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            <title type="main">Deutsche Juristen-Zeitung, Jg. 2 (1897) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Deutsche Juristen-Zeitung</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Deutsche Juristen-Zeitung, Jg. 2(1897)</title>
                  <title level="m">
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               </titleStmt>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1897</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Deutsche Juristen-Zeitung</title>
                  <biblScope>Jg. 2</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>Inhalts-Verzeichnis</head>
      
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            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>I. Inhalt
</p>
            <p>

               <lb/>I. Abhandlungen.

<lb/>Zum neuen Jahre . . . ........

<lb/>Zweikampf und Ehrengericht. Von Prof. Dr.

<lb/>Karl Binding . . . . . . ... . . .

<lb/>Reichsgericht, Rechtswissenschaft und
<lb/>Tagespresse. Von Reichsgerichtsrat a. D.

<lb/>Loebell.. . . . . . ...

<lb/>Zur Psychologie jugendlicher Verbrecher.

<lb/>Von Prof. Dr. E. Mendel . . ... . .

<lb/>Der Kaufmannsbegriff nach dem Entwurf
<lb/>eines Handelsgesetzbuchs. Von Bank-
<lb/>Direktor Dr. E. Petri . . ... . . . .

<lb/>Die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit.

<lb/>Von Prof. Dr. F. van Calker .... . .

<lb/>Die Gewerbeordnungsnovelle vom 6. August
<lb/>1896. Von Amtsgerichtsrat Dr. Neukamp .

<lb/>. Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Einzel- 
<lb/>staaten. Von Landgerichtsrat Dr. Meisel .
<lb/>Gustav von Wilmowski f. Von Justizrat Prof.

<lb/>Dr. Jacobi.. . . . . .

<lb/>Die Rechtsentwickelung im Jahre 1896.

<lb/>Von Landgerichtsrat H. Dove . . . . . .

<lb/>Der Zeugniszwang in Disciplinarsachen.
<lb/>Von Landrichter Dr. Delius .......

<lb/>Die Entziehung persönlicher gewerblicher
<lb/>Konzessionen. Von Oberverwaltungsgerichts- 
<lb/>rat Schultzenstein . . ... ... . .

<lb/>Die Mündlichkeit' im Lichte der Praxis.

<lb/>Von Rechtsanwalt E. Koffka . . . .

<lb/>Die Riehtergehaltsfrage und die Gleich- 
<lb/>stellung der Richter und Verwaltungs- 
<lb/>beamten. A. Von Oberreichsanwalt Dr. Hamm

<lb/>B. Von Geh. Regierungsrat von Massow

<lb/>C. Von Landgerichtsrat H. Dove . .

<lb/>Der Begriff der Börse und die Zulässigkeit

<lb/>freier kaufmännischer Vereinigungen.
<lb/>Von Prof. Dr. Gustav Cohn . . . . . .
<lb/>Nochmals Diebstahl an Elektrizität. Von
<lb/>Prof. Dr. Heinrich Dernburg ... . . .

<lb/>Der Entwurf einer Reichs - Grundbuch-
<lb/>Ordnung. Von Oberlandesgerichtsrat Dr.

<lb/>Th. Wolff ..

<lb/>Die Reichstagsvorlage des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs. Von Staub . . . . . . . . .
<lb/>Zum hundertsten Geburtstage Kaiser Wil- 
<lb/>helms. Von Laband ... .

<lb/>Das Gesetz über die Zwangsversteigerung
<lb/>und die Zwangs Verwaltung und seine
<lb/>Beratung im Reichstage. Von Oberlandes- 
<lb/>gerichtsrat Dr. von Buchka .... . . .
</p>
            <p>

               <lb/>e r z e i c h n i s.
</p>
            <p>

               <lb/>Die rechtliche Unverantwortlichkeit der
<lb/>Staats tele graphenverwaltung. Von Prof.

<lb/>Dr. F. Meili..112

<lb/>Die Frage des Diebstahls an Elektrizität
<lb/>vom technischen Standpunkte. Von
<lb/>Prof. Dr. W. Ostwald, Direktor des physico-

<lb/>chemischen Laboratoriums.115

<lb/>Die neue Geschäftsordnung für die Ge- 
<lb/>richts schreib er eien der preufs. Amts- 
<lb/>gerichte. Von Dr. P. Simeon, Gerichtsassessor 117
<lb/>Das Verhältnis des Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs zum Reichsbörsengesetz. Von
</p>
            <p>

               <lb/>Prof. Dr. P. Oertmann.. . 129

<lb/>Die Kodifikation des bürgerlichen Rechts

<lb/>der Schweiz. Von Laband.. 132

<lb/>Die Grundfragen des öffentlichen Ur- 
<lb/>kundwesens. Von Rechtsanwalt Weifsler 136, 158
<lb/>Friedrich von Hahn f. Von Reichsgerichtsrat

<lb/>Dr. Rehbein . . . , . . . ..... 139

<lb/>Begriff der Börse. Von Senatspräsident am

<lb/>Reichsgericht a. D. Dr. Wiener.149

<lb/>Das Handelsgesetzbuch im Reichstag. Von

<lb/>Kammer gerichtsrat Dr. Spahn.154

<lb/>Zur Abänderung der Arbeiterver Siche- 
<lb/>rungsgesetze. Von Geh. Regierungsrat

<lb/>Dr. Zacher.  169

<lb/>lieber Rechtshülfe pflicht der Gerichte
<lb/>gegenüber Verwaltungsbehörden. Von
<lb/>Rechtsanwalt Dr. Jul. Burghold . . . . . 171

<lb/>Die Beseitigung des Thatbestandes im An-
<lb/>waltsprozefs. Von Kammergerichtsrat Dr.

<lb/>Kronecker .    174

<lb/>Eine darwinistische Strafrechtstheorie.

<lb/>Von Prof. Dr. Beling ...189

<lb/>Reichs- und Landesstempel in Preufsen.

<lb/>Von Kammergerichtsrat G. Eichhorn . . . 191

<lb/>Stölzels Lehre von der Beweislast. Von

<lb/>Staub . . ... . 193

<lb/>Die Bedeutung des staatlichen Geneh- 
<lb/>migungsrechts für die kaufmännischen
<lb/>Börsen. Von Amtsgerichtsrat Jastrow . . . 209

<lb/>Zur Auslegung des § 4 No. 3 des Reichs- 
<lb/>strafgesetzbuchs. Von Prof. Dr. R. v. Hippel 213
<lb/>Ueber gerichtliche Schriftexpertise. Von

<lb/>Hans H. Busse, Graphologen . ... * . 216

<lb/>Das preufsische Gesetz, betr. die Regelung
<lb/>der Richtergehälter, vom 31. Mai 1897.

<lb/>J ’ Von F. Vierhaus, Geh. Oberjustizrat und Vor- 
<lb/>tragendem Rat im Justizministerium . . . . 229

<lb/>Die Strafgesetzgebung in Steuersachen.

<lb/>Von StCnglein.  . . . 233
</p>
            <p>

               <lb/>s-V

<lb/>Seite

<lb/>1

<lb/>2

<lb/>9

<lb/>12

<lb/>15

<lb/>25

<lb/>29

<lb/>33

<lb/>34

<lb/>45

<lb/>48

<lb/>50

<lb/>53

<lb/>65

<lb/>69

<lb/>89

<lb/>73

<lb/>76

<lb/>92

<lb/>95

<lb/>109

<lb/>110
</p>
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            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>I. Inhalts-Verzeichnis.
</p>
            <p>

               <lb/>No. 1—24.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Das Lokalisierungsprinzip der deutschen
<lb/>Rechtsanwaltsordnung. Von Rechtsan- 
<lb/>walt und Notar Boehm.235

<lb/>Die sozialpolitischen Bestimmungen des
<lb/>neuen Handelsgesetzbuchs. Von Prof.

<lb/>Dr. J. Baron.249

<lb/>Die allgemeinen Bestimmungen des Vor- 
<lb/>entwurfes zu einem Schweiz.Strafgesetz- 
<lb/>buch. Von Gerichtsassessor Dr. Wilhelm . . 255

<lb/>Der Gesetzesvorschlag, betr. Erhöhung der
<lb/>Revisionssumme auf 3000 Mark. Von
<lb/>Dr. Scherer, Rechtsanwalt beim Reichsgericht. 258
<lb/>Landwirtschaft und Börsenvorstand. Von
<lb/>Justizrat Dr. Oswalt, Mitglied des Abgeordneten- 
<lb/>hauses .269

<lb/>Die neuen juristischen Lehrpläne für

<lb/>Preufsen. Von Prof. Dr. Biermann ... 271

<lb/>Die Personal Verhältnisse des bayerischen
<lb/>Juristenstandes im Justizressort. Von
<lb/>M. Wachinger, gepr. Rechtspraktikant, ver- 
<lb/>wendet im K. Staatsministerium der Justiz . 275

<lb/>Was ändert das neue Handelsgesetzbuch
<lb/>im Seerechte? Von Reichsgerichsrat Dr.

<lb/>Sievers ..289

<lb/>Die rechtliche Stellung des Arztes nach
<lb/>einem Urteile des Oberverwaltungs- 
<lb/>gerichts. Von Rechtsanwalt Arthur Ham- 
<lb/>burger .291

<lb/>Das neue Schuldbetreibungsverfahren in

<lb/>der Schweiz. Von Advokat Friedr. Schiatter 294

<lb/>Levin Goldschmidt f. Von Laband .... 296

<lb/>Ein deutsches Berggesetz. Von Prof. Dr.

<lb/>Adolf Arndt, Oberbergrat.309

<lb/>Das Reichsgesetz über das Aus wanderungs- 
<lb/>wesen vom 9. Juni 1897. Von Ober- 
<lb/>landesgerichtsrat Dr. R. Martin.311

<lb/>Ein Beitrag zur Verbesserung unserer
<lb/>Strafrechtspflege. Von Landrichter Dr.

<lb/>Lessing.315

<lb/>Gesetzgebung, Rechtspflege und Rechts- 
<lb/>leben in England. Von Dr. C. H. P.

<lb/>Inhülsen.329

<lb/>Das Recht der Han dlungs ge hülfen in der
<lb/>Zeit vom 1. Januar 1898 bis zum
<lb/>1. Januar 1900. Von Staub . . . . . . 333

<lb/>Die Bedeutung der österreichischen Civil-
<lb/>prozefsOrdnung für die reichsdeutschen
<lb/>Prozefsparteien. Von Landesadvokaten

<lb/>Dr. Karl Schönberger . . .   337

<lb/>Der jetzige Stand der Frage über die Ein- 
<lb/>führung der Berufung. Von Dr. Stenglein 349
</p>
            <p>

               <lb/>Gewerbegerichte und kaufmännische

<lb/>Schiedsgerichte in ihrer Berechtigung
<lb/>als Sondergerichte. Von Amtsrichter

<lb/>Metzges . . . . . ..353

<lb/>Die Rechtskonsulenten. Von Amtsrichter Eugen

<lb/>Schiffer  .355

<lb/>Das neue Handelsgesetzbuch. I. Die Rechts- 
<lb/>verhältnisse des Handelsstandes. Von
<lb/>Geh. Justizrat, Prof. Dr. Carl Gareis . . 369, 389

<lb/>Einige Grundfragen des deutschen Civil-
<lb/>prozefsrechts im Anschlufs an Wachs
<lb/>Vorträge. Von Geh. Ober-Justizrat Vierhaus,
<lb/>Vortragendem Rat im Justizministerium . . . 373

<lb/>Zur Aenderung des deutschen Gerichts- 
<lb/>kostengesetzes. Von Dr. Eugen Josef,

<lb/>Notar a. D. .  .376
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Zur Frage der konfessionellen Eidesformel.

<lb/>Von Privatdozenten Dr. E. Hubrich .... 391

<lb/>Zur Kontroverse über die Lehre von der

<lb/>Beweislast. Von Landgerichtsrat Dr. Brandt 395

<lb/>Zum Begriff der unerlaubten Handlung im
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuche (§ 823 d.

<lb/>BGB.). Von Prof. Dr. Lenel ...... 409

<lb/>Die Rechtseinheit in Deutschland. Von

<lb/>Dr. Stenglein.413

<lb/>Zur gesetzlichen Erziehung der Minder- 
<lb/>jährigen. Von Dr. jur. Emilie Kempin . . 415

<lb/>Die Rechtskonsulenten. Eine Erwiderung von

<lb/>Rechtsanwalt und Notar Boehm.418

<lb/>Zum Lippeschen Thronfolgestreit. Protest

<lb/>des Fürsten zu Schaumburg-Lippe . . 429

<lb/>Begünstigung durch Bezahlung einer gegen
<lb/>einen anderen erkannten Geldstrafe.

<lb/>Von Prof. Dr Lammasch.432

<lb/>Eine Aufgabe für die Ausführungsgesetze
<lb/>zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Von

<lb/>Prof. Dr. Rudolf Stammler .   434

<lb/>Das Völkerrecht im Fall Dreyfufs. Von

<lb/>Amtsgerichtsrat O. Milferstaedt.438

<lb/>Gegenwärtige Lage der Militär-Straf-

<lb/>prozefs-Ordnung. Von Dr. Stenglein . . 440

<lb/>Die gesetzlichen Grundlagen der Marine-

<lb/>Organisation. Von Laband.453

<lb/>Die Ueberbürdung der Civil Senate des
<lb/>Reichsgerichts und die Erhöhung der
<lb/>Revisionssumme. Von Oberreichsanwalt

<lb/>Dr. Hamm .   455

<lb/>Der Entwurf eines Reichsgesetzes über die
<lb/>Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 
<lb/>richtsbarkeit. Von Rechtsanwalt Weitster 460

<lb/>Die MilitärstrafprozefsOrdnung in Frank- 
<lb/>reich und Belgien. Von B. Auerbach,
</p>
            <p>

               <lb/>Advokat am Brüsseler Appellhofe . . . . . 463

<lb/>HeinrichWiener f. Von Reichsgerichtsrat Dr.

<lb/>Behrend ..466

<lb/>Die Entschädigung unschuldig Verurteilter.

<lb/>Von Amtsgerichtsrat Hermann Jastrow ... 477
</p>
            <p>

               <lb/>Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Rechts- 
<lb/>einheit. Beiträge zur Lösung der Revisions- 
<lb/>frage. A. Von Landgerichtsrat Dr. Goldenring 481
<lb/>B. Von Rechtsanwalt Dr. Hugo Neumann 484

<lb/>Die Ergebnisse des Gesetzes zur Bekämpf- 
<lb/>ung des unlauteren Wettbewerbes. Von
<lb/>Landrichter Dr. Lobe ..486

<lb/>II. Juristische Rundschau.

<lb/>Von Staub.

<lb/>Seite: 17, 35, 56, 78. 98, 119, 139, 161, 177, 196, 218,
<lb/>238, 259, 279, 298, 317, 338, 358, 379, 398. 420,
</p>
            <p>

               <lb/>442, 467, 487.

<lb/>111. Vermischtes.

<lb/>Errichtung eines Denkmals für den + Wirkl. Geh.R.

<lb/>Dr. E. Pape in Brilon. 18

<lb/>Veranstaltungen seitens der „Jurist. Gesellschaft“ in
<lb/>München zur Einführung in das Studium des
<lb/>BGB. (Sen.-Präs. Dr. v. Staudinger) .... 18, 56
<lb/>Photographie im Dienste der Rechtspflege (AR.

<lb/>Dr. Labes) .. 35

<lb/>Niederlassung eines Rechtsanwalts in Gollub . . 36

<lb/>Errichtung eines Notariats in Ohligs. 36

<lb/>Vorträge über das BGB. in der „Jurist. Vereinigung“

<lb/>zu Köln.. 57
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 1—24.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Inhalts-Verzeichnis.
</p>
            <p>

               <lb/>V
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Beschlufs des RJA., die Protokolle der Kommission

<lb/>für die II. Lesung des Entwurfs des BGB. betr. 57
<lb/>Bekanntmachung vom 4. März 1896, betr. den Be- 
<lb/>trieb von Bäckereien und Konditoreien (Sen.-

<lb/>Präs. b. KG. Groschuff). 79

<lb/>Petition des „Vereins deutscher Immobilienmakler“ 80

<lb/>Zulässigkeit des Vertragsbruches und der Begriff

<lb/>„Fabrikarbeiter“ (Mag.-Assess. Blankenstein) . 80

<lb/>f RGR. a. D. Oskar Loebell, Naumburg a. S.

<lb/>(Dr. Stenglein).  99

<lb/>Strafgesetzentwurf für die Schweiz. Eidgenossenschaft 99

<lb/>Besetzung neuer Stellen in Preufsen.100

<lb/>BGB. im Rechtsstudium.119

<lb/>Differenzein wand.119

<lb/>Vollstreckung ausländischer Urteile im Rechtsver- 
<lb/>kehr zwischen Deutschland und Oesterreich
<lb/>(Hof- und Gerichtsadvokat Dr. W. Pappenheim) 119

<lb/>Der bayerische Staatskonkurs.140

<lb/>Rechtsverbindlichkeit einer Arbeitsordnung (Mag.-

<lb/>Assess. Blankenstein) ......... 140

<lb/>50jähriges Dienstjubiläum Exc. Dr. A. Falk ... 162
<lb/>j- Justizrat Hermann Mako wer (JR. Meyer) ... 162
<lb/>Niederlassung eines Rechtsanwalts in Peitz ... 178

<lb/>Vollstreckbarkeit der Urteile deutscher Gerichte in

<lb/>Oesterreich-Ungarn (Sen.-Präs.Dr. v. Staudinger) 178

<lb/>Zur neuen Geschäftsordnung für die Gerichts- 
<lb/>schreibereien .196

<lb/>Die neuen österreichischen Gewerbegerichte (Landes- 
<lb/>assessor v. Witzleben).196

<lb/>Einweihung des neuen Justizpalastes in München . 219

<lb/>Zusammentritt des Schiedsgerichts in der Lippeschen

<lb/>Thronfolgefrage ..219

<lb/>Einträge zu dem Liquidierungsprotokolle eines
<lb/>österr. Konkursgerichtes (Sen.-Präs. Dr. v.

<lb/>Stoesser) ..  238

<lb/>Entschädigung und Belohnung für Rettung von
<lb/>Menschenleben aus Seegefahr (RA. b. KG.

<lb/>Dr. Korn) .. 239

<lb/>Schiedsgerichtsspruch“ in dem Lippeschen Thron- 
<lb/>folgestreit .  279

<lb/>Das Polizeiverordnungsrecht des Polizeipräsidenten

<lb/>von Berlin (Sen.-Präs. Groschuff).280

<lb/>Vorträge über das BGB. an der Universität Halle 298
<lb/>Abnahme der Geschäfte beim Reichsgericht . . . 317

<lb/>f Sen.-Präs. am RG. Exc. Dr. Drechsler .... 338

<lb/>70. Geburtstag des Geh. Rats Prof. Dr. E. J. Bekker 339
<lb/>Vorlesungen über das BGB. im „Berliner Anwalts-

<lb/>Verein“ . .. . . . . . 379

<lb/>Strafgesetzgebung der Gegenwart in rechtsver- 
<lb/>gleichender Darstellung.379

<lb/>Prefsdelikt. Einheit oder Mehrheit (Priv.-Doz. Dr.

<lb/>Mittermaier) . . . .   399

<lb/>Rechtshülfe der Militärbehörden gegenüber den

<lb/>Civilgerichten (LR. Dr. Delius).420

<lb/>Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte 442

<lb/>Niederlassung eines Rechtsanwalts in Rosenberg . 442

<lb/>Errichtung einer Notarstelle in Tempelhof b. Berlin 467

<lb/>| Prof. Dr. H. von Marquardsen.488

<lb/>IV. Vereine und Gesellschaften.

<lb/>Juristische Vereinigung zu Köln. 18

<lb/>Turistische Gesellschaft zu Berlin ... 36, 318, 488

<lb/>Internat. Vereinigung f. vergleichende Rechtswissen- 
<lb/>schaft und Volkswirtschaftslehre zu Berlin 80, 120, 488
<lb/>Deutscher Verein z, Schutz des gewerbl. Eigentums 178

<lb/>Wiener Juristische Gesellschaft.179

<lb/>Internat. Kriminalist. Vereinigung.  219
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Ständige Deputation des Deutschen Juristentages . 239

<lb/>Internat- Kriminalist. Vereinigung (LR. Dr. Aschrott) 259
<lb/>Internat. Advokatenkongrefs in Brüssel (Advokat B.

<lb/>Auerbach) ... . . 281, 339

<lb/>Juristische Vereinigung zu Göttingen . . ... 298

<lb/>Institut f. Internat. Recht (LGR., Prof. Dr. Harburger) 467

<lb/>V. Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>(Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig, Bremen, Deutsches
<lb/>Reich, Elsafs-Lothringen, Hamburg, Hessen, Lippe-
<lb/>Detmold, Lübeck, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-
<lb/>Strelitz, Oldenburg (Birkenfeld), Preufsen, Reufs ä. L„
<lb/>Reufs j. L., Sachsen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-
<lb/>Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Weimar,
<lb/>Schaumburg-Lippe, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz-
<lb/>burg-Sondershausen, Waldeck, Württemberg) Seite: 80,
<lb/>100, 120. 141, 162, 179, 197. 219, 239, 260. 281,
<lb/>299. 319. 339. 358, 379, 399. 421. 442. 468, 489.
</p>
            <p>

               <lb/>VI. Sprechsaal,

<lb/>Sozialpolitische Vereine (LGR. Dr. Felisch) ... 18

<lb/>Rechtsverkehr zwischen Deutschland und Oesterreich

<lb/>(RA. Wölfl). 19

<lb/>Elektrizität im Civil- u. Strafrecht (RGR. a. D. Loebell) 36

<lb/>Rang- und Gehalts frage der preufs. Juristen (LGR.

<lb/>Opitz). 37

<lb/>Haftpflicht des Gastwirtes (Dr. jur. Hohenemser) . 38

<lb/>Firmenfortführung nach Entw. z. HOB. (RA. Volkmar) 57

<lb/>Diebstahl an Elektrizität (AR. Hoppe). 58

<lb/>Eisenbahnhaftpflicht und Entw. des HGB. (Dr. jur.

<lb/>Schneider). 81

<lb/>Der Zweikampf — kein delictum sui generis

<lb/>(Advokat Dr. H. Schiller). 81

<lb/>Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer

<lb/>Firmen (LR. Dr. Aschrott). 100

<lb/>Rang und Besoldung der Richter (AR. Dr. Köhne) 101
<lb/>Diebstahl an Elektrizität (Dr. Stenglein) .... 102

<lb/>Bedeutung des BGB. für die Praxis (Prof. Dr. Andre) 120
<lb/>Begriff der Börse (Dr. Gustav Ruhland) . ... . . 121

<lb/>Kostenfestsetzung im Privatklageverfahren (AR.

<lb/>Metzges).122

<lb/>Rechtsgefühl und öffentliche Meinung (Dr. Stenglein) 141
<lb/>Mündlichkeit im Lichte der Praxis (RegR.Dr. Damme) 142

<lb/>Protest, betr. die „Sünden unserer Strafjustiz“

<lb/>(Prof. Dr. Hans Delbrück).162

<lb/>Zu § 267, §§ 348, 349 d. StGB. (Justizamtmann a. D.

<lb/>A. Fleischmann).163

<lb/>Erwiderung auf Prof. Dr. Delbrücks „Protest“

<lb/>(Dr. Stenglein).180

<lb/>Altersgrenze der Richter im Reichslande (AR.

<lb/>Dr. Iwand).  180

<lb/>Prozefs-Akten (LGR. Dr. Gumbinner).180

<lb/>Einführung der Parteienvernehmung (LR. Kade) . 181

<lb/>Ergänzung der CPO. bez. des Armenrechts (LGR.

<lb/>Brettner).182

<lb/>Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung

<lb/>und Bigamie (RGR. Dr. Rehbein).197

<lb/>Reisekosten u. Tagegelder der Staatsbeamten (LR.

<lb/>Bozi) .   198

<lb/>Gegen die Erweiterung der amtsgerichtl. Zu- 
<lb/>ständigkeit (RA. Dr. Hamier) . . . . . . 199

<lb/>Ausstellen von Photographien in Schaukästen während
<lb/>des sonntägl. Gottesdienstes (Verwaltungs-

<lb/>gerichts-Direktor v. Kamptz).200

<lb/>Desgl. (Sen.-Präs. Groschuff). 219

<lb/>Bedeutung des BGB. für die Praxis (AGR. Michelsohn) 219

<lb/>Parteienvernehmung (OLGR. «H. Meyer) .... 219
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0006.tif"
                n="VI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>I. Inhalts-Verzeichnis.
</p>
            <p>

               <lb/>No. 1—24.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Adelsprädikat beim Familiennamen eines Adligen

<lb/>(AR. Mantey) .   220

<lb/>Remuneration der Referendare im Königr. Sachsen

<lb/>(RA. Dr. Werthauer).  221

<lb/>Firma eines Einzelkaufmanns als Prozefspartei

<lb/>(AR. Dittmar).  222

<lb/>Inkrafttreten des Einf.-Ges. zum HGB. (JR. Dr.

<lb/>Riesser) . . ... . . . . . . . , . 240

<lb/>Desgl. (Staub) . . . . . . ..240

<lb/>Unsere Prozefs-Akten (RGR. Förtsch) , . . , . 241

<lb/>Das neue HGB. (Prof. Dr. Karl Lehmann) . . . 241

<lb/>Wird § 684 II 2. ALR. durch BGB, aufgehoben?

<lb/>(LGR. Brettner).  242

<lb/>Geltung des BGB. v. 1. Jan. 1898 an (RegR.

<lb/>y. Specht) ..  261

<lb/>Militaria (LR. Dr. Delius) .   261

<lb/>Lehre von der Beweislast (RA- Goldmann) . . . 282

<lb/>Eine darwinistische Strafrechtstheorie (LR. Bozi) . 299

<lb/>Zuständigkeit der französischen Gerichte für Privat- 
<lb/>rechtsstreitigkeiten der Ausländer (Geh.JR.

<lb/>Grünewald) .. 300

<lb/>Kostenfestsetzung im Privatklageverfahren (Ref.

<lb/>Dr. Rubensohn) . . . . . . . . . . . 301

<lb/>Gentralvereine nach dem BGB. (LGR. Kölligs) . 319

<lb/>Diskretion bei Akteneinsichten (RA. Dr. Friedrichs) 320

<lb/>Kostenbehandlung im Rechtshülfeverkehr (AR. Beck) 321

<lb/>Erpressung (RA. Dr. Rosenbacher) . . . . . . 321

<lb/>Zeugenvereidigung beim Civilprozefs (AR. Gerson) 321

<lb/>Thatsächliche Feststellung beim Betrugsversuche

<lb/>(Staub).  322

<lb/>Kostenfestsetzung in Privatklagesachen (AR. Langs-

<lb/>dorff).  . 340

<lb/>Schadensersatz nach BGB. (Ref. Dr. Behrend) . . 341

<lb/>Rechtsmittelfrist in Strafsachen (LR. Dr. Nöldeke) 342

<lb/>Svarez und Shakespeare (LGR. Wollschläger) . . 343

<lb/>Steuerreform im Grofsh. Hessen (f ORechn.-R.

<lb/>_ Dr. Zeller) ..359

<lb/>Internat. Privatrecht des Einf.-Ges. z. BGB. (RA.

<lb/>Fuchs).  360

<lb/>Schriftvergleichung (LGSekr. Paehler) . . . . . 361

<lb/>Beeidigung der Zeugen (OLGR. H. Meyer) . . . 379

<lb/>Sitzungspolizei (LR. Dr. Delius).360

<lb/>Stenographie im Justizdienst (RA. Boehm) ... 381

<lb/>Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung u.

<lb/>Bigamie (OLGR. a. D. Francke) .... . 382

<lb/>Erpressung (RA. Jasper).  . 383

<lb/>Keine Geltung des BGB. vor dem 1. Jan. 1900 (RA.

<lb/>Dr. J. Kahn) ............ 400

<lb/>Unsere Prozessakten (OAR. Dr. Funk). . . . „ . 401

<lb/>Haftpflicht der Post für eingeschr. Briefe (Dr. H.

<lb/>Biberfeld) .   401

<lb/>Entgegnung (Wirkl. Geh.R. Exc. Prof. Dr. Dambach) 421

<lb/>Geltung der schriftlichen Form des Verlagsvertrags

<lb/>nach 1. Jan. 1900 (Staub) ....... 422

<lb/>Geltung des BGB. vom 1. Jan. 1898 (Ref. Dr.

<lb/>Feisenberger) . . ... . . ... . . 422

<lb/>Recht der Handlungsgehülfen auf Herabsetzung der

<lb/>Vertragsstrafe (AR. Dr. Cohn) . . . . . . 443

<lb/>Prozefskosten nach Nov. z. CPO. (AR. Dr. Petzold) 444

<lb/>Mündlichkeit nach Nov. z. CPO. (RA. Dr. Max

<lb/>Meyer) . . . . . . . ... 445

<lb/>Konfessionelle Eidesformel (Priv.-Doz. Dr. Hubrich) 446

<lb/>Völkerrecht im Fall Dreyfufs (RA. Pinner) . . . 469

<lb/>Eventual-Dolus bei Injurien u. Majestätsbeleidigungen

<lb/>(AGR. Wilhelmi) . ...... . . . . . , . . 470

<lb/>Entlastung des Reichsgerichts (Priv.-Doz. Dr.

<lb/>Thomson) . . , . . t . . ^ , . , 471
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Die Ihsel Helgoland und die Vorschriften des BGB.
<lb/>über die Eheschliefsung (Geh.JR. Prof. Dr.

<lb/>Hinschius).. . . . . 489

<lb/>Begünstigung durch Bezahlung einer gegen e. anderen

<lb/>erkannten Geldstrafe (Prof. Dr. v. Lilienthal) 489
<lb/>Streitigkeiten über den Bestand eines Reservat- 
<lb/>rechtes (Dr. Alfr. Oppenheimer) . . . . . 491

<lb/>VII. Personalien«

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>B. Justizbehörden (Anhalt, Baden, Bayern, Braun- 

<lb/>schweig, Bremen, Deutsches Reich, Elsafs-Lothringen,
<lb/>Hamburg, Hessen, Lippe-Detmold, Lübeck, Mecklen- 
<lb/>burg-Schwerin, Mecklenburg - Strelitz, Oldenburg,
<lb/>Preufsen, Reufs ä. L., Sachsen, Sachsen-Koburg-Gotha,
<lb/>Sachsen-Meiningen, Sachsen - Weimar, Schwarzburg-
<lb/>Rudolstadt, Württemberg).

<lb/>Seite: 19, 38, 58, 82, 103, 122, 143, 163, 182, 200, 222,
<lb/>243, 262, 283, 301, 322, 343, 362, 383, 402, 423,
<lb/>446, 471, 491.
</p>
            <p>

               <lb/>VIII. Kritiken.

<lb/>Arndt, Geisteskrank. Unzurechnungsfähig. Ent- 
<lb/>mündigt (LGR. Prof. Dr. Medern) .... 59

<lb/>Arndt und Kluge, Handbuch der gerichtl. Kalkulatur

<lb/>(AGR. Dr. Fidler) .     322

<lb/>Bachem und Roeren, siehe Unlauterer Wettbewerb.
<lb/>Binding, Lehrbuch des gemeinen deutschen Straf- 
<lb/>rechts (Dr. Stenglein) ......... 83

<lb/>Binnenschiffahrtsgesetz, Litteratur zum (RA. Dr.

<lb/>Liebmann).183

<lb/>Birkenbihl, siehe Unlauterer Wettbewerb.

<lb/>Borchardt, Handelsgesetze des Erdballs (Geh. JR.

<lb/>Keyfsner) . .     283

<lb/>Christiani, siehe Unlauterer Wettbewerb.

<lb/>Cohn, Das neue Deutsche Bürgerl. Recht in

<lb/>Sprüchen II. (Prof. Dr. F. Meili).447

<lb/>Dalcke, Preufsisches Jagdrecht (Landforstmeister

<lb/>Dr. Danckelmann) ......... 123
</p>
            <p>

               <lb/>Daltrop, siehe Unlauterer Wettbewerb.

<lb/>Engel, desgl.

<lb/>Förtsch, siehe Binnenschiffahrtsgesetz.

<lb/>Goldmann, desgl.

<lb/>Grotefend, Preufsisch - deutsche Gesetz - Sammlung
</p>
            <p>

               <lb/>(Dr. Stenglein) ........... 283

<lb/>Grüttefien, Thäterschaft des verantwortl. Redakteurs

<lb/>(LGR. Dr. Feilsch) ..323

<lb/>Günther, Idee der Wiedervergeltung (LGR. Dr.

<lb/>Feilsch) ..363

<lb/>Hahn, Hülfskassengesetz (RegR. Dr. Eger) . . 103
</p>
            <p>

               <lb/>Hatschek, siehe Binnenschiffahrtsgesetz.

<lb/>Haufs, siehe Unlauterer Wettbewerb.

<lb/>Heinze, desgl.

<lb/>Jaeger, Konkurs der offenen Handelsgesellschaft

<lb/>(RA. Dr. Liebmann) ......... 344

<lb/>Kahn, siehe Unlauterer Wettbewerb.

<lb/>Kunreuther, desgl.

<lb/>Landgraf, siehe Binnenschiffahrtsgesetz.

<lb/>Lisiecki u. Drewes, Zwangsvollstreckung in das be- 
<lb/>wegliche Vermögen (RA. Eug. B. Auerbach) . 423

<lb/>Lobe, siehe Unlauterer Wettbewerb.

<lb/>Lönholm, Japanisches Handelsrecht. Das Bürgerl.

<lb/>Gesetzbuch für Japan. I. u. II. Bd. (RA. Aronius) 323
<lb/>Meyer, siehe Unlauterer Wettbewerb.

<lb/>Michaelis, Die auf den Civilprozefs bez. Normen des

<lb/>elsafs-lothr. Landesrechts (AR. Coermann) . 201

<lb/>Mittelstein, siehe Binnenschiffahrtsgesotz,
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0007.tif"
                n="VII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 1—24.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Inhalts-Verzeichnis.
</p>
            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>Müller, siehe Unlauterer Wettbewerb.

<lb/>Neukamp, Reichsgewerbeordnung (StA. Dr. Appelius) 223
<lb/>Osterrieth, siehe Unlauterer Wettbewerb.

<lb/>Pergament, Konventionalstrafe und Interesse (Prof.
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Crome).201

<lb/>Pfafferoth, siehe Binnenschiffahrtsgesetz.

<lb/>Platenius, Badisches Landrecht(Sen.-Präs. v. Stoefser) 403

<lb/>Prien, Zusammenstofs von Schiffen (AR. Dr. Schaps) 223

<lb/>Riedel, BGB. im Vergleich zum preufs. Recht

<lb/>(LGR. Dr. Marcus).201

<lb/>v. Rohrscheidt, Reichsgewerbeordnung (StA. Dr.

<lb/>Appelius) ..223

<lb/>Rosin, Polizeiverordnungsrecht in Preufsen (OVGR.

<lb/>Genzmer).. 39

<lb/>Schmid, siehe Unlauterer Wettbewerb.

<lb/>Schoen, Recht der Kommunalverbände in Preufsen

<lb/>(Laband).. 243

<lb/>v. Schwarze-Appelius, Reichsprefsgesetz (Redakt.

<lb/>Dr. jur. Grüttefien).383

<lb/>v. Seydel, Bayerisches Staatsrecht (Laband) ... 123

<lb/>Sontag, Besonderer Schutz der Mitglieder des Reichs- 
<lb/>tages u. d. Landtage (OLGR. Dr. v. Buchka) 84

<lb/>Staub, Kommentar zur Wechselordnung (OLGR.

<lb/>Dr. Martin).  143

<lb/>Stobbe-Lehmann, Handbuch des dtsch. Privatrechts

<lb/>(Geh. JR. Prof. Dr. Gareis) ..  263

<lb/>Unlauterer Wettbewerb, Litteratur zum Reichsgesetz,
<lb/>betr. die Bekämpfung desselben (RA. Dr.

<lb/>Seligsohn) .. 83

<lb/>Walker, Streitfragen aus dem intemat. Civilprozefs-

<lb/>recht (Laband).324

<lb/>Zander, siehe Binnenschiffahrtsgesetz.
</p>
            <p>

               <lb/>IX. Litteraturübersicht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichts- 
<lb/>bibliothekar, Leipzig.

<lb/>Seite: 20, 39, 60, 84. 104, 124, 144, 164, 184, 202, 224,

<lb/>244, 264, 284, 302, 324, 344, 363, 384, 404, 424,
<lb/>447, 472, 492.

<lb/>Beilage.

<lb/>X. Spruchpraxis.

<lb/>I. Reichsgericht. 1. Civil Sachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.
<lb/>Seite: 21. 41, 61, 85, 105, 125, 145, 165, 185, 203, 225,

<lb/>245, 265, 285, 303, 325, 345, 365, 385.

<lb/>Mitgeteilt von Planck, Reichsgerichtsrat, Leipzig.
<lb/>Seite: 405, 425, 449, 473, 493.

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>Seite: 22, 42, 62, 86, 106. 126, 146, 166, 185, 204, 226,

<lb/>246, 266, 286, 304, 325, 346, 366, 386. 406, 426,
<lb/>450, 474, 494.

<lb/>II. Reichsversicherungsamt.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Vogts, Regierungsrat, Berlin.
<lb/>Seite: 22, 86, 126, 166, 204, 304.

<lb/>III. Preufsische Entscheidungen.

<lb/>1. Kammergericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Neumann, Rechtsanwalt beim
<lb/>Kammergericht, Berlin.

<lb/>Seite: 23, 366.

<lb/>Mitgeteilt von Staub.

<lb/>Seite: 106.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Gr o sch uff, Senatspräsident beim
<lb/>Kammergericht, Berlin.

<lb/>Seite: 23, 42, 63, 86, 107, 127, 146, 166, 186, 205, 226,

<lb/>246, 266, 286, 305, 326, 346, 366, 386, 406, 426,

<lb/>450, 474, 494.

<lb/>2. Preufsisches Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.—IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstein, Oberverwaltungs- 
<lb/>gerichtsrat, Berlin.

<lb/>Seite: 23, 43, 63, 87. 107, 127, 147, 167, 187, 206, 227,

<lb/>247, 267, 287, 306, 327, 347, 367, 387, 407, 427,

<lb/>451, 475, 495.

<lb/>B. V. u. VI. Senat. (Staatssteuersachen.)
<lb/>Mitgeteilt von Fuisting, Senatspräsident des Ober- 
<lb/>verwaltungsgerichts, Berlin,

<lb/>a) Einkommensteuersachen.

<lb/>Seite: 87. 108, 128, 147, 167, 187, 206, 267, 288, 427.

<lb/>452, 475.

<lb/>b) Einkommen- und Ergänzungssteuersachen.

<lb/>Seite: 328, 451.

<lb/>c) Ergänzungssteuersachen.

<lb/>Seite: 307, 327, 387, 407, 475, 495.

<lb/>d) Gewerbesteuersachen.

<lb/>Seite: 227, 248.

<lb/>IV. Bayrische Entscheidungen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. von Staudinger, Senatspräsident,
<lb/>München.

<lb/>1. Bayrisches Oberstes Landesgericht in München.
<lb/>Seite: 24, 44, 64, 188, 228, 307, 368, 428, 476.

<lb/>2. Oberlandesgericht München als Revisions- 
<lb/>gericht.

<lb/>Seite: 128, 268, 347, 496.

<lb/>V. Württembergische Entscheidungen.

<lb/>Mitgeteilt von Goldmann, Oberlandesgerichtsrat,
<lb/>Stuttgart.

<lb/>Oberlandesgericht Stuttgart.

<lb/>Seite: 24, 44, 128, 188, 228. 268, 308, 348, 452.

<lb/>VI. Sächsische Entscheidungen.

<lb/>Mitgeteilt von Tränkner, Oberlandesgerichtsrat, Dresden.

<lb/>Oberlandesgericht Dresden.

<lb/>Seite: 24, 44, 64, 148, 207, 248, 268, 308, 348, 388,
<lb/>428, 476.

<lb/>VII. Badische Entscheidungen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. von Stoefser, Senatspräsident,
<lb/>Karlsruhe i. B.

<lb/>Oberlandesgericht Karlsruhe.

<lb/>Seite: 64.

<lb/>VIII. Mecklenburg-Schweriner Entscheidungen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. von Buchka, Oberlandesgerichtsrat,
<lb/>Rostock.

<lb/>.Oberlandesgericht Rostock.

<lb/>Seite: 88, 148, 207, 228, 328. 388.

<lb/>IX. Hanseatische Entscheidungen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Mittelstein, Oberlandesgerichtsrat,
<lb/>Hamburg.

<lb/>Oberlandesgericht Hamburg.

<lb/>Seite: 44. 108, 168, 208. 248. 288, 308, 368, 408, 452, 496.

<lb/>X. Elsafs-lothringische Entscheidungen.
<lb/>Mitgeteilt von Doemling, Oberlandesgerichtsrat, Kolmar.

<lb/>Oberlandesgericht Kolmar.

<lb/>Seite: 88, 168, 208, 248. 288, 328. 368, 407, 476.

<lb/>XI. Ausländische Gerichte.

<lb/>Mitgeteilt von Grünewald, Geh. Justizrat, Metz.
<lb/>Seite: 408. 452.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173669_02+1897_0008.tif"
             n="VIII"
             xml:id="zs1-2173669_02-1897_0008"/>
         <div xml:id="d63665e1760" n="II.">
      
            <head>Alphabetisches Sachregister der Beilage (Spruchpraxis)</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>II. Alphabetisches Sachregister der Beilage (Spruchpraxis).
</p>
            <p>

               <lb/>No. 1—24.
</p>
            <p>

               <lb/>TT. Alphabetisches Sachregister der Beilage (Spruchpraxis).

<lb/>Bearbeitet von Georg Peiser, Rechtsanwalt, Berlin.
</p>
            <p>

               <lb/>Abkürzungen:

<lb/>KG. i. CS. == Kammergericht i. Civilsachen.

<lb/>KG. i. StS. — Kammergericht i. Strafsachen.

<lb/>Oberst. LG. München — Oberstes Landesgericht München.

<lb/>OLG. = Oberlandesgericht.

<lb/>OVG. =r Oberverwaltungsgericht.

<lb/>RG. i. CS. = Reichsgericht i. Civilsachen.

<lb/>RG. i. StS. = Reichsgericht in Strafsachen.

<lb/>RVA. — Reichsversicherungsamt.

<lb/>Die den Entsch. folgenden Ziffern bedeuten das Datum, wann
<lb/>dieselbe gefällt ist, die darauf folgende Zahl mit voraufgehender No.
<lb/>die fortlaufende Nummerierung der Entsch., die Seitenzahlen die
<lb/>Seiten der »Deutschen Juristen-Zeitung“.
</p>
            <p>

               <lb/>Abfuhrunternehm er (Gewerbebetrieb). (OVG. 16.6.97.
<lb/>No. 180. S. 475.)

<lb/>Abnutzungsquote. Unzulässigkeit der Zinseszinsrech- 
<lb/>nung. (OVG. 27. 11. 96. No. 52. S. 147.) (Plen.)
<lb/>Abschluss mit Agenten. (RG. i. CS. 7. 11. 96. No. 9. S. 61.)
<lb/>Abwesenheit Mitangeklagter. Revisionsgrund. (RG. i.

<lb/>StS. 22. 12. 96. No. 40. S. 246.)
<lb/>Abzahlungsgeschäft oder Lotterie. (RG.i.StS.30.10.96.
<lb/>No. 12. 8. 86.)

<lb/>Abzüge für die Krankenkasse. (RG. i. StS. 15. 12. 96.
<lb/>No. 24. 8. 146.)

<lb/>Abzugsfähigkeit von Alimenten. (Einkommensteuer.)
<lb/>(OVG. 3. 10. 96. No. 59. S. 167.)

<lb/>„ von Amortisationszahlungen. (OVG. 6. 10. 96.

<lb/>No. 60. S. 167.)

<lb/>&gt;, von Kanalisationsgebühren. (OVG. 11. 12. 96.

<lb/>No. 64. 8. 168.)

<lb/>Adoption eines Bürgerlichen durch einen Adligen.
<lb/>(RG. i. CS. 17. 12. 96. No. 18. 8. 105.)
<lb/>Zeugschafts Verweigerung. (RG. i. StS. 3. 5. 97.
<lb/>No. 70. S. 386.)

<lb/>Aktien. Zusammenlegung von A. Vorzugs-A. (KG. i.

<lb/>CS. 25. 1. 97. No. 2. S. 106.)
<lb/>Aktiengesellschaft. (RG. i. CS. 16.12.96. No. 17. S. 105.)
<lb/>„ Bilanz. Reservefonds. Generalversammlungsbeschl.

<lb/>(OLG. Kolmar 5. 2. 97. No. 10. S. 288.)

<lb/>„ Verteilung des Reingewinns. Rechte des Aktionärs.

<lb/>(RG. i. CS. 12. 7. 97. No. 81. S. 425.)

<lb/>„ s. auch Aktionär.

<lb/>Aktionär. Klage des A. wider die Aktiengesellsch. auf
<lb/>Feststellung ihres Nichtbestehens. (RG. i. CS.
<lb/>13. 4. 97. No. 41. S. 225.)

<lb/>„ s. auch Aktiengesellschaft.

<lb/>Almosengeben an Strafsenbettler. (KG. i. StS. 1. 10. 96.
<lb/>No. 13. S. 107.)

<lb/>Amtliche Vernehmung von Steuerpflichtigen. (OVG.
<lb/>6. 10. 96. No. 65. 8. 168.)

<lb/>Androhung von Zwangsmitteln (§ 132 Landesverwal-
<lb/>tungsges.). (OVG. 2. 12. 96. No. 99. S. 247.)
<lb/>Anerkenntnisse des Steuerpflichtigen. (OVG. 20. 10. 96.
<lb/>No. 74. 8. 188.)

<lb/>Anfechtung einer Anerkennung des Rechtsvorgängers
<lb/>durch den Singularsuccessor. (RG. i. CS. 20. 4. 97.
<lb/>No. 44. 8. 225.)

<lb/>„ einer Hypothekbestellung wegen Drohung. (OLG.

<lb/>Kolmar 10. 7. 96. No. 11. S. 328.)

<lb/>» einer Hypothektilgung. (RG. i. CS. 30. 1. 97.
<lb/>No. 31. S. 165.)

<lb/>„ des Kostenpunktes im Verwaltungsstreitverf. (OVG.

<lb/>15. 6. 97. No. 175. S. 451.)

<lb/>„ A.-sprozefs. Nachbringung des vollstreckb. Schuld- 
<lb/>titels. (RG. i. CS. 11. 12. 96. No. 13. S. 85.)

<lb/>„ eines Vertrages, durch das Schuldner sein Ver- 
<lb/>mögen zum Zwecke der Versilberung einem Gläu- 
<lb/>biger überläfst. (RG. i. CS. 15. 6. 97. No. 59. S. 303.)
</p>
            <p>

               <lb/>Anfechtung von Zahlungen im Kontokurrent. (RG. i. CS.
<lb/>30. 4. 97. No. 52. 8. 265.)

<lb/>„ aus Ziffer 1 § 3 A.s-Ges. (OLG. Stuttgart 19. 3. 97.
<lb/>No. 12. S. 348.)

<lb/>Angebot einer Zahlung in Abwesenheit des Gläubigers.

<lb/>(RG. i. CS. 14. 11. 96. No 19. S. 106.)
<lb/>Angehörigenunterstützung. (OVG. 6. 3. 97. No. 142.
<lb/>S. 347.)

<lb/>Anlandungen, künstl. (Strombauverwaltung.) (OVG.

<lb/>23. 12. 96. No. 106. 8. 267.)

<lb/>Anmeldung bevorrechtigter Forderungen in der Subhast,
<lb/>nach dem Versteigerungstermin. (RG. i. CS. 28.12.96.
<lb/>No. 7. 8. 41.)

<lb/>Annahmeverzug. (RG, i. CS. 12.10.97. No. 90. S. 493.)
<lb/>Anrechnung des Wertes veränderter, noch nicht auf- 
<lb/>gelassener Grundstücke (Ergänzungssteuer.) (OVG.
<lb/>17. 10. 96. No. 140. S. 328.)
<lb/>Anschaffungskosten. (Einkommensteuer.) (OVG.

<lb/>25. 2. 97. No. 170 S. 427.)

<lb/>Apothekerprivilegien. (Umsatzsteuer.) (OVG. 10. 3. 97.
<lb/>No. 143. S. 347.)

<lb/>Approbation. Ausländ. A. eines Zahnarztes. (OVG.
<lb/>5. 10. 96. No. 75. S. 206.)

<lb/>Armenpflegekosten. Ersatz aus dem Sterbegelde.

<lb/>(OVG. 18. 9. 97. No. 189. S. 495.)

<lb/>Arrest. (OLG. Rostock 11. 8. 96. No. 3. 8. 207.)

<lb/>&gt;, eines ausländ. Gerichts. (RG. i. CS. 9. 2. 97. No. 33.
<lb/>S. 185.)

<lb/>Aerzte. Aufsichtsrecht über Ae. (OVG. 29. 3. 97. No. 148.
<lb/>S. 367.)

<lb/>Aerztliche Kassenbücher als Beweismittel in Steuer- 
<lb/>sachen. (OVG. 17. 9. 96. No. 73. S. 188.)
<lb/>Aufforderung zum Ungehorsam. (RG. i. StS. 5. 2. 97.
<lb/>No. 46. S. 304.)

<lb/>Aufnahmeurkunde. (Ges. v. 1. 6. 70.) (OVG. 22. 5. 96.
<lb/>No. 27. S. 107.)

<lb/>Aufwand bei Konkurs. (RG.i.StS. 27.10.96. No. 11. S. 62.)
<lb/>Auslieferungsvertrag mit Großbritannien. (OLG.

<lb/>Hamburg 1. 12. 96. No. 10. S. 248.)

<lb/>Ausschank von Kaffee (§§ 33, 1471 Gew.-Ord. §§ 52, 70.
<lb/>Ges. v. 24. 6. 91.) (KG. i. StS. 28.6.97. No. 67. 8.450.)
<lb/>„ von Methbier auf Jahrmärkten. (KG. i. StS. 5.10. 96.
<lb/>No. 15. S. 127.)

<lb/>Ausschlufsfrist zur Einreichung der Steuererklärung
<lb/>für Abwesende. (OVG. 14. 1. 97. No. 117. S. 288.)
<lb/>Aussetzungsbeschlufs (§ 223 f. CPO.) (OLG. Dresden
<lb/>7. 12. 96. No. 17. S. 476.)

<lb/>Ausspielung. (RG. i. StS. 8. 4. 97. No. 67. 8. 386.)
<lb/>Ausweisung. (OVG. 5. 2. 97. No. 125. S. 306.)
<lb/>Automat (Sonntagsruhe). (KG.i.StS.9.11.96.No.23.8.186.)

<lb/>Bankdepotgesetz (§ 8.) (KG. i. CS. 7. 6. 97. No. 3.
<lb/>S. 366.)

<lb/>Bann- und Zwangsrecht. (RG. i. CS. 8. 7. 97. No. 63.
<lb/>S. 325.)

<lb/>Bauherr. Verschulden eines B. (OLG. Hamburg 23.4.97.
<lb/>No. 17. S. 368.)

<lb/>Baumeister. Haftung nach ALR. (RG. i. CS. 14. 10.97.
<lb/>No. 92. S. 493.)

<lb/>Bauunternehmer (steuerrechtl.) (OVG. 3. 10. 96. No. 96.
<lb/>S. 228.)

<lb/>Bedingtes Endurteil (Ehescheidgsproz.) (OLG. Rostock

<lb/>26. 5. 97. No. 6. S. 328.)

<lb/>Bedingung. (Verhinderung des Eintritts der B. (§ 105 I 4
<lb/>ALR.) (RG. i. CS. 3. 12. 96. No. 15. S. 85.)
<lb/>Beerdigungskosten. Ersatz von B. (OVG. 4. 3. 97.
<lb/>No. 137. S. 327.)

<lb/>Befreiung von Naturaldiensten (Kommunalabgabenges.)
<lb/>(OVG. 17. 6. 96. No. 47. S. 147.)
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0009.tif"
                n="IX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 1-24.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Alphabetisches Sachregister der Beilage (Spruchpraxis.)
</p>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>Begünstigung durch Zahlung einer Geldstrafe für einen
<lb/>Verurteilten. (KG. i. StS. 21. 9. 97. No. 79. 8. 450.)
<lb/>Beiseiteschaffung (§ 288 StGB.) (OLG. München
<lb/>5. 12. 96. No. 6. S. 347.)

<lb/>Beleidigung. (KG. i. StS. 25. 2. 97. No. 52. S. 325.)
<lb/>„ (Volenti non fit injuria) (KG. i. StS. 19. 2. 97.
<lb/>No. 43 S. 266.)

<lb/>„ wechselseitige. (OLG. München 22.4.97. No. 9. S. 496.)
<lb/>„ s. auch Berechtigte Interessen.

<lb/>Benachteiligung einer Aktiengesellschaft durch ihren
<lb/>Vorstand. (Art. 249. HGB.) (OLG. München 16.1.97.
<lb/>No 8. 8. 496.)

<lb/>Berechtigte Interessen. (KG. i. StS. 22. 12. 96.
<lb/>No. 27. 8. 166.)

<lb/>„ (Presse) (KG. i. StS. 9. 4. 97. No. 59. S. 346.)

<lb/>I „ (Amtshandlung) (KG. i. StS. 6. 4. 97. No. 60. S. 346.)
<lb/>„ s. auch Beleidigung.

<lb/>Berggesetz v. 24. 6. 65. (Rückwirkende Kraft.) (KG.

<lb/>i. CS. 8. 1. 97. No. 16. S. 85.)

<lb/>Beruf (KG. i. StS. 16. 10. 96. No. 9. S. 62.)

<lb/>Berufung. Unzulässigkeit (§§ 240, 497 CPO.) (OLG.
<lb/>Dresden 16. 12. 95. No. 15. S. 388.)

<lb/>„ Wirkungslosigkeit. (OLG. Dresden 28. 1. 97.
<lb/>No. 10. S. 268.)

<lb/>„ in Versicherungssachen: (KVA. 21. 9.96. u. 12.10.96.
<lb/>No. 4. S. 126.) (Erfordernisse.) (KVA. 30. 11. 96.
<lb/>No. 3. S. 86.) (Einleg. durch Minderjährige.) (KVA.
<lb/>8. 6. 96. No. 5. 8. 166.) (Rechtzeitigkeit.)
<lb/>Beschädigung durch Tiere (Code civ.) (Oberst. LG.

<lb/>München 1. 6. 96. No. 5. S. 44.)

<lb/>Beschäftigung jugendi. Arbeiter in Fabriken. (KG. i.

<lb/>StS. 28. 11. 96. No. 14. 8. 86.)

<lb/>Beschimpfender Unfug in einer Kirche. (KG. i. StS.
<lb/>22. 6. 97. No. 83. S. 474.)

<lb/>Beschimpfung einer Kirche. (KG. i. StS. 14. 1. 97.
<lb/>No. 35. S. 204.)

<lb/>Beschwerde. (Einkommensteuersachen.) (OVG. 19.12.96.
<lb/>• No. 109. S. 268.)

<lb/>Beschwerdebescheid im Verwaltungsstreitverfahren.

<lb/>(OVG. 3. 12. 96. No. 100. S. 247.)

<lb/>Besteuerung der Schuldverschreibungen ausländischer
<lb/>Staaten. (KG. i. CS. 4. 10. 97. No. 93. S. 493.)
<lb/>Betriebskosten. (Gewerbesteuer.) (OVG. 3. 12. 96.
<lb/>No. 103. 8. 248.)

<lb/>Betriebsunfall. (KVA. 8. 6. 96 No. 1. S. 22.) (KVA.

<lb/>„ 26. 10. 96 No. 2. S. 22.)

<lb/>Bettel. (OLG. München 4. 7. 96. No. 2. S. 128.)
<lb/>Beweislast überein Verschulden des Mieters. (KG. i. CS.
<lb/>3. 5. 97. No. 67. S. 345.)

<lb/>Bewertung von Grundstücken in Steuersachen. (OVG.
<lb/>3. 12. 96. No. 128. S. 307.) (OVG. 27. 3. 97.
<lb/>No. 159. S. 387.) (OVG. 27. 3. 97. No. 165. S. 407.)
<lb/>Binnenschifffahrtsgesetz u. Art. 396 HGB. (OLG.

<lb/>Hamburg 5. 10. 96. No. 3. 8. 108.)

<lb/>Bistum s. Juristische Persönlichkeit.

<lb/>Blankoaccept. (KG. i. CS. 29. 5. 97. No. 51. 8. 265.)
<lb/>Bösliche Verlassung. (KG. i. CS. 5.10.97. No. 91.

<lb/>8. 493.) (OLG. Hamburg 21. 4. 97. No. 27. S. 496.)
<lb/>Brakken. (KG. i. StS. 21. 6. 97. No. 66. S. 427.)
<lb/>Branntweinsteuerkontravention. (KG.i.StS. 29.4.97.
<lb/>No. 69. S. 386.)

<lb/>Briefbeförderung, verbotene. (KG. i. StS. 18. 12. 96.
<lb/>No. 22. S. 146.)

<lb/>Buchbeweis in Einkommensteuersachen. (OVG. 3.11. 96.
<lb/>No. 72. 8. 187.) (OVG. 28. 1. 97. No. 177. S. 452.)

<lb/>Session; Gewährleistung. (KG. i. CS. 10. 3. 97. No. 30.
<lb/>8. 165.)

<lb/>Chausseegeldkontravention. (KG. i. StS. 5. 7. 97.
<lb/>No. 69. 8. 474.)

<lb/>Commis interesse. Dienstverhältnis. (Oberst. LG.

<lb/>München 20. 10. 96. No. 12. S. 228.)
<lb/>Constitutum possessorium, Eigentumsübergang. (KG.
<lb/>i. CS. 1. 4. 97. No. 43. 8. 225.)

<lb/>Dampfkesselbetrieb. (KG. i. StS. 5. 7. 97. No. 70.
<lb/>S. 474.)
</p>
            <p>

               <lb/>Diebstahl. (KG. i. StS. 21. 6. 97. No. 80. S. 450.)

<lb/>„ aus Gärten. (KG. i. StS. 27. 10. 96. No. 10. 8. 62.)
<lb/>Dienstwohnungen der Beamten. (OVG. 26. 5. 96.
<lb/>No. 29. 8. 107.)

<lb/>„ der Offiziere. (OVG. 28. 10. 96. No. 82. 8. 206.)
<lb/>Dies adjectus interpellat pro homine. (Oberstes LG.

<lb/>München 28. 12. 96. No. 17. S. 428 )

<lb/>Dingliche Kosten; Berücksichtig, bei der steuerlichen
<lb/>Grundstücksbewertung. (OVG. 11. 7. 96. No. 130.
<lb/>S. 307.)

<lb/>Disciplinarbestrafung voramtlicher Handlungen. (O V G.
<lb/>31. 3. 96. No. 1. 8. 23.)

<lb/>Dissidentische Prediger; Mitwirkung bei einem Be- 
<lb/>gräbnis. (OVG. 12. 3. 97. No. 144. S. 347.)
<lb/>Droschkenkutscher. Krankenversicherungspflicht. (OV G.
<lb/>29. 6. 96. No. 56. S. 167.)

<lb/>Durchschnittsberechnung (Steuer). (OVG. 20. 10. 96.
<lb/>No. 62. S. 168.) (OVG. 3. 12. 96. No. 63. S. 168.)
<lb/>(OVG. 29. 12. 96. No. 108. S. 268.)

<lb/>Ehe zwischen Ehebrecher u. Ehebrecherin (gern. R.).

<lb/>(KG. i. CS. 22. 1. 97. No. 22. 8. 125.)
<lb/>Ehesachen. Verfahren in E. (OLG. Dresden 18. 2. 97.
<lb/>No. 9. 8. 248.)

<lb/>Ehrenbürgerrecht, (OVG. 27. 6. 96. No. 55. 8. 167.)
<lb/>Ehrverletzung i. S. des § 133c. No. 5. Gew.-O. (Oberst.

<lb/>LG. München 20. 10. 96. No. 9. S. 188.)
<lb/>Eidesleistung gesetzt. Vertreter einer Genossenschaft.

<lb/>(OLG. Stuttgart 13. 7. 97. No. 13. S. 452.)
<lb/>Eigenmacht. (KG. i. CS. 13. 7. 97. No. 73. 8. 385.)
<lb/>Eigentümer. Pflicht zur Erhaltung seines Grundstücks.

<lb/>(OVG. 28. 10. 96. No. 83. 8. 206 )
<lb/>Eigentumsvorbehalt (franz. R.) (OLG. Kolmar 10.7.96.
<lb/>No. 11. S. 328.)

<lb/>Eingeschriebene Hülfskassen. (OVG. 17. 9. 96.

<lb/>No. 66. 8. 187.) (OVG. 19. 5. 97. No. 162. 8. 407.)
<lb/>Einheitssätze. (Ergänzungssteuer.) (OVG. 11. 2. 97.

<lb/>No. 166. S. 407.) (OVG. 26. 4. 97. No. 183. S. 475.)
<lb/>Einkommensteuer. Benutzung alfgem. Durchschnitts- 
<lb/>sätze bei Schätzg. des gewerbl. Einkommens.
<lb/>(OVG. 3. 10. 96. No. 22. 8. 87.)

<lb/>Schätzung des gewerbl. Einkommens. (OVG.

<lb/>3. 10. 96. No. 23. S. 88.)

<lb/>Abzug von Verlusten aus nicht mehr besteh. Ein- 
<lb/>kommensquellen. (OVG. 2.11.96. No. 24. 8.88.)
<lb/>Gewerbl. Einkommen. (OVG. 3. 10. 96. No. 25.
<lb/>S. 88.)

<lb/>Einkommen aus leerstehenden Mietswohnungen.
<lb/>Landwirtschaft!. Einkommen. (OVG. VII c.
<lb/>1931. No. 34. S. 108.)

<lb/>Abzugsfähige Ausgaben bei Einkommen aus
<lb/>Haus- und Grundbesitz. (OVG. 17. 9. 96.
<lb/>No. 35. 8. 108.)

<lb/>Abnutzungsquote bei Gebäuden. (OVG. 2. 11 96.
<lb/>No. 36. 8. 108.)

<lb/>Ausschließung der Besteuerung durch Aufgabe
<lb/>der Staatsangehörigkeit. (OVG. 29.12.96.
<lb/>No. 84. S. 206.)

<lb/>Einkommensteuergesetz. „Untersuchung" i. S. des E.
<lb/>(KG. i. StS. 15. 3. 97. No. 44. S. 305.)

<lb/>„ „Wissentlichkeit" i. S. des § 66 Abs. 2. E. (KG.
<lb/>i. StS. 4. 3. 97. No. 40. 8. 286.)

<lb/>Einstweilige Verfügung. Zuständigk. des Berufungs- 
<lb/>gerichts. (KG. i. CS. 2. 4. 97. No. 45. S. 245.)
<lb/>Einwendungen gegen den Anspruch im Vollstreckungs- 
<lb/>verfahren (§ 686 CPO.). (OLG. Dresden 12. 6. 97.
<lb/>No. 11. S. 308.)

<lb/>Einziehung im Objekt. Verfahren. (KG. i. StS. 15.10. 96.
<lb/>No. 7 8. 62.)

<lb/>Endgültiger Beschlufs (§ 126 Land. - Verw. - Ges.)

<lb/>(OVG. 18. 5. 96. No. 20. S. 87.)

<lb/>Entführung. (KG. i. StS. 20. 2. 97. No. 44. S. 286.)
<lb/>Entmündigung. Wirksamkeit gegenüber Dritten. (OLG.

<lb/>Dresden 13. 6, 96. No. 4. S. 148.)
<lb/>Entnahmestelle für einwandfreies Wasser, polizeil.
<lb/>Anordnung. (OVG. 19. 6. 96. No. 50. 8. 147.)
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0010.tif"
                n="X"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>II. Alphabetisches Sachregister der Beilage (Spruchpraxis.)
</p>
            <p>

               <lb/>No. 1—24.
</p>
            <p>

               <lb/>Erbeinsetzung dernascituri nondum concepti. (Oberst.

<lb/>LG. München 17. 10. 96. No. 6. S. 64.)
<lb/>Erfüllung zweiseitiger Verträge. (§ 271. I. 5. ALR.)

<lb/>(RG. i. CS. 19. 12. 96. No. .14.; S. 85.)
<lb/>Ermittelungspflicht der Steuerbehörden: Begründung
<lb/>der Berufungsentscheidungen. (OVG. 19. 3. 97.
<lb/>No. 176. 'S. 451.)

<lb/>Eröffnungsbeschlufs. Verlesung des E. (RG. i. StS.
<lb/>30. 3. 97. No. 66. S. 386.)

<lb/>Erpressung. (RG. i. StS 17./22. 1.97. No. 48. S. 304.)
<lb/>Ersatzanspruch (§ 10 Abs. 1 u. 2 landwirtsch. Unfall-
<lb/>und Krankenversich. - Ges.). (OVG. 18. 6. 96.
<lb/>No. 49. S. 147.)

<lb/>Ersatzklage aus § 66 Abs. 4 Zuständigkeitsges. (OVG.
<lb/>18, 6. 96. No. 48. S. 147.)

<lb/>Erstattung der Kosten für polizeil. Revision eines Bier- 
<lb/>druckapparats. (OVG. 11. 1. 97. No. 113. S. 287.)
<lb/>Ersteher s. Rechtsnachfolger.

<lb/>Erwerbslosigkeit (§ 28 Krank.-Vers.-Ges.). (OVG.
<lb/>21. 5. 96. No. 26. 8. 107.)

<lb/>Erziehung der Kinder während des Scheidungsprozesses
<lb/>(Gern. R.) (RG. i. CS. 23. 9. 97. No. 87. S. 473.)
<lb/>Excedentenvertrag. (OLG. Hamburg 6. 10. 96.
<lb/>No. 5. S. 168.)

<lb/>Exekutivstrafe gegenüber einem Konkursverw. (OVG.
<lb/>6. 1. 97. No. 112. 8. 287.)

<lb/>Fahrlässiges Delikt. Gesamthaftung mehrerer Thäter.
<lb/>(OLG. Kolmar 5. 2. 97. No. 9. S. 288.)

<lb/>&gt;, Körperverletzung. (RG. i. StS. 1. 7. 97. No. 81.
<lb/>8. 450.)

<lb/>Feststellungsklage bei Räumungen. (OVG. 4. 1. 97.
<lb/>No. 111. S. 287.)

<lb/>Fliegenpapier. Verkauf von F. (KG. i. StS. 15. 2. 97.
<lb/>No. 37. S. 266.)

<lb/>Forderungspfändung (OLG. Hamburg 27. 3. 97. Nö. 29.
<lb/>S. 496.)

<lb/>Fortbildungsschule. (§§ 1203. 124. Gew. Ordng.)
<lb/>(KG. i. StS. 13. 7. 96. No. 9. 8. 86.) (KG. i. StS.

<lb/>4. 3. 97. No. 41. S. 286.) (KG. i. StS. 22. 4. 97.
<lb/>No. 48. S. 306.) (KG. i. StS. 12. 7. 97. No. 71.

<lb/>5. 475.)

<lb/>Frachtführer. (§ 152 Vereinszollges.) (RG. i. StS.
<lb/>13. 10. 96. No. 6. S. 42.)

<lb/>Fragestellung. (Begünstigung.) (RG. i. StS. 26. 4. 97.
<lb/>No. 63. 8. 366.)

<lb/>„ (Selbständige That.) (RG. i. StS. 22. 1. 97. No. 38.
<lb/>S. 226.)

<lb/>Gebäudeinventar eines Gutes. (Steuerrecht). (OVG.

<lb/>2. 11. 96. No. 139. 8. 328.)

<lb/>Gebrauch fremder Namen im gewerbl. Verkehr.

<lb/>(RG. i. St.S. 1. 2. 97. No. 42. S. 266.)
<lb/>Gebrauchsmusterschutz. (RG. i. CS. 3. 3. 97. No. 25.
<lb/>S. 125.) (RG. i. StS. 4. 3. 97. No. 50. S. 304.)
<lb/>(RG. i. CS. 22. 9. 97. No. 83. S. 449.)
<lb/>Gebührenordnung f. Rechtsanwälte. (OLG. Kolmar

<lb/>3. 7. 96. No. 4. S. 208.)

<lb/>Gebühren vor schuf s an Rechtsanw. (OLG. Hamburg
<lb/>16. 11. 96. No. 2. S. 44.)

<lb/>Gemeindeabgaben. (Klage auf Ermäfsigung von G.)

<lb/>(OVG. 2. 10. 96. No. 71. 8. 187.)
<lb/>Gemeindebeamte. Anstellung. (OVG. 26. 3. 97. No. 146.
<lb/>S. 347.)

<lb/>Gemeindeeinkommensteuerpflicht der Invalidit.- u.
<lb/>Altersversicherungsanst. (OVG. 6. 2. 97. No. 126.
<lb/>8. 307.)

<lb/>Gemeiner Wert (Ergänzungssteuern). (OVG. 11. 3. 97.
<lb/>No. 157. 8. 387.) (OVG. 26. 4. 97. No. 158. S. 387.)
<lb/>» Kaufpreis bei öffentl. Versteigerung. (OVG. 28. 1. 97.
<lb/>No. 191. S. 496.)

<lb/>Genehmigung von Schenkungen s. Juristische Person.
<lb/>Genossenschaft. Haftung aus vor ihrer Eintragung
<lb/>geschlossenen Verträgen. (RG. i. GS. 27. 3. 97.
<lb/>No. 38. S. 203.)

<lb/>Genossenschaftsgesetz. (OLG. Kolmar 30. 10. 96.
<lb/>No. 16. S. 407.)
</p>
            <p>

               <lb/>Geräusch. Polizeil. Einschreiten. (OVG. 2. 7. 97.
<lb/>No. 186. S. 495.)

<lb/>Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. (OLG. Dresden
<lb/>9. 12. 96. No. 12. S. 308.)

<lb/>Gerichtsvollzieher; Haftung für Beschädigungen gegen- 
<lb/>über dem Schuldner. (RG. i. C8.12.7.97. No.74.8.385.)
<lb/>Gesamtstrafe. (RG. i. StS. 8. 6. 97. .No. 89. 8. 494.)
<lb/>Geschäftsforderungen; gewerbl, Charakter von G.
<lb/>trotz hypothekar. Sicherstellung. (OVG. 3- 12. 96.
<lb/>No. 107. S. 267.)

<lb/>Geschäftsunfähigkeit, Prozefsunfähigkeit; Stellung des
<lb/>emanzipierten Minderjährigen des französ. R.
<lb/>(Oberst. LG. München 12. 4. 97. No. 14. S. 307.)
<lb/>Geschmacksmuster schütz; Kollision mit eingetrag.

<lb/>Warenzeichen. (RG. i. CS. 16. 1. 97. No. 11. S. 61.)
<lb/>Geschworene. Belehrung (RG. i. StS. 11. 12. 96.
<lb/>No. 17. S. 106.)

<lb/>Bildung der G.bank. (RG. i. StS. 19. 1. 97.
<lb/>No. 39. 8. 246.)

<lb/>Verkehr mit dem G. während der Beratung
<lb/>(RG. i. StS. 29. 12. 96. No. 28. 8. 166.)
<lb/>s. auch Fragestellung.

<lb/>Gesellschaft. G. mit beschränkter Haftung. (RG. i.
<lb/>CS. 7. 7. 97. No. 72. S. 385.)

<lb/>s. auch Offene Handelsgesellschaft.
<lb/>Gesellschaftseinlage. Anspruch auf Zahlung einer G.

<lb/>Zwangsvollstreckg. (RG.i.CS. 5.5.97. No. 69. S. 365.)
<lb/>Gesindedienst. Einwilligung zum Eintritt. (OVG.
<lb/>5. 2. 97. No. 124. S 306.)

<lb/>Gesindeordnung v. 8. 11. 1810. (KG. i. StS. 6. 5.97.
<lb/>No. 55. S. 366.)

<lb/>Gewerbeordnung § 98a. No. 2c. (OLG. Hamburg.
<lb/>26. 10. 96. No. 4. S. 108.) § lOOe. No. 3. (KG. i,
<lb/>StS. 26. 10. 96. No. 21. S. 166.) § 120a—d. 1474.
<lb/>(KG. i. StS. 12. 10. 96. Nr. 19. S. 146.)
<lb/>Gewerbepflicht des Lehrherrn. (RG. i. StS.

<lb/>30. 11. 96, No. 16. S, 106.)
<lb/>Gewerbesteuerkontravention. (KG. i. StS. 17. 6. 97.
<lb/>No. 65. 8. 426.)

<lb/>Gewerbe- und Handelsbegriff. Grundstückshandel.

<lb/>(OVG. 3. 10. 96. No. 95. S. 227.)

<lb/>Gewohnheit. Ununterbrochene G. i. 8. des § 7. Privat-
<lb/>flufsges. (OVG. 2. 7. 96. No. 57. 8. 167.)

<lb/>Gift. Auslegung von G. in Hannover. (KG. i. StS.

<lb/>8. 3.97. No. 42 S. 287.)

<lb/>Gotteslästerung. (RG. i. StS. 25. 3. 97. No. 55. S. 326.)
<lb/>Graben. Begriff i. S. § 100 I. 8 ALR. (OVG. 4. 3. 97.
<lb/>No. 136. S. 327.)

<lb/>Grenzsteine. (RG. i. StS. 13.4. 97. No. 61. 8. 346.)
<lb/>Grober Unfug. (OLG. München 21. 1. 97. No. 7. S. 348.)
<lb/>Grunddienstbarkeit. Konfusion (gern. R.) (RG. i. CS.
<lb/>23. 2. 97. No. 32. S. 185.)

<lb/>Grundsteuerreinerträge als Hilfsmittel der Bewertung
<lb/>(steuerr.) (OVG. 2. 11. 96. No. 129. S. 307.) (OVG.

<lb/>9. 4. 97. No. 190. S. 495.)

<lb/>Gutsinventar. Eigentum am G. Uebergang durch Zu- 
<lb/>schlagsurteil. (RG. i. CS. 13. 8. 97. No. 76. S. 405.)

<lb/>Haftung des Verlegers für Strafprozefskosten des ver- 
<lb/>mögenslosen Redakteurs (Badisch. Recht.). (OLG.
<lb/>Karlsruhe 10. 11. 96 No. 1. S. 64.)
<lb/>Handelsbücher; Vorlegung im Verwaltungsstreit- 
<lb/>verfahren. (OVG. 10. 4. 97. No. 153. S. 387.)
<lb/>Handelsfirma; Aenderung der H. (Oberst LG. München
<lb/>26. 4. 97. No. 15. S. 368.)

<lb/>Handelsfrau; Prozefs gegen eine H. Einflufs des Kon- 
<lb/>kurses des Ehemanns. (RG. i. CS. 28. 6. 97. No. 64.
<lb/>S. 325.)

<lb/>Handelsgesellschaft s. Offene H.

<lb/>Handfeste als Pfand für Differenzgeschäfte; Rückforderung.

<lb/>(RG. i. CS. 3. 4. 97. No. 47. S. 245)
<lb/>Handwerksbetrieb. (RG. i. StS. 11. 5. 97. No. 76. S. 426.)
<lb/>Hausierhandel mit, Oelkuchen. (OVG. 8. 5. 97.
<lb/>No. 156. 8. 387.)

<lb/>Hausväterbeif räge; Verpflichtung der Offiziere. (OVG.
<lb/>14. 4. 96. No. 5. 8. 23.)
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0011.tif"
                n="XI"
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            <p>

               <lb/>No: 1—24.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Alphabetisches Sachregister der Beilage (Spruchpraxis.)
</p>
            <p>

               <lb/>XI
</p>
            <p>

               <lb/>Heimliche Mängel. (Gern. R.) (OLG. Hamburg
<lb/>10. 4. 97. Nö. 21. S. 408.)

<lb/>Hinterlegung zur Aufhebung eines Arrestes. (RG. i. CS.
<lb/>7; 4. 97. No. 55. S. 285.)

<lb/>Hülfskasse. Umwandlung in eine Fabrikkrankenkasse.
<lb/>(OVG. 8. 6. 96. No. 32. S. 107.) S. auch Einge- 
<lb/>schriebene H.

<lb/>Hypot Lek. Verpfändung. (RG.i.CS.£6.6.97 No.75.8.405.)
<lb/>Hypotheken gläubig er. Rechte am Zubehör des Pfand- 
<lb/>grundstücks gegenüber dem Pfändungspfand- 
<lb/>gläubiger. (RG. i. CS. 1. 5. 97. No. 57. S. 303.)
<lb/>Hypothekenschuldner. Anspruch auf Rückgabe des
<lb/>Dokuments nach Zahlung, (RG. i. CS. 24. 4. 97.
<lb/>No. 68. S. 365.)

<lb/>Ideale Konkurrenz. (RG. i. StS. 28. 9. 96. No. 1. S. 22.)
<lb/>Inhaberhypothek. (OLG.Kolmar 11.7.96.No. 17.8.408.)
<lb/>Inhabilität e. Richters. (RG.i. StS. 4.5.97. No.73.8.406.)
<lb/>Instruktion für die Oberpräsidenten vom 31. 12. 1825.

<lb/>(KG. i. StS. 1. 6. 96. No. 2. S. 23.)
<lb/>Interessentenwege. (OVG. 4. 6. 96. No. 31. S. 107.)
<lb/>Invalidit.- und Altersversicherungsges. (§ 1483.)

<lb/>(KG. i. StS. 8. 6. 96. No. 4. S. 42.)

<lb/>Isolierter Hof. (§ 5 Jagdpolizeiges.) (OVG. 30. 4. 96.
<lb/>No. 14. S. 63.)

<lb/>Jagdafterverpachtung. (KG. i. StS. 17. 5. 97. No.

<lb/>58. S. 386.) (KG. i. StS. 10. 6. 97. No. 63, 8. 406.)
<lb/>Jagdpolizei. (OVG. 15. 6. 96. No. 41. S. 127.)
<lb/>Jagdpolizeiges. Funktionen der Forstbeamten. (OVG.
<lb/>18. 5. 97. No. 169. S. 427.) . ,

<lb/>„ Lage der Jagdfläche. (OVG. 4. 2. 97. No. 123.
<lb/>S. 306.) S. auch Isolierter Hof.

<lb/>Jagdrecht. Eigene Ausübung. (OVG. 20 4. 96. No.
<lb/>. 7. S. 43.)

<lb/>Jagdschein. (OVG. 9. 11. 96. No. 89. S. 227.)
<lb/>Jagdschei ngesetz. (zu §§ 8. 9. 12.) (KG. i. StS. 2. 7. 96.
<lb/>No. 7. S. 63.) (KG. i. StS. 12. 4. 97. No. 47. S. 305.)
<lb/>„ (KG. i. StS. 22. 4. 97, No. 51. S. 327.) (Krammets-
<lb/>vögelfang.) (KG. i. StS. 13. 3. 97. No. 57. 8. 367.)
<lb/>Jagdschongesetz. (KG. i. StS. 2. 11, 96. No. 22. S. 167.)
<lb/>Juristische Persönlichkeit. Bistum. Genehmigung
<lb/>. von Schenkungen (OLG. Kolmar 20. 11. 96. No. 8.
<lb/>S. 288.)

<lb/>„ Feuerwehrverband. (Oberst.LG. München 2. 12. 96.
<lb/>No. 13. S. 307.)

<lb/>Kaninchenfang. (KG. i. StS. 22. 4. 97. No. 50. S. 326.)
<lb/>Kartelle von Industriellen. Verbindlichkeit von Kon- 
<lb/>ventionalstrafen (RG. i. CS. 4. 2. 97. No. 27. S. 145.)
<lb/>Kassierer. Haftung bei Diebstahl. (OLG. Stuttgart
<lb/>14. 5. 97. No. 9. S. 308.)

<lb/>Kellner und Kellnerinnen. Polizei Verordnung betr. die
<lb/>Auswahl von K. (OVG. 8. 2. 97. No. 132. 8. 327.)
<lb/>Kirchhofs Ordnung. Giltigkeit einer K. (KG. i. StS.
<lb/>21. 12. 96. No. 28. S. 205.)

<lb/>Kirchliche Ordnung. Der Schutz der äufseren k. O.
<lb/>steht der Landespolizei zu. (OVG. 24. 11. 96.
<lb/>No. 97. S. 247.)

<lb/>Klagänderun g. (RG. i. CS. 1. 10. 97. No. 85. S. 449.)
<lb/>Klage aus § 686 CPO. (RG. i. CS. 1. 10.97. No. 89.

<lb/>S. 473.) (OLG. Dresden 12. 6. 97. No. 11. 8. 308.)
<lb/>Kleinbahngesetz. (OVG. 12. 12. 96. No. 102. 8. 247.)
<lb/>Kolportagehandel. (OVG. 12. 4. 97. No. 154. 8. 387.)
<lb/>Kommunalabgaben. Verfahren bei Streitigkeiten über
<lb/>die Heranziehung. (OVG. 20, 5. 96. No. 21. S. 87.)
<lb/>Kommunalabgabengesetz. (§ 70) (OVG. 25. 4. 96.
<lb/>No. 10. S. 43.) (OVG. 11. 7. 96 No. 58. S. 167.)
<lb/>(§ 27.) (OVG. 17. 10. 96. No. 79. S. 206.) (KG. i. StS.
<lb/>25. 1. 97. No. 33. S. 226.)

<lb/>Kommunalbesteuerung. Vorrechte der Geistlichen.

<lb/>(OVG. 25. 4. 96. No. 9. S. 43.)
<lb/>Kommunalnachbesteuerung. (OVG. 7.4.97. No. 152.
<lb/>S. 387.)

<lb/>Kompensation (gern. R.) (Oberst. LG. München 28. 5. 96.
<lb/>No. 2. S. 24.)
</p>
            <p>

               <lb/>Kompetenzkonflikt (§ 113, Abs. 5, Satz 1 Landes-
<lb/>verw.ges.) (OVG. 4. 5. 96. No. 15. S. 63.)
<lb/>Konfliktserhebung. (OVG. 26. 2. 97. No. 135. S. 327.)
<lb/>(OVG. 11. 5. 97. No. 161. S. 407.) (OVG. 2.7.97.
<lb/>No. 187. S. 495.)

<lb/>Konkubinat; Zulässigkeit polizeil. Einschreitens. (OVG.
<lb/>' 17. 4. 96. No. 6. 'S. 24.)

<lb/>Konkurrenzklausel. (OLG. Kolmar 27. 11. 96. No. 2.
<lb/>S. 168.)

<lb/>Konkurseröffnung gegenüber gütergemeinsch. Ver- 
<lb/>mögen. (OLG. Kolmar 9. 4. 97. No. 19. S. 476.)
<lb/>Konkursordnung (§§ 8, 134). (OLG. Hamburg 6. 2. 97.
<lb/>No. 15. S. 308.)

<lb/>Konventionalstrafe. (OLG. Stuttgart 27. 11. 96. No. 4.
<lb/>S. 188.) .

<lb/>Konzessionsentziehung wegen Mängel des Lokals.

<lb/>(OVG. 3. 5. 97. No. 155. S. 387.)
<lb/>Konzessionspflichtige Schlächtereien (§ 16 RGO.)

<lb/>(OVG. 26, 5. 97. No. 172. S. 451.)
<lb/>Körperverletzung bei einem Streik als Betriebsunfall.

<lb/>(RVA. 29. 3. 97. No. 7. S. 304.)

<lb/>Korrespektives Testament s. Testament.

<lb/>Kosten des Berufungsverfahrens in Steuersachen. (OVG.
<lb/>3. 10. 96. No. 85. S, 207.)

<lb/>„ des Heilverfahrens. Klage auf Erstattung; §12 Abs. 2
<lb/>landw. Unfallvers.-Ges. (OVG. 18. 5. 96. No. 17.
<lb/>8. 64.)

<lb/>Krankengeld. (OVG. 22. 6. 96. No. 53. S. 167.)
<lb/>Krankenkasse. Aushülfe. (OVG. 1.2. 97. No. 120. S.306.)
<lb/>Kranken unter Stützungsansprüche, Verjährung. (OVG.
<lb/>3. 5. 97. No. 160. S. 407.)

<lb/>Kranken versi cherungsbeiträge; Unterlassung der
<lb/>Einzahlung. (RG. i. StS. 8. 1. 97. No. 33. 8. 204.)
<lb/>Kreditgeben durch Schankwirte. (OVG. 29. 3. 97.
<lb/>No. 147. S. 347.)

<lb/>Kredithypotheken. (OLG. Kolmar 11. 2. 96. No. 17.
<lb/>S. 408.)

<lb/>Kreissteuerrecht. (OVG. 29. 4. 96. No. 13. S. 63.)
<lb/>Kumulation von Leistungs- und Feststellungsklage.
<lb/>(OVG. 3. 2. 97. No. 121. S. 306.)

<lb/>Laienreden auf Kirchhöfen. (KG. i. StS. 4. 2. 97.
<lb/>No. 34. S. 227.)

<lb/>Landesverweisung. (OVG. 13. 11. 96. No. 91. S. 227.)
<lb/>Lebensversicherungsprämie. Berücksichtigung bei
<lb/>der Steuer. (OVG. 26. 6. 96. No. 54. S. 167.)
<lb/>Lehrer. Städtische L. keine Gemeindebeamten. (OVG.
<lb/>28. 11. 96. No. 98. S 247.)

<lb/>Lehrherr. Haftung für Beschädigung eines Lehrlings
<lb/>bei gefährdender Arbeit. (Oberst. LG. München.

<lb/>27. 1. 96. No. 1. S. 24.)

<lb/>Lehrling, s. Lehrherr.

<lb/>Leiche. Versuch der Tötung einer Leiche. (OLG.

<lb/>München. 16. 3. 97. No. 4. S. 268.)

<lb/>Lieferung. Bedeutung der Klausel L. im Januar 1897.

<lb/>(OLG. Hamburg. 23. 4. 97. No. 24. S. 452.)
<lb/>Lustbarkeitssteuer von Musikautomaten. (OVG.
<lb/>23. 6. 97. No. 185. 8. 495.)

<lb/>&gt;, (Gemäldeausstellung.) (OVG. 18. 9. 97. No. 188.
<lb/>S. 495.)

<lb/>Mahnverfahren. Anwendbarkeit des § 36 Z. 3. CPO.

<lb/>auf das M. (RG. i. CS. 20. 9. 97. No. 79. S. 425.)
<lb/>Makler. Haftung des M. (RG. i. CS. 30. 6. 97. No. 70.
<lb/>S. 365.)

<lb/>Mandatskündigung durch den Rechtsanwalt. (OLG.

<lb/>Kolmar 26. 3. 97. No. 18. S. 476.)

<lb/>Mängel, s. heimliche Mängel.

<lb/>Mängelanzeige Art. 347. HGB. (RG. i. CS. 12. 1. 97.
<lb/>No. 23. S. 125.)

<lb/>Märkische Ehefrau; negative Feststellungsklage ohne
<lb/>Zuziehung des Ehemannes zulässig (RG. i. CS.

<lb/>28. 6. 97. No. 71. S. 385.)

<lb/>Markthallenordnung. (KG. i. StS. 12. 4. 97. No. 49.
<lb/>S. 326.) ‘

<lb/>Marktpolizei. (KG. i. StS. 5. 7. 97. No. 68. S, 451.)
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0012.tif"
                n="XII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>XII
</p>
            <p>

               <lb/>II. Alphabetisches Sachregister der Beilage (Spruchpraxis.)
</p>
            <p>

               <lb/>No. 1—24.
</p>
            <p>

               <lb/>Merkpfahlsetzung. (OVG. 25. 3. 97. No. 145. S. 347.)
<lb/>Mietswert der eigenen Wohnung. (OVG. 3. 10. 96.
<lb/>No. 37. S. 108.)

<lb/>Miteigentümer von Objekten polizeil. Verfügungen (OVG.
<lb/>11. 5. 96. No. 18. S. 87.)

<lb/>Mittelbare Staatsbeamte. (OVG. 23.1. 97. No. 115. S.287.)
<lb/>Mündliche Abrede, betr. Nichtcessibilität von Bau- 
<lb/>geldern, gültig durch Auflassung der Grundstücke.
<lb/>(RG. i. CS. 20. 1. 97. No. 21. S. 125.)
<lb/>Musikautomaten s. Lustbarkeitssteuer.

<lb/>Nachbesteuerung. (OVG. 29. 12. 96. No. 141. S. 328.)

<lb/>(OVG. 8. 1. 97. No. 178. S. 452.)

<lb/>Nachdruck. (RG. i. StS. 17. 11. 96. No. 20. 8. 126.)

<lb/>„ v. Photographien. (RG. i. StS. 12.3.97. No. 57. S. 346.)
<lb/>Nachweis von Schuldenzinsen. (Einkommensteuer.) (OVG.
<lb/>3. 12. 96. No. 46. S. 128.)

<lb/>Nachzoll. Haftung des Empfängers für N. aus dem
<lb/>Auslande kommender Waren. (RG. i. CS. 26. 10. 96.
<lb/>No. 10. S. 61.)

<lb/>Namensänderung. (KG. i. StS. 4. 3. 97. No. 39. S. 267.)
<lb/>Naturalerfüllung. Verurteilung zur N. nach Ver- 
<lb/>äußerung des streitigen Grundstücks. (RG. i. CS.
<lb/>30. 12. 96. No. 20. S. 106.)

<lb/>Nebenkläger. (RG. i. StS. 1. 4. 97. No. 64. S. 366.)

<lb/>(RG i. StS. 23. 3. 97. No. 65. 8. 366.)

<lb/>Ne bis in idem. (RG. i. StS. 13.11. 96. No. 26. S. 166.)

<lb/>(RG. i. StS. 18. 5. 97. No. 78. S. 426.)
<lb/>Nichtanrechnung des Wertes freier Station. (Ein- 
<lb/>kommensteuer.) (OVG. 25. 6. 96. No. 38. S. 108.)
<lb/>Nießbrauch der Geistl. am Pfarrdotationsvermögen
<lb/>nicht ergänzungssteuerpflichtig. (OVG. 29. 12. 96.
<lb/>No. 127. 8. 307.)

<lb/>Nutzungswert i. 8. des § 25 Kommunalabgabenges.
<lb/>(OVG. 25. 4. 96. No. 11. S. 43.)

<lb/>Observanz (§§ 34. 36. II. 12. ALR.) (OVG. 2. 10. 96.
<lb/>No. 70. 8. 187.)

<lb/>Offene Handelsgesellschaft. (Polizeil. Zwangsmittel
<lb/>gegen eine o. H.) (OVG. 15.10. 96. No. 77. S. 206.)
<lb/>(OLG. Hamburg 19. 12. 96. No. 13. S. 308.) (Aus-
<lb/>schliefsungsgründe.) (RG. i. CS. 22. 6. 97. No. 62
<lb/>8. 325.) (OLG. Kolmar 26. 2. 97. No. 15. S. 368.)
<lb/>(Klagerecht des Sozius wider den Sozius während
<lb/>der Liquid.) (OLG. Dresden 8. 1. 97. No. 14. S. 388.)
<lb/>OÖffentlichkeit der Verhandlung. (RG. i. StS. 10. 12.96.
<lb/>No. 18. 8. 106.) (RG. i. StS. 10. 5. 97. No. 74. S. 426.)
<lb/>„ i. S. des § 183 u. 185. StGB. (RG. i. StS. 19. 2. 97.
<lb/>No. 43. 8. 266.)

<lb/>Offerte und Annahme. (RG.i.CS. 16.1.97.No.24.8.125.)
<lb/>Ortsarmenverband. (OVG. 13. 4. 96. No. 4. 8. 23.)
<lb/>Ortskrankenkasse für Kaufleute. (OVG. 4. 2. 97.
<lb/>No. 122. 8. 306.)

<lb/>Ortspolizeigewalt. Handhabung durch nachgeordnete
<lb/>Beamte. (OVG. 16. 10. 96. No. 78. 8. 206.)

<lb/>Pächter. Rechte des P. wegen Mängel der Pachtsache.

<lb/>(Code civil.) (RG. i. CS. 11. 6. 97. No. 58. S. 303.)
<lb/>Patent. Umfang des P.-Schutzes. (RG. i. CS. 31. 3. 97
<lb/>No. 40. S. 204.)

<lb/>„ Verletzung. (RG. i. CS. 18. 9. 97. No. 78. S. 405.)
<lb/>Pauschal Vergütung bei Kassenaushülfe. (OVG. 12. 6. 97.
<lb/>No. 174. S. 451.)

<lb/>Pertinenzqualität der Möbel einer Gastwirtschaft.

<lb/>(RG. i. CS. 28. 4. 97. No. 42. 8. 225.)
<lb/>Pfändungspfandrecht. (OLG. Dresden 18. 3. 96.
<lb/>No. 13. S. 348.)

<lb/>Pfandverkauf nach Art. 310 HGB. (OLG. Stuttgart
<lb/>11. 12. 96. No. 6. S. 228.)

<lb/>Pflichtteilergänzungsanspruch. Ausgeschlossen durch
<lb/>Anerkennung. (RG. i. CS. 13. 11. 96. No. 5. S. 41.)
<lb/>Polizeibehörde. Anordnung von Sicherheitsmafsregeln
<lb/>durch die P. (OLG. Kolmar 28. 4. 96. No. 6. 8. 248.)
<lb/>Polizeigesetz i. S. des § 26 1.6. ALR. (RG. i. CS.
<lb/>17. 6. 97. Na. 82. S. 425.)
</p>
            <p>

               <lb/>Polizeiliche Thätigkeit bei Erledigung miUtär-
<lb/>gerichtl. Ersuchens (OVG. 1. 6. 97. No. 173. S. 451.)
<lb/>Polizeistunde. (OVG. 2. 11. 96. No. 88. S. 227.) (KG.
<lb/>i. StS. 18. 1. 97. No. 32. S. 226.) (KG. i. StS.
<lb/>6. 5. 97. No. 56. S. 367.) (P. für öffentl. Versamm- 
<lb/>lungen.) (OVG. 21. 5. 97. No. 164. S. 407.)

<lb/>Polizeiverordnung, betr. das Aushängen von Fahnen
<lb/>etc. (KG. i. StS. 14. u. 17. 12. 96. No. 27. 8. 205.)
<lb/>„ betr. die Bestimmung über den Geschäftsbetrieb
<lb/>der im § 35, Abs. 2 u. 3 G.-O. verzeichneten Gewerbe- 
<lb/>treibenden. (KG. i. StS. 25. 6. 96. No. 1. S. 23.)
<lb/>„ Form von P. (OVG. 21. 6. 97. No. 181. 8. 475.)

<lb/>„ betr. das Halten von Kost- und Quartiergängern

<lb/>(KG. i. StS. 8. 2. 97. No. 35, S. 246.)

<lb/>„ betr. das Verbot des Kegelschiebens zur Nachtzeit.

<lb/>(KG. i. StS. 23. 11. 96. No. 25. S. 187.)

<lb/>,, betr. das Verbot des Verkehrs mit Gefangenen.

<lb/>(KG. i. StS. 24. 9. 96. No. 10. S. 87.)

<lb/>,, betr. das Verbot des Mehlzusatzes bei Wurst.

<lb/>(KG. i. StS. 31. 5. 97. No. 61. S. 387.)

<lb/>„ betr. die Benutzung der Gemeinde-Backhäuser.

<lb/>(KG. i. StS. 22. 6. 96. No. 6. 8. 43.)

<lb/>,, betr. das Verbot des Schießens aus Anlaß von Fest- 
<lb/>lichkeiten. (KG. i. StS. 28. 12. 96. No. 29. 8. 205.)
<lb/>„ betr. die öffentl. Darbietung deklamatorischer Vor- 
<lb/>träge. (KG. i. StS. 7. 1. 97. No. 30. 8. 205.)]

<lb/>,, betr. Wirtshausbesuch für Schüler. (KG. i. StS.
<lb/>29. 4. 97. No. 53 S. 346.) s. auch Sonntagsheiligung.
<lb/>Portodefraudation. (OLG.Kolmar 13.7.96.No. 12.S.328.)
<lb/>Postwesen; Ges. über das P. (KG. i. StS. 3. 6. 97.
<lb/>No. 62. 8. 406.)

<lb/>Prämienforderung eines Feuerversicherungsvereins als
<lb/>Masseschuld im Konkurse eines Versicherten.
<lb/>(OLG. Rostock 3. 3. 96. No. 1. 8. 88.)
<lb/>Pressgesetz. Preussisches. (KG. i. StS. 22. 10. 96.
<lb/>No. 20. S. 166.) (KG. i. StS. 25. 2. 97. No. 38.
<lb/>8. 267.) (OVG. 26. 1. 97. No. 118. S. 306.)
<lb/>Privatbrücke über einen öffentl. Fluss. (OVG. 11. 5. 96.

<lb/>No. 18. S. 87.) (OVG. 11. 5. 96. No. 19. S. 87.)
<lb/>Privatkrankenheilanstalt. (Gewerbesteuerpflicht.)
<lb/>(KG. i. StS. 3. 6. 97. No. 64. 8 426.)

<lb/>„ (Begriff.) (OVG. 1. 4. 97. No. 149. 8. 367.)

<lb/>„ (Garten einer P.) (OVG. 1. 4. 97. No. 150. S. 367.)
<lb/>Provinzialrat. Beschlüsse des P. (OVG. 29. 4. 96.
<lb/>No. 12. S. 43.)

<lb/>Prozessfähigkeit in Ehesachen. (OLG. Dresden.
<lb/>27. 6. 96. No. 2. S. 44.) (S. auch Geschäfts- 

<lb/>unfähigkeit.)

<lb/>Publikation städtischer Steuerregulative. (OVG. 19. 9. 96.
<lb/>No. 67. S. 187.)

<lb/>„ d. Urteils. (RG. i. StS. 17./22. 1. 97. No. 49. S. 304.)

<lb/>Querela inofficiosi testamenti. (Oberst. LG.

<lb/>München 20. 11. 96. No. 8. 8. 188.)
<lb/>Quittungskarten; Aenderung an Einträgen auf Q.
<lb/>(RG. i. StS. 8. 4. 97. No. 68. S. 386.)

<lb/>„ Fälschung von Q. (RG. i. StS. 24. 6. 97. No. 82.
<lb/>S. 474.)

<lb/>Radfahren. Verbot des R. auf Fußgängerbanketts.

<lb/>(KG. i. StS. 31. 5. 97. No. 60. 8. 386 )

<lb/>Rats- und Auskunftserteilung; Haftung. (OLG. Kolmar
<lb/>23. 12. 96. No. 7. 8. 248.)

<lb/>Räumung; § 10 Vorflutges. (OVG. 13.4. 96. No. 3. 8. 23.)
<lb/>R äumungspflicht der Flufsadjazenten. (OVG. 16. 11.96.
<lb/>No. 92. 8. 227.)

<lb/>Realsteuern. (OVG. 21. 10. 96. No. 80. 8. 206.)
<lb/>Rechnungsabnahme. Anspruch auf R. nach preuss.

<lb/>Recht. (RG. i. CS. 20. 9. 97. No. 84. S. 449.)
<lb/>Rechnungslegung. Haftung der errungenschaftsge-
<lb/>meinschaftl. Ehefrau auf R. aus der Person des
<lb/>Ehemannes. (RG. i. CS. 2. 3. 97. No. 39. 8. 203.)
<lb/>,, Zwangsvollstreckung. (RG. i. CS. 11. 6. 97. No. 80.
<lb/>S. 425.)

<lb/>Rechte und Lasten i. S. des § 16, Ergänzungssteuer-
<lb/>ges. (OVG. 17. 10. 96. No. 138. S. 327.)
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0013.tif"
                n="XIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 1—24.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Alphabetisches Sachregister der Beilage (Spruchpraxis).
</p>
            <p>

               <lb/>XIII
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsanwalt. Haftung bei auftragloser Anerkennung
<lb/>d. Klageanspruchs. (RG. i. CS. 17.5.97. No. 53. S. 285.)
<lb/>„ Zulassung, (OLG. Hamburg, April 1897. No. 18. S.368.)
<lb/>,, s. auch Mandatskündigung.

<lb/>Rechtskraft, materielle. (OLG. Dresden 28. 12. 95.
<lb/>No. 8. S. 207.)

<lb/>,, im objektiven Verfahren. (RG. i. StS. 12. 10. 96.
<lb/>No. 5. S. 42.)

<lb/>Rechtsnachfolger (§ 237. CPO.) Ersteher eines im
<lb/>Laufe des Prozesses subhastierten Grundstücks als

<lb/>R. (RG. i. CS. 97. No. 65. 8. 345.)

<lb/>Rechtsweg. Zulässigkeit des R. für Ansprüche aus Renten- 
<lb/>gutsverträgen. (RG. i. CS. 17. 9. 97. No. 88. S. 473.)
<lb/>Reichsstempelgesetz. (§§ 22 f. Tarif 5; Lotterielos- 
<lb/>stempel.) (RG. i. CS. 22. 10, 96. No. 1. S. 21.)
<lb/>Reichsstempelpflicht. (RG. i. StS. 26. 2. 97. No. 51.
<lb/>8. 304.)

<lb/>Reisespesen. Anspruch des Handlungsreisenden auf R.

<lb/>(OLG. Stuttgart 6. 10. 96. No. 2. S. 44.)
<lb/>Revision. Verwerfung der R. durch Beschlufs des
<lb/>Instanzgerichts. (RG. i. StS. 7.1. 97. No. 32. 8. 204.)
<lb/>Ritterguts eigen schaft. Verleihung der R. (OVG.

<lb/>23. 2. 97. No. 133. 8. 327.)

<lb/>Rückforderung geleisteter Abgabenbeträge. (OVG.

<lb/>24. 4. 96. No. 8. S. 43.)

<lb/>„ nicht geschuldeter Zahlung ausgeschlossen, wenn
<lb/>zu unsittlichen Zwecken geleistet. (RG. i. CS.
<lb/>21. 11. 96. No. 4. 8. 41.)

<lb/>Rücktritt des Mieters nach preufsischem Recht. (RG. i. CS.
<lb/>4. 10. 97. No. 86. 8. 449.)

<lb/>Rücktrittsrecht des Käufers (Art. 354 ff HGB.) (OLG.

<lb/>Dresden 16. 10. 96. No. 16. 8. 428.)
<lb/>Rückwirkende Kraft von Steuererklärungen. (OVG.
<lb/>13. 6. 96. No. 40. S. 127.)

<lb/>Rückzahlung des auf Grund eines vorinstanzlichen Urteils
<lb/>Gezahlten. (OLG. Hamburg 8. 2. 97. No. 16. 8. 368)
<lb/>Ruhestörender Lärm. (OLG. München 3. 6. 97. No. 11.
<lb/>8. 496.)

<lb/>Sächsischer Haftbefehl in Ehesachen in Württemberg
<lb/>vollstreckbar? (OLG.Stuttgart 26. 9. 96. No. 1. 8.24.)
<lb/>Sachverständige. Befragung von S. über den Geistes- 
<lb/>zustand des Entmündigten. (OLG. Dresden 8. 5. 96.
<lb/>No. 1. 8. 24.)

<lb/>Sachverständigengebühren. (OLG.Dresden 15.1. 97.
<lb/>No. 6. 8. 148.)

<lb/>Schadensersatz wegen Versammlungsauflösung. (OLG.

<lb/>Hamburg 22. 4. 97. No. 19. S. 368.)
<lb/>Schankwirtschaft. (RG. i.StS. 30.12. 96. No. 31. 8. 204.)

<lb/>* i. S. des § 33 Gew.-Ord. (OLG. Hamburg 25. 5. 97.
<lb/>No. 26. 8. 496.)

<lb/>Schankwirtschaftskonzession. (OVG. 27. 3. 97.
<lb/>No. 192. 8. 496.)

<lb/>Schauspielunternehmer (§ 32 Gew.-Ord.). (KG. i. StS.
<lb/>28. 9. 96. No. 11. 8. 107.)

<lb/>Schenkungsvertrag. (OVG. 27. 10. 96. No. 81. 8. 206.)
<lb/>Schiedsrichter. Klage auf vertragsmäfsige Benennung
<lb/>eines 8.; Einwand der verglichenen Sache. (Oberst.
<lb/>LG. München 31. 5. 97. No. 18. S. 476.)
<lb/>Schiedsspruch. Unzulässigkeit gerichtl. Erörterung
<lb/>über das Zusammenkommen des S. unter den
<lb/>Schiedsrichtern. (RG. i. CS. 18.12. 96. No. 12. 8. 62.)
<lb/>Schiedsvertrag. (OLG. Hamburg 17. 5. 97. No. 28.
<lb/>8. 496.)

<lb/>Schliessung e. Innung. (OVG. 8.10. 96. No. 76. 8.206.)
<lb/>Schriftlicher Vertrag eines Schwachsichtigen. (RG.

<lb/>i. CS. 19. 6. 97. No. 60. 8. 303.)
<lb/>Schuldübernahme. (RG. i. CS. 1. 3. 97. No. 34.8.185.)
<lb/>Schutzvorrichtungen an Maschinen. (OLG. München.

<lb/>25. 7. 96. Nr. 3. 8. 128.)

<lb/>Schwachsichtige. Verträge mit 8., s. Schriftl. Vertrag.
<lb/>Seeleute, hülfsbedürftige, gern. Ges. v. 27. 12. 72.

<lb/>(OLG. Hamburg 7. 11. 96, No. 6. 8. 168.)
<lb/>Seeversicherungsrecht. (OLG. Hamburg. 4. 12. 96.
<lb/>No. 11. 8. 248.)
</p>
            <p>

               <lb/>Servituten auf einem verkauften Grundstück. (Oberst.

<lb/>LG. München. 12. 6. 96. No. 4. 8. 44.)
<lb/>Sonntagsheiligung. (KG. i. StS. 24. 5. 97. No. 59.

<lb/>8. 386.) — (KG. i. StS. 8. 7. 97. No. 72. 8. 494.)
<lb/>Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. (§§ 41 a, 105b, 146a,
<lb/>RGO.) (KG. i. StS. 9. 7. 96. No. 8. 8. 63.)

<lb/>„ (§§ 105a, b, 146a, 151, Gew.-Ord.) (KG. i. StS.

<lb/>8. 10. 96. No. 17. 8. 146)

<lb/>„ (Hotelbetrieb.) (KG. i. StS. 11. 2. 97. No. 36. 8. 246.)
<lb/>„ (Handelsgewerbe.) (KG. i. StS. 29.3.97. No. 45.8.305.)
<lb/>„ (KG. i. StS. 22. 4. 97. No. 56. 8. 346.)

<lb/>Sonn- und Feiertagsheiligung. (KG. i. StS. 8.4. 97.
<lb/>No. 46. 8. 305.)

<lb/>Speditionsvertrag. Verjährung des Anspruchs gegen
<lb/>den Spediteur; ausgeschlossen durch Arglist. HGB.
<lb/>Art. 379, 380, 384, 386. (RG. i. CS. 4. 11. 96.
<lb/>No. 2. 8. 21.)

<lb/>Staatseinrichtung. (§ 131 StGB.) (RG i. StS. 5. 6. 97.
<lb/>No. 41. 8. 266.)

<lb/>Stellvertreter im Gewerbebetriebe. Oberst. LG.
<lb/>München. 20. 10. 96. No. 11. 8. 228.)

<lb/>„ Haftung für Verschulden des St. (OLG. Rostock.

<lb/>I. 4. 97. No. 7. 8. 388.)

<lb/>Stempelpflicht, milderes Gesetz. (RG. i. StS. 10. 6.97.
<lb/>No. 88. 8. 494.)

<lb/>Steuererklärung. Verpflichtg. zur Abgabe der S.

<lb/>a. auf Grund öffentl. Auffordrg. (OVG. 27. 11. 96.
<lb/>No. 43. 8. 128. Plen.)

<lb/>b. auf Grund besonderer Auffordrg. (OVG. 27.10.96.
<lb/>No. 44. 8. 128.)

<lb/>„ Beanstandung d. 8. (OVG. 2. 11. 96. No. 45. 8.128.)
<lb/>Steuerfreiheit von Molkereigenossenschaften. (OVG.
<lb/>29. 12. 96. No. 104. 8. 248.)

<lb/>„ der Ländereien des Provinzialverbandes. (OVG.

<lb/>20. 1. 97. No. 114. 8. 287.)

<lb/>Stimmberechtigte. (Landgemeindeordnung.) (OVG.
<lb/>29. 9. 96. No. 69. S. 187.)

<lb/>Stimmenkauf des Gläubigers. (RG. i. StS. 8. 1. 97.
<lb/>No. 47. 8. 304.)

<lb/>Strafsenbahn. Störung des Betriebes. (KG. i. StS.

<lb/>II. 3. 97. No. 43. 8. 305.)

<lb/>Strafsenpolizei. (KG. i. StS. 19. 11.96. No. 24. S. 186.)
<lb/>Streitgenossen. Anspruch d. obsiegenden St. auf Kosten- 
<lb/>ersatz. (OLG. Kolmar 14. 4. 97. No. 20. 8. 476.)
<lb/>Subhastation. Verteilung des Gesamtpreises bei 8.
<lb/>mehrerer Grundstücke. (RG. i. CS. 23. 6. 97.
<lb/>No. 61. 8. 303.)

<lb/>Syndikatsklage gegen einen Gerichtsvollzieher. (Oberst.
<lb/>LG. München 13. 11. 96. No. 10. 8. 228.)

<lb/>Telegraphenanlagen. Schutz öffentl. T. (RG. i. StS.

<lb/>10. 12. 96. No. 23. 8. 146.)

<lb/>Telephon. Gebrauch des T. im Handelsverkehr. (KG.
<lb/>i. CS. No. 1. 8. 23) (OLG. Hamburg 30. 11. 96.
<lb/>No. 12. 8. 288.)

<lb/>Testament, korrespektives, (gern. R.) (RG. i. CS. 1.10. 97.
<lb/>No. 94. S. 493.)

<lb/>Titel einer period. Druckschrift, polheil. Verbot. (OVG.
<lb/>17. 11. 96. No. 93. 8. 227.)

<lb/>„ Bezeichnung mit arztähnlichem Titel (§ 147 Ziff. 3
<lb/>Gew.-Ord.). (OVG. 25. 2. 97. No. 134. 8. 327.)
<lb/>Treibjagd s. Sonntagsheiligung.

<lb/>Trödelhandel (§ 352 Gew.-Ord.). (KG. i. StS. 30. 11. 96.
<lb/>No. 26. 8. 187.)

<lb/>Trucksystem. (RG. i. StS. 28. 9. 96. No. 4. 8. 22.)

<lb/>Heb ersetz ungen nichtdeutscher Theaterstücke. (OVG.

<lb/>11. 5. 97. No. 167. 8. 427.)

<lb/>Uferbesitzer i. 8. des Privatflussgesetzes. (OVG.

<lb/>21. 9. 96. No. 68. 8. 187.)

<lb/>Umsatzsteuer. (OVG. 28. 11. 96. No. 94. 8. 227.)

<lb/>„ s. auch Apothekerprivilegien.

<lb/>Unbefugter Gewerbebetrieb. Polizeil. Einschreiten.

<lb/>(OVG. 19. 5. 97. No. 163. 8. 407.)

<lb/>Unerlaubtes Geschäft (entgegen §§ 33, 45,147 Z. 1. Gew.-
<lb/>Ord.) (OLG. Stuttgart. 18. 6. 97. No. 11. S. 348.)
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0014.tif"
                n="XIV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>XIV
</p>
            <p>

               <lb/>II. Alphabetisches Sacht egi St ei: der Beilage (Spruchpraxis).
</p>
            <p>

               <lb/>No. 1—24.
</p>
            <p>

               <lb/>Unfall i. S. von Versicherungspolizen. (OLG. Hamburg.
<lb/>28. u. 30. 11. 96. No. 8. S. 208.)

<lb/>Unfallentschädigung. Kein Anspruch auf U. bei
<lb/>Tod infolge andauernder seelischer Erregungen.
<lb/>(KVA. 1. 2. 97. No. 6. S. 204.)
<lb/>Unfallversicherungsgesetz (§ 95) (OLG. Stuttgart,
<lb/>15. 10. 96. No. 7. S. 228.)

<lb/>Ungebühr. (OLG. Hamburg 14. 5. 97. No. 25. S. 496.)
<lb/>Ungebührliche Ausdrücke in Schriftsätzen (OLG.

<lb/>Hamburg 16. 11. 96 No. 7. S. 208.)

<lb/>Univ ersitätskliniken (Kommunalabgabenpflicht.)

<lb/>(OVG. 9. 5. 96. No. 16. S. 63.)

<lb/>Unlauterer Wettbewerb. (RG. i. CS. 24. 2. 97. No. 35.
<lb/>S. 185.) (RG. i. StS. 29. 4. 97. No. 62. S. 366.)
<lb/>(RG. i. CS. 13. 7. 97. No. 77. S. 405.) (OLG.
<lb/>Hamburg 22. 4. 97. No. 20. S. 408)
<lb/>Unordentliche Führung der Handelsbücher. (RG. i. StS.
<lb/>8. 1. 97. No. 36. S. 226.)

<lb/>Unterschlagung. (RG. i. StS. 14. 5. 97. No. 77. S. 426.)
<lb/>„ (U. an zu wechselndem Gelde.) (RG. i. StS. 21.6. 97.

<lb/>No. 80. S. 450.)

<lb/>„ v. Marktwaren.(OLG.jMünchen 3.6. 97. No. 10.S. 496.)
<lb/>Unterstützungsanspruch. Uebergang des U. (Kranken- 
<lb/>versicherung). (OVG. 22. 6. 96. No. 51. S. 147.)
<lb/>Untersuchungs- u. Mängelanzeigepflicht (Art.347.HGB).

<lb/>(OLG. Dresden 25. 5. 95. No. 7. S. 207.)
<lb/>Untreue. (RG. i. StS. 24. 6. 97. No. 86. 8. 474.)
<lb/>Unwahre Entschuldigung bei der Berufung als Schöffe.

<lb/>(RG. i. StS. 19. 1. 97. No. 34. 8. 204.)
<lb/>Unzüchtige Handlungen. (RG. i. StS. 23.12.96. No. 30.
<lb/>S. 186.)

<lb/>„ Schriften. (RG. i. StS. 16. 10. 96. No. 8. 8. 62.)
<lb/>Unzulässige Einträge in Quittungskarten der Alters- u.

<lb/>Invaliditätsvers. (RG. i. StS. 2. 10. 96. No. 3. S. 22.)
<lb/>Urheberrecht, Verletzung d. U. durch unbefugte musikal.
<lb/>Aufführungen. (OLG. Kolmar 10. 3. 96. S. 88.)

<lb/>„ internationales. (Appel.-GerichtRouen 5.8.96. 8.408.)
<lb/>Urkundenfälschung. (RG. i. StS. 15. 1. 97. No. 37.
<lb/>8. 226.) (RG. i. StS. 26. 1. 97. No. 45. S. 286.)
<lb/>(U. im Amte.) (RG. i. StS. 14. 5. 97. No. 84. S. 474.)

<lb/>Verbindung politischer Vereine. (OVG. 26. 1. 97.
<lb/>No. 119. S. 306.)

<lb/>Verbrechen i. S. des Ges. vom 31. 12. 1842. (OVG.
<lb/>22. 5. 96. No. 28. S. 107.)

<lb/>Verdorbenes Fleisch. (RG. i. StS. 17. 5. 97. No. 75. 8.426.)
<lb/>Vereine, öffentliche. (OVG. 11. 5. 97. No. 168. 8. 427.)
<lb/>Vereinsgesetz (§§ 2. 13.). (KG. i. St. S. 4. 6. 96. No. 3.
<lb/>8. 23.) (§ 3.). (KG. i. StS. 11. 6. 96. No. 5. S. 43.)

<lb/>(§§ 2. 13.). (KG. i. StS. 28. 9. 96. No. 12. 8. 107.)
<lb/>(§§ 6. 15.). (KG. i. StS. 5. 10. 96. No. 14. S. 107.)
<lb/>(OVG. 12. 6. 96. No. 33. S. 108.) (§§ 2. 13.).

<lb/>(KG. i. StS. 8. 10. 96. No. 16. S. 127.) (§§ 8a.

<lb/>16h). (KG. i. StS. 8. 10. 96. No. 18. S. 146.)
<lb/>(§§ 2. 13.). (KG. i. StS. 11. 1. 97. No. 31. 8. 226.)
<lb/>(§ 8.). (OVG. 10. 11. 96. No. 90. S. 227.) (§ 2.).
<lb/>(OVG. 26. 1. 97. No. 118. 8. 306.)

<lb/>V er handlungsgebühr. (OLG. Stuttgart 7. 5. 97. No. 8.
<lb/>S. 268.)

<lb/>Verjährung. (Oberst. LG. München. 28. 12. 96. No. 16.
<lb/>8. 428.)

<lb/>„ eines mit der negatoria verfolgten Schadensersatz- 
<lb/>anspruchs. (RG. i. CS. 9. 1. 97. No. 26. S. 145.)
<lb/>„ der Wechselregressklage; Unterbrechg.' (RG. i.
<lb/>CS. 12. 5. 97. No. 46. S. 245.)

<lb/>Verkehr mit Nahrungs- und Genussmitteln. (OLG.

<lb/>München. 24. 9. 96. No. 1. S. 128.)
<lb/>Verlängerung der Ausschlussfristen. (OVG. 6. 11. 96.

<lb/>No. 86. S. 207.) (OVG. 14. 1. 97. No. 87. 8. 207.)
<lb/>Verleger, s. Haftung.

<lb/>Verletzung der Amtspflicht. (RG. i. StS. 10. 11. 96.
<lb/>No. 25. S. 146.)

<lb/>Verlobte i. S. der § 51 Ziff. 1, § 57 StPO. (RG. i.

<lb/>StS. 1. 10. 96. No. 2. 8 22.)

<lb/>Verluste aus eingestelltem Gewerbebetriebe. (OVG.

<lb/>28. 1.-97. No. 171 v S. 428.)
</p>
            <p>

               <lb/>Verluste; das gewerbl. Einkommen mindernde V. (OVG.

<lb/>22. 9. 96. No 61. 8. 167.)

<lb/>Vermächtnis zu Gunsten der Armen einer Stadt.

<lb/>(OLG. Kolmar 2. 11. 96. No. 13. S. 328.)
<lb/>Vermeintlicher Notverkauf. (OLG. Stuttgart 8. 1. 97.
<lb/>No. 10. S. 308.)

<lb/>Vermieter. Haftung für Beschädigung infolge un- 
<lb/>genügender Verwahrung einer Grube. (Oberst.
<lb/>LG. München 18. 6. 96. No. 3 S. 24.)

<lb/>Vermittler. Haftung für falsche Mitteilungen an den
<lb/>Auftraggeber. (RG. i. CS. 24. 3. 97. No. 37. S. 203.)
<lb/>Vermögenskuratel. Testament. Anordnung (gern. R.)

<lb/>(OLG. Rostock 1. 4. 97. No. 5. S. 228.)
<lb/>Veröffentlichung amtlicher Aktenstücke. (RG. i. StS.
<lb/>9. 3. 97. No. 54. S. 326.)

<lb/>Verproviantierung eines Schiffes. (RG. i. StS.

<lb/>15/22. 11. 97. No. 87. S. 494.)

<lb/>Versäumnis eines Anwalts. (OLG. Stuttgart 4. 12. 96.
<lb/>No. 3. 8. 128.)

<lb/>Versicherungsgesellschaft. Einfluss der Auflösung
<lb/>auf bestehende Versicherungsverträge. (OLG.
<lb/>Hamburg. 23.. 1, 97. No. 14. 8. 308)
<lb/>Versicherungsvertrag. Unwahre Angaben des Agenten.

<lb/>(OLG. Rostock. 13. 7. 96. No. 2..'S. 148.)

<lb/>- ,, s. auch Versicherungsgesellschaft.

<lb/>Verstümmeltes Telegramm. (OLG. Hamburg. 8. 3. 97.
<lb/>No. 9. S. 208.)

<lb/>Verteidiger. Benachrichtigung von kommissarischen
<lb/>Vernehmungen. (RG. L StS. 9. 3. 97. No. 56. S. 325.)
<lb/>Verwaltungsklage. Frist für d. V. gegen die Entsch.
<lb/>der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Ges. betr.
<lb/>land- u. forstwirtschaftl. Unfallversicherung. (OVG.

<lb/>23. 6. 97 No. 184 S. 495.).

<lb/>Verwaltungsstreitverfahren. (Beweiserhebung.)
<lb/>(OVG. 12. 6. 96. No. 39. S. 127.)

<lb/>„ (Gemeindelasten) (OVG. 17. 6. 96. No. 42. S. 128.)
<lb/>Vindikation ausser Kurs gesetzter Inhaberpapiere.

<lb/>(OLG. Hamburg. 10. 10. 96. No. 1. S. 44.)
<lb/>Voraussetzung bei Rechtsgeschäften. (RG. i. CS.

<lb/>7. 5. 97. No. 54. S. 285 )

<lb/>Vorflut. (OVG. 10. 12. 96. No. 101. S. 247.)
<lb/>Vorrecht der Kinder des Gemein-Schuldners (§ 545
<lb/>Konk.-Ord.) (RG. i. CS. 24. 5. 97. No. 66. S. 345.)
<lb/>Vorzugsrecht im Konkurse. (OLG. Dresden 7. 11. 95.
<lb/>No. 5. S. 148.)

<lb/>IVa hl recht u. Wählbarkeit zur Handelskammer (OVG.

<lb/>\ 8. 2. 97. No. 131. S. 326.)

<lb/>Warenbezeichnung. (§ 13. Ges. zum Schutze der W.)
<lb/>(RG. i. CS. 9. 12. 96. No. 6. S. 41.)

<lb/>„ (Fälschliche Ausstattung von Waren.) (RG. i. StS
<lb/>5. 11. 96. No. 13. S. 86.)

<lb/>,, (Klage auf Löschung e. als W. eingetragenen ab- 
<lb/>gekürzten Firma.) (RG. i. CS. 28. 4. 97. No. 48. S. 245.)
<lb/>„• (Internationaler Schutz der W.) (Civilgericht der
<lb/>Seine. 20. 3. 97. 8. 452.)

<lb/>„ (Nachahmung fremder Ausstattungen.) (RG. i. StS.
<lb/>26. 5. 97. No. 85. S. 474.)

<lb/>„ (RG. i. StS. 12. 11. 96. No. 19. 8. 126.) (RG. i. StS.
<lb/>14. 12. 96. No. 21. S. 126.) (OLG. Kolmar 31. 8.
<lb/>96. No. 5. S. 248.) (§ 16.) (RG. i. StS. 30. 4. 97.
<lb/>No. 71. 8. 406.) (RG. i. StS. 4. 5. 97. No. 72. S.
<lb/>406.) (OLG. Hamburg 26. 4. 97. No. 22. S. 452.)
<lb/>(OLG. Hamburg 15. 5. 97. No. 23. S. 452.)
<lb/>Warenzeichen. S. Warenbezeichnung.
<lb/>Wasserbauinspektoren; schifffahrtspolizeiliche Ver- 
<lb/>fügungen der W. (OVG. 11. 5. 96. No. 18. 8. 87.)
<lb/>Wechselaccept. Haftung der gütergemeinschaftl. Ehe- 
<lb/>frau aus W. /RG. i. CS. 6. 4. 97. No. 36. 8. 203.)
<lb/>Wechselprozefs. Uebergang zum ordentl. Verfahren.

<lb/>(OLG. Kolmar 11. 12. 96. No. 3. 8. 208.)
<lb/>Wechselstempelsteuer. (RG.i.StS. 19.3.97.No.58.8.346.)
<lb/>W e g. Inanspruchnahme eines W. für den öffenth Verkehr.

<lb/>(OVG. 24. 4. 97. No. 151. S. 367.)

<lb/>Weinbauer. Voraussetzungen des Gewerbebetriebs.
<lb/>(OVG. 26. 4. 97. No. 182. S. 475.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173669_02+1897_0015.tif"
             n="XV"
             xml:id="zs1-2173669_02-1897_0015"/>
         <div xml:id="d63665e4187" n="III.">
      
            <head>Verzeichnis der Mitarbeiter</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>III. Verzeichnis der Mitarbeiter.
</p>
            <p>

               <lb/>XV
</p>
            <p>

               <lb/>No. 1—24.
</p>
            <p>

               <lb/>Widerruf von Schenkungen (gern. R.). (Oberst. LG.

<lb/>München 6. 10. 96. No. 7. 8. 64.)

<lb/>Widerspruchs recht eines Chausseeadjazenten gegen
<lb/>sein Gebäude beeinträchtigende Chausseeverände- 
<lb/>rungen. (RG. i. CS. 16. 6. 97. No. 56. S. 285.)
<lb/>Widerstand (§ 113. StGB.). (RG. i. StS. 5. 3. 97. No. 53.
<lb/>. S. 326.) (OLG. München 29. 12. 96. No. 5. S. 268.)
<lb/>„ (Eigenschaft als Staatsbeamter.) (RG. i. StS. 16.
<lb/>11. 96. No. 29. S. 185.)

<lb/>Wiederaufhebung eines Grundstückstauschvertrages
<lb/>wegen Betruges; Wirkung gegen den Hypotheken-
<lb/>gläubiger. (RG. i. CS. 7. 4. 97. No. 50. S. 265.)
<lb/>Wiederaufnahme des Verfahrens. (§100 Landes-
<lb/>verwaltungsges.). (OVG. 21.12. 96. No. 110. 8. 287.)
<lb/>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (OLG.
<lb/>Stuttgart 27. 11. 96. No. 5. S. 188.) (§ 2143 CPO.)
<lb/>» gegen die Präklusion auf Grund des Genossen-
<lb/>schaftsges. (RG. i. CS. 22. 1. 97. No. 29. 8. 145.)
<lb/>Wiederverwendung gebrauchter Versicherungsmarken.

<lb/>(RG. i. StS. 5. 11. 96. No. 15. 8. 106.)
<lb/>Wildschade. (OVG. 3. 12. 96. No. 105. 8. 267.)
<lb/>Wochenmarktsordnung. (KG. i. StS. 3. 5. 97. No. 54.
<lb/>S. 347.)

<lb/>Zahlungseinstellung. (OLG. Hamburg 25. 5. 97.
<lb/>No. 30. S. 496.)
</p>
            <p>

               <lb/>III. Verzeichnis
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Andre, Dr., Professor, Göttingen . . ... . 120

<lb/>Appelius, Dr., Staatsanwalt, Celle.223

<lb/>Arndt, Dr., Professor, Oberbergrat, Halle a. S. . 309

<lb/>Aronius, Rechtsanwalt, Berlin . .... . . 323

<lb/>Aschrott, Dr., Landrichter, Berlin . . . . 100, 259

<lb/>Auerbach, B., Advokat, Brüssel . 281, 339, 463

<lb/>Auerbach, Eugen B., Rechtsanwalt, Berlin . . 423

<lb/>Baron, Dr., Professor, Bonn . . . . . . . . 249

<lb/>Beek, Amtsrichter, Münchberg i. Bayern . . 321

<lb/>Behrend, Dr. R., Referendar, Berlin . . . 341

<lb/>Behrend, Dr., Reichsgerichtsrat, Leipzig . . . 466

<lb/>Beling, Dr., Professor, Breslau . . . . . . 189

<lb/>Biberfeld*, Dr. H., Berlin.401

<lb/>Biermann, Dr., Professor, Giefsen . . . . . 271

<lb/>Binding, Dr., Professor, Leipzig . . . . . . 2

<lb/>Blankenstein, Magistrats-Assessor, Berlin . 80, 140

<lb/>Boehm, Rechtsanwalt und Notar, Sagan 235, 381, 418
<lb/>Bolze, Dr., Reichsgerichtsrat, Leipzig . . . . 21,

<lb/>41, 61, 85, 105, 125, 145, 165, 185, 203,

<lb/>225, 265, 245, 285, 303. 325, 345, 365, 385.

<lb/>Bozi, Landrichter, Aurich . . . . . . . . 198, 299

<lb/>Brandt, Dr., Landgerichtsrat, Hanau . . . . ; 395

<lb/>Brettner, Landgerichtsrat, Kottbus . . . .182, 242

<lb/>von Buchka, Dr., Oberlandesgerichtsrat u. Mitgl. d.

<lb/>Reichstages, Rostock 84, 88,110, 148, 207°, 228, 328,388
<lb/>Burghold, Dr., Rechtsanwalt, Frankfurt a. M. . 171

<lb/>Busse, Hans H., Graphologe, München . . . . 216

<lb/>Van Calker, Dr., Professor, Strafsburg . . . . 25

<lb/>Cohn, Dr. Gustav, Professor, Göttingen . . . . 73

<lb/>Cohn, Dr., Amtsrichter, MeVre ... ... . 443

<lb/>Co ermann, Amtsrichter, Bolchen . . .... 201

<lb/>Crome, Dr., Professor, Berlin . . . . . . . '201

<lb/>Dambach, Dr., Exc., Professor, Berlin . . . . 421

<lb/>Damme, Dr., Regierungsrat, Berlin.142

<lb/>Danckelmann, Dr., Landforstmeister, Eberswalde 123
<lb/>Delbrück, Dr. Hans, Professor, Berlin . . . . 162

<lb/>Delius, Dr., Landrichter, Kottbus . 48, 261, 380, 420
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitliche Herrschaft der Gewerbeordnungsnovelle v.

<lb/>6. 8. 96. (OVG. 12. 6. 97. No. 179. 8. 475.)
<lb/>Zeugnis Verweigerung. (OLG. Kolmar. 28. 3. 96.
<lb/>No. 14. S. 368.)

<lb/>Zugangsveranlagung. Unzulässigkeit der Z. eines
<lb/>für das Steuerjahr steuerfrei Veranlagten. (OVG.
<lb/>27. 11. 96. No. 116. S. 288.) (Plen.)
<lb/>Zulässigkeit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren.

<lb/>(OVG. 1. 4. 96 No. 2. S. 23.)
<lb/>Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf
<lb/>Rückgabe wegen weggefallenen Rechtsgrundes.
<lb/>(RG. i. CS. 21. 11. 96. No. 3. 8. 21.)
<lb/>Zuständigkeit zur Vollziehung des Arrestes in ein
<lb/>Patentrecht. (§§ 729, 754, 810 CPÖ., § 12 Pat.-
<lb/>Ges.) (OLG. Dresden. 24. 6. 96. No. 3. 8. 64.)
<lb/>Zwangsetatisierung, (OVG. 2. 6. 96. No. 30. S. 107.)
<lb/>Zwangsvergleich. Wirkung auf eine Forderung. (RG.

<lb/>i. CS. 13. 2. 97. No. 28. 8. 145,)
<lb/>Zwangsvollstreckung gegen den nicht eingetragenen
<lb/>Besitzer wegen e. Hypothek ohne vollstreckb. Titel
<lb/>wider den Besitzer. (RG. i. CS. 19. 11. 96. No. 8.
<lb/>S. 41.)

<lb/>„ in eine Geldforderung. Zeitpunkt der Beendigung
<lb/>der Z. (OLG. Rostock. 18. 3. 97. No. 4. S. 228.)
<lb/>Zwischenurteil (§§ 275,276 CPO.) (RG. i. CS. 11. 3. 97.
<lb/>No. 49. S. 265.)
</p>
            <p>

               <lb/>der Mitarbeiter.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Dernburg, Dr., Professor, Berlin . . . . . . 76

<lb/>Dittmar, Amtsrichter, Kelbra . . . . . . 222

<lb/>Doemling, Oberlandesgerichtsrat, Kolmar 88, 168, 208,
<lb/>^ 248, 288, 328, 368, 407, 476

<lb/>D o v e, Landgerichtsrat, Frankfurt a. M. . . . 45, 89

<lb/>Eg er, Dr., Regierungsrat, Berlin . . . ... 103

<lb/>Eichhorn, Kammergerichtsrat, Berlin . i . . 191

<lb/>Feisenberger, Dr., Referendar, Frankfurt a M. 422
<lb/>Felisch, Dr., Landgefichtsrat, Berlin . . 18, 323, 363

<lb/>Fidler, Dr., Amtsgerichtsrat, Münster . . . . 322

<lb/>Fleischmann, Justizamtmann a. D., München V 163
<lb/>Förtsch, ReichsgerichtSrat, Leipzig . . . . . 241

<lb/>Francke,- Oberlandesgerichtsrat a. D., Hannover . 382

<lb/>Friedrichs, Dr., Rechtsanwalt, Kiel . . . . . 320

<lb/>Fuchs, Rechtsanwalt, Karlsruhe !. B. . . . . . 360

<lb/>Fuisting, Senatspräsident des Oberverwaltungs- 
<lb/>gerichts, Berlin 87, 108, 128, 147, 167. 187, 206, 227,
<lb/>248, 267, 288, 307, 327, 387, 407, 427, 451, 475, 495
<lb/>Funk, Dr., Oberamtsrichter, Lübeck ... . . 401

<lb/>Gar eis, Dr., Professor, Geh. Justizrat, Königs- 
<lb/>berg i. Pr. . . . . . . . . . 263, 369, 389

<lb/>Genzmer, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin . . 39

<lb/>Georg, Fürst zu Schaumburg-Lippe . . . . . 429

<lb/>Gerson, Amtsrichter, Dortmund.. 321

<lb/>Golden ring, Dr., Landgerichtsrat, Strafsburg i. E. 481
<lb/>Goldmann, Rechtsanwalt, Magdeburg . . . . 282

<lb/>Goldmann, Oberlandesgerichtsrat, Stuttgart . 24, 44;
</p>
            <p>

               <lb/>128, 188, 228, 268, 308, 348, 452
<lb/>Groschuff, Senatspräsident beim Kammergericht,

<lb/>- Berlin. . . . . . . . 23, 42, 63. 79, 86. 107,

<lb/>127, 146, 166, 186, 205, 219, 226, 246, 266, 280,
<lb/>286, 305, 326, 346, 366, 386, 406, 426, 450, 474, 494
<lb/>Grünewald, Geh. Justizrat, Metz . . . 300, 408, 452
<lb/>Grüttefien, Dr. jur., Redakteur, Berlin . . . . 383

<lb/>Gumbinner, Dr., Landgerichtsrat, Berlin . . . 180

<lb/>Hamburger, Arthur, Rechtsanwalt, Berlin. . . 291

<lb/>Hamm, Dr., Oberreichsanwalt, Leipzig ... 65, 455
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0016.tif"
                n="XVI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>XVI
</p>
            <p>

               <lb/>III. Verzeichnis der Mitarbeiter.
</p>
            <p>

               <lb/>No. 1—24.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Harburger, Dr., Landgerichtsrat, Prof., München 467

<lb/>Harnier, Dr., Rechtsanwalt, Kassel.199

<lb/>Hinschius, Dr., Geh. Justizrat, Professor, Berlin 489
<lb/>von Hippel, Dr., Professor, Rostock .... 213

<lb/>Hohenemser, Dr., Frankfurt a. M. 38

<lb/>Hoppe, Amtsrichter, Marienwerder ..... 58

<lb/>Hubrich, Dr., Privatdozent, Königsberg i. Pr. 391, 446
<lb/>Jacobi, Dr., Justizrat, Professor, Charlottenburg. 34

<lb/>Jasper, Rechtsanwalt, Altona.383

<lb/>Jastrow, H., Amtsgerichtsrat, Berlin .... 209, 477

<lb/>Inhülsen, Dr. C. H. P., London.329

<lb/>Josef, Dr. E„ Notar a. D., Freiburg i. Br. . . 376

<lb/>Iw and, Dr.y Amtsrichter, Hirsingen.180

<lb/>Kade, Landrichter, Berlin.181

<lb/>Kahn, Dr. Jul., Rechtsanwalt, München .... 400

<lb/>vonKamptz, Verwaltungsgerichtsdirektor, Minden 200

<lb/>Kempin, Dr. jur. Emilie, Berlin.  415

<lb/>Keyfsner, Geh.Justizrat,Kammergerichtsrat,Berlin 283

<lb/>Koffka, Rechtsanwalt, Berlin. 53

<lb/>Köhne, Dr., Amtsrichter, Berlin ...... 101

<lb/>Kölligs, Landgerichtsrat, Osnabrück . . . . . 319
</p>
            <p>

               <lb/>Korn, Dr., Rechtsanwalt b. Kammergericht, Berlin 239
<lb/>Kronecker, Dr., Kammergerichtsrat, Berlin . . 174

<lb/>Laband, Dr., Professor, Strafsburg i. E. 109, 123, 132,

<lb/>243, 296, 324, 453
</p>
            <p>

               <lb/>Labes, Dr., Amtsrichter, Dömitz.  35

<lb/>Lammasch, Dr., Professor, Wien.432

<lb/>Langsdorff, Amtsrichter, Sangerhausen . . . 340

<lb/>Lehmann, Dr. Karl, Professor, Rostock . . . 241

<lb/>Lenel, Dr., Professor, Strafsburg i. E.409

<lb/>Lessing, Dr., Landrichter, Leipzig.315

<lb/>Lieb mann, Dr., Rechtsanwalt, Frankfurt a. M. 183, 344
<lb/>von Lilienthal, Dr., Professor, Heidelberg . . 489

<lb/>Lobe, Dr., Landrichter, Leipzig.486

<lb/>fLoebell, Reichsgerichtsrat a. D., Naumburg a. S. 9, 36

<lb/>Mantey, Amtsrichter, Wartenburg.220

<lb/>Marcus, Dr., Landgerichtsrat, Berlin.201

<lb/>Martin, Dr., Oberlandesgerichtsrat, Hamburg 143, 311
<lb/>von Massow, Geh. Regierungsrat, Potsdam . . 69

<lb/>Medern, Dr., Landgerichtsrat, Professor, Greifswald 59

<lb/>Meili, Dr. F., Professor, Zürich ..... 112, 447
<lb/>Meisei, Dr., Landgerichtsrat, Darmstadt. ... 33

<lb/>Mendel, Dr., Professor, Berlin. 12

<lb/>Metzges, Amtsrichter, Langenberg . . . .122, 353

<lb/>Meyer, Justizrat, Berlin.162

<lb/>Meyer, Dr. Max, Rechtsanwalt, Berlin . . . . 445

<lb/>Meyer, H., Oberlandesgerichtsrat, Breslau . . 219, 379

<lb/>Michelsohn, Amtsgerichtsrat, Bartenstein . . . 219

<lb/>Milferstaedt, Amtsgerichtsrat, Eberswalde . . 438

<lb/>Mittelstein, Dr., Oberlandesgerichtsrat, Hamburg 44,

<lb/>108, 168, 208, 248, 288, 308. 368, 408, 452, 496
<lb/>Mittermaier, Dr., Privatdozent, Heidelberg . . 399

<lb/>Neukamp, Dr., Landgerichtsrat, Göttingen . 29. 298

<lb/>Neumann, Dr., Rechtsanwalt, Berlin . 23, 366, 484

<lb/>Nöldeke, Dr., Landrichter, Hamburg .... 342

<lb/>Opitz, Landgerichtsrat, Berlin. 37

<lb/>Oppenheimer, Dr., Alfred, Würzburg . . . . 491

<lb/>Oertmann, Dr., Professor, Berlin.129

<lb/>Ostwald, Dr., Professor, Direktor des physico-

<lb/>chemischen Laboratoriums, Leipzig .... 115

<lb/>Oswalt, Dr., Justizrat, Mitgl. des Abgeordneten- 
<lb/>hauses, Frankfurt a. M. ....... . 269

<lb/>Paehler, Landgerichtssekretär, Frankfurt a. M. . 361

<lb/>Pappenheim, Dr., Hof- u. Gerichtsadvokat, Wien 119
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Peiser, G.» Rechtsanwalt, Berlin.VIII

<lb/>Petri, Dr., Bankdirektor, Strafsburg i. E. . . . 15

<lb/>Petz old, Dr., Amtsrichter, Berlin.  444

<lb/>Pinn er, Rechtsanwalt, Berlin.469

<lb/>Planck, Reichsgerichtsrat, Leipzig 405, 425, 449, 473, 493
<lb/>Rehbein, Dr., Reichsgerichtsrat, Leipzig . . 139, 197

<lb/>Riesser, Dr., Justizrat, Berlin.240

<lb/>Rosenbacher, Dr., Rechtsanwalt, Hamburg . . 321

<lb/>Rubensohn, Dr., Referendar, Hamburg. . . . 301

<lb/>Ruhland, Dr., Gustav, Berlin.121

<lb/>Schaps, Dr., Amtsrichter, Hamburg.223

<lb/>Scherer, Dr., Rechtsanwalt b. Reichsgericht, Leipzig 258

<lb/>Schiffer, E., Amtsrichter, Zabrze.  355

<lb/>Schiller, Dr., Heinrich, Advokat, Budapest . . 81

<lb/>Schiatter, Advokat, Zürich.294

<lb/>Schneider, Dr., k. Offizial, München ..... 81

<lb/>Schönberger, Dr., Landesadvokat, Prag . . . 337

<lb/>Schultzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrat,

<lb/>Berlin. 23, 43, 50, 63,
</p>
            <p>

               <lb/>87, 107, 127, 147, 167, 187, 206, 227, 247, 267, 287,
<lb/>306, 327, 347, 367, 387, 407, 427, 451, 475, 495
<lb/>Schulz, Dr. K., Professor, Reichsgerichts- 
</p>
            <p>

               <lb/>bibliothekar, Leipzig. 20, 39, 60,

<lb/>84, 104, 124, 144, 164, 184, 202, 224, 244, 264, 284,
<lb/>302, 324, 344, 363, 384, 404, 424, 447, 472, 492
<lb/>Seligsohn, Dr., Rechtsanwalt, Berlin .... 83

<lb/>Sievers, Dr., Reichsgerichtsrat, Leipzig. . . . 289

<lb/>Simeon, Dr., Gerichtsassessor, Berlin . . . . 117

<lb/>Spahn, Dr., Kammergerichtsrat, Berlin .... 154

<lb/>von Specht, Regierungsrat, Berlin.261

<lb/>Stammler, Dr., Professor, Halle a. 8. . . . . 434

<lb/>Staub, Dr. H., Rechtsanwalt, Berlin .... 17, 35,
</p>
            <p>

               <lb/>56, 78, 95, 98, 106, 119, 139, 161, 177, 193,
<lb/>196, 218, 238, 240, 259, 279, 298, 317, 322,
<lb/>333, 338, 358, 379, 398, 420, 422, 442, 467, 487
<lb/>von Stau ding er, Dr., Senatspräsident, München 18, 24,44,
<lb/>56,64,128,178,188,228,268,307, 347, 368,428,476,496
<lb/>Stenglein, Dr. M., Reichsgerichtsrat, Leipzig 22, 42,
<lb/>62, 83. 86, 99, 102, 106, 126, 141, 146, 166, 180,
<lb/>185, 204, 226, 233, 246, 266, 283, 286, 304, 325,
</p>
            <p>

               <lb/>346, 349, 366, 386, 406, 413, 426, 440, 450, 474, 494
<lb/>vonStoefser, Dr., Senatspräsident, Karlsruhe i. B. 64,

<lb/>* 238, 403

<lb/>Thomsen, Dr., Privatdozent, Kiel.471

<lb/>Tränkner, Oberjustizrat, Dresden. 24,

<lb/>44, 64, 148, 207, 248, 268, 308, 348, 388, 428, 476
<lb/>Vierhaus, F., Geh. Oberjustizrat und vortrag.

<lb/>Rat im Justizministerium, Berlin .... 229, 373

<lb/>Vogts, Dr., Regierungsrat, Berlin 22, 86,126,166, 204, 304

<lb/>Volkmar, Rechtsanwalt, Berlin. 57

<lb/>Wachinger, M., gepr. Rechtspraktikant, München 275

<lb/>Weifsler, Rechtsanwalt, Halle a. S. . . 136, 158, 460

<lb/>Werthauer, Dr., Rechtsanwalt, Leipzig .... 221

<lb/>f Wiener, Dr., Senatspräsident am Reichs- 
<lb/>gericht a. D., Leipzig.149

<lb/>Wilhelm, Dr., Gerichtsassessor, Strafsburg i.Eis. 255

<lb/>Wilhelmi, Amtsgerichtsrat, Homburg v. d. H. . 470

<lb/>von Witzleben, Landesassessor, Berlin . . . 196

<lb/>Wolff, Rechtsanwalt, Breslau .. 19

<lb/>Wolff, Dr., Oberlandesgerichtsrat, Hamm . . . 92

<lb/>Wollschläger, Landgerichtsrat, Könitz. . . . 343

<lb/>Zacher, Dr., Geh. Regierungsrat, Berlin . . . 169

<lb/>f Zeller, Dr., Oberrechnungsrat, Darmstadt . . 359
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. — Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173669_02+1897_0017.tif"
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         <div xml:id="d63665e4854">
            <head>Nummer 1. Berlin, den 1. Januar 1897</head>
            <div xml:id="d63665e4859">
               <head>Abhandlungen</head>
               <div xml:id="d63665e4864" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum neuen Jahre</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0017--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer i.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den i. Januar 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>Dr. P. LABAND, Dr. M. STENGLEIN, Dr. h. staub,

<lb/>Professor. * Reichsgericlitsrat. Rechtsanwalt.

<lb/>-Verlag von Otto Liebmann, Berlin. -
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur ^^8 96/ mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition : Berlin W. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zum neuen Jahre.

<lb/>Mit der heutigen Nummer tritt die „Deutsche
<lb/>Juristen-Zeitung*4 in das zweite Jahr ihres Bestehens
<lb/>ein. Ein kurzer Rückblick auf das, was unser Organ
<lb/>im Laufe des vergangenen Jahres geleistet hat,
<lb/>inwieweit es ihm gelang, die Ziele, die es sich ge- 
<lb/>steckt, zu verwirklichen, dürfte wohl umsomehr ge- 
<lb/>stattet sein, weil die DJZ. einen, auf dem Gebiete
<lb/>der Rechtswissenschaft wenigstens, eigenartigen Weg
<lb/>in der periodischen Litteratur einschlug.

<lb/>Es war kein Zufall, dafs die DJZ. gerade im
<lb/>Jahre 1896 begründet ward. Es war vorauszusehen,
<lb/>dafs die Rechts ent Wickelung im verflossenen Jahre
<lb/>auf dem Höhepunkt anlangen würde. Die Hoff- 
<lb/>nung, dafs dem deutschen Volke endlich die lang- 
<lb/>ersehnte Einheit in der Gesetzgebung beschert
<lb/>werden möchte, war wohl begründet, und wie die
<lb/>Erfüllung dieser Hoffnung auch bei uns lebhaften
<lb/>Widerhall hervorgerufen hat, so ward auch durch
<lb/>dieses bedeutsame Moment unserer DJZ. das Ge- 
<lb/>präge aufgedrückt. Gerade ' zur rechten Zeit begann
<lb/>sie ijir Erscheinen, als es galt, das monumentale
<lb/>Gesetzeswerk in seinen verschiedenen Stadien der
<lb/>Juristenwelt vor Augen zu führen. Unser Organ
<lb/>hat regen Anteil an dem Werdegang des BGB. ge- 
<lb/>nommen und war bestrebt, an seinem Ausbau in
<lb/>bescheidenem Mafse mitzuwirken.

<lb/>Aber auch in anderer Beziehung stand die
<lb/>Gesetzgebungsmaschine im verflossenen Jahre nicht
<lb/>still, und kaum je zuvor haben sich die Parlamente
<lb/>des Reiches und der Einzelstaaten in solchem Mafse
<lb/>mit juristischen Fragen zu beschäftigen gehabt.

<lb/>In diese Zeit reger gesetzgeberischer Thätigkeit
<lb/>fiel das Erscheinen der DJZ., und voller Zuversicht,
<lb/>dafs es gelingen werde, einen bescheidenen Teil
<lb/>zu den grofsen Aufgaben der Gesetzgebung, der
<lb/>Rechtswissenschaft und Judikatur beizutragen,
<lb/>konnten wir das Schiff lein vom Stapel lassen. Wohl
<lb/>war es ein weitausblickendes, ein gewagtes Unter- 
<lb/>nehmen. Unser Ziel war ein hochgestecktes, und die
<lb/>in der ersten Nummer des vergangenen Jahres dar- 
<lb/>gelegten Pläne nahmen einen so hohen Flug, dafs
<lb/>schon einen kleinen Teil derselben verwirklicht zu
</p>
                  <p>

                     <lb/>sehen, unserem Blatte zum Vorteil, uns selbst zur
<lb/>Genugthuung hätte gereichen müssen. Mit Freude
<lb/>aber dürfen wir feststellen, dafs weit mehr, als
<lb/>wir selbst gehofft, von unseren Plänen in Erfüllung
<lb/>gegangen ist, dafs das Interesse der Juristen weit,
<lb/>das sich von Nummer zu Nummer steigerte, durch
<lb/>die zahlreichen Zustimmungen über Plan und Zweck
<lb/>des Organes selbst, wie auch über Art und
<lb/>Weise der Durchführung bethätigt wurde. Auch die
<lb/>Tagespresse hat es ständig als Quelle zu tieferen
<lb/>Erörterungen benutzt, und kaum eine Nummer,
<lb/>deren Inhalt nicht eingehend von ihr übernommen
<lb/>worden wäre! Unser Mitarbeiterkreis hat sich
<lb/>auf das glücklichste an Zahl und Bedeutung er- 
<lb/>weitert, so dafs wir die besten Vertreter des deutschen
<lb/>Juristenstandes zu unseren Mitarbeitern zählen dürfen.

<lb/>-Wenn somit vieles von unseren Wünschen
<lb/>bereits in Erfüllung gegangen, auch die Verbreitung
<lb/>der DJZ. weit über die Erwartungen, die daran ge- 
<lb/>knüpft wurden, hinausgegangen ist und alle Hoffnung
<lb/>besteht, dafs sich dieser Kreis noch erweitern werde,
<lb/>so bleibt dennoch von unseren Wünschen und
<lb/>Plänen noch manches unerledigt, und wir sind uns
<lb/>wohl bewufst, dafs die DJZ. noch mehr leisten,
<lb/>noch besser ihren Zweck erfüllen mufs, wenn sie
<lb/>ihren Zweck ganz erfüllen soll. Stets aber haben
<lb/>wir auch neuen Vorschlägen unser Ohr gewidmet
<lb/>und da, wo es ging, wünschenswerten Anregungen
<lb/>gern Folge geleistet. So werden wir von dieser
<lb/>Nummer ab, einem mehrfach uns ausgesprochenen
<lb/>Wunsche entsprechend, der „Spruchpraxis“ durch
<lb/>Aufnahme der Entscheidungen auch anderer Bundes- 
<lb/>staaten eine weitere Ausdehnung geben, indem wir
<lb/>neben den Entscheidungen aus den bisher berück- 
<lb/>sichtigten Staaten noch solche aus Sachsen, Württem- 
<lb/>berg, den Reichslanden, dem hanseatischen Oberlandes- 
<lb/>gerichtsgebiet u. s. w. zur Veröffentlichung bringen
<lb/>werden. Dafs aber nicht überall solchen Besserungs- 
<lb/>vorschlägen entsprochen werden konnte, das liegt
<lb/>im Charakter unserer Zeitschrift, liegt daran, dafs
<lb/>es unmöglich ist, in einem so vielgestalteten Organ
<lb/>solche zum Teil tief eingreifenden Aenderungen vor- 
<lb/>zunehmen. Eines aber glauben wir sagen zu
<lb/>dürfen: Die DJZ. hat sich stets allen Seiten gleich-
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zweikampf und Ehrengericht</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Binding, Karl">Von Prof. Dr. Karl Binding</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0018--><p/>
                  <p>

                     <lb/>2
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mäfsig zur Verfügung gestellt. Auch wir nahmen
<lb/>das Gute, von wo es uns zukam, und wir
<lb/>waren bestrebt, in Gemeinschaft mit einem
<lb/>stets hilfsbereiten Mitarbeiterkreise, kaum eine
<lb/>den deutschen Juristenstand betreffende Frage
<lb/>von Wichtigkeit unberücksichtigt zu lassen. Tief
<lb/>empfunden haben wir es selbst manchmal, dafs
<lb/>ein wertvoller Beitrag, eine gewichtige Anregung
<lb/>nicht eingehender bei uns begründet werden konnte,
<lb/>dafs es erforderlich war, angesichts der Grenzen unseres
<lb/>Blattes immer nur in aphoristischer Weise die betr.
<lb/>Materien beleuchten zu lassen, und darin lag die
<lb/>gröfste zu überwindende Schwierigkeit unseres Unter- 
<lb/>nehmens. „Würde flüchtige Anregung oder Verzicht
<lb/>auf jede Berührung eines grofsen Teiles unserer
<lb/>Juristen mit den bewegenden Fragen des Rechts- 
<lb/>lebens vorzuziehen sein?“ Mit Recht hat Geh. OJR.
<lb/>Vierhaus in No. 8 des „Juristischen Litteraturblattes“
<lb/>bei der Besprechung unserer Zeitschrift diese Frage
<lb/>aufgeworfen, und es erfüllt uns mit Freude, dafs er
<lb/>hinzufügte, „nur doktrinärer Eigensinn könnte die
<lb/>Frage in letzterem Sinne beantworten.“ „Wenn
<lb/>von den Hunderten von Samenkörnern, die durch die
<lb/>DJZ. ausgestreut werden, auch nur eines den
<lb/>Leser veranlafst, einem Problem nachzudenken, sich
<lb/>damit zu beschäftigen, dann ist dies ein Gewinn,
<lb/>der es reichlich aufwiegt, wenn die übrigen Körner
<lb/>auf den Weg fallen.“ Und der Herr Referent hat
<lb/>zu unserer Freude sich dazu bekannt, dafs „in
<lb/>der Anwendung der journalistischen Behandlung auf
<lb/>die Stoffe unseres Rechtslebens ein glücklicher Griff
<lb/>zu erkennen sei“, und er hat demgemäfs das neue
<lb/>Unternehmen freudig und mit dem Wunsche weiteren
<lb/>Gedeihens herzlich begriffst.

<lb/>So konnten wir dankerfüllt für das grofse Inter- 
<lb/>esse, das uns von allen Seiten entgegengebracht
<lb/>wurde, mit Genugtuung den ersten Jahrgang beenden.
<lb/>Der Anfang eines grofsen Unternehmens kann immer
<lb/>nur Stückwerk sein. Abrunden und abschleifen wird
<lb/>sich der Stein erst im Laufe der Jahre.

<lb/>Freudig sehen wir die DJZ. in ihren zweiten
<lb/>Jahrgang eintreten, und mit neuen Hoffnungen erfüllt,
<lb/>rufen wir unseren Mitarbeitern und Lesern ein glück- 
<lb/>liches Neujahr zu!
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zweikampf und Ehrengericht.

<lb/>Von Professor Dr. Karl Binding, Leipzig.

<lb/>Eine ebenso lebhafte als innerlich berechtigte
<lb/>Unruhe geht durch alle Schichten unseres Volkes
<lb/>aus Anlafs stattgefundener Zweikämpfe und Heraus- 
<lb/>forderungen zu solchen, die sich als Symptome einer
<lb/>in bedenklichster Ausdehnung befindlichen Krankheit
<lb/>unseres Volkslebens darstellen. Und fast gleich
<lb/>grofsen Anstofs erregen die Rechtsfolgen dieser
<lb/>Erscheinungen — die viel zu geringe Sühne der
<lb/>Schuld und eine Art Anwendung des Begnadigungs- 
<lb/>rechtes, deren Fortdauer dieses so wertvolle und kaum
<lb/>zu entbehrende Institut auf das Empfindlichste zu
<lb/>diskreditieren droht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die berechtigte Sorge weckt die Leidenschaft.
<lb/>Die Anhänger des Zweikampfes, das seine Folgen
<lb/>regelnde Recht, die das Gesetz handhabenden Gerichte,
<lb/>die Inhaber der Gnadengewalt werden mit Vor- 
<lb/>würfen überschüttet, und von der anderen Seite tönt
<lb/>die erregte Antwort. Nun kann der heftige Streit
<lb/>die Geburtsstätte grofser Erkenntnis sein, kaum je
<lb/>aber hat er den Entschlufs zur gerechten That ge- 
<lb/>boren, und diese allein kann uns doch helfen.

<lb/>So wollen wir der Wahrheit eingedenk bleiben,
<lb/>dafs alle Kämpfe zwischen lebhaften und weitver- 
<lb/>zweigten Empfindungen und der Vernunft, die ihnen
<lb/>die innere Berechtigung abspricht, sehr langsam
<lb/>verlaufen, und dafs die vernünftige Erwägung nur
<lb/>dann den Sieg gewinnt, wenn sie sich ihn durch
<lb/>eine Umstimmung jener Gefühle verdient hat. Die
<lb/>leidenschaftliche Behauptung von ihrer Unvernunft
<lb/>erschüttert jene Empfindungen nicht, sondern ver- 
<lb/>bittert sie und verstärkt sie dadurch.

<lb/>Auf dem Gebiete des Zweikampf rechtes
<lb/>stofsen wir zunächst auf eine offizielle Mifsachtung
<lb/>der das Duell bedrohenden Strafgesetze (I). Diese Ge- 
<lb/>setze verschulden aber teilweise ihren eigenen Mifs-
<lb/>erfolg (II). Auf dem Gebiete des Zweikampfes selbst
<lb/>nehmen wir wahr, wie der Glaube an seine Not- 
<lb/>wendigkeit auf ganz falschen Gründen beruht, und
<lb/>wie ihm Zwecke gesteckt werden, deren Erreichung
<lb/>überhaupt und durch das Duell inbesondere nicht
<lb/>möglich ist (III).

<lb/>Korrigiert man den Zweck, so erscheint als
<lb/>weitaus bestes Mittel zu seiner Erreichung neben
<lb/>dem Strafgerichte das Ehrengericht und der Voll- 
<lb/>zug seines Spruches (III, und IV).

<lb/>I. Das geltende Unrecht:

<lb/>der Notstandskonflikt des Offiziers.
<lb/>Nicht die Mangelhaftigkeit unseres Rechtes bildet
<lb/>den Ausgangspunkt für die Bestrebungen es zu bessern,
<lb/>sondern eine Thatsache, die im Rechts Staate
<lb/>der Gegenwart wirklich einzig dasteht, ein
<lb/>Widerspruch in der Rechtsordnung selbst, eine
<lb/>Sanktionierung des Unrechts im Namen des
<lb/>Rechts.

<lb/>Der aufmerksame Beobachter des Staatslebens
<lb/>nimmt nicht ohne Interesse wahr, dafs derselbe Staat
<lb/>äufserlich dieselbe Handlung teils verbietet, teils
<lb/>erlaubt, teils befiehlt: in der Regel ihm unerträglich,
<lb/>ist sie ihm mitunter förderlich, und vereinzelt bedarf
<lb/>er ihrer notwendig. Neben der verbotenen Tötung
<lb/>steht die erlaubte in der Notwehr und im Kriege,
<lb/>steht die Tötung in Vollstreckung des Todesurteils.
<lb/>Aber wo die Erlaubnis und der Befehl anfangen,
<lb/>hört das Verbot auf, und so befinden sich jene
<lb/>Satzungen in voller Harmonie.

<lb/>Es ist möglich, dafs die Handlung, der das Staats- 
<lb/>verbot gilt, von der Sitte gebilligt, in gewissen Fällen
<lb/>gefordert wird. Dieser Konflikt zwischen Sitte und
<lb/>Recht erscheint beklagenswert; aber er wird nie
<lb/>authören: denn von jeher hat das Recht mit der
<lb/>Sitte als Unsitte den Kampf aufnehmen müssen, und
<lb/>diese seine Aufgabe stirbt nie.

<lb/>Allein den Zweikampf und die Tötung als Ver-
</p>
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                      n="3"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0019--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3
</p>
                  <p>

                     <lb/>brechen aufstellen — als Verbrechen für die Civi-
<lb/>listen wie für die Offiziere —, und den Offizier als
<lb/>unwürdig aus dem Heere stofsen, wenn er sich
<lb/>weigert jene strafbaren Handlungen zu begehen, da- 
<lb/>gegen ihn als würdig im Heere behalten, wenn er
<lb/>sie begangen oder sich zu ihrer Begehung bereit
<lb/>erklärt hat — das ist eine so grelle Dissonanz, dafs
<lb/>ihr Mifslaut nicht zu ertragen ist.

<lb/>Und doch läfst die so würdig gehaltene Ein- 
<lb/>leitung zu der Verordnung über die Ehrengerichte
<lb/>der Offiziere im Preufs.-Heere v. 2. Mai 1874 gar
<lb/>keinem Zweifel Raum, wenn sie sagt: „Denn einen
<lb/>Offizier, welcher im stande ist, die Ehre eines Ka- 
<lb/>meraden in frevelhafter Weise zu verletzen, werde
<lb/>ich ebensowenig in meinem Heere dulden,
<lb/>wie einen Offizier, welcher seine Ehre nicht
<lb/>zu wahren weifs.“ Und notorisch ist, dafs trefi-
<lb/>liche Offiziere, weil sie grundsätzliche Gegner des
<lb/>Duells waren, und nur deshalb, das Heer haben
<lb/>verlassen müssen.

<lb/>Dafs ein so gerechter, so gewissenhafter Herrscher
<lb/>wie Kaiser Wilhelm I. jenen Widerspruch zu er- 
<lb/>tragen vermochte, erklärt sich nur aus der Macht der
<lb/>militärischen Anschauungen, in deren Bannkreis er
<lb/>aufgewachsen war.

<lb/>Wenn aber ein so trauriger Zustand besteht, dafs
<lb/>eine wahrlich nicht oberflächliche Auffassung der
<lb/>Sittlichkeit und die Gesetzestreue zum Offizier un- 
<lb/>würdig macht, und dafs umgekehrt das Delikt allein
<lb/>den Offizier im Heere erhalten kann, dann mufs
<lb/>notwendig die Gnadengewalt sich vor die kom- 
<lb/>promittierende Aufgabe gestellt sehen: den Offizier,
<lb/>der sich geschlagen hat, vor 'der Strafe für Zwei- 
<lb/>kampf und Tötung möglichst zu retten. Die Macht,
<lb/>die ihn in den Notstand gestürzt hat, kraft dessen
<lb/>die Wahl des Delikts für ihn als das kleinere Uebel
<lb/>erschien, die mufs sich verpflichtet fühlen, ihn den
<lb/>Straffolgen des Delikts möglichst zu entziehen. Und
<lb/>so wird ganz naturgemäfs die Gnade zur
<lb/>Begünstigerin des Delikts, und statt die un- 
<lb/>vernünftigen und ungerechten Gesetzes-Wirkungen
<lb/>weise auszugleichen, verwandelt sie sich in eine
<lb/>Feindin des Gesetzes selbst.

<lb/>So geraten infolge jenes verhängnisvollen
<lb/>Bruches mit dem Recht in unserem Rechte alle
<lb/>betroffenen Faktoren aus der Richte: Gesetz und
<lb/>Richter und König und Kaiser. Es wird sich später
<lb/>zeigen, dafs auch schon die Gesetzgebung, aus der
<lb/>das Strafgesetz wider den Zweikampf geflossen ist,
<lb/>in falsche Richtung gedrängt war.

<lb/>Dieser Zustand sanktionierten Unrechts
<lb/>mufs unter allen Umständen schwinden. An
<lb/>seiner Beseitigung sind alle Freunde und Hüter des
<lb/>Rechts, alle Gegner wie Anhänger des Zweikampfes
<lb/>gleichmäßig beteiligt.

<lb/>Unser Heer stellt ein Volksheer dar. Jeder
<lb/>Wehrpflichtige ist auf Jahre sein Mitglied, und eine
<lb/>erlesene Zahl tritt in ihren Beruf zurück, während
<lb/>ihre Angehörigen im Offiziersverband des Heeres
<lb/>verbleiben. Nach § 11 der Verordnung über die
<lb/>Ehrengerichte sind diesen Gerichten auch alle Offiziere
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Beurlaubtenstandes unterworfen, also auch ein
<lb/>Reserveoffizier wird im Heere nicht geduldet, „der
<lb/>seine Ehre nicht zu wahren weifs“. —

<lb/>Neuere geschichtliche Forschung hat festgestellt,
<lb/>dafs der Privat-Zweikampf als Mittel zum Austrag von
<lb/>Ehrenhändeln dem germanischen und dem deutschen
<lb/>Rechte des Mittelalters völlig fremd war. Romanischen
<lb/>Ursprungs ist er, und um die Mitte des 16. Jahr- 
<lb/>hunderts hat er sich von Italien nach Frankreich und
<lb/>Deutschland verbreitet. In den Kreisen der Ritter
<lb/>ist er entstanden, in denen der Höflinge, besonders
<lb/>der französischen, gepflegt worden. Die Anschauung,
<lb/>kein Offizier dürfe im Heere bleiben, der sich nicht
<lb/>duelliere, hat sich in romanischen Landen entwickelt
<lb/>und die Sanktion von Louis XIV. erhalten. So ist
<lb/>der Privat-Zweikampf — modern gesprochen —
<lb/>militärischen Ursprungs. Aber nicht in den Kreisen
<lb/>eines gesunden Volksheeres ist er entstanden, sondern
<lb/>die unnationale, gewerbsmäßig dienende Soldateska
<lb/>und dann das Söldnertum haben ihn gepflegt. Von
<lb/>dort hat er Propaganda gemacht — zweifellos mehr
<lb/>als gut war —, und jetzt sehen wir ihn einen neuen
<lb/>Schritt zur Erweiterung seines Herrschaftsgebietes
<lb/>thun und zwar einen so brutalen, dafs wir ihm
<lb/>Widerstand zu leisten haben bis zum äußersten.
<lb/>Der Zustand geordneter Autorität darf schlechterdings
<lb/>nicht durch Provokation auf den Zweikampf in Frage
<lb/>gestellt und erschüttert werden. Das Recht hat zu
<lb/>herrschen und nicht die Faust. Wenn ein Richter,
<lb/>der in amtlicher Stellung dem Angeklagten oder
<lb/>Zeugen einen durch sein Amt vollauf gedeckten Vor- 
<lb/>halt macht, von dem Getadelten als Reserve-Offizier
<lb/>gefordert wird, wenn dann in den Kreisen, denen
<lb/>auch der Richter als Reserve - Offizier angehört,
<lb/>ernsthaft erörtert wird, ob des Landes Richter sich
<lb/>schlagen müsse, und wenn gar beschlossen wird,
<lb/>das sei er seiner Ehre schuldig, so ist das eine
<lb/>einfache Aufhebung des Rechtszustandes.
<lb/>Statt dafs solchem unerhörten Attentat auf die Majestät
<lb/>der Staatsgewalt in ihrem berufenen Träger die all- 
<lb/>gemeinste Verachtung und Entrüstung antwortet, soll
<lb/>der Beamte seinem Verächter auch noch Satisfaktion
<lb/>geben!

<lb/>Mögen sich doch die Angeklagten und die Zeugen
<lb/>so betragen, dafs der Vorhalt nicht nötig ist. Wird
<lb/>er aber notwendig, so macht ihn der Staat, und den
<lb/>kann niemand vor seine Klinge fordern!

<lb/>Diese sehr traurigen, aber auch sehr symptomatischen
<lb/>Vorfälle — zweifellos Folgen des militärischen Duell- 
<lb/>zwangs —, die sind es gerade, die einer ruhigen,
<lb/>leidenschaftslosen Erörterung der Duellfrage stark im
<lb/>Wege stehen. Aber Vorfälle sind keine Zustände;
<lb/>diese unerträglichen Ausartungen werden vorüber- 
<lb/>gehen wie eine häßliche, akute Krankheit. Und ich
<lb/>habe das feste Vertrauen, dafs alle maßgebenden
<lb/>Kreise zur Ausrottung dieses ganz jung empor- 
<lb/>geschossenen Unkrauts Zusammenwirken werden.

<lb/>Deshalb wollen wir diese Ausjätung so energisch
<lb/>wie möglich betreiben: aber selbst die Abscheulich- 
<lb/>keit dieser Vorgänge darf die ruhige Sachlichkeit
<lb/>der Erörterung nicht alteri eren. Nichts wäre Unheil-
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0020.tif"
                      n="4"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0020--><p/>
                  <p>

                     <lb/>4
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>voller, als wenn in dieser so delikaten und so aufser-
<lb/>ordentlich schwer befriedigend zu regelnden An- 
<lb/>gelegenheit die V erschiedenheit der Anschauung den
<lb/>Grund zur Anfechtung des Gegners in seiner Ehren- 
<lb/>haftigkeit und Gewissenhaftigkeit abgäbe! Es handelt
<lb/>sich allein um eine Berichtigung und allmähliche
<lb/>Aussöhnung der Gegensätze.

<lb/>II. Das Duell - Strafgesetz und seine Auf- 
<lb/>hebung.

<lb/>Der Notstandskonflikt unserer Offiziere zwischen
<lb/>Verlust der Stelle und Vollzug der strafbaren Handlung
<lb/>mildert sich bei den Anhängern des Zweikampfes in
<lb/>allen anderen Ständen ab, ohne ganz zu verschwinden.
<lb/>Sie glauben sich an ihrer Ehre geschädigt, wenn sie
<lb/>sich zu schiefsen oder zu schlagen weigern.

<lb/>Der Konflikt in beiden Gestalten kann nur auf
<lb/>eine von zwei Weisen verschwinden: durch Auf- 
<lb/>hebung des Strafgesetzes oder durch Fallen- 
<lb/>lassen der Anschauung, dafs es an die Ehre
<lb/>gehe, wenn man sich nicht schlägt. Die erste
<lb/>Abhülfe ist relativ leicht: ein Wort der Gesetzgebung,
<lb/>und der Notstand ist gewesen; die zweite Abhülfe ist in
<lb/>gewissem Sinne für den Offiziersstand noch leichter:
<lb/>ein Federstrich der Kontingentsherren, und der Not- 
<lb/>stand des Offiziers hat aufgehört. Damit ist freilich
<lb/>die Anschauung von dem Zweikampf als notwendigem
<lb/>Ehrenrettungs-Mittel noch lange nicht überwunden,
<lb/>aber sie hat eine außerordentlich feste Stütze, den
<lb/>Willen des Kaisers und der Könige, verloren.

<lb/>Nun tragen ganz unleugbar an der offi- 
<lb/>ziellen Verachtung der Strafgesetze wider
<lb/>den Zweikampf, die sich äufsert in der
<lb/>Nötigung der Offiziere zum Verbrechen, jene
<lb/>Strafgesetze selbst einen sehr grofsen Teil
<lb/>der Schuld. Das Hauptgewicht fällt dabei durch- 
<lb/>aus nicht auf die relativ geringe Schwere ihrer Straf- 
<lb/>drohungen: eine Verschärfung derselben allein wird
<lb/>uns kaum merklichen Nutzen bringen. Die Geschichte
<lb/>der Duellgesetze hat das zur Genüge bewiesen!

<lb/>Die Grundauffassung des Verbrechens
<lb/>bildet vielmehr das Hauptübel: mit leiser

<lb/>Uebertreibung ließe sich sagen, das Dasein des
<lb/>Zweikampfverbrechens als solches sei der Haupt- 
<lb/>grund, der zur Begehung dieses Verbrechens geradezu
<lb/>einlade!

<lb/>Als der Privat-Zweikampf in Deutschland ein- 
<lb/>gedrungen war, fiel gar niemandem ein, ihn anders
<lb/>denn als besondere Art der Tötung zu betrachten und
<lb/>zu bestrafen. Erst im 17. und 18. Jahrhundert
<lb/>hat sich ein selbständiges Zweikampfver- 
<lb/>brechen von der Tötung gelöst. Und das
<lb/>Zweikampfverbrechen von heute ruht genau
<lb/>auf der gleichen Duell-Mystik wie der Grund- 
<lb/>satz, dafs die Ehre des Offiziers von ihm den
<lb/>Zweikampf verlange.

<lb/>Ich kenne keinen Verbrechensbegriff von größerer
<lb/>Schablonenhaftigkeit und Oberflächlichkeit wie den
<lb/>des Zweikampfes im Strafgesetzbuche § 201 ff. Das
<lb/>konkrete Verbrechensbild, das sich in den Kähmen
<lb/>des vereinbarten, geordneten Kampfes mit tötlichen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Waffen einfügt, ist dem Gesetzgeber ganz gleichgiltig.
<lb/>Der Rahmen selbst bildet das Delikt, ihm gilt
<lb/>die Strafe, und dieser Rahmen ist stets der gleiche.
<lb/>Daran wird fast nichts durch Anerkennung der
<lb/>Tötung im Duell als eines Schärfungsgrundes ge- 
<lb/>ändert: denn diese Tötung umfaßt juristisch absolut
<lb/>verschiedenes, und wieder wird sie als durchaus
<lb/>fungibel behandelt.

<lb/>Und nicht genug damit, spricht der Gesetzgeber
<lb/>beiden Kämpfern — mag der Fall noch so
<lb/>gemein und abscheulich gewesen sein — seine aller- 
<lb/>höchste Anerkennung vor ihrer Ehrenhaftigkeit da- 
<lb/>durch aus, dafs er sie nicht ins Zuchthaus, nicht
<lb/>einmal ins Gefängnis, sondern in die custodia
<lb/>honesta der Festung sendet!1)

<lb/>Nun wäre es schnöde Ungerechtigkeit, zu leugnen,
<lb/>dafs bei einer großen Anzahl ernster Zweikämpfe
<lb/>Ehrenmänner von echtem Schrot und Korn einander
<lb/>gegenübergestanden haben. Aber das Duell ist
<lb/>eine Form, der sich die gröfste Gemeinheit
<lb/>genau grade so gut bedienen kann, wie eine
<lb/>edle Gesinnung. Die Gerechtigkeit hat solchen
<lb/>Kampf nach seinem Inhalte, nicht nach seiner
<lb/>Form zu wägen.

<lb/>Wir Juristen nennen jede vorsätzliche wider- 
<lb/>rechtliche Tötung Mord, wenn sie mit Ueberlegung
<lb/>verübt ist. Die Tötung im Duell kann ganz
<lb/>echter Mordfall sein. Ihr Urheber hat die
<lb/>Forderung seines Gegners, dem er im Gebrauch der
<lb/>Waffen weit überlegen ist, absichtlich provoziert, um
<lb/>ihn unter Wahrung sog. ritterlicher Formen ins Jen-
<lb/>seit zu befördern. Und das ist ihm gelungen.
<lb/>Wer eine gesunde Ehe zerstört und dem Ehren- 
<lb/>manne die Frau verführt oder entführt hat, krönt seine
<lb/>Schändlichkeit dadurch, dafs er demselben Manne
<lb/>die Kugel durch das Herz schiefst.

<lb/>Was fehlt am Mord? Wo bleibt die Ehre
<lb/>solchen Kämpfers? Auf das Schafott gehört er und
<lb/>nicht in ritterliche Haft!

<lb/>Vielleicht aber weist man — um den „Mord“
<lb/>zu leugnen — auf die Verabredung der Kämpfer,
<lb/>auf die eventuelle Einwilligung derselben in den
<lb/>Kampferfolg hin? Gewiß wird unter Umständen darauf
<lb/>Rücksicht zu nehmen sein. Wozu zwingt uns denn
<lb/>aber das Gesetz, wenn zwei Schmiedegesellen ver- 
<lb/>abreden mit ihren Schmiedehämmern auf Tod und
<lb/>Leben mit einander zu kämpfen, und der eine den
<lb/>andern vorsätzlich tötet? Auf Grund des Mordgesetzes
<lb/>(§ 211) ist er zu verurteilen, obgleich jene Einwilligung
<lb/>ebensowenig fehlt wie beim Zweikampf mit den ge- 
<lb/>schichtlichen Duell-Waffen.

<lb/>Was sich unter der Form des Zweikampfs voll- 
<lb/>zieht, ist bald Begehung vollendeten oder versuchten
<lb/>Mordes oder Totschlages, bald fahrlässige Tötung,
<lb/>bald vollendete oder versuchte Körperverletzung, ja
<lb/>es kann auch ein lächerlicher Scheinkampf sein, und
<lb/>dieser vermag vielleicht trotzdem zum tragischen Aus-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Ich kann auf die Frage der Festungshaft hier nicht näher ein-
<lb/>gehen. Will man diese Strafe beibehalten, so bedarf sie einer reicheren
<lb/>Verwendung Sie aber für bestimmte Deliktsarten ausschließlich an- 
<lb/>drohen, ist ganz zweifellos verwerflich.
</p>

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                      n="5"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0021--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>5
</p>
                  <p>

                     <lb/>gang dadurch zu führen, dass etwa eine Klinge springt
<lb/>und den Gegner des Kämpfers tätlich verwundet. Dann
<lb/>entbehrt die in dem Duell ein getretene Tötung aller
<lb/>Verschuldung: ein tragischer Zufall hat sich ereignet.

<lb/>Auch ist, was beide Kämpfer thun, ebensowenig
<lb/>notwendig das Gleiche, wie die Handlung ihrer
<lb/>Sekundanten die gleiche sein mufs. Der eine Duellant
<lb/>steht dem andern nach dem Leben, dieser grade be- 
<lb/>absichtigt den Gegner zu schonen; der eine Sekundant
<lb/>fördert vielleicht den tätlichen Ausgang des Kampfes,
<lb/>der andre sucht ihn erfolgreich zu hintertreiben.

<lb/>So lange ich über strafrechtliche Dinge denke,
<lb/>habe ich an dieser elenden Schablonen Wirtschaft, an
<lb/>dieser gesetzlichen Gleichmacherei juristisch völlig
<lb/>verschiedener Dinge den grössten Anstofs genommen.

<lb/>Die Zweikämpfer und ihre Gehülfen sollen wahr- 
<lb/>haftig nicht schlimmer behandelt werden als andre,
<lb/>die gleiches Unrecht thun, aber einen Anspruch auf
<lb/>bessre Behandlung besitzen sie wahrlich auch nicht.

<lb/>Und so würde der erste grofse Fortschritt auf
<lb/>diesem Gebiete sein die völlige Beseitigung
<lb/>des Zweikampfverbrechens und die Unter- 
<lb/>stellung der Zweikämpfe unter die Strafge- 
<lb/>setze über Tötung und Körperverletzung.
<lb/>Bei diesen Verbrechen aber würde sich notwendig
<lb/>machen die Berücksichtigung der Tötung und der
<lb/>Körperverletzung im geordneten Kampfe durch einen
<lb/>Zusatz, der den Richter ermächtigen würde, wegen
<lb/>der eventuellen Einwilligung des Verletzten auf eine
<lb/>gemilderte Strafe zu erkennen — ermächtigen
<lb/>sage ich, nicht nötigen!

<lb/>Dann wird jedem die Strafe, die er ver- 
<lb/>dient hat, und an Stelle ungerechter Begün- 
<lb/>stigung vielleicht sehr schwerer und häss- 
<lb/>licher Delikte tritt deren gerechte Ahndung.

<lb/>Auch läge darin nicht eine Neuerung, sondern
<lb/>vielmehr die Beseitigung einer solchen und die Rück- 
<lb/>kehr zum früheren Recht.

<lb/>Eine solche Gesetzgebung, welche ernsthaft
<lb/>die Dinge beim wahren Namen nennte, statt sie
<lb/>zu verhüllen, welche die Strafe streng aber gerecht
<lb/>genau nach dem Mafse der Schuld zumäfse,
<lb/>würde von selbst ihre eigene Mifsachtung aus-
<lb/>schliefsen und eine Autorität gewinnen, we lche
<lb/>das heutige Duellstrafgesetz' nie besitzen
<lb/>wird.

<lb/>Bei der Amtsehrenbeleidigung wäre dann des
<lb/>Mannes zu gedenken, der wegen einer Amtshandlung
<lb/>den Träger des Amtes zum Duell fordert: ihm
<lb/>würde die Strafe zu drohen sein, die solche An-
<lb/>mafsung verdient — also eine gründliche!

<lb/>Der Beamte, der solche Forderung annähme,
<lb/>müfste als unwürdig sein Amt verlieren!

<lb/>III. Die wirkende Kraft des Zweikampfes:

<lb/>Beweiskraft, Reparationskraft.

<lb/>Ich habe oben von einer mystischen Auf- 
<lb/>fassung des Duells gesprochen, auf der auch
<lb/>unser Duellstrafgesetz ruhe. Da sie aber auch
<lb/>fast allein zum edleren Duell treibt — ich lasse das
<lb/>der Raufbolde hier absichtlich bei Seite —, so mufs
<lb/>ich dies Gewebe mystischer Anschauungen hier genauer
</p>
                  <p>

                     <lb/>untersuchen. Ich thue es nicht gerne: denn ich bin ge- 
<lb/>nötigt hier an Glaubenssätze zu rühren, und doch
<lb/>freut mich jede kräftige Ueberzeugung. Des Weiteren
<lb/>weifs ich, dafs sich unter den Gläubigen eine Reihe
<lb/>trefflicher Männer befindet, für die sich meine
<lb/>Achtung wahrlich nicht mindert, wenn sie in ernstem
<lb/>Handel gemeint haben, mit ihrer Waffe ihre Ehre
<lb/>verteidigen zu müssen. Aber die Frage lässt sich
<lb/>doch nicht umgehen, in welchen Anschauungen der
<lb/>Glaube an die Notwendigkeit des Duells seine
<lb/>Wurzeln hat? Wer diesen sorgsam nachgräbt, wird
<lb/>finden, dafs diese Anschauungen zum Teil nicht klar,
<lb/>zum Teil nicht richtig, zum Teil auch einander
<lb/>widersprechend sind.

<lb/>1. Voraussetzung der ganzen Glaubens- 
<lb/>lehre vom Duell ist eine zweifellos falsche
<lb/>Auffassung von der Beleidigung. Unsere
<lb/>Ehre, der Wert, der uns als Menschen von Geburt
<lb/>zukommt, verbunden mit dem Wert, den wir uns
<lb/>durch gerechte und gute That mühsam verdient
<lb/>haben, bildet unser einziges Kapital, das fremde
<lb/>Hand zu mindern schlechterdings keine Gewalt hat.
<lb/>Die Ehrbeleidigung schmälert nur dem Be- 
<lb/>leidiger, nie dem Beleidigten die Ehre.
<lb/>Dieses Bewusstsein sollte uns im Ehrenpunkte stark
<lb/>machen! Statt aber, unseres kostbaren Besitzes gewifs,
<lb/>auf den Beleidiger und seine Ohnmacht stolz herab- 
<lb/>zusehen, ist es unlöbliche deutsche Eigentümlichkeit,
<lb/>stets die eigene Ehre im Verdacht zu haben, dafs
<lb/>sie mit jedem beliebigen Fant und dieser mit ihr
<lb/>uns davon gehen könne. Bei all unserm Mute
<lb/>schüttelt uns die dauernde Angst, unsre Ehre könne
<lb/>bei Tag oder bei Nacht durch ein loses Wort,
<lb/>eine spöttische Geberde, einen giftigen Blick ge- 
<lb/>mindert worden sein. Da lobe ich mir den Stolz
<lb/>des römischen civis: dem wäre diese Ehren - Angst
<lb/>unbegreiflich gewesen! . Der stand fest auf den
<lb/>Füfsen, unerschüttert in seinem Wertbewufstsein.
<lb/>Und so will ich nicht verhehlen, dafs diese Ueber-
<lb/>sorge für das Unverletztbleiben unserer unverletzbaren
<lb/>Ehre in meinen Augen, wie alle Hyperästhesie, kein
<lb/>Zeichen der Stärke, sondern der Schwäche unseres
<lb/>Volkes ist: ich vermisse den grossen Sinn hinter
<lb/>diesem kleinlichen Treiben!

<lb/>2. Wenn aber die Beleidigung nur auf das
<lb/>Haupt ihres Urhebers niederfährt, ist es doch wider- 
<lb/>sinnig zu fordern, dafs der Beleidigte — der rein
<lb/>Gebliebene — dem Beleidiger, also dem Befleckten,
<lb/>den Beweis seiner intakten Ehre führen und dafs
<lb/>er für diese überhaupt und durch den Zweikampf
<lb/>insbesondere ganz unlösbare Aufgabe sein Leben
<lb/>einsetzen soll!

<lb/>Was vermag denn der Zweikampf bezüglich der
<lb/>Ehre der Kämpfer zu beweisen? Die Zeit, welche
<lb/>in seinem Ausgange Gottes Urteil erkannte, die
<lb/>den Besiegten für ehrlos hielt, den Sieger aber des
<lb/>guten Rufes gemessen liefs, ist längst vorüber. Das
<lb/>Einzige, was er heute noch beweisen kann, ist
<lb/>das Mafs äufserer Anständigkeit der Kampf- 
<lb/>führung. Nicht einmal für den Mut der Kämpfer
<lb/>bietet er sicheres Zeugnis: denn auch die Angst
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0022.tif"
                      n="6"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0022--><p/>
                  <p>

                     <lb/>6
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jalirg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen - Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>kann der Geschickte verbergen. Doch ist es möglich,
<lb/>dafs sich im Kampfe auf Leben und Tod ein ruhiger,
<lb/>die Gefahr verachtender Mut des einen Kämpfers,
<lb/>vielleicht auch beider offenbare: und solch männliche
<lb/>Gesinnung ist jedem smypathisch.

<lb/>Aber im besten Falle genau mit dem- 
<lb/>selben Mafs von Ehre, mit der die Kämpfer
<lb/>in den Kampf gegangen sind, verlassen sie
<lb/>auch den Kampfplatz wieder! Daran hat sich —
<lb/>falls der Kampf korrekt verlief — nichts gemehrt
<lb/>und nichts gemindert —, wenn wir einmal von
<lb/>dem Vollzüge der rechtswidrigen Handlung
<lb/>als solchen und ihrem ungünstigen Reflex
<lb/>auf die Ehre beider absehen!

<lb/>Bringen wir aber den Vollzug des Kampf- 
<lb/>verbrechens den Kämpfen in Ansatz, berücksichtigen
<lb/>wir vielleicht die schwere Blutschuld, die der Eine
<lb/>oder der Andere auf sich geladen, so wird klar: der
<lb/>Zweikampf ist stets eine die Ehre mindernde,
<lb/>hie und da eine sie geradezu vernichtende
<lb/>Handlung. Nur der gute Glaube der Kämpfer
<lb/>vermag diese Wirkung zu mildern. Doch mag dies
<lb/>im Folgenden bei Seite bleiben!

<lb/>Denken wir uns einen Zweikampf wegen Ver- 
<lb/>leumdung! Der Verleumder bleibt ein ehrloser Wicht,
<lb/>auch wenn er sich mutig geschlagen; ebenso der
<lb/>Vernichter einer fremden Ehe, der den tiefgekränkten
<lb/>Ehemann niedergeschossen, nachdem er vielleicht
<lb/>mutig auch dessen Kugel erwartet hat. Der gröfste
<lb/>Mut kann den gröfsten Schurken nicht zum
<lb/>ehrlichen Manne machen, und wieviel grofse
<lb/>Schurken haben nicht wahren Heldenmut besessen?
<lb/>Deshalb kann der Mangel an Mut mannigfach an
<lb/>die Ehre gehen, aber der Beweis des Muts kann
<lb/>keine vorhandenenEhrendefekte decken. Nicht
<lb/>der Mut adelt, sondern der Zweck, dem der Mut dient!
<lb/>Und hier stofsen wir auf einen grofsen Widerspruch
<lb/>zwischen Duell-Theorie und Duell-Praxis. Nach
<lb/>der ersten soll der Zweikampf eine Art des Austrags
<lb/>von Ehrenhändeln unter Ehrenmännern sein.
<lb/>Daraus erklärt sich die Herausbildung des Begriffs
<lb/>der Satisfaktionsfähigkeit. Von den beiden Ehren- 
<lb/>männern ist aber notwendig mindestens der eine
<lb/>der Beleidiger, und je stärker sich dieser vergessen
<lb/>hat, um so gröfsere Ehrlosigkeit hat er gezeigt.
<lb/>Dennoch trägt man wahrhaftig kein Bedenken zu
<lb/>gestatten, ja zu fordern, dafs der Verleumdete sich
<lb/>mit dem Verleumder, der gekränkte Ehemann mit
<lb/>dem Verführer seiner Frau schlage. Für die ge- 
<lb/>waltige Verschiedenheit des Ehren-Niveau
<lb/>dieser Kämpfer zeigt sich kein Verständnis,
<lb/>während doch der eine von ihnen jede Satisfaktions- 
<lb/>fähigkeit verloren haben müfste.

<lb/>Diese Zweikämpfe zwischen dem Ehrlichen und
<lb/>dem notorisch Ehrlosen' enthüllen aber auch noch
<lb/>eine zweite Funktion des Zweikampfes: neben dem
<lb/>Zweikampf zwecks Ehrbeweises steht ein
<lb/>solcher zwecks Züchtigung. Zur Erreichung des
<lb/>ersten Zweckes ist der Kampf stets untauglich, zu
<lb/>der des zweiten vielleicht tauglich — nämlich dann,
<lb/>wenn der Gekränkte mit Erfolg kämpft.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Es soll nicht verkannt werden, dafs durch dieses
<lb/>Mittel gewisse Schändlichkeiten zur Verantwortung
<lb/>gezogen werden können, für die das Recht zur Zeit
<lb/>keine Remedur zu geben weifs. Wer dem Vater die
<lb/>über 16 Jahre alte Tochter oder dem Bruder die ge- 
<lb/>liebte Schwester verführt, wer die ein willigende fremde
<lb/>Ehefrau entführt, wer als Parlamentarier von der
<lb/>Tribüne aus die abscheulichsten Verleumdungen ver- 
<lb/>breitet — sie haben alle frevelhaft fremdes
<lb/>Lebensglück mit Füfsen getreten und gehen
<lb/>doch straflos aus. Es sind dies diejenigen
<lb/>Fälle des Zweikampfes, welche relativ die
<lb/>meiste innere Berechtigung haben.

<lb/>Im übrigen aber ruht der ganze Fortschritt der
<lb/>Gesittung darauf, dafs die Eigenmacht dem Rechte
<lb/>zu weichen hat und nicht mit ihm kon- 
<lb/>kurrieren darf. Wo die „Beleidigung“ auf dem
<lb/>Wege Rechtens verfolgt werden kann, da darf kein
<lb/>Stand und kein Einzelner sagen, mir ist der Rechts- 
<lb/>weg zu schlecht, mir ist die Strafe für meinen Gegner
<lb/>zu gering: ich helfe mir selber. In diesen Fällen
<lb/>ist der Züchtigungs-Zweikampf viel rechtsfeindlicher
<lb/>als der Ehren-Zweikampf. Uebrigens sind die Motive
<lb/>des Kampfes häufig nicht einfache, sondern ge- 
<lb/>mischte, ja vielleicht höchst komplizierte!

<lb/>Die Auffassung also, es hätte der Zweikampf
<lb/>irgend eine Berechtigung, für die Ausübung der
<lb/>Strafgewalt zu vikariieren, mufs mit Entschieden- 
<lb/>heit zurückgewiesen werden.

<lb/>Man hat ihm aber auch die Aufgabe einer
<lb/>Korrektur der Strafgesetze überweisen wollen.
<lb/>In der Absicht, sie zu erklären und zum Teil zu
<lb/>rechtfertigen, ist die Zahl der Zweikämpfe in Ver- 
<lb/>bindung gebracht mit dem ungenügenden Straf- 
<lb/>schutze des Beleidigten. Wie weit diese Be- 
<lb/>hauptung begründet ist, läfst sich sehr schwer nach-
<lb/>weisen: die Thatsache des gänzlich un- 

<lb/>genügenden Schutzes mufs als vorhanden
<lb/>zugegeben werden.

<lb/>Sie hängt zum Teil mit der starken Unverhältnis-
<lb/>mäfsigkeit zwischen den Strafen für die Angriffe auf
<lb/>das Vermögen einerseits, auf die Persönlichkeit
<lb/>andererseits zusammen; zum andern Teil haben die
<lb/>Gerichte hier aber vielfach eine Milde walten lassen,
<lb/>die allerdings auf eine vollständige Verkennung
<lb/>von dem idealen Werte des angegriffenen Rechts- 
<lb/>guts der Ehre einen bedauerlichen Rückschlufs not- 
<lb/>wendig macht.

<lb/>Schon die Maximalstrafe des StGB, für die ein- 
<lb/>fache Beleidigung ist mit einem Jahr Gefängnis
<lb/>erheblich zu niedrig an gesetzt; gradezu empören mufs
<lb/>aber die Behandlung des Verleumders, der — wenn
<lb/>nicht besondere Schärfungen vorliegen — nur mit
<lb/>höchstens 2 Jahren Gefängnis belegt werden kann!
<lb/>Vermag doch solch ehrloser Wicht durch seine
<lb/>infamen Lügen ganze Familien ins tiefste Unglück
<lb/>zu stürzen! Der Verleumder verdient unter
<lb/>Umständen Zuchthaus, sonst schweres Ge- 
<lb/>fängnis, und in allen Fällen, wo die Strafe
<lb/>drei Monate Gefängnis übersteigt, obliga- 
<lb/>torischen Ehrverlust. Das Gesetzbuch aber
</p>

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                      n="7"
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                  <p>

                     <lb/>No. 1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>7
</p>
                  <p>

                     <lb/>läfst Zuchthaus, schweres Gefängnis und Ehrverlust
<lb/>überhaupt nicht zu!

<lb/>So bedürfte der ganze Abschnitt über
<lb/>die Beleidigung einer fundamentalen Um- 
<lb/>arbeitung, bei der auch die Amtsehren-Be-
<lb/>leidigung in das ihr gebührende Recht ein- 
<lb/>zusetzen und die minimale Bufssumme von 6000 M.
<lb/>(§ 188) beträchtlich zu erhöhen wäre.

<lb/>Mit dieser gerechten, weit nachdrücklicheren
<lb/>Ahndung der Beleidigung würde vielleicht der An- 
<lb/>reiz zum Zweikampf etwas abgestumpft werden.
<lb/>Aber ich denke von ihrer Wirkung nicht allzu
<lb/>sanguinisch, falls die unklaren Anschauungen über
<lb/>die Leistungsfähigkeit des Zweikampfes fortdauern. —

<lb/>Denken wir uns jemanden durch eine strafbare
<lb/>Beleidigung betroffen, so ist — da der Ungedanke
<lb/>der Wiederherstellung einer unverletzten Ehre energisch
<lb/>zurückzuweisen — vom Standpunkte des Beleidigten
<lb/>aus ein dreifaches Ziel des Strebens denkbar.

<lb/>1. Die Beleidigung fordert Strafe. Diese ist
<lb/>ausschließlich Sache des Staates, und er verbittet
<lb/>sich die ungerufene Intervention der Zweikämpfer.
<lb/>„Mein ist die Rache, ich will vergelten.“ Es giebt
<lb/>heute nur eine Staatsstrafe.

<lb/>2. Die Gefühlserschütterung des Be- 
<lb/>leidigten strebt nach Beruhigung. Soweit
<lb/>diese nicht durch die Strafe bewirkt wird, kann
<lb/>allein das Verhalten des Beleidigers in Gestalt einer
<lb/>Abbitte, einer Ehrenerklärung diese Sänftigung
<lb/>herbeiführen. Diese Akte sind schlechterdings un-
<lb/>erzwingbar. Es wäre Thorheit, wenn der Staat ihre
<lb/>Erzwingung in die Hand nähme. Aber nicht minder
<lb/>thöricht wäre der Glaube, dass der Zweikampf taug- 
<lb/>liches Mittel zu diesem Zweck sein könnte. Wenn
<lb/>der Beleidigte im Kampf unterliegt, hat er doppelten
<lb/>Schmerz zu tragen: aufs er dem seelischen auch noch
<lb/>den des Körpers.

<lb/>3. Der durch die Beleidigung vielleicht
<lb/>gefährdete oder erschütterte gute Ruf des Be- 
<lb/>leidigten bei Dritten strebt mit Fug und
<lb/>Recht nach Wiederherstellung.

<lb/>Auch dazu aber taugt der Zweikampf in keiner
<lb/>Weise und zwar aus den verschiedensten Gründen
<lb/>nicht. Der Beleidigte kann fallen und braucht dann
<lb/>keinen guten und fürchtet keinen schlechten Leumund
<lb/>mehr. Der Zweikampf kann insofern gegen ihn zeugen,
<lb/>als vielleicht der schwer Verleumdete sich minder
<lb/>kaltblütig geschlagen hat als sein frecher Gegner.
<lb/>Dann steigt ja der letztere im Duell-Kurse! Was
<lb/>sind das aber für seltsame, ja widersinnige Notierungen
<lb/>der Ehren-Werte!

<lb/>Schlagen sich jedoch Beide gleich gut, dann
<lb/>wachsen sie ja in den Augen der Duellfreunde
<lb/>gleichmäßig an Achtung, und dabei verliert der
<lb/>Beleidigte zweifellos: denn die Verleumdung erscheint
<lb/>ja nun von dem sehr ehrenwerten Herrn Verleumder
<lb/>ausgegangen und gewinnt ein gewisses Mafs von
<lb/>Achtbarkeit, also von höherer Wahrscheinlichkeit.
<lb/>Wieder gewinnt im Kampfe die schlechtere Partei!

<lb/>Aber kann man denn eine begangene Unehren- 
<lb/>haftigkeit nicht dadurch wett machen, daß man sich
</p>
                  <p>

                     <lb/>mutig vor die Pistole des Beleidigten stellt? Ja und
<lb/>nein! Vielleicht liegt darin ein tiefes Schuldbe- 
<lb/>kenntnis und die Erklärung, mit dem Tode büßen
<lb/>zu wollen, was man im Leben gesündigt. Und
<lb/>wen wird solch ehrenhaftes Verhalten nicht tief
<lb/>bewegen?

<lb/>Aber das Mitgefühl mildert sich in dem Augen- 
<lb/>blick, wo der Blick auf die Pistole auch in der
<lb/>Hand des Bußfertigen fällt, und es geht gänzlich ver- 
<lb/>loren, wenn dieser nun seinerseits ebenso mutig
<lb/>auf den schiefst, von dem er bereit war zu sterben,
<lb/>weil er ihm die Frau verführt hat.

<lb/>Der Kampf ist also zu solcher Rufrepa- 
<lb/>ration ebenso untauglich wie zur Ehren- 
<lb/>reparation, wie zur Bestrafung des Delin- 
<lb/>quenten, wie zur Besänftigung des Belei- 
<lb/>digten.

<lb/>Unter welchem Gesichtswinkel er auch be- 
<lb/>trachtet wird: er entbehrt aller und jeder Kraft
<lb/>die Ehre der Kämpfer zu beweisen, wieder
<lb/>herzustellen oder zu erzeugen. Oder soll der
<lb/>Schurke, weil er sich gut geschlagen, nachher
<lb/>wieder als Ehrenmann gelten?

<lb/>Und doch ist jene Aufgabe der Wiederbe- 
<lb/>festigung und Wiederherstellung des guten Rufes
<lb/>eine außerordentlich wichtige: an ihrer Lösung sind
<lb/>der Beleidigte, die Gesellschaft und der Staat fast
<lb/>in gleichem Maße interessiert.

<lb/>Dafür giebt es indessen nur ein einziges Mittel:
<lb/>die autoritative Ehrenerklärung von einer
<lb/>Stelle aus, die den Beweis über den Ungrund
<lb/>der Beleidigung erhoben hat, welcher Er- 
<lb/>klärung nötigenfalls die breiteste Veröffent- 
<lb/>lichung gegeben werden mufs.

<lb/>Jene Stelle aber kann nur das Straf- 
<lb/>gericht oder ein besonderes Ehrengericht
<lb/>— d. i. seiner ganzen Stellung nach ein Disziplinar- 
<lb/>gericht — sein. Ihnen allein kommt die Aufgabe
<lb/>zu, deren Lösung zu Unrecht dem Zweikampf über- 
<lb/>wiesen wird.

<lb/>Der Vorwurf nun, daß das Strafgesetzbuch in
<lb/>seinem Abschnitt über die Beleidigung den zur Ruf- 
<lb/>reparation dienlichen Maßregeln nicht die nötige
<lb/>Ausbildung gegeben habe, erscheint durchaus be- 
<lb/>rechtigt. Auch in dieser Richtung bedürfte der
<lb/>Abschnitt einer bedeutenderen Vertiefung und Ver- 
<lb/>vollständigung.

<lb/>Die unentbehrliche Ergänzung müßte er aber
<lb/>durch dieVorschriften über die Ehrengerichte erhalten.

<lb/>Denn selbst, wenn man — wofür sich vieles
<lb/>sagen läßt! Man denke nur an die Wehr- 
<lb/>losigkeit des Nicht-Parlamentariers gegenüber dem
<lb/>parlamentarischen Injurianten! — eine kriminelle
<lb/>Klage auf Feststellung der Beleidigung beim
<lb/>Strafgerichte einführen und so dessen Zuständigkeit
<lb/>auf die Injurien- als Feststellungs-Klage er- 
<lb/>strecken wollte, würde es doch stets wünschenswert
<lb/>bleiben, möglichst viele angebliche und wirkliche.
<lb/>Beleidigungen außergerichtlich auszugleichen und
<lb/>zu erledigen. Dazu dürften die Ehrengerichte un- 
<lb/>entbehrlich sein.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>8
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der einzige Stand aber, der zur Zeit sorgfältig
<lb/>organisierte Ehrengerichte und ein sorgsam geregeltes
<lb/>Verfahren vor ihnen besitzt, ist der militärische.
<lb/>Und doch werden diese Gerichte, was sie für diesen
<lb/>Stand leisten müfsten und könnten, so lange nicht
<lb/>leisten, als in den Kreisen des Heeres die Ansicht
<lb/>festgehalten wird, dafs aufser dem Strafgericht und
<lb/>dem Ehrengerichte auch noch dem Zweikampfe
<lb/>eine anerkennenswerte Funktion beim Austrage von
<lb/>Ehrenhändeln zukomme.

<lb/>IV. Praktische Konsequenzen für Heer und
<lb/>Volk.

<lb/>Es führt diese Betrachtung unmittelbar zu dem
<lb/>deutschen Offizier zurück, von dessen Notstand in
<lb/>der Duellfrage wir ausgegangen sind.

<lb/>1. Wenn es wissenschaftlich unanfechtbar ist,
<lb/>dafs die Ehre durch die Beleidigung nicht verletzt
<lb/>wird, dafs der Beleidigte also einer Wiederherstellung
<lb/>derselben nicht bedarf und durch den Kampf mit
<lb/>einem Menschen vielleicht sehr zweifelhaften Wertes
<lb/>schlechterdings nicht erlangen kann, und wenn die
<lb/>Rache nicht gradezu zur Pflicht des Beleidigten ge- 
<lb/>stempelt werden soll, so darf eine Duell-Pflicht
<lb/>der Offiziere nicht länger anerkannt werden.
<lb/>Die Aufhebung dieses Notstandes wäre der erste
<lb/>grofse, unendlich segensreiche Fortschritt auf dem
<lb/>Boden des militärischen Ehrenrechtes. Der Monarch,
<lb/>der den Mut und die Weisheit besäfse, mit dem alten
<lb/>Vorurteil von der UnWürdigkeit des Offiziers, der
<lb/>sich im konkreten Falle nicht schlägt, kühn zu
<lb/>brechen, könnte des Dankes seines Volkes und ins- 
<lb/>besondere auch des Dankes seitens eines nicht
<lb/>kleinen Teils seiner Offiziere gewifs sein. Und das
<lb/>Verdienst, ein grofses Unrecht aus unserer Rechts- 
<lb/>ordnung getilgt zu haben, wäre an sich schon grofs
<lb/>genug! Es wäre ein grofser Sieg mitten im Frieden!

<lb/>Es giebt der ehrenhaftesten Motive genug,
<lb/>die einen Offizier zur Unterlassung oder zur Ab- 
<lb/>lehnung einer Forderung bestimmen können. Wo
<lb/>sind edlere Triebfedern als die Gottesfurcht und die
<lb/>Achtung vor dem Recht, die jemanden zum grund- 
<lb/>sätzlichen Gegner des Zweikampfes machen? Was
<lb/>giebt es Schöneres, als die gefestigte Selbst- 
<lb/>achtung des Beleidigten, der weifs, dafs seine Ehre
<lb/>unverletzbar ist und deshalb stolz verächtlich herab- 
<lb/>sieht auf den moralisch vielleicht tief unter ihm
<lb/>Stehenden, der ihn zu besudeln vergeblich versucht
<lb/>hat? Und gehört nicht in einem nationalen Heere,
<lb/>das nicht aus Söldnern geworben wird, deren Sold
<lb/>allein für ihren Mut bezahlt wird, das Leben des
<lb/>Kriegers allein dem Staate, dem er es im ernstesten
<lb/>Augenblicke zu opfern hat? Grofse Herrscher des
<lb/>In- und Auslandes haben die Preisgabe des Lebens
<lb/>im Privat-Zweikampfe als ein Unrecht gegen das
<lb/>Vaterland mit gutem Grunde streng getadelt.

<lb/>Das versteht sich, der feige Offizier mufs entlassen
<lb/>werden. Aber ungerechtfertigte Präsumtionen der
<lb/>Feigheit aufzustellen, dessen sollte man sich enthalten.

<lb/>2. Der Offizier hat keine Ehre, die sich irgend
<lb/>von der der andern Menschen unterschiede. Nur
<lb/>legt ihm die Zugehörigkeit zu einem Berufsstande
</p>
                  <p>

                     <lb/>genau wie allen andern Beamten, zu denen er ja
<lb/>staatsrechtlich zweifellos gehört, aufser den all- 
<lb/>gemeinen Pflichten noch besondere Berufspflichten
<lb/>auf, und seine Standesehre besteht dann darin,
<lb/>diese Pflichten neben den andern, aber nicht
<lb/>auf deren Kosten zu erfüllen.

<lb/>Aber in einem Punkte separiert sich seine Stellung
<lb/>doch in etwas. Er trägt die Waffe, stets geht er in
<lb/>Amtstracht, er ist der augenfällige Repräsentant der
<lb/>Wehrhaftigkeit und Unangreifbarkeit des Staates.

<lb/>Es ist für die meisten Fälle eine ganz richtige
<lb/>Empfindung, dafs er die Beleidigung nicht auf sich
<lb/>sitzen lassen dürfe, sondern gegen sie Vorgehen
<lb/>müsse — und durchaus nicht allein um seiner selbst
<lb/>willen.

<lb/>Ist ihr Urheber ein anderer Offizier, so können
<lb/>jetzt die militärischen Ehrengerichte ihre segensreiche
<lb/>Thätigkeit entfalten. Sie haben zu prüfen und zu
<lb/>entscheiden, ob die Beleidigung wirklich oder nur
<lb/>vermeintlich vorliege, und was der Beleidiger zu thun
<lb/>habe, um dem Beleidigten Genüge zu thun und seinen
<lb/>Ruf zu reparieren. Dies Urteil dürfte nie direkt
<lb/>oder indirekt auf Zweikampf lauten und seine
<lb/>Vollstreckung müsste als genügende Satis- 
<lb/>faktion für den Beleidigten gelten. Es ist mit
<lb/>grofser Genugthuung zu begrüfsen, dafs in der Sitzung
<lb/>des Reichstags vom 17. November 1896 der Reichs- 
<lb/>kanzler Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst
<lb/>mit Ermächtigung des Kaisers ausgesprochen hat:
<lb/>dafs in Anlehnung an die in Geltung gewesene
<lb/>Verordnung vom 26. Juli 1843 über das Verfahren
<lb/>bei Untersuchungen der zwischen Offizieren vor- 
<lb/>fallenden Streitigkeiten und Beleidigungen beab- 
<lb/>sichtigt werde, „diese Streitigkeiten und Be- 
<lb/>leidigungen der ehrengerichtlichen Be- 
<lb/>handlung und Entscheidung zu unterwerfen
<lb/>mit der Wirkung, dafs die Entscheidung,
<lb/>welche niemals auf eine Nötigung zum
<lb/>Zweikampf oder auf eine Zulassung des- 
<lb/>selben lauten darf, für die streitenden Teile
<lb/>unbedingt verbindlich ist.“

<lb/>Vielleicht könnte man den Schritt wagen,
<lb/>diese Behörden auch als gewillkürte Ehren- 
<lb/>gerichte sprechen zu lassen bei Konflikten
<lb/>zwischen Offizieren und Nicht-Offizieren,
<lb/>wenn letztere sich freiwillig ihnen unter- 
<lb/>stellen.

<lb/>Ein solcher Schritt wäre um deswillen höchst
<lb/>segensreich, weil die rechtliche Abgeschlossenheit
<lb/>des Offizierstandes in weiten Kreisen ein fressendes
<lb/>Gefühl der Rechtlosigkeit des Nicht-Offiziers dem
<lb/>Offizier gegenüber erzeugt hat und weiter zu nähren
<lb/>sehr geeignet ist. Die Vielen, die der Ehrenhaftig- 
<lb/>keit unseres Offizierstandes fest vertrauen, würden
<lb/>sich unbedenklich auch dem Spruche dieser Ehren- 
<lb/>gerichte unterwerfen. In demselben Mafse aber, in
<lb/>welchem diese Gerichte sich ihrer Vertrauensstellung
<lb/>würdig erweisen würden, würde auch jene schmerz- 
<lb/>liche Empfindung weichen, und die verschiedenen
<lb/>Stände würden in ein festeres Vertrauensverhältnis
<lb/>zu einander treten.
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Reichsgericht, Rechtswissenschaft und Tagespresse</title>
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                  <byline>
                     <docAuthor ana="Loebell, ...">Von Reichsgerichtsrat a. D. Loebell</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0025--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>9
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Frage gemischter Ehrengerichte
<lb/>wird dann später näher zu treten sein.

<lb/>Jedenfalls verdient diese ehrengerichtliche Instanz
<lb/>auch aufserhalb der militärischen Kreise der weiteren
<lb/>Ausbildung. Die dünne Vorschrift des § 420 unserer
<lb/>StrPO. über die Vergleichsbehörde reicht nicht aus.
<lb/>Vielleicht aber könnte die Weiterbildung auf dieser
<lb/>Grundlage geschehen.

<lb/>Das aber sind Fragen der Zukunft. Ce n’est
<lb/>que le premier pas, qui coüte. Der erste Schritt
<lb/>ist die Beseitigung des schreienden Not- 
<lb/>standes, der zweite die richtigere Aus- 
<lb/>gestaltung der militärischen Ehrengerichte
<lb/>in Bezug auf Aufgabe und Zuständigkeit,
<lb/>und der drittle, der, wie ich glaube, gleichzeitig
<lb/>geschehen könnte, ist die Eröffnung des Zu- 
<lb/>gangs zum militärischen Ehrengerichte für
<lb/>den Bürger, der dem Heere nicht angehört,
<lb/>falls er mit einem Offizier in Konflikt ge- 
<lb/>raten, — einerlei, ob er die Rolle des Klägers
<lb/>oder die des Beklagten übernehmen will.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgericht, Rechtswissenschaft und
<lb/>Tagespresse.

<lb/>Von Reichsgerichtsrat a. D. Loebell, Naumburg a/8.

<lb/>Noch ist das zweite Jahrzehnt nicht abgelaufen,
<lb/>seit durch die Reichs-Justiz-Gesetze unserem Volke
<lb/>die Einheit des gerichtlichen Verfahrens, durch die
<lb/>Begründung des Reichsgerichts — soweit dies vor
<lb/>dem Zustandekommen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>möglich — auch eine gewisse Einheit des mate- 
<lb/>riellen Rechts gewährt wurde. Ich will nicht be- 
<lb/>haupten, dafs dieser grofse Fortschritt im ganzen
<lb/>Volke mit Begeisterung gefeiert worden wäre, denn
<lb/>ich weifs aus eigener Anschauung, dafs selbst in
<lb/>dem gebildeten Leipzig, wo seit Jahresfrist der Mo- 
<lb/>numentalbau des Reichsgerichts vollendet vor den
<lb/>Augen aller steht, die grofse Mehrheit der Be- 
<lb/>völkerung keine Ahnung von der Bedeutung des
<lb/>einheitlichen höchsten Gerichtshofs hat. Wohl aber
<lb/>wird man ohne Widerspruch sagen können, dafs
<lb/>das Erscheinen der Reichs-Justiz-Gesetze, das In- 
<lb/>krafttreten der neuen Gerichtsverfassung, die Er- 
<lb/>öffnung des Reichsgerichts von den deutschen
<lb/>Juristen und Politikern, ja von allen Gebildeten mit
<lb/>hoher Befriedigung über das Erreichte, mit froher
<lb/>Hoffnung auf die davon erwarteten Erfolge aufge- 
<lb/>nommen wurde. Unsere Zeitungen, wenigstens die- 
<lb/>jenigen, die aus voller Ueberzeugung auf dem Boden
<lb/>deutscher Einheit standen, bemühten sich, durch
<lb/>Leitartikel die Bedeutung dieses Ereignisses dem
<lb/>Gemüt ihrer Leser näher zu führen, und ein
<lb/>Windscheid verschmähte es nicht, das Vorwort des
<lb/>im Herbst 1879 erschienenen zweiten Bandes der
<lb/>5. Auflage seiner Pandekten von dem „Tage der Er- 
<lb/>öffnung des deutschen Reichsgerichts“ zu datieren.

<lb/>Es steht mir nicht zu, zu prüfen, ob das Reichs- 
<lb/>gericht die Erwartungen, die man bei seiner Be- 
<lb/>gründung hegte, erfüllt hat; wohl aber möchte ich
<lb/>einen Blick werfen auf den Gegensatz der frohen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hoffnungen von damals und der Meinung, die man
<lb/>heute vom Reichsgericht zu haben scheint. Da ich
<lb/>ihm nicht mehr angehöre, hoffe ich über den
<lb/>Verdacht, pro domo zu sprechen, erhaben zu sein.

<lb/>Der unmittelbare Beruf des Reichsgerichts
<lb/>ist, die einzelnen zu seiner Beurteilung gelangenden
<lb/>Fälle gerecht zu entscheiden. Seine Urteile werden
<lb/>der unterliegenden Partei kaum jemals gefallen. Da
<lb/>dies in der Natur des Menschen begründet ist, kann
<lb/>die Meinung derjenigen, die ihren Prozefs in letzter
<lb/>Instanz verloren haben, selbst wenn sie in der
<lb/>Presse zum Ausdruck gelangt, nicht in Betracht
<lb/>kommen. Nur mittelbar wirken die Entscheidungen
<lb/>des höchsten Gerichtshofs über den engen Kreis
<lb/>der einzelnen Sache hinaus, vorbildlich auf die Ge- 
<lb/>richte der Vorinstanzen und als Beiträge zur Auslegung
<lb/>und zum Weiterbau unseres Rechts.

<lb/>In dieser letzten Wirkung treffen sie mit der
<lb/>Rechtswissenschaft zusammen. So wenig die wissen- 
<lb/>schaftlichen Bearbeiter des Rechts mit einander
<lb/>übereinstimmen, so sehr sich die verschiedenen
<lb/>Richtungen und die Einzelnen unter ihnen gegen- 
<lb/>seitig bekämpfen: ebensowenig kann das Reichs- 
<lb/>gericht auf eine ungeteilte Anerkennung seiner Aus- 
<lb/>sprüche durch die Wissenschaft Anspruch machen.
<lb/>Seine Entscheidungen, unanfechtbar in dem Fall,
<lb/>für den sie getroffen, unterliegen, sobald sie der
<lb/>Oeffentlichkeit preisgegeben, derselben freien Kritik,
<lb/>wie das Werk eines jeden Schriftstellers. Das Reichs- 
<lb/>gericht als solches ist nur insofern ungünstiger
<lb/>gestellt, als es nicht in der Lage ist, auf eine ab- 
<lb/>fällige Kritik zu antworten, als sogar die einzelnen
<lb/>Mitglieder, die etwa als Vorsitzender oder Bericht- 
<lb/>erstatter auf die Abfassung der von der Kritik an- 
<lb/>gefochtenen Entscheidung einen hervorragenden
<lb/>Einflufs geübt haben, es der Regel nach vermeiden
<lb/>werden, persönlich für das Werk einzutreten, an
<lb/>dem sie mitgearbeitet haben. Der wissenschaft- 
<lb/>liche Angriff mufs also schweigend geduldet werden,
<lb/>bis vielleicht eine gleichliegende Sache Veranlassung
<lb/>giebt, die Frage nochmals zu prüfen und dabei auf
<lb/>die abweichende Meinung der Rechtslehrer ein- 
<lb/>zugehen. Der Zwiespalt der Meinungen mufs hüben
<lb/>und drüben in dem edlen Bewusstsein getragen werden,
<lb/>dafs unsere Erkenntnis nur im Kampf fortschreitet.
<lb/>Durch sachliche Kritik wird die Rechtsprechung des
<lb/>Reichsgerichts nicht herabgewürdigt, sondern geehrt.

<lb/>Eine persönliche Polemik erscheint schon des- 
<lb/>halb ausgeschlossen, weil die Reichsgerichtsurteile
<lb/>unter dem Namen des sie erlassenden Senats in
<lb/>die Welt gehen, ohne die Art der Mitwirkung der
<lb/>einzelnen Mitglieder kenntlich zu machen. Wenn es
<lb/>dennoch vorkommt, dafs der Name gewiss er Mitglieder,
<lb/>die in ihren schriftstellerischen Leistungen eine be- 
<lb/>stimmte Richtung verfolgen, mit den Urteilen, bei
<lb/>denen sie mitgewirkt haben, in eine nähere Ver- 
<lb/>bindung gesetzt wird, so glaube ich nach meiner
<lb/>Erfahrung sagen zu können, dafs die Kritiker den
<lb/>Einflufs der einzelnen schriftstellerisch noch so
<lb/>hervorragenden Persönlichkeit auf ein Kollegium
<lb/>von sieben gleichstehenden Männern überschätzen.
</p>
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0026--><p/>
                  <p>

                     <lb/>10
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen -Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ueber das Mafs der Kritik der einzelnen Ent- 
<lb/>scheidung, die stets eine selbständige Arbeit für
<lb/>sich ist, geht es hinaus, wenn manche Schriftsteller
<lb/>belieben, eine Reihe von Entscheidungen gegenüber
<lb/>zu stellen, um dem Reichsgericht Widersprüche
<lb/>nachzuweisen. Dafs solche Vorkommen, wird
<lb/>niemand leugnen. Dennoch ist es eine Un- 
<lb/>gerechtigkeit, geeignet, das Reichsgericht in der
<lb/>Meinung der Unkundigen herabzusetzen, wenn
<lb/>Rechtslehrer, die doch wissen, wie Reichsgerichts- 
<lb/>urteile zustande kommen, die Aufdeckung solcher
<lb/>Widersprüche als ein würdiges Ziel ihrer Arbeit
<lb/>betrachten. Wenn der Gelehrte in seinem Arbeits- 
<lb/>zimmer eine Abhandlung schreibt, wird ihm so
<lb/>leicht kein Widerspruch unterlaufen; und wenn er
<lb/>selbst ein Lehrbuch schreibt, dessen Abfassung eine
<lb/>lange Zeit in Anspruch nimmt, so hat er doch bei
<lb/>der Schlufsdurchsicht seines Werkes Pflicht und
<lb/>Gelegenheit, die dennoch etwa vorgekommenen
<lb/>Widersprüche zu beseitigen, dafür zu sorgen, dafs
<lb/>jeder Satz seines Opus trefflich in das System
<lb/>pafst. Das Gegenteil würde ihm mit Recht zum
<lb/>Vorwurf gereichen. Die Arbeit des Reichsgerichts,
<lb/>wenn auch an wissenschaftlichem Wert der der
<lb/>Professoren nicht nachstehend, ist doch eine andere.
<lb/>Der Richter als solcher verfafst weder Systeme,
<lb/>noch schreibt er, wenn er seine Aufgabe recht
<lb/>versteht, Abhandlungen über einzelne theoretische
<lb/>Fragen. Auch das Reichsgericht entscheidet, wie
<lb/>schon vorher betont, nur den ihm vorliegenden
<lb/>Fall; die grofse Mehrzahl seiner Mitglieder hält es
<lb/>nach meiner in Straf- und (Zivilsenaten gesammelten
<lb/>Erfahrung für einen Fehler, in den Entscheidung^ .
<lb/>gründen mehr zu sagen, als zur Begründung gerade
<lb/>dieser Entscheidung erforderlich ist. Spätere Ent- 
<lb/>scheidungen auf demselben Rechtsgebiete mögen
<lb/>dazu beitragen, das System planmäfsig aufzubauen;
<lb/>das Reichsgericht als solches hat nicht die Auf- 
<lb/>gabe den Bau vollständig herzustellen, es begnügt
<lb/>sich mit der bescheideneren Rolle, einzelne Werk- 
<lb/>steine zu dem Bau zu liefern und überläfst deren
<lb/>Zusammenfügen der Wissenschaft. Diese mag bei
<lb/>ihrer Arbeit finden, dafs einzelne Steine nicht in
<lb/>ihren Bau passen; dann mag sie dieselben ver- 
<lb/>werfen. Das ist ihr Recht; sie geht aber über die
<lb/>Grenzen der sachlichen Kritik hinaus, wenn sie
<lb/>dem Reichsgericht den blofsen Widerspruch zweier
<lb/>Entscheidungen untereinander zum Vorwurf macht.
<lb/>Das Reichsgericht ist keine einzelne Person, nicht
<lb/>einmal ein einziges Kollegium, sondern eine Mehr- 
<lb/>heit von selbständig nebeneinander arbeitenden
<lb/>Senaten; es hat in den 17 Jahren seines
<lb/>Bestehens Tausende von Urteilen gefällt; unter
<lb/>seinen jetzt 84 Mitgliedern sind nur 10, die ihm seit
<lb/>dem 1. Okt. 1879 angehören. Welch verknöcherter
<lb/>Zustand der Rechtspflege müfste es sein, wenn die
<lb/>Rechtsauffassung in allen Fragen dieselbe geblieben
<lb/>wäre, wenn keine Widersprüche vorkämen! Gegen- 
<lb/>über dem ungerechtfertigten Vorwurf des Wider- 
<lb/>spruchs ist es wohl angezeigt, sich die Entstehung
<lb/>der Urteile zu veranschaulichen. Stimmen-Mehrheit
</p>
                  <p>

                     <lb/>entscheidet; je zweifelhafter der Fall, je schwieriger
<lb/>die Rechtsfrage, desto eher kommt es vor, dafs sie
<lb/>nur mit vier gegen drei entschieden wird. Eine
<lb/>ausreichende Mehrheit für die Entscheidung ist da;
<lb/>sie fällt im Sinne des Berichterstatters aus, dennoch
<lb/>hat dessen Gedankengang in dem Kopfe des einen
<lb/>oder des andern Kollegen eine bei der Beratung
<lb/>zum Ausdruck gelangte, die Entscheidung selbst
<lb/>nicht ändernde Schattierung erfahren; der gewissen- 
<lb/>hafte Berichterstatter wird sich bei Abfassung des
<lb/>Urteils bemühen, auch diese Schattierung anzudeuten.
<lb/>So tritt mit dem Urteil nicht die geistige Arbeit
<lb/>eines Mannes, sondern die Gesamtarbeit des Kollegiums
<lb/>zur Erscheinung. Es wäre nicht wunderbar, wenn
<lb/>gerade eine solche Arbeit dem scharfen Kritiker
<lb/>Gelegenheit gäbe, in ihr selbst einen Widerspruch
<lb/>zu finden. Doch das kommt selten vor. Nun tritt
<lb/>aber dieselbe Frage einige Wochen später wieder
<lb/>an den Senat heran, während zufällig ein Mitglied
<lb/>durch ein anderes ersetzt ist. Entsteht dadurch eine
<lb/>Mehrheit für die entgegengesetzte Meinung, so wird
<lb/>man nicht anstehen, die frühere Auffassung aus- 
<lb/>drücklich als aufgegeben zu bezeichnen. Wird der
<lb/>Fall aber auch ebenso wie früher entschieden, so
<lb/>kann doch durch die Mitwirkung eines andern
<lb/>Richters vielleicht gerade die vorher unterstellte
<lb/>Schattierung geändert werden. Kommt nach Jahren
<lb/>eine andere aber verwandte Rechtsfrage zur Ent- 
<lb/>scheidung, so steht nichts entgegen, diese in einem
<lb/>Sinne zu entscheiden, der mit der früher ge- 
<lb/>troffenen Entscheidung unvereinbar ist. Man
<lb/>denke z. B., dafs es sich in dem einen Falle
<lb/>um den Begriff der Mitthäterschaft, in dem andern
<lb/>um den der Beihilfe handelt. Noch schwieriger
<lb/>wird die Sache dadurch, dafs dieselben Fragen in
<lb/>verschiedenen Senaten zur Entscheidung gelangen
<lb/>können, mitunter so gleichzeitig, dafs der eine Senat
<lb/>die Entscheidung des anderen nicht kennen kann.
<lb/>Nur wenn ein Senat bewufst von der Entscheidung
<lb/>des anderen Senats abgehen will, mufs nach § 137
<lb/>GVG. eine Plenar-Entscheidung herbeigeführt werden.
<lb/>Erwägt man, welche Summe geistiger Arbeit zu einer
<lb/>Entscheidung der vereinigten vier Strafsenate oder
<lb/>sechs Zivilsenate oder gar des ganzen Plenums er- 
<lb/>forderlich ist, so wird man begreiflich finden, dafs
<lb/>die Vorfrage, ob in der That ein die Entscheidung
<lb/>des Plenums fordernder Widerspruch vorliegt, äufserst
<lb/>sorgfältig geprüft wird.

<lb/>Selten und nur gelegentlich von Juristen, so- 
<lb/>zusagen gewerbsmäßig von Sprachgelehrten wird
<lb/>die Sprache und der Stil der Reichsgerichts-Ent- 
<lb/>scheidungen zum Gegenstände abfälliger Kritik ge- 
<lb/>macht. Durchaus berechtigt ist das Verlangen, dafs
<lb/>der höchste Gerichtshof seine Urteile in einer reinen
<lb/>und edlen Sprache abfasse; ich bin auch weit entfernt
<lb/>zu behaupten, dafs alle Urteile dieser Anforderung in
<lb/>vollem Mafse entsprechen. Ehe man aber die unter einer
<lb/>großen Menge von Urteilen doch nur ganz vereinzelt vor- 
<lb/>kommenden Mängel dieser Art, wie dies mit Vorliebe in
<lb/>den „Grenzboten“ geschieht und von der Tagespresse
<lb/>weiter getragen wird, der öffentlichen Unterhaltung
</p>

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                      n="11"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0027--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>11
</p>
                  <p>

                     <lb/>zum besten giebt, sollte man doch bedenken, dafs
<lb/>der Stil so zur Eigenart des Menschen gehört — „le
<lb/>style c’est l’homme“, — dafs man ihn in dem
<lb/>Alter von 50 Jahren, vor welchem der deutsche
<lb/>Richter nur ausnahmsweise in das Reichsgericht
<lb/>gelangt, nicht mehr ändert. So schätzenswert nun
<lb/>ein guter Stil ist, so müssen doch andere Vorzüge,
<lb/>insbesondere Charakter, Urteilsfähigkeit, Kenntnis,
<lb/>Lebenserfahrung bei der Auswahl der Mitglieder
<lb/>des Reichsgerichts den Ausschlag geben. Soll, wer
<lb/>alle diese Vorzüge in sich vereinigt, nur deshalb
<lb/>vom Reichsgericht ausgeschlossen bleiben, weil sein
<lb/>Stil nicht mustergültig ist? oder glaubt man, dafs
<lb/>Männer von Charakter und Kenntnis des Stils wegen
<lb/>die Verbesserung ihrer Urteils entwürfe nach Art
<lb/>der Schülerhefte sich gefallen lassen?

<lb/>Die Tagespresse nimmt im allgemeinen den
<lb/>Gerichten gegenüber einen wohlwollenden Stand- 
<lb/>punkt ein; das gern gepflegte Bewufstsein, in einem
<lb/>Rechtsstaat zu leben, beruht notwendig auf dem
<lb/>Vertrauen zu den Gerichten; die Gewährung mehrerer
<lb/>Instanzen nötigt, in anhängigen Sachen die Ent- 
<lb/>scheidung des höchsten Gerichtshofs abzuwarten
<lb/>und, wenn ergangen, zu ehren. Diese Haltung der
<lb/>Tagespresse ändert sich nur dann, wenn es sich um
<lb/>ihr eigenes Fleisch und Blut handelt. Ergeht vom
<lb/>Reichsgericht eine der Presse ungünstige Ent- 
<lb/>scheidung, so wird man die ganze Tagespresse einig
<lb/>finden. Ich will die dann einmütige Kritik nicht
<lb/>aus dem eingangs hervorgehobenen Gesichtspunkte
<lb/>des Mifsfallens der unterlegenen Partei abfertigen;
<lb/>ich will vielmehr den sachlichen Streit über die
<lb/>Auslegung der Gesetze an sich als wohlberechtigt
<lb/>anerkennen; die Verantwortlichkeit dafür mufs das
<lb/>Reichsgericht tragen. Aber die Presse ist nur zu
<lb/>geneigt, das Reichsgericht, durch dessen Urteil der
<lb/>Prozefs beendet wird, ohne weitere Unterscheidung
<lb/>für den Ausgang desselben verantwortlich zu machen.
<lb/>Sie übersieht oder verschweigt, dafs die Revision
<lb/>sowohl in Civil- wie in Strafsachen nur auf eine
<lb/>Verletzung des Gesetzes gestützt werden kann, dafs
<lb/>das Revisionsgericht, wenn nicht prozefsuale Ver-
<lb/>stöfse vorliegen, an die thatsächliche Auffassung
<lb/>der Vorinstanz gebunden ist. Nur durch dieses
<lb/>Uebersehen oder Verschweigen erklärt sich z. B.
<lb/>der Entrüstungsschrei, der durch die ganze deutsche
<lb/>Presse ging, als vor einigen Jahren die Setzer oder
<lb/>Drucker einer Zeitung wegen Teilnahme an einem
<lb/>durch dieselbe begangenen Vergehen bestraft wurden.
<lb/>In durchaus überzeugender Weise wurde in Leit- 
<lb/>artikeln der Geschäftsgang bei Herstellung eines
<lb/>Zeitungsblatts geschildert, so dafs jedermann ein-
<lb/>sehen mufste, dafs auch der Setzer von dem Inhalte
<lb/>dessen, was er setzt, keine Kenntnis habe. Nur
<lb/>das Reichsgericht wufste es nicht, hatte keine Ahnung
<lb/>von der Herstellung einer Zeitung! War nun den
<lb/>Verfassern dieser Leitartikel die Beschränkung der
<lb/>Revision auf Verletzung von Rechtsnormen un- 
<lb/>bekannt oder vermochten sie den Begriff der Rechts- 
<lb/>norm und der Thatsache nicht auseinander'zu halten?
<lb/>Es wird doch niemand behaupten wollen, der Satz,
</p>
                  <p>

                     <lb/>dafs die Setzer von dem Inhalt dessen, was sie
<lb/>setzen, nichts wissen, sei ein Gesetz oder eine Rechts- 
<lb/>norm, er ist vielmehr eine Thatsache, oder eine aus
<lb/>einer Summe von Thatsachen gezogene Folgerung.
<lb/>Die Feststellung des Satzes im einzelnen Fall, oder
<lb/>die Anwendung der allgemeinen Erfahrung auf den- 
<lb/>selben, gehört zur ^Tatsächlichen Würdigung, deren
<lb/>Nachprüfung an sich dem Revisionsgericht ent- 
<lb/>zogen ist. Ich sage: „an sich,“ weil es einen Weg
<lb/>giebt, auf dem das Reichsgericht auch einer nur
<lb/>thatsächlich bedenklichen Feststellung beikommen
<lb/>kann: die Rüge des Mangels an Gründen. Wäre
<lb/>der Erfahrungssatz über die Unkenntnis der Setzer
<lb/>vom Inhalt des Gesetzten ein allgemein gültiger,
<lb/>so hätte die Strafkammer in dem von ihr ent- 
<lb/>schiedenen Fall die Annahme von der Kenntnis des
<lb/>Setzers nicht allein auf den Umstand, dafs er den
<lb/>betreffenden Artikel gesetzt hat, stützen dürfen,
<lb/>sondern näher begründen müssen; ein auf
<lb/>diesen Mangel gestützter Revisionsangriff hätte vor- 
<lb/>aussichtlich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
<lb/>geführt. Ob er in jener Sache erhoben war, weifs
<lb/>ich nicht. Der besprochene Erfahrungssatz, unbedingt
<lb/>zutreffend für die Druckereien grofser Zeitungen,
<lb/>kann aber nicht für jede Druckerei, wie solche jetzt
<lb/>fast in allen kleinen Städten bestehen, als gültig
<lb/>anerkannt werden. Man wird kaum fehl gehen,
<lb/>wenn man bei Herstellung von Flugschriften auf
<lb/>der Winkelpresse einer politisch verfolgten Partei
<lb/>das Wissen des Setzers vom Inhalt annimmt. Jeden- 
<lb/>falls ist soviel klar, dafs es sich dabei im einzelnen
<lb/>Falle um eine thatsächliche Entscheidung handelt,
<lb/>für die allein der erste Richter verantwortlich
<lb/>bleibt, der das Reichsgericht nur im Falle der Rüge
<lb/>eines prozefsualen Verstofses beikommen kann.

<lb/>Dafs die Presse da, wo es sich um ihre eigene
<lb/>Sache, die Anwendung des Prefsgesetzes, handelt,
<lb/>leicht zu einer schiefen Beurteilung der Recht- 
<lb/>sprechung gelangt, dafür liegt mir in dem Leit- 
<lb/>artikel der „National-Zeitung“ vom 16. Mai 1896
<lb/>ein neues Beispiel vor. Es handelt sich dort um
<lb/>die Verjährung der Prefsvergehen, deren Beurteilung
<lb/>mit Recht auf den gleichen Grund wie die des
<lb/>Gerichtsstandes der Presse, auf das für beide
<lb/>kritische Moment der Verbreitung zurückgeführt
<lb/>wird. Ein Urteil des Reichsgerichts vom 30.Sept. 1887
<lb/>wird als „eine schon ältere Leistung jener über- 
<lb/>feinen Juristerei, die sich namentlich in der Recht- 
<lb/>sprechung über Prefsangelegenheiten bethätigt“, be- 
<lb/>zeichnet. Dann wird ein durchgreifender Unter- 
<lb/>schied bemerkt „zwischen der Rechtsprechung aus
<lb/>den ersten zehn bis fünfzehn Jahren nach dem
<lb/>Erl als des Prefsgesetzes und der späteren Zeit; der
<lb/>letzteren gehören die Tüfteleien an, welche sich
<lb/>gegen die bis dahin herrschende Auslegung des
<lb/>Gesetzes wenden. Ohne zu untersuchen — fährt
<lb/>der Artikel fort — wieweit hierauf allgemeine
<lb/>geistige Strömungen eingewirkt haben, darf man
<lb/>es doch wohl als höchst wahrscheinlich bezeichnen,
<lb/>dafs die Richter-Generation, welche der Zeit des
<lb/>Erlasses des Gesetzes selbst angehörte, mit den
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Zur Psychologie jugendlicher Verbrecher</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Mendel, E.">Von Prof. Dr. E. Mendel</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0028--><p/>
                  <p>

                     <lb/>12
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg
</p>
                  <p>

                     <lb/>Absichten der Gesetzgebung’in innerlicher Fühlung
<lb/>stand.“ Wenn dem Verfasser dieses Leitartikels
<lb/>eine Mitgliederliste des Reichsgerichts mit Angabe
<lb/>der Geburtsjahre zu Gebote gestanden hätte, so
<lb/>würde er sich überzeugt haben, dafs die grofse
<lb/>Mehrzahl der Mitglieder nicht nur im Jahre 1887,
<lb/>welches beiläufig innerhalb der ersten fünfzehn
<lb/>Jahre nach dem Erlafs des Prefsgesetzes von 1874
<lb/>liegt, sondern auch jetzt noch aus Männern besteht,
<lb/>die im Jahre 1874 die politischen Kinderschuhe
<lb/>bereits ausgezogen hatten, dafs namentlich 1887
<lb/>manche derselben als ehemalige Mitglieder des
<lb/>Reichstags, wenn ich nicht irre, sogar der Prefs-
<lb/>gesetz-Kommission, in „innerlicher Fühlung“ mit
<lb/>den Gesetzgebern von damals gestanden haben.
<lb/>Wie sehr der in eigener Sache geführte Kampf
<lb/>gegen die „moderne Haarspalterei“ auch die Leiter
<lb/>eines so angesehenen Blattes befangen macht, be- 
<lb/>weisen die letzten Sätze des Artikels. Der Verfasser
<lb/>desselben erwähnt nämlich, dafs bezüglich des
<lb/>Gerichtsstandes „der Bundesrat sich in den Ver- 
<lb/>handlungen über die Justiznovelle schliefslich bereit
<lb/>erklärt hat, in der Hauptsache die Ansicht gesetzlich
<lb/>anzuerkennen, dafs nur die erste Veröffentlichung
<lb/>die Strafbarkeit begründet“; er folgert daraus, dafs
<lb/>„mittelbar dadurch auch der von ihm und der ge- 
<lb/>samten1 Presse bekämpften Auslegung des Ver- 
<lb/>jähr ungs - Paragraphen die Autorität des Reichs-
<lb/>Justiz - Amts und der Justizminister der Bundes- 
<lb/>staaten entgegengestellt“ sei. Es mag dahin gestellt
<lb/>bleiben, ob in einem politischen Zugeständnis der
<lb/>Regierungen gegenüber dem Reichstag überhaupt
<lb/>ein Eintreten der bezeichnten Autoritäten für eine
<lb/>Rechtsmeinung gefunden, und ob das nicht auf
<lb/>Grund wissenschaftlicher Heberzeugung, sondern im
<lb/>Interesse des Zustandekommens eines Gesetzgebungs-
<lb/>Werks gemachte Zugeständnis auf einen andern,
<lb/>wenn auch wissenschaftlich gleich liegenden Fall
<lb/>ausgedehnt werden kann. Selbst bei Einigkeit aller
<lb/>Faktoren der Gesetzgebung über die Notwendigkeit
<lb/>einer Aenderung oder meinetwegen authentischen
<lb/>Deklaration des Gesetzes in beiden Richtungen
<lb/>würde jeder Unbefangene nur folgern, dafs die
<lb/>Frage bis dahin zweifelhaft war.

<lb/>Die Absicht dieser Zeilen ist es, nicht Oel
<lb/>in das Feuer zu giefsen, sondern an alle diejenigen,
<lb/>denen daran gelegen ist, das Reichsgericht als eine
<lb/>der wenigen Verkörperungen unserer nationalen
<lb/>Einheit bei dem Volke, insbesondere auch bei den
<lb/>jüngeren Juristen in Ansehen zu erhalten, * ein
<lb/>Mahnwort zu richten, dafs sie bei aller Freiheit
<lb/>sachlicher Kritik in Erhebung von Angriffen gegen
<lb/>die Rechtsprechung des Reichsgerichts etwas vor- 
<lb/>sichtiger sein möchten. Wie angebracht dieses
<lb/>Mahnwort ist, das lehrt ein Blick in die letzte
<lb/>Nummer dieser Zeitung, auf deren Titelblatt sich
<lb/>Wissenschaft und Praxis die Hand zu vereintem
<lb/>Wirken reichen. Professor Dernburg hebt in einer
<lb/>sehr beachtenswerten Besprechung einer Strafent- 
<lb/>scheidung über Diebstahl am elektrischen Strome
<lb/>den Gegensatz zu einer Civil-Entscheidung des
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichts hervor. Sein Wunsch, dafs der Straf- 
<lb/>senat sich dem Givilsenat anschliefsen möge, erscheint
<lb/>nach der vorangegangenen Ausführung begründet;
<lb/>der weitere Wunsch aber, „dafs sich überhaupt die
<lb/>Strafsenate des Reichsgerichts mehr als bisher mit
<lb/>dem Geiste erfüllen, welcher in den Entscheidungen
<lb/>der (Zivilsenate überwiegend waltet,“ findet in der
<lb/>Ausführung keine Begründung und war—vermeidlich.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zur Psychologie jugendlicher Verbrecher.

<lb/>Von Professor Dr. E. Mendel, Berlin.

<lb/>Die grausame That zweier 16jährigen Burschen,
<lb/>welcher der Justizrat Levy zum Opfer fiel, hat in
<lb/>der jüngsten Zeit das allgemeine Interesse auf die
<lb/>jugendlichen Verbrecher in erneutem Mafse gelenkt.
<lb/>Die Presse, Versammlungen und Vereine haben sich
<lb/>mit diesem Thema in ausgiebiger Weise beschäftigt.
<lb/>Die mangelnde Fürsorge der Gesellschaft für die
<lb/>aus der Schule entlassenen und jeder genügenden
<lb/>Aufsicht entbehrenden Kinder einerseits die Unzu- 
<lb/>länglichkeit des Strafgesetzbuches, welches gerade in
<lb/>dem erwähnten Fall nicht die Möglichkeit bot, eine
<lb/>entsprechende Sühne des Verbrechens den Thätern auf- 
<lb/>zuerlegen, wurden Gegenstand lebhafter Diskussionen.

<lb/>Manche Anregung ist gegeben worden, und
<lb/>hoffentlich schwindet sie nicht mit dem Interesse
<lb/>für den schrecklichen Fall, welches ja unsere schnell
<lb/>lebende Zeit bald wieder abschwächt!

<lb/>Handelt es sich ja doch um einen schweren,
<lb/>tiefgehenden sozialen Schaden, dessen Bedeutung
<lb/>allein schon durch die Häufigkeit, mit welcher er
<lb/>sich geltend macht, bewiesen wird. Wenn auch ein
<lb/>so grausamer Mord, wie der des Justizrats Levy, als
<lb/>jugendliches Verbrechen zu den gröfsten Selten- 
<lb/>heiten gehört, so zeigt doch auf der andern Seite
<lb/>die Statistik, dafs allein in Deutschland im Jahre 1895
<lb/>44373 Personen unter 18 Jahren verurteilt worden
<lb/>sind, und wenn auch in erfreulicher Weise die Zahl
<lb/>dieser Verurteilungen gegen das Jahr 1894 um
<lb/>1131 geringer ist, so wird doch aus so geringen
<lb/>Differenzen irgend ein Schlufs auf wesentliche
<lb/>Besserung der Verhältnisse nicht gezogen werden
<lb/>können. Jene 44373 Personen stellen etwa 10 pCt.
<lb/>der Gesamtverurteilungen (454195) im Jahre 1895 dar.

<lb/>Wenn man mit Lombroso annehmen will, dafs
<lb/>in der Regel das Kind alle Laster und alle Sonder- 
<lb/>heiten des Verbrechers — es ist gallig, selbstsüchtig,
<lb/>grausam, rachsüchtig, eifersüchtig, verlogen, diebisch,
<lb/>jeder liebevollen Empfindung bar, faul, unüberlegt,
<lb/>eitel und unflätig — besitzt, so wird jene Zahl nicht
<lb/>überraschend sein, wenn man jedoch auch bei dem
<lb/>Kinde die Neigung zum Verbrechen und dieses
<lb/>selbst als den Ausnahmezustand betrachtet, so dürften
<lb/>jene Zahlen erschreckend genug sein.

<lb/>Wodurch wird dieser Ausnahmezustand bedingt,
<lb/>wie ist die seelische Beschaffenheit jener jugend- 
<lb/>lichen Verbrecher, welche sie zu der Strafthat führt,
<lb/>oder sie bei der Einsicht in die Strafbarkeit der- 
<lb/>selben von ihr zurückzuhalten nicht imstande ist?

<lb/>Vorerst mögen es mir die Herren Strafrichter
</p>
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                      n="13"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0029--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>13
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht übel deuten, wenn ich behaupte, dafs ein nicht
<lb/>kleiner Prozentsatz jener Verurteilten per nefas be- 
<lb/>straft wurde.

<lb/>Auf einen Teil derselben hätte der § 51 des
<lb/>Strafgesetzbuches Anwendung finden müssen, d. h.
<lb/>die strafbare Handlung wurde in einem Zustande
<lb/>krankhafter Störung der Geistesthätigkeit begangen,
<lb/>und es fehlte auch bei Begehung der strafbaren
<lb/>Handlung die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit er- 
<lb/>forderliche Einsicht (§57).

<lb/>Die krankhafte geistige Schwäche, welche auf
<lb/>einer angeborenen oder in der Kindheit erworbenen
<lb/>Hemmung der Entwickelung des Gehirns beruht,
<lb/>wird sehr oft nicht genügend gewürdigt, und be- 
<lb/>sonders dann nicht, wenn kein Angehöriger und kein
<lb/>Verteidiger vorhanden ist, welcher imstande ist,
<lb/>durch die Vorgeschichte des Angeklagten dessen
<lb/>geistigen Defekt zu beweisen. Dies gilt auch be- 
<lb/>sonders von der recht erheblichen Zahl von Epi- 
<lb/>leptikern. Wenn unter den erwachsenen Strafge- 
<lb/>fangenen etwa 5 pCt. Epileptiker gezählt werden,
<lb/>von denen sicher nur ein sehr kleiner Teil als „zu- 
<lb/>rechnungsfähig“ zu erachten ist, so ist die Zahl
<lb/>dieser unter den Schutz des § 51 fallenden Epilep- 
<lb/>tiker unter den jugendlichen Verbrechern sicher noch
<lb/>gröfser. Zwar wissen derartige Kranke oft sehr
<lb/>wohl, was gut und was böse ist, sie können wohl
<lb/>auch die zehn Gebote hersagen, sie wissen wohl
<lb/>auch, dafs man nicht stehlen darf, und dafs man
<lb/>bestraft wird, wenn man es thut, aber all diese
<lb/>Dinge haben für sie nicht die Bedeutung eines sitt- 
<lb/>lichen Gesetzes erlangt, sondern etwa die einer
<lb/>polizeilichen Verordnung.

<lb/>Ein 18 Jahre alter Mann aus sehr guter Familie,
<lb/>der des Diebstahls angeklagt war, antwortete mir
<lb/>auf meine Frage, ob er noch einmal wieder stehlen
<lb/>würde: „Nein, man darf nicht stehlen,“ und: warum
<lb/>nicht? „Mein Vater hat es mir verboten.“

<lb/>Diesen unzweifelhaften Geisteskranken reiht
<lb/>sich dann eine andere Zahl jugendlicher Verbrecher
<lb/>an, deren Denken von Jugend auf ebenfalls eine
<lb/>abnorme Richtung angenommen hat, wenn sie
<lb/>auch im Sinne des Gesetzes nicht als geisteskrank
<lb/>zu erachten sind. Es sind dies jene unglücklichen
<lb/>Menschen, welche als Krüppel mit entstellenden
<lb/>Krankheiten, mit erheblichen Sprachfehlern u. s. w.
<lb/>geboren sind, in der Schule Gegenstand des Spotts
<lb/>und des Hänselns, im elterlichen Haus von
<lb/>Eltern und Geschwistern zurückgesetzt, wohl
<lb/>auch hart behandelt worden sind, und welche von
<lb/>Jugend auf die ganze Welt als sich feindselig ge- 
<lb/>sinnt erachten und in der Verbitterung gegen diese
<lb/>älter werden. Aus der Schule entlassen und darauf
<lb/>angewiesen, sich selbst ihr Brot zu verdienen,
<lb/>scheitern sie auch hier infolge ihres körperlichen
<lb/>Zustandes. Ihre strafbaren Handlungen, Diebstähle,
<lb/>Brandstiftungen u. s. w., bezeichnen sie selbst wohl
<lb/>als Rache gegen jene Allgemeinheit, gegen welche sie
<lb/>sich im Zustand der Notwehr zu befinden behaupten.

<lb/>Jene Epileptiker, wie diese Krüppel sind ein
<lb/>nicht seltener Befund in den Arbeitshäusern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Eine weitere Klasse von jugendlichen Ver- 
<lb/>brechern ist von denjenigen, welchen man eine volle
<lb/>Verantwortung für ihre strafbaren Handlungen auf- 
<lb/>erlegen darf, abzusondern in jenen Subjekten, welche
<lb/>durch Erziehung und Beispiel zum Verbrechen hin- 
<lb/>gedrängt werden. Das sind die Kinder verbreche- 
<lb/>rischer Eltern. Hier kommt es von vornherein
<lb/>nicht zur Entwickelung jener sittlichen Kraft, welche
<lb/>durch die Erziehung dem Kinde zugeführt wird,
<lb/>damit es dem Anreiz, sei es, dafs derselbe durch
<lb/>den Trieb zur Befriedigung eigener Gelüste, sei es,
<lb/>dafs er von aufsen her durch Verführung käme,
<lb/>Widerstand zu leisten imstande ist.

<lb/>Die Schule, welche in solchen Fällen noch dazu
<lb/>meist unregelmäßig besucht wird, ist nicht imstande,
<lb/>den Defekt des Hauses zu ersetzen oder die
<lb/>schlimmen Einwirkungen desselben zu paralysieren.

<lb/>Im wesentlichen dasselbe gilt von den Kindern
<lb/>alkoholistischer Eltern.

<lb/>Ist hier die Ursache für das spätere Verbrechen
<lb/>in der Verwahrlosung durch das elterliche Haus zu
<lb/>suchen, so mufs endlich noch hervorgehoben werden,
<lb/>dafs auch mangelhafte Einrichtungen der Gesellschaft
<lb/>in einer Anzahl von Fällen den jungen Menschen
<lb/>auf die Verbrecherlaufbahn führen. Es sind dies
<lb/>Fälle, auf welche ich vor längerer Zeit bereits bei
<lb/>Besprechung des Vagabundentums aufmerksam ge- 
<lb/>macht. Ein junger, halbwüchsiger Mensch geht
<lb/>mit den besten Vorsätzen von der Schule in die
<lb/>Arbeit, da erkrankt er; in ein Krankenhaus auf- 
<lb/>genommen, findet er dort Heilung, aber obwohl er
<lb/>geheilt aus dem Krankenhaus entlassen, hat er doch
<lb/>nach der schweren Krankheit seine frühere Körper- 
<lb/>kraft nicht wiedergewonnen; der Versuch zu arbeiten
<lb/>scheitert, weil er den Meistern nicht genug leisten
<lb/>kann, hier und dort entlassen, wird er ohne Sub- 
<lb/>sistenzmittel aus Hunger zum Bettler. Durch die
<lb/>polizeiliche Haft, welche er erfährt, wird er nicht
<lb/>kräftiger, und die Wiederholung derselben führt ihn
<lb/>ins Arbeitshaus und damit häufig genug auf die
<lb/>V erbrecherlauf bahn.

<lb/>Auch ohne dazwischengetretene Krankheit sieht
<lb/>man nicht selten einen ähnlichen Verlauf in den
<lb/>Fällen, in welchen Kinder und jugendliche Indivi- 
<lb/>duen durch den Brotherrn in übermäßiger, der noch
<lb/>unentwickelten Kraft nicht adaequaten Weise ange- 
<lb/>strengt werden bei dürftiger Ernährung nicht das
<lb/>geforderte Pensum zu leisten imstande sind und
<lb/>schließlich auf das Betteln hingedrängt werden.

<lb/>Keine von all diesen Ursachen, welche
<lb/>jugendliche Verbrecher zu erzeugen imstande sind,
<lb/>waren bei Werner und Grosse, den Mördern des
<lb/>Juscizrat Levy, nachzuweisen.

<lb/>Sie stellen vielmehr das, wenn man so sagen
<lb/>darf, reine Bild des jugendlichen Verbrechers dar.

<lb/>Zu faul zur Arbeit und mit grossem Hang zum
<lb/>Genuß, dabei im Alter von 16 Jahren ohne die
<lb/>Kontrolle und Aufsicht eines Vaters (es ist wohl nicht
<lb/>zufällig, dafs beide Waisen sind), schaffen sie sich
<lb/>erst die Mittel, um ihren Lüsten zu fröhnen, durch
<lb/>Diebstahl; und um das kleinere Verbrechen des Dieb-
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0030.tif"
                      n="14"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0030--><p/>
                  <p>

                     <lb/>14
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>stahls (Grosse hatte Geld unterschlagen, das er er- 
<lb/>setzen sollte) zu verdecken, werden sie schliefslich
<lb/>zu Mördern.

<lb/>Der Diebstahl ist weitaus das häufigste jugend- 
<lb/>liche Verbrechen. Nach den verschiedensten Sta- 
<lb/>tistiken machen Diebstähle die Hälfte oder über die
<lb/>Hälfte derselben aus. Unter jenen 44 373 Personen
<lb/>unter 18 Jahren, welche im Jahre 1895 verurteilt
<lb/>wurden, waren 21 178 Diebe. Fast wie nach einer
<lb/>Schablone vollzieht sich die Entwickelung dieser
<lb/>Art jugendlicher Verbrecher.

<lb/>So lange sie in der Schule sind, wird dem
<lb/>Mangel an Lust zur Arbeit durch die Disziplin der
<lb/>Schule noch entgegengewirkt; in der gröfsten Zahl
<lb/>der Fälle zeigt sich aber hier schon deutlich, oft
<lb/>auch durch kleine Diebstähle, die verbrecherische
<lb/>Natur. Haben sie die Schule verlassen, so können sie
<lb/>auch wohl jetzt noch durch eine vorhandene Aufsicht,
<lb/>sei es seitens der Eltern, sei es von Seiten des
<lb/>Arbeitgebers oder Vormundes, zur Arbeit angehalten
<lb/>werden, bald aber wechseln sie die Thätigkeit, halten
<lb/>nirgends aus und fangen, von den Mitteln entblöfst,
<lb/>sich zu ernähren oder besonderen Vergnügungen
<lb/>nachzugehen, zu betteln oder zu stehlen an. Aeufsere
<lb/>Verhältnisse, schlechte Gesellschaft, geschlechtliche
<lb/>Ausschweifungen fördern den Verlauf.

<lb/>Im grofsstädtischen Leben, in welchem die etwa
<lb/>vorhandene Möglichkeit der Aufsicht am schwersten
<lb/>durchzuführen, in dem auf der anderen Seite die
<lb/>Versuchungen am meisten herantreten und die Ge-
<lb/>nufsucht wecken, werden sich solche Giftpflanzen
<lb/>der menschlichen Gesellschaft am leichtesten und
<lb/>schnellsten entwickeln.

<lb/>Dabei pflegen auch die grofsstädtischen Ver- 
<lb/>hältnisse die Intelligenz schneller reifen zu lassen,
<lb/>das Lesen von Gerichtsverhandlungen, auch wohl
<lb/>das Beiwohnen derselben regt die Phantasie zur
<lb/>Ausführung von Verbrechen bei dem gegebenen
<lb/>Boden an, und so entsteht ein anscheinend gereifter
<lb/>Plan. Dafs aber trotzdem in dem Verbrechen selbst
<lb/>das kindische oft nicht vermifst wird, zeigt auch
<lb/>der erwähnte Mord, zu dessen Ausführung Werner
<lb/>sich vorher für fünf Pfennig Bindfaden gekauft hatte,
<lb/>um die Frau des Ermordeten zu knebeln.

<lb/>Auf der anderen Seite aber findet man auch
<lb/>bei diesen jugendlichen Verbrechern nicht selten
<lb/>eine grofse Durchtriebenheit und Schlauheit, auf
<lb/>welche sich wohl das Wort Mirabeaus anwenden
<lb/>läfst: Die Verschlagenheit ist das Talent des Selbst- 
<lb/>süchtigen.

<lb/>Zwei Koeffizienten sind es, welche die jugend- 
<lb/>lichen Verbrecher zur That treiben: das ist einmal
<lb/>die Befriedigung der Selbstsucht, sei es um sich
<lb/>irgend einen materiellen Gewinn oder die Befriedigung
<lb/>von Neid oder Rache zu verschaffen, und auf der
<lb/>anderen Seite die Schwäche des sittlichen Gefühls,
<lb/>der Mangel der hemmenden Vorstellungen, welche
<lb/>durch Aufsicht und Erziehung zu geben sind.

<lb/>Man könnte gegen die erhebliche Bedeutung der
<lb/>hemmenden Einflüsse durch Aufsicht und Erziehung
<lb/>einwenden, dafs unter den wohlhabenden Ständen,
</p>
                  <p>

                     <lb/>wo jene ja vorhanden, jugendliche Verbrecher nicht
<lb/>existieren könnten, thatsächlich aber doch Vor- 
<lb/>kommen. Soweit diese nicht unter eine der andern
<lb/>oben erwähnten Kategorien, speziell unter die Kranken,
<lb/>gehören, läfst sich aber doch in derartigen Fällen
<lb/>nachweisen, dafs die Aufsicht und Erziehung keine
<lb/>sachgemäße war, sei es, dafs sie zu wenig ernst
<lb/>und zu nachgiebig, oder auch, dafs sie zu streng
<lb/>und zu hart war und dadurch zum Widerstand reizte.

<lb/>Die Charakteristik des jugendlichen Verbrechers
<lb/>erfordert endlich noch, auf ein Moment aufmerksam
<lb/>zu machen, das bei dieser Klasse häufig beobachtet
<lb/>und das auch in dem Mord, von dem diese Be- 
<lb/>sprechung ausgegangen ist, hervortrat: das ist die
<lb/>Grausamkeit.

<lb/>Ein französisches Sprichwort sagt: „Es giebt

<lb/>nichts grausameres, als ein Kind“, und in der That
<lb/>sehen wir, dafs Kinder oft genug eine gewisse Be- 
<lb/>friedigung darin finden, andere Menschen und Tiere
<lb/>quälen zu können. Sie freuen sich, das Spielzeug
<lb/>eines anderen Kindes zerstören zu können und be- 
<lb/>lächeln das Jammern des Geschädigten.

<lb/>Bei jugendlichen Verbrechern wird die für den
<lb/>zu erreichenden Zweck unnötige Grausamkeit be- 
<lb/>sonders auch dadurch zu erklären sein, dafs sie
<lb/>bei der Ausführung ihrer verbrecherischen Pläne
<lb/>nicht sich völlig über die Wirkung der angewendeten
<lb/>Gewaltsmittel klar werden, öfter auch wohl durch
<lb/>die in die Ausführung hineinspielende Erinnerung
<lb/>an phantastische Räubergeschichten. —

<lb/>Die vorstehenden Andeutungen über die Psy- 
<lb/>chologie des jugendlichen Verbrechers lassen er- 
<lb/>kennen, dafs, wenn es sich darum handelt, bessernd
<lb/>und heilend an jene Schäden heranzugehen, eine
<lb/>sorgfältige psychologische Analyse vorangehen
<lb/>mufs, um für den einzelnen Fall das Richtige zu
<lb/>treffen. Es dürften sich etwa folgende Sätze ergeben:

<lb/>1. Jeder einer strafbaren Handlung Angeschul- 
<lb/>digte, welcher das achtzehnte Jahr nicht vollendet
<lb/>hat, ist einer sorgfältigen psychiatrischen Unter- 
<lb/>suchung zu unterziehen.

<lb/>Findet sich eine geistige Erkrankung, so ist
<lb/>derselbe einer entsprechenden Anstalt zu überweisen.
<lb/>Dadurch wird einmal verhütet, dafs ein Kranker
<lb/>verurteilt wird, und dann auch, dafs dieser in der
<lb/>Regel unheilbare Kranke nach Verbüßung seiner
<lb/>Strafe eine neue Gefahr für die Gesellschaft bildet.

<lb/>2. Für diejenigen Arbeitslosen, welche durch
<lb/>besondere körperliche Fehler, durch vorübergehende
<lb/>körperliche Schwäche an der Arbeit gehindert werden,
<lb/>hat die Gesellschaft in besserer Weise zu sorgen,
<lb/>als dies bisher im allgemeinen der Fall war.
<lb/>Die Ausnutzung der Arbeitskraft der nicht er- 
<lb/>wachsenen Personen ist unter besonderen Schutz
<lb/>des Staates zu stellen.

<lb/>3. Die Kinder verbrecherischer oder alkoho-
<lb/>listischer Eltern sind aus ihren Familien zu entfernen.

<lb/>Das Bürgerliche Gesetzbuch wird hierzu in
<lb/>seinem § 1666 die passende Handhabe geben:

<lb/>„Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes
<lb/>dadurch gefährdet, dafs der Vater das Recht der
</p>

               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0031.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Kaufmannsbegriff nach dem Entwurf eines Handelsgesetzbuchs</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Petri, E.">Von Bank-Direktor Dr. E. Petri</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0031--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>15
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sorge für die Person des Kindes mifsbraucht, das
<lb/>Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder
<lb/>unsittlichen Verhaltens schuldig macht, so hat das
<lb/>Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr
<lb/>erforderlichen Mafsregeln zu treffen. Das Vormund- 
<lb/>schaftsgericht kann insbesondere anordnen, dafs
<lb/>das Kind zum Zwecke der Erziehung in einer ge- 
<lb/>eigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt
<lb/>oder einer Besserungsanstalt untergebracht wird/4

<lb/>4. Die Aufsicht des Staates kann in geeignet
<lb/>erscheinenden Fällen über die Schulzeit hinaus bis
<lb/>zum vollendeten 18. Lebensjahr fortgesetzt werden.

<lb/>Es wurde oben auseinander gesetzt, dafs zum
<lb/>Zustandekommen des Verbrechens in der Jugendzeit
<lb/>die mangelnde Aufsicht nach der Entlassung aus
<lb/>der Schule nicht unwesentlich beiträgt.

<lb/>Von derselben Ansicht ausgehend hat sich, wie
<lb/>die Zeitungen berichten, jüngst ein „freiwilliger Er- 
<lb/>ziehungsbeirat für schulentlassene Waisen44 in Berlin
<lb/>gebildet. So anerkennungswert die Bestrebungen
<lb/>nach dieser Richtung hin sicherlich sind, und
<lb/>so unzweifelhaft es ist, dafs sie Gutes erreichen
<lb/>werden, so fürchte ich doch, dafs es ohne eine mit
<lb/>staatlicher Autorität bekleidete Behörde, welche
<lb/>nötigenfalls auch disziplinarisch einschreiten kann,
<lb/>in einer gröfseren Reihe von Fällen, und grade
<lb/>den für den vorliegenden Zweck wichtigsten, nicht
<lb/>gehen wird.

<lb/>Ich glaube, dafs gerade in denjenigen Fällen, in
<lb/>welchen schon in der Schule die sittlichen Defekte
<lb/>hervortreten, — und dies ist weitaus in der gröfsten
<lb/>Mehrzahl der Fälle jugendlicher Verbrecher der Fall —
<lb/>die Schule ihre Aufsicht nach der Entlassung aus
<lb/>derselben fortsetzen soll.

<lb/>Der Lehrer kennt die Natur dieser Kinder,
<lb/>welche er Jahre lang unterrichtet, am besten; er
<lb/>wird im Lehrerkollegium die Gründe auseinander- 
<lb/>zusetzen haben, welche eine weitere Beaufsichtigung
<lb/>des zu Entlassenden erforderlich machen, und diese
<lb/>Beaufsichtigung kann durch die Lehrer selbst er- 
<lb/>folgen, wenn man sich entschlielst, nicht alles auf
<lb/>die freiwillige, unentgeltliche Thätigkeit zu verweisen,
<lb/>sondern für hohe staatliche Zwecke auch Staatsmittel
<lb/>zu bewilligen.

<lb/>Da es sich in jedem Halbjahr sicher nur um
<lb/>eine sehr kleine Zahl der Entlassenen, in manchem
<lb/>wohl auch um keinen handeln wird, so wird die
<lb/>Zahl der zu Beaufsichtigenden auch nicht zu einer
<lb/>Höhe anschwellen, welche die Durchführung der
<lb/>Aufsicht unmöglich macht. Dafs bei weiten Ent- 
<lb/>fernungen, Verzug u. s. w. die Ueberweisung dann
<lb/>an ein anderes Lehrerkollegium zu erfolgen hat, ist
<lb/>selbstverständlich. Für kleinere Orte wird die Durch- 
<lb/>führung Schwierigkeiten überhaupt nicht haben.

<lb/>Es sei zum Schluß noch ein Wort über den
<lb/>§ 57 des Strafgesetzbuches hinzugefügt, welcher
<lb/>als höchstes Strafmaß für die That eines jugend- 
<lb/>lichen Verbrechers fünfzehn Jahre Gefängnis fest- 
<lb/>setzt, zu welcher Strafe auch Werner und Grosse
<lb/>verurteilt wurden — unter dem augenscheinlichen
<lb/>Bedauern des Präsidenten des Gerichtshofes wie des
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsanwaltes, dafs eine höhere Strafe nicht zu- 
<lb/>lässig sei. Wir können dieses Bedauern nur teilen.

<lb/>Werner und Grosse werden nach Verbüßung
<lb/>ihrer Strafe im besten Mannesalter mit 31 Jahren in
<lb/>die Gesellschaft zurückkehren.

<lb/>Daß sie das Gefängnis gebessert verlassen
<lb/>werden, dafür giebt die Art ihres Benehmens bei der
<lb/>Verhandlung wenig Hoffnung; es spricht im Gegen- 
<lb/>teil — auch nach anderen Erfahrungen — alles dafür,
<lb/>dafs sie in der Freiheit eine neue Gefahr für die
<lb/>Gesellschaft bilden werden.

<lb/>Man sollte in solchen Fällen den Richtern die
<lb/>Möglichkeit geben, die Verbrecher lebenslänglich
<lb/>unschädlich zu machen, und den Paragraphen dem- 
<lb/>entsprechend abzuändern.

<lb/>Zeigt sich wider Erwarten eine thatsächliche
<lb/>Besserung derartiger Verurteilter während der Ver- 
<lb/>büßung der Strafe, so ist auf dem Wege der Gnade
<lb/>immer noch die Möglichkeit, die Härte des Urteils
<lb/>zu mildern. Für die Strafvollstreckung erscheint
<lb/>unausgesetzte und harte Arbeit, d. h. das, was die
<lb/>Uebelthäter am meisten hassen, aß das Geeignetste.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Kaufmannsbegriff nach dem Entwurf
<lb/>eines Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Von Dr. E. Petri, Direktor der Bodenkreditbank,
<lb/>Strafsburg i. E.

<lb/>Seit geraumer Zeit ist in der Handelswelt das
<lb/>Bedürfnis hervorgetreten, den Begriff eines Kauf- 
<lb/>manns und somit die Grenzen der den handels- 
<lb/>rechtlichen Bestimmungen unterstellten Gewerbe- 
<lb/>betriebe zu erweitern. Diesem Bedürfnis sucht der
<lb/>Entwurf eines Handelsgesetzbuchs dadurch gerecht
<lb/>zu werden, dafs er, unter wesentlicher Beibehaltung
<lb/>im § 1 der Grundgeschäfte des Handels (Handels- 
<lb/>geschäfte im engeren Sinne Art. 271, 272 HGB.)
<lb/>und der mit dem Betrieb einer Art dieser Geschäfte
<lb/>verbundenen Kaufmannseigenschaft, außerdem im
<lb/>§ 2 aß Handelsgewerbe jedes andere gewerbliche
<lb/>Unternehmen bezeichnet, welches nach Art und
<lb/>Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
<lb/>Geschäftsbetrieb erfordert, sofern die Firma des
<lb/>Unternehmers in das Handelsregister eingetragen ist.
<lb/>Während der Kaufmanns begriff nach § 1 sich allein
<lb/>schon aus dem Gegenstände des Unternehmens
<lb/>ergiebt, liegt in den Fällen des § 2 die Kaufmanns- 
<lb/>eigenschaft nur beim Zusammentreffen zweier Vor- 
<lb/>aussetzungen vor, nämlich erstens eines in kauf- 
<lb/>männischer Weise eingerichteten Betriebs und zweitens
<lb/>der Eintragung des Gewerbetreibenden in das Handels- 
<lb/>register.

<lb/>Der Grundgedanke dieser neuen Bestimmung
<lb/>wird allgemein gebilligt: mehr noch als der Gegen- 
<lb/>stand des Unternehmens läßt es unter Umständen
<lb/>die Art und der Umfang des Betriebes als zweck- 
<lb/>mäßig und notwendig erscheinen, dafs die handels- 
<lb/>rechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen;
<lb/>dem Laien war es längst unverständlich, warum
<lb/>z. B. ein Bauunternehmer, der ganze Häuserreihen
<lb/>errichtet, oder ein großer Ziegeleibesitzer, der die
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0032.tif"
                      n="16"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0032--><p/>
                  <p>

                     <lb/>16
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>11. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ziegelerde auf eigenen oder gepachteten Ländereien
<lb/>gewinnt, der Verpflichtung zur kaufmännischen
<lb/>Buchführung enthoben sein soll, während ein be- 
<lb/>scheidener Kurzwarenhändler, der mit geringem
<lb/>Personal sein Geschäft betreibt, dieser Verpflichtung
<lb/>unterworfen ist. Fraglich dagegen mag es erscheinen,
<lb/>ob es sich empfiehlt, neben dem materiellen Er- 
<lb/>fordernis eines in kaufmännischem Umfang statt- 
<lb/>findenden Betriebes das formelle Erfordernis der
<lb/>Eintragung in das Handelsregister aufzustellen; in
<lb/>der That ist mit letzterem Erfordernis der Nach- 
<lb/>teil verbunden, dafs dadurch eine Klasse von
<lb/>Gewerbetreibenden geschaffen wird, die zu den
<lb/>Kaufleuten zählen sollten, die es aber nicht sind,
<lb/>aus dem rein formalen Grunde, weil sie nicht im
<lb/>Handelsregister stehen. Nichtsdestoweniger aber
<lb/>wird an dem Erfordernis der Eintragung festzuhalten
<lb/>sein: mit dem alleinigen Merkmal des in kauf- 
<lb/>männischer Weise geführten Betriebes läfst sich
<lb/>eine genaue und leicht ersichtliche Grenze zwischen
<lb/>dem Kaufmann und dem Nichtkaufmann nicht
<lb/>ziehen; wenn auch in vielen Fällen aus der Art
<lb/>und dem Umfang des Geschäfts die Kaufmanns- 
<lb/>eigenschaft für jeden unzweideutig hervorgeht, so
<lb/>giebt es auch Fälle, bei denen Zweifel darüber
<lb/>entstehen können, ob ein kaufmännischer Betrieb
<lb/>vorliegt oder nicht; die Frage kann in dem einen
<lb/>oder dem anderen Sinne beantwortet werden, je nach
<lb/>der subjektiven Auffassung des Einzelnen. Im In- 
<lb/>teresse der Verkehrssicherheit ist es aber geboten,
<lb/>dafs die Kaufmannseigenschaft sich an einem äufser- 
<lb/>lichen, für jedermann in gleicher Weise erkennbaren
<lb/>Merkmal feststellen läfst. Es wurde der Vorschlag
<lb/>gemacht, das Erfordernis der Eintragung in das
<lb/>Handelsregister durch eine Vorschrift zu ersetzen,
<lb/>des Inhalts, dafs die einzelnen Landesregierungen
<lb/>ermächtigt sein sollen, Bestimmungen zu treffen,
<lb/>nach welchen die Frage, ob ein Gewerbetreibender
<lb/>Kaufmann ist oder nicht, sich nach der Höhe der
<lb/>von diesem bezahlten Steuer zu richten hat. Dieser
<lb/>Vorschlag ist nicht zu unterstützen; abgesehen davon,
<lb/>dafs der Steuerbetrag durchaus nicht der allein bei
<lb/>der Frage in Betracht kommende Faktor ist, würde
<lb/>durch eine derartige Einrichtung eine Rechts- 
<lb/>verschiedenheit herbeigeführt werden, über einen
<lb/>Punkt, dessen einheitliche Regelung für den Handels- 
<lb/>verkehr gerade von besonderem Wert ist.

<lb/>Zur Durchführung des im § 2 ausgesprochenen
<lb/>Grundsatzes ist es erforderlich, dafs dem betreffenden
<lb/>Gewerbetreibenden die Verpflichtung auferlegt werde,
<lb/>die Eintragung in das Handelsregister zu veranlassen.
<lb/>Zur Erfüllung dieser Verpflichtung soll er von dem
<lb/>Registerrichter durch Ordnungsstrafen angehalten
<lb/>werden. Allein eine solche Sanktion wird sich in
<lb/>vielen Fällen, zumal in den gröfseren Städten, als
<lb/>wirkungslos erweisen, da dem Registerrichter un- 
<lb/>möglich zugemutet werden kann, alle Gewerbe- 
<lb/>betriebe zu ermitteln, die unter den § 2 des Ent- 
<lb/>wurfs fallen. Zur Erreichung des gewollten Zwecks
<lb/>erscheint es unerläfslich, den Organen des Handels- 
<lb/>standes, insbesondere den Handelskammern, eine
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mitwirkung bei der Handhabung des § 2 einzu- 
<lb/>räumen und dieses Mitwirkungsrecht, vielleicht auch
<lb/>eine dementsprechende Mitwirkungspflicht, gesetzlich
<lb/>festzulegen. Von denselben Erwägungen ging wohl
<lb/>der Deutsche Handelstag aus, als er zu § 7 des
<lb/>Entwurfs die Resolution fafste, dafs es erforderlich
<lb/>sei, eine Mitwirkung der Organe des Handelsstandes
<lb/>bei Führung des Handelsregisters in der Weise ein- 
<lb/>zurichten, dafs der Registerrichter berechtigt werde,
<lb/>diese Organe in Angelegenheiten der Registerführung
<lb/>zu befragen, und dafs die Organe das Recht erhalten,
<lb/>Anträge in bezug auf die Registerführung zu stellen.
<lb/>Wünschenswert ist es, dafs die entsprechende Vor- 
<lb/>schrift mit dem § 2 ausdrücklich in Zusammenhang
<lb/>gebracht wird. Wenn die Handelskammern, welche
<lb/>am besten in der Lage sind, sich in die einschlä- 
<lb/>gigen Verhältnisse einen Einblick zu verschaffen
<lb/>und die kaufmännisch betriebenen Geschäfte zu er- 
<lb/>mitteln, sich angelegen sein lassen, den Register- 
<lb/>richter in seiner Aufgabe zu unterstützen, steht mit
<lb/>Bestimmtheit zu erwarten, dafs die eintragungs- 
<lb/>pflichtigen Gewerbetreibenden, welche etwa ihre
<lb/>Eintragung nicht herbeigeführt haben, thatsächlich
<lb/>dazu angehalten werden.

<lb/>Das System des Entwurfs leidet aber an einem
<lb/>wesentlichen Mangel, der einer Abhülfe dringend
<lb/>bedarf. Der Gewerbetreibende nämlich, der auf
<lb/>Grund des § 2 in das Handelsregister eingetragen
<lb/>wurde, obwohl die sachliche Voraussetzung des
<lb/>Paragraphen, d. h. ein in kaufmännischer Weise ein- 
<lb/>gerichteter Betrieb nicht vorlag, hat nach dem Ent- 
<lb/>wurf trotz der erfolgten Eintragung die Kaufmanns- 
<lb/>eigenschaft nicht erworben. Ein solcher Rechts- 
<lb/>zustand wäre aber sehr unerwünscht: er würde die
<lb/>Rechtssicherheit, die im Handel und Verkehr nicht
<lb/>entbehrt werden kann, in hohem Mafse gefährden1).
<lb/>Das Kriterium der Eintragung mufs ein bestimmtes,
<lb/>untrügliches sein; man mufs sich darauf verlassen
<lb/>können, dafs derjenige, der in das Handelsregister
<lb/>als Kaufmann eingetragen ist, wirklich als Kaufmann
<lb/>gilt, dafs er die ihm als Kaufmann obliegenden
<lb/>Pflichten wirklich zu erfüllen hat, dafs er seinem
<lb/>Gegenkontrahenten nach Handelsrecht haftet und
<lb/>seine Kaufmannseigenschaft später nicht bestreiten
<lb/>kann, unter dem Vorgeben, dafs er ein in kauf- 
<lb/>männischer Weise eingerichtetes Geschäft nicht be- 
<lb/>treibe und daher nicht Kaufmann sei. Gegen eine
<lb/>Rechtseinrichtung, die eine derartige Einrede zuliefse,
<lb/>wurde vielfach in den Kreisen des Handelsstandes
<lb/>Verwahrung eingelegt, und mit vollem Recht; die
<lb/>hierüber unter den Fachgenossen bestehende com- 
<lb/>munis opinio hat der Deutsche Handelstag dadurch
<lb/>zum Ausdruck gebracht, dafs er beschloss, zu § 2
<lb/>einen Zusatz in Vorschlag zu bringen, inhaltlich
<lb/>dessen nach der Eintragung in das Handelsregister
<lb/>die Eigenschaft des Betriebes als Handelsgewerbe
<lb/>nicht aus dem Grunde Dritten gegenüber bestritten
<lb/>werden kann, dafs es in Ansehung der Art und des

<lb/>*) In ähnlichem Sinne äufserten sich K. Lehmann im Archiv t.
<lb/>civil. Praxis Bd. 86 S 300 und Staub, Krit. Betrachtungen z. Entw.
<lb/>e. HGB. S. 9.
</p>

               </div>
            </div>
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                n="17"
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            <div xml:id="d63665e9553" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0033--><p/>
               <p>

                  <lb/>No. 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>Umfanges des Gewerbebetriebes an der nach Absatz 1
<lb/>dieses Paragraphen maßgebenden Voraussetzung
<lb/>fehle. Von demselben Gesichtspunkt ausgehend,
<lb/>beschloß übrigens der Handelstag ferner in den
<lb/>Absatz 1 des § 2 die Bestimmung aufzunehmen,
<lb/>daß ein gewerbliches Unternehmen, auch wenn die
<lb/>Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 (Grundgeschäfte
<lb/>des Handels) nicht vorliegen, als Handelsgewerbe
<lb/>im Sinne dieses Gesetzbuchs gilt, sofern die Firma
<lb/>in das Handelsregister eingetragen ist. Es ist wohl
<lb/>nicht anzunehmen, daß jemand auf Grund des § 1
<lb/>Absatz 2 irrtümlicherweise eingetragen wird, d. h.
<lb/>daß seine Eintragung erfolgt, obwohl sein Gewerbe
<lb/>keines der dortselbst benannten Geschäfte zum Gegen- 
<lb/>stände hat; denn darüber, ob dies der Fall ist oder
<lb/>nicht, wird nicht leicht ein Zweifel entstehen können.
<lb/>Der vom Handelstag gewünschte Zusatz zum Absatz 1
<lb/>des § 2 hat daher bei weitem nicht die Tragweite
<lb/>des vorgeschlagenen neuen Absatzes 2.

<lb/>Wie aus der dem Entwurf beigefügten Denk- 
<lb/>schrift sich ergiebt, waren es wesentlich theoretische
<lb/>Gründe, welche den Verfasser davon abhielten, der
<lb/>Eintragung in das Handelsregister die soeben be-
<lb/>zeichnete Bedeutung beizulegen. „Eine derartige
<lb/>Vorschrift", heißt es Seite 15, „würde mit der recht- 
<lb/>lichen Bedeutung, welche im übrigen den Ein- 
<lb/>tragungen in das Handelsregister zukommt, im
<lb/>Widerspruche stehen." Richtig ist, daß die Ein- 
<lb/>tragung in der Regel keine rechtsbegründende
<lb/>Wirkung hat, sondern blos die Beurkundung der
<lb/>Thatsache ist, daß die und die Erklärung abgegeben
<lb/>wurde (Staub, Kommentar Art. 12 § 5 und fg.).
<lb/>Schon das jetzige Handelsrecht kennt aber Fälle, in
<lb/>denen die Eintragung an sich der Entstehungsgrund
<lb/>eines bestimmten Rechtsverhältnisses ist, z. B. bei
<lb/>der beschränkten Haftung des Kommanditisten
<lb/>(Art. 163 Abs. 1 u. 3), bei der Gründung einer
<lb/>Kommanditgesellschaft auf Aktien (Art. 178) und
<lb/>einer Aktiengesellschaft (Art. 211), bei der Aenderung
<lb/>des Gesellschaftsvertrages einer solchen Gesellschaft
<lb/>(Art. 214 Abs. 2). Wenn der Eintragung in diesen
<lb/>Fällen eine konstitutive Kraft beigelegt werden konnte,
<lb/>warum sollte dies im Falle des § 2 nicht angängig
<lb/>sein? Zu betonen ist übrigens, daß der Entwurf für
<lb/>die offene Gesellschaft den Grundsatz ausspricht,
<lb/>der hier als allgemeine Regel in Vorschlag gebracht
<lb/>wird; der § 111 bestimmt nämlich im Abs. 4, daß
<lb/>nach der Eintragung in das Handelsregister die Un- 
<lb/>wirksamkeit der Gesellschaft nicht aus dem Grunde
<lb/>geltend gemacht werden kann, daß es in Ansehung
<lb/>des Gegenstandes oder der Art und des Umfanges
<lb/>des Gewerbebetriebs an den nach den Vorschriften
<lb/>der §§ 1—3, 5 maßgebenden Voraussetzungen fehle.
<lb/>Der ursprüngliche Entwurf enthielt diese Bestimmung
<lb/>nicht; warum hat man aber bei dessen Revision
<lb/>bezüglich dieses Punktes zwischen der Gesellschaft
<lb/>und dem Einzelunternehmer unterschieden? In der
<lb/>Denkschrift ist ausgeführt, gegenüber den Einzel- 
<lb/>unternehmern bestehe jedenfalls „kein Bedürfnis, der
<lb/>Eintragung in das Handelsregister eine so weit- 
<lb/>gehende Wirkung beizulegen." Dieser Standpunkt
</p>
               <p>

                  <lb/>erscheint durchaus unzutreffend; die Nachteile und
<lb/>Unzuträglichkeiten, die sich daraus ergeben, daß die
<lb/>Unwirksamkeit der Eintragung wegen der mangelnden
<lb/>sachlichen Voraussetzung des § 2 nachträglich von
<lb/>dem eingetragenen Gewerbetreibenden geltend ge- 
<lb/>macht wird, können für die Dritten ebenso empfind- 
<lb/>lich sein, wenn es sich um einen Einzelunternehmer,
<lb/>als wenn es sich um eine Gesellschaft handelt; der
<lb/>Darlehnsgeber z. B., der ein gesetzliches Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht an den in seinem Besitze befind- 
<lb/>lichen Wertpapieren des Darlehnsnehmers auf Grund
<lb/>des § 340 des Entwurfs (Art. 313 HGB.) zu haben
<lb/>glaubt, ist, wenn er später beim Konkurse des
<lb/>letzteren erfahren muß, daß dieser gar nicht Kauf- 
<lb/>mann war, in gleicher Weise geschädigt, mag der
<lb/>Darlehnsnehmer ein Einzelunternehmer oder eine
<lb/>Gesellschaft gewesen sein. Aehnliche Beispiele
<lb/>ließen sich in größerer Zahl anführen. Ebenso- 
<lb/>wenig ist dem anderen in der Denkschrift ange- 
<lb/>führten Grunde beizupflichten, daß die fragliche
<lb/>Bestimmung mit einer „genauen und vielfach be- 
<lb/>lästigenden Ueberwachung" der einzutragenden Per- 
<lb/>sonen seitens der Registerbehörde verbunden wäre.
<lb/>Ein solches Ueberwachungsrecht besteht so wie so
<lb/>nach dem jetzigen Recht sowohl als nach dem Ent- 
<lb/>wurf; daß dasselbe belästigend ist, kann nicht an- 
<lb/>erkannt werden; jedenfalls wäre eine solche Be- 
<lb/>lästigung für den Einzelunternehmer nicht größer,
<lb/>als für die Teilhaber einer Gesellschaft.

<lb/>Es ist zu hoffen, daß die gesetzgebenden
<lb/>Faktoren sich in diesem wichtigen Punkte nicht
<lb/>durch theoretische Erwägungen bestimmen lassen
<lb/>werden, einen Rechtszustand herzustellen, dessen
<lb/>praktische Nachteile sehr empfindlich wären. Unter
<lb/>diesem Vorbehalt ist der § 2 des Entwurfs ent- 
<lb/>schieden als eine glückliche Lösung der Frage der
<lb/>Erweiterung des Kaufmannsbegriffs zu bezeichnen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Die Strafjustiznovelle ist gescheitert. Jahre- 
<lb/>lange mühsame Arbeit ist vergebens aufgewendet,
<lb/>das Verlangen des Volkes nach Berufung nicht be- 
<lb/>friedigt worden. Die Schuld des Scheiterns wälzt
<lb/>der Reichstag auf die Regierung, die Regierung auf
<lb/>den Reichstag, und fast scheint es, als wenn beide
<lb/>Teile Recht hätten. Denn aus der Frage, ob in
<lb/>erster Instanz fünf oder drei Richter sitzen, brauchte
<lb/>wohl von keinem Teile eine Kabinetsfrage gemacht
<lb/>zu werden. Die Strafrechtspflege wird nun in den
<lb/>nächsten Jahrzehnten ohne Berufung ihren Gang
<lb/>fortgehen müssen, und es erwächst den Strafrichtern
<lb/>die schöne Aufgabe, durch eine volkstümliche Recht- 
<lb/>sprechung das Vertrauen des Volkes zur Strafrechts- 
<lb/>pflege wieder zu erwerben und so den Ruf nach
<lb/>Berufung verstummen zu machen. Dazu gehört
<lb/>freilich, daß die Angriffe auf den Richterstand
<lb/>endlich aufhören, oder wenigstens in sachlichere
<lb/>Bahnen geraten. Nicht mit Unrecht wendet sich
<lb/>Landrichter Dr. Viezens in seiner Schrift „Die
<lb/>Taugenichtse“ gegen die Verallgemeinerung einzelner
<lb/>Fehlgriffe und Fehlurteile auf die Qualität des ge- 
<lb/>samten preußischen Richterstandes. Es ist das die-
</p>
            </div>
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               <head>Vermischtes</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Errichtung eines Denkmals für den Wirkl. Geh. R. Dr. E. Pape in Brilon</title>
                  </head>
          
          
          
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Veranstaltungen seitens der "Jurist. Gesellschaft" in München zur Einführung in das Studium des BGB.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Staudinger, ... v.">(Sen.-Präs. Dr. v. Staudinger)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e9893">
               <head>Vereine und Gesellschaften</head>
               <div xml:id="d63665e9898" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Juristische Vereinigung zu Köln</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
            </div>
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               <head>Sprechsaal</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sozialpolitische Vereine</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Felisch, ...">(LGR. Dr. Felisch)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0034--><p/>
                  <p>

                     <lb/>18
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>selbe Ungerechtigkeit, unter der auch andere Stände
<lb/>ungerecht zu leiden haben.

<lb/>Der gesamte Juristenstand bedarf grade
<lb/>in der nächsten Zeit viel Ruhe und Sammlung. Wie
<lb/>soll er sonst die gewaltigen Aufgaben bewältigen,
<lb/>die seiner harren, um sich auf den 1. Januar 1900
<lb/>vorzubereiten? Die Masse der neuen Gesetze, die
<lb/>an diesem Tage in Kraft tritt, will studiert, ihr
<lb/>Geist und Zusammenhang erfafst sein, und dabei
<lb/>wird die Zeit bis zum Inkrafttreten immer knapper.
<lb/>Das Zwangsversteigerungsgesetz ist eben erst an
<lb/>den Reichstag gelangt, die Grundbuchordnung eben
<lb/>erst an den Bundesrat, das Handelsgesetzbuch ruht
<lb/>seit Wochen im Schofse des Bundesrats. Wer weifs,
<lb/>wann das Reichsgesetzblatt alle diese grotsen Gesetz- 
<lb/>bücher publizieren wird? Und dann kommen noch
<lb/>die neuen Gesetze über die freiwillige Gerichtsbar- 
<lb/>keit, die Novellen zur Konkursordnung und zur Civil-
<lb/>prozefsordnung und endlich die vielen Einführungs- 
<lb/>und Ausführungsgesetze hinzu. Das ist keine
<lb/>erbauliche Neujahrsbetrachtung für den deutschen
<lb/>Juristen. Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>Dem verstorbenen Vorsitzenden der ersten Kom- 
<lb/>mission des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches,

<lb/>Wirkt. Geh. Rat Dr. Ed. Pape, soll in seiner westfälischen
<lb/>Vaterstadt Brilon ein Denkmal gesetzt werden. Beiträge
<lb/>nimmt die Kreiskommunalkasse daselbst entgegen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Vorstand der Juristischen Gesellschaft in
<lb/>München hat die Frage ins Auge gefasst, ob es nicht in
<lb/>der Aufgabe der Gesellschaft liege, besondere Ver- 
<lb/>anstaltungen zur Einführung in das Studium des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuches zu treffen. Dies wurde
<lb/>unbedingt bejaht. Es entstand nur die, verschiedenartiger
<lb/>Beurteilung zugängliche Frage, welche Wege hierbei zu
<lb/>beschreiten seien. Eingehende Beratungen hierüber in
<lb/>der Vorstandschaft wie im Plenum der Gesellschaft führten
<lb/>zu folgendem schon feststehenden Ergebnisse. Ver- 
<lb/>anstaltet soll werden vor allem in den Monatsversammlungen
<lb/>eine Reihenfolge systematisch fortschreitender Einzel-Vor- 
<lb/>träge von besonders hervorragenden Kräften, wobei nament- 
<lb/>lich die grofsen im BGB. verwirklichten Gesichtspunkte
<lb/>in theoretischer Form dargelegt werden sollen. Da- 
<lb/>neben sind aber auch sog. Besprechungsabende ein- 
<lb/>gerichtet, wobei in kleinerem Kreise von Mitgliedern, unter
<lb/>jeweiliger Berichterstattung eines oder des anderen Teil- 
<lb/>nehmers über einzelne Abschnitte, der Gesetzesstoff in
<lb/>Detaildiskussion des näheren durchforscht, klargelegt und
<lb/>dem praktischen Verständnisse nähergerückt werden
<lb/>soll. Die Beteiligung ist sehr lebhaft aus allen juristischen
<lb/>Kreisen. Bereits sind mehrere Zirkel zu jenem Zwecke
<lb/>gebildet. Sen.-Präs. Dr. v. Staudinger, München.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vereine und Gesellschaften.

<lb/>In der Juristischen Vereinigung in Köln referierte
<lb/>am 17. Dez. RA. Dr. Hinsberg, Barmen, über das
<lb/>Gesellschaftsrecht im Entwurf eines Handelsgesetzbuches.
<lb/>Redner begrüfste die von dem Entwurf getroffenen
<lb/>Neuerungen als Fortschritt und Verbesserungen, sprach
<lb/>sich aber dagegen aus, dafs — gerade im Gesellschafts- 
<lb/>recht — auf das BGB. rückverwiesen werde. Einmal
<lb/>werde das Verständnis des Gesetzes erschwert, dann aber
<lb/>dürfe ein Gesetz von internationaler Bedeutung nicht
<lb/>seine Ergänzung in einem national begrenzten Gesetzbuch
</p>
                  <p>

                     <lb/>finden. Weiter sprach sich Redner für eine Herabsetzung
<lb/>des Mindestbetrages der Aktien mit Rücksicht auf die in
<lb/>England und Frankreich gemachten Erfahrungen aus und
<lb/>wandte sich dann besonders gegen das Klagerecht der
<lb/>Staatsbehörden in den §§ 250, 281 des Entwurfs. Er
<lb/>schlug vor, statt dieser Klage dem Registerrichter ein
<lb/>materielles Prüfungsrecht mit entsprechender Prüfungs- 
<lb/>pflicht zu gewähren und in Registersachen dann einen
<lb/>geordneten Instanzenzug bis zum Reichsgericht zu schaffen,
<lb/>damit in dieser heute so kontroversen Materie eine ein- 
<lb/>heitliche Rechtsprechung geschaffen würde.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Spreehsaal.

<lb/>Das BGB. gewährt der Verwaltungsbehörde einen
<lb/>Einspruch gegen die Eintragung von Vereinen, die einen
<lb/>politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck ver- 
<lb/>folgen, und gestattet die Auflösung von Vereinen, welche
<lb/>einen derartigen Zweck entgegen ihren Satzungen ver- 
<lb/>folgen. Diese Bestimmungen gaben GJR. Prof Dr. Eck
<lb/>Anlafs, in der letzten Sitzung der Berliner juristischen
<lb/>Gesellschaft einen sozialpolitischen Verein als einen
<lb/>solchen zu definieren, welcher soziale Zwecke mit staat- 
<lb/>lichen Mitteln zu erreichen sucht. Ich erwiderte, dafs, wenn
<lb/>diese Begriffsbestimmung richtig wäre, alle thatsächlich
<lb/>sozialpolitischen Vereine von dem für sie gegebenen
<lb/>Ausnahmerecht befreit sein würden, wenn sie nach ihren
<lb/>Satzungen staatliche Mittel für die von ihnen angestrebten
<lb/>gesellschaftlichen Zwecke grundsätzlich verwerfen. Bei
<lb/>der Wichtigkeit der Frage seien mir hier noch einige
<lb/>Worte verstauet.

<lb/>Zerlegt man das Wort „ sozialpolitisch“, dessen Definition
<lb/>in allen Stadien des Gesetzgebungswerkes niemand versucht
<lb/>hat, in seine beiden Bestandteile, so haben wir für politische
<lb/>Vereine eine Legaldefinition, die auch für das BGB. pafst, in
<lb/>Art. 14 des bairischen G. v. 26. 2. 1850 dahin, dafs es Vereine
<lb/>sind, deren Zweck sich auf die öffentlichen Angelegenheiten
<lb/>bezieht. Uebersetzt man dann das Wort „sozial“ mit
<lb/>„gesellschaftlich“, so haben wir es in dem zusammen- 
<lb/>gesetzten Worte „sozialpolitisch“ mit einer Verquickung
<lb/>öffentlicher und gesellschaftlicher Interessen zu thun.
<lb/>Welches Verbum man nun zur Definition hinzufügt, ob
<lb/>„dienen“ oder „verfolgen“ mit ihrem in den Materialien
<lb/>des BGB. wiederholt besprochenen feinen Unterschiede
<lb/>oder auch nur „erörtern“, erscheint mir gleichgültig, da
<lb/>jedes Thun auf diesem Gebiete genügt. Das Kammer- 
<lb/>gericht hat es für das preufsische Vereinsrecht längst
<lb/>festgestellt, dafs jedes Erörtern öffentlicher Angelegen- 
<lb/>heiten eine Einwirkung auf diese bezweckt, dafs die
<lb/>Hebung der fachlichen oder sozialen Stellung der
<lb/>Gewerbsgenossen eine öffentliche Angelegenheit ist,
<lb/>dafs eine Einwirkung auf letztere auch durch Gesangs- 
<lb/>übungen erfolgen kann u. s. w. Die Entscheidungen der
<lb/>Zukunft werden nicht anders lauten. JR. Levy hob auf
<lb/>demBremer Juristentage zutreffend hervor, dafs die allgemein
<lb/>politischen Vereine die öffentlichen Angelegenheiten schlecht- 
<lb/>hin zu beeinflussen suchen, die sozialpolitischen hingegen
<lb/>„in der Regel“ nur die Interessen einzelner Gesellschafts- 
<lb/>klassen oder Berufsarten. Allein auch damit kommt man
<lb/>nicht zum Endziele. Man scheue sich nicht, es offen
<lb/>auszusprechen, dafs wir um deswillen, weil der flüssige
<lb/>Begriff der Sozialpolitik selbst täglich einen neuen Inhalt
<lb/>hat, auch für den Begriff der sozialpolitischen Vereine nur
<lb/>die anscheinende Tautologie haben: es sind Vereine, die
<lb/>gesellschaftliche Zwecke unter gleichzeitiger Beeinflussung
<lb/>öffentlicher Angelegenheiten verfolgen.

<lb/>Es ist, wie Gierke mit Recht sagt, durch diese Be- 
<lb/>zeichnung ein neues Kautschukwort in die Gesetzgebung
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Rechtsverkehr zwischen Deutschland und Oesterreich</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Wolff, ...">(RA. Wolff)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e10261" type="section" subtype="Biographisches">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0035--><p/>
               <p>

                  <lb/>No. 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>eingefülirt. Das liefs sich auch nicht vermelden, wenn der von
<lb/>den verbündeten Regierungen angegebene Zweck erreicht
<lb/>werden sollte. Die Folge aber ist, dals nur wenige
<lb/>Vereine befreit von dem, wie es der Kommissions-
<lb/>bericht des Reichstages einmal nennt, „verschleierten
<lb/>Konzessionssysteme“ des BGB. sein werden. Welcher
<lb/>Verein, der sich über den Kegel- oder Skatklub erhebt,
<lb/>verfolgt heute keine sozialen Interessen und steht
<lb/>aui'ser allen Beziehungen zu öffentlichen Angelegenheiten?
<lb/>Die Entstehung der Rechtsfähigkeit ihrer aller wird nach
<lb/>dem BGB. davon abhängig gemacht, ob die Verwaltungs- 
<lb/>behörde Einspruch erhebt oder nicht, und unter den an- 
<lb/>gegebenen Umständen is{ die Auflösung des Vereins zu
<lb/>erzwingen. Die Verwaltung ist mit einer sehr grofsen
<lb/>Machtfülle bekleidet, die ihr Gegengewicht nur in den
<lb/>vom BGB. festgelegten Garantien und in der Thatsache
<lb/>findet, dais das hochentwickelte deutsche Vereinsleben
<lb/>eine ernstliche Schädigung nicht ohne gleichzeitige Ver- 
<lb/>letzung des Gemeinwohles erleiden würde.

<lb/>Landgerichtsrat Dr. Fe lisch, Berlin.

<lb/>Vollstreckung ausländischer Urteile im
<lb/>Rechtsverkehr zwischen Deutschland und Oester- 
<lb/>reich. Die deutschen Gerichte haben bisher in konstanter
<lb/>Praxis die rechtskräftigen Urteile der österreichischen
<lb/>Gerichte gemäfs §§ 660. 661 CPO. für vollstreckbar er- 
<lb/>klärt, indem sie von der Voraussetzung ausgingen, dafs
<lb/>zwischen beiden Ländern in dieser Beziehung die Gegen- 
<lb/>seitigkeit verbürgt sei, und dafs diese Gegenseitigkeit
<lb/>gegenüber rechtskräftigen deutschen Urteilen nicht blos
<lb/>auf Grund der in Oesterreich geltenden gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen bestehe, sondern auch thatsächlich
<lb/>durch die österreichischen Gerichte geübt werde. Letzteres
<lb/>scheint in neuerer Zeit nicht mehr der Fall zu sein.

<lb/>In dem zu unserer Kenntnis gelangten Falle handelt
<lb/>es sich um ein von der 4. Civil-Kammer des LG. Breslau
<lb/>am 1. April 1890 verkündetes und rechtskräftig gewordenes
<lb/>Urteil, durch welches die beklagte Kaschau-Oderberger
<lb/>Eisenbahn auf die Klage eines Prioritätenbesitzers zur
<lb/>Bezahlung der von ihr zur Rückzahlung gekündigten
<lb/>Prioritäts-Obligationen verurteilt worden ist. In dem
<lb/>durch Kläger bei den österreichischen Gerichten betriebenen
<lb/>Vollstreckungs - Verfahren hat nunmehr das OLG. zu
<lb/>Brünn durch Urt. v. 4. Nov. 1896 unter Billigung der
<lb/>erstinstanzlichen Entscheidung des LG. Troppau vom
<lb/>29. Mai 1896 dem gedachten rechtskräftigen Urteil des
<lb/>Breslauer LG. die Vollstreckbarkeit in Oesterreich versagt,
<lb/>indem es den seitens der Beklagten vor den österreichischen
<lb/>Gerichten erhobenen Einwand zuliefs, dafs gemäfs dem in
<lb/>Oesterreich geltenden, sog. Kuratorengesetze v. 24. April
<lb/>1874 ein einzelner Besitzer von derartigen Teilschuldver- 
<lb/>schreibungen seine Rechte selbständig nicht geltend machen
<lb/>dürfe, dies vielmehr dem für sämtliche Obligationäre
<lb/>zu bestellenden gemeinsamen Kurator Vorbehalten sei.

<lb/>Das Reichsgericht (VI. Civ.-Sen ) hat bereits in dem
<lb/>Urt. v. 7. April 1888 (Gruchot, Beitr. XXXIII S. 1201)
<lb/>den Satz aufgestellt, dafs die Gegenseitigkeit nicht für
<lb/>verbürgt zu erachten sei, wenn sie in einem auswärtigen
<lb/>Staate zwar gesetzlich besteht, aber thatsächlich nicht
<lb/>geübt wird. Sollte demnach der Standpunkt der gen.
<lb/>beiden österreichischen Gerichte auch in letzter Instanz,
<lb/>nämlich durch den österreichischen obersten Gerichtshof
<lb/>in Wien, gebilligt werden, so würde feststehen, dafs die
<lb/>Gegenseitigkeit in Oesterreich thatsächlich nicht ge- 
<lb/>übt wird. Die Konsequenz davon würde sein, dafs in
<lb/>Zukunft rechtskräftige Urteile österreichischer Gerichte
<lb/>in Deutschland ebenfalls nicht mehr zur Vollstreckung
<lb/>gelangen werden. Rechtsanwalt Wolff, Breslau.
</p>
               <p>

                  <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Ernennungen: Präs. d. Just.-Priif.-Komm., Prof. Dr. Stölzel,
<lb/>Berlin, z. WGR. in. d. Tit. Exc. — Prof. Dr. Max Weber, Freiburg
<lb/>i. B.. nach Heidelberg. — Priv.-Doz. Dr. v. Bergmann, Tübingen,
<lb/>z. aord. Prof. das.

<lb/>Verliehen: Exc. Prof. Dr. Planck, Göttingen, bayr.Verdienste)
<lb/>II. Kl. — GJR., Prof. Dr. Brunner, Berlin, Maximiliansü. f. Kunst
<lb/>u. Wissensch. — Prof. Dr. Burckliardt, Würzburg, Ritterhr. d. Ver- 
<lb/>dienste). d. bayr. Krone.

<lb/>Habilitiert: Dr. His, Heidelberg.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Ernennungen: LGPräs. Hesse, Liegnitz,
<lb/>z. RGR. — RA. b. RG. Hacke, Leipzig, z. JR. — KanzleiR. Pfaffe- 
<lb/>rot h, Berlin, z. G KanzleiR.

<lb/>Verliehen: RGR. a. D. Dr. Meves, Leipzig, Rote AdlO. II. Kl.
<lb/>m. Eiclienl. — Dir. i. Reichsjust.-Amt Gutbrod, Berlin, Komthurkr.

<lb/>I. Kl. d. sächs. AlbrechtsO.

<lb/>Bayern. Todesfälle: Not., JR. Stopfer, Mainburg.
<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: EGR. Mayr, Memmingen,
<lb/>z. I. StA., Kempten. — LGR. Bergmann, Ansbach, nach Bayreuth. —
<lb/>AR. Triendl, Pfarrkirchen, z. DAR., Memmingen. — AR. Voigt,
<lb/>Würzburg, z. II. StA. das. — AGSekr. Epp en auer, Aichach, z. AR.,
<lb/>Pfarrkirchen. — Zu OLGR. die I. StA.: v. Praun, Kempten, Nürn- 
<lb/>berg, Weber, Amberg, das., Schneidhuber, München II., das., u.
<lb/>beim Uebertritt i. d. Ruhestand LGR. Mayer, Bamberg. — Zu Mit- 
<lb/>gliedern der Disziplinarkammer die OLGR. Papeliier u. Wich,
<lb/>Nürnberg, das. — Zu LGR.: OAR. Haneberg, Memmingen, das.,

<lb/>II. StA. Knauer, Würzburg, Ansbach. — Die AR. Dr. Hall ein. Neu- 
<lb/>markt OPf., nach Würzburg, u. Gebhard, Naila, Neumarkt OPf.

<lb/>Pensioniert und ausgeschieden: LGR. Pachmayr,

<lb/>Kaiserslautern. — Not., JR. Hofmann, Mallersdorf.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA. Zorn u. Dr. Reichart,

<lb/>Kempten, Grimm, Neuburg a. D„ Schmid, Gerolzhofen, Hager,
<lb/>München I, u. Escales, Frankenthal.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: Uhlfelder, München I,

<lb/>Engelhardt, Fürth.

<lb/>Braunschweig. Ernennungen u.Versetzungen: AR.Haars,
<lb/>Braunschweig, z. OAR. das. — Zu LGR.: OAR. Wegmann II u. LR.
<lb/>H artwieg, Braunschweig, das. — Die AR. Glindemann, Schöppen- 
<lb/>stedt, nach Braunschweig, u. Wegener, Hasselfelde, nach Salder.—
<lb/>Zu AR. die GAss. Pricelius, Wolfenbüttel, Hasselfelde, u. Gehi- 
<lb/>rn ann, Braunschweig, Schöppenstedt.

<lb/>Hamburg. Zu RA. zugelassen: Die RA. Dr. Hinrichsen
<lb/>u. Dr. Gabain, Hamburg.

<lb/>Lippe-Detmold. RA. Runnenberg, Detmold, gest.
<lb/>Preufsen. Todesfälle: Die AGR. Hartz, Berlin I, u.

<lb/>Kuchenbuch, Müncheberg. — Die AR. Westram, Oschersleben,
<lb/>u. Thiel, Nikolai. — Die RA. u. Not.: JR. Dr. Plate, Diepholz,
<lb/>Dr. Cassell, Rheda, JR. Wrede, Schlawe, u. JR. Ellerbeck,
<lb/>Dortmund. — Die RA. B er ent, Swinemünde, u. Martins, Breslau.

<lb/>— GJR. Dr. v. Wilmowski, Berlin.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: LGDir. v. Goldbeck,

<lb/>Liegnitz, z. LGPräs. das. — LGR. Büttner, Ostrowo, z. LGDir.,
<lb/>Allenstein. — AGR. Rasch, Halberstadt, z. LGR. das. — StA.
<lb/>Raschke, Strasburg, Westpr., nach Elbing. — Not. Dr. Hasten- 
<lb/>rath, St. Vith, nach Andernach. — Hypothekenbewahrer Dr. Budde,
<lb/>Siegburg, nach Prüm. — Zu GOJR. die Sen.-Präs. Chales, OLG.
<lb/>Köln, u. Lettgau, KG. Berlin, die LGPräs. Simon v. Zastrow,
<lb/>Köslin. Lympius. Potsdam, Buhrow,Lyck.u. PIeufs, Hannover. —
<lb/>Zu Sen.-Präs.: OLGR. G o e b e 11, Stettin, OLG. Kiel, u. KGR. Kindel,
<lb/>KG. Berlin. — Zu OLGR. die LGR. Dr. Sawallisch, Stolp, Königsberg,

<lb/>u. Rolcke,Neu-Ruppin, Marienwerder. — Zu I. StA. die StA.: Rhode,
<lb/>Berlin II, Köslin, Dr. Bo rchert, Berlin I, Thorn, u. St am er, Breslau,
<lb/>Oels. — Die AGR. Gamradt, Grätz, nach Gnesen, u. Handrick,
<lb/>Krossen, nach Guben. — Zu StA. die GAss. Leonhardy, Meseritz, u.

<lb/>v. Sch mied eher g.Lyck. — Zu LR.: AR.S chult z-E vler.Ottmachau.
<lb/>Potsdam, u. GAss. Kreisel. Beuthen O. Schl. — Die AR.: Pomme,
<lb/>Hilders, nach Hofgeismar, Witte, Heilsberg, nach Tilsit, Geisler,
<lb/>Rogasen, nach Fraustadt, Dr. Jacoby u. Dr. Wetzstein, Alt-
<lb/>Landsberg, nach Kalkberge-Rüdersdorf. — Zu AR. die GAss.: v. Horn,
<lb/>Putzig, Eug. Meyer, Lindow, Emil Meyer, Hammerstein, Reich- 
<lb/>helm, Dramburg, Dr. Bernard, Kulmsee,Marquard,Kempen i. P.,
<lb/>Georg Metzner, Lublinitz, Arth. Fuchs, Kattowitz, Dr. Max
<lb/>Schmidt, Gilgenburg, Hans Engel, Neuenburg Wstpr.,
<lb/>Stern, M-Gladbach, u. Dr. Oster, Merzig.— Zu Not. die RA.:
<lb/>Grabower, Auerbach, Paul Jonas, L. Wreschner, Heim- 
<lb/>bach, Lattermann, Dr. Gelpcke u. Irmler, Berlin, Löhmann
<lb/>u. Thoböll, Flensburg, u. Carganico, Goldap.

<lb/>Verliehen: Vortr. Rat i. Just.-Min., GJR. Werner, Berlin,
<lb/>Ehrenkr. III. Kl. d. Lipp. HausO. — Rote AdlO. III. Kl. m.
<lb/>Schl.: den LGR. Döring, Erfurt, u. Kühnas, Berlin, AGR.
<lb/>Stubenrauch, Woldenberg, u., beim Uebertritt i. d. Ruhestand,
<lb/>Not., JR. Libawski, Kreuzburg OSchl. — Rote AdlO. IV. Kl.:
<lb/>RA. u. Not.. JR. Ackermann, Berlin, u., beim Uebertritt i. d.
<lb/>Ruhestand, AGR. Berwin, Kulmsee.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: LGPräs. Hesse, Liegnitz,
<lb/>infolge Ernennung z. RGR. — Sen.-Präs., GOJR. Christensen,
<lb/>Kiel. — AGR. Aulicke, Recklinghausen. — AR. Pohl, Dobrilugk.

<lb/>— Not. Grimsehl, Einbeck. — Handelsrichter Milch, Posen.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA. Krieger, Ohligs, Opladen, u.
<lb/>Krochmann, Mogilno, Schmiegel. — Die Not. Dr. All er t, Kirn,
<lb/>u. Hollenberg, Trarbach. — Die GAss.: Röhrig, LG. I, Berlin,
<lb/>Imberg. Andr. Schroeder, u. Küster, LG. II. Berlin, Dr.
<lb/>Diedrich, Elberfeld u. Kammer f. Handelss., Barmen, u. Dinger- 
<lb/>dissen, Bielefeld.

<lb/>Zu m Handelsrichter ernannt: Nolte, Berlin I.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0036.tif"
                n="20"
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            <div xml:id="d63665e10652">
               <head>Kritiken</head>
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e10659" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0036--><p/>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sachsen. Todesfälle: RA. u. Not. Schi ck er t, Dresden.
<lb/>Ernennungen: GAss. Franz, Chemnitz, z. AR. das.
<lb/>Verliehen: Beim Uebertritt i. d. Ruhestand AGR. Päfsler

<lb/>Chemnitz, Ritterkr. I. Kl. v. AlbrechtsO.

<lb/>Pensioniertu. ausgeschieden: AR. Dr. Münz, Dresden. —
<lb/>Not., RA. Schanz, Dresden.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Bürgermeister II aup t, Schöneck, Oelsnitz,
<lb/>RA. Ko rselt, Riesa, Dresden-Blasewitz.

<lb/>Sachsen-Koburg-Gotha. Zu RA. zugelassen: RA. Dr.
<lb/>Bretzfeld, Koburg, Kammer f. Handelss. das.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kritiken

<lb/>mufsten wegen Raummangel für die nächste Nummer
<lb/>zurückgestellt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Bibliothekar bei dem
<lb/>Reichsgericht, Leipzig.

<lb/>(Geschlossen am 20. Dezember 1896.)

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Zeitschrift der Savigny - Stiftung für Rechtsgeschichte. 17. Bd.

<lb/>Romanist. Abt.: Fitting, Die Summa Codicis u. die

<lb/>uaestiones des Irnerius. Grupe, Zur Sprache der Gaian.
<lb/>igestenfragmente. P er nie e, Parerga VI, VII. Schmidt, Die
<lb/>Anfänge der Bonorum possessio. Sokolowski, Die Lehre von
<lb/>der Spezifikation. Tramp edach, Die conditio incerti. Wilcken,
<lb/>Zu den egyptischen Prozefsprotokollen. — 17. Bd.: Germanist.
<lb/>Abt.: Brunner, Die uneheliche Vaterschaft in den älteren
<lb/>german. Rechten. Gebauer, Studien zur Geschichte der Urteils- 
<lb/>schelte auf Grund der altfranzös. Quellen. Halb an -

<lb/>Blumenstock, Königsschutz u. Fehde. Weyl, Bemerkungen
<lb/>über das fränkische Patrizieramt. Seeck, Das deutsche Gefolgs-
<lb/>wesen auf röm. Boden.

<lb/>Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts. 41. Jahrg. 1. Heft:
<lb/>Loebell, Die Rechte der Anlieger an städtischen Strafsen im
<lb/>Geltungsbereiche d. ALR. Siehr, Zur Lehre vom Kausal- 
<lb/>zusammenhänge (BGB. § 249). Rudorff, Die freiwillige Gerichts- 
<lb/>barkeit in Handelssachen nach d. Entw. e. HGB. Schaefer, Die
<lb/>privatrechtl. Beziehungen der Armenverbände zu dem Unter- 
<lb/>stützten u. zu dritten Personen nach Reichsrecht u. preufs. R.
<lb/>Fuchs, Zur Auslegung des § 293 CPO. Küntzel, Der Entw.
<lb/>e. BGB. f. d. DR. in 2. Lesung u. s. weit. Schicksale.

<lb/>Archiv für die civilistische Praxis. 86. Bd. 3. Heft: Wen dt, Die
<lb/>Haftung desErben für die Nachlafsverbindlichkeiten. Friedländer,
<lb/>Das Entmündigungsverfahren.

<lb/>Oesterr. Zentralblatt für die jurist. Praxis. 14. Bd. 12. Heft: Geller,
<lb/>Ueher die Grenzen der Anwendbarkeit der canon. Ehehindernisse
<lb/>nach österr. Recht.

<lb/>Blätter für Rechtspflege im Bezirk des Kammergerichts. 7. Jahrg.
<lb/>No. 12: O b er n e ck, Der Name oder die Firma „eines Anderen“ im
<lb/>Sinne des Waarenzeichengesetzes.

<lb/>Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. 1. Jahrg. No. 11,
<lb/>Simon, Die schweizer. Muster- u. Modellgesetzgebung.
<lb/>Ephraim, Stoff u. Form im Gebranchsmüster. Meili, Rechts- 
<lb/>gutachten betr. Markenrecht; illoyale Konkurrenz.

<lb/>Zeitschrift für Deutschen Civilprozefs. Bd. 22. 4. Heft: Dr. Otto
<lb/>Loewenstein f. Seuffert, Zur Revision der Konkursordn, bei
<lb/>Einführ. d. BGB. Geib, Ueher die Behau dl. d. Kompensations- 
<lb/>einrede, insbes. ü. d. beabsicht. Aender. der §§ 293, 491 CPO.

<lb/>Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. 17. Bd. 2. Heft:
<lb/>Zeller, Das Strafrecht der Zoll- und Verbrauchssteuergesetze d.
<lb/>DR. Huther, Ueher Kausalzusammenhang. Mueller,
<lb/>Stammlers Sozialphilosophie. Thomson, Betrachtungen über
<lb/>ein Sammeln d. verbrechen Motive nebst e. Vorschläge, das
<lb/>Motiv mit in das Strafurteil aufzunehmen.

<lb/>Verwaltungsarchiv. Bd. 5. Heft 1—2: Dr. Otto Loewenstein f.

<lb/>Anschütz, Der Ersatzanspruch aus Vermögensbeschädigungen
<lb/>durch rechtmäfsige Handhabung der Staatsgewalt. Bornhak:
<lb/>Das Polizeiverfügungsrecht in Preufsen.

<lb/>Archiv für soziale Gesetzgebung u. Statistik. 9. Bd. 3. u. 4. Heft:
<lb/>Kulemann, Die geplante Reform der deutschen Arbeiter- 
<lb/>versicherung. Silbermann, Die Lage der deutschen Handels- 
<lb/>gehilfen u. ihre gesetzl. Reform. Smith, Das Sweating-System
<lb/>in England. _ Schüler, Zur Frage der Unfall- u. Kranken- 
<lb/>versicherung in der Schweiz. Webb, Der Normalarbeitstag u.
<lb/>d. engl. Gewerkschaften.

<lb/>Archiv für katholisches Kirchenrecht. 76. Bd. 6. Heft: Weckesser,
<lb/>Das feierliche Keuschheitsgelübde der gottgeweihten Jungfrauen
<lb/>in der alten Kirche. Holder, Zur Designation der Nachfolger
<lb/>durch die Päpste. Geb hart, Hat die Bestimm, der kurpfälz.
<lb/>Religionsdeklaration vom 21. Nov. 1705 üb. d. sog. „Hülfsgeläute“
<lb/>ein Recht hierauf statuiert u. gilt es heute noch in Bayern?
<lb/>Revue generale du droit, de la lecjislation et [de la jurisprudence.
<lb/>20 e ann6e, 5e livr.: Willems, Essai sur la responsabilit£ 6dict6e
</p>
               <p>

                  <lb/>par les Art. 1382 ä 1386 du Code civil (suite et fin). Brochcr,
<lb/>Esquisse d’une histoire de la propriet^ fonciere.

<lb/>Annales de droit commercial. 10 e annee. No. 5: Th all er, Separation
<lb/>de biens et effets personeis de la femme dans la faillite.

<lb/>Revue internationale du droit maritime. 12 e annee. Nos. 3—4:
<lb/>Raikes, De la faute commune en matiere d’abordage. (Suite et fin.)

<lb/>B. Bücher.

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Bibliographie g6n6rale des livr es de Droit et de Jurisprudence,
<lb/>publi6s jusqu’au 23 octobre 1896. Paris, Marchal et Billard.
<lb/>Fr. 1.25.

<lb/>Fragapane, S. II problema delle origini del diritto. Rom,
<lb/>Loescher &amp; Co. L. 6.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Land6, P. Das BGB. f. d. DR. nebst d. Einführungsgesetze. Für
<lb/>die Praxis hg. u. erlaub 2. Th. Berlin, Heymann. M. 3.

<lb/>Vergleich. Zusammenstellung der Paragraphen d. BGB. mit den
<lb/>Paragraphen der Motive und den der Denkschrift zu Grunde lieg.
<lb/>Paragraphen des Entwurfs d. BGB. in d. Fass. d. Reichstags- 
<lb/>vorlage. Berlin, Guttentag. M. —50.

<lb/>Erl er, J. Die Sprache des neuen BGB. Berlin, Sprachverein.
<lb/>M. —50.

<lb/>Hauptmann, F. Das Wappenrecht. Histor. u. dogm. Darstell, der
<lb/>i. Wappenwesen gelt. Rechtssätze. Bonn, Hauptmann. M. 15.

<lb/>Fritze, O. In welcher Weise wirkt bei unvollendeten Willens- 
<lb/>erklärungen, die an einen Abwesenden gerichtet sind, der ein- 
<lb/>seitige Widerruf, der Tod und der Verlust der Handlungsfähigkeit
<lb/>ihres Urhebers? Kiel, Lipsius &amp; Tischer. M. 2.80.

<lb/>Lotmar, Ph. Der unmoralische Vertrag insbesondere nach gemeinem
<lb/>Recht. Leipzig, Duncker &amp; Humblot. M. 4.40.

<lb/>Leonhard, F. Die Haftung des Verkäufers für sein Verschulden
<lb/>beim Vertragsschlusse. Göttingen, Dieterich. M. 1.80.

<lb/>Leonhard, F. Die Aufrechnung. Göttingen, Dieterich. M. 4.50.

<lb/>Landmann, R. v. Die Gewerbeordnung für d. DR. erläutert. 3. Aufl.
<lb/>unt. Mitwirk. d. Verf. bearb. v. G. Rohm er Bd. I. 1. Hälfte.
<lb/>München, Beck. M. 4.50.

<lb/>Reufs, H. Die Bayerischen Wassergesetze. Mit Ergänzungsgesetzen,
<lb/>Motiven, Erkenntnissen hg. 2. Aufl. Ansbach, Brügel &amp; Sohn.
<lb/>Kart. 5.40.

<lb/>Kekul£ v. Stradonitz, S. Die staatsrechtliche Stellung der
<lb/>Grafen zu Dohna am Ende des 17. u. Anfang d. 18. Jahrh. Rechts-

<lb/>gutachten der Schaumburg - Lipp. Staatsregier, erstatt. Berlin,
<lb/>[eymann. M. 3.

<lb/>Bouisson, M. et Turlin, G. Traite thdorique et pratique du
<lb/>m£tayage du bail ä colonat partiaire. Paris, Rousseau. Fr. 8.
<lb/>Mack, E. De la perpdtuite du droit d’auteur. Paris, Marchal et
<lb/>Billard. Fr. 1.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Handbuch der deutschen Aktien-Gesellschaften. Ein Hand- und Nach-
<lb/>schlagebnch für Bankiers, Kaufleute, Industrielle, Kapitalisten etc.
<lb/>1896/97. Leipzig, A. Schumann’s Verlag. Geb. M. 20.

<lb/>Bondi, F. Die Berufspflichten des Bankiers auf Grund der neuesten
<lb/>Gesetzgebung. Berlin, Heymann. Geb. M. 2.

<lb/>Civilprozefs.

<lb/>Kruse, E. Ricbteramt und Advokatur. Ein Mahnwort. Leipzig,
<lb/>Duncker &amp; Humblot. M. 1.40.

<lb/>Viezens. „Die Taugenichtse“. Eine Betrachtung über preufsische
<lb/>Richter. Berlin, Heymann. M. 1.

<lb/>Daubenspeck, H. Referat, Votum und Urteil. 6. Aufl. Berlin,
<lb/>Vahlen. M. 5.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Seuffert, H. Was will, was wirkt, was soll die staatliche Strafe?

<lb/>Rektoratsrede. Bonn, Cohen. M. —50.

<lb/>Mossa, A. II tentativo. Sassori, Dessi. L. 3.

<lb/>Mossa, A. Sui delinquenti recidivi. Sassori, Dessi. L. 5.

<lb/>Udkast til almindelig borgerlig Straffelov for Kongeriget Norge.
<lb/>Udarbeidet af den ved kgl. Resolution af 14 de November 1885.
<lb/>nedsatte Kommission. I. Udkast. II. Motiver. Kristiania.
<lb/>Udkast til Lov om den almindelige borgerlige Straffelovs Ikrafttraeden
<lb/>med Motiver. Kristiania.

<lb/>Udkast til Lov om Faengselsvaesene og om Fuldbyrdelse af Friheds-
<lb/>straffe med Motiver. Kristiania.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Poschinger, H. v. Fürst Bismarck und der Bundesrat. 1. Bd. Der
<lb/>Bundesrat des Norddeutschen Bundes. Stuttgart, Verlagsanstalt.
<lb/>M. 8.

<lb/>Mosel, C. v. d. Handbuch des Kgl. Sächs. Verwaltungsrechts.

<lb/>8. Aufl. 1. Lief. Leipzig, Rofsberg. Erscheint in 8 Lief, ä M. 1.50.
<lb/>Schnitze, C. Vorschläge zur Reform des Irrenrechts auf Grund e.
<lb/>Vergleich, des italien. mit d. i. Preufsen gelt. R. Berlin, Gutten- 
<lb/>tag. M. 1.50.

<lb/>Englmann, J. A. Handbuch des bayer. Volksschulrechtes. Von
<lb/>E. Stingl. 4. Aufl. München, Lindauer. M. 7.50.

<lb/>Hauriou, M. Precis de droit administrati! et de droit public ge- 
<lb/>neral. 3e ed. Paris, Larose Fr. 12.

<lb/>Lacointa, F. Les Expositions internationales universelles ou spe- 
<lb/>ciales au point de vue du droit. Paris, Roufseau. Fr. 6.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173669_02+1897_0037.tif"
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         <div xml:id="d63665e11084" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 1</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruchpraxis.)

<lb/>Nummer 1. Berlin, den 1. Januar 1897. II. Jahrgang.

<lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>1. (Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894
<lb/>§§22 folg., Tarif 5, Stempel von Lotterieloosen.)
<lb/>Nach dem Reichsstempelgesetz sind von den Loosen
<lb/>öffentlicher Lotterien 10 °/0 vom planmäfsigen Preise sämt- 
<lb/>licher Loose im Voraus als Stempelabgabe zu entrichten.
<lb/>Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und ein- 
<lb/>gezahlt ist, erfolgt die Abstempelung der Loose durch die
<lb/>zuständige Steuerstelle. Ungestempelte Loose dürfen nicht
<lb/>ausgegeben werden. Der Lotteriestempel ist ein Urkunden- 
<lb/>stempel. H. zu Berlin hatte den Vertrieb der Loose der
<lb/>Geldlotterie zur Wiederherstellung des Domes in Trier
<lb/>übernommen. Nach dem Plane sollten 110 000 Loose
<lb/>ausgegeben werden, die Ziehung der ausgesetzten Gewinne
<lb/>in zwei Klassen erfolgen; in der ersten Klasse 4000 Ge- 
<lb/>winne. Der Preis eines für beide Klassen gültigen ganzen
<lb/>Volllooses war auf 32 M. nebst 3 M. 20 Pf. Reichsstempel- 
<lb/>abgabe, der eines ganzen Klassenlooses auf 16 M. nebst
<lb/>1 M. 60 Pf Stempel festgesetzt. Ferner sollte auf die in
<lb/>der ersten Klasse gezogenen Vollloose die im Voraus bezahlte
<lb/>Einlage und Reichsstempelabgabe zweiter Klasse zurück
<lb/>vergütet werden, und die in der ersten Klasse mit einem
<lb/>Gewinn gezogenen Loose in der zweiten fortfallen. Danach
<lb/>rechnet PI., es seien zu zahlen 10% von 16 X 110 000 M.
<lb/>(Loose erster Klasse) und 10% von 16 X 106 000 M.
<lb/>(Loose zweiter Klasse), also im ganzen 345 600 M. Der
<lb/>Stempelfiskus hat aber erhoben 10% von 110 000 (Loosen
<lb/>erster und zweiter Klasse) X 35,20 M., also 387 200 M.
<lb/>H. hatte unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Die
<lb/>Klage auf Rückzahlung war vorläufig erhoben auf 7040 M.
<lb/>Sie wurde abgewiesen, Revision zurückgewiesen. Denn
<lb/>der planmälsige Preis des einzelnen Looses beträgt (ein- 
<lb/>schliesslich der vom Spieler zu erstattenden Stempelabgabe)
<lb/>35 M. 20 Pf. — vergleiche Putsch, des RG. in Civils.
<lb/>Bd. 16. S 63 — und die planmälsige Rückvergütung der auf
<lb/>die zweite Klasse fallenden Einlage nebst Stempelabgabe ist
<lb/>eine die Berechnung der Steuer nicht berührende Folge
<lb/>der Ausspielung, Auch die nicht abgesetzten Loose sind
<lb/>zu versteuern. (Urt. IV. 107/96 v. 22. Okt. 1896.)

<lb/>2. (Speditionsvertrag; Verjährung des An- 
<lb/>spruchs gegen Spediteur, ausgeschlossen durch
<lb/>Arglist. HGB. Art. 379. 380. 384. 386.) Kläger in
<lb/>Breslau wollten 1800 Gtr. Tabak teils von Bremen, teils von
<lb/>Hamburg nach Breslau schiffen lassen und übertrugen
<lb/>dies an die beklagte offene Handelsgesellschaft zu Breslau.
<lb/>Vorher hatte sich diese an die Speditionsfirma B. N G. in
<lb/>Hamburg gewendet und nach Preis und Dauer des Trans- 
<lb/>ports gefragt. Sie schlossen mit dem Kläger erst nach
<lb/>eingegangener Antwort ab. B. &amp; G. liefsen, nachdem sie
<lb/>den Auftrag von den Beklagten erhalten hatten, den in
<lb/>Bremen liegenden Tabak durch den Norddeutschen Lloyd
<lb/>nach Hamburg kommen. Dann wurde aller Tabak nach
<lb/>Breslau weiter befördert und zwar auf Grund von Lade- 
<lb/>scheinen, die von der Dampfschiffsrhederei F. &amp; Co. als
<lb/>Frachtführer ausgestellt waren und B. &amp; G. als Absender,
<lb/>die Beklagten als Empfänger benannten. Diesen thatsäch-
<lb/>lichen Verhältnissen entspricht nur die Annahme, dafs Be- 
<lb/>klagte Spediteure, B. &amp; G. Unterspediteure, der Nord- 
<lb/>deutsche Lloyd Verfrachter und F. &amp; Co. Frachtführer
<lb/>waren. Nicht entscheidend ist, dafs Beklagte nicht selbst
<lb/>Transportmittel besitzen, auch nicht, dafs der Tabak von
<lb/>Hamburg an ihre Adresse versandt ist. Das würde noch
<lb/>nicht ausschliefsen, dafs sie die Ausführung des Transports
<lb/>übernommen haben. — ROHG. Entsch. Bd. 20 S. 30; Bd. 9
<lb/>S. 89; Bd. 23 S. 320. — Solche Annahme ist aber nicht
<lb/>mehr möglich, wenn Kläger gewufst haben, dafs Beklagte
<lb/>den Transport nicht ausführen konnte, sondern ausführen
</p>
            <p>

               <lb/>lassen musste. Das würde schon vorliegen, wenn verab- 
<lb/>redet wäre, dafs Beklagte in Breslau Empfänger sein sollten,
<lb/>weil Kläger nicht mit B. &amp; G. in geschäftliche Verbindung
<lb/>treten wollten. Ueberdies sollte der ganze Transport auf
<lb/>dem Wasserwege ausgeführt werden; das war von Bremen
<lb/>nach Hamburg der Seeweg. Für diesen mufsten Beklagte,
<lb/>wie Kläger wissen mufste, einen Seefrachtvertrag ab-
<lb/>schliefsen. Nun hatten aber Beklagte sich mit den Klägern
<lb/>über bestimmte Sätze der Transportkosten geeinigt; sie
<lb/>hafteten also wegen der auf dem Transport eingetretenen
<lb/>Beschädigung des Tabaks nach Handelsgesetzbuch Art. 384
<lb/>für Zwischenspediteure und Frachtführer. Allein das be- 
<lb/>deutet nur, dafs sie für diese Personen einstehen. Haben
<lb/>also F. &amp; Co. die Fracht mit der Klausel übernommen,
<lb/>dafs sie für Schaden nur haften, soweit ihnen, den Schiffs- 
<lb/>führern oder der Schiffsmannschaft, eine eigene Verschuldung
<lb/>nachgewiesen werden könnte : so haften auch die Beklagten
<lb/>für F. &amp; Co. dann nicht weiter als diese selbst haften
<lb/>würden, wenn die Beklagten oder ihre Zwischenspediteure
<lb/>solchen Vertrag abschliefsen durften, ohne die Interessen
<lb/>der Kläger zu verletzen, Art. 380. Zur Erörterung darüber
<lb/>wurde die Sache zurückverwiesen, denn wegen Verjährung
<lb/>war die Klage auf Ersatz der auf dem Transport eingetretenen
<lb/>Beschädigung des Tabaks nicht zurückzuweisen. Allerdings
<lb/>war die Ablieferung des Tabaks am 15. Sept. 1892 beendigt,
<lb/>die Klage erst am 25. Nov. 1893 erhoben. Allein die
<lb/>auf Art. 386 HGB. gestützte Einrede der Verjährung
<lb/>wird durch die Replik der Arglist auch nach ALR. wie
<lb/>nach gemeinem Recht — Entscheidung des Reichsgerichts
<lb/>Bd. 32 S. 141 — ausgeschlossen. Der Mitbeklagte G.
<lb/>hat aber am 11. Sept. 1893 den Rechtsanwalt C. gebeten,
<lb/>dafür zu sorgen, dafs den Beklagten nicht so viel Kosten
<lb/>erwachsen, worauf jener erklärte, er werde noch einmal
<lb/>den Versuch machen, einen Vergleich herbeizuführen.
<lb/>Das Unterbleiben der Klageerhebung ist also durch das
<lb/>eigene Verhalten der Beklagten veranlasst. Deshalb
<lb/>handeln diese unredlich, wenn sie hieraus ein Recht zu
<lb/>Ungunsten der Kläger herleiten wollten. (Urt. I. 179/96
<lb/>v. 4. Nov. 96.)

<lb/>3. (Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem
<lb/>Anspruch auf Rückgabe wegen weggefallenen
<lb/>Rechtsgrundes ALR. I. 20. §§ 536 ff.) Der Beklagte
<lb/>hatte dem Kläger ein Grundstück aufgelassen, war aber im
<lb/>Besitz geblieben. Die Klage war auf Exmission des
<lb/>Beklagten gerichtet, vom Oberlandesgericht aber ab- 
<lb/>gewiesen, wenn Beklagter einen Eid leistet, dafs die Auf- 
<lb/>lassung des Grundstücks an den Kläger auf Grund der
<lb/>vorher zwischen den Parteien getroffenen Abrede erfolgt sei,
<lb/>dafs die Auflassung nur geschehe, um das Grundstück dem
<lb/>Zugriffe der Gläubiger des Beklagten zu entziehen, und
<lb/>Kläger verpflichtet sein sollte, dem Beklagten das Grund- 
<lb/>stück auf dessen Verlangen zurück aufzulassen. Das
<lb/>Reichsgericht hat aufgehoben und zurückverwiesen.
<lb/>Wird mit dem Berufungsrichter unterstellt, dafs eine
<lb/>Simulation nicht vorlag. so ist jedenfalls der Rechtsgrund,
<lb/>infolge dessen der Kläger das Eigentum vom Beklagten
<lb/>erlangt hatte, hinterher weggefallen, wenn die Be- 
<lb/>hauptungen des Beklagten richtig sind; dann steht
<lb/>allerdings dem Beklagten ein Rückforderungsrecht zu.
<lb/>Dasselbe geht aber nur dahin, dafs der Rechtszustand
<lb/>wieder hergestellt werde, wie er vor der Auflassung be- 
<lb/>stand. Daraus ergiebt sich, dafs Kläger, wenn er dem
<lb/>Beklagten 1200 M. als Gegenleistung gezahlt haben sollte,
<lb/>diesen Betrag bei der Rückauflassung Zug um Zug zurück- 
<lb/>fordern darf. Dasselbe gilt von den Aenderungen, durch
<lb/>welche Kläger das Grundstück während seines Besitzes
<lb/>verbessert haben sollte. Wegen dieser Ansprüche würde
<lb/>dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht nach den auf das
<lb/>vorliegende Rechtsverhältnis entsprechend anzuwendenden
<lb/>§§536ff. ALR 1.20 zustehen. (Urt. V. 147/96 v 21. Nov. 1896.)
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0038.tif"
                n="22"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>22
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>2. Strafsachen.

<lb/>I.-III. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>1. (Ideeller Zusamm enflufs, Fahrlässigkeit.)
<lb/>Der Bahnadjunkt J. N. von O. war beim LG. A. aus
<lb/>§ 316 Abs. 2 StGB, in ideellem Zusammenfluss mit fahr- 
<lb/>lässiger Körperverletzung angeklagt, von letzterem Ver- 
<lb/>gehen aber freigesprochen. Es lag der Anklage die Ver- 
<lb/>letzung dreier Knaben zu Grunde, welche ohne sein Wissen
<lb/>in einen Eisenbahnwaggon gestiegen waren. Weil er dies
<lb/>auch nicht voraussehen konnte, war er freigesprochen, und
<lb/>die Verurteilung wegen Verletzung eines Zugführers ab- 
<lb/>gelehnt, weil diese nicht Gegenstand der Anklage gewesen
<lb/>sei. Insoweit hob das RG. das Urteil auf, weil es sich
<lb/>bei der Anklage aus § 316 und § 230 nur um eine That
<lb/>handle, nicht um mehrere selbständige Handlungen; die
<lb/>Zahl und die Individualität der gleichzeitig Verletzten
<lb/>änderten nichts an der That, welche Gegenstand der Ab- 
<lb/>urteilung war. Dies*e konnte also auch auf bis dahin un- 
<lb/>bekannte Verletzte ausgedehnt werden, bei Nichtberück- 
<lb/>sichtigung derselben würde einer weiteren Anklage der
<lb/>Einwand ne bis in idem entgegengestanden haben.

<lb/>In derselben Sache war der mitangeklagte Stations- 
<lb/>diener St. freigesprochen worden, weil er durch Ueber-
<lb/>anstrengung im Dienst in einen Zustand körperlicher und
<lb/>geistiger Erschlaffung geraten gewesen sei, der ihn un- 
<lb/>fähig machte, Inhalt und Wesen seiner Handlungen zu
<lb/>erkennen. Die staatsanwaltschaftliche Revision, welche
<lb/>Verletzung des § 51 StGB, rügte, wurde verworfen, weil
<lb/>nicht die Zurechnungsfähigkeit in Frage stehe, sondern die
<lb/>Voraussichtlichkeit der Folgen seiner Handlungen durch
<lb/>den Angeklagten und die schuldhafte Vernachlässigung
<lb/>der Dienstpflichten. (Urt. I. 2574 v. 28. Sept. 1896.)

<lb/>2. (Verlobte.) Ein Angeklagter erhob Beschwerde,
<lb/>weil seine Verlobte ohne Belehrung über das Zeugnis- 
<lb/>verweigerungsrecht beeidet worden sei. Das RG. verwarf
<lb/>die Beschwerde, weil nur ein ernstlich gegebenes gegen- 
<lb/>seitiges Eheversprechen eine Verlobung begründe. An- 
<lb/>geklagter habe ein der G. gegebenes Eheversprechen
<lb/>widerrufen, dann wiederholt gehabt, ohne aber eine Ver- 
<lb/>bindung fortzusetzen, indem er sich vielmehr mit einem
<lb/>anderen Mädchen verlobte. Mit Recht habe daher der
<lb/>Instanzrichter angenommen, dafs das Eheversprechen auf- 
<lb/>gelöst oder nie ernstlich gemeint gewesen sei und habe
<lb/>die G. ohne Verstofs gegen § 51 Ziff. 1, § 57 StrPrO.
<lb/>ohne weiteres beeidet. (Urt. I. 2694 v. 1. Ökt. 1896.)

<lb/>3. (Unzulässige Einträge in Ouittungskarten
<lb/>der Invaliditäts- und Altersversicherung.) Der
<lb/>Angekl. hatte in seiner Quittungskarte die Bezeichnung
<lb/>als Arbeiter mittels eines Papierstreifens überklebt und
<lb/>auf den Streifen „Hausdiener“ eingetragen. Aus § 151
<lb/>Ges. v. 22. Juni 1889 angeklagt, war er freigesprochen,
<lb/>weil durch den Eintrag auf den Zettel kein Eintrag in
<lb/>die Quittungskarte erfolgt sei. Das RG. hob das Urteil
<lb/>auf Revision des StA. auf, weil zweifellos ein Eintrag in
<lb/>die Quittungskarte vorliege, deren Inhalt verändert sei.
<lb/>Es liege deshalb aber auch Urkundenfälschung vor, indem
<lb/>das amtliche Beglaubigungszeichen für eine Aenderung des
<lb/>Inhalts missbraucht sei, und es einen Unterschied nicht
<lb/>mache, wenn die Fälschung plump und zur Täuschung
<lb/>wenig geeignet sei. Verurteilt aus § 267 StGB., nicht aus
<lb/>§ 151, könne aber nur werden, wenn rechtswidrige Ab- 
<lb/>sicht und Gebrauch zum Zwecke der Täuschung vorliege.
<lb/>(Urt. II. 2641 v. 2. Okt. 1896.)

<lb/>4. (Trucksystem.) Der Steinbruchbesitzer II. von K.
<lb/>gab seinen Arbeitern Blechmarken mit bestimmter Wert- 
<lb/>bezeichnung, mittels welcher dieselben kreditierte Waren
<lb/>bei beliebigen Wirten bezahlen konnten. Am Zahlungstage
<lb/>wurden die Marken eingelöst und der Betrag den Arbeitern
<lb/>vom Lohn abgezogen. H. wurde durch Urt. des Landg. W.
<lb/>aus § 115 GO. bestraft, das RG. hob jedoch auf Revision
<lb/>des Angeklagten das Urteil auf und sprach H. frei, indem
<lb/>es erwog: das Gesetz und die bisherige Praxis des RG.
<lb/>erkläre keineswegs die von den Arbeitern im voraus be- 
<lb/>willigten Lohnabzüge unter allen Umständen für verboten.
</p>
            <p>

               <lb/>Der § 115 Abs. 2 GO spreche nur von Kreditieren für
<lb/>Waren und Lohnabzüge für solche. Im gegenwärtigen Fall
<lb/>hätten die Arbeiter den vollen Lohn erhalten und seien
<lb/>Schuldner des Wirtes geblieben. Die Marken seien Zahlungs- 
<lb/>anweisungen an den Arbeitgeber gewesen, der letztere habe
<lb/>für diese Bürgschaft geleistet und habe nur abgezogen,
<lb/>was er als Bürge gezahlt hatte; erst diese Zahlung, die
<lb/>ein gültiges Forderungsrecht erzeugte, habe rechtliche
<lb/>Wirkung geäufsert. Der Arbeitgeber habe keine Waren
<lb/>verabfolgt oder kreditiert, habe auch keinen Einfluss darauf
<lb/>geübt, ob die Arbeiter bei Wirten Kredit verlangten, und
<lb/>war hierbei nicht beteiligt. Hierauf sei § 115 nicht an- 
<lb/>wendbar (Urt. I. 2454 v. 28. Sept. 1896.)

<lb/>II. Reichs-Versicherungsamt.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Vogts, Regierungsrat, Berlin.

<lb/>1. (Betriebsunfall) In einem Fabrikbetriebe der
<lb/>Glasindustrie wurde für die häufig vorkommenden Fälle,
<lb/>dafs Arbeiter infolge der heifsen Arbeit und des dadurch
<lb/>veranlafsten Wassergenusses Magenbeschwerden bekommen,
<lb/>auf ärztliche Anordnung eine von den Arbeitern „braune
<lb/>Tropfen“ genannte Essenz bereit gehalten und an die sie
<lb/>fordernden Personen esslöffelweise verabreicht. Eines
<lb/>Abends liefsen sich zwei Arbeiter diese Tropfen geben, die
<lb/>ihnen aus der eben von der Droguenhandlung bezogenen
<lb/>Flasche verabreicht wurden. Wenige Stunden nach dem
<lb/>Genüsse starben beide plötzlich; wie sich hernach heraus- 
<lb/>stellte, war den „braunen Tropfen“ Strychnin beigemengt
<lb/>gewesen.

<lb/>Nach der Entsch. des RVers.-Amts liegt hier zweifel- 
<lb/>los ein Betriebsunfall vor, da der erforderliche ursächliche
<lb/>Zusammenhang des Todes mit dem Betriebe klar ersichtlich
<lb/>ist. Wie das Bedürfnis nach den magenstärkenden Tropfen
<lb/>durch die Eigenart des Betriebes mittelbar hervorgerufen
<lb/>wurde, so sind andererseits die Verunglückten auch
<lb/>lediglich durch eine Fabrikeinrichtung zu Schaden ge- 
<lb/>kommen, die noch dazu von der Berufsgenossenschaft in
<lb/>ihren Unfallverhütungsvorschriften als sogenannte Mass- 
<lb/>nahme der ersten Hülfe ausdrücklich gefordert ist. (Urt.
<lb/>v. 8. Juni 1896.)

<lb/>2. (Veranstaltung eines Vergnügens als
<lb/>Betriebsunfall.) Ein auf einem Gute angestellter
<lb/>Hofverwalter war beauftragt, beim Erntefest auf Ruhe
<lb/>und Ordnung zu halten; hierbei wurde er, als er, um
<lb/>einen Streit zu schlichten. Ruhe gebot, von einem
<lb/>der Teilnehmer durch einen gegen ihn geführten Schlag
<lb/>schwer verletzt. Das RVers.-Amt hat ihm die gesetzliche
<lb/>Entschädigung nach § 6 des landwirtschaftlichen Unfall-
<lb/>vers.-Ges. zugesprochen. Es ist zweifellos richtig, dafs das
<lb/>Erntefest ein Vergnügen darstellt, und dafs der Genufs dieses
<lb/>Vergnügens als solcher dem landwirtschaftlichen Betriebe
<lb/>nicht zugerechnet werden kann. Die Veranstaltung dieses in
<lb/>vielen Gegenden herkömmlichen Vergnügens aber, seine
<lb/>Vorbereitung und Durchführung, soweit sie für Rechnung
<lb/>und im äufseren Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes
<lb/>erfolgen, müssen als ein Ausflufs des letzteren und die
<lb/>dabei mitwirkenden Betriebsangestellten als im Betriebe
<lb/>beschäftigt angesehen werden. Auch dient die Erhaltung
<lb/>von Ruhe und Ordnung auf dem Gutshof unter allen
<lb/>Umständen den Interessen des Betriebes, und es ist
<lb/>unerheblich, ob es sich dabei um die Abwehr von Störungen
<lb/>handelt, die von aufsen her unvermutet herantreten können,
<lb/>oder solcher, die aus mittelbar durch den Betrieb selbst
<lb/>veranlafsten Vorgängen zu besorgen sind. Ist aber der
<lb/>Verletzte hiernach im Betriebe beschäftigt gewesen, als er
<lb/>den streitenden Festteilnehmern Ruhe gebot, so stellt
<lb/>die Körperverletzung, die er dabei erlitten hat, auch einen
<lb/>Betriebsunfall dar. Denn die Erfüllung der ihm über- 
<lb/>tragenen Aufgabe setzte ihn der bei dergleichen Gelegen- 
<lb/>heiten unvermeidlichen Gefahr aus, durch Ausschreitungen
<lb/>der beteiligten, meist jüngeren und durch das genossene
<lb/>Vergnügen erregten Personen zu Schaden zu kommen,
<lb/>und er hat sich auch tbatsäclilicli allein dadurch, dafs er
<lb/>von der ihm im Betriebsinteresse verliehenen Macht- 
<lb/>befugnis Gebrauch machen wollte, seine schwere Verletzung
</p>

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                n="23"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen- Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>23
</p>
            <p>

               <lb/>zugezogen. Dieser Zusammenhang reicht aber im Sinne
<lb/>des § 1 des landwirtschaftlichen Unfallvers.-Ges aus, um
<lb/>anzuerkennen, dafs der Kläger einen Unfall bei dem
<lb/>Betriebe erlitten hat. (Urt. v. 26. Okt. 1896.)

<lb/>HI. Kammergericht.

<lb/>1. Civil Sachen.

<lb/>1. (Gebrauch des Telephons im Handels- 
<lb/>verkehr.) Beklagte mufste, wenn sie sich in ihren
<lb/>Geschäftsbeziehungen telephonischer Vermittelung bediente,
<lb/>dafür Sorge tragen, dafs der von ihr mit dem Telephonieren
<lb/>Beauftragte nicht blos ausreichende Hebung und Ge- 
<lb/>schicklichkeit hierzu besafs, sondern vor allem auch, dafs
<lb/>derselbe nicht durch anderweite Beschäftigung derart
<lb/>gleichzeitig in Anspruch genommen wurde, dafs er dem
<lb/>Telephonieren nicht die erforderliche Aufmerksamkeit
<lb/>widmen konnte. In dieser Beziehung ist ihr aber wegen
<lb/>der gleichzeitig mehrfachen Beschäftigung des Tele- 
<lb/>phonierenden vorzuwerfen, dafs sie nicht mit der Sorgfalt
<lb/>eines ordentlichen Kaufmannes gehandelt hat; sie kann
<lb/>deshalb auf solche Irrtümer, die ihren Grund in diesem
<lb/>Verschulden haben, Entschuldigungsgründe nicht stützen;
<lb/>mufs vielmehr gegen sich gelten lassen, dafs das, was
<lb/>etwa infolge dieses Verschuldens nicht zu ihrer Kenntnis
<lb/>gelangt ist, als zu ihrer Kenntnis gelangt dennoch an- 
<lb/>gesehen wird. (Urt. 311 XI 1896.) (Mitgeteilt v. RA. b.
<lb/>KG. Dr. Neu mann, Berlin.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>1. (Polizeiverordnung betr. die Bestimmung

<lb/>über den Geschäftsbetrieb der in § 35 Abs. 2
<lb/>und 3 der RGO. verzeichneten Ge werbetreib enden
<lb/>v. 18. März 1885.) Der Angekl. hat das Gewerbe eines
<lb/>Stellenvermittlers, nämlich eines Theateragenten, be- 
<lb/>trieben und das vorgeschriebene Geschäftsbuch insofern
<lb/>nicht ordnungsmäfsig geführt, als er das Nationale mehrerer
<lb/>Sängerinnen und eines Schauspielers, welche die Ver- 
<lb/>mittlung eines Engagements bei ihm nachgesucht hatten,
<lb/>nicht eingetragen hat. Das KG. hat die deshalb erfolgte
<lb/>Verurteilung gebilligt: „Der Vorderrichter führt zu- 

<lb/>treffend aus, dafs die durch die gedachte Polizei-Ver- 
<lb/>ordnung vorgeschriebenen, im vorliegenden Falle aber
<lb/>nicht erfolgten Eintragungen in die bezüglichen Rubriken
<lb/>des von den Stellenvermittlern zu führenden Buches un-
<lb/>erläfslich seien, dafs hiernach die Stellenvermittler ver- 
<lb/>bunden seien, sich die Unterlagen für die Ausfüllung
<lb/>dieser Rubriken selbst zu beschaffen, eventuell dadurch,
<lb/>dafs sie die erforderlichen Angaben von den Stellung
<lb/>suchenden Personen selbst verlangen und auf diesem
<lb/>Verlangen bestehen, dafs sie aber, wenn diese Angaben
<lb/>verweigert werden, ihre Vermittlung ablehnen müssen,
<lb/>weil sie ihr Gewerbe nur nach Mafsgabe der Gesetze und
<lb/>der auf Grund dieser gültig erlassenen Polizei-Ver- 
<lb/>ordnungen betreiben dürfen. (Urt. S. 307/96. v. 25. Juni 1896.)

<lb/>2. Instruktion für die Oberpräsidenten v.
<lb/>31. Dez. 18 25.) Aus § 11 No. 4e der Instruktion für
<lb/>die Oberpräsidenten ergiebt sich, dafs „die Abhaltung aller
<lb/>öffentlichen Kollekten, mit Ausnahme der Kirchen- 
<lb/>kollekten, von der Genehmigung des Oberpräsi- 
<lb/>denten abhängig gemacht, mithin jede andere Kol- 
<lb/>lekte verboten ist" .... Unter „Kollekte" ist „jede
<lb/>Einsammlung freiwilliger Gaben und Beisteuern zu irgend
<lb/>einem bestimmten Zwecke zu verstehen, gleichviel ob die- 
<lb/>selben infolge einer besonderen Aufforderung oder aus
<lb/>freien Stücken, aus eigenem Antriebe der Gebenden ge- 
<lb/>leistet werden.“ Hiernach ist eine bei einer Volks- 
<lb/>versammlung zur Deckung der Unkosten veranstaltete
<lb/>Tellersammlung für eine öffentliche Kollekte erachtet
<lb/>worden, welche der Genehmigung des Oberpräsidenten be- 
<lb/>durft hätte. (Urt. S. 392/96. v 1. Juni 1896.)

<lb/>3. (Vereinsgesetz v. 11. 3. 50 §§ 2 u. 13). Aus
<lb/>dem Wortlaute des § 2 desselben ergiebt sich einerseits,
<lb/>dafs die darin ausgesprochene Verpflichtung nur den- 
<lb/>jenigen Vorstehern auferlegt ist, die zur Zeit der
</p>
            <p>

               <lb/>Stiftung des Vereins dieses Amt bekleiden,
<lb/>andrerseits, dafs die in der Nichterfüllung dieser Verpflich- 
<lb/>tung liegende strafbare Handlung mit dem Ablaufe der
<lb/>dreitägigen Frist vollendet ist, so dafs eine spätere
<lb/>Einreichung von Statuten etc. den Vorsteher nicht mehr
<lb/>befreit, mithin auch eine nach dem Fristablauf fortgesetzte
<lb/>Unterlassung der Einreichung sich nicht mehr als eine
<lb/>neue strafbare Handlung darstellt. Es ist daher weder
<lb/>anzunehmen, dafs die später, nach den zur Zeit der
<lb/>Stiftung den Vorstand bildenden Personen, gewählten
<lb/>Vereinsvorsteher selbst zu der Einreichung von Statuten etc.
<lb/>verpflichtet, noch dafs sie für die Unterlassung dieser
<lb/>Einreichung durch ihre Amtsvorgänger verantwortlich und
<lb/>bei Strafe dieselbe nachzuholen verbunden sind. Die Ver- 
<lb/>ordnung v. 11. März 1850 bietet in keiner ihrer Be- 
<lb/>stimmungen einen Anhalt für eine weitergehende Auslegung
<lb/>des § 2, eine Ergänzung dieser legislatorischen Lücke aber
<lb/>durch eine ausdehnend interpretierende Judikatur erscheint
<lb/>nicht zulässig. (Urt. S. 410/96 v. 4. Juni 1896.)

<lb/>IV. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstein, Überverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>1. Handlungen, welche ein Beamter vor dem
<lb/>ersten Eintritt in die Beamtenstellung begangen
<lb/>hat, können nicht den selbständigen Gegenstand einer
<lb/>disziplinären Bestrafung bilden. Dieser Grundsatz
<lb/>ist namentlich auch auf diejenigen Handlungen anzuwenden,
<lb/>die ein städtischer Gemeindebeamter zu einer Zeit be- 
<lb/>gangen hatte, zu der er schon im städtischen Dienste be- 
<lb/>schäftigt, aber noch nicht als Beamter angestellt war.
<lb/>(Urt. D. 46 v. 31. März 1896).

<lb/>2. Der Verwaltungsrichter hat von Amtswegen zu
<lb/>untersuchen, ob die Vorbedingungen für die Zu- 
<lb/>lässigkeit einer Klage erfüllt sind; diese Pflicht liegt
<lb/>auch dem Revisionsrichter ob, und zwar in dem Umfange,
<lb/>dafs er die betreffenden Punkte frei, d. h. ohne Rücksicht
<lb/>auf etwaige thatsächliche Feststellungen des Vorderrichters
<lb/>prüfen mufs. (Urt. II. 653 v. 1. April 1896, betr. die im
<lb/>§ 69 des Kommunalabgabengesetzes v. 14. Juli 1893 für
<lb/>die Einlegung des Einspruchs vorgeschriebene Frist von
<lb/>4 Wochen).

<lb/>3. Vertiefungen eines Grabens über die alte Sohle,
<lb/>Verbreiterungen und ähnliches, wodurch die regelrechten
<lb/>Vorflutverhältnisse eine Verbesserung erfahren, fallen nicht
<lb/>unter den Begriff der Räumung und sind nicht nach § 10
<lb/>des Vorflutgesetzes vom 15. Nov. 1811 erzwingbar. Den
<lb/>abweichenden Ausführungen des Kgl. Kammergerichts in
<lb/>seinem Erkenntnis vom 25. April 1889 (Jahrb. f. Entsch.
<lb/>d. KG., Bd. 9 S. 259), welche mit der gleichmäfsigen Recht- 
<lb/>sprechung des Oberverwaltungsgerichts in vollkommenem
<lb/>Widerspruche stehen, kann nicht beigetreten werden.
<lb/>(Urt. III. 476 v. 13. April 1896.)

<lb/>4. Dadurch, dafs ein Ortsarmenverband irrtümlich
<lb/>geglaubt hat, mit der Aufnahme eines erkrankten Kassen- 
<lb/>mitgliedes in seine Krankenanstalt einer der Kranken- 
<lb/>kasse gegenüber übernommenen Vertragspflicht zu genügen,
<lb/>wird weder die Thatsache, dafs er in Wirklichkeit Armen- 
<lb/>unterstützung gewährt hat, noch der ihm infolge dessen
<lb/>aus § 28 des Ges. über den Unterstützungswohnsitz und
<lb/>§ 57 des Krankenvers.-Ges. gegen der Kasse erwachsene
<lb/>Anspruch beseitigt. (Urt. III. 478 v. 13. April 1896.)

<lb/>5. Der Grundsatz, dafs von der Verpflichtung, zur
<lb/>Unterhaltung der Sozietätsschulen des Wohnortes Haus- 
<lb/>väterbeiträge zu leisten (§§ 229 ff. II. 12 ALR.), die
<lb/>Offiziere des Landheeres nicht befreit seien, gilt auch hin- 
<lb/>sichtlich der Offiziere der Kaiserlichen Marine.
<lb/>— Die Fingierung eines in Wirklichkeit nicht vorhandenen
<lb/>Wohnsitzes als Rechtsgrund für die Schulsteuer- 
<lb/>pflicht ist unzulässig. — Auf dem Gebiete des Schul- 
<lb/>rechts ist ein dienstlicher Wohnsitz der Militär- 
<lb/>personen nicht vorgesehen; an der Schulunterhaltungs- 
<lb/>last nehmen darum Offiziere sowohl der Armee wie der
<lb/>Marine nur Teil, wenn sie Einwohner des Schulbezirks
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0040.tif"
                n="24"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>24
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>Ii. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>sind. — Wer durch Wohnen auf einem Schiffe Wohn- 
<lb/>sitz im Hafenorte aufschlägt, wird dadurch von selbst
<lb/>beitragspflichtiges Mitglied der Schulgemeinde dieses Ortes;
<lb/>denn dafs die Schulbezirke auf das Festland beschränkt
<lb/>seien, sich auf Schiffe, die im Wasser schwimmen, und
<lb/>deren Bewohnerschaft nicht erstrecken könnten, ist weder
<lb/>im Allg. Landrecht noch irgendwo sonst im Gesetze ge- 
<lb/>sagt und aus der Natur der Sache keineswegs zu ent- 
<lb/>nehmen. — Durch den Aufenthalt eines Kriegsschiffes und
<lb/>seiner Besatzung in einem Hafen werden zwischen der
<lb/>Hafenstadt und den Schiffsoffizieren keine rechtlichen Be- 
<lb/>ziehungen erzeugt, welche diesen, wenn sie einen Wohn- 
<lb/>sitz am Lande nicht haben, die Eigenschaft von Haus- 
<lb/>vätern der Ortsschule aufzwingen könnten. (Urt. I. 489
<lb/>v. 14. April 1896.)

<lb/>6. Der für das Gebiet des Allg. Landrechts aus
<lb/>dessen § 10 II. 17 hergeleitete Grundsatz, dafs die Polizei- 
<lb/>behörden gegen Konkubinate, welche ein öffentliches
<lb/>Aergernis erregen, einzuschreiten befugt sind, muls in
<lb/>gleicher Weise aufserhalb des landrechtlichen Gebiets
<lb/>Geltung haben, weil auch dort den Polizeibehörden die
<lb/>Sorge für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in dem
<lb/>nämlichen Umfange, wie nach dem § 10, obliegt. (Urt. I.
<lb/>506 v. 17. April 1896.)

<lb/>V. Bayrisches Oberstes Landesgericht
<lb/>in München.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. v. Staudinger, Senatspräsident, München.

<lb/>1. (Haftung eines Lehrherrn für Beschädigung
<lb/>eines Lehrlings bei gefährdender Arbeit.) Aus der
<lb/>Natur des Vertragsverhältnisses, in welchem der Lehrherr
<lb/>zum Lehrjungen steht, ergiebt sich, dafs er die Pflicht
<lb/>hatte, den Jungen vor unnötiger Gefahr zu schützen, und
<lb/>dafs er daher diesem nicht auftragen durfte, eine, zudem
<lb/>nicht zu seiner gewerblichen Ausbildung gehörige Arbeit
<lb/>auf eine gefährliche Art vorzunehmen. Der Lehrherr ist
<lb/>demzufolge haftbar, wenn dem Lehrling durch eine bei
<lb/>solcher Arbeit erlittene Verletzung eine Erwerbsbeschränkt- 
<lb/>heit zuging. (Urt. v. 27. Jan. 1896.)

<lb/>2. (Kompensation). Gern. R. Nach der in
<lb/>Theorie und Praxis herrschenden Ansicht kann der Kläger
<lb/>die Kompensationseinrede des Beklagten nicht durch die
<lb/>Replik, dafs er die zur Kompensation gestellte Forderung
<lb/>auf eine andere ihm gegen den Beklagten zustehende
<lb/>Forderung verrechnen wolle, Zurückschlagen, sofern ihm
<lb/>nicht ein besonderer Rechtsgrund für diese anderweitige
<lb/>Verrechnung der Gegenforderung des Beklagten zur Seite
<lb/>steht. Als solche besonderen Rechtsgründe sind anerkannt
<lb/>ein früher abgeschlossener Kompensationsvertrag, auch
<lb/>eine frühere Erklärung des Klägers gegenüber dem Be- 
<lb/>klagten, mit einer anderen Forderung gegen die Forderung
<lb/>des letzteren kompensieren zu wollen. (Urt. v. 28. Mai
<lb/>1896.)

<lb/>3. (Haftung des Vermieters eines Hauses für
<lb/>Beschädigungen in Folge ungenügender Ver- 
<lb/>wahrung einer Grube). Gern. R. u. bayr. LR. Der
<lb/>Vermieter hat für den sicheren Zugang des ihm gehörigen
<lb/>Anwesens in Ansehung der darin vermieteten Lokalitäten
<lb/>zu sorgen. Dies ist schon in der Kontraktspflicht des
<lb/>Mietvertrages gelegen. Da der Zugang zu Mietwohnungen
<lb/>auch von dritten Personen benutzt werden mufs, so macht
<lb/>eine Unterlassung des Vermieters in bezug auf diese
<lb/>Obsorge letzteren auch Dritten gegenüber verantwortlich,
<lb/>denen er dieselbe Möglichkeit schuf, einen Unfall zu erleiden.
<lb/>Kraft aquilischen Verschuldens wird überdies auch derjenige
<lb/>haftbar, welcher dadurch Schaden stiftete, dafs er einer
<lb/>strafrechtlichen oder polizeilichen Schutzvorschrift zuwider
<lb/>eine darin gebotene Obsorge versäumte. Eine solche
<lb/>hierher einschlägige Schutzvorschrift ist im StGB. § 367
<lb/>Ziffer 12, enthalten. Nichtwissen kann den Vermieter bei
<lb/>seiner rechtlichen Stellung, die ihn zur Thätigkeit und
<lb/>Obsorge verpflichtete, nicht entschuldigen. (Urt. v.
<lb/>18. Juni 1896.)
</p>
            <p>

               <lb/>VI. Oberlandesgericht Stuttgart.

<lb/>Mitgeteilt von Goldmann, Oberlandesgerichtsrat, Stuttgart.

<lb/>1. (Sächsischer Haftbefehl in Ehesachen, in
<lb/>Württemberg vollstreckbar?) 1. Das LG. Dresden
<lb/>hat auf Grund eines Urteils, wodurch ein Ehemann
<lb/>zu Wiederherstellung des. ehelichen Lebens verurteilt
<lb/>worden war, auf Betreiben der Ehefrau gegen den
<lb/>Ehemann gemäfs § 774, Abs. 1 der CPO. Haftbefehl
<lb/>erlassen. Da der letztere inzwischen nach Stuttgart
<lb/>verzogen war, so beauftragte der Prozefsbevollmächtigte
<lb/>der Ehefrau, welche in dem Eheprozefs zum Armenrecht
<lb/>zugelassen war, den Gerichtsvollzieher in Stuttgart mit dem
<lb/>Vollzug des Haftsbefehls. Im Beschwerdeweg war zu ent- 
<lb/>scheiden, ob der Haftbefehl in Württemberg — obwohl
<lb/>hier, wenigstens auf dem Gebiet des protestantischen Ehe- 
<lb/>rechts, ein direkter Zwang gegen den widerstrebenden
<lb/>Gatten nicht mehr zulässig ist — vollstreckbar sei, und
<lb/>ob die Bewilligung des Armenrechts auch von der in § 792
<lb/>der CPO. dem Gläubiger auferlegten Verpflichtung, Haft-
<lb/>ünd Verpflegungskosten vorauszubezahlen, entbinde. Beide
<lb/>Fragen wurden bejaht.

<lb/>Der Vollstreckung des Haftbefehls stehen die Be- 
<lb/>stimmungen in § 774 Abs. 2 der CPO. und Art. 7,9 des
<lb/>W.Äusf.Ges. zum RG. v. 6. Febr. 1875 nicht entgegen;
<lb/>weder an sich noch im Hinblick auf § 159 des Gerichts- 
<lb/>verfassungsgesetzes. Erstere Vorschrift enthält nur eine
<lb/>Vorschrift für das Prozefsgericht hinsichtlich der in Abs. 1
<lb/>vorgesehenen Anordnungen. Nicht der § 159, Abs. 2 des
<lb/>GVG. sondern § 161 dieses Gesetzes greift im vorliegenden
<lb/>Fall Platz, da hierunter auch die in § 774, § 785 der
<lb/>CPO. an ge ordnete Zwangshaft fällt. Der Ansicht, es
<lb/>liege in jedem zivilprozessualen Haftbefehl ganz von selbst
<lb/>ein Ersuchen an das Amtsgericht des Vollzugsortes, die
<lb/>zu verhaftende Person in das Amtsgerichtsgefängnis auf- 
<lb/>zunehmen, wurde nicht beigepflichtet; das betreffende
<lb/>Amtsgericht erfüllt hier nur eine ihm unmittelbar als dem
<lb/>Vollstreckungsgericht von dem Gesetz zu gewiesene Funktion.
<lb/>Die Bestimmungen in Art. 7. 37 des Rechtshilfegesetzes
<lb/>v. 21. Juni 1869 sind für das Gebiet der ordentlichen
<lb/>streitigen Gerichtsbarkeit durch die Vorschriften des GVG
<lb/>ersetzt. Unter die „Auslagen“, von deren Entrichtung • die
<lb/>arme Partei nach § 107 Ziff. 1 der CPO. einstweilen be- 
<lb/>freit ist, hat man bei der allgemeinen Fassung des Ge- 
<lb/>setzes und nach Ansicht des § 79 No. 8 des Gerichts- 
<lb/>kostengesetzes auch die Haftkosten zu rechnen. Die Vor- 
<lb/>schrift in § 792 CPO. kann nicht als eine Spezial- 
<lb/>vorschrift aufgefafst werden, welche von den Bestimmungen
<lb/>über das Armenrecht nicht berührt würde. Die Gegen- 
<lb/>gründe sind nicht durchschlagend gegenüber dem von
<lb/>dem Gesetz mit der Einrichtung des Armenrechts ver- 
<lb/>folgten Zweck, der armen Partei die begründete Rechts- 
<lb/>verfolgung zu ermöglichen. (Beschl. I. v. 26. Sept. 1896.)

<lb/>VII. Oberlandesgericht Dresden.

<lb/>Mitgeteilt von Tränkner, Oberlandesgerichtsrat, Dresden.

<lb/>1. (Befragung von Sachverständigen über den
<lb/>Geisteszustand desEntmiindigtenindenFällen der
<lb/>Anfechtungsklage gegen den Entmiindigungs-
<lb/>beschlufs.) Die Vorschrift in § 612 Abs. 2 derCPO., wonach
<lb/>auch in dem Verfahren über die Anfechtungsklage das
<lb/>Gericht von der Vernehmung Sachverständiger nur dann
<lb/>absehen kann, wenn es das von dem Amtsgerichte ab- 
<lb/>gegebene Gutachten für genügend erachtet, gilt nur für
<lb/>den Fall, wenn das Gericht in dem Rechtsstreite über die
<lb/>Anfechtungsklage zur Bestätigung des Entmündigungs- 
<lb/>beschlusses gelangt. Dies geht aus einer Vergleichung
<lb/>mit dem im ersten Absätze von § 612 angezogenen § 599
<lb/>hervor. Von diesem Gesichtspunkte kann das Prozefsgöricht
<lb/>auch von der weiteren Ausführung eines bereits erlassenen,
<lb/>die Befragung von Sachverständigen über den Geistes- 
<lb/>zustand des Entmündigten anordnenden Beweisbeschlusses
<lb/>Abstand nehmen, wenn schon nach der bisherigen Sachlage
<lb/>der Entmündigungsbeschlufs nicht für gerechtfertigt anzu- 
<lb/>sehen und daher aufzuheben ist. (U. v. 8.Mai 1896 zu O V. 25/94.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. — Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d63665e12461">
            <head>Nummer 2. Berlin, den 15. Januar 1897</head>
            <div xml:id="d63665e12466">
               <head>Abhandlungen</head>
               <div xml:id="d63665e12471" ana="scope_-_25-29" type="article">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Calker, F. van">Von Prof. Dr. F. van Calker</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0041--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 15. Januar 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. p. laband,

<lb/>Professor.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Herausgegeben von

<lb/>DR. m. stenglein,

<lb/>Reichsgerichtsrat.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. H. STAUB,

<lb/>Rechtsanwalt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verlag von Otto Liebmann, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition : Berlin \V. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>iit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit.

<lb/>Von Professor Dr. F. van Calker, Strafsburg.

<lb/>In der „Zeitschrift für die gesamte Strafrechts- 
<lb/>wissenschaft“ (Bd. 17, Heft I) veröffentlicht Professor
<lb/>v. Liszt einen am 4. August v. J. auf dem III. Inter- 
<lb/>nationalen Psychologen-Kongrefs gehaltenen Vortrag
<lb/>über „Die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit.“ Die
<lb/>Tagesblätter brachten s. Z. kurze Berichte über den
<lb/>Vortrag, in den fachwissenschaftlichen Zeitschriften
<lb/>ist aber bisher m. W. eine Stellungnahme noch
<lb/>nicht erfolgt.

<lb/>Nachdem der Vortrag nunmehr in authentischer
<lb/>Fassung vorliegt, mufs dies geschehen — spricht
<lb/>doch in demselben ein Gelehrter, der durch seine
<lb/>wissenschaftliche Thätigkeit auf Gesetzgebung und
<lb/>Rechtsprechung im Gebiete des Strafrechts bereits
<lb/>hervorragenden EinfLufs geäufsert hat, schärfer und
<lb/>konsequenter als dies bisher je geschehen die Ueber-
<lb/>zeugung aus, dafs die heute im Gebiet des Straf- 
<lb/>rechts herrschenden rechtlich-sittlichen Anschauungen
<lb/>des Volkes der strengen Kritik einer geläuterten
<lb/>wissenschaftlichen Erkenntnis nicht mehr stand zu
<lb/>halten vermögen, dafs damit der ganze stolz auf- 
<lb/>ragende Bau des Strafrechts in seinen Grundpfeilern
<lb/>erschüttert sei. Kaum jemals mag es geschehen
<lb/>sein, dafs einer auf tausendjährige Entwickelung
<lb/>zurückblickenden Wissenschaft von einem ihrer Ver- 
<lb/>treter in solcher Weise der Untergang gekündet
<lb/>wurde!

<lb/>Ich referiere zunächst über den Vortrag:
<lb/>v. Liszt will „den Gegensatz zwischen Verbrechen
<lb/>und Wahnsinn“ kritisch besprechen, den „Gegen- 
<lb/>satz, wie er durch den technisch-juristischen Begriff
<lb/>der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit nach den
<lb/>heute herrschenden Anschauungen gegeben wird.“

<lb/>Unsere heutige Rechtsüberzeugung geht, wie
<lb/>der Verfasser ausführt, dahin, dafs nur der geistig
<lb/>Gesunde ein Verbrechen begehen kann, dafs somit
<lb/>nur ihn die staatliche Strafe treffen darf. Der
<lb/>Wahnsinnige dagegen, der in die Rechtskreise
<lb/>der Bürger verletzend oder gefährdend eingegriffen
<lb/>hat, erscheint uns als der unglückliche Kranke, dem,
<lb/>mag sein Zustand heilbar sein oder nicht, nicht
</p>
                  <p>

                     <lb/>nur Mitleid, sondern auch fürsorgende Pflege ge- 
<lb/>bührt. Wie ist nun die durch unsere heutigen
<lb/>Anschauungen geforderte Grenze zwischen Ver- 
<lb/>brechen und Wahnsinn für den Gebrauch unserer
<lb/>Gerichte begrifflich zu ziehen?

<lb/>Die Grenze wird gegeben durch den Begriff der
<lb/>Zurechnungsfähigkeit, d. i. einen bestimmten Seelen- 
<lb/>zustand des Thäters, der im Augenblick der That
<lb/>vorhanden sein mufs, damit Strafe eintreten kann.
<lb/>Wie dieser Seelenzustand beschaffen sein müsse,
<lb/>wird in Wissenschaft und Gesetzgebung in mannig- 
<lb/>faltiger Weise ausgeführt; v. L. führt drei verschie- 
<lb/>dene Auffassungen an: Nach der ersten — und auf
<lb/>diesem Standpunkt steht dem Wortsinn nach sowohl
<lb/>das Strafgesetzbuch, wie auch das Bürgerliche Gesetz- 
<lb/>buch — „steht und fällt die Zurechnung mit der
<lb/>Willensfreiheit im indeterministischen Sinn. Der
<lb/>Mensch ist zurechnungsfähig, weil und insoweit er
<lb/>es vermag, in ursachloser Selbstbestimmung zwischen
<lb/>den einander widerstrebenden Vorstellungen die
<lb/>Entscheidung zu treffen, in freier, über dem Kausal- 
<lb/>gesetze stehender Willkür dem Reiz entweder die
<lb/>motivierende Kraft zu geben oder aber sie ihm zu
<lb/>versagen.“

<lb/>v, Liszt hat gegen diese Auffassung insbesondere
<lb/>das Bedenken, dafs durch die Bestimmung der Zu- 
<lb/>rechnungsfähigkeit als Wahlfreiheit im Sinne des
<lb/>Indeterminismus „die Entscheidung über Leben und
<lb/>Freiheit, über Ehre und Vermögen des Staatsbürgers
<lb/>hinabgezerrt wird in den uralten, heute noch nicht
<lb/>ausgetragenen Streit der philosophischen Systeme.“

<lb/>Gegen eine zweite Auffassung, die das Wesen
<lb/>der Zurechnungsfähigkeit durch die Betonung des
<lb/>intellektuellen Momentes bestimmen zu können
<lb/>vermeint, wendet v. Liszt die Thatsache ein, dafs die
<lb/>Vorstellung von gut und böse, von Recht und Un- 
<lb/>recht gegeben sein und trotzdem die Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit um deswillen fehlen könne, weil das Em- 
<lb/>pfinden oder das Wollen krankhaft entartet ist. Es
<lb/>dürfe das Seelenleben nicht in die elementaren
<lb/>Funktionen zerrissen, es müsse vielmehr die Psyche
<lb/>des Verbrechers als einheitliches Ganzes aufgefafst
<lb/>werden.

<lb/>Die dritte Begriffsbestimmung endlich erblickt
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0042.tif"
                      n="26"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0042--><p/>
                  <p>

                     <lb/>26
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>das Wesen der Zurechnungsfähigkeit in der nor- 
<lb/>malen Bestimmbarkeit durch Motive.

<lb/>Zurechnungsfähig ist demnach jeder geistig
<lb/>reife und geistig gesunde Mensch im Zustande un- 
<lb/>getrübten Bewufstseins. v. Liszt schlägt als eine dieser
<lb/>Auffassung entsprechende gesetzliche Bestimmung
<lb/>den Satz vor: „Wer zur Zeit der That ein bestimmtes
<lb/>Lebensalter nicht erreicht hatte oder geisteskrank
<lb/>oder bewufstlos war, kann nicht gestraft werden.“

<lb/>Gerade gegen diese Bestimmung des Begriffes
<lb/>der Zurechnungsfähigkeit, die v. Liszt bisher — noch
<lb/>in der neuesten Auflage seines Lehrbuches — warm
<lb/>vertreten hat, richten sich nun aber die weiteren
<lb/>„kritischen Bedenken“ des Vortrags.

<lb/>Das erste Bedenken ist in der Frage gegeben:
<lb/>Was ist normale Reaktion? „Ist nicht jedes Ver- 
<lb/>brechen eine Abweichung von dem normalen Ver- 
<lb/>halten des Durchschnittsmenschen?“ Hierzu tritt
<lb/>ein anderes in die Erwägung: Was soll dann, „wenn
<lb/>der unausrottbare Hang zum Verbrechen jeder
<lb/>Besserung wie jeder Abschreckung spottet, wenn es
<lb/>sich lediglich darum handelt, die Gesellschaft gegen
<lb/>den Unverbesserlichen zu sichern durch Hin- 
<lb/>richtung oder Verbannung oder dauernde Ein- 
<lb/>sperrung — was soll uns hier, wo von Motivsetzung
<lb/>durch die Strafe nicht mehr die Rede ist, die
<lb/>Motivierbark eit des Thäters als Voraussetzung
<lb/>für die Strafe?“

<lb/>In der Ausführung und Begründung dieser Be- 
<lb/>denken kommt v. Liszt schliefslich zu der entscheiden- 
<lb/>den Frage: „Ist die scharfe Grenzlinie zwischen Zucht- 
<lb/>haus und Irrenanstalt, zwischen Verbrechen und
<lb/>Wahnsinn überhaupt aufrecht zu erhalten, und ver- 
<lb/>mag insbesondere der Begriff der Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit diese Grenzlinie abzugeben?“

<lb/>v. Liszt verneint diese Frage. Bei bestimm- 
<lb/>baren (d. i. besserungsfähigen) Verbrechern könne
<lb/>der Unterschied vielleicht zur Not noch aufrecht
<lb/>erhalten werden, nicht aber bei unverbesserlichen Ge- 
<lb/>wohnheitsverbrechern. Eine Differenzierung zwischen
<lb/>der Sicherungsstrafe gegen unverbesserliche Ge- 
<lb/>wohnheitsverbrecher und der Verwahrung unheil- 
<lb/>barer und zugleich gemeingefährlicher Geisteskranker
<lb/>sei ja heute kaum gegeben; worauf könnte auch
<lb/>eine solche Differenzierung ihre Berechtigung stützen?
<lb/>Auf die Zurechnungsfähigkeit jedenfalls nicht, „denn
<lb/>der unverbesserliche Verbrecher ist nicht zurechnungs- 
<lb/>fähig. Der Indeterminist mufs, wenn er anders auf- 
<lb/>richtig ist, ihm die freie Willensbestimmung ab- 
<lb/>sprechen. Die normale Bestimmbarkeit durch Motive
<lb/>und mit ihr die Empfänglichkeit für die durch die
<lb/>Strafe bezweckte Motivsetzung fehlt. Sie kann uns
<lb/>auch gleichgiltig sein, denn die Sicherungsstrafe
<lb/>hat endgiltig darauf verzichtet, den Unverbesserlichen
<lb/>durch Einpflanzung von motivierenden Vorstellungen
<lb/>zu künftigem rechtgemäfsen Handeln in der Freiheit
<lb/>zu bestimmen.“

<lb/>v. Liszt zieht die Konsequenz aus dieser Auf- 
<lb/>fassung in mutiger Sicherheit: er ist sich klar be-
<lb/>wufst, dafs durch diese Verneinung eines prinzipiellen
<lb/>Gegensatzes zwischen der Bestrafung des Verbrechers
</p>
                  <p>

                     <lb/>und der Verwahrung des Wahnsinnigen, und durch
<lb/>den Verzicht auf die durch den Begriff der Zu- 
<lb/>rechnungsfähigkeit gegebene Grenzlinie zwischen
<lb/>Geistesgesunden und Geisteskranken der Grund- 
<lb/>pfeiler der strafrechtlichen Verantwortlich- 
<lb/>keit und damit des Strafrechts selbst er- 
<lb/>schüttert wird. Und wie soll sich nun der Gesetz- 
<lb/>geber zu diesem wissenschaftlichen Ergebnis stellen?
<lb/>„Die heute herrschenden rechtlich-sittlichen An- 
<lb/>schauungen des Volkes verlangen ganz zweifellos
<lb/>die Scheidung von Verbrechen und Wahnsinn, von
<lb/>Zuchthaus und Irrenanstalt. Dieser Thatsache mufs
<lb/>der Gesetzgeber Rechnung tragen. Er darf den un- 
<lb/>verbesserlichen Zustandsverbrecher dem Zuchthause
<lb/>nicht entziehen. Wenigstens heute noch nicht.“

<lb/>^ So sieht sich v. Liszt veranlafst, um der über- 
<lb/>lieferten rechtlich-sittlichen Anschauungen des Volkes
<lb/>willen von dem Gesetzgeber „das Opfer besserer
<lb/>wissenschaftlicher Ueberzeugung“ zu fordern. Aber
<lb/>der Gesetzgeber dürfe niemals vergessen, dafs ihm
<lb/>die Aufgabe zufalle, die sittlich-rechtlichen An- 
<lb/>schauungen des Volkes zu läutern und zu leiten im
<lb/>Sinn der als richtig erkannten wissenschaftlichen
<lb/>Auffassung. —

<lb/>Es kann nicht meine Absicht sein, an dieser
<lb/>Stelle nun in eine eingehende kritische Würdigung
<lb/>der soeben mitgeteilten Auffassungen einzutreten,—
<lb/>was ich im folgenden Vorbringen möchte, sind
<lb/>lediglich einige Gesichtspunkte, die für die Stellung- 
<lb/>nahme zu diesen Anschauungen meines Erachtens
<lb/>in Betracht zu kommen haben.

<lb/>Jedem, der durch die Ausführungen v. Liszt's die
<lb/>Ueberzeugung erlangt hat, dafs die Grundpfeiler des
<lb/>Gebäudes unserer Strafrechtswissenschaft erschüttert
<lb/>und dem Zusammensturze nahe sind, dem mufs die
<lb/>bange Frage auftauchen: Wie soll sich nun die
<lb/>Zukunft der Strafrechtspflege gestalten? Insolange
<lb/>nicht das „Milieu“ solche Umgestaltung erfahren
<lb/>hat, dafs „antisoziale Handlungen“ des Einzelwesens
<lb/>kausal ausgeschlossen erscheinen, wird ja die Gesell- 
<lb/>schaft kaum gewisser Mittel entbehren können, durch
<lb/>deren Anwendung sie ihre Mitglieder zu einem
<lb/>sozialen Verhalten zu veranlassen, bezw. sich gegen
<lb/>soziale Schädlinge zu sichern vermag. Man wird
<lb/>nun wohl den Versuch machen müssen, die Regeln
<lb/>über Auswahl und Anwendung dieser Mittel in ein
<lb/>System zu bringen und so auf neuem Fundament
<lb/>und tauglicheren Grundpfeilern ein Gebäude zu er- 
<lb/>richten, das im wesentlichen derselben Aufgabe zu
<lb/>dienen bestimmt ist, die bisher das Strafrecht hätte
<lb/>erfüllen sollen.

<lb/>Die „jung-deutsche Kriminalistenschule“ hat
<lb/>dieses Werk bereits in Angriff genommen. Hat sie
<lb/>bisher auch noch kein bis ins Einzelne ausgebautes
<lb/>System zu liefern vermocht — das darf man bei
<lb/>der verhältnismäfsig kurzen Entwickelung, auf die
<lb/>die Schule zurückblickt, mit Fug nicht verlangen —
<lb/>so finden wir doch schon höchst bemerkenswerte
<lb/>Anfänge hierzu gegeben. Ich denke hier insbeson- 
<lb/>dere an die These, die v. Liszt als Resultat der in
<lb/>seiner Abhandlung über „Die psychologischen
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0043.tif"
                      n="27"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0043--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>27
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Grundlagen der Kriminalpolitik1)“ gemachten Aus- 
<lb/>führungen aufstellt: „Die Einteilung in Augen-
<lb/>blicksverbrecher einerseits, in besserungsfähige
<lb/>und unverbesserliche Zustandsverbrecher anderer- 
<lb/>seits kann unmittelbar als Grundlage für den Neubau
<lb/>unseres Strafensystems verwendet werden.44

<lb/>Die von v. Liszt gegebene Einteilung der Ver- 
<lb/>brecher steht nun an dieser Stelle nicht zur Erörte- 
<lb/>rung, wohl aber mufs die Frage aufgeworfen werden:
<lb/>Kann vom Standpunkt dieser Einteilung der Ver- 
<lb/>brecher aus auf eine grundsätzliche Unterscheidung
<lb/>von Geistesgesunden und Geisteskranken und damit
<lb/>auf den Begriff der Zurechnungsfähigkeit verzichtet
<lb/>werden?

<lb/>v. Liszt wird diese Frage unbedenklich bejahen
<lb/>können, insoweit unverbesserliche Zustands- 
<lb/>verbrecher in Betracht kommen, denn es handelt
<lb/>sich hier in jedem Fall nur um die Sicherung der
<lb/>Gesellschaft durch „Verwahrung“ des gemeingefähr- 
<lb/>lichen Thäters; überdies ist ja der unverbesserliche
<lb/>Verbrecher ohnehin nicht zurechnungsfähig, da ihm
<lb/>„die normale Bestimmbarkeit durch Motive und mit
<lb/>ihr die Empfänglichkeit für die durch die Strafe
<lb/>bezweckte Motivsetzung“ fehlt. Aber wie ist es mit
<lb/>den besserungsfähigen Zustandsverbrechern und den
<lb/>Augenblicksverbrechern? Bleibt es hier auch für
<lb/>die Bestimmung von Art und Umfang der anzu- 
<lb/>wendenden „Mafsregeln“ gleichgiltig, ob der Ver- 
<lb/>brecher geistig gesund oder krank? Die Frage ist
<lb/>dann ebenfalls zu bejahen — oder richtiger gesagt,
<lb/>sie kann dann überhaupt nicht aufgeworfen werden—
<lb/>wenn jedes Verbrechen als Symptom einer
<lb/>geistigen Erkrankung betrachtet werden
<lb/>mufs. Steht v. Liszt auf dem Standpunkt dieser Auf- 
<lb/>fassung, dann — aber, meiner Ueberzeugung nach,
<lb/>auch nur dann — ist die Stellung der Frage nach
<lb/>der Zurechnungsfähigkeit bedeutungslos. Dann dürfte
<lb/>sich aber wohl auch das „Strafensystem“ noch
<lb/>wesentlich einfacher gestalten: Es wäre lediglich
<lb/>die Einteilung in heilbare und unheilbare Geistes- 
<lb/>kranke zu machen, die unheilbaren müfsten als
<lb/>gemeingefährlich dauernd „verwahrt“, die heilbaren
<lb/>dem Psychiater zur entsprechenden Behandlung über- 
<lb/>geben werden; über die Art der anzuwendenden
<lb/>Mafsregel hätte natürlich nur der Arzt zu ent- 
<lb/>scheiden; — und damit wäre dann wirklich das
<lb/>„Strafensystem“ endlich auf der festen Grundlage
<lb/>der Naturwissenschaften aufgebaut.

<lb/>Insolange nun aber v. Liszt sich nicht klar auf
<lb/>diesen Standpunkt stellt, kann er m. E. auch von
<lb/>dem Gesichtspunkt seiner Einteilung der Verbrecher
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Zeitschr. f. die ges. Strafrechtswissenschaft Bd. XVI S. 477 ff.
<lb/>Der in dem oben zitierten Aufsatz enthaltenen freundlichen Auffor- 
<lb/>derung v. L., meine in einem Vortrag des Juristischen Vereins zu
<lb/>Halle über die Bedeutung des Motivs im Strafrecht geäufserten An- 
<lb/>schauungen eingehender zu begründen, hoffe ich gelegentlich ent- 
<lb/>sprechen zu können. Ich darf hier vielleicht anfügen, dafs ich in
<lb/>meiner damals vorgetragenen Auffassung, es empfehle sich eine
<lb/>prinzipielle Durchführung der im § 20 unseres Strafgesetzbuches ge- 
<lb/>gebenen Vorschrift in dem Sinn, dafs die Wahl der Strafart in
<lb/>Gesetz und Urteil je nach der Gesinnung des Thäters,
<lb/>aus welcher die Handlung entsprungen, zu erfolgen
<lb/>habe, bisher nur bestärkt worden bin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>aus auf die prinzipielle Unterscheidung von Geistes- 
<lb/>gesunden und -kranken nicht verzichten, denn zur
<lb/>Bestimmung von Art und Umfang der gegenüber
<lb/>Augenblicksverbrechern und besserungsfähigen Zu- 
<lb/>standsverbrechern anzuwendenden Mafsregeln scheint
<lb/>mir gerade vom Standpunkt der Zweckstrafe aus
<lb/>eine Prüfung der Frage, ob der Thäter auf die —
<lb/>durch den Strafvollzug zu gebenden — Motive
<lb/>„normal reagieren44 werde, unbedingt erforderlich;
<lb/>dafs dem Geisteskranken gegenüber andersartige
<lb/>Mittel zur Anwendung kommen müssen, um die
<lb/>Strafzwecke zu erreichen, als gegenüber dem Geistes- 
<lb/>gesunden, wird ja kaum bestritten werden.

<lb/>Wenn nun aus dieser Erwägung m. E. auch die
<lb/>Zweckstrafe die Unterscheidung von Verbrechen
<lb/>und Wahnsinn nicht entbehren kann — dafs die
<lb/>Vergeltungsstrafe an der Unterscheidung festhalten
<lb/>mufs, bedarf keines Beweises, — so taucht die zweite
<lb/>Frage auf, ob der Gesetzgeber sich auf die Be- 
<lb/>stimmung beschränken soll, dafs, wer zur Zeit der
<lb/>That geisteskrank war, nicht zu bestrafen sei, oder
<lb/>ob er gut daran thue, die Voraussetzungen der Zu- 
<lb/>rechnungsfähigkeit positiv oder negativ eingehender
<lb/>zu bezeichnen, v. L. schlägt den ersteren Weg vor,
<lb/>und auch der neueste Entwurf eines Strafgesetz- 
<lb/>buches — der „Vorentwurf zu einem Schweizerischen
<lb/>Strafgesetzbuch nach den Beschlüssen der Experten- 
<lb/>kommission“, Bern 1896 — hat in Artikel 11 im
<lb/>Anschliffs an den Code penal diesen Weg gewählt.1)
<lb/>Ich habe hiergegen schwere Bedenken: Würde die
<lb/>Meinung die sein, dafs auch bei der geringsten zur
<lb/>Zeit der That gegebenen Erkrankung des Gehirns
<lb/>auf Strafe nicht erkannt werden solle, so gäbe der
<lb/>Wortlaut des Gesetzes zu weiteren Zweifeln keinen
<lb/>Anlafs; allein die Absicht ist doch wohl die, dafs
<lb/>nur durch gewisse erheblichere Erkrankungen des
<lb/>Gehirns die Bestrafung des Thäters ausgeschlossen
<lb/>werden könne; — der Psychiater wird vielleicht
<lb/>sagen, dafs man überhaupt nur bei höheren Graden
<lb/>von Gehirnerkrankung von „Geisteskrankheit“ zu
<lb/>sprechen gewohnt sei. Die Erscheinungen akuter
<lb/>oder chronischer Hirnerkrankungen sind nun aber
<lb/>schwankende und häufig äufserst schwer festzu- 
<lb/>stellende; zwischen Gesundheit und Krankheit ist
<lb/>keine stets klar erkennbare Demarkationslinie ge- 
<lb/>zogen, von der momentanen Ueberreizung oder Er- 
<lb/>schlaffung der Associationscentren durch übermäfsigen
<lb/>Alkoholgenufs bis zur Verrücktheit oder zum Blöd- 
<lb/>sinn führen viele Zwischenstufen. Bei welchem
<lb/>Grade geistiger Erkrankung soll strafrechtliche Un- 
<lb/>verantwortlichkeit gegeben sein? Soll der Gesetz- 
<lb/>geber dem Psychiater überlassen, im einzelnen Fall
<lb/>festzustellen, ob die Wissenschaft hier von Geistes- 
<lb/>krankheit „zu sprechen gewohnt sei“; wird nicht
<lb/>auch in diesem Falle der Psychiater für die Ent- 
<lb/>scheidung der Frage sich an bestimmte allgemeine
<lb/>Gesichtspunkte halten müssen? Wird er nicht eben
<lb/>dann eine die strafrechtliche Verantwortlichkeit aus-
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vgl. zum Folgenden die interessanten Ausführungen in den
<lb/>„Verhandlungen der Expertenkommission“ Bern 1896, B. I S. 65 15.
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0044.tif"
                      n="28"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0044--><p/>
                  <p>

                     <lb/>28
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>schliefsende Geisteskrankheit als gegeben annehmen,
<lb/>wenn dem Thäter ein gewisses Mindestmafs geistiger
<lb/>Fähigkeiten zu fehlen scheint? Ist dies aber der
<lb/>Fall, dann dürfte es sich doch wohl empfehlen, dafs
<lb/>der Gesetzgeber dem zur schliefslichen Entscheidung
<lb/>der Frage berufenen Richter — man denke nur an
<lb/>den nicht ganz seltenen Fall, dafs die Gutachten
<lb/>der Sachverständigen auseinandergehen — in der
<lb/>Weise Anhaltspunkte für die Entscheidung an die
<lb/>Hand giebt, dafs er jenes als notwendige Voraus- 
<lb/>setzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit zu er- 
<lb/>fordernde Mafs geistiger Fähigkeiten möglichst genau
<lb/>bezeichnet.

<lb/>v. Liszt kommt zu dem Verzicht auf eine Bestim- 
<lb/>mung des Begriffes der Zurechnungsfähigkeit ins- 
<lb/>besondere um deswillen, weil ihm die bisher ge- 
<lb/>gebenen Begriffsbestimmungen nicht Zusagen; für
<lb/>den Verfasser des schweizerischen Entwurfs — die
<lb/>Fassung der betr. Vorschrift hat die Zustimmung
<lb/>des die Frage beratenden Vereins schweizerischer
<lb/>Irrenärzte gefunden — scheint mir dieselbe Erwägung
<lb/>mafsgebend gewesen zu sein. Es mufs also unter- 
<lb/>sucht werden, ob die gegen die bisher gegebenen
<lb/>Begriffsbestimmungen vorgebrachten Bedenken zu- 
<lb/>treffend sind, bezw. ob sich nicht eine Begriffs- 
<lb/>bestimmung finden läfst, die den an eine solche zu
<lb/>stellenden wissenschaftlichen Anforderungen Genüge
<lb/>leistet.

<lb/>Ich teile nun im wesentlichen die von v. Liszt
<lb/>gegen die an zweiter und dritter Stelle angeführten
<lb/>Auffassungen vorgebrachten Bedenken, die gegen
<lb/>den § 51 unseres Strafgesetzbuches erhobenen Be- 
<lb/>denken kann ich dagegen nicht als zutreffend er- 
<lb/>achten, wenn mir auch eine bessere Fassung dieser
<lb/>Bestimmung wünschenswert erscheint.

<lb/>Es kann selbstverständlich hier nicht meine
<lb/>Absicht sein, in motivierter Weise für oder gegen
<lb/>die „Willensfreiheit“ Stellung zu nehmen, ich möchte
<lb/>nur den Versuch machen, den bestehenden Streit- 
<lb/>punkt etwas näher zu präzisieren, ja vielleicht
<lb/>den Streitpunkt für meine Person etwas zu ver- 
<lb/>schieben.

<lb/>v. Liszt bezeichnet als den für den Standpunkt
<lb/>des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buches mafsgebenden Grundgedanken den Satz:
<lb/>„Der Mensch ist zurechnungsfähig, weil und inso- 
<lb/>weit er es vermag, in ursachloser Selbstbestim- 
<lb/>mung zwischen den einander widerstrebenden Vor- 
<lb/>stellungen die Entscheidung zu treffen, in freier,
<lb/>über dem Kausalgesetze stehender Willkür dem
<lb/>Reiz entweder die motivierende Kraft zu geben oder
<lb/>aber sie ihm zu versagen.“ Gegen diesen Stand- 
<lb/>punkt hat er das Bedenken: „Wird die Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit als Wahlfreiheit im Sinne des Indetermi- 
<lb/>nismus bestimmt, so wird die Entscheidung über
<lb/>Leben und Freiheit, über Ehre und Vermögen des
<lb/>Staatsbürgers hinabgezerrt in den uralten, heute
<lb/>noch nicht ausgetragenen Streit der philosophischen
<lb/>Systeme“. Auch ich möchte keineswegs diese Ent- 
<lb/>scheidung hinabgezerrt sehen in den Streit philo- 
<lb/>sophischer Systeme — ebensowenig übrigens in den
</p>
                  <p>

                     <lb/>Streit naturwissenschaftlicher Systeme — und
<lb/>wenn ich nun für den vom Strafgesetzbuch ein- 
<lb/>genommenen Standpunkt eintrete, so thue ich dies
<lb/>in der Annahme, dafs dieser Standpunkt von v. Liszt
<lb/>mit den oben angeführten Worten nicht zutreffend
<lb/>gekennzeichnet worden ist.

<lb/>Weder der Wortlaut des § 51 noch die in den
<lb/>Motiven gegebenen Ausführungen zwingen uns
<lb/>nämlich zu der Annahme, es habe sich der Gesetz- 
<lb/>geber hier auf den Standpunkt des „liberum arbitrium
<lb/>indifferentiae“ zu stellen beabsichtigt, und sehe ich
<lb/>recht, so wollen auch eine Reihe der Kriminalisten,
<lb/>die für die Freiheit des Willens eingetreten sind,
<lb/>keineswegs bestreiten, dafs, wenn wir die Entstehung
<lb/>menschlicher Willensakte als Objekt unseres Er-
<lb/>kennens ins Auge fassen, wir auch hier, wie bei
<lb/>der Betrachtung anderen Geschehens in der Natur,
<lb/>das Gesetz der Kausalität, als eine Kategorie
<lb/>unseres Erkennens, unter welcher wir die
<lb/>Mannigfaltigkeit der Erscheinungen in Einheit zu- 
<lb/>sammenziehen, zur Anwendung bringen, und dafs
<lb/>wir damit die Möglichkeit „ursachloser
<lb/>Selbstbestimmung“ und „über dem Kausal- 
<lb/>gesetze stehender Willkür“ klar und unbe- 
<lb/>dingt verneinen müssen. Diese Auffassung
<lb/>mufs m. E. konsequenter Weise einmal die An- 
<lb/>nahme, dafs der Mensch, wenn auch nicht volle, so
<lb/>doch „eine gewisse, wenn auch nur beschränkte“
<lb/>Willensfreiheit besitze, als unausgedacht zurück- 
<lb/>weisen, und sie mufs es zum anderen ablehnen,
<lb/>aus der Annahme eines „intelligiblen Charakters“,
<lb/>der nicht Gegenstand wissenschaftlicher Erkenntnis
<lb/>sein kann, wissenschaftliche Folgerungen zu ziehen.

<lb/>Der wesentliche Streitpunkt ist nun aber heute
<lb/>meines Erachtens in einem anderen gegeben: in der
<lb/>Annahme, dafs der Mensch nicht die Fähigkeit be- 
<lb/>sitze, sich gemäfs seiner individuellen Eigen- 
<lb/>art zu entschliefsen, dafs er vielmehr zu seinem
<lb/>Wollen und Handeln durch die objektive Kausalität
<lb/>der zur Zeit der Entschlufsfassung gegebenen Um- 
<lb/>gebung gezwungen werde, dafs das Verbrechen das
<lb/>Produkt der den Thäter umgebenden gesellschaft- 
<lb/>lichen Verhältnisse, des „milieu social" sei. Gegen
<lb/>diese Annahme, — die vielleicht durch manche
<lb/>Ausführungen der Anhänger des Determinismus als
<lb/>das ausschlaggebende ihrer Auffassung hervor- 
<lb/>gehoben erscheint —, müssen wir uns wenden: Die
<lb/>Umgebung bietet dem Individuum „Reize“ zum
<lb/>Handeln, aber diesen Reizen wohnt keine absolute
<lb/>„Kraft“ inne, mit welcher ausgestattet sie auf das
<lb/>menschliche Vorstellungsleben einzuwirken und eine
<lb/>in der Richtung des Reizes liegende Entschlufs- 
<lb/>fassung zu erzwingen vermöchten, jeder Reiz erhält
<lb/>vielmehr seine Bedeutung, seine Kraft durch die
<lb/>Eigenart des Einzelwesens, und ob der Reiz zum
<lb/>Motiv wird, bestimmt sich somit darnach, ob er
<lb/>dieser Eigenart entspricht oder nicht. So wird
<lb/>Art und Mafs der Reaktion auf die durch
<lb/>das „milieu“ gegebenen Reize durch die
<lb/>Eigenart des Einzelwesens kausal bestimmt.
<lb/>Und in dieser Fähigkeit des Individuums, in Ge-
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Gewerbeordnungsnovelle vom 6. August 1896</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Neukamp, ...">Von Amtsgerichtsrat Dr. Neukamp</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0045--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>29
</p>
                  <p>

                     <lb/>mäfsheit seiner Eigenart zu wollen und zu handeln,
<lb/>liegt* seine Freiheit. Das Vorhandensein der
<lb/>Willensfreiheit in diesem Sinn ist die notwendige
<lb/>Voraussetzung der Begriffe „Schuld“ und „Sühne“.

<lb/>Die „freie Willensbestimmung“ und damit die
<lb/>„Zurechnungsfähigkeit“ wird nun ausgeschlossen
<lb/>durch Störungszustände, welche infolge von Trü- 
<lb/>bungen des Bewufstseins oder Erkrankungen des
<lb/>Gehirns auftreten; sie können sowohl gleichzeitig
<lb/>Vorstellungs- und Willensanomalien, als auch nur
<lb/>die einen oder die anderen her vorrufen und dadurch
<lb/>bald die Fähigkeit einer richtigen Beurteilung der
<lb/>eigenen Handlungsweise, bald die Fähigkeit einer
<lb/>Beherrschung des zu einer bestimmten Handlung
<lb/>drängenden Triebes zeitweise oder dauernd ver- 
<lb/>nichten. Sind solche Störungszustände zur Zeit der
<lb/>That gegeben gewesen, so ist eine Bestrafung des
<lb/>Thäters vom Standpunkt der Vergeltungsstrafe, wie
<lb/>vom Standpunkt der Zweckstrafe aus unbedingt zu
<lb/>verwerfen. Dieser Forderung entspricht der § 51
<lb/>unseres Strafgesetzbuches.

<lb/>Da es sich nun aber, um mögliche MfsVerständ- 
<lb/>nisse zu verhüten, empfehlen dürfte, die hier ge- 
<lb/>gebene Bezugnahme auf die „freie Willensbestim- 
<lb/>mung“ zu vermeiden, erlaube ich mir folgende
<lb/>Fassung in Vorschlag zu bringen:

<lb/>Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
<lb/>wenn dem Thäter zur Zeit der Begehung der
<lb/>Handlung infolge von Trübung des Bewufstseins,
<lb/>mangelnder Entwickelung oder krankhafter Stö- 
<lb/>rung der Geistesthätigkeit die Fähigkeit gefehlt
<lb/>hat, die Gesetzwidrigkeit der Handlung zu er- 
<lb/>kennen oder den zur Begehung derselben drän- 
<lb/>genden Trieb zu beherrschen.

<lb/>Aber soll der als gemeingefährlich erkannte
<lb/>Zurechnungsunfähige nun, weil in Gemäfsheit dieser
<lb/>Bestimmung „von Schuld und Strafe frei“ gesprochen,
<lb/>auf die Gesellschaft wiederum „losgelassen“ werden?
<lb/>Hier besteht zweifellos eine Lücke in unserer Gesetz- 
<lb/>gebung. Diese Lücke könnte ausgefüllt werden
<lb/>durch die gesetzliche Bestimmung, dafs das Gericht
<lb/>nach der — durch das Gericht erfolgten — Kon- 
<lb/>statierung der Gemeingefährlichkeit für die Dauer
<lb/>dieses Zustandes die Verwahrung des von Strafe
<lb/>Freigesprochenen in einer Anstalt für irre Ver- 
<lb/>brecher anzuordnen habe. Ich stimme also v. Liszt
<lb/>in der Forderung bei, dafs die Gesellschaft gegen
<lb/>gemeingefährliche Zurechnungsunfähige in wirk- 
<lb/>samerer Weise geschützt werden mufs, als dies
<lb/>bisher geschehen. Aber diese „Verwahrung“ ist ihrer
<lb/>rechtlichen Natur nach nicht „Strafe“, und es wider- 
<lb/>spricht den rechtlich-sittlichen Anschauungen des
<lb/>Volkes und wirkt verwirrend, wenn man eine solche
<lb/>sicherheitspolizeiliche Mafsregel unter die
<lb/>Strafmittel einreiht.

<lb/>Und so gelange ich im Gegensatz zu v. Liszt zu
<lb/>dem [Schlufs: Die Grundpfeiler des Baues unserer
<lb/>Wissenschaft stehen noch sicher und fest; auch in
<lb/>Zukunft wird die Strafrechtswissenschaft an der durch
<lb/>die rechtlich-sittlichen Anschauungen des Volkes
<lb/>geforderten Scheidung von Verbrechen und Wahn- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>sinn festhalten, und der Begriff der Zurechnungsfähig- 
<lb/>keit wird auch künftighin, wie bisher, die Grenz- 
<lb/>linie zwischen Zuchthaus und Irrenanstalt abzugeben
<lb/>haben.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Gewerbeordnungsnovelle vom
<lb/>6. August 1896.

<lb/>Von Amtsgerichtsrat Dr. Neukamp, Göttingen.

<lb/>In dem Vorwort zu meiner im Jahre 1892 er- 
<lb/>schienenen 1. Auflage einer Textausgabe der Ge- 
<lb/>werbeordnung gab ich der Hoffnung Ausdruck, dafs
<lb/>nach dem Erlafs des grofsen Reformgesetzes vom
<lb/>1. Juni 1891 (des sog. „Arbeiterschutzgesetzes“) die
<lb/>gesetzgeberische Thätigkeit auf dem Gebiete des
<lb/>Gewerberechts zu einer gewissen Ruhe kommen
<lb/>werde, da das Wirtschaftsleben der Nation nur dann
<lb/>erspriefslich gedeihen und sich weiter entwickeln
<lb/>könne, wenn die Gesetzgebung auf diesem Gebiete
<lb/>den Charakter der Stetigkeit und Dauer an sich trage.

<lb/>Diese Annahme hat sich aber nicht erfüllt.
<lb/>Konnten im Jahre 1892 bereits 15 Novellen zur
<lb/>Gewerbeordnung aufgezählt werden, so sind in- 
<lb/>zwischen noch zwei, nämlich das den § 35 der GO.
<lb/>teilweise umgestaltende Gesetz vom 19. 6. 1893
<lb/>(RGBl. S. 197) und das tief einschneidende Gesetz
<lb/>betr. die Abänderung der Gewerbeordnung vom
<lb/>6. August 1896 (RGBl. S. 685) hinzugetreten.

<lb/>Da dieses letztere Gesetz mit dem dazu in- 
<lb/>zwischen unter dem 27. 11. 1896 ergangenen Bundes-
<lb/>ratsbeschlufs bereits am 1. Januar 1807 in vollem
<lb/>Umfange in Kraft getreten ist, so dürfte es gerade
<lb/>jetzt von Interesse sein, die wesentlichsten durch jenes
<lb/>Gesetz hervorgerufenen Abänderungen des bis dahin
<lb/>geltenden Gewerberechts kennen zu lernen.

<lb/>I. Textänderungen erfahren die §§ 30, 32, 33,
<lb/>35, 41a, 42 b, 44, 44 a, 53, 56, 56 a, 56 b, 56 c, 57,
<lb/>57a, 57b, 60b, 105b u. 148 der GO.

<lb/>Von diesen Aenderungen hat die des § 44 a, in
<lb/>welchem in dem ersten Satze nach dem Worte
<lb/>„§ 44“ die Worte „Abs. 1 u. 2“ wegfallen, eine
<lb/>vorwiegend redaktionelle Bedeutung, auf welche hier
<lb/>nicht näher eingegangen zu werden braucht. Auch
<lb/>die Aenderung des § 56 c, die keine erhebliche
<lb/>praktische Bedeutung hat, bleibt hier unerörtert.

<lb/>Im übrigen werden durch die Novelle teils
<lb/>einzelne Personenkategorien, (Vereine, insbesondere
<lb/>Konsumvereine und jugendliche Personen), teils
<lb/>einzelne Klassen von Gewerbetreibenden, (Unter- 
<lb/>nehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- 
<lb/>und Privat - Irrenanstalten, Schauspielunternehmer,
<lb/>Losehändler, Droguisten, Flaschenbierhändler) be- 
<lb/>troffen, teils werden gewisse Formen des Gewerbe- 
<lb/>betriebs (Detailreisen, Hausiergewerbe) Beschrän- 
<lb/>kungen unterworfen, teils endlich werden einzelne
<lb/>Härten des bestehenden Rechts gemildert (§ 35
<lb/>Abs. 5, § 53 Abs. 4 GO.).

<lb/>Im einzelnen bestehen die Aenderungen des
<lb/>bisherigen Rechtszustandes ihrem wesentlichen Inhalt
<lb/>nach in folgendem:

<lb/>II. Eingetragene Genossenschaften und sonstige
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0046.tif"
                      n="30"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0046--><p/>
                  <p>

                     <lb/>30
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juri
</p>
                  <p>

                     <lb/>sog. Konsumvereine, die ihren Geschäftsbetrieb auf
<lb/>den Kreis ihrer Mitglieder beschränkten, unterlagen
<lb/>nach dem bisherigen Recht den Vorschriften der
<lb/>Gewerbeordnung nicht, da sie als Gewerbetreibende
<lb/>um deswillen nicht angesehen wurden, weil ihnen
<lb/>die Absicht der Gewinnerzielung fehlte. (Vgl.
<lb/>z. B. Urt. des Pr. OVG. v. 24. 6. 1882 Bd. 9. S. 275.)
<lb/>Dies führte — abgesehen von anderen Unzuträglich- 
<lb/>keiten — zu bedenklichen und nicht selten nur
<lb/>schwer zu bekämpfenden Umgehungen des Gesetzes,
<lb/>indem ein Wirt, dem die behördliche Konzession
<lb/>verweigert worden, in der Form eines sog. „Konsum- 
<lb/>vereins“, also ohne Konzessionszwang, (mittelst
<lb/>Gründung eines sog. „Schnapskasinos“) die Schank- 
<lb/>wirtschaft betrieb.

<lb/>Konsequenterweise waren derartige Vereine,
<lb/>weil keine Gewerbetreibende, auch den Vorschriften
<lb/>der GO. über die Sonntagsruhe nicht unter- 
<lb/>worfen. Nach beiden Richtungen hat die Novelle
<lb/>vom 6. 8. 1896 Abhülfe geschaffen.

<lb/>Vom 1. Januar 1897 ab unterliegen alle sog.
<lb/>„Konsumvereine“, auch die schon bestehenden —
<lb/>gleichviel, ob sie in die Rechtsform der „eingetra- 
<lb/>genen Genossenschaften“ eingekleidet sind oder
<lb/>nicht — rücksichtlich des Betriebes der Gast- und
<lb/>Schankwirtschaft, sowie des Kleinhandels mit Brannt- 
<lb/>wein und Spiritus derselben Konzessionspflicht, wie
<lb/>die physischen Personen. — Die gegenwärtig be- 
<lb/>stehenden „Konsumvereine“ haben also, wenn sie
<lb/>den Ausschank von geistigen Getränken oder den
<lb/>Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus nach dem
<lb/>1. Januar 1897 fortsetzen wollen, die gesetzlich vor- 
<lb/>geschriebene Konzession zur Fortführung dieses
<lb/>Gewerbebetriebes einzuholen.

<lb/>Aufs er dem können die Landesregierungen oder
<lb/>eine von ihnen delegierte Verwaltungsbehörde ver- 
<lb/>ordnen, dafs auch alle sonstigen „Vereine“ zum
<lb/>Betrieb der Gast- und Schankwirtschaft, sowie des
<lb/>Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus der be- 
<lb/>hördlichen Konzession bedürfen. Nur darf in diesem
<lb/>Falle die Erteilung der Konzession nicht von dem
<lb/>Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig
<lb/>gemacht werden.

<lb/>Die auf diese Weise den „Landesregierungen“
<lb/>eingeräumte Ermächtigung ist von ganz außer- 
<lb/>ordentlicher Tragweite, da sie der durch § 21 des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuchs erheblich erleichterten
<lb/>„freien Vereinsbildung“ auf einem Umwege enge
<lb/>Schranken zu ziehen ermöglicht.

<lb/>Während nämlich alle nicht auf einen wirt- 
<lb/>schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Vereine in
<lb/>Zukunft durch Eintragungen in das Vereinsregister des
<lb/>Amtsgerichts ohne weiteres Rechtsfähigkeit erlangen,
<lb/>kann ihnen zwar nicht diese entzogen, wohl aber
<lb/>ihre Existenz, ihr praktisches Inslebentreten dadurch
<lb/>unmöglich gemacht oder erheblich erschwert werden,
<lb/>dafs ihnen infolge der von den Landesregierungen
<lb/>eingeführten Konzessionspflicht der Betrieb der Gast-
<lb/>und Schankwirtschaft nicht gestattet wird.

<lb/>Welche Bedeutung dies für die zahllosen Vereine
<lb/>mit geselligen, Erholungs- und Erbauungszwecken
</p>
                  <p>

                     <lb/>sten - Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Kasinos, Bürgervereine, Gesellen- und Lehrlings- 
<lb/>vereine u. s. w.) hat, liegt auf der Hand. Versöhärft
<lb/>wird die Tragweite dieser Bestimmung noch dadurch,
<lb/>dafs sie auch auf die bereits bestehenden Vereine
<lb/>Anwendung findet, so dafs also auf diese Weise die
<lb/>Auflösung einer jeden Kasinogesellschaft u. s. w.
<lb/>herbeigeführt werden kann, selbst wenn sie bereits
<lb/>auf eine hundertjährige Vergangenheit zurückzublicken
<lb/>vermag.

<lb/>Ob nicht eine derartige Konzessionspflicht zu
<lb/>weit getrieben ist und deshalb zu Unzuträglichkeiten
<lb/>und Mifsständen führen kann, das mufs erst die
<lb/>Zukunft lehren, da dies insbesondere davon abhängt,
<lb/>in welchem Umfange und in welcher Weise die
<lb/>Landesregierungen von der ihnen reichsgesetzlich
<lb/>erteilten Ermächtigung Gebrauch machen.

<lb/>Dafs endlich durch die Vorschriften der §§ 41a
<lb/>und 105b GO. in ihrer neuen Fassung der Geschäfts- 
<lb/>betrieb der Konsum- und sonstigen Vereine denselben
<lb/>Vorschriften über die Beobachtung der Sonntagsruhe
<lb/>unterworfen ist, wie derjenige der physischen
<lb/>Personen, erscheint durchaus sachgemäß.

<lb/>Die Beschränkungen, welche die Novelle in
<lb/>betreff des Gewerbebetriebes jugendlicher
<lb/>Personen eingeführt hat, hängen mit den neuen
<lb/>Vorschriften über die Ausübung des Hausiergewerbes
<lb/>(im weiteren und engeren Sinne) so eng zusammen,
<lb/>dafs sie, um Wiederholungen zu vermeiden, am
<lb/>zweckmäßigsten bei Erörterung der neuen Vor- 
<lb/>schriften über das Hausiergewerbe (u. VIT) zur Dar- 
<lb/>stellung gelangen.

<lb/>III. Während nach dem bisherigen Recht bei der
<lb/>Konzessionierung von Privat-Kranken-, Entbindungs- 
<lb/>und Irren - Anstalten nur die Zuverlässigkeit des
<lb/>Unternehmers, sowie die technischen Einrichtungen
<lb/>der Anstalt in Bezug auf die Erfordernisse der Ge- 
<lb/>sundheitspolizei geprüft werden durften, hat sich in
<lb/>Zukunft die Prüfung auch darauf zu erstrecken:

<lb/>a) ob der Betrieb der Anstalt, sofern diese in
<lb/>einem auch von anderen Personen bewohnten Ge- 
<lb/>bäude untergebracht ist, für die Mitbewohner er- 
<lb/>hebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann;
<lb/>b) ob die Anstalt, sofern sie zur Aufnahme von
<lb/>Geisteskranken oder von Personen mit ansteckenden
<lb/>Krankheiten bestimmt ist, durch ihre örtliche Lage
<lb/>für die Besitzer oder Bewohner der Nachbargrund- 
<lb/>stücke erhebliche Gefahren oder Nachteile hervor- 
<lb/>rufen kann.

<lb/>Bloße „Belästigungen“ der Mitbewohner oder
<lb/>Nachbarn bilden keinen genügenden Grund, um die
<lb/>Konzession zu versagen; vor Erteilung derselben sind
<lb/>über die zu a) u. b) gedachten Punkte die Ortspolizei
<lb/>und die Gemeindebehörde von der konzessionierenden
<lb/>Behörde zu hören.

<lb/>IV. Für die Konzessionierung von Schauspiel- 
<lb/>unternehmungen sind folgende Neuerungen eingeführt:

<lb/>1. Die Konzession gilt nur für das bei Erteilung
<lb/>der Erlaubnis bezeichnet Unternehmen. Besitzt
<lb/>also ein Unternehmer nur die Erlaubnis für die
<lb/>Darstellung von Schau- und Lustspielen, oder für
<lb/>eine bestimmte Stadt, so bedarf er für die Dar-
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0047.tif"
                      n="31"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0047--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>31
</p>
                  <p>

                     <lb/>Stellung einer Oper oder für ein Schauspielunter-
<lb/>nehmen in einer anderen Stadt einer besonderen
<lb/>Erlaubnis. #

<lb/>Diese Vorschrift gilt auch für die vor dem 1. Jan.
<lb/>1897 bereits bestehenden Schauspielunternehmungen.

<lb/>2. Vor der Konzessionserteilung ist aufser dem
<lb/>Vorhandensein der bisher schon aufgestellten Er- 
<lb/>fordernisse nachzuprüfen, ob der Konzessionssucher
<lb/>im Besitze der zu dem Unternehmen nötigen
<lb/>Mittel ist.

<lb/>Diese Neuerung ist nicht unbedenklich, da sie
<lb/>einmal (durch Aufnahme von Darlehen, durch leih- 
<lb/>weise Ueberlassung von Geldmitteln u. dgl.) leicht
<lb/>umgangen werden kann, sie andererseits dazu ge- 
<lb/>eignet ist, den nicht kapitalkräftigen Unternehmer
<lb/>Wucherern in die Hände zu führen, und da sie end- 
<lb/>lich die Erteilung der Konzession im Grunde ge- 
<lb/>nommen dem diskretionären Ermessen der kon- 
<lb/>zessionierenden Behörde überläfst. Denn welche
<lb/>Mittel zu einem bestimmten Schauspiel unternehmen
<lb/>erforderlich sind, das wird sich nur in den seltensten
<lb/>Fällen mit objektiver Richtigkeit feststellen lassen.
<lb/>Jedenfalls müfste über diesen Punkt nicht das dis- 
<lb/>kretionäre Ermessen der mit den einschlägigen Ver- 
<lb/>hältnissen wenig vertrauten Polizeibehörde, sondern
<lb/>das Urteil Sachverständiger entscheiden.

<lb/>V. Die Losehändler (d. h. die Händler mit
<lb/>Losen von Lotterien und Ausspielungen, oder mit
<lb/>Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose), die
<lb/>Droguisten und Flaschenbierhändler, welche bisher
<lb/>von jeglicher gewerbepolizeilichen Aufsicht oder
<lb/>Kontrolle befreit waren, sind durch die Novelle der
<lb/>Vorschrift des § 35 GO. unterstellt, d. h. sie unter- 
<lb/>liegen zwar nicht einer Konzessionspflicht, wohl
<lb/>aber der durch Abs. 6 d. G. vorgesehenen Anzeige-
<lb/>pflicht, sowie der durch das Gesetz vorgeschrie- 
<lb/>benen Aufsicht.

<lb/>Eine besondere Bedeutung erhält die Anwend- 
<lb/>barkeit des § 35 GO. auf die genannten Gewerbe- 
<lb/>treibenden um deswillen, weil nach derEntsch.des RG.
<lb/>in StrS. vom 17. November 1887 (Bd. 16 S. 393)
<lb/>auch diejenigen Personen, welche bereits
<lb/>vor dem 1. Januar 1897 das Gewerbe eines
<lb/>Lose- oder Flaschenbierhändlers oder
<lb/>Droguisten betrieben haben, den Gewerbe- 
<lb/>betrieb gleichfalls bei der zuständigen Behörde an- 
<lb/>melden müssen, wenn sie denselben nach dem
<lb/>L Januar 1897 fortsetzen wollen, widrigenfalls sie
<lb/>eine Geldstrafe bis zu 150 M. oder eine Haftstrafe
<lb/>bis zu 4 Wochen trifft.

<lb/>Die gewerbepolizeiliche Aufsicht, welcher die
<lb/>bezeichneten Gewerbetreibenden nach dem 1. Januar
<lb/>1897 unterliegen, äufs ert sich darin:

<lb/>a) dafs Losehändlern der Gewerbebetrieb zu
<lb/>untersagen ist, wenn Thatsachen vorliegen, welche
<lb/>ihre Unzuverlässigkeit in Bezug auf diesen Gewerbe- 
<lb/>betrieb darthun;

<lb/>b) dafs Droguisten der Handel mit Droguen und
<lb/>chemischen Präparaten, welche zu Heilzwecken
<lb/>dienen, untersagt werden mufs, wenn die Hand- 
<lb/>habung des Gewerbebetriebes Leben und Gesundheit
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Menschen gefährdet, und zwar gleichviel, ob
<lb/>der Verkauf im Grofs- oder Kleinhandel erfolgt;
<lb/>und endlich,

<lb/>c) dafs Flaschenbierhändlern der Gewerbebetrieb
<lb/>untersagt werden kann, wenn sie wiederholt wegen
<lb/>Verstofses gegen § 33 GO., also insbesondere wegen
<lb/>unkonzessionierten Schankwirtschaftsbetriebes bestraft
<lb/>worden sind.

<lb/>Im letztgedachten Falle ist — abweichend von
<lb/>den sonstigen Bestimmungen des § 35 GO. — die
<lb/>Untersagung des Gewerbebetriebes nicht zwingend
<lb/>vorgeschrieben, sondern dem Ermessen der zu- 
<lb/>ständigen Behörde überlassen, was leicht zu Mifs-
<lb/>ständen und zu einer mehr oder weniger willkür- 
<lb/>lichen Handhabung der gedachten Vorschrift führen
<lb/>kann.

<lb/>VI. Den Hauptstreitpunkt bei der parlamenta- 
<lb/>rischen Beratung der Novelle bildeten die vom Ent- 
<lb/>wurf vorgeschlagenen Bestimmungen über das sog.
<lb/>„Detailreisen“; dies wohl um deswillen, weil sie
<lb/>in den Betrieb einer ganzen Reihe von Gewerben
<lb/>am tiefsten und radikalsten eingreifen. Nach dem
<lb/>bisherigen Recht durfte jeder Gewerbetreibende —
<lb/>gegen Lösung einer sog. Gewerbelegitimationskarte
<lb/>— aufserhalb des Gemeindebezirks seiner gewerb- 
<lb/>lichen Niederlassung persönlich oder durch Reisende
<lb/>Waren auf kaufen und Bestellungen auf Waren
<lb/>aufsuchen.

<lb/>Hinsichtlich der Befugnis zum Aufkäufen von
<lb/>Waren hat die Novelle an dem geltenden Recht
<lb/>nichts geändert; auch das Recht, innerhalb des
<lb/>Gemeindebezirks persönlich oder durch sog. „Stadt- 
<lb/>reisende“ Bestellungen auf Waren aufzusuchen, be- 
<lb/>steht ungeschmälert fort. Dagegen hat das eigent- 
<lb/>liche sog. Detailreisen, d. h. das Aufsuchen von
<lb/>Warenbestellungen aufserhalb des Gemeindebezirks
<lb/>durch die Novelle erhebliche Einschränkungen er- 
<lb/>fahren.

<lb/>In Zukunft ist es kraft Gesetzes nur noch
<lb/>gestattet:

<lb/>1. Zwecks Vertriebs von Druckschriften, anderen
<lb/>Schriften und Bildwerken, sofern diese nicht:

<lb/>a) in sittlicher oder religiöser Beziehung Aerger-
<lb/>nis zu geben geeignet sind, oder

<lb/>b) mittelst Zusicherung von Prämien oder Ge- 
<lb/>winnen vertrieben werden, oder endlich

<lb/>c) in Lieferungen erscheinen.

<lb/>Während in den Fällen zu a) und b) der Vertrieb
<lb/>sowohl mittelst Detailreisender, als im Hausier- 
<lb/>betriebe ausnahmslos verboten ist, wobei indes zu
<lb/>beachten, dafs politisch anstöfsige Druckschriften
<lb/>u. s. w. dem Verbot nicht unterliegen, ist dagegen
<lb/>im Falle c) sowohl das Detailreisen, wie der Hausier- 
<lb/>vertrieb dann gestattet, wenn der Gesamtpreis
<lb/>der Schrift auf jeder einzelnen Lieferung an einer
<lb/>in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist.

<lb/>2. Bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen,
<lb/>(nicht in deren Privatwohnung) und zwar gleichviel,
<lb/>ob es sich um Waren handelt, die der Kaufmann
<lb/>in seinem Gewerbebetriebe gebraucht, oder die er
<lb/>für seine Privatzwecke (Haushalt u. dergl.) verwendet.
</p>

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                      n="32"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0048--><p/>
                  <p>

                     <lb/>32
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3. Bei solchen Personen, in deren Geschäfts-
<lb/>betriebe Waren der angebotenen Art Verwendung
<lb/>finden, so dafs z. B. bei Bauunternehmern Be- 
<lb/>stellungen auf Baumaterialien, bei Landwirten solche
<lb/>auf Ackergerätschaften aufgesucht werden dürfen.1)

<lb/>4. Bei solchen Personen, von denen der Reisende
<lb/>eine vorgängige ausdrückliche, sei es schriftliche
<lb/>oder mündliche, sei es generelle oder spezielle
<lb/>Aufforderung zum Geschäftsbesuche erhalten hat.

<lb/>Im übrigen kann der Detailreisende seinen
<lb/>Geschäftsbetrieb in vollem Umfange nur noch aus- 
<lb/>üben, wenn er entweder:

<lb/>a) einen Wandergewerbeschein löst2), somit
<lb/>das Detailreisen als „Gewerbebetrieb im Umher- 
<lb/>ziehen" (Hausiergewerbe) ausübt, wobei er alsdann
<lb/>freilich allen denjenigen Beschränkungen unterworfen
<lb/>ist, die für „den Gewerbebetrieb im Umherziehen"
<lb/>Geltung haben, oder

<lb/>b) zu derjenigen Kategorie von Gewerbetreiben- 
<lb/>den gehört, welchen durch den Bundesratsbeschlufs
<lb/>vom 27. 11. 1896 (RGBl. S. 745) das Aufsuchen von
<lb/>Warenbestellungen auch bei anderen Personen, als
<lb/>Kauf leuten oder solchen Personen, in deren Geschäfts- 
<lb/>betrieb Waren der angebotenen Art Verwendung
<lb/>finden, sowie bei Kaufleuten an anderen Orten als
<lb/>in deren Geschäftsräumen ausdrücklich gestattet ist.

<lb/>Als solche bevorrechtete Gewerbetreibende be- 
<lb/>zeichnet jener Beschlufs unter No. 2 die Wein- 
<lb/>händler, sowie die Händler mit Erzeugnissen
<lb/>der Leinen- und Wäschefabrikation und mit
<lb/>Nähmaschinen3).

<lb/>Derselbe Beschlufs hat sodann unter No. 1 die
<lb/>bereits gegenwärtig laut Beschlusses vom 31. Oktbr.
<lb/>1883 bestehende Befugnis der Gold- und Silber-
<lb/>waren-Fabrikanten und -Großhändler, der Taschen- 
<lb/>uhren- und Bijouterie-Fabrikanten und Großhändler
<lb/>und der Großhändler mit Edelsteinen, Perlen, Kameen
<lb/>und Korallen zum Detailreisen und zum Verkauf der
<lb/>mitgeführten Waren im gegenwärtigen Umfange auf- 
<lb/>recht erhalten und diesen Gewerbetreibenden noch
<lb/>die Schildpattwaren-Fabrikanten und -Großhändler
<lb/>hinzugefügt.

<lb/>VII. Das Hausiergewerbe hat durch die
<lb/>Novelle gleichfalls eine Reihe von Einschränkungen
<lb/>erfahren. Zum Hausiergewerbe im weiteren Sinne
<lb/>zähle ich auch das sog. „Stadthausieren", d. h. den- 
<lb/>jenigen Gewerbebetrieb, der zwar innerhalb des
</p>
                  <p>

                     <lb/>Diese Ausnahmebestimmung ist in der Anm. 7 zu § 44 GO.
<lb/>meiner erläuterten Textausgabe der GO. versehentlich nicht besonders
<lb/>hervorgehoben.


<lb/>2) Nach dem preufsischen Gesetz v. 23. 12. 1896 (GS. S. 237)
<lb/>unterliegen diese Wandergewerbescheine der Hausiergewerbesteuer.


<lb/>3) Der gedachte Beschlufs hat in dem hier interessierenden
<lb/>Teile folgenden Wortlaut:

<lb/>„2. Weinhändler sind befugt, auf Grund der nach § 44 erteilten
<lb/>Legitimationskarte auch aufserhalb des Gemeindebezirks ihrer ge- 
<lb/>werblichen Niederlassung, sofern diese im Inland liegt, persönlich
<lb/>oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende ohne vorgängige
<lb/>ausdrückliche Aufforderung Bestellungen auf Wein (Traubenwein
<lb/>einschließlich Schaumwein) bei anderen Personen zu suchen als bei
<lb/>Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Geschäftsbetrieben Waren
<lb/>der angebotenen Art Verwendung finden, sowie bei Kaufleuten an
<lb/>anderen Orten als in deren Geschäftsräumen. Das Gleiche gilt für
<lb/>den Handel mit Erzeugnissen der Leinen- und Wäschefabrikation und
<lb/>mit Nähmaschinen.“
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung
<lb/>oder seiner ihm durch Anordnung der höheren
<lb/>Verwaltungsbehörde gleichgestellten näheren Um- 
<lb/>gebung, aber nicht in einem in einer Wohnung be- 
<lb/>findlichen festen Geschäftslokal, sondern auf
<lb/>öffentlichen Wegen, Strafsen, Plätzen oder an anderen
<lb/>öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung
<lb/>von Haus zu Haus betrieben wird, obwohl die Ge- 
<lb/>werbeordnung in den §§ 44 b, 55 diesen Geschäfts- 
<lb/>betrieb dem „stehenden Gewerbebetriebe“ hinzu- 
<lb/>rechnet.

<lb/>Die Beschränkungen, die durch die Novelle dem
<lb/>„Hausiergewerbe“ auferlegt werden, sind teils persön- 
<lb/>licher, teils sachlicher Natur.

<lb/>1. Die neuen persönlichen Beschränkungen
<lb/>des sog. „Stadthausierens“ bestehen in folgendem:

<lb/>a) Während bisher das Stadthausieren in den
<lb/>im § 42b aufgezählten drei Fällen1) nur auf Grund
<lb/>eines vorgängigen Gemeindebeschlusses
<lb/>durch die höhere Verwaltungsbehörde — und zwar
<lb/>entweder generell oder für gewisse Kategorien
<lb/>von Waren oder Leistungen — von einer Er- 
<lb/>laubnis abhängig gemacht werden konnte, kann in
<lb/>Zukunft eine derartige Konzessionspflicht sowohl
<lb/>durch die höhere Verwaltungsbehörde schon nach
<lb/>blofser Anhörung der Gemeindebehörde,
<lb/>als auch durch die Gemeindebehörde selbst
<lb/>mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
<lb/>eingeführt werden. Auch ist es nach dem 1. Januar
<lb/>1897 statthaft, die Konzessionspflicht nicht blos auf
<lb/>einzelne Gattungen von Waren und Leistungen,
<lb/>sondern auch auf einzelne Teile des Gemeinde- 
<lb/>bezirks zu beschränken.

<lb/>b) Kindern unter 14 Jahren ist das sog. „Stadt- 
<lb/>hausieren“, soweit es durch das Feilbieten von
<lb/>Gegenständen erfolgt, in Zukunft gänzlich untersagt.
<lb/>Nur darf in Orten, wo ein derartiges Feilbieten durch
<lb/>Kinder herkömmlich ist, die Ortspolizeibehörde das- 
<lb/>selbe für bestimmte Zeitabschnitte gestatten, die in
<lb/>einem Kalenderjahr zusammen vier Wochen nicht
<lb/>überschreiten dürfen2). Sonstige Beschränkungen
<lb/>hat der Stadthausierbetrieb nicht erfahren.

<lb/>2. Das Hausiergewerbe im engeren Sinne
<lb/>(der eigentliche Gewerbebetrieb im Umherziehen im
<lb/>Sinne der GO.) ist folgenden neuen Einschränkungen
<lb/>unterworfen und zwar:

<lb/>A. persönlicher Natur:

<lb/>a) Zu den Personen, welchen die Ausübung
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Diese drei Fälle betreffen:

<lb/>a) das Feilbieten von Waren,

<lb/>b) das Ankäufen von Waren zum Zwecke des Wiederverkaufs
<lb/>bei anderen Personen, als bei Kaufleuten oder solchen Personen, die
<lb/>die Waren produzieren, oder an anderen Orten, als in offenen Ver- 
<lb/>kaufsstellen, oder das Aufsuchen von Warenbestellungen bei Per- 
<lb/>sonen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art keine
<lb/>Verwendung finden; und

<lb/>c) das Anbieten von gewerblichen Leistungen, hinsichtlich deren
<lb/>dies nicht Landesgebrauch ist.

<lb/>2) Die durch die Novelle in Abs. 3 des § 42 b GO. bewirkte Ein- 
<lb/>schaltung der Worte: „und gemäß § 60b Abs. 3 verboten werden“
<lb/>ist infolge der im Laufe der parlamentarischen Beratung erfolgten
<lb/>Hinzufügung des Abs. 5 des § 42 b gänzlich bedeutungslos geworden,
<lb/>wenn man diese Wor te nicht, was allerdings auch nicht unbedenklich,
<lb/>auf den Geschäftsbetrieb in einem festen Geschäftslokal be- 
<lb/>ziehen will,
</p>

               </div>
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                   n="33"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Einzelstaaten</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Meisel, ...">Von Landgerichtsrat Dr. Meisel</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0049--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>33
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Hausiergewerbes nicht gestattet (und demnach
<lb/>ein Wandergewerbeschein nicht erteilt) werden darf,
<lb/>sind noch hinzugetreten diejenigen, welche wegen
<lb/>Land- oder Hausfriedensbruchs oder wegen Wider- 
<lb/>stands gegen die Staatsgewalt mit einer Freiheits- 
<lb/>strafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden,
<lb/>sofern seit Verbüfsung der Strafe drei Jahre noch
<lb/>nicht verflossen sind (§ 57 GO.).

<lb/>b) In Zukunft soll in der Regel einer solchen
<lb/>Person, die das 25. (bisher das 21.) Lebensjahr noch
<lb/>nicht erreicht hat, der Wandergewerbeschein versagt
<lb/>werden, sofern sie nicht der Ernährer einer Familie
<lb/>und bereits seit 4 Jahren im Wandergewerbe thätig ist.

<lb/>c) Personen, die wegen der in § 57 b GO. er- 
<lb/>wähnten Verbrechen oder Vergehen, (zu denen
<lb/>Hausfriedensbruch und Widerstand gegen die Staats- 
<lb/>gewalt neu hinzugetreten sind), mit einer Freiheits- 
<lb/>strafe von mindestens einer Woche bestraft sind,
<lb/>kann der Wandergewerbeschein versagt werden,
<lb/>sofern seit Verbüfsung der Strafe fünf Jahre noch
<lb/>nicht verflossen sind.

<lb/>d) Kindern unter 14 Jahren kann das Feilbieten
<lb/>der in § 59 Ziffer 1 u. 2 GO. bezeichnten Gegen- 
<lb/>stände1) durch die Ortspolizeibehörde gänzlich ver- 
<lb/>boten werden.

<lb/>B. Die neuen Beschränkungen sachlicher Natur
<lb/>sind folgende:

<lb/>a) Gänzlich ausgeschlossen vom Ankauf und
<lb/>Feilbieten im Umherziehen sind:

<lb/>aa) Bäume aller Art, Sträucher, Schnitt-Wurzel-
<lb/>Reben, Futtermittel und Sämereien, mit Ausnahme
<lb/>von Gemüse- und Blumensamen (neben dem Bundes- 
<lb/>rat kann auch jede Landesregierung für ihr Gebiet
<lb/>dies Verbot ganz oder teilweise auf heben);

<lb/>bb) Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und
<lb/>optische Instrumente.

<lb/>b) Das Feilbieten von Waren und Aufsuchen
<lb/>von Bestellungen im Umherziehen ist verboten:

<lb/>aa) betreffs der Druckschriften in demselben
<lb/>Umfange, in welchem das „Detailreisen“ in dieser
<lb/>Hinsicht verboten ist (s. o. VI. la, b, c);

<lb/>bb) mittelst Abschlusses sog. „Abzahlungs- 
<lb/>geschäfte“, d. h. in der Art, dafs die Waren gegen
<lb/>Teilzahlungen unter dem Vorbehalt veräufsert werden,
<lb/>dafs der Veräufserer wegen Nichterfüllung der dem
<lb/>Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Ver- 
<lb/>trage zurücktreten kann.

<lb/>c) Der Handel mit Rindvieh, Schweinen, Schafen,
<lb/>Ziegen oder Geflügel (im Umherziehen) kann Be- 
<lb/>schränkungen unterworfen oder auf bestimmte Dauer
<lb/>zur Abwehr oder Unterdrückung von Seuchen unter- 
<lb/>sagt werden.

<lb/>VIII. Eine erhebliche Milderung des geltenden
<lb/>Rechts enthalten die neuen Vorschriften der §§ 35
<lb/>Abs. 5 u. 53 Abs. 4 GO. Während nämlich nach
<lb/>bisherigem Recht eine auf Grund jener Paragraphen
</p>
                  <p>

                     <lb/>i) Diese Gegenstände sind: selbstgewonnene oder rohe Erzeug- 
<lb/>nisse der Land- oder Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der
<lb/>Geflügel- und Bienenzucht, selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd
<lb/>und Fischerei, selbstverfertigte Waren, die zu den Gegenständen des
<lb/>Wochenmarktverkehrs gehören.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ausgesprochene Untersagung des Gewerbebetriebes
<lb/>dem davon Betroffenen die Wiederaufnahme des
<lb/>untersagten Betriebes für seine Lebenszeit un- 
<lb/>möglich machte, kann dagegen in Zukunft die
<lb/>Landes-Zentralbehörde oder eine andere von ihm
<lb/>zu bestimmende Behörde diese Wiederaufnahme ge- 
<lb/>statten, wenn seit der Untersagung mindestens ein
<lb/>Jahr verflossen ist.

<lb/>Nach Reichsrecht unterliegt diese Gestattung
<lb/>dem diskretionären Ermessen der zuständigen
<lb/>Behörde.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Bürgerliche Gesetzbuch und die
<lb/>Einzelstaaten.

<lb/>Von Landgerichtsrat Dr. Meisel, Darmstadt.

<lb/>Nachdem die Publikation des Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buches am 24. August 1896 erfolgt ist, wird nun- 
<lb/>mehr in den Einzelstaaten des Reiches eine schwierige
<lb/>Arbeit beginnen müssen: die der Ueberführung des
<lb/>geltenden in das neue Recht, die Anpassung der
<lb/>bestehenden an die im neuen Gesetzbuche gefor- 
<lb/>derten Einrichtungen. Freilich hat in ersterer Rich- 
<lb/>tung das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buche so manche Uebergangsbestimmung getroffen,
<lb/>allein es bleibt noch viel zu thun übrig, da gerade
<lb/>im Einführungsgesetz bei Statuierung solcher Be- 
<lb/>stimmungen sich manche Lücken finden. Während
<lb/>man — um nur ein Beispiel anzuführen — in Art. 171
<lb/>E.-G. vorgeschrieben hat, dafs ein zur Zeit des In- 
<lb/>krafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches be- 
<lb/>stehendes Miet-, Pacht- oder Dienstverhältnis in der
<lb/>Regel alsbald nach den Vorschriften des neuen
<lb/>Rechts sich bestimmt, man also die fortdauernde
<lb/>Giltigkeit des alten Rechts für diese Rechtsverhält- 
<lb/>nisse möglichst abzukürzen bestrebt ist, hat man
<lb/>eine solche Uebergangsbestimmung für die Gesell- 
<lb/>schaft von längerer Dauer nicht getroffen. Es wird
<lb/>sonach eine unter der Herrschaft des alten Rechts
<lb/>gegründete Gesellschaft nach der Regel des Art. 170
<lb/>E.-G., wonach für ein Schuld Verhältnis, das vor
<lb/>dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches
<lb/>entstanden ist, die bisherigen Gesetze mafsgebend
<lb/>bleiben, für die ganze Dauer ihres Bestehens in dem
<lb/>Verhältnisse der Gesellschaften untereinander diesem
<lb/>Rechte unterworfen sein. Das erscheint um so mifs-
<lb/>ständiger, als nach dem geltenden Rechte sowohl,
<lb/>wie nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuches (§ 54) die Vorschriften über die
<lb/>Gesellschaft auch auf die nicht rechtsfähigen Ver- 
<lb/>eine Anwendung finden. Solche Vereine würden
<lb/>daher auf lange Zeit hinaus in ihren inneren Ver- 
<lb/>hältnissen nach dem alten Recht zu beurteilen sein,
<lb/>wenn nicht die Landesgesetzgebung eintritt und
<lb/>vorschreibt, dafs von einem bestimmten Zeit- 
<lb/>punkte an das neue Recht auf dieses unter der
<lb/>Herrschaft des alten Rechtes eingegangene Schuld- 
<lb/>verhältnis anzuwenden ist. Dafs sie dazu befugt ist,
<lb/>unterliegt wohl keinem Zweifel. Art. 170 E.-G. be- 
<lb/>stimmt, dafs für ein Schuldverhältnis, das vor dem In- 
<lb/>krafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches entstanden
</p>
               </div>
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                     <title level="a" type="main">Gustav von Wilmowski [gestorben]</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Jacobi, ...">Von Justizrat Prof. Dr. Jacobi</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0050--><p/>
                  <p>

                     <lb/>34
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ist, die bisherigen Gesetze mafsgebend bleiben. In Art. 3
<lb/>l.c. wird angeordnet, dafs da, wo landesgesetzliche Vor- 
<lb/>schriften unberührt bleiben, neue landesgesetzliche Vor-
<lb/>sChristen erlassen werden können. In Bezug auf früher
<lb/>entstandene Schuldverhältnisse bleiben daher nicht nur
<lb/>die Landesgesetze unberührt, die Einzelstaaten können
<lb/>auch neue Vorschriften erlassen. — In gleicher
<lb/>Weise kann die Landesgesetzgebung zurUeberführung
<lb/>der bestehenden ehelichen Güterverhältnisse in das
<lb/>neue Recht anordnen, dafs eine Anpassung der bei
<lb/>Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches be- 
<lb/>stehenden Rechtsverhältnisse an das neue Recht
<lb/>stattfindet. Für die bestehenden Gütergemeinschaften,
<lb/>Errungenschafts - Gemeinschaften, Gütertrennungen
<lb/>u. s. w. können alsbald die diesbezüglichen Vor- 
<lb/>schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches selbstver- 
<lb/>ständlich unter entsprechenden Modifikationen als
<lb/>mafsgebend erklärt werden. Dadurch wird die
<lb/>Uebergangszeit, die sonst gerade auf diesem Gebiete
<lb/>eine übermäfsig lange wird, entsprechend abgekürzt
<lb/>und die Einführung des neuen Rechtes kräftig ge- 
<lb/>fördert. Es sind nur Beispiele, die hier angeführt
<lb/>sind, ihre Zahl liefse sich leicht vermehren. Je
<lb/>kräftiger und mannigfaltiger das Vorgehen der Landes- 
<lb/>gesetzgebung nach dieser Richtung ist, desto rascher
<lb/>wird in dem betreffenden Staate das Unbehagen der
<lb/>Uebergangszeit verschwinden.

<lb/>•Neben dem Erlafs solcher Vorschriften, die
<lb/>lediglich aus Zweckmässigkeitsgründen und des
<lb/>rascheren Uebergangs wegen wünschenswert sind,
<lb/>werden dann noch Ueberleitungsbestimmungen un- 
<lb/>bedingt erforderlich sein. Am meisten wird das im
<lb/>Sachenrecht der Fall sein. Es wird sich beispiels- 
<lb/>weise für diejenigen Bundesstaaten, welche die rein
<lb/>dingliche Auflassung nicht kennen, sofort das
<lb/>Bedürfnis heraussteilen, der Frage näher zu treten,
<lb/>welche Wirkungen den unter der Herrschaft des
<lb/>seitherigen Rechtes geschlossenen, bei Inkrafttreten
<lb/>des Bürgerlichen Gesetzbuches resp. Anlegung des
<lb/>neuen Grundbuchs noch nicht eingetragenen, rein
<lb/>obligatorischen Verträgen zukommen sollen; welche
<lb/>Folge der nach vielen Gesetzen bei Grundstücks-
<lb/>veräufserungsverträgen der den Veräufserer sichernde
<lb/>Eigentumsvorbehalt, den das neue Recht nur bei
<lb/>beweglichen Sachen kennt, haben soll? u.s.w.u. s.w.—
<lb/>Endlich werden die Einzelstaaten auch viele
<lb/>Organisationsfragen zu erledigen haben. Die Ein- 
<lb/>führung des Notariats wird für die Staaten, die es
<lb/>noch nicht haben, zu erwägen sein. Damit im Zu- 
<lb/>sammenhänge steht die Uebertragung der freiwilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit an die Gerichte. Grundbuchämter
<lb/>in oder aulser Verbindung mit den Amtsgerichten
<lb/>werden eingeführt, oder es wird nach Art. 142,
<lb/>143 E. G. entschieden werden müssen, ob für die
<lb/>Auflassung und ihre Beurkundung die bestehenden
<lb/>Beamten oder Behörden belassen werden sollen. In
<lb/>vielen Staaten wird das Grundbuch neu anzulegen
<lb/>sein, und es wird sich die Frage aufwerfen, ob deren be- 
<lb/>stehende Grund- und Hypothekenbucheinrichtungen,
<lb/>auch wenn sie nach den Vorschriften des neuen
<lb/>Rechts zunächst nicht eingerichtet sind, landes- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>gesetzlich als Grundbücher des neuen Rechtes erklärt
<lb/>werden können. Kurz, auch die organisatorische
<lb/>Thätigkeit der Einzelstaaten wird nicht gering sein.

<lb/>Im Interesse der deutschen Rechtseinheit Hegt
<lb/>es nun jedenfalls, wenn die Einzelstaaten ihre Sonder- 
<lb/>einrichtungen. möglichst aufzugeben bestrebt sein
<lb/>werden. Es ist ja nicht leicht, liebgewordene Ein- 
<lb/>richtungen mit einem Male beseitigt ugd dafür anderes
<lb/>gesetzt zu sehen, von dessen Güte und Brauchbarkeit
<lb/>man vielleicht noch nicht völlig überzeugt ist. Allein
<lb/>andererseits wäre es tief zu beklagen, wenn durch
<lb/>das Streben nach Aufrechthaltung solcher Ein- 
<lb/>richtungen die Einheit des deutschen Rechtes mehr
<lb/>als nötig beeinträchtigt würde. Schon jetzt sind gar
<lb/>viele Rechtsmaterien von der reichsgesetzlichen
<lb/>Regelung ausgenommen. Die zahlreichen Artikel
<lb/>des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buche, die mit den Worten beginnen: „Unberührt
<lb/>bleiben die landesgesetzlichen Bestimmungen, welche“
<lb/>u. s. w. beweisen, dafs von einer völligen Zentrali- 
<lb/>sation unseres deutschen Rechtes noch lange keine
<lb/>Rede sein kann, dafs auch nach Einführung des
<lb/>neuen Reichsrechtes das Landrecht auf vielen Ge- 
<lb/>bieten üppig weiter gedeihen kann. Möchten daher
<lb/>bei dem demnächstigen Erlafs von Ausführungs- 
<lb/>und Übergangsbestimmungen die Einzelstaaten sich
<lb/>bemühen, auch auf den Gebieten, die ihnen über- 
<lb/>lassen sind, möglichst gleichmäfsig ihre Einrichtungen
<lb/>zu treffen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gustav von Wilmowski. f

<lb/>Der am 28. Dezember v. J. hierselbst im
<lb/>79. Lebensjahre verstorbene Geheime Justizrat Dr.
<lb/>v. Wilmowski hat durch sein Leben und seine Wirk- 
<lb/>samkeit in vollendeter Weise zur Anschauung ge- 
<lb/>bracht, wie die sorgfältigste Wahrnehmung der dem
<lb/>Anwälte anvertrauten Einzelinteressen sich vereinigen
<lb/>läfst mit umfassender Thätigkeit im Dienste der
<lb/>Wissenschaft und der höchsten Interessen der Rechts- 
<lb/>pflege. Der beschränkte Raum gestattet nur eine
<lb/>dürftige Skizze von dem Lebensgange dieses seltenen
<lb/>Mannes.

<lb/>Gustav Karl Adolf v. Wilmowski, zu Pader- 
<lb/>born am 17. August 1818 geboren, studierte in Bonn
<lb/>und Berlin die Rechtswissenschaft, wurde am
<lb/>28. September 1838 als Auskultator beim Land- und
<lb/>Stadtgericht zu Naumburg a. S. verpflichtet und er- 
<lb/>hielt am 1. Oktober 1844 eine etatsmäfsige An- 
<lb/>stellung als Obergerichts-Assessor bei dem Land-
<lb/>und Stadtgericht zu Wollstein. Allein seine Herzens- 
<lb/>neigung trieb ihn zur Advokatur, und im Juli 1849
<lb/>kam er als Rechtsanwalt nach Schlawe, in welchem
<lb/>Oertchen er alsdann über 20 Jahre verblieb. Hier
<lb/>erfolgte 1867 seine Ernennung zum Justizrat und
<lb/>gleichzeitig die Veröffentlichung seiner hochverdienst- 
<lb/>lichen Schrift über das Lübische Recht in
<lb/>Pommern, — Endlich am 1. November 1869 nach
<lb/>Breslau versetzt, veröffentlichte er 1870 Beiträge
<lb/>zum Pommerischen Lehnrecht und eine Be- 
<lb/>urteilung des sog. Norddeutschen Entwurfs
<lb/>einer Civilprozefs - Ordnung, welche letztere seine
<lb/>Wahl in die vom Bundesrate zur definitiven Fest- 
<lb/>stellung des Entwurfs einer deutschen CPO. nieder- 
<lb/>gesetzte Kommission zur Folge hatte.
</p>
               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e15494">
               <head>Vermischtes</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Photographie im Dienste der Rechtspflege</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Labes, ...">(AR. Dr. Labes)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0051--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>35
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bereits am 1. April 1872 wurde v. W. nach
<lb/>Berlin versetzt, wo er als Notar und als Rechts- 
<lb/>anwalt beim Stadtgericht (seit 1879 Landgericht I)
<lb/>und seit Juli 1883 beim Kammergericht fungiert hat,
<lb/>bis er am 1. April 1891 aus dem Justizdienste schied.
<lb/>Hier in Berlin entfaltete er eine umfassende schrift- 
<lb/>stellerische Thätigkeit und trat zugleich vermöge
<lb/>hervorragender Charaktereigenschaften und vorzüg- 
<lb/>licher Befähigung für den von ihm gewählten Beruf
<lb/>in die erste Reihe und schliefslich an die Spitze
<lb/>seiner Berufsgenossen, welche ihn als Vorbild ver- 
<lb/>ehrten. Langjähriges Mitglied, demnächst stellver- 
<lb/>tretender Vorsitzender der Anwaltskammer des
<lb/>Kammergerichtsbezirks hat er in derselben in der
<lb/>letzten Zeit vor seinem Abgänge den Vorsitz geführt.
<lb/>Im Jahre 1882 zum Geheimen Justizrat ernannt,
<lb/>wurde er aus Veranlassung seines Dienstjubiläums
<lb/>am 28. September 1888 durch Verleihung des
<lb/>Kronenordens II. Klasse und seitens der hiesigen
<lb/>Friedrich Wilhelms-Universität durch die Ernennung
<lb/>zum Ehrendoktor der Rechte ausgezeichnet.

<lb/>Seinen Beruf als Schriftsteller bewährte er durch
<lb/>die beiden grofsen, in der Praxis zu überwiegendem
<lb/>Ansehen gelangten Kommentare, von welchen im
<lb/>Jahre 1895 der von v. W. allein verfafste Kommentar
<lb/>zur Reichs-Konkurs-Ordnung in fünfter, der
<lb/>von ihm in Gemeinschaft mit dem Justizrat M. Levy
<lb/>herausgegebene Kommentar zur Reichs-Civil-
<lb/>prozefs-Ordnung in siebenter Auflage er- 
<lb/>schienen sind. Levy, dessen entsetzliches Ende
<lb/>seinerzeit allgemeine Bestürzung erregte, wird nicht
<lb/>sobald vergessen werden. H. Staub hat ihm in
<lb/>diesen Blättern einen warm empfundenen Nachruf
<lb/>gewidmet. — W. war, wie auch Levy, Mitglied der
<lb/>ständigen Deputation des Juristentages, in welcher
<lb/>er von 1880 bis 1888 das mühevolle Schriftführer- 
<lb/>amt bekleidete. Auch nach Niederlegung seiner
<lb/>Aemter blieb v. W. in rastloser Thätigkeit mit Be- 
<lb/>arbeitung der Kommentare, Fortführung von Ver- 
<lb/>mögensverwaltungen, Erteilung von Gutachten un- 
<lb/>ausgesetzt beschäftigt. Daneben Schatzmeister der
<lb/>Juristischen Gesellschaft und als Referent und
<lb/>AbteilungsVorsitzender auf den letzten Juristentagen
<lb/>thätig, ist er bis zum letzten Atemzuge mit Wort
<lb/>und Schrift für die Erhaltung der Advokatur und
<lb/>des Richterstandes auf der Höhe ihrer Bestimmung
<lb/>überall eingetreten, so noch im April 1896 in dieser
<lb/>Zeitung durch den Aufsatz über die Auswahl der
<lb/>Gerichtsassessoren. Aber von W. war auch eine
<lb/>von sittlichem Ernst und Ueberzeugungstreue ge- 
<lb/>tragene, durch und durch liebenswürdige Persön- 
<lb/>lichkeit. Deshalb ist ihm nicht nur bei den Berufs- 
<lb/>genossen und in der Wissenschaft ein bleibendes
<lb/>Andenken gesichert, sondern es gedenken auch seiner
<lb/>mit Liebe und Verehrung alle diejenigen, welche
<lb/>ihm im Leben näher getreten sind.

<lb/>Justizrat, Professor Dr. Jacobi, Charlottenburg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Ein Urteil des Reichsgerichts in Straf- 
<lb/>sachen wird in jüngster Zeit viel besprochen. Es
<lb/>ist die Entscheidung, in welcher Diebstahl an
<lb/>Elektrizität als möglich verneint wurde. Dieselbe
<lb/>ist jetzt in der amtlichen Sammlung der Reichs- 
<lb/>gerichtsentscheidungen Bd. 29 S. 111 abgedruckt
<lb/>und läfst folgendes ersehen: Das RG. hat
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Entscheidung des RG. in Civilsachen Bd. 17
<lb/>S. 269 weder ignoriert, noch sich mit ihr in Wider- 
<lb/>spruch gesetzt. Es hat an die Spitze seiner De- 
<lb/>duktionen den Satz gesetzt, dafs Diebstahl im Straf- 
<lb/>sinn nur an körperlichen Sachen möglich sei,
<lb/>wenn es dann aber weiter der Elektrizität die Eigen- 
<lb/>schaftabgesprochenhat, eine körperliche Sache zu sein,
<lb/>so befindet es sich damit in Uebereinstimmung mit
<lb/>jener Civilentscheidung, welche gleichfalls erklärt,
<lb/>,,dafs der in den Vorträgen als Gegenstand der
<lb/>Lieferung bezeichnete elektrische Strom nicht eine
<lb/>von Natur der Selbständigkeit fähige körperliche
<lb/>Sache ist, dafs er vielmehr eine in den Körpern
<lb/>wirkende, in ihnen zur Entwickelung gelangende
<lb/>Kraft ist." Jene Civilentscheidung hat einen
<lb/>Lieferungsvertrag am elektrischen Strome gleichwohl
<lb/>für möglich gehalten, weil es möglich sei, dafs
<lb/>„man sich den elektrischen Strom als eine selbst- 
<lb/>ständige körperliche Sache vorstelle", und dadurch
<lb/>sei „die Möglichkeit gegeben, ihn im Rechtssinne
<lb/>wie eine körperliche Sache zu behandeln". Jene
<lb/>Strafentscheidung des RG. erklärt nun, dafs hierin
<lb/>die Ausfüllung einer Lücke im Civilrecht durch Analogie
<lb/>liege, welche dem Strafrichter verwehrt ist. Uns
<lb/>will es scheinen, als wenn der Strafsenat die dem
<lb/>Strafrichter zugefallene Aufgabe im Gegensatz zu
<lb/>den Aufgaben des Civilrichters zutreffend erfafst
<lb/>habe. Doch ist der Streit damit noch lange nicht
<lb/>abgethan.1)

<lb/>Die Wirkungen des Börsengesetzes
<lb/>nehmen eine überraschende Gestalt an. Man regelte
<lb/>das Börsentermingeschäft und schuf neue
<lb/>Börsen - Organisationen, und was tritt ein? Das
<lb/>Börsentermingeschäft hört auf, man schliefst nur
<lb/>noch Kasse- und Lieferungsgeschäfte auf Zeit ab,
<lb/>ja, man löst die Börse sogar zum Teil auf. So
<lb/>wirkt das Gesetz nicht neuorganisierend, sondern
<lb/>zerstörend und neu belebend. Für den Juristen ent- 
<lb/>steht auf Schritt und Tritt die Frage, ob das Neu- 
<lb/>geschaffene wirklich neu ist, oder ob es das
<lb/>alte in neuer, nur unerheblich abweichender Form
<lb/>ist und sich den Vorschriften des Börsengesetzes
<lb/>fügen mufs. Die Antwort ist in jedem einzelnen
<lb/>Falle aufs er ordentlich schwierig.

<lb/>Das Richterbesoldungsgesetz in Preufsen
<lb/>ist — diesesmal ohne Assessorenparagraphen —
<lb/>vorgelegt und soll den Richtern eine gewisse, aber
<lb/>allerdings sehr geringe Gehaltserhöhung bringen. Hinter
<lb/>den Verwaltungsbeamten stehen sie jedenfalls zurück.
<lb/>Im Range ist das ebenfalls der Fall. Diese Zurück- 
<lb/>setzung läfst sich mit stichhaltigen Gründen kaum
<lb/>rechtfertigen, sicherlich nicht mit dem Satze: Justitia
<lb/>fundamentum regnorum. Staub
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>Bisher hat die Photographie im Dienste der
<lb/>Rechtspflege nur in beschränktem Mafse Verwendung
<lb/>gefunden, so zur Rekognition von Personen, besonders im
<lb/>Verbrecheralbum der Kriminalpolizei, neuerdings in be- 
<lb/>sonderen Fällen, um Thatsachen, welche dem menschlichen
<lb/>Auge verborgen sind, im wahrsten Sinne des Worts an’s
<lb/>Licht zu ziehen. Bei richtiger Würdigung, was die
<lb/>Photographie leisten kann, ergiebt sich ein bedeutend
<lb/>grösseres Gebiet ihrer Anwendbarkeit. Der objektive Befund,

<lb/>*) Vergl. auch S. 36 d. Nummer.
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Niederlassung eines Rechtsanwalts in Gollub</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Errichtung eines Notariats in Ohligs</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
            </div>
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               <head>Vereine und Gesellschaften</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Juristische Gesellschaft zu Berlin</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e15859">
               <head>Sprechsaal</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Elektrizität im Civil- u. Strafrecht</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Loebell, ...">(RGR. a. D. Loebell)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0052--><p/>
                  <p>

                     <lb/>36
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>insbesondere Thatorte, aber auch Körperverletzungen und
<lb/>der Zustand von Leichen lassen sich auf der photo- 
<lb/>graphischen Platte mit der grössten Genauigkeit festhalten,
<lb/>und ihre Reproduktionen liefern ein besseres Bild, als es
<lb/>das beste Augenscheinseinnahmeprotokoll und die Be- 
<lb/>schreibung durch Zeugen oder Sachverständige geben
<lb/>kann. Es ist wohl nur dem Umstande zuzuschreiben, dafs
<lb/>die Rechtspflege eine Neigung hat, im hergebrachten
<lb/>Geleise zu verfahren, dafs man nicht zur rechten Zeit an
<lb/>die Herstellung photographischer Aufnahmen denkt; die
<lb/>Geldfrage kann, besonders in schwurgerichtlichen Fällen,
<lb/>keine Rolle spielen. Vielleicht hat ein Hinweis an dieser
<lb/>Stelle den Erfolg, dafs Untersuchungsrichter, Staatsanwälte
<lb/>und Amtsrichter häufiger als bisher die Anwendung dieses
<lb/>Hülfsmittels in Betracht ziehen. Wer Interesse für die
<lb/>Sache hat, findet über die einzelnen Fälle der Verwendung
<lb/>und die technische Seite die nötigen Winke in der Schrift
<lb/>von Fr. Paul, über Bedeutung und Anwendung der Photo- 
<lb/>graphie im Strafverfahren, Olmütz 1895.

<lb/>Amtsrichter Dr. Labes, Dömitz.

<lb/>Die Niederlassung eines RA. bei dem Amtsgericht in
<lb/>Gollub (Westpr.) ist als erwünscht bezeichnet; in Ohligs
<lb/>(Kr. Solingen) soll ein Notariat errichtet werden.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vereine und Gesellschaften.

<lb/>In der Juristischen Gesellschaft zu Berlin hielt
<lb/>Rechtsanwalt Dr. Herrn. Staub am 9. d. Mts. einen Vor- 
<lb/>trag über „Das Differenzgeschäft nach dem
<lb/>Börsengesetz und nach dem Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buch“. Nach einer Uebersicht über die bisherige Judi- 
<lb/>katur des Reichsgerichts legte Redner den Standpunkt
<lb/>des Börsengesetzes dahin dar, dass für Börsen-Termin-
<lb/>geschäfte und die Aufträge zum Abschluss von solchen
<lb/>der Differenzeinwand vollständig beseitigt sei. Es komme
<lb/>lediglich darauf an, ob beide Personen in das Börsen- 
<lb/>register eingetragen waren oder nicht. In ersterem Falle
<lb/>seien alle Geschäfte schlechtweg gültig, in letzterem Falle
<lb/>schlechtweg ungültig. In beiden Fällen sei es gleich- 
<lb/>gültig, ob effektive Erfüllung vereinbart sei oder nicht. Bei
<lb/>den übrigen Geschäften aber, dem Kassegeschäft und
<lb/>dem Lieferungsgeschäft, auf welche die Spekulation sich
<lb/>jetzt gelegt habe, sei der Differenzeinwand, wenn
<lb/>auch bisher noch nicht vorgekommen, so doch begrifflich
<lb/>möglich. Wenn das BGB. in Kraft treten würde, so
<lb/>würde durch dessen § 764 der Differenzein wand wieder
<lb/>zur vollsten Blüte gelangen, nicht blos auf dem Gebiete
<lb/>der übrigen Geschäftsformen, sondern auch auf dem
<lb/>Gebiete der Börsentermingeschäfte, denn gerade diese
<lb/>sollte die Vorschrift des BGB. in erster Linie treffen;
<lb/>der Kommissionsbericht ergebe ganz deutlich, dafs man
<lb/>die gleiche Materie habe regeln wollen, wie das Börsen- 
<lb/>gesetz; man habe die Praxis des Reichsgerichts kodifizieren
<lb/>wollen, und diese habe sich ja bisher nur mit An- 
<lb/>sprüchen aus Börsentermingeschäften, bezw. aus Aufträgen
<lb/>dazu beschäftigt. In der Versammlung wurde gegen die
<lb/>Behauptung, dafs die Vorschrift des Börsengesetzes durch
<lb/>das BGB. aufgehoben wäre, mehrfach Widerspruch erhoben.
<lb/>Von J.-R. Dr. Riesser wurde geltend gemacht, dafs das
<lb/>Börsengesetz ein Spezialgesetz sei, welches dem BGB.
<lb/>nicht weiche, worauf Staub erwiderte, dafs die Vorschrift
<lb/>des BGB. in erster Linie auf die im Börsengesetze ge- 
<lb/>regelten Börsentermingeschäfte gemünzt und deshalb auf
<lb/>diese in erster Linie zu beziehen sei. AGR. Jastrow
<lb/>meinte, eine Vereinigung beider Gesetze müsse möglich
<lb/>sein, da man sonst dem gesetzgeberischen Willen nicht
<lb/>gerecht werde. _
</p>
                  <p>

                     <lb/>Spreehsaal.

<lb/>Elektrizität im Civil- und Strafrecht. Als ich

<lb/>vor Weihnachten die Korrektur meines Aufsatzes: „Reichs- 
<lb/>gericht, Rechtswissenschaft und Tagespresse“ S. 9 vorige
<lb/>Nummer d. Ztg. las, kam mir der Artikel des Prof. Dern-
<lb/>burg „Diebstahl an Elektrizität“ in No. 24 des 1. Jahrg.
<lb/>zu Gesicht. In dem Rahmen meines damaligen Aufsatzes
<lb/>war es mir nur möglich, den auch äufserlich grundlosen
<lb/>Ausfall gegen die Strafsenate des Reichsgerichts, mit
<lb/>welchem der mir bisher nur als Civilist bekannte Herr
<lb/>Professor seinen Artikel schliefst, kurz zurückzuweisen.
<lb/>Schon an jener Stelle habe ich hervorgehoben, dafs
<lb/>Dernburg im Gegensatz zu dem unmotivierten Wunsch,
<lb/>die Strafsenate des Reichsgerichts möchten sich mit dem
<lb/>Geist der Civilsenate erfüllen, den allein sachlichen
<lb/>Wunsch, dafs sie sich in der rechtlichen Beurteilung der
<lb/>Elektrizität dem IV. Civilsenat anschliefsen möchten, durch
<lb/>eine längere Ausführung begründet hat. Dieser Begrün- 
<lb/>dung stehen aber bei näherer Betrachtung erhebliche
<lb/>Bedenken entgegen.

<lb/>Mit Recht geht Dernburg von der gesetzlichen Be- 
<lb/>griffsbestimmung des Diebstahls aus und stellt die Frage
<lb/>dahin: „Was ist im Sinn dieser Vorschrift als

<lb/>Sache zu verstehen?“ Seine weitere Ausführung unter- 
<lb/>scheidet aber nicht zwischen Civil- und Strafrecht, be- 
<lb/>ruhigt sich vielmehr dabei, dafs es eine gesetzliche Be- 
<lb/>griffsbestimmung der Sache für das Strafrecht nicht giebt,
<lb/>und bezeichnet die Definition der res corporalis in den
<lb/>Pandekten als blofse Illustration. Wenn man ihm nun
<lb/>auch darin beitreten könnte, dafs „es keinenfalls in der
<lb/>Absicht (wessen?) lag, damit den Begriff der Sache
<lb/>für alle Zeiten zwingend abzugrenzen“, wenn man ihm
<lb/>weiter zugeben kann, dafs der Erzeuger und Abnehmer
<lb/>elektrischer Kraft gleichen Anspruch auf rechtlichen
<lb/>Schutz, wie der Eigentümer irgend einer greifbaren Sache
<lb/>hat, so bleibt doch ein wesentlicher Unterschied, ob man
<lb/>diesen Satz nur de lege ferenda vorträgt, oder ob man
<lb/>von ihm praktische Anwendung innerhalb des geltenden
<lb/>Rechts, und zwar auf dem Gebiete des Civil- oder des
<lb/>Strafrechts, machen will.

<lb/>Auf dem Gebiete des Civilrechts ist in dem von
<lb/>Dernburg gebilligten Urteil des IV. Civilsenats des
<lb/>Reichsgerichts (Entsch Bd. 17 S. 271) für das preufsische
<lb/>Recht der elektrische Strom als eine Sache im Sinne
<lb/>des § 981 Tit. 11 TI. I ALR. anerkannt. Dafs aber
<lb/>Wissenschaft oder Rechtsprechung auf dieser schon im
<lb/>Jahre 1887 ergangenen Entscheidung weiter gebaut, dafs
<lb/>sich auch nur Dernburg — von seinem jetzigen Aufsatz
<lb/>abgesehen — mit dem Geist des IV. Civilsenats erfüllt
<lb/>hätte, konnte ich aus der mir hier zugänglichen Litteratur
<lb/>nicht ermitteln. (Vergl. Dernburg, Pandekten, 3. Aufl.
<lb/>1892, Bd. I, §§ 67, 74, Dernburg, Preufs. Privatrecht,
<lb/>5. Aufl. 1894, Bd. 1, §§ 60, 67.) Regelsberger, Pandekten
<lb/>Bd. 1 S. 365, führt die Reichsgerichts-Entscheidung zwar
<lb/>an, verneint aber die Frage, ob der elektrische Strom
<lb/>eine Sache sei, ausdrücklich. Zur Zeit wird man also
<lb/>nicht sagen können, dafs Rechtsprechung und Wissenschaft
<lb/>des Civilrechts den Sachbegriff auf den elektrischen Strom
<lb/>ausgedehnt haben.

<lb/>Selbst wenn man annehmen wollte, dafs der Begriff
<lb/>,,Sache“ in § 242 StGB, nicht selbständig, sondern nach
<lb/>dem Civilrecht zu erklären sei, wenn man weiter den
<lb/>Stand des Civilrechts nicht zur Zeit des Erscheinens des
<lb/>StGB., sondern zur Zeit seiner Anwendung für mafsgebend
<lb/>erachtet, wenn man endlich wenigstens für das Gebiet des
<lb/>gemeinen Rechts den gleichmäßigen Gerichtsgebrauch als
<lb/>rechtserzeugend ansehen will: so würde der Strafrichter
</p>
               </div>
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                     <title level="a" type="main">Rang- und Gehaltsfrage der preuss. Juristen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Opitz, ...">(LGR. Opitz)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0053--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>37
</p>
                  <p>

                     <lb/>doch nach dem vorigen Absatz aus dem heutigen Stande
<lb/>des gemeinen Civilrechts den Satz, dafs der elektrische
<lb/>Strom eine Sache sei, nicht herleiten können.

<lb/>Geht der Strafrichter bei Auslegung des Begriffs
<lb/>„Sache“ selbständig vor, so steht er — was Dernburg
<lb/>übersieht — nicht so frei da, wie der Civilrichter. Während
<lb/>dieser so berechtigt als verpflichtet ist, die aus den Fort- 
<lb/>schritten des Verkehrs und der Technik sich ergebenden
<lb/>neuen Rechtsfragen in Ermangelung positiver Gesetze
<lb/>nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Anwendung der
<lb/>Analogie zu entscheiden, ist der Strafrichter durch den
<lb/>Satz: „nullum crimen, nulla poena sine lege“ (§ 2 Abs. 1
<lb/>StGB.) beschränkt. Die von ihm erkannte politische oder
<lb/>wirtschaftliche Notwendigkeit strafrechtlichen Schutzes für
<lb/>ein im Gesetz nicht geschütztes Rechtsgut giebt ihm nicht
<lb/>die.Befugnis, diesem Rechtsgut durch analoge Anwendung
<lb/>eines für einen anderen Fall gegebenen Strafgesetzes
<lb/>Schutz zu gewähren. Dem Strafrichter bleibt nichts übrig,
<lb/>als den Angeklagten freizusprechen.

<lb/>„Was soll denn nun werden?“ fragt Professor
<lb/>Dernburg anscheinend entsetzt. Nichts anderes, als immer
<lb/>in solchen Fällen. Wir müssen uns, weil es nicht anders
<lb/>sein kann, darein finden, dafs die Entwickelung des Verkehrs
<lb/>und der Technik mit schnellem Schritt vorangeht, neue
<lb/>Rechtsverhältnisse schafft, die Gesetzgebung aber beiden
<lb/>nachhinkt. In der Zwischenzeit bemüht sich die Recht- 
<lb/>sprechung mit den bestehenden Gesetzen auszukommen.
<lb/>Das geht nur bis zu einer gewissen Grenze; die Grenze
<lb/>zu zeigen, die Lücke zu bestimmen, wo der Gesetzgeber
<lb/>Eingreifen mufs, nicht, wie Dernburg sagt, „um der Recht- 
<lb/>sprechung des Reichsgerichts unter die Arme zu greifen,“
<lb/>sondern um für ein neues Gebiet neues Recht zu schaffen,
<lb/>ist eine der Aufgaben des höchsten Gerichts. Diese Auf- 
<lb/>gabe erfüllt das Urteil des IV. Strafsenats, ohne sich mit
<lb/>dem heutigen Stande der Strafrechtswissenschaft (vergl.
<lb/>v. Liszt Strafrecht 7. Aufl. § 126) in Widerspruch zu
<lb/>setzen, in erschöpfender Weise.

<lb/>Reichsgerichtsrat a. D. Loebeil, Naumburg a. S.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Bemerkungen des I. StA. Fr ege in Liegnitz
<lb/>zur Rang- und Gehaltsfrage der preufsischen
<lb/>Juristen in No. 24. I. Jahrg. d. Ztg. dürften wohl im wesent- 
<lb/>lichen bei allen preufsischen Juristen auf Zustimmung zu
<lb/>rechnen haben. Eine andere Frage ist es freilich, wie
<lb/>die berechtigte Forderung, dafs „die Stellung der Justiz- 
<lb/>beamten derjenigen der Regierungsbeamten gleich ge- 
<lb/>bracht“ werde, zu verwirklichen ist. Dafs hier grofse
<lb/>Schwierigkeiten zu überwinden sind, läfst sich nicht leug- 
<lb/>nen. Jedem Richter sofort bei der jetzt mit einer durch- 
<lb/>schnittlichen Anciennetät von 5 % Jahren erfolgenden An- 
<lb/>stellung Rang und Gehalt der Räte vierter Klasse zu ge- 
<lb/>währen, würde gegenüber den jetzt mit einer Anciennetät
<lb/>von 9 bis 10 Jahren in die Stellung des Regierungsrats
<lb/>gelangenden Verwaltungsbeamten sich als eine Bevorzugung
<lb/>der Richter darstellen, die von ihnen nicht beansprucht
<lb/>werden kann. Wenn also dieser Vorschlag, wie es
<lb/>heilst, im Staatsministerium keine Annahme gefunden
<lb/>hat, so könnte dies nicht Wunder nehmen. Den berech- 
<lb/>tigten Wünschen der Juristen liefse sich aber in anderer
<lb/>Weise Rechnung tragen, wenn nämlich den sämtlichen
<lb/>Mitgliedern der Landgerichte von Amtswegen der Rang
<lb/>der Räte vierter Klasse verliehen und den Landgerichts- 
<lb/>direktoren, Oberlandesgerichtsräten und Ersten Staats- 
<lb/>anwälten dieselbe Stellung wie den Oberregierungsräten,
<lb/>nämlich zwischen der vierten und dritten Rangklasse, zu- 
<lb/>gestanden würde. Damit wäre dann wenigstens die
<lb/>Gleichstellung der bei den Kollegialgerichten angestellten
</p>
                  <p>

                     <lb/>Beamten mit den entsprechenden Verwaltungsbeamten,
<lb/>den Regierungsräten, ausgesprochen. Natürlich müfste dies
<lb/>dann auch dazu führen, dafs das Gehalt der Landgerichts- 
<lb/>räte dem der Regierungsräte völlig gleich bemessen, das
<lb/>der Landgerichts direkteren und der gleichgestellten
<lb/>Beamten aber, wie es jetzt bereits der Fall, angemessen
<lb/>höher als das jener Beamtenkategorie bestimmt würde.
<lb/>Wenn dies bei der geplanten Gehaltsaufbesserung in der
<lb/>Weise geschähe, dafs das Gehalt der Regierungsräte
<lb/>und Landgerichtsräte auf 4800—6600, das der Land- 
<lb/>gerichtsdirektoren u. s. w. auf 5400—7200 M. gebracht
<lb/>würde, so würden nicht nur alle diese Beamten eine an- 
<lb/>gemessene Aufbesserung erfahren, sondern es wäre auch
<lb/>der Verschiedenartigkeit der Stellungen Rechnung getragen.

<lb/>Ernstliche Bedenken dürften gegen diesen Vorschlag
<lb/>kaum vorgebracht werden können. Dafs die Landgerichts- 
<lb/>direktoren, Ersten Staatsanwälte und Oberlandesgerichts- 
<lb/>räte, die mit einer durchschnittlichen Anciennetät von
<lb/>18 Jahren durch Beförderung aus der Stellung des
<lb/>Richters oder Staatsanwalts in ihre ebenso verantwortungs- 
<lb/>volle wie anstrengende Stellung gelangen, den Regierungs- 
<lb/>räten gleichgestellt sein sollen, die mit 10jähriger An- 
<lb/>ciennetät sicher zur Anstellung gelangen, wenn sie sich
<lb/>nicht erhebliche Disziplinarvergehen haben zu Schulden
<lb/>kommen lassen, ist doch in keiner Weise zu rechtfertigen.
<lb/>Was die Mitglieder der Landgerichte angeht, so bilden
<lb/>sie nur den vierten Teil sämtlicher Land- u. Amtsrichter,
<lb/>978 von 3743. Der gröfste Teil von ihnen hat schon
<lb/>«Hetzt den Charakter als Rat vierter Klasse, mehr als 4/6,
<lb/>nämlich 786 von 978 nach dem Decker sehen Termin- 
<lb/>kalender, besitzen eine Anciennetät von mehr
<lb/>als 12 Jahren. Die Gleichstellung dieses Viertels der
<lb/>sämtlichen Richter mit den Verwaltungsbeamten wäre
<lb/>also keine außergewöhnliche Maßregel, keine Bevor- 
<lb/>zugung einer Beamtenkategorie, gegen die von den anderen
<lb/>Beamtenkategorien Einspruch erhoben werden könnte. Es
<lb/>kommt noch hinzu, dafs wenn eine Aenderung in dem vor- 
<lb/>geschlagenen 8inne erfolgte, von den Amtsgerichten den
<lb/>Landgerichten eine grofse Anzahl älterer, tüchtiger Kräfte Zu- 
<lb/>strömen würde, die es jetzt zum Schaden der Landgerichte vor- 
<lb/>ziehen, in der selbständigen Stellung des Amtsrichters zu
<lb/>bleiben. Dieser Umstand erscheint besonders beachtens- 
<lb/>wert, nachdem jetzt die Entscheidung über die Straf- 
<lb/>prozeßnovelle gefallen, und damit die Einführung der Be- 
<lb/>rufung gegen Strafkammerurteile auf kaum absehbare Zeit
<lb/>vertagt ist.

<lb/>Fragen könnte es sich nur, ob nicht die vor- 
<lb/>geschlagene Maßregel eine Minderung des Ansehens der
<lb/>Amtsgerichte und ihrer Mitglieder zur Folge haben müsste.
<lb/>Wenn indessen das Gehalt der Amtsrichter mit einem
<lb/>angemessenen Mindestbetrage beginnt und im Maximum
<lb/>dem der Landgerichtsräte gleichkommt, wenn einer ent- 
<lb/>sprechenden Zahl, also — um die jetzige Hälfte sämtlicher
<lb/>Land- und Amtsrichter zu erreichen — mindestens einem
<lb/>Drittel der Amtsrichter der Rang der Räte vierter Klasse
<lb/>verliehen wird, und wenn endlich Vorsorge getroffen wird,
<lb/>dafs die älteren Amtsrichter bei Versetzungen an die Land- 
<lb/>gerichte in keiner Weise benachteiligt werden, so werden
<lb/>die Amtsgerichte und deren Mitglieder sicher das Ansehen,
<lb/>das sie heute genießen, behalten.

<lb/>Wejm das der Landgerichte durch die vorge- 
<lb/>schlagene Maßregel etwa größer werden sollte, so
<lb/>müßte dies als eine sehr dankenswerte Folgeerscheinung
<lb/>betrachtet werden, würde auch nur der Bedeutung ent- 
<lb/>sprechen, die den Landgerichten, als der einzigen Instanz
<lb/>für die Thatfrage in allen erheblichen Strafsachen und als
<lb/>der Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegen sämtliche
<lb/>amtsrichterliche Entscheidungen zukommt.
</p>
               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0054.tif"
                   n="38"
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               <div xml:id="d63665e16529" type="section" subtype="Sonstiges">
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                     <title level="a" type="main">Haftpflicht des Gastwirtes</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Hohenemser, ...">(Dr. jur. Hohenemser)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
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                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
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               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zum Schlufs die Bemerkung, dafs diese Zeilen nur
<lb/>durch den Wunsch diktiert sind, den Juristenstand die ihm
<lb/>im Staate gebührende Stellung einnehmen zu sehen.
<lb/>Wüsste die Justizverwaltung, welch ein Pessimismus die
<lb/>Mehrzahl der Juristen ergriffen hat, wie die Missgunst,
<lb/>die dem Juristenstande entgegengebracht wird, die
<lb/>Schaffens- und Arbeitsfreude gerade der Besseren unter
<lb/>ihnen lähmt und erdrückt, so würde sie sich sagen, dafs
<lb/>etwas geschehen muss, um den berechtigten Wünschen
<lb/>der Juristen entgegen zu kommen, und dafs keinenfalls
<lb/>die jetzt geplante Gehaltsreform die Stellung der Juristen
<lb/>gegenüber den Verwaltungsbeamten noch mehr ver- 
<lb/>schlechtern darf, wie es nach allem, was darüber ver- 
<lb/>lautet, beabsichtigt ist.1)

<lb/>Landgerichtsrat Opitz, Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus § 702 des Bürgerl. Gesetzbuches ergiebt
<lb/>sich, dafs ein Gastwirt, der es ablehnt, eingebrachtes
<lb/>Geld, eingebrachte Wertpapiere und Kostbarkeiten der
<lb/>von ihm im Betriebe seines Gewerbes aufgenommenen
<lb/>Gäste aufzubewahren, für diese Wertsachen unbe- 
<lb/>schränkt haftet; die Haftung des Gastwirts ist in diesem
<lb/>Fall nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt. Es besteht
<lb/>also für die Gastwirte eine Nötigung, auf Verlangen der
<lb/>Gäste die Verwahrung der bezeichneten Wertsachen zu
<lb/>übernehmen. Die Annahme zur Verwahrung hängt nicht
<lb/>lediglich vom freien Willen der Gastwirte ab; vielmehr
<lb/>sind diese durch Androhung eines Rechtsnachteils für den
<lb/>Fall der Ablehnung zur Annahme gezwungen. Nurr
<lb/>werden nach dem ,,Entwurf eines Handelsgesetz- 
<lb/>buches“ (§§ 1, 2, 5, Denkschrift 8. 23) im Gegensatz
<lb/>zum bisherigen Recht (HGB. Art. 10) alle Wirte, deren
<lb/>Geschäftsbetrieb nicht unter den Begriff des Kleingewerbes
<lb/>fällt, zu den Vollkaufleuten zählen und als solche auch
<lb/>den Bestimmungen des sog. Depotgesetzes v. 5. Juli
<lb/>1896 unterworfen sein.

<lb/>Der Gastwirt, dem ein im Gewerbebetrieb aufgenom- 
<lb/>mener Gast „Aktien, Kuxe, Interimsscheine, Erneuerungs- 
<lb/>scheine (Talons), auf den Inhaber lautende oder durch
<lb/>Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, oder
<lb/>vertretbare andere Wertpapiere mit Ausnahme von Bank- 
<lb/>noten und Papiergeld“ unverschlossen zur Verwahrung
<lb/>übergeben hätte, wäre nach Inkrafttreten des neuen HGB.
<lb/>dem gern äfs verpflichtet:

<lb/>1. diese Wertpapiere unter äufserlich erkennbarer Be- 
<lb/>zeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen
<lb/>eigenen Beständen und von denen Dritter aufzu- 
<lb/>bewahren ;

<lb/>2. ein Handelsbuch zu führen, in welches die
<lb/>Wertpapiere jedes Hinterlegers . . . nach Gattung,
<lb/>Nennwert, Nummern oder sonstigen Unter- 
<lb/>scheidungsmerkmalen der Stücke einzutragen
<lb/>sind ....

<lb/>Bei den Beratungen über den HGB.-Entwurf dürfte
<lb/>nun doch wohl zu erwägen sein, ob die Gastwirte in der
<lb/>That bei der Verwahrung von eingebrachten Wert- 
<lb/>sachen, zu der sie, wie erwähnt, durch gesetzlichen Zwang
<lb/>genötigt sind, diesen Vorschriften des Depotgesetzes
<lb/>unterworfen werden sollen.

<lb/>Insbesondere dürfte es zweifelhaft sein, ob füglich
<lb/>bei allen Gastwirten, die nicht gerade als Kleingewerbe- 
<lb/>treibende zu erachten wären, die zur richtigen Führung
<lb/>des vorschriftsmäfsigen Depotbuches erforderlichen
<lb/>Kenntnisse vorausgesetzt werden können.

<lb/>Sollten diese Fragen verneint werden, so wäre es
<lb/>wohl möglich, in das Einführungsgesetz zum neuen
</p>
               <p>

                  <lb/>HGB. Spezialvorschriften über die Verwahrungspflicht der
<lb/>Gastwirte aufzunehmen.

<lb/>Es könnte dort etwa bestimmt werden, dafs die
<lb/>Gastwirte nicht verpflichtet sind, Wertpapiere, die unter
<lb/>das Depotgesetz fallen, unverschlossen in Verwahrung
<lb/>zu nehmen.

<lb/>Dr. jur. Hohenemser, Frankfurt a. M.
</p>
               <p>

                  <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Todesfälle: Prof. d. Staatswissensch. Dr. Naudd, Marburg.

<lb/>Ernennungen: Prof. Dr. v. Sicherer, München, z. GehR. —
<lb/>aord. Prof. Dr. Schultze, Breslau, z. ord. Prof., Jena. — Priv.-Doz.
<lb/>Dr. Burchard, Leipzig, z. aord. Prof. das. — OReichsA. Hamm,
<lb/>Leipzig, z. Dr. jur. hon. causa v. d. Univ. Bonn.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Verliehen: Sen.-Präs. b. RG. Dr. Kay s er,
<lb/>Leipzig, Grofskomthurkr. d. meckl.-schwer. GreifenO. m. St.

<lb/>Blsafs - Lothringen. Ernennungen: LGPräs. Schmölze,
<lb/>Mülhausen, z. GOJR. — Zu GJR: OL GR. Blasius, Kolmar, u.
<lb/>die AGR. Hagenauer, Strafsburg, u. Grünewald, Metz. — Zu
<lb/>TR.: die Not. Rohm er, Benfeld, u. Dotter, Schiltigheim, RA. Dr.
<lb/>Vohsen u. Hypothekenbewahrer Laux, Saargemünd.

<lb/>Hessen. Ernennungen und Versetzungen: OL GR.

<lb/>Keller, Darmstadt, z. Mitgl. d. Verwaltungsger.-Hofes. — LR. Dr.
<lb/>Buff, Darmstadt, z. LGR. das. — Zu GJR die OAR.: Volk,
<lb/>Mainz, Bauer, Bad-Nauheim, u.W inter, Zwingenberg. — AR. K e i b e r,
<lb/>Seligenstadt, z. AGR. das. — Die AR.: Beyke, Herbstein, nach
<lb/>Büdingen, Dr. Nagel, Pfeddersheim, nach Bingen, u. Schmidt,
<lb/>Büdingen, nach Giefsen. — Zu AR. die GAss.: Pirsch, Mainz,
<lb/>Pfeddersheim, u. Bus, Weiterstadt, Herbstein. — Zu JR.: Not. Dr.
<lb/>Bittel, Worms, u. die RA.: Hirschhorn, Giefsen, Dr. Schüler,
<lb/>Darmstadt, u. Maier, Mainz. — Min.-Sekr. i. Just.-Min. Lorbacher
<lb/>z. RegR.

<lb/>Verliehen: Ritterkr. I. Kl. d. VerdienstO. Philipps d.
<lb/>Grofsmütigen: MinisterialR. i. Just.-Min. Pü ekel, OL GR.

<lb/>Bergs tr äfs er, ORechnR. Dr. Zeller, JR. Scharmann, Darm- 
<lb/>stadt, u. OAR. Braun, Reinheim.

<lb/>Mecklenburg-Schwerin. Ernennungen u. Versetzungen:
<lb/>OAR.Birckenstädt, PI au, nach Schwerin.— GAss. Krause z. AR.,
<lb/>Plau. — Bürgermeister Lindemann, Neukalen, z. RA. u. Not. zu- 
<lb/>gelassen.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: LGR. Spangenberg, Marburg. —
<lb/>AGR. Haeuseler, Neu-Ruppin. — Die RA. u. Not.: Kindermann,
<lb/>Rietberg, JR. Engels, Potsdam, u. JR. Westermann,
<lb/>Mülheim a. R.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: LGR. Fondy, Stade, nach
<lb/>Hildesheim. — Zu LGR.: AGR. Deittert, Könitz, Verden, u. die
<lb/>LR.:Knitschky, Prenzlau, Thinius,U. Neumann,Hahn, Opitz
<lb/>u. Dr. Mewes, Berlin, Wienstein, Guben, Beb er all, Oppeln,
<lb/>Wiarda, Lüneburg, v. Hugo, Osnabrück, Friedlaender, Elber- 
<lb/>feld, Schroeder, Köln, Dr. Springmühl, Düsseldorf, Elfreich,
<lb/>Frankfurt a. M., Latour, Dortmund, D in s 1 ag e, Arnsberg, Kempf,
<lb/>Kiel, Fel den, Insterburg, Rusche u. Bithorn, Magdeburg,
<lb/>Spener, Halberstadt, Ditzen, Greifswald, u. Forell, Stettin. —
<lb/>AR. Dr. Kaul, Fiddichow, z. LR., Stargard i. P. — AGR. Tilemann,
<lb/>St. Goarshausen, nach Wiesbaden.—Zu AGR.: die LGR. Meusel,
<lb/>Beuthen OSchl., Berlin II, Dr. Menzen, Hechingen, Frankfurt a. M.,
<lb/>u. die AR.: Lewinsohn, Dr. Dickel, Ziemann, Hufnagel
<lb/>u. Niethe, Berlin, Arndt, Kyritz, Barth, Perleberg, Hildebrand,
<lb/>Landsberg a. W., Seibt, Landeck, Kunze, Münsterberg,
<lb/>Struzyna, Hultschin, Schilling, Zabrze, Dr. Pech, Ratibor,
<lb/>Henfsen, Hanau, Dr. Colnot, Biedenkopf, Gaetcke, Neu- 
<lb/>stadt a. R., Becker, Münden, Dr. Marcus, Ratingen, Risbroeck,
<lb/>Köln, Stange u. Müsset, Frankfurt a. M., Molly, Altenkirchen,
<lb/>Schwedt, Essen, Speckemeier, Steinheim, Sasse, Iserlohn,
<lb/>Dr. Brockschmidt, Tondern, Auerbach, Dirschau, Lang-
<lb/>Heinrich, Schweiz, Jacobi, Thorn, Wies er, Mühlhausen i. Th.,
<lb/>Eggeling, Wernigerode, Stahlschmidt, Liebenwerda, Fischer,
<lb/>Gnesen, H-ensel, Bromberg, Vorwerg, Exin, B Öhme, Kolmar i. P.,
<lb/>Schmückert, Polzin, Mitzlaff, Bahn, Nobiling, Gollnow, u.
<lb/>Dr. Lindau, Stargard i. P. — Die AR.: Th an, Schildberg, u.
<lb/>Weckwerth, Wronke, nach Krotoschin. — Zu AR. die GAss.:
<lb/>Wickel, Adenau, Gottsacker, Barmen, Rompe, Malgarten,
<lb/>Gottschalk, Ranis, Rieh. Schultz, Wusterhausen a. D.,
<lb/>V. Schmidt, Züllichau, Meyhoeffer, Loslau, Dr. Schultheis,
<lb/>Amöneburg, Dr. O. Schaefer, Ober-Glogau, Dr. Kobel, Wittstock,
<lb/>Dr. Rohde, Schwarzenfels, Pieper, Pieschen, u. Kabirschky,
<lb/>Schildberg. — Die Not.: Zdralek, Kupp, nach Kattowitz, Maubach,
<lb/>Wald, nach Koblenz, Sittka, Kattowitz, nach Breslau. — RA.
<lb/>Krochmann, Schmiegel, z. Not. das.

<lb/>Verliehen: OStA. v. Plehwe, Königsberg, Kommandeur-
<lb/>Insignien II. Kl. d. anhalt. HausO. Albrechts d. Bären. — Beim Ueber-
<lb/>tritt i. d. Ruhestand: den Sen.-Präs., GOJR. Frech, Berlin, R. AdlO.
<lb/>II. Kl. m. Eichenl., u. Christensen, Kiel, KronenO. II. Kl. m. St.,
<lb/>u. LGR. Theune, Guben, R. AdlO. III. Kl. m. Schl. — Not., JR.
<lb/>Custodis, Köln, R. Adl.O. IV. Kl.

<lb/>Pensioniert und ausgeschieden: StA. Wendelstadt
<lb/>Bonn, wegen Ernennung z. GRegR. u. vortr. R. i. Minist, f. Handel
<lb/>u. Gewerbe. — AGR. Brunnemann, Berlin I. — Not. T i e t z, Greifen- 
<lb/>berg i. P
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Eingegangen den 22. Dez. 1896. Die Redaktion
</p>
            </div>
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            <div xml:id="d63665e16926">
               <head>Kritiken</head>
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                  <head>
                     <title>Rosin, Polizeiverordnungsrecht in Preussen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Genzmer, ...">(OVGR. Genzmer)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e16947" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>No. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA. Neumann, Marggrabowa,
<lb/>Thora, Zdralek, Kupp, Kattowitz, Knur, Sobernheim, Simmern.—
<lb/>Die GAss. Steinitz, AG. IIBerlin, v. Mayer, Unna, Dr. Fuchs,
<lb/>Köln, Huperz, Warendorf, Dr. Ludewig, Erfurt.

<lb/>Sachsen. Todesfälle: AR. Eichel, Zwickau.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Not., RA. Kor seit, Riesa,
<lb/>nach Blasewitz. — RA. Dr. Grimm, Krimmitschau, z. Not. das.

<lb/>ZuRA.zugelassen: RA. Zimmer, Grofsenhain, OEG.Dresden.
<lb/>— Die GAss. Hertel, Dresden, Vo gt, Döbeln u. Freiberg, u. Klemm,
<lb/>Plauen. — Die Ref. Dr. Wilde, Chemnitz, u. Dr. Dierks, Olbern-
<lb/>hau u. Freiberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kritiken.

<lb/>Das Polizeiverordnungsrecht in Preufsen. Verwaltungs- 
<lb/>rechtlich entwickelt und dargestellt von Professor
<lb/>Dr. Heinrich Rosin. Zweite, neubearbeitete Auf- 
<lb/>lage. 1895. Berlin, J. Guttentag. Mk. 8.

<lb/>Unter den Schriftstellern, die das Verordnungsrecht der
<lb/>Polizeibehörden wissenschaftlich erörtert haben, nimmt
<lb/>Rosin eine hervorragende Stelle ein. Sein Werk behandelt
<lb/>jenen Stoff unter Beziehung auf die preufsische Gesetz- 
<lb/>gebung in so erschöpfender Weise, dafs wohl keine der
<lb/>zahlreichen Streitfragen, die auf diesem Gebiete bestehen,
<lb/>unerörtert geblieben und bei keiner der vorhandenen
<lb/>Schwierigkeiten für die Auslegung der betr. Gesetzes- 
<lb/>bestimmungen der Versuch einer Lösung unterlassen worden
<lb/>ist. Wird auch die vom Verfasser gefundene Lösung in
<lb/>einzelnen Fällen nicht unangefochten bleiben, so bietet
<lb/>doch überall das von ihm zusammengetragene reiche
<lb/>Material eine sehr wertvolle Grundlage, auf der eine weitere
<lb/>Klärung der Ansichten erfolgen kann.

<lb/>Das Werk zerfällt in zwei Teile. Im ersten werden
<lb/>zunächst allgemeine Rechtsbegriffe (Recht, Gesetz, Staat,
<lb/>Verwaltung'u. s. w.) festgestellt und die Willenserklärungen
<lb/>der Verwaltungsbehörden (Verfügung, Verwaltungs-Ver- 
<lb/>ordnung, Rechtsverordnung) erörtert. Dann folgt eine Dar- 
<lb/>stellung des Ganges der preufsischen Gesetzgebung auf
<lb/>dem Gebiete der Polizeiverwaltung. Auf diesen verwaltungs- 
<lb/>rechtlichen und geschichtlichen Grundlagen baut sich die
<lb/>rechtsdogmatische Ausführung auf, die den Inhalt des
<lb/>zweiten Teils bildet. In ihm behandelt der Verfasser die
<lb/>rechtliche Natur, den Gegenstand und Inhalt der Polizei- 
<lb/>strafverordnungen, die zum Erlafs berechtigten Behörden,
<lb/>die Bereiche der Verordnungen, ihren Erlafs, ihre Auf- 
<lb/>hebung und die Kontrole des Polizeiverordnungsrechts.
<lb/>Der Inhalt der Schrift ist ein so reicher, die Zahl der be- 
<lb/>handelten Streitfragen eine so grofse, dafs der für eine kurze
<lb/>Besprechung des Werks zur Verfügung stehende Raum eine
<lb/>Erörterung von Einzelheiten kaum zuläfst. Eine besondere
<lb/>Hervorhebung verdient jedoch die gründliche Unter- 
<lb/>suchung des Unterschiedes zwischen der Polizei-Ver- 
<lb/>ordnung und der polizeilichen Verfügung. Gewifs
<lb/>läfst sich darüber streiten, ob R. mit Recht das Haupt- 
<lb/>gewicht bei dieser Unterscheidung darauf legt, dafs die
<lb/>Polizeiverordnung dem Gebiete der Gesetzgebung (auf
<lb/>Grund einer gesetzlichen Delegation), die polizeiliche Ver- 
<lb/>fügung dem der Gesetzesanwendung (Vollziehung) angehört
<lb/>(Seite 62), und ob nicht vielmehr die Form, in welcher
<lb/>in beiden Fällen die Polizei ein Gebot auf Grund ihrer
<lb/>gesetzlich festgestellten Zuständigkeit erläfst (in dem einen
<lb/>Falle abstrakt, an das Publikum, in Gestalt einer Rechts- 
<lb/>norm, mit einer Strafandrohung als einem psychischen
<lb/>Zwangsmittel, — in dem anderen Falle konkret, an be- 
<lb/>stimmte Personen, in Gestalt eines besonderen Befehls,
<lb/>mit Androhung des physischen Zwanges und nur subsidiär
<lb/>mit Strafandrohung) das wesentlich Unterscheidende ist.
<lb/>Jedenfalls verdient die Schärfe, mit der R. die bez. Unter- 
<lb/>schiede und die sich aus ihnen rechtlich ergebenden Folgen
<lb/>entwickelt, volle Anerkennung. Zu Mifsverständnissen kann
<lb/>es jedoch führen, wenn R., von jenem Unterschiede aus- 
<lb/>gehend, den Erlafs einer polizeilichen Verfügung nur für
<lb/>zulässig erklärt, wenn und soweit die polizeiliche Regelung
<lb/>des konkreten ,,Thatbestandes" durch einen abstrakten
<lb/>„Rechtssatz“ vorgesehen ist (Seite 16—18), und für die
<lb/>preufsischen Polizeibehörden einen solchen Rechtssatz in der
<lb/>„Generalklausel“ des § 10 II 17 ALR’s. findet. Eines
<lb/>Rechtsgrundes bedarf ein polizeiliches Einschreiten aller- 
<lb/>dings und ein solcher ist in jener Gesetzesvorschrift auch
</p>
               <p>

                  <lb/>zu finden, aber nicht immer eines den konkreten That- 
<lb/>bestand vorsehenden Rechtssatzes. Jene Vorschrift
<lb/>des Landrechts enthält nicht ein an die Einwohner des
<lb/>Staates gerichtetes Verbot, die öffentliche Ruhe u. s. w.
<lb/>zu stören, dessen Uebertretung die Polizei zum Einschreiten
<lb/>mittels einer Verfügung berechtigt, sondern eine ver- 
<lb/>waltungsrechtliche Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit
<lb/>der Ortspolizeibehörden.

<lb/>Von der gröfsten praktischen Bedeutung, wenn auch
<lb/>nicht überzeugend, sind die Ausführungen Rosins, dafs
<lb/>die Verordnungen der Ortspolizeibehörden auf Grund der
<lb/>Bestimmung im § 6i des Polizeigesetzes vom 11. März
<lb/>1850 nicht nur, wie in der Rechtsprechung angenommen
<lb/>worden ist, die durch § 10 II. 17 des ALR’s. der Polizei
<lb/>übertragene Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit
<lb/>und Ordnung, sondern auch die durch § 3 der Verordnung
<lb/>vom 26. Dezember 1808 den Regierungen als Landes- 
<lb/>polizeibehörden übertragene Wohlfahrtsbeförderung
<lb/>zum Gegenstand haben können. Mag auch eine Ein- 
<lb/>schränkung des Begriffes des „polizeilich“ zu Ordnenden
<lb/>auf die an der angeführten Stelle des Allg. Landrechts
<lb/>bezeichnten Aufgaben (die Sicherheitspolizei im weiteren
<lb/>Sinne) nicht zutreffend sein, so würde es sich doch fragen,
<lb/>ob die Wohlfahrtspflege einen Gegenstand der ortspolizei- 
<lb/>lichen Regelung (§ 6 des Polizeigesetzes) bildet und nicht
<lb/>vielmehr zu den nicht unter § 6 dieses Gesetzes (und
<lb/>daher auch nicht unter die Bestimmung zu § 6i) fallenden
<lb/>„anderen Gegenständen“ gehört, über welche nach § 12
<lb/>nur von den Regierungen (jetzt nach § 137 des Landes- 
<lb/>verwaltungsgesetzes von Oberpräsidenten und Regierungs- 
<lb/>präsidenten) Polizeiverordnungen erlassen werden dürfen.
<lb/>Bei einer Auslegung, wonach das „polizeilich“ im § 6i
<lb/>a. a. O. gleichbedeutend mit „von der Ortspolizeibehörde“
<lb/>ist und demgemäfs von der ortspolizeilichen Regelung
<lb/>diejenigen Angelegenheiten ausgeschlossen bleiben, die
<lb/>durch die Verordnung von 1808 den Regierungen als
<lb/>Lan despolizeibehörden übertragen worden sind, würde
<lb/>wenigstens die sachliche Zuständigkeit hinsichtlich des Er- 
<lb/>lasses von Verordnungen und von Verfügungen überein- 
<lb/>stimmend geordnet sein, während nach Rosins Aus- 
<lb/>führungen (Seite 127, 129) die Ortspolizeibehörden auf
<lb/>dem Gebiete der Wohlfahrtspflege zwar Verordnungen
<lb/>erlassen, aber nicht Verfügungen treffen dürfen, da diese
<lb/>Befugnis auch nach Rosins Ansicht nur den Landes Polizei- 
<lb/>behörden zusteht. Es würde hiernach, wenn man der
<lb/>oben erwähnten Unterscheidung Rosins folgt, die Orts- 
<lb/>polizeibehörde auf einem Gebiet die Befugnis zur Gesetz- 
<lb/>gebung (Aufstellung von Rechtsnormen) haben, auf dem
<lb/>ihr die Befugnis zur Gesetzesanwendung (Vollziehung
<lb/>der Normen) nicht zusteht. Dafs dieses Ergebnis nicht be- 
<lb/>friedigen kann und dafs die Durchführung dieser Auffassung
<lb/>in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten Anlafs geben
<lb/>würde, bedarf keines Nachweises. Bevor die Theorie nicht
<lb/>eine weitere Klärung dieser Frage bewirkt hat, wird die
<lb/>Praxis der Rosinschen Ansicht nicht folgen können.

<lb/>Oberverwaltungsgerichtsrat Genzmer, Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Bibliothekar bei dem
<lb/>Reichsgericht, Leipzig.

<lb/>(Geschlossen am 4. Januar 1897.)

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Juristische Blätter. Nr. 40—52. Wehli, Die Beweislast im neuen
<lb/>Civilprozesse. Benils, Das Publizitätsprinzip u. der öster- 
<lb/>reichische Patentgesetzentwurf. Zum 10. österr. Advokatentage.
<lb/>Hergel, Zur Technik des Gerichtsdienstes. Horovitz, Die
<lb/>Vollstreckung ungar. Börsenschiedssprüche in Oesterreich und
<lb/>österr. Börsenschiedssprüche in Ungarn. Ho eg ei, Die Straf- 
<lb/>rechtsreform. *

<lb/>Allgemeine österreichische Gerichtszeitung. 47. Jahrg. Nr. 40—51:
<lb/>Brunner, Das unbestimmte Strafurteil und die Ausdehnung des
<lb/>summar. Verfahrens. Schauer, Zur Frage des Gerichtsstandes
<lb/>der belast. Sache. Schuster, Der Urkundenbeweis in der neuen
<lb/>Civilprozefsordn. G r o f s, Zum Kommissionsentwurfe des schweizer.
<lb/>Strafgesetzbuchs. Beifs er, Beiträge zum Civilprozesse. S t o o f s ,
<lb/>Erörterungen a. d. österr. Strafrecht. Sperl,Finanzielle Fragen
<lb/>anlässlich Verwirklichung unserer Prozefsreform. Friedmann,

<lb/>Ueber die Reform des Richterstandes. Giegl, Zur Reform der
<lb/>Fondsbeiträge von Verlassenschaffen. Hilty, Die neueste Wasser- 
<lb/>rechtsgesetzgebung in d. Schweiz.
</p>
               <pb facs="2173669_02+1897_0056.tif"
                   n="40"
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               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichtshalle. 40. Jahrg. Nr. 34—50: Ist die Eideszuschiebung im
<lb/>Civilprozesse durch Vernehmung d. Parteien als Zeugen zu er- 
<lb/>setzen? Pollitzer, Der Entwurf e. HGB. f. d. DR. mit Ausschlufs
<lb/>des Seehandelsrechts.

<lb/>Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht. 45. Bd. 4. Heft: Gierke,
<lb/>Der Entwurf e. neuen HGB. Mittelstein, Das Binnenschiff- 
<lb/>fahrtsgesetz und d. Entwurf e. HGB. Simonson, Zur reichs-
<lb/>gesetzl. Regelung des Lagerhaus- und Lagerschein-Rechts. Sie-
<lb/>veking, Der Kontokurrentvertrag im Entw. d. HGB.

<lb/>Monatsschrift für Aktienrecht und Bankwesen. 5. Jahrg. Nr. 12: Dü- 
<lb/>ringer, Zum Entwurf e. n. HGB. (Fts.) Riesenfeld, Das
<lb/>neue schwedische Aktiengesetz. (Schl.)

<lb/>Zeitschrift für Versicherungs-Recht und -Wissenschaft. Bd. 2, Heft 3
<lb/>u. 4: Gobbi, Die Theorie der Versicherung, begründ, auf den
<lb/>Begriff der event. Bedürfnisse. Riesenfeld, Die V ersicherungs-
<lb/>aktiengesellschaft im Lichte d. mod. Gesetzgeb. u. bes. Rücks. auf
<lb/>Schweden u. Noiwegen.

<lb/>Assekuranz-Jahrbuch. Hg. v. Ehrenzweig. 18. Jahrg. v. Herz- 
<lb/>feld, Aus der Aktentasche e. Versicherungs-Rechtskonsulenten.
<lb/>Ehrenzweig, Das Österreich. Assekuranz-Regulativ v. 5. März
<lb/>1896. Roztocil, Die Entscheidungen des K. K. Obersten Ge- 
<lb/>richtshofs in Versicherungs-Rechtssachen. Wiedemann, Die
<lb/>Rechtsprechung des Reichsgerichts in Feuerversicherungssachen.
<lb/>Bru schettini, Die Arbeiter-Unfallversicherung in Italien.

<lb/>Der Gerichtssaal. Bd. 53, Heft 3 und 4: Köhler, Die Lehre von
<lb/>der Verteidigung nach der RStPO. v. Doleschall, Die Ent- 
<lb/>schädig. unschuldig Verurteilter u. Verhafteter im ungar. StP.-Entw.
<lb/>Buddee, Die Benachteil. d. jugendi. Beschuldigten i. heut.
<lb/>Strafverf.

<lb/>Annalen des Deutschen Reichs. 30. Jahrg. Nr. 1: Hubrich, Die Im- 
<lb/>munität der parlamentar. Berichterstattung. Zimmermann, Die
<lb/>Gesetzgeb. z. Schutz d. Publikums g. d. Genufs trichinenhalt.
<lb/>Schweinefleisches i. Braunschweig.

<lb/>Oesterreichische Zeitschrift für Verwaltung. 29. Jahrg. Nr. 40—51:
<lb/>Caspaar, Die Ergebnisse der Arbeiter-Unfallversicherung in
<lb/>Oesterreich im Jahre 1894. Koczynski, Die „nasse“ Grenze des
<lb/>Zollgebietes. Caspaar, Die Pensionsversicherung der Privat- 
<lb/>angestellten. Grofs, Die Vorkehrungen gegen die Gefahr vor- 
<lb/>zeitiger Beerdigung. Wo kur ek, Die Staatsaufsicht bei den Be- 
<lb/>zirkskrankenkassen. F. E. zur Frage der Evidenthaltung der Be- 
<lb/>völkerung. Zur Frage der Ausfertigung der Civilstandsurkunden
<lb/>von Amtswegen. Hugelmann, Die Entwickelung des österr.
<lb/>Bibliothekswesens im letzten Jahrzehnte mit besond. Rücksicht
<lb/>auf die Amtsbibliotheken.

<lb/>La France judiciaire. 20e ann6e, Nr. 11: Constant, De la cession
<lb/>du droit d'auteur. N6cessite d’une loi sp6ciale.

<lb/>Bulletin mensuel de la Societe de legislation comparee. 27e annee.
<lb/>Nos. 8 et 9: Lachau, Projet de Traitö entre la France et la
<lb/>Belgique sur la comp6tence des tribunaux dans les litiges inter-
<lb/>nationaux et sur l’execution r6ciproque des jugements en matiöre
<lb/>civile et commerciale.

<lb/>Annuaire de l’lnstitut de Droit international. 15 e vol.

<lb/>Revue politique et parlementaire. T. 10. No. 29: Dupuy, L’Alcool
<lb/>et l’Alcoolisme: Les R6formes et l’Hygiene. Dejean, Le
<lb/>nouveau Classem ent des Partis. Colin, La räforme des Cours
<lb/>d’Assises en Algerie.

<lb/>Rivista Italiana per le scienze giuridiche. Vol. 22, fase. 1: Calisse
<lb/>II lavoro. Claps, Le cosidette obbligazioni reali e l’abbandono
<lb/>come modo di estinzione. Vanni, La filosofia del diritto in
<lb/>Germania e la ricerca positiva. Longo, La compensazione in
<lb/>diritto Romano. Schupfer, Questioni di letteratura giuridica
<lb/>medievale.

<lb/>Archivio giuridico. Vol. 57, fase. 4—5: Giannini, Deila responsa-
<lb/>bilitä del proprietario per i danni consequenti da rovina di un
<lb/>edifizio. Coviello, Deila successione nei debiti a titolo parti-
<lb/>colare (fine). Sraffa, L’art. 590 del Codice civile e la comu-
<lb/>nione coattiva dei muri di confine. Arno, II contraito con sö
<lb/>medesimo (Selbstkontrahiren) (fine). Cäsimo, Saggio sulla
<lb/>forma degli atti giuridici in materia civile e commerciale. Claps,
<lb/>Del cosiaetto pegno irregolare.

<lb/>B. Bücher.

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Bolze, A. Die Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen. 21. Bd.
<lb/>Leipzig, Brockhaus. M. 6.

<lb/>Preufsisch- Deutsche Gesetz-Sammlung. 1806—1895. Hg.
<lb/>von G. A. Grotefend. 3. Aufl. 15.—32. Lief. (Schlufs). Düssel- 
<lb/>dorf, Schwann, ä M. 2.

<lb/>Bossardu. Weibel, Sammlung der Luzerner Civil- und Civil-
<lb/>prozefsgesetze in Verbind, m. d. gebräuchlichsten Bundesgesetzen.
<lb/>2. Aufl. Bearb. v. J. L. Weibel. Luzern, Gebhardt. M. 7.50.

<lb/>Pandectes Frangaises. Nouveau Repertoire de doctrine, de
<lb/>ldgislation et de jurisprudence sous la direction de A. Weifs,
<lb/>ar H. Frenn eiet. T. 22: Cour d’Assises — Cultes. Paris,
<lb/>hevalier-Marescq. Fr. 20.

<lb/>The Annual Practice 1897. Being a Collection of the Statutes,
<lb/>Orders and Rules relating to the general practice etc. of the Su-
<lb/>reme Court. By T. Snow, C. Burney and F. A. Stringer,
<lb/>vols. London, Sweet &amp; Maxwell. Kart. M. 25.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Ausführliche Erläuterung der Pandekten nach Hellfeld, ein Kommentar,
<lb/>begründet von Glück, fortges. n. A. von A. Ubbelohde. Serie
<lb/>der Bücher 43 und 44. 5. T. Erlangen, Palm &amp; Enke. M. 20.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ubbelohde, A. Die Besitz - Interdikte. (S.-A. v. Glücks P. C.

<lb/>S. d. B. 43 u. 44, 5. T.) 1. T. Erlangen, Palm &amp; Enke. M. 20.
<lb/>Gerhard, C. Das Reisegeschäft und Wandergewerbe. Dresden,
<lb/>Hönsch &amp; Tiesler. M. —80.

<lb/>Frey, F., u. Mare sch, R. Sammlung der Gutachten u. Ent- 
<lb/>scheidungen über den Umfang der Gewerberechte. 2. Bd. Wien,
<lb/>Perles. M. 10.

<lb/>Grabmayr, K. v. Die Agrarreform im Tiroler Landtag. Meran,
<lb/>Ellmenreich. M. 2.

<lb/>Tomaschek, J. A. Das alte Bergrecht v. Jglau u. seine bergrechtl.

<lb/>Schöffensprüche. Innsbruck, Wagner. M. 5.60.

<lb/>V iollette, M. Les offres reelles en droit frangais. Paris, Larose. Fr. 5.
<lb/>Revillout. La propri£t6, ses dömembrements, la possession et
<lb/>leurs transmissions en droit 6gyptien compar6 aux autres droits
<lb/>de l’antiquite. Paris, Leroux. Fr. 25.

<lb/>Frank, L. Le tämoignage de la femme. Bruxelles, Lamertin.

<lb/>— L’öpargne de la femme marine. Das.

<lb/>— Les salaires de la famille ouvriere. Das.

<lb/>Die gen. 3 Schriften sind veröffentlicht vom „Office
<lb/>feministe universel“ (Bruxelles, Rue Montoy er, 83) unter dem
<lb/>Gesamttitel: Legislation fdministe — Revision du Code civil.
<lb/>Travaux pr6paratoires. Propositions de la No 1—3.

<lb/>Land, N. K. F. Beschouwingen over de verbintenis uit onrecht-
<lb/>matige daad. Haarlem, Bohn. Fl. 2.75.

<lb/>Hallager, F. Den norske Obligationsrets admindelige Del. Ved
<lb/>L. M. B. Aubert. 2. Opi. Christiania, Mailing. M. 6.75.

<lb/>Be ach, C. A treatise on the modern law of contracts. 2 vols.

<lb/>Indianopolis, Bowen-Merrill Co. Doll. 12.

<lb/>Thompson, S. D. Commentaries on the Law of Private Corporations.
<lb/>6 vols. San Francisco, Bancroft-Whitney Co. Geb. Doll. 36.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Friedberg, E. Die Handelsgesetzgebung des DR. 4. durch e.

<lb/>Anh. verm. Ausg. Leipzig, Veit &amp; Co. Geb. M. 5.

<lb/>Bernstein, W. Allg. Deutsche u. Oesterr. Wechselordnung erläutert.

<lb/>2. Lief. Breslau, Morgenstern. M. 2.40
<lb/>Pappenheim, M. Das Transportgeschäft nach dem Entwurf des
<lb/>HGB. m. Ausschlufs des Seehandelsrechts. Kiel, Lipsius
<lb/>&amp; Tischer. M. 2.40.

<lb/>Civilprozefs.

<lb/>Petersen, J. Die Civilprozefsordnung f. d. DR. Für den prakt.

<lb/>Gebrauch erläut. 4. Lief. Lahr, Schauenburg. M. 4.

<lb/>Schulz, W. Das Gerichtsvollzieher-Amt. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin,
<lb/>Wattenbach. M. 3.

<lb/>Hasford, G. Die preufs. Schiedsmannsordnung. Mit erläut.
<lb/>Anmerk. 3. Aufl. Königsberg, Hartung. M. 1.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen. 29. Bd. 1. Heft.
<lb/>Leipzig, Veit &amp; Co.

<lb/>Seuffert, H. Was will, was wirkt, was soll die staatliche Strafe?

<lb/>Rektoratsrede. Bonn, Cohen. M. —50.

<lb/>Leal del Ibarra, F. Estudios de derecho penal. Granada, Impr.
<lb/>del Comercio. Pes. 7.50.

<lb/>Maxwell, S. A practical treatise on Criminal procedure. 2d ed.

<lb/>Chicago, Callaghan &amp; Co. Doll. 6.

<lb/>Udkast til Lov om civile og geistlige Embeds- og Bestillingsmaends
<lb/>Disciplinser forseelser og Afskedigelse med Motiver. Kristiania.
<lb/>Udkast til Lov indeholdende Forandringer i Lov om Rettergangs-
<lb/>maaden i Straffesager af lste Juli 1887 med Motiver. Kristiania.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Haase, L. Die Kreis- und Provinzialverfassung der Provinz Posen.

<lb/>2. Aufl. Berlin, Heymann. Geb. M. 5.

<lb/>Eisenreich, A. Gesetz über den Malz-Aufschlag nach der Neu- 
<lb/>redaktion vom 10. Dez. 1889 u. d. Ges. v. 24. Mai 1896. Erläutert.
<lb/>Würzburg, Staudinger. M. 5.

<lb/>Frank, L. La Femme contre l’Alcool. (Office feministe universel.)
<lb/>Bruxelles, Lamertin.

<lb/>Fabreguettes, P. Socidt4, Etat, Patrie. Etudes histor. philos.
<lb/>sociales et juridiques. T. 1. Paris, Chevalier-Marescq et Cie. Fr. 9.

<lb/>Völkerrecht.

<lb/>Rouard de Card, E. Les Trait6s de Protectorat conclus par la
<lb/>France en Afrique 1870—95. Paris, Pedone. Fr. 5.

<lb/>Bustamente y Sirven, A. S. Tratado de derecho internacional
<lb/>privado. Madrid, Suarez. Pes. 17.50.

<lb/>Floeckher, A. de. De Intervention en droit international. Paris,
<lb/>Pedone.

<lb/>Bourdon-Viane, G. Manuel eldmentaire de droit international
<lb/>privA 2e 6d. Paris, Libr. des Facultas de Droit. Fr. 6.

<lb/>B o w en, H. W. International Law. A simple Statement of its prin- 
<lb/>cipies. London, Putnam &amp; Sons. Sh. 5.

<lb/>Kirchen- und Eherecht.

<lb/>Hör mann, W. v. Quasiaffinität. Rechtshistor. Untersuchungen üb.
<lb/>Affinitätswirkungen des Verlöbnisses nachweltl. u. kirchl. Rechte.
<lb/>I. Abt. Innsbruck, Wagner. M. 7.60.

<lb/>Reger, A. Handausgabe des Reichsgesetzes über die Beurkundung
<lb/>des Personenstandes u. die Eheschließung. Mit Erläut. in 2. Au£L
<lb/>bearb. von K. Dam es. Ansbach, Brügel &amp; Sohn. Kart. M. 3,50.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173669_02+1897_0057.tif"
             n="41"
             xml:id="zs1-2173669_02-1897_0057"/>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 2</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruchpraxis.)

<lb/>Nummer 2. Berlin, den 1Z. Januar 1897. II. Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>4. (Rückforderung einer nicht geschuldeten
<lb/>Zahlung ausgeschlossen, weil zu unsittlichem
<lb/>Zweck geleistet. ALR. I. 16 § 206.) Kläger, ein
<lb/>homöopathischer Arzt, fordert von einem Annoncenbureau
<lb/>für Reklamen gezahlte Beträge in Höhe von 4966,64 M.
<lb/>zurück, weil diese Beträge über die zwischen den Parteien
<lb/>verabredeten Sätze hinaus berechnet seien. Die Klage ist
<lb/>abgewiesen, weil das Rückforderungsrecht nach ALR. I.
<lb/>16 § 206 nur dem Fiskus zustehe. Ohne Gesetzes- 
<lb/>verletzung findet das Berufungsgericht einen Verstofs
<lb/>wider die Ehrbarkeit und die allgemeinen Sittengesetze
<lb/>darin, dafs es Parteien bewufsterweise auf eine
<lb/>Täuschung des Publikums abgesehen hatten, wenn sie die
<lb/>Anpreisungen der Heilerfolge des Klägers als sogenannte
<lb/>Reklamen in eine grofse Zahl kleinerer, vorzugsweise in
<lb/>ländlichen Kreisen verbreiteter Zeitungen einrücken
<lb/>liefsen. Die Täuschung lag darin, dafs die Reklamen,
<lb/>weil sie in den redaktionellen Teil der Zeitungen auf- 
<lb/>genommen wurden, bei den Lesern den falschen Glauben
<lb/>erweckten, die Heilerfolge und die sonstigen Lobsprüche
<lb/>über die ärztliche Thätigkeit des Klägers beruhten auf
<lb/>Wahrnehmungen der Redaktionen oder unbeteiligter
<lb/>Dritter, während sie von dem Kläger selbst herrührten,
<lb/>der die Veröffentlichung bezahlte. Was zur Erfüllung
<lb/>solchen Vertrags gezahlt wird, wird zu einem unsittlichen
<lb/>Zweck gegeben. Und auch das aus Irrtum zu viel Ge- 
<lb/>gebene hatte die Zweckbestimmung, den Vertrag zu er- 
<lb/>füllen, den andern Teil für seine unsittliche Handlung
<lb/>zu entschädigen. Der Gedanke des Gesetzes, dafs bei
<lb/>unsittlichen Verträgen der Rechtsschutz versagt sein soll,
<lb/>trifft auch bei einer Zuvielzahlung zu. Denn der letzte
<lb/>Grund des Verlustes ist nicht der Irrtum, sondern das
<lb/>eigene unsittliche Verhalten des Ersatz Verlangenden.
<lb/>(Urt. I. 197/96 v. 21. Nov. 1896.)

<lb/>5. (Der Pflichtteilergänzungsanspruch des
<lb/>gemeinen Rechts ausgeschlossen durch An- 
<lb/>erkennung.) Die einfache Anerkennung des Testaments
<lb/>entzieht nur deshalb nicht den Anspruch auf Ergänzung
<lb/>des Pflichtteils, weil das Bestehen dieses Anspruchs die
<lb/>Gültigkeit des Testaments nicht in Frage stellt; die An- 
<lb/>nahme des Hinterlassenen deshalb nicht, weil dieses unter
<lb/>allen Umständen auch neben dem Anspruch auf Ergänzung
<lb/>dem Pflichtteilsberechtigten zukommt. Wird aber, wie
<lb/>hier das Berufungsgericht festgestellt hat, von dem Be- 
<lb/>rechtigten ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen
<lb/>bei der Erbteilung vertragsmäßig der Wille erklärt, mit
<lb/>dem vom Erblasser ihm Hinterlassenen sich sachlich zu
<lb/>begnügen und die im Testament genannten (an sich
<lb/>nicht in den Pflichtteil einzurechnenden) Vorempfänge
<lb/>sich anrechnen zu lassen, so liegt darin eine Anerkennung
<lb/>dieser einzelnen Anordnungen, die den sonst begründeten
<lb/>Anspruch ausschliefst. Weil hier nicht ein Verzicht auf
<lb/>den Anspruch, sondern Unterwerfung unter den Willen
<lb/>des Erblassers vorliegt, bleibt der Pflichtteilsberechtigte
<lb/>an solche Erklärung gebunden, auch wenn ihm zur Zeit,
<lb/>als er sie abgab, nicht bekannt war, dafs ihm ein recht- 
<lb/>licher Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils zustehe.
<lb/>(Urt. III. 155/96 v. 13. Nov. 1896.)

<lb/>6. (Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnung
<lb/>v. 12. Mai 1894 § 13, HGB. Art. 27. Kein Recht auf
<lb/>einen Zusatz in der Firma, durch welche ein
<lb/>anderer arglistig geschädigt wird; der die Ware
<lb/>bezeichnende Zusatz in der Firma ist nicht Ab- 
<lb/>kürzung der Firma.) Der Kläger hatte im Jahre 1885
<lb/>auf seinem Grundstück eine kohlensaure Quelle aufge- 
<lb/>schlossen, deren Wasser er seitdem unter dem Namen
</p>
            <p>

               <lb/>„Barbarossa-Brunnen“ und einem Zeichen vertreibt, das
<lb/>den Namen Barbarossa - Brunnen und die Gestalt des
<lb/>Kaisers Barbarossa zeigt. Dies Warenzeichen ist später
<lb/>in die Zeichenrolle des Patentamts eingetragen. Der Be- 
<lb/>klagte hat sich zunächst bei einem Geschäft beteiligt, für
<lb/>welches die Firma „Barbarossa-Brunnen E. B. u. Co.“ zu
<lb/>Devese (bei Linden, Hannover) eingetragen war, und er
<lb/>hat dann das Geschäft von der betreffenden Gesellschaft
<lb/>mit dieser Firma erworben. Ein Rechtsvorgänger der
<lb/>Gesellschaft hatte das Grundstück des Klägers mit dem
<lb/>Brunnen gepachtet und vertrieb das Wasser unter dem
<lb/>Namen „Barbarossa-Brunnen“. Er benutzte die ihm dazu
<lb/>erteilte Erlaubnis, um auch ähnliches Wasser, welches er
<lb/>auf einem benachbarten Grundstück erbohrt hatte, unter
<lb/>derselben Bezeichnung zu vertreiben, und setzte diesen
<lb/>Geschäftsbetrieb auch nach Ablauf des Pachtvertrages
<lb/>fort. Dem Beklagten ist untersagt, bei dem Vertriebe
<lb/>seines Mineralwassers die Bezeichnung „Barbarossa-
<lb/>Brunnen“ zu gebrauchen. Denn diese Bezeichnung ist
<lb/>nicht als eine Abkürzung der Firma des Beklagten anzu- 
<lb/>sehen. Beklagter kann sich deshalb nicht auf § 13 des
<lb/>Gesetzes v. 12. Mai 1894 berufen. Ueberdies wurde die
<lb/>Widerklage abgewiesen, welche auf die Feststellung ge- 
<lb/>richtet war, dafs Beklagter berechtigt sei, die obengenannte
<lb/>Firma zu führen und auf seinen Etiquettes zum Abdruck
<lb/>zu bringen. Die Kommanditgesellschaft, bei welcher der
<lb/>Beklagte beteiligt war, und von der er das Geschäft und
<lb/>die Firma übernommen hatte, hatte ihrerseits das Geschäft
<lb/>und die Bezeichnung von dem obengedachten Pächter K. des
<lb/>Klägers übernommen. Damals schwebte ein Prozefs des
<lb/>jetzigen Klägers wider K., in welchem auf Löschung des
<lb/>für diesen bei dem zuständigen Amtsgericht eingetragenen
<lb/>Zeichens, welches u. a. auch das Wort „Barbarossabrunnen“
<lb/>enthielt, geklagt war. Der Prozefs sollte nach den Ab- 
<lb/>machungen zwischen K. und der Kommanditgesellschaft
<lb/>für deren Rechnung weitergeführt werden und ist durch
<lb/>rechtskräftige Verurteilung zur Löschung des Zeichens
<lb/>beendigt. Beklagter, welcher Geschäft und Firma von
<lb/>der Kommanditgesellschaft übernommen hat, ist an jenes
<lb/>rechtskräftige Urteil gebtmden. Er handelt arglistig und
<lb/>deshalb unbefugt, wenn er den Zusatz „Barbarossa-Brunnen“
<lb/>zur näheren Bezeichnung seines Geschäfts benutzt, obwohl
<lb/>ihm nach der festgestellten Sachlage klar sein mufs, dafs
<lb/>dieser Zusatz in seiner Firma als Teil des ihm bekannten
<lb/>Warenzeichens des Klägers den Anschein zu erwecken
<lb/>geeignet ist, dafs es sich in seinem Geschäftsbetriebe um
<lb/>Wasser aus dem lange bekannten Barbarossa-Brunnen
<lb/>des Klägers handelt, und dafs dadurch die Gefahr der
<lb/>Verwechslung der Ware des Klägers und seiner eigenen
<lb/>herbeigeführt wird, welche durch jenes Urteil verhütet
<lb/>werden sollte. Aus diesen Gründen verletzt der Beklagte
<lb/>das Recht des Klägers; er darf den Zusatz in seiner Firma
<lb/>„Barbarossa-Brunnen“ weder für seine Etiquettes noch über- 
<lb/>haupt gebrauchen. — Art. 27 des HGB. — (Urt. I. 251/96
<lb/>v. 9. Dez. 1896.)

<lb/>7. (Anmeldung bevorrechtigter Forderungen
<lb/>im Lubhastatio ns verfahren nach dem Ver- 
<lb/>steigerungstermin.) Den in den §§ 24—28 des
<lb/>preufsischen Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das
<lb/>unbewegliche Vermögen vom 13. Juli 1883 genannten
<lb/>Forderungen steht ein Vorrecht gegenüber den in das
<lb/>geringste Gebot nicht aufgenommenen Hypothekenforde- 
<lb/>rungen auch dann zu, wenn sie nicht schon im Ver- 
<lb/>steigerungstermin, sondern erst später angemeldet werden.
<lb/>(Besohl, der ver. Civ.-S. v. 28. Dez. 1896.)

<lb/>8. (Zwangsvollstreckung gegen eine Besitze- 
<lb/>rin, die nicht als Eigentümerin eingetragen ist,
<lb/>wegen einer Hypothek ohne vollstreckbaren
<lb/>Titel wider die Besitzerin und auf Betreiben
<lb/>einer als Gläubigerin eingetragenen Person, die
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0058.tif"
                n="42"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>bereits dic Hypothek zediert hatte. Schadens- 
<lb/>ersatz.) Die Klägerin hat Schadensersatzansprüche er- 
<lb/>hoben, weil Frau M., welche als Hypothekengläubigerin
<lb/>im Grundbuch eingetragen war, aus dem Urteil wider K.,
<lb/>der noch als Eigentümer des mit der Hypothek belasteten
<lb/>Grundstücks eingetragen war, die Zwangsverwaltung ver- 
<lb/>anlasst hatte. Die Klägerin, welcher das Grundstück von
<lb/>K. veräufsert und übergeben, aber noch nicht aufgelassen
<lb/>war, ist infolgedessen aus dem Besitz gesetzt, und das
<lb/>Grundstück ist dem zum Verwalter bestellten M. über- 
<lb/>geben. Ist anzunehmen, dafs die beklagten Eheleute M.
<lb/>ein Verschulden trifft, so haften sie auf Schadensersatz.
<lb/>Denn eine Zwangsvollstreckungsmafsregel kann nur gegen
<lb/>den vorgenommen werden, welcher in dem vollstreckbaren
<lb/>Titel oder der demselben beigefügten Vollstreckungsklausel
<lb/>namentlich bezeichnet ist — § 671 CPO. — Gegen den
<lb/>dritten Besitzer, — unerheblich, ob er ein dingliches Recht
<lb/>an dem Grundstück oder ein Recht auf den Besitz hat,
<lb/>und ob der Gläubiger gegen ihn die dingliche Klage hat,
<lb/>— kann der Gläubiger nicht mit Zwangsmafsregeln Vor- 
<lb/>gehen, bevor er gegen ihn einen vollstreckbaren Titel hat.
<lb/>Ueberdies würde die Schadensersatzklage auch begründet
<lb/>sein, wenn die M. nicht mehr Gläubigerin war, sondern
<lb/>ihre Forderung bereits einem Dritten zediert hatte, und
<lb/>wenn zwischen ihr und ihrem Schuldner K. vereinbart
<lb/>war, dafs sie sich einen vollstreckbaren Titel gegen K.
<lb/>verschaffen sollte, um der Beklagten das Grundstück wieder
<lb/>zu entziehen. Denn hierin würde ein rechtswidriges
<lb/>Handeln liegen, für welches die M. aufkommen müfste —
<lb/>§§ 8, 10 ff. ALR. I. 6. (Urt. VI. 203/96 v. 19. No v. 1896.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>I.-III. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>5. (Rechtskraft im objektiven Verfahren.) Der
<lb/>Buchhändler P. in G. war wegen Beleidigung verfolgt und
<lb/>verurteilt worden, dabei auch erkannt, eine von ihm ver- 
<lb/>breitete Brochüre, welche die Beleidigung enthalten sollte,
<lb/>sei gemäfs § 41 StGB, unbrauchbar zu machen. Das Urteil
<lb/>wurde jedoch vom RG. wegen eingetretener Verjährung
<lb/>aufgehoben und P. freigesprochen. Nun stellte der StA.
<lb/>den Antrag, die Brochüre und das derselben beigegebene
<lb/>Begleitschreiben im objektiven Verfahren (§ 42 StGB.),
<lb/>sowie die benutzten Platten und Formen unbrauchbar zu
<lb/>machen. Dieser Antrag wurde vom Landgericht G. wegen
<lb/>vorliegender Rechtskraft des aufhabenden Urteils nach dem
<lb/>Grundsätze: „ne bis in idem' abgelehnt, das Urteil aber
<lb/>auf Revision des StA. vom RG. aufgehoben, und die Sache
<lb/>in die Instanz zurückverwiesen.

<lb/>Dem Urteil ist zu entnehmen: Der Grundsatz ne bis
<lb/>in idem schliefse nur die wiederholte Verfolgung derselben
<lb/>Person wegen der gleichen Strafthat aus. Hier sei weder
<lb/>von Verfolgung einer Person, noch von einer Strafthat der- 
<lb/>selben die Rede, die Freisprechung habe vielmehr ergeben,
<lb/>dafs eine Person nicht verfolgt werden könne. Auch sei
<lb/>das Revisionsgericht nicht, wie der Vorderrichter annehme,
<lb/>in der Lage gewesen, die Verfügung aus § 41 aufrecht zu
<lb/>erhalten, denn diese könne nur auf Verurteilung einer
<lb/>strafbaren Person beruhen. Mit Annahme der Verjährung
<lb/>sei dem früheren Verfahren die Grundlage entzogen gewesen,
<lb/>es konnte also auch kein Teil des Urteils aufrecht erhalten
<lb/>bleiben. Im objektiven Verfahren sei früher ein Antrag
<lb/>nicht gestellt gewesen. Allerdings enthalte § 41 wie § 42
<lb/>eine polizeiliche Vorbeugungsmafsregel, allein damit, dafs
<lb/>die erstere nur in Verbindung mit der Verurteilung einer
<lb/>Person, letztere nur ohne diese verhängt werden könne,
<lb/>bestehe im Falle des § 41 eine Art von Nebenstrafe, nach
<lb/>§ 42 nicht, und sei bei Anwendung des letzteren ein anderes
<lb/>Verfahren, das Gehör der Beschlagnahme-Interessenten usw.
<lb/>erforderlich; auch die Erwägung, ob irgend eine Person
<lb/>verfolgbar sei. Diese könne aber nicht der Revisionsrichter
<lb/>anstellen. Deshalb könne der Antrag auf Unbrauchbar- 
<lb/>machung nicht beliebig oft erneuert werden, denn auch
<lb/>ein Beschluss aus § 42 sei einer gewissen Rechtskraft fähig.
<lb/>Der auf Unbrauchbarmachung der Platten und Formen
<lb/>gerichtete Antrag sei gerechtfertigt; denn § 42 unterscheide
</p>
            <p>

               <lb/>nicht, und die Bestimmung könne nicht blos, wie das an-
<lb/>gefochtene Urteil thun wollte, auf Abbildungen und Dar- 
<lb/>stellungen bezogen werden. (Urt. III. 3576 v. 12. Okt. 1896).

<lb/>6. (Fr acht fuhren) Der Kaufmann O. B. in Tilsit
<lb/>war beauftragt, den Transport von Hölzern aus Rufsland
<lb/>als Spediteur zu besorgen und beauftragte hiermit den
<lb/>Holztransporteur P. Das Holz war dem Hauptzollamte K.
<lb/>zur schliefslichen zollamtlichen Abfertigung mit Frist- 
<lb/>bestimmung überwiesen. B. hatte aber dem P. die Be- 
<lb/>gleitscheine nicht ausgehändigt und dieser die Hölzer
<lb/>in ein Winterlager abgeliefert. P. war aus § 152 V.-Zoll-
<lb/>Ges. v. 1. Juli 1869 angeklagt, aber freigesprochen, weil
<lb/>er nicht Warenführer gewesen sei. Auf Rev. des StA.
<lb/>wurde das Urteil aufgehoben. Nach §§ 41, 44, 49, 50
<lb/>V.-Z.-G. habe der Warenführer die Verpflichtung, die
<lb/>auf Begleitschein I überwiesene Ware unverändert der
<lb/>im Begleitschein angeführten Bestimmung zuzuführen.
<lb/>Folgen sich verschiedene Warenführer, so gehe jene
<lb/>Verpflichtung auf den letzten über. Der Warenführer
<lb/>müsse die Waren nicht zum Bestimmungsort begleiten,
<lb/>aber zur Schlufsabfertigung vorführen. Er bedürfe also
<lb/>nicht der Begleitscheine, sondern die Eigenschaft als
<lb/>Warenführer hänge von der Uebernahme zum Transport
<lb/>in Verbindung mit der Tatsächlichen Verfügungsgewalt
<lb/>über die Ware ab. Hiernach war es verfehlt, die Firma
<lb/>A. u. B. als Warenführer zu betrachten, weil dieser die
<lb/>Begleitscheine überschickt waren. Aber auch P. war es
<lb/>nicht blos deshalb nicht, weil er die Begleitscheine nicht
<lb/>hatte. Deshalb war die Entscheidung unbegründet, ohne
<lb/>dafs erkannt werden kann, ob B. Warenführer war.
<lb/>Dafs er als Spediteur den Transport übernommen hatte
<lb/>und ihn durch P. besorgen liefs, schloss jene Eigenschaft
<lb/>nicht aus. (Urt. II. 1985 v. 13. Okt. 1896.)

<lb/>II. Kammergericht.

<lb/>1. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>4. (Invaliden- u. Altersversicherungsgesetz
<lb/>v. 22. Juni 1889 § 148 3). Ein Hausdiener hatte nach
<lb/>seiner Entlassung aus dem Dienste einer Handelsfirma den
<lb/>Angeklagten, welcher als Handlungsbevollmächtigter und
<lb/>Geschäftsleiter der Firma die Versicherungskarte des
<lb/>Hausdieners in seinem Gewahrsam hatte, wiederholt um
<lb/>die Herausgabe der Karte gebeten, war aber von dem
<lb/>Angeklagten stets auf eine spätere Zeit mit dem Bemerken
<lb/>verwiesen worden, dafs er noch keine Zeit gehabt habe,
<lb/>die fehlenden Marken einzukleben. Der Angeklagte ist
<lb/>deshalb wegen Vergehens gegen § 1483 des Ges. v.
<lb/>22. Juni 1889 verurteilt worden. „Zutreffend hat der
<lb/>Vorderrichter ausgeführt, dafs der Angekl. dadurch, dafs er
<lb/>die rechtzeitige Einklebung der Versicheiungsmarken ver- 
<lb/>säumt habe, kein Recht erlangen konnte, die Quittungs- 
<lb/>karte wider den Willen des Berechtigten über die Zeit
<lb/>hinaus zurückzubehalten, zu welcher ordnungsgemäss die
<lb/>Marken hätten eingeklebt sein müssen. Ebensowenig kann
<lb/>den Angeklagten der Umstand entschuldigen, dafs der
<lb/>Hausdiener noch nachträglich gelegentlich stundenweise
<lb/>bei der genannten Firma beschäftigt worden ist, zumal
<lb/>der Vorderrichter festgestellt hat, dafs der Angekl. selbst
<lb/>nicht angenommen hat, dafs er verpflichtet sei, für diese
<lb/>Zeit Marken einzukleben. Die Revision hat eingewendet,
<lb/>dafs der Vorderrichter irrtümlich davon ausgehe, dafs schon
<lb/>die blofse fahrlässige Vorenthaltung der Karte zur An- 
<lb/>wendung der Strafbestimmung des § 1483 ausreiche. Eine
<lb/>ausdrückliche Weigerung des Angekl., die Karte heraus- 
<lb/>zugeben, habe nach den Feststellungen des Vorderrichters
<lb/>niemals stattgefunden. Dieser Einwand ist unbegründet.
<lb/>Fahrlässig hat der Angekl. insofern gehandelt, als er
<lb/>nicht rechtzeitig die Marken eingeklebt hat. Dafs der
<lb/>Angekl. aber dem Hausdiener die Quittungskarte vor- 
<lb/>sätzlich vorenthalten hat, steht aufser Zweifel; denn der
<lb/>Vorderrichter hat festgestellt, dafs der Angekl. die von
<lb/>ihm wiederholt erbetene Herausgabe der Karte abgelehnt
<lb/>hat unter dem Bemerken, dafs er noch keine Zeit gehabt
<lb/>habe, die Marken einzukleben.u (Urt. S. 416/96 v. 8.Juni 1896.)
</p>

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                n="43"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 2.
</p>
            <p>

               <lb/>43
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche J ur is t en - Z e i tu ng.
</p>
            <p>

               <lb/>5. (Vereinsgesetz v. 11. 3. 1850 § 3.) Das KG.
<lb/>ist abweichend von seiner Entsch. v. 7. Dez. 1891 (Johow
<lb/>Bd. XII S. 246) der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts
<lb/>in dem Urt. v. 9. Juni 1892 (Entsch. Bd. 23 S. 399) ge- 
<lb/>folgt, welche dahin geht, dafs Versammlungen eines
<lb/>Vereins, welcher eine Einwirkung auf öffentliche An- 
<lb/>gelegenheiten bezweckt, auch dann, wenn Zeit und Ort
<lb/>der Versammlung nicht gemäfs § 3 des Ges. v. 11. März
<lb/>1850 vorher zur Kenntnis der Ortspolizeibehörde gebracht
<lb/>ist, nur in dem Falle der Anmeldung bedürfen, wenn in
<lb/>ihnen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder
<lb/>beraten werden sollen. (Urt. S. 426/96 v. 11. Juni
<lb/>1896.)

<lb/>6. (Ungültigkeit einer Polizeiverordnung
<lb/>betr. die Benutzung der Gemeinde-Backhäuser.)
<lb/>Eine Polizeiverordnung, welche, „um den vielfach wahr- 
<lb/>genommenen Unordnungen bei dem Backen abzuhelfen“,
<lb/>über die Reihenfolge bei dem Backen, über die
<lb/>Zeit und die Dauer des Backens unter Strafandrohungen
<lb/>Bestimmungen enthält, ist rechtsungültig, denn solche Be- 
<lb/>stimmungen gehören nicht zu den unter § 6 des Ges. v.
<lb/>11. März 1850 angeführten Gegenständen des Polizei- 
<lb/>verordnungsrechts. (Urt. S. 468/96 v. 22. Juni 1896.)

<lb/>III. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>7. Für die eigene Ausübung des Jagdrechts
<lb/>durch den Besitzer auf seinem Grund und Boden (Jagd- 
<lb/>polizeigesetz vom 7. März 1850 § 2) wird der Zusammen- 
<lb/>hang der Besitzung nicht nur durch ein Bahnhofsgrund- 
<lb/>stück, sondern auch schon durch den blofsen Eisenbahn-
<lb/>Schienenstrang unterbrochen. Die entgegenstehende
<lb/>herrschende Ansicht ist nicht richtig. Gegen sie ist
<lb/>namentlich entscheidend, dafs eine Eisenbahn, wenngleich
<lb/>sie als Schienenweg bezeichnet werden mag, von den
<lb/>Wegen im Sinne des § 2 unter a des Ges. v. 7. März 1850,
<lb/>worunter nicht Wege jeder Art ohne Rücksicht auf ihre
<lb/>rechtliche Eigenschaft, sondern nur öffentliche Wege und
<lb/>solche Wege, zu deren Benutzung aufs er dem Eigentümer
<lb/>des Grund und Bodens noch andere Personen auf Grund
<lb/>eines öffentlich - rechtlichen Titels — vielleicht, was hier
<lb/>dahingestellt bleiben kann, auch auf Grund eines privat- 
<lb/>rechtlichen Titels — befugt sind, und jedenfalls nicht Wege,
<lb/>die dem Eigentümer des Grund und Bodens uneinge- 
<lb/>schränkt, nicht durch ein Wegerecht belastet, gehören,
<lb/>zu verstehen sind, begrifflich durchaus verschieden ist.
<lb/>Sie ist im Sinne der Jagdgesetzgebung nicht eine öffent- 
<lb/>liche Verkehrsstrafse von gleicher Art, wie die erwähnten
<lb/>öffentlichen Wege, und dient auch nicht einmal in der
<lb/>Weise, wie die Wege, an denen ein Wegerecht für
<lb/>Dritte besteht, dem Verkehr. Das Grundstück, auf
<lb/>welchem der Schienenstrang liegt, ist vielmehr weiter
<lb/>nichts, als ein von dessen Eigentümer, dem Staat, einer
<lb/>Gesellschaft oder einer einzelnen physischen Person, zur
<lb/>Ausübung des von ihm betriebenen Frachtgeschäfts
<lb/>(Art. 421 ff. des HGB.) durch ihn besonders her- 
<lb/>gerichtetes und hierzu von ihm benutztes Grundstück und
<lb/>gleicht insoweit einem Grundstücke, welches sein Eigen- 
<lb/>tümer lediglich für sich als Weg liegen läfst, und welches
<lb/>als reiner Privatweg unbedingt nicht unter den Schlufs-
<lb/>satz des § 2 unter a fällt. Eine Eisenbahn kann daher
<lb/>nicht einem Wege gleichgestellt werden. Sie unterbricht
<lb/>stets den Zusammenhang. Es kann namentlich auch nicht
<lb/>auf ihre Höhe oder die Tiefe des etwaigen Einschnitts
<lb/>ankommen. Ebensowenig ist das Vorhandensein von Ueber-
<lb/>gängen von Bedeutung. Denn sind die Uebergänge an sich
<lb/>Wege im Sinne des § 2 unter a, so bewirken sie doch keinen
<lb/>Zusammenhang zwischen den an der Eisenbahn liegenden
<lb/>Grundstücken, weil solche Wege wie nicht trennen, auch
<lb/>nicht verbinden, also auch die Grundstücke, von denen
<lb/>und zu denen sie führen, nicht in Zusammenhang bringen.
<lb/>Im anderen Falle aber bleiben die Uebergänge lediglich
<lb/>fremde Grundstücke, die nur in einer besonderen Art
<lb/>benutzt werden, und vermögen wegen ihrer rechtlichen
</p>
            <p>

               <lb/>Eigenschaft als im Eigentum eines andern stehende
<lb/>Grundstücke nicht einen Zusammenhang zwischen den
<lb/>Grundstücken an den beiden Seiten des Eisenbahnkörpers
<lb/>herzustellen. (Urt. III. 511 v. 20. April 1896.)

<lb/>8. Nach Abs. 3 des § 46 des Zuständigkeitsgesetzes
<lb/>vom 1. Aug. 1883 unterliegen Streitigkeiten zwischen Be- 
<lb/>teiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründeten
<lb/>Abgaben und Leistungen für Schulen, welche der all- 
<lb/>gemeinen Schulpflicht dienen, ohne alle Einschränkungen
<lb/>der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren, sofern
<lb/>nur die streitige Verpflichtung im öffentlichen Rechte be- 
<lb/>gründet ist. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch die
<lb/>Fälle, in denen es sich um Rückforderung früher nicht
<lb/>streitig gewesener und eben deshalb geleisteter Ab- 
<lb/>gabenbeträge handelt. Der Zeitpunkt, wann die zum
<lb/>Streite Anlafs gebende Ansicht oder Ueberzeugung ent- 
<lb/>standen ist, erscheint rechtlich unerheblich; ebenso, dafs
<lb/>die Leistung auf Grund früher anders gestalteter An- 
<lb/>schauungen in vermeintlicher Annahme des Bestehens
<lb/>einer Verpflichtung gewährt war. Entscheidend für die
<lb/>Zulässigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens ist allein, dafs
<lb/>die Leistung in der Annahme einer öffentlichrechtlichen
<lb/>Verpflichtung erfolgt war, und dafs nachträglich die Be- 
<lb/>hauptung aufgestellt wird, diese öffentlich-rechtliche Ver- 
<lb/>pflichtung habe nicht dem Leistenden, sondern einem
<lb/>andern obgelegen. -— Für die Begründung einer solchen
<lb/>Klage kommt es auf den strikten Nachweis eines Irrtums
<lb/>nicht an. Zu ihrer Fundamentierung genügt es, dafs der
<lb/>Kläger öffentlichrechtlich nicht verpflichtet war, dafs die
<lb/>öffentlichrechtliche Pflicht dem Beklagten oblag, und dafs
<lb/>dieser sich ohne Rechtsgrund mit dem Schaden des Klägers
<lb/>bereichern würde, wenn er den Kläger nicht dafür schad- 
<lb/>los hielte, dafs der Kläger statt seiner geleistet hatte.
<lb/>(Urt. I. 547 v. 24. April 1896.)

<lb/>9. Wo überall in der Gesetzgebung von den Vor- 
<lb/>rechten der Geistlichen auf dem Gebiete der
<lb/>Kommunalbesteuerung die Rede ist — § 10 d. Ges.
<lb/>v. 11. Juli 1822, § 4 Abs. 12 Städteordnung v. 30.
<lb/>Mai 1853, § 1 No. 3 der Verordnung v. 23. Sept. 1867 —,
<lb/>hat der Gesetzgeber lediglich die Geistlichen der vom
<lb/>Staate privilegierten Kirchengesellschaften der christlichen
<lb/>Kirchen (§ 96 II. 11 ALR.) im Auge, und mit dieser Be- 
<lb/>schränkung ist der Begriff auch in das Kommunalabgaben- 
<lb/>gesetz v. 14. Juli 1893, das dementsprechend denn auch
<lb/>den Kirchen, Kapellen und anderen dem öffentlichen
<lb/>Gottesdienste gewidmeten Gebäuden, d. h. den gottes- 
<lb/>dienstlichen Gebäuden der evangelischen und der römisch-
<lb/>katholischen Kirche, die gottesdienstlichen Gebäude der
<lb/>mit Korporationsrechten versehenenReligionsgesellschaften,
<lb/>darunter der Synagogengemeinden, gegenüberstellt, über- 
<lb/>nommen, wie sich insbesondere aus dessen § 41 ergiebt.
<lb/>Ebenso begreift die Gesetzgebung unter Kirchendiener
<lb/>nur gewisse bei einer vom Staate anerkannten Kirche an-
<lb/>gestellte Beamte. Der Vertreter einer jüdischen Kultus- 
<lb/>gemeinde ist nicht Geistlicher, die Synagogendiener
<lb/>sind nicht Kirchendiener im Sinne des Gesetzes. (Urt. II.
<lb/>859 v. 25. April 1896.)

<lb/>10. Die nach § 70 des Kommunalabgaben gesetzes
<lb/>vom 14. Juli 1893 mit dem ersten Tage nach erfolgter
<lb/>Zustellung beginnende Frist von zwei Wochen, die dem
<lb/>Steuerpflichtigen zur Klage wider den auf Einspruch ge- 
<lb/>faxten Beschlufs des Gemeindevorstandes offensteht, läuft
<lb/>mit dem vierzehnten Tage ab. (Urt. II. 862 v. 25. April 1896.)

<lb/>11. Der Begriff Nutzungswert im § 25 des Kom- 
<lb/>munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 ist im Sinne der
<lb/>bestehenden Grund Steuergesetzgebung, d. h. so zu ver- 
<lb/>stehen, wie die Grund- und Gebäudesteuergesetzgebung
<lb/>ihn auffafst. Unter ihm ist daher bei Gebäuden der Brutto-
<lb/>nutzungswert zu verstehen, während behufs Ermittelung des
<lb/>Einkommens aus Gebäuden von dem Mietswert bezw.
<lb/>von dem bedungenen Jahresmietszins die zulässigen
<lb/>Abzüge, wie Reparaturkosten, Abschreibungen, Feuer- 
<lb/>versicherungsprämien u. s. w., in Abzug kommen. (Urt. II.
<lb/>861 v. 25. April 1896.)

<lb/>12. Der auf Beschwerde ergehende Beschlufs des
<lb/>Provinzialrats, gegen welchen nach dem § 77 Abs. 2
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0060.tif"
                n="44"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>44 Deutsche Jur is ten - Z eitung. II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 dem
<lb/>Vorsitzenden des Provinzialrats aus Gründen des öffent- 
<lb/>lichen Interesses die Einlegung der weiteren Beschwerde
<lb/>an die Minister des Innern und der Finanzen zusteht, ist
<lb/>kein endgültiger im Sinne des § 126 des Landesverwal- 
<lb/>tungsgesetzes v 30. Juli 1883. (Urt. II. 857 v. 29. April 1896.)

<lb/>■' IV. Bayrisches Oberstes Landesgericht
<lb/>in München.

<lb/>*■ Mitgeteilt von Dr. v. Staudinger, Senatspräsident, München.

<lb/>4. (Servituten auf einem verkauften Grund- 
<lb/>stücke.) Eine Entbindung von der Gewährschaft für
<lb/>Freiheit von Grunddienstbarkeiten berechtigt den Verkäufer
<lb/>keineswegs, ihm bekannte Dienstbarkeiten dolose zu
<lb/>verschweigen. Eine dem Verkäufer bekannte, den
<lb/>Wert des Kaufobjekts erheblich mindernde Grunddienst- 
<lb/>barkeit mufs ersterer dem Käufer ebensogut kundgeben,
<lb/>als eine Dispositionsbeschränkung. Eine Vertragsbestim- 
<lb/>mung zum Schutze einer dolosen Handlung ist unsittlich
<lb/>und, soweit sie diesen Zweck verfolgt, ungiltig. (Urt. v.
<lb/>12. Juni 1896.)

<lb/>5. (Beschädigung durch ein Tier.) Nach dem
<lb/>code civil, Art. 1385, haftet der Eigentümer eines Tieres
<lb/>als solcher für den durch dasselbe verursachten Schaden,
<lb/>und genügt, wenigstens nach vorherrschender Meinung in
<lb/>der Rechtslehre und in der rheinischen Rechtsprechung,
<lb/>hier nicht einmal der Beweis, dafs der Eigentümer des
<lb/>Tieres den betreffenden Schaden nicht habe verhindern
<lb/>können oder ihn kein Verschulden treffe. Vielmehr wurde,
<lb/>wie der Gerichtshof schon wiederholt erkannt hat, im
<lb/>Art. 1385 eine Rechtsvermutung aufgestellt oder nach
<lb/>anderer Auffassung, insbesondere des RG., eine obligatio
<lb/>ex lege geschaffen, dergestalt, dafs sie jeden anderen
<lb/>Gegenbeweis, als den der höheren Gewalt oder des eigenen
<lb/>Verschuldens des Beschädigten, ausschliefst. (Urt. v.

<lb/>1. Juni 1896.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Stuttgart.

<lb/>Mitgeteilt von Goldmann, Oberlandesgerichtsrat, Stuttgart.

<lb/>2. (Anspruch auf Reisespesen.) Die Frage, ob
<lb/>ein Handlungsreisender für die Zeit, in welcher ihn
<lb/>der Prinzipal nicht reisen läfst, Spesen, sogen. Platzspesen,
<lb/>und eventuell Ersatz für Provisionen beanspruchen kann
<lb/>(vgl. Staub, Kom. zum HGB. § 5 zu a. 49), mag nicht
<lb/>prinzipiell zu verneinen und überhaupt nach Beschaffenheit
<lb/>des konkreten Falles verschieden zu entscheiden sein.
<lb/>Jedenfalls könnte ein solcher Anspruch, wofern er auf eine
<lb/>vertragswidrige Nichtzulassung zur Reise gestützt wird, nur
<lb/>dem berufsmäfsigen Reisenden im kaufmännischen Sinne,
<lb/>also einem Handlungsgehilfen, welcher für die ganze
<lb/>Dienstzeit oder doch für bestimmte Zeiten ausschließlich
<lb/>als Reisender angestellt, und der also innerhalb der Reisezeit
<lb/>andere Dienste als die seine Reise betr. zu leisten nicht
<lb/>verpflichtet ist (vgl. Entw. e. HGB 1896 § 54 Abs. 2,
<lb/>Denkschrift S. 58), zuerkannt werden.

<lb/>Im vorliegenden Fall wurde der Gehilfe — der nach
<lb/>seinerseits erfolgter Kündigung nicht mehr zu Reisen,
<lb/>sondern nur noch im Magazin verwendet worden war —
<lb/>mit seinem Anspruch auf Ersatz von Spesen und Provi- 
<lb/>sionen abgewiesen, da unerwiesen blieb, dafs der Kläger
<lb/>als Reisender in jenem Sinne angestellt gewesen sei; nach
<lb/>der Behauptung des Beklagten war der (noch jugendliche
<lb/>und unerfahrene) Kläger mit dem Beding probeweiser
<lb/>Verwendung zum Reisen angenommen worden. Hier stand
<lb/>diese Verwendung im Ermessen des Prinzipals. Auf den
<lb/>in der beiderseitigen Korrespondenz gebrauchten Ausdruck
<lb/>„Reiseposten“ konnte nach den Umständen kein ent- 
<lb/>scheidendes Gewicht gelegt werden. (Urt. I. v. 6. Okt. 1896.)

<lb/>VI. Oberlandesgericht Dresden.

<lb/>Mitgeteilt von Trän kn er, Oberlandesgerichtsrat, Dresden.

<lb/>2. (Prozefsfähigkeit in Ehesachen.) Minder- i
<lb/>jährige, wenn schon ehemündige Ehefrauen, sind auch in
<lb/>Ehestreitigkeiten prozefsunfähig. Dies hat wenigstens in |
</p>
            <p>

               <lb/>denjenigen deutschen Staaten zu gelten, in denen die Ein- 
<lb/>willigung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen
<lb/>ein wesentliches Erfordernis der Gültigkeit der Ehe- 
<lb/>schließung .ist, dessen Mangel ein trennendes Ehe- 
<lb/>hindernis begründet. — Gegen die entgegengesetzte An- 
<lb/>sicht von Erler, Ehescheidungsrecht und Ehescheidungs- 
<lb/>prozeß S. 34, S. 165, S. 166 und von Seuffert Komment,
<lb/>zur CPO. 7. Aufl. S. 73 unter b, die minderjährigen,
<lb/>aber ehemündigen Ehefrauen in Ehesachen die geteilte
<lb/>Prozefsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 der CPO.
<lb/>zusprechen, dagegen in Uebereinstimmung mit Fuchs in
<lb/>Rassow und Küntzels Beitr. XXIX, S. 756 flg.
<lb/>Gaupp, Komment, z. CPO. 2. Aufl. Bd. 1 S. 121 Bern. II,
<lb/>3 a y u. Note 8, Peters, die Ehescheidung S. 5, Linke! -
<lb/>mann in Busch's Zeitschr. f. d. Civilproz. IX, 220 flg. —
<lb/>(Urt. v. 27. Juni 1896 zu S. 32/96.)

<lb/>VII. Oberlandesgericht Hamburg.

<lb/>Mitgeteilt von JOberlandesgerichtsrat Dr. Mittefist ein, Hamburg.

<lb/>1. (Vindikation aufs er Kurs gesetzter In- 
<lb/>haberpapiere.) Eine Frau B. hatte Obligationen der
<lb/>preußischen konsolidierten Staatsanleihe von 1890,
<lb/>welche vom Amtsgericht Altona in gesetzlicher Form
<lb/>außer Kurs gesetzt waren, in Altona gestohlen und den
<lb/>auf der Rückseite der Obligationen gesetzten Vermerk
<lb/>des Amtsgerichts ausradiert. Sie verpfändete dann in
<lb/>Hamburg bei den beklagten Bankiers eine Obligation.
<lb/>Erst nachträglich bemerkten Beklagte die Rasur. Als die
<lb/>B. dann nochmals eine derartige Obligation verpfänden
<lb/>wollte, bemerkten Beklagte sofort die Rasur. Da die B.
<lb/>hierüber angeblich keine Auskunft geben konnte, er- 
<lb/>kundigten Beklagte sich bei der hamburgischen Polizei,
<lb/>ob die Obligation als gestohlen gemeldet sei. Nachdem
<lb/>ihnen die Auskunft geworden war, dafs keinerlei Meldung
<lb/>vorliege, bevorschußten sie auch die zweite Obligation.
<lb/>Dieselben wurden dann von dem bestohlenen Eigentümer
<lb/>vindiziert. Das Landgericht Hamburg entsprach der Klage;
<lb/>das hans. OLG. wies sie aber ab, indem es den guten
<lb/>Glauben der Beklagten annahm (Art 307 HGB.) und
<lb/>erwog: Wo eine sog. Festmachung von Inhaberpapieren, eine
<lb/>Beschränkung oder Beseitigung der Zirkulation, gesetzlich
<lb/>zugelassen ist, wird dieselbe ohne Ausnahme davon ab- 
<lb/>hängig gemacht, dafs solche Festmachung sich auf eine
<lb/>in die Augen fallende Art erkennbar macht (vergi. ALR. I,
<lb/>15 § 48; preufs. VO. v. 16. Aug. 1867, Ges. S. 1867,
<lb/>S. 1457) und aus dem Dokumente selbst auf den
<lb/>ersten Blick ersichtlich ist, und es wird ferner für .die
<lb/>Herbeiführung einer gültigen Außerkurssetzung eines
<lb/>Inhaberpapiers die Beobachtung einer bestimmten Form
<lb/>des auf das Dokument zu setzenden Vermerkes erfordert,
<lb/>welche für jeden Dritten den Mangel der Zirkulations- 
<lb/>fähigkeit des betreffenden Papiers außer Zweifel stellt.
<lb/>Hiernach ist aber dem dritten Erwerber einer Schuld- 
<lb/>verschreibung auf Inhaber gegenüber die nach dem
<lb/>Gesetze eintretende Wirkung nicht von der Bethätigung
<lb/>des auf eine Außerkurssetzung gerichteten Willens, sondern
<lb/>von dem Vorhandensein des Außerkurssetzungsvermerkes
<lb/>auf dem Dokumente abhängig, und hebt eine Beseitigung
<lb/>dieses Vermerks den Mangel der Zirkulationsfähigkeit des
<lb/>Inhaberpapiers auf. (Urt. IV. Civ.-S. v. 10. Okt. 1896,
<lb/>Bf. IV. 143/96.)

<lb/>2. (Gebühr envorschufs an Rechtsanwälte.)
<lb/>Der nach § 84 GO. f. RA. dem Anwälte zu zahlende Vor- 
<lb/>schuß geht in das Vermögen desselben über. Die Partei
<lb/>hat gegen den von ihr beauftragten Anwalt, so lange der
<lb/>Rechtsstreit dauert, keinen Anspruch auf Rückerstattung
<lb/>des Vorschusses. Sie hat nur nach beendigtem Prozeß
<lb/>im Falle ihres Obsieges einen Anspruch auf Erstattung
<lb/>der Anwaltskosten gegen die unterliegende Partei, wobei
<lb/>dann allerdings, wie ebenso im' Falle des eigenen Unter-
<lb/>liegens, eine Verrechnung des Vorschusses auf die Ge- 
<lb/>bühren des Anwalts stattzufinden hat und der über- 
<lb/>schießende Teil dann zurückgefordert werden kann.
<lb/>(Urt. IV. Civ.-S. v. 16. Nov. 1896, Bf. IV. 157/96.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d63665e19127">
            <head>Nummer 3. Berlin, den 1. Februar 1897</head>
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               <head>Abhandlungen</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Rechtsentwickelung im Jahre 1896</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Dove, H.">Von Landgerichtsrat H. Dove</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0061--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 1. Februar 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>DR. p. laband,

<lb/>Professor.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Herausgegeben von

<lb/>Dr. m. stenglein,

<lb/>Reichsgerichtsrat.

<lb/>Verlag von Otto Liebmann, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. H. STAUB,

<lb/>Rechtsanwalt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nu
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition: Berlin \V. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Reehtsentwiekelung’ im Jahre 1896.

<lb/>Von H. Hove, Landgericbtsrat, Frankfurt a. M.

<lb/>Der Wunsch und die Hoffnung, mit denen im
<lb/>vergangenen Jahre die Neujahrsbetrachtung an dieser
<lb/>Stelle geschlossen wurde, sie haben im Jahre 1896
<lb/>ihre Erfüllung gefunden: nach mühevoller Arbeit
<lb/>und heifsem Kampf ist uns das Bürgerliche
<lb/>Gesetzbuch als reife Frucht des Erntemonds be- 
<lb/>schert worden. Es genügt hier, die Thatsache
<lb/>selbst hervorzuheben, um die Bedeutung des Jahres,
<lb/>das für lange Zeit jeder deutsche Examenskandidat
<lb/>als wichtigstes Datum wird gegenwärtig haben
<lb/>müssen, zu kennzeichnen. Es ist schon so viel
<lb/>über das Gesetzbuch gesagt worden, dafs es über- 
<lb/>flüssig erscheint, nochmals darauf zurückzukommen.
<lb/>Und doch enthält es nun einmal die Zusammen- 
<lb/>fassung der Arbeit eines Jahrhunderts deutscher
<lb/>Civilrechtsentwickelung, welche das neunzehnte
<lb/>Säkulum als Morgengabe dem zwanzigsten entgegen- 
<lb/>bringt. Wer die Bedeutung dieser Errungenschaft
<lb/>sich vergegenwärtigen will, thut gut, den Blick
<lb/>zurückzuwenden und sich der leidenschaftlichen
<lb/>Wünsche zu erinnern, mit welchen die Besten da- 
<lb/>nach gestrebt haben. Möge es verstattet sein, hier
<lb/>an die Worte eines von ihnen zu erinnern, der das
<lb/>Land der Verheifsung von ferne sehen, aber nicht
<lb/>mehr hineinkommen sollte. Auf jener Germanisten- 
<lb/>versammlung zu Lübeck im Jahre 1847, auf der
<lb/>der belebende Hauch des nahenden Völkerfrühlings
<lb/>sich mächtig regte, sprach Wächter die denk- 
<lb/>würdigen Worte: „Wenn wir das grofse Ziel er- 
<lb/>reicht haben, dafs ein Gesetzbuch im Straf- und
<lb/>Privatrechte herrscht, dann Friede zwischen Ger- 
<lb/>manisten und Romanisten, dann wird der Gegensatz
<lb/>durchaus fortfallen, und dazu wollen wir die Hand
<lb/>bieten, dafs wir nach diesem Ziele streben, um den
<lb/>Frieden nicht blos zwischen Germanisten und Ro- 
<lb/>manisten herzustellen, sondern um die heifsesten
<lb/>Wünsche unseres Vaterlandes zu befriedigen und
<lb/>den Tag seines wahren Wohles kommen zu sehen.“

<lb/>Und wenn auch die Lenzesstimmung in den
<lb/>erbitterten Interessenkämpfen der Gegenwart mehr
<lb/>und mehr gewichen ist, noch muten uns die Worte
</p>
                  <p>

                     <lb/>jener alten Seher volkstümlicher an als der grollende
<lb/>Kathederton moderner Germanisten, die es dem
<lb/>Gesetzbuch nicht verzeihen können, dafs es das
<lb/>köstliche Erbe des römischen Weltrechts bewahrt
<lb/>und nicht durch abgeschmackte Deutschtümelei den
<lb/>Fluch der Lächerlichkeit auf sich geladen hat. Denn
<lb/>das ist ein weiterer Grund zur freudigen Genug- 
<lb/>tuung, dafs wir sagen können: das Gesetzbuch ist
<lb/>gut, es ist nicht schlechter, sondern besser geworden
<lb/>auf dem langen vielverschlungenen Wege, den es zu
<lb/>durchlaufen gehabt hat. Zunächst äufserlich. Es
<lb/>ist vielleicht das gröfste Verdienst der zweiten
<lb/>Kommission, dafs sie den Entwurf in eine einfache
<lb/>verständliche Sprache übersetzt hat. Es wird der
<lb/>vielen Kommentare, welche schon jetzt von allen
<lb/>Seiten angekündigt werden, zum Glück zunächst
<lb/>nur in seltenen Fällen bedürfen, weil das Gesetz
<lb/>aus sich selbst verstanden werden kann. Noch
<lb/>wichtiger freilich ist für die Bewertung einer Kodi- 
<lb/>fikation, welche Stellung sie zu den grofsen Kultur- 
<lb/>fragen nimmt. Da mag ja nun mancher Wunsch
<lb/>unerfüllt geblieben sein, aber dafs dem so ist, kann
<lb/>man dem Gesetzbuch und denen, die an ihm ge- 
<lb/>arbeitet haben, kaum zum Vorwurf machen. Das
<lb/>stolze Gefühl, Kinder des neunzehnten Jahrhunderts
<lb/>zu sein, ist, je dringender der nahende Abschlufs
<lb/>mahnt, die Bilanz zu ziehen, mehr und mehr dem
<lb/>kleinlauten Geständnis gewichen, dafs wir in
<lb/>manchen Dingen mit Neid auf das Jahrhundert der
<lb/>Aufklärung zurückblicken müssen. Und der Geist
<lb/>der Zeit spiegelt sich wieder in ihren Kodifikationen.
<lb/>Die Gesetzbücher, welche um die Wende des
<lb/>18. Jahrhunderts die Neuordnung des bürgerlichen
<lb/>Rechts unternahmen, hatten zudem das Glück, von
<lb/>Herrschern gefördert zu werden, welche, ihrer Zeit
<lb/>weit voraus, in der Betätigung ihres Gesetzgeber- 
<lb/>berufs durch keine Schranke gebunden waren. Bei
<lb/>uns haben die parlamentarischen Verhandlungen
<lb/>gezeigt, dafs der Kampf mit den Mächten der Ver- 
<lb/>gangenheit weit gröfsere Gefahren in sich birgt, als
<lb/>die Abwehr der sich geräuschvoll geltend machenden
<lb/>Neuerungssucht. Aber selbst über den Zufalls- 
<lb/>resultaten der letzten entscheidenden Abstimmungen
<lb/>waltete ein glücklicher Stern und bewahrte uns vor
</p>
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0062--><p/>
                  <p>

                     <lb/>46
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>schwerwiegenden Rückschritten. Und im ganzen
<lb/>waren es doch diesmal in allen Parteien die Juristen,
<lb/>die verständig waren und in der Würdigung dessen,
<lb/>was für sie in erster Linie das einheitliche Recht
<lb/>bedeutet, zum glücklichen Gelingen halfen.

<lb/>Zeigte sich hier, dafs eine grofse nationale Auf- 
<lb/>gabe auch jetzt noch ihre Lösung finden kann, ja,
<lb/>dafs mit der Anerkennung der Gleichberechtigung
<lb/>der verschiedenen Parteien im öffentlichen Leben
<lb/>auch diese selbst ein herzlicheres Verhältnis zum
<lb/>Reiche gewonnen haben, so ist auf anderen Gebieten
<lb/>eine Einigung leider nicht erzielt worden, auf wieder
<lb/>andern stellt sich das Resultat als ein Joch dar,
<lb/>welches die eine Interessengruppe für die andere
<lb/>errichtet, um sie zu demütigen, nicht um das Gemein- 
<lb/>wohl zu fördern. Die so lange erstrebte Reform
<lb/>des Strafprozesses ist abermals gescheitert. Dafs
<lb/>es in erster Linie finanzielle Gründe waren, beweist,
<lb/>wie manches andere, welche untergeordnete Stellung
<lb/>der Rechtsprechung im Reiche und seinem gröfsten
<lb/>Einzelstaat eingeräumt wird. Aber trotzdem wäre
<lb/>eine Verständigung wohl möglich gewesen, wenn
<lb/>nicht das Interesse auf beiden Seiten sich in der
<lb/>langen Zeit der Verhandlungen abgekühlt gehabt
<lb/>hätte. Soll die Reform damit für immer begraben
<lb/>sein? Man sollte meinen, dafs die Handhabung der
<lb/>Strafjustiz ein so eminent wichtiges Interesse des
<lb/>Staates darstellt, dafs allgemein anerkannte und
<lb/>empfundene Mängel des Verfahrens ihre Abstellung
<lb/>finden müssen. Der von anderer Seite auftauchende
<lb/>Vorschlag, den Hauptdifferenzpunkt dadurch zu be- 
<lb/>seitigen, dafs man die Strafkammer mit drei Richtern
<lb/>besetzt, Einstimmigkeit für die Bejahung der Schuld- 
<lb/>frage verlangt und die Berufung an die .Oberlandes- 
<lb/>gerichte gehen läfst, enthält vielleicht einen gang- 
<lb/>baren Weg für die Verständigung. Würde eine
<lb/>solche Regelung dazu führen, bei Besetzung der
<lb/>Strafkammern mit Rücksicht auf das Gewicht jeder
<lb/>Einzelstimme besonders sorgfältig zu verfahren, so
<lb/>wäre das ein Gewinn, der nebenbei mitzunehmen wäre.

<lb/>Das Börsengesetz vom 22. Juni 1896 ist mit
<lb/>dem Jahresbeginn in Kraft getreten. Man wird es
<lb/>an sich durchaus angemessen finden, dafs bei der
<lb/>Bedeutung, welche die Börseninstitution im wirt- 
<lb/>schaftlichen Organismus der Gegenwart gewonnen
<lb/>hat, die Gesetzgebung nicht gleichgültig an ihr vor- 
<lb/>übergeht. Man wird auch in dem nach einer ein- 
<lb/>gehenden Enquete mit Sorgfalt ausgearbeiteten Ent- 
<lb/>wurf eine geeignete Grundlage für die gesetzliche
<lb/>Regelung zu erblicken haben. Dafs diese Regelung,
<lb/>wie sie schließlich erfolgt ist, die Ziele, welche
<lb/>damit erreicht werden sollten, verfehlt und an Stelle
<lb/>der für die wirtschaftliche Bedeutung der deutschen
<lb/>Produktionsthätigkeit maßgebenden, sorgfältig aus- 
<lb/>gebildeten Organisation vielfach Trümmer geschaffen
<lb/>hat, wird wohl auch von denen nicht mehr be- 
<lb/>stritten werden können, die des Verständnisses für
<lb/>die Berechtigung und Notwendigkeit einer un- 
<lb/>gehemmten und kraftvollen Entwickelung des Handels
<lb/>für die nationale Wirtschaftsthätigkeit überhaupt
<lb/>ebenso entbehren wie des Wohlwollens für diesen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zweig des Erwerbslebens. Der agrarische Haß
<lb/>gegen die Börseninstitution, weil sie für die eigenen
<lb/>Produkte nicht höhere als die durch die Weltmarkts- 
<lb/>lage bedingten Preise erzielt, gleicht dem Gebaren
<lb/>des Kindes, welches die Tischecke schlägt, an der
<lb/>es sich gestoßen hat. Von den normalen Faktoren
<lb/>der Preisbildung völlig emanzipieren kann nur eine
<lb/>Gesetzgebung, welche durch die Zwangsgewalt des
<lb/>Staates selbst die Preise diktieren läfst, wie es der
<lb/>Antrag Kanitz wollte. Für sie ist, wenn sie das
<lb/>tägliche Brot zum Gegenstand ihres Experiments
<lb/>macht, darum aber auch der Name „Brot wucher“
<lb/>durchaus am Platze. Die Organisation, welche das
<lb/>Gesetz für die Börsen vorschreibt, enthält im wesent- 
<lb/>lichen nur Grundzüge, welche erst durch den Inhalt
<lb/>der zu erlassenden Börsenordnungen, durch die Art,
<lb/>wie Bundesrat und Bundesregierungen von ihrem
<lb/>Mitwirkungs- und Aufsichtsrecht Gebrauch machen,
<lb/>konkrete Bedeutung gewinnen. Ob dem Börsen- 
<lb/>register der Charakter des Prangers nicht gerade
<lb/>dadurch am wirksamsten entzogen würde, dafs die
<lb/>angesehensten Firmen sich sämtlich eintragen ließen,
<lb/>mag dahingestellt bleiben; für die Rechtsprechung
<lb/>wäre schon der Fortfall oder doch die Einschränkung
<lb/>des Differenzeinwandes ein unschätzbarer Gewinn.
<lb/>Die Bestimmungen über das Kommissionsgeschäft
<lb/>enthalten eine der thatsächlichen Entwickelung gerecht
<lb/>werdende Ergänzung und Erweiterung der handels- 
<lb/>gesetzlichen Vorschriften. Die Strafbestimmungen,
<lb/>ohne welche ein deutsches Gesetz der Neuzeit kaum
<lb/>noch denkbar ist, sind geeignet, durch die Dehn- 
<lb/>barkeit der für die Reate maßgebenden Begriffs- 
<lb/>bestimmungen einerseits, die drakonische Härte der
<lb/>Strafen andererseits, ein Gefühl der Unsicherheit in
<lb/>den davon betroffenen Laienkreisen hervorzurufen.

<lb/>Als eine Ergänzung der auf das Kommissions- 
<lb/>geschäft bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes
<lb/>können die Vorschriften über das Hinterlegungs- 
<lb/>geschäft in dem Gesetz, betreffend die Pflichten
<lb/>der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder
<lb/>Wertpapiere, vom 5. Juli 1896 angesehen werden.
<lb/>Sie bezwecken, die Grenzen zwischen den hinter- 
<lb/>legten fremden Wertpapieren und den eigenen
<lb/>Vermögensstücken des Depositars schärfer zu ziehen
<lb/>und so einen erhöhten Schutz des Deponenten
<lb/>herbeizuführen, ein Bestreben, welches in den
<lb/>Schädigungen insbesondere kleiner Kapitalisten durch
<lb/>die sich mehrenden Unterschlagungen ungetreuer
<lb/>Bankiers seine Rechtfertigung findet. Die Publi- 
<lb/>kation des Gesetzes hat mehrfache Berichtigungen
<lb/>erforderlich gemacht.

<lb/>Von allgemeiner Bedeutung auf civilrechtlichem
<lb/>Gebiet ist noch das Gesetz zur Bekämpfung
<lb/>des unlauteren Wettbewerbes v. 27. Mai 1896.
<lb/>Den Begriff, welchen die beweglichere französische
<lb/>Rechtsprechung aus einer Vorschrift des Code civil
<lb/>entwickelt hat, hat der deutsche Gesetzgeber zur
<lb/>Aufstellung eines Katalogs von Ungehörigkeiten
<lb/>verwendet, welche der entfesselte Konkurrenzkampf
<lb/>und das Bestreben, in ihm sich durch Flunkerei
<lb/>und allerlei Mittelchen einen Vorsprung vor den
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0063.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0063--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>41
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mitbewerbern zu verschaffen, gezeitigt hat, und er
<lb/>hat für dessen Bekämpfung auf civil- und straf- 
<lb/>rechtlichem Wege die Mittel an die Hand gegeben.
<lb/>Die gebundene Marschroute, welche damit dem
<lb/>deutschen Richter, an dessen freiere Gesetzeshand- 
<lb/>habung doch auch das Bürgerliche Gesetzbuch an
<lb/>mehreren Stellen höhere Anforderungen stellt, ge- 
<lb/>geben war, ist dann durch die Einschiebung der
<lb/>Worte „geschäftliche Verhältnisse, insbesondere“ in
<lb/>§ 1 durch die Reichstagskommission im wesent- 
<lb/>lichen beseitigt. Die in § 1 gegebene Aufzählung
<lb/>erhält dadurch den Charakter einer Beispielsammlung,
<lb/>und der kautschukartige Begriff „geschäftliche
<lb/>Verhältnisse“ läfst der Phantasie des sich bedrängt
<lb/>fühlenden und durch den ganzen Zug der modernen
<lb/>Gesetzgebung in dem Glauben an deren Allmacht
<lb/>und seinen Anspruch auf ihre besonders zärtliche
<lb/>Fürsorge gewöhnten Konkurrenten den weitesten
<lb/>Spielraum. Dazu kommt, dafs die in den Wirt- 
<lb/>schaftskämpfen mit Vorliebe als Schlagwort benutzte
<lb/>Bezeichnung „unlauterer Wettbewerb“ ohnehin einen
<lb/>gewissen mystischen Zauber auf die Interessenten- 
<lb/>kreise zu üben geeignet ist, der Aufruf der „Verbände
<lb/>zur Förderung gewerblicher Interessen“ im Gesetz
<lb/>selbst zur Benutzung der ihnen dadurch gewährten
<lb/>Kampfmittel gewissermafsen die Aufforderung ent- 
<lb/>hält, sich als stets kampfbereite Delatorencadres zu
<lb/>formieren. So ist es nicht zu verwundern, wenn
<lb/>der Kampf aller gegen alle das Resultat ist, und
<lb/>wer mit dem Gesetz zu thun hat, wird sich manch- 
<lb/>mal eines Lächelns nicht erwehren können, wenn
<lb/>er sieht, was für Gracchen da mitunter über Auf- 
<lb/>ruhr klagen. Die Rechtsanwaltschaft aber mag in
<lb/>dem Gesetz einen Ersatz für manche Beschränkung
<lb/>ihres Thätigkeitsgebiets durch die Vorliebe der
<lb/>neueren Gesetzgebung für Spezialgerichte erblicken.

<lb/>Auf dem Gebiete der Gewerbegesetzgebung ist
<lb/>die Zerstückelung der Gewerbefreiheit, welche von
<lb/>Jahr zu Jahr weitere Fortschritte macht, durch
<lb/>das Gesetz, betreffend die Abänderung der
<lb/>Gewerbeordnung vom 6. August 1896 um einen
<lb/>erheblichen Schritt vorwärts gekommen. Als wirk- 
<lb/>licher Fortschritt kann dabei nur die Beschränkung
<lb/>der Verwendung von Kindern unter 14 Jahren zum
<lb/>Hausierbetrieb anerkannt werden. In der unter dem
<lb/>4. März publizierten Bundesratsverordnung, be- 
<lb/>treffend den Betrieb von Bäckereien und
<lb/>Konditoreien sehen wir den interessanten Ver- 
<lb/>such der Einführung von Maximalarbeitszeiten auch
<lb/>für erwachsene männliche gewerbliche Arbeiter und
<lb/>einer Regelung der mit diesem Gewerbebetrieb ver- 
<lb/>bundenen Nachtarbeit. Es erscheint erfreulich, dafs
<lb/>der Bundesrat sich entschlossen zeigt, die mafsvoll
<lb/>gehaltenen Vorschriften jedenfalls solange aufrecht
<lb/>zu erhalten, bis die gemachten Beobachtungen ein
<lb/>abschliefsendes Urteil gestatten. — Die Reform der
<lb/>Versicherungsgesetzgebung hat noch nicht in
<lb/>einem Gesetz Gestalt gewonnen. Die Unfall- 
<lb/>versicherung für Seeleute ist durch Bundesrats-
<lb/>beschlufs auf die grofse Heringsfischerei ausgedehnt.
<lb/>— Durch das Gesetz vom 12. August 1896 hat das
</p>
                  <p>

                     <lb/>Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1889 in
<lb/>zwiefacher Hinsicht eine Modifikation erfahren: Den
<lb/>Konsumvereinen ist der Verkauf an Nichtmitglieder
<lb/>untersagt, und Zuwiderhandlungen dagegen sind unter
<lb/>Strafe gestellt, Bestimmungen, welche auf landwirt- 
<lb/>schaftliche Konsumvereine keine Anwendung finden;
<lb/>in Entgegenkommen gegen die Wünsche des
<lb/>Raiffeisen’schen Darlehnskassenverbandes ist ferner
<lb/>die Möglichkeit eines statutarischen Ausschlusses der
<lb/>Gewinnverteilung eröffnet, wodurch der Grundge- 
<lb/>danke des Genossenschaftswesens angegriffen wird.

<lb/>Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes ist
<lb/>wichtig das allerdings nur eine provisorische Regelung
<lb/>treffende Gesetz wegen Verwendung über- 
<lb/>schüssiger Reichseinnahmen zur Schulden- 
<lb/>tilgung, wonach für die Etatsjahre 1895/96 und
<lb/>1896/97 eine Reichsschuldentilgung, für das letzt-
<lb/>bezeichnete Jahr in Höhe der Hälfte der Ueberschüsse
<lb/>der zu Ueberweisungen bestimmten Zoll- und Steuer- 
<lb/>einnahmen über die Matrikularbeiträge, angeordnet
<lb/>wird. Die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten und
<lb/>der Schutztruppenangehörigen in den Schutzgebieten
<lb/>haben die im vorigen Jahresbericht an dieser Stelle
<lb/>geforderte Regelung durch das am 18. Juli publi- 
<lb/>zierte Gesetz, betreffend die Kaiserlichen
<lb/>Schutztruppen in den Afrikanischen Schutz- 
<lb/>gebieten und die Wehrpflicht daselbst, so- 
<lb/>wie durch die Kaiserlichen Verordnungen vom
<lb/>26. Juli und 9. August 1896 gefunden.

<lb/>In Preufsen ist das vielumstrittene Anerben- 
<lb/>recht durch Gesetz vom 8. Juni 1896 auf Renten-
<lb/>und Ansiedelungsgütern zur Einführung gelangt.
<lb/>Das Gesetz setzt das Institut mit dem Grundbuch
<lb/>in Verbindung, wodurch dessen Anwendbarkeit auf
<lb/>das ehemalige Herzogtum Nassau, dessen bäuerliche
<lb/>Bevölkerung sich besonders lebhaft dagegen sträubt,
<lb/>ausgeschlossen ist. Das Grundbuch selbst mit dem
<lb/>Immobiliarzwangsvollstreckungsverfahren nach dem
<lb/>Gesetz vom 13. Juli 1883 ist im Kreise Herzogtum
<lb/>Lauenburg zur Einführung gelangt. Im Rheinland
<lb/>schreitet die Anlage der Grundbücher rüstig voran;
<lb/>durch Gesetz vom 18. Juli 1896 ist deshalb die
<lb/>Aufhebung der Hypothekenämter nach Mafs-
<lb/>gabe des Fortschreitens der Grundbuchanlage vor- 
<lb/>gesehen.

<lb/>In Oesterreich ist die in den Einführungs- 
<lb/>gesetzen vom 1. August 1895 zur Civilprozefs-
<lb/>ordnung und zum Gerichtsbarkeitsausübungs- 
<lb/>und Zuständigkeitgesetz vorgesehene Justiz-
<lb/>ministerial Verordnung, welche den Termin des In- 
<lb/>krafttretens bestimmen soll, auch im vergangenen
<lb/>Jahre noch nicht erlassen. Aber die im Gange be- 
<lb/>findlichen Vorbereitungen beweisen, dafs der im
<lb/>Gesetz vorgesehene äufserste Termin — der 1. Januar
<lb/>1898 — jedenfalls nicht herausgerückt werden wird.
<lb/>Die Civilprozefsordnung beweist, dafs nicht nur das
<lb/>deutsche Schwestergesetz, sondern auch die damit
<lb/>gemachten Erfahrungen — namentlich in der Vor- 
<lb/>bereitung der mündlichen Verhandlung und im Zu- 
<lb/>stellungswesen — dem Nachbarreich zum Vorteil
<lb/>gedient haben.
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Zeugniszwang in Disciplinarsachen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Delius, ...">Von Landrichter Dr. Delius</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>48
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>In der Schweiz macht sich in allerletzter Zeit
<lb/>ein zentralistischer Zug zur Vereinheitlichung des
<lb/>Rechtes geltend. Er hat in der Botschaft des
<lb/>Bundesrats an die Bundesversammlung, betreffend
<lb/>die Revision der Bundesverfassung zur Ein- 
<lb/>führung der Rechtseinheit, vom 28. November
<lb/>1896 offiziellen Ausdruck gefunden. Zu dem bereits
<lb/>einheitlich geordneten Obligationenrecht ist ein Teil- 
<lb/>entwurf, welcher Personen- und Familienrecht um-
<lb/>fafst, am 5. Dezember v. J. gekommen. Auch für das
<lb/>Erbrecht liegen Vorarbeiten vor, und der Redaktor
<lb/>der Entwürfe, Huber in Bern, sucht in Flugschriften
<lb/>auf die in der Schweiz ausschlaggebende Stimmung
<lb/>der weitesten Volkskreise günstig einzuwirken. Auf
<lb/>strafrechtlichem Gebiet harrt der Stoofs’sche Ent- 
<lb/>wurf noch seiner Gesetzwerdung. Wie einst der
<lb/>Deutsche Juristentag, so erweist sich der Schweize- 
<lb/>rische Juristenverein als ein rüstiger Vorkämpfer
<lb/>für die Herbeiführung der Rechtseinheit.

<lb/>Norwegen, das VaterlandIbsen’s undNansen’s,
<lb/>hat seinem Anteil an der Weltlitteratur durch Beitritt
<lb/>zur Berner Konvention zum Schutze von Werken
<lb/>der Litteratur und Kunst Ausdruck verliehen.

<lb/>Japan, das mit uns durch den Handels- und
<lb/>Schiffahrtsvertrag vom 4. April 1896 verbunden ist,
<lb/>teilt auch den Drang zur Schaffung eines einheit- 
<lb/>lichen Civilrechts mit uns. Auch ihm hat der erste
<lb/>Entwurf nicht genügt, ein zweiter liegt vor. Aber
<lb/>nicht die Wehklagen etwaiger Niponisten um ein
<lb/>„nationales“ Recht haben in ihm ihre Befriedigung
<lb/>gefunden, die altklugen Kinder des Reiches der
<lb/>aufgehenden Sonne, welche schon mit dem zwanzig- 
<lb/>sten Lebensjahre die Volljährigkeit erlangen, haben,
<lb/>nachdem sie an dem französierenden ersten Entwurf
<lb/>keinen Geschmack gefunden, recht herzhaft den
<lb/>deutschen Entwurf zum Vorbilde und Muster ge- 
<lb/>nommen, wobei es ihnen zu statten gekommen
<lb/>sein mag, dafs die ostasiatische Gesetzessprache in
<lb/>beneidenswerter Rücksicht auf gesetzgeberische Be- 
<lb/>dürfnisse über eine eigne Wortablautung für die
<lb/>Anordnung „entsprechender Anwendung“ verfügt.

<lb/>In der Rechtsprechung hat die Entscheidung
<lb/>des vierten Strafsenats des Reichsgerichts über die
<lb/>Straflosigkeit der Entwendung von Elektrizität viel
<lb/>Staub aufgewirbelt. Gegen Dernburg will es uns
<lb/>scheinen, dafs der Richter doch die physikalische
<lb/>Frage, was Elektrizität ist, und ob wirklich sie und
<lb/>nicht vielmehr nur ihre Quelle der die Voraus- 
<lb/>setzung der fremden Sache bildenden Occupation
<lb/>fähig ist, nicht umgehen kann. Die Gleichsetzung
<lb/>von Sache und Gut würde einen grofsen Teil unserer
<lb/>dem Schutze der unmateriellen Güter gewidmeten
<lb/>Gesetzgebung überflüssig machen, sie würde aber
<lb/>auch einen Zustand grofser Rechtsunsicherheit herbei- 
<lb/>führen. Das Unglück, wenn ein der Gesetzgebung
<lb/>vorausgeeilter Delinquent der verdienten Strafe ent- 
<lb/>rinnt, ist weit geringer als die Gefahr einer Ver- 
<lb/>wertung des Analogiebegriffes im Strafrecht und der
<lb/>Aufserachtsetzung des Grundsatzes: nulla poena

<lb/>sine lege.

<lb/>Wir Juristen, namentlich wir Richter, haben
</p>
                  <p>

                     <lb/>manchen Neujahrs wünsch auf dem Herzen. Man
<lb/>hat im alten Jahr weidlich auf uns gescholten.
<lb/>Wohlan, die Gelegenheit, uns eine würdigere Stellung
<lb/>zu verschaffen, ist da. Der Wunsch erscheint voll
<lb/>berechtigt: Lieber ein Scheitern der Gehaltsauf- 
<lb/>besserung als die abermalige Sanktionierung unserer
<lb/>Zurücksetzung gegenüber der Verwaltung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Zeugniszwang in Disziplinarsaehen.

<lb/>Von Landrichter Dr. Delius, Kottbus.

<lb/>Die Frage, ob das Zeugniszwangsverfahren, insbe- 
<lb/>sondere bei Prefssachen, auch im Disziplinarverfahren
<lb/>zulässig sei, ist in letzter Zeit wiederholt Gegenstand
<lb/>der Erörterung gewesen, auch der Reichstag hat
<lb/>sich mit derselben beschäftigt.

<lb/>In den preufsischen Gesetzen vom 7. Mai 1851
<lb/>bezw. 21. Juli 1852, betr. die Dienstvergehen der
<lb/>Richter bezw. der nicht richterlichen Beamten findet
<lb/>sich im § 27 bezw. § 32 nur der Vermerk: „In der

<lb/>Voruntersuchung.; es werden die Zeugen

<lb/>eidlich vernommen.“. Eine gleichlautende

<lb/>Bestimmung enthält § 94 des Reichsbeamtengesetzes
<lb/>vom 31. März 1873. Was geschehen soll, wenn
<lb/>der Zeuge seine Aussage ohne gesetzmäßigen Grund
<lb/>verweigert, oder die Beeidigung derselben ablehnt,
<lb/>darüber ist nichts gesagt. Die Praxis der Gerichte
<lb/>und Verwaltungsbehörden geht dahin, diesfalls die
<lb/>Bestimmungen der Reichsstrafprozefsordnung (§ 69)
<lb/>analog zur Anwendung zu bringen (vergl. insbeson- 
<lb/>dere den Beschluß des Kammergerichts v. 6. Oktober
<lb/>1890 bei Johow-Küntzel, Bd. 10 S. 3). Der Zeugnis- 
<lb/>zwang tritt regelmäßig vor den ordentlichen Gerichten
<lb/>in die Erscheinung, da die Disziplinarbehörden die
<lb/>Amtsgerichte um die Vernehmung der Zeugen zu
<lb/>ersuchen pflegen. Von vornherein muß die Ansicht
<lb/>als irrig zurückgewiesen werden, dafs die Ueber-
<lb/>tragung der Zeugenvernehmung auf das Amtsgericht
<lb/>für sich allein geeignet ist, die Anwendbarkeit der
<lb/>für die ordentlichen Gerichte maßgebenden Reichs- 
<lb/>strafprozefsordnung hinsichtlich der Zeugnispflicht
<lb/>in Disziplinarsaehen zu begründen (vgl. Loewe, Kom- 
<lb/>mentar z. StPO, zu §§ 51 ff. Note 6). Aus der übrigens
<lb/>bestrittenen, von der herrschenden Meinung aber an- 
<lb/>genommenen Verpflichtung der Gerichte zur Rechts- 
<lb/>hülfe den Disziplinarbehörden gegenüber folgt gar-
<lb/>nichts für die Entscheidung der Frage, ob gegen
<lb/>den Zeugnisverweigerer ein Zwang stattzufinden hat.
<lb/>Diese Frage berührt nicht das Verhältnis der Be- 
<lb/>hörden zu einander, sondern das Verhältnis der
<lb/>Staatsgewalt zu den Staatsbürgern. Ob demnach
<lb/>eine Zeugnispflicht besteht, ist lediglich nach dem
<lb/>das Verfahren regelnden Disziplinargesetze zu ent- 
<lb/>scheiden (vgl. Jastrow, Handbuch für amtsrichterliche
<lb/>Geschäftes. 511 undLaband, Staatsrecht des Deutschen
<lb/>Reichs, Bd. II § 90 S. 461, 2. Aufl.).

<lb/>Die vorliegende Frage hat das vormalige
<lb/>preußische Obertribunal zuerst in seinem Urteile vom
<lb/>10. Mai 1861 in bejahendem Sinne beantwortet (Golt-
<lb/>dammer’s Arch. Bd. 9 S. 487; Oppenhoff, Rechtspr.
<lb/>Bd. 1 S. 388), dieser Judikatur ist es stets treu ge-
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0065.tif"
                      n="49"
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                  <p>

                     <lb/>No. 3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>49
</p>
                  <p>

                     <lb/>blieben und hat dann später noch ausgesprochen,
<lb/>dass in einem Disziplinarverfahren die eidliche Ver- 
<lb/>nehmung von Zeugen auch dann statthaft sei, wenn
<lb/>der Beamte, gegen den das Verfahren sich zu richten
<lb/>hat, noch nicht ermittelt ist, also in einem Verfahren
<lb/>wider „Unbekannt“. Das Obertribunal begründet
<lb/>seine Entscheidung wie folgt: „Der in den §§ 7, 8,
<lb/>311 ff. u. 337 der Kriminalordnung vom 11. Dezember
<lb/>1805 ausgesprochene Grundsatz, dafs jedermann im
<lb/>Staate, ohne Unterschied des Standes, schuldig sei,
<lb/>dem Richter auf Erfordern bei Vermeidung einer
<lb/>angemessenen Ahndung alles dasjenige mitzuteilen,
<lb/>was ihm in Beziehung aut ein zu untersuchendes
<lb/>Verbrechen oder den Thäter bekannt ist, sei als ein
<lb/>allgemein geltender aufzufassen und deshalb auf das
<lb/>eigentliche Kriminal verfahren nicht zu beschränken,
<lb/>wie dies nicht nur aus der allgemeinen Fassung
<lb/>jener Vorschriften, sondern auch aus der ent- 
<lb/>sprechenden Vorschrift des § 179 Titel 10 Teil I
<lb/>Allg. Ger.-Ordnung hervorgehe, eine Veranlassung
<lb/>zu einer solchen Beschränkung sei auch weder in
<lb/>der Verordnung vom 3. Januar 1849 und in dem
<lb/>Gesetze vom 3. Mai 1852 noch in den Disziplinar-
<lb/>gesetzen zu finden, endlich fehle es an einem
<lb/>inneren Grunde zu der Annahme einer derartigen
<lb/>Beschränkung“. Dieser Begründung des Ober- 
<lb/>tribunals ist nicht beizutreten, sie scheitert an dem
<lb/>Wortlaut des § 12 der Kriminalordnung, welcher
<lb/>bestimmt: „Die Vorschriften dieser Kriminal- 

<lb/>ordnung finden auf alle Arten von Kriminal Unter- 
<lb/>suchungen Anwendung“ (vgl. meine Abhandlung
<lb/>im Archiv für öffentliches Recht Bd. 9 S. 261).
<lb/>Gleichwohl ist die Entscheidung des Obertribunals
<lb/>im Resultat zutreffend. Den Disziplinarbehörden ist
<lb/>in den erwähnten Gesetzen die Befugnis zuge- 
<lb/>sprochen, eidliche Aussagen von Personen, deren
<lb/>Vernehmung sie für nötig erachten, zu erlangen.
<lb/>Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz,
<lb/>dafs demjenigen, dem die Gesetze ein Recht geben, sie
<lb/>auch die Mittel gewähren, ohne welche dasselbe nicht
<lb/>ausgeübt werden kann (vgl. § 89 Einleitung z. ALR.).
<lb/>Als staatlich bestelltem Organ mufs der Disziplinar- 
<lb/>behörde das Recht zuerkannt werden, die Abgabe
<lb/>des Zeugnisses zu erzwingen. Bei Entscheidung der
<lb/>Frage, in welcher Weise der Zwang ausgeübt werden
<lb/>soll, erscheint es durchaus folgerichtig, auf den
<lb/>Strafprozefs als ergänzende Rechtsnorm zurückzu- 
<lb/>greifen, zumal die Disziplinargesetze auf eine er- 
<lb/>schöpfende Regelung des Verfahrens keinen An- 
<lb/>spruch machen können und deshalb den Richter
<lb/>auf Ausfüllung der Lücken im Wege der Analogie
<lb/>verweisen. Nun kommt der Einwand: „nulla poena
<lb/>sine lege“ (Art 8 der preufs. Verfassung). Es kann
<lb/>hier unerörtert bleiben, ob jener Grundsatz nur auf
<lb/>die eigentlichen kriminellen Strafen oder auch auf
<lb/>Ordnungsstrafen, auf Zwangsmafsregeln zur Erlangung
<lb/>des den Disziplinargesetzen schuldigen Gehorsams,
<lb/>zu beziehen ist, da ein anderer Grund für durch- 
<lb/>schlagend erachtet werden mufs.

<lb/>Als die Reichsjustizgesetze angenommen waren,
<lb/>wurde eine Aenderung des preufsischen Disziplinar-
</p>
                  <p>

                     <lb/>rechts notwendig, welche das Gesetz vom 9. April
<lb/>1879 herbeiführte. In den Motiven dieses Gesetzes
<lb/>(Drucksachen des Herrenhauses 1878/79 No. 17
<lb/>S. 28; Drucks, d. Abg.-Hauses 1878/79 No. 197
<lb/>S. 2) heifst es: „Die Disziplinargesetze gehen augen- 
<lb/>scheinlich davon aus, dafs die allgemeinen Vor- 
<lb/>schriften über das Strafverfahren nicht ohne weiteres
<lb/>ergänzende Anwendung finden. Das Disziplinar- 
<lb/>verfahren ist an sich keine Spezies des allgemeinen
<lb/>Strafverfahrens. Andererseits hat es bisher keinem
<lb/>Bedenken unterlegen, die allgemeinen Vorschriften
<lb/>des Strafprozesses, soweit dieselben mit dem Wesen
<lb/>und dem Zwecke des Disziplinarverfahrens vereinbar
<lb/>sind, z. B. die Vorschriften über Vernehmung der
<lb/>Zeugen, deren Ladung, Zwang zum Erscheinen
<lb/>und Beeidigung ergänzend zur Anwendung zu
<lb/>bringen. Von demselben Gesichtspunkte ist das Reichs- 
<lb/>beamtengesetz vom 31. Mai 1873 bei Regelung des
<lb/>Disziplinarverfahrens ausgegangen. Bei dieser Sach- 
<lb/>lage wird man auch in Zukunft, solange die be- 
<lb/>stehenden Disziplinargesetze noch in Kraft bleiben,
<lb/>unbedenklich der Rechtsprechung die Prüfung und
<lb/>Entscheidung der Frage überlassen können, inwieweit
<lb/>die Vorschriften des gewöhnlichen Strafprozesses,
<lb/>also der Deutschen Strafprozessordnung, auf das
<lb/>Disziplinarverfahren subsidiäre Anwendung finden.“

<lb/>Bei der Beratung des Gesetzes in beiden Häusern
<lb/>des Landtages ist ein Widerspruch gegen diese Be- 
<lb/>stimmung der Motive nicht erhoben. Alle drei gesetz- 
<lb/>gebenden Faktoren haben demnach übereinstimmend
<lb/>den damaligen Rechtszustand, wie ihn das Ober- 
<lb/>tribunal geschaffen hatte, anerkannt und die analoge
<lb/>Anwendung des Strafprozefsrechts bezüglich des
<lb/>Zeugniszwanges gebilligt; von einer ausdrücklichen
<lb/>Bestimmung ist lediglich aus dem Grunde abgesehen,
<lb/>weil eine analoge Anwendung der Strafprozefs-
<lb/>ordnung auch bezüglich anderer Punkte nicht unbe- 
<lb/>dingt zulässig erschien, und man deshalb für ange- 
<lb/>zeigt erachtete, alle diese Fragen der Recht- 
<lb/>sprechung zur Entscheidung zu überlassen, die
<lb/>also, wenn sie sich für den Zeugniszwang entschieden
<lb/>hat, damit durchaus dem Willen des Gesetzgebers
<lb/>entspricht. Ist das richtig, dann mufs der Zeugnis- 
<lb/>zwang auch dann schon zulässig sein, wenn ein
<lb/>Disziplinarvergehen zweifellos vorliegt, ein Thäter
<lb/>aber noch nicht ermittelt ist. Gleiches gilt, wie
<lb/>schon bemerkt, für das Reichsdisziplinarrecht, welches
<lb/>sich ja dem preufsischen eng anschliefst.

<lb/>Mafsgebend für den Zeugniszwang in Dis-
<lb/>ziplinarsachen ist das jeweilig geltende Strafprozefs-
<lb/>recht, jetzt also § 69 StPO. Wollte man der Be- 
<lb/>gründung des Obertribunals beitreten, so würden für
<lb/>das Geltungsgebiet der preufs. Kriminalordnung
<lb/>noch deren Bestimmungen entscheidend sein, denn
<lb/>durch § 6 des Einf.-Ges. z. StPO, sind die prozefs-
<lb/>rechtlichen Vorschriften der Landesgesetze nur be- 
<lb/>züglich des Verfahrens in Strafsachen vor den
<lb/>ordentlichen Gerichten aufgehoben. Diesfalls würde
<lb/>einmal das Recht der Zeugnisverweigerung ein
<lb/>anderes sein, als nach der Strafprozessordnung,
<lb/>andererseits aber auch die Dauer der Zwangshaft
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Die Entziehung persönlicher gewerblicher Konzessionen</title>
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                  <byline>
                     <docAuthor ana="Schultzenstein, ...">Von Oberverwaltungsgerichtsrat Schultzenstein</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0066--><p/>
                  <p>

                     <lb/>50
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht beschränkt sein, denn § dl2 a. a. O. spricht
<lb/>von Verhängung von Geld- oder Gefängnisstrafen
<lb/>ohne Fixierung auf eine Maximalzeit, wie § 69 StPO.
<lb/>Diese Ansicht würde überdies zu dem mifslichen
<lb/>Resultate führen, dafs für den Zeugniszwang in Dis- 
<lb/>ziplin arsachen in Preufsen verschiedenes Recht in
<lb/>Anwendung käme, da die Kriminalordnung nicht in
<lb/>der ganzen Monarchie Gesetz war.

<lb/>Die Gegenansicht kann sich auch nicht auf die
<lb/>§§ 66, 86 u. 87 der Deutschen Rechtsanwaltsordnung
<lb/>berufen, denn aus der ausdrücklichen Regelung in
<lb/>dem einen Disziplinargesetze ist kein Rückschlufs
<lb/>auf andere zu ziehen, zumal wenn dadurch letztere
<lb/>zu einer „lex claudicans“ herabgedrückt würden, eine
<lb/>Eigenschaft, die bei Disziplinargesetzen nicht zu ver- 
<lb/>muten ist.

<lb/>Eine ausdrückliche Regelung hat der Zeugnis- 
<lb/>zwang in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen
<lb/>Offiziere gefunden. Es erklärt sich dies zur Genüge
<lb/>wohl daraus, dafs man ohne diese den Staatsbürger
<lb/>nicht für verpflichtet erachtete, vor militärischen
<lb/>Sondergerichten ein Zeugnis abzulegen. Die Aller- 
<lb/>höchste Kabinetsordre vom 18. Juli 1844 (GS. S. 299),
<lb/>welcher Gesetzeskraft beiwohnt, bestimmt, dafs
<lb/>jedermann im Staate ohne Unterschied des Standes
<lb/>in ehrengerichtlichen Untersuchungen sich als Zeuge
<lb/>vernehmen zu lassen schuldig sei und der Vorladung
<lb/>zur eidlichen Vernehmung als Zeuge in einer solchen
<lb/>Untersuchung — gleichviel ob die Vernehmung
<lb/>durch den Ehrenrat oder ein dazu requiriertes
<lb/>Militär- oder Civilgericht erfolgen soll — bei Ver- 
<lb/>meidung der im § 312 der Kriminalordnung ange- 
<lb/>drohten Strafen, genügt werden mufs. Diese Kabinets- 
<lb/>ordre ist auf Grund des Art. 61 der deutschen Reichs- 
<lb/>verfassung jetzt im ganzen Deutschen Reiche mit
<lb/>Ausnahme Bayerns und Württembergs geltendes
<lb/>Recht (vgl. meine oben citierte Abhandlung i. Arch.
<lb/>f. öff. Recht Bd. 9 S. 262), und zwar untersteht der
<lb/>Zeugniszwang der alten Kriminalordnung, nicht dem
<lb/>§ 69 StPO. Indes wird man bei Ausmessung der
<lb/>nach § 312 a. a. O. zu verhängenden Strafen über
<lb/>die im § 69 StPO, gesteckten Grenzen nicht hinaus- 
<lb/>gehen dürfen.

<lb/>Da nach § 36 der Verordnung über die Ehren- 
<lb/>gerichte der Offiziere vom 2. Mai 1874 eidliche
<lb/>Vernehmung von Zeugen durch Requisition eines
<lb/>Civil- oder Militärgerichts erfolgen soll, so wird
<lb/>jetzt der Ehrenrat selbst kaum die Zeugniszwangs- 
<lb/>haft zu verfügen in die Lage kommen. Bei den
<lb/>Civil-Disziplinarbehörden kann das Disziplinargericht
<lb/>bezw. der Untersuchungskommissar direkt die Haft
<lb/>anordnen.

<lb/>Was endlich die Dauer der Zwangshaft betrifft,
<lb/>so ist aus dem Umstande, dafs in § 69 StPO, die
<lb/>Maximaldauer verschieden bestimmt ist, je nachdem
<lb/>eine Uebertretung oder eine andere strafbare Hand- 
<lb/>lung den Gegenstand der Untersuchung bildet, zu
<lb/>folgern, dafs die Länge der Strafhaft mit der Schwere
<lb/>der Strafthat in Verhältnis bleiben soll. Ueberträgt
<lb/>man diesen Grundgedanken des Gesetzes auf das
<lb/>Disziplinarverfahren, wo keine kriminelle Strafthaten,
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sondern nur Dienstvergehen in Krage kommen, so
<lb/>hat der Richter die Erheblichkeit des Disziplinar- 
<lb/>vergehens auf das genaueste zu prüfen und dem- 
<lb/>entsprechend die Dauer der Zwangshaft zu bemessen,
<lb/>er wird deshalb im Disziplinarverfahren die Höchst- 
<lb/>dauer der Haft gemäfs § 69 StPO, nie verhängen,
<lb/>denn das schwerste Kriminaldelikt kann mit dem
<lb/>schwersten Disziplinarvergehen nicht auf eine Stufe
<lb/>gestellt werden. Nach diesen Grundsätzen ist kürz- 
<lb/>lich das Oberlandesgericht in Frankfurt a. M. ver- 
<lb/>fahren. Wird die Höchstdauer der Haft nach
<lb/>§ 69 StPO, aber verhängt, so handelt der Richter
<lb/>nicht direkt ungesetzlich, denn er bleibt innerhalb des
<lb/>Rahmens, den der Gesetzgeber (vgl. die oben mit- 
<lb/>geteilten Motive) ihm gezogen hat.

<lb/>Die Entziehung' persönlicher gewerblicher
<lb/>Konzessionen.

<lb/>Von Oberverwaltungsgerichtsrat Schultzenstein, Berlin.

<lb/>1. Das am 1. Januar 1897 in Kraft getretene
<lb/>Gesetz v. 6. August 1896 (RGBl. 1896 S. 685)
<lb/>bringt eine ziemlich grofse Anzahl von wichtigen
<lb/>Aenderungen der Reichsgewerbeordnung (vgl. Neu-
<lb/>kamp in der vorigen Nummer d. Bl.). Diesen
<lb/>Aenderungen hat kein bestimmter einheitlicher Plan
<lb/>zu Grunde gelegen; sie sind vielmehr lediglich so
<lb/>getroffen worden, wie gerade das praktische Be- 
<lb/>dürfnis hervorgetreten ist und befriedigt werden zu
<lb/>müssen schien.

<lb/>Auch mit der Zurücknahme persönlicher Ge- 
<lb/>nehmigungen und Bestallungen und mit der Unter- 
<lb/>sagung eines Gewerbebetriebes befafst sich das neue
<lb/>Gesetz, aber gleichfalls nur in einzelnen Beziehungen,
<lb/>indem in den Artikeln 4 und 5 die Zulässigkeit der
<lb/>Untersagung auf weitere Gewerbe ausgedehnt und
<lb/>in den Artikeln 5 und 11 die Wiederaufnahme eines
<lb/>untersagten Gewerbebetriebes zugelassen worden ist.
<lb/>Und doch war es hier dringend notwendig, in
<lb/>gröfserem Umfange die bessernde Hand an das be- 
<lb/>stehende Recht zu legen. Es handelt sich dabei
<lb/>um aufserordentlich häufig vorkommende Dinge, und
<lb/>für die Beteiligten meist um die Frage der ge- 
<lb/>samten Existenz. Im folgenden soll das Bedürfnis
<lb/>zu weiteren Aenderungen und die Art seiner Be- 
<lb/>friedigung erörtert werden, jedoch zunächst blos für
<lb/>die Entziehung der Erlaubnis zum Betriebe der
<lb/>Gastwirtschaft, der Schankwirtschaft und des Klein- 
<lb/>handels mit Branntwein oder Spiritus, und blos in
<lb/>zwei besonders wichtig erscheinenden Beziehungen.
<lb/>Was für die Entziehung der gedachten Erlaubnis
<lb/>ausgeführt wird, gilt jedoch zum Teil ohne weiteres
<lb/>auch für die Entziehung der sonstigen persönlichen
<lb/>Konzessionen und ferner auch- für die Untersagung
<lb/>eines Gewerbebetriebes.

<lb/>2. Nach den §§ 33 und 53 Abs. 2 Gew.O. kann
<lb/>die Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft, der
<lb/>Schankwirtschaft und des Kleinhandels mit Brannt- 
<lb/>wein oder Spiritus zurückgenommen werden, wenn
<lb/>aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers
<lb/>der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei
</p>
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                      n="51"
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                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>51
</p>
                  <p>

                     <lb/>No. 3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Erteilung der Erlaubnis nach der Vorschrift
<lb/>des Gesetzes vorausgesetzt werden mussten, klar
<lb/>erhellt, d. h. wenn die Ueberzeugung gewonnen
<lb/>wird, dafs der Konzessionsinhaber künftig das Ge- 
<lb/>werbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen
<lb/>Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit miss- 
<lb/>brauchen werde. Es kommt also darauf an, einen
<lb/>Schluss auf die Zukunft zu ziehen. Hinsichtlich
<lb/>dessen, woraus dieser Schluss zu ziehen ist, sind
<lb/>keine Beschränkungen gemacht. Daher kann alles
<lb/>berücksichtigt werden und mufs andererseits auch
<lb/>alles berücksichtigt werden, was als Grundlage des
<lb/>Schlusses geeignet ist. Dagegen ist hinsichtlich
<lb/>dessen, worauf der Schluss zu ziehen ist und was
<lb/>die unmittelbare Voraussetzung für die Zurück- 
<lb/>nahme der Erlaubnis bildet, eine wesentliche
<lb/>Beschränkung getroffen: es mufs in einer von

<lb/>vier bestimmten Richtungen eine Unzuverlässigkeit
<lb/>für die Zukunft festgestellt werden. Diese Be- 
<lb/>schränkung macht keine Schwierigkeiten, so lange die
<lb/>Handlungen und Unterlassungen, aus denen ge- 
<lb/>schlossen werden soll, gleichfalls auf einem der
<lb/>vier Gebiete liegen. Hat z. B. ein Wirt Unzucht
<lb/>zwischen seinen Kellnerinnen und seinen Gästen
<lb/>gefördert, so ist klar, dafs hieraus auf zukünftige
<lb/>Förderung der Unsittlichkeit, hat ein Wirt Glücks- 
<lb/>spiele in seinem Lokal geduldet, so ist zweifellos,
<lb/>dafs hieraus auf zukünftige Förderung des verbotenen
<lb/>Spiels zu schliefsen ist, und dafs der Schluss sich
<lb/>füglich auch nicht in einer anderen Richtung be- 
<lb/>wegen kann, als in der der Unsittlichkeit bezw. des
<lb/>verbotenen Spiels. Anders aber verhält es sich,
<lb/>sobald die Handlungen oder Unterlassungen auf
<lb/>keinem der vier Gebiete liegen. Da klappt die Sache
<lb/>nicht mehr. Hat etwa der Wirt einen Mord oder
<lb/>Totschlag begangen, einen Meineid geleistet u. der gl.,
<lb/>so wird beim Mangel besonderer entschuldigender
<lb/>Umstände das öffentliche Interesse, die suprema lex
<lb/>für die Konzessionsentziehung, dringend seine Ent- 
<lb/>fernung fordern; indessen welche der vier allein zu- 
<lb/>gelassenen Kategorien von Unzuverlässigkeit zutrifft,
<lb/>ist schwer zu sagen. Es lässt sich doch gewiss
<lb/>nicht ohne weiteres folgern, dafs der, der ein Ver- 
<lb/>brechen der bezeichnten Art begangen hat, deshalb
<lb/>in seinem Gewerbe die Völlerei, das verbotene
<lb/>Spiel, die Hehlerei oder die Unsittlichkeit fördern
<lb/>werde. Auch wenn die Handlungen oder Unter- 
<lb/>lassungen eine gewisse Verwandtschaft mit den ge- 
<lb/>setzlichen Kategorien haben, ist es oft schwierig,
<lb/>den vom Gesetze verlangten Schluss zu ziehen.
<lb/>Ein Wirt, der selbst dem Trünke oder der
<lb/>Unsittlichkeit ergeben ist, wird deshalb noch nicht
<lb/>die Völlerei oder die Unsittlichkeit bei seinen
<lb/>Gästen — darauf kommt es ja an — fördern, und
<lb/>doch erscheint regelmäßig die Unterdrückung des
<lb/>Gewerbebetriebes eines solchen Wirtes geboten.
<lb/>Die Praxis greift in Fällen der in Rede stehenden
<lb/>Art denn auch nicht selten fehl, indem sie aus
<lb/>Verlegenheit, welche der vier Kategorien sie nehmen
<lb/>soll, sich auf die Feststellung, dafs jedenfalls eine
<lb/>von ihnen vorliege, beschränkt, was unzulänglich
</p>
                  <p>

                     <lb/>und sachlich nur ein Ausdruck dafür ist, dafs in
<lb/>Wahrheit keine der vier Kategorien vorliegt. Ein
<lb/>ferneres, eigentümliches Ergebnis der Beschränkung
<lb/>der Zulässigkeit der Konzessionsentziehung auf vier
<lb/>bestimmte Gründe ist die bekannte gleichmäßige
<lb/>Rechtsprechung der in Preußen mit der Konzessions- 
<lb/>entziehung befaßten Verwaltungsgerichte, wonach
<lb/>aus dem wiederholten Dulden von Gästen über die
<lb/>Polizeistunde hinaus die Besorgnis einer künftigen
<lb/>Förderung der Völlerei entnommen werden kann,
<lb/>ohne dafs es der Untersuchung und Feststellung
<lb/>bedarf, ob durch die Ueberschreitung der Polizei- 
<lb/>stunde tatsächlich die Völlerei gefördert worden ist.
<lb/>Man wird dies zwar nicht auch dann noch gelten
<lb/>lassen dürfen, wenn nachgewiesen würde, dafs nach dem
<lb/>Eintritt der Polizeistunde garnichts mehr getrunken
<lb/>worden ist. Der Schlufs wird aber jedenfalls für
<lb/>zulässig gehalten, sobald nur noch etwas nach dem
<lb/>Eintritt der Polizeistunde getrunken worden ist, sei
<lb/>es auch nur das, was schon vorher bestellt und
<lb/>empfangen war und gleichfalls getrunken sein würde,
<lb/>wenn die Polizeistunde innegehalten worden wäre.
<lb/>Eine Unmäfsigkeit, wie sie zum Begriffe der Völlerei
<lb/>gehört, hat also überhaupt nicht stattgefunden
<lb/>und ist noch weniger durch Ueberschreiten der
<lb/>Polizeistunde gefördert worden, vielmehr ist eher
<lb/>mäßiger getrunken worden, als bei Innehaltung der
<lb/>Polizeistunde, nämlich während einer längeren Zeit
<lb/>nur das gleiche Quantum. Wenn trotzdem auf
<lb/>eine zukünftige Förderung der Völlerei geschlossen
<lb/>wird, so erklärt sich das und läßt sich das erklären
<lb/>allein dadurch, dafs das entscheidende Gewicht auf
<lb/>den allgemeinen Zweck der Vorschriften über die
<lb/>Polizeistunde, der Unmäfsigkeit zu steuern, gelegt
<lb/>und aus der hartnäckigen Nichtachtung derartiger
<lb/>Bestimmungen die gegründete Besorgnis entnommen
<lb/>wird, ein Wirt, dem diese Nichtachtung zur Last
<lb/>falle, werde — nicht: auch in Zukunft, wie es oft
<lb/>unrichtig heißt, denn der Wirt hat eben sein Ge- 
<lb/>werbe noch garnicht zur Förderung der Völlerei
<lb/>gemifsbraucht, sondern blos: — in Zukunft sein
<lb/>Gewerbe zur Förderung der Völlerei mißbrauchen.
<lb/>An sich kann aber daraus, dafs jemand wiederholt
<lb/>die für sein Lokal gesetzte Polizeistunde über- 
<lb/>schritten hat, doch nur gefolgert werden, er werde
<lb/>auch künftig die Polizeistunde überschreiten, also,
<lb/>da die Ueberschreitung noch keine Förderung der
<lb/>Völlerei gewesen ist, nicht ohne ein weiteres Moment,
<lb/>dafs er künftig die Völlerei fördern werde. Als das
<lb/>zu dem Schlüsse noch erforderliche weitere Moment
<lb/>bleibt somit nur die Unbotmäßigkeit gegenüber den
<lb/>gerade an Wirte gerichteten, im allgemeinen Inter- 
<lb/>esse erlassenen Vorschriften und die darin liegende
<lb/>Verletzung gewisser Spezialpflichten eines Wirtes.
<lb/>Daraus wird, und zwar mit Recht, die Besorgnis
<lb/>einer künftigen Verletzung derselben oder anderer
<lb/>ähnlicher Spezialpflichten entnommen.

<lb/>Dieser Weg, auf dem man dahin gelangt ist,
<lb/>die zu engen Bestimmungen des Gesetzes den weiter- 
<lb/>gehenden Bedürfnissen des praktischen Lebens
<lb/>anzupassen, der jedoch blos ein — de lege lata nicht
</p>

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                      n="52"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0068--><p/>
                  <p>

                     <lb/>52
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bedenken freier — Notweg ist, zeigt zugleich, wie das
<lb/>jetzige Gesetz zu bessern ist. Statt sich auf vier
<lb/>bestimmte Kategorien zu beschränken, mufs freier
<lb/>die Konzessionsentziehung auf die Gefahr einer
<lb/>Verletzung der allgemeinen und besonderen Pflichten
<lb/>eines Wirtes gesetzt werden. Wer in dieser Weise
<lb/>unzuverlässig erscheint, von wem zu erwarten ist,
<lb/>dafs er den Ansprüchen, die im öffentlichen Interesse
<lb/>an einen Wirt gestellt werden müssen, nicht mehr ent- 
<lb/>sprechen werde, der mufs entfernt werden können.
<lb/>Das verlangt das öffentliche Interesse und ist auch
<lb/>vom Standpunkte des Einzelnen aus, namentlich
<lb/>wegen Möglichkeit zu grofser Härte gegen ihn oder
<lb/>der Willkür, nicht zu beanstanden, wenn es dabei,
<lb/>dafs die Konzession nur zurückgenommen werden
<lb/>kann, nicht mufs, auch ferner verbleibt, und wenn
<lb/>unabhängige Verwaltungsgerichte die Entscheidung
<lb/>haben. Andererseits mutet es auch den zur Ent- 
<lb/>scheidung über die Konzessionsentziehung berufenen
<lb/>Behörden nicht zuviel zu, zumal dann wieder nicht,
<lb/>sobald dies Verwaltungsgerichte sind. Im Gegen- 
<lb/>teil, es erleichtert ihnen vielfach die sachgemäße
<lb/>Erfüllung ihrer Aufgabe, wenn sie von den Fesseln,
<lb/>welche die hierfür notwendige freie Bewegung ein- 
<lb/>schränken und zu Künsteleien nötigen, befreit werden.
<lb/>Es besteht insofern eine Aehnlichkeit mit dem Dis-
<lb/>ziplinarrecht, bei dem die denkbaren Pflichtver- 
<lb/>letzungen ebenfalls nicht in verschiedene, bestimmt
<lb/>abgegrenzte Kategorien gebracht werden können
<lb/>und gebracht worden sind, sondern man sich darauf
<lb/>beschränkt hat, den Begriff des Dienstvergehens
<lb/>nur im allgemeinen zu bestimmen: Verletzung der
<lb/>Pflichten, die das Amt auferlegt, und Unwürdigkeit
<lb/>für die Achtung, das Ansehen oder das Vertrauen,
<lb/>die der Beruf erfordert.

<lb/>Ob die Beseitigung der vier Kategorien für
<lb/>die Konzessionsentziehung nicht zur Konsequenz
<lb/>hat, dafs auch für die Konzessionserteilung die
<lb/>Kategorien zu beseitigen sind, ist hier nicht zu
<lb/>untersuchen. Sollte es der Fall sein, so mufs die
<lb/>Konsequenz gezogen werden; das kann jedenfalls
<lb/>aber nicht entgegen stehen, für die Konzessions- 
<lb/>entziehung die richtige Regelung zu treffen.

<lb/>3. Die zweite Aenderung, die nicht minder
<lb/>wichtig als die bisher erörterte ist, betrifft diejenige
<lb/>Gestaltung des jetzigen Rechts, zufolge deren nur
<lb/>zweierlei möglich ist, entweder, dafs die Konzession
<lb/>entzogen, also, wie bemerkt, meist die Existenz des
<lb/>Wirts und seiner Familie völlig zerstört wird, oder
<lb/>dafs alles beim Alten bleibt und dem Wirte gar-
<lb/>nichts geschieht. Zwischen diese beiden Gegen- 
<lb/>sätze mufs noch eine dritte Möglichkeit geschoben
<lb/>werden, als welche sich einfach und zweckmäßig
<lb/>die Verhängung einer Geldstrafe bietet. Die Ab- 
<lb/>messung des Betrages der Geldstrafe und die Frage,
<lb/>ob und welche Freiheitsstrafe im Falle der Unbei-
<lb/>treibbarkeit an ihre Stelle zu treten hat, mögen für
<lb/>jetzt unerörtert bleiben. Ebenso sei nur kurz darauf
<lb/>hingewiesen, dafs als eine vierte Möglichkeit die.
<lb/>Erteilung eines Verweises oder einer Warnung
<lb/>in Betracht zu ziehen sein möchte, dagegen von
</p>
                  <p>

                     <lb/>der unmittelbaren Verhängung einer Freiheitsstrafe
<lb/>und der Zurücknahme der Erlaubnis bloß auf
<lb/>vorübergehende Zeit abzusehen sein dürfte, da,
<lb/>sobald die Verfehlung so schwer ist, um sofort
<lb/>eine Freiheitsstrafe oder eine vorübergehende
<lb/>Entziehung der Erlaubnis zu rechtfertigen, auch
<lb/>gleich die Konzessionsentziehung bezw. mit Rück- 
<lb/>sicht auf die Möglichkeit einer späteren neuen
<lb/>Konzessionserteilung trotz der Zurücknahme der
<lb/>früher erteilten Erlaubnis die dauernde Kon- 
<lb/>zessionsentziehung am Platze ist. Durch die
<lb/>Einfügung der Geldstrafe und sonstiger Zwischen- 
<lb/>strafen würde das Konzessionsentziehungsverfahren
<lb/>eine gewisse Uebereinstimmung mit dem Disziplinar- 
<lb/>verfahren gegen Beamte erhalten. Das ist jedenfalls
<lb/>nicht zu beanstanden, wenn dem oben unter No. 2
<lb/>gemachten Vorschläge entsprochen wird, da schon
<lb/>damit das Konzessionsentziehungsverfahren dem Dis- 
<lb/>ziplinarverfahren genähert ist, und die Annäherung
<lb/>in noch einem weiteren Punkte eintreten zu lassen,
<lb/>kein Bedenken haben kann. Aber auch für sich
<lb/>allein ist es nicht zu beanstanden. Falsch wäre es
<lb/>nur, das Konzessionsentziehungsverfahren deshalb
<lb/>dem Disziplinarverfahren zu nähern, weil es
<lb/>diesem begrifflich verwandt sei. Denn von solcher
<lb/>Verwandtschaft kann keine Rede sein. Ganz
<lb/>abgesehen davon, dafs die Wirte den Beamten oder
<lb/>den sonstigen Personen, gegen welche, wie die Rechts- 
<lb/>anwälte, ein disziplinarisches Verfahren stattfindet,
<lb/>nicht gleichgestellt werden können, soll auch nicht
<lb/>in der Weise, wie beim Disziplinarverfahren vor- 
<lb/>wiegend oder mindestens wesentlich der Fall ist,
<lb/>eingeschritten werden, weil in der Vergangenheit
<lb/>eine Pflicht verletzt worden ist und ohne Rücksicht
<lb/>auf die Gewißheit einer neuen künftigen Pflichtver- 
<lb/>letzung, sondern es wird gegen den Wirt einge- 
<lb/>schritten einerseits nur, andrerseits aber auch schon,
<lb/>weil und wenn von ihm eine künftige Pflichtver- 
<lb/>letzung zu besorgen ist. Ergeben sich indessen aus
<lb/>anderen Gründen Aehnlichkeiten, so ist nicht abzu- 
<lb/>sehen, weshalb dem, was sich sachlich rechtfertigt,
<lb/>nicht entsprochen werden sollte, bloß damit nicht
<lb/>in dem einen oder dem anderen Punkte eine Aehn- 
<lb/>lichkeit mit einem sonst nicht verwandten Rechts- 
<lb/>institute herbeigeführt würde.

<lb/>Der einzuschiebende, weniger schwer als die
<lb/>sofortige Konzessionsentziehung treffende Nachteil
<lb/>soll nicht die Bedeutung einer wirklichen Strafe
<lb/>haben. Das würde mit dem Wesen des Konzessions- 
<lb/>entziehungsverfahrens unvereinbar sein. Der Nach- 
<lb/>teil soll vielmehr lediglich eine besonders ernste und
<lb/>eindringliche Mahnung sein, künftig die Pflichten
<lb/>eines Wirtes sorgfältiger, als bisher geschehen, zu
<lb/>erfüllen. Schon jetzt wird von den Polizeibehörden
<lb/>vielfach so vorgegangen, dafs sie, statt sofort die
<lb/>Konzessionsentziehung zu betreiben, dem- Wirt eine
<lb/>Warnung zu Teil werden lassen, es werde, wenn
<lb/>er sich weitere Verfehlungen zu Schulden kommen
<lb/>lasse, das Konzessionsentziehungsverfahren gegen
<lb/>ihn in die Wege geleitet werden. Dies ist sehr
<lb/>zweckmäßig, da es nicht selten sich von Erfolg
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Mündlichkeit im Lichte der Praxis</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Koffka, E.">Von Rechtsanwalt E. Koffka</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>No. 3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>53
</p>
                  <p>

                     <lb/>erweist und dazu führt, dafs eine Existenz nicht ver- 
<lb/>nichtet wird, wenn es aber keinen Erfolg hat, wenigstens
<lb/>wesentlich dazu beiträgt, die dann beantragte Kon- 
<lb/>zessionsentziehung zu begründen; derjenige, welcher
<lb/>von weiteren Verfehlungen nicht läfst, obwohl
<lb/>er ausdrücklich auf deren Folgen aufmerksam gemacht
<lb/>worden, ist sicher reif für die Konzessionsentziehung.
<lb/>Aber die polizeiliche Warnung wirkt doch wegen
<lb/>der Stelle, von der sie ausgeht, und wegen des
<lb/>Mangels eines vorherigen geordneten Verfahrens
<lb/>nicht eindringlich genug und verfehlt deshalb auch
<lb/>häufig ihren nächsten Zweck, sowie auch zugleich
<lb/>den, das künftige Konzessionsentziehungsverfahren vor- 
<lb/>zubereiten. Dagegen ist der Verweis oder die Warnung,
<lb/>die von der zur Konzessionsentziehung berufenen Be- 
<lb/>hörde und als Abschlufs eines auf Entziehung der Kon- 
<lb/>zession gerichteten Verfahrens ausgesprochen werden,
<lb/>und noch mehr eine Geldstrafe, die eindringlichste
<lb/>Mahnung, die überhaupt möglich ist, und es ist nicht
<lb/>zu bezweifeln, dafs eine derartige Mahnung regel- 
<lb/>mäßig ihren Zweck erfüllen, mindestens demnächst
<lb/>die Konzessionsentziehung unbedenklich machen
<lb/>wird. Im praktischen Leben liegen auch die Fälle
<lb/>der Konzessionsentziehung oft nicht so, dafs es nur
<lb/>zweierlei giebt: Konzessionsbelassung oder Kon- 

<lb/>zessionsentziehung. Kann die Behörde noch ein
<lb/>drittes aussprechen, das in der Mitte liegt, so wird
<lb/>ihr nicht blos in ihrem Interesse, das nicht in Frage
<lb/>kommen könnte, sondern im Interesse der Sache
<lb/>die Alternative erspart, zwischen zwei Gegensätzen
<lb/>wählen zu müssen, eine Alternative, die häufig genug
<lb/>und in erklärlicher Weise, denn auch die Behörden
<lb/>bestehen aus Menschen, die Mitgefühl u. s. w. für den
<lb/>Wirt und seine Familie haben, dazu führt, aus vom
<lb/>Standpunkte des öffentlichen Interesses nicht zu be- 
<lb/>rücksichtigenden Gründen von der Konzessions- 
<lb/>entziehung da abzusehen, wo sie zwar nicht unbe- 
<lb/>dingt und zweifellos, doch immer noch mehr als
<lb/>die Konzessionsbelassung geboten wäre. Es läfst sich
<lb/>wohl aufstellen, dafs die Zulassung eines geringeren
<lb/>Nachteils, als es die Konzessionsentziehung mit allen
<lb/>ihren schweren Folgen ist, neben der Konzessions- 
<lb/>entziehung für alle ein Gewinn sein würde, für die
<lb/>Wirte, für die über die Konzessionsentziehung ent- 
<lb/>scheidenden Behörden und am meisten und in erster
<lb/>Linie für das öffentliche Interesse, welches, wenn
<lb/>auch auf der einen Seite die schonungslose Ent- 
<lb/>fernung der untauglichen und unwürdigen Wirte, auf
<lb/>der anderen Seite aber auch die Belassung aller
<lb/>nicht untauglichen und nicht unwürdigen Wirte in
<lb/>ihrem Gewerbe fordert.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Mündlichkeit im Lichte der Praxis.

<lb/>Von Rechtsanwalt E. Koffka, Berlin.

<lb/>In den letzten Jahren sind mir in meiner
<lb/>Praxis folgende Fälle vorgekommen:

<lb/>1. Ein Reisender streitet mit seinem Prinzipal
<lb/>über die Höhe der vereinbarten Provision. Diese
<lb/>war früher auf 5% festgesetzt worden. Später
</p>
                  <p>

                     <lb/>verlegte der Reisende auf Wunsch des Prinzipals
<lb/>seinen Wohnsitz von Hannover nach Berlin und
<lb/>erhielt einen größeren Geschäftskreis angewiesen.
<lb/>Er beansprucht mit der Klage auch für diese Zeit 5%,
<lb/>während der Prinzipal behauptet, dafs bei jener
<lb/>Wohnsitz Verlegung der Provisionssatz auf 3% herab- 
<lb/>gesetzt worden sei.

<lb/>Die Parteien stritten auch darüber, wer die dem
<lb/>Reisenden erwachsenen Reisespesen zu zahlen habe.
<lb/>Der Reisende hatte hierüber an den Prinzipal
<lb/>geschrieben: Ich bin seiner Zeit nur deshalb auf

<lb/>den geringeren Provisionssatz eingegangen, weil Sie
<lb/>versprochen haben, mir in Zukunft die Reisespesen
<lb/>zu ersetzen.

<lb/>Der Prinzipal legt diesen Brief zum Beweise
<lb/>dafür vor, dafs die von ihm behauptete Provisions- 
<lb/>herabsetzung vereinbart worden sei. Der Reisende
<lb/>kann die Echtheit dieses Schreibens nicht bestreiten,
<lb/>macht auch keinen Versuch, dem Briefe eine mit
<lb/>seinem Standpunkte vereinbare Deutung zu geben.

<lb/>Nun hatte der Reisende bei einem anderen,
<lb/>schon durch Teilurteil nach Leistung eines Eides
<lb/>durch den Prinzipal zu dessen Gunsten erledigten
<lb/>Streitpunkte behauptet, dafs er für die Hannoversche
<lb/>Zeit ursprünglich einen höheren Provisionssatz als
<lb/>5% verlangt und der Prinzipal ihn nur durch falsche
<lb/>Angaben über die Höhe seines Reingewinnes
<lb/>bewogen habe, sich mit dem Satze von 5% zu
<lb/>begnügen.

<lb/>Das Kammergericht hat den dem Prinzipal ob- 
<lb/>liegenden Beweis für eine Herabsetzung der Provision
<lb/>von 5 auf 3% nicht für erbracht angesehen und
<lb/>dem zum Beweise herangezogenen Briefe deshalb
<lb/>keine Bedeutung beigelegt, weil dieser auch dahin
<lb/>verstanden werden könne, dafs der Reisende damit
<lb/>auf die Ermäßigung seines ursprünglich höher
<lb/>gestellten Provisionsanspruches auf den Satz von 5%
<lb/>hingewiesen habe. Die Möglichkeit solcher Aus- 
<lb/>legung war aber thatsächlich ausgeschlossen, weil
<lb/>der Reisende, so lange er in Hannover wohnte, die
<lb/>Reisespesen stets anstandslos getragen hatte und es
<lb/>hierüber niemals zu Differenzen zwischen den
<lb/>Parteien gekommen war. Dieser Umstand war dem
<lb/>Gericht bei Abgabe seiner Entscheidung nicht
<lb/>bekannt, und so ist es zu einem materiell offenbar
<lb/>falschen Urteil gekommen.

<lb/>2. Eine Behörde hat mit einem Lieferanten
<lb/>einen Vertrag abgeschlossen, in welchem dieser für
<lb/>eine Reihe von Jahren die Lieferung der Uniformen
<lb/>für die der Behörde unterstellten Beamten über- 
<lb/>nimmt und sich hinsichtlich der Frage der Brauch- 
<lb/>barkeit der zu liefernden Uniformstücke dem Spruche
<lb/>einer der Behörde unterstellten Bekleidungs-Kom- 
<lb/>mission unterwirft. In dem Vertrage ist bestimmt,
<lb/>dafs Uniformstücke, welche nach dem Spruch der
<lb/>Bekleidungs-Kommission unbrauchbar seien, als nicht
<lb/>geliefert gelten sollen, und dafs im Falle des Er- 
<lb/>füllungsverzuges des Lieferanten die Behörde zur
<lb/>späteren Abnahme nicht verpflichtet, sondern be- 
<lb/>rechtigt sein solle, die fehlenden Stücke auf Kosten
<lb/>des Lieferanten anderswoher anzuschaffen.
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0070.tif"
                      n="54"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0070--><p/>
                  <p>

                     <lb/>54
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche J u r is t e n - Z ei tun g.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jakrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nun hatte der Lieferant in einem Jahre zahl- 
<lb/>reiche Uniformstücke geliefert, welche von der
<lb/>Bekleidungs-Kommission als unbrauchbar zurück- 
<lb/>gewiesen worden waren, und war auf diese Weise
<lb/>für dieses Jahr in Lieferungsverzug geraten. Die
<lb/>Behörde machte infolgedessen von ihrem gesetz- 
<lb/>lichen Rechte Gebrauch, von dem Lieferungsvertrage
<lb/>für das folgende Jahr zurückzutreten (vgl. Staub
<lb/>§ 11 zu Art. 355 HGB.). Der Lieferant hielt diesen
<lb/>Rücktritt für unzulässig und klagte auf Erstattung des
<lb/>Gewinns, der ihm durch Nichtübertragung der Lie- 
<lb/>ferung für das Rücktrittsjahr entgangen ist. Er
<lb/>gründete seine Klage darauf, dafs der Spruch der
<lb/>Bekleidungs-Kommission offenbar ungerecht gewesen
<lb/>und er tatsächlich garnicht in Lieferungsverzug
<lb/>geraten sei. Er bemängelte auch die Rechtsgültig- 
<lb/>keit der Bestimmung, durch welche er sich dem
<lb/>Spruch der Bekleidungs-Kommission unterworfen
<lb/>hat, bestreitet aber nicht das gesetzliche Recht der
<lb/>Behörde, falls wirklich ein Lieferungsverzug vor- 
<lb/>liegen sollte, nach fruchtloser Gewährung einer
<lb/>Nachfrist vom Vertrage für die Folgezeit zurück- 
<lb/>zutreten.

<lb/>Das Kammergericht hat dem Lieferanten den
<lb/>entgangenen Gewinn zugesprochen, indem es u. a.
<lb/>ausführt, dafs die dem Käufer im Falle Verzugs des
<lb/>Verkäufers durch Gesetz gewährten Rechte durch
<lb/>den Vertrag modifiziert worden seien und nach
<lb/>dem Vertrage der Behörde kein Rücktrittsrecht,
<lb/>sondern nur das Recht zugestanden habe, die feh- 
<lb/>lenden Stücke auf Kosten des Lieferanten anderweit
<lb/>anzuschaffen.

<lb/>3. Der Bürgermeister einer Stadt klagte gegen
<lb/>diese eine ihm durch Beschlufs des Magistrats und
<lb/>der Stadtverordneten bewilligte jährliche Remune- 
<lb/>ration von 300 M. als eine ihm angeblich ausgesetzte
<lb/>Gehaltszulage ein. Die Stadtgemeinde wendet u. a.
<lb/>ein, dafs ihr Beschlufs zu seiner Gültigkeit der Ge- 
<lb/>nehmigung des Bezirksausschusses bedurft haben
<lb/>würde (§ 64 der Städte-Ordnung, § 16 Abs. 3 des
<lb/>Zuständigkeitsgesetzes). Der Kläger repliziert hier- 
<lb/>auf, dafs eine nachträgliche Erhöhung des Ge- 
<lb/>haltes der Genehmigung nicht bedürfe und verweist
<lb/>für die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung auf ein
<lb/>Reskript des Regierungs-Präsidenten, in welchem
<lb/>dieser erklärt hat, dafs der Beschlufs seiner Ge- 
<lb/>nehmigung nicht unterliege. Dieses Reskript war
<lb/>anscheinend ergangen, nachdem die Stadtverord- 
<lb/>neten-Versammlung zu dem Entschlüsse gekommen
<lb/>war, dem Bürgermeister die Remuneration wieder zu
<lb/>entziehen und auf ihre Veranlassung vom Magistrat
<lb/>eine Entscheidung des Regierungs-Präsidenten dar- 
<lb/>über erbeten war, ob die früher bewilligte Remu- 
<lb/>neration die Natur einer Gehaltszulage oder einer
<lb/>blofsen Entschädigung für besondere Mühewaltung
<lb/>des Bürgermeisters bei Verwaltung der städtischen
<lb/>Sparkasse darstelle, und ob nicht jener Beschlufs
<lb/>der Genehmigung des Regierungs-Präsidenten be- 
<lb/>durft hätte. Indes ist die Veranlassung zu dem
<lb/>Reskripte im Prozefs nicht näher erörtert und fest- 
<lb/>gestellt worden. Der Regierungs-Präsident erklärt
</p>
                  <p>

                     <lb/>darin, dafs es nicht seine Sache sei, zu entscheiden,
<lb/>ob die Remuneration die eine oder die andere
<lb/>Natur habe, dafs aber in beiden Fällen seine Ge- 
<lb/>nehmigung nicht erforderlich gewesen sei. Hieraus
<lb/>deduziert der Kläger, dafs seine Auffassung, wonach
<lb/>die Bewilligung der Gehaltszulage der Genehmigung
<lb/>des Bezirksausschusses nicht bedürfe, auch vom
<lb/>Regierungs-Präsidenten geteilt werde, der als Vor- 
<lb/>sitzender des Bezirks-Ausschusses hierüber maß- 
<lb/>gebend zu befinden habe. Mit keinem Worte aber
<lb/>wird ausgeführt, dafs jenes Reskript eventuell eine
<lb/>stillschweigende Genehmigung des Regierungs-Prä- 
<lb/>sidenten als Vorsitzenden des Bezirks-Ausschusses
<lb/>enthalte.

<lb/>Das Kammergericht hat dem Bürgermeister die
<lb/>Gehaltszulage zugesprochen, indem es u. a. in dem
<lb/>Reskript des Regierungs-Präsidenten eine still- 
<lb/>schweigende Genehmigung des Bezirksausschusses
<lb/>zu dem Beschlüsse der städtischen Behörden findet.

<lb/>Die angeführten Fälle haben das Gemeinsame,
<lb/>dafs das Gericht eine Entscheidung zu Gunsten einer
<lb/>Partei getroffen hat auf Grund von Erwägungen,
<lb/>welche diese Partei selbst nicht angeregt und
<lb/>dadurch zur Debatte gestellt hat. Der erste Fall
<lb/>hat zu einem offenbaren Rechtsbruch' geführt; in- 
<lb/>wieweit dies bei den anderen beiden zutrifft, ist
<lb/>mir selbst noch nicht bekannt geworden.

<lb/>Solche Entscheidungen, deren Begründung beide
<lb/>Prozefsparteien gleichmäßig überraschen muß, sind
<lb/>nicht selten, jeder meiner Berufsgenossen wird den
<lb/>von mir angeführten Beispielen andere anreihen
<lb/>können. Da wird wohl die Frage aufgeworfen
<lb/>werden können, ob derartige, zu Rechtsbrüchen
<lb/>führende Urteile hätten vermieden werden können.

<lb/>Nun kann zwar die Berechtigung des Gerichts,
<lb/>seine Entscheidung auf Gründe zu stützen, welche
<lb/>von den Parteien nicht angeregt sind, nicht in Frage
<lb/>gestellt werden. Die Verhandlungsmaxime steht
<lb/>dem nur insoweit entgegen, als keine Thatsachen
<lb/>berücksichtigt werden dürfen, welche die Parteien
<lb/>nicht angeführt haben. Im Falle No. 1 ist dieser
<lb/>Grundsatz nicht verletzt, das tatsächliche Material,
<lb/>auf welchem das Gericht seine Erwägungen aufge- 
<lb/>baut hat, war ihm von den Parteien unterbreitet.
<lb/>Anders kann man allerdings die Fälle No. 2 u. 3
<lb/>beurteilen. Denn die Abänderung dispositiver ge- 
<lb/>setzlicher Vorschriften durch Parteiabrede — wie
<lb/>im Fall No. 2 — und die Genehmigung eines einer
<lb/>solchen bedürfenden Beschlusses — wie im Fall
<lb/>No. 3 — sind Thatsachen, die nicht unterstellt
<lb/>werden dürfen, wenn die Parteien sie nicht selbst
<lb/>behaupten.

<lb/>Dies sei aber hier nur nebenbei bemerkt.
<lb/>Wesentlicher als die Verletzung der Verhandlungs- 
<lb/>maxime ist die des Mündlichkeitsprinzips.

<lb/>In einer, allerdings so gut wie unbeachtet ge- 
<lb/>bliebenen, Abhandlung über die Mündlichkeit und
<lb/>Unmittelbarkeit im Civilprozefs (Gruchot, Bd. 31.
<lb/>S. 145 fg.) habe ich das Wesen der Mündlichkeit
<lb/>im Gegensatz zu der meist mit ihr für gleichbedeutend
<lb/>gehaltenen Unmittelbarkeit darin finden zu sollen
</p>

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                      n="55"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0071--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 3
</p>
                  <p>

                     <lb/>55
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juri
</p>
                  <p>

                     <lb/>geglaubt, dafs der gesamte Prozefsstoff vor dem
<lb/>Gerichte mündlich erörtert werden soll (S. 191 fg.).
<lb/>Das Gericht soll kein Argument für seine Entscheidung
<lb/>verwerten, ohne dafs die Parteien sich darüber ge- 
<lb/>äußert haben, oder dafs ihnen wenigstens die
<lb/>Gelegenheit dazu geboten gewesen wäre.
<lb/>Dazu ist aber erforderlich, dafs nicht nur die Parteien
<lb/>mit einander debattieren, sondern dazu ist es vor
<lb/>allem notwendig, dafs das Gericht den Parteien
<lb/>Gelegenheit giebt, sich über solche Argumente zu
<lb/>äußern, welche die Parteien selbst nicht vorgebracht
<lb/>haben, die dem Gericht aber für die Entscheidung
<lb/>erheblich erscheinen.

<lb/>Würde in dem Fall No. 1 der Vertreter des
<lb/>Reisenden erklärt haben, der Brief desselben beweise
<lb/>nichts, weil er sich auf die ursprüngliche Ermäßigung
<lb/>der Provisionsforderung auf 5% beziehe, so würde
<lb/>dem Prinzipal schon durch die Gegenpartei die Ge- 
<lb/>legenheit geboten worden sein, diese Argumentation
<lb/>zu beantworten und zu entkräften. Da der Vertreter
<lb/>des Reisenden dies nicht gethan hat, auch bei Lage
<lb/>der Sache gar nicht thun konnte, weil früher die
<lb/>Reisespesen anstandslos vom Reisenden getragen
<lb/>worden sind, fehlte es dem Prinzipal an dieser
<lb/>Gelegenheit.

<lb/>Im Falle No. 2 wäre es sehr wohl möglich
<lb/>gewesen, gegen die Annahme einer Abänderung des
<lb/>Gesetzes durch Parteiabrede noch An- und Aus- 
<lb/>führungen zu machen; es mag dabei darauf hin- 
<lb/>gewiesen werden, dafs zwischen den Parteien
<lb/>vielleicht mündlich vereinbart worden ist, dafs dem
<lb/>Kläger neben den in dem schriftlichen Vertrage
<lb/>normierten Rechten auch die gesetzlichen Rechte
<lb/>des Handelsgesetzbuches zustehen sollten. Eine
<lb/>Veranlassung, dies vorzutragen, lag aber nicht vor,
<lb/>nachdem der Lieferant gar nicht geltend gemacht
<lb/>hatte, dafs der schriftliche Vertrag die gesetzlichen
<lb/>Rechte modifiziert habe.

<lb/>Im Falle No. 3 hätte aus der bisher nicht
<lb/>näher aufgeklärten Veranlassung zu dem Reskript
<lb/>des Regierungs-Präsidenten möglicher Weise dar-
<lb/>gethan werden können, dafs eine Absicht der
<lb/>Genehmigung gar nicht obgewaltet haben könne.

<lb/>Alle diese Möglichkeiten sind den Parteien bei
<lb/>Nichtanregung der betreffenden Argumente durch
<lb/>die Gegenpartei nur dadurch genommen worden, dafs
<lb/>ihnen die Meinung des Gerichts aus dessen souveränem
<lb/>Schweigen nicht erkennbar geworden ist. Und hier
<lb/>liegt ein schwerer Uebelstand in der Handhabung
<lb/>des mündlichen Verfahrens durch die Gerichts-
<lb/>Vorsitzenden, auf welchen es an der Zeit sein
<lb/>dürfte, einmal in der OÖffentlichkeit mit Nachdruck
<lb/>hinzuweisen.

<lb/>Es ist im Interesse der Rechtspflege zu beklagen,
<lb/>dafs die Leitung der Verhandlung durch den Vor- 
<lb/>sitzenden oft nicht in einer Weise erfolgt, welche es
<lb/>verbürgt, dafs die Parteien zu allen solchen Er- 
<lb/>klärungen, welche für die Aufklärung der Sach-
<lb/>verhältnisse notwendig sind, die erforderliche Ge- 
<lb/>legenheit haben. Verabsäumen es die Vorsitzenden,
<lb/>ihnen diese zu geben, so hängt die Entscheidung zu
</p>
                  <p>

                     <lb/>sten -Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gunsten oder Ungunsten einer Partei oft von der
<lb/>Zufälligkeit ab, ob die Gegenpartei für ihre Sache
<lb/>die dafür verwendbaren Argumente vollständig oder
<lb/>unvollständig vorbringt. Bringt sie sie nicht voll- 
<lb/>ständig vor, so hat die andere Partei zunächst keine
<lb/>Veranlassung, auf das nicht Vorgebrachte ihrerseits
<lb/>einzugehen, und das Resultat muß das sein, dafs
<lb/>eine Partei durch einen ungeschickten und unvor- 
<lb/>bereiteten Anwalt am besten vertreten wird, weil
<lb/>der Gegner durch die Lückenhaftigkeit seiner Aus- 
<lb/>führungen dazu verleitet wird, von einer Wider- 
<lb/>legung nicht vorgebrachter Argumente abzusehen.

<lb/>Es giebt zwar Vorsitzende, welche in der
<lb/>Verhandlung auf die ihnen maßgebend erscheinenden
<lb/>Gesichtspunkte hinweisen, aber dies sind Aus- 
<lb/>nahmen, welche nur im Jhering’schen Sinne die
<lb/>Regel bestätigen. Man preist sie in Anwaltskreisen
<lb/>wegen ihrer tüchtigen Leitung, während es doch
<lb/>selbstverständlich sein sollte, dafs solche Leitung
<lb/>nicht als Ausnahme besonders anerkannt zu werden
<lb/>braucht. Es muß aber, als im Geiste der Civil-
<lb/>prozefsordnung liegend, die Forderung an die Vor- 
<lb/>sitzenden gestellt werden, dafs sie vor Abgabe der
<lb/>Entscheidung durch das Gericht jeden Erwägungs- 
<lb/>grund, der sich bei der Beratung als erheblich her- 
<lb/>ausstellt, ohne von den Parteien geltend gemacht
<lb/>zu sein, diesen mitteilen, damit sie in die Lage
<lb/>kommen, sich darüber zu äußern und An- und
<lb/>Ausführungen zu machen, welche zu seiner Unter- 
<lb/>stützung oder Entkräftung geeignet sein können.

<lb/>Ob freilich eine ausdrückliche Gesetz es Vorschrift
<lb/>den Vorsitzenden hierzu zwingt, mag zweifelhaft
<lb/>sein, denn der § 130 CPO. braucht nicht in einem
<lb/>so weiten Sinne ausgelegt zu werden, ist auch bis- 
<lb/>her vom Reichsgerichte trotz dessen Bestrebens nach
<lb/>möglichster Ausdehnung der richterlichen Frage- 
<lb/>pflicht noch nicht so ausgelegt worden. Jedenfalls
<lb/>verträgt aber der § 130 eine solche Auslegung.

<lb/>Es handelt sich aber weniger darum, wie man
<lb/>einen einzelnen Paragraphen des Gesetzes zu ver- 
<lb/>stehen hat, als darum, dafs man in den Geist des
<lb/>Gesetzes eindringt und von hier aus an seine Hand- 
<lb/>habung geht. Ein geistiger Organismus läßt sich
<lb/>nicht in Paragraphen zwängen, der Geist eines Ge- 
<lb/>setzes kann nur aus seinem Gesamtinhalt heraus
<lb/>verstanden werden. Hält man sich nur an die Para- 
<lb/>graphen, so verfällt man in Goethe’sche Krämer-
<lb/>Gelehrsamkeit, man hat

<lb/>„Die Teile in der Hand,

<lb/>Fehlt leider nur das geistige Band.“

<lb/>Der Geist des mündlichen Verfahrens erfordert
<lb/>es aber, dafs die Parteien nicht durch die Urteils- 
<lb/>begründung überrascht werden sollen, sondern dafs
<lb/>die Gründe für und wider vorher mündlich erörtert
<lb/>werden, und, soweit daher die Parteien nicht von
<lb/>selbst erheblich scheinende Beweisgründe zur Sprache
<lb/>bringen, sie vom Gericht darauf hingewiesen werden.
<lb/>Dafs es für diese Auffassung nicht an hinreichendem
<lb/>Anhalt in den Prozefsgesetzen fehlt, beweist der
<lb/>§ 264 StPO., wonach der Angeklagte auf Grund
<lb/>eines veränderten rechtlichen Gesichtspunkts nicht
</p>

               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e22402">
               <head>Vermischtes</head>
               <div xml:id="d63665e22407" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Veranstaltungen seitens der "Jurist. Gesellschaft" in München zur Einführung in das Studium des BGB.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Staudinger, ... v.">(Sen.-Präs. Dr. v. Staudinger)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0072--><p/>
                  <p>

                     <lb/>56
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>soll verurteilt werden dürfen, ohne dafs ihm durch
<lb/>Hinweis darauf die Möglichkeit zu seiner Ver- 
<lb/>teidigung gegeben ist, eine Bestimmung, die auch
<lb/>nur aus der ratio legis heraus zu erklären ist, dafs
<lb/>eine Entscheidueg nicht auf Grund von Erwägungen
<lb/>gefällt werden soll, zu deren Erörterung den Parteien
<lb/>keine Gelegenheit gegeben worden ist.

<lb/>Wird die Mündlichkeit nicht in diesem Geiste
<lb/>gehandhabt, dann mag man sie ruhig ganz über
<lb/>Bord werfen. Ob die Parteien das, was sie anführen
<lb/>wollen, schriftlich oder mündlich erklären, ist dann
<lb/>schliefslich gleichgültig, und man spart — da ja
<lb/>neben dem mündlichen Vortrag doch immer Schrift- 
<lb/>sätze gewechselt werden — den Gerichten und An- 
<lb/>wälten viel unnütze Zeit, wenn man die Mündlich- 
<lb/>keit als blofse „Facade“, wie Bähr sie nennt, wieder
<lb/>beseitigt. Die Rechtsausführungen werden schon
<lb/>jetzt gegen das Gesetz in die Schriftsätze aufge- 
<lb/>nommen, weil der Anwalt nur so mit Sicherheit
<lb/>darauf rechnen kann, dafs sie vom Gerichte ge- 
<lb/>würdigt werden, und so findet der Streitstoff schon
<lb/>in den Schriftsätzen diejenige Erörterung, welche
<lb/>ihm von den Parteien gegeben werden kann. Fällt
<lb/>nun noch die lebendige Wechselwirkung fort, welche
<lb/>in der mündlichen Verhandlung zwischen Gericht
<lb/>und Parteien stattfinden soll, so verfehlt die Münd- 
<lb/>lichkeit des Verfahrens ihren Zweck und man mag
<lb/>cessante ratione legis legem ipsam cessieren lassen.

<lb/>Dies wäre gewifs kein Gewinn für die Rechts- 
<lb/>pflege, aber es würde dem Verfahren doch
<lb/>wenigstens der falsche Schein genommen, als sei das
<lb/>Recht suchende Publikum durch die Mündlichkeit
<lb/>davor geschützt, dafs das Gericht seine Entscheidung
<lb/>auf Grund von Erwägungen trifft, über welche die
<lb/>Partei zuvor gar nicht gehört worden ist. Hiervor
<lb/>schützt das Publikum nur eine Handhabung der
<lb/>Mündlichkeit im Geiste des Gesetzes, nicht aber die
<lb/>Handhabung, wie sie thatsächlich zumeist geübt wird.

<lb/>Allerdings könnte man dem Hebelstand auch
<lb/>durch eine Gesetzesänderung abhelfen, und mit dem
<lb/>Vorschläge einer solchen, die angesichts der bevor- 
<lb/>stehenden Reform der Civilprozefsordnung nicht
<lb/>unzeitgemäß sein dürfte, mag dieser Artikel seinen
<lb/>Abschluß finden. Es ließe sich dem § 130 CPO.
<lb/>leicht eine Bestimmung einverleiben, welche den
<lb/>Vorsitzenden verpflichtet, derartige bei der Beratung
<lb/>des Gerichts auftauchende Erwägungsgründe den
<lb/>Parteien zur Erklärung mitzuteilen, und Hand in
<lb/>Hand hiermit müßte eine Bestimmung gehen, welche
<lb/>den § 513 Nr. 6 CPO. dahin ausdehnt, dafs eine
<lb/>Gesetzesverletzung auch bei einem Verstofs gegen
<lb/>die Vorschriften über die Mündlichkeit des Ver- 
<lb/>fahrens vorliegt. Letztere Bestimmung würde sich
<lb/>schon dadurch rechtfertigen, dafs die Rechtsprechung
<lb/>über die Frage, inwieweit ein Verstoß gegen § 130
<lb/>der Partei ein Beschwerderecht giebt, bisher noch
<lb/>zu keiner festen Praxis in bejahendem Sinne ge- 
<lb/>führt hat.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Das Preufsische Richter - Besoldungs-
<lb/>Gesetz scheint den Richtern die Zurücksetzung
<lb/>hinter den Verwaltungsbeamten nicht zu ersparen,
<lb/>trotzdem der Justizminister im Staatsministerium
<lb/>den Zeitungen nach „wie ein Löwe“ für die Richter
<lb/>gekämpft haben soll. Das Vorurteil, dafs der Ver- 
<lb/>waltungsbeamte etwas Besseres ist als der Richter,
<lb/>scheint doch in Preußen „an den maßgebenden
<lb/>Stellen“ allzu fest gewurzelt zu sein. Hoffen wir
<lb/>auf die Zukunft, sagte der Justizminister.

<lb/>Die freien Vereinigungen der Produkten-
<lb/>händler bieten juristisch ein hohes Interesse. Der
<lb/>Handelsminister ist sich selbst noch nicht klar, ob
<lb/>dies Börsen sind und unter das Börsengesetz fallen,
<lb/>und es ist klug und weise, wenn er auf alle Fälle
<lb/>Gewalt vermeiden und die Sache durch das Oberver- 
<lb/>waltungsgericht zur Entscheidung bringen lassen will.
<lb/>Nicht zutreffend war vom juristischen Standpunkt
<lb/>seine Bemerkung, dafs durch die Bildung solcher
<lb/>freien Vereinigungen anstatt der Börsen das Selbst-
<lb/>eintrittsrecht „vollständig hinfällig“ werde. Nur bei
<lb/>Wertpapieren ist das Selbsteintrittsrecht nach § 71 des
<lb/>Börsengesetzes an die Bedingung geknüpft, dafs der
<lb/>Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird,
<lb/>nicht auch bei Waren, und hier handelt es sich
<lb/>ja um Waren. Uebrigens ist es auch im Handel
<lb/>mit Wertpapieren nicht verwehrt, das Selbsteintritts- 
<lb/>recht auch bei nicht amtlicher Preisnotierung durch
<lb/>Vertrag zu vereinbaren. Denn der § 71 Abs. 6 des
<lb/>Börsengesetzes erklärt nur Vereinbarungen gegen
<lb/>die Absätze 2 und 5, nicht auch gegen den Absatz 1
<lb/>des § 71 für nichtig.

<lb/>Ob der Zeugniszwang im Disziplinar- 
<lb/>verfahren zulässig ist oder nicht, darüber ist großer
<lb/>Streit entbrannt. (Vergl. auch die Ausführungen des
<lb/>LR. Dr. Delius in heutiger Nr.) Die Gerichte erachten
<lb/>ihn sogar in Militär-Gerichtssachen für zulässig, ja an- 
<lb/>scheinend sogar, ohne dafs eine strafgerichtliche
<lb/>Untersuchung den Anlaß der Vernehmung bildet.
<lb/>Es erscheint doch bedenklich, den Zeugniszwang so
<lb/>weit auszudehnen. Beschränkungen der persön- 
<lb/>lichen Freiheit eines Staatsbürgers müssen stets als
<lb/>Ausnahmen betrachtet werden, und Ausnahme- 
<lb/>vorschriften sind einer analogen Ausdehnung nicht
<lb/>fähig. Dieser Grundsatz müßte doch auch hier maß- 
<lb/>gebend sein. Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>^Vermischtes.

<lb/>Im Anschlüsse an die Notiz in Nr. 1, S. 18 d. Ztg.
<lb/>über besondere Veranstaltungen zur Einführung in das
<lb/>Studium des Bürgerlichen Gesetzbuches sei noch
<lb/>folgendes bemerkt:

<lb/>Wenn sich ein Verein, wie die „Juristische
<lb/>Gesellschaft München“ schon im allgemeinen zum
<lb/>Zweck gesetzt hat, für eine wissenschaftlich durchgebildete
<lb/>und praktisch verständige Rechtspflege fördernd mitzu- 
<lb/>wirken, so er giebt sich für ihn ganz von selbst auch die
<lb/>äussere und innere Aufgabe, in der hochbedeutsamen
<lb/>Zeitperiode der völligen Umgestaltung des bürgerl. Rechts
<lb/>in Deutschland ebenfalls das Seinige beizutragen, um
<lb/>die Kenntnis und richtige Erfassung vom Wortlaut und
<lb/>Geist des neuen BGB. in möglichst weite Kreise zu
<lb/>tragen. Als ein sehr gediegenes Mittel hiezu erscheinen
<lb/>unter allen Umständen größere Vorträge über Einzel- 
<lb/>partien des Rechtsstoffs, namentlich, wenn Erstere von
</p>
               </div>
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                   n="57"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Vorträge über das BGB. in der "Jurist. Vereinigung" zu Köln</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d63665e22726" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beschluss des RJA., die Protokolle der Kommission für die II. Lesung des Entwurfs des BGB. betr.</title>
                  </head>
          
          
          
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            </div>
            <div xml:id="d63665e22737">
               <head>Sprechsaal</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Firmenfortführung nach Entwurf zum HGB.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Volkmar, ...">(RA. Volkmar)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0073--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Jurist.en - Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>57
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kräften gehalten werden, welche hiezu durch ihre Beteiligung
<lb/>an den gesetzgeberischen Vorarbeiten oder durch ihrenLehr-
<lb/>beruf in besonderem autoritativen Grade berufen erscheinen.
<lb/>Aber — solche Einzelvorträge in ihrer gewöhnlichen Be- 
<lb/>schränkung auf einige Stunden vermögen auch meist nur
<lb/>im allgemeinen und in gl öfseren Zügen über ihr Thema sich
<lb/>zu verbreiten. Aufserdem sind die Kräfte hierzu, nament- 
<lb/>lich wenn es sich um mehrmalige Vorträge handelt, er-
<lb/>fahrungsgemäfs gar nicht leicht zu gewinnen. Sind Reisen
<lb/>der Vortragenden damit verbunden, so handelt es sich
<lb/>zudem um ein etwas kostspieliges Vorgehen. Eine ver- 
<lb/>wandte Belehrungsform wäre die der Veranstaltung fort- 
<lb/>laufender Vorlesungen seitens eines zünftig oder nicht- 
<lb/>zünftig Dozierenden im akademischen Stile, nur sozusagen
<lb/>„für die reifere Jugend“. Auch das hat seine Vorzüge
<lb/>wie sein Aber. Vor allem eignet sich ein derartiges Vor- 
<lb/>gehen wegen Gewinnung der Dozenten wenigstens in der
<lb/>Regel nur für Universitätsstädte oder Nachbarorte von
<lb/>solchen. Andererseits sind unter den schon in Aemtern
<lb/>stehenden Juristen, die Rechtsanwälte inbegriffen, gar viele,
<lb/>welchen es bei ihren täglichen anspannenden Berufs- 
<lb/>aufgaben kaum möglich ist, solche regelmäßig sich anein- 
<lb/>anderreihende Vorlesungen auch regelmäßig zu besuchen.
<lb/>Bei anderen ist der Geschmack an dieser Belehrungs- 
<lb/>form nun einmal überhaupt nicht mehr vorhanden. Endlich
<lb/>liegt in einem derartigen rein rezeptiven Verhalten bei
<lb/>Aneignung des Rechtsstoffes auch eine gewisse Einseitigkeit.
<lb/>Hat man die Schatten, welche durch letztere auf die
<lb/>juristische Heranbildung sich legen, neuestens schon für
<lb/>junge Studenten beklagt, und deshalb für letztere mehr
<lb/>und mehr eine zugleich seminaristische Ausbildung ge- 
<lb/>fordert und angebahnt, so hat die Betonung jener Ein- 
<lb/>seitigkeit gewiss auch in der hier besprochenen Richtung
<lb/>ihre Berechtigung. Eben dadurch ist die Jur. Ges.
<lb/>München zu dem Bestreben hingeführt worden, an die
<lb/>Seite von grösseren Einzelvorträgen auch noch eine
<lb/>cooperative Thätigkeit der Vereinsmitglieder zu setzen,
<lb/>welche in kleineren Kreisen zu gegenseitiger an- 
<lb/>regender Belehrung führen soll. Dadurch sollen auch
<lb/>möglichst viele Teilnehmer veranlasst werden, sich selbst- 
<lb/>forschend in das Studium des BGB. zu vertiefen. Sind
<lb/>dies für die Einzelreferenten auch nur Einzelpartieen, so
<lb/>können sie doch nicht ohne ein Hinausgreifen in zahl- 
<lb/>reiche andere Materien studiert und vorgetragen werden.

<lb/>Diese Erwägungen sind es, welche die Jur. Ges. München
<lb/>zur Einrichtung ihrer sog. Besprechungsabende ver- 
<lb/>anlagten. Das Unternehmen hat reichen Beifall gefunden.
<lb/>Der Zugang mehrt sich fortgesetzt. Selbst aus kleineren
<lb/>Nachbarorten kommen Richter und Rechtsanwälte zur
<lb/>Beteiligung. Von anderen Städten werden Anfragen über
<lb/>die näheren Einrichtungsverhältnisse gestellt. Es sei daher
<lb/>über letztere noch kurz folgendes bemerkt: Während
<lb/>die Vorträge größeren Stils in den Monatsplenarver- 
<lb/>sammlungen der Gesellschaft gehalten werden sollen, sind
<lb/>die Detailstudien in engere gesonderte Zirkel von je
<lb/>30 — 40 Teilnehmern verwiesen, welche ungefähr zweimal
<lb/>im Monate Abends an bestimmten Wochentagen (für jeden
<lb/>Zirkel ein anderer) zusammentreten. Bedacht wird darauf
<lb/>genommen, daß in die Zirkel die verschiedenen Berufs- 
<lb/>richtungen (Rechtslehrer, Richter, Staatsanwälte, Rechts- 
<lb/>anwälte, Notare, Verwaltungsbeamte etc.) möglichst gleich- 
<lb/>mäßig sich verteilen. Jeden Zirkel leitet ein eigener ge- 
<lb/>wählter Vorsitzender. Jeweilig wird von einem Teilnehmer
<lb/>nach Vorausbestimmung über einen Abschnitt des BGB.
<lb/>in systematischem Fortgange ein einleitendes Referat er- 
<lb/>stattet und in dasselbe bei jedem zu weiterer Besprechung
<lb/>Anlaß gebenden Punkte meist sofort die Diskussion in
<lb/>lebendiger Wechselwirkung eingeschaltet. Zwei solche
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zirkel (Vors. Geh. Rat u. Prof. Dr. v. Sicherer und
<lb/>OberstLGR. Radlkofer) sind bereits in Thätigkeit. Weitere
<lb/>werden nachfolgen. Die Oberleitung des ganzen Unter- 
<lb/>nehmens hat der Vorstand der gen. Gesellschaft. Die
<lb/>Vereinskasse trägt die für Lokale etc. entstehenden Kosten.

<lb/>Senatspräsident Dr. v. Staudinger, München.

<lb/>Zur vorstehenden Mitteilung fügen wir noch hinzu,
<lb/>daß auch andere juristische Vereine und Gesellschaften
<lb/>ähnliche Veranstaltungen getroffen haben. So hat die
<lb/>Juristische Vereinigung zu Köln beschlossen, bis zu
<lb/>seinem Inkrafttreten das ganze BGB. in fortgesetzten
<lb/>Einzelvorträgen, die gleichzeitig die Abweichungen vom
<lb/>französischen Rechte berücksichtigen sollen, zu behandeln.
<lb/>An die Vorträge soll sich stets eine Diskussion an-
<lb/>schliessen. Eine für diese Veranstaltung eingesetzte
<lb/>Kommission (Vors.: OLGPräs. Dr. Struckmann, Köln) hat
<lb/>die einzelnen Vorträge festgesetzt und mehrere namhafte
<lb/>rheinisch-rechtliche Rechtslehrer und Praktiker zu Vor- 
<lb/>tragenden gewonnen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Reichs-Justizamt hat beschlossen, die Protokolle
<lb/>der Kommission für die II. Lesung des Entwurfs
<lb/>des BQB. im Buchhandel zu veröffentlichen. Mit der Be- 
<lb/>arbeitung sind betraut: RGR. a. D. Dr. Achilles, s. Z.
<lb/>Kommissar des Reichs-Justizamts bei der Kommission,
<lb/>Prof. Dr. Gebhard und KGR., Vice-Präsident des Reichstags
<lb/>Dr. Spahn, beide s. Z. Mitglieder der Kommission. Das
<lb/>Werk wird im Verlage von J. Guttentag, Berlin, in sechs
<lb/>Lex. - 8° Bänden erscheinen; ein siebenter Band wird das
<lb/>Sachregister enthalten. Die Vollendung des Werkes ist
<lb/>in ungefähr Jahresfrist zu erwarten. Der Preis für alle
<lb/>sieben Bände wird 25 M. nicht überschreiten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sprechsaal.

<lb/>Als eine Verbesserung des Entwurfs zum Handels-
<lb/>gesetzbuch schlage ich folgenden § 22a vor:

<lb/>„Die Fortführung der bisherigen Firma ist gestattet
<lb/>bei bloßer Namensänderung des Inhabers oder des- 
<lb/>jenigen Gesellschafters, dessen Namen in der Firma
<lb/>enthalten ist.“

<lb/>Es kommen vielfach Fälle vor, in denen die Person
<lb/>des Geschäftsinhabers, bezw. des Gesellschafters, dessen
<lb/>Namen in der Firma enthalten ist, die gleiche bleibt,
<lb/>obgleich der Name sich ändert. Wenn jemand sich statt
<lb/>„Rindskopf“ Rikoff nennt, oder Lindekuh in Lindekow
<lb/>abändert, oder wenn aus einem Levy ein Müller wird,
<lb/>soll deswegen der wirtschaftliche Wert der alten Firma
<lb/>ohne weiteres verloren sein?

<lb/>Nach dem bisherigen HGB. und nach dem Entwurf
<lb/>ist zweifellos die Firma in solchem Falle aufzugeben,
<lb/>(cf. Staub § 1 zu Art. 16.) Denn weder liegt der Art. 24,
<lb/>auf den sich Puchelt für die entgegengesetzte Annahme
<lb/>beruft, vor, noch irgend eine Analogie mit demselben, wie
<lb/>Schnitze - Görlitz meint. Daraus allein aber, daß eine
<lb/>solche Bestimmung zweckmäßig wäre, kann man hei dem
<lb/>strikte entgegenstehenden Gesetz unmöglich ihre Existenz
<lb/>folgern.

<lb/>Aber verlangt nicht das Prinzip der Firmenwahrheit
<lb/>dieses Opfer? Wenn jemandem sein Name so wenig gilt,
<lb/>daß er ibn für sein privates und bürgerliches Leben
<lb/>aufgiebt, kann er sich dann beklagen, wenn er ihm auch
<lb/>für das geschäftliche Leben verloren geht und mit ihm
<lb/>die damit verbundenen ökonomischen Vorteile? Man
<lb/>übersieht hierbei freilich, daß das Geschäfts- und das
<lb/>Privatleben vollkommen verschiedene Dinge, und daß ein
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Diebstahl an Elektrizität</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Hoppe, ...">(AR. Hoppe)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e23089" type="section" subtype="Biographisches">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Name als Name des Kaufmanns, als Firma, von aller-
<lb/>gröfstem Werte sein kann, während er als bürgerlicher
<lb/>Name zu gleicher Zeit höchst störend und lästig wirkt.
<lb/>Heb er dies leiden bei einer offenen Handelsgesellschaft
<lb/>oder Kommanditgesellschaft die anderen Gesellschafter
<lb/>schuldlos unter der Namensänderung. Denn von ihrem
<lb/>Recht, dieselbe als eine wesentliche Aenderung des
<lb/>Sozietätsverhältnisses zu verbieten, kann sie kaum Gebrauch
<lb/>machen. Denn offenbar würde ihr dauerndes und hart- 
<lb/>näckiges Widerstreben gegen einen vielleicht aus anderen
<lb/>Gründen sehr berechtigten Lieblingswunsch des als Namens- 
<lb/>geber der Firma präsumptiv massgebenden Gesellschafters
<lb/>zur Zerrüttung des Verhältnisses führen.

<lb/>Noch weniger hat das geltende Recht einen Grund bei
<lb/>Mädchen, die sich verheiraten oder bei Frauen, die sich als
<lb/>Wittwen oder geschiedene Frauen wieder verheiraten. Kraft
<lb/>§ 1355 BGB. sind sie gezwungen, den Familiennamen des
<lb/>Mannes anzunehmen und sind danach wegen des Prinzips
<lb/>der Firmenwahrheit nicht mehr berechtigt, das von ihnen er- 
<lb/>richtete und betriebene Geschäft neben der bisherigen
<lb/>Firma fortzuführen. Der Verlust der Firma ist eine Strafe
<lb/>des Heiratens! Die Hülfen, welche sich dagegen bieten,
<lb/>sind Schein-Käufe und Schein-Rückkäufe, die ein ge- 
<lb/>wissenhafter ‘Registerrichter nicht gelten lassen darf, und
<lb/>die von jedem interessierten Konkurrenten zu Beschwerden
<lb/>oder vielleicht auch Klagen wegen Führung einer falschen
<lb/>Firma ausgenutzt werden können. Das ist ein unhaltbarer
<lb/>Zustand. Die Ordnung der rechtlichen Verhältnisse der
<lb/>Frauen im BGB. hat eine sehr lebhafte und meines Er- 
<lb/>achtens durchaus begründete Opposition hervorgerufen.
<lb/>Darf das HGB. eine absolut ungerechtfertigte, niemand
<lb/>nützende, die Frau ohne Grund schädigende Heiratsstrafe
<lb/>durch Verlust der bisherigen Firma festsetzen? Bedarf
<lb/>es noch weiterer Abschreckung von der Ehe als das neue
<lb/>Ehescheidungsrecht, welches im § 1568 Satz 2 ausdrücklich
<lb/>sagt „als schwere Verletzung der (durch die Ehe be- 
<lb/>gründeten) Pflichten gilt auch grobe Misshandlung" und
<lb/>damit eine so deutliche Erklärung des Sinnes giebt, in
<lb/>dem der anscheinend so humane Satz 1 *) des § 1568 aus- 
<lb/>gelegt werden mufs?

<lb/>Rechtsanwalt Volkmar, Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Diebstahl an Elektrizität. Die von Prof. Dernburg
<lb/>in Nr. 24 d. I. Jahrg. d. Bl. angefochtene Entsch. d. RG.
<lb/>entspricht der Auffassung der Praxis und des Volkes in
<lb/>zahlreichen ähnlichen Fällen. Die Elektrizität ist nicht ein
<lb/>Körper, wie Eisen, Wasser, Gas, sondern ein Zustand,
<lb/>'wie Wärme und Licht. Nun denke man sich einen Dieb- 
<lb/>stahl an Wärme oder Licht!

<lb/>In der Wartehalle 4. Klasse des Bahnhofs in K. stand
<lb/>früher ein grosser eiserner Ofen mit verschiedenen Kam- 
<lb/>mern, sog. Röhren. Auf den glühend lieifsen Platten
<lb/>dieser Röhren kochten anwohnende Leute, auch wohl
<lb/>Reisende, in Blechgeschirren Wasser auf zur Bereitung von
<lb/>Kaffee oder Grog. Der Bahnhofswirt verbot das wieder- 
<lb/>holt, weil dem Ofen und damit der Halle Hitze entzogen
<lb/>würde. Es kamen aber doch immer wieder Fälle vor.
<lb/>Eine Strafanzeige war ohne Erfolg. Die Staatsanwaltschaft
<lb/>wagte nicht die Anklage, „dafs die Leute eine fremde
<lb/>bewegliche Sache — nämlich die dem Wirt gehörige
<lb/>Ofenwärme — dem X in der Absicht rechtswidriger Zu- 
<lb/>eignung weggenommen hätten“. —
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere
<lb/>Ehegatte durch schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten
<lb/>Pflichten oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten eine so tiefe
<lb/>Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses verschuldet hat, dafs dem
<lb/>Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann.
</p>
               <p>

                  <lb/>In der Regierungsstadt M. wurde das Pflaster ge- 
<lb/>bessert. Bei eintretender Dunkelheit wurden an die
<lb/>Schranken brennende Laternen gehängt. Nun sah man
<lb/>jeden Abend, dafs Vorübergehende die Laternen öffneten
<lb/>und sich vergnügt ihre Cigarren ansteckten. Der Polize
<lb/>gefiel die Sache nicht, aber sie unterliefs eine Straf- 
<lb/>verfolgung. Ein Diebstahl an Feuer erschien ihr wohl zu
<lb/>sagenhaft.

<lb/>Die beiden vorgetragenen Fälle sind gleichartig mit
<lb/>der That des Angeklagten im Reichsgerichtsurteil. In
<lb/>allen drei Fällen ist rechtswidrig gehandelt, nämlich „un- 
<lb/>befugt eine fremde Sache gebraucht.“ Diese gebrauchten
<lb/>fremden Sachen sind aber nicht die Körperzustände:
<lb/>Elektrizität und Wärme, sondern die Geräte, welche diese
<lb/>Zustände hervorbringen und bewahren; also die elektrischen
<lb/>Maschinen und Leitungen der F’schen Zentrale, der Bahn- 
<lb/>hofsofen, die Strafsenlaternen. Das römische Recht würde
<lb/>die Strafverfolgung geben wegen furtum usus, d. h. wegen
<lb/>unbefugten Gebrauchs der Geräte. Wir aber bestrafen
<lb/>den rechtswidrigen Gebrauch nur ausnahmsweise z. B. in
<lb/>den Fällen des § 290 StrGB. und des § 28 Feld- u. Forst-
<lb/>Polizeigesetzes.

<lb/>Ein Bedürfnis nach einer allgemeinen Strafvorschrift
<lb/>hat sich schon lange gezeigt. Es kommt nicht gerade
<lb/>selten vor, dafs ein Dorfbewohner ein Pferd aus dem
<lb/>Halter eines Bauern nimmt und nach der Stadt und zurück
<lb/>reitet, dafs der Inspektor in Abwesenheit des Herrn mit
<lb/>dem besten Gespann spazieren fährt, dafs der Billardspieler
<lb/>den mit Namen bezeichnten Spielstock des Stammgastes
<lb/>benutzt, dafs die Magd sich heimlich mit der Zahnbürste
<lb/>der Herrin die Zähne putzt u. s. w. In allen solchen
<lb/>Fällen ist bei grosser Verstocktheit der Bösewichter eine
<lb/>Strafe sicher am Platze; würde eine allgemeine Strafvorschrift
<lb/>eingeführt, so geschähe es am besten in Anschluss an das
<lb/>Vergehen der Sachbeschädigung, weil die Strafen dieses
<lb/>Vergehens besser passen, als die des Diebstahls. Es
<lb/>wäre dem § 303 StGB, ein Absatz zuzufügen: „In gleicher
<lb/>Weise wird auf Antrag bestraft, wer rechtswidrig eine
<lb/>fremde Sache gebraucht.“ Nach einer solchen Bestimmung
<lb/>könnte derjenige, welcher unbefugt Elektrizität aus der
<lb/>F.'sehen Centrale ableitet, also die Maschinen der F.'sehen
<lb/>Centrale widerrechtlich gebraucht, mit Geldstrafe bis zu
<lb/>1000 Mark, ja sogar mit Gefängnis bis zu 2 Jahren be- 
<lb/>straft werden. Dafs z. Z. also ohne jenen Zusatz der § 303
<lb/>StGB, auf die Fälle nicht angewendet werden kann, leuchtet
<lb/>ein. Denn der Vorsatz ist nicht auf Schadenszufügung ge-
<lb/>gerichtet, wenn auch in vielen Fällen wirklich durch den
<lb/>unbefugten Gebrauch ein Schaden entstehen. wird.

<lb/>Es sei noch die Bemerkung gestattet, dafs die von
<lb/>Dernburg angeführte Entsch. des 4. Civilsenats sehr wohl
<lb/>neben dem Strafurteil besteben kann. „Sache" im Civil -
<lb/>recht ist ein viel weiterer Begriff wie „Sache" in § 242
<lb/>StGB. Das Landrecht rechnet ja sogar Rechte zu den
<lb/>Sachen und spricht von einem Besitz von Rechten. Die
<lb/>aufgespeicherte Elektrizität und Wärme hat jedenfalls einen
<lb/>Vermögenswert, ist ein Vermögensstück im Sinne des
<lb/>Civilrechts; sie kann aber ebensowenig in strafrechtlichem
<lb/>Sinne gestohlen werden, wie eine Rentenforderung oder
<lb/>ein Wohnrecht, weil sie ebensowenig eine körperliche

<lb/>Sache ist. Amtsrichter Hoppe, Marienwerder.

<lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Ernennungen: Zu Dres. jur. hon. causa v. d. Univ.

<lb/>Tübingen: Dir. i. Reichsjust.-Amt Gutbrod u. KGR. Spahn,
<lb/>Berlin. — Prof. Dr. Conrad, Halle, z. korresp. Mitgl. d. St. Peters- 
<lb/>burger Akad. d. Wissensch, — OLGR. Späing, Breslau, z. Univ.-
<lb/>Richter das.
</p>
            </div>
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               <head>Kritiken</head>
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                  <head>
                     <title>Arndt, Geisteskrank. Unzurechnungsfähig. Entmündigt</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Medem, ...">(LGR. Prof. Dr. Medem)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0075--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 3
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>59
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verliehen: Prof. Dr. Grauert, München, Verdienste), d. hl.
<lb/>Michael IV. Kl.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Verliehen: Dir. i. Reichsamt d. J. Dr.

<lb/>v. Woedtke, Kommenthurkr. I. Kl. d. württ. Frdr.O. — RGR. Dr.
<lb/>Meischeider, Leipzig, R. Adl.O II. Kl. m. Eichenl.

<lb/>Zu Mitgliedern der entscheidenden Disziplinarbehörden
<lb/>für die Schutzgebiete ernannt: Für den Disziplinarhof:
<lb/>Präs. d. KG., Exc. Drenkmann (Vors.), WGLeg.R. Dr. v. Mühl-
<lb/>b erg, GOReg.R. PI ath, WGOReg. u. vortr. R. i. RJust.A. v. Lenthe,
<lb/>die LGDir. Dr. Dahlmann u. Lindenberg u. KGR. Lohsee
<lb/>(ord. Mit gl.), Geh.OPostR. Dr. Spilling, GORegR. Wermuth,
<lb/>LGDir. Rösler u. KGR. Warnecke (stellv. Mitgl.). Für die
<lb/>Disziplinarkammer: Sen.-Präs. b. KG. Groschuff (Vors.),

<lb/>GRegR. Grüner, WLeg.R. v. Schelling u. die LGR. Fromm u.
<lb/>Th in ins (ord. Mitgl.), LGR. Eichel u. RegR. Bumm (stellv. Mitgl.).

<lb/>Bayern. Todesfälle: AR. Güllich, Fürth. — Die JR.:
<lb/>Not. Rosendahl, Augsburg, RA. Gros, Kaiserslautern, u. Not.
<lb/>Fick, Fürth.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: OLGR. Mack, Aschaffen- 

<lb/>burg, z. LGDir. Bamberg. — Zu OLGR.: LGR. Koch, Würzburg,
<lb/>das., u. OLGR. b. LG. I Yblagger, München, OLG. das. — Zu
<lb/>LGR.: II. StA. Dr. Silberschmidt, Nürnberg, Aschaffenburg, u.
<lb/>AR. Fritz, Füssen, München I. — AR. Pasquai, Memmingen, nach
<lb/>Füssen. — Z. II. StA.: AR. Mützel, Fürth, Nürnberg. — III. StA.
<lb/>Gäbhard, Landshut, z. AR., Würzburg.— Zu IR.: die RA: Eckert,
<lb/>Dr. Dürck, Dr. Gemeinhardt, Förster u. Haas, München,
<lb/>Langesee, Pass au, Scholl er, Landau i. Pf., Hippeli, Schwein-
<lb/>furt, Vollhardt, Nürnberg, Bauer, Amberg, Bernhold, Regens- 
<lb/>burg, Striebel u. Blüme 1, Augsburg, u. die Not.: Eggert, Ebers- 
<lb/>berg, Heilmaier, Wasserburg, Henneberger, Wolfratshausen,
<lb/>Jahn, Passau, Steiner, Arnstorf, Hoseus, Speyer, Fick, Fürth,
<lb/>Höhl u. Hüttlinger, Nürnberg, Hummel, Ellingen, u. Kain,
<lb/>Eichstätt. — Die Not.: Herrmann, Naila, nach Kulmbach, u.
<lb/>Leickert, Herrieden, nach Naila. — Gepr. Rechtsprakt. Dr. Mufs-
<lb/>gnug, Eggenfelden, z. Not., Herrieden. — Gef.-Dir. Eign, Amberg,
<lb/>z. RegR.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: OLGR. Zimmermann,

<lb/>München. — LGDir. Braungart, Bamberg.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Martin u. Dr. Stettner,
<lb/>Eichstätt, Dr. Kemmer, OLG., Brunner, Kolb, Schad u. Dr.
<lb/>Adelmann, LG. I, u. Hajek u. Ehrl, LG. II München.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: Glafey, Nürnberg, Sailer,
<lb/>Asch affenburg.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: OLGR. Wifsmann, Marienwerder. —
<lb/>AGR. Geisel, Montabaur. — Die RA. u. JR.: Klipp ert, Kassel.
<lb/>Not. Mangelsdorff, Graudenz, u. Not. Lin dem an n, Swinemünde.
<lb/>— RA. Reinecke, Filehne. —Handelsrichter J än ecke, Hannover.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: OLGR., GJR. Jungherr,
<lb/>Jena, feierte sein 50)ähr. Dienstjubiläum. — Z. OLGR.: LGR.
<lb/>Dyckerhoff, Frankfurt a. O., Posen. — LGDir. Etzweiler,
<lb/>Elberfeld, nach Köln. — Zu LGDir. die LGR.: Luyken, Koblenz,
<lb/>Köln, u. O. Schultz II, Thorn, Danzig. — Z. AR.: GAss.

<lb/>Dr. Schotte, Wippra. — Die StA.: Keller, Flensburg, nach
<lb/>Berlin I, Sachse, Magdeburg, nach Berlin II, u. Zitzlaff, Hirsch- 
<lb/>berg, nach Breslau. — GAss. Boese z. StA., Trier. — Not. Lewek,
<lb/>Alt-Landsberg, nach Kalkberge-Rüdersdorf. — Zu Not. die RA.:
<lb/>Dr. Jonatha, Burg b. Magdeburg, Eckardt, Münder, Mogk,
<lb/>Schl och au, u. Stams, Grätz.

<lb/>Pensioniert und ausgeschieden: AR. Detering, Bremer-

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Dr. Tiktin, LG. I Berlin,
<lb/>LG. II das., u. Lewek, Alt-Landsberg, Kalkberge-Rüdersdorf. —
<lb/>Die GAss.: Kurlbaum, LG. II Berlin, Boegershausen, Hildes- 
<lb/>heim, Dr. L i e r t z, Düsseldorf, Wunsch, Charlottenburg, Dr. Milch,
<lb/>Breslau, u. Ellerbeck, Dortmund.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: Bing u. Sieb ert, Berlin I,
<lb/>Wilke, Iserlohn, in Hagen, Bahlau, Posen, Max Richter,
<lb/>Danzig, u. Metzmacher, Dortmund.

<lb/>Württemberg« Ernennungen u. Versetzungen: Ministerial-
<lb/>Dir. i. Just.-Min. v. Schmidlin z. WStaatsR. u. o. Mitgl. d. Geh.
<lb/>Rats. — LGR. Cronmüller, Stuttgart, z. vortr. R. i. Just.-Min. —
<lb/>OLGPräS., StaatsR. Dr. v. Köstlin, Stuttgart, beim Uebertr. i. d.
<lb/>Ruhestand z. GehR. — Zu Sen.«Präs, die OLGR. v. Elben u.v. Storr,
<lb/>Stuttgart, das., ersterer zugleich z. Vorstand, OLGR. Hill er, Stutt- 
<lb/>gart, z. Mitgl. d. Disziplinarhofs. — LGDir. Weifser, Stuttgart,
<lb/>z. OLGR. das. — Z. LGPräs.: LGDir. Lämmert, Heilbronn, Ravens- 
<lb/>burg. — Zu LGDir. die LGR.: Sieber u. Lemppenau, Stuttgart,
<lb/>das., u. Willich, Ellwangen, Heilbronn. — Zu LGR. die LR.: Dr.
<lb/>Haidien, Zindel u. Dr. Bofsert, Stuttgart, das., u. Günzler,
<lb/>Stuttgart, Ellwangen. — AR. Kleinmann, Hall, z. LR., Ulm. —
<lb/>Z. DAR.: AR. Dr. Bert sch, Hall, Krailsheim. — Zu AR. die Justizref.
<lb/>I. Kl.: Eytel, Stuttgart, Kalw, Dr. Hegelmaier, Stuttgart, das.,
<lb/>Sprinkhärdt, Gmünd, Hall, Spiegelhalter, Ravensburg, Ba- 
<lb/>lingen, u. Man dry, Heilbronn, Ulm. — Z. I. StA.: StA. Hartmann,
<lb/>Heilbronn, Rottweil. — LR. Römer, Ulm, z. StA., Heilbronn. —
<lb/>Die Not.: B etz, Kirchheim, nach Ludwigsburg, Sattler, Winterbach,
<lb/>nach Metzingen, Dipper, Neuenbürg, nach Kirchheim, u. Gafs-
<lb/>mann, Weikersheim, nach Neuenbürg. — Zu Not.: Kanzleiassist.
<lb/>Veittinger, Tübingen, Teinach, u. AGSchreib. Vögele, Ravens- 
<lb/>burg, Winterbach.

<lb/>Verliehen: Reg. Dir. u. stellvertr. Bevollmächt. z. Bundesrat
<lb/>v. Schicker KronenO. II. Kl.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: Sen.-Präs. v. Knapp,
<lb/>Stuttgart.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Imle, Backnang, zugl. Heil- 
<lb/>bronn, Lock, Ehingen, zugl. Ulm, Haidien, Stuttgart, OLG. das.,
<lb/>u. Baumann, Freudenstadt, zugl. Rottweil. — Die Justizref. I. Kl.:
<lb/>Mattes, Denkingen, Tübingen, Pfeiffer, Rottweil, Balingen,
<lb/>E h m a n n , Häfnerhasbach, Kirchheim, u. Breitschwerdt,
<lb/>Ricdlingen, das.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Belm Krönungs» und Ordensfest am 17. Jan. erhielten u. a.:

<lb/>Den R. AdlO. I. Kl. m. Eichenl.: Unterstaatssekr. i. Just.-
<lb/>Min. Exc. Dr. Nebe-Pflugstädt

<lb/>Den R. AdlO. II. Kl. m. Eichenl.: GORegR. u. vortr. R. i.
<lb/>RJusti/A. Dr. II offmann. — Sen.-Präs. b. RG. Dr. v. Bomhard,
<lb/>Leipzig. — Die OVGR. Kunze u. Reinick, Berlin. -- Die
<lb/>GO JR.,LGPräs.: Evelt, Hechingen, Kessler, Königsberg i. Pr.,
<lb/>u Oswald, Arnsberg.

<lb/>Den R. AdlO. III. Kl. m. Schl.: GJR. Prof. Dr. Regels- 
<lb/>berger, Göttingen. — Die RGR.: Dr. B ehrend, Böttrich,
<lb/>v. Buchwald u. Veitmann, Leipzig. — OVGR. Förster, Berlin.

<lb/>— Die LGPräs.: Jekel, Stolp, Macco, Paderborn u. Stumpff,
<lb/>Greifswald. — Die GJR. u. KGR.: Giese u. Keyfsner, Berlin.

<lb/>— Die OLGR.: GJR. Herz, Kassel, Lacmann, Kolmar i. E.,

<lb/>u. GJR. Schimmelp fennig, Königsberg. — LGDir., GJR. Müller,
<lb/>Kassel. — RA., GJR. Evers, Celle. — Dir. d. Bodenkreditbank
<lb/>Dr. Petri, Straisburg.

<lb/>Den R. AdlO. III. Kl.: GJR., Prof. Dr. Hänel, Kiel.

<lb/>Den R. AdlO. IV. Kl.: Die Prof.: Dr. Lenel, Strafsburg i. E.,
<lb/>GJR. Dr. Löning, Halle, LGR. Dr. Medern, Greifswald, GRegR.
<lb/>Dr. P aas che, Marburg, Dr. Schlofsmann, Kiel. — GRegR. u.
<lb/>Mitgl. d. Reichsvers.-Amts Isenbart, Berlin. — OLKulturGR.
<lb/>Joens, Berlin. — GJR. u. vortr. R. i. Just.-Min. Elenz, Berlin.

<lb/>— RGR. II o f fmann, Leipzig. — Die Sen.-Präs. Coing u. Schepers,
<lb/>Berlin, u. Floegel, Naumburg. — OVGR. Karuth, Berlin. —
<lb/>OVGR. a. D , Börsenkommissar H e m p t e n m a c h e r, Berlin — Die
<lb/>KGR. Hadlich u. Wagner, Berlin. — Die OLGR.: Beitzke,
<lb/>Köln, B o e 1 e , Hamm, C o e 1 e r , Königsberg, Harms, Kiel,
<lb/>Pünder, Köln, u. Schräder, Frankfurt a. M. — Die LGDir.:
<lb/>Henschel, Kottbus, Kluth, Kleve. — Lönnies, Berlin,
<lb/>Ratjen, Hannover, Recke, All enstein, Dr. Traumann, Köln,
<lb/>Wohlgemuth, Lyck, u. Dr. Wyszomirski, Halle a. S. — Die LGR.:
<lb/>Fe ebner, Frankfurt a. M., Frey er, Stargard i. P., Friemel,
<lb/>Könitz, Köster, Bonn, Lieber, Bartenstein, Liebler, Kolmari.E.,
<lb/>Mitzlaff, Danzig, Mohr, Flensburg, Plehwe, Königsberg i. Pr.,
<lb/>Prinz, Kolmar i. E., Schiber, Metz, u. Strube, Halberstadt. —
<lb/>Die AGR.: Bartisius, Berlin, Beyerle, Diez, Brandenburg,
<lb/>Bersenbrück, Carl, Erfurt, Ebers, Stralsund, Gasterstädt,
<lb/>Berlin, Greve, Soest, Grub er. Strafsburg i. E., Klemme, Roten- 
<lb/>burg a. F., Knoevenagel u. M. Koch, Berlin, Kramer, Iburg,
<lb/>Poppelbaum, Marburg, Rhades, Demmin, Dr. Rohde, Roten- 
<lb/>burg a. F., Tadey, Itzehoe, Traumann, Northeim, Verdion,
<lb/>Wittenberg, u. Weckwarth, Danzig. — Die I. StA.: Bernhardi,
<lb/>Göttingen, Kube, Torgau, u. Lautz, Neuwied. — Die RA. u. Not.,
<lb/>JR.: Hennecke, Soest, u. Schellwien, Quedlinburg. —Die JR.:
<lb/>Apel, Schweiz, RA. b. RG. Dr. Fels, Leipzig, u. RA. Rieth, Köln.

<lb/>Den KronenO. I. Kl.: Präs. d. Reichsbank-Direkt., Exc.
<lb/>Dr. Koch, Berlin.

<lb/>Den Stern z. KronenO. II. Kl.: WGOJR. u. OLGPräs.

<lb/>v. V a c a n o , Kolmar i. E.

<lb/>Den KronenO. II. Kl.: GOJR. u. Mitgl. d. OLKultur-Ger.
<lb/>Wülsten, Berlin. — OStA. Laue, Celle. — LGPräs. Lellbach,
<lb/>Metz.

<lb/>Den KronenO. III. Kl.: KGR. Busch, Berlin. — AGR.
<lb/>S t ü b e 1, Weifsenburg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kritiken.

<lb/>Geisteskrank. Unzurechnungsfähig. Entmündigt. Von

<lb/>Professor Dr. R. Arndt. 1897. Greifswald, Julius

<lb/>Abel. - M. 1,50.

<lb/>Das Buch ist für Mediziner und für Juristen von
<lb/>gleich hohem Wert, vornehmlich, weil es eine möglichst
<lb/>scharfe Abgrenzung zwischen beiden und dadurch eine
<lb/>Verständigung beider, an der es mehr und mehr zu
<lb/>fehlen scheint, schafft, oder doch anbahnt. Es wird
<lb/>erörtert, dafs ,,geisteskrank“ im medizinischen und im
<lb/>juristischen Sinne ganz Verschiedenes bedeutet. Dort •
<lb/>giebt es vielleicht überhaupt keine absolute Gesundheit.
<lb/>Aber von den neurasthenischen, neuropathischen,
<lb/>psychopathischen Patienten, denen der Arzt Kaltwasser-,
<lb/>Luft- und sonstige Kuren, Ruhe, Ausspannung, Er- 
<lb/>holungsurlaub, ja Pensionierung u. a. psychotherapeutische
<lb/>Mittel anzuraten hat, fallen im juristischen Sinne
<lb/>noch gar viele in die Breite der durchschnitt- 
<lb/>lichen Gesundheit, bei der von einem Sonderrecht
<lb/>noch nicht die Rede sein kann.

<lb/>Arndt verlangt nun von dem Psychiatriker, dafs er
<lb/>den ihm vorgelegten Fall medizinisch nach den einzelnen
<lb/>Anomalien auseinanderlege, beschreibe, klar zu machen
<lb/>suche, dafs er aber die hieran sich knüpfenden juristischen
<lb/>Fragen der Rechtsgeschäftsunfähigkeit, Unzurechnungs- 
<lb/>fähigkeit, Entmündigung, der mildernden Umstände u. a. m.
<lb/>dem Richter überlasse. Diese Scheidung zu erreichen,
<lb/>wird nicht überall ganz leicht sein; aber die vielen bei- 
<lb/>gebrachten Beispiele werden dazu dienen, sie zu ermög- 
<lb/>lichen; und schließlich liegt ja wohl in ihr die Lösung
<lb/>des Problems der forensischen Psychopathologie.

<lb/>Landgerichtsrat Prof. Dr. Medern, Greifswald.
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0076.tif"
                n="60"
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            <div xml:id="d63665e23872" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Bibliothekar bei dem

<lb/>Reichsgericht, Leipzig.

<lb/>(Geschlossen am 20. Januar 1897.)

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Verhandlungen des 24. Deutschen Juristentages. Bd. 1. Gutachten:

<lb/>Frommhold, Wie sind das Anerbenrecht und die sonstigen
<lb/>Rechtsverhältnisse bei Renten- u. Ansiedelungsgütern zu gestalten?
<lb/>Ehrenberg, Welche Stellung ist in dem zu erwartenden Ver- 
<lb/>sicherungsgesetze den Versicherungsgesellschaften auf Gegen- 
<lb/>seitigkeit zu gewähren? Stenglein u. v. Liszt, Die Be- 
<lb/>handlung des dolus eventualis im Strafrecht und Strafprozefs.
<lb/>Bornhak, Empfiehlt sich ein Versuch der Deportation nach den
<lb/>Kolonien als Strafe? Neumann, Nach welchem örtlichen
<lb/>Rechte sind auf Grund Internat. Privatrechts die Vertrags- 
<lb/>obligationen zu beurteilen?

<lb/>Sächsisches Archiv f. Bürgerl. Recht. 6. Bd. 11. Heft: Petersen,
<lb/>Unter welchen Umständen dürfen dem Nebenintervenienten die
<lb/>Prozefskosten auferlegt werden? Lobe, Ueber die Natur des
<lb/>Scheidungsanspruchs und über die Aburteilung mehrerer durch
<lb/>Klage und Widerklage geltend gemachter, nicht gleichzeitig
<lb/>liquider Scheidungsansprüche.

<lb/>Blätter für Rechtspflege in Thüringen. 43. Bd. 4. Heft: Fritz Krieger,
<lb/>Nachruf. Ortloff, Zur Lehre von der Beleidigung für die
<lb/>Rechtsübung (Schlufs).

<lb/>Blätter für Rechtspflege im Bezirk des Kammargerichts. 8. Jahrg. Nr. 1:
<lb/>Pinn er, Der Differenzeinwand unter der Herrschaft des Börsen- 
<lb/>gesetzes v. 22. 6. 96.

<lb/>Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. 1. Jahrg. No. 12:
<lb/>Schütz, Inwieweit wirkt der Ausübungsschutz für Erfindungen
<lb/>fördernd oder hemmend auf die Industrie eines Landes ? Schanze,
<lb/>Nur der Patentschutz, nicht die Erfindung geht über die vom
<lb/>Erfinder erkannte Brauchbarkeit hinaus. Fuld, Der Künstler- 
<lb/>name auf Kunstwerken.

<lb/>Eisenbahnrechtl. Entscheidungen u. Abhandlungen. 13. Bd. 2. Heft:
<lb/>Mittelstein, Das Frachtrecht und Eisenbahnfrachtrecht des
<lb/>Entw. e. HGB. Hilse, Grundstücksenteignungen zum Zwecke
<lb/>von Strafsenbahnanlagen.

<lb/>Oesterr. Centralblatt für die jurist. Praxis. 15. Jahrg. 1. Heft: Geller,
<lb/>Ueber die passive Kompromifsfähigkeit der Börsenschiedsgerichte.

<lb/>Allgemeine österr. Gerichts-Zeitung. 47. Jahrg. No. 52: Urban, Wie
<lb/>kann nach der neuen CPO. die Protokollirung vereinfacht werden?

<lb/>Gerichtshalle. 40. Jahrg. No. 51—52: Pollitzer, Der Entwurf e,
<lb/>HGB. f. d. DR. (Forts, u. Schl.).

<lb/>Jahrbuch der Deutschen Gerichtsverfassung. Hg. v. Pfafferoth.
<lb/>6. Jahrg.

<lb/>Zeitschrift f. Internat. Privat- u. Strafrecht. 6. Bd. 6. Heft: Fuld,
<lb/>Die Sicherheitsleistung von Ausländern u. die Beschlüsse der
<lb/>Haager Konferenzen. Schumacher, Die internationalrechtl.
<lb/>Bestimmungen des neuen österr. Civilprozefsgesetzes. Biber-
<lb/>feld, Die Vollstreckung deutscher Urteile in Oesterreich.

<lb/>Archiv für Rathol. Kirchenrecht. 77. Bd. 1. Heft: Stiegler, Dis- 
<lb/>pensation u. Dispensationswesen in ihrer geschichtl. Entwickl. bis
<lb/>z. 9. Jahrh. Roesch, Die Bination in älterer Zeit u. nach d.
<lb/>l'etzt gelt. Recht. Leitner, Die Literae testimoniales für die
<lb/>Weihen nach d. neuesten Kirchenrecht. Schilgen, Können
<lb/>Geistliche zu den Kirchensteuern herangezogen werden?

<lb/>Zeitschrift für Schweiz. Recht. 38. Bd. Heft 1: v. Thur, Ueber die
<lb/>Mängel des Vertragsabschlusses nach Schweiz. Obligationenrecht
<lb/>(Fortsetz.). Gotzing er, Zum Art. 217 des eidg. Betreibungs-
<lb/>u. Konkursgesetzes. Rossel, L’art. 674 C. O. Götzinger,
<lb/>Der Entwurf z. e. Bundesges. üb. d. Versicherungsvertrag. Nebst
<lb/>Beilage: Revue der Gerichtspraxis. 15. Bd.

<lb/>Zeitschrift des heroischen Juristen-Vereins. Bd. 32, 5. u. 6. Heft:
<lb/>Affolter, Civile Deliktsfähigkeit jurist. Personen.

<lb/>Zeitschrift für ungar. Oeff. u. Privatrecht. 2. Jahrg. Heft 10—12:
<lb/>Gesetz üb. d. ungar. Verwaltungsgericht. Töth, Internat. Be- 
<lb/>ziehungen d. ung. Eherechts. Fayer, Der ung. Strafgesetz- 
<lb/>entwurf a. d. J. 1843. 22 Briefe an F. Mittermaier. Gosztonyi,
<lb/>Staatsrechtl. Stell, v. Kroatien, Slavonien u. Dalmatien i. ung.
<lb/>Staat.

<lb/>Zeitschrift für Volkswirtschaft, Sozialpolitik u. Verwaltung. 5. Bd.
<lb/>4. Heft: Sulz er, Begriff u. Aufgaben der Gesellschaftswissen- 
<lb/>schaft I.

<lb/>Revue generale du droit, de la legislation et de la jurisprudence. 20e

<lb/>annee, 6e livr.: Pascaud, L’inviolabilite de la propri6t6 privöe
<lb/>dans les guerres maritimes. Er man, Les formules in factum et
<lb/>la consomption des actions. Lefort, De l’exercice du droit de
<lb/>rachat d’une assurance sur la vie par les creanciers de l’assurd.

<lb/>Revue critique de Ldgislation et de Jurisprudence. 45e annde No. 12:
<lb/>De La Grasserie, La participation de la personne lesde ä
<lb/>l’action publique.

<lb/>Revue generale de droit international public. 3e annee No. 6: Pie,
<lb/>Influence de Retablissement d’un protectorat sur les Jraitds ante-
<lb/>rieurement conclus avec des puissances tierces par l’Etat protdgd.
<lb/>Dupuis, L’institut de droit international. Session de Venise.
<lb/>Bourgeois, L’annexion de la Savoie ä la France.

<lb/>Rivista penale. Vol. 44 fase. 6: Massimario della Corte di Cassazione.

<lb/>The Law Quarterly Review. Vol. 13 No.49: Scott, Collisions at Sea,
<lb/>where both ships are in fault. O'Connor-Morris, The
<lb/>Irish Land Act of 1896. Rowlands, Instinctive Criminality and
<lb/>Social Conditions. Phillips, The Code of Property of Monte-
</p>
               <p>

                  <lb/>American Law Review. Vol. 30 No. 6: Störey, The Reorganization
<lb/>of Railway and other Corporations. Wheless, The „Sugar
<lb/>Bounty“ Cases. Powers of Congress, Public Taxation for uses
<lb/>not public.

<lb/>B. Bücher.

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Jurisprudentiae Antehadrianae quae supersunt edidit F. P. Bremer.
<lb/>Pars 1. Leipzig, Teubner. M. 5.

<lb/>Legis Romanae Wisigothorum Fragmenta ex Codice palimpsesto
<lb/>Sanctae Legionensis Ecclesiae protulit, illustravit ac sumptu
<lb/>publico edidit Regia Historiae Academia Hispana. Fol. Matriti,
<lb/>op. Ric. Fe. (Harrassowitz) M. 22.50.

<lb/>Gesetz-Sammlung für die Kgl. Preufs. Staaten. Chronolog. Zusammen- 
<lb/>stellung. 7. Aufi. Hg. von A. Keil u. H. Gallenkamp. Bd. 1.
<lb/>Berlin, Heymann. M. 16.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Guillot, G. De la par majorve potestas et de ses consdquences
<lb/>civiles sous la republique. Paris, Larose. Fr. 5.

<lb/>Reichelt, H. Die rechtliche Natur des Jagdwildes u. des Wilder- 
<lb/>guts. Breslau, Köhler. M. 1.

<lb/>Storbeck. Die Häuserzerstörungen in Eisleben und die Stellung- 
<lb/>nahme der Behörden zu denselben. Halle a. S., Hendel. M. —50.

<lb/>Osterrieth, A., u. Wechsler, J. Berichte u. Verhandlungen der
<lb/>Deutsch-Oesterreich. Gewerbeschutz-Konferenz am 12. u. 13. Okt.
<lb/>1896 zu Berlin. Berlin, Heymann. M. 2.50.

<lb/>Zivi er, E. Zur Theorie des Bergregals in Schlesien. Breslau,
<lb/>Ko ebner. M. 1.50.

<lb/>Jäger, G. Die neue deutsche Hypothekengesetzgebung. Vortrag.
<lb/>Stuttgart, Liesching &amp; Co. M. —60.

<lb/>Hirsch, F. Entwurf e. Gesetzes z. Schutze der Baugläubiger. Ein
<lb/>Vorschlag. Berlin, Lazarus. M. —50.

<lb/>Entwurf e. Ges. betr. die Abänd. der Gewerbeordn. (Organis, d.
<lb/>Handwerks) n. Begründ. Berlin, Heymann. M. 1.

<lb/>Colin, P. Theorie de la cause des obligations conventioneiles. Paris,
<lb/>Larose. Fr. 6.

<lb/>Lancefield, R. T. Notes on Copyright domestic and international.
<lb/>Publ. by the Canadian Literary Bureau. Hamilton, Canada,
<lb/>(Harrassowitz). M. 2.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Hoppenstedt, A. Zur Revision des HGB. Zwei Anträge. Berlin,
<lb/>Heymann. M — 80.

<lb/>Brendel, H., u. Wermuth, A. Börsengesetz. Nebst d. Aus- 
<lb/>führungsbestimm. Text-Ausg. m. Anmerk. Berlin, Guttentag.
<lb/>Kart. M. 1.50.

<lb/>Borchardt, O. Die Handelsgesetze des Erdballs. In das Deutsche
<lb/>übertragen. III. Nachtrag. 3. Heft. Das japanische HGB. 3. Gesetz
<lb/>betr. die Handelsgesellschaften. Berlin, v. Decker. M. 2.50.

<lb/>Percerou, J. Des fondateurs de societds anonymes. These. Mont-
<lb/>bdliard, 1896.

<lb/>Sr aff a, A. II fallimento delle societä commerciali. Prato, Giachetti,
<lb/>Figlio &amp; Co. L. 6.

<lb/>Raikes, F. W., and Kilburn, B. D. Treatise on the Admiralty
<lb/>Jurisdiction and Practice in County Courts. London, Clowes &amp; Sons.
<lb/>Sh. 12.6.

<lb/>Civilprozefs.

<lb/>Ott, L. Beiträge zur Kenntnis des griech. Eides. Leipzig, Fock. M. 2

<lb/>Entwurf e. Gesetzes üb. die Zwangsversteigerung. Berlin, Heymann
<lb/>M. 1.20.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Meyer v. Schauensee, P. Zur Geschichte u. Kritik des Stoofs-
<lb/>schen Entwurfes f. e. schweizer. Strafgesetz. Luzern, Doleschal.
<lb/>M. 2.40.

<lb/>Käb, L. Zur Lehre v. d. Freiheitsberaubung. München, Schweitzer
<lb/>M. 1.40.

<lb/>Spitznagel, A. Die Haussuchung im Strafprozefs. Diss. Tübingen
<lb/>(Fues). M. 2.

<lb/>Bestimmungen vom 1. Jan. 1897 zur Ergänzung der Einführungsordre
<lb/>zu der Verordn, üb. d. Ehrengerichte der Offiziere. Berlin,
<lb/>v. Decker. M. —10.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Serafini.E. II diritto pubblico romano. Vol. I. Pisa, Mariotti. L. 10.

<lb/>S c h o e n, P. Das Recht der Kommunalverbände in Preufsen. Ergänz - Bd.
<lb/>zu: Rönne, Staatsrecht d. preufs. Mon. Leipzig, Brockhaus. M. 10.

<lb/>Roh de u. Helmen tag. Kurzer Auszug aus den Entsch. des
<lb/>K. Preufs. Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen. —
<lb/>4. Bd., Abt. 2: Gewerbesteuer. Berlin, Heymann. M. —75.

<lb/>Pen sch, R. Das Gesetz v. 25. Okt. 1896 betr. die direkten Personal- 
<lb/>steuern. Erläut. Wien, Perles. M. 2.60.

<lb/>Lewis, K. H. and Porter, W. H. The law relating to Motor Cars.
<lb/>London, Butterworth u. Co. Sh. 3.

<lb/>Pappafava, V. N. Die Vereinigten Staaten von Venezuela. Eine
<lb/>kurze Darstell, ihrer Verfass. Innsbruck, Wagner. M. 1.

<lb/>Völkerrecht.

<lb/>Nouveau Recueil gdndral de Traitös et autres actes relatives
<lb/>aux rapports de droit international. Par F. Stoerk. Ile Serie.
<lb/>T 21. 2e Livr. Goettingue, Dieterich. M. 8.

<lb/>Vosberg-Rekow. Die Reform des deutschen Konsulatswesens u.
<lb/>die Errichtung deutscher Handelskammern im Auslande. Berlin,
<lb/>Siemenroth &amp; Troschel. M. 1 50.

<lb/>Phyfss enzides, N. L’arbitrage international et l’dtablissement
<lb/>d’un Empire Grec. Paris, Larose. Fr. 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173669_02+1897_0077.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 3</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruchpraxis.)

<lb/>Nummer 3. Berlin, den 1. Februar 1897. II. Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>9. (Abschlufs mit einem Agenten unter Vor- 
<lb/>behalt der Aufgabe des Gegenkontrahenten.
<lb/>Perfektion des Vertrags. Verspätete Aufgabe
<lb/>desselben. Darf Kontrahent zurücktreten?) Der
<lb/>Agent L. in Petersburg sammelt von dortigen Getreide- 
<lb/>exporteuren Verkaufsaufträge und depeschiert diese in
<lb/>angemessener Verteilung an seine auswärtigen Unter- 
<lb/>agenten ohne Nennung der Verkäufer. Im vorliegenden
<lb/>Fall hatte er seinem Agenten B. in Bremen 3000 Tschet-
<lb/>wert 116/119 Pfd. holl, wiegenden gesunden, trockenen
<lb/>Roggen zu 97 M. per 1000 kg frei an Bord in Petersburg,
<lb/>Abnahme im Laufe des Juni a. St. angestellt. Und B.
<lb/>hatte, entsprechend der von ihm an der Börse mit der
<lb/>Bremer Firma M. &amp; Co. getroffenen Abrede, dieser Firma
<lb/>geschrieben: „Sie kauften heute durch meine Vermittelung
<lb/>und die des Herrn Ed. L. in Petersburg von einem noch
<lb/>aufzugebenden prima Ablader daselbst ca. 1500 Tschetwert
<lb/>Roggen“ (folgen die vorstehend wiedergegebenen Bedin- 
<lb/>gungen des Geschäfts). Damit war der Vertrag geschlossen
<lb/>und M. &amp; Co. bis zur Aufgabe des prima Abladers ge- 
<lb/>bunden. Allerdings hatte B. bis zum 4. Juni der Beklagten
<lb/>den prima Ablader nicht aufgegeben, die Preise waren
<lb/>gefallen und M. &amp; Co. hatten deshalb dem B. ihren Rück- 
<lb/>tritt vom Vertrage erklärt. Dazu waren sie aber nicht be- 
<lb/>rechtigt. Nach der im Bremer Getreidehandel herrschenden
<lb/>Auffassung mufs in derartigen Fällen der Käufer den
<lb/>Agenten zunächst um Nennung des Namens des Verkäufers
<lb/>mahnen und ihm eine Frist setzen, nach deren ergebnis- 
<lb/>losem Ablauf er zurücktreten kann. Dafür spricht auch
<lb/>die Analogie des Falles, wenn jemand mit einem unbe-
<lb/>auftragten Geschäftsführer kontrahiert. (Vergl. RGEntsch.
<lb/>Bd. 17 S. 77.) L. hat nur Verbindungen mit einer be- 
<lb/>schränkten Anzahl allgemein bekannter Exportfirmen, die
<lb/>sämtlich als prima Ablader gelten. Daraus und aus der
<lb/>Form des Abschlusses, der eine Frist zur Namhaftmachung
<lb/>des Abladers nicht stipuliert, darf entnommen werden,
<lb/>dafs die Beklagte ein so dringendes Interesse an der
<lb/>schleunigen Benennung des Abladers nicht hatte. Uebrigens
<lb/>hatte bereits L. dem B. mit Brief vom 28. Mai den Ein- 
<lb/>gang von dessen depeschierter Mitteilung bestätigt und
<lb/>die Petersburger Privatbank, eine unstreitige prima Ab- 
<lb/>laderin, als Verkäuferin bezeichnet. Der Brief war auch
<lb/>auf dem Kontor des B. eingegangen, aber versehentlich
<lb/>unerledigt liegen geblieben. B. hat am 5. Juni unter
<lb/>Protest gegen den Rücktritt diese Abladerin an M. &amp; Co.
<lb/>aufgegeben. Die Privatbank hat Klage auf Erfüllung er- 
<lb/>hoben. M. &amp; Co. sind zur Zahlung verurteilt. (Urt. I.
<lb/>211/96 v. 7. Nov. 1896.)

<lb/>10. (Haftet der Empfänger von aus dem Aus- 
<lb/>land ankommender Ware der Eisenbahn-Ver- 
<lb/>waltung für den nach Empfang erhobenen Nach- 
<lb/>zoll? Ist der Anspruch verjährt? Oertliches
<lb/>Recht. Richterliche Nachprüfung, ob der Nach- 
<lb/>zoll mit Recht erhoben ist?) Von der Badischen
<lb/>Staatseisenbahn sind bei dem Eintritt in das deutsche
<lb/>Reichsgebiet zu Gewehrschäften bestimmte Hölzer, welche
<lb/>nach Spandau und Berlin adressiert und von ausländischen
<lb/>Eisenbahn Verwaltungen übernommen waren, weiter be- 
<lb/>fördert, preufsischen Staatsbahnen übergeben und von
<lb/>diesen an die Adressaten abgeliefert. Bei der Einführung
<lb/>wurden sie mit 1 M. pro 100 kg nach Pos. 13 c 3 des
<lb/>Zolltarifs v. 24. Mai 1885 verzollt. Der badische Eisenbahn- 
<lb/>fiskus hat die von der badischen Zolldirektion in Karls- 
<lb/>ruhe auf Grund 13 d des Zolltarifs später nachgeforderten
<lb/>weiteren 2 M. für je 100 kg bezahlt und fordert deren
<lb/>Erstattung von den Adressaten. Die Nachprüfung der
</p>
            <p>

               <lb/>Feststellung des Nachzolles steht nach § 12 des Vereins- 
<lb/>zollgesetzes dem Civilrichter nicht zu, wenn auch der
<lb/>Strafrichter an die Entscheidung der Verwaltungsbehörde
<lb/>nicht gebunden sein mag — Entscheidung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Strafsachen Bd. 12 No. 1. Die Einrede

<lb/>der Verjährung, welche die Adressaten gegen den An- 
<lb/>spruch des badischen Eisenbahnfiskus auf Erstattung des
<lb/>Nachzolles erhoben, wurde zurückgewiesen. Sie ist zu
<lb/>beurteilen nach dem örtlichen Recht der Obligation,
<lb/>also des Ortes, an welchem das Frachtgut dem
<lb/>Adressaten abgeliefert ist. Nach dem preufsischen

<lb/>Gesetz vom 31. März 1838 war die Verjährung noch

<lb/>nicht eingetreten, denn der Anspruch des Frachtführers
<lb/>auf Ersatz dieser Auslage, § 1 No. 6 des Gesetzes
<lb/>und HGB. Art. 406, war nicht schon durch die

<lb/>seitens der Steuerbehörde getroffene Festsetzung des
<lb/>Nachzolles, sondern erst durch dessen Zahlung oder die
<lb/>Abrechnung zwischen der badischen Eisenbahnverwaltung
<lb/>und der Zollbehörde entstanden. Das ist erst im Jahre
<lb/>1890 geschehen, die Klage war aber am 31. Dez. 1892
<lb/>erhoben. Auch schlofs der Frankierungsvermerk auf den
<lb/>von den Adressaten angenommenen Frachtbriefen nicht
<lb/>ohne weiteres deren Befreiung von der Erstattung des
<lb/>Zolles in sich. Nur wenn eine ausdrückliche Frankierung
<lb/>bezüglich des Zolles stattgefunden hat, gehört der Zoll und
<lb/>mithin auch der Nachzoll nicht zu den Auslagen des
<lb/>Frachtführers, zu deren Erstattung der Empfänger nach
<lb/>HGB. Art. 406 verpflichtet ist. Andererseits ist der Em- 
<lb/>pfänger, wenn keine Frankierung hinsichtlich des Zolles
<lb/>erfolgt ist, zu dessen Erstattung nur dann verpflichtet
<lb/>wenn der Frachtbrief diese Verpflichtung ergiebt. Soll
<lb/>dieselbe aus der Bezugnahme des Frachtbriefs auf
<lb/>reglementarische Bestimmungen und der gl. entnommen
<lb/>werden, so mufs sie aus den betreffenden Bestimmungen
<lb/>hervorgehen. (Urt. IV. 96/96 v. 26. Okt. 1896.)

<lb/>11. (Kollision des Geschmacksmusterschutzes
<lb/>(Ges. v. 11. Jan. 1876) mit dem eingetragenen
<lb/>Warenzeichen (Ges. v. 12. Mai 1894). Ein Kaufmann
<lb/>in Hamburg bestellte bei einer Kunstanstalt in Hanau,
<lb/>welche sich mit der Anfertigung von Cigarrenausstattungen
<lb/>befafst, Bilder, die er für seinen Absatz nach Australien
<lb/>verwenden wollte. Die Anstalt räumte zwar dem Kauf- 
<lb/>mann das Recht des ausschließlichen Bezuges dieser
<lb/>Muster für Deutschland und Australien ein, entband ihn
<lb/>jedoch im voraus eventuell von dem Bezüge der bestellten
<lb/>letzten Raten gegen Freigabe der Packung. Dieser Fall
<lb/>ist eingetreten. Kurz nach Abschlufs des Vertrages meldete
<lb/>die Kunstanstalt ihre Muster zum Eintrag in das Muster- 
<lb/>register an, hinterlegte die Muster und erlangte so den
<lb/>Musterschutz auf Grund des Ges. v. 11. Jan. 1876. Dem- 
<lb/>nächst hat der Hamburger Kaufmann die Bilder zur Ein- 
<lb/>tragung in die Zeichenrolle bei dem Patentamt ohne Ge- 
<lb/>nehmigung der Kunstanstalt angemeldet und deren Ein- 
<lb/>trag als seiner Warenzeichen erlangt. Nachdem der Ham- 
<lb/>burger Kaufmann den Vertrag mit der Kunstanstalt ge- 
<lb/>kündigt hat, womit die Freigabe der Bilder eintrat, hat
<lb/>die Kunstanstalt den Kaufmann auf Löschung der Waren- 
<lb/>zeichen im Zeichenregister verklagt. Dazu ist der Kauf- 
<lb/>mann vom Reichsgericht verurteilt. Allerdings enthält
<lb/>das Ges. zum Schutz der Warenbezeichnungen v. 12. Mai
<lb/>1894 keine desfallsige Bestimmung. Allein aus allgemeinen
<lb/>Rechtsgrundsätzen ergiebt sich die Begründung des er- 
<lb/>hobenen Anspruches. Das Warenzeichen darf nicht in
<lb/>das Recht eines dritten eingreifen (Köhler, Recht des
<lb/>Markenschutzes, S. 161; Seligsohn, Kommentar § 1 No. 13).
<lb/>Der Kaufmann kann sich freilich beliebige Zeichen als
<lb/>Warenzeichen wählen. Aber diese Freiheit der Wahl ist
<lb/>soweit eingeschränkt, als die Zeichen, sei es als Muster
<lb/>oder aus einem andern Grunde, der freien Occupation
<lb/>nicht zugänglich sind, weil an denselben bereits das aus-
</p>
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            <p>

               <lb/>62
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>schlieisliche Recht eines andern begründet ist. Das aus-
<lb/>schliefsliche Recht des Urhebers eines Geschmacksmusters
<lb/>beschränkt sich aber nicht darauf, das Muster ganz oder
<lb/>teilweise nachzubilden. Vielmehr ergiebt sich daraus, dafs
<lb/>das Gesetz selbst das zu schützende Muster als ein ge- 
<lb/>werbliches bezeichnet und aus den Vorschriften, welche
<lb/>das Gesetz zum Schutze des Urhebers gegen rechtswidrige
<lb/>Verbreitungen des Musters enthält, dafs dem Urheber des
<lb/>Musters auch das ausschließliche Recht der gewerbs-
<lb/>mäfsigen Verbreitung zusteht (Gierke, Privatrecht § 92
<lb/>Anmerk. 33). In diesem Recht würde aber die Kunst- 
<lb/>anstalt beschränkt, wenn es dem Kaufmann zustande, auf
<lb/>Grund seines Zeichenrechts andere Personen, denen die
<lb/>Klägerin solches (gegen Entgelt) gestatten will, zu ver- 
<lb/>bieten, dafs sie mit diesem Muster ihre Waren oder deren
<lb/>Verpackung ausschmücken. (Urt. I. 296/96 v. 16. Jan. 1897.)

<lb/>12. (Unzulässigkeit gerichtlicher Erörterung
<lb/>über die Art, wie unter den Schiedsrichtern der
<lb/>vorliegende Schiedsspruch zu Stande gekommen
<lb/>ist, § 867 CPO,). Ein Schiedsspruch enthielt zwei Aus- 
<lb/>sprüche: 1. dafs die Stadt Essen an erster Stelle be- 
<lb/>rechtigt sei, die Entfernung der von der Beklagten ge- 
<lb/>lieferten Kühlanlage und Rückzahlung des Kaufpreises zu
<lb/>verlangen; 2. dafs für die Stadt noch keine Notwendigkeit
<lb/>vorliege, die Entfernung zu verlangen, wenn die Beklagte
<lb/>eine erweiterte Gewährleistungspflicht übernehme und die
<lb/>Anlage repariere. Die Stadt erhob Klage auf Zulässigkeit
<lb/>der Zwangsvollstreckung. Das Berufungsgericht vernahm
<lb/>die beiden Schiedsrichter als Zeugen und stellte auf Grund
<lb/>dieser Vernehmung fest, dafs die beiden Schiedsrichter
<lb/>darüber nicht einig gewesen seien, ob der erste Aus- 
<lb/>spruch, wie der Eine gewollt hatte, oder ob der zweite
<lb/>Ausspruch, wie der Andere gewollt hatte, die Entscheidung
<lb/>enthalten solle. Das Berufungsgericht hat deshalb die
<lb/>Klage auf Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung abge- 
<lb/>wiesen. Das Reichsgericht hat aufgehoben und zurück- 
<lb/>verwiesen. Den durch den Schiedsvertrag gebundenen
<lb/>Parteien steht ebenso wenig zu, die Wirksamkeit des
<lb/>Schiedsspruchs durch eine Untersuchung über die Art und
<lb/>Weise der von den Schiedsrichtern betätigten Ab- 
<lb/>stimmung in Frage zu stellen, wie es den Prozefsparteien
<lb/>gestattet ist, die Wirksamkeit eines richterlichen Urteils
<lb/>mit der Behauptung zu bekämpfen, dafs dasselbe unter
<lb/>Mißachtung der §§ 198, 199 des GVG. gefunden worden
<lb/>sei. Wenn nicht etwas anderes aus dem Urteil selbst
<lb/>hervorgeht, so wird die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung
<lb/>dadurch unanfechtbar festgestellt,- dafs die Richter das
<lb/>Urteil wie Schiedsrichter den Schiedsspruch unter- 
<lb/>schreiben. Es bleibt nur festzustellen, in welchem Sinn
<lb/>der Schiedsspruch zu verstehen ist, und ob derselbe über- 
<lb/>haupt einen den Erlaß des Vollstreckungsurteils recht- 
<lb/>fertigenden Sinn hat. (Urt. II. 241/96 v. 18. Dez. 1896.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>I.-III. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>7. (Einziehung im objektiven Verfahren.)
<lb/>Der Bauschreiber J. war wegen Erpressungsversuchs und
<lb/>Körperverletzung außer Verfolgung gesetzt, der Antrag
<lb/>des StA. aber, im objektiven Verfahren (§ 42 StrGB.)
<lb/>den bei jenem Vergehen gebrauchten Revolver einzuziehen,
<lb/>vom Landg. Strafsburg am 2. Mai 1896 abgelehnt worden. Die
<lb/>Revision des StA. hiergegen wurde verworfen. Die Aufser-
<lb/>verfolgung-Setzung des J. war erfolgt, weil dessen freie
<lb/>Willensbestimmung durch krankhafte Störung der Geistes-
<lb/>thätigkeit ausgeschlossen war. Das objektive Verfahren
<lb/>sei aber nur bei vorsätzlichen Verbrechen und Vergehen
<lb/>gestattet, wie der Hinweis auf § 40 und § 42 StrGB. zeige.
<lb/>Von einer nach § 51 straflosen That könne man aber
<lb/>nicht sagen, sie sei eine vorsätzliche, sondern es liege
<lb/>nach den klaren Worten des Eingangs in den §§ 51 — 54
<lb/>eine Straftat überhaupt nicht vor. Auch die Motive zu
<lb/>§ 42 erwähnen nur Beispiele, die mit der That nicht in
<lb/>Verbindung stehen, wie Tod, Unbekanntsein, Abwesenheit
<lb/>des Thäters. Der § 41 stehe hier nicht in Frage. (Urt. I.
<lb/>2331 v. 15. Okt. 1896.)
</p>
            <p>

               <lb/>(Unzüchtige Schriften.) Der Au ge kl. halte
<lb/>als Redakteur einer Zeitung in einer litterarischen Beilage
<lb/>Bruchstücke aus dem Roman von Hcinse: „Ardinghello
<lb/>oder die glückseligen Inseln“ veröffentlicht, war deshalb
<lb/>aus § 184 StrGB. verurteilt und hatte dagegen die Revision
<lb/>ergriffen, weil nicht der Charakter der veröffentlichten
<lb/>Bruchstücke im Ganzen, sondern nur einzelne Teile der- 
<lb/>selben gewürdigt worden seien. Das RG. verwarf die
<lb/>Revision, indem es erwog, daß Bruchstücke des Romans
<lb/>in den einzelnen Nummern des Beiblatts veröffentlicht
<lb/>worden seien, in einer Weise, die den Lesern nur solche
<lb/>zur Lektüre geboten hätten. Es könne ein Ganzes in
<lb/>einzelne Teile zerlegt werden, welche die Teile als selb- 
<lb/>ständige Schriften erscheinen lassen, es könne aber auch
<lb/>aus den Teilen wieder ein Ganzes hergestellt werden,
<lb/>welches als Ganzes zu beurteilen sei. Welcher von beiden
<lb/>Fällen eintrete, könne nur im einzelnen Fall beurteilt
<lb/>werden; es erscheine aber nicht als rechtsirrig, wenn aus
<lb/>der Art der Bearbeitung und der Art, wie einzelne Lie- 
<lb/>ferungen dem Publikum geboten und von diesen auf- 
<lb/>genommen wurden, gefolgert werde, dafs die einzelnen
<lb/>Teile ins Gewicht fielen, obgleich das Erscheinen einer
<lb/>Schrift in Lieferungen dies nicht notwendig nach sich
<lb/>ziehe. Ebenso verhalte es sich bei Verteilung des Stoffs
<lb/>in einzelne Nummern einer Zeitung oder einer Zeitschrift.
<lb/>Dafs in diesen die einzelnen Nummern als Fortsetzung
<lb/>des Ganzen bezeichnet werden, ändere hieran nichts.
<lb/>(Urt. II. 3540 v. 16. Okt. 1896.)

<lb/>9. (Beruf.) Der Arbeiter St. zu Berlin hatte aus-
<lb/>hiilfsweise bei der Firma St. u. G., bei der er als ein- 
<lb/>facher Arbeiter beschäftigt war, als Kutscher fungiert,
<lb/>dabei eine Körperverletzung fahrlässigerweise begangen,
<lb/>das LG. Berlin I aber das Verfahren mangels eines Straf- 
<lb/>antrags eingestellt. Das RG. verwarf die Revision des StA.,
<lb/>indem es ausführte, das Gesetz stelle als straferschwerenden
<lb/>Umstand auf, dafs der Thäter einer fahrlässigen Körper- 
<lb/>verletzung besondere Pflichten des Berufs oder Gewerbes
<lb/>übertrete, um das Publikum im erhöhten Maße gegen die
<lb/>Gefahren der berufsmäßigenThätigkeit zu schützen. Deshalb
<lb/>komme es nicht darauf an, dafs die Thätigkeit in den Kreis der
<lb/>Berufshandlungen falle, aber der Thäter müsse die Thätig- 
<lb/>keit als Beruf oder Gewerbe treiben. Ob diese unter die
<lb/>Gewerbe-Ordnung falle, sei gleichgültig, aber sie erfordere
<lb/>eine selbstgewählte, eine gewisse Sachkenntnis be- 
<lb/>dingende Beschäftigung, eine auf eine gewisse Dauer ge- 
<lb/>richtete Lebensthätigkeit. In der vorübergehenden, aus-
<lb/>hülfsweisen Arbeitsleistung sei mit Recht die Ausübung
<lb/>des Berufs als Kutscher nicht erblickt worden. (Urt. II.
<lb/>3433 v. 16. Okt. 1896.)

<lb/>10. (Diebstahl aus Gärten.) Der Angekl. S. hatte
<lb/>vom Kirchhofe zu L. einen auf einem Grabe gepflanzten
<lb/>Rosenstock entwendet, und war nach §§ 168, 242, 73 StGB,
<lb/>bestraft. Die Anwendung des § 18 des preufs. Feld- und
<lb/>Forstges. v. 1. April 1880 war abgelehnt worden, weil
<lb/>die mit Bäumen und Büschen bepflanzten Wege und Plätze
<lb/>des Kirchhofs nur bestimmt seien, den Verkehr des Publikums
<lb/>mit den Gräbern zu vermitteln, nicht als Gartenanlagen
<lb/>zu dienen. Das RG. hob auf Revision des Angekl. das
<lb/>Urteil auf, weil nach Praxis des RG. zwar Kirchhöfe nicht
<lb/>an sich, aber unter gewissen Verhältnissen unter die
<lb/>Gartenanlagen fielen. Dies habe schon früher das preufs.
<lb/>Obertribunal angenommen, obgleich die Feldpolizeiordnung
<lb/>v. 1. Nov. 1847 nur von Gärten sprach, das Ges. v. 1880
<lb/>dagegen von Gartenanlagen aller Art. Nach den Auf- 
<lb/>zählungen des § 18 entscheide nur die Art, nicht der
<lb/>Zweck der Anlage, die gartenartige Anlage. Der Begriff
<lb/>der „öffentlichen, gärtnerischen Erholungsstätte“, den das
<lb/>angefochtene Urteil aufstelle, sei unerfindlich, der § 242
<lb/>StrGB. nicht anwendbar. (Urt. II. 3409 v. 27. Okt. 1896.)

<lb/>11. (Aufwand bei Konkurs.) Die Angekl. Br. war
<lb/>in Konkurs geraten und aus § 210 Ziff. 1 KO. bestraft,
<lb/>weil sie durch Aufwand übermäßige Summen verbraucht
<lb/>habe. Die Rev. behauptet Verkennung des Begriffs „über- 
<lb/>mäßigen Aufwand“, der darin gefunden war, dafs die
<lb/>Angeklagte ihrem Bruder Geld gegeben habe. Das seien
<lb/>aber Darlehen gewesen, auf deren Rückgabe sie gerechnet
</p>

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            <p>

               <lb/>No. 3.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>63
</p>
            <p>

               <lb/>habe. Das RG. verwarf die Rev. aus hg. Gründen: Es
<lb/>sei festgestellt, dafs Angeklagte sich 1892 durch materiellen
<lb/>Vertrag verpflichtet hatte, ihrem Bruder, als Reserve- 
<lb/>lieutenant, jährlich eine Sustentation von 2000 M. zu
<lb/>gewähren, habe ihm aber noch 1000 M. mehr gewährt.
<lb/>In dieser Mehrgewährung sei der Aufwand erblickt, weil
<lb/>die Unsicherheit des Schuldners und die Ungewissheit der
<lb/>Rückzahlung den Charakter einer Kapitalanlage ausge- 
<lb/>schlossen habe, die Summen also als verbraucht anzu- 
<lb/>sehen seien. Dies und die Folgen davon habe Angeklagte
<lb/>bei geringster Aufmerksamkeit einsehen müssen. Vorsätz- 
<lb/>lichkeit sei nicht Voraussetzung der Strafbarkeit. Ein
<lb/>Rechtsirrtum liege nicht vor. (Urt. II. 2940 v. 27. Okt. 1896.)

<lb/>II. Kammergericht.

<lb/>Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>7. (Jagdscheingesetz v. 31. VII. 95, §§ 8, 9, 12.)
<lb/>Ein Landrat hatte einen dem Angeklagten für die Zeit
<lb/>v. 21. Aug. 1895 bis 20. Aug. 1896 erteilten Jagdschein
<lb/>„auf Grund des § 8 des Jagdscheingesetzes v. 31. Juli 95u
<lb/>— Gesetzeskraft 20. Aug. 1895 — um deshalb für ungültig
<lb/>erklärt, weil der Angeklagte nur 3 M. und nicht den
<lb/>höheren Betrag von 15 M. als Abgabe gemäfs § 4 a. a. O.
<lb/>gezahlt hatte. Der Angeklagte ist, weil er von diesem
<lb/>Jagdschein im Nov. 95 Gebrauch gemacht hatte, verurteilt.
<lb/>Das Kammergericht hat diese Entscheidung gebilligt.
<lb/>„Wenngleich die Verfügung des Landrats rechtlich
<lb/>erheblichem Bedenken unterliegen mag, so sind gegen
<lb/>dieselbe doch die nach § 9 a. a. O. u. §§ 127 ff des
<lb/>Landesverwaltungsgesetzes v. 30. Juli 1883 zulässigen
<lb/>Rechtsmittel in der vorgeschriebenen Frist von 2 Wochen
<lb/>seitens des Angeklagten nicht eingelegt. Die genannte
<lb/>Verfügung des Landrats ist daher rechtskräftig ge- 
<lb/>worden und unterliegt einer Nachprüfung durch den
<lb/>Strafrichter nicht mehr. Denn der § 12 des Gesetzes
<lb/>v. 31. Juli 1895 erfordert zu seiner Anwendung nur die
<lb/>rein formelle Voraussetzung, dafs die Verfügung
<lb/>der Verwaltungsbehörde, durch welche ein Jagdschein
<lb/>gemäfs § 8 a. a. O. für ungültig erklärt ist, die Rechts- 
<lb/>kraft beschritten hat. Es kommt daher bezüglich der
<lb/>Anwendung des § 12 a. a. O. für den Strafrichter nicht
<lb/>weiter in Frage, ob die Ungültigkeitserklärung auf den
<lb/>im Gesetz zugelassenen Gründen beruht, oder nicht, sobald
<lb/>sie nur rechtskräftig geworden und darauf das Gebrauch- 
<lb/>machen von dem für ungültig erklärten Jagdschein erfolgt
<lb/>ist.“ (Urt. S. 508/96 v. 2. Juli 1896.)

<lb/>8. (Sonntagsruhe im Handelsgewerb e. §§ 41a,
<lb/>105b, 146a, RGWO.) Der Angeklagte hat fortgesetzt
<lb/>des Sonntags, auch in den für den Handelsverkehr
<lb/>verbotenen Stunden des Nachmittags und des Abends, auf
<lb/>einem Kirchhofe von dem von ihm gepachteten und
<lb/>gärtnerisch bearbeiteten Terrain meist selbst gezüchtete,
<lb/>zum Teil auch gekaufte und gepflegte Pflanzen an
<lb/>Kirchhofsbesucher verkauft. „Wenn der Berufungsrichter
<lb/>hierin einen durch § 41a RGWO. verbotenen Gewerbe- 
<lb/>betrieb in einer offenen Verkaufsstelle erblickt hat, so
<lb/>kann dies für rechtsirrtümlich nicht erachtet werden: Zwar
<lb/>fällt die Gärtnerei, d. h. das Aufziehen von Pflanzen
<lb/>aus Samen und Stecklingen und das Pflegen derselben
<lb/>durch Behandlung nach den Regeln der Gartenkunst unter
<lb/>Benutzung von Licht, Wärme und Regen an sich nicht
<lb/>unter die Bestimmungen der §§ 41a, 105b der RGWO.
<lb/>Wenn aber der Gärtner mit den selbst gezogenen und
<lb/>überdies mit anderweitig angekauften und gepflegten
<lb/>Pflanzen in der Weise Handel treibt, dafs er dieselben
<lb/>von einer Jedermann zugänglichen Verkaufsstelle an Andere
<lb/>verkauft, so findet die Verbotsbestimmung des § 41a auf
<lb/>ihn Anwendung“. (Urt. S. 534/96 v. 9. Juli 1896.)

<lb/>III. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>13. Das Kreissteuerrecht ist durch das Kommunal- 
<lb/>abgabengesetz v. 14. Juli 1893 nicht dahin erweitert worden,
</p>
            <p>

               <lb/>dafs nunmehr auch von solchen Gebäuden (Dienstgrund- 
<lb/>stücken u. s. w.), die bisher kreissteuerfrei waren, weil sie
<lb/>jetzt der Gemeindebesteuerung unterworfen sind und vom
<lb/>Staate zur Gebäudesteuer veranlagt werden, Zuschläge zur
<lb/>Gebäudesteuer, oder dafs von solchen Rechtssubjekten (ein- 
<lb/>getragenen Genossenschaften u. s. w.), die bisher kreis- 
<lb/>steuerfrei waren, weil sie jetzt der Gemeindebesteuerung
<lb/>unterworfen sind und vom Staate zur Gewerbesteuer ver- 
<lb/>anlagt werden, Zuschläge zur Gewerbesteuer erhoben
<lb/>werden dürfen. (Urt. II. 885 v. 29. April 1896.)

<lb/>14. Wenn ein isolierter Hof (§ 5 des Jagdpolizei- 
<lb/>gesetzes v. 7. März 1850) im Miteigentum mehrerer
<lb/>Personen steht, so sind nicht auch solche den Hof zu- 
<lb/>sammenhängend umgebende Grundstücke von dem gemein- 
<lb/>schaftlichen Jagdbezirke auszuschliefsen, die nicht im
<lb/>Miteigentum sämtlicher Hofbesitzer, sondern im Sonder- 
<lb/>eigentum einzelner dieser Personen stehen. Ebenso mufs
<lb/>das Eigentum der zur eigenen Ausübung der Jagd erforder- 
<lb/>lichen Fläche entweder ganz in einer Hand oder ganz in
<lb/>der Hand mehrerer, aber ein und derselben Personen stehen,
<lb/>abgesehen von der Frage, wie weit der Nießbrauch oder
<lb/>der Lehns- und Fideikommifsbesitz dieser selben Personen,
<lb/>weil dem Nießbraucher und dem Lehns- und Fidei-
<lb/>kommifsbesitzer das Jagdrecht wie einem Eigentümer
<lb/>zusteht, eine Ausnahme begründen. (Urt. III. 573 v.
<lb/>30. April 1896.)

<lb/>15. Auch bei dem im § 113 Abs. 5 Satz 1 des Landes- 
<lb/>verwaltungsgesetzes bezeichneten Kompetenzkonflikte
<lb/>zwischen der zur Entscheidung im Verwaltungsstreitver- 
<lb/>fahren berufenen Behörde und einer anderen Verwaltungs- 
<lb/>behörde gilt, dafs der Konflikt zwar an sich nicht mehr
<lb/>gegen ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts
<lb/>erhoben werden kann, dafs aber dies nicht der Fall ist,
<lb/>wenn sich der Kompetenzkonflikt nicht gegen das, was
<lb/>urteilsmäßig festgesetzt worden ist, richtet und dessen
<lb/>nochmalige Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde
<lb/>bezweckt, sondern es sich nur darum handelt, die Aus- 
<lb/>führung des Urteils, das als solches durchaus bestehen
<lb/>bleiben soll, der Verwaltungsbehörde zu verschaffen, weil
<lb/>diese für die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils
<lb/>zuständig sei. Es kann daher ein Streit darüber, ob zur
<lb/>Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils die
<lb/>zur Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren berufen
<lb/>gewesene Behörde oder eine andere Verwaltungsbehörde
<lb/>zuständig ist, auf dem im § 113 Abs. 5 Satz 1 geordneten
<lb/>Wege zum Austrage gebracht werden. — Das Recht und
<lb/>die Pflicht zur Vollstreckung der verwaltungs- 
<lb/>gerichtlichen Urteile steht ausschließlich den Ver- 
<lb/>waltungsgerichten selbst und deren Vorsitzenden als
<lb/>solchen zu, d. h. den Vorsitzenden in ihrer Eigenschaft
<lb/>als Vorsitzende Mitglieder der Verwaltungsgerichte, die
<lb/>insoweit an der Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte
<lb/>Teil nehmen, nicht als den Anweisungen ihrer Vorgesetzten
<lb/>Behörden Folge zu leisten verpflichtete Verwaltungs- 
<lb/>beamte, die sie daneben sind. Dies gilt nicht nur bei
<lb/>den Urteilen auf Leistung von Geldbeträgen, sondern auch
<lb/>bei den auf eine Handlung oder Unterlassung. (Urt. III.
<lb/>605 v. 4. Mai 1896.)

<lb/>16. Wenn auch in den Universitäts-Kliniken eine
<lb/>öffentliche Krankenpflege stattfindet, so ist dieses doch
<lb/>nur das Mittel für die Erreichung des Zweckes, dem sie
<lb/>eigentlich dienen, nämlich der Gewährung einer Gelegen- 
<lb/>heit zum praktischen Studium der ärztlichen Wissenschaft.
<lb/>Sie können daher nicht als öffentliche Krankenhäuser,
<lb/>sondern nur als Universitätsgebäude im Sinne des § 24 f
<lb/>des Kommunalabgabengesetzes v. 14. Juli 1893 in Betracht
<lb/>gezogen werden. Universitätsgebäude aber sollen nach
<lb/>der angezogenen Gesetzesvorschrift die Steuerfreiheit
<lb/>nur insoweit genießen, als in ihnen ein Unterricht statt- 
<lb/>findet; dies ergiebt sich aus ihrer Zusammenstellung mit
<lb/>„anderen zum öffentlichen Unterricht bestimmten Gebäuden.“
<lb/>Bei diesem Wortlaute des Gesetzes kann das — schon
<lb/>nach allgemeinen Auslegungsregeln eingeschränkt anzu- 
<lb/>wendende — Steuerprivileg nur den Kliniken selbst, nicht
<lb/>aber dem zu Dienstwohnungen benutzten Inspektions- 
<lb/>hause zuerkannt werden; dasselbe ist kein „Universitäts-
</p>

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                n="64"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>64
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>gebäude“, sondern nur ein im Eigentum der Universität
<lb/>stehendes Gebäude. (Urt. II. 844 v. 9. Mai 1896.)

<lb/>17. Die Klage auf Erstattung der Kosten des Heil- 
<lb/>verfahrens für einen land- oder forstwirtschaftlichen
<lb/>Arbeiter (§ 12 Abs. 2 des landwirtschaftlichen Unfall-
<lb/>und Krankenversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886) ist
<lb/>weder an eine zweiwöchige, noch an eine sonstige Frist
<lb/>gebunden. Bei der Pflicht der Beschäftigungsgemeinde
<lb/>zur Erstattung der Kosten der Heilbehandlung (§ 10 a. a. O.)
<lb/>ist es unerheblich, wo der Kranke seinen Unterstützungs- 
<lb/>wohnsitz hat, und sind ferner die landesgesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften über die Höhe dessen, was ein Armen verband
<lb/>von einem anderen Armenverb an de als Ersatz seiner
<lb/>Aufwendungen erstattet verlangen darf, nicht mafsgebend.
<lb/>(Urt. III. 676 v. 18. Mai 1896.)

<lb/>IV. Bayrisches Oberstes Landesgericht
<lb/>in München.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. v. Staudinger, Senatspräsident, München.

<lb/>6. (Erbeinsetzung der nascituri nondum
<lb/>concepti.) In Frage ist, ob die Erbeinsetzung von
<lb/>Personen, welche erst nach dem Tode des Testators zum
<lb/>Vorschein kommen werden, wenn sie zur Zeit seines
<lb/>Todes noch nicht einmal konzipiert waren, rechtswirksam
<lb/>sei? Gemeinrechtlich ist dies kontrovers. Nach der
<lb/>herrschenden Ansicht, welcher sich der Gerichtshof an- 
<lb/>schliefst, bildet es eine allgemeine Voraussetzung der Erb- 
<lb/>fähigkeit, dafs die Person, deren Berufung zur Erbfolge
<lb/>in Frage steht, schon zur Zeit des Todes des Erblassers
<lb/>in rerum natura vorhanden, also wenigstens konzipiert
<lb/>war. Es gilt dieses bei jeder direkten, sowohl der
<lb/>testamentarischen wie der gesetzlichen Erbfolge. Das
<lb/>Bedenken, dafs der hier aufgestellte Satz der modernen
<lb/>Rechtsauffassung nicht entspreche, wird durch den § 1923
<lb/>des BGB. widerlegt. Denselben Standpunkt nimmt auch
<lb/>das bayr. LR. ein, und es läfst sich mit den vom Berufungs- 
<lb/>gerichte in Bezug genommenen Stellen dessen gegenteiliger
<lb/>Standpunkt nicht rechtfertigen. (Urt. v. 17. Okt. 1896.1

<lb/>7. (Widerruf von Schenkungen. Gern. R.) Den
<lb/>Satz, dafs jeder Schenker, wenn ihm später eheliche
<lb/>Kinder geboren werden, unter allen Umständen zum
<lb/>Widerruf der Schenkung befugt sei, lehnt der Gerichtshof
<lb/>als unrichtig ab. Derselbe sei in den nur singuläre Fälle
<lb/>behandelnden Quellenstellen (L. 8 u. 10 C. 8, 56; L. 5
<lb/>C. 3, 29) nicht begründet. Ebenso bestehe ein desfallsiges
<lb/>allgemeines Gewohnheitsrecht keineswegs. „Auch das
<lb/>BGB. — fährt das Urteil fort — kennt kein Widerrufs- 
<lb/>recht des Schenkers blofs aus dem Grunde, weil ihm
<lb/>später Kinder geboren wurden, wenn es auch im Falle
<lb/>eigener Not die Verweigerung der Erfüllung eines
<lb/>Schenkungsversprechens und die Rückforderung des Ge- 
<lb/>schenkten unter Umständen gestattet (§§ 519, 528, 529).
<lb/>Auch dieses spricht gegen das bisherige Bestehen des
<lb/>von der Vorinstanz angenommenen allgemeinen Gewohn- 
<lb/>heitsrechts.“ (Urt. v. 6. Okt. 1896.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Dresden.

<lb/>Mitgeteilt von Tränkner, Oberlandesgerichtsrat, Dresden.

<lb/>3. (Zuständigkeit zur Vollziehung des
<lb/>Arrestes in ein Patentrecht, CPO. §§ 729, 754, 810.
<lb/>Patentgesetz v. 7./IV. 1891 § 12.) Gegen die abweichende
<lb/>Auslegung von Gaupp (CPO. Anm. I bei § 810 Abs. 2)
<lb/>und Seuffert (CPO. 7. Aufl. Anm. 3 bei § 810) wurde
<lb/>vom OLG. ausgeführt, dafs die Ausnahmebestimmung in
<lb/>§ 810 Abs. 1 Satz 3 der CPO., wonach für die Arrest- 
<lb/>pfändung einer Forderung das Arrestgericht als Voll- 
<lb/>streckungsgericht zuständig sei, in bezug auf Patentrechte
<lb/>nicht Platz greife, da Patentrechte nicht unter den Be- 
<lb/>griff von Forderungen, sondern unter die in § 754 der
<lb/>CPO. behandelten, in § 729 und § 754 Abs. 1 den Forde- 
<lb/>rungen gegenübergestellten anderen, zum beweglichen Ver- 
<lb/>mögen gehörigen Rechte fallen. Die Frage nach der
<lb/>Zuständigkeit des Gerichts zu der Arrestvollziehung in ein
</p>
            <p>

               <lb/>Patentrecht sei daher nach den Regeln des Zwangs- 
<lb/>vollstreckungsverfahrens (§§ 808, 810 CPO.) zu be- 
<lb/>stimmen. Nach §§ 724 und 24 der CPO. vbd. § 12 des
<lb/>Patentges. v. 7./IV. 1891 sei mithin in dem Falle, wenn
<lb/>der Inhaber keinen Wohnsitz im Deutschen Reiche habe,
<lb/>das Amtsgericht des Orts zuständig, wo der nach § 12
<lb/>des letzteren Gesetzes bestellte Vertreter des Patent- 
<lb/>inhabers seinen Wohnsitz habe. (Beschl. v. 24. Juni 1896
<lb/>No. 49 IV. C.)

<lb/>VI. Oberlandesgericht Karlsruhe.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. von Stoefser, Senatspräsident, Karlsruhe i. B.

<lb/>1. (Haftet in Baden nach dem bürgerlichen
<lb/>Rechte im Falle einer Beleidigung durch die
<lb/>Presse der strafrechtlich nicht verfolgbare Ver- 
<lb/>leger der Zeitung für die Strafprozefskosten,
<lb/>die der von ihm bestellte, vermögenslose ver- 
<lb/>antwortliche Redakteur dem beleidigten Privat- 
<lb/>kläger nach dem Strafurteile zu ersetzen hat?)
<lb/>Das Berufungsgericht hält die Haftbarkeit des Beklagten
<lb/>für die Kosten, die die Kläger in den Strafprozessen gegen
<lb/>seinen Redakteur aufwenden mufsten, für begründet.
<lb/>Z., der vom Beklagten zur Besorgung der Geschäfte eines
<lb/>verantwortlichen Redakteurs angestellt war, ist als solcher,
<lb/>wie das Landgericht mit Recht annimmt, Geschäftsträger
<lb/>des Beklagten im Sinne des LR. S. 1384 Abs. III gewesen.
<lb/>Dafs die Strafurteile mit Recht ergangen sind, wird vom
<lb/>Beklagten nicht bestritten. Es steht danach auch für den
<lb/>vorliegenden Prozefs fest, dafs Z. in seiner Eigenschaft
<lb/>als verantwortlicher Redakteur und damit in Ausübung
<lb/>der Dienste, die ihm vom Beklagten anvertraut waren,
<lb/>sich der strafbaren Unrechten That schuldig gemacht hat,
<lb/>die Kläger durch Verbreitung unerweislicher übler Nach- 
<lb/>reden beleidigt zu haben. Der erforderliche ursächliche
<lb/>Zusammenhang zwischen diesen Beleidigungen und den
<lb/>Kosten, die den Klägern durch die Erhebung der Be- 
<lb/>leidigungsklagen erwachsen sind, wird vom Landgerichte
<lb/>mit Unrecht vermifst. In Frage könnte nur kommen,
<lb/>ob nicht der Entschuldigungsgrund, den das badische Recht
<lb/>auch für die Fälle des Abs. III des LR. S. 1384 zuläfst,
<lb/>dem Beklagten hier zu gute komme. Allein auch dies
<lb/>ist zu verneinen. Der Abs. V des LR. S. 1384 verlangt
<lb/>allerdings nicht den Nachweis einer unbedingten Unmög- 
<lb/>lichkeit, die Handlung zu hindern; es genügt der Beweis,
<lb/>dafs der Geschäftsgeber es in keiner Beziehung an der
<lb/>Sorgfalt hat fehlen lassen, die das Gesetz von ihm er- 
<lb/>fordert, und für deren Vernachlässigung im Falle des
<lb/>Eintritts eines Schadens nach LR. S. 1384 Abs. III eine
<lb/>gesetzliche Vermutung besteht. Es mag ferner dem Be- 
<lb/>klagten auch zugegeben werden dürfen, dafs der Umfang
<lb/>und die Art seines Zeitungsgeschäftes, wie er es schildert,
<lb/>vielleicht für die Annahme verwertet werden könnten, es
<lb/>sei dem Beklagten nicht zuzumuten gewesen, jeden
<lb/>einzelnen Artikel, den sein verantwortlicher Redakteur
<lb/>aufnehmen wollte, zuvor selbst auf die Wahrheit der darin
<lb/>aufgestellten Behauptungen zu prüfen. Der Vorschrift des
<lb/>LR. S. 1384 Abs. III liegt jedoch nicht blos die Vermutung
<lb/>einer ungenügenden Ueberwachung des Geschäftsträgers,
<lb/>sondern in erster Linie auch die andere Vermutung zu
<lb/>Grunde, dafs es der Geschäftsgeber in der Auswahl
<lb/>seines Geschäftsträgers an der genügenden Sorgfalt habe
<lb/>fehlen lassen. Diese letztere gesetzliche Vermutung ist
<lb/>aber vom Beklagten in keiner Weise widerlegt worden.
<lb/>Im Gegenteil zeigt die häutigere Wiederholung von un- 
<lb/>erweislichen üblen Nachreden, dafs der Beklagte in Z. sich
<lb/>einen Mann als Redakteur ausgewählt hatte, dem die Ehre
<lb/>anderer nicht genügend heilig gewesen ist. Die Erfah- 
<lb/>rungen, die der Beklagte in dieser Beziehung mit Z. ge- 
<lb/>macht hat, hätten ihn überdies veranlassen müssen, solche
<lb/>Artikel, in denen sein Redakteur persönliche Verdäch- 
<lb/>tigungen verbreitete, doch auch selbst einer näheren Prü- 
<lb/>fung zu unterziehen, und insofern kann dem Beklagten
<lb/>auch der Vorwurf einer mangelhaften Ueberwachung nicht
<lb/>ganz erspart bleiben. (Urt. v. 10. Nov. 1896.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d63665e25705">
            <head>Nummer 4. Berlin, den 15. Februar 1897</head>
            <div xml:id="d63665e25710">
               <head>Abhandlungen</head>
               <div xml:id="d63665e25715"
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                     <title level="a" type="main">Die Richtergehaltsfrage und die Gleichstellung der Richter und Verwaltungsbeamten</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Hamm, ...">Von Oberreichsanwalt Dr. Hamm; Geh. Regierungsrat von Massow</docAuthor>
                     <docAuthor ana="Massow, ... von"/>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0081--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 4.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 15. Februar 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. p. laband,

<lb/>Professor.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Herausgegeben von

<lb/>Dr. M. STENGLEIN,

<lb/>Reichsgerichtsrat.

<lb/>Verlag von Otto Liebmann, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. H. STAUB,

<lb/>Rechtsanwalt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2 — 3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition : Berlin \V. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>t genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Riehlergehaltsfrage und die Gleich- 
<lb/>stellung der Richter und Verwaltungs- 
<lb/>beamten.

<lb/>A.

<lb/>Von Oberreichsanwalt Dr. Hamm, Leipzig.

<lb/>Für Preufsen ist, nachdem bei der Gerichts- 
<lb/>organisation eine erhebliche Aufbesserung der Ge- 
<lb/>hälter der Justiz beamten stattgehabt hat, gegen- 
<lb/>wärtig eine Aufbesserung der Gehälter aller Be- 
<lb/>amten in Aussicht genommen. Es versteht sich
<lb/>von selbst, dafs diese Aufbesserung bei den Ver- 
<lb/>waltungsbeamten, welche seit der Gerichtsorganisation
<lb/>in ihren Gehältern gegen die Justizbeamten zurück- 
<lb/>gesetzt waren, eine weit bedeutendere sein mufs,
<lb/>als bei den Justizbeamten. Eine Vergleichung läfst
<lb/>sich daher nicht zwischen den beiderseitigen Auf- 
<lb/>besserungen der Gehälter, sondern nur zwischen
<lb/>der Flöhe der beiderseitigen Gehälter nach der
<lb/>Aufbesserung vornehmen.

<lb/>Mit vollem Recht hebt die Denkschrift der
<lb/>Regierung hervor, dafs es nicht gerechtfertigt sei,
<lb/>höhere Beamte des einen Ressorts mit demjenigen
<lb/>eines andern blos deshalb gleichzustellen, weil die
<lb/>wissenschaftliche, akademische Vorbildung eine
<lb/>gleichwertige sei. Um das Gehalt der verschiedenen
<lb/>Beamtenkategorien richtig zu bemessen und im
<lb/>einzelnen Falle das nach den Verhältnissen Mögliche
<lb/>und Richtige zu treffen, wird allerdings „das ent- 
<lb/>scheidende Gewicht auf die innere Wesenheit der
<lb/>betreffenden Kategorie, ihre Stellung im Staate, ihre
<lb/>amtlichen Aufgaben, auf die sich ergebenden Aus- 
<lb/>gaben und auch auf die allgemeine Anschauung in
<lb/>diesen Dingen zu legen sein“.

<lb/>Allein man darf nicht übersehen, dafs es, was
<lb/>das Verhältnis zwischen den Justiz- und Ver- 
<lb/>waltungsbeamten betrifft, sich nicht blos um eine
<lb/>gleichwertige akademische Vorbildung, sondern
<lb/>auch um eine im wesentlichen gleiche praktische
<lb/>Vorbildung handelt, und dafs sogar ein grofser Teil,
<lb/>ja bei einzelnen Verwaltungsressorts fast der ganze
<lb/>Bestand der höheren Verwaltungsbeamten aus den
<lb/>für den höheren Justizdienst ausgebildeten jungen
<lb/>Beamten entnommen wird. Wenn thatsächlich ein
</p>
                  <p>

                     <lb/>grofser Teil der höheren Regierungs- und Eisenbahn- 
<lb/>beamten und fast alle höheren Steuerbeamten aus
<lb/>den Gerichtsassessoren hervorgehen, so ist eine ver- 
<lb/>schiedene Behandlung dieser Beamten in Gehalt
<lb/>und Rang je nachdem, ob sie im Justizressort ver- 
<lb/>bleiben, oder zu einem Verwaltungsressort übertreten,
<lb/>nicht nur völlig ungerechtfertigt, sondern auch für
<lb/>die Besetzung der Justizstellen höchst bedenklich
<lb/>und für die davon betroffenen Personen geradezu
<lb/>unerträglich.

<lb/>Und was in dieser Beziehung von dem Unter- 
<lb/>schied des Gehalts gilt, gilt ebenso auch von dem
<lb/>Unterschied des Ranges.

<lb/>Es geht nicht an, dafs der zur Verwaltung
<lb/>übergehende Gerichtsassessor bei seiner ersten
<lb/>etatsmäfsigen Anstellung sofort das höhere Gehalt
<lb/>und den höheren Rang eines Regierungsrats erhält,
<lb/>während der bei der Justiz verbleibende Gerichts- 
<lb/>assessor sich mit dem niedrigeren Gehalt und Rang
<lb/>eines Amtsrichters, Landrichters oder Staatsanwalts
<lb/>begnügen mufs. Alle Tage macht sich dieses Mifs-
<lb/>verhältnis in dem Verkehr der Verwaltungsbeamten
<lb/>und Justizbeamten für letztere recht unangenehm
<lb/>fühlbar. Der Amtsrichter, Landrichter oder Staats- 
<lb/>anwalt sieht sich von dem Verwaltungsbeamten,
<lb/>der mit ihm die juristische Vorbildung zurückgelegt
<lb/>und mit ihm das Staatsexamen abgelegt hat, oder,
<lb/>wie es sehr häufig vorkommt, selbst von einem weit
<lb/>jüngeren Verwaltungsbeamten, der noch von ihm aus- 
<lb/>gebildet worden ist, an Gehalt und Rang und zwar
<lb/>schon gleich bei der ersten etatsmäfsigen Anstellung
<lb/>des Verwaltungsbeamten weit überholt. Junge Re- 
<lb/>gierungsräte, die etwas Billigkeitsgefühl besitzen,
<lb/>machen kein Elehl daraus, dafs sie selbst das Pein- 
<lb/>liche dieser Bevorzugung empfinden. Dafs ein Be- 
<lb/>amter den anderen nach seinen Leistungen überholt,
<lb/>ist durchaus berechtigt; aber dafs der Eine schon,
<lb/>ehe er etwas geleistet hat, blos deshalb, weil er
<lb/>bei der Verwaltung beschäftigt wird, gleich mit der
<lb/>ersten Anstellung einen höheren Rang und ein
<lb/>höheres Gehalt erhält, als sein bei der Justiz ge- 
<lb/>bliebener Kollege, ist unbegreiflich und für die
<lb/>Justizbeamten im höchsten Grade verletzend. Die
<lb/>natürliche, aber auf die Dauer für die Qualifikation
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0082.tif"
                      n="66"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0082--><p/>
                  <p>

                     <lb/>66
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>und Leistungen der Justizbeamten höchst gefährliche
<lb/>Folge einer solchen ungleichmäßigen Behandlung
<lb/>derjenigen Gerichtsassessoren, welche bei der Justiz
<lb/>bleiben, und derjenigen, welche zur Verwaltung über- 
<lb/>gehen, ist die, dafs die Verwaltung sich aus den
<lb/>Gerichtsassessoren die tüchtigeren heraussuchen
<lb/>kann, und in der That nimmt die Eisenbahnver- 
<lb/>waltung schon seit lange grundsätzlich nur solche
<lb/>Gerichtsassessoren, die das juristische Staatsexamen
<lb/>mit „gut“ bestanden haben.

<lb/>Dazu kommt, dafs diese Höherstellung der Ver- 
<lb/>waltungsbeamten über die Justizbeamten in den
<lb/>meisten anderen deutschen Staaten ganz unbekannt
<lb/>ist und selbst in manchen Teilen Preufsens früher
<lb/>unbekannt war. In der Rheinprovinz standen früher
<lb/>die Landgerichtsräte und Staatsprokuratoren an Gehalt
<lb/>und Rang im wesentlichen den Regierungsräten
<lb/>gleich; in Hannover galt dasselbe, und standen dort
<lb/>im öffentlichen Ansehen die Justizbeamten sogar
<lb/>durchweg höher. Nur in dem Bezirke des allgemeinen
<lb/>Landrechts bestand von jeher eine Höherstellung
<lb/>der Verwaltungsbeamten über die Richter erster Instanz.
<lb/>Es hing das, worauf schon mehrfach aufmerksam
<lb/>gemacht worden ist, mit der früheren Gerichtsorga- 
<lb/>nisation (in diesem Bezirke) und der früheren
<lb/>minderwertigen Qualifikation der Richter ersterlnstanz
<lb/>zusammen. Bei den kleinen, an Ausdehnung des
<lb/>Bezirks meist hinter den jetzigen Amtsgerichten
<lb/>zurückbleibenden Gerichten erster Instanz, vielfach
<lb/>Patrimonialgerichten, Richter mit der Ausbildung
<lb/>zum Referendar, und nur bei den Oberlandes- 
<lb/>gerichten. deren Bezirke etwa den Bezirken der
<lb/>jetzigenLandgerichte entsprachen, Oberlandesgerichts- 
<lb/>assessoren, welche die grofse Staatsprüfung abgelegt
<lb/>hatten. Es war damals in dem Bezirke des All- 
<lb/>gemeinen Landrechts vollberechtigt, die Regierungen
<lb/>den Oberlandesgerichten und die etatsmäfsigen Mit- 
<lb/>glieder der Regierungen den etatsmäfsigen Mitgliedern
<lb/>der Oberlandesgerichte gleichzustellen. Aber wenn
<lb/>diese Anschauung auch jetzt noch beibehalten und
<lb/>auf ganz Preußen ausgedehnt werden soll, wo gegen- 
<lb/>wärtig überall die Qualifikation und Vorbildung für
<lb/>alle Richter die gleiche und derjenigen der Ver- 
<lb/>waltungsbeamten völlig gleichwertige, ja vielfach eine
<lb/>gemeinschaftliche ist, wo jeder Richter mit einer
<lb/>Anstellung bei dem Gerichte erster Instanz beginnt,
<lb/>wo die Bezirke der Landgerichte sich nicht selten mit
<lb/>denjenigen der Regierungen, die Bezirke der Amts- 
<lb/>gerichte mit denjenigen der Landratsämter decken,
<lb/>so ist das durchaus ungerechtfertigt und nur ein
<lb/>Beweis der Zähigkeit, mit welcher jedes Ressort die
<lb/>einmal bestehenden Bevorzugungen seiner Beamten
<lb/>verteidigt, auch wenn die Grundlagen für solche
<lb/>Bevorzugungen längst weggefallen sind.

<lb/>Damit soll nicht gesagt sein, dafs Justiz- und
<lb/>Verwaltungsbeamte in schablonenhafter Weise völlig
<lb/>gleichgestellt werden müssen; gewiß werden die
<lb/>größere oder geringere Möglichkeit eines Aufrückens
<lb/>in höhere Stellen bei dem einzelnen Ressort, die
<lb/>Besonderheit und Bedeutung der amtlichen Thätig-
<lb/>keit in demselben, wie Umfang und Art des Verkehrs
</p>
                  <p>

                     <lb/>mit dem Publikum zu berücksichtigen sein. Aber
<lb/>eins dürfte doch aus der Art, wie Justiz- und Ver- 
<lb/>waltungsbeamte gemeinschaftlich ausgebildet, aus dem
<lb/>tatsächlichen Verhältnis, dafs die Verwaltungs- 
<lb/>beamten vielfach den Justizbeamten entnommen
<lb/>werden, aus der staatlichen Beiordnung beider
<lb/>Ressorts und aus der sonst unvermeidlichen, für das
<lb/>Staatswohl bedenklichen Schädigung des Ansehens
<lb/>der Justiz als unabweisbar folgen: Die Gleich- 

<lb/>stellung der Justiz- und Verwaltungsbeamten bei
<lb/>der ersten Anstellung. Es darf nicht, wie jetzt,
<lb/>der Verwaltungsbeamte bei seiner ersten etatsmäfsigen
<lb/>Anstellung als Regierungsrat den Rang der Räte
<lb/>vierter Klasse gleich dem Oberlandesgerichtsrat,
<lb/>Landgerichtsdirektor und Erstem Staatsanwalt und,
<lb/>wie von der Regierung vorgeschlagen, ein Anfangs- 
<lb/>gehalt von 4200 M. haben, während der Justizbeamte
<lb/>bei seiner ersten etatsmäfsigen Anstellung als Amts- 
<lb/>richter, Landrichter oder Staatsanwalt den Rang
<lb/>der Räte fünfter Klasse und ein Anfangsgehalt von
<lb/>nur 3000 M. erhält.

<lb/>Eine Gleichstellung in der Art, dafs der Ver- 
<lb/>waltungsbeamte mit dem gleichaltrigen Justiz- 
<lb/>beamten den nämlichen Rang und das nämliche
<lb/>Gehalt habe, ist selbstredend nicht zu verlangen und
<lb/>auch garnicht möglich. Das hängt von dem größeren
<lb/>oder geringeren Andrang zu dem einzelnen Ressort
<lb/>und vor allem auch davon ab, ob noch weiter die
<lb/>Justiz verpflichtet bleiben soll, jedem Gerichtsassessor,
<lb/>wenn er an die Reihe kommt, bei sich etatsmäfsig
<lb/>anzustellen, während die Verwaltung sich aus den
<lb/>Assessoren die geeigneten heraussuchen darf. Die
<lb/>Anstrengung, weiche die preußische Justizverwaltung
<lb/>in der vorigen Landtagssession gemacht hat, um aus
<lb/>dieser unerträglichen Lage herauszukommen, ist bei
<lb/>dem Abgeordnetenhaus auf Widerstand gestoßen,
<lb/>wird aber, wenn der jetzige Ueberflufs von Gerichts- 
<lb/>assessoren fortdauert, notwendig, wenn auch vielleicht
<lb/>in einer etwas anderen Form, wieder aufgenommen
<lb/>werden müssen.

<lb/>Was unbedingt gleich sein muß, ist Anfangs-
<lb/>Gehalt und Anfangs-Rang der Justiz- und Ver- 
<lb/>waltungsbeamten. Man halte dem nicht entgegen,
<lb/>dafs jetzt die Regierungsassessoren weit länger als
<lb/>die Gerichtsassessoren auf die etatsmäfsige Anstellung
<lb/>warten, weit länger als diese gegen Tagegelder be- 
<lb/>schäftigt werden. Der aus der bisherigen Knappheit
<lb/>der staatlichen Finanzen entstandene Mißbrauch, dafs
<lb/>Beamtenstellen, für die ein dauerndes Bedürfnis be- 
<lb/>steht, durch aufseretatsmäfsige Beamte gegen Tage- 
<lb/>gelder versehen werden, muß jetzt, wo die Finanzen
<lb/>des Staats das gestatten, ein für allemal abgeschafft,
<lb/>eine Verwendung aufseretatsmäfsiger Beamten nur
<lb/>mehr während der Erledigung einer etatsmäfsigen
<lb/>Stelle und zur Vertretung eines verhinderten oder
<lb/>beurlaubten Beamten stattfinden. Das ist die not- 
<lb/>wendigste und allererst zu verlangende Auf- 
<lb/>besserung der Beamtengehälter: dafs fernerhin, so- 
<lb/>bald ein dauerndes Bedürfnis zur Schaffung
<lb/>einer zweiten Stelle dargethan ist, solche sofort
<lb/>in den Etat eingesezt wird.
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0083.tif"
                      n="67"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0083--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 4.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>67
</p>
                  <p>

                     <lb/>Geschieht das, so können die Verwaltungs- 
<lb/>beamten bei ihrer etatsmäfsigen Anstellung sehr wohl
<lb/>wie die Justizbeamten mit einem Gehalt von 3000 M.
<lb/>und mit dem Rang der Räte 5. Klasse beginnen.
<lb/>Man kann ihnen den Titel Regierungsassessoren be- 
<lb/>lassen und zum Unterschied von den etatsmäfsigen
<lb/>Regierungsassessoren den bei der Verwaltung un- 
<lb/>entgeltlich oder gegen Tagegelder beschäftigten
<lb/>Assessoren den Titel Verwaltungsassessoren geben.

<lb/>Das Zahlenverhältnis zwischen Regierungs- 
<lb/>assessoren und Regierungsräten ist dann ebenso zu
<lb/>bemessen, wie das zwischen den Amtsrichtern und
<lb/>Landrichtern einerseits und den Amtsgerichtsräten
<lb/>und Landgerichtsräten andererseits. Es geschähe das
<lb/>zweckmäfsig dadurch, dafs bei jeder Regierung und
<lb/>bei jedem sonstigen Verwaltungskollegium s/4 der
<lb/>etatsmäfsigen Stellen als Regierungsratsstellen mit
<lb/>einem Anfangsgehalt von 4200 M. und 1/A als
<lb/>Regierungsassessorenstellen mit einem Anfangsgehalt
<lb/>von 3000 M. errichtet würden. Diese Aenderung
<lb/>würde jetzt, wo eine so bedeutende Aufbesserung
<lb/>des Höchstgehaltes der Regierungsräte stattfinden
<lb/>soll, wenig Schwierigkeit machen, zumal ohne Zweifel,
<lb/>wenn man fernerhin von Vorsehung dauernd er- 
<lb/>forderlicher Stellen durch aufseretatsmäfsige Beamte
<lb/>absieht, die Neuschaffung einer grofsen Zahl etats-
<lb/>mäfsiger Regierungsassessorenstellen nötig werden
<lb/>wird. Selbstredend darf bei dieser Aenderung keinem
<lb/>Verwaltungsbeamten sein augenblickliches Gehalt
<lb/>und sein augenblicklicher Rang verkümmert werden.

<lb/>Bei den Landräten halte ich eine abweichende
<lb/>Behandlung und die Annahme des von der Regierung
<lb/>vorgeschlagenen Anfangs geh alts von 3600 M., sowie
<lb/>die Beibehaltung des Ranges der Räte 4. Klasse als
<lb/>Anfangs-Rang für gerechtfertigt. Die leitende
<lb/>Stellung des Landrats an der Spitze des Kreises,
<lb/>seine in alle Örtlichen Verhältnisse eingreifende Amts- 
<lb/>tätigkeit, der für ein erfolgreiches Wirken dringend
<lb/>zu wünschende gesellschaftliche Verkehr des Land- 
<lb/>rats mit den angesehensten Familien des Kreises
<lb/>erfordern eine ausgiebige Gehaltsbemessung und
<lb/>einen höheren Rang für diese Beamten und lassen
<lb/>insbesondere für sie nicht sowohl ein allmähliches
<lb/>Aufrücken in höhere Gehaltsbezüge, als eine aus- 
<lb/>reichende Besoldung von vornherein wünschen.
<lb/>Zudem ist bei der Eigenart der amtlichen Stellung
<lb/>des Landrats anzustreben, dafs nicht zu junge und
<lb/>noch zu wenig erfahrene Beamte in diese Stellung
<lb/>gelangen. Es mufs demnach durch eine Erhöhung
<lb/>des Anfangsgehalts über das Anfangsgehalt der
<lb/>übrigen Verwaltungsbeamten dafür gesorgt werden,
<lb/>dafs auch Verwaltungsbeamte, die schon eine Zeit
<lb/>lang etatsmäfsige Stellen bei den Regierungen inne- 
<lb/>gehabt haben, sich, ohne einen Gehaltsverlust erleiden
<lb/>zu müssen, um eine Landratsstelle bewerben können.

<lb/>Was das Höchstgehalt betrifft, so soll bei
<lb/>diesem nach dem Vorschlag der Regierung der
<lb/>Regierungsrat dem Oberlandesgerichtsrat, Land- 
<lb/>gerichtsdirektor und Ersten Staatsanwalt gleich- 
<lb/>gestellt, das Höchstgehalt beider Beamtenkategorien
<lb/>auf 7200 M. festgesetzt werden. Es ist das viel- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>fach als eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Ver- 
<lb/>waltungsbeamten angesehen, und unter Berufung
<lb/>darauf, dafs die Stellung der Regierung in der
<lb/>hierarchischen Abstufung der Verwaltungsbehörden
<lb/>derjenigen der Landgerichte bei der Justiz ent- 
<lb/>spreche, eine Gleichstellung des Höchstgehalts des
<lb/>Regierungsrats mit dem des Landgerichtsrats ver- 
<lb/>langt worden. Meines Erachtens mit Unrecht. Die
<lb/>Regierungen stehen allerdings unter der Aufsicht
<lb/>des Oberpräsidenten,, und das Oberpräsidium bildet
<lb/>für sie in manchen Sachen eine zweite Instanz. Aber
<lb/>abgesehen davon, dafs es bei den anderen Ver- 
<lb/>waltungskollegien, wie den Provinzialsteuerdirektionen
<lb/>und den Eisenbahndirektionen, an einer solchen
<lb/>Mittelinstanz fehlt und dieselben unmittelbar vom
<lb/>Ministerium ressortieren, läfst sich auch bei den
<lb/>Regierungen das Oberpräsidium schon deshalb nicht
<lb/>mit dem Oberlandesgericht vergleichen, weil es nicht
<lb/>aus einem Kollegium, sondern nur aus dem Ober- 
<lb/>präsidenten und den wenigen ihm zugeteilten Beamten
<lb/>besteht. Es giebt infolgedessen bei der Verwaltung
<lb/>kein Aufrücken in ein höheres Kollegium, wie bei
<lb/>der Justiz aus dem Landgericht in das Ober- 
<lb/>landesgericht; das Aufrücken in das Ober- 
<lb/>verwaltungsgericht steht in dieser Beziehung dem
<lb/>Aufrücken in das Reichsgericht gleich. Billiger- 
<lb/>weise mufs daher der Verwaltungsbeamte, wenn die
<lb/>Beamtenlaufbahn derVerwaltungs- und Justizbeamten
<lb/>möglichst gleichgestellt werden soll, innerhalb des
<lb/>einzigen Kollegiums, das es für ihn giebt, das gleiche
<lb/>Höchstgehalt und den gleichen höchsten Rang er- 
<lb/>reichen, wie der Justizbeamte am Ende seiner aus
<lb/>dem unteren in das höhere Kollegium führenden
<lb/>Laufbahn. Will man dies ganz streng durchführen,
<lb/>so wäre auch noch den älteren Regierungsräten in
<lb/>dem ungefähren Zahlenverhältnis, in welchem die
<lb/>Oberlandesgerichtsräte zu den Landgerichtsräten und
<lb/>Amtsgerichtsräten stehen, ein höherer Titel, etwa
<lb/>„Oberregierungsrat", zu gewähren, der bei dem
<lb/>Abteilungsvorsitzenden der Regierungen durch den
<lb/>bereits früher einmal von ihnen geführten Titel
<lb/>„Regierungsdirektoren" ersetzt werden könnte.

<lb/>Der Unterschied mufs allerdings zwischen der
<lb/>Laufbahn der Justizbeamten und der Verwaltungs- 
<lb/>beamten bestehen bleiben, dafs die Verwaltungs- 
<lb/>beamten ohne weiteres bis zum Höchstgehalt und
<lb/>zum höchsten Rang gelangen, von den Justizbeamten
<lb/>dagegen nur diejenigen, welche nach Befähigung
<lb/>und Leistungen für geeignet erachtet werden, in das
<lb/>Oberlandesgericht aufzurücken. Diese aus dem
<lb/>Instanzenzuge folgende Besonderheit der richterlichen
<lb/>Laufbahn und die damit verbundene Zurücksetzung
<lb/>derjenigen Richter, welche nicht in das Oberlandes- 
<lb/>gericht genommen werden, ist nicht auf gleichen
<lb/>Fufs zu stellen mit dem bei Justiz und Verwaltung
<lb/>eintretenden Aufrücken in leitende Stellungen. Bei
<lb/>dem Aufrücken in letztere handelt es sich nur um
<lb/>einzelne Personen und um eine besonders geartete
<lb/>Befähigung zu dem Posten eines Vorsitzenden oder
<lb/>Leiters. Oberlandesgericht und Landgericht üben
<lb/>in Wesentlichkeit ganz die gleiche Amtstätigkeit
</p>

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                      n="68"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0084--><p/>
                  <p>

                     <lb/>68
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Ju r i s t e n - Z e i t u n g.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>aus, und es ist ein verhältnismäfsig grofser Teil der
<lb/>Richter, welcher durch seine Beförderung zum Ober- 
<lb/>landesgerichtsrat, als besser zu dieser Thätigkeit be- 
<lb/>fähigt, vor den anderen herausgegriffen wird. Es
<lb/>läfst sich nicht verkennen, dafs mit dieser, der
<lb/>Justiz eigentümlichen Einrichtung, wonach noch im
<lb/>späteren Alter eine Auswahl unter den Beamten
<lb/>nach ihrer Qualifikation getroffen wird,' die Gefahr
<lb/>verbunden ist, dafs die bei dem Aufrücken zum
<lb/>Oberlandesgerichtsrat übergangenen Richter sich
<lb/>verletzt fühlen und ihre volle Arbeitsfreudigkeit und
<lb/>Arbeitskraft verlieren, zumal selbstredend bei der
<lb/>Beurteilung der Qualifikation Irrtümer der Anstellungs- 
<lb/>behörde unvermeidlich sind. In Berücksichtigung
<lb/>dieses besonderen Verhältnisses hat man im Jahre 1879
<lb/>bei der Gerichtsorganisation mit vollem Bedacht
<lb/>den Höchstgehalt der Landgerichtsräte und
<lb/>Amtsgerichtsräte dem Höchstgehalt der Oberlandes- 
<lb/>gerichtsräte möglichst nahe gebracht. Indem
<lb/>man das Höchstgehalt der Oberlandesgerichtsräte
<lb/>auf 6600 M. und das der Landgerichtsräte und
<lb/>Amtsgerichtsräte auf 6000 M. festsetzte, beliefs
<lb/>man nur einen Unterschied von 600 M. Es
<lb/>ist schon in diesem Zusammenhänge nicht zu
<lb/>billigen, dafs die Regierung jetzt den Unterschied
<lb/>auf 900 M. vergrößern will. Dazu kommt, dafs die
<lb/>gegenwärtige Erhöhung der 1879 festgestellten Ge- 
<lb/>hälter der Justizbeamten lediglich mit Rücksicht auf
<lb/>die inzwischen eingetretene Steigerung der Lebens- 
<lb/>haltung erfolgt. Diese ist für die Landgerichtsräte
<lb/>und Amtsgerichtsräte die gleiche, wie für die Ober- 
<lb/>landesgerichtsräte. Wird wegen der Erhöhung der
<lb/>Kosten der Lebenshaltung das Höchstgehalt der
<lb/>Oberlandesgerichtsräte von 6600 auf 7200, also um
<lb/>600 M. erhöht, so mufs auch das Höchstgehalt der
<lb/>Landgerichtsräte und Amtsgerichtsräte um den gleichen
<lb/>Betrag, also von 6000 auf 6600, statt, wie die Regierung
<lb/>vorscblägt, auf 6300 M. erhöht werden. Um so viel
<lb/>soll auch nach dem Vorschlag der Regierung das
<lb/>Anfangsgehalt der Richter, nämlich von 2400 auf
<lb/>3000 M., erhöht werden. Wenn die Denkschrift
<lb/>meint, dafs eine Erhöhung des Mindestgehalts um
<lb/>600 M. nicht notwendig auch eine Erhöhung des
<lb/>Höchstgehalts um den gleichen Betrag zur Folge haben
<lb/>müsse, so trifft das im vorliegenden Falle, wo die
<lb/>Erhöhung lediglich mit Rücksicht auf die Steigerung
<lb/>der Lebenshaltungskosten geschieht, nicht zu. Dafs
<lb/>in den Verhältnissen, welche im Jahre 1879 für die
<lb/>Richter einen Unterschied zwischen Anfangs- und
<lb/>Höchst-Gehalt von 3600 M. als sachgemäß haben
<lb/>erscheinen lassen, inzwischen eine Aenderung ein- 
<lb/>getreten sei, ist nicht ersichtlich und wird auch von
<lb/>der Denkschrift nicht behauptet. Wurden 1879 als
<lb/>Mindestgehalt 2400 M. und als Höchstgehalt 6000 M.
<lb/>für angemessen erachtet, und erhöht man jetzt das
<lb/>Mindestgehalt deshalb um 600 M., weil inzwischen um
<lb/>so viel die Kosten der Lebenshaltung gestiegen sind,
<lb/>so muß man auch das Höchstgehalt um ebensoviel
<lb/>erhöhen. Dadurch wird dann auch das Höchstgehalt
<lb/>der Landgerichtsräte und Amtsgerichtsräte, wie es
<lb/>gleichfalls der Billigkeit entspricht, dem neu vor- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>geschlagenen Höchstgehalt der Landräte gleich- 
<lb/>gestellt. Wenn auch für die Landräte die Gewährung
<lb/>eines höheren Anfangsgehalts aus den eingangs
<lb/>ausgeführten Gründen zu billigen ist, so liegt da- 
<lb/>gegen kein Anlaß vor, sie auch bezüglich des
<lb/>Höchstgehalts vor den Amtsgerichtsräten und Land- 
<lb/>gerichtsräten zu bevorzugen, deren Stellung in der
<lb/>Abstufung der Justizbehörden derjenigen der Land- 
<lb/>räte in der Verwaltung mindestens gleichsteht.

<lb/>Wird in den Kreisen der Justizbeamten diese
<lb/>Bemessung des Höchstgehalts der Landgerichtsräte
<lb/>und Amtsgerichtsräte auf 6300 statt auf 6600 M.
<lb/>ebenso wie die Festsetzung des Anfangsgehalts der
<lb/>etatsmäßigen Verwaltungsbeamten auf 4200 M.
<lb/>allgemein als eine Zurücksetzung empfunden und es
<lb/>als selbstverständlich betrachtet, dafs der Landtag
<lb/>in beiden Punkten Abhülfe schaffen werde, so ent- 
<lb/>halten die Vorschläge endlich auch noch in einem
<lb/>dritten Punkte eine ganz unbegreifliche Zurücksetzung
<lb/>der Justiz gegenüber der Verwaltung. Es ist das
<lb/>die Bewilligung von Repräsentationsgeldern an die
<lb/>Oberpräsidenten in Höhe von 3000 M. und an die
<lb/>Regierungspräsidenten in Höhe von 1000 bis 3000 M.,
<lb/>während den Oberlandesgerichtspräsidenten keine
<lb/>Repräsentationskosten ausgeworfen werden.

<lb/>An sich entspricht die Stellung des Oberlandes- 
<lb/>gerichtspräsidenten derjenigen des Oberpräsidenten,
<lb/>die Stellung des Landgerichtspräsidenten derjenigen
<lb/>des Regierungspräsidenten. Der Oberlandes- 
<lb/>gerichtspräsident steht in der Provinz an der Spitze
<lb/>der Justiz, wie der Oberpräsident an der Spitze
<lb/>der Verwaltung; beide ressortieren unmittelbar
<lb/>vom Ministerium. Der Regierungspräsident unter- 
<lb/>steht, abgesehen von seiner etwaigen Mitwirkung
<lb/>bei der Verwaltungsjustiz, der Aufsicht und Leitung
<lb/>des Oberpräsidenten genau so, wie der Landgerichts- 
<lb/>präsident in den Geschäften der Justizverwaltung
<lb/>derjenigen des Oberlandesgerichtspräsidenten. Dem-
<lb/>ungeachtet muß man es als gerechtfertigt ansehen,
<lb/>dafs der Oberpräsident an Rang und Gehalt über
<lb/>den Oberlandesgerichtspräsidenten, der Regierungs- 
<lb/>präsident über den Landgerichtspräsidenten gestellt
<lb/>wird. Die verwaltende Amtsthätigkeit der Regierungs- 
<lb/>behörden greift in ganz anderer Weise, als die den
<lb/>einzelnen Fall entscheidende Rechtsprechung der
<lb/>Gerichte, in eine Regelung allgemeiner Lebensver- 
<lb/>hältnisse ein und beruht auch in weit größerem
<lb/>Maße auf persönlicher Initiative und auf einem per- 
<lb/>sönlichen dauernden Verkehr des Beamten mit den
<lb/>verschiedensten Körperschaften, Verbänden und Ge- 
<lb/>sellschaftskreisen. Und, was für die vorliegende Frage
<lb/>von besonderer Bedeutung ist, der Präsident tritt
<lb/>bei den Regierungsbehörden weit mehr, wie bei der
<lb/>Justiz, mit seiner Person hervor und, soweit er
<lb/>überhaupt ein Kollegium zur Seite hat, aus dem
<lb/>Rahmen desselben heraus, während die Präsidenten
<lb/>der Justizkollegien in der Rechtsprechung, der
<lb/>Hauptthätigkeit der Gerichte, primi inter pares
<lb/>sind und für ihre Person überhaupt nur wenig in
<lb/>die Oeffentlichkeit treten. Für eine erfolgreiche
<lb/>Thätigkeit des Oberpräsidenten und des Regierungs-
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0085.tif"
                      n="69"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0085--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 4.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>69
</p>
                  <p>

                     <lb/>Präsidenten kommt es vor allem darauf an, dafs er
<lb/>sich persönlich geltend macht, dafs er persön- 
<lb/>lich in den weitesten Kreisen Einflufs und Geltung
<lb/>gewinnt und hierfür ist ein hoher Rang, wie ein
<lb/>hochbemessenes Gehalt eine wesentliche Unter- 
<lb/>stützung.

<lb/>Dieses besondere Verhältnis rechtfertigt es, die
<lb/>Regierungspräsidenten an Rang und Gehalt eine
<lb/>Stufe über die Landgerichtspräsidenten, die Ober- 
<lb/>präsidenten eine Stufe über die Oberlandesgerichts- 
<lb/>präsidenten zu stellen. Es mufs aber dabei, wenn
<lb/>man der Stellung des Oberlandesgerichtspräsidenten
<lb/>als des ersten Justizbeamten der Provinz gerecht
<lb/>werden und das Ansehen desselben gegenüber
<lb/>der grofsen Anzahl von ihm untergebenen Beamten
<lb/>aller Zweige der Justiz, wie gegenüber der recht- 
<lb/>suchenden Bevölkerung wahren will, der Oberlandes- 
<lb/>gerichtspräsident einen Vorrang vor den Regierungs- 
<lb/>präsidenten behalten. Im öffentlichen Ansehen gilt
<lb/>der Oberlandesgerichtspräsident der Provinz allgemein
<lb/>als ein höher stehender Beamter, wie die Regierungs- 
<lb/>präsidenten der einzelnen Bezirke. Es würde dieser
<lb/>Geltung bei der Bevölkerung widersprechen und das
<lb/>Ansehen der Justiz ernstlich gefährden, wenn man
<lb/>die Hebung der Verwaltungspräsidenten über die
<lb/>Justizpräsidenten in dem Mafse überspannen wollte,
<lb/>dafs die Regierungspräsidenten den Oberlandes- 
<lb/>gerichtspräsidenten gleichgestellt würden.

<lb/>Den vorstehenden Ausführungen gemäfs ist
<lb/>denn auch das Verhältnis zwischen Regierungs- 
<lb/>präsident und Landgerichtspräsident geregelt. Der
<lb/>Regierungspräsident ist Rat 2. Klasse und erhält
<lb/>künftig ein festes Gehalt von 12000 M., der Land- 
<lb/>gerichtspräsident ist Rat 3. Klasse mit einem künftigen
<lb/>Durchschnittsgehalt von 9250 M. Auch bezüglich
<lb/>des Oberpräsidenten und des Oberlandesgerichts- 
<lb/>präsidenten ist, was die Regelung des Gehalts
<lb/>betrifft, demgemäfs verfahren, indem die Ober- 
<lb/>präsidenten 21000 M., die Oberlandesgerichts- 
<lb/>präsidenten 14000 M., letztere also ein geringeres
<lb/>Gehalt, wie die Oberpräsidenten, aber ein höheres,
<lb/>wie die Regierungspräsidenten, beziehen.

<lb/>Es fehlt nur und ist dringend zu wünschen, dafs
<lb/>die Oberlandesgerichtspräsidenten, wie sie im Gehalt
<lb/>zwischen Regierungspräsident und Oberpräsident ge- 
<lb/>stellt sind, auch einen dementsprechenden Rang,
<lb/>also, seitdem den Oberpräsidenten der Rang der
<lb/>Wirklichen Geheimen Räte mit dem Prädikat
<lb/>Excellenz verliehen worden ist, den Rang der Räte
<lb/>erster Klasse als mit ihrer Stellung verbunden erhalten.

<lb/>Unvereinbar mit dieser Regelung des Verhält- 
<lb/>nisses zwischen dem Oberlandesgerichtspräsidenten
<lb/>und den Regierungspräsidenten des Oberlandes- 
<lb/>gerichtsbezirks ist es aber, dafs nach dem Vorschläge
<lb/>der Regierung die Regierungspräsidenten künftig
<lb/>Repräsentationsgelder erhalten sollen, während den
<lb/>Oberlandesgerichtspräsidenten solche versagt bleiben.
<lb/>Wenn die Stellung des Regierungspräsidenten, wie
<lb/>zuzugeben, zu einer besonderen gesellschaftlichen
<lb/>Repräsentation verpflichtet, so gilt das mindestens
<lb/>in gleichem Mafse auch von den Oberlandesgerichts- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>präsidenten. Abgesehen von der Repräsentation
<lb/>gegenüber den Provinzialbehörden der anderen
<lb/>Ressorts, führt insbesondere auch die Information über
<lb/>Befähigung und Leistungen der vielen höheren Justiz- 
<lb/>beamten des Bezirks, welche eine der wichtigsten
<lb/>Aufgaben des Oberlandesgerichtspräsidenten bildet,
<lb/>und die zu dem Ende erforderliche regel- 
<lb/>mäßige Bereisung des ganzen Bezirkes zur
<lb/>Unterhaltung eines ausgedehnten, über den Amts- 
<lb/>sitz weit hinausgehenden gesellschaftlichen Verkehrs.
<lb/>Meines Erachtens dürften daher nicht etwa die
<lb/>Repräsentationskosten für die Regierungspräsidenten
<lb/>abzulehnen, sondern mit den Regierungspräsidenten
<lb/>auch den Oberlandesgerichtspräsidenten und zwar
<lb/>für diese, da sie überall an einem Hauptorte der
<lb/>Provinz ihren Amtssitz haben, in dem festen Satze
<lb/>von 3000 M. zu bewilligen sein.

<lb/>B.

<lb/>Von Geheimen Regierungsrat von Massow, Potsdam.

<lb/>Die Redaktion dieser Zeitschrift wünscht, dafs
<lb/>aufs er einem höheren Justizbeamten sich zunächst auch
<lb/>ein Verwaltungsbeamter zu dem Thema äufsert.1) Der
<lb/>mir gestellten Aufgabe kann ich um so lieber und
<lb/>leichter entsprechen, weil die Ausführungen des
<lb/>Herrn Oberreichsanwalts Hamm im Gegensatz zu
<lb/>manchen andern in der Presse durchaus den Stand- 
<lb/>punkt der Gerechtigkeit und Billigkeit einnehmen,
<lb/>d. h. auch die Ansprüche und Wünsche der Ver- 
<lb/>waltungsbeamten berücksichtigen. In der Regel wird
<lb/>die Sache so dargestellt, als lägen alle Vorteile
<lb/>einzig und allein auf Seiten der Verwaltung, und
<lb/>würde die Justiz immer und immer wieder zurück- 
<lb/>gesetzt. Das ist durchaus nicht der Fall. Auch
<lb/>die Verwaltung kann ihre Gravamina Vorbringen,
<lb/>und ich glaube, dafs ich mich zur Sache um so
<lb/>unbefangener äußern darf, weil ich Reichsbeamter
<lb/>bin, einer Zentralbehörde angehöre und meine per- 
<lb/>sönlichen Verhältnisse durch die demnächstige Ent- 
<lb/>scheidung absolut nicht berührt werden.

<lb/>Will man gerecht urteilen, so muß man, wie
<lb/>gesagt, berücksichtigen, dafs die Justiz auch manche
<lb/>Vorzüge vor der Verwaltung voraus hat. Der letz- 
<lb/>teren fehlen zunächst die Stellen in der dritten Rang- 
<lb/>klasse, die 13 Oberpräsidialräte kommen kaum in
<lb/>Betracht, einmal ihrer kleinen Zahl wegen und so- 
<lb/>dann, weil sie ganz extraordinäre sind. Der Ober- 
<lb/>präsidialrat ist Adlatus des Oberpräsidenten, aber nur
<lb/>in untergeordneter Art, was schon daraus hervorgeht,
<lb/>dafs ersterer Excellenz und letzterer Rat III. Klasse
<lb/>ist. Selbstverständlich kann der Oberpräsident ver- 
<lb/>langen, dafs der Oberpräsidialrat sich ihm voll und
<lb/>ganz subordiniert, dafs er nur seine Anweisungen
<lb/>ausführt, dafs er in seinen Grundansichten mit ihm
<lb/>übereinstimmt u. s. w. Deshalb ist die Stellung
<lb/>keine solche, die für jeden paßt. Im großen und
<lb/>ganzen schliefst der Verwaltungsbeamte, wenn er


<lb/>i) Mit Rücksicht auf die Bedeutung der in Rede stehenden
<lb/>Materie glaubten wir dieselbe von den verschiedensten Seiten aus
<lb/>beleuchten lassen zu sollen. Wir werden deshalb die Frage in nächster
<lb/>Nummer auch noch von richterlicher Seite erörtern lassen.

<lb/>(Die Redaktion.)
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0086.tif"
                      n="70"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0086--><p/>
                  <p>

                     <lb/>70
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsclie Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>zum Regierungsrat ernannt wird, seine Karriere ab;
<lb/>er kann in ein Ministerium berufen, er kann Ober- 
<lb/>regierungsrat werden, aber das ist doch eine Aus- 
<lb/>nahme. Zumeist bleibt er, was er ist und bekommt
<lb/>nur im Alter als Trost den Titel „Geheimer Regie- 
<lb/>rungsrat“ als Dokument dafür, dafs er nicht weiter
<lb/>avancieren soll; dann rangiert er allerdings vor den
<lb/>übrigen Räten IV. Kl., aber hinter den Oberregie- 
<lb/>rungsräten. Ferner ist zu berücksichtigen, dafs die
<lb/>Regierungskollegien nicht nur aus Juristen gebildet
<lb/>werden, dafs ihnen vielmehr auch Forst-, Bau-,
<lb/>Medizinal-, Schul-, neuerdings auch Gewerberäte
<lb/>angehören, und dafs für diese alle die Beförderung
<lb/>zum Regierungsrat der fast ausnahmslosen Regel
<lb/>nach den Abschlufs bildet. Oberregierungs- oder
<lb/>Oberpräsidialräte können sie als Nichtjuristen nicht
<lb/>werden, und eine Berufung in das Ministerium als
<lb/>vertragender Rat ist aufserordentlieh selten, weil
<lb/>in diese Stellen meist jüngere Herren gelangen,
<lb/>welche als Hülfsarbeiter einberufen werden und
<lb/>dann in die Ratsstellen aufrücken. Somit endigt
<lb/>derjenige, der nach langer Amtsfunktion als Lokal- 
<lb/>beamter zum Regierungsrat avanciert, meist auch
<lb/>als solcher. Ich möchte dabei noch ganz besonders
<lb/>auf die Forstpartie hinweisen. Wir haben im preufs.
<lb/>Staat nur einen Oberland- und drei Landforstmeister,
<lb/>die höchste zu erreichende Stufe ist daher diejenige
<lb/>des Oberforstmeisters. Dieser hat aber nur den
<lb/>Rang der Oberregierungsräte, also zwischen den
<lb/>Räten IV. und III. Kl., und er bleibt, wenn er auch
<lb/>noch so alt wird, dem juristischen Oberregierungs- 
<lb/>rat, der als Stellvertreter des Regierungspräsidenten
<lb/>fungiert und eine Zulage von 1800 M. erhält, sub- 
<lb/>ordiniert, sobald der Regierungspräsident verreist;
<lb/>ja im gewissen Sinne ist er auch dem juristischen
<lb/>Oberregierungsrat der Abteilung für Steuern, Do- 
<lb/>mänen und Forsten unterstellt, selbst wenn dieser
<lb/>als Abteilungsdirigent jünger ist als er. Er ist immer
<lb/>nur Mitdirigent, nicht Dirigent der III. Abteilung.

<lb/>Auch in betreff der etatsmäfsigen Anstellung
<lb/>liegen die Vorteile nicht lediglich auf Seiten der
<lb/>Justiz. Es ist richtig, dafs der Verwaltungsbeamte,
<lb/>wenn er etatsmäfsig angestellt wird, sofort den
<lb/>Rang der Räte IV. Klasse erhält, und dafs er dann
<lb/>häufig die gleichaltrigen juristischen Kollegen über- 
<lb/>springt. Aber er gelangt, wie auch in dem Auf- 
<lb/>satz A zugegeben wird, zu dieser Anstellung sehr
<lb/>viel später, als der juristische Kollege Amts- oder
<lb/>Landrichter wird, und wenn er auch als Regierungs- 
<lb/>assessor den Rang der Räte V. Klasse hat, so
<lb/>wird ihm derselbe von dem Publikum nicht zu- 
<lb/>erkannt. Der Amts- und der Landrichter gelten
<lb/>gesellschaftlich mehr als der „Assessor“, was der
<lb/>Regierungsassessor, wenn auch das Wort „Regie- 
<lb/>rungs“ seinem Titel voransteht, doch immer bleibt.
<lb/>Die Sache liegt demnach so, dafs ihm dem gesell- 
<lb/>schaftlichen Range nach der juristische Kollege
<lb/>einige Jahre voransteht und dafs nachher, wenn der
<lb/>Assessor Regierungsrat wird und der juristische
<lb/>Kollege erst einige Jahre später den Titel Land- 
<lb/>oder Amtsgerichtsrat erhält, das umgekehrte Ver- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>hältnis eintritt. Allerdings wird in dem Aufsatz A
<lb/>der Wunsch ausgesprochen, dafs in Zukunft die
<lb/>Zahl der etatsmäfsigen Mitglieder der Regierungen
<lb/>vermehrt werden möchte. Daran glaube ich aber
<lb/>nicht, das ist gegen die Tradition und wird so
<lb/>leicht nicht geschehen. Thatsächlich liegen nun
<lb/>aber die Verhältnisse so, dafs grade die allerwichtig- 
<lb/>sten Dezernate bei den Regierungen den Assessoren
<lb/>an vertraut werden. Sie sind jünger, frischer und
<lb/>mit den neueren Gesetzen vertrauter als die älteren
<lb/>Kollegen, und es kann ja leider nicht abgeleugnet
<lb/>werden, dafs die juristischen Mitglieder, welche bei
<lb/>der Regierung verbleiben, zu allermeist zu denen
<lb/>gehören, welchen eine höhere Laufbahn verschlossen
<lb/>ist. Ein Teil der Regierungsassessoren wird zu
<lb/>Landräten ernannt, und da der Landrat Einzelbeamter
<lb/>und als solcher selbständig ist, da diese Stellung
<lb/>von Jahr zu Jahr wichtiger wird, so sucht man
<lb/>natürlich die fähigsten Elemente für die Verwaltung
<lb/>der Kreise heraus. Ein zweiter Teil gelangt in die
<lb/>Ministerien, und aus denen, die bei der Regierung
<lb/>verbleiben, entnimmt man dann noch die Ober- 
<lb/>regierungsräte für die 2. und 3. Abteilung, während
<lb/>der Stellvertreter des Regierungspräsidenten und
<lb/>Abteilungsdirigent I. der Regel nach ein ehemaliger
<lb/>Landrat ist. Der Rest bleibt also, was er ist, und
<lb/>mufs sich zu allermeist gefallen lassen, dafs seine
<lb/>Vorgesetzten im Lebens- und Dienstalter jünger
<lb/>sind als er. Das ist oft von lähmender Wirkung
<lb/>und führt dahin, dafs man, wie erwähnt, die wich- 
<lb/>tigen, gröfsere Anspannung erfordernden Dezernate
<lb/>den jüngeren Kräften an vertraut. Wer nun ein
<lb/>solches Dezernat verwaltet, dabei aber immer noch
<lb/>nicht gesellschaftlich als voll angesehen wird dem
<lb/>Land- und Amtsrichter gegenüber, der an Lebens- 
<lb/>und Dienstalter jünger ist, dem kann man, wenn
<lb/>man billig denkt, auch späterhin für einige Jahre
<lb/>einen Vorzug gönnen. Jedenfalls ist es unrichtig,
<lb/>wenn man sagt, die Justiz stehe in allen Beziehungen
<lb/>schlechter da wie die Verwaltung.

<lb/>Sehr einverstanden bin ich deshalb mit dem
<lb/>Vorschlag in dem Aufsatz A, eine Zwischenstufe
<lb/>zwischen dem Assessor und dem Regierungsrat
<lb/>einzuschieben, nur möchte ich statt des vorge- 
<lb/>schlagenen Unterschieds: Verwaltungs- und Regie- 
<lb/>rungsassessor die Verleihung des Titels Amtmann
<lb/>vorziehen. Nach dem Vorschlag im Aufsatz A
<lb/>würden wir 3 Arten (Regierungs-, Gerichts- und
<lb/>Verwaltungs-) Assessoren bekommen, wobei der
<lb/>Regierungsassessor einen höheren Rang hätte wie
<lb/>der Gerichtsassessor. Das würde sich wieder unan- 
<lb/>genehm fühlbar machen. Steht dagegen der „Amt- 
<lb/>mann“ dem Land- und Amtsrichter gleich, avanciert
<lb/>er zum Regierungsrat, wenn dieser Land- oder
<lb/>Amtsgerichtsrat wird, so ist der Ausgleich von
<lb/>selbst gegeben.

<lb/>Was den Landrat betrifft, so darf man seine
<lb/>Stellung nicht einfach mit derjenigen des Richters
<lb/>vergleichen. Es kommt hier viel weniger das per- 
<lb/>sönliche Interesse als dasjenige des Dienstes in
<lb/>Betracht. Der Landrat hat mit allen möglichen
</p>

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                      n="71"
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                  <p>

                     <lb/>No. 4.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>71
</p>
                  <p>

                     <lb/>Behörden zu thun, namentlich als Vorsitzender der
<lb/>Ersatzkommission mit dem Militär. Dem Bezirks- 
<lb/>kommandeur gegenüber, welcher Major ist und als
<lb/>solcher gleichen Rang mit den Räten IV. Kl. hat,
<lb/>darf er sich nicht in untergeordneter Stellung be- 
<lb/>finden, er mufs ihm gleich stehen, um die Interessen
<lb/>der Bevölkerung mit Erfolg wahrnehmen zu
<lb/>können. Der Landrat ist ferner Vorsitzender des
<lb/>Kreistages und des Kreisausschusses, er vertritt die
<lb/>Kreiskorporation, und diese seine Amtseigenschaft
<lb/>ist viel wichtiger als z. B. seine Funktion als oberste
<lb/>Polizeibehörde des Kreises. Endlich darf auch seine
<lb/>Stellung der Regierung gegenüber nicht aufs er Be- 
<lb/>tracht gelassen werden. Nach den früheren Be- 
<lb/>stimmungen hatte er das Recht, in wichtigen Fällen
<lb/>an den Sitzungen der Regierung nicht nur teilzu- 
<lb/>nehmen, sondern mit dem Kollegium zu votieren.
<lb/>Er war gewissermaßen detachierter Regierungsrat.
<lb/>Seine Hauptaufgabe liegt darin, die Interessen der
<lb/>Eingesessenen seines Kreises nach oben hin zu ver- 
<lb/>treten, und das kann er nur mit Erfolg, wenn ihm
<lb/>die entsprechende Rangstellung beigelegt ist. Im
<lb/>übrigen kommt es jetzt ganz von selbst dahin, dafs
<lb/>die Landräte älter an Jahren sind, wenn sie ihr Amt
<lb/>antreten. Sie haben ferner nicht mehr einzig und
<lb/>allein den Kreissekretär, sondern der großen Regel
<lb/>nach einen Assessor zur Seite, mitunter sind ihnen
<lb/>sogar mehrere zugeteilt. Soll man einen Wunsch
<lb/>aussprechen, so mufs derselbe dahin gehen, dafs
<lb/>man nur ältere, erprobte Beamte mit dieser wichtigen
<lb/>Stellung betraut, nicht aber dahin, dafs man letztere
<lb/>im Range herunterdrückt.

<lb/>Auch wenn sein Gehalt in der beabsichtigten
<lb/>Weise erhöht wird, bleibt der Landrat immer noch
<lb/>sehr schlecht bezahlt. Es fallen ihm größere Re- 
<lb/>präsentationspflichten zur Last wie jedem andern
<lb/>Beamten. Faßt er seine Amtspflichten richtig auf,
<lb/>so mufs er häufiger an Ort und Stelle im Kreise
<lb/>sein wie an seinem Amtssitz, die Amtsvorsteher, die
<lb/>Standesbeamten, die Gemeindeorgane revidieren, in
<lb/>Schul-, Wege-, Wasser- und Brückensachen Termine
<lb/>abhalten, Militär- und Steuerreklamationen an Ort
<lb/>und Stelle prüfen u. s. w. Dabei ist er vielfach ge- 
<lb/>nötigt, die Gastfreundschaft seiner Kreiseingesessenen
<lb/>in Anspruch zu nehmen, er kann häufig nicht anders
<lb/>als bei einem Gutsbesitzer, einem Amts-, auch einem
<lb/>Gemeindevorsteher einkehren. Oft ist im Dorfe
<lb/>überhaupt kein Gasthaus oder nur ein so schlechtes
<lb/>vorhanden, dafs er in demselben nicht herbergen,
<lb/>ja nicht einmal seine Pferde einstellen kann, und
<lb/>der Gutsbesitzer u. s. w. würde sich tötlich beleidigt
<lb/>fühlen, wenn er das thäte und nicht bei ihm ein- 
<lb/>kehrte. Auch an Festen aller Art, an Jubiläen von
<lb/>Einzelpersonen und von Vereinen, an Jahres- 
<lb/>versammlungen der letzteren mufs er teilnehmen;
<lb/>einmal verübelt man es ihm, wenn er fehlt, und
<lb/>sodann geben ihm solche Zusammenkünfte die beste
<lb/>Gelegenheit, Klagen und Wünsche seiner Kreis- 
<lb/>eingesessenen auf inoffiziellem Wege zu hören,
<lb/>persönliche Beziehungen aller Art anzuknüpfen
<lb/>und die Männer kennen zu lernen, die er dem- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>nächst zu den vielen Ehrenämtern der Selbst- 
<lb/>verwaltung auswählen und heranziehen mufs.
<lb/>In vino veritas, sagt ein altes Sprüchwort. Alle
<lb/>festlichen Zusammenkünfte von landwirtschaftlichen,
<lb/>Krieger-, Sänger-, Turner-, Schützen-, Lehrer-,
<lb/>Aerzte-, Kreissynodalvereinen u. s. w. mitzumachen,
<lb/>ist wahrhaftig weit mehr eine Last als ein Ver- 
<lb/>gnügen. Die Lokalitäten sind in Dörfern und kleinen
<lb/>Städten mehr wie mangelhaft, die Speisen nicht
<lb/>immer gut, die Weine nichts weniger wie echt, die
<lb/>Reden ohne Ende und die Aufwendungen an Zeit
<lb/>für einen vielbeschäftigten Beamten ein großes
<lb/>Opfer. Aber der Vorteil für die ganze Amts-Ver-
<lb/>waltung ist ein zu großer. Mit manchem politischen
<lb/>und persönlichen Widersacher kann man auf neu- 
<lb/>tralem Boden ein gutes Verhältnis anbahnen, manchen
<lb/>Gegner einer für den Kreis nützlichen Einrichtung
<lb/>im Privatgespräch besser überzeugen, wie durch die
<lb/>schönsten Reden bei einer offiziellen Tagung. Alles
<lb/>das kostet aber Geld, viel Geld, und es kommt
<lb/>hinzu, dafs man die oben erwähnte erwiesene Gast- 
<lb/>freundschaft in vielen Fällen nicht unerwidert lassen
<lb/>darf, ohne dem Ansehen des Amtes zu vergeben.
<lb/>Es steht deshalb leider so, dafs Leute ohne Privat- 
<lb/>vermögen nicht Landräte werden können, und dafs
<lb/>von dem oft recht bescheidenen Privatvermögen
<lb/>sehr viel zugesetzt werden mufs. Die alten Land- 
<lb/>räte am Anfang dieses Jahrhunderts, welche fast
<lb/>ausnahmslos Gutsbesitzer waren, höchstens zweimal
<lb/>in der Woche zur Stadt fuhren und dafür 1000 Thaler
<lb/>Gehalt bezogen, waren unseren heutigen Verhältnissen
<lb/>gegenüber sehr hoch bezahlt. Die Landräte pekuniär
<lb/>so zu stellen, wie sie gestellt sein müßten, geht
<lb/>nicht an. Einmal haben wir dazu nicht das Geld,
<lb/>und zweitens würde das Verhältnis den andern
<lb/>Ressorts gegenüber sich für letztere noch ungünstiger
<lb/>gestalten. Darum mufs man es, wenn sie etwas
<lb/>besser gestellt werden, mit in den Kauf nehmen
<lb/>und berücksichtigen, dafs sie nicht nur die vor- 
<lb/>gedachten Repräsentationsausgaben zu leisten haben,
<lb/>sondern dafs auch ihr Amt mit vielen Mühwaltungen
<lb/>und Beschwernissen verknüpft ist. Wenn der Land- 
<lb/>rat heute einen Termin zwei Meilen von seinem
<lb/>Wohnort ansetzt, z. B. in einer Wege- oder Wiesen- 
<lb/>angelegenheit, und dazu drei miteinander im Streit
<lb/>liegende Dorfgemeinden vorladet, so ist vielleicht
<lb/>das schönste Wetter, und er befindet sich selbst in
<lb/>bester Gesundheit. Nach vierzehn Tagen aber,
<lb/>wenn der Termin stattfindet, gießt es in Strömen
<lb/>vom Himmel herunter, und er selbst fühlt sich schon
<lb/>seit einiger Zeit nicht wohl. Was kann er aber
<lb/>machen ? Die 50 oder 100 Leute, die er vorgeladen
<lb/>hat, durch Boten abbestellen, ist nicht angängig,
<lb/>und die Sache zu wichtig, als dafs er sich durch
<lb/>den Assessor oder den Kreissekretär vertreten lassen
<lb/>darf. Um zu einem erfolgreichen Ziele zu kommen,
<lb/>mufs er selbst mit den Interessenten verhandeln.
<lb/>Da heilst es also Wetter und Gesundheit nichts
<lb/>achten, sondern erst einige Meilen im offenen Wagen
<lb/>(mit dem geschlossenen kommt er, wenn die Wege
<lb/>aufgeweicht sind, nicht durch) im Regen fahren,
</p>

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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0088--><p/>
                  <p>

                     <lb/>72'
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>dann eine Stunde auf freiem Felde verhandeln, end- 
<lb/>lich in einem benachbarten dumpfen, kleinen Schank- 
<lb/>zimmer das Protokoll aufnehmen, und in den nassen
<lb/>Kleidern wieder nach Hause fahren. Das kommt
<lb/>nicht einmal, sondern so und so oft im Jahre vor,
<lb/>und dafür wird nichts vergütet. Pferde- und Bureau- 
<lb/>gelder sind so knapp bemessen, dafs nicht nur kein
<lb/>Pfennig übrig bleibt, sondern sehr häufig vom
<lb/>Gehalt noch zugesetzt werden mufs. Für alles das
<lb/>dürfen billigerweise Rang und Gehalt etwas höher
<lb/>sein. Erspart wird, wenigstens in den älteren
<lb/>preufsischen Provinzen, noch kein Landrat einen
<lb/>Pfennig haben.

<lb/>Im übrigen soll man nicht glauben, dafs zwischen
<lb/>Justiz und Verwaltung in den Lokalinstanzen stets
<lb/>ein Antagonismus besteht. Gewifs, persönliche
<lb/>Reibereien und Häkeleien kommen vor, dafür ist
<lb/>aber nicht die Verschiedenheit des Berufsstandes
<lb/>mafsgebend, auch zwei Amtsrichter an demselben
<lb/>Ort vertragen sich nicht immer. Im Allgemeinen
<lb/>herrscht doch freundliche Kollegialität, und manches
<lb/>Freundschaftsband knüpft sich zwischen Richter und
<lb/>Landrat. Wird ein Ressort zurückgesetzt, so hat
<lb/>das andere sicherlich keine Freude daran, im
<lb/>Gegenteil, der eigene Vorzug wird oft unangenehm
<lb/>empfunden.

<lb/>Ich bin aus der Justiz hervorgegangen,
<lb/>weil zu meiner Zeit das Regierungsreferendariat auf- 
<lb/>gehoben war, und wurde als Gerichtsassessor mit
<lb/>der Verwaltung eines Landratsamts beauftragt.
<lb/>Meine Kreisstadt war gleichzeitig der Sitz
<lb/>eines Appellationsgerichts, und an Kaisers Geburts- 
<lb/>tag afsen alle Behörden zusammen. Der Chef- 
<lb/>präsident des Appellationsgerichts hatte zu seiner
<lb/>Rechten den ältesten Offizier, zu seiner Linken den
<lb/>Landrat, alle übrigen Plätze waren den Teilnehmern
<lb/>freigegeben. Ich hatte unter den jüngeren Herren
<lb/>am unteren Ende der Tafel Platz genommen, da
<lb/>kam der Vicepräsident des Appellationsgerichts, der
<lb/>zum Festkomitee gehörte, und forderte mich auf, zur
<lb/>Linken des Chefpräsidenten Platz zu nehmen. Ich
<lb/>lehnte mit Entschiedenheit ab, indem ich geltend
<lb/>machte, dafs meine eigentliche Charge Gerichts- 
<lb/>assessor und ich als solcher nur „zur Verwaltung
<lb/>beurlaubt44 sei, dafs ich mich somit unmöglich
<lb/>über die Appellationsgerichtsräte, den Kreisgerichts- 
<lb/>direktor usw. setzen könnte. „Das ist ganz gleich“
<lb/>sagte der Vicepräsident, „der Platz ist derjenige
<lb/>des Landrats, dessen Stelle Sie einnehmen. Ob
<lb/>der Vertreter der Kreisdeputierte, der Kreissekretär
<lb/>oder ein Assessor ist, darauf kommt es nicht an.“
<lb/>Ich beharrte bei meiner Weigerung, und er bestand
<lb/>auf seiner Aufforderung, indem er seine Eigenschaft
<lb/>als Komiteemitglied geltend machte. Da sagte ich:
<lb/>„Einem Komiteemitglied brauche ich mich nicht zu
<lb/>fügen, aber wenn Sie als Präsident mir den Befehl
<lb/>geben, mich dorthin zu setzen, so werde ich als
<lb/>Gerichtsassessor gehorchen.“ Darauf sagte er
<lb/>scherzhaft: „Ich befehle es Ihnen“, worauf ich ihm
<lb/>Folge leistete, ihn aber bat, es zu verbreiten, dafs
<lb/>ich das nur zwangsweise gethan hätte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kurze Zeit darauf wurde ich Landrat des
<lb/>Kreises, avancierte an den Mitgliedern des Kreis- 
<lb/>gerichts vorbei und rangierte mit dem Direktor.
<lb/>Das habe ich in der Kreisstadt selbst nur als
<lb/>Unannehmlichkeit empfunden, obwohl man mir
<lb/>durchaus freundlich entgegenkam; dagegen war mir
<lb/>meine Rangstellung einer Anzahl Gutsbesitzer und
<lb/>anderen Behörden gegenüber, mit denen ich zu thun
<lb/>hatte, sehr lieb, ja, sie war im dienstlichen Verkehr
<lb/>gewissermafsen eine Notwendigkeit. Ich bin dann
<lb/>aber 21 Jahre Rat IV. Kl. gewesen, und viele
<lb/>jüngere juristische Kollegen sind in dieser Zeit weit
<lb/>an mir vorübergegangen. Im Grofsen und Ganzen
<lb/>gleicht sich das alles aus.

<lb/>Sehr einverstanden bin ich mit der Forderung
<lb/>des Aufsatzes A, den Chefpräsidenten der Ober- 
<lb/>landesgerichte den Rang der Räte I. Kl. zu verleihen.
<lb/>Thatsächlich werden ja manche derselben zu
<lb/>Wirklichen Geheimen Oberjustizräten, ja zu
<lb/>Wirklichen Geheimen Räten ernannt. Ich fände
<lb/>es durchaus richtig, wenn sie ebenso wie der Ober- 
<lb/>präsident während ihrer Dienstzeit Excellenz
<lb/>würden, und wenn die Regierungspräsidenten den
<lb/>Rang der Räte I. Kl. erhielten. Wir stehen viel zu
<lb/>sehr hinter dem Militär zurück. Der kommandierende
<lb/>General ist General der Infanterie oder Kavallerie,
<lb/>rangiert also mit den Staatsministern. Dafs der
<lb/>obeiste Jvistizbeamte der ganzen Provinz den gleichen
<lb/>Rang mit dem Divisionskommandeur erhielte, deren
<lb/>es der Regel nach zwei in der Provinz giebt, wäre
<lb/>nicht mehr als billig, und ebenso würde es der
<lb/>Billigkeit entsprechen, wenn der Regierungspräsident
<lb/>sich in gleicher Stellung mit dem Generalmajor und
<lb/>Brigadekommandeur befände. Dann könnten auch die
<lb/>Senats-Präsidenten, die Landgerichts-Präsidenten und
<lb/>-Direktoren, der Stellvertreter des Regierungs- 
<lb/>präsidenten und die Abteilungsdirigenten bei den
<lb/>Regierungen entsprechend aufrücken, und es hörte
<lb/>der Uebelstand auf, dafs ein Austausch zwischen
<lb/>den Beamten der Zentralstellen und denjenigen der
<lb/>Provinzialbehörden der Rangverhältnisse wegen eine
<lb/>Unmöglichkeit ist.

<lb/>Weit besser aber wäre es, und damit komme
<lb/>ich auf die Vorschläge, die ich in meinem Buche
<lb/>„Reform oder Revolution!“ gemacht habe, zurück,
<lb/>wenn man das Prinzip, dafs der persönliche Rang
<lb/>durch das Amt bestimmt wird, aufgäbe. In der
<lb/>Armee hat schon mehrfach ein Generalmajor die
<lb/>Stelle eines Generalstabschefs bei einem Armeekorps
<lb/>bekleidet, und mitunter finden wir einen Major in
<lb/>der gleichen Stellung oder wenigstens mit den
<lb/>Geschäften derselben beauftragt. Der Regiments- 
<lb/>kommandeur bei der Kavallerie tritt diese Funktion
<lb/>der Regel nach als Major an und verlädst sie als
<lb/>Oberst, um als solcher noch mehrere Jahre, bevor
<lb/>er General wird, eine Brigade zu kommandieren.
<lb/>Nicht selten ist aber auch der etatsmäfsige Stabs- 
<lb/>offizier bei einem Kavallerieregiment bereits Oberst- 
<lb/>lieutenant. In der Verwaltung werden „inaktive
<lb/>Staatsminister“ häufig Oberpräsidenten (v. Putt- 
<lb/>kammer, v. Gofsler, v. Achenbach), mitunter sind sie
</p>

               </div>
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                   n="73"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Begriff der Börse und die Zulässigkeit freier kaufmännischer Vereinigungen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Cohn, Gustav">Von Prof. Dr. Gustav Cohn</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0089--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 4.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>73
</p>
                  <p>

                     <lb/>Regierungspräsidenten geworden (v. Bodelschwingh,
<lb/>y. Holzbrinck), Oberlandesgerichtspräsidenten sind
<lb/>Räte II. Klasse, avancieren oft in die erste, werden
<lb/>aber auch Wirkliche Geheime Räte, Senatspräsidenten
<lb/>erhalten den Rang der Räte I. Klasse. Warum
<lb/>kann man nicht allgemein dem Beamten einen
<lb/>persönlichen: Hilfsamtmann (Referendar), Amtmann
<lb/>(Assessor), Amtshauptmann, Oberamtmann, Amtsrat,
<lb/>Oberamtsrat, Staatsrat (Rat V. bis I. Kl.), Ober- 
<lb/>staatsrat (Wirkl. Geh. R. mit dem Prädikat Excellenz),
<lb/>Kronrat (Staatsminister) an Stelle des Amtsranges
<lb/>verleihen, und wenngleich sich der Regel nach der
<lb/>persönliche Rang mit der Amtsfunktion decken
<lb/>würde, dennoch älteren Lokal- und Bezirksbeamten
<lb/>einen höheren geben, z. B. einem würdigen um
<lb/>seinen Gerichtssprengel hochverdienten alten Richter
<lb/>an einem Amtsgericht den Rang der Räte III. Kl.?
<lb/>Warum haben in der Armee alle Waffengattungen
<lb/>gleiche Chargen und die gleichen Chargen gleichen
<lb/>Rang, z. B. der Rittmeister vom Train und vom
<lb/>Leibgardehusarenregiment, und im Civilstaatsdienst
<lb/>nicht?

<lb/>Ebenso steht es mit dem Gehalt. Warum mufs
<lb/>es an der Stelle kleben, warum in den verschiedenen
<lb/>Ressorts verschieden-sein. Die wirklichen Lebens- 
<lb/>bedürfnisse für den „studierten Beamten“ sind die
<lb/>gleichen, über dieselben hinaus reichen die Gehälter
<lb/>nicht. Erfordert eine Amtsstelle mehr Aufwand,
<lb/>nun so gewähre man eine zu Repräsentations- 
<lb/>zwecken bestimmte nicht pensionsfähige Stellen- 
<lb/>zulage. Ist es nicht unbestreitbar, dafs der aufsichts- 
<lb/>führende Amtsrichter in der kleinen Stadt ganz
<lb/>andere gesellige Verpflichtungen hat, als der
<lb/>Kammergerichtsrat, der, wenn er will, in Steglitz
<lb/>wohnen kann und nur zwei oder dreimal in der
<lb/>Woche nach Berlin zu fahren braucht, und ist nicht,
<lb/>ganz abgesehen hiervon, der Amtsrichter finanziell
<lb/>weit übler daran, wenn er, mangels eines Gymnasiums
<lb/>an seinem Wohnort, seinen Sohn auswärts erziehen
<lb/>lassen mufs ?

<lb/>Fixiert man die Stellenzulage für jeden Ort,
<lb/>so wird die richterliche Unabhängigkeit nicht beein- 
<lb/>trächtigt. Wer sich für eine Stelle meldet, kennt
<lb/>dann im Voraus ihre Bezüge.

<lb/>Ich bin überhaupt ein Gegner grofser Gehalts- 
<lb/>abstufungen und ein Freund von Kinderzulagen.
<lb/>Der Junggeselle und kinderlose Gatte kann schon
<lb/>heute mit seinem Gehalt auskommen, der bedrängten
<lb/>Lage des kinderreichen Beamten wird durch die
<lb/>beabsichtigte Erhöhung nicht ausreichend abgeholfen,
<lb/>und die Klagen werden nicht verstummen. Vor
<lb/>allem aber wird es auch in Zukunft nicht ermöglicht,
<lb/>dafs der vermögenslose Beamte die Seinigen aus- 
<lb/>reichend versorgt, dafs er seinen Sohn für den
<lb/>eigenen Beruf erziehen, dafs er seine Tochter dem
<lb/>vermögenslosen Kollegen, selbst wenn dieser „etats-
<lb/>mäfsig“ ist, zur Frau geben kann. Dafs dem nicht
<lb/>so ist, beruht nicht einzig und allein auf den
<lb/>Gehaltssätzen, sondern ebenso auf den bis zur
<lb/>Ungebühr gesteigerten Ansprüchen an Luxus und
<lb/>Komfort im geselligen Leben; aber die Gehalts- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>sätze und vor allem die Ungleichheit der Verhält- 
<lb/>nisse bei gleichen Gehaltssätzen spielen doch dabei
<lb/>eine grofse Rolle. Diese Ungleichheit ist drückender
<lb/>und herber wie diejenige zwischen den einzelnen
<lb/>Ressorts. Will man aber diesen Gedanken nicht
<lb/>Raum geben, so sollte man wenigstens die adae-
<lb/>quaten Rangstufen der verschiedenen Ressorts
<lb/>einander gleichstellen. Dafs zwei Räte gleichen
<lb/>Ranges im Staatsdienst verschiedene Gehalts- 
<lb/>bezüge haben, ist] (von Repräsentationszulagen ab- 
<lb/>gesehen, die ja fortgewährt werden können, und
<lb/>wobei ich conform mit dem Aufsatz A ebenfalls
<lb/>für den Oberlandesgerichtspräsidenten plaidiere)
<lb/>ein Anachronismus, dessen Aufrechterhaltung, auch
<lb/>wenn die Gehaltsbezüge ausreichend aufgebessert
<lb/>werden, nach wie vor böses Blut machen wird.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Begriff der Börse und die Zulässigkeit
<lb/>freier kaufmännischer Vereinigungen.

<lb/>Von Professor Dr. Gustav Cohn, Göttingen.

<lb/>I.

<lb/>Jahrelange Vorberatungen sind im allgemeinen
<lb/>dazu bestimmt, den experimentellen d. h. abenteuer- 
<lb/>lichen Charakter einer neuen Gesetzgebung im Vor- 
<lb/>wege zu beseitigen. Entweder sind nun die Vor- 
<lb/>beratungen des neuen Börsengesetzes trotz ihrer
<lb/>jahrelangen Dauer nicht ausreichende gewesen, oder
<lb/>die Sprödigkeit des zu formenden Stoffes hat der
<lb/>Weisheit der Gesetzgeber so grofsen Widerstand
<lb/>entgegengesetzt, dafs es nicht möglich war, den
<lb/>experimentellen Rest zu tilgen. Die Thatsache steht
<lb/>fest, dafs es selten ein neues Gesetz gegeben hat,
<lb/>welches so schnell seinen experimentellen Charakter
<lb/>enthüllt hat, wie dieses.

<lb/>Für die verantwortlichen Instanzen, diejenigen,
<lb/>welche das Gesetz geschaffen, und diejenigen, welche
<lb/>es ins Leben einzuführen haben, ist diese Erscheinung
<lb/>eben so unbequem, wie sie für den Mann der Wissen- 
<lb/>schaft bequem ist. Dafs man das Experiment in
<lb/>dieser Gestalt gewagt hat, ist nicht seine Schuld;
<lb/>aber die experimentellen Vorgänge sind ihm reiz- 
<lb/>volle Erscheinungen, die er beobachtet wie der
<lb/>Chemiker die frei erzeugten Experimente im Labo- 
<lb/>ratorium. Aus dieser Stellung herauszutreten, ist
<lb/>undankbar. Manche Aufforderungen aber scheinen
<lb/>an eine Art von Verpflichtung zu erinnern, und ich will
<lb/>hier wenigstens einige Worte über den brennendsten
<lb/>Punkt des neuen Börsengesetzes und seiner Wirkungen
<lb/>sagen.

<lb/>II.

<lb/>Wenn man sich mit den Materialien der Börsen-
<lb/>Enquete-Kommission einigermafsen vertraut gemacht
<lb/>hat, so weifs man, dafs die Vernehmung kauf- 
<lb/>männischer Sachverständiger und die Vertretung der- 
<lb/>selben Interessenkreise in der Zusammensetzung der
<lb/>Kommission hinreichend dafür gesorgt hat, dafs die
<lb/>Erörterung der ins Auge gefafsten Reformmafsregeln
<lb/>die eigentümliche Befähigung des grofsen Geschäfts- 
<lb/>verkehrs für die Umgehung unbequemer Gesetze sich
<lb/>vergegenwärtigte und Illusionen über die unfehlbare
</p>
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                      n="74"
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                  <p>

                     <lb/>74
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Jurist e n-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wirksamkeit derselben nicht bestehen liefs. Dies
<lb/>betraf namentlich jene im Mittelpunkte der Börsen- 
<lb/>reform stehenden Beschwerden, welche sich an die
<lb/>besonderen Geschäftsformen des Börsenhandels
<lb/>knüpften. Hier lagen hinreichende Erfahrungen vor,
<lb/>welche den Erfolg einer Einschränkung der Rechts- 
<lb/>gültigkeit oder eines Verbotes von Termingeschäften
<lb/>(Differenzgeschäften) im Voraus erkennbar machten.
<lb/>Mannigfaltige Gesetze des Auslandes oder ältere Er- 
<lb/>fahrungen des eigenen Landes lieferten Erfahrungs- 
<lb/>stoff genug, um das Experimentieren entbehrlich zu
<lb/>machen. Nur die subjektive Unbelehrbarkeit oder
<lb/>die Unkenntnis der bisherigen Erfahrungen konnte
<lb/>hier noch das neue Experiment verlangen. Etwas
<lb/>anders stand es mit dem relativ neuen Abhülfsmittel
<lb/>des Termin-Registers — einmal deshalb, weil es die
<lb/>Brücke sein sollte zur unbedingten rechtlichen An- 
<lb/>erkennung aller Termingeschäfte der eingetragenen
<lb/>Kontrahenten; zweitens und namentlich deshalb, weil
<lb/>eine neue Illusion begründet war hinsichtlich der
<lb/>Wirkung eines öffentlichen Registers auf die Aus- 
<lb/>scheidung unberufener Spekulanten. Indessen auch
<lb/>hier erhob sich sofort der Zweifel, ob die Rechts- 
<lb/>unsicherheit nicht unter der Herrschaft des Termin- 
<lb/>registers eben so gut wie vorher für die Existenz
<lb/>des Börsenspiels jeder Art genügen würde. Dann
<lb/>aber hat die Fassung des neuen Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs im Reichstage dafür gesorgt, die scheinbar
<lb/>eroberte Rechtssicherheit der in das Terminregister
<lb/>eingetragenen Börsengeschäfte wieder rückgängig zu
<lb/>machen.

<lb/>Während dieses nun die am meisten erörterten,
<lb/>im Grunde auch interessantesten und den Scharfsinn
<lb/>am lebhaftesten herausfordernden Materien der Börsen- 
<lb/>reform waren, hat man kaum daran gedacht, dafs
<lb/>die Börse selber zu einem Objekte der Umgehung
<lb/>gemacht werden könnte. Aber gestreift ist die Frage
<lb/>bei einer jener Debatten im Schofse der Enquete-
<lb/>Kommission, welche nach teilweisem Abschlufs des
<lb/>Sachverständigen-Verhörs die Reform Vorschläge vor- 
<lb/>bereiten sollten. Leider ist sie, wie alle Debatten
<lb/>dieser Kategorie, einer stenographischen Aufzeichnung
<lb/>nicht gewürdigt worden. Hier ist in der That über
<lb/>den Begriff der Börse verhandelt worden. Die
<lb/>Protokolle über die Sitzungen der Kommission geben
<lb/>unter dem Datum des 28. Oktober 1892 (45. Sitzung)
<lb/>folgende Auskunft. Gegenstand der Verhandlung ist
<lb/>„Die Organisation der Börsen.“ Der Referent, Geh.
<lb/>Ober-Regierungsrat Gamp, beginnt sein Referat mit
<lb/>dem Satze „die Börse ist eine Veranstaltung des
<lb/>Staats, zu dem Zwecke, den Handelsverkehr zu er- 
<lb/>leichtern und die allgemeinen wirtschaftlichen Inter- 
<lb/>essen zu fördern.“ Dieser Satz wird von der Mehr- 
<lb/>heit der Kommission beanstandet; auch andere Vor- 
<lb/>schläge für eine Definition der „Börse“ werden ab- 
<lb/>gelehnt, und alsdann die Frage selber, ob überhaupt
<lb/>ein solcher allgemeiner Satz vorangestellt werden
<lb/>soll, mit allen (d. h. fünfzehn) gegen drei Stimmen
<lb/>verneint. Dagegen wird betont, dafs die Börse ein
<lb/>Markt sei, dessen Aufhebung aus marktpolizeilichen
<lb/>Gründen der Regierung unzweifelhaft zustehe. Dieser
</p>
                  <p>

                     <lb/>Auffassung schliefst sich auch der Vorsitzende
<lb/>(Präsident der Reichsbank Dr. Koch) an und weist
<lb/>darauf hin, das niemand ein Recht auf Fortdauer
<lb/>der Börsenversammlungen erwerbe; indessen sei
<lb/>fraglich, ob dies der Regierung zustehende Auflösungs- 
<lb/>recht an dieser Stelle besonders zu betonen sei, da
<lb/>die Aufhebung einer Börse doch eine so starke Mafs-
<lb/>regel darstelle, dafs kaum ein Fall denkbar sei,
<lb/>wo die Regierung zu diesem Mittel greifen
<lb/>werde. (S. 172 der Sitzungs-Protokolle.)

<lb/>Darauf wird über die Frage abgestimmt: Ist der
<lb/>Staat an sich berechtigt, eine Börse aufzuheben?
<lb/>Diese Frage wird mit allen (d. h. 15) gegen
<lb/>drei Stimmen bejaht.

<lb/>Bereits in der Sitzung vom 12. Oktober 1892
<lb/>war von der Kommission einstimmig beschlossen
<lb/>worden, „dafs reichsgesetzlich festgelegt werden sollte,
<lb/>dafs den einzelnen Landesregierungen die Genehmigung
<lb/>der Errichtung von Börsen, die Genehmigung oder
<lb/>der Erlafs der Börsenordnungen, sowie das Recht und
<lb/>die Pflicht der Aufsicht über die Börsen zustehe.“

<lb/>Dem entspricht es, dafs der erste Paragraph des
<lb/>Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 bestimmt: „Die
<lb/>Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der
<lb/>Landesregierung. Diese ist befugt, die Aufhebung
<lb/>bestehender Börsen anzuordnen.“

<lb/>Es entspricht ebenfalls jenen vorbereitenden
<lb/>Beratungen der Enquete-Kommission, dafs in dem
<lb/>Gesetz eine Definition des Begriffes der „Börse“
<lb/>fehlt. Und wenn der römische Jurist gesagt hat,
<lb/>„omnis definitio periculosa“ — so zeigt sich an den
<lb/>neuesten Ereignissen, dafs auch der Mangel einer
<lb/>Definition nicht ohne Gefahren ist.

<lb/>III.

<lb/>Was ist eine Börse?

<lb/>Hören wir, die Erinnerung an die oben er- 
<lb/>wähnten Debatten zurückrufend, die verschiedenen
<lb/>Stimmen und wirtschaftspolitischen Gegensätze, so
<lb/>sind diejenigen Ansichten, welche aus den Börsen- 
<lb/>kreisen kommen, für die Gesetzlichkeit des neuesten
<lb/>Gebildes wirtschaftlicher Freiheit nicht gerade eine
<lb/>Stütze. Denn indem sie die von staatlicher Geneh- 
<lb/>migung unabhängige Freiheit einer derartigen Orga- 
<lb/>nisation betonen, geben sie ungefähr ein deutliches
<lb/>Abbild der freien kaufmännischen Versammlung,
<lb/>welche sich jetzt aufgethan hat. So sagt in seinem
<lb/>Referat der Vertreter Hamburgs in der Enquete-
<lb/>Kommission: „Unter dem Begriff ,Börse4 versteht
<lb/>man einesteils den Ort, an dem sich Personen zu
<lb/>geschäftlichem Verkehr versammeln, andernteils
<lb/>diese Versammlungen selbst. Diese gehen hervor
<lb/>aus dem Bedürfnis der Geschäftsleute, persönlich
<lb/>mit einander zu verkehren. Um diesen Verkehr
<lb/>zweckmäfsig zu gestalten, wird ein bestimmter Ort
<lb/>und eine bestimmte Zeit für die Zusammenkunft
<lb/>vereinbart. Wird mit diesen Versammlungen einem
<lb/>wirklichen Bedürfnis genügt, so werden sie sich
<lb/>bald zu regelmäfsig abgehaltenen Zusammenkünften
<lb/>ausgestalten, denen die Beteiligten durch Aufstellung
<lb/>von bestimmten Satzungen oder Ordnungen einen
<lb/>festeren Halt zu geben sich bemühen werden.1 In
</p>

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                  <p>

                     <lb/>No. 4.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>75
</p>
                  <p>

                     <lb/>dieser Weise sind die deutschen Börsen entstanden.
<lb/>Häufig ist zunächst der Weg der Yereinsbildung
<lb/>gewählt worden. Wann solche Versammlungen den
<lb/>Charakter von öffentlichen Börsen annehmen, wird
<lb/>im einzelnen Falle nicht immer leicht zu entscheiden
<lb/>sein.“

<lb/>Die lebendigsten Beispiele für diese Entwicke- 
<lb/>lung der Börsen hat man in dem heutigen England.
<lb/>Hier einige davon. Die grofse Kornbörse für
<lb/>den Welthandel Londons ist gegenwärtig „The
<lb/>Baltic“. Sie begann als das „Baltic Coffee House“
<lb/>im ersten Viertel dieses Jahrhunderts, gegründet
<lb/>durch russische Handelshäuser für Talg, Leinsaat
<lb/>und Getreide. Dieses war der Versammlungsort
<lb/>derjenigen Kaufleute, welche vorwiegend mit der
<lb/>Ostsee (Baltic) Handel trieben. Nach dem Krim- 
<lb/>kriege wurde eine Aktiengesellschaft daraus gemacht,
<lb/>und die Zahl der Mitglieder ist jetzt mehr als 1500.
<lb/>Ohne bestimmte Börsenstunden vollziehen sich die
<lb/>grofsen Geschäfte den ganzen Tag entlang. Offizielle
<lb/>Preisnotierungen finden nicht statt, werden aber
<lb/>durch zwei tägliche Blätter ausreichend ersetzt.
<lb/>Die Verfassung dieser Börse ist die eines Clubs. Nur
<lb/>Mitglieder haben Zutritt, und die Mitgliedschaft ist an
<lb/>erschwerende Bedingungen der Aufnahme gebunden
<lb/>(aufserdem 210 M. Eintrittsgeld, 105 M. Jahresbeitrag),
<lb/>sowie an eine strenge Disziplin über das geschäft- 
<lb/>liche Benehmen. Es sind die wohlbekannten Grund- 
<lb/>züge, die bei dem älteren Vereine der Stock-Exchange
<lb/>(der Effektenbörse), der sich mit dem Anfänge des
<lb/>neunzehnten Jahrhunderts gebildet hat, als charak- 
<lb/>teristische Merkmale seiner Verfassung hervortreten.

<lb/>Ein anderes und älteres Beispiel aus dem Lon- 
<lb/>doner Grofshandel ist das folgende: Bis zum Jahre
<lb/>1769 wurde der Kohlenmarkt in Billingsgate an
<lb/>jedem Wochentage öffentlich gehalten. Hier war
<lb/>eine Art von Kohlenbörse, hier verkauften die
<lb/>Kohlenschiffer ihre Ladungen. Aber im selben Jahre
<lb/>errichteten mehrere der gröfsten Kohlenhändler ein
<lb/>Gebäude, das sie die Kohlenbörse nannten, und
<lb/>wohin sie thatsächlich die alte Börse verlegten.
<lb/>Weil sie nun ein Eintrittsgeld zur Deckung der
<lb/>Kosten des Gebäudes erhoben, beschwerten sich
<lb/>mehrere Interessenten. Und in der That kaufte
<lb/>die Stadtverwaltung im Jahre 1803 das Grundstück
<lb/>an, um daraus wieder einen „freien Markt“ zu
<lb/>machen.

<lb/>An diesem Beispiele haben wir das Gegenstück
<lb/>zu der Mehrzahl der klubartigen und arbeitsteiligen
<lb/>Börsen im heutigen London, welche den Charakter
<lb/>einer freien Vereinigung von Anfang an gehabt und
<lb/>bis zur Stunde festgehalten haben. Vor zwanzig
<lb/>Jahren fanden parlamentarische und königliche
<lb/>Untersuchungen über Mifsbräuche der Effektenbörse
<lb/>statt, welche in der That zu Vorschlägen führten,
<lb/>der Effektenbörse Londons eine staatlich modifizierte
<lb/>Verfassung zu geben. Bis jetzt aber sind diese
<lb/>Vorschläge wirkungslos geblieben, und die Londoner
<lb/>Effektenbörse bewahrt den Charakter eines freien
<lb/>Vereins — „frei“ im Sinne' des Gegensatzes zu
<lb/>staatlicher Organisation.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aber auch auf deutschem Boden fehlt es an
<lb/>ähnlichen Beispielen schon früher nicht. So weist
<lb/>der Geh. Kommerzienrat Frentzel, Mitglied der
<lb/>Börsen-Enquete-Kommission und Präsident der
<lb/>Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft zur selben
<lb/>Zeit, in seinem Referat „über die Organisation der
<lb/>Börsen“, welches er der Enquete-Kommission er- 
<lb/>stattete, darauf hin, dafs in Bayern die in Augsburg
<lb/>und München bestehenden Börsen Einrichtungen
<lb/>freier Vereine sind, die aufser Zusammenhang mit
<lb/>der amtlichen Handels- und Gewerbekammer stehen.
<lb/>Ebenso seien die im Königreich Sachsen in ver- 
<lb/>schiedenen Städten bestehenden Börsen freie Ver- 
<lb/>einigungen der Kaufleute, und nur die Leipziger
<lb/>Börse sei als eine Veranstaltung der Handelskammer
<lb/>anzusehen.

<lb/>IV.

<lb/>Hiernach scheint mir die Rechtsfrage eine Ant- 
<lb/>wort nahe zu legen, welche dem Bestände der
<lb/>freien kaufmännischen Vereinigungen, die sich neuer- 
<lb/>dings als Surrogate der bisherigen'Produktenbörsen
<lb/>gebildet haben, nicht günstig ist.

<lb/>Anders, glaube ich, sieht die Frage aus, wenn
<lb/>man sie vom politischen Standpunkte betrachtet.
<lb/>Mir scheint, die Regierung hat in diesem Augen- 
<lb/>blicke selber das Gefühl, dafs sie gut thut, vor- 
<lb/>sichtig in ihren ferneren Schritten zu sein. Bei
<lb/>jeder Mafsregel der sozialen Reform, bei jedem
<lb/>neuen wirtschaftspolitischen Gesetze ist es keine
<lb/>staatsmännische Klugheit, Kraftproben anzustellen,
<lb/>bei denen das Mafs staatlicher Zwangsmafsregeln
<lb/>seine Leistungsfähigkeit zu erweisen hat. Umgekehrt
<lb/>vielmehr, — ereignen sich solche Dinge, wie sie
<lb/>gleich bei Einführung des neuen Börsengesetzes ge- 
<lb/>schehen sind, so ist damit der Beweis geliefert,
<lb/>dafs das neue Gesetz zum Teil ein Schlag ins Wasser
<lb/>gewesen ist.

<lb/>Und selbst wenn man, ungewarnt durch die bis- 
<lb/>herigen Erlebnisse, eine Kraftprobe versuchen wollte,
<lb/>so würden die intellektuellen und moralischen Kräfte,
<lb/>die zur Verfügung stehen, dazu nicht einladen. Mit
<lb/>einem experimentellen Beamtenpersonal, unter dem
<lb/>sich vielleicht nicht eine einzige Persönlichkeit be- 
<lb/>findet, welche der zu bewältigenden Materie als
<lb/>wissenschaftlich geschulter und praktisch sach- 
<lb/>kundiger Mann gewachsen ist, darf man dergleichen
<lb/>nicht unternehmen. Die Erlebnisse an dem neuen
<lb/>Gesetze sind ja selber erst dazu bestimmt, den
<lb/>experimentellen Stoff abzugeben, an dem sich eine
<lb/>Anzahl von Assessoren, Staatsanwälten, Staats- 
<lb/>kommissaren u. s. w. in die Materie „einarbeitet“.

<lb/>Und die Hauptsache! Was hat denn die Ver- 
<lb/>legenheit herbeigeführt, in welcher die Regierung
<lb/>sich gegenwärtig befindet? Nicht die Börsenreform
<lb/>an sich, nicht die Börsenreform in dem Sinne, in
<lb/>welchem sie vor jetzt fünf Jahren von der Reichs- 
<lb/>regierung aufgenommen wurde. Damals hatten sich
<lb/>die Ereignisse gehäuft, welche zu einem Versuche
<lb/>antri eben, Schutzmafsregeln zu treffen gegen die von
<lb/>niemand bestrittenen Mifsbräuche der Börsenspeku- 
<lb/>lation, insbesondere gegen die Auswüchse, weiche
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Nochmals Diebstahl an Elektrizität</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Dernburg, Heinrich">Von Prof. Dr. Heinrich Dernburg</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>76
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sich auf die weiteren Kreise des aufsenstehenden
<lb/>Publikums erstreckten. Aber im Laufe der Jahre
<lb/>hat sich dieser Standpunkt verschoben. Immer mehr
<lb/>ist in den Vordergrund auch dieser Angelegenheit
<lb/>die agrarische Tendenz getreten; immer mehr ist der
<lb/>beherrschende Gesichtspunkt der Börsenreform der
<lb/>geworden, die Börse für Mifsbräuche verantwortlich
<lb/>zu machen, welche nicht vorhanden sind. Dieses
<lb/>Bestreben war freilich im Schofse der Enquete-
<lb/>Kommission bereits wirksam; es ist ihm aber nicht
<lb/>gelungen, trotz der Ausführlichkeit und Unermüdlich- 
<lb/>keit seiner Vertreter, irgend einen wesentlichen Punkt
<lb/>der agrarischen Anklagen zu beweisen. Jedoch nicht
<lb/>auf Beweise ist es am Ende angekommen, sondern
<lb/>auf die Macht von irregeleiteten Masseninstinkten,
<lb/>denen der Reichstag in seiner Mehrheit und die
<lb/>Regierung nicht zu widerstehen vermochte. Die kenn- 
<lb/>zeichnende Etappe auf diesem Wege war das Verbot
<lb/>des Getreideterminhandels, dem die Reichsregierung
<lb/>in letzter Stunde beipflichtete, weil sie damit sich
<lb/>loskaufen wollte für ihren Widerstand gegen noch
<lb/>gröfsere Thorheiten. Der fernere Schritt in dieser
<lb/>Richtung waren jene Zumutungen an die Produkten- 
<lb/>börsen, welche deren Empörung hervorriefen und
<lb/>der Regierung zum Bewufstsein brachten, dafs sie
<lb/>bereits vor einem äufsersten Punkte angelangt sei.
<lb/>Noch weniger Freude konnte die Regierung an
<lb/>diesen treibenden Kräften erleben, seit die Zahl der
<lb/>frivolen Anklagen sich häufte, welche gegen die
<lb/>Produktenbörsen gerichtet wurden, um alsbald für
<lb/>jeden unparteiischen Beobachter in ein schmähliches
<lb/>Nichts zu zerfallen.

<lb/>Von dem toten Punkt, auf den die Regierung
<lb/>sich durch die Nachgiebigkeit gegen die agrarische
<lb/>Strömung hat treiben lassen, wird sie jetzt aller
<lb/>Wahrscheinlichkeit nach dadurch loszukommen
<lb/>suchen, dafs sie durch friedliche Vereinbarung einen
<lb/>Zustand der Produktenbörsen herstellt, der das
<lb/>Gegenteil ist von ferneren Experimenten und
<lb/>Abenteuern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nochmals Diebstahl an Elektrizität.

<lb/>Von Professor Dr. Heinrich Dernburg, Berlin.

<lb/>Unter den Laien hat meine in Nummer 24 des
<lb/>vorigen Jahrganges dieser Zeitschrift enthaltene Aus- 
<lb/>führung über Diebstahl an Elektrizität allgemeinen
<lb/>Anklang gefunden. Auch ausgezeichnete Juristen
<lb/>haben mir ihre Uebereinstimmung mit ihnen erklärt.
<lb/>Aber aus juristischen Kreisen sind auch ablehnende
<lb/>Stimmen laut geworden. Dies ist namentlich in den
<lb/>beiden letzten Nummern dieses Blattes geschehen.

<lb/>Vielleicht handelt es sich dabei um schwer zu
<lb/>überwindende Vorurteile. Möglicherweise bin ich
<lb/>aber in meinem Aufsatz allzurasch auf das Ziel zu- 
<lb/>gegangen. Daher will ich noch einmal in bedäch- 
<lb/>tigerer Entwickelung versuchen, das auszuführen,
<lb/>was zum Teil früher nur angedeutet wurde, denn
<lb/>die behandelte Frage ist von grofser praktischer
<lb/>Wichtigkeit, nicht minder auch von erheblichem
<lb/>wissenschaftlichen Interesse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wenn man leugnet, dafs die in diebischer Ab- 
<lb/>sicht erfolgte Entnahme von Elektrizität aus einer
<lb/>elektrischen Anlage Diebstahl im Sinne des Straf- 
<lb/>gesetzbuches ist, so beruht dies darauf, dafs man den
<lb/>Begriff der körperlichen beweglichen Sache,
<lb/>welche der Diebstahl voraussetzt, zu eng auffafst.

<lb/>Natürlich denkt man zunächst an feste Körper,
<lb/>z. B. ein Pferd, ein Fahrrad, eine Uhr oder eine
<lb/>Geldtasche, also an Dinge von plastischer Form und
<lb/>durch bestimmte Grenzlinien eingeschlossen. Hierin
<lb/>liegt aber das Wesen der körperlichen Sache sicher
<lb/>nicht, denn niemand zweifelt daran, dafs Wein und
<lb/>Bier, dafs Oel und Petroleum körperliche Sachen
<lb/>sind, obgleich sie keineswegs eine stetige, plastische
<lb/>Form haben. Wer in diebischer Absicht aus einem
<lb/>Petroleumstrom, welcher einer fremden Grube ent-
<lb/>fliefst, seine Fässer füllt, ist ein Dieb. Sollte dies
<lb/>der spitzeste Jurist je in Abrede gestellt haben!
<lb/>Gleiches mufs von dem gelten, welcher aus einem
<lb/>fremden Wasserwerk diebischer Weise Wasser für
<lb/>sich ableitet. Soll dies anders bei der Entnahme
<lb/>aus Dampf- oder Gasröhren sein? Auch Dampf und
<lb/>Gas sind Sachen, welche von Menschen beherrscht
<lb/>und zum Verkehrsgegenstand gemacht werden,
<lb/>daher dem Diebstahl unterliegen.

<lb/>Kann man, wenn man dies zugiebt, vor der
<lb/>Elektrizität stehen bleiben? Ist der Vorgang bei
<lb/>der Entnahme des elektrischen Stromes nicht der
<lb/>Gleiche ?

<lb/>Man meint, Elektrizität sei eine Kraft, ein
<lb/>Zustand wie Wärme. Aber sie ist eine Kraft, die
<lb/>unzweifelhaft Körpern zugehört, ein Zustand von
<lb/>Körpern, gerade wie die Wärme. Alle Kräfte,
<lb/>welche in der äufseren Natur wirken, bilden Eigen- 
<lb/>schaften von Körpern, alle Zustände, welche sich
<lb/>dort vorfinden, sind Beschaffenheit der Körperwelt.
<lb/>Ohne Sache keine Eigenschaft, das Nichts wirkt
<lb/>nicht und hat keine Eigenschaften. Wo eine Wirkung
<lb/>in der Welt ist, da ist notwendig ein Ding, ein Stoff,
<lb/>von dem die Wirkung ausgeht. Wer sich Elektrizität
<lb/>aneignet, eignet sich in Wirklichkeit etwas Stoffliches
<lb/>an, welches elektrisch wirkt. Mag man dasselbe
<lb/>als elektrisches Fluidum oder als elektrischen Strom
<lb/>bezeichnen, womit natürlich nichts darüber ausgesagt
<lb/>wird, was das Grundwesen dieses Fluidums ist!
<lb/>Vielleicht wählt man besser diesen Ausdruck, als das
<lb/>Wort Elektrizität, welches in substantivischer Form
<lb/>auf eine Eigenschaft hinweist. Je verborgener die
<lb/>Natur des elektrischen Stroms ist, um so auffälliger
<lb/>liegt seine Kraft und Wirkung zu Tage. Aber dafs
<lb/>dieselbe von einem Ding ausgeht, welches wirkt,
<lb/>ist gewifs, wenn auch seine Zusammensetzung in
<lb/>Geheimnis gehüllt ist. Worin soll also der Unter- 
<lb/>schied liegen, wenn man unbefugt aus der Leitung
<lb/>von Wasser, Dampf, Gas oder des elektrischen
<lb/>Stroms etwas entnimmt?

<lb/>Da ich dies niederschreibe, kommt mir die Aus- 
<lb/>führung eines sachkundigen Technikers, Franz Bendt,
<lb/>in der Technischen Rundschau der Vossischen
<lb/>Zeitung vom 24. Januar d. J. in die Hände. Seine
<lb/>Mitteilungen sind nach meiner Ansicht auch für
</p>
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                      n="77"
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                  <p>

                     <lb/>No. 4.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>77
</p>
                  <p>

                     <lb/>Juristen belehrend. Ich greife aus denselben folgendes
<lb/>heraus:

<lb/>„Auch physikalisch erscheint die vom Reichs- 
<lb/>gericht gegebene Erklärung nicht einwandsfrei. Der
<lb/>Physiker des Reichsgerichts steht hier nicht auf der
<lb/>Höhe der Wissenschaft. Die Anschauung darüber,
<lb/>was Elektrizität eigentlich sei, befindet sich augen- 
<lb/>blicklich in vollständiger Gährung. Die wissen- 
<lb/>schaftlichen Lehrbücher bezeichnen allerdings die
<lb/>Elektrizität als eine besondere Art von Energie. Die
<lb/>Forscher jedoch, die an den Grenzen der Wissen- 
<lb/>schaft arbeiten, neigen sich immer mehr den An- 
<lb/>schauungen Michael Faradays zu, die von der Max- 
<lb/>well und von Helmholtz mathematisch formuliert
<lb/>oder vertieft und von Heinrich Hertz zum Teil durch
<lb/>das Experiment bewiesen wurden. Nach der An- 
<lb/>sicht dieser Forscher ist Elektrizität das gleiche,
<lb/>was man bisher als Aether bezeichnte; also ein
<lb/>äufserst feiner Stoff! Am deutlichsten dürfte Professor
<lb/>Oliver Lodge in Liverpool, der fruchtbarste Forscher
<lb/>auf diesem Gebiete, durch seine Darstellungen in
<lb/>allgemein verständlicher Form zum Ausdruck gebracht
<lb/>haben, was Elektrizität sei. Nach ihm ist Elektrisierung
<lb/>allerdings das Ergebnis einer geleisteten Arbeit und
<lb/>daher fraglos eine Energieform, die erzeugt und
<lb/>vernichtet werden kann. Die Elektrizität selbst aber
<lb/>— das ergeben die Versuche — kann weder ge- 
<lb/>schaffen noch zerstört werden; sie wird einfach be- 
<lb/>wegt oder in Spannung versetzt, wie die Materie.
<lb/>Damit würden die Ausführungen des Reichsgerichts
<lb/>hinfällig. “

<lb/>Die Lehrbücher, berichtet unser Techniker,
<lb/>bezeichnen die Elektrizität als eine besondere Form
<lb/>von Energie. Sie denken dabei an die Eigenschaft,
<lb/>welche für den Menschen das wichtige ist, und
<lb/>wodurch sie Mittel der Technik wird. Damit aber
<lb/>leugnen sie nicht, dafs die Elektrizität eine
<lb/>Eigenschaft der Materie ist, dafs nur Dingen
<lb/>Energie zukommen kann. Die Physik betrachtet
<lb/>die Wärme als Kraft. Stellt man damit in
<lb/>Abrede, dafs sie eine Eigenschaft der Körper ist?
<lb/>Die Physiker, fährt unser Techniker fort, sind noch
<lb/>nicht darüber völlig einig, was der Stoff ist, welcher
<lb/>elektrisch wirkt. Hierüber gröfseres Licht zu ver- 
<lb/>breiten, ist sicher eine der wichtigsten Aufgaben der
<lb/>Naturwissenschaft. Für die Handhabe der Rechtspflege
<lb/>ist dies aber nichts wesentliches. Die Römer waren
<lb/>bezüglich der Substanz des Messings nicht im Klaren.
<lb/>Viele Philosophen und Juristen erachteten Messing
<lb/>als Abart des Goldes; andere mögen dies bezweifelt
<lb/>haben. Dafür, ob an einem messingnen Gefäfs ein
<lb/>Diebstahl stattfindet, war dies jedoch unerheblich.
<lb/>In gleicher Weise hat sich der heutige Jurist bei der
<lb/>Anklage wegen Diebstahls an der Elektrizität zu
<lb/>fragen, ob das elektrische Fluidum etwas Stoffliches
<lb/>ist. Dies kann er nicht in Abrede stellen. Er hat
<lb/>ferner zu prüfen, ob dieses Fluidum, welches die
<lb/>Elektrizitätsanstalten hersteilen, in deren Gewahrsam,
<lb/>ob es mefsbar und verkäuflich, also für den mensch- 
<lb/>lichen Verkehr ein Gut, eine Ware ist? Mufs er beides
<lb/>bejahen, so ist dies Gut auch G egenstand des Diebstahls.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Doch macht sich ein weiterer Zweifel geltend.
<lb/>Zum Diebstahl gehört, dafs man die fremde, beweg- 
<lb/>liche Sache „in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich
<lb/>rechtswidrig zuzueignen. “

<lb/>Gewöhnlich geschieht nun das Wegnehmen
<lb/>beim Diebstahl derart, dafs der Dieb mit der Hand
<lb/>die fremde Sache ergreift, dieselbe an sich nimmt
<lb/>und mit sich nach seiner Behausung oder zum
<lb/>Hehler schafft. Derartiges ist natürlich bei der
<lb/>Elektrizität nicht möglich. Aber das Wegnehmen
<lb/>fremder Sachen kann jedenfalls auch in anderer
<lb/>Weise geschehen, z. B. dadurch, dafs man fremde
<lb/>Flüssigkeit durch Röhren in seine Behälter ableitet.
<lb/>So nimmt man auch die elektrische Materie diebischer
<lb/>Weise weg, wenn man sie unbefugt in seine Fabrik- 
<lb/>anlagen oder sonstige Anstalten herüberleitet.

<lb/>Letzlich meint man, man eigne sich doch die
<lb/>Elektrizität nicht an, man benutze sie nur. Daher
<lb/>liege nichts als ein römisches furtum usus vor. Auch
<lb/>dies ist nicht richtig, denn durch die Benutzung wird
<lb/>die Elektrizität für die menschliche Wirtschaft ver- 
<lb/>braucht. Dafs sie weiter ihren Weg in den Welten- 
<lb/>raum nimmt, kann rechtlich nicht in Betracht kommen.
<lb/>Wer fremde Sachen benutzt und sie hierdurch ver- 
<lb/>braucht, wer z. B. fremdes Petroleum verbrennt,
<lb/>eignet sich damit das fremde Objekt an. Es liegt
<lb/>hierin keine blofse unbefugte Benutzung, sondern
<lb/>Entwendung der Substanz.

<lb/>Im Sprechsaal dieser Zeitschrift (II. Jahrgang
<lb/>No. 3) bekämpft Amtsrichter Hoppe die Annahme
<lb/>eines Diebstahls an Wärme oder Licht oder Elektri- 
<lb/>zität von dem Gesichtspunkte aus, dafs hierbei nur
<lb/>ein furtum usus, ein unbefugter Gebrauch vorliege.
<lb/>Er erzählt dabei ganz interessante Fälle. In
<lb/>der Wartehalle vierter Klasse eines Bahnhofes, be- 
<lb/>richtet er, stand ein grofser eiserner Ofen. Auf den
<lb/>glühend heifsen Platten kochten anwohnende Leute,
<lb/>auch wohl Reisende, in Blechgeschirren Wasser zur
<lb/>Bereitung von Kaffee oder Grog. Der Bahnhofs- 
<lb/>wirt verbot dies wiederholt, weil damit dem Ofen
<lb/>und der Halle Hitze entzogen würde. Es kamen aber
<lb/>immer wieder Fälle vor. Eine Strafanzeige war ohne
<lb/>Erfolg. Die Staatsanwaltschaft wagte nicht die An- 
<lb/>klage, „dafs die Leute eine fremde, bewegliche Sache —
<lb/>nämlich die dem Wirt gehörige Ofenwärme — in
<lb/>der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen
<lb/>hätten.“ Diese und ähnliche Fälle seien, meint
<lb/>Hoppe, gleichartig mit der That des wegen Dieb- 
<lb/>stahls an Elektrizität Angeklagten im Reichs- 
<lb/>gerichtsurteil. In allen diesen Fällen sei rechtswidrig
<lb/>gehandelt, nämlich „unbefugt eine fremde Sache
<lb/>gebraucht.“ Diese gebrauchten fremden Sachen seien
<lb/>aber nicht die Körperzustände, Elektrizität und
<lb/>Wärme, sondern die Geräte, welche diese Zustände
<lb/>hervorbringen und bewahren also die elektrische
<lb/>Maschinen und Leitungen sowie den Bahnhofsofen.
<lb/>Das römische Recht würde die Strafverfolgung geben
<lb/>wegen furtum usus, d. h. wegen unbefugten Gebrauchs
<lb/>der Geräte. Uns fehle aber eine derartige allgemeine
<lb/>Strafvorschrift. Es sei daher dem § 303 StGB,
<lb/>ein Absatz zuzufügen:
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0094.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0094--><p/>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>„In gleicher Weise wird auf Antrag bestraft,
<lb/>wer rechtswidrig eine fremde Sache gebraucht.“

<lb/>Nach einer solchen Bestimmung könne der- 
<lb/>jenige, welcher unbefugt Elektrizität ableitet, also die
<lb/>Maschinen widerrechtlich gebraucht, mit Geldstrafe
<lb/>bis zu 1000 Mark, ja sogar mit Gefängnis bis zu
<lb/>zwei Jahren bestraft werden. —

<lb/>Es ist zweifelhaft, ob, wenn solche Lex-Hoppe
<lb/>in Kraft treten würde, die Gerichte in der Ent- 
<lb/>wendung der Elektrizität einen Gebrauch der elek- 
<lb/>trischen Anlage sehen würden; jedenfalls ist die
<lb/>Einführung neuer Strafgesetze nicht unbedenklich.
<lb/>Wir haben deren in Deutschland nur zu viele. Nur
<lb/>wenn dies schlechthin notwendig ist, sollte man
<lb/>zu neuen Strafgesetzen greifen. Bezüglich des Dieb- 
<lb/>stahls an der Elektrizität kann dies aber nicht an- 
<lb/>erkannt werden.

<lb/>Die Fälle, welche der Gegner zusammenstellt,
<lb/>— Ofenwärme und Elektrizität — sind sehr un- 
<lb/>gleiche. Die kleinen Leute, welche ihre Blech- 
<lb/>büchsen zum Kaffeekochen auf den Bahnhofsofen
<lb/>stellten, benutzten die dort erzeugte heifse Luft;
<lb/>diese aber strömte frei aus, sie war in niemandes
<lb/>Gewahrsam. Der Staatsanwalt hatte also Recht, als
<lb/>er die Strafverfolgung unterliefs. Wer sich Elektrizität
<lb/>aus einer fremden Zentrale aneignet, eignet sich
<lb/>damit elektrischen Strom an, welcher in der Ge- 
<lb/>wahrsam der Elektrizitätsanstalt ist. Das Reichs- 
<lb/>gericht war also nicht im Recht, als es die Anklage
<lb/>wegen Diebstahls zurückwies.

<lb/>Der Gegner schliefst seine Ausführung mit der
<lb/>Behauptung, dafs Diebstahl bezüglich der Elektrizität
<lb/>ebensowenig möglich sei, als an einer Rentenforde- 
<lb/>rung, als an einem Wohnrecht. Er selbst aber nennt
<lb/>Elektrizität und Wärme wenige Zeilen vorher „Körper- 
<lb/>zustände." Sind etwa auch Rentenforderungen und
<lb/>Wohnrechte Körperzustände? Wer sich Körper- 
<lb/>zustände aneignet, eignet sich damit Körper an.
<lb/>Bei einer Rentenforderung kann hiervon nicht die
<lb/>Rede sein. —

<lb/>Weniger sachlich als die bisher besprochenen
<lb/>Erörterungen sind die Bemerkungen des Reichs- 
<lb/>gerichtsrats a. D. Löbell (1897 No. 2 d. Bl).

<lb/>Herr Löbell beruft sich insbesondere auf den
<lb/>Satz: „Nulla poena sine lege." Diesen Satz leugne
<lb/>ich gewifs nicht. Er bildet eine Schutzwehr der
<lb/>bürgerlichen Freiheit. Wenn im Civilrecht die
<lb/>analoge Anwendung Platz greift, so ist dieselbe bei
<lb/>der Handhabung des Strafrechts unzulässig. In- 
<lb/>soweit besteht ein Unterschied in der Aufgabe des
<lb/>Civilrichters und des Strafrichters; aber soweit es
<lb/>sich um die Auslegung der Gesetze handelt, ist
<lb/>eine ebenso gründliche, tiefgehende, im besten
<lb/>Sinne wissenschaftliche Behandlung notwendig wie
<lb/>für den Civilrichter.

<lb/>Wollte mich Herr Löbell wiederlegen, so mufste
<lb/>er nach weisen, dafs es sich bei Elektrizität nicht
<lb/>um bewegliche Sachen handele. In dieser Hinsicht
<lb/>bringt er aber nichts vor. Er sagt nur, dafs
<lb/>er aus der ihm zugänglichen Litteratur nicht habe
<lb/>ermitteln können, dafs Wissenschaft Joder Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>mit der Entscheidung des IV. Civilsenats, wonach
<lb/>Elektrizität eine Sache sei, weiter gebaut habe, und,
<lb/>dafs sich auch nur Dernburg, von seinem jetzigen
<lb/>Aufsatze abgesehen, mit dem Geist des IV. Civil- 
<lb/>senats erfüllt habe. Dazu führt er u. a. meine
<lb/>Pandekten 3. Auflage an, wo diese Frage noch nicht
<lb/>besprochen ist. —

<lb/>Aber in den neueren Auflagen der Pandekten,
<lb/>insbesondere in der fünften Auflage Seite 159, ist
<lb/>zu lesen:

<lb/>„Geleitetes Gas ist körperliche Sache; daher ist
<lb/>Diebstahl an ihm möglich. Nicht anders ist es be- 
<lb/>züglich des zu industriellen Zwecken domestizierten
<lb/>elektrischen Stroms. RG. Bd. 17 S. 273. Nach
<lb/>Regelsberger Bd. 1 § 96 soll die Elektrizität, weil
<lb/>sie eine bewegliche Kraft sei, herrenlos, also dem
<lb/>Diebstahl und der Unterschlagung preisgegeben
<lb/>sein, eine falsche Anwendung noch dazu irriger
<lb/>physikalischer Lehren.“

<lb/>Ich denke, das ist deutlich. Sollte kein Exemplar
<lb/>der neueren Auflage meiner Pandekten in Naumburg
<lb/>— zufälligerweise deren Druckort — vorhanden sein,
<lb/>so dafs es Herrn Löbell unmöglich war, meine
<lb/>Ausführungen zu ermitteln? Ich bin bereit, wenn
<lb/>Herr Löbell inskünftige wieder gegen mich zu pole- 
<lb/>misieren gedenkt, ihm ein Exemplar der neuesten
<lb/>Auflagen meiner Bücher zur Verfügung zu stellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Ein frischer Zug geht durch die neue
<lb/>juristische Studienordnung, die der preufsische
<lb/>Justizminister erlassen hat. Das Studium des Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs wird mit Recht in den Vorder- 
<lb/>grund gestellt, das römische Recht erhält den ihm
<lb/>gebührenden Platz als historische Grundlage. Das
<lb/>juristische Denken kann auch so geschult werden.
<lb/>Sollte wirklich nur das Traktieren von Pandekten- 
<lb/>stellen imstande sein, den Juristen auszubilden? Das
<lb/>BGB. und das Handelsgesetzbuch bergen eine Fülle
<lb/>juristischen Materials, dessen Vertiefung gleichen
<lb/>pädagogischen Wert hat, wie die Zergliederung der
<lb/>Aussprüche von Papinianus und Paulus. Freilich
<lb/>ist das zu bewältigende Pensum bereits derart
<lb/>angewachsen, dafs mehr ernste Arbeit als früher
<lb/>dazu gehört, um eine gehörige Vorbereitung für die
<lb/>Praxis zu verbürgen. Auch dafür sorgt die neue
<lb/>Studienordnung durch den indirekten Zwang zum
<lb/>Besuche von Seminarien.

<lb/>Inzwischen mehrt sich der Rechtsstoff immer
<lb/>mehr. Drei neue Gesetzbücher will der Reichs- 
<lb/>tag in dieser Tagung verabschieden: das Zwangs- 
<lb/>versteigerungsgesetz, die Grundbuchordnung und
<lb/>das Handels - Gesetzbuch, und bei einigem guten
<lb/>Willen wird es gelingen, die Arbeit zu bewältigen,
<lb/>denn alle drei Gesetze sind auf bewährten Grund- 
<lb/>lagen aufgebaut. Der Kampf der Meinungen wird
<lb/>voraussichtlich auf keinem der drei Gebiete ein
<lb/>heftiger sein. Auch nicht auf dem Gebiete des HGB.?
<lb/>Das allein könnte fraglich sein, da hier vielleicht der
<lb/>Abschnitt vom Aktienrecht Schwierigkeiten macht.

<lb/>Während es bei uns wegen einer Reform der
<lb/>Advokatur stille geworden ist, ist es nicht uninter- 
<lb/>essant zu sehen, was im Nachbarlande, der Schweiz,
</p>
            </div>
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                n="79"
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            <div xml:id="d63665e29848">
               <head>Vermischtes</head>
               <div xml:id="d63665e29853" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bekanntmachung vom 4. März 1896, betr. den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Groschuff, ...">(Sen.-Präs. b. KG. Groschuff)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0095--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 4.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>79
</p>
                  <p>

                     <lb/>in solchen Dingen gedacht und erstrebt wird. Im
<lb/>Züricher Kantonsrat ist ein Gesetzentwurf einge- 
<lb/>bracht, wonach die Zulassung zur Advokatur von
<lb/>bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden
<lb/>soll. Um den Gesetzentwurf zu unterstützen, sagt
<lb/>ein Redner: „Der Advokat ist Rechtskonsulent.

<lb/>Sein Beruf ist nicht ein gewöhnlicher, wie der eines
<lb/>Schneiders, sondern er ist ein öffentlicher, und die
<lb/>Kenntnisse dazu können nur durch ernstes Studium
<lb/>erworben werden. Deutschland z. B. verlangt sehr
<lb/>viel, während bei uns nichts verlangt wird, als aktive
<lb/>Bürgerschaft. Heute Metzger, morgen Advokat!“ Ein
<lb/>anderer Redner bekämpft die Vorlage und sagt:
<lb/>„Da könnten schliefslich auch die Bäcker kommen
<lb/>und verlangen, dafs man ihre Zahl beschränke.“
<lb/>Wie seltsam klingen solche Anschauungen und
<lb/>solche Debatten für das deutsche Ohr!

<lb/>Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>Die Bekanntmachung vom 4. März 1896, betr.
<lb/>den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien

<lb/>(RGB. 55), ist im Reichstage und im preufsischen Ab- 
<lb/>geordnetenhause, auch in der Presse vielfach angegriffen
<lb/>worden; gegenwärtig scheinen die Gegner derselben Schutz
<lb/>bei den Gerichten suchen zu wollen, doch dürften die
<lb/>Gerichte nicht in der Lage sein, diesen Schutz zu gewähren.
<lb/>Denn vom Rechts Standpunkte aus kann die Rechts- 
<lb/>gültigkeit jener Bekanntmachung nicht bezweifelt werden.

<lb/>Die gedachte Bekanntmachung beruht auf einem
<lb/>Beschlufs des Bundesrats und ist vom Stellvertreter des
<lb/>Reichskanzlers gemäfs § 120e, Abs. 4 RGWO. durch das
<lb/>Reichsgesetzblatt veröffentlicht. Formelle Bedenken
<lb/>gegen die Rechtsgültigkeit walten deshalb nicht ob. Aber
<lb/>auch materielle Bedenken können vom richterlichen
<lb/>Standpunkte aus nicht anerkannt werden. Denn die
<lb/>Bekanntmachung findet ihre materielle Grundlage in Abs. 3
<lb/>des zit. § 120e, wonach „durch Beschlufs des Bundesrats
<lb/>für solche Gewerbe, in welchen durch übermälsige Dauer
<lb/>der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter
<lb/>gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen
<lb/>täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen
<lb/>vorgeschrieben und die zur Durchführung dieser Vor- 
<lb/>schriften erforderlichen Anordnungen erlassen werden
<lb/>können.“

<lb/>Zunächst wird nicht bestritten werden können, dafs
<lb/>der Betrieb von Bäckereien und Konditoreien im Sinne
<lb/>des § 120 e der RGWO. ein „Gewerbe“ ist. Denn aus
<lb/>der Stellung dieses Paragraphen im System der RGWO.,
<lb/>insbesondere aus der Stellung im Titel VII, dessen
<lb/>Ueberschrift lautet „Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Ge- 
<lb/>hilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Techniker, Fabrik- 
<lb/>arbeiter)“, sowie aus der „Begründung“, welche dem
<lb/>Entwurf eines Gesetzes, betr. Abänderung der Gewerbe- 
<lb/>ordnung, beigefügt war (D. Reichstag 1890—92, Anlage I,
<lb/>Nr. 4, S. 18), geht deutlich hervor, dafs der Ausdruck
<lb/>„Gewerbe“ in § 120e eine allgemeine Bedeutung hat,
<lb/>und sowohl das Handwerk als auch die Fabriken und das
<lb/>Handelsgewerbe umfafst. Es ist zwar nach den zitierten
<lb/>Motiven anzuerkennen, dafs die Berichte der Fabrik- 
<lb/>aufsichtsbeamten die Anregung, zu der Bestimmung des
<lb/>§ 120e gegeben haben, indessen ist diese Bestimmung
<lb/>auf Fabrikbetrieb nicht beschränkt worden.

<lb/>Die Frage, ob der Betrieb von „Bäckereien und
<lb/>solchen Konditoreien, in denen neben den Konditor- 
<lb/>waren auch Bäckerwaren hergestellt werden“, zu den
<lb/>Gewerben gehört, in welchen durch übermäfsige
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dauer der Arbeitszeit die Gesundheit der
<lb/>Arbeiter gefährdet wird, ist die in der öffentlichen
<lb/>Besprechung meist bestrittene, kann jedoch von den
<lb/>Gerichten überhaupt nicht entschieden werden. Man
<lb/>denke sich doch ein Gericht, welches darüber ent- 
<lb/>scheiden soll, ob die Dauer der täglichen Arbeitszeit
<lb/>eine „übermäfsige“ und „die Gesundheit der Arbeiter
<lb/>gefährdende“ sei. Nach welchen Gesetzen, nach welchen
<lb/>Rechtsnormen soll denn ein Gericht die Uebermäfsigkeit
<lb/>der Arbeitsdauer und die Gesundheitsgefährdung derselben
<lb/>festsetzen? Würde nicht durch eine Prüfung dieser Frage
<lb/>seitens der Gerichte eine Rechtsunsicherheit entstehen,
<lb/>welche die Anwendbarkeit der in Rede stehenden Vor- 
<lb/>schrift überhaupt in Frage stellen würde? Deuten nicht
<lb/>die unbestimmten, dehnbaren Ausdrücke in dem Abs. 3
<lb/>des § 120 e gerade daraufhin, dafs dem Bundesrat darüber,
<lb/>ob ein „Gewerbe durch übermäfsige Dauer der täglichen
<lb/>Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet“, ein
<lb/>freies Ermessen eingeräumt werden sollte? Auch die vor- 
<lb/>erwähnte „Begründung“ spricht für Bejahung dieser Frage.
<lb/>Denn sie bemerkt bei Besprechung der §§ 120 a—c, dafs
<lb/>„die Strafbestimmung der Ziffer 4 des § 147 dahin abge- 
<lb/>ändert werden soll, dafs die Zuwiderhandlung gegen
<lb/>die endgültig erlassene Verfügung (oder gegen die auf
<lb/>Grund des § 120e erlassenen Vorschriften) straf- 
<lb/>bar ist, demnach aufs er Zweifel gestellt wird, dafs dem
<lb/>Richter ein Urteil darüber, ob die in der Verfügung
<lb/>gestellte Anforderung auf Grund des §§ 120 a—c gestellt
<lb/>werden konnte, nicht zusteht“. Hieraus ergiebt sich,
<lb/>dafs die Nachprüfung des vom Bundesrat bei Erlass von
<lb/>Vorschriften auf Grund des § 120e ausgeübten Ermessens
<lb/>nach dem Willen des Gesetzgebers dem Richter eben- 
<lb/>sowenig zustehen soll, als bezüglich der gemäfs § 120d
<lb/>vorgesehenen Verfügungen der Polizeibehörde (vergl.
<lb/>Landmann zu § 147 RGWO. II. Aufl. S. 1081 No. 6).

<lb/>Hiernach bleibt für den Richter nur die Prüfung der
<lb/>Frage übrig, ob der Bundesrat bei Erlafs der in Rede
<lb/>stehenden Bekanntmachung sich innerhalb der ihm durch
<lb/>Abs. 3 des § 120e gezogenen Grenzen gehalten hat.
<lb/>(Entsch. RG. i. Civils., Bd. 24, S. 3). Ob derselbe also nur
<lb/>„Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeits- 
<lb/>zeit und der zu gewährenden Pausen vorgeschrieben und
<lb/>die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen er- 
<lb/>lassen“, oder ob er etwa bei Erlafs dieser Vorschriften
<lb/>und Anordnungen die ihm eingeräumten Befugnisse über- 
<lb/>schritten hat. In dieser Beziehung sind wesentliche Be- 
<lb/>denken nicht bekannt geworden. Es ist nur behauptet
<lb/>worden, dafs die Bestimmung zu I, 1, Abs. 3 der Be- 
<lb/>kanntmachung, wonach „zwischen je zwei Arbeitsschichten
<lb/>dem Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von mindestens
<lb/>acht Stunden gewährt werden“ müsse, unzulässig sei, doch
<lb/>ist diese Behauptung nicht haltbar. Denn, wenn der
<lb/>Bundesrat über „die Dauer, Beginn und Ende“ der Arbeits- 
<lb/>zeit und die „zu gewährenden Pausen“ zu befinden hat,
<lb/>so folgt daraus, dafs er nicht nur die Arbeitsschichten,
<lb/>sondern auch die dazwischen liegende Ruhezeit bestimmen
<lb/>kann. Auch die unter I, 4 der Bekanntmachung getroffene
<lb/>Anordnung des Aushangs einer Kalendertafel und eines
<lb/>Wortlautes der Bekanntmachung ist augenscheinlich nur
<lb/>zur Kontrolle der über die Arbeitszeit getroffenen An- 
<lb/>ordnungen bestimmt und war deshalb an sich zulässig.
<lb/>Ob sie notwendig und zweckmäfsig ist, hat das Gericht
<lb/>nicht nachzuprüfen (vergl. v. Landmann a. a. O.)

<lb/>Im Wesentlichen aus diesen Gründen hat das KG. durch
<lb/>Urteil v. 8. Februar 1897 (S. 1167/96) die Rechtsgültigkeit
<lb/>der in Rede stehenden Bekanntmachung anerkannt.

<lb/>Sen.-Präs. b. KG. Groschuff, Berlin.
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Petition des "Vereins deutscher Immobilienmakler"</title>
                  </head>
          
          
          
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zulässigkeit des Vertragsbruches und der Begriff "Fabrikarbeiter"</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Blankenstein, ...">(Mag.-Assess. Blankenstein)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e30211">
               <head>Vereine und Gesellschaften</head>
               <div xml:id="d63665e30216" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Internat. Vereinigung f. vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre zu Berlin</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e30226" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Verein deutscher Immobilienmakler richtete
<lb/>an den Bundesrat ein Gesuch, in welchem er sich gegen
<lb/>die Bestimmungen des Entwurfs eines Handelsgesetzbuchs
<lb/>wendet, wonach die Immobilienmakler zwar unter Um- 
<lb/>ständen Kaufleute, nicht aber Handelsmakler sein sollen.
<lb/>Sie berufen sich darauf, dafs es den Anschauungen des
<lb/>Verkehrs entspricht, die Immobilienmakler zu Handels- 
<lb/>maklern zu machen und auch hier durch die schützenden
<lb/>Vorschriften über das Tagebuch u. s. w. Ordnung und
<lb/>Redlickeit zu befördern. Die Petition wurde vorbereitet
<lb/>durch einen von RA. Dr. Zirndorfer, Frankfurt a. M., ge- 
<lb/>haltenen Vortrag über dieses Thema. Inzwischen läfst
<lb/>die Reichstagsvorlage des HGB. ersehen, dafs der Bundesrat
<lb/>der Petition keine Folge gegeben hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>Heber die Zulässigkeit des Vertragsbruches und
<lb/>über den Begriff „Fabrikarbeiter“ hat das Berliner
<lb/>Gewerbegericht aus Anlafs des letzten Steindrucker-
<lb/>Strikes eine Reihe von Erkenntnissen gefällt. Zahlreiche
<lb/>Steindruckergehilfen hatten die Arbeit niedergelegt, ohne
<lb/>die in den verschiedenen Fabrikordnungen durchweg vor- 
<lb/>geschriebene Kündigungsfrist inne zu halten. Die Arbeit- 
<lb/>geber klagten daher gegen die Gehilfen auf Zahlung der
<lb/>für den Fall der rechtswidrigen Aufhebung des Arbeits- 
<lb/>vertrages in den Fabrikordnungen vorgesehenen Ent- 
<lb/>schädigungen im Betrage je eines durchschnittlichen
<lb/>Wochenlohnes der einzelnen Gehilfen. In den Prozessen
<lb/>erhoben die Beklagten aufs er einigen ganz verfehlten
<lb/>formellen regelmäßig zwei materielle Einwände I 1. Sie
<lb/>seien „gelernte" Arbeiter, zählten also auch dann nicht
<lb/>zu den Fabrikarbeitern, wenn sie in einer „Fabrik“ im
<lb/>Sinne der Gewerbe-Ordnung thätig seien. Nach den für
<lb/>sie maßgebenden allgemeinen Bestimmungen könnte aber
<lb/>mangels früherer Lohnabzüge höchstens ein Viertel des
<lb/>Wochenlohnes als Ersatz des durch widerrechtliche Auf- 
<lb/>lösung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schadens
<lb/>eingeklagt werden. (§ 119a Gcw.-Ord.) 2. Nach § 152
<lb/>Gew.-Ord. sei den Arbeitern das Recht gewährleistet, sich
<lb/>zum Behufe der Erlangung günstiger Lohnbedingungen,
<lb/>insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit, zu ver- 
<lb/>einigen. Dieses Recht sei illusorisch, wenn nicht den
<lb/>Arbeitern nachgelassen sei, die Arbeit auch ohne Rück- 
<lb/>sicht auf etwaige Kündigungsfristen niederzulegen.

<lb/>Die Prozesse sind durchweg zu Ungunsten der
<lb/>Beklagten entschieden worden. In den Gründen wird
<lb/>ausgeführt: Steindruckereien und Luxuspapierfabriken mit
<lb/>erheblichem Umfange des Betriebes — um solche handelte
<lb/>es sich — seien zweifellos Fabriken im Sinne der Gewerbe- 
<lb/>ordnung. Der Begriff „Fabrikarbeiter“ aber könne mangels
<lb/>einer gesetzlichen Definition lediglich aus dem allgemeinen
<lb/>Sprachgebrauch und aus der Absicht des Gesetzes inter- 
<lb/>pretiert werden. Danach müsse als Fabrikarbeiter jeder
<lb/>gelten, der in einer „Fabrik“ für den Fabrikbesitzer als
<lb/>Arbeiter mit den der Fabrik eigentümlichen gewerblichen
<lb/>Vorrichtungen — mögen dieselben technischer, wirtschaft- 
<lb/>licher oder mechanischer Natur sein — beschäftigt ist.
<lb/>Die hiernach auf die Beklagten allgemein anwendbaren
<lb/>Fabrikordnungen ständen aber auch keineswegs mit § 152
<lb/>a.a. O.imWiderspruch. Nach diesem Paragraphen sei zwar die
<lb/>Koalitionsfreiheit den Arbeitern gewährleistet, es fehle
<lb/>aber im Sinne oder Wortlaut des Gesetzes an jedem An- 
<lb/>halte für die Auffassung, dafs zugleich den zugelassenen
<lb/>Koalitionen irgend welche Rechte eingeräumt werden
<lb/>sollten, die ihre Wirksamkeit fördern könnten. Dafs die
<lb/>Koalitionsfreiheit schon an sich und ohne die Befugnis,
<lb/>bestehende Verträge zu mißachten, von erheblichem
<lb/>Werte sei, beweise z. B, die Thatsache, dafs allgemeine
</p>
               <p>

                  <lb/>Lohnbewegungen fast stets viel länger dauern als die
<lb/>vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen.

<lb/>Mag.-Assessor Blankenstein, Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vereine und Gesellschaften.

<lb/>In der Internat. Vereinigung für vergleichende
<lb/>Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre in
<lb/>Berlin hielt am 20. Jan. Privatdoz. Dr. J. Burchard,
<lb/>Berlin, einen Vortrag über „Soziale Fragen im Ent- 
<lb/>wurf eines Handelsgesetzbuchs“. Redner erörterte
<lb/>zunächst die Rechtsstellung, die der Entwurf den Hand- 
<lb/>werkern zuweist, und empfahl eine Regelung dahin, dafs
<lb/>nicht der Handwerksbetrieb als solcher, wenn er mit
<lb/>einem Handel selbstgefertigter oder fremder Erzeugnisse
<lb/>verbunden sei, den Handwerker zum Kaufmann mache,
<lb/>sondern nur dann, wenn nach dem Umfang des Ab- und
<lb/>Umsatzes ein Großbetrieb vorliege. Die Abgrenzungen,
<lb/>welche zwischen dem Handwerksbetrieb auf der einen
<lb/>Seite, und dem eigentlichen Handel sowie dem Fabrik- 
<lb/>betrieb auf der anderen Seite nach dem geltenden Recht
<lb/>gezogen werden müßten, seien vielfach überaus schwierig
<lb/>zu ziehen. Weiter erörterte der Vortragende die vom
<lb/>Entwurf getroffenen Bestimmungen zwecks Besserung der
<lb/>Lage der Handlungsgehülfen; zu ihrer Ergänzung seien
<lb/>auch die Vorschriften des BGB. über den Dienstvertrag
<lb/>heranzuziehen. Die Beschränkung der Vertragsfreiheit bei
<lb/>Festsetzung der Kündigungsfristen rechtfertige sich nicht
<lb/>bei den mit höherem Gehalt angestellten Gehülfen und
<lb/>bei solchen, die von einem Prinzipal in überseeischen
<lb/>Geschäften verwendet werden sollten.1)

<lb/>Zum Schluß erörterte der Vortragende die vom Ent- 
<lb/>wurf vorgeschlagenen Aenderungen bez. Verzinsung der
<lb/>Kapitalanteile der offenen Gesellschafter und Kommandi- 
<lb/>tisten, die allerdings nur dispositiver Natur seien. Die
<lb/>mit eintretender Reduktion des Jahresgewinnes eintretende
<lb/>Reduktion, beziehentlich der völlige Wegfall der Ver- 
<lb/>zinsung, sei weder gerechtfertigt, wenn z. B. ein Gesell- 
<lb/>schafter sich das nötige Betriebskapital, das dann als seine
<lb/>Kapitaleinlage erscheine, durch Darlehen, die er verzinsen
<lb/>müsse, beschafft habe, noch auch, wenn nur ein Gesell- 
<lb/>schafter sein Vermögen im gemeinschaftlichen Geschäft
<lb/>stecken habe, der andere aber sein Vermögen ausserhalb
<lb/>desselben verzinslich angelegt habe. Bei der Kommandit- 
<lb/>einlage sei der Kommanditist, der über das Kapital nicht
<lb/>verfügen könne, auf die Zinsen oft gradezu angewiesen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.2)

<lb/>Deutsches Reich: Lek., bt. Zulassung älterer Mafse, Mefs-
<lb/>werkzeuge u. Gewichte zur Wiederholung der Aichung u. Stem- 
<lb/>pelung v. 7. 1. 97 (RGBl. S. 2). Lek., bt. Außerkrafttreten des Han- 
<lb/>delsvertrags mit der Dominik. Republik v. 27. 1. 97 (S. 5). Er- 
<lb/>klärung zwischen Reich u. Frankreich, bt. Vertragsbeziehg. mit Tunis
<lb/>v. 18. 11. 96 (S. 7).

<lb/>Preufsen: Ges., bt. Entschädigung für an Milzbrand gefallene
<lb/>Tiere v. 14. 12. 96 (GS. 97 S. 1). Allg. Vf. des Just.-M., bt. Stempel
<lb/>zu Schuldverschreibungen v. 4. 12. 96 (JMB1. 97 S. 3), desgl.
<lb/>bt. die erste jur. Prüfung v. 18. 1. 97 (S. 19).

<lb/>Sachsen: V. bt. neue Arzneitaxe v. 15. 12. 96 (G. u. VB1. 97
<lb/>S. 2). V. bt. neue tierärztl. Arzneitaxe v. 15. 12. 96 (S. 3).

<lb/>Baden: V. bt. WaisenrichterO. v. 30. 12. 96 (G. u. VB1. 97
<lb/>S. 1). Lek. bt. Ausf. des Bors enges, v. 30. 12. 96 (S. 17). G. bt.
<lb/>Umwandlung der 4%igen Staatsanlehen in 3V2%ige v. 24. 1. 97
<lb/>(S. 19). V. bt. Geb. für Zeugen u. Sachverst. v. 24. 1. 97 (S. 20).
<lb/>V. bt. Vollzug der Inv.- und Alters versieh, v. 19. 1. 97 (S. 23). V.
<lb/>bt. Vollzug der GewO. v. 25. 1. 97 (S. 24).
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Der II. Entwurf trägt diesem Monitum Rechnung. (Die Red.)


<lb/>2) In dieser Rubrik werden wir von jetzt ab eine kurze Zusammen- 
<lb/>stellung der im Reich und in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen
<lb/>Gesetze, Verordnungen u.s.w. nebst Angabe der betr. Gesetzsammlungen
<lb/>geben. Wir hoffen durch diesen Ueberblick über die Gesetzgebungs-
<lb/>thätigkeit eine für Wissenschaft und Praxis gleich praktische Einrich- 
<lb/>tung getroffen zu haben, Die Redaktion,
</p>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0097.tif"
                n="81"
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            <div xml:id="d63665e30566">
               <head>Sprechsaal</head>
               <div xml:id="d63665e30571" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Eisenbahnhaftpflicht und Entw. des HGB.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Schneider, ...">(Dr. jur. Schneider)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d63665e30586" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Zweikampf - kein delictum sui generis</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Schiller, H.">(Advokat Dr. H. Schiller)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0097--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 4.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-2eitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>81
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hessen: Bek. bt. Ausf. d. Krankenvers. Ges. v. 4. 1. 97

<lb/>(RegBl. S. 1). V. bt. ApothekenO. v. 14. 1. 97 (S. 3)

<lb/>Mecklenburg-Strelitz: Bek. bt. Arzneitaxe v. 4. 1. 97

<lb/>(Off. Anz. S. 10).

<lb/>Oldenburg: Ges. bt. Aendrg. des Civilstaatsdienerges. v.
<lb/>9. 1. 97 (GBl. f. Herzogt. 0. S. 273). Desgl. i. Birkenfeld (GBl.
<lb/>S. 5). G. bt. Geb.- u. Stempelfreibeit für gemeinnützige Bau- 
<lb/>vereine etc. v. 11. 1. 97 (S. 274). G. bt. Geb. i. Verwalt.-
<lb/>Sachen v. 11. 1. 97 (S. 276). Desgl. i. Birkenfeld (S. 7).

<lb/>Anhalt: V. zur Ausf. des J agdp oliz ei-Ges. v. 7. 12. 96
<lb/>(G.-S. S. 239).

<lb/>Waldeck: Ges. bt. Entschädigung für an Milzbrand gefallene
<lb/>Tiere v. 14. 12. 96 (Reg.-Bl. 97 S. 1); Ver. bt. Betrieb der Gast- u.
<lb/>S ch ankwirts ch. sowie Kleinh. mit geistigen Getränken v. 4. 1. 97
<lb/>(S. 6).

<lb/>Reufs ä. L.: Bek. bt. Ausf. des Börsengesetzes v. 12. 1. 97
<lb/>(G. S. S. 1).

<lb/>Lippe: V. bt. Anpreisen von Geheimmitteln v. 4. 1. 97
<lb/>(G. S. S. 128).

<lb/>Bremen: Ges. bt. Ab and. des § 28 d der Erbe- und Hand- 
<lb/>fest e n Ordnung v. 17. 1. 97 (G.-Bl. S. 1), V. bt. öffentl. Ankündigung
<lb/>v. Geheimmitteln v. 17. 1. 97 (S. 1), Börsen-O. v. 22. 12. 96
<lb/>(S. 2, Beilg. 1), V. bt. Ausf. des § 38 Abs. 3 des Börsen-Ges. v.
<lb/>5. 2. 97 (S. 19).

<lb/>Els.-Lothr.: V. bt. Ausf. d. Gew.-O. v. 18. 1. 97 (G.-Bl S. 3).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Spreehsaal.

<lb/>Eisenbahnhaftpflicht und Entwurf des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs. Nach dem Entwurf des HGB. haften künftig
<lb/>nur noch die Eisenbahnen für Frachtgut bis zur vis
<lb/>major, alle übrigen Frachtführer lediglich für Diligenz.
<lb/>Mit Gegenwärtigem möchte nochmalige Erwägung an- 
<lb/>geregt werden, ob die vorgesehene Ilaftungsbelassung
<lb/>1. zweckmäfsig, 2. notwendig sei und ob nicht 3. wenn
<lb/>dies zu bejahen, für den Gesetzgeber Anlafs bestehe, ein- 
<lb/>mal authentisch auszusprechen, was er unter v. m. ver- 
<lb/>stehe, bezw. verstanden wissen will. — ad 1: Bekanntlich
<lb/>gehen über keinen Rechtsbegriff die Meinungen so sehr
<lb/>auseinander, wie über die v. m. Und zwar ist dies nach
<lb/>wie vor der Fall, trotz der in den letzten Jahren ziemlich
<lb/>konstanten Rechtsprechung des RG. Es kann aber wohl
<lb/>nicht als zweckmäfsig erscheinen, einen Unklarheiten und
<lb/>Widersprüche hervorrufenden Ausdruck im Gesetze bei- 
<lb/>zubehalten. ad 2: Ueber die Notwendigkeit der Beibe- 
<lb/>haltung der v. m. ist schon des Genügenden für und
<lb/>wider gesagt und geschrieben worden. Die meisten Gründe
<lb/>für Beibehaltung beruhen indes auf Erwägungen, welche
<lb/>weniger den Schutz des Frachtgutes, als den der
<lb/>körperlichen Integrität des reisenden Publikums
<lb/>zum Gegenstand haben. Sie sind also mehr gegenüber
<lb/>dem Reichshaftpflichtgesetz als dem HGB. von
<lb/>Gewicht. Für letzteres glaubt Verfasser diese Notwendig- 
<lb/>keit verneinen zu dürfen und bezieht sich hierwegen auf
<lb/>das Schlufswort seiner Abhandlung „Ueber vis major etc.“
<lb/>(Zeitschr. f. HandelsR. Bd. 44). Die Praxis würde ja wohl
<lb/>sehr bald ergeben, ob die hiermit befürwortete — be- 
<lb/>dingte oder unbedingte (cf. a. a. O.) — Verringerung der
<lb/>Haftung auf die Haftung für Diligenz die Interessen des
<lb/>Publikums schädige oder nicht. — Der sub 3 gemachte
<lb/>Eventual-Vorschlag hätte dann, wenn man die Haftpflicht
<lb/>bis zur vis m. für Frachtgut beseitigen würde, haupt- 
<lb/>sächlich für das RH Pf IG. Bedeutung. Für ihn ist das oben
<lb/>sub 1 Erörterte ebenmäfsig anzuführen: Material zur Be- 
<lb/>stimmung des Begriffs der v. m. findet sich nur im röm.
<lb/>Recht und auch dort nur in recht diffuser Weise. Eine
<lb/>authentische Begriffsbestimmung ist noch nie und
<lb/>nirgends erfolgt. Die — sattsam bekannte — Begriffs- 
<lb/>bestimmung des Reichsgerichtes ist keine authentische, da
<lb/>eine solche nur durch den Gesetzgeber erfolgen kann.
<lb/>Sie trägt ein neues Moment in den Begriff, welches —
<lb/>nach Meinung des Verfassers wenigstens — dem römischen
<lb/>Rechte fremd war, da dort der Begriff der v. m. ein
<lb/>äufserst eingeengter war und unter ganz anderen Voraus- 
<lb/>setzungen zur Anwendung gelangte, als im modernen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verkehrsleben. Dieses Moment — entsprechend der Relation
<lb/>zwischen Abwehrmittel und Erfolg — schwächt den rö- 
<lb/>mischen Begriff ab, entsprechend der bereits in der erst- 
<lb/>maligen Kommission zum HGB. zum Ausdruck gelangten
<lb/>Tendenz einer milderen Deutung des Begriffes, ist
<lb/>auch für das Gedeihen des Verkehrs unerläfslich, da
<lb/>ohne dasselbe die Rentabilität der Bahnen und damit diese
<lb/>selbst in Frage gestellt würden. Allein ein solches neues
<lb/>Begriffsmerkmal kann eben, wie gesagt, wohl nur durch
<lb/>den Gesetzgeber, nicht durch den Richter eingefügt werden,
<lb/>ganz abgesehen davon, dafs die Judikatur ihre Anschauung
<lb/>auch wieder einmal ändern könnte. Anlafs zu einer
<lb/>authentischen Aeufserung dürfte der Gesetzgeber umsomehr
<lb/>haben, als die Motive zum HGB. anscheinend den Begriff
<lb/>der v. m. wieder etwas anders als das RG. auffassen,
<lb/>(als Haftung nur für gewisse Betriebs gefahren cf. a. a. O.
<lb/>S. 259). Dem richterlichen Ermessen würde durch einen
<lb/>solchen Ausspruch des Gesetzgebers keineswegs eine zu
<lb/>enge Schranke gezogen. — Der Gesamtvorschlag ist dahin
<lb/>zusammenzufassen: Beseitigung der v. m. für Güterbeför- 
<lb/>derung d. i. HR., authentische Interpretation des Begriffs
<lb/>für Personenbeförderung d. i. Haftpfl.-Gesetz.

<lb/>Dr. jur. Schneider,

<lb/>k. Offizial bei der Generaldirektion der Staatsbahnen.

<lb/>München.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Zweikampf — kein delictum sui generis.

<lb/>In der ebenso interessanten als vortrefflichen Abhandlung
<lb/>„Zweikampf und Ehrengericht“ in No. 1 1897 d. Ztg. weist
<lb/>Prof. Dr. Binding auch darauf hin: „der erste grofse
<lb/>Fortschritt wäre die völlige Beseitigung des Zweikampf- 
<lb/>verbrechens und die Unterstellung der Zweikämpfe unter
<lb/>die Strafgesetze über Tötung und Körperverletzung“. Es
<lb/>dürfte heute, besonders in Deutschland, nur wenigen be- 
<lb/>kannt sein, dafs in Ungarn schon im Jahre 1843 diese
<lb/>Anschauung einen legislativen Ausdruck erhielt. In dem
<lb/>erwähnten Jahre legte ein Ausschufs, welcher vom Ab- 
<lb/>geordnetenhause zwei Jahre früher zu diesem Zwecke
<lb/>entsendet worden war, drei Gesetzentwürfe vor und zwar
<lb/>über das Strafrecht, das Strafverfahren und das Gefängnis- 
<lb/>wesen. Dem Ausschüsse gehörten die ersten parlamen- 
<lb/>tarischen Autoritäten an, von welchen hier nur Deäk,
<lb/>Br. Eötvös und Pulfsky — das einzige noch lebende
<lb/>Mitglied — erwähnt sein mögen. Kapitel XIV des Straf- 
<lb/>gesetzentwurfes 1) behandelt nun wohl den Zweikampf
<lb/>besonders, enthält aber gleich im Eingänge die Be- 
<lb/>stimmung: „Zweikämpfe werden nach dem Ergeb- 
<lb/>nisse, das aus ihnen gefolgt ist, bestraft wer den.“
<lb/>Auch in Ungarn selbst ist dieser Entwurf, welcher in
<lb/>vielen Beziehungen der Wissenschaft und der Gesetz- 
<lb/>gebung noch heute als Muster dienen kann, nach und nach
<lb/>in Vergessenheit geraten und Prof. Fayer hat sich wahr- 
<lb/>lich nicht blos um die ungarische, sondern auch um die
<lb/>allgemeine Strafrechtswissenschaft verdient gemacht, indem
<lb/>er bei der ungarischen Akademie der Wissenschaften die
<lb/>neuerliche Ausgabe der gen. drei Entwürfe samt deren
<lb/>Materialien anregte. Dem verständnisvollen und opfer- 
<lb/>willigen Entgegenkommen seitens dieser gelehrten Körper- 
<lb/>schaft ist es zu verdanken, dafs der erste Band dieser
<lb/>Ausgabe schon der Oeffentlichkeit übergeben wurde.
<lb/>Dieser Band enthält auch den Entwurf des Strafgesetzes,
<lb/>welcher nur aus dem Grunde nicht Gesetzeskraft erhalten
<lb/>konnte, weil die Magnatentafel die auf das Geschworenen- 
<lb/>gericht aufgebaute Strafprozefsordnung ablehnte, wodurch
<lb/>die ganze grofse Aktion in Sand verlief. Angesichts der


<lb/>i) S. Mitterm aier: „Die Strafgesetzgebung in ihrer Fort- 

<lb/>bildung“. Bd. II S. 217 ff. 1843.
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0098.tif"
                n="82"
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            <div xml:id="d63665e30936" type="section" subtype="Biographisches">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aktualität, welche die Frage des Zweikampfes heute in
<lb/>jeder Richtung hat, wollen wir hier die Verfügungen des
<lb/>Entwurfes wiedergeben, welche den Standpunkt des Prof.
<lb/>Binding vollkommen rechtfertigen.

<lb/>Das Kapitel XIV. lautet:

<lb/>Vom Zweikampfe.

<lb/>§ 175. Zweikämpfe werden nach dem Ergebnisse,
<lb/>das aus diesen gefolgt ist, bestraft werden; deshalb wird,

<lb/>wenn infolge des Zweikampfes der Tod eingetreten
<lb/>ist, falls die Kämpfer es schon im vorhinein unter einander
<lb/>ausgemacht haben, dafs der Kampf bis zur tötlichen
<lb/>Verletzung eines von ihnen fortgesetzt werde, jener, der
<lb/>den Tod des andern verursacht hat, als Mörder bestraft.
<lb/>(Im Entwürfe erscheint die Todesstrafe abgeschafft. Das
<lb/>höchste Strafausmafs für Mord ist lebenslänglicher Kerker).

<lb/>Wenn es aber die Kämpfer unter einander nicht aus- 
<lb/>gemacht haben, infolge des Zweikampfes aber dennoch
<lb/>der Tod eingetreten ist, so wird der Thäter nach § 123
<lb/>bestraft werden. (Fahrlässige Tötung; Strafe: drei Monate
<lb/>Gefängnis bis drei Jahre Kerker).

<lb/>Wenn aber jemand in einem Zweikampfe den andern
<lb/>in meuchlerischer Weise seines Lebens beraubt hat, so
<lb/>wird er in jedem Fall als Meuchelmörder bestraft werden.

<lb/>Wenn infolge des Zweikampfes der Tod nicht einge- 
<lb/>treten ist, aber Verletzungen verursacht wurden, welche
<lb/>hinsichtlich des Ergebnisses unter die Punkte a), b) und c)
<lb/>des § 151 (schwere körperliche Verletzung; Strafe: zwei
<lb/>bis vier Jahre Kerker) gereiht werden können, so wird
<lb/>der Thäter gemäfs des erwähnten § 151 bestraft werden.

<lb/>§ 176. Jene, die bei dem Zweikampfe Gehülfen waren,
<lb/>werden nur dann bestraft werden, wenn entweder auch
<lb/>sie selbst jemanden während des Zweikampfes in meuch- 
<lb/>lerischer Weise verletzt, oder die Parteien zum Eingehen
<lb/>in den Zweikampf gereizt haben und infolge des Zwei- 
<lb/>kampfes eines der im § 175 umschriebenen Ergebnisse
<lb/>eingetreten ist. In solchen Fällen werden die Gehülfen
<lb/>so bestraft, als hätten sie selbst das eingetretene Ergebnis
<lb/>aufserhalb des Zweikampfes verursacht.

<lb/>§ 177. Der Zweikampf ist auch ohne Privatklage
<lb/>unter öffentliche Anklage zu ziehen, wenn infolge desselben
<lb/>der Tod eingetreten oder jemand so verletzt wurde, dafs
<lb/>er infolge der Verletzung ganz irrsinnig wurde; in allen
<lb/>anderen Fällen kann die öffentliche Anklage nur infolge
<lb/>der Klage der verletzten Partei erhoben werden.

<lb/>Dr. Heinrich Schiller, Advokat, Budapest.
</p>
               <p>

                  <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Prof. Dr. v. Kober. Tübingen, gest.

<lb/>Verliehen: GRegR., Prof. Dr. Schmoller, Berlin, grofse
<lb/>gold. Med. f. Kunst u. Wissensch. — GOReg. u. vortr. R. i. RJA.
<lb/>Struckmann, Berlin z. Dr. jur. hon. causa v. d. Univ. Göttingen.

<lb/>Habilitiert: Dr. Mittermaier, Heidelberg, u. Dr. Jung,
<lb/>Giefsen.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Ernennungen: GRegR. u. vortr. R. i.
<lb/>RJustizA. Dr. v. Tischendorf, Berlin, z. GORegR. — Zu RGR.:
<lb/>die OLGR.: v. Bülow, Celle, u. Veiel, Stuttgart, u. LGDir. Petry,
<lb/>Koblenz, Leipzig. — RegR. v. Kries, Danzig, z. Mitgl. d. Patentamts.
<lb/>Verliehen: RGR. v. Streich, Leipzig, Kronenü. II. Kl. m. St.
<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: RGR. v. Liebe, Leipzig.
<lb/>Baden. RA. Riegel, Freiburg, gest.

<lb/>Bayern. Ernennungen: LGR. Hein dl, München I, z.
<lb/>OLGR. das. — AR. Adler, Pirmasens, z. II. StA. Frankenthal. —
<lb/>III. StA. Plauth, Kaiserslautern, z. AR., Pirmasens.

<lb/>Verliehen: Verdienste, v. hl. Michael II. Kl.: Den

<lb/>MinisterialR. i. Just.-Min.: v. Bögel u. stellvertr. Bevollmächt.
<lb/>z. Bundesrat v. Heller. — Ritter kr. d. VerdienstO. d. Bayr.
<lb/>Krone: den OLGPräs.: Oberniedermayr, Bamberg, u. Do nie,
<lb/>Augsburg. — VerdienstO. v. hl. Michael III. Kl.: Sen.-Präs.
<lb/>Steinbrüchel, Nürnberg, u. LGPräs. Baumann, "Würzburg. —
<lb/>Verdienst-O. v. hl. Michael IV. Kl.: Den RegR. i. Just.-Min.:
<lb/>Pohl u. Schneider, München, Rat a. Oberst. Landesger. Böhm,
</p>
               <p>

                  <lb/>den LGPräs.: Wilhelm, München II, Nöthig, Aschaffenburg, u.
<lb/>Mattenheimer, Schweinfurt, den OLGR.: Lösch, Bamberg,
<lb/>v. Jan. Zweibrücken, u. Wünsch, München, den LGDir.: Weifs
<lb/>Schweinfurt, u. Roith, Landshut, den I. StA.: Wolfenstetter'
<lb/>Nürnberg, u. Höchtlen, München I, u. OAR. Schreiner, Rezens-
<lb/>burg II. ' s

<lb/>Braunschweig. RA., JR. Zwilgmeyer, Braunschweig, gest.
<lb/>Zu RA. zugelassen: Die Ref. Dr. Harnagel u. Kothe,
<lb/>Braunschweig.

<lb/>Elsafs-Lothringen. Ernennungen: LGDir., GJR. Boecking,
<lb/>Strafsburg, z. Sen.-Präs., Kolmar. — LGR. Bostetter, Strafsburg,
<lb/>z. LGDir., Saargemünd.

<lb/>Hamburg. Zu RA. zugelassen: RA. Dr.Engel, Hamburg.
<lb/>Hessen. Zu RA. zugelassen: GAss. ^Soldan, Worms, das.
<lb/>Mecklenburg-Schwerin. Zu RA. zugelassen: Bürger- 

<lb/>meister Peeck, Dömitz.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: LGPräs. Goeritz, Graudenz —LGR.
<lb/>Dahmen, Aachen. — AGR. Muth, Sommerfeld. — Die RA. u. Not.,
<lb/>JR. Dr. G ah bl er, Ratibor, u. Dr. Wolff, Marburg. — RA. P.
<lb/>Martiny, Danzig.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Zum OVGR.: ORegR. Kuh- 
<lb/>no w, Magdeburg, Berlin. — Zum OLGR.: LGR. Völckers, Kassel.
<lb/>Celle. — LGDir. Crome, Posen, beim Uebertr. i. d. Ruhestand z. GJR.

<lb/>— Zum LGDir.: LGR. Hanke, Breslau, Liegnitz. — Zum LGR.: AGR.
<lb/>Grodzicki, Neuruppin, das. — Die AGR.: Röfsler, Schivelbein,
<lb/>nach Greifenberg i. P, Senff, Wongrowitz, nach Gr ätz Kirchner,
<lb/>Suhl, nach Halberstadt, und Seligsohn, Krossen, nach Berlin I. —
<lb/>Zu LR. die AR : Ri stow, Ostrowo, das., u. Redantz, Bublitz, Stolp.

<lb/>— Die AR.: Hecht, Wettin, nach Suhl, u. Hamei, Rathenow, nach
<lb/>Berlin I. — Zu AR. die GAss.: J. Schreiber, Wanzleben, Lange,
<lb/>Krefeld, Dr. Büxenstein, Müncheberg, Bortfeld, Hoya, Wämser,
<lb/>Wald. Beckmann, Hilders, Dr. M. S chmidt, Ottmachau, Dr.Wege,
<lb/>Krossen, Küntzel u. Dr. Drenkmann, Neuruppin, u. v. Wolff-
<lb/>radt, Schrimm. — Zum StA.: GAss. Dr. Kauenhowen, Thorn. —
<lb/>Zum J R.: Not. Dr. Daniel, Hannover, beim Uebertr. i. d. Ruhestand.

<lb/>— Not. Dr. Jerrentrup, Olpe, nach Unna. — Zu Not. die RA.:
<lb/>Teuscher, Treuenbrietzen, u. Busch, Recklinghausen, u. GAss.
<lb/>Dominick, St. Vith.

<lb/>Verliehen: OLGR., GJR. v. Zülow, Kiel, KronenO. II Kl. —
<lb/>LGR. Döring, Erfurt, schwarzburg. Ehrenkr. II. Kl. — AGR.
<lb/>Düsseil, Wiesbaden, beim Uebertr. i. d. Ruhestand R. AdlO. IV.
<lb/>Kl. — RA. Dr. Weydemann, Erfurt, schwarzburg. Ehrenkr. III. Kl.

<lb/>— RA. Dr. Zander, Berlin, türk. MedschidieO. III. Kl.—R. AdlO.
<lb/>IV. Kl;: Handelsrichter Kehl sen., Hanau, u. Not., JR. Borren,
<lb/>W evelinghofen.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: LGPräs., GOJR. v. Ku- 
<lb/>nowski, Danzig. — OLGR. v. Bülow, Celle, u. LGDir. Petry,
<lb/>Koblenz, infolge Ernennung z. RGR. — Die Not.: Dr. Peucker,
<lb/>Sorau, u. Feldmann, Kammin.

<lb/>ZuRA. zugelassen: Die RA.: Dr. Jerrentrup, Olpe, Unna,
<lb/>Dr. Böcker, Göttingen, LG. I Berlin, Dr. Peucker, Sorau, Breslau,
<lb/>Feldmann, Kammin, Swinemünde, u. Grimsehl, Hannover. —
<lb/>Die Not.: Thiel, St. Wendel, das. u. Wiese, Dormagen, Neufs. —
<lb/>Die GAss.: Weifsenborn, Halberstadt, G. Schlesinger, Mitten- 
<lb/>walde, Dr. E. Schlesinger, LG. I Berlin, Hennigf, Templin, u.
<lb/>Fuhst, Magdeburg.

<lb/>Zum Handelsrichter ernannt: Eug Protzen, Berlin I.
<lb/>Sachsen. Todesfälle: Sen.-Präs. Lamm, Dresden. — OLGR.,
<lb/>OJR. Wittich, Dresden.

<lb/>Ernennungen und Versetzungen: Zum GJR. u. vortr. R. i.
<lb/>Just.-Min.: OLGR. Ortmann, Dresden. — Zu Sen.-Präs.: vortr. R.
<lb/>i. Just-Min., GJR. Kurtz u. OLGR., OJR. Hardraht, Dresden. —
<lb/>LGPräs. Dr. Müller, Chemnitz, nach Dresden. — Zum LGPräs.:
<lb/>LGDir. Frey, Leipzig, Chemnitz. — Zu OLGR. die LGDir.: Wils- 
<lb/>dorf, Dresden, und Baumbach, Freiberg, Dresden. — Zu LGDir.
<lb/>die LGR.: Dr. Stohwasser, Bautzen,Freiberg, Dr. Vogel, Dresden,
<lb/>Leipzig, u. Dr. Wulfert, Dresden, das. — LGR. Dr. Steinmetz,
<lb/>Leipzig, nach Dresden. — Zu LR. die GAss.: Kunz, Prölfs u.
<lb/>Klemm, Dresden, das., u. v. Einsiedel, Leipzig, das. — AR. Dr.
<lb/>Esche, Annaberg, nach Dresden. — Zu AR. die GAss.: Dr. Minck-
<lb/>witz, Dresden, das., Dr. Jahn, Scheibenberg, Annaberg, u. Adam
<lb/>Leipzig, das. — Zum StA.: GAss. Dr. Kunze, Leipzig, das. — Zu Not[
<lb/>die RA.: Hempel, Meisei, Undeutsch u. Dr. Eckhardt"
<lb/>Dresden, Dietrich, Grimma, u. Bürgermeister Dr. Vent, Lommatzsch^
<lb/>Verliehen: Sen.-Präs. Thierbach, Dresden, beim Uebertritt
<lb/>i. d. Ruhestand Komthurkr. I. Kl. d. AlbrechtsO.

<lb/>Pensioniert und ausgeschieden: Sen.-Präs. Lamm, Dres- 
<lb/>den. — LGDir. Dr. Wilke, Leipzig.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die GAss.: Dr. Rudolph, OLG. Dres- 
<lb/>den, Klemm, Bautzen, Ackermann, Chemnitz, Barthe 1, Lengefeld
<lb/>u. Dr. Kretschmar, Leipzig. — Die Ref.: Wolf, Dresden, u.
<lb/>Ru dl off, Schneeberg.

<lb/>Sachsen-Koburg-Gotha. Zu RA. zugelassen: RA. Kache,
<lb/>Waltershausen, Schl. Tenneberg.

<lb/>Württemberg. Ernennungen u. Versetzungen: OLGR.

<lb/>Hill er, Stuttgart, z. Mitgl. d. Verwaltungsger.-Hofes. — Zum OLGR.:
<lb/>LGR. Weigel, Heilbronn, Stuttgart. — Zu LR. die AR.: Dr. Picot,
<lb/>Heilbronn, Sarwey, Stuttgart, u. Dr. Hü ekel, Kannstadt. Stutt- 
<lb/>gart, u. die Justizmin.-Sekr. Gefsler, Stuttgart, das., u. Rocker,
<lb/>Stuttgart. — Zum Not.: LGSchreib. Remppis, Hall, Weikersheim.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: OLGR. Veiel, Stuttgart,
<lb/>infolge Ernennung z. RGR. — AR. Dr. Tscherning, Ludwigsburg,
<lb/>infolge Ernennung z. Mitgl. b. d. Generaldirektion d. Posten u. Telegr.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die Just.-Ref. I. Kl.: Klöpfer, Stuttgart,
<lb/>OLG. das., Hepp, Saulgau, LG. Stuttgart, Salenbauch, Ober- 
<lb/>marchthal, Hall, u. Moos, Buchau, Ulm.
</p>
            </div>
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               <head>Kritiken</head>
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                  <head>
                     <title>Unlauterer Wettbewerb, Litteratur zum Reichsgesetz, betr. die Bekämpfung desselben</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Seligsohn, ...">(RA. Dr. Seligsohn)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d63665e31358" type="review">
                  <head>
                     <title>Binding, Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Stenglein, ...">(Dr. Stenglein)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0099--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 4.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>83
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kritiken.

<lb/>Litteratur zum Reichsgesetz zur Bekämpfung des un- 
<lb/>lauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896.

<lb/>Bachem, Jul., Rechtsanwalt u. Roeren, H., Oberlandes- 
<lb/>gerichtsrat*). Leipzig, Duncker &amp; Humblot M. 2.
<lb/>Birkenbihl, Amtsrichter. Berlin, Siemenroth &amp; Troschel.
<lb/>M. —75.

<lb/>Christiani, Amtsgerichtsrat. Berlin, FranzVahlen. M.—80.
<lb/>Daltrop, V., Rechtsanwalt. Dresden, Hönsch &amp; Tiesler.
<lb/>M. —60.

<lb/>Dr. Engel II, C., Rechtsanwalt. Berlin, R. v. Decker s
<lb/>Verlag. M. 2.

<lb/>Haufs, C., Geh. Ober-Reg.-Rat u. vortr. Rat im Reichs- 
<lb/>amt d. Innern. Berlin, J. Guttentag. M. 3.

<lb/>Dr. Heinze, R., Amtsrichter. Leipzig, Albert Berger. M. 1.
<lb/>Dr. Kahn, J., Rechtsanwalt u. Sekr. der Handels- u. Ge- 
<lb/>werbekammer f. Oberbayern. München, J. Schweitzers
<lb/>Verlag. M. 2.40.

<lb/>Dr. Kunreuther, H., Rechtsanwalt. Berlin, Siemenroth
<lb/>&amp; Troschel. M. 2.

<lb/>Dr. Lobe, A., Landrichter. Leipzig, Rofsberg’sche Hof- 
<lb/>buchhandlung. M. 3.

<lb/>Dr. Meyer, Alex., Berichterstatter der Reichstagskom- 
<lb/>mission. Berlin, Franz Vahlen. M. 1.

<lb/>Dr. Müller, Nürnberg. Fürth, Georg Rosenberg. M. 3 60.
<lb/>Dr. Osterrieth, Alb. Berlin, Carl Heymanns Verlag.
<lb/>M. 1.60.

<lb/>Schmid, Paul, Rechtsanwalt. Die Gesetze zum Schutz des
<lb/>gewerbl. Eigentums. (Darin u. a.: Das Gesetz u. s. w.).
<lb/>Berlin, Carl Heymanns Verlag. M. 7.

<lb/>Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wett- 
<lb/>bewerbes ist nicht blos wirtschaftlich von einschneidender
<lb/>Bedeutung, sondern greift auch in verschiedene juristische
<lb/>Disziplinen tief ein, u. a. in den Civilprozefs (Zuständigkeit,
<lb/>einstweilige Verfügung, Publikationsbefugnis), Strafprozefs
<lb/>(Ausdehnung der Privatklage, Publikationsbefugnis für den
<lb/>Freigesprochenen), Lehre vom Schadensersatz (Ersatzpflicht
<lb/>ohne Verschulden) u. s. w. Auch an deliciae juris fehlt
<lb/>es nicht; dazu gehören z. B. die Fragen über das Ver- 
<lb/>hältnis des Gesetzes zu den parallelen Bestimmungen der
<lb/>älteren Reichsgesetze, insbesondere des Warenzeichen- 
<lb/>gesetzes, und zu den abweichenden Vorschriften des später
<lb/>verkündeten Bürgerlichen Gesetzbuchs.

<lb/>Kein Wunder, dafs sich die Juristen die Bearbeitung
<lb/>dieses Gesetzes nicht entgehen liefsen, zumal die ein- 
<lb/>gehenden Motive, der ausführliche Kommissionsbericht,
<lb/>die zahlreichen Kritiken des Entwurfs, die aus- und in- 
<lb/>ländische Litteratur und — last not least — die auslän- 
<lb/>dische Rechtsprechung ein reichhaltiges Material zur Er- 
<lb/>läuterung des Gesetzes boten! Aber dafs wenige Monate
<lb/>nach Erscheinen eines Gesetzes bereits etwa 20 Bearbei- 
<lb/>tungen desselben vorliegen (denn die oben aufgezählten
<lb/>14 Bücher erschöpfen noch nicht die Zahl), dürfte wohl
<lb/>einzig dastehen.

<lb/>Das Mißverhältnis zwischen dieser Zahl und dem mir
<lb/>zur Verfügung stehenden Raume verhindert mich, bei
<lb/>dieser Anzeige auf Einzelheiten einzugehen. Ich kann
<lb/>nur betonen, dafs im allgemeinen alle Bearbeiter die
<lb/>Materialien des Gesetzes sorgsam benutzt haben. Durch
<lb/>eingehendere Berücksichtigung der Litteratur und Recht- 
<lb/>sprechung — auch der ausländischen — zeichnen sich
<lb/>Birkenbihl, Kahn, Kunreuther, Lobe, Müller, Osterrieth
<lb/>und Schmid aus. Der reichhaltigste der Kommentare ist
<lb/>der Müller’sehe. Derselbe berücksichtigt die wirtschaft- 
<lb/>liche und rechtliche Seite jeder Frage in gleichem Mafse.
<lb/>Müller hat sein Buch nicht blos formell „dem ehrsamen
<lb/>deutschen Handels- und Gewerbestande“ gewidmet, sondern
</p>
                  <p>

                     <lb/>') Das falsche Gesetzdatum (1. Juli 1896) im Titel dieses Kom- 
<lb/>mentars rührt offenbar daher, dafs die Verf. ihr Buch noch vor der
<lb/>Verkündigung des Gesetzes im RGBl, erscheinen liefsen. Sie datierten
<lb/>deshalb das Gesetz vom Tage seines Inkrafttretens. Man sieht, wozu
<lb/>der Wettbewerb selbst die Kommentatoren eines derartigen Gesetzes
<lb/>veranlaßt!
</p>
                  <p>

                     <lb/>ist auch bei der Entscheidung zweifelhafter Fragen durch- 
<lb/>weg von dem Bestreben geleitet, die Verstöße gegen
<lb/>Treu und Glauben im Handel zu beseitigen. Durch die
<lb/>Fülle der Beispiele, welche es giebt, und durch die leb- 
<lb/>haftere Tonfärbung liest sich das Buch leicht und an- 
<lb/>genehm. Der Schmid’sehe Kommentar hat den Vorzug,
<lb/>dafs er das Gesetz als einen Teil der Gesetzgebung zum
<lb/>Schutze des gewerblichen Eigentums behandelt und infolge
<lb/>dessen die Beziehungen desselben zu den anderen ein- 
<lb/>schlägigen Gesetze^ eingehend darlegt. Bei Osterrieth
<lb/>ist es bewundernswert, wie er durch geschickte Gruppierung
<lb/>des Stoffes und prägnante Ausdrucksweise das von ihm
<lb/>verwertete, weitschichtige Material kurz und bündig zu-
<lb/>sammengefafst hat. Nach dieser Richtung ist auch die
<lb/>treffliche Birkenbihl’sche Ausgabe lobend zu erwähnen.
<lb/>Den Arbeiten von Kahn und von Kunreuther merkt
<lb/>man es an, dass ihre Verfasser tüchtige Juristen sind, die
<lb/>auch dem wirtschaftlichen Leben nahe stehen. Haufs.
<lb/>der als Verfasser des Gesetzentwurfs und tiefer Kenner
<lb/>der Materie zu einer eindringenden Kommentierung wohl
<lb/>berufen war, hat unbegreiflicher weise nicht blos alle
<lb/>theoretischen Erörterungen ausgeschlossen, sondern auch
<lb/>die Rechtsprechung und Litteratur des Auslandes unbe- 
<lb/>rücksichtigt gelassen. Lobe hat die schwierige Aufgabe
<lb/>unternommen, das kasuistisch gestaltete Gesetz systematisch,
<lb/>nicht in Kommentarform zu bearbeiten. Heinze hat seinem
<lb/>Büchlein einige Formulare für Civil- und Privatklagen,
<lb/>sowie Strafanzeigen, welche auf Grund dieses Gesetzes
<lb/>erhoben werden, beigefügt.

<lb/>Rechtsanwalt Dr. Seligsohn, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts, (II. T.

<lb/>d. Verf. Grundriß d. gern. d. Strafrechts) besonderer

<lb/>Teil, I. Hälfte. Von Professor Dr. Karl Binding.

<lb/>1896. Leipzig, W. Engelmann. Gebd. M. 6.

<lb/>Seit Jahren ist in den Händen der Juristenwelt des
<lb/>Verf. Grundriß des gemeinen d. Strafrechts, Einleitung
<lb/>und allg. Teil, und derselbe hat schon 1890 die 4. Auf- 
<lb/>lage gefunden. Allein es war nur ein Grundriß für die
<lb/>Vorlesungen des Verf., auf die Bedürfnisse der Zuhörer
<lb/>berechnet und bestimmt durch Vortrag und Kollegienheft
<lb/>ergänzt zu werden. Hat die Normentheorie Bindings
<lb/>nebst vielen Anhängern auch viele Gegner, so wird es
<lb/>doch auch diesen nur erfreulich sein, ein abgeschlossenes
<lb/>System des scharfsinnigen Verfassers zu erhalten. Das
<lb/>so viel Aufsehen erregende Buch: ,,Die Normen und ihre
<lb/>Uebertretung“ hatte so wenig wie der Grundriß diese
<lb/>Bestimmung. Das Handbuch aber, dessen I Teil schon
<lb/>1885 erschien, ist so groß angelegt, dafs auf die Voll- 
<lb/>endung wohl noch lange nicht zu hoffen ist. Deshalb ist
<lb/>das Lehrbuch ganz geeignet, eine Lücke in unserer straf- 
<lb/>rechtlichen Litteratur auszufüllen. Allerdings ist es eigen- 
<lb/>tümlich, dafs von diesem sofort der besondere Teil er- 
<lb/>scheint und nur ein Doppeltitel andeutet, dafs der Grund- 
<lb/>riß den I. Teil bilden solle, aber es ist doch sicher an- 
<lb/>zunehmen, dafs weder die zweite Hälfte des besonderen
<lb/>Teils noch eine neue Auflage des Grundrisses, nun
<lb/>homogen mit dem Lehrbuch bearbeitet, lange auf sich
<lb/>warten lassen. Besonders erfreulich ist aber noch weiter,
<lb/>dafs das Lehrbuch nach dessen Vorrede zugleich eine
<lb/>Vorarbeit für die Fortsetzung des Handbuchs sein soll,
<lb/>so dafs auch dessen Vollendung erhofft werden kann. —
<lb/>Sachlich zeigt das Lehrbuch alle Vorzüge Binding’scher
<lb/>Schärfe der Gedanken und deren präzisen, klaren Aus- 
<lb/>druck. Dafs auch in dem Lehrbuch die Normentheorie
<lb/>zu Grunde gelegt ist, kann wohl als selbstverständlich
<lb/>erscheinen.

<lb/>Alle diejenigen, welche mit Binding die Verflachung
<lb/>in der Bestimmung und praktischen Festhaltung der Ver- 
<lb/>brechensbegriffe beklagen, wie diese die Neuzeit so viel- 
<lb/>fach zeigt, werden es freudig begrüßen, dafs das Lehr- 
<lb/>buch diese Erscheinung entschieden bekämpft. Möge der
<lb/>Verf. darin rechte Erfolge zu verzeichnen haben!

<lb/>Dr. Stenglein.
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title>Sontag, Besonderer Schutz der Mitglieder des Reichstages u. d. Landtage</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Buchka, ... v.">(OLGR. Dr. v. Buchka)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der besondere Schutz der Mitglieder des Reichstags
<lb/>und der deutschen Landtage gegen Strafverfolgung
<lb/>u. Verhaftung. Von. Dr. E. 8 ontag, 1895. Breslau,
<lb/>Wilhelm Koebner. M. 2.

<lb/>Der Verf. bespricht zunächst in grossen Zügen die
<lb/>Entstehung und Fortentwicklung der aufseiberuflichen
<lb/>Immunität im englischen, französischen und belgischen Recht
<lb/>sowie ihre Rezeption in Deutschland in den seit 1815 entstan- 
<lb/>denen Verfassungen, in welche sie aus der französischen und
<lb/>seit 1830 vor allem aus der belgischen Verfassung über- 
<lb/>nommen wurde. In einem allgemeinen Teile wird sodann
<lb/>der rechtliche Charakter dieser Immunität im Princip er- 
<lb/>örtert, hieran schliefst sich die Darstellung des Schutzes
<lb/>der Mitglieder des Reichstages und der Einzellandtage im
<lb/>Besonderen. Der Verf. charakterisiert den Immunitäts- 
<lb/>paragraphen als objektives Recht, aus welchem durch
<lb/>Hinzutreten eines bestimmten Tatbestandes ein subjektives
<lb/>Recht des parlamentarischen Körpers entspringt. Der
<lb/>einzelne Abgeordnete hat kein subjektives Recht darauf,
<lb/>dafs das Haus von jenem seinem Rechte Gebrauch mache,
<lb/>wohl aber darauf, dafs er ohne Genehmigung des Hauses
<lb/>nicht verfolgt, noch verhaftet werde. Hat das Haus im
<lb/>Einzelfalle zu seinen Gunsten entschieden, so entsteht
<lb/>hierdurch ein ferneres subjektives Recht für ihn des In- 
<lb/>halts, dafs diese Entscheidung respektiert werde — ein
<lb/>subjektives Recht kraft Verfügungsaktes des Hauses.

<lb/>Oberlandesgerichtsrat Dr. v. Buchka, Rostock.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Bibliothekar bei dem
<lb/>Reichsgericht, Leipzig.

<lb/>(Geschlossen am 4. Februar 1897.)

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts. 41. Jahrg. 2. u. 3. Heft.
<lb/>T. 1: Eccius, Bemerkungen z. Ordn. d. Zwangsversteig. i. Entw.
<lb/>e. RG. Schaefer, Die privatrechtl. Beziehungen d. Armenver- 
<lb/>bände zu dem Unterstützten u. zu dritten Personen. (Forts, u. Schlufs.)

<lb/>Sächsisches Archiv für bürgert. Recht. 6. Bd. 12. Heft: Grützmann,
<lb/>Die 2. Lesung d. Entw. e. BGB. (Forts.) Zimmer, Zur Lehre
<lb/>von der Einweisung.

<lb/>Archiv für bürgert. Recht. Bd. 12, Heft 1: Köhler, Zwölf Studien
<lb/>z. BGB. I. Das Obligationsinteresse. Neukamp, Das Gewohn- 
<lb/>heitsrecht in Theorie u. Praxis. Cohn, Zur Revision des HGB.
<lb/>Fleck, Die Verzugslehre u. d. Entw. d. HGB.

<lb/>Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung. 62. Jahrg. No. 1: v. Pech- 
<lb/>mann, Das Reichsgesetz, betr. die Pflichten der Kaufleute bei
<lb/>Auf bewahr, fremder Wertpapiere.

<lb/>Jurist. Vierteljahrsschrift. 28. Bd. 4. Heft: Finger, Die Recht- 
<lb/>sprechung des obersten Gerichts als Kassationshofes.

<lb/>Monatsschrift für Handelsrecht u. Bankwesen. Neue Folge, d. Monats- 
<lb/>schrift f. Aktienrecht. 6. Jahrg. No. 1: Lehmann, Statuten- 
<lb/>kollision auf d. Gebiete des Aktienrechts. Adler, Die Umgestalt,
<lb/>d. D. Handelsrechts. (Forts.) Meyer, Ausgabe von Aktien vor
<lb/>d. Eintrag, d. stattgefund. Erhöh, d. Grundkapitals i. d. Handels- 
<lb/>register.

<lb/>Vierteljahrsschrift für vergleich. Rechts- u. Staatswissenschaft.

<lb/>2. Jahrg. 1. u. 2. Heft: Kingsbury, Die Stellung der Frau m
<lb/>Amerika. Friedrichs, Die Ehe in den d. Schutzgebieten. (Forts.)

<lb/>Der Gerichtssaal. Bd. 53. Heft 5: Köhler, Die Lehre von der Ver- 
<lb/>teidigung nach d. RStPO. (Schlufs.) Rathenau, Die Prefsdelikte
<lb/>und der Begriff der Fortsetzung.

<lb/>Archiv für Strafrecht. 44. Jahrg. 4. Heft: Peters, Kann auch im
<lb/>Disziplinarverfahren die zeitweil. Beobacht, d. Angeschuld. i. e.
<lb/>öff. Irrenanstalt angeordnet werden? Ginsberg, Zu §§ 75, 51
<lb/>des GVG. u. § 288 StPO. Meinhard, Das Ges. betr. d. Spiel
<lb/>in aufserpreufs. Lotterien v. 29./7 1885.

<lb/>Zeitschrift für die ges. Strafrechtswissenschaft. 17. Bd. 3. Heft:
<lb/>B eling, Das internationale Strafrecht im Vorentwurf z. e. Schweiz.
<lb/>StGB. Sichart, Strafensystem auf soziolog. Grundlage. Näcke,
<lb/>Der 4. Internat. Kongrefs für Kriminalanthropologie in Genf.
<lb/>Zeller, Das Strafrecht der Zoll- u. Verbrauchssteuerabgaben i.
<lb/>D. R.

<lb/>Mitteilungen der Internat, kriminal. Vereinigung. 6. Bd. Heft 2: Olrik,
<lb/>Strafgesetzgeb. u. straff.Litteratur in Dänemark seit 1893. Silo vic,
<lb/>Gesetzgebung u. Litt. d. Strafr. in Kroatien.

<lb/>Schweizer Zeitschrift für Strafrecht. 9. Jahrg. 6. Heft: Stoofs, Lifzt’s
<lb/>Angriffe auf die Zurechnungsfähigkeit. Le Fort, Les comites
<lb/>de defense des enfants traduits en justice. Lammasch, Der
<lb/>Norweg. Strafgesetzentwurf. Botschaft des Bundesrats betr. die
<lb/>Revision der Bundesverfass. z. Einfuhr, der Rechtseinheit.
</p>
               <p>

                  <lb/>Blätter für administrative Praxis. Bd. 47, No. 1: Knilling, Zur Lehre
<lb/>von der Kirchenbaulast nach altbayer. Rechte.

<lb/>Zeitschrift für Praxis u. Gesetzgebung der Verwaltung. 18. Bd. Heft
<lb/>1—3: Die Zuständigkeit der Landesgesetzgeb. z. Erricht, ärztl.
<lb/>Ehrengerichte.

<lb/>B. Bücher.

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Petri, E. Zur Reform der Jurist. Vorbildung nach Erlafs des BGB.
<lb/>Strafsburg, Heinrich. M. —60.

<lb/>Recueil publie par la Facultö de droit ä l’occasion de Texposition nationale
<lb/>Suisse, Geneve 1896. (Universitd de Lausanne) Lausanne. 4°.
<lb/>Enth. u. a.: Roguin, Observätions sur la codification des lois
<lb/>civiles. Soldan, Le Code feddral des obligations et le droit
<lb/>cantonal. Er man, Servus vicarius, TEsclave de Tesclave romain.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Dernburg, H. Pandekten. 2. Bd. Obligationenrecht. 5. verbess.
<lb/>Aufl. Berlin, Müller. M. 7.50.

<lb/>Kempin, E. Rechtsbrevier für deutsche Ehefrauen. 52 Merksprüche
<lb/>a. d. BGB. Berlin, Heine. M. 1.

<lb/>Otto, H. Die Verschiedenheiten des neuen Deutschen vom gelt.

<lb/>Sächs. bürg. Rechte. 1. Lief. Dresden, Weiske. M. —55.
<lb/>Endemann, W. Die Behandlung der Arbeit im Privatrecht. S.-A.
<lb/>Jena, Fischer. M. 2.40.

<lb/>Wünsch, O. Zur Lehre vom Beneficium competentiae. (Ausgewählte
<lb/>Doktordiss. d. Leipz. Juristenfak.) Leipzig, Veit &amp; Co. M. 2.20.
<lb/>Zeller, W. Reichsgesetz vom 12. Aug. 1896 betr. d. Abänd, d. Ges.
<lb/>üb. die Erwerbs- u. Wirtschafts-Genossenschaften. Mit Einleit,
<lb/>u. Anmerk. hg. München, Beck. M. — 50.

<lb/>Tomaschek von Stradowa, I. A. Das alte Bergrecht von Iglau
<lb/>u. seine bergrechtl. Schöffensprüche. Innsbruck, Wagner. M. 5.60.
<lb/>Mittler jun., H. Illoyale Konkurrenz und Markenschutz. Wien,
<lb/>Manz. M. 5.

<lb/>Gesetzartikel XXXVII v. J. 1895 über die Erfindungspatente für
<lb/>Ungarn. Uebersetzt u. erläut. von Szilasi und Bern an er.
<lb/>Budapest, Lampel. M. —80.

<lb/>Willems, J. La Loi Aquilienne. Thdorie du dommage aux choses
<lb/>en droit romain. Louvain, Peeters. Fr. 2.50.

<lb/>Code civil portugais du 1er juillet 1867 traduit et annotd par
<lb/>G. Laneyrie et Dubois. Paris, Imprimerie nationale. Fr. 15.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Staub, H. Kommentar z. A. D. HGB. 5. durchgearb. Aufl. Nebst
<lb/>e. Anh.: enth. e. vergleich. Darstell, d. gelt. u. d. künft. HGB.
<lb/>1. Lief. Berlin, Heine. M. 1.50.

<lb/>Ri es s er. Das Bankdepotgesetz v. 5. Juli 1896 erläut. Berlin,
<lb/>Liebmann Geb. M. 2.

<lb/>Al exan der-Katz, H. Der Begriff „Börse“ und die freien Ver- 
<lb/>einigungen. Berlin, Hüttig. M. —75.

<lb/>Vavafseur, A. Traitd des societes civiles et commerciales. 5e 6d.

<lb/>2 vols. Paris, Marchal et Billard. Fr. 18.

<lb/>Fremont, R. Code de Fabordage. Traitd Jur. des responsabilitds
<lb/>rdsultant des collisions de navires. Paris, Giard &amp; Briere. Fr. 3.
<lb/>Leo n, E. Etüde sur la coulisse et ses opdrations. Paris, Rousseau Fr. 4.

<lb/>Civilprozefs.

<lb/>Nessel, Th. Das Pfändungspfandrecht und der Interventionsprozefs
<lb/>nach preufs. Recht. Berlin, Vahlen. M. 2.

<lb/>J a e g e r, E. Der Konkurs der offenen H andelsgesellschaft. Freiburg i.B.,
<lb/>Mohr. M. 3.60.

<lb/>Schierlinger, F. Die a. d. Civilprozefs bezügl. Normen des bayer.
<lb/>Landesrechts. Im Anschlufs an die RCPO. dargest. (Gaupp, CPO.
<lb/>Anh. I.) 2. Aufl. Freiburg i. B., Mohr. M. 4.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Stoofs, C. Der Geist der modernen Strafgesetzgebung. Vorlesung.
<lb/>Wien. Manz. M. —60.

<lb/>Köhler, J. Studien aus dem Strafrecht. V. (Strafr. d. Ital. Stat. Forts.)
<lb/>Mannheim, Bensheimer. M. 4.

<lb/>Gretener, X. Die Zurechnungsfähigkeit als Gesetzgebungsfrage.
<lb/>Mit bes. Rücks. a. d. Schweiz, u. rufs. StrGE. Berlin, Puttkammer
<lb/>&amp; Mühlbrecht. M. 4.

<lb/>Bachem, J. Bedingte Verurteilung od. bedingte Begnadigung? Köln,
<lb/>Bachem. M. 1.20.

<lb/>Mittermaier,W. Die Parteistellung der Staatsanwaltschaft im reform.

<lb/>d. Strafverfahren. Stuttgart, Enke. M. 6.

<lb/>Jousselin, L. Du röle du ministöre public. Paris, Rousseau. Fr. 5.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Harnisch, R. Die Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz in ihr.

<lb/>heut. Gestalt erläutert. 3. Aufl. Düsseldorf, Schwann. Kart. M. 4.
<lb/>Kekule von Stradonitz, St. Untersuchungen zur Lippe’schen
<lb/>Thronfolgefrage. Heft I. Der Fall Fontani er. Berlin, Heymann. M. 1.
<lb/>Die Rechtsprechung des Gh. bad. Verwaltungsgerichtshofes. 2. T.
<lb/>(1891—95). Namens des Gerichtshofs hg. d. dessen Präsidenten
<lb/>(A. J o o s). Karlsruhe, Braun. M. 6.

<lb/>Zierlein, F. Handbuch für den Zollabfertigungsdienst. Enth. das
<lb/>Zolltarifgesetz pp. Ansbach, Brügel u. S. Kart. M. 2.

<lb/>Völkerrecht.

<lb/>Walker, G. Streitfragen aus dem internationalen Civilprozefsrechte.
<lb/>Unter bes. Berücksicht, der neuen österr. CP Gesetze. Wien,
<lb/>Manz. M. 3.20.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173669_02+1897_0101.tif"
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         <div xml:id="d63665e32150" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 4</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung. (spchpm)

<lb/>Nummer 4. Berlin, den 15. Februar 1897. IL Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>13. (Die Nachbringung des vollstreckbaren
<lb/>Schuldtitels im Anfechtun gs pr oz esse ist Klag- 
<lb/>änderung. Ges. v. 21. Juli 1879, CPO. §§ 235, 489.)
<lb/>Die Fälligkeit der Forderung hat bei der Anfechtung
<lb/>von Rechtshandlungen eines Schuldners nach dem Ges.
<lb/>vom 21. Juli 1879 eine andere Bedeutung als bei der
<lb/>Erfüllungsklage. Hier ist sie Voraussetzung für die Verur- 
<lb/>teilung des Schuldners zur Erfüllung; bei der Anfechtung,
<lb/>Voraussetzung für das Recht des Gläubigers, von Dritten
<lb/>die Zurückgewährung der vom Schuldner angegebenen
<lb/>Vermögensgegenstände zwecks Befriedigung zu verlangen.
<lb/>Die Hilfe, die das Gesetz in § 4 dem Gläubiger gewährt,
<lb/>der einen vollstreckbaren Schuldtitel noch nicht erlangt hat,
<lb/>und dessen Forderung noch nicht fällig ist, läfst erkennen,
<lb/>dafs das Gesetz die gedachten Erfordernisse zur Klage- 
<lb/>begründung rechnet, und die Ausnahmsbestimmung des
<lb/>§ 5 bestätigt die Regel. Es ist daher ein erst nach der
<lb/>Klagerhebung erlangter vollstreckbarer Schuldtitel nicht zu
<lb/>berücksichtigen, wenn der Beklagte sich darauf nicht ein- 
<lb/>lassen will; ist der vollstreckbare Schuldtitel erst in der
<lb/>Berufsinstanz erlangt, so ist seine Berücksichtigung auch
<lb/>bei Einwilligung des Beklagten unzulässig. (Urt. III.
<lb/>189/96 v. 11. Dez. 1896.)

<lb/>14. (Bei einer geringfügigen Hypothek, welche
<lb/>der Verkäufer Zug um Zug aus den Kaufgeldern
<lb/>tilgen konnte, darfKäufer die Entgegennahme der
<lb/>Auflassung und dieZahlung des Kaufpreises nicht
<lb/>weigern, weil Verkäufer die nicht übernommene
<lb/>Hypothek noch nicht zur Löschung gebracht hatte.)
<lb/>(§ 271 ADR. I. 5). Der Käufer hatte die Auflassung
<lb/>nicht entgegengenommen und die bei der Aullassung zu
<lb/>zahlenden 3600 M. Kaufpreis nicht gezahlt, weil auf dem
<lb/>Grundstück eine von ihm nicht übernommene Hypothek
<lb/>für 72 M. 15 Pf. Gerichtskosten eingetragen war, die der
<lb/>Verkäufer nicht heruntergeschafft hatte. Weil Käufer
<lb/>in Folge dessen nicht im Stande war, die Hypotheken- 
<lb/>zinsen zu zahlen, ist das Grundstück subhastiert. Die
<lb/>Entschädigungsklage des Verkäufers ist vom Berufungsgericht
<lb/>abgewiesen. Das Reichsgericht hat augehoben, zurück- 
<lb/>verwiesen. Allerdings braucht grundsätzlich der Käufer
<lb/>ein Grundstück nicht zu übernehmen, das mit einer von
<lb/>ihm nicht übernommenen Hypothek belastet ist und zwar
<lb/>selbst dann nicht, wenn der Verkäufer bereit ist, sich die
<lb/>Zurückhaltung eines verhältnismäfsigen Teiles des Kauf- 
<lb/>preises gefallen zu lassen (§ 271 ADR. I. 5. §§ 124.

<lb/>215 I. 11.) Die Anwendung auf den vorliegenden Fall
<lb/>enthält aber eine Heberspannung des Prinzips. Es ist un- 
<lb/>zweifelhaft, dafs der Verkäufer im Stande war, die Löschung
<lb/>der geringfügigen Hypothek Zug um Zug gegen Zahlung
<lb/>der 3600 M. und gegen Entgegennahme der Auflassung
<lb/>zu bewirken, da die Gerichtskosten an demselben Orte zu
<lb/>bezahlen waren. Die Bereitschaft des Verkäufers zur Her- 
<lb/>beiführung der Löschung hat Beklagter in substantiierter
<lb/>Weise nicht einmal bestritten. (Urt. V. 205/96 v. 19. Dez. 1896.)

<lb/>15. (Der Nichteintritt der Bedingung ist vom
<lb/>bedingt Verpflichteten nicht verhindert. § 105
<lb/>ALR I. 4.) Als eine vorsätzliche Verhinderung der
<lb/>Verwirklichung einer Bedingung im Sinn des § 105
<lb/>ALR. I. 4. kann es nicht angesehen werden, wenn der
<lb/>Verpflichtete ohne Rücksicht auf das bedingte Rechts- 
<lb/>geschäft eine andere Verpflichtung nicht erfüllt und dadurch
<lb/>die Bedingung vereitelt wird. Die beiden Kläger haben
<lb/>den Abschlufs eines Vertrages vermittelt, durch welchen
<lb/>dem Beklagten für seine drei Grundstücke Baugelder von
<lb/>je 160 000 M. für jedes Grundstück zugesichert wurden.
<lb/>Nach der zwischen den Parteien getroffenen Abrede,
</p>
            <p>

               <lb/>sollten die auf den drei Grundstücken stehenden Hypotheken
<lb/>von 122 000 M. entweder sogleich oder nach dreimonatlicher
<lb/>Kündigung aus den Baugeldern zur Auszahlung gelangen,
<lb/>und die übrigen Gelder ratenweise gezahlt werden; nach
<lb/>Abschlufs des Vertrags des Eigentümers mit der Bank
<lb/>sollten die Kläger die Provision von 3000 M. erhalten
<lb/>am Tage nach Zahlung des Restkaufgeldes von 58 560 M.
<lb/>an den Hypothekgläubiger K.; sollte sich die Beleihung
<lb/>der Grundstücke aus irgend einem Grunde zerschlagen,
<lb/>so sollte Beklagter nichts zu zahlen haben. Beklagter hat
<lb/>auf dem dritten Grundstück nicht gebaut, vielmehr dasselbe
<lb/>verkauft. Die Hypothekenbank hat für dies Grundstück
<lb/>kein Baugeld bezahlt und der dritte Teil der K.'schen
<lb/>Hypothek, welcher auf dieses Grundstück entfiel, ist von
<lb/>der Hypothekenbank nicht getilgt. Die Klage auf 3000 M.
<lb/>ist abgewiesen, weil die Bedingung nicht eingetreten ist.
<lb/>Bei der Unerheblichkeit der Provision im Verhältnis zur
<lb/>Darlehnssumme läfst sich nicht annehmen, dafs der Be- 
<lb/>klagte den Vertrag mit der Hypothekenbank deshalb nicht
<lb/>erfüllt haben könnte, um sich der Entrichtung der Provision
<lb/>an den Kläger zu entziehen. Solches ist auch von den
<lb/>Klägern nicht behauptet. (Urt. VI. 223/96 v. 3. Dez. 1896.)

<lb/>16. (Anwendung des preufsischen Allg. Berg- 
<lb/>gesetzes v. 24. Juni 1865 auf Handlungen, welche
<lb/>unter seiner Herrschaft begangen sind, wenn auch
<lb/>das Bergwerk unter einem früheren Gesetz ver- 
<lb/>liehen ist. Steht dem Bergbauberechtigten ein
<lb/>Entschädigungsanspruch gegen den Grundeigen- 
<lb/>tümer zu, welcher Thon gräbt?) Der Kläger B. hat durch
<lb/>notariellen Akt eine Bergbauberechtigung auf Braunkohlen
<lb/>erworben, welche einem mittelbaren Vorgänger unter der
<lb/>Herrschaft des französischen Berggesetzes v, 21. April 1810
<lb/>verliehen war. Zu dem Grubenfelde gehört ein Grundstück,
<lb/>das die Beklagten zur Gewinnung von Thon erworben
<lb/>haben, noch bevor die Bergbauberechtigung auf B. über- 
<lb/>gegangen war. Die Beklagten haben auf ihrem Grundstück
<lb/>mehrere Schächte angelegt und den Thon ausgebeutet.
<lb/>Kläger fordert von ihnen Schadensersatz, weil das Braun- 
<lb/>kohlenbergwerk durch Schächte, und durch die Ausgrabung
<lb/>von Thon in der Zeit, nachdem Kläger die Bergbau- 
<lb/>berechtigung erworben hat, in seinem Ertrage beeinträchtigt
<lb/>und die Gewinnung der Braunkohle in Folge dieser Arbeiten
<lb/>erschwert sei. Es ist als ausgeschlossen anzusehen, dafs
<lb/>sich die Bestimmungen des Allg. Berggesetzes v. 24. Juli 1865
<lb/>nur auf die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes
<lb/>erteilten Bergwerks-Konzessionen und nicht auch auf die
<lb/>bereits vorher nach den früheren Berggesetzen der ein- 
<lb/>zelnen Landesteile erfolgten Verleihungen beziehen sollten.
<lb/>Im Allg. Berggesetz hat die Frage, ob in solchem Fall ein
<lb/>Schadensersatzanspruch begründet sei, eine ausdrückliche
<lb/>Lösung nicht gefunden. Das Obertribunal hat sie verneint,
<lb/>und das Reichsgericht hat sich dieser Auffassung im Gegen- 
<lb/>satz zu dem Oberlandesgericht Köln angeschlossen. Denn
<lb/>durch die bergrechtliche Verleihung wird eine dingliche
<lb/>Belastung des Grundeigentums mit der Folge, dafs der
<lb/>Eigentümer behindert wäre, sich einer jeden dem Bergbau
<lb/>nachteiligen Handlung zu enthalten, nicht herbeigeführt.
<lb/>Vielmehr bleibt der Eigentümer in dem Recht der freien
<lb/>Benutzung seines Grundes und Bodens an sich unbeschränkt,
<lb/>und wird, sofern nicht offenbarer dolus vorliegt, durch Aus- 
<lb/>übung seines Rechts niemandem verantwortlich. Nach
<lb/>Code civil Art. 552 ist der Eigentümer zu allen Arten von
<lb/>Anlagen und Gruben unter der Erde befugt, vorbehaltlich
<lb/>der sich aus den die Bergwerke betr. Gesetzen ergebenden
<lb/>(einzelnen) Beschränkungen. Aus dem Allg Berggesetz
<lb/>ergiebt sich aber keineswegs der Grundsatz, dafs bei einer
<lb/>Kollision der Interessen des Grundeigentums und des
<lb/>Bergwerks allemal das Interesse des Bergwerks vorgehe.
<lb/>Für das Gegenteil spricht, dafs das Gesetz eine Entschädigung
<lb/>für eine solche Beschränkung des Grundeigentums, durch
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0102.tif"
                n="86"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>welche die Ausnutzung des Thonlagers unmöglich gemacht
<lb/>werden würde, nicht gewährt. Nur soweit erachtete das
<lb/>Reichsgericht einen Entschädigungsanspruch begründet, als
<lb/>die Arbeiten der Beklagten in der Durchstechung des
<lb/>Braunkohlenflötzes und in der Entfernung der in der
<lb/>Schachtöffnung vorliegenden Braunkohle bestanden. Soweit
<lb/>enthielten sie einen Eingriff in das durch § 1 des Allg.
<lb/>Berggesetzes der Verfügung des Eigentümers entzogene
<lb/>Mineral, zu dessen Gewinnung der Kläger in Folge der
<lb/>Verleihung durch § 54 ausschließlich befugt ist. (Urt. II.
<lb/>253/96 v. 8. Jan. 1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>12. (Abzahlungsgeschäft oder Lotterie.) Die
<lb/>Angekl. waren wegen Verkaufs von Inhaber-Papieren mit
<lb/>Prämien und Bezugsscheinen auf solche gegen Teilzahlungen
<lb/>aus § 7 des Reichsges. v. 16. Mai 1894, betr. die Ab- 
<lb/>zahlungsgeschäfte, und § 286 StrGB. verurteilt. Auf Revision
<lb/>der Angekl. hob das RG. das Urteil auf. Es wurde er- 
<lb/>örtert, es habe sich nur um Einräumung einer Gewinn- 
<lb/>hoffnung gehandelt, nicht um Erwerb von Prämienpapieren
<lb/>durch die Käufer. Der einstige Uebergang des Eigentums
<lb/>an den Prämienlosen sei nur zum Schein in die Bedin- 
<lb/>gungen aufgenommen, um die Natur des Unternehmens
<lb/>zu verschleiern. Danach habe kein Verkaufswille statt- 
<lb/>gefunden, auch wenn weiter festgestellt sei, dafs Angekl.
<lb/>K. den Wunsch gehabt habe, die Papiere möchten ihm
<lb/>abgenommen werden; denn zunächst handelte es sich nur
<lb/>um eine Gewinnhoffnung, und konnte K. nur bei wenigen
<lb/>Abnehmern auf Abnahme der Papiere rechnen. Hiermit
<lb/>stehe aber die Anwendung des § 7 in Widerspruch, welcher
<lb/>einen Verkauf von Papieren zur Voraussetzung hat.
<lb/>Es ergab sich also ein Widerspruch zwischen beiden
<lb/>Annahmen. (Urt. II. 2832 v. 30. Okt. 1896.)

<lb/>13. (Fälschliche Ausstattung von Waren.) Der
<lb/>Angekl. war beschuldigt, die Ausstattung von Waren,
<lb/>welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen
<lb/>gleichartiger Waren anderer gilt, fälschlich nachgeahmt zu
<lb/>haben. Er ist freigesprochen, weil er den Zweck der
<lb/>Täuschung im Handel und Verkehr nicht gehabt habe.
<lb/>Die dagegen ergriffene Revision des StA. ist verworfen,
<lb/>indem erwogen ist, dafs, wie im ersten Teile des § 15
<lb/>des RGes. v. 12. Mai 1894 zum Schutze der Waren- 
<lb/>bezeichnungen die Worte „zum Zwecke der Täuschung
<lb/>im Handel und Verkehr“ sich auf den Thäter bezögen,
<lb/>so müsse es bei dem gleichen Aufbau des Gesetzes auch
<lb/>im zweiten Teile verstanden werden, in dem derjenige
<lb/>mit Strafe bedroht ist. der solche bezeichnete Waren in
<lb/>Verkehr bringt oder feil hält. Dies entspricht auch dem
<lb/>Aufbau des § 14, und wäre nicht denkbar, weshalb der
<lb/>nur in den Verkehr Bringende strenger behandelt werden
<lb/>solle, als jener, der die fälschliche Bezeichnung selbst
<lb/>vornimmt. Dem entspreche auch die Entstehungs- 
<lb/>geschichte des Gesetzes. Dafs der Angekl. den Zweck der
<lb/>Täuschung im Handel und Verkehr nicht gehabt habe,
<lb/>sei in unanfechtbarer Weise thatsächlich festgestellt. (Urt. III.
<lb/>3528 v. 5. Nov. 1896.)

<lb/>14. (Beschäftigung Jugendlicher in Fabriken.)
<lb/>B. in Ch. hatte ein Gebäude errichtet, in welchem er in
<lb/>zwei großen Arbeitssälen Arbeitsstätten für Strumpf- 
<lb/>wirker errichtet und dieselben einzeln an eine größere
<lb/>Anzahl selbständiger Unternehmer in dieser Branche
<lb/>unter Einräumung der Mitbenützung der von seinen Leuten
<lb/>bedienten Dampfmaschine vermietet hatte. Die aufge- 
<lb/>stellten Strumpfmaschinen gehörten den Mietern, welche
<lb/>dieselben mit Hülfskräften bedienten, aber nicht auf Vorrat,
<lb/>sondern nur auf Bestellung arbeiteten. Eine ähnliche
<lb/>Anstalt hatte C. in G. errichtet. Diese Platzmieter waren
<lb/>angeklagt, am Tage vor einem Festtage Arbeiterinnen
<lb/>noch nach 5V2 Uhr nachmittags, einer seinen noch nicht
<lb/>13 Jahre alten Sohn wiedeiholt beschäftigt zu haben;
<lb/>beides strafbar aus § 135 Abs. 1, § 146 Ziff. 2, § 137
<lb/>Abs. 1, § 146 Ziff. 2 Gew.-O. Auf Rev. der Angeklagten
<lb/>wurde vom RG. das Strafe verhängende Urteil aufgehoben
<lb/>und die Angeklagten freigesprochen. Die Gründe führen
<lb/>aus: Nach der Nov. v. 1. Juni 1891 zur GewO, ist die
</p>
            <p>

               <lb/>Beschäftigung von Arbeiterinnen am Vorabend der Fest- 
<lb/>tage länger als 5l/2 Uhr abends, und die Beschäftigung
<lb/>von Kindern unter 13 Jahren in Fabriken verboten. Das
<lb/>Verbot richtet sich gegen den Arbeitgeber, den Besitzer
<lb/>der Fabrik, den Fabrikunternehmer. Als solche könnten
<lb/>die Platzmieter nicht betrachtet werden, weil jeder für
<lb/>sich, ohne Zusammenhang mit den andern sein Gewerbe
<lb/>betreibe. Das angefochtene Urteil habe sich von dem
<lb/>Umstande leiten lassen, dass die Gefahren dieser Art von
<lb/>Beschäftigung dieselben seien, wie in Fabriken. Dies
<lb/>mache aber eine Arbeitsstätte objektiv noch nicht zur
<lb/>Fabrik, sei also rechtsirrtümlich. Es konnte Freisprechung
<lb/>erfolgen, weil die Feststellungen genügend ersehen ließen,
<lb/>dafs es sich nur um handwerksmäßigen Betrieb handle.
<lb/>Daran ändere auch § 154 GewO, nichts, obgleich Dampf- 
<lb/>betrieb in Rede stehe, weil dieser Paragraph noch durch eine
<lb/>mit Zustimmung des Bundesrats erlassene kais. Verordnung
<lb/>in Kraft zu setzen sei, an welcher es jedoch mangele. Vor- 
<lb/>läufig gelte noch das Ges. v. 1. Juli 1883, und zwar noch
<lb/>in den Vorschriften der §§ 134—139b. Diese enthielten
<lb/>aber noch keine Strafbestimmungen für die der Anklage
<lb/>unterstellten Fälle. (Urt. III. 4008/96 v. 28. Nov. 1896.)

<lb/>II. Reichs-Versicherungsamt.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Vogts, Regierungsrat, Berlin.

<lb/>3. (Einlegung der Berufung durch einen
<lb/>Minderjährigen.) Ein minderjähriger Verletzter legte
<lb/>ohne Beitritt seines Vaters, als seines gesetzlichen Ver- 
<lb/>treters, gegen den seine Unfallrente gemäß § 65 des
<lb/>Unfallvers.-Gesetzes einstellenden Bescheid, der sowohl
<lb/>ihm selbst als auch seinem Vater zugestellt war, innerhalb
<lb/>derBerufungsfristBerufungbeimSchiedsgerichtsvorsitzenden
<lb/>ein. Dieser beraumte Termin zur mündlichen Verhand- 
<lb/>lung an und setzte den Vater des Verletzten sowie die
<lb/>Berufsgenossenschaft davon in Kenntnis. In dem Termin
<lb/>erschien der Vater nicht, und die Berufung wurde als
<lb/>„rechtsunwirksam“ zurückgewiesen, weil nicht der Ver- 
<lb/>letzte persönlich, sondern nur sein Vater zur Einlegung
<lb/>der Berufung befugt gewesen sei.

<lb/>Dem von dem Kläger im Beistände seines Vaters
<lb/>gegen dieses Urteil eingelegten Rekurse war stattzugeben.
<lb/>Wie dasRVers.-Amt in ständiger Rechtsprechung annimmt,
<lb/>kann eine von einem Minderjährigen innerhalb der Berufungs- 
<lb/>frist eingelegte Berufung auch nach Ablauf der Frist noch
<lb/>wirksam von dem gesetzlichen Vertreter genehmigt werden.
<lb/>Festzustellen, ob eine solche Genehmigung erteilt oder
<lb/>versagt wird, ist aber nicht nur ein Eragerecht, sondern
<lb/>eine Fragepflicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden. Dieser
<lb/>Fragepflicht ist im vorliegenden Falle nicht genügt worden.
<lb/>Der Vater des Klägers konnte aus der ihm zugefertigten
<lb/>Terminsbenachrichtigung nicht ersehen, worauf es ankam,
<lb/>und der darin enthaltene Hinweis, dafs es seines Er- 
<lb/>scheinens im Termine nicht bedürfe, war vollends ge- 
<lb/>eignet, ihn zu der Meinung zu bringen, die Berufung
<lb/>werde auch ohne seine Anwesenheit sachlich geprüft und
<lb/>entschieden werden. Unter diesen Umständen kann die
<lb/>schiedsgerichtliche Entscheidung nicht aufrecht erhalten
<lb/>werden. Sie war vielmehr, weil der Kläger nicht
<lb/>ordentlich vertreten war, aufzuheben, und es ist nunmehr,
<lb/>nachdem der Vater des Klägers durch sein Auftreten in
<lb/>der Rekursinstanz auch der Berufung nachträglich bei- 
<lb/>getreten ist, vom Schiedsgericht sachlich über den An- 
<lb/>spruch des Klägers auf Fortgewährung der Rente zu
<lb/>entscheiden. (Urt. v. 30. Nov. 1896.)

<lb/>III. Kammergericht.

<lb/>Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>9 (Fortbildungsschule. §§ 1203 124 RGWO.)
<lb/>„Wie das Kammergericht bereits in dem Urteil vom
<lb/>24. Feb. 1896 — S. 30/96 — ausgeführt hat, ist zur
<lb/>Durchführung der Verpflichtung zum Besuche einer Fort- 
<lb/>bildungsschule i. S. des § 120 3 RGWO. auch die Be- 
<lb/>stimmung der Unterrichtsstun den erforderlich, und
<lb/>die zur Sicherung eines regelmäßigen Schulbesuchs den
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0103.tif"
                n="87"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 4.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>Schulpflichtigen, sowie deren Arbeitgebern obliegenden
<lb/>Verpflichtungen sind gerade auch durch den Unter rieh ts-
<lb/>plan, demnach wesentlich auch durch die gehörig erfolgte
<lb/>Festsetzung und Verkündung der Unterrichts- 
<lb/>stunden, bedingt. Diese Verkündung mufs gemäfs § 142
<lb/>RGWO. in der für Bekanntmachungen der Ge- 
<lb/>meinde vorgeschriebenen oder üblichen Form
<lb/>erfolgen. Hierzu gehört vor allem auch, dafs die Ver- 
<lb/>öffentlichung, um ihren amtlichen Ursprung kenntlich zu
<lb/>machen, mit der Unterschrift der zuständigen Behörde
<lb/>oder des zuständigen Beamten versehen ist.“ (Urt. 8. 543/96
<lb/>v. 13. Juli 1896.)

<lb/>10. (Ungültigkeit einer Polizeiverordnung,
<lb/>betr. das Verbot des Verkehrs mit Gefangenen.)
<lb/>Eine Polizeiverordnung, welche denjenigen mit Strafe
<lb/>bedroht, der ,,es unternimmt, mit Gefangenen einer
<lb/>Stralanstalt, eines Gerichts- oder Polizeigefängnisses, einer
<lb/>Korrektions- oder Besserungsanstalt, gleichviel, ob die- 
<lb/>selben sich innerhalb oder aufserhalb der Anstalt befinden,
<lb/>ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Behörde
<lb/>oder gegen das Verbot des mit der unmittelbaren Auf- 
<lb/>sicht über die Gefangenen beauftragten Beamten in Ver- 
<lb/>kehr zu treten, insbesondere, sich mit denselben durch
<lb/>Worte, Zeichen oder auf andere Weise zu ver- 
<lb/>ständigen oder ihnen Speisen, Getränke oder
<lb/>andere Gegenstände zu verabfolgen“, ist rechts- 
<lb/>ungültig, weil „der Gegenstand dieser Polizeiverordnung
<lb/>unter die in § 6 litt, a bis h des Ges. über die Polizei- 
<lb/>verwaltung v. 11. März 1850 aufgeführten schlechterdings
<lb/>nicht zu subsumieren ist, auch als ein denselben ähnlicher
<lb/>(§ 6 litt, i a. a. O.) nicht erachtet werden kann. Ins- 
<lb/>besondere ergiebt sich aus der ganzen Fassung, dafs diese
<lb/>Bestimmung nicht im Interesse der Ordnung und Leichtig- 
<lb/>keit des Verkehrs auf öffentlichen Strafsen etc., sondern
<lb/>lediglich im Interesse der Ordnung in den dort bezeich- 
<lb/>nten Anstalten und um die Verbindung der Gefangenen
<lb/>mit dem Publikum zu verhüten, erlassen ist“. (Urt. S.
<lb/>671/96 v. 24. Sept. 1896.)

<lb/>IV. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>18. Die von den Wasserbauinspektoren als
<lb/>Organen des Regierungspräsidenten, dem die Schiffahrts- 
<lb/>polizei zusteht, erlassenen schiffahrtspolizeilichen Ver- 
<lb/>fügungen sind so lange als solche des Regierungs- 
<lb/>präsidenten anzusehen, als sie nicht von diesem gemifs-
<lb/>billigt werden, und gegen sie findet gemäfs § 130 des
<lb/>Landesverwaltungsgesetzes die Beschwerde unmittelbar
<lb/>bei dem Oberpräsidenten statt. Aehnliche Verhältnisse
<lb/>bestehen hinsichtlich der Verfügungen, die von den
<lb/>Gemeinde- und Gutsvorstehern als Organen der
<lb/>Amtsvorsteher, von den Polizeireviervorständen
<lb/>als Organen der Polizeiverwaltungen und von den Vor- 
<lb/>ständen der Fischereigenossenschaften als Or- 
<lb/>ganen der Amtsvorsteher und Oberfischmeister erlassen
<lb/>werden. Neben der Beschwerde an den Oberpräsidenten
<lb/>ist es den Beteiligten selbstverständlich nicht verwehrt,
<lb/>sich auch mit einer Gegenvorstellung gegen die Ver- 
<lb/>fügung des Wasserbauinspektors an den Regierungs- 
<lb/>präsidenten selbst zu wenden, so wie jeder, gegen den
<lb/>eine Polizeiverfügung ergangen ist, eine Gegenvorstellung
<lb/>an die Polizeibehörde, welche die Verfügung erlassen
<lb/>hat, richten kann. — Zur Anlegung einer Privatbrücke
<lb/>über einen öffentlichen Flufs ist die Erlaubnis der
<lb/>Landespolizeibehörde erforderlich (§ 52 II. 15 ALR.).
<lb/>Diese Erlaubnis kann jederzeit, wenn das Interesse der
<lb/>Schiffahrt es erfordert, zurückgenommen und die Beseiti- 
<lb/>gung der Brücke von der Landespolizeibehörde verlangt
<lb/>werden; denn es ist, wenn es auch nicht besonders bei
<lb/>der Erteilung der Erlaubnis zum Ausdruck gebracht sein
<lb/>sollte, selbstverständliche, stillschweigende Voraussetzung
<lb/>bei der Gewährung der Erlaubnis, dafs das private
<lb/>Interesse des Eigentümers der Brücke jederzeit hinter
<lb/>dem in erster Linie zu berücksichtigenden öffentlichen
</p>
            <p>

               <lb/>Interesse der Schiffahrt zurückzustehen hat. — Ob die
<lb/>Polizeibehörde schlechterdings in allen Fällen, in welchen
<lb/>es sich um ein im Miteigentum stehendes Objekt
<lb/>handelt, befugt ist, sich nach ihrer Wahl statt an die Ge- 
<lb/>samtheit der Miteigentümer an einen derselben zu halten,
<lb/>kann auf sich beruhen bleiben. Jedenfalls bestehen keine
<lb/>Bedenken dagegen, dafs die Polizeibehörde dann ihre Auf- 
<lb/>lage nicht der Gesamtheit der Miteigentümer, sondern
<lb/>einem derselben macht, wenn die Miteigentümer teilweise
<lb/>abwesend sind, und derjenige, an den sie sich wendet,
<lb/>thatsächlich die Verfügungsgewalt über das im Miteigentum
<lb/>stehende Objekt ausübt und als örtlicher Repräsentant
<lb/>der übrigen Miteigentümer anzusehen ist. (Urt III. 639
<lb/>v. 11. Mai 1896.)

<lb/>19. Eine über einen offen tlichen Flufs führende
<lb/>Privatbrücke ist in ihrem Bestände und ihrer Ein- 
<lb/>richtung den öffentlichen Interessen der Schiffahrt unter- 
<lb/>geordnet. Diese stehen an erster Stelle, und alle Maß- 
<lb/>nahmen, welche der Eigentümer der Brücke an ihr
<lb/>trifft, können nicht aufrecht erhalten bleiben, wenn sie
<lb/>mit den Schiffahrtsinteressen in Widerspruch treten.
<lb/>(Urt. III. 640 v. 11. Mai 1896.)

<lb/>20. An der Ansicht, dafs ein im Beschlufsverfahren
<lb/>ergangener Beschluß, gegen welchen nur dann, wenn er
<lb/>auf Versagung der nachgesuchten Erlaubnis oder Ge- 
<lb/>nehmigung geht, der Antrag auf mündliche Verhandlung
<lb/>im Verwaltungsstreitverfahren zugelassen ist, dann ein
<lb/>endgültiger im Sinn des § 126 des Lan d esverwaltun gs-
<lb/>gesetzes ist, wenn er auf Erteilung der Erlaubnis oder
<lb/>Genehmigung lautet, ist festzuhalten. (Urt. III. 675 v.
<lb/>18. Mai 1896.)

<lb/>21. Der § 79 des Landesverwaltungsgesetzes legt dem
<lb/>Verwaltungsrichter allgemein die Verpflichtung auf, zu
<lb/>entscheiden, soweit ein Anspruch im Verwaltungs- 
<lb/>streitverfahren erhoben worden ist, also einen den Rechts- 
<lb/>streit in der Instanz abschließenden Spruch über den
<lb/>Antrag selbst zu fällen. Insbesondere muß jede
<lb/>Streitigkeit über die Heranziehung zuKommunal-
<lb/>abgaben durch das Verfahren vor den Verwaltungs- 
<lb/>gerichten zum endgültigen Austrage gebracht werden und
<lb/>ist entweder auf Freistellung oder auf Abweisung der
<lb/>Klage oder endlich auf eine bestimmte, ziffernmäßig aus- 
<lb/>gedrückte, oder auch durch eine einfache Rechnung zu
<lb/>ermittelnde Herabsetzung der geforderten Steuern zu er- 
<lb/>kennen. Nur für Wegepolizeisachen ist durch § 56
<lb/>Abs. 2 u. 3 des Zuständigkeitsgesetzes eine Ausnahme
<lb/>dahin gemacht, dafs die verfrühte Klage als Einspruch
<lb/>zu behandeln und an die Wegepolizeibehörde zur Be- 
<lb/>schlußfassung abzugeben sei. Diese aus der beab- 
<lb/>sichtigten Struktur des Verfahrens in Wegepolizeisachen
<lb/>hergeleitete Ausnahme leidet aber keinerlei weitere Aus- 
<lb/>dehnung. Hiernach hat der Vorderrichter durch den
<lb/>Erlaß eines Urteils, welches statt einer den Anspruch
<lb/>des Klägers zur Erledigung bringenden Entscheidung nur
<lb/>eine Zwischenbestimmung trifft — Abgabe an den
<lb/>Magistrat zur Beschlußfassung über den Einspruch —,
<lb/>deren Inhalt und Bedeutung kaum über die eines prozeß- 
<lb/>leitenden Beschlusses hinausreichen, einen fundamentalen,
<lb/>das Verfahren betr. Satz verletzt, und seine Entscheidung
<lb/>unterliegt der Aufhebung. (Urt. II. 1039 v. 20. Mai 1896.)

<lb/>B. V. und VI. Senat (StaatssteuerSachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fuisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(Einkommensteuersachen)

<lb/>22. (Benutzung allgemein er Durchschnittssätze
<lb/>bei Schätzung des gewerblichen Einkommens.)
<lb/>Es ist unzulässig, für alle Gewerbetreibende eines be- 
<lb/>stimmten Zweiges ohne Rücksichtnahme auf die
<lb/>individuellen Verhältnisse des einzelnen Be- 
<lb/>triebes einen gleichmäfsigen Prozentsatz des Um- 
<lb/>satzes als Gewinn festzusetzen Derartige allgemeine
<lb/>Prozentsätze können den durchschnittlich für eine
<lb/>größere Anzahl von Gewerbetreibenden und für längere
<lb/>Zeiträume berechneten Gewinn mehr oder weniger zu- 
<lb/>treffend wiedergeben und insoweit als Anhaltspunkte
<lb/>für die Schätzung im Einzelfalle unbedenklich benutzt
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0104.tif"
                n="88"
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            <p>

               <lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>werden. Jede derartige Durchschnittsberechnung beruht
<lb/>aber auf der Vergleichung einer grosseren Anzahl von
<lb/>Betrieben für längere Zeiträume, während sowohl inner- 
<lb/>halb des Kreises dieser Betriebe, als auch von einem
<lb/>Jahre zum anderen, starke Schwankungen stattfinden
<lb/>können. Bei der Anwendung solcher Durchschnittssätze
<lb/>bedarf es hiernach, um das allein steuerpflichtige indi- 
<lb/>viduelle Einkommen des einzelnen Gewerbetreibenden
<lb/>für die maßgebende Periode richtig zu treffen, der Be- 
<lb/>rücksichtigung der individuellen Verhältnisse während
<lb/>dieses Zeitraumes, so dafs je nach dem Grade der
<lb/>Schwankungen mehr oder weniger zahlreiche und starke
<lb/>Abweichungen von dem Durchschnittssatze notwendig
<lb/>werden. Ohne Berücksichtigung der individuellen Ver- 
<lb/>hältnisse würde die Anwendung allgemeiner Durchschnitts- 
<lb/>sätze zu einer, mit der Absicht des Eink.-Steuerges. v.
<lb/>24. Juni 1891 nicht vereinbaren, rein mechanischen
<lb/>Schätzungsweise führen; hiermit würde nicht das indi- 
<lb/>viduelle Einkommen des einzelnen Gewerbetreibenden
<lb/>während der maßgebenden Periode, sondern ein fingiertes
<lb/>oder ein solches Einkommen getroffen werden, welches
<lb/>unter gewissen Voraussetzungen vielleicht erzielt werden
<lb/>könnte. (Urt. V. A. 657 v. 3. Okt. 1896.)

<lb/>23. (Schätzung des gewerblichen Einkommens
<lb/>unter Zugrundelegung höherer als der früher an- 
<lb/>genommenen Gewinnprozente.) Wenn die Veran- 
<lb/>lagungskommission bei Schätzung des gewerblichen Ein- 
<lb/>kommens nach dem Umsätze ohne aktenmäßige Unterlagen
<lb/>und ohne erkennbare Gründe trotz der Fortdauer gleicher
<lb/>Betriebsverhältnisse von ihren eigenen früheren An- 
<lb/>nahmen abweicht und höhere Gewinnprozente annimmt, so
<lb/>muß nach eingelegter Berufung die Berufungskommission
<lb/>zur selbständigen Schätzung schreiten, die hierfür
<lb/>erforderlichen Unterlagen beschaffen und das Ergebnis ihrer
<lb/>Schätzung unter Angabe der leitenden Erwägungen be- 
<lb/>gründen. (Urt. V. A. 657 v. 3. Okt. 1896.)

<lb/>24. (Abzug von Verlusten aus nicht mehr be- 
<lb/>stehenden Einkommensquellen) Zwei selbständige
<lb/>gewerbliche Unternehmungen desselben Steuerpflichtigen
<lb/>müssen in gleicher Weise als zwei verschiedene selbst- 
<lb/>ständige Einkommensquellen angesehen werden, wie beim
<lb/>Kapital- und beim Grundvermögen jedes Kapital für sich
<lb/>und jedes besonders bewirtschaftete Gut eine selbständige
<lb/>Einkommensquelle bildet. Wenn einer dieser Betriebe vor
<lb/>dem Beginn des Steuerjahres eingestellt wird, so handelt
<lb/>es sich um den Fortfall einer Einkommensquelle, und der
<lb/>aus dem nicht mehr bestehenden Betriebe herrührende
<lb/>Verlust kann bei der Feststellung des gewerblichen Ein- 
<lb/>kommens für das Steuerjahr nicht in Betracht kommen.
<lb/>(Urt. V. A. 42 v. 2. Nov. 1896)

<lb/>25. (Gewerbliches Einkommen.) Werden Pferde
<lb/>lediglich für den Gewerbebetrieb gehalten und nur in
<lb/>nebensächlicher Weise bisweilen zum Vergnügen des Steuer- 
<lb/>pflichtigen benutzt, so darf wegen dieser Benutzung von
<lb/>den gewerblichen Unterhaltungskosten kein Abzug gemacht
<lb/>werden. (Urt. VI. A. 118 v. 3. Okt. 1896.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Rostock.

<lb/>Mitgeteilt von Oberlandesgerichtsrat Dr. v. Buchka, Rostock.

<lb/>1. (Prämienforderung eines- Feuerversiche- 
<lb/>rungsvereins als Masseschuld im Konkurse eines
<lb/>Versicherten.) In den landesherrlich bestätigten Statuten
<lb/>des Feuerversicherungsvereins für Mecklenburg in Güstrow
<lb/>ist bestimmt, daß bei Konkursen über das Vermögen von
<lb/>Versicherten der Versicherungsvertrag notwendig auf die
<lb/>Konkursmasse übergeht. In dieser Vorschrift ist eine nach
<lb/>§ 20 der KO zulässige besondere Bestimmung über die
<lb/>Wirkung der Eröffnung des Konkursverfahrens enthalten.
<lb/>Die Bedeutung jenes notwendigen Uebergangs des Ver- 
<lb/>sicherungsvertrages für die Ansprüche des Versicherungs- 
<lb/>vereins gegen die Konkursmasse des Versicherten ist nach
<lb/>den Vorschriften der KO. zu bestimmen. Nach § 52.2
<lb/>derselben sind die dort beregten Ansprüche Masseschulden
<lb/>insoweit, als sie die Gegenleistung für die für die Zeit
</p>
            <p>

               <lb/>nach Eröffnung des Verfahrens erfolgende Erfüllung des
<lb/>Vertrages bezielen. Bei Versicherungsverträgen, welche
<lb/>seitens des Versicherers der Konkursmasse des Versicherten
<lb/>gegenüber erfüllt werden müssen, ist also Masseschuld nur
<lb/>die Prämie oder der Teil der Prämie, welcher für die Zeit
<lb/>nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu entrichten ist.
<lb/>Den Ansprüchen des Versicherers auf die Prämien für die
<lb/>vorhergehende Zeit vermag die Landesgesetzgebung die
<lb/>Eigenschaft einer Masseschuld nicht beizulegen. Im § 20
<lb/>der KO. ist nur die Wirkung der Konkurseröffnung auf
<lb/>die dort bezeichneten Rechtsverhältnisse, nicht aber die
<lb/>Rangordnung der aus diesen Rechtsverhältnissen ent- 
<lb/>stehenden Ansprüche der landesgesetzlichen Bestimmung
<lb/>freigegeben. Diese Auslegung wird bestätigt durch die
<lb/>Bestimmung des § 54,3 der KO., nach welcher den Forde- 
<lb/>rungen der öffentlichen zur Annahme der Versicherung
<lb/>verpflichteten Feuerversicherungsanstalten wegen der nach
<lb/>Gesetz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und
<lb/>Leistungen aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des
<lb/>Verfahrens ein Vorzugsrecht vor anderen Konkursgläubigern
<lb/>eingeräumt ist. Denn neben dieser Bestimmung ist es
<lb/>undenkbar, daß die KO. den Landesgesetzen freigelassen
<lb/>haben sollte, anderen Versicherungsanstalten sogar das
<lb/>Recht einer Masseschuld einzuräumen. (Urt. v. 3 März 1896.)

<lb/>VI. Oberlandesgericht Kolmar.

<lb/>Mitgeteilt von Doemling, Oberlandesgerichtsrat, Kolmar.

<lb/>I. Die Frage, inwiefern für Verletzungen des
<lb/>Urheberrechtes durch unbefugte musikalische
<lb/>Aufführungen dritte Personen, welche zu diesen
<lb/>Aufführungen Anlafs gegeben haben, haftbar
<lb/>erscheinen und insbes. für die Auswahl der Stücke
<lb/>sowie für die Nichteinholung der Erlaubnis seitens der
<lb/>betreffenden Komponisten einzustehen haben, hat das OLG.
<lb/>in zwei Fällen beschäftigt. In einem früheren Falle handelte
<lb/>es sich um die Klage gegen den Unternehmer eines Sing- 
<lb/>spieltheaters, welcher Pariser Sänger zum Vortrage
<lb/>französischer Lieder engagiert, das zweite Mal um die
<lb/>Klage gegen den Inhaber einer Gartenwirtschaft, in welcher
<lb/>eine Militärkapelle verschiedene Musikstücke vorgetragen
<lb/>hatte. Die erste Klage wurde zugesprochen und in den
<lb/>Urteilsgründen u. a. bemerkt: Insbes. kann der Beklagte,
<lb/>welcher unbestrittenermaßen Unternehmer des Kasino- 
<lb/>theaters ist, und welcher die Pariser Sänger für die Auf- 
<lb/>führungen v. 18. Jan. u. 15. Febr. engagiert hatte, sich
<lb/>nicht darauf berufen, daß er die Stücke, welche die
<lb/>fremden Sänger vortragen würden, nicht gekannt habe und
<lb/>auf die Auswahl derselben nicht habe einwirken können.
<lb/>Vielmehr war es seine Sache, als Theaterunternehmer
<lb/>sich über die vorzutragenden Lieder, sowie über die Ein- 
<lb/>holung der etwa erforderlichen Erlaubnis seitens der
<lb/>Komponisten zu vergewissern, und muß die Frage des
<lb/>Verschuldens ihm gegenüber umsomehr bejaht werden,
<lb/>als er bereits vor der ersten Aufführung von dem
<lb/>Generalagenten des Komponistenvereins in Paris gewarnt
<lb/>worden war.

<lb/>Dagegen wurde die zweite Klage abgewiesen, da aus
<lb/>den eigenen Behauptungen der Kläger nicht hervorgehe, daß
<lb/>Beklagter als Aufführender anzusehen wäre, insbesondere
<lb/>nicht daraus, daß derselbe den Kapellmeister zu den Musik- 
<lb/>aufführungen angestellt hatte, die Musiker bezahlte, hie
<lb/>und da Eintrittsgelder erhob und durch die Konzerte
<lb/>größere Einnahmen erzielte. Ebensowenig lasse sich mit
<lb/>Grund behaupten, dafs dem Beklagten die Verpflichtung
<lb/>obgelegen habe, dafür Sorge zu tragen, dafs in seiner
<lb/>Wirtschaft nicht Musikstücke vorgetragen würden, deren
<lb/>Aufführung durch die betr. Komponisten nicht genehmigt
<lb/>worden war. Eine so weitgehende Verpflichtung eines
<lb/>gewöhnlichen Gartenwirtes könne in dieser Allgemeinheit
<lb/>nicht angenommen werden. Die seitens der Kläger gegen
<lb/>die letztere Entscheidung eingelegte Revision wurde durch
<lb/>Urt. des RG. v. 10. Juli 1896 unter Billigung des vom
<lb/>Berufungsgerichte eingenommenen Standpunktes zurück- 
<lb/>gewiesen. (Urt. I. Civ.-Sen. v. 10. März 1896.)
</p>
            <p>

               <lb/>tür die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173669_02+1897_0105.tif"
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         <div xml:id="d63665e33538">
            <head>Nummer 5. Berlin, den 1. März 1897</head>
            <div xml:id="d63665e33543">
               <head>Abhandlungen</head>
               <div xml:id="d63665e33548"
                    ana="scope_-_89-92"
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                     <title level="a" type="main">Die Richtergehaltsfrage und die Gleichstellung der Richter und Verwaltungsbeamten</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">C.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Dove, H.">Von Landgerichtsrat H. Dove</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0105--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 5.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 1. März 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>Dr. P. LABAND, Dr. M. STENGLEIN, Dr. H. STAUB,

<lb/>Professor. Reichsgerichtsrat. Rechtsanwalt.

<lb/>- Verlag von Otto Liebmann, Berlin. -
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition: Berlin W. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.

<lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Riehtergehaltsfrage und die Gleich- 
<lb/>stellung der Richter und Verwaltungs- 
<lb/>beamten.

<lb/>c.

<lb/>Von Landgerichtsrat H. Hove, Frankfurt a. M.

<lb/>Nachdem in der vorigen Nummer dieses Blattes
<lb/>zwei direkt nicht beteiligte Reichsbeamte, einer von
<lb/>der Justiz, der andere von der Verwaltung, sich zur
<lb/>Sache geäufsert haben, wünscht die Redaktion auch
<lb/>einen Richter, und zwar einen preufsischen, zu
<lb/>Worte kommen zu lassen. Die Aeufserung eines
<lb/>solchen könnte leicht in den Verdacht einer oratio
<lb/>pro domo kommen. Die nachfolgenden Ausführungen
<lb/>beabsichtigen nicht, als solche zu erscheinen. Für
<lb/>die Gesetzgebung handelt es sich nicht darum, die
<lb/>materielle Stellung einer Beamtenkategorie in einer
<lb/>dieser besonders zusagenden Weise zu regeln; für
<lb/>sie kommt in erster Linie die Wichtigkeit der Funk- 
<lb/>tionen der einzelnen Beamtenkategorien für das
<lb/>Gemeinwohl in Betracht, und nur als Mittel zum
<lb/>Zweck stellt sich die Regelung der Besoldungsfrage
<lb/>dar. Das darf von den gesetzgebenden Faktoren
<lb/>nie aus den Augen gelassen werden, und die zur
<lb/>Mitwirkung bei der Legislation berufenen Angehörigen
<lb/>der einzelnen beteiligten Berufsstände dürfen sich
<lb/>nicht als Vertreter der letzteren, sondern sie müssen
<lb/>sich verfassungsrechtlich als Vertreter des gesamten
<lb/>Volkes betrachten. Mit Recht ist daher darauf hin- 
<lb/>gewiesen worden, dafs das Volk nicht der Beamten
<lb/>wegen, sondern die Beamten des Volkes wegen da
<lb/>sind: ein Grundsatz, der auf die Beamten jeden Grades
<lb/>einschliefslich der höchstgestellten Anwendung leidet.
<lb/>Ein Ab weichen von der so vorgezeichneten Richtschnur
<lb/>würde nicht nur dem Ernst und der Würde der
<lb/>Sache nicht entsprechen, es würde auch leicht zu
<lb/>dem entgegengesetzten praktischen Resultat führen.
<lb/>Steht die materielle Seite im Vordergrund, betrachtet
<lb/>sich jeder als der Anwalt seines Berufsstandes, so
<lb/>gewinnt die Verhandlung und Entscheidung den
<lb/>Charakter eines Handelsgeschäfts; dann wird der
<lb/>angebornen Farbe der Entschliefsung des Gedankens
<lb/>Blässe angekränkelt, und Erwägungen, ob sich wohl I
</p>
                  <p>

                     <lb/>jemals wieder eine so günstige Gelegenheit, über- 
<lb/>haupt etwas herauszuschlagen, bietet, werden rege,
<lb/>an die Stelle der freien verantwortungsbewussten
<lb/>Entscheidung tritt das Markten und Feilschen, das
<lb/>gegenseitige Heb erlisten und Unterbieten. Dann
<lb/>sucht man nach Vergleichsobjekten, das eine oder
<lb/>andere wird geopfert, an Stelle der einheitlichen
<lb/>prinzipiellen Lösung wird ein Resultat erzielt, das
<lb/>niemand befriedigt. Dafs dieser Gang der Sache
<lb/>nicht ausgeschlossen ist, weifs jeder aus Erfahrung:
<lb/>man braucht nicht das Gebiet der Wirtschaftsgesetz- 
<lb/>gebung, etwa das Zuckersteuergesetz heranzuziehen,
<lb/>auch der ungeeignete Sitz mancher Gerichtsbehörden
<lb/>ist das Produkt der Privatabmachungen einflufsreicher
<lb/>lokalinteressierter Parlamentarier.

<lb/>Also nicht darum handelt es sich, für die
<lb/>Juristen ein gutes Geschäft zu machen. Die Frage
<lb/>steht anders: es ist die Stellung der Justiz, um
<lb/>die wir streiten. Der Schwerpunkt der Ueber-
<lb/>schrift dieser Aufsätze liegt nicht auf dem ersten
<lb/>sondern auf dem zweiten Teil. Auch in den
<lb/>Kommissionsverhandlungen ist das zu Tage getreten,
<lb/>das Wort von der Degradation der Verwaltung be- 
<lb/>zeichnet scharf und grell das Streitobjekt. Wird
<lb/>die Verwaltung dadurch degradiert, dafs ihr die Justiz
<lb/>gleichgestellt wird? Und wenn sie es wird, ist es
<lb/>dann nicht die höchste Zeit, die Justiz aus ihrer
<lb/>untergeordneten Stellung emporzuheben? Nicht um
<lb/>ihretwillen, nein, um des Staates selber willen.

<lb/>Die Stellung einer Beamtenschaft hängt nicht
<lb/>stets von der Bemessung ihrer Bezüge ab. Speziell
<lb/>bei der Justiz stehen andere Gesichtspunkte in erster
<lb/>Linie. Es ist zu hoffen, dafs der preufsische Richter- 
<lb/>stand stets soviel Idealismus sich bewahren wird,
<lb/>um den Versucher, in welcher Gestalt auch immer
<lb/>er sich naht, von der Schwelle zu weisen und nicht
<lb/>die Erstgeburt seiner Unabhängigkeit um das Linsen- 
<lb/>gericht einer Gehaltserhöhung zu verkaufen. Es
<lb/>kann eine Gesetzgebung die Garantie der Unab- 
<lb/>hängigkeit und des Ansehens des Richterstandes
<lb/>gerade darin suchen, dafs sie die Gehälter so bemifst,
<lb/>dafs sie mehr als ein Ehrensold sich darstellen denn
<lb/>als ein ausreichendes Aequivalent für die geleistete
<lb/>Arbeit und als genügend für die Bestreitung
</p>
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0106--><p/>
                  <p>

                     <lb/>90
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>standesgemäfsen Lebensunterhalts. Die Garantie
<lb/>beruht dann — theoretisch wenigstens — auf der
<lb/>Fernhaltung solcher Elemente, welche auf ihre
<lb/>Stellung angewiesen sind. Wohlhabende Länder
<lb/>wie Frankreich können eine solche Regelung für
<lb/>wünschenswert erachten. Verfügt das Volk über
<lb/>eine geeignete und zahlreiche gentry, so kann es,
<lb/>wie in England, die lokale Gerichtsbarkeit in weitem
<lb/>Umfange laienmäfsig organisieren und nur als Krönung
<lb/>des Gebäudes fürstlich besoldete Elitekollegien ge- 
<lb/>lehrter Richter hinzufügen. In Preufsen wie in
<lb/>Deutschland überhaupt fehlen die wirtschaftlichen
<lb/>wie die geschichtlichen Voraussetzungen einer solchen
<lb/>Gestaltung. Die Erfahrungen, welche wir mit der
<lb/>ländlichen Selbstverwaltung gemacht haben, können
<lb/>uns im allgemeinen nicht ermutigen, weitere An- 
<lb/>forderungen an die Leistungsfähigkeit der Laien- 
<lb/>elemente auf dem Gebiete der Handhabung öffent- 
<lb/>lich-rechtlicher Funktionen zu erheben. Auch
<lb/>entspricht es unsern Anschauungen nicht, die
<lb/>richterlichen Funktionen in die Hände selbständig,
<lb/>ohne Mitwirkung von Berufsjuristen, amtierender
<lb/>Laien zu legen. Die Entwicklung, welche die Justiz
<lb/>bei uns genommen, zeichnet auch für die Zukunft
<lb/>den Weg vor. Denn sie hat uns zu Resultaten ge- 
<lb/>führt, welche eine gerechte und gesicherte Rechts- 
<lb/>pflege verbürgen. Mit unermüdlichem Eifer, mit
<lb/>unbestechlicher Unparteilichkeit waltet der preufsische
<lb/>Richterstand seines Amtes, und seine Geschichte
<lb/>bildet ein würdiges Blatt in dem Ehrenbuch des
<lb/>deutschen Beamtentums. Diese Thatsache ist so
<lb/>allgemein bekannt und anerkannt, dafs einzelne
<lb/>Aeufserungen neuesten Datums daran nichts zu
<lb/>ändern vermögen. Der Angriff des Abgeordneten
<lb/>Gamp insbesondere kann, nachdem er leider die
<lb/>ihm gebührende energische Abfertigung nicht alsbald
<lb/>erfahren hat, auf seinem eignenUnwert beruhen bleiben:
<lb/>er wird höchstens bei solchen Opfern der Justiz Wieder- 
<lb/>hall finden, deren beschränkter Gesichtskreis sie den
<lb/>Grund für den Verlust eines Prozesses nicht in der
<lb/>Mangelhaftigkeit ihres Rechts, sondern in der Unzuläng- 
<lb/>lichkeit der Rechtsprechung erblicken läfst. Angehörige
<lb/>aller Nationen suchen gern die deutschen Gerichte auf,
<lb/>um Recht vor ihnen zu nehmen, während der deutsche
<lb/>Geschäftsmann nur zu oft über die Schwierigkeit der
<lb/>Rechtsverfolgung in anderen, selbst hochcivilisierten
<lb/>Ländern zu klagen hat. Der königliche Wille, den
<lb/>der grofse Friederich in jenem denkwürdigen Protokoll
<lb/>vom 11. Dezember 1779 in der Müller Arnold’schen
<lb/>Sache zum Ausdruck gebracht hat, dafs „jedermann,
<lb/>er sei vornehm oder geringe, reich oder arm, eine
<lb/>promte Justiz administriert, und einem jeglichen dero
<lb/>Unterthanen, ohne Ansehen der Person und des
<lb/>Standes durchgehends ein unparteiisches Recht wider- 
<lb/>fahren soll“, ist auch unter seinen Nachfolgern als
<lb/>Richtschnur mafsgebend geblieben. Und fürwahr
<lb/>nicht leicht und ohne Verantwortlichkeit ist die
<lb/>Aufgabe der Rechtsprechung gerade in der Gegen- 
<lb/>wart. Der Laie hat häufig nur eine unvollkommene
<lb/>Vorstellung von den Schwierigkeiten der Rechtspflege.
<lb/>Unter Juristen bedarf es kaum eines Hinweises auf
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Lage, in welche die überhastend arbeitende Ge- 
<lb/>setzgebung den überlasteten preufsischen Richter- 
<lb/>stand häufig genug bringt. Kaum hat die mit
<lb/>bewunderungswerter Glätte bewirkte Einführung
<lb/>einer neuen Gerichtsverfassung und des neuen Prozeß- 
<lb/>rechts sich vollzogen, da wird derselben Generation
<lb/>von Richtern die Aufgabe zu teil, ein neues materielles
<lb/>Recht in das praktische Leben einzuführen. Neues
<lb/>und altes, allgemeines und partikulares Recht ver- 
<lb/>langen fast täglich ihre Grenzbestimmung: für die
<lb/>Vereinheitlichung des Immobiliarsachenrechts und
<lb/>des Zwangsvollstreckungsverfahrens in das unbe- 
<lb/>wegliche Vermögen müssen erst mühsam die Vor- 
<lb/>bedingungen geschaffen werden. Neben der Neu- 
<lb/>gestaltung des Handelsrechts geht die Sisyphusarbeit
<lb/>der Gesetzgebung auf wirtschaftlichem Gebiet, den
<lb/>lärmenden Ansprüchen der Interessentenkreise auf
<lb/>Schutz und Förderung gerecht zu werden. . Pafst
<lb/>die Schablone nicht auf den konkreten Fall, dann
<lb/>taugt das Gesetz nichts oder die Justiz. Die Gesetz- 
<lb/>gebung selbst bedarf der Orientierung und sucht
<lb/>sie bei den Gerichtsbehörden: Berichte, Beschaffung
<lb/>statistischen Materials werden in wachsendem Mafse
<lb/>von den Centralstellen begehrt. Trotzdem mifst
<lb/>zahlenbureaukratische Genauigkeit jedem sein gerüttelt
<lb/>und geschüttelt Mafs Arbeit zu, und wennja ein Bruchteil
<lb/>von Menschenkraft sich ergiebt, wird er nach unten,
<lb/>nicht nach oben abgerundet, es sei denn, dafs sich,
<lb/>wie bei den Amtsgerichten, die Hilfe des unbesolde- 
<lb/>ten Assessorats bietet. Die Arbeit mufs gethan
<lb/>werden und sie wird gethan. Aber etwas anderes
<lb/>leidet vielleicht dabei mitunter Not: der freie Blick
<lb/>für die Verhältnisse des praktischen Lebens, dessen
<lb/>die Justiz am allerwenigsten entbehren kann. Die
<lb/>Rechtsprechung verlangt ein schnelles Orientierungs- 
<lb/>vermögen in allen Lebensverhältnissen; es mag bei- 
<lb/>spielsweise nur an die großen Patentprozesse, welche
<lb/>sich als Folgeerscheinung unserer glänzenden in- 
<lb/>dustriellen Entwickelung ergeben, erinnert werden.
<lb/>Der Sachverständige läßt häufig genug im Stich, er
<lb/>will vor allem verständnisvoll befragt sein, wenn
<lb/>sein Gutachten wertvoll sein soll. Der Richter,
<lb/>welcher häufig die besten Jahre seines Lebens, wenn
<lb/>der Trieb zu lernen noch rege ist, in der Ab- 
<lb/>geschiedenheit eines weltentrückten Landstädtchens
<lb/>verbringen muß, wo es schwer ist, sich die Mittel
<lb/>zur Teilnahme an dem hastenden Kulturleben zu
<lb/>beschaffen, mag mitunter den Zusammenhang mit
<lb/>dem letzteren etwas verlieren. Manche Erscheinung
<lb/>auf dem Gebiete der Rechtsprechung ist vielleicht
<lb/>das Produkt eines Mißtrauens gegen die Berechtigung
<lb/>von Lebenserscheinungen, welche dem mangelnden
<lb/>Verständnis entspringt. Manche Anklage, mancher
<lb/>Eröffnungsbeschluss, ja manches Urteil läfst die
<lb/>Rücksicht auf die Berechtigung des Genies in der
<lb/>Kunst, sich von spießbürgerlichen Anschauungen
<lb/>zu emancipieren, vermissen. Nur dafs auch hier der
<lb/>Verwaltung der Vortritt gebührt. Es darf wohl an
<lb/>die Verwendung eines der herrlichsten Juwele der
<lb/>Novellistik deutscher Zunge, von Gottfried Kellers
<lb/>„Romeo und Julia auf dem Dorfe“, als Zeichen für
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0107.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0107--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 5.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>91
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Verderbnis der Zeit in den Beratungen über
<lb/>die Umsturzvorlage erinnert werden.

<lb/>Trotzdem also die preufsische Justiz an Pflicht- 
<lb/>eifer und Berufstreue keinem anderen Stande nach- 
<lb/>steht, haben sich doch neuerdings die Erörterungen
<lb/>und Klagen gehäuft. Was ist es, das man dem
<lb/>Richterstande vorwirft? Man behauptet, dafs er
<lb/>nicht die gesellschaftliche Stellung einnehme, welche
<lb/>im Interesse der Rechtspflege geboten sei. Mit der
<lb/>gesellschaftlichen Stellung ist es ein eigen Ding.
<lb/>Der Einzelne schafft sie sich selbst. Kommen
<lb/>ganze Berufsstände in Betracht, so vermag die
<lb/>Thätigkeit der einzelnen Standesgenossen weit
<lb/>weniger als Gesetzgebung und Verwaltungspraxis.
<lb/>Ein gewisses Gefühl der Solidarität allerdings ist die
<lb/>Vorbedingung, und generalisierende schroffe Urteile
<lb/>hervorragender Vertreter des Standes tragen auch
<lb/>dann nicht dazu bei, sein Ansehen zu heben, wenn
<lb/>sie in der Absicht gefällt werden, wirkliche oder
<lb/>vermeintliche Mifsstände zu beseitigen. Unser
<lb/>Beruf bringt es mit sich, die öffentliche Kritik nicht
<lb/>zu scheuen, verrichten wir doch unser Tagewerk
<lb/>vor jedermanns Augen. Er bringt es weiter mit
<lb/>sich, alltäglich Interessen zu verletzen. Was Wunder
<lb/>also, dafs an unserem Thun und Lassen öffentlich
<lb/>scharfe Kritik geübt wird? Und wiederum bringt
<lb/>es das Gerechtigkeitsgefühl mit sich, das in unserem
<lb/>Berufe sich ausbildet, nicht jede Kritik von vorn- 
<lb/>herein schroff zurückzuweisen. Und doch hätten
<lb/>wir nicht selten einen stärkeren Schutz von seiten
<lb/>unserer berufenen Vertreter in den parlamentarischen
<lb/>Debatten erwarten können. Worin zeigt sich denn
<lb/>der Niedergang“ unseres Standes? Man weist darauf
<lb/>hin, dafs noch zu Friedrichs des Grofsen Zeit der
<lb/>Adel die Justiz bevorzugt habe, wie heute die Ver- 
<lb/>waltung. Mit Verlaub, der heutige Bürgerstand steht
<lb/>in nichts an gesellschaftlicher Bildung und
<lb/>Stellung dem Adel nach. Neben den durchaus
<lb/>tüchtigen und fähigen jungen Juristen, welche
<lb/>sich der Verwaltung zuwenden, sind doch auch
<lb/>solche, bei denen der mangelnde Beruf zur
<lb/>Jurisprudenz das entscheidende Moment ist, wie
<lb/>der mangelnde Beruf zu einem anderen Studium
<lb/>einst bei der Wahl der Facultät mafsgebend war.
<lb/>Da mag dann allerdings ein gewisses Kapital er- 
<lb/>erbter gesellschaftlicher Stellung von Nöten sein,
<lb/>um anderes zu ersetzen. Zudem, obwohl auch in
<lb/>der Verwaltung Tüchtigkeit Voraussetzung für das
<lb/>Vorwärtskommen ist, hat hier der Adlige weit
<lb/>gröfsere Aussicht, die Thatsache seiner Zugehörig- 
<lb/>keit zur traditionellen Herrschaftskaste bei der
<lb/>Garriere berücksichtigt zu sehen wie in der Justiz.
<lb/>Die Gerechtigkeit, in deren Dienst wir stehen, ver- 
<lb/>bietet bei uns diese Berücksichtigung ebenso, wie
<lb/>sie verhindern mufs, dafs reichs- und verfassungs- 
<lb/>rechtlich abgeschaffte Unterschiede des religiösen
<lb/>Bekenntnisses und gesetzlich überhaupt niemals
<lb/>anerkannte Racenunterschiede durch die Hinterthür
<lb/>der Verwaltungspraxis wiederum Eingang finden.

<lb/>Entscheidender aber als alles dies ist eben die
<lb/>Stellung, welche die Gesetzgebung selbst einem
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berufsstande anweist. Die Erscheinungen, welche
<lb/>herangezogen werden, um die Zurücksetzung der
<lb/>Justiz hinter der Verwaltung in der Gesetzgebung
<lb/>zu rechtfertigen, sie sind zum gröfsten Teil erst
<lb/>selbst Produkte dieser Gesetzgebung. Weniger die
<lb/>Rangstellung, welche, dem grofsen Publikum schon
<lb/>aus Gründen der Langenweile unverständlich, nur
<lb/>beim Wohnungsgeldzuschufs und bei Dienstreisen
<lb/>praktische Bedeutung gewinnt! Es wäre durchaus
<lb/>wünschenswert, wenn der Richterstand in diese
<lb/>Stufenfolge überhaupt nicht ein gezwängt würde.
<lb/>Aber gerade das Gehalt enthält für unsere modern- 
<lb/>realistische Anschauung den sinnfälligen Ausdruck
<lb/>der Wertschätzung der Thätigkeit einer Beamten- 
<lb/>schaft. Man kann ja da im Einzelnen streiten,
<lb/>inwiefern Parallelen möglich sind; über einige
<lb/>Punkte sind ja, wie die vorhergehenden Aufsätze
<lb/>beweisen, beide Teile einig. Vor allem wird die
<lb/>Stellung der Oberlandesgerichts - Präsidenten als
<lb/>der Chefs der Provinzialjustizbehörden über die
<lb/>Stellung der Regierungspräsidenten hinauszurücken
<lb/>sein. Und ebenso werden die Anfangsgehälter
<lb/>gleich zu normieren sein. Ueberhaupt aber ist
<lb/>die prinzipielle Gleichstellung von Justiz und
<lb/>Verwaltung zur Anerkennung zu bringen, nachdem
<lb/>sie einmal in Frage gezogen ist. Mufs es erst
<lb/>hervorgehoben werden, warum wir das ver- 
<lb/>langen? Weil wir berufen sind, das könig- 
<lb/>lichste aller Rechte zu üben in des Königs
<lb/>Namen! Das ist altgermanische Anschauung. „Den
<lb/>König wählet man zu richten über Eigen und über
<lb/>Leben und über eines jeglichen Mannes Leib. Der
<lb/>Kaiser kann aber nicht an allen Orten sein und zu
<lb/>aller Zeit alle Ungerichte richten. Darum verleihet
<lb/>er den Fürsten Fahnenlehen und die Fürsten den
<lb/>Grafen die Grafschaft, und die Grafen den Schult-
<lb/>heifsen das Schultheifsentum. “ So schildert der Sachsen- 
<lb/>spiegel die Entstehung der Gerichtsbarkeit. Die vor- 
<lb/>nehmen Herren, welche heute ein Nasenrümpfen für
<lb/>die gesellschaftliche Stellung der Justiz haben, sie
<lb/>mögen sich daran erinnern, dafs sie adlig geworden
<lb/>sind durch den Gerichtsdienst ihrer Vorfahren.
<lb/>Nicht damals erst, als spätere ihrer Vorfahren auf
<lb/>die Pfeffersäcke scheel zu sehen anfingen und einige
<lb/>von ihnen in der Bethätigung ihrer ritterlichen
<lb/>Ueberlegenheit über die Städter selbst die Bekannt- 
<lb/>schaft mit der Justiz des erstarkenden Landesfürsten- 
<lb/>tums machten. Freilich der preufsische Territorial- 
<lb/>staat mufste auch die Justizpflege zunächst in den
<lb/>Hintergrund treten lassen. Und wenn auch des
<lb/>grofsen Friedrich Herscherseele das volle Bewusst- 
<lb/>sein von der hohen Bedeutung der Rechtspflege
<lb/>hatte, und wo er mit despotischer Hand in ihren
<lb/>Gang ein griff, dies nur that, weil er das Ideal ge- 
<lb/>schändet wähnte, und indem er die vermeintlich
<lb/>ungetreuen Hüter der Gerechtigkeit auf die Festung
<lb/>sandte, gleichzeitig vor der Themis selbst tief den
<lb/>Hut zog, — es mufste eben alles zurückstehen
<lb/>hinter dem Streben, sich erst einmal fähig zu
<lb/>machen zu der Lösung der Aufgabe, welche die
<lb/>Geschichte diesem Staate vorgezeichnet hatte.
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Entwurf einer Reichs-Grundbuch-Ordnung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Wolff, Th.">Von Oberlandesgerichtsrat Dr. Th. Wolff</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0108--><p/>
                  <p>

                     <lb/>92
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juris ten - Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aber mit dem Wachsen des Staatsgebietes kamen
<lb/>Länder hinzu, die in andern Anschauungen heran- 
<lb/>gewachsen waren. Gleich Friedrich hat auch
<lb/>Napoleon I. der Justiz den Tribut gezollt, der ihr
<lb/>gebührt. In der Stellung der rheinischen Juristen
<lb/>trat ein neues Moment hinzu. Und als aus der
<lb/>Bluttaufe des Jahres 1866 das neue Preufsen-Deutsch-
<lb/>land sich erhob, da traten uns in den Hannoverschen
<lb/>Richtern Amtsgenossen zur Seite, die seit lange die
<lb/>Stellung einnehmen, nach der wir trachten müssen.
<lb/>Aber es gelang nicht, uns auf ihre Höhe zu heben;
<lb/>nur eine verhältnismäfsig geringe Besserstellung ver- 
<lb/>mochte die neupreufsische der altpreufsisch-feu- 
<lb/>dalen Anschauung abzuringen. Aber nun, da wir
<lb/>zu einem Volke geworden sind, dessen Flaggen in
<lb/>allen Weltteilen den Ertrag unserer Arbeit als viel- 
<lb/>begehrte Ware zu Markte tragen, da der wachsende
<lb/>Wohlstand des Landes auch den Staatssäckel wieder
<lb/>füllt, nun darf auch die Justiz an die Gesetzgebung
<lb/>herantreten und sprechen: „Ich habe bisher

<lb/>zurückgestanden, aber ich begehre jetzt, was mir
<lb/>zukommt. Nicht um der Silberlinge willen, sondern
<lb/>um des idealen Gewinnes halber. Unter meinem
<lb/>Arm sucht hoch und gering Schutz, der hochstehende
<lb/>Staatsmann, wenn schleichende Intrigue ihn verfolgt,
<lb/>so gut wie der Aermste, dem wenigstens sein Recht
<lb/>nicht verkümmert werden soll. Es geht auf die
<lb/>Dauer nicht an, dafs ich in der Stellung verharre,
<lb/>die ich bisher eingenommen. Es geht nicht an,
<lb/>dafs der leitende Staat in der Wertschätzung der
<lb/>Rechtspflege soweit zurücksteht hinter seinen Nach- 
<lb/>barn, hinter den Hansestädten und Mecklenburg.
<lb/>Gewährt mir, was mir gebührt.“
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Entwurf einer Reiehs-Grundbueh-
<lb/>Ordnung1.

<lb/>Von Oberlandesgerichtsrat Dr. Th. Wolff, Hamm.

<lb/>Das materielle Grundbuchrecht, wie es im
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuche geordnet ist, setzt das
<lb/>Bestehen eines Grundbuchs voraus, in welchem die,
<lb/>das Liegenschaftsrecht regelnden, Eintragungen statt-
<lb/>zufinden haben. Die Anlegung des Grundbuchs
<lb/>und die Ausführung der Eintragungen müssen daher
<lb/>reichsgesetzlich sichergestellt und im Einklang mit
<lb/>dem materiellen Recht geordnet werden. Diesem
<lb/>Bedürfnis will der Entwurf einer Grundbuchordnung
<lb/>entsprechen, aber er will sich nur auf Befriedigung
<lb/>dieses Bedürfnisses beschränken und stellt daher
<lb/>keine Kodifikation des formellen Grundbuchrechts
<lb/>dar, sondern überläfst die Bestimmungen zur Aus- 
<lb/>füllung des gegebenen Rahmens der Landesgesetz- 
<lb/>gebung, in einzelnen Fällen der landesherrlichen
<lb/>Verordnung oder der Bestimmung der Justizver- 
<lb/>waltung.

<lb/>Der aus 100 Paragraphen bestehende Entwurf
<lb/>giebt im ersten seiner fünf Abschnitte die „allge- 
<lb/>meinen Vorschriften" in 11 Paragraphen: Darnach

<lb/>sollen die Grundbücher nach Bezirken von den
<lb/>Grundbuchämtern geführt werden; die Bezeichnung
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Grundstücke erfolgt nach einem amtlichen Ver- 
<lb/>zeichnis, in welchem die Grundstücke unter Nummern
<lb/>oder Buchstaben aufzuführen sind. Die Regel bilden
<lb/>die Realfolien, doch können Personalfolien angelegt
<lb/>werden, wenn dadurch eine Verwirrung nicht zu
<lb/>besorgen ist. Für das Erbbaurecht, welchem in
<lb/>dieser Beziehung — § 82 — die Erbpacht und das
<lb/>Bergwerkseigentum gleichgestellt sind, ist ein be- 
<lb/>sonderes Folium anzulegen, wenn der Grundeigen- 
<lb/>tümer es beantragt oder das Recht belastet wird
<lb/>oder auf einen Dritten übergeht. Das Recht, welches
<lb/>dem Grundeigentümer als solchem an einem anderen
<lb/>Grundstück zusteht, ist auf Antrag auch auf dem
<lb/>Folium des herrschenden Grundstücks zu vermerken.
<lb/>Für Versehen des Grundbuchbeamten haftet der
<lb/>Staat oder die Korporation (Provinz, Gemeinde etc.),
<lb/>in deren Dienst der Beamte steht, mit dem Recht
<lb/>des Regresses gegen den Beamten, welcher gefehlt
<lb/>hat. Die übrigen Vorschriften beschränken sich auf
<lb/>Bestimmungen über die Eintragung und Abschreibung
<lb/>von Pertinenzien und Grundstücksteilen, über die
<lb/>Aufbewahrung der, sich auf die Eintragungen be- 
<lb/>ziehenden, Urkunden, über die Einsicht des Grund- 
<lb/>buchs und das Recht, Abschriften zu fordern. Ueber
<lb/>die Frage, welche Behörde das Grundbuch zu führen
<lb/>hat, ist eine Entscheidung nicht getroffen, die
<lb/>Organisation des Grundbuchamts, die Anlegung der
<lb/>Akten etc. ist der Landesgesetzgebung überlassen
<lb/>(vergl. Art. 186 des Einf.-Ges. zum BGB.). Die
<lb/>Zurückführung des Grundbuchs auf das Kataster
<lb/>ist nicht angeordnet.

<lb/>Der zweite Abschnitt enthält in den §§ 12—53
<lb/>die Vorschriften über die „Eintragung in das
<lb/>Grundbuch.“ Die Eintragung darf nur auf Antrag
<lb/>und mit Bewilligung desjenigen erfolgen, gegen
<lb/>welchen sie gerichtet ist. Die zur Eintragung
<lb/>notwendigen Erklärungen, sowie die erforderlichen
<lb/>Nachweisungen müssen — abgesehen von der Auf- 
<lb/>lassung und der Bestellung des Erbbaurechts (der
<lb/>Erbpacht und des Bergwerkseigentums), welche vor
<lb/>dem Grundbuchamt zu erklären sind — entweder
<lb/>zu Protokoll des Grundbuchamts abgegeben oder
<lb/>durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
<lb/>nachgewiesen werden. (Die Bestimmung der Behörde,
<lb/>welche zur Ausstellung und Beglaubigung der Ur- 
<lb/>kunden berufen sind, ist der Landesgesetzgebung
<lb/>überlassen). Nur die Eintragungsanträge und die
<lb/>zur Stellung derselben erteilten Vollmachten bedürfen
<lb/>keiner Beglaubigung. Der Notar, welcher die Ein- 
<lb/>tragungsbewilligung aufgenommen oder beglaubigt
<lb/>hat, gilt zur Stellung des Eintragungsantrags für
<lb/>ermächtigt. Ueber die Erledigung der Anträge
<lb/>entscheidet die Zeit des Eingangs. Steht der Ein- 
<lb/>tragung ein Hindernis entgegen, so ist der Antrag
<lb/>entweder sofort oder nach fruchtlosem Ablauf einer
<lb/>zur Hebung des Hindernisses gesetzten Frist abzu- 
<lb/>weisen. Die Rangordnung der Eintragungen, der
<lb/>Nachweis der Legitimation der Vertreter einer Handels- 
<lb/>gesellschaft, der Nachweis des ehelichen Güterrechts,
<lb/>der Erbfolge, des Erwerbs auf Grund der Erb-Aus-
<lb/>einandersetzung, die Berechtigung zur Bewilligung der
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0109.tif"
                      n="93"
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                  <p>

                     <lb/>No. 5.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>93
</p>
                  <p>

                     <lb/>Eintragung, die Behandlung der Eigentümerhypothek,
<lb/>das Erfordernis der Vorlegung des Briefs bei Ein- 
<lb/>tragungen, die eine Hypothek, eine Grundschuld oder
<lb/>Rentenschuld betreffen, die Eintragung der Korreal-
<lb/>hypothek, das Recht der Behörden, Eintragungen zu
<lb/>verlangen, und die Löschung sind mit geringen
<lb/>Abweichungen von dem preußischen Recht den
<lb/>betreffenden Vorschriften des BGB. entsprechend
<lb/>geregelt. Die §§ 55, 56 der preufs. GBO. über die
<lb/>Erzwingung der Eintragung sind durch die Vorschrift
<lb/>ersetzt und erweitert, dafs die Berichtigung des
<lb/>Grundbuchs auch von demjenigen beantragt werden
<lb/>kann, welcher auf Grund eines gegen den Eingetragenen
<lb/>ergangenen Vollstreckungstitels eine Eintragung in
<lb/>das Grundbuch verlangen kann, welche nicht ohne
<lb/>vorherige Berichtigung des Grundbuchs erfolgen
<lb/>darf. Eine wichtige Aenderung des bisherigen Rechts
<lb/>enthält die Bestimmung, dafs, wenn eine Eintragung
<lb/>unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorge- 
<lb/>nommen ist, von Amtswegen ein Widerspruch ein- 
<lb/>getragen, und wenn eine Eintragung ihrem Inhalt
<lb/>nach unzulässig ist, dieselbe von Amtswegen gelöscht
<lb/>werden mufs. Hieraus folgt, dafs, soweit ein Wider- 
<lb/>spruch oder eine Löschung von Amtswegen ein- 
<lb/>getragen ist, die Eintragung zurückgewiesen werden
<lb/>mufs, wenn sich der Mangel rechtzeitig ergiebt. Die
<lb/>Prüfung des, nicht vorgetragenen, der Eintragung
<lb/>zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts ist deshalb dem
<lb/>Grundbuchbeamten jedoch nicht zur Pflicht gemacht,
<lb/>wogegen er allerdings das vorgetragene Rechtsgeschäft
<lb/>einer Prüfung zu unterziehen hat, wenn die Un- 
<lb/>gültigkeit desselben die Eintragung beeinflussen würde.
<lb/>Jede Eintragung ist den Interessenten mitzuteilen,
<lb/>eine Mitteilung der Auflassung an die Steuerbehörde
<lb/>ist nicht vorgeschrieben.

<lb/>Der dritte Abschnitt enthält in den §§ 54—68
<lb/>die Vorschriften über den „Hyphotheken-, Grund- 
<lb/>schuld- und Rentenschuldbrief“ und schliefst sich in
<lb/>den Bestimmungen über den Inhalt und die Art der
<lb/>Bildung des gewöhnlichen Briefs, des Briefs über
<lb/>die Korrealhypothek, über die Teilhypothek, in
<lb/>den Bestimmungen über den Verzicht auf Ausstellung
<lb/>eines Briefs, über die Art, wie zu verfahren ist,
<lb/>wenn später mit der Post noch ein anderes Grund- 
<lb/>stück belastet wird, wenn eine Hypothek in eine
<lb/>Grundschuld oder Rentenschuld oder umgekehrt
<lb/>um gewandelt wird, wenn die Ausstellung eines neuen
<lb/>Briefs verlangt, wenn die Löschung beantragt ist,
<lb/>ebenfalls in Gemäßheit des BGB. im wesentlichen
<lb/>der preußischen GBO. an. Neu ist der Gesamtbrief,
<lb/>welcher auszustellen ist, wenn es der Gläubiger, dem
<lb/>mehrere in gleichem Range oder unmittelbar auf
<lb/>einander folgende Hypotheken etc. zustehen, mit
<lb/>Zustimmung des Eigentümers verlangt. Der
<lb/>Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbrief ist
<lb/>dem Eigentümer, wenn dieser nichts anderes beantragt,
<lb/>im Fall der nachträglichen Erteilung dem Gläubiger
<lb/>auszuhändigen.

<lb/>Der vierte Abschnitt behandelt in den §§ 69—79
<lb/>die Beschwerde. Dies Rechtsmittel soll nicht mehr
<lb/>gegen eine erfolgte Eintragung, sondern nur noch
</p>
                  <p>

                     <lb/>gegen eine die Eintragung weigernde Verfügung
<lb/>zulässig sein. Gegen die Entscheidung des Be- 
<lb/>schwerdegerichts ist die weitere Beschwerde wegen
<lb/>Verletzung einer Rechtsnorm zugelassen. Die Be- 
<lb/>schwerde, nicht auch die weitere Beschwerde, kann
<lb/>auf neue Thatsachen oder neue Beweise gestützt
<lb/>werden. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu
<lb/>Protokoll des Grundbuchamts oder des Gerichts- 
<lb/>schreibers des Beschwerdegerichts erhoben werden,
<lb/>die weitere Beschwerde mufs von einem Rechts- 
<lb/>anwalt, dem instrumentierenden Notar oder der sich
<lb/>beschwerenden Behörde unterzeichnet sein. Der
<lb/>einfachen Beschwerde darf das Grundbuchamt ab- 
<lb/>helfen. Beschwerdegericht ist das Landgericht, in
<lb/>dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat,
<lb/>über die weitere Beschwerde entscheidet das Ober- 
<lb/>landesgericht; durch die Landesgesetzgebung kann
<lb/>aber einem der mehreren OLGerichte eines Bundes- 
<lb/>staats oder dem obersten Landgericht die Entschei- 
<lb/>dung über die weitere Beschwerde für den ganzen
<lb/>Umfang des Staates übertragen werden. Um die
<lb/>Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu sichern, ist
<lb/>bestimmt, dafs, wenn ein OLGericht bei der Aus- 
<lb/>legung einer, das Grundbuchrecht betreffenden, reichs- 
<lb/>gesetzlichen Vorschrift von der Entscheidung eines
<lb/>anderen OLGerichts oder des Reichsgerichts ab- 
<lb/>weichen will, die weitere Beschwerde dem Reichs- 
<lb/>gericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

<lb/>Der fünfte Abschnitt giebt in den §§ 80—100
<lb/>die „Schlufsbestimmungen“ über den Tag des In- 
<lb/>krafttretens des Gesetzes und insbesondere über die
<lb/>Befugnisse, welche der Landesgesetzgebung, dem
<lb/>Landesherrn und den Justizverwaltungen zustehen.
<lb/>Auch diese Bestimmungen sollen nicht erschöpfend
<lb/>sein, sie begründen aber für die darin angegebenen
<lb/>Fälle die Zuständigkeit des Landesherrn und der
<lb/>Justizverwaltungen zum Erlaß bestimmter Anord- 
<lb/>nungen. —

<lb/>Der Entwurf hat sich zur Erfüllung der Aufgabe,
<lb/>die Form für die gleichmäßige Durchführung des
<lb/>materiellen Grundbuchrechts zu geben, auf das
<lb/>Notwendigste beschränkt. Ob dieser Standpunkt
<lb/>gegenüber der Kodifikation des materiellen Rechts
<lb/>richtig oder zweckmäßig ist, darüber läßt sich
<lb/>streiten. Jedenfalls ist bei der Beantwortung der
<lb/>Frage, was das Notwendigste ist, die Grenzlinie
<lb/>nicht überall leicht zu ziehen. In dieser Beziehung
<lb/>ist besonders hervorzuheben, dafs der Entwurf sogar
<lb/>die Bestimmung, welche Behörde das Grundbuch
<lb/>zu führen hat, der Landesgesetzgebung überläßt und
<lb/>die Möglichkeit, dafs in manchem Einzelstaat eine
<lb/>andere Behörde als das Amtsgericht mit der Führung
<lb/>des Grundbuchs beauftragt werden wird, durchaus
<lb/>nicht für fernliegend hält, denn für einen solchen
<lb/>Fall soll angeordnet werden können (§§ 98, 99),
<lb/>dafs die Aenderung einer Entscheidung des Grund- 
<lb/>buchamtes bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist,
<lb/>gegen dessen Bescheid dann die Beschwerde er- 
<lb/>hoben werden kann (in diesem Fall würden vier
<lb/>Instanzen gegeben sein), und dafs das Amtsgericht
<lb/>das Grundbuchamt von Amtswegen zur Eintragung
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0110.tif"
                      n="94"
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                  <p>

                     <lb/>94
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>eines Widerspruchs oder einer Löschung im Fall
<lb/>einer unrichtigen resp. unzulässigen Tngrossation
<lb/>anhalten kann. Die zuverlässige Führung des Grund- 
<lb/>buchs setzt neben der Kenntnis der Grundbuch- 
<lb/>ordnung die Beherrschung des materiellen Grund- 
<lb/>buchrechts voraus; dazu kommen die weiteren Vor- 
<lb/>schriften, welche die Novelle zur CPO. über die
<lb/>Eintragung zur Vollstreckung von Forderungen
<lb/>(Zwangseintragung) bringen wird, deren Handhabung
<lb/>die Kenntnis civilprozessualer, wie materiellrechtlicher
<lb/>Vorschriften erfordert. Johows Jahrbuch der Entsch.
<lb/>des Kammergerichts zeigt, eine wie grofse Anzahl
<lb/>zweifelhafter und schwieriger Fragen der Beurteilung
<lb/>des Grundbuchamts unterliegt, jeder neue Band
<lb/>dieses Jahrbuchs enthält Entscheidungen über neu
<lb/>hervorgetretene Zweifel, und doch kann dieses Jahr- 
<lb/>buch nur einen kleinen Teil der ergangenen Grund- 
<lb/>buchverfügungen zweifelhafter Natur vorführen; das
<lb/>BGB., welches noch neue Institute eingeführt hat,
<lb/>wird eine noch weit gröfsere Zahl schwieriger und
<lb/>zweifelhafter Fragen zeitigen. Darf die Entscheidung
<lb/>dieser Fragen einer nicht gerichtlichen Behörde
<lb/>übertragen werden, darf der gesamte Grundbuch- 
<lb/>verkehr, der die Grundlage des ganzen Immobiliar- 
<lb/>verkehrs bildet, mit seinen schwer wiegenden Folgen
<lb/>einer nicht sachkundigen Behörde anvertraut, darf
<lb/>es einer solchen Behörde überlassen werden, sogar
<lb/>von Amtswegen Eintragungen zu löschen, deren
<lb/>Inhalt sie für unzulässig hält? Bisher sind es nur
<lb/>wenige Bundesstaaten, welche die Führung des Grund- 
<lb/>oder Hypothekenbuchs den Amtsgerichten nicht
<lb/>übertragen haben: Aufs er Elsafs-Lothringen nur

<lb/>Württemberg, Baden, Hessen (zum Teil), Mecklen- 
<lb/>burg, Hamburg und Lübeck, und hinsichtlich ihrer
<lb/>französisch - rechtlichen Landesteile Bayern und
<lb/>Oldenburg. Ich meine, dafs die Einheitlichkeit des
<lb/>Rechts gerade in dieser Beziehung für das ganze
<lb/>Reich eine einheitliche Einrichtung erfordert, und
<lb/>dafs das Grundbuch nur dem Amtsgericht anver- 
<lb/>traut werden darf.

<lb/>Bedenklich ist auch, das Grundbuch ohne die
<lb/>Grundlage des Katasters einzurichten bezw. die,
<lb/>z. B. in Preufsen geschehene, Zurückführung des
<lb/>Grundbuchs auf das Kataster wieder zu beseitigen.
<lb/>Um die Identität der Liegenschaften so bestimmt
<lb/>zu bezeichnen, dafs der Erwerber, wie der Dinglich-
<lb/>Berechtigte sich über die Lage und namentlich über
<lb/>die Grenzen des Grundstücks mit Sicherheit und
<lb/>Genauigkeit informieren kann, ist eine geometrische
<lb/>Kartierung erforderlich, wie sie in den Flurkarten
<lb/>gegeben ist, auf denen das Kataster beruht. Infolge
<lb/>der Zurückführung des Grundbuchs auf das Kataster
<lb/>wird die Identität des Grundstücks mit den aus der
<lb/>Karte ersichtlichen Grenzen und . in der mit der
<lb/>Karte sich ergebenden Lage garantiert. Durch
<lb/>diese Individualisierung und Spezialisierung der Grund- 
<lb/>stücke wird der Verkehr und der Realkredit gesichert
<lb/>und gefördert, wird die Verwischung der Grenzen
<lb/>und die Notwendigkeit von Prozessen vermieden.
<lb/>Wird die Anordnung der Zurückführung des Grund- 
<lb/>buchs auf das Kataster der Landesgesetzgebung
</p>
                  <p>

                     <lb/>überlassen, so würde auch in dieser Beziehung die
<lb/>Einheitlichkeit des Rechts in erheblicher Weise
<lb/>durchbrochen.

<lb/>Zu prüfen wird es auch sein, ob man dem
<lb/>Grundbuchamt, selbst wenn die Führung des Grund- 
<lb/>buchs dem Amtsgericht übertragen wird, die Be- 
<lb/>fugnis erteilen darf, von Amtswegen bei einer Ein- 
<lb/>tragung, von der es annimmt, dafs sie unter Ver- 
<lb/>letzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen ist,
<lb/>einen Widerspruch einzutragen und sogar eine Ein- 
<lb/>tragung, welche es ihrem Inhalte nach für unzulässig
<lb/>hält, von Amtswegen zu löschen. Wie sich aus
<lb/>den Entscheidungen in den bisher erschienenen
<lb/>15 Bänden des schon erwähnten Jahrbuchs ergiebt,
<lb/>sind die Ansichten über die Frage, ob eine Ein- 
<lb/>tragung ungesetzlich oder ihrem Inhalte nach unzu- 
<lb/>lässig ist, oft sehr verschieden. Der Grundbuch- 
<lb/>beamte aber hat nach dem Entwurf nicht blos das
<lb/>Recht, sondern auch die Pflicht, den Widerspruch
<lb/>bezw. die Löschung einzutragen, und ist verantwort- 
<lb/>lich, wenn er in dieser Beziehung fehlt; und nicht
<lb/>nur derjenige Grundbuchbeamte, welcher die Ein- 
<lb/>tragung angeordnet hat, sondern auch sein Ver- 
<lb/>treter und sein Nachfolger im Amt mufs, sobald er
<lb/>von der Eintragung amtlich Kenntnis erhält, die
<lb/>Eintragung prüfen und, wenn er sie nicht billigt,
<lb/>den Widerspruch bezw. die Löschung eintragen.
<lb/>Dadurch wird die Verantwortlichkeit und Regrefs-
<lb/>pdicht in einer Weise gesteigert, dafs das Amt zu
<lb/>einer drückenden Last wird. Andererseits ist es
<lb/>nicht ersichtlich, wie die Interessenten den Wider- 
<lb/>spruch und die Löschung beseitigen können.
<lb/>Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn nach
<lb/>§ 69 „ist die Beschwerde gegen eine Eintragung
<lb/>unzulässig“, und sowohl die Ingrossation des Wider- 
<lb/>spruchs, wie die Löschung sind Eintragungen im
<lb/>Sinne des Entwurfs. Im Wege der Beschwerde kann
<lb/>verlangt werden, dafs das Grundbuchamt angewiesen
<lb/>wird, einen Widerspruch einzutragen oder eine
<lb/>Löschung vorzunehmen, aber den von ihm einge- 
<lb/>tragenen Widerspruch und die eingetragene Löschung
<lb/>zu beseitigen, kann es nicht angehalten werden.
<lb/>Ein Prozefs zwischen den, einer solchen Eintragung
<lb/>widersprechenden, Interessenten kann nicht geführt
<lb/>werden, und wenn die Interessenten verschiedener
<lb/>Ansicht sind, ist es mindestens zweifelhaft, ob die
<lb/>Ausführung des zwischen ihnen ergangenen Urteils
<lb/>(es kann dies auch ein Versäumnisurteil sein) den
<lb/>Grundbuchbeamten von seiner Verantwortlichkeit
<lb/>Dritten gegenüber befreit. Das im übrigen auf ein
<lb/>bescheidenes Mafs zurückgeführte Legalitätsprinzip
<lb/>gewinnt durch die besprochene Vorschrift wieder
<lb/>neue Kraft. Man wird die Löschungsbefugnis besser
<lb/>beseitigen, die Eintragung des Widerspruchs nur
<lb/>dem Ermessen des Grundbuchbeamten überlassen,
<lb/>gegen die Eintragung die Beschwerde zulassen und
<lb/>es im übrigen bei der Bestimmung des § 118 der
<lb/>preufs. GBO. belassen können.

<lb/>Um eine möglichst gleichmäfsige Rechtsanwendung
<lb/>zu sichern, erscheint die Bestimmung des § 78 zweck- 
<lb/>mäßig, wonach ein OLGericht von der Entscheidung
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Die Reichstagsvorlage des Handelsgesetzbuchs</title>
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                  <byline>
                     <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
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                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0111--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 5.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>95
</p>
                  <p>

                     <lb/>eines anderen OLG. (auch einer eigenen früheren
<lb/>Entsch. ?) oder des Reichsgerichts nicht ab weichen darf,
<lb/>und wenn es anderer Ansicht ist, die weitere Be- 
<lb/>schwerde dem Reichsgericht zur Entscheidung vor- 
<lb/>zulegen hat. Die praktische Handhabung wird
<lb/>jedoch auf Schwierigkeiten stofsen. Man wird in
<lb/>allen Bundesstaaten Präjudizienbücher anlegen und
<lb/>die sämtlichen Präjudizien in amtlichen Samm- 
<lb/>lungen veröffentlichen müssen. Die schon über- 
<lb/>reiche Präjudizien-Litteratur würde dadurch ganz
<lb/>erheblich vermehrt werden. Vielleicht liefse sich
<lb/>in Anlehnung an das Hannoversche Gesetz vom
<lb/>7. September 1838 eine Bestimmung empfehlen,
<lb/>wonach die Präjudizien dem Reichsjustizamt einzu- 
<lb/>reichen sind, welches die zweckmäfsig erscheinenden
<lb/>Grundsätze im Reichsgesetzblatt mit der Wirkung
<lb/>der Gesetzeskraft zu veröffentlichen haben würde.

<lb/>Im übrigen ist der Entwurf als ein gewichtiges,
<lb/>im Geist des BGB. verfafstes Werk anzusehen.
<lb/>Eine Reihe neuer Bestimmungen ist mit Freuden zu
<lb/>begrüfsen: so die unmittelbare Haftung des Staats
<lb/>für Versehen des Grundbuchbeamten, die Vor- 
<lb/>schriften, dafs die Eintragungsanträge der öffent- 
<lb/>lichen Beglaubigung nicht bedürfen, dafs ein Antrag,
<lb/>dessen Erledigung ein Hindernis entgegensteht, nicht
<lb/>sofort, sondern erst nach fruchtlosem Ablauf einer
<lb/>zur Hebung des Hindernisses gesetzten Frist abge- 
<lb/>wiesen zu werden braucht, dafs die infolge Zahlung
<lb/>auf dem Hauptgrundstück gelöschte Korreal-
<lb/>hypothek auf den übrigen Parzellen von Amtswegen
<lb/>zu löschen ist.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Reiehstagsvorlage des Handels-
<lb/>jgesetzbuehs.

<lb/>Von Staub.

<lb/>I. Allgemeines.

<lb/>Nachdem im Juli 1896 der Entwurf eines Handels- 
<lb/>gesetzbuchs nebst einer die Begründung enthaltenden
<lb/>Denkschrift publiziert war, ist derselbe im Reichs- 
<lb/>justizamt von neuem redigiert, alsdann dem Bundes- 
<lb/>rat vorgelegt worden und liegt jetzt einer Reichs- 
<lb/>tagskommission vor.

<lb/>Er enthält jetzt auch die das Seerecht betreffenden
<lb/>Bestimmungen, sowie den Entwurf eines Einführungs- 
<lb/>gesetzes.

<lb/>„Den von der Kritik geänderten Wünschen und
<lb/>Anregungen ist nach Möglichkeit Rechnung getragen“,
<lb/>sagt die Denkschrift. Inwieweit dies zutrifft, wird
<lb/>die folgende Uebersicht ergeben.

<lb/>Aeufserlich präsentiert sich der neue Entwurf
<lb/>in ungefähr gleichem Umfange, wie früher (wenn
<lb/>vom Seerecht abgesehen wird). Manches ist ge- 
<lb/>strichen, manches hinzugesetzt worden. Die Para- 
<lb/>graphenzahl ist um 19 vermehrt.

<lb/>Das dem ersten Entwurf gespendete Lob kann
<lb/>auch dem zweiten nicht versagt werden. Auch in
<lb/>den Aenderungen und Berücksichtigungen der Kritik
<lb/>hat der Verfasser des Entwurfs im grofsen und
<lb/>ganzen dieselbe glückliche Hand gehabt, wie beim
<lb/>ersten Entwurf. Desgleichen zeichnet sich die Denk- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>schrift durch grofse Klarheit und Kürze aus. In
<lb/>der Denkschrift mutet es allerdings seltsam an,
<lb/>wenn bei der Begründung der Aenderungen, die
<lb/>der zweite Entwurf gegen den ersten aufweist, nicht
<lb/>auf den ersten Entwurf und die dagegen erhobenen
<lb/>Bedenken zurückgegriffen, sondern die nunmehr ab- 
<lb/>geänderte Bestimmung a priori begründet wird, als
<lb/>hätte die Regierung nie etwas anderes vorgeschlagen.
<lb/>So wird z. B. die jetzt erfolgte Verwerfung des
<lb/>aktienrechtlichen Staatsanwalts mit demselben hei- 
<lb/>ligen Ernste und derselben treuherzigen Miene be- 
<lb/>gründet, wie im ersten Entwurf die dort intendierte
<lb/>Etablierung desselben. Der dialektischen Gewandt- 
<lb/>heit des Begründers stellt dieses Verfahren ein neues
<lb/>glänzendes Zeugnis aus, aber der historische Ueber-
<lb/>blick leidet darunter.

<lb/>Die folgende Darstellung der Unterschiede des
<lb/>zweiten vom ersten Entwurf will nicht vollständig
<lb/>sein, sondern nur zur Bildung eines Urteils über
<lb/>den Charakter der Umformung beitragen.

<lb/>n.

<lb/>Das Einführungsgesetz bestimmt in Art. 1, dafs
<lb/>das HGB. gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buch in Kraft tritt.

<lb/>Art. 2 soll das Verhältnis des neuen HGB. zum
<lb/>BGB. und den sonstigen Reichsgesetzen normieren.
<lb/>Er sagt:

<lb/>„In Handelssachen kommen die Vorschriften des
<lb/>BGB. nur insoweit zur Anwendung, als nicht im
<lb/>HGB. oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.

<lb/>Im übrigen werden die Vorschriften der Reichs- 
<lb/>gesetze durch das HGB. nicht berührt.“

<lb/>Diese Regelung erscheint nicht unbedenklich.
<lb/>Zunächst ist nicht ausgesprochen, dafs das gegen- 
<lb/>wärtige HGB. aufser Kraft tritt. Nach der Denk- 
<lb/>schrift soll das selbstverständlich sein. Ich würde
<lb/>vorziehen, es auszusprechen. Denn das gegen- 
<lb/>wärtige HGB. ist doch ein Reichsgesetz, und über
<lb/>die Frage, in welchem Umfange die gegenwärtigen
<lb/>Reichsgesetze nach dem 1. Januar 1900 weiter
<lb/>gelten, bestimmt:

<lb/>a) Art. 32 des Einführungsgesetzes zum BGB.,
<lb/>dafs sie in Kraft bleiben und nur soweit
<lb/>aufser Kraft treten, als sich aus dem Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuch die Aufhebung ergiebt;

<lb/>b) der obige Art. 2 des Einführungsgesetzes zum
<lb/>HGB., dafs zwar die Vorschriften des Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs hinter das neue HGB.
<lb/>zurücktreten, im übrigen aber die Vorschriften
<lb/>der Reichsgesetze durch das neue HGB. nicht
<lb/>berührt werden.

<lb/>Die Notwendigkeit oder mindestens Zweck- 
<lb/>mäßigkeit, die Aufhebung auszusprechen, ist in
<lb/>noch höherem Mafse vorhanden bei den sonstigen
<lb/>handelsrechtlichen Reichsgesetzen, so z. B. dem Ge- 
<lb/>setze vom 30. März 1888, betr. die Löschung nicht
<lb/>mehr bestehender Firmen. Angesichts der eben zu a
<lb/>und b mitgeteilten salvatorischen Klauseln zu Gunsten
<lb/>bestehender Reichsgesetze ist die Aufhebung solcher
<lb/>Gesetze und des gesamten Inhalts des gegenwärtigen
<lb/>HGB. nicht selbstverständlich.
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0112.tif"
                      n="96"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0112--><p/>
                  <p>

                     <lb/>96
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ich würde Vorschlägen, den Art. 2 Abs. 2 des
<lb/>Einführungsgesetzes zum HGB. wie folgt zu fassen:

<lb/>„Das Allgemeine Deutsche HGB. wird aufge- 
<lb/>hoben; die sonstigen Reichsgesetze werden durch
<lb/>das HGB. nicht berührt, soweit nicht aus diesem
<lb/>die Aufhebung sich ergiebt.“

<lb/>Erwähnen wir noch, dafs, entsprechend dem
<lb/>Standpunkte des BGB., Vorschriften über das Ver- 
<lb/>hältnis des neuen HGB. zum Gewohnheitsrecht
<lb/>unterblieben sind, so ist hiermit der Allgemeine Teil
<lb/>des Einführungsgesetzes erschöpft.

<lb/>III.

<lb/>I. Buch. Handelsstand.

<lb/>Die clausula generalis des § 2, wonach „jedes
<lb/>gewerbliche Unternehmen, das nach Art und Um- 
<lb/>fang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
<lb/>Geschäftsbetrieb erfordert“, als Handelsgewerbe gilt,
<lb/>sofern die Firma eingetragen ist, ist beibehalten.
<lb/>Sie wurde auch von der Kritik im allgemeinen ge- 
<lb/>billigt, und nur das wurde gefordert, dafs die Ein- 
<lb/>tragung auch konstitutiven Charakter haben müsse
<lb/>(vergl. z.B. Simons und meine Anträge zum Deutschen
<lb/>Anwaltstage). Dieser Forderung der Kritik ist
<lb/>Rechnung getragen worden durch Einfügung eines
<lb/>neuen § 5.

<lb/>Dagegen ist unbeachtet geblieben die, ins- 
<lb/>besondere auch vom Deutschen Anwaltstage ge- 
<lb/>machte, Ausstellung, dafs nach dem ersten Entwurf
<lb/>die Grenze zwischen Kleingewerbe und Grofsgewerbe,
<lb/>und damit zwischen Minderkaufmann und Vollkauf- 
<lb/>mann, den Landesregierungen überlassen blieb. Ich
<lb/>hatte demgegenüber vorgeschlagen, dafs der Bundes- 
<lb/>rat die Grenze bestimmen solle; in der durch den
<lb/>Entwurf beliebten Regelung erblickte ich eine Ge- 
<lb/>fährdung der Rechtseinheit auf einem der wichtigsten
<lb/>Gebiete.

<lb/>Das Privilegium der Landwirte, ihre kauf- 
<lb/>männischen Nebengewerbe nach ihrem Belieben
<lb/>eintragen zu lassen oder nicht, ist beibehalten und
<lb/>nur dahin gemildert, dafs die einmal erfolgte Ein- 
<lb/>tragung nur nach allgemeinen Vorschriften gelöscht
<lb/>werden kann.

<lb/>Bei der Handelsfirma ist hinzugefügt, dafs ein Kauf- 
<lb/>mann unter seiner Firma klagen und verklagt werden
<lb/>kann. Für das geltende Recht ist das bekanntlich
<lb/>bestritten. Ob es de lege ferenda zu empfehlen,
<lb/>will mir sehr bedenklich erscheinen. Es wird z. B.
<lb/>die Firma Rudolf Müller in Berlin verklagt. Niemand
<lb/>weifs: wer ist Inhaber? Ist es ein Einzelkaufmann?
<lb/>Vielleicht gar eine minderjährige Person? Oder eine
<lb/>offene Handelsgesellschaft? Inhaber ist vielleicht
<lb/>Adolf Hempel. Derselbe giebt im Laufe des
<lb/>Prozesses oder nachher das Geschäft auf und
<lb/>wird Kommis in Danzig. Verurteilt ist aber die
<lb/>Firma Rudolf Müller in Berlin! Wie soll da voll- 
<lb/>streckt werden? Oder Adolf Hempel ist aufserdem
<lb/>noch Inhaber einer Handlung E. Wellhausen &amp; Co.?
<lb/>Kann in das Geschäftsvermögen dieser Firma auf
<lb/>Grund eines gegen die Firma Rudolf Müller lauten- 
<lb/>den Schuldtitels vollstreckt werden? Ich befürchte
</p>
                  <p>

                     <lb/>tausend Schwierigkeiten von dieser dem Anscheine
<lb/>nach allerdings populären Neuerung.

<lb/>Eine weitere Neuerung im Firmenrecht bringt
<lb/>das Einf.-Ges. in § 9: Anbringung des bürgerlichen
<lb/>Namens auf dem Firmenschilde. Auch eine populäre
<lb/>Neuerung!

<lb/>Der Einzelkaufmann mufs nach dem zweiten
<lb/>Entwurf in seiner Firma seinen Vornamen führen,
<lb/>wenn auch in abgekürzter Form. Die Vorschrift
<lb/>des ersten Entwurfs, dafs die Firma der Aktien- 
<lb/>gesellschaft keinen Personennamen enthalten darf,
<lb/>ist gestrichen. Firmen, wie Heinrich Bock,
<lb/>Aktiengesellschaft; oder Aktiengesellschaft vorm.
<lb/>Schacher &amp; Walcker, werden also nach wie vor
<lb/>gestattet sein, während es der erste Entwurf ohne
<lb/>Not verbieten wollte.

<lb/>Die Vollmacht des Handlungsreisenden soll
<lb/>nach dem zweiten Entwurf, der in diesem Punkte
<lb/>zum geltenden Recht zurückkehrt, auch die Ein- 
<lb/>ziehung des Kaufpreises und die Bewilligung von
<lb/>Zahlungsfristen bei Geschäften, die er selbst abge- 
<lb/>schlossen hat, umfassen.

<lb/>Die Vorschrift des ersten Entwurfs, dafs der
<lb/>erkrankte und gleichwohl zu bezahlende Handlungs- 
<lb/>gehilfe sich den Betrag anrechnen lassen mufs,
<lb/>welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer
<lb/>auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden
<lb/>Kranken- oder Unfallversicherung zukommt, ist bei- 
<lb/>behalten, obwohl seitens der Handlungsgehilfen hier- 
<lb/>gegen energischer Protest erhoben wurde. Mir er- 
<lb/>scheint allerdings der Standpunkt des Entwurfs folge- 
<lb/>richtig zu sein. Immerhin hätte bei dem grofsen
<lb/>Werte, den die Handlungsgehilfen auf die Streichung
<lb/>legen, diesem Wunsche Rechnung getragen werden
<lb/>können.

<lb/>Ein besonderer Paragraph setzt fest, dafs die
<lb/>Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden
<lb/>Gehalts am Schlüsse jedes Monats zu erfolgen hat.
<lb/>Sollte wirklich ein dringendes gesetzgeberisches Be- 
<lb/>dürfnis für die Schaffung dieses Paragraphen bestehen?

<lb/>Die Vorschriften über die Zwangskündigungs- 
<lb/>fristen sollen nach dem neuen § 67 des zweiten
<lb/>Entwurfs nicht Platz greifen, wenn der Handlungs- 
<lb/>gehilfe ein Gehalt von mindestens 5000 M. bezieht.
<lb/>Es ist gegen dieses novum nichts einzuwenden, es
<lb/>sei denn, dafs nicht mit voller Klarheit ersichtlich
<lb/>ist, ob zum Gehalt auch die Tantieme und die
<lb/>Provision hinzuzurechnen ist oder nicht.

<lb/>Ueber das Engagement auf Probe enthält auch
<lb/>der zweite Entwurf keine Bestimmung, obgleich die- 
<lb/>selbe von vielen Seiten gefordert wurde und ebenso
<lb/>wichtig ist, wie die Berücksichtigung des Engage- 
<lb/>ments zu vorübergehender Aushilfe.

<lb/>Als neuer Auflösungsgrund des Engagements- 
<lb/>verhältnisses ist hinzugefügt die Verhinderung durch
<lb/>eine längere als eine achtwöchentliche militärische
<lb/>Dienstleistung. Ich halte dies für ungerecht. Der
<lb/>Staat, der den Handlungsgehilfen zwingt, an mili- 
<lb/>tärischen Hebungen teilzunehmen, mufs ihn vor den
<lb/>wirtschaftlichen Folgen dieser Pflichterfüllung nach
<lb/>Möglichkeit schützen. Statt dessen wird hier eine
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0113.tif"
                      n="97"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0113--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 5.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>97
</p>
                  <p>

                     <lb/>neue schwere mifsliche wirtschaftliche Folge jener
<lb/>Pflichterfüllung eingeführt.

<lb/>Die Vorschrift über die Konkurrenzklausel ist
<lb/>in derselben Fassung beibehalten worden, wie im
<lb/>ersten Entwurf. Keiner der gemachten Gegen- 
<lb/>vorschläge war acceptabel, und der Deutsche Handels- 
<lb/>tag hatte seinerseits auf einen Gegenvorschlag ver- 
<lb/>zichtet. Neu und gut sind die Vorschriften, dafs die
<lb/>Vereinbarung nichtig ist, wenn der Handlungs- 
<lb/>gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist;
<lb/>dafs nur die Konventionalstrafe gefordert werden
<lb/>kann, nicht auch die Unterlassung der Kon- 
<lb/>kurrenz.

<lb/>Bei den Vorschriften über die Lehrlinge ist
<lb/>hinzugefügt, dafs Ansprüche wegen unbefugten Aus- 
<lb/>tritts aus der Lehre vom Lehrherrn nur geltend ge- 
<lb/>macht werden können, wenn der Lehrvertrag schrift- 
<lb/>lich abgeschlossen ist; weggelassen sind die vom
<lb/>Kaufmannsstande mit grofser Empfindlichkeit auf- 
<lb/>genommenen Strafvorschriften gegen den Prinzipal
<lb/>wegen Verfehlung gegen das Lehrlings Verhältnis.

<lb/>Die „Handlungsagenten“ sehen ihre bescheidene
<lb/>Bitte, nicht so, sondern „Handelsagenten“ genannt
<lb/>zu werden, nicht erfüllt. Aber in Kleinigkeiten
<lb/>sollte auch ein Gesetzgeber grofs sein. Denn „wehe
<lb/>thut es, des Lebens kleine Zierden zu entbehren“.
<lb/>Auch das Recht der Büchereinsicht ist den Agenten
<lb/>auch im zweiten Entwurf nicht gewährt, obwohl es
<lb/>schon nach geltendem Recht nach der Praxis der
<lb/>Gerichte besteht und zu Mifsständen nicht geführt
<lb/>hat. Im übrigen aber enthält der zweite Entwurf
<lb/>treffliche Neuerungen gegen das Agentenrecht des
<lb/>ersten Entwurfs. Das Konkurrenzverbot ist beseitigt.
<lb/>Damit ist dem Agenten nicht etwa ohne weiteres
<lb/>gestattet, seinem Handlungshause beliebige Kon- 
<lb/>kurrenz zu machen, sondern es ist — und das er- 
<lb/>scheint angemessen — den Anschauungen des Ver- 
<lb/>kehrs und den Handelsgebräuchen überlassen, in- 
<lb/>wieweit ein Konkurrenz verbot im Einzelfall im Wesen
<lb/>des Verhältnisses liegt.

<lb/>Neu ist die von mir schon de lege lata als
<lb/>geltend behauptete und de lege ferenda geforderte
<lb/>Bestimmung, dafs das vom Agenten abgeschlossene
<lb/>Geschäft gilt, wenn der Geschäftsherr es nicht un- 
<lb/>verzüglich zurückweist. Der erste Entwurf ging
<lb/>zu weit, wenn er dem Agenten ohne weiteres Ab-
<lb/>schlufsVollmacht erteilte. Auch das ist neu und
<lb/>angemessen, dafs der Agent Inkassovollmacht nur
<lb/>bei besonderer Ermächtigung hat, dafs er dagegen
<lb/>zur Entgegennahme von Mängelanzeigen und ähn- 
<lb/>lichen Erklärungen als legitimiert gilt.

<lb/>Der Titel über die Handelsmakler ist so gut
<lb/>wie unverändert geblieben. Meinen Ausstellungen
<lb/>gerade gegen diesen Titel ist der Redaktor nicht
<lb/>gefolgt, obgleich ich gerade hierin mannigfache Zu- 
<lb/>stimmung erhalten habe. So haben die Immobilien- 
<lb/>makler selbst den Bundesrat in einer motivierten
<lb/>Eingabe unter Berufung auf meine Ausführungen
<lb/>gebeten, sie den Handelsmaklern gleichzustellen,
<lb/>und so auch Professor Cohn im Archiv für bürger- 
<lb/>liches Recht, Bd. 12 S. 245.
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV.

<lb/>II. Buch. Handelsgesellschaften und stille
<lb/>Gesellschaft.

<lb/>Das Recht der offenen Handelsgesellschaft und
<lb/>Kommanditgesellschaft ist im wesentlichen unver- 
<lb/>ändert geblieben.

<lb/>Das Aktienrecht aber weist nicht unerhebliche
<lb/>Veränderungen auf.

<lb/>Die Bestimmung des ersten Entwurfs, dafs neben
<lb/>den Kapitaleinlagen den Aktionären wiederkehrende
<lb/>Naturalleistungen auferlegt werden können, ist mit
<lb/>Rücksicht auf die Zuckerrübenaktiengesellschaften
<lb/>beibehalten worden, und zwar mit Recht in allge- 
<lb/>meiner Fassung, weil sich aus den Beratungen des
<lb/>Handelstages herausstellte, dafs auch sonst das Be- 
<lb/>dürfnis nach dieser Konstellation besteht (§ 210).
<lb/>Sachgemäfs ist (auf meine Anregung) im § 268 hin- 
<lb/>zugefügt worden, dafs im Wege der Statutenände- 
<lb/>rung jene Verpflichtung nur auferlegt werden kann
<lb/>mit Zustimmung der Belasteten. Es hält? sonst die
<lb/>Minderheit durch solche Statutenänderung ruiniert
<lb/>werden können.

<lb/>Der § 212 enthält gegen den ersten Entwurf
<lb/>eine sachgemäße Neuerung: es wird dispositiv be- 
<lb/>stimmt, dafs der Gewinn nach den Aktienbeträgen
<lb/>verteilt wird und nur die eingezahlten Aktienbeträge
<lb/>vor den noch nicht eingezahlten durch ein praeci- 
<lb/>puum von 4% der Einzahlung ausgezeichnet werden.
<lb/>Die Neuerung ist der Anregung Hermann Veit
<lb/>Simon’s (vergl. seine und Makower’s verdienstlichen
<lb/>Beiträge zur Beurteilung des Entwurfs eines HGB.
<lb/>S. 65) zu danken.

<lb/>Die Bestimmung über den Inhalt des General- 
<lb/>versammlungsprotokolls (§ 251 Abs. 2) dürfte in der
<lb/>Fassung des zweiten Entwurfs nunmehr ein wandsfrei
<lb/>sein. „In dem Protokolle sind der Ort und der Tag
<lb/>der Verhandlung, der Name des Richters oder Notars,
<lb/>sowie die Art und das Ergebnis der Beschlußfassung
<lb/>anzugeben.“ Der erste Entwurf enthielt die Ver- 
<lb/>pflichtung, auch die gestellten Anträge anzugeben.
<lb/>Ich hatte hiergegen darauf aufmerksam gemacht,
<lb/>dafs dies zu einer großen unnützen Belästigung
<lb/>führen würde, da nichts häufiger ist, als dafs An- 
<lb/>träge gestellt und wieder zurückgezogen werden,
<lb/>diese aufzunehmen aber hat keinen Zweck.

<lb/>Gegen den ersten Entwurf und gegen das be- 
<lb/>stehende Recht befreit der zweite Entwurf den
<lb/>Kläger, welcher einen Generalversammlungsbeschlufs
<lb/>anficht, von der Verpflichtung, seine Aktien zu hinter- 
<lb/>legen. Die Neuerung erscheint nicht empfehlenswert,
<lb/>zumal sie zu praktischen Schwierigkeiten führt.
<lb/>Denn, wie die Denkschrift (S. 152) selbst sagt:
<lb/>„Selbstverständlich hat nötigenfalls der Kläger seine
<lb/>Legitimation zur Führung des Rechtsstreits darzu-
<lb/>thun, also nachzuweisen, dafs er fortdauernd Aktionär
<lb/>ist.“ Jetzt weiß man, wie er diesen Nachweis zu
<lb/>führen hat. Später wird man es nicht wissen. Das
<lb/>ist der Unterschied.

<lb/>Die Anfechtungsklage durch die Staatsbehörde
<lb/>ist gestrichen. Der zweite Entwurf hat dem Drucke
<lb/>der öffentlichen Meinung nachgegeben.
</p>

               </div>
            </div>
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                n="98"
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            <div xml:id="d63665e36179" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0114--><p/>
               <p>

                  <lb/>98
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 266 enthält die Neuerung, dafs die General- 
<lb/>versammlung den Aufsichtsrat beauftragen kann,
<lb/>redaktionelle Aenderungen des Statuts zu beschliefsen.
<lb/>Ganz unbedenklich ist solche Delegation nicht, aber
<lb/>sie schafft in tausend Fällen Erleichterung, und die
<lb/>Praxis wird sich mit den mehr theoretischen Unzu- 
<lb/>träglichkeiten, die damit verknüpft sind, schon ab-
<lb/>finden.

<lb/>Schwer praktikabel aber ist die neue Vorschrift
<lb/>des § 266, Abs. 2, wonach die Ankündigung der
<lb/>beabsichtigten Statutenänderung den wesentlichen
<lb/>Inhalt derselben erkennbar machen mufs. Bei um- 
<lb/>fangreichen Statutenänderungen, die sehr häufig sind,
<lb/>kann das zu grofser Belästigung und grofsen Kosten
<lb/>führen.

<lb/>§ 267 bestimmt, meiner Anregung folgend, dafs
<lb/>die in gewissen Fällen zu fassenden Sonderbeschlüsse
<lb/>der verschiedenen Aktiengattungen in gesonderter
<lb/>Abstimmung zu fassen sind, nicht, wie im ersten
<lb/>Entwurf .und im geltenden Recht, in gesonderten
<lb/>Generalversammlungen.

<lb/>Auch die gegen den Rechtsbestand der Gesell- 
<lb/>schaft gerichtete Nichtigkeitsklage ist im zweiten
<lb/>Entwurf insoweit gestrichen, als sie der Staatsbehörde
<lb/>zustehen sollte, insoweit beibehalten, als sie jedem
<lb/>Gesellschafter, jedem Mitgliede des Vorstandes und
<lb/>jedem Mitgliede des Aufsichtsrats gegeben ist. Auch
<lb/>in dieser Einschränkung halte ich einen solchen
<lb/>gesetzlichen Ausspruch für nicht unbedenklich.

<lb/>Der stille Gesellschafter hat nach § 326, aller- 
<lb/>dings in Uebereinstimmung mit dem ersten Entwurf,
<lb/>die Einlage so zu leisten, dafs sie in das Vermögen
<lb/>des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Warum
<lb/>soll eine Illation quoad usum oder quoad usum-
<lb/>fructum unzulässig sein?

<lb/>Weggelassen ist die Bestimmung, dafs derjenige
<lb/>stille Gesellschafter, dessen Name in der Firma sich
<lb/>befindet, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
<lb/>haftet. Die Streichung ist in der Denkschrift S. 117
<lb/>zutreffend begründet.

<lb/>III. Buch. Handelsgeschäfte.

<lb/>Von Simon und mir auf dem Deutschen An- 
<lb/>waltstage beantragt, von mir begründet war die
<lb/>Forderung, dafs die Form Vorschriften des Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs sich auf die Bürgschaft eines
<lb/>Kaufmanns nicht beziehen sollen. Der zweite Ent- 
<lb/>wurf trägt dem Rechnung (§ 341).

<lb/>In § 347 ist eine Einfügung gemacht, wonach
<lb/>ein Kontokorrent voraussetzt, dafs die beiderseitigen
<lb/>Ansprüche und Leistungen „nebst Zinsen“ in Rech- 
<lb/>nung gestellt werden. Sollte das wirklich zum
<lb/>Wesen des Kontokorrents gehören?

<lb/>§ 359 enthält auf Anregung Hoppenstedt’s eine
<lb/>neue Bestimmung, wonach der Bankier hinsichtlich
<lb/>gestohlener Inhaberpapiere nicht als redlicher Er- 
<lb/>werber gilt, wenn der Verlust im Reichsanzeiger
<lb/>bekannt gemacht und seitdem ein Jahr noch nicht
<lb/>verstrichen ist. Angesichts der in dieser Hinsicht
<lb/>strengen Rechtsprechung, welche dem Bankier eine
<lb/>Verpflichtung zum Nachstudieren der allerältesten
<lb/>Verlustregister auferlegte, ist diese Fristbegrenzung
</p>
               <p>

                  <lb/>eine wahre Erleichterung für die Bankiers, denen
<lb/>man zur Abwechslung einmal eine ihnen günstige
<lb/>Gesetzesbestimmung gönnen kann.

<lb/>Der Kauf, das Kommissionsgeschäft weisen
<lb/>wesentliche Neuerungen nicht auf. Einige redak- 
<lb/>tionelle Aenderungen tragen geäufserten Bedenken
<lb/>sachgemäfs Rechnung.

<lb/>Die Spediteure sehen ihre Wünsche in bezug
<lb/>auf die Berücksichtigung des Sammelladeverkehrs
<lb/>erfüllt. Die Bestimmungen über den Frachtverkehr
<lb/>sind im grofsen und ganzen unverändert.

<lb/>Die sachlichen Aenderungen in dem 4., das
<lb/>Seerecht enthaltenden Buche beschränken sich, wie
<lb/>die Denkschrift S. 276 sagt, auf verhältnismässig
<lb/>wenige Punkte, bezüglich deren der Inhalt der vorher- 
<lb/>gehenden Bücher, sowie die Vorschriften des Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs oder anderer Reichsgesetze eine
<lb/>Umgestaltung notwendig machten. Die Denkschrift
<lb/>zum vierten Buche umfafst nur 14 Seiten (von im
<lb/>ganzen 324).

<lb/>Möge dem zweiten Entwurf im Reichstage eine
<lb/>ebenso gute Aufnahme und Behandlung zuteil werden,
<lb/>wie sie dem ersten Entwurf seitens der beteiligten
<lb/>Kreise des deutschen Volks zuteil wurde. Dann
<lb/>wird auch dieses grofse Werk gelingen!
</p>
               <p>

                  <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Das Tempo, in welchem die neuen
<lb/>grofsen Gesetzbücher in den Kommissionen
<lb/>erledigt werden, macht dem Fleifs der Mitglieder
<lb/>alle Ehre. Aber eine leise Furcht vor Ueberhastung
<lb/>beschleicht den Beobachter doch. Die Grundbuch- 
<lb/>ordnung ist in der Kommission bereits fertig, ohne
<lb/>dafs irgendwie erhebliche Abänderungen vorgenommen
<lb/>wurden. Das Gleiche gilt vom Zwangsversteigerungs- 
<lb/>gesetz, und auch vom Handelsgesetzbuch hört man
<lb/>aus den Berichten, dafs in jeder Sitzung so und so
<lb/>viel Titel unverändert angenommen wurden. Man
<lb/>sieht daher, wie wichtig es ist, dafs der Entwurf
<lb/>in möglichst vollkommener Gestalt den Parlamenten
<lb/>vorgelegt wird. Beim Handelsgesetzbuche wäre zu
<lb/>wünschen, wenn die im letzten Augenblicke er- 
<lb/>schienenen vortrefflichen Bemerkungen von Dickel
<lb/>beachtet würden.

<lb/>Im gegenwärtigen Augenblicke hat das
<lb/>Völkerrecht Gelegenheit, seine Existenz zu beweisen.
<lb/>Aber es besteht die Probe nicht. Ein Staat, der
<lb/>sich bisher durch Nichterfüllung seiner privatrecht- 
<lb/>lichen Verpflichtungen auszeichnete, hat in den
<lb/>jüngsten Tagen sich die gleiche Auszeichnung
<lb/>durch Nichterfüllung seiner völkerrechtlichen Ver- 
<lb/>pflichtungen erworben. Man sieht nicht, dafs das
<lb/>Völkerrecht im Stande ist, sich Geltung zu verschaffen.

<lb/>Das Richterbesoldungsgesetz führt zu Er- 
<lb/>örterungen im Landtag und in der Presse, die nur
<lb/>beweisen, wie schwierig es ist, zu einem allseitig
<lb/>befriedigenden Ausweg zu kommen. So wird ins- 
<lb/>besondere auch die von einer Seite in unserem
<lb/>Blatte (vergl. No. 2 S. 37) vorgeschlagene Gleich- 
<lb/>stellung der Landrichter mit den Regierungsräten
<lb/>unterbleiben müssen, weil eine Zurücksetzung der Amts- 
<lb/>richter hinter die Landrichter dem Geiste des deutschen
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetzes offenbar widerstreben
</p>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0115.tif"
                n="99"
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            <div xml:id="d63665e36491">
               <head>Vermischtes</head>
               <div xml:id="d63665e36496" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">[Nachruf] RGR. a. D. Oskar Loebell, Naumburg a. S.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Stenglein, ...">(Dr. Stenglein)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafgesetzentwurf für die schweiz. Eidgenossenschaft</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0115--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 5.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>99
</p>
                  <p>

                     <lb/>würde. Der Fehler liegt dort, wo er von vielen Seiten
<lb/>sofort nach dem Erlafs des Gerichtsverfassungsgesetzes
<lb/>erkannt wurde. Da das Landgericht Kollegialgericht
<lb/>und Berufungsgericht ist, so konnte es nicht aus-
<lb/>bleiben, dafs es im Publikum als das höhere, seine
<lb/>Mitglieder als Mitglieder höheren Grades betrachtet
<lb/>wurden. Diese . fälschliche Meinung übertrug sich
<lb/>nach und nach auf die Justizverwaltung und die
<lb/>Richter selbst, und die sogenannte Versetzung vom
<lb/>Amtsgericht an das Landgericht ist schliefslich that-
<lb/>sächlich zur Beförderung geworden. Gleichwohl
<lb/>darf man dies nicht durch ein Gesetz zum Ausdruck
<lb/>bringen, ohne gegen den offensichtlichen Willen des
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetzes zu verstofsen.

<lb/>Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>Am 13. Februar d. J. starb zu Naumburg a. S. der
<lb/>Reichsgerichtsrat a. D. Oskar Loebell nach langem
<lb/>Leiden, das er als Held getragen und geistig überwunden
<lb/>hat. Derselbe war am 21. März 1836 zu Berlin als Sohn
<lb/>eines Privatgelehrten geboren, und trat nach vollendetem
<lb/>Studium am 21. Nov. 1855 als Auskultant beim Kammer- 
<lb/>gericht ein, wurde am 8. August 1860 Gerichtsassessor
<lb/>und am 1. Mai 1865 Kreisrichter in Neustadt a. H., von
<lb/>wo er 1873 nach Luckau versetzt und dort Kreisgerichtsrat
<lb/>wurde. Am 1. Dezember 1878 wurde er an das Ost-
<lb/>preufsische Tribunal zu Königsberg befördert, um am
<lb/>1. Oktober 1879 an das Oberlandesgericht daselbst über- 
<lb/>zutreten. Fast gleichzeitig wurde er jedoch zum Hülfs-
<lb/>richter an das Reichsgericht berufen, wurde im Mai 1886
<lb/>zum Reichsgerichtsrat ernannt und fungierte als solcher
<lb/>im IV. Strafsenat, später im V. Civilsenat.

<lb/>Als Reichsgerichtsrat beteiligte er sich auch eifrig
<lb/>durch Gutachten und Referate bei den Beratungen des
<lb/>Deutschen Juristentags und anfänglich auch bei jenen
<lb/>der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung; allein
<lb/>bald hinderte ihn ein schweres Leiden (Muskelatrophie)
<lb/>diesen wissenschaftlichen Bestrebungen nachzugehen, mit
<lb/>stoischem Ertragen seines Leidens blieb er jedoch aktiv,
<lb/>nahm an den Sitzungen noch Teil, als er sich kaum noch
<lb/>selbständig bewegen konnte und schied kaum ein Jahr
<lb/>vor seinem Tode aus dem Dienste aus. Wer ihn kannte,
<lb/>behielt seine gl'eichmäfsige Liebenswürdigkeit, seinen heiteren
<lb/>und feinen Sinn in liebevollem Gedächtnis. Diese Eigen- 
<lb/>schaften machten ihn zum glücklichen Familienvater, sie
<lb/>verliefsen ihn nicht unter den schwersten Leiden, und er
<lb/>bethätigte sie noch in den letzten Tagen seines Lebens.
<lb/>Zeuge dessen sind die fein geschriebenen Aufsätze, welche
<lb/>er noch in den letzten Monaten in diesem Blatte ver- 
<lb/>öffentlichte, und welche zugleich zeigen, welche Geistes- 
<lb/>frische er sich zu bewahren wufste.

<lb/>Auch in der Litteratur nahm Loebell, abgesehen von
<lb/>gelegentlichen Aufsätzen auch in anderen Zeitschriften, durch
<lb/>einen trefflichen Kommentar zum preufsischen Enteignungs- 
<lb/>gesetz vom 11. Juni 1894 (Leipzig 1884) und durch die
<lb/>Schrift, Studien zur Grundbuchordnung (Berlin 1876) eine
<lb/>ehrenvolle Stellung ein.

<lb/>Friede seiner Asche! Das schönste Denkmal hat sich
<lb/>der Verstorbene selbst in den Herzen seiner Freunde

<lb/>sesetzt- _ Dr. Stenglein.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bekanntlich hat das eidgenössische Justiz-Departement
<lb/>s. Zt. den Prof. Dr. Stoofs, damals zu Bern, jetzt zu
<lb/>Wien, beauftragt einen für die gesamte Eidgenossenschaft
<lb/>berechneten Strafgesetzentwurf nebst Motiven zu be- 
<lb/>arbeiten. Stoofs entledigte sich dieses Auftrages sehr
</p>
                  <p>

                     <lb/>rasch und veröffentlichte zuerst in einem Vorentwurf den
<lb/>Allg. Teil, später auch den speziellen eines Strafgesetz- 
<lb/>buches. Beide wurden dann von einer hierzu berufenen
<lb/>Experten-Kommission durchberaten und mehrfach ab- 
<lb/>geändert. Im Augenblick beschäftigt den Bundesrat und
<lb/>die eidgenössische Volksvertretung die Abänderung der
<lb/>Verfassung, um ein einheitliches Recht möglich zu machen
<lb/>und den durchberatenen Entwurf der parlamentarischen
<lb/>Behandlung überantworten zu können. Mittlerweile er- 
<lb/>folgte aber von dem Oberrichter Dr. Meyer v. Schauensee,
<lb/>ein heftiger Angriff auf den Verfasser des Entwurfs mit
<lb/>Behauptungen über Vorkommnisse bei der Beratung der
<lb/>Experten-Kommission der frappantesten Art. Geeignet
<lb/>allgemeines Interesse zu erregen, gegenüber der Bedeutung,
<lb/>welche der Entwurf als wissenschaftliches Werk hat, und
<lb/>gegenüber dem Interesse, welches die Einigungsbestrebungen
<lb/>der Schweiz für sich in Anspruch nehmen, ist die Art
<lb/>wie das eidgenössische Justizdepartement sich des An- 
<lb/>gegriffenen annimmt, weit wirksamer als der Angegriffene
<lb/>selbst sich hätte verteidigen können.

<lb/>Wir entnehmen der Erklärung des eidgen.
<lb/>Justizdepartements folgendes:

<lb/>Eine von Dr. Meyer v. Schauensee, Oberrichter in
<lb/>Luzern und Mitglied der Expertenkommission für ein
<lb/>Schweiz Strafgesetz, herausgegebene Schrift, betitelt: „Zur
<lb/>Geschichte und Kritik des Stoofsschen Entwurfes für ein
<lb/>schweizerisches Strafgesetzenthält über die Entstehung
<lb/>des Vorentwurfs zu einem Schweiz. Strafgesetzbuch, sowie
<lb/>über die Zusammensetzung und die Verhandlungen der
<lb/>vom eidgenössischen Justiz- u. Polizeidepartement zu dessen
<lb/>Begutachtung einberufenen Expertenkommission, eine Reihe
<lb/>von Angaben, die den Thatsachen nicht entsprechen. Es
<lb/>werden darin u. a. folgende Behauptungen aufgestellt:

<lb/>Der vom eidg. J - u. P.-Departement im März 1896
<lb/>veröffentlichte und ausdrücklich als Kommissionalentwurf
<lb/>bezeichnete Vorentwurf könne auf diese Bezeichnung nicht
<lb/>Anspruch machen, er sei vielmehr eine rein individuelle
<lb/>Arbeit von Stoofs; es sei die Absicht des Bundesrates
<lb/>Ruchonnet gewesen, die Expertenkommission über ein
<lb/>von ihm entworfenes Schema prinzipieller Fragen beraten
<lb/>und erst auf Grund dieser Beratungen einen Strafgesetz- 
<lb/>entwurf ausarbeiten zu lassen, Stoofs habe dann aber,
<lb/>als Ruchonnet vor Eröffnung der ersten Session der
<lb/>Expertenkommission gestorben war, sofort einen fertigen
<lb/>Vorentwurf verfafst und auf Grund dieser Stoofsschen
<lb/>Arbeit und nicht des Fragenschemas hätten die Verhand- 
<lb/>lungen der Expertenkommission stattgefunden; die Zu- 
<lb/>sammensetzung der Expertenkommission sei offenbar so
<lb/>vorgenommen worden, dafs Stoofs glauben konnte, in
<lb/>derselben keinerlei ernstliche Opposition riskieren zu
<lb/>müssen, das wissenschaftlich-technische Element sei spär- 
<lb/>lich vertreten gewesen, und mehrere hervorragende Fach- 
<lb/>männer seien unbegreiflicherweise übergangen worden;

<lb/>gegenüber dem Stoofsschen Entwürfe seien systematisch
<lb/>abweichende Anträge, gemäfs einem von der Kommission
<lb/>selbst auf Antrag des Bundesrichter Cornaz im September
<lb/>1894 gefafsten Beschlüsse, infolge der schroff abweisenden
<lb/>Haltung des Redaktors, gar nicht in Betracht gezogen
<lb/>worden.

<lb/>Das eidg. J.- u P.-Departement, welches im Aufträge
<lb/>des Bundesrates Stoofs das Mandat zu den Vorarbeiten
<lb/>für die Anbahnung der Strafrechtseinheit zu erteilen und
<lb/>mit ihm amtlich zu verkehren hatte, welchem auch die
<lb/>Einberufung und Leitung der Expertenkommission oblag,
<lb/>sieht sich diesen Behauptungen eines Kommissions-Mit- 
<lb/>gliedes gegenüber verpflichtet, festzustellen was folgt:

<lb/>1. Prof. Stoofs hat vom Departement (Bundesrat
<lb/>Ruchonnet) am 1. Febr. 1889 den Auftrag erhalten, nach
<lb/>Vollendung wissenschaftlicher Vorarbeiten einen Entwurf
<lb/>zu einem Schweiz. Strafgesetzbuche samt Motiven, auszu- 
<lb/>arbeiten.— 2. Das Departement (Bundesrat Ruchonnet) hat
<lb/>die Expertenkommission, nach Anhörung der Vorschläge
<lb/>Stoofs, jedoch in durchaus selbständiger Weise, aus
<lb/>Vertretern der Wissenschaft (.Professoren des Strafrechts
<lb/>an den Schweiz. Hochschulen) und der Praxis (Bundes- 
<lb/>richtern, Oberrichtern und Strafrichtern, Justizbeamten, Straf-
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Besetzung neuer Stellen in Preussen</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>Sprechsaal</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Firmen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Aschrott, ...">(LR. Dr. Aschrott)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0116--><p/>
                  <p>

                     <lb/>100
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>anstaltsdirektoren) zusammengesetzt. — 3. Am 28.Febr. 1893
<lb/>richtete das Departement (Bundesrat Ruchonnet) an die
<lb/>von ihm für die Kommission in Aussicht genommenen
<lb/>Persönlichkeiten ein Schreiben, worin es mitteilte, dafs es,
<lb/>in Uebereinstimmung mit Prof. Stoofs, für zweckmäfsig
<lb/>erachtet habe, eine Reihe prinzipieller Fragen, deren
<lb/>Lösung der Abfassung eines Gesetzentwurfes vorausgehen
<lb/>sollte, der Begutachtung schweizerischer Kriminalisten zu
<lb/>unterstellen. Diese Fragen wurden dem Schreiben bei- 
<lb/>gelegt und eine Kommissionssitzung im April in Aussicht
<lb/>gestellt. Am 16. März wurden die Experten zu einer Kom- 
<lb/>missionsverhandlung über das ihnen mitgeteilte Fragen- 
<lb/>schema auf den 24. April eingeladen, am 13. April jedoch
<lb/>diese Verhandlung wegen Erkrankung Ruchonnets ver- 
<lb/>schoben. Am 15. August berief das Departement (Bundes- 
<lb/>rat Ruchonnet) die Kommission auf den 18. Sept. 1893
<lb/>ein. In dem Einberufungsschreiben wurde mitgeteilt, dafs
<lb/>Stoofs inzwischen den Allgem. Teil eines Vorentwurfes
<lb/>verfasst habe, und an die Kommissionsmitglieder das Er- 
<lb/>suchen gerichtet, diese Arbeit, genau zu prüfen, damit sie
<lb/>event. zur Grundlage der Beratungen genommen werden
<lb/>könne. Ruchonnet starb am 14. Septbr. Am 19. Septbr.
<lb/>trat die Kommission zusammen, und begann dann unter
<lb/>Vorsitz des Bundesrichters Dr. Morel ihre Verhandlungen
<lb/>mit der Erledigung der Frage, ob der Beratung das
<lb/>Frageschema oder der von Stoofs ausgearbeitete Vorent- 
<lb/>wurf zu Grunde gelegt werden solle. Nach den von Dr.
<lb/>Leo Weber, Chef der Abteilung für Gesetzgebung im
<lb/>Justizdepartement, erteilten Aufschlüssen, wonach es die
<lb/>Ansicht Ruchonnet’s selbst war, dafs nunmehr an der
<lb/>Hand des Vorentwurfes vorgegangen und dabei die prin- 
<lb/>zipiellen Fragen, da wo sie sich sachgemäfs bieten, erörtert
<lb/>werden sollten, und nach den dieser Anschauungsweise
<lb/>beistimmenden Voten von Stoofs, Morel und Cornaz
<lb/>wurde auf den Antrag des Vorsitzenden mit Einstimmig- 
<lb/>keit beschlossen, es sei der Vorentwurf den Beratungen
<lb/>zu Grunde zu legen. — 4. Von einem Anträge des Bundes- 
<lb/>richters Cornaz, dahingehend, es dürfen in der Kommission
<lb/>nur Anträge eingebracht werden, die in das System des
<lb/>Entwurfes passen, wogegen selbstverständlich die Mit- 
<lb/>glieder frei seien, den Entwurf als solchen anzunehmen
<lb/>oder zu verwerfen, und von einem in diesem Sinne ge-
<lb/>fafsten Beschlüsse der Kommission ist dem Departement
<lb/>nichts bekannt. Die Veränderungen, die der Stoofssche
<lb/>Entwurf in den Kommissionsverhandlungen erfahren hat,
<lb/>beweisen übrigens, dafs ein solches Verfahren von der
<lb/>Kommission nicht angewendet worden ist.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Folgende neue Stellen werden in Preufsen zur

<lb/>Besetzung gelangen:

<lb/>1 Ratsstelle (OLG. Naumburg).

<lb/>2 LGDirektorenstellen (Hannover u. Köln).

<lb/>11 Landrichterstellen (2 Hannover, je 1 Beuthen,
<lb/>Gleiwitz, Elberfeld, Wiesbaden, Bochum, Dortmund,
<lb/>Münster, Erfurt, Stettin,)

<lb/>32 Amtsrichterstellen (2 AG. II Berlin u. Hannover,
<lb/>je 1 Charlottenburg, Köpenick, Gleiwitz, Görlitz, Kattowitz,
<lb/>Königshütte, Myslowitz, Zabrze, Goslar, Düsseldorf, Eitorf,
<lb/>Lechenich, Saarbrücken, Siegburg, Solingen, Stoib erg (Rh.),
<lb/>Höchst, Dortmund, Duisburg, Essen, Hagen, Herne, Reck- 
<lb/>linghausen, Ruhrort, Pinneberg, Königsberg i. Pr.,
<lb/>Inowrazlaw, Stettin.)

<lb/>13 Staatsanwaltsstellen (2 LG. Köln, je 1 KG. u OLG.
<lb/>Breslau, LG. I u. LG. II Berlin, Landsberg a. W., Glatz,
<lb/>Duisburg. Essen, Altona, Thorn, Erfurt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Deutsches Reich: V. bt. Beschränkungen der Einfuhr aus
<lb/>Asien v. 8. 2 97 (RGBl. S. 15), Bek. bt. Errichtung eines zweiten
<lb/>Schiedsgerichts für den Bezirk der hess. land- u. forstwirtschaftl.
<lb/>Berufsgenossenschaft v. 4. 2. 97 (R.Centr.Bl. S. 43).

<lb/>Preufsen: Runderl. des Min. d. I. bt. Aufbewahrung der Neben- 
<lb/>register von Standesämtern v. 31. 12. 96 (Min.Bl. d. I. 97 S. 2),
<lb/>Runderl. u. Bek. bt. Unterstellung der Vereine unter § 33 der Gew.O.
<lb/>v. 27. 12. 96 (S. 12).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Baden: V. bt. die Postsendungen der Gemeindebehörde v.
<lb/>8. 2. 97 (G. u. V.B1. S. 56).

<lb/>Hessen: Vf. d. Just.M. bt. Berechnung der Strafzeit im Falle
<lb/>einer Unterbrechung der Strafverbüfsung v. 28. 1. 97 (Amtsbl. No. 2).

<lb/>Oldenburg; (Birkenfeld): Ges. bt. Abänd. des Ges. v. 15. 8. 61

<lb/>bt. bürgerl. Prozefs v. 2. 2. 97 (G.B1. S. 9), Ges. bt. Abänd. der
<lb/>Auktionator- u. Vergantungs- oder Versteigerungsordnung v.
<lb/>2. 2. 97 (S. 10), Ges. bt. die Zwangsvollstreckung in das un-
<lb/>bewegl. Vermögen wegen Geldforderungen v. 2. 2. 97 (S. 12).

<lb/>S.-Altenburg;: Ausf.-Anw. z. Ges. v. 1. 9. 96 bt. Abänd. u. Ergänz,
<lb/>einzelner Bestimmungen des Allg. Berggesetzes v. 31. 12. 96 (G.S.
<lb/>S. 1), Bek. bt. Arzneitaxe für 1897 v. 6. 1. 97 (S. 7). V. bt. öffentl.
<lb/>Ankündigung von Geheimmitteln v. 8. 1. 97 (8. 8). V. bt. Ausf.
<lb/>des § 109 Abs. 1 des Unfallvers.-Ges. v. 2. 2. 97 (S. 8).

<lb/>Schwarzb.-Sondershausen: Min.-V. bt. öffentl. Ankündigung
<lb/>von Geheimmitteln v. 20. 1. 97 (GS. S. 1).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Spreehsaal.

<lb/>Der Entwurf eines Handelsgesetzbuchs enthält
<lb/>in § 12 eine ausdrückliche Bestimmung über die Ein- 
<lb/>tragung von Zweigniederlassungen ausländischer
<lb/>Firmen, während in dem bisherigen HGB. nur für Zweig- 
<lb/>niederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften und
<lb/>Kommanditgesellschaften auf Aktien Vorschriften getroffen
<lb/>waren (art. 179 Abs. 3, art. 212 Abs. 3). In der Praxis
<lb/>sind zwar auch bisher Zweigniederlassungen ausländischer
<lb/>Einzelfirmen eingetragen worden, allein, da allgemein und
<lb/>mit Recht davon ausgegangen wurde, dafs die Vorschrift des
<lb/>art. 21 Abs. 3 nur auf das vom HGB. beherrschte Gebiet
<lb/>anzuwenden sei, sind häufig Zweifel über die Erfordernisse
<lb/>entstanden, welche bei derartigen Eintragungen zu stellen sind.

<lb/>Diese Zweifel werden durch die neue Bestimmung
<lb/>des Entw. insoweit beseitigt, als im Auslande eine register-
<lb/>mäfsige Eintragung der Hauptniederlassung stattfindet.
<lb/>§ 12 Abs. 3 bestimmt, dafs „soweit nicht dasaus- 
<lb/>ländische Recht eine Abweichung erforderlich
<lb/>macht“ bei der Eintragung einer Zweigniederlassung
<lb/>einer ausländischen Firma dieselben Erfordernisse zu er- 
<lb/>füllen sind, wie wenn sich die Hauptniederlassung im
<lb/>Inlande befände. Die Klausel „soweit nicht das ausländ.
<lb/>Recht eine Abweichung erforderlich macht“ bezieht sich
<lb/>auf diejenigen Länder, denen die durch das deutsche Recht
<lb/>vorgeschriebene Eintragung der Hauptniederlassung un- 
<lb/>bekannt ist. Nach der Denkschrift zum Entw. kann es nun
<lb/>zwar nicht zweifelhaft sein, dafs auch hier, wie bisher,
<lb/>die Eintragung deutscher Zweigniederlassungen zulässig
<lb/>sein soll, aber eine Bestimmung, welche Anforderungen
<lb/>bei ausländischen, nach ausländischem Rechte nichtein- 
<lb/>getragenen Firmen für die Eintragung einer Zweignieder- 
<lb/>lassung in Deutschland zu stellen sind, enthält der Entw.
<lb/>nicht. Das ist n. m. M. bedauerlich, weil dadurch die
<lb/>bisherige Rechtsunsicherheit gerade im Verkehr mit so
<lb/>wichtigen Ländern, wie England, Frankreich, Italien be- 
<lb/>stehen bleibt.

<lb/>Bisher hat man in der Praxis — insbes. auf Grund
<lb/>der in Johows Jahrb. Band 3 S. 11 No. 8 und Band 14.
<lb/>S. 9 No. 3 veröffentlichten Entsch. d. Kammergerichts —
<lb/>hier meistenteils zweierlei erfordert, a) es mufs ein Nach- 
<lb/>weis von der Existenz der Hauptniederlassung im Auslande
<lb/>erbracht werden, b) die Firma der Hauptniederlassung
<lb/>mufs dem Erfordernisse der Firmenwahrheit, wie es art.
<lb/>16 aufstellt, mit der aus art. 22 für abgeleitete Firmen
<lb/>sich ergebenden Modifikation entsprechen. — Was dieerstere
<lb/>Forderung betrifft, so ist dieselbe unzweifelhaft an sich
<lb/>berechtigt: Der maßgebende Gedanke, dafs ,,der in der
<lb/>Führung der Firma der Hauptniederlassung liegende wirt- 
<lb/>schaftliche Wert“ auch bei im Auslande bestehenden Geschäf- 
<lb/>ten in Deutschland geschützt sein soll, hat zur Voraussetzung,
<lb/>dafs wirklich ein Hauptgeschäft im Auslande betrieben
<lb/>wird. Bedenklich ist nur, dafs der Registerrichter für
<lb/>seine Forderung des Nachweises der Existenz des Haupt-
</p>
               </div>
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                   n="101"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Rang und Besoldung der Richter</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Köhne, ...">(AR. Dr. Köhne)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0117--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 5.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>101
</p>
                  <p>

                     <lb/>geschäfts sich nicht auf irgendwelche gesetzliche Be- 
<lb/>stimmung berufen kann, und weiterhin, dafs in der Praxis
<lb/>Schwierigkeiten entstanden sind, wie dieser Nachweis zu
<lb/>führen ist. Insbes. hat sich bez. Englands die von
<lb/>der Praxis regelmässig zugelassene Beibringung von
<lb/>affidavit’s (Eidesstattl. Versicherungen) über die Existenz
<lb/>der Hauptniederlassung nicht als ausreichend erwiesen,
<lb/>um der Eintragung von Zweigniederlassungen lediglich zum
<lb/>Scheine bestehender Geschäfte vorzubeugen; mir ist
<lb/>erst jüngst ein Fall vorgekommen, wo es sich her- 
<lb/>ausgestellt hat, dafs das durch die affidavit's bekundete
<lb/>Hauptgeschäft darin bestand, dafs in einem Geschäfts- 
<lb/>lokale der City von London eine Woche lang das
<lb/>betr. Firmenschild angebracht war. — Was das zweite
<lb/>Erfordernis betrifft, so kann ich dasselbe überhaupt nicht
<lb/>für berechtigt erachten. Warum soll man „den in der
<lb/>Führung der Firma der Hauptniederlassung liegenden
<lb/>wirtschaftlichen Wert“ nicht auch bei einer Firma schützen,
<lb/>die nach dem in dem betr. Staate geltenden Rechte der
<lb/>Firmenfreiheit in durchaus zulässiger Weise einen
<lb/>anderen, als den bürgerlichen Namen des Firmeninhabers
<lb/>trägt? Es ist z. B. vielfach gebräuchlich, dafs Deutsche,
<lb/>welche in England ein Geschäft begründen, in ihrer Firma
<lb/>ihren Namen anglisieren; warum soll man dem Deutschen
<lb/>Schmidt, der in England eine Hauptniederlassung unter
<lb/>der Firma Smith hat, die Eintragung einer Zweignieder- 
<lb/>lassung in Deutschland verweigern? Einzelne Register- 
<lb/>richter lassen dies denn auch in der That zu, während
<lb/>andere sich rigoros an die Vorschrift des Art. 16 halten.

<lb/>N. m. M. ist es bei der ständigen Zunahme des inter- 
<lb/>nationalen Handelsverkehrs dringend wünschenswert, dafs
<lb/>all’ diese Zweifel beseitigt werden, und dafs in dem neuen
<lb/>HGB. durch eine ausdrückliche Bestimmung die Erforder- 
<lb/>nisse gesetzlich fixiert werden, welche für die Eintragung
<lb/>einer Zweigniederlassung einer ausländischen, im Auslande
<lb/>nicht eingetragenen Firma zu stellen sind. Der Handels- 
<lb/>verkehr wird sich eher selbst mit rigorosen Bestimmungen
<lb/>abfinden, als er eine Rechtsunsicherheit ertragen kann.
<lb/>Ich würde vorschlagen, dafs an Stelle der oben erwähnten
<lb/>Klausel in § 12 Abs. 3 d. Entw. gesagt würde: „insoweit
<lb/>nach dem ausländischen Rechte eine registermäfsige Ein- 
<lb/>tragung der Hauptniederlassung nicht stattfindet, ist durch
<lb/>ein Attest des deutschen diplomatischen Vertreters im
<lb/>Auslande oder des ausländischen diplomatischen Vertreters
<lb/>in Deutschland die Existenz der Hauptniederlassung —
<lb/>von wem? wo? seit wann? unter welcher Firma? be- 
<lb/>trieben — nachzuweisen.“

<lb/>Landrichter Dr. Aschrott, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rang und Besoldung der Richter. In No. 2

<lb/>dieses Jahrg. ist ein Vorschlag des LGR. Opitz enthalten,
<lb/>bestimmt einen Ausgleich zwischen den gerechten An- 
<lb/>sprüchen der Richter auf Gleichstellung mit den Ver- 
<lb/>waltungsbeamten und den widerstrebenden Finanz- und
<lb/>sozialen Interessen zu finden. Dieser Vorschlag geht da- 
<lb/>hin, die Mitglieder der Landgerichte völlig den Regierungs- 
<lb/>räten, die Direktoren und Ersten Staatsanwälte den Ober- 
<lb/>regierungsräten an Rang und Gehalt gleich zu stellen, die
<lb/>Amtsrichter aber, abgesehen von einer entsprechenden,
<lb/>geringen Gehaltsverbesserung, in ihrer gegenwärtigen
<lb/>Stellung zu belassen. Herr Opitz weist darauf hin, dafs
<lb/>die Landgerichte den Amtsgerichten gegenüber die höhere
<lb/>Instanz seien, dafs in ihnen durchschnittlich die älteren
<lb/>Richter sitzen. Als Vorteile seines Vorschlages bezeichnet
<lb/>er dessen geringere finanzielle Bedeutung, die Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit, dafs manche tüchtigen Amtsrichter, welche
<lb/>gegenwärtig im Interesse ihrer Unabhängigkeit in ihrer
</p>
                  <p>

                     <lb/>Stellung verbleiben, durch Rang- und Gehaltserhöhung
<lb/>dem Landgerichte zugeführt werden, und endlich, dafs die
<lb/>der bestehenden entgegengesetzte Ungerechtigkeit ver- 
<lb/>mieden werde, nämlich, dafs Gerichts-Assessoren bei der
<lb/>ersten Anstellung nach kaum sechs Jahren Räte IV. Klasse
<lb/>würden, während die Regierungsbeamten gegenwärtig
<lb/>erst nach neun bis zehn Jahren zur Stellung der Regierungs- 
<lb/>räte aufrücken.

<lb/>Der bezeichnte Vorschlag, vom Standpunkte des
<lb/>Berliner Richters wohl verständlich, mufs im Allgemein- 
<lb/>interesse energischen Widerspruch finden, zumal da vor- 
<lb/>läufig noch völlig unsicher ist, welche Anschauungen im
<lb/>Landtage zum Siege gelangen werden.

<lb/>Es soll nicht verkannt werden, dafs in grossen
<lb/>Städten die Prozefs- und Schöffenrichter im allgemeinen
<lb/>mit unbedeutenderen Sachen befafst sind, wie die Land- 
<lb/>gerichtskammern, und dafs in der Staatsverwaltung der
<lb/>Instanzenzug regelmässig zu dem in Rang und Gehalt
<lb/>höher stehenden Beamten führt. Es würde hier eine
<lb/>Besserstellung der Mitglieder der Kollegialgerichte nicht
<lb/>sehr wesentlichen Schaden stiften.

<lb/>Allein neben den wenigen ganz grossen Amtsgerichten
<lb/>stehen die zahlreichen kleineren, deren Mehrzahl vom
<lb/>Landgerichtssitze entfernt ist. Für diese ist die Gleich- 
<lb/>stellung mit den Verwaltungsbeamten von höchster Wichtig- 
<lb/>keit, und nicht nur für sie selbst: dafs die Amtsrichter
<lb/>in kleinen Orten den Verwaltungsbeamten gleich stehen,
<lb/>ist von höchstem Interesse für die Stellung der Justiz im
<lb/>Staatsganzen und damit für das Staatswohl.

<lb/>Während in der grossen Stadt der Richter kaum mehr
<lb/>als Aktenarbeit, leider sogar in Vormundschaftssachen
<lb/>leistet, ist er in der kleinen Stadt bei richtiger Auffassung
<lb/>Freund und Berater der gesamten Bevölkerung. Geniefst
<lb/>er Vertrauen, so genügt seine Belehrung nicht selten,
<lb/>Prozesse zu verhindern; vor sein Forum werden Rechts- 
<lb/>streitigkeiten gezogen, welche das Gesetz den Landgerichten
<lb/>zuweist, zu Nutz und Frommen der Parteien, die Kosten
<lb/>und Mühen sparen. Als Vormundschaftsrichter kann er
<lb/>in persönlicher Verhandlung mit Vormündern, Eltern,
<lb/>Waisenräten, Lehrern und Geistlichen das Wohl der Jugend
<lb/>fördern. Als Strafrichter soll er Schutz der Bevölkerung
<lb/>gegen Verbrecher bieten; er hat als Ermittelungsrichter
<lb/>die ersten, und so häufig für das ganze Verfahren ent- 
<lb/>scheidenden Schritte zu thun, er hat meist die Vor- 
<lb/>untersuchung zu führen. Und ferner soll der Schöffen- 
<lb/>richter eine Schranke bilden gegen Uebergriffe der Ver- 
<lb/>waltungsbehörden, indem er die Rechtsgültigkeit der
<lb/>Polizeiverordnungen gegebenen Falles prüft.

<lb/>Mit dieser hohen und verantwortlichen Aufgabe steht
<lb/>die äufsere Stellung der Amtsrichter in schneidendem
<lb/>Widerspruch. Das nötige Ansehen zu gewinnen ist er- 
<lb/>schwert, wenn die Bevölkerung sieht, wie sehr der Richter
<lb/>an äufserer Wertschätzung hinter dem jungen Landrat
<lb/>zurücksteht. Sein Einfluss auf die Verwaltungsbehörden,
<lb/>deren Hülfe er bei so vielen Entscheidungen — besonders
<lb/>in Vormundschaftssachen — bedarf, ist ein geringer; kann
<lb/>er aus Mangel an Privatvermögen noch überdies nicht
<lb/>gesellschaftlich repräsentieren, so befindet er sich in so
<lb/>schwerer Situation, dafs nur besonders hervorragende
<lb/>Energie und Liebe zum Amt ihn befähigen, seine Stelle im
<lb/>Sinne des Gesetzes auszufüllen.

<lb/>Hier liegt die Ursache der so oft beklagten That-
<lb/>sache, dafs Söhne besserer Familien der Justiz den Rücken
<lb/>kehren; hier auch der Grund, weshalb in kleinen Orten
<lb/>ein den Interessen der Bevölkerung widerstreitender rascher
<lb/>Richterwechsel stattfindet und gerade die besseren Köpfe
<lb/>den Gressstädten zustreben. Aber selbst in der Gressstadt
</p>
               </div>
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                     <title level="a" type="main">Diebstahl an Elektrizität</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Stenglein, ...">(Dr. Stenglein)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0118--><p/>
                  <p>

                     <lb/>102
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>wäre es bedauerlich, die tüchtigen Kräfte den Amtsgerichten
<lb/>zu entziehen. Denn gerade in ihren Händen liegen die
<lb/>Interessen der wirtschaftlich Schwächeren. Und ihre Fehler
<lb/>sind nicht immer in höherer Instanz zu verbessern; man denke
<lb/>nur an die Bedeutung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bei
<lb/>Exmissionsurteilen. Eine Differenzierung der Stellung der
<lb/>Amts- und Landrichter zu Gunsten der letzteren widerspricht
<lb/>dem Geist der Reichsjustizgesetze. Zum Beweise dessen
<lb/>mögen aus den Reichstagsverhandlungen zwei Aussprüche
<lb/>hervorgehoben werden; der Abg. Windthorst sagte: „Ich
<lb/>wünsche deshalb auch, dafs wir den Amtsrichter pekuniär
<lb/>so stellen, dafs er der Besoldung wegen nicht in die
<lb/>Lage kommt zu wünschen, vom Amtsgericht wegzugehen.
<lb/>Wenn es uns nicht gelingt, das Amtsgericht richtig zu
<lb/>konstruieren, dem Amtsrichter die richtige Bedeutung zu
<lb/>geben, dann streichen wir lieber die ganze Konstruktion.“
<lb/>Und der Referent Miquel sagte: „Würde der Amtsrichter
<lb/>Bagatellrichter werden, würden die Amtsrichterposten
<lb/>Stellen werden für Durchläufer, würde ein allgemeines
<lb/>Streben sein, so schnell wie möglich in das Landgericht
<lb/>zu kommen, so würde die Stellung, die das Gesetz dem
<lb/>Amtsrichter anweist, unmöglich und die Aufgabe, die es
<lb/>ihm stellt, in keiner Weise gelöst werden können. Der
<lb/>Amtsrichter des Entwurfs ist gedacht als ein sefshafter
<lb/>Richter, der mit seinem Bezirke verwächst, der der natür- 
<lb/>liche rechtskundige Berater und Regler der Rechtsfragen
<lb/>in seinem Bezirke ist, bei dem es viel weniger entscheidend
<lb/>ist, ob er ein feiner theoretischer Jurist ist, als dafs er
<lb/>Land und Leute und Verhältnisse kennt, sich dafür inter- 
<lb/>essiert und volles Vertrauen gewinnt.nach

<lb/>meiner Meinung gehören zu einem solchen Amtsrichter
<lb/>sogar bedeutendere Qualitäten als Richter, als sie bei
<lb/>einem Mitglied des Landgerichts erforderlich sind,“ Es
<lb/>würde sich danach durchaus rechtfertigen, Richter, welche
<lb/>längere Zeit an kleinen Orten aushalten und sich dort die- 
<lb/>jenige Stellung erringen, die der Gesetzgeber im Auge hatte,
<lb/>an Rang und Gehalt vor den übrigen zu bevorzugen. Die
<lb/>Justizverwaltung scheint auch einem solchen Prinzip zuzu- 
<lb/>neigen, da letzthin eine Anzahl aufsichtführend er Amtsrichter
<lb/>aufser der Reihe mit dem Ratstitel bedacht sind. Freilich
<lb/>kann der Titel nicht für den zu niedrigen Rang ent- 
<lb/>schädigen. — Und nun endlich zu dem letzten Ein wände
<lb/>des Herrn Opitz, bei äufserer Gleichstellung würden
<lb/>gegenwärtig die Richter früher Räte IV. Klasse werden,
<lb/>als die Verwaltungsbeamten, und das könnten sie nicht
<lb/>beanspruchen. Warum nicht? Das alte Wort justitia
<lb/>fundamentum regnorum ist in aller Munde; die offizielle
<lb/>Wertschätzung der Justiz entspricht dem aber wenig. Die
<lb/>Richter sind zu bescheiden. Man sollte sich erinnern,
<lb/>dass, wie die Rechtspflege das erste Zeichen geordneter
<lb/>Staats- und Kulturverhältnisse ist, sie auch die letzte
<lb/>Schranke im wilden Parteikampf bildet. Fehler der Ver- 
<lb/>waltung sind noch immer ausgeglichen worden; schwindet
<lb/>das Vertrauen zur Rechtspflege, so sind die Grundlagen
<lb/>des Staates erschüttert.

<lb/>Und dennoch fordern wir nicht Erhebung über die
<lb/>Verwaltungsbeamten, sondern nur Gleichstellung. Dafs
<lb/>diese Gleichstellung je nach den augenblicklichen An- 
<lb/>stellungsverhältnissen bald zu einer geringen Bevorzugung
<lb/>der einen, bald der andern Klasse führt, kann doch nicht
<lb/>einer prinzipiell richtigen Regelung im Wege stehen.

<lb/>Amtsrichter Dr. Köhne, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Frage, ob Elektrizität gestohlen werden kann,
<lb/>will nicht zur Ruhe kommen, und wie sehr dieselbe die
<lb/>juridische Welt beschäftigt, zeigen nicht blos die Meinungs-
<lb/>äufserungen, welche in diesem Blatte zum Abdruck ge- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>langten, sondern noch mehr eine ganze Flut von solchen,
<lb/>welche nicht abgedruckt werden konnten, wollte die Re- 
<lb/>daktion die Leser nicht ausschließlich damit unterhalten.
<lb/>Dieses Interesse ist aber begreiflich; denn es handelt sich
<lb/>um ein Problem der einschneidenden Art. Es handelt
<lb/>sich um die Frage, wo ist überhaupt die Grenze des
<lb/>Diebstahls? Welche Rolle aber in der Welt der Diebstahl
<lb/>spielt, zeigt die Statistik; wohl auch die tägliche Erfahrung.

<lb/>Dafs nun ein berühmter Professor des Rechts sich
<lb/>mit seiner Meinung nicht leicht gefangen giebt, ist
<lb/>begreiflich, dafs er seine Meinung verteidigt, ist sein
<lb/>gutes Recht. Dennoch aber kann dem Meister des Civil-
<lb/>rechts der Vorwurf, wenn er ein solcher ist, nicht erspart
<lb/>bleiben; er denkt civilistisch, nicht kriminalistisch.
<lb/>Dafs die Elektrizität ein Wertgegenstand ist und als
<lb/>solcher Gegenstand von Civilrechtsverhältnissen sein kann,
<lb/>steht aufser Zweifel. Dadurch wird er aber noch nicht
<lb/>zum Gegenstand eines Diebstahls, wenigstens nicht un- 
<lb/>bedingt.

<lb/>Der Begriff des Diebstahls ist kein abstrakt zu ent- 
<lb/>wickelnder, es ist ein historisch entwickelter, der, so lange
<lb/>der Begriff des Eigentums bestanden hat, besteht; also
<lb/>lange vor dem Reichsstrafgesetzbuch. Dieses hat ihn
<lb/>mit dem ganzen Inventar kriminalistischer Begriffe über- 
<lb/>nommen. Nach diesem feststehenden Begriff ist es aber
<lb/>erforderlich, dafs das Objekt des Diebstahls, eine fremde
<lb/>bewegliche Sache, im Gewahrsam einer Person ist und
<lb/>aus diesem Gewahrsam in den des Diebes übergeht,
<lb/>welcher über ihn wie der Eigentümer zu verfügen sucht,
<lb/>ihn in seiner freien Disposition haben mufs. Das war bei
<lb/>den Sachen gewöhnlicher Art leicht zu verstehen. Man
<lb/>war sich auch längst klar, dafs nicht nur feste Körper
<lb/>gestohlen werden können, sondern auch flüssige, die einer
<lb/>Umhüllung bedürfen, um dem Gewahrsam des Berechtigten
<lb/>entnommen zu werden, wie übrigens auch manche feste
<lb/>Sachen, wie Mehl, Pulver u. s. w. So überkam auch der
<lb/>Gesetzgeber des Deutschen Reichs die Frage, und in
<lb/>diesem Sinne allein bedrohte er den Diebstahl mit
<lb/>Strafe. Jedoch ist der Kriminalist für Neuerungen nicht
<lb/>so völlig unzugänglich, wenn auch nicht in gleichem
<lb/>Mafse zugänglich, wie der Civilist Als die Frage ent- 
<lb/>stand, ob brennbares Gas, oder überhaupt besonders zu- 
<lb/>sammengesetzte, und zu bestimmten Zwecken taugliche
<lb/>Luft gestohlen werden könne, besann er sich bald, dafs Gase
<lb/>in luftdichte Behältnisse, wie Wein in Fässern oder Flaschen
<lb/>gefaßt, also auch gestohlen werden können. Wenn das Be- 
<lb/>hältnis ein dazu geeignetes Bleirohr ist, welches die Benutzung
<lb/>des Gases als Leuchtkraft gestattet, so macht das keinen
<lb/>Unterschied. Aber damit stehen wir an der Grenze, über
<lb/>welche hinaus wir zur Analogie greifen müßten, zur Ent- 
<lb/>scheidung nach ähnlichem, oder nach der Annahme, wie
<lb/>wohl der Gesetzgeber entschieden haben würde, wenn er
<lb/>die Frage zu entscheiden gehabt hätte. Dafs dies unstatt- 
<lb/>haft ist, giebt aber auch Herr Professor Dernburg zu.
<lb/>Jeder Beweis kann hier erspart bleiben.

<lb/>Eine solche Analogie wäre es, wenn man von Dieb- 
<lb/>stahl an einer Kraftleistung sprechen wollte, ohne dafs
<lb/>sie eine dem Gewahrsam zugängliche Form angenommen
<lb/>hat. Es handelt sich also gar nicht um die Frage, ob
<lb/>Elektrizität ein Stoff, oder nur eine Kraft, oder eine Energie
<lb/>ist; es handelt sich um die Frage, kann die Elektrizität
<lb/>in eine Form gebracht werden, in welcher sie im Gewahr- 
<lb/>sam eines Berechtigten stehen und aus demselben weg- 
<lb/>genommen werden kann. Diese Frage ist auch zu be- 
<lb/>jahen. Wenn jemand der elektrischen Leitung eines andern
<lb/>Kraft entnimmt und in Akkumulatoren aufspeichert, so
<lb/>hat sie die bezeichneten Eigenschaften und kann gestohlen
<lb/>werden. Schliefst aber der Attentäter auf fremde Kraft
</p>
               </div>
            </div>
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                n="103"
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               <head>Kritiken</head>
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                  <head>
                     <title>Hahn, Hülfskassengesetz</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Eger, ...">(RegR. Dr. Eger)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0119--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 5.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>103
</p>
                  <p>

                     <lb/>nur heimlich eine Zweigleitung an, so benützt er nur
<lb/>fremde Kraft und ist nicht Dieb. Auch dafür bietet die
<lb/>moderne Mechanik ein treffliches Seitenstück, die Dampf- 
<lb/>kraft. Der Dampf, eine durch hohe Wärme in Gasform
<lb/>übergeleitete Flüssigkeit, ist sicherlich eine bewegliche
<lb/>Sache. Wollte sie entwendet werden, so würde sie als- 
<lb/>bald durch Kondensation in eine gewisse Masse Flüssig- 
<lb/>keit sich zurück umsetzen, welche im Zweifel wertlos ist.
<lb/>Wollte aber jemand heimlich eine Transmission an die
<lb/>durch Dampf getriebene Welle seines Nachbarn umhängen,
<lb/>so nützt er nur dessen Kraft aus. Er kann nicht wie der
<lb/>Eigentümer darüber frei verfügen, er hat sie nicht in
<lb/>Gewahrsam, denn er ist nicht nur an die Stelle ge- 
<lb/>bannt, er hängt auch davon ab, ob der Nachbar heizt
<lb/>oder nicht. Er eignet sich nicht den Dampf an, sondern
<lb/>nur dessen Wirkung, aber nicht zur freien Disposition,
<lb/>sondern an den Berechtigten gefesselt. Dieser behält
<lb/>den Gewahrsam. Genau in derselben Lage ist derjenige,
<lb/>der fremde Elektrizität ausnutzen will Für diejenigen
<lb/>aber, die sich hierbei noch nicht beruhigen wollen, füge
<lb/>ich bei: Wenn sie wirklich fremde Kraft als Objekt des
<lb/>Diebstahls betrachten wollen, dann müssen sie konsequent
<lb/>sein, dann müssen sie auch menschliche oder tierische
<lb/>Kraft für stehlbar erklären; dann ist auch derjenige Dieb,
<lb/>der heimlich die Pferde seines Nachbarn einspannt mit
<lb/>der festen Absicht, ihm die Pferde ebenso heimlich wieder
<lb/>in den Stall zu stellen, oder derjenige, der einem Holz- 
<lb/>hauer sein Holz unterschiebt und sich von ihm zerkleinern
<lb/>läfst, es dann aber wieder heimlich wegnimmt, ohne
<lb/>Arbeitslohn zu zahlen.

<lb/>Will man diese Konsequenzen ziehen? Damit steht
<lb/>man beim furtum usus, dessen Nichtstrafbarkeit als Dieb- 
<lb/>stahl man als einen unleugbaren Fortschritt angesehen hat.

<lb/>Es dürfte aber auch keinem Zweifel unterliegen, dafs
<lb/>unsere Gegner zumeist durch den Gedanken bestimmt
<lb/>wurden: Söll die widerrechtliche Benützung fremder Kraft
<lb/>straflos sein oder stehen wir abermals vor dem Bedürfnis
<lb/>nach einem Gelegenheits-Strafgesetz? Ich teile den horror
<lb/>der Gegner vor diesen Strafgesetzen, obgleich sich meine
<lb/>litterarische Thätigkeit stark mit denselben beschäftigt
<lb/>hat, jedoch nur in dem Bestreben, sie etwas geniefsbarer
<lb/>zu machen. Es scheint mir aber, dafs diese Angriffe auf
<lb/>fremde Kraft als Betrug bestraft werden können.
<lb/>Dafs die Handlung eine widerrechtliche ist, darüber be- 
<lb/>darf es keines Wortes. Dafs die heimliche Veranstaltung,
<lb/>durch welche fremde Kraft ausgenützt und deren Be- 
<lb/>rechtigter über die Leistung seiner Maschine und den
<lb/>dafür anzusprechenden civilistischen Ersatzanspruch ge- 
<lb/>täuscht und zum Arbeiter wider Willen gemacht wird, als
<lb/>Unterdrückung wahrer Thatsachen charakterisiert werden
<lb/>kann, scheint mir gleichfalls nicht zweifelhaft. Dafs der- 
<lb/>jenige, der die Kosten der Krafterzeugung trägt, ohne
<lb/>das entsprechende Aequivalent zu erhalten, beschädigt
<lb/>wird, steht wohl ebenso fest, als dafs derjenige, welcher
<lb/>mittels Täuschung eine unentgeltliche Arbeitsleistung
<lb/>empfängt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
<lb/>verschafft. Vorsätzlich dürfte aber die That stets ge- 
<lb/>schehen. Die Annahme des Betrugs in solchen Fällen ist
<lb/>auch der reichsgerichtlichen Judikatur nicht fremd, man
<lb/>denke nur an die Erschleichung freier Eisenbahnfahrt
<lb/>ohne Fahrkarte oder mit gefälschter oder bereits ge- 
<lb/>brauchter Fahrkarte (Entsch. IV. 295 XVII. 217, Recht- 
<lb/>sprech III. 424, IX. 114, X. 244), welche ebenfalls nur
<lb/>eine Kraftleistung des die Eisenbahn Betreibenden zum
<lb/>Gegenstand hat. Also auch straflos mufs die That nicht
<lb/>bleiben, man presse sie nur nicht in die Form des Dieb- 
<lb/>stahls; und man glaube nicht, dafs, weil die Kriminalisten
<lb/>nicht daran wollen, letztere anzunehmen, sie mit einem
</p>
                  <p>

                     <lb/>neuen Geiste erfüllt werden müfsten, der trotz alles Ab-
<lb/>leugnens eine verzweifelte Aehnlichkeit mit der allseitig
<lb/>verdammten Analogie hat.

<lb/>Dr. Stenglein.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Personalien.
</p>
                  <p>

                     <lb/>A. Universitätswesen*

<lb/>Priv.-Doz. Dr. O. Müller, Marburg, gest.

<lb/>Ernennungen: GJR., Prof. Dr. Hinschius, Berlin, z. D. hon.
<lb/>causa v. d. theol. Fak. Berlin.— GAss. Dr. Traeger, Berlin, z. aord.
<lb/>Prof., Marburg.

<lb/>Verliehen: GehR., Prof. Dr. v. Riehl, München, Stern z. Ver-
<lb/>dienstO. v. hl. Michael II. Kl.

<lb/>GehR., Prof. Dr. E. A. Seuffert, München, tritt i. d. Ruhestand.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. RGR. Pape, Leipzig, gest.

<lb/>Verliehen: Sen.-Präs. b. RG. Dr. v. Bernhard, Leipzig,
<lb/>R. AdlO. II. Kl. — RGR. Wittmaack, Leipzig, b. Uebertritt i. d.
<lb/>Ruhestand KronenO. II. Kl. m. St.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: RGR. v. Streich, Leipzig.
<lb/>Baden. RA. G. Mayer, Bruchsal, gest.

<lb/>Bayern. Todesfälle: Die OAR. Geifsler, Würzburg, u.
<lb/>Gerstorfer, Krumbach. — Not. Schwaiber, Freyung. — Hypo- 
<lb/>thekenbewahrer Pfirmann, Frankenthal.

<lb/>Ernennungen und Versetzungen: LGR. Rheinberger,

<lb/>Kaiserslautern, z. Hypothekenbewahrer das. — Zu OAR. die AR.:
<lb/>Roth, Moosburg, das., Grattenthaler, Mellrichstadt, Krumbach,

<lb/>u. Bestie, Neumarkt a. R, Bogen. — Die AR.: Eber lein, Simbach,
<lb/>nach Eichstädt, v. Hueb, Freyung, nach Simbach, u. Gumpoldt,
<lb/>Höchstädt a. D., nach Neustadt a. A. — Zu AR.: die LGSekr. Müller,
<lb/>Weiden, Mellrichstadt, u. Weiler, Augsburg, Höchstädt a. D., u.
<lb/>AGSekr. Hintermaier, Weifsenhorn, Neumarkt a. R. — Die Not.:
<lb/>Pfreundtner, Aichach, nach Mallersdorf, Falkner v. Sonnen- 
<lb/>burg, Monheim, nach Mainburg, Bock, Heilsbronn, nach Augs- 
<lb/>burg, Faubel, Neustadt a. A., nach Fürth. — Hypothekenbewahrer
<lb/>Bickert, Kaiserslautern, nach Frankenthal.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: OAR. Schiedermaier,
<lb/>Bogen.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Schedlbauer, Osterhofen, Lachner,
<lb/>Griesbach, Güllich, Amberg, Rottmann, Hammelburg, Tr au tn er,
<lb/>Bamberg, Feith, Kaiserslautern, Lang, Gemünden, Beck, Augs- 
<lb/>burg, u. Dr. Fr. Berolzheimer, LG. I München.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: Wolfrum, Augsburg, u.
<lb/>Wetsch, München I.

<lb/>Braunschwelg. Zu RA. zugelassen: RA. Dr. Topp, Braun- 
<lb/>schweig.

<lb/>Preufsen. T odesfälle: Sen.-Präs., GOJR. Leske, Breslau.

<lb/>— AR. Wagen er, Bergen a. R. — StA. Frhr. v. d. Recke v. d. Horst,
<lb/>Berlin I. — Die RA. u. Not.: JR. Rang, Fulda, JR. Markert,
<lb/>Stettin, u. A. Busse, Berlin. — RA. Schmitz, Münster.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: LGPräS. Ritgen, Kottbus,
<lb/>z. GOJR. — Zu RGR. die LGR.: Regeler, Berlin I, u. Ebbecke,
<lb/>Halle a. S. —- Die Versetzung d. AGR. Röfsler, Schivelbein, nach
<lb/>Greifenberg i. P. ist zurückgenommen. — LR. Schwarz, Meiningen,
<lb/>nach Marburg. — Zum LR.: AR. Boy er, Weener, Stade. — Not.
<lb/>Schult, Tholey, nach Wald (Kr. Solingen). — Zu Not. die RA.:
<lb/>Dähnhardt, Hadersleben, Grün, Graudenz, Lustig, Gleiwitz,

<lb/>v. Bodecker, Dortmund, Dr. Feldhaus u. Dr. Schmits,
<lb/>Mülheim a. d. R., u. Löding, Gartz a. O., u. GAss. van den Bosch,
<lb/>Ohligs.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: KGR. Hoffmann, Berlin.

<lb/>— AGR. Gronwald, Gumbinnen. — AR. Roth er, Stuhm, infolge
<lb/>Zulassung z. RA. — Not., JR. Scheda, Thorn.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Marggraff, Berlin I, LG. II
<lb/>das., u. Schiffmann, Bublitz, Schlawe. — Die GAss.: Croner,
<lb/>LG. I Berlin, Friedlaend er, Breslau, Schmoller, Trier,
<lb/>Dr. Adamczewski, Kattowitz, Winkelmann, Diepholz,
<lb/>Boehncke, Maggrabowa, Blumenthal, Tiegenhof, Scheidt,
<lb/>M.-Gladbach, u. Dr. Riese u. Walter, LG. I Berlin.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: Straufs, Zuckschwerdt,
<lb/>u. Ernst Schmid iun., Magdeburg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kritiken.

<lb/>Das Hülfskassengesetz vom 7. April 1876, 1. Juni 1884.
<lb/>Nebst Ausführungsbestimmungen und den die Hülfs-
<lb/>kassen betr. Bestimmungen anderer Gesetze. Aus- 
<lb/>führlich erläutert von Amtsgerichtsrat Julius Hahn.
<lb/>1896. Berlin, Siemenroth &amp; Troschel. Mk. 3.
<lb/>Seinem gediegenen Kommentar zum Krankenversiche- 
<lb/>rungsgesetz hat Verf. eine ebenso treffliche Erläuterung
<lb/>des Hülfskassengesetzes folgen lassen Durch die Reichs- 
<lb/>versicherungsgesetze, insbes. das Krankenversicherungs-
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0120.tif"
                n="104"
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            <div xml:id="d63665e38292" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0120--><p/>
               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetz hat das Hülfskassengesetz zwar Einschränkungen
<lb/>erfahren, aber seine Bedeutung keineswegs verloren. Der
<lb/>Beitrittszwang, welcher nach dem ursprünglichen Gesetze
<lb/>zulässig war, ist mit Rücksicht auf das Krankenversiche- 
<lb/>rungsgesetz durch die Novelle v. 1. Juni 1884 aufgehoben.
<lb/>Die eingeschriebenen Hülfskassen dürfen nur auf freier
<lb/>Uebereinkunft beruhen. Aber ihr Wert und Zweck läfst
<lb/>sich in folgendem zusammenfassen:

<lb/>1. Sie ersetzen die Krankenversicherung, indem Ver- 
<lb/>sicherungspflichtige dann von derselben befreit sind, wenn
<lb/>sie einer eingeschriebenen Hülfskasse unter den Voraus- 
<lb/>setzungen des § 75 des Krank.-Vers.-Ges. angehören.
<lb/>2. Sie ergänzen die Krankenversicherung, indem den
<lb/>Versicherungspflichtigen gestattet ist, neben den Kranken- 
<lb/>kassen auch den eingeschriebenen Hülfskassen anzugehören
<lb/>und sich durch diese zweifache Mitgliedschaft Zuschüsse
<lb/>bis zur Höhe des vollen Durchschnitts-Tagelohnes zu
<lb/>sichern. (§ 26a des Krank.-Vers.-Ges.) 3. Sie gewähren
<lb/>die Krankenversicherung denjenigen, auf welche das Krank.-
<lb/>Vers.-Ges. keine Anwendung findet und welche Kranken- 
<lb/>kassen des Krank.-Vers.-Ges. nicht beitreten wollen.

<lb/>Daraus erhellt die Bedeutung des Hülfskassengesetzes,
<lb/>dessen eingehender juristischen Erläuterung sich der Verf.
<lb/>unterzogen hat. Er giebt in der Einleitung zunächst eine
<lb/>gründliche rechtsgeschichtliche Darstellung der Entstehung
<lb/>des Gesetzes und der Novelle und erörtert den Inhalt
<lb/>beider in ihren Grundzügen. Sodann folgen die Erläute- 
<lb/>rungen der einzelnen Paragraphen unter sorgfältiger Be- 
<lb/>nutzung der Materialien, Litteratur und Rechtsprechung,
<lb/>sowie der zugehörigen Stellen der Reichsversicherungs- 
<lb/>gesetze. Der Anhang enthält nicht nur die wichtigsten
<lb/>Ausführungsbestimmungen, sondern auch Auszüge aus
<lb/>anderen bez. Gesetzen. Die tüchtige und fleifsige Arbeit
<lb/>verdient in jeder Hinsicht volle Anerkennung und warme
<lb/>Empfehlung.

<lb/>Regierungsrat Dr. Eger, Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Monatsschrift für Handelsrecht. 6. Jahrg. No. 2: Freund, Der
<lb/>Börsenterminhandel in Effekten n. d. Bestimm, d. Börsenges. v.
<lb/>22. 6. 96. Düringer, Ueber Nichtigkeit von Aktiengesellsch. u.
<lb/>Aktien n. d. Entw. e. HGB. Riesenfeld, Die Durchbrech, d.
<lb/>Grunds, d. b es ehr. Haft. d. Aktionärs in d. neuen Entw. e. HGB.

<lb/>Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. 2. Jahrg. No. 1: Damme,
<lb/>In welchem Zeitpunkte erlischt e. Patent b. Ausbleib, d. Gebühren- 
<lb/>zahl.? Köhler, lieber die Wortmarke. Simon, Unlaut. Wett- 
<lb/>bewerb i. d. Schweiz.

<lb/>Oesterr. Centralbiatt f. d. Jurist. Praxis. 15. Jahrg. 2. Heft: Rosen- 
<lb/>blatt, Das Verhält, d. Civilproz. z. Strafproz. n. d. n. CPO.

<lb/>Juristische Blätter. 26. Jahrg. No. 1—6: Eisler, Die Form i. Straf- 
<lb/>prozesse. Trutter, Zum § 396 CPO.

<lb/>Allgemeine österr. Gerichts-Zeitung. 48. Jahrg. No. 1—7: Zum Neu- 
<lb/>jahr 1897. Schneider, lieb ersieht d. deutsch, u. preufs. Gesetz- 
<lb/>geb. v. Juli bis Ende 1896. Neumann, Das Verfahr, n. d. CPO.
<lb/>v. 1. 8. 95 an Rechtsfällen dargest. Prettenhofer, Welche d.
<lb/>beiden Parteien hat d Gericht i. Fall d. § 378 CPO. unt. Eid zu
<lb/>vernehmen? Schmid, Betrachtung, über den § 157 StG. Schima,
<lb/>Das neue österr. Patentgesetz. Lammasch, lieber d. Verbot d.
<lb/>Verschärfung d. Todesstrafe.

<lb/>Gerichtshalle. 41. Jahrg. No. 1—7: Pisko, Vierzig Jahre. Wachtel,
<lb/>Die Prozefsfähigkeit n. d. neuen CPO. Hoegel, Die Feststellungs- 
<lb/>klage d. neuen Verf. Rosenblatt, Zur Judikatur des k. k. Kas- 
<lb/>sationshofes b. die Fragestell, n. § 318 StPO. Kerschbaum,
<lb/>Zulässigkeit von Rechtsausführ. n. d. neuen österr. CPO.

<lb/>Der Gerichtssaal. Bd. 53. Heft 6: v. Buri, Bemerk, zu den Erört. d.
<lb/>Internat. Kriminalist. Vereinig, i. i. 6. Hauptvers. Kroschel, Die
<lb/>Rechtskraft d. Urteilsgründe, v. Kirchenheim, Der krimin al-
<lb/>poliz. Erkennungsdienst. W., Die Verkehrtheit des Geschlechts- 
<lb/>triebs i. Strafrecht. Rosenblatt, Zum Kapitel d. Wiederauf- 
<lb/>nahme d. Strafverfahrens.

<lb/>Oesterr. Zeitschrift für Verwaltung. 30. Jahrg. No. 1—5: Eglauer,
<lb/>Das Erkenntnis üb. d. gebühr. Abgabe bei Abgabeverkürzungen.

<lb/>Harvard Law Review. Vol. 10. No. 6: Wigmore, The Pledge-Idea.
<lb/>A Study in Comparative Legal Ideas. I.
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Bücher.

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Taschenausgabe der österr. Gesetze. 8. Bd. Forstwesen u Feldschutz.
<lb/>10. Aufl. 10. Bd. Wehrvorschriften. 7. Aufl. Wien, Manz.
<lb/>M. 7 u. 6.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Das bürgerl. Gesetzbuch f. d. D. R. nebst dem Einführgsgesetze.
<lb/>Text-Ausg. m. Sachreg. Liebhaber-Ausg. Berlin, Heymann.
<lb/>M. 10. Vornehm geh. M. 15.

<lb/>M eisei, K. Repertorium z. d. BGB. n. Einführgsges. Giefsen, Roth.

<lb/>Patentgesetz u. s. w. Text-Ausg. m. Anmerk. v. Berger, fortgef.

<lb/>v. R. Stephan. Berlin, Guttentag. Kart. M. 1.60.

<lb/>Rhenius, W. Gesetz z. Schutz d. Warenbezeichn. v. 12. Mai 1894
<lb/>f. d. Praxis erläutert. Berlin, Heymann. Geb. M. 2.60.
<lb/>Wauwermans, P. Des ex6cutions musicales illicites. Recueil des
<lb/>principales ddeisions sur la matiöre. Bruxelles, Soci6t6 beige de
<lb/>libr. Fr. 1.

<lb/>Eifert, H. Darlehn od. Schenkung? Od. Faust i7. Teil. Scherz- 
<lb/>spiel aufgef. b. d. Feier d. d. Anwaltstages i. Berlin a. 11. Sept.
<lb/>1896. Illustr. v. H. Nelson. Berlin, Liebmann. Geb. M. 3.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Borchardt, O. Die Handelsgesetze des Erdballs. In das Deutsche
<lb/>übertrag. Nachtr. IV. Das brasil. Falliments-Dekret v. 24. Okt.
<lb/>1890. Berlin, v. Decker. M. 3.

<lb/>Titelauflage der Einzelausgabe v. 1895!

<lb/>A. D. Wechselordnung. Bearb. v. E. Ball. 7. Aufl. — D. D.
<lb/>Reichsges. ü. d. Wechselstempelsteuer. Bearb. v. P. Loeck. 6.
<lb/>Aufl. Berlin, Guttentag. Kart. M. 2.

<lb/>Entwurf e. HGB. u. Entw. e. Einführgs-Ges. nebst Denkschrift i. d.

<lb/>Fass. d. d. Reichstag gemacht. Vorlage. Berlin, Guttentag. 8°. M. 4.
<lb/>Entwurf e. HGB. nebst d. Entw. e. Einführgsges. u. e. Denkschrift.

<lb/>Reichstags-Vorlage. S.-A. Berlin, Heymann. Fol. M. 3.
<lb/>Molitor, W. Rechte, Pflichten u. Verantwortlichkeit d. Aufsichts-
<lb/>ratsmitgl. v. Aktiengesellsch. Heidelberg, Groost M. —50.
<lb/>Beij^eU R^ Braucht der Jurist Buchführungskenntnisse? Strassburg,

<lb/>Kahn, J. Börsengesetz f. d. D. Reich. Erläut. München, Beck.
<lb/>Geb. M. 3.

<lb/>Apt, M. Das Börsengesetz m. Ausführgsbestimm. Textausg. in. An- 
<lb/>merk. 3. Aufl. Berlin, v. Decker. Kart. M. 1.70.
<lb/>Hammesfahr, F. Getreidehandel u. Terminbörsen. Antwerpen,
<lb/>Forst. M. 2

<lb/>Heinemann, E. Ist der Verein der Berliner Getreidehändler eine
<lb/>Börse ? Berlin, Correspondenz Gelb. M. — 50.

<lb/>Lyon-Caen, Ch. et Renault, L. Trait6 de droit commercial. 2e
<lb/>6d. T. 7. Des faillites, banqueroutes et liquidations judic. I. Paris,
<lb/>Pichon. Fr. 10.

<lb/>American Electrical Cases. Ed. by W. W. Mo rill. Vol. V. 1894—95.
<lb/>Albany, N. Y. Bender. Doll. 6.

<lb/>Civllprozefs.

<lb/>Köfsler, H. Handbuch f. d. Praxis b. d. Gerichten, i. Anwalts-,
<lb/>Notariats- u. Gerichtsvollzieher - Dienste. 2. Aufl. München,
<lb/>Schweitzer. Geb. M. 6.

<lb/>Smyly, W. C. The Annual County Courts Practice 1897. 2 vols.
<lb/>London, Sweet &amp; Maxwell. Sh. 25.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Berger, A. Jugend-Schutz u. Jugend-Besserung. Material u. Ab- 
<lb/>handlungen vorwieg, strafrechtl. Charakters. I. T. Material.
<lb/>Leipzig, Selbstverlag (Schreberstr. 4.) M. 20.

<lb/>Verhandlung d. 3. Strafkammer d. K. Landgerichts I Berlin geg. Leckert,
<lb/>v. Lützow n. Gen. Stenogr. Bericht. Hg. v. O. Cohnen. Berlin,
<lb/>Harrwitz Nachf. M. 5.

<lb/>Tarde, G. La criminalite professionelle. Lyon, Storck. Fr. 1.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Zorn, Ph. Das Staatsrecht d. Deutschen Reiches. 2. Bd. Das Ver- 
<lb/>waltungsrecht. 2. Aufl. Berlin, Guttentag. M. 10.

<lb/>Braun, A. E. u. Weber, A. K. Das Verfassungs- u. Verwaltungs- 
<lb/>recht d. Ght. Hessen. 3. Aufl. Nachtrags- u. Register-Band.
<lb/>Darmstadt, Jonghaus, M. 3.

<lb/>Völkerrecht.

<lb/>Lambrechts, H. Dictionnaire pratique de droit comparA Ire Partie.
<lb/>L6gislations europ£ennes. 3e fase. Angleterre. Paris, Chevalier-
<lb/>Marescq. Fr. 3,50.

<lb/>Riviöre, L. Protection internationale des oeuvres litt6raires et
<lb/>artistiques. Paris, Fontemoing. Fr. 6.

<lb/>Les Fonctionnaires coloniaux. Documents officiels. T. 1. (Biblio-
<lb/>thöque coloniale internationale. 2e SArie.) Paris, Colin et Cie.
<lb/>Fr. 20.

<lb/>Kirchen- und Eherecht.

<lb/>Friedberg, E. Die Canones - Sammlungen zwischen Gratian u.

<lb/>Bernhard v. Pavia. Leipzig, Tauchnitz. M. 12.

<lb/>Schmidt, G. Die kirchenrechtl. Entscheid, d. Reichsgerichts u. d.
<lb/>bayer. oberst. Gerichtshöfe. 3.-4. Lief. München, Schweitzer.
<lb/>M. 4,60. Bd. 1 kpl. M. 10.60.

<lb/>Coulon, H. Le divorce et la Separation de corps. T. 5, 2e fase.
<lb/>Paris, Marchal et Billard. Fr. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173669_02+1897_0121.tif"
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         <div xml:id="d63665e38691" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 5</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung. (spracipm)

<lb/>Nummer 5. Berlin, den 1. März 1897. II. Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>17. (Rechtsstellung der Aktiengesellschaft,
<lb/>welche eine Reduktion ihres Grundkapitals
<lb/>durch Zusammenlegung von Aktien beschlossen
<lb/>und die Aktionäre zum Umtausch bei Verlust
<lb/>ihrer Aktien aufgefordert hat, zu den Aktio- 
<lb/>nären, welche der Aufforderung nicht Folge
<lb/>geleistet haben.) Auf Antrag des Vorstandes und des
<lb/>Aufsichtsrats beschlofs die Generalversammlung einer
<lb/>Aktiengesellschaft eine Reduktion des Grundkapitals in der
<lb/>Weise, dafs je fünf Aktien ä 1000 M. zu zwei Aktien zu- 
<lb/>sammengelegt werden sollten. Zugleich wurde eine Wieder- 
<lb/>erhöhung des Grundkapitals in Aussicht genommen. Die
<lb/>Inhaber zweier neuen Aktien sollten für dieselben unter
<lb/>Nachzahlung von 500 M. eine nicht bevorrechtigte Aktie
<lb/>ä 1500 M. und eine Vorrechtsaktie ä 1000 M. erhalten
<lb/>können. Auch die Inhaber der 300000 M. Prioritäts- 
<lb/>obligationen sollten für 60 °/0 ihrer Obligationen zum
<lb/>gleichen Nominalbeträge Vorrechtsaktien, für 40% nicht
<lb/>bevorrechtigte Aktien beziehen dürfen. Ueber die Vor- 
<lb/>rechte ist Bestimmung getroffen. Die nicht zum Um- 
<lb/>tausch eingereichten Aktien sollen weder stimm- 
<lb/>berechtigt noch dividendenberechtigt sein. Die
<lb/>ein gelieferten, nicht durch fünf teilbaren Partien aller Aktien
<lb/>sollten für Rechnung der Eigentümer verkauft werden.
<lb/>Der Vorstand wird in Gemeinschaft mit dem Aufsichts- 
<lb/>rat befugt, die zur Ausführung des Beschlusses er- 
<lb/>forderlichen Bestimmungen zu treffen, auch die
<lb/>Fristen zu bestimmen, innerhalb deren der Umtausch
<lb/>stattzufinden hat und Aktionäre und Obligationäre ihre
<lb/>Rechte auszuüben haben. Sobald die Beschlüsse ausge- 
<lb/>führt sind, und die Höhe des Grundkapitals feststeht,
<lb/>spätestens in der ordentlichen Generalversammlung vom
<lb/>Jahre 1894, sollen die durch Neugestaltung des Grund- 
<lb/>kapitals gebotenen Statutenänderungen beschlossen und
<lb/>zum Handelsregister angemeldet werden. Der Vorstand
<lb/>hat zweimal eine öffentliche Aufforderung erlassen, in
<lb/>welcher je eine Frist zur Einreichung der alten Aktien
<lb/>behufs Umtausch bei Vermeidung des Verlustes des
<lb/>Aktienrechts gesetzt war. Obligationäre und Aktio- 
<lb/>näre haben vom Bezugsrecht Gebrauch gemacht; ein
<lb/>Aktionär J., der schon in der Generalversammlung gegen
<lb/>den Beschlufs protestiert hatte, hat 12 Aktien nicht um- 
<lb/>getauscht. Jn der Generalversammlung vom 28. Dezember
<lb/>1894 ist das Grundkapital ohne Berücksichtigung
<lb/>der zum Umtausch nicht eingereichten Aktien
<lb/>festgestellt. Der Antrag des Vorstandes, dem J. für
<lb/>seine alten Aktien neue nicht bevorrechtigte Aktien zur
<lb/>Verfügung zu stellen, wurde von der Generalversammlung
<lb/>abgelehnt. Der Vorstand hat namens der Aktiengesell- 
<lb/>schaft wider J. Klage erhoben. Indem er sich für den
<lb/>Fall, dafs der Beklagte nach Beendigung dieses Rechts- 
<lb/>streits die 12 Aktien einliefert, zur Erfüllung der in
<lb/>dem ersten Generalversammlungsbeschlusse vorgesehenen
<lb/>Gegenleistung bereit erklärt, begehrt er Verurteilung des
<lb/>Beklagten zur Herausgabe der Aktien zwecks Umtausches
<lb/>bezw. Auszahlung in Gemäfsheit des Beschlusses der
<lb/>Generalversammlung vom 28. Juni 1893, eventuell Fest- 
<lb/>stellung, dafs die in dieser Generalversammlung gefafsten
<lb/>Beschlüsse dem Beklagten gegenüber rechtsverbindlich
<lb/>seien. Die Klage ist abgewiesen, die Revision des kla- 
<lb/>genden Vorstandes zurückgewiesen.

<lb/>Das Reichsgericht erwog einerseits: Der Aktiengesell- 
<lb/>schaft steht das Recht nicht zu, die alten Aktien, welche
<lb/>zum Austausch nicht eingereicht werden, schlechthin für
<lb/>ungültig, oder auch nur ihrer Dividenden und die Inhaber
<lb/>ihres Stimmrechts verlustig zu erklären.
</p>
            <p>

               <lb/>Andererseits wurde der Widerspruch nicht für be- 
<lb/>rechtigt erachtet, welchen Beklagter dagegen erhoben hat,
<lb/>dafs einer Aktiengesellschaft das Recht zustehe, eine Herab- 
<lb/>setzung des Grundkapitals durch Zusammenlegung von
<lb/>Aktien mit der Mafsgabe zu beschliefsen, dafs die Aktio- 
<lb/>näre, welche ihre Aktien zum Umtausch nicht eingereicht
<lb/>haben, oder, welche die zur Zusammenlegung erforder- 
<lb/>liche Anzahl von Aktien nicht besitzen, sich den Verkauf
<lb/>für ihre Rechnung gefallen lassen müssen, so dafs die
<lb/>nicht zum Umtausch eingereichten alten Aktien ebenso
<lb/>ungültig werden wie die eingereichten, indem an die
<lb/>Stelle der alten die darauf entfallenden neuen Aktien
<lb/>treten. Die Generalversammlung kann deshalb auch be- 
<lb/>schliefsen, dafs diejenigen neuen Aktien, welche auf die
<lb/>Aktionäre entfallen, die ihre alten Aktien fristmäfsig nicht
<lb/>eingereicht haben, für dieselben nach Ablauf der Frist
<lb/>bereit gehalten und in Verwahrung genommen werden,
<lb/>so dafs auf die alten Aktien als solche weder eine Divi- 
<lb/>dende gezahlt, noch für dieselben ein Stimmrecht aus- 
<lb/>geübt werden kann. Aber die säumigen Aktionäre gehen
<lb/>dieses Rechts nicht verlustig, sondern können durch nach- 
<lb/>träglichen Umtausch die Ausübung dieser Rechte wieder- 
<lb/>erlangen.

<lb/>Zu einem solchen nachträglichen Umtausch ist
<lb/>die Aktiengesellschaft, welche bzw. durch ihren Vorstand
<lb/>den Aktionären eine Frist zum Umtausch unter dem un- 
<lb/>zulässigen Präjudiz des Verlustes ihrer Aktienrechte setzt,
<lb/>denjenigen Aktionären auch nach Ablauf der Frist verpflichtet,
<lb/>welche der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach- 
<lb/>gekommen sind. Schreitet die Aktiengesellschaft, wie hier,
<lb/>zur Neukonstituierung auf Grund eines solchen Beschlusses,
<lb/>unter Beiseitesetzung jener Aktionäre, erlangt sie auch den
<lb/>Eintrag in das Handelsregister, so wird dadurch die Aus- 
<lb/>schließung jener Aktionäre auch dann nicht gültig, wenn
<lb/>diese den Generalversammlungsbeschlufs innerhalb der ein- 
<lb/>monatlichen Frist des Art. 222 durch Klage anzufechten
<lb/>unterlassen haben.

<lb/>Um ihren Rechtsbestand gegenüber den fortbestehenden
<lb/>Rechten der nicht eingereichten alten Aktien zu sichern,
<lb/>wird sich solche Aktiengesellschaft zunächst dahin zurück- 
<lb/>zubilden haben, dafs sie das Grundkapital unter Berück- 
<lb/>sichtigung der Beteiligung der mit Gültigkeit nicht aus- 
<lb/>geschlossenen Aktien, die einzelne Aktie zu dem durch
<lb/>den Herabsetzungsbeschlufs bestimmten Wert angesetzt,
<lb/>feststellt.

<lb/>Dem Beklagten ist dann auch der Umtausch auf der- 
<lb/>selben Grundlage zu gestatten, auf welcher dieser den
<lb/>Umtausch innerhalb der Frist hätte bewirken können:
<lb/>hier also mit Bewilligung des Bezugsrechts von Vorrechts- 
<lb/>aktien. Und er darf sich dann nicht weigern, den Herab- 
<lb/>setzungsbeschlufs der Generalversammlung auch für seine
<lb/>Aktien anzuerkennen.

<lb/>Allein zur Zeit und bei der von ihr geschaffenen Lage
<lb/>der Sache hat die Aktiengesellschaft nicht den Anspruch,
<lb/>von dem Beklagten die Herausgabe seiner Aktien zu
<lb/>fordern, um erst demnächst Maßnahmen zu treffen, durch
<lb/>welche sie sich in der Lage befindet, ihn den übrigen
<lb/>Aktionären gleich zu stellen. Noch kann sie, nachdem sie
<lb/>die Rechte des Beklagten bei Seite gesetzt hat, von ihm
<lb/>zur Zeit die Anerkennung fordern, dafs ein einzelner Be- 
<lb/>schluß der Generalversammlung von zweifelhaftem Sinn,
<lb/>den sie selbst aber bei ihren weiteren Maßnahmen so
<lb/>ausgelegt hat, dafs er die Rechte des Beklagten verletzt,
<lb/>für ihn auch nur in eingeschränkterem Umfange ver- 
<lb/>bindlich sei. (Urt. I. 226/96 v. 16. Dez. 1896.)

<lb/>18. (Adoption eines Bürgerlichen durch einen
<lb/>Adligen überträgt nicht den Adel.) Der Beklagte
<lb/>ist durch einen Herrn von Bülow in Hamburg, wo beide
<lb/>wohnen, adoptiert und nennt sich infolgedessen von Bülow.
<lb/>Auf die Klage mehrerer Herren von Bülow wurde gegen
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0122.tif"
                n="106"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>106
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>ihn ausgesprochen, dafs er sich nicht von Bülow nennen
<lb/>dürfe. Denn nach den Grundsätzen des gern, deutschen
<lb/>Privatrechts verschafft eine Adoption, welche nicht durch
<lb/>Reskript des Landesherrn erfolgt, nicht den Adel. Die
<lb/>Kläger waren zur Klage legitimiert, einerlei, ob es nur
<lb/>eine einzige oder mehrere Familien dieses Namens giebt,
<lb/>deren Zusammengehörigkeit nicht nachweisbar ist. — Vgl.
<lb/>Entsch.RG.Bd.29,S. 124. — (Urt. VI. 233/96 v. 17.Dez. 1896.)

<lb/>19. (Angebot einer Zahlung in Abwesenheit des
<lb/>Gläubigers, Zahlung am folgenden Tage.) Der
<lb/>Schuldner hat die rechtzeitige Erfüllung der von ihm
<lb/>bezüglich der Zinszahlungen übernommenen Verpflichtungen
<lb/>glaubhaft gemacht. — § 688 CPO., Abs 1. — Denn er
<lb/>hat diese Zinsen am 8. Juli nachmittags zwischen 5 und
<lb/>6 Uhr ins Haus des Gläubigers gebracht, diesen aber nicht
<lb/>treffen können, weil derselbe erst nach 10 Uhr abends
<lb/>zurückgekehrt ist und seine Wohnung verschlossen hatte
<lb/>Die Mutter des Portiers im Hause des Gläubigers hat
<lb/>deshalb den Auftrag des Schuldners, dem Gläubiger die
<lb/>Zinsen zu übergeben, erst am folgenden Tage ausführen
<lb/>können. Danach hat es am Gläubiger gelegen, dafs er die
<lb/>Zinsen nicht pünktlich erhielt. (Beschl. V. 148/96 v. 14. Nov.
<lb/>1896.)

<lb/>20. (Verurteilung zur Naturalerfüllung nach
<lb/>Veräufserung des betreffenden Grundstücks.)
<lb/>Der Beklagte hatte sich verpflichtet, dem Kläger einen
<lb/>Hypothekenposten zuschreiben zu lassen. Gegen die Ver- 
<lb/>urteilung auf Erfüllung des Versprechens kann nicht
<lb/>geltend gemacht werden, dafs das Grundstück inzwischen
<lb/>in andere Hände übergegangen sei. Diese Unmöglich- 
<lb/>keit der Erfüllung ist von dem Beklagten verschuldet,
<lb/>da er die Leistung schuldbarer Weise verzögerte und rechts- 
<lb/>widrig über den Posten anderweit verfügte. Wenigstens
<lb/>bei der subjektiven Unmöglichkeit schliefst deren nach- 
<lb/>träglicher Eintritt aber die Klage auf Erfüllung nicht aus,
<lb/>wenn schon der Gläubiger auch sofort auf das Interesse
<lb/>klagen kann. Mommsen, Beiträge Bd. 1, S. 229, 230, Wind- 
<lb/>scheid II. S. 52 Anm. 7. (Urt. VI. 257/96 v. 30. Dez. 1896.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>15. (Wiederverwendung gebrauchter Ver- 
<lb/>sicherungsmarken.) Die Angekl. hatte von einer
<lb/>Bekannten eine wegen deren Verheiratung gegenstandslos
<lb/>gewordene Versicherungskarte erhalten, die Marken aus
<lb/>derselben abgelöst und ihrem Ehemann, der von dem
<lb/>geschehenen Gebrauche nichts wufste, aber Marken be- 
<lb/>durfte, zur Verwendung gegeben. Sie wurde aus § 154
<lb/>Abs. 2 des RGes. v. 22. Juni 1889, betr. die Invaliditäts- 
<lb/>und Alters-Versicherung, bestraft und ihre Revision vom
<lb/>RG. verworfen. Das Urteil führt aus, Thäter des Ver- 
<lb/>gehens könne nicht blos der zur Zahlung der Versiche- 
<lb/>rungsbeiträge Verpflichtete sein, sondern jeder, der Marken
<lb/>tatsächlich verwende, um die Versicherungspflicht zu er- 
<lb/>füllen, gleichviel, ob er ein eigenes Interesse habe, oder
<lb/>aus welchen Beweggründen er handle. Die Angekl. habe
<lb/>zwar die Marken nicht selbst verwendet; sie habe sich
<lb/>aber ihres Ehemannes als Werkzeug bedient und habe,
<lb/>da sie wufste, dafs ihr Ehemann Marken bedürfe, gewollt,
<lb/>dafs die Marken in dem konkreten Falle verwendet würden.
<lb/>Sie wollte also allein den vom Gesetz mit Strafe bedrohten
<lb/>Erfolg herbeiführen. (Urt. III. 3600 v. 5. Nov. 1896.)

<lb/>16. (Gewerbepflicht des Lehrherrn.) Der
<lb/>Angekl., Goldarbeiter W. zu L., hatte einen Lehrling, von
<lb/>dem der Werkführer behauptete, er habe eine Arbeit nach- 
<lb/>lässig besorgt, durch Stockschläge heftig mifshandelt Er
<lb/>war wegen fahrlässiger Körperverletzung, begangen durch
<lb/>Ueberschreitung des Züchtigungsrechtes, und unter Ver- 
<lb/>letzung einer Gewerbepflicht bestraft. Seine Revision ist
<lb/>vom RG. verworfen. Dieses erwog, die Begründung der
<lb/>Rev., der Angekl. habe nicht eine Gewerbepflicht, sondern
<lb/>nur die allgemeine Pflicht verletzt, die Gesundheit anderer
<lb/>zu achten, sei rechtsirrig. Von besonderer Pflicht spreche
<lb/>§ 230 Abs. 2 nur, weil die Pflicht des Lehrherrn, die
<lb/>Integrität des Körpers seines Lehrlings zu erhalten, eine
<lb/>besondere Gewerbepflicht sei. Der Lehrherr habe als
</p>
            <p>

               <lb/>solcher besondere, in der Selbständigkeit der Gewerbe- 
<lb/>ausübung begründete Rechte, welchen aber auch besondere
<lb/>Pflichten entsprechen. Diese Rechte und Pflichten seien
<lb/>nach jenen des Vaters bemessen, dies habe aber nicht zur
<lb/>Folge, dafs, weil die Pflicht des Vaters keine besondere
<lb/>Berufspflicht bilde, auch die des Lehrherrn keine solche
<lb/>sei. Die Grundlage der dem Lehrherrn übertragenen
<lb/>Rechte und Pflichten sei eine gewerbliche und durch
<lb/>die Gewerbeordnung begründet. (Urt. III. 4463/96 v.
<lb/>30. Nov. 1896.)

<lb/>17. (Belehrung der Geschworenen) Nachdem
<lb/>in S. W. v. C. die Geschworenen sich zur Beratung
<lb/>zurückgezogen hatten, liefsen sie den Vorsitzenden wissen,
<lb/>sie bedürften einer weiteren Belehrung; anstatt dieser ver- 
<lb/>langten sie den genaueren Wortlaut einer wegen Meineids
<lb/>als Zeuge inkriminierten Aussage des Angeklagten zu
<lb/>wissen. Derselbe wurde erhoben, den Prozefsbeteiligten
<lb/>Gelegenheit zur Aeufserung geboten und dann der Wahr- 
<lb/>spruch gefällt. Die Rev. des Angeklagten ist verworfen.
<lb/>Das Urteil sagt: es sei zwar richtig, dafs eine weitere
<lb/>Belehrung der Geschworenen hätte eintreten sollen, da
<lb/>den Parteien unbenommen war. ihre Rechtsansichten
<lb/>geltend zu machen. Allein hier handelte es sich nur um
<lb/>Wiederholung einer früheren Beweisaufnahme Diese
<lb/>machte augenscheinlich eine weitere Belehrung nicht nötig.
<lb/>Auf der Unterlassung habe daher das Urteil nicht beruht.
<lb/>(Urt II. 4263 v. 11. Dez. 1896.)

<lb/>18. (Oeffentlichkeit der Verhandlung, Be- 
<lb/>handlung eines Beweisantrags.) In der Sache
<lb/>gegen B. zu M. wegen Mordes war ein Augenschein in
<lb/>der Privatwohnung der Ermordeten aufgenommen worden,
<lb/>dabei aber vomVersitzenden des Schwurgerichts das Publikum
<lb/>und die Berichterstatter der Zeitungen ausgeschlossen
<lb/>worden. Ferner wurde auf einen Beweisantrag desVerteidigers
<lb/>durch Gerichtsbeschlufs verfügt, der Antrag werde be-
<lb/>schieden werden, wenn und insoweit er wiederholt werde
<lb/>gestellt werden. Die u. a. wegen dieser Vorgänge er- 
<lb/>hobenen Revisionsbeschwerden wurden, wie die gesamte
<lb/>Revision, verworfen und hierbei ausgeführt: Es handle
<lb/>sich nicht um Ausschlufs der Oeffentlichkeit bei jenem
<lb/>Augenschein, sondern um das Betreten einer Privat- 
<lb/>wohnung, welche für eine öffentliche Verhandlung nicht
<lb/>dienen konnte und vom Vorsitzenden nicht dazu bestimmt
<lb/>werden konnte. Es war der Ausschlufs des Publikums
<lb/>auch eine Mafsregel zur Aufrechterhaltung der Ordnung,
<lb/>die nach § 177 GVG. dem Vorsitzenden obliegt, und
<lb/>zwar nicht nur im Sitzungszimmer, sondern in jedem
<lb/>Raum, in dem verhandelt wird. Er kann auch diesen
<lb/>Raum vor Ueberfüllung schützen und deshalb den Zutritt
<lb/>beschränken. Dafs der Vorsitzende darüber hinausging,
<lb/>ist nicht behauptet, und wurde die Mafsregel auch nicht
<lb/>beanstandet. Der zweiterwähnte Beschlufs sprach aus, der
<lb/>Verteidiger möge den Antrag in einem anderen Zeitpunkte
<lb/>stellen. Dazu sei der Vorsitzende allein befugt gewesen.
<lb/>Deshalb konnte der Beschlufs ohne Gründe ergehen und
<lb/>enthalte keine Entscheidung Das Ansinnen an den Ver- 
<lb/>teidiger war aber durch den Umfang der Beweiserhebungen
<lb/>gerechtfertigt, zumal da der Verteidiger selbst viele An- 
<lb/>träge sofort wieder zurücknahm, so dafs auch die
<lb/>Zurücknahme dieses Antrages als möglich erschien. Da
<lb/>der Antrag nicht wiederholt wurde, konnte er als zurück- 
<lb/>genommen gelten. (Urt. I. 4509 v. 10. Dez. 1896.)

<lb/>II. Kammergericht.

<lb/>1. Civilsachen.

<lb/>2. Zusammenlegung von Aktien und Schaffung
<lb/>von Vorzugsaktien. Eine Aktiengesellschaft hatte be- 
<lb/>schlossen, ihre Aktionäre zu einer Zuzahlung von 20%
<lb/>ihrer Aktien aufzufordern mit folgendem Präjudiz: Die- 
<lb/>jenigen Aktien, auf welche die Zuzahlung geleistet wird,
<lb/>werden in Vozugsaktien verwandelt, diejenigen, auf welche
<lb/>sie nicht geleistet wird, werden im Verhältnis von 2 zu 1
<lb/>zusammengelegt und entsprechend abgestempelt; diejenigen
<lb/>Aktien, auf welche die Zuzahlung nicht geleistet wird und
<lb/>welche auch zur Abstempelung nicht eingereicht werden,
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0123.tif"
                n="107"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 5.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>107
</p>
            <p>

               <lb/>verlieren ihre Giltigkeit, an deren Stelle werden Ersatz- 
<lb/>stücke ausgefertigt und verkauft, der Erlös aber den be- 
<lb/>treffenden Aktionären zur Verfügung gestellt. Das Kammer- 
<lb/>gericht erachtet diese Beschlüsse für gütig. In der Frage
<lb/>der Zusammenlegung schlofs es sich dem Urt. des Reichs- 
<lb/>gerichts an (Bd. 36 S. 134), desgl. erachtet es im Wider- 
<lb/>spruch mit seinem früheren Beschlüsse bei Johow, Bd. 8
<lb/>S. 16 die Schaffung von Prioritätsaktien durch Zuzahlung
<lb/>ohne Erhöhung des Aktienkapitals für zulässig.

<lb/>Auch die obige Kombination von Zusammenlegung^- und
<lb/>Zuzahlungsbeschlufs, wonach derjenige Aktionär, der nicht zu- 
<lb/>zahlt, sich die Zusammenlegung gefallen lassen mufs, erscheint
<lb/>ihm nicht bedenklich. Nur das erklärt das KG. für ein Er- 
<lb/>fordernis, dafs die Generalversammlung selbst die End- 
<lb/>frist feststellt, innerhalb deren die Transaktion durch- 
<lb/>geführt werden mufs, und erachtet diese Bestimmung für
<lb/>so wesentlich, dafs ein Mangel derselben, ja selbst eine
<lb/>Delegation dieser Fristbestimmung an die Verwaltungs- 
<lb/>organe ihm nicht genügt, um den Beschlufs vor Ungiltig- 
<lb/>keit zu retten. (Beschl. I. v. 25. Jan. 1897). Mitgeteilt
<lb/>v. Staub.

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>11. (Schauspielunternehmer. § 32 Reichsge- 
<lb/>werbe-O.) Wer im Aufträge und für Rechnung eines
<lb/>V er eins eine Schauspielvorstellung veranstaltet, deren
<lb/>Ertrag in die Vereinskasse Liefst, bedarf nicht der in
<lb/>§ 32 RGewO. vorgesehenen Erlaubnis. Denn es ist nur
<lb/>derjenige als „Schauspielunternehmer anzusehen, der die
<lb/>Veranstaltung von Schauspielen selbständig, d. h. auf
<lb/>eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung als
<lb/>ein Gewerbe d. h. in der Absicht, damit fortgesetzt
<lb/>Gewinn zu erzielen, betreibt“. In einem solchen Falle
<lb/>kann aber in Frage kommen, ob der Verein bezw. der
<lb/>Vorstand desselben als Schauspielunternehmer zu be- 
<lb/>trachten ist. Es kommt dann darauf an, ob der Verein
<lb/>beabsichtigt hat, zu Erwerbszwecken in Zukunft eine gleich- 
<lb/>artige Thätigkeit auszuüben. (Urt.S. 665/96 v. 28. Sept. 1896.)

<lb/>12. (Vereinsgesetz v. 11. 3. 50. §§ 2. 13.) ,,Das
<lb/>Bestreben, die Preufsen und Deutschen polnischer Ab- 
<lb/>stammung und Sprache mit dem Deutschtum in Gegen- 
<lb/>satz zu bringen, zielt auf eine Aenderung staatlicher Zu- 
<lb/>stände und Einrichtungen der Verwaltung, bezweckt mithin
<lb/>eine Einwirkung auf Angelegenheiten, welche die Gesamt- 
<lb/>heit des Gemeinwesens und das gesamte öffentliche Interesse
<lb/>berühren, also die Einwirkung auf öffentliche An- 
<lb/>gelegenheiten." Deshalb ist ein „Verein oberschlesischer
<lb/>Gewerbetreibender", in dessen Versammlungen oben- 
<lb/>gedachtes Bestreben zu Tage getreten ist, für einen
<lb/>politischen Verein angesehen worden. (Urt. S. 674/96 v.

<lb/>28. Sept. 1896.)

<lb/>13. (Almosengeben an Strafsenbettler. § 22
<lb/>II. 19. ALR.) Das Verbot des Almosengebens an
<lb/>Strafsenbettler im Allgemeinen Landrecht bezieht sich nur
<lb/>auf Bettler, welche auf der Strafse selbst betteln,
<lb/>nicht auf solche Bettler, welche im Hause betteln. (Urt.
<lb/>S. 287/96 v. 1. Okt. 1896.)

<lb/>14. (Vereinsgesetz v. 11. 3. 50, §§ 6. 15.) ..Der
<lb/>§ 6 bestimmt, dafs, sobald ein Abgeordneter der Polizei- 
<lb/>behörde die Versammlung für aufgelöst erklärt hat,
<lb/>alle Anwesenden verpflichtet sind, sich sofort zu ent- 
<lb/>fernen. Die Erklärung des Polizeibeamten ist daher ent- 
<lb/>scheidend. Aus welchem Grunde die Auflösung erfolgt
<lb/>ist, und ob einer der im § 5 aufgeführten Fälle vorliegt,
<lb/>ist unerheblich. Im übrigen ist die Auflösung einer
<lb/>in einem öffentlichen Vergnügungslokale stattfindenden
<lb/>Versammlung auch wegen Ueberschreitung der
<lb/>Polizeistunde zulässig." (Urt. S. 717/96 v. 5. Okt. 1896.)

<lb/>III. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>26. Die Frage der fortdauernden Erwerbslosigkeit
<lb/>nach § 28 des Krankenversicherungsgesetzes, für die es
<lb/>unerheblich ist, ob die stattgefundene Beschäftigung eine
</p>
            <p>

               <lb/>Versicherungspflicht zu begründen geeignet war, ist nach
<lb/>den besonderen Umständen des einzelnen Falls zu beur- 
<lb/>teilen. Wenn durch eine blos in der üblichen Weise
<lb/>erfolgte Beschäftigung in Wanderverpflegungs- 
<lb/>stationen die bisherige Erwerbslosigkeit noch nicht für
<lb/>gehoben erachtet worden ist, so ist dies nicht zu bean- 
<lb/>standen. (Urt. III. 692 v. 21. Mai 1896.)

<lb/>27. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs
<lb/>auf Erteilung der Aufnahmeurkunde in den Fällen der
<lb/>§§ 7 und 21 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 ist die
<lb/>Begründung eines dauernden ständigen Aufenthalts- 
<lb/>verhältnisses. Zu diesem ist die Beschaffung einer
<lb/>eigenen Wohnung nicht erforderlich, vielmehr die Ge- 
<lb/>winnung eines Unterkommens in einem fremden Haushalte
<lb/>ausreichend, wenn bei dem Beginn oder bei der Fort- 
<lb/>setzung des Aufenthalts irgendwelche Umstände hervor- 
<lb/>treten, aus welchen erkennbar wird, dafs dabei ein
<lb/>mehreres als ein blos vorübergehender Zustand beab- 
<lb/>sichtigt wird. Dadurch, dafs die Begründung eines
<lb/>dauernden Aufenthalts durch Ausweisung unmöglich
<lb/>gemacht wird, kann die Erwerbung eines Anspruchs auf
<lb/>Erteilung der Aufnahmeurkunde nicht verschränkt werden.
<lb/>(Urt. I. 674 v. 22. Mai 1896.)

<lb/>28. Für das Gesetz, betr. die Aufnahme neu an- 
<lb/>ziehender Personen, vom 31. Dezember 1842 ist die
<lb/>im Reichsstrafgesetzbuche gegebene Bestimmung des Be- 
<lb/>griffs eines Verbrechens nicht mafsgebend, sondern es
<lb/>sind unter Verbrechen im Sinne dieses Gesetzes nach
<lb/>der damaligen Terminologie alle strafrechtlich zu ahndenden
<lb/>Handlungen zu verstehen. (Urt. I. 680 v. 22. Mai 1896.)

<lb/>29. Die Vorschriften des § 24 des Kommunalabgaben- 
<lb/>gesetzes vom 14. Juli 1893 sind so aufzufassen, dafs das
<lb/>neue Gesetz die Dienstgrundstücke und Dienst- 
<lb/>wohnungen der Beamten nicht mehr als zum öffent- 
<lb/>lichen Dienst oder Gebrauch bestimmt ansieht, sie also
<lb/>nicht mehr grundsteuerfrei sein sollen. Dieser Grundsatz
<lb/>ist fortan auch im Rahmen der Kabinetsordre vom
<lb/>8. Juni 1824 (GS. S. 57) masfgebend, die über die Frage
<lb/>der Grundsteuerfreiheit Bestimmung überhaupt nicht ge- 
<lb/>troffen hat. Der Schlufsabsatz des § 24 ist nur dahin
<lb/>zu verstehen, dafs die Grundsätze der Kabinetsordre
<lb/>unbeschadet der Vorschriften in Absatz 2 und 3 bestehen
<lb/>bleiben bezw. auf ein weiteres örtliches Gebiet ausgedehnt
<lb/>werden sollen. (Urt. II. 1033 v. 26. Mai 1896.)

<lb/>30. Im Wege der Zwangsetatisierung kann bei
<lb/>dauernden oder doch über mehrere Jahre sich erstreckenden
<lb/>Leistungen deren jedesmalige Eintragung in jeden der
<lb/>zukünftigen Jahresetats von vornherein und ein für allemal
<lb/>verfügt werden. (Urt. I. 734 v. 2. Juni 1896.)

<lb/>31. Im Gebiete des gemeinen Rechts hat sich für
<lb/>Wege, die unter den jetzigen Begriff der Inter essen ten-
<lb/>wege fallen, ein Gewohnheitsrecht bilden können, welches
<lb/>ihnen einen gewissen öffentlichrechtlichen Charakter bei- 
<lb/>legt und sie in entsprechendem Umfange der polizeilichen
<lb/>Fürsorge unterstellt. Der so rechtmäfsig geschaffene
<lb/>Rechtszustand besteht auch jetzt noch, wo er nicht in
<lb/>legaler Weise abgeändert worden ist. — Durch die Ein- 
<lb/>gemeindung einer Ortschaft in eine andere wird keines- 
<lb/>wegs in allen Beziehungen eine Ausdehnung des in dieser
<lb/>geltenden öffentlichen Rechts auf das eingemeindete Gebiet
<lb/>herbeigeführt. (Urt. III. 758 v. 4. Juni 1896.)

<lb/>32. Bei der Umwandlung einer eingeschrie- 
<lb/>benen Hülfskasse in eine Fabrikkrankenkasse im
<lb/>Sinne des Krankenversicherungsgesetzes konnten zwar
<lb/>nach den §§ 85 und 86 dieses Gesetzes die Unter- 
<lb/>nehmer der Betriebe, für welche die Hülfskasse be- 
<lb/>standen hatte, auch sämtlich bei der Fabrikkrankenkasse
<lb/>bleiben. Eine weitere Ausdehnung der umgewandelten
<lb/>Kasse auf neue Betriebe anderer Unternehmer war aber
<lb/>nicht mehr möglich. Es ist der nachträgliche Beitritt
<lb/>eines neuen Betriebes eines anderen Unternehmers
<lb/>namentlich keine Errichtung im Sinne des § 60 a. a. O. —
<lb/>Wird nach der Umwandlung einer der beteiligten Betriebe
<lb/>geteilt, so kommt es nicht mehr auf den § 85, sondern
<lb/>nur auf die Vorschriften über Betriebskrankenkassen an.
<lb/>Für solche bestimmt der § 67 a Abs. 1, dessen Geltung
</p>

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            <p>

               <lb/>108
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>auch für eine ältere, nach dem Erlafs des KVG. fort- 
<lb/>bestehende Betriebskrankenkasse mit mehreren Unter- 
<lb/>nehmern anerkannt ist, dafs, wenn von mehreren Betrieben
<lb/>eines Unternehmers, für welche eine gemeinsame Betriebs-
<lb/>Fabrik-) Krankenkasse besteht, einer in den Besitz eines
<lb/>anderen Unternehmers übergeht, die in diesem Betriebe
<lb/>beschäftigten Personen auf den Antrag einer der beteiligten
<lb/>Unternehmer aus der Kasse ausscheiden, also, dafs die
<lb/>Gemeinsamkeit bis zu einem Anträge auf ihre Ausscheidung
<lb/>fortdauert. Es erscheint zulässig, diese Vorschrift, die
<lb/>allerdings erst durch die Novelle v. 10. April 1892 getroffen
<lb/>worden ist, auch schon für die Zeit vor der Novelle als
<lb/>geltendes Recht anzusehen und weiter sie analog für
<lb/>den Fall, dafs ein Betrieb in mehrere Betriebe geteilt
<lb/>wird, anzuwenden, also eine derartige Teilung eines Be- 
<lb/>triebes dem Uebergange eines von mehreren in der Hand
<lb/>eines Unternehmers vereinigten Betrieben auf einen anderen
<lb/>Unternehmer gleichzustellen (Urt. III. 789 v. 8. Juni 1896.)

<lb/>33. Die lediglich das Vereins- und Versammlungs- 
<lb/>recht betreffenden Vorschriften des Vereinsgesetzes vom
<lb/>11. März 1850 hindern die Polizeibehörden nicht, gegen
<lb/>Vereine, welche die bestehenden Polizeiverordnungen
<lb/>über die Veranstaltung öffentlicher Lustbarkeiten über- 
<lb/>treten, einzuschreiten und zum Zwecke wirksamer Ver- 
<lb/>hütung strafbarer Handlungen dieser Art von den Leitern
<lb/>solcher Vereine die erforderliche Auskunft zu verlangen,
<lb/>insbesondere auch Mitteilungen über die zum Verein
<lb/>gehörigen Mitglieder zu erfordern, wenn genügende
<lb/>Anzeichen für den Verdacht vorliegen, dafs der Verein
<lb/>den bestehenden Vorschriften zuwider handelt. (Urt. I.
<lb/>778 v. 12. Juni 1896.)

<lb/>B. V. und VI. Senat (StaatssteuerSachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fnisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(Einkommensteuersachen.)

<lb/>34. (Einkommen aus leerstehenden Miets- 
<lb/>wohnungen. — Landwirtschaftliches Einkommen
<lb/>aus eigenen und gepachteten Grundstücken.)
<lb/>Dem Hauseigentümer dürfen die Mieten leerstehender
<lb/>Mietswohnungen als feststehende Einnahmen nur an- 
<lb/>gerechnet werden, wenn und soweit die Vermietung im
<lb/>Steuerjahre mit Sicherheit zu erwarten ist. — Auf- 
<lb/>wendungen zur Beseitigung von Hagelschaden bilden regel-
<lb/>mäfsig abzugsfähige Kosten. — Bei Feststellung des Ein- 
<lb/>kommens aus selbstbewirtschafteten eigenen und ge- 
<lb/>pachteten Grundstücken ist ersichtlich zu machen, dafs
<lb/>und in welchem Betrage der Pachtzins in Abzug gebracht
<lb/>ist. — Bei wesentlichen Verschiedenheiten in den Ernte- 
<lb/>ergebnissen für die bei der Durchschnittsberechnung in
<lb/>Betracht kommenden Jahre mufs das landwirtschaftliche
<lb/>Einkommen für jedes der maßgebenden Durchschnitts- 
<lb/>jahre einzeln ermittelt und festgestellt werden. (Urt. E.
<lb/>VII c. 193 h)

<lb/>35. (Abzugsfähige Ausgaben bei Einkommen
<lb/>aus Haus- und Grundbesitz.) Die Aufwendungen
<lb/>des Hausbesitzers für die Instandhaltung eines Hausgartens
<lb/>bilden dann abzugsfähige Betriebskosten, wenn nach den
<lb/>obwaltenden besonderen Umständen, z. B. wegen Ueber-
<lb/>lassung zur Benutzung an die Mieter, anzunehmen ist,
<lb/>dafs der Garten zur Erhöhung des Mietswertes des Hauses
<lb/>und damit zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des
<lb/>Einkommens beiträgt. — Die Aufwendungen für solche
<lb/>Reisen, welche unmittelbar zum Zwecke der Erwerbung,
<lb/>Sicherung oder Erhaltung des Einkommens aus einem
<lb/>Grundstücke unternommen sind, bilden abzugsfähige Be- 
<lb/>triebskosten. — Bei Anwendung der Durchschnittsberech- 
<lb/>nung für Mietseinkommen sind die Kosten der gericht- 
<lb/>lichen Exmission von Mietern der Regel nach abzugsfähig.
<lb/>(Urt. V. A. 1241 v. 17. Sept. 1891.)

<lb/>36. (Abnutzungsquote bei Gebäuden.) Die Be- 
<lb/>messung der Abnutzungsquote bei Gebäuden mufs sich
<lb/>nach den individuellen Verhältnissen der Gebäude des
<lb/>Steuerpflichtigen richten, und beim Mangel eines Einver- 
<lb/>ständnisses mufs für jedes Gebäude die Höhe derselben
</p>
            <p>

               <lb/>besonders festgestellt werden. Hierbei sind namentlich
<lb/>die Art der Benutzung, das Alter und die Bauart, sowie
<lb/>der bauliche Zustand der Gebäude von entscheidender
<lb/>Bedeutung. (Urt. E. VIIa. 1001 v. 2. Nov. 1896.)

<lb/>37. (Mietswert der eigenen Wohnung.) In der
<lb/>dauernden Bereithaltung einer Wohnung in einem dem
<lb/>Steuerpflichtigen gehörigen Hause zur jährlich wieder- 
<lb/>kehrenden Benutzung durch den Besitzer und seine Familie
<lb/>— z. B. zum Ferienaufenthalte — liegt eine, die An- 
<lb/>rechnung des vollen Mietswertes als Einkommen bedin- 
<lb/>gende Art der Benutzung. (Urt. V. A. 3277 v. 3. Okt. 1896.)

<lb/>38. (Nichtanrechnung des Wertes freier Station
<lb/>als Einkommen eines auswärts beschäftigten Ge- 
<lb/>werbetreibenden.) Einem Gewerbetreibenden mit Fa- 
<lb/>milienhaushalt kann bei einer aufserhalb seines
<lb/>Wohnortes erfolgenden Ausübung seines Gewerbebetriebes
<lb/>der Wert der ihm hierbei von seinem Auftraggeber vor-
<lb/>bedungenermafsen oder freiwillig, ganz oder teilweise ge- 
<lb/>währten freien Station (Beköstigung, Beherbergung) wenig- 
<lb/>stens der Regel nach und soweit nicht etwa besondere
<lb/>Umstände Ausnahmen rechtfertigen, als Einkommen nicht
<lb/>angerechnet werden. (Urt. E. Xllb. 9 v. 25. Juni 1896.)

<lb/>IV. Oberlandesgericht Hamburg.

<lb/>Mitgeteilt von Oberlandesgerichtsrat Dr. Mittelst ein, Hamburg.

<lb/>3. (Art. 396 Handelsgesetzbuch und Binnen- 
<lb/>schiffahrtsgesetz.) Der Beklagte, ein hamburgischer
<lb/>Ewerführer, hatte schon vor Inkrafttreten des Binnen- 
<lb/>schiffahrtsgesetzes (1. Jan. 1896) übernommen, die Hafen- 
<lb/>transporte für eine Aktiengesellschaft auszuführen. Am
<lb/>4. Jan. 1896 sank eine bekl. Schute, in welcher sich
<lb/>Waren der Aktiengesellschaft befanden. Diese wurde von
<lb/>ihrer Versicherin entschädigt, welche klagend Ersatz
<lb/>forderte, indem sie davon ausging — was die Gerichte
<lb/>als zutreffend anerkannten — dafs auf Grund der
<lb/>Frachtbedingungen der Hamburg-Altonaer Ewerführer- 
<lb/>baase vom 11. März 1889 kontrahiert gewesen sei. Nach
<lb/>diesen Bedingungen haftet der Ewerführer ex recepto,
<lb/>sofern er nicht beweist, dafs der Schaden durch Zufall
<lb/>eingetreten ist, wobei als Zufall alle ohne sein oder seiner
<lb/>Leute Verschulden eingetretene Schäden gelten, und ferner
<lb/>haftet er höchstens mit M. 15 für je 50 kg. Der Be- 
<lb/>klagte verteidigte sich damit, dafs seit dem Inkrafttreten
<lb/>des Binnenschiffahrtsgesetzes diese Bedingungen nur noch
<lb/>als Modifikationen des Gesetzes Geltung hätten, und er
<lb/>sich daher auf dessen ihm günstigere Vorschriften (§ 58 :
<lb/>Befreiung durch Nachweis der Sorgfalt eines ordentlichen
<lb/>Frachtführers; § 4: Haftung nur mit Schiff und Fracht)
<lb/>berufen könne. Diese Verteidigung wurde als nicht stich- 
<lb/>haltig zurückgewiesen. Durch Vertrag sei festgesetzt,
<lb/>wofür und in welchem Umfange der Beklagte für über- 
<lb/>nommene Transporte haften solle. Die rechtliche Trag- 
<lb/>weite dieser klaren Vereinbarungen werde durch inzwischen
<lb/>neu erlassene dispositive Gesetzesnormen nicht geändert.
<lb/>(Urt. I. Civ.-S. v. 5. Okt. 1896, Bf. I. 187/96.)

<lb/>4. Gewerbeordnung § 98a No. 2, c.) Der Sinn
<lb/>des § 98a No. 2, c GO., wonach durch Innungsstatut die
<lb/>Innungsmeister, und zwar nach No. 5 daselbst, durch
<lb/>Ordnungsstrafen, verpflichtet werden können, ihre Lehr- 
<lb/>linge zum Besuche der For tbildungs - oder
<lb/>Fachschule anzuhalten, geht offenbar dahin, dafs die
<lb/>Meister ihre Lehrlinge zum Schulbesuch in wirksamer
<lb/>Weise anhalten sollen, d. h. so, dafs sie sich auch tat- 
<lb/>sächlich regelmäßig und rechtzeitig in der Schule ein- 
<lb/>finden. Geschieht das letztere nicht, so wird dadurch
<lb/>ohne weiteres konstatiert, dafs die Meister die ihnen ge- 
<lb/>setzlich zustehende väterliche Zucht über die Lehrlinge
<lb/>(GO. § 127) nicht in der Weise ausgeübt haben, daß
<lb/>das Anhalten ihrer Lehrlinge zum Schulbesuch auch den
<lb/>ordnungsmäßigen Besuch der Schule thatsächlich zur Folge
<lb/>gehabt hat. Nach GO. § 100b Abs. 3 ist der Rechtsweg für
<lb/>Beschwerden üb er Verhängung solcher Ordnungsstrafen aus- 
<lb/>geschlossen. (Urt. IV. Civ.-S. v. 26. Okt. 1896, Bf. IV. 96/96.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Helmann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
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             n="109"
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         <div xml:id="d63665e40080">
            <head>Nummer 6. Berlin, den 15. März 1897</head>
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               <head>Abhandlungen</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum hundertsten Geburtstage Kaiser Wilhelms</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Laband, ...">Von Laband</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0125--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 6.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 15. März 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>Dr. P. LABAND, Dr. M. STENGLEIN, Dr. h. staub,

<lb/>Professor. Reichsgerichtsrat. Rechtsanwalt.

<lb/>- Verlag von Otto Liebmann, Berlin. -
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition: Berlin W. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.

<lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zum hundertsten Geburtstage
<lb/>Kaiser Wilhelms.

<lb/>Von Lab and.

<lb/>Wenn bei der Feier des hundertjährigen Geburts- 
<lb/>tages des grossen Kaisers Wilhelm sein Heldentum
<lb/>gepriesen, seine Weisheit, Frömmigkeit und Herzens- 
<lb/>güte gerühmt, seine politischen und militärischen
<lb/>Grofsthaten bewundert werden, so mag auch zu
<lb/>einer vollen Würdigung dessen, was Preufsen und
<lb/>Deutschland seiner ruhmreichen und gesegneten
<lb/>Regierung verdanken, an die Fortschritte der
<lb/>Rechtsordnung, die sich an seinen erlauchten
<lb/>Namen knüpfen, an dieser Stelle erinnert werden.
<lb/>Denn in keiner Zeit der ganzen deutschen Ge- 
<lb/>schichte hat sich eine so tief eingreifende
<lb/>und so gewaltige Veränderung der gesamten
<lb/>Rechtsordnung in einer verhältnismässig so kurzen
<lb/>Zeit vollzogen, wie während der Dezennien
<lb/>seiner Regierung. Die grundlegenden Gesetze,
<lb/>welche seinen Namen tragen, sind so zahlreich, so
<lb/>verschiedenartige Gebiete berührend und nicht nur
<lb/>allen Juristen, sondern allen Gebildeten so bekannt,
<lb/>dafs nicht daran gedacht werden kann, auch nur
<lb/>die wichtigsten hier zu nennen oder gar ihre Be- 
<lb/>deutung im einzelnen zu erörtern. Oeffentliches Recht
<lb/>und Privatrecht, Strafrecht und Prozess, Militär- und
<lb/>Finanzwesen, Handels- und Gewerbewesen, die sozial- 
<lb/>politische Fürsorge für die Arbeiter und manches
<lb/>andere Gebiet des gesellschaftlichen und politischen
<lb/>Lebens haben durch seine gesetzgeberischen Thaten
<lb/>eine vollkommene Umgestaltung erfahren, und die
<lb/>Herstellung eines einheitlichen Rechts der deutschen
<lb/>Nation wurde von ihm mächtiger gefördert als
<lb/>jemals zuvor.

<lb/>Aber nicht nur diese äufseren Werke der Gesetz- 
<lb/>gebung sollen hier in die Erinnerung gerufen werden,
<lb/>sondern die Auffassung, welche Kaiser Wilhelm von
<lb/>der Bedeutung und dem Wert des Rechts an sich
<lb/>hatte, bildet einen wichtigen Grundzug seines Wesens.
<lb/>Neben seiner Gottesfurcht und Demut, seiner Tapfer- 
<lb/>keit und Energie steht sein unerschütterliches Rechts- 
<lb/>gefühl, seine wahrhaft ideale Gerechtigkeitsliebe.
<lb/>Ist seine ganze Regierung ein in die Bücher der
</p>
                  <p>

                     <lb/>Weltgeschichte eingeschriebener un vertilgbar er Be- 
<lb/>weis hiervon, so fehlt es auch nicht an Aussprüchen
<lb/>des Kaisers selbst, welche durch ihr individuelles
<lb/>Gepräge interessante Aeufserungen seiner Denkungs- 
<lb/>art sind. In der Proklamation „An Mein Volk“ vom
<lb/>7. Januar 1861 bei Besteigung des preufsischenThrones
<lb/>erklärte er als das Programm seiner Regierung:
<lb/>„Meine Hand soll das Wohl und das Recht Aller
<lb/>in allen Schichten der Bevölkerung hüten“, und
<lb/>in der schmerzlichen Zeit des Konflikts mit der
<lb/>Volksvertretung sprach er zu einer Adrefsdeputation
<lb/>des Herrenhauses am 8. Februar 1863:

<lb/>„Ich erkenne in der Rechtssicherheit und dem
<lb/>gleichen Rechtsschutze für Alle die Grund- 
<lb/>lage des Staates und aller öffentlichen Verhältnisse und
<lb/>werde die Wahrung des Rechts, unbeschadet seiner
<lb/>nach den Bedürfnissen des Staates fortschreitenden
<lb/>Entwickelung, stets als Meine erste und heiligste
<lb/>Pflicht betrachten.“

<lb/>Es ist allgemein bekannt, welche schweren
<lb/>inneren Kämpfe die zur Notwendigkeit gewordene
<lb/>Einverleibung der neuen Provinzen im Jahre 1866
<lb/>dem rechtliebenden Könige bereitete, und er
<lb/>empfand das Bedürfnis, in einer Botschaft an den
<lb/>Landtag vom 16. August es ausdrücklich aus- 
<lb/>zusprechen, dafs „nicht in dem Verlangen nach
<lb/>Ländererwerb, sondern in der Pflicht, Unsere er- 
<lb/>erbten Staaten vor wiederkehrender Gefahr zu
<lb/>schützen, der nationalen Neugestaltung Deutschlands
<lb/>eine breitere und festere Grundlage zu geben, für
<lb/>Uns die Nötigung liegt, das Königreich Hannover,
<lb/>das Kurfürstentum Hessen, das Herzogtum Nassau
<lb/>und die freie Stadt Frankfurt auf immer mit Unserer
<lb/>Monarchie zu vereinigen.“

<lb/>Nach der Errichtung des Norddeutschen Bundes
<lb/>verkündete der König dem preufsischen Landtag bei
<lb/>der Eröffnung am 29. April 1867: „Die sichere Be- 
<lb/>gründung nationaler Selbständigkeit, Macht und Wohl- 
<lb/>fahrt soll mit der Entwickelung deutschen Rechts
<lb/>und verfassungsmässiger Institutionen Hand in Hand
<lb/>gehen“, und als nach der Gründung des Reichs die
<lb/>preufsische Regierung den heftigsten klerikalen An- 
<lb/>feindungen ausgesetzt wurde, schrieb der Kaiser am
<lb/>3. September 1873 an den Papst: „Es ist Meine Auf-
</p>
               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0126.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und seine Beratung im Reichstage</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Buchka, ... von">Von Oberlandesgerichtsrat Dr. von Buchka</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0126--><p/>
                  <p>

                     <lb/>110
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gäbe, in den Staaten, deren Regierung Mir von Gott
<lb/>anvertraut ist, den inneren Frieden zu schützen und
<lb/>das Ansehen der Gesetze zu wahren. — Ich werde
<lb/>Ordnung und Gesetz in Meinen Staaten jeder An- 
<lb/>fechtung gegenüber aufrecht erhalten.“

<lb/>Justitia est fundamentum regnorum ist eine
<lb/>traditionelle Regierungsmaxime der Hohenzollern;
<lb/>auch der grofse König und Kaiser Wilhelm hielt
<lb/>unverbrüchlich an ihr fest. „Gleiches Recht für
<lb/>alle“ wird auch in Zukunft die Grundlage sein,
<lb/>auf welcher die nationale Rechtsordnung Deutsch- 
<lb/>lands fest begründet ist, und das deutsche Kaiser- 
<lb/>tum wird ihr Hüter sein, wenn auch der Eigennutz
<lb/>und der habgierige Hafs der Parteien von rechts
<lb/>und links dagegen mit wildem Toben ankämpfen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Gesetz über die Zwangsversteigerung1
<lb/>und die Zwangsverwaltung und seine
<lb/>Beratung im Reichstage.

<lb/>Von Oberlandesgerichtsrat Dr. von Buchka, Bericht- 
<lb/>erstatter der Reichstagskommission, Rostock.

<lb/>Der Entwurf eines Gesetzes über die Zwangs- 
<lb/>versteigerung und die Zwangsverwaltung, welcher
<lb/>mit dem Entwurf eines Einführungsgesetzes dem
<lb/>Reichstag Ende vorigen Jahres zuging, wurde nach
<lb/>Beendigung der ersten Lesung einer Kommission
<lb/>von 21 Mitgliedern zur Vorberatung überwiesen.
<lb/>Nach Abschlufs der Kommissionsberatungen be- 
<lb/>schloß der Reichstag in der Plenarsitzung vom
<lb/>26. Februar d. J. auf Antrag des Abg. Bassermann,
<lb/>die Vorlage in der ihr durch die Kommissions- 
<lb/>beschlüsse gegebenen Fassung, ohne in eine Spezial- 
<lb/>debatte einzutreten, en bloc anzunehmen, und wieder- 
<lb/>holte diesen Beschluß in der am 8. März statt- 
<lb/>gehabten dritten Lesung; das Gesetz wird daher in
<lb/>dieser Gestalt zur Verabschiedung gelangen.

<lb/>Dem Entwurf diente in erster Linie das preußische
<lb/>Subhastationsgesetz vom 13. Juli 1883 zum Vorbilde,
<lb/>dessen in der Praxis bewährte leitende Prinzipien
<lb/>auch den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Grunde
<lb/>gelegt und in denselben weiterentwickelt sind. Dabei
<lb/>hat sich aber der Entwurf von einer Eigenschaft
<lb/>seines preußischen Vorbildes nicht in dem Maße
<lb/>zu emanzipieren vermocht, wie dies erwünscht ge- 
<lb/>wesen wäre. Das preußische Subhastationsgesetz
<lb/>ist in formeller Beziehung kein Meisterstück der
<lb/>Gesetzgebungskunst, und seine abstrakte, schwer
<lb/>verständliche Sprache, die es schon dem Juristen
<lb/>recht schwierig, dem Laien völlig unmöglich macht,
<lb/>das richtige Verständnis seiner Vorschriften zu ge- 
<lb/>winnen, hat von Anbeginn an zu mannigfachen
<lb/>Klagen Anlaß gegeben. Ob dieser Mangel allein
<lb/>auf die Schwierigkeiten zurückzuführen ist, welche
<lb/>die Sprödigkeit des zu verarbeitenden Rechtsstoffs
<lb/>einer leicht faßlichen Formulierung desselben in
<lb/>Gesetzesparagraphen entgegensetzte oder ob noch
<lb/>andere Ursachen mitwirkten, kann hier unerörtert
<lb/>bleiben. Jedenfalls haftet der genannte Mangel in
<lb/>nicht ganz geringem Maße auch dem vorliegenden
</p>
                  <p>

                     <lb/>Entwürfe an, auch hier fehlt einer Reihe von -Be- 
<lb/>stimmungen die wünschenswerte Durchsichtigkeit
<lb/>und Gemeinverständlichkeit, und dieser Mangel wird
<lb/>sich um so fühlbarer machen, als nach § 13 des
<lb/>Einf.-Gesetzes den Landesgesetzgebungen die Be- 
<lb/>fugnis eingeräumt ist, die dem Vollstreckungsgerichte
<lb/>zustehenden Amtshandlungen mit gewissen Aus- 
<lb/>nahmen anderen Behörden oder Beamten ohne
<lb/>Richtereigenschaft zuzuweisen.

<lb/>Diese Ausstellungen, welche gegenüber dem
<lb/>Entwurf in formeller Beziehung zu erheben sind,
<lb/>und die aus naheliegenden Gründen auch in der
<lb/>Reichstagskommission nicht beseitigt werden konnten,
<lb/>berühren indessen seinen materiellen Inhalt nicht,
<lb/>den man im allgemeinen nur mit rückhaltloser Zu- 
<lb/>stimmung begrüßen kann. Vor allem hat der Ent- 
<lb/>wurf, der neuen Rechtsentwickelung Rechnung
<lb/>tragend, das sog. Deckungsprinzip durchgeführt,
<lb/>auf Grund dessen bei der Versteigerung nur ein
<lb/>solches Gebot zugelassen werden darf, durch welches
<lb/>die dem Ansprüche des betreibenden Gläubigers
<lb/>vorgehenden Rechte und die aus dem Versteigerungs- 
<lb/>erlöse zu entnehmenden Kosten des Verfahrens ge- 
<lb/>deckt werden, das sog. geringste Gebot (§ 44).
<lb/>Wie die amtlichen Motive mit Recht hervorheben,
<lb/>entspricht dieses Prinzip den Forderungen der Ge- 
<lb/>rechtigkeit, da es den betreibenden Gläubiger hindert,
<lb/>eine für ihn selbst aussichtslose Versteigerung ledig- 
<lb/>lich zum Nachteile des Schuldners durchzuführen,
<lb/>und da es zugleich die auf dem Grundstücke ruhen- 
<lb/>den Rechte gegen Beeinträchtigungen sichert, die
<lb/>auf ein nachstehendes Recht sich stützen. Nach
<lb/>den bestehenden preußischen, bayerischen und
<lb/>sächsischen Gesetzen hat ferner der Ersteher in der
<lb/>Zwangsversteigerung die dem betreibenden Gläubiger
<lb/>vorgehenden Realrechte, soweit deren Kapitalwert in
<lb/>Frage kommt, nicht bar auszubezahlen, sondern
<lb/>in Anrechnung auf das geringste Gebot zu über- 
<lb/>nehmen. Der Entwurf befolgt das gleiche Prinzip,
<lb/>indem er vorschreibt, daß nur die Kosten des Ver- 
<lb/>fahrens, bestimmte privilegierte Forderungen (Ver- 
<lb/>wendungsansprüche, Liedlohn und öffentliche Lasten
<lb/>in dem im § 10, 1—3 bezeichnten Umfange) und
<lb/>der das geringste Gebot übersteigende Betrag des
<lb/>Meistgebots vom Ersteher im Verteilungstermin bar
<lb/>zu berichtigen sind (§ 49), im übrigen vereinfacht
<lb/>der Entwurf die genannte Bestimmung der bisherigen
<lb/>Gesetze in der Weise, daß die dem betreibenden
<lb/>Gläubiger vorgehenden und daher bei der Fest- 
<lb/>stellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigenden
<lb/>Rechte, welche hiernach nicht durch Zahlung zu
<lb/>decken sind, ohne weiteres bestehen bleiben (§ 52).
<lb/>Hiermit wird der Umweg der Uebernahme jener
<lb/>Rechte durch den Ersteher unter Anrechnung auf
<lb/>das Kaufgeld vermieden und die dadurch ermög- 
<lb/>lichte Feststellung des geringsten Gebots unmittelbar
<lb/>auf den Betrag, welchen die Deckung der durch
<lb/>Zahlung zu befriedigenden Ansprüche erfordert,
<lb/>schafft von vornherein klare Verhältnisse. Dies tritt,
<lb/>wie die Motive mit Recht hervorheben, namentlich
<lb/>in dem Falle hervor, daß eines der von dem Er-
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0127.tif"
                      n="111"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0127--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 6.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Üeutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>111
</p>
                  <p>

                     <lb/>Steher übernommenen Realrechte nicht besteht oder
<lb/>infolge der Mithaftung eines anderen Grundstücks
<lb/>erlischt. In diesem Falle ist es nicht wie nach dem
<lb/>gegenwärtigen preufsischen Recht erforderlich, dafs
<lb/>der Ersteher anstatt des wegfallenden Realanspruchs
<lb/>einen anderen Anspruch von gleicher Höhe unter
<lb/>den für den ersteren festgestellten Bedingungen der
<lb/>Verzinsung und der Zahlung übernimmt, sondern es
<lb/>tritt nur eine entsprechende Erhöhung des Umfanges
<lb/>der Zahlungspflicht des Erstehers zu Gunsten der- 
<lb/>jenigen Beteiligten ein, welche bei dem Bestehen
<lb/>jenes fortgefallenen Rechtes unbefriedigt geblieben
<lb/>wären (§ 50).

<lb/>In der Reichstags-Kommission fanden diese
<lb/>Prinzipien der Vorlage nicht allseitig rückhaltlose
<lb/>Billigung. Insbesondere waren es die Abgeordneten
<lb/>Hofmann (Dillenburg) und Rembold, welche, ersterer
<lb/>vom Boden des nassauischen, letzterer von dem- 
<lb/>jenigen des württembergischen Rechtes aus, im
<lb/>Interesse des Kleingrundbesitzes einen abweichenden
<lb/>Standpunkt vertraten. Der Abgeordnete Hofmann
<lb/>wünschte die Schaffung eines besonderen Systems
<lb/>für den parzellierten Grundbesitz, nach welchem alle
<lb/>auf dem Grundstücke ruhenden Lasten aus dem
<lb/>Gesamterlöse zu tilgen seien, so dafs das Grund- 
<lb/>stück dem Ersteher lastenlos überlassen werde,
<lb/>während der Abgeordnete Rembold das Deckungs- 
<lb/>prinzip zwar insoweit als angemessen anerkannte,
<lb/>als für die Deckung sämtlicher vorgehender Real- 
<lb/>gläubiger gesorgt werden müsse, im übrigen aber
<lb/>verlangte, dafs, abgesehen von dauernden Belastungen
<lb/>des Grundstückes, der Kaufpreis bar zu zahlen sei,
<lb/>und zwar, wenn nichts anderes ausgemacht werde,
<lb/>zu einem viertel sofort, zu drei vierteln in drei ver- 
<lb/>zinslichen Jahreszielern, um auf diesem Wege vor
<lb/>allem für den Käufer eine klare Sachlage zu schaffen
<lb/>und zu erreichen, dafs er von dem guten Willen
<lb/>der Realgläubiger unabhängig gestellt werde. Diesen
<lb/>Forderungen gegenüber wurde jedoch seitens der
<lb/>Vertreter der verbündeten Regierungen, insbesondere
<lb/>seitens des Staatssekretärs des Reichs-Justiz-Amts
<lb/>darauf hingewiesen, dafs die Schaffung zweier ver- 
<lb/>schiedener Systeme für den Grofs- und den Klein- 
<lb/>grundbesitz im Wege der Reichsgesetzgebung un- 
<lb/>möglich sei, sowie ferner, dafs die Vorlage den
<lb/>Interessen des Kleinbesitzes in höherem Mafse ent- 
<lb/>gegenkomme, als irgend eines der bestehenden
<lb/>Rechte. Der Grundsatz, dafs die bei der Feststellung
<lb/>des geringsten Gebotes berücksichtigten Hypotheken
<lb/>und Grundschulden nicht durch Zahlung zu berich- 
<lb/>tigen seien, sondern bestehen bleiben, habe sich
<lb/>in den Geltungsbereichen der preufsischen, der
<lb/>bayerischen und der sächsischen Gesetzgebung, und
<lb/>zwar auch in solchen Gebieten, in denen der
<lb/>Kleingrundbesitz vorherrsche, durchaus bewährt und
<lb/>wesentlich zur Hebung des Bodenkredits beige- 
<lb/>tragen, da die Realgläubiger um so eher geneigt
<lb/>seien, den Grundbesitz dauernd zu beleihen, je
<lb/>weniger sie durch nachstehende oder persönliche
<lb/>Gläubiger in ihrer rechtlich gesicherten Stellung
<lb/>gestört werden könnten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Kommission und ihr folgend auch der
<lb/>Reichstag entschied sich für die Bestimmungen
<lb/>des Entwurfs und damit für die Durchführung eines
<lb/>bereits in den Gesetzgebungen der drei grössten
<lb/>Bundesstaaten anerkannten Prinzips von erheblicher
<lb/>rechtlicher wie volkswirtschaftlicher Tragweite, dem
<lb/>gegenüber abweichende partikularrechtliche Rechts- 
<lb/>gestaltungen zurücktreten mufsten.

<lb/>Vor die Lösung einer bei weitem schwierigeren
<lb/>Frage fand sich sodann aber die Reichstags-Kom- 
<lb/>mission gestellt durch die Bestimmungen des Ent- 
<lb/>wurfs über die Regelung der Gesamthypotheken- 
<lb/>verhältnisse im Zwangs versteigerungs verfahren.
<lb/>Das Rechtsinstitut der Gesamthypothek, welches
<lb/>einem wirtschaftlichen Bedürfnis im Westen und
<lb/>Südwesten Deutschlands, in Gegenden mit stark zer-#
<lb/>splittertem Grundbesitz, seine Entstehung verdankt,
<lb/>ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1132) dahin ge- 
<lb/>ordnet, dafs jedes der mit einer Gesamthypothek
<lb/>belasteten Grundstücke für die ganze Forderung des
<lb/>Gläubigers haftet, welcher die Befriedigung nach
<lb/>seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz
<lb/>oder zu einem Teile suchen kann. Aus dieser Rechts- 
<lb/>stellung würde sich für das Zwangsversteigerungs- 
<lb/>verfahren an und für sich ergeben, dafs bei der
<lb/>Feststellung des geringsten Gebots für die Einzel- 
<lb/>versteigerung die Gesamthypothek bei jedem einzelnen
<lb/>der von ihr ergriffenen Grundstücke zum vollen Be- 
<lb/>trage berücksichtigt werden müfste. Da nun vielfach
<lb/>Gesamthypotheken bestehen, deren Betrag den Wert
<lb/>jedes einzelnen der ihnen unterliegenden Grundstücke
<lb/>übersteigt, so würden in allen diesen Fällen die
<lb/>mit jenen Gesamthypotheken belasteten Grundstücke
<lb/>im Wege des Einzelausgebots unverkäuflich und
<lb/>nur durch ein Gesamtangebot ein Resultat zu
<lb/>erzielen sein. Andererseits mufste es aber aus volks- 
<lb/>wirtschaftlichen Gründen wünschenswert erscheinen,
<lb/>in solchen Fällen auch die Einzelversteigerung der
<lb/>einer Gesamthypothek unterliegenden Grundstücke
<lb/>zu ermöglichen und dadurch den weniger bemittelten
<lb/>Kreisen der Bevölkerung den Ankauf kleinerer Grund- 
<lb/>stücke zu erleichtern, ohne sie auf den wirtschaft- 
<lb/>lich schädlichen Zwischenhandel zu verweisen. Der
<lb/>Entwurf schlug daher vor, bei der Versteigerung
<lb/>mehrerer Grundstücke, die mit einer dem Ansprüche
<lb/>des betreibenden Gläubigers vorgehenden Gesamt- 
<lb/>hypothek belastet sind, in demselben Verfahren
<lb/>jedem Beteiligten (§ 9) die Befugnis zu dem Anträge
<lb/>zu gewähren, dafs die Gesamthypothek bei der Fest- 
<lb/>stellung des geringsten Gebots für das einzelne
<lb/>Grundstück nur zu dem Teilbeträge berücksichtigt
<lb/>werde, der dem Verhältnisse des Wertes des Grund- 
<lb/>stücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke
<lb/>entspricht. Um jedoch die materiellen, im § 1132
<lb/>desBGBs. anerkannten Rechte des Gesamthypotheken- 
<lb/>gläubigers zu wahren, sollte dem letzteren das Recht
<lb/>Vorbehalten bleiben, bis zum Schlüsse der Ver- 
<lb/>handlung im Versteigerungstermine zu verlangen,
<lb/>dafs bei der Feststellung des geringsten Gebots der
<lb/>Betrag seiner Gesamthypothek auf die zu ver- 
<lb/>steigernden Grundstücke in anderer Weise verteilt
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die rechtliche Unverantwortlichkeit der Staatstelegraphenverwaltung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Meili, F.">Von Prof. Dr. F. Meili</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0128--><p/>
                  <p>

                     <lb/>112
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>oder für die Grundstücke nur die seinem Ansprüche
<lb/>vorgehenden Rechte berücksichtigt werden. In diesem
<lb/>Falle sollten die Grundstücke auch mit den verlangten
<lb/>Abweichungen ausgeboten werden. (§ 64).

<lb/>Diese Bestimmungen stiefsen in der Kommission
<lb/>auf erhebliche Bedenken. Es wurde geltend ge- 
<lb/>macht, dafs durch das Recht des Gläubigers der
<lb/>Gesamthypothek, eine anderweitige Verteilung seiner
<lb/>Hypothek auf die versteigernden Grundstücke als
<lb/>nach dem Wertverhältnis zu verlangen, eine erheb- 
<lb/>liche Schädigung der nachstehenden Gläubiger herbei- 
<lb/>geführt werden könne, für welche es sich jeder
<lb/>Berechnung entziehe, zu welchem Betrage die Ge- 
<lb/>samthypothek auf die einzelnen Grundstücke zur
<lb/>Hebung kommen werde; es wurde daher die
<lb/>Hinzufügung einer Bestimmung gewünscht, nach
<lb/>welcher die Zustimmung desjenigen Beteiligten er- 
<lb/>forderlich sein solle, dessen Recht durch die von
<lb/>dem Hypothekengläubiger verlangte anderweite Ver- 
<lb/>teilung des Betrages seiner Gesamthypothek auf die
<lb/>zu versteigernden Grundstücke beeinträchtigt werde.
<lb/>Ferner wurde von zwei verschiedenen Seiten die
<lb/>Bestimmung beantragt, dafs der auf das einzelne
<lb/>Grundstück entfallende Teilbetrag der Gesamt- 
<lb/>hypothek aus dem Erlöse bar zu berichtigen sei.
<lb/>Die gestellten Abänderungsanträge wurden jedoch
<lb/>in erster Lesung sämtlich abgelehnt, nachdem die
<lb/>Regierungsvertreter darauf hingewiesen hatten, dafs
<lb/>sie einesteils in das materielle Prinzip des § 1132
<lb/>des BGBs. zu tief eingriffen, andernteils dem
<lb/>System des geringsten Gebots widersprächen.

<lb/>Bis zur zweiten Lesung gelang es indessen, mit
<lb/>den Regierungs Vertretern über eine anderweitige
<lb/>Regelung des Rechts der Gesamthypothek zu einer
<lb/>Verständigung zu gelangen, welcher demnächst auch
<lb/>die grofse Mehrheit der Kommission zustimmte.

<lb/>Nach diesen neuen Bestimmungen soll das
<lb/>Recht, eine Verteilung der Gesamthypothek auf die
<lb/>zu versteigernden Grundstücke nach dem Wert- 
<lb/>verhältnis zu verlangen, nur dem betreibenden
<lb/>Gläubiger, dem Eigentümer und jedem der dem
<lb/>Gesamthypothekengläubiger gleich- oder nach- 
<lb/>stehenden Beteiligten, also insbesondere nicht dem
<lb/>Gläubiger der Gesamthypothek selbst zustehen.
<lb/>Wird aber ein derartiger Antrag gestellt, so hat
<lb/>der letztere das Recht zu verlangen, dafs bei der
<lb/>Feststellung des geringsten Gebots für die Grund- 
<lb/>stücke nur die seinem Ansprüche vorgehenden
<lb/>Rechte berücksichtigt werden, und in diesem Falle
<lb/>sind die Grundstücke auch mit der verlangten Ab- 
<lb/>weichung auszubieten (§ 64). Der Zuschlag darf
<lb/>jedoch in letzterem Falle nur dann erteilt werden,
<lb/>wenn die Gesamthypothek und die Rechte der
<lb/>ihr gleich- oder nachstehenden aber dem betreiben- 
<lb/>den Gläubiger vorgehenden Beteiligten durch das
<lb/>Gesamtergebnis der Einzelausgebote gedeckt
<lb/>werden (§ 83,3). Der Gläubiger der Gesamthypothek,
<lb/>der die Verteilung derselben auf die zu versteigern- 
<lb/>den Grundstücke nach dem Wertverhältnis nicht
<lb/>seinem Interesse entsprechend findet, kann also die
<lb/>durch § 1132 des BGB. begründete Haftung jedes
</p>
                  <p>

                     <lb/>einzelnen Grundstücks für seine ganze Forderung
<lb/>geltend machen, er mufs sich dann aber durch
<lb/>die Beschränkung des geringsten Gebots auf die
<lb/>seinem Anspruch vorgehenden Rechte die bare
<lb/>Auszahlung seiner Forderung gefallen lassen,
<lb/>während durch die Bestimmung des § 83,3 das
<lb/>Deckungsprinzip insoweit gewahrt wird, als es be- 
<lb/>zweckt, die dem betreibenden Gläubiger vorgehen- 
<lb/>den Ansprüche gegen einen Ausfall bei der Ver- 
<lb/>steigerung zu schützen.

<lb/>Man wird sich nicht verhehlen dürfen, dafs
<lb/>auch diese neuen Bestimmungen nur als ein Ver- 
<lb/>such anzusehen sind, das schwierige Problem einer
<lb/>alle Beteiligten befriedigenden Behandlung der Ge- 
<lb/>samthypothek im Zwangsversteigerungsverfahren zu
<lb/>lösen, und erst die Praxis wird die Antwort darauf
<lb/>geben können, ob dieser Versuch als ein gelungener
<lb/>betrachtet werden darf. —

<lb/>Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf und der
<lb/>gleichfalls vom Reichstag auf Grund der Kom- 
<lb/>missionsbeschlüsse en bloc angenommenen Grund- 
<lb/>buchordnung sind die beiden ersten derjenigen vier
<lb/>Gesetze hergestellt, welche nach Art. 1 des Einf.-
<lb/>Gesetzes zum BGB. gleichzeitig mit diesem am
<lb/>1. Januar 1900 in Kraft treten sollen, und es ist
<lb/>damit wiederum ein bedeutsamer Schritt zum
<lb/>weiteren Ausbau der deutschen Rechtseinheit zurück- 
<lb/>gelegt. Sowohl die Aufstellung des Gesetzentwurfs
<lb/>als auch die Arbeit der Reichstags-Kommission war,
<lb/>wie das mitgeteilte Beispiel der Gesamthypothek
<lb/>zeigt, eine recht schwierige und mühevolle, und ob
<lb/>der Entwurf überall das Richtige getroffen hat, läfst
<lb/>sich heute schwer entscheiden. Allemal ist es aber
<lb/>mit Freude zu begrüfsen, dafs die Grundlagen
<lb/>eines einheitlichen Immobiliarsachenrechts, dessen
<lb/>Schaffung vor noch nicht langer Zeit ein Ding der
<lb/>Unmöglichkeit zu sein schien, jetzt reichsgesetzlich
<lb/>festgelegt sind, und man kann es getrost der Zukunft
<lb/>überlassen, auf dieser Grundlage weiter zu bauen
<lb/>und die Spreu vom Weizen zu sondern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die rechtliche Unverantwortliehkeit der
<lb/>StaatstelegTaphenverwaltung.

<lb/>Von Professor Dr. F. Meili, Zürich.

<lb/>Die gegenwärtig im Wurfe liegende Beratung
<lb/>des deutschen Handelsgesetzbuches erinnert mich
<lb/>an eine Frage, die ich schon seit mehr als zwei
<lb/>Dezennien immer wieder angeregt habe und die
<lb/>auch heute noch nicht erledigt ist, — ich meine
<lb/>die prinzipielle Rechtsstellung der Staats- 
<lb/>telegraphenanstalten.

<lb/>Bei der Beratung des gegenwärtig in Deutsch- 
<lb/>land noch geltenden Handelsgesetzbuches wurde
<lb/>ein einziges Mal über den Telegraphen gesprochen:
<lb/>es war am 11. Mai 1857 anläfslich der Norm, bis
<lb/>wann der Offerent gebunden sei, und ob er speziell
<lb/>eine Rückantwort durch den Telegraphen erwarten
<lb/>dürfe. Die Mehrzahl der Kommissionsmitglieder
<lb/>erklärte, es könne auf diese Anstalt keine Rücksicht
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0129.tif"
                      n="113"
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                  <p>

                     <lb/>No. 6.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen- Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>113
</p>
                  <p>

                     <lb/>genommen werden, weil sie noch als ein auf ser-
<lb/>ordentliches Korrespondenzmittel zu be- 
<lb/>trachten sei (Meili: Das Telegraphenrecht 2. Aufl.
<lb/>Zürich 1873, S. 237 N. 46). Diese respektvolle
<lb/>Verbeugung vor dem Telegraphen hatte damals eine
<lb/>so überzeugende Beweiskraft, dafs von ihm über- 
<lb/>haupt nicht mehr gesprochen wurde. Seit jenen
<lb/>Tagen aber ist die Bedeutung des Telegraphen
<lb/>stets gröfser geworden, allein die moderne Gesetz- 
<lb/>gebung hat sich nicht veranlafst gesehen, sich eingehend
<lb/>mit ihm zu beschäftigen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch
<lb/>findet sich eine einzige Bestimmung, welche die
<lb/>telegraphische Uebermittlung betrifft (zur Wahrung der
<lb/>durch Rechtsgeschäfte bestimmten schriftlichen Form
<lb/>genügt telegraphische Uebermittlung, § 127). Wohl
<lb/>aber besteht bekanntlich ein Gesetz über das
<lb/>Telegraphenwesen des Deutschen Reiches von 1892,
<lb/>allein es ist kein Gesetz, das alle Fragen des
<lb/>Telegraphenrechts erledigen würde. Besonders
<lb/>hervorgerufen war es durch die lange pendent
<lb/>gewesene Kontroverse, ob das Reich ein Telegraphen- 
<lb/>monopol (oder -regal) beanspruchen könne. Diese
<lb/>Streitfrage ist nunmehr durch das erwähnte Gesetz
<lb/>in bejahendem Sinne entschieden, — einige andere
<lb/>staatsrechtliche Gesichtspunkte sind dabei behandelt
<lb/>und geordnet worden.

<lb/>Eine Frage ist es, die mich seit langer Zeit
<lb/>beschäftigt hat und die immer noch der Erledigung
<lb/>durch die Gesetzgebung harrt: soll die Tele- 
<lb/>graphenverwaltung wirklich unter keinen
<lb/>Umständen für irgendwelche schuldhaft
<lb/>begangene Irrtümer und Nachlässigkeiten
<lb/>haftbar erklärt werden können?

<lb/>Ein schüchterner Versuch wurde gemacht diese
<lb/>Frage zu erörtern anläfslich der Beratung des vorhin
<lb/>erwähnten Reichsgesetzes, allein man kam davon
<lb/>wieder zurück: „man hat sich überzeugt, dafs eine
<lb/>Regelung der Haftpflicht für telegraphische Depeschen
<lb/>schon aus dem Grunde unzulässig war, weil dadurch
<lb/>ein Widerspruch mit dem bei dem Telegraphen
<lb/>naturgemäfs besonders wichtigen internationalen
<lb/>Verkehr herbeigeführt worden sein würde“ (Fischer:
<lb/>Das neue deutsche Telegraphengesetz in Schmoller’s
<lb/>Jahrb. N. F. XVI. 3. Heft S. 38). Nun ist es in
<lb/>der That richtig, dafs in den meisten Staaten der
<lb/>Welt und speziell auch nach dem internationalen
<lb/>Telegraphenvertrag jede Haftpflicht kurz und bündig
<lb/>und absolut ausgeschlossen ist.

<lb/>Wir stehen also vor dem liquiden Satze, dafs
<lb/>der Telegraphen Verwaltung nach dem objektiven
<lb/>Rechte der meisten Staaten sowie nach inter- 
<lb/>nationalem Rechte zum Voraus ein absoluter
<lb/>Freiheitsbrief ausgestellt ist für jede Nachlässigkeit,
<lb/>jeden Mifsgriff, jede Verstümmelung, ja für jeden Dolus,
<lb/>— die Verpflichtung, unter Umständen die bezahlte
<lb/>Telegraphentaxe zurückzugeben, fällt ernstlich nicht ins
<lb/>Gewicht. Ist der erwähnte Freiheitsbrief z. G.
<lb/>der staatlichen Telegraphenadministration
<lb/>wirklich zu billigen? Dies ist die Frage, die
<lb/>ich hier zur Diskussion stellen möchte, umsomehr,
<lb/>als einerseits die Denkschrift zur Revision des
</p>
                  <p>

                     <lb/>Handelsgesetzbuchs über den Telegraphen nichts
<lb/>sagt und andererseits, soviel ich sehe, sich auch
<lb/>sonst niemand der Frage annimmt.

<lb/>I. Der strengen Konsequenz des Rechtes würde
<lb/>es entsprechen, dafs die staatlichen Telegraphen- 
<lb/>verwaltungen z. B. den Eisenbahnadministrationen
<lb/>gleichgestellt werden, und ich ging in der That,
<lb/>als ich s. Z. zuerst an diese Materie herantrat, so
<lb/>weit, (mit meinem Vorläufer Serafini: II telegrafo)
<lb/>folgende These auszusprechen:

<lb/>Die Telegraphenverwaltung (also der Fiskus
<lb/>bei den Staatstelegraphen oder die betreffende Ge- 
<lb/>sellschaft bei Privattelegraphen) sollte hinsichtlich
<lb/>der Haftpflicht im allgemeinen den Bestimmungen
<lb/>des römischen Receptum unterworfen werden. Sie
<lb/>haftet darnach für den dolos, culpos und casuell
<lb/>von der Administration d. h. dem gesamten Beamten- 
<lb/>organismus, sowohl durch die unrichtige Beschaffen- 
<lb/>heit als auch die Verspätung des Transportes einer
<lb/>Willenserklärung, zugefügten Schaden. Von der
<lb/>Prästation des casus ist die vis major auszunehmen.

<lb/>Ich hatte aber doch damals schon ein be- 
<lb/>stimmtes Vorgefühl, dafs sich dieser Satz wohl
<lb/>doch nicht durchführen lasse, und deswegen hängte
<lb/>ich (mein Telegraphenr. S. 197 u. 198) dieser These
<lb/>sofort zwei andere Sätze an: Eventuell liefse sich
<lb/>die primäre Haftpflicht der Telegraphenverwaltung
<lb/>in angegebener ausgedehnter Art rechtfertigen für
<lb/>denjenigen Schaden, der durch die unrichtige Be- 
<lb/>schaffenheit oder durch Verspätung des Transportes
<lb/>von rekommandierten (doppelt bezahlten) Depeschen
<lb/>entsteht. Weiter eventuell wäre der Satz aufzustellen,
<lb/>dafs die einzelnen Vorsteher oder Vorsteherinnen
<lb/>von Telegraphen Stationen im Sinne des Receptum
<lb/>für tenent erklärt werden.

<lb/>Ich habe aber dem bestehenden Rechtszustande
<lb/>in meinen spätem Schriften immer weitere Kon- 
<lb/>zessionen gemacht (vgl. mein Telephonrecht,
<lb/>Leipzig 1885 S. 228 und meine Schrift: Die inter- 
<lb/>nationalen Unionen über das Recht der Weltverkehrs- 
<lb/>anstalten und des geistigen Eigentums Leipzig 1889
<lb/>S. 11), und später begnügte ich mich mit zwei Vor- 
<lb/>schlägen (Die Telegraphie und Telephon!e in ihrer
<lb/>rechtlichen Bedeutung für die kaufmännische Welt
<lb/>Wien 1892 S. 21), — sie lauten folgendermafsen:
<lb/>1. es sollte die rekommandierte Depesche mit
<lb/>beschränkter Haftpflicht im internationalen Verkehre
<lb/>wieder eingeführt und im internen Rechte allgemein
<lb/>zugelassen werden; 2. es sollte eine versicherte
<lb/>Depesche oder eine Wertdepesche mit der Haftpflicht
<lb/>für die versicherte Summe auch in Europa ein- 
<lb/>geführt werden.

<lb/>Diese Reformgedanken wurden mir eingegeben
<lb/>durch die Thatsache, dafs in den Vereinigten Staaten
<lb/>von Amerika (woselbst die Telegraphie in den
<lb/>Händen von Privatgesellschaften liegt) folgende
<lb/>Sätze zu Recht bestehen: 1. Die Telegraphen- 

<lb/>verwaltungen haften für solche Depeschen nicht,
<lb/>welche nicht kollationiert wurden, wenn die Ver- 
<lb/>antwortlichkeit für Irrtümer, Mifsbräuche u. s. w.
<lb/>gehörig wegbedungen war. 2. Die Telegraphen-
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0130.tif"
                      n="114"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0130--><p/>
                  <p>

                     <lb/>114
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen -Zeitung*
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verwaltungen haften für kollationierte De- 
<lb/>peschen (repeated messages) unbedingt, und
<lb/>zwar für den ganzen Schaden. 3. Die Folgen
<lb/>der eigenen Nachlässigkeit können — abgesehen
<lb/>von No. 1 — nicht wegbedungen werden. 4. In
<lb/>Amerika giebt es versicherte Depeschen (Wert-
<lb/>Depeschen). Darnach mufs für die Verstümmelung
<lb/>eines Telegrammes ein vertraglich fixierter
<lb/>Geldbetrag ausbezahlt werden.

<lb/>Weiter geht freilich das Gesetz von Argen- 
<lb/>tinien, (Carlos: Codigos postal y telegrafico 1895
<lb/>p. 171 ff). Der dort bestehende Rechtszustand kann
<lb/>so zusammengefafst werden:

<lb/>I. Die Telegraphen-Verwaltung haftet direkt
<lb/>und voll für Irrtümer, Veränderungen oder Ver- 
<lb/>zögerungen, welche die Depeschen durch einen
<lb/>Fehler oder durch eine Nachlässigkeit der Ver- 
<lb/>waltung oder der Angestellten erleiden. Diese
<lb/>Haftpflicht besteht aber nur, wenn die Depeschen
<lb/>rekommandiert werden. 2. Die Verwaltung
<lb/>haftet auch bei einfachen Depeschen ohne Re-
<lb/>kommandation, wenn der Schaden arglistig zu- 
<lb/>gefügt wurde. 3. Die Haftpflicht wird beseitigt,
<lb/>wenn die Telegraphen-Verwaltung das Vorhanden- 
<lb/>sein einer hohem Gewalt beweist.

<lb/>Ich meine nun doch sagen zu dürfen, e s
<lb/>sollte dem Rechte entsprechen, eine Reform
<lb/>des in Europa bestehenden Telegraphen- 
<lb/>rechts an die Hand zu nehmen, nicht um über- 
<lb/>haupt eine Haftpflicht ohne alle Beschränkung zu
<lb/>statuieren, sondern nur, um eine solche auf der
<lb/>angegebenen beschränkten Grundlage ein- 
<lb/>zuführen.

<lb/>Ich begreife vollkommen, dafs es nicht möglich
<lb/>ist, der Telegraphenverwaltung zuzumuten, jeden
<lb/>Schadenersatz für fehlerhafte Ausführung des Tele- 
<lb/>graphenbetriebes zu bezahlen: für einfache De- 
<lb/>peschen soll der gleiche Grundsatz gelten
<lb/>wie im Privatrecht bei einfachen Briefen.
<lb/>Es liefse sich dabei höchstens noch ein Vorbehalt
<lb/>für den Fall machen, dafs ein Telegraphenbeamter
<lb/>eine Depesche liegen läfst (bei der Aufgabestation,
<lb/>Zwischenstation oder am Ankunftsorte) oder wenn
<lb/>eine Depesche doloser oder fahrlässiger Weise an
<lb/>den unrichtigen Adressaten ausgeliefert wird, —
<lb/>indessen ist dies ein Detail.

<lb/>Allein es ist und bleibt meiner Ansicht nach
<lb/>ein Unrecht, dafs die staatliche Tele- 
<lb/>graphen-Verwaltung unter keinen Um- 
<lb/>ständen schadenersatzpflichtig ist. Gegen
<lb/>diesen Zustand, den ich einen Rechtsnihilismus
<lb/>zu nennen pflege, fahre ich fort, energisch zu
<lb/>kämpfen. Auch an den internationalen Telegraphen- 
<lb/>konferenzen wurde mehrfach dagegen aufgetreten,
<lb/>und sogar der deutsche Generalpostmeister v. Stephan
<lb/>hat an einer Konferenz den Satz ausgesprochen,
<lb/>er habe stets eine wirkliche Verlegenheit empfunden,
<lb/>den geschädigten Leuten zu eröffnen, dafs nach dem
<lb/>Telegraphenrechte nie ein Schadenersatz bezahlt
<lb/>werden könne (mein Telephonrecht S. 237—239).

<lb/>II. Es giebt allerdings Personen im praktischen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Telegraphendienste, die behaupten, die Einführung
<lb/>irgend einer Haftpflicht sei gar nicht
<lb/>realisierbar. Der Staat müfste so darauf zahlen,
<lb/>„dafs er die Anstalt sofort aufgeben und dafs eine
<lb/>Steuererhöhung die Folge wäre." Ein hervorragender
<lb/>bayerischer Beamter schrieb mir vor einigen Jahren,
<lb/>„die Frivolität und die Chicanen der Absender sind
<lb/>unergründlich; die Prozesse würden in Massen auf- 
<lb/>wachsen und die ungerechtesten Ansprüche würden
<lb/>erhoben werden.“ „Der Staat wird sich notwendig
<lb/>rückgreifend an seine Bediensteten halten müssen.“
<lb/>„Man mufs den Telegraphen-(Telephon- und Post-)
<lb/>betrieb nicht als eine blofse Gewerbeausbeutung
<lb/>erachten und den Staat nicht so behandeln, als wenn
<lb/>er ein einfacher Fuhrmann wäre. Die Ausbeutung
<lb/>des staatlichen Regals mufs man über das Niveau
<lb/>der Gewerbeausübung hinausheben: es handelt

<lb/>sich hier um eine Anstalt der Gesamtheit zum
<lb/>Besten der Einzelnen, für deren Benutzung der
<lb/>Einzelne eine Art von Steuer entrichtet. Dann
<lb/>kommt man auf gesunde, die Gesamtheit gegen den
<lb/>Eigennutz des Einzelnen und dessen Frivolität
<lb/>schützende Sätze, — dann kann man auch nicht
<lb/>mehr von einem telegraphischen Unrechte
<lb/>sprechen.“

<lb/>In diesen Ausführungen liegt aber neben ihrer
<lb/>prinzipiellen Unrichtigkeit viel Uebertreibung. Ja
<lb/>man darf sagen, sie treffen überhaupt diejenigen
<lb/>eingeschränkten Reformideen nicht, die ich vertrete.
<lb/>Ich behaupte ja nicht, dafs in jedem Falle, da eine
<lb/>Schädigung durch den Telegraphenbetrieb erfolgt,
<lb/>die staatliche Telegraphenadministration haftpflichtig
<lb/>werde, sondern (abgesehen von den Wert- 
<lb/>depeschen) höchstens, wenn der Schaden arglistig
<lb/>zugefügt wurde. In welcher Richtung sich hier
<lb/>eine Frivolität oder eine Chicane der Absender
<lb/>breit machen könnte, sehe ich nicht ein. Sodann
<lb/>wäre es doch gewifs richtiger, dafs der Staat den
<lb/>Schaden tragen würde, wenn bei Anlafs einer
<lb/>valorierten (oder auch einer rekommandierten) De- 
<lb/>pesche ein solcher entsteht. Ist es nicht eine
<lb/>grofse Ungerechtigkeit, den Schaden auf die
<lb/>Schultern eines unschuldigen Privatmannes
<lb/>zu wälzen, wenn er vom Staate verursacht
<lb/>und verschuldet worden ist? Die Frage ist
<lb/>umsomehr zu bejahen, als der Staat kraft. seines
<lb/>Telegraphenmonopols die Unterthanen zwingt, mit
<lb/>ihm zu kontrahieren. Es ist eine eigentümliche Er- 
<lb/>scheinung, die sich überall zu wiederholen scheint,
<lb/>dafs der Staat die gewöhnlichsten Sätze des Privat- 
<lb/>rechts nicht gegen sich gelten lassen will, — das
<lb/>sollten diejenigen nicht übersehen, die stets für eine
<lb/>Ausdehnung der Verstaatlichungen plädieren.

<lb/>Offenbar geht es auch nicht an, den gesunden
<lb/>Gedanken einer prinzipiellen Haftpflicht vom
<lb/>Boden des internen Rechts weg und auf das inter- 
<lb/>nationale Gebiet herüberzuspielen, — dieses Ver- 
<lb/>fahren gleicht einem juristischen Chasse-croise,
<lb/>allein solche Tanzbewegungen passen nicht in die
<lb/>Rechtswissenschaft hinein. Jedenfalls ist ja auf dem
<lb/>internationalen Boden eine Revision weder angeregt
</p>

               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0131.tif"
                   n="115"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Frage des Diebstahls an Elektrizität vom technischen Standpunkte</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Ostwald, W.">Von Prof. Dr. W. Ostwald, Direktor des physicochemischen Laboratoriums</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0131--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 6
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>115
</p>
                  <p>

                     <lb/>noch sonst in Sicht. Ich möchte also zur Er- 
<lb/>wägung anheimstellen, ob der zu Gunsten
<lb/>der Staatstelegraphen Verwaltung bestehende
<lb/>Rechtsnihilismus nicht jetzt endlich einer
<lb/>gewissen Modifikation zu unterwerfen sei.
<lb/>Zur Rechtfertigung bezüglich des Sitzes der Materie will
<lb/>ich daran erinnern, dafs in Art. 421 des deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuches auch „andere öffentliche Trans- 
<lb/>portanstalten“ (neben den Eisenbahnen) und speziell
<lb/>auch die staatlichen Postanstalten erwähnt werden.
<lb/>Das HGB. kam darnach (wenigstens subsidiär)
<lb/>gegenüber den Postadministrationen zur Anwendung,
<lb/>soweit nicht das Reichspostgesetz die Fragen des
<lb/>Postrechts ordnete. — Jedenfalls hoffe ich, dafs
<lb/>man es mir nicht verübeln wird, wenn ich an- 
<lb/>lässlich der Revision des deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuches an das vorliegende juristische
<lb/>Passivum hier erinnere, dessen partielle Tilgung ich
<lb/>gerne noch erleben möchte.

<lb/>Es wäre auch weiter zu erwägen, ob nicht
<lb/>Normen erlassen werden sollten, welche dem Richter
<lb/>einen gewissen Anhalt geben, dann, wenn es sich
<lb/>um die Frage handelt, ob der Absender oder der
<lb/>Adressat einen durch die Telegraphen Verwaltung
<lb/>verschuldeten Schaden tragen soll. Das italienische
<lb/>Handelsgesetzbuch (Art. 46) traf eine derartige Be- 
<lb/>stimmung und ebenso das portugiesische HGB.
<lb/>(Art. 97 § 3 u. 4). Die letzteren Bestimmungen
<lb/>lauten (O. Borchardt: Die Handelsgesetze des Erd- 
<lb/>balls, Nachtrag I S. 30) folgendermafsen:

<lb/>§ 3. Ein Irrtum, eine Aenderung oder eine
<lb/>Verzögerung bei der Uebersendung von Tele- 
<lb/>grammen ist, wenn ein Verschulden vorliegt, nach
<lb/>den allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenigen
<lb/>Person zuzurechnen, welche Veranlassung dazu ge- 
<lb/>geben hat.

<lb/>§ 4. Als frei von Schuld wird der Expedient
<lb/>eines Telegramms erachtet, welcher dasselbe
<lb/>nach Mafsgabe der betreffenden Reglements kol- 
<lb/>lationiert hat.

<lb/>Uebrigens hängt die definitive Erledigung der
<lb/>hier angeregten Fragen natürlich nicht unbedingt
<lb/>von der schliefslichen Redaktion des neuen Handels- 
<lb/>gesetzbuches ab. Die Materie läfst sich eventuell
<lb/>auch separat ordnen, wie dies ja auch mit dem
<lb/>Postrechte geschehen ist. Und da ja die rasche
<lb/>Fertigstellung des neuen Handelsgesetzbuches einer
<lb/>telegraphischen Operation nicht ganz unähnlich sieht,
<lb/>liegt die Gefahr nahe, dafs der bestehende Rechts- 
<lb/>nihilismus auch meinen Revisionsvorschlag treffen
<lb/>könnte, — diesem Schicksale möchte ich gerne
<lb/>entgehen. Daher empfehle ich die Prüfung meiner
<lb/>Idee den juristischen Kreisen auch ohne Rücksicht
<lb/>auf das Schicksal des neuen Handelsgesetzbuches.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Frage des Diebstahls an Elektrizität
<lb/>vom technischen Standpunkte.

<lb/>Von Professor Dr. W. Ostwald,

<lb/>Direktor des physico-chemischen Laboratoriums, Leipzig.

<lb/>Durch die Einladung der Redaktion dieses Blattes,
<lb/>*n der Frage des Elektrizitätsdiebstahls das Wort zu
</p>
                  <p>

                     <lb/>nehmen, ist diese einer lebhaften Empfindung auf
<lb/>meiner Seite entgegengekommen. Wie wohl die
<lb/>meisten meiner Fachgenossen habe ich mir über die
<lb/>Entscheidung der Angelegenheit durch den vierten
<lb/>Strafsenat des Reichsgerichts eine bestimmte Meinung
<lb/>gebildet und bediene mich gern der Gelegenheit,
<lb/>sie zu äufsern. Die erforderlichen Entschuldigungen,
<lb/>dafs ich als juristischer Laie das Wort in dieser
<lb/>Frage nehme, gestatte ich mir als erledigt zu be- 
<lb/>trachten und wende mich zur Sache.

<lb/>Dafs jene widerrechtliche Benutzung der Elek- 
<lb/>trizität oder vielmehr der elektrischen Energie in
<lb/>irgend einem Sinne eine strafbare Handlung war,
<lb/>scheint allseitig zugegeben zu sein. Es schwanken
<lb/>nur die Meinungen darüber, ob die elektrische Energie
<lb/>eine stehlbare Sache im Sinne des Gesetzes ist,
<lb/>oder ob ihr Verbrauch wider den Willen des Eigen- 
<lb/>tümers als furtum usus anzusehen ist, bezw. unter
<lb/>einen anderen Begriff, wie den des Betruges, gebracht
<lb/>werden soll.

<lb/>Der Begriff der Sache im civilrechtlichen wie
<lb/>strafrechtlichen Sinne hat offenbar eine Entwicklung
<lb/>durchgemacht. Während dem römischen Juristen
<lb/>eine gasförmige Sache noch ein Unding war, ist sie
<lb/>dem heutigen geläufig, ohne dafs jemals dieser Fort- 
<lb/>schritt der Gegenstand eines besonderen Gesetzes
<lb/>gewesen zu sein scheint. Gestattet nun der
<lb/>juristische Sachbegriff eine weitere Entwicklung in
<lb/>dem Sinne, dafs auch die elektrische Energie unter
<lb/>ihn fällt, oder würde es sich hier um eine blofse
<lb/>Analogie handeln, vor deren Anwendung der Straf- 
<lb/>richter sich hüten mufs?

<lb/>Ich habe vorhin absichtlich den Ausdruck
<lb/>Verbrauch der elektrischen Energie benutzt. Denn
<lb/>man kann sich derselben nicht bedienen, wie z. B.
<lb/>eines Werkzeuges, derart, dafs nach gemachtem
<lb/>Gebrauche der Gegenstand in seinem Werte wesent- 
<lb/>lich unverändert geblieben ist. Vielmehr ist der
<lb/>Gebrauch hier notwendig ein Verbrauch wie bei
<lb/>Brod oder Leuchtgas. Der Besitzer des Elektrizitäts- 
<lb/>werkes hat, solange seiner Leitung Strom entwendet
<lb/>wurde, mehr Kohle unter seiner Dampfmaschine
<lb/>verbrennen müssen, um den Betrieb des Werkes
<lb/>aufrecht zu halten, und zwar proportional dem ent- 
<lb/>wandten Betrage elektrischer Energie. Aus dem
<lb/>Werte dieser Kohle (plus dem der anderen Spesen)
<lb/>ergiebt sich der Kaufwert der elektrischen Energie.
<lb/>Jeder Abnehmer von elektrischem Strome bezahlt
<lb/>einen tatsächlichen Verbrauch, der durch den
<lb/>Elektrizitätsmesser ermittelt wird, wie der Verbrauch
<lb/>von Gas oder Wasser durch die entsprechenden
<lb/>Apparate.

<lb/>Aus dieser Erwägung scheint zunächst hervor- 
<lb/>zugehen, dafs es sich nicht um furtum usus handeln
<lb/>kann. Denn so viel ich sehe, ist dieser Begriff da- 
<lb/>durch gekennzeichnet, dafs der Gegenstand nach
<lb/>seinem widerrechtlichen Gebrauch nicht verbraucht
<lb/>ist, sondern seinen Wert im wesentlichen bei- 
<lb/>behalten hat.

<lb/>Ob die Entwendung elektrischer Energie als
<lb/>Betrug aufzufassen ist, wie gelegentlich der Diskussion
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0132.tif"
                      n="116"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0132--><p/>
                  <p>

                     <lb/>116
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>vorgeschlagen wurde, kommt mir zu erörtern nicht
<lb/>zu; doch will ich nicht verhehlen, dafs auf mich die
<lb/>Deduktion einen recht gezwungenen Eindruck ge- 
<lb/>macht hat.

<lb/>Hiernach kann ich mich nur denen anschliefsen,
<lb/>welche einen Diebstahl an elektrischer Energie für
<lb/>möglich und in dem vorliegenden Falle vorhanden
<lb/>erachten. Die wesentliche Schwierigkeit für die An- 
<lb/>erkennung dieses Standpunktes scheint im Worte
<lb/>„Sache“ zu liegen, indem man sich scheut, den ent- 
<lb/>sprechenden Begriff über den des Körpers im physi- 
<lb/>kalischen Sinne hinaus auszudehnen. Nun ist der
<lb/>physikalische Körperbegriff durch das Vorhandensein
<lb/>von Masse, Gewicht und Volumen an dem be- 
<lb/>trachteten Objekte gekennzeichnet. Sind diese
<lb/>physikalisch wesentlichen Eigen schäften auch rechtlich
<lb/>so wesentlich, dafs man die Grenzen des juristischen
<lb/>Begriffes notwendig mit denen des physikalischen
<lb/>zusammenfallen lassen mufs?

<lb/>Ein Objekt wird dadurch ein Gegenstand des
<lb/>Rechtes, dafs es einen Wert darstellt und in Besitz
<lb/>genommen werden kann. Elektrische Energie ist
<lb/>zunächst ein Objekt. Wie alle andere Energie kann
<lb/>sie nicht aus nichts erzeugt werden, sondern setzt
<lb/>einen ihrer Menge proportionalen Aufwand irgend
<lb/>einer anderen Energie voraus. Sie teilt diese Eigen- 
<lb/>schaft mit den körperlichen Objekten, und es ist
<lb/>ersichtlich, dafs hierdurch die Thatsache des Kauf- 
<lb/>wertes sowohl der elektrischen Energie, wie der
<lb/>verschiedenen körperlichen Dinge bedingt ist: könnte
<lb/>man sie ohne Aufwand beliebig erzeugen, so würden
<lb/>sie keinen Kaufwert haben.

<lb/>Dafs die Energie in ihren verschiedenen Formen
<lb/>in solchem Sinne ebenso ein Objekt der Aufsenwelt
<lb/>ist, wie die wägbaren Stoffe, ist allerdings keine so
<lb/>alte Erkenntnis, wie die bezüglich der letzteren. In- 
<lb/>dessen befindet sich die Wissenschaft doch schon
<lb/>genügend lange — ein halbes Jahrhundert — im
<lb/>Besitze dieser Wahrheit, dafs man sie als allgemein
<lb/>anerkannt bezeichnen darf. Ob man nun weiter die
<lb/>Energie als etwas ansieht, was notwendig mit der
<lb/>sogenannten Materie verbunden sein mufs, oder ob
<lb/>man, was ich für wissenschaftlicher halte, in der
<lb/>Materie nur einen Complex verschiedener Energieen
<lb/>sieht, ist für die vorliegende Frage nicht erheblich.
<lb/>Darüber ist die Naturwissenschaft ganz aufs er
<lb/>Zweifel, dafs erstens die Energie unerschaffbar ist,
<lb/>und dafs zweitens in vielen Fällen (nach meiner
<lb/>Meinung in allen) der Wert der von uns zu ver- 
<lb/>schiedenen Zwecken benutzten Stoffe oder körper- 
<lb/>lichen Gegenstände von deren Energie Verhältnissen
<lb/>bedingt wird. Wenn ich Kohle kaufe, um ein
<lb/>Zimmer zu heizen, oder um eine Maschine zu be- 
<lb/>treiben, so kommt es mir nicht auf die wägbare
<lb/>Substanz des Brennstoffes an, sondern auf seine
<lb/>Energie. Denn den Kohlenstoff lasse ich in Gestalt
<lb/>von Kohlensäure im Rauche so schnell und voll- 
<lb/>ständig wie möglich ins Freie entweichen; die er- 
<lb/>zeugte Wärmeenergie dagegen suche ich zu behalten,
<lb/>bezw. zu verwenden, und auf deren Gewinnung ist
<lb/>der Zweck gerichtet.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dies Beispiel läfst sich beliebig vervielfältigen;
<lb/>jedem werden alsbald weitere Fälle sich anbieten.
<lb/>Daraus folgt: kaufen wir die körperlichen Gegen- 
<lb/>stände wegen ihres Energieinhaltes, und bestrafen
<lb/>wir deren unrechtmäßige Entwendung als Diebstahl,
<lb/>so liegt kein Grund vor, demselben Wertobjekt, der
<lb/>Energie, wenn sie unter etwas abweichenden Er- 
<lb/>scheinungsformen uns entgegentritt, den Rechtsschutz
<lb/>zu entziehen.

<lb/>Es ist im Laufe der Diskussion bemerkt worden,
<lb/>dafs die elektrische Energie nicht in dem Sinne
<lb/>eine Sache sei, dafs sie sich in jemandes Gewahrsam
<lb/>befände und aus diesem in den des Diebes über- 
<lb/>gehen könnte. Mir scheint das Gegenteil richtig
<lb/>zu sein. Die elektrische Energie ist ganz und gar
<lb/>an die Leitungsdrähte, die mit der Dynamomaschine
<lb/>verbunden sind, gefesselt und befindet sich somit
<lb/>vollkommen im Gewahrsam ihres Besitzers. Ebenso
<lb/>wie man durch ein angelegtes Zweigrohr dem Ab- 
<lb/>nehmer z. B. Leuchtgas zugänglich macht, macht
<lb/>man ihm die elektrische Energie durch eine
<lb/>Zweigleitung zugänglich. Und ebenso wird man
<lb/>jemanden, der ein Gasrohr einer fremden Leitung
<lb/>angebohrt und mit einer Ableitung versehen hat,
<lb/>der er Gas für seinen Gebrauch entnimmt, als
<lb/>Dieb bestrafen, wiewohl er hierbei (vgl. Stenglein
<lb/>in No. 5 1897 S. 103 d. Bl.) an die Stelle ge- 
<lb/>fesselt ist und auch davon abhängt, ob bei seinem
<lb/>Nachbar der Haupthahn offen ist oder nicht, also
<lb/>im Sinne der angeführten Stelle das Gas nicht in
<lb/>seinen Gewahrsam nimmt. Thatsächlich kann ja
<lb/>der Elektrizitätsdieb den gestohlenen Strom dazu
<lb/>benutzen, einen Akkumulator zu laden und ist dann
<lb/>in der Lage, die entwendete elektrische Energie an
<lb/>jedem beliebigen Orte und zu jeder beliebigen Zeit
<lb/>zu benutzen. Das sind doch wohl die Kennzeichen
<lb/>des Gewahrsams.

<lb/>Auch die an derselben Stelle weiter angeführten
<lb/>Beispiele müssen im gleichen Sinne beurteilt werden.
<lb/>Entnehme ich „Kraft“, richtiger mechanische Energie
<lb/>von einer Transmissionswelle wider den Willen des
<lb/>Besitzers, so mache ich ihn um diesen Betrag an
<lb/>Energie ärmer, und zwinge ihn, entsprechend mehr
<lb/>Kohle unter seiner Maschine zu verbrennen, oder
<lb/>weniger zu leisten. Auch hier ist der Umstand,
<lb/>dafs der Dieb örtlich und zeitlich an den Erzeuger
<lb/>gefesselt ist, nur zufällig. Einerseits ist der Taschen- 
<lb/>dieb auch davon abhängig, ob sein Opfer eben Geld
<lb/>bei sich hat, oder nicht; andererseits kann man sich
<lb/>leicht Einrichtungen denken, die dem Energiedieb
<lb/>gestatten, die entwendete Energie aufzuspeichern,
<lb/>und sie fortzubringen. Sehr deutlich werden die
<lb/>Verhältnisse auch in dem folgenden Falle. In Paris
<lb/>ist eine Druckluftanlage vorhanden, deren Abnehmer
<lb/>an ein Röhrensystem Anschluß haben, das ge- 
<lb/>wöhnliche atmosphärische Luft, nur unter beträcht- 
<lb/>lichem Drucke enthält. Die Luft als solche ist
<lb/>kein Wertgegenstand, denn sie ist unbeschränkt zu- 
<lb/>gänglich; der Wert der Druckluft liegt nur in der
<lb/>in ihr aufgespeicherten Energie, die der Abnehmer
<lb/>auszunutzen berechtigt ist. Wird hier auch die
</p>

               </div>
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                   n="117"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die neue Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der preuss. Amtsgerichte</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Siméon, P.">Von Dr. P. Siméon, Gerichtsassessor</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0133--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 6.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>117
</p>
                  <p>

                     <lb/>Entwendung von Druckluft durch ein Zweigrohr
<lb/>nicht als Diebstahl angesehen werden, wo zwar
<lb/>ein körperlicher Gegenstand gestohlen wird, dieser
<lb/>aber an sich keinen Kaufwert als Stoff1) hat?

<lb/>Aus alledem schliefse ich: die Energie

<lb/>in ihren verschiedenen Formen hat alle
<lb/>Kennzeichen einer beweglichen Sache im
<lb/>juristischen Sinne und kann somit der
<lb/>Gegenstand eines Diebstahls sein.

<lb/>Im Anschlufs an obige Ausführungen, mit
<lb/>welchen wir die Diskussion über die vielseitig er- 
<lb/>örterte Frage nunmehr schliefsen, erwähnen wir
<lb/>noch nachfolgende Mitteilung der „Berliner Politischen
<lb/>Nachrichten“: „Die Erörterungen innerhalb der

<lb/>Regierung anlässlich des bekannten Rechtsspruchs,
<lb/>inhalts dessen ein wegen widerrechtlicher Entziehung
<lb/>von Elektrizität des Diebstahls Angeklagter frei- 
<lb/>gesprochen wurde, weil Elektrizität nicht gestohlen
<lb/>werden könne, dürften zu dem Ergebnis geführt
<lb/>haben, dafs eine Lücke in unserem Strafrecht in
<lb/>Bezug auf den strafrechtlichen Schutz der Elektrizitäts- 
<lb/>anlagen nicht besteht, mithin auch ein Bedürfnis zu
<lb/>einem gesetzgeberischen Eingreifen nicht anzuerkennen
<lb/>ist. Man darf daher erwarten, dafs, wenn auch
<lb/>Diebstahl an elektrischer Kraft in der Regel nicht
<lb/>anzunehmen ist, den Elektrizitätsanlagen der Schutz
<lb/>des Strafrechts wegen widerrechtlicher Benutzung
<lb/>der elektrischen Kraft durch Dritte nicht fehlen wird. “

<lb/>Die Redaktion.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die neue Geschäftsordnung für die Geriehts-
<lb/>sehreibereien der preufsischen Amts- 
<lb/>gerichte.

<lb/>Von Dr. P. Simeon, Gerichtsassessor im Justizministerium,
<lb/>Berlin.

<lb/>Die den inneren Geschäftsbetrieb bei den Be- 
<lb/>hörden regelnden Dienstvorschriften pflegen selbst
<lb/>in den Kreisen der mit ihrer unmittelbaren An- 
<lb/>wendung betrauten Praktiker sich keines übermäfsig
<lb/>grofsen Interesses zu erfreuen. Sie teilen dieses
<lb/>Geschick mit den — doch häufig Rechtskenntnisse
<lb/>und Scharfsinn genug erfordernden Fragen

<lb/>dös Kosten- und Stempelrechts, auf die man eben- 
<lb/>falls mit einer gewissen Geringschätzung herabzu- 
<lb/>blicken liebt. Gewifs mit Unrecht; denn die ver- 
<lb/>kehrstechnische Verwendbarkeit der Geschäftsformen,
<lb/>die uns das materielle und formelle Gesetzesrecht
<lb/>an die Hand giebt oder die nimmer ruhende Praxis
<lb/>des Lebens neu bildet, hängt entscheidend davon ab,
<lb/>wie sich die Stempel- und kostenrechtliche Gesetz- 
<lb/>gebung und ihre Auslegung zu diesen Verkehrs- 
<lb/>formen stellt. (Man denke z. B. an die Behandlung
<lb/>der „blolsen Auflassung“ in dem preufsischen
<lb/>Stempelgesetze.) Eine ähnliche, wenn auch viel- 
<lb/>leicht minder bedeutsame Wichtigkeit möchten wir
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Der Druckluftdieb nimmt auch nicht die entwendete Luft in
<lb/>seinen Gewahrsam, sondern läfst sie entweichen, nachdem er ihr die
<lb/>allein einen Wert darstellende Energie entzogen und diese in seinen
<lb/>Gewahrsam gebracht hat,
</p>
                  <p>

                     <lb/>für die Vorschriften über den Geschäftsbetrieb in
<lb/>Anspruch nehmen. Denn wenn der Rechtsgedanke
<lb/>aus dem Gebiet des Bewufstseins, Erkennens und
<lb/>Wollens in die Welt der Erscheinungen treten und
<lb/>durch Mitwirkung der vom Staate dazu geschaffenen
<lb/>Organe Verwirklichung und Sicherung erlangen soll,
<lb/>sei es durch urteilende, sei es durch beurkundende
<lb/>Tbätigkeit, so kann ihm der Weg durch die Pro- 
<lb/>tokolle, die Aktenhefte, die Registratur und die
<lb/>Schreibstube nicht erspart bleiben. Dafs dieser
<lb/>Weg kurz und geebnet sei, ohne überflüssige Ver- 
<lb/>zögerung und Schwierigkeit zurückgelegt werden
<lb/>könne, liegt gleichmäfsig im Interesse des Recht- 
<lb/>suchenden, wie der Recht gebenden Behörde.

<lb/>Die ältere Geschäftsordnung für die Gerichts- 
<lb/>schreibereien der Amtsgerichte, die zugleich mit der
<lb/>Reichsjustizgesetzgebung am 1. Oktober 1879 in
<lb/>Kraft getreten war, und die in verschiedenen Bundes- 
<lb/>staaten, sowie bei den Dienstvorschriften für die
<lb/>Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts als Muster
<lb/>zu Grunde gelegt worden ist, hatte ihre Aufgabe,
<lb/>wie wohl allseitig anerkannt wird, im allgemeinen
<lb/>recht glücklich gelöst. Namentlich hatte sie durch
<lb/>die Abschaffung des Tagebuchs und die Einführung
<lb/>der Ordnungsnummern, sowie durch die Zulassung
<lb/>der Blattsammlungen den Geschäftsgang von manchen
<lb/>bis dahin mitgeschleppten Ueberbleibseln einer ver- 
<lb/>gangenen Zeit befreit und in recht zweckmäßiger
<lb/>Weise vereinfacht. Die besonderen Vorschriften der
<lb/>Geschäftsordnung von 1879 beschränkten sich in- 
<lb/>dessen auf die geschäftliche Behandlung der Civil-
<lb/>prozefs-, Konkurs- und Strafsachen. In dem grofsen
<lb/>und für die Amtsgerichte vielleicht wichtigsten Ge- 
<lb/>biete der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit blieben da- 
<lb/>neben die älteren Anordnungen in Kraft, die sich
<lb/>in zahlreichen einzelnen, zu den verschiedensten
<lb/>Zeiten erlassenen, oft nur schwer übersehbaren
<lb/>Verfügungen zerstreut fanden und überdies in den
<lb/>einzelnen Landesteilen nicht selten stark von ein- 
<lb/>ander abwichen. Nachdem inzwischen durch das
<lb/>preußische Gerichtskostengesetz von 1895 ein ein- 
<lb/>heitliches Kostenrecht auf diesem Gebiete geschaffen
<lb/>war, mußte eine einheitliche Regelung des Geschäfts- 
<lb/>ganges um so erwünschter erscheinen, als sie zu- 
<lb/>gleich für das bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuches verheißene reichsrechtliche Verfahren
<lb/>in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit eine
<lb/>formelle Vorbereitung zu bilden geeignet ist. Die
<lb/>Geschäftsordnung vom 14. Dezember 1896 giebt diese
<lb/>Regelung für die nicht streitigen Angelegenheiten in den
<lb/>Abschnitten fünf bis elf: „Gerichtliche Beurkundungen
<lb/>und Bestätigungen, Grundbuch- und Hypotheken- 
<lb/>sachen, Registerführung, Nachlaßsachen und Aus- 
<lb/>einandersetzungen, Vormundschafts- und Pflegschafts- 
<lb/>sachen, Stiftungssachen, Hinterlegung und vorläufige
<lb/>Verwahrung“. Die Abschnitte eins bis vier („Allge- 
<lb/>meine Bestimmungen, Civilprozefssachen, Konkurs- 
<lb/>sachen, Strafsachen“), die aus der Geschäftsordnung
<lb/>von 1879 übernommen wurden, sind nur einer die
<lb/>bewährten Grundlagen dieser Vorschriften nicht be- 
<lb/>rührenden Umarbeitung unterzogen, bei der die in der
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0134.tif"
                      n="118"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0134--><p/>
                  <p>

                     <lb/>118
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Praxis gemachten Erfahrungen verwertet und die
<lb/>inzwischen ergangenen ergänzenden und ändernden
<lb/>Verfügungen zusammengefafst worden sind.

<lb/>Wir müssen uns hier darauf beschränken, aus
<lb/>dem Inhalt der Geschäftsordnung die wichtigsten
<lb/>Neuerungen hervorzuheben.

<lb/>a)Allgem eine Bestimmun gen. Die Geschäfts- 
<lb/>verteilung unter mehreren Beamten einer Gerichts- 
<lb/>schreiberei ist durch schriftliche Verfügung zu regeln
<lb/>(§ 42); hierdurch soll eine klare Abgrenzung der Ver- 
<lb/>antwortlichkeit, z. B. für den Kostenansatz, erzielt
<lb/>werden. Der Verkehr mit Wert- und Einschreib- 
<lb/>sendungen ist in der Hand des Aufsichtsrichters
<lb/>vereinigt (§ 61). Die Präsentation von Anträgen in
<lb/>Grundbuchsachen, die mehrere Grundstücke betreffen
<lb/>(z. B. Gesamthypotheken), ist dahin neu geregelt, dafs
<lb/>bei jedem der mehreren Grundaktenstücke der Eingang
<lb/>des Antrags sofort ersichtlich gemacht wird (§ 53). In
<lb/>Sachen mit zahlreichen Zustellungsurkunden, welche
<lb/>die Aktenübersicht erschweren, kann ein besonderes
<lb/>Zustellungsheft angelegt werden (§ 85). General- 
<lb/>akten erhalten ein systematisch geordnetes Ver- 
<lb/>zeichnis ihres Inhalts, s. g. Rotulus (§ 88). In § 13
<lb/>ist die Frage der Vollziehung der richterlich ange- 
<lb/>ordneten Schreiben in der Art geregelt, dafs sie mit
<lb/>wenigen Ausnahmen dem Gerichtsschreiber obliegt.
<lb/>Vorbereitende Schriftsätze in Prozefssachen sollen
<lb/>künftig dem Richter stets nach Eingang (nicht mehr
<lb/>erst zum Termin) vorgelegt werden (§ 141). Durch
<lb/>das neu eingeführte Aktenausgabebuch (§ 18*),
<lb/>das für die einzelnen Richter, Assessoren, Re- 
<lb/>ferendare u. s. w. besondere Conten vorsieht, soll
<lb/>eine bessere Kontrolle über den Verbleib der Akten
<lb/>als bisher mit den formlosen Notizblättern erzielt
<lb/>werden. Der bisher von den Gerichtsdienern ge- 
<lb/>führte Aushangkalender wird ganz beseitigt (§ 19).
<lb/>Eine praktisch tief eingreifende Neuerung bringt
<lb/>§ 20 V Nach der bisher bestehenden Vorschrift, von
<lb/>der unseres Wissens kaum jemals Gebrauch gemacht
<lb/>worden ist, sollte der Gerichtsschreiber, nur wenn
<lb/>der Verzug Gefahr bringen würde, unmittelbar die
<lb/>Post um Zustellung ersuchen1), anstatt den Zu- 
<lb/>stellungsauftrag einem Gerichtsvollzieher zu über- 
<lb/>mitteln. In der Praxis hat dies nicht selten zur
<lb/>Schädigung der Parteien geführt, da die Gerichts- 
<lb/>vollzieher von dem Recht, wegen ihrer nach Pfennigen
<lb/>zählenden Gebühr Vorschufs zu fordern, selbst dann
<lb/>Gebrauch gemacht haben, wenn dadurch der Termin
<lb/>vereitelt wurde oder die Notfrist verloren ging. Nun- 
<lb/>mehr soll es stets als Gefahr im Verzüge angesehen
<lb/>werden, wenn bis zum Ablauf der Notfrist nicht
<lb/>mehr als eine Woche oder bis zum Termin nicht
<lb/>mehr als fünf Tage verbleiben. Hiernach wird in
<lb/>den meisten Räumungs- und Wechselprozessen, bei
<lb/>denen ein Anwalt nicht beteiligt ist, der Gerichts- 
<lb/>schreiber an die Stelle des Gerichtsvollziehers treten.
<lb/>— Die Belagsblätter u. s. w. über eine öffentliche
<lb/>Zustellung sollen den Parteien nur noch auf ihr
<lb/>Verlangen ausgehändigt werden (§ 202).


<lb/>*) Als Gebühr wird in diesem Falle ebenfalls die Gerichtsvoll- 
<lb/>ziehergebühr, aber zu Gunsten der Staatskasse, erhoben. § 40 D. GKG.
</p>
                  <p>

                     <lb/>b) Civilprozefssachen. Im Sühneregister wird
<lb/>der Vermerk über einen fruchtlosen Sühneversuch
<lb/>in Ehesachen, um ihm urkundliche Kraft zu ver- 
<lb/>leihen, künftig vom Richter und Gerichtsschreiber
<lb/>unterzeichnet (§ 233). Das Mahnregister (§ 24) hat
<lb/>eine zweckmäßigere Gestalt erhalten, so dafs künftig
<lb/>die Erteilung einer zweiten Ausfertigung des Voll- 
<lb/>streckungsbefehls ohne Schwierigkeit möglich sein
<lb/>wird. Blattsammlungen, die in einem der Haupt- 
<lb/>sache vorausgehenden Sühne-, Mahn- oder Armen- 
<lb/>rechtsverfahren entstanden sind, werden zu den
<lb/>Hauptakten abgegeben (§ 252). Die zahlreichen
<lb/>Zweifel, die sich an die Ausfüllung der statistischen
<lb/>Spalten im Kalender für mündliche Verhandlungen
<lb/>knüpften, sind entschieden (§ 28).

<lb/>c) Konkurs Sachen. Die Verteilung des ur- 
<lb/>kundlichen Materials auf die verschiedenen Akten- 
<lb/>bände (§ 32) und die Form der vollstreckbaren
<lb/>Ausfertigung eines Zwangsvergleichs (§ 34) sind durch
<lb/>genauere Vorschriften klargestellt.

<lb/>d) Strafsachen. Bei den auswärtigen Straf- 
<lb/>kammern (§ 43) soll ein besonderer Gerichtsschreiber
<lb/>bestellt werden, um die Rechtsgültigkeit von Revi- 
<lb/>sionsanmeldungen zu dessen Protokoll sicher zu
<lb/>stellen.

<lb/>e) Freiwillige Gerichtsbarkeit. Das Akten- 
<lb/>zeichen wird durch römische Buchstaben von I bis XV
<lb/>unter Beifügung der laufenden Nummer und der Jahres- 
<lb/>zahl gebildet, nur in Grundbuch- und Registersachen
<lb/>wird die abgekürzte Bezeichnung des Grundbuchs
<lb/>oder Registerbandes in Verbindung mit der Eintrags- 
<lb/>nummer zur Bildung des Aktenzeichens benutzt. Alle
<lb/>Handlungen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit im
<lb/>engeren Sinne (des gerichtlichenNotariats), auch wenn
<lb/>sie nicht selbständig sind, sondern zu einer Grundbuch-,
<lb/>Vormundschafts- oder Nachlafssache u. s. w. gehören,
<lb/>werden in ein dem Notariatsregister entsprechendes
<lb/>Beurkundungsregister eingetragen, das zugleich die
<lb/>besonderen Verzeichnisse entbehrlich macht, welche
<lb/>von den Gerichtsschreibern bisher lediglich im Inter- 
<lb/>esse der Steuerverwaltung geführt werden mußten.
<lb/>Für Testamente und für das Verfahren in Nachlafs-
<lb/>und Vormundschaftssachen sind besondere Verzeich- 
<lb/>nisse vorgesehen, die von den bereits bestehenden
<lb/>Registern nur unwesentlich ab weichen; auch die
<lb/>Grundakten und Vormundschaftsakten bleiben fast
<lb/>unverändert. Dagegen sind die bisher in großem
<lb/>Umfange benutzten Sammelakten für Urkunden der
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit, Nachlafssachen und
<lb/>Registerangelegenheiten fast gänzlich beseitigt, und
<lb/>dafür Blattsammlungen an die Stelle gesetzt worden,
<lb/>die für jede einzelne Rechtsangelegenheit besonders
<lb/>angelegt werden. Die Geschäftsordnung kennt jetzt
<lb/>nicht weniger als vier Arten von Blattsammlungen: Bl.S.
<lb/>ohne Hülle (§§ 246, 444), gewöhnliche Bl. S. mit
<lb/>Hülle, geheftete Bl.S. (§ 75) und Bl.S. in Hüllen
<lb/>aus Aktendeckelpapier (§ 562), die sich von förm- 
<lb/>lichen Akten nur noch durch die vereinfachte Aufschrift
<lb/>und den Wegfall des besonderen Nummerverzeich- 
<lb/>nisses und der Paginierung unterscheiden. Die Vor- 
<lb/>züge der Blattsammlungen gegenüber den unhand-
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0135.tif"
                n="119"
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            <div xml:id="d63665e43035" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e43050">
               <head>Vermischtes</head>
               <div xml:id="d63665e43055" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">BGB. im Rechtsstudium</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d63665e43064" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Differenzeinwand</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Vollstreckung ausländischer Urteile im Rechtsverkehr zwischen Deutschland und Oesterreich</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Pappenheim, W.">(Hof- und Gerichtsadvokat Dr. W. Pappenheim)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0135--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 6.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>119
</p>
                  <p>

                     <lb/>liehen dickleibigen Sammelakten, in denen man die
<lb/>zusammengehörigen Schriftstücke mühsam aus einem
<lb/>Wüste fremdartigen Materials heraussuchen mufste,
<lb/>dürften sich in der Praxis um so eher geltend
<lb/>machen, als nunmehr auch die bisher unmögliche
<lb/>Ausscheidung der beendeten Sachen aus der Reihe
<lb/>der noch laufenden sich leicht vollziehen wird (§ 53).

<lb/>Wir wollen am Schlufs nicht die Bemerkung
<lb/>unterlassen, dafs auch die Sprache der Geschäfts- 
<lb/>ordnung Sich von der ihrer Vorgängerin vorteilhaft
<lb/>unterscheidet. Möge das gute Beispiel, welches das
<lb/>BGB. in der Verschönerung und Reinigung unserer
<lb/>Amtssprache gegeben hat, und dem die Geschäfts- 
<lb/>ordnung folgt, auch auf das sprachliche Gewand
<lb/>unserer gerichtlichen Verfügungen, Protokolle und
<lb/>Urteile nicht ohne Wirkung bleiben.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Die in unserer letzten Nummer ausgesprochene
<lb/>Befürchtung, es könnten die wichtigsten Gesetz- 
<lb/>entwürfe in der Reichstagskommission in
<lb/>allzu schnellem Tempo erledigt werden, ist nicht
<lb/>unbegründet gewesen. Die Grundbuchordnung und
<lb/>das Zwangsversteigerungsgesetz sind in zweiter und
<lb/>dritter Lesung ohne Debatte angenommen worden.
<lb/>Die Kommission für das Handelsgesetzbuch hat
<lb/>ihre erste Lesung bereits beendet, und man
<lb/>darf annehmen, dafs die weiteren Lesungen in
<lb/>der Kommission und im Plenum an der gegen- 
<lb/>wärtigen Gestalt des Entwurfs kaum noch wesent- 
<lb/>liches ändern werden. Da ist aber doch mancher
<lb/>Beschluss gefafst, der nochmals erwogen werden
<lb/>müfste. So z. B. wenn die Kommission bestimmt,
<lb/>dafs jeder Kaufmann beim Beginn seines Geschäftes
<lb/>seinen Vornamen in die Firma aufnehmen mufs.
<lb/>Wo soll in grofsen Städten die Abwechselung
<lb/>für die gesetzlich notwendige Firmenverschiedenheit
<lb/>herkommen? Wie sollen die vielen August Müller
<lb/>oder Friedrich Schultze sich künftighin in Berlin
<lb/>unterscheiden? Auch der Beschluss, dafs der Auf- 
<lb/>sichtsrat einer Aktiengesellschaft erst dann eine
<lb/>Tantieme erhalten darf, wenn die Aktionäre 4 pCt.
<lb/>Dividende erhalten haben ist sehr zweischneidig.
<lb/>Es wird künftig schwerhalten, sachverständige
<lb/>Personen, die nicht Aktionäre sind, zu solchen
<lb/>Aemtern zu gewinnen, wenn sie keine sichere Aus- 
<lb/>sicht auf Vergütung haben.

<lb/>Inzwischen hört das Börsengesetz und seine
<lb/>Einführung nicht auf, den Gegenstand lebhafter
<lb/>Kontroversen zu bilden. Der Börsenkommissar hat
<lb/>die Versammlung im Feenpalast und die Frühbörse
<lb/>für Börsen erklärt. Das Kollegium der Aeltesten
<lb/>wird sich wahrscheinlich auf den entgegengesetzten
<lb/>Standpunkt stellen, und dann wird der Handels- 
<lb/>minister entscheiden, was geschehen soll. Was
<lb/>dieser auch bestimmen wird, das Gefühl das
<lb/>absolut Richtige getroffen zu haben, wird er wohl
<lb/>kaum haben. Das kommt daher, dafs unsere
<lb/>heutigen Gesetzgeber eine solche Furcht vor De- 
<lb/>finitionen haben. Die Gesetzgeber des vorigen
<lb/>Jahrhunderts waren mutiger oder vielleicht naiver
<lb/>in diesem Punkte. Sie sagten was sie meinten und
<lb/>überliefsen bewufsterweise nichts ,,der Wissenschaft
<lb/>und der Rechtsprechung“. Wissenschaft und Recht- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>sprechung erhalten mit den Zweifeln, die sich un- 
<lb/>geahnt ergeben, genug zu thun, und wenn der Gesetz- 
<lb/>geber die Grundlagen seines Gesetzes definiert, so
<lb/>hat die Wissenschaft doch irgend einen Anhalts- 
<lb/>punkt, wo sie einsetzen kann.

<lb/>Die Beratungen des Preufsischen Richter- 
<lb/>besoldungsgesetzes in der Kommission haben
<lb/>gezeigt, dafs es nicht möglich war, eine völlige
<lb/>Gleichstellung der Richter und Verwaltungsbeamten
<lb/>durchzusetzen. Mit Mühe ist erreicht worden, dafs
<lb/>der Abstand verkleinert wurde. Man sagt, der
<lb/>Richter sei unabsetzbar und dadurch im Vorteil.
<lb/>Ein Verwaltungsbeamter, der seine Pflicht erfüllt,
<lb/>wird aber ebenfalls nicht abgesetzt. So steht der
<lb/>tüchtige Richter jedenfalls hinter dem tüchtigen Ver- 
<lb/>waltungsbeamten zurück. Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>Auch in Württemberg ist für die Berücksichtigung
<lb/>des Bürgerlichen Gesetzbuches im Rechtsstudium

<lb/>Sorge getragen. Eine Verfügung des Justizministers vom
<lb/>10. Febr. 1897 bestimmt, dafs die Prüfungs-Kommission
<lb/>in Tübingen für die erste juristische Prüfung und die
<lb/>Justizprüfungs-Kommission in Stuttgart für die zweite
<lb/>juristische Prüfung das neue bürgerliche Recht unter die
<lb/>Prüfungsgegenstände aufzunehmen haben.

<lb/>Die Erwartung, dafs der Differenzeinwand über kurz
<lb/>oder lang auf das Kassageschäft ausgedehnt werden
<lb/>würde, geht schnell in Erfüllung. In einem Urteil vom
<lb/>22. Jan. 1897 sagt das Kammergericht: „Klägerin legt
<lb/>auf diesen Ankauf besonders Gewicht, um darzuthun, dafs
<lb/>ja doch Kassageschäfte gemacht worden seien. Aber auch
<lb/>dieses Geschäft ist nur zum Zwecke des Spiels geschlossen,
<lb/>da der Beklagte keine Barmittel zur Unterlage für seine
<lb/>Spekulationen hergeben konnte, sondern sich ein Depot
<lb/>erst durch Verkauf von Börsenpapieren verschaffen mufste.“

<lb/>Vollstreckung ausländischer Urteile im Rechts- 
<lb/>verkehr zwischen Deutschland und Oesterreich.

<lb/>(Vgl. die Mitteilung des RA. Wolff, Breslau 1897, No. 1 S. 19
<lb/>d. Bl.) Wenn dem einzelnen Besitzer von Teilschuld-Ver- 
<lb/>schreibungen die Vollstreckung des in Deutschland er- 
<lb/>wirkten Urteils in Oesterreich versagt wurde, so ist das
<lb/>ein Resultat, das von Weil (die Geltendmachung der
<lb/>Koupons der Staatsbabnprioritäten im Auslande und das
<lb/>österreichische Curatorengesetz, Wien 1893) vorausgesehen
<lb/>wurde, dessen Argumentation aus dem Prohibitiv-Charakter
<lb/>des österreichischen Curatorengesetzes auch vonBarazetti
<lb/>(Zeitschr. f, internat. Privat- u. Strafrecht, 1893, S. 220 ff.)
<lb/>als überzeugend anerkannt wird. Aus der Nichtvoll- 
<lb/>streckung eines gegen ein Prohibitivgesetz verstoßenden
<lb/>Urteiles kann gewiß keine Verletzung der Gegenseitigkeit
<lb/>erschlossen werden. Nach der neuen österreichischen
<lb/>Exekutionsordnung (§ 79) wird die Vollstreckung aus- 
<lb/>ländischer Urteile „nur dann und in dem Maße statt- 
<lb/>finden, als die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder
<lb/>durch darüber erlassene, im Reichsgesetzblatte kund- 
<lb/>gemachte Regierungserklärungen verbürgt ist.“ Ungeachtet
<lb/>des Vorhandenseins der im § 79 (u. 80, hier nicht zu
<lb/>besprechen) angeführten Bedingungen wird gemäß § 81, 4
<lb/>die Vollstreckung zu versagen sein, „wenn vermittelst
<lb/>der Exekution oder der begehrten Exekutionshandlung
<lb/>ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch
<lb/>zur Verwirklichung gelangen soll, welchem durch das
<lb/>inländische Gesetz im Inlande aus Rücksichten der öffent- 
<lb/>lichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Giltigkeit oder
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0136.tif"
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               <head>Vereine und Gesellschaften</head>
               <div xml:id="d63665e43401" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Internat. Vereinigung f. vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre zu Berlin</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e43420">
               <head>Sprechsaal</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bedeutung des BGB. für die Praxis</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="André, ...">(Prof. Dr. André)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0136--><p/>
                  <p>

                     <lb/>120
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Klagbarkeit versagt ist.“ Es wird wohl sicher zwischen
<lb/>Oesterreich und Deutschland zum Abschlüsse eines
<lb/>Rechtshilfevertrages oder wenigstens zum Austausche
<lb/>von Gegenseitigkeitserklärungen kommen. Aber die
<lb/>Grundsätze der §§ 80 und 81 der Exekutionsordnung
<lb/>werden darin gewiss ausdrücklich Vorbehalten werden, und
<lb/>da dem Ansprüche des einzelnen Prioritätenbesitzers
<lb/>durch das inländische Gesetz im Inlande aus Rücksichten
<lb/>der öffentlichen Ordnung die Klagbarkeit versagt
<lb/>ist, wird auch in Zukunft ein solches ausländisches Urteil
<lb/>nicht vollstreckbar sein.

<lb/>Hof- u. Gerichtsadvokat Dr. W. Pappenheim, Wien.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vereine und Gesellschaften.

<lb/>In der Internat. Vereinigung für vergleichende
<lb/>Rechtswissenschaft u. Volkswirtschaftslehre zu

<lb/>Berlin hielt am 27. Febr. Prof. Dr. L. Mitteis aus Wien
<lb/>einen Vortrag über Schadenhaftung ohne Ver- 
<lb/>schulden. Der Vortragende führte aus, dafs dies Problem
<lb/>durchaus modernen Ursprungs sei und in erster Linie
<lb/>durch die Gefahren der modernen industriellen Betriebs- 
<lb/>weise ins Leben gerufen worden, wenngleich es sich auch
<lb/>auf vielen anderen Gebieten nachweisen läfst. Zu seiner
<lb/>Lösung können zwei Gedanken beitragen: Die Schadens- 
<lb/>verteilung im Wege der Zwangsversicherung und die
<lb/>Schadensüberwälzung. Erstere ist in modernen Gesetz- 
<lb/>gebungen schon teilweise verwirklicht und ist gewiss
<lb/>noch weiterer Steigerung fähig, hat aber gewisse natürliche
<lb/>Grenzen, über die hinaus sie nicht erweitert werden kann.

<lb/>Ausserhalb dieser Grenzen wird man, wenn man nicht
<lb/>bei der alten Regel „casus a nullo praestantur“ stehen
<lb/>bleiben will, nur an die Ueberwälzung des Schadens von
<lb/>der unmittelbar betroffenen Person auf eine andere, welcher
<lb/>das Risiko mit grösserer Billigkeit zugemutet werden
<lb/>darf, denken können. Der Gelehrte erörterte sodann die
<lb/>verschiedenen Prinzipien, welche man für die Regelung
<lb/>dieser letzteren Frage in Vorschlag gebracht hat, und ge- 
<lb/>langte zu dem Resultate, dafs trotz fruchtbarer und nütz- 
<lb/>licher Anregung, welche dieselbe bieten, doch keines der- 
<lb/>selben einer allgemeinen Anwendung fähig ist, dafs viel- 
<lb/>mehr nur eine individualisierende Behandlung aller hier
<lb/>denkbaren Verhältnisse es ermöglichen wird, die für jedes
<lb/>einzelne passenden Sätze zu finden. Hier liegt noch eine
<lb/>grosse wissenschaftliche, sowohl juristische als volks- 
<lb/>wirtschaftliche Aufgabe vor. Aber auch diese sei einer
<lb/>absoluten und abstrakten Lösung nicht fähig. Denn es
<lb/>ist überhaupt nicht denkbar, alle vorkommenden Ge- 
<lb/>staltungen in abstrakten Regeln zu erfassen; solche können
<lb/>vielmehr immer nur leitende Gesichtspunkte geben, neben
<lb/>denen dem Richter noch eine gewisse Freiheit in der
<lb/>Behandlung des einzelnen Falles zugestanden werden mufs.
<lb/>Diese letztere mufs, wie der Vortragende betont, auch
<lb/>dahin gehen, dafs ein entstandener Schaden zwischen zwei
<lb/>Personen nach Verhältnis der Billigkeit im einzelnen Fall
<lb/>verteilt werden kann. Diesen schon im Entwurf II. Lesung
<lb/>des BGB., wenngleich in zu allgemeiner Fassung ent- 
<lb/>haltenen Satz bezeichnet der Vortragende als absolut not- 
<lb/>wendig, wenn wir statt eines starren jus strictum ein
<lb/>billiges Schädenrecht erhalten sollen; jede andere Regelung
<lb/>führt, wie an verschiedenen Beispielen ausgeführt wurde,
<lb/>unter Umständen zu Entscheidungen, die inhuman und
<lb/>sozial unerträglich sind. Im gegenwärtigen Augenblick
<lb/>freilich sei eine allseits befriedigende Lösung des Pro- 
<lb/>blems, da die erforderliche wissenschaftliche Erforschung
<lb/>der einzelnen Rechtsverhältnisse gerade in Bezug auf die
<lb/>vorliegende Frage noch mangelt, nicht zu erhoffen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Deutsches Reich: V bt. die Gerichtsbarkeit der deutschen

<lb/>Konsule in Egypten V. 15. 2 97 (RGBl. S. 17).

<lb/>Preufsen: V. bt. Einf. Preufs. Landesgesetze in Helgoland

<lb/>v. 1. 2. 97 (GS. S. 23).

<lb/>Bayern: Bek. bt. Vollzug des Ges. über die Aenderung der
<lb/>Gew.O. v. Iß. 2. 97 (G. u. VB1. S. 30).

<lb/>Hessen: V. bt. den Geschäftsbetrieb von Konsum ans talten
<lb/>v. 17. 2. 97 (RB1. S. 19).

<lb/>Lippe: Bek. bt. das Rechtsstudium und die erste juristische

<lb/>Prüfung v. 1. 2. 97 (GS. S. 129).

<lb/>Lübeck: Bek. bt. die Börsen-O. v. 14. 12. 96 (S. S. 92).

<lb/>II. Nachtr. zur rev. Kaufmanns-O. v. 2L 12. 96 (S. 94).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Spreehsaal.

<lb/>Die augenblickliche Bedeutung des Bürgerlichen
<lb/>Qesetzhuchs für die Praxis. In den Kreisen der
<lb/>Praktiker begegnet man vielfach der Ansicht, dafs es mit
<lb/>dem Studium des BGB. nicht allzu grosse Eile habe. Man
<lb/>könne erst den Erlass der Nebengesetze abwarten, ehe
<lb/>man ernstlich an die Sache herantrete; bis dahin werde
<lb/>auch schon ein brauchbarer Kommentar u. dgl. erschienen
<lb/>sein. Demgegenüber kann gar nicht nachdrücklich genug
<lb/>darauf hingewiesen werden, dafs grosse Teile des BGB.
<lb/>schon heute von der grössten Bedeutung auch für den
<lb/>Praktiker sind. Dies gilt namentlich von einer Reihe
<lb/>erbrechtlicher Bestimmungen Nach dem Einf. Ges. Art. 214,
<lb/>215 wird allerdings die vor dem Inkrafttreten des BGB.
<lb/>erfolgte Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von
<lb/>Todeswegen u. s. w. sowie die persönliche Fähigkeit zur
<lb/>Errichtung einer Verfügung von Todeswegen nach dem
<lb/>bisherigen Recht beurteilt werden. Aber die Wirkungen
<lb/>der letztwilligen Verfügung u. s. w. werden alsbald nach
<lb/>dem Inkrafttreten des BGB. nach dem neuen Recht be- 
<lb/>urteilt werden; vergl. übrigens Einf. Ges. Art. 217. Der
<lb/>Richter oder Notar, welcher ein Testament aufnimmt,
<lb/>sollte demnach schon jetzt eine Reihe von wichtigen Be- 
<lb/>stimmungen des BGB. in Betracht ziehen. Insbesondere
<lb/>ist hinzuweisen auf das Intestaterbrecht, die Vorschriften
<lb/>über die Auseinandersetzung zwischen Miterben und die
<lb/>Kollationspflicht, ferner auf die materiellen Grundsätze
<lb/>des Testamentsrechts (Allgemeine Auslegungsregeln, Nach- 
<lb/>erbschaft, Vermächtnisse, Testamentsvollstrecker) sowie
<lb/>auch das Pflichtteilsrecht. Zum Teil handelt es sich dabei
<lb/>um absolute Rechtssätze, als welche sich z. B. die Vor- 
<lb/>schriften des § 2065. des § 2109 und der §§ 2303 ff.
<lb/>charakterisieren, zum Teil um Auslegungsregeln, zum Teil
<lb/>um eine Erweiterung der Befugnisse des Erblassers gegen- 
<lb/>über dem geltenden Recht, letzteres z. B. bei der Nach- 
<lb/>erbschaft und bei den Testamentsvollstreckern. Allerdings
<lb/>begünstigt das BGB. im allgemeinen die Aufrechterhaltung
<lb/>der letztwilligen Verfügungen; woblthätig wird in grossen
<lb/>Teilen Deutschlands in dieser Hinsicht namentlich die
<lb/>Beseitigung des formellen Noterbenrechts empfunden
<lb/>werden. Immerhin aber kann es doch sehr leicht kommen,
<lb/>dafs eine letztwillige Verfügung demnächst eine ganz
<lb/>andere Wirkung ausüben, dafs sie ganz anders ausgelegt
<lb/>wird, als man jetzt denkt, dafs in vielen Fällen der Wille
<lb/>des Erblassers nicht realisiert werden kann, weil bestimmte
<lb/>Vorschriften des BGB. entgegenstehen. Und zweifels- 
<lb/>ohne wird man es dann als eine schwere Nachlässigkeit
<lb/>empfinden, wenn der amtierende Richter oder Notar bei
<lb/>der Aufnahme eben jene Bestimmungen nicht berücksichtigt
<lb/>hat. Es wird sicher dabei auch die Frage aufgeworfen
<lb/>werden, ob der Richter oder der Notar nicht verant- 
<lb/>wortlich zu machen ist. Handelt es sich doch um Be- 
<lb/>stimmungen, welche als Reichsgesetz heute schon publiziert
<lb/>sind und welche deshalb den Juristen bekannt sein
</p>
               </div>
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                   n="121"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Begriff der Börse</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Ruhland, Gustav">(Dr. Gustav Ruhland)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0137--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 6.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>121
</p>
                  <p>

                     <lb/>müssen. Aber auf das letztere soll nicht der Schwer- 
<lb/>punkt gelegt werden, sondern auf die grofse Gefahr,
<lb/>welche sich aus der Nichtberücksichtigung des neuen Rechts
<lb/>für das Publikum ergeben kann. Es liegt in der. Natur
<lb/>der Dinge, dafs der Uebergang vom alten zum neuen
<lb/>Recht manche Erschütterungen mit sich bringt, manche
<lb/>an sich unnötige und unerfreuliche Prozesse zur Folge
<lb/>haben wird. Soweit es irgend möglich ist, sollte aber
<lb/>jeder Jurist bestrebt sein, dem deutschen Volke den
<lb/>Uebergang zu erleichtern, damit nicht die Freude über
<lb/>die Rechtseinheit und das grofse Werk des BGB. in
<lb/>Aerger und Verdrufs verkehrt werden. Nun liegt ja die
<lb/>Frage nahe: wie steht es denn mit den Testamenten, die
<lb/>schon vor Erlafs des BGB. errichtet sind, und ferner, wie
<lb/>wird es, wenn der Erblasser jetzt sein Testament nach
<lb/>dem neuen Recht errichtet, aber vor dem 1. Januar 1900
<lb/>stirbt? Nun um das erstere braucht man sich in diesem
<lb/>Augenblick keine Sorge zu machen. Die Frage wird erst
<lb/>brennend am 1. Jan. 1900. Vielleicht wird eine Revision
<lb/>der dann vorhandenen Testamente und Erbverträge zu
<lb/>veranlassen sein. Sicher ist nur, dafs man auch mit einer
<lb/>solchen Revision denen nicht helfen kann, die dann nicht
<lb/>aufzufinden sind. Was aber die zweite Frage betrifft, so
<lb/>wird es wohl nicht anders möglich sein, als dafs man
<lb/>jetzt bei der Errichtung eines Testaments thunlichst beide
<lb/>Rechte, das bisherige und das neue, nebeneinander be- 
<lb/>rücksichtigt. Daraus können sich Schwierigkeiten er- 
<lb/>geben, aber sie werden fast alle in irgend einer Weise zu
<lb/>überwinden sein.

<lb/>Die vorstehenden Bemerkungen über die augenblick- 
<lb/>liche Bedeutung des BGB. gelten natürlich nicht nur für
<lb/>das Erbrecht, sondern sie haben auch ihre Berechtigung
<lb/>bei einer Reihe von anderen Verträgen und Rechtsver- 
<lb/>hältnissen, welche jetzt begründet werden, aber ihre
<lb/>Wirkungen noch über den 1. Jan. 1900 hinaus ausüben
<lb/>können oder sollen. Vergl. unter diesem Gesichtspunkt
<lb/>namentlich Einf. Ges. Art. 171, 174, 177, 181, 184, 199, 203.
<lb/>Die Gefahr einer Schädigung ist hier nicht so grofs wie
<lb/>bei den letztwilligen Verfügungen, weil meistens nach
<lb/>dem Inkrafttreten des BGB. eine vertragsmäßige oder
<lb/>anderweitige Aenderung der früher begründeten Rechts- 
<lb/>verhältnisse wird herbeigeführt werden können. Ein
<lb/>weitblickender Jurist wird aber auch hier die Bestimmungen
<lb/>des BGB. ins Auge fassen und den Inhalt der abzu-
<lb/>schliefsenden Verträge thunlichst auf das neue Recht zu- 
<lb/>schneiden, um die immerhin kostspieligen und vielfach
<lb/>nicht ganz einfachen Nachverträge überflüssig zu machen.
<lb/>Auch darüber sollte sich jeder, der praktisch mit diesen
<lb/>Dingen zu thun hat, klar werden, dafs manche Rechts- 
<lb/>verhältnisse, wie z. B. das Stockwerkseigentum, zwar in
<lb/>Zukunft nicht mehr begründet werden können, dafs aber, falls
<lb/>sie einmal ins Leben gerufen sind, ihre Aufrechterhaltung
<lb/>unter dem neuen Recht nicht ausgeschlossen ist. Vergl.
<lb/>hierzu namentlich Einf.-Ges. Art. 181 —183, 197, 200, 201,
<lb/>205, 211, 216.

<lb/>Es wäre dringend zu wünschen, dafs die augenblick- 
<lb/>liche Bedeutung des BGB. den beteiligten Praktikern recht
<lb/>bald und recht deutlich zum Bewußtsein käme. Vielleicht
<lb/>wäre es angezeigt, dafs auch seitens der Tageszeitungen
<lb/>die Juristen und das Publikum darauf aufmerksam gemacht
<lb/>würden, eine wie schwere Schädigung der Interessen des
<lb/>Einzelnen eintreten kann, wenn nicht jetzt schon die
<lb/>Juristen sich die Berücksichtigung des neuen Rechts an- 
<lb/>gelegen sein lassen.

<lb/>Professor Dr. Andre, Göttingen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Begriff „Börse“ und die Aufhebung des
<lb/>börsenmäfsigen Getreide - Terminhandels. (Vgl.

<lb/>Cohn in No. 4 S. 73, 1897 d. Bl.) Mit den Getreide- 
<lb/>großhändlern Heuser und Hammesfahr, mit dem Kaffee-
<lb/>grofshändler van Gülpen und dem Makler an der
<lb/>Liverpooler Getreidebörse, Charles W. Smith bin ich der
<lb/>Ueberzeugung, dafs die bisher gegen das reine Differenz- 
<lb/>spiel gerichteten Anklagen sich auf das ungleich kleinere
<lb/>Uebel an den Terminbörsen beziehen, und dafs gerade
<lb/>der Börsenterminhandel mit Waren als der „illegitimere“
<lb/>Terminhandel bezeichnet werden muß. Uebrigens besteht
<lb/>das Wesen des börsenmäfsigen Terminhandels gerade
<lb/>darin, das reine Differenzspiel mit dem Warenhandel, je
<lb/>nach Wahl des einzelnen Käufers oder Verkäufers, zu
<lb/>einer eigentümlichen Einheit verschmolzen zu haben.

<lb/>Ich bin ferner durchaus nicht in der Lage, das im
<lb/>Börsengesetze ausgesprochene Verbot des börsenmäfsigen
<lb/>Terminhandels als ein gesetzgeberisches „Experiment“
<lb/>zu betrachten. Denn es liegt in dieser Richtung eine
<lb/>ganz bestimmte und nach meiner Auffassung höchst er- 
<lb/>freuliche Erfahrung vor in der Aufhebung des Börsen- 
<lb/>terminhandels mit russischen Rubelnoten an der Berliner
<lb/>Börse durch den russischen Finanzminister Witte.1)

<lb/>Der § 48 des RBG. ist keine Legaldefinition für
<lb/>§ 50 Abs. 3. Sein Wortlaut ist, wie ich an anderer Stelle
<lb/>dargelegt habe,2) der Tarifposition 4B. des Reichsstempel- 
<lb/>gesetzes entnommen und bedeutet hier nichts anderes als
<lb/>den Hinweis: die Zeitgeschäfte an den Terminbörsen

<lb/>sollen besteuert werden. Dafs das neue Börsengesetz
<lb/>nicht in analoger Weise nur sagen wollte: die Börsen- 
<lb/>termingeschäfte an den heutigen Börsen sollen aufgehoben
<lb/>sein, geht schon aus den amtlichen Materialien zum
<lb/>Börsengesetze hervor, welche von „Privatterminhandel“
<lb/>und „werdendem Terminhandel“ reden, der ebenfalls durch
<lb/>das Verbot getroffen werden sollte.3) § 50 Abs. 3 ist
<lb/>deshalb mit § 1 zusammenzuhalten, welcher die Börsen
<lb/>der Genehmigung durch die Landesregierung unterstellt
<lb/>und diese befugt, bestehende Börsen aufzuheben. Das
<lb/>wird heute allgemeiner anerkannt und empfunden. Und
<lb/>deshalb neuerdings das Anwachsen der Speziallitteratur
<lb/>über den Begriff „Börse.“

<lb/>In dieser Richtung gebe ich nun gerne zu, dafs zum
<lb/>Wesen der Börse im materiellen Sinne nicht gehören:
<lb/>regelmäßige Zusammenkünfte, eine bestimmte Organisation,
<lb/>der Name „Börse“ oder die Genehmigung seitens einer
<lb/>Behörde, auch nicht amtliche oder sonstwie veranlafste
<lb/>Preisnotierungen, selbst nicht eine weitergehende Ein- 
<lb/>wirkung auf die allgemeine Preisbildung. Das Wesen der
<lb/>Börse im materiellen Sinne bestimmt sich m. E. durch
<lb/>die Natur der daselbst zum Abschluß gelangenden Ge- 
<lb/>schäfte. Und der Grenzbegriff, um dessen Ermittelung
<lb/>es sich hierbei handelt, ist der des Marktes. In dieser
<lb/>Hinsicht sage ich nun: wo Börsentermingeschäfte ab- 

<lb/>geschlossen werden, ist eine Börse, — wo nur effektive
<lb/>Warengeschäfte abgeschlossen werden, ist ein Markt
<lb/>gegeben.

<lb/>Dabei ist jedoch nicht ausgeschlossen, dafs einem
<lb/>Markt von größerer Bedeutung die Bezeichnung „Börse“,
<lb/>wenn auch nicht im materiellen, so doch im formellen
<lb/>Sinne des Wortes zugebilligt wird.

<lb/>Börsentermingeschäfte in diesem Sinne aber
<lb/>sind solche Geschäfte, welche die generellen Bestimmungen
</p>
                  <p>

                     <lb/>0 Vgl. meinen Artikel in der „Zukunft“ No. 21, 1897, „über
<lb/>Getreideterminhandel.“


<lb/>2) Vgl. meine Schrift „Zur Ausführung des § 50 Abs. 3 des Börsen- 
<lb/>gesetzes“, Berlin 1896.


<lb/>8) Vgl. die Noten zu § 50 Abs. 3 in Wermnth’s Textausgabe des
<lb/>Börsengesetzes,
</p>
               </div>
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                   n="122"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kostenfestsetzung im Privatklageverfahren</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Metzges, ...">(AR. Metzges)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
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               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Usancen eines Platzes über Qualität und Quantität
<lb/>der Ware und Ort und Zeit der Erfüllung des Vertrages
<lb/>durch die obligatorische Verwendung des Schlufsscheins
<lb/>als integrierende Bestandteile in jeden Einzelvertrag auf- 
<lb/>nehmen, und welche deshalb, je nach Wahl des Käufers
<lb/>bezw. Verkäufers, sowohl zur Warenbewegung wie zur
<lb/>beliebigen Ausdehnung von Differenzspielgeschäften ge- 
<lb/>eignet sind.

<lb/>Die Börsenusancen aber sind nach Laband1) nicht
<lb/>als Handelsgewohnheitsrecht, sondern als eine höhere
<lb/>Potenz des Geschäftsgebrauchs (Art. 279 des HGB.) zu
<lb/>betrachten und mithin ihrer juristischen Natur nach nichts
<lb/>anderes als die Geschäftsbedingungen der Versicherungs- 
<lb/>gesellschaften und die Reglements der Transport-Unter- 
<lb/>nehmungen. Wie aber in diesen beiden letzteren Fällen
<lb/>das Ueberwachungsrecht des Staates in der Richtung
<lb/>einer Beschränkung der Vertragsfreiheit ein prinzipiell
<lb/>uneingeschränktes ist, so mufs heute, nach Erlafs des
<lb/>Reichsbörsengesetzes, das gleiche den Usancen und Orts- 
<lb/>gebräuchen der Börsen und Märkte gegenüber gelten.

<lb/>Ich besitze ein Zirkular von einer leitenden Firma im
<lb/>Feenpalast, welches den Kunden mitteilt, dafs der neue
<lb/>Schlufsschein bereits in Vorbereitung sei, der sich dem
<lb/>Entwurf der bisherigen freien Vereinigung an der Berliner
<lb/>Produktenbörse anschliefse. Ich besitze die im Feenpalast
<lb/>in Verwendung stehenden Schlufsscheinformulare selbst.
<lb/>Sie tragen zwar die Aufschrift: „Unter Ausschlufs aller
<lb/>Börsengebräuche.“ Aber von den alten Börsengebräuchen
<lb/>ist nur das unwesentliche weggelassen. Das wesentliche,
<lb/>nämlich die generellen Bestimmungen über Quantität und
<lb/>Qualität der Ware wie Ort und Zeit der Erfüllung des
<lb/>Vertrages hat man beibehalten und durch die ebenfalls
<lb/>obligatorische Verwendung des Schlufsscheins zum
<lb/>integrierenden Bestandteil eines jeden Einzelvertrages
<lb/>gemacht, welcher nach freier Wahl reine Differenzspiel- 
<lb/>geschäfte oder Warengeschäfte ermöglicht. Das Wesen
<lb/>der im Feenpalast zu Berlin heute zum Abschlufs
<lb/>kommenden Geschäfte ist also das von Börsentermin- 
<lb/>geschäften im Sinne des § 50 Abs. 3. Die freie Ver- 
<lb/>einigung im Feenpalast ist eine Börse im Sinne von § 1
<lb/>des RBG, Dabei werden selbstverständlich diese Geschäfte
<lb/>auf handelsrechtlicher Grundlage abgeschlossen, gerade
<lb/>so, wie die Wuchergeschäfte auf der Grundlage unserer
<lb/>Privatrechtsordnung zu Stande kommen. —

<lb/>Aus diesen Gründen glaube ich sagen zu dürfen, dafs
<lb/>die Definition des Begriffs Börse keine Schwierigkeiten
<lb/>bietet für die Durchführung des gesetzlichen Verbots des
<lb/>börsenmäfsigen Terminhandels in Getreide und Mühlen- 
<lb/>fabrikaten. _ _ ^ ^

<lb/>Dr. Gustav Ruhland, Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kostenfestsetzung im Privatklägeverfahren
<lb/>nach Erledigung desselben durch Vergleich. In

<lb/>No. 6, 1896 dieser Zeitschrift schreibt AGR. A. Simonson-
<lb/>Berlin zur Prozefsnovelle: „Das Streben der Privatklage- 
<lb/>richter geht dahin, soviel wie möglich die Sachen durch
<lb/>Vergleiche zu erledigen. Hier haben sich nun vielfach
<lb/>Unzuträglichkeiten herausgestellt, dadurch hervorgerufen,
<lb/>dafs ein solcher Vergleich, welcher meist die Verpflichtung
<lb/>zur Tragung bezw. Erstattung von Kosten sowie zu
<lb/>sonstigen Zahlungen begründet, der Vollstreckbarkeit
<lb/>entbehrt.“

<lb/>In der That sind in der Praxis häufig Fälle vor- 
<lb/>gekommen, in denen auf Grund eines im Privatklage- 
<lb/>verfahren abgeschlossenen Vergleichs ein Kostenfest-

<lb/>0 Laband in Goldschmidt’s Zeitschrift für das ges. Handelsrecht
<lb/>17. Bd. 1872 pp. 467 ss., gleicher Ansicht sind Staub und Makower,
<lb/>sowie eine Reihe oberstrichterlicher Entscheidungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>setzungsverfahren nicht zugelassen, und die Parteien
<lb/>gezwungen wurden, zur Erlangung eines vollstreckbaren
<lb/>Titels zur Beitreibung der Kosten diese im Civilprozefs-
<lb/>verfahren einzuklagen.

<lb/>. Richtig ist allerdings, dafs der Vergleich im Privat- 
<lb/>klageverfahren keinen vollstreckbaren Titel zur Festsetzung
<lb/>der Kosten darstellt, da § 702 No. 1 und 2 CPO. sich nur
<lb/>auf das Civilprozefsverfahren bezieht. Dennoch ist, wie auch
<lb/>die in der Rheinpreufsischen Amtsrichterzeitschrift 1893
<lb/>S. 41 mitgeteilte Entscheidung richtig ausführt, auch nach
<lb/>den bestehenden Bestimmungen im Falle der sog. Be- 
<lb/>endigung des Privatklageverfahrens durch Vergleich die
<lb/>Kostenfestsetzung im Wege des Kostenfestsetzungsver- 
<lb/>fahrens zu erlangen. Der Vergleich als solcher beendet
<lb/>nämlich das Privatklageverfahren keineswegs. Der Straf-
<lb/>prozefs kennt eine Beendigung des Verfahrens nur durch
<lb/>Urteil oder Einstellungsbesehlufs, nicht aber durch Ver- 
<lb/>gleich. Wird ein Vergleich im Privatklageverfahren
<lb/>geschlossen, so verzichtet damit der Kläger auf sein
<lb/>Klagerecht; in den Vergleichen kommt dies meist auch
<lb/>so zum Ausdruck, dafs es heifst: Privatkläger zog hierauf
<lb/>die Privatklage zurück. Dann hat aber nach § 259 StPO,
<lb/>die Einstellung des Verfahrens durch Beschlufs zu erfolgen.
<lb/>Dieser Einstellungsbesehlufs, nicht der Vergleich, beendet
<lb/>das Verfahren. Dieser Beschlufs mufs aber nach § 496
<lb/>StPO, auch über die Kosten entscheiden, zu denen nach
<lb/>§ 503 StPO, auch die notwendigen Auslagen der ob- 
<lb/>siegenden Partei gehören. Er bildet dann gemäfs § 702
<lb/>No. 3 CPO. den vollstreckbaren Titel, auf Grund dessen
<lb/>die Festsetzung der Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren
<lb/>erfolgen kann.

<lb/>Es schreibt zwar § 503 StPO, vor, dafs im Falle der
<lb/>Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des An- 
<lb/>trages der Antragsteller die Kosten zu tragen habe,
<lb/>und fehlt es auch nicht an Entscheidungen, welche aus- 
<lb/>sprechen, dafs diese Bestimmung öffentliches Recht ent- 
<lb/>halte und durch Privatwillkür nicht abgeändert werden
<lb/>könne. Ist diese Meinung richtig, so führt allerdings im
<lb/>Falle anderweitiger Vereinbarung der Parteien über die
<lb/>Kostenfrage in dem Vergleiche das Kostenfestsetzungs- 
<lb/>verfahren nicht zum Ziele. Es ist aber jene Ansicht
<lb/>nicht als richtig anzuerkennen; in dem Einstellungs-
<lb/>beschlufs ist vielmehr die Kostenentscheidung nach Mals-
<lb/>gabe der Bestimmungen des Vergleichs zu treffen. Denn
<lb/>wie aus den Motiven zum 6. Abschnitt des Gerichtskosten- 
<lb/>gesetzes hervorgeht, sind die Bestimmungen über die
<lb/>Kostenpflicht nicht öffentlich-rechtliche, sondern vermögens- 
<lb/>rechtliche und daher der Vereinbarung der Parteien
<lb/>unterworfen, wie dies auch § 86 in Verbindung mit
<lb/>§§ 88, 90 des Gerichtskostengesetzes darthut.

<lb/>Hiernach mufs m. E. nach erfolgtem Vergleich das
<lb/>Verfahren durch Beschlufs eingestellt werden, der Ein-
<lb/>stellungsbeschlufs hat über die Kosten nach Mafsgabe
<lb/>des Vergleichs zu entscheiden und kann auf Grund dieses
<lb/>Einstellungsbeschlusses die Festsetzung der Kosten im
<lb/>Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen.

<lb/>Amtsrichter Metzges, Langenberg.

<lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Ernennungen: Prof. Dr. Weismann, Greifswald, z. Rektor
<lb/>d. Univ. — Prof. Dr. Fuchs, Greifswald, nach Freiburg i. Br. be- 
<lb/>rufen. — aord. Prof. Dr. Lotz, München, z. ord. Prof. das.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Ernennungen: Zu Präs. d. Kaiser 1.
<lb/>Disziplinarkammern: LGPräs. v. Goldbeck, Liegnitz, das.,
<lb/>u. Sen.-Präs. v. Elben, Stuttgart, das., u. zu Mit gl.: die RegR.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0139.tif"
                n="123"
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            <div xml:id="d63665e44434">
               <head>Kritiken</head>
               <div xml:id="d63665e44439" type="review">
                  <head>
                     <title>Dalcke, Preussisches Jagdrecht</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Danckelmann, ...">(Landforstmeister Dr. Danckelmann)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d63665e44454" type="review">
                  <head>
                     <title>v. Seydel, Bayerisches Staatsrecht</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Laband, ...">(Laband)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0139--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 6.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>123
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mrozek, Arnsberg, das., Frhr. Schenk zu Schweinsberg, Kassel,
<lb/>das., u. Dr. Kays er, Darmstadt, das., u. ÜLGR. v. Bernstorf f,
<lb/>Kiel, in Schleswig.

<lb/>Elsafs-Lothringen. Ernennungen: AGR. Syffert, Dieden-
<lb/>hofen. z. LGR., Strafsburg. — Zu AGR. die AR.: Daher, Schlett-
<lb/>stadt, das., u. Bertelsmann, Molsheim, das.

<lb/>Hamburg. LGPräs. Dr. Arning feierte am 27. Februar sein
<lb/>50jähriges Doktorjubiläum.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: StA. Arntz, Elberfeld. — Die RA.
<lb/>u. Not., JR. Fendler, Breslau, u. Krawinkel, Bochum. — RA.
<lb/>Geisenheimer, Stettin. — Handelsrichter Körte, Bochum.

<lb/>Ernennungen u.V Ersetzungen: 2um LGR.: AGR. Herb er tz,
<lb/>Gummersbach, Koblenz. — Zu LR.: AGR. Tirpitz, Frankfurt a. O.,
<lb/>das., u. GAss. v. Loefen, Beuthen OSchl. — Zu AR. die GAss.:
<lb/>Dr. Heinrich, Oschersleben, Baethcke, Dobrilugk, Wellenstein,
<lb/>Fiddichow, Schliewen, Könitz, Klüppelberg, Nikolai, Gantz,
<lb/>Bremervörde, u. Loewe, Wronke. — Die StA.: Menzel, Neisse,
<lb/>nach Hirschberg, Reineke, Krefeld, nach Bonn, u. Schroeder,
<lb/>Beuthen OSchl., nach Flensburg. — Zu JR.: die RA. und Not.:
<lb/>Theinert, Lübben, Meyer, Landsberg a. W., Dr. Friedemann,
<lb/>Berlin, Goldstücker, Görlitz, Feige, Breslau, Ledermann,
<lb/>Hirschberg, Marfording, Paderborn, Dr Martinius, Erfurt, Tonn,
<lb/>Mogilno, Freude, Stettin, Nemitz, Lauenburg i. P., u. Gries er,
<lb/>Kolberg, u. die RA. Stöcker, Arolsen, Hauck, Kausen u. Trim-
<lb/>born, Köln, Leufgen, Düsseldorf, Dr. Oswalt, Dr. Hirsch,
<lb/>Dr. Lorey u. Reifs, Frankfurt a. M., Peterson, Wiesbaden,
<lb/>Schulte, Hamm, u. Schlichting, Neumünster. — Zu Not. die
<lb/>RA.: Rosenthal, Kreuzburg OSchl., Schiffmann, Schlawe, Dr.
<lb/>Weydemann, u. Dr. Bi eck, Erfurt.

<lb/>Verliehen: LGDir., GJR. Rhenius, Neuruppin, KronenO.
<lb/>II. Kl.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: KGR. R. Bauer, Berlin. —
<lb/>StA. Kefsler, Halberstadt. — Not. Anders eck, Langensalza.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die GAss : Pretzell, LG. I Berlin, Dr.
<lb/>Lentz, Königsberg i. Pr., Bandoly, Stargard i. P., Gerlof,
<lb/>Hameln, Menzen, Hennef, u. Kuhn, Lüben.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kritiken.

<lb/>Bayerisches Staatsrecht. Von M. v. Seydel. Zweite
<lb/>durchgesehene Auflage. 1896. Freiburg i. B., J. C. B.
<lb/>Mohr. 4 Bände. M. 70.

<lb/>Das bayerische Staatsrecht von Max von Seydel ist
<lb/>die beste, eingehendste und gründlichste Darstellung,
<lb/>welche irgend ein deutsches Landesstaatsrecht gefunden
<lb/>hat. Sie wäre in so vollendeter Art wohl überhaupt nicht
<lb/>möglich gewesen, wenn nicht die bayerische Staatsregierung
<lb/>dem Verf. die Benutzung der Akten der Ministerien und
<lb/>des Staatsrats gestattet hätte, ohne ihm in der Verwertung
<lb/>des Materials, soweit dasselbe überhaupt zur Veröffent- 
<lb/>lichung geeignet erschien, Beschränkungen aufzuerlegen.
<lb/>Der Verf. stand, wie er in dem Vorwort zur ersten Auf- 
<lb/>lage hervorgehoben hat, diesem Stoffe mit wissenschaft- 
<lb/>licher Unabhängigkeit und mit der vollen Freiheit der
<lb/>persönlichen Ueberzeugung gegenüber. Die bayerische
<lb/>Staatsregierung hat hierdurch ein Werk ermöglicht, welches
<lb/>der deutschen Staatsrechtswissenschaft zur Zierde und dem
<lb/>bayerischen Staate sicherlich nicht zum Schaden gereicht,
<lb/>welches die historische Entwickelung und praktische Aus- 
<lb/>gestaltung des bayerischen Verfassungs- und Verwaltungs- 
<lb/>rechts klar und anschaulich vor Augen führt, der schöpfe- 
<lb/>rischen Thätigkeit der bayerischen Staatsmänner, Juristen,
<lb/>und Verwaltungsbeamten ein Denkmal setzt, den bayerischen
<lb/>Behörden bei Erledigung ihrer Amtsgeschäfte eine zuver- 
<lb/>lässige Anleitung und Belehrung giebt und auch aufs er- 
<lb/>halt) Bayerns für jeden, der sich mit dem positiven öffent- 
<lb/>lichen Recht der Gegenwart beschäftigt, eine Fundgrube
<lb/>und ein Schatz des Wissens ist. Ist die staunenswerte
<lb/>Reichhaltigkeit des Materials, welches das Werk bietet,
<lb/>zum teil auf diese wertvollen Hülfsmittel zurückzuführen,
<lb/>so ist die Art und Weise der Behandlung das ausschließ- 
<lb/>liche Verdienst des Verf., und gerade diese ist muster- 
<lb/>gültig. Gewöhnlich sind Werke, die „mit Benutzung
<lb/>amtlicher Quellen“ bearbeitet sind, geistlose und trockene
<lb/>Zusammenstellungen von Verordnungen, Reskripten, Ent- 
<lb/>scheidungen, Dienstanweisungen oder Auszüge aus Motiven,
<lb/>Kommissionsberichten, parlamentarischen Verhandlungen
<lb/>u. dgl.; der Verf. dagegen belebt seinen, in einzelnen
<lb/>Partien doch ziemlich spröden, Stoff mit eindringender
<lb/>Gedankenarbeit; er weifs das vielverzweigte Detail unter
<lb/>die beherrschenden Prinzipien zu bringen und wieder aus
<lb/>den maßgebenden Grundsätzen die Entscheidung der
<lb/>Einzelfragen abzuleiten; er ist ein Meister in der Erörte- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>rung der zahlreichen Kontroversen, in der Interpretation
<lb/>der Gesetze, in der logischen Schlußfolgerung. Das Werk
<lb/>ist keine bloße Ansammlung von staatsrechtlichem Material,
<lb/>sondern eine wissenschaftliche Durcharbeitung, ein syste- 
<lb/>matischer Aufbau. Andererseits weifs der Verf., daß
<lb/>juristische Konstruktionen und Theorien gebunden sind
<lb/>an den positiven Inhalt der Gesetze; seine ruhigen und
<lb/>maßvollen Deduktionen halten sich fern von willkürlichen
<lb/>Spekulationen und dialektischen Kunststücken, durch welche
<lb/>die wissenschaftliche Erkenntnis nicht gefördert, sondern
<lb/>verwirrt wird, sowie seine einfache, nüchterne, dem Stoff
<lb/>angemessene Darstellungsweise in wohlthätigem Gegensatz
<lb/>steht zu dem pathetischen, phrasenreichen Wortgeklingel,
<lb/>mit welchem Rechtsromantiker die Unklarheit ihrer Ge- 
<lb/>danken so gern verhüllen.

<lb/>Da das Werk Seydel's das ganze bayerische Staats- 
<lb/>recht behandelt, so sind auch diejenigen Partien, welche
<lb/>der Reichsgesetzgebung unterliegen, sowie das Verhältnis
<lb/>Bayerns zum Reich in den Kreis der Erörterungen ge- 
<lb/>zogen, und es ist besonders interessant, in der Darstellung
<lb/>eines so wichtigen Landesstaatsrechts die Einwirkung der
<lb/>Reichsgesetzgebung auf die Gesetzgebung und Verwaltung
<lb/>der Einzelstaaten veranschaulicht zu sehen. Der Schwer- 
<lb/>punkt und Hauptinhalt des Werks liegt ja freilich in den- 
<lb/>jenigen Materien, auf welche sich die Zuständigkeit des
<lb/>Reichs nicht erstreckt, und soweit die Einzelstaaten auch
<lb/>ihre Verwaltungs-Befugnisse an das Reich abgetreten haben,
<lb/>beschränkt sich der Verf. mit Recht auf eine kurze Er- 
<lb/>wähnung und Verweisungen auf die Litteratur des Reichs- 
<lb/>staatsrechts. Der Verf. verhält sich bekanntlich gegen
<lb/>den Bundesstaats begriff ablehnend; er hält die Einzel- 
<lb/>staaten für souverän und das Reich für einen völkerrecht- 
<lb/>lichen Verein. Diese Theorie macht sich natürlich auch
<lb/>in dem vorliegenden Werke geltend und beherrscht viel- 
<lb/>fach die juristischen Konstruktionen; wenn man aber den
<lb/>Verf. wegen dieser wissenschaftlichen Ueberzeugung einer
<lb/>partikularistischen oder gar reichsfeindlichen Tendenz
<lb/>beschuldigt hat, so ist dieser Vorwurf völlig unbegründet;
<lb/>seine Ausführungen sind durchweg rein sachlich und
<lb/>objektiv. Mancher könnte aus der Darstellung SeydeLs
<lb/>lernen, daß es nicht zu den Aufgaben der Rechtswissen- 
<lb/>schaft gehört, da wo die Reichsverfassung vom Standpunkt
<lb/>der Partei aus mangelhaft erscheint, wie z. B. in der
<lb/>Regelung des Heerwesens, sie durch willkürliche Theorien
<lb/>verbessern zu wollen.

<lb/>Von praktischer Brauchbarkeit ist das Werk natür- 
<lb/>lich in erster Linie in Bayern, wo es ein geradezu unent- 
<lb/>behrliches Hülfsmittel für die Behörden aller Ordnungen
<lb/>und für alle mit öffentlichen Rechtsangelegenheiten sich
<lb/>befassenden Personen ist. Hier mag aber noch ein be- 
<lb/>sonderer Nutzen des Werkes berührt werden, der auf
<lb/>einem anderen Gebiete liegt. Es ermöglicht nämlich einen
<lb/>klaren Einblick in den Gegensatz des bayerischen und
<lb/>des preufsischen Staats- und Verwaltungsrechts, der
<lb/>sich bei einer ziemlich großen Zahl von Rechtsmaterien
<lb/>bemerkbar macht, trotzdem in dem letzten Menschenalter
<lb/>vielfach eine Ausgleichung stattgefunden und der Gegen- 
<lb/>satz gemildert worden ist. Es legt dies den Wunsch nahe,
<lb/>daß auch das preußische Staatsrecht endlich eine Dar- 
<lb/>stellung erhalten möge, welche dem bayerischen Staatsrecht
<lb/>Seydel’s ebenbürtig zur Seite trete; dazu wäre aber freilich
<lb/>auch erforderlich, daß die preufs. Bureaukratie ebenso
<lb/>vorbehaltslos die Schätze ihrer Aktenschränke und Registra- 
<lb/>turen zu diesem Zwecke zur Verfügung stellte, wie es die
<lb/>bayerische Regierung gethan hat. L ba d
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Preufsische Jagdrecht. Auf Grund der in dem Um- 
<lb/>fange der Monarchie u. in. den einzelnen Provinzen
<lb/>geltenden Gesetze u. Verordnungen, sowie der Recht- 
<lb/>sprechung der höchsten Gerichtshöfe nebst e. Anhänge.
<lb/>Systematisch dargestellt v. Oberstaatsanwalt E. D a 1 c k e.
<lb/>3. verm. u. verb. Auflage. 1895. Breslau, J. U. Kern s
<lb/>Verlag. M. 6.

<lb/>In dem Vorworte zur dritten Auflage des preußischen
<lb/>Jagdrechts sagt Verf., er habe sich die Aufgabe gestellt,
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0140.tif"
                n="124"
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            <div xml:id="d63665e44837" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0140--><p/>
               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht blos den Juristen und Verwaltungsbeamten, sondern
<lb/>auch allen Gönnern und Freunden des edlen Waidwerks
<lb/>einen treuen Ratgeber und zuverlässigen Führer durch
<lb/>die labyrinthischen Pfade des preufsischen Jagdrechts zu
<lb/>liefern. Er dürfe wohl annehmen, dafs zur Zeit kein
<lb/>zweites Buch existiere, welches das jetzt geltende
<lb/>preufsische Jagdrecht in gröfserer Vollständigkeit zur
<lb/>Darstellung bringe.

<lb/>Es darf hier mit Genugthuung ausgesprochen werden,
<lb/>dafs der Veif. seine Aufgabe in vollstem Mafse erfüllt
<lb/>hat. Der Inhalt ist gegenüber der zweiten Auflage er- 
<lb/>heblich vermehrt, die Rechtsprechung der höchsten
<lb/>Gerichtshöfe, des Reichsgerichts, des Oberverwaltungs- 
<lb/>gerichts und des Kammergerichts hat die eingehendste
<lb/>Berücksichtigung gefunden. Streitfragen sind einer sorg- 
<lb/>fältigen Untersuchung unterzogen. Ein umfangreiches
<lb/>Sachregister erleichtert den Gebrauch.

<lb/>Behandelt werden hinsichtlich des Jagdrechts: im

<lb/>I. Teile die Vorschriften des öffentlichen Rechts und des
<lb/>Civilrechts; im II. Teile das Jagdstrafrecht, gesondert
<lb/>nach den eigentlichen Strafgesetzen und den Polizeistraf- 
<lb/>gesetzen, letztere gegliedert nach allgemeinen Landes- 
<lb/>polizeistrafgesetzen und nach provinziellen Polizeistraf- 
<lb/>gesetzen. In einem Anhänge sind das kommentierte Ge- 
<lb/>setz, betr. den Schutz von Vögeln v. 22. März 1888, und
<lb/>der Text der wichtigsten preufsischen Jagdgesetze nebst
<lb/>Formular zu einem Jagdpachtvertrage beigegeben.

<lb/>Das Buch ist sowohl nach Darstellungsform wie
<lb/>Inhalt, insbesondere auch wegen seiner Vollständigkeit
<lb/>und Zuverlässigkeit als eine hervorragende Leistung zu
<lb/>bezeichnen.

<lb/>Landforstmeister Dr. Danckelmann, Eberswalde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgeriditsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Blätter für Rechtspflege In Thüringen. 44. Bd., 1. Heft: Unger, Die
<lb/>schriftl. Arbeiten z. 2. jur. Prüfung.

<lb/>Jurist. Zeitschrift f. d. Reichsl. Elsass-Lothringen. 22. Jahrg., 1. u.
<lb/>2. Heft: Scholz, Die Grundzüge d. Vormundschaftsrechts. d. BGB.

<lb/>Zeitschrift f. vergleich. Rechtswissenschaft. 12. Bd., 2. u. 3. Heft:
<lb/>Schulenburg, Die Spuren des Brautraubes etc. i. d. französ.
<lb/>Epen. Köhler, Zur Urgeschichte der Ehe. Die Rechte der
<lb/>Urvölker Nordamerikas. Zum Rechte der Australneger. Frage- 
<lb/>bogen. Das Recht der Marschallinsulaner. Friederichs, Einzel- 
<lb/>untersuchungen z. vergleich. Rechtsgeschichte.

<lb/>Zeitschrift für Versicherungs-Recht. Bd. 3, Heft 1: Riesenfeld,
<lb/>Die Versicherungsgesellsch. i. Lichte d. mod. Gesetzgeb. (Forts,
<lb/>u. Schluss). Die Rechtsstellung d. Versicherungsagenten b. Ver-
<lb/>tragsabschlufs. Herzfeld, Zur Oesterr. Staatsaufsicht. Hiestand,
<lb/>Unterleibsbruch und Unfallbegriff. (Forts.) Fuld, Betriebs- 
<lb/>krankheit u. Versicherung.

<lb/>Nouvelle Revue historique de droit franyais et etr. 21e annde, No. 1 :
<lb/>G1 a s s o n, Les juges et consuis des marchands. E s m e i n, Rapport
<lb/>sur le projet de rdorganisation de l’agrdgation des facultds de droit.

<lb/>Bulletin mensuel de la Societe de legislation comparee. 1896 No. 11—12.
<lb/>1897 No. 1: La Grasserie, Etüde sur le projet de code pdnal
<lb/>russe. Huard, Sur les modifications—apportdes ä la convention
<lb/>de Berne par la Confer, tenue ä Paris 1896.

<lb/>Revue de droit international. T. 28. No. 6: Asser, La codification
<lb/>du droit internat. privd. Le traitd du 14 nov. 1896. Fedozzi,
<lb/>Le droit intern at. et les rdcentes hostilitds italo-abyssines. Dubois,
<lb/>La France ä Madagascar. Flaischien, L’autoritd de la chose
<lb/>jugde et la litispendance en droit Internat, privd.

<lb/>Journal du droit international prive. 23e annde, No. 11—12: Stocquart,
<lb/>La succession ldgitime en droit anglais. Lepelletier, De la
<lb/>Prohibition d’exporter des objets d’art ä Fdtranger, d’aprds la
<lb/>ldgisl. ital. Keidel, Le mariage des dtrangers en Bavidre.

<lb/>Revue internationale des Assurances. Pubi, par E. Baumgartner.
<lb/>(Paris, Fontemoing) Ire annde No. 1: Lefort, De l’exercice du
<lb/>droit de rachat d’une assurance sur la vie par les crdanciers de
<lb/>l’assurd. Gobbi, La thdorie de Fassurance basde sur la conception
<lb/>des besoins dventuels.

<lb/>Revue du droit public. 3e annde, No. 6: Brunialti, Le Sdnat italien.
<lb/>Loening, La police en Prusse. Stocquart, Les origines et
<lb/>le ddvelopp. de la ldgislat. industr. et sociale en Angleterre
<lb/>Beudant, La mdthode des Sciences sociales.
</p>
               <p>

                  <lb/>Archivio giuridico. Vol. 47, fase. 6: Lollini, Sulla necessitä della
<lb/>Exceptio veritatis nel reato di diffamazione. Rinaldi, Le decime
<lb/>tributarie e due progetti di legge. Elena, Dei diritti della persona
<lb/>straniera secondo la legge ital.

<lb/>Rivista pönale. Vol. 45, fase. 1: Lucchini, II progetto dei Codice
<lb/>penale suizzero.

<lb/>B. Bücher.

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Die erste jurist. Prüfung. Abänderungen d. Prüfengs- u. Studien-
<lb/>ordn. v. 3. Nov. 1890 v. 18. Jan. 1897 m. Erläut. Berlin, v. Decker.
<lb/>Kart. M. -30.

<lb/>Die Vorschriften üb. d. Ausbild. d. Juristen i. Preufsen. Mit Anmerk.
<lb/>2. Aufl. Berlin, Vahlen. M. —60.

<lb/>Codes et lots pour la France. l’Algdrie et les colonies par A.

<lb/>Carpentier. 2 vols. Paris, Marchal et Billard. Fr. 25.
<lb/>Encyclopaedia of the Laws of England being a new abridgment by
<lb/>the most eminent legal authorities. Ed. by A. W. Ren ton.
<lb/>Vol. I. (Aband. to Bankruptcy.) London, Sweet &amp; Maxwell.
<lb/>Geb. sh. 24.

<lb/>Green’s Encyclopedia of the Law of Scotland ed. by J. Chisholm.
<lb/>Vol. 1—3. (Aband. — Croft.) Edinburgh, Green &amp; Sons, ä sh. 18.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Leonhard, R. Ein Ueberblick üb. d. neue BGB. Vortrag. Dresden
<lb/>v. Zahn &amp; Jaensch. M. 1.

<lb/>Geib,0. Theorie der gerichtl. Kompensation. Tübingen, Laupp. M. 7.
<lb/>Steinlechner, P. Das schwebende Erbrecht u. die Unmittelbarkeit
<lb/>der Erbfolge nach röm. u. österr. Recht. II. T. Innsbruck,
<lb/>Wagner. M. 7.20.

<lb/>Patentgesetzgebung. Sammlung der wichtigeren Patentgesetze. Hg.
<lb/>v. C. Gar eis, fortgef. v. A. Werner. Bd. 8. Berlin, Heymann.
<lb/>Geb. M. 5.

<lb/>Martin-Saint-Ldon, E. Histoire des corporations de mdtiers
<lb/>depuis leurs origines jusqu’ä leur supprefsion, en 1791. Suivie
<lb/>d’une dtude sur Fdvolut. de l’idde corpor. en 19 e sidcle. Paris,
<lb/>Guillaumin. Fr. 8.

<lb/>Hudelot, A. et Metman, E. Des Obligations. So urces, extinction,
<lb/>preuves. 2e dd. Paris, Larose. Fr 7.
<lb/>Baudry-Lacantinerie, G. et Barde, L. Droit civil. Des
<lb/>obligations. T. 1. Paris, Larose. Fr. 10.

<lb/>— Le Courtois, J. et Sur ville, F. Droit civil. Du Contrat de
<lb/>mariage. T. 1. Paris, Larose. Fr. 10.

<lb/>Pouillet, E. et Pld, G. La convention d'union internat. du
<lb/>20. mars 1883 pour la protection de la propridtd industrielle.
<lb/>Commentaire. Paris, Marchal et Billard. Fr. 3.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Staub, H. Kommentar z. A. D. HGB. 5. Aufl. 2.—3. Lief.

<lb/>(Art. 50—208). Berlin, Heine. M. 5.50.

<lb/>Dickel, K. Bemerkungen zu d. Entw. d. neuen HGB. Mit bes.

<lb/>Berücks. d. Land- u. Forstwirtsch. Berlin, Vahlen. M. 2.
<lb/>Richter, O. Das Reichsges. v. 1. V. 1889 betr. d. Erwerbs- u.
<lb/>Wirtschaftsgenossenschaften syst, dargest. u. an Beisp. erläut.

<lb/>2. Aufl. Leipzig, Gust. Weigel. M. 7.50.

<lb/>Civilprozefs.

<lb/>Rittmann, O. Das deutsche Gerichtskostengesetz. Erläutert.
<lb/>Mannheim, Bensheimer. M. 10.

<lb/>Leber Proberelationen. Mitteilung a. d. Justizprüfungskommission.

<lb/>3. Aufl. Berlin, Vahlen M. 1.80.

<lb/>v. Wider. Der württemb. Gerichtsvollzieher. Samml. d. bezügl.

<lb/>Gesetze, Verfüg, u. Vorschr. Ravensburg, Maier. M. 3.
<lb/>Schrutka v. Rechtenstamm, E. Die neue österr. Civilprozefs-
<lb/>gesetzgebung. Text-Ausg. u. Einfüg. d. ält. Vorschriften. Leipzig,
<lb/>Freytag. Geb. M. 7.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Doerr, F. Ueber das Objekt bei strafbaren Angriffen auf vermögens- 
<lb/>rechtliche Interessen (Bennecke, Strafr. Abh. 3—4). Breslau,
<lb/>Schietter. M. 4.6o.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Hahn, O. Reichs-Militär-Pensions-Gesetz m. sämtl. Abänderungsges.

<lb/>erläut. 2. Aufl. Berlin, v. Decker. Kart. M. 1.60.

<lb/>Medern, R. Entwurf e. Gesetzes betr. d. Reform des Irrenwesens.
<lb/>Greifswald, Abel. M. 1.60.

<lb/>Handbuch der Unfallversicherung. Die Reichs-Unfallversicherungs- 
<lb/>gesetze dargest. v. Mitgliedern d. Reichs-Versicherungsamtes.
<lb/>2. Aufl. 2. Hälfte. Leipzig, Breitkopf &amp; Härtel. M. 10.
<lb/>Bellom, M. Les lois d’assurance ouvriere ä l’etranger. II. Assu- 
<lb/>rance contre les accidents. 2e p. Paris, Rousseau. Fr. 12.

<lb/>Völkerrecht.

<lb/>Fis k, G. M. Die handelspolit. u. sonst. Völkerrecht!. Beziehungen
<lb/>zw. Deutschland u. d. Verein. Staaten v. Amerika. (Münch. Volks- 
<lb/>wirts ch. Stud. 20.) Stuttgart, Cotta. M. 5.40.

<lb/>Risley, J. S. The Law of War. London, Innes &amp; Co. Geb. sh. 12.
<lb/>.Coleccion de los tratados, convenios y documentos internacionales
<lb/>publ. por de Olivart. T. 7. Madrid, F. Fe. Pes. 15.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 6</title>
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               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruchpraxis.)

<lb/>Nummer 6. Berlin, den 15. März 1897. II. Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>21. (Mündliche Verabredung, die Baugelder
<lb/>sollen nicht cediert werden, wird durch die
<lb/>Auflassung des Grundstücks gültig und steht
<lb/>auch dem gutgläubigen Cessionar entgegen
<lb/>trotz ALR. I. 4. §§ 15 —17.) Die Beteiligten haben
<lb/>in einem notariellen Vertrage ein ihnen gehöriges Bau- 
<lb/>grundstück mit der Mafsgabe verkauft, dafs Käufer den
<lb/>Kaufpreis von 35000 M. und aufserdem die ihm von den
<lb/>Beteiligten zu zahlenden Baugelder von 120000 M. zu
<lb/>Hypothek eintragen zu lassen hatte. War zwischen den
<lb/>Kontrahenten mündlich verabredet, dafs Käufer den An- 
<lb/>spruch auf Auszahlung der Baugelder nicht cedieren dürfe,
<lb/>so ist diese Abrede dadurch rechtsgültig geworden, dafs
<lb/>die Verkäufer dem Käufer das Grundstück aufgelassen
<lb/>haben. — § 10 des preufsischen Gesetzes über den Er- 
<lb/>werb von Grundeigentum v. 5. Mai 1872. — Hat dem- 
<lb/>nächst der Vereinbarung zuwider der Käufer cediert,
<lb/>so kann der Cessionar die Forderung auch dann nicht
<lb/>gegen die Baugelder geltend machen, wenn ihm das
<lb/>Cessionsverbot unbekannt geblieben war. Aus ALR. I. 4
<lb/>§§ 15—17 über das Veräufserungsverbot von Sachen ist
<lb/>für die Abtretung von Forderungen nichts abzuleiten.
<lb/>(Urt. I. 269/96 v. 20. Jan. 1897.)

<lb/>22. (Ist die Ehe zwischen dem Ehebrecher
<lb/>und der Ehebrecherin nichtig?) Nach dem gemeinen
<lb/>protestantischen Eherecht war die Ehe zwischen dem
<lb/>Ehebrecher und der Ehebrecherin nicht allgemein, sondern
<lb/>nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten; dann
<lb/>war aber das Hindernis ein öffentlichtrennendes. Durch
<lb/>das Reichsges v. 6. Febr. 1875 § 33 ist zwar die Ehe
<lb/>zwichen dem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seiner
<lb/>Mitschuldigen allgemein verboten. Hinsichtlich der recht- 
<lb/>lichen Folgen des Verbots ist aber in § 36 auf die
<lb/>Landesgesetze verwiesen. Das hat nicht die Wirkung, dafs
<lb/>nun in den Fällen, in denen nach gemeinem Recht solche
<lb/>Ehe überhaupt nicht verboten war, das Ehehindernis jetzt
<lb/>die Bedeutung eines öffentlichen hätte — Friedberg,
<lb/>Kirchenrecht § 149 Illa. E—. Nachdem eine Ehe in der
<lb/>Provinz Hannover wegen Ehebruchs des Ehemanns ge- 
<lb/>schieden war, begaben sich dieser und seine Mitschuldige,
<lb/>ohne ihren Wohnsitz aufzugeben, nach Holland und gingen
<lb/>dort eine Ehe miteinander ein. Sie kehrten dann nach der
<lb/>Provinz Hannover zurück! Auf die Klage des Staatsanwalts
<lb/>erklärte das Landgericht und das Oberlandesgericht die
<lb/>Ehe für nichtig; das Reichsgericht hob das Berufungs- 
<lb/>urteil auf und wies die Klage des Staatsanwalts ab. (Urt.
<lb/>III. 238/96 v. 22. Jan. 1897.)

<lb/>23. (Ist die Mängelanzeige verspätet, wenn
<lb/>Käuferin, getäuscht durch das Ausfallsmuster,
<lb/>die Ware nicht am Ablieferungsort unter- 
<lb/>suchen läfst, sondern erst am Bestimmungsort
<lb/>untersucht? HGB. 347). Die Käuferin in Mannheim
<lb/>hatte den von dem Verkäufer in Danzig nach Probe ver- 
<lb/>kauften und nach Rotterdam versandten, dort aber von
<lb/>einem Spediteur der Käuferin angenommenen und nach
<lb/>Mannheim weiter gesandten Braunsenf erst in Mannheim
<lb/>untersucht und nun, weil probewidrig, zur Verfügung ge- 
<lb/>stellt. Diese Untersuchung und die darauf sofort erfolgte
<lb/>Mängelanzeige wurde nicht als verspätet angesehen. Denn
<lb/>die Käuferin hatte ein Ausfallmuster von dem Verkäufer
<lb/>erbeten und vor der Ankunft der Ware in Rotterdam
<lb/>erhalten. Was ihr als solches gesandt wurde, hat sie
<lb/>sofort untersucht und mit der Probe übereinstimmend ge- 
<lb/>funden. Dasselbe war aber nicht ein Ausfallmuster der
<lb/>vom Verkäufer versandten Ware, sondern ein bei dem
<lb/>Verkäufer zurückgebliebener Teil der ursprünglichen Kauf- 
</p>
            <p>

               <lb/>probe. Die Käuferin war also in ihrem Vertrauen ge- 
<lb/>täuscht, ohne dafs sie die ihr obliegende Pflicht der Sorg- 
<lb/>falt vernachlässigt hätte. (Urt. II. 289/96 v. 12. Jan. 1897.)

<lb/>24. (Längerer Zeitraum zwischen Offerte und
<lb/>Annahme. Ist der Vertrag zustande gekommen?)
<lb/>Der Beklagte hat der Klägerin am 28. Aug. die schrift- 
<lb/>liche Offerte gestellt, er verpflichte sich zum Bau der
<lb/>von der Klägerin für ihre Zuckerraffinerie projektierte
<lb/>Eisenbahnanlage den benötigten Streifen von näher be-
<lb/>zeichneten Ackerstücken zum Preise von 4500 M. für den
<lb/>Magdeburger Morgen der Klägerin zu beschaffen. Klägerin
<lb/>hat diese Offerte am 8. Sept. schriftlich angenommen.
<lb/>Die Einrede des Beklagten, der Vertrag sei wegen Nicht- 
<lb/>beachtung der Annahmefristen — §§ 90 folg. I. 5 ALR. —
<lb/>nicht zum bindenden Abschlufs gelangt, wurde vom Reichs- 
<lb/>gericht verworfen und Beklagter verurteilt, der Klägerin
<lb/>das schuldenfreie Eigentum zu dem verabredeten Preise
<lb/>zu verschaffen. Denn Beklagter hat, als ihm die Annahme- 
<lb/>erklärung zuging, gegen das Zustandekommen des Ver- 
<lb/>trages keinen Widerspruch erhoben, vielmehr das Terrain
<lb/>erworben, geduldet, dafs Klägerin den Landstreifen in
<lb/>Besitz genommen, die erforderlichen Arbeiten darauf ange- 
<lb/>fangen und bis zur Fertigstellung des Anschlufsgeleises
<lb/>durchgeführt; in seinem Schreiben v. 17. Okt. hat er aus- 
<lb/>drücklich zu erkennen gegeben, dafs er zur Abtretung
<lb/>verpflichtet sei. Damit hat er seine Einrede verloren § 382
<lb/>ALR. I. 16. (Urt. V. 229/96 v. 16. Jan. 1897.)

<lb/>25. (Liegt ein musterschutz berechtigter Ge- 
<lb/>brauchsgegenstand im Sinne § 1 des Gesetzes
<lb/>vom 1. Juni 1891 vor oder ein nicht schutz- 
<lb/>berechtigtes Verfahren?) Der Beklagte hat zur Ge- 
<lb/>brauchsmusterrolle angemeldet und den Eintrag unter
<lb/>No. 35 791 erlangt für einen so bezeichnten Gegenstand:
<lb/>„Vor dem Brennen der Länge nach eingeschnittenes Thon- 
<lb/>rohr zum leichteren Spalten desselben nach dem Brennen.“
<lb/>Die gespaltenen Thonrohre eignen sich zum Bedecken von
<lb/>Telegraphen-, Telephondrähten, Gasrohren und ähnlichen
<lb/>Gegenständen. Dafs Gegenstände dieser Art mit ge- 
<lb/>spaltenen Thonrohren bedeckt werden, hat der Beklagte
<lb/>als neuen Zweck für sich nicht in Anspruch genommen;
<lb/>die Klägerin, welche auf Löschurg des Musters geklagt
<lb/>hat, behauptet auch und hat unter Beweis gestellt, dafs
<lb/>sie schon vor der Anmeldung des Beklagten gespaltene
<lb/>Thonrohre hergestellt und zu diesem Zweck offenkundig
<lb/>verwendet oder geliefert habe. Vielmehr ist der neue
<lb/>Gebrauchszweck allein die leichtere Spaltbarkeit,
<lb/>welche dem gebrannten Thonrohre dadurch gesichert
<lb/>werden soll, dafs das ungebrannte Thonrohr mit einem
<lb/>Längsschnitt versehen wird. Das ungebrannte Thonrohr
<lb/>ist nicht Gegenstand einer unmittelbaren gewerblichen
<lb/>Verwendung. Der Einschnitt ist lediglich ein Durch- 
<lb/>gangsstadium der Fabrikation in der Fabrik, welche die
<lb/>ungebrannten Thonrohre so gestaltet, dann brennt, und
<lb/>die gebrannten Rohre mit einem Hammerschlag in zwei
<lb/>Hälften spaltet. Bei einer solchen Lage der Sache unter- 
<lb/>scheidet sich das Neue, welches der Beklagte unter Schutz
<lb/>gestellt wissen will, nicht mehr von einem Verfahren,
<lb/>welches angewendet wird, und angewendet werden soll,
<lb/>um den Gegenstand leichter herzustellen, welcher zum
<lb/>unmittelbaren Gebrauch dargeboten wird. Aber für diesen
<lb/>Gebrauchs-Gegenstand, die durch Spaltung hergestellten
<lb/>Halbrohre, hat der Beklagte einen Musterschutz nicht
<lb/>erlangt. Und ein Verfahren ist nicht musterschutzfähig.
<lb/>Die Vorinstanzen haben deshalb mit Recht gemäfs § 6
<lb/>des Ges. v. 1. Juni 1891 auf Löschung des Musters
<lb/>erkannt. Dem Revisionskläger ist zuzugeben, dafs auch
<lb/>Halbfabrikate, welche als solche nicht Gegenstand
<lb/>unmittelbarer Verwendung sind, Gegenstand des gewerb- 
<lb/>lichen Musterschutzes sein können, insofern ihnen nur in
<lb/>der ihnen gegebenen neuen Gestaltung eine solche Dauer
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0142.tif"
                n="126"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>126
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>zukommt, dafs sie in dieser Gestaltung Gegenstand
<lb/>gewerblicher Verwertbarkeit sein können. Denn
<lb/>immer handelt es sich bei dem Gesetz v. 1. Juni 1891
<lb/>um gewerbliche Muster. Dem Musterschutz Berechtigten
<lb/>ist deshalb auch durch § 4 des Gesetzes das Recht zu- 
<lb/>gesprochen, die nachgebildeten Gegenstände allein in Ver- 
<lb/>kehr zu bringen oder feilzuhalten. Werden Halbfabrikate
<lb/>Gegenstand des Verkehrs, werden sie gewerblich veräufsert
<lb/>und erworben, um in einer anderen Fabrik mittelst eines
<lb/>besondern Verfahrens der Vollendung entgegengeführt und
<lb/>so in einen Zustand gebracht zu werden, in welchem sie
<lb/>unmittelbar zu verwenden sind, so dienen sie schon als
<lb/>Halbfabrikate dem Gewerbe, sie sind für dieses Gebrauchs- 
<lb/>gegenstand. Und wird dem Halbfabrikat eine neue Gestalt
<lb/>gegeben, in welche es dem Gebrauchszweck, der Ueber-
<lb/>führung in die letzte Form, besser dient als die bisherigen
<lb/>Halbfabrikate, so ist es musterschutzfähig. Aber unge- 
<lb/>brannte Thonröhren, welche nach der Vorschrift des Be- 
<lb/>klagten mit einem Längsschnitt versehen sind, sind nicht
<lb/>Gegenstand des gewerblichen Verkehrs und sollen es auch
<lb/>nicht nach der Idee des Beklagten sein. Wie dieselben
<lb/>nicht unmittelbar verwendbar sind, so sollen sie auch
<lb/>nicht in dieser Gestalt einem andern Gewerbe dargeboten
<lb/>werden, um von diesem gebrannt oder nach dem Brande
<lb/>durch einen Hammerschlag zum Gebrauch als Halbrohre
<lb/>fertig gestellt zu werden. (Urt. I. 2/97 v. 3. März 1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>19. (Warenbezeichnung.) Die drei Angeklagten
<lb/>hatten als Inhaber einer Fabrik von Rasiermessern die
<lb/>Etuis, in welchen eine andere konkurrierende Fabrik ihre
<lb/>einzelnen Messer zu verpacken pflegte, und die Um- 
<lb/>hüllung, in welcher die letztere Fabrik die Messer ein- 
<lb/>wickelte, nachgeahmt, insbesondere ein für die Konkur- 
<lb/>renten eingetragenes Warenzeichen verwendet. Sie waren
<lb/>sämtlich bestraft. Das RG. verwarf die Revision der- 
<lb/>selben. Den Gründen ist zu entnehmen: Die §§ 14, 15
<lb/>des Reichsges. v. 12. Mai 1894 unterscheiden sich haupt- 
<lb/>sächlich dadurch, dafs § 14 die Nachahmung des ge- 
<lb/>schützten Warenzeichens, § 15 die Nachahmung der
<lb/>innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen be- 
<lb/>stimmter Waren geltende Ausstattung bestrafe. Es könne
<lb/>sich fragen, ob, wenn die Nachahmung eines geschützten
<lb/>Warenzeichens auf der Ware geschehen sei, die gleiche Nach- 
<lb/>ahmung auf der Umhüllung auch für deren Gleichartigkeit
<lb/>ins Gewicht fallen könne. Dies müsse bejaht werden,
<lb/>weil die Eintragung des Warenzeichens für die Gleichheit
<lb/>der Ausstattung garnicht in das Gewicht falle, sondern
<lb/>nur die Thatsache, dafs die Ausstattung selbst als Kenn- 
<lb/>zeichen gelte. Es sei also im letzteren Falle gleichgültig,
<lb/>ob, wenn ein Warenzeichen benützt werde, um eine
<lb/>Gleichartigkeit der Ausstattung herbeizuführen, dieses
<lb/>Zeichen Schutz geniefse oder nicht. Dafs aber die Aus- 
<lb/>stattung im konkreten Falle im Gesamtbilde sich gleiche,
<lb/>sei thatsächlich festgestellt. Dafs verschiedene Schachteln
<lb/>als Umhüllung ganzer Dutzende, welche für Wieder- 
<lb/>verkäufen bestimmt waren, verwendet wurden, ändere
<lb/>nichts; denn getäuscht sollten nicht die Wiederverkäufer,
<lb/>sondern die Käufer einzelner Messer werden. Endlich
<lb/>seien auch die beteiligten Verkehrskreise genügend
<lb/>bezeichnet. Es seien dies zwar nicht die Wiederverkäufer,
<lb/>wohl aber das, einzelne Messer kaufende, Publikum in Rufsland
<lb/>als die zu täuschenden Verkehrskreise festgestellt. (Urt. I.
<lb/>3645 v. 12. Nov. 1896.)

<lb/>20. (Nachdruck.) Die Musikinstrumentenfabrik P.
<lb/>zu B. hatte auf eine Bestellung von Wien für einen Marsch
<lb/>von L., auf dessen Manuskript ein Verleger nicht ange- 
<lb/>geben war, Notenscheiben zu dem von ihr hergestellten
<lb/>mechanischen Musikinstrument „Manozan“ angefertigt und
<lb/>nach Wien abgeliefert. Deshalb hat der Rechtsnachfolger
<lb/>des Komponisten Strafantrag gestellt, der Direktor jener
<lb/>Fabrik P. war aber freigesprochen. Die I. Instanz hatte
<lb/>erwogen, dafs der Angeklagte dem Lagerverwalter und
<lb/>Disponenten D., welcher die Notenscheiben ohne Wissen
</p>
            <p>

               <lb/>des Direktors hatte anfertigen lassen, genaue Instruktion
<lb/>erteilt, in welchen Fällen er zum Vermeiden von Nach- 
<lb/>druck selbständig Bestellungen von Notenscheiben effek-
<lb/>tuieren dürfe und wann er anzufragen habe. Alle
<lb/>Eventualitäten habe P. nicht vorhersehen können, es treffe
<lb/>ihn also auch keine Fahrlässigkeitsschuld. Das RG. hob
<lb/>das Urteil auf Rev. des Nebenklägers auf und wies die
<lb/>Sache in die Instanz zurück, indem es ausführte: Dafs die
<lb/>unbefugte Anfertigung von Notenscheiben für mechanische
<lb/>Musikwerke Nachdruck sei, stehe in der Judikatur des
<lb/>RG. fest. Das Instanzgericht habe aber bei Verneinung
<lb/>der Fahrlässigkeit übersehen, dafs die Instruktion des P.
<lb/>an D., welche an sich zulässig gewesen sei und wobei
<lb/>es Sache tatsächlicher Prüfung gewesen sei, ob das
<lb/>seitens des P. dem D. eingeräumte Vertrauen gerecht- 
<lb/>fertigt war, eine unvollständige war. Die Instruktion
<lb/>habe weder die Berner Litterar-Konvention, noch den
<lb/>§ 62 Abs. 2 des Nachdrucksges. v. 11. Juni 1870, noch
<lb/>insbesondere den Fall berücksichtigt, dafs ein schutz- 
<lb/>berechtigtes Werk noch garnicht veröffentlicht worden
<lb/>sei. Da Oesterreich-Ungarn der Litterar-Konvention nicht
<lb/>beigetreten sei, falle insbesondere § 62 Abs. 2 in das
<lb/>Gewicht. Es sei fraglich, ob das Instanzgericht, wenn
<lb/>es jene Lücken der Instruktion bezw. das Ignorieren ge- 
<lb/>setzlicher Bestimmungen durch P. erwogen hätte, es
<lb/>gleichfalls die Fahrlässigkeit verneint hätte, denn der
<lb/>Schutz ausländischer Werke sei nicht, wie das Urteil an- 
<lb/>nehme, Ausnahme, sondern, wie die Revision richtig aus- 
<lb/>führe, durch die Litterar-Konvention Regel geworden.
<lb/>(Urt. II. 2851/96 v. 17. Nov. 1896.)

<lb/>21. (Warenzeichen.) Der Angeklagte hatte sich für
<lb/>von ihm vertriebenes Mineralwasser auf der Ausstattung
<lb/>der Bezeichnung „Original-Selters echtes“ bedient. Er
<lb/>war aus § 15 des RGes. v. 15. Mai 1892 verurteilt, weil
<lb/>im Handelsverkehr nur das Niederselterser-Wasser als
<lb/>echtes gelte, und es gleichgültig sei, dafs der Pächter
<lb/>des letzteren sein Wasser nicht unter gleicher Bezeichnung
<lb/>wie der Angeklagte in den Verkehr bringe. Das RG. hob
<lb/>das Urteil auf und wies die Sache in die Instanz zurück,
<lb/>indem es erwog, dafs das Gesetz v. 12. Mai 1894 der mit
<lb/>ungesetzlichen Mitteln arbeitenden Konkurrenz entgegen- 
<lb/>treten wolle. Dies und die Entstehungsgeschichte des Ge- 
<lb/>setzes zeige, dafs eine Ausstattung, welche gewohnter
<lb/>Mafsen als Ursprungszeichen gelte, von einem anderen
<lb/>nachgeahmt und zum Zwecke der Täuschung benutzt
<lb/>werde. Es müsse also die Ausstattung von dem Ver- 
<lb/>letzten als solche auch wirklich benutzt werden und nach- 
<lb/>gewiesen sein, dafs dieselbe in beteiligten Verkehrskreisen
<lb/>als Kennzeichen gleichartiger Waren einer bestimmten
<lb/>Person gelte. Unter diesen Gesichtspunkten sei der That-
<lb/>bestand noch nicht gewürdigt. (Urt. I. 3776/96 v.
<lb/>14 Dez. 1896.)

<lb/>II, Reichs-Versicherungsamt.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Vogts, Regierungsrat, Berlin.

<lb/>4. (Erfordernisse der Berufung.) Ein Renten- 
<lb/>bewerber hatte innerhalb der vierwöchigen gesetzlichen
<lb/>Frist zur Einlegung der Berufung gegen den ihm erteilten,
<lb/>die Gewährung einer Rente ablehnenden Bescheid lediglich
<lb/>diesen Bescheid selbst ohne Anschreiben unter Beifügung
<lb/>eines ihm günstigen ärztlichen Gutachtens an den Schieds- 
<lb/>gerichtsvorsitzenden eingesendet. Das RVers.-Amt hat im
<lb/>Gegensatz zu dem Schiedsgericht hierin eine gültige Be- 
<lb/>rufungseinlegung erblickt, „weil unverkennbar dadurch an
<lb/>der zuständigen Stelle der Unzufriedenheit des Einsenders
<lb/>mit dem vorgelegten Bescheide und zwar in der Richtung
<lb/>des beigefügten Gutachtens hat Ausdruck gegeben werden
<lb/>sollen, womit nach der ständigen Rechtsprechung des
<lb/>RVers.-Amts in genügender Weise der Begriff der Be- 
<lb/>rufung erfüllt ist. Der Mangel der schriftlichen Form
<lb/>(§§ 4 und 9 der Verordg. v. 2. Nov. 1885), wenn sie nicht
<lb/>schon als durch die Aufschrift des Briefumschlags gewahrt
<lb/>angesehen wird, ist kein derart wesentlicher, dafs die
<lb/>Gültigkeit des Rechtsmittels um seinetwillen beanstandet
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0143.tif"
                n="127"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 6.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>127
</p>
            <p>

               <lb/>werden dürfte; demgemäfs ist auch schon die Einlegung
<lb/>zum Protokoll des Schiedsgerichtsvorsitzenden, auch wenn
<lb/>das Protokoll nicht von dem Berufenden unterschrieben
<lb/>ist, und ebenso die Einlegung mittelst Telegramms vom
<lb/>RVers.-Amt als gültige Art der Berufungsanmeldung
<lb/>bezw. Rekurseinlegung stets anerkannt worden.“ (Urt. v.
<lb/>21. Sept. 1896.) — In einem anderen Falle hat das
<lb/>R Vers.-Amt in Uebereinstimmung mit dem Schieds- 
<lb/>gericht eine gültige Berufungseinlegung schon darin er- 
<lb/>blickt, dafs der Kläger innerhalb der Berufungsfrist ein
<lb/>auf den streitigen Grad seiner Erwerbsunfähigkeit bezügliches
<lb/>ärztliches Gutachten mittelst eines ihn als Absender
<lb/>bezeichnenden und auf der Adressenseite die Geschäfts- 
<lb/>nummer des angefochtenen Bescheides aufweisenden Brief- 
<lb/>umschlags an den Schiedsgerichtsvorsitzenden eingesendet
<lb/>hatte. Denn mit dieser Einsendung war unter den Um- 
<lb/>ständen, wie sie erfolgte, der Unzufriedenheit des Klägers
<lb/>mit dem die Höhe der Rente festsetzenden Bescheide mit
<lb/>ausreichender Deutlichkeit Ausdruck gegeben, und jeden- 
<lb/>falls eine genügende Grundlage geschaffen, um im Wege
<lb/>der weiteren, durch Rückfrage bei dem Kläger auch be- 
<lb/>wirkten Ermittelung festzustellen, welchen Erfolg der
<lb/>Kläger bei dem Schiedsgericht anstrebte. Es waren also
<lb/>die sachlichen Erfordernisse einer gültigen Berufungs- 
<lb/>einlegung gewahrt. (Urt. v. 12. Okt. 1896.)

<lb/>III. Kammergericht.

<lb/>Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>15. (Ausschank von Methbier auf Jahrmärkten.

<lb/>Ges. v. 3. 7. 76 § 4 u. Ges. v. 24. 6. 91 § 59.) Der An- 
<lb/>geklagte hat auf einem Jahrmärkte aufserhalb seines Wohn- 
<lb/>ortes Methbier, welches aus in eigener Wirtschaft ge- 
<lb/>nommenem Honig und Wasser bereitet und nur einige
<lb/>Tage alt war, zum Genufs auf der Stelle in der Weise
<lb/>feilgeboten, dafs er das Bier aus einem auf einem Wagen
<lb/>befindlichen Gefäfs verabfolgte, und ist deshalb wegen
<lb/>Gewerbepolizeivergehens und Gewerbesteuer-, sowie Be- 
<lb/>triebssteuerhinterziehung verurteilt. Das KG. hat die des- 
<lb/>halb eingelegte Revision zurückgewiesen: .,Wenn das

<lb/>Feilbieten und der Verkauf von selbstgewonnenen
<lb/>Erzeugnissen der Landwirtschaft in der Weise ge- 
<lb/>schieht, wie es festgestellt ist, nämlich zum Genufs auf
<lb/>der Stelle an einem Orte, welcher nicht der Wohnort des
<lb/>Feilbietenden, und an welchem eine gewerbliche Nieder- 
<lb/>lassung des Letzteren nicht begründet ist und zwar ge- 
<lb/>werbsmäßig, so liegt ein Gewerbebetrieb vor, welcher
<lb/>über den Begriff des einfachen Absatzes und der blofsen
<lb/>Verwertung selbstgewonnener Erzeugnisse hinausgeht. Es
<lb/>ist zwar richtig, dafs die Betriebsform des Gewerbes im
<lb/>Umherziehen die Betriebsform des stehenden Gewerbes
<lb/>begrifflich ausschliefst; allein diejenige Art des Gewerbe- 
<lb/>betriebes im Umherziehen, wie sie hier vorliegt, ist nach
<lb/>den positiven Bestimmungen des Ges. v. 3. Juli 1876 in
<lb/>steuerlicher Hinsicht dem stehenden Gewerbe gleich zu
<lb/>behandeln. Dafs auch der gewerbsmäßige Verkauf des
<lb/>Methbieres zum Genüsse auf der Stelle als Schank- 
<lb/>wirtschaft aufzufassen ist, unterliegt keinem Zweifel, denn
<lb/>die letztere umfaßt alle Arten von Getränken, sofern sie
<lb/>nicht blos als Heilmittel genossen werden.“ (Urt. 8. 708/96
<lb/>v. 5. Okt. 96.)

<lb/>16. (Vereinsgesetz v. 11. 3. 50 §§ 2, 13.) Der
<lb/>Vorsitzende eines im Jahre 1892 gestifteten sozialdemo- 
<lb/>kratischen Lesevereins war im Frühjahr 1896 von der
<lb/>Polizei aufgefordert worden, ein Mitgliederverzeichnis
<lb/>einzureichen, und ist, weil er dieser Aufforderung nicht
<lb/>genügt hat, auf Grund der §§ 2, 13 des Vereinsgesetzes
<lb/>verurteilt worden. Das KG. hat dies Urteil aufgehoben:
<lb/>„Die dreitägige Frist, innerhalb deren der Vorsteher zur
<lb/>Einreichung des Mitgliederverzeichnisses verpflichtet war,
<lb/>ist längst verstrichen. Eine Fortdauer der Verpflichtung
<lb/>zur Einreichung desselben über die Frist hinaus während
<lb/>des Bestehens des Vereins ist im Gesetz nicht vorgesehen.“
<lb/>(Urt. S. 722/96 v. 8. Okt. 1896.)
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Preuls. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>39. Nach der das Verwaltungsstreitverfahren
<lb/>beherrschenden Offizialmaxime ist das Gericht befugt,
<lb/>nicht nur den angetretenen, sondern auch den nach seinem
<lb/>Ermessen erforderlichen Beweis zu erheben (§ 76 LVG.).
<lb/>Allerdings handelt es sich hierbei um freies Ermessen,
<lb/>ähnlich wie bei der Ausübung des Fragerechts nach Maß- 
<lb/>gabe der Abs. 3 bis 5 des § 71 a. a. O., so daß daraus,
<lb/>dafs von diesem Ermessen kein geeigneter Gebrauch ge- 
<lb/>macht ist, ein Revisionsgrund nicht hergeleitet werden
<lb/>kann. Anders liegt die Sache aber dann, wenn der
<lb/>Richter der Thatfrage die Erheblichkeit einer Thatsache
<lb/>selbst anerkennt, gleichwohl die Beweiserhebung unterläßt,
<lb/>obwohl die Beweismittel offen zu Tage liegen. In einem
<lb/>solchen Falle trifft der Richter eine Entscheidung, ohne
<lb/>dafs er seiner Aufgabe, den Sachverhalt ausreichend auf- 
<lb/>zuklären, genügt hat. In einem derartigen Verfahren ist
<lb/>ein wesentlicher Mangel zu finden. (Urt. I. 779 v.
<lb/>12. Juni 1896 betr. einen Fall, in welchem eine Staats- 
<lb/>behörde, obwohl der Beweis ihrer Behauptung sich als- 
<lb/>bald durch Vorlegung ihrer Akten erbringen ließ, lediglich
<lb/>deshalb, weil sie eine Bezugnahme auf diese Akten unter- 
<lb/>lassen hatte, ohne weiteres als beweisfällig angesehen
<lb/>worden war.)

<lb/>40. Eine Steuerordnung darf erst dann ange- 
<lb/>wendet werden, wenn alle Erfordernisse ihres Zustande- 
<lb/>kommens erfüllt sind. Demgemäß ist eine vor der auf- 
<lb/>sichtlichen Genehmigung oder Zustimmung vorgenommene
<lb/>Heranziehung ungültig, wie sie denn auch durch die nach- 
<lb/>trägliche Genehmigung oder Zustimmung selbst dann
<lb/>kaum gültig werden könnte, wenn solche es etwa unter- 
<lb/>nähme, sich selbst rückwirkende Kraft beizulegen.
<lb/>Dagegen kann sich eine Steuerordnung, welche eine
<lb/>Steuer von Eigentums Veränderungen einführt, in dem
<lb/>Sinne rückwirkende Kraft beilegen, dafs sie der Steuer
<lb/>auch diejenigen Fälle von Eigentumsveränderung unter- 
<lb/>wirft. welche sich zwischen dem von ihr selbst als Tag
<lb/>ihres Inkrafttretens bezeichnten Tage und dem Zeitpunkt
<lb/>ihrer Vollendung als Ortsgesetz, möge als solcher der
<lb/>Tag der ministeriellen Zustimmung oder der ihrer Ver- 
<lb/>öffentlichung angesehen werden, vollziehen. Steuerregulative
<lb/>sind Ortsgesetze und stehen innerhalb ihres beschränkten
<lb/>Geltungsgebietes den staatlichen Gesetzen gleich. Zwar
<lb/>dürfen Ortsgesetze nicht mit Staatsgesetzen in Widerspruch
<lb/>treten, aber ein Verbot der Beilegung rückwirkender
<lb/>Kraft existiert ebensowenig für das Gebiet der kommunalen,
<lb/>wie für das der staatlichen Gesetzgebung. (Urt. II. 1208
<lb/>v. 13. Juni 1896.)

<lb/>4L Die Verfügung der Jagdpolizeibehörde, welche
<lb/>dem Pächter der Jagd in einem Gemeindejagdbezirke die
<lb/>Ausübung der Jagd auf einem bestimmten Grund- 
<lb/>stück untersagt, weil es nicht zum Gemeindebezirke ge- 
<lb/>höre, ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich auf all- 
<lb/>gemeine, den Wirkungskreis der Polizeibehörden be- 
<lb/>stimmende Gesetzesvorschriften stützen läßt. Dafür, ob
<lb/>ein Grundstück Bestandteil eines gemeinschaftlichen Ge- 
<lb/>meindejagdbezirks ist, ist nicht ohne weiteres ein von der
<lb/>Polizeibehörde wahrzunehmendes öffentliches Interesse
<lb/>vorhanden. Allerdings soll die Bildung der gemeinschaft- 
<lb/>lichen Jagdbezirke nach dem Grundgedanken des Jagd-
<lb/>polizeiges. die pflegliche Ausübung der Jagd sicher stellen.
<lb/>Allein hieraus folgt noch nicht, dafs die richtige Bildung
<lb/>der gemeinschaftlichen Jagdbezirke immer Sache der jagd- 
<lb/>polizeilichen Fürsorge ist und gegen jede Unrichtigkeit
<lb/>bei der Bildung polizeilich eingeschritten werden kann. —
<lb/>Auf einem Grundstücke, welches wegen seiner geringen
<lb/>eigenen Größe und wegen seines mangelnden Zusammen- 
<lb/>hanges mit anderen Grundstücken desselben Eigentümers
<lb/>weder einen Eigenjagdbezirk noch einen Teil eines Eigen- 
<lb/>jagdbezirks, sondern entweder einen Gutsjagdbezirk für
<lb/>sich oder einen Teil eines Gutsjagdbezirks bildet, darf
<lb/>dessen Pächter die Jagd nicht ausüben, weil die Jagd in
<lb/>einem Gutsbezirke auch von dem Gutsbesitzer oder
</p>

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                n="128"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>128
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen - Z eitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>dem Gutsvorsteher nicht ohne weiteres ausgeübt werden
<lb/>darf, sondern mit ihr nach dem § 10 des Jagdpolizeiges.
<lb/>v. 7. März 1850 zu verfahren ist, sie also, wenn sie nicht
<lb/>ruhen oder durch einen angestellten Jäger beschossen
<lb/>werden soll, zur Verpachtung zu bringen ist. (Urt. III.
<lb/>811 v. 15. Juni 1896.)

<lb/>42. Für die Zulässigkeit des zum Aus trage von
<lb/>Streitigkeiten über Gemeindelasten bestimmten
<lb/>Verwaltungsstreitverfahrens ist entscheidend nicht,
<lb/>ob die von einer Gemeinde ein geforderte Schuld an sich
<lb/>selbst das Wesen einer Gemeindelast besitzt, sondern ob sie
<lb/>als eine solche geltend gemacht ist. Wer seitens einer Ge- 
<lb/>meinde zu einer von ihr behaupteten Gemeindelast, zu
<lb/>einer bei und mittels der Einforderung unter diesen
<lb/>Gesichtspunkt gebrachten Leistung heran gezogen wird,
<lb/>kann den Weg des Einspruchs und der Klage betreten;
<lb/>in diesem Verfahren ist die Frage, ob thatsächlich eine
<lb/>Gemeindelast vorliegt, zum Austrage zu bringen dergestalt,
<lb/>dafs bei ihrer Verneinung der Kläger freizustellen ist.
<lb/>(Urt. II. 1242 v. 17. Juni 1896.)

<lb/>B. V. und VI. Senat (Staatssteuersachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fuisting, Senatspräsident, Berlin.;

<lb/>(Einkommensteuersachen.)

<lb/>43. (Verpflichtung zur Abgabe der Steuer- 
<lb/>erklärung auf Grund öffentlicher Aufforderung.)
<lb/>Als ,, veranlagter Steuerpflichtiger“ im Sinne des § 24 des
<lb/>Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891, ist jeder
<lb/>durch Beschluss der Veranlagungskommission mit Ein- 
<lb/>kommen von mehr als 3000 Mk. veranlagte und hiervon
<lb/>benachrichtigte Steuerpflichtige, nicht aber blofs ein
<lb/>solcher zu betrachten, dessen Veranlagung, sei es infolge
<lb/>von Nichteinlegung, sei es durch Erschöpfung der Rechts- 
<lb/>mittel, endgültig geworden ist. (Urt. des Plenums

<lb/>der Steuersenate v. 27. Nov. 1896.)

<lb/>44. (Verpflichtung zur Abgabe der Steuer- 
<lb/>erklärung auf besondere Aufforderung.) Eine
<lb/>besondere Aufforderung zur Abgabe einer Steuer- 
<lb/>erklärung (§ 25 des Einkommensteuergesetzes) ist aufs er
<lb/>den Fällen der Zugangsstellungen (§ 59) und Steuer- 
<lb/>erhöhungen im Laufe des Steuerjahres (§ 57) nur im
<lb/>regelmäßigen Veranlagungsverfahren gestattet. Da- 
<lb/>gegen ist sie, mag eine steuerfreie oder eine zu niedrige
<lb/>Veranlagung erfolgt sein, für die Nachbesteuerung (§ 80)
<lb/>ausgeschlossen. (Urt. V. A. 1546 v. 27. Okt. 1896.)

<lb/>45. (Beanstandung der Steuererklärungen.)
<lb/>Die im § 38 des Einkömmensteuerges. v. 24. Juni 1891 als
<lb/>unbedingte Voraussetzung einer Abweichung von dem In- 
<lb/>halte der Steuererklärung vorgeschriebene Beanstandung
<lb/>kann bei dem im Wege der Schätzung festzustellenden
<lb/>Einkommen überhaupt nur den Zweck haben, unter Mit- 
<lb/>wirkung des Steuerpflichtigen die für eine zuverlässige
<lb/>Schätzung notwendigen Unterlagen und Anhaltspunkte zu
<lb/>gewinnen. Andernfalls wäre die Beanstandung gegenüber
<lb/>denjenigen Steuerpflichtigen, welche nicht durch voll- 
<lb/>kommene Buchführung ganz einwandfreie Berechnungs- 
<lb/>unterlagen bieten — und das ist die weit überwiegende
<lb/>Mehrzahl aller Steuerpflichtigen —, nur eine blofse Form,
<lb/>um die mit feierlicher Versicherung der Richtigkeit er- 
<lb/>forderten (§ 24 a. a. O.) Angaben in den Steuererklärungen
<lb/>unberücksichtigt lassen zu können. Eine solche rein
<lb/>formale Bedeutung entspricht aber nicht der Absicht eines
<lb/>Gesetzes, welches die Steuererklärungen als Grundlage
<lb/>der Veranlagung erfordert, die Steuerpflichtigen unter An- 
<lb/>drohung von Rechtsnachteilen (§ 30 a a. O.) zur Abgabe
<lb/>zwingt, die feierliche Versicherung der Richtigkeit vor- 
<lb/>schreibt, und unrichtige Angaben unter Strafe stellt (§ 66
<lb/>a. a. O.) Solchen Anforderungen an die Steuerpflichtigen
<lb/>steht vielmehr nach der aus § 38 erkennbaren Absicht
<lb/>des Gesetzes auch die Verpflichtung der Steuerbehörde
<lb/>gegenüber, entweder den Angaben in den Steuererklärungen
<lb/>zu folgen, oder durch eine den Umständen des Einzel- 
<lb/>falles entsprechende Belehrung und Befragung die ge- 
</p>
            <p>

               <lb/>botenen Abweichungen nach Art und Umfang festzustellen
<lb/>und die hierfür erforderlichen Unterlagen und Anhalts- 
<lb/>punkte zu beschaffen. So lange diese Verpflichtung nicht
<lb/>in vollem Mafse erfüllt ist, bleibt die Beanstandung un- 
<lb/>vollkommen. (Urt. E. XIII b. 511 v. 2. Nov. 1896.)

<lb/>46. (Nachweis von Schuldenzinsen.) Zum
<lb/>Nachweise der abzugsfähigen Schuldenzinsen ist dem
<lb/>Steuerpflichtigen die Benennung der Gläubiger als Zeugen
<lb/>gestattet, wenngleich die Vorlegung der Zinsquittungen
<lb/>das natürlichste und einfachste Beweismittel bildet; die
<lb/>obrigkeitliche oder sonstige Beglaubigung der Unter- 
<lb/>schriften kann nicht verlangt werden. (Urt. E. XII. A. 5
<lb/>v. 3. Dez. 1806.)

<lb/>V. Oberlandesgericht München als
<lb/>Revisionsgericht.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. v. Staudinger, Senatspräsident, München.

<lb/>1. (Verkehr mit Nahrungs- und Genuß-
<lb/>mitteln etc.) Wer in einer auf Täuschung berechneten
<lb/>Weise das an seine Gäste verschänkte Bier durch Bei- 
<lb/>mischung von Tropfbier in seiner normalen Beschaffenheit
<lb/>verschlechtert, hat ein Nahrungsmittel gefälscht und wird
<lb/>mit Recht nach § 10 Ziff. 1 des Nahrungsmittelges. v.
<lb/>14. Mai 1879 verurteilt. Ob das Zugiefsen heimlich oder
<lb/>offen geschah, ist gleichgültig. Die Ausrede, Beschuldigter
<lb/>habe seine Handlung für erlaubt gehalten, ist als Irrtum
<lb/>über das Strafgesetz unbehelflich. (Urt. v. 24. Sept. 1896.)

<lb/>2. (Begriff des Bettels.) Die Inanspruchnahme
<lb/>der Mildthätigkeit trägt dann nicht den Charakter des
<lb/>strafbaren Bettels an sich, wenn sie sich stützt auf Be- 
<lb/>ziehungen, welche in Verwandtschaft oder Freundschaft
<lb/>oder in Vereinigung von Personen, die durch Gleichheit des
<lb/>Erwerbs, des Lebensberufs oder der Lebensstellung ver- 
<lb/>bunden sind, ihre Entstehung finden. (Urt. v. 4. Juli 1896.)

<lb/>3. (Schutzvorrichtungen an Maschinen.) Ein
<lb/>Gewerbsunternehmer hat die körperliche Verletzung seines
<lb/>Gehülfen durch Abquetschen der Finger in einer Bohr- 
<lb/>maschine fahrlässig und mit Aufserachtlassung derjenigen
<lb/>Aufmerksamkeit, zu der er vermöge seines Gewerbes be- 
<lb/>sonders verpflichtet ist, verursacht, wenn er unterliefs, die
<lb/>Zahnräder der Bohrmaschine durch eine blecherne Schutz- 
<lb/>vorrichtung zu verdecken. Denn dazu war er durch § 120 a
<lb/>Abs. 3 der Gew.Ordn. (Fassung nach RG. v. 1. Juni 1896)
<lb/>und durch §§ 5, 13 der Unfallverhütungsvorschriften der
<lb/>südd. Eisen- und Stahlberufsgenossenschaft v. 22. Okt.,
<lb/>18. Dez. 1891 verpflichtet. Eine mitwirkende Fahrlässig- 
<lb/>keit des Verletzten schliefst sein eigenes Verschulden nicht
<lb/>aus. (Beschl. v. 25. Juli 1896.)]

<lb/>VI. Oberlandesgericht Stuttgart.

<lb/>Mitgeteilt von Goldmann, Oberlandesgerichtsrat, Stuttgart.

<lb/>3. (Versäumnis ein es Anwalts.) Ein Rechtsanwalt
<lb/>wurde von seinem früheren Mandanten auf Schadenersatz
<lb/>belangt, weil er schuldhaft versäumt habe, die verspätete
<lb/>Einlegung der Berufung (in einem Servitutenprozefs) durch
<lb/>einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 213 CPO. zu heilen.
<lb/>Die Klage wurde abgewiesen wegen mangelnden Beweises
<lb/>für einen dem Kläger verursachten Schaden, nämlich
<lb/>dafür, dafs durch die einzulegende Berufung eine Ab- 
<lb/>änderung des erstinstanzlichen Urteils erwirkt worden
<lb/>wäre. Zwar ist hiebei (nach § 260 CPO ) von dem
<lb/>normalen Verlauf der Dinge auszugehen, und das ist bei
<lb/>einem solchen Fall der in einem gesetzmäßigen Prozefs-
<lb/>gang und einer richtigen Entscheidung des Gerichts sich
<lb/>abspielende Verlauf. Immerhin aber müßte man die
<lb/>Ueb erzeugung gewonnen haben, dafs zu Gunsten des
<lb/>Berufungsklägers erkannt worden wäre. Ergiebt sich, dafs
<lb/>die Entscheidung im Vorprozeß namentlich rücksichtl.
<lb/>der Würdigung des Beweismaterials eine sehr zweifelhafte
<lb/>war, dafs ein bestätigendes Urteil sich ohne Rechtsirrtum
<lb/>und ohne Verkennung des Sachverhaltes ganz wohl be- 
<lb/>gründen ließe, so ist der Schadenersatzklage nicht statt- 
<lb/>zugeben. (Urt. I. v. 4. Dez. 1896.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d63665e46608">
            <head>Nummer 7. Berlin, den 1. April 1897</head>
            <div xml:id="d63665e46613">
               <head>Abhandlungen</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Reichsbörsengesetz</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Oertmann, P.">Von Prof. Dr. P. Oertmann</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0145--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den i. April 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 7.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. p. laband,

<lb/>Professor.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Herausgegeben von

<lb/>Dr. M. STENGLEIN,

<lb/>Reichsgerichtsrat.

<lb/>Verlag von Otto Liebmann, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. H. STAUB,

<lb/>Rechtsanwalt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition : Berlin W. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Verhältnis des Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs zum Reiehsbörsengesetz.

<lb/>Von Professor Dr. P. Oertmann, Berlin.

<lb/>Im Börsengesetz vom 22. Juni 1896 heilst es
<lb/>im Abschnitt über das Börsenregister (§§ 48 lg.):

<lb/>§ 66: „Durch ein Börsentermingeschäft in einem
<lb/>Geschäftszweige, für welchen nicht beide Parteien
<lb/>zur Zeit des Geschäftsabschlusses in einem Börsen- 
<lb/>register eingetragen sind, wird ein Schuldverhältnis
<lb/>nicht begründet.

<lb/>Das Gleiche gilt von der Erteilung und Ueber-
<lb/>nahme von Aufträgen sowie von der Vereinigung
<lb/>zum Abschlüsse von Börsentermingeschäften.

<lb/>Die Unwirksamkeit erstreckt sich auf die be- 
<lb/>stellten Sicherheiten und die abgegebenen Schuld- 
<lb/>anerkenntnisse.

<lb/>Eine Rückforderung dessen, was bei oder nach
<lb/>völliger Abwickelung des Geschäfts zu seiner Er- 
<lb/>füllung geleistet worden ist, findet nicht statt."
<lb/>Nachdem in § 68 die Unnötigkeit der Eintragung
<lb/>bei solchen Personen, die im Inlande weder Wohn- 
<lb/>sitz noch gewerbliche Niederlassung haben, statuiert
<lb/>ist, bestimmt sodann § 69:

<lb/>,,Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften,
<lb/>sowie aus der Erteilung und Uebernahme von Auf- 
<lb/>trägen und aus der Vereinigung zum Abschlüsse
<lb/>von Börsentermingeschäften kann von demjenigen,
<lb/>welcher zur Zeit der Eingehung des Geschäfts in
<lb/>dem Börsenregister für den betreffenden Geschäfts- 
<lb/>zweig eingetragen war, sowie von demjenigen,
<lb/>dessen Eintragung nach den vorstehenden Bestim- 
<lb/>mungen zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht er- 
<lb/>forderlich war, ein Einwand nicht darauf gegründet
<lb/>werden, dafs die Erfüllung durch Lieferung der
<lb/>Waren oder Wertpapiere vertragsmäfsig ausge- 
<lb/>schlossen war."

<lb/>Dagegen findet sich im § 764 des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs folgende Bestimmung:

<lb/>,,Wird ein auf Lieferung von Waren oder Wert- 
<lb/>papieren lautender Vertrag in der Absicht ge- 
<lb/>schlossen, dafs der Unterschied zwischen dem ver- 
<lb/>einbarten Preise und dem Börsen- oder Marktpreise
<lb/>der Lieferungszeit von dem verlierenden Teile an
<lb/>den gewinnenden gezahlt werden soll, so ist der
<lb/>Vertrag als Spiel anzusehen. Dies gilt auch dann,
<lb/>wenn nur die Absicht des einen Teiles auf die
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zahlung des Unterschieds gerichtet ist. der andere
<lb/>Teil aber diese Absicht kennt oder kennen mufs."

<lb/>Der § 764 ist, als § 749 a, erst von der Reichs- 
<lb/>tagskommission in das BGB. eingefügt worden, cf
<lb/>deren Bericht S. 55. Der Antragsteller wies auf die
<lb/>derzeitige, dem Differenzgeschäfte die Klagbarkeit
<lb/>versagende Judikatur des Reichsgerichtes hin. Der- 
<lb/>selbe Grundsatz müsse im BGB. ausgesprochen
<lb/>werden, weil er hauptsächlich ein solcher des bürger- 
<lb/>lichen Rechts, nicht nur einer Börsenordnung sei,
<lb/>und weil die jetzige Theorie und Praxis andernfalls
<lb/>leicht wieder durch eine andere ersetzt werde könne.
<lb/>Trotz der von den Regierungskommissaren unter
<lb/>Hinweis auf das gleichzeitig beratene Börsengesetz
<lb/>geltend gemachten Bedenken beschlofs die Kom- 
<lb/>mission eine, wie es im Bericht heilst, vorläufige
<lb/>Ordnung der Materie durch einen vom Reichstage
<lb/>eventuell wieder zu entfernenden oder umzugestal- 
<lb/>tenden Paragraphen. Trotzdem inzwischen das
<lb/>Börsengesetz angenommen und publiziert war, hat
<lb/>die Kommission den letzteren nicht beseitigt, und
<lb/>bei der Beratung im Plenum im vergangenen Juni
<lb/>hat es die sattsam bekannte Eilfertigkeit, mit der
<lb/>man das Gesetzbuch durchzupeitschen beliebte, nicht
<lb/>zugelassen, über die Frage der Beibehaltung dieser
<lb/>„provisorischen“ Vorschrift auch nur ein Wort zu
<lb/>verlieren. So ist sie denn einfach ruhig stehen ge- 
<lb/>blieben und überläfst der Wissenschaft und dem-
<lb/>nächstigen Praxis die verantwortungsvolle Aufgabe,
<lb/>ihre Einwirkung auf die Vorschriften des Börsen- 
<lb/>gesetzes festzustellen.1)

<lb/>Man vergegenwärtige sich die Tragweite! Das
<lb/>Bürgerliche Gesetzbuch (publiciert am 24. August 1896)
<lb/>ist gegenüber dem Börsengesetz die spätere Rechts- 
<lb/>norm, sowohl was die Publikation als was den Gel- 
<lb/>tungsbeginn anbelangt; es findet daher, da es an einer
<lb/>besonderen Bestimmung für das Verhältnis beider
<lb/>fehlt, darauf der Art. 32 des Einf.-Ges. Anwendung:

<lb/>,,Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in
<lb/>Kraft. Sie treten jedoch insoweit aufser Kraft, als
<lb/>sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus
<lb/>diesem Gesetze die Aufhebung ergiebt."
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nur darum handelt es sich in dem vorliegenden Aufsatz; die
<lb/>Interpretation der fraglichen Sätze selbst liegt nicht im Plane.
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0146.tif"
                      n="130"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0146--><p/>
                  <p>

                     <lb/>130
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kommen wir also zu dem Ergebnis, dafs der
<lb/>Inhalt der am Eingang mitgeteilten Sätze mit ein- 
<lb/>ander unverträglich sei, so mufs das Börsengesetz
<lb/>dem § 764 weichen; seine einschlägigen Bestim- 
<lb/>mungen hätten also nur die eigenartige Wirkung,
<lb/>für die drei Jahre bis zum Inkrafttreten des BGB.,
<lb/>1897—99, die Rolle eines kurzen Zwischenspiels zu
<lb/>übernehmen zwischen dem — nach der Praxis des
<lb/>Reichsgerichts — bisherigen, erst seit dem 1. Januar
<lb/>d. J. durch das Börsengesetz modifizierten, und dem
<lb/>damit wesentlich identischen demnächstigen Rechts- 
<lb/>zustande.

<lb/>Und auf diese kümmerliche, das Rechtsgefühl
<lb/>des Volkes arg verwirrende Funktion sollten die Be- 
<lb/>stimmungen eines Gesetzes beschränkt sein, das, wie
<lb/>man auch darüber denken mag, doch durch die auf
<lb/>seine Vorbereitung und Herstellung verwendete Sorg- 
<lb/>falt, durch seine schöpferischen und zum mindesten
<lb/>entwicklungsfähigen Neuerungen, wie gerade das
<lb/>Börsenregister nach meinem Dafürhalten eine ist,
<lb/>immerhin ein besseres Schicksal verdient hätte. Soll
<lb/>darum nur dies ganze vielumstrittene Institut ins
<lb/>Leben gerufen sein, um nach drei Jahren schon
<lb/>seiner vielleicht wichtigsten Wirkung wieder ent- 
<lb/>kleidet zu werden, und zwar auf Grund eines Be- 
<lb/>schlusses, der den Stempel des Gelegentlichen und
<lb/>Provisorischen deutlich auf der Stirne trägt; der ohne
<lb/>jedwede Kenntnis und Berücksichtigung des damals
<lb/>ja erst im Werden begriffenen Gesetzes, das er
<lb/>angeblich wieder geändert hat, gefafst worden
<lb/>ist? Dann wäre schon aus diesem Grunde der bis- 
<lb/>herige Mifserfolg des Börsenregisters fast selbst- 
<lb/>verständlich; von der Hoffnung, dafs die Beteiligten
<lb/>nach Hebung ihres momentanen Unmutes sich doch
<lb/>noch eintragen lassen, könnte keine Rede sein, ja
<lb/>man müfste jedem von diesem doch auf die Dauer
<lb/>ganz nutzlosen Schritte geradezu abraten!

<lb/>Und weiter: wie man auch über die Klagbarkeit
<lb/>der Differenzgeschäfte denken mag, — ich stehe nicht
<lb/>an, mich als einen grundsätzlichen Anhänger der
<lb/>verneinenden Ansicht zu bekennen, — so scheint mir
<lb/>doch soviel sicher, dafs sie, unter Bankiers und
<lb/>Börsenkundigen, als welche sich die im Register
<lb/>Eingetragenen doch dadurch in optima forma be- 
<lb/>kennen, geschlossen, den gröfsten Teil ihrer volks- 
<lb/>wirtschaftlichen Nachteile und Bedenken verlieren
<lb/>und in dieser Beschränkung Anspruch auf gesetz- 
<lb/>lichen "Schutz haben. Dafs diese Meinung auch bei
<lb/>den, gewifs nicht durch sonderliche Vorliebe für die
<lb/>Börse ausgezeichneten, Instanzen obwaltete, die bei
<lb/>Schaffung des Börsengesetzes ausschlaggebend in
<lb/>Betracht kamen, beweist uns die Existenz des § 69.
<lb/>Und dies nun glücklich erreichte Kompromifs
<lb/>zwischen den widerstreitenden Interessen und An- 
<lb/>schauungen sollen wir mit vollem Bewufstsein nur
<lb/>deshalb wieder aufgeben, weil es das Parlament in
<lb/>seiner Ueberhastung vergessen hat, den nur als
<lb/>„provisorischen" behandelten und gerade deshalb
<lb/>leichthin gefafsten Beschlufs seiner Kommission auf
<lb/>Grund des inzwischen fertiggestellten Börsengesetzes
<lb/>für erledigt zu erklären? Zu einem so bedenklichen,
</p>
                  <p>

                     <lb/>ja insipiden Ergebnis wird, glaube ich, die Wissen- 
<lb/>schaft nicht anders als im höchsten Notfälle, wenn
<lb/>alle anderen Auslegungsversuche scheitern sollten,
<lb/>gelangen dürfen. Wenigstens solange man mit
<lb/>Windscheid (§ 21) dafür hält, dafs bei der Aus- 
<lb/>legung auch auf den Wert des Resultates Rücksicht
<lb/>zu nehmen sei, und solange man die Regel der
<lb/>1. 19 Dig. I. 3 für richtig erachtet: „in ambigua voce
<lb/>legis ea potissimum significatio accipienda est, quae
<lb/>vitio caret."

<lb/>Und doch wird diese Ansicht, der § 764 dero- 
<lb/>giere unseren Sätzen, von namhafter Seite vertreten,
<lb/>so vor einigen Wochen in einer der angesehensten
<lb/>hauptstädtischen Tageszeitungen, so auch in dem
<lb/>anregenden Vortrage, den der Mitherausgeber dieser
<lb/>Zeitschrift, Dr. Staub, am 9. Januar d. J. in der
<lb/>Berliner juristischen Gesellschaft hielt. Allerdings
<lb/>handelt der § 764, so sagt man, nicht ausdrücklich
<lb/>von den an der Börse geschlossenen Geschäften,
<lb/>aber dafs er an sie und vielleicht gerade nur an
<lb/>sie gedacht hat, ergiebt sich einmal aus den
<lb/>Kommissionsverhandlungen, dann aber aus
<lb/>der Erwägung, dafs das Gesetz mit dem Ausschlufs
<lb/>der Börsengeschäfte sein vornehmstes Anwendungs- 
<lb/>feld verlieren und fast ganz inhaltslos werden
<lb/>würde. Die an der Börse wirklich oder vermeintlich
<lb/>vorhandenen Mifsbräuche haben vermutlich den Anlafs
<lb/>wie zum Anträge, so auch zum Beschlufs in der
<lb/>Kommission dargeboten, und auf solche occasio
<lb/>legis hat doch der Ausleger besondere Rücksicht
<lb/>zu nehmen!

<lb/>So einleuchtend diese Erwägungen sein mögen —
<lb/>mich wenigstens haben sie nie zu überzeugen ver- 
<lb/>mocht; ich wünsche und hoffe, dafs sich die deutsche
<lb/>Wissenschaft und Praxis den Widerspruch zu eigen
<lb/>machen möge, den Staub’s sonst so beifällig auf- 
<lb/>genommene Ausführungen gerade und nur in diesem
<lb/>Punkte bereits in der juristischen Gesellschaft fanden,
<lb/>und es ist der Zweck der vorliegenden Zeilen, zur
<lb/>Erreichung dieses Resultates ein bescheidenes
<lb/>Scherf lein beizutragen.

<lb/>Das zwar darf man der gegnerischen Lehre
<lb/>nicht entgegenhalten, dafs der § 764 als blos provi- 
<lb/>sorische Bestimmung gegenüber der definitiven
<lb/>Regelung der Materie im Börsengesetz zurückzustehen
<lb/>habe. Ein solcher Einwurf hiefse das Motiv, das die
<lb/>bei der Gesetzgebung Beteiligten beseelte, mit dem Ge- 
<lb/>setzesworte selbst verwechseln. Was man auch mit der
<lb/>Bestimmung für einschränkende Absichten verfolgte,
<lb/>in ihren Wortlaut selbst sind sie nicht übergegangen.
<lb/>Und diesen Wortlaut hat zudem der Reichstag,
<lb/>wenn auch schwerlich mit vollem Bewufstsein seiner
<lb/>Tragweite, genehm gehalten, und zwar zu einer
<lb/>Zeit, als von einem blofsen Provisorium keine Rede
<lb/>mehr sein konnte.

<lb/>Man hat ferner — so Amtsgerichtsrat Jastrow
<lb/>in der Diskussion über den Staub’sehen Vortrag —
<lb/>ausgeführt, dafs das Börsengesetz und das BGB.,
<lb/>wenn auch keine formale Einheit bildend, doch zu
<lb/>gleicher Zeit vorbereitet und beraten seien, dafs sie
<lb/>Emanationen eines und desselben modernen
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0147.tif"
                      n="131"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0147--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 7.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>131
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rechtsbewufstseins bildeten und daher in
<lb/>höherem Sinne doch als eine einheitliche Rechts- 
<lb/>quelle anzusehen und zu behandeln seien. Dann
<lb/>aber würden natürlich die Bestimmungen des Börsen- 
<lb/>gesetzes als die spezielleren Ausführungen
<lb/>des im § 764 nur allgemein ausgesprochenen
<lb/>gesetzgeberischen Gedankens den Vorrang verdienen.

<lb/>Ich nehme Anstand, mich dieser jedenfalls sehr
<lb/>beachtenswerten Argumentation anzuschliefsen. Sie
<lb/>würde uns zu weit über den Bereich unserer Frage
<lb/>hinausgehenden und in ihrer ungemessenen Trag- 
<lb/>weite bedenklichen Resultaten führen: könnte doch
<lb/>nach ihr letztlich jedwede Abweichung des BGB.
<lb/>von einem neueren, dem „modernen Rechts-
<lb/>bewufstsein“ entsprungenen Gesetze einfach weg- 
<lb/>interpretiert werden — man denke etwa an das
<lb/>bisherige Wuchergesetz in seinem Verhältnis zu § 138
<lb/>BGB., den doch aus jenem heraus einengend aus- 
<lb/>legen zu wollen, durchaus unzulässig wäre. Freilich
<lb/>möchte man einen Unterschied darin zu finden ge- 
<lb/>neigt sein, dafs das Börsengesetz ja gerade von
<lb/>demselben Reichstage in derselben Tagung be- 
<lb/>schlossen sei, wie das BGB. Aber auch das schlägt
<lb/>nicht durch. Niemand wird behaupten wollen, dafs
<lb/>alle in einer Sitzungsperiode gefafsten Beschlüsse
<lb/>der deutschen Volksvertretung Produkte derselben
<lb/>konsequenten politischen- und Rechtsanschauung
<lb/>seien; wie sehr das Ergebnis von Zufälligkeiten ab-
<lb/>hängen, wie schnell das Parlament seine Meinung
<lb/>in derselben Frage von Woche zu Woche ändern
<lb/>kann, zeigt uns wieder einmal die Geschichte des
<lb/>BGB. selbst — denselben Ehescheidungsgrund des
<lb/>unheilbaren Wahnsinnes, den er wenige Tage vorher
<lb/>in zweiter Lesung abgelehnt hatte, nahm der
<lb/>Reichstag in dritter dennoch an! Warum sollte
<lb/>er danach nicht auch in unserer Frage seinen
<lb/>gesetzgeberischen Willen alsbald umgekehrt haben
<lb/>können?

<lb/>Auch das etwa anzurufende Beispiel des Corpus
<lb/>Juris kommt hiergegen nicht in Betracht. Mit
<lb/>Recht zwar nimmt die herrschende Meinung an, dafs
<lb/>der Codex, obwohl später publiziert und in Geltung
<lb/>getreten als Institutionen und Pandekten, keiner- 
<lb/>lei formellen Vorrang vor ihnen beanspruchen
<lb/>könne. Aber das rechtfertigt sich eben dadurch,
<lb/>dafs Justinian seine drei Gesetzbücher erweislich
<lb/>als ein einziges grofses Werk betrachtet wissen
<lb/>wollte und dem im Codex selbst mit den Worten, die
<lb/>Pandekten sollten „una cum nostris constitutionibus“
<lb/>gelten, Ausdruck verliehen hat, 1.2 C. I, 17 („constitutio
<lb/>Tanta“), Dernburg, Pandekten § 10.

<lb/>Ein anderer Ausweg, wie ihn JR. Dr. Riesser
<lb/>einschlug, ist die Berufung auf den Charakter des
<lb/>Börsengesetzes als ins singulare, das durch ein
<lb/>späteres allgemeines Gesetz nicht aufgehoben
<lb/>werde — lex posterior generalis non derogat
<lb/>priori speciali. Nun steht fest, dafs das Börsen- 
<lb/>gesetz es mit der Regelung der besonderen Ver- 
<lb/>hältnisse der Börse zu thun hatte. Aber dadurch
<lb/>bekommt es noch keinen singulären, d. h. von
<lb/>den allgemeinen Rechtsprinzipien unterschiedenen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Charakter. Denn nicht das schon ist ins singulare,
<lb/>was sich nur auf gewisse Verhältnisse bezieht —
<lb/>ein solches Recht kann vielmehr an sich durchaus
<lb/>Ausflufs der allgemeinen Rechtsidee sein —, sondern
<lb/>erst das, was dieser zuwider, „contra tenorem
<lb/>rationis propter aliquam utilitatem introductum est.“
<lb/>Einen solchen Charakter ward man schwerlich dem
<lb/>ganzen Börsengesetz beilegen können — wo ist hier
<lb/>der Gegensatz zur allgemeinen ratio iuris? Aber
<lb/>was nicht vom Ganzen gilt, kann darum doch sehr
<lb/>wohl zutreffen unter Beschränkung auf einen Teil, und
<lb/>den §§ 66—69, namentlich dem letzteren, bin ich
<lb/>allerdings geneigt, einen durchaus singulären
<lb/>Charakter beizumessen. Man sah sich der von der
<lb/>Judikatur festgestellten Unklagbarkeit der Differenz- 
<lb/>geschäfte gegenüber und wollte von dieser, die
<lb/>man im Prinzip nicht antastete — Beweis: § 66 —
<lb/>die Fälle ausnehmen, in denen ein besonderer,
<lb/>von mir schon oben geschilderter Grund für die
<lb/>Zulassung der allgemein negierten Ansprüche
<lb/>vorlag.

<lb/>Andererseits kann man dem § 764 den Charakter
<lb/>einer lex generalis nicht absprechen. Mögen auch
<lb/>Geschäfte über Lieferung von Waren oder Wert- 
<lb/>papieren in der dort charakterisierten Art aufs er halb
<lb/>der Börse noch so selten, vielleicht praktisch so gut
<lb/>wie niemals, Vorkommen: logisch ist und bleibt
<lb/>der dort zu Grunde gelegte Begriff der weitere!
<lb/>Es kommt hinzu, dafs auch nicht auf jedes an der
<lb/>Börse geschlossene Geschäft die §§ 66—69 citt.
<lb/>Anwendung finden, dazu ist vielmehr nach § 48
<lb/>des Börsengesetzes ein Dreifaches nötig: die frag- 
<lb/>lichen Geschäfte müssen geschlossen sein a) auf
<lb/>fest bestimmte Lieferungszeit oder -frist; b) nach
<lb/>Geschäftsbedingungen, die vom Börsenvorstand für
<lb/>den Terminhandel festgesetzt sind; c) es mufs für
<lb/>die an der betreffenden Börse geschlossenen Ge- 
<lb/>schäfte solcher Art eine amtliche Festsetzung von
<lb/>Terminpreisen erfolgen. Es liegt auf der Hand, dafs
<lb/>sehr wohl Geschäfte Vorkommen können, bei
<lb/>denen wegen Mangel, wenn nicht aller, so doch
<lb/>dieser oder jener der drei Voraussetzungen die
<lb/>§§ 66 — 69 aufser Anwendung bleiben. § 764 BGB.
<lb/>redet dagegen allgemein und erklärt nur, dafs
<lb/>Differenzgeschäfte nicht als Kauf, sondern als Spiel
<lb/>anzusehen seien, ohne darüber abzureden, ob nicht
<lb/>in gewissen Fällen wegen der persönlichen Eigen- 
<lb/>schaften der Kontrahenten oder aus anderen
<lb/>Gründen eine besondere Behandlung angezeigt sein
<lb/>könne.

<lb/>Allerdings gilt nun jener Satz von der lex
<lb/>posterior generalis mit nichten als unumstöfsliches
<lb/>Axiom, ja manche, wie Regelsberger, lassen in
<lb/>ihm nur „halbe Wahrheit“ enthalten sein (§ 26), in- 
<lb/>dem die Vermutung weder für die beschränktere
<lb/>noch für die umfassendere Bedeutung des neuen
<lb/>Satzes streite. Indes neigt die herrschende Lehre
<lb/>(Dernburg § 30, Windscheid § 31 a. E.) immer- 
<lb/>hin dazu, durch eine Aenderung der Regel die alten
<lb/>Ausnahmen wenigstens „im Zweifel“ nicht berührt
<lb/>werden zu lassen. Da nun aber zwischen unseren
</p>

               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0148.tif"
                   n="132"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Kodifikation des bürgerlichen Rechts der Schweiz</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Laband, ...">Von Laband</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0148--><p/>
                  <p>

                     <lb/>132
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>IL Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>beiderseitigen Bestimmungen ein Verhältnis von
<lb/>Regel und Ausnahme sicherlich obwaltet, müfsten
<lb/>die Gegner Gründe für ihre nicht zu unterstellende
<lb/>Behauptung erbringen. Davon hat nun aber nicht
<lb/>im entferntesten bisher etwas verlautet. Im Gegen- 
<lb/>teil sprechen innere Momente — der Weit des
<lb/>Resultates — wie äufsere — die ausgesprochene
<lb/>Absicht der Kommission bei Einfügung des § 764
<lb/>—- nach dem oben Gesagten zu Gunsten der be- 
<lb/>schränkenden Auslegung. Giebt man überhaupt
<lb/>etwas auf die Entstehungsgeschichte eines Gesetzes,
<lb/>so kann man diese in unserem Fall mit Bestimmtheit
<lb/>zu dem Ergebnis verwerten, dafs § 764 nur eine
<lb/>Reservebestimmung „in omnem eventum“, wo- 
<lb/>fern und soweit keine besondere Regelung durch
<lb/>das bei der Beratung in Bezug genommene Börsen- 
<lb/>gesetz erfolge, darstellen sollte. Dafs diese Meinung
<lb/>später geändert sei, ist möglich, aber durch
<lb/>schlechterdings kein Beweismoment unterstützt.

<lb/>Aber es kommt noch etwas anderes in Betracht.
<lb/>Wollte man denn in § 764 überhaupt wirklich
<lb/>neues Recht schaffen, oder nur das bisherige,
<lb/>wie es sich wenigstens in der jüngsten Praxis fehl- 
<lb/>gestellt hatte, in unzweideutiger und endgültiger
<lb/>Weise fixieren? Nicht nur die Entstehungsgeschichte,
<lb/>sondern auch alle anderen Indicien sprechen für das
<lb/>letztere. Thatsächlich enthält jedenfalls unsere Be- 
<lb/>stimmung, wie die meisten anderen Sätze des BGB.,
<lb/>kein neues Recht, sondern die Kodifikation des
<lb/>bisherigen Zustandes. Wenn nun aber selbst die
<lb/>Ersetzung des alten Rechtsprinzipes durch ein
<lb/>anderes die bisher von jenem anerkannten Aus- 
<lb/>nahmen nicht beseitigt, so noch viel weniger
<lb/>die blofse Bestätigung des Prinzip es in einem
<lb/>neuen Gesetz. Wollte man das Gegenteil annehmen,
<lb/>so würde man den supponierten konfirmatorischen
<lb/>Charakter des letzteren in einen korrektorischen
<lb/>verschieben, was doch nicht angängig sein kann;
<lb/>so würde man auch gegen den Auslegungsgrundsatz
<lb/>verstofsen, dafs für die möglichst geringe Ab- 
<lb/>weichung vom bisherigen Rechte zu präsumieren
<lb/>sei, Windscheid § 21 No. 7.

<lb/>Zugegeben, dafs durch die hier vertretene
<lb/>Meinung der praktische Inhalt des § 764, wenn
<lb/>auch nicht ganz beseitigt, so doch aut ein äufserst
<lb/>bescheidenes Anwendungsgebiet herabgedrückt wird.
<lb/>Aber die gegenteilige würde ein viel anstößigeres
<lb/>Resultat ergeben — durch einen fast ohne Diskussion,
<lb/>ohne sorgfältige rechtspolitische Untersuchung der
<lb/>Gründe und Gegengründe gefaßten Gelegenheits-
<lb/>beschlufs würde ein umsichtig erwogenes, eben er- 
<lb/>lassenes Gesetz in wesentlichen Teilen kurzer Hand
<lb/>wieder außer Kurs gesetzt. Die Unwahrscheinlich- 
<lb/>keit, jaUnglaublichkeit einer solchen gesetzgeberischen
<lb/>Absicht hat schon einstens Justinian in be- 
<lb/>herzigenswerten Worten festgestellt (1. 35 pr. Cod.
<lb/>III, 28), die daher auch hier Platz finden mögen:
<lb/>„neque enim credendum est Romanum principem
<lb/>qui iura tuetur huiusmodi verbo totam obser- 
<lb/>vationem testamentorum multis vigiliis exco- 
<lb/>gitatam atque inventam velle everti.“
</p>
                  <p>

                     <lb/>Um den § 764 hingegen braucht es uns nicht
<lb/>leid zu thun. Er ist, laut Entstehungsgeschichte
<lb/>und Inhalt, ein Produkt jener vorschnellen Gesetzes- 
<lb/>macherei, an der unsere Zeit nur zu sehr krankt —
<lb/>ihn zu geringer Bedeutung herabzudrücken, scheint
<lb/>mir durchaus entsprechend der legeren Art, wie ihn
<lb/>seine Urheber in die Welt gesetzt haben!
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Kodifikation des bürgerlichen Rechts
<lb/>der Schweiz.

<lb/>Von Laband.

<lb/>Die Vorarbeiten für ein Schweizerisches
<lb/>(Zivilgesetzbuch sind insoweit gefördert worden,
<lb/>dafs ein von Professor Eugen Huber ausgearbei- 
<lb/>teter und von einer Kommission durchberatener
<lb/>und festgestellter Vorentwurf des ersten und zweiten
<lb/>Teils, enthaltend das Personen- und Familien- 
<lb/>recht, von den Eidgenössischen Justiz- und Polizei- 
<lb/>departements veröffentlicht werden konnte. Ist die
<lb/>in der Schweiz unternommene Kodifikation des
<lb/>Civilrechts an und für sich ein rechtsgeschichtlicher
<lb/>Vorgang, der das allgemeinste Interesse erregen
<lb/>muß, so wird für die deutschen Juristen dieses
<lb/>Interesse noch dadurch erhöht, dafs sich die Gesetz- 
<lb/>gebungsarbeit der Schweiz unmittelbar an die im
<lb/>Reich zum Abschluß gebrachte anschliefst, und man
<lb/>sich daher unwillkürlich zu einer Vergleichung beider
<lb/>gedrängt fühlt. Der spätere Gesetzgeber ist dabei
<lb/>immer im Vorteil. Alle Vorarbeiten des früheren
<lb/>Gesetzgebers, alle Vorstudien, Motive, Kritiken,
<lb/>Diskussionen, welche zur Feststellung des früheren
<lb/>Gesetzbuchs gedient haben, kommen auch der
<lb/>späteren Kodifikation zu gute; und der spätere
<lb/>Gesetzgeber kann sie um so besser und in um so
<lb/>größerem Maße verwenden, als das Recht des
<lb/>Landes, welches er kodifizieren soll, mit dem bereits
<lb/>kodifizierten Recht sachlich übereinstimmt. Es be- 
<lb/>darf daher kaum der Hervorhebung, dafs der Schwei- 
<lb/>zerische Vorentwurf sich an das deutsche Bürgerliche
<lb/>Gesetzbuch anschliefst, ja in erheblichem Maße auf
<lb/>ihm beruht. Dies ist aber nicht etwa in dem Sinne
<lb/>zu verstehen, wie man im Anfang des Jahrhunderts
<lb/>die französischen Gesetzbücher in vielen Staaten
<lb/>einfach übernommen hat, allenfalls mit einigen Zu- 
<lb/>sätzen und geringen Veränderungen; sondern der
<lb/>Schweizerische Vorentwurf steht sowohl nach der
<lb/>Form wie nach dem Inhalt dem deutschen Gesetz- 
<lb/>buch als eine durchaus selbständige und eigene
<lb/>Arbeit gegenüber, deren Verfasser nur die im
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuch vorhandene Vorarbeit sich
<lb/>zu Nutze gemacht hat, soweit sie für ihn verwend- 
<lb/>bar war.

<lb/>Was die Form des Schweizerischen Ent- 
<lb/>wurfs anlangt, so muß die außerordentlich über- 
<lb/>sichtliche Anordnung des Stoffes, die Klarheit, Ein- 
<lb/>fachheit und Verständlichkeit der Sprache, die Kraft
<lb/>und Kürze der einzelnen Sätze besonders rühmend
<lb/>hervorgehoben werden. Er bietet dem Verständnis
<lb/>nicht entfernt die Schwierigkeiten wie das Bürger-
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0149.tif"
                      n="133"
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                  <p>

                     <lb/>No. 7.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>133
</p>
                  <p>

                     <lb/>liehe Gesetzbuch. Man könnte es fast bedauern,
<lb/>dafs die Möglichkeit ausgeschlossen ist, gewisse
<lb/>Teile des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach dem Muster
<lb/>dieses Vorentwurfs neu zu redigieren.

<lb/>Hinsichtlich des Inhalts kann hier nur auf die
<lb/>wichtigsten und eigentümlichsten Bestimmungen des
<lb/>Vorentwurfs hingewiesen werden; eine kritische
<lb/>Erörterung aller derjenigen Vorschriften, die nach
<lb/>ihrem Inhalt oder ihrer Fassung Bedenken erregen,
<lb/>liegt ebensowenig in dem Zweck dieser Besprechung,
<lb/>wie eine eingehende Vergleichung mit dem Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuch.

<lb/>Das erste Buch, welches das Personenrecht
<lb/>enthält, behandelt in zwei Titeln „die Einzelpersonen“
<lb/>und „die Körperschaften und Anstalten“. Aus dem
<lb/>ersten Titel ist hervorzuheben, dafs die Mündigkeit
<lb/>bereits mit dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahr
<lb/>eintritt, und dafs Heirat mündig macht. Sehr eigen- 
<lb/>tümlich ist die Handlungsunfähigkeit bestimmt.
<lb/>„Handlungsunfähig sind alle Personen, die nicht
<lb/>hinreichend urteilsfähig sind.“ Als solche bezeichnet
<lb/>Artikel 5 „alle Personen, die infolge von Kindes- 
<lb/>alter, Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder aus
<lb/>anderer Ursache aufs er stande sind, die Beweg- 
<lb/>gründe, die Folgen und den sittlichen Charakter
<lb/>ihres Verhaltens richtig zu erkennen und einer rich- 
<lb/>tigen Erkenntnis gemäfs zu handeln“. Ein so weit- 
<lb/>reichender und durch so unsichere Merkmale be- 
<lb/>stimmter Ausschlufs der Handlungsfähigkeit ist neu
<lb/>und sehr gewagt; insbesondere dürfte es grofse
<lb/>praktische Schwierigkeiten haben, die Handlungs- 
<lb/>fähigkeit jemandes darnach zu beurteilen, ob er den
<lb/>sittlichen Charakter seines Verhaltens „richtig“
<lb/>zu erkennen vermag; denn das Recht liefert keinen
<lb/>Mafsstab für die richtige Würdigung des sittlichen
<lb/>Verhaltens. Eigentümlich ist auch der „zum Schutz
<lb/>der Persönlichkeit“ im Artikel 20 aufgestellte Satz:
<lb/>„Wer in seiner Person unbefugter Weise angegriffen
<lb/>wird, ist berechtigt, auf Beseitigung der Störung,
<lb/>sowie auf Schadenersatz und unter Umständen auf
<lb/>Leistung einer Geldsumme als Genugthuung zu
<lb/>klagen“. Die Tragweite dieses Grundsatzes ist nicht
<lb/>zu übersehen; er kann einerseits eine Feststellung
<lb/>des Tatbestandes der Deliktsobligationen nicht er- 
<lb/>setzen und andererseits den unerhörtesten Forde- 
<lb/>rungen zur Handhabe dienen. Denn was ist ein
<lb/>„Angriff in der Person?“ Soll der römische Begriff
<lb/>der injuria damit wieder in das heutige Recht ein- 
<lb/>geführt werden? Das dürfte kaum möglich sein. —
<lb/>Die Verschollenheitserklärung ist einfach und zweck- 
<lb/>mäßig geordnet; es fehlt aber an jeder Bestimmung,
<lb/>welcher Zeitpunkt als die Todeszeit anzunehmen ist.
<lb/>Zu bemerken ist auch, dafs der Entwurf eine voll- 
<lb/>ständige Ordnung der Civilstandsregister enthält,
<lb/>obgleich diese Materie doch überwiegend verwal- 
<lb/>tungsrechtlichen Inhalts ist und in ein Civilgesetz-
<lb/>buch eigentlich nicht gehört. Jedoch mögen Zweck-
<lb/>mäfsigkeitsgründe dafür vorhanden sein.

<lb/>Das Vereinsrecht ist, wie dies in einem
<lb/>schweizerischen Gesetz nicht anders möglich ist,
<lb/>nach sehr freiheitlichen Prinzipien normiert. Abge- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>sehen von den öffentlich-rechtlichen und kirchlichen
<lb/>Körperschaften und Anstalten, für welche das öffent- 
<lb/>liche Recht des Bundes und der Kantone Vorbe- 
<lb/>halten bleibt, unterscheidet der Entwurf Personen- 
<lb/>verbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck ver- 
<lb/>folgen, und Vereine, die nicht einen wirtschaftlichen,
<lb/>sondern wohlthätigen, politischen, sozialen u. s. w.
<lb/>Zweck verfolgen. Die ersteren stehen unter den
<lb/>Regeln des Obligationenrechts und Genossenschafts- 
<lb/>gesetzes oder unter den kantonalrechtlichen Vor- 
<lb/>schriften über die Wald-Weide-Alpgenossenschaften
<lb/>und dergl. Die nicht wirtschaftlichen Vereine erlangen
<lb/>die Persönlichkeit, „sobald ihre Personenverbindung
<lb/>den Willen, als eine Körperschaft bestehen zu wollen,
<lb/>hinreichend geäußert hat.“ Hierzu ist erforderlich
<lb/>die Annahme von schriftlich aufgesetzten Vereins- 
<lb/>statuten, welche über den Zweck des Vereins, seine
<lb/>Mittel und seine Organisation hinreichend Aufschluß
<lb/>geben. Also keine Normativbestimmungen, keine
<lb/>Mindestzahl von Mitgliedern, keine obligatorische
<lb/>Pflicht zur Beitragszahlung, welche vielmehr durch
<lb/>die Statuten festgesetzt wird (Artikel 85), kein obrig- 
<lb/>keitliches Einspruchsrecht, kein Zwang zur Ein- 
<lb/>tragung in ein Register, wohl aber ist jeder Verein
<lb/>befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu
<lb/>lassen. Eine obrigkeitliche Auflösung kann nur er- 
<lb/>folgen durch Gerichtsurteil, wenn der Verein einen
<lb/>widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck verfolgt.
<lb/>Man sollte erwarten, dafs einer so außerordentlich
<lb/>erleichterten Vereinsbildung und Erlangung der
<lb/>juristischen Persönlichkeit strenge Sicherungsmittel
<lb/>für die Bezahlung der Vereinsschulden, Haftungs- 
<lb/>verbindlichkeiten der Mitglieder u. s. w. gegenüber- 
<lb/>stehen. Von dem allem ist aber in dem Entwurf
<lb/>gar keine Rede; nur das Recht der freien Körper- 
<lb/>schafts-Erzeugung, nicht die damit übernommene
<lb/>Verantwortlichkeit ist der Gegenstand seiner gesetz- 
<lb/>geberischen Fürsorge.

<lb/>Hinsichtlich der Stiftungen befolgt der Ent- 
<lb/>wurf weniger radikale Grundsätze; wenigstens be- 
<lb/>dürfen Stiftungen zu öffentlichen Zwecken zu ihrer
<lb/>Errichtung der Genehmigung der zuständigen Be- 
<lb/>hörde, alle Stiftungen sind der Aufsicht des Gemein- 
<lb/>wesens, „dem sie nach ihrer Stellung und Be- 
<lb/>stimmung an gehören“, unterworfen, und der Auf- 
<lb/>sichtsbehörde sind genügende Befugnisse gewährt.

<lb/>Der zweite Teil enthält als erste Abteilung eine
<lb/>in redaktioneller Beziehung vorzügliche Kodifikation
<lb/>des Eherechts, welche auch sachlich sehr bemerkens- 
<lb/>werte, zum Teil neue Gesetzesvorschläge aufweist. Wir
<lb/>müssen uns hier auf die wichtigsten Punkte beschränken.

<lb/>Das Verlöbnis ist klaglos; wer aber ohne
<lb/>triftigen Grund das Verlöbnis bricht oder dem anderen
<lb/>Teil durch sein Verhalten einen triftigen Grund zum
<lb/>Rücktritt giebt, kann zum Schadenersatz und unter
<lb/>Umständen zur Zahlung einer Geldsumme als Genug- 
<lb/>thuung angehalten werden.

<lb/>Die Ehefähigkeit soll sehr früh beginnen,
<lb/>für den Bräutigam mit dem vollendeten 18. und für
<lb/>die Braut mit dem vollendeten 16. Lebensjahre.
<lb/>Die Ehehindernisse sind nicht unnötig vermehrt;
</p>

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                  <p>

                     <lb/>134
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>das Hindernis der Verwandtschaft auf Verwandte
<lb/>in gerader Linie und Geschwister beschränkt. Die
<lb/>Verkündung und die Civiltrauung, die selbstverständ- 
<lb/>lich obligatorisch ist, sind eingehend geregelt. Sehr
<lb/>zweckmäfsig scheint der Vorschlag des Artikel 141,
<lb/>dafs im Falle der Eheschliefsung durch eine ver- 
<lb/>heiratete Person bei gutem Glauben des zweiten
<lb/>Ehegatten die Nichtigerklärung der zweiten Ehe
<lb/>ausgeschlossen ist, sobald die frühere Ehe aufge- 
<lb/>hoben ist. Etwas Befremdliches hat dagegen der
<lb/>Vorschlag, dafs ein Ehegatte die Ehe anfechten
<lb/>kann „wegen der arglistigen Verheimlichung einer
<lb/>Krankheit des anderen Ehegatten, die die Gesundheit
<lb/>des Klägers oder der Nachkommen in hohem
<lb/>Mafse gefährdet“ (Artikel 144). Artikel 152 stellt den
<lb/>sehr humanen Grundsatz auf, dafs wenn eine Ehe
<lb/>für ungiltig erklärt wird, die Kinder gleichwohl in
<lb/>allen Beziehungen als ehelich gelten, ohne Rück- 
<lb/>sicht auf den guten oder bösen Glauben ihrer Eltern,
<lb/>und dafs die Verhältnisse der Kinder zu den Eltern
<lb/>nach den gleichen Vorschriften geordnet werden,
<lb/>wie bei der Scheidung der Ehe.

<lb/>Der humane Geist des Entwurfs tritt besonders
<lb/>in dem die Ehescheidung behandelnden Titel
<lb/>hervor. Er will als Ehescheidungsgründe anerkennen:
<lb/>Ehebruch, schwere Mifshandlung oder Ehrenkränkung,
<lb/>bösliche Verfassung, Begehung eines Verbrechens
<lb/>oder Führung eines unehrenhaften Lebenswandels,
<lb/>unheilbare, seit mindestens drei Jahren bestehende
<lb/>Geisteskrankheit. Aufserdem können beide Ehe- 
<lb/>gatten gemeinsam die Scheidung begehren, wenn
<lb/>eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses
<lb/>eingetreten ist, dafs den Ehegatten die Fortsetzung
<lb/>der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden
<lb/>darf. Es ist nicht vorausgesetzt, dafs die „Zer- 
<lb/>rüttung“ des ehelichen Verhältnisses von einem
<lb/>Gatten durch schwere Pflichtverletzungen oder durch
<lb/>ehrloses oder unsittliches Verhalten verschuldet ist,
<lb/>wie nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; an
<lb/>die Stelle dieses Erfordernisses ist das gemeinsame
<lb/>Scheidungsbegehren der beiden Gatten gesetzt. Ist
<lb/>die tiefe Zerrüttung vorwiegend der Schuld des einen
<lb/>Ehegatten zuzuschreiben, so kann der andere Ehe- 
<lb/>gatte auf Scheidung klagen. Wird die Ehe wegen
<lb/>Ehebruchs oder eines anderen Sittlichkeitsverbrechens
<lb/>geschieden, so begründet dies kein Ehehindernis
<lb/>zwischen dem schuldigen Gatten und demjenigen,
<lb/>mit welchem er den Ehebruch begangen hat, sondern
<lb/>der Richter hat dem schuldigen Ehegatten die Ein- 
<lb/>gehung einer neuen Ehe für eine Warte fr ist von
<lb/>wenigstens einem bis höchstens drei Jahren zu
<lb/>untersagen (Artikel 169). Wenn nicht beide Gatten die
<lb/>Scheidung verlangen, kann der Richter auf Trennung
<lb/>erkennen. Die Trennung ist auf mindestens sechs
<lb/>Monate und auf höchstens drei Jahre zu erkennen.
<lb/>Hat eine Wiedervereinigung der Ehegatten während
<lb/>der Trennungszeit nicht stattgefunden, so ist auf
<lb/>erneute Klage die Ehe zu scheiden (§ 167). Es ist
<lb/>zu erwarten, dafs ein auf diesen Grundsätzen be- 
<lb/>ruhendes Ehescheidungsrecht einer heftigen Oppo- 
<lb/>sition der klerikalen Partei begegnen wird.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Wirkungen der Ehe in Beziehung auf
<lb/>die persönlichen Verhältnisse der Gatten sind in
<lb/>einer Weise geordnet, welche den Interessen der
<lb/>Ehefrau völlig gerecht wird. Sie hat das Recht, denHaus-
<lb/>halt zu führen und ist befugt zur Vertretung der ehe- 
<lb/>lichen Gemeinschaft in der Fürsorge für die laufenden
<lb/>Bedürfnisse des Haushalts. Die Ehefrau ist bei jedem
<lb/>Güterrecht befugt, einen Beruf oder ein Gewerbe aus- 
<lb/>zuüben, insoweit sie dadurch die eheliche Gemeinschaft
<lb/>nicht schädigt oder gefährdet. Ein unbegründetes
<lb/>Verbot des Ehemannes ist auf Ansuchen der Frau
<lb/>vom Richter aufzuheben. Der Richter kann eine
<lb/>vorübergehende Aufhebung der ehelichen Gemein- 
<lb/>schaft gestatten und die Ehefrau von der Pflicht be- 
<lb/>freien, dem Ehemann an seinen Wohnsitz oder in
<lb/>seine Wohnung zu folgen, wenn das Wohl der Frau
<lb/>durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet wird.
<lb/>Der Richter kann, wenn der Ehemann die Sorge
<lb/>für Weib und Kind vernachlässigt, die Schuldner
<lb/>der Ehegatten, ohne Rücksicht auf das eheliche
<lb/>Güterrecht, anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teil- 
<lb/>weise der Ehefrau zu leisten. (Artikel 189.)

<lb/>Das eheliche Güterrecht ist im wesentlichen
<lb/>in derselben Weise wie im Bürgerlichen Gesetzbuch ge- 
<lb/>ordnet; die Ehegatten sind befugt, ihre güterrechtlichen
<lb/>Verhältnisse durch Ehe vertrag vor oder während der
<lb/>Ehe nach freiem Ermessen zu ordnen; sie müssen
<lb/>aber dem Vertrage einen der drei im Gesetz ge- 
<lb/>ordneten „Güterstände“ zu Grunde legen. Der „ordent- 
<lb/>liche“ Güterstand ist die „Güterverbindung“; sie
<lb/>entspricht dem „gesetzlichen Güterrecht“ des Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs, für welches dieses leider keinen
<lb/>technischen Namen angenommen hat. Zugelassen
<lb/>ist ferner die Gütergemeinschaft in ihren drei Formen
<lb/>und die Gütertrennung. Trotz der sachlichen
<lb/>Uebereinstimmung weicht der Schweizer Vorentwurf
<lb/>in der Anordnung des Stoffes und in der Fassung
<lb/>der Rechtsregeln sehr erheblich von dem Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuch ab und übertrifft das letztere viel- 
<lb/>fach an Uebersichtlichkeit, Klarheit und Verständ- 
<lb/>lichkeit; er enthält sich namentlich jeder entbehrlichen
<lb/>Detaillierung und Kasuistik.

<lb/>Die zweite Abteilung hat die Ueberschrift: Die
<lb/>Verwandtschaft. Die Regelung des ehelichen
<lb/>Kindes Verhältnisses giebt zu besonderen Be- 
<lb/>merkungen keinen Anlafs; hervorzuheben ist nur
<lb/>auch hier die besonders wohlgelungene Fassung. In
<lb/>sachlicher Hinsicht ist auf Artikel 300 hinzuweisen,
<lb/>welcher den Eltern die Entscheidung über die
<lb/>religiöse Erziehung des Kindes zuweist, Verträge
<lb/>über die Erziehung der Kinder in einem bestimmten
<lb/>religiösen Bekenntnis für unverbindlich erklärt und
<lb/>dem Kinde nach zurückgelegtem 16. Lebensjahre
<lb/>die selbständige Entscheidung über sein religiöses
<lb/>Bekenntnis gewährleistet. Das außereheliche
<lb/>Kindes Verhältnis ist dadurch neu und eigenartig
<lb/>normiert, dafs der Vorentwurf zwei verschiedene
<lb/>Vaterschaftsklagen gestattet, nämlich mit und ohne
<lb/>„Standesfolge.“ Die Klage mit Standesfolge ist nur
<lb/>zulässig, wenn der Beklagte der Mutter die Ehe ver- 
<lb/>sprochen hat, ausnahmsweise auch, wenn sich der
</p>

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                      n="135"
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                  <p>

                     <lb/>No. 7.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>135
</p>
                  <p>

                     <lb/>Beklagte mit der Beiwohnung eines Verbrechens
<lb/>gegen die schuldlose Mutter oder eines Mifsbrauchs
<lb/>seiner häuslichen oder dienstlichen Gewalt schuldig
<lb/>gemacht hat. Von der Klage ist der Heimatgemeinde
<lb/>des Vaters Mitteilung zu machen und die Gemeinde
<lb/>zur Wahrung ihrer Interessen vor Gericht zu laden.
<lb/>Wird das Kind freiwillig anerkannt oder wird es dem
<lb/>Vater gerichtlich mit Standesfolge zugesprochen,
<lb/>so erhält es den Familiennamen und die Heimat- 
<lb/>angehörigkeit des Vaters und tritt zur väterlichen
<lb/>wie zur mütterlichen Seite in die Rechte und Pflichten
<lb/>der außerehelichen Verwandtschaft ein. Die Klage
<lb/>ohne Standesfolge geht nur auf Vermögensleistungen
<lb/>zur Entschädigung der Mutter und zum Unterhalt
<lb/>des Kindes. An die Stelle der väterlichen Gewalt
<lb/>setzt der Entwurf die Hausgewalt (Artikel 352 ff.).
<lb/>Ihr sind unterworfen die Blutsverwandten und ver- 
<lb/>schwägerten Personen, die sich zusammen in einer
<lb/>häuslichen Gemeinschaft befinden, ohne Rücksicht
<lb/>auf die Mündigkeit; ferner andere Personen, sobald
<lb/>sie auf Grund eines Vertrags Verhältnisses als Pflege- 
<lb/>kind, Dienstbote, Lehrling, Geselle und dergleichen
<lb/>in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind.
<lb/>Dem Haupt der häuslichen Gemeinschaft werden
<lb/>bestimmte Rechte und Pflichten zur Erhaltung der
<lb/>Hausordnung und zur Fürsorge für die Hausgenossen
<lb/>auferlegt, und er ist verantwortlich für den Schaden,
<lb/>welchen eine zur häuslichen Gemeinschaft gehörende,
<lb/>unmündige oder entmündigte Person verursacht,
<lb/>wenn er nicht die Anwendung der pfiietatmäßigen
<lb/>Sorgfalt in der Beaufsichtigung darzuthun vermag.
<lb/>Der Entwurf erkennt ein „Familienvermögen“
<lb/>an, und zwar außer Familienstiftungen und Familien- 
<lb/>fideikommissen nach den Regeln des Personenrechts
<lb/>oder des Erbrechts auch noch familienrechtliche
<lb/>Gemeinderschaften und Heimstätten. Gemeinder-
<lb/>schaften können entstehen, indem Verwandte ent- 
<lb/>weder eine Erbschaft ungeteilt fortbestehen lassen
<lb/>oder dadurch, daß sie ihr Vermögen Zusammenlegen.
<lb/>Die Errichtung bedarf notarieller Abfassung des
<lb/>Vertrages und zur Wirksamkeit gegen Dritte der
<lb/>Eintragung in das Handelsregister; sie kann eine
<lb/>volle Wirtschaftsgemeinschaft oder bloße Ertrags- 
<lb/>gemeinschaft sein. Da dem Entwurf Motive nicht
<lb/>beigegeben sind, so ist nicht ersichtlich, inwieweit
<lb/>diese Wiedererweckung der Ganerbschaften in der
<lb/>Schweiz einem praktischen Bedürfnis entspricht und
<lb/>eine praktische Anwendung erwarten läßt; schädlichen
<lb/>Folgen solcher Versuche mit „Gesamteigentum“ ist
<lb/>aber dadurch vorgebeugt, daß die Gemeinderschaften
<lb/>von jedem Gemeinden mit sechsmonatlicher Frist
<lb/>gekündigt werden können und auch sonst leicht
<lb/>löslich sind. (Artikel 367.)

<lb/>Das Heimstättenrecht kann nach dem Ent- 
<lb/>wurf Artikel 373 von den Kantonen unter Be- 
<lb/>folgung gewisser Bestimmungen eingeführt werden.
<lb/>Das zur Heimstätte zu erklärende Gut oder Haus
<lb/>darf nicht größer sein als erforderlich ist, um einer
<lb/>Familie, ohne Rücksicht auf die grundpfändliche
<lb/>Belastung oder das sonstige Vermögen des Eigen- 
<lb/>tümers, ihren ordentlichen Unterhalt zu gewähren
</p>
                  <p>

                     <lb/>oder ihr als Wohnung zu dienen. Der Eigentümer
<lb/>selbst muß das Gut bewirtschaften, das Gewerbe
<lb/>betreiben oder das Wohnhaus bewohnen. Die Er- 
<lb/>richtung bedarf in jedem einzelnen Falle einer obrig- 
<lb/>keitlichen Prüfung und Genehmigung, und sie wird
<lb/>erst durch Eintragung in das Grundbuch rechts- 
<lb/>gültig Der Eigentümer darf das zur Heimstätte
<lb/>gewordene Grundstück nicht verpfänden, es nicht
<lb/>veräußern, verpachten noch auf andere Art Dritten
<lb/>überlassen und die Bewirtschaftung und Verwaltung
<lb/>der Heimstätte steht unter amtlicher Aufsicht; der
<lb/>Eigentümer darf ohne Genehmigung der Aufsichts- 
<lb/>behörde nur die einem Nutznießer zustehenden Be- 
<lb/>fugnisse ausüben. Jede Zwangsvollstreckung gegen
<lb/>die Heimstätte und ihre Zugehör ist ausgeschlossen.
<lb/>Der Eigentümer kann aber jederzeit diese Be- 
<lb/>schränkungen abstreifen, indem er die Löschung
<lb/>der Heimstätte der Aufsichtsbehörde anzeigt und
<lb/>die Löschung im Grundbuch bewirkt; auch hört
<lb/>regelmäßig mit dem Tode des Eigentümers die
<lb/>Heimstättenqualität des Grundstücks auf. (Artikel 379
<lb/>bis 380). Da die Errichtung der Heimstätte nicht
<lb/>gestattet ist, wenn dadurch die Rechte von Gläubigern
<lb/>oder anderer Personen verletzt werden und der Eigen- 
<lb/>tümer selbst nicht länger in der Verfügung be- 
<lb/>schränkt ist als er selbst will, so ist der praktische
<lb/>Effekt dieses Heimstättenrechts wohl nicht hoch anzu- 
<lb/>schlagen.

<lb/>Die dritte Abteilung betrifft das Vormund- 
<lb/>schaftsrecht. Es beruht auf denselben Grundlagen
<lb/>wie das deutsche. Die regelmäßige Form ist die
<lb/>obrigkeitliche Vormundschaft; sie kann ausnahms- 
<lb/>weise ersetzt werden durch eine Familienvormund- 
<lb/>schaft, wenn es im Interesse des Bevormundeten
<lb/>aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.
<lb/>(Artikel 383.) Bemerkenswerte Abweichungen von
<lb/>dem deutschen Recht sind namentlich folgende.
<lb/>Unter die Bevormundungsfälle mündiger Personen
<lb/>zählt der Entwurf (Artikel 393) die Verurteilung zu
<lb/>einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber;
<lb/>die Vormundschaft hört auf, wenn der Verurteilte
<lb/>die Strafe verbüßt hat oder begnadigt wird (Ar- 
<lb/>tikel 460). Der Vormund wird in der Regel auf
<lb/>vier Jahre ernannt, nach deren Ablauf er die Weiter- 
<lb/>führung ablehnen darf; lehnt er sie nicht ab, so
<lb/>kann er auf weitere vier Jahre bestellt werden.
<lb/>(Artikel 441.) Das Amt des Vormundes ist prin- 
<lb/>zipiell nicht unentgeltlich zu führen; sondern der
<lb/>Vormund erhält aus dem Vermögen des Bevor- 
<lb/>mundeten eine Entschädigung, die von der Vormund- 
<lb/>schaftsbehörde für jede Rechnungsperiode festgesetzt
<lb/>wird und jährlich höchstens zwei vom Tausend des
<lb/>reinen Vermögens betragen darf. (Artikel 442.)
<lb/>Außer der Verantwortlichkeit des Vormunds und
<lb/>der Mitglieder der vormundschaftlichen Behörde für
<lb/>die Nichtbeobachtung der ihnen obliegenden Sorgfalt
<lb/>legt der Entwurf eine subsidiäre Haftung auf der
<lb/>Gemeinde hinter dem Vormund und den Mit- 
<lb/>gliedern der Vormundschaftsbehörde und dem
<lb/>Kanton hinter den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde.
<lb/>(Artikel 454.) Die Klage gegen den Vormund aus
</p>

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                     <docAuthor ana="Weissler, ...">Von Rechtsanwalt Weissler</docAuthor>
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                     <lb/>136
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Verantwortlichkeit verjährt mit Ablauf eines
<lb/>Jahres, sofern nicht der Anspruch aus einer straf- 
<lb/>baren Handlung hergeleitet wird, für die das
<lb/>Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt.
<lb/>(Artikel 482 fg.)

<lb/>Wenn die Entwürfe über das Sachenrecht und
<lb/>das Erbrecht ebenso gut gelingen wie der vor- 
<lb/>liegende Teilentwurf, so wird die Schweiz bald den
<lb/>Ruhm geniefsen, wenn nicht das beste, so jeden- 
<lb/>falls eins der besten (Zivilgesetzbücher der Welt zu
<lb/>besitzen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Grundfragen des öffentlichen
<lb/>Urkundwesens.

<lb/>Von Rechtsanwalt Weitster, Halle.

<lb/>I. Die grofse Verschiedenheit der Einrichtungen
<lb/>des öffentlichen Urkundwesens in Deutschland be- 
<lb/>reitet dem gemeinsamen Privatrechte beträchtliche
<lb/>Schwierigkeiten. Wenn das Bürgerliche Gesetzbuch
<lb/>für eine Anzahl der wichtigsten Rechtsgeschäfte
<lb/>gerichtliche oder notarielle Beurkundung vorschreibt,
<lb/>so setzt dies landesrechtliche Einrichtungen voraus,
<lb/>die solche Beurkundung ermöglichen. Nun sind
<lb/>aber in einigen Gebieten die Gerichte für öffent- 
<lb/>liche Beurkundungen nicht oder nur beschränkt zu- 
<lb/>ständig; in andern giebt es kein Notariat; wieder
<lb/>andere haben Urkundeinrichtungen, die sich viel- 
<lb/>leicht überhaupt nicht unter eine der reichsrechtlich
<lb/>zugelassenen Formen bringen lassen werden. Sachsen-
<lb/>Koburg z. B. hat anstatt der Notare besondere Be- 
<lb/>glaubigungsbeamte; in Württemberg urkundet ein
<lb/>Ausschufs des Gemeinderats unter Mitwirkung eines
<lb/>Notars, anderwärts Sekretäre, Bürgermeister, Dorf-,
<lb/>Orts-, Feld- und Schöffengerichte. Andererseits
<lb/>giebt es Formen gerichtlicher Mitwirkung, von denen
<lb/>höchst zweifelhaft ist, ob sie das Erfordernis einer
<lb/>gerichtlichen Urkunde im Sinne des Reichsrechts
<lb/>erfüllen; so die gerichtliche „Verlautbarung“, „Voll- 
<lb/>ziehung“, „Bestätigung“, „Uebergabe“, „Anzeige“.
<lb/>Es kann der Fall eintreten, dafs in einem Rechts- 
<lb/>gebiete weder eine gerichtliche noch eine notarielle
<lb/>Urkunde zu erlangen ist.

<lb/>Die Hauptschwierigkeit liegt aber an einem
<lb/>andern Punkte, wo das öffentliche Urkundwesen
<lb/>mit dem Privatrechte direkt zusammenstöfst. Wenn
<lb/>irgend etwas reines Privatrecht ist, wenn irgend
<lb/>etwas einheitlicher Regelung bedarf, so ist es die
<lb/>Lehre von der Form der Rechtsgeschäfte. Es
<lb/>droht nun die Gefahr, dafs die ungeheure landes- 
<lb/>rechtliche Zerrissenheit, die auf diesem Gebiete
<lb/>herrscht, aufrecht erhalten wird. Nach Art. 141.
<lb/>Einf.-G. zum BGB. bleiben nämlich unberührt die
<lb/>landesrechtlichen Vorschriften, nach welchen für die
<lb/>Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nach BGB.
<lb/>gerichtlicher oder notarieller Beurkundung bedürfen,
<lb/>entweder nur die Gerichte oder nur die Notare zu- 
<lb/>ständig sind. Versteht man nun unter Zuständigkeit
<lb/>die Befugnis der Beurkundung zu öffentlichem
<lb/>Glauben, so wäre nur die landesrechtliche Aemter-
<lb/>verfassung aufrecht erhalten, also die öffentlich-recht- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>lichen Vorschriften, denen zufolge hier nur Gerichte,
<lb/>dort nur Notare zur öffentlichen Beurkundung be- 
<lb/>rufen, hier die Notare auf Beglaubigungen, dort die
<lb/>Gerichte auf Grundbuchurkunden beschränkt sind
<lb/>u. s. w., aufgehoben aber wäre das ganze Landes- 
<lb/>privatrecht, insoweit es die Gültigkeit des be- 
<lb/>urkundeten Rechtsgeschäfts von der gerichtlichen
<lb/>oder notariellen Beurkundung abhängig macht; auf- 
<lb/>gehoben wären insbesondere die zahllosen und ver- 
<lb/>wickelten Vorschriften der Partikularrechte, welche,
<lb/>trotz Nebeneinanderbestehens des gerichtlichen und
<lb/>des notariellen Urkundamts, für eine grofse Zahl
<lb/>von Rechtsgeschäften die gerichtliche Form aus-
<lb/>schliefsend fordern. Dem Begriffe Zuständigkeit,
<lb/>der zweifellos ein öffentlich-rechtlicher ist, sowie
<lb/>dem Kodifikationsprinzip des BGB. thut offenbar
<lb/>nur diese Auslegung ein Genüge. Von dem Stand- 
<lb/>punkte aus, der Zuständigkeitsnormen ausschließlich
<lb/>im Aemterverfassungsrecht aufsucht, ist es durchaus
<lb/>folgerichtig zu sagen, dafs z. B. der landrechtliche
<lb/>Notar für Schenkungsversprechen an sich zuständig
<lb/>ist, indem er sie mit öffentlichem Glauben, wenn
<lb/>auch nicht mit privatrechtlicher Gültigkeit, be- 
<lb/>urkunden kann; wie ja auch sonst der Notar des- 
<lb/>wegen nicht aufhört, zuständig zu sein, weil seine
<lb/>Urkunde wegen civilrechtlicher Mängel angreifbar
<lb/>ist, im Gegenteil durch die Notariatsordnungen an- 
<lb/>gewiesen ist, auf Wunsch und nach Belehrung der
<lb/>Parteien auch ungültige Urkunden aufzunehmen.
<lb/>Allein es ist zu fürchten, dafs viele vor diesen
<lb/>Folgerungen zurückschrecken und sich auf den
<lb/>sicheren und naheliegenden Standpunkt zurückziehen
<lb/>werden, von dem aus alles, was an die gerichtliche
<lb/>Form gebunden, eben dadurch der Zuständigkeit des
<lb/>Notars entzogen erscheint. Dränge aber diese Auf- 
<lb/>fassung durch, so bestände nicht nur die landes- 
<lb/>rechtliche Aemter Verfassung, sondern auch das
<lb/>Landes-Privatrecht auf diesem Gebiete fort; es
<lb/>blieben bestehen die verwickelten, mit Streitfragen
<lb/>überladenen, zum teil sinnlos gewordenen Form-
<lb/>Vorschriften des ALR.; es bliebe erhalten die in
<lb/>diesem Punkte unglaubliche Verworrenheit der Par- 
<lb/>tikularrechte; es bliebe unerfüllt die Forderung,
<lb/>welche der Rechtsverkehr hier mit der größten
<lb/>Entschiedenheit zu stellen hat: nach einem einheit- 
<lb/>lichen, einfachen, durchsichtigen Rechtszustande.

<lb/>Nun hat Jastrow (im Archiv für bürgerl. Recht
<lb/>Bd. 11) die Schwierigkeit dadurch zu heben vor- 
<lb/>geschlagen, dafs zwar die landesrechtlichen Ver- 
<lb/>schiedenheiten beibehalten werden, die Gültigkeit
<lb/>des Rechtsgeschäfts aber lediglich nach Reichsrecht
<lb/>beurteilt werden soll; Ueberschreitung der landes- 
<lb/>rechtlichen Zuständigkeit würde höchstens im Be- 
<lb/>schwerde- und Disziplinär wege gerügt werden können.
<lb/>Allein abgesehen davon, dafs dieser Vorschlag die
<lb/>Frage nicht löst, welche Urkunden als gerichtliche
<lb/>oder notarielle im Sinne des Reichsrechts zu gelten
<lb/>haben, so verlegt er die Schwierigkeit nur von dem
<lb/>einen Punkte an einen andern, widerspricht er
<lb/>dem von Jastrow selbst vertretenen Verlangen nach
<lb/>einheitlicher Verfassung der nichtstreitigen Gerichts-
</p>
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0153--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 7.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>137
</p>
                  <p>

                     <lb/>barkeit, durchbricht er den Begriff der Zuständig- 
<lb/>keit, indem er den von unzuständiger Stelle aufge- 
<lb/>nommenen Urkunden aufser privatrechtlicher Unan- 
<lb/>fechtbarkeit doch wohl auch öffentliche Beweiskraft
<lb/>zugestehen mufs. Das Reichsrecht vereinfachend,
<lb/>verkünstelt er das bereits überkünstliche Landesrecht
<lb/>noch mehr, ist er ein augenblicklicher Notbehelf,
<lb/>der nur den Uebergang zur reichsgesetzlichen
<lb/>Regelung vermitteln würde.

<lb/>Ist es sonach ausgemacht, dafs die Verschieden- 
<lb/>heit der Urkund - Verfassungen ein einheitliches
<lb/>Privatrecht unmöglich macht, so beantworten wir
<lb/>die erste Grundfrage des öffentlichen Urkundwesens:
<lb/>Ist die Verfassung der Urkundämter
<lb/>reichsrechtlich zu ordnen?
<lb/>mit einem entschiedenen und vorbehaltlosen: Ja.

<lb/>II. Die Reichsgesetzgebung sieht sich hier vor
<lb/>grofse grundsätzliche Fragen gestellt, die, lange er- 
<lb/>örtert, nicht zur Ruhe kommen konnten, weil den
<lb/>Parteien der gemeinsame Boden, sozusagen die ge- 
<lb/>meinsame juristische Weltanschauung fehlte.

<lb/>Die erste Frage ist die der Trennung des
<lb/>Urkundwesens von den Gerichten. Es gilt
<lb/>zu wählen zwischen der Einamtordnung, welche alle
<lb/>Urkundthätigkeit dem Notariat ausschliefsend zu- 
<lb/>weist, und der Zweiamtordnung, welche sie zwischen
<lb/>Gericht und Notariat verteilt. Die dritte Möglich- 
<lb/>keit, unter Aufhebung des Notariats das Gericht zum
<lb/>alleinigen Urkundamte zu machen, kommt nicht in
<lb/>Frage. Die Verfechter der Einamtordnung gehen
<lb/>aus von der Notwendigkeit möglichster Trennung
<lb/>der Gewalten, legen die technische Verschiedenheit
<lb/>der streitigen von der freiwilligen Gerichtsbarkeit
<lb/>und die Gefahr eines Widerstreits der Pflichten,
<lb/>die praktischen Unzuträglichkeiten der Aemterver-
<lb/>bindung, die Schwerfälligkeit des gerichtlichen Ge- 
<lb/>schäftsganges, die Misslichkeit einer Vermehrung
<lb/>der Richterstellen dar und verweisen auf das Bei- 
<lb/>spiel der romanischen Staaten, zumal Frankreichs.
<lb/>Einer der begabtesten und begeistertsten Anhänger
<lb/>dieser Richtung, der österreichische Notar Leone
<lb/>Roncali, hat, wie er es einmal nannte, sein notarielles
<lb/>Glaubensbekenntnis in folgenden Formeln nieder- 
<lb/>gelegt: Wir streben ein Notariat an, dem die volle
<lb/>ausschliessliche Kompetenz in der Beurkundung von
<lb/>Verträgen und Erklärungen civilrechtlicher Natur
<lb/>zukommt; ein Notariat, welches, von Richteramt und
<lb/>Anwaltschaft ebenso vollkommen als von der Ver- 
<lb/>waltung geschieden, staatliche Funktionen durch vom
<lb/>Staate ernannte und in Pflicht genommene Funktionäre
<lb/>verrichtet, der Oberaufsicht der Justizverwaltung
<lb/>untersteht, dabei aber vollständig autonom die
<lb/>eigenen Standesangelenheiten besorgt, seinen Nach- 
<lb/>wuchs schult, die unmittelbare Invigilierung und die
<lb/>Disziplinargewalt über die Standesgenossen ausübt.

<lb/>Es ist eine zündende und werbende Kraft in
<lb/>diesen Sätzen. Wie die Schule sie bedingungslos
<lb/>annimmt, mit Feuer und Siegeszuversicht verficht
<lb/>und unerbittlich durchführt, darin lebt etwas wie
<lb/>Glaubensgewifsheit und Glaubenseifer. Aber auch
<lb/>nüchterner Betrachtung zeigt das romanische Notariat
</p>
                  <p>

                     <lb/>glänzende Seiten. Es liefse sich zwar manches ein- 
<lb/>wenden: dafs Teilung der Gewalten zunächst nur
<lb/>ein Schlagwort ist, dafs eine Vereinigung der streitigen
<lb/>mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit in derselben
<lb/>Person auch von der Zweiamtordnung nicht not- 
<lb/>wendig gefordert wird, dafs Widerstreit der Pflichten
<lb/>auch beim Notar Vorkommen kann, praktische Un- 
<lb/>zuträglichkeiten der Aemterverbindung sich beseitigen
<lb/>lassen, Vermehrung der Richterstellen nichts Bedenk- 
<lb/>liches hat. Es liefse sich besonders einwenden, dafs,
<lb/>wenn das Notariat eine staatliche Funktion sein soll,
<lb/>seiner Uebertragung an richterliche Beamte grund- 
<lb/>sätzliche Bedenken nicht entgegenstehen können, da
<lb/>es doch eine Funktion der Rechtspflege, nämlich
<lb/>der vorbeugenden Rechtspflege, ist. Allein der
<lb/>theoretische Hauptgrund ist ein anderer, den freilich
<lb/>die Schule sich nicht aneignet und nicht aneignen
<lb/>kann, ohne mit den Grundlagen ihres Lehrgebäudes
<lb/>in Widerspruch zu geraten. Die öffentliche
<lb/>Beurkundung ist nämlich begrifflich nicht Staats- 
<lb/>funktion — den Nachweis müssen wir uns hier
<lb/>versagen — sondern private Beratung und Dienst- 
<lb/>leistung und deshalb nicht Sache von Behörden.
<lb/>Wichtiger als das sind die praktischen Vorteile,
<lb/>welche die Zusammenfassung des Zusammen- 
<lb/>gehörigen an einer einzigen Stelle bietet. Es ist
<lb/>kein Zweifel, dafs das französische Publikum in
<lb/>ungleich höherem Mafse, als das unsrige, von
<lb/>der öffentlichen Urkunde Gebrauch macht, zum
<lb/>grossen Gewinn der Klarstellung und Sicherung seiner
<lb/>Rechtsbeziehungen. Ein Stand von 9000 Spezialisten
<lb/>des Urkundwesens — so viel Notare etwa hat
<lb/>Frankreich — verarbeitet den Stoff ganz anders, als
<lb/>unsere Richter und Anwalt-Notare, deren Haupt- 
<lb/>interessen anderswo liegen. Vergleicht man die
<lb/>riesige französische Notariats-Litteratur, deren wissen- 
<lb/>schaftlicher Wert zunächst dahingestellt bleibe, mit
<lb/>den bescheidenen Anfängen der unsrigen und selbst
<lb/>mit der Litteratur unseres Grundbuchwesens, das
<lb/>noch nicht einmal eine Zeitschrift besitzt, so gewinnt
<lb/>man eine Ahnung von der viel grösseren Bedeutung,
<lb/>die das Urkundwesen in Frankreich für das gesamte
<lb/>Rechtsleben gewonnen hat. Den Anforderungen
<lb/>unserer Zeit, Leichtigkeit und Schnelligkeit des
<lb/>Arbeitens, Anpassung an die Bedürfnisse des Ver- 
<lb/>kehrs, kann keine Behörde in dem Mafse gerecht
<lb/>werden, wie ein gut organisiertes Notariat.

<lb/>Wenn wir nun sehen, dafs trotz dieser augen- 
<lb/>fälligen Vorteile, trotz einer hundertjährigen über- 
<lb/>zeugten und eifervollen Propaganda, trotz eines fast
<lb/>einstimmigen Votums des neunten deutschen Juristen- 
<lb/>tages die Einamtordnung im grössten Teile Deutsch- 
<lb/>lands nicht hat Fufs fassen können, dafs sie in den
<lb/>linksrheinischen Gebieten nur in Folge der Fremd- 
<lb/>herrschaft besteht, rechts des Rheins eigentlich nur
<lb/>Bayern ein selbständiges Notariat mit immerhin
<lb/>auch nicht ausschliefsender Urkundbefugnis ge- 
<lb/>schaffen, dafs Hessen es sogar fertig gebracht
<lb/>hat, in seinem linksrheinischen Gebieten das
<lb/>französische, in seinem rechtsrheinischen überhaupt
<lb/>kein Notariat bestehen zu lassen, so sind die tiefsten
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0154.tif"
                      n="138"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0154--><p/>
                  <p>

                     <lb/>138
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ursachen dieses Mifserfolgs im Grande der deutschen
<lb/>Volksseele zu suchen.

<lb/>Das gerichtliche Urkundamt gehört zu den
<lb/>nationalen Rechtsbildungen. Es ist uralte
<lb/>deutsche Volks-Anschauung, die für gewisse wichtige
<lb/>Rechtsakte der Privatwillkür die Weihe durch die
<lb/>Obrigkeit fordert. Wie man vor dem Könige Sklaven
<lb/>freiliefs, im Ding seine Söhne wehrhaft machte,
<lb/>durch Halmwurf sich einen Erben setzte, vor sitzendem
<lb/>Rate sein Eigen aufliefs, so schliefst heute noch der
<lb/>Bauer seine Geschäfte gern vor Gericht ab, trotz
<lb/>schlechter Behandlung, beschränkten Zutritts, langen
<lb/>Wartens. Wenn es dem Notariat gelungen ist, sich
<lb/>einen grofsen Teil des Landvolks zu erobern, so ist
<lb/>das ein Beweis seiner Unentbehrlichkeit: aber ein
<lb/>nationales Gebilde ist es darum nicht geworden. Es
<lb/>ist in erster Linie das Imponderabile des deutschen
<lb/>Rechtsgedankens, was die Aufhebung des gericht- 
<lb/>lichen Urkundamts bisher verhindert hat.

<lb/>Damit hängt eine Verschiedenheit in der grund- 
<lb/>sätzlichen Auffassung vom Richteramte zu- 
<lb/>sammen. Das lediglich rechtsprechende Gericht
<lb/>der Franzosen kennen wir auch; wir haben sogar
<lb/>an einer Stelle die Trennung der freiwilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit von den Gerichten in noch gröfserem
<lb/>Umfange als die Franzosen verwirklicht, nämlich
<lb/>bei den Kollegialgerichten. Aber dem Einzelrichter
<lb/>haben wir die freiwillige Gerichtsbarkeit belassen,
<lb/>weil nach unserer Auffassung ein gewisser patriarcha- 
<lb/>lischer Zug zu seinem Wesen gehört. Er soll aller- 
<lb/>dings neben dem Recht auch die Wohlfahrt pflegen;
<lb/>er soll allerdings den Parteien mit Rat und Dienst- 
<lb/>leistung zur Hand gehen; er soll nicht nur geachtet,
<lb/>sondern beliebt sein. Das Richteramt, das, nur un- 
<lb/>erbittliches Recht sprechend, niemals teilnehmend
<lb/>und helfend, unsichtbar und ungekannt über dem
<lb/>Volke schwebt, das mag ein hoher und heiliger
<lb/>Beruf sein; aber unser gutes, deutsches, volkstümliches
<lb/>Einzelrichter amt ist es nicht.

<lb/>Zu diesen theoretischen treten gewichtige
<lb/>praktische Bedenken. Die Einamtordnung gewähr- 
<lb/>leistet nicht eine richtige Verteilung der Ge- 
<lb/>schäfte. Da das Urkundwesen Verhandlung mit
<lb/>persönlich erscheinenden Parteien voraussetzt, und
<lb/>seine Geschäfte vielfach — man denke an Testamente
<lb/>— höchst dringlich sind, so mufs die Urkund- 
<lb/>person, wie der Arzt und Geistliche, der Bevölkerung
<lb/>nahe sein. Es müssen daher zahlreiche Notariate
<lb/>mit kleinen Bezirken in Kleinstädten, Flecken,
<lb/>Dörfern errichtet werden, welche vielfach lebens- 
<lb/>unfähig sind. Alle Gebiete der Einamtordnung
<lb/>machen diese Erfahrung. Frankreich weist seit
<lb/>100 Jahren bei steigender Wohlhabenheit einen
<lb/>stetigen Rückgang der Notarsstellen auf, von 13900
<lb/>im Jahre XI auf 8910 Ende 1895, eine Zahl, die
<lb/>noch immer für viel zu grofs gehalten wird. Der
<lb/>unzureichende Ertrag der Stellen ist an diesem
<lb/>Rückgänge schuld. Sieht man von den nicht zahl- 
<lb/>reichen Notariaten erster und zweiter Klasse (in den
<lb/>gröfseren Städten) ab, die zum Teil unsinnig hohe
<lb/>Erträge abwerfen (in Paris bis 250 000 Eres.) und be- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>schränkt sich auf die 7115 Stellen dritter Klasse,
<lb/>so findet sich nach amtlichen Berechnungen, dafs
<lb/>von diesen 219 unter 1000 Eres, jährlich einbringen,
<lb/>2092 zwischen 1000 und 5000 Eres., 2608 zwischen
<lb/>5000 und 10000 Frcs. und nur 3991 über 10000 Eres.
<lb/>Bedenktman, dafs dies die Roherträge sind, aus welchen
<lb/>autser den Kosten der Kanzlei die Zinsen des zum Kauf
<lb/>der Stelle verwendeten Kapitals (das für die Notariate
<lb/>dritter Klasse über 355 Millionenbeträgt) und Rücklagen
<lb/>für die Zukunft bestritten werden müssen, so wird
<lb/>man einen grofsen Teil der Stellen für lebens- 
<lb/>unfähig erklären müssen. In Rheinpreufsen wies
<lb/>die Regierung 1888 bei Beratung des Gesetzes über
<lb/>die Vereinigung von Rechtsanwaltschaft und Notariat
<lb/>nach, dafs von 226 Notarsstellen 52 kein ausreichendes
<lb/>Einkommen boten und 29 nicht besetzt werden
<lb/>konnten. In Elsafs-Lothringen mufsten in den letzten
<lb/>20 Jahren eine Reihe Notarsstellen wegen mangelnder
<lb/>Beschäftigung eingezogen werden. Baden gewährt
<lb/>schwächer beschäftigten Notaren eine Geldbeihülfe
<lb/>von 200 bis 1200 M. jährlich, und auch in Bayern
<lb/>klagt das Landnotariat. Zeigen sich solche Not- 
<lb/>stände schon in den zumeist dicht bevölkerten und
<lb/>reichen Gebieten des Westens und Südens, so
<lb/>werden sie unerträglich werden in den dünn be- 
<lb/>völkerten und armen Gegenden des deutschen
<lb/>Nordens und Ostens. Hier waren bisher die Vor- 
<lb/>steher der kleinen Gerichte zum Segen des Volkes
<lb/>Richter, Rechtsanwalt und Notar in einer Person,
<lb/>und meistens viel mehr Notar als Richter. Die
<lb/>Prozefsthätigkeit ist da sehr gering; nähme man
<lb/>diesen Gerichten das Urkundwesen ab, so müssten
<lb/>ihrer viele aufgehoben werden. Der Erfolg wäre:
<lb/>unzweckmäßig vergrößerte Gerichtsbezirke auf der
<lb/>einen, lebensunfähige Notariate auf der anderen
<lb/>Seite. Die Arbeitsteilung, diese große Lichtseite
<lb/>der Einamtordnung, hat ihre Stätte im Großbetriebe;
<lb/>sie versagt in kleinen Verhältnissen.

<lb/>Die ungenügende Beschäftigung zwingt das
<lb/>Notariat zu ungesunder Ausdehnung seiner
<lb/>Geschäfte. Der französische Notar ist schon lange
<lb/>nicht mehr in erster Reihe Urkundperson, auch nicht
<lb/>durchaus Rechtsberater, sondern in großem Umfange
<lb/>eine Vermittelungsstelle für Vermögensverwaltung
<lb/>und Geld verkehr geworden. Und das hat die be- 
<lb/>denklichsten Erscheinungen gezeitigt. Die Notare —
<lb/>so berichtet der Justizminister — nehmen von jeder- 
<lb/>mann Gelder in Verwahrung, auf unbegrenzte Zeit,
<lb/>vielfach ohne Buchführung oder auch nur Quittierung;
<lb/>sie fertigen darüber Scheine aus, in denen der Name
<lb/>des Gläubigers offen gelassen wird; sie greifen die
<lb/>Gelder zu persönlichen Zwecken oder zu abenteuer- 
<lb/>lichen, verbotenen Spekulationen an. Die Bankbrüche
<lb/>der Notare sind zu einer öffentlichen Gefahr geworden,
<lb/>die seit lange die öffentliche Meinung erregt und
<lb/>mehrfach wirkungslose Gegenmafsregeln veranlaßt
<lb/>hat. In dem einzigen Jahre 1889 mußten 103 Notare
<lb/>entfernt werden, unter welchen nur bei 46 eine an- 
<lb/>nähernde Veranschlagung der Schuldenmasse möglich
<lb/>war; die Verluste der Klienten betrugen in dem Zeit- 
<lb/>räume von 1880 bis 1886 im Ganzen 62 Millionen.
</p>

               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Friedrich von Hahn [gestorben]</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rehbein, ...">Von Reichsgerichtsrat Dr. Rehbein</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0155--><p/>
               <p>

                  <lb/>Nö. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>139
</p>
               <p>

                  <lb/>Man sieht, das glänzende Bild des französischen
<lb/>Notariats hat auch seine tiefen Schatten.

<lb/>(Schlufs folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich von Hahn f

<lb/>Mit Friedrich von Hahn ist eine der letzten
<lb/>Koryphäen des vormaligen Oberhandelsgerichts dahin- 
<lb/>gegangen. Geboren am 7. Juni 1823 zu Homburg v. d.H.
<lb/>als Sohn des landgräflich hessisch-homburgischen
<lb/>Leibarztes und Geheimen Rats Dr. Philipp Franz v. Hahn
<lb/>hat er von 1837—1842 die Fürstenschule zu St. Afra
<lb/>in Meifsen besucht. Lehrer und Unterricht dort
<lb/>haben einen bedeutenden EinfLufs auf ihn ausgeübt;
<lb/>er hat dieser Schulzeit oft und gern gedacht. Nach- 
<lb/>dem er von 1842 bis 1846 in Jena und Heidelberg
<lb/>studiert, promovierte er in Heidelberg am 15. August

<lb/>1846 und wurde vom 4 Juni bis 24. Juli 1847 bei
<lb/>der landgräflichen Landesregierung, später bei dem
<lb/>Justizamt als Accessist beschäftigt. Diese Anfänge
<lb/>einer später so hochbedeutsamen praktischen Thätig-
<lb/>keit befriedigten ihn so wenig, dafs er sich am 24. No- 
<lb/>vember 1847 mit der Schrift „de diversis testamentorum
<lb/>formis, quae in Germania obtinuerant“ alsPrivatdocent
<lb/>in Jena habilitierte. Der Universität Jena hat er von

<lb/>1847 bis 1872 angehört. 1850 zum aufserordentlichen
<lb/>Professor und sehr bald zum aufserordentlichen
<lb/>Beisitzer des Spruchkollegiums der Juristenfakultät
<lb/>und des Schöppenstuhls ernannt, wurde er 1861
<lb/>ordentlicher Honorarprofessor, am 1. April 1862
<lb/>ordentlicher Professor des deutschen Privatrechts
<lb/>und des Handelsrechts und zugleich Mitglied des
<lb/>Gesamt-Ober-Appellationsgerichts zu Jena, nachdem
<lb/>sein Schwiegervater, der Oberappellationsgerichtsrat
<lb/>Guy et aus dem Gerichtshöfe geschieden war. Von
<lb/>seiner Bedeutung als Docent und seinem Einfluss
<lb/>auf die studierende Jugend ist wenig bekannt,
<lb/>v. Hahn selbst war in seiner Bescheidenheit nach
<lb/>vielfachen mündlichen Aeufserungen nicht geneigt,
<lb/>sein Lehrtalent und seinen Vortrag sehr hoch
<lb/>zu stellen. Dagegen fällt in diese Zeit eine
<lb/>Thätigkeit, die für seinen äufseren Lebensgang
<lb/>wie seine wissenschaftliche Arbeit bestimmend
<lb/>gewesen ist. Als Kommissar der grofsherzoglich
<lb/>und herzoglich sächsischen und der anhaitischen
<lb/>Regierungen nahm er an den Konferenzen zur
<lb/>Beratung des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuchs in Nürnberg und Hamburg von
<lb/>1857 bis 1861 teil. Hier ist über die Bedeutung
<lb/>dieser Konferenzen und der daraus hervorgegangenen
<lb/>Protokolle kein Wort zu verlieren. Sie sind ein
<lb/>Stück deutscher Rechtsentwicklung und deutscher
<lb/>Rechtsgeschichte, an der v. Hahn hervorragenden
<lb/>Anteil hat. Aus dieser Zeit stammt seine im
<lb/>November 1860, unmittelbar vor der dritten Lesung
<lb/>aus Anlafs der Kontroverse über die Behandlung des
<lb/>Frachtgeschäftes der Eisenbahnen, ohne Namen er- 
<lb/>schienene Schrift „Das deutsche Handelsgesetzbuch
<lb/>und die Eisenbahnen“ (Jena), in der v. H. lebhaft
<lb/>für die Beschränkung der Vertragsfreiheit den Eisen- 
<lb/>bahnen gegenüber eintrat, wie sie jetzt auch der
<lb/>§ 463 des Entwurfs eines Handelsgesetzbuchs statuiert.
<lb/>Dieser Schrift folgte 1863 der erste Band, 1867 der
<lb/>zweite Band seines Kommentars zum ADHGB.,
<lb/>der 1871, 1875 in 2. Auflage, 1877 in 3. Auflage
<lb/>(Bd. 1) erschienen, als immer noch unerreichtes
<lb/>Muster der kommentarmäfsigen Behandlung eines
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzbuchs bezeichnet werden mufs, unerreicht in
<lb/>der einfachen, klaren, gründlichen, tief und fein
<lb/>durchdachten Darlegung der Entstehung und des
<lb/>Inhalts des Gesetzes. Litterarisch ist v. H. sonst
<lb/>wenig hervorgetreten. 1856 erschien eine seinem
<lb/>Schwiegervater Guyet gewidmete Arbeit über „Die
<lb/>materielle Uebereinstimmung der römischen und
<lb/>germanischen Rechtsprinzipien“, aufs erde m in Band
<lb/>29 der Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht ein
<lb/>Beitrag zur Lehre vom Kommissionsgeschäft.

<lb/>Vom 1. April 1872 ab wurde v. H.'s Kraft
<lb/>durch seine Thätigkeit als Richter bei dem Ober- 
<lb/>handelsgericht voll in Anspruch genommen.
<lb/>Am 1. Oktober 1879 trat er in den ersten
<lb/>Civilsenat des Reichsgerichts. Am 1. Oktober 1891
<lb/>wurde er zum Senatspräsidenten ernannt und
<lb/>übernahm als solcher den Vorsitz des sechsten
<lb/>Civilsenats. Am 1. Januar 1893 trat er in den
<lb/>Ruhestand. Eine kurze Erholungspause von schwerer
<lb/>Arbeit brachte ihm Arbeitskraft und Arbeitsfreude,
<lb/>ermöglichte ihm die Bearbeitung von zwei Lieferungen
<lb/>der vierten Auflage seines im Buchhandel völlig
<lb/>vergriffenen Kommentars; die Kraft dauerte aber
<lb/>leider nicht lange. Die vierte Auflage sollte und
<lb/>wird unvollendet bleiben. Ein gütiges Geschick hat
<lb/>ihn am 3. März 1897 durch einen leichten Tod vor
<lb/>einem voraussichtlich schweren und langen Leiden
<lb/>bewahrt.

<lb/>Was v. H. für die Wissenschaft des Handels- 
<lb/>rechts geleistet, ist unvergänglich. Wer, wie der
<lb/>Schreiber dieser Zeilen, mit ihm durch Jahre in
<lb/>demselben Senat gearbeitet hat, wird des ruhigen,
<lb/>in Haltung und Gesinnung vornehmen Mannes
<lb/>eingedenk bleiben, v. H. gab sich nur schwer.
<lb/>Wenige sind ihm wohl ganz nahe getreten, keiner
<lb/>so nahe wie sein von ihm über alles geschätzter und
<lb/>verehrter Schwiegervater Guyet. Sein Wesen ging
<lb/>in seiner Wissenschaft, in seinem Amte, in seinem
<lb/>Hause und in den Seinen auf. Er wird auch aufs er- 
<lb/>hall) des Kreises der Seinen unvergessen bleiben.

<lb/>Reichsgerichtsrat Dr. Rehbein, Leipzig.
</p>
               <p>

                  <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Die erste wissenschaftliche Bearbeitung
<lb/>des Bürgerlichen Gesetzbuches beginnt zu
<lb/>erscheinen: Das Lehrbuch von Endemann (früher
<lb/>Endemann &amp; Gareis). Weit hinausgehend über eine
<lb/>blofse Paraphrase des Gesetzbuches, entwickelt es
<lb/>die in diesem enthaltenen Rechtssätze selbständig
<lb/>und doch mit dem Bemühen, das Gesetzbuch nur
<lb/>aus sich selbst heraus zu erklären. Freilich bleibt
<lb/>mancher Zweifel übrig, an zahlreichen Stellen kann
<lb/>die Schwierigkeit nur angedeutet und späterer Ver- 
<lb/>tiefung Vorbehalten bleiben. Aber für den, der es
<lb/>gut meint mit der deutschen Rechtswissenschaft,
<lb/>zeigt das Werk in seiner Gesamtheit, welch glück- 
<lb/>liche Zeit für dieselbe im Anzuge ist, welch frucht- 
<lb/>bares Feld sich dem deutschen Juristenstande in
<lb/>dem neuen Gesetzbuch zur Beackerung aufthut.

<lb/>Inzwischen schreitet auch der erste Genosse
<lb/>dieses Gesetzbuches, das Handelsgesetzbuch,
<lb/>seiner Vollendung entgegen und zwar mit Schritten, die
<lb/>wir wiederholt als allzu hastig bezeichnen mufsten. Dafs
<lb/>die Reichstags-Kommission die Sonderbestimmungen
<lb/>des Entwurfs über die Konventionalstrafen und über
<lb/>die Form der Bürgschaft und der Schuldanerkennt-
</p>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0156.tif"
                n="140"
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            <div xml:id="d63665e49916">
               <head>Vermischtes</head>
               <div xml:id="d63665e49921" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der bayerische Staatskonkurs</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d63665e49930" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Rechtsverbindlichkeit einer Arbeitsordnung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Blankenstein, ...">(Mag.-Assess. Blankenstein)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0156--><p/>
                  <p>

                     <lb/>140
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nisse wieder gestrichen hat, ist entschieden keine
<lb/>Verbesserung des Handelsrechts. Es trägt zur Er- 
<lb/>tötung von Treu und Glauben im Handelsverkehr
<lb/>bei, wenn des Kaufmanns mündliche Garantie ihn
<lb/>nicht mehr binden soll. Der deutsche Handels- 
<lb/>verkehr kann dieses Rechtssatzes nicht entraten.
<lb/>Erfreulich dagegen ist, dafs das Aktienrecht im
<lb/>wesentlichen diejenige Gestalt beibehalten hat, die
<lb/>ihm in dem Entwurf gegeben war. Gerade ein
<lb/>Prozefs in jüngster Zeit hat gezeigt, dafs die Be- 
<lb/>stimmungen des Aktiengesetzes völlig ausreichen,
<lb/>um Scheingründungen energisch entgegenzutreten.

<lb/>Die Centennar-Feier erinnert uns daran, wie
<lb/>traurig gerade vor 100 Jahren die Rechtszustände
<lb/>in Deutschland lagen, wie die Einzelstaaten, wohl
<lb/>wissend, dafs von dem absterbenden Reiche keine
<lb/>Abhülfe zu erwarten war, zur Regelung ihrer Rechts- 
<lb/>zustände auf eigene Faust schreiten mufsten und
<lb/>wie die so geschaffene Zersplitterung heute nach
<lb/>100 Jahren ihrem Ende entgegengeht, beseitigt von
<lb/>der machtvollen Gesetzgebungsgewalt des wieder- 
<lb/>erstandenen Deutschen Reiches.

<lb/>Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>Der bayerische Staatskonkurs (Assessorexamen) 0
<lb/>des Jahres I896, an dem sich ca. 350 Praktikanten beteiligten,
<lb/>war einer der schwierigsten, die seit langem gehalten
<lb/>wurden. Nachstehend eine kurze Inhaltsangabe der ge- 
<lb/>stellten Fragen.

<lb/>I. Abteilung. Justiz. A. Civilrecht. Aufgabe
<lb/>aus dem Landescivilrecht: Es handelte sich um die

<lb/>Hypothekbestellung zu Gunsten der (noch nicht genannten)
<lb/>Indossatare eines Wechsels durch den Aussteller, der nach
<lb/>der Hypothekbestellung wegen Geisteskrankheit entmündigt
<lb/>wird und dann in Konkurs gerät. Aufserdem war eine
<lb/>Erbrechtsaufgabe mit Nachlafsverteilung zu bearbeiten.
<lb/>Die folgenden Aufgaben behandelten einen Wechselfall in
<lb/>Verbindung mit Konkursrecht, einen Subhastationsfall mit
<lb/>Konkursrecht, die Anfechtung einer Schenkung durch die
<lb/>Gläubiger und die Frage der Zulässigkeit von Ein- 
<lb/>wendungen gegenüber dem Anfechtungsanspruch, ferner
<lb/>die Frage nach der Zulässigkeit der Ablehnung des Staats- 
<lb/>anwaltes im Entmündigungsverfahren und nach den Vor- 
<lb/>aussetzungen der Erlassung eines Versäumnisurteiles. Eine
<lb/>weitere Aufgabe behandelte einen Fall aus dem Urheber- 
<lb/>recht. (Ein Fabrikant hatte „Mafskrüge mit Musik“ pa- 
<lb/>tentiert erhalten, welche mit dem Bilde einer Sängerin
<lb/>sowie einer Mechanik versehen waren in der Art, dafs
<lb/>beim Oeffnen des Deckels eine bestimmte Melodie ertönte.
<lb/>Durch dieses Verfahren soll das Urheberrecht des Kom- 
<lb/>ponisten bezw. des Photographen verletzt sein.) Eine
<lb/>andere Aufgabe bezog sich auf den Check- und Giro- 
<lb/>verkehr in Verbindung mit Konkurs- und Wechselrecht.

<lb/>B. Strafrecht und Straf prozefs recht. Es war
<lb/>zu behandeln: „Unlauterer Wettbewerb“ und Schutz der
<lb/>Warenbezeichnungen, Kostenerstattungspflicht, wenn im
<lb/>Urteil über die notwendigen Auslagen nicht entschieden
<lb/>wurde. Anstiftung zum Mord, mifslungene Anstiftung,
<lb/>Versuch des Mordes am Anstifter selbst infolge eines
<lb/>error in obiecto, endlich Fragestellung an die Geschworenen.

<lb/>Der praktische Fall behandelte in drei verbundenen
<lb/>Prozessen das Erbrecht, insbes. die Korrespektivität
<lb/>der Testamente und die daraus sich ergebenden Folgen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Abteilung. Verwaltung. Aus dem Staats- 
<lb/>recht: Es war zu erörtern, inwiefern das Reich in der
<lb/>Lage ist, auf die Pflege der Wissenschaften und Künste
<lb/>einzuwirken. Ferner waren Probeaufgaben über das Frei- 
<lb/>zügigkeitsgesetz, den Gothaer Vertrag, den Erwerb und
<lb/>Verlust der bayer. Staatsangehörigkeit zu bearbeiten. Das kath.
<lb/>Kirchenrecht behandelte die Erledigung und Neubesetzung
<lb/>eines Beneficiums, dessen Inhaber in einem Redemptoristen- 
<lb/>kloster Profefs abgelegt hatte. Aus dem prot. Kirchenrecht
<lb/>waren zu erörtern: Die Vermögensrecht!. Folgen einer Pfarr-
<lb/>dismembration, die rechtliche Konstruktion der Eigentums- 
<lb/>verhältnisse an dem Gesamtvermögen (der ursprünglichen
<lb/>Kirchengemeinde) für den Fall, dafs bei der Durchführung
<lb/>der Dismembration eine Regelung der Vermögens- und
<lb/>Schuldverhältnisse unterblieb. Das Polizeirecht handelte
<lb/>von der Unterbringung einer Militärperson in einer Irren- 
<lb/>anstalt durch die Civilbehörde. In der Volkswirtschaft
<lb/>war aufs er einer praktischen Aufgabe aus dem bayer.
<lb/>Zuchtstiergesetz die Frage zu erörtern, wie der Staat und
<lb/>die Landwirte den Absatz der landwirtschaftl. Produkte
<lb/>fördern können, durch welche Mittel der Sparsinn ge- 
<lb/>fördert werden kann, ob Sparprämien wirtschaftlich gerecht- 
<lb/>fertigt sind, ob Sparzwang zulässig ist und wie dieser von
<lb/>der Zwangsversicherung sich unterscheidet. Die Staats- 
<lb/>finanzwirtschaft hatte zum Gegenstände das Gebühren- 
<lb/>wesen in kl. der Verkehrssteuern, ferner die Hundesteuer,
<lb/>die legislative Frage nach deren bester Ausgestaltung.
<lb/>Der praktische Fall handelte von der Reichskrankenver- 
<lb/>sicherung in Verbindung mit der land- und forstwirtschaftl.
<lb/>Unfallversicherung und dem bayer. Armengesetz.
</p>
                  <p>

                     <lb/>lieber die Frage: Unter welchen Voraussetzungen
<lb/>ist eine Arbeitsordnung rechtsverbindlich? bringt
<lb/>die Februar-Nummer des „Gewerbegerichts“ eine sehr
<lb/>interessante Zusammenstellung von 7 gewerbegerichtlichen
<lb/>und einem landgerichtlichen Urteile.

<lb/>Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen lauten:
<lb/>Gew.Ord. § 134a: Für jede Fabrik, in welcher in der

<lb/>Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, ist ... .
<lb/>eine Arbeitsordnung zu erlassen .... Der Erlaß erfolgt
<lb/>durch Aushang (§ 134e Abs. 2). § 134c: Der Inhalt

<lb/>der Arbeitsordnung ist ... . für die Arbeitgeber und
<lb/>Arbeiter rechtsverbindlich. § 134e Abs. 2: Die Arbeits- 
<lb/>ordnung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern
<lb/>zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang mufs stets
<lb/>in lesbarem Zustande erhalten werden. Die Arbeitsordnung
<lb/>ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung
<lb/>zu behändigen.

<lb/>Aus diesen Bestimmungen heraus erfährt die oben
<lb/>gestellte Frage in den 8 Urteilen nicht weniger als 5
<lb/>verschiedene Beantwortungen, die durchweg in praktisch
<lb/>wichtigen Punkten von einander abweichen. Zwei Urteile
<lb/>nämlich wollen die Arbeitsordnung als rechtsverbindlich
<lb/>nur dann gelten lassen, wenn sie nach § 134e Abs. 2
<lb/>nicht nur aushängt, sondern auch ausgehändigt ist. Zwei
<lb/>andere Urteile verlangen, dafs die Arbeitsordnung zum
<lb/>Teil des Arbeitsvertrages gemacht wird, wozu nach dem
<lb/>einen dieser Urteile ein ausdrücklicher Hinweis auf die
<lb/>aushängende Arbeitsordnung erforderlich sein soll, während
<lb/>nach dem anderen stillschweigende Zustimmung des Arbeiters,
<lb/>der nach Kenntnisnahme von der Arbeitsordnung mit der
<lb/>Arbeit beginnt, genügen würde. Das fünfte Urteil erklärt
<lb/>den Aushang der Arbeitsordnung für genügend, ohne
<lb/>darauf einzugehen, ob einmaliger Aushang auch für die
<lb/>Folge genügt, oder ob fortgesetzter Aushang nach dem
<lb/>zweiten Satze des § 134 e Abs. 2 notwendig ist. Das
<lb/>sechste Urteil bejaht diese letztere Frage. Die beiden
</p>
                  <p>

                     <lb/>B Vgl. auch I. lahrg. No. 5 S. 94 ff. d. Bl.
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0157.tif"
                n="141"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e50271">
               <head>Sprechsaal</head>
               <div xml:id="d63665e50276" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Rechtsgefühl und öffentliche Meinung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Stenglein, ...">(Dr. Stenglein)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0157--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 7.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juris ten-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>141
</p>
                  <p>

                     <lb/>letzten Urteile, darunter das landgerichtliche, erklären es
<lb/>ausdrücklich für hinreichend, wenn die Arbeitsordnung
<lb/>überhaupt einmal — wie lange? wird nicht erörtert, —
<lb/>ausgehangen hat.

<lb/>Die Gründe der verschiedenen Entscheidungen werden
<lb/>bald im Wortlaut des Gesetzes gefunden, bald in der
<lb/>Begründung des Regierungsentwurfes, bald in dem Er- 
<lb/>gebnis der Reichstagsverhandlungen; bald sind allgemeine
<lb/>Erwägungen über die Natur des ArbeitsVertrages mafs-
<lb/>gebend; bald mufs der Zweck, den der Gesetzgeber
<lb/>„offenbar gewollt hat", herhalten, bald giebt die Besorgnis
<lb/>vor Konsequenzen, die der Gesetzgeber „offenbar nicht
<lb/>gewollt hat“, den Ausschlag. Dabei wird man bei näherer
<lb/>Beschäftigung mit der Sache finden, dafs die rechtlichen
<lb/>und tatsächlichen Erwägungen für und wider in den
<lb/>acht Urteilen noch nicht einmal erschöpft sind. Als
<lb/>ganz unhaltbar wird man keine der Entscheidungen be- 
<lb/>zeichnen dürfen, und das Gefühl der Unsicherheit, das
<lb/>man beim Durchlesen der Urteile empfindet, ist wenig
<lb/>angenehm. Verschiedene Auslegung der Gesetze ist dem
<lb/>Juristen freilich etwas selbstverständliches; bei einer der- 
<lb/>artigen Verschiedenheit der Meinungen aber, wie sie sich
<lb/>hier einer Frage von sehr praktischer Bedeutung gegen- 
<lb/>über vorfindet, wird auch der Jurist den Wunsch nach
<lb/>Abänderung des Gesetzes kaum unterdrücken können.
<lb/>Dafs die Gewerbeordnung hier mangelhaft ist, kann nicht
<lb/>geleugnet werden. Gesetz und Begründung verquicken
<lb/>in dieser Frage offenbar privatrechtliche und öffentlich-
<lb/>rechtliche Elemente in einer Art, dafs der Richter in der
<lb/>That zweifelhaft sein mufs, ob er seiner Beurteilung Er- 
<lb/>wägungen mehr der einen oder der anderen Art zu Grunde
<lb/>legen soll. Schon daraus müssen sich mit Notwendigkeit
<lb/>bedenkliche Widersprüche in den Urteilen ergeben. Dazu
<lb/>kommt dann die Unklarheit in entscheidenden Ausdrücken;
<lb/>z. B. bedeutet das Wort „Aushang" bald soviel wie
<lb/>„aushängen“, bald soviel wie „ausgehängtes Schriftstück".
<lb/>Endlich machen sich auch hier wieder die Spuren der
<lb/>parlamentarischen Behandlung der Gesetze störend be- 
<lb/>merkbar. Die vorgeschriebene Aushändigung der Arbeits- 
<lb/>ordnung nämlich, die bei der Auslegung auch eine ent- 
<lb/>scheidende Rolle spielt, ist erst im Reichstag in das
<lb/>Gesetz gebracht worden, ohne dafs anscheinend geprüft
<lb/>wurde, ob mit Rücksicht auf diese Erweiterung des § 134e
<lb/>Abs. 2 der Hinweis auf diesen Absatz im § 134a Abs. 1
<lb/>noch in der ursprünglichen Form aufrecht erhalten werden
<lb/>konnte. Dafs dieser Punkt nicht der einzige reform- 
<lb/>bedürftige im 7. Titel der Gew.-Ord. ist, weifs jeder
<lb/>Vorsitzende eines Gewerbegerichts. Material für Ver- 
<lb/>besserungen fördert die rege Thätigkeit der Gewerbe- 
<lb/>gerichte jetzt reichlich zu Tage, und dafs es in einer
<lb/>eignen Zeitschrift gesammelt wird, ist ein besonderer
<lb/>Vorteil. Freilich möchten wir dringend vor Uebereilung
<lb/>warnen. So unerfreulich manche jetzt bestehende Streit- 
<lb/>frage ist, eine übereilte Nachfolgerin der häufigen Gewerbe-
<lb/>Ordnungs-Novellen wäre noch weniger erfreulich.

<lb/>Magistrats-Assessor Blankenstein, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Deutsches Reich: V. bt. die Tagegelder und Fuhrkosten
<lb/>von Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals v. 24. 2. 97
<lb/>(RGBl. S. 19). G. bt. die Kündigung und Umwandlung der vier-
<lb/>prozentigen Reichsanleihe v. 8.3.97 (S. 21). Bek. bt. die Be- 
<lb/>schäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken
<lb/>und auf Zink- und Bleibergwerken im Reg.Bezirk Oppeln v. 11. 3. 97
<lb/>(S. 25). GeschäftsO. der Disziplinarbehörden für die Schutz- 
<lb/>gebiete v. 3.3. 97 (RGBl. S. 72).

<lb/>Preufsen: G. bt. das Diensteinkommen der Lehrer und

<lb/>Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen v. 3. 3. 97 (GS. S. 25).
<lb/>G. bt. die Tilgung der Staatsschulden v. 8. 3. 97 (8. 43).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bayern: Bek. bt. die Konvertierung der älteren Landes- 

<lb/>kultur-Rentendarlehen v. 19. 3. 97 (G. u. VB1. S. 51).

<lb/>Württemberg: V erf. bt. die AuslieferungvonVerbrechern
<lb/>zwischen Deutschland und der Schweiz v. 5. 3. 91 (RB1. S. 19).

<lb/>Baden: V. bt. das Waffentragen v. 6. 3. 97 (G. u. VB1. S. 60).

<lb/>Mecklenburg-Strelitz: V. bt. den Geschäftsbetrieb der Kon- 
<lb/>sum-Anstalten v. 20.2. 97 (Off. Anz. S. 31).

<lb/>Braunschweig: V. zur Ausf. des § 19 des G. bt. den Handel
<lb/>mit Giften v. 18. 2. 97 (G. u. VS. S. 13). G. bt. das Verbot der
<lb/>Ankündigung von Geheimmitteln v. 4.3. 97 (S. 15).

<lb/>Sachsen-Altenburg: V. bt. Abänderung der unterm 22.3. 92
<lb/>zur Ausf. der Gew.O. erlassenen V. v. 11. 2. 97 (GS. S. 9).

<lb/>Schwarzburg-Rudolstadt: Bol.V. bt. die öffentl. Ankündigung
<lb/>von Geheimmitteln v. 26.2. 97 (GS. S. 7).

<lb/>Bremen: G. bt. Zusatz zu § 55 des Be amt eng es. v. 9.3. 97

<lb/>(GBl. S. 25).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sprechsaal.

<lb/>Rechtsgefühl und öffentliche Meinung. Keine
<lb/>Zeit war wohl darin so stark, wie die unserige, mit ge- 
<lb/>wissen Stichworten die wichtigsten Fragen entscheiden zu
<lb/>wollen, und zwar mit Stichworten, welche eine ernstere
<lb/>Prüfung durchaus nicht vertragen, trotzdem aber ihre
<lb/>Wirkung thun. Eines dieser Stichworte, welches das
<lb/>juridische Gebiet berührt, ist die Berufung auf das Rechts- 
<lb/>gefühl des Volkes. Es wird in Diskussionen über Rechts- 
<lb/>fragen benützt, ohne zu prüfen, ob das angebliche Rechts- 
<lb/>gefühl überhaupt bestehe, und wenn, in welcher Richtung
<lb/>es sich äufsere.

<lb/>Gefühl ist, praktisch genommen, ein instinktives
<lb/>Urteil, welches von Logik und Vernunft möglichst wenig
<lb/>beeinflufst wird. Adäquat ist Rechts gef ühl ein instink- 
<lb/>tives Urteil über Rechtsfragen, welches nach Logik und
<lb/>Vernunft absolut nicht fragt. Ob aber im Volke über- 
<lb/>haupt ein solches unzulängliches Urteil bestehe oder nicht,
<lb/>wer von allen denen will es beweisen, die es als Stich- 
<lb/>wort benutzen?

<lb/>Es liege ferne, auch ein Rechtsbewufstsein des Volkes
<lb/>bestreiten zu wollen. Wo aber ein solches im Volke
<lb/>wirklich auftritt, wirkt es so mächtig als Ausdruck des
<lb/>nationalen Urteils, dafs auch die Richter sich demselben
<lb/>nicht entziehen können. Es wird darüber nie zu den
<lb/>kleinlichen Zänkereien kommen, zu denen die Behauptung
<lb/>des Rechtsgefühls in bestimmten Fragen führt.

<lb/>Aehnlich verhält es sich mit der öffentlichen Meinung.
<lb/>Dieselbe ist überhaupt schwer zu definieren. Häufig
<lb/>handelt es sich um keine öffentliche, sondern um die
<lb/>Meinung bestimmter Stände oder sonstiger Volksteile,
<lb/>noch häufiger wird der zeitungslesenden Menge in Fragen,
<lb/>über welche sie kein eigenes Urteil hat, durch die Tages- 
<lb/>presse eine Meinung suggeriert, indem gewisse Mifsstände
<lb/>oder auch nur angebliche Mifsstände möglichst laut und
<lb/>energisch bekämpft werden, wobei gegenteilige Meinungen
<lb/>ignoriert oder mit der in dem gröfseren Teil der Presse
<lb/>üblich gewordenen Polemik, ohne sich viel auf Gründe
<lb/>einzulassen, niedergeschrien werden.

<lb/>Wir nehmen keinen Anstand, als eine Frage dieser
<lb/>Art die der Berufung in Strafsachen zu bezeichnen. Lange
<lb/>wurde dieselbe ohne alle Sachkenntnis in den meisten
<lb/>Preis Organen ohne weiteres als Universalmittel gepriesen,
<lb/>bis an den eingehenden Beratungen der Justiznoveile aller
<lb/>Welt klar wurde, dafs das Wort „Berufung" sehr ver- 
<lb/>schiedenartiges bezeichnen könne. Es ist nur zu bedauern,
<lb/>dafs die Novelle an Nebenfragen, nicht an dieser Haupt- 
<lb/>frage scheiterte.

<lb/>Einer eigentümlichen Erscheinung dieser Art, die zu
<lb/>obigen Betrachtungen Veranlassung gegeben hat, begegnen
<lb/>wir in den „Preufsischen Jahrbüchern“, Januarheft 1897,
<lb/>S. 196. 197. Nach einigen ganz vernünftigen Einleitungs- 
<lb/>sätzen, würdig einer ernsten Zeitschrift von der Bedeutung
<lb/>der Preufsischen Jahrbücher, geht die Besprechung über
</p>
               </div>
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                   n="142"
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                     <title level="a" type="main">Mündlichkeit im Lichte der Praxis</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Damme, ...">(RegR. Dr. Damme)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0158--><p/>
                  <p>

                     <lb/>142
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>zu Sünden der Strafjustiz, die nicht etwa eingehend dar- 
<lb/>gelegt, sondern im Tone unfehlbarer Weisheit nur kurz,
<lb/>aber erkennbar bezeichnet werden, um das Urteil zu be- 
<lb/>gründen : „Die Klagen über unsere Kriminal-Justiz sind

<lb/>nur gar zu berechtigt.“ Dieses Urteil giebt aber nicht
<lb/>etwa ein gewiegter Jurist ab, sondern ein Professor der
<lb/>Geschichte, von dem sogar bezweifelt werden mufs, ob
<lb/>er nur das Detail der Fälle kennt, über welche er so
<lb/>souverän aburteilt, und deren geringe Zahl im schlimmsten
<lb/>Falle das Urteil nicht rechtfertigen würde.

<lb/>Die Majestätsbeleidigung eines sozialdemokratischen
<lb/>Redakteurs aus Anlafs der Letziin ger Saujagd mag
<lb/>zweifelhaft gewesen sein. Was berechtigt aber den
<lb/>Herrn Professor, ohne weiteres seine Zweifel über
<lb/>den Mangel an solchen bei fünf juridisch gebildeten
<lb/>Richtern zu setzen, die ohne Zweifel mit der Person des
<lb/>Abgeurteilten und mit den Verhältnissen vertrauter waren,
<lb/>als der Redakteur der Preufs. Jahrbücher. Die Behauptung,
<lb/>dem verurteilten Redakteur sei nicht nachgewiesen, dafs
<lb/>er von der Anwesenheit des Kaisers bei jener Jagd etwas
<lb/>gewufst habe, ist vollends eine so willkürliche, dafs sie
<lb/>sich in einem sozialdemokratischen Blatte besser aus- 
<lb/>nehmen würde, als in den ernsten Preufsischen Jahr- 
<lb/>büchern.

<lb/>Die Anwendung des Groben-Unfugs-Paragraphen auf
<lb/>eine Bismarckbeleidigung in Bayern, und die Negation
<lb/>des Diebstahls von elektrischer Kraft, welch letztere eine
<lb/>ganze Litteratur hervorgerufen hat, giebt dem rechts- 
<lb/>gelehrten Professor der Geschichte zu folgendem Ausruf
<lb/>Anlafs: ,,Hier der ödeste Formalismus unter absoluter
<lb/>Verachtung der Natur der Sache (richtiger wäre gesagt:
<lb/>einer beweglichen Sache); dort eine völlig willkürliche Exten-
<lb/>dierung der Strafbestimmungen, die zuletzt jede Rechts- 
<lb/>sicherheit aufhebt.“ Die arme Strafjustiz, einmal vertreten
<lb/>durch ein Amtsgericht in München, das andere Mal durch
<lb/>den obersten Gerichtshof des Reichs, kann es dem Herrn
<lb/>Professor nicht recht machen, und es wird ihr wohl nichts
<lb/>übrig bleiben, als sich künftig stets an die Pythia der
<lb/>Preufsischen Jahrbücher zu wenden, um das Orakel zu
<lb/>erholen, ob die Gerichte ausdehnend oder einengend
<lb/>Gesetze zu interpretieren haben. Nur sollte, bis diese
<lb/>Einrichtung getroffen ist, der Urheber solcher gründlichen
<lb/>Beurteilung der Strafjustiz nicht von sich sagen: ,,Ich bin
<lb/>der letzte, dem es Vergnügen macht, an den öffentlichen
<lb/>Einrichtungen in Deutschland herumzunörgeln.“ Hat er doch
<lb/>nicht einmal den Widerspruch erfafst, der darin liegt, dafs
<lb/>seine Angriffe gegen die Organe der Strafjustiz und deren
<lb/>Handhabung der bestehenden Gesetze gerichtet sind,
<lb/>dafs er aber zum Schlufs aus dem Einbringen der Straf-
<lb/>prozefs-Novelle glaubt den Beweis ziehen zu dürfen, dafs
<lb/>es auch nach Ansicht der Reichsregierung mit unserer
<lb/>Strafjustiz nicht so stehe, wie es sollte. Novellen suchen
<lb/>die Gesetze, nicht die Richter zu verbessern. Den be- 
<lb/>stehenden Gesetzen sind aber bekanntlich auch die Richter
<lb/>unterworfen.

<lb/>Schliefslich noch ein Wort über die Anwendung der
<lb/>Strafbestimmung über groben Unfug auf gewisse Prefs-
<lb/>äufserungen: ,,Diese willkürliche, die Rechtssicherheit auf- 
<lb/>hebende Extendierung der Strafbestimmungen.“ Der
<lb/>§ 360 Ziff. 11 unseres Strafgesetzbuches sagt: ,,Es wird
<lb/>bestraft, wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm
<lb/>erregt oder wer groben Unfug verübt.“ Anerkannter-
<lb/>mafsen bezweckt die erste Alternative den Schutz des Bürgers
<lb/>gegen Störung seines physischen Ruhebedürfnisses. Die
<lb/>zweite Alternative wird u. a. auch angewendet gegen un- 
<lb/>gebührliche Verunglimpfung der moralischen Gefühle, so- 
<lb/>wohl religiöser Gefühle, als jener der Pietät, der Dank- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>barkeit, der Nationalität u. s. w. Darin eine die Rechts- 
<lb/>sicherheit aufhebende Extendierung des Gesetzes zu finden,
<lb/>nachdem das Gesetz keine Definition des groben Unfugs
<lb/>giebt, heilst mit anderen Worten: ,,Dafs der Schlaf des
<lb/>ruhigen Staatsbürgers gestört wird, ist strafbar; die
<lb/>heiligsten Gefühle des Staatsangehörigen zu verletzen,
<lb/>mufs aber die Presse das Privilegium haben.

<lb/>„L’appetit vient en mangeant“ sagt unser westlicher
<lb/>Nachbar. Gebt der Presse noch so viele Privilegien, sie
<lb/>verlangt stets noch mehr.

<lb/>Aber es ist hohe Zeit, an die ernsten Vertreter der
<lb/>Presse, welche es gut meinen mit der Erhaltung des be- 
<lb/>stehenden Staates, die Mahnung zu richten: sie sollten
<lb/>nicht fortwährend dem Rechtsgefühle des Volkes oder der
<lb/>sog. öffentlichen Meinung die Ansicht suggerieren, man
<lb/>sei in Deutschland einer gewissenlosen oder unfähigen
<lb/>Strafjustiz preisgegeben. Glaubt jedoch ein Prefsorgan
<lb/>einzelne Vorkommnisse der Kritik unterstellen zu müssen,
<lb/>so möge es wenigstens nach eingehenderer und sachlicherer
<lb/>Prüfung geschehen, als es in diesem Falle die Preufsischen
<lb/>Jahrbücher gethan haben.

<lb/>Dr. Stenglein.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Mündlichkeit im Lichte der Praxis. In

<lb/>No. 3 S. 53 ff. dieser Zeitschrift hat Rechtsanwalt E. Koffka
<lb/>unter obigem Titel auf eigene und fremde Erfahrungen in
<lb/>der forensischen Praxis hingewiesen, welche dahin aus- 
<lb/>klingen, dafs nicht selten die Parteien im Civilprozefs
<lb/>durch die Begründung des Erkenntnisses in einer der
<lb/>Sache nicht dienlichen Weise überrascht werden und dafs
<lb/>diese Ueberraschungen hätten vermieden werden können,
<lb/>wenn den Parteien in der mündlichen Verhandlung
<lb/>Gelegenheit geboten gewesen wäre, sich über gewisse
<lb/>thatsächliche oder rechtliche Fragen zu erklären, welche
<lb/>für den Entscheid gerichtsseitig als erheblich oder be- 
<lb/>stimmend erachtet worden sind. Diese Erfahrungen können
<lb/>auch für das Gebiet des Strafprozesses bestätigt werden.
<lb/>Allerdings schreibt § 264 StPO, ausdrücklich vor, dafs der
<lb/>Angeklagte, wenn er auf Grund eines anderen als des in
<lb/>dem Beschlüsse über die Eröffnung des Hauptverfahrens
<lb/>angeführten Strafgesetzes oder auf Grund straferhöhender
<lb/>Bestimmungen bestraft werden soll, auf diese Aenderung
<lb/>des rechtlichen Gesichtspunktes aufmerksam zu
<lb/>machen sei. Allein diese Gesetzesvorschrift genügt
<lb/>nicht, weder für den Angeklagten, noch für die Anklage- 
<lb/>behörde oder den Privatkläger, indem sie nicht die
<lb/>Möglichkeit der Vollständigkeit des thats ächlichen
<lb/>Vorbringens verbürgt und einseitig anscheinend zu Gunsten
<lb/>des Angeklagten nur die Veränderung der rechtlichen
<lb/>Auffassung zum Gegenstände der mündlichen Verhandlung
<lb/>zu machen zwingt. Wie ist es aber, um nur einen Fall
<lb/>herauszugreifen, wenn der rechtliche Gesichtspunkt der
<lb/>nämliche bleibt, das Gericht aber seinem Urteil eine
<lb/>Rechtsauffassung zu Grunde legt, welche zwar zur Frei- 
<lb/>sprechung führt, aber so irrig ist, dafs Staatsanwalt oder
<lb/>Privatkläger, wenn sie jene hätten ahnen können, sie sofort
<lb/>zu widerlegen im Stande gewesen wären? Jetzt sind die
<lb/>Gegner genötigt, wenn es zulässig, ein Rechtsmittel ein- 
<lb/>zulegen, den Angeklagten wider ihren Willen in der
<lb/>Spannung des Anklagezustandes zu erhalten. Man sieht,
<lb/>dafs der gute Wille, immer nur den Angeklagten zu
<lb/>schützen, gelegentlich recht blind gewesen ist. Ein Beispiel
<lb/>aus der früheren staatsanwaltlichen Praxis des Schreibers
<lb/>dieser Zeilen wird am besten erläutern, was hier gesagt
<lb/>werden soll.

<lb/>Ein Bursche X. hatte einen militärischen Wachtposten
<lb/>beleidigt und wurde deshalb von diesem festgenommen.
</p>
               </div>
            </div>
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                n="143"
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                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e50965">
               <head>Kritiken</head>
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                  <head>
                     <title>Staub, Kommentar zur Wechselordnung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Martin, ...">(OLGR. Dr. Martin)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0159--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 7.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>143
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nun bot X. dem Soldaten 3 Mk. an für den Fall, dafs
<lb/>dieser ihn wieder laufen liefse. Dies der einfache That-
<lb/>bestand, welcher zur Anklage wegen Bestechung führte.
<lb/>Zur Ueberraschung aller Beteiligten verkündete der
<lb/>Vorsitzende der Strafkammer die Freisprechung des Be- 
<lb/>schuldigten, weil es gänzlich in dem Ermessen des Postens
<lb/>gestanden habe, den Festgenommenen wieder frei zu lassen,
<lb/>also in der etwa gewährten Freilassung eine Verletzung
<lb/>der Dienstpflicht nicht gelegen haben würde, somit auch in
<lb/>dem Geldangebot, um die Freilassung zu erreichen, eine
<lb/>rechtswidrige Handlung nicht zu erblicken gewesen sei. —
<lb/>Hierbei hatte nun die Strafkammer die Allerhöchste
<lb/>Order v. 29. Jan. 1881 (J. M.-Bl. S. 35), wonach (§ 12)
<lb/>alle Festgenommenen von den Wachen zur weiteren Dis- 
<lb/>position nach dem nächsten Wachtgebäude zu bringen
<lb/>sind, völlig übersehen. Von dieser Order war in der
<lb/>mündlichen Verhandlung allerdings gar nicht die Rede
<lb/>gewesen. Hätte aber der Gerichtshof vorher seine Ab- 
<lb/>sicht, auf Grund der oben mitgeteilten Erwägungen den
<lb/>Angeklagten freizusprechen, in der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung angedeutet, so wäre es dem Staatsanwalt ein
<lb/>leichtes gewesen, das Gericht von dem Irrtum zu befreien
<lb/>und, dem Angeklagten wäre es erspart geblieben, nun
<lb/>erst das Urteil der angerufenen Revisionsinstanz abzu- 
<lb/>warten, bis er über sein Schicksal aufgeklärt werden
<lb/>konnte. (Vgl. Entsch. d. RG. i. Str.-S. Bd. 25 S. 400.)

<lb/>Die neue österreichische CPO. hat im § 182 die
<lb/>Fragepflicht des Vorsitzenden zwar erweitert, aber doch
<lb/>nicht in dem hier erwünschten Sinne. Es kann für unser
<lb/>deutsches Recht aber bereits auf einen Vorgang hingewiesen
<lb/>werden, welcher dem angeregten Mifsstande abzuhelfen
<lb/>geeignet ist. Unser Patentgesetz v. 7. April 1891 enthält die
<lb/>Vorschrift (§§ 22 Abs. 2 u. 26 Abs. 4), dafs dem Patent- 
<lb/>anmelder, bezw. den sonst Beteiligten stets Gelegenheit zur
<lb/>vorherigen Aeufserung gegeben werden soll, wenn die
<lb/>Entscheidung auf Grund von Umständen erfolgen soll,
<lb/>welche den Beteiligten bis dahin nicht bekannt gewesen
<lb/>sind. Allerdings ist es nicht bestritten geblieben (vgl.
<lb/>Seligsohn-Kommentar S. 185) ob unter den „Umständen“
<lb/>im Sinne des Gesetzes auch neue Erwägungen zu ver- 
<lb/>stehen seien, indessen empfiehlt sich eine thunliebst weit- 
<lb/>gehende Auslegung in diesem Falle schon um deswillen,
<lb/>um Vorkommnissen, wie sie sich bei dem oben bewegten
<lb/>Strafurteil ereignet haben, vorzubeugen.

<lb/>Es wäre daher wohl zu erwägen, ob bei Revision der
<lb/>CPO. nicht eine Bestimmung aufzunehmen wäre, welche
<lb/>entsprechend der patentrechtlichen die Richter nötigt,
<lb/>den wesentlichen Teil der in Betracht zu ziehenden
<lb/>Gründe der Entscheidung vor Fällung des Urteils
<lb/>durch geschickte Andeutung zum Gegenstände der münd- 
<lb/>lichen Verhandlung zu machen. Offenbar irrige Ent- 
<lb/>scheidungen würden damit verhütet, das Ansehen der
<lb/>Gerichte gesteigert, den höheren Instanzen Arbeit, dem
<lb/>Publikum aber viel Aerger, Verlust und Kosten er- 
<lb/>spart werden. Gerade die Richter der höchsten Instanzen
<lb/>müfsten nach dem Beispiele unseres Reichsgerichts die
<lb/>Verhandlungsmaxime im weitesten Sinne fassen, weil ihre
<lb/>Fehlsprüche irreparabel sind und in manchen Seelen das
<lb/>Gefühl der Rechtlosigkeit erwecken oder bestärken könnten.

<lb/>Regierungsrat Dr. Damme, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Ernennungen: Priv.-Doz. Dr. Merkel, Freiburg i. B., z. aord.
<lb/>Prof. das. — GAss., Priv.-Doz. Dr. Beling, Breslau, z. aord. Prof,
<lb/>das. — Prof. Dr. Wahrmund, Czernowitz, nach Innsbruck. — Prof.
<lb/>Dr. Pf aff, Wien, z. Mitgl. des Österreich. Reichsgerichts.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Habilitiert: Reg Ass. Dr. Leidig, Kiel.— Dr. Sieveking,
<lb/>Freiburg i. B.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Baden. Zu RA. zugelassen: RA. Trenkle, Mannheim,

<lb/>b. AG. Bruchsal u. LG. Karlsruhe.

<lb/>Hamburg. Zu RA. zugelassen: RA. Dr. Alb. Cohen,

<lb/>Hamburg.

<lb/>Mecklenburg-Schwerin. Ernennungen: Zu OAR. die AR.:
<lb/>B unsen, Rostock. Paepcke, Wismar, u. Hut her, Hagenow. —
<lb/>AR. Meinck, Malchin, z. Mitgl. d. Revisionsdepart., Schwerin. —
<lb/>RA. Krüger, Schwerin, z. Min.-Sekr. i. Finanzminist, das.

<lb/>Verliehen: LGPräs. Burmeister, Güstrow, Grofskomthurkr.
<lb/>d. IlausO. d. wend. Krone.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: LGPräs. Franz, Beuthen OSchl. —
<lb/>LGDir. Henschel. Kottbus. — Die AGR.: Pfingsthorn, Bockenem,
<lb/>u. Molinari, Berlin I.— Die RA. u. Not.: GJR. Humbert, Berlin,
<lb/>u. JR. L. Müller, Verden.

<lb/>Ernennungen und Versetzungen: Zum Mitgl. d. Ger.-Hofs
<lb/>z. Entsch. d. Kompetenzkonfl.: Sen.-Präs. d. OVG., WGORegR.

<lb/>v Mey er en, Berlin. — LGPräs. v. Sch aew en , Memel, nach Danzig.
<lb/>— Zu LGPräs.: OLGR. Mac Lean, Königsberg i. Pr., Memel, u.
<lb/>LGDir. Boelcke, Stargard i. P., Graudenz. — Zu OLGR.: LGR.
<lb/>Mügge, Hannover, Stettin, u. Dr. Vofs, Frankfurt a. O, Marien- 
<lb/>werder. — LGDir. Kluth, Kleve, nach Koblenz. — Zum LGDir.:
<lb/>LGR. Schulte-Uffe 1 age, Bonn, Elberfeld. — Die LGR.: Dr.
<lb/>Berwin, Gleiwitz, nach Breslau, u. Hasenclever, Elberfeld, nach
<lb/>Aachen. — Zu LGR. die AGR : Gauhe, Idstein, Hechingen, u.
<lb/>Schmutter, Berlin 1, LG. I das. — AGR. Stahl, Hachenburg, nach
<lb/>St. Goarshausen. — Zu LR. die AR.: Dr. Habicht, Rüdesheim,

<lb/>Kassel, u. Dr. Methner, Karolatb, Gleiwitz. — Die AR.: Reuter,
<lb/>Münstermaifeld, nach Rhaunen, u. Fusbahn, Rhaunen, nach Münster- 
<lb/>maifeld. — AR. Klein, Hermsdorf u.K., z. Dir. d. Stadtvoigtei-
<lb/>gefängn., Berlin. — StA. Plaschke, Stettin, nach Berlin I. — Zum
<lb/>StA.: GAss. Arttelt, Magdeburg. — Die Not.: Dr. Anhuth, Kalbe
<lb/>a. S., nach Kupp, Hahn, Plefs, nach Langensalza, u. JR. Frommer,
<lb/>Strasburg Wstpr., nach Thorn. — Zu Not. die RA.: Kühn, Jauer,
<lb/>Dr. Strunk, Essen, u. Schultz, Filehne, u. GAss. Petermann,
<lb/>Tholey.

<lb/>Verliehen: I. StA. Nentwig, Beuthen OSchl., russ. St.

<lb/>StanislausO. II. Kl. — AGR. Gronwald, Gumbinnen, R. AdlO.
<lb/>III. Kl. m Schl. — RA. u. Not., JR. Nauen, Rosenberg Westpr.,
<lb/>R. AdlO. IV. Kl.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: Not. Regentke, Königs- 
<lb/>hütte.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Hahn, Plefs, Langensalza,
<lb/>Schultz, Czarnikau, Filehne, Anderseck, Langensalza, Erfurt, u.
<lb/>Lossen, Wiesbaden, Eltville. — Die GAss.: Dr. v. Sims on u. Dr.
<lb/>Friedemann, LG. I Berlin, Uhlenbrock, AG. II Berlin, Dr.
<lb/>Schumacher, Bonn. Dr. K. Fleck u. Dr. P. Meyer, Köln,
<lb/>Sondheimer, Gelnhausen, Ehrlich, Kammin, Dr. Wiester,
<lb/>Tarnowitz, u. Kühnemann, Mettmann.

<lb/>Sachsen. Todesfälle: Die RA. u. Not.: Mättig, Leipzig,
<lb/>u. Schneider, Thum.— RA. Schurig, Klotzsche.

<lb/>Versetzungen: Not., RA. Schmidt, Grimma, nach Dresden.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: Not. Dr. Schröder,

<lb/>Krimmitschau.

<lb/>Zu RA. zugelassen: RA. Schmidt, Grimma, Dresden.

<lb/>Sachsen-Meiningen Zu RA. zugelassen: Dr. To bl er,
<lb/>Meiningen, das.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kritiken.

<lb/>Kommentar zur Allg. Deutschen Wechselordnung. Von

<lb/>Dr. H. Staub, Rechtsanwalt. Zweite, durchgearbeitete

<lb/>Aufl. 1896. Berlin, J. J. Heines Verlag. M. 5.

<lb/>Dieser Kommentar ist in derselben Weise gearbeitet
<lb/>wie der Kommentar des Verf. zum Handelsgesetzbuch.
<lb/>Dies erklärt seinen Erfolg, der schon nach Jahresfrist das
<lb/>Erscheinen einer zweiten Auflage erforderlich machte. Die
<lb/>Vorzüge des Werks bedürfen einer wiederholten Hervor- 
<lb/>hebung nicht, denn sie erfreuen sich allgemeiner An- 
<lb/>erkennung. Das hindert aber nicht, dafs auch die zweite
<lb/>Aufl. noch zur Beanstandung von Einzelheiten Veranlassung
<lb/>giebt, von denen einige wenige anzuführen sind. Nicht
<lb/>genügen kann die Behandlung des fremden Rechts, die
<lb/>fast ausschließlich durch Bezugnahme auf Späing’s franzö- 
<lb/>sisches, belgisches und englisches Wechselrecht geschieht.
<lb/>Von einem im übrigen so hochstehenden Kommentar darf
<lb/>man wohl beanspruchen, dafs der Verf., wenn er sich
<lb/>überhaupt mit fremdem Recht befassen will, sich nicht
<lb/>mit kurzen Verweisen auf anderswo darüber Gesagtes
<lb/>begnügt, sondern den fremden Rechtsquellen selbst nadhgeht.

<lb/>Einige Bemerkungen Pappenheim’s in Goldschmidt’s
<lb/>Zeitschr. f. Handelsrecht Bd. 44 werden vielleicht in einer
<lb/>künftigen neuen Aufl. eingehender gewürdigt werden, als
<lb/>in dem Nachtrag zu der gegenwärtigen zweiten Aufl. ge- 
<lb/>schehen konnte. Es ist in der That nicht leicht zu ver- 
<lb/>stehen, weshalb z. B. der Verf. so großen Wert legt
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0160.tif"
                n="144"
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                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>auf seine Formulierung der Bereicherungsklage, S. 205,
<lb/>die praktisch doch auf nichts anderes hinausläuft als von
<lb/>Pappenheim vertreten wird.

<lb/>In der Frage der rechtlichen Stellung des Inkasso- 
<lb/>mandatars ist leider die Auffassung des Reichs- 
<lb/>oberhandelsgerichts vom Reichsgericht nicht beibehalten
<lb/>worden. Sollte einem neueren Urteile des Reichsgerichts,
<lb/>wie der Verf. fürchtet, zu entnehmen sein, dafs es sich
<lb/>wieder der Praxis des ROIIG. näherte, so würde das
<lb/>diesseits freudig begrüfst werden. Die zweite Aull, ver- 
<lb/>bleibt bei Art. 36 auf dem Standpunkt des RG. über die
<lb/>Legitimation des Wechselinhabers bei einem rückläufigen
<lb/>Wechsel, namentlich darin, dafs unter Umständen beim
<lb/>Blankogiro zur Legitimation der Wechsel und der
<lb/>Protest erforderlich sind (S. 98). Die Wechselordnung
<lb/>kennt aber eine Legitimation eines Wechselinhabers
<lb/>durch Heranziehung noch einer anderen Urkunde als des
<lb/>Wechsels nicht. Auch in diesem Punkte bleibt nur die
<lb/>Hoffnung, den Verf. in einer späteren Auflage zu den be- 
<lb/>währten Grundsätzen des ROHG. zurückkehren zu sehen.
<lb/>Aehnliche Wünsche drängen sich auf bei Beobachtung der
<lb/>weitgehenden Begünstigung der Einrede des , dolus auf
<lb/>Grund Art. 82, allerdings im Einklang mit der Recht- 
<lb/>sprechung des RG. Es ist anzunehmen, dafs diese Rechts- 
<lb/>entwickelung ihr Korrektiv in sich selbst trägt, denn, zu
<lb/>weit getrieben, mufs sie sich als ein Hemmnis für die
<lb/>Erfüllung der Aufgaben, welchen der Wechsel im Verkehrs- 
<lb/>leben dienen soll, herausstellen.

<lb/>Oberlandesgerichtsrat Dr. R. Martin, Hamburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Jherings Jahrbücher f. d. Dogmatik d. bürg. Rechts. 37. Bd., 2. Heft:
<lb/>Hardeland, Die Behandlung der Geisteskranken i. Privatrecht.
<lb/>Ehrenberg, Die subsid. Haftung d. off. Handelsgesellschafters.

<lb/>Sächs. Archiv für Bürgerl. Recht und Prozess. 7. Bd., 1. u. 2. Heft:
<lb/>Schanze, Die Patenterteilung. Lobe, Die Bestimmungen d. Ges.
<lb/>g. unlaut. Wettbewerb üb. Reklame. Reinhard, Der einseitige
<lb/>Rücktritt v. Dienstvertrag.

<lb/>Zeitschrift f. d. Privat- u. 8ff. Recht. 24 Bd., 1. Heft: Oertmann,
<lb/>Der Zufall bei d. Werkverdingung. Kern, Die gesetzl. Erbfolge
<lb/>in Ungarn. Sei dl er, Heber den Gegensatz des imperat, u. freien
<lb/>Mandates der Volksvertreter.

<lb/>Juristische Wochenschrift. 1896 No. 12—83, 1897 No. 1 — 16: Kuhlen- 
<lb/>beck, Die Rechtsprech, d. Reichsger. i. B. a. d. wicht. Begriffe
<lb/>u. Institute des Civilrechts. 19—36.

<lb/>Blätter für Rechtspflege i. Bezirk d. Kammergerichts. 8. Jahrg, No. 3:
<lb/>Kallmann, Wann sind bewegl. Sachen als Substanzteile e. Grund- 
<lb/>stücks anzusehen? Rechtsverhältnisse, welche sich a. d. Bestand- 
<lb/>teilseigenschaft d. bewegl. Sache ergeben.

<lb/>Oesterr. Centralblatt f. d. Jurist. Praxis. 15. Jahrg., 3. Heft: Meili,
<lb/>Das Wissenschaft!. Problem d. Internat. Privatrechts.

<lb/>Monatsschrift für Handelsrecht u. Bankwesen. 6. Jahrg., No. 2:
<lb/>Staub, Das Differenzgeschäft nach d. Börsenges. u. d. BGB.
<lb/>Wolff, Die Rübenzuckerfabriken auf Aktien im Entwurf e. HGB.
<lb/>Adler, Die Umgestalt, d D. Handelsr.

<lb/>Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. 2. Jahrg., No. 2: Oster- 
<lb/>rieth, Der gewerbl. Rechtsschutz im Zeitungswesen.

<lb/>Zeitschrift für internat. Privat- u. Strafrecht. 7. Bd., 1. Heft: Barazetti,
<lb/>Zur Erläut. d. Art. 24, Abs. 3 d. Einführungsges. z. BGB. Levy,
<lb/>Die internationalrechtl. Bestimm, d. niederländ. Konkursges. v.
<lb/>30. 9. 1873 u. 6. 9. 1895. Klein, Ist für d. Begriff d. verbürgt.
<lb/>Gegenseitigkeit i. S. d. § 661 Abs. 2 No. 5 CPO. erford., dafs d.
<lb/>ausländ. Staat m. d. Urteilsvollstreck, vorangehe? Inhülsen,
<lb/>Unser engl. Brief.

<lb/>Annalen des deutschen Reiches. 30. Jahrg. No. 4: Keidel, Die
<lb/>privatrechtl. Verhältn. d. Binnenschiffahrt u. d. Flöfserei.

<lb/>Entscheidungen des K. Preuss. Oberverwaltungsgerichts. 30. Bd.

<lb/>Die Rechtsprechung des K. K. obersten Gerichtshofes in Civil-,
<lb/>Handels- u. s. w. Sachen. Herausg.: E. Links. 8. Jahrg.

<lb/>Annales de droit commercial. Ile annde, No. 1: Saleilies, Etüde
<lb/>sur l’histoire des soci6t6s en commendite (suite et fin). L6vy-
<lb/>Ullmann, Efsai sur les titres nominatifs.

<lb/>Bulletin mensuel de la Societe de lägislation comparee. 27e annee,
<lb/>No. 2: Pilenko, Sur la protection de la propridte litteraire et
<lb/>artistique en Rufsie.

<lb/>Revue politique et parlementaire No. 32: Flour de Saint-Genis,
<lb/>La rdforme hypothdcaire et le projet du gouvernement. Dreyfus,
<lb/>L’enfance devant la justice repressive.
</p>
               <p>

                  <lb/>Revue generale de Droit International Public. 4e ann6e, No. 1:
<lb/>Despagnet, Le conflit entre l'Italie et l’Abyssinie. Streit,
<lb/>La question erdtoise au point de vue de droit international.
<lb/>Babled, Le proces de la Caifsc de la Dette Egyptienne et karret
<lb/>de la Cour d’Alexandrie.

<lb/>The Law Magazine and Review. No. 303: Williams, Dante as a
<lb/>Jurist.

<lb/>The Juridical Review. Vol. 9. No. 1: M’ Laren, Codification of the
<lb/>Laws of England. Dickson, Picading. Salvesen, Maritime
<lb/>Lien for Collision.

<lb/>American Law Review. Vol. 31, No. 1: Rose, Coke and Bacon:
<lb/>The Conservative Lawyer and the Law Reformer. Gunn, Con-
<lb/>tracts of foreign Corporations. Lee, Bracton: A Study in
<lb/>Historical Jurisprudence. Whelefs, The Cuban Insurrection
<lb/>and American Neutrality.

<lb/>Rivista penale. Vol. 45, fase. 2: Gregoraci, Sülle modificazioni al
<lb/>procefso penale proposte dal Ministro Costa.

<lb/>B. Bücher.

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Danz, E. Die Auslegung der Rechtsgeschäfte. Zugleich e. Beitr. z.

<lb/>Rechts- u. Thatfrage. (Abhandl. z. Privatr. 2.) Jena, Fischer. M. 6.
<lb/>Gmür, M. Heb ersieht der Rechtsquellen des Kantons St. Gallen bis
<lb/>z. J. 1798. St. Gallen, Fehr. M. 1.20.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Endemann, F. Einführung in d. Studium d. BGB. 3. Aufl. 1. T.

<lb/>Einleit. u. Allg. T. Berlin, Heymann. M. 5.

<lb/>Hachenburg, M. Das BGB. f. d. DR. Vorträge. Lief. 1. Mann- 
<lb/>heim, Bensheimer. M. 1.60. (Vollst. in 5—6 Lief.)

<lb/>Lande, P. Das BGB. für d. DR. nebst d. Einführungsgesetze. Für
<lb/>die Praxis hg. u. erläut. 3. T. Berlin, Heymann. M. 4.
<lb/>Lammfromm, H. Teilung, Darlehen, Auflage und Umsatzvertrag.

<lb/>Untersuch, a. d. Privatrecht. Leipzig, Duncker &amp; Humblot. M. 6.40.
<lb/>Landmann, R. v. Die Gewerbeordnung für d. DR. erläutert. 3. Aufl.
<lb/>u. Mitwirk. d. Veif. bearb. v. G. Rohm er. B. I. 2. Hälfte.
<lb/>München, Beck. M. 4.50.

<lb/>Steinlechner, P. Das schwebende Erbrecht u. die Unmittelbarkeit
<lb/>der Erbfolge. Nach röm. u. österr. Recht. II. T. Innsbruck,
<lb/>Wagner. M. 7.20.

<lb/>Stelling, H. Das heut. Gewohnheitsrecht d. freien Pürsch i. d.

<lb/>Prov. Hannover. Hannover, Hahn. M. 2.50.

<lb/>Bauer, J. Das in Deutschland gelt. Recht, revierende Hunde u.

<lb/>Katzen zu tödten. 2. Aufl. Neudamm, Neumann. M. 1.20.
<lb/>Pataky, H. u. Pataky, W. Sämtliche Patentgesetze des In- u.
<lb/>Auslandes in ihren wichtigsten Bestimm. 3. Anfl. Dresden,
<lb/>Kühtmann. Geb. M. 3.

<lb/>Wandel, K. Das Patentgesetz v. 7. April 1891 u. d. Ges. b. d.
<lb/>Schutz v. Gebrauchsmustern m. Anmerk. 2. Aufl. Berlin, Vahlen.
<lb/>Kart. M. 1.

<lb/>Beck v. Mannagetta, P. Das neue österr. Patentrecht auf Grund
<lb/>d. Patentges. v. 11. 1. 1897. Wien, Holder. M. 3.60.

<lb/>Newton, J. T. Digest of Patent Office Trade-Mark Decisions.

<lb/>Chicago, Callaghan &amp; Co. Doll. 5.

<lb/>Freund, E. The Legal Nature of Corporations. Chicago, University
<lb/>of Chicago prefs.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Materialien zum d. HGB. u. d. Einführungsgesetze. 1. Lief. Berlin,
<lb/>Heymann. M. 2.

<lb/>Emery, H. C. Speculation on the Stock and Produce Exchanges
<lb/>of the United States. New-York, Macmillan Co. Doll. 1.50.
<lb/>Ostrander, D. A Treatise on the Law of Fire Insurance. St. Pani,
<lb/>West Publ. Co. Doll. 6.

<lb/>Civilprozefs.

<lb/>Schulz, W. Das Gerichtsvollzieher - Amt. 2. Aufl. B. 1. Berlin,
<lb/>Wattenbach. M. 4,50.

<lb/>Kurtz, C. Die Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der
<lb/>Amtsgerichte vom 14. Dez. 1896. Erläutert. Breslau, Ko ebner.
<lb/>M. 2,—.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Olshausen, J. Strafgesetzbuch f. d. D. R. Textausg. m. Anmerk.

<lb/>6. Aufl. Berlin, Vahlen. Kart. M. 0,80.

<lb/>Goldschmidt, J. Die Strafbarkeit der widerrechtl. Nötigung n. d.

<lb/>RStrGB. (Bennecke, Abh. 6.) Breslau, Schietter. M. 1.30.
<lb/>Morrison, W. D. Juvenile Offenders. New-York, Appleton.
<lb/>Doll. 1.50.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Mosel, C. v. d. Handb. d. K. Sächs. Verwaltungsrechts. 8. Aufl.

<lb/>2—8. Lief. (Schlufs). Leipzig, Rofsberg. Kpl. M. 12.

<lb/>Kautz, W., u. Scheffer, F. Die gesetzl. Bestimmungen üb. d.
<lb/>Religions-, Vereins- u. Versammlungswesen in Preufsen. Text- 
<lb/>ausg. m. Anm. Siegen, Kogler. Kart. M. —60.

<lb/>Janecki, M. Die staatsrechtl. Stellung des poln. Adels. E. Beitrag
<lb/>z. Streite ü. d. Thronfolge i. F. Lippe. Berlin, Stargardt. M. 1.
<lb/>Schwab, A. Die Stellung u. d. Wirkungskreis des Staatsrechnungs- 
<lb/>hofes in Oesterreich. Wien, Manz. M. 2.40.

<lb/>Kirchenrecht.

<lb/>Jo der, J. C. Der konfessionelle Kirchhof nach d. kirchl. Regeln
<lb/>n. d. f. Elsafs-Lothringen gelt. Civilgesetzen. Strafsburg. Le Roux.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 7</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage m Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruchpraxis.)

<lb/>Nummer 7. Berlin, den 1. April 1897. II. Jahrgang.

<lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsaclien.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>26. (Verjährung eines mit der Negatoria
<lb/>verfolgten Schadensersatzanspruches.) Die Kläger
<lb/>besitzen am Bober ein Fabrikgrundstück, das, wie sie be- 
<lb/>haupten, infolge der Zuschüttung eines Grabens und
<lb/>der Anlegung eines Dammes überschwemmt wird. Sie
<lb/>fordern von dem Beklagten als Urheber jener Ver- 
<lb/>änderungen, dass er Einrichtungen treffe, durch welche
<lb/>die Beschädigung ihres Ufers verhindert werde, und dafs
<lb/>er das beschädigte Ufer ordnungsmäßig wieder herstelle.
<lb/>Dieser letztere Antrag stellt sich nach § 79 ALR. I. 6 als
<lb/>•Anspruch auf Schadensersatz dar, und unterliegt deshalb
<lb/>der dreijährigen Verjährung des § 54, wenn schon er mit
<lb/>der Negatoria erhoben ist. Die Verjährung würde ein- 
<lb/>getreten sein, wenn Kläger schon früher als drei Jahr
<lb/>vor Erhebung der Klage erkennen mußte, daß die An- 
<lb/>lagen des Beklagten den zuerst im Jahre 1893 hervor- 
<lb/>getretenen Schaden verursacht haben und auch künftig
<lb/>bei eintretendem Dochwasser Schaden verursachen werden.
<lb/>Ausgeschlossen würde die Verjährung nur, wenn der Er- 
<lb/>stattungsanspruch auf ein zwischen den Parteien bestehen- 
<lb/>des besonderes Rechtsverhältnis gegründet wäre. Ein
<lb/>solches Rechtsverhältnis besteht zwischen den Parteien
<lb/>nicht und ist namentlich nicht in dem Eigentumsrecht
<lb/>der Kläger zu finden, das ihnen gegen den Beklagten
<lb/>nicht weitere Rechte gewährt als gegen alle übrigen
<lb/>Personen. (Urt. V. 316/96 v. 9. Jan. 1897.)

<lb/>27. (Verbindlichkeit von Kartellen mit Kon- 
<lb/>ventionalstrafe.) Im Jahre 1893 begründeten 61 Firmen,
<lb/>welche im Königreich Sachsen weißen Holzstoff fabrizieren,
<lb/>einen Verband, um einen verderblichen Wettbewerb der
<lb/>Holzstoff-Fabrikanten unter einander zu verhindern und
<lb/>für ihre Fabrikate einen angemessenen Preis zu erzielen,
<lb/>zunächst für die Zeit bis Ende Okt. 1895. Ueber die
<lb/>Fortsetzung sollte im Aug. 1895 beschlossen werden.
<lb/>Jedes Mitglied verzichtete auf den Selbstverkauf und ver- 
<lb/>pflichtete sich, den Vertrieb seiner gesamten Erzeugung,
<lb/>deren Höhe von dem Verbände jährlich kontingentiert
<lb/>wurde, bei einer im Voraus festgestellten Strafe gegen
<lb/>Zuwiderhandlungen, durch die gemeinsame Verkaufsstelle
<lb/>bewirken zu lassen. Dagegen übernahm der Verband die
<lb/>Verpflichtung, entweder die Gesamtproduktion der Mit- 
<lb/>glieder, oder, wenn dies unmöglich sein sollte, einen
<lb/>Prozentsatz davon durch die Verkaufsstelle zu verkaufen,
<lb/>wobei jedes Mitglied nach Verhältnis seines Kontingents
<lb/>gleichmäßig zu beteiligen sei. Weil der Beklagte unter
<lb/>Umgehung der Verkaufsstelle im Okt. 1894 an eine Papier- 
<lb/>fabrik Holzstoff verkauft und später sich verpflichtet hatte,
<lb/>im Jahre 1895 einer anderen Fabrik eine größere Menge
<lb/>Holzstoff zu liefern, klagte der Verband auf Strafe. Er
<lb/>ist vom Oberlandesgericht Dresden zur Zahlung von 5208 M.
<lb/>11 Pf. verurteilt. Das Urteil wurde aus prozessualen
<lb/>Gründen aufgehoben und die Sache an das Oberlandes- 
<lb/>gericht zurückverwiesen. Das Reichsgericht erkannte aber
<lb/>an, daß der Vertrag an sich nicht unwirksam, und daß
<lb/>der Angriff unbegründet sei, welcher auszuführen suchte,
<lb/>daß ein solcher Vertrag gegen das Prinzip der Gewerbe- 
<lb/>freiheit verstoße. Das ist weder aus dem Gesichtspunkte
<lb/>richtig, daß dadurch die Interessen der Gesamtheit ver- 
<lb/>letzt werden, noch aus dem Gesichtspunkte, daß die
<lb/>Individualfreiheit des Einzelnen unzulässig geschmälert
<lb/>werde. Daß in einem Gewerbszweige die Preise nicht
<lb/>so tief herabsinken, daß dadurch der gedeihliche Betrieb
<lb/>des Gewerbes unmöglich gemacht werde, liegt auch im
<lb/>Interesse der Gesamtheit. Derartige Syndikate können
<lb/>vom Standpunkte des allgemeinen Interesses nur dann
</p>
            <p>

               <lb/>beanstandet werden, wenn sich im einzelnen Falle aus
<lb/>besonderen Umständen Bedenken ergeben, namentlich
<lb/>wenn es ersichtlich auf die Herbeiführung eines thatsäch-
<lb/>lichen Monopols und die wucherische Ausbeutung der
<lb/>Konsumenten abgesehen ist, oder diese Folgen durch die
<lb/>getroffenen Vereinbarungen und Einrichtungen tatsäch- 
<lb/>lich herbeigeführt werden. Daß solche Bedenken hier
<lb/>vorliegen, war weder behauptet noch lag dafür ein Anhalt
<lb/>vor. Die Beschränkungen, denen sich der Einzelne durch
<lb/>den Vertrag unterworfen hatte, waren sodann, weder nach
<lb/>ihrem Umfang noch bezüglich der Zeit, für welche sie
<lb/>eingegangen waren, soweit greifend, daß darin eine unzu- 
<lb/>lässige Beschränkung der Freiheit des Einzelnen gefunden
<lb/>werden konnte. Es ist auch aus dem Prinzip der Gewerbe- 
<lb/>ordnung nicht zu folgern, daß, wenn ein derartiger Ver- 
<lb/>trag auf eine bestimmte Zeit geschlossen ist, jedem Be- 
<lb/>teiligten das Recht zuzugestehen sei, durch beliebigen
<lb/>Rücktritt vor der Zeit seine natürliche Freiheit wieder zu
<lb/>erlangen. Endlich bietet die Gewerbeordnung keinen An- 
<lb/>halt für die Annahme, daß dem Strafgeding der Rechts- 
<lb/>schutz zu versagen sei. § 152 der Gewerbeordnung findet
<lb/>auf Verträge dieser Art keine Anwendung. (Urt. VI.
<lb/>307/96 v. 4. Febr. 1897.)

<lb/>28. (Ist eine Forderung dem Zwangsvergleich
<lb/>unterworfen, der geschlossen wird, nachdem
<lb/>der Betrag durch Zwangsvollstreckung aus dem
<lb/>für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil ein- 
<lb/>gezogen, aber bevor das Berufungsurteil gefällt
<lb/>ist?) Auf Grund eines für vorläufig vollstreckbar er- 
<lb/>klärten Urteils des Landgerichts zog Kläger die Urteils- 
<lb/>summe vom Beklagten durch Zwangsvollstreckung ein.
<lb/>Beklagter hatte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil
<lb/>eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens fiel er in
<lb/>Konkurs und schloß einen Zwangsvergleich auf 5 °/0.
<lb/>Er brachte nun in der Berufungsinstanz die neue Einrede
<lb/>vor, daß die Forderung in Höhe von 95 °/0 durch den
<lb/>Zwangsvergleich erloschen sei. Das Berufungsurteil er- 
<lb/>achtete die die Begründung der Forderung selbst be- 
<lb/>treffenden Beschwerden nicht für stichhaltig und verwarf
<lb/>diese neue Einrede. Das Reichsgericht wies die Revision
<lb/>zurück. Denn der Zwangs vergleich betrifft nicht die
<lb/>Feststellung der Forderungen der Gläubiger, sondern das
<lb/>Maß der dafür von dem Gemeinschuldner zu erlangenden
<lb/>Befriedigung. Deshalb läßt er alle Forderungen unbe- 
<lb/>rührt, für welche solche Befriedigung nicht mehr verlangt
<lb/>werden kann, weil sie, wenn auch nur infolge vorläufiger
<lb/>Vollstreckbarkeit des im übrigen zu bestätigenden erst- 
<lb/>instanzlichen Urteils bezahlt sind. (Urt. I. 337/96 v.
<lb/>13. Febr. 1897.)

<lb/>29. (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
<lb/>gegen die Präklusion auf Grund des Genossen- 
<lb/>schaftsgesetzes v. 1. Mai 1889.) Der im Jahre 1878
<lb/>erklärte Beitritt der taubstummen B. zu dem Vorschufs-
<lb/>und Sparverein in Weimar, eingetragene Genossenschaft,
<lb/>war nichtig, da die B. seit 1872 gültig bevormundet war.
<lb/>Der Mangel war aber dadurch geheilt, daß auf die i. J.
<lb/>1889 erlassene öffentliche Aufforderung zur Erklärung des
<lb/>Widerspruchs gegen die Mitgliederliste des Vereins der
<lb/>Vormund der B. weder innerhalb der ursprünglichen, durch
<lb/>§ 165 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes v. 1. Mai 1889 ge- 
<lb/>setzten Frist, noch in der Folgezeit, als er, spätestens bis zum
<lb/>22. Febr. 1894 von der Eintragung der B. und jener Aufforde- 
<lb/>rung Kenntnis erhalten, innerhalb der nachträglichen, durch
<lb/>§168 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes geordneten Frist
<lb/>Widerspruch erhoben hatte. Der B. wurde aber, weil sie
<lb/>als Bevormundete die Rechte der Minderjährigen hat,
<lb/>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Wirkung
<lb/>des Aufgebotverfahrens erteilt und die auf die Nichtigkeit
<lb/>ihres Eintritts gestützte Anfechtung ihrer Mitgliedschaft
<lb/>zugelassen. Denn diese durch das gemeine Recht zu-
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0162.tif"
                n="146"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>146
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>gelassene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist durch
<lb/>das Genossenschaftsgesetz nicht ausgeschlossen. (Urt. III.
<lb/>234/96 v. 22. Jan. 1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>22. (Verbotene Briefbeförderung.) Die Tilsit-
<lb/>Schmalleningker Dampfergesellschaft hatte Begleitscheine
<lb/>für transportierte Waren unter der Adresse des Ange- 
<lb/>klagten L. nach Tilsit befördert, diesem dort zugestellt,
<lb/>und derselbe hat sie an verschiedene Adressaten in Tilsit
<lb/>weiter befördert. Er war freigesprochen, indem nur seine
<lb/>Thätigkeit in Tilsit als Lokalbeförderung ins Auge gefafst
<lb/>war. Auf Revision des StA. hob das RG. das Urteil auf
<lb/>und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, weil die
<lb/>verschlossenen, mit Adressen versehenen Begleitscheine als
<lb/>Briefe und der gesamte Transport von der Aufgabe bis
<lb/>zur Ablieferung an die Adressaten als einheitliche That
<lb/>zu betrachten seien. L. sei nicht Empfänger sondern
<lb/>Mittelperson gewesen und, da die Briefe von Orten
<lb/>kommen, wo Postanstalten sind, Mitthäter oder Ge-
<lb/>hülfe der verbotenen Beförderung. (Urt. II. 4112/96
<lb/>v. 18. Dez. 1896.)

<lb/>23. (Schutz öffentlicher Telegraphen an- 
<lb/>lag en.) V. G. aus L. war aus §§ 317, 318a des StrGB.
<lb/>verurteilt. Seine Revision rügt, es sei nicht untersucht,
<lb/>ob die Anlage richtig zu stande gekommen sei, ferner es
<lb/>liege keine öffentliche Anlage vor. Die Revision ist ver- 
<lb/>worfen, weil feststehe, dafs die Anlage (Fernsprech-Anlage)
<lb/>dem Betriebe durch die zuständige Reichs-Telegraphen-
<lb/>Verwaltung übergeben sei. Dies genüge. Die Anlage
<lb/>verbinde die Fabrik des K. zu L. mit der Fernsprech- 
<lb/>einrichtung von M. und sei auf Antrag des R. hergestellt
<lb/>Dies schliefse aber nicht aus, dafs sie öffentlichen Zwecken
<lb/>diene. Es sei beantragt gewesen, Privatfernsprech-Anlagen
<lb/>auszuschliessen, der Antrag aber abgelehnt worden, weil
<lb/>das Hereinziehen des Zwecks nur Zweifel erwecken könne.
<lb/>Durch die Verbindung mit der M.’er Anstalt sei auch die
<lb/>in Frage stehende eine öffentliche, denn es könne sie
<lb/>jedermann benutzen. Der Zweck der Benutzung durch
<lb/>das Publikum sei als ein öffentlicher anerkannt, wie auch
<lb/>anderweit z. B. bei öffentlichen Anlagen, wenn diese auch
<lb/>noch anderen Zwecken, z. B. fortifikatorischen dienen.
<lb/>Durch Abhauen einer Stange sei die Anlage als solche
<lb/>gefährdet worden, weil Zerreissen des Drahtes oder Be- 
<lb/>rühren desselben mit dem Erdboden nahe lag. (Urt. I.
<lb/>3777/96 v. 10. Dez. 1896.)

<lb/>24. (Abzüge für die Krankenkasse.) Ein
<lb/>Urteil hatte einen Zimmermeister, der Abzüge vom Lohne
<lb/>seiner Arbeiter an die Krankenkasse nicht abführen
<lb/>konnte, freigesprochen, weil notorisch die Abführung erst
<lb/>nach einer Woche geschehe. Das RG. hob auf, weil
<lb/>nicht ersichtlich sei, worauf die Notarität beruhen solle,
<lb/>die Gewohnheit aber auch gegen das Gesetz verstofse,
<lb/>da § 53 Abs. 3 des Krankenvers.-Gesetzes in der Fassung
<lb/>v. 10. April 1892 bei zahlungsunfähigen Arbeitgebern die
<lb/>sofortige Ablieferung an die Kassen gebiete und dies
<lb/>allein die Kassen schützen könne. Eine Uebung, welche
<lb/>spätere Ablieferung gestatte, sei also gesetzwidrig. (Urt. II.
<lb/>4271/96 v. 15. Dez. 1896.)

<lb/>25. (Verletzung der Amtspflicht). Der Kellner
<lb/>W. zu B. hatte in einer Versammlung der Arbeitnehmer
<lb/>und Beisitzer des B.’er Gewerbegerichts in Beziehung auf
<lb/>den Vorsitzenden des Gerichts schwere und ungerechtfertigte
<lb/>Vorwürfe vorgebracht. Das Landgericht I B. hatte jedoch
<lb/>den Antrag aus § 19 Abs. 2 des RGes. v. 29. Juli 1890,
<lb/>betr. die Gewerbegerichte, abgelehnt und das RG. die
<lb/>Revision verworfen. Den Gründen ist zu entnehmen:
<lb/>Das Gesetz definiere nicht den Begriff der Amtspflicht.
<lb/>Zwar habe man in den Verhandlungen das Bedürfnis nach
<lb/>einer Definition empfunden, aber schliefslich doch den Para- 
<lb/>graph in seiner jetzigen Gestalt angenommen. Aus den Ver- 
<lb/>handlungen gehe nur hervor, dafs man den Begriff nicht auf
<lb/>Handlungen oder Unterlassungen innerhalb der amtlichen
<lb/>Thätigkeit habe beschränken wollen. Es sei deshalb be- 
<lb/>denklich, dafs der Vorderrichter nur Pflichten, welche auf
</p>
            <p>

               <lb/>das engste mit der Teilnahme an den Sitzungen Zusammen- 
<lb/>hängen und nur grobe Verstofse gegen die Obliegenheiten
<lb/>des Amtes als Bei- oder Vorsitzender des Gewerbegerichts
<lb/>unter jenen Begriff habe bringen wollen. Allein das Urteil
<lb/>werde getragen durch die Feststellung, dafs die Verletzung
<lb/>der Amtspflicht keinesfalls eine grobe sein würde. Diese
<lb/>Entscheidung stütze sich auf den guten Glauben des An- 
<lb/>geklagten, auf den Mangel verwerflicher Absicht, ver- 
<lb/>meintliche Beeinträchtigung der Stellung der Beisitzer
<lb/>und der Nichtöffentlichkeit der Versammlung. Eine rechts- 
<lb/>irrtümliche Auffassung sei hieraus nicht zu entnehmen.
<lb/>(Urt. II. 3486 v. 10. Nov. 1896.)

<lb/>II. Kammergericht.

<lb/>S tr afsachen.

<lb/>Mitgeteüt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>17. (Sonntagsruhe. §§ 105a, 105b, 146a u. 151

<lb/>RGWO.) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats einer
<lb/>„Gesellschaft mit beschränkter Haftung", welche
<lb/>das Gewerbe des Verlagsbuchhandels betrieb, hatte im
<lb/>Geschäftslokale dieser Gesellschaft regelmäfsig Sonn- und
<lb/>Feiertags auch in denjenigen Stunden, für welche durch
<lb/>Polizeiverordnung die Sonntagsruhe angeordnet war, nicht
<lb/>nur selbst gearbeitet, sondern auch seitens der in das
<lb/>Gesellschaftsregister eingetragenen Geschäftsführer und des
<lb/>Hülfspersonals arbeiten lassen und war deshalb wegen
<lb/>Vergehens gegen die RGWO. verurteilt worden. Das
<lb/>KG. hat den Angeklagten freigesprochen unter folgender
<lb/>Ausführung: ,,Die Gesellschaft ist in vorliegendem

<lb/>Falle die Gewerbetreibende. Sie ist also diejenige,
<lb/>welche als die die Arbeiter und Gehülfen beschäftigende
<lb/>im Sinne der §§ 105b—105d, 146a RGWO. in Betracht
<lb/>kommt. Unzweifelhaft kann diese Gesellschaft als solche
<lb/>strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden,
<lb/>vielmehr trifft diese Verantwortlichkeit die die Gesellschaft
<lb/>als deren Organ repräsentierenden physischen Personen.
<lb/>Allein der Angeklagte ist nicht der Repräsentant der er- 
<lb/>wähnten Gesellschaft. Die letztere wird vielmehr nach
<lb/>§ 35 des Gesetzes betr. die Gesellschaften mit beschr.
<lb/>Haftung v. 20. April 1892 gerichtlich und aufsergerichtlich
<lb/>durch die Geschäftsführer vertreten. Geschäftsführer
<lb/>war der Angeklagte nicht.“ (Urt. S. 727/96 v. 8. Okt. 1896.)

<lb/>18. (Vereinsgesetz v. 11. III 50 §§ 8a, 16,h)

<lb/>,,Das hier in Frage stehende Gesetz bezweckt das völlige
<lb/>Fernhalten aller Personen, welchen eine genügende sitt- 
<lb/>liche Reife und die zur Beurteilung politischer Verhält- 
<lb/>nisse erforderliche Urteilskraft mangelt, von Vereinen der
<lb/>im § 8 a. a. O. gedachten Art. Hieraus folgt die Absicht
<lb/>des Gesetzgebers, Zuwiderhandlungen gegen diese Vor- 
<lb/>schrift und gegen § 16, Absatz 1 daselbst auch dann zu
<lb/>strafen, wenn sie aus Fahrlässigkeit begangen worden
<lb/>sind.“ (Urt. S. 728/96 v. 8. Okt. 1896.) "

<lb/>19. (RGWO. §§ 120a—d, 147L) Eine Polizeibehörde
<lb/>hatte einen Fabrikbesitzer durch Verfügung, aufge- 
<lb/>fordert, „binnen vier Wochen nach Empfang derselben
<lb/>den Arbeiterinnen einen genügend grofsen und er- 
<lb/>hellten Raum zur Verfügung zu stellen, in dem sie sich
<lb/>ungeniert waschen und umkleiden könnten.“ Da
<lb/>der Fabrikbesitzer dieser Verfügung nicht nachgekommen
<lb/>war, ist er aus § 1474 RGWO. verurteilt. „Die gedachte
<lb/>Verfügung ist erlassen auf Grund der den Polizeibehörden
<lb/>im § 120 d der RGWO. erteilten Befugnis, im Wege der
<lb/>Verfügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen
<lb/>Mafsnahmen anzuordnen, die zur Durchführung der im
<lb/>§ 120a—c enthaltenen Grundsätze erforderlich erscheinen,
<lb/>und sie bewegt sich in den Grenzen des § 120b Abs. 3
<lb/>a. a O., wonach in Anlagen, deren Betrieb es mit sich
<lb/>bringt, dafs die Arbeiter sich umkleiden und nach der Ar- 
<lb/>beit sich reinigen, ausreichende nach Geschlechtern
<lb/>getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden
<lb/>sein müssen. Durch die angeführten gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen ist die Prüfung, ob die vorhandenen Ein- 
<lb/>richtungen für die Wohlfahrt der Arbeiter den gesetzlichen
<lb/>Erfordernissen entsprechen, sonach den Polizeibehörden
<lb/>übertragen; die Verfügung bringt dem Angeklagten hin-
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0163.tif"
                n="147"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 7..
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>147
</p>
            <p>

               <lb/>reichend zum Ausdruck, dafs die von ihm den Arbeiterinnen
<lb/>zum Zwecke des Waschens und Umkleidens zur Ver- 
<lb/>fügung gestellten Räume den Anforderungen, die an solche
<lb/>Räume zu stellen sind, nicht genügen. (Urt. S. 744/96
<lb/>v. 12. Okt. 1896.)

<lb/>III. Preuls. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>47. Durch den § 68 des Kommunalabgabengesetzes
<lb/>hat die Befreiung von Naturaldiensten nicht unter- 
<lb/>schiedslos sämtlichen unmittelbaren Staatsbeamten gewährt
<lb/>werden sollen, sondern — wie dies nach der ursprüng- 
<lb/>lichen Redaktion der §§ 34 und 57 (jetzt §§41 und 68)
<lb/>völlig aufs er Zweifel war — nur den Beamten im Sinne der
<lb/>Verordnung v. 23. Sept. 1867 (G.-S. S. 1648). Zu diesen
<lb/>gehören die Notare nicht. (Urt. II. 1241 v. 17. Juni 1896.)

<lb/>48. Die Ersatzklage des § 66 Abs. 4 des Zu- 
<lb/>ständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 ist nur dem- 
<lb/>jenigen gegeben, der die vorausgegangene polizeiliche
<lb/>Anordnung mit den Rechtsbehelfen des ersten und zweiten
<lb/>Absatzes dahin anfechten durfte, dafs er von der an- 
<lb/>gesonnenen Leistung befreit und hierfür der von ihm be- 
<lb/>zeichnet Dritte an seiner Statt eingesetzt werde. —
<lb/>Abs. 1 und 2 des § 66 betreffen nur Anordnungen, bei
<lb/>denen es sich um die Erzwingung der öffentlichrechtlichen
<lb/>Pflicht handelt, die Wasserläufe dauernd in ihrer normalen
<lb/>Breite und Liefe durch Räumung der auf der Sohle ab- 
<lb/>gelagerten Sinkstoffe etc. zu erhalten. Von dieser
<lb/>dauernd zu erfüllenden Räumungspflicht unterscheidet
<lb/>sich begrifflich die aus anderen Gründen polizeilich er- 
<lb/>zwingbare Pflicht zur Ausführung einer einzelnen
<lb/>Räumung. Aus derartigen Gründen ergangene Räumungs- 
<lb/>gebote fallen nicht unter den § 66 ZG., sie haben die
<lb/>Bedeutung polizeilicher Verfügungen im Sinne der
<lb/>§§ 127 ff. des Landesverwaltungsgesetzes. — Die im
<lb/>Abs. 3 des § 66 ZG. begründete Zuständigkeit der Ver- 
<lb/>waltungsgerichte tritt nicht ein, wenn unter den Parteien
<lb/>die Anwendung des öffentlichen Rechts aufs er Streit
<lb/>ist und von dem Beklagten unter Anerkennung seiner
<lb/>öffentlichrechtlichen Verpflichtung lediglich bestritten wird,
<lb/>dafs dem Kläger ein Ersatzanspruch überhaupt oder in
<lb/>dem behaupteten Umfange zusteht. Sie tritt aber auch
<lb/>nicht unbedingt dann schon ein, wenn der Beklagte seine
<lb/>öffentlichrechtliche Pflicht in Abrede nimmt. Unter den
<lb/>Streitigkeiten der Beteiligten über ihre in dem öffent- 
<lb/>lichen Recht begründete Verpflichtung sind vielmehr nur
<lb/>Streitigkeiten unter solchen Personen zu verstehen, die als
<lb/>Träger der öffentlichrechtlichen Verbindlichkeit für die Be- 
<lb/>hörde in Betracht kommen können. (Urt. III. 832 v. 18. Juni
<lb/>1896.)

<lb/>49. Nach dem § 10 Abs. 1 u. 2 des landwirt- 
<lb/>schaftlichen Unfall- und Krankenversicherungs- 
<lb/>gesetzes vom 5. Mai 1886 wird der Ersatzanspruch,
<lb/>den die Gemeinde des Wohnorts an die Gemeinde des
<lb/>Beschäftigungsortes hat, durch die Verpflichtung dritter
<lb/>Personen nicht ausgeschlossen und darf nicht die Wohn- 
<lb/>ortsgemeinde an dritte Personen verwiesen werden; viel- 
<lb/>mehr mufs die Beschäftigungsgemeinde stets den Ersatz
<lb/>leisten und kann sich nur ihrerseits bei den anderen Ver- 
<lb/>pflichteten erholen. (Urt. III. 831 v. 18. Juni 1896.)

<lb/>50. Aus sanitätspolizeilichen Gründen kann die An- 
<lb/>lage einer Entnahmestelle für ein wand sfr ei es
<lb/>Wasser zur Benutzung für die Bewohner eines Hauses
<lb/>polizeilich verlangt werden, und es steht dem nicht ent- 
<lb/>gegen, dafs die Versorgung des Publikums mit gesundem
<lb/>Trinkwasser nicht zu denjenigen Gegenständen gehört,
<lb/>deren Beschaffung der Gemeinde als Trägerin der
<lb/>Polizeilast obliegt. An wen und unter welchen thatsächlichen
<lb/>Voraussetzungen jenes Gebot an die betreffende Person
<lb/>zu richten ist, hängt von der Lage des einzelnen Falls
<lb/>ab. Erachtet die Polizeibehörde zum Zwecke der Wasser- 
<lb/>beschaffung die Herstellung einer Anlage, wie die eines
<lb/>Brunnens oder des Anschlusses an eine Wasserleitung,
<lb/>für erforderlich, so kann sie sich füglich mit dergleichen
<lb/>Anforderungen nicht an den Haushaltungsvorstand als
</p>
            <p>

               <lb/>solchen, sondern nur an den Hauseigentümer wenden.
<lb/>(Urt. I. 822 v. 19. Juni 1896).

<lb/>51. Die Unterstützung, welche von der Polizei- 
<lb/>behörde des Ortsarmenverbandes wegen dessen Säumig- 
<lb/>keit oder wegen Dringlichkeit des Falles unmittelbar ver- 
<lb/>anlagt worden ist, steht einer von dem Ortsarmenverbande
<lb/>selbst gewährten Unterstützung gleich und begründet wie
<lb/>diese denUebergang des Unterstützunganspruchs
<lb/>eines Kassenmitgliedes auf den Ortsarmenverband gemäfs
<lb/>§ 57 des Krankenversicherungsgesetzes. Die Zahlung,
<lb/>welche die Kasse demnächst an die Polizeibehörde leistet,
<lb/>ist als Zahlung an den Ortsarmenverband anzusehen und
<lb/>befreit die Kasse von ihrer Pflicht gegenüber dem Orts- 
<lb/>armenverbande. (Urt. III. 847 v. 22. Juni 1896.)

<lb/>B. V. und VI. Senat (Staatssteuersachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fuisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(Einkommensteuersachen.)1)

<lb/>52. (Abnutzungsquote. Unzulässigkeit der
<lb/>Zins es Zinsrechnung.) Die im § 9 I 5 des Einkommen- 
<lb/>steuergesetzes allgemein zugelassenen ,, regelmäßigen
<lb/>jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden,
<lb/>Maschinen, Betriebsgerätschaften u. s. w.“ sind von den
<lb/>im § 14 Abs. 1 beim Einkommen aus Handel und
<lb/>Gewerbe vorgesehenen ,,regelmäßigen jährlichen Ab- 
<lb/>schreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung
<lb/>der Wertverminderung entsprechen“, völlig verschieden.
<lb/>Die letzteren Abschreibungen hängen mit der Ermittelung
<lb/>des Einkommens aus Handel und Gewerbe auf Grund
<lb/>einer kaufmännischen Bilanz zusammen und betreffen
<lb/>nach Art. 31 ADHGB. jede Wertverminderung sämt- 
<lb/>licher Vermögensstücke des Kaufmannes. Die Ab- 
<lb/>setzungen der ersteren Art dagegen erstrecken sich auf
<lb/>alle, infolge der Verwendung zur Erzielung des Einkommens
<lb/>einer Substanzverzehrung unterliegenden Einkommens- 
<lb/>quellen, haben aber lediglich die Ausgleichung dieser
<lb/>Substanzverzehrung zum Gegenstände. Sie beruhen
<lb/>auf der wirtschaftlichen Erwägung, dafs derjenige Teil
<lb/>der Roheinnahme einer bestimmten Einkommensquelle,
<lb/>welcher der durch die Verwendung von Bestandteilen des
<lb/>Stammvermögens zur Einkommenserzielung bedingten
<lb/>Wertverminderung dieser Bestandteile entspricht, nur
<lb/>scheinbar Einkommen, in Wirklichkeit aber Vermögens- 
<lb/>verlust ist und deshalb ausgesondert werden muß,
<lb/>bevor sich Reineinkommen ergeben kann. Ob die
<lb/>Wertverminderung durch eine unmittelbare quantitative
<lb/>Verringerung (wie bei Bergbau und anderen, auf die
<lb/>Ausbeutung der Substanz des Grund und Bodens
<lb/>gerichteten Unternehmungen), oder durch eine, zwar nur
<lb/>allmählich eintretende, aber schließlich ebenfalls zur Wert- 
<lb/>vernichtung führende qualitative Verschlechterung der
<lb/>betr. körperlichen Gegenstände des Stammvermögens her- 
<lb/>vorgerufen wird, ist hierbei ebensowenig von Erheblichkeit,
<lb/>wie die Art der Verwendung des abgesetzten Geld- 
<lb/>betrages. Vielmehr muß behufs Ermittelung des Rein- 
<lb/>einkommens einer bestimmten Quelle und Wirtschafts- 
<lb/>periode stets der volle Betrag der während dieser Periode
<lb/>durch die Substanz-Verringerung oder Verschlechterung
<lb/>erfolgten Wertverminderung von der Roheinnahme der
<lb/>Quelle während derselben Periode in Abzug gebracht
<lb/>werden. Hiermit ist die Anwendung der Zinseszins- 
<lb/>rechnung bei Bemessung der im § 9 I 5 vorgesehenen
<lb/>Absetzungen wegen Abnutzung ausgeschlossen.

<lb/>Im Einzelnen gelten für die Bemessung der Abnutzungs- 
<lb/>quote folgende Grundsätze:

<lb/>1. Berücksichtigt wird nur die Wertverminderung
<lb/>durch Abnutzung der Gebäude, Maschinen u. s. w. im
<lb/>gewöhnlichen Betriebe, d. h. durch Verringerung oder
<lb/>Verschlechterung infolge natürlicher Einflüsse und be-
<lb/>stimmungsmässigen Gebrauches bei regelmässigem Ver- 
<lb/>laufe der Dinge, nicht aber infolge ausserordentlicher
<lb/>Vorkommnisse, wie Unglücksfälle, Betriebsänderungen u. s. w.

<lb/>*) Die folgende, der bisherigen Praxis der Steuerbehörden ent- 
<lb/>gegentretende Entscheidung ist wegen ihrer ungewöhnlichen Wichtig- 
<lb/>keit für die Ermittelung des Einkommens der Hausbesitzer, Land- 
<lb/>wirte und Gewerbetreibenden in ihren Grundzügen ausführlicher mit- 
<lb/>geteilt.
</p>

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                n="148"
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            <p>

               <lb/>148
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen - Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>2. Die Abnutzungsquote bemifst sich als schwankende
<lb/>Ausgabe (§ 10 a. a. O.) regelmäfsig nach der im Durch- 
<lb/>schnitte der mafsgebenden Vorjahre eingetretenen,
<lb/>falls aber die Durchschnittsberechnung wegen der Kürze
<lb/>des Bestehens der Quelle nicht angewandt werden kann,
<lb/>nach der für das Steuerjahr mutmafslich zu erwartenden
<lb/>W ertverminderung.

<lb/>3. Hierbei ist nicht von dem ursprünglichen Werte
<lb/>der Gebäude u. s. w. (zur Zeit der Errichtung), sondern
<lb/>von dem jeweiligen Werte auszugehen, den sie bei
<lb/>Beginn des für die Veranlagung mafsgebenden Zeit- 
<lb/>raums in Wirklichkeit (nicht etwa blos buchmäfsig)
<lb/>gehabt haben; jedoch bleibt eine Wertverminderung, die
<lb/>ein Gegenstand erlitten hat, bevor er ein Bestandteil des
<lb/>Vermögens des Steuerpflichtigen wurde, aufser Betracht.

<lb/>4. Die Ermittelung der im Vergleiche mit diesem
<lb/>Werte (zu No. 3) erfolgten jährlichen Wertverminderung
<lb/>geschieht unter Berücksichtigung aller dafür im einzelnen
<lb/>Falle wesentlichen Umstände, also bei Gebäuden ins- 
<lb/>besondere des baulichen Zustandes, der örtlichen Lage,
<lb/>der Einwirkung der Witterung, vor allem aber der Be- 
<lb/>nutzungsart (Wohnhäuser im Gegensatz zu Wirtschafts- 
<lb/>gebäuden, Stallungen, Fabrikationsstätten u. s. w.).

<lb/>5. Für die praktische Handhabung dieser Grundsätze
<lb/>genügt es, dafs die Veranlagungsbehörden bestimmte, der
<lb/>durchschnittlichen jährlichen Wertverminderung der be- 
<lb/>treffenden Gegenstände bei gemeingewöhnlichen Ver- 
<lb/>hältnissen voll entsprechende Durchschnittssätze, bis
<lb/>zu welchen die beanspruchten Abnutzungsquoten unbe- 
<lb/>anstandet zugelassen werden können, festsetzen und so
<lb/>lange anwenden, als nicht etwa besondere, eine gröfsere
<lb/>Wertverminderung bedingende tatsächliche Umstände
<lb/>von dem Steuerpflichtigen geltend gemacht und nötigenfalls
<lb/>nachgewiesen sind. (Urt. des Plenums der Steuer- 
<lb/>senate -- vom 27. Nov. 1896.)

<lb/>IV. Oberlandesgericht Dresden.

<lb/>Mitgeteilt von Tränkner, Oberlandesgerichtsrat, Dresden.

<lb/>4. (Wirksamkeit der Entmündigung gegen- 
<lb/>über Dritten.) Die Entmündigung eines Ver- 
<lb/>schwenders tritt auch Dritten gegenüber nicht erst
<lb/>mit der öffentlichen Bekanntmachung (§ 627 CPO.),
<lb/>sondern unterschiedslos schon mit der Zustellung des
<lb/>Entmündigungsbeschlusses an den Entmündigten (§ 623
<lb/>Abs. 2 Satz 1 der CPO.) in Wirksamkeit. Dies wurde
<lb/>unter Bezugnahme auf die Materialien zur CPO. Bd. II
<lb/>8. 905 ff. und die Motive zum Entw. I des BGB. Bd. I
<lb/>S. 149 ausgesprochen. Die in § 627 vorgeschriebene Be- 
<lb/>kanntmachung wurde hierbei als eine blofse Vorsichts-
<lb/>mafsregel bezeichnet, die jeder privatrechtlichen Bedeutung
<lb/>entbehre. (Urt. v. 13. Juni 1896 0,V 20/96.)]

<lb/>5. (Vorzugsrecht im Konkurse.) KO. § 545. Die
<lb/>unmündigen Kinder des Gemeinschuldners beanspruchten in
<lb/>dem Konkurse ihres Vaters vorzugsweise Befriedigung wegen
<lb/>mehrerer ihnen an diesen zustehenden Darlehnsforderungen,
<lb/>die ihnen jedoch erst von dritten Personen, den ursprüng- 
<lb/>lichen Gläubigern ihres Vaters, vor der Konkurseröffnung
<lb/>abgetreten worden waren. Die Forderungen unterlagen
<lb/>an sich nach sächsischem Rechte der Verwaltung und
<lb/>Nutzniefsung des Vaters (Schuldners). Das geltend ge- 
<lb/>machte Vorzugsrecht wurde vom OLG. nicht anerkannt.
<lb/>Es wurde ausgesprochen, dafs das Vorzugsrecht aus § 545
<lb/>der KO. nur Forderungen der Kinder aus der gesetz- 
<lb/>lichen Vermögensverwaltung, nicht aber auch solchen ge- 
<lb/>bühre, die — wenn schon der Verwaltung des Vaters
<lb/>bezw. Vormundes unterworfen — auf einem anderen
<lb/>Rechtsgrunde beruhen, mithin, wie die hier in Frage
<lb/>kommenden Darlehnsforderungen, unabhängig von der
<lb/>Verwaltung des Vaters oder des Vormundes entstanden
<lb/>seien (vgl. auch den Wortlaut des § 545 KO., wonach
<lb/>nur Forderungen in Ansehung des der Verwaltung
<lb/>unterworfenen Vermögens bevorrechtigt sein sollen, nicht
</p>
            <p>

               <lb/>aber das Vermögen selbst für bevorrechtigt erklärt wird.
<lb/>(Urt. v. 7. Nov. 1895, No. 53, O, VII.)

<lb/>6. (Gebühren der Sachverständigen.) Kannein
<lb/>öffentlicher Beamter, der unter den in § 14, Abs. 1,
<lb/>Ziffer 2 der GO. f. Z. u. S. erwähnten Voraussetzungen
<lb/>als Sachverständiger zugezogen wird, neben den von ihm
<lb/>berechneten Tagegeldern und Reisekosten auch noch eine
<lb/>„Vergütung seiner Mühewaltung“ nach § 378 der CPO.
<lb/>vbd. § 3 der angezogenen Gebührenordnung beanspruchen?
<lb/>Das OLG. hat diese Frage trotz der Vorschrift in § 14,
<lb/>Abs. 2 der GO. f. Z. u. S. wenigstens für den Fall be- 
<lb/>jaht, wenn die dem Sachverständigen abgeforderte Begut- 
<lb/>achtung sich nicht ausschliefslich als eine amtliche
<lb/>Auskunft darstellt, sondern gleichzeitig auch solche
<lb/>Fragen betrifft, mit denen er in seiner Eigenschaft als
<lb/>öffentlicher Beamter nicht amtlich befafst ist (vgl. auch
<lb/>Entsch. des RG. in Civils. XI S. 435 flg.). In einem
<lb/>solchen Falle ist dem Sachverständigen aufser den ge- 
<lb/>forderten Tagegeldern und Reisekosten auch noch eine
<lb/>Vergütung für die ihm verursachte Zeitversäumnis zu- 
<lb/>gebilligt worden. (Die Frage, ob dies auch dann gelte, wenn
<lb/>der Sachverständige lediglich aus Anlafs seines Amtes
<lb/>abgehört worden ist, konnte nach Lage der Sache dahin- 
<lb/>gestellt bleiben.) (Beschl. zu III, C. 163/96 v. 15. Jan. 1897.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Rostock.

<lb/>Mitgeteilt von Oberlandesgerichtsrat Dr. v. Buchka, Rostock.

<lb/>2. (Rechtliche Bedeutung unwahrer Angaben
<lb/>eines Versicherungsagenten für den Rechts- 
<lb/>bestand einer durch dessen Vermittelung ab- 
<lb/>geschlossenen Versicherung.) Die Bestellung zum
<lb/>Agenten einer Versicherungsgesellschaft enthält begrifflich
<lb/>den Auftrag für denselben, den von ihm der Gesellschaft
<lb/>zuzuführenden Personen über alle für ihre Entschliefsung
<lb/>mafsgebenden Umstände und über die von ihnen abzu- 
<lb/>gebenden Erklärungen Auskunft zu erteilen. Danach darf
<lb/>das durch Vermittelung der Agenten mit der Gesellschaft
<lb/>verkehrende Publikum davon ausgehen, dafs die von dem- 
<lb/>selben berufsmäfsig erteilte Auskunft wahr ist. Wird also
<lb/>der Versicherungsnehmer durch eine in gutem Glauben
<lb/>als wahr angenommene Auskunft in einen Irrtum ver- 
<lb/>setzt, der ihn zu einer Handlung oder Unterlassung be- 
<lb/>stimmt, so ist dieser Irrtum der Gesellschaft gegenüber
<lb/>ein entschuldbarer. (Vgl. Entsch. des RG. in der „Jurist.
<lb/>Wochschrft.“ 1896, S. 376 Nr. 34). Weiter folgt aus der
<lb/>gekennzeichneten Stellung des Agenten, dafs seine Auskunft
<lb/>die Grundlage bildet, auf welcher der Versicherungsnehmer
<lb/>demnächst mit der Gesellschaft abschliefst, so dafs die
<lb/>erteilte Auskunft von dem Versicherungsnehmer zur Aus- 
<lb/>legung des von ihm gestellten Versicherungsantrages
<lb/>herangezogen werden und ein durch eine falsche Auskunft
<lb/>des Agenten verursachter Irrtum des Versicherungsnehmers
<lb/>von diesem in demselben Umfange zur Anfechtung des
<lb/>Versicherungsvertrages verwertet werden kann, wie wenn
<lb/>die falsche Auskunft von der Versicherungsgesellschaft
<lb/>selbst erteilt worden wäre. (Vgl. Entsch. des RG.,
<lb/>Bd. 30 Nr. 10.) Die Richtigkeit dieser Sätze kann nicht
<lb/>mit Neumann, die rechtliche Stellung der Unteragenten
<lb/>einer Privatversicherungsgesellschaft, und Lewes Lehrbuch
<lb/>des Versicherungsrechts S. 150 ff. durch den Hinweis
<lb/>darauf angefochten werden, dafs dem Agenten als solchen
<lb/>keine Befugnis zusteht, den Geschäftsherrn zu vertreten,
<lb/>dafs ihm insbesondere nicht wie dem Prokuristen und dem
<lb/>Handlungsbevollmächtigten eine gesetzliche Vollmacht zur
<lb/>Seite steht. Denn aus dem Mangel der Vertretungs- 
<lb/>befugnis folgt nur, dafs der Agent kein Rechtsgeschäft
<lb/>irgend welcher Art namens des Geschäftsherrn abschliefsen,
<lb/>dafs er also keine Verpflichtungen des letzteren begründen
<lb/>kann, keineswegs aber folgt aus dem Mangel der Voll- 
<lb/>macht, dafs die von dem Agenten erteilte Auskunft nicht
<lb/>als eine Thatsache verwertet werden kann, durch welche
<lb/>der Verlust eines Anspruchs gegen die Gesellschaft ver- 
<lb/>hindert oder die Anfechtbarkeit eines Vertrages mit der
<lb/>Gesellschaft begründet wird. (Urt. v. 13. Juli 1896.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173669_02+1897_0165.tif"
             n="149"
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         <div xml:id="d63665e53141">
            <head>Nummer 8. Berlin, den 15. April 1897</head>
            <div xml:id="d63665e53146">
               <head>Abhandlungen</head>
               <div xml:id="d63665e53151" ana="scope_-_149-154" type="article">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Begriff der Börse</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Wiener, ...">Von Senatspräsident am Reichsgericht a. D. Dr. Wiener</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0165--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 8.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 15. April 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. p. laband,

<lb/>Professor.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Herausgegeben von

<lb/>Dr. M. STENGLEIN,

<lb/>Reichsgerichtsrat.

<lb/>Verlag von Otto Liebmann, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. H. STAUB,

<lb/>Rechtsanwalt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition: Berlin W. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Begriff der Börse.

<lb/>Von Senatspräsident am Reichsgericht a. D.

<lb/>Dr. Wiener, Leipzig.

<lb/>1. Sind die sog. freien Vereinigungen
<lb/>Börsen? Eine Börse kann durch einen Willensakt
<lb/>einer Gemeinde oder einer Handelskorporation er- 
<lb/>richtet werden. Sie ist alsdann eine Veranstaltung der
<lb/>betreffenden Körperschaft. Es kann eine Börse aber
<lb/>auch durch den übereinstimmenden Willen derjenigen,
<lb/>die zunächst ihre Mitglieder werden sollen, hervor- 
<lb/>gerufen werden. Nur dieser Fall einer Börsenbildung
<lb/>soll hier behandelt werden. Man bezeichnet die
<lb/>Verbindung in diesem Falle häufig als Börsenverein,
<lb/>und wenn man zur Bezeichnung als „Verein“ nicht
<lb/>mehr fordert, als eine Vereinbarung, regelmäßig an
<lb/>bestimmter Stelle zusammenzutreffen, um daselbst
<lb/>Geschäftsverkehr zu pflegen, so ist sie auch nicht
<lb/>zu beanstanden.

<lb/>In der Frage, ob die freien Vereinigungen der
<lb/>Getreide-, Oel- und Spiritushändler, für Berlin jetzt
<lb/>der „Verein Berliner Getreide- und Produktenhändler“,
<lb/>die sich im Beginn dieses Jahres in Berlin und an
<lb/>anderen preußischen Börsenplätzen gebildet haben,
<lb/>als Börsen zu erachten sind, läßt sich zu einem
<lb/>richtigen Ergebnis nur gelangen, wenn man sich
<lb/>vor Augen hält, daß es hierfür darauf ankommt,
<lb/>was vorliegen muß, damit eiue Bildung zutreffend
<lb/>mit dem Ausdruck „Börse“ bezeichnet werden kann,
<lb/>also was dem Begriffe nach eine Börse ist und nicht
<lb/>darauf, wie eine Börse beschaffen sein muß, um
<lb/>den Erfordernissen des Börsengesetzes oder der
<lb/>Börsenordnungen zu entsprechen. Ohne diese Unter- 
<lb/>scheidung entsteht die Gefahr, sich das richtige Er- 
<lb/>gebnis zu verschließen. Denn, wenn das, was ent- 
<lb/>stehen sollte und entstanden ist, begrifflich Börse
<lb/>ist, so kann der Umstand, daß es den Erfordernissen
<lb/>nicht entspricht, welche das deutsche Börsengesetz
<lb/>für die Genehmigung einer Börse aufstellt oder vor- 
<lb/>aussetzt, nur die Wirkung haben, daß das Ge- 
<lb/>schaffene von den Beteiligten mit den Anforderungen
<lb/>des Börsengesetzes in Einklang gebracht oder auf- 
<lb/>gegeben werden muß. Mit einer Auffassung, wo- 
<lb/>nach gerade, wenn und weil ein Gebilde den Er- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>fordernissen des Börsengesetzes nicht entspreche,
<lb/>es etwas anderes als eine Börse sei und deshalb
<lb/>der Staatsgenehmigung und Staatsaufsicht nicht be- 
<lb/>dürfe, würde man sich völlig im Kreise bewegen,
<lb/>und diese Genehmigung und Aufsicht um ihren
<lb/>Zweck bringen, sie gerade dann für entbehrlich er- 
<lb/>achten, wenn sie besonders notwendig erscheint.
<lb/>Dem entspricht auch die Fassung des § 1, erster
<lb/>Satz des Börsengesetzes. Wenn es hier heißt: „Die
<lb/>Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der
<lb/>Landesregierung“, so wird hierdurch etwas ganz
<lb/>anderes zum Ausdruck gebracht, als wenn gesagt
<lb/>wäre: „Eine Vereinigung oder Veranstaltung gilt
<lb/>nur dann als Börse, wenn sie als solche von der
<lb/>Landesregierung zugelassen ist“. Bei letzterer Fassung
<lb/>erschiene die Erteilung eines Privilegiums erfordert.
<lb/>Es wäre zum Ausdruck gebracht: „Ihr könnt alles
<lb/>thun, sofern Ihr nur nicht die Staatsgenehmigung
<lb/>fordert.“ Dagegen ist gesagt: „Ihr dürft Bestimmtes
<lb/>nicht thun, wenn Ihr nicht die Staatsgenehmigung
<lb/>erhaltet. “

<lb/>So selbstverständlich diese Betrachtung er- 
<lb/>scheinen möchte, so wird sie doch von den Ver- 
<lb/>tretern der Ansicht, daß die freien Vereinigungen
<lb/>keine Börsen seien, bei ihrer Begründung im all- 
<lb/>gemeinen wie im einzelnen wiederholt verleugnet.

<lb/>Es wird geltend gemacht, daß die Entstehung
<lb/>einer Börse einen auf Errichtung einer solchen
<lb/>gehenden Willen der sich Vereinigenden voraus- 
<lb/>setze, an einem solchen es aber bei den freien
<lb/>Vereinigungen fehle. Diese hätten gerade keine
<lb/>Börsen errichten, nicht Börsen sein wollen. Dabei
<lb/>wird hervorgehoben, wie es ja in der unbeschränk- 
<lb/>baren Macht der Beteiligten liege, gewisse von dem
<lb/>Börsengesetz und den Börsenordnungen erforderte
<lb/>Bildungen, insbesondere die daselbst vorgesehene
<lb/>Bildung des Vorstandes, zu vereiteln.

<lb/>Diese Auffassung des Willensmoments soll an- 
<lb/>scheinend die Bedeutung haben, daß der Wille der
<lb/>Beteiligten auf Errichtung einer Börse als einer
<lb/>besonderen, sich von einem Verkehr in freier Ver- 
<lb/>einigung abhebenden Anstalt geben müsse, wenn
<lb/>eine Börse entstehen soll. Dies kann aber nicht
<lb/>für richtig erachtet werden. Die Herstellung einer
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0166.tif"
                      n="150"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0166--><p/>
                  <p>

                     <lb/>150
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Börse kann in verschiedener Weise zur Verwirk- 
<lb/>lichung gelangen. In den Ländern, in denen, wie
<lb/>in England und den Vereinigten Staaten, auf Er- 
<lb/>richtung und Geschäftsführung der Börsen dem
<lb/>Staat überhaupt kein besonderer Einflufs eingeräumt
<lb/>ist, sind es lediglich freie Vereinigungen, limited
<lb/>Companies, Clubs, Privatvereine, die Börsen sind
<lb/>oder werden, ohne dafs deshalb ihr rechtlicher
<lb/>Charakter eine Veränderung erfährt. Ebenso kann
<lb/>in den Gebieten, die Staatsgenehmigung und Staats- 
<lb/>aufsicht erfordern, eine freie Vereinigung den Cha- 
<lb/>rakter einer Börse haben, die für eine solche
<lb/>wesentlichen Züge an sich tragen. Die Pariser
<lb/>sogen. Coulisse, ständige Zusammenkunft der Privat- 
<lb/>makler, die im Börsenraum abseits vom sogen.
<lb/>Parket, den monopolisierten agents de change, ihre
<lb/>Geschäfte abschliefst, ist eine vom Gesetz verbotene,
<lb/>von der Regierung aber thatsächlich geduldete Börse
<lb/>mit einem hauptsächlich den Zeithandel in Effekten
<lb/>betreffenden Geschäftskreis. Von einer grundsätz- 
<lb/>lichen Unterscheidung zwischen freier Vereinigung
<lb/>und Börse kann daher auch für diese Gebiete nicht
<lb/>gesprochen werden. Es mufs nur hier zur Erlangung
<lb/>rechtlicher Geltung eine solche Vereinigung die
<lb/>Anforderungen erfüllen, welche der Staat stellt,
<lb/>also, wenn dieser ihr Geltung nur in Verfolgung
<lb/>ihrer Aufgaben mittels Bildung einer besonderen
<lb/>Anstalt gewähren will, das hierzu ihrerseits Erforder- 
<lb/>liche vornehmen oder sie mufs auch thatsächlich
<lb/>zu bestehen auf hören. Stellt das, was die Be- 
<lb/>teiligten durch ihr Zusammenwirken hervorrufen,
<lb/>eine Börse dar, so errichten sie eben eine Börse.
<lb/>Der erste Satz des § 1 des Börsengesetzes findet
<lb/>also Anwendung. Ob die Urheber die richtige Vor- 
<lb/>stellung davon haben, was zum Wesen einer Börse
<lb/>gehört, aber auch dazu ausreicht, erscheint uner- 
<lb/>heblich, wenn sie doch bewufst und willentlich das
<lb/>thun, worin die Entstehung einer Börse erblickt
<lb/>werden mufs.

<lb/>Der gleiche Mangel eines Auseinanderhaltens
<lb/>von „Börse“ an sich und Börse nach dem Börsen- 
<lb/>gesetz und den Börsenordnungen findet sich in den
<lb/>Erörterungen der einzelnen Erfordernisse für eine
<lb/>Börse. Nach § 5 des Börsengesetzes mufs dm Börsen- 
<lb/>ordnung über die unter Ziffer 1 bis 4 bezeichnten
<lb/>Materien Bestimmungen treffen. Die Ziffer 2 fordert
<lb/>Festsetzungen über die Geschäftszweige, für welche
<lb/>die Börseneinrichtungen bestimmt sind. Von Börsen- 
<lb/>einrichtungen sprechen auch die §§ 6, 40, 41, 51.
<lb/>Also — so wird gefolgert — müssen besondere
<lb/>Einrichtungen getroffen sein, wenn eine Börse als
<lb/>vorhanden erachtet werden soll. Gemäfs Ziffer 4
<lb/>mufs die Börsenordnung darüber Bestimmungen
<lb/>treffen, in welcher Weise die Preise und Kurse zu
<lb/>notieren sind, und die §§ 29—31 und 35 behandeln
<lb/>die amtliche Feststellung des Börsenpreises (in § 30
<lb/>heilst es: Festsetzung.) In der Börsenordnung für
<lb/>Berlin ist in § 6 Ziffer 3 das Besorgen der amtlichen
<lb/>Notierung der Börsenkurse und 7 deren Veröffent- 
<lb/>lichung durch den Börsenvorstand vorgesehen,
<lb/>während es in dem daselbst angezogenen § 9
</p>
                  <p>

                     <lb/>heilst, dafs die amtliche Feststellung der Kurse
<lb/>und Preise namens des Börsenvorstandes durch
<lb/>ein oder mehrere Mitglieder der betreffenden
<lb/>Abteilung (Fonds- oder Produktenbörse) erfolgt.
<lb/>Hieraus ist sogar gefolgert worden, dafs es am
<lb/>Vorhandensein einer Börse schon dann fehlen müfste,
<lb/>wenn den in Betracht kommenden Personen keine
<lb/>gesetzliche Autorität zustehe, sie also nicht befugt
<lb/>wären, mit Anspruch auf öffentlichen Glauben
<lb/>Preise zu notieren. So lange aber eine Vereinigung
<lb/>keine rechtliche Geltung für eine Unternehmung
<lb/>als Börse erlangt hat, wird auch für die Personen,
<lb/>die das Unternehmen leiten, keine gesetzliche
<lb/>Autorität, keine Befugnis, mit öffentlichem Glauben
<lb/>Preise festzustellen und zu notieren, bestehen. Will
<lb/>man also nicht behaupten, dafs zu einer Börse
<lb/>schon dem Begriffe nach das Vorhandensein staatlich
<lb/>mit Autorität bekleideter Organe gehöre, so mufs
<lb/>man von dem Moment der gesetzlichen Autorität
<lb/>und der Preisnotierung mit dem Anspruch auf
<lb/>öffentlichen Glauben jedenfalls absehen und kann
<lb/>die Frage nur dahin richten, ob es zum Wesen
<lb/>einer Börse gehört, dafs namens der Vereinigung
<lb/>oder der Vertreter des Unternehmens die in der
<lb/>Vereinigung erzielten Preise festgestellt und ver- 
<lb/>öffentlicht werden.

<lb/>Als der Zweck einer Börse wird in ver- 
<lb/>schiedenen, unter der Herrschaft des Börsengesetzes
<lb/>geschaffenen Börsenordnungen in gleicher Weise,
<lb/>wie es schon früher der Fall gewesen, ausdrücklich
<lb/>und zutreffend die Erleichterung des Betriebes
<lb/>von Handelsgeschäften bezeichnet. Dem einzelnen
<lb/>Händler eines grofsen Handelsplatzes soll durch sein
<lb/>Zusammentreffen mit möglichst vielen anderen zu
<lb/>bestimmter Zeit an bestimmtem Orte sein Geschäfts- 
<lb/>verkehr erleichtert werden. Jeder Einzelne soll also
<lb/>sich hier, soweit er Ware zu kaufen willens ist, über
<lb/>die Preise, die hier gefordert werden, soweit er ver- 
<lb/>kaufen will, über die Preise, die hier geboten werden,
<lb/>unterrichten können. Natürlich besteht keine Rechts- 
<lb/>pflicht des Einzelnen, jedem anderen Einzelnen seine
<lb/>Preisforderung oder sein Preisgebot oder das, was
<lb/>er über die Preisforderungen oder die Gebote anderer
<lb/>weifs, mitzuteilen. Aber die Verhandlungen ge- 
<lb/>schehen hier, soweit es sich um Nachfragen und An- 
<lb/>erbietungen im allgemeinen handelt, in der Regel
<lb/>nicht unter dem Bedingnis der Geheimhaltung,
<lb/>sondern offenkundig. Da aber sich das Interesse
<lb/>des einen, möglichst billig einzukaufen, mit dem
<lb/>Interesse des anderen, zu möglichst hohem Preise
<lb/>zu verkaufen, begegnet, so kann man davon aus- 
<lb/>gehen, dafs in Bezug auf die Nachfragen und An- 
<lb/>erbietungen jeder auch thatsächlich das erfährt, was
<lb/>ihn interessiert. Infolge des an der bestimmten
<lb/>Stelle stattfindenden Zusammentreffens der Nach- 
<lb/>fragen und Angebote vollziehen sich daselbst Ge- 
<lb/>schäftsabschlüsse.

<lb/>Um des Zweckes der Erleichterung des Geschäfts- 
<lb/>verkehrs willen können zur Verfügung der fortgesetzt
<lb/>Zusammenkommenden als Gesamtheit oder anderer
<lb/>Körperschaften besondere Einrichtungen getroffen
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0167.tif"
                      n="151"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0167--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 6.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitutig.
</p>
                  <p>

                     <lb/>151
</p>
                  <p>

                     <lb/>werden. So die Einrichtung von Schiedsgerichten,
<lb/>von Sachverständigen-Kommissionen, Kündigungs- 
<lb/>bureaus, Liquidationskassen, Liquidationsvereinen,
<lb/>Anordnung und Vornahme von Notierungen der
<lb/>Kurse. Welche dieser Einrichtungen ist für das
<lb/>Wesen einer Börse unumgänglich notwendig? Sollen
<lb/>sie es sämtlich sein? Weder das Börsengesetz, noch
<lb/>insbesondere die Berliner Börsenordnung bestimmt,
<lb/>welche Einrichtungen für eine Börse als notwendig
<lb/>zu erachten sind. Der § 1 des Börsengesetzes sagt
<lb/>nur, dafs die auf den Börsenverkehr bezüglichen
<lb/>Einrichtungen der Kündigungsbureaus und Liqui- 
<lb/>dationskassen, Liquidationsvereine und ähnlicher
<lb/>Anstalten der Aufsicht der Landesregierungen und
<lb/>der mit der unmittelbaren Aufsicht betrauten Handels- 
<lb/>organe unterliegen. Der § 12 der Berliner Börsen- 
<lb/>ordnung bezeichnet aber, in der offenbaren
<lb/>Absicht, die Vorschrift des § 5 Ziffer 2 — Angabe
<lb/>der Geschäftszweige, für welche die Börsen- 
<lb/>einrichtungen bestimmt sind — zu erfüllen, nur
<lb/>die Geschäftszweige an der Berliner Börse da- 
<lb/>hin, dafs die Börse die Erleichterung von Handels- 
<lb/>geschäften in 1. Münzen und Edelmetallen (folgen
<lb/>noch andere Kategorieen des Effektenhandels),
<lb/>2. Getreide, Mehl etc. zum Zwecke hat. Danach
<lb/>kann eine Börse vorhanden sein, obwohl nichts
<lb/>anderes besessen wird, als der Raum, in dem die
<lb/>Versammlungen abgehalten werden, mit der für eine
<lb/>Benutzung desselben zu den Versammlungen er- 
<lb/>forderlichen Ausstattung. In der That wird man
<lb/>auch den zur Benutzung für eine Börse dienenden
<lb/>Raum als Börseneinrichtung bezeichnen dürfen.
<lb/>Was aber speziell das Notierungswesen angeht, so
<lb/>ist es gewifs besonders zweckmäfsig, wenn durch
<lb/>Organe der Vereinigung oder ihrer Vertreter eine
<lb/>unverzügliche Konstatierung und Aufzeichnung der
<lb/>Preise, die erzielt sind, — etwas anderes als solche
<lb/>blofse Konstatierung, in Verbindung mit der Auf- 
<lb/>zeichnung auch Registrierung zu nennen, ist die
<lb/>sogen. Feststellung der Preise in der Regel nicht —
<lb/>sowie Veröffentlichung derselben erfolgt. Es ent- 
<lb/>steht alsdann für die Richtigkeit der gemachten
<lb/>Preisangaben, sowie für die Annahme, dass nicht
<lb/>auch noch andere Preise in der Vereinigung erzielt
<lb/>worden sind, ein gröfserer Anhalt. Denn den Or- 
<lb/>ganen wird in der Regel Recht und Pflicht einer
<lb/>Prüfung zustehen. Vor ihnen können Beanstandungen
<lb/>geltend gemacht, für sie Erörterungen angezeigt
<lb/>erscheinen, und alles dies, sowie auch eine erheb- 
<lb/>liche Abweichung der in der Vereinigung erzielten
<lb/>Preise von den Preisen im freien Markt kann dazu
<lb/>führen, dafs gewisse Preisangaben von der Be- 
<lb/>rücksichtigung bei der Notiz ausgeschlossen werden,
<lb/>ja dafs unter Umständen eine Notiz vielleicht gar
<lb/>nicht zustande kommt. Ein solches Verfahren läfst
<lb/>sich noch besonders vervollkommnet denken, sei
<lb/>es, dafs durch ein öffentliches Ausrufen der erzielten
<lb/>Preise die bis dahin als nur vorläufige geltenden
<lb/>erst zu endgültigen werden oder eine Veränderung
<lb/>erfahren, sei es, dafs — wie im Falle der public
<lb/>calls auf den englischen Provinzialbörsen und in
</p>
                  <p>

                     <lb/>den Vereinigten Staaten — die Effekten- und Waren-
<lb/>Kategorieen zur Abgabe der Gebote nacheinander
<lb/>öffentlich aufgerufen werden. Dafs aber eine Ver- 
<lb/>bindung nicht eine Börse sein könne, wenn nicht
<lb/>irgend eine dieser Mafsregeln bestehe, also wenn es
<lb/>nicht Notierungen gebe, die seitens oder namens
<lb/>der Vereinigung erfolgten, läfst sich nicht behaupten.

<lb/>Eine Preisnotierung, die von anderen als un- 
<lb/>kontrollierten Privatpersonen ausgegangen wäre, hat
<lb/>auf den Produktenbörsen in Hamburg und Bremen
<lb/>jedenfalls vor dem neuen Börsengesetz nicht be- 
<lb/>standen, vgl. Weber, die Ergebnisse der deutschen
<lb/>Börsenenquete in Zeitschr. f. Handelsrecht Bd. 43
<lb/>S. 460 flg., 473. Das Gleiche gilt für die wichtigeren
<lb/>englischen Produktenbörsen, insbesondere jedenfalls
<lb/>für die beiden Hauptkornbörsen Mac Lane und
<lb/>Baltic in London, wo lediglich private Preis- 
<lb/>notierungen in Zeitungen, wie Beerbohms Evening,
<lb/>Corn Trade List und Dornbusch Floating Cargoes
<lb/>List bestehen. Vgl. Fuchs, der Englische Getreide- 
<lb/>handel, Conrad, und Jahrb. f. Nationalökonomie u.
<lb/>Statistik Bd. 20 S. 42, 45, wegen der amerikanischen
<lb/>Produktenbörsen Dr. H. Schumacher in den Preufs.
<lb/>Jahrbüchern 1896, Septemberheft S. 538.

<lb/>Das Börsengesetz und die Börsenordnungen be- 
<lb/>handeln an den betreffenden Stellen immer nur die
<lb/>Erfordernisse, die eine Börse haben muss, um die
<lb/>Genehmigung der Landesregierung erhalten zu
<lb/>können. Eine Definition der Börse ist daselbst nicht
<lb/>enthalten. Erforderlich für das Wesen einer Börse
<lb/>wird allerdings sein, dafs die Preisbildung, die sich
<lb/>in den Versammlungen ergiebt, über den Bereich
<lb/>der Versammlungen hinaus innerhalb eines gröfseren
<lb/>Gebietes kund wird, und zwar regelmäßig und
<lb/>zuverlässig. Dazu gehören natürlich Akte der Kund- 
<lb/>machung. Dieselben können aber auch von Einzelnen
<lb/>ausgehen, ohne dafs sie als Beauftragte oder auf- 
<lb/>tragslose Geschäftsführer der Vereinigung auftreten.
<lb/>Auch wenn Berichterstatter für Zeitungen zu den
<lb/>Versammlungen nicht zugelassen sind, kann der
<lb/>einzelne Anwesende solche Berichterstattung über- 
<lb/>nehmen oder selbst Berichte herausgeben. Es be- 
<lb/>darf hierfür auch nicht der Unterstellung, dafs die
<lb/>Vereinigung oder ihre Organe dies zugelassen hätten.
<lb/>Auch, wenn man einen Fall annehmen wollte, in
<lb/>welchem unter den Teilnehm ern an den Versammlungen
<lb/>vereinbart wäre, dafs die Preise, zu welchen Ge- 
<lb/>schäfte abgeschlossen, dritten gegenüber geheim
<lb/>bleiben sollten, das Kundwerden dieser Preise über
<lb/>den Kreis der Teilnehmer hinaus also auf einem
<lb/>Bruch des Geheimnisses beruhen müßte, würde bei
<lb/>vorhandener Vielheit der Teilnehmer und bei regel- 
<lb/>mäßigem Kundwerden der gedachten Preise über
<lb/>jenen Kreis hinaus, das Entstehen einer Börse nicht
<lb/>ausgeschlossen sein. Dafs die Preisberichte, die er- 
<lb/>folgen, nur als auf Privatermittelungen beruhend be- 
<lb/>zeichnet werden können, vermag keinen Einfluß
<lb/>auszuüben, wenn dieselben Vertrauen verdienen und
<lb/>erwecken. Man wird daher eine Börse als vor- 
<lb/>handen ansehen dürfen, wenn an einem Platz des
<lb/>Großhandels an bestimmter Stelle eine sich regel-
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0168.tif"
                      n="152"
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                  <p>

                     <lb/>152
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mäfsig an jedem Wochentage oder in anderen
<lb/>kurzen Zeitabschnitten wiederholende Zusammen- 
<lb/>kunft einer Vielheit von Händlern und Handelsver- 
<lb/>mittlern eines bestimmten Handelszweiges zum Zwecke
<lb/>des Abschlusses von Handelsgeschäften in fungibler
<lb/>nicht zur Stelle gebrachter Ware stattfindet, wenn
<lb/>die Angebote und Nachfragen hauptsächlich an
<lb/>dieser Stelle stattfinden, und wenn die Gestaltung
<lb/>der Preise, die hier erfolgt, innerhalb eines weiten
<lb/>Gebietes für die Preise bestimmend ist oder doch
<lb/>den Ausgangspunkt bildet. Unter dem Gesichts- 
<lb/>punkte gewollten Handelns ist nichts weiter wesent- 
<lb/>lich als das gewollte Zusammentreffen der Angebote
<lb/>und Nachfragen Vieler an derselben Stelle.

<lb/>Fällt auch im weiteren Sinne die Börse unter
<lb/>den Begriff des Marktes, so unterscheidet sie sich
<lb/>vom Markt im engeren Sinne, indem bei ihr die
<lb/>Ware nicht zur Stelle gebracht wird, um dort ver- 
<lb/>kauft und übergeben zu werden, sie also daselbst
<lb/>nicht feil gehalten wird. Dies ist aber in der Regel
<lb/>beim Markt der Fall. Es wird freilich Markt, auch
<lb/>ohne dafs die Ware zur Stelle gebracht wird, dann
<lb/>anzunehmen sein, wenn neben den Händlern auch eine
<lb/>ansehnliche Anzahl Konsumenten, wie z. B. Bäcker,
<lb/>Müller, an den Versammlungen teilnehmen. Uebrigens
<lb/>ist auch Verknüpfung einer Börse mit einem
<lb/>Markte möglich. Natürlich läfst sich nicht ziffer-
<lb/>mäfsig eine Zahl von Personen bezeichnen, bei
<lb/>deren Vorhandensein unter Vorliegen der anderen
<lb/>Erfordernisse eine Börse immer bestehe, während sie
<lb/>bei zurückbleibender Zahl immer fehle. Nach
<lb/>der Entwickelung des Börsenwesens in Deutsch- 
<lb/>land möchte man annehmen wollen, dafs das blofse
<lb/>Vorhandensein eines bestimmt abgegrenzten Kreises
<lb/>individuell unter sich verbundener Personen zur
<lb/>Entstehung einer Börse nicht genüge, dafs also der
<lb/>Zutritt neuer Mitglieder nicht grundsätzlich aus- 
<lb/>geschlossen sein dürfe, wenn eine Börse soll ent- 
<lb/>stehen können. Auch dies läfst sich schwerlich als
<lb/>absoluter Satz aufstellen, insbesondere wenn man
<lb/>an die Möglichkeit denkt, dafs die grofse Mehrheit
<lb/>aller Händler des betreffenden Handelszweiges der
<lb/>Vereinigung angehört. Voraussetzung für die An- 
<lb/>nahme einer Börse wird in den Ländern, die
<lb/>Staatsaufsicht fordern, natürlich sein, dafs wegen des
<lb/>Einflusses, welchen der an der betreffenden Stelle
<lb/>sich konzentrierende Verkehr nach seinem Umfange
<lb/>auf ein grofses Gebiet, insbesondere auch auf dessen
<lb/>Konsumtion ausübt, der Staat unter dem Gesichts- 
<lb/>punkte der öffentlichen Wohlfahrt gerechten Anlafs
<lb/>hat, den Verkehr zu beaufsichtigen. Dies wird aber
<lb/>Gegenstand der Erörterung, wenn im Wege des
<lb/>Verwaltungsstreitverfahrens in der dazu geeigneten
<lb/>Weise darüber gestritten wird, ob einer Vereinigung
<lb/>die ihr von der Landesregierung zugeschriebene und
<lb/>von ihr bestrittene Eigenschaft einer Börse zukommt
<lb/>oder nicht.

<lb/>In Bezug auf die Entstehung einer Börse wird
<lb/>nun gesagt, dafs dieselbe niemals plötzlich vor
<lb/>sich gehe. Sie sei vielmehr das Ergebnis einer all- 
<lb/>mählichen Entwickelung. Erst an deren Schlufs nach
</p>
                  <p>

                     <lb/>geschehener Festigung der Organisation, und nach- 
<lb/>dem gewisse allmähliche Gewöhnungen sich zu
<lb/>festen Gewohnheiten und Einrichtungen heraus- 
<lb/>gebildet hätten, könne die Entstehung einer Börse
<lb/>treten. Dies wird als der regelmäßige Entwickelungs- 
<lb/>gang anzuerkennen sein, pafst aber gar nicht auf
<lb/>den vorliegenden Fall. Sowohl in Berlin wie an
<lb/>jedem der anderen in Betracht kommenden Plätze
<lb/>hat bis zum Beginn dieses Jahres eine von der
<lb/>Landesregierung genehmigte Produktenbörse be- 
<lb/>standen. Mit Beginn dieses Jahres haben die Mit- 
<lb/>glieder dieser Börsen die Börsenräume freiwillig
<lb/>verlassen, weil sie insbesondere an den Bestimmungen
<lb/>der neuen Börsenordnungen über den Hinzutritt von
<lb/>Vertretern der Landwirtschaft zum Vorstande der
<lb/>Produktenbörse für Angelegenheiten des Handels mit
<lb/>landwirtschaftlichen Produkten Anstofs nahmen. Der
<lb/>aus der Berliner freien Vereinigung hervorgegangene
<lb/>Verein Berliner Getreide- und Produktenhändler giebt
<lb/>nach seinen Statuten lediglich als seinen Zweck die
<lb/>Wahrung der Ehre und des Ansehens seiner Mit- 
<lb/>glieder, sowie die Förderung ihrer wirtschaftlichen
<lb/>Interessen, insbesondere ihres Geschäftsverkehrs, an.
<lb/>In Betreff der Art des Geschäftsverkehrs ist nur be- 
<lb/>stimmt, dafs der gesetzlich verbotene Börsentermin- 
<lb/>handel in den Vereinsräumen nicht stattfinden dürfe.
<lb/>Es heilst ferner: „Mitglied des Vereins kann jeder
<lb/>selbständige Geschäftsmann oder Produzent werden.
<lb/>Ueber die Aufnahme entscheidet endgiltig der Vor- 
<lb/>stand des Vereins durch Stimmenmehrheit“. Der
<lb/>Beitrag jedes Mitgliedes wird durch den Vorstand
<lb/>bestimmt, beträgt aber mindestens 15 Mark für das
<lb/>Jahr. Der Vorstand besteht aus 21, von der ordent- 
<lb/>lichen Generalversammlung gewählten Mitgliedern.
<lb/>Auf die Vertretung möglichst aller im Verein sich
<lb/>findenden Geschäftszweige soll bei der Wahl gesehen
<lb/>werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach,
<lb/>außen; derselbe wählt alljährlich einen Vorsitzenden
<lb/>und zwei Stellvertreter. Außer der ordentlichen
<lb/>Generalversammlung ist die Möglichkeit außer- 
<lb/>ordentlicher Versammlungen vorgesehen. Ebenso
<lb/>die Ausschließung von Mitgliedern wegen unehren- 
<lb/>hafter Handlungen wie das Ruhen der Mitgliedschaft
<lb/>wegen Zahlungsunfähigkeit, sowie die Auflösung
<lb/>des Vereins durch Generalversammlungsbeschlufs
<lb/>bei Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden.
<lb/>In den Statuten sind andere Versammlungen als die
<lb/>Generalversammlungen nicht vorgesehen. Es finden
<lb/>aber regelmäßige werktägliche Versammlungen zur
<lb/>börsenüblichen Zeit statt. Der Verein zählt 750 bis
<lb/>800 Mitglieder, darunter auch Personen, die, wie
<lb/>Fouragehändler, Bäcker, die Börse nicht besucht
<lb/>hatten, umschliefst aber die Mehrzahl der Mitglieder
<lb/>der ehemaligen Produktenbörse. Nach dem Schluß -
<lb/>schein, dessen sich die Produktenhändler für das
<lb/>mit Aufhebung des börsenmäfsigen Getreidetermin- 
<lb/>handels zur Anwendung gekommene handelsrecht- 
<lb/>liche Lieferungsgeschäft bedienen und der von der
<lb/>bereits im Herbst v. J. zur Entstehung gelangten
<lb/>freien Vereinigung der Berliner Produktenbörse ent- 
<lb/>worfen worden, ist die festbestimmte Lieferungs-
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0169.tif"
                      n="153"
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                  <p>

                     <lb/>No. 8.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>153
</p>
                  <p>

                     <lb/>frist — Art. 357 HGB. — beseitigt. Es kommen
<lb/>vielmehr die Bestimmungen der Art. 354—356, bez.
<lb/>343, HGB. zur Anwendung nur mit der Ein- 
<lb/>schränkung, dafs der Verzug des einen der Vertrag- 
<lb/>schließenden den anderen nicht zum Rücktritt be- 
<lb/>rechtigt. Das Geschäft kann auf jede beliebige
<lb/>Frist — also auch unter einem Monat — geschlossen
<lb/>werden. Von der Bestimmung eines Einheits- 
<lb/>quantums — bisher 50 Tonnen Getreide etc. — für
<lb/>die Abschlüsse ist abgesehen und nur ein Mindest- 
<lb/>quantum — 10 Tonnen — vorgeschrieben. Be- 
<lb/>stimmungen sind über die zulässige Grösse des
<lb/>Fehlgewichts, über vorhandenen Minderwert und
<lb/>dessen Wirkungen, sowie über die Andienung ge- 
<lb/>troffen. Die Entscheidung über Qualitätsstreitig- 
<lb/>keiten erfolgt durch Sachverständige. Die Personen,
<lb/>unter denen zu wählen, sind namentlich benannt.
<lb/>Zur Entscheidung von Streitigkeiten ist allein das
<lb/>zuständige Staatsgericht berufen. Eine Reihe von
<lb/>Zeitungen enthalten täglich unter der Bezeichnung:
<lb/>„Private Preis-Ermittelungen“ sowohl in Betreff von
<lb/>Loco-Ware wie von Ware zu späteren Terminen
<lb/>Preisberichte aus der sogen, kaufmännischen Ver- 
<lb/>sammlung des betreffenden Tages, welche den Gang
<lb/>der Preisbewegung wiedergeben.

<lb/>Es ist nicht zu ersehen, aus welchem irgendwie
<lb/>einleuchtenden Grund die Versammlungen, die bis
<lb/>zum Ende des vorigen Jahres Börsenversammlungen
<lb/>waren, nunmehr hätten ein Markt werden können.
<lb/>Von reinem Belieben konnte ein solcher Wechsel
<lb/>nicht abhängen. Der Hinzutritt von Personen, die
<lb/>als Bäcker oder Fouragehändler der früheren
<lb/>Produktenbörse nicht angehört hatten, vermag bei
<lb/>der Identität der überwiegenden Mehrheit mit der
<lb/>Mehrheit in der früheren Produktenbörse den Schlufs
<lb/>auf die Eigenschaft der neuen Bildung als Börse
<lb/>nicht zu beeinträchtigen. Die Aeltesten der Berliner
<lb/>Kaufmannschaft finden das Wesen einer Börse in
<lb/>ihrer ausgebildeten Organisation und Technik.
<lb/>Danach wären die sich Vereinigenden auch bei der
<lb/>umfassendsten Kapitalkraft und den ausgedehntesten
<lb/>Handelsbeziehungen in der Lage, sich der Staats- 
<lb/>aufsicht durch geflissentliche Zurückhaltung in der
<lb/>Organisation zu entziehen. Das Interesse des Staates
<lb/>an einer Aufsicht hört aber nicht deshalb auf, weil
<lb/>sich eine straffere Organisation denken läßt. Die
<lb/>letztere ist hier nicht deshalb vermieden, weil die
<lb/>natürliche Entwicklung noch nicht weiter vorge- 
<lb/>schritten, sondern weil man sie in der Meinung
<lb/>unterließ, daß man gerade damit der Staatsaufsicht
<lb/>den Boden entziehe. Ein Eingriff in die verfassungs- 
<lb/>mäßig gewährleistete Vereins- und Versammlungs- 
<lb/>freiheit würde nur dann vorliegen, wenn den Ver- 
<lb/>sammlungen nach Kapitalkraft und Ausdehnung der
<lb/>Handelsbeziehungen keine entscheidende Einwirkung
<lb/>auf die Preise der ersten Nahrungsmittel im Lande
<lb/>oder in größeren Gebietsteilen beizumessen wäre.
<lb/>Gewifs wird sich für den einzelnen einer Vor- 
<lb/>geschichte entbehrenden Fall die Grenze schwer
<lb/>feststellen lassen, und man wird im Zweifel sich
<lb/>für die Freiheit jenes Rechts entscheiden müssen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hier aber, wo das Bedürfnis nach einer Produkten- 
<lb/>börse gar nicht in Frage gestellt werden kann, und
<lb/>wo die Vereinigung thatsächliah die bestandene
<lb/>Börse abgelöst hat, während ihr zu den für eine
<lb/>Börse wesentlichen Zügen nichts fehlt, liegt zu
<lb/>weiterer Kasuistik kein Anlaß vor. Weder bei
<lb/>Struck im Handwörterbuch f. Staatswissenschaften von
<lb/>Conrad p. p. Bd. 2 S. 671, noch bei Lexis, Hdb.
<lb/>der politischen Oekonomie von Schönberg 3. Aufl.
<lb/>Bd. 2 S. 842, 843 s. v. Warenbörsen, noch bei
<lb/>v. Stengel, Wörterbuch des deutschen Verwaltungs- 
<lb/>rechts Bd. 2 S. 224 wird für die Börse das Er- 
<lb/>fordernis einer besonders gearteten Organisation
<lb/>aufgestellt. Uebrigens entbehrt auch die jetzige
<lb/>Bildung nicht der Geltung von Usancen, da nicht zu
<lb/>bezweifeln ist, daß das zur Anwendung vorge- 
<lb/>schlagene Schlufsscheinformular für die handelsrecht- 
<lb/>lichen Lieferungsgeschäfte auch in der That in Brauch
<lb/>gekommen ist.

<lb/>Was von dem Berliner Verein gilt, wird vor- 
<lb/>aussichtlich auch für die freien Vereinigungen im
<lb/>Lande zutreffen.

<lb/>Die Produktenhändler werden nach gewissen
<lb/>Anzeichen kaum bereit sein, ohne weiteres ihren
<lb/>bisherigen Standpunkt aufzugeben und in die Börsen- 
<lb/>räume zurückzukehren. So lange die Regierung
<lb/>nicht die polizeiliche Schließung der Versammlungen
<lb/>im Feenpalast anordnet oder doch androht, haben sie
<lb/>keinen Anlaß, vielleicht sogar auch nicht einmal
<lb/>die Möglichkeit, im Wege des Verwaltungsstreitver- 
<lb/>fahrens die Sache zur Entscheidung zu bringen. Es
<lb/>heißt aber auch, daß sie eventuell entschlossen
<lb/>sind, unter Aufgebung der Versammlungen sich aui
<lb/>den Geschäftsverkehr der Einzelnen von Kontor zu
<lb/>Kontor zurückzuziehen. Begreiflich erschiene ein
<lb/>solcher Entschluß angesichts der fortgesetzt von
<lb/>agrarischer Seite gegen Börsenorgane und Börsen- 
<lb/>betrieb gerichteten neuerlichen Anschuldigungen, die
<lb/>sich freilich als durchaus haltlos schon bei erster
<lb/>Prüfung herausstellten. Gerade diese Anschuldigungen
<lb/>haben es zu Wege gebracht, daß nicht blos, wie
<lb/>Einzelne gern behaupten, der Börsenjobber, der
<lb/>nur den vornehmen Börsenkaufmann mit sich fort- 
<lb/>gerissen habe, daß vielmehr im wesentlichen der ganze
<lb/>Kaufmannsstand auf der Seite der freien Vereinigungen
<lb/>steht. Derselbe würde die Rückkehr der Händler
<lb/>zur Börse ohne sichtbare Konzessionen der Regierung
<lb/>auf dem Gebiete der Börsenordnung als eine Ver- 
<lb/>leugnung des berechtigten Selbstgefühls der Händler
<lb/>betrachten. Dagegen erscheint es begreiflich, daß
<lb/>man auf anderer Seite in einer Nachgiebigkeit der
<lb/>Regierung eine Schwächung ihrer Autorität erblicken
<lb/>würde. Wenn aber die Händler das Verlangen der
<lb/>Regierung, die privaten Versammlungen im Feen- 
<lb/>palast aufzugeben, mit einem Verzicht auf jede
<lb/>Versammlung beantworten, so würde zunächst kein
<lb/>Anderer den Schaden haben, als die Landwirte,
<lb/>welche alsdann jede Orientierung durch Preisnotizen
<lb/>entbehren würden. Die Händler möchten dagegen
<lb/>ohne besonderen Nachteil wenigstens für längere
<lb/>Zeit der Versammlungen entraten können.
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das Handelsgesetzbuch im Reichstag</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Spahn, ...">Von Kammergerichtsrat Dr. Spahn</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>1L4
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hieraus erklärt sich, dafs man sich noch in
<lb/>einem Zustande des Zuwartens befindet. Vielleicht
<lb/>gelingt es, noch in letzter Stunde eine Verständigung
<lb/>herbeizuführen.

<lb/>2. Ist die Berliner Frühbörse eine Börse
<lb/>oder ein Markt? Erheblichen Zweifeln unterliegt
<lb/>die Beurteilung der Natur der sogen. Berliner Früh- 
<lb/>börse, auch Berliner Frühmarkt genannt. Es sind
<lb/>dies jetzt markttägliche Versammlungen der Getreide-
<lb/>und Mehlhändler in bestimmten Räumen des Börsen- 
<lb/>gebäudes in der Zeit morgens von 972 bis IOV2 Uhr.
<lb/>Ursprünglich hatten 1863 mehrere Kauf leute beantragt,
<lb/>beim Polizeipräsidium zu befürworten, dafs der Ge- 
<lb/>treidemarkt, der seit den 1850er Jahren in Getreide,
<lb/>Mehl und Fourage, in Fuhren feilgeboten, auf ver- 
<lb/>schiedenen Plätzen in Nacheinanderfolge stattgefunden
<lb/>hatte, an vierWochentagen in den Räumen des Börsen- 
<lb/>gebäudes abgehalten werde. Diesen Kaufleuten über-
<lb/>liefsen die Aeltesten den Säulengang und das Vestibül
<lb/>der neuen Börse zur Abhaltung von Versammlungen
<lb/>der Getreide- und Mehlhändler zu geschäftlichen
<lb/>Zwecken an vier Wochentagen von 8—9V2 Uhr
<lb/>gegen eine jährliche Miete. Zutritt sollten aufser
<lb/>jedem Getreide- und Mehlhändler auch andere Per- 
<lb/>sonen haben, welche die Versammlungen besuchen
<lb/>wollten. Den Antrag, den Mietern die gesetzlichen
<lb/>Befugnisse als Börsenkommissarien zu verleihen,
<lb/>lehnten die Aeltesten ab und machten darauf auf- 
<lb/>merksam, dafs im Hinblick auf Art. 3 des preufs.
<lb/>Einf.-Gesetzes zum HGB. der Ausdruck „Börse“ für
<lb/>die Versammlungen nicht angewendet werden dürfe.
<lb/>Die Mieter, an deren Stelle später Rechtsnachfolger
<lb/>traten, führten ihre Verwaltung zuerst unter der
<lb/>Firma: „Die Kommission für die Frühbörse“, später:
<lb/>„Die für den Frühmarkt gewählte Kommission.“ Der
<lb/>Handelin Getreide betrifft namentlich Hafer und Gerste.
<lb/>Unter den jetzigen Mitgliedern sind etwa 300 Kauf- 
<lb/>leute einschliefslich von Müllern und Bäckern, sowie
<lb/>Maklern, etwa 120 Fouragehändler (Heu und Stroh),
<lb/>etwa 15 Fuhrherren, etwa 250 Eierhändler, ein- 
<lb/>schliefslich von Frauen verstorbener. Die Geschäfte
<lb/>in Getreide und Mehl sind vorwiegend Effektiv- 
<lb/>geschäfte loco, rollend, auf Abladung, zum Teil
<lb/>nach den für den Berliner Getreide- und Mehlhandel
<lb/>festgestellten, als Ortsgebrauch geltenden Bedingungen,
<lb/>zum gröfseren Teil unter Ausschlufs derselben. In
<lb/>geringerem Mafse wurden in Getreide vor dem
<lb/>1. Januar 1897 zwischen Händlern, welche auch die
<lb/>Hauptbörse besuchen, Termingeschäfte unter
<lb/>Börsenbedingungen geschlossen. Kursnotierungen
<lb/>finden nicht statt. Vergl. Bericht an den Handels- 
<lb/>minister in der Korrespondenz der Berliner Aeltesten
<lb/>der Kaufmannschaft vom 30. Dezember 1896 S. 125,
<lb/>ferner die Aussagen der Sachverständigen Deutsch
<lb/>und Baumann in der Enquetekommission, Stenogr.
<lb/>Bericht S. 3464 bis 3468.

<lb/>Die Versammlungen finden allerdings in Räumen
<lb/>des Börsengebäudes statt, dürften aber keine Börsen- 
<lb/>versammlungen sein. Dafür spricht im Gegen- 
<lb/>sätze zur Zulassung zur Börse seitens des
<lb/>Börsenvorstandes das Vorliegen eines besonderen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Miets Verhältnisses zwischen den Aeltesten und
<lb/>mehreren Kaufleuten, auf Grund dessen letztere
<lb/>zeitweise über die Räume verfügen und weitere
<lb/>Personen zu den Versammlungen zulassen. Dazu
<lb/>kommt die starke Beteiligung der Konsumenten.
<lb/>„Es vollzieht sich der gröfste Teil des effektiven
<lb/>Getreidehandels aufs er halb der Börse, und wir haben
<lb/>zu diesem Zweck eine separate Frühbörse, die zwar
<lb/>in den Räumen der Börse abgehalten wird, die aber
<lb/>mit der Börse an sich nichts zu thun hat. Zu
<lb/>dieser sog. Frühbörse kommt eine grofse Anzahl
<lb/>von Konsumenten, die die Mittagsbörse gar nicht
<lb/>besuchen“. „Die Geschäftsleute finden sich aller- 
<lb/>dings zur Mittagsbörse regelmäßig ein, und zur
<lb/>Frühbörse, soweit ein Bedürfnis vorliegt, und das
<lb/>Bedürfnis hat sich eben dadurch herausgestellt,
<lb/>dafs ein ziemlich beträchtlicher Konsumenten- 
<lb/>kreis die Mittagsstunde nicht für sich passend
<lb/>hielt, auch den Tag für seine sonstigen Ge- 
<lb/>schäfte übrig haben wollte und infolgedessen die
<lb/>Morgenstunde dafür vorzieht. Wir sind darin
<lb/>immer nur einem thatsächlichen Bedürfnis gefolgt,
<lb/>nicht etwa der Neigung, statt einer Börsenzeit zwei
<lb/>Börsenzeiten zu haben, sondern nur dem effektiv
<lb/>vorliegenden Bedürfnis, dafs aber die Konsumenten
<lb/>diese Zeit für die praktischste erachtet haben, zu
<lb/>der sie die Geschäfte mit ihren Lieferanten aus- 
<lb/>führen.“ Deutsch a. a. O. 8.3464, 3466. „Ich möchte
<lb/>bezweifeln, dafs sich das — die Stellung der Früh- 
<lb/>börse unter amtliche Kontrolle — durchführen ließe,
<lb/>weil der Verkehr doch nicht ausschließlich mit
<lb/>Kaufleuten stattfindet, sondern zum großen Teil mit
<lb/>Konsumenten.“ Baumann a. a. O. S. 3467. Eine
<lb/>Kontrolle der Preise würde übrigens auch bei An- 
<lb/>nahme eines öffentlichen Marktes nicht ausge- 
<lb/>schlossen sein.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Handelsgesetzbuch im Reichstag.

<lb/>Von Kammergerichtsrat Dr. Spahn.

<lb/>Vorsitzendem der Reichstags-Kommission, Berlin.

<lb/>Am 20. Januar ist der Entwurf des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs mit dem Einführungsgesetze dazu beim
<lb/>Reichstag eingegangen, am 7. April ist er von
<lb/>diesem in 3. Lesung angenommen worden. In der
<lb/>170. Sitzung am 8. Februar eröffnete der Staats- 
<lb/>sekretär des Reichsjustizamts, Dr. Nieberding, die
<lb/>erste Beratung mit der Bemerkung, dafs die Revision
<lb/>eines Gesetzbuchs in Frage stehe, das bereits gegen- 
<lb/>wärtig in unserem Vaterlande gelte, geschätzt im
<lb/>Inlande, hochangesehen auch außerhalb der deutschen
<lb/>Grenzen, eines Werkes von zweifellos großer sach- 
<lb/>licher wie formaler Vollendung. Er schloß mit
<lb/>dem Wunsche, dafs diese Vorlage, die nur eine
<lb/>Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuches darstelle,
<lb/>mit jenem Wohlwollen, mit jener Energie und auch
<lb/>mit jenem Erfolge beraten werden möge, welche
<lb/>die Beratungen des BGB. begleitet und dem Reichs- 
<lb/>tage, durch die Annahme des BGB. auf dem Ge- 
<lb/>biete der deutschen Rechtsentwickelung für immer
<lb/>eine unantastbare Stellung gesichert haben. Am
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0171.tif"
                      n="155"
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                  <p>

                     <lb/>No. 8.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>155
</p>
                  <p>

                     <lb/>dritten Beratungstage wurde der Entwurf einer Kom- 
<lb/>mission von 21 Mitgliedern zur Vorberatung über- 
<lb/>wiesen. Diese begann ihre Arbeit am 17. Februar
<lb/>und erledigte die erste Lesung in 10, die zweite in
<lb/>6 Sitzungen. Am 1. April erstattete sie dem Reichs- 
<lb/>tag ihren schriftlichen Bericht, dessen ersten Teil
<lb/>über die beiden ersten Bücher der Abg. Bassermann,
<lb/>dessen zweiten Teil über die beiden letzten Bücher
<lb/>und das Einführungsgesetz der Abg. Wellstein ge- 
<lb/>schrieben hat. Die in der Kommission gestellten
<lb/>Anträge waren, der Zahl der eingegangenen Petitionen
<lb/>entsprechend, recht zahlreich, weniger zahlreich, aber
<lb/>nicht ohne Bedeutung, sind die von der Kommission
<lb/>beschlossenen Aenderungen. Die zweite Beratung
<lb/>des Entwurfs fand am 5. und 6. April, die dritte
<lb/>am 7. April im Reichstage statt. Die im Plenum
<lb/>gestellten Anträge bezogen sich auf die Konkurrenz- 
<lb/>klausel, die Handlungslehrlinge, die Aktiengesell- 
<lb/>schaften und die Wiederherstellung der von der
<lb/>Kommission gestrichenen Vorschriften der Vorlage
<lb/>über den Ausschlufs des richterlichen Ermäfsigungs-
<lb/>rechts der Vertragsstrafe (§ 339), die Zulässigkeit der
<lb/>Mündlichkeit der Bürgschaft, des Schuldversprechens
<lb/>und Schuldanerkenntnisses (§ 341), den Ausschlufs
<lb/>der Einrede der Vorausklage für den Bürgen (§ 340),
<lb/>sowie den Ausschlufs des sechsmonatigen Kün- 
<lb/>digungsrechts bei mit mehr als 6% verzinslichen
<lb/>Schulden (§ 342). Debattenlos verlief die dritte Be- 
<lb/>ratung.

<lb/>Anlafs, Grund und Zweck der Neukodifikation
<lb/>des Handelsrechts ist die Herbeiführung seiner
<lb/>Hebereinstimmung mit dem BGB. Die Aufgabe
<lb/>der 18. Kommission konnte daher nur dahin gehen,
<lb/>von der festen Grundlage des geltenden Handels- 
<lb/>gesetzbuchs aus mit schonender Rücksicht auf die
<lb/>eigentümlichen Verhältnisse des Handels dessen
<lb/>Rechtsinstitute den Bedürfnissen des praktischen
<lb/>Lebens gemäfs in das allgemeine bürgerliche Recht
<lb/>einzugliedern. Wenn diese Beschränkung als
<lb/>manchesterlich gerügt wird, weil ihr zu Liebe die
<lb/>Lösung sozialer Probleme in Nebengesetze verwiesen
<lb/>werden mufs, so wird übersehen, dafs die Un- 
<lb/>sicherheit über die richtige Lösung dieser Probleme
<lb/>deren Regelung in umfassenden Kodifikationen ver- 
<lb/>bietet. Einzelgesetze lassen sich nach Bedarf ändern;
<lb/>Aenderungen an Gesetzbüchern bedrohen zu leicht
<lb/>deren ganzes Gefüge.

<lb/>Dafs das Handelsgesetzbuch auf die Grundlage
<lb/>des bürgerlichen Rechtes zu stellen war, konnte
<lb/>nicht mehr zweifelhaft sein, nachdem für dieses
<lb/>durch das Bürgerliche Gesetzbuch eine feste gemein- 
<lb/>schaftliche Grundlage gewonnen war, „die diejenige
<lb/>Vollkommenheit erreicht hat, welche dem Mafse
<lb/>der in dem deutschen Volke vorhandenen rechts- 
<lb/>schöpferischen Kraft entspricht.“ Die Kommission
<lb/>ist in der Herbeiführung der Uebereinstimmung
<lb/>zwischen dem bürgerlichen und dem Handelsrecht
<lb/>über die Vorlage des Bundesrats hinausgegangen
<lb/>und hat gegen die Wünsche des deutschen Handels- 
<lb/>tags nicht nur einzelne Wortfassungen denen des
<lb/>BGB. genauer angepafst, sondern auch mehrere
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sonderbestimmungen für den Handelsverkehr be- 
<lb/>seitigt, die der Reichstag jedoch wieder hergestellt hat.
<lb/>Dahin gehören die oben erwähnten §§ 339, 340, 341.
<lb/>Die Verhandlungen im Reichstag über diese §§ ge- 
<lb/>wannen dadurch an Bedeutung, dafs die Vertreter der
<lb/>Hansastädte mit Gründen, welche dem Auslands- 
<lb/>verkehre entnommen waren, in die Debatte eingriffen.
<lb/>Bei der Kommissionsberatung waren sie mit diesen
<lb/>Gründen erst hervorgetreten, als die Kommission
<lb/>ihre Beschlüsse endgültig gefafst hatte. Die
<lb/>Antwortpflicht auf Anträge (§ 354) wurde auf
<lb/>Kaufleute eingeschränkt, deren Gewerbebetrieb
<lb/>die Besorgung von Geschäften für andere mit
<lb/>sich bringt. Vielumstritten war in der Kommission
<lb/>die Herabsetzung der kaufmännischen Zinsen
<lb/>von 5 auf 4 %, die entgegen dem Antrag auf Strich
<lb/>dieser Vorschrift und damit Gleichstellung der
<lb/>Zinsen im Handels- und im bürgerlichen Rechte
<lb/>auf Geschäfte unter Kaufleute eingeschränkt worden
<lb/>ist. Der Ausschlufs des sechsmonatigen Kündigungs- 
<lb/>rechts bei mit mehr als 6 % verzinslichen Schulden
<lb/>wurde gestrichen. Die Berücksichtigung von Handels- 
<lb/>gewohnheiten und -Gebräuchen wurde auf den Ver- 
<lb/>kehr unter Kaufleuten eingeschränkt, sie hatte im
<lb/>Plenum Gegner gefunden.

<lb/>Stark beeinflufst waren die Beratungen von
<lb/>den Rücksichten auf die sozialen Bestrebungen der
<lb/>Gegenwart. Das Bächlein sozialen Oeles, welches
<lb/>das BGB. durchtränkt, ist im HGB. bereits etwas
<lb/>stärker angeschwollen. Der Sinn der Vorlage in § 3
<lb/>Abs. 2 wurde in Betreff der Handelseigenschaft der
<lb/>land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe dahin
<lb/>verdeutlicht, dafs ein mit Land- und Forstwirtschaft ver- 
<lb/>bundenes Unternehmen nur dann nicht registerpflichtig
<lb/>ist, wenn es, seiner Art nach, nur ein Nebengewerbe
<lb/>des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dar- 
<lb/>stellt. Der Deutsche Handelstag hat den Strich des
<lb/>Abs. 2 gewünscht, weil dieser Absatz „mit der Rechts- 
<lb/>gleichheit unvereinbar sei und wie ein systemloser
<lb/>Eingriff der Gewalt von aufsen her dareinschaue,
<lb/>wie eine schlecht verharschte Narbe aus wildem
<lb/>Kampfe, kommenden Generationen ein Merkzeichen
<lb/>bildend der streitlustigen Begehrlichkeit und Vor- 
<lb/>eingenommenheit ihrer Väter.“ Die Kommission
<lb/>beurteilte diese Frage weniger elegisch. Die Ein- 
<lb/>richtung des Handelsregisters ist in Nürnberg als
<lb/>obligatorische Einrichtung deshalb beschlossen worden,
<lb/>um eine sichere Unterlage für die Verbindlichkeiten
<lb/>und Rechte zu schaffen, welche aus der Zeichnung
<lb/>der Firma abzuleiten sind. Nun ist gewifs richtig,
<lb/>dafs die Notwendigkeit, genau zu wissen, welche
<lb/>Personen durch ihre Unterschrift eine Firma ver- 
<lb/>pflichten können, für jeden gröfseren geschäftlichen
<lb/>und technischen Betrieb besteht, aber hier steht nur
<lb/>die Eintragung von Nebenbetrieben in das Handels- 
<lb/>register in Frage, und diese soll deshalb unterbleiben,
<lb/>weil gerade die Führung einer Firma für sie den
<lb/>Anschauungen unserer Landwirte widerstrebt. Mit
<lb/>der Firmierung fällt auch der Grund der Eintragung
<lb/>weg. Dafs Abs. 2 kaum die Interessen eines Einzelnen
<lb/>verletzt, und dafs für den einzelnen Kaufmann gleich-
</p>

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                      n="156"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0172--><p/>
                  <p>

                     <lb/>156
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gültig sein kann, ob sein Nachbar wegen eines
<lb/>Nebenbetriebes von der Eintragspflicht entbunden ist,
<lb/>giebt der Handelstag zu. Auf dieses Zugeständnis
<lb/>hin glaubte die Kommission, in Uebereinstimmung
<lb/>mit den Wünschen des Deutschen Landwirts chafts-
<lb/>rats, der Vorlage beitreten zu sollen, deren praktische
<lb/>Bedeutung von beiden Seiten überschätzt zu werden
<lb/>scheint. Im Reichstag kam die Frage nicht mehr
<lb/>zur Sprache.

<lb/>Für neu zu begründende Firmen des Einzel- 
<lb/>kaufmanns ist die Führung des vollständigen Vor- 
<lb/>namens obligatorisch gemacht. Bei offenen Läden,
<lb/>Gast- und Schankwirtschaften ist an der Außenseite
<lb/>oder am Eingänge des Ladens oder der Wirtschaft
<lb/>der Familienname mit dem Vornamen bezw. bei
<lb/>Kaufleuten die Firma anzubringen. Der im Plenum
<lb/>gestellte Antrag, die Verpflichtung zur Führung des
<lb/>Vornamens in der Firma wieder zu streichen, wurde
<lb/>abgelehnt.

<lb/>Der Abschnitt über Handlungsgehilfen und
<lb/>Handlungslehrlinge wurde nur in wenigen Punkten
<lb/>geändert. Einem erkrankten Gehilfen können die
<lb/>Krankenkassenbezüge nicht auf seinen sechswöchigen
<lb/>Gehalts- und Unterhaltsanspruch angerechnet werden.
<lb/>Die Gehaltszahlung mufs spätestens monatlich er- 
<lb/>folgen. Unsittliche Zumutungen des Prinzipals und
<lb/>verweigerter Schutz gegen solche sind ein wichtiger
<lb/>Grund zur Kündigung. Die Konkurrenzklausel ist
<lb/>auf die Dauer von drei Jahren beschränkt. Wichtiger
<lb/>wie die Aenderungen des Abschnitts ist die Vor- 
<lb/>schrift des Einführungsgesetzes, dafs dieser Abschnitt
<lb/>am 1. Januar 1898 und nicht erst, wie das Handels- 
<lb/>gesetzbuch, am 1. Januar 1900 in Kraft tritt. Diese
<lb/>Verbrühung des Einführungstermins rechtfertigt sich
<lb/>damit, dafs wesentliche Einzelbestimmungen bereits
<lb/>in früheren Sessionen vom Reichstag beschlossen
<lb/>und vom Bundesrate nur deshalb nicht genehmigt
<lb/>worden sind, weil die Revision des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs bevorstand. Aufserdem ist von 1900 ab
<lb/>die Konkurrenzklausel mit Weglassung der Zeit- 
<lb/>beschränkung auf drei Jahre auf alle Gewerbe- 
<lb/>gehilfen ausgedehnt worden, indem der § 73 der
<lb/>Vorlage als § 133 f. in die Gewerbeordnung auf- 
<lb/>genommen worden ist. Wird das Dienstverhältnis
<lb/>durch vertragswidriges Verhalten des Prinzipals (dies
<lb/>gilt nicht auch für die Gewerbegehilfen) aufgelöst,
<lb/>so fällt der Anspruch aus der Konkurrenzklausel
<lb/>weg; kündigt der Prinzipal das Dienstverhältnis,
<lb/>ohne dafs ein von ihm nicht verschuldeter erheb- 
<lb/>licher Anlafs vorliegt, so kann er den Anspruch
<lb/>aus der Konkurrenzklausel nur geltend machen,
<lb/>wenn er dem Gehilfen für die Dauer der Geltung
<lb/>der Vereinbarung das zur Kündigungszeit gewährte
<lb/>Gehalt fortgewährt. Gefährdung der Gesundheit,
<lb/>Sittlichkeit oder Ausbildung des Lehrlings macht
<lb/>strafbar; in dieser Beziehung sind nunmehr Kauf- 
<lb/>mann und Fabrikant gleichgestellt. Als selbstver- 
<lb/>ständlich wurde angesehen, dafs, wo die Gesundheit
<lb/>in Frage stehe, Sitzgelegenheit zu gewähren, und
<lb/>dafs nach der Kündigung des Dienstverhältnisses
<lb/>dem Gehilfen die zur Aufsuchung eines neuen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dienstes erforderliche Zeit zu lassen sei. Die Be- 
<lb/>stimmung, dafs Personen unter 17 Jahren immer
<lb/>Lehrlinge sind, sowie Vorschriften über die Dauer
<lb/>der Lehrzeit, Zahl der zulässigen Lehrlinge, Besuch
<lb/>der Fortbildungsschule und Befähigungsnachweis
<lb/>wurden nicht aufgenommen. Auch wurde die Aus- 
<lb/>dehnung der Vorschriften über Handlungsgehilfen
<lb/>auf Personen, welche aufserhalb eines Handels- 
<lb/>gewerbes kaufmännische Dienste verrichten, abge- 
<lb/>lehnt. Wichtigen Wünschen der Interessentenkreise
<lb/>war bereits in der Vorlage Rechnung getragen. Die
<lb/>Unterstellung der Immobilienmakler unter die Vor- 
<lb/>schriften der Handelsmakler unterblieb, weil die
<lb/>Mehrzahl der für die Handelsmakler getroffenen
<lb/>Vorschriften auf die Immobilienmakler unanwend- 
<lb/>bar sind.

<lb/>Im Aktienrecht wurde die Anwendbarkeit der
<lb/>§§ 798, 805 des BGB. auf beschädigte Aktien und
<lb/>in Verlust geratene Gewinnanteilscheine sichergestellt.
<lb/>Für die Tantiemen des Vorstandes wurde vorge- 
<lb/>schrieben, dafs alle Abschreibungen und Rücklagen
<lb/>schon vor der Tantiemenberechnung abzusetzen, mit- 
<lb/>hin bei der Tantieme nicht mitzuberechnen sind. Wäh- 
<lb/>rend nun aber die Tantieme des Vorstandes von dem so
<lb/>verbleibenden Reingewinn berechnet werden kann,
<lb/>kann den Aufsichtsratsmitgliedern von dem so ermit- 
<lb/>telten Reingewinn eine Tantieme erst gewährt werden,
<lb/>wenn aufserdem noch vier Prozent des eingezahlten
<lb/>Grundkapitals für die Aktionäre abgezogen sind.
<lb/>Diese Vorschrift wurde im Reichstag energisch be- 
<lb/>kämpft. Ausschlaggebend für ihre Annahme war die
<lb/>Erwägung, dafs die Voraussetzung des durch die
<lb/>Thätigkeit des Aufsichtsrats erzielten Gewinns das
<lb/>von den Aktionären zusammengeschossene Kapital
<lb/>sei, weshalb eine mäfsige Verzinsung desselben den
<lb/>Aktionären gebühre, bevor den Aufsichtsratsmit-
<lb/>gliedern, die regelmäßig einen größeren Aktien- 
<lb/>besitz haben, eine über die Verzinsung ihrer Aktien
<lb/>hinausgehende Tantieme zukommen könne. Neben
<lb/>oder statt der Tantiemen kann den Aufsichtsrats- 
<lb/>mitgliedern eine feste Vergütung gewährt, Gehalt und
<lb/>Tantieme können durch jede Generalversammlung
<lb/>mittels einfachen Mehrheitsbeschlusses herab-, mittels
<lb/>dreiviertel Mehrheitsbeschlusses hinaufgesetzt werden.
<lb/>Die von der Kommission angenommene Beschrän- 
<lb/>kung der Gehalts- und Tantiemebewilligung auf
<lb/>längstens fünf Jahre wurde vom Reichstag abgelehnt.
<lb/>Mit diesem Beschlüsse sowie mit den.anderen zum
<lb/>Aktienrechte beschlossenen Änderungen ist eine
<lb/>Stärkung der Rechte der Aktionäre bezweckt, denen
<lb/>überlassen bleiben mufs ihre Rechte nunmehr selbst
<lb/>zu wahren. In weitem Umfange können die
<lb/>Aktionäre Abschriften der für die Generalversamm- 
<lb/>lung gestellten Anträge, der Bilanz, der Gewinn-
<lb/>und Verlustrechnung, die Bemerkungen des Auf- 
<lb/>sichtsrats und des Geschäftsberichts, gegen Hinter- 
<lb/>legung einer Aktie die Mitteilung von der Berufung
<lb/>einer Generalversammlung und von den in dieser
<lb/>gefaßten Beschlüsse sogar durch eingeschriebenen
<lb/>Brief verlangen. Ist die Stimmrechtsausübung von
<lb/>der Aktienhinterlegung abhängig, so tritt für die
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0173.tif"
                      n="157"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0173--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 8.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>157
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berechnung der zwei Wochen vor der General- 
<lb/>versammlung, binnen welcher die Mitteilungen
<lb/>verlangt werden können, der Tag an Stelle
<lb/>dieser Versammlung, bis zu dessen Ablaufe die
<lb/>Hinterlegung zu geschehen hat. Gegen Ueber-
<lb/>raschungen in der Generalversammlung kann sich
<lb/>mithin jeder Aktionär schützen. Ist die Ausübung
<lb/>des Stimmrechts nicht von der Hinterlegung der
<lb/>Aktien abhängig gemacht, welchenfalls die Hinter- 
<lb/>legung bei einem Notar genügt, so müssen die An- 
<lb/>meldungen zur Teilnahme an der Generalversamm- 
<lb/>lung bis zum dritten Tage vor dieser zugelassen
<lb/>werden. Eine jüngst ergangene Entscheidung des
<lb/>Kammergerichts führte zur Aufnahme der Vorschrift,
<lb/>dafs im Falle zu Unrecht erfolgter Beendigung der
<lb/>Liquidation einer Aktiengesellschaft auf Antrag
<lb/>jedes Interessenten das Registergericht behufs Ver- 
<lb/>teilung des unverteilt gebliebenen Vermögensobjekts
<lb/>die Liquidation neu einzuleiten hat.

<lb/>Wie der Beschlufs über die Herabsetzung des
<lb/>Grundkapitals, so ist auch die erfolgte Herabsetzung
<lb/>in das Handelsregister einzutragen. Auf eine An- 
<lb/>regung aus den Kreisen der Aktionäre war in die
<lb/>Vorlage die Vorschrift aufgenommen, dafs in dem
<lb/>Geschäftsberichte die Grundsätze über die Bilanz- 
<lb/>aufmachung und die Abschreibungen sowie bei
<lb/>Abweichung von den Aufstellungen des Vorjahres
<lb/>die Gründe . der Abweichung aufzunehmen seien
<lb/>(§ 252 Abs. 3). Diese Vorschrift wurde gestrichen.
<lb/>Gegen eine zu hohe Schätzung der Werte bezw.
<lb/>zu niedrige Bemessung der Abschreibungen schützt
<lb/>den Aktionär der § 254, gegen eine zu geringe
<lb/>Bewertung der Vermögensobjekte das eigene Interesse
<lb/>des Vorstands und Aufsichtsrats, dessen Mitglieder
<lb/>regelmäßig selbst Aktien und außerdem Anspruch
<lb/>auf eine prozentual nach dem Reingewinne sich
<lb/>berechnende Tantieme haben. Ueberdies kann
<lb/>jeder Aktionär in der Generalversammlung jede ihm
<lb/>wünschenswerte Auskunft vom Vorstande verlangen.
<lb/>Dazu kommt, dafs diese Vorschrift, in allerdings
<lb/>seltenen Fällen, dazu zwingen könnte, Geschäfts- 
<lb/>geheimnisse durch Mitteilung in dem jederman zu- 
<lb/>gänglichen Geschäftsberichte den in- und aus- 
<lb/>ländischen Konkurrenten preiszugeben. Für unzulässig
<lb/>wurde erachtet, verstärkte Abschreibung und niedrige
<lb/>Bewertung der Bestände zu einer künstlichen Be- 
<lb/>schränkung der Dividende zu gebrauchen. Allerdings
<lb/>kann ein berechtigtes Interesse dafür bestehen, durch
<lb/>die Bilanz starke Schwankungen im Kurswerte der
<lb/>Aktien und damit den Wechsel im Aktienbesitze
<lb/>zu vermeiden und das Vertrauen der Aktionäre in
<lb/>die Geschäftsfähigkeit des Vorstandes zu erhalten.
<lb/>Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gründer sind
<lb/>geltend zu machen, wenn eine Minderheit mit Vio
<lb/>(statt V5) des Grundkapitals dies fordert. Auch
<lb/>genügt der Widerspruch einer solchen Minderheit
<lb/>zur Verhinderung eines Verzichts oder eines Ver- 
<lb/>gleichs bezüglich dieser Ansprüche. Die Anfechtung
<lb/>von Generalversammlungs-Beschlüssen, durch welche
<lb/>Abschreibungen oder Rücklagen im Uebermafs an- 
<lb/>geordnet sind, ist nur zugelassen, wenn die Anteile
</p>
                  <p>

                     <lb/>der anfechtenden Aktionäre den zwanzigsten Teil
<lb/>des Grundkapitals erreichen. Zur erleichterten
<lb/>Geltendmachung der Ansprüche der Aktionäre ist
<lb/>vorgeschrieben, dafs in der Generalversammlung
<lb/>ein Verzeichnis der erschienenen Aktionäre oder
<lb/>deren Vertreter aufzustellen und zur Einsicht aus- 
<lb/>zulegen ist. Unter Strafe gestellt ist die aktive und
<lb/>passive Bestechung zur Nichtteilnahme an der Ab- 
<lb/>stimmung. Bei den Beschlüssen zu dem Aktienrecht
<lb/>sind die sachkundigen Vorschläge des Redakteurs
<lb/>des Handelsteils der Frankfurter Zeitung, Cohnstädt,
<lb/>eingehend berücksichtigt worden.

<lb/>Beim Handelskauf ist auf eine Anregung Adler’s
<lb/>hin die Aufbewahrungspflicht auf alle Handels- 
<lb/>geschäfte unter Kaufleuten erstreckt worden, auch
<lb/>wenn andere oder mehr Waren geliefert sind, als
<lb/>bedungen war. Beim Lagergeschäft ist klargestellt,
<lb/>dafs bei teilweiser Entnahme des Lagerguts der
<lb/>Lagerhalter das volle Lagergeld fordern kann, wenn
<lb/>das auf dem Lager verbleibende Gut nicht ausreicht,
<lb/>um ihn zu sichern. Frachtführer, Eisenbahn und
<lb/>See Verfrachter sind durch die Streichung der Worte
<lb/>„zur Beförderung“ für das Gut für haftpflichtig er- 
<lb/>klärt von seiner Annahme an bis zur Ablieferung,
<lb/>auch wenn die Annahme nicht schon zur Beförderung
<lb/>erfolgt ist. Das Eisenbahnfrachtrecht kann bereits
<lb/>vor 1900 durch Kaiserliche Verordnung in Kraft
<lb/>gesetzt werden.

<lb/>Während der im vorigen Jahre veröffentlichte
<lb/>Entwurf des Handelsgesetzbuchs das Seehandels- 
<lb/>recht von jeder materiellrechtlichen Aenderung aus- 
<lb/>genommen hatte, brachte die Reichstags Vorlage
<lb/>einzelne nicht unerhebliche Abänderungen desselben.
<lb/>Der durch die Seemannsordnung ersetzte vierte
<lb/>Titel ist weggefallen, so dafs das vierte Buch nur
<lb/>noch elf Titel und statt 479 Artikel nur 431 Para- 
<lb/>graphen enthielt. Weggefallen sind infolge des
<lb/>Gesetzes vom 25. Oktober 1867 und dessen Zusatz- 
<lb/>gesetze, die auf die Eintragung der Schiffe in das
<lb/>Schiffsregister bezüglichen Vorschriften. Der Heimats- 
<lb/>hafen des Schiffes ist dahin bestimmt worden, dafs
<lb/>er derjenige Hafen sei, von welchem aus die See- 
<lb/>fahrt mit dem Schiffe betrieben wird. Die Vor- 
<lb/>schrift ist von Bedeutung nur für registerpflichtige
<lb/>Schiffe. Da nun für registrierte Schiffe die Ver- 
<lb/>pflichtung besteht und durch Strafe erzwungen wird,
<lb/>bei Veränderung des Heimatshafens sich in dem
<lb/>neuen Hafen registrieren zu lassen, so ist der Hafen,
<lb/>von wo aus die Seeschiffahrt betrieben wird, immer
<lb/>zugleich derjenige, in dessen Schiffsregister das Schiff
<lb/>eingetragen ist. - Die Haftung des Verfrachters ist
<lb/>wie die des Frachtführers auf die Sorgfalt eines
<lb/>ordentlichen Verfrachters eingeschränkt. Die
<lb/>Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts des
<lb/>Verfrachters ist in Betreff der Androhung des Pfand- 
<lb/>verkaufs und der Benachrichtigung von ihm mit
<lb/>dem BGB. in Uebereinstimmung gebracht. Die
<lb/>Vorlage hatte die Mitteilung nur an den Empfänger
<lb/>vorgeschrieben. Die Kommission hat hinzugefügt,
<lb/>dafs, falls der Empfänger nicht zu ermitteln ist
<lb/>oder er die Annahme des Gutes verweigert, die
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Die Grundfragen des öffentlichen Urkundwesens</title>
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                  <byline>
                     <docAuthor ana="Weissler, ...">Von Rechtsanwalt Weissler</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0174--><p/>
                  <p>

                     <lb/>158
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jafcrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Androhung und Benachrichtigung gegenüber dem
<lb/>Absender zu erfolgen hat, jedoch nur soweit dies
<lb/>thunlich ist. Die uneigentliche Bodmerei hat die
<lb/>Vorlage beseitigt, die Forderungen gegen Schiffer,
<lb/>Schiff und Ladung, sowie die Pfandrechte gegen
<lb/>letztere werden nach der für die Zwangsvollstreckung
<lb/>geltenden Vorschriften erledigt. Dabei stehen die
<lb/>Forderungen der Unfallberufsgenossenschaften und
<lb/>der Invaliditätsversicherungsanstalten gegen den
<lb/>Rheder allen anderen Forderungen von Schiffs- 
<lb/>gläubigern nach. Ist der Zusammenstofs von
<lb/>Schiffen durch beiderseitiges Verschulden herbei- 
<lb/>geführt, so hängt nach einem Beschlüsse der
<lb/>Kommission die Verpflichtung zum Ersätze sowie
<lb/>der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den
<lb/>Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der
<lb/>Zusammenstofs vorwiegend von Personen der einen
<lb/>oder der anderen Besatzung verursacht worden ist
<lb/>(BGB. § 254). Die Anregungen Pappenheims zum
<lb/>Seerecht in der Zeitschrift für Handelsrecht wurden,
<lb/>soweit sie unberücksichtigt geblieben sind, für
<lb/>unzutreffend erachtet.

<lb/>Das Einführungsgesetz ermächtigt den Reichs- 
<lb/>kanzler, das Genossenschaftsgesetz, das Gesetz über
<lb/>die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
<lb/>das Binnenschiffahrtsgesetz, nicht auch das Börsen- 
<lb/>gesetz, nach Mafsgabe der beschlossenen Aenderungen
<lb/>unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen
<lb/>und Abschnitte neu zu publizieren. Das Einführungs- 
<lb/>gesetz enthält mehrfache Abänderungen dieser Gesetze,
<lb/>deren Zahl in der Kommission noch vermehrt worden
<lb/>ist. Die beschlossenen Aenderungen bezwecken durch- 
<lb/>weg die Herbeiführung einer möglichst vollständigen
<lb/>Uebereinstimmung zwischen den Sondergesetzen und
<lb/>dem Handelsgesetzbuche. Zur Lösung der über die
<lb/>fortdauernde Geltung des § 69 des Börsengesetzes
<lb/>entstandenen Streitfrage ist diesem Paragraphen
<lb/>hinzugefügt worden, dafs er durch den § 764 des
<lb/>BGB. über das Differenzgeschäft nicht berührt werde.
<lb/>Da diese Auffassung bereits in der Kommission für
<lb/>das BGB. ausdrücklich als richtig anerkannt worden
<lb/>war, hätte die Zweifelsfrage eigentlich nicht mehr
<lb/>aufgeworfen werden sollen.

<lb/>Die vom Reichstage beschlossenen Abänderungen
<lb/>der Vorlage betreffen etwa 140 Paragraphen, sie sind
<lb/>jedoch bis auf 45 lediglich redaktioneller Natur.
<lb/>Neueingefügt sind im HGB. 8 Paragraphen, das
<lb/>Einführungsgesetz hat 10 Zusätze erhalten. Aus
<lb/>diesen Zahlen folgt, dafs Kommission und Reichstag
<lb/>an alle Abschnitte und Titel des Gesetzbuchs die
<lb/>bessernde Hand angelegt haben. Durch eine
<lb/>Resolution wird die Vorlage eines Gesetzentwurfs
<lb/>über kaufmännische Schiedsgerichte, über die Aus- 
<lb/>dehnung der §§ 120 a bis 120e und 134 a bis 139 b
<lb/>der Gewerbeordnung auf die Handlungslehrlinge
<lb/>sowie die einheitliche reichsrechtliche Regelung des
<lb/>Dispacheverfahrens verlangt. Mit der Vollendung
<lb/>des Handelsgesetzbuchs ist das bedeutendste der in
<lb/>Frage kommenden Nebengesetze zum BGB. fertig- 
<lb/>gestellt. Da das Zwangsvollstreckungsgesetz und
<lb/>die Grundbuchordnung bereits verabschiedet, das
</p>
                  <p>

                     <lb/>Versicherungs- und Verlagsrecht aber nicht Voraus- 
<lb/>setzung der Geltung des BGB. sind, so erübrigt
<lb/>vorläufig nur noch die Fertigstellung des Gesetzes
<lb/>über die freiwillige Gerichtsbarkeit und über die
<lb/>Rechte der Pfandbriefinhaber sowie die Revision
<lb/>der Civilprozefs- und Konkursordnung, welche dem
<lb/>nächsten Winter Vorbehalten sind. Gelingt die
<lb/>Innehaltung dieses Geschäftsplanes, so darf dem
<lb/>Reichsjustizamt und dem Reichstage das Verdienst
<lb/>nicht abgesprochen werden, in der Rechtsschöpfung
<lb/>von keinem seiner Vorgänger übertroffen worden
<lb/>zu sein.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Grundfragen des öffentlichen
<lb/>Urkundwesens.

<lb/>Von Rechtsanwalt Weitster, Halle.

<lb/>(Schlufs.)

<lb/>Das mächtigste Hindernis aber der Einamtordnung
<lb/>ist unser hochentwickeltes Grundbuchwesen. Im
<lb/>französischen Rechte ist das Rechtsgeschäft, bei uns
<lb/>die Eintragung Quelle der dinglichen Rechte; dort
<lb/>bildet die Urkunde, hier das Buch den Angelpunkt
<lb/>aller Urkundthätigkeit; damit ist der Unterschied der
<lb/>Urkundverfassungen von selbst gegeben. Das Grund- 
<lb/>buchamt ist die gegebene Stelle für Beurkundung
<lb/>mindestens der Grundbucherklärungen. Den Grund- 
<lb/>buchrichter auf die Eintragung beschränken, dem
<lb/>Notar die Beurkundung ausschliefsend zuweisen, hiefse
<lb/>den Hauptvorteil der Einamtordnung, Zusammen- 
<lb/>fassung des Zusammengehörigen, aufgeben. Ueber-
<lb/>all, wo öffentliche Bücher eingeführt wurden, hat
<lb/>man den buchführenden Behörden das Recht der
<lb/>Beurkundung gegeben; selbst die bayrische
<lb/>Hypothekenbehörde hat dieses Recht in gewissem
<lb/>Umfange, und die Einführung der Grundbuchordnung
<lb/>in Rheinpreufsen zog das gerichtliche Urkundamt
<lb/>unweigerlich nach sich. Die Reichs - Grundbuch- 
<lb/>ordnung hat nunmehr diesen Rechtszustand besiegelt.

<lb/>Nun gäbe es allerdings eine Möglichkeit, die
<lb/>französische Urkund Verfassung mit unserem Grund- 
<lb/>buchwesen zu vereinbaren, wenn man nämlich die
<lb/>Führung der Grundbücher den Notaren über- 
<lb/>trüge. Diese Verfassung vereinigte in der That alle
<lb/>Vorzüge, die theoretische Richtigkeit, die straffe
<lb/>Zusammenfassung des einen grofsen Arbeitsgebiets
<lb/>mit der daraus folgenden wissenschaftlichen Ver- 
<lb/>tiefung, das Aufhören der Reibungen, den flotten
<lb/>Geschäftsgang, die grofse Beweglichkeit und die
<lb/>Möglichkeit ausgedehnter Dezentralisation. Dazu
<lb/>träte als neuer, nicht hoch genug zu veranschlagender
<lb/>Vorteil der Fortfall der peinlichen, überängstlichen
<lb/>Gesetzeshandhabung, die jetzt so oft lähmend auf
<lb/>dem Rechtsverkehr lastet. Wenn jener Grundbuch- 
<lb/>richter wirklich gelebt hat, von dem Werner und
<lb/>Turnau berichten, dafs er vor lauter Bedenken nie
<lb/>zu einer Eintragung gelangt sei: das grundbuch- 
<lb/>führende Notariat wäre durch seine ganze Anlage
<lb/>und Verfassung vor solchen Zerrbildern gesichert.
<lb/>Und das allein wäre Grund genug zu einem Versuche
<lb/>mit dem notariellen Grundbuchamt. Allein diese
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0175.tif"
                      n="159"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0175--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 8
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>159
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gestaltung wäre so neu, so ohne Vorbild, — wenn
<lb/>auch Rufsland und Zürich etwas ähnliches haben —
<lb/>erforderte überdies den Verzicht des Staats auf eine
<lb/>so schöne, gänzlich bedenkenfreie Einnahmequelle,
<lb/>dafs an Verwirklichung dieses Planes nicht im Ent- 
<lb/>ferntesten zu denken ist.

<lb/>Mufs demnach die Zweiamtordnung beibehalten
<lb/>werden, so kann die nunmehr entstehende Aufgabe
<lb/>der Verteilung der Zuständigkeiten vernünftiger
<lb/>Weise nicht anders gelöst werden, als im Sinne der
<lb/>Gleichberechtigung der beiden Urkundämter. Alle
<lb/>Zwangsgewalt, alle Bestätigung, Genehmigung, Ent- 
<lb/>scheidung bleibt den Gerichten; denn alles dies
<lb/>rechnen wir nicht zum Urkundwesen. Aber zur
<lb/>öffentlichen Beurkundung im Dienste Pri- 
<lb/>vater sind Gerichte und Notare in gleichem
<lb/>Umfange und mit gleicher Wirkung berufen.

<lb/>Diese Verfassung ist natürlich, vereinfacht den
<lb/>Rechtszustand aufserordentlich und pafst in den
<lb/>Rahmen des BGB., welches die Gleichberechtigung
<lb/>der beiden Urkundämter —- abgesehen von der
<lb/>Auflassung — voraussetzt. Sie bringt das Ur- 
<lb/>kundamt dem Volke nahe, ohne doch lebensun- 
<lb/>fähige Notariate zu schaffen. Sie bildet den natür- 
<lb/>lichen Schlufspunkt einer mehrhundertjährigen Ent- 
<lb/>wickelung in den Gebieten der Zweiamtordnung,
<lb/>die mehr als 36 Millionen Seelen umfassen. Sie
<lb/>war schon angenommen in dem 1872 von der Re- 
<lb/>gierung ausgearbeiteten Entwurf eines Reichsgesetzes
<lb/>über das Urkundwesen. Keine andere Lösung
<lb/>der Frage hat bessere Aussichten als diese.

<lb/>Auf leidenschaftlichen Widerstand freilich wird
<lb/>sie bei dem rheinisch-süddeutschen Notariat stofsen.
<lb/>Allein wenn dieses sich nur ein weniges von der
<lb/>Dogmengläubigkeit der französischen Schule frei
<lb/>machen wollte, so müfste es einsehen, dafs von
<lb/>der Zweiamtordnung in ihrer jetzigen Gestalt
<lb/>für das selbständige Notariat einerseits keine Ge- 
<lb/>fahr, andererseits erhebliche Förderung zu erwarten
<lb/>ist. Das erste wird bewiesen durch das Beispiel
<lb/>der landrechtlichen Gebiete, in welchen die Existenz
<lb/>einer Zweiamtordnung in der Schlechtestmöglichen
<lb/>Gestalt, voller Verwickelungen und Verschroben- 
<lb/>heiten, voll ausgiebiger Bevorzugung des gericht- 
<lb/>lichen Urkundamts, voll traurigen Formelwesens,
<lb/>nicht das Aufkommen eines mächtigen, vielfach
<lb/>das Gericht überflügelnden Notariats verhindert hat;
<lb/>das zweite durch die nüchterne Erwägung, dafs die
<lb/>vielleicht notwendig werdende Beschränkung der
<lb/>Zahl der Notarsstellen vor allem die ohnehin dahin- 
<lb/>siechenden Landnotariate treffen wird, den übrig
<lb/>bleibenden aber nur förderlich sein kann. Ueber-
<lb/>haupt wird in jenen Gebieten das an sein Notariat
<lb/>einmal gewöhnte Publikum diesem noch lange Zeit
<lb/>vor den Gerichten den Vorzug geben. Wird doch
<lb/>selbst in den Gebieten der Zweiamtordnung für
<lb/>gewisse Gattungen von Geschäften, für Miets-,
<lb/>Pacht-, Gesellschafts-, Eheverträge, aktienrechtliche
<lb/>Beurkundungen, Wechselproteste fast nie das Gericht
<lb/>angegangen. Seine Versteigerungen würde der
<lb/>rheinische Notar sicher behalten. Dazu tritt, dafs
</p>
                  <p>

                     <lb/>das BGB. den Zwang zur öffentlichen Beurkundung
<lb/>gegenüber dem französischen und süddeutschen
<lb/>Rechte erheblich erweitert, dafs das Grundbuchwesen
<lb/>eine starke Erhöhung der Urkundthätigkeit bringen
<lb/>wird, und dafs ein überaus wichtiges Zugeständnis
<lb/>jenen Gebieten bereits durch Aufrechthaltung der
<lb/>notariellen Auflassung (Art 143 Einf.-G.) gemacht
<lb/>ist. Dem romanischen Notariat ist durch die
<lb/>Gestalt, welche das BGB. nunmehr endgültig ge- 
<lb/>wonnen hat, der Weg zu reichsrechtlicher Geltung
<lb/>ein für alle Mal versperrt: ist es da zuviel verlangt,
<lb/>dafs das rheinisch-süddeutsche Notariat diesem
<lb/>wichtigen, diesem unentbehrlichen Stücke deutscher
<lb/>Rechtseinheit nicht seine Interessen, nur seine Schul- 
<lb/>meinungen zum Opfer bringe?

<lb/>III. Nächst der Zuständigkeit hat das Reichsrecht
<lb/>auch die übrige Verfassung der Urkundstellen
<lb/>und die Formen ihres Verfahrens zu ordnen,
<lb/>indem die Garantien, welche das Reichsrecht der
<lb/>öffentlichen Beurkundung beimifst, auch reichs- 
<lb/>rechtlich sicher gestellt sein müssen.

<lb/>Hier rollt sich nun die weitere grofse Frage der
<lb/>Trennung des Notariats von der Rechts- 
<lb/>anwaltschaft auf. Die französische Schule recht- 
<lb/>fertigt die Unvereinbarkeit der beiden Berufe vor- 
<lb/>wiegend mit theoretischen Gründen, mit der Amts- 
<lb/>natur des Notariats, der notwendigen Unabhängigkeit
<lb/>der Rechtsanwaltschaft, der notwendigenUnparteilich-
<lb/>keit des Notariats. Es liefse sich auch hier vieles
<lb/>einwenden: dafs das Notariat begrifflich kein Amt
<lb/>ist, die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft vom
<lb/>Charakter und nicht von äufseren Einrichtungen
<lb/>abhängt, Unparteilichkeit aber vom Rechtsanwalt in
<lb/>ebenso hohem und höherem Mafse gefordert wird,
<lb/>wie vom Notar, da er sich von Haus aus in den
<lb/>Dienst des Rechts zu stellen hat, wo der Notar zu- 
<lb/>nächst nur im Dienste der Zweckmäßigkeit handelt.
<lb/>Zur Bewährung von Unparteilichkeit hat der Notar
<lb/>überhaupt nur bei mehrseitigen Akten Gelegenheit,
<lb/>bei denen aber die Parteien im Augenblicke der
<lb/>Beurkundung überhaupt kein widerstreitendes, sondern
<lb/>nur das eine gemeinsame Interesse an richtiger,
<lb/>gesetzlicher, zweckmäßiger, künftige Anfechtung
<lb/>anschließender Beurkundung haben. Die Annahme,
<lb/>dafs der Notar zu Gunsten seiner Klienten die Amts- 
<lb/>verschwiegenheit verletzen oder die Gegenpartei in
<lb/>Irrtum über die Tragweite ihrer Erklärungen versetzen
<lb/>werde, mutet ihm direkte Pflichtwidrigkeit zu, hängt
<lb/>übrigens mit der Verbindung der Berufe nicht zu- 
<lb/>sammen, da auch das reine Notariat diese Gefahr
<lb/>nicht vermeidet. Notariat und Anwaltschaft sind
<lb/>sehr nahe verwandte Berufe, deren Geschäftskreise
<lb/>sogar an vielen Punkten ununterscheidbar in einander
<lb/>übergehen; wie denn auch offenkundig die Rechts- 
<lb/>anwaltschaft vielfach durch Entwerfen von Urkunden
<lb/>ein schwunghaftes Notariat betreibt. Dafs die
<lb/>Parteien lieber mit einem als mit zwei Beratern zu
<lb/>thun haben, bedarf keiner Ausführung. Ueberhaupt
<lb/>wäre nachzuweisen, warum von allen Aemtern gerade
<lb/>das Notariat mit der Rechtsanwaltschaft unvereinbar
<lb/>sein soll.
</p>

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                      n="160"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0176--><p/>
                  <p>

                     <lb/>160
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nun ist in neuester Zeit eingewendet worden,
<lb/>dafs das Notariat wegen seiner Hinneigung zur
<lb/>Geschäftsagentur mit den idealen Aufgaben der
<lb/>Rechtsanwaltschaft unvereinbar sei (Prischl, Advokatur
<lb/>und Anwaltschaft Berlin 1888 S. 355 und ähnlich
<lb/>v. Weinrich im Archiv für öffentl. Recht XI, S. 43).
<lb/>Es ist oben diese Neigung als ein Mangel des
<lb/>französischen Notariats geschildert worden. Das
<lb/>deutsche Notariat scheint in diesem Punkte gesünder
<lb/>zu sein; in Norddeutschland jedenfalls beschäftigt
<lb/>sich der Notar nicht mit Dingen, die Sache eines
<lb/>Bankiers oder Agenten sind; man müfste denn das ge- 
<lb/>legentliche Ausbieten von Grundstücken und Hypo- 
<lb/>theken zu diesen Dingen rechnen. Es kann aber
<lb/>nicht zugegeben werden, dafs die vorbeugende Rechts- 
<lb/>pflege, die Klarstellung und Sicherung des Rechts,
<lb/>das sich die Parteien selber setzen, ein weniger
<lb/>ideales Amt ist, als das der Rechtsanwaltschaft.
<lb/>Das wäre ein schlechter Idealismus, dem gerade
<lb/>vom Notariat Gefahr drohte.

<lb/>Sind sonach die Berufe vereinbar, so folgt
<lb/>doch nicht, dafs ihre Verbindung überall zw eck-
<lb/>mäfsig ist. Die Verbindung hat zum Teil starke
<lb/>Mifsstände im Gefolge. Sie bewirkt zunächst eine
<lb/>völlig willkürliche Verteilung der Arbeit und
<lb/>Einnahme. Da das Notariat nicht gut anders als
<lb/>nach dem Dienstalter verliehen werden kann, so er- 
<lb/>halten es meistens ältere Anwälte, die schon durch
<lb/>die Anwaltschaft vollauf genügende Beschäftigung
<lb/>und Einnahme haben und zuweilen vom Notariat
<lb/>gar keinen Gebrauch machen können. Die seit
<lb/>Freigabe der Rechtsanwaltschaft eingetretene Un- 
<lb/>gleichheit in der Verteilung der Geschäfte wird durch
<lb/>das Notariat erheblich gesteigert, die darin liegende
<lb/>soziale Gefahr künstlich vergrößert. Für die Fest- 
<lb/>stellung des Bedürfnisses, für die Gebühren- 
<lb/>bemessung fehlt jeder Mafsstab, da einerseits die
<lb/>dem Rechtsanwalt für das Notariat verfügbare Zeit,
<lb/>andererseits die Höhe des aus dem Notariat erforder- 
<lb/>lichen Einnahme - Zuschusses unbekannte Größen
<lb/>sind. Die Verbindung macht Schwierigkeiten bei
<lb/>den zahlreichen Geschäften, die nicht öffentliche
<lb/>Beurkundung sind, weil man nicht weiß, ob sie im
<lb/>Aufsichts-, Disziplinär- und Gebührenrecht den für
<lb/>das Notariat oder den für die Rechtsanwaltschaft
<lb/>geltenden Regeln zu unterstellen sind. Vor allem
<lb/>aber kann das Urkundwesen bei grundsätzlicher
<lb/>Verbindung der Berufe sich nicht voll entwickeln.
<lb/>Der Anwalt-Notar pflegt die Anwaltschaft als den
<lb/>interessanteren, vielseitigeren, einträglicheren, als
<lb/>seinen Hauptberuf anzusehen, der ihn übrigens zwingt,
<lb/>den größten Teil seiner Zeit in den Gerichtssälen
<lb/>zuzubringen. Das Notariat wird als angenehmes,
<lb/>gewinnbringendes Nebenamt betrachtet, das ganz gut
<lb/>von der Kanzlei besorgt werden kann und that-
<lb/>sächlich zum großen Teil von ihr besorgt wird. Es
<lb/>fehlt uns der unschätzbare Vorzug des selbständigen
<lb/>Notariats, Haupt- und Lebensberuf zu sein.

<lb/>Diesen Vorzug wollen wir für unser Notariat
<lb/>gewinnen. Mußten wir die Trennung des Urkund- 
<lb/>wesens von den Gerichten, trotz ihrer theoretischen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Richtigkeit, ablehnen, als für uns ungangbar, so
<lb/>wollen wir die Trennung des Notariats von der
<lb/>Rechtsanwaltschaft, trotz theoretischer Unrichtigkeit,
<lb/>übernehmen aus Zweckmäfsigkeitsgründen.

<lb/>Auf unserem Standpunkte ist aber die Trennung
<lb/>der Berufe nicht ein Dogma, das keine Ausnahmen
<lb/>duldete. In den Kleinstädten und auf dem Lande,
<lb/>wo die erörterten Bedenken großenteils verschwinden,
<lb/>müssen Notariat und Rechtsanwaltschaft vereinigt
<lb/>werden. Hier fordern ebenso zwingende Zweck-
<lb/>mäfsigkeitsgründe die Verbindung der Berufe, wie
<lb/>sie in den größeren Städten die Trennung fordern,
<lb/>die sich dort übrigens in Form von Anwalts-
<lb/>Gesellschaften bereits von selbst auszubilden beginnt.
<lb/>Preußen hat seit Freigabe der Rechtsanwaltschaft
<lb/>die so sehr wünschenswerte Niederlassung von
<lb/>Rechtsanwälten bei den kleinen Amtsgerichten durch
<lb/>Verleihung des Notariats mächtig gefördert, und in
<lb/>Rheinpreufsen hat die 1888 mit mannigfachen
<lb/>Schwierigkeiten durchgesetzte Verbindung der Berufe
<lb/>den gleichen Erfolg gehabt. Dagegen hat in Elsaß-
<lb/>Lothringen, außer Hagenau und Diedenhofen, kein
<lb/>einziges Amtsgericht einen Rechtsanwalt. Es wird
<lb/>ein ewig denkwürdiger Beweis von der Macht des
<lb/>Schlagwortes bleiben, dafs die französische Schule
<lb/>erst durch Trennung des .Urkundwesens von den
<lb/>Gerichten die Bildung einer Masse lebensunfähiger
<lb/>Notariate bewirkt, dann aber das einzige Mittel zur
<lb/>Linderung dieses Notstandes, die Verbindung des
<lb/>Notariats mit der Anwaltschaft, hartnäckig auch für
<lb/>die Provinz abgelehnt hat. Dabei ist die Trennung
<lb/>der Berufe nicht einmal eine Wahrheit. Es ist gar
<lb/>nicht anders möglich, als dafs die Landnotare auch
<lb/>in Prozefsangelegenheiten Rat erteilen und durch
<lb/>die avoues Prozesse führen. Oesterreich hat theo- 
<lb/>retisch die Trennung, ^Tatsächlich die Verbindung
<lb/>der Berufe; die bestehende Beschränkung, dafs die
<lb/>Notare Parteivertretungen in Civilprozessen, „nicht
<lb/>gewerbsmäßig", übernehmen sollen, wird still- 
<lb/>schweigend übersehen. Die Landnotare müssen,
<lb/>wie einer von ihnen in der Zeitschrift für Notariat
<lb/>und freiwill. Gerichtsbarkeit in Oesterreich 1890, S. 35
<lb/>schreibt, Prozefsvertretungen übernehmen, wenn sie
<lb/>sich nicht bei der Bevölkerung „geradezu lächerlich
<lb/>machen“, mit einem elenden Einkommen begnügen
<lb/>und die Leute den Winkelschreibern in die Arme
<lb/>treiben wollen. Die Verbindung der Berufe in der
<lb/>hier vorgeschlagenen Form kann dem Volke, der
<lb/>Rechtspflege und vor allem dem rheinisch-süd- 
<lb/>deutschen Notariat nur förderlich sein; und hier
<lb/>wird diesem nicht einmal die Preisgabe, sondern
<lb/>nur die geringe Abschwächung einer Schulmeinung
<lb/>zugemutet.

<lb/>Die übrigen Verfassungsfragen machen keine
<lb/>Schwierigkeiten. W elcher Geschäftsbezirk
<lb/>Notaren und Gerichten zu geben, wie die Form der
<lb/>Urkunden, wie Aufsicht und Disziplin zu
<lb/>ordnen, sind Nebenfragen, über die man sich leicht
<lb/>einigen wird. Man wird sich wohl an die Beschlüsse
<lb/>des neunten Juristentages anlehnen, welche für die
<lb/>Notare größere, über die Provinz nicht hinaus-
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0177.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0177--><p/>
               <p>

                  <lb/>No. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>161
</p>
               <p>

                  <lb/>gehende Geschäftsbezirke, möglichst vereinfachte
<lb/>Urkundformen und Notariatskammern zur Ueber-
<lb/>wachung der Standesehre empfahl. Den Kammern
<lb/>wird man nicht nach französischem Yorbilde eine
<lb/>beschränkte, sondern nach dem Vorbilde der Rechts- 
<lb/>anwalts-Ordnung die volle Disziplinargewalt mit
<lb/>dem Recht der Dienstentlassung geben. Für die
<lb/>wenigen Gebiete, die kein Notariat haben, wäre dessen
<lb/>Einführung reichsgesetzlich vorzusehen. Wo, wie
<lb/>in Württemberg, Baden, Hessen, die Grundbuch- 
<lb/>führung andern Behörden als den Gerichten obliegt,
<lb/>mag diesen Grundbuchämtern die Urkundbefugnis
<lb/>der Gerichte beigelegt und ihren Urkunden die
<lb/>Kraft gerichtlicher im Sinne des Reichsrechts beigelegt
<lb/>werden. Die Urkundbefugnis der Gerichte dagegen
<lb/>würde in diesen Gegenden fortfallen. Reichsgesetzlich
<lb/>festzustellen aber wäre ein gewisses Mindestmafs
<lb/>von Vorbildung für die an der Spitze dieser Grund- 
<lb/>buchämter stehenden Männer. Ländliche Gemeinde- 
<lb/>organe als Urkundämter sind ja äufserst bequem,
<lb/>aber unter allen Umständen unzulässig. Impreufsischen
<lb/>Herrenhause ist 1895 gelegentlich der Einführung
<lb/>der Grundbuchordnung in den vormals grofsherzog-
<lb/>lich hessischen Gebieten und Frankfurt a. M. ein
<lb/>lesenswerter Bericht über die dort urkundenden Feld- 
<lb/>gerichte und Bürgermeister erstattet worden. All- 
<lb/>gemein, heilst es, klagen die revidierenden Amts- 
<lb/>richter über Flüchtigkeit, Unkenntnis, Unfähigkeit
<lb/>dieser Urkundämter. Als häufige Mängel werden
<lb/>bezeichnet: Fehlen des Datums, des Siegels, der
<lb/>Unterschrift der Parteien, sodann Widersprüche, Un- 
<lb/>klarheiten und offenbare Unrichtigkeiten im Inhalte,
<lb/>wobei die Hauptsache, ob das Niedergeschriebene
<lb/>dem Willen der Partei auch wirklich entspricht, sich
<lb/>sogar der Nachprüfung entzieht. Nicht Erschienene
<lb/>werden als erschienen aufgeführt, von Sterbenden
<lb/>unterschriebene Blankets nach ihrem Tode mit dem
<lb/>Vertrage ausgefüllt, Unterschriften, die vor der
<lb/>Urkundperson weder geleistet noch anerkannt sind,
<lb/>beglaubigt, Verträge ohne Zuziehung aller Beteiligten
<lb/>verändert. Auch über Mangel an Kenntnis der
<lb/>volkstümlichsten und allgemeinst bekannten Rechts- 
<lb/>sätze wird geklagt. Etwa 50 Prozent aller Urkunden
<lb/>werden vom Gerichte beanstandet und, zuweilen
<lb/>vier und mehr Male, zurückgesendet; in einzelnen
<lb/>Fällen mufste der Bürgermeister vorgeladen und
<lb/>mündlich belehrt werden; und in einem Falle hat
<lb/>auch das noch nichts geholfen. Diese Art jeder
<lb/>Zuverlässigkeit entbehrender Urkundämter, so fest
<lb/>das Landvolk an ihnen hängen mag, sind zu be- 
<lb/>seitigen. Zum gelehrten Schreiber taugt kein Bauer.

<lb/>Die hier vorgeschlagene Ordnung der Dinge ist
<lb/>einfach, leicht ausführbar und pafst auf die gegebenen
<lb/>Verhältnisse. Sie verzichtet freilich auf den uner- 
<lb/>füllbaren Traum eines ausschliefsend urkundbefugten
<lb/>Notariats und verstöfst bedenklich gegen die fran- 
<lb/>zösischen Glaubensartikel von der Teilung der Ge- 
<lb/>walten. Allein wenn wir schon aus Frankreich die
<lb/>Grundlagen unserer Staats-, Gerichts- und Prozefs-
<lb/>verfassung bezogen haben: die Urkundverfassang
<lb/>wollen' wir uns aus eignem Holze schnitzen. Die
</p>
               <p>

                  <lb/>Franzosen lieben die scharfe Trennung der Begriffe,
<lb/>die folgerichtige Durchführung der Grundgedanken;
<lb/>der Bau ihrer Rechtsverfassung zeigt dieselbe strenge
<lb/>und nüchterne Gliederung, wie ihre öffentlichen
<lb/>Gebäude. Wir Deutschen neigen mehr zum unregel-
<lb/>mäfsigen heiteren Gruppenbau; wir sind auch etwas
<lb/>zweifelsüchtig Glaubensartikeln gegenüber. Dennoch
<lb/>würden wir die französische Notariatsverfassung,
<lb/>deren Vorzüge wir anerkennen, gern übernehmen,
<lb/>wenn man uns nur sagen wollte, wie dieses unserem
<lb/>Grundbuchwesen gegenüber gemacht werden soll.
<lb/>Das rheinisch-süddeutsche Notariat verkennt denn
<lb/>auch nicht das Gewicht dieses Grundes und weifs
<lb/>keinen anderen Ausweg, als den Verzicht auf reichs- 
<lb/>gesetzliche Ordnung. Denn darauf laufen die Be- 
<lb/>schlüsse hinaus, die der (fast ausschließlich aus west-
<lb/>und süddeutschen Mitgliedern bestehende) Vorstand
<lb/>des Deutschen Notariatsvereins am 10. September
<lb/>1891 zu Köln gefaßt: sofern das Grundbuchwesen
<lb/>nicht den Notaren übertragen werde, für eine
<lb/>Reichs-Notariats-Ordnung nicht einzutreten,
<lb/>vielmehr dahin zu wirken, daß dem Landesrecht
<lb/>Vorbehalten bleibe zu bestimmen, a) in welchen
<lb/>Fällen die Verbindung der Rechtsanwaltschaft mit
<lb/>dem Notariat zulässig, b) wieweit den Gerichten
<lb/>Urkundbefugnis zuzusprechen, mit der Maßgabe,
<lb/>daß dort, wo selbständige Notariate lebensfähig
<lb/>sind, den Gerichten ein über die Grundbuchgeschäfte
<lb/>hinausgehendes Urkundrecht nicht beigelegt werden
<lb/>soll, c) ob und wie Notare mit Grundbuchgeschäften
<lb/>zu befassen. Diese Vorschläge lassen zwar Platz
<lb/>für eine reichsgesetzliche Ordnung der Urkundformen
<lb/>und verschiedener Teile der Verfassung des Notariats;
<lb/>aber die Hauptsache, die Zuständigkeit der Urkund- 
<lb/>stellen, überlassen sie dem Landesrechte. Und des- 
<lb/>halb sind sie unannehmbar. Reichsgesetzliche
<lb/>Ordnung der Zuständigkeiten ist die erste
<lb/>Forderung aller Reform.
</p>
               <p>

                  <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Die jüngsten Tage brachten die mit Spannung
<lb/>erwartete erste Lieferung des Planck’schen
<lb/>Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Schlicht
<lb/>und bescheiden, wie es der bekannten Art des großen
<lb/>Geburtshelfers des Bürgerlichen Gesetzbuches ent- 
<lb/>spricht, ist die Aufgabe, die er sich gestellt, und die
<lb/>Durchführung derselben. Er will keine wissenschaft- 
<lb/>liche Bearbeitung der in dem Gesetzbuch ruhenden
<lb/>Prinzipien und Rechtsgedanken bieten, sondern durch
<lb/>eine Erläuterung der Gesetzesparagraphen das Ver- 
<lb/>ständnis derselben den Juristen erleichtern. Die
<lb/>Aufgabe, die das Buch sich stellt, löst es so voll- 
<lb/>kommen, daß man den Wunsch nicht unterdrücken
<lb/>kann, Planck hätte sich die Grenzen seiner Aufgabe
<lb/>weiter gesteckt.

<lb/>Nun ist auch das Handelsgesetzbuch unter
<lb/>Dach und Fach gebracht. Es hat die parlamentarischen
<lb/>Verhandlungen glücklich passiert, ohne viel Schaden
<lb/>zu nehmen. Ganz ohne Beschädigung ist es nicht
<lb/>geblieben, aber das Schlimmste ist doch noch in
<lb/>letzter Stunde abgewendet worden durch die Be- 
<lb/>seitigung des Kommissionsbeschlusses, wonach die
</p>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0178.tif"
                n="162"
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            <div xml:id="d63665e56989">
               <head>Vermischtes</head>
               <div xml:id="d63665e56994" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">50 jähriges Dienstjubiläum Exc. Dr. A. Falk</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d63665e57003" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">[Nachruf] Justizrat Hermann Makower</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Meyer, ...">(JR. Meyer)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e57019" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e57028">
               <head>Sprechsaal</head>
               <div xml:id="d63665e57033" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Protest, betr. die "Sünden unserer Strafjustiz"</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Delbrück, Hans">(Prof. Dr. Hans Delbrück)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0178--><p/>
                  <p>

                     <lb/>162
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jährg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mündliche Garantie der Kaufleute nicht gelten sollte.
<lb/>Da werden jahraus, jahrein Gesetze gemacht, um
<lb/>Treu und Glauben im Rechtsverkehr zu befördern,
<lb/>und hier sollte eine Bestimmung, die sich durch
<lb/>Jahrzehnte bewährt und Treu und Glauben befördert
<lb/>hat, plötzlich beseitigt werden.

<lb/>Im nächsten Herbst müssen nunmehr die
<lb/>Novellen zur Civilprozefsordnung, zur Konkurs- 
<lb/>ordnung und das Gesetz über die freiwillige Gerichts- 
<lb/>barkeit zur Erledigung gelangen, und es wäre zu
<lb/>wünschen, dafs die betreffenden Entwürfe in möglichster
<lb/>Bälde veröffentlicht werden, damit die Kritik dazu
<lb/>Stellung nehmen kann. ot h
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>Am 30. v. Mts. beging der Präsident des Ober- 
<lb/>landesgerichts zu Hamm, Staatsminister Exc. Dr. Adalbert
<lb/>Falksein 50jähriges Dienstjubiläum. Falk hat durch
<lb/>seine gesetzgeberische und wissenschaftliche Thätigkeit
<lb/>sich auch auf juristischem Gebiete einen Namen zu ver- 
<lb/>schaffen gewufst, der ihm weit über die deutschen Lande
<lb/>eine hervorragende Stellung in der Rechtswissenschaft
<lb/>gesichert hat. In erster Beziehung sind die kirchen- 
<lb/>politischen Gesetze, sowie seine maßgebende Mitwirkung
<lb/>bei der Subhastationsordnung, der Civilprozefsordnung
<lb/>und der StrafprozefsOrdnung zu erwähnen, während sein
<lb/>bedeutendstes wissenschaftliches Werk das sog. ,,Fünf- 
<lb/>männerbuch“, das ehemals unerreichte Erläuterungswerk
<lb/>zum Allgemeinen Landrecht war, das ursprünglich von
<lb/>Gräff, Koch, Wentzel, Rönne und Simon verfaßt war
<lb/>und Falk in 4. Auflage neu bearbeitete. Seine erfolgreiche
<lb/>und bedeutsame Thätigkeit ist auch zur Feier seines Jubi- 
<lb/>läums anerkannt worden, indem Falk die Brillanten zum
<lb/>Großkreuz des Roten Adlerordens mit Eichenlaub erhielt
<lb/>und zum Ehrenbürger der Stadt Hamm ernannt wurde.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Einer der hervorragendsten Berliner Rechtsanwälte,
<lb/>Justizrat Hermann Makower, ist hierselbst am
<lb/>1. April d. J. unerwartet verstorben. In Santomischel
<lb/>am 8. März 1830 geboren, kam er schon als Knabe nach
<lb/>Berlin, besuchte das französische Gymnasium, absolvierte
<lb/>an der hiesigen Universität seine juristischen Studien,
<lb/>wurde im Jahre 1851 zum Auskultator und im Jahre 1856
<lb/>zum Gerichts-Assessor ernannt. Nachdem er einige Jahre
<lb/>auf dem damaligen Stadtgericht zu Berlin gearbeitet hatte,
<lb/>wurde er als Schriftführer in die Kommission für den
<lb/>Entwurf einer Civilprozefsordnung berufen. Im Jahre 1864
<lb/>wurde er zum Rechtsanwalt und Notar in Berlin ernannt
<lb/>und genoß als solcher einen wohlverdienten Ruf. Klaren
<lb/>Geistes, tiefen Wissens, größter Gewissenhaftigkeit und
<lb/>lauterster Gesinnung strebte er dahin, ein wirklicher An- 
<lb/>walt des Rechtes zu sein und versagte seine Mitwirkung
<lb/>jeder Sache, welche ihm unsauber zu sein schien. Seine
<lb/>Klienten schenkten ihm das höchste Vertrauen, seine
<lb/>Kollegen ehrten ihn als Zierde des Anwaltstandes und
<lb/>wählten ihn zum Mitgliede des Vorstandes der Anwalts- 
<lb/>kammer, in welchem er — zuletzt als stellvertretender
<lb/>Vorsitzender — bis zu seinem Hinscheiden verblieb.
<lb/>Trotz seines ernsten Strebens: dem Anwaltsstand das
<lb/>frühere Ansehen zu erhalten, trug er dennoch den Ver- 
<lb/>hältnissen, welche durch die von ihm warm befürwortete
<lb/>Freigebung der Advokatur verändert waren, Rechnung
<lb/>und war milde in seinem Urteil. Auch als Mitglied der
</p>
                  <p>

                     <lb/>Prüfungskommission für die erste juristische Prüfung
<lb/>(1875 u. ff.) erwog er reiflich, welche Anforderungen man
<lb/>billigerweise an einen Kandidaten zu stellen berechtigt sei.
<lb/>An den Beratungen der Kommission für den Entwurf
<lb/>einer deutschen Gemeinschuldordnung (1874) hat er sich
<lb/>lebhaft beteiligt und die allgemeinen öffentlichen Interessen
<lb/>nach Kräften gefördert. Der Deutsche Juristentag, welchem
<lb/>er seit 1868 als Mitglied der ständigen Deputation und
<lb/>seit 1881 als Schatzmeister angehörte, verdankt seiner
<lb/>unermüdlichen Thätigkeit einen nicht geringen Teil des
<lb/>Ansehens, dessen sich derselbe erfreut. Das ihm vor
<lb/>einigen Monaten übertragene Amt als Vorsitzender des
<lb/>Berliner Anwaltvereins hat er nur kurze Zeit versehen
<lb/>können. Der Tod hat ihn abgerufen.

<lb/>Litterarisch war Makower auf den verschiedensten
<lb/>Gebieten thätig. Außer einer Reihe kleinerer, in den
<lb/>Fachblättern veröffentlichten Aufsätze verdanken wir ihm
<lb/>eine größere Anzahl anregende Einzelschriften, u. a.
<lb/>Stellung der Verteidigung im Strafverfahren (1857), Studien
<lb/>zur Konkursordnung (1861), zur Revision der Deutschen
<lb/>Konkursordnung (1894), Kommentar zum Binnenschiff- 
<lb/>fahrtsgesetz (1895), Beiträge zur Beurteilung des Entwurfs
<lb/>eines Handelsgesetzbuchs (1896). Dasjenige Werk aber,
<lb/>welches die weiteste Verbreitung gefunden hat, war sein
<lb/>Kommentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz- 
<lb/>buch,’welches bereits 1863 erschien und sehr lange Zeit
<lb/>zu den besten gezählt wurde.

<lb/>Justizrat Meyer, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Deutsches Reich: G. bt.Feststellung des Reichshaushalts-
<lb/>Etats für das Etatsjahr 1897/98 v. 31. 3. 97 (RGBl. S. 49). G. wegen
<lb/>Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung
<lb/>v. 24. 3. 97 (S. 95). Bek. bt. Ausf. Best, zur GewerbeO. v. 25. 3. 97
<lb/>(S. 96). G. über die Zwangsversteigerung u. die Zwangs- 
<lb/>verwaltung v. 24. 3. 97 (S. 97) nebst Einf.-G. v. 24.3. 97 (S. 135).
<lb/>Grundbuch O. v. 24.3 97 (S. 139). G. wegen Abänd. des G. bt. die
<lb/>Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes und der CPO.
<lb/>v. 29. 3. 97 (S. 159). Bek. bt. Aenderung der Betriebst), für die
<lb/>Haupteisenbahnen Deutschlands v. 24.3. 97 (S. 161). Bek. bt.
<lb/>Aenderung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen v. 24. 3.97
<lb/>(S. 166). Verständigung mit Belgien über die gegenseitige Aner- 
<lb/>kennung der Identitätszeichen an Warenmustern. Bek. v. 28. 3. 97
<lb/>(RCB1. S. 89).

<lb/>Preufsen: Allerh. Erl. bt. die Kirchen gern ein de O. für die
<lb/>evang. Gemeinden in den Hohenzollernschen Landen v. 1. 3. 97 (GS.
<lb/>S. 49), dazu G. v. 1. 3. 97 (S. 69). Allg. Just Min. Vf. v. 25. 3. 97 bt.
<lb/>Abänd. u. Ergänz, der Anweisung für die Gerichtskasse I zu
<lb/>Berlin v. 11. 3. 95 fJMBl. S. 71). Runderl. bt. die Ergänzung der For- 
<lb/>mulare zu Bescheinigungen über Aufgebote, Eheschliefsungs-

<lb/>u. Geburtsurkunden v. 5.3. 97 (Min. Bl. d. J. S. 38). Runder!,
<lb/>bl. die Beschäftigung von Gerichtsreferendaren bei den Re- 
<lb/>gierungen v. 28. 2. 97 (S. 39).

<lb/>Sachsen: V. bt. die Abwehr und Unterdrückung von Vieh- 
<lb/>seuchen v. 25. 2. 97 (G. u. VB1. S. 25).

<lb/>Württemberg: Vfg. bt. Vollzug des Börsenges. v. 11.3. 97
<lb/>(Reg. Bl. S. 26). Bek. bt. die juristischen Dienstprüfungen

<lb/>v. 10. 2. 97 (Amtsbl. S. 9).

<lb/>Hessen: G. bt. die Fürsorge für Beamte in Folge von
<lb/>Betriebsunfällen v. 26. 3. 97 (Reg. Bl. S. 25). G. bt. Organisation der
<lb/>Verwaltung der Staatsschuld v. 31. 3. 97 (S. 56).

<lb/>Mecklenburg-Schwerin: V. bt. das Wegerecht v. 17.2. 97
<lb/>(Reg. Bl. S. 79).

<lb/>Mecklenburg-Strelitz: V. bt. das W egerecht v. 9. 3. 97

<lb/>(Off. Anz. S. 35).

<lb/>Bremen: G. bt. Zusatz zur Notariats o. V. 26. 3. 97 (GBl. S. 27).
<lb/>Elsafs-Lothringen: G. bt. Feststellung des Landcshaus-
<lb/>halts-Etats v. 27.3. 97 (GBl. S. 11).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sprechsaal.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Protest. Herr Reichsgerichtsrat Dr. Stenglein macht
<lb/>mir in No. 7 dieses Blattes den Vorwurf, dafs ich über
<lb/>die ,,Zünden unserer Strafjustiz“, ohne sie eingehend
</p>
               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0179.tif"
                   n="163"
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               <div xml:id="d63665e57374" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu § 267, §§ 348, 349 d. StGB.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Fleischmann, A.">(Justizamtmann a. D. A. Fleischmann)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e57390" type="section" subtype="Biographisches">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0179--><p/>
               <p>

                  <lb/>No. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>darzulegen, im „Ton unfehlbarer Weisheit“ abgeurteilt
<lb/>habe. Ich darf diesen Vorwurf als ganz unberechtigt
<lb/>zurückweisen. Ich habe zwar nicht selber jene „Sünden“
<lb/>eingehend dargelegt, aber ich habe in jüngster Zeit nicht
<lb/>weniger als vier grofse Abhandlungen von Aulus Agerius,
<lb/>Numerius Negidius, Gotthelf Weiter und Staatsanwalt
<lb/>Dr. Buehl in den „Preufs. Jahrb.“ veröffentlicht, die sich
<lb/>mit unserer Strafrechtspflege beschäftigen und von denen
<lb/>auch Herr Reichsgerichtsrat Dr. Stenglein nicht bestreiten
<lb/>wird, dafs sie von hervorragenden Sachkennern herrühren.
<lb/>Ich habe mich bei meinen Aeufserungen gelegentlich des
<lb/>Scheiterns der Strafprozefs-Novelle ausdrücklich auf die
<lb/>Darlegungen dieser Mitarbeiter berufen. Der Vorwurf,
<lb/>ein scharfes Urteil ohne Begründung ausgesprochen zu
<lb/>haben, trifft mich also nicht, und er kann um so weniger
<lb/>erhoben werden, als ich auch die entgegengesetzten,
<lb/>günstigen Erscheinungen, was Herr Dr. Stenglein leider
<lb/>nicht mit abgedruckt hat, sehr stark betont habe.

<lb/>Prof. Plans Delbrück, Berlin.

<lb/>Zu § 267 und §§ 348, 349 des Strafgesetzbuches.

<lb/>Der Bürgermeister S. in der Stadt N. suchte seine Stelle
<lb/>oft zu verbessern. Als er einer Fälschung der Zeugnisse,
<lb/>auf deren Grund er in N. gewählt wurde, und mehrerer
<lb/>anderer strafbaren Handlungen verdächtig erschien, hat
<lb/>ihn der Verweisungsbeschlufs vor das Schwurgericht in
<lb/>Meiningen (zu dessen Bezirk N. gehört) gestellt und sich
<lb/>auf §§ 348, 349 des StrGB. bezogen. Wegen verschiedener
<lb/>gleichzeitiger anderer Delikte wurde er von der Straf- 
<lb/>kammer verurteilt, aber betreffs jener Fälschung vom
<lb/>Schwurgericht freigesprochen. Es handelte sich um ein
<lb/>Zeugnis, welches ihm zu einer besseren Stelle verhelfen
<lb/>sollte, welches er selbst verfasste und mit: „Der Magistrat,
<lb/>gez. Arnold II. Bürgermeister“ unterschrieb, und worin er
<lb/>sich die umfassendsten fachwissenschaftlichen Kenntnisse und
<lb/>dgl. nachrühmte. Arnold ist Kämmerer, aber nicht II. Bürger- 
<lb/>meister und hat eidlich ausgesagt, dafs er ein solches Zeugnis
<lb/>nie unterschrieben habe. Die Beweisfrage ist klar und S.
<lb/>geständig. — Die Freisprechung war zu allgemeiner
<lb/>Ueberraschung vom Staatsanwalt beantragt worden, weil
<lb/>in § 348 gesagt sei, dafs ein Beamter bestraft werde,
<lb/>wenn er „innerhalb seiner Zuständigkeit“ eine rechtlich
<lb/>erhebliche Thatsache falsch beurkunde; die Zuständigkeit
<lb/>eines Beamten erstrecke sich aber nicht auf seine eigene
<lb/>Person; ein Beamter könne gegen sich selbst nicht
<lb/>thätig sein; er müsse daher, da die Handlung nicht den
<lb/>Worten des Gesetzes entspreche, die Freisprechung
<lb/>beantragen. So bestechend diese Auffassung ist, so scheint
<lb/>ihr doch entgegenzustehen, dafs es nicht auf die Person
<lb/>ankommen kann, von welcher die Urkunde spricht, sondern
<lb/>auf den Inhalt. Ist der letztere gefälscht und zum
<lb/>Gewinn eines Vermögensvorteiles benutzt, wie hier, so ist
<lb/>die Fälschung begangen. Der Bürgermeister ist zuständig
<lb/>zu Beurkundungen überhaupt, einerlei ob die Urkunde
<lb/>von ihm selbst spricht oder von einem Dritten. Aber
<lb/>wahrscheinlich hatte der Staatsanwalt noch ein anderes
<lb/>Moment im Auge, wenn er die Handlung des Bürgermeisters
<lb/>nicht im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes fand.
<lb/>Hier ist nämlich von der Beurkundung einer Thatsache
<lb/>die Rede. Die vom Angeklagten sich beigelegten glänzenden
<lb/>Eigenschaften sind aber keine Thatsachen, sondern
<lb/>Urteile und Meinungen. Wenn das Gesetz von That- 
<lb/>sachen spricht, so wird es wohl nur von solchen
<lb/>Urkunden zu verstehen sein, die z. B. bezeugen, ob
<lb/>jemand vermögenslos, vorbestraft und dgl. sei. Dagegen
<lb/>entspricht die Handlung des Bürgermeisters Wort für
<lb/>Wort dem Thatbestande der §§ 267, 268 die von der
</p>
               <p>

                  <lb/>Urkundenfälschung überhaupt handeln, zwischen Personen,
<lb/>die sie begehen, gar nicht unterscheidet und nicht von
<lb/>Thatsachen, sondern von „Rechtsverhältnissen“ spricht.
<lb/>Und dafs die Stellung eines Bürgermeisters ein
<lb/>öffentlich-rechtliches Verhältnis, also immer ein Rechts- 
<lb/>verhältnis ist, kann doch nicht fraglich sein. Wäre dies
<lb/>nicht zutreffend, so würde bei der Zweifelhaftigkeit der
<lb/>Subsumierung der inkriminierten That unter § 348 das
<lb/>Gebaren des Angeklagten straflos sein. U. E. wäre es
<lb/>möglich und gerechtfertigt gewesen, in der Haupt- 
<lb/>verhandlung auf §§ 264 und 300 der StrPO. sich zu
<lb/>stützen, wo gesagt wird, dafs eine Verurteilung auf Grund
<lb/>eines anderen als des im Verweisungsbeschlusse an- 
<lb/>geführten Strafgesetzes nur dann erfolgen dürfe, wenn
<lb/>der Angeklagte „auf die Veränderung des rechtlichen
<lb/>Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur
<lb/>Verteidigung gegeben worden sei“, was ja im vorliegenden
<lb/>Prozesse leicht geschehen konnte. Im schlimmsten Falle
<lb/>hätte dann eine Vertagung der Hauptverhandlung ein-
<lb/>treten und in jedem Falle die Rechtsbelehrung des
<lb/>Vorsitzenden den Geschworenen die nötige Aufklärung
<lb/>geben können.

<lb/>Justizamtmann a. D. A. Fleischmann, München.
</p>
               <p>

                  <lb/>Personalien.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Ernennungen: Zu Rektoren: die Prof.: GHofR. Dr. G. Meyer,
<lb/>Heidelberg u. Dr. Rosin, Freiburg. — Priv.-Doz. Dr. Oldenberg,
<lb/>Berlin, z. aord. Prof., Marburg. — Prof. Dr. Anton Meng er, Wien,
<lb/>z. HofR. — ord. Prof. Dr. Frhr. v. Schey, Graz, nach Wien.

<lb/>Verliehen: GRegR., Prof. Dr. Wagner, Berlin, russ. StanislO.

<lb/>l. Kl. — HofR., Prof. Dr. Ran da, Prag, Komthurkr. d. Franz«JosefsO.

<lb/>m. Stern.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Verliehen: RGR. v. Liebe, Leipzig,
<lb/>KronenO. II. Kl. — Dir. d. Rechtsabt. i. Ausw. Amt, WGR. Hell-
<lb/>wig, Berlin, Grofskr. d. persisch. Sonnen- u. LöwenO. u. I. Stufe
<lb/>II. Kl. d. O. v. strahlend. Stern v. Sansibar.

<lb/>Elsass-Lothringen. Ernennungen: Zum LR.: AR. St atz,
<lb/>Saargemünd, das. — Zum AR.: GAss. Dapper, Saargemünd.

<lb/>Baden. Ernennungen u. Versetzungen: Zum LGDir.: LGR.
<lb/>Dürr, Karlsruhe, das. — LGR. Schenk, Offenburg, nach Karlsruhe.
<lb/>— Zu LGR. die OAR.: Hink, Bühl, Offenburg, u. Schmitt, Karls- 
<lb/>ruhe, das. — OAR. Dr. Bolze, Walldürn, nach Gengenbach. — Zu
<lb/>OAR.: RA., KammerR. Pfeifer, Donaueschingen, Offenburg, u.
<lb/>LGSekr. Schindler, Waldshut, Walldürn. — AR. Dr. Dietz, Offen- 
<lb/>burg, nach Karlsruhe. — Zum AR.: Sekr. i. Just.-Min. Dr. Fl ad,
<lb/>Karlsruhe, Bühl. — Zum Notariatsinsp.: Not. Helbling, Karlsruhe.

<lb/>Verliehen: OAR. Kugler, Eppingen, beim Uebertr. i. d.
<lb/>Ruhest. Ritterkr. I. Kl. m. Eichenl. d. O. v. Zähr. Löwen.

<lb/>Hessen. Verliehen: Not., JR. Jungk, Mainz, beim Uebertr.
<lb/>i. d. Ruhestand Ritterkr. I. Kl. d. VerdienstO. Philipps d. Grofs-
<lb/>mütigen.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die GAss.: Dr. Th. Stein u.Schimmel-
<lb/>pfeng, Darmstadt, das.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: AGR. Seelig, Kassel. — Die RA.
<lb/>u. Not., JR.: Makower, Berlin, Fitzau, Templin, u. Geifsel,
<lb/>Lissa. — Not., JR. Dr. Lazarus, Berlin. — Die RA. u. Not.: Schiff,
<lb/>Peitz, u. St atz, Mettmann.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Sen.-Präs., GOJR. John,
<lb/>Breslau, nach Naumburg. — Zu Sen.-Präs. die LGPräs.: Knauff,
<lb/>Oppeln, u. Pütter, Neisse, Breslau. -- Zu LGPräs.: I. StA. Zaehle,
<lb/>Hannover, Oppeln, u. KGR. Friedberg, Berlin, Neisse. — I. StA.
<lb/>Krobitzsch, Saarbrücken, nach Hannover. — Zum LGR.: AGR.
<lb/>Troplowitz, Ellrich, Halle a. S. — AGR. Reimer, Pillkallen, nach
<lb/>Gumbinnen. — Zu LR.: AR. Simons, Velbert, Meiningen, u. GAss.
<lb/>Woelfel, Thorn. — Zu AR. die GAss.: Grünwald, Wettin, Ehren-
<lb/>berg, Krossen, Kleifs, Heilsberg, Engelhard, Wongrowitz,
<lb/>Hirschfeld, Sommerfeld, Bo 11, Greifenberg i. P., u. P. Engel,
<lb/>Rogasen. — Zu Not. die RA.: Dr. Folkerts, Esens, Feldmann,
<lb/>Swinemünde, Heitmann, Bochum, Pr owe, Pillkallen, u. Dr. Blum- 
<lb/>berg, Heiligenstadt.

<lb/>Verliehen: OLGPräs., Staatsminister D. Dr. Falk, Hamm,
<lb/>Brillanten z. Grofskr. d. R. AdlO. m. Eichenl. — Sen.-Präs., GOJR.
<lb/>Lohmann, Posen, anlässlich seines 50jähr. Dienstjubiläums Stern
<lb/>z. R. AdlO. II. Kl. m. Eichenl. — AGR. Brunnemann, Berlin, beim
<lb/>Uebertr. i. d. Ruhestand R. AdlO. III. Kl. m. Schl. — R. AdlO.
<lb/>JV. Kl.: AGR. v. Borcke, Merseburg, RA. u. Not., JR. Bauck,
<lb/>Lauenburg i. P. u., beim Uebertr. i. d. Ruhestand, StA. Kefsler,
<lb/>Halb er Staat.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: Sen.-Präs., GOJR. Dr.

<lb/>Roch oll, Naumburg. — LGDir., GJR. Grün dl er, Magdeburg.'
</p>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0180.tif"
                n="164"
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                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0180--><p/>
               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>ZuRA. zugelassen: Die RA.: Heilbro nn , Haspe, in Elber- 
<lb/>feld u. b. d. Kammer f. Handelss., Barmen, Dr. Anhuth, Kalbe a. S.,
<lb/>Kupp, u. Rang, Gudensberg, Fulda. — Not. Englaender, Wax- 
<lb/>weiler, das. — Die GAss.: S. Jacoby, Königsberg i. Pr., Stern-
<lb/>berg, LG. I Berlin, Richen, Neufs, u. Biel, Swinemünde.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: C. Ribbeck, Posen, u. A.

<lb/>O. Stentzel, Breslau.

<lb/>Württemberg. Ernennungen und Versetzungen: Zum
<lb/>MiniSterialDir.: MinisterialR. Dr. Weizsäcker, Stuttgart. — Zum

<lb/>MinisterialR.: KanzleiDir. d. Just.-Min., LGR. Schwab, Stuttgart.—
<lb/>ZuMitgl. d. Kompetenzger.-Hofes: Die OLGR. Schüz u. Goldmann,
<lb/>Stuttgart. — Zum OLGR.: LGR. Pelargus, Stuttgart, das. — LGR.
<lb/>Zindel, Stuttgart, nach Heilbronn.— Zu LGR. die LR.: Heigelin,
<lb/>Hall, Heilbronn, u. Faber, Stuttgart, das., u. die OAR.: Schoch,
<lb/>Freudenstadt, Klein, Stuttgart, u. Klumpp, Wangen. — Zum LR.:
<lb/>AR. Sattler, Ulm, Hall. — Zu AR. die Just.-Ref. I. Kl.: Ziegler,
<lb/>Gaildorf, Kannstatt, Schoffer, Ludwigsburg, das., Reif, Biberach,
<lb/>Stuttgart, u. Dr. Ammon, Heilbronn, das. —

<lb/>Verliehen: OLGPräs. v. Hausch, Stuttgart, Kommenthurkr.
<lb/>d. O. d. württ. Kr. — Kommenthurkr. II. Kl d. Friedrichs O.:
<lb/>den LGPräs v. Pf aff, Tübingen, u. v. Bonhöffer, Ulm. —
<lb/>Ehrenkr. d. O. d. württ. Kr.: den LGDir. Frhr. v. Gültlingen,
<lb/>Stuttgart, u. Burger, Tübingen, u. OLGR. Miller, Stuttgart. —
<lb/>Ritterkr. desselben O.: den OLGR. Köhn u. Pfizer II, Stuttgart
<lb/>u. LGDir. Bücher, Ulm. — Ritterkr. I. Kl. d. Friedrichs O.:
<lb/>den LGR. Finckh, Ulm, u. H e n y, Ravensburg, u. O AR. v. Martens,
<lb/>Geislingen. — Not. Schaller, Reutlingen, Ritterkr. II. Kl. d.
<lb/>Friedrichs O.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: LGR. Märklin,Heilbronn.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Dr. Bayrhammer, Stuttgart,
<lb/>das., u. Pfeiffer, Balingen, zugl. Rottweil. — Die Just.-Ref I. Kl.:
<lb/>ßreucha, Rottweil, das., u. Wiegandt, Ulm, das.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Archiv f. d. Civil- u. Kriminalrecht d. Rheinprovinz. 91. Bd. 4. Heft:
<lb/>Das Notariat, wie es war, ist u. sein soll.

<lb/>Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung. 62. Jahrg. No. 7: Seuffert,
<lb/>Die Zukunft des Bayer. Oberst. Landesgerichts. 15. Ergänzungsbd.
<lb/>No. 7: Landau, Schutz von Briefen u. Tagebüchern gegen un- 
<lb/>erlaubte Bekanntgabe durch ihren jeweil. Besitzer an Dritte.

<lb/>Mecklenburg. Zeitschrift f. Rechtspflege u. Rechtswissenschaft. 15. Bd.
<lb/>3. Heft: Rönnberg, Die Entscheidung des Reichsgerichts v.
<lb/>6. Juni 1896 üb. d. Abolitionsrecht d. Landesherren.

<lb/>Deutsche Zeitschrift f. Kirchenrecht. 3. Folge, 6. Bd., 3. Heft: Köhler*
<lb/>Ueber die Möglichkeit des Kirchenrechts. 3. Art. v. Bötticher,
<lb/>Ein Rechtsstreit aus Niedersachsen betr. Ansprüche d. geistl.
<lb/>Stellen an die Allmende. 2. Art. Halb an, Zum Studium der
<lb/>Literaturgeschichte des Kirchenrechts.

<lb/>Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht. 10. Jahrg. 1. u. 2. Heft:
<lb/>Zürcher, Aufgaben und Vorbildung des Untersuchungsbeamten.
<lb/>Bridel, Le futur Code pdnal suisse et la question des moeurs.
<lb/>v. Lilienthal, Zur Auslegung des § 123 des Zürcher. StGB.
<lb/>Schollenberger, Der Stimmzwang in der Schweiz.

<lb/>Zeitschrift für Kriminal-Anthropologie, Gefängniswissenschaft u. Pro- 
<lb/>stitutionswesen. In Verbindung mit Arndt, Baer, Benedikt u. s. w.,
<lb/>hg. v. W. Wenge. Bd. 1, Heft 1: Näcke, Lombroso und die
<lb/>Kriminal-Anthropologie von heute. Arndt, Verbrechen u. Geistes- 
<lb/>krankheit. Preyer, Die Handschrift der Verbrecher. Münch-
<lb/>heim er, Die Prostitutionsfrage in der Literatur des Jahres 1896.
<lb/>Laupts, Eine Enquete über den Selbstmord.

<lb/>Diese neue Zeitschrift erscheint bei M. Priber, Berlin, in
<lb/>zwangt. Heften, von denen 6 Einen Band bilden, ä Bd. M. 20.

<lb/>Verwaltungsarchiv. Bd. 5, Heft 3: Neukamp, Das Verhältnis des
<lb/>BGB. zur Reichsgewerbeordn. Hahn, Ueber d. Einflufs der
<lb/>Begründ, e. neuen Versicherungsverhältn. auf schweb. Unter- 
<lb/>stützungsansprüche nach d. Krankenversieherungsges. Delius,
<lb/>Legitimationsausweis bei Ausübung der Jagd.

<lb/>Journal du droit international priv6. 24e annde, Nos 1—2: Chausse,
<lb/>Du role international du domicile. Fdraud-Giraud, Rdgime
<lb/>des navires dtrangers dans les ports. Colin, De la forme, que
<lb/>doivent revetir les testaments rddigds ä l’dtranger par des Frangais.
<lb/>Phillimore, De l’exdcution des jugements dtrangers en Angle-

<lb/>Revue du droit public. 4e annde, No. 1: Zanichelli, Les parties
<lb/>politiques en Italic. Michoud, De la responsabilitd des com- 
<lb/>munes ä raison des fautes de leurs agents. Moreau, Le pouvoir
<lb/>ministdriel.

<lb/>Bulletin mensuel de la Societd de legislation comparee. 28e annde
<lb/>Nb. 3: Bellom, Sur la question des retraites ouvridres dans
<lb/>divers pays dtrangers.

<lb/>B. Bücher.

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Brodmann, E. Vom Stoffe des Rechts und seiner Struktur. Berlin,
<lb/>Guttentag. M. 2.50.

<lb/>Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen u. Verfügungen
<lb/>betr. die Justizverwaltung in Elsafs-Lothringen. 21. Bd. Strafsburg,
<lb/>Strafsb. Druckerei. M. 10.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ungarische Gesetz-Sammlung f. d. J. 1896. Im Auftrag des k. ung.
<lb/>Minist, d. Inn. hg. Budapest, Nagel. M. 5.20.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Bürgerl. Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz, erl. von G. Planck,
<lb/>in Verbin dg. mit A. Achilles u. s. w. Lief. 1. Einleit, und

<lb/>1. Buch: Allg. Teil. Berlin, Guttentag. M. 3.60.

<lb/>Hai dien. Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz mit den
<lb/>Motiven und sonstigen gesetzgeber. Vorarbeiten. Lief. 2—7.
<lb/>Stuttgart, Kohlhammer, ä M. 2.

<lb/>Leonhard, R. Ein Ueberblick über das neue BGB. Vortrag.
<lb/>Dresden, v. Zahn &amp; Jaensch M. 1.

<lb/>Bürgerliches Gesetzbuch f. d. D. R. nebst d. Einführungsgesetze.
<lb/>Handausgabe z. prakt. Gebrauch insbes. in Sachsen mit Anmerk,
<lb/>von H. Tränkner u. F. Wulfert. Leipzig, Rofsberg. Geb. M. 12.
<lb/>Liesegang, E. Niederrhein. Städtewesen vornehmlich im Mittel-
<lb/>alter. (Gierke, Untersuchungen. 52.) Breslau, Koebner. M. 20.
<lb/>Bernewitz, A. v. Die Reichs-Gewerbeordnung in ihrer dermaligen
<lb/>Fassung nebst d. damit i. Verbind, steh. Reichs- u. Sächs. Landes- 
<lb/>gesetzen bearb. 6. Aufl. 2. Bd. Leipzig, Rofsb erg. M. 4.
<lb/>Munk, L. Die patentrechtliche Licenz. Berlin, Heymann. M. 3.60.
<lb/>La Grafserie, R. de. Rdsumds analytiques des principaux Codes
<lb/>civils. IV. Code civil du Vdndzudla. V. Lois civiles du Brdsil.
<lb/>Paris, Giard &amp; Bridre. Fr. 6.

<lb/>Code civil annotd par E. Fuzier-Herman, continud par A. Darras.

<lb/>T. 4e, Ire partie (Art. 1582—1832). Paris, Larose.
<lb/>Untersteiner, £. Di alcune Singolaritä legislative esistenti nella
<lb/>parte italiana della provincia del Tirolo in materia civile.
<lb/>Innsbruck, Wagner. M. —80.

<lb/>Giorgi, G. La dottrina delle persone giuridiche o corpi morali.

<lb/>Vol 6. (ult.) Firenze, Fratelli Cammelli. L. 9.

<lb/>Boisot, L. A Treatise on Mechanics’ Liens. St. Paul, West
<lb/>Publishing Co. Geb. Doll. 6.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Hoffmann, H. Das Reichs-Börsengesetz v. 22. Juni 1896 mit den
<lb/>Ausführgsbestimm. u. s. w. erläutert. Berlin, Haude &amp; Spener.
<lb/>Geb. M. 4.

<lb/>Pollak, J. Die Börse in ihren Beziehungen zur Industrie, zum
<lb/>Handel u. zur Landwirtschaft. Vortrag. Wien, Holder. M. 0,40.
<lb/>Daux, G. De la clause ä ordre dans les titres de crdances civiles.
<lb/>Paris, Giard &amp; Bridre. Fr. 3,50.

<lb/>Pipia, U. Tr attat o di diritto maritimo. Vol. 1, fase. 1. Milano,
<lb/>Societä edit. libr. L. 1.

<lb/>Dodd, C. and Allan, C. E. The Law relating to Light Railways.
<lb/>London, Shaw &amp; Sons. Geb. M. 12.60.

<lb/>Civilprozefs.

<lb/>Stark, A. Geschichte der Entwickelung des badischen Notariats.
<lb/>Heidelberg, Hörning. M. 3.

<lb/>Durando, E. II tabellionato o notariato nelle leggi romane, nelle
<lb/>leggi medioevali italiane e nelle posteriori specialmente pie-
<lb/>montesi. Torino, Bocca. L. 6.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Hoppe, R. Die Strafprozefsordnung v. 1. Febr. 1877 u. das Gerichts-
<lb/>verfassgsges. v. 27. Jan. 1877. Erläutert. Berlin, Heymann. Geb.
<lb/>M. 4.

<lb/>Lailler, M. et Vono ven, H. Les erreurs judiciaires et leurs causes.
<lb/>Paris, Pedone. Fr. 7.50.

<lb/>Ferri an i, L. Delinquenti scaltri e fortunati. Como, Omarini. L. 5.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Seydel, M. v. Kommentar zur Verfassungs-Urkunde f. d. DR.

<lb/>2. Aufl. 2. Abt. (Schluss.) Freiburg, Mohr. M. 5.20.

<lb/>Bin ding, K. Verfassungsurkunde d. Kgr. Sachsen. Mit allen Ab-
<lb/>änd. b. z. Ges. v. 20./4. 92. 2. Aufl. 2. Abdr. (D. Staatsgrund- 

<lb/>gesetze. Heft 6.) Leipzig, Engelmann. Kart. M. 4.

<lb/>Kekule von Stradonitz, St. Untersuchungen zur Lippischen
<lb/>Thronfolgefrage. Heft 2. Die Ahnen der Modeste v. Unruh.
<lb/>Berlin, Heymann. M. 3.

<lb/>Anschütz, G. Der Ersatzanspruch aus Vermögensbeschädigungen
<lb/>durch rechtmäfs. Handhabung d. Staatsgewalt, S.-A. Berlin,
<lb/>Heymann. M. 3.

<lb/>Ostrogorski, M. Die Frau im öffentlichen Recht. Eine vergleich.
<lb/>Untersuch, d. Geschichte u. Gesetzgeb. d. zivilis. Länder. Leipzig,
<lb/>O. Wigand. M. 3.60.

<lb/>Dicey, A. V. Introduction to the Study of the Law of the Con- 
<lb/>stitution. 5 th ed. London, Macmillan and Co. Geb. Sh. 12.50.
<lb/>La Grafserie, R. de. L’Etat fdddratif. Ldgislation comparde et
<lb/>sociologie. Paris, Fontemoing. Fr. 5.

<lb/>Philipp ovich, E. v. Allgemeine Volkswirtschaftslehre. 2. Aufl.
<lb/>(Handbuch des Oeff. Rechts. Hg. v. Marquardsen u. Sey del.
<lb/>Einleitungsband. 3. Abt.) Freiburg i. B., Mohr. M. 9.40.

<lb/>Völkerrecht.

<lb/>Les Fonctionnaires coloniaux. Documents officiels. T. II. (Biblio-
<lb/>thdque coloniale internationale. 2e Sdrie). Berlin, Asher &amp; Co.
<lb/>Fr. 20.

<lb/>Kirchen- und Eherecht.

<lb/>Martin, A. Commentaire de la loi fdddrale concernant l’dtat civil et
<lb/>le mariage. Gendve, Eggimann et Cie. Fr. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb,

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 8</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruchpraxis.)

<lb/>Nummer 8. Berlin, den 15. April 1897. II. Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>30. (Gewinnt der zweite Cessionar einer an- 
<lb/>geblichen aber thatsächlich nicht begründeten
<lb/>Forderung einen Ersatzanspruch auf die Kosten
<lb/>des wider den angeblichen Schuldner verlorenen
<lb/>Prozesses dadurch, dafs er den zweiten Cedenten
<lb/>beerbt oder dafs ihm dieser seinen Gewähr- 
<lb/>leistungsanspruch gegen den ersten Cedenten
<lb/>nachträglich abtritt, auch dann, wenn der
<lb/>zweite Cedent unentgeltlich cediert hatte?)
<lb/>Dem Kommissionsrat H. war eine durch Hypothek
<lb/>gesicherte „Darlehnsforderung“ an eine Frau K. von
<lb/>der jetzt verklagten Aktiengesellschaft cediert. Er hat
<lb/>das verpfändete Grundstück subhastieren lassen, dabei
<lb/>aber einen Ausfall erlitten. Die Ausfallforderung hat
<lb/>er an vier Söhne cediert, welche wegen eines Teils
<lb/>der Darlehnsforderung wider Frau K. geklagt haben.
<lb/>Nachdem diese beschworen hat, dafs sie von der Aktien- 
<lb/>gesellschaft nie ein Darlehn erhalten habe, haben
<lb/>die Söhne die Klage zurückgezogen; auf eine entsprechende
<lb/>negative Feststellungs wider klage sind sie in Höhe der
<lb/>ganzen Ausfallforderung verurteilt. Der Kommissionsrat
<lb/>H. ist inzwischen verstorben und angeblich von diesen
<lb/>vier Söhnen und drei anderen Kindern beerbt. Diese drei
<lb/>Kinder haben ihren vier Brüdern den Gewährleistungs- 
<lb/>anspruch, welcher ihrem gemeinschaftlichen Erblasser
<lb/>wider die Aktiengesellschaft nach § 420 ALR. I., 11 zu-
<lb/>stand, cediert. Und die im Vorprozefs unterlegenen vier
<lb/>Brüder haben sich nun für legitimiert erachtet, von der
<lb/>Aktiengesellschaft Erstattung der ihnen durch jene
<lb/>Prozefsführung erwachsenen Kosten zu fordern. Mit der
<lb/>desfallsigen Klage sind sie vom Kammergericht abgewiesen.
<lb/>Das Reichsgericht hat aufgehoben, zurückverwiesen. Das
<lb/>Kammergericht hatte festgestellt, dafs der Vater seinen
<lb/>Söhnen die Ausfallforderung unentgeltlich, dafs er auch
<lb/>mit derselben den ihm gegen die Aktiengesellschaft zu- 
<lb/>stehenden Gewährleistungsanspruch nicht abgetreten hatte.
<lb/>Er habe ihnen also auch nicht auf Gewährleistung gehaftet.
<lb/>Die Kosten der Prozefsführung seien aber den Klägern,
<lb/>und zwar nicht als Erben des Kommissionsrats H., sondern
<lb/>in ihrer Eigenschaft als dessen Cessionaren entstanden.
<lb/>Hafte der Kommissionsrat H. oder sein Nachlafs den
<lb/>Cessionaren überhaupt nicht, so fehle es an jeder Unter- 
<lb/>lage, auf welcher er oder sein Nachlafs gegen die Beklagte
<lb/>Regrefs nehmen könne.

<lb/>Eine solche Scheidung zwischen der Rechtsstellung
<lb/>des Erben ohne Vorbehalt in dieser Funktion und seinem
<lb/>eigenen Vermögen ist rechtsgrundsätzlich und für die
<lb/>Regel unstatthaft. Beide Vermögensmassen fliefsen in
<lb/>der Person des Erben zusammen. Deshalb kann der
<lb/>Erbe ohne Vorbehalt die eigenen Sachen nicht vindizieren,
<lb/>welche der Erblasser veräufsert hat. — § 10 ALR. I. 15. —
<lb/>Er mufs also auch den ererbten Anspruch auf Gewähr- 
<lb/>leistung, welchen der Erblasser gegen seinen Cedenten
<lb/>hatte, gegen diesen geltend machen können, um sich
<lb/>wegen eines Schadens zu erholen, den er persönlich vor
<lb/>dem Erbfall dadurch erlitten hat, dafs er das angebliche
<lb/>Recht, welches ihm der Erblasser abgetreten hatte, und
<lb/>das diesem von dem Gewährleistungspflichtigen cediert
<lb/>war, gegen den Dritten ohne Erfolg geltend gemacht hat.

<lb/>Eben wegen jenes Zusammenflusses der beiderseitigen
<lb/>Vermögensmassen tritt mit der Beerbung eine Konfusion
<lb/>von Recht und Verbindlichkeit ein. — ALR. I. 16 § 476.
<lb/>— Hätte den vier Söhnen ein Gewährleistungsanspruch
<lb/>gegen ihren Vater zugestanden, etwa weil er die Forderung
<lb/>nicht unentgeltlich abgetreten hatte, so hätten sie von
<lb/>ihm, so lange er lebte, Abtretung seines Gewährleistungs- 
</p>
            <p>

               <lb/>anspruchs gegen die Aktiengesellschaft fordern und nach
<lb/>dessen Abtretung ihren Kostenerstattungsanspruch gegen
<lb/>dieselbe geltend machen können. Starb aber der Vater,
<lb/>bevor die vier Söhne jenen Anspruch gegen ihn erhoben,
<lb/>und wären sie seine alleinigen Erben ohne Vorbehalt ge- 
<lb/>worden: so hätte das ererbte Vermögen ihnen nicht mehr
<lb/>auf Gewährleistung oder auf Abtretung eines Gewähr- 
<lb/>leistungsanspruchs gehaftet; es hätte ihnen auch aus diesem
<lb/>Vermögen ein Gewährleistungsanspruch nicht abgetreten
<lb/>werden können. Andererseits würde es auch solcher Ab- 
<lb/>tretung nicht mehr bedurft haben, weil sie durch die Be- 
<lb/>erbung genau dasselbe erlangt hatten, was ihnen der Vater
<lb/>bei seinem Leben durch eine Cession hätte gewähren können.

<lb/>Können sie aber den vom Vater ererbten Gewähr- 
<lb/>leistungsanspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen er- 
<lb/>wachsen sind, bevor der Vater gestorben war, geltend
<lb/>machen, nachdem ihr Anspruch gegen den Vater durch
<lb/>Konfusion erloschen ist, so mufs ihnen dasselbe Recht
<lb/>zustehen, wenn ihnen ein solcher Anspruch gegen den
<lb/>von ihnen beerbten Vater niemals zustand. Und würden
<lb/>die Kläger den Gewährleistungsanspruch des Vaters gegen
<lb/>die Beklagte auf Ersatz der ihnen für ihre Person er- 
<lb/>wachsenen Kosten verfolgen können, wenn sie seine
<lb/>alleinigen Erben ohne Vorbehalt geworden wären, so
<lb/>müssen sie ihn auch soweit verfolgen können, als ihnen
<lb/>ihre Miterben den Gewährleistungsanspruch des Vaters
<lb/>abgetreten haben. Die Cession des Gewährleistungs- 
<lb/>anspruchs konnten ihnen die Miterben vollwirksam er- 
<lb/>teilen, auch wenn nicht ihrem Erblasser, sondern ihnen
<lb/>der Schaden durch Aufwendung von Kosten erwachsen
<lb/>war, und wenn ihr Erblasser den Klägern dieser Kosten
<lb/>halber nicht haftete. — Vgl. für das römische Recht
<lb/>L. 25 D. de administrat, tut. (26. 7), und L. 38 D. de
<lb/>evictionibus (21. 2) in Verbindung mit L. 10 D. de distr.
<lb/>pignor. (20. 5) und L. 1 C. creditorem evictionem
<lb/>pignoris non debere (8. 46). Wird aber der zweite
<lb/>Cessionar durch eine Abtretung des dem ersten Cessionar
<lb/>gegen seinen Cedenten zustehenden Gewährleistungs- 
<lb/>anspruchs legitimiert, den hier in Rede stehenden Ersatz- 
<lb/>anspruch gegen den ersten Cedenten zu verfolgen: so ist
<lb/>zurückzuschliefsen, dafs der zweite Cessionar auch, wenn
<lb/>er auch nur Benefizialerbe des zweiten Cedenten geworden
<lb/>ist, durch die Beerbung zur Erhebung des Anspruchs
<lb/>gegen den ersten Cedenten legitimiert wird. (Urt. I. 373/96
<lb/>v. 10. März 1897.)

<lb/>31. (Ist die Tilgung einer Hypothek, welche
<lb/>der Schuldner und Miterbe seinen Miterben
<lb/>zahlt, der Anfechtung unterworfen, weil die
<lb/>Teilung angefochten wird?) Nach § 151 ALR. I. 17
<lb/>können die Erben, so lange sie im Miteigentum stehen,
<lb/>die zur Erbschaft gehörigen Aktivforderungen nur gemein- 
<lb/>schaftlich einziehen. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn
<lb/>der Schuldner, der zugleich Miterbe ist, den Betrag seiner
<lb/>Schuld unter Zurückbehaltung des auf seine Erbquote
<lb/>fallenden Teils mit Einverständnis der sämtlichen an- 
<lb/>wesenden Miterben zu einer Teilungsmasse einzahlt Ob
<lb/>die unter den Miterben stattgefundene Teilung der An- 
<lb/>fechtung unterliegt, war hier nicht zu entscheiden, weil
<lb/>der Tilgungsakt zu unterscheiden ist von dem Teilungs- 
<lb/>akt und eine etwaige Anfechtbarkeit der Teilung nicht
<lb/>zugleich die gemeinschaftlich erfolgte Einziehung des
<lb/>Nachlafskapitals, also die Tilgung der Hypothekenschuld
<lb/>des Schuldners und Miterben unwirksam machen würde,
<lb/>die auf diese Tilgung bezügliche Vereinbarung aber
<lb/>zwischen dem Kläger als Schuldner und seinen Miterben
<lb/>durch die sofortige Erfüllung nach § 146 ALR. I. 5 der
<lb/>Anfechtung entzogen ist. Die Miterben des Klägers waren
<lb/>zur Bewilligung der Löschung der Hypothek verurteilt.
<lb/>Ihre Revision wurde zurückgewiesen. (Urt. V. 247/96 v.
<lb/>30. Jan. 1897.)
</p>
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                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>166
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von St en gl e in.

<lb/>26. (Ne bis in idem.) Gegen die Angekl. war
<lb/>wegen Rückfall-Diebstahls das Hauptverfahren eröffnet,
<lb/>weil sie Bäume aus einem Park gestohlen haben sollte.
<lb/>Das Urteil stellte aber fest, dafs die Entwendung nicht
<lb/>im Park, sondern im Forst geschehen war, sprach deshalb
<lb/>von der Anklage des Diebstahls frei und stellte das Ver- 
<lb/>fahren wegen Forstdiebstahls ein, weil wegen desselben
<lb/>schon früher vor dem Schöffengericht zu B. das Haupt- 
<lb/>verfahren eröffnet war. Es greife der Grundsatz ne bis
<lb/>in idem Platz. Auf Revision des StA. hob das RG. das
<lb/>Urteil auf. Den Gründen ist zu entnehmen: Die Frei- 
<lb/>sprechung verstofse gegen den Grundsatz, dafs über die
<lb/>im Eröffnungsbeschlufs bezeichnet That, nicht über deren
<lb/>Qualifikation zu urteilen sei. Es könne also nur frei- 
<lb/>gesprochen, verurteilt oder eingestellt werden, nicht
<lb/>wegen derselben That freigesprochen und ein- 
<lb/>gestellt. Durch die Eröffnung des Haupt Verfahrens vor
<lb/>zwei örtlich zuständigen Gerichten liege ein positiver
<lb/>Kompetenzkonflikt oder eine ähnliche Kollision vor. Die
<lb/>§§ 12, 14, 19 StrPO. handelten zwar von der örtlichen
<lb/>Zuständigkeit; es werde aber überwiegend deren analoge
<lb/>Anwendbarkeit auch für sachliche Zuständigkeit und dabei
<lb/>entstehende Konflikte behauptet. Die Analogie sei zwar
<lb/>im Verfahren nicht ausgeschlossen, aber nur anwendbar,
<lb/>wenn sich kein anderer Ausweg ergebe. Der Grundsatz
<lb/>ne bis in idem sei nur bei Verbrauch der Straf klage durch
<lb/>Aburteilung anzuwenden, aber auch bei Rechtshängigkeit
<lb/>bei verschiedenen Gerichten gebühre demjenigen Gerichte
<lb/>der Vorzug, bei welchem eine Sache zuerst rechtshängig
<lb/>geworden sei, das andere habe durch Einstellung den aus
<lb/>Unkenntnis entstandenen Prozefsfehler zu sanieren.
<lb/>Die Revision nehme dagegen, gestützt auf Lowe’s
<lb/>Kommentar, in Anspruch, dafs stets das höhere Gericht
<lb/>erkenne, bei welchem dieselbe Sache rechtshängig ge- 
<lb/>worden sei. Dies sei zwar praktisch, stütze sich aber
<lb/>auf kein Gesetz, vielmehr habe das sachlich und örtlich
<lb/>zuständige Gericht zu erkennen, hei welchem die Sache
<lb/>zuerst rechtshängig geworden sei. Das RG. erkannte
<lb/>deshalb auf Aufhebung des Urteils der Strafkammer und
<lb/>Einstellung des Verfahrens vor derselben als unzulässig.
<lb/>(Urt. II. 3282 v. 13. Nov. 1896.)

<lb/>27. (Berechtigte Interessen.) Der Angekl. K.
<lb/>war auf Grund einer von ihm in einer sozialdemokratischen
<lb/>Volksversammlung gethanen Aeufserung aus § 186 StrGB.
<lb/>angeklagt, jedoch aus § 193 freigesprochen, weil er als An- 
<lb/>hänger und Redner der sozialdemokratischen Partei den
<lb/>Zweck verfolgt habe, seinen Zuhörern die Notwendigkeit und
<lb/>die günstigen Erfolge der Agitation darzulegen. Er
<lb/>habe also die Interessen seiner Partei, und mittelbar seine
<lb/>eignen, rechtlich erlaubten Interessen wahrgenommen,
<lb/>die inkriminierten Aeufserungen also zur Wahrnehmung
<lb/>berechtigter Interessen gethan. Auf Revision des StA.
<lb/>hob das RG. das Urteil auf, weil zwar nicht unter allen
<lb/>Umständen und ohne Unterschied den Interessen der
<lb/>sozialdemokratischen Partei der Schutz des § 193 abzu- 
<lb/>sprechen sei, aber er greife nur Platz, wenn das Interesse
<lb/>bei billiger verständiger Beurteilung der Sachlage sich als
<lb/>ein gerechtfertigtes darstelle. Die Vorinstanz weise aber
<lb/>kein persönliches, konkretes Interesse nach. Dahin
<lb/>gehörten allgemeine, allen Staatsbürgern gemeinsame
<lb/>Interessen, aber nicht solche abzugrenzender Personen- 
<lb/>kreise, wie politischer Parteien. Das freiwillige Auftreten
<lb/>als Redner der Partei begründe kein eigenes Interesse,
<lb/>hinter welches der Anspruch des Beleidigten auf Rechts- 
<lb/>schutz zurücktreten müsse. (Urt. IV. 4037/96 v. 22.Dez. 1896.)

<lb/>28. (Verkehr mit den Gesch worenen während
<lb/>der Beratung.) In einer Schwurgerichtssache hatte
<lb/>ein Geschworener durch die etwas geöffnete Thüre einen
<lb/>Gerichtsdiener beauftragt, ihm von der Geschworenenbank
<lb/>ein dort zurückgelassenes Blatt Papier mit Notizen in das
<lb/>Beratungszimmer zu bringen. Dies geschah, ohne dafs
<lb/>der Gerichtsdiener das Beratungszimmer betrat. Später
<lb/>hatte derselbe auf Verlangen Trinkwasser in das Beratungs- 
</p>
            <p>

               <lb/>zimmer gebracht und sofort dieses wieder verlassen, ohne
<lb/>mit einem der Geschworenen gesprochen zu haben.
<lb/>Dies war durch Zeugen — bezw. diensteidliche Aussagen
<lb/>festgestellt. Auf eine desfalls erhobene Revisionsbeschwerde
<lb/>erkannte das RG., § 203 StrPrO. sei durch diese der
<lb/>Stellung des Gerichtsdieners entsprechende Dienstleistungen
<lb/>nicht verletzt, da dieselben dem Begriffe eines Verkehrs
<lb/>des Gerichtsdieners mit den Geschworenen nicht ent- 
<lb/>sprächen. (Urt. II. 4836/96 v. 29. Dez. 1896.)

<lb/>II. Reichs-Versicherungsamt.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Vogts, Regierungsrat, Berlin.

<lb/>5. (Rechtzeitigkeit der Berufung.) Gegen den
<lb/>die Gewährung einer Unfallrente ablehnenden Bescheid
<lb/>einer Berufsgenossenschaft war von dem die Rente for- 
<lb/>dernden Arbeiter Berufung eingelegt, das Rechtsmittel
<lb/>(§ 62 des Unfallvers.-Ges.) aber als um einen Tag ver- 
<lb/>spätet vom Schiedsgericht verworfen worden. Auf den
<lb/>dagegen eingelegten Rekurs hat das Reichs-Vers.-Amt die
<lb/>Rechtzeitigkeit der Berufung anerkannt. Denn unstreitig
<lb/>ist die Berufungsschrift am letzten Fristtage in der Stadt
<lb/>F., dem Sitze des Schiedsgerichts, eingetroffen und auf der
<lb/>Post zur Ausgabe gelangt. Die Aushändigung an den
<lb/>Schiedsgerichtsvorsitzenden hat nur deshalb an diesem
<lb/>Tage nicht erfolgen können, weil die Gerichtsschreiberei
<lb/>des Schiedsgerichts auf Grund einer allgemeinen Anord- 
<lb/>nung des Vorsitzenden bereits um 12 Uhr mittags ge- 
<lb/>schlossen worden war. Durch diesen frühzeitigen Schluls
<lb/>der Gerichtsschreiberei ist also bewirkt worden, dafs das
<lb/>rechtzeitig eingegangene Schreiben nicht an den Empfänger
<lb/>ausgehändigt werden konnte. Hierdurch aber kann die
<lb/>allein erhebliche Thatsache des rechtzeitigen Eingangs
<lb/>nicht in Frage gestellt werden. Die Vereitelung der
<lb/>rechtzeitigen Abnahme der eingegangenen Postsendung
<lb/>durch Handlungen des Empfängers darf dem Absender
<lb/>nicht zum Schaden gereichen. (Urt. v. 8. Juni 1896.)

<lb/>III. Kammergericht.

<lb/>Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>20. (Preufsisches Gesetz über die Presse
<lb/>von 12. V, 51. §§ 10 u. 41 u. RGO. § 43, Abs. 5.) Die
<lb/>Angeklagten waren verurteilt, weil sie eine Druckschrift,
<lb/>welche sich als Aufruf und Bekanntmachung dar- 
<lb/>stellte, ohne im Besitze eines auf ihren Namen lautenden
<lb/>ortspolizeilichen Erlaubnisscheins zu sein, an öffentlichen
<lb/>Orten, nämlich in Hausfluren, unentgeltlich verteilt hatten.
<lb/>Das KG. hat auf Freisprechung erkannt: „Der Abs. 5
<lb/>des § 43 der RGO. bestimmt, dafs in geschlossenen
<lb/>Räumen zur nichtgewerbsmäfsigen Verteilung von Druck- 
<lb/>schriften oder anderen Schriften eine Erlaubnis nicht er- 
<lb/>forderlich sei. Der Vorderrichter irrt nun darin, dafs er
<lb/>die Hausflure für geschlossene Räume nicht ansieht.
<lb/>Die Oeffentlichkeit eines Ortes ist nicht identisch
<lb/>mit dessen Ungeschlossenheit. Gleichwie ein Wirtshaus
<lb/>zwar ein öffentlicher Ort, aber zugleich ein geschlossener
<lb/>Raum ist, (wie das KG. bereits mehrfach angenommen
<lb/>hat) muls dies auch von Hausfluren gelten, welche, auch
<lb/>wenn sie nicht verschlossen gehalten werden, Räume
<lb/>unter Dach und Fach, gedeckte und umfriedigte
<lb/>Räume bilden.“ (Urt. S. 776/96 v. 22. Okt. 1896.)

<lb/>21. (RG WO. § lOOe No. 3.) Ein Barbier und
<lb/>Friseur hatte der Innung seines Bezirks angehört und
<lb/>seinen Sohn in seinem Barbiergewerbe als Lehrling be- 
<lb/>schäftigt. Demnächst war er aus der Innung ausgetreten,
<lb/>obwohl er fähig war, derselben weiter anzugehören, und
<lb/>hatte seinen Sohn ferner als Lehrling beschäftigt. Es
<lb/>entstand die Frage, ob er deshalb bestraft werden könne.
<lb/>Das KG. erwog folgendes: „Der § lOOe No. 3 RGWO.
<lb/>und dem entsprechend auch die Regierungsverordnung
<lb/>vom 13. Juli 1887 verbietet nur das Annehmen von
<lb/>Lehrlingen. Folgt man ausschliesslich dem Wortlaut
<lb/>dieser Bestimmungen, so könnte überhaupt nicht mehr in
<lb/>Frage kommen, ob das Behalten des Lehrlings seitens
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0183.tif"
                n="167"
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            <p>

               <lb/>No. 8.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>167
</p>
            <p>

               <lb/>des Angeklagten strafbar ist, nachdem er ihn in gesetzlich
<lb/>zulässiger Weise angenommen hatte. Auch Landmann
<lb/>in seinem Kommentar zur RGWO. (S. 631) ist der An- 
<lb/>sicht, dafs ein aus der Innung ausgeschiedener Arbeit- 
<lb/>geber, welcher einen Lehrling bei sich beschäftigt, den
<lb/>er vor seinem Austritt aus der Innung angenommen hat,
<lb/>nicht strafbar ist. Dieser Auslegung ist das Revisions- 
<lb/>gericht nicht gefolgt. Vielmehr hat es an der Auffassung
<lb/>festgehalten, welche etz bereits in dem Urteil S. 295 vom
<lb/>28. Jan. 1895 ausgesprochen hat, dafs unter das im
<lb/>§ lOOe No. 3 enthaltene Verbot des Annehmens von
<lb/>Lehrlingen auch das Verbot des Haltens von Lehrlingen
<lb/>fällt. Dieselbe Ansicht hat auch das Oberlandesgericht
<lb/>zu Dresden in dem Urt. v. 9. Juli 1891 (Goltd. A. Bd. 39.
<lb/>S. 367) ausgesprochen. Diese Auslegung allein entspricht
<lb/>dem Zwecke des Verbotes, dafs die Zugehörigkeit des
<lb/>Arbeitgebers zu der Innung eine Gewähr dafür bieten
<lb/>soll, dafs der Lehrling in bewährte Hände kommt. Diese
<lb/>Gewähr hört auch bei dem Arbeitgeber auf, der aus einer
<lb/>Innung austritt. Da in vorliegendem Falle der Angeklagte
<lb/>seinen Sohn als Lehrling weiter beschäftigt hat, nachdem
<lb/>er aus der Innung ausgeschieden, ist auch auf ihn die
<lb/>Bestimmung des § lOOe No. 3 anwendbar, sofern sein
<lb/>Sohn sich in einem wirklichen Lehrlingsverhältnis befunden
<lb/>hat. (Urt. S. 773. 96. v. 26. Okt. 1896.)

<lb/>22. (Jagdschongesetz v. 26. 2. 70.) Der Einwand,
<lb/>dafs der Angeklagte beim Einfangen der Hirschkuh
<lb/>innerhalb der gesetzlichen Schonzeit nur die Absicht
<lb/>gehabt habe, das kranke Tier zu pflegen und nach
<lb/>der Genesung wieder in Freiheit zu setzen, ist
<lb/>erheblich. ,,Denn schon Abs. 1 des § 1 des Jagdschon- 
<lb/>gesetzes „Von der Jagd zu verschonen“ ergiebt,
<lb/>dafs das Gesetz zu seiner Anwendung voraussetzt, dafs
<lb/>das Einfangen der zu schonenden Tiere sich als eine
<lb/>Ausübung der Jagd darstellt und zum Zwecke der Jagd- 
<lb/>ausübung erfolgt. Deshalb kann eine Bestrafung nur
<lb/>eintreten, wenn das Einfangen des Tieres in der Absicht
<lb/>geschieht, das eingefangene Tier für sich oder andere
<lb/>in Besitz zu nehmen.“ (Urt. S. 798 96. v. 2. Nov. 1896.)

<lb/>IV. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>53. Nach dem § 6 Abs. 2 des Krankenvers.-Gesetzes
<lb/>mit dem durch die Novelle v. 10. April 1892 gemachten
<lb/>Zusatze soll zwar auch dann Krankengeld bis zu vollen
<lb/>13 Wochen gewährt werden, wenn die Erwerbsunfähig- 
<lb/>keit nicht gleichzeitig mit der Krankheit, sondern erst
<lb/>später eintritt, aber es ist nur eine solche Erwerbsunfähig- 
<lb/>keit zu berücksichtigen, welche innerhalb von 13 Wochen
<lb/>nach dem Beginn der Krankheit oder dem Beginn der
<lb/>Krankenunterstützung eingetreten ist. Durch den späteren
<lb/>Eintritt von Erwerbsunfähigkeit kann die Dauer der Kranken- 
<lb/>unterstützung höchstens bis zum Ablauf von 13 Wochen
<lb/>seit ihrem Eintritt und der Gewährung von Krankengeld
<lb/>ihretwegen verlängert werden. Die längste Dauer der
<lb/>Krankenunterstützung beträgt also 25 Wochen und 6 Tage
<lb/>seit dem Beginn der Krankheit und der Gewährung von
<lb/>freier ärztlicher Behandlung und Arznei. Der zeitweise
<lb/>Fortfall der einmal eingetretenen Erwerbsunfähigkeit ist
<lb/>unerheblich, weil, wie die Zeit der Krankenunterstützung
<lb/>überhaupt, so auch der im Falle späterer Erwerbsunfähig- 
<lb/>keit sich verlängernde Zeitraum der Krankenunterstützung
<lb/>keine Summe von einzelnen, durch Zwischenräume unter- 
<lb/>brochenen Tagen, die, zusammengerechnet, die Zeit der
<lb/>Krankenunterstützung ergeben, sondern ein Zeitraum von
<lb/>einer Reihe zusammenhängender Wochen ist. — Bei der
<lb/>statutarischen Zeit der Krankenunterstützung sind gleich- 
<lb/>falls die Wochen ununterbrochen zusammenhängend zu
<lb/>berechnen. (Urt. III. 850 v. 22. Juni 1896.)

<lb/>54. Die LebensVersicherungsprämie, welche
<lb/>nach § 9 I. 7 des Einkommensteuergesetzes v. 24. Juni 1891
<lb/>bei der Veranlagung zur Staatssteuer in Abzug zu
<lb/>bringen ist, ist nicht auch bei Berechnung der Prozente,
<lb/>bis zu welchen die Beamten nach § 5 der Verordnung
</p>
            <p>

               <lb/>vom 23. September 1867 (§ 3 des Gesetzes v. 11. Juli 1822)
<lb/>nur zu kommunalen Auflagen herangezogen werden
<lb/>dürfen (vgl. § 41 des Kommunalabgabengesetzes vom
<lb/>14. Juli 1893), von dem Diensteinkommen abzusetzen.
<lb/>(Urt. I. 111 v. 26. Juni 1896.)

<lb/>55. Zum Erwerbe des Ehrenbürgerrechts (§ 6
<lb/>Abs. 3 der Städteordnung vom 30. Mai 1853) ist das
<lb/>preufsische Staatsbürgerrecht erforderlich. (Urt. II. 1312
<lb/>v. 27. Juni 1896)

<lb/>56. Wenn jemand von einem andern eine Droschke
<lb/>täglich in der Weise entnimmt, dafs er am Abend eine
<lb/>bestimmte Summe abzuliefern hat, während er den etwaigen
<lb/>Mehrverdienst behält, so wird dadurch ein Arbeits- 
<lb/>verhältnis im Sinne des § 1 des Krankenversicherungs- 
<lb/>gesetzes begründet, mag auch die Benutzung der Droschke
<lb/>und die Regelung der Thätigkeit des die Droschke Ent- 
<lb/>nehmenden nach Art und Mafs im wesentlichen der
<lb/>eigenen Bestimmung desselben überlassen bleiben. Das
<lb/>Arbeitsverhältnis ist insbesondere auch ein entgeltliches.
<lb/>Insoweit handelt es sich wie bei den auf Trinkgeld an- 
<lb/>gewiesenen Kellnern u. s. w. blos um eine durch be- 
<lb/>sondere Verhältnisse, Schwierigkeit der Kontrolle bei
<lb/>anderer Art der Lohnzahlung, Uebung und Brauch oder
<lb/>dergl. veranlagte eigenartige Weise, Lohn zu zahlen.
<lb/>(Urt. III. 874 v. 29. Juni 1896.)

<lb/>57. Die ununterbrochene Gewohnheit im Sinne
<lb/>des § 7 des Privatflufsgesetzes kann auch lediglich
<lb/>für die Strecke eines bestimmten Uferbesitzers in der
<lb/>Weise bestehen, dafs die Räumung dieser Strecke von
<lb/>einem anderen als dem Uferbesitzer zu erfüllen ist. Es
<lb/>hat ferner das Gesetz nicht blos das bei seinem Erlafs
<lb/>in ununterbrochener Gewohnheit Hergebrachte erhalten
<lb/>wollen, sondern auf diesem Wege neue Rechtsbildungen
<lb/>ebenso zugelassen, wie dies ersichtlich für die Lokal- 
<lb/>statuten und die speziellen Rechtstitel zutrifft. — Dafs ein
<lb/>Müller zu der von ihm vorgenommenen Räumung deshalb
<lb/>geschritten ist, weil er seiner Mühle das Wasser in ver- 
<lb/>stärktem Mafse zuführen wollte, ist noch nicht zum
<lb/>Erweise dessen geeignet, dafs die Räumung von ihm
<lb/>nicht in der Meinung bewirkt worden ist, hierzu rechtlich
<lb/>genötigt zu sein. (Urt. III. 901 v. 2. Juli 1896.)

<lb/>58. Der § 27 des Kommunalabgabengesetzes
<lb/>vom 14. Juli 1893 trifft nicht blos die nach seinem In- 
<lb/>krafttreten vollzogenen, sondern alle Fluchtlinienfest- 
<lb/>setzungen, welche zur Zeit der Veranlagung bereits zu
<lb/>einer Wertserhöhung geführt haben, ohne eine Be- 
<lb/>schränkung hinsichtlich des zeitlichen Eintritts jenes Er- 
<lb/>eignisses zu machen, andererseits nur diejenigen Flucht- 
<lb/>linienfestsetzungen, welche auf Grund des Gesetzes vom

<lb/>2. Juli 1875 getroffen sind. (Urt. II. 1403 v. 11. Juli 1896.)

<lb/>B. V. und VI. Senat (Staatssteuersachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fuisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(Einkommensteuersachen.)

<lb/>59. (Abzugsfähige Alimente.) Wenn es sich bei
<lb/>einem Alimentationsvertrage zwischen Eltern und Kindern
<lb/>nicht um die Sicherstellung der Eltern gegen gegen- 
<lb/>wärtiges oder zukünftiges Unglück (§§ 63, 252, 253 II 2
<lb/>ALR.), sondern um die Begründung eines Anspruches
<lb/>der Eltern auf auskömmliche Alimentation als Gegen- 
<lb/>leistung für die Abtretung ihres Geschäftes an die Kinder
<lb/>handelt, so bildet die Zahlung der vertragsmäßigen Ali- 
<lb/>mentation eine abzugsfähige Last. (Urt. V. A. 4375 v.

<lb/>3. Okt. 1896.)

<lb/>60. (Abzugsfähigkeit von Amortisations- 
<lb/>zahlungen). Amortisationszahlungen auf ein Meliora- 
<lb/>tionsdarlehen, die der Inhaber einer Pfarre für das Pfarr-
<lb/>vermögen aus seinem Stelleneinkommen zu leisten hat,
<lb/>bilden für ihn ebenso eine abzugsfähige Last, wie die
<lb/>vertragsmäßigen Zahlungen eines Gutspächters zur Amor- 
<lb/>tisation eines vom Eigentümer behufs Melioration des
<lb/>Pachtgutes aufgenommenen Darlehns. (Urt. V. A. 328/96
<lb/>v. 6. Okt. 1896.)

<lb/>61. (Das gewerbliche Einkommen mindernde
<lb/>Verluste.) Wenn ein Teilhaber einer offenen Handels- 
<lb/>gesellschaft sich dieser gegenüber vertragsmäßig ver-
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0184.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>168
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg-
</p>
            <p>

               <lb/>pflichtet hat, den aus einer durch ihn veranlafsten Ge- 
<lb/>schäftsverbindung der Firma mit einem Dritten erwachsen- 
<lb/>den Verlust auf eigene Rechnung zu übernehmen, so bildet
<lb/>der erstattete Betrag für ihn ebenso einen, sein ge- 
<lb/>werbliches Einkommen mindernden Verlust, wie wenn er
<lb/>einen durch seine Fahrlässigkeit erwachsenen Verlust der
<lb/>Firma zu ersetzen hätte. (Urt. V. A. 1169 v. 22. Sept. 1896.)

<lb/>62. (Ausschließung der Durchschnitts- 
<lb/>berechnung wegen Ungleichartigkeit der Quelle
<lb/>bei gewinnbringender Beschäftigung.) Für eine
<lb/>als Fabrikarbeiterin beschäftigte weibliche Person hat die
<lb/>Verheiratung regelmäßig eine wesentliche Ungleichartig- 
<lb/>keit der die Einkommensquelle bildenden gewinnbringen- 
<lb/>den Beschäftigung zur Folge, so dafs alsdann die Durch- 
<lb/>schnittsberechnung nach der Zeit vor der Verheiratung
<lb/>ausgeschlossen ist. (Urt. V. A. 522/95 v. 20. Okt. 1896.)

<lb/>63. (Desgleichen bei gewerblichen Einkom- 
<lb/>men.) Eine, die Durchschnittsberechnung anschließende
<lb/>Ungleichartigkeit des Gewerbebetriebes liegt vor, wenn der
<lb/>Steuerpflichtige von dem Betriebe eines Ziegelofens zur
<lb/>ausschließlichen Anfertigung ungebrannter, an der Luft
<lb/>getrockneter Ziegel übergegangen ist. (Urt. E. Xd. 61
<lb/>v. 3. Dez. 1896.)

<lb/>64. (Abzugsfähigkeit von Kanalisations- 
<lb/>gebühren.) Die für die Benutzung von Entwässerungs- 
<lb/>anlagen jährlich zu zahlenden Gebühren bilden stets,
<lb/>mögen sie öffentlich- oder privatrechtlicher Natur sein,
<lb/>abzugsfähige Ausgaben. (Urt. E. IVa. 27 v. 11. Dez. 1896.)

<lb/>65. (Amtliche Vernehmung von Steuer- 
<lb/>pflichtigen.) Die mit der Vernehmung eines Steuer- 
<lb/>pflichtigen über seine Einkommensverhältnisse beauftragte
<lb/>Behörde hat stets, mag die Vernehmung auf Veranlassung
<lb/>des Steuerpflichtigen oder von Amtswegen erfolgen, die
<lb/>Vernehmung auf alle für die Einkommensfeststellung
<lb/>wesentlichen Punkte, und zwar nicht blos auf die Ein- 
<lb/>nahmen, sondern auch auf die abzugsfähigen Ausgaben
<lb/>zu richten. (Urt. V. A. 407/95 v. 6. Okt. 1896 )

<lb/>V. Oberlandesgericht Kolmar.

<lb/>Mitgeteilt von Doemling, Oberlandesgerichtsrat, Kolmar.

<lb/>2. (Konkurrenzklausel.) Beklagter hatte sich
<lb/>bei seinem Eintritte als Reisender in eine größere
<lb/>Cichorienhandlung in L., Baden, verpflichtet, während der
<lb/>seinem Austritte folgenden fünf Jahre in kein anderes
<lb/>Cichoriengeschäft einzutreten, übernahm jedoch, als ihm
<lb/>von seinem Prinzipal gekündigt worden war, und er sich
<lb/>angeblich neun Monate lang erfolglos um eine Anstellung
<lb/>in einem anderen Geschäftszweige umgethan hatte, bei
<lb/>einer Cichorienhandlung in Z., Rheinpfalz, eine gleiche Stelle,
<lb/>weshalb er auf Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe
<lb/>belangt wurde. Es handelte sich u. a. darum, ob die
<lb/>Konkurrenzklausel nur auf denFall des freiwilligen Austrittes
<lb/>des Beklagten oder auch auf den Fall der Kündigung seitens
<lb/>der klägerischen Firma Anwendung zu finden habe, sowie,
<lb/>ob diese Klausel mangels einer örtlichen Einschränkung
<lb/>gültig sei, wobei Beklagter insbesondere noch hervorhob,
<lb/>daß sich der Kundenkreis der klagenden Firma auch auf
<lb/>Frankreich, die Schweiz, Italien und Amerika erstrecke,
<lb/>so dafs ihm auf die Dauer von fünf Jahren jede Be- 
<lb/>schäftigung in der ihm allein vertrauten Geschäftsbräuche
<lb/>abgeschnitten worden sei. Die Klage wurde ohne Rück- 
<lb/>sicht auf die hinsichtlich des Umfangs des klägerischen
<lb/>Geschäftsbetriebes erbotenen Beweise zugesprochen. In
<lb/>den Gründen des Berufungsurteils wird bemerkt, dafs
<lb/>allerdings derartige Klauseln, wie auch das Reichsgericht
<lb/>annehme, im Zweifel nur von dem freiwilligen Dienstaus- 
<lb/>tritte des Handlungsbediensteten und der durch sein Ver- 
<lb/>schulden herbeigeführten Kündigung zu verstehen seien,
<lb/>dafs aber auch das Gegenteil gültig verabredet werden
<lb/>könne. Im übrigen genüge für die Gültigkeit des
<lb/>Konkurrenzverbotes wenigstens regelmäßig die bloße
<lb/>örtliche oder zeitliche Einschränkung. (Staub, HGB.
<lb/>III. u. IV. Aufl. art. 59 § 4 S. 106, ferner für das französ.
</p>
            <p>

               <lb/>Recht Aubry und Rau, Bd. IV S. 323, Text und Note 16.)
<lb/>Auch sei ein Zeitraum von fünf Jahren nicht als über- 
<lb/>mäßig ausgedehnt zu erachten. Hierzu komme noch,
<lb/>dafs es sich im vorwürfigen Falle um die Stelle eines
<lb/>Verkaufs-Reisenden handle, dafs die Wahrnehmung dieser
<lb/>Stelle keine besonderen technischen Fertigkeiten erfordere,
<lb/>dafs auch die einschlägige Warenkenntnis nicht allein aus- 
<lb/>schlaggebend, und dafs vielmehr die allgemeine Gewandt- 
<lb/>heit im Verkehr mit dem Publikum von der größten Be- 
<lb/>deutung sei. Hieraus müsse gefolgert werden, dafs es dem
<lb/>Beklagten ohne allzu große Opfer möglich gewesen wäre,
<lb/>in einem anderen Geschäftskreise Verwendung zu finden,
<lb/>zumal er bereits früher in einer größeren Kaffeehandlung
<lb/>ausgebildet worden sei. (Urt. I. Civ.-S. v. 27. Nov. 1896.)

<lb/>VI. Oberlandesgericht Hamburg.

<lb/>Mitgeteilt von Oberlandesgerichtsrat Dr. Mittelstein, Hamburg.

<lb/>5. (Anzeigepflicht des Teilnehmers eines
<lb/>Excedentenverträges gegenüber seinem Rück- 
<lb/>versicherer.) Die klagende Rückversicherungsgesellschaft
<lb/>hatte mit dem Deutschen Lloyd einen sog. Excedenten-
<lb/>vertrag geschlossen (vgl. RG. IV S. 16) und ihrerseits
<lb/>wieder bei der Beklagten Rückversicherung genommen.
<lb/>Bekl. weigerte die Vergütung eines unter den Excedenten-
<lb/>vertrag fallenden Schadens, weil, als Klägerin bei ihr
<lb/>Rückversicherung nahm, der Deutsche Lloyd schon
<lb/>Kenntnis von dem eingetretenen Schaden hatte. Diese
<lb/>Verteidigung wurde verworfen. Allerdings werde durch
<lb/>den sog. Excedentenvertrag ein Gesellschaftsverhältnis be- 
<lb/>gründet (Voigt, Vers.-R., S. 296; Hans. OLG. in Hans.
<lb/>Ger.-Zeitg. Hauptbl. 1888 No. 112, 121, resp. bei Seuffert
<lb/>43 No. 218; RG. XX No. 11), es bedürfe aber weder
<lb/>beim Abschluß der Rückversicherung der Mitteilung, dafs
<lb/>es sich um die Quote eines sog. Excedenten handele, noch
<lb/>auch erstrecke sich die Verpflichtung des Versicherten
<lb/>„alle ihm bisher vom versicherten Gegenstände bekannt ge- 
<lb/>wordenen erheblichen Nachrichten dem Rückversicherer
<lb/>anzuzeigen“ (Allg. See-Vers.-B. § 58) auf diejenigen Nach- 
<lb/>richten, die den Socien bekannt geworden seien. Ob die
<lb/>Unkenntnis der Klägerin verschuldet sei, sei gleich, weil
<lb/>insofern das Wissenmüssen dem Wissen nicht gleichstehe
<lb/>(vgl. Voigt S. 79 ff). (Urt. III. Civ.-S. v. 6. Okt. 1896,
<lb/>Bf. III 136/96).

<lb/>6. (Reichsgesetz vom 27. Dez. 1872, betr. Ver- 
<lb/>pflichtung der deutschen Kauffahrteischiffe zur
<lb/>Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute.) Dieses Gesetz
<lb/>giebt nicht dem einen Rheder einen privatrechtlichen An- 
<lb/>spruch gegen den anderen Rheder darauf, dafs die Zurück- 
<lb/>beförderung hülfsbedürftiger Seeleute zu den billigen
<lb/>Sätzen des § 5 des Gesetzes erfolge, sondern die Be- 
<lb/>stimmungen des Gesetzes sind öffentlich-rechtlicher Natur.
<lb/>Es handelt sich bei dem sog. Heimschaffungsgesetz um
<lb/>eine im öffentlichen Interesse auferlegte Verpflichtung,
<lb/>und wenn das Gesetz einerseits für Erfüllung dieser Ver- 
<lb/>pflichtung eine Entschädigung gewährt, andererseits das
<lb/>Maß der Entschädigung auf die in § 5 normierten Sätze
<lb/>beschränkt, so ist die Anwendbarkeit der bezüglichen
<lb/>Bestimmungen des letzterwähnten § auf die Fälle begrenzt,
<lb/>in welchen eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln
<lb/>zu gewähren ist. Das Heimschaffungsgesetz kann aller- 
<lb/>dings im einzelnen Falle dem zur Rückbeförderung des
<lb/>Schiffsmannes verpflichteten Rheder zum Vorteil gereichen,
<lb/>wenn die Heimschaffung des Schiffsmannes auf Grund
<lb/>jenes Gesetzes erfolgt und der Rheder nur zur Erstattung
<lb/>der aus öffentlichen Mitteln gemachten Aufwendungen
<lb/>angehalten wird [und dadurch befreit wird von den
<lb/>Pflichten, welche HGB. Art. 517, 520, 526 resp. See-
<lb/>manns-O. §§ 56, 65, 66 auferlegen]. Das ist aber ein
<lb/>rein zufälliger Vorteil. — Ein Schiffsmann, welcher sich
<lb/>die zur Heimreise erforderlichen Mittel, wenn auch nur
<lb/>leihweise und auf Kredit seiner Rhederei, verschafft hat,
<lb/>ist nicht hülfsbedürftig im Sinne des Heimschaffungs- 
<lb/>gesetzes. (Urt. II. Civ.-S. v. 7. Nov. 1896, Bf. II. 168/96.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173669_02+1897_0185.tif"
             n="169"
             xml:id="zs1-2173669_02-1897_0185"/>
         <div xml:id="d63665e59557">
            <head>Nummer 9. Berlin, den 1. Mai 1897</head>
            <div xml:id="d63665e59562">
               <head>Abhandlungen</head>
               <div xml:id="d63665e59567" ana="scope_-_169-171" type="article">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Abänderung der Arbeiterversicherungsgesetze</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Zacher, ...">Von Geh. Regierungsrat Dr. Zacher</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0185--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 9.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 1. Mai 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>Dr. P. LABAND, Dr. M. STENGLEIN, Dr. h. staub,

<lb/>Professor. Reichsgerichtsrat. Rechtsanwalt.

<lb/>- Verlag von Otto Liebmann, Berlin. -
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition: Berlin W. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.

<lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur &gt;V48J9e£^ mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zur Abänderung der Arbeiterversieherungs-
<lb/>gesetze.

<lb/>Vom Geheimen Regierungsrat Dr. Zacher, Mitglied
<lb/>des Reichsversicherungsamts, Berlin.

<lb/>I. Der unter dem 17. November 1896 dem
<lb/>Reichstag (Drucksache No. 570) vorgelegte Gesetz- 
<lb/>entwurf, betreffend die Abänderung der Unfall- 
<lb/>versicherungsgesetze nimmt Abstand von einer
<lb/>Verschmelzung der verschiedenen Zweige der
<lb/>Arbeiterversicherung (Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- 
<lb/>und Altersversicherung), weil ein gangbarer Weg
<lb/>dazu noch nicht gefunden sei, und ebenso von dem
<lb/>Versuch, in einem einzigen Gesetze die gemein- 
<lb/>schaftlichen Grundsätze der Unfallversicherung zu- 
<lb/>sammenzufassen und dann die Sonderbestimmungen
<lb/>für die einzelnen Gebiete: Gewerbe, Landwirtschaft,
<lb/>Seewesen in Schlufsabschnitten daran anzuschliefsen,
<lb/>da ein derartiges Gesetz einerseits zu umfangreich,
<lb/>andererseits für den einzelnen Unternehmer oder
<lb/>Arbeiter, der in der Regel nur mit einem Gebiet der
<lb/>Unfallversicherung in Berührung komme, zu schwer
<lb/>verständlich sein würde. Auch von der grundsätz- 
<lb/>lichen Ausdehnung der Unfallversicherung auf
<lb/>Handel, Handwerk und Kleingewerbe, wie es der
<lb/>in No. 144 des Reichs-Anzeigers vom 21. Juni 1894
<lb/>veröffentlichte Gesetzentwurf, betreffend Erweiterung
<lb/>der Unfallversicherung vorschlug, ist abgesehen
<lb/>worden.

<lb/>Der vorliegende Gesetzentwurf beschränkt sich
<lb/>vielmehr — nach dem Vorgang der Novelle zum
<lb/>Krankenversicherungsgesetz vom 10. April 1892
<lb/>(RGBl. S. 379) — lediglich auf die Vornahme einer
<lb/>Sonderrevision, wie solche inzwischen auch bei
<lb/>der Invaliditäts- und Altersversicherung mit dem
<lb/>am 26. Februar 1897 dem Reichstag vorgelegten
<lb/>Abänderungsentwurf (Drucksache No. 696, s. unter II.)
<lb/>eingeleitet worden ist. Hiernach handelt es sich im
<lb/>wesentlichen um die Abstellung von Mängeln und
<lb/>Lücken, die sich im Laufe der Zeit bei der prak- 
<lb/>tischen Durchführung der verschiedenen Unfallver- 
<lb/>sicherungsgesetze fühlbar gemacht haben, also um
<lb/>Aenderungen in Einzelheiten, während die grund- 
<lb/>legenden Bestimmungen der bestehenden Gesetze
</p>
                  <p>

                     <lb/>davon unberührt bleiben. Lediglich bei dem See-
<lb/>Unfallversicherungsgesetz ist die von der deutschen
<lb/>Rhederei dringend gewünschte Neuerung vorgesehen,
<lb/>dafs die See-Berufsgenossenschaft die Invaliditäts- 
<lb/>und Altersversicherung der bei ihr versicherten
<lb/>Personen an Stelle der Invaliditäts- und Alters- 
<lb/>versicherungsanstalten in einer besonderen Kassen- 
<lb/>einrichtung übernehmen und damit eine Witwen-
<lb/>und Waisenversicherung der Hinterbliebenen der
<lb/>Versicherten verbinden darf.

<lb/>Der Gesetzentwurf besteht aus einem sog.
<lb/>Mantelgesetz von 6 Artikeln und aus 4 Anlagen
<lb/>dazu, welche das „Gewerbe-Unfallversicherungs- 
<lb/>gesetz", das „Unfallversicherungsgesetz für Land-
<lb/>und Forstwirtschaft", das „Bau-Unfallversicherungs- 
<lb/>gesetz" und das „See-Unfallversicherungsgesetz" in
<lb/>der bestehenden und der abgeänderten Fassung ent- 
<lb/>halten, während das kurze Gesetz über die Aus- 
<lb/>dehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom
<lb/>28. Mai 1885 in das erstgenannte Stammgesetz hin- 
<lb/>eingearbeitet worden ist, wie dies mit den auf die
<lb/>Krankenversicherung bezüglichen Bestimmungen
<lb/>dieses „Ausdehnungsgesetzes" in gleicher Weise
<lb/>schon beim Erlass der Krankenversicherungs-Novelle
<lb/>geschehen ist (vgl. Art. 32 des Gesetzes über die
<lb/>Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes vom
<lb/>10. April 1892, RGBl. S. 379 Lg.).

<lb/>Die einzelnen Abänderungen zu den ver- 
<lb/>schiedenen Unfallversicherungsgesetzen sind ziemlich
<lb/>zahlreich und lassen sich in folgende drei Gruppen
<lb/>zusammenfassen: Erweiterung des Ver- 

<lb/>sicherungskreises, Vereinfachung der Ver- 
<lb/>waltung und Vervollkommnung des Ent- 
<lb/>schädigungsverfahrens.

<lb/>1. Mit der im Entwurf vorgeschlagenen Er- 
<lb/>weiterung des Versicherungskreises wird
<lb/>vornehmlich eine Beseitigung der Milsstände be- 
<lb/>zweckt, die sich bisher daraus ergeben haben, dafs
<lb/>gewisse Betriebe nur teilweise der Versicherung
<lb/>unterfallen und daher die darin beschäftigten Arbeiter
<lb/>der Wohlthaten der Unfallversicherung verlustig
<lb/>gehen, sobald sie in dem nicht versicherungs- 
<lb/>pflichtigen Teil des Betriebes verunglücken. Es soll
<lb/>deshalb die Versicherung in Zukunft solche Betriebe
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0186.tif"
                      n="170"
                      xml:id="zs1-2173669_02-1897_0186"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0186--><p/>
                  <p>

                     <lb/>170
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>in ihrem ganzen Umfange und aus gleichen
<lb/>Gründen auch häusliche und andere Dienste um- 
<lb/>fassen, zu welchen die Versicherten neben der Be- 
<lb/>schäftigung im Betriebe von ihren Arbeitgebern oder
<lb/>deren Beauftragten herangezogen werden.

<lb/>Sodann wird die Versicherung der Betriebs- 
<lb/>unternehmer für sämtliche Unfallversicherungs- 
<lb/>gesetze gleichmäfsig geregelt, und die statutarische
<lb/>Versicherung für verschiedene Gruppen nichtver-
<lb/>sicherungspflichtiger, aber mit dem versicherten
<lb/>Betriebe in Berührung kommender Personen in
<lb/>erweitertem Umfange zugelassen.

<lb/>Ferner werden die Leistungen der Unfall- 
<lb/>versicherung zu Gunsten der Versicherten nicht
<lb/>unwesentlich erweitert. Insbesondere soll die Lücke
<lb/>zwischen der Krankenversicherung und der Unfall- 
<lb/>versicherung, welche sich ergiebt, wenn die Kranken- 
<lb/>fürsorge eingestellt wird, aber eine teilweise Erwerbs- 
<lb/>beschränkung noch zurückbleibt, zu Lasten der
<lb/>Berufsgenossenschaft derart ausgefüllt werden, dafs
<lb/>diese die Unfallrente sofort, d. h. im Anschlufs
<lb/>an die Krankenfürsorge, schon vor der 14. Woche
<lb/>zu gewähren hat; auch soll bei tätlichen Unfällen
<lb/>der Kreis der entschädigungsberechtigten Hinter- 
<lb/>bliebenen auf den Witwer, uneheliche Kinder allein- 
<lb/>stehender Frauenspersonen und elternlose Enkel
<lb/>ausgedehnt werden, wodurch zugleich eine weitere
<lb/>Einschränkung der privatrechtlichen Haftpflicht der
<lb/>Unternehmer erreicht wird.

<lb/>2. Die auf die Vereinfachung der Ver
<lb/>waltun g bezüglichen Abänderungen bezwecken
<lb/>eine Ausgleichung zwischen den verschiedenen
<lb/>Arbeiterversicherungsgesetzen, eine Legalisierung der
<lb/>in freier Auslegung und Fortbildung dieser Gesetze
<lb/>geübten Praxis des Reichs-Versicherungsamts, eine
<lb/>Entlastung des letzteren von allen unwichtigeren
<lb/>Geschäften, insbesondere den sehr zahlreichen
<lb/>Kataster- und Strafbeschwerden, ein vereinfachtes
<lb/>Wahlverfahren bei Bestellung der Arbeiter Vertreter
<lb/>und verschiedene Erleichterungen für die berufs- 
<lb/>genossenschaftliche Verwaltung bei der Einziehung
<lb/>der Beiträge, Anlegung von Geldern, Auszahlung
<lb/>der Renten u. s. w.

<lb/>3. Eine Verbesserung des Entschädigungs- 
<lb/>verfahrens wird namentlich nach der Richtung
<lb/>angestrebt, dafs der Versicherte auch in solchen
<lb/>Fällen, in welchen es zweifelhaft ist, welche Berufs- 
<lb/>genossenschaft einzutreten hat, rasch und sicher zu
<lb/>seinem Recht gelangt. Ferner wird zur Vermeidung
<lb/>widersprechender Entscheidungen zwischen dem
<lb/>Reichs-Versicherungsamt einerseits und den Landes- 
<lb/>versicherungsämtern andererseits, bei der Mitbetei- 
<lb/>ligung einer dem Reichs-Versicherungsamt nicht
<lb/>unterstellten Berufsgenossenschaft die Abgabe der
<lb/>Akten an das Reichs-Versicherungsamt vorgeschrie- 
<lb/>ben, desgleichen, dafs die Entscheidung des Reichs-
<lb/>Versicherungsamts für das Landes-Versicherungsamt
<lb/>bindend ist, sofern das erstere die Entschädigungs- 
<lb/>pflicht einer ihm unterstellten Berufsgenossenschaft
<lb/>deshalb verneint hat, weil nicht sie, sondern eine
<lb/>dem Landes-Versicherungsamt unterstellte Berufs- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>genossenschaft entschädigungspflichtig sei. Endlich
<lb/>soll auch zur Verhütung widersprechender Ent- 
<lb/>scheidungen zwischen den Instanzen der Unfallver- 
<lb/>sicherung einerseits und den ordentlichen Gerichten
<lb/>andererseits die instanzielle Entscheidung darüber,
<lb/>ob ein nach den Unfallversicherungsgesetzen ent- 
<lb/>schädigungspflichtiger Betriebsunfall vorliegt, für die
<lb/>ordentlichen Gerichte bindend sein.

<lb/>Im übrigen soll die Feststellung der Ent- 
<lb/>schädigung sobald wie möglich erfolgen, und, wenn
<lb/>die endgiltige Feststellung nicht sofort angängig ist,
<lb/>jedenfalls eine vorläufige Entschädigung zugebilligt
<lb/>werden, auch die Verjährungs- und Rechtsmittelfrist
<lb/>in Berücksichtigung der geringen Geschäftsgewandt- 
<lb/>heit der Arbeiter selbst dann gewahrt sein, wenn
<lb/>der Entschädigungsanspruch oder das Rechtsmittel
<lb/>bei einem nichtzuständigen Genossenschaftsorgan
<lb/>oder einer anderen als der zuständigen Berufs- 
<lb/>genossenschaft bezw. Behörde angemeldet wird.

<lb/>Dagegen will der Entwurf nach dem Vorbilde
<lb/>der bewährten Einrichtungen auf dem Gebiete der
<lb/>Invaliditäts- und Altersversicherung den Rekurs an
<lb/>das Reichs-Versicherungsamt für Streitigkeiten auf
<lb/>rein thatsächlicher Grundlage (über den Grad der
<lb/>Erwerbsbeschränkung und die Berechnung des Jahres- 
<lb/>arbeitsverdienstes) ausschliefsen und die Zahl der
<lb/>Mitglieder des Rekurskollegiums von sieben auf
<lb/>fünf beschränken. In den Motiven wird darauf
<lb/>hingewiesen, dafs auf diese Weise nahezu die Hälfte
<lb/>der Rekurse fortfallen und damit die notwendige
<lb/>Entlastung des Reichs-Versicherungsamts von allen
<lb/>minder wichtigen Fällen erreicht werden würde, und
<lb/>dafs andererseits die vorwiegend mit sachverständigen
<lb/>Berufsgenossen besetzten Schiedsgerichte zur end- 
<lb/>gültigen Entscheidung solcher Thatfragen gerade
<lb/>befähigt und berufen erscheinen.

<lb/>In den beteiligten Kreisen hat aber dieser
<lb/>Abänderungsvorschlag den wenigsten Beifall ge- 
<lb/>funden, weil man befürchtet, dafs dadurch nicht
<lb/>blos die einheitliche Rechtsprechung und Renten-
<lb/>zumessung in Frage gestellt, sondern auch das
<lb/>Vertrauen der Arbeiter zu der instanziellen Recht- 
<lb/>sprechung erschüttert werden würde. Gleichwohl
<lb/>läfst sich nicht leugnen, dafs der gegenwärtige
<lb/>Zustand bei der immer noch aufserordentlich
<lb/>wachsenden Zahl der Rekurse sich auf die Dauer
<lb/>kaum aufrecht erhalten läfst, und die Rechtsprechung
<lb/>des Reichs-Versicherungsamts selbst bei der Vielheit
<lb/>der Spruchkammern und dem Ueberwuchern der
<lb/>geringfügigen Fälle zu zersplittern und zu verflachen
<lb/>droht.

<lb/>Von den Abänderungen der übrigen Unfall- 
<lb/>versicherungsgesetze wäre nur noch hervorzuheben,
<lb/>dafs die Seeunfallversicherung auf die bisher noch
<lb/>nicht erfafste kleine Seeschifffahrt (mit Fahrzeugen
<lb/>bis 50 cbm Raumgehalt) und die See- und Küsten- 
<lb/>fischerei ausgedehnt und diese Versicherung durch
<lb/>eine besondere Versicherungsanstalt bewirkt werden
<lb/>soll, welche neben der See-Berufsgenossenschaft
<lb/>nach Analogie der Versicherungsanstalten der Bau-
<lb/>gewerks-Berufsgenossenschaften einzurichten ist.
</p>

               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0187.tif"
                   n="171"
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               <div xml:id="d63665e60131" ana="scope_-_171-174" type="article">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber Rechtshülfepflicht der Gerichte gegenüber Verwaltungsbehörden</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Burghold, Jul.">Von Rechtsanwalt Dr. Jul. Burghold</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0187--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 9.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>171
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Der dem Reichstag am 26. Februar 1897 mit
<lb/>einer mathematisch-technischen Denkschrift vorgelegte
<lb/>„Entwurf eines Invalidenversicherungs- 
<lb/>gesetzes“ (Drucksache No. 696) beschränkt sich
<lb/>ebenfalls auf eine Einzelrevision. Dieselbe bezweckt
<lb/>im wesentlichen eine Annäherung der einzelnen
<lb/>Zweige der Arbeiterversicherung, die Vereinfachung
<lb/>und Verbesserung der Beitragserhebung auf Grund- 
<lb/>lage des Markensystems (namentlich durch Zulassung
<lb/>von Beitragsmarken für gröfsere Zeiträume), eine
<lb/>wirksamere und vereinfachte Ausgleichung der
<lb/>Rentenlast unter den Trägern der Versicherung,
<lb/>eine anderweite Berechnung der Renten und die
<lb/>Beseitigung einzelner Zweifel und Mängel, welche
<lb/>sich bei der bisherigen Auslegung und Anwendung
<lb/>des Gesetzes herausgestellt haben.

<lb/>Die Notwendigkeit einer ander weiten Ver- 
<lb/>teilung der Rentenlast auf die einzelnen Ver- 
<lb/>sicherungsanstalten, wofür gegenwärtig lediglich die
<lb/>Zahl und Höhe der Beiträge, nicht aber das Lebens- 
<lb/>alter der Versicherten mafsgebend sind, wird da- 
<lb/>mit begründet, dafs die ungünstige Finanzlage
<lb/>der Versicherungsanstalten mit vorwiegend land- 
<lb/>wirtschaftlichen Bezirken auf den neuerdings be- 
<lb/>ständigen Abzug jüngerer Altersklassen nach den
<lb/>industriellen Anstaltsbezirken zurückzuführen sei,
<lb/>so dafs die beim Erlafs des Gesetzes auf Grund der
<lb/>Volkszählungen von 1880 und 1885 aufgestellte An- 
<lb/>nahme, die Altersgruppierung innerhalb der einzelnen
<lb/>Versicherungsanstalten werde von den für das ganze
<lb/>Reich ermittelten Durchschnittssätzen nicht erheblich
<lb/>abweichen, sich als irrtümlich herausgestellt habe.
<lb/>Der Entwurf sieht deshalb (in § 65) vor, dafs jede
<lb/>Versicherungsanstalt dauernd nur mit der Hälfte der
<lb/>von ihr festgesetzten Renten selbst belastet wird,
<lb/>während die andere Hälfte auf die Gesamtheit aller
<lb/>Versicherungsanstalten und zwar nach Mafsgabe
<lb/>des jeweiligen Vermögensbestandes der einzelnen
<lb/>Anstalten verteilt werden soll, gestattet aber zu- 
<lb/>gleich die gemeinsame Aufbringung, eines weiteren
<lb/>Viertels der Rentenlast. Von der Verteilung der
<lb/>Gesamtlast äuf die einzelnen Versicherungs- 
<lb/>anstalten nach Mafsgabe ihres Vermögensbestandes
<lb/>ist abgesehen worden, weil dann den einzelnen
<lb/>Trägern der Versicherung kein genügender Anlafs
<lb/>zu sorgsamer Prüfung der Rentenanträge und zu
<lb/>sparsamer Verwaltung bleiben würde. (Vgl. hierzu
<lb/>Motive S. 158 flg., Denkschrift S. 307 und 323 flg.)

<lb/>Die anderweite Berechnung der Renten
<lb/>soll darin bestehen, dafs die Altersrente zur Vermeidung
<lb/>der bisher komplizierten Berechnungsweise einfach
<lb/>gleich dem Grundbetrag der Invalidenrente gesetzt
<lb/>und dieser in den einzelnen Lohnklassen (unter Zu- 
<lb/>tritt einer fünften Lohnklasse mit einem Jahres- 
<lb/>arbeitsverdienst von mehr als 1150 Mk.) so
<lb/>bestimmt wird, dafs zwischen Rente und Beitrag ein
<lb/>durchweg und dauernd gleiches Verhältnis (von
<lb/>1:H/z:2:2*/g:3) eintritt. Auf diese Weise wird zu- 
<lb/>gleich eine Erhöhung der Altersrenten sowie der
<lb/>Invalidenrenten in den höheren Lohnklassen lür die
<lb/>ersten 20 Jahren nach Eintritt in die Versicherung
</p>
                  <p>

                     <lb/>erreicht, ohne dafs die Gesamtkosten der Versicherung
<lb/>sich steigern. (Vgl. Entwurf S. 174 flg.)

<lb/>Schliefslich bliebe noch hervorzuheben, dafs
<lb/>nach den Berechnungen der Denkschrift (S. 354 flg.)
<lb/>für den Beharrungszustand die jährliche Gesamt- 
<lb/>ausgabe an Entschädigungen (Reichszuschufs und
<lb/>Verwaltungskosten nicht mitgerechnet) für den zur
<lb/>Zeit vorhandenen Versicherungsbestand sich belaufen
<lb/>würde: bei der Invaliditäts- und Altersversicherung
<lb/>auf 136064290 Mk., bei der gewerblichen Unfall- 
<lb/>versicherung auf 111152400 Mk. oder das 3,6fache
<lb/>der Ausgabe für das Jahr 1894 und bei der land- 
<lb/>wirtschaftlichen Unfallversicherung auf 42418000
<lb/>oder das 5 fache der Ausgabe für das Jahr 1894,
<lb/>was unter Hinzurechnung von rund 150000000 Mk.
<lb/>für die Krankenversicherung und 60000000 Mk. an
<lb/>Reichszuschufs für die Invaliditäts- und Alters- 
<lb/>versicherung eine Gesamt-Jahresausgabe von
<lb/>einer halben Milliarde Mark ergeben würde,
<lb/>welche ausschließlich der arbeitenden Klasse zu
<lb/>Gute käme. Nach dem für die Weltausstellung in
<lb/>Brüssel 1897 neu zusammengestellten „Leitfaden
<lb/>zur Arbeiter Versicherung des Deutschen Reichs“
<lb/>(S. 26) sind aber bis zum Schlufs des letztveröffent- 
<lb/>lichten Rechnungsjahres 1895 den Versicherten an
<lb/>solchen Entschädigungen (Krankheitskosten, Sterbe- 
<lb/>geldern, Unfall-, Invaliden- und Altersrenten) im
<lb/>Ganzen schon 1 243 763 965 Mk. zugeflossen; dabei
<lb/>haben die Arbeitgeber 969742016 Mk., die Arbeiter
<lb/>887 865084 Mk. an Beiträgen eingezahlt, so dafs
<lb/>die Arbeiter rund 355900000 Mk. mehr an
<lb/>Entschädigungen erhalten als an Beiträgen
<lb/>gezahlt haben. Rechnet man noch das Jahr 1896
<lb/>hinzu, so belaufen sich die dem Arbeiterstande auf
<lb/>Grund der sozialpolitischen Gesetzgebung bisher
<lb/>zugewandten Entschädigungen insgesamt auf rund
<lb/>1 V2 Milliarden.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ueber Reehtshülfepflieht der Gerichte
<lb/>gegenüb er Verwaltungsb ehör den.

<lb/>Von RechtsanwaltDr. Jul. Burghold, Frankfurt a. M.

<lb/>Die Frage, ob die Gerichte den Verwaltungs- 
<lb/>behörden im Disziplinarverfahren gegen einen noch
<lb/>unbekannten, erst zu ermittelnden Beamten Rechts- 
<lb/>hülfe zu leisten haben, ist neuerdings anläßlich des
<lb/>Zeugniszwangverfahrens gegen einige Redakteure
<lb/>wieder lebhaft erörtert worden. Ein Blick auf die
<lb/>juristische Litteratur und auf die Rechtsprechung
<lb/>zeigt, dafs hier wie dort große Unsicherheit herrscht.
<lb/>Diese Unsicherheit hat sich am lebhaftesten fühlbar
<lb/>gemacht bei den Erwägungen darüber, welche
<lb/>Gerichte für das hier fragliche Rechtshülfe verfahren
<lb/>zuständig sind. Die überwiegend, auch vom Kammer- 
<lb/>gericht vertretene Ansicht will die Zuständigkeit nach
<lb/>den Rechtshülfe-Bestimmungen des deutschen Ger.-
<lb/>Verf.-Ges. (§§ 157 ff.) geregelt wissen. Diese Ansicht
<lb/>dürfte indes der gesetzlichen Begründung entbehren.

<lb/>Der erste Paragraph der angeführten Be- 
<lb/>stimmungen des Ger.-Verf.-Ges. (§ 157) spricht nur
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0188.tif"
                      n="172"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0188--><p/>
                  <p>

                     <lb/>172
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>von den Gerichten, die sich Hülfe zu leisten
<lb/>haben. Hieraus und aus den übrigen Paragraphen
<lb/>des Titels über Rechtshülfe erhellt, dafs dieser
<lb/>Titel sich ausschließlich auf solche Fälle bezieht,
<lb/>in welchen das Ersuchen von einem Gericht aus- 
<lb/>geht. Das von einer Verwaltungsbehörde ge- 
<lb/>stellte Ersuchen fällt also nicht darunter. Dies folgt
<lb/>außerdem aus § 2 des Einführungsgesetzes zum
<lb/>Ger.-Verf.-Ges., welcher bestimmt, daß die Vor- 
<lb/>schriften des Ger.-Verf.-Ges. nur auf die ordent- 
<lb/>liche streitige Gerichtsbarkeit und deren Ausübung
<lb/>Anwendung finden, zu der das Disziplinarverfahren
<lb/>zweifellos nicht zu rechnen ist.

<lb/>Man hat denn auch erklärt, die angezogenen
<lb/>Bestimmungen des Ger.-Verf.-Ges. nicht direkt an- 
<lb/>wenden zu wollen, sondern nur mittels Analogie.
<lb/>Nun mag es vielleicht nicht abzuweisen sein, auf
<lb/>Gegenstände der nicht-ordentlichen Gerichtsbarkeit,
<lb/>welche den ordentlichen Gerichten übertragen sind,
<lb/>mangels gesetzlicher Regelung die Vorschriften des
<lb/>Ger.-Verf.-Ges. entsprechend anzuwenden. Immer
<lb/>muß jedoch die Vorausetzung gelten, daß die be- 
<lb/>treffende (nicht-ordentliche) Gerichtsbarkeit den
<lb/>Gerichten übertragen ist. Vorliegendenfalls
<lb/>ist daher in erster Linie nicht die Frage zu prüfen:
<lb/>welches Gericht ist für die Rechtshülfe gegenüber
<lb/>einer Verwaltungsbehörde zuständig? Sondern es
<lb/>ist die Vorfrage zu stellen: ist hierzu überhaupt
<lb/>ein Gericht berufen? Denn die Gerichte haben
<lb/>nur solche Angelegenheiten zu erledigen,
<lb/>die ihnen vom Gesetz übertragen sind.

<lb/>Dies folgt aus dem, der preußischen Ver- 
<lb/>fassungsurkunde entnommenen Grundsatz, der an
<lb/>die Spitze des Ger.-Verf.-Ges. gestellt ist: die
<lb/>richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur
<lb/>dem Gesetze unterworfene Gerichte ausgeübt:
<lb/>§ 1. Wenn die Gerichte nur dem Gesetze unterworfen
<lb/>sind, so kann auch nur das Gesetz den Kreis ihrer
<lb/>Geschäfte vorschreiben. Jede Handlung eines Gerichts,
<lb/>welche ihm nicht durch ein Gesetz übertragen ist,
<lb/>entbehrt der Natur einer richterlichen Handlung.
<lb/>Schlechthin-richterliche Handlungen giebt es nicht.
<lb/>Niemand würde annehmen wollen, dafs die auf
<lb/>Ersuchen eines HaushaitungsVorstandes erfolgende
<lb/>amtsrichterliche Vernehmung des Gesindes zur
<lb/>Ermittelung eines Hausdiebes deshalb als richterliche
<lb/>Handlung anzusehen wäre, weil für den ordentlichen
<lb/>Strafprozefs ein solches amtsrichterliches Ver- 
<lb/>nehmungsrecht gesetzlich bestimmt ist. Das Gleiche
<lb/>muß aber auch dann gelten, wenn das Ersuchen
<lb/>von einer Verwaltungsbehörde ausgeht und nicht
<lb/>nachgewiesen werden kann, dafs ein Gesetz den
<lb/>Richter verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge
<lb/>zu leisten.

<lb/>Man wende gegen diese Argumentation nicht
<lb/>ein, dafs der angeführte § 1 des Ger.-Verf.-Ges.
<lb/>wie das ganze Ger.-Verf.-Ges. nur auf die ordent- 
<lb/>liche streitige Gerichtsbarkeit Anwendung finde.
<lb/>Es ist allerdings richtig, dafs nach § 2 des Einf.-
<lb/>Ges. sein Anwendungsgebiet hierauf beschränkt ist.
<lb/>Es ist auch richtig, dafs das Ger.-Verf.-Ges. nicht
</p>
                  <p>

                     <lb/>verbieten wollte, den ordentlichen Gerichten jede
<lb/>andere Art der Gerichtsbarkeit zu übertragen. Aber
<lb/>es ist nicht minder richtig, dafs diesen ordentlichen
<lb/>Gerichten, welche das Ger.-Verf.-Ges. geschaffen
<lb/>hat, durch den Grundsatz des § 1 die volle Un- 
<lb/>abhängigkeit außer der Abhängigkeit vom Gesetz
<lb/>gewährleistet werden sollte. Die Unabhängigkeit
<lb/>wäre aber vernichtet, wenn man sie auf die Aus- 
<lb/>übung der ordentlichen Gerichtsbarkeit be- 
<lb/>schränken würde. Dieser Gedanke hat dazu ge- 
<lb/>führt, in § 4 des Einf.-Ges. zum Ger.-Verf.-Ges.
<lb/>das Prinzip der Trennung von Justiz und Verwaltung
<lb/>aufzustellen. Und der angezogene § 4 spricht noch
<lb/>ausdrücklich aus, dafs es nur die Landesgesetz- 
<lb/>gebung ist, die den ordentlichen Gerichten eine
<lb/>andere Art der Gerichtsbarkeit übertragen kann.
<lb/>Aus alledem erhellt, dafs gemäß dem fundamen- 
<lb/>talen Grundsatz des modernen Staatsrechts von der
<lb/>Unabhängigkeit der Gerichte diese nur solche
<lb/>Handlungen vorzunehmen haben, zu welchen sie
<lb/>das Gesetz beruft.

<lb/>Es fragt sich nun, ob, abgesehen von den weder
<lb/>direkt, noch im Wege der Analogie Anwendung
<lb/>findenden Rechtshülfe-Bestimmungen des Ger.-Verf.-
<lb/>Ges. gesetzliche Vorschriften vorhanden sind, welche
<lb/>die Gerichte im Disziplinarverfahren zur Rechts- 
<lb/>hülfe gegenüber den Verwaltungsbehörden berufen.

<lb/>Hinsichtlich des Disziplinarverfahrens gegen
<lb/>Reichsbeamte ist das ohne weiteres zu verneinen.
<lb/>Das allein in Betracht kommende Reichsbeamten- 
<lb/>gesetz vom 31. März 1873 spricht nirgends davon,
<lb/>dafs die Gerichte den Reichsbehörden Rechtshülfe
<lb/>zu leisten haben.

<lb/>Das nämliche gilt von dem preufsischen
<lb/>Disziplinargesetze vom 21. Juli 1852.

<lb/>Für das preußische Disziplinarverfahren hat
<lb/>man jedoch, um eine Rechtshülfepflicht der Gerichte
<lb/>zu begründen, zunächst den § 87 des Ausf.-Ges.
<lb/>zum Ger.-Verf.-Ges. herangezogen. Zweifellos mit
<lb/>Unrecht. Denn dieser Paragraph überträgt lediglich
<lb/>die Bestimmungen des Ger.-Verf.-Ges. über die
<lb/>gegenseitige Rechtshülfe der Gerichte auf solche
<lb/>Angelegenheiten, welche nicht zur ordentlichen
<lb/>streitigen Gerichtsbarkeit gehören; er handelt aber
<lb/>gleich dem Ger.-Verf.-Ges. ausschließlich von der
<lb/>gegenseitigen Rechtshülfe der Gerichte, hat also
<lb/>zur Voraussetzung, dafs das Ersuchen von einem
<lb/>Gericht und nicht von einer Verwaltungsbehörde
<lb/>ausgeht.

<lb/>Die gegnerische Ansicht könnte sich außerdem
<lb/>nur noch darauf stützen, dafs vor Inkrafttreten
<lb/>des Ger.-Verf.-Ges. die preußischen Gerichte den
<lb/>Verwaltungsbehörden Rechtshülfe geleistet haben und
<lb/>dafs nunmehr mit den übrigen Geschäften auch diese
<lb/>Rechtshülfepflicht auf die neuen Gerichte über- 
<lb/>gegangen sei, indem das Preußische Ausführungs- 
<lb/>gesetz zum Ger.-Verf.-Ges. einen solchen Geschäfts- 
<lb/>übergang allgemein anordne. Nun ist es richtig,
<lb/>dafs das Preußische Ausführungsgesetz die Amts- 
<lb/>gerichte für diejenigen Angelegenheiten zuständig
<lb/>erklärt, welche früher durch Einzelrichter zu er-
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0189.tif"
                      n="173"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0189--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 9.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>173
</p>
                  <p>

                     <lb/>ledigen waren (§ 26) und die Landgerichte, und
<lb/>zwar deren Civilkammern, für solche Angelegen- 
<lb/>heiten, für welche früher die Kollegialgerichte erster
<lb/>Instanz zuständig waren. (§§ 41, 42). Angenommen
<lb/>nun, es wären früher in der That die Gerichte zur
<lb/>Rechtshülfe gegenüber den Verwaltungsbehörden
<lb/>verpflichtet gewesen, so müfste zunächst festgestellt
<lb/>werden: welche Gerichte? der Einzelrichter oder
<lb/>das Kollegialgericht? Die Antwort würde lauten:
<lb/>das Kollegialgericht, denn in der maßgebenden
<lb/>Verordnung vom 2. Januar 1849 ist unter den im
<lb/>§ 22 dem Einzelrichter als ausschließliche Geschäfte
<lb/>zugewiesenen Angelegenheiten die Erledigung von
<lb/>Requisitionen nicht aufgeführt.*) Hiernach wären
<lb/>die fraglichen Rechtshülfegeschäfte nunmehr auf
<lb/>die Landgerichte und zwar (gemäß § 42 Preufs.
<lb/>Ausf.-Ges.) auf deren (Zivilkammern übergegangen.
<lb/>Es ist thatsächlich auch einmal eine (Zivilkammer
<lb/>um Rechtshülfe in einer Disziplinarsache angegangen
<lb/>worden.* 2) Allein es braucht wohl kaum daraut
<lb/>hingewiesen zu werden, wie absurd ein derartiges
<lb/>Ergebnis ist, an welches der § 41 des Preufs.
<lb/>Ausf.-Ges., der nach den Motiven lediglich be- 
<lb/>stimmte Landesbezirke (besonders Cöln) und vor- 
<lb/>wiegend Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit im
<lb/>Auge hatte, gewiß nicht gedacht hat. Es wäre in
<lb/>der That ein eigentümliches Bild, wenn auf Ersuchen
<lb/>einer Verwaltungsbehörde ein Zeuge in einer
<lb/>Disziplinarsache von einer (Zivilkammer ver- 
<lb/>nommen würde.

<lb/>Bestand denn nun aber wirklich bei Ein- 
<lb/>führung des Ger-.Verf.-Ges. eine Rechtshülfepflicht
<lb/>der preußischen Gerichte gegenüber den Ver- 
<lb/>waltungsbehörden? Das Obertribunal hat dies in
<lb/>ständiger Rechtsprechung bejaht. Die Bejahung
<lb/>gründete sich auf § 38 der Verordnung vom 2. Januar
<lb/>1849, wonach sich Gerichte und Verwaltungsbehörden
<lb/>bei Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte
<lb/>gegenseitig Unterstützung leisten sollen. Nach der
<lb/>Ansicht des Kammergerichts gilt diese Bestimmung
<lb/>als „eminent staatsrechtlicher Grundsatz“ noch heute
<lb/>und auch in den erst nach ihrem Erlaß der
<lb/>preußischen Monarchie einverleibten Landesteilen.
<lb/>Man kann das zugeben; man kann auch zugeben,
<lb/>daß (wie von anderer Seite geltend gemacht wurde)
<lb/>die fragliche Bestimmung bei der Einheitlichkeit
<lb/>des Staates sich von selbst verstehe. Der § 38 ist
<lb/>nämlich so weit gefaßt, daß er sich unter allen
<lb/>Umständen eine einschränkende Auslegung
<lb/>gefallen lassen muß. Denn auch vor dem 1. Oktober
<lb/>1879 würde sich zweifellos kein preußisches Gericht
<lb/>zu jeder beliebigen, von einer Verwaltungs- 
<lb/>behörde erforderten Hülfeleistung für verpflichtet
<lb/>gehalten haben, sondern nur zur Vornahme solcher
</p>
                  <p>

                     <lb/>b Die allerdings thatsächlich mit Requisitionen befafsten Einzel- 
<lb/>richter hatten hierbei die Eigenschaft von Kommissaren usw. des
<lb/>Kreisgerichts (§ 21 der Verordnung).


<lb/>2) Freilich in der Beschwerdeinstanz: s. Johow, Jahrb. f. Entsch.
<lb/>d. Kammergerichts Bd. 10 S. 3. In dieser Sache waren als Beschwerde- 
<lb/>gericht nach einander angerufen worden: Oberlandesgericht, Reichs- 
<lb/>gericht, Strafkammer, Kammergericht, Civilkammer und nochmals
<lb/>Kammergericht. Alle hatten sich für unzuständig erklärt!
</p>
                  <p>

                     <lb/>Geschäfte, die ihrer Natur nach richterliche Ob- 
<lb/>liegenheiten sind. Man hätte nur sagen können —
<lb/>und so hat man thatsächlich gesagt — das Dis- 
<lb/>ziplinär - Ermittelungsverfahren ist ohne Zeugen- 
<lb/>vernehmung nicht durchführbar; in anderen Prozeß- 
<lb/>verfahren liegt die Zeugenvernehmung den Gerichten
<lb/>ob; kraft Analogie haben daher die Gerichte auch
<lb/>im Disziplinarverfahren diese Obliegenheit zu er- 
<lb/>füllen. Ob nun diese Begründung stichhaltig war
<lb/>oder nicht, braucht jetzt nicht mehr untersucht zu
<lb/>werden, denn jetzt, nach Inkrafttreten des Ger.-Verf.-
<lb/>Ges., scheitert sie jedenfalls an derjenigen Ein- 
<lb/>schränkung, welche der § 38 der Verordnung durch
<lb/>den § 1 des Ger.-Verf.-Ges. erleiden muß: daran
<lb/>nämlich, daß die Obliegenheiten der Gerichte durch
<lb/>einen Akt der Gesetzgebung bestimmt werden
<lb/>müssen und daß eine Erweiterung ihres Geschäfts- 
<lb/>kreises durch Analogie unstatthaft ist.

<lb/>Glaubt man im vorstehenden nachgewiesen zu
<lb/>haben, daß eine Rechtshülfepflicht der Gerichte
<lb/>gegenüber den Verwaltungsbehörden nicht besteht,
<lb/>so soll jetzt nur noch kurz angedeutet werden, zu
<lb/>welchen lästigen Konsequenzen eine analoge An- 
<lb/>wendung der Rechtshülfebestimmungen des Ger.-
<lb/>Verf.-Ges. in Disziplin arsachen führen müßte.
<lb/>Es wird hierbei zugleich klar werden, daß eine
<lb/>wirkliche Analogie eigentlich gar nicht vorliegt.
<lb/>Denn wenn (nach Wach) Analogie so viel heißt,
<lb/>als daß bei Gleichartigkeit des Falles gleiches Recht
<lb/>gelten soll, so wird sich eben zeigen, daß das Ger.-
<lb/>Verf.-Ges. lediglich denjenigen Fall der Rechts- 
<lb/>hülfe hat regeln wollen, in dem das Ersuchen von
<lb/>einem Gericht ausgeht, daß seine Vorschriften
<lb/>ausschließlich auf diesen Fall zugeschnitten
<lb/>sind.

<lb/>Nach § 159 Ger.-Verf.-Ges. darf das Ersuchen
<lb/>nur abgelehnt werden bei örtlicher Unzuständigkeit
<lb/>des ersuchten Gerichts oder wenn die vorzunehmende
<lb/>Handlung nach dem Rechte des ersuchten Gerichts
<lb/>verboten ist. Jede weitere Nachprüfung seitens des
<lb/>ersuchten Gerichts ist ausgeschlossen. Nun ver- 
<lb/>gleiche man damit den § 160 Abs. 2 der Straf-
<lb/>prozefsordnung, welcher von denjenigen richterlichen
<lb/>Untersuchungshandlungen spricht, die der Amts- 
<lb/>richter im Ermittelungsverfahren auf Ersuchen der
<lb/>Staatsanwaltschaft vorzunehmen hat, welcher Para- 
<lb/>graph also dasselbe Prozefsstadium betrifft, mit dem
<lb/>wir es bei unserer Frage hinsichtlich des Disziplinar- 
<lb/>verfahrens zu thun haben. Nach jenem § 160 Abs. 2
<lb/>hat der Richter zu prüfen, ob die beantragte Handlung
<lb/>nach den Umständen des Falles gesetzlich zu- 
<lb/>lässig ist. Das ist ein recht weitgehendes Prüfungs- 
<lb/>recht. Es würde dem Amtsrichter z. B. gestatten,
<lb/>den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung
<lb/>der Zeugniszwangshaft abzulehnen, wenn er die
<lb/>Zeugnisverweigerung für begründet hielte. Nach
<lb/>§ 159 des Ger.-Verf.-Ges. dagegen stände dem er- 
<lb/>suchten Amtsrichter diese Ablehnungsbefugnis nicht
<lb/>zu: er müßte auch gegen seine eigene Ueberzeugung
<lb/>dem Antrag des ersuchenden Gerichts nachkommen.
<lb/>Die verschiedene Behandlung beider Fälle findet
</p>

               </div>
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                   n="174"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Beseitigung des Thatbestandes im Anwaltsprozess</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Kronecker, ...">Von Kammergerichtsrat Dr. Kronecker</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0190--><p/>
                  <p>

                     <lb/>174
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ihre ausreichende Begründung darin, dafs man wohl
<lb/>annehmen darf, das Ersuchen eines Gerichts trage die
<lb/>Gewähr seiner Gesetzmäfsigkeit in sich, das Ersuchen
<lb/>der Staatsanwaltschaft als einer nicht-richterlichen
<lb/>Behörde bedürfe jedoch der Nachprüfung durch ein
<lb/>Gericht. Und nun soll trotzdem die das richter- 
<lb/>liche Prüfungsrecht ausschliefsende Bestimmung des
<lb/>Ger.-Yerf.-Ges. auch bei Ersuchen seitens einer Ver- 
<lb/>waltungsbehörde gelten, die Abhängigkeit des
<lb/>Richters von der ersuchenden Behörde also gröfser
<lb/>sein im Disziplinarverfahren als im ordentlichen
<lb/>Strafprozess, ein Richter möglicherweise von einer
<lb/>Verwaltungsbehörde zu einer nach seiner Ansicht
<lb/>ungesetzlichen Handlung gezwungen werden dürfen!

<lb/>Das Schiefe dieser Konsequenz haben die Ver- 
<lb/>treter der gegnerischen Ansicht denn auch heraus- 
<lb/>gefühlt und deshalb „der Natur der Sache nach“
<lb/>im Disziplinarverfahren dem § 159 Ger.-Verf.-Ges.
<lb/>eine ähnliche Einschränkung gegeben, wie sie die
<lb/>ausdrückliche Bestimmung der Strafprozefsordnung
<lb/>enthält: der ersuchte Richter soll prüfen dürfen, ob
<lb/>die von ihm seitens der Verwaltungsbehörde ver- 
<lb/>langte Handlung gesetzlich zulässig ist. In Wirklich- 
<lb/>keit handelt es sich dabei nicht sowohl um eine
<lb/>Einschränkung, als um eine Beseitigung des
<lb/>§ 159 Ger.-Verf.-Ges., der ganz streng bestimmt,
<lb/>dafs das Ersuchen nur aus zwei Gründen (örtliche
<lb/>Unzuständigkeit und Verbot der vorzunehmenden
<lb/>Handlung) abgelehnt werden dürfe und jeden weiteren
<lb/>Ablehnungsgrund, wie ein solcher hier eingeführt
<lb/>werden soll, ausdrücklich verbietet. Das heilst nun
<lb/>doch seltsam argumentiert: zuerst zu sagen: die für
<lb/>andere Fälle gegebenen Rechtshülfe-Vorschriften des
<lb/>Ger.-Verf.-Ges. passen auch auf unseren Fall, des- 
<lb/>halb wenden wir sie an; dann aber zu bekennen:
<lb/>einzelne von diesen Vorschriften passen nicht auf
<lb/>unseren Fall, deshalb wenden wir diese nicht an.

<lb/>Eine weitere Bestimmung des Ger.-Verf.-Ges.,
<lb/>deren Uebertragung auf das Rechtshülfe verfahren
<lb/>gegenüber den Verwaltungsbehörden ausgeschlossen
<lb/>wäre, ist diejenige des § 160, wonach unter Um- 
<lb/>ständen Beschwerde an das Reichsgericht zulässig
<lb/>ist gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
<lb/>(bekanntlich der Beschwerdeinstanz gegenüber dem
<lb/>ersuchten Amtsgericht), wenn das ersuchende und
<lb/>ersuchte Gericht verschiedenen Oberlandesgerichts- 
<lb/>bezirken angehören. Das Reichsgericht (Entsch. in
<lb/>Strafsachen Bd. 19 S. 438 ff.) hat in einem Falle
<lb/>der hier fraglichen Art die an dasselbe gerichtete
<lb/>Beschwerde für unzulässig erklärt mit der Begründung,
<lb/>der angeführte § 160 setze seine (des Reichsgerichts)
<lb/>Eigenschaft als gemeinschaftliches Obergericht
<lb/>voraus, den Landes verwaltungsbehörden gegen- 
<lb/>über aber könne es diese Eigenschaft nie haben.
<lb/>Es ist allerdings nicht abzusehen, warum das Reichs- 
<lb/>gericht nicht im Wege der Analogie sich diese
<lb/>Eigenschaft ebenso gut hätte beilegen können, wie
<lb/>sich (in anderen Fällen) das Oberlandesgericht
<lb/>zur Beschwerdeinstanz gegenüber Amtsgericht und
<lb/>Verwaltungsbehörde aufgeworfen hat. Aber das
<lb/>Reichsgericht spricht eben ziemlich deutlich aus,
</p>
                  <p>

                     <lb/>dafs es die Anwendung der Analogie zur Begründung
<lb/>der in Frage stehenden richterlichen Zuständigkeit
<lb/>für nicht zutreffend hält („weil, wenn auch . . . .
<lb/>vermöge Analogie Bestimmungen der Reichsstraf-
<lb/>prozefsgebung Anwendung finden sollten, doch die- 
<lb/>jenigen Bestimmungen von solcher Anwendung
<lb/>ausgeschlossen bleiben müssen, welche eine
<lb/>auf besondere Voraussetzungen begründete
<lb/>Zuständigkeit der Gerichte bestimmen, wie
<lb/>§ 160“1).

<lb/>Begreiflich ist ja diese Zuhülfenahme der Ana- 
<lb/>logie, denn es gilt thatsächlich eine Lücke auszu- 
<lb/>füllen. Wie so häufig in solchen Fällen tritt an
<lb/>den Richter die Versuchung heran, wenn auch
<lb/>unbewufst den Gesetzgeber zu spielen. Allein der
<lb/>Richter mufs doch auch zuweilen Gesetze anwenden,
<lb/>von deren Widerspruch mit den heutigen veränderten
<lb/>Verhältnissen er überzeugt ist: man denke an das
<lb/>Urteil in Sachen der sozialdemokratischen Partei- 
<lb/>organisation! So mag er denn auch einmal ruhig
<lb/>seihe Gebundenheit bekennen, das Recht nicht
<lb/>sprechen zu dürfen, wie er es möchte, oder dem
<lb/>Recht nicht helfen zu dürfen, wenn er es möchte.
<lb/>In einer Reihe neuerer Gesetze, die sich so gut wie
<lb/>das preufsische Disziplinargesetz oder das Reichs- 
<lb/>beamtengesetz auf die Analogie hätten verlassen
<lb/>dürfen, ist eine Rechtshülfepflicht der Gerichte aus- 
<lb/>drücklich bestimmt, so in der Rechtsanwalts- 
<lb/>ordnung hinsichtlich des ehrengerichtlichen Ver- 
<lb/>fahrens, im Patentgesetz u. s. w. Und so wird auch,
<lb/>wenn in gleichmäßigerer Rechtsprechung als bisher
<lb/>die Gerichte ihre eigene Unzuständigkeit in unserer
<lb/>Frage aussprechen, gar bald derjenige zur Stelle
<lb/>sein, der wirklich dazu berufen ist, die Lücke aus- 
<lb/>zufüllen: der Gesetzgeber.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Beseitigung des Thatbestandes im
<lb/>Anwaltsprozefs.

<lb/>Von Kammergerichtsrat Dr. Kronecker, Berlin.

<lb/>Nach § 284 Civilprozefsordnung soll das Urteil
<lb/>im Civilprozefs einen Thatbestand, das heilst „eine
<lb/>gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes
<lb/>auf Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien
<lb/>unter Hervorhebung der gestellten Anträge" ent- 
<lb/>halten. Diese Darstellung, bei welcher eine Bezug- 
<lb/>nahme auf die vorbereitenden Schriftsätze und die
<lb/>zum Sitzungsprotokoll erfolgten Feststellungen, in
<lb/>zweiter Instanz auch eine Verweisung auf das erste
<lb/>Urteil „nicht ausgeschlossen" ist, liefert nach § 285
<lb/>rücksichtlich des mündlichen Parteivorbringens einen
<lb/>nur durch das Sitzungsprotokoll zu entkräftenden
<lb/>Beweis.

<lb/>Diese in ihrer obligatorischen Form dem gemeinen
<lb/>Prozeß unbekannte Einrichtung fand sich bereits in
<lb/>einem Teil der Partikulargesetzgebungen, darunter
<lb/>der hannoverschen und preußischen, während die
<lb/>bayerische die von den Anwälten zu fertigenden
</p>
                  <p>

                     <lb/>i) Entsch. i. Strafs. B. 19 a. a. O. Siehe auch Bd. 22 S. 111.
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0191.tif"
                      n="175"
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                  <p>

                     <lb/>No. 9.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>175
</p>
                  <p>

                     <lb/>„qualites“ des französisch-rheinischen Prozesses
<lb/>übernommen hatte.

<lb/>Die Bestimmungen über die „Bezugnahme"
<lb/>wurden anfangs von der Praxis in freier Weise
<lb/>ausgelegt, so dafs auch Verweisungen auf den
<lb/>gesamten Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze vor- 
<lb/>kamen. Das Reichsgericht hat dies gemifsbilligt
<lb/>und angenommen, dafs nur ausnahmsweise und nur
<lb/>auf einzelne bestimmt zu bezeichnende, in sich
<lb/>völlig klare Stellen der Schriftsätze Bezug genommen
<lb/>werden dürfe. Die Untergerichte haben sich dieser
<lb/>Auslegung gefügt.

<lb/>Gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den
<lb/>Thatbestand, soweit sie den Anwaltsprozefs betreffen,
<lb/>vor allem aber gegen die erwähnte Praxis des
<lb/>Reichsgerichts wandte sich Bähr in zwei scharfen
<lb/>Aufsätzen (Besprechungen reichsgerichtlicher Urteile
<lb/>S. 207 — 242 und Jahrb. für Dogm. Bd. 23,
<lb/>S. 417 — 426). Er hob hervor, dafs jene Vorschriften,
<lb/>namentlich wie sie vom Reichsgericht ausgelegt
<lb/>würden, das erste und wichtigste Recht der
<lb/>Parteien, mit ihrer eigenen Darstellung auch
<lb/>vom Richter höherer Instanz gehört zu
<lb/>werden, beseitigen. Der Richter könne falsch
<lb/>auffassen oder auch bei richtiger Auffassung in der
<lb/>Wahl der Worte irren, wodurch einer Partei leicht
<lb/>Schaden zugefügt werde. Je öfter eine Dar- 
<lb/>stellung durch den Filter fremden Denkens
<lb/>hindurchgehe, um so unsicherer werde sie.
<lb/>Das Berichtigungsverfahren sei nahezu wertlos. Der
<lb/>Thatbestand sei aber auch, wie er sich in der Praxis
<lb/>darstelle, keine kollegiale Fixierung des mündlich
<lb/>Vorgetragenen, sondern ein vom Berichterstatter
<lb/>gefertigter, vom Vorsitzenden notdürftig kontrollierter
<lb/>Aktenauszug mit einigen auf Grund der mündlichen
<lb/>Verhandlung bewirkten Aenderungen, und deshalb
<lb/>eine im wesentlichen nutzlose Arbeit. Es würde
<lb/>genügen, die Abweichungen der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung von dem Inhalt der Schriftsätze festzustellen
<lb/>und im übrigen regelmäßig auf die letzteren zu
<lb/>verweisen, was auch nach den bestehenden Vor- 
<lb/>schriften allenfalls zulässig sei.

<lb/>Diese Auffassung wird von Wen gier in soweit
<lb/>geteilt, als er (in seiner Lehre vom Thatbestand)
<lb/>den Thatbestand als eine „ungenügende und prinzipiell
<lb/>vielleicht verwerfliche Einrichtung“ erachtet; jedoch
<lb/>billigt er vom Standpunkte des jetzigen Rechts die
<lb/>Praxis des Reichsgerichts und weicht auch sonst
<lb/>mehrfach von Bähr ab. Andere Schriftsteller, wie
<lb/>Rocholl in seinen Besprechungen reichsgerichtlicher
<lb/>Urteile (Bd. 1 S. 486 ff.) bekämpfen die Bähr’schen
<lb/>Darlegungen durchaus. Trotzdem mufs den letzteren
<lb/>beigetreten werden. Vom Standpunkte der Praxis
<lb/>ist hierbei weniger auf die grundsätzliche Verwerflich- 
<lb/>keit und die Gefährlichkeit der Einrichtung, als
<lb/>darauf Gewicht zu legen, dafs mit dem heutigen
<lb/>Thatbestand eine die Richter schwer belastende und
<lb/>im wesentlichen nutzlose Arbeit geleistet wird.
<lb/>Nötig und nützlich ist es lediglich, die Abweichungen
<lb/>des mündlich Vorgetragenen von dem Inhalt der
<lb/>Akten festzustellen. Was sonst den Thatbestand
</p>
                  <p>

                     <lb/>von dem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze
<lb/>unterscheidet, rechtfertigt diese Einrichtung nicht.

<lb/>Der Thatbestand soll eine gedrängte Dar- 
<lb/>stellung des Sach- und Streitstandes sein. Auf
<lb/>das Wort „Darstellung“ legt ein Schriftsteller
<lb/>(Reichsgerichtsrat v. Streich bei Gruchot Bd. 25
<lb/>S. 237 ff.) großen Wert; der Thatbestand ist darnach
<lb/>bestimmt, ein „Bild“ des Sach- und Streitstandes
<lb/>zu geben. Ein solches Bild kann aber die Sach- 
<lb/>darstellung in einigermaßen verwickelten Sachen
<lb/>nur selten geben; günstigenfalls kommt angesichts
<lb/>der vielfach kaum zu vermeidenden Verweisungen
<lb/>ein Mosaikbild heraus. In einfachen Sachen
<lb/>ergiebt sich das gewünschte Bild schon aus den
<lb/>Schriftsätzen. — Was das Gesetz mit „gedrängter“
<lb/>Darstellung meint, ist streitig. Einige, wie Rocholl,
<lb/>verstehen darunter nur eine kurze Ausdrucksweise
<lb/>und Weglassung der Rechtsausführungen, Andere,
<lb/>wie Planck (in seinem Lehrbuch) und Meyer
<lb/>(Busch Bd. 14 S. 481) wollen auch das offenbar
<lb/>Unerhebliche, was ersichtlich nur „pro coloranda
<lb/>causa“ vorgebracht ist, weglassen, während Pfizer
<lb/>(Busch Bd. 17 S. 82) lediglich das aufnehmen will,
<lb/>was für die Entscheidung des urteilenden Richters
<lb/>wesentlich ist. Die letzte Ansicht ist offenbar
<lb/>unrichtig, aber auch die mittlere bedenklich, da
<lb/>vielfach zweifelhaft sein kann, ob die Partei eine
<lb/>Thatsache zur Begründung ihres Antrages oder nur
<lb/>pro coloranda causa vorgebracht hat. Somit wird
<lb/>der ersteren Meinung der Vorzug zu geben sein.

<lb/>Der Thatbestand soll den Sach- und Streitstand
<lb/>auf Grundlage der mündlichen Vorträge der
<lb/>Parteien darstellen. Planck bezeichnet daher
<lb/>den Thatbestand, nach dem bestehenden Gesetz mit
<lb/>Recht, als ein urkundliches Zeugnis der Richter- 
<lb/>personen, welche der dem Urteil zu Grunde liegenden
<lb/>Verhandlung beigewohnt haben, über das mündliche
<lb/>Parteivorbringen in dieser Verhandlung. Es fragt
<lb/>sich hier zunächst, wie dies Vorbringen behufs
<lb/>Feststellung im Thatbestande fixiert werden soll.
<lb/>Wenn mit dem „urkundlichen Zeugnis der das
<lb/>Urteil fassenden Gerichtspersonen“ voller Ernst
<lb/>gemacht werden sollte, so müßten alle die
<lb/>gesamten Vorträge nachstenographieren. Dafs das
<lb/>nicht angängig ist, leuchtet ein. Dagegen soll es nach
<lb/>der Wach’sehen Enquete (Busch, Beil, zu Bd. 11
<lb/>S. 142 ff.) zuweilen Vorkommen, dafs alle Gerichtsmit- 
<lb/>glieder sich möglichst vollständige Notizen machen
<lb/>und diese nachher mit einander vergleichen. Ein
<lb/>solches Verfahren ist nur bei einfacheren Sachen
<lb/>ausführbar, aber auch dort unzweckmäßig. Denn
<lb/>fast ausnahmslos tragen die Anwälte, wie das auch
<lb/>in der Natur der Sache liegt, nur den Inhalt der
<lb/>Schriftsätze mit einzelnen Abweichungen vor; die mit
<lb/>jenen Schriftsätzen unbekannten Beisitzer vermerken
<lb/>daher bei obigem Verfahren überflüssigerweise vieles,
<lb/>was sie demnächst bei der Beratung besser und
<lb/>vollständiger in den Akten finden. In Preußen
<lb/>notieren deshalb regelmäßig nur die mit den Akten
<lb/>betrauten Mitglieder des Gerichts, der Berichterstatter
<lb/>und der Vorsitzende, die Abweichungen der Vor-
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0192.tif"
                      n="176"
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                  <p>

                     <lb/>176
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>träge von den Schriftsätzen, nachdem der Vorsitzende
<lb/>nötigenfalls durch Befragen festgestellt hat, ob die
<lb/>Abweichung, namentlich wenn es sich nicht um
<lb/>einen Zusatz, sondern um eine Weglassung oder
<lb/>sonstige Aenderung handelt, eine beabsichtigte war.
<lb/>Auch diese Notierung kann wegfallen, wenn, was
<lb/>namentlich in zweiter Instanz vielfach üblich ist, die
<lb/>Abweichungen von dem betreffenden Anwälte in
<lb/>einer Protokollanlage angegeben werden. Demnächst
<lb/>fertigt der Berichterstatter auf Grund der vor- 
<lb/>bereitenden Schriftsätze, der Beweisergebnisse,
<lb/>etwaiger Protokollanlagen und seiner Notizen den
<lb/>Thatbestandsentwurf, den regelmäßig nur der Vor- 
<lb/>sitzende durchsieht; auch dieser aber unterzeichnet
<lb/>das Urteil meist, ohne eine Aenderung des That-
<lb/>bestandes herbeizuführen. Eine wirkliche kollegiale
<lb/>Feststellung des Thatbestandes in besonderer Beratung
<lb/>soll allerdings nach der Wach’schen Enquete bei
<lb/>einzelnen Gerichten bewirkt werden, ist aber doch
<lb/>nur bei ganz geringer Arbeitslast denkbar. In allen
<lb/>diesen Beziehungen ist die Darstellung des gegen- 
<lb/>wärtigen Zustandes bei Bähr völlig zutreffend.
<lb/>Roch oll bemerkt allerdings hiergegen: „Der That-
<lb/>bestand ist nicht nominell, sondern wirklich das
<lb/>Ergebnis kollegialer Thätigkeit; denn wenn auch die
<lb/>beisitzenden Richter manchmal ein Urteil unter- 
<lb/>schreiben mögen, ohne es durchgelesen zu haben,
<lb/>so geschieht dies sicherlich nur dann, wenn sie sich
<lb/>durch Erfahrung überzeugt haben, dafs sie der
<lb/>Zuverlässigkeit des Berichterstatters und der Sorg- 
<lb/>samkeit des Vorsitzenden vertrauen können. . . Die
<lb/>.Richter wirken zusammen, um einen richtigen
<lb/>Thatbestand und ein sachgemäßes Urteil herzustellen.“
<lb/>Dies ist bezüglich der Gründe, welche vor der
<lb/>Niederschrift beraten werden, richtig, betreffs des
<lb/>Thatbestandes nicht. Die anderen Beisitzer unter- 
<lb/>schreiben das Urteil nicht manchmal, sondern
<lb/>regelmäßig, ohne den Thatbestand zu lesen; das
<lb/>Lesen würde ihnen auch wenig nützen, da ihr
<lb/>Gedächtnis und ihre etwaigen Notizen zur Kontrolle
<lb/>nicht ausreichen und ihnen zur Vergleichung des
<lb/>Thatbestandes mit den vorbereitenden Schriftsätzen
<lb/>die Zeit fehlt. Das Vertrauen aber auf die
<lb/>Sorgsamkeit des Berichterstatters und des Vor- 
<lb/>sitzenden könnte die eigene Prüfung, wenn sie
<lb/>erforderlich und ausführbar wäre, schon deshalb
<lb/>nicht ersetzen, weil die Ansichten darüber, was als
<lb/>„gedrängte Darstellung“ zu erachten und inwieweit
<lb/>eine Bezugnahme zulässig ist, auch unter sorgsamen
<lb/>Richtern sehr weit auseinandergehen. Auch ist es
<lb/>in vielen Fällen praktisch nicht durchführbar, gerade
<lb/>nur das wirklich mündlich Vorgetragene in den
<lb/>Thatbestand aufzunehmen. In verwickelten Punkten
<lb/>und RechnungsSachen tragen vielfach die Partei- 
<lb/>vertreter das Sach Verhältnis nur in großen Zügen,
<lb/>außerdem mitunter noch einige besonders wichtige
<lb/>oder rechtlich zweifelhafte Einzelheiten vor und
<lb/>bitten im übrigen den Inhalt ihrer Schriftsätze, zu
<lb/>dessen vollständiger Wiedergabe auch die längste
<lb/>Sitzung nicht ausreichen würde, „als vorgetragen zu
<lb/>betrachten“, ein Wunsch, der vom Gericht meist
</p>
                  <p>

                     <lb/>erfüllt wird. Die betreffenden Thatsachen werden
<lb/>dann „als vorgetragen“ in den Thatbestand aus- 
<lb/>drücklich oder durch Bezugnahme auf die ent- 
<lb/>sprechenden Stellen der Schriftsätze aufgenommen.

<lb/>In Wirklichkeit ist also der Thatbestand kein
<lb/>Zeugnis des Richterkollegiums über das mündliche
<lb/>Parteivorbringen; er ist ferner nicht, wie es nach
<lb/>§ 284 CPO. scheinen könnte, etwas von dem Inhalt
<lb/>der Schriftsätze Grundverschiedenes. Er unterscheidet
<lb/>sich vielmehr von einer bloßen Wiedergabe der
<lb/>Schriftsätze, abgesehen von den in der mündlichen
<lb/>Verhandlung vorgekommenen Abweichungen, nur
<lb/>durch kürzere Ausdrucksweise und Weglassung der
<lb/>Rechtsausführungen. Lohnt diese Verschiedenheit
<lb/>wirklich die Belastung der Urteilsverfasser mit einer
<lb/>Arbeit, die vielleicht ein Drittel der Thätigkeit
<lb/>sämtlicher in (Zivilsachen beschäftigter Landrichter
<lb/>und Oberlandesgerichtsräte bildet, von der Kanzlei- 
<lb/>arbeit und den für die Parteien entstehenden Kosten
<lb/>nicht zu reden?

<lb/>Von manchen Schriftstellern wird allerdings
<lb/>diese Frage bejaht. Sie erachten den Thatbestand
<lb/>als nötig für die Urteilsfasser selbst, für die höheren
<lb/>Instanzen, endlich für die Beteiligten, um bei etwaigen
<lb/>späteren Zweifeln den Umfang der Rechtskraft des
<lb/>Urteils festzustellen.

<lb/>In ersterer Hinsicht äußern manche, die Vor- 
<lb/>schriften über den Thatbestand bildeten eine Kontrolle,
<lb/>eine Gewähr für sorgfältige Bearbeitung der Gründe,
<lb/>besonders dafür, daß der Richter sich die ganze.
<lb/>Sachlage erst vollständig vergegenwärtige, ehe er
<lb/>die Gründe absetzt: die Einrichtung fördere somit
<lb/>den Richter bei der Ausarbeitung der Gründe.
<lb/>Aehnlich spricht Wach in den Bemerkungen zu
<lb/>seiner Enquete von dem „hohen erziehlichen Wert“
<lb/>des Thatbestandes. Aber abgesehen davon, daß es
<lb/>nicht Aufgabe einer Prozefseinrichtung sein kann,
<lb/>die Richter zu erziehen — für Referendare müssen
<lb/>die Referierübungen natürlich bestehen bleiben — ist
<lb/>jene Darlegung auch sonst unrichtig. Der That- 
<lb/>bestand ist als Unterlage für die Abfassung der
<lb/>Gründe vielfach ungeeignet, weil er hierfür oft zu
<lb/>viel, oft zu wenig enthält — zu viel, weil er auch
<lb/>diejenigen Thatsachen aufnehmen muß, welche dem
<lb/>erkennenden Gericht unerheblich erscheinen und
<lb/>deshalb in den Gründen nicht berücksichtigt werden,
<lb/>— zu wenig, weil vielfach im Thatbestande bei
<lb/>sachgemäßer Abfassung Verweisungen Vorkommen
<lb/>müssen, während in den Gründen auf die betreffenden
<lb/>Punkte nach Maßgabe der Schriftsätze näher ein- 
<lb/>zugehen ist. Deshalb kann der Thatbestand die
<lb/>behauptete Kontrolle nicht gewähren. Auch ist die
<lb/>Reihenfolge, in welcher die Thatsachen im That- 
<lb/>bestande aufzuführen sind, vielfach verschieden von
<lb/>derjenigen, in der sie in den Gründen gewürdigt
<lb/>werden müssen. In einigermaßen verwickelten
<lb/>Sachen fördert daher auch der Thatbestand den
<lb/>Richter bei Abfassung der Gründe sehr wenig; der
<lb/>Richter muss sich hierzu meist noch im Kopf oder
<lb/>schriftlich eine besondere Disposition machen.

<lb/>Für die Richter der Berufungsinstanz ist
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0193.tif"
                n="177"
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                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0193--><p/>
               <p>

                  <lb/>No. 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>der Thatbestand des ersten Urteils ohne erheblichen
<lb/>Nutzen. Er bildet für sie, insbesondere für den
<lb/>Vorsitzenden, öfter sogar eine Quelle der Mehrarbeit,
<lb/>insofern es erforderlich wird, etwaige Abweichungen
<lb/>des Thatbestandes von den Schriftsätzen — deren
<lb/>Studium für den Berufungsrichter unerläfslich ist —
<lb/>durch Befragen der Sachwalter aufzuklären.

<lb/>Für das Reichsgericht bildet ein voll- 
<lb/>ständiger Thatbestand zweiter Instanz allerdings
<lb/>eine Arbeitserleichterung, indem ihm dadurch das
<lb/>Studium der Schriftsätze erspart wird. Aber ein
<lb/>derartig vollständiger Thatbestand kommt auch jetzt
<lb/>selten vor; in mindestens 2/s aller Fälle wird auf
<lb/>die Sachdarstellung des ersten Urteils verwiesen,
<lb/>welches seinerseits wieder vielfach auf Stellen in
<lb/>den Schriftsätzen, auf Urkunden und Beweisprotokolle
<lb/>Bezug nimmt. Das Reichsgericht mufs sich daher
<lb/>auch jetzt schon den Thatbestand meist zusammen- 
<lb/>suchen und hierzu die Akten studieren. Dies geschieht,
<lb/>wie die Revisionsurteile ergeben, in umfassender
<lb/>Weise; namentlich werden die vorbereitenden Schrift- 
<lb/>sätze undProtokollanlagen vielfach zur Aufklärung von
<lb/>Dunkelheiten oder Widersprüchen des Thatbestandes
<lb/>herangezogen. Eine Beseitigung des Thatbestandes
<lb/>in seiner jetzigen Gestalt würde daher die Arbeitslast
<lb/>des Reichsgerichts nicht wesentlich vermehren.

<lb/>Vor allem mufs jedoch gefragt werden, ob der
<lb/>Thatbestand für die Parteien erforderlich ist, denn
<lb/>für diese ist der Prozefs da. Ihnen aber verursacht
<lb/>die Einrichtung ein erhebliches Mehr an Schreib- 
<lb/>gebühren und (infolge der vermehrten Kanzlei- 
<lb/>arbeit) auch eine unter Umständen empfindliche Ver- 
<lb/>zögerung in der Zustellung des Urteils. Nun ist für
<lb/>die Parteien — und selbstverständlich auch für deren
<lb/>Vertreter, welche sämtlich den Sachverhalt kennen, —
<lb/>die Darstellung desselben seitens des Richters
<lb/>zweifellos entbehrlich. Auch für den [praktisch
<lb/>nicht häufigen] Fall, dafs später Zweifel über den
<lb/>Umfang der Rechtskraft des Urteils entstehen, ist
<lb/>der ausführliche Thatbestand entbehrlich; es genügen
<lb/>die Schriftsätze unter Feststellung des abweichenden
<lb/>Vorbringens in der mündlichen Verhandlung. Zu
<lb/>einer Zeit, wo die Akten bereits kassiert sind, ist
<lb/>auch das jetzige Urteil, sofern es Verweisungen
<lb/>enthält, nicht mehr voll verständlich.

<lb/>Es wäre daher dringend zu wünschen, wenn
<lb/>derSchlufssatz des § 284 CPO. durch eine Bestimmung
<lb/>nach Art des § 439 des österreichischen Entwurfs
<lb/>ersetzt würde:

<lb/>„Soweit sich der Thatbestand aus den Prozefs-
<lb/>akten und insbesondere aus den vorbereitenden
<lb/>Schriftsätzen ergiebt, kann die Darstellung desselben
<lb/>durch eine Verweisung auf diese Akten ergänzt oder
<lb/>ersetzt werden . . . Wenn die Vorträge der Parteien
<lb/>in wesentlichen Punkten von dem Inhalt der zu den
<lb/>Prozeßakten gehörigen Schriftsätze abweichen, und
<lb/>solche Aenderungen nicht schon durch das Protokoll
<lb/>oder dessen Beilagen . . . festgestellt sind, so müssen
<lb/>diese Aenderungen in dem Thatbestande des Urteils
<lb/>angegeben werden.

<lb/>Wird in dem Urteil in Ansehung des That- 
</p>
               <p>

                  <lb/>bestandes auf die Prozeßakten verwiesen, so ist
<lb/>dennoch in den Entscheidungsgründen von dem
<lb/>Sachverhalt so viel anzugeben, als zum Verständnis
<lb/>der Entscheidung unumgänglich erforderlich ist.“
<lb/>Leider ist in Oesterreich diese Bestimmung der
<lb/>Vorlage in der Permanenzkommission beseitigt und
<lb/>im Gesetz durch eine der jetzigen deutschen ent- 
<lb/>sprechende Vorschrift ersetzt worden. Hoffen wir,
<lb/>dafs es uns in Deutschland besser ergeht und die
<lb/>bevorstehende Prozefsreform mit dem heutigen
<lb/>Thatbestande wenigstens einen Teil des vielen über- 
<lb/>flüssigen Schreibwerks beseitige, an welchem unsere
<lb/>Rechtspflege leidet. Dann wird der deutsche Richter,
<lb/>von einer schweren Belastung befreit, mehr Zeit als
<lb/>bisher haben, sich nützlicheren Dingen, namentlich
<lb/>rechtswissenschaftlichen und volkswirtschaftlichen
<lb/>Studien zu widmen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Der Anarchisten-Prozefs (Prozefs Kesche- 
<lb/>rn ann und Genossen) der jüngsten Zeit hatte auch
<lb/>hervorragendes juristisches Interesse. Neben der
<lb/>Frage, ob das Beweismaterial, obgleich es nicht
<lb/>„erdrückend“ war, ausreichte, um eine Verurteilung
<lb/>in Antrag zu bringen, erregten die Konflikte zwischen
<lb/>den Verteidigern und dem Vorsitzenden das Interesse
<lb/>der Juristen. Der Eine wurde in eine Ordnungs- 
<lb/>strafe genommen, weil er auf die von dem Vor- 
<lb/>sitzenden an ihn gestellte Frage, weshalb er
<lb/>einzelne an die Zeugen gestellten Fragen wiederhole,
<lb/>eine Antwort gab, die ihm als Vorwurf der Partei- 
<lb/>lichkeit ausgelegt wurde, obgleich er versichert hatte,
<lb/>nicht den Schatten eines solchen Vorwurfes erheben
<lb/>zu wollen. Der Andere wurde bestraft, weil er,
<lb/>nachdem ihm das Wort entzogen war, einen Antrag
<lb/>stellte und begründete, und zwar in schreiendem
<lb/>Tone; dem gestellten Anträge selbst wurde statt- 
<lb/>gegeben. Es wird nicht ohne Interesse sein, auf
<lb/>diese Konflikte zurückzukommen. Doch soll die
<lb/>Entscheidung der von den Verteidigern angerufenen
<lb/>Beschwerdeinstanz abgewartet werden.

<lb/>Gegen das neue Handelsgesetzbuch, das
<lb/>sich im Schoße des Bundesrates befindet, machen
<lb/>die Handlungsgehülfen energisch Front und ver- 
<lb/>langen nichts geringeres, als dafs dem vom Reichs- 
<lb/>tage angenommenen Gesetzbuche die Sanktion ver- 
<lb/>weigert werde. Es ist selbstverständlich, dafs diese
<lb/>Anregung garnicht ernstlich erwogen werden kann.
<lb/>Mögen doch die Handlungsgehülfen bedenken, dafs
<lb/>es nicht möglich ist, die Wünsche aller Interessenten
<lb/>zu befriedigen, dafs ein Gesetzbuch vielmehr die
<lb/>entgegengesetzten Interessen auszugleichen hat und
<lb/>sich möglichst in der Mitte derselben halten mufs.
<lb/>Mögen sie ferner bedenken, dafs sie erhebliche Ver- 
<lb/>besserungen ihrer Rechte erreicht haben und sich
<lb/>für jetzt zufrieden geben.

<lb/>Während so auf der einen Seite der Versuch
<lb/>gemacht wird, die Sanktion des Handelsgesetzbuches
<lb/>zu verhindern, wird es auf der anderen Seite bereits
<lb/>als fertiges Gesetzbuch behandelt und teils in bloßem
<lb/>Texte, teils mit Anmerkungen publiziert. Wenn das
<lb/>Interesse des deutschen Publikums an dem neuen
<lb/>Gesetzbuch wirklich so groß ist, wie diese fixen
<lb/>Herausgeber dies annehmen, so ist dies ein gutes
<lb/>Zeichen. _ Staub.
</p>
            </div>
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                n="178"
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            <div xml:id="d63665e62223">
               <head>Vermischtes</head>
               <div xml:id="d63665e62228" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Niederlassung eines Rechtsanwalts in Peitz</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d63665e62237" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Vollstreckbarkeit der Urteile deutscher Gerichte in Oesterreich-Ungarn</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Staudinger, ... v.">(Sen.-Präs.Dr. v. Staudinger)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e62253">
               <head>Vereine und Gesellschaften</head>
               <div xml:id="d63665e62258" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Deutscher Verein z. Schutz des gewerbl. Eigentums</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d63665e62267" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wiener Juristische Gesellschaft</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0194--><p/>
                  <p>

                     <lb/>178
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>Die Niederlassung eines Rechtsanwalts und Notars
<lb/>in der Stadt Peitz ist als erwünscht bezeichnet.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Es ist erst wieder in neuester Zeit wiederholt
<lb/>hingewiesen worden auf die Frage der Voll*
<lb/>Streckbarkeit der Urteile deutscher Gerichte
<lb/>in Oesterreich - Ungarn und die Notwendigkeit
<lb/>endlicher Regelung der Verhältnisse im Wege eines
<lb/>Staatsvertrages des Deutschen Reichs mit jenem be- 
<lb/>freundeten Nachbarreiche. Die Zustände gestalten sich in
<lb/>der Praxis oft recht schwankend. Einen interessanten
<lb/>Beitrag zur Charakteristik dieser Zustände hat RA. Kraufs,
<lb/>Passau, in meinen „Blättern für Rechtsanwendung“ Bd. 62
<lb/>No. 5 S. 65 veröffentlicht. Danach hatte ein öster- 
<lb/>reichischer Staatsangehöriger, welcher in Oesterreich
<lb/>Wohnsitz hatte, eine bayerische Staatsangehörige unter
<lb/>Eheversprechen zum Beischlaf, vollzogen in Bayern, ver- 
<lb/>führt. Da er jenes Versprechen nicht hielt, wurde er
<lb/>verklagt und von dem bayerischen Amtsgerichte für jenen
<lb/>Ort, an welchem der Beischlaf stattgefunden hatte, zur
<lb/>Zahlung einer Deflorationsentschädigung verurteilt, ohne
<lb/>dafs der Beklagte eine gerichtsablehnende Einrede erhoben
<lb/>gehabt hätte. Die hierauf bei dem bez. österreichischen
<lb/>Kreisgerichte gestellte Klage auf Erlassung eines Voll- 
<lb/>streckungsurteils zur Beitreibung jener Entschädigung wurde
<lb/>sowohl vom Kreisgerichte, wie vom Oberlandesgerichte Wien
<lb/>am 16. Dez. 1896 aus folgenden Gründen abgewiesen:

<lb/>Durch Just.-Min.-V. v. 20. Dez. 1870 sind die öster- 
<lb/>reichischen Gerichte angewiesen, bez. der Vollstreckung
<lb/>von Urteilen bayerischer Gerichte streng nach dem
<lb/>Reziprozitätsrechte vorzugehen. Nach dem Hofdekrete
<lb/>v. 18. Mai 1792 ist über die von einem Gerichtsstände
<lb/>eines fremden Staates wider einen österreichischen Unter-
<lb/>than geschöpften Urteile die Exekution von den öster- 
<lb/>reichischen Gerichtsständen nur dann zu erteilen, wenn
<lb/>1. der auswärtige Gerichtsstand zur Schöpfung des Urteils
<lb/>wider den Österreichischen Unterthan berechtigt gewesen
<lb/>ist, und 2. von dem fremden Staat, dessen Gerichtsstand
<lb/>gesprochen hat, über die Urteile österreichischer Gerichte
<lb/>ebenfalls die richterliche Hülfe geleistet wird.

<lb/>Da nun von den bayerischen Gerichten gemäfs § 661,
<lb/>Z. 3 der deutschen CPO. ein Vollstreckungsurteil
<lb/>nicht erlassen wird, wenn nach dem Rechte des über
<lb/>die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung urteilenden
<lb/>deutschen Richters die Gerichte desjenigen Staates nicht
<lb/>zuständig waren, welchem das ausländische Gericht
<lb/>angehört, so hat in Anwendung des Prinzips der
<lb/>Reziprozität auch der österreichische Richter zu prüfen,
<lb/>ob die Kompetenz des bayerischen Gerichts nach öster- 
<lb/>reichischem Rechte gegeben erscheint. Diese Frage ist
<lb/>zu verneinen, weil die geltende österreichische Jurisdiktions- 
<lb/>norm einerseits das forum delicti commissi überhaupt nicht
<lb/>kennt, andererseits aber auch die in § 48 der Jurisdiktions- 
<lb/>norm statuirte Prorogation eines unzuständigen Gerichts
<lb/>nicht vorliegt, da das bayerische Gericht nach seinem
<lb/>Rechte zuständig war und deshalb die Erhebung einer
<lb/>Inkompetenzeinrede zweck- und erfolglos gewesen wäre.

<lb/>Sen.-Präsident Dr. v. Staudinger, München.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vereine und Gesellschaften.

<lb/>In dem „Deutschen Verein zum Schutz des
<lb/>gewerblichen Eigentums“ zu Berlin hielt am
<lb/>25. März c. Rechtsanwalt Dr. A. Seligsohn einen Vor- 
<lb/>trag über die Rechtsstellung der Patentanwälte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redner ging davon aus, dafs das Institut der Patent- 
<lb/>anwaltschaft nach den Reichsgesetzen eine Notwendigkeit
<lb/>sei, weil Personen, welche im Auslande wohnen, Patent-,
<lb/>Gebrauchsmuster- und Zeichenschutz nur erlangen können,
<lb/>nachdem sie einen im Inlande wohnhaften Vertreter be- 
<lb/>stellt hätten. In privatrechtlicher Hinsicht sei vor allem
<lb/>wesentlich, ob die Patentanwälte Kaufleute seien. Die
<lb/>patentanwaltliche Thätigkeit stempele sie zu solchen
<lb/>nicht, weil die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
<lb/>kein Handelsgeschäft sei. Die gewerbsmäßige Vermitte- 
<lb/>lung von Patentkäufen werde zwar meistens ein Handels- 
<lb/>geschäft sein, aber nicht jeder Patentanwalt befasse sich
<lb/>mit dieser Maklerthätigkeit, und selbst bei der Mehrzahl
<lb/>derjenigen, welche dies thun, sei dieser Geschäftszweig
<lb/>von minimaler Bedeutung gegenüber der anwalt- 
<lb/>lichen Berufsthätigkeit. Es sei darum die Praxis der
<lb/>Gerichte, die Patentanwälte ohne weiteres in das
<lb/>Handelsregister einzutragen, nicht zu billigen. Zu einem
<lb/>anderen Resultate werde man vielleicht nach dem Ent- 
<lb/>würfe des neuen Handelsgesetzbuches (§ 2) für die Zukunft
<lb/>gelangen können. Die Frage der Kaufmannseigenschaft
<lb/>sei u. a. auch für das Verhältnis des Patentanwalts zu
<lb/>seinen Angestellten wichtig. Das Verhältnis desselben zu
<lb/>den Klienten sei entweder Vertrag über Handlungen (An- 
<lb/>fertigung von Auszügen aus Patentanmeldungen, Durch- 
<lb/>forschung der Litteratur, Erstattung von Gutachten) oder
<lb/>Mandat (Vertretung vor dem Patentamt, Anmeldung von
<lb/>Geschmacksmustern, Vertretung des Nebenklägers). Für
<lb/>das Verhältnis der Patentanwälte unter einander komme
<lb/>jetzt das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wett- 
<lb/>bewerbs (§§ 1 — 4) in Betracht.

<lb/>Unzureichend seien die öffentlich-rechtlichen Vor- 
<lb/>schriften über die Patentanwaltschaft. Nach dieser Richtung
<lb/>bestimme nur § 35 der Gewerbeordnung, dafs Patent- 
<lb/>anwälte bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der Polizei
<lb/>hiervon Anzeige zu machen haben und dafs ihnen dieser
<lb/>Betrieb untersagt werden kann, wenn Thatsachen vorliegen,
<lb/>welche ihre Unzuverlässigkeit in Bezug auf den Betrieb
<lb/>darthun; die Untersagung erfolgt auf Betreiben der Polizei
<lb/>durch die Verwaltungsgerichte. Unter der Herrschaft dieser
<lb/>Vorschriften hätten sich bei einzelnen Patentanwälten Ge- 
<lb/>brechen ausgebildet, weniger auf geistigem als auf morali- 
<lb/>schem Gebiete (unangemessene Reklame, Ausbeutung kleiner
<lb/>Erfinder u. s. w.). Als Mittel der Abhülfe kämen vor
<lb/>allem Abhängigmachung der Zulassung von einer Prüfung
<lb/>und eine straffe Disciplinargewalt in Betracht. Nach einem
<lb/>Ueberblicke über die gesetzlichen Bestimmungen und die
<lb/>Zustände in den anderen Kulturstaaten sprach sich der
<lb/>Vortragende dafür aus, dafs man zur Zeit, bei uns von
<lb/>Einführung einer Prüfung absehen solle. Dagegen empfahl
<lb/>er Einführung einer strengen Disciplin; letztere wollte er
<lb/>auch bezüglich des ehrengerichtlichen Verfahrens, im An- 
<lb/>schluß an die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung
<lb/>regeln.

<lb/>Der jetzige Rechtszustand sei insbesondere nach
<lb/>folgenden Richtungen abzuändern: Aufsichtsbehörde soll
<lb/>nicht die Polizei, sondern das Patentamt sein; die Zu- 
<lb/>lassung zur Patentanwaltschaft muß Leuten, bei denen
<lb/>durch Thatsachen ihre Unzuverlässigkeit in sittlicher
<lb/>Hinsicht feststeht, versagt werden; neben der Aus- 
<lb/>schließung sollen auch mildere Strafen bestehen.

<lb/>Die Versammlung nahm einstimmig eine Resolution
<lb/>an, dafs die gesetzliche Regelung des Patentanwalt- 
<lb/>wesens erwünscht sei und sich dabei die Einführung eines
<lb/>ehrengerichtlichen Verfahrens empfehle.
</p>
               </div>
            </div>
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                n="179"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0195--><p/>
               <p>

                  <lb/>No. 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>Am 24. März hielt in der Wiener Juristischen

<lb/>Gesellschaft Senatspräsident Exc. Dr. Emil Steinbach
<lb/>zu Wien einen Vortrag über „Rechtsgeschäfte der
<lb/>wirtschaftlichen Organisation.“1) Redner führte ans :

<lb/>Neben jenen Verträgen des Civilrechtes, deren
<lb/>Gegenstand in der entgeltlichen oder unentgeltlichen
<lb/>Uebertragung von Sachen oder in der Leistung von
<lb/>Arbeiten und Diensten besteht, kommen im wirtschaftlichen
<lb/>Leben auch Verträge vor, welche einen hiervon völlig
<lb/>verschiedenen Zweck verfolgen. Ihr Inhalt ist nicht die
<lb/>Ueberlassung wirtschaftlicher Güter, sondern die Schaffung
<lb/>oder Ergänzung des Subjektes der Wirtschaft Hierher
<lb/>gehören die societas im weitesten Sinne mit Inbegriff des
<lb/>Verhältnisses zwischen den Mitgliedern wirtschaftlicher
<lb/>Korporationen, das Mandat nebst den verschiedenen
<lb/>Formen der Vormundschaft und Güterpflege und der
<lb/>Beamtenvertrag, wie er namentlich bei den Beamten des
<lb/>Staates und der öffentlichen Korporationen, bei Offizieren,
<lb/>Priestern, Lehrern, in neuerer Zeit aber auch bei Beamten
<lb/>grosser Privatinstitute und Arbeitern grosser Unter- 
<lb/>nehmungen Platz greift. Das sind die Rechtsgeschäfte
<lb/>der wirtschaftlichen Organisation. Ihre rechtliche Gestaltung
<lb/>zeigt seit jeher besondere Eigentümlichkeiten. Zu diesen
<lb/>letzteren gehört vor allem im Gegensätze zu dem bei den
<lb/>entgeltlichen Güteraustauschverträgen zulässigen: „contra- 
<lb/>hentibus licere se circumvenire“ das Verbot der Ver- 
<lb/>folgung des eigenen Vorteils, welches vielfach und zwar
<lb/>im römischen Recht durch die angedrohte Infamie, im
<lb/>neueren Rechte durch das Strafrecht (Untreue) noch unter
<lb/>besondere Sanktion gestellt wird, ferner die Verpflichtung
<lb/>zum Ersätze von Auslagen und Schäden und die bei
<lb/>diesen Rechtsgeschäften in vielen Fällen eintretende Be- 
<lb/>schränkung der Haftung auf diligentia in concreto, also
<lb/>die Beurteilung der Haftung nach einem subjektiven
<lb/>Mafsstabe, im Gegensätze zu dem objektiven Durchschnitts-
<lb/>mafsstabe des diligens pater familias. Im ganzen lassen
<lb/>sich diese Verhältnisse als Treueverhältnisse, die ent- 
<lb/>geltlichen Güteraustauschverträge dagegen als Kampf- 
<lb/>verträge charakterisieren. Die Organisationsverträge
<lb/>entsprechen den verschiedenen Formen der wirtschaftlichen
<lb/>Organisation und zwar begründet die societas die Ver- 
<lb/>bindung selbständiger, wesentlich gleichberechtigter
<lb/>Subjekte zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zweckes,
<lb/>das Mandat, die Vertretung des Subjektes der Wirtschaft
<lb/>durch eine andere Person, der Beamtenvertrag die
<lb/>organische Ergänzung des Subjektes der Wirtschaft durch
<lb/>demselben untergeordnete Hülfskräfte im Gegensätze
<lb/>zu der als Güteraustauschvertrag sich darstellenden Locatio
<lb/>conductio operis und operarum. Diese Organisations- 
<lb/>verträge setzen nicht den Kampf der einzelnen Individuen,
<lb/>sondern das friedliche Zusammenwirken derselben zu einem
<lb/>gemeinsamen Zwecke voraus und sind bestimmt, dieses
<lb/>Zusammenwirken zu ordnen, die einzelnen Zellen zu
<lb/>Gebilden höherer Ordnung zusammenzufassen und ihre
<lb/>Beziehungen zu einander zu regeln.

<lb/>An der Hand dieser Unterscheidung erscheinen manche
<lb/>aktuelle Fragen in einem anderen Lichte. Es erklären
<lb/>sich die grofsen Schwierigkeiten der gesetzgeberischen
<lb/>Regelung des Selbsteintrittsrechtes des Kommissionärs,
<lb/>weil man nicht ein Rechtsverhältnis befriedigend kodifizieren
<lb/>kann, welches je nach dem Willen einer Partei bald ein
<lb/>Treueverhältnis und bald ein Kampfverhältnis sein soll.
<lb/>Allgemeine gesetzliche Bestimmungen über Strafbarkeit des
<lb/>Arbeitsvertragsbruches und über die Verpflichtung zur
<lb/>Wahrung des Geschäftsgeheimnisses durch Angestellte stellen
<lb/>sich im gewöhnlichen Arbeitsvertrage als Versuche der Fest-

<lb/>*) Der Vortrag ist unter demselben Titel bereits in einer umfang- 
<lb/>reichen Broschüre erschienen. (Manz’sche_Hofbuchhdlg. M. 3.).
</p>
               <p>

                  <lb/>Setzung einer einseitigen Treueverpflichtung in einem
<lb/>Kampfverhältnisse dar, während in einem kräftigen
<lb/>Organisations-, so insbesondere im Staatsbeamtenverhältnisse
<lb/>sich ein Bedürfnis nach solchen Strafbestimmungen nicht
<lb/>gezeigt und die Uebung der Disciplinargewalt sich als
<lb/>ausreichendes Mittel zur Wahrung der betreffenden Ver- 
<lb/>pflichtungen bewährt hat. Innerhalb des Gebietes der
<lb/>Organisationsverträge, so beispielsweise in der Societät,
<lb/>ist das Verbot der Konkurrenz ebenso der Natur der
<lb/>Sache entsprechend, wie auf dem Gebiete der Kampf-
<lb/>veiträge, so z. B. bei der öffentlichen Feilbietung das
<lb/>Gegenteil, nämlich das Verbot der Verhinderung der
<lb/>Konkurrenz. Der Versuch der Uebertragung von Elementen
<lb/>des einen Gebietes in das andere erregt vielfach die
<lb/>Empfindung des Unerlaubten, des gegen die guten Sitten
<lb/>oder die öffentliche Ordnung Verstoßenden. Daher werden
<lb/>über das Bedürfnis und die berechtigten Interessen der
<lb/>Parteien hinausgehende Konkurrenzklauseln von den
<lb/>Gerichten mit Recht als nichtig erklärt, und es wäre viel- 
<lb/>leicht zweckmässig, denselben analog wie bei der Vertrags- 
<lb/>strafe das Recht einzuräumen, den Inhalt einer Konkurrenz- 
<lb/>klausel auf das entsprechende Mafs zu reduzieren.

<lb/>Auch in Betreff der Unternehmerverbände, der
<lb/>Kartelle, gelangt dieser Gesichtspunkt in der Weise zur
<lb/>Geltung, dafs die Frage entsteht, wie sich in unserer
<lb/>gegenwärtigen, auf dem freien Verkehr und der Konkurrenz
<lb/>beruhendenWirtschaftsordnung der Staat gegenüber solchen,
<lb/>die Konkurrenz prinzipiell ausschliefsenden Verbänden
<lb/>stellen solle. Ohne Zweifel haben diese Verbände neben
<lb/>manchen Vorteilen auch schwere Uebelstände zur Folge.
<lb/>Strafdrohungen gegen dieselben dürften erfolglos bleiben
<lb/>wegen der Schwierigkeit der Feststellung des strafbaren
<lb/>Tatbestandes, nämlich des Begriffes eines volkswirt- 
<lb/>schaftlich schädlichen Kartells. Die Civilgerichte werden
<lb/>in diesen vorzugsweise auf volkswirtschaftlichem Gebiete
<lb/>sich bewegenden Fragen voraussichtlich gleichfalls ver- 
<lb/>sagen. Vielleicht könnte auf verwaltungsrechtlichem
<lb/>Gebiete dadurch Abhülfe geschaffen werden, dafs einer
<lb/>hohen, nach Analogie eines Gerichtshofes organisierten,
<lb/>zum Teile aus sachverständigen Beisitzern bestehenden
<lb/>Behörde das Recht eingeräumt würde, auf Antrag eines
<lb/>öffentlichen, mit allen Mitteln zu sachgemäßer Information
<lb/>ausgerüsteten Organs, eines Kartellstaatsanwalts, über den
<lb/>Fortbestand eines Kartells oder über die Aenderung
<lb/>seiner Bestimmungen nach kontradiktorischem Verfahren
<lb/>zu entscheiden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Deutsches Reich: Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts- und
<lb/>Konsularvertrag mit der Reg. Nicaragua v. 4. 2. 96 (RGBl. 97 S. 171).

<lb/>Bayern: Bek. bt. Ausf. d. G. bt. Inhaberpapiere v. 1. 4. 97

<lb/>(G. u. YB1. S. 59). Bek. bt. Gewerbegerichte v. 26. 2. 97 (JMB1. S. 29).

<lb/>Württemberg: Verf. d. Min. d. Justiz etc. v. 5. 3. 97 bt. Aus- 
<lb/>lieferung von Verbrechern zwischen Deutschland und der Schweiz
<lb/>(Amtsbl. d. JustMin. S. 15).

<lb/>Sachsen-Weimar: G. über Abänd. d. G. v. 2. 4. 90 bt. Unfall- 
<lb/>versicherung der Mitgl. d. Feuerwehren v. 17. 3. 97 (RegBl. S. 27).
<lb/>Min.Bek. bt. Redaktion dieses G. v. 17. 8. 97 (S. 29). AusfV. dazu v.
<lb/>2. 4. 97 (S. 35).

<lb/>Mecklenburg-Strelitz: V. bt. die Beförderung von feuer- 
<lb/>gefährlichen, nicht zu den Sprengstoffen gehörigen Gegenständen,
<lb/>sowie von ätzenden Stoffen auf den einheimischen Wasserstraßen v.
<lb/>1. 4. 97 (OffAnz. S. 65).

<lb/>Oldenburg: G. bt. Aenderung des Schulgesetzes v. 1. 4. 97.
<lb/>(GBl. f. Herz. O. S. 343). Bek. bt. Redaktion dieses G. v. 1. 4. 97.
<lb/>(S. 367). G. bt. Abänd. der Grundb.O. v. 1. 4. 97. (S. 366, für Birken- 
<lb/>feld. GBl. S. 17). Bek. des Staatsmin. bt. Erl. einer Lootsenordnung
<lb/>für die Seelootsengesellschaft an der Weser v. 31. 3. 97. (S. 420). G.
<lb/>für Birkenfeld bt. Ausübung der Jagd v. 5. 4. 97. (GBl. S. 19).

<lb/>Reufs jüngere Linie: G. v. 9. 4. 97. bt. Aufhebung der Vor- 
<lb/>schrift in § 11a des Vereinsges. v. 5. 7. 52 (GS. S. 63). G. v. 10. 4. 97
<lb/>bt. Abänd. des Bergges. v. 9 10. 70. (S. 65). G. v. 12. 4. 97. zum
<lb/>Volksschulges. v. 4. 11. 70. (S. 67).

<lb/>Lippe: Bek. bt. Unterstellung der Vereine unter § 33 der
<lb/>RGewO. v. 26. 2 97. (GS. S. 139).
</p>
            </div>
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                n="180"
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            <div xml:id="d63665e62930">
               <head>Sprechsaal</head>
               <div xml:id="d63665e62935" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erwiderung auf Prof. Dr. Delbrücks "Protest"</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Stenglein, ...">(Dr. Stenglein)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d63665e62950" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Altersgrenze der Richter im Reichslande</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Iwand, ...">(AR. Dr. Iwand)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Prozess-Akten</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Gumbinner, ...">(LGR. Dr. Gumbinner)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0196--><p/>
                  <p>

                     <lb/>180
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Spreehsaal.

<lb/>Erwiderung. Herr Professor Dr. Delbrück hat mit
<lb/>seinem S. 162, 163 dieses Blattes abgedruckten Protest
<lb/>sich gegen einen Vorwurf verteidigt, der ihm nicht ge- 
<lb/>macht ist, nicht aber gegen den gemachten. Nicht, dafs
<lb/>er ein Zurückgehen der Strafjustiz behauptet hat, habe
<lb/>ich ihm zum Vorwurf gemacht. Es wäre dies eine all- 
<lb/>gemeine Behauptung, die sich jedem Beweise entzieht und
<lb/>wofür auch die von ihm in Bezug genommenen Autoren,
<lb/>deren drei jedoch ihre hervorragende Sachkenntnis hinter
<lb/>Pseudonymen verbergen, nur ihre Erfahrung ins Feld
<lb/>führen. Was ich zum Vorwurf machte, ist die Bezug- 
<lb/>nahme auf zwei bestimmte Straffälle, deren genaue Kenntnis
<lb/>Herrn Dr. Delbrück sicherlich fehlte, und deren Einzel- 
<lb/>heiten er auch nicht anführte. Diese zwei Fälle sollen
<lb/>beweisen, ,,dafs die Klagen über unsere Kriminal-Justiz
<lb/>nur gar zu berechtigt sind“, und zwar in ganz Deutsch- 
<lb/>land, und dieser Beweis wird geführt, ohne alle Kenntnis
<lb/>der Thatsachen, ohne Sachkenntnis, mit einer aus der
<lb/>Luft gegriffenen Behauptung über das, was dem An- 
<lb/>geklagten bewiesen war, und es wird aus zwei Fällen ab- 
<lb/>geleitet, dafs die Strafjustiz bald zu viel, bald zu wenig
<lb/>thue. Was will man mehr? Dr. Stenglein.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Altersgrenze der Richter im Reichslande. In

<lb/>Elsafs-Lothringen treten alle Richter gemäfs Art. 1 — 3
<lb/>Dekrets v. 1. März 1852 (Art. IV § 2 Ges. v. 23. Dez. 1873)
<lb/>mit Vollendung des 70. Lebensjahres von Rechts wegen
<lb/>in den Ruhestand. Die fortdauernde Gültigkeit vor- 
<lb/>genannten Dekrets, welches auch unter der deutschen
<lb/>Regierung praktische Anwendung gefunden, war bisher
<lb/>unbestritten. Gleichwohl wurde kürzlich bei der Beratung
<lb/>des Justizetats in der Kommission des Landesausschusses
<lb/>seitens eines Mitgliedes die Frage aufgeworfen, ob die
<lb/>erwähnte landesrechtliche Bestimmung gegen- 
<lb/>über §§ 6 u. 8 des Gerichtsverf.-Gesetz es noch
<lb/>in Kraft sei. Seitens des Regierungs-Vertreters wurde
<lb/>erwidert, die Justizkommission des Reichstages habe
<lb/>damals zwar angenommen, dafs die Altersgrenze des
<lb/>Dekrets dadurch unberührt bleibe; es sei aber
<lb/>seitens der Regierung beabsichtigt, durch einen demnächst
<lb/>vorzulegenden Gesetzentwurf das Disziplinarrecht für
<lb/>Richter neu zu regeln und dabei auch die erwähnte
<lb/>Frage durch engeren Anschlufs an §§ 6 u. 8 GVG.
<lb/>zu beseitigen, denn es sei eine Härte und nicht im
<lb/>dienstlichen Interesse, für alle Fälle ohne Unterschied
<lb/>eine bestimmte Altersgrenze festzusetzen.

<lb/>In der elsässischen Presse wurde diese Antwort zum
<lb/>Gegenstände einer Erörterung gemacht in dem Sinne, als
<lb/>ob die Regierung beabsichtige durch einen gesetz- 
<lb/>geberischen Akt die Entscheidung der Frage, ob ein
<lb/>70jähriger Richter befähigt sei, noch weiter sein Amt
<lb/>auszuüben, von ihrem diskretionären Ermessen abhängig
<lb/>zu machen. Die Absicht eines solchen Eingriffs
<lb/>in die Unabhängigkeit der Richter mufs aber füglich
<lb/>so lange bezweifelt werden, als nicht der Inhalt des
<lb/>angekündigten Gesetzentwurfs tatsächliche Anhaltspunkte
<lb/>für eine solche Befürchtung ergiebt. Denn die Frage des
<lb/>Disziplinarrechts und der Versetzung in den Ruhestand
<lb/>brauchen nicht notwendigerweise im Zusammenhänge ge- 
<lb/>regelt zu werden. Die gänzliche Aufhebung des
<lb/>Dekrets würde seitens der elsafs-lothringischen Richter
<lb/>kaum mit Bedauern empfunden werden, wenn auch vielleicht
<lb/>bisher dadurch der jüngere Nachwuchs etwas früher zur
<lb/>Anstellung gelangte. Durch Beseitigung dieser Be- 
<lb/>stimmung würden §§ 6 u. 8 GVG erst zur vollen

<lb/>Geltung in E.L. gelangen. Denn während nach §^6

<lb/>»
</p>
                  <p>

                     <lb/>GVG. die Ernennung des Richters auf Lebenszeit erfolgt,
<lb/>die Lebensdauer aber selbstverständlich Dienstfähigkeit
<lb/>voraussetzt, wird durch das Dekret die Fiktion geschaffen,
<lb/>dafs der Richter mit Vollendung des 70. Lebens- 
<lb/>jahres die Dienstfähigkeit nicht mehr besitzt,
<lb/>worin für den Betroffenen zweifellos eine Härte liegt.
<lb/>Ebenso könnte die Versetzung in den Ruhestand, da § 8
<lb/>GVG. hierzu stets richterliche Entscheidung ver- 
<lb/>langt, nur aus den Gründen und in den Formen der
<lb/>Gesetze v. 16. Juni 1824 bzw. 4. April 1887 erfolgen.

<lb/>Die Beseitigung des Dekrets würde wohl auch beim
<lb/>Landesausschusse kaum auf Widerstand stofsen, da durch
<lb/>Aufhebung der Altersgrenze ein zu schnelles Anwachsen
<lb/>des Pensionfonds verhindert würde.

<lb/>Möge daher auch in dieser Hinsicht gleiches Recht
<lb/>zwischen den Richtern der Reichslande und Altdeutschlands
<lb/>geschaffen werden!

<lb/>Amtsrichter Dr. Iw and, Hirsingen, O.-Elsafs.

<lb/>Unsere Prozefs-Akten. Nach den Geschäfts- 
<lb/>ordnungen für die Gerichtsschreibereien der Land- und
<lb/>Amtsgerichte werden die Akten in der Regel durch die
<lb/>ein und dieselbe Rechtsangelegenheit betreffenden Schrift- 
<lb/>stücke gebildet. So einfach und natürlich das klingt, so
<lb/>sehr werden dadurch namentlich die Civilprozefs-Akten
<lb/>mit einem Wust von Schriftstücken überlastet, die ganz
<lb/>belanglos sind. Angelegt werden die Akten zur Ent- 
<lb/>scheidung eines Rechtsstreites, und folgerichtig sollte doch
<lb/>auch nur das hineinkommen, was für die Entscheidung
<lb/>dieses Prozesses erheblich ist, nämlich die vor- 
<lb/>bereitenden Schriftsätze nebst Anlagen, Beweisurkunden,
<lb/>Protokolle, Anträge zur Sache und Entscheidungen.
<lb/>Alles andere ist vom Uebel — abgesehen von seltenen
<lb/>Ausnahmefällen. Vor allen Dingen dürfen die Zustellungs- 
<lb/>urkunden, zurückgekommene V orladungen, Entschuldigungs- 
<lb/>schreiben nicht erscheinender oder nicht erschienener
<lb/>Zeugen, Strafverfügungen gegen diese, ferner alle Anträge
<lb/>der Parteien auf Erteilung von Abschriften der Protokolle,
<lb/>Urkunden u. dergl. in die Akten nicht hinein. Wenn man
<lb/>jetzt so manches dickleibige Aktenstück durchblättert, so
<lb/>erstaunt man häufig, wie wenig Erhebliches darin enthalten
<lb/>ist. Es ergehen Ersuchen an auswärtige Amtsgerichte um
<lb/>Vernehmungen von Zeugen, die Akten kommen um 30
<lb/>Blätter stärker zurück, und davon fallen etwa neun auf
<lb/>die Vernehmungsprotokolle! Die Vorladung eines Zeugen,
<lb/>der über mehrere Punkte eines umfangreichen Beweis- 
<lb/>beschlusses vernommen werden soll, kommt zurück, weil
<lb/>der Zeuge gestorben ist, und die für diesen bestimmt
<lb/>gewesene Abschrift des Beweisbeschlusses wird sorgfältig
<lb/>zu den Akten geheftet.

<lb/>Die Sache hat auch noch eine andere Bedeutung: die
<lb/>Zeit der Richter wird durch das Durchlesen unserer Akten,
<lb/>wie sie jetzt sind, häufig in ganz unnützer Weise in
<lb/>Anspruch genommen. Wer hat nicht schon manchmal ein
<lb/>Aktenstück durchblättert, um lange Zeit vergeblich nach
<lb/>einem Zeugenvernehmungsprotokoll oder einem kurzen
<lb/>Schriftsatz zu suchen? Hat man nicht bisweilen einen
<lb/>Schriftsatz ganz übersehen, weil er zufällig zwischen
<lb/>einigen belanglosen Eingaben geheftet war? Das wieder- 
<lb/>holt sich in der mündlichen Verhandlung, bei der Beratung
<lb/>der Richter, und in verstärktem Mafse beim Studium
<lb/>der Akten in den oberen Instanzen. Der erste Richter
<lb/>sieht doch in der Regel die Akten entstehen, er weifs,
<lb/>wenn nicht immer das Wo, so doch im grofsen und
<lb/>ganzen das Wie. Die Oberrichter aber müssen die
<lb/>Akten von vorn bis hinten genau durchblättern, und auch
<lb/>bei ihnen wird es Vorkommen, dafs sie ein wichtiges
<lb/>Schriftstück beim ersten Studium der Akten gar nicht
</p>
               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0197.tif"
                   n="181"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einführung der Parteienvernehmung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Kade, ...">(LR. Kade)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0197--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 9.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>181
</p>
                  <p>

                     <lb/>oder erst nach längerem Suchen finden. Natürlich trifft
<lb/>das alles auch den Anwalt, der die Prozefs-Akten des
<lb/>Gerichts durchlesen mufs. Noch ein anderer Uebelstand:
<lb/>Ein Richter oder Assessor wird plötzlich zur Vertretung
<lb/>eines verhinderten Kollegen einberufen; unter den
<lb/>Termins-Akten befindet sich ein dickleibiges Aktenstück,
<lb/>und wenn er nun in seiner bekanntlich in solchen Fällen
<lb/>nicht gerade gehobenen Stimmung erklärt, dafs er zum
<lb/>Studium des Aktenstückes keine Zeit gehabt habe, wer
<lb/>wird es ihm verdenken?! Dadurch kommt dann häufig
<lb/>eine Sache grundlos zur Vertagung, obwohl in der That
<lb/>der anscheinende Elephant eine Mücke war, und sicher
<lb/>auch der Vertreter vor dem Studium nicht zurückgeschreckt
<lb/>wäre, wenn sich der ganze Ballast unnützer Schriftstücke
<lb/>nicht in den Akten befunden hätte.

<lb/>Abzuhelfen ist allen diesen Uebelständen m. E. einfach
<lb/>dadurch, dafs angeordnet wird: 1. Zu den Civilprozefs-
<lb/>Akten1) zu heften sind nur die Eingangs erwähnten
<lb/>Schriftstücke (vorbereitende Schriftsätze, Protokolle, Ent- 
<lb/>scheidungen u. dgl. m. 2. Alles andere ist in einer
<lb/>Mappe lose aufzubewahren und nur dann zu den Akten
<lb/>zu heften, wenn es richterlicherseits angeordnet wird; eine
<lb/>Anordnung, die wohl nur ganz ausnahmsweise eintreten wird;
<lb/>so z. B. bei Prozessen, die sofort mit Anerkenntnis, Ver- 
<lb/>säumnisurteil, oder Vergleich enden. 3. Die losen Papiere
<lb/>werden nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits zu
<lb/>Sammel-Akten geheftet, diese wieder ein Jahr nach ihrer
<lb/>Anlegung vernichtet. (Dadurch wird zugleich erheblich,
<lb/>mehr Platz geschaffen). 4. In dem den Akten vorgehefteten
<lb/>Nummern - Verzeichnis vermerkt der Gerichtsschreiber,
<lb/>wenn ein Eingang zu der Blattsammlung genommen wird;
<lb/>auf demselben Verzeichnis oder einem besonders an- 
<lb/>zulegenden notiert er ferner, behufs Berechnung der Kosten,
<lb/>die erwachsenen Auslagen an Schreibgebühren und Porti,
<lb/>sobald sie entstanden sind, so z. B.

<lb/>J.-No. 1000 97. Prt. Ab sehr, an Rechtsanwalt N.;

<lb/>20 Pf. Schreibgebühr, 10 Pf. Porto. (Blatt S.)

<lb/>Dadurch wird seine Arbeit erheblich erleichtert, denn
<lb/>er braucht dann nicht mehr nach Beendigung des Prozesses
<lb/>die ganzen Akten auf die erwachsenen Auslagen hin durch- 
<lb/>zusehen. 4. In die oberen Instanzen wird die zu 2
<lb/>erwähnte Mappe nur gesandt, wenn sie besonders erfordert
<lb/>wird; doch, müfste natürlich auch in der Berufungs- 
<lb/>instanz bei Weiterführung der Akten in gleicher Weise
<lb/>verfahren werden. — —

<lb/>Vielleicht sieht man aus Vorstehendem, dafs sich die
<lb/>Vorschläge unschwer verwirklichen lassen, und sie fallen
<lb/>vielleicht auf fruchtbaren Boden, wenn wir eine neue
<lb/>Geschäftsordnung für die Gerichtsschreiberei der Land-
<lb/>und Oberlandesgerichte erhalten. Denn sie bringen dem
<lb/>Richter und den Gerichtsschreiber eine garnicht unerheb- 
<lb/>liche Ersparnis an Zeit, dem Fiskus und den Parteien
<lb/>eine Ersparnis an Porto, falls die Akten wiederholt ver- 
<lb/>sandt werden, und für Berlin auch den Boten, welcher die
<lb/>Akten zu den Richtern (die meist nicht in den unteren
<lb/>Stockwerken wohnen) zu bringen haben, eine nicht zu
<lb/>unterschätzende Erleichterung ihrer Last.

<lb/>Landgerichtsrat Dr. Gumbinner, Berlin.

<lb/>Zur Einführung der Parteienvernehmung. Wenn
<lb/>die zu erwartende Novelle zur Reichs-Civil-Prozefsordnung
<lb/>nicht blos diese dem Bürgerlichen Gesetzbuch und den
<lb/>übrigen Gesetzen des neuen Jahrhunderts anpassen, sondern
<lb/>auch, wie das neue Handelsgesetzbuch, grundsätzliche

<lb/>9 Aus den Strafakten könnten wenigstens die Zustellungsurkunden
<lb/>über die Vorladungen der Zeugen fortbleiben; was unter Umständen,
<lb/>bei vielen Zeugen und wiederholter Vertagung der Sache schon sehr
<lb/>ins Gewicht fällt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aenderungen und Neuerungen, die nach dem Stande der
<lb/>Rechtswissenschaft und den Bedürfnissen des Rechts- 
<lb/>verkehrs sich als unentbehrlich erweisen, bringen soll, so
<lb/>wird in ihr die Parteienvernehmung als gesetzliches Beweis- 
<lb/>mittel jedenfalls Aufnahme finden müssen.

<lb/>Der Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens und
<lb/>der der freien richterlichen Beweiswürdigung können ihren
<lb/>wahren Wert nur durch Einführung der Parteienvernehmung
<lb/>erlangen. Um Recht sprechen zu können, bedarf der
<lb/>Richter zunächst der Wahrheit, aus der sich allerdings
<lb/>oft ohne weiteres das Recht ergiebt. Zur Ermittelung der
<lb/>Wahrheit müssen ihm aber die Parteien redlich helfen,
<lb/>anderenfalls sie Lügner und Betrüger sind, die den Richter
<lb/>täuschen und dadurch Gewinn erlangen wollen. Vielfach
<lb/>wissen allerdings die Parteien selbst nicht mehr, wo in
<lb/>ihrem Streitfälle die Wahrheit liegt. Um so mehr müssen
<lb/>sie aber dann ihrerseits alles dazu thun, dafs der Richter
<lb/>sie finden kann, und dürfen nicht etwa sie möglichst zu ver- 
<lb/>schleiern suchen. Soweit die Parteien bei der Klarlegung
<lb/>des Sachverhalts aus anderweitigen Gründen vielleicht die
<lb/>Wahrheit zu fürchten haben, mögen sie ihre Erklärungen
<lb/>unter Hinweis darauf ablehnen und die Folgen davon
<lb/>tragen, dafs ihnen ein Geheimnis wertvoller sein mufs,
<lb/>als das Obsiegen im Prozefs. Eine vereinbarte Wahrheit
<lb/>darf auch im Civilprozefs nie zugelassen werden. Wenn
<lb/>der Richter nur das berücksichtigen darf, was ihm die
<lb/>Parteien oder deren Vertreter vortragen wollen, dann
<lb/>ist er ihr Untergebener, der nach ihrer Pfeife tanzen und
<lb/>seinen Richterspruch über einen durch die Willkür der
<lb/>Parteien künstlich aufgebauten Fall abgeben muss. Dies
<lb/>entspricht nicht der Würde und Bedeutung des zur
<lb/>Aufrechterhaltung von Wahrheit, Recht und Ordnung im
<lb/>Staate geschaffenen Amtes des Richters, der im Namen
<lb/>des Königs Recht spricht. Es widerstrebt dem Geiste,
<lb/>der die Gesetze des kommenden Jahrhunderts durchweht,
<lb/>dafs der Richter fernerhin mit formeller Wahrheit sich
<lb/>zufrieden geben soll. Auch in den bürgerlichen Rechts- 
<lb/>streitigkeiten darf stets nur eine Wahrheit, das ist die
<lb/>wirkliche, durch menschlichen Verstand auffindbare, in Frage
<lb/>kommen. Wenn der richterlichen Be weis Würdigung
<lb/>Schranken gesetzt werden, so ist sie nicht mehr frei. Was
<lb/>nützt dem Richter sein Fragerecht, wenn ihm die Parteien
<lb/>die geforderten Aufschlüsse zu geben nicht verpflichtet
<lb/>sind, und er aus ihrem Schweigen keinerlei Schlüsse ziehen
<lb/>darf? Die mündliche Verhandlung hat als solche gar
<lb/>keinen Wert, wenn in ihr die Prozefsvertreter nur ihre
<lb/>sorgfältig ausgearbeiteten Schriftsätze wörtlich vortragen,
<lb/>anstatt dafs dem Richter durch den unmittelbaren Verkehr
<lb/>mit den Parteien selbst ein Blick in das in Frage stehende
<lb/>Stück wirklichen Lebens hinein eröffnet wird. Es sollte
<lb/>der Regel nach der Anwalt nicht an Stelle der Partei,
<lb/>sondern neben ihr stehen. Der Fall, dafs ein Anwalt die
<lb/>von seiner Partei persönlich dem Gericht gemachten that-
<lb/>sächlichen Angaben ,,aus eigenem Wissen richtigstellt“
<lb/>oder die Partei vom persönlichen Erscheinen vor Gericht
<lb/>abhält, damit sie sich dort nicht „verplappern“, sollte
<lb/>unter deutschen Juristen überhaupt nicht Vorkommen.

<lb/>Das BGB. wird sich nur dann im deutschen Volke
<lb/>völlig einbürgern, wenn seine Satzungen durch den Richter
<lb/>auf die wirkliche Wahrheit des Lebens angewendet
<lb/>werden. Wie kann ein Schlufs überzeugend wirken,
<lb/>wenn der Untersatz bei Lichte betrachtet eine Unwahrheit
<lb/>ist? Der deutsche Richter wird die Grundsätze des
<lb/>,,billigen Ermessen“ und des „Treu und Glauben“ des
<lb/>BGB. sowie des HGB. niemals richtig und der gemeinen
<lb/>Meinung entsprechend anwenden können, wenn er nicht
<lb/>genau mit eigenen Augen sehen kann, wie in Wirklichkeit
<lb/>der Fall liegt. Nicht die durch den Parteibetrieb dem
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ergänzung der CPO. bez. des Armenrechts</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Brettner, ...">(LGR. Brettner)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
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                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
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               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0198--><p/>
               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichte zudestillierte, sondern die naturgetreue, un- 
<lb/>bearbeitete Wahrheit bedarf der Richter, wenn er das
<lb/>Recht finden und sprechen soll, das seiner innersten
<lb/>Ueberzeugung und der Volksanschauung entspricht. Die
<lb/>wirkliche Wahrheit zu finden, wird aber dem stets am
<lb/>ersten möglich sein, der thunlichst nahe mit eigenen
<lb/>Augen und Ohren an die Dinge und Menschen, wie sie
<lb/>wirklich sind, herantritt. Deshalb bedarf der Richter zum
<lb/>Finden der Wahrheit und gesunder Entscheidungen der
<lb/>Parteien-Vernehmung in dem Sinne, dafs er auch aus
<lb/>dieser seine richterliche Ueberzeugung zu schöpfen befugt
<lb/>sein soll. Landrichter Rade, Berlin.

<lb/>In dem Aufsatz des Assessors Cohn (No. 19, S. 377
<lb/>1896 d. Blattes) wird vorgeschlagen, die Civilprozefsordnung
<lb/>bez. des Armenrechts dahin zu ergänzen ,,der Anspruch
<lb/>ist glaubhaft zu machen.“ Wir müssen uns — ganz ab- 
<lb/>gesehen davon, dafs die arme Partei hinsichtlich der
<lb/>Rechtsverfolgung jedenfalls nicht anders zu stellen ist
<lb/>wie bei der Rechtsverteidigung — gegen diese Aenderung
<lb/>erklären. Wenn eine solche Glaubhaftmachung bei Arresten
<lb/>und einstweiligen Verfügungen gefordert wird, so ist dies
<lb/>bei der einschneidenden Bedeutung derselben durchaus
<lb/>gerechtfertigt. Diese Rechtsmittel sind schliefslich weiter
<lb/>nichts wie vorweggenommene Zwangsvollstreckungen,
<lb/>wirken jedenfalls wie diese, ja, die einstweilige Verfügung
<lb/>kann unter Umständen selbst zu einer unmittelbaren Be- 
<lb/>friedigung führen (vergi. RG. in Jur. Wochenschr. 1883
<lb/>S. 190). Hierbei thut die gröfste Vorsicht not. Um
<lb/>etwas ganz anderes handelt es sich bei den Armenrechts- 
<lb/>bewilligungen, bei der Frage, ob der Eintritt einer beab- 
<lb/>sichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu
<lb/>begünstigen und zu unterstützen ist. Zudem wird die
<lb/>Glaubhaftmachung in den meisten Fällen durch eides- 
<lb/>stattliche Versicherungen erbracht, und falls sie auch noch
<lb/>auf das Armenrecht erstreckt würde, würden die schon
<lb/>jetzt häufig ganz leichtsinnig gegebenen Versicherungen
<lb/>sich in hohem Grade vermehren, was entschieden zu ver- 
<lb/>meiden ist. Endlich enthielte die Aenderung eine grund- 
<lb/>sätzliche, ganz wesentliche Abweichung von der Vorschrift
<lb/>des § 106 CPO., indem dann nicht mehr zu erwägen
<lb/>wäre, ob der Anspruch, die Verteidigung mutwillig oder
<lb/>aussichtslos, sondern ob sie bescheinigt und liquide sind.

<lb/>Unzweifelhaft wird mit dem Armenrecht Mifsbrauch
<lb/>getrieben. Die Rechtswohlthat, welche der armen Partei
<lb/>gewährt wird, zeigt sich schliefslich häufig als Rechts- 
<lb/>plage, welche Staat, Richter, Anwälte und die Gegen- 
<lb/>partei — letztere besonders an manchmal recht erheb- 
<lb/>lichen Vermögensnachteilen — unschuldig erleiden. M. E
<lb/>giebt es, wenn von den Ehescheidungen und Alimentations- 
<lb/>sachen abgesehen wird, nur recht seltene Fälle, in denen
<lb/>die arme Partei obsiegt, wohl kaum über 5°/0. Eine Ab- 
<lb/>wehr des Mifsbrauchs, soweit es irgendwie möglich, wäre
<lb/>daher sehr erwünscht und geboten. Indem wir das im
<lb/>gedachten Aufsatz angegebene Mittel verwerfen, schlagen
<lb/>wir ein anderes vor, welches den Vorteil hat, dafs es von
<lb/>einer Aenderung des Gesetzes absieht und lediglich eine
<lb/>richtige, sachgemäße Anwendung des bestehenden Rechts
<lb/>befürwortet. Das Mittel liegt darin, dafs in allen nicht
<lb/>unbedenklichen Sachen — und dies werden in I. Instanz
<lb/>die meisten sein — ein vorbereitendes Verfahren statt- 
<lb/>findet, natürlich weder im Sinne der Strafprozefsordnung,
<lb/>noch im Sinne der CPO. Die Erforschung der Sachlage
<lb/>zwecks Prüfung des Gesuchs wird keiner allgemeinen
<lb/>Regel unterworfen werden können, sondern sich dem
<lb/>Einzelfalle nach richterlichem Ermessen anschliefsen
<lb/>müssen. Oft wird es schon genügen, das Gesuch dem
<lb/>Gegner zur Erklärung mitzuteilen. Oefters wird sich auch
</p>
               <p>

                  <lb/>noch ein weiterer Schriftwechsel empfehlen. Nötigenfalls
<lb/>sind ferner Zeugen — informatorisch oder eidesstattlich —
<lb/>zu vernehmen. Der so ermittelte Sachstand ergiebt dann
<lb/>eine ausreichende Grundlage, um sich über das Gesuch
<lb/>schlüssig zu machen, jedenfalls eine bessere, wie die,
<lb/>welche gang und gäbe ist und sich auf eine rein äußere,
<lb/>schablonenhafte Prüfung stützt. Das Verfahren wird nicht
<lb/>selten ohne weiteres zur Abweisung des Gesuchs führen,
<lb/>z. B. — wir sprechen aus der Praxis heraus — wenn der
<lb/>Richter so verfährt, dafs Rechtshängigkeit, rechtskräftig
<lb/>entschiedene Sache, Verjährung entgegensteht. Sicherlich
<lb/>bereitet dieses Prüfungsverfahren einige Mühe, auch
<lb/>manchmal einige Kosten, aber sie sind geringe, verglichen
<lb/>mit denen, welche ohne solches die rein formelle Be- 
<lb/>handlung der Armenrechtsgesuche vorziehen.

<lb/>Dafs aber der vorgeschlagene Weg dem Gesetze nicht
<lb/>widerspricht, sondern ihm entspricht, dürfte kaum be- 
<lb/>zweifelt werden. Es genügt, auf die Vorschrift im § 106
<lb/>CPO. hinzuweisen, wonach das Armenrecht erteilt werden
<lb/>soll, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechts- 
<lb/>verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.“
<lb/>Es ist also ein richterliches Prüfungsrecht in diesen
<lb/>Richtungen — wohlgemerkt ohne jede Schranke — ge- 
<lb/>setzlich anerkannt Dahin wird vor allem auch zu rechnen
<lb/>sein: höre den Gegner oder audiatur et altera pars. —
<lb/>Ferner schreibt der § 109 CPO. vor, dafs der Antrag- 
<lb/>steller das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel
<lb/>dazulegen hat. Unter Angabe der Beweismittel ist mehr
<lb/>als das blos Formale, das reine Aufzählen zu verstehen;
<lb/>der unverkennbare Wert der Beweismittel, die Pflicht zu
<lb/>deren Angabe besteht in der stillschweigend voraus- 
<lb/>gesetzten Möglichkeit der Einsichtsnahme und Würdigung
<lb/>der Beweismittel.

<lb/>Es mag noch erwähnt werden, dafs unser Vorschlag
<lb/>nicht nur ein Mittel, sondern auch ein zweckmäßiges
<lb/>Mittel zur Abwendung unbegründeter Prozesse ist, wie
<lb/>wir aus eigener Erfahrung bezeugen können. Auch ist
<lb/>uns mitgeteilt, dafs ein solches Ermittelungsverfahren,
<lb/>welches auf das Materielle näher eingeht, in Rheinpreußen
<lb/>üblich ist, eine Uebung, welche wahrscheinlich auf dem
<lb/>noch fortwirkenden Einfluß der KO. v. 25. Mai 1831
<lb/>mitberuht. Landgerichtsrat Brettner, Kottbus.
</p>
               <p>

                  <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Ernennungen: Zu Dres. jur. hon. caus.: Oberpräs. d.

<lb/>Prov. Pommern, Staatsminister v. Puttkam er v. d. Univ. Greifswald,
<lb/>u. Generaloberst Frhr. v. Loe, Bonn, anläßlich seines 50jähr. Dienst- 
<lb/>jubiläums v. d. Univ. das. — ord. Prof. Dr. Fuchs, Greifswald, nach
<lb/>Freiburg i. B. — Zu Mitgl. d. Österreich. Herrenhauses die
<lb/>Prof. u. HofR. Dr. K. S. Grünhut u. Dr. L. Pf aff, Wien. — GJR.,
<lb/>Prof. Dr. Hinschius, Berlin, feierte das 25jähr. Jubiläum als Ber- 
<lb/>liner Ordinarius f. Kirchenrecht.

<lb/>Verliehen: GJR., Prof. Dr. Brunner, Berlin, bayer. Maxi-
<lb/>milianO. f. Wissensch. u. Kunst. — GJR., Prof. Dr. v. Bar, Göttingen,
<lb/>Kommandeurkr. d. O. d. italienisch. Krone. — Prof. Dr. Fasson,
<lb/>Berlin, tritt i. d. Ruhestand.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Ernennungen: KGR. Hell weg, Berlin,
<lb/>z. RGR., Leipzig.

<lb/>Zu RA. zugelassen: RA. Dr. Wildhagen, Göttingen, b.
<lb/>RG. Leipzig.

<lb/>Bayern. Todesfälle: OLGR. Schattenmann, München.—
<lb/>OAR. Schneider, Donauwörth. — RA. v. W ei z enb e ck, Rosenheim.

<lb/>Ernennungen und Versetzungen: I. StA. Heule,

<lb/>Memmingen, nach Regensburg. — Zum I. StA: LGR. Friedl,

<lb/>Straubing, Memmingen. — Die LGR.: Vollmuth, München II, nach
<lb/>Kempten, u. Winter, Kempten, nach München II. — Zu LGR. die
<lb/>AR.: Ungewitter, Passau, Straubing, u. Solereder, Wolfrats- 
<lb/>hausen, Deggendorf, u. II. StA. Grofs, Kaiserslautern, das. — OAR.
<lb/>Hilgard, Otterberg, nach Bergzabern. — Zu OAR. die AR.: Beck,
<lb/>Donauwörth, das., Stadelmayer, Scheinfeld, Neustadt a. S., u.
<lb/>Bach, Kaiserslautern, Otterberg. — AR. Gschrey, Baun ach, nach
<lb/>Donauwörth. — Zu AR.: die III. StA.: Dr. Landauer, München II,
<lb/>Passau, Sturm, Frankenthal, Kaiserslautern, u. Dr. Braun, Zwei- 
<lb/>brücken, Landau, AGSekr. M arg graf, München I, Wolfratshausen,
</p>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0199.tif"
                n="183"
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               <head>Kritiken</head>
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                  <head>
                     <title>Binnenschiffahrtsgesetz, Litteratur zum</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Liebmann, ...">(RA. Dr. Liebmann)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>No. 9,
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>183
</p>
                  <p>

                     <lb/>u. die LGSekr. Wackenreuder, Eichstätt, Baunach, u. Karg,
<lb/>Straubing, Scheinfeld — Zum II. StA.: AR. Correll, Landau,
<lb/>Kaiserslautern. — Die Not.: Ziselsberger, Furth, nach Freyung,
<lb/>Zetl, Brückenau, nach Aichach, Eichheim, Selb, nach Monheim,
<lb/>Dr. Braun, Staffelstein, nach Neustadt a. A., u. Diener, Markt-
<lb/>Erlbach, nach Staffelstein. — Zu Not. die gepr. Rechtsprakt :
<lb/>Burkart, München, Furth, E. Müller, Waldsassen, Brückenau,
<lb/>Dr. Pröfsl, München, Selb, Böhm, Mainburg, Heilsbronn, u.
<lb/>Saxinger, München, Markt-Erlbach.

<lb/>Verliehen: OLGR. Frhr. v. Zoller, München, Komthurkr. d.
<lb/>äpstl. St. GregoriusO. — RA. Bayer, Bamberg, Ritterkr. d. O. v.
<lb/>eil. Grabe.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: LGPräs. v. Haas, Zwei- 
<lb/>brücken. — 1. StA. Zuerl, Regensburg. — LGR. Hetzel, Augsburg.
<lb/>— Die ÜAR.: Bauer, Bergzabern, u. Erhard, Neustadt a. S.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: J. Hofmann u. M.

<lb/>Zimmermann, München I, Schwager, Karlstadt, Heydolph,
<lb/>Nürnberg, Ledermann, Marktheidenfeld, Vogel, Memmingen,
<lb/>Strigl, Oberviechtach, u. Kümmel, Münchberg.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: H. Eck, Bamberg, u.

<lb/>J. Po eit, München I.

<lb/>Elsass-Lothringen. Ernennungen: StA. Dr. Bott, Strafs- 
<lb/>burg, z. RegR. — AR. Dr. Lentze, Forbach, z. StA.

<lb/>Hamburg. Zu RA. zugelassen: RA. Dr. Timm, LG.
<lb/>Hamburg.

<lb/>Hessen. Ernennungen und Versetzungen: Zu Mitgl.
<lb/>d. Oberrechnungskammer: die OLGR. Forch u. Hefs, Darm- 
<lb/>stadt. — Not. Morsch, Wöllstein, nach Mainz. — Zum Not.: GAss.
<lb/>Münch, Herrnsheim, Wöllstein.

<lb/>Mecklenburg-Schwerin. Zu RA. zugelassen: Die RA.:
<lb/>Stech, Waren, b. LG. Güstrow, u. Vorbeck, Bützow, das. u. b.
<lb/>LG. Güstrow.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: OLGR. Schmidt, Breslau. — AGR.
<lb/>Zurmühlen, Ahaus. — LR. Dr. Schönberg, Berlin II. — Die RA.
<lb/>u. Not.: Althaus, Steele, JR. Martiny, Danzig, u. GJR. Hup fei d,
<lb/>Kassel.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Zum KGR.: LGR. Bo hm,
<lb/>Neuruppin, Berlin. — Zu LGDir. die LGR.: Dr. Felsmann, Breslau,
<lb/>Posen, Floegel, Kottbus. das., u. Boehmer, Stettin, Stargard i. P.,
<lb/>u. AGR. Endemann, Barmen, Kleve. — Zum LGR.: AGR. Dr.
<lb/>Ziehe, Storkow, Frankfurt a. O. — Die AGR.: Koch, Grünberg,
<lb/>nach Stettin, u. Holzman, Obornik, nach Inowrazlaw. — Zu LR. die
<lb/>AR.: Hey er, Hannover, das., u. Pauli, Stettin, das. — Die AR.:
<lb/>Roskamp, Hoya, nach Hannover, Kobow, Marienburg, nach
<lb/>Grünberg, Brachvogel, Schönlanke, nach Frankfurt a. O., Müller,
<lb/>Osterwieck, nach Berlin I, Schübeck, Hermeskeil, nach Gummers- 
<lb/>bach, Luchterhandt, Lautenburg Wstpr., nach Rathenow, u.
<lb/>Fefsler, Moringen, nach Bockenem. — Zu AR.: LR. Fritsch,
<lb/>Beuthen OSchl., Berlin I, u. die GAss.: Leiser, Stuhm, Seck eis,
<lb/>Montabaur, u. v. Grolman, Hermsdorf u. K. — Zu StA. die GAss.:
<lb/>Dr. Seligmann, Düsseldorf (Amtssitz Krefeld), Hein atz, Neisse,
<lb/>u Heinr. Krüger, Halberstadt. — Not., JR. Trommer, Strasburg
<lb/>Wstpr., nach Thorn — Zu Not. die RA.: Skutsch, Ratibor, Friese,
<lb/>Ragnit, Keihl, Oberglogau, Roh de, Marburg, Engelke, Stettin,
<lb/>Mohlis, Breslau, u. Kunde, Liebau.

<lb/>Verliehen: Beim Hebertritt i. d. Ruhestand: den Not., JR.
<lb/>Gramer, Mülheim a. Rh., R. AdlO. III. Kl. m. Schl., u. To eile,
<lb/>Schneidemühl, R. AdlO. IV. Kl.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: KGR. Hellweg, Berlin,
<lb/>infolge Ernennung z. RGR. — LGDir. Löwe, Könitz. — AGR.
<lb/>Neumann, Lyck. — AR. Flohr, Kirchhain. — Die Not.: JR.
<lb/>Tarlau, Beuthen OSchl., u. Halle, Neuhaldensleben.

<lb/>Zu RA. zugelassen: AR. Rother, Breslau. — Die RA.:
<lb/>Halle, Neuhaldensleben, Magdeburg, Michaelsohn, Schroda,
<lb/>Posen, u. Bartels, Jüterbog. — Die GAss.: C. Ackermann, u. Dr.
<lb/>M. Lewinsohn, LG. I Berlin, Rosbach, Bernau, Dr. Leo Cohn,
<lb/>LG. II Berlin, Brieger, Gleiwitz, Alb. Martin, Kassel, E. Fried-
<lb/>länder u. Dr. Crüger, Charlottenburg, Patrzek u. Kosterlitz,
<lb/>Königshütte, u. Kihn, Bischofsburg.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: Ad. Philipsthal, K. Th.
<lb/>Sulzer, Rud. Blumenthal, u. Dr. H. Kaskel, Berlin, LG. I das.,
<lb/>u. Osw. P rause, Grofs-Lichterfelde, LG. I Berlin.

<lb/>Sachsen. Todesfälle: Die RA.: Schulze u. Not. Kor seit,
<lb/>Dresden u. Not. Ein er t, Leipzig.

<lb/>Ernennungen und V ersetzungen: Zum LGPräs.: OLGR.,
<lb/>OJR. v. Löben, Dresden,Zwickau.— Zu OLGR.: die LGDir. Schmerl,
<lb/>Zwickau, u. Dr. Nagel, Leipzig, Dresden. — Zu LGDir.: die LGR.
<lb/>Wittich, Chemnitz, das., u. Dr. Tischer, Dresden, Zwickau, u.
<lb/>AR. Dr. Becker, Dresden, das. — Die LGR.: Metsch, Leipzig, u.
<lb/>Nicolai, Plauen, nach Dresden. — Zum AGR.: AR. Thieme-Gar-
<lb/>mann, Zschopau, das. — Zu LR.: AR. Bornemann u. GAss. Horn,
<lb/>Leipzig, das. — Die AR.: Weise, Pulsnitz, nach Dresden, u. v. W e b e r,
<lb/>Schwarzenberg, nach Pulsnitz. — Zu AR.: die GAss.: Unger, Limbach,
<lb/>das, Kirs e ck, Dresden, Schwarzenberg, Heb erlein, Zwickau, das.,
<lb/>Nenner, Dresden, das., u. Warneck, Auerbach, das. — Zum Not.:
<lb/>RA. Dr. Tharandt, Dresden.

<lb/>Verliehen: AR. Arndt, Auerbach, beim Uebertr. i. d. Ruhe- 
<lb/>stand Ritterkr. I. Kl. des AlbrechtsO.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: LGPräs. v. Mangoldt,
<lb/>Zwickau. — LR. Dr. Stadler, Dresden. — Not., RA. Reinhard,
<lb/>Hohenstein-Ernstthal.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Dr. Hultzsch, Dresden,
<lb/>i. Dippoldiswalde u. b. LG. Freiberg, u. Reinhard, Hohenstein,
<lb/>Zwickau. — Rats Ass. Dr. Küchler, Dresden. — Die Ref. Eifsner
<lb/>u. Teichmann i. Zwickau u. b. d. Kammer f. Handelss., Glauchau.
<lb/>Württemberg. Ernennungen: StA. Dr. Balz, Ellwangen,
<lb/>RegR. b. Ministerium d. Kirch.- und Schulwes. — Just.-Ref. I.
<lb/>Kl. Hory, Tübingen, z. AR., Kannstatt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kritiken.

<lb/>Litteratur über das Binnenschiffahrtsgesetz.

<lb/>Förtsch, R., Reichsgerichtsrat, Leipzig, Rofsberg-
<lb/>sche Hofbuchhandlung. M. 7,00.

<lb/>Goldmann, S., Justizrat, Berlin, Franz Vahlen.

<lb/>Gbd. M. 6,00.

<lb/>Dr. Hatschek,H., Syndikus, Leipzig, Albert Berger.
<lb/>M. 2,40.

<lb/>Dr. Landgraf, J., Sekretär d. Vereins zur Wahrung
<lb/>der Rheinschiffahrtsinteressen. Berlin, Siemenroth
<lb/>&amp; Troschel. M. 8,00.

<lb/>Dr. Mittelstein, Max, Oberlandesgerichtsrat, Leip- 
<lb/>zig, Albert Berger, M. 9,00.

<lb/>Pfafferoth, C.,Geh.Kanzleirat, Berlin, CarlHeymanns
<lb/>Verlag. M. 2,00.

<lb/>Zander, C., Leipzig, Albert Berger. M. 1,25.

<lb/>Der schon bei der Beratung des Gesetzes geäufserte
<lb/>Wunsch, dafs den Schiffahrtsinteressenten eine möglichst
<lb/>umfassende Darstellung der gesamten, für ihr Gewerbe mafs-
<lb/>gebenden Rechtsnormen geboten werde, hat auch die
<lb/>sämtlichen oben genannten Ausgaben (von welchen sich
<lb/>Goldmanh und Pfafferoth auf das Binnenschiffahrtsgesetz
<lb/>unter Ausschlufs des Flöfsereigesetzes beschränken) be-
<lb/>einflufst. Sie bringen durchweg die in dem Gesetze für
<lb/>anwendbar erklärten Bestimmungen des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs, der Gewerbeordnung und der Civilprozefsordnung
<lb/>zum Abdruck, und es ist interessant zu beobachten, in
<lb/>welcher Weise die Gefahr, die äufsere Uebersichtlichkeit
<lb/>zu verlieren, durch Wahl verschiedener Typen, anderen
<lb/>Satzes u. s. w. vermieden worden ist. Die äufsere An- 
<lb/>ordnung scheint mir nach dieser Richtung am besten bei
<lb/>Landgraf gelungen zu sein, bei welchem nur ein Quellen- 
<lb/>register vermifst wird, welches Goldmann, Pfafferoth und
<lb/>in noch gröfserer Vollständigkeit Förtsch darbieten. Mit
<lb/>Recht hat auch Förtsch die Art. 394, 395, 413, 710 HGB.
<lb/>(S. 71, 97, 228), obwohl das Binnenschiff.Gesetz nicht aus- 
<lb/>drücklich auf sie Bezug nimmt, wiedergegeben, weil sie
<lb/>zum Verständnis notwendig sind.

<lb/>Heber diese Gesetzesstellen hinaus bietet das meiste
<lb/>Material Mittelstein, welcher nicht blos die Ausführungs- 
<lb/>vorschriften der Einzelstaaten, sondern auch die Rhein- 
<lb/>schiffahrtsakte (mit ihren Ergänzungen), die Polizeiordnung
<lb/>für die Schiffahrt auf dem Rhein, die Elbschiffahrtsakte
<lb/>und die Elbschiffahrtsordnungen, sowie die Gesetze und
<lb/>Verordnungen über die Elbzollgerichte zum Abdruck
<lb/>bringt. Dem Inhalte nach werden für den Praktiker in
<lb/>erster Linie die Kommentare von Förtsch und Mittelstein,
<lb/>die bei mehr gedrängter Fassung überall eine ausreichende
<lb/>Erläuterung geben, sodann von Goldmann, der etwas aus- 
<lb/>führlicher ist, endlich das Buch von Landgraf sein, welches
<lb/>letztere namentlich in der Wiedergabe der legislatorischen
<lb/>Erwägungen, der Darstellung des von dem früheren ab- 
<lb/>weichend geregelten Zustandes, in der Heranziehung der
<lb/>Fragen aus dem Versicherungswesen und der fremden
<lb/>Rechte erschöpfend ist. Die vier gen. Verf. erstrecken
<lb/>ihre Erläuterungen auch auf die das Binnenschiff.Gesetz
<lb/>erläuternden Bestimmungen des HGB., so dafs namentlich
<lb/>das Frachtrecht neue schätzbare Bearbeitung erfahren hat,
<lb/>bei Förtsch allerdings in bewufster Beschränkung auf die
<lb/>Anwendung im Binnenschiffsverkehr ohne Eingehen auf
<lb/>Einzelfragen. Eine eigenartige Stellung den anderen
<lb/>Werken gegenüber nimmt Hatschek ein, der ebenso
<lb/>wie Landgraf Mitglied der Sachverständigenkommission
<lb/>von 1893 war; es ist ein in „gemeinverständlicher
<lb/>Darstellung“ gegebenes System, welches sich nach auf- 
<lb/>gestellten Fragen gliedert, in erster Linie für den Laien
<lb/>bestimmt, der daraus namentlich für die Zeit der Ein- 
<lb/>übung in den neuen Rechtszustand reichliche Orientierung
<lb/>erhält; der Jurist wird daneben doch noch eine Hand- 
<lb/>ausgabe nötig haben. Sämtlichen Werken sind gute
<lb/>alphabetische Register angefügt.

<lb/>Etwa gleichzeitig mit dem Erlafs der neuen Gesetze
<lb/>ist auch (als Fortsetzung der Mitteilungen des Zentral- 
<lb/>vereins für Hebung der deutschen Flufs- und Kanal- 
<lb/>schiffahrt) die neue Zeitschrift für Binnenschiffahrt
<lb/>(Berlin, Siemenroth und Troschel) in das Leben getreten.
</p>
               </div>
            </div>
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                n="184"
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                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0200--><p/>
               <p>

                  <lb/>184
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg
</p>
               <p>

                  <lb/>Der mir vorliegende zweite Jahrgang enthältvornehmlich Auf- 
<lb/>sätze und Mitteilungen technischen und wirtschaftlichen In- 
<lb/>haltes. Einige Artikel (z.B. S. 203 über die Rechtsstellung des
<lb/>Spediteurs, S. 290 Erläuterungen zum B. Sch. Ges. von Dr.
<lb/>Landgraf) interessieren auch den Juristen, und es ist wohl zu
<lb/>erwarten, dafs die Zeitschrift späterhin auch bei der Hand- 
<lb/>habung des neuen Rechts sich ergebende Fragen, ins- 
<lb/>besondere die gerichtlichen Entscheidungen zur Kenntnis
<lb/>der Schiffahrtsinteressenten bringen wird.

<lb/>Rechtsanwalt Dr. Lieb mann, Frankfurt a. M.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Archiv für die civilist. Praxis. 87. Bd. 1. Heft: Köhler, Kunstwerk
<lb/>u. Geschmacksmuster. Wen dt, Der mittelbare Besitz des BGB.
<lb/>Meyer, Vertragsvollziehung od. Vertragsreproduktion. Schir- 
<lb/>mer, Beiträge zur Interpretation von Scävola’s Responsen. IX.
<lb/>Lammfromm, Leber 1. 1 D. de usu et usufructu 33,2. Sche- 
<lb/>fold, Erfüllungsort u. Gerichtsstand der Erfüllung.

<lb/>Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts. 41. Jahrg. 2. u. 3. Heft:
<lb/>Rintelen, Die Vertretungspflicht des Verkäufers für Grund- 
<lb/>stückslasten. Josef, Die Rechtsverhältnisse bezügl. des Alten- 
<lb/>teils nach d. BGB. Feldhahn, Das Reichsrayongesetz v. 21.12.71
<lb/>in s. Bedeut, f. d. Hypotheken- u. Grundschuldgläubiger. Biber- 
<lb/>feld, Zur Lehre von den Löschungsklagen aus dem Gesetze z.
<lb/>Schutze der Warenbezeichn. Rudorff, Sind Maschinen ausge- 
<lb/>schlossen vom Gebrauchsmusterschutz? Martinius, Darf die
<lb/>Vollstreckungsklausel unter einer gemäfs § 702 No. 5 der CPO.
<lb/>erricht. Urkunde geg. d. Singularsuccessor des ursprl. Schuldners
<lb/>erteilt werden?

<lb/>Blätter für Rechtspflege in Thüringen. 44. Bd. 2. Heft: Unger, Leber
<lb/>die durch d. Einführ. d. BGB. der Landesgesetzgebung gestellten
<lb/>Aufgaben. Christ, Das gothaische Ehegesetz v. 15. Aug. 1834
<lb/>in s. heut. Geltung. Schmid, Zur Frage, inwiefern die Färbung
<lb/>der Cervelatwurst gegen § 10 des Reichsges. v. 14. 5. 1879 ver-
<lb/>stöfst. Dölitzsch, In welchem Umfange beschränkt die Ent- 
<lb/>mündigung den Verschwender in s. Geschäftsfähigkeit nach gern.

<lb/>u. altenb. Recht?

<lb/>Blätter f. Rechtspflege im Bezirk des Kammergerichts. 8. Jahrg., No. 4:

<lb/>Cohn, Bemerkungen zum Kostenpunkt der RCPO.

<lb/>Oesterr. Centralblatt für d. jurist. Praxis. 15. Jahrg., 4. Heft: Mittels,
<lb/>Schadenhaftung ohne Verschulden. Allerhand, Leber Raten- 
<lb/>geschäfte.

<lb/>Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen. 6. Jahrg., No. 4:
<lb/>Baer, Leber das Verhältnis des Art. 213b HGB. zu §§ 43ff. des
<lb/>Börsengesetzes. Adler, Die Umgestaltung des deutschen Handels- 
<lb/>rechts (Fortsetz.). Marcus, Das Recht der stillen Gesellschaft
<lb/>nach d. Entwürfe d. HGB.

<lb/>Gewerblicher Rechtsschutz u. Urheberrecht. 2. Jahrg. No. 3: Land- 
<lb/>graf, Zur Reform des Geschmacksmusterschutzgesetzes. Amar,
<lb/>Das gewerbliche und geistige Eigentum in Italien. Rausnitz,
<lb/>Leber die Berechtigung, sich als früherer Schüler, Lehrling, An- 
<lb/>gestellter u. s. w. zu bezeichnen.

<lb/>Eisenbahnrechtliche Entscheidungen und Abhandlungen. 13. Bd. 3. Heft:
<lb/>Christ, Die legislator. Thätigkeit der Schweiz auf Grund des
<lb/>Internat. Lebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr v.
<lb/>14. Okt. 1890. Schelcher, Grundsätze üb. d. Herstell., Unter- 
<lb/>halt., Abänd. von Niveauübergängen, Leber- u. Unterführungen
<lb/>von öffentl. Wegen bei der Kreuzung mit Eisenbahnen in Sachsen.
<lb/>Volmar, Entwickelung u. gegenwärt. Stand der Frage der Eisen- 
<lb/>bahnverstaatlichung in Sachsen.

<lb/>Zeitschrift für Bergrecht. 38. Jahrg. 2. Heft: Brassert, Kundgebung
<lb/>des Reichstags für ein deutsches Berggesetz.

<lb/>Zeitschrift für französ. Civilrecht. 28. Bd. 1. Heft: Zoll er, Zur Aus- 
<lb/>legung des Art. 640 Code civil u. der Art. 34 u. 35 des bayer. Ges.

<lb/>v. 28. 5. 52 über d. Benutz, d. Gewässer.

<lb/>Blätter für Gefängniskunde. 30. Bd. 5. u. 6. Heft: Muetzell, Schuld- 
<lb/>losigkeit der Strafanstalts-Einzelhaft an den in ihr zu Tage tre- 
<lb/>tenden Geisteskrankheiten Woxen, Entwurf I. der Bestimmungen
<lb/>des allg. bürg. Strafgesetzbuchs, welche die Freiheitsstrafen be- 
<lb/>handeln, II. e. Gesetzes üb. d. Gefängniswesen u. üb. d. Voll- 
<lb/>streckung der Freiheitsstrafen im Kgr. Norwegen.

<lb/>Annalen des deutschen Reichs. 30. Jahrg., No. 5: v. Frankenberg,
<lb/>Die Zuständigkeit der Gewerbegerichte. Keidel, Die privatrechtl.
<lb/>Verhältnisse der Binnenschiffahrt u. d. Flöfserei (Schlufs).
<lb/>v. Seydel, Die Schaffung ärztlicher Ehrengerichte durch d.
<lb/>Landesgesetzgeb. u. deren reichsrechtl. Zulässigkeit.

<lb/>Zeitschrift für ungar, öffentliches und Privatrecht. 3. Jahrg., 1.—3.Heft:
<lb/>Popovich, Ungarn’s Finanzverwaltung. Töth, Internat. Be- 
<lb/>ziehungen des ungar. Eherechts (Fortsetz.).

<lb/>Revue de droit international. T. 29, No. 1: Valery, L’exterritorialitd
<lb/>des lois et les Etats ä formatiert complexe. Rolin, Etüde sur
<lb/>Tavant-projet du code pönal suisse. Fedozzi, Le droit inter- 
<lb/>national et les recentes hostilites italo-abyssines (Suite). X,
<lb/>L’Europe et la question crötoise.

<lb/>Rivista penale. Vol. 45, fase. 3: De Rubeis, Sulla remissione fra
<lb/>congiunti di metä della pena.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsqeleerd Magazijn. 16. Jahrg., aflev. 1: Leonhard, Die Voll- 
<lb/>endung des D. BGB. Van den Bergh, Het rechtsgevolg der
<lb/>inschrijving van fabrieksmerken.

<lb/>The Law Quarterly Review. Vol. 13, No. 50: Magistri Vacarii Summa
<lb/>de matrimonio. I. By. Maitland. Ewart, Priorities in relation
<lb/>to Estoppel II. Iselin, The new German Law of Unfair Com-
<lb/>petition. Haycraft, Alien Legislation and the Prerogative of
<lb/>the Crown. Montmorency, The Changing Status of a Married
<lb/>Woman.

<lb/>B. Bücher.

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Deutsche Reichsgesetze in Einzel-Abdrucken. Herausgeg. von E.
<lb/>Gar eis. No. 205, 206. Abänderungen, welche mit Einführ. d.
<lb/>BGB. in Kraft treten. Serie I. Giefsen, Roth. M. 0,40.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Schollmeyer, F. Das Recht der einzelnen Schuldverhältnisse im
<lb/>BGB. (Recht d. BGB. in Einzeldarstell. IV.) Berlin, Guttentag.
<lb/>M. 2,50. s

<lb/>B arazetti, C. Das internat. Privatrecht im BGB. Hannover, Helwing
<lb/>M. 2,80.

<lb/>F ahnert, P. Die deutsche Grundbuchordnung v. 24. März 1897.

<lb/>Mit Erläut. Leipzig, Berger. Kart. M. 0,75.

<lb/>Hülfsbuch zum Studium der Pandekten insb. zu Dernburg’s Pandekten

<lb/>u. z. Einf. i. d. BGB. 1. Abt. 2. Aufl. Berlin, Müller. M. 2.20.
<lb/>Affolter, F. X. Das römische Institutionen-System, sein Wesen und

<lb/>seine Geschichte. Einleit. Teil A. m. d. Tit.: Thatbestand,
<lb/>Rechtsverhältnisse und Rechtsordnung. Grundlagen e. allgem.
<lb/>Teils d. Privatrechts. Berlin, Puttkammer &amp; Mühlbrecht. M. 12.
<lb/>Horten, H. Die langobardische Schuldverpflichtung. (Personal-
<lb/>Exekution Bd. II. 1. Exkurs.) Wien, Nanz. M. 1,20.

<lb/>Demelius, E. Das Pfandrecht an bewegl. Sachen nach österr. bürg.
<lb/>Recht. Mit bes. Berücksicht, d. BGB. f. d. DR. 1. Abt. Wien,
<lb/>Braumüller. M. 6.

<lb/>Steinbach, E. Rechtsgeschäfte der wirtschaftlichen Organisation.
<lb/>Wien, Mauz. M. 3.

<lb/>Beck von Mannagetta, P. Das neue Österreich. Patentrecht.

<lb/>Ein Leitfaden. Wien, Holder. M. 3,60.

<lb/>Sombart. Zur Frage der inneren Kolonisation. Die Berechnung
<lb/>d. Renten auf Rentengüter. Leipzig, Duncker &amp; Humblot. M. 1.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Pilz, H. Der neue Entwurf d. d. HGB. im Vergleich zum jetzt gelt.

<lb/>Recht. Leipzig, Handelsakademie. M. 2.

<lb/>Kaiser, J. Die civilrechtl. Haftung des Vorstands u. Aufsichtsrats
<lb/>der Aktiengesellschaften u. Genossenschaften. München, Beck.
<lb/>M. 1,80.

<lb/>Goirand, L. Traitd des sociötös par actio ns. T. 1. Paris, Gazette
<lb/>du Palais. Fr. 10.

<lb/>Moore, H. St. The New Rules of the Road at Sea, being the
<lb/>regulations for preventing Collisions at sea, 1897. With notes.
<lb/>London, Potter. Sh. 3.

<lb/>Civilprozefs.

<lb/>Gaupp, L. Die Civilprozefsordnung für d. DR. 3. Aufl. unter Mit- 
<lb/>wirk. v. F. Stein bearb. 7.—10. Lief. (SS 230—400). Freiburg
<lb/>i. B., Mohr. M. 5.40.

<lb/>Küttner, H. Reichsgesetz üb. d. Zwangsversteig. u. Zwangs verwalt.

<lb/>v. 27. März 1897. Mit Parallelstellen. Leipzig, Berger. M. 1.25.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Liszt, F. v. Lehrbuch des deutschen Strafrechts. 8. durch ge arb.

<lb/>Aufl. 1. T. Berlin, Guttentag. Compl. M. 10.

<lb/>Dalcke, A. Strafrecht u. Strafprozefs. E. Samml. d. wicht. Gesetze.

<lb/>Erläut. 6. Aufl. Berlin, Müller. Geb. M. 7.50.

<lb/>Daude, P. Die Strafprozefsordnung f. d. DR. u. d. Gerichtsver- 
<lb/>fassungsgesetz. Mit den Entscheid, d. RG. hg. 4. Aufl. Berlin,
<lb/>Müller. Geb. M. 4.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Politisches Handbuch für nationallib. Wähler. Hg. v. Mitglied, d.

<lb/>nationallib. Partei. 2. Aufl. Berlin, Puttkammer &amp; Mühlbrecht. M.4.
<lb/>Kuntze, F. u. Kautz, G. Die Rechtsgrundsätze d. preufs. Ober-
<lb/>Verwaltungsgerichts. 3. Aufl. 3. Lief. Berlin, Heine. M. 3.
<lb/>Rohrscheidt, K. v. Das Lehrerbesoldungsgesetz v. 3. März 1897.

<lb/>Erläut. Leipzig, Hirschfeld. Kart. M. 1.20.

<lb/>Röbels. Das Gesetz v. 3. März 1897, betr. das Diensteinkommen
<lb/>d. Lehrer u. Lehrerinnen mit Erläut. hg. Breslau, Hirt. M. —60.
<lb/>Afsmann, W. Die Veranstaltung u. Besteuerung der öffentl. Lust- 
<lb/>barkeiten. Textausg. mit Anmerk. Mülheim a. R., Bagel. M. —60.
<lb/>BÜrner, R. Das Österreich. Vereins- u. Versammlungsrecht gemein-
<lb/>verständl. erläutert. Wien, Hartleben. Geb. M. 2.

<lb/>Zeidler, G. Lehrbuch der österr. Staatsverrechnung. 3. Aufl.
<lb/>Wien, Holder. M. 6.

<lb/>Völkerrecht.

<lb/>Nouveau R ecu eil gdndral de traitös et autres actes relatifs aux rapports
<lb/>de droit international. Cont. par F. Stoerk. 2e Sdrie, T. 21.,
<lb/>3e livre. Goettingue, Dieterich. M. 9.6o.

<lb/>Meili, F. Der internationale Geist in der Jurisprudenz. Ein populär.
<lb/>Vortrag. S.-A. Zürich, A. Müller. M. 1.

<lb/>Kirchenrecht.

<lb/>Rudolphi, W. Zur Kirchenpolitik Preufsens. 2. Aufl. Paderborn
<lb/>Schöningh. M. 1.80.

<lb/>MilaS, N. Das Kirchenrecht der morgenländ. Kirche. Leb ersetzt
<lb/>von v. Pessiö. Czernowitz, Pardini. M. 10.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. — Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 9</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruchpraxis.)

<lb/>Nummer 9. Berlin, den 1. Mai 1897. II. Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>32. (Lebt im Gebiet des gemeinen Rechts eine
<lb/>eingetragene, aber durch Konfusion unter- 
<lb/>gegangene Gründdienstbarkeit wieder auf, wenn
<lb/>herrschendes und dienendes Grundstück wieder
<lb/>in verschiedene Hände kommen, weil die
<lb/>Dienstbarkeit im Grundbuch nicht gelöscht war?)
<lb/>Die dingliche Wirksamkeit der Verträge über Grund- 
<lb/>dienstbarkeiten tritt nach dem Gesetze v. 27. Mai 1873
<lb/>§ 3, durch welches die preufs. Grundbuchgesetze in dem
<lb/>Bezirk des Appellationsgerichts zu Kassel eingeführt wurden,
<lb/>mit dem Eintrag im Grundbuch ein. Bezüglich des
<lb/>Unterganges der begründeten Servituten bleibt es aber,
<lb/>da auch die Grundbuchgesetze selbst hierüber keine Be- 
<lb/>stimmung haben, bei dem bürgerlichen Recht. Das ge- 
<lb/>meine Recht hat einen dem Pr. ALR. I 22 §§ 53, 54 ent- 
<lb/>sprechenden Rechtssatz nicht. Ist einmal die im Grund- 
<lb/>buch eingetragene Grunddienstbarkeit dadurch unter- 
<lb/>gegangen, dafs der Eigentümer des belasteten Grundstücks
<lb/>das Eigentum des herrschenden Grundstücks erworben
<lb/>hat, so bleibt es bei diesem Untergang, auch wenn in- 
<lb/>folge von Zwangsversteigerungen das früher herrschende
<lb/>Grundstück einem anderen zugeschlagen ist, als das
<lb/>früher dienende Grundstück, obschon eine Löschung der
<lb/>Grunddienstbarkeit zufolge der eingetretenen Konfusion
<lb/>nicht erfolgt war. Die Bemerkung im Zuschlagsbescheide,
<lb/>dafs die eingetragene Belastung kraft Gesetzes übergehe,
<lb/>erfüllte nur die Vorschrift des § 200 des Ges. v.
<lb/>13. Juli 1883, ohne darüber bestimmen zu wollen, ob das
<lb/>Recht noch bestehe, und war nicht geeignet, die Dienst- 
<lb/>barkeit neu zu begründen. Unerheblich, dafs der Er- 
<lb/>werber des früher herrschenden Grundstücks im guten
<lb/>Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs war. (Urt. III.
<lb/>261/96 v. 23. Febr. 1897.)

<lb/>33. (Arrest eines ausländischen Gerichts auf
<lb/>die Forderung an einen deutschen Schuldner.
<lb/>Ist der Schuldner berechtigt, daraus einen Ein- 
<lb/>wand gegen den Anspruch seines Gläubigers
<lb/>abzuleiten?) Die belgische Verpächterin liefs auf
<lb/>Grund des vollstreckbaren Pachtvertrags bei dem Pächter
<lb/>zu Metz wegen fälliger Pachtzinsraten einen Barbetrag
<lb/>pfänden. Auf die Klage des Pächters wurde auf Ein- 
<lb/>stellung der Zwangsvollstreckung bis dahin erkannt, dafs
<lb/>die Beklagte dem Kläger die Aufhebung oder sonstige
<lb/>Erledigung eines Urteils des Gerichts zu Mons und der
<lb/>darin zu Gunsten eines Gläubigers der Verpächterin für
<lb/>gültig erklärten Beschlagnahme der Pachtgeldforderung
<lb/>nachgewiesen haben werde. Revision zurückgewiesen.
<lb/>Denn nach der französischen Rechtsprechung über- 
<lb/>trägt ein derartiges Urteil die Forderung gegen den
<lb/>Drittschuldner auf den Arrestkläger, und dem Drittschuldner
<lb/>steht das Recht zu, an den Arrestkläger Zahlung zu leisten
<lb/>und seinem bisherigen Gläubiger den Mangel der Legiti- 
<lb/>mation zur Sache entgegenzuhalten. Dem Kläger mufs
<lb/>aber umsomehr das Recht, der Beklagten dies entgegen- 
<lb/>zuhalten, zugestanden werden, als er in Belgien, wohin
<lb/>er seine Geschäfte betreibt und häufig seine Möbelwagen
<lb/>sendet, ohne Berücksichtigung einer an die Beklagte
<lb/>geleisteten Zahlung der Zwangs-Vollstreckung unterworfen
<lb/>werden kann. (Urt. II. 308/96 v. 9. Febr. 1897.)

<lb/>34. (Schuldübernahme unter Mitteilung an die
<lb/>Gläubiger.) Der Kaufmann St. hat das von dem Kauf- 
<lb/>mann R. unter der Firma seines bürgerlichen Namens
<lb/>betriebene Handelsgeschäft übernommen. Er hat auch
<lb/>die Aktiva und die Passiva, jedoch nicht alle Passiva der
<lb/>Firma übernommen; vielmehr sind die Ansprüche einzelner
<lb/>Gläubiger, darunter gerade die der Klägerin von dieser
</p>
            <p>

               <lb/>Uebernahme ausdrücklich ausgenommen. Gleichwohl wird
<lb/>dadurch nicht ausgeschlossen, dafs der Beklagte St. der
<lb/>Klägerin für deren Forderung an den Kaufmann R. haftet.
<lb/>Denn nach der Behauptung der Klägerin ist mit dem
<lb/>Willen der Beklagten dem interessierten Publikum im
<lb/>allgemeinen kund gemacht, dafs er alle Aktiva und Passiva
<lb/>des Geschäfts des R. übernommen habe. Gewohnheits- 
<lb/>rechtlich wird dadurch ohne weiteres ein Klagerecht der
<lb/>Gläubiger der übernommenen Firma gegen den Ueber-
<lb/>nehmer des Handelsgeschäfts begründet. Dieser Satz gilt
<lb/>aber nicht blos dann, wenn der Uebergang der Aktiva und
<lb/>Passiva zwischen den Kontrahenten wirklich verabredet ist.
<lb/>Vielmehr ist die Mitteilung als eine in rechtsbegründender
<lb/>Absicht abgegebene Willenserklärung zu behandeln. Wenn
<lb/>also die Bekanntmachung, wie nach der Behauptung
<lb/>in vorliegendem Fall, nur teilweise richtig ist, so kann
<lb/>eine über den wirklichen Inhalt des zwischen den
<lb/>Kontrahenten Verabredeten hinausgreifende Rechts- 
<lb/>wirkung nur dadurch verhindert werden, dafs entweder
<lb/>in den allgemeinen Bekanntmachungen die ausgenommenen
<lb/>Gläubiger besonders als solche hervorgehoben werden,
<lb/>oder dafs spätestens gleichzeitig ihnen darüber eine be- 
<lb/>sondere Mitteilung gemacht wird. Ist das nicht geschehen,
<lb/>so wird die Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin
<lb/>nicht dadurch ausgeschlossen, dafs die Klägerin persönlich
<lb/>ein solches Zirkular überhaupt nicht, oder dafs sie es
<lb/>nicht mit dem Willen des Beklagten erhalten hat. Vielmehr
<lb/>steht der öffentlichen Bekanntmachung eine Zirkular- 
<lb/>mitteilung an die erhebliche Mehrzahl der Gläubiger gleich.
<lb/>(Urt. VI. 389/96 v. 1. März 1897.)

<lb/>35. (Unlauterer Wettbewerb.) Die Klägerin ver- 
<lb/>treibt in Berlin das Pilsener Bier aus dem Bürgerlichen
<lb/>Brauhaus in Pilsen. Der Beklagte betreibt eine Bier- 
<lb/>brauerei zu Berlin. Er hat wiederholt in Fachzeit- 
<lb/>schriften des Brauereigewerbes Inserate einrücken lassen,
<lb/>in denen er ein von ihm hergestelltes Bier unter der
<lb/>Bezeichnung „Pilsener Bier Bürgerliches Brauhaus Berlin“
<lb/>oder schlechthin „Pilsener Bier“ empfiehlt. Läfst sich
<lb/>feststellen, dafs in dem Absatzgebiet der Klägerin die
<lb/>Benennung „Pilsener Bier" die Bedeutung nicht verloren
<lb/>hat, dafs das so bezeichnete Bier aus einer Brauerei in
<lb/>Pilsen herstamme und die Beschaffenheit und den Wert
<lb/>der dort gebrauten Biere habe, so würde sich daraus
<lb/>ergehen, dafs auch der Beklagte die Bezeichnung nur in
<lb/>solchem Sinne anwenden konnte. Das Gesetz zur Be- 
<lb/>kämpfung des unlauteren Wettbewerbs hat diesen Fall
<lb/>nicht getroffen. Nach dem Gesetz vom 12. Mai 1894
<lb/>§16 aber wird unter Strafe gestellt, wer Waren mit dem
<lb/>Namen eines Ortes zu dem Zwecke versieht, über Be- 
<lb/>schaffenheit und Wert der Waren einen Irrtum zu er- 
<lb/>regen, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig be- 
<lb/>zeichnete Waren in Verkehr bringt oder feil hält. Wegen
<lb/>dieser verbotenen Handlung ergiebt sich auch für den in
<lb/>seinen berechtigten gewerblichen Interessen Beschädigten
<lb/>nach Preuss. ALR.I 6 §§ 8, 10 u. folgende ein Anspruch
<lb/>auf Schadensersatz und ein Untersagungsrecht. Das die
<lb/>Klage abweisende Berufungsurteil wurde aufgehoben und
<lb/>die Sache zurückverwiesen. (Urt. I. 360/96 v. 24. Febr.
<lb/>1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>29. (Widerstand. Eigenschaft als Staats- 
<lb/>beamter.) Der Baumeister X. T. von A. war wegen Wider- 
<lb/>stands aus § 113 StrGB. bestraft. Auf seine Revision
<lb/>wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zurückver- 
<lb/>wiesen. Hierbei wurde ausgeführt: Der Widerstand soll
<lb/>gegen einen Techniker des bayer. Dampfkessel-Vereins
<lb/>geübt worden sein. Allein demselben fehle die Beamten-
<lb/>Eigenschaft. Der Dampfkessel-Verein sei nach einer
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0202.tif"
                n="186"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>186
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>Minist.-Entsch. v. 24. Januar 1871 ein anerkannter Verein
<lb/>der Dampfkesselbesitzer für rationellen Betrieb der Dampf- 
<lb/>maschinen und Verhütung von Explosionen. Er verfolge
<lb/>also privatrechtliche Interessen der Mitglieder. Dafs er
<lb/>zugleich öffentlichen Interessen genüge, gebe ihm
<lb/>keine öffentlichrechtliche Stellung. Die von ihm an-
<lb/>gestellten Techniker dienen nur den Zwecken des Vereins.
<lb/>Mit Recht erkläre zwar die Strafkammer die Revision der
<lb/>Dampfkessel für ein Gebot der öffentlichen Sicherheit;
<lb/>§ 24 Gew.O. begründe sogar eine Pflicht des Staates
<lb/>dafür. Dieser könne der Staat durch amtliche Kommissare,
<lb/>aber auch durch Uebertragung des Amts auf Vereine ge- 
<lb/>nügen. Ein dritter Modus sei aber, dafs der Staat sich
<lb/>begnüge, der Privatthätigkeit freien Raum zu gewähren,
<lb/>wo diese genüge. Die dafür Angestellten blieben Privat- 
<lb/>angestellte, wenn ihnen nicht eine staatliche Funktion be- 
<lb/>sonders übertragen werde. Dies sei ermöglicht worden
<lb/>durch die bayer. Bek. v. 4. Januar 1871, in welcher die
<lb/>Kreisregierungen angewiesen worden seien, die Vereins- 
<lb/>techniker als Prüfungskommissare für Dampfkessel und
<lb/>Anlagen aufzustellen. Die so aufgestellten Techniker waren
<lb/>Beamte. Anders war es nach der Verordn, v. 14. März 1874,
<lb/>die Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln u. s. w.
<lb/>betr. Diese ermächtigte das Ministerium des Innern die
<lb/>Prüfung Vereinen zu überlassen und ihnen Revisionen zu
<lb/>gestatten. Dies setzt einen Verzicht auf Staatsthätigkeit
<lb/>voraus und die Vereine bleiben Privatvereine. Daneben
<lb/>ist es gestattet, die Techniker als Prüfungskommissare zu
<lb/>bestellen. Durch Entsch. v. 18. April 1874 hat jedoch
<lb/>das Minist, des Innern den Vereinstechnikern die Prü- 
<lb/>fungen gestattet, mit der Wirkung, als wären sie durch
<lb/>Beamte geschehen. Dies entsprach der Absicht, die amt- 
<lb/>liche Kontrolle zu Gunsten der Selbstverwaltung möglichst
<lb/>einzuschränken, wie auch eine preufs. Anweisung v. 16. März
<lb/>1892 die Vereine von amtlichen Prüfungen befreite. In
<lb/>Uebereinstimmung hiermit sah die bayer.Verordn, v. 28. Juni
<lb/>1892 Aufstellung amtlicher Prüfungskommissare vor, aber
<lb/>auch Gestattung der Prüfung durch Vereine mittels der
<lb/>Vereinstechniker. Dieser Gegensatz von amtlichen Kom- 
<lb/>missaren und Vereinstechnikern werde in allen Einzel- 
<lb/>bestimmungen festgehalten. Werde aber ein Revisions- 
<lb/>verein als amtlicher Prüfungskommissar aufgestellt, so
<lb/>werde die Staatsthätigkeit durch Vereine ausgeübt. Dies
<lb/>treffe beim bayer. Dampfkesselverein nicht zu, also seien
<lb/>dessen Techniker nicht Beamte, wie das angefochtene
<lb/>Urteil annehme, sondern der Staat benütze sie im Ver- 
<lb/>trauen auf ihre Zuverlässigkeit, wie dies auch z. B. bei
<lb/>Privatlehr-Anstalten zuweilen der Fall sei.

<lb/>Auch bei Einräumung von Siegeln müsse zwischen
<lb/>Beglaubigungszeichen von Vereinen u. s. w. und amtlichen
<lb/>Siegeln unterschieden werden; die Prüfungen der Vereine
<lb/>berührten die Staatskasse nicht, der Staat beeinflusse die
<lb/>Auswahl der Techniker nicht; und die Aberkennung der
<lb/>Ehrenrechte berühre die Stellung des Technikers nicht.
<lb/>Deren Unterordnung unter Gesetze und allgemeine An- 
<lb/>ordnungen sei allgemeine Unterthanenpflicht.

<lb/>Widerstand, strafbar aus § 113 StrGB. könne also
<lb/>an den Technikern nicht verübt werden. Die That sei
<lb/>aber noch unter dem Gesichtspunkt thätlicher Beleidigung
<lb/>zu prüfen. (Urt. I. 3511/96 v. 16. Nov. 1896.)

<lb/>30. (Unzüchtige Handlungen.) Der Angkl.
<lb/>hatte im Streit mit einer Frau dieselbe mit den gemeinsten
<lb/>Schimpfworten, welche sich auf Führung eines geschlechtlich
<lb/>ausschweifenden Lebenswandels beziehen, belegt, und es
<lb/>hatte sich bei der Schimpferei eine grofse Anzahl von
<lb/>Kindern und Erwachsenen angesammelt. Angeklagter
<lb/>war aus § 184 StrGB. bestraft; das RG. hob jedoch auf
<lb/>Rev. des Angeklagten das Urteil auf und wies die Sache
<lb/>in die Instanz zurück, weil es nicht genüge, dafs eine
<lb/>Handlung oder Aeufserung das Scham- und Sittlichkeits- 
<lb/>gefühl, den Anstand oder die guten Sitten verletze, selbst
<lb/>wenn sie auf das Geschlechtsleben Bezug hätten, es sei
<lb/>noch ferner erforderlich, dafs die That einen geschlechtlichen
<lb/>Reiz beim Thäter oder bei anderen errege. Es sei jedoch
<lb/>nicht erforderlich, dafs dies gerade der Zweck der
<lb/>Aeufserung gewesen sei. Dafs hier Beleidigung der Zweck
</p>
            <p>

               <lb/>der Aeufserung war, schliefse zwar die Anwendung des § 183
<lb/>nicht prinzipiell aus; aber es sei nicht festgestellt,
<lb/>dafs die Aeufserungen geeignet gewesen seien, geschlecht- 
<lb/>lichen Reiz zu erregen und dafs der Thäter sich dessen
<lb/>bewufst gewesen sei. Unflätige Ausdrücke seien
<lb/>unzüchtigen nicht gleich zu setzen. Worte, die nur
<lb/>herab würdigen sollten, aber eher Ekel als Reiz zu
<lb/>bewirken geeignet waren, könnten als Beleidigungen,
<lb/>unter Umständen als grober Unfug bestraft werden, nicht
<lb/>aber aus § 183 StrGB. (Urt. I. 4392/96 v. 23. Dez. 1896.)

<lb/>II. Kammergericht.

<lb/>Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>23. (Sonntagsruhe. Automat. RGWO. §§ 41a,
<lb/>105) ,,Ein Automat zum Zwecke des Verkaufs
<lb/>von Genufsmitteln und anderen Gegenständen ist
<lb/>unbedenklich eine offene Verkaufsstelle i. S. des
<lb/>§ 41a RGWO., indem gegen Hineinstecken von Geld die
<lb/>Ware aus dem Automaten entnommen wird. Der Um- 
<lb/>stand, dafs das Publikum selbst die Waren aus dem
<lb/>Automaten entnimmt, und ein Verkäufer nicht dabei mit- 
<lb/>wirkt, ist nicht geeignet, den Charakter des Gewerbe- 
<lb/>betriebes zu beseitigen. Denn die maschinelle Einrichtung,
<lb/>durch welche die bezahlte Ware in den Besitz des Käufers
<lb/>gelangt, tritt an die Stelle des Verkäufers. Es liegt auch
<lb/>eine positive Thätigkeit des Verkäufers vor, indem er
<lb/>den Automaten aufstellt und für seine Füllung Sorge trägt.
<lb/>Der § 41a verfolgt insbesondere auch den Zweck, jede
<lb/>Konkurrenz während der vorgeschriebenen Ruhestunden
<lb/>zu beseitigen; er würde diesen Zweck nicht erreichen,
<lb/>würde ein Gewerbebetrieb durch maschinelle Einrichtungen
<lb/>als nach der Absicht des Gesetzes nicht unter seine Be- 
<lb/>stimmungen fallend erachtet werden. Dafs aber der
<lb/>Automatenbetrieb ein .,Verkehrsgewerbe“ gemäfs
<lb/>§ 105i RGWO. sei, kann unbedingt nicht angenommen
<lb/>werden. Unter Verkehrsgewerbe sind nur Betriebe zu
<lb/>verstehen, die dem Verkehre des Publikums unter sich
<lb/>unmittelbar dienen, ein solcher Betrieb ist der Automaten- 
<lb/>betrieb nicht.“ (Urt. S. 859. 96. v. 9. Nov. 1896.)

<lb/>24. (Strafsenpolizei.) Ein Angekl. war der Strafsen-
<lb/>polizeikontravention beschuldigt worden, weil er von
<lb/>dem vor seinem Grundstück in Berlin, Potsdamer
<lb/>Strafse, gelegenen Terrainstreifen Schnee auf den
<lb/>Fahrdamm hatte bringen lassen. Er ist deshalb freigesprochen
<lb/>unter der Erwägung, dafs der betreffende Streifen zwar
<lb/>im Privateigentum des Angeklagten verblieben sei, auf
<lb/>demselben jedoch frei und ungehindert ein öffentlicher
<lb/>Verkehr stattgefunden habe. Das KG. hat sich dieser
<lb/>Ansicht angeschlossen: „Der Begriff eines „öffentlichen
<lb/>Ortes“, als welcher zweifellos auch eine öffentliche Strafse
<lb/>anzusehen ist, somit also auch der Begriff einer öffentlichen
<lb/>Strafse, ist kein allgemein feststehender, sondern nach den
<lb/>verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, für welche dieser
<lb/>Begriff zu bestimmen ist, ein verschiedener. Aus dem für
<lb/>andere gesetzliche Vorschriften aufgestellten Begriffe eines
<lb/>öffentlichen Ortes kann daher der Begriff der öffentlichen
<lb/>Strafse im Sinne des § 36610 RStGB. und des § 6 litt. b.
<lb/>des Gesetzes über die Polizeiverwaltung v. 11. März 1850
<lb/>nicht ohne weiteres entnommen werden. Die auf Grund
<lb/>dieser Bestimmungen erlassenen Polizeiverordnungen,
<lb/>welche das Interesse des öffentlichen Straßenverkehrs
<lb/>wahrzunehmen bestimmt sind, würden ihren Zweck nur
<lb/>unvollkommen erreichen, wenn sie für Terrainabschnitte
<lb/>nicht erlassen werden dürften, welche ohne äußerliche
<lb/>Abgrenzung von der öffentlichen Strafse dem öffentlichen
<lb/>Verkehr thatsächlich dienen, obgleich sie im Privat- 
<lb/>eigentum stehen. Es kann aber auch im Sinne der
<lb/>angeführten Gesetzesvorschriften ein derartiger Terrain- 
<lb/>abschnitt ohne Rechtsirrtum als Teil einer öffentlichen
<lb/>Strafse angesehen werden. Allerdings gehört zum
<lb/>Begriffe der Oeffentlichkeit eines thatsächlich dem
<lb/>öffentlichen Verkehr dienenden Strafsenteiles, dafs der
<lb/>Eigentümer desselben, welchem ein Recht zusteht, dieses
<lb/>Terrain dem öffentlichen Verkehr wieder zu entziehen,
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0203.tif"
                n="187"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 9.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>dasselbe diesem Verkehr freiwillig überläfst und nicht
<lb/>äufserlich seine gegenteilige Absicht kenntlich macht.“
<lb/>(Urt. S. 876. 96 v. 19. Nov. 1896.)

<lb/>25. (Ungültigkeit einer PolizeiverOrdnung.
<lb/>Gesetz v. 11. 3. 50 ) Eine Polizeiverordnung, welche das
<lb/>Kegelschieben zur Nachtzeit auf allen Kegelbahnen,
<lb/>welche innerhalb der geschlossen bebauten Strafsen einer
<lb/>Stadt gelegen sind, verbietet, ist nicht rechtsgültig. Der
<lb/>Zweck einer solchen Polizeiverordnung ist nur die Wah- 
<lb/>rung der Nachtruhe der Bewohner der Stadt. Dafs aber
<lb/>dieser Zweck mit dem des Schutzes der Gesundheit gleich- 
<lb/>bedeutend sei, kann nicht angenommen werden. Die ge- 
<lb/>dachte Polizeiverordnung findet deshalb nicht ihre Stütze
<lb/>in lit. f. § 6 des Ges. v. 11. März 1850. Das Kegel- 
<lb/>schieben kann deshalb nur dann strafbar werden, wenn
<lb/>es als die ungebührliche Erregung eines ruhe- 
<lb/>störenden Lärms unter § 36011 RStGB fällt. (Urt. S.
<lb/>885. 96. v. 23. Nov. 1896.)

<lb/>26. (Trödelhandel. § 352 RGWO.) „Unter Trödel- 
<lb/>handel, zu dem § 35, Abs. 2 a. a. O. auch den Klein- 
<lb/>handel mit altem Metallgerät rechnet, aber nur in
<lb/>soweit, als dieser Kleinhandel unter den allgemeinen Be- 
<lb/>griff des Trödelhandels fällt, ist der Handel mit Sachen
<lb/>zu verstehen, deren Wert durch Alter und Abnutzung ein
<lb/>geminderter ist (cf. Landmann, Komment, zur RGWO.
<lb/>Note 5 zu § 35, S. 300). Zu dem Trödelhandel kann des- 
<lb/>halb nicht der Handel mit solchen Gegenständen gerechnet
<lb/>werden, deren Wert durch Alter erhöht oder infolge
<lb/>ihrer kunstvollen Arbeit durch den Gebrauch nicht ohne
<lb/>weiteres gemindert wird. Nach der Feststellung des Vorder- 
<lb/>richters handelt es sich hier aber um den An- und Ver- 
<lb/>kauf von Gegenständen, welche durch hohes
<lb/>Alter oder kunstvolle Arbeit einen besonderen
<lb/>Antiquitäts- oder Kunstwert besafsen. Dieser
<lb/>Handel war deshalb kein Trödelhandel.“ (Urt. S. 921. 96.
<lb/>v. 30. Nov. 1896.)

<lb/>III. Preuls. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>66. Es ist zwar richtig, dafs der § 26a Abs. 3 des
<lb/>Krankenvers.-Ges. sich nur auf Ortskrankenkassen bezieht
<lb/>und es an einer gleichen ausdrücklichen Gesetzesvorschrift
<lb/>für die eingeschriebenen Hülfskassen fehlt.
<lb/>Nichtsdestoweniger mufs der Grundsatz, welcher im
<lb/>§ 26 a a. a. O. Ausdruck gefunden hat, auch für die
<lb/>letzteren Kassen gelten. Denn privatrechtliche
<lb/>Rechtsverhältnisse — und um solche handelt es sich
<lb/>bei den Ansprüchen zwischen eingeschriebenen Hülfskassen
<lb/>und deren Mitgliedern bezw. den nach §§ 57 und 76 KVG.
<lb/>an Stelle der letzteren forderungsberechtigten Gemeinden
<lb/>und Armenverbänden — unterstehen dem allgemeinen
<lb/>Rechtsgrundsatze, dafs ein Anspruch sich nach derjenigen
<lb/>gesetzlichen oder statutarischen Vorschrift bestimmt, unter
<lb/>deren zeitlicher Herrschaft er erworben ist. Bereits er- 
<lb/>worbene Unterstützungsansprüche können daher
<lb/>durch nachträgliche Statutenänderungen überhaupt
<lb/>nicht herabgemindert werden. Erworben wird aber der
<lb/>Anspruch auf freie Kur mit dem Zeitpunkte der Erkrankung,
<lb/>der Anspruch auf Krankengeld mit dem Beginn der
<lb/>Erwerbsunfähigkeit für die gesamte Dauer der Krankheit
<lb/>bezw. des erwerbsunfähigen Zustandes nach Mafsgabe der
<lb/>zu diesem Zeitpunkte gültigen Statuten. — Wollte die
<lb/>Hülfskasse, entgegen dem obigen Rechtssatze, sich gegen- 
<lb/>über ihren Mitgliedern die Befugnis sichern, die Kassen- 
<lb/>leistungen auch mit rechtlicher Wirkung gegen bereits
<lb/>erworbene und noch im Laufe befindliche Unterstützungs- 
<lb/>ansprüche herabsetzen zu dürfen, was an sich, da es sich
<lb/>nicht um einen zwingenden Rechtssatz handelt, nicht für
<lb/>unzulässig erachtet werden kann, so konnte sie dies nur
<lb/>durch die Aufnahme einer bezüglichen ausdrücklichen Be- 
<lb/>stimmung in ihr Statut ermöglichen, welche alsdann für
<lb/>alle nach dem Erlass dieser Vorschrift neu eintretenden
<lb/>Unterstützungsfälle Wirksamkeit erlangt haben würde.
<lb/>(Urt. III. 1157 v. 17. Sept. 1896.)
</p>
            <p>

               <lb/>67. Das OVG. hat sich vor dem Inkrafttreten des
<lb/>Kommunalabgabengesetzes v.1893, anlangend das Geltungs- 
<lb/>gebiet der Städteordnung v. 20. Mai 1853, bereits mehr- 
<lb/>fach dahin ausgesprochen, dafs städtische Steuer-
<lb/>Regulative und andere Gemeindebeschlüsse über die
<lb/>Einführung von Abgaben zu ihrer Gültigkeit der
<lb/>Publikation nicht bedürfen (vergl. Entsch. dess. Bd. 17
<lb/>S. 216, Bd. 25 S. 14). Es befindet sich hierbei in Ueber-
<lb/>einstimmung mit dem Reichsgericht (Urt. v. 2. Jan. 1883,
<lb/>Preufs. Verwaltungs-Bl. Jahrg. 5 S 133), sowie auch mit
<lb/>der obersten Kommunalaufsichtsbehörde, welche (Erlafs
<lb/>v. 30. Aug. 1872, Min -Bl. d. i. V. S. 225) es für not- 
<lb/>wendigerklärt, imAufsichtswege auf die Veröffentlichung
<lb/>derartiger Beschlüsse zu dringen. Eine Publikationspflicht
<lb/>ist auch durch das Kommunalabgabengesetz v. 1893 nicht
<lb/>eingeführt worden. Demnach datiert die Gültigkeit der
<lb/>der Heranziehung des Klägers zu Grunde liegenden
<lb/>Umsatzsteuerordnung nicht erst von dem Tage ihrer Be- 
<lb/>kanntmachung, sondern bereits von dem Tage, an welchem
<lb/>das letzte Erfordernis ihres Zustandekommens erfüllt,
<lb/>nämlich die ministerielle Zustimmung erteilt wurde, und
<lb/>dieses ist der Tag der Ausfertigung, nicht der spätere Tag
<lb/>des Eingangs des Erlasses. Denn wenn es auch richtig
<lb/>ist, dafs die ministerielle Zustimmung bis zu ihrem Ein- 
<lb/>gänge bei dem Magistrat noch zurückgezogen werden
<lb/>konnte, so unterliegt es doch keinem Zweifel, dafs sie —
<lb/>nicht zurückgezogen — schon vom Tage ihrer Vollziehung
<lb/>an Wirksamkeit äufsern sollte und nach allgemeinen Grund- 
<lb/>sätzen auch äufsern mufste. (Urt. II. 1754 v. 19. Sept. 1896.)

<lb/>68. Derjenige, der als Inhaber einer Kantor- und
<lb/>Küsterstelle Niefsbraucher eines Grundstückes ist,
<lb/>gehört weder zu den Uferbesitzern im Sinne des § 7 des
<lb/>Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse v.
<lb/>28. Febr. 1843, unter denen nur die Eigentümer zu ver- 
<lb/>stehen sind, noch ist er einem Uferbesitzer gleichzustellen.
<lb/>Es ist namentlich die Gleichstellung auch nicht nach den
<lb/>Bestimmungen des Märkischen Provinzialrechts und des
<lb/>Allgem. Landrechts über die Rechte und Pflichten der
<lb/>Kirchenbedienten überhaupt und in Ansehung der zu ihrer
<lb/>Unterhaltung bestimmten Grundstücke der Kirchen- 
<lb/>gemeinden möglich, wie denn anerkannt ist, dafs nach
<lb/>diesen Bestimmungen die der Räumungspflicht verwandte
<lb/>Deichlast als solche nicht den Kirchenbedienten, sondern den
<lb/>Kirchengemeinden obliegt. (Urt. III. 1178 v. 21. Sept. 1896.)

<lb/>69. Im Sinne des § 46 Abs. 2 der Land gemeind e-
<lb/>ordnung vom 10. Juli 1892 sind als auswärts wohnende
<lb/>Stimmberechtigte und also als befugt, sich in der Aus- 
<lb/>übung des Stimmrechts vertreten zu lassen, nur diejenigen
<lb/>Stimmberechtigten anzusehen, welche in der Gemeinde
<lb/>keinen Wohnsitz haben, gleichviel, ob sie auswärts einen
<lb/>Wohnsitz haben oder nicht. (Urt. I. 1143 v. 29. Sept. 1896.)

<lb/>70. Eine die Verpflichtungen des Gutsherrn
<lb/>bei Schulbauten ändernde Observanz gegenüber den
<lb/>Vorschriften in den §§ 34 und 36 II. 12 ALR. hat sich
<lb/>nach Einführung dieses Gesetzbuches nicht mehr bilden
<lb/>können. (Urt. I. 1157 v. 2. Okt. 1896.)

<lb/>71. Eine Klage auf Ermäßigung von Ge- 
<lb/>meindeabgaben bezw. von in solchen enthaltenen
<lb/>Kosten für christliche Schulen und Kirchen leidet nicht
<lb/>deshalb an einem wesentlichen Mangel, weil der Kläger
<lb/>es unterlassen hat, den Betrag anzugeben, um den er
<lb/>überbürdet sein will. (Urt I. 1158 v. 2. Okt. 1896.)

<lb/>B. V. und VI. Senat (Staatssteuersachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fuisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(Ein kommensteuer Sachen.)

<lb/>72. (Buchbeweis.) Wenn es sich um Führung des
<lb/>Nachweises durch Geschäftsbücher handelt, hierbei aber
<lb/>nur die Prüfung gewisser Arten von Einnahmen (z. B.
<lb/>aus Kapitalvermögen, aus einem einzelnen Betriebszweige,
<lb/>aus einer einzelnen gewinnbringenden Beschäftigung u. s. w.)
<lb/>oder von Ausgaben (z. B. für Gebäudereparatur, Arbeits- 
<lb/>löhne u. s. w.) erforderlich ist, so können Auszüge aus
<lb/>den Büchern seitens der Steuerbehörden nicht über den
<lb/>hiernach in Betracht kommenden Teil ihres Inhaltes hinaus
<lb/>verlangt werden. — Zusammenstellungen aus den
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0204.tif"
                n="188"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>Büchern werden einzureichen sein, wenn es sich um die
<lb/>Zusammenfassung einzelner, in den Büchern zerstreut ein- 
<lb/>getragener Posten, und die Aufrechnung ihrer Beträge zu
<lb/>einer Summe, oder um die Sonderung der Einnahmen
<lb/>und Ausgaben nach bestimmten Unterarten handelt. —
<lb/>Erläuterungen können nur für bestimmte einzelne
<lb/>Eintragungen oder Gruppen von solchen, nicht aber von
<lb/>vornherein, ehe noch der Inhalt der Bücher bekannt ge- 
<lb/>worden, ganz allgemein für jede Post oder auch nur
<lb/>für jede Ausgabepost, verlangt werden. Es kann dem
<lb/>Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden, schon bei
<lb/>Antritt des Beweises für die Richtigkeit seiner Angaben
<lb/>durch Bezugnahme auf seine Buchführung, und bevor
<lb/>dieser Beweis erhoben worden ist, zu jeder einzelnen,
<lb/>in den Büchern eingetragenen Ausgabepost eine Er- 
<lb/>läuterung nach Grund und Zweck der Ausgabe zu machen.
<lb/>Erscheinen nach erfolgter Prüfung der Bücher noch eine
<lb/>Aufklärung über bestimmte einzelne Posten oder sonstige
<lb/>weitere Angaben notwendig, so ist in bestimmter und
<lb/>nicht mifszuverstehender Weise dem Steuerpflichtigen zu
<lb/>eröffnen, worauf seine Erläuterungen zu richten sind.
<lb/>(Urt. XI a. 28/95 v. 3. Nov. 1896.)

<lb/>73. (Aerztliche Kassenbücher als Beweis- 
<lb/>mittel.) Wenn ein Arzt ein Kassenbuch führt, dessen
<lb/>äufsere Einrichtung und dessen Führungsweise zu sach- 
<lb/>lichen Bedenken keinen Anlafs bietet, in welchem also
<lb/>namentlich die täglichen Einnahmen fortlaufend und regel- 
<lb/>mäßig verzeichnet und richtig aufgerechnet sind, so ist
<lb/>dieses so lange für ein zulässiges und zuverlässiges Beweis- 
<lb/>mittel zu erachten, als die Glaubwürdigkeit seines Inhaltes
<lb/>nicht durch bestimmte, von der Steuerbehörde darzu- 
<lb/>legende Thatsachen beeinträchtigt wird. Die blofse
<lb/>Möglichkeit, dafs einzelne Einnahmen übergangen sind,
<lb/>ist hierfür nicht ausreichend. Mit einer solchen Erwägung
<lb/>würde man mehr oder minder jeder Buchführung die Glaub- 
<lb/>würdigkeit absprechen können und hiermit dem Steuerpflich- 
<lb/>tigen ein Beweismittel abschneiden, welches zum Nach- 
<lb/>weise des Einkommens besonders geeignet und hierfür oft
<lb/>das einzige Mittel ist. (Urt. V. A. 504 v. 17. Sept. 1896.)

<lb/>74. (Anerkenntnisse des Steuerpflichtigen.)
<lb/>Ein Anerkenntnis des Steuerpflichtigen kann für die Ver- 
<lb/>anlagung und die bezüglichen Entscheidungen im Rechts- 
<lb/>mittelverfahren insofern maßgebend sein, als es that-
<lb/>sächliche Verhältnisse betrifft, also die Beträge der
<lb/>Einnahmen und der abzugsfähigen Ausgaben oder That- 
<lb/>sachen, welche für die Anrechnungsfähigkeit oder Abzugs- 
<lb/>fähigkeit dieser Beträge bei der Einkommensberechnung
<lb/>von Bedeutung sind, aber nicht, insofern es lediglich
<lb/>Rechtsfragen, also die Anwendung von Rechtssätzen
<lb/>auf die Thatsachen, zum Gegenstände hat. Die Ver- 
<lb/>anlagungsbehörden sind nicht berechtigt, eine Steuer, die
<lb/>bei richtiger Anwendung des Gesetzes nicht festgesetzt
<lb/>werden darf, um deshalb festzusetzen, weil der Steuer- 
<lb/>pflichtige aus Unkenntnis des Gesetzes oder aus Frei- 
<lb/>gebigkeit gegen den Steuerfiskus sich zu ihrer Zahlung
<lb/>bereit erklärt hat. Dem in bürgerlichen Prozeßstreitig- 
<lb/>keiten geltenden und auf den Grundsätzen des Prozeßrechts
<lb/>beruhenden Satz „ne ultra petitum" kann bei Feststellung
<lb/>der öffentlich-rechtlichen Steuerpflicht in einem den Formen
<lb/>des Civilprozesses keineswegs völlig entsprechenden Ver- 
<lb/>fahren eine entscheidende Bedeutung nicht beigemessen
<lb/>werden. (Urt. V. A. 524/95 v. 20. Okt. 1896.)

<lb/>IV. Bayrisches Oberstes Landesgericht
<lb/>in München.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. v. Staudinger, Senatspräsident, München.

<lb/>8. (Querela inofficiosi testamenti. Sitt- 
<lb/>licher Makel.) X. hat seine Stiefmutter zur Erbin ein- 
<lb/>gesetzt, mit welcher er in ihrem Witwenstande im Kon- 
<lb/>kubinate gelebt hatte. Zur Frage, ob dieses anstößige
<lb/>Verhältnis zur Anfechtung des Testaments berechtige, be- 
<lb/>merkt der Gerichtshof unter anderem folgendes: Nicht die
<lb/>Meinung des Bekanntenkreises jener Frau, sondern der
</p>
            <p>

               <lb/>Richter hat die Frage zu erledigen, welches Verhalten
<lb/>in den Augen der Mitlebenden verächtlich macht. Be- 
<lb/>züglich des blutschänderischen Konkubinats ist nicht zu
<lb/>verkennen, daß dieses Reat nach der allgemeinen Volks- 
<lb/>anschauung wie nach der Rechtsprechung der Gegenwart
<lb/>hinsichtlich seiner Wirkung auf die Achtung der betr.
<lb/>Person nicht günstiger zu beurteilen ist, als z. B. gewerbs- 
<lb/>mäßige Unzucht. Blutschande und Konkubinat sind mit
<lb/>öffentlicher Strafe bedroht, und ist bei der Blutschande
<lb/>sogar die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu- 
<lb/>gelassen. Allerdings sind die Normen des öffentlichen
<lb/>Rechts nicht maßgebend für den civilrechtlichen Begriff
<lb/>der Bescholtenheit. Aber sie bilden einen Maß st ab für
<lb/>die allgemeine Volksanschauung in solchen Dingen. (Urt.
<lb/>v. 20. Nov. 1896.)

<lb/>9. (Ehrverletzung im Sinne des § 133c No 5
<lb/>der Gew.-Ordn) Das in dieser Vorschrift behandelte
<lb/>Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber ist nicht vom Stand- 
<lb/>punkte des Strafrichters zu beurteilen, sondern von dem
<lb/>des Geschäftsherrn zu seinem Angestellten. „Ehrverletzung“
<lb/>hat daher einen weiteren Begriff als die strafrechtliche
<lb/>„Beleidigung“. Bei letzterer handelt es sich darum, ob
<lb/>der Beleidiger eine Strafe verwirkt hat, dort aber um die
<lb/>civilrechtlichen Folgen einer namhaften Respektwidrigkeit.
<lb/>Der Richter ist deshalb in einem solchen Falle nicht ver- 
<lb/>anlaßt, den strafrechtlichen Thatbestand der Beleidigung
<lb/>unter Mitberücksichtigung des dem Thäter zur Seite
<lb/>stehenden Strafausschließungsgrundes des § 193 StGB,
<lb/>festzustellen und die Versagung dieses Schutzes im ge- 
<lb/>gebenen Falle zu begründen. (Urt. v. 20. Okt. 1896.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Stuttgart.

<lb/>Mitgeteilt von Goldmann, Oberlandesgerichtsrat, Stuttgart.

<lb/>4. (Konventionalstrafe.) Kl. hat dem Bekl. den
<lb/>Alleinverkauf innerhalb eines bestimmten Rayons über- 
<lb/>tragen und sich unter Konventionalstrafe verpflichtet,
<lb/>sämtliche Bestellungen dem Bekl. zuzuweisen, nicht selbst
<lb/>dorthin zu liefern; wegen einer vertragswidrigen direkten
<lb/>Lieferung beansprucht Bekl. die Konventionalstrafe. Die
<lb/>Einwendung des Kl., die Lieferung sei in seiner Ab- 
<lb/>wesenheit ohne sein Wissen durch Versehen des Magaziniers
<lb/>erfolgt, fand keine Beachtung: Kl. hätte vermöge der ihm
<lb/>obliegenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die
<lb/>erforderlichen Einrichtungen in seinem Geschäft tieffen
<lb/>sollen, wodurch die Einhaltung des Vertrages gesichert
<lb/>wurde; es trifft ihn also ein Verschulden. Kl. macht
<lb/>weiter geltend, er habe seine Vertragspflicht dadurch
<lb/>nachgeholt, dafs er sofort nach erlangter Kenntnis dem
<lb/>Bekl. von der erfolgten Lieferung (mit dem Beifügen, er
<lb/>habe dem Bekl. 10% des Betrages gutgeschrieben) Anzeige
<lb/>machte. Allein die K.-Strafe war verwirkt mit der Zu- 
<lb/>lieferung an den Dritten, welche sich durch jene Be- 
<lb/>nachrichtigung nicht rückgängig machen ließ. (Urt. I.
<lb/>CS. v. 27. Nov. 1896.)

<lb/>5. (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
<lb/>nach § 214 A. 3 CPO.) Berufungsschrift samt Ladung
<lb/>und Terminsnote ist vom Berufungskläger drei Tage vor
<lb/>Ablauf der Berufungsfrist dem Zustellungsbeamten über- 
<lb/>geben worden; dieser hat den Schriftsatz noch innerhalb
<lb/>jener Frist zugestellt, jedoch nicht dem schon in erster
<lb/>Instanz dem Gegner namhaft gemachten Prozefsbevoll-
<lb/>mächtigten des Berufungsbeklagten für die II. Instanz,
<lb/>sondern an dessen Anwalt I. Instanz und an die Partei
<lb/>selbst. Der im Verhandlungstermin (wozu eine erneute
<lb/>Ladung nicht erfolgt war) gestellte Antrag auf Wieder- 
<lb/>einsetzung in d. v. Std. gegen Versäumung der Berufungs- 
<lb/>frist aus §§ 213, 214 A. 3 CPO. wurde zurückgewiesen.
<lb/>Die Zustellung der Ladung innerhalb der einmonatlichen
<lb/>Frist, wodurch nach § 213 Abs. 2 CPO. die Wieder- 
<lb/>einsetzung bedingt ist, muß eine nach den sonstigen Be- 
<lb/>stimmungen der CPO. gültige sein; vorliegend ist die- 
<lb/>selbe, weil entgegen §§ 162, 164 CPO. erfolgt, wirkungslos.
<lb/>(Urt. I v. 27. Nov. 1896.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in# Berlin.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d63665e66234">
            <head>Nummer 10. Berlin, den 15. Mai 1897</head>
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               <head>Abhandlungen</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Eine darwinistische Strafrechtstheorie</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Beling, Ernst">Von Prof. Dr. Ernst Beling</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0205--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer io.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 15. Mai 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>DR. P. LABAND, Dr. m. STENGLEIN, Dr. h. staub,

<lb/>Professor. Reichsgerichtsrat. Rechtsanwalt.

<lb/>-— Verlag von Otto Liebmann, Berlin. —-—
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.

<lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur 9mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition: Berlin W. 35, Lützöwstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Ins erat enann ahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Eine darwinistisehe Strafreehtstheorie.

<lb/>Von Professor Dr. Ernst Beling, Breslau.

<lb/>Das Charakteristikum der fortschrittlichen
<lb/>Richtung in der Strafrechtswissenschaft, wie sie
<lb/>namentlich v. Liszt und mit ihm die Internationale
<lb/>Kriminalistische Vereinigung repräsentiert, wird
<lb/>gewöhnlich darin gefunden, dafs sie, vom Determinis- 
<lb/>mus ausgehend, die sog. Zweckstrafe verfechte.
<lb/>M. E. ist hiermit der Gegensatz zwischen den „alten
<lb/>Schulen“ und der „modernen Richtung“ nicht zu- 
<lb/>treffend gekennzeichnet. Denn auf der einen Seite
<lb/>zählen zu den „Modernen“ Männer, die an Willens- 
<lb/>freiheit und Vergeltung festhalten, und auf der
<lb/>anderen sind ja der Determinismus und das „punitur
<lb/>ne peccetur“ der Wissenschaft der Vergangenheit
<lb/>nichts weniger als fremd gewesen. Was vielmehr
<lb/>der modernen Bewegung, in scharfem Gegensatz
<lb/>gegen die ältere Kriminalrechtswissenschaft, ihr
<lb/>eigenartiges Gepräge verleiht, das ist der Ausgangs- 
<lb/>punkt, von dem aus das wissenschaftliche Lehr- 
<lb/>gebäude aufgeführt wird: den philosophisch- 

<lb/>juristischen Strafrechtstheorieen treten die
<lb/>soziologischen gegenüber, die das Verbrechen
<lb/>und die Strafe nicht als Begriffe, sondern als soziale
<lb/>Erscheinungen betrachten wollen.

<lb/>Nun hat zwar diese moderne Strafrechtswissen- 
<lb/>schaft nicht blos die Kriminalsoziologie, sondern auch
<lb/>die Kriminalanthropologie in sich aufgenommen
<lb/>und kräftig betont. Allein eine grundlegende
<lb/>Bedeutung dürfte die letztere bisher auch bei den
<lb/>Modernsten noch nicht gewonnen haben. Die
<lb/>Kriminalanthropologie ist für Einzelfragen, wie für
<lb/>die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit u. s. w.,
<lb/>zu Worte verstattet worden. Dagegen ist, so weit
<lb/>wir sehen, eine vollständige durchgebildete anthro- 
<lb/>pologische Strafrechtstheorie bisher noch nicht
<lb/>aufgestellt worden. Wohl aber scheint sich ihr
<lb/>Kommen durch einen Vorläufer anzukündigen.

<lb/>Ein Nichtjurist, Otto Ammon in Karlsruhe,
<lb/>hat in einem jüngst erschienenen Werke1) den Dar- 
<lb/>winismus zur Grundlage einer neuen Gesellschafts-

<lb/>*) O. Ammon, Die Gesellschaftsordnung und ihre natürlichen
<lb/>Grundlagen, 2. verbesserte und vermehrte Auflage, Jena 1896.
</p>
                  <p>

                     <lb/>theorie gemacht und dabei an einzelnen Stellen zum
<lb/>Ausdruck gebracht, dafs die Konsequenzen dieser
<lb/>darwinistischen Gesellschaftstheorie sich auch aut
<lb/>das Strafrecht erstrecken müfsten. Diese seine
<lb/>gelegentlichen Aeufserungen bilden natürlich noch
<lb/>keine geschlossene „Strafreehtstheorie“, aber sie
<lb/>lassen sich recht wohl zu einer solchen ausbauen.
<lb/>Versuchen wir im folgenden eine Skizze dieser
<lb/>darwinistischen Strafreehtstheorie zu gewinnen.

<lb/>Die Naturwissenschaften, insonderheit die An- 
<lb/>thropologie, so lehrt Ammon, müssen fortan die
<lb/>Grundlage der Rechtswissenschaft (und anderer
<lb/>Wissenschaften, wie der Pädagogik u. s. w.) ab- 
<lb/>geben. Die Rechtswissenschaft mufs „mehr und
<lb/>mehr danach fragen, wie die Rechtsbegriffe auf dem
<lb/>natürlichen Boden der menschlichen Entwickelung
<lb/>gewachsen sind.“ Nun ist durch Darwin das
<lb/>grofse Grundgesetz aufgedeckt worden, dafs alles
<lb/>durch natürliche Entwickelung entstanden und dem
<lb/>Bedürfnisse angepafst ist, in der Weise, dafs im
<lb/>Kampfe ums Dasein 3er Tüchtigste siegt, der
<lb/>Schwache untergeht und so eine ,,natürliche Auslese"
<lb/>sich vollzieht. Dieses Naturgesetz mufs die Mensch- 
<lb/>heit achten, ihr Streben mufs dahin gehen, gleich- 
<lb/>falls im Sinne der „Auslese“, den ewigen Gesetzen
<lb/>der Natur entsprechend, zu wirken. In den Dienst
<lb/>dieser Selektion mufs insbesondere auch das Straf- 
<lb/>recht und die Strafrechtspflege treten. Die Strafe
<lb/>mufs eine Schutzvorrichtung, ein Gesellschafts- 
<lb/>mechanismus zur natürlichen Auslese der
<lb/>Individuen werden. Worin die Strafe zu be- 
<lb/>stehen hat, das ist hiernach ganz klar. Das ver- 
<lb/>brecherische Individuum ist einfach zu beseitigen,
<lb/>unschädlich zu machen, wegzuschaffen; und da
<lb/>nach Darwinscher Lehre (Vererbungstheorie) die
<lb/>Eltern ihre Eigenschaften mehr oder minder auf die
<lb/>Nachkommenschaft übertragen, so mufs mittels der
<lb/>Strafe auch Ausschließung der Verbrecher von der
<lb/>Fortpflanzung, etwa durch langwährende Einsperrung,
<lb/>angestrebt werden. Auf die Frage, wer solcher- 
<lb/>gestalt und unter welchen Voraussetzungen
<lb/>gestraft werden soll, findet sich bei Ammon keine
<lb/>Antwort. Indessen wird nicht zweifelhaft sein können,
<lb/>dafs hierbei in seinem Sinne nur anthropologische
</p>
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                      n="190"
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                  <p>

                     <lb/>190
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juris ten-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Merkmale in Betracht kommen können. Gestraft
<lb/>werden wird also ein Individuum nicht wegen irgend
<lb/>welcher von ihm verübten Handlungen, auch nicht
<lb/>im Hinblick auf gewisse zu verhütende Handlungen,
<lb/>sondern schlechthin wegen Yorliegens gewisser
<lb/>Eigenschaften. Jeder, der diese Eigenschaften auf- 
<lb/>weist, ist „Verbrecher“, und was für Eigenschaften
<lb/>das sind, das hat nicht die Jurisprudenz, sondern nur
<lb/>die Naturwissenschaft zu beantworten. Im all- 
<lb/>gemeinen werden die Verbrecher zu definieren sein
<lb/>als Menschen mit entarteten Charakteranlagen.

<lb/>Die hierdurch erzielte Vereinfachung des Straf- 
<lb/>rechts ist ganz gewaltig. Der Begriff „Verbrechen“
<lb/>verschwindet ganz, mit ihm die Begriffe Handlung,
<lb/>Rechts Widrigkeit, Schuld, die Begriffe des Versuchs
<lb/>und der Ausführung, der Mitthäterschaft und Teilnahme,
<lb/>der Idealkonkurrenz u. s. w., sowie alle Deliktsspezies.
<lb/>Aber auch die Strafe verliert ihre Differenzierung.
<lb/>Wenn bisher der Verüber groben Unfugs mit Geld- 
<lb/>strafe davonkam, der Dieb ins Gefängnis gesteckt
<lb/>wurde, der Räuber ins Zuchthaus, der Mörder hin- 
<lb/>gerichtet wurde, so giebt es fortan nur eine Formel:
<lb/>Der Verbrecher jeden Genres wird je wirksamer
<lb/>je besser beseitigt; eine Wahl zwischen den
<lb/>verschiedenen zu Gebote stehenden Mitteln der
<lb/>Beseitigung findet nur insofern statt, als keinesfalls
<lb/>zu einem in concreto möglicherweise unwirksamen
<lb/>Mittel gegriffen werden darf — im übrigen ist
<lb/>ganz beliebig eines der Mittel herauszugreifen.

<lb/>Wir für unseren Teil würden uns allerdings mit
<lb/>diesem selektionistischen Strafrecht nicht befreunden
<lb/>können. Es mag für den Vertreter der Naturwissen- 
<lb/>schaft ein verführerischer Gedanke sein, die von
<lb/>ihm als die Regulatoren des Lebens in der Natur
<lb/>erkannten Gesetze zu übertragen auf das soziale und
<lb/>Rechtsleben der Menschheit; aber führt er das aus,
<lb/>so greift er „in ein fremdestes Bereich“. Der Zug der
<lb/>Zeit geht ja freilich dahin*die Naturwissenschaft zu
<lb/>„der" Wissenschaft xax 8§o%r(v zu erheben. Alle
<lb/>Naturwissenschaft versagt aber an dem Punkte, wo es
<lb/>sich um die Frage handelt, welche Zwecke der
<lb/>Mensch und die Menschheit sich bei ihrer Lebens-
<lb/>bethätigung setzen sollen. Wohl kann sie sagen
<lb/>wie die Vorgänge in der Welt sich abspielen, welchem
<lb/>Ziele diese zustreben; nie aber ergiebt sie Grund- 
<lb/>sätze des Handelns. Solche Grundsätze zu ent- 
<lb/>wickeln ist Sache der Geisteswissenschaften, und zu
<lb/>diesen gehört die Rechtswissenschaft, mit ihr die
<lb/>Strafrechtswissenschaft. Ob und weshalb wir strafen
<lb/>sollen, weifs kein Naturgesetz uns zu sagen, auch
<lb/>nicht das „Gesetz der natürlichen Auslese".

<lb/>Das zeigt sich ganz augenfällig in der un- 
<lb/>zulänglichen naturwissenschaftlichen Definition des
<lb/>Begriffs „Verbrecher"'. Wir haben sie oben vom
<lb/>darwinistischen Standpunkte aus als „Menschen mit
<lb/>entarteten Charakteranlagen" bezeichnet, wesentlich
<lb/>anders wird die Begriffsbestimmung nicht ausfallen
<lb/>können. Nun ist aber der Ausdruck „Entartung"
<lb/>bereits ein solcher, der ein Werturteil in sich
<lb/>schliefst. Den Mafsstab aber, den man bei diesem
<lb/>Urteil anlegen mufs, kann die Naturwissenschaft
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht verschaffen. Denn, und dies ist der Angel- 
<lb/>punkt, Verbrechen und Verbrecher sind keine allgemein
<lb/>menschlichen Begriffe, sondern danken erst der
<lb/>teleologisch vorgehenden Geistesthätigkeit ihre
<lb/>Schöpfung. „Nichts ist von Natur gut oder schlecht,
<lb/>das Denken macht es erst dazu". Die Anthropologie
<lb/>kann sich z. B. mit der Tötungslust eines Individuums
<lb/>beschäftigen. Aber damit kommt sie nicht weit,
<lb/>denn ein roher Mensch, der als Soldat im Kriege
<lb/>oder als Scharfrichter seiner Tötungslust fröhnt,
<lb/>ist kein Verbrecher, wiewohl er anthropologisch keine
<lb/>anderen Merkmale aufweist, wie ein Mörder. Und
<lb/>wie ist wohl die anthropologische „Entartung" des- 
<lb/>jenigen beschaffen, der einen Zweikampf ausführt,
<lb/>oder desjenigen, der fremdes Viehfutter dem Vieh
<lb/>des Eigentümers unbefugt verfüttert, oder auch
<lb/>desjenigen, der einen Hausfriedensbruch begeht
<lb/>u. s. w.?

<lb/>Und wäre es selbst möglich, die Spezies „Ver- 
<lb/>brecher“ darwinistisch zu bestimmen, so würde man
<lb/>dennoch, auf den Darwinismus gestützt, nie zu einer
<lb/>Strafrechtstheorie, sondern im Gegenteil zu einer
<lb/>Negation allen Strafrechts gelangen. Denn ist es
<lb/>ein unverbrüchliches Naturgesetz, dafs der Kampf
<lb/>ums Dasein die tüchtigen Spezies und Gattungen
<lb/>fördert und die untüchtigsten beseitigt, und sind die
<lb/>Verbrecher „untüchtig“ in diesem Sinne, — was
<lb/>braucht es dann einer Strafrechtspflege? Sorgt doch
<lb/>die Natur dann ganz von selbst, ohne Zuthun des
<lb/>Menschen, für die „Bestrafung“. Wenn das Natur- 
<lb/>gesetz die Richtschnur menschlichen Verhaltens sein
<lb/>soll, so darf der Mensch doch in seinen Gang nicht
<lb/>hineinpfuschen, er darf sich doch nicht unterfangen,
<lb/>seinerseits nach subjektiver Auffassung „Selektion“
<lb/>zu treiben. Thut er das, so trifft er bestenfalls In- 
<lb/>dividuen, die auch ohne das dem Untergange geweiht
<lb/>gewesen wären; und dann ist die Selektion durch
<lb/>menschliche Thätigkeit mindestens überflüssig. Oder
<lb/>aber er scheidet Individuen aus, die die Natur nicht
<lb/>ausgeschieden hätte, und dann tritt die menschliche
<lb/>Thätigkeit in flagranten Widerspruch gegen das
<lb/>Naturgesetz, das angeblich durch sie gerade bethätigt
<lb/>werden sollte.

<lb/>So mufs, wer das Naturgesetz im Ernste für
<lb/>die Strafrechtspflege auf den Schild erheben will,
<lb/>bei der Forderung eines völligen Quietismus anlangen.
<lb/>Denn das Naturgesetz wäre kein Naturgesetz, wenn
<lb/>es nicht für sich allein seinen Weg fände; vertraue
<lb/>man doch darauf, dafs die Natur selbst die Ver- 
<lb/>brecher strafen wird!

<lb/>Aber freilich würde der, der sich diesem Ver- 
<lb/>trauen hingäbe, gar bald bitter enttäuscht werden.
<lb/>Gerade die darwinistische Theorie zeigt ja doch
<lb/>deutlich genug, dafs im Kampf ums Dasein aus- 
<lb/>schließlich die Stärke siegt, ohne Rücksicht auf
<lb/>ethische und rechtliche Qualifikation der Individuen.
<lb/>Das Naturgesetz begünstigt in gleicher Weise den
<lb/>energischen Schurken, wie den energischen Ehren- 
<lb/>mann. Gäbe es keine Rechtsordnung, die als geistige
<lb/>Macht herrschte, so würde gerade das kraftvolle
<lb/>Verbrechertum, die rohe Gewalt, „die blonde Bestie“
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Reichs- und Landesstempel in Preussen</title>
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                  <byline>
                     <docAuthor ana="Eichhorn, G.">Von Kammergerichtsrat G. Eichhorn</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>No. 10.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>191
</p>
                  <p>

                     <lb/>den Sieg im Kampf ums Dasein davontragen.
<lb/>Räuber und Mörder würden die „Auserlesenen“
<lb/>sein, die „Ausscheidung“ würde ihre Opfer treffen.
<lb/>Das wäre die „natürliche Strafrechtspflege“.

<lb/>Alles das Vorausgeführte zeigt deutlich, dafs
<lb/>der Darwinismus einer Uebertragung auf das Gebiet
<lb/>des Strafrechts unfähig ist. Ja wir dürfen uns auch
<lb/>nicht scheuen auszusprechen, dafs der Beruf des
<lb/>Rechts zum Teil geradezu der ist, dem Naturgesetz
<lb/>der natürlichen Auslese feindlich entgegenzuwirken,
<lb/>nämlich insoweit, als die im natürlichen Sinne
<lb/>Tüchtigen nicht auch die im Rechtssinne Tüchtigen
<lb/>sind. Gleichzeitig mag aber im Zusammenhang
<lb/>hiermit betont sein, dafs alle Kriminalanthropologie
<lb/>überhaupt der Rechtswissenschaft nur Thatsachen, nie
<lb/>Prinzipien zu liefern vermag, ihr Wert für die Straf- 
<lb/>rechtswissenschaft daher wesentlich geringer ist, als
<lb/>gemeinhin von der neueren Richtung angenommen wird.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichs- und Landesstempel in Preufsen.

<lb/>Von Kammergerichtsrat G. Eichhorn, Berlin,

<lb/>Es verlohnt sich wohl der Mühe, einmal einen
<lb/>geschichtlichen Rückblick auf die Entwickelung der
<lb/>Stempelsteuergesetzgebung in Preufsen zu werfen
<lb/>und zugleich auf den verschlungenen Pfaden der
<lb/>Steuertechnik denjenigen Beziehungen nachzugehen,
<lb/>welche sich in Preufsen zwischen dem Reichsstempel
<lb/>und dem Landesstempel mit der Zeit ergeben haben.
<lb/>Diese Beziehungen sind teilweise von grofser praktischer
<lb/>Bedeutung und doch oft nur schwer erkennbar,
<lb/>so dafs ein Auseinanderhalten der Steuerobjekte und
<lb/>des Besteuerungsgrundes für den Laien fast un- 
<lb/>möglich scheint, aber auch die beiden grofsen Kon- 
<lb/>kurrenten um den Stempelertrag, der Reichs- und
<lb/>der Landesfiskus, müssen sich dieser Beziehungen
<lb/>und ihrer Begrenzung stets bewufst bleiben, damit
<lb/>das Odium einer sog. Doppelbesteuerung vermieden
<lb/>werde. Ein solcher Verdacht ergab sich z. B. bei
<lb/>Beratung des neuenpreufsischen Stempelsteuergesetzes
<lb/>v. 31. Juli 1895, als die Gesellschaftsverträge, welche
<lb/>die Errichtung von Aktiengesellschaften oder
<lb/>Kommanditgesellschaften auf Aktien betreffen, einem
<lb/>Wertstempel von Vso v. H. des Aktienkapitals
<lb/>unterworfen werden sollten. „Es schickt sich nicht“,
<lb/>sagte damals ein Abgeordneter, ,ydafs der Einzel- 
<lb/>staat, nachdem das Reich die Aktiengesellschaften,
<lb/>mit einer Steuer belegt hat, kommt, und auch noch
<lb/>eine Kleinigkeit darauf legen will“. Der Finanz- 
<lb/>minister hat darauf erwidert, das Reich besteuere
<lb/>blos dasjenige Recht der Aktiengesellschaften,
<lb/>welches in der Emanierung von Inhaberpapieren
<lb/>bestehe, der Landesstempel dagegen solle die grofsen
<lb/>Vorteile treffen, welche die Kapitalassoziation ge- 
<lb/>währe und welche durch Anerkennung des Rechts
<lb/>der Bildung einer neuen selbständigen Korporation
<lb/>verschafft würden. Durch diese Erwägung wurden
<lb/>denn auch die Bedenken gegen diese Position des
<lb/>Tarifs beseitigt, und wenngleich es daher dem Effekt
<lb/>nach richtig ist, dafs sich der Landes Stempel als
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zuschlag zu dem Reichsstempel für die Aktien- 
<lb/>gesellschaften darstellt, so ist doch theoretisch daran
<lb/>festzuhalten, dafs der letztere seinen inneren Grund
<lb/>in der leichten Mobilisierung des Kapitals, der erstere
<lb/>ihn dagegen in der Gewährung der Korporationsrechte
<lb/>durch den Staat hat, eine eigentliche Doppel- 
<lb/>besteuerung also nicht vorliegt.

<lb/>Aber wie soll das Publikum diese feinen Unter- 
<lb/>scheidungen verstehen lernen? und wie will man
<lb/>hindern, dafs die fiskalischen Behörden in Zukunft
<lb/>noch neue Abgaben ersinnen, die zwar einen anderen
<lb/>Besteuerungsgrund haben, aber doch dasselbe
<lb/>Steuerobjekt treffen? Für beide Fragen wird
<lb/>es vielleicht nützlich sein, die Entwickelung der
<lb/>Gesetzgebung, wie sie sich in Preufsen seit 74 Jahren
<lb/>vollzogen, historisch zu betrachten, — teils zur
<lb/>Belehrung, teils zur Mahnung.

<lb/>Einst, als in Preufsen nur das Gesetz v. 7. März
<lb/>1822 galt, beherrschte dasselbe das gesamte Verkehrs- 
<lb/>wesen, wobei ein Hauptschwerpunkt auf den
<lb/>gerichtlichen Verhandlungen und Entscheidungen
<lb/>aller Art lag; diese wurden bei Einführung des
<lb/>preufsischen Tarifs in den neuen Landesteilen durch
<lb/>die Verordnungen v. 19. Juli und 7. August 1867 in- 
<lb/>folge anderweiter Regelung der Gerichtsgebühren
<lb/>fortgelassen und dagegen die Geschäfte des kauf- 
<lb/>männischen Verkehrs besonders hervorgehoben.
<lb/>Nach Schaffung des Norddeutschen Bundes wurde
<lb/>durch das Gesetz v. 10. Juni 1869 den Einzelstaaten
<lb/>zunächst der Wechselstempel entzogen und zu einer
<lb/>Bundesabgabe erklärt, indem man davon ausging,
<lb/>dafs für ein einheitliches Verkehrsgebiet auch die
<lb/>vom Wechselverkehr zu erhebende Steuer nur ein- 
<lb/>heitlich sein dürfe, da sonst die Zirkulation der
<lb/>Wechsel erschwert würde. Dann brachte wieder
<lb/>Preufsen durch Ges. v. 5. Mai 1872 einen den
<lb/>Immobiliarverkehr treffenden Auflassungsstempel zur
<lb/>Einführung und beseitigte zugleich einige lästig
<lb/>gewordene und unpraktische Stempelabgaben von
<lb/>geringerer Bedeutung durch Gesetz v. 26. März 1873.
<lb/>Nun trat wieder das Reich auf durch Einführung
<lb/>eines gemeinsamen Spielkartenstempels (RGes. v.
<lb/>3. Juli 1878) und beseitigte die betr. Landesstempel- 
<lb/>abgaben, sowie demnächst durch Einführung der
<lb/>sog. Börsensteuer (RGes. v. 1. Juli 1881), deren
<lb/>Erträge durch die Novellen v. 29. Mai 1885 und
<lb/>27. April 1894 später wesentlich erhöht wurden.
<lb/>Neuerdings ist nun wieder Preufsen, nachdem es
<lb/>durch das Gesetz v. 19. Mai 1889 für Miet- und
<lb/>Pachtverträge u. a. einige Erleichterungen geschaffen,
<lb/>mit einer umfassenden Kodifikation des Landes- 
<lb/>stempelrechts hervorgetreten und hat durch Ein- 
<lb/>führung einiger neuer Tarifpositionen sowie durch
<lb/>erhöhte Anwendung des Wertstempels sich eine
<lb/>nicht unerhebliche Mehreinnahme gesichert.

<lb/>Das Reich legt also seinen Stempel auf Wechsel,
<lb/>Spielkarten und Börsengeschäfte nebst Verlosungen,
<lb/>der preufsische Staat den seinigen auf eine Reihe
<lb/>von Rechtsgeschäften, die im Güteraustausch des
<lb/>täglichen Lebens vorzukommen pflegen (Kauf und
<lb/>Tausch, Auktion, Cession, Schenkung, Erbteilung,
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0208.tif"
                      n="192"
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                  <p>

                     <lb/>192
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Testament, Schuldverschreibungen, Pacht und Miete,
<lb/>Rentenverträge, Versicherungen, Vollmachten und
<lb/>Verträge überhaupt) sowie auf einige Schriftstücke,
<lb/>die eine Thätigkeit der staatlichen Behörden erfordern
<lb/>(Zeugnisse, Erlaubniserteilungen, Adoptionen, Auf- 
<lb/>lassungen, Bestellungen, Fideikommifsstiftungen,
<lb/>Inventarien, Legalisationen, Namensänderungen, Pro- 
<lb/>teste, Pässe, Protokolle, Gnadenerweise u. a.).
<lb/>In allen Fällen ist der Stempel ein Urkunden- 
<lb/>stempel, setzt also eine schriftliche oder gedruckte
<lb/>Urkunde als Steuerobjekt voraus, aber die Urkunden,
<lb/>die das Reich besteuert, haben einen eigenartigen
<lb/>Charakter, denn sie treffen — abgesehen vom
<lb/>Spielkarten- und Losstempel — den kaufmännischen
<lb/>Verkehr. Dies ergiebt nun aber eine wichtige
<lb/>Modifikation sowohl für die preufsische Tarifposition
<lb/>„Kaufverträge“, da auch das Börsensteuergesetz
<lb/>des Reiches eine Position „Kauf- und sonstige
<lb/>Anschaffungsgeschäfte“ kennt, als auch für die
<lb/>Position „Schuldverschreibungen“, da solche
<lb/>auch in dem RStempelgesetz v. 27. April 1894 auf- 
<lb/>geführt werden. Hier berühren sich Reichsrecht
<lb/>und Landesrecht so nahe, dafs es einer scharfen
<lb/>Abgrenzung beider Gebiete bedarf, soll der Laie
<lb/>begreifen, ob im Einzelfall das Reich oder der
<lb/>Staat Anspruch auf den Kauf- bezw. Schuldstempel
<lb/>habe.

<lb/>Was die Kauf- und Tauschverträge des
<lb/>preufsischen Gesetzes anlangt, so werden in diesem
<lb/>neben den im In- und Auslande befindlichen Immo- 
<lb/>bilien „andere Gegenstände aller Art (auch Lieferungs- 
<lb/>verträge)“ aufgeführt und zwar mit dem Zusatz:
<lb/>„falls die Verträge nicht auf Grund der Tarif- 
<lb/>nummer 4 des RStempelgesetzes v. 27. April 1894 der
<lb/>Reichsstempelabgabe unterliegen oder von dieser
<lb/>befreit sind“. Es unterliegen nun dem RStempel nach
<lb/>Pos. 4b alle Kauf- und sonstigen Anschaffungs- 
<lb/>geschäfte von über 600 Mk. Wert, welche unter
<lb/>Zugrundelegung von Usancen einer Börse geschlossen
<lb/>werden und börsenmäfsig gehandelte Mengen von
<lb/>Sachen oder Waren zum Gegenstand haben; befreit
<lb/>vom Reichsstempel sind dagegen:

<lb/>1. nach No. 2 der Befreiungen: Kauf- und
<lb/>Anschaffungsverträge der vorgedachten Art, wenn
<lb/>die Waren, welche Gegenstand des Geschäftes sind,
<lb/>von einem der Vertragschliessenden im Inlande
<lb/>erzeugt oder hergestellt sind,

<lb/>2. nach dem bisherigen Recht (RGes.
<lb/>v. 1. Juli 1881, bezw. v. 29. Mai 1885): Kauf- und
<lb/>Lieferungsgeschäfte über Mengen von Sachen oder
<lb/>Waren, die zum Gebrauch als gewerbliche Betriebs- 
<lb/>materialien oder zur Wiederveräufserung in der- 
<lb/>selben Beschaffenheit oder nach vorgängiger Be- 
<lb/>arbeitung oder Verarbeitung bestimmt sind.

<lb/>Die zu 2 erwähnte Befreiung sollte nach dem Ent- 
<lb/>wurf zum Gesetz v. 31. Juli 1895 für Preufsen besei- 
<lb/>tigt werden, sie ist aber bestehen geblieben, und es
<lb/>werden jetzt auch vom Landesstempel für befreit
<lb/>erklärt „Kauf- und Lieferungsverträge über Mengen
<lb/>von Sachen oder Waren, sofern dieselben entweder
<lb/>zum unmittelbaren Verbrauch in einem Gewerbe
</p>
                  <p>

                     <lb/>oder zur Wiederveräufserung in derselben Beschaffen- 
<lb/>heit oder nach vorgängiger Bearbeitung oder Ver- 
<lb/>arbeitung dienen sollen oder im Inlande in dem
<lb/>Betriebe eines der Vertragschliefsenden erzeugt oder
<lb/>hergestellt sind." Hierbei sind unter einer „Menge“
<lb/>nicht eigentlich die „vertretbaren“ Sachen des
<lb/>bürgerlichen Rechts zu verstehen, sondern über- 
<lb/>haupt jede Mehrheit gleichartiger Sachen, die „nach
<lb/>ihrer natürlichen Beschaffenheit und den Willen
<lb/>der Kontrahenten als untereinander völlig gleich- 
<lb/>wertig“ ohne Rücksicht auf das einzelne Stück in
<lb/>Betracht kommen (s. Entsch. d. RG. im Reichs-
<lb/>Anzeiger 1889, Beil. S. 524).

<lb/>Beiläufig sei hier noch auf den Unterschied
<lb/>hingewiesen, dafs das Reichsstempelgesetz von „Kauf- 
<lb/>und sonstigen Anschaffungsgeschäften“, das Landes- 
<lb/>gesetz nur von „Kaufverträgen, Tauschverträgen und
<lb/>anderen lästige Veräufserungsgeschäfte enthaltenden
<lb/>Verträgen“ spricht. Die„Anschaffungsgeschäfte“
<lb/>sind also eine Eigentümlichkeit des Reichsrechts
<lb/>und haben, da die reichsstempelpflichtigen Kauf- 
<lb/>geschäfte nur als eine Unterart des Gattungsbegriffs
<lb/>„Anschaffungsgeschäfte“ aufgeführt sind, in der
<lb/>Praxis schon verschiedene Zweifel hervorgerufen,
<lb/>auch haben schon die ver. Civ.-Sen. des RG. (Entsch.
<lb/>Bd. 31, S. 17) eine Definition dieses Begriffs zu
<lb/>geben sich genötigt gesehen. Dieselbe wird dem
<lb/>Handelsrecht entnommen, und in der That sind es
<lb/>ja auch hauptsächlich handelsrechtliche Geschäfte,
<lb/>die von dem Reichsstempel getroffen werden,
<lb/>während der Landesstempel, wie schon der Hinweis
<lb/>auf den civilrechtlichen Ausdruck „lästige Ver- 
<lb/>äufserungsgeschäfte“ ergiebt, diejenigen Kaufgeschäfte,
<lb/>die aufserhalb des Handelsverkehrs Vorkommen, zum
<lb/>Gegenstand hat.

<lb/>Was den anderen Berührungspunkt, die Tarif- 
<lb/>stelle „Schuldverschreibungen“ anlangt, so er- 
<lb/>giebt sich aus dem Wortlaut beider Gesetze, sowohl
<lb/>dafs nur solche Urkunden dieser Art, die nicht der
<lb/>Reichstempelabgabe unterworfen sind, dem Landes- 
<lb/>stempel unterliegen, als auch, dafs nur solche Schuld- 
<lb/>verschreibungen reichsstempelpflichtig sind, die im
<lb/>Inland ausgestellt und für den Handelsverkehr be- 
<lb/>stimmt sind, ferner solche, die von ausländischen
<lb/>Staaten, Korporationen, Aktiengesellschaften oder
<lb/>industriellen Unternehmungen ausgestellt oder sonst- 
<lb/>wie für den Handelsverkehr bestimmt sind und im
<lb/>Inland ausgehändigt, veräufsert, verpfändet etc. werden,
<lb/>ferner Schuldverschreibungen der Kommunalver- 
<lb/>bände und Kommunen, und endlich Schuldver- 
<lb/>schreibungen der Korporationen ländlicher oder
<lb/>städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- und
<lb/>Hypothekenbanken oder der Transportgesellschaften.

<lb/>Einen dritten Berührungspunkt kann die Tarif- 
<lb/>stelle des preufsischen Rechts „Sicherstellung von
<lb/>Rechten“ ergeben, insofern der Wechsel, dieses
<lb/>eigenartige Zahlungsmittel der Handelswelt, auch
<lb/>zugleich als Sicherheit zu dienen pflegt und bei der
<lb/>Hingabe als Pfand für die Schuld eines Dritten
<lb/>jedenfalls steuerpflichtig ist; ebenso ist die Uebergabe
<lb/>von Aktien in das Depot des Bankiers eine Sicher-
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Stölzels Lehre von der Beweislast</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0209--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 10.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>193
</p>
                  <p>

                     <lb/>Stellung und die darüber errichtete Urkunde nach
<lb/>Landesrecht zu versteuern.

<lb/>Ferner berühren sich auch die Rentenverträge
<lb/>des preufsischenRechts (s. Pos. Leibrentenverträge) mit
<lb/>den „Rentenverschreibungen" des RGesetzes,
<lb/>sie unterscheiden sich aber schon äußerlich durch
<lb/>die Form, dann aber auch durch ihre Herkunft und
<lb/>die Person des Ausstellers. Endlich gehört noch
<lb/>die Tarifstelle „Abtretung von Rechten" hier- 
<lb/>her, da nach § 5 des RStempelGesetzes v. 27. April
<lb/>1894 die Umschreibung der dem Reichsstempel
<lb/>unterworfenen Wertpapiere in den Büchern und
<lb/>Registern der betr. Gesellschaft und das auf die
<lb/>Wertpapiere selbst gesetzte Indossament oder
<lb/>Cessionsschreiben nicht stempelpflichtig sein soll;
<lb/>wird dagegen eine vom Reichsstempel befreite Aktie
<lb/>einer ausschließlich gemeinnützigen Zwecken
<lb/>dienenden Gesellschaft durch Indossament oder
<lb/>Cession übertragen, so ist dieser Akt dem Landes- 
<lb/>stempel für Abtretung von Rechten unterworfen.

<lb/>Wir wollen hoffen, dafs hiermit die Beziehungen
<lb/>zwischen Reichs- und Landesstempel ihren Abschluß
<lb/>gefunden haben, — freilich wer kann sagen, ob
<lb/>nun nicht wieder das Reich den in Preußen jetzt
<lb/>neu aufgestellten Gesichtspunkt, daß die staatliche
<lb/>Mitwirkung bei gewissen Akten eine Stempelabgabe
<lb/>erfordere, aufgreifen und nutzbar machen wird oder
<lb/>daß der preußische Fiskus dem Prinzip der Verkehrs- 
<lb/>abgaben, das dem Reiche so erhebliche Einnahmen
<lb/>verschafft, weitere Folge geben wird! Eine Urkunden- 
<lb/>steuer soll die Stempelsteuer sein, und Urkunden
<lb/>sind z. B. auch die Fahrscheine der Eisenbahnen,
<lb/>die den Reisenden zur Benutzung von staatlichen
<lb/>Transportmitteln legitimieren; welch ergiebige Ein- 
<lb/>nahme aber wäre es für den Landesfiskus, wenn er
<lb/>für jedes Eisenbahnbillet einen geringen Zuschlag
<lb/>für Stempelsteuer erhöbe, — weit ergiebiger als die
<lb/>Bahnsteigsteuer und die Zuschläge für Benutzung der
<lb/>D-Züge jemals werden können! Und so gut wie
<lb/>die neu erfundenen Mietverzeichnisse, — obgleich sie
<lb/>zweifellos keine Beurkundung der Mietverträge dar- 
<lb/>stellen, sondern nichts weiter sind als eine Steuer- 
<lb/>deklaration — der Stempelsteuer unterworfen sind, so
<lb/>gut können auch Preisverzeichnisse der Kauf leute, Aus- 
<lb/>stellungskataloge und Inventuren vom Reichsfiskus
<lb/>zu einer Stempelsteuer herangezogen werden, was
<lb/>zugleich den erziehlichen Zweck hätte, die Handels- 
<lb/>welt noch mehr als durch die Strafbestimmungen
<lb/>der Konkursordnung zu geordneter Buchführung zu
<lb/>zwingen und die Wahrheit ihrer Anpreisungen und
<lb/>Offerten zu kontrollieren. Und wenn man jetzt den
<lb/>neuen Gesichtspunkt für einige Stempelpositionen
<lb/>des Gesetzes v. 31. Juli 1895 geltend gemacht
<lb/>hat, daß die Mitwirkung der Staatsbehörde bei
<lb/>Schaffung von Korporationen und bei den einer
<lb/>Genehmigung bedürfenden gewerblichen Unter- 
<lb/>nehmungen eine gewisse Vergütung durch den
<lb/>Erlaubnisstempel verdient, so kann es vielleicht
<lb/>einem findigen Finanzmann der Zukunft einfallen,
<lb/>jede Baukonzession, jede Genehmigung von Ver- 
<lb/>sammlungen und Aufzügen, ferner jede Anstellung und
</p>
                  <p>

                     <lb/>Beförderung eines Beamten, jede Zulassung eines
<lb/>Rechtsanwalts, jede Einberufung zum Militärdienst,
<lb/>endlich jede Kollekte und jeden Dispens einem
<lb/>Stempel zu unterwerfen, wie es ja bezüglich der
<lb/>Erlaubniskarten zu Jagd und Fischerei schon versucht
<lb/>worden ist. Gründe lassen sich gewiß für jeden
<lb/>solchen Stempel beibringen, und wir befinden uns
<lb/>vielleicht erst in dem Anfangsstadium einer Ent- 
<lb/>wickelung, die noch ganz andere Berührungen zwischen
<lb/>Reichs- und Landesstempel im Gefolge haben kann
<lb/>als die bisher erwähnten. Möge ihr Ausgang für
<lb/>Reich und Einzelstaat von gleichem wirklichen
<lb/>Nutzen, für das Publikum aber ohne erheblichen
<lb/>Schaden sein!
</p>
                  <p>

                     <lb/>Stölzels Lehre von der Beweislast.

<lb/>Von Staub.

<lb/>1. Kläger hat dem Beklagten für den verein- 
<lb/>barten Preis von 100 Mk. ein Pferd verkauft und
<lb/>übergeben und verlangt klagend die Zahlung dieser
<lb/>Summe. Der Beklagte beantragt Abweisung der
<lb/>Klage, weil ihm ein Ziel von 6 Monaten beim Kauf- 
<lb/>abschluß bewilligt worden sei. Der Kläger be- 
<lb/>streitet dies.

<lb/>Wer hat zu beweisen? fBeklagter, daß das Ziel
<lb/>vereinbart, oder Kläger, daß es nicht vereinbart sei?

<lb/>Wir behaupten das erstere: also daß der

<lb/>Beklagte das von ihm vorgeschützte Ziel zu beweisen
<lb/>hat, und in der täglichen Praxis, wenigstens der
<lb/>preußischen Gerichte, wird dies nicht bezweifelt.
<lb/>Gleichwohl muß zur Verteidigung dieser Praxis
<lb/>das Wort ergriffen werden, seitdem kein Geringerer
<lb/>als Adolf Stölzel das Gegenteil lehrt. (Schulung
<lb/>für die civilistische Praxis, 2. Aufl. S. 168 ff.)

<lb/>Der Kläger hat seiner Darlegungspflicht Genüge
<lb/>gethan, wenn er einen Thatbestand behauptet und
<lb/>bewiesen hat, aus welchem sich der von ihm ge- 
<lb/>stellte Antrag als gesetzliche Folge ergiebt. Er hat
<lb/>im vorliegenden Falle die Essentialien des von ihm
<lb/>behaupteten Kaufes (Preis und Ware) und weiter
<lb/>dargelegt, daß er seinerseits erfüllt habe. Daraus
<lb/>folgt nach den gesetzlichen Vorschriften, daß der
<lb/>Beklagte den Kaufpreis zu zahlen hat.

<lb/>Muß er ihn aber sofort zahlen? Nicht immer.
<lb/>Aber regelmäßig, und deshalb muß der Beklagte,
<lb/>wenn er einwendet, daß er im vorliegenden Falle
<lb/>nicht sofort zu zahlen habe, beweisen, worauf er
<lb/>diesen Einwand stützt.

<lb/>Das ist es, was Stölzel bestreitet. Nach ihm
<lb/>spricht keinerlei Vermutung dafür, daß Verträge
<lb/>sofort zu erfüllen seien; wer eine Befristung be- 
<lb/>haupte, behaupte ein anderes Geschäft, und der
<lb/>Kläger habe dann zu beweisen, daß das Geschäft
<lb/>so abgeschlossen sei, wie er es behauptet (a. a. O.
<lb/>S. 168.)

<lb/>Diesen Argumenten müssen die Ausführungen
<lb/>Fittings (Die Grundlagen der Beweislast, in der
<lb/>Zeitschrift für Deutschen Civilprozefs, Bd. 13 S. 1 ff.,
<lb/>besonders S. 48) entgegengehalten werden.
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0210.tif"
                      n="194"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0210--><p/>
                  <p>

</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jaürg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dieselben gehen von dem zutreffenden Grund- 
<lb/>gedanken aus, dafs die regelmässigen Folge- und
<lb/>Begleiterscheinungen einer Thatsache keines be- 
<lb/>sonderen Beweises bedürfen, dafs vielmehr derjenige,
<lb/>der auf die Abweichung von der Regel ein Recht
<lb/>oder einen Einwand stützt, die Abweichung be- 
<lb/>weisen mufs.

<lb/>Die Regelerscheinungen sind teils natürliche,
<lb/>teils gesetzliche.

<lb/>Die natürlichen sind diejenigen, welche auf den
<lb/>Erfahrungen des Lebens beruhen. Es giebt eine
<lb/>grosse Menge von Erscheinungen, welche erfahrungs-
<lb/>gemäfs regelmässig als Folge- oder Begleiterscheinung
<lb/>einer bestimmten Thatsache auftreten und nur
<lb/>ausnahmsweise abweichenden Erscheinungen Platz
<lb/>machen. Den Eintritt solcher natürlichen Normal- 
<lb/>erscheinungen im Einzelfall noch besonders be- 
<lb/>weisen, wäre eine durch nichts zu rechtfertigende
<lb/>Zumutung.

<lb/>Aufs er den Erfahrungsregeln aber sind, und
<lb/>zwar in erster Linie, die Gesetzesregeln zu beachten.
<lb/>Sie sind es, die uns anzeigen, was das Gesetz von
<lb/>seinem Standpunkte als das Normale betrachtet und
<lb/>als solches regelt. Die statistischen Momente sind
<lb/>hierbei nicht das Entscheidende. Vielmehr ist aus
<lb/>der Betrachtung des Gesetzes selbst zu entnehmen,
<lb/>was als gesetzliche Regel, anzusehen ist und was
<lb/>das Gesetz als Abweichung von seiner Regel hin- 
<lb/>stellt. So entspricht z. B. der mit völliger Willens- 
<lb/>freiheit und Geschäftsfähigkeit ausgestattete Mensch
<lb/>der gesetzlichen Regel, und Mängel der Willens- 
<lb/>freiheit und Geschäftsfähigkeit betrachtet das Gesetz
<lb/>als Abweichung von seiner Regel. Daraus wird mit
<lb/>Recht der Schluss gezogen, dafs nicht das Vorhanden- 
<lb/>sein der Willensfreiheit und Geschäftsfähigkeit,
<lb/>sondern ein etwaiger Mangel nach diesen Richtungen
<lb/>Gegenstand des Beweises ist (vgl. z. B. die in § 31
<lb/>zu Art. 1 meiner Wechsel-Ordnung citierte Judikatur),
<lb/>ohne dafs jedoch damit in statistischer Hinsicht
<lb/>gesagt sein soll, dafs es mehr Geschäftsfähige und
<lb/>Willensfreie, als Geschäftsunfähige und Willens- 
<lb/>unfreie auf der Welt gebe.

<lb/>In gleicher Weise kann es nicht wohl geleugnet
<lb/>werden, dafs die naturalia negotii das der gesetz- 
<lb/>lichen Regel Entsprechende sind. Das ist ja der
<lb/>eigentliche Sinn der gesetzlichen Fixierung der
<lb/>naturalia. Der Gesetzgeber will festsetzen, was sich
<lb/>als gesetzliche Folge aus einem Rechtsgeschäft
<lb/>ergeben soll, welches die Parteien geschlossen haben.
<lb/>Zwar soll das so Festgesetzte nicht gelten, wenn
<lb/>die Parteien etwas Gegenteiliges vereinbaren. Aber
<lb/>von diesem Fall abgesehen, soll es sich als gesetz- 
<lb/>liche Folge des Rechtsgeschäfts von selbst ergeben.
<lb/>Nach der Meinung des Gesetzgebers entspricht das
<lb/>so von ihm Fixierte den Anschauungen des Lebens,
<lb/>dem, was unter vernünftigen und rechtlichen Leuten
<lb/>als die regelmässig gewollte Rechtsfolge dieses
<lb/>Geschäfts vorausgesetzt werden darf.

<lb/>Die naturalia sind deshalb die gesetzliche Regel
<lb/>und sie bleiben es auch dann, wenn etwa statistisch
<lb/>nachgewiesen werden könnte, dafs die Interessenten
</p>
                  <p>

                     <lb/>in der überwiegenden Anzahl von Fällen etwas anderes
<lb/>vereinbaren. Das könnte allenfalls de lege ferenda
<lb/>erwogen werden und dazu führen, die gesetzliche
<lb/>Regel zu ändern. Aber so lange sie besteht, ist
<lb/>sie als solche mafsgebend.

<lb/>Stellt nun das Gesetz etwas als Regel hin, so
<lb/>folgt daraus, dafs, wer im gegebenen Falle etwas
<lb/>Abweichendes behauptet, beweisen mufs, dafs das,
<lb/>was sich als gesetzliche Folge des Rechtsgeschäfts
<lb/>von selbst ergiebt, im vorliegenden Falle nicht gelten
<lb/>soll. (Vgl. auch RG. 6 S. 82; auch Regelsberger,
<lb/>Pandekten § 195.)

<lb/>Hieraus folgt für unseren Fall, dafs der Einwand
<lb/>der Befristung vom Beklagten bewiesen werden
<lb/>mufs, weil nach der gesetzlichen Regel die Fälligkeit
<lb/>ohne weiteres eintritt.

<lb/>Der Satz, dafs das befristete Geschäft etwas
<lb/>anderes sei, als das unbefristete, der Kläger also zu
<lb/>beweisen habe, dafs das Geschäft so abgeschlossen
<lb/>sei, wie er es behaupte, ist nicht geeignet, die Frage
<lb/>anders zu entscheiden. Zunächst kann es nicht als
<lb/>richtig zugegeben werden, dafs das befristete Geschäft
<lb/>ein anderes sei als das unbefristete. Der Art nach
<lb/>ist das Geschäft dasselbe. Denn, auch was der Be- 
<lb/>klagte behauptet, ist ein Kauf. Der Beklagte meint
<lb/>nur, dafs der Kläger nicht vollständig vorgetragen
<lb/>habe, da er von einer Befristung nichts erzählt habe,
<lb/>die ja auch vereinbart sei. Allein der Kläger braucht
<lb/>eben nicht vollständiger zu sein, als notwendig ist,
<lb/>um einen Thatbestand darzustellen, aus dem sich
<lb/>als Rechtsfolge sein Antrag ergiebt. Die Verpflich- 
<lb/>tung absoluter Vollständigkeit ist nirgends vorge- 
<lb/>schrieben. Wer sie aufstellt, wird dem Umstande
<lb/>nicht gerecht, dafs das Gesetz Regel- und Aus- 
<lb/>nahmevorschriften giebt, dafs die Naturgesetze und
<lb/>alle Lebensverhältnisse Regelerscheinungen und Aus- 
<lb/>nahmeerscheinungen zeitigen, vor denen man sich
<lb/>bei der Verteilung der Beweislast die Augen nicht
<lb/>verbinden kann, die vielmehr der einzige Wegweiser
<lb/>auf dem schwierigen Gebiete der Beweislast sind.
<lb/>Mehr kann man vom Kläger nicht verlangen, als
<lb/>dafs er soviel vorträgt, dafs sein Anspruch für den
<lb/>Regelfall begründet erscheint. Wenn der Beklagte
<lb/>meint, dafs im vorliegenden Falle aus einem be- 
<lb/>sonderen Grunde der Antrag sich als Folge des
<lb/>Klagevortrages nicht ergiebt, so hat er diese Be- 
<lb/>sonderheit des einzelnen Falles darzuthun und zu
<lb/>beweisen.

<lb/>II. Wie aber, wenn der Kläger zugeben mufs,
<lb/>dafs eine Frist vereinbart ist, und nur bestreitet, dafs
<lb/>die Frist eine 6monatliche sei? Mufs auch dann der
<lb/>Beklagte beweisen, dafs eine 6 monatliche Frist ver- 
<lb/>einbart sei?

<lb/>Stölzel (S. 168) legt selbstverständlich hier erst
<lb/>recht dem Kläger die Beweislast auf. Ich halte auch
<lb/>hier den Beklagten für beweispflichtig. Wiederum
<lb/>kommt dem Kläger die gesetzliche Regel zuhilfe.
<lb/>Nach der gesetzlichen Regel ist sofort zu zahlen.
<lb/>Trägt der Kläger auch vor, dafs im vorliegenden
<lb/>Falle ein (bereits abgelaufenes) dreimonatliches Ziel
<lb/>vereinbart ist, so braucht er dies doch nicht zu be-
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0211.tif"
                      n="195"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0211--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 10.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>195
</p>
                  <p>

                     <lb/>weisen. Mit Unrecht fragt Stölzel dem gegenüber:
<lb/>„Ist etwa auch die Abrede einer kürzeren Frist im
<lb/>Verhältnisse zur Abrede einer längeren, ein naturale
<lb/>negotii?“ Das gerade nicht. Aber in der Behauptung
<lb/>einer kürzeren Frist gegenüber der eingewendeten
<lb/>längeren Frist liegt nur eine Konzession, die der Kläger
<lb/>macht gegenüber derjenigen ihm noch günstigeren
<lb/>Situation, die sich als Folge der gesetzlichen Regel
<lb/>ergiebt. Es liegt aber darin nicht eine beweisbedürftige
<lb/>Behauptung. Der Kläger kann es ruhig über sich er- 
<lb/>gehen lassen, dafs seine Behauptung, weil beweislos
<lb/>aufgestellt, nicht beachtet wird. Dadurch würde seine
<lb/>Situation nur günstiger werden, da nach der gesetz- 
<lb/>lichen Regel sofortige Fälligkeit ein tritt. Die Be- 
<lb/>hauptung des Gegners, betreffend die längere Frist
<lb/>wird dadurch selbstverständlich noch nicht wahr,
<lb/>und es liegt kein Grund vor, sie ohne Beweis als
<lb/>richtig hinzunehmen. Beweist vielmehr auch der
<lb/>Beklagte seine Behauptung nicht, so steht zwar fest,
<lb/>dafs eine Frist vereinbart ist, es kann aber, da kein
<lb/>Teil beweisen will, welche, nicht festgestellt werden,
<lb/>welche Frist vereinbart ist, und deshalb kann eine
<lb/>längere Frist, als der Kläger gegenüber der ihm noch
<lb/>günstigeren gesetzlichen Regel zugestanden hat, nicht
<lb/>zu Grunde gelegt werden.

<lb/>Auf dem gleichen Standpunkt steht das Reichs- 
<lb/>gericht (Band 6 S. 82). Zutreffend bemerkt dasselbe
<lb/>in etwas geschraubter Redewendung: Die Nicht- 
<lb/>erwähnung der etwaigen gegenteiligen Abrede ist
<lb/>nicht Unterdrückung, die Erwähnung einer solchen
<lb/>Vereinbarung in der Klageschrift nicht Behauptung
<lb/>eines Moments des nach den Rechtsnormen zur
<lb/>Erzeugung des klagend verfolgtenRechts wesentlichen
<lb/>Thatbestandes.

<lb/>III. Eine andere Streitfrage ist die, ob derjenige
<lb/>Verkäufer, der den angemessenen Preis fordert, be- 
<lb/>weisen mufs, dafs kein bestimmter Preis vereinbart
<lb/>sei. Stölzel bejaht dies ausnahmslos (S. 55).

<lb/>Nach meiner Ansicht ist folgendes zu erwägen.

<lb/>An sich hat der Kläger die essentialia des Ge- 
<lb/>schäfts darzuthun. Der Kläger mufs die Umstände
<lb/>darlegen, aus welchen sich ergiebt, dafs er gerade
<lb/>diesen Preis zu fordern hat. Er hat aber den an- 
<lb/>gemessenen Preis nur dann zu fordern, wenn kein
<lb/>spezieller Preis vereinbart ist. Deshalb mufs, wenn
<lb/>feststeht, dafs ein Kauf geschlossen ist, aber nicht
<lb/>feststeht, zu welchem Preise, der Kläger, wenn er
<lb/>den angemessenen Preis fordert, beweisen, dafs kein
<lb/>spezieller Preis vereinbart ist. Grundsätzlich stimme
<lb/>ich hierin Stölzel zu. (Vgl. meinen Kommentar z.
<lb/>HGB. § 9 zu Art. 337.)

<lb/>Doch kann dies nicht ausnahmslos gelten. Zwar
<lb/>kann ich soweit nicht gehen, wie Fitting, der bei
<lb/>der Bestellung von Stiefeln beim Schuster dem
<lb/>Kläger den Beweis, dafs kein Preis vereinbart sei,
<lb/>erlassen will, weil es üblich sei, solche Bestellungen
<lb/>ohne Preisvereinbarung zu machen. Denn ich mufs
<lb/>mit Stölzel bestreiten, dafs dies so allgemein üblich
<lb/>sei, dafs man es als die Regelerscheinung betrachten
<lb/>kann. Ueblich mag es zwar sein, aber üblich ist
<lb/>auch das Vereinbaren eines Preises, es ist nicht in
</p>
                  <p>

                     <lb/>dem Grade und in dem Sinne üblich, dafs man
<lb/>sagen könnte, das Vereinbaren von Preisen sei ein
<lb/>besonderer Ausnahmefall. In diesem Grade üblich
<lb/>wird es wohl auch niemals werden, ohne Preisver- 
<lb/>einbarung zu kontrahieren in der Absicht, den an- 
<lb/>gemessenen Preis gelten zu lassen. Denn der Be- 
<lb/>griff der Angemessenheit ist ein zu schwankender,
<lb/>und es wird immer eine grofse Zahl vorsichtiger
<lb/>Leute geben, die es vorziehen werden, spezielle Preise
<lb/>zu vereinbaren. Aber begrifflich ausgeschlossen ist
<lb/>es nicht, dafs das Kaufen ohne Preisabrede in irgend
<lb/>einem Verkehrszweige zur Regelerscheinung wird,
<lb/>und ich stehe nicht an, für diesen Verkehrszweig
<lb/>alsdann anzunehmen, dafs den Verkäufer die Beweis- 
<lb/>last nicht trifft, dafs kein spezieller Preis vereinbart
<lb/>sei, wenn feststeht, dafs ein Kauf geschlossen ist,
<lb/>und der Verkäufer einen angemessenen Preis fordert.

<lb/>Etwas Aehnliches ist ja bereits in gewissen
<lb/>Verkehrszweigen derart üblich geworden, dafs es
<lb/>ganz entschieden als Regelerscheinung betrachtet
<lb/>werden mufs. So wird bei der Bestellung von
<lb/>Speisen und Getränken in Wirtshäusern, beim Kauf
<lb/>von Fahrkarten bei Transportanstalten, beim Erwerb
<lb/>von Theaterbillets lediglich die Ware gefordert, vom
<lb/>Preise wird nicht gesprochen, weil es als selbst- 
<lb/>verständlich gilt, dafs der bei dem betreffenden Ver- 
<lb/>käufer übliche Preis zu zahlen ist. Ich halte es für
<lb/>die rechtliche Folge dieser Regelerscheinung, dafs
<lb/>der Verkäufer, wenn er den Preis einklagt, nicht zu
<lb/>beweisen hat, dafs kein bestimmter Preis vereinbart
<lb/>ist, dafs vielmehr eine Klage völlig schlüssig ist, wenn
<lb/>der Theaterdirektor mit der Behauptung, dafs der
<lb/>Beklagte zwei Parketbillets gekauft und empfangen
<lb/>hat, den bei ihm üblichen Preis von 10 Mk. einklagt.
<lb/>Wenn der Käufer demgegenüber einwenden will, dafs
<lb/>er im gegebenen Falle einen bestimmten anderen
<lb/>Preis vereinbart hat, so hat er die Beweislast.

<lb/>IV. Es ist ganz konsequent, wenn Stölzel (S. 198)
<lb/>sagt: Die Beweislast, wie ein geliefertes Werk be- 
<lb/>stellt ist, also auch, dafs nicht mit der vom Besteller
<lb/>behaupteten besonderen Vereinbarung bestellt ist,
<lb/>trifft den Lieferanten. Im Gegensatz hierzu nehme
<lb/>ich in Konsequenz meiner Ansicht an, dafs, wer
<lb/>besondere Vereinbarungen behauptet, die Besonder- 
<lb/>heiten beweisen mufs. Dem Lieferanten steht die
<lb/>gesetzliche Regel zur Seite, dafs die Ware empfang- 
<lb/>bar ist, wenn sie mittlerer Art und Güte ist.

<lb/>V. An anderer Stelle (S. 140) stellt sich übrigens
<lb/>Stölzel selbst auf den hier verteidigten Standpunkt
<lb/>und zieht aus ihm eine aufs er ordentlich weitgehende
<lb/>Konsequenz. Er befreit nämlich bei der Klage auf
<lb/>Zahlung eines gekauften Theaterbillets den Beklagten,
<lb/>der Zahlung einwendet, von der Beweislast und
<lb/>legt dem Kläger den Gegenbeweis auf, dafs der Be- 
<lb/>klagte das Billet nicht bezahlt habe, „weil es sich, wie
<lb/>Stölzel sagt, aus den natürlichen Lebensverhältnissen
<lb/>ergebe, dafs man ein Theaterbillet nicht in die Hand
<lb/>bekommt, ohne gezahlt zu haben; denn es erfolge
<lb/>regelmäßig die Zahlung vor der Aushändigung des

<lb/>Bidets;.mit Recht berufe sich der Beklagte

<lb/>darauf, dafs jedes Billet notorisch an der Kasse nur
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0212.tif"
                n="196"
                xml:id="zs1-2173669_02-1897_0212"/>
            <div xml:id="d63665e68286" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e68301">
               <head>Vermischtes</head>
               <div xml:id="d63665e68306" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur neuen Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d63665e68315" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die neuen österreichischen Gewerbegerichte</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Witzleben, ... v.">(Landesassessor v. Witzleben)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0212--><p/>
                  <p>

                     <lb/>196
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gegen Zahlung ausgehändigt werde; es könne freilich
<lb/>besondere Fälle geben, in denen dieser Satz nicht

<lb/>gelte;.aber dann müsse der Theaterdirektor

<lb/>die besondere Sachlage genau darlegen und be- 
<lb/>weisen.“

<lb/>Das sind treffliche Argumente für die von mir
<lb/>vertretene Regelung der Beweislast.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Die wissenschaftliche Behandlung des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuches macht gute Fort- 
<lb/>schritte. Endemanns systematischer Bearbeitung reiht
<lb/>sich würdig an das „Lehrbuch des deutschen Bürger- 
<lb/>lichen Rechts“ von Cosack. Vorläufig ist die erste
<lb/>Abteilung des I. Bandes erschienen. Aber das, was
<lb/>vorliegt, mufs freudig begrüfst werden als eine des
<lb/>Gesetzbuches würdige, ernste und klare Bearbeitung,
<lb/>die in voller Selbständigkeit das Recht des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuches darstellt. Von der befürchteten Papier-
<lb/>scheerenlitteratur ist das Gesetzbuch also bisher ver- 
<lb/>schont geblieben. Aufgefallen ist uns eine Aeufserlich-
<lb/>keit, die doch nicht unwichtig ist. Cosack nennt das
<lb/>Bürgerliche Gesetzbuch konstant „Reichsgesetzbuch“
<lb/>und citiert „RGB“. Beides ist nicht richtig, und im
<lb/>Interesse der Einheitlichkeit des Citierens wäre es zu
<lb/>empfehlen, dafs dem Gesetzbuch nicht willkürliche
<lb/>Namen und Abkürzungen beigelegt werden.

<lb/>Beim Studium des Einführungsgesetzes
<lb/>zum Handelsgesetzbuch stöfst man auf manche Be- 
<lb/>denken. Einmal fehlt es an Uebergangsbestimmungen,
<lb/>aufser bei dem Firmenrecht. Sodann enthält das Ein- 
<lb/>führungsgesetz eine Reihe von Aenderungen anderer
<lb/>Gesetze, z. B. des Börsengesetzes, des Gesetzes, betr.
<lb/>die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, aber
<lb/>ohne dafs bestimmt würde, dafs auch diese Abände- 
<lb/>rungen erst am 1. Januar 1900 in Kraft treten. Es
<lb/>ist nur gesagt, dafs das Handelsgesetzbuch zugleich
<lb/>mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft tritt.
<lb/>Man wird freilich bei wohlwollender Auslegung des
<lb/>gesetzgeberischen Willens auch bei den sonstigen
<lb/>Neuerungen zu diesem Resultate gelangen. Doch
<lb/>wäre zu wünschen, dafs die modernen Gesetze nicht
<lb/>soviel Wohlwollen nötig hätten, um richtige Re- 
<lb/>sultate zu ergeben.

<lb/>Aus Amerika wird von zwei sonderbaren
<lb/>gesetzgeberischen Vorlagen des Staates New-York
<lb/>berichtet. Die eine Vorlage will die Karrikaturen
<lb/>aus der Presse verbannen, die andere will eine
<lb/>Censur der Presse einführen. Auf den Geist der
<lb/>Freiheit, der in diesem vielgepriesenen Lande der
<lb/>Freiheit gegenwärtig herrscht, wirft dies ein eigen- 
<lb/>tümliches Licht. Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>Zur Ergänzung des Aufsatzes über die neue Ge- 
<lb/>schäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der

<lb/>preufsischen Amtsgerichte (S. 117 d. Ztg.) wäre noch auf
<lb/>folgende Neuerung hinzuweisen: Die §§ 51, 61 übertragen
<lb/>die Empfangnahme und Oeffnung der für das Gericht
<lb/>bestimmten Eingänge für den in der alten Geschäfts- 
<lb/>ordnung (§§ 5, 6, vgl. A. V. v. 16. 1. 80 JMB1. S. 22)
<lb/>nicht geregelten Fall der Abwesenheit oder sonstigen
<lb/>Behinderung des zunächst dazu berufenen, ebenso wie
<lb/>bisher bestimmten Richters einem vom aufsichtführenden
<lb/>Richter zu bestellenden Vertreter, der „auch ein Gerichts- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>schreiber“ sein kann. Daraus folgt, dafs der aufsicht-
<lb/>führende Richter auch einen Richter und zwar selbst ohne
<lb/>dessen Einwilligung zum Vertreter bestimmen kann. Dies
<lb/>dürfte mit der Verfassung der Amtsgerichte, nach der die
<lb/>mehreren Richter eines Amtsgerichts gleichberechtigt neben
<lb/>einander stehen und der aufsichtführende nur gegenüber den
<lb/>nicht richterlichen Beamten gröfsere Befugnisse als seine
<lb/>Kollegen hat, nicht ganz im Einklänge stehen (vgl. Ausf.-
<lb/>G. z. GVG. §§ 23, 24, 79). Die Zweckmäfsigkeit der Be- 
<lb/>stimmung erscheint gleichfalls bedenklich, denn der Auf- 
<lb/>sichtsrichter kann auch einen ihm im Dienstalter und
<lb/>selbst im Range vorgehenden Richter sogar gegen dessen
<lb/>Willen zum Vertreter bestellen, und selbst, wenn er mit
<lb/>dem gröfsten Takte vorgeht, kann diese Berechtigung,
<lb/>namentlich bei kleineren Amtsgerichten, leicht zu einer
<lb/>Quelle unaufhörlicher Reibereien zwischen den Richtern
<lb/>werden. Besser wäre es wohl gewesen, die Reihenfolge,
<lb/>in der die Richter als Vertreter einzutreten haben, im
<lb/>voraus ein für allemal zu bestimmen, wie dies z. B. in
<lb/>der A. V. v. 29. 3. 85 JMB1. S. 174 geschehen ist, nach
<lb/>der der aufsichtführende Richter in Behinderungsfällen
<lb/>„bis auf anderweite besondere Anordnung des Justiz- 
<lb/>ministers stets von dem dem Dienstalter nach ältesten
<lb/>Richter“ vertreten wird. (Vgl. bayerisches Ausf.-Ges. z.
<lb/>GVG. v. 23. 2. 79 Art. 19.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die neuen österreichischen Gewerbegerichte.

<lb/>Nach dem Vorbilde der Schweiz, Belgiens und insbesondere
<lb/>des Deutschen Reichs ist im Herbst 1896 auch in Oester- 
<lb/>reich ein Gesetz erlassen worden, das, als ein längst her- 
<lb/>vorgetretenes Bedürfnis, die Errichtung von Gewerbe- 
<lb/>gerichten zur Entscheidung der aus dem ArbeitsVerhältnis
<lb/>zwischen Arbeitgeber und Arbeitern hervorgegangenen
<lb/>Streitigkeiten zum Gegenstände hat. Die neuen öster- 
<lb/>reichischen Gewerbegerichte fungieren, ebenso wie die
<lb/>deutschen, in jeder Beziehung als Gerichte erster Instanz.
<lb/>Soweit ihre Entscheidungen nicht endgültig sind, also in
<lb/>Streitsachen über 50 Gulden, ist Berufung zulässig.
<lb/>Die vom Gewerbegericht erlassenen Urteile sind nach
<lb/>Beschreitung der Rechtskraft vollstreckbar wie die der
<lb/>ordentlichen Gerichte, ebenso stehen dem Gewerbegericht
<lb/>bezüglich des Zwangs zum Erscheinen von Zeugen und
<lb/>Sachverständigen, sowie betreffs deren Vereidigung die
<lb/>gleichen Rechte zu wie jenen. Der Gerichtshof besteht,
<lb/>wie in Deutschland, aus einem Vorsitzenden, der weder
<lb/>Arbeitgeber noch Arbeiter sein darf, und Beisitzern, die
<lb/>in gleicher Anzahl diesen beiden Kategorien entnommen
<lb/>sein müssen. Anders freilich als bei uns, wo die Wahl
<lb/>und die Erfordernisse der Befähigung des Vorsitzenden
<lb/>der Bestimmung der Kommunen überlassen sind, wird in
<lb/>Oesterreich auch bezüglich des Gewerbegerichtsvorsitzenden
<lb/>an dem Grundsätze festgehalten, dafs der Richter mit
<lb/>Kautelen auszustatten ist, die auch den Schein einer Abhängig- 
<lb/>keit desselben ausschliefsen. Deshalb ist er dort aus den
<lb/>für das Richteramt befähigten richterlichen Beamten zu
<lb/>entnehmen und wird vom Justizminister unter denselben Be- 
<lb/>dingungen ernannt, wie die ordentlichen Richter. Einen Schritt
<lb/>weiter, als das deutsche Gesetz ist das österreichische in der
<lb/>Verleihung des aktiven Wahlrechts zur Bestimmung der Bei- 
<lb/>sitzer gegangen, das es auch den Frauen zubilligt. Diese Aus- 
<lb/>dehnung auf die weibliche Arbeiterschaft findet ihre Begrün- 
<lb/>dung in dem Umstande, dafs es in Oesterreich zahlreiche In-
<lb/>dustrieen giebt, wie Konfektionsgeschäfte, Wäschefabriken, in
<lb/>denen fast ausschließlich weibliche Arbeitskräfte Verwendung
<lb/>finden. Diesen wollte man einen Einfluß auf die Bestimmung
<lb/>des Richterkollegiums, vor dem sie ihr Recht in Arbeits- 
<lb/>streitigkeiten zu nehmen haben, nicht gänzlich versagen.
</p>
               </div>
            </div>
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                n="197"
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            <div xml:id="d63665e68646" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e68655">
               <head>Sprechsaal</head>
               <div xml:id="d63665e68660" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung und Bigamie</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Rehbein, ...">(RGR. Dr. Rehbein)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0213--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 10.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen- Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>197
</p>
                  <p>

                     <lb/>Betreffs der Zuständigkeit weicht das österreichische
<lb/>Recht von den bei uns geltenden Bestimmungen in zwei
<lb/>Punkten ab. Die persönliche Zuständigkeit der Gewerbe- 
<lb/>gerichte erstreckt sich nämlich dort auch auf die im
<lb/>Handelsgewerbe zu kaufmännischen Diensten verwendeten
<lb/>Personen, und ihrer sachlichen Zuständigkeit unterliegen
<lb/>auch Streitigkeiten wegen der Kündigung, der Räumung
<lb/>und des Mietszinses von Wohnungen in Arbeiterhäusern,
<lb/>deren Benutzung vom Dienstgeber dem Arbeiter ohne oder
<lb/>gegen Entgelt gewährt wird, eine Bestimmung, die für
<lb/>unsere deutschen Verhältnisse, wo Arbeiterwohnungen in
<lb/>österreichischem Sinne nicht in nennenswertem Umfange
<lb/>bestehen, überflüssig erscheint.

<lb/>Die Thätigkeit als Einigungsamt ist den österreichischen
<lb/>Gewerbegerichten nicht mit übertragen worden. Dagegen
<lb/>sind sie zur Abgabe von Gutachten und Anträgen in gewerb- 
<lb/>lichen Fragen auf Ansuchen der Landesbehörden ver- 
<lb/>pflichtet, wie bei uns. Das neue Gewerbegerichtsgesetz
<lb/>ist’ geeignet, dem Arbeiter in vollkommnerer Weise als
<lb/>bisher, wo er vorzugsweise auf die Intervention der Ver- 
<lb/>waltungsbehörden angewiesen war, zu seinem Rechte zu
<lb/>verhelfen. Es räumt ihm aber auch gleichzeitig eine Mit- 
<lb/>wirkung an der Rechtsprechung ein, wie sie bisher in
<lb/>Oesterreich unbekannt war. Es ist zu hoffen, dafs dadurch
<lb/>sowohl beim Arbeitgeber als beim Arbeiter Vertrauen
<lb/>zum anderen Teile geweckt und gepflegt und die Achtung
<lb/>vor den beiderseitigen Rechten aufs neue lebendig werde.

<lb/>Landesassessor v. Witzleben, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Preufsen: Y. dt. die Führung der mit akademischen
<lb/>Graden verbundenen Titel v. 7. 4. 97 (GS. S. 99). Allg. Just.-
<lb/>Min.-Verf. v. 15. 4. 97 dt. die freiwillige Versteigerung von
<lb/>Branntwein und Spiritus durch Gerichtsvollzieher (JMB1. S. 96).
<lb/>Allg. Vf. v. 20. 4. 97 dt. die Zustellungen an Handelsfirmen
<lb/>durch die Post (S. 97). Allg. Vf. v. 20. 4. 97 dt. die Anzeige
<lb/>über die Eheschliefsungen von Justizbeamten (S. 98), dgl.
<lb/>Runderl. des Finanzmin. u. Min. d. I. v. 7. 4. 97 (M.B1. f. d. i. V. S. 52).
<lb/>Runderl. v. 5. 3. 97 dt. den Hinweis der Beteiligten auf die kirch- 
<lb/>lichen Verpflichtungen bei Aufgeboten, Eheschliefsun- 
<lb/>gen und Geburten (S. 51).

<lb/>Sachsen Kgr«: V. dt. die weitere Ausf. des Ges. über das
<lb/>Staatsschuldbuch v. 31. 3. 97 (G. u. VB1. S. 73).

<lb/>Mecklenburg-Strelitz: V. zur Ab and. der V. v. 21. 7. 86 bt.
<lb/>die Enteignung von Grundeigentum in den Landstädten und
<lb/>deren Gebiet v. 5. 4. 97 (OfEAnz. S. 87). V. bt. die Vollstreckung von
<lb/>Strafbescheiden der Seemannsämter v. 3. 4. 97 (S. 88).

<lb/>Oldenburg: G. v. 7. 4. 97. bt. Zusatz zu Art. 26 des rev.

<lb/>Civilstaatsdienerges. (GBl. S. 497). G. v. 7. 4. 97. bt. Abänd.
<lb/>des Eigentumserwerbsges. v. 3. 4. 76. (S. 499). G. v. 8. 4. 97.
<lb/>bt. Abänd. u. Ergänz, des Ges. v. 27. 4. 58. über die Zusammen- 
<lb/>legung der Grundstücke (S. 502). Jagdges. v. 17. 4. 97. (S. 513).
<lb/>G. v. 17. 4. 97. wegen Aend. des G. v. 11. 1. 73. bt. den Schutz
<lb/>nützlicher Vögel (S. 527). Finanzges. für Birkenfeld v. 27. 3. 97.
<lb/>(GBl. S. 23).

<lb/>Reute jüngere Linie: G. bt. die Einlagen bei den Landes- 
<lb/>sparkassen v. 8. 4. 97. (GS. S. 71).

<lb/>Lippe: G. bt. die Schonzeiten der Fasanen u. des Birk- 
<lb/>wildes v. 10. 4. 97. (GS. S. 149). G. bt. die Abänd. des Art. 4 des
<lb/>G. wegen Erhebung einer Abgabe von Erbschaften, Vermächt- 
<lb/>nissen und Schenkungen auf den Todesfall v. 20. 4. 97. (S. 153).

<lb/>Elsafs-Lothringen: V. bt. die Handelskammernv. 14.4. 97.
<lb/>(GBl. S. 35). _
</p>
                  <p>

                     <lb/>Spreehsaal.

<lb/>Wiederverheiratung im Falle der Todes- 
<lb/>erklärung und Bigamie. Tennyson behandelt bekanntlich
<lb/>in „Enoch Arden“ den tragischen Konflikt in der Seele
<lb/>des unglücklichen Seemannes, der, nach dem Untergang
<lb/>seines Schiffes verschollen, für tot geglaubt oder für tot
<lb/>erklärt, nach Jahren zurückkehrt und die Gattin in neuer
<lb/>Ehe mit dem gemeinschaftlichen Spielgenossen der Jugend
<lb/>findet. Seine Ehe besteht noch. Soll er, der gebrochene
<lb/>Mann, das neue Glück zerstören?

<lb/>Recht und Gesetz greifen hier, wie überall, in das
<lb/>Menschenleben ein; sie erzeugen den Konflikt. Das Gesetz
</p>
                  <p>

                     <lb/>kann ihn ganz anders gestalten. Das Preufsische Land- 
<lb/>recht, TI. II Tit. 1 §§ 666, 945, läfst die neue Ehe nach
<lb/>der Rückkehr des Verschollenen bestehen, wenn beide
<lb/>Gatten der neuen Ehe in gutem Glauben an den Tod
<lb/>des für tot Erklärten die Ehe geschlossen haben. Der
<lb/>Verschollene kann ihre Auflösung nicht herbeiführen.
<lb/>Auch das Sächsische Bürgerl. Gesetzbuch, §§ 1708 ff.,
<lb/>läfst die neue Ehe bestehen, giebt dem Verschollenen
<lb/>nach der Rückkehr kein Recht, wohl aber dem
<lb/>wiederverheirateten Ehegatten ein Recht auf
<lb/>Scheidung der neuen Ehe innerhalb kurzer Frist.
<lb/>Auf gleichem Standpunkte stehen zahlreiche deutsche
<lb/>Partikulargesetze aus neuerer Zeit.1)

<lb/>Das BGB. vom 18. August 1896 knüpft an die Todes- 
<lb/>erklärung die Vermutung, dafs der Verschollene am Ende
<lb/>des Tages gestorben ist, der in dem die Todeserklärung
<lb/>aussprechenden Urteil als Todestag festgestellt ist. § 18.
<lb/>Der Tod bedarf keines Beweises weiter. Die Todes- 
<lb/>erklärung wirkt auf dem gesamten Gebiete des Vermögens- 
<lb/>rechtes und des Familienrechtes wie der natürliche Tod.
<lb/>§§ 1420, 1497, 1544, 1679, 1884, 1885, 1921, 2031, 2370.
<lb/>Nur die Ehe wird durch die Todeserklärung nicht
<lb/>aufgelöst. Kehrt der Verschollene zurück, so gilt sie als
<lb/>fortdauernd, und der zurückgekehrte Ehegatte hat ein Recht
<lb/>auf Wiederherstellung der verlorenen Güterrechte §§ 1425,
<lb/>1547. Vgl. ALR. II. 1 § 667. S. BGB. § 1709. Aber
<lb/>mit der Schliefsung einer neuen Ehe wird die
<lb/>frühere Ehe aufgelöst, wenn der für tot
<lb/>erklärte Ehegatte lebt. So sagt § 1348 Abs. 2
<lb/>Satz 1: Die frühere Ehe bleibt selbst dann aufgelöst,

<lb/>wenn die Todeserklärung infolge einer Anfechtungsklage
<lb/>aufgehoben wird. Satz 2: Die neue Ehe ist nur nichtig,
<lb/>wenn ihre beiden Gatten bei ihrer Schliefsung wufsten,
<lb/>dafs der für tot erklärte Ehegatte lebt. § 1348 Abs. 1.
<lb/>Ist auch nur einer der Gatten der neuen Ehe in gutem
<lb/>Glauben, so ist die neue Ehe gültig und die frühere
<lb/>bleibt aufgelöst. Der Verschollene hat in diesem
<lb/>Falle nach der Rückkehr kein Recht, die neue
<lb/>Ehe anzufechten. Aber jeder gutgläubige Ehe- 
<lb/>gatte der neuen Ehe hat, wenn und so lange der
<lb/>für tot erklärte Ehegatte noch lebt, das Recht
<lb/>die neue Ehe anzufechten.

<lb/>Der Konflikt in ,,Enoch Arden“ ist beseitigt. Seine
<lb/>Gattin kann wählen zwischen ihm und dem anderen
<lb/>Jugendgespielen. Künftige Dichter mögen eine dankbare
<lb/>Aufgabe darin finden, diesen Konflikt und in Verbindung
<lb/>damit vielleicht auch den Konflikt in der Seele des Zurück- 
<lb/>gekehrten, ob es besser im Gemüt zu tragen oder den
<lb/>Konflikt in der Seele der verlorenen Gattin herauf- 
<lb/>zubeschwören, poetisch darzustellen und zu lösen. Und noch
<lb/>lohnender wird der Fall für den Dichter, wenn Enoch
<lb/>Ardens’ Gattin wufste, dafs er noch lebte, aber der
<lb/>Jugendgespiele wufste es nicht, und Enoch Arden ist in
<lb/>der Lage, die ungetreue Gattin zu überführen und den
<lb/>glücklicheren und geliebteren Jugendgespielen davon zu
<lb/>überzeugen. Welche Fülle von Konflikten! In der Hand
<lb/>des zweiten Gatten liegt das Geschick der Frau. Denn
<lb/>hier setzt nun die Frage der Bigamie ein.

<lb/>Hachenburg wirft in seinen nicht nur für den Juristen
<lb/>sondern auch für den gebildeten Laien überaus lesens- 
<lb/>werten Vorträgen über das BGB. (Mannheim bei Bens-
<lb/>heimer, 1897) S. 79 die Frage auf, ob der schlecht- 
<lb/>gläubige Gatte durch den guten Glauben des anderen
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vgl. Gierke, Deutsches Privatr. I. § 42 bb. Der ganz abweichende
<lb/>Standpunkt des französischen Rechts, Code civil Art. 139, hängt mit
<lb/>der rechtlichen Natur seiner Verschollenheitserklärung zusammen, die
<lb/>keine Todeserklärung ist. Das kanonische R. ergiebt sich aus c.
<lb/>19. X. A. de spons. 4,5.
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reisekosten u. Tagegelder der Staatsbeamten</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Bozi, ...">(LR. Bozi)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0214--><p/>
                  <p>

                     <lb/>198
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gatten vor der Strafe der Bigamie nach § 171 des StGB,
<lb/>geschützt werde?

<lb/>Die Frage hat eine ernste Bedeutung und ein grofses
<lb/>Interesse. Hachenburg entscheidet sie nicht, deutet aber
<lb/>seine Meinung entfernt an, indem er darauf hinweist, dafs
<lb/>ja der gute Glaube des einen Ehegatten die Auflösung der
<lb/>ersten Ehe kraft Gesetzes herbeiführe, der § 171 des StGB,
<lb/>den Ehegatten strafe, der die neue Ehe eingeht „bevor“ seine
<lb/>Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. (Fassung des
<lb/>§ 171 nach Art. 34. V. Einführungsgesetz zum BGB. v.
<lb/>18. August 1896).

<lb/>Wir wollen die Frage nicht entscheiden, nur Anregung
<lb/>zu ihrer Prüfung und Beantwortung geben. — Sie zeigt
<lb/>wie das BGB. auch für die Gebiete des Strafgesetzbuchs
<lb/>erheblich ist. Wir verweisen dafür noch auf § 857: der
<lb/>Besitz geht auf den Erben über. Kann in Zukunft eine
<lb/>Leiche oder ein Nachlafs, von dem noch nicht Besitz
<lb/>ergriffen, nicht mehr bestohlen werden? Auch die
<lb/>Strafrichter werden das Studium des BGB. nicht entbehren
<lb/>können. Wir wollen zu der Frage hier nur bemerken:

<lb/>Nach § 1309 des BGB. Abs. 1. S. 1 darf niemand eine
<lb/>Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst oder für
<lb/>nichtig erklärt ist. Nach § 1326 ist. eine Ehe nichtig,
<lb/>wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit
<lb/>einem Dritten meiner gültigen Ehe lebte. Nach § 1348 ist die
<lb/>Ehe, die nach der Todeserklärung des einen Ehegatten
<lb/>von dem anderen mit einem Dritten geschlossen wird,
<lb/>nicht nichtig, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch
<lb/>lebt, vielmehr wird die frühere Ehe mit der Schliefsung
<lb/>der neuen Ehe aufgelöst, wenn der andere Ehegatte
<lb/>oder der Dritte in gutem Glauben. Nach § 1565 kann
<lb/>ein Ehegatte auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehe- 
<lb/>gatte sich einer nach § 171 des StGB, strafbaren
<lb/>Handlung schuldig macht, aufs er wenn er der straf- 
<lb/>baren Handlung zustimmt oder sich der Teilnahme
<lb/>schuldig macht. Geschieden werden kann nur eine
<lb/>gültige Ehe. Da die nach der Todeserklärung des einen
<lb/>Ehegatten mit einem Dritten geschlossene Ehe bei gutem
<lb/>Glauben eines der Ehegatten gültig, kann § 1565 sowohl
<lb/>auf die erste Ehe bezogen werden, wenn sie wegen
<lb/>Nichtigkeit der neuen Ehe bestehen geblieben, wie auf
<lb/>die gültige neue Ehe. Oder wird dies dadurch aus- 
<lb/>geschlossen, dafs § 1350 die Anfechtbarkeit der
<lb/>neuen Ehe durch den gutgläubigen Ehegatten statuiert?
<lb/>Wird dadurch die Anwendbarkeit des §1565 ausgeschlossen?
<lb/>Wie verhält sich dazu der Thatbestand des § 171 des
<lb/>StGB. In der verdienstlichen Handausgabe des BGB. von
<lb/>Prof. Dr. Otto Fischer und Wilhelm Henle ist zu § 1326
<lb/>unter 2 bemerkt: „Ist die erste Ehe nicht gültig, so bildet
<lb/>sie, bis sie für nichtig erklärt ist, ein aufschiebendes Ehe- 
<lb/>hindernis. Die vor erfolgter Nichtigkeit gleichwohl ein- 
<lb/>gegangene neue Ehe bleibt gültig. Vgl. § 171 StGB.,
<lb/>der auf anderem Standpunkt steht!“ Das scheint zu besagen,
<lb/>dafs die Abschliefsung einer neuen gültigen Ehe den
<lb/>Thatbestand der Bigamie nicht ausschliefst.

<lb/>Wir hoffen, durch diese Zeilen zu einer weiteren
<lb/>Erörterung dieser Frage anzuregen.

<lb/>Reichsgerichtsrat Dr. Rehbein, Leipzig.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reisekosten und Tagegelder der Staats- 
<lb/>beamten. Nach den Verordnungen vom 15. April 1876
<lb/>und 24. Dez. 1873 — 8. Mai 1876 — erhalten die höheren
<lb/>Beamten in Preufsen bei Vornahme von Dienstgeschäften
<lb/>ausserhalb ihres Wohnortes je nach ihrer Rangklasse
<lb/>Tagegelder von 9 bis 30 M. und an Reisekosten bei
<lb/>Eisenbahn- und Dampfschiffahrten 13 Pf. für das km
<lb/>somit 3 M. für jeden Ab- und Zugang, 60 Pf. für das km,
</p>
                  <p>

                     <lb/>falls die Benutzung von Eisenbahn oder Dampfschiff nicht
<lb/>möglich ist. Die Reisekosten werden für die Hin- und
<lb/>Rückreise berechnet und zwar wird unter vollem Ansatz
<lb/>jedes angefangenen km als Mindestbetrag immer eine Fuhr-
<lb/>kostenvergütung für 16 km gewährt. Diese Summen über- 
<lb/>steigen in den meisten Fällen sehr erheblich die that-
<lb/>sächlich aufgewendeten Beträge. Darin liegt eine grosse
<lb/>Gefahr für das Ansehen unseres Beamtenstandes. Wir
<lb/>begrüssen es daher mit Freuden, dafs die Staatsregierung
<lb/>die Reformbedürftigkeit des gegenwärtigen Zustandes an- 
<lb/>erkannt hat.

<lb/>Bei einzelnen Beamtenstellen bilden die vereinnahmten
<lb/>Tagegelder und Reisekosten einen erheblichen oder gar
<lb/>den erheblichsten Teil der Einnahmen. Schon das ist
<lb/>ein ungesunder Zustand. Denn gerade das feste von
<lb/>Zufälligkeiten unabhängige Gehalt soll dem Beamten die- 
<lb/>jenige Selbständigkeit und Unabhängigkeit verschaffen,
<lb/>die die Voraussetzung jeder sachlichen Amtsführung bildet.
<lb/>(Vgl. auch meinen Aufsatz im Archiv f. öffentl. Recht
<lb/>Bd. X, S. 232 ff.)

<lb/>Diese Einnahmen schwanken aber auch bei den gleich- 
<lb/>wertigen Stellen je nach der geographischen Ausdehnung
<lb/>der Bezirke und dem Zustande ihrer Verkehrswege. Je
<lb/>weniger Eisenbahnen, um so größere Beträge können er- 
<lb/>zielt werden, einmal weil der Unterschied zwischen den
<lb/>Fuhrwerkskosten und der dafür gewährten Vergütung
<lb/>erheblicher ist als bei den Eisenbahnfahrpreisen, sodann
<lb/>weil die Beamten bei Landwegen es häufig in der Hand
<lb/>haben, durch gemeinsame Benutzung von Fuhrwerk,
<lb/>während jeder Beamte die vollen Sätze erhält, die Be- 
<lb/>förderungskosten zu verringern, oder sie durch Fussmärsche
<lb/>gänzlich zu sparen. Nun weisen aber die am dichtesten
<lb/>bevölkerten Bezirke die geringsten Entfernungen und die
<lb/>im Verhältnis zu ihrer geographischen Ausdehnung meisten
<lb/>Eisenbahnen auf. Da andererseits in ihnen die Beamten
<lb/>am angestrengtesten beschäftigt sind, so bewirkt der zeitige
<lb/>Zustand vielfach eine Verschiebung der Einnahme- 
<lb/>verhältnisse zu ungunsten derjenigen Beamten, an deren
<lb/>Arbeitskraft die größten Anforderungen gestellt werden.

<lb/>Gegen die Behauptung, dafs Beamte jemals zwecks
<lb/>Erzielung von Reisekosten und Tagegeldern nicht notwendige
<lb/>Dienstreisen unternehmen, hat der Finanzminister im Land- 
<lb/>tage Verwahrung eingelegt. Das aber wird nicht zu
<lb/>bestreiten sein, daß die heutigen Zustände die
<lb/>Möglichkeit solcher Ausnutzung gewähren und daß
<lb/>solcher Schein nur zu häufig erregt wird. Wir
<lb/>wollen nicht die Frage aufwerfen, ob das Auftreten
<lb/>der Beamten bei Dienstreisen nicht bisweilen eine ihrer
<lb/>Dienststellung zuwiderlaufende Sparsamkeit an den Tag
<lb/>legt: Von wesentlicher Bedeutung ist, dafs die Not- 

<lb/>wendigkeit einer Dienstreise mehr oder minder von dem
<lb/>betr. Beamten nach eigenem Ermessen beantwortet wird.
<lb/>Das hat zur Folge, dafs von den einzelnen Beamten nach
<lb/>verschiedenen Grundsätzen verfahren wird. Damit wird
<lb/>dem Publikum Gelegenheit geboten zu Schlüssen auf die
<lb/>Vorliebe einzelner häufiger im Bezirk anwesenden Beamten
<lb/>für Dienstreisen. Ein solcher Schein schadet aber dem
<lb/>Ansehen der Beamten.

<lb/>Gewiß ist der Augenschein vielfach der beste Lehr- 
<lb/>meister und zwar nicht nur für Verwaltungsbeamte, sondern
<lb/>überall, wo die Beschaffenheit der Oertlichkeit von Be- 
<lb/>deutung ist. Wir halten es beispielsweise für widersinnig,
<lb/>wenn Prozefsgerichte Augenscheinseinnahmen durch andere
<lb/>Richter als ihre Mitglieder vornehmen lassen und halten
<lb/>namentlich in Untersuchungssachen die schleunige Aufnahme
<lb/>des Thatbestandes an Ort und Stelle, wo sie dem Unter- 
<lb/>suchungszwecke nur irgendwie förderlich sein kann, für
<lb/>dringend geboten. Andererseits kann man es aber einem
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gegen die Erweiterung der amtsgerichtl. Zuständigkeit</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Harnier, ...">(RA. Dr. Harnier)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0215--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 10.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>199s
</p>
                  <p>

                     <lb/>Beamten nicht verargen, wenn er bei den heutigen Zuständen
<lb/>den Schein der Eigennützigkeit unter allen Umständen
<lb/>vermeiden will und deshalb von der Vornahme einer
<lb/>Dienstreise auch in solchen Fällen absieht, wo sie im
<lb/>eigensten Sachinteresse geboten wäre.

<lb/>Es ist geradezu eine Ehrenpflicht des Staates gegen- 
<lb/>über seinen Beamten, Zuständen ein Ende zu machen, die
<lb/>sie ohne ihr Verschulden in den Schein eigennütziger
<lb/>Ausnutzung der Dienstreisebefugnis bringen oder sie
<lb/>zwingen, erforderliche Dienstreisen zum Nachteil der
<lb/>Sache zu unterlassen.

<lb/>Nun wendet man zwar ein, mit solchen Reisen seien
<lb/>vielfache Unbequemlichkeiten verbunden; es entständen
<lb/>mittelbare Ausgaben für den Haushalt und deshalb sei
<lb/>es nicht ungerechtfertigt, wenn der Staat den Beamten
<lb/>durch die Höhe der Reisekosten und Tagegelder ent- 
<lb/>schädige. Dieser Grund ist nicht stichhaltig. Sind mit
<lb/>einem Amte strapaziöse Dienstreisen verbunden, so mufs
<lb/>der Beamte mit Rücksicht auf diesen Kraftaufwand be- 
<lb/>soldet werden. Diese Anstrengungen bilden einen Teil
<lb/>derjenigen Thätigkeit, für die er sein Gehalt bezieht.

<lb/>Es giebt nur eine Art der Amtsausübung, nämlich
<lb/>diejenige, die durch die Interessen des Amtes geboten
<lb/>ist. Demgegenüber erscheint ein System vom Uebel, das
<lb/>dem Beamten je nach der Art der Amtsausübung besondere
<lb/>Vorteile in Aussicht stellt. An solchem System aber hält
<lb/>der dem Abgeordnetenhaus vorgelegte Entwurf fest; ja,
<lb/>er bedeutet eine Verschlimmerung des gegenwärtigen Zu- 
<lb/>standes, insofern er die Tagegeldersätze nicht unwesent- 
<lb/>lich erhöht. Will man rationelle Abhülfe schaffen, so
<lb/>giebt es nur ein Prinzip: Man entschädige den Beamten
<lb/>für allen Aufwand, den er durch die Reise gehabt hat,
<lb/>man entschädige ihn dafür voll, aber man gebe ihm auch
<lb/>nicht einen Pfennig mehr.

<lb/>Es ist nicht abzusehen, weshalb eine derartige Ein- 
<lb/>richtung besonders weitläufig und kostspielig sein sollte. Man
<lb/>wird natürlich nicht eine spezialisierte Rechnung verlangen.
<lb/>Wenn der Beamte auf der Liquidation die Erklärung
<lb/>ab giebt, dafs er die geforderten Beträge tatsächlich
<lb/>verausgabt habe, so darf man ihm das glauben. Anderer- 
<lb/>seits wird man bestimmte Sätze als Reisekosten und
<lb/>Tagegelder nicht entbehren können, mit dem alleinigen
<lb/>Unterschiede, dafs diese Sätze nicht wie bisher die konkret
<lb/>zu fordernden Summen, sondern ihre Höchstbeträge dar- 
<lb/>stellen. Es wird somit eine Liquidation nach Kilometern
<lb/>und Tagegeldern aufzustellen sein, wie bisher; der
<lb/>Beamte hat aber auf dieser Liquidation zu erklären, dafs
<lb/>er den geforderten Satz oder welchen Teil desselben auch
<lb/>thatsächlich verausgabt habe.

<lb/>Ersparnisse wird man damit allerdings nicht machen,
<lb/>aber zum mindesten erzielen, dafs der Beamte im Bezirk
<lb/>seiner Stellung entsprechend auftritt, dafs dem Verdacht
<lb/>eigennütziger Dienstreisenausnutzung ein für alle mal der
<lb/>Boden entzogen wird. Man wird endlich Gewähr haben,
<lb/>dafs Dienstreisen, wo sie sachlich notwendig sind, nicht
<lb/>aus unangebrachtem Zartgefühl unterlassen werden. Sollte
<lb/>das Umgekehrte der Fall sein, d. h. sollten Beamte Dienst- 
<lb/>reisen unterlassen, weil ihnen keine Vorteile daraus erwachsen,
<lb/>nun, dann giebt es ja auch jetzt Beamte, die der Vornahme
<lb/>von Dienstreisen ihres Vorteils wegen nicht fern stehen,
<lb/>und dann ist eine Aenderung des gegenwärtigen Zustandes
<lb/>nach der angegebenen Richtung um so notwendiger.

<lb/>Landrichter Bozi, Aurich.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gegen die Erweiterung der amtsgerichtlichen
<lb/>Zuständigkeit in Civilprozessen möchte ich aus meiner
<lb/>mehr als 20jährigen Kenntnis der Praxis einige Gesichts- 
<lb/>punkte geltend machen, die meines Wissens seither weniger.
</p>
                  <p>

                     <lb/>betont sind. Wenn Herr AGR. Peiser bei Vertretung des
<lb/>entgegengesetzten Standpunktes in No. 18 d. Bl., Jahrg. 1896
<lb/>ausrechnet, dafs die durch die Verschiebung entstehende
<lb/>Mehrbelastung nur 11 Prozesse für den einzelnen Richter
<lb/>betragen werde, so scheint zunächst dabei übersehen zu
<lb/>sein, dafs die Mehrbelastung nicht alle Amtsrichter,
<lb/>sondern nur die Prozefsrichter treffen würde, welche
<lb/>wahrscheinlich nicht die Hälfte der Amtsrichter (bei
<lb/>meinem heimischen Amtsgericht 4 von 12!) bilden werden.
<lb/>Sodann aber wird die Verteilung auch auf die Prozefs- 
<lb/>richter sehr ungleich sein. In den ländlichen Bezirken ist
<lb/>die Zahl der Prozesse überhaupt sehr gering; manche
<lb/>Amtsgerichte haben an den wenigen Terminstagen für
<lb/>Civilsachen eine sehr bescheidene Zahl von Terminen.
<lb/>Dort würde also auch die geplante Vermehrung und mithin
<lb/>auch der erhoffte Nutzen für das Publikum unerheblich
<lb/>sein. Während der ländliche Amtsrichter leicht im Stande
<lb/>sein würde, diese geringe Mehrarbeit in aller Mufse und
<lb/>mit genügender Gründlichkeit zu leisten, liegt die Sache
<lb/>aber bei den meist überlasteten städtischen Amtsgerichten
<lb/>durchaus anders. Hier wird die Vermehrung in der That
<lb/>sehr fühlbar werden. Es ist nun bei aller Hochachtung
<lb/>vor der Tüchtigkeit unseres Richter Standes gar nicht zu
<lb/>leugnen, dafs die Rechtsprechung an stark beschäftigten
<lb/>städtischen Gerichten sehr häufig äufserst mangelhaft ist.
<lb/>Bei weitem nicht alle Prozefsrichter haben die nötigen
<lb/>Eigenschaften, welche sie befähigen, in dem oft grauen- 
<lb/>haften strepitus forensis einer mit 40—60 Terminssachen
<lb/>besetzten Sitzung mit der nötigen Ruhe und Klarheit zu
<lb/>judizieren. Die Beispiele derer, welche entweder die
<lb/>Sachen mit einer gewissen nervösen Hast oder aber mit
<lb/>peinlicher Aengstlichkeit und Unentschlossenheit be- 
<lb/>handeln, sind häufig genug. In der langen Reihe von
<lb/>Prozefsrichtern, vor denen ich thätig gewesen bin, kenne ich
<lb/>nicht allzu viele, denen ich die Entscheidung einigermaßen
<lb/>schwieriger Sachen mit voller Ruhe anvertrauen möchte.
<lb/>Und wie hastig und unruhig gestaltet sich fast immer
<lb/>die Verhandlung, wie schwer wird es auch dem Anwalt,
<lb/>bei dem ringsum herrschenden Drängen und Treiben alles
<lb/>das geordnet und mit dem nötigen Nachdruck vor- und
<lb/>dem Richter zum Bewußtsein zu bringen, was das Partei- 
<lb/>interesse fordert. So ist es wohl unbestreitbar, dafs
<lb/>durchschnittlich die Verhandlung und Rechtsprechung der
<lb/>Landgerichte im Vergleich zu der wenigstens der städtischen
<lb/>Amtsgerichte die ungleich sachlichere, ruhigere und zu- 
<lb/>verlässigere ist. Dazu kommt aber noch ein Umstand
<lb/>von besonderer Wichtigkeit.

<lb/>Die Ueberzähl von Assessoren wird z. Zt. wenigstens
<lb/>fast ausschließlich den Amtsgerichten und dort wieder
<lb/>ganz besonders den Prozeßabteilungen überwiesen. Meist
<lb/>sind bestimmte Buchstaben von den einzelnen Abteilungen
<lb/>im Fall der Ueberweisung eines Assessors für diesen
<lb/>festgesetzt. Die Eigenschaften, welche häufig dem älteren
<lb/>Amtsrichter noch fehlen, pflegen aber bei dem Assessor
<lb/>gewöhnlich erst recht nicht vorhanden zu sein. Dazu
<lb/>ist seine Beschäftigung eine meist ganz vorübergehende,
<lb/>die nach Wochen, selten nach Monaten zu zählen
<lb/>pflegt. Sobald er kann, sucht er ein Kommissorium zu
<lb/>erhalten. Häufig wird er zu militärischen Dienstleistungen
<lb/>eingezogen. Inzwischen judiziert wieder der Amtsrichter.
<lb/>Bis aber das Kommissorium oder die Dienstleistung be- 
<lb/>endet ist, ist der Abteilung schon wieder ein neuer
<lb/>Assessor überwiesen und der früher dort thätig gewesene
<lb/>wandert nun auf eine andere, wo gerade Platz ist.
<lb/>Dafs in einer Prozessabteilung im Laufe des Jahres
<lb/>3—4 Assessoren abwechselnd mit dem Richter thätig
<lb/>werden, kommt oft genug vor. Dieser fortwährende Wechsel
<lb/>in der Person des Richters ist aber für jede einigermaßen
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ausstellen von Photographien in Schaukästen während des sonntägl. Gottesdienstes</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Kamptz, ... v.">(Verwaltungsgerichts-Direktor v. Kamptz)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
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                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0216--><p/>
               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>schwierige Sache geradezu verhängnisvoll! Wie kann der
<lb/>plötzlich in die Prozefsabteilung hineinschneiende Assessor
<lb/>sich in Sachen finden, in denen der Richter schon mehrere
<lb/>Termine gehalten hat? Wie kann er sachgemäfs in
<lb/>Sachen arbeiten, von denen er voraus weifs, dafs er sie
<lb/>nicht zu Ende führen wird? Diese Mifsstände können
<lb/>gar nicht scharf genug betont werden. In meiner Praxis
<lb/>entsinne ich mich eines Falles, in welchem nach einander
<lb/>nicht weniger als acht verchiedeneProzefsrichter — natürlich
<lb/>teilweise von direkt entgegengesetzten Auffassungen aus! —
<lb/>gearbeitet hatten, bis sich schliefslich der achte zum
<lb/>Urteil aufschwang! Fälle, dafs der Assessor die Sachen
<lb/>glücklich bis zur Urteilspublikation reif hat und dann,
<lb/>bei plötzlicher Beendigung seiner Ueberweisung, die
<lb/>ganze Verhandlung vor dem Amtsrichter von neuem be- 
<lb/>ginnen mufs, sind keine Seltenheit. Ich kann leicht die
<lb/>Beispiele aus meiner Praxis beibringen! —

<lb/>Man sollte einmal eine vergleichende Statistik über
<lb/>die Zahl der Termine in den Sachen mit den Buchstaben,
<lb/>die stets der Richter bearbeitet, und mit denen, in
<lb/>welchen der eventuelle Assessor thätig ist, aufstellen.
<lb/>Die Ergebnisse würden zweifellos verblüffend sein! —

<lb/>Aus alledem schliefse ich: der amtsgerichtliche

<lb/>Prozefs ist ein Notbehelf, den man sich gefallen lassen
<lb/>mufs, weil es eben nicht durchführbar ist, eine jede
<lb/>Sache dem ordentlichen Dreimänner-Gericht zu unter- 
<lb/>breiten. Allein eine jede Ausdehnung desselben bedeutet
<lb/>eine Gefährdung bezw. Verschlechterung der Rechtspflege.
<lb/>Und wenn im Gegensatz zum altpreufsischen Bagatell- 
<lb/>prozeß bis zu 50 Thlr. heute die Grenze des amts- 
<lb/>gerichtlichen Verfahrens bereits so hoch gezogen ist, dafs
<lb/>es kaum Parteien giebt, für welche das amtsgerichtliche
<lb/>Objekt von 300 Mk. eine „Bagatelle“ ist, so soll man
<lb/>sich dringend davor hüten, die Gefahren des amts- 
<lb/>gerichtlichen Prozesses für noch höhere Objekte herauf- 
<lb/>zubeschwören.

<lb/>Rechtsanwalt Dr. Har nie r, Kassel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist das Ausstellen von Photographien in Schau- 
<lb/>kästen während des sonntäglichen Gottesdienstes
<lb/>strafbar? Ein für alle Rechtsgebiete Deutschlands ohne
<lb/>weiteres maßgebendes Gutachten läßt sich über die vor- 
<lb/>stehende Frage nicht abgeben, weil es an einer allgemeinen,
<lb/>für das ganze Deutsche Reich gültigen bezüglichen Straf- 
<lb/>vorschrift fehlt. In den meisten deutschen Landesteilen,
<lb/>insbesondere auch in Preußen, ist die Angelegenheit indes
<lb/>durch im wesentlichen gleichlautende Polizeiverordnungen
<lb/>geregelt worden, die bei Vermeidung von Strafe für die
<lb/>Sonn- und Feiertage das Ausstellen von „Waren“ in
<lb/>„Schaufenstern“ während des Gottesdienstes verbieten und
<lb/>anordnen, dafs letztere während dieser Zeit verhängt sein
<lb/>müssen. Wo derartige Polizeiverordnungen ergangen sind
<lb/>oder gesetzliche Vorschriften desselben Inhalts bestehen,
<lb/>da dürfte die obige Frage aus folgenden Gründen im
<lb/>bejahenden Sinne zu beantworten sein: Der Gesetzgeber
<lb/>hat bei Erlaß der in Rede stehenden Bestimmungen offen- 
<lb/>bar den Zweck verfolgt, die im Publikum vorhandene
<lb/>Geneigtheit, bei sich darbietenden guten Gelegenheiten
<lb/>Geschäfte abzuschliefsen, im Interesse der Sonntagsheiligung
<lb/>zu vermindern; er hat verhüten wollen, dafs das Publikum
<lb/>Sonntags durch die Schaustellung von Waren veranlaßt
<lb/>werde, die Aussteller aufzusuchen und mit ihnen in ähn- 
<lb/>licher Weise wie an Wochentagen in Geschäftsverkehr zu
<lb/>treten. Wird hieran festgehalten, so können unter „Waren“
<lb/>im Sinne der gedachten Polizeiverordnungen keineswegs
<lb/>nur verkäufliche Waren verstanden werden; es fallen
<lb/>unter diesen Begriff vielmehr alle Gegenstände, deren
<lb/>Ausstellung darauf berechnet ist, auf die geschäft- 
</p>
               <p>

                  <lb/>liche Tüchtigkeit des Ausstellers aufmerksam zu machen
<lb/>und das Publikum zu Bestellungen anzureizen. Dafs
<lb/>aber das Aushängen von Photographieen — auch un- 
<lb/>verkäuflicher — in Schaukästen eben nur diesen Zweck
<lb/>verfolgt, indem es die allgemeine Aufmerksamkeit auf ihre
<lb/>Hersteller in deren geschäftlichem Interesse lenken soll,
<lb/>kann wohl kaum einem Zweifel unterliegen. Wenn
<lb/>behauptet worden ist, dafs nach dieser Auffassung während
<lb/>des sonntäglichen Gottesdienstes auch jedes Firmenschild
<lb/>oder ein an einem Handschuhladen angebrachter großer
<lb/>Handschuh verhängt werden müsse, so ist dem entgegen- 
<lb/>zuhalten, dafs Firmenschild und Handschuh lediglich auf
<lb/>die Art des Geschäftes oder Handwerkes hin weisen,
<lb/>nicht aber die Geschäftsthätigkeit des Handwerkers oder
<lb/>Kaufmannes vor Augen führen. Es fragt sich deshalb
<lb/>nur noch, ob zu den ,,Schaufenstern“ im Sinne der obigen
<lb/>Vorschriften auch die Schaukästen gehören. Diese Frage
<lb/>ist u. E. ebenfalls zu bejahen. Allerdings bezeichnet der
<lb/>allgemeine Sprachgebrauch in erster Linie als Schaufenster
<lb/>diejenigen Ladenfenster, die durch eine Oeffnung der Haus- 
<lb/>mauer gebildet werden und gleichzeitig dazu dienen, den
<lb/>Läden Licht zuzuführen und den Vorübergehenden die Be- 
<lb/>sichtigung der hinter den Glasscheiben liegenden Waren zu
<lb/>ermöglichen; es ist aber nach dem Sprachgebrauch jedenfalls
<lb/>nicht ausgeschlossen, die Schaukästen nur als eine Unterart
<lb/>der Schaufenster anzusehen, deren Eigentümlichkeit darin
<lb/>besteht, dafs sie nicht untrennbare Teile des Grundstücks
<lb/>sind, auf dem sich der Laden befindet. Und da die
<lb/>Schaukästen zweifellos demselben Zwecke dienen wie die
<lb/>Schaufenster, indem sie wie diese im geschäftlichen
<lb/>Interesse des Ausstellers den Augen des Publikums Waren
<lb/>darbieten, so sind sie, gleichviel ob sie in größerer
<lb/>räumlicher Entfernung von dem Laden oder dem Gewerbe- 
<lb/>lokale angebracht sind oder nicht, nach der Absicht des
<lb/>Gesetzgebers und mit Rücksicht auf den von ihm ver- 
<lb/>folgten Zweck, unbedenklich zu den Schaufenstern zu
<lb/>zählen, in denen während des Gottesdienstes Waren nicht
<lb/>ausgestellt werden dürfen. Schließlich sei bemerkt, dafs
<lb/>außer anderen deutschen Gerichtshöfen auch das preufs.
<lb/>Kammergericht die zur Erörterung stehende Frage bejaht
<lb/>hat. Vgl. Jahrb. f. Entsch. des KG. VIII S. 218, XV
<lb/>S. 334 und „die Selbstverwaltung, 23. Jahrg. S. 330 u. 806.“
<lb/>Verwaltungsgerichtsdirektor v. Kamptz,
<lb/>Minden i. W.
</p>
               <p>

                  <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Todesfälle: Vizekanzk d. Univ., LGPräs. Wendhausen,

<lb/>Rostock. — GfR., Prof. Dr. Kretschmar, Giefsen.

<lb/>Ernennungen: GORegR. u. vortr. R. i. Kultusminist.

<lb/>Dr. Althoff, z. WGORegR. u. Minist.-Dir. das., sowie z. Vorsitz, d.
<lb/>Kuratoriums d. Kgl. Bibliothek, Berlin. — Prof. Dr. Elster, Breslau,
<lb/>z. vortr. R. i. Kultusminist., Berlin. — Prof. Dr. Holder, Leipzig,
<lb/>z. GHofR. — Prof. Dr. Arth. Schmidt, Giefsen, z. Mitgl. d. hess.
<lb/>Verwaltungsger.-Hofes. — Prof. Dr. Zeumer, Berlin z. Mitgl. d.
<lb/>Akad. d. Wissensch. das. — GJR., Prof. Dr. v. Schulte, Bonn, feierte
<lb/>am 23. vor. Mts. seinen 70., GehR., Prof. Dr. v. Planck, München,
<lb/>am 22. vor. Mts. seinen 80. Geburtstag.

<lb/>Verliehen: Russ. St. StanislausO. II. Kl. m. St.: den
<lb/>GJR., Prof.: Dr. Eck, Dr. Pernice u. Dr. Dernburg, Berlin. —
<lb/>Ritterkr. I. Kl. d. sächs. VerdienstO.: den Prof.: Dr. Lamp-
<lb/>recht, Dr. Bücher u. Dr. Strohal, Leipzig. — GHofR., Prof. Dr.
<lb/>Fricker, Leipzig, Komthurkr. II. Kl. d. sächs. AlbrechtsO.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Verliehen: Dir. i.Reichsvers.-Amt, GORegR.
<lb/>Gaebel, Berlin, KronenO. II. Kl. — RegR. b. Reichsvers.-Amt
<lb/>Bielefeldt, Berlin, R. AdlO. IV. Kl.

<lb/>Elsafs-Lothringen. Zu Handelsrichtern ernannt: E.

<lb/>Spörlein, J. Schlumberger-Sengelin u. E. Ziegler, Mül- 
<lb/>hausen, das.

<lb/>Hessen. Ernennungen u. Versetzungen: LGR. Küchler,
<lb/>Darmstadt, z. LGDir. das. — OAR. Muhl, Groß-Gerau, z. FinanzR.
<lb/>u. Vorst, d. Erbschaftssteueramts. — AR. Wiener,JButzbach, nach
<lb/>Giefsen.
</p>
            </div>
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                n="201"
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            <div xml:id="d63665e70047">
               <head>Kritiken</head>
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                  <head>
                     <title>Riedel, BGB. im Vergleich zum preuss. Recht</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Marcus, ...">(LGR. Dr. Marcus)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d63665e70067" type="review">
                  <head>
                     <title>Pergament, Konventionalstrafe und Interesse</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Crome, ...">(Prof. Dr. Crome)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d63665e70082" type="review">
                  <head>
                     <title ref="mpier:pr-173571">Michaelis, Die auf den Civilprozess bez. Normen des elsass-lothr. Landesrechts</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Coermann, ...">(AR. Coermann)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0217--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 10.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>201
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verliehen: OLGR. Maurer, Darmstadt, anlässlich s. 50jähr.
<lb/>Dienstjubiläums Komthurkr. II. Kl. d. VerdienstO. Philipps d. Grofs-
<lb/>mütigen, u. LGDir. Schulz, Darmstadt, heim Uebertritt i. d. Ruhe- 
<lb/>stand, Krone z. Ritterkr. I. Kl. dess. O.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: LGR. Schulte, Duisburg. — AGR.
<lb/>Dr. Viertel, Glogau. — Die RA. u Not.: Mues, Soest, u. G. Mai- 
<lb/>bauer, Könitz. — RA. Jansenius, Bonn.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Zum OLGR.: AGR. Ruff- 
<lb/>mann, Königsberg i. Pr., das. — Zu AR.: LR. Lieber, Frank- 
<lb/>furt a. M., Idstein, u. die GAss.: Harssewinckel, Recklinghausen,
<lb/>Gleim, Gladenbach, u. Reinsch, Bublitz. — Zu StA. die GAss.:
<lb/>Dr. Metz, Elberfeld, u. Ehrecke, Beuthen OSchl. — Die Not.: Dr.
<lb/>Sanio, Guttstadt, nach Swinemünde, Pro sch, Kirchberg, nach Mett- 
<lb/>mann, u. Hesse, Eilenburg, nach Kalbe a. S. — Zu Not. die RA.:
<lb/>Lewin, Fulda, Eckels, Göttingen, Fiedler, Lehe, Hölscher,
<lb/>Herne,Warschauer, Tremessen, Klaholt, Gelsenkirchen,Schultz,
<lb/>Haspe, u. Rosenfeld, Dramburg.

<lb/>Verliehen: OLGPräs., Staatsminister Exc. D. Dr. Falk, Hamm,
<lb/>lipp. Ehrenkr. I. Kl. — R. AdlO. III. Kl. m. Schl.: RA. u. Not.,
<lb/>GJR. Steinbach, Magdeburg, u., beim Uebertritt i. d. Ruhestand,
<lb/>Not., JR. Masche, Stettin. — RA. u. Not., JR. Kretschmann,
<lb/>Magdeburg, R. AdlO. IV. Kl.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: I. StA., GJR. Conring,
<lb/>Hildesheim. — AGR. Sethe, Berlin I. — AR. v. Zülow, Wyk auf
<lb/>Föhr. — Not. Martins, Mohrungen. — Handelsrichter Eglinger,
<lb/>Bielefeld.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Dr. Sanio, Guttstadt, Swine- 
<lb/>münde, Martins, Mohrungen, Königsberg i. Pr., Kurlbaum,
<lb/>Berlin II, Potsdam, u. Hesse, Eilenburg, Kalbe a. S. — Die GAss.:
<lb/>Wulff, Recklinghausen, Sachs, Breslau, Levinger, Köln, u.
<lb/>Breuer, Königswinter._
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kritiken.

<lb/>Das Bürgerliche Gesetzbuch in Vergleichung mit dem
<lb/>preufs. Recht. Von Amtsgerichtsrat Dr. E. Riedel.
<lb/>1896/97. Berlin, Siemenroth &amp; Troschel. Lfg. 1—3
<lb/>a 1 M.

<lb/>Der Verl, unternimmt es, eine Darstellung des BGB. auf
<lb/>Grundlage des bestehenden Rechts insbes. des PrAllgLR.
<lb/>unter Berücksichtigung des Einf.-Ges. zum BGB. und der
<lb/>Entwürfe der Ergänzungsgesetze zu letzterem zu geben. Die
<lb/>Aufgabe, den praktischen Juristen einzuführen in den ge- 
<lb/>waltigen Bau des neuen Reichsprivatrechts, erledigt Verf.
<lb/>durch Darstellung des Stoffes in systematischer Form eines
<lb/>Lehrbuchs auf historisch-dogmengeschichtlicher Grundlage
<lb/>und beweist derselbe auf dem Boden, für welchen es bis- 
<lb/>lang an tieferer Vorarbeit fehlt, eine anerkennenswerte
<lb/>Geschicklichkeit. Des Werkes Schwerpunkt scheint — das- 
<lb/>selbe ist auf ca. 13—14 Lieferungen berechnet — in die
<lb/>Darstellung des sog. Allg. Teils verlegt zu sein; denn
<lb/>bisher ist dasselbe noch nicht mit den Stiftungen zu Ende,
<lb/>also erst bis etwa § 86 BGB. gediehen. Der Lehre von
<lb/>den juristischen Personen ist allerdings, deren Schwierig- 
<lb/>keit und Wichtigkeit entsprechend, der gesamte Inhalt
<lb/>der vorliegenden Lieferungen mit Ausnahme der ersten
<lb/>59 Seiten gewidmet. Das Verdienst der Arbeit liegt nicht
<lb/>so sehr in der wissenschaftlich grundlegenden Erörterung
<lb/>der Probleme, als vielmehr in dem Versuche einer klaren,
<lb/>vollständigen und verständlichen Entwickelung der posi- 
<lb/>tiven Sätze des BGB. auf Grund des geltenden Rechts.
<lb/>Schade nur, dafs die Erscheinungsweise des Werkes gegen- 
<lb/>über den noch zu erwartenden Reichsgesetzen dasselbe
<lb/>in seiner jetzigen Gestalt von vornherein zur Unvoll- 
<lb/>ständigkeit in den abgehandelten Partieen verurteilt. Es
<lb/>kann nicht die Aufgabe dieser zunächst nur zum Hinweis
<lb/>der Berufsgenossen bestimmten Anzeige sein, mit dem
<lb/>Verf. über die Methode seiner Darstellung, über die
<lb/>äufsere Trennung des historischen von der dogmatischen
<lb/>Darlegung und noch weniger über die vorgetragenen An- 
<lb/>sichten im Einzelnen zu rechten. Indes seien einige Be- 
<lb/>merkungen doch gestattet: Die Darstellung beginnt mit
<lb/>der Entwickelung der Lehre von den Rechtsquellen und
<lb/>handelt von dem Inhalt und Geltungsumfang des BGB.
<lb/>Hier durfte der Lernende doch zunächst die Mitteilung
<lb/>über die Entstehungsgeschichte des BGB. erwarten, schon
<lb/>um das Verhältnis der Entwürfe, deren Bedeutung für
<lb/>das Gesetz danach prüfen und die Stellung des Einf.-Ges.
<lb/>zu letzterem kennen zu lernen. Ueber den Termin des
<lb/>Inkrafttretens desselben ist nichts gesagt. Hier vermifst
<lb/>man jede Auskunft, die durch Interpretation gegen Art. 2
<lb/>Reichs-Verf. dahin zu formulieren wäre, dafs das E.-G.
<lb/>mit dem eingeführten Gesetz bis zum 1. 1. 1900 suspen- 
<lb/>diert ist. Den Darlegungen in den §§ 2, 3 fehlt es an
</p>
                  <p>

                     <lb/>genügender Durchsichtigkeit; § 5 war entbehrlich, weil
<lb/>nicht das Recht des BGB. enthaltend. Die Stellung des
<lb/>Verf. zu der Frage nach der Bedeutung der sog. Materialien
<lb/>ist nicht gekennzeichnet, und doch hängt davon die Me- 
<lb/>thode der Gesetzesauslegung ab. In der Darstellung des
<lb/>Gewohnheitsrechts (§ 4) ist Verf. mit Recht der Ansicht,
<lb/>dafs, nachdem die im I. Entw. geplante ausdrückliche
<lb/>Beseitigung des Gewohnheitsrechts im Gesetz keine Auf- 
<lb/>nahme gefunden hat, partikulares Gewohnheitsrecht sich
<lb/>gegen das BGB. als Reichsrecht nicht bilden kann, wohl
<lb/>aber allgemeines, dies aber sowohl praeter als contra legem.

<lb/>Sehr eingehend ist die Darstellung der juristischen
<lb/>Personen. Wir glauben hier dem Verf. für deren bevor- 
<lb/>stehenden Abschlufs empfehlen zu sollen, die Grundsätze
<lb/>dieser wichtigen Lehre in einem Anhangsparagraphen in
<lb/>präciser Formulierung zusammenzustellen.

<lb/>Dem Weitererscheinen des Werks kann man mit
<lb/>Interesse entgegensehen. Jedenfalls wird dasselbe zur
<lb/>Einführung in das Studium des Gesetzes sich als nützlich
<lb/>bewähren. Landgerichtsrat Dr. Marcus, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Konventionalstrafe und Interesse in ihrem Verhältnis
<lb/>zu einander. Von Michael Pergament. 1896.
<lb/>Berlin, R. L. Prager. Mk. 3.

<lb/>Diese, von der juristischen Fakultät der Universität
<lb/>Berlin gekrönte Preisschrift zeichnet sich nicht allein durch
<lb/>eine anerkennenswerte Gewandtheit der Darstellung, welche
<lb/>hier nm so schwerer wiegt, als der Verfasser Ausländer
<lb/>ist, sondern mehr noch durch den Inhalt selbst aus. Be- 
<lb/>handelt sie auch nur ein engbeschränktes Gebiet aus der
<lb/>Lehre von der Konventionalstrafe, so dieses doch mit um
<lb/>so gröfserer Gründlichkeit und einem folgerichtig ent- 
<lb/>wickelten abschließenden Resultat. Letzteres läfst sich
<lb/>kurz dahin zusammenfassen, dafs die Strafklausel beim
<lb/>abstrakten Vertrag im römischen Recht eine Doppel- 
<lb/>stipulation entstehen ließ, bei welcher allein das zweite,
<lb/>suspensiv-bedingte Versprechen klagbar wurde, während
<lb/>das erste dem Schuldner lediglich dazu diente, sich durch
<lb/>Leistung des darin stipulierten Objekts von der ganzen
<lb/>Verbindlichkeit loszumachen. Dieses ganze römische Ver- 
<lb/>hältnis des Strafvertrags zur abstrakten Stipulation ist mit
<lb/>Wegfall der letzteren im modernen Recht und der Un- 
<lb/>zugänglichkeit des' heutigen abstrakten Vertrags — z. B.
<lb/>des Wechsels — für eine Strafklausel bedeutungslos und
<lb/>unpraktisch geworden. Anders verhält es sich mit der
<lb/>Strafklausel bei kausalen Geschäften. Hier tritt regel- 
<lb/>mäßig ein alternatives Verhältnis zwischen der Leistung
<lb/>aus dem Hauptvertrage und aus dem Strafversprechen ein.
<lb/>Die Strafe dient als Surrogat des Interesses; es bleibt
<lb/>dem Geschädigten aber unbenommen, ein höheres Interesse
<lb/>nachzuweisen und den Mehrbetrag des letzteren auch noch
<lb/>nach Einforderung der Strafe beizutreiben. Die mehr
<lb/>oder minder konsequente Durchführung dieses Prinzips
<lb/>in den neueren Gesetzgebungen wird zutreffend nach- 
<lb/>gewiesen. Ausnahmsweise — kraft besonderer Abrede —
<lb/>kann kumulativ die Strafe und das Interesse gefordert
<lb/>werden. Die entgegenstehende Regel des russischen Rechts,
<lb/>welche von der Kumulation von Strafe und Interesse aus- 
<lb/>geht, ist zur Aufhebung reif. Den Schluß der treff- 
<lb/>lichen Arbeit bilden einige Bemerkungen über das auch
<lb/>durch den Entwurf des BGB. dem Richter zugestandene
<lb/>Ermäßigungsrecht einer übergroßen Konventionalstrafe.
<lb/>Die hiergegen geltend gemachten Bedenken können wir
<lb/>jedoch nicht teilen, erblicken vielmehr in dem richterlichen
<lb/>Ermäßigungsrecht einen ungeheuren Fortschritt, dessen
<lb/>praktische Verwirklichung wir unserem Richterstande ver- 
<lb/>trauensvoll in die Hände legen können.

<lb/>Professor Dr. Crome, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die auf den Civilprozefs bezüglichen Normen des elsafs-
<lb/>lothringischen Landesrechts. Im Anschluß an die
<lb/>Reichsprozeßordnung dargestellt von Landgerichtsrat
<lb/>Michaelis, 1896, Freiburg. J. C. B: Mohr. M. 4,50.
<lb/>In kurzer Zeit ist die Zahl der Ergänzungsbände ju dem
<lb/>bekannten Gaupp’schen Civilprozefskommentare auf sechs
<lb/>gestiegen. Was LR. Aron in No. 9 d. Bl.,*Jahrg. 1896, von
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0218.tif"
                n="202"
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            <div xml:id="d63665e70471" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>202
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen - Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Cretschmar’schen Bande-gesagt, mufs ebenfalls bei dem
<lb/>vorliegenden als besonderer Vorzug hervorgehoben werden,
<lb/>wenn auch die Stoffverteilung auf die einzelnen Paragraphen
<lb/>der CPO. der systematischen Darstellung gegenüber für
<lb/>die Praxis nicht etwa einen Nachteil, sondern vielmehr
<lb/>eine wesentliche Erleichterung enthalten dürfte. Wer in
<lb/>einem kleineren Rechtsgebiete des Reichs als Jurist thätig
<lb/>ist, weifs die Vorteile solcher Bearbeitungen zu schätzen,
<lb/>da die allgemeinen Kommentare regelmäßig nur die
<lb/>Sondergesetzgebung der größeren Staaten berücksichtigen.
<lb/>Zudem hat die CPO. eine so ausgedehnte Beseitigung des
<lb/>Landesrechts zur Folge gehabt, daß bei den übrig ge- 
<lb/>bliebenen Bruchstücken eine einheitliche Bearbeitung un-
<lb/>thunlich erscheint, auch wohl in keinem Staate versucht ist.

<lb/>Von den einzelnen Abschnitten verdient die Dar- 
<lb/>stellung des Zwangsvollstreckungsrechts, insbesondere bei
<lb/>Immobilien, Erwähnung an erster Stelle. Dieselbe, die
<lb/>Seiten 56—100 umfassend, ist die erste systematische
<lb/>Bearbeitung dieses reichsländischen Sonderrechts. Den
<lb/>Schluß bildet — wie bei den früheren Bänden — der
<lb/>Text der wichtigsten einschlägigen Sondergesetze

<lb/>Amtsrichter Coermann, Bolchen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Zeitschrift für das ges. Handelsrecht. 46. Bd., 1. u. 2. Heft: Schaube,
<lb/>Zur Entstehungsgeschichte des pisanischen Constitutum usus.
<lb/>Delius, Die Aufbewahrung, Einsichtnahme und Benutzung der
<lb/>Handelsbücher nach Auflösung der Gesellschaft. Hinsberg,
<lb/>Die Klage gegen den ausgeschied. Gesellschafter e. off. HG. u.
<lb/>Art. 122 HGB. Mittelstein, Die Zwangsvollstreck, in Schiffe
<lb/>nach d. Entw. e. Rchsges. üb. d. Zwangsversteig. u. die Zwangs- 
<lb/>verwalt. Pappenheim, Das Seerecht in d. Entwürfen e. HGB.
<lb/>u. e. Einführungsges. z. HGB.

<lb/>Zeitschrift für Versicherungsrecht. Bd. 3, Heft 2: Ehrenberg, Der
<lb/>Schweiz. Entwurf e. Ges. üb. d. Versicherungsvertrag. Zeller,
<lb/>Die Reform des Unfallversicherungsgesetzes.

<lb/>Zeitschrift für Deutschen Civilprozefs. Bd. 23, 1—2. Heft: Levy,
<lb/>Heber die Ersetzung des Schiedseids durch eine Vernehmung
<lb/>der Parteien als Zeugen. Bolgiano, Zur Lehre von der Klage- 
<lb/>änderung. Meyer, Widersprechende Behauptungen und Er- 
<lb/>klärungen. Kopff, Die Gebühr bei der Zurückweisung des
<lb/>Antrags auf Erlassung d. Versäumnisurteils. Schultzenstein,
<lb/>Heber die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das höhere
<lb/>Gericht nach d. CPO. v. Magyary, Der Entwurf d. ungar.
<lb/>CPO. Heidecker, Das Haager Internat. Hebereinkommen v.
<lb/>1896 betr. das Civilprozefsverf.

<lb/>Der Gerichtssaal. Bd. 54, Heft 1 u. 2: Hauser, Zur Lehre vom
<lb/>Strafrecht! Vorsatz. Gr eten er, Justizreform in Rufsland.
<lb/>Huther, Die Causalität des Willens. Zucker, Einige Ergebnisse
<lb/>der österr. Strafrechtspflege im J. 1893. Ledig, Was ist beim

<lb/>‘ sogen. Diebstahl von Elektricität Gegenstand der Wegnahme und
<lb/>Aneignungsabsicht?

<lb/>Archiv für kathol. Kirchenrecht. 77. Bd., 2. Heft: Ehrmann, Der
<lb/>kanon. Prozefs nach der Collectio Dacheriana. Leinz, Zur Be- 
<lb/>griffsbestimmung der Simonie. Geiger, Die legislat. Entwick.
<lb/>des deutschen Civileherechts vom 1. Entw. bis zur gesetzl.
<lb/>Formulierung. Heiner, Das Besteuerungsrecht der Kirche.

<lb/>Zeitschrift für Internat. Privat- u. Strafrecht. 7. Bd., 2. Heft: Klein,
<lb/>Vollstreckung der Civilurteile deutscher Gerichte in Oesterreich.
<lb/>Inhülsen, Unser englischer Brief. Schnell, Zur Erläut. des
<lb/>Art. 24, Abs. 3 des Einführgsges. BGB.

<lb/>Rivista penale. Vol. 45, Fase. 4: Negri, Corruzione, coercizione e
<lb/>frone in materia elettorale.

<lb/>B. Bücher.

<lb/>(Die blofsen Textausgaben von Gesetzen, z. B. die des BGB., des

<lb/>HGB. u. s. w. werden in der Litteraturübersieht der Regel nach nicht

<lb/>aufgeführt, bei Textausgaben mit Anmerk, oder Materialien findet

<lb/>eine Ausnahme statt.)

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Ihering, R. v. Der Kampf um’s Recht. 13. Aufi. Wien, Manz.
<lb/>M. 1.60.

<lb/>Grotefend, G. A. Das gesamte preufsisch-deutsche Gesetzgebungs-
<lb/>Material. Jahrg. 1897. 1. Heft. Düsseldorf, Schwann. M. 0.50.

<lb/>Kent, J. Commentari es on American Law. 14 th ed. by J. M. Gould.
<lb/>4 vols. Boston, Little, Brown and Co. Geb. Doll. 14.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Institutionum Graeca Paraphrasis Theophilo antecessori vulgo tributa
<lb/>recensuit E. C. Ferrini. P. II, fasc. 3, quo op. absolvitur.
<lb/>Berolini, Calvary. M. 9.60.

<lb/>Dernburg, H. Pandekten. 3. Bd. Familien-und Erbrecht. 5. Aufi.
<lb/>Berlin, Müller. M. 7.50.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kuhlenbeck, L. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in
<lb/>Beziehung auf die wichtigsten Begriffe und Institute des Civil-
<lb/>rechts in syst. Folge dargestellt. Heft 4—5. Berlin, Moeser. ä M. 2.

<lb/>Co sack, K. Lehrbuch des Deutschen bürgerl. Rechts auf der Grund- 
<lb/>lage des BGB. 1. Bd., 1. Abt. Die allgem. Lehren u. das Recht
<lb/>der Forderungen. 1. Ab sehn. Jena, Fischer. M. 7.

<lb/>Riedel, E. Die Gestaltung der jurist. Personen d. BGB., in
<lb/>Sonderheit der Vereine u. Stiftungen. Ein Vortrag. Berlin,
<lb/>Siemenroth &amp; Troschel. M. 1.

<lb/>Grundbuchordnung f. d. DR. mit Materialien u. Register. Berlin,
<lb/>Heymann. Kart. M. 1.

<lb/>Fischer, O. Grundbuchordnung f. d. DR. Text.-Ausg. m. Anmerk.
<lb/>Berlin, Guttentag. Kart. M. 1.

<lb/>P eis er, H. Das Gesetz betr. das Anerbenrecht bei Renten- und
<lb/>Ansiedelungsgütern. Erläut. Berlin, Siemenroth &amp; Troschel. M. 3.

<lb/>Ashburner, W. A concise Treatise on Mortgages, Pledges, and
<lb/>Liens. London, Clowes and Sons. Geb. Sh. 25.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Staub, H. Kommentar zum A. D. HGB. 5. Aufi. 4. Lief. (Art.
<lb/>209-239). Berlin, Heine. M. 4.

<lb/>Das neue Handelsgesetzbuch f. d. DR. (mit Ausschluß des Seer.)
<lb/>nebst d. Einführungsgesetz. Textaus g. mit Anmerk, von

<lb/>Danziger I. Berlin, Dümmler. M. 1.50. Geb. M. 2.

<lb/>Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs e. HGB. u. d. Entw.
<lb/>e. Einführgsges. Stenogr. Berichte. Berlin, Guttentag. M. 2.50.

<lb/>Kemmer, F. Der Kontokorrentverkehr. Syst. Darstell, in recht!,
<lb/>wirtsch. u. kaufm.-techn. Hinsicht. München, Schweitzer. M. 3.

<lb/>Wandelt, H. Die rechtliche Natur des Kommissions-Geschäfts
<lb/>nach d. Entw. e. HGB. Berlin, Struppe &amp; Winckler. M. 1.

<lb/>Civilprozefs.

<lb/>Peters, W. Die Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der
<lb/>preufs. Amtsgerichte erläutert. 2. Aufi. 1. Lief. Berlin. Siemen- 
<lb/>roth u. Troschel.

<lb/>Soll mit 7 Lief, ä M. 1.50 im Laufe d. J. voll st. sein.

<lb/>Reichsgesetz üb. d. Zwangsversteigerung u. Zwangsverwaltung n. d.
<lb/>Einführungsgesetze. Mit Materialien u. Registern. Berlin, Hey- 
<lb/>mann. Kart. M. 1.40.

<lb/>'Jaeckel, P. Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die
<lb/>Zwangs Verwaltung. Text-Ausgabe m. Anmerk. Berlin, Vahlen.
<lb/>Kart. M. 1.

<lb/>Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen. Herausgeg.
<lb/>von C. Hahn. Fortges. v. B. Mugdan. 5. Bd. Materialien zum
<lb/>Gesetz üb. d. Zwangsversteig. u. d. Zwangs verwalt, u. z. Grund- 
<lb/>buchordn. 1. Hälfte. Berlin, v. Decker. M. 2.

<lb/>He nie, W. Subhastationsordnung für das Kgr. Bayern. Textausg.
<lb/>mit Erläut. 3. Aufi. München, Beck. Kart. M. 2.80.

<lb/>Schauer, H. Die Civilprozefs - Ordnung und Jurisdiktionsnorm v.
<lb/>1. Aug. 1895. Mit Erläut. 2. Aufi. Wien, Manz. M. 6.

<lb/>Epstein, M. Die Grundsätze der neuen österr. Civilprozefs-Ordnung
<lb/>populär dargestellt. Wien, Perles. M. 0.60.

<lb/>Blumenfeld, E. Das Bagatellverfahren nach der neuen CPO.
<lb/>Wien, Breitenstein. M. 1.35.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Bin ding, K. Grundriß des Gemeinen Deutschen Strafrechts.
<lb/>I. Einleitung und allgemeiner Teil. 5. Aufi. Leipzig, Engelmann.
<lb/>Geb. M. 5.

<lb/>Schoberlechner, J. Der Zufall im Straf- und Civilrechte. Wien,
<lb/>Perles. M. 4.

<lb/>Sighele, S. Psychologie des Auflaufs und der Massenverbrechen.
<lb/>Aut. Heb ersetz, von H. Kur eil a. Dresden, Reifsner. M. 4.

<lb/>Stein, F. u. Schmidt, R. Aktenstücke zur Einführung in das
<lb/>Prozeßrecht. 2. Aufi. Strafprozeß bearb. von R. Schmidt.
<lb/>Leipzig, Hirschfeld. M. 1.20.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Stölzel, O. Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Entscheidung der
<lb/>Kompetenzkonflikte. Im amt! Auftrag systematisch zusammen- 
<lb/>gestellt. Berlin, Heymann. M. 10.

<lb/>Barche, W. Rechtsgrundsätze des Kg! Preufs. Ober-Verwaltungs- 
<lb/>gerichts in Staatssteuersachen. Düsseldorf, Schwann. M. 0.80.

<lb/>Proebst, M. Das bayer. Gesetz über Heimat, Verehelichung u.
<lb/>Aufenthalt. Herausg. m. Erläut. 3. Aufi. Kart. München, Beck. M. 2.

<lb/>Katzenstein, W. Die deutsche Zuckerindustrie und Zucker- 
<lb/>besteuerung in ihrer geschichtlichen Entwickelung. Berlin,
<lb/>Haude &amp; Spener. M. 3.

<lb/>Struve, E. Der Berliner Bierboykott von 1894. Aktenmäfsig dar- 
<lb/>gestellt. Berlin, Hey mann. M, 6.

<lb/>Blanckenhorn, P. Gesetze, Verordnungen, Ausschreiben u. s. w.
<lb/>in Schulsachen f. d. Provinz Hannover. I. Lief. Hannover,
<lb/>Helwing. M. 10.

<lb/>Fahreguettes, P. Soci6t6. Etat. Patrie. Etudes historiques,

<lb/>Öues, philosophiques, sociales et juridiques. T. 1. Paris,
<lb/>ier-Marescq &amp; Cie. Fr. 9.

<lb/>Toscano, A. u. Pastolka, A. Handbuch der österr. Tierseuchen-
<lb/>Gesetzgebung. 2. Aufi. Wien, Perles. M. 10.

<lb/>Völkerrecht.

<lb/>Busschöre, A. de Code de traitös et arrangements internationaux
<lb/>interessant la Belgique. 2 vols. Bruxelles, Lebögue &amp; Cie. Fr. 40.

<lb/>Kirchenrecht.

<lb/>Hinschius, P. Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten
<lb/>in Deutschland. 6. Bd. Abt. 1. Berlin, Guttentag. M. 14.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 10</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruchpraxis.)

<lb/>Nummer 10. Berlin, den 15. Mai 1897. II. Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>36. (Haftung einer in Gütergemeinschaft
<lb/>lebenden Ehefrau aus einem von ihr accep-
<lb/>tierten Wechsel.) Die Beklagte, welche mit ihrem Ehe- 
<lb/>mann in westfälischer Gütergemeinschaft lebt, hat mit
<lb/>dessen Genehmigung zur Sicherung von Geschäftsforde- 
<lb/>rungen des Klägers einen von diesem auf sie gezogenen
<lb/>Sicht-Wechsel über 3000 M. acceptiert. Nachdem über
<lb/>das Vermögen des Ehemanns Konkurs eröffnet war, hat
<lb/>der Kläger auf Zahlung des Wechsels geklagt. Die Ehe- 
<lb/>frau ist verurteilt. Denn die Ehefrau hat sich durch die
<lb/>Acceptation zur Zahlung verpflichtet. Dem steht weder eine
<lb/>allgemeine Vorschrift des ALR. oder der Wechselordnung
<lb/>noch ein besonderer aus den Grundsätzen der allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft sich ergebender Rechtsgrund entgegen.
<lb/>Aus § 3 des Ges. v. 16. April 1860 und aus § 389
<lb/>ALR. II. 1 ergiebt sich ferner, dafs, so lange die Ehefrau
<lb/>kein Sondergut besitzt, welches von der Gütergemeinschaft
<lb/>ausgeschlossen und zugleich nach den Prozefsgesetzen
<lb/>pfändbar ist, die Gläubiger, denen das Gesamtgut nicht
<lb/>haftet, thatsächlich nicht in der Lage sind, die Zwangs- 
<lb/>vollstreckung mit Erfolg gegen die Frau zu betreiben.
<lb/>Daraus folgt aber nicht, dafs diese Gläubiger zu einer Klage
<lb/>wider die Frau überhaupt nicht oder wenigstens nicht zur
<lb/>Leistungsklage befugt sind. Das Urteil in der reichs- 
<lb/>gerichtlichen Entsch. Bd. 29, S. 164ff., in welchem die
<lb/>Klage wider die gütergemeinschaftliche Ehefrau abgewiesen
<lb/>wurde, weil der Kläger nicht dargethan hatte, dafs und
<lb/>welches Sondergut die Ehefrau besitze, erging auf eine
<lb/>Klage, die auf Zahlung bei Vermeidung der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung in das nicht zur Gütergemeinschaft gehörige
<lb/>Vermögen gerichtet war, nachdem eine Klage ohne diesen
<lb/>Zusatz abgewiesen war, weil eine Befriedigung aus dem
<lb/>gütergemeinschaftlichen Vermögen während der Dauer der
<lb/>Gütergemeinschaft unzulässig sei. Dahingestellt gelassen,
<lb/>ob dieses Urteil mit dem vorstehenden durchweg im Einklang
<lb/>steht. (Urt. II. 49/97 v. 6. April 1897.)

<lb/>37. (Wie haftet ein Vermittler bei schuldhafter
<lb/>falscher Mitteilung dem Auftraggeber für
<lb/>Schadensersatz?) Die Deutsche Landwirtschaftsgesell- 
<lb/>schaft (Futterstelle) befafst sich mit der Vermittlung von
<lb/>Verkauf und Kauf aller Futtermittel, der Regel nach im Auf- 
<lb/>träge von Mitgliedern, so dafs sie bindende Angebote sammelt
<lb/>und auf dieselben nach Auftrag des Käufers die Käufe
<lb/>abschliefst. Sie erhielt von einer Oelfabrik ein Angebot
<lb/>von Erdnufskuchen zu bestimmten Preisen, und hat das
<lb/>einer Handelsgesellschaft zu Heilbronn weiter gegeben.
<lb/>Diese hat 50 Doppelwaggons gefordert, wovon die
<lb/>Landwirtschaftsgesellschaft 24 Doppelladungen zu den
<lb/>angebotenen Preisen acceptiert hat. Inzwischen hatte die
<lb/>Oelfabrik die Preise erhöht, und sie hat sich nur bereit
<lb/>finden lassen, über 12 Doppelwaggons zu dem für diese von
<lb/>der Handelsgesellschaft bewilligten höheren Preise Schlufs-
<lb/>scheine auszustellen und danach zu liefern. Sie hat aber
<lb/>die Ausstellung eines Schlufsscheins über 12 Doppelwaggons
<lb/>zu dem erstangebotenen niedrigeren Preise abgelehnt.
<lb/>Die Klage der Handelsgesellschaft wider die Land- 
<lb/>wirtschaftsgesellschaft auf Schadensersatz ist abgewiesen.
<lb/>Wäre das Geschäft über die gedachten 12 Doppelwaggons
<lb/>nicht zu stande gekommen, weil die Oelfabrik zur Ab- 
<lb/>änderung ihrer Offerte befugt war, so hätte Beklagte ein
<lb/>Versehen begangen, weil ihre Mitteilung an Klägerin über den
<lb/>Abschlufs von 24 Doppelwaggons der Sachlage nicht
<lb/>entsprach und sie die Klägerin in der unrichtigen Meinung
<lb/>bis zu der Zeit, wo sie den Schlufsschein der Beklagten
<lb/>übersendete, gelassen hat. Allein sie würde, obwohl sie
<lb/>nicht Handelsmäkler war, doch nur wie ein solcher nach
</p>
            <p>

               <lb/>Mafsgabe des Art. 81 Handelsgesetzbuchs haften. Klägerin
<lb/>kann sich deshalb nicht der abstrakten Schadenberechnung
<lb/>bedienen. Dafs sie aber die Erdnufskuchen weiter verkauft
<lb/>und wann sie deshalb Deckungskäufe abgeschlossen hätte,
<lb/>hat sie nicht dargelegt. (Urt. 1.401/96 v. 24 März 1897.)

<lb/>38. (Haftung einer Genossenschaft aus Ver- 
<lb/>trägen, welche abgeschlossen sind, bevor sie
<lb/>eingetragen wurde.) Die beiden Beklagten und eine
<lb/>Anzahl anderer Männer waren zusammengetreten, um eine
<lb/>Genossenschaft mit beschränkter Haftung zu bilden, die
<lb/>vom 1. Jan. 1894 ab eine tägliche Zeitung erscheinen liefs.
<lb/>Die Zeitung sollte am 1. Jan. erscheinen, auch wenn bis
<lb/>dahin die Genossenschaft nicht eingetragen sein sollte.
<lb/>Die beiden Beklagten waren als Vorstand in Aussicht ge- 
<lb/>nommen; sie haben mit der Klägerin unter Einverständnis
<lb/>des „Aufsichtsrats der Genossenschaft“ einen Papier- 
<lb/>lieferungsvertrag geschlossen, und die Klägerin hat am
<lb/>15. und 27. Dez. 1893 an die ihr aufgegebene Druckerei
<lb/>Papier gesandt, obwohl ihr bekannt war, dafs die Ge- 
<lb/>nossenschaft noch nicht eingetragen war. Klägerin fordert
<lb/>von den Beklagten Zahlung des Papiers; die Klage ist
<lb/>vom Berufungsgericht abgewiesen, das Reichsgericht hat auf- 
<lb/>gehoben, zurückverwiesen. Denn Genossenschaften der im
<lb/>§ 1 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 bezeichnten Art be- 
<lb/>stehen, ohne dafs sie eingetragen werden, selbst dann,
<lb/>wenn von vornherein die Eintragung beabsichtigt ist, vom
<lb/>Abschlufs des Vertrags ab; sie haben nur nicht die Rechte
<lb/>einer eingetragenen Genossenschaft. Wird namens solcher
<lb/>Genossenschaft kontrahiert, so wird dieselbe aus dem
<lb/>Vertrage verpflichtet, sofern Kontrahenten nicht beab- 
<lb/>sichtigen, dafs der Vertrag nur für den Fall der Ein- 
<lb/>tragung gelten soll. Es wird zu erwägen sein, ob nicht
<lb/>durch die Sachlage die Feststellung geboten ist, dafs der
<lb/>mit der Klägerin geschlossene Vertrag alsbald für beide
<lb/>Teile in Wirksamkeit treten sollte, so dafs er für beide
<lb/>Teile gegenwärtige Rechte und Pflichten begründete, die
<lb/>nicht erst durch den nicht erfolgten Eintrag der Genossen- 
<lb/>schaft bedingt wurde. Würde das festgestellt, so würden
<lb/>die Beklagten nach § 239 ALR. I. 17 wie aus HGB.
<lb/>Art. 272 Z. 5, 273 Abs. 1 und 280 solidarisch und mit
<lb/>ihrem ganzen Vermögen haften. Wüfste aber die Klägerin,
<lb/>dafs die Genossenschaft als eine solche mit beschränkter
<lb/>Haftung eingetragen werden sollte, so bleibt zu prüfen,
<lb/>ob nicht der Wille der Parteien dahin gegangen ist, durch
<lb/>den Vertrag, soweit möglich, die Rechtswirkung eintreten
<lb/>zu lassen, die eingetreten sein würde, wenn der Vertrag
<lb/>mit der Genossenschaft nach erfolgter Eintragung ge- 
<lb/>schehen wäre, so dafs also Beklagte nur mit der von
<lb/>ihnen im Gesellschaftsvertrage übernommenen Haftsumme
<lb/>verpflichtet sein würden. (Urt. I. 412/96 v. 27. März 1897.)

<lb/>39. (Haftet die Ehefrau, welche in Errungen-
<lb/>schaftsgemeins chaft lebte, auf Rechnungslegung
<lb/>aus der Person des Ehemanns?) Zwischen dem
<lb/>verstorbenen Ehemann der Beklagten und dem Kläger
<lb/>bestand ein Gesellschaftsverhältnis, welches den Beklagten
<lb/>nach Code civil Art. 1993 verpflichtete, dem Kläger Rech- 
<lb/>nung zu legen. In der Ehe bestand Errungenschafts- 
<lb/>gemeinschaft. Da sich die Ehefrau dem Kläger nicht
<lb/>persönlich verpflichtet hatte, so konnte sie während be- 
<lb/>stehender Ehe auch nicht zur Hälfte von diesem in An- 
<lb/>spruch genommen werden Nachdem aber die Güter- 
<lb/>gemeinschaft durch den Tod des Ehemanns aufgelöst war,
<lb/>und die Ehefrau die Errungenschaftsgemeinschaft ange- 
<lb/>nommen hatte, haftet sie dem Kläger nicht blos für den
<lb/>etwaigen Schadensersatz, welcher diesem durch Nicht- 
<lb/>erfüllung entstanden ist; vielmehr gehen nun auch die
<lb/>einmal entstandenen vermögensrechtlichen Verpflichtungen,
<lb/>welche in einem Thun bestehen, auf die die Gütergemein- 
<lb/>schaft annehmende Ehefrau zur Hälfte über. Da es sich
<lb/>hier aber um eine unteilbare Leistung handelt, so ist die-
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0220.tif"
                n="204"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>204
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>selbe von der Ehefrau ganz zu erfüllen. — Code Art. 1217,
<lb/>1222. — Danach wurde die Beklagte dem Kläger ver- 
<lb/>urteilt, Rechnung zu legen. (Urt. II. 10/97 v. 2. März
<lb/>1897.)

<lb/>40. (Wieweit schützt das Patent auf ein Ver- 
<lb/>fahren gegen den gewerbsmäfsigen Gebrauch
<lb/>eines unter Benutzung des Verfahrens herge- 
<lb/>stellten Erzeugnisses?) Dem Kläger ist ein Ver- 
<lb/>fahren zur Herstellung von feuersicheren Eisenbalkendecken
<lb/>erteilt. Nach seiner Behauptung hat der Beklagte einen
<lb/>Bau für den Betrieb seines kaufmännischen Gewerbes,
<lb/>insbesondere auch zur Aufnahme eines Warenlagers er- 
<lb/>richten lassen und in Benutzung genommen. Die Klage
<lb/>geht auf Feststellung, dafs der Beklagte nicht berechtigt
<lb/>sei, ohne Erlaubnis des Klägers die in dem Neubau in
<lb/>sämtlichen Stockwerken vorhandenen flachen Decken für
<lb/>seinen Gewerbebetrieb in Benutzung zu nehmen. Die
<lb/>Klage ist abgewiesen. Denn nach § 4 des Patentgesetzes
<lb/>erstreckt sich das auf ein Verfahren erteilte Patent, den
<lb/>Gegenstand der Erfindung zu gebrauchen, nur auf die
<lb/>durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeug- 
<lb/>nisse, also nicht auf die als untrennbare Bestandteile eines
<lb/>Gebäudes hergestellten und nur in dieser Verbindung zu
<lb/>gebrauchenden Decken. (Urt. I. 366/96 v. 31. März 1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>31. (SchankWirtschaft.) Die Angekl. hatte Woh- 
<lb/>nungen an Prostituierte vermietet und besorgte denselben
<lb/>auf Verlangen aus nahe liegenden Wirtschaften Bier u. dgl.,
<lb/>wofür sie sich erheblich mehr als die Selbstkosten zahlen
<lb/>liefs. Aus §§ 33, 147 Ziff. 1 GewO. §§ 60, 70 des preufs.
<lb/>Gewerbesteuerges. v. 24. Juni 1891 bestraft, hob das RG.
<lb/>das Urteil auf, weil der Begriff der Schankwirtschaft nicht
<lb/>anwendbar sei. Es führte aus, dieser Begriff setze eine
<lb/>Schankstätte und abzusetzende Vorräte voraus. Erstere
<lb/>müsse zwar nicht berechtigt sein, es genüge die tat- 
<lb/>sächliche Verfügung darüber, zum Zwecke des Verzehrens
<lb/>der Getränke an Ort und Stelle, wie dies sogar an öffent- 
<lb/>lichen Orten stattfinden könne. Im vorliegenden Falle
<lb/>habe das Verzehren in vermieteten Räumen stattfinden
<lb/>sollen und waren Vorräte überhaupt nicht vorhanden, es
<lb/>handelte sich vielmehr um Ausführung von Aufträgen mit
<lb/>Gewinn. Nur ein gewerbliches Handeln erscheine indiziert
<lb/>und deshalb Bestrafung wegen Steuervergehens nach
<lb/>anderer Richtung möglich. (Urt. I. 4391/96 v. 30. Dez. 1896.)

<lb/>32. (Verwerfung der Revision durch Be- 
<lb/>schluss des Instanzgerichts.) Der Angekl. war vom
<lb/>Schöffengericht R. wegen Bedrohung und Körperverletzung
<lb/>verurteilt und hatte Berufung ergriffen. Es wurde ferner
<lb/>beim Landgerichte R. Anklage gegen denselben wegen
<lb/>gefährlicher Körperverletzung erhoben. Beide Sachen
<lb/>wurden dort verbunden und gemeinsam abgeurteilt. Hier- 
<lb/>gegen ergriff Angeklagter Revision, welche die Straf- 
<lb/>kammer des Landgerichts teilweise als unzulässig ver- 
<lb/>warf. Diesen Beschluss hob das RG. auf, weil, nachdem
<lb/>die beiden Sachen verbunden und auf Gesamtstrafe er- 
<lb/>kannt war, eine Trennung nicht mehr eintreten könne,
<lb/>sondern die ganze Sache zum RG. als Revisionsgericht
<lb/>erwachsen sei. Liegen aber überhaupt zulässige Be- 
<lb/>schwerden vor, so könne das Landgericht nicht mehr die
<lb/>Rev. teilweise verwerfen. (Urt. I. 4675/96 v. 7. Jan. 1897.)

<lb/>33. (Unterlassene Einzahlung von Kranken-
<lb/>versi cherungs-Beiträgen.) R. und D. hatten als Ge- 
<lb/>sellschafter Bauten unternommen und die Löhne ihrer
<lb/>Arbeiter in der Art ausgezahlt, dafs D. die Löhne unter
<lb/>Abzug des die Arbeiter treffenden Versicherungsbetrags
<lb/>auszahlte, R. sie in die Lohnlisten eintrug. Die Beträge
<lb/>wurden an die Krankenkasse nicht abgeführt. Deshalb
<lb/>aus § 82 b des Krankenvers.-Ges. bestraft, ergriff R.
<lb/>Revision. Dieselbe wurde verworfen. Den Gründen ist
<lb/>zu entnehmen: Lohnabzug und Zahlung seien gemein- 
<lb/>schaftliche Akte gewesen, und wenn auch D. das Geld im
<lb/>Besitz gehabt habe, so habe doch mittelbar auch R. Ver- 
<lb/>sicherungsbeiträge in Abzug gebracht. Das Delikt bestehe
<lb/>in Nichterfüllung der in § 52 des Ges. auferlegten Zahlungs- 
</p>
            <p>

               <lb/>pflicht. Ob der Arbeitgeber die abgezogenen Lohnbeträge
<lb/>besitze, darauf komme nichts an; auch nicht, ob R. das
<lb/>von D. gewährte Geld direkt oder mittelbar durch seinen
<lb/>Sozius erhalten habe. Es sei überdies festgestellt, dafs
<lb/>beide das zurückbehaltene Geld in den Bau verwendet
<lb/>und R. Beträge für seine Privatzwecke erhalten habe.
<lb/>(Urt. II. 4600/96 v. 8. Jan. 1897.)

<lb/>34. (Unwahre Entschuldigung bei Berufung
<lb/>als Schöffe.) Der Angeklagte war als Schöffe berufen,
<lb/>ausgeblieben und deshalb zu einer Ordnungsstrafe verurteilt.
<lb/>Zur Begründung einer Beschwerde hatte er unwahre That-
<lb/>sachen als Entschuldigung vorgebracht. Aus § 138 StrGBch.
<lb/>verurteilt, hatte er zur Begründung der Rev. vorgebracht,
<lb/>§ 138 beziehe sich nur auf zu leistende Dienste als Schöffe,
<lb/>nicht auf eine Berufung als solcher, welche bereits der
<lb/>Vergangenheit an gehöre. Das RG. verwarf die Rev., weil
<lb/>§ 138 zu einer solchen Unterscheidung keinen Anhalt
<lb/>biete und auch die vorauszusetzende Absicht des Gesetz- 
<lb/>gebers nicht dahin führe; denn die Sicherung des ge- 
<lb/>ordneten Ganges der Rechtspflege erfordere ebenso eine
<lb/>Pönalisierung von nachträglich vorgebrachten unwahren
<lb/>Entschuldigungsgründen, als des Vorbringens, wenn die
<lb/>Funktion als Schöffe noch ausstehe. Dafs die Motive nur
<lb/>Fälle der letzteren Art anführen, lasse keinen Rückschlufs
<lb/>zu. (Urt. IV. 4730/96 v. 19. Jan. 1897.)

<lb/>35. (Beschimpfung einer Kirche.) Die „Rh. Z.“
<lb/>hatte die Macht des Glaubens, dessen sittigende Kraft und
<lb/>geistbefreiende Wirkung, als evangelischen Humbug be- 
<lb/>zeichnet. Dies wurde zwar als Beschimpfung anerkannt,
<lb/>dennoch aber aus § 166 StrGBch. freigesprochen, weil die
<lb/>Wirkungen des evangelischen Glaubens nicht als Einrichtung
<lb/>oder Gebrauch einer christlichen Kirche betrachtet werden
<lb/>könne, und die Bezeichnung als Humbug sich nicht auf
<lb/>die Kirche als solche beziehe. Dies sei auch nicht
<lb/>mittelbar der Fall, weil jene Wirkungen des Glaubens nur
<lb/>als eine Lobpreisung des letzteren erscheinen. Auf Rev.
<lb/>des StA. hob das RG. das freisprechende Urteil auf, weil
<lb/>eine Beschimpfung der Macht, Kraft und Wirkung eines
<lb/>Dogmas eine Beschimpfung des Dogmas selbst sein könne.
<lb/>Die Wirkung des evangelischen Glaubens sei eine Eigen- 
<lb/>schaft des letzteren, welche von ihm untrennbar sei. Wie
<lb/>eine beschimpfende Aeufserung über die Eigenschaften
<lb/>einer Person von dieser nicht getrennt werden könne, so
<lb/>auch nicht bei Gegenständen des geistigen Lebens. Die
<lb/>Bezeichnung der Eigenschaften und Wirkungen des Glaubens
<lb/>als Humbug sei also eine Beschimpfung des Glaubens
<lb/>selbst. Es bedürfe also der nochmaligen Erwägung, ob
<lb/>die Beschimpfung des Glaubens oder der Lehre einer
<lb/>Kirche nicht die Beschimpfung der Kirche selbst in sich
<lb/>schliefse, wenn jener Glaube die Grundlage der christlichen
<lb/>oder evangelischen Lehre bilde. (Urt. I. 4664/96 v.
<lb/>14. Jan. 1897.)

<lb/>II. Reichs-Versicherungsamt.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Vogts, Regierungsrat, Berlin.

<lb/>6. (Tod nach andauernden seelischen Er- 
<lb/>regungen giebt keinen Anspruch auf Unfall- 
<lb/>entschädigung.) Ein Schiffskapitän hatte, nachdem sein
<lb/>Schiff gestrandet war, die Erledigung der Havarie- 
<lb/>angelegenheit in einem aufsereuropäischen Hafen zu
<lb/>besorgen. Dabei hatte er fortgesetzt mit grofsen
<lb/>Schwierigkeiten zu kämpfen, die ihm von Behörden und
<lb/>Privaten bereitet wurden. Eigensucht und übler Wille
<lb/>hinderten ihn allerorten und waren für ihn eine stete
<lb/>Quelle von Verdrufs, Aerger und seelischer Erregung.
<lb/>Nachdem er diesen widerwärtigen Verhältnissen ein Jahr
<lb/>lang ausgesetzt war, starb er an einem Herzleiden. Der
<lb/>von den Hinterbliebenen erhobene Anspruch auf Unfall- 
<lb/>entschädigung nach Mafsgabe des See-Unf.-Vers.-Ges.
<lb/>v. 13. Juli 1887 wurde von der See-Berufsgenossenschaft
<lb/>abgelehnt, vom Schiedsgericht anerkannt, vom R.-Vers.-
<lb/>Amt aber mit folgender Begründung zurückgewiesen: Wenn
<lb/>auch als erwiesen angenommen würde, dafs das Herz- 
<lb/>leiden eine Folge der vorhergegangenen Aufregungen
<lb/>gewesen sei, so könne doch der Tod des Kapitäns
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>No* 10
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Jnristen-Zeitnng.
</p>
            <p>

               <lb/>205
</p>
            <p>

               <lb/>weder als Unfall noch als Folge eines Unfalles im
<lb/>Sinne des gen. Gesetzes angesehen werden Der Be- 
<lb/>griff des Unfalles erfordere, dafs die Körperschädigung
<lb/>oder der Tod unter der Einwirkung äufserer Vorgänge
<lb/>plötzlich auftrete oder doch im Vollzüge einer in einen
<lb/>verhältnismässig kurzen Zeitraum eingeschlossenen be- 
<lb/>schleunigten Erkrankung sich einstelle. Diese Voraus- 
<lb/>setzung könne zwar auch, wenn es sich um die Folgen
<lb/>grofser seelischer Aufregungen durch Betriebsvorgänge
<lb/>handle, unter Umständen gegeben sein. Wenn aber,
<lb/>wie in dem vorliegenden Falle, erst eine andauernde,
<lb/>während eines längeren Zeitraumes anhaltende Aufregung
<lb/>und Anstrengung nach und nach die Gesundheit langsam
<lb/>untergrabe, um schliesslich zu einer Körperschädigung
<lb/>oder zum Tode zu führen, so liege nicht ein Unfall,
<lb/>sondern eine allmähliche Erkrankung vor, die gleich den
<lb/>sogenannten Berufs- oder Gewerbekrankheiten einen An- 
<lb/>spruch auf Unfallentschädigung nicht gebe.

<lb/>Ebensowenig wie als Unfall könne die Erkrankung
<lb/>und der Tod des Kapitäns als ,,Folge eines Unfalls“,
<lb/>nämlich der Strandung des Schiffes, angesehen werden.
<lb/>Die Lage, in die der Kapitän durch den Schiffsunfall ge- 
<lb/>raten war, sei nicht von der Art gewesen, dafs sie unab-
<lb/>weislich auf die Gesundheit einen ungünstigen Einfluss
<lb/>habe üben müssen. Die Bedingungen für seine spätere
<lb/>Gemütserregung seien an sich nicht schon durch diesen
<lb/>Schiffsunfall, sondern erst durch das Zwischentreten neuer
<lb/>Betriebsvorgänge und Verrichtungen geschaffen, die sich
<lb/>allerdings äufserlich an den Schiffsunfall anschlossen,
<lb/>aber an sich sowohl für den Betrieb als auch in ihrer
<lb/>Wirkung auf den Gesundheitszustand des Kapitäns eine
<lb/>selbständige Bedeutung gehabt haben. Ein genügender
<lb/>ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schiffsunfall
<lb/>und dem Leiden und dem Tod des Kapitäns sei also
<lb/>nicht vorhanden. (Urt. v. 1. Febr. 1897.)

<lb/>IIL Kammergericht.

<lb/>Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>27. (Polizeiver Ordnung, betr. das Aushängen von
<lb/>Fahnen und Flaggen und das Tragen von Kokarden,
<lb/>Bändern und Abzeichen. Gesetz v. 11. März 1850.) Eine
<lb/>Polizeiverordnung, welche das öffentliche Aushängen,
<lb/>Ausstellen und Tragen von Fahnen und Flaggen
<lb/>in anderen als den preufsischen Landes- oder den deutschen
<lb/>Reichs- und Landesfarben ohne Genehmigung verbietet,
<lb/>ist rechtsgültig. Denn sie findet ihre materielle Begründung
<lb/>in litt. b. in Verbindung mit litt. i. des § 6 des Ges. v.
<lb/>11. März 1850, da das Verbot im Interesse der Aufrecht- 
<lb/>erhaltung der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des
<lb/>Verkehrs auf öffentlichen Strafsen, Wegen und Plätzen
<lb/>erlassen ist. (Urt. S. 968 u. 974, 96 v. 14. Dez. 1896.)
<lb/>Dagegen ist eine Polizeiverordnung, welche das Tragen
<lb/>von Kokarden, Bändern und Abzeichen in den
<lb/>gedachten, verbotenen Farben verbietet, rechtsungültig,
<lb/>weil ein solches Verbot nicht unter § 6 a bis i subsummiert
<lb/>werden kann, und insbesondere nicht unter litt. b. fällt,
<lb/>weil die Zuwiderhandlung gegen dasselbe nicht geeignet
<lb/>wäre, die Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
<lb/>zu stören oder zu gefährden. „Dies Verbot ist so allgemein
<lb/>verfasst, dafs auch ein einzelner Mensch, der eine Kokarde
<lb/>in den verbotenen Farben an seinem Rocke oder Kleide
<lb/>trägt, gegen dies Verbot verstofsen haben würde.“ Eine
<lb/>solche Polizeiverordnung ist auch nicht rechtsgültig, wenn
<lb/>sie von einem Regierungspräsidenten auf Grund des
<lb/>§ 12 des Ges. v. 11. März 1850 erlassen ist: „Das KG.
<lb/>hat wiederholt ausgesprochen, (vgl. z. B. Johow, Jahrb.
<lb/>Bd. 4, S. 257 und Bd. 6, S. 189), dafs weder durch
<lb/>litt, i des § 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
<lb/>vom 11. März 1850 den örtlichen Polizeibehörden, noch
<lb/>auch durch den § 12 a. a. O. den Bezirksregierungen die
<lb/>Befugnis hat erteilt werden sollen, polizeiliche Straf- 
<lb/>vorschriften auf dem unbegrenzten Gebiete aller derjenigen
<lb/>Materien zu erlassen, deren Regelung in das Bereich des
<lb/>polizeilichen Interesses fällt. Die Aufzählung der Gegen- 
</p>
            <p>

               <lb/>stände des ortspolizeilichen Strafverordnungsrechtes unter
<lb/>a bis h des § 6 a. a. O. läfst erkennen, dafs dieses der
<lb/>ortspolizeilichen Regelung unterworfene Gebiet in gewisse
<lb/>Grenzen eingeschränkt werden sollte, und die litt, i daselbst
<lb/>kann deshalb nur dahin verstanden werden, dafs den
<lb/>Polizeibehörden nur die Möglichkeit gegeben werden sollte,
<lb/>innerhalb des durch die Bestimmungen unter litt, a bis h
<lb/>des § 6 a. a. O. begrenzten Gebietes polizeiliche Vor- 
<lb/>schriften ähnlicher Art zu erlassen, welche im
<lb/>besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer An- 
<lb/>gehörigen erforderlich erscheinen. Bei diesen Ausführungen
<lb/>befindet sich das KG. in Uebereinstimmung mit
<lb/>der Judikatur des ehemaligen Ober - Tribunals (vgl.
<lb/>Oppenhoff, Rechtspr. OTr., Bd. 6, S. 93ff.). Der § 12
<lb/>des Ges. v. 11. März 1850 erteilt nun den Regierungen
<lb/>die Befugnis, Vorschriften zu erlassen, welche sich auf die
<lb/>in § 6 angeführten und alle anderen Gegenstände
<lb/>beziehen, deren polizeiliche Regelung durch die Ver- 
<lb/>hältnisse der Gemeinden oder des Bezirks erfordert
<lb/>wird. Abgesehen davon, dafs anstatt des Ausdrucks „im
<lb/>besonderen Interesse“, wie er in litt, i des § 6 a. a. O.
<lb/>gewählt ist, im § 12 a. a. O. der Ausdruck „durch die
<lb/>Verhältnisse“ gebraucht ist, so sind . beide bezeichneten
<lb/>Bestimmungen ganz analog, und es mufs deshalb angenommen
<lb/>werden, dafs auch den Bezirksregierungen hinsichtlich des
<lb/>materiellen Inhalts ihrer strafpolizeilichen Verordnungen
<lb/>nur die Befugnis zusteht, zum Gegenstände dieser Ver- 
<lb/>ordnungen aufser den unter a bis h des § 6 aufgezählten
<lb/>Materien nur solche zu machen, welche den vorbezeichneten
<lb/>ähnlich sind, vorausgesetzt, dafs deren polizeiliche
<lb/>Regelung durch die „Verhältnisse“ der Gemeinden oder
<lb/>des Bezirks erfordert wird. Dagegen ist nicht erforderlich
<lb/>ein „besonderes Interesse“ der Gemeinden oder des Bezirks.“
<lb/>(Urt. 8. 975, 96 v. 17. Dez. 1896.)

<lb/>28. (Gültigkeit einer Kirchhofsordnung.) Eine
<lb/>Polizeiverordnung, welche „Reden und Gesänge, sowie
<lb/>öffentliche Kundgebungen anderer Art auf dem Kirch- 
<lb/>hofe ohne Erlaubnis des Pfarrers untersagt,“ ist
<lb/>nach § 6 des Gesetzes v. 11. März 1850 rechtsgültig, denn
<lb/>sie ist erlassen „zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
<lb/>Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensein einer
<lb/>grösseren Anzahl von Personen.“ Als eine Rede kann
<lb/>auch ein kurzes Gebet angesehen werden, namentlich wenn
<lb/>demselben die Aufforderung an die Versammelten zum
<lb/>Mitbeten vorangeht. (Urt. 8. 984 95 v. 21. Dez. 1896.)

<lb/>29. (Gültigkeit einer Polizeiverordnung.) Eine
<lb/>Polizeiverordnung, welche das Schiefsen aus Anlafs
<lb/>von Festlichkeiten ohne Erlaubnis der Ortspolizei- 
<lb/>behörde verbietet, ist nach § 6 litt, a, f und g des Ges.
<lb/>v. 11. März 1850 rechtsgültig, und findet auch gegen
<lb/>denjenigen Anwendung, welcher aus Anlafs des Fron- 
<lb/>leichnamfestes in ortsüblicher Weise mit Böllern
<lb/>schiefst. Denn dies Schiefsen ist kein Bestandteil der
<lb/>gottesdienstlichen Feier, kann also nicht durch Art. 12 der
<lb/>Preufs. Verfafsungsurkunde gerechtfertigt werden. Der
<lb/>§ 10 des Vereinsgesetzes v. 11. März 1850 aber entbindet
<lb/>nur die hergebrachten Fronleichnamprozessionen von
<lb/>der polizeilichen Erlaubnis. (Urt. S. 1022 96 v. 28.Dez. 1896.)

<lb/>30. (Gültigkeit einer Polizeiverordnung.)
<lb/>„Eine Verordnung, welche die nicht gewerbsmässige
<lb/>öffentliche Darbietung deklamatorischer Vor- 
<lb/>träge von einer Anzeige bei der Ortspolizeibehörde und
<lb/>der infolge derselben erteilten Bescheinigung oder Er- 
<lb/>laubnis abhängig macht, liegt aufserhalb des Rahmens
<lb/>der Gewerbeordnung und kann als der letzteren wider- 
<lb/>sprechend nicht angesehen werden. Der Art. 27 der
<lb/>Preufs. Verfassungsurkunde vom 31. Jan. 1850 und die
<lb/>Verordnung über die Verhütung eines Mifsbrauchs des
<lb/>Versammlungs- und Vereinigungsrechtes v. 11. März 1850
<lb/>stehen den in Rede stehenden Bestimmungen der Polizei- 
<lb/>verordnung gleichfalls nicht entgegen, denn es handelt
<lb/>sich hierbei weder um das Recht zu einer freien Meinungs-
<lb/>äufserung, noch um das Recht zu einer öffentlichen Ver- 
<lb/>sammlung oder Vereinigung als solches, sondern
<lb/>um einzelne Vorgänge und Handlungen innerhalb einer
<lb/>absichtlich oder zufällig zusammengekommenen Anzahl
</p>

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                n="206"
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            <p>

               <lb/>206
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>von Personen. Das Vers ammlungsrecht an sich ist
<lb/>in der Polizeiverordnung in keiner Weise beschränkt,
<lb/>ebensowenig, wie durch Vorschriften, welche z. B. die
<lb/>Veranstaltung oder Abhaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten
<lb/>von der polizeilichen Erlaubnis abhängig machen, und
<lb/>welche, sofern sie den Begriff der Oeffentlichkeit einer
<lb/>Tanzlustbarkeit nicht verkennen, unzweifelhaft und nach
<lb/>der konstanten Judikatur des Kammergerichts rechtsgültig
<lb/>sind.“ (Urt. S. 999 96. v. 7. Jan. 1897.)

<lb/>IV. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzens fein, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>75. Gegen denjenigen, der sich auf eine ungültige
<lb/>ausländische Approbation (Genehmigung u. s. w.)
<lb/>beruft, kann zur Erhaltung der gewerblichen Ordnung ein- 
<lb/>geschritten werden, und zwar auch dann, wenn er von
<lb/>seiner Berechtigung überzeugt ist. (Urt. III. 1233 v.
<lb/>5. Okt. 1896, betr. das polizeiliche Verbot, sich als in
<lb/>Amerika approbierter Zahnarzt zu bezeichnen, welches an
<lb/>jemand gerichtet war, dessen von der American University
<lb/>of Philadelphia erlangte Verleihung des Grades eines
<lb/>Doktors der Medizin und Zahnarztes in dem Urteil gleich- 
<lb/>zeitig für ungültig erklärt wurde.)

<lb/>76. Bei der zwangsweisen Schließung einer
<lb/>Innung (Ges. v. 18. Juli 1881, RGBl. S. 159, Art. 3) gilt
<lb/>sowohl in materieller wie in formeller Beziehung das
<lb/>Gleiche, wie nach dem § 94 der Reichs-Gewerbeordnung
<lb/>bei einer freiwilligen Auflösung der Innung. — Durch den
<lb/>§125 Abs. 1 des Zuständigkeitsgesetzes v. 1. Aug. 1883
<lb/>sind im Falle der Schließung einer Innung der Entscheidung
<lb/>des Bezirksausschusses nicht blos die einzelnen Streitig- 
<lb/>keiten, die bei der Liquidierung des Vermögens der Innung
<lb/>hervortreten, und die in solchen Streitigkeiten zu ent- 
<lb/>scheidende Vorfrage der Zulässigkeit der Schließung
<lb/>als ein Inzidentpunkt überwiesen, sondern es findet das
<lb/>Verwaltungsstreitverfahren auch über die Frage dieser
<lb/>Zulässigkeit für sich selbst und allgemein statt. Für ein
<lb/>solches Verfahren ist die Innung trotz ihrer Schließung
<lb/>noch passiv legitimiert. (Urt. III. 1245 v. 8. Okt. 1896.)

<lb/>77. Auch gegen eine offene Handelsgesell- 
<lb/>schaft kann von der Polizeibehörde, um die Unter- 
<lb/>lassung einer Handlung zu erzwingen, eine Geld- 
<lb/>strafe angedroht werden; dagegen ist die Androhung einer
<lb/>Haftstrafe unzulässig. (Urt. III. 1278 v. 15. Okt. 1896.)

<lb/>78. Der Inhaber der Ortspolizeigewalt kann
<lb/>diese zwar nicht zur Ausübung kraft eigenen Rechts über- 
<lb/>tragen, wohl aber ihre Handhabung — vorbehaltlich
<lb/>der Befugnisse der Aufsichtsbehörde — in der Art regeln,
<lb/>daß er ihm nachgeordnete Beamte als seine Organe
<lb/>mit dem Erlasse polizeilicher Anordnungen und deren
<lb/>Durchsetzung ein für alle Mal beauftragt. Gegen die
<lb/>Maßnahmen, die der einem solchen Aufträge gemäß handelnde
<lb/>Beamte trifft, finden, sofern nicht der Inhaber der Polizei- 
<lb/>gewalt sie mißbilligt und zurückzieht, die in den §§ 127
<lb/>und 128 des Landesverwaltungsges. v. 30. Juli 1883 vor- 
<lb/>gesehenen Rechtsmittel statt. (Urt. I. 1229 v. 16. Okt.
<lb/>1896.)

<lb/>79. Unter der Herrschaft des Kommunalabgaben- 
<lb/>gesetzes v. 27. Juli 1885 war die Frage, ob in einem
<lb/>Konkurrenzfalle zwischen einer Wohnsitz- und einer
<lb/>Aufenthaltsgemeinde auch die letztere in der Lage
<lb/>sein müsse, sich auf einen zum mindesten dreimonatigen
<lb/>Aufenthalt des Censiten im Vorjahre berufen zu können,
<lb/>auf Grund des § 11 dieses Gesetzes zu verneinen. Es
<lb/>ist jedoch durch das Kommunalabgabengesetz v. 14. Juli
<lb/>1893 das objektive Recht geändert worden und auf Grund
<lb/>der veränderten Rechtsnorm die Streitfrage nunmehr zu
<lb/>Ungunsten der Aufenthaltsgemeinden zu beantworten.
<lb/>(Urt II. 2062 v. 17. Okt. 1896.)

<lb/>80. Zu den Grundstücken, welche nach § 24
<lb/>Litt. 1 des Kommunalabgabengesetzes v. 14. Juli 1893 den
<lb/>Realsteuern vom Grundbesitze nicht unterliegen, sind
<lb/>auch Gebäude zu rechnen. (Urt. II. 2088 v. 21. Okt. 1896.)

<lb/>81. Die Vorschrift des § 1066 I. 11 ALR., wonach
</p>
            <p>

               <lb/>der Geschenkgeber ein Grundstück, das auf Grund
<lb/>eines schriftlichen, wenngleich außergerichtlichen
<lb/>Schenkungsvertrages dem Beschenkten übergeben ist,
<lb/>wegen Ermangelung eines gerichtlichen Vertrages nicht
<lb/>zurückfordern kann, ist entgegen der Ansicht von Förster-
<lb/>Eccius nicht mehr für gültig zu erachten. Die Folgen,
<lb/>welche im § 1066 aus der Uebergäbe des Grundstücks
<lb/>gezogen werden, können nach dem Eigentumerwerbsges.
<lb/>v. 5. Mai 1872 nicht mehr Platz greifen. In Ermangelung
<lb/>der Auflassung erlangt hiernach der Beschenkte kein
<lb/>Eigentum; das Eigentum bleibt bei dem Geschenkgeber,
<lb/>und dieser ist nicht gehindert, alle aus dem Rechte des
<lb/>Eigentums folgenden Befugnisse geltend zu machen, mit- 
<lb/>hin auch das Grundstück zurückzufordern. (Urt. I. 1283
<lb/>v. 27. Okt. 1896.)

<lb/>82. Durch die im § 24 Abs. 2 des Kommunalabgaben- 
<lb/>gesetzes v. 14. Juli 1893 ausgesprochene Aufhebung der
<lb/>Steuerfreiheit der Beamten Wohnungen sind die Dienst- 
<lb/>wohnungen der Offiziere nicht getroffen. — Nach
<lb/>§ 24 Abs. 1 Litt, c daselbst (vergl. auch die Ausführungs- 
<lb/>anweisung zu demselben Ges. Art. 16 No. la) sind die
<lb/>dem Staate, der Provinz etc. gehörigen Grundstücke und
<lb/>Gebäude nur dann kommunalsteuerfrei, wenn sie unmittel- 
<lb/>bar zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche be- 
<lb/>stimmt sind. Dies ist allgemein der Fall bezüglich der
<lb/>Repräsentations- und Geschäftsräume in solchen Gebäuden,
<lb/>auch bei den Dienstwohnungen der zu Natural quartier
<lb/>berechtigten Militär - Mannschaften des aktiven Dienstes
<lb/>vom Feldwebel abwärts. Bezüglich der Dienstwohnungen
<lb/>der Offiziere muß die Beantwortung der Frage, ob sie
<lb/>unmittelbar zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche
<lb/>bestimmt sind, aus den besonderen Umständen des Einzel- 
<lb/>falles entnommen werden. Die Wohnung, welche einem
<lb/>Offizier in der Kaserne oder einem sonstigen Militär- 
<lb/>gebäude aus dem Gesichtspunkte der unausgesetzten Be- 
<lb/>aufsichtigung der dort untergebrachten oder beschäftigten
<lb/>Untergebenen angewiesen ist, kann unbedenklich als zum
<lb/>öffentlichen Dienste bestimmt und als steuerfrei angesehen
<lb/>werden. (Urt II. 2118 v. 28. Okt. 1896.)

<lb/>83. Der Grundsatz, daß jedem Eigentümer die
<lb/>öffentlichrechtliche Pflicht obliegt, sein Grundstück in
<lb/>einem solchen Zustande zu erhalten, daß polizeilich zu
<lb/>schützende öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
<lb/>beruht keineswegs auf speziellen Normen des Allg. Land- 
<lb/>rechts, sondern auf dem Begriff des Eigentums selbst und
<lb/>den allgemeinen Pflichten des Eigentümers, ohne welche
<lb/>eine geordnete menschliche Gemeinschaft überhaupt nicht
<lb/>bestehen kann. Er gilt daher auch im Gebiete des
<lb/>gemeinen Rechts. Seine Anwendung wird aber durch die
<lb/>besondere öffentlichrechtliche Norm ausgeschlossen, nach
<lb/>welcher der zur Fürsorge für den Verkehr auf einem
<lb/>schiffbaren Flusse und dem Leinpfad an demselben Ver- 
<lb/>pflichtete für alle durch die natürlichen Verhältnisse der
<lb/>an den Leinpfad und den Fluß angrenzenden Grundstücke
<lb/>sich ergebenden Gefahren Abhülfe zu schaffen hat. Bedingt
<lb/>lediglich die natürliche Gestaltung der angrenzenden Grund- 
<lb/>stücke die Gefahr für den Leinpfad und ist diese Ge- 
<lb/>staltung überhaupt nur dadurch eine gefährliche, weil an
<lb/>dem Grundstück entlang der Leinpfad angebracht worden
<lb/>ist und ein schiffbarer Fluß vorüberfliefst, so liegt keine
<lb/>Verpflichtung des Eigentümers vor, diese für den Verkehr
<lb/>auf dem Leinpfad und auf dem Flusse vorhandenen Ge- 
<lb/>fahren seinerseits zu beseitigen. Diese Verpflichtung
<lb/>trifft dann vielmehr nur denjenigen, welcher für die
<lb/>Sicherheit des Verkehrs zu sorgen hat. (Urt. IV. 1680
<lb/>v. 28. Okt. 1896.)

<lb/>B. V. und VI. Senat (Staatssteuersachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fuisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(Ein kommen Steuer Sachen.)

<lb/>84. (Ausschließung der unbeschränkten
<lb/>Einkommensbesteuerung durch Aufgebung der
<lb/>preußischen Staatsangehörigkeit, Erwerbung
<lb/>der Staatsangehörigkeit eines anderen Bundes- 
<lb/>staates und Begründung eines Wohnsitzes im
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0223.tif"
                n="207"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 10.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Jurist en-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>207
</p>
            <p>

               <lb/>letzteren.) Die Absicht, sich der preufs. Besteuerung
<lb/>zu entziehen, schliefst, wenn sie auf gesetzlichem Wege —
<lb/>z. B. im Bereiche des Reichsgesetzes wegen Vermeidung
<lb/>der Doppelbesteuerung, vom 13. Mai 1870, durch Auf-
<lb/>gebung der preufs. Staatsangehörigkeit, Erwerbung der
<lb/>Staatsangehörigkeit eines anderen Bundesstaates und Be- 
<lb/>gründung eines Wohnsitzes im Heimatstaate — verwirk- 
<lb/>licht wird, die nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften
<lb/>zutreffende Befreiung von der Steuerpflicht nicht aus. —
<lb/>Hat der Angehörige eines anderen Bundesstaates neben
<lb/>einem Wohnsitz in Preufsen zugleich einen Wohnsitz in
<lb/>seinem Heimatstaate, so ist die unbeschränkte Besteuerung
<lb/>in Preufsen unzulässig. Um ihn zur unbeschränkten Be- 
<lb/>steuerung heranziehen zu können, mufs die Steuerbehörde
<lb/>die Unrichtigkeit seiner Behauptung über das Bestehen
<lb/>des angegebenen Wohnsitzes im Heimatstaate feststellen.
<lb/>Hierbei ist der Begriff des Wohnsitzes im Sinne des § 1
<lb/>Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870 allein ent- 
<lb/>scheidend. Das für den Begriff des bürgerlichen
<lb/>Wohnsitzes maßgebende innere Merkmal des Mittel- 
<lb/>punktes der wirtschaftlichen Thätigkeit kommt für den
<lb/>steuerlichen Wohnsitzbegriff überhaupt nicht in Be- 
<lb/>tracht. Dieser enthält nur äufsere Merkmale, das Inne- 
<lb/>haben einer Wohnung unter äufseren Umständen, aus
<lb/>denen die Absicht der Beibehaltung einer Wohnung an
<lb/>dem betreffenden Orte, also nicht einmal einer bestimmten
<lb/>oder der augenblicklichen Wohnung, zu entnehmen ist.
<lb/>Schon die dauernde Unterhaltung einer möblierten Woh- 
<lb/>nung an einem Orte und deren wiederholte Benutzung
<lb/>sind regelmäßig als ausreichende Merkmale eines Wohn- 
<lb/>sitzes an diesem Orte zu erachten. (Urt. E. XI. c. 82
<lb/>v. 29. Dez. 1896.)

<lb/>85. (Kosten des BerufungsVerfahrens.) Einem
<lb/>Steuerpflichtigen, welcher Berufung eingelegt hat, dürfen
<lb/>die Kosten des Berufungs Verfahrens (§71 des Einkommen- 
<lb/>steuergesetzes) nur dann auferlegt werden, wenn in der
<lb/>Berufungsentscheidung ausdrücklich festgestellt ist, daß
<lb/>und in welchen tatsächlichen Punkten der Steuer- 
<lb/>pflichtige unrichtige Angaben gemacht hat, und daß
<lb/>diese Punkte wesentlich sind. Ein erst nach endgültiger
<lb/>Entscheidung der Sache erlassener nachträglicher
<lb/>Beschluß der Berufungskommission wegen Erstattung der
<lb/>Kosten widerspricht dem bestehenden Rechte, kann aber
<lb/>mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nicht angefochten
<lb/>werden. (Urt. VI. A. 112 v. 3. Okt. 1896.)

<lb/>86. (Verlängerung der Aus schlufs fristen.)
<lb/>Die Verlängerung der Ausschlufsfristen (§ 79 des Ein- 
<lb/>kommensteuergesetzes) kommt bei Einlegung eines Rechts- 
<lb/>mittels demjenigen Steuerpflichtigen zu statten, der beim
<lb/>Beginn des Fristenlaufes abwesend war. (Urt. V. A. 669
<lb/>v. 6. Nov. 1896.)

<lb/>87. (Verlängerung der Ausschlufsfristen und
<lb/>der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen.)
<lb/>Die im § 79 des Einkommensteuergesetzes vorgesehene
<lb/>Verlängerung der Ausschlufsfristen, sowie der Frist zur
<lb/>Abgabe der Steuererklärungen bezieht sich nicht nur auf
<lb/>die vorübergehend, sondern auch auf die dauernd
<lb/>Abwesenden. So beträgt z. B. die letztere Frist für einen
<lb/>wegen eines preufsischen Gewerbebetriebes der beschränkten
<lb/>Steuerpflicht unterliegenden, aber nicht in Preufsen, sondern
<lb/>in einem anderen Bundesstaate wohnenden Steuerpflichtigen
<lb/>nicht 14 Tage, sondern 3 Wochen. (Urt. E. X. f. 8. v.
<lb/>14. Jan. 1897.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Dresden.

<lb/>Mitgeteilt von Tränkner, Oberlandesgerichtsrat, Dresden.

<lb/>7. (Untersuchungs- und Mängelanzeigepflicht
<lb/>nach Art. 347 HOB.) Der Beklagte befand sich zur Zeit
<lb/>der Ablieferung der Waren nicht am Orte seiner Handels- 
<lb/>niederlassung, sondern zur Kur in einem ausländischen
<lb/>Badeorte. Hierher hatte er sich von seinem Geschäfte
<lb/>aus Proben der Waren senden lassen, um sie hier zu
<lb/>untersuchen. Durch die Uebersendung der Proben war
<lb/>eine Verzögerung der Untersuchung und Mängelanzeige
<lb/>entstanden, weshalb die letztere für verspätet angesehen
<lb/>wurde. Es wurde dargelegt:
</p>
            <p>

               <lb/>Allerdings sei dem Käufer unbenommen, die Ware
<lb/>auch an einem anderen Orte als an dem der Ablieferung
<lb/>im Sinne von Art. 347 zu untersuchen. Allein, wenn er
<lb/>dies thue, so dürfe er doch die Mängelanzeige deshalb
<lb/>nicht später bewirken, als sie erfolgen konnte, wenn die
<lb/>Ware nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge ohne Ver- 
<lb/>zug nach der Ablieferung am Ablieferungsorte unter- 
<lb/>sucht worden wäre. Im vorliegenden Falle könne sich
<lb/>Beklagter auch nicht darauf berufen, daß er vor seiner
<lb/>Abreise nach dem auswärtigen Badeort in seinem Ge- 
<lb/>schäfte Anweisung zur unverzüglichen Einsendung von
<lb/>Proben dahin erteilt habe. Denn selbst wenn diese An- 
<lb/>weisung befolgt worden wäre, hätte durch die Ueber- 
<lb/>sendung der Proben und deren Untersuchung außerhalb
<lb/>seines Geschäftes leicht eine Verzögerung eintreten
<lb/>können. Dies hätte sich Beklagter bei Anwendung der
<lb/>ihm obliegenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
<lb/>sagen müssen, und deshalb sei die eingetretene Ver- 
<lb/>zögerung von ihm zu vertreten. Auch der Umstand,
<lb/>daß Beklagter zur Zeit der Ablieferung der Waren
<lb/>am Orte der Ablieferung keinen geeigneten Vertreter
<lb/>gehabt habe, stehe ihm nicht zur Seite. Er hätte unter
<lb/>diesen Umständen, zumal er die Zeit der Ankunft der
<lb/>von ihm bestellten Waren voraussehen konnte, entweder
<lb/>nicht verreisen dürfen, oder vorher einen geeigneten Ver- 
<lb/>treter bestellen müssen, der die Ware rechtzeitig unter- 
<lb/>suchen konnte. (Urt. O. V. 57/94 v. 25. Mai 1895.)

<lb/>8. (Materielle Rechtskraft der Entscheidung.)
<lb/>Kläger erhob Konfessorienklage auf Anerkennung des
<lb/>Bestehens einer Fahrgerechtigkeit. Die Klage war lediglich
<lb/>darauf gestützt, daß der Beklagte mit der zuvor von ihm
<lb/>erhobenen Negatorienklage deshalb abgewiesen worden war,
<lb/>weil die dagegen von dem damaligen Beklagten und jetzigen
<lb/>Kläger geltend gemachte Einrede, daß ihm an dem
<lb/>Grundstücke eine Fahrgerechtigkeit zustehe, für begründet
<lb/>erklärt worden war. Es wurde angenommen, daß die in
<lb/>Rechtskraft übergegangene Entscheidung im Negatorien-
<lb/>streite auch für den gegenwärtigen Konfessorienstreit
<lb/>materielle Rechtskraft geschaffen habe. Insoweit komme
<lb/>es, der Vorschrift in § 293 Abs. 1 CPO. ungeachtet, nicht
<lb/>ausschließlich auf den Wortlaut der Urteilsformel an, die
<lb/>im Negatorienstreite allerdings blos auf Klageabweisung
<lb/>laute. Vielmehr sei der Sinn der Urteilsformel nach
<lb/>Maßgabe der Entscheidungsgründe zu erforschen, da Tenor
<lb/>und Gründe zusammen die Entscheidung bilden. (Entsch.
<lb/>RG. in Civils. XXXIII, S. 4.) Im vorliegenden Falle gehe
<lb/>aus den Entscheidungsgründen des klageabweisenden Ur- 
<lb/>teils im Vorprozesse (Negatorienstreite) klar hervor, daß
<lb/>die Negatorienklage deshalb abgewiesen worden sei, weil
<lb/>die Einrede des Beklagten im Vorprozesse, es stehe ihm
<lb/>eine Fahrgerechtigkeit zu, als wahr angenommen worden
<lb/>sei. Deshalb müsse in der Klageabweisung der Aus- 
<lb/>spruch erblickt werden, daß die behauptete Dienstbarkeit
<lb/>zu Recht bestehe. Es könne daher, nachdem das Urteil
<lb/>im Vorprozesse rechtskräftig geworden sei, der frühere
<lb/>Negatorienkläger das angebliche Nichtbestehen der Dienst- 
<lb/>barkeit in einem neuen Rechtsstreite nicht nochmals
<lb/>geltend machen. (Urt. O. V. 54 v. 28. Dez. 1895.)

<lb/>VI. Oberlandesgericht Rostock.

<lb/>Mitgeteilt von Oberlandesgerichtsrat Dr. v. Buchka, Rostock.

<lb/>3. (Unzulässigkeit des dinglichen Arrestes bei
<lb/>nicht Vorhandenem Mobiliarvermögen und über- 
<lb/>schuldetem Immobiliarvermögen des Schuldners.)
<lb/>Auf Antrag des Klägers war wegen einer demselben zu- 
<lb/>stehenden vollstreckbaren Forderung der dingliche Arrest
<lb/>gegen den Beklagten angeordnet und durch Beschlagnahme
<lb/>zweier dem Beklagten gehörender Grundstücke vollzogen.
<lb/>Der Beklagte besaß weitere pfandbare Vermögensobjekte
<lb/>nicht und hatte glaubhaft gemacht, daß die genannten
<lb/>beiden Grundstücke bereits so hoch mit Hypotheken- 
<lb/>forderungen belastet seien, daß von der Verwertung der- 
<lb/>selben im Wege der Zwangsversteigerung ein lieber schuß
<lb/>über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten
<lb/>war. Auf erhobenen Widerspruch des Beklagten hob das
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0224.tif"
                n="208"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>208
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg
</p>
            <p>

               <lb/>OLGericht in der Berufungsinstanz den Arrest auf mit
<lb/>folgender Begründung: Für die Frage, ob der Arrest zu

<lb/>bestätigen sei, ist die zur Zeit der Verkündung des Urteils
<lb/>gegebene Sachlage entscheidend. (Entsch. des RG. Bd. 27,
<lb/>S. 425 ff.) Der vom Landgericht erkannte dingliche Arrest
<lb/>ist daher nur dann aufrecht zu erhalten, wenn zu solcher
<lb/>Zeit zu besorgen ist, dafs ohne dessen Verhängung die
<lb/>Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert
<lb/>werden würde. Der Arrest ist demnach jedenfalls nicht
<lb/>gerechtfertigt, wenn zu der angegebenen Zeit auch trotz
<lb/>der Verhängung desselben eine. Vollstreckung des Urteils
<lb/>ausgeschlossen ist, mit anderen Worten, wenn eine sofort
<lb/>erfolgende Zwangsvollstreckung dem Arrestkläger Mittel
<lb/>zu seiner Befriedigung nicht zu gewähren vermag. So
<lb/>aber liegt die Sache hier. Denn die beiden Grundstücke
<lb/>des Beklagten bilden ein ExekutionsObjekt für den Kläger
<lb/>nicht und ihre Verfassung, von der er Gefahr befürchtet,
<lb/>entzieht ihm daher nichts. Seine vom Beklagten bestrittene
<lb/>Behauptung, dafs er die Arresthypothek sofort für 1500
<lb/>bis 2000 Mark an einen Dritten verkaufen könne, hat der
<lb/>Kläger nicht glaubhaft gemacht, und der Umstand, dafs
<lb/>möglicherweise ein Dritter etwa in der Hoffnung, es werde
<lb/>der Käufer der Grundstücke zur Beseitigung von Weiterungen
<lb/>eine Abfindung zahlen, ein solches Gebot abgegeben hat,
<lb/>kann die Annahme, dafs die Grundstücke einen die Intabu-
<lb/>lata übersteigenden Wert nicht besitzen, nicht entkräften.
<lb/>(Urt. v. 11. Aug. 1896.)

<lb/>VII. Oberlandesgericht Kolmar.

<lb/>Mitgeteilt von Doemling, Oberlandesgerichtsrat, Kolmar.

<lb/>3. Ueber die Folgen des Uebergangs von
<lb/>Wechselprozessen zum ordentlichen Verfahren
<lb/>und über die Beweislast in Bezug auf das einem
<lb/>gültigen Wechsel zu Grunde liegende civilrechtliche Ver- 
<lb/>hältnis äufsert sich ein Urt. des OLG.: Kläger, welcher
<lb/>ursprünglich im Wechselprozesse geklagt hatte, ist in- 
<lb/>zwischen zum ordentlichen Verfahren übergangen. Allein
<lb/>dieser Schritt hat nur prozessuale Folgen, namentlich in
<lb/>Bezug auf die Beschränkungen bei Benutzung der Beweis- 
<lb/>mittel und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urt. nach
<lb/>sich gezogen. Dagegen hat sich Kläger hiermit keines- 
<lb/>wegs des Rechtes begeben, seinen Wechselanspruch als
<lb/>solchen zu verfolgen, und es müssen deshalb im vor-
<lb/>würfigen Falle die Beziehungen unter den Parteien in
<lb/>erster Reihe nach Wechselrecht beurteilt werden. (Staub,
<lb/>WO. II. Aufl. § 70 S. 202.) Wechselrechtlich aber haftet
<lb/>Beklagter als Acceptant für die ganze Wechselsumme.
<lb/>Allerdings kann derselbe gegenüber dem Kläger als ur- 
<lb/>sprünglichen Wechselgläubiger auf das dem Wechsel zu
<lb/>Grunde liegende civilrechtliche Verhältnis zurückgreifen
<lb/>und seine bez. Einwendungen im ordentl. Verfahren ohne
<lb/>weitere Einschränkung geltend machen. Allein anderseits
<lb/>trifft in dieser Beziehung im Hinblick auf den dem Kläger
<lb/>zur Seite stehenden wechselrechtlichen Titel den Beklagten
<lb/>in jeder Beziehung die Beweislast. (Staub a. a. O. § 69
<lb/>S. 201 u. 202.) (Urt. I. CS. v. 11. Dez. 1896.)

<lb/>4. (Zur Geb.Ordn. für R.-A.) Wenn in einer
<lb/>noch nicht am Prozefsgerichte anhängigen Rechtssache,
<lb/>z. B. einer Erbschaftsangelegenheit, die Absicht der im
<lb/>entgegengesetzten Interesse Beteiligten in erster Reihe
<lb/>darauf gerichtet ist, dass die zur Wahrnehmung ihrer
<lb/>Rechte beigezogenen Anwälte eine gütliche Einigung
<lb/>erzielen, und nur für den Fall, dass die eingeleiteten
<lb/>Vergleichsunterhandlungen scheitern, die Durchführung
<lb/>eines Rechtsstreites in Aussicht genommen wird, so finden,
<lb/>falls es zum Vergleiche kommt, auf die bezügliche Thätigkeit
<lb/>der Anwälte nicht die Bestimmungen der Geb.O. f. R.-A.,
<lb/>insbesondere die Vorschrift in § 13 Ziff. 3, sondern die
<lb/>Grundsätze des für den betreffenden Anwalt maßgebenden
<lb/>Landrechts Anwendung. Die Richtigkeit dieser Ansicht
<lb/>ergiebt sich aus den einschlägigen, im Kommentar v. Walter,
<lb/>III. Aufl., § 37 S. 324 IVc mitgeteilten, mit dem Wort- 
<lb/>laute des § 1 GO. wohl zu vereinbarenden Kommissions- 
</p>
            <p>

               <lb/>verhandlungen. Die v. Walter in Abs. V a. a. O. für seine
<lb/>abweichende Ansicht angezogene Vorschrift in § 37
<lb/>Abs. 3 GO. bezieht sich nur auf die Fälle der §§471
<lb/>und 571 CPO. Das Urteil des II. Strafsen. des RG.
<lb/>v. 5. Okt. 1886 — Beil. z. Reichsanzeiger 1886, S. 420 ff. —-
<lb/>befaßt sich lediglich mit §47 Geb. O. (Urt. I. v. 3. Juli 1896.)

<lb/>VIII. Oberlandesgericht Hamburg.

<lb/>Mitgeteilt von Oberlandesgerichtsrat Dr. Mittelstein, Hamburg.

<lb/>7. (Bestrafung ungebührlicher Ausdrücke in
<lb/>an das Gericht gerichteten Schriftsätzen.) Nach
<lb/>gemeinem Recht ist das Gericht befugt, ungebührliches
<lb/>Verhalten in schriftlichen Eingaben an das Gericht durch
<lb/>Verweis oder Geldstrafe zu ahnden. Diese Befugnis ist
<lb/>weder durch das Gerichtsverfassungsgesetz noch durch die
<lb/>Rechtsanwaltsordnung aufgehoben resp. überflüssig ge- 
<lb/>macht. (Beschl. I. Civ.-S. v. 16. Nov. 1896, Bf. C. I. 45/96.)

<lb/>8. (Unfall im Sinne von Versicherungs-
<lb/>polizen.) a) Ein Kellner hat sich, als er sich bückte,
<lb/>um die einem Gaste entfallene Cigarre vom Boden aufzu- 
<lb/>heben, ein Band im Knie gezerrt und war infolgedessen
<lb/>längere Zeit erwerbsunfähig. Dieser Thatbestand be- 
<lb/>gründet nicht eine Krankheit, sondern einen Unfall im
<lb/>Versicherungssinn, denn eine „äußere gewaltsame“ Ver- 
<lb/>letzung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Ver- 
<lb/>letzung durch eine von außen auf den Körper des Ver*
<lb/>sicherten eindringende Gewalt hervorgerufen ist, sondern
<lb/>es kann dieselbe ebensowohl auch durch eine eigene
<lb/>Bewegung des Versicherten, durch Fallen, Ausgleiten oder
<lb/>dergleichen herbeigeführt sein, und auch das kann nicht
<lb/>entscheidend sein, ob der Kläger schließlich gegen einen
<lb/>harten Körper (den Fußboden) gestoßen und dadurch
<lb/>seine Verletzung bewirkt worden ist, oder ob diese letztere
<lb/>schon durch die vorausgegangene Bewegung hervor- 
<lb/>gerufen wurde. (Zwisch.-Urt. II. Civ.-Sen. v. 28. Nov.
<lb/>1896, Bf. II 188/96.)

<lb/>b) Der Kläger ist Weinhändler und hat sich eine
<lb/>Zerreissung der Sehnenscheide am rechten Handgelenk
<lb/>zugezogen dadurch, dafs er in seiner Weinstube einen
<lb/>Stuhl aufhob und umsetzte. Das ist zunächst ein Unfall
<lb/>im Sinn des Versicherungsvertrages. Denn nach § 1 der
<lb/>Bedingungen ist Unfall „jede Beschädigung des Körpers . . .,
<lb/>von welcher der Versicherte durch ein äußeres, mit
<lb/>mechanischer Gewalt wirkendes, plötzlich und unabhängig
<lb/>von seinem Willen ein tretendes Ereignis betroffen wird.“
<lb/>Dieses äußere und mit mechanischer Gewalt wirkende
<lb/>Ereignis ist hier die plötzliche und nicht gewollte Ein- 
<lb/>wirkung des in der Schwebe bewegten Stuhles auf das
<lb/>verletzte Handgelenk, das in einer unglücklichen Wendung
<lb/>nicht hat der zerrenden Schwerkraft des Stuhles wider- 
<lb/>stehen können. Auch hat der Kläger diesen Unfall nicht
<lb/>„mutwillig“, d. h. in!fahrlässigem Mutwillen herbeigeführt.
<lb/>(Urt. I. Civ.-Sen. v. 30. Nov. 1896, Bf. I 260/96.)

<lb/>9. (Verstümmeltes Telegramm.) Die vom
<lb/>Reichsgericht, Entsch. 28 S. 16 ff., aufgestellten Grund- 
<lb/>sätze sind Auslegungsregeln über die Bedeutung und
<lb/>Wirkung von Handlungen bei Abschließung von Handels- 
<lb/>geschäften unter Abwesenden, und können nicht ausgedehnt
<lb/>werden auf alle und jede telegraphischen Mitteilungen
<lb/>unter Kaufleuten, welche garnicht die Abschließung von
<lb/>Handelsgeschäften zum Gegenstand haben. Es kann dem
<lb/>Absender eines Telegramms, der überhaupt keine auf ein
<lb/>Rechtsgeschäft mit dem Empfänger abzielende Erklärung
<lb/>abgegeben hat, nicht der Wille unterstellt werden, dafs er,
<lb/>wenn infolge unrichtiger Uebermittlung sein Telegramm
<lb/>von dem Empfänger als rechtsgeschäftliche Willenserklärung
<lb/>aufgefaßt werden kann und aufgefaßt wird, solche ganz
<lb/>außerhalb seines Willens, seiner Erwartung und Berechnung
<lb/>liegende Erklärung als seine Erklärung gelten lassen und
<lb/>alle Konsequenzen der unrichtigen Wiedergabe auf sich
<lb/>nehmen werde. (Urt. I. Civ.-Sen. v. 8. März 1897
<lb/>Bf. I 15/97.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Stanb. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
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             n="209"
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         <div xml:id="d63665e72976">
            <head>Nummer 11. Berlin, den 1. Juni 1897</head>
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               <head>Abhandlungen</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Bedeutung des staatlichen Genehmigungsrechts für die kaufmännischen Börsen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Jastrow, Hermann">Von Amtsgerichtsrat Hermann Jastrow</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0225--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer u.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den i. Juni 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>DR. P. LABAND, Dr. M. STENGLEIN, Dr. h. staub,

<lb/>Professor. Reichsgerichtsrat. Rechtsanwalt.

<lb/>- Verlag von Otto Liebmann, Berlin. -
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition : Berlin W. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.

<lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur 9 mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Bedeutung des

<lb/>staatlichen Genehmigungsreehts für die
<lb/>kaufmännischen Börsen.

<lb/>Von Amtsgerichtsrat Hermann Jastrow, Berlin.

<lb/>Die Frage, in wieweit kaufmännische Ver- 
<lb/>einigungen als Börsen anzusehen und für genehmigungs- 
<lb/>pflichtig zu erachten sind, ist gegenwärtig in ein
<lb/>neues akutes Stadium getreten durch das Verlangen
<lb/>des Oberpräsidenten von Berlin, dafs die im
<lb/>Berliner Feenpalast tagende freie Vereinigung der
<lb/>Produktenhändler ihm eine Börsenordnung zwecks
<lb/>Genehmigung einreichen solle. Geber die einschlä- 
<lb/>gigen Fragen ist schon so vielfach diskutiert, sie
<lb/>sind insbesondere auch bereits in dieser Zeit- 
<lb/>schrift und von so hervorragender Seite erörtert
<lb/>worden,1) dafs ich die wiederholte Erörterung nur
<lb/>damit rechtfertigen kann, dafs ich meine, die Haupt- 
<lb/>frage auf eine wesentlich andere Grundlage stellen
<lb/>zu sollen, als es in den juristischen Kreisen bisher
<lb/>meistens geschehen ist. Der Ausgangspunkt der
<lb/>Erörterungen war bisher überwiegend folgender:
<lb/>man müsse untersuchen, was eine Börse ist; wenn
<lb/>man dieses gefunden hat, dann müsse man fragen,
<lb/>ob die Versammlung im Feenpalast unter den ge- 
<lb/>fundenen Begriff fällt, und wenn auch diese Frage zu
<lb/>bejahen ist, dann sei damit die Genehmigungspflicht
<lb/>der Versammlung erwiesen. Mit anderen Worten:
<lb/>man nimmt an, dafs die Genehmigungspflicht für
<lb/>Börsen die Bedeutung hat, dafs Börsen, die nicht
<lb/>genehmigt sind, nicht zu dulden sind. Namentlich
<lb/>Wiener hat in der „Deutschen Juristen-Zeitung“
<lb/>dieser Auffassung Ausdruck gegeben. Die Ansicht
<lb/>scheint mir indessen durchaus bedenklich.

<lb/>Die Vorschrift im Reichsbörsengesetz über
<lb/>die Genehmigungspflicht der Börsen ist den Be- 
<lb/>stimmungen des früheren preufsischen Rechts nach- 
<lb/>gebildet, Das preufsische Einführungsgesetz zum
<lb/>HGB. v. 24. Juni 1861 schrieb vor (Art. 3 § 1):

<lb/>„Die Errichtung einer Börse kann nur mit
<lb/>Genehmigung des HändeIsministers erfolgen.“

<lb/>Das Börsengesetz v. 22. Juni 1896 bestimmt (§ 1):


<lb/>i) Vgl. Gustav Cohn in No. 4 und Wiener in No. 8 dieses Jahr- 
<lb/>ganges. [Anm. während des Druckes: s. jetzt auch die Zusammen- 
<lb/>stellung von Ring im Jurist. Litteraturblatt No. 5 v. 18. Mai 1897:]
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Die Errichtung einer Börse bedarf der
<lb/>Genehmigung der Landesregierung.“

<lb/>Es soll deshalb hier untersucht werden:

<lb/>1. welches in Bezug auf die Genehmi- 
<lb/>gungspflicht der Rechtszustand in Preufsen
<lb/>bis zum Erlafs des Reichsbörsengesetzes war?

<lb/>2. welche Aenderungen dieses Zustandes
<lb/>das Börsengesetz bewirkt hat?

<lb/>I.

<lb/>In Preufsen konnte die Vorschrift des Art. 3
<lb/>§ 1 des Einf.-Ges. zum HGB. die Bedeutung, dafs
<lb/>eine nicht genehmigte Börse verboten werden dürfe,
<lb/>staatsrechtlich gar nicht haben. Denn wie man auch
<lb/>den Begriff der Börse im einzelnen definieren mag,
<lb/>soviel ist ganz sicher: eine Börse ist eine Ver- 
<lb/>sammlung von Händlern zu Zwecken des Handels,
<lb/>oder ein Verein von Händlern zu solchem Zweck.
<lb/>Diese Organisationen unterliegen aber in erster
<lb/>Reihe den Garantieen der preufsischen Verfassung
<lb/>über das Versammlungs- und Vereinsrecht. Nun
<lb/>bestimmt die preufsische Verfassung:

<lb/>„Art. 29. Alle Preufsen sind berechtigt,
<lb/>sich ohne vorgängige obrigkeitliche
<lb/>Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in ge- 
<lb/>schlossenen Räumen zu versammeln.

<lb/>Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf
<lb/>Versammlungen unter freiem Himmel, welche
<lb/>auch in Bezug auf vorgängige obrigkeitliche
<lb/>Erlaubnis der Verfügung des Gesetzes unter- 
<lb/>worfen sind.

<lb/>Art. 30. Alle Preufsen haben das Recht,
<lb/>sich zu solchen Zwecken, welche den Straf- 
<lb/>gesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften
<lb/>zu vereinigen.

<lb/>Das Gesetz regelt insbesondere zur Auf- 
<lb/>rechterhaltung der. öffentlichen Sicherheit die
<lb/>Ausübung des in diesem und in dem vor- 
<lb/>stehenden Artikel (29) gewährleisteten Rechts.

<lb/>Politische Vereine können Beschränkungen
<lb/>und vorübergehenden Verboten im. Wege der
<lb/>Gesetzgebung unterworfen werden.“

<lb/>Da nun die Börsen friedliche Zusammenkünfte
<lb/>sind, da Waffen in denselben nicht getragen werden,
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0226.tif"
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                  <p>

                     <lb/>210
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>da sie in geschlossenen Räumen abgehalten werden1 2),
<lb/>da ihr Zweck, nämlich der Handelsbetrieb, keinem
<lb/>Strafgesetz zuwiderläuft, so erfreuten sich diese Ein- 
<lb/>richtungen des Schutzes der Art. 29 u. 30 der Ver- 
<lb/>fassung. Der Art. 29 garantiert ihnen, dafs ihre
<lb/>Versammlungen „ohne obrigkeitliche Erlaub- 
<lb/>nis“ stattfinden dürfen und der Art. 30 garantiert
<lb/>dasselbe für die ganze Vereinsorganisation. Die
<lb/>preufsischen Gesetze durften zwar die Ausübung
<lb/>des Rechtes näher regeln, aber sie durften das
<lb/>Recht der Versammlung oder Vereinigung selbst nicht
<lb/>verbieten, oder was dasselbe ist, es unter Genehmigung
<lb/>stellen: ein Genehmigungsrecht ist immer ein Ver- 
<lb/>tretungsrecht 2). Politische Vereine, für welche
<lb/>gesetzliche Beschränkungen zugelassen sind, sind
<lb/>die Börsen gleichfalls nicht. Mithin war in Preufsen
<lb/>der Zustand verfassungsrechtlich dahin garantiert,
<lb/>dafs Versammlungen und Vereinigungen der Händler
<lb/>zu Handelsbetrieben keiner Genehmigung der Behörde
<lb/>unterstellt werden durften. Ein preufsisches Gesetz,
<lb/>welches das Gegenteil bestimmen wollte, wäre ver- 
<lb/>fassungswidrig gewesen. Eine Verfassungsverletzung
<lb/>kann aber dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
<lb/>Der Sinn des Gesetzes kann deshalb der nicht
<lb/>sein, dafs die Versammlungen und Vereinigungen
<lb/>der Händler einer Genehmigungspflicht unter- 
<lb/>stellt worden wären3). Vielmehr ist der Sinn ein
<lb/>völlig anderer. Die kaufmännischen Börsen sind
<lb/>nämlich im Gesetz mit einer Reihe von Privilegien
<lb/>begabt, und namentlich ist dies im HGB. und im Ein- 
<lb/>führungsgesetz zu demselben geschehen. Wirerwähnen
<lb/>nur die Bedeutung des „Börsenpreises“ für eine Reihe
<lb/>handelsrechtlicher Transaktionen4) und die Ab- 
<lb/>änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die
<lb/>Erfüllungszeit im Wege der Börsenordnungen5). Es
<lb/>war völlig natürlich, dafs der Staat sich für Ein- 
<lb/>richtungen dieser Art, denen er rechtliche Wirksamkeit
<lb/>in seinen Gerichten beilegen wollte, ein Genehmigungs- 
<lb/>recht vorbehielt. Dies konnte er ohne jede Ein- 
<lb/>schränkung des verfassungsmäßig garantierten Ver-
<lb/>sammlungs- und Vereinsrechtes thun, indem er
<lb/>nämlich sagte: als Börsen erkenne er nur diejenigen
<lb/>Vereinigungen an, welche er, der Staat, als solche
<lb/>genehmigt; alle anderen mögen des freien Vereinigungs- 
<lb/>rechtes sich bedienen; aber sie seien keine Börsen.
<lb/>Und dies kann in der That nur der Sinn des
<lb/>Art. 3 § 1 sein. Die Worte:
</p>
                  <p>

                     <lb/>J) Von etwaigen Börsen unter freiem Himmel wollen wir hier
<lb/>nicht sprechen. Diese haben allerdings eine etwas andere Rechts- 
<lb/>stellung.


<lb/>2) Ob die gesetzlichen Modalitäten für Versammlungen und
<lb/>Vereine (V. v. 11. März 1850 §§ 1 ff.) auf die Börsen Anwendung finden,
<lb/>hängt davon ab, ob die Versammlungen der Börse als solche zu
<lb/>erachten sind, in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder be- 
<lb/>raten werden, bzw. ob die ganze Vereinsorganisation „eine Einwirkung
<lb/>auf öffentliche Angelegenheiten bezweckt*. Die Frage ist wohl un- 
<lb/>bedenklich zu verneinen. Indessen! ist sie von ganz untergeordneter
<lb/>Bedeutung. Denn die Vorschriften des Vereinsgesetzes kommen auf
<lb/>blofse Formalien, hauptsächlich auf eine Anmeldungspflicht hinaus.


<lb/>3) Es ergiebt sich auch aus den Gesetzesmaterialien nirgend
<lb/>eine derartige Absicht. Vgl. die Landtagsverhandlungen über die
<lb/>Entwürfe z. HGB. und EG. (Berlin, bei Decker 1861) S. 254, 433,
<lb/>610, 672.


<lb/>4) HGB. Art. 311, 343, 353 u. a.


<lb/>6) Art. 331 ebenda.
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Die Errichtung einer Börse kann nur mit
<lb/>Genehmigung des Handelsministers erfolgen“,
<lb/>haben deshalb gar keine andere Bedeutung, als ob
<lb/>sie sagten:

<lb/>„Eine Börse im Sinne des Gesetzes ist
<lb/>immer nur dann vorhanden, wenn eine Ver- 
<lb/>einigung vom Handelsminister als eine Börse
<lb/>genehmigt worden ist.“

<lb/>Eine Definition der Börse lediglich im inneren
<lb/>Gehalt der entwickelten Thätigkeit zu suchen, mag für
<lb/>den wirtschaftlichen Begriff der Börse möglich sein.
<lb/>Für den juristischen Begriff der Börse im Sinne
<lb/>des preufsischen Rechts mufs dieses Verfahren da- 
<lb/>gegen als im Ausgangspunkt unrichtig angesehen
<lb/>werden. Hier ist eine Börse immer nur diejenige
<lb/>Vereinigung, welche der Handelsminister als Börse
<lb/>genehmigt1).

<lb/>Dieses Ergebnis ist auch nicht im mindesten
<lb/>befremdlich. Es läfst sich ganz das gleiche an
<lb/>einem anderen Gesetze demonstrieren, bei welchem
<lb/>kein Jurist die Richtigkeit bezweifeln wird. Das
<lb/>preufsiche Gesetz über die Handelskammern vom
<lb/>24. Februar 1870 bestimmt:

<lb/>„§ 1. Die Handelskammern haben die
<lb/>Bestimmung, die Gesamtinteressen der Handel-
<lb/>und Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzu- 
<lb/>nehmen, insbesondere die Behörden in der
<lb/>Förderung des Handels und der Gewerbe
<lb/>durch tatsächliche Mitteilungen, Anträge und
<lb/>Erstattung von Gutachten zu unterstützen.

<lb/>§ 2. Die Errichtung einer Handelskammer
<lb/>unterliegt der Genehmigung des Handels- 
<lb/>ministers . . . .“

<lb/>Setzen wir nun den Fall, dafs sich in Berlin
<lb/>ein Verein bildet, welcher seinen statutarischen
<lb/>Zweck dahin festsetzt, dafs er die Gesamtinteressen
<lb/>von Handel und Gewerbe in Berlin wahrnehmen,
<lb/>insbesondere die Behörden in der Förderung des
<lb/>Handels u. s. w. unterstützen wolle. Wird
<lb/>irgend Jemand auf den Gedanken kommen, zu
<lb/>sagen: dieser Verein sei eine Handelskammer,

<lb/>und da Handelskammern nur mit Genehmigung
<lb/>des Handelsministers errichtet werden dürfen, müsse
<lb/>der Verein verboten werden? Unzweifelhaft nicht!
<lb/>Man wird vielmehr umgekehrt sagen: dieser Verein
<lb/>ist keine Handelskammer, weil er eben nicht als
<lb/>solche errichtet und genehmigt ist; er darf sich
<lb/>auch nicht als Handelskammer bezeichnen, weil
<lb/>das eine Täuschung sein würde; aber seine

<lb/>Für Märkte und Messen ist der Rechtszustand etwas anders,
<lb/>da diese regelmäfsig unter freiem Himmel abgehalten werden oder aber
<lb/>sich ganz und gar als obrigkeitliche Veranstaltungen charakterisieren. Der
<lb/>Fall, dafs ein Privatmann einen Markt in geschlossenen und verdeckten
<lb/>Räumen veranstaltet, ist seitErlafs der preufsischen Verfassung vielleicht
<lb/>gar nicht vorgekommen. Jetzt sind übrigens betreffs der Märkte
<lb/>und Messen lediglich die §§ 64 ff. der Gewerbe-Ordnung mafsgebend.
<lb/>Unter deren Herrschaft hat das preufsische Oberverwaltungsgericht
<lb/>dahin entschieden, dafs Privatmärkte einer Genehmigung überhaupt
<lb/>nur dann bedürfen, wenn für den Markt die Vorrechte der öffentlichen
<lb/>Märkte, namentlich in Ansehung des Hausierhandels in Anspruch
<lb/>genommen werden. Vgl. die Ausführungen in der Entsch. des
<lb/>Oberverwaltungsgerichts Bd. 15 S. 373 und namentlich das Urt. v.
<lb/>17. Sept. 1891 (Entsch. Bd. 21 S. 343). Diese Auffassung deckt sich
<lb/>ganz genau mit der im Text betreffs der Genehmigungspflicht für
<lb/>die Börsen vertretenen.
</p>

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                      n="211"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0227--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 11.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>211
</p>
                  <p>

                     <lb/>Existenz als Verein wird niemand in Frage stellen
<lb/>wollen. Weshalb sollte aber der Art. 3 § 1 des
<lb/>Einf.-Ges. HGB. nicht ebenso auszulegen sein?
<lb/>Man könnte über die Auslegung vielleicht
<lb/>zweifeln, wenn man nach wiese, dafs auch die
<lb/>entgegengesetzte Auslegung mit der preufsischen
<lb/>Verfassung vereinbar ist. Mufs man aber die Prä- 
<lb/>misse zugeben, dafs eine Einschränkung der kauf- 
<lb/>männischen Vereinigungsfreiheit im Sinne einer
<lb/>Genehmigungspflicht in Preufsen verfassungsrechtlich
<lb/>unzulässig war, dann mufs man die diesseitige Aus- 
<lb/>legung adoptieren, weil sie die rechtlich allein
<lb/>zulässige ist.

<lb/>Die hier verteidigte Auslegung vertritt auch
<lb/>Lehrend in seinem Lehrbuch des Handelsrechts
<lb/>1886 Bd. I, Abt. I, S. 427. Dort heilst es:

<lb/>„In Deutschland ist zur Errichtung einer Börse
<lb/>überall Staatsgenehmigung erforderlich. Nur
<lb/>die auf Grund staatlicher Genehmigung statt- 
<lb/>findenden Versammlungen werden als Börsen- 
<lb/>vereine anerkannt. Andere Versammlungen
<lb/>zu gleichem Zwecke (Kulisse, Winkel- 
<lb/>börsen) sind unter die allgemeinen
<lb/>Bestimmungen des Vereinsrechts
<lb/>fallende Privatvereinigungen.“

<lb/>Eine entgegengesetzte Stimme aus der Litteratur
<lb/>des früheren preufsischen Rechts ist mir nicht
<lb/>bekannt geworden. Geber die geübte Praxis ist wenig
<lb/>Zuverlässiges bekannt. Dafs aber nicht ge- 
<lb/>nehmigte Börsenversammlungen unter verschiedenen
<lb/>Formen (Frühbörsen, Abendbörsen oder als Börsen
<lb/>einzelner Handelszweige wie Lumpenbörsen u. dgl.)
<lb/>geduldet worden sind, ist wohl ganz sicher. Dem
<lb/>Meyer’schen Konversations-Lexikon (Bd. 3 S. 298)
<lb/>entnehme ich allerdings die Notiz, dafs in Berlin
<lb/>früher eine Sonntagsbörse unter dem Namen
<lb/>„Privatverkehr“ bestanden hat und dafs diese
<lb/>polizeilich untersagt worden ist. Allein diese mut-
<lb/>mafslich unter dem Gesichtspunkt der Sonntags- 
<lb/>ruhe veranlagte Mafsregel würde nichts beweisen.
<lb/>Denn wenn auch das Versammlungsrecht im
<lb/>Allgemeinen auch an Sonntagen geübt werden darf,
<lb/>so wird doch eine Thätigkeit, deren Vornahme am
<lb/>Sonntag verboten ist, nicht dadurch erlaubt, dafs
<lb/>man sie in der Form einer Versammlung übt.
<lb/>Betrieb die Sonntagsbörse eine Form des Handels,
<lb/>welche gegen die bestehenden Verordnungen über
<lb/>die Sonntagsfeier verstiefs, dann war ihr Zweck ein
<lb/>gegen das Strafgesetz verstoßender (vgl. StGB.
<lb/>§ 366 No. 1). Damit verlor sie den Schutz der
<lb/>Art. 29. 30. der Verfassung und rechtfertigte aller- 
<lb/>dings ein Einschreiten1).

<lb/>Wir resümieren das bisherige Ergebnis dahin:

<lb/>In Preufsen hatte bis zum Erlafs des
<lb/>Reichsbörsengesetzes die Genehmigung
<lb/>einer Börse nur die Bedeutung einer
<lb/>Verleihung der Börsenrechte. Dagegen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Es wäre sehr erwünscht, wenn die zuständigen Stellen über
<lb/>die gegen die Winkelbörsen bisher geübte Praxis etwas veröffent- 
<lb/>lichen würden. Mutmafslich findet sich Material hierüber in den
<lb/>Archiven der kaufmännischen Korporationen oder Handelskammern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>bestand kein behördliches Recht, nicht
<lb/>genehmigte kaufmännische Vereini- 
<lb/>gungen unter dem Gesichtspunkt, dafs
<lb/>sie Börsen seien, zu verbieten.

<lb/>II.

<lb/>Wir gehen zur zweiten Frage über: Was hat

<lb/>das Reichsbörsengesetz an dem bisherigen preufsischen
<lb/>Zustande geändert? Anzuerkennen ist vorweg, dafs
<lb/>das Reichsgesetz zu solchen Aenderungen nach allen
<lb/>Richtungen hin kompetent und durch Bestimmungen
<lb/>der preufsischen Verfassung in keiner Weise beschränkt
<lb/>war. Denn nach Art. 4 No. 2 der Reichsverfassung
<lb/>gehört die gesamte Handelsgesetzgebung und nach
<lb/>Art. 4 No. 16 ebenda auch das gesamte Vereinsrecht
<lb/>zur Kompetenz des Reiches. Zulässig wäre es
<lb/>deshalb unzweifelhaft gewesen, dafs das Reich über
<lb/>die Genehmigungspflicht der Börsen andere Grund- 
<lb/>sätze auf stellte und dafs es vorschrieb, gewisse kauf- 
<lb/>männische Vereinigungen seien zu verbieten, wenn
<lb/>sie nicht genehmigt sind. Die preußische Verfassung
<lb/>bildete kein Hindernis hierfür. Aber ob das Reich
<lb/>solches hat bestimmen wollen, das ist eben die
<lb/>Frage. Das Reichsbörsengesetz enthält aller- 
<lb/>dings einen anderen Aufbau des Börsenrechts,
<lb/>als er bisher in den einzelnen Staaten bestanden
<lb/>hat. Aber gerade im Punkte der Genehmigung der
<lb/>Börsen ist dies nicht der Fall. Schon der — ein- 
<lb/>gangs mitgeteilte —■ Wortlaut des § 1 des Börsen- 
<lb/>gesetzes ergiebt, dafs die Vorschrift sich das
<lb/>bisherige preußische Recht zum Vorbild genommen
<lb/>hat. Die Motive lassen aber über die Gleich- 
<lb/>wertigkeit beider Vorschriften gar keinen Zweifel. Es
<lb/>heißt daselbst:l)

<lb/>„An den großen deutschen Börsenplätzen
<lb/>sind durchweg Börsen für Effekten und Waren
<lb/>vorhanden . . Die rechtliche und geschichtliche
<lb/>Grundlage, auf welcher diese Börsen beruhen,
<lb/>zeigt äußerlich bedeutende Verschiedenheiten.
<lb/>Indes bestehen . . . doch fast überall Bestim- 
<lb/>mungen über die Handhabung und Beaufsich- 
<lb/>tigung des Börsenbetriebes. Die wesentlichen
<lb/>Merkmale sind nach beiden Richtungen hin
<lb/>aus den nachfolgenden Einzelheiten zu ent- 
<lb/>nehmen.“

<lb/>Alsdann folgen kurze Notizen über den Zustand
<lb/>in den einzelnen deutschen Staaten, aus denen zu
<lb/>bemerken ist, dafs es nur zwei Staaten sind, welche
<lb/>feste und positive Gesetze über die staatliche Ge- 
<lb/>nehmigung besaßen, in den übrigen gab es entweder
<lb/>gar keine Vorschriften, oder es war nur die Aufsicht
<lb/>über gewisse einzelne Punkte geregelt. Die er- 
<lb/>wähnten beiden Staaten sind Preufsen und Württem- 
<lb/>berg. Die Motive bringen denn auch nur von diesen
<lb/>beiden Staaten die gesetzlichen Vorschriften zum
<lb/>Abdruck. Aus Preufsen ist der Art. 3 §§ 1 u. 2 des
<lb/>Einf.-Ges. z. HGB., aus Württemberg der Art. 12
<lb/>des dortigen Einf.-Ges. z. HGB. mitgeteilt. Der
<lb/>letztere hat haarscharf gerade die diesseitige Auf- 
<lb/>fassung approbiert. Er bestimmt nämlich:
</p>
                  <p>

                     <lb/>Drucksachen des Reichstages 1895/96 No. 14 S. 18 ff.
</p>

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                      n="212"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0228--><p/>
                  <p>

                     <lb/>212
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Zur Feststellung von Börsenpreisen im
<lb/>Sinne des HGB. sind nur diejenigen Vereine
<lb/>von Kaufleuten als geeignet anzusehen, welchen
<lb/>durch landesherrliche Entschliefsung auf Grund
<lb/>einer genehmigten Börsenordnung die Eigen- 
<lb/>schaft öffentlicher Börsenvereine bei- 
<lb/>gelegt ist.“

<lb/>Nachdem die Motive die Vorschriften beider
<lb/>Rechte einträchtig neben einander aufgeführt haben,
<lb/>heilst es daselbst weiter:

<lb/>„Aus obiger Zusammenfassung . . ergiebt
<lb/>sich, dafs ein gewisses Mals von Aufsicht
<lb/>durch die Staatsbehörde oder durch Handels- 
<lb/>organe fast überall bereits jetzt wahrgenommen
<lb/>wird. Es erwächst die Aufgabe, diese Auf- 
<lb/>sichtsbefugnisse reichsgesetzlich auf einen ge- 
<lb/>meinsamen Boden zu stellen. Demgemäfs
<lb/>bestimmt der § 1 Abs. 1 u. 2 in Verbindung
<lb/>mit § 4 des Entwurfs, dafs den Landes- 
<lb/>regierungen eine entscheidende Einwirkung
<lb/>sowohl in Bezug auf die Entstehung und
<lb/>das Bestehen der Börse, wie auf die in der
<lb/>Börsenordnung zum Ausdruck kommende
<lb/>Regelung des Börsenbetriebes zusteht.“

<lb/>Mit keiner Silbe ist hier zum Ausdruck ge- 
<lb/>kommen, dals man etwa geglaubt hat, im preufsischen
<lb/>und im württembergischen Recht zwei verschiedenen
<lb/>Systemen gegenüberzustehen, nämlich derKonzessions-
<lb/>pflicht der Börsen auf der einen Seite und ihrer
<lb/>blofsen Privilegierung auf der anderen Seite. Offenbar
<lb/>hat man vielmehr die Bestimmungen des preufsischen
<lb/>und des württembergischen Rechts für im wesentlichen
<lb/>gleichwertig erachtet. Und ganz sicher hat man
<lb/>nicht beabsichtigt, eine Vorschrift fast wörtlich aus
<lb/>dem preufsischen Recht in das Reichsrecht hinüber- 
<lb/>zunehmen und ihr hier gleichwohl einen anderen
<lb/>Sinn beizulegen als denjenigen, welchen sie im
<lb/>preufsischen Recht hatte. Eine derartige Absicht
<lb/>hätte man nicht nur offen ausgesprochen — was
<lb/>nirgend geschehen ist — sondern man hätte es auch
<lb/>vermieden, für das neue Recht die alte Form zu
<lb/>wählen. Die obersten Regeln der Gesetzestechnik
<lb/>hätten vielmehr geboten, eine Fassung zu wählen,
<lb/>welche die Continuität mit dem bisherigen preufsischen
<lb/>Recht verleugnet, statt, wie hier geschehen, diese
<lb/>Continuität gerade zu sanktionieren. Es ist deshalb
<lb/>nicht die geringste Unterlage für die Annahme vor- 
<lb/>handen, dafs — abgesehen von der für die Genehmigung
<lb/>zuständigen Stelle — der erste Satz des § 1 des
<lb/>Börsengesetzes etwas anderes bestimmt, als was der
<lb/>Art. 3 §1 des preufs. Einf.-Ges. zum HGB. bestimmte1).


<lb/>1) In der Börsen-Enquete-Kommission hat man über den Begriff
<lb/>der Börse zu keiner Verständigung kommen können; vgl. Gustav Cohn
<lb/>a. a. O. S. 74. Der Referent, Geh. Ober-Regierungsrat Gamp, wollte
<lb/>den Begriff dahin fassen: „Die Börse ist eine Veranstaltung des

<lb/>Staates zu dem Zwecke, den Handelsverkehr zu erleichtern und die
<lb/>allgemeinen wirtschaftlichen Interessen zu fördern.“ Die Definition
<lb/>bietet manchen Angriffen Raum. Aber dem diesseitigen Standpunkt
<lb/>wird sie vollauf gerecht. Denn wenn die Börse eine Veranstaltung
<lb/>des Staates ist, dann ist ein Unternehmen, bei welchem die
<lb/>Staatsveranstaltung fehlt, keine Börse. Auch kann es ganz zweifellos
<lb/>nicht die Meinung des Herrn Gamp gewesen sein, dafs, falls sein
<lb/>Vorschlag zum Gesetz erhoben würde, es unstatthaft sein sollte, dafs
<lb/>sich anderweit Leute zusammenthun, um den Handelsverkehr zu er-
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der § 1 Satz 1 des Börsengesetzes ist deshalb in
<lb/>gleichem Sinne auszulegen, wie die ältere Vorschrift
<lb/>des preufsischen Rechts.

<lb/>Die Notwendigkeit dieser Auslegung ergiebt
<lb/>sich aber auch aus dem System des Börsengesetzes.
<lb/>Gesetzten Falles, das Gesetz wäre im entgegen- 
<lb/>gesetzten Sinn auszulegen, dafs nämlich eine Ver- 
<lb/>einigung, welche Börsengeschäfte macht, ohne Ge- 
<lb/>nehmigung nicht ins Leben treten dürfe, so wäre
<lb/>das Reichgesetz eine völlige lex imperfecta. Denn
<lb/>es ist nicht das geringste im Gesetz darüber bestimmt,
<lb/>was geschehen soll, wenn solche Vereinigungen
<lb/>sich dennoch bilden. In Preufsen allerdings würde
<lb/>man vielleicht mit den allgemeinen Polizeimitteln
<lb/>die Inhibierung erreichen können, wiewohl über die
<lb/>Rechtslage auch nach dieser Seite sich noch durch- 
<lb/>aus streiten läfst. Aber so ausgedehnte und namentlich
<lb/>so allgemein gehaltene Befugnisse, wie in Preufsen,
<lb/>hat die Polizei nicht in sämtlichen Einzelstaaten, und
<lb/>jedenfalls existiert kein Reichsgesetz, welches den
<lb/>Einzelstaaten eine Verpflichtung zu solchen polizei- 
<lb/>lichen Einrichtungen auferlegt. Das Reichsgesetz
<lb/>würde also, was seine Ausführbarkeit betrifft, völlig
<lb/>in der Luft schweben. Sein Sinn wäre dann der:
<lb/>„Eine Börse darf ohne behördliche Genehmigung nicht
<lb/>existieren; aber was in dem Falle geschieht, wenn sie
<lb/>dennoch existiert, das ist dem Reiche gleichgültig.“
<lb/>Demgegenüber ist die Frage berechtigt: Hat denn das
<lb/>Reich seine sonstigen Gesetze und namentlich
<lb/>sein sonstiges Gewerberecht auf solcher Grundlage
<lb/>aufgebaut? Mit nichten! Die Gewerbe - Ordnung
<lb/>des Reiches kennt eine aufserordentlich grofse Zahl
<lb/>von genehmigungspflichtigen Gewerben (§16 ff);
<lb/>aber sie sorgt auch durch Straf- und Polizeivorschriften
<lb/>ganz genau dafür, dafs und wie demjenigen, der ohne
<lb/>Genehmigung einen konzessionspflichtigen Betrieb
<lb/>beginnt, zu Leibe gegangen werden soll (§ 147 No. 1
<lb/>u. 2, § 147 Abs. 3 u. a.)l). Es wäre doch offenbar völlig
<lb/>irrationell, dafs das Börsengesetz, welches selbst eine
<lb/>ganze Anzahl von Strafvorschriften enthält (§ 75 ff.),
<lb/>gegen eine Uebertretung seiner fundamentalen Vor- 
<lb/>schrift, der Vornahme von Börsenaktionen ohne be- 
<lb/>hördliche Genehmigung, sich vollständig indifferent
<lb/>verhalten haben sollte. Eine derartige Irrationalität
<lb/>kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
<lb/>Sie fällt aber vollständig fort, wenn die diesseitige
<lb/>Gesetzesauslegung adoptiert wird, nach welcher es
<lb/>sich um gar keine Konzessionspflicht handelt.

<lb/>III.

<lb/>Die vorstehenden Erörterungen führen zu
<lb/>folgendem Ergebnisse über den geltenden Rechts- 
<lb/>zustand:

<lb/>1. Kaufmännische Vereinigungen, welche

<lb/>die im § 1 des Börsengesetzes vorgesehene

<lb/>leichtern und die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen zu fördern.
<lb/>Man darf deshalb wohl auch Herrn Gamp zu den Anhängern der
<lb/>diesseitigen Meinung über die Bedeutung der Staatsgenehmigung
<lb/>rechnen. Unter den Kommentatoren des Börsengesetzes wird die
<lb/>diesseitige Meinung geteilt von Hans Hoffmann, das Reichsbörsen- 
<lb/>gesetz (Berlin 1897) S. 8f.

<lb/>Auch betreffs des Marktverkehrs (s. Anm. 1, Spalte 2, S 210)
<lb/>existiert eine Strafvorschrift (§ 149 No. 6), welche nach ihrem Inhalt
<lb/>auch denjenigen tiifft, der gegen die Anordnung einen Markt hält.
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Zur Auslegung des § 4 No. 3 des Reichsstrafgesetzbuchs</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Hippel, R. v.">Von Prof. Dr. R. v. Hippel</docAuthor>
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                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0229--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 11.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>213
</p>
                  <p>

                     <lb/>Genehmigung nicht erhalten haben, sind, keine
<lb/>Börsen im Sinne des Gesetzes und gemessen
<lb/>die Privilegien der Börse nicht.

<lb/>2. Dafs solche Vereinigungen, wenn sie
<lb/>börsenmäfsige Aktionen machen, verboten
<lb/>werden dürfen, ist durch kein Reichsgesetz
<lb/>bestimmt. Die Zulässigkeit solcher Verbote
<lb/>bestimmt sich deshalb nach dem Landesrecht.

<lb/>3. In Preufsen stehen derartige Ver- 
<lb/>einigungen unter dem verfassungsmässig garan- 
<lb/>tierten V ersammlungs- und V er einigungsrecht,
<lb/>und dürfen, sofern sie nicht etwa unter freiem
<lb/>Himmel tagen, wegen des Mangels behörd- 
<lb/>licher Genehmigung nicht verboten werden.

<lb/>4. Ein staatlichesVerbot derVersammlungen
<lb/>im Feenpalast, oder ein Verlangen, für diese
<lb/>Versammlungen eine behördliche Genehmigung
<lb/>einzuholen, erscheint demnach unstatthaft.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zur Auslegung des § 4 No. 3 des Reiehs-
<lb/>strafgesetzbuehs.1)

<lb/>(Eine juristische Besprechung der Reichstagssitzunq
<lb/>vom 27. April 1897.)

<lb/>Von Professor Dr. R. v. Hippel, Rostock.

<lb/>In der Sitzung des Reichstags vom 27. April
<lb/>18972) ist die Frage erörtert worden, ob ein straf- 
<lb/>rechtliches Einschreiten gegen Dr. Peters in Deutsch- 
<lb/>land wegen der von diesem im Jahre 1891 auf der
<lb/>Kilimandscharo - Station in Ost - Afrika verübten
<lb/>Grausamkeiten nach Lage unserer heutigen Straf- 
<lb/>gesetzgebung möglich sei. Die Debatte hat sich
<lb/>dabei diesmal8) — abgesehen von mehreren anderen
<lb/>juristisch wesentlichen Punkten — vor allem darum
<lb/>gedreht, ob § 4 No. 3 unseres RStrGB. anwendbar
<lb/>sei, wonach verfolgt werden kann:

<lb/>„Ein Deutscher, welcher im Auslande eine
<lb/>Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen
<lb/>des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen
<lb/>anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an
<lb/>welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht
<lb/>ist.“ —

<lb/>Ob das Kilimandscharo-Gebiet damals straf- 
<lb/>rechtlich noch als Ausland zu betrachten war, soll
<lb/>hier nicht untersucht werden. Die Regierungs- 
<lb/>vertreter gingen von dieser Voraussetzung aus und
<lb/>mit ihnen mehrere Redner aus dem Hause. Stellt
<lb/>man sich auf diesen Standpunkt, so kam es auf die
<lb/>Interpretation des letzten Teiles unserer Bestimmung,
<lb/>auf das Erfordernis an, dafs die betreffende Handlung
<lb/>durch die Gesetze des Begehungsortes mit Strafe
<lb/>bedroht ist. Heber diesen Punkt nun sind in der
<lb/>genannten Sitzung Ansichten geäufsert worden,
<lb/>welche mir entschieden bedenklich erscheinen und
<lb/>den Anlafs zu der folgenden kurzen Besprechung
<lb/>geben.

<lb/>Ueber Strafbarkeit von Delikten in den Schutzgebieten,
<lb/>vgl. auch Frank in No. 7 d. Ztg., I. Jahrg. 1896 S. 128.

<lb/>2) Stenogr. Berichte S. 5601 ff.

<lb/>3) Ueber die vorjährigen Verhandlungen in Sachen Leist, Wehlan
<lb/>und Peters vgl. Stenogr. Berichte 1896 Bd. II S. 1419 ff. (Sitzungen
<lb/>vom 13. und 14. März.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ich sehe dabei von dem vorliegenden Einzelfall
<lb/>vollständig ab und fasse lediglich die Rechtsfrage
<lb/>ins Auge. Letztere lautet: Ist § 4 No. 3 StrGB.
<lb/>anwendbar, wenn ein Deutscher im Auslande ein
<lb/>Verbrechen oder Vergehen begangen hat an einem
<lb/>Orte, an welchem überhaupt kein oder
<lb/>wenigstens kein civilisiertes Strafrecht gilt?

<lb/>Die Ansichten über diese Frage in der straf- 
<lb/>rechtlichen Litteratur sind geteilt. Die bis heute
<lb/>herrschende Meinung geht dahin, dafs eine Bestrafung
<lb/>unzulässig1) sei; denn das Erfordernis der Straf- 
<lb/>barkeit nach den Gesetzen des Begehungsortes fehle
<lb/>eben in solchen Fällen. Dem gegenüber wird von
<lb/>einer Minderheit, unter welcher sich höchst angesehene
<lb/>Vertreter der Wissenschaft befinden, die Strafbar- 
<lb/>keit behauptet. Die Bedingung (der ausländischen
<lb/>Strafandrohung) entfalle hier mit der Unmöglichkeit
<lb/>ihres Eintritts, das ist das Resultat, zu welchem diese
<lb/>Schriftsteller gelangen2). Ganz vereinzelt endlich
<lb/>hat Meves3) früher den Versuch gemacht, zwischen
<lb/>Gebieten ohne Strafgesetze und solchen mit Straf- 
<lb/>gesetzen, „welche den Charakter mangelnder Bildung
<lb/>tragen“, zu unterscheiden; im ersteren Falle nimmt
<lb/>er Strafbarkeit an, im letzteren soll offenbar das
<lb/>ausländische Recht mafsgebend sein; hier zeige sich
<lb/>die Schwäche der Gesetzesformel. Nirgends in der
<lb/>strafrechtlichen Litteratur hat diese Ansicht bisher
<lb/>Nachfolge gefunden; überall wird es vielmehr offen- 
<lb/>bar als selbstverständlich angesehen, dafs die Rechte
<lb/>uncivilisierter Völker für die Auslegung unseres
<lb/>Paragraphen nicht in Betracht kommen, dafs sie
<lb/>keine Strafdrohungen im Sinne unseres Gesetzes
<lb/>sind4 *). Demgemäfs werden die Worte: Begehung
<lb/>auf „staatenlosem Gebiet“, in „uncivilisierten
<lb/>Gegenden“ und ähnliche durchaus synonym ver- 
<lb/>wertet und alle solche Fälle in gleicher Weise ent- 
<lb/>schieden.

<lb/>Mit der erwähnten Reichstags - Sitzung hat
<lb/>sich diese Situation in überraschender Weise
<lb/>verändert: Der Standpunkt, welcher dort zum

<lb/>Ausdruck gelangte, lautet: Wird die That von
<lb/>einem Deutschen unter uncivilisierten Völkerschaften
<lb/>begangen, so kommt es für uns auf das Straf- 
<lb/>recht dieser Wilden an. Ist nach ihm die
<lb/>Handlung strafbar, so ist sie es auch bei
<lb/>uns und umgekehrt. Nachdem zunächst der
<lb/>Abgeordnete Lenzmann von dieser prinzipiellen Auf- 
<lb/>fassung ausgegangen, wurde dieselbe in allergröfster
<lb/>Schärfe auch von den Vertretern der Regierung


<lb/>1) So: Hälschner, D. gern. D. Strafrecht I S. 166; Schütze, Lehr- 
<lb/>buch II. Aufl, S. 59; Geyer, Grundrii's I, 96 und derselbe in Zeitschr.
<lb/>f. d. ges. Strafrechtswissenschaft III, 629; die Kommentare von
<lb/>Olshausen, Oppenhoff, Rüdorff - Stenglein. Auch Lammasch, Aus- 
<lb/>lieferungspflicht und Asylrecht S 53; Martitz, Intern. Rechtshülfe I
<lb/>S. 68/69.


<lb/>*) Bin ding, Handbuch I 436; v. Liszt, Lehrbuch VIII. Aufl.
<lb/>S. 101; jetzt auch H. Meyer, Lehrbuch V. Aufl. S. 122 (umgekehrt
<lb/>die früheren Auflagen); Fuld, Gerichtssaal Bd. 42 S. 37, Bd. 45
<lb/>S. 248/49. — Zweifelhaft Berner, Lehrbuch XVII. Aufl. 256, woselbst
<lb/>zunächst im Text nach der ratio legis Strafbarkeit behauptet, in
<lb/>der Anmerkung aber bemerkt wird, nach dem Wortlaute des RStrGB.
<lb/>sei Straflosigkeit anzunehmen.


<lb/>3, Die Strafgesetznovelle v. 26. Febr. 1876 kommentiert, S. 92/93.


<lb/>4) Ganz ausdrücklich hervorgehoben bei Fuld, Gerichtssaal,


<lb/>Bd. 42 S. 36.
</p>
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                      n="214"
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                  <p>

                     <lb/>214
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>acceptiert: Weil der Dschaggahäuptling nach Aus- 
<lb/>sage eines Zeugen in der Disziplinaruntersuchung
<lb/>es in dem gleichen Fall ebenso gemacht haben
<lb/>würde, wie Dr. Peters, „deshalb hat die Reichs- 
<lb/>regierung gemeint, dafs in diesem Falle dem Dr.
<lb/>Peters der vorgeschriebene Beweis hinsichtlich der
<lb/>Strafbarkeit seiner Handlung am Orte der That
<lb/>ganz unmöglich zu führen ist,“ — so lautete die
<lb/>Erklärung des Bundesratskommissars, Geheimen
<lb/>Legationsrat Hellwig. Und genau in demselben
<lb/>Sinne sprach sich dann auch Staatssekretär Dr. von
<lb/>Bötticher aus.

<lb/>Als grundsätzlich unannehmbar wurde dieser
<lb/>Standpunkt von den Abg. Bebel und Dr. Bachem
<lb/>bekämpft, während gleichzeitig der letztere Ab- 
<lb/>geordnete und Abg. Lenzmann darzulegen suchten,
<lb/>dafs bei den in Betracht kommenden Negerstämmen
<lb/>solche Handlungen jedenfalls gewohnheitsrechtlich
<lb/>verboten seien und ein derartiges Verbot für die
<lb/>Anwendung des § 4 No. 3 genüge.

<lb/>Ich glaube, dafs eine Berücksichtigung des
<lb/>Rechtes uncivilisierter Völker, wie sie hier erfolgt
<lb/>ist, in strafrechtlichen Kreisen keinen Beifall finden
<lb/>wird. Möglicherweise erklärt sie sich daraus, dafs
<lb/>die Erörterung des Problems, wie der stenogr. Be- 
<lb/>richt erkennen läfst, eine für die Beteiligten un- 
<lb/>erwartete war. Nur zu leicht aber werden juristische
<lb/>Ansichten, wenn sie einmal autoritativ ausgesprochen
<lb/>sind, zum Präjudiz für die Zukunft, und dem
<lb/>möchte ich in diesem Falle vorzubeugen suchen.

<lb/>Der Wortlaut unseres Paragraphen nötigt
<lb/>nicht zu jener Interpretation. Er verlangt Straf- 
<lb/>barkeit nach den „Gesetzen“ des Begehungsortes;
<lb/>„Gesetze“ im europäischen Sinne aber bestehen bei
<lb/>den hier fraglichen Völkerschaften nicht. Der Hin- 
<lb/>weis auf das dortige Gewohnheitsrecht kann dem- 
<lb/>gegenüber nicht als ausreichend angesehen werden;
<lb/>denn gerade auf strafrechtlichem Gebiete steht diese
<lb/>Rechtsquelle dem Gesetzesrecht nicht gleich. Im
<lb/>Interesse der Rechtssicherheit des Einzelindividuums
<lb/>gegen strafrechtliche Willkür haben wir den Satz
<lb/>sanktioniert: nullum crimen nulla poena sine lege.
<lb/>In diesem Sinne spricht § 2 StrGB. von „gesetz- 
<lb/>lich bestimmter Strafe“, § 4 von den „Gesetzen“
<lb/>des Deutschen Reiches; dafs wir bei Rücksichtnahme
<lb/>auf die „Gesetze“ des Auslandes das Wort in anderem
<lb/>Sinne gebrauchen, wäre eine Behauptung, die für
<lb/>jeden Einzelfall des besonderen Nachweises be- 
<lb/>dürfte.

<lb/>Gegenüber den Rechten uncivilisierter Natur- 
<lb/>völker wird dieser Nachweis zweifellos nicht ge- 
<lb/>lingen ; denn gegen die Berücksichtigung der dortigen
<lb/>Zustände spricht auch die ratio legis. Dafs wir
<lb/>einen Deutschen nach § 4 No. 3 nicht wegen Hand- 
<lb/>lungen strafen, welche in einem anderen Kultur- 
<lb/>staate, woselbst sie begangen wurden, erlaubt sind,
<lb/>ist erklärlich: wir tragen insoweit den Rechts- 

<lb/>anschauungen eines von uns als gleichberechtigt
<lb/>erachteten Staatswesens Rechnung. Wenn wir ferner
<lb/>etwa Handlungen, welche in uncivilisierten Gegenden
<lb/>begangen wurden, straflos lassen, so bringen wir
</p>
                  <p>

                     <lb/>unsere Kulturauffassung mit geringerer Energie zur
<lb/>Durchführung, als es wohl wünschenswert wäre;
<lb/>das kann für die Gegenwart höchst bedauerlich
<lb/>aber historisch begreiflich sein. Machen wir aber
<lb/>unsere Strafbefugnis von dem Recht von Neger- 
<lb/>stämmen abhängig, so ordnen wir unsere Kultur- 
<lb/>auffassung derjenigen von Wilden unter, denen wir
<lb/>in allen sonstigen Beziehungen als die tonangebenden
<lb/>Herren, nicht aber als Gleichberechtigte entgegen- 
<lb/>treten. Ich glaube nicht, dafs es jemand unter- 
<lb/>nehmen wird, das als den Zweck unserer Gesetzes- 
<lb/>vorschrift hinzustellen.

<lb/>Selbst wer dazu den Mut hätte, dürfte aber vor
<lb/>den unannehmbaren prozessualen und materiell- 
<lb/>rechtlichen Konsequenzen einer solchen Ansicht
<lb/>zurückschrecken. Ein geradezu schlagendes Beispiel
<lb/>in ersterer Richtung bietet die Erklärung des Bundes- 
<lb/>ratskommissars. Weil ein Zeuge aussagt, der
<lb/>Dschaggahäuptling würde es im analogen Falle
<lb/>ebenso machen, deshalb ist der Beweis der Straf- 
<lb/>barkeit der Handlung am Orte der That „ganz un- 
<lb/>möglich zu führen“. Darf man es, solange überhaupt
<lb/>noch die Möglichkeit einer anderen Auslegung
<lb/>besteht, dem Gesetzgeber wirklich zumuten, dafs er
<lb/>eine Bestimmung geschaffen habe, welche praktisch
<lb/>so total unbrauchbar ist, deren Anwendbarkeit von
<lb/>derartigen Zufälligkeiten abhängt? Man bedenke
<lb/>weiter: Wenn der Deutsche sich von dem Dschagga- 
<lb/>häuptling einfach freisprechen läfst, so wäre seine
<lb/>That gesühnt; denn die „Gerichte des Auslandes“
<lb/>hätten dann ja „über die Handlung rechtskräftig er- 
<lb/>kannt“! Str.GB. § 5 No. 1. — In materiell-rechtlicher
<lb/>Hinsicht sei nur auf einen Punkt hingewiesen: Weil
<lb/>der Neger in irgend einem Falle, z. B. etwa in
<lb/>Ausübung der Blutrache, den Neger töten darf,
<lb/>deshalb dürfte nach jener Theorie der Deutsche im
<lb/>analogen Falle — nicht etwa nur den Neger, sondern
<lb/>auch den Deutschen! erschlagen. Denn die
<lb/>Handlung ist ja nach Negerrecht erlaubt.

<lb/>Hoffentlich genügen diese Ausführungen, um
<lb/>dem Standpunkt wieder allgemeine Anerkennung zu
<lb/>verschaffen, welcher besser nicht verlassen worden
<lb/>wäre, dem Standpunkt, dafs unsere deutsche Straf- 
<lb/>rechtspflege nicht von dem Recht uncivilisierter
<lb/>Völker abhängig ist. Gerade die Regierung darf
<lb/>diese Auffassung unbedenklich annehmen; denn sie
<lb/>selbst hat sie früher wiederholt amtlich vertreten:

<lb/>In der Strafgesetznovelle von 1876 war eine Aus- 
<lb/>dehnung der Fälle des § 4 Abs. 2 RStrGB. beabsich- 
<lb/>tigt: Einerseits sollte der Ausländer strafbar sein,
<lb/>welcher im Auslande Verbrechen oder Vergehen
<lb/>gegen Deutsche beging, andererseits sollte nach
<lb/>§ 4 No. 3 der Deutsche bestraft werden ohne
<lb/>Rücksicht auf die Gesetze des ausländischen
<lb/>Begehungsortes. Der letztere Vorschlag wird
<lb/>von den Motiven *) ganz ausdrücklich damit be- 
<lb/>gründet, dafs nach der gesetzlichen Fassung des
<lb/>§ 4 No. 3 bei Begehung der That „in staatenlosen
<lb/>oder nicht civilisierten Gebieten“ Straflosigkeit
</p>
                  <p>

                     <lb/>l) Stenogr. Ber. 75/76 Bd. III Aktenstück 54 S. 155 ff.
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0231.tif"
                      n="215"
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                  <p>

                     <lb/>No. 11.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>215
</p>
                  <p>

                     <lb/>eintreten müsse,* („ein Rechtszustand, der weder als
<lb/>ein gerechter noch als ein zweckmäfsiger bezeichnet
<lb/>werden kann“). Bei diesem vom Reichstage leider
<lb/>nicht angenommenen Entwurf finden wir also die
<lb/>Regierung durchaus auf dem Boden der herrschenden
<lb/>Lehre: Es wird Straflosigkeit behauptet, weil die
<lb/>That nicht durch die Gesetze des Begehungsortes
<lb/>mit Strafe bedroht ist; das Strafrecht „nicht civili-
<lb/>sierter Gebiete“ bleibt aufser Betracht. Genau die- 
<lb/>selbe Auffassung findet sich 1876 in den Motiven1) des
<lb/>Gesetzentwurfes betr. die Beförderung und Beschäf- 
<lb/>tigung eingeborener polynesischer Arbeiter. Sie
<lb/>kehrt im Jahre 1889 wieder, als die Regierung, an- 
<lb/>schließend an den Versuch von 1876, zum zweiten
<lb/>Male einen auf Ausdehnung des § 4 Abs. 2 ab- 
<lb/>zielenden Gesetzentwurf einbrachte2). Und auch
<lb/>die Motive zum Gesetzentwurf betr. die Bestrafung
<lb/>des Sklavenhandels von 18953) lassen keine ver- 
<lb/>änderte Auffassung erkennen. —

<lb/>Hat nun aber die herrschende Ansicht recht,
<lb/>wenn sie bei Begehung von Delikten in Gebieten
<lb/>ohne civilisiertes Strafrecht auf Grund des § 4 No. 3
<lb/>StrGB. Straflosigkeit behauptet; oder ist der
<lb/>Minderheit beizupflichten, welche Strafbarkeit an- 
<lb/>nimmt?

<lb/>Der letztere Standpunkt scheint zunächst wohl- 
<lb/>begründet: Schützen wir nicht unsere eigenen in- 
<lb/>ländischen Interessen, wenn wir von dem Deutschen
<lb/>fordern, dafs er auch im Auslande unser Strafrecht
<lb/>respektiere? Dann werden wir prinzipiell Straf- 
<lb/>barkeit annehmen und als Ausnahme höchstens
<lb/>den Fall zulassen dürfen, dafs die That in einem
<lb/>civilisierten auswärtigen Staate erlaubt ist.

<lb/>Der Wortlaut des Gesetzes spricht freilich nicht
<lb/>zu Gunsten dieses Resultats. Er hätte dann, wie
<lb/>Binding berichtigend interpretiert, lauten müssen:
<lb/>„eine Handlung, welche nicht durch die Gesetze
<lb/>des Ortes, wo sie begangen wurde, mit Strafe ver- 
<lb/>schont ist". Mir scheint eine solche „Berichtigung"
<lb/>eines Strafgesetzes, insbesondere wenn sie zu exten- 
<lb/>siver Auslegung führt, sehr bedenklich, solange die
<lb/>Möglichkeit einer anderen Auffassung besteht, welche
<lb/>Sinn und Wortlaut des Gesetzes in Einklang bringt.

<lb/>Diese Möglichkeit aber ist vorhanden, schon
<lb/>Hälschner4) hat auf dieselbe hingewiesen5). Gewifs
<lb/>liegt die Bestrafung des im Auslande delinquierenden
<lb/>Deutschen, wenn er ins Inland zurückkehrt, auch
<lb/>im deutschen Interesse. Aber schwerlich ist § 4
<lb/>No. 3 RStrGB. in erster Linie zu dem Zwecke ge- 
<lb/>schaffen, um diese unsere Deutschen Interessen


<lb/>Abgedruckt in v. HoltzendorfF, Handbuch d. Strafrechts, Bd. IV
<lb/>S. 70. — Straflosigkeit „da auf den Heimatsinseln der hier in Rede
<lb/>stehenden Eingeborenen Gesetze nicht existieren“. Das Vorhanden- 
<lb/>sein strafrechtlichen Gewohnheitsrechts bei jenen Eingeborenen sollte
<lb/>damit sicherlich nicht geleugnet, sondern nur die Berücksichtigung
<lb/>solches uncivilisierten Rechtes abgelehnt werden.


<lb/>2) Die Motive des Jahres 1876 wurden in dem hier wesent- 
<lb/>lichen Teil zur Mitbegründung der neuen Vorlage wiederholt. Vgl.
<lb/>Entw. v. 17. Mai 1889, Stenogr. Ber. 88/89 Anlageband III Ho. 246
<lb/>S. 1456/57. — Der Entwurf kam im Reichstag nicht mehr zur Be- 
<lb/>ratung. (Geschäftsübersicht 1888/89 S. 631.)


<lb/>3) Stenogr. Ber. 1894/95 Anlagebd. I No. 138.


<lb/>4) a. a. O.


<lb/>5) Es ist deshalb unberechtigt, wenn v. Liszt der herrschenden
<lb/>Ansicht vorwirft, sie halte sich an den Buchstaben des Gesetzes.
</p>
                  <p>

                     <lb/>zu wahren. Es wäre doch ein merkwürdiges Re- 
<lb/>sultat, wenn wir um Deutschlands willen den
<lb/>Deutschen strafen würden, welcher im Auslande
<lb/>einen Fremden erschlug, während wir den Aus- 
<lb/>länder straffrei lassen, welcher im Ausland einen
<lb/>Deutschen ermordete. Wo der Gesetzgeber wirk- 
<lb/>lich inländische Interessen wahren will, da sieht er
<lb/>sich unmittelbar gezwungen, den Ausländer dem
<lb/>Inländer entweder vollständig, oder mindestens für
<lb/>den Fall gleichzustellen, dafs das Delikt gegen einen
<lb/>Deutschen gerichtet war. Das erstere finden wir
<lb/>im § 4 No. 1 RStrGB., im Sprengstoff- und im
<lb/>Sklavenraubgesetz; das letztere tritt in überaus
<lb/>charakteristischer Weise in der Novelle des Jahres
<lb/>1876 hervor.

<lb/>Für die Bestimmung des § 4 No. 3 RStrGB.
<lb/>in ihrer gegenwärtigen Fassung aber bietet der Ver- 
<lb/>gleich mit §9 StrGB. die nötige Erklärung. Weil
<lb/>wir den Inländer nicht an das Ausland aus- 
<lb/>liefern, deshalb sind wir einfach gezwungen, ihn
<lb/>wenigstens wegen schwererer im Auslande begangener
<lb/>Delikte unsererseits zu strafen. Ohne diese Er- 
<lb/>gänzung wäre das Prinzip der Nicht-Auslieferung
<lb/>eigener Unterthanen völkerrechtlich ganz un- 
<lb/>durchführbar, es wäre eine von StaatsVegen er- 
<lb/>folgende Aufreizung des inländischen Verbrecher- 
<lb/>tums zur Begehung von Delikten im Auslande. Die
<lb/>Bestrafung nach § 4 No. 3 StrGB. also wahrt in
<lb/>erster Linie das Interesse des geschädigten aus- 
<lb/>ländischen Staates, welchem wir die Herausgabe des
<lb/>Inländers verweigern, von welchem wir eine gleiche
<lb/>Wahrung unserer Interessen im entsprechenden Falle
<lb/>erwarten müssen. Diesem Standpunkt entspricht der
<lb/>Inhalt der Vorschrift vollständig: deshalb die Be- 
<lb/>schränkung auf den Deutschen, deshalb das positive
<lb/>Erfordernis der Strafbarkeit nach ausländischem
<lb/>Recht, deshalb der Ausschluss der Bestrafung in den
<lb/>Fällen des § 5 RStrGB., während wir dort, wo wir
<lb/>unsere eigenen Interessen schützen wollen, zwar eine
<lb/>im Ausland vollzogene Strafe in Anrechnung
<lb/>bringen, vor einer nochmaligen Verurteilung des
<lb/>auswärts Bestraften oder Freigesprochenen aber
<lb/>keineswegs zurückschrecken (§ 7 StrGB.). — Dafs
<lb/>der Gesetzgeber selbst jenen Zusammenhang erkannt
<lb/>hat, ergiebt die Entstehungsgeschichte des StrGB.
<lb/>Die Motive verweisen auf die entsprechenden Grund- 
<lb/>sätze des preufsischen Rechtes. Die Motive zum
<lb/>preußischen StrGB. v. 1851 aber sagen zur Be- 
<lb/>gründung des § 4 No. 1 bis 3: „Diese Ausnahmen
<lb/>sind entweder“ (d. h. No. 1 und 2) „durch die Rück- 
<lb/>sicht auf die Sicherheit des preußischen Staates
<lb/>geboten, der, gewissermaßen im Stande der Not- 
<lb/>wehr, sich gegen Angriffe verteidigen und schützen
<lb/>muß, oder sie werden“ (d. h. No. 3) „durch- die
<lb/>Prinzipien des Völkerrechts und der Gerechtigkeits- 
<lb/>pflege im allgemeinen bedingt, nämlich, wenn ein
<lb/>Preufse, der als solcher an den fremden
<lb/>Staat nicht ausgeliefert werden kann, im
<lb/>Auslande eine sowohl nach den aus- 
<lb/>ländischen, wie den preufsischen Gesetzen
<lb/>strafbare Handlung begangen hat.“
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Ueber gerichtliche Schriftexpertise</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Busse, H.">Von Hans H. Busse, Graphologen</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>216
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Danach gelange ich mit der heute herrschenden
<lb/>Ansicht zu dem Resultat: Für die Bestrafung nach
<lb/>§ 4 No. 3 RStrGB. ist es positives Erfordernis, dafs
<lb/>die Handlung durch die Gesetze des Begehungs- 
<lb/>ortes mit Strafe bedroht war. Bei Begehung in Ge- 
<lb/>bieten ohne civilisiertes Strafrecht fehlt dieses Er- 
<lb/>fordernis, eine Bestrafung ist deshalb nicht möglich.
<lb/>Dafs dieses Resultat heutigen Tages unseren be- 
<lb/>rechtigten deutschen Interessen nicht genügt, hat
<lb/>die Reichstagssitzung vom 27. April d. J. hoffent- 
<lb/>lich in einer für weite Kreise unseres Volkes erkenn- 
<lb/>baren Weise dargethan. Damit ist der Boden
<lb/>bereitet für eine gesetzgeberische Reform, für welche
<lb/>die Novelle von 1876 das Vorbild bietet.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ueber gerichtliche Sehriftexpertise.

<lb/>Von Hans H. Busse, Graphologen, München.

<lb/>Einige Sensations-Prozesse der letzten Zeit haben
<lb/>ein scharfes Schlaglicht auf die gegenwärtige Hand- 
<lb/>habung der gerichtlichen Schriftexpertise geworfen.
<lb/>Gelang es auch im „Fall Kotze" dem Untersuchungs-
<lb/>verfahren des Berliner Schriftexperten W. Langen- 
<lb/>bruch die Unschuld des Herrn von Kotze darzu-
<lb/>thun, so bot jedoch andererseits der „FallBerch-
<lb/>told44 (München) einen Beleg dafür, zu welch’
<lb/>konträren Widersprüchen die minder wissenschaft- 
<lb/>lichen Untersuchungsverfahren von Volksschullehrern
<lb/>und sonstigen Beamten gelangen. Hat man sich bei
<lb/>kleineren Rechtsfällen auch daran gewöhnt, die Un- 
<lb/>sicherheit der Schriftexpertise als ein unheilbares
<lb/>gerichtliches Uebel zu betrachten und dazu zu
<lb/>schweigen oder resigniert zu lächeln, so führten doch
<lb/>jene Sensations-Prozesse zu vielfachen Erörterungen
<lb/>in allen beteiligten Kreisen. Man erachtete im Grunde
<lb/>die gerichtliche Schriftexpertise für einen Patienten,
<lb/>der nicht zu heilen sei. Diese negative Kritik, diese
<lb/>vielfach offene Anerkennung eines Stückes Rechts- 
<lb/>unsicherheit bedenklicher Art, verdient gewifslich
<lb/>alle Anerkennung. Aber man ging zu weit, man
<lb/>„schüttete das Kind mit dem Bade aus“. Erkannte
<lb/>man auch die Unfähigkeit der Schreiblehrer und
<lb/>sonstiger Beamten zur gerichtlichen Schriftexpertise,
<lb/>so erkannte man doch nicht den Grund dieser Un- 
<lb/>fähigkeit; man erkannte nicht das eigentliche Wesen
<lb/>der Untersuchungsgegenstände: das Wesen der

<lb/>Handschriften. Und hier setzt die gegenwärtige
<lb/>Kritik ein. Darlegen will sie das Wesen der Hand- 
<lb/>schriften, zumal die psychophysiologische Genesis
<lb/>der Handschriften-Verstellungen und -Fälschungen,
<lb/>als welche für die gerichtliche Praxis besonders in
<lb/>Betracht kommen. Und gleichzeitig will diese Kritik
<lb/>nachweisen, dafs eine durchgreifende, wissenschaft- 
<lb/>lich-exakte und praktisch-erfolgreiche Reform der
<lb/>gerichtlichen Schriftexpertise nicht nur möglich,
<lb/>sondern in naher Aussicht steht. Richtunggebend
<lb/>aber für diese Reform wird die „Graphologie“ sein.

<lb/>Bevor ich die folgende Darlegung beginne, mufs
<lb/>ich einen terminologischen Irrtum beseitigen, um
<lb/>dadurch jeder voreiligen Skepsis, die sich in die
<lb/>äufsere Schale der Worte zu verbohren liebt, die
</p>
                  <p>

                     <lb/>Spitze abzubrechen. Der terminus „Graphologie“
<lb/>ist, obschon er gegenwärtig erst 25 Jahre existiert,
<lb/>bereits allgemein bekannt. In den weitaus meisten
<lb/>Fällen wird er jedoch mißverstanden. „Graphologie“
<lb/>ist nicht Schönschreiben lehren können oder Akten
<lb/>leserlich schreiben können oder Urkunden entziffern
<lb/>können, sondern es ist Physiologie und besonders
<lb/>Psychologie des Schreibens und der Handschriften,
<lb/>d. h. die Kenntnis aller Unterschiede der tausend- 
<lb/>fältig-verschiedenen Handschriften und die Kenntnis
<lb/>ihres ursächlichen Zusammenhanges mit körperlichen
<lb/>und seelischen, vorübergehenden und dauernden
<lb/>Umständen des Schreibenden. Diese Kenntnisse
<lb/>sind vielfach experimentell geprüft und in einer
<lb/>bereits ziemlich umfangreichen Litteratur nieder- 
<lb/>gelegt. Diese Litteratur ist aber bislang noch nicht
<lb/>von den Schönschreiblehrern und von den meisten
<lb/>anderen Schrift experten zur Kenntnis genommen.
<lb/>Irrtümer und Widersprüche dieser Experten der
<lb/>Graphologie zur Last legen, ist also völlig verkehrt!

<lb/>Die Gegenstände der gerichtlichen Schrift- 
<lb/>expertise sind: anonyme Schriftstücke und Urkunden
<lb/>jeder Art, deren Echtheit festzustellen ist. Von
<lb/>anonymen Schriftstücken kommen gegenwärtig fast
<lb/>nur die Fälle zur Untersuchung, wo sich ein bestimmter
<lb/>Verdacht zu äufsern wagt. Es handelt sich sodann
<lb/>um eine Vergleichung der Handschrift des ver- 
<lb/>muteten Anonymus mit der Handschrift der anonymen
<lb/>Schriftstücke. Durch Verstellung in den letzteren
<lb/>wird diese Vergleichung oft erschwert. Die Erfahrung
<lb/>lehrt aber, dafs diese Verstellung sich nur auf äufsere
<lb/>Eigenheiten der Handschrift beschränkt, z. B.:
<lb/>Richtung der Buchstaben, Richtung der Zeilen, Ge- 
<lb/>staltung und Verschnörkelung einzelner Majuskeln.
<lb/>Feinere, tieferliegende, schwer wahrnehmbare, aber
<lb/>doch constante und darum charakteristische Eigen- 
<lb/>heiten entgehen jedoch der laienhaften Aufmerksam- 
<lb/>keit des seine Handschrift verstellenden Anonymus.
<lb/>Hier nun hat die Vergleichung einzusetzen und hat
<lb/>in systematischer Exaktheit zu untersuchen, ob die
<lb/>feineren, der Verstellung entgangenen Eigenheiten
<lb/>der anonymen Schriftstücke sich wiederfinden in
<lb/>der Handschrift des vermuteten Anonymus, oder ob,
<lb/>umgekehrt, feinere Eigenheiten in dieser Handschrift
<lb/>fehlen in jenen anonymen Schriftstücken. Zwei
<lb/>Fundamental-Gesetze sind nämlich: 1. die Hand- 
<lb/>schrift eines Menschen ist nicht in der Summe aller
<lb/>ihrer Eigenheiten abhängig von der Willkür des
<lb/>Betreffenden; und 2. die Handschrift eines Menschen
<lb/>zeigt eine stetige Hauptentwickelung, trotz mancherlei,
<lb/>den Stimmungen parallel laufenden, Schwankungen.
<lb/>Der erste Fundamental-Satz fordert von dem Schrift- 
<lb/>experten die Kenntnis, wie sich die äufseren Eigen- 
<lb/>heiten von den feineren unterscheiden und wie weit
<lb/>beide Arten verändert oder verstellt werden können.
<lb/>Die Bedeutung des zweiten Fundamental-Satzes wird
<lb/>besonders klar auf dem anderen Gebiete der gericht- 
<lb/>lichen Schriftexpertise: bei der Feststellung der
<lb/>Echtheit oder der Fälschung von Urkunden.

<lb/>Die Eigenart gewisser Urkunden bringt es mit
<lb/>sich, dafs die Unterschriften in gewissen Eigenheiten
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0233.tif"
                      n="217"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0233--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 11.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>217
</p>
                  <p>

                     <lb/>von der gewöhnlichen Art ab weichen (Testamente,
<lb/>Abschlüsse jeder Art, die in einem Zustande körper- 
<lb/>licher oder seelischer Erregtheit oder Ermüdung
<lb/>unterzeichnet wurden). Sollen nun derartige Urkunden-
<lb/>Unterschriften geprüft werden, so kann die einfache
<lb/>Vergleichung mit den äufseren Eigenheiten anderer,
<lb/>in ruhigen Zuständen hergestellten Unterschriften
<lb/>des betreffenden Menschen natürlich ganz und gar
<lb/>nicht ausreichen. Hier mufs der Schriftexperte streng
<lb/>in Betracht ziehen und in Abrechnung bringen können,
<lb/>welche Einflüsse jene aufsergewohnlichen Umstände
<lb/>auf die äufseren und feineren Eigenheiten der Unter- 
<lb/>schrift haben konnten oder mufsten. Wird nun
<lb/>(eine solche wissenschaftlich gediegene und gegen- 
<lb/>wärtig noch recht seltene Untersuchung voraus- 
<lb/>gesetzt), die betreffende Urkunde für gefälscht erklärt,
<lb/>so beginnt eine zweite Untersuchung bezüglich der
<lb/>Fälschungs-Unterschrift. Die Handschriften-Ver- 
<lb/>stellung bei Fälschungen ist natürlich zumeist viel
<lb/>sorgfältiger und ja auch nach einem bestimmten
<lb/>Vorbilde hergestellt, als bei anonymen Schriftstücken.
<lb/>Das Verfahren bei dieser zweiten, viel schwierigeren
<lb/>Untersuchung sollte gehalten sein in dem bereits
<lb/>oben entwickelten Prinzipe. Nähere Darlegung,
<lb/>besonders eine solche mit der anschaulichen Dui ch-
<lb/>führung eines Beispieles, verbietet leider der verfüg- 
<lb/>bare Raum. Wir wenden uns jetzt dazu, das Ver- 
<lb/>hältnis der heutigen gerichtlichen Schriftexpertise zu
<lb/>dem oben skizzierten Ideale eines exakten Unter- 
<lb/>suchungs-Verfahrens zu beleuchten.

<lb/>Männern, die des Schreibens kundig sind
<lb/>(Schönschreiblehrern, Gerichtssekretären u. s. w.),
<lb/>hat das Gericht die gerichtliche Schriftexpertise
<lb/>überweisen zu müssen geglaubt. Und jene Männer,
<lb/>mit ihrer nur formalen graphischen Bildung der
<lb/>Kalligraphie, gehen nun her und forschen nach
<lb/>äufseren Aehnlichkeiten in den Eigenheiten des
<lb/>Untersuchungs - Materials. Dafs es aber auf die
<lb/>äufseren Aehnlichkeiten, „auf den allgemeinen Ein- 
<lb/>druck“, gar nicht ankommt, das lehrt die Physiologie
<lb/>und zumal die Psychologie des individuellen
<lb/>Schreibens. Diese aber fordern, dafs auch bei den
<lb/>Handschriften-Vergleichungen zum Zwecke der
<lb/>Identität den feineren, jedoch konstanten Gleichheiten,
<lb/>Aehnlichkeiten und Verschiedenheiten mehr vertraut
<lb/>werde, wie dem „allgemeinen Eindruck“. Diese
<lb/>Forderung der Physiologie und Psychologie des
<lb/>Schreibens beweist ihre Richtigkeit schon durch
<lb/>einen Hinweis auf alle übrigen Wissenschaften, die
<lb/>sich mit Feststellung der Urheberschaft abzugeben
<lb/>haben (Philologie, Archäologie, Historik, Paläo- 
<lb/>graphie u. s. w.). — Das äufserliche Untersuchungs- 
<lb/>verfahren der Schönschreiblehrer u. s. w. zeigt also
<lb/>die Ausnahme - Stellung der gerichtlichen Schrift- 
<lb/>expertise in ihrer Methodik, welche eben eine
<lb/>unwissenschaftliche, oberflächlich-laienhafte ist. Diesö
<lb/>Ausnahme - Stellung der bisherigen gerichtlichen
<lb/>Schriftexpertise zeigt sich aber zum anderen auch,
<lb/>wenn wir selbige vergleichen mit den übrigen
<lb/>Zweigen der gerichtlichen Expertise. In allen übrigen
<lb/>Zweigen — Anatomie, Psychiatrie, Chemie u. s. w. —
</p>
                  <p>

                     <lb/>wird eine gediegene fachwissenschaftliche und staat- 
<lb/>lich bestimmte Vorbildung verlangt; — zur gericht- 
<lb/>lichen Schriftexpertise aber wird so ziemlich jeder- 
<lb/>mann zugelassen: Lehrer und Schreiber, Lithographen
<lb/>und Apotheker, Autographensammler und Beamte.
<lb/>Damit ist zugestanden, dafs das Gericht nicht weifs,
<lb/>welche fach wissenschaftliche Vorbildung nötig ist zur
<lb/>wirklich sachverständigen Ausübung der gerichtlichen
<lb/>Schriftexpertise. Anerkannt aber mufs werden, dafs
<lb/>das Gericht den mannigfaltigen Besserungs - Vor- 
<lb/>schlägen stets williges Gehör schenkte, wenn auch
<lb/>die stets schliefslich doch negativen Resultate die
<lb/>Hoffnung auf wirkliche Besserung immer mehr
<lb/>herabdrückte.

<lb/>Die mächtig aufgeblühte Photographie bemühte
<lb/>sich in verschiedener Weise, die Rolle des Erlösers
<lb/>zu spielen. Die Handschriften wurden vergrößert
<lb/>und dann verglichen; Unterschriften wurden über- 
<lb/>einander photographiert zur Herstellung der „Idee“
<lb/>der Unterschrift, und diese wurde sodann mit der
<lb/>beanstandeten Unterschrift verglichen (Frazer).
<lb/>Aber die Vorstellung des Photographen von dem
<lb/>Wesen der Handschrift war eine traditionelle und
<lb/>stand im Widerspruch zu dem zweiten Fundamental- 
<lb/>satz; ganz abgesehen von technischen Fehlerquellen.
<lb/>Nur in solchen Fällen, wo es sich um Verschmierungen,
<lb/>Rasuren u. dgl. handelt, dürfte die Photographie im
<lb/>Verein mit der Chemie zur Schriftexpertise be- 
<lb/>rufen sein.

<lb/>Wie weit sich Dr. Bertillon’s jüngste Ent- 
<lb/>deckung, über die charakteristische Reproduzierung
<lb/>der Pulsschläge in den Handschriften, bestätigt, ist
<lb/>noch unsicher.

<lb/>Von anderen Besserungs-Vorschlägen mag noch
<lb/>das Verfahren der Winkelmessung erwähnt werden.
<lb/>Wenn nun auch die Menschen ganz gewiß nicht die
<lb/>Haar- und Grundstriche ihrer Handschriften stets
<lb/>unter einem nur ihnen eigentümlichen Winkel bilden,
<lb/>wenn also das Verfahren der Winkelmessung keine
<lb/>reformatorische Bedeutung für die gerichtliche Schrift- 
<lb/>expertise gewinnen kann, so mufs doch anerkannt
<lb/>werden, dafs endlich eine von der Persönlichkeit
<lb/>der Schreiber abhängende Eigenart der Handschriften
<lb/>als Anhalt für die Vergleichung festgestellt wurde.
<lb/>Durch die Art der Winkelzusammensetzung von
<lb/>Druck- und Haar-Strich entsteht die Schräge und
<lb/>Weite der Handschriften. Diese machen aber nur
<lb/>einen sehr geringen Teil derjenigen Eigenheiten aus,
<lb/>welche bei gerichtlichen Handschriften-Vergleichungen
<lb/>in Betracht kommen.

<lb/>Die Erkenntnis aller dieser Eigenheiten ver- 
<lb/>mittelt die „Graphologie“, d. h. die Handschriften- 
<lb/>kunde und die Handschriften - Deutungskunde.
<lb/>Die Graphologie also ist berufen, jene durch- 
<lb/>greifende Besserung der gerichtlichen Schrift- 
<lb/>expertise herbeizuführen. Die Graphologie ist keine
<lb/>Geheimwissenschaft, sie tritt gegenwärtig auch in
<lb/>Deutschland mit festem Schritt in den hellen klaren
<lb/>Tag wissenschaftlichen Forschungs-Ernstes. Wohl
<lb/>zählt die Graphologie erst 25 Jahre; aber ehe unser
<lb/>Jahrhundert noch zu Ende geht, mufs und wird es
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0234.tif"
                n="218"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0234--><p/>
               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>ihr gelungen sein, die grofse Rechtsunsicherheit der
<lb/>heutigen gerichtlichen Schriftexpertise zu beseitigen.
<lb/>Ein kurzer historischer fleh erblick möge die Etappen
<lb/>der wissenschaftlichen Entwickelung der Graphologie
<lb/>darlegen, mit besonderer Rücksicht auf die ihr ver- 
<lb/>wandten und vorangegangenen Bestrebungen zur
<lb/>Methodik-Reform der gerichtlichen Schriftexpertise1).

<lb/>Bereits 1609 wird von einem gewissen De melle
<lb/>gründlichere Kenntnis des Wesens der Handschriften
<lb/>für die gerichtliche Schriftexpertise gefordert, sehn- 
<lb/>liches thut Ravenau 1665. Die, besonders seit
<lb/>Davater (1777), fortschreitende Entwickelung der
<lb/>Psychologie des Schreibens forderte vielfach Be- 
<lb/>seitigung der Schreiblehrer aus der Schriftexpertise.
<lb/>Die Erfolge des Leipziger Adolf Henze um die
<lb/>Mitte dieses Jahrhunderts dürften älteren Juristen
<lb/>wohl noch in Erinnerung sein. Zu planvollerem
<lb/>Proteste gegen die Mifsstände in der gerichtlichen
<lb/>Schriftexpertise kam es jedoch erst seit dem Auf- 
<lb/>treten des französischen Gelehrten Abbe Michon
<lb/>(1871), des Gründers der Graphologie. In einer
<lb/>Reihe von Sensations-Prozessen gelang es dem
<lb/>genialen französischen Forscher, die ganze Unfähig- 
<lb/>keit der bis dahin auch in Frankreich zur gericht- 
<lb/>lichen Schriftexpertise zugezogenen Schreiblehrer
<lb/>darzulegen. Von den bezüglichen Publikationen
<lb/>Michon’s mag besonders erwähnt werden sein
<lb/>„Memoire ä consulter aux magistrats etc.“ (Paris
<lb/>1880). Das Vordringen der Graphologie nach
<lb/>anderen Ländern, zunächst seit 1880 nach Deutsch- 
<lb/>land, brachte auch hier Protest-Erklärungen und
<lb/>bildete graphologische Reformer der gerichtlichen
<lb/>Schriftexpertise. Rühmlichst erwähnt werden mufs
<lb/>die langjährige Schriftexperten-Thätigkeit des Ber- 
<lb/>liner Graphologen W. Langenbruch, dessen Unter- 
<lb/>suchungen im Fall Kotze so segensreich wirkten.
<lb/>Langenbruch’s lebhaftes und sensibles Temperament,
<lb/>sowie seine Geringschätzung wissenschaftlich-theore- 
<lb/>tischer Systematik haben den verdienstvollen ältesten
<lb/>graphologischen Praktiker Deutschlands bislang leider
<lb/>noch immer gehindert, seine reichen Erfahrungen
<lb/>zu veröffentlichen. Nicht aber darf an dieser Stelle
<lb/>unerwähnt bleiben Langenbruch’s geistreich-beweg- 
<lb/>liche Aufsatzserie „Die gerichtliche Schriftvergleichung
<lb/>und ihre Reformierung“ (1895. „Die Handschrift“
<lb/>S. 17, 38, 101, 134). In anderen Ländern ist, bei
<lb/>der geringeren überzeugungskräftigen Verbreitung
<lb/>der Graphologie, die Aussicht auf eine Reform der
<lb/>gerichtlichen Schriftexpertise auch geringer. — Die
<lb/>Graphologie selbst ist inzwischen von den induktiven
<lb/>Forschungen Michon’s fortgeschritten zur vielfachen
<lb/>bestätigenden Experimental-Graphologie (1885 Heri-
<lb/>court’s hypnotische Versuche, 1894 Preyer’s phy- 
<lb/>siologische Versuche u. s. w.), zur vergleichenden
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Eingehendere Orientierung gewährt meine Brochüre:
<lb/>„Die Graphologie, eine werdende Wissenschaft“. Der gegenwärtige
<lb/>Stand der Graphologie findet sich wissenschaftlich-lehrend dargestellt
<lb/>in: 1. J. Cr^pieux-Jamin „L’Ecriture et Caractöre“. 4. öd. 1896.
<lb/>2. Prof. Dr. W. Preyer „Psychologie des Schreibens“. 1895. 3. „Hand-
<lb/>schriften-Deutungskunde“. Unterrichtskursus in 10 Briefen. Herausg.
<lb/>v. Münchener „Inst. f. wiss. Graphologie“. 2. Aufl. 1897. Ueber
<lb/>weitere Litteratur vgl. meine „Bibliographie“.
</p>
               <p>

                  <lb/>erklärenden Graphokinetik und zur modern-wissen- 
<lb/>schaftlichen exakten Systematik.

<lb/>Als ein Zeichen dafür, dafs die Erkenntnis
<lb/>davon, in welcher Weise die Reform der gericht- 
<lb/>lichen Schriftexpertise jetzt endlich stattfinden müsse,
<lb/>auch in juristische Kreise einzudringen scheint, als
<lb/>ein solches Zeichen darf wohl angesehen werden,
<lb/>die Eröffnung des Berliner Kriminal-Museums mit
<lb/>seiner Handschriften-Abteilung von Mördern, Ein- 
<lb/>brechern u. s. w.

<lb/>Mit der gegenwärtig erreichten wissenschaftlich- 
<lb/>offiziellen Vertretung und Anerkennung der Grapho- 
<lb/>logie (III. internationaler Psychologen-Kongrefs zu
<lb/>München, Prof. Dr. Preyer), scheint aber die Aus- 
<lb/>sicht noch besonders sicher geworden zu sein, dafs
<lb/>die Graphologie in Bälde berufen sein dürfte, die
<lb/>dringendst notwendige Reform der gerichtlichen
<lb/>Schriftexpertise herbeizuführen auf Grund der Er- 
<lb/>gebnisse der heutigen Physiologie und Psychologie
<lb/>des individuellen Schreibens.
</p>
               <p>

                  <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Die Preufsische Vereinsnovelle hat aller- 
<lb/>dings vorwiegend politisches Interesse. Aber auch
<lb/>juristische Fragen wurden dabei erörtert, so, ob die
<lb/>Reichsverfassung nicht entgegensteht, wenn sie in
<lb/>Artikel 4 bestimmt, dafs der Gesetzgebung des Reichs
<lb/>das Vereinswesen unterliegt, ferner ob die Novelle nicht
<lb/>eine Abänderung der preußischen Verfassung enthält,
<lb/>vor allem aber die Frage, ob die vom Reichskanzler
<lb/>s. Zt. bei Annahme des Bürgerlichen Gesetzbuches
<lb/>als Gegenleistung gemachte Zusage, dafs das Vereins- 
<lb/>verbindungsverbot demnächst zur Aufhebung gelangen
<lb/>werde, durch die preufsische Vereinsnovelle als er- 
<lb/>füllt zu betrachten ist. Da bei der Diskussion über
<lb/>diese Frage auch civilistische Momente vorgeführt
<lb/>wurden, so sei darauf aufmerksam gemacht, dafs
<lb/>eben dasselbe Bürgerliche Gesetzbuch, welches da- 
<lb/>mals um den Preis jener Zusage angenommen wurde,
<lb/>in § 242 die Bestimmung enthält: „Der Schuldner ist
<lb/>verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu
<lb/>und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es
<lb/>erfordern“. Es wird sich daher fragen, ob durch die
<lb/>Einbringung der Vereinsnovelle die zugesagte Gegen- 
<lb/>leistung so bewirkt ist, wie Treu und Glauben mit
<lb/>Rücksicht auf die parlamentarische Verkehrssitte es
<lb/>erfordern. Eine Erörterung dieser rein politischen
<lb/>Frage müssen wir uns versagen.

<lb/>Eine kurze Zeit lang wurde in der Presse die
<lb/>Wiederaufnahme der Beratungen über die Straf-
<lb/>prozefsnovelle lebhaft diskutiert. Die Beratungen
<lb/>waren an der Frage gescheitert, ob die Strafkammern
<lb/>mit 3 oder mit 5 Richtern besetzt werden sollen.
<lb/>Jetzt liegt ein Kompromifsantrag vor, wonach unter
<lb/>Umständen (bei Verbrechen dann, wenn sie dies nur
<lb/>wegen des Rückfallsmomentes sind) nur 3 Richter
<lb/>wirken sollen. Das ist derselbe Vorschlag, den seiner- 
<lb/>zeit RA. Dr. Korn in unserer Zeitung (1896 S. 484)
<lb/>machte, der damals aber nicht beachtet wurde.

<lb/>In der Börsenfrage ist es ruhiger geworden.
<lb/>Die Fondsbörsen haben sich in das neue Börsen- 
<lb/>gesetz anscheinend hinein gefunden, und die Pro- 
<lb/>duktenbörse bleibt aufgelöst. Ob die Freien Ver- 
<lb/>einigungen Börsen sind oder nicht, wird fortgesetzt
</p>
            </div>
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                     <title level="a" type="main">Einweihung des neuen Justizpalastes in München</title>
                  </head>
          
          
          
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zusammentritt des Schiedsgerichts in der Lippeschen Thronfolgefrage</title>
                  </head>
          
          
          
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            </div>
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               <head>Vereine und Gesellschaften</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Internat. Kriminalist. Vereinigung</title>
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                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
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                     <title level="a" type="main">Ausstellen von Photographien in Schaukästen während des sonntägl. Gottesdienstes</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Groschuff, ...">(Sen.-Präs. Groschuff)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
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                     <title level="a" type="main">Bedeutung des BGB. für die Praxis</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Michelsohn, ...">(AGR. Michelsohn)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Parteienvernehmung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Meyer, H.">(OLGR. H. Meyer)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0235--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 11.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>219
</p>
                  <p>

                     <lb/>erörtert. Die Behörden sehen sie als solche an und
<lb/>haben der Berliner Vereinigung durch eine Ver- 
<lb/>fügung den Krieg erklärt, durch eine andere sie zur
<lb/>friedlichen Verständigung aufgefordert.

<lb/>Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>In München wurde am 10. Mai ein neuer Justiz- 
<lb/>palast in Anwesenheit des Prinzregenten Luitpold ein- 
<lb/>geweiht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Schiedsgericht in Sachen der Lippeschen
<lb/>Thronfolgefrage soll, wie verlautet, am 21. Juni unter
<lb/>dem Vorsitz des Königs von Sachsen im kgl. Schlosse zu
<lb/>Dresden zusammentreten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>in gröfserer Tiefe v. 13. 3. 97 (SdV. 8. 186). — Ges. dt. die Medi- 
<lb/>zinaltaxe, v. 14. 3. 97 (SdV. S. 189). — Ges. dt. die öffentl. Geld-
<lb/>lotterieen, v. 15. 3. 97 (SdV. S. 190). — Ges. dt. Fachlehrer an
<lb/>Volksschulen, v. 15. 3. 97 (SdV. S. 191). — Ges. dt. das Ver- 
<lb/>waltungsstreitverfahren, v. 15. 3. 97 (SdV. S. 193).

<lb/>Schaumburg-Lippe: Ges. dt. Abänd. d. Ges. v. 20. 1. 85, Ein- 
<lb/>führung einer Gewerbesteuer dt., v. 28. 4. 97 (LV. S. 328). —
<lb/>Ges. dt. den Bergbau auf Steinsalz und die mit demselben auf der
<lb/>nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze, v. 29. 4. 97 (LV. S. 329).
<lb/>— Ges. bt. die Erteilung der Baugenehmigungen u. der Er- 
<lb/>laubnis zur Gründung von Neubauerstätten v. 1. 5. 97 (LV. S. 330),
<lb/>Lübeck: V. dt. öffentl. Ankündigung von Geheimmitteln zur
<lb/>Verhütung oder Heilung tierischer Krankheiten, v. 15. 1. 97 (SdV.
<lb/>No. 2). — Bek. v. 9. 3. 97 bt. Inkraftsetzung des Erbschaftssteuer-
<lb/>Gesetzes v. 20. 5. 96 (SdV. No. 8).

<lb/>Bremen: Lootsenordnung für die Bremische Seelootsen-
<lb/>Gesellschaft v. 1. 4. 97 (GB. S. 31).

<lb/>Hamburg: Bek. bt. Abänd. d. Ges. bt. Zwangsvollstreckung
<lb/>in das unbewegliche Vermögen u. gerichtl. Verkäufe v. 4. 1. 97 (ABI.
<lb/>S. 17). — Bek. bt. Aufhebung der Stempeln fl ichtigkeit von
<lb/>Eingaben an den Senat v. 29. 1. 97 (ABI. S. 57).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vereine und Gesellschaften.

<lb/>Die 5. Landes-Versammlung der Landes- 
<lb/>gruppe Deutsches Reich der Internationalen
<lb/>kriminalistischen Vereinigung wird am 9. und
<lb/>10. Juni d. Js. in Heidelberg tagen. Zur Beratung kommen
<lb/>folgende Fragen: 1. Durchführung grundsätzlicher Re- 

<lb/>formen auf dem Gebiete des Strafvollzuges im Rahmen
<lb/>der bestehenden Gesetzgebung. Ref.: Geh. Just.Rat, Prof.
<lb/>Dr. Herrn. Seuffert, Bonn. Korref.: Geh. RegRat Dr.Krohne,
<lb/>Berlin. 2. Die sog. Unschuldsstrafen oder die Frage der
<lb/>strafrechtlichen Haftbarkeit ohne jegliches oder wenigstens
<lb/>ohne volles Verschulden. Ferner ist ein Besuch der
<lb/>Strafanstalten in Bruchsal und Kislau geplant. An- 
<lb/>meldungen sind an Priv.-Doz. Dr. Mittermaier, Heidelberg,
<lb/>zu richten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Deutsches Reich: Vertrag zw. dem Deutschen Reiche u. der
<lb/>Schweiz, bt. die Einrichtung Schweiz. Nebenzollämter auf badi- 
<lb/>schem Gebiet v. 5 12. 96 (RGBl. 97 S. 195). — V. zur Verhütung des
<lb/>Zusammenstoßes der Schiffe auf See v. 9. 5. 97 (RGBl. S. 203). —
<lb/>V. bt. die Lichter u. Signalführung der Fischerfahrzeuge u. der
<lb/>Lootsendampffahrzeuge v. 10. 5. 97 (RGBl. S. 215). - Bek. bt. die
<lb/>den mittleren u. unteren Beamten der Verwaltung des Kaiser
<lb/>Wilhelm-Kanals bei der Beschäftigung im Loots-, Fahr-, Bagger-
<lb/>(RGBieCSei09)SiClltSdienSt ZU gewäbrenden Vergütungen v. 23. 4. 97

<lb/>Preufsen: Ges. bt. die Rechtsverhältnisse der Auktionatoren
<lb/>im Geltungsbereich der Versteigerungsordng. für Ostfriesland und
<lb/>Harlingerland v. 24. 3. 97 (GS. S. 103). — V. bt. die Ausführung des
<lb/>Fischereigesetzes in der Rheinprovinz v. 3. 5. 97 (GS. S. 107).
<lb/>— Runderl. bt. die Regulierung des Jagdpachtgeldes bei Ver-
<lb/>grofserung oder Verminderung von Forstbezirken v. 3. 4. 97 (MBl.d.
<lb/>Inn. S. 88). — Vf. bt. die Anrechnung früherer Dienstzeit bei der
<lb/>Wiederanstellung von pensionierten Beamten u. von Gensdarmen
<lb/>u. Schutzmännern v. 20. 10. 95 (GBl. d. Abg. S. 99 u 109). — Vf.
<lb/>bt. die Heranziehung der Dienstwohnungen zu den Kreis- u.
<lb/>Kommunalabgaben v. 26. 4. 97 (JMB1. 104).

<lb/>Bayern: Bek. bt. die Abänd. der Bestimmungen d. All erb V.,
<lb/>die Prüfungen für den höheren Justiz- u. Verwaltungsdienst
<lb/>u. die Vorbereitung für diese Prüfungen bt., v. 3. 5. 97 (GuVBl. S. 191).

<lb/>Württemberg! Bek. bt. die Frankierung von Postsendungen
<lb/>öffentlicher Behörden v. 25. 3. 97 (Amtsbl. d. Just. S. 19 u. d.
<lb/>Inn 8. 80).

<lb/>Hessen: Vf. d. Just, M. bt. die Zustellungen an Handels- 
<lb/>firmen durch die Post v. 3. 5. 97 (Amtsbl. No. 11).

<lb/>^Oldenburg: Enteignungsges. f. d. Hzt. Oldenburg v. 21. 4. 97
<lb/>(GBl. S. 541). — Ges. v. 27. 4. 97 bt. die Abänd. d. Ges. betr. An- 
<lb/>legung oder Veränderung von Strafsen u. Plätzen in Städten u.
<lb/>gröL. Orten (GBl. S. 569). — (Fürstt. Lübeck) Ges. wegen Abänd.
<lb/>d. Ges. bt. die Gebühren in Verwaltgssachen v. 11. 1. 97
<lb/>(GBl. f. Lüb. S. 343). — Ges. bt Aenderg. des Eigentumerwerbs-
<lb/>ges. v. 7.4. 97 (GBl. f. L. S. 366).

<lb/>Braunschwelg: Bek. des Staats-Min. wegen Ausführung des
<lb/>Ges. v. 2. 7. 96, die Schiedsmannsordnung betr. v. 19. 3. 97
<lb/>(GuV. S. 27). —V. wegen Aufhebung der V. v. 5. 12. 74, betr. die
<lb/>Taxen für die Dienstleistungen der Aerzte, Wundärzte u. Ge- 
<lb/>burtshelfer, der Zahnärzte, der Tierärzte, der Heilgehülfen u. d. Heb- 
<lb/>ammen v. 5. 4. 97 (GuVS. S. 47). — Bek. bt. den Min.-Erl. einer
<lb/>Gebuhrenordn. für die approb. Aerzte u. Zahnärzte pp. v. 5.4. 97
<lb/>(GuVS. S. 49).

<lb/>Sachsen - Meiningen: Finanzges. für 1897/99 v. 26. 2. 97
<lb/>(SdV. S. 159). — Ges. bt. das Zwangsverfahren im Verwaltungs- 
<lb/>wege v. 12. 3. 97 (SdV. S. 167). — Ges. bt. die der Erde entströmenden
<lb/>Gase, Säure- u. Mineralquellen, sowie die Vornahme von Erdarbeiten
</p>
                  <p>

                     <lb/>Spreehsaal.

<lb/>Die in No. 10 d. Bl. (S. 200) über die Strafbarkeit
<lb/>des Ausstellens von Photographien in Schaukästen
<lb/>während des sonntäglichen Gottesdienstes ge- 
<lb/>machten Ausführungen sind durch ein neues Urteil des
<lb/>K. G. (Urt. S. 289 97 v. 13. Mai 97) bestätigt worden.
<lb/>Es wird darin folgendes ausgeführt: „Auch ein Schau- 
<lb/>kasten hat ein Schaufenster, welches zur Aufstellung
<lb/>von Waren oder Warenmustern dient und die ausgestellten
<lb/>Waren oder Warenmuster stillschweigend feilbietet
<lb/>oder zu Bestellungen auf dieselben anlocken soll. Gerade
<lb/>dies will aber die Polizeiverordnung ihrem öffentlichen
<lb/>Zwecke näch im Interesse einer ungestörten Feier der
<lb/>Sonn- und Festtage während der Stunden des Haupt- 
<lb/>gottesdienstes verhüten. (Vgl. Jahrb. der Entscheid, des
<lb/>K. G. Bd. VIII S. 218 ff.) Bei der Auslegung des Begriffes
<lb/>„Waren“ kommt es nicht darauf an, ob die Waren ver- 
<lb/>käuflich sind oder nicht. Auch Warenmuster fallen
<lb/>unter diesen Begriff, weil sie als Proben der Gewerbs-
<lb/>thätigkeit des Gewerbetreibenden durch ihre Schaustellung
<lb/>dazu bestimmt sind, den Zwecken des Gewerbebetriebes
<lb/>zu dienen.“

<lb/>Senats-Präsident Groschuff, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zum Artikel in' No. 6 dieser Ztg. über die Be- 
<lb/>deutung des BGB. für die jetzige Praxis. Wenn
<lb/>auch die Ausführung offenbar unrichtig ist, dafs die Un- 
<lb/>kenntnis des BGB. eine Regrefspflicht des ein Testament
<lb/>zur Zeit aufnehmenden Beamten begründen kann, so liegt
<lb/>es doch im Interesse des Publikums, dafs Amtsrichter und
<lb/>Notare die einschlägigen Bestimmungen des BGB. schon
<lb/>jetzt möglichst genau kennen. Es dürfte daher den Justiz- 
<lb/>verwaltungen ans Herz zu legen sein, schon jetzt bei der
<lb/>2. juristischen Prüfung genaue Kenntnis dieser Bestimmungen
<lb/>zu verlangen, zu Einzelrichtern und Notaren nur solche
<lb/>Juristen zu ernennen, von denen man voraussetzen kann,
<lb/>dafs sie sich pflichtgemäfs mit der fraglichen Bestimmung
<lb/>bekannt gemacht haben, und ebenso darauf zu halten, dafs
<lb/>nur solchen Richtern an den mit mehreren Richtern
<lb/>besetzten Amtsgerichten bei etwaigen neuen Geschäfts- 
<lb/>verteilungen (insbesondere Ende dieses Jahres) Testaments- 
<lb/>sachen zur Bearbeitung zugewiesen werden.

<lb/>Amtsgerichtsrat Michelsohn, Bartenstein, Ostpr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Parteienvernehmung. Es ist eine vielfach
<lb/>besprochene Frage, ob man im Civilprozesse den Schiedseid
<lb/>durch eine Vernehmung der Parteien als Zeugen ersetzen
<lb/>soll. Das Neueste und Beste, was hierüber gesagt ist, ist
<lb/>in dem Vortrage des verstorbenen Justizrats Levy, welchen
<lb/>er auf dem deutschen Anwaltstage gehalten hat, enthalten.
</p>
               </div>
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                   n="220"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Adelsprädikat beim Familiennamen eines Adligen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Mantey, ...">(AR. Mantey)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0236--><p/>
                  <p>

                     <lb/>220
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dieser mit überwiegender Mehrheit gebilligte Vortrag
<lb/>findet sich in Bd. 13 der Zeitschrift für Civilprozefs S. 1 ff.
<lb/>abgedruckt. Levy verneint mit Entschiedenheit die Frage.
<lb/>Seine Gründe sind überzeugend, und es ist zu fürchten,
<lb/>dafs man in Oesterreich mit der Parteienvernehmung
<lb/>schlechte Erfahrungen machen wird. Aber auch wir können
<lb/>aus Erfahrung sprechen. Denn wenn man in einer Sache
<lb/>den Cedenten des Klägers und einen Sohn des Beklagten
<lb/>vernehmen mufs, so ist das im Grunde dasselbe, als wenn
<lb/>man die Parteien selbst vernehmen müsste. Und wenn
<lb/>sich da Aussage gegen Aussage steht, so ist es für den
<lb/>Richter besonders schwierig, das richtige zu treffen. Man
<lb/>ist froh, wenn man nur wenigstens einen unbeteiligten
<lb/>Zeugen vernehmen kann. Lolche Lachen, in denen auf
<lb/>jeder Leite beteiligte Zeugen stehen, sind die allerwider- 
<lb/>wärtigsten, und es wäre in der That heillos, wenn die
<lb/>Richter sich regelmäfsig in solcher Verlegenheit befänden.
<lb/>Mit Recht hebt Levy a. a. O. 8. 19 hervor: Wie leicht
<lb/>kann es sich ereignen, dafs die unbeholfene, blöde, ängst- 
<lb/>liche Partei trotz der Gerechtigkeit ihrer Sache vor der
<lb/>sicher auftretenden, in der Verstellung und Lüge gewandten,
<lb/>Gegenpartei den Kürzeren ziehen und zu dem Verlust
<lb/>ihres Prozesses noch den Makel der persönlichen Un- 
<lb/>glaubhaftigkeit mit nach Hause tragen mufs. — Nun hat
<lb/>neuerdings LR. Kade 8. 181 dieser Ztg. sich für die
<lb/>Parteivernehmung als gesetzliches Beweismittel erklärt, als
<lb/>wäre das etwas Neues und selbstverständlich Wünschens- 
<lb/>wertes. Da Kade nicht von eidlicher Vernehmung
<lb/>spricht, bin ich nicht sicher, ob er eine solche oder eine
<lb/>uneidliche Vernehmung im Auge hat. Es werden hierbei
<lb/>aber die verschiedensten Dinge durcheinander geworfen.
<lb/>Kade beginnt damit, dafs der Richter der Wahrheit bedürfe
<lb/>und dieParteien nicht lügen dürften und folgert daraus, dafs eine
<lb/>vereinbarte Wahrheit nicht zugelassen werden dürfe.
<lb/>Es handelt sich hier um den Vorschlag einer Abschaffung
<lb/>der Verhandlungsmaxime. Kade meint, wenn der Richter
<lb/>nur das berücksichtigen dürfte, was die Parteien oder
<lb/>deren Vertreter vortragen wollten, so sei er ihr Unter- 
<lb/>gebener, der nach ihrer Pfeife tanzen und seinen Richter- 
<lb/>spruch über einen durch die Willkür der Parteien künst- 
<lb/>lich aufgebauten Fall abgeben müsse. Ich weifs nicht
<lb/>recht, was man dazu sagen soll. Weshalb man im Civil-
<lb/>prozesse stets immer wieder — abgesehen von einzelnen
<lb/>besonderen Verfahrensarten und Fragen, wo öffentliches
<lb/>Interesse im Spiele steht — zur Verhandlungsmaxime
<lb/>zurückgekehrt ist und sich mit formeller Wahrheit begnügt,
<lb/>ist so bekannt, dafs ich wohl kein Wort darüber zu
<lb/>verlieren brauche. Der Unterschied zwischen formeller
<lb/>und materieller Wahrheit ist überhaupt von keiner grossen
<lb/>praktischen Bedeutung. Theoretisch läfst sich allerdings
<lb/>die Möglichkeit nicht bestreiten, dafs A und B, um eine
<lb/>interessante Doktorfrage zur Entscheidung zu bringen,
<lb/>sich einen Rechtsfall ausdenken und ihn als wirklich
<lb/>vorgefallen dem Richter unterbreiten. Das wird aber wohl
<lb/>noch nicht vorgekommen sein. Eher schon liefse sich
<lb/>denken, dafs ein Scheinprozefs geführt würde, um Dritte
<lb/>zu betrügen. Alles dies hat aber mit der Frage,
<lb/>ob man die Parteienvernehmungen einführen will,
<lb/>nichts zu thun. Denn wenn die Parteien über keine
<lb/>Thatsachen in Streit sind, braucht man doch keine Beweis- 
<lb/>aufnahme. Ich kann mir doch nicht denken, dafs Kade
<lb/>in jedem Rechtsstreit, um solche Simulationen zu verhüten,
<lb/>beide Teile über den Hergang eidlich vernommen wissen
<lb/>will. Der ganze Unterschied zwischen materieller und
<lb/>formeller Wahrheit bezieht sich mehr auf den Weg,
<lb/>die Wahrheit zu finden, als auf die Wahrheit selbst.
<lb/>Denn in der Regel hält die Partei schon das eigene
<lb/>Interesse ab, unwahre Behauptungen des Gegners
</p>
                  <p>

                     <lb/>zuzugestehen. Es wird erfahrungsmäfsig in den Prozessen
<lb/>eher zu viel als zu wenig bestritten. — Sodann meint
<lb/>Kade, der Richter bedürfe ,,nicht die durch den Partei- 
<lb/>betrieb dem Gerichte zudestillierte, sondern die natur- 
<lb/>getreue Wahrheit". Auch hier' ist theoretisch die
<lb/>Möglichkeit nicht zu bestreiten, dafs ein Anwalt eine
<lb/>Partei missversteht oder etwas, wie man zu sagen pflegt,
<lb/>aus den Fingern saugt. Es ist allerdings einmal vor- 
<lb/>gekommen, dafs ein Anwalt, zur Erklärung der Worte
<lb/>,,per Wert 500 Thaler" aufgefordert, kühn behauptete,
<lb/>das solle heifsen: Beklagter habe Waren im Werte von
<lb/>500 Thaler in Zahlung gegeben, während „Wert“ der
<lb/>Name des Boten war, der das Geld überbracht hatte.
<lb/>In der Regel sind aber die Anwälte doch vorsichtig.
<lb/>Das Miterscheinen der Partei (cf. § 128, Abs. 4 CPO.)
<lb/>kann allerdings nützlich sein, wie die Anordnung persön- 
<lb/>lichen Erscheinens (§ 132 CPO.) Die kommissarische
<lb/>Vernehmung der Parteien hat aber regelmässig gar keinen
<lb/>Wert. Kade bemerkt dann: „Der Fall, dafs ein Anwalt

<lb/>die von seiner Partei persönlich dem Gericht gemachten
<lb/>Angaben aus eigenem Wissen richtig stellt, sollte unter
<lb/>deutschen Juristen überhaupt nicht Vorkommen." Ich habe
<lb/>dagegen Fälle genug erlebt, in denen die Partei in
<lb/>Befangenheit, vielleicht infolge einer verfänglichen Frage,
<lb/>unwahre Angaben gemacht hat, die mit vollem Rechte
<lb/>der Anwalt richtig stellte. — Ich halte die Parteien- 
<lb/>vernehmung — wenigstens in der Regel — für verderblich,
<lb/>für ein Hindernis richtiger Urteilsfällung, und würde
<lb/>es sehr beklagen, wenn sie eingeführt würde. Ich nehme
<lb/>im übrigen durchweg auf die vorzüglichen Ausführungen
<lb/>Levy's Bezug.

<lb/>Oberlandesgerichtsrat H. Meyer, Breslau.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gehört nach Pr. AHg. Landrecht und nach dem
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuch zum Familiennamen eines
<lb/>Adligen dessen Adelsprädikat? In No. 22 Jahrg. 1896
<lb/>dieses Blattes vertritt Reichsgerichtsrat Dr.Frhr. von Bülo w
<lb/>den Standpunkt, dafs nach dem BGB. bereits mit der ge- 
<lb/>richtlichen Bestätigung eines Adoptionsvertrages der Adel
<lb/>des Adoptivvaters ohne weiteres auf das Kind überginge
<lb/>und damit für Preufsen die Bestimmung des § 684 II 2
<lb/>ALR., wonach das Adoptivkind den Adel des Adoptiv- 
<lb/>vaters erst durch landesherrliche Begnadigung erhält,
<lb/>aufgehoben sei. Der v. Bülow'sehen Ansicht, dafs
<lb/>eine solche Abweichung vom preufs. Recht unbefriedigend
<lb/>sei, indem dann vom 1. Jan. 1900 ab ein Nichtadliger
<lb/>leicht in missbräuchlicher Weise durch Adoption zu einem
<lb/>adligen Namen gelangen und ein Kronrecht geschmälert
<lb/>würde, wird diesseits beigetreten, dagegen behauptet, dafs
<lb/>das BGB. den § 684 cit. völlig unberührt läfst.

<lb/>Wenn v. Bülow meint, dafs nach §§ 1757, 1758 BGB.
<lb/>an sich und auch aus den Vorschriften des § 3 II 9 ALR.1)
<lb/>zu erachten sei, dafs — nach BGB. — der Adoptirte auch
<lb/>den „adligen Familiennamen“ des Vaters zu führen be- 
<lb/>rechtigt sei, so ist zunächst nicht zuzugeben, dafs § 1757
<lb/>diese Ansicht unterstützt. Gewährt eine Privatrechts- 
<lb/>kodifikation wie das BGB. in § 1757 durch den Annahme- 
<lb/>vertrag dem Kinde die rechtliche Stellung eines ehelichen
<lb/>Kindes des Annehmenden, so ist damit sowohl für
<lb/>das Verhältnis des Kontrahenten zu einander, wie zu
<lb/>dritten nur ein Satz von nicht über das Privatrecht
<lb/>hinaus gehender Tragweite aufgestellt. Innerhalb dieser
<lb/>Tragweite liegt aber ein Hinweis darauf, dafs das Kind
<lb/>den Familiennamen des Annehmenden erhält, keineswegs.
</p>
                  <p>

                     <lb/>») § 3 cit. lautet: Durch die Geburt kommt der Adelsstand
<lb/>allen zu, die von einem adligen Vater aus einer Ehe zur rechten
<lb/>Hand erzeugt oder darin geboren sind.
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Remuneration der Referendare im Königr. Sachsen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Werthauer, ...">(RA. Dr. Werthauer)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0237--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 11.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>221
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sonst wäre ja auch die Regel des Satz 1 § 1758: „Das
<lb/>Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden“ über- 
<lb/>flüssig und wäre nur Satz 2 daselbst als Ausnahme aus- 
<lb/>zusprechen gewesen. Aber auch aus dem citierten § 1758
<lb/>folgt nichts dafür, dafs das Adoptivkind den ,, adligen“
<lb/>Familiennamen des Annehmenden erhält. — Was ist bei
<lb/>einem Adligen Familienname? Der Zuname ohne das
<lb/>Adelsprädikat oder damit? Letzeren Falles wäre die
<lb/>eingangs referierte v. Bülow’sche Ansicht richtig. M. E.
<lb/>ergiebt das ALR. die erstere Alternative.

<lb/>Nach § 681 II 2 ALR. erlangt das Kind gegen seinen
<lb/>Adoptivvater die einem leiblichen Kinde ebenbürtiger Ehe
<lb/>durch die Geburt nach § 59 1. c. zukommenden Rechte,
<lb/>nämlich des Vaters Namen (§ 682) und Stand (§ 683);
<lb/>ist jedoch — schliefst § 684 hieran — der Annehmende
<lb/>von Adel und der Angenommene von bürgerlicher Her- 
<lb/>kunft, so bedarf letzterer landesherrliche Begnadigung zur
<lb/>Erlangung der „Vorrechte und Unterscheidungen“ des
<lb/>Adels, m. a. W. zur Erlangung des Adelsstandes.
<lb/>Deutlicher kann m. E. kaum ausgedrückt werden, dafs
<lb/>ein Adliger in dem Adelsprädikat nur eine von dem
<lb/>Familiennamen getrennte, kein Bestandteil des- 
<lb/>selben bildende Standes bezeichnung hat. Nur diese
<lb/>zu erteilen ist Kronrecht; den Familiennamen des
<lb/>adligen Adoptivvaters, der nicht ,,von X“, sondern „X“
<lb/>lautet, hat das Kind schon durch den Vertrag gemäfs
<lb/>§ 682 cit. Das ist auch die Meinung von Hassenstein in
<lb/>Gruchot 19 S. 731 und Delius ebenda 33 S. 525 sowie
<lb/>Entsch. d. RG. 37 S. 165 vgl. auch Entsch. 29 8. 131. —
<lb/>Nach § 640 II 2 ALR. erhält ein uneheliches Kind den
<lb/>Geschlechtsnamen der Mutter, doch wenn die Mutter von
<lb/>Adel, nach § 641 1. c. nicht den „adligen Namen“.
<lb/>Dafs der letztere nichts weiter bedeutet wie den Familien- 
<lb/>namen mit dem Adelsprädikat ergiebt der nur anders
<lb/>formulierte Anhang § 94, wonach „alle unehel. Kinder nie
<lb/>auf den Namen ihrer Väter, sondern auf den ihrer Mütter
<lb/>(ohne jedoch, wenn letztere von Adel sind, dem Stande
<lb/>derselben zu folgen) getauft werden. — „Adelsentsetzung“
<lb/>oder „Adelsverlust“ als Straffolge (§§ 91, 92 II 9 u. II 20
<lb/>ALR., Art. 12 u. 22 Preufs. StGB.) ist nie anders auf-
<lb/>gefafst, als dafs der so Gestrafte das Adelsprädikat und
<lb/>die damit verbundenen Vorteile verliert, seinen Zu- 
<lb/>namen jedoch behält; er hat adlige (vor dem Er- 
<lb/>kenntnis) und unadlige (nachher) geborene Kinder (§§ 93
<lb/>u. 100 II 9) und ist mit ihnen familienzugehörig wie mit
<lb/>seinen adligen Eltern und Geschwistern so gut wie ein
<lb/>Geadelter oder ein mit höherem Adelsprädikat Ausgezeich- 
<lb/>neter mit seiner bisherigen Familie.

<lb/>Wenn nach ALR. hiernach zum Familiennamen zu- 
<lb/>gehörig das Adelsprädikat nicht zu erachten, so stimmt
<lb/>es mit dem ebenfalls für deutsches Rechtsgebiet, bald nach
<lb/>ihm erlassenen Österreich. BGB. überein. Dort heilst es
<lb/>nämlich (§ 165) betreffs unehel. Kinder: „. . . sie haben
<lb/>weder auf den Familiennamen des Vaters, noch auf den
<lb/>Adel, das Wappen und andere Vorzüge der Eltern An- 
<lb/>spruch; sie führen den Geschlechtsnamen der Mutter“.

<lb/>Wenn das (Deutsche) BGB. einen derartig fest- 
<lb/>stehenden Begriff wie Familiennamen nicht weiter defi- 
<lb/>nierte, so ist ihm das so wenig vorzuwerfen, wie seine
<lb/>Unterlassung einer Bestimmung des Begriffs „Ehe“.

<lb/>Man kann nun nicht sagen, das bisherige Ergebnis
<lb/>befriedige, sofern es sich um ein anzunehmendes Kind
<lb/>oder das uneheliche Kind einer adligen Mutter, welches
<lb/>deren Familiennamen erhält (§ 1706), handle, befriedige
<lb/>aber nicht betreffs der Ehefrau und des ehelichen Kindes,
<lb/>welche den Familiennamen des Mannes bzw. Vaters er- 
<lb/>halten (§§ 1355, 1616), da ja nichts wegen des Adels- 
<lb/>prädikats vorgesehen sei.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wenn auch nach Art. 4 Verf.-Urk. Standes vor rechte
<lb/>im politischen Sinne nicht mehr stattfinden und infolge
<lb/>hiervon wie von anderen preufs. Gesetzen (z. B. §§ 1 u. 2
<lb/>Edikts vom 9. X 1807, Ges. vom 22. II. 1869) der
<lb/>niedere Adel in Preufsen nur noch ist eine „vererbliche
<lb/>gesellschaftliche Titularauszeichnung“, so RG. in Gruchot 33
<lb/>S. 1017, ähnlich v. Gerber Deutsches Privatrecht 13. Auf].
<lb/>§ 37 Note 2, so ist der Adel doch ein Stand geblieben.
<lb/>An den Rechten der Stände und Standesgenossen rührt
<lb/>das BGB. nicht, da sie jenseits des Privatrechts liegen.
<lb/>Demnach sind auch trotz BGB. für Preufsen in Kraft ge- 
<lb/>blieben die §§ 193 II 1, 59 II 2, 3 u. 8 II 9 ALR., wonach
<lb/>regelmäßig der Adel auch der Ehefrau und den ehelichen
<lb/>Kindern eines Adligen zukommt.

<lb/>Amtsrichter Mantey, Wartenburg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Remuneration der Referendare im König- 
<lb/>reiche Sachsen. Das Königreich Sachsen leidet an einer
<lb/>bedenklichen Ueberfüllung mit Referendaren Ein bestimmter
<lb/>Turnus in der Beschäftigung derselben, wie in Preufsen,
<lb/>ist dort nicht vorgeschrieben. Der Bildungsgang des
<lb/>jungen Juristen richtet sich nach der Anordnung des
<lb/>Justizministeriums für den einzelnen Fall. Es hat sich
<lb/>jedoch der Brauch eingebürgert, dafs die Referendare
<lb/>ungefähr zwei Jahre zunächst bei den Amtsgerichten
<lb/>beschäftigt werden, dann auf einige Zeit, etwa ein halbes
<lb/>bis ein Jahr, zu einem Rechtsanwalt gehen, dann wieder
<lb/>in den Justizdienst zurückkehren und zunächst bei den
<lb/>Staatsanwaltschaften und dann bei den Landgerichten
<lb/>beschäftigt werden.

<lb/>Bis ungefähr Anfang 1895 erhielten alle Referendare,
<lb/>die bei den Amtsgerichten ungefähr ein Jahr lang thätig
<lb/>gewesen waren, und sämtliche bei den Staatsanwaltschaften
<lb/>und bei den Landgerichten beschäftigten Referendare eine
<lb/>Remuneration von jährlich M. 1200. Die Zahl der sich
<lb/>zum Vorbereitungsdienste meldenden Kandidaten ist in
<lb/>den letzten Jahren so erheblich gestiegen, dafs sie in den
<lb/>Jahren 1893 und 1894 ungefähr das Doppelte betragen
<lb/>hat als in den Jahren 1890 und 1891. Es trat daher
<lb/>anfangs des Jahres 1895 der Zeitpunkt ein, wo nicht
<lb/>genug remunerierte Stellen mehr vorhanden waren. Es
<lb/>waren 390 im Etat postulierte Stellen auf etwa 6 bis
<lb/>700 Referendare zu verteilen.

<lb/>Um sich aus diesem Dilemma herauszuhelfen, gewährte
<lb/>die Regierung aus der Zahl derjenigen Referendare, welche
<lb/>sich nach Absolvierung des Dienstes beim Rechtsanwälte
<lb/>wieder zum Eintritte bei den Staatsanwaltschaften und
<lb/>Landgerichten meldeten, nur an so viele eine Remuneration
<lb/>als Stellen vorhanden waren, während sie den über- 
<lb/>schüssigen Teil ohne Remuneration ließ. Sie begründete
<lb/>dies damit, daß nach der Natur des Dienstes beim Land- 
<lb/>gerichte die Referendare bei den Landgerichten dem
<lb/>Staate weniger wichtigen Dienst leisteten als die bei den
<lb/>Amtsgerichten im Vorbereitungsdienst befindlichen und
<lb/>ein Jahr lang ausgebildeten Referendare.

<lb/>Die Referendare werden in Sachsen in geschäftlicher
<lb/>Beziehung als Beamte behandelt und voll beschäftigt. In
<lb/>der Regel wird, namentlich bei größeren Amtsgerichten,
<lb/>auf allseitige Ausbildung wenig Rücksicht genommen und
<lb/>der Einzelne an den Platz gestellt, wo das Bedürfnis
<lb/>gerade eine Arbeitskraft erfordert. So fungieren sie z. B.
<lb/>auch als Amtsanwälte. Jedenfalls ist den sächsischen
<lb/>Referendaren nachzurühmen, dafs sie fleifsig sind, Tüchtiges
<lb/>leisten und sich bereits während des Vorbereitungsdienstes
<lb/>eine erfreuliche Geschäftsgewandtheit anzueignen pflegen.
<lb/>Es wäre ihnen daher sehr zu gönnen, wenn durch Bei- 
<lb/>behaltung des bisherigen Modus der Remunerierung ihnen
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Firma eines Einzelkaufmanns als Prozesspartei</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Dittmar, ...">(AR. Dittmar)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e77131" type="section" subtype="Biographisches">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
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               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0238--><p/>
               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>auch künftig ein leidliches Aequivalent für ihre dem
<lb/>Staate geleisteten Dienste gewährt würde.

<lb/>Rechtsanwalt Dr. P. Werthauer, Leipzig.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Frage, ob die Firma eines Einzelkaufmanns
<lb/>Prozefspartei sein kann, wird überwiegend mit guten
<lb/>Gründen verneint. Parteifähigkeit deckt sich mit Rechts- 
<lb/>fähigkeit; die Firma ist aber kein Rechtssubject neben
<lb/>dem Einzelinhaber, sondern sie ist der kaufmännische
<lb/>Name, unter dem jemand im Handel seine Geschäfte
<lb/>betreibt und die Unterschrift abgiebt. Ist also nicht die
<lb/>Firma, sondern der Inhaber das eigentliche Rechtssubject
<lb/>und gestatten nicht ausnahmsweise (wie dies bei der
<lb/>Handelsgesellschaft im Art. 111 HGB. zugelassen ist) die
<lb/>Gesetze, die Firma wie ein Rechtssubject vor Gericht und
<lb/>Grundbuchamt zu behandeln, so folgt, dafs im Prozesse
<lb/>gemäfs § 121 CPO. der Inhaber als die Partei nach
<lb/>Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort zu bezeichnen
<lb/>ist. Nun wird aber hiergegen, wie die tägliche Erfahrung
<lb/>lehrt, zahlreich verstofsen und die ältere laxere Auffassung
<lb/>bildet geradezu noch in der Praxis die Regel. Welche
<lb/>Schwierigkeiten und Verwickelungen aber dadurch ent- 
<lb/>stehen können, ist sehr anschaulich im Staub’schen
<lb/>Kommentar des HGB. ausgeführt. Man kann die unglück- 
<lb/>seligen Weiterungen, die so leicht und einfach ohne Auf- 
<lb/>wand von Scharfsinn und Kosten zu vermeiden sind, aus
<lb/>der Praxis heraus nur lebhaft beklagen. Es gilt für den
<lb/>Prozefsrichter, von vornherein in Ausübung des Fragrechts
<lb/>(§ 130 CPO.) die ungenügenden Angaben ergänzen zu
<lb/>lassen. Durch Verabsäumung dieser Pflicht, tritt gar oft
<lb/>die Wahrheit jenes ,principiis obsta, sero medicina paratur'
<lb/>recht bald und empfindlich in die Erscheinung. Zunächst
<lb/>wird ein auswärtiger Richter um Beweisaufnahme ersucht.
<lb/>Er lehnt die Vernehmung des Zeugen ab, weil er seiner
<lb/>Pflicht aus § 360 CPO. nicht nachkommen kann, den
<lb/>Zeugen über seine Beziehung zur Partei zu befragen oder
<lb/>ihn über sein Recht zur Zeugnisverweigerung in Ansehung
<lb/>der Partei zu belehren. Der ersuchte Richter, wie der
<lb/>Zeuge wissen nicht, wer sich als Partei hinter der ge- 
<lb/>nannten Firma verbirgt. Entspricht es der Heiligkeit des
<lb/>Eides, wenn Richter und Zeuge hinterdrein inne werden,
<lb/>dafs die hinter die Firma getretene Partei zu dem Zeugen,
<lb/>ohne dafs dieser es ahnte, in so naher Verwandtschaft
<lb/>stand, dafs ihm das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses
<lb/>und Eides zustand; von dem Falle ganz zu schweigen,
<lb/>dafs es thatsächlich Vorkommen kann bei der laxeren
<lb/>Praxis, dafs die wirkliche Partei als Zeuge eidlich ver- 
<lb/>nommen wird! In der Vollstreckungsinstanz ergeben
<lb/>sich neue Schwierigkeiten. Es soll für die obsiegende
<lb/>Firma die Judikatsforderung im Grundbuche eingetragen
<lb/>werden. Der Grundbuchrichter lehnt es ab, die Firma
<lb/>als eintragungsfähiges Rechtssubject anzusehen. Er bürdet die
<lb/>Pflicht der Berichtigung dem Prozefsrichter auf. Der
<lb/>Prozefsrichter, um Berichtigung seines Urteils angegangen,
<lb/>lehnt solche ab, indem er vermeint, es komme lediglich
<lb/>der § 290 CPO. zur Anwendung, und der Umstand, dafs
<lb/>der Name des Inhabers der Firma nicht genannt sei, ent- 
<lb/>halte weder eine offenbare Unrichtigkeit noch einen
<lb/>Schreib- oder Rechnungsfehler, eine Unrichtigkeit ins- 
<lb/>besondere schon um deswillen nicht, weil das Rubrum
<lb/>des Urteils mit dem Klagrubrum übereinstimme. Sollte
<lb/>übrigens, was nicht für richtig gehalten wird, der Grund- 
<lb/>buchrichter die Pflicht haben, die wahre Person der
<lb/>Prozefspartei zu ermitteln, so müfste ihm, der kein
<lb/>contradictorisches Verfahren mit festen Beweisregeln
<lb/>kennt, zum mindesten nachgewiesen werden, wann die
<lb/>Klage zugestellt ist und wer gerade zu diesem Zeitpunkte
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhaber war. Hat aber am Tage der Zustellung der
<lb/>Klage der Firmeninhaher gewechselt, so bleibt noch weiterer
<lb/>Zweifel übrig. Auf alle Fälle würde aber auf diese Weise
<lb/>das kostspielige Verfahren des jedesmal neuen Register- 
<lb/>auszuges notwendig werden. So wenig wie man ein
<lb/>Urteil z. B. schlechthin für oder gegen „den Erbauer des
<lb/>Kyffhäuserdenkmals“ zulassen wird, ebenso wenig sollte
<lb/>man ein Urteil gegen die Firma eines ungenannten Einzel- 
<lb/>kaufmanns fällen. Wie viele Weiterungen könnten ver- 
<lb/>mieden werden, wenn im Rechtsverkehr von vornherein
<lb/>auf eine genaue Bezeichnung der Parteien Bedacht ge- 
<lb/>nommen wäre. Hat man sich doch im Rechtsverkehr
<lb/>daran gewöhnt, nicht das indifferente „Frau Meyer“,
<lb/>sondern das charakteristische „verehelichte“ oder „ver-
<lb/>wittwete Meyer“ zu gebrauchen; sollte es da nicht auch
<lb/>bei den Firmen möglich sein, sich statt der ebenso
<lb/>indifferenten Firma oder Handlung z. B. der Bezeichnung
<lb/>„die offene Handelsgesellschaft Müller &amp; Schmidt“ oder
<lb/>„der Kaufmann Oskar Müller in Firma Müller &amp; Schmidt“
<lb/>zu bedienen? Der Rechtspflege selbst kann sicher nur
<lb/>der gröfste Vorteil erwachsen, wenn in diesen Fragen
<lb/>des täglichen Rechtsverkehrs eine gewisse Einheitlichkeit
<lb/>der Anschauung herrscht und durch einigen Vorbedacht
<lb/>Streitfragen abgeschnitten werden, die leider nur zu sehr
<lb/>geeignet sind, eine prompte Rechtspflege zu lähmen.

<lb/>Ist ein Urteil gegen oder für eine Firma (deren
<lb/>Inhaber ein Einzelkaufmann ist) ergangen und nimmt man
<lb/>an, dafs eine Richtigstellung seitens des Prozefsgerichts
<lb/>erfolgen mufs, so bleibt wieder zweifelhaft, ist dazu in
<lb/>analoger Anwendung der Weg der Berichtigung aus
<lb/>§ 290 CPO. mit § 284 CPO. oder der Richtigstellung
<lb/>durch Vollstreckungsklausel aus § 664 CPO. zu beschreiten?
<lb/>Im letzteren Falle könnte nach Vorlegung der Zustellungs- 
<lb/>urkunde der Klage und des Registerauszuges die Clausel
<lb/>dahin gefafst werden:

<lb/>„Vorstehende Ausfertigung wird dem Oskar Schmidt
<lb/>zu Berlin als alleinigen Inhaber der Firma Müller &amp; Schmidt
<lb/>daselbst auf richterliche Anordnung vom 3./3. 1896 z. Zw.
<lb/>der Zwangsvollstreckung erteilt.“

<lb/>Amtsrichter Dittmar, Kelbra.
</p>
               <p>

                  <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>GJR., Prof. Dr. Schirmer, Königsberg i. Pr., feierte am 15. Mai
<lb/>seinen 70. Geburtstag. — Priv.-Doz. Dr. Waentig, Marburg, nach
<lb/>Breslau her. — Priv.-Doz. Dr. Spannagel, Berlin, z. aord. Prof.,
<lb/>Münster.

<lb/>Verliehen: GehR., Prof. Dr.E. A. Seuffert, München, Ritterkr.
<lb/>d. Verdienste, d. bayer. Krone.

<lb/>Habilitiert: Dr. A. Winiarz, Lemberg.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Ernennungen: RegR. Robo lski, Mitgl.
<lb/>d. Patentamts. Berlin, z. GRegR. u. stellvertr. Präs. das.

<lb/>Baden. Ernennungen und Versetzungen: Die Not.:

<lb/>Herrmann, Mannheim, u. Bauer, Neustadt, nach Durlach, Mayer,
<lb/>Pfullendorf, nach Mannheim, u. Aberle, Furtwangen, nach Neustadt.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: Not. Schultheis, Durlach.

<lb/>Bayern. Todesfälle: RA Körbling, Straubing.

<lb/>Ernennungen und Versetzungen: Zum Rat a. Oberst.

<lb/>Landesger.: OLGR. Dr. Haifs, München. — Zum LGPräs.: OLGR.
<lb/>v. Jan, Zweibrücken, das. — Zu Mitgl. d. Disziplinarkammer: die
<lb/>OLGR. Osthelder u. Weifs, Zweibrücken, das. — Zu OLGR.:
<lb/>Tit.OLGR. b. LG. I Hein dl, München, OLG. das., StA. b. OLG.
<lb/>Weifs, Zweibrücken, das , u. LGR. Diem, Kempten, München. —
<lb/>Zu Tit.OLGR.: StA. b. OLG. Kalb, Augsburg, I. StA. Lipp-

<lb/>mann, Fürth, die LGR.: Mussinan, Traunstein, Rehm u. Frhr.
<lb/>v. Bibra, Bayreuth, u., beim Uebertritt i. d. Ruhestand, OAR. Zürn,
<lb/>München. — Zum LGDir.: I. StA. Graf, Passau, Neuburg a. D. —
<lb/>Die LGR.: Behringer, Kempten, nach München I, Maul, Landshut,
<lb/>nach Kempten, u. Hausladen, Landshut, nach München II.—Zu LGR.:
<lb/>die AR.: Karl, Eichstätt, Kempten, Berdel, Pirmasens, Kaisers- 
<lb/>lautern, u. Sutor, Regensburg II, Landshut, u. die II. StA. Dürbig,
<lb/>München I, das., u. Wolf, Amberg, Landshut. — Zum StA.: LGR.
<lb/>Maenner, Kaiserslautern, OLG. Zweibrücken. — Zum I. StA.:
<lb/>LGR. Guggenberger, München II, Passau. — Zu II. StA. die
<lb/>AR.: Leiendecker, Nürnberg, München I, u. Gotthardt,
</p>
            </div>
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            <div xml:id="d63665e77477">
               <head>Kritiken</head>
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                  <head>
                     <title>Neukamp, Reichsgewerbeordnung</title>
                  </head>
                  <byline>
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                  </byline>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title>Prien, Zusammenstoss von Schiffen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Schaps, ...">(AR. Dr. Schaps)</docAuthor>
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                     <title>v. Rohrscheidt, Reichsgewerbeordnung</title>
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                  <p>

                     <lb/>No. 11,
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>223
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kronach, Amberg. — OAR. Gabler, Beilngries, nach Kitzingen. —
<lb/>Zu OAR. die AR.: Körbitz, Stadtamhof, Beilngries, Einsle,
<lb/>München I, das., u. Kalkhof, Ansbach, Wertingen. — Die AR.:
<lb/>Lauch er, Schrobenhausen, nach Eichstätt, Widmann, Bargebrach,
<lb/>nach Stadtamhof, u. Stadelmann, Stadtsteinach, nach RegensburgII.
<lb/>— Zu AR.: die III. StA. Krieger, Frankenthal, Pirmasens, u.
<lb/>Z eil er, Deggendorf, Augsburg, die AGSekr.: Eichhorn, Kronach,
<lb/>Burgebrach, Seiler, Deggendorf, Stadtsteinach, Dr. Stoelzle,
<lb/>Kempten, Nürnberg, u. Weber, Forchheim, Kronach, LGSekr.
<lb/>Bernheim er, Ansbach, das., u. gepr. Rechtsprakt. Burkhardt,
<lb/>München, AG. I das.

<lb/>Verliehen: Rat a. Oberst. Landesger. Reitzmann, München,
<lb/>beim lieber tritt i. d. Ruhestand Ritterkr. d. VerdienstO. d. bayer. Krone.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: LGDir. Knözinger, Neu- 
<lb/>burg a. D. — Die OAR.: Dr. Höhn, Kitzingen, v. Heusler, Trost- 
<lb/>berg, Speiser, Augsburg, u. Steuer, Wertingen.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Dr. Kübel, Lohr, Dr. Di- 
<lb/>rn a n n u. Dr. Th oma, München II, Neithardtu. Säger, München I,
<lb/>Kroifs, Dachau, Dr. Michel, Nürnberg, Lorenz, Neumarkt OPf.,
<lb/>Meisner, Würzburg, Weinmann, Augsburg, u. Steuer, Türkheim.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: S eifser u. Hünnerkopf,
<lb/>Würzburg, Jahreifs, Hof, Georg, Schweinfurt, Stierhof,
<lb/>München I, u. Ehrmann, Fürth.

<lb/>Elsafs-Lothringen. Zu RA. zugelassen: RA. Stühlen,
<lb/>Hagenau, AG. das. u. LG. Strafsburg.

<lb/>Hamburg. Ernennungen: Zum AR.: RA. Dr. Heinr. Schrö- 
<lb/>der, Hamburg, das. — Zum Not.: RA. Dr. Timm, Hamburg.

<lb/>Ausgeschieden: StA. Dr. Buehl, Hamburg, infolge Ernen- 

<lb/>nung z. rechtsgelehrt. Oberbeamten d. Armenverwaltg.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Dr. Braband u. Dr. Brinck-
<lb/>mann, Hamburg.

<lb/>Hessen. Pensioniertu. ausgeschieden: AGR. Stammler,
<lb/>Giefsen.

<lb/>Mecklenburg-Schwerin. LGPräs.Wendhausen, Rostock, gest

<lb/>Mecklenburg-Strelitz. Ernennungen und Versetzungen:
<lb/>AR. Dr. Hahn, Schönberg, nach Mirow. — Zum AR.: GAss. Hoff,
<lb/>Schönberg.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: LR. Schnitze, Göttingen. — Die
<lb/>RA. u. Not., JR. Soenke, Berlin, u. v. Bruchhausen, Essen.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Zu GJR. u. vortr. R. i. Just.-
<lb/>Min.: die LGR. Dr. Harnier, Frankfurt a. M, u. Wedow, Stettin,
<lb/>Berlin. — Zum LGPräs.: LGDir. Dr. Wyszomirski, Halle a. S.,
<lb/>Beuthen OSchl. — Zum I. StA.: StA. Heckeisberg, Frankfurt a. M.,
<lb/>Saarbrücken. — Zum LGR.: AGR. Frank, Barmen, Bonn. — AGR.
<lb/>Bramigk, Aken, nach Frankfurt a. O. — Zum LR: AR. Zechlin,
<lb/>Kalbe a. M., Neu-Ruppin. — Die AR. Radke, Nordenburg, nach Lyck,
<lb/>u. Naumann, Penkun, nach Ellrich. — Die Versetzung d. AR. Brach- 
<lb/>vogel, Schönlanke, nach Frankfurt a. O. ist zurückgenommen. —
<lb/>Zum StA.: LGR. a. D. Dr. Konr. Schulz, Stettin. — Die Not.:
<lb/>Gröning, Hohenlimburg, nach Steele, u. Dr. Rudolph, Goslar,
<lb/>nach Hannover. — Zu Not. die RA.: Kötter gen. Risse, Soest,
<lb/>Fahrich, Neuhaldensleben, u. Friedrichs, Verden.

<lb/>Verliehen: R.AdlO. III. Kl. m. Schl.: OLGR., GJR. Schultz,
<lb/>Breslau, u. LGR. Rösteil, Frankfurt a. O. — Not., JR. Petersen,
<lb/>Mühlhausen i. Th., beim Uebertritt i. d. Ruhestand R.AdlO. IV. Kl.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: AR. Schafstein, Oeyn- 

<lb/>hausen. — Not. Mertins, Mohrungen.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: R. Haenschke u. Rieck,
<lb/>LG. II Berlin, LG. I das., JR. Tarlau, Beuthen OSchl., KG. Berlin,
<lb/>Danelius, Stolp, LG. I Berlin, Dr. E. Hirschfeld, LG. I Berlin,
<lb/>AG. II das., Dr. Harnier, LG. Kassel, OLG. das., Mertins,
<lb/>Mohrungen, Königsberg i. Pr., Dr. Bretzfeld, Koburg, Kammer f.
<lb/>Handelss. das., Dr. Thiele, LG. Frankfurt a. M., OLG. das., Dr.
<lb/>Thebesius, OLG. Frankfurt a. M., LG. das., Dr. Rudolph,
<lb/>Goslar, Hannover, u. Gröning, Hohenlimburg, Steele. — Die
<lb/>GAss.: Palm, Celle, Bobrecker u. M. Schneider, LG. I Berlin,
<lb/>Karlewski, Naumburg a. S., Dr. G. Hahn, Kassel, P. Weber,
<lb/>Köln, Dr. Wertheimer, Frankfurt a. M., Dr. Lichtenstein,
<lb/>Danzig, Dr. Canto, Düsseldorf, Reitz, Steele, Dr. Berendes,
<lb/>Soest, u. Lewinsky, Neumark.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: K. Bertelsmann jun.,

<lb/>Bielefeld, u. O. Münsterberg, Danzig.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kritiken.

<lb/>Reichsgewerbeordnung mit der Novelle vom 6. August 1896
<lb/>und den Ausführungsbestimmungen für das Deutsche
<lb/>Reich und für Preufsen. Für den praktischen Gebrauch
<lb/>erläutert von K. v. Rohrscheidt, Regierungsrat.
<lb/>1896, Leipzig. C. L. Hirschfeld. Geb. M. 6.

<lb/>Die Reichsgewerbeordnung in ihrer neuesten Gestalt
<lb/>nebst Ausführungsvorschriften. Unter Berücksichtigung
<lb/>des Bürgerlichen Gesetzbuchs erläuterte Textausgabe
<lb/>mit Sachregister. Von Dr. E. Neukamp, Amts- 
<lb/>gerichtsrat. 2. vermehrte Aufl. 1896, Berlin. Siemen-
<lb/>roth &amp; Troschel. 2,50 M.

<lb/>Kein Reichsgesetz hat soviel Veränderungen erfahren
<lb/>im Laufe der Jahre, wie die Reichsgewerbeordnung, und
<lb/>auch jetzt kann sie noch nicht einmal für einige Zeit als
<lb/>abgeschlossen gelten, da schon wieder eine Novelle in
<lb/>Aussicht steht. Es ist das allerdings selbstverständlich,
<lb/>denn das Gewerberecht mufs ja die Wandlungen wieder- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>spiegeln, die sich allmählich auf sozialpolitischem Gebiet
<lb/>und in der Wirtschaftspolitik vollzogen haben und zum
<lb/>Teil noch vollziehen werden.

<lb/>Hieraus ergeben sich aber grofse Schwierigkeiten
<lb/>für den Bearbeiter und Kommentator der GO., wie für
<lb/>die Verleger, aber auch für das Publikum, welches in
<lb/>den Büchern über gewerberechtliche Vorschriften sich
<lb/>informieren will. Die neuesten Bearbeitungen der GO.
<lb/>sind jedesmal bald veraltet oder wenigstens ungenau und
<lb/>unvollständig geworden, sobald irgend eine neue gesetz- 
<lb/>liche Zusatz-Bestimmung getroffen worden ist, und der- 
<lb/>artige Arbeiten, die in soweit nicht mehr vollständig auf
<lb/>der Höhe der Zeit stehen, sind dann schnell entwertet.

<lb/>Die beiden Bücher von Rohrscheidt und Neukamp
<lb/>bringen die GO. in ihrer einstweilen neuesten Gestalt,
<lb/>welche sie durch die Novelle vom 6. August v. J.
<lb/>erhalten hat.

<lb/>Rohrscheidt giebt zu dem Text der GO. die sämtlichen
<lb/>für das Reich und die für Preufsen ergangenen Aus- 
<lb/>führungsbestimmungen und zu den einzelnen Gesetzes- 
<lb/>paragraphen kurze Bemerkungen, die sich jedoch auf
<lb/>Verweisungen und Angabe der zuständigen Verwaltungs- 
<lb/>behörden beschränken. Neukamp hat neben dem
<lb/>Gesetzestext nur die für das Reich ergangenen Aus- 
<lb/>führungsbestimmungen, er giebt aber zu dem Gesetz auch
<lb/>kurze Anmerkungen juristischen Inhalts. Hervorzuheben
<lb/>ist, dafs er überall, wo das Bürgerl. Gesetzbuch auf die
<lb/>Gestaltung der auf Grund des Gewerberechts entstehenden
<lb/>Rechtsverhältnisse von Einflufs sein kann, die betr. §§
<lb/>des BGB. mit zum Abdruck gebracht hat. Was das

<lb/>Zitieren der R.-G.-Entsch. betrifft, so möchte ich der
<lb/>Angabe nach Band und Seite der offiziellen Entscheidungs- 
<lb/>sammlung den Vorzug vor dem Zitieren nach der

<lb/>Reger’sehen Sammlung geben. Der Verf. hat aber
<lb/>auch in Fällen, wo es sich um Entscheidungen handelt,
<lb/>die in den offiziellen Sammlungen zum Abdruck gelangt
<lb/>sind, sehr häufig ausschließlich nach Reger zitiert; aller- 
<lb/>dings macht die Angabe des Datums des Urteils das

<lb/>Auffinden in der offiziellen Sammlung möglich.

<lb/>Beide Bücher sind in ihrer Art recht empfehlenswerte
<lb/>Handausgaben für alle die, welche sich schnell über den
<lb/>Inhalt des Gesetzes und die ergangenen Ausführungs- 

<lb/>bestimmungen orientieren wollen.

<lb/>Staatsanwalt Dr. Appelius, Celle.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Zusammenstofs von Schiffen aus den Gesichtspunkten
<lb/>der Schiffsbewegung, des Strafsenrechts und der Haft- 
<lb/>pflicht aus Schiffskollisionen nach den Gesetzgebungen
<lb/>des Erdballs. Eine nautisch-juristische Studie von
<lb/>Dr. Richard Prien. 1896. Berlin, J. Guttentag.
<lb/>Mk. 45.

<lb/>Die Bestimmungen des deutschen HGB. über Schiffs- 
<lb/>kollisionen sind juristisch verhältnismäßig einfach:
<lb/>sie beruhen auf dem Verschuldungsprinzip der lex Aquilia.
<lb/>Daß trotzdem die Kollisionsprozesse zu den schwierigsten
<lb/>Seesachen gehören, liegt daran, dafs die Entscheidung
<lb/>der Frage, ob und wessen Verschulden vorliegt, oft er- 
<lb/>hebliche nautische Vorkenntnisse voraussetzt. Zur
<lb/>Erlangung derselben stellt der Verf. in dem vorliegenden
<lb/>Werke sein reiches Wissen und seine langjährige praktische
<lb/>Erfahrung zur Verfügung. Der erste Teil desselben („Die
<lb/>faktischen Verhältnisse“) ist ausschließlich nautischen
<lb/>und schiffstechnischen, der zweite („Das sog. Strafsenrecht
<lb/>auf See“) nautischen und juristischen, der dritte („Die
<lb/>Haftung aus Schiffskollision“) fast ausschließlich juristischen
<lb/>Inhalts. Der Schwerpunkt des Werkes liegt auf nautischem
<lb/>Gebiet. Das benutzte Material ist ein kolossales. Der
<lb/>Verf. beschränkt sich nicht auf die Darstellung des geltenden
<lb/>deutschen Rechts (Reichs-, Landes-, Lokalrechts) in teils
<lb/>exegetischer, teils systematischer Form, sondern giebt, ab- 
<lb/>gesehen von dem Wortlaut sämtlicher ihm zugänglichen
<lb/>ausländischen Bestimmungen (das engliche Recht ist leider
<lb/>teilweise noch nach den vor der Merchant Shipping Act
<lb/>von 1894 geltenden Bestimmungen wiedergegeben), Exkurse
<lb/>historischen, rechtsvergleichenden, statistischen und kri-
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0240.tif"
                n="224"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0240--><p/>
               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>tischen, ja selbst feuilletonistischen (S. 302 ff., 858ff.) Cha- 
<lb/>rakters sowie beachtenswerte Reformvorschläge (S. 789ff).

<lb/>Auf den Inhalt des Buchs des Näheren einzugehen, ist
<lb/>diese Zeitschrift nicht der Platz. Undankbar und kleinlich
<lb/>würde es erscheinen, im Rahmen dieser Anzeige den Aus- 
<lb/>stellungen Ausdruck zu geben, die der Unterzeichnete im
<lb/>Einzelnen an dem Inhalt des eigenartigen, übrigens stellen- 
<lb/>weise recht polemischen Werkes zu machen hätte. Unter
<lb/>allen Umständen hat sich der Verf. durch dasselbe ein
<lb/>bleibendes Verdienst erworben. Einen besonderen Hin- 
<lb/>weis verdienen die dem Text zur Erläuterung beigegebenen
<lb/>neun Tafeln mit etwa 300 Figuren und Signalabbildungen.

<lb/>Amtsrichter Dr. Schaps, Hamburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersicht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Sächs. Archiv f. Bürgerl. Recht. 7. Bd. 3. u. 4. Heft: v. Sommerlatt,
<lb/>Versuch e. Enquöte üb. d. Berufungsverfahren. Feilitzsch,
<lb/>Das öffentl. Interesse u. die Staatsanwaltschaft im Eheprozefs.
<lb/>Frese, Gedanken üb. d. nichtstreitige Rechtspflege (Forts.).
<lb/>Monatsschrift f. Handelsrecht und Bankwesen, VI. Jahrg. No. 5:
<lb/>Bon di, Ueber Börsentermingeschäfte im Sinne des Börsengesetzes
<lb/>u. Geschäfte in Wertpapieren mit bestimmter Lieferungszeit nach
<lb/>HGB. Neukamp, Die neueste Rechtsprechung des Ober- 
<lb/>verwaltungsgerichts betr. Steuerpflichtigkeit des Agiogewinns u.
<lb/>des Disagios.

<lb/>Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. 2. Jahrg. No. 4:
<lb/>Seligsohn, Die Rechtsstellung der Patentanwälte. Damme,
<lb/>Das Patentgebührenrecht des Bedürftigen. Köhler, Rechts- 
<lb/>gutachten üb. d. Bezeichnung Liebigs Fleischextrakt. Schaefer,
<lb/>Einfiufs der Nationalität auf die Erlangung des Patentschutzes.
<lb/>Fehlert, Abänderung des Patentgesetzes der Vereinigten Staaten
<lb/>von Amerika v. 3. März 1897.

<lb/>Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts. 16. Bd.

<lb/>Zeitschrift für das Privat- und öff. Recht. 24. Bd. 2. Heft: Hruza,
<lb/>Der Sachbesitzerwerb corpore et animo nach röm. u. heut. Recht.
<lb/>Pollak, Ueber die Bestellung des Masseverwalters. Lahusen,
<lb/>Der Bundesrat des Deutschen Reiches u. die Eisenbahnbetriebs- 
<lb/>ordnung. Dresdner, Das Protokoll der neuen CPO.

<lb/>Allg. österr. Gerichts-Zeitung. 48. Jahrg. No. 8—19: Beifser,

<lb/>Beiträge z. Civilprozesse. Stein, Ueber d. bind. Kraft d. richterl.
<lb/>Entscheid, n. d. n. öst. CPO. N6methy, Ueber die Rechts- 
<lb/>wirkungen e. v. d. Vermittler (Agenten) verabredungswidrig
<lb/>ausgefert. Antrages (Bestellscheines). Friedländer, Präjudizial-
<lb/>punkte u. Feststellungsanträge insbes. im Bestand verfahren.
<lb/>Beifser, Das Verhandlgsprotokoll uns. mündl. Civilproz.
<lb/>Neumann-Ettenreich, Die in den Landtafeln, Grund- u. Berg- 
<lb/>büchern d. österr. Oberlandesgerichtssprengels vorkommenden
<lb/>Eigentumseintragungen zu Gunsten nicht phys. Personen. Beck,
<lb/>Materiellrechtl. Bestimmungen d. Ges. betr. dir. Personalsteuern.
<lb/>Bauer, Ueber den Einfiufs e. mite Rechtsstreite im Zusammen- 
<lb/>hang steh, strafbaren Han dl. auf d. Fortführg des Streites u. der
<lb/>Exekution nach der alten u. neuen CPO. F alke v. Lilienstein,
<lb/>Die Streiteinlassung u. die Ungehorsamsstrafen im österr. CP.
<lb/>Gernerth, Auch ein Wort über die Anwendbarkeit der Todes- 
<lb/>strafe bei nachträglich hervorgekommenen Kapitalverbrechen.
<lb/>Wrany, Die Rechtsfindung nach dem neuen österr. CP.
<lb/>Neumann-Ettenreich, Einleitung in das Studium der
<lb/>Exekutionsordnun g.

<lb/>Juristische Blätter. 26. Jahrg. No. 7—20: Nusko, Das Ges. v.
<lb/>25. Okt. 1896 betr. d. direkt. Personalsteuern. Kornfeld, Das
<lb/>Bestandverfahren u. der Feststellungsprozefs i. d. nächst. Zukunft.
<lb/>Benies, Herkunftsbezeichnungen im Warenverkehr. Schimm,
<lb/>Wertgrenze u. Kumulierung im neuen CP. Brunstein, Znr
<lb/>Regelung des Administrativverfahrens in Oesterreich. Meisl,
<lb/>Der Delegiertentag der österr. Advokatenkammern. Pann,
<lb/>Organismus der Verwaltungsjustiz in Ungarn.

<lb/>Archiv f. öffentl. Recht. 12. Bd. 2. Heft: Heilborn, Der Staats- 
<lb/>vertrag als Staatsgesetz, v. Bodmann, Die Rechtsverhältnisse
<lb/>der sogen. „Sujets mixtes“. Zeller, Das Recht der Vereine im
<lb/>BGB. Bartolomäus, Wer entscheidet rechts gütig über den
<lb/>Adelätand einer Person im Gebiet des preufs. Landrechts?
<lb/>Deutsche Zeitschrift für Kirchenrecht. 29. Bd. 1. Heft. Ortloff,
<lb/>Die Dienstvergehen der evangel. Geistlichen und deren Bestraf,
<lb/>in S.-Weimar. Woltersdorff, Zu §43 der Generalsynodal-
<lb/>Ordnung für die 9 älteren Provinzen der preufsischen Monarchie.
<lb/>Hinschius, Die Anweisungen f. d. span. Inquisition v. 1561.
<lb/>Zeitschrift für schweizer. Recht. 38. Bd. Heft 2: Des Gouttes,
<lb/>Essai d’interprdtation du titre III de la loi föderale du 15 juin
<lb/>1891. Des rapports de droit civil des 6trangers en Suisse.

<lb/>ArChivio giuridiCO. Vol. 58, fase. 1—3: Macchioro, Introduzione
<lb/>storico-critica alio studio delle leggi sulla giustizia amministrativa.
<lb/>Riccobono, Distinzione delle impensale e la regola fructus
<lb/>intelliguntur deductis impensis. Sr aff a, La cambiale e i non
<lb/>commercianti. Buonamici, Due piccole note di diritto romano.
<lb/>Fedozzi, La-sessione di Venezia delT Istituto di diritto inter-
<lb/>nazionale. Barsanti, Sulla commixtio e sulla rivendicazione
<lb/>dei frumento e del denaro in diritto romano.
</p>
               <p>

                  <lb/>American Law Review. Vol. 31. No. 2; Rose, The present state
<lb/>of the law. Gregory, American lawyers and their making.
<lb/>Eaton, The late constitutional convention and Constitution of
<lb/>South Carolina. Willard, Pooling contracts and public policy.

<lb/>B. Bücher.

<lb/>(Die blofsen Textausgaben von Gesetzen, z. B. die des BGB., des
<lb/>HGB. u. s. w. werden der Regel nach nicht aufgeführt, bei Textaus- 
<lb/>gaben mit Anmerk, oder Materialien findet eine Auswahl statt.)

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Hellenbroich, H. Was ist Recht? Bonn, Hansteins Verlag. M. 1.
<lb/>Alexandresco, D. Droit ancien et moderne de la Roumanie.
<lb/>(Lambrechts, Dictionnaire prat. de droit compard. Fase. 4—7.)
<lb/>Berlin, Puttkammer &amp; Mühlbrecht. Fr. 14.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Gir ard, F. Manuel 616mentaire de droit romain. 3e—4e fase. (fin).
<lb/>Paris, Roufseau. Compl. Fr. 12.

<lb/>Wretschko, A. v. Das Österreich. Marschallamt im Mittelalter.

<lb/>Ein Beitrag z. Gesch. d. Verwalt. Wien, Manz. M. 5.
<lb/>Rietschel, S. Markt und Stadt in ihrem rechtl. Verhältnifs. Ein
<lb/>Beitrag z. Gesch. d. d. Stadtverfafs. Leipzig, Veit &amp; Co. M. 6.
<lb/>Eckert, Ch. Der Fronbote im Mittelalter nach dem Sachsenspiegel
<lb/>und den verwandten Rechtsquellen. Leipzig, Veit &amp; Co. M. 3,50.
<lb/>Mantey, W. Die Rechte des unehel. Kindes u. seiner Mutter nach
<lb/>preufs. Recht u. d. BGB. Königsberg, Hartung. M. 2.

<lb/>Kent, P. Das Reichsgesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen
<lb/>erläutert. Berlin, Heymann. M. 14.

<lb/>Reichelt, H. Die rechtliche Natur des Jagdwildes und des Wilder- 
<lb/>gutes. Breslau, Köhler. M. 1.

<lb/>Krech, J. Grundbuchordnung. Textausg. mit Anmerk. München.
<lb/>Beck. Geb. M. 1.

<lb/>Entwurf eines Österreich. Theatergesetzes. Wien, Manz. M. 0,60.
<lb/>Aubry et Rau. Cours de droit civil frangais d’aprös la m6thode
<lb/>de Zachariae. 5e 4d. par G. Rau, Ch. Falcimaigne et
<lb/>M. Gault, T. 1—2. Paris, Marchal et Billard. Fr. 20.

<lb/>Huc, Th. Commentaire th^orique et pratique du Code civil. T. 10
<lb/>(Art. 1582 ä 1831). Paris, Pichon. Fr. 9.

<lb/>Be ach, C. F. A Treatise on the Modern Law of Contracts. 2 vols.

<lb/>London, Clowes &amp; Sons. Geb. M. 65.

<lb/>Decisions of the Commissioner of Patents and of United States Courts
<lb/>in Patent Cases. 1895. Washington, Government Printing
<lb/>Office. Geb. Doll. 2.

<lb/>Scaevola, Q. M. Legislaciön espanola. Cödigo civil comentado.
<lb/>T. 12. Madrid, Rojas. Pes. 9.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Gierke, O. Der Entwurf des neuen Handelsgesetzbuches. Vortrag.

<lb/>Dresden, v. Zahn &amp; Jaensch. M. 1.

<lb/>Rüben de Couder, J. Supplement au dictionnaire de droit
<lb/>commercial, industriel et maritime (Goujet et Merger). T. 1 (A—
<lb/>E). Paris, Garnier fröres. Fr. 10.

<lb/>Weifs,M. Die Pferdebahnen im öffentl. Rechte. Wien, Holder. M. 0,72.
<lb/>Parisius, L. Das Reichsgesetz betr. die Erwerbs- und Wirtschafts- 
<lb/>genossenschaften nebst d. Nov. v. 12. Aug. 1896. Textausg. mit
<lb/>Anmerk. 7. AufL. Berlin, Guttentag. Kart. M. 1,25.

<lb/>Clvilprozefs.

<lb/>Malachowski, G. Das Gerichtswesen und die Advokatur in
<lb/>Deutschland. Reiseaufzeichnungen. Wien, Manz. M. 2,40.
<lb/>Neumann, G. Kommentar zu den Civilprozefsgesetzen vom
<lb/>1. Aug. 1895. 1. Lief. Wien, Manz. M. 1,50.

<lb/>Winiwarter,F. v. Die Jurisdictionsnorm v. 1. Aug. 1895 samt
<lb/>Einführungsgesetz. Erläutert. Wien, Holder. M. 1,40.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Das Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und
<lb/>das Prefsgesetz unt. Anführ, einschläg. Beschlüsse u. Entscheid.
<lb/>18. Aufi. Wien, Manz. M. 5.

<lb/>Fr icke, A. Das Züchtigungsrecht der Lehrer der Volksschule nach
<lb/>Urteilen des Reichsgerichts. Braunschweig, Appelhans &amp; Co. M. 1.
<lb/>Nesemann, F. Der Verkehr mit Arzneimitteln und Giften aufserhalb
<lb/>der Apotheken. Berlin, Springer. Kart. M. 2,40.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Strutz. Die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen,
<lb/>des Wanderlagerbetriebes u. d. Eisenbahn. Berlin, Heymann.
<lb/>Geb. M. 2.

<lb/>Reichsstempelgesetz (Börsensteuergesetz). Textausg. mit Anmerk.
<lb/>Früher bearb. von Gaupp. 7. Aufi. von P. Loeck. Berlin,
<lb/>Guttentag. Kart. M. 3,30.

<lb/>Hummel, H. u. Specht, F. Das Stempelsteuergesetz v. 31.7. 1895
<lb/>nebst Ausführungsbestimm., dem Erbschaftssteuer-, Wechsel- 
<lb/>stempelsteuer- u. Reichsstempelgesetz. Kommentar. Lief. 1.
<lb/>Berlin, Guttentag. M. 5.

<lb/>Soll in 3 Lief, erscheinen.

<lb/>Völkerrecht.

<lb/>Pradier-Fod6rd, P. Trait6 de droit international public europden
<lb/>et amdricain. T. 7. Paris, Pedone-Lauriel. Compl. in 8 T. Fr. 100.

<lb/>Kirchenrecht.

<lb/>Glatzel, R. W. Religionsunterricht der Dissidentenkinder. Berlin.
<lb/>Rockenstein. M. 1,50.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. — Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 11</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruchpraxis.)

<lb/>Nummer 11. Berlin, den 1. Juni 1897. II. Jahrgang.
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            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
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            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>41. (Klage eines Aktionärs wider die Aktien- 
<lb/>gesellschaft auf Feststellung, dafs die Aktien- 
<lb/>gesellschaft zu Recht nicht bestehe.) Derbeider
<lb/>Simultangründung einer Aktiengesellschaft vom 10. Juli
<lb/>1889 und später zugezogene Notar ist ein Meiningischer
<lb/>sog. Beglaubigungsnotar, unter dessen Mitwirkung eine
<lb/>notarielle Feststellung im Sinne des Art. 209 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs nicht hat bewirkt werden können, weil ihm
<lb/>hierzu die Zuständigkeit fehlt. Einer der Gründer und
<lb/>Aktionäre hat deshalb wider die Aktiengesellschaft Klage
<lb/>mit dem Anträge erhoben, festzustellen, dafs die beklagte
<lb/>Aktiengesellschaft nicht zu Recht bestehe und die Be- 
<lb/>klagte verpflichtet sei, in die Löschung aller die Ge- 
<lb/>sellschaft betreffenden Einträge im Handelsregister zu
<lb/>willigen. Zwischen dem Aktionär und der Aktiengesell- 
<lb/>schaft besteht an sich ein Rechtsverhältnis, und nachdem
<lb/>zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Streit über
<lb/>die Rechtsgültigkeit der Eintragung entstanden ist, kann
<lb/>dem Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen
<lb/>Feststellung der von ihm behaupteten Nichtigkeit
<lb/>nicht abgesprochen werden. Die Feststellungsklage ist
<lb/>also nach § 231 CPO. zulässig. Sie ist aber mit Recht
<lb/>abgewiesen, weil die Formvorschrift des Art. 209 Abs. 1
<lb/>des HGB. durch die vor dem Amtsgericht Saalfeld am
<lb/>27. Aug. 1889 ergangene Verhandlung gewahrt ist.
<lb/>Nachdem das in der notariellen Verhandlung vom 10. Juli
<lb/>festgestellte, vom Registerrichter mit Monitis zurück- 
<lb/>gegebene Statut inzwischen zu den Akten zurück- 
<lb/>gelangt war, sind die Gründer, der Vorstand, der Auf- 
<lb/>sichtsrat und die Revisoren laut des gerichtlichen
<lb/>Protokolls vor dem Amtsgericht erschienen, haben
<lb/>die nach dem Gesetze erforderlichen Berichte der
<lb/>Gründer, des Vorstandes und des Aufsichtsrats über- 
<lb/>reicht, sowie einen schriftlichen Eintragungsantrag der
<lb/>Gründer, des Vorstandes und des Aufsichtsrats, in welchem
<lb/>unter Bezugnahme auf das wieder zu den Akten gelangte
<lb/>Statut die zu den §§ 4 und 8 des Statuts getroffenen
<lb/>wesentlichen Aenderungen angegeben sind. Die Gründer, die
<lb/>Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats haben sich zu
<lb/>dem Inhalt und zu den Unterschriften der von ihnen über- 
<lb/>reichten Schriftstücke bekannt und erklärt, dafs ihnen dieselben
<lb/>bekannt seien, so dafs sie die Verlesung abgelehnt haben.
<lb/>Sodann haben sie die Eintragung im Handelsregister
<lb/>beantragt. In diesem Hergang ist die gerichtliche Fest- 
<lb/>stellung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages zu sehen.
<lb/>Es kann nicht angenommen werden, dafs eine gerichtliche
<lb/>Feststellung des Statuts seitens der Gründer nur dann
<lb/>vorliege, wenn vor Gericht eine förmliche Feststellungs- 
<lb/>erklärung mit der Absicht der Feststellung abgegeben
<lb/>wird. Auch liegt es nicht im Begriff der gerichtlichen
<lb/>Feststellung, dafs die Vorlesung des Statuts erfolge, oder
<lb/>eine Verhandlung, eine Vertragsschliefsung stattfinde.

<lb/>Die Gründer und die am 10. Juli 1889 gewählten
<lb/>Aufsichtsratsmitglieder haben auch in der gerichtlichen Ver- 
<lb/>handlung vom 27. Aug. den Willen, dafs den als Vorstands- 
<lb/>und Aufsichtsratsmitgliedern im Protokoll und den über- 
<lb/>reichten Schriftstücken bezeichnten Personen diese
<lb/>Funktionen zustehen sollen, durch Anerkennung der
<lb/>Schriftstücke und Genehmigung des Protokolls zum Aus- 
<lb/>druck gebracht und so die Wahl vom 10. Juli bestätigt.
<lb/>Sollten auch die vom 27. Aug. datierten schriftlichen
<lb/>Berichte und Anträge der Mitglieder, des Vorstandes und
<lb/>des Aufsichtsrats schon vor Beginn der gerichtlichen
<lb/>Verhandlung unterzeichnet sein, so haben sie doch die
<lb/>Eigenschaft von Berichten und Anträgen des Vorstandes
<lb/>und des Aufsichtsrats dadurch erlangt, dafs die genannten
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            <p>

               <lb/>Mitglieder von den Gründern und hinwiederum von dem
<lb/>Aufsichtsrat als solche anerkannt sind, und sich als solche
<lb/>zum Inhalt der von ihnen Unterzeichneten Berichte und
<lb/>Anträge bekannt haben. (Urt. III. 341/96 v. 13. April 1897.)

<lb/>42. (Gehen die einem Gastwirt gelieferten
<lb/>Möbel, an denen sich der Verkäufer bis zur
<lb/>Bezahlung des Kaufpreises das Eigentumsrecht
<lb/>Vorbehalten hat, durch die Subhastation in das
<lb/>Eigentum des Erstehers über?) Möbel sind ihrer
<lb/>Natur nach nicht Zubehör eines Hauses (§§ 77 und 78
<lb/>ALR. I. 2). Auf sie findet also der vom Reichsgericht
<lb/>in den Entsch. Bd. 19, No. 61 ausgesprochene Grund- 
<lb/>satz keine Anwendung, dafs der dritte Eigentümer
<lb/>solcher Sachen dafür sorgen mufs, dafs sie von dem
<lb/>Verkauf in der Subhastation ausgeschlossen werden,
<lb/>widrigenfalls sie mit dem Grundstück auf den Ersteher
<lb/>übergehen. Soweit also die klagende Aktiengesellschaft
<lb/>behauptet hat, dafs von den Möbeln, welche sie unter
<lb/>Vorbehalt des Eigentums bis zur Bezahlung des Kauf- 
<lb/>preises einem Gastwirt, dem Subhastaten, verkauft und
<lb/>geliefert hatte, ein Teil zum persönlichen Gebrauch
<lb/>des Gastwirts bestimmt gewesen sind und gedient haben,
<lb/>ist ihre Klage wider den Ersteher zu Unrecht abgewiesen:
<lb/>obschon bei einem freihändigen Verkauf in Rausch und
<lb/>Bogen die Möbel mit dem Hause übergehen, — § 88
<lb/>ALR. I. 11 —. Dagegen wurde die Revision nicht für
<lb/>begründet erachtet, soweit die Möbel für das Wein- 
<lb/>restaurant und die Fremdenzimmer gedient haben. Denn
<lb/>soweit sind die Möbel Zubehör des Gasthofs — § 90
<lb/>ALR. I. 2 —. Die thatsächlichen, wenn schon einem
<lb/>Dritten gehörigen Zubehörstücke werden aber von den
<lb/>Wirkungen des Zuschlags im Subhastationsverfahren mit
<lb/>ergriffen. Der blofse Vorbehalt der angemeldeten Rechte
<lb/>des Eigentümers solcher Sachen reicht nicht aus, um
<lb/>jene Wirkungen auszuschliefsen. Dazu ist erforderlich,
<lb/>dafs sie entweder durch die Versteigerungsbedingungen
<lb/>vom Mitverkauf ausgeschlossen werden oder die Einstellung
<lb/>oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens
<lb/>seitens des Eigentümers herbeigeführt wird. — Vgl. auch
<lb/>das Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die
<lb/>Zwangsverwaltung v. 24. März 1897 § 55. (Urt. V.
<lb/>417/96 v. 28. April 1897.)

<lb/>43. (Eigentumsübergang durch constitutum
<lb/>possessorium.) Klägerin hat vier Billards gekauft.
<lb/>Nach dem Vertrage hat die Käuferin die Billards einst- 
<lb/>weilen und bis zum Widerruf im Gewahrsam und unter
<lb/>der Feuerversicherung des Verkäufers gelassen und ihm
<lb/>gestattet, dieselben schonend zu benutzen, sich aber Vor- 
<lb/>behalten, dieselben jeder Zeit, und, wo sie sich immer
<lb/>befinden mögen, an sich zu nehmen oder sonst beliebig
<lb/>darüber zu verfügen, Das Berufungsgericht hat Erwerb
<lb/>des publizianischen Eigentums durch constitutum posses- 
<lb/>sorium angenommen. Revision zurückgewiesen. Nach
<lb/>gemeinem Recht ist allerdings als Grundlage eines
<lb/>constitutum possessorium die Begründung eines besonderen
<lb/>Rechtsverhältnisses erforderlich, welches den Veräufserer
<lb/>zum Behalten der veränderten Sache gegenüber dem
<lb/>Erwerber befugt und durch welches bei feststehender
<lb/>Absicht, Besitz (und Eigentum) zu übertragen und zu
<lb/>erwerben, die Ersparung des Hingebens und des sofortigen
<lb/>Zurückgebens der Sache, also des Detentionswechsels
<lb/>erklärt und gerechtfertigt wird. — Windscheid Pandekten
<lb/>Bd. 1 § 156 Anm. 8a. — Ausreichend hierzu ist aber
<lb/>auch die Begründung eines Prekariums. — Vgl. L. 15
<lb/>§ 2 D. qui satisdare coguntur (2. 8) und Entsch. d. RG.,
<lb/>Bd. 5, S. 181 folg. — (Urt. VI. 417/96 v. 1. April 1897.)

<lb/>44. (Anfechtung einer Anerkennung des
<lb/>Rechtsvorgängers durch den Sonderrechtsnach- 
<lb/>folger.) Nach den Einträgen im Saalbuch von 1734 und
<lb/>im Grundbuch von 1786 steht, wie der Berufungsrichter
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            <p>

               <lb/>226
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            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
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            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>annimmt, der Untermühle zu Ballenstedt die dingliche
<lb/>Gerechtigkeit zu, das vom Riederschen Bach dem der
<lb/>Stadt gehörigen Unterteich zufliefsende, und von da dem
<lb/>Mühlkanal der Untermühle zugeleitete Wasser zu benutzen,
<lb/>sodafs die Mühle ein Recht an dem Bestände des Unter- 
<lb/>teiches habe. K., der Vorbesitzer des jetzigen Müllers,
<lb/>habe i. J. 1865 in entschuldbarer Unkenntnis jener Ein- 
<lb/>träge auf Veranlassung des Bürgermeisters und im Ver- 
<lb/>trauen auf dessen Kenntnis der Sachlage ein jenem
<lb/>Rechtszustande widersprechendes Anerkenntnis dem Bürger- 
<lb/>meister gegenüber zu Protokoll gegeben. Es ist nicht
<lb/>rechtsirrtümlich, dafs, wie K. selbst wegen Irrtums der
<lb/>Stadt Ballenstedt gegenüber die Anerkennung anfechten
<lb/>könnte, auch der klagende Müller als dessen Rechts- 
<lb/>nachfolger dazu befugt ist, da ihm die Anerkennung
<lb/>entgegensteht. (Wächter, Württemb. Privatrecht Bd. 2
<lb/>S. 656 Zif. 3. (Urt. III. 379/97 v. 20. April 1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>36. (Unordentliche Führung der Handels- 
<lb/>bücher.) Der Angeklagte war aus § 210 der KO. ver- 
<lb/>urteilt, weil eine in ihrer Entstehung nicht erklärte Differenz
<lb/>zwischen einer von einem Gläubiger angemeldetenForderung
<lb/>und dem höheren Betrag derselben nach dem Eintrag in
<lb/>den Büchern keine Uebersicht des Vermögens zulasse.
<lb/>Das RG. hob in dieser Beziehung das Urteil auf, weil eine
<lb/>einzige Differenz nicht unbedingt genüge, die Uebersicht
<lb/>auf das Vermögen auszuschliessen. Es könne der Fall
<lb/>sein, habe aber nicht notwendig diese Folge. Da die
<lb/>Ursache der Differenz nicht aufgeklärt sei, könne nicht
<lb/>einmal als sicher festgestellt gelten, ob die Buchungen
<lb/>irrig seien; jedenfalls lasse die Feststellung zu, dafs die
<lb/>Bücher ein richtiges Bild des Gesamtstandes des Ver- 
<lb/>mögens geben und sei nicht festgestellt, ob die Differenz
<lb/>ihren Grund in einer schuldhaften Pflichtverletzung des
<lb/>Gläubigers, oder in einem entschuldbaren Versehen des
<lb/>Schuldners habe, für welches er rechtlich nicht ver- 
<lb/>antwortlich gemacht werden könne. (Urt. IV. 4725/96 v.
<lb/>8. Jan. 1897.)

<lb/>37. (Urkundenfälschung.) Der Angeklagte hatte
<lb/>in einer Urkunde seinem Namen nachträglich vor seinem
<lb/>Namen ein „v.“ beigefügt als Zeichen des Adels. Er war
<lb/>wegen Urkundenfälschung bestraft. Seine Revision bestritt,
<lb/>dafs eine Fälschung vorliege, weil jener Buchstabe das
<lb/>Wesen des in der Urkunde enthaltenen Vertrags in keiner
<lb/>Weise berühre. Das die Revision verwerfende Urteil
<lb/>des RG. erörterte, es könne durch jene Beifügung die
<lb/>Identität der Person in Frage gestellt werden. Auch sei
<lb/>festgestellt, dafs der Angeklagte durch die Urkunde ein
<lb/>Beweismittel für seinen Anspruch auf Gebrauch des Adels- 
<lb/>prädikats sich habe verschaffen wollen und dafür, dafs die
<lb/>Behörden diesen Anspruch anerkannt hätten Es fehlte
<lb/>also auch nicht an der rechtswidrigen Absicht bei Vor- 
<lb/>nahme der Fälschung. (Urt. IV. 4724/96 v. 15. Jan. 1897.)

<lb/>38. (Fragestellung, selbständige That.) Dem
<lb/>Angeklagten fielen drei schwere Urkundenfälschungen zur
<lb/>Last. An die Geschworenen wurden deshalb drei Haupt- 
<lb/>fragen gestellt, welche sich nur darin unterschieden, dafs
<lb/>die Urkunden mit verschiedenen Daten bezeichnet waren,
<lb/>und die Zeit der Fälschung einmal mit „Mitte Dezember 1895
<lb/>bis Mitte Juni 1896“, zweimal „im Jahre 1896“ angegeben
<lb/>war. Der Antrag der Verteidigung, die Geschworenen zu
<lb/>einer ausdrücklichen Entscheidung darüber zu veranlassen,
<lb/>ob drei selbständige Handlungen oder eine That vorliege,
<lb/>wurde abgelehnt und dies der Rechtsbelehrung anheim
<lb/>gegeben, welche dahin ging, die Geschworenen könnten
<lb/>durch einen Zusatz die Selbständigkeit verneinen. Die
<lb/>Geschworenen bejahten die drei Fragen ohne Zusatz, und
<lb/>der Angeklagte wurde wegen dreier Verbrechen in Real- 
<lb/>konkurrenz verurteilt. Auf Rev. des Angeklagten wurde
<lb/>das Urteil aufgehoben, weil den Geschworenen die Ent- 
<lb/>scheidung darüber zustehe, ob drei selbständige Hand- 
<lb/>lungen vorliegen. Dies sei im Eröffnungsbeschlufs durch
<lb/>den Zusatz bei dem zweiten und dritten Fall angedeutet:
<lb/>„durch eine fernere selbständige Handlung“. Dies würde
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            <p>

               <lb/>genügt haben, blieb aber in der Fragestellung weg. Zwar
<lb/>könne durch blofse getrennte Fragestellung unter Um- 
<lb/>ständen die Selbständigkeit genügend festgestellt werden,
<lb/>insbesondere wenn Art, Zeit und Person des Verletzten
<lb/>verschieden seien. Diese Verschiedenheiten seien aber im
<lb/>konkreten Falle nicht so, dafs nicht auch Einheit der That
<lb/>damit vereinbar sei, so, wenn der Gebrauch der Urkunden
<lb/>zur Täuschung gegenüber einer und derselben Person in
<lb/>einer Handlung stattgefunden habe. Es mufste also die
<lb/>Selbständigkeit der Handlung in der Fragestellung hervor- 
<lb/>gehoben werden und die Rechtsbelehrung, deshalb könne
<lb/>ein Zusatz gemacht werden, sei irrig gewesen. (Urt. II. 107/97
<lb/>v. 22. Januar 1897.)

<lb/>II. Kammergericht.

<lb/>Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>31. (Vereinsgesetz v. 11. 3. 50. §§ 2, 13.) „Maß- 
<lb/>gebend für die Berechnung des Beginns der Verpflich- 
<lb/>tung zur Einreichung der Statuten und des Mit- 
<lb/>gliederverzeichnisses eines Vereins binnen 3 Tagen
<lb/>ist gemäß § 2 der Verordnung v. 11. März 1850 der
<lb/>Zeitpunkt, an welchem das Statut eines eine Einwirkung
<lb/>auf öffentliche Angelegenheiten bezweckenden Vereins
<lb/>errichtet ist. Wenn sich nun ein bisher geselliger Verein
<lb/>in einen politische Tendenzen und Einwirkungen auf
<lb/>öffentliche Angelegenheiten bezweckenden Verein um- 
<lb/>wandelt, so entsteht mit dieser Umwandlung, welche
<lb/>sich als eine Neugründung (Stiftung) darstellt, die Ver- 
<lb/>pflichtung der zu dieser Zeit das Amt eines Vorstehers
<lb/>bekleidenden Personen zur Einreichung des Mitglieder- 
<lb/>verzeichnisses an die Polizeibehörde binnen drei Tagen
<lb/>seit dieser Neugründung. Die Annahme des Revidenten,
<lb/>dafs von einer Uebertretung überhaupt nicht die Rede
<lb/>sein könne, da der Verein sich bis zum dritten Tage
<lb/>nach der „Stiftung“ festgestelltermaßen jeder Einwirkung
<lb/>auf öffentliche Angelegenheiten enthalten habe, ist sonach
<lb/>irrig.“ (Urt. S. 1059/96. v. 11. Jan. 1897.)

<lb/>32. (Polizeistunde. § 365. RStrGB.) „Das
<lb/>Kammergericht hat in regelmäßiger Rechtsprechung an- 
<lb/>genommen, dafs eine Verordnung der Verwaltungsbehörde,
<lb/>durch welche für den Bezirk derselben eine bestimmte
<lb/>Polizeistunde festgesetzt wird, nicht den für die
<lb/>Polizei-Strafverordnungen gegebenen Formvor- 
<lb/>schriften, also insbesondere nicht den Bestimmungen
<lb/>des § 5 der Verordnung v. 20 Sept. 1867 bez. des § 5
<lb/>des Gesetzes über die Polizei Verwaltung v. 11. März 1850
<lb/>und des § 144 des Gesetzes über die Allg. Landesverwal- 
<lb/>tung v. 30. Juli 1883 unterliegt. Denn derartige Anord- 
<lb/>nungen der Verwaltungsbehörden sind keine selbständigen
<lb/>Polizei- Strafverordnungen, da sie lediglich den Rahmen
<lb/>des durch den § 365 StrGB. mit Strafe bedrohten That-
<lb/>bestandes ausfüllen sollen.“ (Urt. S. 1098/96. v. 18. Jan.
<lb/>1897.)

<lb/>33. (Preufs. Kommunalabgabengesetz v. 14.
<lb/>7. 93.) Der § 79 des Gesetzes, soweit er unrichtige oder
<lb/>unvollständige Angaben auf die an den Steuerpflichtigen
<lb/>von zuständiger Stelle gerichteten Fragen unter Strafe
<lb/>stellt, findet nur auf direkte Steuern Anwendung. »Denn
<lb/>nur für direkte Steuern ist im § 63 a. a. O. die Er- 
<lb/>mächtigung des Gemeindevorstandes vorgesehen, von dem
<lb/>Steuerpflichtigen über die Besteuerungsmerkmale binnen
<lb/>einer angemessenen Frist Auskunft zu erfordern. Für
<lb/>indirekte Steuern fehlt es an einer entsprechenden all- 
<lb/>gemeinen Bestimmung, soweit nicht besondere gesetzliche-
<lb/>Vorschriften, wie z. B. § 2 Regulativs über Chausseegeld-
<lb/>Uebertretungen vom 7. Juni 1844 in Betracht kommen.
<lb/>In Fällen, in denen es sich um indirekte Steuern handelt,
<lb/>und gesetzlich das Fragerecht nicht reguliert ist,
<lb/>hat also der Gemeindevorstand, zumal wenn die gemäß
<lb/>§ 18 des Gesetzes v. 14. Juli 1893 erlassene Steuerordnung
<lb/>dieses Fragerecht einer bestimmten Behörde nicht gegeben
<lb/>und die Ausübung dieses Fragerechts nicht reguliert hat,
<lb/>kein Fragerecht, wie es die Anwendbarkeit der Straf- 
<lb/>bestimmung des § 79 a. a. O. zur Voraussetzung hat.“
<lb/>(Urt. S. 1121/96. v. 25. Jan. 1897.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Ko. 11.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>227
</p>
            <p>

               <lb/>34. (Laienreden auf Kirchhöfen. Polizei- 
<lb/>verordnung.) Eine Polizeiverordnung, welche das
<lb/>Halten von Laienreden auf den öffentlichen Kirchhöfen
<lb/>der evangelischen und katholischen Kirchengemeinden
<lb/>verbietet, ist rechtsgültig. „Unter Laienie den sind alle
<lb/>Reden zu verstehen, welche nicht von einem Prediger der
<lb/>vom Staate anerkannten Religionsgesellschaften gehalten
<lb/>werden. Und wenn der Vorderrichter die von dem An- 
<lb/>geklagten gehaltenen Ansprachen der festgestellten Art
<lb/>als ,Reden' im Sinne der genannten Polizeiverordnung
<lb/>angesehen hat, so ist dies nicht rechtsirrtümlich. Auch
<lb/>eine kurzgefafste Ansprache an eine Trauerversammlung,
<lb/>wenn auch in Gebetsform oder in der Form eines Nach- 
<lb/>rufes an den Verstorbenen, fällt unter den gesetzlichen
<lb/>Begriff der ,Rede‘.“ (Urt. S. 1175/96 v. 4. Febr. 1897.)

<lb/>III. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von JSchultzenstein, Oberverwaltungsgerich.tsrat, Berlin.

<lb/>88. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dafs eine
<lb/>Festsetzung der Polizeistunde für ein einzelnes
<lb/>Lokal schon auf 8 Uhr abends einen sehr weitgehenden
<lb/>Eingriff in den Wirtschaftsbetrieb darstellt. Allein sie ist
<lb/>noch nicht eine vollständige Verhinderung desselben
<lb/>oder einer solchen gleichzustellen, kann also nicht deshalb
<lb/>für unzulässig erachtet werden, weil die Beseitigung des
<lb/>Wirtschaftsbetriebes nur auf dem im § 53 Abs. 2 der
<lb/>Reichsgewerbeordnung und im § 119 Ziff. 2 des Zuständig- 
<lb/>keitsgesetzes v. 1. Aug. 1883 geordneten Wege zu er- 
<lb/>reichen ist. (Urt. III. 1371 v. 2. Nov. 1896.)

<lb/>89. Ist ein Jagdschein ohne Entrichtung der dafür
<lb/>bestimmten Abgabe (§ 4 des Jagdscheingesetzes v. 31. Juli
<lb/>1895) erteilt worden, so bleibt nur übrig, die Abgabe
<lb/>nachträglich einzuziehen. Die Erlaubnis zum Jagen ist
<lb/>nicht hinfällig und der ausgehändigte Jagdschein nicht
<lb/>ungültig (nichtig). Eine polizeiliche Anordnung der
<lb/>Wiedereinziehung des Jagdscheins ist daher rechtswidrig.
<lb/>(Urt. III. 1398 v. 9. Nov. 1896.)

<lb/>90. Wenn ein Verein sich bei seiner Thätigkeit nicht
<lb/>auf die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen seiner
<lb/>eigenen Mitglieder beschränkt, sondern die sozialökono- 
<lb/>mische Lage der Arbeiter überhaupt oder eines besonderen
<lb/>Zweiges derselben in den Bereich seiner Erörterungen
<lb/>zieht, so mag es nicht ausgeschlossen sein, ihn als einen
<lb/>Verein, der sich mit öffentlichen Angelegenheiten im Sinne
<lb/>des Vereinsgesetzes v. 11. März 1850 befafst, anzusehen,
<lb/>zum politischen Verein im Sinne des § 8 a. a. O.
<lb/>wird er jedoch erst dann, wenn er die bewufste Absicht
<lb/>verfolgt, die Mitwirkung und Inanspruchnahme des Staates
<lb/>und seiner Organe bezüglich der erwähnten sozialen Ver- 
<lb/>hältnisse in Versammlungen zu erörtern. Als Versamm- 
<lb/>lungen sind dabei nicht nur solche der Mitglieder des
<lb/>Vereins selbst, sondern auch die von diesem zur Er- 
<lb/>füllung des verfolgten Zweckes veranstalteten Versamm- 
<lb/>lungen anzusehen (vgl. wegen des letzteren Satzes Entsch.
<lb/>des Reichsgerichts Bd. 28 S. 66). (Urt. I. 1335 v. 10. Nov.
<lb/>1896.)

<lb/>91. Die Klage im Verwaltungsstreitverfahren gegen
<lb/>die Landesverweisung (§ 130 Abs. 3 des Landesver-
<lb/>waltungsges. v. 30. Juli 1883) steht Personen, welche nicht
<lb/>Reichsangehörige sind, auch dann nicht zu, wenn sie in
<lb/>einem Bundesstaate den Unterstützungswohnsitz erworben
<lb/>haben (Urt. I. 1362 v. 13. Nov. 1896.)

<lb/>92. Veränderungen des Flufsbettes vermögen
<lb/>die gesetzliche Räumungspflicht des Adjazenten,
<lb/>sofern nicht die Adjazens selbst dadurch beseitigt wird,
<lb/>nicht aufzuheben. (Urt. III. 1438 v. 16. Nov. 1896.)

<lb/>93. Die Polizei ist nicht befugt, gegen die Wahl des
<lb/>Titels einer periodischen Druckschrift präventiv
<lb/>einzuschreiten, da der Titel mit zum Inhalt der Druck- 
<lb/>schrift gehört. Die Ansicht, dafs das polizeiliche Verbot
<lb/>einer Bezeichnung von Zeitungen und Zeitschriften, die
<lb/>geeignet sei, die Meinung zu erwecken, als sei das Blatt
<lb/>zur Publikation amtlicher Erlasse der Behörden bestimmt,
<lb/>die Freiheit der Gedankenäufserung durch die Presse nicht
</p>
            <p>

               <lb/>beschränke und deshalb zulässig sei, ist nicht .richtig.
<lb/>Einerseits kann schon in der Wahl des Titels eine Ge^
<lb/>dankenäufserung enthalten sein; andererseits giebt der
<lb/>Wortlaut des Prefsgesetzes keine Andeutung, dafs unter
<lb/>Freiheit der Presse lediglich Freiheit der Gedanken- 
<lb/>äufserung durch die Presse hat verstanden werden sollen.
<lb/>Wenn auch der Grund für die besonderen Bestimmungen,
<lb/>die das Einschreiten gegen die Presse beschränken, in dem
<lb/>Bestreben zu finden ist, das Recht der freien Meinungs-
<lb/>äufserung zu schützen, so sind dieselben doch, um dieses
<lb/>Recht vollständig zu sichern, weiter gegangen und haben
<lb/>die Presse überhaupt von den bestehenden Beschränkungen
<lb/>frei gemacht. (Urt. I. 1397 v. 17. Nov. 1896.)

<lb/>94. Im Sinne einer auf den Wechsel des Eigentums
<lb/>an Grundstücken gelegten Umsatzsteuer ist ein Eigen- 
<lb/>tumswechsel vorhanden, wenn der bisherige Alleininhaber
<lb/>der Firma einer offenen Handelsgesellschaft unter der
<lb/>alten Firma eine neue offene Handelsgesellschaft begründet
<lb/>und in dieser neuen Gesellschaft ein bisher auf seinen
<lb/>Namen eingetragenes Grundstück einbringt. (Urt. II. 2354
<lb/>v. 28. Nov. 1896.) *

<lb/>B. V. und VI. Senat (Staatssteuersachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fuisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(Gewerbesteuersachen.)

<lb/>95. (Gewerbe- und Handelsbegriff. Grund- 
<lb/>stückshandel.) Der Gewerbebegriff erfordert eine
<lb/>fortgesetzte berufsmäfsige Thätigkeit mit der Absicht
<lb/>der Gewinnerzielung,, der Handelsbegriff die besondere
<lb/>Richtung der Geschäftsthätigkeit auf die Vermittelung
<lb/>des Güterumlaufes im wirtschaftlichen Verkehr. Auch
<lb/>Grundstücke können, wenn auch nicht im handels- 
<lb/>rechtlichen, so doch im wirtschaftlichen und steuerlichen
<lb/>Sinne zur Ware werden und Gegenstand des Handels
<lb/>bilden. Dies geschieht aber nicht schon durch Erbauung
<lb/>von Häusern auf eigene Rechnung zum Zwecke der
<lb/>Vermietung, und ebensowenig betreibt der für fremde
<lb/>Rechnung arbeitende Bauunternehmer einen Grundstücks- 
<lb/>handel. Für die Besteuerung einer Thätigkeit als
<lb/>Grundstückshandel bedarf es vielmehr der Feststellung
<lb/>der Voraussetzungen des allgemeinen Handelsbegriffes.
<lb/>Eine solche Feststellung unterliegt regelmäßig dann
<lb/>keinem Zweifel, wenn schon der Kauf (die Anschaffung)
<lb/>der Grundstücke in der Absicht der gewinnreichen Weiter-
<lb/>veräufserung in gleichem oder verändertem Zustande
<lb/>(z. B. nach Bebauung mit Häusern, Zerlegung eines
<lb/>größeren, in passender Weise vorbereiteten Komplexes
<lb/>in fertige Baustellen u. dgl.) erfolgt ist. Der Grundstücks- 
<lb/>handel kann sich aber auch als Ausverkauf der vor- 
<lb/>handenen Waren darstellen, derart, dafs die Beschaffung
<lb/>der Waren als eine abgeschlossene Thätigkeit voraus-
<lb/>gegangen ist, und die Veräußerung ohne jeden weiteren
<lb/>Zukauf erst nach längerer Zeit erfolgt. Es kann sogar
<lb/>ein Gutsbesitzer, dem bei Erwerbung des Gutes die
<lb/>Absicht einer gewerblichen Thätigkeit fern gelegen hat,
<lb/>da,zu übergehen, sein Gut in Baustellen umzuwandeln und
<lb/>mit diesen als Whre einen Handel zu beginnen. In
<lb/>Fällen dieser Art muß jedoch der Eintritt der Absicht,
<lb/>die Grundstücke als Ware zu behandeln, aus bestimmten
<lb/>schlüssigen Thatsachen gefolgert werden können. Eine
<lb/>nur einmalige oder gelegentliche, ohne die Absicht
<lb/>der Wiederholung, wenn auch zur Gewinnerzielung
<lb/>erfolgte Veräußerung von Grundstücken bildet noch
<lb/>keinen Grundstückshandel. Ist aber ein Grundstücks- 
<lb/>handel einmal begonnen, so kann die Fortdauer dieses
<lb/>Betriebes angenommen werden, solange der Steuerpflichtige
<lb/>noch Grundstücke besitzt, die nach seiner sonstigen
<lb/>Geschäftsgebahrung den Charakter von Waren an sich
<lb/>tragen. Bestreitet der wegen Grundstückshandels zur
<lb/>Gewerbesteuer Veranlagte den Betrieb dieses Gewerbes,
<lb/>so müssen die von den Veranlagungsbehörden an- 
<lb/>genommenen Merkmale in einer, die Nachprüfung
<lb/>ermöglichenden Weise erkennbar und die hierauf bezüg- 
<lb/>lichen Thatsachen in unanfechtbarer Weise festgestellt sein.
<lb/>(Urt. VI. G. 332 v. 3. Oktober 1896).
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>228
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche J u ri s t en - Z e i tun g.
</p>
            <p>

               <lb/>II- Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>96. (Bauunternehmer.) Wer für Rechnung Dritter
<lb/>(insbesondere auch des Staates bei Eisenbahnbauten)
<lb/>Erdarbeiten, Ausbeutung von Sand- und Kiesgruben u. dgl.
<lb/>ausführt, betreibt das steuerpflichtige Gewerbe eines
<lb/>Bauunternehmers. (Urt. VI. G. 371 v. 3. Okt. 1896.)

<lb/>IV. Bayrisches Oberstes Landesgericht
<lb/>in München.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. v. Staudinger, Senatspräsident, München.

<lb/>10. (Syndikatsklage gegen einen Gerichts- 
<lb/>vollzieher.) Ein solcher Beamter hatte Pfandscheine
<lb/>über bei einer Leihanstalt versetzte Fahrnis gepfändet und
<lb/>in seine Verwahrung genommen, es aber unterlassen, für
<lb/>die rechtzeitige Prolongierung jener Pfandscheine zu
<lb/>sorgen. Der Gerichtshof erklärt den Gerichtsvollzieher
<lb/>als haftbar für die dadurch den aus den Pfandscheinen
<lb/>Berechtigten zugegangenen Schaden, indem er bei der
<lb/>Pfändung von Inhaberpapieren dienstlich verpflichtet sei,
<lb/>nicht etwa blos für Erhaltung der papierenen Substanz
<lb/>der Scheine Sorge zu tragen, sondern auch für die
<lb/>Wahrung des mit dem Papiere verknüpften Forderungs- 
<lb/>anspruchs. (Urt. v. 13. Nov. 1896.)

<lb/>11. (Stellvertreter im Gewerbebetrieb.) Als
<lb/>höhere Betriebsbeamte (Direktoren u. dgl.), welche sich
<lb/>als Stellvertreter von Gewerbeunternehmern (im Gegen- 
<lb/>sätze zu den in Gew.Ordn. § 133a behandelten Bediensteten)
<lb/>darstellen, können nach § 45 Gew.Ordn. und der dieser
<lb/>Stelle in Doktrin und Rechtsprechung gegebenen Aus- 
<lb/>legung nur diejenigen Personen angesehen werden, welche
<lb/>ein Gewerbe oder einzelne Zweige desselben für Rechnung
<lb/>und im Namen eines anderen, im übrigen aber selbständig
<lb/>verwalten und den Gewerbsinhaber nach aufsen vertreten,
<lb/>insbesondere die auf das Gewerbe bezüglichen Rechts- 
<lb/>geschäfte für denselben abschliefsen und deshalb den für
<lb/>das betreffende Gewerbe vorgeschriebenen besonderen
<lb/>wie den allgemeinen Erfordernissen genügen müssen.
<lb/>(Urt. v. 20. Oktbr. 1896.)

<lb/>12. (Dienstverhältnis des sog. commis
<lb/>interesse.) Bezüglich der Stellung eines solchen zum
<lb/>Inhaber eines kaufmännischen Geschäfts, wonach ersterer
<lb/>mit letzterem gegen eine Gewinnquote oder auch gegen
<lb/>eine solche neben festem Gehalte ein Dienstverhältnis
<lb/>eingegangen ist, findet sich zwar im Handelsrechte die
<lb/>Auffassung als eines gesellschaftlichen oder doch als eines
<lb/>gesellschaftsähnlichen Verhältnisses (Citate). Im all- 
<lb/>gemeinen kommt es aber darauf an, ob bei dem einzelnen
<lb/>Vertrage das Societäts- oder das Dienstmiete-Element nach
<lb/>der Absicht der Beteiligten vorwiegen soll. Erscheint
<lb/>■das feste Gehalt als Hauptanspruch und soll daneben dem
<lb/>Bezüge eines Gewinnanteils nur eine eventuelle und
<lb/>accessorische Bedeutung als weitere Art und als ein
<lb/>Bestandteil der Dienstentlohnung zukommen, so kann der
<lb/>betreffende Vertrag jedenfalls nicht in seinem ganzen
<lb/>Umfange als ein Gesellschaftsvertrag aufgefafst werden,
<lb/>sondern er bleibt eben seinem eigentlichen Charakter
<lb/>nach ein Dienstvertrag, und kann der Bedienstete höchstens
<lb/>in Bezug auf den Geschäftsanteil als stiller Gesellschafter
<lb/>des Geschäftsherrn angesehen werden. Dabei steht und
<lb/>fällt die Tantiemengewährung als Bestandteil der Dienst- 
<lb/>entlohnung mit dem Dienstverhältnisse selbst. (Urt.
<lb/>v. 20. Okt. 1896.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Stuttgart.

<lb/>Mitgeteilt von Goldmann, Oberlandesgerichtsrat, Stuttgart.

<lb/>6. (Pfandverkauf nach Art. 310 des HGB. Be- 
<lb/>schwerderecht des Schuldners?) Das Handelsgericht hat der
<lb/>Pfandgläubigerin dieVersteigerung der Faustpfänder gemäfs
<lb/>Art. 310 HGB. bewilligt. Die hingegen von dem Konkurs- 
<lb/>verwalter des Schuldners erhobene Beschwerde wurde für
<lb/>unzulässig erachtet: In der gesetzlich angeordneten

<lb/>Kognition des Handelsgerichts (Art. 310 Abs. 2) erschöpft
<lb/>sich der dem Schuldner in diesem Verfahren eingeräumte
<lb/>gerichtliche Schutz; weitere Rechtsmittel zur Abwendung
</p>
            <p>

               <lb/>des Pfandverkaufs kennt das Gesetz nicht. Die Garantie
<lb/>des Schuldners gegen etwaigen Missbrauch des Gläubiger- 
<lb/>rechts soll lediglich in der unbedingten Haftpflicht des
<lb/>Gläubigers bestehen, welche dem Schuldner, als Ersatz
<lb/>für die Versagung des Gehörs, gewährleistet ist. Die
<lb/>Zulassung des Beschwerdeweges erscheint unvereinbar mit
<lb/>dem Zweck des Gesetzes und der eigentümlichen Natur
<lb/>des Verfahrens nach Art. 310. (Beseht. I. G. S. 11. Dez. 1886.)

<lb/>7. (Unfallversicherungsgesetz § 95). Ein Arbeiter
<lb/>hat einen Betriebsunfall erlitten. Die Betriebsunternehmer
<lb/>haben unterlassen, die Unfallanzeige nach § 51 des
<lb/>UVG. vom 6. Juli 1884 zu erstatten; der Verletzte hat die
<lb/>zweijährige Frist des § 59 d. G. versäumt und ist mit seinem
<lb/>Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft rechtskräftig
<lb/>abgewiesen. Er hat im Civilrechtsweg seine Arbeitgeber
<lb/>auf Ersatz der ihm entgangenen Unfallrente belangt, weil
<lb/>diese durch Versäumung der Unfallanzeige und durch
<lb/>eine dem Kläger erteilte unrichtige Auskunft angeblich die
<lb/>Verwirkung seines Anspruchs verschuldet haben. Die
<lb/>(übrigens aus anderem Grund abgewiesene) Klage wurde
<lb/>für gesetzlich zulässig erachtet. Der § 95 des UVG.
<lb/>steht nicht entgegen; vorliegend wird der Arbeitgeber
<lb/>nicht als Urheber oder als Haftpflichtiger wegen des Un- 
<lb/>falls belangt, sondern es wird Schadenersatz aus einem
<lb/>besonderen, rechtlich selbständigen Verpflichtungsgrund
<lb/>beansprucht. (Urt. II. C. S. 15. Okt. 1896.)

<lb/>VI. Oberlandesgericht Rostock.

<lb/>Mitgeteilt von Oberlandesgerichtsrat Dr. v. Buchka, Rostock.

<lb/>4. (Zeitpunkt der Beendigung der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung in eine Geldforderung.) Bei einer
<lb/>Zwangsvollstreckung in eine Geldforderung tritt die
<lb/>Beendigung der Vollstreckung, mit welcher auch die Zu- 
<lb/>lässigkeit der Widerspruchsklage aus § 690 der CPO.
<lb/>und die dort angeordnete Gerichtszuständigkeit endigt, im
<lb/>Falle der Ueberweisung der gepfändeten Forderung zur
<lb/>Einziehung ebenso wie bei der Zwangsvollstreckung in
<lb/>körperliche Sachen erst mit der Zahlung des Drittschuldners
<lb/>an den Gläubiger ein. Denn trotz der Pfändung der
<lb/>Forderung und deren Ueberweisung bleibt der Schuldner
<lb/>noch Inhaber derselben, wenngleich mit den durch die
<lb/>Pfändung begründeten Dispositionsbeschränkungen, und
<lb/>beide Mafsnahmen tragen nur einen die Befriedigung vor- 
<lb/>bereitenden Charakter. Ob derselbe Grundsatz auch im
<lb/>Falle der Ueberweisung einer gepfändeten Forderung an
<lb/>Zahlungsstatt zum Nennwerte gilt, kann hier dahingestellt
<lb/>bleiben. (Urt. v. 18. März 1897.)

<lb/>5. (Voraussetzungen für die Gültigkeit der
<lb/>testamentarischen Anordnung einer Vermögens- 
<lb/>kuratel nach gemeinem Recht.) Der Vater ist gemein- 
<lb/>rechtlich nicht befugt, für das von ihm seinem Sohne
<lb/>hinterlassene Vermögen testamentarisch die Anordnung
<lb/>einer Kuratel zu bestimmen, wenn für die Errichtung der
<lb/>Kuratel ein gesetzlicher Grund nicht vorliegt. Die für
<lb/>die entgegengesetzte Ansicht angezogene 1. 16 D, de cura- 
<lb/>toribus fur. 27,10 (vgl. Windscheid Pandekten II § 446
<lb/>Note 9) enthält nur eine Vorschrift für das Verfahren und
<lb/>ist daher für das heutige Recht bedeutungslos (vgl. ferner
<lb/>die Interpretation der Stelle bei Sintenis Civilrecht III
<lb/>§ 155 Note 3). Ueberdies würde es sich bei der in Frage
<lb/>stehenden cura bonorum über das in dem väterlichen
<lb/>Testamente dem verfügungsfähigen Sohne hinterlassene
<lb/>Vermögen um eine lediglich in dem vermeintlich eigenen
<lb/>Interesse des Sohnes einzurichtende cura, also um eine
<lb/>richterliche Fürsorge für das Vermögen einer Person handeln,
<lb/>die nach dem bestehenden Rechte einer solchen Fürsorge
<lb/>nicht bedarf. Zur Anordnung einer solchen cura sind die
<lb/>Gerichte um so weniger befugt, als es an Rechtsnormen
<lb/>darüber fehlt, nach welchen Grundsätzen dieselbe zu
<lb/>führen ist und welche Wirkungen die Bestellung der
<lb/>Kuratel auf die Befugnis der Gläubiger des Sohnes haben
<lb/>würde, das ihr unterworfene Vermögen des letzteren zu
<lb/>ihrer Befriedigung heranzuziehen. (Beschl. v. 1. April 1897.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>• Sämtlich in Berlin.
</p>

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         <div xml:id="d63665e79727">
            <head>Nummer 12. Berlin, den 15. Juni 1897</head>
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               <head>Abhandlungen</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das preussische Gesetz, betr. die Regelung der Richtergehälter, vom 31. Mai 1897</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Vierhaus, F.">Von F. Vierhaus, Geh. Oberjustizrat und vortragendem Rat im Justizministerium</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0245--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 12.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 15. Juni 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>Dr. P. LABAND, Dr. M. STENGLEIN, Dr. h. staub,

<lb/>Professor. Reichsgerichtsrat. Rechtsanwalt.

<lb/>- Verlag von Otto Liebmann, Berlin. -
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition : Berlin W. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3 gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.

<lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur Nsn^8 9mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Preufsisehe Gesetz, betr. die Regelung
<lb/>der Riehtergehälter, vom 31. Mai 1897?)

<lb/>V onF.V i e r b au s, Geheimem Oberjustizrat und Vortragendem
<lb/>Rat im Justizministerium, Berlin.

<lb/>Die Dienstverhältnisse der preufsischen Staats- 
<lb/>beamten haben, namentlich in finanzieller Hinsicht,
<lb/>in den letzten Jahren unter der thatkräftigen Leitung
<lb/>des gegenwärtigen Finanzministers eine tiefgreifende
<lb/>Umgestaltung erfahren. Der schwerwiegendste, so- 
<lb/>wohl für die Beamten selbst, wie für unser gesamtes
<lb/>Etatsrecht eingreifendste Schritt war die Einführung
<lb/>der Gehaltsregelung nach Dienstaltersstufen.

<lb/>Die Vorschrift, dafs in die Spezialetats bei den
<lb/>Besoldungsfonds die Stellenzahl und die Gehalts- 
<lb/>sätze, welche für die Disposition über diese Fonds
<lb/>mafsgebend sind, aufzunehmen seien* 2), wurde früher
<lb/>in der Weise durchgefiihrt, dafs neben der Stellen- 
<lb/>zahl Höchstgehalt, Mindestgehalt und Durchschnitts-
<lb/>gehalt eingestellt und dadurch erkennbar gemacht
<lb/>wurde, dafs das der Stellenzahl entsprechende Viel- 
<lb/>fache des Durchschnittssatzes den unüberschreit-
<lb/>baren3) Gesamtaufwand für Besoldungen darstellte.
<lb/>Daraus folgte, dafs die Gehaltssätze in einer Weise
<lb/>unter die Beamten verteilt werden mufsten, welche
<lb/>ein Ueberschreiten ausschlofs, und dafs somit die
<lb/>Zahl der Beamten für jede Gehaltsklasse fest normiert,
<lb/>ein Aufrücken in eine höhere Gehaltsstufe nur nach
<lb/>Mafsgabe des Wegfalls von Beamten in dieser
<lb/>möglich war. Die Höhe der Zulagen und folge- 
<lb/>weise die Klasseneinteilung war Sache der Ver- 
<lb/>waltung; nur für die richterlichen Beamten war sie
<lb/>durch den Etat festgesetzt (vgl. Kap. 73 Tit. 1, 2,
<lb/>Kap. 74 Tit. 1, 2 des Staatshaushaltsetats).4)


<lb/>1) Materialien: Drucks, des Abgeordnetenhauses, 18. Legisl.-P.
<lb/>IV. Session 1896/97 No. 35 (Entw. m. Begründung), 146 (Komm.-Ber.), 156,
<lb/>158; Stenogr. Bericht über die Sitzungen vom 22. Jan. (S. 638 bis 653);
<lb/>24. März (S. 1757 bis 1760) und 27. März 1897 (S. 1794 bis 1799);
<lb/>Drucks, d. Herrenhauses, Session 1896/97 No. 80» 100; Stenogr. Ber.
<lb/>über die Sitzung v. 22. Mai 1897 S. 276 bis 279. — Zur Ausführung
<lb/>des Gesetzes ist die Allg. Verfügung v. 4. Juni 1897 (Preufs. Justiz-
<lb/>Min.-Bl. S. 124) ergangen.


<lb/>2) § 19 Abs. 2 des Ges., betr. die Einrichtung und die Befugnisse
<lb/>der Oberrechnungskammer, v. 27. März 1872 (GS. S. 278).


<lb/>*) § 11 der Instruktion für die Oberrechnungskammer v. 18. Dez.
<lb/>1824 (n. Kamptz, Annal. Bd. 9 S. 2).


<lb/>4) Die gleiche Festlegung für die höheren Beamten der Staats- 
<lb/>anwaltschaft (Kap. 73 Tit. 3, 4, Kap. 74 Tit. 4, 5) sollte nur die Ver-
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bei dem Dienstaltersstufensystem hingegen er- 
<lb/>hält der Beamte in regelmäßigen Zwischenräumen
<lb/>(zur Zeit nach je 3 Jahren) eine bestimmte Zulage.
<lb/>Die Höhe der Zulage ist nicht durch den Etat fest- 
<lb/>gesetzt, sondern wird dem Landtage nur nachrichtlich
<lb/>mitgeteilt, nachdem allerdings zuvor eine Verstän- 
<lb/>digung, aber nicht in der Form bindender Etats- 
<lb/>normen, mit ihm erreicht ist. Bei der Angabe der
<lb/>Gehaltsbeträge im Etat wird der Durchschnitt weg- 
<lb/>gelassen und nur Mindest- und Höchstbetrag an- 
<lb/>gegeben; hierdurch wird angedeutet, dafs der Be- 
<lb/>soldungsfonds nach Mafsgabe des Dienstalters über- 
<lb/>schreitbar ist. Zwar bedarf auch diese Ueber-
<lb/>schreitung der Genehmigung des Landtags (Art. 104
<lb/>Abs. 1 Verf.-Urk.). Allein die Genehmigung ist
<lb/>dann, sofern nicht die allgemeinen Normen für die
<lb/>Gehaltsregelung verletzt sind, nicht frei versagbar;
<lb/>die Verwaltung handelt durch die Ueberschreitung
<lb/>nicht etatswidrig, für den Landtag besteht die staats- 
<lb/>rechtliche Pflicht nachträglicher Genehmigung, ähnlich
<lb/>wie z. B. in den Fällen, wo auf Grund bestehender
<lb/>Verträge mehr, als im Etat veranschlagt war, ge- 
<lb/>leistet werden mußte. Die Veranschlagung des
<lb/>Gehaltsbedarfs erfolgt beim Dienstaltersstufensystem
<lb/>nach dem Stande vom 1. Oktober des der Etats- 
<lb/>periode vorhergehenden Jahres. Für neue Stellen
<lb/>wird das Mindestgehalt ausgebracht.

<lb/>Das Dienstaltersstufensystem ist 1892 für die
<lb/>Unterbeamten, 1893 für die mittleren und Kanzlei- 
<lb/>beamten, 1894 für den größten Teil der höheren
<lb/>Beamten durchgeführt. Im Jahre 1896 machte die
<lb/>Regierung den Versuch, auch für die richterlichen
<lb/>Beamten zu dem Dienstaltersstufensystem über- 
<lb/>zugehen. Da die Grundsätze für die Verleihung
<lb/>der Richterbesoldungen durch eine nach § 9 des-
<lb/>Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsver- 
<lb/>fassungsgesetze nur durch Gesetz abänderliche König- 
<lb/>liche Verordnung vom 16. April 1879 (Ges.-Samml.
<lb/>S. 318), geregelt waren, bedurfte es zu der beab- 
<lb/>sichtigten Aenderung eines Gesetzes. Dies kam nicht
<lb/>zu stande, weil die Regierung die Durchführung des
<lb/>Dienstaltersstufensystems für die Richter erster In-

<lb/>waltnng hindern, eine den Staatsanwälten günstigere Einteilung einzu- 
<lb/>führen, als sie für die Richter bestand.
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0246.tif"
                      n="230"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0246--><p/>
                  <p>

                     <lb/>230
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>stanz von einer Beschränkung des Anwärterkreises
<lb/>auf den Bedarf abhängig machte, über die eine Ver- 
<lb/>ständigung nicht erzielt wurde. Der Standpunkt der
<lb/>Regierung'wurde auf zwei Gründe gestützt: 1) auf

<lb/>die ungünstige Gestaltung der Gehaltsverhältnisse
<lb/>für die Richter, wenn bei dem wachsenden Andrang
<lb/>der für die Dienstaltersberechnung maßgebende
<lb/>Anfangspunkt, die erste etatmäßige Anstellung, sich
<lb/>immer weiter hinausschiebe; 2) auf die Notwendig- 
<lb/>keit, nach Einführung des Dienstaltersstufensystems
<lb/>bei Anstellung der Richter dem durch die Prüfung
<lb/>bestimmten Anwartschafts dienstalter größere Rück- 
<lb/>sicht zu schenken, was eine Auswahl der zum
<lb/>Richteramt geeignetsten Bewerber erfordere.

<lb/>Die in Preußen geplante allgemeine Besoldungs- 
<lb/>aufbesserung für mittlere und höhere Beamte gab
<lb/>den Anlaß, abermals der Frage nach Regelung der
<lb/>Richtergehälter näher zu treten. Die Regierung
<lb/>verzichtete auf Einführung des Dienstaltersstufen- 
<lb/>systems bei den Richtern erster Instanz und be- 
<lb/>schränkte es auf die Richter in höheren Stellungen.
<lb/>Im übrigen enthielt der neu vorgelegte Gesetzentwurf
<lb/>nur die formalen Normen für die Gehaltsregelung,
<lb/>dagegen nichts über die Höhe der Gehälter und die
<lb/>Höhe der Gehaltszulagen, deren Feststellung dem
<lb/>Etat Vorbehalten blieb. Die Vorschläge der Regierung
<lb/>und die zu diesen gefaßten Beschlüsse des Land- 
<lb/>tages finden sich daher in der zu Kap. 63 Tit. 5
<lb/>des Staatshaushaltsetats (im Etat des Finanz- 
<lb/>ministeriums) gehörigen Denkschrift Bl. Der Spezial- 
<lb/>etat der Justizverwaltung für 1897/98 ist nach den
<lb/>alten Gehaltssätzen aufgestellt, diese müssen daher
<lb/>auch in die Kassenetats der einzelnen Oberlandes- 
<lb/>gerichtsbezirk übernommen werden, und nur bei der
<lb/>Rechnungslegung wird auf die Deckung verwiesen
<lb/>werden, die für die notwendigen Mehrausgaben in
<lb/>dem ausdrücklich für überschreitbar erklärten Kap. 63
<lb/>Tit. 5 bereit gestellt ist.

<lb/>Zweck der nachfolgenden Skizze ist lediglich eine
<lb/>orientierende Heb ersieht über den Inhalt des Gesetzes
<lb/>unter Benutzung des reichen Auslegungsmaterials
<lb/>aus den in Anm. 1 angeführten Materialien.

<lb/>Das Gesetz will die Verwaltung in der ihr all- 
<lb/>gemein zustehenden Verfügungsbefugnis über die
<lb/>Besoldungsfonds nicht weiter einengen, als es die
<lb/>bisherigen Normen über die Richterbesoldungen thun.
<lb/>Daraus folgt auch, daß die Staatsanwaltschaft nur
<lb/>insoweit unter das Gesetz fällt, als die Gehaltsregelung
<lb/>für sie Einflufs auf Richtergehälter gewinnen kann
<lb/>{§ 2 Abs. 1, § 3).

<lb/>I. Dienstaltersstufensystem (§§ 1, 2).

<lb/>Nach diesem System sind geregelt die Gehälter
<lb/>der Senatspräsidenten bei den Oberlandesgerichten, der
<lb/>Landgerichtspräsidenten, der’ Oberlandesgerichtsräte
<lb/>und der Landgerichts direkteren; der Präsident des
<lb/>Landgerichts I in Berlin bezieht ein Einzelgehalt von
<lb/>11000 M., der Präsident des Amtsgerichts I dort
<lb/>steht den Landgerichtspräsidenten gleich (§ 1).

<lb/>Die Grundsätze des Dienstaltersstufensystems
<lb/>sind bereits in den Jahren 1892 bis 1893 für andere
<lb/>Beamte festgestellt. Das Gesetz lehnt sich hieran
</p>
                  <p>

                     <lb/>an und weicht nur ab, wo die eigenartige Stellung
<lb/>der Richter es nötig macht.

<lb/>Von entscheidender Bedeutung ist der Begriff
<lb/>der Gehaltsklasse, d. h. „der Inbegriff derjenigen
<lb/>Aemter, für welche Anfangs- und Höchstgehalt,
<lb/>Dauer der einzelnen Altersstufen und Höhe der Zu- 
<lb/>lagen gleich bestimmt sind“ (Begr. S. 7). Daß diese
<lb/>Aemter richterliche seien, wird nicht erfordert, das Ge- 
<lb/>setz redet von einem „zu einer Gehaltsklasse gehörigen
<lb/>Amte des höheren Justizdienstes.“ Zur Zeit kommen
<lb/>zwei Gehaltsklassen für die Richter in Betracht, die
<lb/>eine (7500 bis 11000 M.) umfaßt Vortragende Räte
<lb/>im Justizministerium, Senatspräsidenten, Landgerichts- 
<lb/>präsidenten, Ober-Staatsanwälte, die andere (5400
<lb/>bis 6600 Mk.) Oberlandesgerichtsräte, Landgerichts- 
<lb/>direktoren, Erste Staatsanwälte. Der Tag, von dem
<lb/>ab ein Beamter zuerst das Diensteinkommen einer
<lb/>zur Klasse gehörigen Stelle bezogen hat, gilt als
<lb/>Besoldungsdienstalter. Die Verleihung der
<lb/>Gehaltszulagen aber erfolgt — aus Rücksichten der
<lb/>rechnerischen Vereinfachung — stets nur vom ersten
<lb/>Tage eines jeden Kalenderquartals ab an diejenigen
<lb/>Beamten, welche an diesem Tage das maßgebende
<lb/>Besoldungsdienstalter erreichen, oder es im vorher- 
<lb/>gehenden Kalenderquartal erreicht haben. Diese
<lb/>Sätze bedeuten eine erhebliche Abweichung gegen- 
<lb/>über den geltenden Vorschriften, wie nachstehendes
<lb/>Beispiel erläutert. A. wird am 5. Juni 1897 zum
<lb/>Oberlandesgerichtsrat in X. ernannt und soll sein
<lb/>Amt am 1. August 1897 antreten, B. wird am
<lb/>7. Juni 1897 zum Oberlandesgerichtsrat in Y. er- 
<lb/>nannt und soll die Stelle am 1. Juli 1897 über- 
<lb/>nehmen. Das Besoldungsdienstalter des A. ist der
<lb/>1. August 1897, er erhält Zulagen je am 1. Ok- 
<lb/>tober 1900, 1903, 1906; B. hat trotz der späteren
<lb/>Ernennung ein Besoldungsdienstalter vom 1. Juli 1897
<lb/>und erhält Zulagen je am 1. Juli 1900, 1903, 1906.

<lb/>Das Besoldungsdienstalter als solches ist, wie
<lb/>überhaupt, so auch bei den richterlichen Beamten
<lb/>nicht maßgebend für das Dienstalter in anderer
<lb/>Beziehung (z. B. Rangdienstalter, Dienstalter im
<lb/>Sinne des GVG., etwa bei Abstimmungen); soweit
<lb/>hierfür keine anderen gesetzlichen Vorschriften
<lb/>beschränkend eingreifen, hat die Justizverwaltung wie
<lb/>bisher die Regelung in der Hand. Die Bedeutung
<lb/>dieses Satzes ist freilich, wie die Begründung hervor- 
<lb/>hebt, eine eingeschränkte, so lange nicht eine Ver- 
<lb/>schiebung des Besoldungsdienstalters durch An- 
<lb/>rechnung früherer Dienstzeit in Frage kommt, d. h.
<lb/>so lange nicht auch die Gehälter der Land- und
<lb/>Amtsrichter nach Dienstaltersstufen geregelt sind
<lb/>(vgl. Begr. S. 7). Daher soll hier auf die einzelnen
<lb/>an den § 2 Abs. 4 des Gesetzes sich knüpfenden
<lb/>Fragen nicht näher eingegangen werden.

<lb/>II. Gehälter der Landrichter und der
<lb/>Amtsrichter (§§ 3, 4).

<lb/>Für die Gehälter der Land- und Amtsrichter
<lb/>behält das Gesetz das bisherige Besoldungssystem
<lb/>im Prinzip bei (§ 3 Abs. 1). Allein es modifiziert
<lb/>es in praktisch einschneidender Weise, indem es an
<lb/>Stelle der den 13 Oberlandesgerichtsbezirken ent-
</p>

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                      n="231"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0247--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 12.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>231
</p>
                  <p>

                     <lb/>sprechenden 13 getrennten Besoldungsetats, in denen
<lb/>ein gesondertes Aufrücken stattfand, einen einzigen,
<lb/>die gesamte Monarchie umfassenden Etatsverband
<lb/>setzt. Damit ist die oft beklagte Verschiedenheit
<lb/>der Gehaltsbezüge für gleichaltrige Richter in ver- 
<lb/>schiedenen Bezirken1) beseitigt.

<lb/>Mafsgebend für die Stellung im Besoldungs-
<lb/>verbande ist das Dienstalter als Gerichtsassessor
<lb/>(richterliches Dienstalter). Die Grundsätze für
<lb/>dessen Bestimmung (z. B. wegen Anrechung der
<lb/>Militärdienstzeit2), wegen der Kürzung in Folge
<lb/>längeren Urlaubs zu Privatzwecken u. dgl.) bleiben
<lb/>dieselben wie bisher. Neu ernannte Richter treten
<lb/>nach diesem Dienstalter ein, so dafs also ein später
<lb/>zum Richter ernannter älterer Assessor dem früher
<lb/>ernannten jüngeren Assessor vorgeht. Beamte, die
<lb/>im höheren Justizdienst eine andere als richterliche
<lb/>Stellung bekleiden, z. B. Gefängnisdirektoren mit
<lb/>richterlicher Qualifikation, behalten für den Fall ihres
<lb/>Ein- oder Rücktritts in die richterliche Stellung stets
<lb/>ihr richterliches Dienstalter.

<lb/>Bezüglich der Staatsanwälte geht das Gesetz
<lb/>noch einen Schritt weiter, es reiht sie vollständig
<lb/>in den Besoldungsetat der Richter ein. Dieser Satz
<lb/>mufste in das Gesetz aufgenommen werden, nicht
<lb/>nur weil er für das Gehalt der Staatsanwälte von
<lb/>Bedeutung ist, sondern auch weil durch die Ein- 
<lb/>reihung der Staatsanwälte die Stellung der einzelnen
<lb/>Richter im Besoldungsetat beeinflufst wird. Ent- 
<lb/>sprechend dem Grundsätze, dafs den Staatsanwälten
<lb/>ein Rechtsanspruch auf Gehaltszulagen nicht zusteht,
<lb/>wird aber ihre Stellung nicht wie die der Richter
<lb/>bindend bestimmt,' sondern nur zum Schutze der
<lb/>letzteren gesagt, dafs den Staatsanwälten eine günstigere
<lb/>als die durch ihr richterliches Dienstalter bestimmte
<lb/>Stelle nicht angewiesen werden darf.

<lb/>Die Gehaltsskala selbst beträgt 3000 bis
<lb/>6600 M., das Höchstgehalt wird mit sechs Zulagen
<lb/>zu 600 Mark erreicht.

<lb/>Da von diesen Gehaltsstufen zwei höher sind,
<lb/>als das Mindestgehalt der Landgerichtsdirektoren
<lb/>und Oberlandesgerichtsräte, so kann an sich bei
<lb/>Beförderung ein Gehaltsverlust entstehen. Bei dem
<lb/>Dienstaltersstufensystem wird eine derartige Folge
<lb/>dadurch vermieden, dafs der Beamte in der neuen
<lb/>Stellung ein fingiertes höheres Dienstalter erhält. 3)
<lb/>Dieser Ausweg war hier nicht gangbar, weil die
<lb/>Voraussetzung des Dienstaltersstufensystems bei den
<lb/>unteren Stellen fehlte. Als Ausgleich hat das
<lb/>Abgeordnetenhaus in das Gesetz die Vorschrift
<lb/>(§ 4) eingefügt, dafs dem beförderten Richter ein
<lb/>etwaiger Mehrbetrag seines früheren Gehalts bis zur
<lb/>Erreichung eines gleichkommenden oder höheren
<lb/>Gehalts in der neuen Stelle fortgewährt wird. Zu
<lb/>beachten ist, dafs nur der Augenblick der Beförderung
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Die Tabelle S. 20, 21 der Begründung ergiebt das Nähere.


<lb/>2) Vgl. Allg. Verfügung v. 22. Dez. 1891 (JMB1. S. 361.)


<lb/>3) Z. B. wenn ein Landgerichtssekretär mit einem Besoldungs- 
<lb/>dienstalter vom 1. April 1885 und also einem Gehalt von 2900 M.
<lb/>am 1. Juli 1897 Oberlandesgerichtssekretär wird, so erhält er als
<lb/>solcher ein Gehalt von 3000 M. und ein Besoldungsdienstalter vom
<lb/>1. April 1888.
</p>
                  <p>

                     <lb/>in Betracht kommt. Würde z. B. ein zum 1. Juli 1897
<lb/>zum Oberlandesgerichtsrat beförderter Landgerichtsrat
<lb/>mit 5400 Mark Gehalt vom 1. August dess. J. ab
<lb/>als Landrichter in die Stufe der 6000 Mark auf- 
<lb/>gerückt sein, so hat das keinen Einflufs mehr, er
<lb/>erhält keine Zulage; ebenso behält er, wenn er zur
<lb/>Zeit der Beförderung 6000 Mark bezog und einen
<lb/>Monat später 6600 Mark erhalten haben würde, dieZul age
<lb/>nur in der Höhe von 600 Mark. So kann es kommen,
<lb/>dafs der später beförderte Richter mit geringerem
<lb/>richterlichen Dienstalter, wenn er vor seiner
<lb/>Beförderung noch in die höhere Stufe einrückte,
<lb/>die dem früher beförderten jüngeren Richter versagte
<lb/>Zulage erhält. Dauernd freilich kommt er ihm aber
<lb/>nicht vor, denn dem Aufrücken im Gehalte der
<lb/>höheren Stufe wird lediglich das Normalgehalt zu
<lb/>Grunde gelegt. So z. B. erhält der am 1 Juli 1897
<lb/>zum Oberlandesgerichtsrat beförderte Richter mit
<lb/>6000 Mark Gehalt eine wirkliche Gehaltsvermehrung
<lb/>erst am 1. Juli 1903. Die Zulage hat in allen
<lb/>Beziehungen (Pensionsfähigkeit etc.) den Charakter
<lb/>des Gehalts.

<lb/>Bei der Beförderung des Oberlandesgerichtsrats etc.
<lb/>zum Senatspräsidenten etc. kann ein derartiges
<lb/>Verhältnis nicht eintreten, weil das Höchstgehalt
<lb/>des ersteren geringer ist, als das Mindestgehalt des
<lb/>letzteren.

<lb/>III. Anrechnung früherer Dienstzeiten.

<lb/>§ 5 des Gesetzes (Anrechnung früherer Dienst- 
<lb/>zeiten) wiederholt lediglich bestehendes Recht unter
<lb/>Mitberücksichtigung des Falles, dafs ein Beamter
<lb/>sogleich in eine höhere richterliche Stellung eintritt
<lb/>(z. B. ein Landgerichtsdirektor aus Elsafs-Lothringen
<lb/>in eine preussische Direktorstelle). Abweichend isl
<lb/>nur, dals statt aufserhalb des Justizdienstes gesagt
<lb/>wird aufserhalb des höheren Justizdienstes, um
<lb/>dadurch die Vorschrift auf Assessoren anwendbar
<lb/>zu machen, welche eine (zu den mittleren Beamten
<lb/>gehörende) etatsmäfsige Amtsanwaltsstelle über- 
<lb/>nommen haben, und dafs der Dienst in den
<lb/>preufsischen Stellen bei den sog. Gemeinschafts- 
<lb/>gerichten (Oberlandesgericht Jena, Landgerichte
<lb/>Meiningen und Rudolstadt) dem preufsischen Dienste
<lb/>gleichgestellt ist. Der Dienst in den Schutzgebieten
<lb/>gilt im Sinne des § 5 als Reichsdienst.

<lb/>IV. Uebergangsbestimmung (§ 6).

<lb/>Das Gesetz läfst im grofsen und ganzen den
<lb/>richterlichen Beamten ihr bisheriges Dienstalter.
<lb/>Dies gilt unbedingt von den Richtern, deren Ge- 
<lb/>hälter nach Dienstaltersstufen geregelt werden. Bei
<lb/>den Landrichtern und Amtsrichtern aber war dies
<lb/>Prinzip um deswillen nicht durchführbar, weil eine
<lb/>Anzahl Richter innerhalb der älteren provinziellen
<lb/>Besoldungsverbände, auf Grund der §§ 5, 6 der
<lb/>Verordnung vom 16. April 1879, eine Sonderstellung
<lb/>einnahmen, die bei ihrer Einreihung in den Gesamt
<lb/>besoldungsetat nicht aufrecht erhalten werden kann.
<lb/>Daher ist für die Beamten, denen ein richterliches Dienst- 
<lb/>alter von einem bestimmten Kalendertage nicht an- 
<lb/>gewiesen ist (d. h. nach der in der Kommission gegebenen
<lb/>Erläuterung: denen entweder ein Dienstalter von einem
</p>

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                      n="232"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0248--><p/>
                  <p>

                     <lb/>232
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>bestimmten Tage überhaupt nicht angewiesen ist,
<lb/>oder deren Dienstalter kein richterliches, d. h. durch
<lb/>die preufsische Assessorprüfung bestimmtes ist), dem
<lb/>Justizminister die Befugnis der Bestimmung des
<lb/>Dienstalters Vorbehalten. Vorzugsweise kommen
<lb/>Beamte in Betracht, die 1866 aus dem Dienst der
<lb/>damals mit Preufsen vereinigten Länder über- 
<lb/>nommen sind.

<lb/>Im Bezirk Celle sind, wie ein Blick in den
<lb/>Terminkalender lehrt, in den Jahren 1867 bis 1876
<lb/>mit Rücksicht auf ältere Einrichtungen wegen An- 
<lb/>rechnung des Militärdienstes einzelne Richter mit
<lb/>bestimmtem richterlichem Dienstalter aufser der Reihe
<lb/>eingestellt. Diese rücken in den Gesamtverband
<lb/>jetzt ohne jene provinzielle Bevorzugung ein.

<lb/>Der Versuch, eine Uebergangsbestimmung für
<lb/>die vor dem 1. April 1897 mit Gehaltsverlust
<lb/>beförderten Richter zu finden, ist nicht gelungen.

<lb/>Dafs ein Beamter, der am 1. April 1897 ein
<lb/>höheres Gehalt bezog, als das ihm nach den neuen
<lb/>Bestimmungen zustehende, dieses behält, bis es in
<lb/>einer Gehaltserhöhung seinen Ausgleich findet, ist
<lb/>als selbstverständlich im Gesetze nicht ausgesprochen.
<lb/>Der Fall wird insbesondere bei einigen Senats- 
<lb/>präsidenten praktisch. Für die Verleihung der
<lb/>nächsten Gehaltszulage kommt aber immer nur das
<lb/>neue Dienstalter in Betracht.

<lb/>V. Rechtsanspruch (§ 7).

<lb/>Die hervortretende Eigentümlichkeit in der
<lb/>Besoldungsregelung für die Richter ist der ihnen im
<lb/>Gegensatz zu allen anderen Beamten gewährte feste
<lb/>Rechtsanspruch auf die Gehaltszulage. Die aus
<lb/>diesem Rechtssatze entspringenden Folgerungen
<lb/>haben mehrfach den Gegenstand von Entscheidungen
<lb/>des Reichsgerichts gebildete) Das Gesetz will den
<lb/>Standpunkt des Reichsgerichts wiedergeben und ihn
<lb/>den beiden Besoldungssystemen anpassen.

<lb/>Wenn es einen Rechtsanspruch auf Verleihung
<lb/>der Zulagen anerkennt, so hat diese Verleihung
<lb/>nur die Bedeutung einer Zahlungsanweisung; un- 
<lb/>abhängig hiervon entsteht das Recht des Richters
<lb/>auf die Zulage von dem für die Verleihung maß- 
<lb/>gebenden Zeitpunkte ab als gesetzlicher und mithin
<lb/>klagbarer Anspruch. Dieser Zeitpunkt ist beim
<lb/>Dienstaltersstufensystem der maßgebende Kalender- 
<lb/>quartalserste, bei Land- und Amtsrichtern der Zeit- 
<lb/>punkt, in welchem eine dem Richter nach der
<lb/>Reihenfolge im Besoldungsetat zustehende Zulage
<lb/>verfügbar geworden ist. Dies trifft auch zu auf die
<lb/>Verfügbarkeit und Folge der Errichtung neuer Stellen,
<lb/>deren Gehälter hier nach wie. vor mit dem
<lb/>Durchschnittsgehalt in dem Etat eingestellt werden. —
<lb/>„Ein Anspruch auf Zulage „nach der Reihenfolge
<lb/>im Besoldungsetat“ steht dem Richter dann nicht
<lb/>zu, wenn in den Fällen zulässigen Einschiebens ein
<lb/>Beamter mit höherem richterlichen Dienstalter (z. B.
<lb/>ein älterer Assessor) in den Besoldungsverband ein- 
<lb/>gereiht wird, auch wenn diese Einreihung nicht im
<lb/>unmittelbaren Anschluß an die Stellenerledigung,
</p>
                  <p>

                     <lb/>t) Entsch. in Civils. Bd. 11 S. 289; Bd. 15 S. 274; Bd. 31 S. 222.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sondern erst nach einem einige Zeit dauernden
<lb/>Freibleiben der Stelle geschieht. Erfolgt aber ein
<lb/>Einschieben nicht, so ist der Anspruch rückwärts
<lb/>bis zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Zulage
<lb/>(Stellenerledigung oder Inkrafttreten des neue Stellen
<lb/>schaffenden Etats) begründet. Diese Rückwirkung
<lb/>äußert den Anspruch auch für den Fall der
<lb/>Pensionierung oder — in Anwendung auf die Bezüge
<lb/>der Hinterbliebenen — des Todes, selbst wenn eine
<lb/>Verleihung vorher noch nicht erfolgt ist. Eine
<lb/>Klage wird allerdings stets erst. begründet sein,
<lb/>nachdem die Stelle besetzt worden ist, durch deren
<lb/>Erledigung oder Neuschaffung die Zulage frei geworden
<lb/>war, weil erst dann feststeht, ob ein Einschub statt- 
<lb/>gefunden hat oder nicht.“ (Begr. S. 10.)*) Es erscheint
<lb/>selbstverständlich, daß im Falle eines Ausscheidens etc.
<lb/>vor Verleihung einer erworbenen Zulage auch —
<lb/>was die Begründung nicht besonders hervorhebt —
<lb/>eine Nachzahlung der Gehaltszulage selbst bis zum
<lb/>Tage des Ausscheidens an den Richter oder seine
<lb/>Erben erfolgt.

<lb/>Das Gesetz wiederholt die bisherige Vorschrift,
<lb/>wonach der Anspruch auf Verleihung der Zulage
<lb/>während eines Disziplinarverfahrens oder Strafver- 
<lb/>fahrens wegen Verbrechens und Vergehens ruht.
<lb/>Der Satz bezieht sich nunmehr sowohl auf die
<lb/>Dienstalterszulagen der höheren richterlichen Beamten,
<lb/>als auf die Zulagen für die Land- und Amtsrichter.
<lb/>Mit Rücksicht auf den Sprachgebrauch des Richter-
<lb/>Disziplinargesetzes vom 7. Mai 1851, das auch
<lb/>Strafversetzung als „Entfernung aus dem Amte“ be- 
<lb/>zeichnet, war zweifelhaft geworden, ob die Nach- 
<lb/>zahlung des einbehaltenen Betrages, die bei „Verlust
<lb/>des Amtes“ ausgeschlossen sein sollte, bei Straf- 
<lb/>versetzung erfolgen dürfe. Die Begründung verweist
<lb/>darauf, daß die Bejahung der Frage in der jahre- 
<lb/>langen Hebung der Justizverwaltung stets unange- 
<lb/>fochten geblieben sei.

<lb/>VI. SchlufsbeStimmungen (§§ 8, 9).

<lb/>Die bisherigen Vorschriften über die Richter- 
<lb/>gehälter werden schlechthin aufgehoben. Da die
<lb/>verzögerte Fertigstellung des Staatshaushaltsetats für
<lb/>1897/98 die Veranlassung wurde, daß auch das
<lb/>Richterbesoldungsgesetz erst in dem am 4. Juni 1897
<lb/>ausgegebenen Stück 21 der Gesetzsammlung ver- 
<lb/>kündet worden ist, so hat die Vorschrift, daß das
<lb/>Gesetz am 1. April 1897 in Kraft trete, die Be- 
<lb/>deutung einer Rückwirkung erhalten. Aus der
<lb/>Fiktion, das Gesetz habe schon am 1. April 1897
<lb/>in Geltung gestanden, folgt u. a., dafs alle Gehälter
<lb/>vom 1. April ab ihm entsprechend berechnet, die
<lb/>Differenzen aber nachgezahlt werden* 2), dafs ferner
</p>
                  <p>

                     <lb/>q Wenn z. B. durch den Etat für 1898/99 demnächst eine neue
<lb/>Richterstelle geschaffen und diese zum 1. Juli 1898 besetzt werden
<lb/>sollte, so würde ein bei der Gehalts Verteilung vermeintlich über- 
<lb/>gangener Richter erst nach dem 1. Juli 1898, aber auf Gehaltsnach- 
<lb/>zahlung seit 1. April 1898, klagen können.


<lb/>2) Dies beruht auf der rückwirkenden Kraft des Etatsgesetzes. —
<lb/>Uebrigens hat die Justizverwaltung den Beamten, denen durch den
<lb/>Etat neugeschaffene Stellen verliehen sind, soweit sie in entsprechenden
<lb/>Stellungen seit dem 1. April thätig waren, die Gehälter von diesem
<lb/>Tage ab (unter Anrechnung der bereits empfangenen Bezüge) nach- 
<lb/>zahlen lassen.
</p>

               </div>
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                   n="233"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Strafgesetzgebung in Steuersachen</title>
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                  <byline>
                     <docAuthor ana="Stenglein, ...">Von Stenglein</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>No. 12.
</p>
                  <p>

                     <lb/>i
</p>
                  <p>

                     <lb/>233
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen- Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>§ 9 auch auf die Beamten Anwendung findet, die
<lb/>zum 1. April oder zu einem zwischen dem 1. April
<lb/>und 4. Juni 1897 liegenden Tage befördert sind,
<lb/>und dafs bei allen Beamten, die nach dem 1. April
<lb/>aus dem Dienste geschieden oder verstorben sind,
<lb/>sich Pensionen, Gnadenbezüge, Witwen und Waisen- 
<lb/>gelder nach den neuen Gehaltsnormen bestimmen.
<lb/>VII. Höhere Beamte der Staatsanwaltschaft.

<lb/>Die Einreihung dieser Beamten in die
<lb/>Besoldungsverbände der Richter hat dahin geführt,
<lb/>dafs auf sie ein Teil der Grundsätze des Gesetzes
<lb/>vom 31. Mai 1897 im Verwaltungswege (durch die
<lb/>allgemeine Verfügung vom 4. Juni 1897) ausgedehnt
<lb/>ist. Es gilt dies bezüglich der Oberstaatsanwälte
<lb/>und Ersten Staatsanwälte von den §§ 2 (Bestimmung
<lb/>des Besoldungsdienstalters), 4 (Gehaltsdifferenz bei
<lb/>Beförderungen), 5 (Anrechnung früherer Dienstzeiten),
<lb/>6 Abs. 1 (Dienstalter der bereits angestellten Beamten),
<lb/>bezüglich der Staatsanwälte von den §§ 3 (Besoldungs- 
<lb/>verband s. oben Ziff. II), 5 und 6. Der wesent- 
<lb/>liche Unterschied, dafs staatsanwaltschaftlichen
<lb/>Beamten eine Besoldungszulage versagt werden kann,
<lb/>bleibt bestehen. Die Zulage soll stets versagt werden
<lb/>in den Fällen des Disziplinär- oder Strafverfahrens
<lb/>in gleicher Weise wie nach § 7 Abs. 2 bei den
<lb/>Richtern; Versagung in anderen Fällen hat sich der
<lb/>Justizminister Vorbehalten. Der Mangel eines festen
<lb/>Rechtsanspruchs auf Gehaltszulagen macht es ferner
<lb/>nötig, das für die Staatsanwälte ausdrücklich fest- 
<lb/>zusetzen, was aus § 7 des Gesetzes für die Richter
<lb/>sich gesetzlich ergiebt, dafs nämlich eine Zulage bei
<lb/>Tod und Ausscheiden auch ohne Verleihung berück- 
<lb/>sichtigt wird, wenn der für ihre Erlangung maß- 
<lb/>gebende Zeitpunkt vor diesen Thatsachen liegt1).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Strafgesetzgebung1 in Steuersaehen.

<lb/>Von Stenglein.

<lb/>Unsere Gesetzgebungsmaschine arbeitet der- 
<lb/>maßen mit Hochdruck und beschenkt sowohl die
<lb/>den Gesetzen unterworfene Bevölkerung als die mit
<lb/>deren Ausführung betraute Beamtenschaft mit so
<lb/>vielen neuen Strafgesetzen, dafs es bedenklich er- 
<lb/>scheinen könnte, unseren gesetzgebenden Faktoren
<lb/>eine neue Leistung zuzumuten. Wenn es trotzdem
<lb/>versucht wird, eine neue Frage auf die Tages- 
<lb/>ordnung zu setzen, so geschieht es nur mit Rück- 
<lb/>sicht darauf, dafs der Vorschlag keine neue Straf- 
<lb/>bestimmung im Auge hat, sondern die Vereinfachung
<lb/>längst bestehender Gesetze. Wer einen Ueberblick
<lb/>über die, die indirekten Steuern des Reichs ord- 
<lb/>nende, Gesetzgebung hat, der wird gestehen müssen,
<lb/>dafs wir vor einem Chaos stehen; gleich unklar
<lb/>für den Steuerbeamten, für den die Gesetze hand- 
<lb/>habenden Juristen, wie für die mit Hab’ und Gut
<lb/>für die Steuern und die damit verbundenen Straf- 
<lb/>drohungen haftenden Steuerpflichtigen. Dieses Chaos
<lb/>wird nur erklärlich, wenn man dessen Entstehen an

<lb/>Die übrigen Anordnungen der Allgemeinen Verfügung vom
<lb/>4. Juni S. 897 betreffen nur die formelle Durchführung der Gehalts- 
<lb/>regelung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Hand der Geschichte überblickt und verfolgt,
<lb/>wie es allmählich so geworden ist, wie es uns heute
<lb/>vorliegt. Die Anfänge und Vorbilder unserer Reichs-
<lb/>Steuergesetze, auf denen das gesamte Finanzwesen
<lb/>des Deutschen Reiches beruht, liegen zwar zeitlich
<lb/>nicht so weit hinter der lebenden Generation, wie
<lb/>z. B. die Civilgesetze, welche durch das Bürgerliche
<lb/>Gesetzbuch verdrängt werden sollen; sie haben aber
<lb/>in der Zeit ihres Bestehens schon viel mehr Ent- 
<lb/>wickelungphasen durchgemacht, als irgend ein an- 
<lb/>derer Zweig der Gesetzgebung. Sie haben sich so
<lb/>allmählich aneinander gereiht und die Begriffe über
<lb/>das, was in Strafsachen möglich und zulässig ist,
<lb/>haben sich so rasch geläutert, dafs zwar jedes neue
<lb/>Steuergesetz die Spuren eines Vorgängers an sich
<lb/>trägt, aber dieselben doch den Fortschritten des
<lb/>Zeitgeistes entsprechend umgestaltet hat. Gerade
<lb/>diese Ähnlichkeiten auf der einen, die kleinen
<lb/>Unterschiede auf der anderen Seite wirken so ver- 
<lb/>wirrend, dafs Steuerbehörden und Juristen sich in
<lb/>fortwährenden Kontroversen bewegen.

<lb/>Unsere ältesten Steuergesetze, wie die Zoll- 
<lb/>strafgesetzgebung, sind entstanden in der Zeit des
<lb/>starrsten Fiskalismus. Die Sicherung des Gefälls
<lb/>war der einzige leitende Gesichtspunkt, mochte Recht
<lb/>und Gerechtigkeit dabei in die Brüche gehen, wie
<lb/>immer. Die Folge war, dafs gehäufte Schuld- 
<lb/>präsumtionen aufgestellt wurden, und derjenige, der,
<lb/>wenn auch noch so schuldlos oder mit noch so
<lb/>geringem Verschulden, die rigorosen Kontrollbe-
<lb/>stimmungen übertreten hatte, konnte kaum einer
<lb/>Strafe entgehen, die mit dem Verschulden außer
<lb/>allem Verhältnisse war und häufig genug durch ihre
<lb/>Höhe den Straffälligen wirtschaftlich ruinierte. Noch
<lb/>übler waren diejenigen daran, welche sich fremder
<lb/>Arbeit bedienen mußten und nicht nur für die
<lb/>eigenen Anordnungen, sondern auch für die Ver- 
<lb/>sehen, ja sogar für die Bosheit der eigenen Be- 
<lb/>diensteten einzustehen hatten. Man denke nur an
<lb/>die häufigen Konfiskationen der Brennerei-Geräte
<lb/>bei geringen Versehen bezüglich der Branntwein- 
<lb/>steuer. Die Opposition gegen diese drakonischen
<lb/>Strafbestimmungen war keine laute, und doch folgte
<lb/>eine Milderung der anderen, bis man bei einem
<lb/>einigermaßen vernünftigen Strafsystem angelangt
<lb/>wäre, wenn es klarer und einheitlicher gestaltet sein
<lb/>würde, als es ist.

<lb/>Vor allem verschaffte sich die Bestimmung
<lb/>Geltung, dafs gegen die aufgestellten Schuldpräsum- 
<lb/>tionen ein Gegenbeweis für zulässig erklärt wurde.
<lb/>Der von der Präsumtion Getroffene sollte beweisen
<lb/>dürfen, dafs eine Steuerdefraudation nicht habe
<lb/>verübt werden können oder nicht beabsichtigt ge- 
<lb/>wesen sei. (Vgl. vor allem den § 136 des Vereins- 
<lb/>zollgesetzes vom 1. Juli 1869 mit seinen 19 Präsum- 
<lb/>tionen und daneben § 137 desselben Gesetzes.) Auf
<lb/>diesem Felde schlug der Fiskalismus seine letzte
<lb/>Entscheidungsschlacht. Die geschraubte Ausdrucks- 
<lb/>weise des § 137 „nicht beabsichtigt gewesen sei“
<lb/>wurde Anlaß, dafs die Steuerbehörden verlangten,
<lb/>nicht nur der als schuldig Angesprochene müsse
</p>
                  <p>

</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0250.tif"
                      n="234"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0250--><p/>
                  <p>

                     <lb/>234
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>TI. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>beweisen, dafs er keine Defraudation beabsichtigt
<lb/>habe, sondern auch, dafs überhaupt und von keiner
<lb/>Seite eine solche beabsichtigt gewesen sei. Die
<lb/>Gerichte fafsten die Frage menschlicher auf und
<lb/>verlangten nur vom Angeklagten den Beweis, dafs
<lb/>er keine Uebelthat bezweckt habe und befreiten ihn
<lb/>dadurch von einer Beweisführung, die häufig un- 
<lb/>mögliches verlangt haben würde. Immerhin blieb
<lb/>dem Angeklagten eine schwere Beweislast. Aber
<lb/>auch diese Positon war nicht haltbar. Sie ging
<lb/>verloren gegen die Fortschritte der Prozefsgesetze.
<lb/>Diese erklärten es für unthunlich, dem Angeklagten
<lb/>eine Beweislast über seine Unschuld aufzuerlegen
<lb/>und diese wurde vollends unmöglich gegen- 
<lb/>über der freien Beweiswürdigung durch die Richter.
<lb/>Wenn es sich nur noch darum handeln kann, ob
<lb/>der Richter die feste, moralische Ueberzeugung von
<lb/>der Schuld des Angeklagten gewinne oder nicht,
<lb/>wenn es dem Richter gestattet ist, der einfachen
<lb/>Versicherung des Angeklagten Glauben zu schenken,
<lb/>kann eine Beweislast des Angeklagten nicht mehr
<lb/>bestehen. So bleibt als Rest der ganzen Präsum- 
<lb/>tionsgesetzgebung früherer Tage nur noch übrig,
<lb/>dafs der Richter die Ueberzeugung der Unschuld
<lb/>gewinnen mufs. Liegt ihm ein non liquet vor, so
<lb/>soll er nach wie vor an die Präsumtionen glauben.1)
<lb/>Ob der Richter es in allen Fällen vermag, seine
<lb/>Ueberzeugung in die gesetzliche Zwangsjacke zu
<lb/>stecken, oder ob er bei erheblichen Zweifeln an der
<lb/>Schuld nicht vorziehe, die Unschuld festzustellen,
<lb/>wollen und können wir hier nicht untersuchen.
<lb/>Aber eine Frage ist gegenüber der kurz skizzierten
<lb/>Entwickelung gerechtfertigt: Sind die Präsumtionen
<lb/>überhaupt erforderlich? Diese Frage dürfte zu ver- 
<lb/>neinen sein. Es stehen nicht nur dem Staate so
<lb/>viele Macht- und Erforschungsmittel zu Gebot, son- 
<lb/>dern vor allem ist die freie richterliche Beweis- 
<lb/>würdigung eine so mächtige Waffe gegen Steuer- 
<lb/>defraudanten, dafs es des Rüstzeugs alter Beweis- 
<lb/>theorien nicht mehr bedarf. Wie die alte Schuld- 
<lb/>präsumtion allmählich zur Beweispräsumtion wurde,
<lb/>und wie auch diese gegenüber der Entscheidung
<lb/>der Schuldfrage nur nach freier richterlicher Ueber- 
<lb/>zeugung zerbröckelt, so gewifs wird die Gesetz- 
<lb/>gebung der Zukunft alle diese Notbehelfe fallen
<lb/>lassen und bei Vorbereitung der Gesetzgebung
<lb/>werden sich die zur Ausarbeitung berufenen Juristen
<lb/>und Steuerbeamten nicht mehr anzustrengen haben,
<lb/>um alle Möglichkeiten bezüglich der Wege zu er- 
<lb/>schöpfen, die schlaue Defraudanten wandeln könnten,
<lb/>freilich gelegentlich in Gesellschaft sehr unschuldiger
<lb/>Steuerzahler. Ueberblickt man die Entwickelung
<lb/>der Steuergesetzgebung in den letzten 60 Jahren, so
<lb/>kann man sich der Ueberzeugung nicht verschliefsen,
<lb/>dafs die Strafbestimmungen der Zukunft eine weit
<lb/>einfachere Gestalt annehmen werden, selbst als heute.
<lb/>Hierfür ist noch eine Frage von Belang, welche
<lb/>mit der bisher erörterten in engem Zusammenhänge
<lb/>steht, welche aber für die Gestaltung der Straf-

<lb/>*) Die neuesten Steuergesetze haben dieser Auffassung auch
<lb/>Ausdruck gegeben.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gesetze von der weittragendsten Bedeutung ist. Es
<lb/>ist die Frage des Vorsatzes. Die einfache Formel
<lb/>der Strafbestimmung für Steuerhinterziehungen
<lb/>lautet: „Wer es unternimmt, die Steuer zu hinter- 
<lb/>ziehen, wird mit.bestraft.“ Dafs das Unter- 

<lb/>nehmen Vorsatz zur Voraussetzung hat, ist nicht
<lb/>zweifelhaft. Die Formel hat gerade für Steuer- 
<lb/>hinterziehungen zwei unschätzbare Vorteile: Sie

<lb/>verwischt einmal die bei dieser Gattung von De- 
<lb/>likten so schwer zu findende Grenze zwischen
<lb/>Versuch und Vollendung, und sie- ermöglicht es
<lb/>ferner, mit einer einfachen Formel alle die viel- 
<lb/>gestaltigen Formen zu treffen, in welchen das
<lb/>Unternehmen einer Steuer-Hinterziehung zu be- 
<lb/>werkstelligen möglich ist, ohne zu einer nicht zu
<lb/>bewältigenden Kasuistik greifen und alle Möglich- 
<lb/>keiten erschöpfend formulieren zu müssen. Die
<lb/>Formel genügt auch für den richterlichen Bedarf
<lb/>vollkommen. Jedes Beginnen, welches Steuer- 
<lb/>hinterziehung bezweckt, ist, strafbar. Ohne Absicht
<lb/>der Hinterziehung giebt es keine Defraudations- 
<lb/>strafe, sondern nur Ordnungsstrafen für Uebertretung
<lb/>formeller Vorschriften, wobei auch Fahrlässigkeit
<lb/>strafbar ist; endlich Haftung für Handlungen anderer
<lb/>bei vernachlässigter Aufsicht oder schuldhaft schlechter
<lb/>Auswahl der Bediensteten. Fiskalische Ängstlich- 
<lb/>keit und die Schwerfälligkeit der Beweistheorien
<lb/>liefsen dieses einfache System nicht auf kommen,
<lb/>durchbrachen es nach allen Richtungen durch Prä- 
<lb/>sumtionen und verletzten sogar das natürliche Rechts- 
<lb/>gefühl durch Strafen für solche, bei welchen nur
<lb/>eine objektive, keine schuldhafte Uebertretung be- 
<lb/>stehender Vorschriften vorlag.

<lb/>Es wäre nun hohe Zeit, zu jenem einfachen
<lb/>System zu gelangen, allen alten Ballast abzustreifen
<lb/>und alle Verschiedenheiten zu vermeiden. Wie
<lb/>sehr das Bedürfnis nach Vereinfachung besteht,
<lb/>zeigt das Bestreben der Steuerbehörden, auf gleich- 
<lb/>sam theoretischem Wege zu einem einheitlichen
<lb/>System zu gelangen. Sie versuchen Rechtssätze aus
<lb/>einem Steuergesetz in das andere zu übertragen;
<lb/>zweifelhafte Stellen aus anderen Gesetzen zu er- 
<lb/>klären u. s. w. Der Versuch ist vergeblich, denn
<lb/>er hat keinen gesetzlichen Boden. Die verschiedenen
<lb/>Steuergesetze sind so verschiedenen Ursprungs,
<lb/>haben einen so verschiedenen Entwickelungsgang
<lb/>genommen, und es ist jedes derselben so selb- 
<lb/>ständig beraten und beschlossen worden, dafs sich
<lb/>zwar Spuren jeweils herrschender Rechtsanschauungen
<lb/>in mehreren dieser Gesetze zeigen, insbesondere
<lb/>dann, wenn der Zeitpunkt ihrer Beratung oder
<lb/>Revision nahe aneinander liegt; sie stehen aber
<lb/>nicht in demjenigen inneren Zusammenhang, der
<lb/>gestatten würde, ein Gesetz zur Erklärung des
<lb/>anderen zu benutzen. Die tägliche Erfahrung zeigt,
<lb/>wie schwierig es bei parlamentarischer Beratung
<lb/>eines gröfseren Gesetzes ist, allen Einwirkenden das
<lb/>System des Gesetzes klar zu machen und alle
<lb/>beantragten Abänderungen diesem System unterzu- 
<lb/>ordnen. Wie sollte dies vollends möglich sein bei
<lb/>Gesetzen, deren Beratung jahrelang auseinander
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das Lokalisierungsprinzip der deutschen Rechtsanwaltsordnung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Boehm, ...">Von Rechtsanwalt und Notar Boehm</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0251--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 12.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>235
</p>
                  <p>

                     <lb/>liegt und deren Gegenstand, wenn auch nicht gerade
<lb/>dessen strafrechtlicher Schutz, so verschiedenartig
<lb/>ist! Ein plötzlich in die Debatte geworfener Antrag
<lb/>findet Anklang, wird angenommen, und erst später,
<lb/>vielleicht erst bei Anwendung des Gesetzes, zeigt
<lb/>es sich, dafs die Abänderung mit anderen stehen
<lb/>gebliebenen Sätzen nicht übereinstimmt und Quelle
<lb/>zahlloser Streitfragen wird. Das, was augenschein- 
<lb/>lich allgemein als Bedürfnis gefühlt wird, kann also
<lb/>nicht auf dem Wege der Praxis oder Interpretation,
<lb/>es kann nur auf dem Wege der Gesetzgebung herbei- 
<lb/>geführt werden.

<lb/>Das Bedürfnis geht nach unserer Ueberzeugung
<lb/>dahin, ein gemeinsames Strafgesetz für alle Gesetze
<lb/>über indirekte Steuern zu geben, mit Ausnahme
<lb/>etwa der drei Stempelsteuergesetze (Wechselstempel-,
<lb/>Spielkartenstempel-, Reichsstempelabgabe), also für
<lb/>Zolldefraudation inld. Kontrebande, Salz-, Brau-,
<lb/>Tabak-, Branntwein- und Zuckersteuer-Defraudation.
<lb/>Dafs hierfür die einfachsten Strafandrohungen ge- 
<lb/>nügen, wurde schon erwähnt. Der wesentlichste
<lb/>Vorteil wäre jedoch gewonnen, wenn gemeinsame
<lb/>Bestimmungen über Vorsatz, über schuldhaftes Ver- 
<lb/>halten bei Uebertretung von Kontrollbestimmungen,
<lb/>über Vollendung und Teilnahme, über Verjährung
<lb/>gegeben würden, kurz ein Gesetz, welches angepafst
<lb/>an die Steuerdelikte diejenigen Normen enthalten
<lb/>müfste, welche der allgemeine Teil des Strafgesetz- 
<lb/>buchs ordnet. Dieser ist nur sehr schwer auf die
<lb/>Steuerdelikte anzuwenden, und es hat dies mit sich
<lb/>gebracht, dafs fast jedes Steuergesetz einzelne ab- 
<lb/>weichende Bestimmungen enthält, welche aber auch
<lb/>unter sich nicht harmonieren. Diese Ueberein-
<lb/>stimmung könnte aber leicht hergestellt werden und
<lb/>würde für die Rechtsprechung von gröfstem Vorteil
<lb/>sein; sicherlich aber auch für den Schutz der Ge- 
<lb/>fälle, welcher unter der jetzigen Systemlosigkeit
<lb/>leiden mufs.

<lb/>Was die Stempelgesetze betrifft, so tragen die- 
<lb/>selben einige Besonderheiten an sich. Allein auch
<lb/>diese würden gewinnen, wenn die Besonderheiten in
<lb/>den Spezialgesetzen oder in dem Steuer-Strafgesetz
<lb/>angeführt, die allgemeinen Normen aber gemeinsam
<lb/>und übereinstimmend geordnet würden.

<lb/>Allerdings können wir bei diesem Blick in die
<lb/>Zukunft, der wir gegenüber den Aufgaben der Ge- 
<lb/>setzgebung für Einführung des Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buches keine allzu kurze Frist setzen dürfen, einen
<lb/>Wunsch nicht unterdrücken: Möchten bei der Aus- 
<lb/>arbeitung eines solchen Gesetzes und bei dessen
<lb/>Beratung in der Kommission des Reichstages ge- 
<lb/>wiegtere Kriminalisten beteiligt sein als wir sie bei
<lb/>Beratung der vielen Gelegenheitsgesetze der Neuzeit,
<lb/>denen Strafbestimmungen regelmäßig beigegeben
<lb/>werden, erkennen konnten. Es ist gleich schädlich,
<lb/>wenn der Gesetzgeber Begriffe aufstellt, welche er
<lb/>nicht zu definieren vermag, und deren Definition er
<lb/>dann „der Wissenschaft und Praxis anheimgiebt,“
<lb/>d. h. den Richtern die Aufgaben der Gesetzgebung
<lb/>in die Schuhe schiebt; — als wenn die Kontroversen
<lb/>der bestehenden Gesetzgebung ohne Lösung in die
</p>
                  <p>

                     <lb/>neue übertragen werden und die Lösung dadurch
<lb/>nür noch erschwert wird. In dieser letzten Richtung
<lb/>dürfte es genügen, erfahrene Juristen an das „wer
<lb/>den Umständen nach annehmen mufs“ des
<lb/>§ 259 StrGB. zu erinnern mit seinen unzähligen
<lb/>Kontroversen und Begriffskombinationen, mit denen
<lb/>sich die Praxis kaum leidlich abgefunden hat, und
<lb/>siehe da! in den neuesten Gesetzen, begegnen wir
<lb/>derselben Klausel nicht nur in der alten Harmlosigkeit,
<lb/>sondern sogar mit gewissen Variationen, als wollte man
<lb/>den Juristen eine Aufgabe stellen, an welcher sie
<lb/>ihren Scharfsinn vor dem Einrosten bewahren
<lb/>könnten. Verfehlt aber einmal ein unglücklicher
<lb/>Jurist die von den Weisen des Volks gebilligte
<lb/>Deutung, dann ist der Jammer grofs über den Ver- 
<lb/>fall unserer Strafjustiz. Zu der beliebten Kommentar -
<lb/>litteratur, welche, wie manche Tagesblätter, mit
<lb/>der Scheere angefertigt wird, entsteht aber eine
<lb/>neue Litteratur, welche das Problem sich zur Auf- 
<lb/>gabe stellt, wie dem sinkenden Juristentum aufzu- 
<lb/>helfen wäre, ohne dafs man vorerst untersucht, ob
<lb/>der Fehler nicht in der sinkenden Befähigung liege,
<lb/>verständliche Gesetze zu geben.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Lokalisierungsprinzip der deutschen
<lb/>Re chtsan waltsordnung.

<lb/>Von Rechtsanwalt und Notar Boehm, Sagan.

<lb/>Bei Begrüßung des im September 1896 in
<lb/>Berlin abgehaltenen 13. deutschen Anwaltstages
<lb/>äußerte der Staatssekretär des Reichsjustizamts,
<lb/>Herr Nieberding, dafs bei Einführung des Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuches vor allem die deutsche Anwalt- 
<lb/>schaft berufen sei, Verständnis für das neu Errungene,
<lb/>Versöhnung ob der Opfer, die an liebgewordenen
<lb/>alten Einrichtungen gebracht werden müssen, in die
<lb/>Herzen des Volkes hineinzutragen; denn der Seele
<lb/>des Volkes auf dem Gebiete des Rechtslebens stehe
<lb/>der Anwalt am nächsten. Bei der Wichtigkeit,
<lb/>welche nach dem Zeugnis dieses gewiß kompetenten
<lb/>Beurteilers der Anwaltstand für das gesamte
<lb/>deutsche Rechtsleben hat, wird es sicherlich nicht
<lb/>unangebracht sein, in dieser Zeitschrift kurz zu er- 
<lb/>örtern, wie sich die Verteilung der deutschen
<lb/>Anwaltschaft auf die verschiedenen Gerichte seit
<lb/>1879 vollzogen hat.

<lb/>Die Zulassung der Rechtsanwälte erfolgt gemäß
<lb/>der §§ 8 folg, der deutschen Rechtsanwaltsordnung
<lb/>bei einem bestimmten Gerichte. Nach den Vor- 
<lb/>schriften der CPO. mufs bei allen Kollegialgerichten
<lb/>die Partei sich durch einen bei diesem zugelassenen
<lb/>Rechtsanwalt vertreten lassen. Für die Frage, ob
<lb/>dem Volke die Verfolgung seiner Rechtsansprüche
<lb/>erleichtert oder erschwert wird, ist deshalb die Ver- 
<lb/>teilung der Anwälte auf die verschiedenen Gerichte
<lb/>von ausschlaggebender Bedeutung. In Ermangelung
<lb/>anderen, namentlich amtlichen mir hierorts zur Ver- 
<lb/>fügung stehenden Materials, habe ich auf Grund des
<lb/>im preußischen Justizministerium herausgegebenen
<lb/>Jahrbuches und des Beiheftes zum Terminskalender
</p>
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0252--><p/>
                  <p>

                     <lb/>236
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>für deutsche Rechtsanwälte und Notare eine Zu- 
<lb/>sammenstellung gefertigt. Wenn diese demnach
<lb/>auch nicht in dem Umfange zuverlässig ist, wie bei
<lb/>amtlichem Material, so reicht sie doch für den hier
<lb/>verfolgten Zweck aus. Es ergiebt sich folgende
<lb/>Tabelle, wobei die Oberlandesgerichtsbezirke thun-
<lb/>lichst nach Bundesstaaten gruppiert sind.
</p>
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                        <cell>


</cell>
                        <cell>


Von
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                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
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</cell>
                        <cell>


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</cell>
                        <cell>


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</cell>
                        <cell>


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                        <cell>


</cell>
                        <cell>


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                        <cell>


</cell>
                        <cell>


Gesamt-
</cell>
                        <cell>


halb des
</cell>
                        <cell>


Spalte 3
bezeich-
</cell>
                        <cell>


Zulass- 
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


Andere
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


Oberlandes-
</cell>
                        <cell>


zahl
</cell>
                        <cell>


Orts des
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


ungen
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


Simultan-
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


gericht
</cell>
                        <cell>


der
</cell>
                        <cell>


Land-
</cell>
                        <cell>


beim
</cell>
                        <cell>


am
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


:ulassungen als
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


</cell>
                        <cell>


Anwälte
</cell>
                        <cell>


gerichts
</cell>
                        <cell>


gericht
</cell>
                        <cell>


OLG.
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


in Spalte 4
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


wohnen
</cell>
                        <cell>


zu- 
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                     </row>
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                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


gelassen
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                     </row>
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                        <cell>


Berlin
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE69665-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


(Kammerger.)
</cell>
                        <cell>


889
</cell>
                        <cell>


149
</cell>
                        <cell>


16
</cell>
                        <cell>


65
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


Breslau
</cell>
                        <cell>


391
</cell>
                        <cell>


162
</cell>
                        <cell>


22
</cell>
                        <cell>


21
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


Cassel
</cell>
                        <cell>


82
</cell>
                        <cell>


31
</cell>
                        <cell>


10
</cell>
                        <cell>


4
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


|
</cell>
                        <cell>


(LG. u. OLG. 5
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


Celle
</cell>
                        <cell>


256
</cell>
                        <cell>


109
</cell>
                        <cell>


16
</cell>
                        <cell>


16
</cell>
                        <cell>


1

I
</cell>
                        <cell>


in Detmold.

1 AG. u. OLG. 11
[in Celle.
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


Cöln
</cell>
                        <cell>


451
</cell>
                        <cell>


135
</cell>
                        <cell>


2
</cell>
                        <cell>


26
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE69671-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Frankfurt a.M.
</cell>
                        <cell>


210
</cell>
                        <cell>


27
</cell>
                        <cell>


11
</cell>
                        <cell>


32
</cell>
                        <cell>


LG.u. OLG. 1
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


Hamm
</cell>
                        <cell>


309
</cell>
                        <cell>


161
</cell>
                        <cell>


24
</cell>
                        <cell>


14
</cell>
                        <cell>


AG.u.OLG.14
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE69675-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Kiel
</cell>
                        <cell>


136
</cell>
                        <cell>


62
</cell>
                        <cell>


19
</cell>
                        <cell>


5
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE69677-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Königsberg
</cell>
                        <cell>


192
</cell>
                        <cell>


90
</cell>
                        <cell>


7
</cell>
                        <cell>


7
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE69679-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Marienwerder
</cell>
                        <cell>


137
</cell>
                        <cell>


63
</cell>
                        <cell>


12
</cell>
                        <cell>


4
</cell>
                        <cell>


AG. u. OLG. 4
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE6967B-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Naumburg
</cell>
                        <cell>


294
</cell>
                        <cell>


130
</cell>
                        <cell>


33
</cell>
                        <cell>


22
</cell>
                        <cell>


{
</cell>
                        <cell>


rAG. u. OLG. 8
iLG.u.OLG. 14
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE6967D-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Posen
</cell>
                        <cell>


172
</cell>
                        <cell>


88
</cell>
                        <cell>


12
</cell>
                        <cell>


8
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


Stettin
</cell>
                        <cell>


155
</cell>
                        <cell>


74
</cell>
                        <cell>


12
</cell>
                        <cell>


7
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


Augsburg
</cell>
                        <cell>


99
</cell>
                        <cell>


32
</cell>
                        <cell>


2
</cell>
                        <cell>


19
</cell>
                        <cell>


LG.u.OLG.19
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


Bamberg
</cell>
                        <cell>


121
</cell>
                        <cell>


32
</cell>
                        <cell>


5
</cell>
                        <cell>


12
</cell>
                        <cell>


LG.u.OLG.ll
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


✓Oberstes Lan- 
desgericht,
OLG. u.LG.35.
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE69689-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE6968B-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


OLG. u.LG. 37,
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


München
</cell>
                        <cell>


335
</cell>
                        <cell>


56
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


86
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


wobei davon
abgesehen ist,
dafs München
2 Landgerichte
4iat.
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE6968F-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Nürnberg
</cell>
                        <cell>


133
</cell>
                        <cell>


31
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


39
</cell>
                        <cell>


LG.u.OLG.39
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE69691-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Zweibrücken
</cell>
                        <cell>


62
</cell>
                        <cell>


13
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


LG u. OLG. 6
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


Dresden
</cell>
                        <cell>


527
</cell>
                        <cell>


141
</cell>
                        <cell>


140
</cell>
                        <cell>


19
</cell>
                        <cell>


LG.u. OLG. 1
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


Stuttgart
</cell>
                        <cell>


201
</cell>
                        <cell>


58
</cell>
                        <cell>


53
</cell>
                        <cell>


17
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE69697-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Karlsruhe
</cell>
                        <cell>


183
</cell>
                        <cell>


44
</cell>
                        <cell>


43
</cell>
                        <cell>


9
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE69699-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Darmstadt
</cell>
                        <cell>


119
</cell>
                        <cell>


35
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


51
</cell>
                        <cell>


LG.u.OLG.51
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE6969B-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Rostock
</cell>
                        <cell>


138
</cell>
                        <cell>


56
</cell>
                        <cell>


39
</cell>
                        <cell>


25
</cell>
                        <cell>


LG.u.OLG.25
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE6969D-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


fAG.u OLG. 12
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE6969F-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Jena
</cell>
                        <cell>


156
</cell>
                        <cell>


58
</cell>
                        <cell>


25
</cell>
                        <cell>


12
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


AG, LG. u.
lOLG. 3
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE696A1-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Oldenburg
</cell>
                        <cell>


15
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


10
</cell>
                        <cell>


LG.u.OLG.10
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE696A3-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Braunschweig
</cell>
                        <cell>


52
</cell>
                        <cell>


20
</cell>
                        <cell>


19
</cell>
                        <cell>


17
</cell>
                        <cell>


LG.u.OLG.17
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE696A5-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


(LG.u.OLG.233
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE696A7-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Hamburg
</cell>
                        <cell>


242
</cell>
                        <cell>


12
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


233
</cell>
                        <cell>


]

1
</cell>
                        <cell>


lAG.u.OLG. 14
| AG, LG. u.
(OLG. 4
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE696A9-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
                          xml:id="row-1EE696AA-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5">
                        <cell>


Colmar
</cell>
                        <cell>


80
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


2
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-1EE696AB-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5"
                          xml:id="row-1EE696AC-9BBA-11E7-1978-09173F13E4C5">
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


6137
</cell>
                        <cell>


1875
</cell>
                        <cell>


545
</cell>
                        <cell>


792
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                     </row>
                  </table>
                  <p>

                     <lb/>Diese Tabelle spiegelt ein echt deutsches, durch
<lb/>seine Mannigfaltigkeit sich auszeichnendes Bild wieder
<lb/>und zeigt, welche verschiedene Gestaltung dasselbe
<lb/>Gesetz durch seine Ausführung in den einzelnen
<lb/>Staaten erlangt hat. Wir sehen, dafs 35 Anwälte
<lb/>die Möglichkeit haben, in vier Instanzen thätig zu
<lb/>sein (München); von den insgesamt beim OLG. zu- 
<lb/>gelassenen 792 Anwälten sind gleichzeitig mehr als
<lb/>450 bei den Landgerichten zugelassen, die damit
<lb/>die Möglichkeit haben, in 3 Instanzen thätig zu sein,
<lb/>während 46 der am OLG. zugelassenen Anwälte
<lb/>sich mit der gleichzeitigen Praxis beim Amtsgericht
</p>
                  <p>

                     <lb/>begnügen müssen (Celle, Hamm, Jena, Marienwerder,
<lb/>Naumburg).

<lb/>Vielfach sind Anwälte, welche am Sitze des
<lb/>Landgerichts wohnen, nur beim AG. zugelassen
<lb/>z. B. Dresden 2, Hamburg 6, Breslau und Frank- 
<lb/>furt je 1. In zwei Fällen sind Landgerichtsanwälte
<lb/>bei zwei in verschiedenen OLGsbezirken belegenen
<lb/>LG. zugelassen (Sturm in Naumburg und Rudolstadt,
<lb/>Dr. Heuser in Hannover und Bückeburg). An den
<lb/>Sitzen der AG., zu denen ich auch die vereinzelt an
<lb/>Orten, an welchen ein Gericht überhaupt nicht vor- 
<lb/>handen ist, wohnhaften Anwälte gezählt habe, sind
<lb/>nach obiger Tabelle ansässig 1875 Anwälte, davon
<lb/>sind bei dem OLG. zugelassen 70 und bei den LG.
<lb/>545; mehr als 1300 Anwälte sind ausschließlich auf
<lb/>die Thätigkeit bei den AG. angewiesen. Weitere
<lb/>Komplikationen entstehen durch die Zulassung bei
<lb/>Kammern für Handelssachen. Gegen den Bestand
<lb/>vom 1. Januar 1885, wie er mit 4527 in der Jur.
<lb/>Wochenschrift S. 170 angegeben ist, ergiebt sich
<lb/>zur Zeit eine Vermehrung von 1600 Anwälten.

<lb/>Am strengsten ist, wie man sieht, das Lokali- 
<lb/>sierungsprinzip in Preußen durchgeführt, wo seit 1879
<lb/>Simultanzulassungen nur ganz ausnahmsweise statt- 
<lb/>gefunden haben. Preußen am nächsten steht Bayern,
<lb/>welches sich ja auch sonst vielfach preußische
<lb/>Einrichtungen zum Muster genommen hat. Das
<lb/>gerade entgegengesetzte Prinzip verfolgen Sachsen,
<lb/>Baden, Württemberg und vor allem die Hansastädte
<lb/>und Braunschweig.

<lb/>Fragt man, welches Prinzip im Interesse des
<lb/>Publikums und der Anwälte liegt, so dürfte das
<lb/>Lokalisierungsprinzip schwerlich zu billigen sein.

<lb/>Mehr als die Hälfte der Bevölkerung wohnt
<lb/>weitab vom Sitze des Landgerichts. Namentlich in
<lb/>den östlichen Provinzen sind Entfernungen von
<lb/>60 km und darüber keine Seltenheit. Erwägt man
<lb/>ferner, welch weite Wege die Parteien oft bis zur
<lb/>nächsten Bahnstation zurückzulegen haben, so wird
<lb/>man ermessen können, welches Opfer an Zeit und
<lb/>Geld diesem Teile des Publikums entsteht, wenn es
<lb/>den Landgerichtsanwalt aufsuchen muß. Schriftlich
<lb/>lassen sich die Angelegenheiten selten erledigen.
<lb/>Ist auch die Zahl der Analphabeten in Deutschland
<lb/>gering, so ist doch die ländliche und kleinbürgerliche
<lb/>Bevölkerung wenig geübt, in Rechtsangelegenheiten
<lb/>brauchbare schriftliche Informationen zu erteilen.
<lb/>Eine kurze mündliche Unterredung mit dem Anwalt
<lb/>fördert die Sache mehr, als eine bogenlange
<lb/>Korrespondenz. Die Parteien haben deshalb das
<lb/>berechtigte Verlangen, in allen Prozefssachen mit
<lb/>dem Anwalt, der den Prozeß führt, selbst Rück- 
<lb/>sprache zu nehmen. Um sich den weiten Weg nach
<lb/>dem Landgerichtsorte zu ersparen, und um anderer- 
<lb/>seits mit dem Anwalt persönlich zu unterhandeln
<lb/>kommt es, daß die Parteien in sehr vielen Fällen
<lb/>die Korrespondenz in Landgerichtssachen durch die
<lb/>bei den Amtsgerichten wohnhaften Anwälte führen
<lb/>lassen. Hierzu haben sie in der Regel auch deshalb
<lb/>Veranlassung, weil der bei dem Amtsgerichte be- 
<lb/>schäftigte Anwalt auch ihre sonstigen Rechts-
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0253.tif"
                      n="237"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0253--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 12.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>angelegenheiten erledigt, ihnen Rat erteilt und sie
<lb/>durch den häufigen persönlichen Verkehr mit ihm
<lb/>naturgemäfs von gröfserem Vertrauen zu ihm erfüllt
<lb/>werden, als zu dem ihnen gar nicht oder wenig
<lb/>bekannten Landgerichtsanwalt. Häufig geht der
<lb/>Klage eine Korrespondenz voraus, um die Sache
<lb/>gütlich zu erledigen oder Streitpunkte zu klären.
<lb/>Auch in diesem sozusagen vorbereitenden Ver- 
<lb/>fahren holen die Parteien bei dem ihnen zunächst
<lb/>wohnenden Anwalt Rat und betrauen ihn später
<lb/>mit Führung des Prozesses.

<lb/>Es ist vorher gesagt, in sehr vielen Fällen führe
<lb/>der Amtsgerichtsanwalt die Korrespondenz. Eine
<lb/>Statistik nach dieser Richtung fehlt, würde aber
<lb/>nach meinen eigenen Erfahrungen und nach den
<lb/>Mitteilungen bekannter Kollegen die Richtigkeit
<lb/>meiner Behauptung für einen sehr grofsen Prozent- 
<lb/>satz der Sachen ergeben. Bei der Neigung der
<lb/>Gerichte, die Erstattungsfähigkeit der Korrespondenz- 
<lb/>gebühren zu verneinen, müssen in diesen Fällen
<lb/>auch die obsiegenden Parteien aus eigener Tasche
<lb/>Kosten tragen. . Eine Rückfrage bei dem klein- 
<lb/>bürgerlichen Publikum wird ergeben, dafs die
<lb/>Existenz eines solchen Zustandes nur allzu schwer
<lb/>empfunden wird.

<lb/>Die Beweisaufnahmen erfolgen zum über- 
<lb/>wiegenden Teile durch Ersuchen der Amtsgerichte.
<lb/>Von der erschöpfenden Beweisaufnahme hängt der
<lb/>Ausgang des Prozesses ab. Will die Partei bei der
<lb/>Zeugenvernehmung vertreten sein, so mufs entweder
<lb/>der Landgerichtsanwalt zu dem Termine reisen, oder
<lb/>es mufs die Thätigkeit des beim Amtsgericht wohn- 
<lb/>haften Anwalts in Anspruch genommen werden.
<lb/>Beides verursacht Mehrkosten, die in einer sehr er- 
<lb/>heblichen Zahl von Fällen vermieden werden könnten,
<lb/>wenn der Anwalt am Amtsgericht gleichzeitig beim
<lb/>Landgericht zugelassen und damit direkter Prozefs-
<lb/>bevollmächtigter wäre.

<lb/>Das Gesetz verlangt unterschiedslos von allen
<lb/>Anwälten den Nachweis einer bestimmten Vorbildung.
<lb/>Die Gerechtigkeit erfordert deshalb, dafs man allen
<lb/>Anwälten Gelegenheit giebt, die Betätigung ihrer
<lb/>Fähigkeiten schrankenlos an den Tag zu legen. Auf
<lb/>dem Gebiete des Strafrechts ist dies der Fall, ob- 
<lb/>gleich es sich hier um weit höhere Güter als das
<lb/>Vermögen handelt, obgleich hier Ehre, Freiheit und
<lb/>sogar das Leben des einzelnen auf dem Spiele steht.
<lb/>Aber derselbe Anwalt, welcher eine Revision vor
<lb/>dem Reichsgericht vertreten und dabei die schwierigsten
<lb/>rechtlichen Probleme erörtern kann, darf, wenn er
<lb/>beim Amtsgericht zugelassen ist, nicht eine Wechsel- 
<lb/>oder Kauf klage über 301 Mark beim Landgericht
<lb/>führen.

<lb/>Nicht blos den gleichen Anforderungen vor
<lb/>seiner Zulassung hat jeder Anwalt zu genügen, er
<lb/>mufs auch alle Zeit für seine fernere Ausbildung
<lb/>bedacht sein. Dieselbe erfordert die gleiche geistige
<lb/>Arbeit ohne Unterschied, ob der Anwalt nur beim
<lb/>Amtsgericht oder auch beim Landgericht thätig ist.
<lb/>Denn die Zuständigkeit des Gerichts für einen Rechts- 
<lb/>streit hängt in den meisten Fällen nur von der Höhe
</p>
                  <p>

                     <lb/>23 7
</p>
                  <p>

                     <lb/>c^es Streitwertes ab; die Komplikationen des einzelnen
<lb/>Rechtsstreits in rechtlicher oder tatsächlicher
<lb/>Hinsicht sind in der Mehrzahl der Fälle gleich grofse
<lb/>bei den amtsgerichtlichen wie bei den landgericht- 
<lb/>lichen Prozessen. Wenn hiernach jeder Anwalt, der
<lb/>gewissenhaft seinen Beruf erfüllen will und mufs,
<lb/>zumal bei der fortdauernd in lebhaftem Gange be- 
<lb/>findlichen Gesetzgebungsthätigkeit, die gleichen
<lb/>Opfer an geistiger Anstrengung bringen mufs, um
<lb/>sich die Kenntnis der alten Gesetze zu erhalten und
<lb/>die der neuen anzueignen, so mufs ihm auch die
<lb/>Möglichkeit gegeben werden, seine Kräfte ohne jede
<lb/>Einschränkung zu betätigen. Ob diese Schranken
<lb/>in einzelnen Fällen nicht auch nachteilig auf die
<lb/>Berufsfreudigkeit und geistige Spannkraft wirken
<lb/>und ob sie die vom Gesetzgeber an alle Anwälte
<lb/>ohne Ausnahme gestellte Anforderung, das nationale
<lb/>Werk des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Volks-
<lb/>bewufstsein näher zu bringen, in vollem Mafse zu
<lb/>verwirklichen geeignet sind, mag hier nur berührt sein.

<lb/>Die gleiche Pflicht erfordert auch das gleiche
<lb/>Recht für Alle!

<lb/>Nach den gegenwärtigen Zuständen besteht die
<lb/>Gefahr, dafs die lediglich bei den Amtsgerichten
<lb/>zugelassenen Anwälte zumal, wenn sie nicht einmal
<lb/>Notare sind, oder wenn an demselben Orte Kollegen
<lb/>wohnen, die gleichzeitig beim Landgericht zugelassen
<lb/>sind, zu einer Art zweiter Klasse von Anwälten
<lb/>herabgedrückt werden. Dies nicht nur in den Augen
<lb/>des Publikums, sondern auch der Kollegen. Hat
<lb/>man es doch sogar von Seiten des Vorstandes des
<lb/>deutschen Anwaltvereins für nötig gehalten, ein
<lb/>Gutachten darüber zu erfordern, ob Anwälte ver- 
<lb/>pflichtet sein sollten, die an Amtsgerichtssitzen wohn- 
<lb/>haften Kollegen mit ihrer Vertretung in Amtsgerichts- 
<lb/>prozessen zu betrauen. (Jur. Wochenschrift 1895,
<lb/>S. 142.) Die Unhaltbarkeit eines solchen Zustandes
<lb/>wird allgemein in den Kreisen der bei den Amts- 
<lb/>gerichten zugelassenen Anwälte tief empfunden und
<lb/>hat, wenn auch vergeblich, vor Jahren dazu geführt,
<lb/>eine Petition auf Abänderung des § 9 der Rechts- 
<lb/>anwaltsordnung an zuständiger Stelle einzureichen.
<lb/>Die Richter beschweren sich darüber, dafs die Ver- 
<lb/>waltungsbeamten ihnen vorgezogen werden. Sollen
<lb/>dann die beim Amtsgericht zugelassenen Anwälte
<lb/>nicht mit Recht darüber klagen, dafs sie ihren Land- 
<lb/>gerichtskollegen, die berechtigt sind, bei jedem
<lb/>Amtsgerichte aufzutreten, hintenangesetzt werden!

<lb/>Als eine Folge der bestehenden Verhältnisse
<lb/>ist es auch anzusehen, dafs das Publikum, um
<lb/>Kosten zu sparen, sich den sogenannten Rechts- 
<lb/>konsulenten anvertraut. Dafs diese Rechtsbeistände
<lb/>in Ermangelung einer gehörigen Vorbildung, ganz
<lb/>abgesehen von ihrer sonstigen Zuverlässigkeit, in
<lb/>sehr vielen Fällen nicht geeignet sind, ihren Klienten
<lb/>den erforderlichen Dienst zu leisten, vielmehr
<lb/>schadenbringend wirken, bedarf keiner besonderen
<lb/>Hervorhebung.

<lb/>Nur ein Akt der ausgleichenden Gerechtigkeit
<lb/>wäre es, wenn im Wege der Gesetzgebung die
<lb/>beregten Mifsstände beseitigt werden würden. Und
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0254.tif"
                n="238"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e83378">
               <head>Vermischtes</head>
               <div xml:id="d63665e83383" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einträge zu dem Liquidierungsprotokolle eines österr. Konkursgerichtes</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Stoesser, ... v.">(Sen.-Präs. Dr. v. Stoesser)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0254--><p/>
                  <p>

                     <lb/>238
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>wenn auch den Wünschen nach Beseitigung der
<lb/>Rechtsungleichheit nur in beschränktem Umfange
<lb/>stattgegeben wird, dafs jeder Amtsgerichtsanwalt
<lb/>gleichzeitig bei dem zugehörigen Landgericht seine
<lb/>Zulassung erhält, so wird hiermit die Hauptursache
<lb/>der vorhandenen Mifsstände aus der Welt geschafft
<lb/>werden.

<lb/>Dies mögen auch die Gründe gewesen sein,
<lb/>dafs die Anwaltskammer in Württemberg diese
<lb/>Simultanzulassung für wünschenswert erklärt hat.

<lb/>Eine solche Regelung der Anwaltsthätigkeit hat
<lb/>in den Gegenden, wo die Simultanzulassungen die
<lb/>Regel bilden, bisher zu keinerlei Beschwerden ge- 
<lb/>führt. Schliefslich sei bemerkt, dafs mit diesen
<lb/>Zeilen nicht eine erschöpfende Erörterung, sondern
<lb/>nur eine Anregung zu einer weiteren publizistischen
<lb/>Besprechung dieser Fragen gegeben sein soll. Viel- 
<lb/>leicht wird dadurch erreicht, dafs bei der bevor- 
<lb/>stehenden Revision der CPO. auch eine Aenderung
<lb/>der Rechtsanwalts-Ordnung in der angegebenen
<lb/>Richtung in Aussicht genommen wird und dem- 
<lb/>nächst erfolgt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Die Preufsische Vereinsnovelle ist im
<lb/>Abgeordnetenhause, nachdem von den „gesunden
<lb/>Reaktionsvorschriften“ nur die gegen die Teilnahme
<lb/>von Minderjährigen gerichtete beibehalten ist, an- 
<lb/>genommen worden und in dieser Gestalt an das Herren- 
<lb/>haus gelangt. Inzwischen ruhen die Erörterungen über
<lb/>dieses Gesetz.

<lb/>Im Reichsjustizamt wird rüstig weiter gearbeitet,
<lb/>denn der nächste Herbst mufs den Nachtrag der
<lb/>neuen Reichs - Civil - Gesetzgebung bringen.
<lb/>Von der Civilprozefsordnung verlautet, dafs sie den
<lb/>Regierungen der Einzelstaaten bereits zugegangen
<lb/>ist, und was über den Inhalt der darin enthaltenen
<lb/>Reformen bekannt wurde, mutet durchaus an. Das
<lb/>Entmündigungsverfahren soll mit gröfseren Garantien
<lb/>für Geisteskranke versehen, der Kreis der pfändbaren
<lb/>Sachen soll eingeengt, die Stellung der Rechts- 
<lb/>konsulenten soll präzisiert, ein erster Termin zur
<lb/>Erledigung von Prozefssachen, die nicht kontra- 
<lb/>diktorisch werden, soll eingeführt, die Zustellung
<lb/>von Amtswegen soll in gröfserem Umfange zu- 
<lb/>gelassen werden.

<lb/>Eine neuerliche Entscheidung des Reichs- 
<lb/>gerichts wird in manchen Tagesblättern, besonders
<lb/>den in Hamburg erscheinenden, so ausgelegt, als
<lb/>bedeute sie eine „neue Wendung in Differenz- 
<lb/>sachen“. Allerdings hat das Reichsgericht ein
<lb/>Differenzurteil des Oberlandesgerichts Hamburg, was
<lb/>sonst selten vorkommt, bestätigt und hierbei den
<lb/>Satz eingeflochten, dafs sich der Schlufs rechtfertigt,
<lb/>dafs dem Beklagten als Börsenmakler die „Mittel
<lb/>und Wege zur Abwickelung solcher Geschäfte ohne
<lb/>die Aufwendung erheblicher eigener Geldmittel ge- 
<lb/>läufig sein müssen“. Allein daraus kann nicht
<lb/>entnommen werden, dafs das Reichsgericht nun- 
<lb/>mehr den Rechtssatz hat aufstellen wollen: „die
<lb/>.Einrede des reinen Differenzgeschäfts ist zu ver- 
<lb/>werfen, wenn der Beklagte durch seinen Beruf
<lb/>damit betraut war, die Geschäfte ohne Aufwendung
<lb/>bedeutender eigener Mittel abzuwickeln", vielmehr
</p>
                  <p>

                     <lb/>hat das Reichsgericht dort nur dieses Moment den
<lb/>sonstigen, für die erhobene Einrede zu verwertenden
<lb/>Umständen gegenübergestellt und bei der Schwäche
<lb/>der letzteren den ganzen Sachverhalt für nicht
<lb/>dazu angethan erachtet, um die Feststellung
<lb/>des Berufungsgerichts aufzuheben. In den An- 
<lb/>schauungen des Reichsgerichts über Differenzsachen
<lb/>ist ein Wendepunkt nicht eingetreten, und es ist
<lb/>weder anzunehmen, noch wünschenswert, dafs jetzt,
<lb/>nachdem das Reichsgericht in dem wissenschaftlichen
<lb/>Kampfe um den Differenzein wand den Sieg davon
<lb/>getragen hat und kurz vor Inkrafttreten des Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuches, in welchem seine Judikatur
<lb/>kodifiziert ist, wiederum eine Wendung der Recht- 
<lb/>sprechung eintrete. Hat doch auch die Stetigkeit
<lb/>der Judikatur ihre unleugbaren Vorteile.

<lb/>Unter dem Titel „Kosmodike“ wird eine neue
<lb/>Zeitschrift zur Pflege des internationalen Rechts an- 
<lb/>gekündigt. Dieselbe soll redigiert werden von
<lb/>Alexander von Harder, Rechtsanwalt in Mannheim,
<lb/>Dr. J. Landgraf in Frankfurt a. M. und Leon Poinsard,
<lb/>Generalsekretär des internationalen Bureaus zum
<lb/>Schutze geistigen Eigentums in Bern. Die Zeit- 
<lb/>schrift soll in drei Sprachen erscheinen.

<lb/>Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>In einer bei dem Landgericht Konstanz anhängig
<lb/>gewordenen Sache ist die Frage streitig geworden, ob die
<lb/>Einträge zu dem Liquidierungsprotokolle eines
<lb/>österreichischen Konkursgerichtes (vergl. die §§ 55
<lb/>und 121 der österr. Konkursordnung) den Anspruch auf
<lb/>ein deutsches Vollstreckungsurteil (§§ 660 u. 661
<lb/>D. CPO.) begründen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe
<lb/>hat diese Frage für den Fall bejaht, dafs aus dem Einträge
<lb/>hervorgeht, dafs auch der Gemeinschuldner die
<lb/>Forderung nicht bestritten hat. Es wurde hierbei
<lb/>festgestellt, dafs zwischen Oesterreich und dem Deutschen
<lb/>Reiche bezüglich der Zwangsvollstreckung aus „Urteilen“
<lb/>die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sodann angenommen,
<lb/>dafs bei Erörterung der Frage, ob ein ,,Urteil" im Sinne
<lb/>der §§ 660 und 661 D. CPO. vorliege, entscheidendes
<lb/>Gewicht weder auf die äufsere Form der betreffenden
<lb/>ausländischen Entscheidung, noch auf die besondere
<lb/>Gestaltung des Verfahrens, auf welche sie ergangen ist,
<lb/>zu legen sei, dafs aber ein beiden Parteien Gehör ge- 
<lb/>währendes prozefsualisches Verfahren mit der gesetzlichen
<lb/>Bestimmung, civilrechtliche Ansprüche endgültig zum Aus- 
<lb/>trag zu bringen und eine Entscheidung, welche der
<lb/>formellen Rechtskraft fähig ist und mit dem Eintritt
<lb/>materielle Rechtskraft schaffe, erfordert werde und
<lb/>schliefslich eingehend dargelegt, dafs und warum Einträge
<lb/>zu dem Liquidierungsprotokolle eines österr. Konkurs- 
<lb/>gerichts ebenso, wie die Einträge zur Tabelle eines
<lb/>deutschen Konkursgerichts (unter der hervorgehobenen
<lb/>Voraussetzung) ein „Urteil“ in dem hier maßgebenden
<lb/>Sinne darstelle.

<lb/>Das Reichsgericht hat kassiert und zwar deshalb,
<lb/>weil das Oberlandesgericht nicht geprüft hatte, ob in Oester- 
<lb/>reich Einträge in der Konkurstabelle eines deutschen
<lb/>Gerichts (mit dem in §§ 133 und 152 Abs. 2 bezeichnten
<lb/>Inhalte) gegen den früheren Gemeinschuldner vollstreckt
<lb/>werden. Im Gegensatz zu der Auffassung des Oberlandes- 
<lb/>gerichts, dafs der Vorschrift des §§ 661 Ziffer 5 D. CPO.
<lb/>genügt sei, wenn die Gegenseitigkeit allgemein in An- 
<lb/>sehung von „Urteilen“ (in dem erörterten Sinne) feststehe
<lb/>und die Prüfung des zur Vollstreckung zu bringenden aus-
</p>
               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0255.tif"
                   n="239"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Entschädigung und Belohnung für Rettung von Menschenleben aus Seegefahr</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Korn, ...">(RA. b. KG. Dr. Korn)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
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               <head>Vereine und Gesellschaften</head>
               <div xml:id="d63665e83730" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ständige Deputation des Deutschen Juristentages</title>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0255--><p/>
               <p>

                  <lb/>No. 12.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>ländischen Titels die charakteristischen Merkmale eines
<lb/>solchen Urteils ergebe, fordert das Reichsgericht zur Fest- 
<lb/>stellung der Gegenseitigkeit, dafs im einzelnen Fall unter- 
<lb/>sucht werde, ob deutsche „Urteile“ gerade von der Art,
<lb/>wie das fragliche ausländische Urteil, in dem betreffenden
<lb/>Auslande ohne Nachprüfung seiner Gesetzmäfsigkeit voll- 
<lb/>streckt werden. (Vergl.: Annalen der bad. Gerichte Bd. 62
<lb/>S. 340 ff und S. 355.)

<lb/>Sen.-Präsident Dr. v. Stoefser, Karlsruhe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entschädigung und Belohnung für Rettung
<lb/>von Menschenleben aus Seegefahr. Durch die
<lb/>Zeitungen geht augenblicklich eine Bekanntmachung, in
<lb/>welcher der Kabinetschef des Fürsten von Monaco
<lb/>1000 Mk. Belohnung demjenigen verspricht, der den
<lb/>Namen eines Schiffers ermitteln hilft, welcher am
<lb/>12. März 1897 an einem Boote mit Schiffbrüchigen vorbei- 
<lb/>fuhr, ohne ihnen Hülfe zu leisten. Ein solcher Fall steht
<lb/>keineswegs vereinzelt da. Auf hoher See ist es schon
<lb/>mehrfach vorgekommen, dafs Schiffe mitleidlos an Schiff- 
<lb/>brüchigen vorbeifuhren, obwohl sie retten konnten. Leider
<lb/>ist es eine Lücke im Seerecht, die dazu beiträgt, dass die
<lb/>Grundsätze der Menschlichkeit dem Egoismus der Schiffer
<lb/>geopfert werden.

<lb/>Ein Schiffer, der sich entschliefst, eine Anzahl von
<lb/>Schiffbrüchigen aufzunehmen, übernimmt damit eine schwere
<lb/>Last. Er muls für ihren Unterhalt sorgen und sie ans
<lb/>Land setzen. Beides verursacht oft recht beträchtliche
<lb/>Kosten. Wer aber kommt dem Schiffer für den Ersatz
<lb/>dieser Kosten auf? Die Schiffbrüchigen selbst? Sie sind
<lb/>meist ganz mittellos. Der Rheder des verunglückten
<lb/>Schiffes? Er ist zu nichts verpflichtet. So hat der hülfs-
<lb/>bereite Schiffer auf Ersatz seiner Kosten nicht zu rechnen
<lb/>und kann schliefslich mit dem eigenen Rheder wegen der
<lb/>gemachten Aufwendungen in unangenehme Kollisionen
<lb/>geraten. Aus diesem Grunde gehen Schiffer, die vielleicht
<lb/>schon schlechte Erfahrungen gemacht haben, der Gelegenheit
<lb/>zur Aufnahme von Schiffbrüchigen vorsichtig aus dem Wege.

<lb/>Hier müfste die Gesetzgebung Abhülfe schaffen, indem
<lb/>sie den Ersatz der Unkosten für Rettung und Beförderung
<lb/>von Schiffbrüchigen sicherstellt. Im englischen Recht giebt
<lb/>es seit 1854 gesetzliche Bestimmungen, wonach der Rheder,
<lb/>wenn Menschenleben gerettet sind, mit dem Seevermögen
<lb/>für die Unkosten haftet, subsidiär aber der Staat eine
<lb/>angemessene Vergütung zahlt. Das deutsche Recht kennt
<lb/>keine gleiche Vorschrift. Es wäre zweckmäfsig, dem
<lb/>englischen Vorbilde zu folgen und durch ein Spezial-
<lb/>Gesetz einen Anspruch auf Ersatz der Unkosten bei Rettung
<lb/>von Menschenleben gegen den Rheder einzuführen, sofern
<lb/>die Schiffbrüchigen selbst zum Ersatz aufser stande sind.

<lb/>Verschieden von der hier angeregten Frage des
<lb/>Schadenersatzes ist die weitere Frage, ob für Rettung
<lb/>von Menschenleben eine Belohnung gesetzlich eingeführt
<lb/>werden soll. Eine solche wäre am Platze, wo die Rettung
<lb/>mit eigener Gefahr ausgeführt ist, sonst nicht; sie pflegt
<lb/>auch jetzt in erstgedachtem Falle aus Staatsmitteln zu
<lb/>erfolgen. Der deutsche Juristentag zu Bremen (1895) hat
<lb/>sich gegen Einführung von gesetzlichen Belohnungen für
<lb/>Rettung von Menschenleben erklärt, weil sie nicht not- 
<lb/>wendig wären. Man kann von Belohnungen, namentlich
<lb/>wenn die Rettung im Küstengebiet und nicht auf hoher
<lb/>See erfolgt, ganz absehen. Dafs aber der Retter unter
<lb/>allen Umständen für die aufgewendeten Kosten einen ge- 
<lb/>sicherten Ersatzanspruch erhält, ist notwendig und gerecht.

<lb/>Rechtsanwalt b. KG. Dr. Korn, Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vereine und Gesellschaften.

<lb/>Die Ständige Deputation des Deutschen
<lb/>Juristentages, welche ihre diesjährige Sitzung am

<lb/>2. Pfingsttage in Harzburg abhielt, hat folgendes be- 
<lb/>schlossen:

<lb/>1. „Entgegen früheren Bekanntmachungen den für
<lb/>September d. J. in Graz in Aussicht genommen gewesenen
<lb/>Deutschen Juristentag dieses Jahr nicht abzuhalten, weil der
<lb/>Deutsche Juristentag einerseits nicht berufen ist, in die in
<lb/>Oesterreich z. Zt. vorhandenen Gegensätze einzugreifen,
<lb/>andererseits aber auch nicht im Stande sein würde, diese
<lb/>Gegensätze als nicht vorhanden zu betrachten und den für
<lb/>ihre nationalen Interessen ringenden deutschenVolksgenossen
<lb/>seine Sympathien zu versagen.“ Es wird also auch in diesem
<lb/>Jahre ein Juristentag überhaupt nicht abgehalten werden.

<lb/>2. Für das Pape-Denkmal, das bekanntlich in der
<lb/>Stadt Brilon, dem Geburtsorte des Präsidenten der den
<lb/>ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches beratenden
<lb/>Kommission undPräsidenten des Reichsoberhandelsgerichts,
<lb/>errichtet werden soll, wurden 2000 Mk. bewilligt.

<lb/>3. Die Berufung der Herren Justizräte, Rechtsanwalt
<lb/>Dr. Reatz, Giefsen und Dr. Goldschmidt, Berlin,
<lb/>an Stelle der verstorbenen Mitglieder Justizrat, Rechts- 
<lb/>anwalt Makower und Geh. Justizrat Dr. von Wilmowski,
<lb/>Berlin, in die ständige Deputation wurden genehmigt. Die
<lb/>Kooptierung für die ausgetretenen Mitglieder Frhr. von
<lb/>Harsdorf, Präsident des Oberlandesgerichts, Augsburg und
<lb/>Dr. von Köstlin, Oberlandesgerichts-Präsident, Stuttgart ist
<lb/>vertagt worden.

<lb/>4. Als Vertreter des Deutschen Juristentages in der
<lb/>Verwaltung der Holtzendorff-Stiftung wurde Reichs- 
<lb/>gerichtsrat Dr. Stenglein gewählt.

<lb/>5. Die Jahresrechnung wurde vorgelegt und Decharge
<lb/>erteilt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl

<lb/>Deutsches Reich: Handelsgesetzbuch v. 10. 5. 97 (RGBl.
<lb/>S. 219. — Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche v. 10.5.97
<lb/>(S. 437). — G. v. 17.5.97 wegen anderweiter Bemessung der Witwen-

<lb/>u. Waisengelder (S. 455).

<lb/>Preufsen: Ges. v. 29. 4. 97, bt. die Ergänzung einiger jagd- 

<lb/>rechtlichen Bestimmungen (GS. S. 117). — V. v. 30. 3. 97, bt. die
<lb/>Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserl. Schutztruppe für Süd- 
<lb/>westafrika (Armee-Vßl. S. 135). — Handelsvertrag mit Nicaragua

<lb/>v. 4. 2. 96 (GBl. d. Abg. S. 162).

<lb/>Bayern: Bek. v. 6. 4. 97, die Kontrasignatur der Ministerial-
<lb/>ausfertigungen bt. (JMB1. S. 51). — Min.-Entschl. v. 3. 5. 97, die künf- 
<lb/>tige Gestaltung des Rechtsstudiums bt. (JMB1. S. 77 u. MBl. f.
<lb/>Kirch.-A. S. 141). — Bek. v. 12. 5. 97, Vollzug des Reichsges. v. 6. 2. 75
<lb/>üb. d. Beurk. des Personenstandes u. die Eheschliefsung, hier
<lb/>Namensänderungen bt. (JMB1. S. 80). — Bek. v. 12. 5. 97, bt. beson- 
<lb/>dere Vorschriften zum Vollzüge des Forstgesetzes v. 28. 3. 52
<lb/>bezw. 17. 6. 96 in Ansehung der Gemeinde-, Stiftungs- u. Körper- 
<lb/>schafts-Waldungen (FinMBl. S. 79 u. MBl. f. K. Angelgh. S. 161). —
<lb/>V. v. 21. 5. 97, die Feier der Sonn- u. Festtage bt. (GuVBl. S. 197
<lb/>u. MBl. f. Kirch.-A. S 209).

<lb/>Kgr. Sachsen: V. v. 12. 4. 97, bt. die Gebühren für Verstei- 

<lb/>gerung beweglicher Gegenstände (JMB1. S. 33). — V. v. 15. 5. 97,
<lb/>bt. einige Aenderungen u. Ergänzungen der Geschäfts-Ordnung
<lb/>(MBl. S. 34).

<lb/>Baden: V. v. 6. 5. 97, Mafsregeln gegen Diphtherie u. Schar- 
<lb/>lach bt., Mafsregeln gegen Masern u. Keuchhusten bt. (GuVBl. S. 79).

<lb/>Mecklenburg-Schwerin: V. v. 9. 3. 97 zur Abänd. d. V. v.
<lb/>15. 5. 95, bt. die gesundheitspoliz. Kontrole der einen mecklenb.
<lb/>Hafen anlaufenden Seeschiffe (RegBl. S. 83). — V. v. 3. 4. 97, bt. die
<lb/>Vollstreckung von Strafbescheiden der Seemannsämter (RegBl.
<lb/>S. 101). — V. v. 5. 4. 97 zur vbänd. d. V. v. 20. 7. 94, bt. die Beför- 
<lb/>derung gefährlicher Güter in Kauffahrteischiffen (RegBl. S. 109).
<lb/>— V. v. 5. 4. 97, bt. die Separation u. Zusammenlegung bäuerlicher
<lb/>Ländereien in den Gütern der Ritter- u. Landschaft (RegBl. S. 110).

<lb/>Oldenburg: Bek. v. 10. 5. 97, bt. die Vermessung der Flufs-

<lb/>schiffe (GBl. S. 577).

<lb/>Braunschweig: V. v. 13. 5. 97, die Zahl der Notare des Herzog- 
<lb/>tums bt. (GuVS. S. 77). — Bek. v. 20. 5. 97 z. Ausführung der Ges. v.
<lb/>9. 6. 95, bt. den Handel mit Giften, u. v. 26. 11. 96, bt. d. Besich- 
<lb/>tigung der Droguen- u. ähnl. Handlungen (S. 79).

<lb/>Sachsen-Meiningen: Gemeindeordnung v. 16. 3. 97 (SdV.
<lb/>S. 211).

<lb/>Sachsen-Altenburg: V. v. 14.4.97., bt. die Ausführ. d. Reichs- 
<lb/>ges. v. 6. 8. 96 üb. die Abänd. der Gewerbeordn. (GS. S. 19).
</p>
            </div>
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               <head>Sprechsaal</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Inkrafttreten des Einf.-Ges. zum HGB.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Riesser, ...">(JR. Dr. Riesser)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Desgl.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Staub, ...">(Staub)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0256--><p/>
                  <p>

                     <lb/>240
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Schwarzb. - Sonderslfausen: Lotteriegesetz v. 17. 5. 97

<lb/>(08. S. 23).

<lb/>Reufs j. L.: Jagdgesetz v. 7. 4. 97 (08. 8. 91). — Ges. bt.
<lb/>die Allgem. Beamten-Witwen- u. Waisen - P en s i o n s anstatt v.
<lb/>10. 4. 97 (08. 8. 79).

<lb/>Lübeck: V. bt. das Fahren mit Fahrrädern v. 13. 4. 97 (SdV.
<lb/>No. 16).

<lb/>Elsafs - Lothringen: Ges. v. 12. 5. 97 bt. die Verzinsung

<lb/>der Gelder der Sparkassen u. der auf Gegenseitigk. beruhenden
<lb/>Hülfsgenossenschaften (GBl. S. 43).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Spr e ehsaal.

<lb/>Entgegnung. Auf die Bemerkungen, welche in
<lb/>No. 10 d. Zeitschrift vom 15. Mai 1897 unter der Rubrik:
<lb/>„Juristische Rundschau" (S. 196) von Herrn Kollegen
<lb/>Staub gemacht sind und welche folgendermafsen lauten:

<lb/>„Beim Studium des Einführungsgesetzes zum Handels- 
<lb/>gesetzbuch stöfst man auf manche Bedenken. Einmal
<lb/>fehlt es an Hebergangsbestimmungen, aufser
<lb/>bei dem Firmenrecht. Sodann enthält das Ein- 
<lb/>führungsgesetz eine Reihe von Aenderungen anderer
<lb/>Gesetze, z. B. des Börsengesetzes, des Gesetzes betr.
<lb/>die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, aber
<lb/>ohne dafs bestimmt würde, dafs auch diese
<lb/>Abänderungen erst am 1. Januar 1900 in Kraft
<lb/>treten. Es ist nur gesagt, dafs das HGB. zugleich
<lb/>mit dem BGB. in Kraft tritt. Man wird freilich bei
<lb/>wohlwollender Auslegung des gesetzgeberischen
<lb/>Willens auch bei den sonstigen Neuerungen zu diesem
<lb/>Resultate gelangen. Doch wäre zu wünschen, dafs
<lb/>die modernen Gesetze nicht so viel Wohl- 
<lb/>wollen nötig hätten, um richtige Resultate zu
<lb/>ergeben."

<lb/>möchte ich folgendes erwidern:

<lb/>Die beiden hier erhobenen Bemängelungen halte
<lb/>ch für unrichtig.

<lb/>Der Gesetzgeber hat ohne jeden Zweifel absichtlich
<lb/>und mit gutem Grunde von der ausdrücklichen Er- 
<lb/>wähnung des Termins, an welchem das Einführungsgesetz
<lb/>zum HGB. in Kraft treten soll, Abstand genommen. Zu- 
<lb/>nächst wohl um deswillen, weil auch das Einführungs- 
<lb/>gesetz zum BGB., gewifs ebenfalls mit Absicht, einen
<lb/>solchen Termin nicht ausdrücklich bezeichnet, obwohl die
<lb/>auch hier verfügte Aufhebung und Aenderung einer grofsen
<lb/>Reihe von Reichs- und Landesgesetzen die ausdrückliche
<lb/>Festsetzung des Termins nach der 8taub sehen Ansicht
<lb/>erforderlich gemacht haben würde. Hätte das Einführungs- 
<lb/>gesetz zum HGB. in dieser Beziehung einen anderen Weg
<lb/>eingeschlagen, so würde unter Umständen die Auslegung
<lb/>des Einführungsgesetzes zum BGB. zu falschen Schlüssen
<lb/>verleitet worden sein. Davon aber ganz abgesehen, ist
<lb/>man bei der Weglassung des Termins sicherlich von der
<lb/>kaum bestreitbaren Ansicht ausgegangen, dafs ein Gesetz,
<lb/>welches seinem Zwecke und Namen nach dazu bestimmt
<lb/>ist, ein anderes Gesetz einzuführen, eben nicht früher
<lb/>und nicht später in Kraft treten kann, als dasjenige Gesetz,
<lb/>zu dessen Einführung es dienen soll, wenn und soweit es
<lb/>nicht selbst Abweichungen ausdrücklich vorsieht.

<lb/>Von dieser Ansicht ist man aber auch, wie ein Blick
<lb/>auf die Einführungsgesetze zu den sog. Reichsjustizgesetzen
<lb/>zeigt, in der neueren deutschen Reichsgesetzgebung stets
<lb/>ausgegangen. Es enthalten die Einführungsgesetze zum
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetz (v. 27. 1. 77), zur CPO.

<lb/>(v. 30. 1. 77), zur StrPO. (v. 1. 2. 77) und zur Konkursord- 
<lb/>nung (v. 10. 2. 77), obwohl auch diese Einführungsgesetze
<lb/>eine ganze Reihe von Reichs- und Landesgesetzen auf- 
<lb/>gehoben oder geändert haben, sämtlich keine Klausel
<lb/>des Inhalts: „Dieses Einführungsgesetz tritt gleichzeitig
<lb/>mit dem Gerichtsverfassungsgesetz, der CPO., der StrPO.
</p>
                  <p>

                     <lb/>oder der Konk.-Ordnung in Kraft." Es darf somit gesagt
<lb/>werden, dafs jedenfalls im vorliegenden Falle ein
<lb/>Grund für die Bemerkung: „Es wäre zu wünschen, dafs die
<lb/>modernen Gesetze nicht so viel Wohlwollen nötig hätten,
<lb/>um richtige Resultate zu ergeben," nicht vorlag.

<lb/>Aber auch das weitere „Bedenken", dafs es diesem
<lb/>Einführungsgesetz „an Hebergangsbestimmungen,
<lb/>aufser bei dem Firmenrecht", fehle, ist in dieser
<lb/>Allgemeinheit nicht begründet. Ich verweise in dieser
<lb/>Beziehung auf die Artt. 23; 24 Abs. 1 und Abs. 2; 25 und
<lb/>endlich auf Art. 2 8. Vielleicht hat gesagt werden
<lb/>sollen, dafs nicht genug Hebergangsbestimmungen
<lb/>gegeben seien, aber — das ist nicht gesagt worden! —
<lb/>Justizrat Dr. Riesser, Berlin.

<lb/>Es sei mir gestattet, hierauf folgendes zu entgegnen:

<lb/>1. Nach Art. 2 der Deutschen Reichsverfassung be- 
<lb/>ginnt die Kraft eines Gesetzes 14 Tage nach Publikation,
<lb/>aufser, wenn das Gesetz selbst einen anderen Geltungs- 
<lb/>beginn bestimmt. Trotz dieser Vorschrift mufs allerdings
<lb/>angenommen werden, dafs Einführungsgesetze nicht früher
<lb/>in Kraft treten, als das einzuführende Gesetzbuch selbst.
<lb/>Allein dies kann zunächst nur bezogen werden auf die- 
<lb/>jenigen Bestimmungen der Einführungsgesetze, welche
<lb/>wirkliche Einführungsmodalitäten des betreffenden Gesetz- 
<lb/>buches sind. Nicht das Gleiche kann ohne weiteres gelten
<lb/>von sonstigen Bestimmungen, welche die modernen Ein- 
<lb/>führungsgesetze oft noch enthalten. Hinsichtlich dieser
<lb/>Bestimmungen hat schon das Einführungsgesetz zum BGB.
<lb/>Zweifel und Kontroversen erregt (vgl. die interessanten
<lb/>Ausführungen von Pappenheim in dieser Zeitung, Bd. I,
<lb/>S. 169), und es ist schon aus diesem Grunde nicht be- 
<lb/>weisend, wenn auf das Einführungsgesetz zum BGB. hin- 
<lb/>gewiesen wird.

<lb/>Es kommt im vorliegenden Falle hinzu, dafs das Ein- 
<lb/>führungsgesetz zum HGB. zwei verschiedene Geltungs- 
<lb/>beginne festsetzt: einen für die Bestimmungen über die
<lb/>Handlungsgehülfen des HGB. (1. Januar 1898) und einen
<lb/>anderen für die übrigen Teile des HGB. (1. Januar 1900),
<lb/>dagegen keinen für die sonstigen Bestimmungen des Ein- 
<lb/>führungsgesetzes, die sich auf die Einführung des HGB.
<lb/>nicht beziehen, sondern auf andere Gesetze (die Abände- 
<lb/>rungen des Börsengesetzes u. s. w.). Es ist bei dieser
<lb/>Sachlage nicht über allen Zweifel erhaben, an welchem
<lb/>Termine diese letztgenannten Bestimmungen in Kraft treten.
<lb/>Man hat drei Zeitpunkte zur Auswahl: den 1. Januar 1898,
<lb/>den 1. Januar 1900 und den 14. Tag nach Publikation
<lb/>des Einführungsgesetzes.

<lb/>Bei wohlwollender Auslegung kommt man nun aller- 
<lb/>dings zu dem Ergebnisse, dafs der 1. Januar 1900 der
<lb/>maßgebende Geltungsbeginn ist. Aber so ganz unzweifel- 
<lb/>haft, um auch schon das Bedürfnis einer wohlwollenden
<lb/>Auslegung zu leugnen, scheint mir die Sache doch nicht
<lb/>zu sein.

<lb/>2. Auch das zweite Bedenken, den Mangel an Heber- 
<lb/>gangsbestimmungen, mufs ich aufrecht erhalten. Nur
<lb/>ganz vereinzelt finden sich solche. Im grofsen und ganzen
<lb/>fehlt es daran. Weder eine allgemeine Uebergangs-
<lb/>bestimmung, noch Einzelbestimmungen nach dieser
<lb/>Richtung sind in ausreichendem Mafse vorhanden. Sollen
<lb/>nun die Hebergangsbestimmungen des Einführungsgesetzes
<lb/>zum BGB. gelten? Dies ist zweifelhaft, weil sie sich ja
<lb/>ganz ausdrücklich nur auf die Anwendung der Vorschriften
<lb/>des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Hebergangszeit be- 
<lb/>ziehen. Besonders fühlbar macht sich dieser Mangel bei
<lb/>den Vorschriften über die Handlungsgehülfen geltend, bei
<lb/>denen es in jedem einzelnen Falle zweifelhaft wird, ob
<lb/>und inwieweit sie auf diejenigen Verträge Anwendung finden
</p>
               </div>
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                     <title level="a" type="main">Unsere Prozess-Akten</title>
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                  <byline>
                     <docAuthor ana="Förtsch, ...">(RGR. Förtsch)</docAuthor>
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                     <title level="a" type="main">Das neue HGB.</title>
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                  <byline>
                     <docAuthor ana="Lehmann, Karl">(Prof. Dr. Karl Lehmann)</docAuthor>
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                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0257--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 12.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>241
</p>
                  <p>

                     <lb/>sollen, welche am 1. Januar 1898 bestehen werden. Wird
<lb/>z. B. ein früher vereinbartes Konkurrenzverbot, wenn es
<lb/>länger als auf 3 Jahre stimuliert ist, von der Vorschrift des
<lb/>§ 74 des neuen HGB. getroffen? Und wenn dies der Fall
<lb/>ist, gilt es noch 3 Jahre, wenn es schon 3 Jahre unter dem
<lb/>alten Gesetz gegolten hat, oder gilt es nun garnicht mehr?

<lb/>Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Noch ein Wort über „unsere Prozessakten“. Herr
<lb/>LGR. Gumbinner hat si&lt;?h in No. 9 dieser Zeitschr. das
<lb/>Verdienst erworben, eine Frage anzuregen, die, so neben- 
<lb/>sächlich sie scheinen könnte, doch von nicht zu unter- 
<lb/>schätzender Bedeutung ist. Es wäre in der That recht
<lb/>wünschenswert, dafs einmal ein grofser Aktengeist dieser
<lb/>Frage sich annähme und zwar nicht nur für das König- 
<lb/>reich Preufsen, sondern für das gesamte deutsche Vater- 
<lb/>land. Der Mannigfaltigkeit, der sich dieses Vaterland
<lb/>nach allen Richtungen hin erfreut, entspricht auch die
<lb/>Aktenhaltung. Ist doch schon der Sprachgebrauch ein
<lb/>verschiedener; denn die Sammlung der auf einen Prozefs
<lb/>bezüglichen Schriftstücke (der acta) wird nicht überall
<lb/>mit ,,Akten“ bezeichnet, sondern im Süden der ,,Akt"
<lb/>genannt; ja sogar die Bezeichnung ,,die Akte“ glaube ich
<lb/>gehört zu haben. Diese Akten nun bestehen bald aus
<lb/>losen Blättern, die eine Zugluft im Zimmer fröhlich durch- 
<lb/>einander wirbelt, bald sind sie wenigstens am oberen oder
<lb/>unteren Ende an einen Faden gereiht, bald sind sie schön
<lb/>oder weniger schön in Buchform zusammengeheftet. Hier
<lb/>werden dieselben foliiert, dort paginiert, anderwärts sogar
<lb/>quadranguliert. Das eine Gericht umschnürt sie mit
<lb/>einem einschneidenden Bindfaden, das andere gar nicht,
<lb/>andere mit einem schönen breiten Gurt. Jener Akten- 
<lb/>geist würde sich von Allem das Beste aussuchen, freilich
<lb/>aber, da die Reichsverfassung das Aktenwesen dem Reiche
<lb/>nicht Vorbehalten hat, seine Vorschläge den Regierungen
<lb/>der Bundesstaaten zur geneigten Berücksichtigung unter- 
<lb/>breiten müssen, wenn nicht eine Reichsbehörde sich ent- 
<lb/>schlösse, ein empfehlendes Wort einzulegen.

<lb/>Ein Punkt scheint mir aber dringend einer Regelung
<lb/>und zwar einer einheitlichen zu bedürfen. Das ist die
<lb/>Behandlung der dem Prozeisgericht vorgelegten Be- 
<lb/>weisurkunden. Dafs Urkunden, die zum Antritt des
<lb/>Beweises dem Gericht vorgelegt werden (§ 385 CPO.),
<lb/>in den Händen des Gerichts verbleiben, schreibt die CPO.
<lb/>nicht vor; vielmehr setzt das Gesetz als Regel voraus,
<lb/>dafs der Beweisführer die Urkunden alsbald, nachdem das
<lb/>Gericht und der Gegner Einsicht genommen, wieder an
<lb/>sich nimmt. Das Gericht kann aber anordnen, dafs die
<lb/>vorgelegten Urkunden während einer von ihm zu be- 
<lb/>stimmenden Zeit auf der Gerichtsschreiberei verbleiben
<lb/>(§ 133 Abs. 2). Dieses „Verbleiben“ bezeichnet keinen
<lb/>anderen Zustand als denjenigen, welcher eintritt, wenn die
<lb/>Partei infolge der Aufforderung des Gegners gemäfs § 125
<lb/>die Urkunde auf der Gerichtsschreiberei niederlegt,
<lb/>oder wenn die Urkunde gemäfs § 408 hier verwahrt
<lb/>wird. Von „Niederlegen“ spricht freilich auch der § 124
<lb/>Abs. 1, indem er anordnet, dafs die für das Prozefsgericht
<lb/>bestimmten Abschriften der Schriftsätze und Anlagen auf
<lb/>der Gerichtsschreiberei niedergelegt werden sollen,
<lb/>womit dieselben, da sie für das Gericht bestimmt sind,
<lb/>Teil der Gerichtsakten werden, wie dies § 85 für Voll- 
<lb/>machten ausdrücklich ausspricht; gleichwohl kann nicht
<lb/>bezweifelt werden, dafs die sonst auf der Gerichts- 
<lb/>schreiberei niedergelegten Urkunden nicht ein Teil der
<lb/>Gerichtsakten werden, also auch nicht in dieselben hinein
<lb/>gehören.

<lb/>In der Praxis ist das sofortige Zurückgeben der vor- 
<lb/>gelegten Urkunden nicht die Regel, vielmehr bleiben die- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>selben gewöhnlich bis zur Rechtskraft in den Händen des
<lb/>Gerichts und zwar ohne dafs eine besondere Anordnung
<lb/>gemäfs § 133 Abs. 2 ergeht oder aktenkundig gemacht
<lb/>wird.

<lb/>Die Art und Weise nun, wie die Gerichtsschreiberei
<lb/>sich der ihr übergebenen Urkunden annimmt, ist, soviel
<lb/>ich ermitteln kann, nirgends reglementarisch geregelt und
<lb/>wird auf die verschiedenste Weise gehandhabt. Wo über- 
<lb/>haupt das Heften der Akten üblich ist, werden sie bald
<lb/>in diese eingeheftet, bald in einen in die Akten gehefteten
<lb/>Briefumschlag gelegt, der, weil von Papier wohlfeilster
<lb/>Art, in kurzem an allen Seiten zerreifst, bald findet man-
<lb/>diese Urkunden frei in die Akten gelegt oder auch mit
<lb/>einem Stich unter den Aktendeckel (frons actorum) ein- 
<lb/>geheftet, so dafs z. B. die um einige Centimeter über das
<lb/>Reichsformat der Akten hervorragende kaufmännische
<lb/>Korrespondenz von dem Bindfaden, der die Akten ein- 
<lb/>schnürt, unbarmherzig zerschnitten wird; wo aber nicht
<lb/>geheftet wird, da findet man die Urkunden wohl in den
<lb/>beigefügten Handakten der Anwälte, vielleicht gar neben
<lb/>Urkunden, von denen gar nicht feststeht, ob sie in der
<lb/>Verhandlung vorgelegt sind. Das Versehen der Urkunden
<lb/>mit einem die Feststellung der Identität sichernden Zeichen,
<lb/>wie die in Frankreich übliche Paraphierung, ist nur hier
<lb/>und da noch in rheinischen Akten wahrzunehmen. Ist
<lb/>mir auch kein Fall bekannt geworden, dafs infolge dieser
<lb/>Behandlung Urkunden verloren gegangen, verwechselt oder
<lb/>unbrauchbar geworden sind, so können doch solche Folgen
<lb/>ohne Zweifel leicht eintreten, und nicht selten macht sich
<lb/>die in diesem Punkte herrschende Unordnung dem mit
<lb/>dem Prozesse beschäftigten Richter fühlbar.

<lb/>Die Verantwortlichkeit für die Verwahrung der Ur- 
<lb/>kunden fällt auf die Gerichtsschreiberei und wird ihr
<lb/>an sich nicht dadurch abgenommen, dafs sie die Akten
<lb/>(in welche und zu welchen jene Urkunden nicht gehören)
<lb/>in die Hände von Richtern oder Anwälten gelangen läfst;
<lb/>dieses Weitergeben mufs vielmehr in der Weise ge- 
<lb/>schehen, dafs dabei einem Verlust, einer Verwechselung,
<lb/>einer Beschädigung vorgebeugt ist.

<lb/>Mappen, wie Herr LGR. Gumbinner solche für den
<lb/>Aktenballast empfiehlt, dürften auch hier jenem Zweck
<lb/>entsprechen; auf sie wären Zettel zu kleben, auf denen
<lb/>der Gerichtsschreiber die Urkunde, den Niederleger sowie
<lb/>Blatt oder Seite der Akten angiebt, wo die Niederlegung
<lb/>oder Rückgabe geschehen oder angeordnet ist.

<lb/>Reichsgerichtsrat Förtsch, Leipzig.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das neue Handelsgesetzbuch hat den die Form- 
<lb/>losigkeit bei Handelsgeschäften statuierenden Art. 317
<lb/>des geltenden Gesetzbuches nicht übernommen. Nur für
<lb/>Bürgschaften, abstrakte Schuldversprechen und abstrakte
<lb/>Anerkenntnisse von Vollkauf leuten hat der § 350 die nach
<lb/>dem Bürgerlichen Gesetzbuch erforderliche Schriftlichkeit
<lb/>beseitigt. Die Form der Handelsgeschäfte regelt sich
<lb/>somit in Zukunft nach bürgerlichem Recht. Bei näherem
<lb/>Zusehen ergeben sich hier Schwierigkeiten, die die
<lb/>Denkschriften zum Teil gar nicht, zum anderen Teil nicht
<lb/>genügend würdigen.

<lb/>Die Denkschriften zu den Entwürfen des HGB. lassen
<lb/>zur Rechtfertigung dieses Vorgehens nur die im Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuch behandelten Rechtsgeschäfte Re- 
<lb/>vue passieren. Uebersehen ist dabei, dafs zwei wichtige
<lb/>Materien zunächst noch aufserhalb des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuches stehen, das Versicherungsrecht und Ver- 
<lb/>lagsrecht (Einführungsges. zum BGB. Art. 75. 76). Für
<lb/>die Eingehung von Versicherungsverträgen und Verlags- 
<lb/>verträgen stellen nun aber Partikularrechte entweder das Er-
</p>
               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0258.tif"
                   n="242"
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               <div xml:id="d63665e84797" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wird § 684 II 2. ALR. durch BGB. aufgehoben?</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Brettner, ...">(LGR. Brettner)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0258--><p/>
                  <p>

                     <lb/>242
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen - Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>11. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>fordernis der Schriftlichkeit auf oder weisen Partikularrechte
<lb/>dem schriftlichen Vertrage eine erhöhte rechtliche Be- 
<lb/>deutung zu. Unter der Herrschaft des geltenden Handels- 
<lb/>gesetzbuches greift hier Art. 317 ein. Mit der Beseitigung
<lb/>des Art. 317 wacht der alte Umfang derartiger Bestimmungen
<lb/>wieder auf. Gelingt es nicht vor dem Jahre 1900 die reichs- 
<lb/>gesetzliche Regelung dieser Materien durchzuführen —
<lb/>und eine Aussicht zur Erreichung dieses Zieles ist bei
<lb/>der Fülle der zunächst zu erledigenden Aufgaben nicht
<lb/>vorhanden — so würden Versicherungsanstalten und Ver- 
<lb/>leger dem partikularrechtlichen Formzwang von 1900 ab
<lb/>unterworfen sein, ein unleidlicher Rechtszustand, dem nur
<lb/>für die betreffenden Staaten durch die Ausführungs- 
<lb/>gesetze zum neuen Handelsgesetzbuch Abhilfe geschaffen
<lb/>werden kann. Einfacher und übersichtlicher wäre es
<lb/>gewesen, wenn die im § 1 Abs. 2 des neuen HGB.
<lb/>aufgeführten Klassen von Handelsgeschäften durch eine
<lb/>generelle Bestimmung vom Formzwang befreit worden
<lb/>wären. Vielleicht entschliefst sich die Reichsgesetzgebung
<lb/>nachträglich zu diesem Schritt. Da der Begriff des Handels- 
<lb/>geschäfts in Zukunft von dem des Kaufmanns abhängt,
<lb/>können ja nur Versicherungs- und Verlagsverträge von
<lb/>Kaufleuten in Betracht kommen. Die Bestimmung wäre
<lb/>selbstverständlich auch auf einseitige Handelsgeschäfte zu
<lb/>erstrecken.

<lb/>Aber auch von den im Bürgerlichen Gesetzbuch be- 
<lb/>handelten formbedürftigen Rechtsgeschäften läfst sich nicht
<lb/>schlechtweg sagen, dafs die Anwendung des Formzwanges
<lb/>auf den Kaufmann zu angemessenen Resultaten führt.
<lb/>Nach BGB. § 311 bedarf ein Vertrag, durch den der eine
<lb/>Teil sich verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder
<lb/>einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu über- 
<lb/>tragen, gerichtlicher oder notarieller Beurkundung. Nimmt
<lb/>nun ein Einzelkaufmann in sein Geschäft einen Gesell- 
<lb/>schafter auf, verwandelt sich also das Einzelgeschäft in
<lb/>eine Handelsgesellschaft, so kann der Fall des §311 wohl
<lb/>gegeben sein. Der Einzelkaufmann kann sein ganzes Vermögen
<lb/>in die Gesellschaft inferiren. Diesenfalls bedürfte es demnach
<lb/>gerichtlicher oder notarieller Beurkundung, soll der obli- 
<lb/>gatorische Illationsvertrag gütig sein. Im jetzigen HGB.
<lb/>hilft hier nicht blofs Art. 317, sondern auch Art. 85 Abs. 2,
<lb/>150 Abs. 3 aus. In Wahrheit sind derartige Verträge
<lb/>von dem Gesellschaftsvertrage gar nicht zu trennen. Mag
<lb/>man, wenn Grundstücke zu den Illationsobjekten gehören,
<lb/>die Anwendung des § 313 BGB. mit der Denkschrift für an- 
<lb/>gemessen erachten, zumal ja auch nach geltendem Recht
<lb/>die Uebertragung des Eigentums an die Gesellschaft der
<lb/>Auflassung bedarf und letztere andererseits nach BGB.
<lb/>§ 313 den Formmangel des Illationsvertrages heilt —
<lb/>für den Fall, dafs es sich lediglich um ein aus
<lb/>Mobilien und Rechten bestehendes Vermögen handelt,
<lb/>erscheint die Anwendung des § 311 BGB. wenig geeignet.
<lb/>Sie bedeutet einen Rückschritt gegen das geltende Recht.
<lb/>Man hätte die alten Art. 85 Abs. 2 und 150 Abs. 3 einfach
<lb/>beibehalten sollen.

<lb/>Professor Dr. Karl Lehmann, Rostock.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wird der § 684. II. 2. des Pr. Allg. Landrechts
<lb/>durch das BGB. aufgehoben? Die im Aufsatz S. 432
<lb/>d. Zeitung aufgeworfene Frage wird dort bejaht und
<lb/>schliefslich, weil dies Ergebnis vom Gesetzgeber kaum
<lb/>gewollt sein könne, der Vorschlag gemacht, schon jetzt
<lb/>eine Novelle zum Einführungsgesetz zu erlassen. Wir ver- 
<lb/>neinen die Frage und damit zugleich das Bedürfnis für
<lb/>die gedachte Abhilfe, welche überdies ein gesetzgeberisches
<lb/>tragi-komisches Unicum wäre.

<lb/>U. E. würdigt jener Aufsatz nicht ausreichend den
</p>
                  <p>

                     <lb/>Art. 55 des E. G. Der Artikel verordnet, da der Nachdruck
<lb/>offenbar auf dem Worte „privatrechtlichen“ Vorschriften
<lb/>ruht, zweierlei. Erstens: Das BGB. hat Kodifikations- 
<lb/>charakter, alle privatrechtlichen Vorschriften der Landes- 
<lb/>gesetze werden — mit der für unsere Frage bedeutungs- 
<lb/>losen Einschränkung— aufgehoben. Zweitens: Die öffent- 
<lb/>lich-rechtlichen Vorschriften der Landesgesetze, welche
<lb/>die im Gesetzbuche behandelten Materien betreffen, bleiben
<lb/>in Kraft. Die Entscheidung der gestellten Frage hängt
<lb/>deshalb allein und ausschließlich von den weiteren Fragen
<lb/>ab, ob § 684 zum Landes-P rivat-Recht oder, ob er zum
<lb/>Landes-Staatsrecht gehört. In jenem Falle hat jener
<lb/>Aufsatz Recht, in letzterem Falle aber unsere Ansicht.

<lb/>Das deutsche Gesetzbuch giebt eine Definition des
<lb/>bürgerlichen Rechts, des Privatrechts, nicht, lehnt eine
<lb/>solche vielmehr trotz des — selbstredend rein maximen-
<lb/>mäfsig und deshalb für die Handhabung unbrauchbaren —
<lb/>Vorgangs im österreichischen und sächsischen Gesetzbuche
<lb/>in bewußter Weise ab. Bezüglich der Gründe der Ab- 
<lb/>lehnung und der Abgrenzung beider Rechtsgebiete ist auf
<lb/>die Bemerkung in den Motiven zum A. G. bei Art. 32
<lb/>(jetzt 55) zu verweisen. In Anschluß an die dortige zu- 
<lb/>treffende Bemerkung, dafs im Streitfälle die Jurisprudenz
<lb/>zu entscheiden habe, meinen wir, dafs unsere Vorschrift
<lb/>nach Wissenschaft und Theorie überhaupt keine privat- 
<lb/>rechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Norm enthält.
<lb/>Schon sein Wortlaut ergiebt dies aufs Unzweideutigste,
<lb/>indem er hervorhebt, dafs der Angenommene den Adel
<lb/>nur mittelst „besonderer landesherrlicher Begnadigung“
<lb/>zu führen berechtigt sei. Die Adelsführung ist darnach
<lb/>abhängig gemacht von einem Kronrechte, welches, wie jedes
<lb/>Majestäts- oder Hoheitsrecht, ganz abseits vom Privatrecht
<lb/>und seinem Gebiete liegt. Der Erwerb des Adels ist eine
<lb/>Gnadensache, die Auszeichnung wird verliehen, übrigens
<lb/>nicht nur in Preußen, sondern auch nach gemeinem Recht —
<lb/>vergi, pr. J. M. Bl. 1878 S. 100 Not. 17 — und nach
<lb/>historisch-deutschem Recht überhaupt.

<lb/>Ferner ist Folgendes zu berücksichtigen. Unser
<lb/>Landrecht umfaßt bekanntlich nicht nur das Privatrecht,
<lb/>sondern auch das öffentliche Recht. Die Adelslehre
<lb/>gehört ihrem Wesen nach in's öffentliche Recht. Aus
<lb/>diesem Grunde behandelt das Landrecht dieselbe im
<lb/>neunten Titel des II. Teils, einem Titel, welcher sowohl
<lb/>seinem materiellen Inhalte nach wie nach seiner syste- 
<lb/>matischen Stellung einen Teil des öffentlichen Rechts
<lb/>bildet. Hier also ist die eigentliche sedes materiae. Es
<lb/>ist auch gleichgiltig, dafs die Bestimmungen des neunten
<lb/>Titels im Laufe der Zeiten zum allergrößten Teile obsolet
<lb/>geworden sind; jedenfalls gelten die über Erlangung des
<lb/>Adels, also die §§ 2—12 noch jetzt unentwegt fort.
<lb/>Wenn der § 684 hier, wohin er eigentlich gehört, nicht
<lb/>steht, vielmehr auf ihn lediglich eine Bezugnahme im
<lb/>§ 7 stattgefunden hat, so ändert dies an der Rechtslage
<lb/>nichts und erklärt sich ausreichend aus rein praktischen
<lb/>Erwägungen. Nach diesen § § ist es staatsrechtlicher
<lb/>Grundsatz, dafs der Adel lediglich durch Geburt, Heirat
<lb/>oder landesherrliche Verleihung erlangt werden kann.
<lb/>Wenn der § 9 zudem noch ausdrücklich bestimmt „Nur das
<lb/>Oberhaupt des Staats kann einem Unterthanen, welcher
<lb/>den Adel durch Geburt nicht hat, denselben verleihen“,
<lb/>so muß diese Satzung als jus publicum angesehen werden,
<lb/>welche jede Ausnahme, jede Privatwillkür aus schließt
<lb/>und auch dem Adoptionsvertrage nach dieser Richtung
<lb/>hin jede Wirkung versagt. Wie streng das Landrecht an
<lb/>der Unpaktierbarkeit über die Adelsführung festhält, geht
<lb/>ganz besonders aus dem „muß“ im § 685 II 2 hervor,
<lb/>welche Vorschrift wir trotz des § 1758 BGB. ebenfalls
<lb/>für fortgeltend erachten.
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0259.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e85142">
               <head>Kritiken</head>
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                  <head>
                     <title>Schoen, Recht der Kommunalverbände in Preussen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Laband, ...">(Laband)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0259--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 12
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>243
</p>
                  <p>

                     <lb/>Man sagt: Das Gesetz hat Lücken, das Recht niemals.
<lb/>Diesmal, d. h für unsere Frage, hat aber auch das Gesetz
<lb/>keine Lücke.

<lb/>Oktober 1896.

<lb/>Landgerichtsrat Brettner, Kottbus.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Ernennungen: AGR. Dr. Reinhold, Wiesbaden, z. aord*

<lb/>Prof. f. Nationalökonomie, Berlin. — GehR., Prof. Dr. Gen gier»
<lb/>Erlangen, z. Dr. phil. hon. causa v. d. Univ. das.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Ernennungen: Zum Mitgl. d. Kaiserl*
<lb/>Disziplinarkammer: LGDir. Dürr, Karlsruhe, das

<lb/>Verliehen: RGR. Dr. Wies and, Leipzig, Komthurkr. II. Kl.
<lb/>d. sächs AlbrechtsO.

<lb/>Baden. Todesfälle: LGPräs. Schäfer, Konstanz.

<lb/>Ernennungen un d Versetzungen: OAR. Zimmermann,
<lb/>Breiten, z. FinanzR. u. Mitgl. d. Steuer- u. Zolldirektion.

<lb/>Verliehen: OAR Süpfle, Heidelberg, Ritterkr. I. Kl. m.
<lb/>Eichenl. d. O. v. Zähringer Löwen.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Ref. Dr. v. Freydorf, Karlsruhe,

<lb/>Mannheim.

<lb/>Bremen Zu RA. zugelassen: RA. Dr. Schulze-Smidt i.
<lb/>Bremen u. b. d. Kammer f. Handelss., Bremerhaven.

<lb/>Elsafs-Lothringen. Ernennungen: Zu AR. die GAss.:

<lb/>Weyland, Pfalzburg. u. Stübel, St. Amarin.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA. Stühlen, Hagenau, Lützeier,
<lb/>Kolmar, u. Stadelmann, Mülhausen.

<lb/>Hamburg. Zu RA. zugelassen: Die RA.: Dr. Timm, Berge- 
<lb/>dorf, das., Dr. Schulze-Smidt u. Dr. Albrecht, Hamburg, u.
<lb/>Dr. Wittern, Lübeck, Hamburg.

<lb/>Hessen. Todesfälle: AR. Bus, Herbstein.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Zum OLGR.: LGR. Jung,
<lb/>Giefsen, Darmstadt. — Zu LGR.: AGR. Dieffenb ach, Darmstadt,
<lb/>das, u. AR. Schmeckenbecher, Darmstadt, Giefsen. — OAR.
<lb/>Hechler, Vilbel, nach Grofs-Gerau. — Zum AR.: StA. Lang, Darm- 
<lb/>stadt, das. — StA. Wünzer, Mainz, nach Darmstadt. — Zum StA.:
<lb/>GAss. Dr. Jungk, Mainz, das.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: OLGR. Maurer, Darmstadt

<lb/>Lübeck« Zu RA. zu gelassen: RA. Dr. Wittern, Lübeck, das.

<lb/>Oldenburg. Zu RA. zugelassen: RA. Ramsauer, Olden- 
<lb/>burg. das.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: LGR. Schober, Breslau. — AGR.
<lb/>Oppermann. Wiesbaden. — Not., JR. Knur, Bitburg. —- Die RA.:
<lb/>Dr. Weise, Görlitz, Eggebrecht, Könitz, u. Dr. Prüssing, Jena.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: OLGR. Dr. Colberg,

<lb/>Hamm, nach Naumburg a. S. — Zum OLGR.: LGR.*Sintenis, Nord- 
<lb/>hausen, Breslau. — Zu LGDir.: die LGR. Opfergelt, Köln, das., u.
<lb/>Fromme, Halberstadt, Magdeburg, u. AGR. van Erkelens, Düssel- 
<lb/>dorf, Hannover. — Zu LGR. die AGR: Dr. Jüngling, Trebnitz,
<lb/>Breslau, Pfannkuchen, Weifsenfels, Erfurt, Lossen, Wiesbaden,
<lb/>das., u. Schmitz, Brakei, Münster, u. die LR.: Telle, Hauche-
<lb/>corne u. Hallervorden, Berlin, Paucke, Landsberg a.W., Roth,
<lb/>Stade, Spiefs, Tesch u. Dr. Pollitz, Elberfeld, Berendes u.
<lb/>Brenken, Dortmund, Dr. Tiessen, Bartenstein, Beyermann u.
<lb/>Bröse, Magdeburg, u. Dr. Schüler u. Haken, Köslin. — Die AGR.:
<lb/>Dr. Reinhold, Wiesbaden, nach Berlin I, Dr. Kuschel, Löwen- 
<lb/>berg, nach Görlitz, Weinberg, Neidenburg, nach Königsberg i. Pr.,
<lb/>u. Molly, Altenkirchen, nach Siegburg. — Zu AGR. die AR.: Dr.
<lb/>Gluck, Perleberg, Dr. Schneider, Berlin, Dr. Dobberstein,
<lb/>Storkow, Boeters, Treuenbrietzen, Przybilka, Kupp, Pflesser,
<lb/>Sagan, Kuznitzky, Kosel, Paetz, Oblau, Berger, Grottkau,
<lb/>Haver, Neurode, Schindler, Freiburg i.Schl., Pep erhowe, Volk- 
<lb/>marsen, Henkel, Fronhausen, Fresenius, Alfeld, Tin6, Saar- 
<lb/>brücken, Dr. Schleger, Rheinberg, Raab, Herborn, v. Klein- 
<lb/>sorgen, Lübbecke. Bräutigam, Wesel, v. d. Vecht, Berleburg,
<lb/>S ti en en, Meschede, Schw6ers, Sold au, Merten, Tapiau, Reichen- 
<lb/>bach, Orteisburg, Glogowski, Lötzen, Sellnick, Goldap,
<lb/>Dieckert, Allenburg, Droese, Labiau, Schaumburg, Burg,
<lb/>Meyer, Grofsbodungen. Stüwe, Salzwedel, Hennig, Gommern,
<lb/>u. Götze, Erfurt. — Zu LR. die AR.: Schneider, Neustettin,
<lb/>Stettin, Marwitz, Berlin II, LG. II das., u. Hamm erschlag, Papen- 
<lb/>burg, u. Schmitz, Neufs, Hannover, u. die GAss.: Ebermaier,
<lb/>Elberfeld, .Niederstein, Dortmund, Dr. Hilgenstock, Bochum,
<lb/>Brüning, Gleiwitz, u. Dr. Grünwald, Beuthen O.Schl. — Die AR.:
<lb/>Liesmann, Stolzenau, nach Bockenem. Schwiete. Gelsenkirchen,
<lb/>nach Ahaus, Limberger, Merzig, nach Kirchhain i. H., Dr. Rassow,
<lb/>Magdeburg, nach Rüdesheim, Schulze, Lüchow, nach Goslar, Dr.
<lb/>Volgenau, Steinbach-Hallenberg, nach Kassel, Langner, Oppeln,
<lb/>u. Thomaszewski, Schwedt a. O., nach Berlin II, Meurers, Goch,
<lb/>nach Düsseldorf, Hap pich, Burghaun, u. Fritzsche, Solingen, nach
<lb/>Hannover, Jacob, Hörde, nach Dortmund, Roth, Stafsfurt, nach
<lb/>Charlottenburg, Dr. Hörich, Wreschen, nach Köpenick, u. Gram-
<lb/>berg, Mehlauken, nach Marienburg. — Die Versetzung des AR.
<lb/>Fefsler, Moringen, nach Bockenem ist zurückgenommen. — Zu AR.
<lb/>die GAss.: Arntz, Eitorf. Geuer, Lechenich, Redicker, Duisburg,
<lb/>Dr. Brach, Stolberg b. Aachen, J. Schneider, Höchst a. M., Lon-
<lb/>gard, Saarbrücken, Schulze-Dellwig. Hagen, Breitbach,
<lb/>Solingen, Löwenbach, Ruhrort, Fr icke, Stettin, Koenig, Essen,
<lb/>Sarrazin, Herne. Dr. Schlotter, Inowrazlaw, Hering, Gleiwitz,
<lb/>Görlich, Kattowitz, Butteweg, Zabrze, u. Pulst, Königshütte.—
<lb/>Die StA.: Schweigger, Berlin I, an d. KG. das., Dr. Keil, Breslau,
<lb/>an d. OLG. das., v. Petzinger, Landsberg a. W., nach Berlin I,
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fromm, Lüneburg, nach Erfurt, v. Brewer, Aachen, u. Harder,
<lb/>Posen, nach Köln, u. Schmidt, Ostrowo, nach Landsberg a. W*.— Zu
<lb/>StA. die GAss.: M. Schulz, Duisburg, Wulff, Altona, Kesseler,
<lb/>Berlin II, Kniep, Gl atz, Althaus, Essen, u. Petrich, Thorn. —
<lb/>Die Not.: Kurnik, Zobten, nach Sorau, Pohl. Niederbreisig, u.
<lb/>Hannen, Merzig, nach Mülheim a. Rh. — Zu Not. die RA.:
<lb/>Schökiel, Königshütte, E y 1 a r d i, Unna, Georg, Hadamar, Gl o g a u,
<lb/>Willenberg, Dr. Gneist, Jüterbog, Reimann u. Weifs, Danzig,
<lb/>Petsch, Stettin, u. GAss. Byns, Kirchberg.— RA., JR. Vagedes,
<lb/>Köln, feierte am 1. Juni sein 50jähr. Anwaltsjubiläum.

<lb/>Verliehen: LGR. Rave, Altona, anläfslich seines 50jähr.
<lb/>Dienstjubiläums, R. AdlO. III. Kl. m. Schl. — R. AdlO. IV. Kl. beim
<lb/>Uebertritt in den Ruhestand: KGR. Rud. Bauer, Berlin, u. Not.,
<lb/>JR. Kreis, Halberstadt.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: Die AGR. Bartisius,

<lb/>Berlin I, u. Sentrup, Beckum. — AR. Mey dam, Ländsberg a.W.—
<lb/>Not., JR. Dr. Hirsch, Berlin.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Dr. Greiling, Charlotten- 
<lb/>burg. LG. I Berlin, Heintzmann, Stettin, Wiesbaden, Sellentin,
<lb/>Barth, Greifswald, Kurnik, Zobten, Sorau, Kalk er, Krefeld,
<lb/>Kempen a. Rh., Huguenin, Bialla, Angerburg, Dr. Gneist,
<lb/>Spremberg, Jüterbog, u. Sch en ck, Essen, Petershagen. — DieGAss.:
<lb/>Fritz Fraenkel, LG. II Berlin, Böning, Goslar, Roll, Lissa,
<lb/>Cahen, Köln, Dr. Siehr, Lyck, Velder, Wermelskirchen, u.
<lb/>Herzfeld, Halle a. S.

<lb/>Reuss alt. Linie. Zu RA. zugelassen: RA. Oberländer

<lb/>Sachsen. Todesfälle: Not., OJR. Dr. Stein, Dresden. —

<lb/>Die RA. u. Not.: Tietzu. JR. Weber, Leipzig, u. Geyler, Zwickau. —
<lb/>RA. Dr. Gerhard, Leipzig.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Zu OJR.: OLGR. Hüttner,
<lb/>Dresden, u. LGDir. v. Wolf, Freiberg. — Zu OAR. die AGR.:
<lb/>Kilian, Mittweida, Heldner. Riesa, Reinicke, Grimma,
<lb/>u. Schuberth, Werdau. — Zu AGR. die AR.: Landgraf, Leipzig,
<lb/>Bockwitz. Dr. Weltz u. Dr. Weingart, Dresden, Dr. Kaden,
<lb/>Rofswein, Graupner, u. Dr. Domsch, Chemnitz, Heyl, Pegau,
<lb/>Bamberg, Waldenburg, u. Karing. Limbach. — Zu JR. die StA.:
<lb/>Dr. Schmidt, Chemnitz, Meifsner u. Martini, Leipzig, u. die
<lb/>RA.: Dr. Pilling, Dresden, Keyfselitz, Grofsenhain, Zinkeisen,
<lb/>Leipzig, Pr ib er, Frankenberg, Lach mann, Plauen i. V., u. Dr.Bach-
<lb/>mann, Pulsnitz. — Zum LR.: GAss. Dr. Zimmermann, Plauen. —
<lb/>Zum StA.: GAss. Graf, Plauen, das. — Zum Not.: RA. Dr. Reuschie,
<lb/>Borna.

<lb/>Verliehen: Ritterkr. I. Kl. d. Verdienste.: LGPräs. Dr. v.
<lb/>Schwarze, Freiberg, den OLGR. Dr. Nippold u. OJR. Küttner,
<lb/>Dresden, den LGDir. Kaden, Bautzen, u. Sieber, Leipzig, u. den
<lb/>OAR.: Bätz, Stollberg, v. Dieskau u. Kranichfeld, Leipzig,
<lb/>u. Geyler, Reiihenbach. — Komthurkr. II. Kl. d. AlbrechtsO.:
<lb/>LGPräs. Dr. Hagen, Leipzig, u. AGPräs. Kunz, Dresden. —
<lb/>Ritterkr. I. Kl. dess. O.: den LGR. Adam, Leipzig, u. Seiler,
<lb/>Chemnitz, u. AGR. Francke, Dresden.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Klinger, Burgstädt, b. d.
<lb/>Kammer f. Handelss., Annab erg. und Michaelsen, Dresden, OLG.
<lb/>das. — Die GAss. Dr. Ockhar dt, Taucha u. LG. Leipzig. Hofin ger
<lb/>u. Dr. Wendtland, Leipzig. — Ref. Scholz, AG. Stolpen, LG.
<lb/>Bautzen u. b. d. Kammer f. Handelss., Zittau.

<lb/>Württemberg. Todesfälle: Not. H aufs er, Eschenau.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Zum LGR.: LR. Hegel- 

<lb/>maier, Ravensburg, Heilbronn. — Zu LR.: AR. Malblanc, Lud- 
<lb/>wigsburg, Stuttgart, u. Hilfs StA. Stern, Stuttgart, Ravensburg. —
<lb/>Zum AR.: Just.-Ref. I. Kl. Dr. Kap ff, Efslingen, Ludwigsburg. —
<lb/>Zum StA.: Hilfs-StA. Egelhaaf, Kottweil, Ellwangen.

<lb/>Verliehen: LGDir Frhr. v. Gültlingen, Stuttgart, Medaille
<lb/>z. Erinnerung an Kaiser Wilhelm I.

<lb/>Zu RA. zugelassen: RA. Auer, Schorndorf, das. — Die
<lb/>Just.-Ref. I. Kl. Goldschmidt, Stuttgart, das., u. Gaupp, Aalen,
<lb/>Stuttgart.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kritiken.

<lb/>Das Recht der Kommunalverbände in Preufsen. Histor.
<lb/>u. dogmatisch dargest. v. Prof. Dr. P. Schoen (Er- 
<lb/>gänzungsband zu: das Staatsrecht der preufs. Mon- 
<lb/>archie, v. Dr. L. v. Rönne.) Leipzig, F. A. Brockhaus
<lb/>1897. M. 10.

<lb/>Das Werk gehört zu den besten Arbeiten auf dem
<lb/>Gebiet des preufs. Verwaltungsrechts. Es füllt eine Lücke
<lb/>in der wissenschaftlichen Litteratur aus, denn es giebt
<lb/>kein anderes Werk, welches das jetzt geltende Recht voll- 
<lb/>ständig systematisch zur Darstellung bringt. Die älteren
<lb/>Monographien auf diesem Gebiet sind durch die Gesetz- 
<lb/>gebung des letzten Decenniums veraltet und betreffen immer
<lb/>nur einzelne Arten von Kommunalverbänden; manche
<lb/>sind auch von so grofser Oberflächlichkeit, dafs sie
<lb/>weder für die Theorie noch für die Praxis Wert haben.
<lb/>Der Verf. behandelt die Stadt- und Landgemeinden, die
<lb/>Gutsbezirke und Samtgemeinden, die Kreise und Provin- 
<lb/>zialverbände und zwar für alle Teile des preufs. Staats
<lb/>unter sorgfältiger Darstellung der provinziellen Verschie- 
<lb/>denheiten. Den Erörterungen über das geltende Recht
<lb/>gehen ausführliche Schilderungen der geschichtlichen Ent- 
<lb/>wickelung und des Ganges der Gesetzgebung voraus. Da
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0260.tif"
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                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0260--><p/>
               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>das Buch eine Ergänzung des v. Rönne’schen Staatsrechts
<lb/>ist, so sind diejenigen Materien, welche in den vier Bänden
<lb/>der letzten Auflage dieses Werkes dargestellt sind, aus- 
<lb/>geschlossen oder nur kurz skizziert, so z. B. die Armen- 
<lb/>pflege und das Volksschulwesen; der Verf. beschränkt sich
<lb/>im wesentlichen auf die Verfassung und das Finanzrecht
<lb/>der Kommunalverbände. Innerhalb dieser Grenzen ist aber
<lb/>das geltende Recht mit Vollständigkeit bis in alle Einzel- 
<lb/>heiten behandelt, so dafs man für alle praktischen Fragen
<lb/>in dem Werke Belehrung findet. Zur besonderen Zierde
<lb/>gereicht dem Buch die klare und gefällige Art der Dar- 
<lb/>stellung, die bei einem Stoffe, der zum grofsen Teil aus
<lb/>willkürlichen gesetzlichen Detailvorschriften besteht, be- 
<lb/>sonders zu rühmen ist. Das Studium des Werkes ist infolge
<lb/>dieser Vorzüge nicht nur belehrend, sondern auch sehr
<lb/>anregend. _ Lab and.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Archiv für bürgerl. Recht. Bd. 12, Heft 2: Frommhold, Heber das
<lb/>gesetzl. Erbrecht der Abkömmlinge des Enterbten nach BGB.
<lb/>Köhler, Zwölf Studien z. BGB. II. Der Ehemakellohn. Isensee,
<lb/>Das Recht der Wiederverheirathung e. durch ausländ. Urteil
<lb/>beständig von Tisch u. Bett getrennten Ehegatten Friedlaender,
<lb/>Einige Fragen aus der Lehre von der „Einziehung“ im Reichs- 
<lb/>urheberrecht.

<lb/>Seuffert’s Blätter für Rechtsanwendung. No. 11-12. Skizzen zum BGB. I.

<lb/>v. Staudinger, Namensrecht.

<lb/>iahrbücher der Württemberg. Rechtspflege. 9. Bd., 1. Heft: Grauer,
<lb/>Die Vermögensbeschlagnahme nach § 325 StPO.

<lb/>Zeitschrift des Bernischen Juristen-Vereins. 33.Bd., 2.Heft: Reichel,
<lb/>Die Stellung der neueren (hauptsächl. schweizer.) Gesetzgebungen
<lb/>zur Verhandlungsmaxime.

<lb/>Archiv für Strafrecht. 44. Jahrg., 5 u. 6. Heft: Feilitzsch, Rand- 
<lb/>bemerkungen aus der Straf-Prozefs-Praxis. Stelling, Die Straf- 
<lb/>bestimmungen des Jagdschein-G. v. 31./6. 95 u. ihr Verhältn. z.
<lb/>preufs. Jagdschein-G. u. z. Hannov. Jagdordn. Milferstaedt,
<lb/>Die bedingte Verurteilung. Hopfner, Sind die Urteile, wel- 
<lb/>che die Berufung des Angeklagten wegen s. Ausbleibens in der
<lb/>Hauptverhandl. verwerfen, mit der Revision anfechtbar? Zeller,
<lb/>Die Strafbestimmungen des sogen. Arbeiterschutzgesetzes.
<lb/>Zeitschrift für die ges. Strafrechtswissenschaft. 17. Bd., 4.u. 5. Heft:
<lb/>Kraus, Das Motiv zur psychologisch-ethischen Grundlegung
<lb/>des Strafrechts. Freudenthal, Diebstahl an Electricität.
<lb/>Oetker, Rechtsgüterschutz und Strafe. Makar ewiez, Klassizis- 
<lb/>mus u. Positivismus in der Strafrechtswissenschaft. Liepmann,
<lb/>Die Bedeutung Adolf Merkels für Strafrecht und Rechtsphilo- 
<lb/>sophie. Frauenstädt, Bettel-u. Vagabundenwesen in Schlesien
<lb/>v. 16. bis 18. Jahrh.

<lb/>Mitteilungen der internet. Kriminal. Vereinigung. 6. Bd., 3. Heft.
<lb/>Zeitschrift f. d. ges,Staatswissenschaft. 53. Jahrg., 2. Heft: Zeller,
<lb/>Preufsische Verwaltungsorganisation in Vergleichung mit süd- 
<lb/>deutschen Verwaltungssystemen.

<lb/>Annalen des Deutschen Reichs. 30. Jahrg., No. 6: Piloty, Der An- 
<lb/>spruch des Erfinders auf Patent.

<lb/>Blätter für administrative Praxis. Bd. 46, No. 5: Gyfsling, Die
<lb/>Baulinie nach pfälz. Rechte.

<lb/>Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung der Verwaltung. 18. Bd.,

<lb/>Heft 4 u. 5: v. Welck, Gemeindeabgaben von Besitzver- 

<lb/>änderungen ohne Grundbuchseintrag.

<lb/>Mitteilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern im preufs. Staate.
<lb/>No. 34. Berlin, v. Decker. M. 1.20.

<lb/>No. 1—33 sind nicht in den Handel gelangt.

<lb/>Nouvelle Revue historique de droit franpais et etranger. 21 e annEe,
<lb/>No. 2; Fragments de la, Lex municipii Tarentini par J.T. Meynial,
<lb/>Le mariage aprEs les invasions (3e arü). Tardif, Une collection
<lb/>Canonique poitevine.

<lb/>Revue generale du droit. 21 e annEe, 2e livr.: Itier, Du taux de
<lb/>l’enregistrement en matiEre de ventes de biens appartenant ä
<lb/>des Etablissements publics. Willems, La date et la portEe de
<lb/>la loi Aquilienne. Thibault, LibEration conditionelle des
<lb/>condamnEs recommandEs sur Ecrou. Thomas, Etüde de la loi
<lb/>des 25—28 nov. 1896 relative aux droits des enfants natur eis
<lb/>dans la succession de leurs pEre et mEre. Duero cq, De
<lb/>l’absence de codification du droit administrativ ses causes
<lb/>historiques disparues et ses consEquences.

<lb/>Archivio giuridico. Vol. 48, fase. 1—3. Macchioro, Introduzione
<lb/>storico-critica alio studio delle leggi sulla giustizia amministra-
<lb/>tiva. Riccobono, Distinzione delle impensae e la regola
<lb/>„fructus intelliguntur deductis impensis“. Sr aff a, La cambiale
<lb/>e i non commercianti. Buonamici, Due piccole note di diritto
<lb/>romano. Fedozzi, La sefsione di Venezia dellTstituto di di- 
<lb/>ritto internationale. Cagli, La specialitä delle spese e i tras-
<lb/>porti tra i capitoli nel bilancio dello stato. Barsanti, Sulla
<lb/>commixtio e sulla rivendicazione dei frumento e del denaro in
<lb/>diritto romano. Ferrari, La nuova teoria. dello Stato nella
<lb/>filosofia del diritto. Rofsi, L’immunitä dei deputati in se e
<lb/>nella sua applicazione ai militari in tempo di guerra.
</p>
               <p>

                  <lb/>The Juridical Review. Vol. 9, no. 2: Holmes, Law and the Study
<lb/>of Law. Goudy, Capitis deminutio in Roman Law. Bums,
<lb/>Land Transfer m Germany and Austria. Hindenburg, Con-
<lb/>tracts by Correspondence in Private International Law. I.
<lb/>Watt, Practical Notes on Fire Insurance.

<lb/>B. Bücher.

<lb/>(Die blofsen Textausgaben von Gesetzen, z. B. die des BGB., des

<lb/>HGB. u. s. w. werden der Regel nach nicht aufgeführt, bei Textaus- 
<lb/>gaben mit Anmerk, oder Materialien findet eine Auswahl statt.)

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Stein, L. Die soziale Frage im Lichte der Philosophie. Vorlesungen
<lb/>über Sozialphilosophie u. ihre Geschichte. Stuttgart, Enke. M. 16.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Stobbe, O. Handbuch des deutschen Privatrechts. 2. Bd. 3. Aufi.
<lb/>Neu bearb. von H. O. Lehmann. 2. Halbbd. Berlin, Hertz. M. 10.

<lb/>Bürgerl. Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz erläut. v. G. Planck
<lb/>in Verbin dg. mit A. Achilles u. s. w. Lief. 2. 1. Bd. Einleit,

<lb/>u. Allg. Teil (Schluss). Berlin, Guttentag. M. 3,20.

<lb/>Kuhlenbeck, L. Von den Pandekten zum BGB. Eine dogmat.
<lb/>Einführ. i. d. Studium d. bürg. Rechts. 1. T. 1. Hälfte. Berlin,
<lb/>Heymann. M. 5.

<lb/>Bunsen, F. Einführung in das BGB. 2. Bd. Sachenrecht. Rostock,
<lb/>Werth er. Geb. M. 3.

<lb/>Ostermeyer, M. Blätter aus d. BGB. besprochen u. mit d. im
<lb/>Gebiet des Preufs. All gern. Landrechts gelt. Privatrecht verglichen.
<lb/>Heft 1. Berlin, Luckhardt. M. 1.

<lb/>Mantey, W. Die Rechte des unehel. Kindes u. seiner Mutter nach
<lb/>d. preufs. Recht u. d. BGB. Königsberg, Hartung’sche Verlags- 
<lb/>druckerei. M. 2.

<lb/>Gebhard, C. Die Hypothekenbuchsbereinigung im rechtsrheinischen
<lb/>Bayern u. das künft. Grundbuch gegenüber dem jetz. Hypotheken- 
<lb/>buch. München, Schweitzer. M. 4.

<lb/>Schumacher, J. Die Befugnis der Jagdberechtigten zur Tötung
<lb/>fremder Hunde und Katzen in Preufsen. 2. Aufi. Berlin, Springer.
<lb/>M. 1,20.

<lb/>Simon, A. Der gewerbliche Rechtsschutz in der Schweiz. Samm- 
<lb/>lung der Gesetze und Verträge. Berlin, Heymann. Geb. M. 2,40.

<lb/>Vogel, J. Die Miete von Wohnungen und anderen Räumen nach
<lb/>d. BGB. unt. Berücksicht, der bisher im Gebiete des Bayer. Landr.
<lb/>gelt. Gesetzesbestimm. München, Schweitzer. M. 1.

<lb/>Sturm, A. Die Lehre von der Geschäftsführung ohne Auftrag nach
<lb/>d. BGB. Berlin, Heymann. M. 1.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Staub, H.Kommentar zum A. d. HGB. 5. Aufi. 5. Lief. (§§ 239—313.)
<lb/>Berlin, Heine. M. 4.

<lb/>Eger, G. Das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen
<lb/>erläutert. Hannover, Helwing M. 15.

<lb/>Civllprozefs.

<lb/>Baltz-Balzberg, H. v. Muster-Prozesse. II. Der Bestandsprozess
<lb/>nach der neuen CPO. Wien, Perles. M. 4.40.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Frank, R. Das StGB. f. d. D. Reich nebst d. Einführungsges.,
<lb/>herausgeg. u. erläutert. Leipzig, Hirschfeld. M. 8.60.

<lb/>Bernau, R. Der Begriff des gefährl. Werkzeugs im § 223a StGB.
<lb/>(Bennecke, Strafr. Abh. 2.) Breslau, Schietter. M. 2.

<lb/>Jordan, H. Die Strafbarkeit des Stimmenkaufs im Aktienrecht,
<lb/>Art. 249 e HGB. (Bennecke, Strafr. Abh. 5.) Breslau, Schietter.
<lb/>M. 1,50.

<lb/>Gramer, A. Gerichtl. Psychiatrie. Jena, Fischer. M. 4.

<lb/>Staats- und Verwaftungsrecht.

<lb/>Reuling, W. Das Ebenburtsrecht des Lippeschen Hauses nach
<lb/>Hausgesetzen und Hausobservanz. Rechtsgutackten. Mit e. An- 
<lb/>lagenheft. Berlin, Heymann. M. 24.

<lb/>Appelt-Behrend. Kommentar zum Deutschen Zolltarif. 4. Aufi.
<lb/>Wittenberg, HerrosE. M. 20.

<lb/>Math os, C. Die Badischen Verwaltungsgebühren. 2. Aufi. Karls- 
<lb/>ruhe, Selbstverlag. Geb. M. 8.

<lb/>Hoseus, H. Die Kaiser-Wilhelms-Universität zu Strafsburg, ihr
<lb/>Recht und ihre Verwaltung. Festschrift. Strafsburg, Bull. M. 10.

<lb/>Hajdecki, A. Offiziers-Standes-Privilegien. System und Praxis
<lb/>des gelt. Offiziersrechts der k. u. k. bewaffneten Macht. Wien,
<lb/>Perles. M. 3.60.

<lb/>Ducrocq, Th. Cours de droit administratif et de lEgislation

<lb/>frangaise des finances. 7e Ed. T. 1. Paris, Fontemoing. Fr. 8.

<lb/>Stevens, G. E. Les sources de la Constitution des Etats-Unis. Paris,
<lb/>Guillaumin et Cie. Fr. 7,50.

<lb/>Völkerrecht.

<lb/>Zitelmann, E. Internationales Privatrecht. 1. Bd. Leipzig,

<lb/>Duncker &amp; Humblot. M. 9.

<lb/>Leske, F. u. Loewenfeld, W. Die Rechts Verfolgung im inter- 
<lb/>nationalen Verkehr. 2. Bd., 4. Lief. (Schlufs). Berlin, Heymann.

<lb/>M. 9.

<lb/>Hesse, M. Die staatsrechtl. Beziehungen Aegyptens zur Hohen
<lb/>Pforte auf Grund der Fermane. Berlin, Pauli’s Nachf. M. 1.50.

<lb/>Kirchenrecht.

<lb/>Heiner, Fr. Katholisches Kirchenrecht. 2. Aufi. 1. Bd. Paderborn.
<lb/>Schöningh. M. 3.60.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173669_02+1897_0261.tif"
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         <div xml:id="d63665e86019" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 12</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruchpraxis.)

<lb/>Nummer 12. Berlin, den 15. Juni 1897. II. Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>45. (Wie lange bleibt das Berufungsgericht
<lb/>als Gericht der Hauptsache für die Einbringung
<lb/>eines Antrags auf Erlafs einer einstweiligen
<lb/>Verfügung zuständig?) Anhängig beim Berufungs- 
<lb/>gericht im Sinne des § 821 CPO. ist die Hauptsache nicht
<lb/>blos bis zur Verkündung des Berufungsurteils, wie in
<lb/>Entsch. d. RG. Bd. 6 No. 128 angenommen ist, sondern
<lb/>bis zu dessen Zustellung. Da die Ehefrau am Tage vor
<lb/>der Zustellung den Antrag auf Erlafs einer einstweiligen
<lb/>Verfügung wegen Zahlung von Alimenten wider ihren
<lb/>Ehemann beim Oberlandesgericht gestellt hatte, so war
<lb/>dessen Zuständigkeit für diesen Antrag und für den später
<lb/>gestellten Antrag, ihr für die Dauer des Ehescheidungs- 
<lb/>prozesses die Trennung von dem Ehemann zu gestatten,
<lb/>begründet. Denn dieser letztere Antrag war stillschweigend
<lb/>in jenem Anträge enthalten. Die Zuständigkeit blieb auch
<lb/>begründet, obschon die Ladung des Ehemanns zur münd- 
<lb/>lichen Verhandlung, welche das Oberlandesgericht vor Er- 
<lb/>lafs der einstweiligen Verfügung für erforderlich erachtete,
<lb/>dem Ehemann später zugestellt ist als das in der Haupt- 
<lb/>sache ergangene Urteil. (Urt. III. 25/97 v. 2. April 1897.)

<lb/>46. (Wird eine etwa durch den Zahlungs- 
<lb/>befehl unterbrochene Verjährung der Wechsel- 
<lb/>regrefsklage durch Mitteilung des vom Be- 
<lb/>klagten erhobenen Widerspruchs wieder in Lauf
<lb/>gesetzt?) Wäre anzunehmen, was hier dahingestellt
<lb/>blieb, dafs die Verjährung der Wechselregrefsklage —
<lb/>Art. 78, 79 WO. — durch Zustellung des Zahlungsbefehls
<lb/>im Mahnverfahren unterbrochen wird, so läuft doch nach
<lb/>dem hier anzuwendenden § 554 ALR. I. 9, wenn die
<lb/>Klage nicht nach Vorschrift der Gesetze verfolgt wird,
<lb/>von dem Tage an, wo der Kläger die Sache hätte fort- 
<lb/>setzen sollen und können, eine neue Verjährung. Das
<lb/>Mahnverfahren findet im Fall rechtzeitiger Erhebung des
<lb/>Widerspruchs mit der Benachrichtigung des Gläubigers
<lb/>von diesem Widerspruch seinen Abschlufs, und damit tritt
<lb/>ein Stillstand des Verfahrens überhaupt ein. Die von da
<lb/>ab von neuem laufende Wechselverjährung wird, wenn die
<lb/>Sache vor das Amtsgericht gehört, durch die Ladung,
<lb/>wenn sie vor das Landgericht gehört, durch Erhebung
<lb/>der Klage unterbrochen. Dafs die Sache inzwischen
<lb/>rechtshängig bleibt — §§ 635, 637 CPO. — hindert den
<lb/>Lauf der Verjährung nicht. Da im vorliegenden Fall die
<lb/>Wechselregrefsklage zwar innerhalb der sechsmonatlichen
<lb/>Frist des § 637 CPO. seit erfolgter Benachrichtigung von
<lb/>dem Widerspruch im Mahnverfahren, aber nach Ablauf der
<lb/>dreimonatlichen Frist des Art. 78 der Wechselord. erhoben
<lb/>war, wurde sie, weil verjährt, abgewiesen. (Urt. I. 148/97
<lb/>v. 12. Mai 1897.)

<lb/>47. (Kann der Ehemann, welcher eine Hand- 
<lb/>feste der Ehefrau dem Bankier zur Sicherung
<lb/>seinerForderungen ausDifferenzgeschäften über- 
<lb/>geben hatte, von diesem den Betrag der Hand- 
<lb/>feste zurückforden?) Im Rechtsgebiet des Pr. Allg.
<lb/>Landrechts wurde der Beklagten zur Sicherheit der ihr
<lb/>aus den Differenzgeschäften des Ehemannes erwachsenden
<lb/>Forderung eine bremische Handfeste der Ehefrau ver- 
<lb/>pfändet. Dafs daraus der Beklagten kein Pfandrecht er- 
<lb/>wuchs, weil die Differenzgeschäfte nicht gerichtlich erzwing- 
<lb/>bar sind, wurde von dem Berufungsgericht angenommen,
<lb/>gleichwohl die Klage des Ehemannes auf den von der
<lb/>Beklagten eingezogenen Betrag der Handfeste abgewiesen.
<lb/>Das Reichsgericht hat aufgehoben und die Beklagte ver- 
<lb/>urteilt. Das Berufungsgericht verkennt in seinen Aus- 
<lb/>führungen die Bedeutung der unstreitigen, bereits in erster
<lb/>Instanz festgestellten Thatsache, dafs die Uebergabe der
</p>
            <p>

               <lb/>Handfeste an die Beklagte oder deren Vertreter durch den
<lb/>Kläger bewirkt ist. Danach ist der Kläger als V erpfänder
<lb/>aufgetreten, und zwar, wie vorauszusetzen ist, in eigenem
<lb/>Namen. Denn es liegt nichts dafür vor, dafs er die Aus- 
<lb/>händigung der Handfeste im Namen seiner Ehefrau vor- 
<lb/>genommen hat. Wenn demnächst nach der Uebergabe
<lb/>der Handfeste die Ehefrau die Cession der ihr zustehenden
<lb/>Forderung vollzogen hat, so ist dies geschehen, weil nach
<lb/>der Bremer Handfestenordnung die Weiterverpfändung der
<lb/>Handfeste ohne Cession der zu Grunde liegenden For- 
<lb/>derung nicht wirksam ist; die Cession enthielt im vor- 
<lb/>liegenden Falle zugleich die Zustimmung der Ehefrau zu
<lb/>der vom Kläger vorgenommenen Verpfändung; sie war
<lb/>aber nicht der Verpfändungsakt; dieser bestand vielmehr
<lb/>in der Hingabe der Handfeste. Der Cession ist daher
<lb/>nicht die Bedeutung beizumessen, dafs hierdurch die Ehe- 
<lb/>frau des Klägers Verpfänderin geworden ist. Hat aber
<lb/>der Kläger nach wie vor der Cession als Verpfänder zu
<lb/>gelten, so ist auch der aus der Ungültigkeit der Verpfändung
<lb/>sich ergebende Anspruch auf Herausgabe des Betrages,
<lb/>den die Beklagte durch Einziehung der Handfeste erlangt
<lb/>hat, in seiner Person entstanden. Die Ehefrau hat sich
<lb/>übrigens in der Berufungsinstanz damit einverstanden er- 
<lb/>klärt. dafs der Ehemann Rückzahlung fordert. (Urt. I.
<lb/>422/96 v. 3. April 1897.)

<lb/>48. (Klage auf Löschung einer als Waren- 
<lb/>zeichen eingetragenen abgekürzten Firma.) Der
<lb/>Kaufmann Wilhelm Steinweg, welcher sich jetzt William
<lb/>Steinway nennt, in New-York und u. a. Inhaber einer in
<lb/>Hamburg unter dem amerikanisierten Namen betriebenen
<lb/>Pianofortefabrik, sowie Mitinhaber der berühmten New-
<lb/>Yorker Firma Steinway &amp; Sons ist, und diese New-Yorker
<lb/>Firma haben wider die Firma „Grotrian Helfferich Schulz
<lb/>Th. Steinweg Nachfolger“ in Braunschweig Klage erhoben.
<lb/>Dieselbe ist abgewiesen, soweit sie Löschung des für die
<lb/>Beklagte im Jahre 1895 eingetragenen Warenzeichens
<lb/>„Steinweg Nachf.“ fordert. Dagegen sind die Beklagten
<lb/>verurteilt, das Warenzeichen ,,Steinweg“ löschen zu lassen,
<lb/>die Revision der Kläger und die Anschliefsung der Be- 
<lb/>klagten sind zurückgewiesen. Bei der mitklagenden ameri- 
<lb/>kanischen Firma war seit 1865 Karl Friedrich Theodor
<lb/>Steinweg beteiligt. Er hatte in Braunschweig unter seinem
<lb/>Namen ein Pianofortegeschäft betrieben, welches mit dem
<lb/>amerikanischen Geschäft in Verbindung gestanden hatte.
<lb/>Als er nach Amerika auswanderte, hat er das Braun- 
<lb/>schweiger Geschäft an die zu einer offenen Handels- 
<lb/>gesellschaft vereinigten Schulz, Grotrian und Helfferich
<lb/>veräufsert, und ihnen gestattet, die Firma C. F. Th.
<lb/>Steinweg Nachfolger zu führen. Auf gemeinschaftlichen
<lb/>Antrag von jenem Stein weg und dieser offenen Handels- 
<lb/>gesellschaft wurde i. J. 1869 diese Braunschweiger Firma
<lb/>gelöscht, und statt ihrer die oben angegebene Firma
<lb/>der Beklagten eingetragen. Nach § 13 des Gesetzes zum
<lb/>Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 § 13
<lb/>wird durch die Eintragung eines Warenzeichens niemand
<lb/>gehindert, seine Firma in abgekürzter Gestalt auf Waren,
<lb/>auf deren Verpackung und Umhüllung anzubringen.
<lb/>Daraus ergiebt sich, dafs der Firmeninhaber noch weniger
<lb/>gehindert werden kann, seine Firma in jener Weise zu
<lb/>gebrauchen, wenn für einen Dritten ein Warenzeichen
<lb/>nicht eingetragen ist. Kann aber der Firmeninhaber in
<lb/>dieser Weise seine abgekürzte Firma gebrauchen, so darf
<lb/>er sie auch so als Warenzeichen für sich eintragen lassen.
<lb/>Dafs das Warenzeichen ,,Steinweg Nachf.“ den tatsäch- 
<lb/>lichen Verhältnissen nicht entspreche — § 9 No. 3 des
<lb/>Gesetzes — ist nicht richtig. Vielmehr hat das Berufungs- 
<lb/>gericht ohne Gesetzesverletzung angenommen, dafs dieser
<lb/>in der Abkürzung enthaltene Teil der Firma der Beklagten
<lb/>gerade der bedeutungsvollste, und dafs er so charakteristisch
<lb/>ist, dafs er als sachgemäße Abkürzung wohl benutzt
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>246
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            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>werden dürfe. Diese Abkürzung begründet auch nicht
<lb/>die Gefahr einer Täuschung. Der Zusatz „Nachf.“ biete
<lb/>ein vollkommen hinreichendes Unterscheidungsmerkmal
<lb/>gegenüber der Firma „Steinway &amp; Sons“ und der für
<lb/>deren deutsche Filialen gebrauchten Firma „Steinweg’s
<lb/>Pianofortefabrik“. Dagegen lasse eine sich auf den Namen
<lb/>„Steinweg“ beschränkende Abkürzung im Unklaren, dafs
<lb/>damit auf die Firma der Beklagten hingewiesen werden
<lb/>solle, sie sei nicht deren Firma in abgekürzter Gestalt,
<lb/>lasse vielmehr vermuten, dafs ein Mann Namens Stein weg
<lb/>Inhaber der Firma sei, und entspreche nicht den that-
<lb/>sächlichen Verhältnissen, begründe auch die Gefahr einer
<lb/>Täuschung. Darin ist keine Gesetzesverletzung zu erblicken.
<lb/>Wäre ferner anzunehmen, dafs die im Jahre 1865 erfolgte
<lb/>Aenderung der Firma der Beklagten auf einem Vertrage
<lb/>mit einem Mitinhaber der klagenden Firma beruhe, so
<lb/>schliefst das die Berechtigung der Beklagten nicht aus,
<lb/>ihre Firma in der gewählten Abkürzung als Waren- 
<lb/>zeichen zu benutzen. Denn die volle Firma der Beklagten
<lb/>ist wegen ihrer Länge als Warenzeichen für ihre Fabrikate
<lb/>nicht geeignet; und eine andere als die von dem Namen
<lb/>der Firmeninhaber absehende Abkürzung ist nicht möglich,
<lb/>wenn sie den Hauptbestandteil der Firma erkennbar machen
<lb/>soll. (Urt. I. 11/97 v. 28. April 1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>39. (Bildung der Geschworenenbank, An- 
<lb/>wesenheit der Richter.) Beim Schwurgericht zu T.
<lb/>standen auf 23. Nov. 1896 die Strafsachen gegen B. und
<lb/>R. und Genossen an. Nach Bildung der Geschworenen- 
<lb/>bank in S. gegen B. erklärten sich Staatsanwaltschaft und
<lb/>Angeklagte einverstanden, dafs dieselbe Geschworenenbank
<lb/>auch in S. gegen R. bleibe, welche am 23. und 24. Nov.
<lb/>verhandelt wurde. Hierbei trat ein anderer Richter ein,
<lb/>weil einer der in S. gegen B. fungierenden Richter in S.
<lb/>gegen R. als Zeuge zu vernehmen war. Die deshalb er- 
<lb/>hobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Gründe des
<lb/>reichsgerichtl. Urteils geben zu, dafs § 225 StrPrO. auch
<lb/>für das SchwG. gelte, und eine Verletzung aus § 377
<lb/>Ziff. 1 oder 5 eine absolute Nichtigkeit enthalte, dafs die
<lb/>drei Richter zu den zur Urteilsfindung berufenen Personen
<lb/>gehören und dafs nach § 278 die Hauptverhandlung vor
<lb/>dem SchwG. mit der Bildung der Geschworenenbank be- 
<lb/>ginne. Dies alles aber nur dann, insoferne der 7. Ab- 
<lb/>schnitt der StrPrO. nichts abweichendes bestimme; dies
<lb/>thue aber § 286. Durch diesen sei unter den gegebenen
<lb/>Umständen die Bildung der Geschworenenbank von der
<lb/>Verhandlung in der Hauptsache abgelöst, zwar nicht bis
<lb/>zu völliger Unabhängigkeit, so müsse nach der Frist des
<lb/>§ 228 eine neue Geschworenenbank gebildet werden.
<lb/>Bezüglich des Gegenstandes der Verhandlung finde eben
<lb/>eine Unabhängigkeit von dem ersten Stadium der Bildung
<lb/>der Geschworenenbank statt. Diese hätte sachlich vom
<lb/>Gesetz auch aufserhalb der Verhandlung gelegt werden
<lb/>können. Bei der Verhandlung, welche zur Entscheidung
<lb/>der Schuldfrage führe, mufsten die gleichen Richter und
<lb/>Geschworenen anwesend sein, nicht aber die gleichen
<lb/>Richter auch bei Bildung der Geschworenenbank. Hierfür
<lb/>bilde der Fall des § 286 einen Ausnahmefall, da hierdurch
<lb/>ein Teil der Hauptverhandlung, welcher mit der Urteils- 
<lb/>findung nichts zu thun habe, abgesondert werde. Deshalb
<lb/>sei der Wechsel der Richter in beiden Stadien der Ver- 
<lb/>handlung kein Prozefsverstofs. Zwar habe nicht, wie
<lb/>§ 286 bezwecke, eine gleichzeitige, sondern eine getrennte
<lb/>Beeidigung der Geschworenen stattgefunden. Dies sei
<lb/>aber für die zu entscheidende Frage gleichgültig. (Urt. II.
<lb/>9/97 v. 19. Januar 1897.)

<lb/>40. (Abwesenheit Mitangeklagter als Revisions- 
<lb/>grund.) Die Dachdecker G. und H. waren wegen fahr- 
<lb/>lässiger Körperverletzung verurteilt. Nur G. hatte Revision
<lb/>ergriffen, und wurde vom RG. das Urteil unter Ver- 
<lb/>werfung anderer Beschwerden aufgehoben. Den Gründen
<lb/>ist folgendes zu entnehmen: Die Rev. macht geltend, dem
<lb/>Beschwerdeführer sei die Verteidigung dadurch beschränkt
<lb/>worden, dafs H., der in der Hauptverhandlung vom
</p>
            <p>

               <lb/>2. Okt. 1896 anwesend war, in der am 5. Okt. fortgesetzten,
<lb/>die mit Verurteilung beider Angeklagter endigte, fehlte.
<lb/>Dies bestätigt das Sitzungsprotokoll: H. war im Kranken- 
<lb/>haus, und war die Verhandlung gegen ihn unstatthaft,
<lb/>obgleich er vernommen war, weil § 230 Abs. 2 StrPrO.
<lb/>ein vorsätzliches Fehlen des Angeklagten voraussetzt, nicht
<lb/>eine Verhinderung desselben, und das Gericht nicht beide
<lb/>Anklagen zu trennen beschlofs. Die Rev. macht geltend,
<lb/>G. habe die Erklärungen des H. für seine Entlastung
<lb/>nicht verwerten können. Allerdings habe G. in der Haupt- 
<lb/>verhandlung keine Anträge gestellt; trotzdem sei der
<lb/>Rüge stattzugeben: Nach § 377 Ziff. 5 sei ein Urteil
<lb/>stets als auf Verletzung des Gesetzes anzusehen, wenn
<lb/>die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person statt- 
<lb/>finde, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. — Dies
<lb/>sei bei einem Mitangeklagten der Fall, in dessen Ab- 
<lb/>wesenheit nicht gegen ihn verhandelt werden dürfe. Es
<lb/>frage sich nur, ob der anwesende Mitangeklagte berechtigt
<lb/>sei, dies zu rügen. Dies sei eine andere Frage als jene,
<lb/>ob das Urteil auf einem Verstofs beruhe oder ob der
<lb/>Beschwerdeführer ein Interesse an der Aufhebung des
<lb/>Urteils habe.

<lb/>Die Gesetzesmaterialien enthielten über obige Frage
<lb/>keinen Aufschlufs. Nach dem Geiste des Gesetzes ergebe
<lb/>aber § 377 nur, dafs in den dort aufgezählten Fällen nicht
<lb/>geprüft werden soll, ob das Urteil auf dem Verstofs
<lb/>gegen die Rechtsnorm beruhe, ohne dafs auf die Ver- 
<lb/>hältnisse des konkreten Falls eingegangen werden dürfe,
<lb/>da dies mit der Frage des Beruhens identisch sei. Die
<lb/>No. 1 des § 377 berühre eben alle Mitangeklagte gleich-
<lb/>mäfsig, No. 2—7 nicht, sondern in diesen Fällen könne
<lb/>zwischen mehreren Angeklagten bezüglich der Wirkung
<lb/>eines Gesetzesverstofses unterschieden werden; auch bei
<lb/>No. 5, weil §§ 3 und 236 StrPrO. sehr verschiedene Ver- 
<lb/>anlassungen zu gemeinschaftlicher Verhandlung gegen
<lb/>mehrere Angeklagte ergeben könnten. Nach § 236 entziehe
<lb/>sich der Zusammenhang jeder begrifflichen Begrenzung;
<lb/>nach § 471 Abs. 2 bedürfe es überhaupt keines Zu- 
<lb/>sammenhanges. Das Fehlen eines Mitangeklagten könne
<lb/>also möglicherweise für den anderen aller Bedeutung
<lb/>entbehren, so wenn die Abwesenheit bei einem Teile der
<lb/>Verhandlung stattgefunden habe, welcher den Beschwerde- 
<lb/>führer gar nicht berühre. In gegenwärtiger Sache, in
<lb/>der die Anklage nicht auf Mitthäterschaft gerichtet sei,
<lb/>könne ganz in abstracto die Auslassung eines Angeklagten
<lb/>die Entlastung eines anderen bewirken; deshalb sei Auf- 
<lb/>hebung des Urteils geboten. (Urt. II. 4416/96 v.
<lb/>22. Dez. 1896.)

<lb/>II. Kammergericht.

<lb/>Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>35. (Kost- und Q uar tiergänger. Polizei- 
<lb/>verordnung.) Eine Polizeiverordnung, welche bestimmt:
<lb/>„Die Ortspolizeibehörde ist befugt, das Halten von Kost-
<lb/>und Quartiergängern ganz zu untersagen oder zu be- 
<lb/>schränken, wenn die dem Kost- oder Quartiergeber ver- 
<lb/>bleibenden Wohn- und Schlafräume nicht für jede zu
<lb/>seiner Haushaltung gehörige Person über 10 Jahre min- 
<lb/>destens 10 cbm und für Kinder unter 10 Jahren mindestens
<lb/>5 cbm Luftraum enthalten; niemand darf entgegen einer
<lb/>solchen Anordnung der Ortspolizeibehörde Kost- oder
<lb/>Quartiergänger aufnehmen oder behalten,“ ist rechtsgültig.
<lb/>Dieselbe findet, da sie aus Sorge für Leben und Gesund- 
<lb/>heit erlassen ist, im § 6 litt, f in Verbindung mit den
<lb/>§§ 11 u. 12 des Ges. über die Polizei-Verwaltung v. 11. März
<lb/>1850 ihre gesetzliche Grundlage. Die Richtigkeit und
<lb/>Angemessenheit der die Aufnahme verbietenden Polizei- 
<lb/>verfügung hat das Gericht nicht zu prüfen, dies ist viel- 
<lb/>mehr Sache der Verwaltungsbehörde. (Urt. S. 1172/96
<lb/>v. 8. Febr. 1897.)

<lb/>36. (Sonntagsruhe. §§ 105b, 146, 138, 149,
<lb/>No. 7, 105i RGWO) Der technische Leiter eines
<lb/>grofsen Berliner Hotels war wegen Vergehens gegen
<lb/>die Vorschriften über die Sonntagsruhe angeklagt, weil
<lb/>er in der räumlich mit dem Hotel verbundenen Wasch-
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0263.tif"
                n="247"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 12.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>247
</p>
            <p>

               <lb/>anstatt an einem Sonntage bis gegen 1/210 Uhr morgens
<lb/>einen Waschmeister, mehrere Wäscherinnen und Plätte- 
<lb/>rinnen mit Plätten, Rollen und Legen der Wäsche be- 
<lb/>schäftigt hatte. Die in der Berufungsinstanz erfolgte Frei- 
<lb/>sprechung ist vom KG. gebilligt worden: „Zunächst ist

<lb/>dem Berufungsrichter darin beizutreten, dafs die bezeich-
<lb/>neten Personen nicht als Gesinde anzusehen sind, welches
<lb/>der Bestimmung der Gesindeordnung vom 8. Nov. 1810
<lb/>unterstände. Es ist festgestellt, dafs sie keine häuslichen
<lb/>Verrichtungen zu bewirken hatten, sondern lediglich für
<lb/>•den Gewerbebetrieb des Hotels angenommen und thätig
<lb/>waren. Sie hatten, wie schon ihre Bezeichnung als ,Wasch- 
<lb/>meister, Wäscherinnen, Plätterinnen4 ergiebt, Wäsche wieder
<lb/>gebrauchsfertig herzustellen, eine Thätigkeit, die zweifellos
<lb/>gewerbsmäßig betrieben werden kann und hier einen Teil
<lb/>des Hotelgewerbes bildete. Es ist deshalb zutreffend,
<lb/>wenn diese Personen als gewerbliche Arbeiter im Sinne
<lb/>des Tit. VII der Gewerbeordnung erachtet worden sind.
<lb/>Es ist zwar erwiesen, dafs die Wäscherei regelmäßig
<lb/>unter Benutzung von Dampf- und Maschinenkraft
<lb/>und unter werktäglicher Mitwirkung von durchschnittlich
<lb/>20— 30 Personen mit teilweiser Durchführung des Prinzips
<lb/>der Arbeitsteilung, so hinsichtlich des Heizens,
<lb/>Waschens, Plättens, betrieben worden ist. Es sind hier- 
<lb/>nach wesentliche Merkmale eines Fabrikbetriebes festgestellt
<lb/>(vgl. Stenglein, Strafr. Nebengesetze, Gewerbeordnung
<lb/>§ 105b Anm. 3; v. Landmann, Gewerbeordnung § 134
<lb/>Anm. 3), und dafs auch eine Wäscherei bei der heutigen
<lb/>Entwickelung der Industrie und des Maschinenwesens sich
<lb/>als Fabrik im Sinne der Gewerbeordnung darstellen kann,
<lb/>ist im Urteile des Reichsgerichts vom 12. Nov. 1894
<lb/>(Entsch. Band 26 S. 189) überzeugend ausgeführt. Wenn
<lb/>trotzdem der Vorderrichter den Betrieb als einen fabrik-
<lb/>oder werkstättenmäfsigen nicht erachtet hat, weil in der
<lb/>Waschanstalt unter Ausschluß fremder Wäsche nur das
<lb/>für das Hotel selbst bestimmte und dort unsauber ge- 
<lb/>wordene Zimmer-, Bett- und Tischzeug gereinigt und
<lb/>wieder gebrauchsfähig gemacht worden ist, und weil er
<lb/>deshalb darin nur eine einzelne Betriebshandlung zum
<lb/>Zwecke günstigerer Gestaltung des Hotelgewerbes erblickt,
<lb/>die zum Begriffe einer Fabrik oder Werkstätte erforder- 
<lb/>liche Selbständigkeit des Betriebes aber vermißt hat,
<lb/>so kann dem nur zugestimmt werden. Der Hotelbetrieb
<lb/>steht im Vordergründe und ist das Umfassende. Die
<lb/>Waschanstalt bildet nur einen Teil dieses Betriebes und
<lb/>ist dem Hotelgewerbe ausschließlich dienstbar. Ihr Zweck
<lb/>ist, einen exakteren und wohlfeileren Hotelbetrieb zu er- 
<lb/>zielen, ihre Thätigkeit ist auch notwendig zur Fortführung
<lb/>des Hotelgewerbes. Wie mit einem Handelsgewerbe not- 
<lb/>wendig eine Beschäftigung verbunden sein kann, die sich
<lb/>als Handwerk darstellt, wobei dann das überwiegende
<lb/>Handelsgewerbe für die Beurteilung des ganzen Betriebes
<lb/>maßgebend sein muß (vgl. v. Landmann, Gewerbeordnung
<lb/>§ 105 b Anm. 7 Abs. 2 und Anm. 12), so muß auch im
<lb/>vorliegenden Falle der weit überwiegende Hotelbetrieb
<lb/>den Ausschlag geben. (Urt. S. 1188/96 v. 11. Febr. 1897.)

<lb/>III. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin

<lb/>97. Der Schutz der äufseren kirchlichen Ord- 
<lb/>nung steht regelmäßig nicht der Ortspolizei, sondern
<lb/>der Landespolizei zu; die erstere ist nur dann zu
<lb/>einem selbständigen Einschreiten befugt, wenn der beab- 
<lb/>sichtigte Eingriff in die äußere kirchliche Ordnung zu- 
<lb/>gleich die öffentliche Ruhe und Sicherheit derartig bedroht,
<lb/>dafs von diesem Gesichtspunkte aus sich ein Anhalt für
<lb/>die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde ergiebt. (Urt I.
<lb/>1428 v. 24. Nov. 1896 mit der weiteren Ausführung, dafs
<lb/>Anlaß zum ortspolizeilichen Einschreiten nicht gegeben
<lb/>sei bei dem Läuten einer für das Bethaus einer aus der
<lb/>evangelischen Landeskirche ausgeschiedenen Gemeinde an
<lb/>Sonn- und Festtagen vor den gottesdienstlichen Zusammen- 
<lb/>künften der Gemeinde.)
</p>
            <p>

               <lb/>98. Die Lehrer an städtischen Schulen sind, da
<lb/>die §§ 17 u. 30 der Städteordnung für die östlichen Pro- 
<lb/>vinzen, die §§ 17 u. 30 der Städteordnung für Westfalen
<lb/>und die §§ 16 u. 29 der Städteordnung für die Rhein- 
<lb/>provinz sie gerade in einen Gegensatz zu den Gemeinde- 
<lb/>beamten bringen und da ihre Anstellung nicht dem § 56
<lb/>No. 6 a. a. O. folgt, auch nicht als Gemeindebeamte im
<lb/>Sinne der gedachten Paragraphen zu erachten. Die Wahl
<lb/>des Direktors eines Gymnasiums, selbst wenn dieses eine
<lb/>rein städtische und keine Stiftungsanstalt ist, zum Stadt- 
<lb/>verordneten ist daher zulässig. (Urt. II. 2351 v. 28. Nov.
<lb/>1896.)

<lb/>99. Für das Erfordernis der schriftlichen An- 
<lb/>drohung eines Zwangsmittels (§ 132 Landesverwal-
<lb/>tungsges.) ist nicht notwendig, daß die Verfügung, durch
<lb/>welche ein Zwangsmittel angedroht wird, durch Hand- 
<lb/>schrift und die Unterschrift durch handschriftliche Voll- 
<lb/>ziehung hergestellt sei; es genügt für die Verfügung jede
<lb/>andere Art der Herstellung durch Druck oder durch eine
<lb/>sonstige mechanische Vervielfältigungsart und für die
<lb/>Unterschrift die Herstellung durch Faksimilestempel.
<lb/>Dabei ist aber selbstverständliche Voraussetzung der
<lb/>Rechtswirksamkeit, dafs die Androhung auf der Anord- 
<lb/>nung und Entschließung desjenigen Beamten beruht, auf
<lb/>den jene faksimilierte Unterschrift hinweist. (Urt. IV.
<lb/>1969 v. 2. Dez. 1896.)

<lb/>100. Auch ein keine sachliche Entscheidung
<lb/>treffender Beschwerdebescheid ist ein solcher,
<lb/>gegen den die gegen einen Beschwerdebescheid gegebene
<lb/>Verwaltungsklage stattfindet, und auf diese Klage kann
<lb/>nur in der allgemein zulässigen Weise entschieden werden,
<lb/>d. h. einerseits unter den Beschränkungen des Abs. 3 des
<lb/>§ 127 und des Abs. 2 des § 128 des Landesverwaltungsges.,
<lb/>andererseits auch allein so, dafs entweder der Bescheid
<lb/>und die dadurch aufrecht erhaltene Verfügung außer Kraft
<lb/>gesetzt werden oder die Klage abgewiesen wird. Eine
<lb/>Aufhebung blos des Bescheides mit der Wirkung, dafs
<lb/>die Beschwerde von der Beschwerdeinstanz anderweit zu
<lb/>prüfen ist, kennt das Gesetz nicht. Eine Zurückverweisung
<lb/>der Sache in die Beschwerdeinstanz nach Aufhebung des
<lb/>Bescheides ist daher nicht zulässig, obwohl es dabei
<lb/>möglich wäre, dafs bei der nach einer Zurückverweisung
<lb/>eintretenden sachlichen Prüfung die Beschwerdeinstanz
<lb/>aus Zweckmäßigkeitsgründen, die im Verwaltungsstreit- 
<lb/>verfahren nicht zu beachten waren, zur Aufhebung oder
<lb/>Abänderung der mit der Beschwerde angefochtenen Ver- 
<lb/>fügung gelangte. (Urt. III. 1376 v. 3. Dez. 1896.)

<lb/>101. Die §§ 13 ff. des Vorflutedikts v. 15. Nov. 1811
<lb/>über die Verschaffung von Vorflut greifen auch bei
<lb/>der bloßen Erweiterung eines bereits bestehenden Wasser- 
<lb/>laufs, sowie dann Platz, wenn der Antrag auf Verschaffung
<lb/>von Vorflut nicht von einem einzelnen Grundbesitzer,
<lb/>sondern von einer Wassergenossenschaft gestellt wird,
<lb/>welche sich des Wassers aus ihrem Meliorationsgebiete
<lb/>entledigen will. Das hier geordnete Verfahren wird da- 
<lb/>durch noch nicht unzulässig, dafs der die Vorflut bean- 
<lb/>spruchende Grundbesitzer die Entwässerungsanlage
<lb/>bereits eigenmächtig durchgeführt hat. (Urt. III. 1554
<lb/>v. 10. Dez. 1896.)

<lb/>102. Im § 28 des Kleinbahnengesetzes v. 28. Juli
<lb/>1892 ist unter „Anschluß" nur der Anschluß einer Bahn
<lb/>an eine andere mittelst Einrichtungen, welche es ermög- 
<lb/>lichen, daß die Wagen der ersteren ohne weiteres auf
<lb/>die letztere übergehen und auf ihr weiter befördert
<lb/>werden können, und unter „Benutzung seiner Anlage“
<lb/>nicht die zu gestattende Mitbenutzung der Geleise der
<lb/>ganzen Bahn, sondern nur die Benutzung der Anschluß-
<lb/>Vorrichtungen (Aneinanderschliefsen der Geleise, Einlegung
<lb/>einer Weiche, Herstellung einer Drehscheibe) zu verstehen.
<lb/>Durch den § 28 ist somit die Verpflichtung des Unter- 
<lb/>nehmers von Kleinbahnen positiv auf die Gestattung des
<lb/>Anschlusses anderer Bahnen beschränkt, also nicht auf
<lb/>die hierüber hinausgehende Benutzung seiner Bahn zum
<lb/>Transportbetriebe seitens des sich anschließenden Bahn- 
<lb/>unternehmers ausgedehnt worden. (Urt. IV. 1676 v.
<lb/>12. Dez. 1896.)
</p>

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                n="248"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>248
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>B. V. und VI. Senat (Staatssteuersachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fuisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(Gewerbesteuersachen.)

<lb/>103. (Ueberweisungen an die Pensionskasse
<lb/>einer Aktiengesellschaft als Betriebskosten.)
<lb/>Haben die Angestellten einer Aktien- oder Aktien-
<lb/>kommanditgesellschaft gegenüber der Gesellschaft einen
<lb/>Rechtsanspruch auf Gewährung von Pension, so er- 
<lb/>scheinen die zur Dotierung des Pensionsfonds notwendigen
<lb/>Ueberweisungen aus den Jahresgewinnen als abzugsfähige
<lb/>Betriebskosten, selbst dann, wenn sie nicht auf Grund be- 
<lb/>sonderer Beschlüsse der Generalversammlung über die Ver- 
<lb/>pflichtung zur Dotierung der Pensionskasse erfolgen, sondern
<lb/>nur durch die allgemeinen Beschlüsse über die Verteilung des
<lb/>Reingewinnes genehmigt werden. (Urt. VI. G. 355
<lb/>v. 3. Dez. 1896)

<lb/>104. (Steuerfreiheit von Molkereigenossen- 
<lb/>schaften.) Die gemäfs § 5. Abs. 3 des Gewerbesteuer- 
<lb/>gesetzes steuerfreien Molkereigenossenschaften geniefsen
<lb/>auch dann Steuerfreiheit, wenn sie und ihre Genossen
<lb/>zusammen mit nicht zur Genossenschaft gehörigen ,,stillen
<lb/>Gesellschaftern“ eine Vereinigung bilden, auf welche die
<lb/>Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung zutreffen.
<lb/>(Urt. VI. G. 564 v. 29. Dez. 1896.)

<lb/>IV. Oberlandesgericht Dresden.

<lb/>Mitgeteilt von Tränkner, Oberlandesgerichtsrat, Dresden.

<lb/>9. (Bedeutung der Vorschrift in § 590 der
<lb/>CPO.). Auf Antrag des Staatsanwalts war eine Ehe für
<lb/>nichtig erklärt worden. Von den beiden Beklagten —
<lb/>den Ehegatten — wendete nur der Ehemann Berufung
<lb/>ein. Das Rechtsmittel wurde als unzulässig verworfen,
<lb/>weil es nur dem Staatsanwalte (dem Kläger) nicht auch
<lb/>der Ehefrau zugestellt worden war. Es wurde zunächst
<lb/>dargelegt, dafs in Betreff des Prozefsbetriebs die formelle
<lb/>Vorschrift in § 590 der CPO. auch .dann gelte, wenn
<lb/>der eine oder der andere der mehreren Gegner der das
<lb/>Rechtsmittel einlegenden Partei in der Sache selbst das
<lb/>nämliche Interesse wie die letztere (der Berufungskläger)
<lb/>habe und dafs die mehreren Gegner der das Rechtsmittel
<lb/>einlegenden Partei (hier der Staatsanwalt und die Ehefrau
<lb/>des Berufungsklägers) als Streitgenossen im Sinne von
<lb/>§ 59 der CPO., mithin als notwendige Streitgenossen zu
<lb/>betrachten seien. Weiter aber wurde aus den Eingangs- 
<lb/>worten zu § 590: „wird“ — „ein Rechtsmittel eingelegt“
<lb/>die Folgerung abgeleitet, dafs die Gegnerschaft der be- 
<lb/>treffenden Personen und somit ihre Eigenschaft als not- 
<lb/>wendige Streitgenossen nicht erst nach, sondern schon
<lb/>mit und bei Einlegung der Berufung einzutreten habe,
<lb/>dafs also in dem Augenblicke, wo eine der Parteien
<lb/>zur Einlegung eines Rechtsmittels vorschreitet, gleichzeitig
<lb/>die mehreren im Gesetze vorgesehenen Personen als ihre
<lb/>Gegner anzusehen und als solche im prozessualen Sinne
<lb/>zu behandeln seien, gleichviel ob dies in der Sache selbst
<lb/>der Fall sei oder nicht. (Im gegebenen Falle hatte die
<lb/>Ehefrau in erster Instanz der Aufhebung der Ehe wider- 
<lb/>sprochen.) Hieraus wurde denn schliefslich gefolgert,
<lb/>dafs die ein Rechtsmittel einlegende Partei im Nichtigkeits- 
<lb/>verfahren das Rechtsmittel allen ihren Gegnern gegenüber
<lb/>einlegen, also allen zustellen lassen müsse, da in den
<lb/>Fällen der notwendigen Streitgenossenschaft zwar ein
<lb/>Streitgenosse für den anderen den Prozefs betreiben, nicht
<lb/>aber von dem Prozefsgegner eine Prozefshandlung gegen- 
<lb/>über einem einzelnen Streitgenossen mit rechtlicher Wirk- 
<lb/>samkeit gegen die übrigen vorgenommen werden könne.
<lb/>(Urt. v. 18. II. 97, S. 66/96 N. 16.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Kolmar.

<lb/>Mitgeteilt von Doemling, Oberlandesgerichtsrat, Kolmar.

<lb/>5. (Zu § 16 des Ges. zum Schutze der Waren- 
<lb/>bezeichnungen vom 12. Mai 1894.) Anscheinend im
</p>
            <p>

               <lb/>Gegensätze zu einem Urteil des I. Strafsen. des Reichs- 
<lb/>gerichts v. 12. Mai 1896 Rep. D. No. 1290/96 hat das
<lb/>OLG. entschieden, dafs es zulässig erscheine, in Deutsch- 
<lb/>land fabrizierten Schaumwein, dessen Trauben aus der
<lb/>Champagne stammen, auf der Etikette mit der betreffenden
<lb/>französischen Ortsbezeichnung zu versehen, wenn nur
<lb/>daselbst die Thatsache der in Deutschland erfolgten
<lb/>Fabrikation ersichtlich sei, und hat in dieser Beziehung
<lb/>den Beisatz „cuvee de Rheims, mis enbouteille en Lorraine“
<lb/>für ausreichend erklärt. Begründet wurde diese Ent- 
<lb/>scheidung damit, dafs es nicht als in der Absicht des
<lb/>Gesetzgebers liegend erachtet werden könne, den Gebrauch
<lb/>von Warenbezeichnungen zu untersagen, welche sich in
<lb/>ihrer Gesamtheit als richtig darstellen. (Beschl. Ferien-
<lb/>Senats v. 31. Aug. 1896.)

<lb/>6. (Anordnung von Sicherheitsmafsregeln
<lb/>durch die Polizeibehörde.) Der Eigentümer eines
<lb/>Grundstücks ist weder civilrechtlich verpflichtet, noch
<lb/>kann derselbe durch polizeiliche Anordnung für verpflichtet
<lb/>erklärt werden, Schutzmafsregeln zu treffen, welche not- 
<lb/>wendig sind, um die unterhalb gelegenen Grundstücke
<lb/>vor Abrutschen oder Abstürzen von Felsen, Erde, Geröll,
<lb/>Schnee und dergleichen zu schützen, sofern die Gefahr
<lb/>lediglich auf der natürlichen Beschaffenheit der Oertlich-
<lb/>keiten beruht und weder ganz noch teilweise durch
<lb/>menschliches Thun herbeigeführt ist. (Urt. v. 28. April 1896.)

<lb/>7. (Rat, Auskunftserteilung, Haftung.) Wer
<lb/>auf Ersuchen über Vermögens- oder Kreditverhältnisse
<lb/>Auskunft erteilt, haftet auch nach französischem Rechte
<lb/>nur dann für jedes Versehen, wenn die Auskunftserteilung
<lb/>in einem Vertragsverhältnisse erfolgt, also entweder eine
<lb/>Vergütung hierfür geleistet wird, oder die Beteiligten in
<lb/>Geschäftsverbindung stehen. Abgesehen hiervon und von
<lb/>dem Falle einer speziellen Verabredung ist nur eine
<lb/>Haftung für doloses Verhalten begründet. Dem kann
<lb/>nicht entgegengehalten werden, dafs nach französischem
<lb/>Rechte jedes aufserkontraktliche Verschulden die
<lb/>Haftung für Schadensersatz nach sich zieht, weil die Ver- 
<lb/>pflichtung zur Einziehung von Erkundigungen nur auf
<lb/>Vertrag beruhen kann und eine solche vertragsmäfsige
<lb/>Verpflichtung im Zweifel bei demjenigen, welcher einem
<lb/>Andern lediglich einen Gefallen erweist, nicht anzunehmen
<lb/>ist. (Urt. I v. 23. Dez. 1896.) Für das Gebiet des ge- 
<lb/>meinen Rechts vergl. Demburg, Fand. Bd. II § 115 Note
<lb/>7 u. 8, und für das Handelsrecht Staub III. Aufl. S. 711 ff.

<lb/>VI. Oberlandesgericht Hamburg.

<lb/>Mitgeteilt von Oberlandesgeriditsrat Dr. Mittelstein, Hamburg.

<lb/>10. (Auslieferungsvertrag mitGrofsbritannien
<lb/>v. 14. Mai 1872.) Nach Art. II desselben ist das voll- 
<lb/>endete Vergehen eine Voraussetzung der Auslieferungs- 
<lb/>verpflichtung. Der Versuch einer Strafthat ist weder
<lb/>begrifflich Begehung der Strafthat noch wird er ihr rechtlich
<lb/>gleichgestellt. Wenn der Versuch einer Strafthat schon
<lb/>zur Auslieferung verpflichten soll, ist dies jedesmal durch
<lb/>eine generelle Klausel zum Ausdruck gebracht, z.B. imVertrag
<lb/>mit der Schweiz v. 24. Jan. 1874 Art. 1 a. E., mit Spanien
<lb/>v. 2. Mai 1878 § 2 u. s. w. [oder es sind spezielle Versuchs- 
<lb/>fälle als zur Auslieferung verpflichtend genannt, wie hier
<lb/>im Art. II. Mordversuch und Versuch der Versenkung oder
<lb/>Zerstörung eines Schiffes zur See.] Der Art. VIII. bestimmt,
<lb/>dafs im Falle einer schon erfolgten Verurteilung das Urteil
<lb/>beizufügen ist, verlangt aber nicht die Mitteilung der
<lb/>Zeugenaussagen, auf die es erbaut ist, oder eine Verstärkung
<lb/>durch sonstige Beweismomente. (Urt. III. Civ.-Sen. v.
<lb/>1. Dez. 1896, Bf. III 179/96.)

<lb/>11. (Seeversicherungsrecht.) Die Klausel in
<lb/>der Police über die Versicherung eines Kasko „ein Viertel
<lb/>bleibt unversichert“ mufs vom Versicherten eingehalten
<lb/>werden, widrigenfalls der Versicherer seiner vertraglichen
<lb/>Pflichten frei wird, denn es war bedungen, dafs der Ver- 
<lb/>sicherte ein Viertel des Risikos selbst tragen soll. (Urt. I.
<lb/>Civ.-Sen. v. 4. Dez. 1896, Bf. I 119/96.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. — Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d63665e87398">
            <head>Nummer 13. Berlin, den 1. Juli 1897</head>
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               <head>Abhandlungen</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die sozialpolitischen Bestimmungen des neuen Handelsgesetzbuchs</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Baron, J.">Von Prof. Dr. J. Baron</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0265--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 13.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 1. Juli 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>Dr. P. LABAND, Dr. m. STENGLEIN, Dr. h. staub,

<lb/>Professor. Reichsgerichtsrat. Rechtsanwalt.

<lb/>- Verlag von Otto Liebmann, Berlin. -
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.

<lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur 96^ mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition: Berlin W. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Pfg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die sozialpolitischen Bestimmungen des
<lb/>neuen Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Von Professor Dr. J. Baron, Bonn.

<lb/>Den besten Ueberblick über die sozialpolitische
<lb/>Gesetzgebung des Deutschen Reiches erhält man,
<lb/>wenn man sie in Anlehnung an Gaius in ein ins
<lb/>personarum, ius rerum und ius actionum teilt. Dann
<lb/>erhält man für das ius personarum die Aibeiter-
<lb/>schutzgesetzgebung, für das ius rerum (Arbeiter- 
<lb/>vermögensrecht) die Bestimmungen über die Un- 
<lb/>pfändbarkeit des noch nicht fälligen Arbeitslohnes,
<lb/>sein Vorzugsrecht im Konkurs, die Kündigung, das
<lb/>Verbot des Trucksystems, die Entschädigung im
<lb/>Fall des Strikes, die Arbeiterversicherungsgesetz- 
<lb/>gebung, endlich für das ius actionum erhält man
<lb/>die Bestimmungen über die Gewerbegerichte, Ge- 
<lb/>werbeinspektoren und über jene umfassende Organi- 
<lb/>sation, welche in dem Reichsversicherungsamt aus- 
<lb/>mündet.

<lb/>Und alle diese Bestimmungen betreffen den
<lb/>Arbeitsvertrag, in hergebrachter Bezeichnung die
<lb/>Dienstmiete, freilich nicht die römische Dienstmiete,
<lb/>aber doch den modernen Arbeitsvertrag.

<lb/>%Die Dienstmiete war bei den Römern verhält-
<lb/>nismäfsig selten, und sie wird in der Justinianischen
<lb/>Kompilation nur in wenigen Stellen behandelt. Aus
<lb/>einem doppelten Grunde. Die Sklaverei des Alter- 
<lb/>tums, die nicht wie die moderne auf dem Gegensatz
<lb/>der weifsen und schwarzen Rasse beruhte, hatte
<lb/>zur Folge, dass der gröfste Teil der Dienste, sowohl
<lb/>körperliche wie geistige, von den Sklaven geleistet
<lb/>wurde; Sklavenmiete aber war keine Dienstmiete,
<lb/>sondern Sachmiete. Dazu trat bei den Römern die
<lb/>tiefe Abneigung gegen jede Arbeit, die nicht mit
<lb/>der Landwirtschaft in Zusammenhang war.

<lb/>Cicero (de officiis 1, 42) hat diese Abneigung
<lb/>beredt geschildert, und Mommsen in seiner Römischen
<lb/>Geschichte Bd. 3, S. 505 drängt die Ciceronianischen
<lb/>Worte in folgende Grundgedanken zusammen: Der
<lb/>anständige Mann mufs, streng genommen, Guts- 
<lb/>besitzer sein, das Kaufmannsgewerbe passiert nur,
<lb/>insofern es Mittel zu diesem letzten Zweck ist, die
<lb/>Wissenschaft als Profession steht nur den Griechen
</p>
                  <p>

                     <lb/>an, sowie den nicht zu den herrschenden Ständen
<lb/>gehörigen Römern, welche damit sich in den vor- 
<lb/>nehmen Kreisen allenfalls für ihre Person eine
<lb/>gewisse Duldung erkaufen dürfen. Es ist die voll- 
<lb/>kommen ausgebildete Plantagenaristokratie mit. einer
<lb/>starken Schattierung von kaufmännischer Spekulation
<lb/>und einer leisen Nuance von allgemeiner Bildung.

<lb/>Vielleicht gegen diese Vorurteile ist die Er- 
<lb/>mahnung des Apostel Paulus an die Thessalonicher
<lb/>gerichtet: „so jemand nicht will arbeiten, der soll
<lb/>auch nicht essen.“ Aber auch hier, wie in so vielen
<lb/>anderen Stücken, vermochte das Christentum nicht
<lb/>die Anschauungen der römischen Gesellschaft zu
<lb/>ändern.

<lb/>Am meisten wurde von dem Vorurteil der
<lb/>Dienstmietevertrag beeinflufst. Die Stellung, welche
<lb/>der freie römische Lohnarbeiter einnahm, wird von
<lb/>Cicero nicht unrichtig dahin formuliert, dafs er sich
<lb/>für den Lohn gleichsam in die Sklaverei verkauft.
<lb/>Diese Stellung ist notgedrungen das Ergebnis, wenn
<lb/>man den Vertrag sich nach dem sog. freien Spiel
<lb/>der Kräfte entwickeln läfst. Man definiert jede
<lb/>Obligation als eine Beschränkung der Freiheit des
<lb/>Schuldners; was bleibt denn von dieser Freiheit
<lb/>übrig, wenn der Inhalt der Obligation die ganze
<lb/>Person des Schuldners ergreift, und wie bei den
<lb/>anderen Obligationen, so auch hier nur die allgemeine
<lb/>Grenze gezogen ist, dafs das Naturgesetz, das Staats- 
<lb/>gesetz, die gute Sitte nicht verletzt werden dürfen?
<lb/>Unter allen Obligationen nimmt die Dienstmiete
<lb/>eine ganz einzige Stellung ein; sie allein verlangt,
<lb/>dafs die ganze Thätigkeit des Schuldners dem
<lb/>Gläubiger zu gute komme; eben deshalb bedarf die
<lb/>Dienstmiete eines ius singulare, für sie müssen
<lb/>eigene Rechtssätze aufgestellt werden, wenn wir
<lb/>nicht riskieren wollen, dafs sie in unerträgliche Ab- 
<lb/>hängigkeit ausartet. Der Gewinn dieser Erwägung
<lb/>ist, dafs wir das Recht des Arb eits Vertrages aus dem
<lb/>Streit der sozialpolitischen Parteien, soweit möglich,
<lb/>herausheben und es auf die neutrale juristische
<lb/>Basis stellen. Vom rein juristischen Standpunkt
<lb/>aus, ohne besondere Beeinflussung durch die Huma- 
<lb/>nität, lediglich nach dem alten und unbestrittenen
<lb/>Gesichtspunkt, dafs der Gesetzgeber allen Thatsachen
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0266.tif"
                      n="250"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0266--><p/>
                  <p>

                     <lb/>250
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gerecht werden mufs, und Verschiedenes nicht über
<lb/>einen Kamm scheeren darf, ist die Forderung aufzu- 
<lb/>stellen, dafs für die Dienstmiete ein eigenes Recht ge- 
<lb/>schaffen werden mufs. Wenn die Römer dies versäumt
<lb/>haben, so entwickelte ich hierfür oben einen doppelten
<lb/>Grund; wir selber können als Entschuldigungsgrund
<lb/>anführen, dafs wir mit dem Römischen Recht auch
<lb/>die Meinung übernahmen, dafs der Dienstvertrag
<lb/>dem ius commune unterstehe, und dafs besondere
<lb/>Bedürfnisse in Sondergesetzen (Gesindeordnung,
<lb/>Zunftordnung, Kaufmannsordnungen) ihre Befriedigung
<lb/>erhalten können. Sicherlich ist es kein Zufall, dafs
<lb/>zwei Hauptteile des Arbeiterrechts (die Arbeiter- 
<lb/>schutzgesetzgebung und die Fabrikinspektion) bei
<lb/>demjenigen Volke zuerst entwickelt worden sind,
<lb/>welches einerseits sich zum ersten industriellen auf- 
<lb/>geschwungen, und andererseits sich vom Römischen
<lb/>Recht am meisten frei gehalten hat: bei dem eng- 
<lb/>lischen.

<lb/>Die englische Arbeitergesetzgebung charakteri- 
<lb/>siert Bering in seiner Berliner Antrittsrede (Schmoller’s
<lb/>Jahrb. v. 1890, S. 40, 41) dahin, dafs sie der
<lb/>menschlichen Arbeit den Charakter der Ware nahm,
<lb/>den ihr die tatsächliche Entwickelung und die
<lb/>ökonomische Wissenschaft gegeben hatte, einer
<lb/>Ware, die man verbraucht wie einen Ballen Baum- 
<lb/>wolle oder die Kraft eines Zugtieres; jene Gesetz- 
<lb/>gebung hob das ArbeitsVerhältnis aus dem Gebiet
<lb/>des reinen Privatrechts in das des öffentlichen Rechts,
<lb/>umschränkte und adelte dasselbe durch Gesichts- 
<lb/>punkte des öffentlichen Wohls.

<lb/>Diese Seringsche Bemerkung erklärt uns den
<lb/>Zustand der Quellen unseres Arbeiterrechts. Wenn
<lb/>nämlich das Arbeiterrecht teils iuris privati, teils iuris
<lb/>publici ist, so ist es begreiflich, dafs es in ver- 
<lb/>schiedenen Gesetzen geregelt wird. Das mochte in
<lb/>Zeiten, wo man eine allumfassende Kodifikation schuf,
<lb/>gleichgiltig sein; in unseren Tagen, wo wir stück- 
<lb/>weise ein Rechtsgebiet nach dem anderen in die
<lb/>Hand nehmen, gelangen wir auch nur stückweise
<lb/>zum Aufbau eines Arbeiterrechts; ich werde deshalb
<lb/>im nachstehenden auch von demjenigen zu handeln
<lb/>haben, was im neuen Handelsgesetzbuch fehlt; es
<lb/>fehlt nämlich nicht etwa deshalb, weil der Gesetz- 
<lb/>geber es mifsbilligt, sondern blofs deshalb, weil das
<lb/>Handelsgesetzbuch nicht der richtige Ort dafür war;
<lb/>aber der Gesetzgeber, oder doch ein Faktor der
<lb/>Gesetzgebung war sich der Lückenhaftigkeit des
<lb/>neuen Handelsgesetzbuchs bewufst und traf Fürsorge
<lb/>für die baldige Ergänzung.

<lb/>Als Anknüpfungsstellen, bezüglich als Vorbilder
<lb/>hatte das neue Handelsgesetzbuch drei Kodifikationen:
<lb/>das alte Handelsgesetzbuch, die Gewerbeordnung
<lb/>und das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch. Auch
<lb/>der arbeiterstatistischen Kommission des Reiches
<lb/>ist zu gedenken; sie hat seit 1892 eine Enquete
<lb/>über die Lage der Handlungsgehülfen angestellt
<lb/>und auf Grund derselben dem Reichskanzler am
<lb/>10. Dezember 1895 gesetzgeberische Vorschläge
<lb/>gemacht, von denen ein Teil ins neue Handels- 
<lb/>gesetzbuch übergegangen ist.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das alte Handelsgesetzbuch behandelt im
<lb/>sechsten Titel des ersten Buches die Handlungs- 
<lb/>gehülfen. Der Titel beruht auf konsequenter Durch- 
<lb/>führung der Vertragsfreiheit, welche der sozial- 
<lb/>politischen Regelung einer Materie prinzipiell gegen- 
<lb/>über steht. Das Verhältnis zwischen dem Prinzipal
<lb/>und dem Gehülfen wird, abgesehen von einem
<lb/>einzigen Punkte, ohne sozialpolitische Motive, streng
<lb/>nach den Grundsätzen des Aus tausch Vertrages
<lb/>normiert; dieser eine Punkt findet sich im Art. 60,
<lb/>wonach der Gehülfe, der durch unverschuldetes
<lb/>Unglück an Leistung seines Dienstes zeitweise ver- 
<lb/>hindert ist, nichtsdestoweniger für die Dauer von
<lb/>sechs Wochen Gehalt und Unterhalt empfängt; aber
<lb/>wer weifs, ob man damals eine sozialpolitische
<lb/>Vorschrift geben, und ob man nicht vielmehr der
<lb/>analogen Bestimmung in der Gesindeordnung folgen
<lb/>wollte. Der Titel unterscheidet zwischen Dienern
<lb/>und Lehrlingen; aber über die letzteren wird nur
<lb/>ein einziges Mal (Art. 61 Abs. 2) eine Vorschrift
<lb/>aufgestellt.

<lb/>In der Gewerbeordnung führt der Titel 7
<lb/>(§ 105 bis § 139 b), welcher durch die Novelle vom
<lb/>1. Juni 1891 eine neue Fassung erhalten hat, die
<lb/>Ueberschrift: „Gewerbliche Arbeiter (Gesellen,

<lb/>Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister,
<lb/>Techniker, Fabrikarbeiter).*4 Darin steht eine Fülle
<lb/>von sozialpolitischen Vorschriften, allein nach § 154
<lb/>finden die Bestimmungen der §§ 105, 106—119 b,
<lb/>120 a—133e auf Gehülfen und Lehrlinge in Handels- 
<lb/>geschäften keine Anwendung, sodafs diese nur unter
<lb/>den Vorschriften über die Sonntagsruhe (§ 105 b)
<lb/>und die Fortbildungsschule (§ 120) stehen, nicht
<lb/>hingegen denjenigen über die jugendlichen und
<lb/>weiblichen Personen, ferner nicht denjenigen über
<lb/>die Arbeitsordnungen und das Lehrlings wesen.

<lb/>Nunmehr hat man die Gelegenheit wahr- 
<lb/>genommen, eine Reihe von Bestimmungen, von
<lb/>denen bisher die Handelsgehülfen und Lehrlinge
<lb/>eximiert waren, auf dieselben zu übertragen. Ich
<lb/>werde deshalb im nachstehenden der Gewerbe- 
<lb/>ordnung oftmals gedenken.

<lb/>Endlich das Bürgerliche Gesetzbuch hat in dem
<lb/>den Dienstvertrag behandelnden Buch 2, Abschnitt 7,
<lb/>Titel 6 einige Vorschriften sozialpolitischen Inhalts;
<lb/>es sind: die §§ 616—619, 630; sie decken sich
<lb/>zum grofsen Teil mit denjenigen der Gewerbe- 
<lb/>ordnung, sodafs der Einfiufs des Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs auf das neue Handelsgesetzbuch in sozial- 
<lb/>politischer Beziehung nicht hoch angeschlagen
<lb/>werden darf.

<lb/>Man sieht, die gesetzliche Fürsorge, welche den
<lb/>Arbeitern in Handwerk und Fabrik in den letzten
<lb/>Jahrzehnten in hohem Mafse zuteil geworden ist, hat
<lb/>dem Handlungspersonal fast gänzlich gefehlt, trotz- 
<lb/>dem es notorisch ebenso kapitallos ist und vielleicht
<lb/>noch schwerer als die Handwerksgesellen zur Selbst- 
<lb/>ständigkeit gelangt. Das neue HGB. ist, wenn wir von
<lb/>den Arbeiterversicherungsgesetzen absehen, der erste
<lb/>gröfsere Anlauf zur sozialpolitischen Charakterisierung
<lb/>der Gesetzgebung über das Handlungspersonal; sie
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0267.tif"
                      n="251"
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                  <p>

                     <lb/>No. 13.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristeii-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>251
</p>
                  <p>

                     <lb/>ist niedergelegt in Buch 1, Abschnitt 6, der die Ueber-
<lb/>schrih trägt: Handlungsgehilfen und Handlungs- 
<lb/>lehrlinge. Freilich ist der Umfang und die Wirk- 
<lb/>samkeit dieses Abschnitts durch eine andere Vor- 
<lb/>schrift eingeengt worden, die, wenngleich einem
<lb/>anderen Gebiete angehörig, unzweifelhaft gleichfalls
<lb/>sozialpolitischen Motiven entstammt; ich meine den
<lb/>(agrarisch angehauchten) § 3 des neuen HGB., wo- 
<lb/>nach die Nebengewerbe im land- oder forstwirt- 
<lb/>schaftlichen Betriebe nur dann zu den Handels- 
<lb/>gewerben gerechnet werden, wenn der Unternehmer
<lb/>sie ins Handelsregister hat eintragen lassen. Zur
<lb/>Eintragung ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet.
<lb/>Die Angestellten in nicht eingetragenen Neben- 
<lb/>gewerben sind nach der Definition des § 59 keine
<lb/>Handlungsgehilfen. Der Kommissionsbericht S. 20
<lb/>erörtert dies und bringt andere gleichwertige Fälle:
<lb/>das ganze Gebiet der Genossenschaften, der land- 
<lb/>wirtschaftlichen Kreditinstitute u. dergl. Man glaubte
<lb/>den festen Boden zu verlieren, wenn man in der
<lb/>Definition des Handlungsgehiilfen darauf verzichtete,
<lb/>dafs er in einem Handelsgewerbe angestellt sein
<lb/>müsse.

<lb/>Bei der Vergleichung des neuen HGB. mit dem
<lb/>alten gelangt man nun zu folgenden Ergebnissen:

<lb/>I. Schutzgesetzgebung für das Hand- 
<lb/>lungspersonal. Im alten HGB. fehlen desfallsige
<lb/>Bestimmungen; in dem neuen ist der § 62 fast wört- 
<lb/>lich den §§ 618, 619 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>entlehnt. (Die Grundgedanken finden sich schon
<lb/>in der Gewerbeordnung §§ 120 a. b.) Die Entlehnung
<lb/>ist nur deshalb geschehen, weil einzelnes den kauf- 
<lb/>männischen Verhältnissen angepafst, und deshalb der
<lb/>Text in Kleinigkeiten abgeändert werden mufste.
<lb/>Nach § 62 soll der Prinzipal die Geschäftsräume
<lb/>und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vor- 
<lb/>richtungen und Gerätschaften so einrichten und
<lb/>unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb und die
<lb/>Arbeitszeit so regeln, dafs das Handlungspersonal
<lb/>gegen die Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die
<lb/>Natur des Betriebes es gestattet, geschützt und die
<lb/>Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes
<lb/>gesichert ist. Auch mufs der Prinzipal, wenn das
<lb/>Handlungspersonal in die häusliche Gemeinschaft
<lb/>aufgenommen ist, in Ansehung des Wohn- und
<lb/>Schlafraumes, der Verpflegung, sowie der Arbeits- 
<lb/>und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und An- 
<lb/>ordnungen treffen, welche mit Rücksicht auf die
<lb/>Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Per- 
<lb/>sonals erforderlich sind. Im Fall der Nichterfüllung
<lb/>finden die §§ 842—846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>entsprechende Anwendung, überdies tritt nach § 82
<lb/>Geldstrafe bis zu 150 M. ein. Auch hat das Hand- 
<lb/>lungspersonal nach § 71 No. 3 das Kündigungsrecht.
<lb/>Abreden, durch welche die Verpflichtungen
<lb/>des Prinzipals erlassen oder gemindert
<lb/>werden, sind nichtig. Dieser letzte Punkt ist
<lb/>der rote Faden in der Sozialgesetzgebung; not- 
<lb/>gedrungen greift sie in die Vertragsfreiheit fort- 
<lb/>dauernd ein; dasselbe preufsische Gesetz vom 2. März
<lb/>1850, welches das Obereigentum des Guts-Grund-
</p>
                  <p>

                     <lb/>Erbzinsherrn und das Eigentum des Erbverpächters
<lb/>aufhob und den Erbzinsmann und Erbpächter zum
<lb/>vollen Eigentümer machte, verordnete zugleich, dafs
<lb/>bei erblicher Ueberlassung eines Grundstücks fortan
<lb/>nur die Uebertragung des vollen Eigentums zulässig
<lb/>sei; dasselbe Gesetz, welches alle Reallasten für
<lb/>ablösbar erklärte, verordnete zugleich, dafs Reallasterl
<lb/>in Naturalien überhaupt nicht mehr einem Grund- 
<lb/>stück auferlegt werden dürfen, Reallasten in fester!
<lb/>Geldrenten höchstens mit dreifsigjähriger Dauer;
<lb/>dieselbe Gewerbeordnung, welche in §§ 7, 8 aus- 
<lb/>schliessliche Gewerbeberechtigungen, sowie Zwangs- 
<lb/>und Bannrechte für aufgehoben, bez. für ablösbar
<lb/>erklärt, verordnet im § 10, dafs dieselben fortan
<lb/>nicht mehr erworben werden können; eine Sozial- 
<lb/>politik ist ohne Eingriffe in die Vertragsfreiheit
<lb/>unmöglich.

<lb/>In der Beratung der Reichstagskommission
<lb/>wurde die einstimmige Auffassung des Staatssekretärs
<lb/>des Reichsjustizamtes und sämtlicher Mitglieder dabin
<lb/>festgestellt, dafs der Prinzipal, wenn auch nicht
<lb/>immer, so doch unter den dem § 62 entsprechenden
<lb/>Umständen verpflichtet sei, dem Handlungspersonal
<lb/>eine Gelegenheit für zeitweiliges sich Niedersetzen
<lb/>zu gewähren; aus diesem Grunde wurde ein des-
<lb/>fallsiges Amendement zurückgezogen (Kommissions- 
<lb/>bericht S. 25).

<lb/>Sonstige Schutzbestimmungen fehlen, namentlich
<lb/>zum Besten der jugendlichen und der weiblichen
<lb/>Personen; es fehlen Bestimmungen über die Arbeits- 
<lb/>ordnungen, welche in den grossen Bazars üblich und
<lb/>nach der Versicherung von Quarck (Jastrow’s Soziale
<lb/>Praxis 1895 S. 180) mit manchen Mifsbräuchen ver- 
<lb/>bunden sind; von einer Normalruhezeit für das ge- 
<lb/>samte Handlungspersonal ist nicht die Rede, und
<lb/>ein dahingehender Antrag der Sozialdemokraten
<lb/>(8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens) ist vom Reichs- 
<lb/>tag am 7. April 1897 abgelehnt worden (Stenogr.
<lb/>Bericht S. 5598). Dahingegen hat der Reichstag
<lb/>an demselben Tage auf Antrag des Centrums eine
<lb/>Resolution angenommen dahingehend, dafs die ver- 
<lb/>bündeten Regierungen erwägen sollen, inwieweit
<lb/>und mit welcher Mafsgabe die Bestimmungen der
<lb/>§§ 120 a bis 120e und 134 a bis 139 b der Gewerbe- 
<lb/>ordnung unter zweckentsprechender An- 
<lb/>passung an die besonderen Bedürfnisse auf
<lb/>das Handelsgewerbe auszudehnen sind; auch
<lb/>wurde die thunlichst baldige Vorlegung eines Gesetz- 
<lb/>entwurfs verlangt (Stenogr. Bericht S. 5598.) Nach
<lb/>der Erklärung des Regierungsvertreters ist die Reichs- 
<lb/>regierung bereits mit desfallsigen Arbeiten beschäf- 
<lb/>tigt (Stenogr. Bericht S. 5592). Hiernach ist eine
<lb/>Erweiterung der Schutzgesetzgebung für die weib- 
<lb/>lichen und jugendlichen Personen, sowie bezüglich
<lb/>der Arbeitsordnungen (Ladenschlufs, Mittagspause,
<lb/>Unterscheidung von Comtoir-, Lager- und Laden- 
<lb/>gehülfen) zu erwarten.

<lb/>II. Das Vermögensrecht des Handlungs- 
<lb/>personals. Hier unterscheidet das neue HGB. die
<lb/>Handlungsgehiilfen und die Handlungslehrlinge.
<lb/>Gewisse Bestimmungen gelten für beide gemeinsam
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0268.tif"
                      n="252"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0268--><p/>
                  <p>

                     <lb/>252
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>(§§ 60—63. 70—72. 74, 75), eine besondere Re- 
<lb/>gelung hat im Anschlufs an die Gewerbeordnung
<lb/>der Lehrvertrag erhalten (§§ 76—81).

<lb/>Was die gemeinsamen Bestimmungen, betrifft,
<lb/>so schliefst sich das neue HGB. äufserlich wie
<lb/>auch im Inhalt vielfach an das alte an; die haupt- 
<lb/>sächlichste Differenz zwischen beiden ist aus sozial- 
<lb/>politischen Gesichtspunkten hervorgegangen, „der
<lb/>Grundsatz unbedingter Vertragsfreiheit (heilst es in
<lb/>der Denkschrift S. 54), von welchem das alte HGB.
<lb/>ausgeht, ist im neuen verlassen, insbesondere sind
<lb/>für Vereinbarungen über die Kündigungsfristen sowie
<lb/>für das vertragsmäßige Konkurrenz verbot im Interesse
<lb/>der Handlungsgehülfen bestimmte Schranken ge- 
<lb/>zogen.'4 Hiernach sind für unsere gegenwärtige
<lb/>Erörterung ohne Belang die §§ 59—62, 65 über
<lb/>die Rechte und Verbindlichkeiten der Handlungs- 
<lb/>gehülfen im allgemeinen, sowie über das ihnen auf- 
<lb/>erlegte Verbot, weder ein Handelsgewerbe zu be- 
<lb/>treiben noch im Handelszweige des Prinzipals für
<lb/>eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen.
<lb/>Die sozialpolitischen Bestimmungen sind dadurch
<lb/>gekennzeichnet, dafs, wo es anging, ihnen die
<lb/>Nichtigkeit entgegenstehender Vereinbarungen an- 
<lb/>gehängt ist; es sind folgende:

<lb/>1. Das alte HGB. enthielt, wie schon erwähnt,
<lb/>die Bestimmung, dafs ein Handlungsgehülfe, welcher
<lb/>durch unverschuldetes Unglück an Leistung seines
<lb/>Dienstes zeitweise verhindert wird, dennoch Gehalt
<lb/>und Unterhalt während sechs Wochen empfangen
<lb/>sollte; diese Vorschrift wiederholt das neue HGB.
<lb/>in § 63 Abs. 1, verbessert sie aber durch Streichung
<lb/>des „zeitweise44 dahin, dafs sie auch dann gilt,
<lb/>wenn sich von vornherein erkennen läßt, dafs die
<lb/>Verhinderung eine dauernde ist, und der § 72 Abs. 2
<lb/>fügt hinzu, dafs der Anspruch des Handlungs- 
<lb/>gehülfen selbst dann bestehen bleibt, wenn der
<lb/>Prinzipal ihm wegen der eingetretenen Krankheit
<lb/>kündigt; es war dies bisher streitig (Denkschrift
<lb/>S. 57). Nach einer anderen Richtung hin wollte
<lb/>der Regierungsentwurf den Anspruch des Handlungs- 
<lb/>gehülfen beschränken. Der § 616 des BGB. näm- 
<lb/>lich behandelt denselben Fall beim Dienstvertrag,
<lb/>aber in erweitertem Sinne (nicht bloß bei Unglück
<lb/>sondern bei Abwesenheit von Verschuldung) und
<lb/>schreibt vor, dafs der zur Dienstleistung Verpflichtete
<lb/>sich den Betrag anrechnen lassen muß, den er aus
<lb/>einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden
<lb/>Kranken- oder Unfallversicherung erhält; ebenso
<lb/>hatte der Regierungsentwurf die Anrechnung beim
<lb/>Handlungsgehülfen vorgeschrieben; die Reichstags- 
<lb/>kommission, welcher der Reichstag folgte, hat aber
<lb/>diese Vorschrift nicht allein gestrichen, sondern
<lb/>(offenbar mit Rücksicht auf § 616 cit.) die entgegen- 
<lb/>gesetzte Vorschrift in § 63 Abs. 2 aufgenommen
<lb/>und gleichzeitig hinzugefügt, dafs eine entgegen- 
<lb/>gesetzte Vereinbarung nichtig sein soll; vgl. den
<lb/>Kommissionsbericht S. 27—32.

<lb/>2. Nach § 64 des neuen HGB. muß die Zahlung
<lb/>des Gehalts am Schlufs jedes Monats erfolgen;
<lb/>leider fehlt eine Bestimmung über die Zeit der
</p>
                  <p>

                     <lb/>Lohnzahlung in dem § 115 der Gewerbeordnung,
<lb/>und die desfalsigen Klagen, namentlich der Berg- 
<lb/>arbeiter, sind bekannt Die Reichstagskommission
<lb/>und der Reichstag erachteten jene Bestimmung für
<lb/>so bedeutsam, dafs sie — was im Regierungs- 
<lb/>entwurf fehlte — einer entgegengesetzten Verein- 
<lb/>barung die Nichtigkeit androhten; vgl. den Kom- 
<lb/>missionsbericht S. 32.

<lb/>3. Die Kündigungsfrist hatte das alte HGB. ge- 
<lb/>setzlich auf sechs Wochen normiert, gleichzeitig aber
<lb/>der Vertragsfreiheit freien Spielraum gelassen, und
<lb/>hiervon wurde in der Praxis behufs Abkürzung der
<lb/>Frist ein die Handlungsgehülfen schwer bedrückender
<lb/>Gebrauch gemacht. Das neue HGB. behält in § 66
<lb/>die gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Wochen
<lb/>bei, beschränkt aber in § 67 die Vertragsfreiheit
<lb/>dahin, a) dafs die Kündigungsfreiheit für beide Teile
<lb/>gleich sein muß, b) dafs sie nicht weniger als einen
<lb/>Monat betragen darf, c) dafs die Kündigung nur
<lb/>für den Schluß eines Kalendermonats erfolgen darf,
<lb/>d) dafs entgegenstehende Abreden nichtig sind.
<lb/>Vorbild war ad a) und d) der § 122 der Gewerbe- 
<lb/>ordnung. Die §§ 68, 69 des neuen HGB. setzen
<lb/>einige unbedenkliche Ausnahmen fest: wenn der
<lb/>Handlungsgehülfe ein jährliches Gehalt von mindestens
<lb/>5000 M. bezieht, wenn er überseeisch angestellt
<lb/>ist und nach dem Vertrage die Kosten der Rückreise
<lb/>den kündigenden Prinzipal treffen, wenn er nur zu
<lb/>vorübergehender Aushülfe angenommen ist und das
<lb/>Dienstverhältnis nicht einmal drei Monate dauert.

<lb/>4. Weniger sozialpolitischen Inhalts sind die
<lb/>wichtigen Gründe, welche den einen oder anderen
<lb/>Teil zur Kündigung ohne Einhaltungsfrist einer
<lb/>Kündigungsfrist berechtigen. Die §§ 70—72 des
<lb/>neuen HGB. decken sich im großen und ganzen
<lb/>mit den Art. 62—64 des alten. Als Neuerung hebe
<lb/>ich hervor, dafs der Handlungsgehülfe nach § 71
<lb/>No. 3 kündigen darf, wenn der Prinzipal den ihm
<lb/>in § 62 auferlegten Pflichten (oben S. 251) nach- 
<lb/>zukommen verweigert, und nach No. 4, wenn sich
<lb/>der Prinzipal Thätlichkeiten (bisher thätliche Miß- 
<lb/>handlungen), erhebliche Ehrverletzungen (bisher
<lb/>schwere Ehrverletzungen) oder unsittliche Zumutungen
<lb/>(bisher vacat, erst die Reichstagskommission fügte
<lb/>die Worte hinzu) gegen den Handlungsgehülfen zu
<lb/>Schulden kommen läßt, oder es verweigert, den
<lb/>Handlungsgehülfen gegen solche Handlungen eines
<lb/>anderen Angestellten oder eines Familienangehörigen
<lb/>des Prinzipals zu schützen (bisher vacat). Ferner
<lb/>hebe ich hervor, dafs nach § 72 No. 3 eine nicht
<lb/>mehr als achtwöchige militärische Dienstleistung
<lb/>keinen Kündigungsgrund für den Prinzipal mehr
<lb/>bildet. Der in dem alten HGB. Art. 64 No. 6 als
<lb/>Kündigungsgrund für den Prinzipal aufgeführte un- 
<lb/>sittliche Lebenswandel des Gehülfen ist ins neue
<lb/>HGB. nicht übergegangen, die dem Reichstag vor- 
<lb/>gelegte Denkschrift schweigt darüber, und Quarck
<lb/>(in Jastrow’s Sozialer Praxis 1896 S. 1141) macht
<lb/>dafür geltend, dafs auch der unsittliche Lebenswandel
<lb/>des Prinzipals kein Kündigungsrecht des Gehülfen
<lb/>involviere; ich hoffe aber, dafs für beide Teile der
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0269.tif"
                      n="253"
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                  <p>

                     <lb/>No. 13.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>253
</p>
                  <p>

                     <lb/>unsittliche Lebenswandel des anderen von der
<lb/>Judikatur zum Kündigungsgrund gemacht werden
<lb/>wird, wenn dadurch das Zusammenwirken gefährdet
<lb/>wird; denn dann liegt ein wichtiger Grund im Sinne
<lb/>des § 70 vor.

<lb/>5. Von sozialpolitischer Bedeutung ist die in
<lb/>§ 73 des neuen HGB. eingeführte Verpflichtung des
<lb/>Prinzipals, dem Handlungsgehülfen ein schriftliches
<lb/>Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung,
<lb/>auf sein Verlangen auch über die Führung und die
<lb/>Leistungen auszustellen; das Zeugnis wird von der
<lb/>Ortspolizeibehörde kosten- und stempelfrei beglaubigt.
<lb/>Quellen sind die Gewerbeordnung § 113 und das
<lb/>Bürgerliche Gesetzbuch § 630. Eine Bestimmung,
<lb/>das Zeugnis nicht mit geheimen Merkmalen behufs
<lb/>Kennzeichnung des Handlungsgehülfen zu versehen
<lb/>(analog den §§ 111, 113 der Gewerbeordnung), fehlt.
<lb/>Eine besondere Bestimmung darüber, dafs nach der
<lb/>Kündigung der Prinzipal dem Gehülfen die nötige
<lb/>Zeit zum Aufsuchen einer anderen Stellung gewähren
<lb/>müsse, fehlt, weil in dieser Beziehung der § 629
<lb/>des BGB. hinreicht (Denkschrift S. 62).

<lb/>6. Von weittragender sozialpolitischer Be- 
<lb/>deutung sind die Bestimmungen der §§ 74, 75
<lb/>des neuen HGB. über die sog. Konkurrenz- 
<lb/>klausel. Die Erörterungen in der Presse,
<lb/>die Debatten in den Vereinen, die Auseinander- 
<lb/>setzungen in Gutachten und Petitionen gehören der
<lb/>Oeffentlichkeit in solchem Grade an, dafs ich es für
<lb/>überflüfsig halte, die zahlreichen in die grofse Frage
<lb/>einschlagenden Argumente darzulegen. Es genügt,
<lb/>mitzuteilen, dafs die Reichstagskommission und der
<lb/>Reichstag über die Regierungsvorlage hinausgegangen
<lb/>sind; nach der Regierungsvorlage sollte die Kon- 
<lb/>kurrenzklausel :

<lb/>a) insoweit unverbindlich sein, als sie nach
<lb/>Zeit, Ort und Gegenstand die Grenzen überschreitet,
<lb/>durch welche eine unbillige Erschwerung des Fort- 
<lb/>kommens des Handlungsgehülfen ausgeschlossen
<lb/>wird (dies geht über den Standpunkt des Reichs- 
<lb/>gerichts hinaus, da dasselbe die Konkurrenzklausel
<lb/>nur dann als unverbindlich betrachtet, wenn sie sich
<lb/>als eine gegen Sittlichkeit und öffentliche Ordnung
<lb/>verstofsende Beseitigung der Freiheit wirtschaftlicher
<lb/>Selbstbetätigung darstellt);

<lb/>b) völlig nichtig sein, wenn der Handlungs-
<lb/>gehülfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist.

<lb/>Nach den Beschlüssen der Reichstagskommission
<lb/>resp. des Reichstages ist die Geltung der Konkurrenz- 
<lb/>klausel:

<lb/>c) auf die Dauer dreier Jahre von Beendigung
<lb/>des Dienstverhältnisses an beschränkt. Es ist nicht
<lb/>zu leugnen, dafs durch diesen Zusatz dem voll- 
<lb/>jährigen Handlungsgehülfen, dessen Lage nach der
<lb/>Regierungsvorlage dem schrankenlosen richterlichen
<lb/>Ermessen anheimgegeben war, wenigstens nach einer
<lb/>gewissen Zeit die Selbständigkeit zurückgegeben
<lb/>wird. Die Vorschläge der arbeiterstatistischen Kom- 
<lb/>mission waren viel weiter gegangen als der Beschlufs
<lb/>des Reichstages. Die Schadensersatzbestimmungen
<lb/>in § 75 des neuen HGB. bedürfen keiner Er- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>läuterung; es soll jedoch auf die Abweichung des
<lb/>zweiten Absatzes vom BGB. 340 Abs. 2 hingewiesen
<lb/>werden, wonach der Prinzipal, falls auf die Ueber-
<lb/>tretung der Konkurrenzklausel eine Konventional- 
<lb/>strafe festgesetzt ist, nur die Strafe, nicht hingegen
<lb/>die Erfüllung noch den Ersatz eines weiteren
<lb/>Schadens verlangen darf; dem sozialpolitischen
<lb/>Charakter der Bestimmung gemäfs ist die entgegen- 
<lb/>stehende Vereinbarung für nichtig erklärt. Rück- 
<lb/>wirkende Kraft ist den Vorschriften über die Kon- 
<lb/>kurrenzklausel nicht beigelegt worden.

<lb/>Dies sind die sozialpolitischen Festsetzungen
<lb/>des neuen HGB. bezüglich des Vermögensrechts;
<lb/>sie sind ansehnlich, denn sie entfalten einen hübschen
<lb/>Fortschritt zur sozialen Hebung der Handlungs- 
<lb/>gehülfen; die Grundbedingung der Sozialgesetzgebung,
<lb/>dafs der kapitallose Arbeiter nicht als persönlich
<lb/>Untergebener, sondern als gleichberechtigte Ver- 
<lb/>tragspartei zu behandeln ist, kommt deutlich zum
<lb/>Ausdruck. Aber die Vorschriften des neuen HGB.
<lb/>sind auch erschöpfend, denn an dem übrigen Inhalt
<lb/>des Arbeitervermögensrechts, den ich oben auf- 
<lb/>zählte, sind die Handlungsgehülfen, soweit erforder- 
<lb/>lich, bereits nach der bisherigen Gesetzgebung be- 
<lb/>teiligt; die Unpfändbarkeit des noch nicht fälligen
<lb/>Gehalts, sowie das Vorzugsrecht im Konkurse ge-
<lb/>niefsen sie bereits; das Verbot des Trucksystems und
<lb/>die Regelung der Entschädigung im Fall der Strikes
<lb/>ist bezüglich der Handlungsgehülfen offenbar nicht
<lb/>nötig; der Kranken-, Invaliden- und Altersver- 
<lb/>sicherung sind die Handlungsgehülfen unterworfen;
<lb/>an der Unfallversicherung sind sie freilich bisher
<lb/>im wesentlichen nicht beteiligt, jedoch die dem
<lb/>gegenwärtigen Reichstag gemachte neueste Vorlage
<lb/>v. 17. November 1896 über die Gewerbeunfallver- 
<lb/>sicherung der Handlungsgehülfen dehnt die Ver- 
<lb/>sicherungspflicht teilweise auf das Handelsgewerbe
<lb/>aus.

<lb/>Ich wende mich zu den Handlungslehrlingen,
<lb/>lieber sie hatte das alte HGB. blofs die dürftige
<lb/>Bestimmung getroffen, dafs die Dauer der Lehrzeit
<lb/>nach dem Lehrvertrag, event. nach örtlichen Ver- 
<lb/>ordnungen oder Ortsgebrauch zu bestimmen sei.
<lb/>Das neue HGB. hat diese Bestimmung in § 77
<lb/>Abs. 1 übernommen, zugleich aber das ganze Ver- 
<lb/>hältnis nach sozialpolitischen Gesichtspunkten ge- 
<lb/>regelt. Nicht dahin rechne ich die Bestimmungen
<lb/>des § 76 über die Unterweisung, Ausbildung und
<lb/>sittliche Erziehung (zur Arbeitsamkeit und zu guten
<lb/>Sitten); denn das ist reine Vertrags Verpflichtung,
<lb/>jedoch wird die Verletzung nach § 82 Abs. 1 mit
<lb/>Geldstrafe bis 150 M. geahndet, und das hebt die
<lb/>Verpflichtung in den sozialen Bereich, denn nirgends
<lb/>sonst wird behufs Sicherung der Erfüllung einer
<lb/>rein privatrechtlichen Verpflichtung das Strafrecht
<lb/>angerufen.

<lb/>Vielleicht gehört auch nicht hierher die Be- 
<lb/>stimmung des Abs. 4 (über die Gewährung der Zeit
<lb/>zum Besuch der Fortbildungsschule), welche, bei- 
<lb/>läufig bemerkt, schon in der Gewerbeordnung steht,
<lb/>und nach der Denkschrift S. 66 blofs deshalb in

<lb/>**
</p>

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                      n="254"
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                  <p>

                     <lb/>254
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>das neue HGB. aufgenommen ist, weil in den be- 
<lb/>teiligten Kreisen hierüber vielfach Unklarheit herrscht;
<lb/>obligatorisch ist die Teilnahme an der Fortbildungs- 
<lb/>schule auch im neuen HGB. nicht gemacht.

<lb/>Wohl aber gehört hierher die dem § 106 der
<lb/>Gewerbeordnung nachgebildete Vorschrift, wonach
<lb/>Personen, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren- 
<lb/>rechte sind, Handlungslehrlinge weder halten, noch
<lb/>sich mit der Anleitung von Handlungslehrlingen
<lb/>befassen dürfen; auch darf der Lehrherr solche Per- 
<lb/>sonen zur Anleitung nicht verwenden; die Ver- 
<lb/>letzung dieser Bestimmungen wird nach § 82 Abs. 2
<lb/>mit Geldstrafe bis 150 Mk. geahndet, aber es kann
<lb/>auch die Polizeibehörde behufs zwangsweiser Durch- 
<lb/>führung der Vorschriften einschreiten (HGB. § 81).
<lb/>Ferner gehören hierher die in § 77 ff. niedergelegten
<lb/>Grundsätze über den Rücktritt vom Lehrvertrage;
<lb/>sie sind den §§ 128—133 der Gewerbeordnung nach- 
<lb/>gebildet, und so sehr auch ihr Inhalt dem formalen
<lb/>Recht der übernommenen Vertragsverbindlichkeiten
<lb/>widerspricht, so sichert er doch den Lehrling gegen
<lb/>Uebereilung und Fehlgriffe, die dem jugendlichen
<lb/>Alter und der Unerfahrenheit verziehen werden
<lb/>müssen.

<lb/>Danach

<lb/>a) kann eine Probezeit ausbedungen werden,
<lb/>aber bei Strafe der Nichtigkeit nicht über drei
<lb/>Monate (§ 77 Abs. 2);

<lb/>b) es gilt, wenn keine längere Probezeit aus- 
<lb/>bedungen ist, der erste Monat als solche, und
<lb/>innerhalb derselben ist der einseitige Rücktritt ohne
<lb/>Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig (§ 77
<lb/>Abs. 2);

<lb/>c) auch nach Ablauf der Probezeit ist der ein- 
<lb/>seitige Rücktritt zulässig, wenn der gesetzliche Ver- 
<lb/>treter des Lehrlings resp., wenn er volljährig ist,
<lb/>dieser selbst die schriftliche Erklärung abgiebt, dafs
<lb/>der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder einem
<lb/>anderen Berufe übergehen werde; das Lehrverhältnis
<lb/>endigt alsdann nach Ablauf eines Monats (§ 78
<lb/>Abs. 1). Zuwiderhandeln gegen die Erklärung vor
<lb/>Ablauf von neun Monaten zieht die Haftung auf
<lb/>Schadensersatz nach sich und zwar nicht blofs für
<lb/>den Lehrling, sondern auch für den neuen Lehr- 
<lb/>herrn, wenn er vom Sachverhalt Kenntnis hatte
<lb/>(§ 78 Abs. 2);

<lb/>d) auch nach Ablauf der Probezeit ist auf beiden
<lb/>Seiten die Kündigung aus wichtigen Gründen zu- 
<lb/>lässig; als wichtiger Grund gilt namentlich, wenn
<lb/>der Lehrherr seine Pflichten gegen den Lehrling in
<lb/>einer dessen Gesundheit, Sittlichkeit, Ausbildung
<lb/>gefährdenden Weise vernachlässigt, sowie wenn der
<lb/>Lehrherr stirbt (§ 77 Abs. 3, 4);

<lb/>e) in allen Fällen des unbefugten Rücktritts
<lb/>kann der Lehrherr gegen den Lehrling nur dann
<lb/>Ansprüche erheben, wenn der Lehrvertrag schrift- 
<lb/>lich abgeschlossen ist (§ 79). Im übrigen bedarf
<lb/>der Lehrvertrag ebensowenig der Schriftlichkeit, wie
<lb/>der Vertrag mit dem Handlungsgehilfen;

<lb/>f) bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat
<lb/>der Lehrherr ein von der Ortspolizeibehörde kosten-
</p>
                  <p>

                     <lb/>und stempelfrei zu beglaubigendes Zeugnis aus- 
<lb/>zustellen über die Dauer der Lehrzeit, die Kenntnisse
<lb/>und Fähigkeiten, das Betragen des Lehrlings (§ 80).

<lb/>Vorschriften gegen Lehrlingszüchterei, d. h.
<lb/>Beschränkung der Zahl der Lehrlinge, trifft das neue
<lb/>HGB. nicht, allein die unter Strafe gestellten Be- 
<lb/>stimmungen über die Pflichten, die dem Lehrherrn
<lb/>bezüglich der Unterweisung des Lehrlings obliegen,
<lb/>dürften ein Hemmnis bilden. Ebensowenig bestimmt
<lb/>das neue HGB. etwas über die höchste Dauer der
<lb/>Lehrzeit noch über die der täglichen Arbeitszeit; in
<lb/>letzterer Beziehung stellt die oben besprochene
<lb/>Resolution des Reichstages betreffend die jugend- 
<lb/>lichen und weiblichen Personen eine Ergänzung in
<lb/>Aussicht.

<lb/>III. Von den besonderen Behörden: den
<lb/>Gewerbegerichten, den Gewerbeinspektoren und dem
<lb/>Reichsversicherungsamt mit seinen Unterbehörden,
<lb/>spricht das neue HGB. nicht. Die Gewerbegerichte
<lb/>finden bekanntlich nach §§1,2 des Reichsgesetzes v.
<lb/>29. Juli 1890 nicht auf die Streitigkeiten zwischen
<lb/>den Kaufleuten und ihrem Personal Anwendung.
<lb/>Aber die zur Beratung des neuen HGB. nieder- 
<lb/>gesetzte Reichstagskommission und ihr folgend der
<lb/>Reichstag in seiner Sitzung v. 7. April 1897 haben
<lb/>eine Resolution angenommen, in welcher sie einen
<lb/>Gesetzentwurf verlangten, wonach zur Entscheidung
<lb/>von Streitigkeiten zwischen Prinzipalen einerseits und
<lb/>Handlungsgehülfen und Lehrlingen andererseits kauf- 
<lb/>männische Schiedsgerichte errichtet werden sollen
<lb/>(Kommissionsbericht S. 146, 147. Stenograph. Be- 
<lb/>richt S. 5586).

<lb/>Die Gewerbeinspektoren d. h. besondere Beamte
<lb/>zur Beaufsichtigung der Arbeiterschutzgesetzgebung
<lb/>(Gewerbeordnung § 139b) sind im neuen HGB.
<lb/>nicht auf die Schutzgesetzgebung zu Gunsten des
<lb/>Handlungspersonals ausgedehnt worden. Aber die
<lb/>oben S. 251 behandelte Resolution des Reichtags v.
<lb/>7. April 1897 nimmt auch auf den citierten § 139b
<lb/>Bezug, und da man allerseits überzeugt ist, dafs die
<lb/>Schutzgesetzgebung bei den ordentlichen (lokalen)
<lb/>Polizeibehörden keine energische Handhabung findet,
<lb/>so dürfen wir erwarten, dafs die Reichsgesetzgebung
<lb/>bald das Institut der Handelsinspektoren einführen
<lb/>wird.

<lb/>Dem Reichsversicherungsamt nebst seinen Unter- 
<lb/>behörden untersteht das Handlungspersonal, soweit
<lb/>sich die Versicherungsgesetzgebung auf dasselbe be- 
<lb/>zieht, von Anfang an. — —

<lb/>Die Bestimmungen des sechsten Abschnitts des
<lb/>neuen HGB. treten (abgesehen von § 65) bereits am
<lb/>1. Januar 1898 in Kraft, denn man hat die Handlungs- 
<lb/>gehülfen in den letzten Jahren, wenn sie um Ver- 
<lb/>besserung ihrer rechtlichen Lage baten, stets auf
<lb/>das neue HGB. verwiesen, und man will sie deshalb
<lb/>nicht länger warten lassen. Die Bestimmungen
<lb/>bilden keinen Wendepunkt in der Sozialgesetzgebung
<lb/>des Reichs, wohl aber eine Fortentwickelung der- 
<lb/>jenigen Teile, die wir bereits besitzen. In zwei
<lb/>Stücken ist, wie bereits erwähnt, uns England
<lb/>Vorbild gewesen, in einzelnen Punkten ist es uns
</p>

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                     <title level="a" type="main">Die allgemeinen Bestimmungen des Vorentwurfes zu einem schweiz. Strafgesetzbuch</title>
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                  <byline>
                     <docAuthor ana="Wilhelm, ...">Von Gerichtsassessor Dr. Wilhelm</docAuthor>
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                  <p>

                     <lb/>No. 13.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>255
</p>
                  <p>

                     <lb/>noch voraus; dahingegen haben wir in der Arbeiter- 
<lb/>versicherung die Führung übernommen, und es sind
<lb/>Anzeichen vorhanden, dafs wir sie durch alle
<lb/>Länder, zu allen civilisierten Völkern führen werden.
<lb/>Die civilisierte Welt bedarf eines umfassenden Arbeits- 
<lb/>rechts, einer Rechtsordnung für die Kapitallosen,
<lb/>die ihre Körper- oder Geisteskraft vollständig in
<lb/>den Dienst derer stellen, welche eigenes oder fremdes
<lb/>Kapital gebrauchen. Für die Wirtschaftsordnung
<lb/>der heutigen bürgerlichen Gesellschaft ist dieses um- 
<lb/>fassende Aibeitsrecht unentbehrlich; wir dürfen nicht
<lb/>Stillstehen, müssen vielmehr fortbilden und jeden- 
<lb/>falls die bereits erkannten Lücken ausfüllen; das
<lb/>nächste Ziel ist also die Ausführung der beiden
<lb/>Resolutionen, welche der Reichstag nach der Schlufs-
<lb/>abstimmung über das neue HGB. angenommen hat.
<lb/>Ist sie geschehen, so wollen wir die Handhabung
<lb/>der neuen handelsrechtlichen Anordnungen dem
<lb/>Beamtentum und der Selbstverwaltung überlassen;
<lb/>je ehrlicher, je energischer sie erfolgt, um so gröfser
<lb/>ist unser aller Gewinn.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die allgemeinen Bestimmungen des Vor- 
<lb/>entwurfes zu einem schweizerischen
<lb/>Strafgesetzbuch.

<lb/>Von Gerichtsassessor Dr. Wilhelm, Strafsburg i. Eis.

<lb/>Der Vorentwurf zu einem schweizerischen Straf- 
<lb/>gesetzbuch1) enthält in seinem allgemeinen Teile eine
<lb/>Reihe eigenartiger Neuerungen und hat sogar einige
<lb/>der Forderungen der sog. neuen kriminalistischen
<lb/>Richtung wenigstens teilweise berücksichtigt, wes- 
<lb/>wegen ihm eine weit über die Schweiz hinausgehende
<lb/>Bedeutung zukommt.

<lb/>Die einschneidendste Bestimmung ist wohl die- 
<lb/>jenige, betreffend die sog. Verwahrung vielfach Rück- 
<lb/>fälliger, welche 10 — 20 Jahre lang in einem aus- 
<lb/>schließlich dem Zwecke der Verwahrung dienenden
<lb/>Gebäude, wo sie zu strenger Arbeit anzuhalten sind,
<lb/>eingesperrt werden können.

<lb/>Wenn das Gericht einen Rückfälligen zu Frei- 
<lb/>heitsstrafen verurteilt, kann es beim Vorliegen fol- 
<lb/>gender Voraussetzungen bei der zuständigen Bundes- 
<lb/>behörde die Verwahrung des Rückfälligen beantragen.

<lb/>1. Verurteilung wegen eines Verbrechens (Ver- 
<lb/>brechen im Gegensatz zu Uebertretung, da der Ent- 
<lb/>wurf lediglich diese Zweiteilung der strafbaren Hand- 
<lb/>lungen kennt) gegen Leib und Leben, Treue und
<lb/>Glauben, gegen das Vermögen, die geschlechtliche
<lb/>Sittlichkeit und Freiheit, oder wegen eines gemein- 
<lb/>gefährlichen Verbrechens.

<lb/>2. Verbüßung vieler früherer Freiheitsstrafen
<lb/>wegen solcher Verbrechen.

<lb/>3. Begehung des neuen Verbrechens innerhalb
<lb/>drei Jahre nach Verbüßung der letzten Freiheits- 
<lb/>strafe.
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Derselbe ist von Prof. Stoofs aus Bern ausgearbeitet, von
<lb/>einer Expertenkommission in zwei Lesungen durchberaten worden,
<lb/>und liegt nunmehr in einer nach deren Beschlüssen umgeänderten
<lb/>Fassung vor.
</p>
                  <p>

                     <lb/>4. Ueberzeugung des Gerichts, daß der Ver- 
<lb/>urteilte wieder rückfällig würde.

<lb/>Die Verwaltungsbehörde hat nach Stellung des
<lb/>Antrags die Wahl zwischen Vollstreckung der Strafe
<lb/>und Verwahrung des Rückfälligen. Letztere tritt
<lb/>an Stelle der Strafe, ihre Dauer beträgt mindestens
<lb/>10, höchstens 20 Jahre, muß jedoch länger sein
<lb/>als die Dauer der Strafe, zu der der Rückfällige
<lb/>verurteilt worden ist. Die Behörde verfügt die Ver- 
<lb/>wahrung nach vorgängiger Prüfung des Vorlebens,
<lb/>der Erziehung, der Familienverhältnisse, des Er- 
<lb/>werbes, der Gesundheit, sowie der früheren Ver- 
<lb/>brechen und Strafen des Rückfälligen, wenn sie
<lb/>überzeugt ist, daß er wieder rückfällig würde und
<lb/>die Verwahrung für geboten erachtet. Bei erst- 
<lb/>maliger Verwahrung ist nach Ablauf von 5 Jahren
<lb/>und mindestens 2/3 der Verwahrungszeit vorläufige
<lb/>Entlassung zulässig. In dieser Mafsregel der Ver- 
<lb/>wahrung wird die von der neuen Richtung betonte
<lb/>Notwendigkeit der speziellen Behandlung des Ge- 
<lb/>wohnheitsverbrechers zum Ausdruck gebracht. Ihm
<lb/>gegenüber soll die Strafe in erster Linie Sicherung
<lb/>der Gesellschaft und Unschädlichmachung des Thäters
<lb/>bezwecken.

<lb/>Während die bisherige, übrigens nicht, wie z. B.
<lb/>im D. RStGB. nur für vereinzelte Fälle vorgesehene
<lb/>Rückfallsstrafe stets auf eine genau bestimmte Zeit
<lb/>festgestellt war und immerhin die Anhänger des
<lb/>Sühnegedankens auch in der Rückfallstrafe dessen
<lb/>Verwirklichung erblicken konnten, ist die Verwahrung,
<lb/>wie Stoofs sich ausdrückt, „überhaupt nicht Strafe,
<lb/>sondern eine durch das gemeine Wohl der Gesellschaft
<lb/>gebotene, wesentlich fürsorgliche Mafsnahme.“ Sie
<lb/>trifft den Thäter nicht so sehr wegen seiner letzten
<lb/>That, als wegen seiner durch sein Vorleben bekundeten
<lb/>Gefährlichkeit. Allerdings ist damit nicht gesagt,
<lb/>daß wegen zukünftiger, nur möglicher Delikte
<lb/>gestraft wird, sondern weil er schon vieles verbrochen
<lb/>hat. Die Verwahrung ist überdies ein Verwaltungs- 
<lb/>akt, nicht am wenigsten deshalb, „bekreuzigen sich
<lb/>manche Theoretiker vor ihr“ (Stoofs), weil sie eine
<lb/>unzulässige Vermengung von Verwaltungs- und
<lb/>Strafrecht bedeute. Sie entspricht jedenfalls einem
<lb/>praktischen Bedürfnis. Es ist abzuwarten, ob sie
<lb/>sich praktisch bewährt.

<lb/>Abgesehen von der Verwahrung vielfach Rück- 
<lb/>fälliger sieht der Entwurf schon beim ersten Rück- 
<lb/>fall Straferhöhung vor, und zwar um die Hälfte der
<lb/>zu erkennenden Freiheitsstrafe, nämlich dann, wenn
<lb/>der Thäter innerhalb der letzten 5 Jahre vor Be- 
<lb/>gehung des Verbrechens eine Zuchthausstrafe oder
<lb/>eine Gefängnisstrafe über 6 Monate erstanden hatte,
<lb/>oder in eine Arbeitsanstalt verwiesen worden war
<lb/>(Art. 41).

<lb/>Im Gegensatz zur Unschädlichmachung unver- 
<lb/>besserlicher Verbrecher wird besondere Nachsicht
<lb/>für die erstmals Gefallenen mittels der bedingten
<lb/>Verurteilung geübt.

<lb/>Ihre Voraussetzungen sind: 1. Erstmalige Ver- 
<lb/>urteilung, 2. Freiheitsstrafe nicht über 6 Monate,
<lb/>3. der Thäter darf das Delikt nicht aus niedriger
</p>
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                  <p>

                     <lb/>256
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesinnung begangen, und 4. mufs den Schaden
<lb/>möglichst ersetzt haben, 5. es mufs anzunehmen
<lb/>sein, dafs der Thäter kein Verbrechen mehr be- 
<lb/>gehen wird.

<lb/>Das von der positiven Schule geforderte Indi- 
<lb/>vidualisierungsprinzip wird, abgesehen von den schon
<lb/>erwähnten Bestimmungen, überhaupt auch im all- 
<lb/>gemeinen anerkannt in Art. 38, wonach bei Be- 
<lb/>messung der Strafe Beweggründe, Vorleben und
<lb/>persönliche Verhältnisse des Schuldigen zu berück- 
<lb/>sichtigen sind, sodann in der Zulassung einer Reihe
<lb/>von Milderungsgründen, z. B. Begehung der That aus
<lb/>achtungswerten Beweggründen, in schwerer Be- 
<lb/>drängnis u. s. w., bei deren Vorhandensein die Strafe
<lb/>gemildert werden kann.

<lb/>Der rein präventive Zweck, „Sicherung der
<lb/>Gesellschaft“, wird in den Bestimmungen über die
<lb/>nicht bezw. nicht völlig Zurechnungsfähigen verfolgt,
<lb/>verbunden mit dem Streben nach Besserung und
<lb/>Heilung des Thäters.

<lb/>Der Entwurf vermeidet mit Recht eine Definition
<lb/>der Zurechnungsfähigkeit und eine Bezugnahme auf
<lb/>das. Willensmoment, womit die strafrechtliche Ver- 
<lb/>antwortung den Kontroversen über Determinismus
<lb/>und Indeterminismus entzogen ist.

<lb/>Es werden lediglich Zustände der Unzurechnungs- 
<lb/>fähigkeit aufgezählt: nämlich Blödsinn, geistige

<lb/>Krankheit und Bewußtlosigkeit. Den zahllosen
<lb/>Zwischenstufen zwischen diesen völlig ausgeprägten
<lb/>Fällen und dem völlig normalen Zustand Rechnung
<lb/>tragend, nimmt der Entwurf ausdrücklich eine ver- 
<lb/>minderte Zurechnungsfähigkeit bei blofser Beein- 
<lb/>trächtigung der geistigen Gesundheit oder des Be- 
<lb/>wußtseins oder bei blofser mangelhafter geistiger
<lb/>Entwickelung an und läßt dann mildere Bestrafung
<lb/>nach freiem Ermessen des Richters eintreten, d. h.
<lb/>nach Art. 40, 92 kann der Richter Art und Maß der
<lb/>angedrohten Strafe unbeschränkt mildern. Wenn es die
<lb/>öffentliche Sicherheit erfordert, so ordnet das
<lb/>Gericht die Verwahrung des Unzurechnungsfähigen
<lb/>oder vermindert Zurechnungsfähigen in einer Heil- 
<lb/>oder Pflegeanstalt an. Das Gericht begnügt sich
<lb/>also nicht mit der Freisprechung des Unzurechnungs- 
<lb/>fähigen, sondern nimmt im öffentlichen Interesse
<lb/>den Verwaltungsakt selbst vor. Erfordert lediglich
<lb/>das Wohl dieser Personen die Verwahrung in
<lb/>diese Anstalten, so überweist das Gericht die Kranken
<lb/>nur der Verwaltungsbehörde zur Aufnahme in solch
<lb/>eine Anstalt.

<lb/>Dem zu Freiheitsstrafe verurteilten vermindert
<lb/>Zurechnungsfähigen wird der Aufenthalt in der
<lb/>Krankenanstalt auf seine Strafzeit angerechnet.

<lb/>Den Sicherungs- und Besserungszweck haben im
<lb/>Auge Art. 27—28. Nach Art. 26 kann bei jedem auf
<lb/>Liederlichkeit oder Arbeitsscheu zurückzuführenden
<lb/>Verbrechen statt oder neben der Gefängnisstrafe
<lb/>Verweisung für die Zeit von 1—3 Jahren in eine
<lb/>Arbeitsanstalt vom Gericht ausgesprochen werden.
<lb/>Nach Art. 27 ist der Richter befugt, dem Schuldigen,
<lb/>dessen Verbrechen auf den übermäßigen Genuß
<lb/>geistiger Getränke zurückzuführen ist, den Wirtshaus- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>besuch für die Zeit von 1—3 Jahren zu verbieten.
<lb/>Art. 28 gestattet dem Richter einen zu höchstens

<lb/>1 Jahr Gefängnis verurteilten Gewohnheitstrinker auf
<lb/>ärztliches Gutachten hin in eine Trinkerheilanstalt
<lb/>zu verweisen, wo er bis zur Heilung und höchstens

<lb/>2 Jahre lang zurückbehalten wird. Auch neben der
<lb/>Freisprechung eines unzurechnungsfähigen Gewohn- 
<lb/>heitstrinkers ist solche Verweisung statthaft.

<lb/>In erster Linie die Besserung des Deliquenten
<lb/>verfolgen die Bestimmungen über die Behandlung
<lb/>der jugendlichen Thäter. Beginn der Strafmündig- 
<lb/>keit erst das 14. Lebensjahr. Bei Begehung eines
<lb/>Verbrechens vor diesem Alter Ueberweisung seitens
<lb/>der Strafverfolgungsbehörde an die Verwaltungs- 
<lb/>behörde. Letztere versorgt das Kind, wenn es sitt- 
<lb/>lich gefährdet, verwahrlost oder verdorben ist.
<lb/>Anderenfalls tritt Ueberweisung an die Schulbehörden
<lb/>ein, welche mit Verweis oder Schularrest bestraft.

<lb/>Bei den Jugendlichen zwischen 14—18 Jahren
<lb/>ist zunächst statt des bisher meist vorgesehenen,
<lb/>jedoch nicht erschöpfend genug gefaßten Erforder- 
<lb/>nisses für ihre Strafbarkeit, nämlich statt des Unter- 
<lb/>scheidungsvermögens, maßgebend, ob die geistige
<lb/>und sittliche Entwickelung des Jugendlichen auf der
<lb/>Stufe eines Kindes zurückgeblieben ist oder nicht.
<lb/>Ersteren Falles Behandlung wie die eines Kindes
<lb/>unter 14 Jahren, im anderen Falle zunächst Prüfung,
<lb/>ob andauernde Zucht nötig oder nicht. Ist andauernde
<lb/>Zucht nicht nötig, Bestrafung mit Verweis oder mit
<lb/>einer in speziellen Gebäuden zu vollziehenden Einzel- 
<lb/>haft von 3 Tagen bis 3 Monate. Ist andauernde
<lb/>Zucht nötig, Verweisung für 1—6 Jahre in eine
<lb/>Besserungsanstalt für jugendliche Verbrecher. Beim
<lb/>Vorhandensein einer derartigen sittlichen Verderbnis,
<lb/>daß die Aufnahme in eine Besserungsanstalt un-
<lb/>thunlich erscheint, Ueberweisung für 3—15 Jahre
<lb/>in eine Verwahrungsanstatt für jugendliche Ver- 
<lb/>brecher; im Falle des Mangels solch einer Anstalt
<lb/>Verurteilung zu der gesetzlichen — jedoch gemil- 
<lb/>derten — Strafe. Nach Ablauf von 2/3 der Strafzeit
<lb/>vorläufige, durch Mißbrauch der Freiheit verwirkte
<lb/>Entlassung zulässig. Während der Zeit der vor- 
<lb/>läufigen Entlassung besteht Verpflichtung der Behörde,
<lb/>für den Entlassenen zw sorgen und ihn zu über- 
<lb/>wachen.

<lb/>Auch in der Regelung der Geldstrafe ist Rück- 
<lb/>sicht auf die in den letzten Jahren öfters gemachten
<lb/>VerbesserungsVorschläge genommen.

<lb/>Der Richter kann die gesetzlich auf 3 Monate
<lb/>festgesetzte Zahlungsfrist angemessen verlängern,
<lb/>einem Unbemittelten Ratenzahlung oder Abverdienen
<lb/>durch freie Arbeit gestatten, bei nachträglich un- 
<lb/>günstiger Gestaltung der Vermögensverhältnisse des
<lb/>Verurteilten die Geldstrafe auch nach dem Urteil
<lb/>noch ermäßigen.

<lb/>Nach fruchtloser Beitreibung der Geldstrafe ist
<lb/>sie in einer öffentlichen Anstalt durch Arbeit, Welche
<lb/>den Fähigkeiten des Verurteilten möglichst zu ent- 
<lb/>sprechen hat, abzuverdienen. Täglich werden, je
<lb/>nach dem Ertrag der Arbeit, 2—5 Francs von der
<lb/>Geldstrafe abgezogen. Kann der Verurteilte, zur
</p>

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                  <p>

                     <lb/>No. 13.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>257
</p>
                  <p>

                     <lb/>Arbeit nicht angehalten werden, so wird die Geld- 
<lb/>strafe in Haft umgewandelt (5 Francs — 1 lag,
<lb/>höchste zulässige Dauer 1 Jahr).

<lb/>Dem Geschädigten kann der Ertrag der Geld- 
<lb/>strafe oder der Erlös aus der Verwertung eingezogener
<lb/>Gegenstände oder bei Verurteilung des Thäters zu
<lb/>längerer Freiheitsstrafe dessen Verdienstanteil ganz
<lb/>oder teilweise, der Verdienstanteil jedoch nur bis
<lb/>höchstens zur Hälfte, im Urteil zuerkannt werden,
<lb/>wenn voraussichtlich der Geschädigte vom Thäter
<lb/>keinen Schadensersatz erlangen würde.

<lb/>Man hat dieser letzteren Bestimmung den Vor- 
<lb/>wurf gemacht, dafs sie ins Civilrecht eingreife; der
<lb/>praktischen Nützlichkeit und Zweckmäfsigkeit dieser
<lb/>Vorschrift gegenüber würde dieser Grund nicht
<lb/>mafsgebend sein, aber man kann es wohl mit Recht
<lb/>als eine der Aufgaben des Strafrichters betrachten,
<lb/>den durch die strafbare Handlung entstandenen
<lb/>Schaden wieder gut zu machen.

<lb/>Von den sonstigen allgemeinen Bestimmungen
<lb/>sind noch folgende hervorzuheben:

<lb/>Trotz Rückzuges des Strafantrages kann der
<lb/>Beschuldigte Aburteilung verlangen (Art. 2 1. Ab.).

<lb/>Die Bestimmungen über das räumliche Geltungs- 
<lb/>gebiet des Gesetzbuches sind ähnlich denjenigen des
<lb/>D. RStGB. Bemerkenswert, dafs auch der Ausländer,
<lb/>der im Auslande ein Verbrechen an einem Schweizer,
<lb/>für das nach schweizerischem Recht die Auslieferung
<lb/>verlangt werden könnte, oder Falschmünzerei,
<lb/>Fälschung von Banknoten, ein Sprengstoffdelikt oder
<lb/>das Verbrechen des Mädchenhandels begangen hat,
<lb/>bestraft wird, wenn er in der Schweiz betreten
<lb/>und nicht ausgeliefert wird. (Art. 5 Abs. 3.)

<lb/>Ort der Begehung ist derjenige, wo der Thäter
<lb/>gehandelt hat, oder wo der Erfolg eintrat oder ein-
<lb/>treten sollte (Art. 6).

<lb/>Der Vorsatz ist sehr gut definiert als Begehung
<lb/>mit Wissen und Willen. Ist nicht ausdrücklich ein
<lb/>anderes bestimmt, so ist nur die vorsätzliche Handlung
<lb/>strafbar (Art. 14).

<lb/>Die Begehung eines Verbrechens in dem Glauben,
<lb/>dazu befugt zu sein, kann milder bestraft werden,
<lb/>die Begehung zufolge eines Dienstbefehles im Glauben,
<lb/>dazu verpflichtet zu sein, begründet Straflosigkeit.
<lb/>(Art. 15 Abs. 2—3).

<lb/>Die Anstiftung wird als Teilnahme betrachtet
<lb/>und wie die That selbst bestraft. Die Beihülfe
<lb/>kann milder bestraft werden. Hiermit ist den mifs-
<lb/>lichen Kontroversen über den Unterschied zwischen
<lb/>Mitthäterschaft und Beihülfe die praktische Bedeutung
<lb/>genommen und die oft schon verlangte Beurteilung
<lb/>der Teilnehmer lediglich nach dem Grad der Be- 
<lb/>teiligung an der That ermöglicht. (Art 16).

<lb/>Der Versuch ist nicht definiert, es wird aber
<lb/>unterschieden blofser Versuch der Ausführung
<lb/>(tentative), welcher milder zu bestrafen ist, und
<lb/>zu Ende geführter, aber ohne Erfolg gebliebener
<lb/>Versuch (delit manque, fehlgeschlagenes Verbrechen),
<lb/>welcher nur milder bestraft werden kann. Milderung
<lb/>der Strafe nach freiem Ermessen, d. h. ganz un- 
<lb/>beschränkt, tritt ein beim Versuch mit untauglichem
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittel oder am untauglichen Objekt (Art. 17, 91),
<lb/>Straflosigkeit beim Abstehen vom Verbrechen aus
<lb/>eigenem Antrieb (Art. 17, 92).

<lb/>Notwehr ist nicht nur dem gegenwärtigen,
<lb/>sondern auch dem unmittelbar drohenden Angriff
<lb/>gegenüber, andererseits aber nur in einer den Um- 
<lb/>ständen angemessenen Weise gestattet. Bei der
<lb/>Ueberschreitung der Grenzen der Notwehr Milderung
<lb/>der Strafe nach freiem Ermessen des Richters, bei
<lb/>Handeln in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung
<lb/>Straflosigkeit (Art. 19).

<lb/>Der Notstand ist gegenüber der Errettung jedes
<lb/>beliebigen Gutes aus einer unmittelbaren, nicht
<lb/>anders abwendbaren Gefahr begründet; wenn dem
<lb/>Handelnden den Umständen nach Preisgabe des
<lb/>Gutes nicht zugemutet werden kann, bleibt er straf- 
<lb/>los, andernfalls mildert der Richter die Strafe nach
<lb/>freiem Ermessen (Art. 20).

<lb/>Die Freiheitsstrafen für die Verbrechen sind
<lb/>Zuchthaus (1—15 Jahre, in gesetzlich bestimmten
<lb/>Fällen lebenslängliches) und Gefängnis (8 Tage bis
<lb/>2 Jahre, in gesetzlich bestimmten Fällen kann bis
<lb/>auf 5 Jahre erkannt werden) (Art. 21 u. 22). Vor- 
<lb/>läufige Entlassung kann erfolgen nach Ablauf von
<lb/>zwei Drittel der Strafzeit und Verbüfsung von
<lb/>mindestens 1 Jahr der Strafe.

<lb/>Der Sträfling soll möglichst mit Arbeiten be- 
<lb/>schäftigt werden, die seinen Fähigkeiten entsprechen,
<lb/>und durch die er sich nach der Entlassung seinen
<lb/>Unterhalt erwerben kann (Art. 23)..

<lb/>Mafsregeln wesentlich präventiver Natur sind
<lb/>die Konfiskation von Gegenständen, die mit
<lb/>einem Verbrechen in Verbindung stehen (Art. 30),
<lb/>ferner die Untersagung der Ausübung eines Berufes,
<lb/>Gewerbes oder Handels für die Zeit von 1 bis
<lb/>15 Jahren, wenn der Thäter durch ein Verbrechen
<lb/>die Pflichten seines Berufes u. s. w. grob verletzt hat
<lb/>und weiterer Mifsbrauch zu befürchten ist (Art. 34).
<lb/>Präventiver Natur ist auch die eigentümliche sog.
<lb/>Friedensbürgschaft. Liegt die Gefahr vor, dafs
<lb/>jemand, namentlich ein schon Vorbestrafter, ein
<lb/>Verbrechen, mit dessen Begehung er gedroht hat,
<lb/>thatsächlich ausführen wird, so kann der Richter
<lb/>ihm das Versprechen abnehmen, das Verbrechen
<lb/>nicht zu begehen, und für die Erfüllung des Ver- 
<lb/>sprechens Sicherheit verlangen. Die Sicherheit bleibt
<lb/>zwei Jahre lang dem Staate verhaftet und verfällt
<lb/>bei Begehung des Verbrechens innerhalb dieser Zeit.
<lb/>Bis zur Leistung des Versprechens und der Sicher- 
<lb/>heit kann die Haft, aber höchstens bis 6 Monate,
<lb/>verhängt werden (Art. 37).

<lb/>Speziell für die Uebertretungen, auf welche die
<lb/>für die Verbrechen gegebenen, oben erörterten
<lb/>Bestimmungen im allgemeinen ebenfalls Anwendung
<lb/>finden, gelten noch einige abweichende Vorschriften.
<lb/>Die Uebertretung im Ausland, ferner der Versuch
<lb/>der Uebertretung sind straflos (Art. 211 u. 212).
<lb/>Die verschiedenenUnterscheidungen,die bei Begehung
<lb/>von Verbrechen von Personen zwischen 14 und
<lb/>18 Jahren zu machen sind, fallen bei Begehung von
<lb/>Uebertretungen durch diese Personen weg. Die
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Gesetzesvorschlag, betr. Erhöhung der Revisionssumme auf 3000 Mark</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Scherer, ...">Von Dr. Scherer, Rechtsanwalt beim Reichsgericht</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0274--><p/>
                  <p>

                     <lb/>258
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen -Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafe für sie ist Verweis oder Bufse bis 500 Frcs.
<lb/>oder Einzelhaft bis 8 Tage (Art. 213).

<lb/>Die Haftstrafe begründet Arbeitszwang. Sie
<lb/>beträgt 3 Tage bis 3 Monate (Art. 214).

<lb/>Eine Reihe für die Verbrechen in Betracht
<lb/>kommender Mafsregeln finden bei der Uebertretung
<lb/>keine Anwendung, z. B. Friedensbürgschaft, eine
<lb/>Reihe, wie z. B. Wirtshausverbot, Untersagung der
<lb/>Ausübung des Berufes u. s. w. nur in den gesetz- 
<lb/>lich bestimmten Fällen (Art. 216).

<lb/>Die Sprache des Entwurfs ist meisterhaft, von
<lb/>schärfster Präzision und doch von einer Klarheit,
<lb/>die das Gesetz sicherlich auch dem Laien leicht
<lb/>verständlich macht.

<lb/>Die allgemeinen Bestimmungen des Entwurfs
<lb/>bilden einen Vermittelungsversuch zwischen der sog.
<lb/>alten und der sog. neuen, positivistischen Schule.
<lb/>Die äufsersten Konsequenzen der positiven Theorien
<lb/>werden nicht gezogen, wohl aber wird den drin- 
<lb/>gendsten Reformbedürfnissen Rechnung getragen.
<lb/>Jedenfalls bedeutet der schweizerische Entwurf,
<lb/>namentlich im Vergleich zum D. RStGB., einen
<lb/>hochwichtigen Fortschritt auf dem Gebiet der Straf- 
<lb/>gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Gesetzesvorsehlag, betr. Erhöhung’ der
<lb/>Revisionssumme auf 3000 Mark.

<lb/>Von Dr. Scherer, Rechtsanwalt beim Reichsgericht,
<lb/>Leipzig.

<lb/>I. Das Reichsgericht ist in der Verfassung vor- 
<lb/>gesehen; mittelst desselben übt das Reich in allen
<lb/>Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit das Recht der
<lb/>höchstrichterlichen Entscheidung aus, ein Recht,
<lb/>welches, soweit wenigstens das Recht suchende
<lb/>Publikum in Betracht kommt, viel weiter geht und
<lb/>von viel einschneidender Bedeutung ist, als das
<lb/>staatliche Oberaufsichtsrecht. Ich sehe keinen Grund
<lb/>ein, warum das Reich zum gröfsten Teil auf dieses
<lb/>Recht verzichten soll; mir scheint es, dafs die
<lb/>Reichsgewalt alle Ursache hat, die ihr in der Ver- 
<lb/>fassung gewährten Rechte zusammen zu halten.
<lb/>Wenn aber die Revisionssumme auf 3000 M. erhöht
<lb/>wird, so verzichtet das Reich in mindestens 95 %
<lb/>aller Prozesse auf sein verfassungsmäfsiges Recht
<lb/>der höchstrichterlichen Entscheidung.

<lb/>II. Bei der Grundsteinlegung des Reichsgerichts- 
<lb/>gebäudes wurden unter anderem die Worte gesprochen:
<lb/>„Ein Reich, Ein Recht, Ein Richter.“ Diese Worte
<lb/>wurden mit grofsem Beifall aufgenommen. Falls
<lb/>aber die Revisionssumme auf 3000 M. erhöht wird,
<lb/>so wird man billig fragen können: Was bleibt von
<lb/>dem Wort „Ein Richter“ thatsächlich noch übrig?
<lb/>Für mindestens 95 °/o aller Civilprozesse können
<lb/>die Parteien den Einen Richter überhaupt nicht
<lb/>anrufen. Er existiert für dieselben nur theoretisch,
<lb/>ohne praktisch in Funktion treten zu können.

<lb/>III. Hiermit schwindet aber auch das Interesse
<lb/>unserer Bevölkerung an dem Reichsgericht, weil sie
<lb/>es in der Regel in Civilsachen nicht anrufen kann.
<lb/>Die Hauptsache bei der Rechtspflege ist, dafs das
</p>
                  <p>

                     <lb/>Publikum Vertrauen in die Rechtsprechung setzt,
<lb/>wie ich den verstorbenen Generalstaatsprokurator
<lb/>Dr. Schalk in Mainz s. Zt. ausführen hörte. Nach
<lb/>meiner Ansicht kann aber das Publikum Vertrauen
<lb/>in ein Gericht nur gewinnen, wenn es dasselbe an- 
<lb/>zurufen in der Lage ist. Je mehr aber die Möglich- 
<lb/>keit ausgeschlossen ist, ein Gericht anzurufen, in
<lb/>demselben Mafse schwindet das Interesse der Be- 
<lb/>völkerung an dem Gericht.

<lb/>IV. Durch die Erhöhung der Revisionssumme
<lb/>auf 3000 M. wird das Reichsgericht thatsächlich zu
<lb/>einem Ausnahmegericht in allen vermögensrecht- 
<lb/>lichen Prozessen. Es kommt der Bevölkerung
<lb/>gegenüber in eine ähnliche Lage, wie das Reichs- 
<lb/>kammergericht. Es wird allerdings nicht zu einem
<lb/>Ausnahmegericht des hohen Adels, aber in gewisser
<lb/>Beziehung wird es ein Ausnahmegericht für und
<lb/>gegen den Geldadel. Prozesse über 3000 Mk. werden
<lb/>in der Regel nur von oder gegen sehr reiche Leute
<lb/>geführt. Ein solches Resultat mufs vermieden werden,
<lb/>wenn irgend möglich.

<lb/>V. Als Grund für die Erhöhung der Revisions- 
<lb/>summe wird die Gefahr geltend gemacht, die
<lb/>Einheit der Rechtsprechung gehe beim Reichsgericht
<lb/>verloren. Selbst wenn man die Revision in Civil- 
<lb/>sachen von ca. 2500 Urteilen auf 1000 reduziert,
<lb/>so weifs nach zehn Jahren wohl auch kein Jurist
<lb/>mehr alle Urteile auswendig. Solange Werke wie
<lb/>Bolze und die Juristische Wochenschrift erscheinen,
<lb/>ist jene Gefahr auf ein Minimum reduziert.

<lb/>Es ist zu beachten, dafs am früheren Berliner
<lb/>Obertribunal 4 Civil-Senate bestanden; dieselben ent- 
<lb/>schieden pro Jahr je ca. 1000 Sachen, also zusammen
<lb/>4000 Civilsachen, wie ich aus den Mund von Kollegen,
<lb/>welche am Berliner Obertribunal thätig waren, hörte.
<lb/>Am Berliner Obertribunal wurde in jeder Sache ein
<lb/>Referat, ebenso wie beim Reichsgericht, gefertigt.
<lb/>An dasselbe waren die denkbar höchsten An- 
<lb/>forderungen gestellt, weil es in Gegenwart der Par- 
<lb/>teien und der Rechtsanwälte verlesen wurde, während
<lb/>das jetzige Referat bei dem Reichsgericht den Rechts- 
<lb/>anwälten unzugänglich ist. Aber nie ist eine
<lb/>Stimme laut geworden, dafs am Berliner Ober- 
<lb/>tribunal die Einheit der Rechtsprechung verloren
<lb/>gegangen sei. Was aber am Berliner Obertribunal
<lb/>möglich war, mufs bei dem Reichsgericht erst recht
<lb/>möglich sein.

<lb/>VI. Das Deutsche Reich hat sich die Aufgabe
<lb/>gestellt, die Verhältnisse im Deutschen Reich, also
<lb/>auch die Rechtspflege zu verbessern, und zwar
<lb/>gegenüber den Zeiten, in welchen es kein Deutsches
<lb/>Reich gab. Es wird sich daher fragen, ob es eine
<lb/>Besserung der Rechtspflege gegenüber den ver- 
<lb/>gangenen Zeiten ist, in allen Prozessen bis zu
<lb/>3000 M. die III. Instanz abzuschneiden. In Preufsen
<lb/>war bis zum 1. Okt. 1879 die III. Instanz in viel
<lb/>höherem Mafse den Parteien eröffnet, als jetzt; das
<lb/>Gleiche gilt von den kleineren Staaten. Ob nun
<lb/>die Erhöhung der Revisionssumme auf 3000 M.
<lb/>eine Verbesserung oder eine Verschlechterung der
<lb/>Rechtspflege bedeutet, will ich nicht entscheiden.
</p>
               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e90347">
               <head>Vereine und Gesellschaften</head>
               <div xml:id="d63665e90352" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Internat Kriminalist. Vereinigung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Aschrott, ...">(LR. Dr. Aschrott)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0275--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 13
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>259
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aber aus eigener Erfahrung kann ich bemerken:
<lb/>die Rechtsanwälte wissen, was es heilst, wenn über
<lb/>einer Sache das Damoklesschwert der Revisions- 
<lb/>instanz schwebt. Ich vermute stark: die Richter
<lb/>wissen es auch.

<lb/>VII. Ich kann diese Abhandlung nicht schliefsen,
<lb/>ohne eine Frage zu berühren, welche in engem Zu- 
<lb/>sammenhänge mit obigen Erörterungen steht. In Eis als-
<lb/>Lothringen, woselbst die Rechtslage ganz die gleiche
<lb/>ist, wie bei dem Reichsgericht, werden die Urteile ge- 
<lb/>sprochen „Im Namen des Kaisers“ — am Reichsgericht
<lb/>„Im Namen des Reichs“. Diese Frage erheischt ein- 
<lb/>heitliche Regelung; ob in diesem oder jenem Sinne,
<lb/>will ich nicht untersuchen. Aus eigener Erfahrung
<lb/>kann ich nur bemerken, dafs mir Leute vom Land
<lb/>wiederholt die Frage vorlegten: Herr Doktor, was
<lb/>bedeutet denn eigentlich die Urteilsüberschrift „Im
<lb/>Namen des Reichs?“
</p>
                  <p>

                     <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Der Berliner Freien Vereinigung von
<lb/>Produktenhändlern ist durch polizeiliche Ver- 
<lb/>fügung ein plötzlicher Garaus gemacht worden.
<lb/>Man hat nicht abgewartet, bis die Instanzen die
<lb/>schwierige Rechtsfrage entschieden haben, sondern
<lb/>hat unmittelbare Gewalt angedroht, auf welche es
<lb/>die Interessenten nicht ankommen lassen wollten. Jene
<lb/>Verfügung ist, wie verlautet, im Verwaltungsstreit- 
<lb/>verfahren angefochten worden, und man darf ge- 
<lb/>spannt sein, welche Beantwortung die in Betracht
<lb/>kommenden juristischen Fragen durch die zu- 
<lb/>ständigen Spruchinstanzen finden werden.

<lb/>Die preufsische Vereinsnovelle ist nun- 
<lb/>mehr an das Herrenhaus gelangt, in welchem die
<lb/>Frage, ob die Behandlung des Gesetzentwurfs vom
<lb/>verfassungsrechtlichen Standpunkte aus ein wandsfrei
<lb/>ist, weniger Schwierigkeiten zu machen scheint,
<lb/>als im Abgeordnetenhause. Ob ein Gesetz, welches
<lb/>die Verfassung ändert, sich expressis verbis als
<lb/>solches präsentiere, ist zum mindesten staats- 
<lb/>rechtlich zweifelhaft. Vom praktischen und
<lb/>ästhetischen Standpunkte aus wäre es jedenfalls
<lb/>wünschenswert, wenn die „Verfassungsurkunde für
<lb/>den preufsischen Staat“ auch künftighin ein einheit- 
<lb/>liches Ganzes bildete, wie z. B. auch bei Gesellschafts- 
<lb/>verträgen der Aktiengesellschaften stets in der Weise
<lb/>verfahren wird, dafs eine Abänderung eines solchen
<lb/>auch äufserlich sich als solche in markanter Weise
<lb/>darstellt, damit die Uebersicht nicht verloren gehe.

<lb/>Zur Zeit wird die Frage der kaufmännischen
<lb/>Schiedsgerichte lebhaft diskutiert. Die Er- 
<lb/>örterungen nehmen ihren Ausgangspunkt von dem
<lb/>diesbezüglichen Beschlüsse des Reichstages, welcher
<lb/>bei Annahme des BGB. gefafst wurde, inhalts dessen
<lb/>die Reichsregierung ersucht wurde, die Bildung
<lb/>kaufmännischer Schiedsgerichte zum Zwecke der Ent- 
<lb/>scheidung der Prozesse zwischen Prinzipal und Hand-
<lb/>lungsgehülfen gesetzlich zu regeln. Für die Juristen
<lb/>sind diese Bestrebungen insofern von Interesse, als
<lb/>man die Wahrnehmung nicht unterdrücken kann,
<lb/>dafs der Wunsch nach Sondergerichten sich in einer
<lb/>für den Juristenstand besorgniserregenden Weise
<lb/>geltend macht. Was soll, wenn das so weiter geht,
<lb/>noch daraus werden?
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Auslührungen des Oberverwaltungsgerichtsrats
<lb/>Schultzenstein in unserem Blatte über eine mildere
<lb/>Handhabung des Konzessionswesens (vgl. dessen
<lb/>Aufsatz inNo.3, 1897,S.51) sind auf fruchtbaren Boden
<lb/>gefallen. Der 24. Deutsche Gastwirtstag hat einen jenen
<lb/>Ausführungen entsprechenden Antrag angenommen
<lb/>und beschlossen, eine Petition an die gesetzgebenden
<lb/>Körperschaften abzusenden, wonach in Verfahren auf
<lb/>Konzessionsentziehungen nicht mehr, wie bisher, ge- 
<lb/>prüft werden soll, ob Handlungen und Unterlassungen
<lb/>des Gastwirts vorliegen, welche die Annahme recht-
<lb/>fertigen, dafs er sein Gewerbe zur Förderung der
<lb/>Völlerei, des verbotenen Spieles, der Hehlerei und
<lb/>der Unsittlichkeit mifsbraucht habe, sondern die
<lb/>Prüfung des Verwaltungsrichters möchte dahin gehen,
<lb/>ob die Gefahr der Verletzung der allgemeinen und
<lb/>besonderen Pflichten des Wirtes anzunehmen sei.
<lb/>Andererseits aber soll nach Inhalt dieser Petition
<lb/>der Verwaltungsrichter auch in der Lage sein, anstatt
<lb/>sofort auf Konzessionsentziehung zu erkennen, unter
<lb/>Umständen gegen den Wirt eine Warnung, einen
<lb/>Verweis oder eine Geldstrafe zu verhängen.

<lb/>Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vereine und Gesellschaften.

<lb/>Am 9. und 10. Juni d. J. hat in Heidelberg die
<lb/>fünfte Landesversammlung der Internationalen
<lb/>Kriminalistischen Vereinigung stattgefunden. Zur
<lb/>Verhandlung gelangte allein die Frage der Durchführung
<lb/>grundsätzlicher Reformen auf dem Gebiete des Strafvoll- 
<lb/>zugs im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung. Dieser
<lb/>Beratungsgegenstand hat eine kleine Vorgeschichte, die
<lb/>kurz anzudeuten nicht ohne Interesse sein dürfte. Auf
<lb/>der Tagesordnung der vierten, im Jahre 1895 in Giefsen
<lb/>stattgehabten Landesversammlung hatte das Thema ge- 
<lb/>standen „Das bei einer Revision des Reichsstrafgesetzes
<lb/>zu Grunde zu legende Strafensystem“. Prof. Seuffert,
<lb/>Bonn, hatte in ausführlichen Thesen ein dreiteiliges
<lb/>Strafensystem vorgeschlagen: a) Abschreckungsstrafen;

<lb/>neben der Geldstrafe und dem Verweise sollte hierfür das
<lb/>Gefängnis bestimmt sein; b) Erziehungs- und Besserungs- 
<lb/>strafen, wofür das „Besserungshaus“ dienen sollte;
<lb/>c) Sicherungsstrafen, als welche die Einsperrung in eine
<lb/>„Arbeitsanstalt“ auf Lebenszeit oder auf unbestimmte Zeit
<lb/>— für die „Unverbesserlichen“ — empfohlen wurde.
<lb/>Eine eigentliche Verhandlung dieser Thesen fand damals
<lb/>nicht statt, vielmehr wurde beschlossen, den Gegenstand
<lb/>als ersten auf die Tagesordnung der nächsten Versamm- 
<lb/>lung zu setzen. In der Zwischenzeit war nun aber
<lb/>mancherlei vorgekommen — u. a. auch mehrfache lite- 
<lb/>rarische Angriffe gegen die IKV., die sich aber weniger
<lb/>gegen die von derselben gefafsten Beschlüsse, als vielmehr
<lb/>gegen Meinungsäufserungen einzelner, allerdings hervor- 
<lb/>ragender Mitglieder richteten, — was den Vorstand,
<lb/>dessen Zusammensetzung sich auch etwas geändert hatte,
<lb/>bewog, das weitausschauende Giefsener Thema auf die
<lb/>obenangeführte Frage für die Heidelberger Versammlung
<lb/>zurückzuschieben und neben dem Theoretiker Seuffert
<lb/>den Praktiker Geh.-Rat Dr. Krohne, Berlin, zum Bericht- 
<lb/>erstatter zu bestellen.

<lb/>Seuffert gab nun in Heidelberg in seinen neuauf-
<lb/>gestellten Thesen zwar zu, dafs „Rechtspflege und Straf- 
<lb/>vollstreckung in der Lage seien, in mehreren Beziehungen
<lb/>auf dem Boden des bestehenden Rechts den Anforderungen
<lb/>des Programms der IKV. entgegenzukommen“, blieb aber
<lb/>bei seinem dreiteiligen Strafensystem stehen: er wollte
<lb/>unterscheiden zwischen Augenblicks-, Zustands- und Un-
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0276.tif"
                n="260"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0276--><p/>
               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>verbesserlichen-Verbrechern, für die erste Klasse empfahl
<lb/>er: Abschreckungsstrafen, für die zweite: Erziehungs- und
<lb/>Besserungsstrafen, für die dritte: Sicherungsstrafen; anstelle
<lb/>der früher vorgeschlagenen neuen Arten von Freiheitsstrafen
<lb/>aber wurde nunmehr dem Strafmafs ein entscheidendes
<lb/>Gewicht für die Strafzwecke beigelegt, und es wurde
<lb/>verlangt, dafs der Richter in den Entscheidungsgründen
<lb/>des Strafurteils sich darüber auslasse, zu welcher der drei
<lb/>Kategorien der Verurteilte gehöre. Demgegenüber betonte
<lb/>Krohne, dafs eine solche scharfe Klassifizierung der Ver- 
<lb/>brecher praktisch nicht ausführbar sei, sie werde aber
<lb/>auch den Erfahrungen des Lebens nicht gerecht, weil sie
<lb/>die im Leben bestehenden Grenzgebiete zwischen den
<lb/>einzelnen Klassen unberücksichtigt lasse; besonders aber
<lb/>wandte sich Krohne gegen die aus der Klassifikation der
<lb/>Verbrecher hergeleitete Gliederung der Strafzwecke: die
<lb/>Zwecke der Abschreckung, Besserung und Sicherung
<lb/>gingen in der Praxis des Strafvollzuges nebeneinander her,
<lb/>und könnten und dürften nicht in dieser scharfen Weise
<lb/>geschieden werden. In der lebhaften Debatte über die
<lb/>Frage der prinzipiellen Gliederung der Verbrecher und
<lb/>der Strafen trat die Mehrheit der Redner auf die Seite
<lb/>Krohne's: es wurde ausgeführt, dafs der Richter nach
<lb/>unserem Strafverfahren garnicht im Stande sei, die von
<lb/>Seuffert geforderte Charakterisierung des Verurteilten vor- 
<lb/>zunehmen, auch gegen die von Seuffert aufgestellten
<lb/>Kategorien wurden mancherlei Einwendungen erhoben,
<lb/>v. a. gegen die Aufstellung des Begriffs von „Un- 
<lb/>verbesserlichen“, ganz besonders, wenn damit, wie an- 
<lb/>zunehmen, auf die Einführung unbestimmter Strafurteile
<lb/>hingezielt werden sollte, es wurde ferner betont, dafs
<lb/>nicht geringere Bedeutung, als der Gliederung der Ver- 
<lb/>brecher, einer Unterscheidung der Strafthaten in strafbare,
<lb/>aber nicht unmoralische Thaten, in unmoralische, aber
<lb/>nicht ehrlose Thaten, und endlich in ehrlose Thaten, bei- 
<lb/>zulegen sei. Immerhin war die Mehrheit der Ansicht,
<lb/>dafs eine Klassifikation der Verbrecher einen gewissen
<lb/>pädagogischen Wert habe, indem sie auf die bei den
<lb/>einzelnen Klassen vorhandenen sozialen Probleme hinweise.
<lb/>Man einigte sich auf zwei Thesen, deren eine die Be- 
<lb/>rücksichtigung der Individualität des Verurteilten bei der
<lb/>richterlichen Bestimmung der Strafe wie bei der Straf- 
<lb/>vollstreckung forderte, und deren andere auf die Unter- 
<lb/>scheidung hin wies zwischen a) Gelegenheitsverbrechern,
<lb/>b) Verbrechern, bei denen die That und das Vorleben er- 
<lb/>kennen lassen, dafs infolge mangelhafter Veranlagung,
<lb/>Erziehung oder späterer Einflüsse die Fähigkeit, sich den
<lb/>bestehenden Normen zu unterwerfen, erheblich geschwächt
<lb/>ist, c) Verbrechern, deren Einordnung in das gesetzmäßige
<lb/>gesellschaftliche Leben nicht mehr erwartet wird.

<lb/>Dies das recht mühsam erreichte Ergebnis des ersten Ver- 
<lb/>handlungstages. Ganz anders gestaltete sich der zweite Tag,
<lb/>an welchem die einzelnen Maßregeln besprochen wurden, die
<lb/>im Rahmen des bestehenden Gesetzes sich zur Anwendung
<lb/>bei der Strafzumessung, dem Vollzüge der Freiheitsstrafe und
<lb/>der Wiedereinordnung des Bestraften in die Gesellschaft
<lb/>empfehlen würden. Hier kamen vor allem die Praktiker zu
<lb/>Worte und gaben interessante Mitteilungen. Es wurden
<lb/>schließlich 4 sehr ausführliche Thesen — fast durchweg
<lb/>nach den Vorschlägen Krohne’s — angenommen. Eine,
<lb/>auch nur auszugsweise, Inhaltsangabe derselben ist hier
<lb/>nicht möglich; ich beschränke mich, Folgendes hervorzuheben.
<lb/>Einstimmig wurde den Richtern empfohlen, von Freiheits- 
<lb/>strafen unter einer Woche Abstand zu nehmen, da hier ein
<lb/>rationeller Strafvollzug nicht möglich sei, und da diese
<lb/>kurzen Strafen ein Hemmnis für jede Gefängnisverbesserung
<lb/>bildeten. Als Aufgabe des Vollzugs der Freiheitsstrafen
<lb/>wurde es bezeichnet, den Gefangenen durch den Ernst
</p>
               <p>

                  <lb/>der Strafe unter die Rechtsordnung zu beugen und so zu
<lb/>behandeln, dafs er sich nach seiner Entlassung wieder in
<lb/>die bürgerliche Gesellschaft einrangiert. Dazu wurde neben
<lb/>einer Verbesserung des Beamtenpersonals, vor allem die Be- 
<lb/>seitigung der kleinen Gefängnisse gefordert, deren Ver- 
<lb/>waltung als „teuer und schlecht“ zu bezeichnen sei. Bei
<lb/>den Konferenzen der Gefängnis-Oberbeamten wurde eine
<lb/>Zuziehung von Personen empfohlen, die nicht in der
<lb/>Gefängnisverwaltung stehen, insbesondere von Mitgliedern
<lb/>der Fürsorge vereine, deren segensreicher Wirksamkeit all- 
<lb/>gemeine Anerkennung gezollt wurde und deren Bedeutung
<lb/>man durch den Vorschlag steigern wollte, dafs von der
<lb/>Ausführung einer als zulässig erkannten Polizeiaufsicht
<lb/>da Abstand zu nehmen sei, wo sich der Strafentlassene
<lb/>der Aufsicht eines Fürsorgevereins unterstellt.

<lb/>Diese wenigen Angaben müssen genügen, ein Stim- 
<lb/>mungsbild von den Verhandlungen zu geben; mehr als
<lb/>ein solches war hier nicht beabsichtigt. Die diesjährigen
<lb/>Verhandlungen liefern den besten Beweis dafür, wie wenig
<lb/>die vielfach ausgesprochene Befürchtung begründet ist,
<lb/>dafs sich die deutsche Landesgruppe durch einige Feuer- 
<lb/>geister zu Beschlüssen hinreißen lassen wird, die über
<lb/>das statutenmäßige Programm der IKV. hinausgehen.

<lb/>Landrichter Dr. Aschrott, Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Deutsches Reich: V. v. 30. 3. 97, bt. die Erfüllung; der Dienst- 
<lb/>pflicht bei der Kaiserl. Schutztruppe für Südwestafrika (Armee-
<lb/>YB1. S. 135). — V. v. 31. 3. 97, bt. die Ausdehnung der §§ 135 bis 139
<lb/>u. des § 139b der Gewerbeordn, auf die Werkstätten der Kleider-
<lb/>u. Wäschekonfektion (RGBl S. 459). — Telegraphenord- 
<lb/>nung f. d. Deutsche Reich v. 9. 6. 97 (ABI. d. RPA. S. 215).

<lb/>Preufsen: Ges. v. 31. 5. 97, bt. die Regelung der Richter- 
<lb/>gehälter (GS. S. 157). — Yerf. v. 4. 6. 97, bt. die Regelung der
<lb/>Gehälter für die Richter u. die höheren Beamten der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft (JMB1. S. 124). — Y. v. 6. 6. 97, bt. die anderweite Regelung
<lb/>der Gehälter der Direktoren u. der Geistlichen bei den beson- 
<lb/>deren Gefängnissen, sowie der etatmäßigen mittleren Beamten
<lb/>der Justizverwaltung (JMB1. S. 129). — Ges. v. 1. 6. 97 wegen Abänd.
<lb/>der §§ 8 u. 12 des Gesetzes, bt. die Fürsorge für die Wittwen u.
<lb/>Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, v. 20. 5. 82 (GS. S. 169). —
<lb/>G. v. 8. 6. 97, bt. die Erweiterung des Staatseisenbahnnetzes
<lb/>u. die Beteiligung des Staates an dem Bau von Kleinbahnen sowie
<lb/>an der Errichtung von landwirtschaftlichen Getreidelagerhäusern
<lb/>(GS. S. 171).

<lb/>Bayern: V. v. 4. 6. 97, bt. die Feststellung der hypothekarischen
<lb/>Belastung bei Anlegung des Grundbuchs in der Pfalz (GuYBl.
<lb/>S. 213 u. JMB1. S. 113). - Min.-Entschl. v. 20 5. 97, bt, die Errichtung
<lb/>einer Landeskultur-Rentenanstalt (FMB1. S. 127). — Bek. v.
<lb/>8. 6. 97, bt. die Erlernung der Stenographie seitens des Personales
<lb/>der Gerichtsschreibereien u. staatsanwaltschaftlichen Kanzleien (JMB1.
<lb/>S. 115).

<lb/>Kgr. Sachsen: V. v. 11. 5. 97, bt. eine Abänd. der Verordn,
<lb/>über die Beförderung von feuergefährlichen, nicht zu den Spreng- 
<lb/>stoffen gehörenden Gegenständen, sowie von ätzenden Stoffen auf
<lb/>der Elbe v. 28. 11. 95 (GuYBl. S. 85).

<lb/>Württemberg: Ges. v. 24. 5. 97, bt. die Abänd. d. Ges. v. 16. 6. 82
<lb/>über die Farrenhaltung (RB1. S. 43). — Bek. v. 1. 6. 97, bt. den
<lb/>Text des Gesetzes über die Farrenhaltung (RB1. S. 46).

<lb/>Hessen: Ges. v. 14. 6. 97, bt. die Kündigung und Umwandlung

<lb/>vierprozentiger Staatsanleihen (RB1. S. 101). — Bek. v. 8. 6. 97.
<lb/>bt. das Bürgerliche Gesetzbuch, hier die Errichtung letztwilliger
<lb/>Verfügungen (ABI. d. Just. No. 13).

<lb/>Mecklenburg-Schwerin: V. v. 29. 4. 97. bt. die Fremden- 
<lb/>polizei in den Gasthäusern (RBL S. 115). — V. v. 30. 4. 97, bt. das
<lb/>Feuerlöschwesen in der Ritterschaft (RB1. S. 119). — Kontri- 
<lb/>butions-Edikt v. 11. 5. 97 nebst Publikations-Verordn. (RB1. No. 19
<lb/>Aul.).

<lb/>Oldenburg (Birkenfeld): Bek. v. 28. 5. 97, bt. das Anpreisen von
<lb/>Geheimmitteln für Tierkrankheiten (GB1. f. Birk. S. 61).

<lb/>Braunschweig: Kirchengesetz v. 3. 6. 97, bt. das Verhalten der
<lb/>Kirche beim Begräbnisse von Selbstmördern (GuVS. S. 85).

<lb/>Sachsen - Altenburg: Städteordnung f. d. Hzt. Sachsen-

<lb/>Altenburg v. 10. 6. 97 (GS. S. 23).

<lb/>Sachsen-Qotha: V. v. 15. 5. 97, bt. die Ergänz, d. Verordn,
<lb/>über die äußere Heilighaltung der Sonn- u. Festtage v. 6. 9. 79
<lb/>(GS. S. 11). — V. v. 27. 5. 97, bt. die Untersuchung geschlachteter
<lb/>Schweine, einzelner Schweinefleischteile und von Fabrikaten aus
<lb/>Schweinefleisch auf Trichinen und Finnen (GS. S. 13).

<lb/>Anhalt: V. v. 1. 2. 97, bt. die Vorbereitung zum höheren
<lb/>Jastiz- u. Verwaltungsdienste (GS. S. 247). — Ges. v. 18. 3. 97
<lb/>zur Ausführung d. Reichsges. v. 1. 5. 94, bt. Abänd. des Ges. über
<lb/>die Abwehr u. Unterdrückung von Viehseuchen (GS. S. 257). —
<lb/>V. v. 7. 4. 97, bt. die Desinfektion bei ansteckenden Krankheiten
<lb/>(GS. S. 271).

<lb/>Hamburg: Hafengesetz v. 2. 6. 97 (ABI. S. 227).
</p>
            </div>
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                n="261"
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               <head>Sprechsaal</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Geltung des BGB. v. 1. Jan. 1898 an</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Specht, ... v.">(RegR. v. Specht)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Militaria</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Delius, ...">(LR. Dr. Delius)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0277--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 13.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>261
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sprechsaal.

<lb/>Die praktische Geltung des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs vom i. Januar 1898 an. Das BGB. soll
<lb/>bekanntlich am 1. Januar 1900 in Kraft treten. Der
<lb/>Artikel 1 des Einführungsgesetzes zum BGB. ist in dieser
<lb/>Hinsicht unzweideutig und macht Einschränkungen nach
<lb/>keiner Richtung. Inzwischen ist das neue Handelsgesetz- 
<lb/>buch am 10. Mai 1897 vom Kaiser vollzogen und nebst
<lb/>dem dazu gehörigen Einführungsgesetz vom selben Tage
<lb/>im RGBl, verkündet worden. Nach Art. 1 dieses Einf.G.
<lb/>tritt das HGB. gleichzeitig mit dem BGB. in Kraft, also,
<lb/>wie oben erwähnt, am 1. Januar 1900. Nur der sechste
<lb/>Abschnitt des ersten Buches des HGB. mit Ausnahme
<lb/>des § 65 tritt nach Art. 1 Abs. 2 schon am 1. Januar 1898
<lb/>in Kraft. Dieser sechste Abschnitt handelt von den
<lb/>Handlungsgehülfen und Handlungslehrlingen. In § 62 ist
<lb/>dem Prinzipal die Pflicht zur Fürsorge für die Handlungs- 
<lb/>gehülfen in Bezug auf Einrichtung der Geschäftsräume,
<lb/>Regelung der Arbeitszeit und dgl. im Interesse der Ge- 
<lb/>sundheit und des Anstandes u. s. w. auferlegt und im ein- 
<lb/>zelnen geregelt. Erfüllt der Prinzipal die hiernach ihm
<lb/>obliegenden Pflichten in Ansehung des Lebens und der
<lb/>Gesundheit nicht, so finden nach Absatz 3 auf seine Ver- 
<lb/>pflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Hand- 
<lb/>lungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 des
<lb/>BGB. entsprechende Anwendung. Hiernach regelt sich
<lb/>diese Verantwortlichkeit des Prinzipals schon vom
<lb/>1. Januar 1898 an nach den genannten Bestimmungen
<lb/>des BGB., und diese sind schon von diesem Zeitpunkt,
<lb/>nicht erst vom 1. Januar 1900 ab, anzuwenden. Eine
<lb/>ähnliche Verweisung auf das BGB. findet sich im § 75
<lb/>des HGB. Hier ist die sog. Konkurrenzklausel behandelt
<lb/>und die Gültigkeit des dieserhalb von dem Handlungs- 
<lb/>gehülfen abgegebenen Versprechens einer Vertragsstrafe
<lb/>ausgesprochen, und in Abs. 2 heilst es: „die Vorschriften
<lb/>des BGB. über die Herabsetzung einer unverhältnismäfsig
<lb/>hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt.“ Das heilst
<lb/>offenbar, auch der Handlungsgehülfe kann sich auf diese
<lb/>Vorschriften berufen, und wenn nach Satz 1 des Abs. 2
<lb/>der Prinzipal schon im Jahre 1898 auf Zahlung der Strafe
<lb/>klagen kann, steht auch im Jahre 1898 bereits dem Be- 
<lb/>klagten die Einrede aus § 343 des BGB. zu. Und Ver- 
<lb/>einbarungen, welche diesem § 343 zuwiderlaufen, sind
<lb/>nach Abs. 3 des angezogenen § 75 nichtig, also auch
<lb/>schon vom i. Januar 1898 an nichtig. Es ergiebt sich
<lb/>also, dafs in den Art. 1 des Einf.-Ges. zum BGB. Bresche
<lb/>gelegt ist, und dafs das BGB. teilweise bereits am
<lb/>1. Januar 1898, also schon in einem halben Jahre, in
<lb/>Kraft treten wird. Der Umfang, in dem dies der Fall ist,
<lb/>geht sogar noch über den Bereich der angegebenen Para- 
<lb/>graphen hinaus. Die erwähnten §§ 842 — 846 des BGB.
<lb/>betreffen den Inhalt der Schadensersatzpflicht bei einer
<lb/>gegen die Person gerichteten Unerlaubten Handlung, und
<lb/>nehmen wiederholt auf andere Bestimmungen Bezug. So
<lb/>sollen auf die Geldrente, in welcher der dem Verletzten
<lb/>zu leistende Schadensersatz bei Erwerbsverminderung
<lb/>infolge Körperverletzung besteht, nach § 843 die Vor- 
<lb/>schriften des § 760 Anwendung finden, d. h. sie ist in
<lb/>dreimonatlichen Raten im Voraus zahlbar und bei Erleben
<lb/>des Beginns des Quartals voll verfallen.- In § 846 ist
<lb/>§ 254 angezogen, der von dem sog. konkurrierenden Ver- 
<lb/>schulden des Beschädigten handelt. Die Anwendung des
<lb/>§ 254 zieht aber wieder die des § 278 nach sich, dessen
<lb/>Vorschriften über die Haftung für Verschulden des gesetz- 
<lb/>lichen Vertreters u.'s', w. nach § 254 Abs. 2 auf das in
<lb/>Unterlassung-der Abwehr des Schadens u. dgl. bestehende
<lb/>Verschulden des Beschädigten entsprechende Anwendung
</p>
                  <p>

                     <lb/>finden. Es sind also nicht wenige und recht wichtige
<lb/>Bestimmungen, deren vorzeitige Gesetzeskraft durch die
<lb/>Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 des Einf.-Ges. zum HGB.
<lb/>herbeigeführt ist.

<lb/>Trotzdem findet sich über diese Tragweite der Vor- 
<lb/>schrift in den Materialien kaum eine Andeutung. Der Abs. 2
<lb/>ist bekanntlich in der Reichstagskommission hinzugefügt
<lb/>worden, während der Regierungsentwurf den Termin für
<lb/>das Inslebentreten des HGB. einheitlich auf den Tag des
<lb/>Inkrafttretens des BGB. bestimmte. Der Abänderungs- 
<lb/>antrag wurde in der Kommission damit begründet, dafs die
<lb/>Besserung der allgemeinen Lage der Handlungsgehülfen
<lb/>und Lehrlinge nicht noch drei Jahre hinausgeschoben
<lb/>werden möge, und dafs der soziale Schutz, dessen diese
<lb/>Personen bedürften und der ihnen durch das neue Gesetz
<lb/>gesichert sei, ihnen auch nicht länger mehr vorenthalten
<lb/>werden dürfe. Der Vertreter des Bundesrats sprach seine
<lb/>Sympathie für die Tendenz des Antrags, aber auch seine
<lb/>Besorgnis vor technischen Schwierigkeiten insofern aus,
<lb/>als mehrfach in dem Abschnitt auf Bestimmungen Bezug
<lb/>genommen sei, die erst später in Kraft treten würden,
<lb/>z. B. in § 64 (jetzt 65) auf Bestimmungen über die Hand- 
<lb/>lungsagenten. Darauf schob der Antragsteller in seinem
<lb/>Antrag die Worte ,,mit Ausnahme des § 64“ ein, und in
<lb/>dieser Fassung wurde der Antrag ohne weitere Debatte
<lb/>einstimmig angenommen (vgl. Bericht der XVIII. Kom- 
<lb/>mission, No. 735 der Reichstagsdrucksachen, Session 1895/97,
<lb/>Beite 129 f.). Bei der zweiten Lesung im Plenum wurde
<lb/>über das Einführungsgesetz überhaupt nicht debattiert,
<lb/>und in der dritten Lesung das ganze Handelsgesetzbuch
<lb/>nebst dem Einführungsgesetz en bloc angenommen. Bei
<lb/>diesem Verlauf der Dinge läfst sich nicht klar erkennen,
<lb/>ob die hervorgehobene Wirkung des Art. 1 Abs. 2 des
<lb/>Einf.-Ges. zum HGB. auf das frühere Inkrafttreten des BGB.
<lb/>bewufst beabsichtigt worden ist. Jedenfalls sind die fraglichen
<lb/>Teile des BGB. notwendig, um dem § 62 und dem § 75 des
<lb/>HGB. Inhalt und Leben zu verleihen, und dieser § 62 so- 
<lb/>wohl, als die §§ 74 u. 75 sind im eminenten. Sinne zu den- 
<lb/>jenigen gesetzlichen Schutzmafsregeln für die wirtschaftlich
<lb/>Schwachen zu zählen, deren schnelle Einführung und An- 
<lb/>wendung beabsichtigt wurde. Dieser Absicht würde es
<lb/>schlecht entsprechen, wenn man die Tragweite des Art. 1
<lb/>Abs. 2 des Einf.-Ges. zum HGB. einschränken und ihn
<lb/>nicht im Sinne einer teilweisen Abänderung des Art. 1
<lb/>des Einf.-Ges. zum BGB. verstehen wollte. Verweisungen,
<lb/>der Art, auf welche der Bundesratsvertreter in der
<lb/>Kommission aufmerksam machte, finden sich aufs er in
<lb/>§ 65 nur in den hier hervorgehobenen §§ 62 und 75.
<lb/>Wenn auf die Anregung des Regierungsvertreters lediglich
<lb/>der § 65 ausgenommen, wegen der beiden anderen Para- 
<lb/>graphen aber von dem Antragsteller und demnächst im
<lb/>Gesetze selbst kein Vorbehalt gemacht wurde, so kann
<lb/>hieraus unmittelbar auf den Willen des Gesetzes, dafs
<lb/>- auch die in den §§ 62 und 75 in Bezug genommenen
<lb/>Vorschriften des BGB. bereits vom 1. Januar 1898 an
<lb/>Gesetzeskraft haben sollen, mit einiger Sicherheit ge- 
<lb/>schlossen werden.

<lb/>Für die gegenwärtige praktische Bedeutung des BGB.
<lb/>und die immer dringlicher werdende Notwendigkeit des
<lb/>Studiums, desselben ist der Hinweis auf diesen Thatbestand
<lb/>gewifs nicht ohne Interesse.

<lb/>Regierungsrat v. Specht, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Militaria. Nach dem Allerhöchsten Erlass vom
<lb/>14. Dezember 1891 (Just.-Min.-Bl. S. 361) wird den höheren
<lb/>..Beamten diejenige Zeit, um welche sie infolge Ableistung
<lb/>ihrer aktiven Dienstpflicht die ihr Dienstalter bestimmende
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0278.tif"
                n="262"
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            <div xml:id="d63665e91403" type="section" subtype="Biographisches">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0278--><p/>
               <p>

                  <lb/>262
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsprüfung später gemacht haben, auf ihr Dienstalter
<lb/>angerechnet. lieber den 1. Januar 1892 rückwärts findet
<lb/>aber die Anrechnung nicht statt. Im Abgeordnetenhause
<lb/>hat vor einiger Zeit der Herr Justizminister die Erklärung
<lb/>abgegeben, dafs auch für die älteren Beamten aller Res- 
<lb/>sorts die jetzt bestehende Unbilligkeit beseitigt werden soll.
<lb/>Es läfst sich nicht verkennen, dafs sich hier vielfache
<lb/>Schwierigkeiten herausstellen und die einheitliche Regelung
<lb/>noch längere Zeit beanspruchen wird. Vielleicht könnte
<lb/>aber jeder Ressortminister die Wünsche der ihm unter- 
<lb/>stellten alten Soldaten in seiner Verwaltung, welche auf
<lb/>die durch die beabsichtigte Vorpatentierung herbeigeführte
<lb/>Besserstellung im Gehalt weniger Gewicht legen, in einem
<lb/>Punkte nicht materieller Natur schon jetzt erfüllen. Wie eins
<lb/>der letzten Justizministerialblätter zeigt, werden die Rats- 
<lb/>titel an Richter regelmäßig nach dem Besoldungsdienst- 
<lb/>alter verliehen. Hierbei kommt es garnicht selten vor,
<lb/>dafs von zwei Richtern, welche zu gleicher Zeit das Re- 
<lb/>ferendarexamen gemacht haben und dieselbe Qualifikation
<lb/>besitzen, der eine ein ganzes Jahr oder mehrere Monate
<lb/>eher Rat wird, als der andere, welcher dem Staate als
<lb/>Soldat gedient hat. Wohnen die beiden Richter in dem- 
<lb/>selben Orte, so ist dies für den letzteren besonders pein- 
<lb/>lich. Während überall in Preußen das Militär eine bevor- 
<lb/>zugte Stellung einnimmt, ist dies bei Civilbeamten, welche
<lb/>schon im Frieden eine Reihe militärischer Pflichten zu erfüllen
<lb/>und im Kriege das Vaterland zu verteidigen haben, nicht
<lb/>der Fall. Allerdings bezieht sich strenggenommen der § 66
<lb/>des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (RGBl. S. 45),
<lb/>welcher bestimmt: „Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte
<lb/>sollen durch ihre Einberufung zum Militärdienst in ihren
<lb/>bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachteil erleiden“
<lb/>nur auf die Hebungen des Beurlaubtenstandes; allein es
<lb/>ist kein Grund ersichtlich, weshalb für die auf gesetz- 
<lb/>licher Vorschrift beruhende Dienstpflicht als Einjährig-
<lb/>Freiwilliger etwas anderes gelten soll, als für die Hebungen,
<lb/>welche überdies freiwillig, z. B. zwecks Beförderung, ab- 
<lb/>geleistet werden können. Wenn früher im Abgeordneten- 
<lb/>hause die Benachteiligung derjenigen Beamten, welche
<lb/>gedient haben, erörtert wurde, dann pflegte erwidert zu
<lb/>werden, dafs sich dieselben mit dem Bewußtsein, Reserve- 
<lb/>offizier zu sein, trösten möchten. Zweifellos ist es eine
<lb/>hohe Ehre, Offizier des Beurlaubtenstandes zu sein; allein
<lb/>damit kann doch die erwähnte Benachteiligung nicht be- 
<lb/>gründet werden. Zudem werden nicht einmal alle dienen- 
<lb/>den Beamten bezw. -Anwärter Offiziere. Die Eigenschaft
<lb/>eines Reserveoffiziers mußte stets durch mehrere acht- 
<lb/>wöchige Dienstleistungen erworben bezw. behauptet werden.
<lb/>Auf denVorbereitungsdienst als Referendar konnten allerdings
<lb/>acht Wochen Hebungszeit jährlich in Anrechnung gebracht
<lb/>werden. Allein diesfalls mufste der Referendar auf jedenUrlaub
<lb/>verzichten und konnte deshalb die Zeit des Urlaubs nicht
<lb/>zu intensiven theoretischen Studien für das Examen be- 
<lb/>nutzen, wie sein glücklicher, militärfreier Kollege. Heber- 
<lb/>haupt ist vielfach durch militärische Dienstleistungen,
<lb/>insbesondere wegen der für die einzelnen Vorbereitungs- 
<lb/>stationen ungünstigen Zeit, selbst bei Nicht-Reserveoffizier- 
<lb/>aspiranten die Referendarzeit verlängert worden, ein Verlust,
<lb/>dessen Beseitigung noch nicht in Aussicht genommen ist. Auch
<lb/>als Assessor hatte der zu Hebungen einberufene Reserve- 
<lb/>offizier wegen der Kommissorien vielfache Schwierigkeit
<lb/>zu bestehen, auch manchen pekuniären Ausfall zu erdulden.
<lb/>Dafs der Referendar früher volle zwölf Monate vom Vor- 
<lb/>bereitungsdienst verlor, gehörte keineswegs zu den Selten- 
<lb/>heiten. Glücklich diejenigen, welche einen liebenswürdigen
<lb/>Kompagniechef u. s. w. fanden, der ihnen Zeit genug ließ, das
<lb/>Gericht zu besuchen, wenn auch nur in den Nachmittags- 
<lb/>stunden. Grundsätzlich wurde schon früher mit Rücksicht
</p>
               <p>

                  <lb/>auf die kurze Dienstzeit eines Jahres in manchen Regi- 
<lb/>mentern eine Beschäftigung beim Gericht nicht gestattet.
<lb/>Also selbst der fleißigste und strebsamste Referendar
<lb/>mußte deshalb notgedrungen auf jede Anrechnung seines
<lb/>Dienstjahres verzichten. Während sonst in jedem Jahre
<lb/>acht Wochen Urlaub u. s. w. auf den Vorbereitungsdienst
<lb/>ohne weiteres angerechnet wurden, war dies bei dem
<lb/>Militärjahr auffälligerweise nicht der Fall.

<lb/>Bei der Beförderung der Richter zum Direktor oder
<lb/>Oberlandesgerichtsrat soll schon jetzt, soweit ermittelt
<lb/>werden konnte, auf das Militärdienstjahr Rücksicht ge- 
<lb/>nommen werden.

<lb/>Sollte die Vorpatentierung aller Beamten, welche ge- 
<lb/>dient haben, beschlossen werden, so würden allerdings die
<lb/>militärfreien Berufsgenossen in ihrem Dienstalter eine
<lb/>kleine Einbuße erleiden. Zu einer Beschwerde derselben
<lb/>fehlt es aber an jedem Rechtsgrunde. Wer Soldat ist, leistet
<lb/>dem Staate ebenso gut Dienste, wie der Civilbeamte. Es
<lb/>geht nicht an, den Soldatendienst geringer zu veranschlagen.
<lb/>Bei denjenigen Beamten, welche nicht gedient haben,
<lb/>bleibt übrigens im Falle eines Krieges, da sie nicht den
<lb/>feindlichen Kugeln ausgesetzt sind, sondern ruhig zu Hause
<lb/>bleiben können, immer noch die begründete Aussicht auf
<lb/>ein schnelleres Avancement.

<lb/>Landrichter Dr. Delius, Kottbus.
</p>
               <p>

                  <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Ernennungen: Anläfslich d. Einweihung d. neuen Univ.-

<lb/>Gebäudes zu Leipzig: GHofR., Prof. Dr. Friedberg, Leipzig,

<lb/>z. GehR.; zu Dr es. jur. hon. c aus.: Kultusminist. Exc. Dr.v. Seyde-
<lb/>witz, OLGPräs. Werner, Dresden, die Präs. d. Ständekammern:
<lb/>WGR. Exc. Graf v. Könneritz, GHofR., R.-A. Ackermann,
<lb/>Dresden, u. Oberbürgermeister Streit, Zwickau, u. Kreishauptm.
<lb/>v. Ehrenstein, Leipzig; z. Dr. phil. hon caus.: GHofR. Prof.
<lb/>Dr. Sohm, Leipzig. — Dr. Berghoff-Ising, Berlin, zu aord. Prof,
<lb/>f. Nationalökonomie, Basel.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Ausgeschieden: Präs. d. Reichsvers.-
<lb/>Amts, WGOReg.R. Dr. Bödiker, Berlin.

<lb/>Baden. Ernennungen u.Versetzungen: Z.LGPräs.: LGDir.
<lb/>Eiselein, Konstanz, das. — Z. GAR.: OAmtmann Dr. Fuchs,
<lb/>Schönau, Eppingen. — Z. AR.: Ref. Jäckle, Radolfzell, Bretten.

<lb/>Zu RA. zugelassen: RA. Götzmann, Rastatt, zugl. b. LG.
<lb/>Karlsruhe.

<lb/>Bayern. Todesfälle: Die RA.: JR. Ditterich u. Dr.

<lb/>Hoffmann, München. — Not., JR. Schmitt, Uffenheim. —
<lb/>Handelsrichter Tauber, Nürnberg.

<lb/>Ernennungen und Versetzungen: Zu Mital. d. Disciplinar-
<lb/>hofes: Die R. a. Oberst. Landesger. Gleitsmann u. Weis, München,
<lb/>das. — Zu Mitgl. d. Disciplinarkammer: Die OL GR. Dr. Krell u.
<lb/>Maenner, Zweibrücken, das. — Zu OLGR.: StA. Maenner, OLG.
<lb/>Zweibrücken, das., u LGR. Frhr. v. Welser, Nürnberg, München.—
<lb/>Zum TitOLGR.: I. StA. Mohr, Frankenthal. — Zu StA.: LGR.
<lb/>Waltz, Kaiserslautern, OLG. Zweibrücken — Zu LGR.: die AR.
<lb/>Raquet, Kaiserslautern, das., u. Gunzenhäuser, Nürnberg, das.
<lb/>— Die AR.: Zimmermann, Rottenburg, na&lt;h Dorfen, u. Erbelding,
<lb/>Kusel nach Kaiserslautern. — Zu AR.: III. StA. Schmidt, Fürth,
<lb/>Nürnberg, dieLGSekr. Zimmer, Landau, Kusel, u. Lob er, Bamberg,
<lb/>Weismain, u. die AGSekr. Rohr er, Lohr, Rottenburg, u. Zoll er,
<lb/>München I, Buchloe.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: OLGR. v. Stubenrauch,
<lb/>München. — Die AR. Crebert, Augsburg, u. Kückinger, Dorfen.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Schiestl, Hermann u. Dr.
<lb/>Grimm, Neuburg a. D., Dr. Elbert, Aschaffenburg, Gramer,
<lb/>Garrmisch, Dr. F. Möfsmer I u. Baumeister, LG. II München,
<lb/>Lohmüller u. Kar mann, Augsburg, Zeifs u. Haas, Würzburg,
<lb/>Dr. Langheinrich, Bayreuth, Frohnauer, Deggendorf, Groll,
<lb/>Straubing, Plöfsner u. Schneider, Beilngries, Hopfenmüller,
<lb/>Mallersdorf, Dr. Collard, Leifs u, Stanglmair, Landshut,
<lb/>Frohmader, Nürnberg, Söllner, Traunstein, Wimmer, Dorfen,
<lb/>Arneth, Aibling, Aull, A. Goldschmidt u. Dr. Kühles, OLG.
<lb/>München, Herrmann, Fürth, Göster, Kaufbeuren, Leuchs,
<lb/>Schweinfurt, u. Brügel, LG. I München.

<lb/>Braunschweig. ZuR A. zugelass en:RA.u.Not. Steig er thal,
<lb/>Wolfenbüttel.

<lb/>Bremen. Zu RA. zugelassen: RA. Dr. Nieland, Bremen,
<lb/>das. u. b. d. Kammer f. Hanaelss., Bremerhaven.

<lb/>Elsafs-Lothringen. Ernennungen: Zum OLGR.: LGR.

<lb/>Hohe, Metz, Kolmar. — Zum AR.: GAss. v. Joeden-Koniecpolski,
<lb/>Forbach.

<lb/>Hamburg. Ernennungen: Z. Rat b. d. Just.-Verw.: GAss.
<lb/>Dr. Cohen. — Zu LR. die AR.: Dr. Ewald u. Dr. Schaps. —
<lb/>Zu AR.: die GAss. Dr. Gelpcke u. Dr. Reimer. — Zu StA.: Amts- 
<lb/>anwalt Dr. Hollender.

<lb/>Verliehen: RA. Dr. Hertz, Hamburg, R. AdlO. IV. Kl.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0279.tif"
                n="263"
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            <div xml:id="d63665e91774">
               <head>Kritiken</head>
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                  <head>
                     <title>Stobbe-Lehmann, Handbuch des dtsch. Privatrechts</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Gareis, ...">(Geh. JR. Prof. Dr. Gareis)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0279--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 13
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen - Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>263
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu RA. zugelassen: RA. Dr. Nieland, Bremen, OLG.
<lb/>Hamburg.

<lb/>Mecklenburg-Schwerin. RA. Weber, Güstrow, gest.

<lb/>Zu RA. zugelassen: RA. Lembcke i. Wismar u. b. LG.
<lb/>Schwerin

<lb/>Preufsen. Todesfälle: OStA. Müller, Posen. — AGR.
<lb/>Wasmuht, Weilburg. — RA. u. Not., JR. Fuisting, Jauer.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Zu KGR.: StA. b. KG. Dr.
<lb/>Sperling, u. LGR. Harmuth, Berlin I, das. — Zu LGDir.: LGR.
<lb/>Boehncke, Insterburg, Koni'z. — AGR. Dieckert, Alienburg,
<lb/>nach Königsberg i. Pr. — Zu LR.: AR. Riehl, Petershagen, Duis- 
<lb/>burg, u. GAss. Westphal, Elberfeld. — Die AR.: Seiler, Gräfen-
<lb/>hainchen, nach Osterwieck, u. Dr. Lorenz, Beelitz, nach Berlin I. —
<lb/>Zu AR. die GAss.: Ziegler, Hachenburg, Caesar, Bergen a.
<lb/>Rügen, Amtrup, Pinneberg, u. Reinberger, Pilikallen. — Not.
<lb/>Schlüter, Bentschen, nach Lissa. — Zu Not. die RA.: Schenck,
<lb/>Petersha^en, Ulrich, Goslar, P1 e h n, Rawitsch, Dr. T o e 11 e u.
<lb/>Köpp, Schneidemühl.

<lb/>Verliehen: KGR. Uhles, Berlin, Ritter kr. I. Kl. d. badisch.
<lb/>O. v. Zähringer Löwen. — R. AdlO. III. Kl. m. Schl.: LGDir., GJR.
<lb/>Berner, Berlin, anlässlich s. 50jähr. Dienstjubiläums, u. AGR.
<lb/>Bram, Koblenz.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: StA. Dyhrenfurth, Lieg- 
<lb/>nitz. — Die Not. Silberstein, Danzig, u. JR. Wolff, Bedburg.

<lb/>Zu RA. zugelassen: AR. F r e n z e 1, Oberglogau. — Die RA.:
<lb/>JR. Ca es ar, Frankfurt a. M., Homburg v. d. H., Dr. Regensburger,
<lb/>Frankfurt a. M., LG.I Berlin, Sternfeld, Kulm, Stettin, Dr. Nissen,
<lb/>Breslau, Hirschberg, Dr. Rozanski, Berlin, Danzig, u. Schlüter,
<lb/>Bent chen, Lissa. — Die GAss.: Dr. Schwarzschild, Frankfurt a. M.,
<lb/>S. Schlesinger, Köpenick (Wohns. Friedrichshagen), Winkl er,
<lb/>Weifsensee, N. Grünield, LG. I Berlin, Bietzacher, Hannover,
<lb/>u. Lang, Köln.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: Gust. Ziersvh, G.

<lb/>Joachimsthal, Heinr. Buchholz u. Herrn. Bamberg, Berlin I,
<lb/>Wilh. Meyer u. Friedr. Schumacher, Hannover, Wilh. Seippel,
<lb/>Bochum, K. Hosse, Hanau, u. Kindt, Stralsund.

<lb/>Sachsen. Todesfälle: RA. u. Not. Dr. Täschner, Leipzig.
<lb/>Ernennungen: Z. LGDir.: AR. Dr. Müller, Leipzig, das. —
<lb/>Z. AR.: GAss. Dr. Haupt, Borna, Leipzig.

<lb/>Verliehen: LGDir., 0)R. Vollert, Leipzig, b. Uebertritt i. d.
<lb/>Ruhestand Offizierskr. d. AlbrechtsO.

<lb/>Ausgeschieden: Die Not.: RA. Göllnitz, Lengefeld, u.
<lb/>Seifert, Zwickau.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die GAss. Dr. Heim u. Dr. Krug,
<lb/>Dresden. — Die Ref. Dr. Oppermann, b. d. AG. u. d. Kammer f.
<lb/>Handelss., Zittau, u. d LG. Bautzen, u. Dr. Koritzer. Leipzig.

<lb/>Sachsen - Koburg- Gotha. Verliehen: LGPräs., GehR.

<lb/>Beriet, Gotha, Tit. Exc.

<lb/>Sachsen-Weimar. Pensioniert u. ausgeschieden: Vortr.
<lb/>R. u. Dir. i. Just.-Min., StaatsR. Dr. Brüger, Weimar.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kritiken.

<lb/>Handbuch des Deutschen Privatrechts. Von Otto
<lb/>Stobbe. 2. Band. III. Auflage. Neu bearbeitet von
<lb/>Prof. Dr. H. O. Lehmann. 1. Halbbd. Mit einer
<lb/>tabellarischen Uebersicht der deutschen Grundbuch- 
<lb/>rechte. 1896. M. 11. 2. Halbband. 1897. M. 10. Berlin,
<lb/>Wilhelm Hertz (Bessersche Buchh.)

<lb/>; Von Otto Stobbe’s herrlichem Handbuche des deutschen
<lb/>Privatrechts war der fünfte und letzte Band (1885) in
<lb/>erster und zugleich zweiter Auflage, der erste und zweite
<lb/>Band schon 1882 bezw. 1883 in zweiter Auflage erschienen
<lb/>und der erste Band zur Herausgabe in dritter Auflage be- 
<lb/>deutend ergänzt, ja umgearbeitet, da entrifs — am
<lb/>19. Mai 1887 — der Tod uns und unserer Rechtswissenschaft
<lb/>unseren Stobbe. Als das Bedürfnis nach einem Neudruck
<lb/>des ersten Bandes eintrat, übernahm es K. Schulz
<lb/>(Leipzig), das druckfertige Manuskript — nicht ohne eigene
<lb/>Zuthaten — in dankenswerter Weise herauszugeben
<lb/>(März 1893); kurze Zeit nachher trat H. O. Lehmann
<lb/>(Marburg) an die Bearbeitung der dritten Auflage des
<lb/>zweiten Bandes, und die erste Hälfte dieses Unternehmens
<lb/>lag schon Anfang des vorigen Jahres, die zweite liegt nun
<lb/>vor uns.

<lb/>In sehr vielen Beziehungen ist das vorliegende Werk
<lb/>ein neues Buch; der Verf. wandelt sehr oft auf neuen
<lb/>Bahnen, neu nicht blofs im Gegensätze zum bisherigen,
<lb/>Stobbe’schen Werke, sondern überhaupt neu im Sinne
<lb/>origineller wissenschaftlicher Produktion; denn er hält es
<lb/>nicht für Sache eines Neubearbeiters, lediglich die Aus- 
<lb/>führungen des Verfassers unter Berücksichtigung der neu- 
<lb/>erlassenen Gesetze und der neueren Litteratur zu
<lb/>konservieren, sondern sieht den besten Dienst, der sich
<lb/>dem Dahingegangenen erweisen läfst, in einer solchen
<lb/>Fortführung des Werkes, dafs der Bearbeiter für dasselbe
<lb/>wie für ein eigenes einzustehen vermag. Letzteres wird
<lb/>dem Verf. auch nicht erspart bleiben, er wird wegen
<lb/>mancher Neuerung kampflich angesprochen werden, und
</p>
                  <p>

                     <lb/>zwar wiederum nicht blos weil darüber gestritten werden
<lb/>kann, ob die eine oder andere der Neuerungen in ein
<lb/>Buch gehört, welches denn doch die lieber schritt trägt:
<lb/>Handbuch d. D. PR. von Otto Stobbe, sondern weil
<lb/>manche der von dem Verfasser aufgestellten Thesen an
<lb/>sich anfechtbar sind. An dieser Stelle soll aber nicht ge- 
<lb/>kämpft werden, denn hier ist nur die Aufgabe zu erfüllen,
<lb/>auf ein Buch als auf eine bedeutende Erscheinung im Gebiete
<lb/>unserer Rechtslitteratur aufmerksam zu machen; und eine
<lb/>solche bedeutende Erscheinung ist Lehmanns Buch ganz
<lb/>unzweifelhaft.

<lb/>Von den 129 Paragraphen dieses Werkes sind vor
<lb/>allem die ersten 14 ganz neu, sie enthalten Erörterungen,
<lb/>deren richtige Stelle, wie der Verf. selbst sagt, im ersten
<lb/>Bande wäre; da aber dort Stobbe eine solche Grund- 
<lb/>legung, wie sie Lehmann braucht, nicht giebt, so schien
<lb/>es dem Verfasser unerläfslich, sie nun wenigstens an die
<lb/>Spitze des nächstfolgenden, also dieses Bandes zu setzen;
<lb/>sie beginnen mit dem Begriff des „Rechts im objektiven
<lb/>Sinne“, von welchem der Verf. drei Definitionen aufstellt,
<lb/>eine Formaldefinition (§ 71), eine Realdefinition (§ 72) und
<lb/>eine Idealdefinition (§ 77); neben der philosophischen Fest- 
<lb/>stellung dieser Definitionen enthält die Grundlegung noch
<lb/>die Einteilungen des Rechts im objektiven Sinne «§§ 73,
<lb/>74) und der Rechte im subjektiven Sinne (§§ 75, 76),
<lb/>— durchweg höchst controverse Dinge, über welche
<lb/>auch in Zukunft noch gestritten werden wird. Meiner
<lb/>Auffassung, dafs das Recht eine Friedensordnung ist,
<lb/>stellt L. die Thatsache entgegen, dafs es ein Kriegsrecht
<lb/>giebt, eine Thatsache, die gegen meine Auffassung deshalb
<lb/>nichts beweist, weil auch das Kriegsrecht in Geboten und Ver- 
<lb/>boten (Normen, an sich friedliche Mittel) besteht und der
<lb/>Friede (das friedliche Zusammenleben der Menschen) das
<lb/>Ziel jeder Rechtsordnung ist, auch das der von Krieg-
<lb/>führenden im Kriege anerkannten Rechtsordnung, (s. z. B.
<lb/>Kant, Zum ewigen Frieden, Sechster Präliminarartikel
<lb/>hiezu); ich habe aber ausdrücklich hervorgehoben, dafs ich
<lb/>die Bezeichnung Friedens-Ordnung, wie Felix Dahn,
<lb/>wähle, weil Mittel und Zweck des Rechts friedlich sind. In
<lb/>der ethischen Auffassung des Rechts (§ 77) mufs übrigens
<lb/>Lehmann doch das, was meiner Ansicht nach der Zweck
<lb/>des Rechtes ist, voraussetzen, wenn er auch andere Aus- 
<lb/>drücke gebraucht, oder unter die Aufgaben des Rechts
<lb/>rechnen, wenn er diese auch viel weiter steckt als ich. Der
<lb/>Einteilung des Privatrechts in Rechte an Sachen und Rechte
<lb/>an Personen, von denen letztere in Familienrechte und
<lb/>in Forderungsrechte geteilt werden, wird entgegengehalten,
<lb/>dafs zu den Familienrechten auch dingliche gehören, was
<lb/>zweifellos richtig ist und ebenso wie gegen andere Ein- 
<lb/>teilungen, auch gegen die dem Hergebrachten sich in der
<lb/>Hauptsache anschliefsende eigene Lehmann'sehe Haupt- 
<lb/>gruppierung des Privatrechts sprechen würde, wenn man
<lb/>nicht die Verschiedenheit des Inhalts der unter der
<lb/>Ueberschrift „Familienrecht“ zusammengestellten Normen
<lb/>zum Ausgangspunkt für eine andere Gruppierung nehmen
<lb/>würde: z. B. § 1363 des BGB. gehört in ein ganz anderes
<lb/>Gebiet, als dasjenige ist, dem z. B. §§ 1353, 1591 ff. dess.
<lb/>angehören, daher hat man theoretisch das reine Familien- 
<lb/>recht (die rein persönlichen Beziehungen in der Familie
<lb/>regelnd) und das Familiengüterrecht (ein Stück des Ver- 
<lb/>mögensrechts) zu unterscheiden, wie ich in meinem Grund- 
<lb/>rifs des deutschen bürgerlichen Rechts gethan habe; stellt
<lb/>man aus didaktischen und anderen Zweckmäfsigkeitsgründen
<lb/>Beides zusammen, wie dies z. B. auch der deutsche Gesetz- 
<lb/>geber thut, so ist dagegen nichts einzuwenden, aber es
<lb/>ändert nichts an der grundverschiedenen Bedeutung der
<lb/>beiden Gruppen von Familienrechten.

<lb/>Von allgemeiner Bedeutung sind auch Lehmanns Ideen
<lb/>über Staat und Kirche z. B. S. 10 ff., S. 64, auch letztere
<lb/>ist ihm ein souveräner Verband von eigene Rechtsnormen
<lb/>schaffender Kraft. Eigentümlich ist ferner die be- 
<lb/>schränkende Begrenzung der privatrechtlichen Pflicht:
<lb/>nur den obligatorischen Privatrechten sollen privatrecht- 
<lb/>liche Pflichten entsprechen, nicht den unmittelbaren Güter- 
<lb/>rechten, denn letzteren entsprächen nur öffentlich-rechtliche
<lb/>Pflichten.
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0280.tif"
                n="264"
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            <div xml:id="d63665e92177" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0280--><p/>
               <p>

                  <lb/>264
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Jur ist en - Z eitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der „Grundlegung“ Lehmanns folgt die „Darstellung“,
<lb/>von dieser enthält das Buch nur die erste Abteilung der
<lb/>unmittelbaren Güterrechte, nämlich die dinglichen Rechte.
<lb/>In den vier Kapiteln der ersten Hälfte wird, unter moti- 
<lb/>vierter Verwerfung der Grundeinteilung in Immobilien-
<lb/>und Mobiliarsachenrecht, gehandelt von den dinglichen
<lb/>Rechten im Allgemeinen (§§ 78 — 83), vom Besitzrecht
<lb/>(§§ 84—93), vom Eigentum (§§ 94—115) und von den
<lb/>,,dinglichen Aneignungsrechten“ (§§ 116— 131).

<lb/>Auch die zweite Hälfte des vorliegenden Bandes ent- 
<lb/>hält sehr viel neues, 20 Paragraphen von den 68 dieser
<lb/>Hälfte sind völlig neu, diese sind vorzugsweise durch das
<lb/>neue deutsche Bürgerliche Gesetzbuch hervorgerufen; da
<lb/>der Druck dieses Werkes bereits vor der Publikation des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuchs begonnen hatte, war der Ver- 
<lb/>fasser in der Darstellung der ersten Abschnitte, insbeson- 
<lb/>dere in der den Dienstbarkeiten (Kap. V, §§ 132—135)
<lb/>und den Reallasten gewidmeten (Kap. VII, §§ 137—143)
<lb/>noch nicht in der Lage, die endgültige Paragraphierung
<lb/>des Gesetzbuchs durchzuführen, sondern mufste sich damit
<lb/>begnügen, statt der Paragraphen des Gesetzbuchs diejenigen
<lb/>des Entwurfs zweiter Lesung zu citieren, ein Hebelstand,
<lb/>welcher durch die am Schlüsse dieses Bandes (8. 547—549)
<lb/>beigefügte Tabelle ausgeglichen wird. Der Schwerpunkt
<lb/>der Erörterungen der zweiten Hälfte dieses Bandes liegt
<lb/>in der sehr fleifsigen und übersichtlichen Darstellung des
<lb/>Pfandrechts (Kap. VIII, §§ 144—173), insbesondere des
<lb/>Immobiliar- und des Mobiliarpfandrechts des BGB. Das
<lb/>gute Buch von LGR. Best über das Grundbuch- und
<lb/>Hypothekenrecht (Giefsen 1896) konnte der Verf. wohl
<lb/>noch nicht in den Kreis seiner Betrachtung ziehen.

<lb/>Dem Kapitel (VIII) über das Pfandrecht folgt als
<lb/>letztes Kapitel (IX) die Darstellung des „Rechts beson- 
<lb/>derer Güterarten“, nämlich Lehn-, Ritter- und Bauern- 
<lb/>güter, dann Erb-, Stamm- und Familienfideikommifsgüter.
<lb/>In diesen Dingen ist naturgemäfs der Anschlufs des Buches
<lb/>an Stobbe's treffliche Darstellung intensiver, jedoch giebt
<lb/>auch hierin Lehmann seine Selbständigkeit nicht auf; um
<lb/>ein Beispiel herauszugreifen, sei erwähnt, dafs während
<lb/>nach Stobbe die Fideikommifseigenschaft unverjährbar ist,
<lb/>„ganz besonders“ (nicht: „wenigstens“) „dann, wenn sie
<lb/>in dem Hypothekenbuch eingetragen ist“, schliefst sich
<lb/>Lehmann der neueren Ansicht an, wonach sie nur dann
<lb/>unverjährbar ist, wenn ein die Fideikommifseigenschaft
<lb/>sichernder Grundbucheintrag besteht (vgl. Stobbe, 2. Aufl.
<lb/>S. 568, Lehmann, S. 540, Anm. 27).

<lb/>Die erwähnten und anderen Vorzüge werden die Zukunft
<lb/>des Werkes, dessen Fortsetzung herzlich zu wünschen ist
<lb/>und Lehmann hoffentlich bald gelingt, sichern, selbst wenn
<lb/>die Gegnerschaft der „Grundlegung“, welche in vielen
<lb/>Richtungen geradezu herausfordert zum Kampfe, über- 
<lb/>gewaltig werden sollte.

<lb/>Geh. Justizrat Prof. Dr. Gar eis, Königsberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Jherings Jahrbücher. 37. Bd, 3. u. 4. Heft: Fischer, Vis major
<lb/>im Zusammenhang mit Unmöglichkeit der Leistung.

<lb/>Sächs. Archiv für Bürgerl. Recht. 7. Bd., 5. Heft: Rehbein, Leben
<lb/>u. Tod im BGB. Schulze, Die Zweigniederlassung.

<lb/>Archiv für das Civil- und Kriminalrecht der Rheinprovinz. 92. Bd.
<lb/>1. Heft: Koll, Der Verzug des Schuldners u. d. Gläubigers

<lb/>(§§ 284-304 BGB).

<lb/>Deutsche Notariats-Zeitung. 26. Jahrg., No. 1—5: Heule, Die

<lb/>Nebengesetze zum BGB.

<lb/>Gerichtshalle. 41. Jahrg. No. 8—24: Sern ec, Wirkungen der

<lb/>Priorität n. d. neuen CPO. Der Advokaten-Tarif f. bürg. Rechts- 
<lb/>streitigkeiten. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Pollitzer,
<lb/>Friedrich v. Hahn. 40 jähriges Jubiläum der Gerichtshalle.
<lb/>Hill er, Die Bestimmungen d. österr. Gesetzes v. 25. V. 1868
<lb/>bez. d. Religionsbekenntnisses der Kinder konfessionsloser
<lb/>Eltern. Ofner, Die Ueberschüsse der kumulat. Waisenkassen.
<lb/>Ullmann, Zur Ergänzung des Advokatentarifs rücks. d. Exekutions- 
<lb/>verfahr. Die Einführung der neuen CPO. Von M. B. Deutsch,
<lb/>Krit. Bemerk, z. Gerichtsorganisationsgesetz v. 27. 11. 96. Ull- 
<lb/>mann, lieber das forum contractus nach der neuen CPO.
</p>
               <p>

                  <lb/>Monatsschrift für Handelsrecht. 6. Jahrg., No. 6: Freund, Der

<lb/>Börsenterminhandel in Effekten (Forts.). Wilhelm, Hat der
<lb/>Inhaber e. nicht accept. Wechsels im Konkurs des Ausstellers
<lb/>ein Recht auf die d. Wechsel zu Grunde lieg. Forderung d. Aus- 
<lb/>stellers geg. d. Trassaten?

<lb/>Gewerblicher Rechtsschutz u. Urheberrecht. 2. Jahrg., No. 5: Heil-
<lb/>born, Das Recht der Priorität i. d. Deutsch-Oesterr. Gewerbe- 
<lb/>schutzvertrag. _ Schanze, Erfindung u. Erfindungsgegenstand.
<lb/>Fuld, Der Eigentumsübergang bei. e. Berichtigung. Schmidt,
<lb/>Zum Schutz gegen Uebersetzungen in Italien.

<lb/>Zeitschrift für Kriminal-Anthropologie. Bd. 1, Heft 2—3: Penta,
<lb/>Die rationelle Behandlung der Verbrecher. Paul, lieber
<lb/>Identifizierung. Moll, Probleme in der Homosexualität. Falkner,
<lb/>Kriminalität und Kriminalitätsstatistik, mit besond. Anwendung
<lb/>auf amerikan. Verhältn. Moraglia, Neue Forschungen auf dem
<lb/>Gebiete der weibl. Kriminalität, Prostitution u. Psychopathie.
<lb/>Salillas, Spanisches Verbrechertum. Wenge, HerrZakrewsky.

<lb/>Journal du droit international prive. 24e ann£e, No. 3—4: Bartin,
<lb/>De Timpossibilit£ d’ arriver ä la suppression definitive des
<lb/>conflits de lois. Diena, Le jugement du Conseil des prises
<lb/>dTtalie dans Taffaire du Doelwijk. Scott et Mac Ilwraith,
<lb/>La profession d'avocat en Angleterre. Yantcheff, De la
<lb/>comp£tence territoriale et personnelle et de Textradition d’aprös
<lb/>le nouveau Code pönal bulgare.

<lb/>La France judiciaire. 21e annöe, No. 5: Quentin, L’exception de
<lb/>jeu ä la bourse du commerce, Evolution de la jurisprudence et
<lb/>de la 16gislation. Crevoisier, De la condition privöe de la
<lb/>femme, est-elle susceptible d'amölioration?

<lb/>Revüe du droit public. 4e annöe, No. 2: Jacquelin, Les Cent-jours
<lb/>et le rögime parlementaire. Michel, De l’histoire des doctrines
<lb/>politiques. Diobouniotis, La Science du droit dans Fancienne

<lb/>Archivio Giuridico. Vol. 58, fase. 4—5: Perozzi, Intorno alla
<lb/>donazione. Tamafsia, La delatura. Diena, Sulla legge
<lb/>regolatrice della capacitä di succedere e in ispecie se an medico
<lb/>franqese pofsa succedere per testamento ad un cittadino italiano
<lb/>da lui curato. Bonelli, Delle societä di commercio irregolari
<lb/>e del loro fallimento.

<lb/>Rivista penale. Vol. 45, fase. 5: Alimena, II progetto di codice
<lb/>penale rufso.

<lb/>B. Bücher.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Protokolle der Kommission für die 2. Lesung des Entwurfs d. BGB.
<lb/>Im Aufträge desReichs-Justizamtsbearb. v. Achilles, Gebhard,
<lb/>Spahn. Lief. 1. Berlin, Guttentag. M. 1.25.

<lb/>Pfizer, G. Das BGB. f. d. D. Reich. I. T. Gemeinfafsliche Dar- 
<lb/>stellung. II. T. Text. 1. Lief. Ravensburg, Maier.

<lb/>Erscheint in 12 Lief, ä M. —50.

<lb/>Rae der. Das materielle Grundbuchrecht des BGB. unter Berücksicht,
<lb/>des in Elsafs-Lothr. gelt. Rechts dargest. Gebweiler, Boltze. M. 2.

<lb/>Josef, E. Rechtsfälle zum BGB. Berlin, Vahlen. M. 2.

<lb/>Brenken, C. Zur Reform des Anerbenrechts. Paderborn, Esser.
<lb/>M. —80.

<lb/>Delpech, J. Efsai historique et juridique sur le droit de succefsion
<lb/>ab intestat du conjoint survivant. Paris, Larose. Fr. 6.

<lb/>Betocchi, C. II contratto di lavoro nelF economia e nel diritto.
<lb/>Napoli, Jovene &amp; Co. L. 10.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Friedlaen d er, J. Wechselordnung. Gesetze üb. d. Börsen u. s. w.
<lb/>Mit e. lieb ersieht ü. d. wechselrechtl. Spruchpraxis. 13. Aufl.
<lb/>(Manz’sche Gesetz-Ausg. 11. II.) Wien, Manz. M. 4.

<lb/>S aling's Börsen - Papiere. 1. (allgem.) T. 7. Aufl. Die Börse u.
<lb/>die Börsengeschäfte. Bearb. v. A. Sandheim. Berlin, Haude
<lb/>&amp; Spener. Geb. M. 8.

<lb/>Wachtel, A. Prämien-, Stellage- u. Noch-Geschäfte. Wien, Holder.
<lb/>M. 1 35.

<lb/>Rauchberg, H. Der Clearing- u. Giro-Verkehr in Oesterreich-
<lb/>Ungarn u. im Auslande. Wien, Holder. M. 4.80.

<lb/>Bohl, J. Le droit commercial roumain. Paris, Pedone. Fr. 6.

<lb/>Mori, V. L’amministrazione della societä anonima nel diritto e nella
<lb/>giurisprudenza. 2 vol. Torino, Frat. Bocca. L. 15.

<lb/>Civilprozefs.

<lb/>Sperl, H. Vereinbarung der Zuständigkeit u. Gerichtsstand des Er- 
<lb/>füllungsortes nach dem neuesten österr. Civilprozefsrecht. Graz,
<lb/>Leuschner &amp; Lubensky. M. 5.60.

<lb/>Die gesamten Materialien zu d. Reichs-Justizgesetzen. Hg. v. C.
<lb/>Hahn. Fortges. v. B. Mugdan. 5. Bd. Mat. z. Ges. üb. d.
<lb/>Zwangsversteig. u. s. w. 2. Hälfte. Berlin, v. Decker. M. 2.

<lb/>Henle, W. Reichsgesetz üb. d. Zwangsversteiger, u. d. Zwangs- 
<lb/>verwalt. Textausg. mit Anmerk. München, Beck. Geb. M. 2.

<lb/>Betzinger, B. Die Liegenschafts-Vollstreckung (Zwangsversteig.)
<lb/>nach d. Reichsges. v. 24. 3. 1897 in Aktenform an e. Rechtsfall
<lb/>dargestellt. Freiburg i. B., Mohr. M. 2.50.

<lb/>Armbruster, E. Die gerichtliche Erbbescheinigung für d. bad.
<lb/>Rechtsgebiet. Freiburg i. B., Mohr. M. 1.

<lb/>Wolff, P. Verfügungen in Grundbuchsachen. 7. Ausg. v. P. Wolff
<lb/>jun. Berlin, v. Decker. M. 6.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Olshausen, J. Kommentar zum Strafgesetzbuch f. d. DR. 5. um-
<lb/>gearb. Aufl. 1. Lief. (§§ 1—79). Berlin, Vahlen. M. 8.

<lb/>Soll in 4 rasch aufeinanderfolg. Lief, erscheinen.

<lb/>Franz. Rechtsprechung d. Oberlandesgerichts Colmar i. Eis. in
<lb/>Strafsachen. Januar 1891 bis E. 1895. Strassburg, Strafsb. Druckerei
<lb/>u. Verl. M. 2.50.

<lb/>Micela, G. Trattato di diritto penale suile qualifiche del furto,
<lb/>ossia commento agli art. 403 e 404 CPI. Palermo, Reber. L. 6.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Gar leb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 13</title>
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               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruchpraxis.)

<lb/>Nummer 1Z. Berlin, den 1. Juli 1897. II. Jahrgang.

<lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>49. (Z wischenurteil nach § 275 gewollt,

<lb/>welches thatsächlich ein Zwischenurteil nach
<lb/>§ 276 ist.) Der Anspruch des Klägers, dem Beklagten
<lb/>gegenüber die Rückgängigmachung des Kaufgeschäfts über
<lb/>ein Haus zu verlangen, wurde durch ein Zwischenurteil
<lb/>als begründet festgestellt, und demnächst der Beklagte
<lb/>durch Endurteil verurteilt, dem Kläger 9985,25 M. samt
<lb/>Zinsen zu zahlen und sich auf seine Kosten das Haus
<lb/>wieder zuschreiben zu lassen. Das Zwischenurteil war
<lb/>zwar in den Gründen als auf Grund des § 275 CPO.
<lb/>erlassen bezeichnet; das Oberlandesgericht hat auch einen
<lb/>Antrag auf Erlafs eines Berichtigungsbeschlusses abgelehnt.
<lb/>Gleichwohl liegt ein Zwischenurteil nach § 276 CPO. vor.
<lb/>Dasselbe war der nur gegen das Endurteil eingelegten
<lb/>Revision entzogen, also, da gegen das Zwischenurteil ein
<lb/>Rechtsmittel nicht eingelegt war, rechtskräftig geworden.
<lb/>Zwar genügt es für die Zulässigkeit der Revision gegen
<lb/>das Zwischenurteil, wenn das Berufungsgericht ein solches
<lb/>nach § 276 CPO. erlassen wollte, obwohl sich dasselbe
<lb/>als Zwischenurteil im Sinne des § 275 CPO. charakterisiert.
<lb/>Dasselbe gilt aber nicht auch umgekehrt. (Urt. VI. 405/96
<lb/>v. 11. März 1897.)

<lb/>50. (Wirkt die gegen den Veräufserer aus- 
<lb/>gesprochene Wiederaufhebung des Tausch- 
<lb/>vertrages wegen Betrugs auch gegen den Gläu- 
<lb/>biger, dessen Hypothek der Erwerber an- 
<lb/>rechnungsweise im Tauschvertrage übernommen
<lb/>hatte?) Das Grundstück, auf welchem die Hypothek des
<lb/>Klägers ruht, ist hintereinander an vier Personen ver- 
<lb/>ändert, indem jedesmal der Erwerber weiter veräufsert
<lb/>hat. Sie sind, weil sie die Hypothek in Anrechnung auf
<lb/>den Kaufpreis übernommen hatten, von dem Kläger wegen
<lb/>seiner hypothekarischen Forderung als Solidarschuldner
<lb/>in Anspruch genommen und verurteilt, der vierte bedingt.
<lb/>Seine Revision ist zurückgewiesen. Zwar hat er be- 
<lb/>hauptet, in dem Prozesse mit seinem Rechtsvorgänger sei
<lb/>der zwischen ihnen geschlossene Tausch vertrag wegen
<lb/>Betrugs seines Rechtsvorgängers und Gegenkontrahenten
<lb/>wieder aufgehoben. Allein, wenn auch die Schuldüber- 
<lb/>nahme einen Teil des Vertrages bildete, so begründet die
<lb/>Rechtskraft des Urteils nur Rechte zwischen den Prozefs-
<lb/>parteien. Ob der Hypothekengläubiger in jenem Prozefs
<lb/>von dem jetzigen Beklagten hätte zugezogen werden
<lb/>können mit der Mafsgabe, dafs auch ihm gegenüber die
<lb/>Anfechtung des Tauschvertrages wirksam gemacht wäre,
<lb/>kann dahingestellt bleiben. Denn solche Zuziehung ist
<lb/>nicht erfolgt. (Urt. V. 386/97 v. 7. April 1897.)

<lb/>51. (Blankoaccept zur Sicherung eines An- 
<lb/>spruchs aus einem Kauf über Steine; der Ver- 
<lb/>käufer füllt dasselbe zur Realisierung seines
<lb/>Anspruchs auf das Interesse wegen Nichterfül- 
<lb/>lung aus.) Der beklagte Bauunternehmer hatte für den
<lb/>Fall, dafs er von der Baugesellschaft N. eine Baustelle
<lb/>in der Zorndorferstrafse erstehen und das Baugeld von
<lb/>einer Bank erhalten würde, von der Klägerin Steine zum
<lb/>Bau für einen Gesamtpreis von 15 250 M. gekauft mit
<lb/>der Verpflichtung, den Preis durch Abtretung der Bau- 
<lb/>gelder in näher bestimmten Raten zu berichtigen. Der
<lb/>Beklagte hat die Baustelle gekauft, einen Baugeldervertrag
<lb/>aber nicht mit einer Bank, sondern mit einem Kapitalisten
<lb/>geschlossen und Baugelder erhoben. Er hat auch die
<lb/>Klägerin zur Lieferung der Steine aufgefordert. Als diese
<lb/>die Vorlegung des Baugeldervertrages forderte, hat er sie
<lb/>mit der Erklärung abgelehnt, dafs er hierzu nicht ver- 
<lb/>pflichtet sei. Der Baugelder vertrag soll das Verbot der
<lb/>Abtretung enthalten haben. Klägerin will hierauf nach
</p>
            <p>

               <lb/>vorgängiger Androhung den öffentlichen Verkauf der Steine
<lb/>für Rechnung des Beklagten bewirkt haben. „Zur Sicher- 
<lb/>heit für die Erfüllung seiner Verpflichtung“ hatte der
<lb/>Beklagte der Klägerin sein Blankoaccept hinterlegt. Die
<lb/>Klägerin hat dieses Accept mit einer Summe (zwischen
<lb/>2100 bis 2700 M.) ausgefüllt, von der sie behauptet, dafs
<lb/>sie hinter dem Betrage des Ausfalls, welchen der Selbst-
<lb/>hülfeverkauf ergeben hat, zurückbleibt. Aus dem so aus- 
<lb/>gefüllten Wechsel ist der Beklagte unter Vorbehalt seiner
<lb/>Einreden zur Zahlung verurteilt; Revision zurückgewiesen.
<lb/>Denn zur Begründung des Einwan des gegen die Wechsel- 
<lb/>klage mufs Beklagter entweder eine Arglist in der Geltend- 
<lb/>machung des Anspruchs darthun oder nachweisen, dafs
<lb/>der Klägerin Ansprüche aus dem zu sichernden Rechts- 
<lb/>verhältnis nicht oder nicht in dem geltend gemachten
<lb/>Betrage zustehen. — Rehbein, Wechselordnung 5. Aufl.
<lb/>zu Art. 82 No. 7 b, Staub zu Art. 82 § 27. — Beklagter
<lb/>hat zwar behauptet, dafs das eingeklagte Accept nur zur
<lb/>Sicherheit der Klägerin für ihre Forderungen aus der
<lb/>Lieferung von Steinen, nicht auch für Ansprüche wegen
<lb/>Nichterfüllung gegeben sei, und der Berufungsrichter hat
<lb/>dieses Vorbringen nicht ausdrücklich gewürdigt; allein
<lb/>aus der Begründung des Berufungsurteils ergiebt sich, dafs
<lb/>dasselbe die Einschränkung des Beklagten nicht billigt.
<lb/>Dieser Auffassung tritt das Reichsgericht bei, da der vom
<lb/>Beklagten ausgestellte Schein für eine solche einschränkende
<lb/>Auslegung keinen genügenden Anhalt bietet. Wenn so- 
<lb/>dann der Beklagte bestritten hat, dafs Klägerin den Selbst-
<lb/>hülfeverkauf vorgenommen und dabei das von ihr angege- 
<lb/>bene Resultat erzielt hat, so reicht diese blofse Bestreitung
<lb/>nicht hin, um den Einwand zu substantiieren, dafs die
<lb/>Geltendmachung des Wechsels einen Mifsbrauch des for- 
<lb/>malen Rechts enthält. Dem Beklagten mufs überlassen
<lb/>bleiben, seinen Einwand im Nachverfahren anderweit zu
<lb/>begründen. Einen Anspruch auf Vorlegung des Baugelder- 
<lb/>vertrages hatte Klägerin schon deswegen, weil dieser eine
<lb/>für die Parteien gemeinschaftliche Urkunde ist. Da
<lb/>Klägerin zur Lieferung der Steine nur gegen Abtretung
<lb/>der Baugelderraten verpflichtet war, und die Abtretung die
<lb/>Mitteilung der Urkunde über die abgetretene Forderung
<lb/>in sich schliefst, — § 399 A. L. R. I. 11 — so hat sich
<lb/>Klägerin einer Verletzung der ihr obliegenden Verpflich- 
<lb/>tungen nicht schuldig gemacht, wenn sie die Lieferung
<lb/>der Steine ablehnte, weil Beklagter die Vorlegung des Bau- 
<lb/>geldervertrages verweigerte, und ebensowenig hat sie den
<lb/>Anspruch auf das Interesse verwirkt. (Urt. I. 30/97 v.
<lb/>29. Mai 1897.)

<lb/>52. (Wie weit können Zahlungen angefochten
<lb/>werden, welche der Gemeinschuldner bei be- 
<lb/>stehender laufender Rechnung gemacht hat?)
<lb/>Der Konkursverwalter fechtet eine Barzahlung von
<lb/>1000 M. an, welche der Gemeinschuldner der Beklagten für
<lb/>Handwerksarbeiten am 8. Oktober und eine Zahlung von
<lb/>1000 M., welche er durch Hingabe eines Wechsels am
<lb/>12. Oktober gemacht habe. Soweit der Berufungsrichter
<lb/>abgelehnt hat, in eine Erörterung darüber einzutreten, ob
<lb/>der Gemeinschuldner zur Zeit der Leistungen seine
<lb/>Zahlungen eingestellt hatte — § 23 No. 2 KO. —, be- 
<lb/>ruht seine Annahme, dafs Befriedigungshandlungen vor- 
<lb/>liegen, welche Beklagte nach Zeit und Art zu beanspruchen
<lb/>hatte, auf Gesetzesverletzung. Denn die Beklagte hatte
<lb/>keinen Anspruch darauf, zu der Zeit befriedigt zu werden,
<lb/>da das Kreditverhältnis nicht gekündigt war, und nicht
<lb/>in solcher Art, weil sie Befriedigung durch Wechsel nicht
<lb/>verlangen konnte. Die Leistungen des Gemeinschuldners
<lb/>waren aber überhaupt nicht Befriedigungshandlungen,
<lb/>sondern Rechtsgeschäfte im Sinne des § 23 No. 1 Satz 1
<lb/>der KO. Denn der vorgelegte Kreditvertrag, welchen
<lb/>Gemeinschuldner mit der Beklagten geschlossen hatte,
<lb/>war auf ein Kreditverhältnis in laufender Rechnung, d. h.
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0282.tif"
                n="266"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>266
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>auf gegenseitige Kreditgewährung gerichtet. Es ergiebt
<lb/>sich dies daraus, dafs der Gemeinschuldner zu einem be- 
<lb/>stimmten Umsatz verpflichtet, und dafs es dabei gleich- 
<lb/>gültig war, ob er oder die Beklagte in Vorschufs kam,
<lb/>sowie daraus, dafs, soweit der Gemeinschuldner in Vor- 
<lb/>schufs kam, dessen Guthaben verzinst werden mufste.
<lb/>Auch waren nicht blos Barzahlungen des Gemeinschuldners
<lb/>vorgesehen, sondern auch das Beibringen von Wechseln.
<lb/>Wenn der Gemeinschuldner den Willen gehabt hätte, den
<lb/>Kredit künftig nicht mehr in Anspruch zu nehmen, so ist
<lb/>das unerheblich. Denn davon konnte er jederzeit wieder
<lb/>abgehen. So lange aber der Vertrag nicht gekündigt
<lb/>war, blieb Beklagte zur Gewährung des Kredits ver- 
<lb/>pflichtet, so dafs jede Leistung des Gemeinschuldners
<lb/>zugleich eine Belastung der Beklagten bildete. Die Revision
<lb/>des Konkursverwalters wurde indessen aus anderen Gründen,
<lb/>welche das Berufungsurteil tragen, zurückgewiesen. (Urt.
<lb/>III. 391/96 v. 30. April 1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>41. (Begriff von Staatseinrichtungen.) DerAngekl.
<lb/>war für schuldig befunden, den Reichstag und die Regierung
<lb/>durch öffentliche Behauptungen erdichteter Thatsachen ver- 
<lb/>ächtlich gemacht zu haben, und war hierauf § 131 StrGB.
<lb/>angewendet. Auf Rev. des Angekl. hob das RG. das
<lb/>Urteil auf und verwies die Sache in die Instanz zurück. Das
<lb/>RG. fand zwar im übrigen den Thatbestand vorliegend,
<lb/>den Begriff von Staatseinrichtungen aber rechtsirrig auf
<lb/>Reichstag und Regierung angewendet. Es definiert diesen
<lb/>Begriff dahin: Staatseinrichtungen im Sinne des § 131
<lb/>seien die der Erfüllung des Staatszweckes dienenden, für
<lb/>die Dauer bestimmten organischen Schöpfungen auf den
<lb/>verschiedenen Gebieten der staatlichen Thätigkeit. Eine
<lb/>solche Schöpfung bilde an sich auch der Reichstag, als
<lb/>die zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung berufene Ver- 
<lb/>tretung des deutschen Volkes. Daraus folge aber nicht,
<lb/>dafs jeder durch öffentliche Behauptung und Verbreitung
<lb/>erdichteter und entstellter Thatsachen geschehene Angriff
<lb/>nach § 131 strafbar sei; denn es sollten die Staats- 
<lb/>einrichtungen als solche geschützt werden; deshalb könne
<lb/>der Reichstag nur geschützt werden, insoweit ihn Ver-
<lb/>läumdungen in seiner Eigenschaft als Staatseinrichtung
<lb/>treffen, nicht insofern konkrete Mafsnahmen oder Beschlüsse
<lb/>als Ergebnis der jeweiligen Mehrheit in Frage stehen.
<lb/>Letzteres sei aber hier der Fall. Was das Urteil unter
<lb/>Regierung verstanden, sei nicht dargelegt. Ein Satz lasse
<lb/>vermuten, dafs die Regierung als Exekutive gemeint sei.
<lb/>Damit sei die Staatsgewalt nur in abstraktem Sinne getroffen.
<lb/>Als solche sei sie aber keine Staatseinrichtung, sondern
<lb/>nur in ihren konkreten Einrichtungen und Anordnungen
<lb/>geschützt. (Urt. II. 4353/96 v. 5. Juni 1897.)

<lb/>42. (Gebrauch fremder Namen im gewerblichen
<lb/>Verkehr.) Der Angeklagte hatte als Kaufmann Lahmanns-
<lb/>hemden angekündigt, ohne andere als gewöhnliche von
<lb/>beliebigen Firmen bezogene Baumwollenhemden zu führen.
<lb/>Deshalb aus § 14 des Ges. zum Schutz der Waren- 
<lb/>bezeichnungen v. 12. Mai 1894 verurteilt, erhob er Rev.,
<lb/>welche jedoch das RG. verwarf. Den Gründen ist zu
<lb/>entnehmen: I. Die Rüge, nurDr.Lahmann sei zum Strafantrag
<lb/>berechtigt gewesen, gehe fehl; denn jeder Verletzte, der Trä- 
<lb/>ger des angegriffenen Rechtsguts sei, sei antragsberechtigt.
<lb/>Das Recht des Namensinhabers, vom Gebrauch des Namens
<lb/>zur Bezeichnung von Waren andere auszuschliefsen, sei
<lb/>übertragbar; denn das Gesetz knüpfe Entschädigungspflicht
<lb/>und Strafe nur an den widerrechtlichen Gebrauch eines
<lb/>fremden Namens und schütze Vermögensrechte hiermit,
<lb/>weil der Name einen Rückschlufs auf die Erzeugungs- 
<lb/>oder Handelsstelle zulasse. Deshalb sei eine Uebertragung
<lb/>des Namens, wie der Firma zulässig. Die Firma 11. zu
<lb/>K. habe von Dr. Lahm an n das alleinige Recht auf An- 
<lb/>fertigung der von L. erfundenen Reformbaumwollkleidung
<lb/>erworben und hierfür als Gewähr der Echtheit den Ge- 
<lb/>brauch des Namens und Stempels. Das Recht auf Ent- 
<lb/>schädigung und Strafantrag stehe ihr also allein zu.
<lb/>II. Das Urteil lasse unentschieden, ob sich Angeklagter
</p>
            <p>

               <lb/>Lahmannshemden zum Verkauf ohne Rechtsverletzung habe
<lb/>verschaffen können. Dies schliefse nicht aus, dafs Angekl.
<lb/>zur Zeit den Namen ohne Berechtigung gebraucht habe.
<lb/>III. Auch ein entschuldigender Irrtum liege nicht vor.
<lb/>Dafs der Name Lahmann als Erfinder der Reformbaum- 
<lb/>wollenkleidung gebraucht worden sei, sei nicht bestritten.
<lb/>Es sei auch nicht behauptet, dafs er Gemeingut oder Be- 
<lb/>zeichnung einer Warengattung geworden sei. Ueberhaupt
<lb/>habe Angeklagter eine Grundlage für seinen Irrtum nicht
<lb/>angeführt. Die allgemeine Behauptung des Irrtums könne
<lb/>nur bedeuten, dafs Angeklagter über die Existenz und Be- 
<lb/>deutung des Rechts auf Namehsführung im Sinne des
<lb/>§ 14 geirrt habe. Dies sei ein nicht entschuldigender
<lb/>Rechtsirrtum. (Urt. I. 4949/96 v. 1. Febr. 1897.)

<lb/>43.‘ (Oeffentlichkeit. Thätliche Beleidigung.)
<lb/>Der Angeklagte hatte an der 15jährigen H. Sch. auf der
<lb/>Treppe eines Miethauses unzüchtige Handlungen vor- 
<lb/>genommen, war aber von der Anklage sowohl aus § 183
<lb/>als aus § 185 StGB, freigesprochen worden, weil der
<lb/>Treppe die Eigenschaft eines öffentlichen Orts abgesprochen
<lb/>wurde und eine thätliche Beleidigung deshalb nicht an- 
<lb/>genommen wäre, weil die H. Sch. sich die Handlungen
<lb/>hatte gefallen lassen, sie also nicht als beleidigend em- 
<lb/>pfunden habe. Das RG. hob auf Rev. der StA. das
<lb/>Urteil auf, indem es erwog, dafs zu einem öffentlichen
<lb/>Orte nur gehöre, dafs das, was geschehe, zur Verkehrs- 
<lb/>zeit in einer Weise vorgenommen werde, vermöge deren
<lb/>sie unbestimmt von welchen und wie vielen Personen
<lb/>wahrgenommen werden könne. Es sei also nicht erforder- 
<lb/>lich, dafs der Ort gleichzeitig oder in kurzen Zwischen- 
<lb/>räumen von vielen Personen betreten zu werden pflege.
<lb/>Danach könne auch die Treppe eines Miethauses als
<lb/>öffentlicher Ort erscheinen. Weder die Ausdehnung noch
<lb/>die Frequenz des Orts wirke darauf ein, noch der Um- 
<lb/>stand, dafs die Wahrnehmung der That von einem nicht
<lb/>öffentlichen Orte aus, auf besondere Weise erfolgt sei.
<lb/>(durch das Guckloch einer Korridorthüre).

<lb/>Auf die Beleidigung sei der Satz: „volenti non fit
<lb/>injuria“ irrig angewendet. Es setze § 185 StGB, keines- 
<lb/>falls auf Seite des Beleidigten ein Bewufstsein der Ehren- 
<lb/>kränkung voraus. Es habe der H. Sch. entweder das
<lb/>Verständnis für die Beleidigung ihrer weiblichen Ehre
<lb/>gefehlt, dann könne von einem Einverständnis keine Rede
<lb/>sein. War sie aber des unsittlichen und ehrverletzenden
<lb/>Charakters der Handlung sich bewufst, so müsse erwogen
<lb/>werden, ob mit Rücksicht auf ihre Jugend und die Be- 
<lb/>schaffenheit der Handlungen ihre Zustimmung als straf- 
<lb/>rechtlich beachtlich erscheine. Dafür gebe § 65 einen
<lb/>Fingerzeig, welcher Personen unter 18 Jahren das Antrags- 
<lb/>recht nicht einräume, und § 182, welcher das Einverständ- 
<lb/>nis eines unbescholtenen Mädchens unter 16 Jahren zum
<lb/>Beischlaf unbeachtet lasse. (Urt. II. 86/97 v. 19. Febr.
<lb/>1897.)

<lb/>II. Kammergericht.

<lb/>Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>37. (Verkauf von Fliegenpapier. § 3673
<lb/>RStrGB.) Ein Kaufmann hatte Fliegenpapier verkauft,
<lb/>welches zwar kein Arsen enthielt, aber mit Quassia-
<lb/>abkochungen und einem minimalen Zusatz von „Brech- 
<lb/>weinstein“ getränkt war. Er ist von der aus § 3673
<lb/>RStrGB. erhobenen Anklage freigesprochen: „Inwieweit

<lb/>der gewerbsmäßige Handel mit Giften besonderen Be- 
<lb/>schränkungen, insbesondere der polizeilichen Erlaubnis
<lb/>unterliegt, regelt in Preußen die Polizei-Verordnung über
<lb/>den Handel mit Giften der Minister für Handel u. Gewerbe,
<lb/>der geistlichen u. s. w. Angelegenheiten und des Innern
<lb/>v. 24. August 1895. Nun ist zwar in dem Verzeichnis
<lb/>der Gifte zu dieser Polizeiverordnung in Abteilung 2
<lb/>,Brechweinstein' aufgeführt, nicht aber dessen Ver- 
<lb/>bindungen und Zubereitungen, obwohl
<lb/>diese sonst nach der Nomenklatur der Abteilung 2,
<lb/>z. B. bei Cocain, Convallamarin, Morphin u. s. w. aus- 
<lb/>drücklich neben den reinen Giften hervorgehoben sind,
<lb/>und insbesondere der ,Brechnuß' (Krähenaugen), die
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0283.tif"
                n="267"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 13.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>267
</p>
            <p>

               <lb/>damit hergestellten Ungeziefermittel, Brechnufs-Extrakt,
<lb/>-Tinktur, gleichgestellt werden. Bedarf hiernach der
<lb/>Handel von Zubereitungen des Brechweinsteins keiner
<lb/>polizeilichen Erlaubnis, so unterliegt auch das Feilhalten
<lb/>des in Rede stehenden, mit Zusatz von Brechweinstein
<lb/>versehenen Fliegenpapiers nicht der Strafbestimmung des
<lb/>§ 367 No. 3 StrGB.“ (Urt. S. 1199/96. v. 15. Febr. 1897.)

<lb/>38. (Preufs. Prefsgesetz v. 12. 5. 51. §§ lOu. 41.)
<lb/>Ein Angeklagter hatte ohne polizeiliche Erlaubnis in seinem
<lb/>Schaufenster die Druckschrift: „Mahnruf an die
<lb/>christlichen Bewohner der Stadt B. und Umgegend“ aus- 
<lb/>gestellt und je ein Exemplar dieser Druckschrift zu beiden
<lb/>Seiten der Eingangsthür zu seinem Laden angeheftet.
<lb/>Er ist deshalb aus den §§ 10 u. 41 des preufs. Prefs-
<lb/>gesetzes verurteilt. Das KG. hat die Revision verworfen:
<lb/>,,Der Einwand des Revidenten, dafs ihm die polizeiliche
<lb/>Genehmigung zur öffentlichen Verteilung der in Rede
<lb/>stehenden Druckschrift erteilt sei, ist rechtlich unerheblich,
<lb/>da das „Verteilen“ begrifflich verschieden vom „Aus- 
<lb/>stellen“ und „Anheften“ ist, und daher das erstere das
<lb/>letztere nicht in sich schliefst, wie sich aus § 10 a. a. O.
<lb/>ergiebt, welcher „verteilen“ und „anheften“ unterscheidet.
<lb/>Auch der fernere Ein wand, dafs Angeklagter den Betrieb
<lb/>des stehenden Gewerbes mit antisemitischen Druck-
<lb/>und Zeitschriften angemeldet habe, und deshalb zur An- 
<lb/>bringung der fraglichen Druckschrift in seinem Geschäfts- 
<lb/>lokale befugt gewesen sei, ist, wie der Berufungsrichter
<lb/>mit Recht ausführt, nicht geeignet, die Freisprechung des
<lb/>Angeklagten zu begründen. Denn der Berufungsrichter
<lb/>stellt für das Revisionsgericht bindend fest, dafs der
<lb/>Angeklagte mit dem Anheften resp. Ausstellen des Plakates
<lb/>lediglich den Zweck verfolgt habe, den Inhalt desselben
<lb/>möglichst zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. (Urt.
<lb/>S. 13/97. v. 25 Febr. 1897.)

<lb/>39. (Namensänderung. A. K-O. v. 15.4. 22.) Ein
<lb/>Angeklagter, welcher sonst einen deutschen Familien- 
<lb/>namen führt, hatte die Kenntnisnahme von einem amt- 
<lb/>lichen Schriftstück in einem Falle mit seinem Namen in
<lb/>polnischer Schreibweise unterzeichnet. Deshalb vom
<lb/>Berufungsrichter wegen Uebertretung der A. K.-O. vom
<lb/>15. April 1822 verurteilt, legte er Revision ein. Das KG.
<lb/>hob die Vorentscheidung auf aus folgenden Gründen:
<lb/>„Die Kabinetsordre bestimmt, dafs bei Vermeidung einer
<lb/>Geldbufse von 50 Thalern oder vierwöchentlicher Gefängnis- 
<lb/>strafe niemandem gestattet sein soll, ohne unmittelbar
<lb/>landesherrliche Erlaubnis seinen Familien- oder Geschlechts- 
<lb/>namen zu ändern. Eine Aenderung des Familiennamens
<lb/>im Sinne jener Kabinetsordre liegt nach ihrer Fassung
<lb/>und Tendenz nur dann vor, wenn ein neuer Name mit
<lb/>dem Vorsatze angenommen worden ist, denselben statt
<lb/>des bisherigen beständig zu führen. Das Gesetz wollte
<lb/>also die Fälle nicht treffen, in denen sich jemand bei
<lb/>einzelnen Gelegenheiten einen falschen Namen beilegt.
<lb/>Die Materialien zum § 105 des PrStGBs. bezeugen denn
<lb/>auch, dafs in der Praxis die Bestimmungen der Verordnung
<lb/>vom 30. Okt. 1816, welche bei Strafe verbot, dafs jemand
<lb/>sich eines ihm nicht zukommenden Namen „bediene“ auf
<lb/>die vorübergehende Annahme eines fremden Namens,
<lb/>die der Kabinetsordre vom 15. April 1822 auf die
<lb/>dauernde Aenderung des bisherigen Namens bezogen
<lb/>worden seien (vergl. Urt. des RG. vom 5. Mai 96. Entsch.
<lb/>i. Strafs. Bd. 28. S. 344).“ (Urt. S. 56/97 v. 4. März 1897.)

<lb/>III. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>105. Dafs in dem ortspolizeilichen Verfahren zur
<lb/>Ermittelung und Schätzung eines behaupteten Wild- 
<lb/>schadens (§ 7 ff. Ges. v. 11. Juli 1891) der Beschädigte
<lb/>nicht gehörig geladen worden ist, kann nicht die Wirkung
<lb/>haben, dafs die Entscheidung des Verwaltungsrichters
<lb/>erst nach vorgängiger Wiederholung des Verfahrens vor
<lb/>dem Amtsvorsteher ergehen könnte, oder dafs der Be- 
<lb/>klagte gar seines Ersatzanspruchs verlustig gegangen ist.
<lb/>Es genügt, dafs dem Kläger die Anfechtung des Vor- 
</p>
            <p>

               <lb/>bescheides und damit die Wahrung seiner Rechte im
<lb/>Verwaltungsstreitverfahren ermöglicht worden ist. — Bei
<lb/>der Berechnung der dreitägigen Anmeldefrist (§ 6 a. a. O.)
<lb/>bleibt der Tag, an dem der Wildschaden bekanift ge- 
<lb/>worden ist, entsprechend dem Grundsätze des § 199 CPO.
<lb/>und des § 52 des Landesverwaltungsges., aufs er Be- 
<lb/>rechnung. Eine Beweispflicht für die Rechtzeitigkeit
<lb/>der Anmeldung liegt dem Beschädigten nicht ob. Die
<lb/>Ortspolizeibehörde hat über die Rechtzeitigkeit nur vor- 
<lb/>behaltlich der den Beteiligten zustehenden Rechtsbehelfe
<lb/>und also auch vorbehaltlich der Nachprüfung des Ver- 
<lb/>waltungsrichters in dem sich etwa anschließenden Ver- 
<lb/>waltungsstreitverfahren zu befinden. Die Beweispflicht,
<lb/>soweit auf diese im Verwaltungsstreitverfahren zurückzu- 
<lb/>gehen ist, ist nach dem für die bürgerlichen Rechts- 
<lb/>streitigkeiten maßgebenden Grundsätze dahin zu regeln,
<lb/>dafs sie derjenigen Partei zufällt, die aus der Versäumung
<lb/>der Frist das Recht zur Ablehnung eines Anspruchs ab- 
<lb/>leitet, also für das Wildschadengesetz dem den Ersatz- 
<lb/>anspruch aus diesem Grunde ablehnenden Ersatzpflichtigen.
<lb/>— Bei der Schätzung des Wildschadens dürfen auch
<lb/>Schäden berücksichtigt werden, die erst in der Zeit nach
<lb/>der Anmeldung bis zur Ortsbesichtigung entstanden sind.
<lb/>Die §§ 6 u. 7 des Ges. v. 11. Juli 1891 nötigen nicht zu
<lb/>der Annahme, dafs die in der Zwischenzeit eingetretenen
<lb/>Schäden zunächst bei der Ortspolizeibehörde anzumelden
<lb/>waren, und dafs die Ortspolizeibehörde demnächst darüber
<lb/>zu beschließen hatte, ob eine Ortsbesichtigung einzutreten
<lb/>habe. Mit den Grundsätzen des Gesetzes ist es vereinbar,
<lb/>dafs der Beschädigte seinen Ersatzanspruch auf den in
<lb/>der Zwischenzeit entstandenen Wildschaden gelegentlich
<lb/>der Ortsbesichtigung ausdehnt, und dafs die Ortspolizei- 
<lb/>behörde die Ortsbesichtigung auch hierauf erstreckt, falls
<lb/>nicht erhellt, dafs diese Schäden dem Beschädigten mehr
<lb/>als drei Tage vor der Ortsbesichtigung bekannt geworden
<lb/>sind. — Bei der Beschädigung von Bäumen durch
<lb/>Anschälen hat der Beschädigte Anspruch darauf, dafs der
<lb/>Schaden nicht nach dem Werte der Bäume zur Zeit der
<lb/>Beschädigung, sondern nach dem bei Eintritt der nor- 
<lb/>malen Abtriebszeit erzielbarem Werte bestimmt wird.
<lb/>Andererseits folgt aus dem Begriff des Schadens, dafs
<lb/>der Beschädigte nicht Anspruch auf den erst in der Zu- 
<lb/>kunft erzielten vollen Wert hat, sondern nur auf einen
<lb/>Geldbetrag in der Höhe, dafs er unter Hinzurechnung
<lb/>der bis zum Eintritt der normalen Abtriebszeit zu er- 
<lb/>hebenden Zinsen soviel erhält, als er ohne die Beschädi- 
<lb/>gung aus dem Waldbestand bei Eintritt der normalen
<lb/>Abtriebszeit zu erzielen vermochte. (Urt. III. 1518 v.
<lb/>3. Dez. 1896.)

<lb/>106. Solange die Strombauverwaltung nach Maßgabe
<lb/>der §§ 5 u. 6 des Gesetzes, betr. die Befugnisse der
<lb/>Strombauverwaltung gegenüber den Uferbesitzern an
<lb/>öffentlichen Flüssen, vom 20. August 1883 den Besitz und
<lb/>die Nutzung künstlicher Anlandungen festhält, sind
<lb/>diese innerhalb der im § 5 gezogenen Grenzen dem ge- 
<lb/>wöhnlichen Verkehr entzogen und unterliegen insoweit
<lb/>im Sinne des gedachten Gesetzes lediglich der staats- 
<lb/>hoheitlichen Disposition, nicht der Verfügungsgewalt der
<lb/>Ortspolizei. Es kann namentlich nicht die örtliche Wege- 
<lb/>polizeibehörde die Anlegung einer Fähre oder die Neu- 
<lb/>anlegung eines Weges über solche in Besitz und Nutzung
<lb/>der Strombauverwaltung befindliche unfertige künstliche
<lb/>Anlandungen fordern. Hiermit ist nicht ausgeschlossen,
<lb/>dafs die Ortspolizeibehörde zuständig ist, wo etwa über
<lb/>eine künstliche Anlandung ein öffentlicher Weg als solcher
<lb/>rechtmäßig besteht, dessen Unterhaltung im verkehrs- 
<lb/>polizeilichen Interesse zu überwachen. (Urt. IV. 1771
<lb/>v. 23. Dez. 1896.)

<lb/>B. V. und VI. Senat (StaatsSteuersachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fuisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(Einkommensteuersachen.)

<lb/>107. (Erhaltung des gewerblichen Charakters
<lb/>von Geschäftsforderungen trotz hypothekarischer
<lb/>Sicherstellung.) Aus dem Gewerbebetriebe ent- 
<lb/>sprungene Forderungen verlieren durch vorhergehende
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0284.tif"
                n="268"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>268
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen - Z eitung.
</p>
            <p>

               <lb/>ILJahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>oder nachfolgende hypothekarische Sicherstellung nicht
<lb/>ihren Charakter als Bestandteile des gewerblichen Anlage-
<lb/>und Betriebskapitals und die hiervon aufkommenden Zinsen
<lb/>bleib an gewerbliches, nach dem Durchschnitte der Vorjahre
<lb/>zu berechnendes Einkommen. (Urt. E. XIII a. 112 i) v.

<lb/>3. Dez. 1896.)

<lb/>108. (Durchschnittsberechnung. — Er- 
<lb/>mittelung des mutmafslichen Einkommens nach
<lb/>dem thatsächlichen Ertrage des Steuerjahres bei
<lb/>Verschiedenheit des Geschäfts- und des Steuer- 
<lb/>jahres.) Für die Durchschnittsberechnung ist nicht
<lb/>mafsgebend, ob der den Geschäftsgewinn ab werfende
<lb/>Betrieb, sondern ob die betreffende Einnahme für den
<lb/>Steuerpflichtigen bereits während der Vorjahre be- 
<lb/>standen hat. — An die Stelle der Schätzung des mut-
<lb/>mafsliehen Einkommens für das bei der Veranlagung
<lb/>bevorstehende Steuerjahr tritt bei den nach Ablauf des
<lb/>Steuerjahres im Rechtsmittelverfahren ergehenden Ent- 
<lb/>scheidungen die Ermittelung bezw. Berechnung des
<lb/>thatsächlichen Ertrages des Steuerjahres. Hierbei gilt,
<lb/>wenn das Geschäftsjahr nicht mit dem Steuerjahr zusammen- 
<lb/>fallt, als Ertrag des Steuerjahres die Summe der auf das
<lb/>Steuerjahr fallenden Bruchteile der Erträge der beiden
<lb/>in Betracht kommenden Geschäftsjahre. (Urt. VI. A. 159
<lb/>v. 29. Dez. 1896.)

<lb/>109. (Erfordernisse des Rechtsmittels der
<lb/>Beschwerde.) Für das Rechtsmittel der Beschwerde ist
<lb/>nur wesentlich, dafs aus dem betreffenden Schriftsatz
<lb/>zweifelsohne die Unzufriedenheit des Steuerpflichtigen
<lb/>mit der getroffenen Entscheidung der Berufungskommission
<lb/>und der Zweck, eine Abänderung derselben herbeizuführen,
<lb/>ersichtlich ist. Unwesentlich ist es dagegen, welche Be- 
<lb/>hörde vom Steuerpflichtigen angerufen wird, da selbst
<lb/>durch Anrufen einer unzuständigen Behörde innerhalb der
<lb/>Ausschlufsfrist das Rechtsmittel als eingelegt gilt. (Urt. E.
<lb/>Ilb. 12 v. 19. Dez. 1896.)

<lb/>IV. Oberlandesgericht München als
<lb/>Revisionsgericht.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. v. Staudinger, Senatspräsident, München.

<lb/>4. (Versuch der Tötung einer Leiche.
<lb/>StGB. § 43, 217.) Entscheidend für die Strafbarkeit des
<lb/>Versuchs ist nur die Vorstellung des Thäters, welche die
<lb/>Ausführung des Entschlusses veranlagte, gleichgültig da- 
<lb/>gegen die Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Vollendung
<lb/>aus dem Gesichtspunkte der objektiven Beschaffenheit des
<lb/>durch das Verbrechen betroffenen Gegenstandes. Eines
<lb/>Versuchs zu einem Verbrechen der Kindestötung ist
<lb/>daher eine Mutter schuldig, welche ihr schon während
<lb/>der Geburt von selbst ersticktes uneheliches Kind in Un- 
<lb/>kenntnis seines Todes und im Glauben an sein Leben in
<lb/>der Absicht, es vorsätzlich durch Ersticken zu töten,
<lb/>nach dem Austritte aus dem Mutterleibe mit Bettstücken
<lb/>bedeckt, bis sie nicht mehr an dessen Tod zweifelt.
<lb/>(Beschl. v. 16. März 1897.)

<lb/>5. (Widerstand i. S. des § 113 StGB.) Hier- 
<lb/>unter ist zu verstehen eine körperliche Kraftäufserung,
<lb/>welche — unmittelbar oder mittelbar — gegen die
<lb/>Person des Beamten sich richtet, der Thätigkeit des- 
<lb/>selben hindernd entgegentritt und ihn nötigt, entweder
<lb/>auch seinerseits eine erhöhte Kraftanstrengung aufzuwenden
<lb/>oder von der Amtshandlung abzustehen. Dafs Ange- 
<lb/>klagter eines willenlosen Werkzeuges zur Gewaltausübung
<lb/>(im gegebenen Falle eines vom Beamten am Zügel an- 
<lb/>gehaltenen und vom Angeklagten durch Schläge zum Auf- 
<lb/>bäumen gebrachten Wagenpferdes) sich bediente, ist be- 
<lb/>deutungslos. (Urt. v. 29. Dez. 1896.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Stuttgart.

<lb/>Mitgeteilt von GoldmannGOberlandesgerichtsrat, Stuttgart.

<lb/>8. (Verbandlungsgebühr.) Die auch für deh
<lb/>Gebührenansatz der Rechtsanwälte maßgebende Vorschrift
</p>
            <p>

               <lb/>in § 19 des Gerichtskostengesetzes wird von der vor- 
<lb/>herrschenden Ansicht dahin ausgelegt, dafs hiernach in
<lb/>Verbindung mit § 16 der GebO. für Rechtsanwälte auf
<lb/>dem Gebiete des Gerichtskostenwesens eine kontradiktorische
<lb/>Verhandlung sofort in dem Falle gegeben sei, wenn von
<lb/>beiden Teilen einander widersprechende Anträge gestellt
<lb/>worden sind. Im Hinblick jedoch auf den Wortlaut des
<lb/>Gesetzes (die Verhandlung gilt als kontradiktorische „so- 
<lb/>weit“, nicht „sobald“ solche Anträge gestellt worden sind),
<lb/>ferner auf die Begründung der Motive hierzu (dafs beide
<lb/>Parteien verhandeln und dafs dem Anträge .der einen
<lb/>Partei ein Antrag der anderen widerspricht), wurde an
<lb/>dem von diesem Senat bisher vertretenen Standpunkt
<lb/>(Jahrb. der W. Rechtspflege VI S. 99, 101, — anders
<lb/>der II. C.-Senat ebendort Bd. V S. 211) grundsätzlich
<lb/>festgehalten, dafs die blofse Stellung widersprechender
<lb/>Anträge auch für den Gebührenansatz nicht genüge, um
<lb/>den Begriff einer kontradiktorischen Verhandlung zu er- 
<lb/>füllen, dafs vielmehr hierzu eine weitere Thätigkeit der
<lb/>Parteien erforderlich ist, welche sich als Verhandeln (cf.
<lb/>RGEntsch. X S. 388) darstellt: eine Erörterung der Sache
<lb/>in materieller oder prozessualer Beziehung. Eine die
<lb/>Verhandlungsgebühr begründende Erörterung der Streit- 
<lb/>sache hat man indes im vorliegenden Falle angenommen;
<lb/>die Sache war von dem Prozefsgericht (nach Stellung der
<lb/>Anträge zur Hauptsache) im Einverständnis der Parteien
<lb/>zur Vornahme eines Vergleichsversuchs unter Zuziehung
<lb/>eines Sachverständigen vor den Berichterstatter verwiesen
<lb/>worden. (Beschl. I C. S. v. 7. Mai 1897.)

<lb/>VI. Oberlandesgericht Dresden.

<lb/>Mitgeteilt von Tränkner Oberlandesgerichtsrat, Dresden.

<lb/>10. (Wirkungslosigkeit der Berufung). Der
<lb/>den Klägern in erster Instanz beigeordnete Armenanwalt
<lb/>war nach Verkündung, jedoch vor Zustellung des erst- 
<lb/>instanzlichen Urteils verstorben. Auf Antrag der Kläger
<lb/>bestellte das Landgericht ihnen einen anderen Armen- 
<lb/>anwalt und liefs den die Beiordnung enthaltenden Beschluß
<lb/>sowohl den Klägern, als dem Anwälte, als auch dem
<lb/>Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zustellen. Nunmehr
<lb/>ließ der Prozefsbevollmächtigte des letzteren das Urteil
<lb/>dem neuen Armenanwalte der Kläger und sodann der
<lb/>Prozefsbevollmächtigte des Beklagten für die zweite Instanz
<lb/>die Berufung dem Armenanwalte der Kläger zustellen.
<lb/>Die Berufung wurde als wirkungslos zurückgewiesen.
<lb/>Das OLG. nahm an, dafs mit dem Tode des erstinstanz- 
<lb/>lichen Prozefsbevollmächtigten der Kläger nach § 221
<lb/>Abs. 1 der CPO. eine Unterbrechung des Verfahrens auf
<lb/>so lange eingetreten sei, bis der bestellte neue Anwalt
<lb/>von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige gemacht habe.
<lb/>Diese Anzeige müsse zwar nicht notwendig durch Zu- 
<lb/>stellung eines Schriftsatzes, könne vielmehr auch durch
<lb/>eine konkludente Erklärung geschehen, und eine solche
<lb/>könne auch in der Vornahme einer den Streitgegenstand
<lb/>betreffenden Prozefshandlung liegen. Allein immerhin
<lb/>müsse eine solche Handlung von der Partei ausgehen
<lb/>und könne nicht durch eine Thätigkeit des Gerichts und
<lb/>nicht durch das Dulden einer sich auch ohne Mitwirkung
<lb/>des Anwalts vollziehenden Zustellung ersetzt werden. Es
<lb/>könne daher in der Zustellung des Gerichtsbeschlusses,
<lb/>durch den an Stelle des verstorbenen Anwalts der Kläger
<lb/>diesen ein neuer Armenanwalt bestellt worden sei und in
<lb/>der Annahme dieser Zustellung seitens des bestellten neuen
<lb/>Anwalts unmöglich eine Aufnahmeerklärung im Sinne von
<lb/>§ 221 Abs. 1 CPO. gefunden werden. Ebensowenig sei
<lb/>eine Aufnahmeerklärung darin zu erblicken, dafs der be- 
<lb/>stellte neue Anwalt das Urteil von dem Prozefsbevoll- 
<lb/>mächtigten des Gegners zugestellt erhalten habe. Der
<lb/>neue Anwalt der Kläger habe hierbei lediglich ein
<lb/>passives Verhalten bethätigt, das als eine die Aufnahme
<lb/>des Verfahrens zum Ausdrucke bringende konkludente
<lb/>Handlung nicht anzusehen sei. (Urt. v 28/1 1897 zu
<lb/>O, V, 68/96.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173669_02+1897_0285.tif"
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         <div xml:id="d63665e93977">
            <head>Nummer 14. Berlin, den 15. Juli 1897</head>
            <div xml:id="d63665e93982">
               <head>Abhandlungen</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Landwirtschaft und Börsenvorstand</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Oswald, ...">Von Justizrat Dr. Oswald, Mitglied des Abgeordnetenhauses</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0285--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 14.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 15. Juli 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>Dr. P. LABAND, Dr. m. stenglein, Dr. h. staub,

<lb/>Professor. Reichsgerichtsrat Rechtsanwalt.

<lb/>- Verlag von
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                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
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<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.

<lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur ^&lt;^6 mit genauer Quellenangabe gestattet.)
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                  <p>

                     <lb/>Otto Liebmann, Berlin.
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                  <p>

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                  <p>

                     <lb/>Landwirtschaft und Börsenvorstand.

<lb/>Von Justizrat Dr. Oswalt, Mitglied des Abgeordneten- 
<lb/>hauses, Frankfurt a. M.

<lb/>Die viel erörterte Frage der Vertretung der
<lb/>Landwirtschaft in den Vorständen der Produkten- 
<lb/>börsen bietet neben anderen Seiten auch eine
<lb/>juristische: ist es richtig, dafs in Preufsen, so lange
<lb/>eine solche Vertretung nicht besteht, das geltende
<lb/>Gesetz der vollen Ausführung ermangelt? Zu denen,
<lb/>die diese Frage bejahen, gehört der preufsische
<lb/>Minister für Handel und Gewerbe. In der Sitzung
<lb/>des Hauses der Abgeordneten vom 19. Januar 1897
<lb/>(StB. S. 560/61) hat Herr Brefeld sich zu der An- 
<lb/>sicht bekannt, dafs eine solche Vertretung „nach
<lb/>der Vorschrift des Gesetzes notwendig erfolgen
<lb/>mufs“. Er begründet diese Ansicht wie folgt:

<lb/>„In dieser Beziehung bestimmt der § 4 des
<lb/>Börsengesetzes:

<lb/>Die Landesregierung kann die Aufnahme be- 
<lb/>stimmter Vorschriften in die Börsenordnung an- 
<lb/>ordnen, insbesondere der Vorschrift, dafs in den
<lb/>Vorständen der Produktenbörsen die Landwirt- 
<lb/>schaft, die landwirtschaftlichen Nebengewerbe und
<lb/>die Müllerei eine entsprechende Vertretung finden.

<lb/>Es ist vollkommen richtig, dafs hiernach nur
<lb/>der Landesregierung die Befugnis erteilt ist, für eine
<lb/>entsprechende Vertretung der Landwirtschaft in den
<lb/>Produktenbörsen Vorsorge zu treffen. Aber, m. H.,
<lb/>es kommt zu dieser Bestimmung hinzu die Vor- 
<lb/>schrift in dem Gesetz über die Landwirtschafts- 
<lb/>kammern. Dort ist vorgeschrieben:

<lb/>Den Landwirtschaftskammern wird nach Mafs-
<lb/>gabe der für die Börsen zu erlassenden Bestim- 
<lb/>mungen eine Mitwirkung bei der Verwaltung und
<lb/>der Preisnotierung der Produktenbörse übertragen.

<lb/>Wenn ich diese Bestimmung Zusammenhalte mit
<lb/>der des Börsengesetzes, so gehe ich von der Ansicht
<lb/>aus, dafs ich meinen Verpflichtungen nicht gerecht
<lb/>würde, wenn ich von meiner Befugnis, landwirt- 
<lb/>schaftliche Vertreter in die Produktenbörsenvorstände
<lb/>zu berufen, keinen Gebrauch machte. .....

<lb/>Dieser Auffassung des Gesetzes mufs ich Rech- 
<lb/>nung tragen, indem ich, der gesetzlichen Bestimmung
</p>
                  <p>

                     <lb/>entsprechend, von meiner Befugnis, landwirtschaft- 
<lb/>liche Vertreter zu berufen, Gebrauch mache“.

<lb/>Diese Ansicht wäre unzweifelhaft richtig, wenn
<lb/>die zuletzt angeführte Gesetzesstelle (§ 2 Abs. 4 des
<lb/>preufsischen Gesetzes vom 30. Juni 1894) lautete:
<lb/>„den Landwirtschaftskammern wird eine Mitwirkung
<lb/>bei der Verwaltung und der Preisnotierung der
<lb/>Produktenbörsen übertragen“. Thatsächlich lautet
<lb/>sie anders, indem sie die Worte „nach Mafsgabe
<lb/>der für die Börse zu erlassenden Bestim- 
<lb/>mungen“ enthält. Erwägt man, dafs bei der Be- 
<lb/>ratung und Verkündigung dieses Gesetzes zwar der
<lb/>Bericht der Börsen-Enquete-Kommission bereits er- 
<lb/>schienen, der Entwurf eines Börsengesetzes aber erst
<lb/>in Vorbereitung war, so liegt der Schlufs nahe, dafs
<lb/>das preufsische Gesetz die Frage, ob und wieweit
<lb/>die Landwirtschaft bei der Verwaltung der Börsen
<lb/>mitwirken solle, nicht lösen, sondern ihre Lösung
<lb/>dem zu erwartenden Börsengesetz überlassen wollte,
<lb/>dafs also unter den „für die Börse zu erlassenden
<lb/>Bestimmungen“ das in Vorbereitung begriffene
<lb/>Börsengesetz verstanden war. Hat nun das später
<lb/>erlassene Börsengesetz die Vertretung der Landwirt- 
<lb/>schaft in den Börsenvorständen nur fakultativ vor- 
<lb/>geschrieben, so besteht die „Mafsgabe“, mit der das
<lb/>preufsische Gesetz zur Anwendung kommen will,
<lb/>darin, dafs den Landwirtschaftskammern die frag- 
<lb/>liche Mitwirkung nur für diejenigen Börsen über- 
<lb/>tragen ist, deren Börsenordnung, sei es aus der
<lb/>Initiative der Beteiligten, sei es auf Anordnung der
<lb/>Landesregierung, die Vorschrift enthält, dafs in dem
<lb/>Vorstand die Landwirtschaft eine entsprechende Ver- 
<lb/>tretung finden soll. Es wäre eine willkürliche Unter- 
<lb/>scheidung, zu der der Gesetzestext keine Handhabe
<lb/>bietet, wenn man annehmen wollte, das preufsische
<lb/>Gesetz habe den „für die Börsen zu erlassenden
<lb/>Bestimmungen“ nur die Ausgestaltung der landwirt- 
<lb/>schaftlichen Vertretung im einzelnen überlassen, da- 
<lb/>gegen die Frage, ob überhaupt eine Vertretung statt- 
<lb/>finden solle, selbst entscheiden wollen; vielmehr
<lb/>ergiebt der Wortlaut des Gesetzes nur den Sinn:
<lb/>wo immer nach den für die Börsen erlassenen Be- 
<lb/>stimmungen eine Vertretung der Landwirtschaft bei
<lb/>der Verwaltung und den Preisnotierungen der Pro-
</p>
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                      n="270"
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                  <p>

                     <lb/>270
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
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                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
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                  <p>

                     <lb/>duktenbörsen stattfindet, sollen die Landwirtsehafts-
<lb/>kammern berufen sein, diese Vertretung auszuüben.
<lb/>Es wäre also ein Verstofs gegen das preufsisehe
<lb/>Gesetz, wenn etwa ein von der Regierung nach
<lb/>ihrem freien Ermessen oder auf Vorschlag eines land- 
<lb/>wirtschaftlichen Central Vereins ausgewählter Land- 
<lb/>wirt in den Vorstand einer solchen Produktenbörse
<lb/>berufen würde, deren Börsenordnung eine Vertretung
<lb/>der Landwirtschaft im Vorstande vorschreibt; nicht
<lb/>minder würde eine Landwirtschaftskammer ihrer
<lb/>gesetzlichen Pflicht zuwiderhandeln, wenn sie die
<lb/>Mitwirkung bei der Verwaltung oder den Preis- 
<lb/>notierungen einer solchen Börse verweigern wollte.
<lb/>Dagegen die Frage, ob die Landwirtschaft über- 
<lb/>haupt mitwirken soll, hat nicht das Gesetz über die
<lb/>Landwirtschaftskammern, sondern das Börsengesetz
<lb/>entschieden.

<lb/>Diese Auslegung des preußischen Gesetzes
<lb/>findet eine Stütze darin, dafs neben den Börsen auch
<lb/>die „Märkte, insbesondere die Viehmärkte“ genannt
<lb/>sind. Wollte man annehmen, das Gesetz habe die
<lb/>Mitwirkung der Landwirtschaftskammern für alle
<lb/>Produktenbörsen obligatorisch vorgeschrieben, so
<lb/>müßte man das nämliche für alle Märkte annehmen.
<lb/>Es kann aber offenbar nicht die Absicht gewesen
<lb/>sein, vorzuschreiben, dals die Landwirtschaftskammer
<lb/>bei der Verwaltung jedes Marktes, der innerhalb
<lb/>der Provinz abgehalten wird, mitwirken müsse —
<lb/>man denke nur an die gewöhnlichen Wochenmärkte,
<lb/>wie sie fast in jeder größeren Ortschaft stattfinden,
<lb/>oder an solche Märkte, die für die Landwirtschaft gar
<lb/>kein Interesse, haben, z. B. Fischmärkte — sondern
<lb/>die Meinung ist unzweifelhaft die, daß „die für die
<lb/>Märkte zu erlassenden Bestimmungen“ auch über die
<lb/>Frage, ob eine Vertretung der Landwirtschaft über- 
<lb/>haupt stattfinden solle, zu entscheiden haben.

<lb/>Eine Prüfung der Vorgänge bei Entstehung des
<lb/>hier fraglichen § 2 des Gesetzes über die Land- 
<lb/>wirtschaftskammern ergiebt folgendes:

<lb/>Die Regierungsvorlage enthielt die Bestimmung:

<lb/>„Den Landwirtschaftskammem kann eine Mit- 
<lb/>wirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen
<lb/>und bei den Preisnotierungen bei diesen, sowie
<lb/>bei Märkten übertragen werden.“

<lb/>Nachdem schon in der ersten Lesung im Plenum
<lb/>von einem Abgeordneten die obligatorische Mit- 
<lb/>wirkung statt der blos fakultativen gefordert worden
<lb/>war (StB. 1894 S. 326), entspann sich in der
<lb/>Kommission eine längere Diskussion (vgl. den
<lb/>Bericht, Anlagen Bd. 3 S. 1705—1706). Während
<lb/>von einer Seite die vorgeschlagene Bestimmung nur
<lb/>für Märkte, nicht auch für Börsen zugestanden wurde,
<lb/>ging ein anderer Antrag dahin, die Worte „kann
<lb/>übertragen werden“ in „wird übertragen“ umzu- 
<lb/>wandeln. Gegen diesen letzteren Antrag wandte
<lb/>der Landwirtschaftsminister ein, er greife über das
<lb/>augenblicklich Mögliche hinaus; denn er treffe einer
<lb/>dispositive Bestimmung über eine Materie, die nur
<lb/>durch Reichsgesetz geregelt werden könne. Wenn
<lb/>die Börsenenquete zu dem Erlasse eines Börsen- 
<lb/>gesetzes führen sollte, so könne dieses nur ein Reichs- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>gesetz werden, und nur ein solches könne definitiv
<lb/>den Landwirtschaftskammern eine Mitwirkung bei
<lb/>der Verwaltung der Produktenbörse einräumen. Es
<lb/>genüge vorläufig, wenn man in diesem Landes- 
<lb/>gesetze auf diesen Punkt hinweise. Man möge es
<lb/>daher nach Lage der ganzen Verhältnisse, die im
<lb/>Flusse wären, bei der Fassung der Regierungs- 
<lb/>vorlage belassen. Ganz ohne positiven Inhalt sei
<lb/>die Bestimmung keineswegs; denn auf Grund der- 
<lb/>selben dürfe sich später keine Landwirtschafts-
<lb/>kammer mehr weigern, eine derartige Mitwirkung
<lb/>zu übernehmen, sofern sie ihr demnächst reichs- 
<lb/>gesetzlich auferlegt werden sollte.

<lb/>Darauf, fährt der Bericht unmittelbar nach Mit- 
<lb/>teilung dieser Erklärung fort, wurde der Antrag mit
<lb/>einem Unterantrag mit 19 gegen 4 Stimmen an- 
<lb/>genommen; der Unterantrag ging dahin, hinter
<lb/>„wird“ einzufügen „nach Maßgabe der für die
<lb/>Börsen und Märkte zu erlassenden Bestimmungen“.

<lb/>Als dann in der zweiten Lesung in der
<lb/>Kommission die Regierungsvertreter erklärt hatten,
<lb/>sie könnten aus den in der ersten Lesung an- 
<lb/>geführten Gründen nur dringend empfehlen, die Worte
<lb/>„wird übertragen“ in „kann übertragen werden“ um- 
<lb/>zuwandeln, da der Erlaß eines Reichsgesetzes für
<lb/>die ganze Regelung dieser Materie notwendig sei,
<lb/>und diesem ein Landesgesetz nicht vorgreifen könne,
<lb/>wurde aus der Kommission entgegnet, diese Be- 
<lb/>denken seien nicht begründet,

<lb/>„auch werde ja denselben, zum Teile wenigstens,
<lb/>Rechnung getragen durch die Fassung ,nach Maß- 
<lb/>gabe der für die Börsen und Märkte zu er- 
<lb/>lassenden Bestimmungen*. Diese Vorschrift
<lb/>werde bei Erlaß eines Reichsgesetzes über die
<lb/>Börse als eine wertvolle Direktive aufzufassen
<lb/>sein.“

<lb/>Darauf wurde die Bestimmung in der Fassung
<lb/>angenommen, die später Gesetz geworden ist. Nun
<lb/>ist freilich zu bedauern, dafs nicht angegeben ist,
<lb/>zu welchem Teile nach der Meinung der Mehrheit
<lb/>der Kommission die Bezugnahme auf die zu er- 
<lb/>lassenden Bestimmungen den Bedenken der Re- 
<lb/>gierung Rechnung trägt; immerhin ist es klar, dafs
<lb/>diese Bezugnahme kein müssiger Zusatz sein, viel- 
<lb/>mehr ein Abgehen von dem Standpunkt der obli- 
<lb/>gatorischen Mitwirkung darstellen sollte. In diesem
<lb/>Sinne ist der Kommissionsvorschlag auch im Plenum
<lb/>des Abgeordnetenhauses verstanden worden. (StB.
<lb/>1894 S. 1771 ff.) Zwei Gegner dieses Vorschlages,
<lb/>die Abg. Gothein und Krause führten aus, die vor- 
<lb/>geschlagene Fassung sei ganz unmöglich, da man
<lb/>ja noch gar nicht wisse, welche Bestimmungen
<lb/>über die Börse die Reichsgesetzgebung treffen werde;
<lb/>die vorgeschlagene Vorschrift werde möglicherweise
<lb/>gar nicht auszuführen sein. Sie habe eigentlich gar
<lb/>keinen sachlichen Inhalt, bedeute vielmehr nur:
<lb/>wir werden mal abwarten, ob das Reich eine solche
<lb/>Mitwirkung gestattet, dann sind wir damit ein- 
<lb/>verstanden.

<lb/>Ein Befürworter der Kommissionsfassung, der
<lb/>Abg. Herold, sprach sich folgendermaßen aus:
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Die neuen juristischen Lehrpläne für Preussen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Biermann, ...">Von Prof. Dr. Biermann</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0287--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 14.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsclie Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>271
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Es ist in der Kommissionsfassung zunächst
<lb/>ausgesprochen worden, dafs die Landwirtschafts -
<lb/>Kammer verpflichtet ist, bei der Notierung der
<lb/>Preise an der Börse mitzuwirken; weiter ist darin
<lb/>aber ein kräftiger Hinweis auf die Reichsgesetz- 
<lb/>gebung enthalten, dafs diese eine Mitwirkung
<lb/>der Landwirtschaftskammern konstruieren solle,
<lb/>und diese Anregung ist viel entschiedener als in
<lb/>der Regierungsvorlage. Darum verdient auch die
<lb/>Kommissionsfassung gegenüber der Regierungs- 
<lb/>vorlage, den Vorzug.

<lb/>..... Es berührt mich eigentümlich, dafs
<lb/>die Börse schon gegen diese so schwach gehaltene
<lb/>Bestimmung Einspruch erhebt.“

<lb/>Also bei Gegnern wie bei Freunden der Kom- 
<lb/>missionsfassung — es ist immer nur von zwei ver- 
<lb/>schiedenen „Fassungen“ die Rede — besteht Ueber-
<lb/>einstimmung darüber, dafs die Vorschrift nur einen
<lb/>wenig erheblichen, einen „schwach gehaltenen“
<lb/>Inhalt habe, dafs sie die Frage nicht entscheide,
<lb/>sondern nur der Reichsgesetzgebung eine Direktive
<lb/>gebe, welche die Reichsgesetzgebung, wenn sie
<lb/>ihrerseits die Frage zu entscheiden haben werde,
<lb/>beachten solle, dafs der positive Inhalt der Be- 
<lb/>stimmung darin bestehe, dafs die Landwirtschafts- 
<lb/>kammern sich einem etwa an sie ergehenden Ruf
<lb/>zur Mitwirkung nicht entziehen dürfen.

<lb/>Auch der Minister hat in der zweiten Plenar-
<lb/>beratung die Regierungsvorlage zwar noch ver- 
<lb/>teidigt und die Fassung „kann“ für „sachlich rich- 
<lb/>tiger“ als die Fassung „wird“ erklärt. Aber er
<lb/>sieht jetzt offenbar auch nur noch zwei verschiedene
<lb/>„Fassungen“ des gleichen Gedankens; sein Bedenken,
<lb/>dafs man vor Erlafs des Reichsgesetzes keine dis- 
<lb/>positiven Vorschriften treffen dürfe, findet er auch
<lb/>bei der Kommissionsfassung durch die Worte „nach
<lb/>Mafsgabe der für die Börsen und Märkte zu er- 
<lb/>lassenden Bestimmungen“ anerkannt.

<lb/>Auch in den späteren Stadien der Beratung und
<lb/>Beschlußfassung findet sich von keiner Seite ein
<lb/>Hinweis darauf, dafs man geglaubt habe, mit der
<lb/>fraglichen Bestimmung die obligatorische Mitwirkung
<lb/>der Landwirtschaftskammern bei Verwaltung der
<lb/>Produktenbörsen einzuführen.

<lb/>Nach alledem dürften auf den § 2, Abs. 4 die
<lb/>Worte zutreffen, die der Berichterstatter über das
<lb/>Landwirtschaftskammer-Gesetz im Herrenhaus ge- 
<lb/>sprochen hat:

<lb/>„Es ist bei diesem Gesetz hervorzuheben,
<lb/>dafs es in den Hauptpunkten weniger gesetzliche
<lb/>Bestimmungen, als die Konstatierung verschiedener
<lb/>Möglichkeiten enthält, wie es bei keinem anderen
<lb/>Gesetze der Fall ist“,

<lb/>und der zur Ausführung des Börsengesetzes berufene
<lb/>Minister wird seine Entscheidung nach materiellen
<lb/>Erwägungen zu treffen haben, nicht aber sich auf
<lb/>einen gesetzlichen Zwang, unter dem er stehe, be- 
<lb/>rufen dürfen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die neuen juristischen Lehrpläne für
<lb/>Preufsen.

<lb/>Von Professor Dr. Biermann, Gleisen.

<lb/>Meine Meinung über „die neuen juristischen
<lb/>Lehrpläne für Preufsen“ zu sagen, hat mich die
<lb/>Redaktion aufgefordert. Gedacht ist dabei natürlich
<lb/>an die im Einverständnis mit dem Unterrichts- 
<lb/>minister erlassene Allgemeine Verfügung des Justiz- 
<lb/>ministers vom 18.1. 1897 und die dazu ergangenen
<lb/>Erläuterungen des Unterrichtsministers. Freilich be- 
<lb/>ziehen sich diese Reskripte formell nur auf die Neu- 
<lb/>gestaltung der ersten juristischen Prüfung,
<lb/>thatsächlich setzen sie aber allerdings einen neuen
<lb/>Studien- und Lehrplan fest, der für Studierende
<lb/>und Dozenten in gleicher Weise maßgebend ist.
<lb/>Die davon betroffenen Fakultäten über diese in den
<lb/>juristischen Unterricht aufs tiefste einschneidende
<lb/>Maßregel zu hören, hat man nicht für notwendig
<lb/>gehalten. Nur mit mehreren Mitgliedern der Berliner
<lb/>Fakultät, nicht mit dieser selber, hat man resultat- 
<lb/>lose Beratungen gepflogen, vielleicht sind auch An- 
<lb/>gehörige anderer Fakultäten gefragt worden. Dafs
<lb/>eine Befragung der Fakultäten nicht möglich ge- 
<lb/>wesen sei, wird man nicht behaupten wollen, die
<lb/>aufserpreufsischen Staaten haben, soviel ich weiß,
<lb/>durchweg ihre Fakultäten gehört. Bei näherem
<lb/>Zusehen stellt sich das Vorgehen der preußischen
<lb/>Minister freilich als weniger schroff heraus. Denn
<lb/>ganz mit Recht hat bereits Otto Fischer (die neuen
<lb/>juristischen Lehrpläne f. Preufsen, S. A. aus No. 103
<lb/>und 115 der Schles. Ztg. S. 2) darauf aufmerksam
<lb/>gemacht, dafs wenigstens ein Teil der neuen Studien- 
<lb/>ordnung, und zwar derjenige, der im ganzen Billigung
<lb/>verdient, den Beschlüssen der Eisenacher Kon- 
<lb/>ferenz der ordentlichen Professoren im wesent- 
<lb/>lichen entspricht. Das Verletzende, das in jedem
<lb/>Oktroyieren liegt, wird dadurch erheblich gemildert.

<lb/>Durch die in Rede stehenden Verfügungen sind
<lb/>aber nicht bloß die Lehrpläne der preußischen,
<lb/>sondern auch die der aufserpreufsischen Fakul- 
<lb/>täten umgestaltet worden. Denn jede Fakultät,
<lb/>die nicht auf den Besuch preußischer Studierender
<lb/>verzichten will, muß sich wohl oder übel dem
<lb/>preußischen Lehrplane anbequemen. Es wird also
<lb/>sehr stark in die inneren Verhältnisse der anderen
<lb/>Bundesstaaten ein gegriffen, ohne dafs man, soviel
<lb/>ich weiß, es für erforderlich erachtet hat, sich vorher
<lb/>mit den anderen beteiligten Regierungen ins Ein- 
<lb/>vernehmen zu setzen.

<lb/>Die Neuordnung der juristischen Studien wird
<lb/>hauptsächlich in zwei Richtungen vorge- 
<lb/>nommen. Die eine (Ziff. I des Justiz-Min.-Reskr.)
<lb/>betrifft die Beseitigung gewisser systema- 
<lb/>tischer Vorlesungen und ihre Ersetzung
<lb/>durch neue, die andere (Zifl. II, BI das.) bezieht
<lb/>sich auf die Uebungen, an denen sich die
<lb/>Studierenden zu beteiligen haben.

<lb/>I. Die wesentlichste Bestimmung in der ersten
<lb/>Richtung betrifft die Ersetzung der Pandekten
<lb/>und des deutschen Privatrechts durch eine
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0288.tif"
                      n="272"
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                  <p>

                     <lb/>272
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vorlesung über deutsches bürgerliches
<lb/>Recht (Bürgerliches Gesetzbuch nebst reichs- und
<lb/>landesrechtlichen Ergänzungen) in eingehender
<lb/>dogmengeschichtlicher Entwickelung. Dies halte ich
<lb/>für richtig. Die Pandekten sind auch an den nicht
<lb/>gemeinrechtlichen Universitäten eine Vorlesung über
<lb/>geltendes Civilrecht, in dieser Gestalt müssen
<lb/>sie jedenfalls fortfallen, wenn das Pandektenrecht
<lb/>nicht mehr geltendes Civilrecht ist. Auf den Pan- 
<lb/>dekten beruht aber auch im wesentlichen die juri- 
<lb/>stische Schulung des heutigen Studenten, an ihnen
<lb/>lernt er die Lebensverhältnisse juristisch zu ver- 
<lb/>stehen. Es ist nicht einzusehen, warum nicht auch
<lb/>das BGB. diesen Zweck soll erfüllen können. Frei- 
<lb/>lich, wenn man mit der Pandektenvorlesung auch
<lb/>die civilistische Arbeit' von acht Jahrhunderten, wenn
<lb/>auch nur für den juristischen Unterricht, beseitigen
<lb/>wollte, so wäre das gewifs ein grofses Unglück,
<lb/>das durch den Gewinn des BGB. keineswegs aus- 
<lb/>geglichen würde. Aber wer denkt daran? Vieles
<lb/>aus der gemeinrechtlichen Theorie kann bei der
<lb/>Darstellung des BGB. selber verwertet werden,
<lb/>anderes wenigstens in der „eingehenden dogmen- 
<lb/>geschichtlichen Entwickelung." Fast der ganze Stoff
<lb/>der heutigen Pandekten wird in der neuen Vor- 
<lb/>lesung wiederkehren, und das was nicht wieder- 
<lb/>kehrt, kann, sofern es wenigstens historisch be- 
<lb/>merkenswert ist, in dem „System des römischen
<lb/>Privatrechts", auf welches ich gleich komme, seine
<lb/>Stelle finden. Den Fortfall der Pandekten Vorlesung
<lb/>wird man also, glaube ich, nicht beklagen dürfen,
<lb/>schon aus dem einfachen Grunde nicht, weil dieser
<lb/>Fortfall eben nur ein formeller ist. Auch das ist
<lb/>zu billigen, dafs mit dem BGB. die reichs- und landes- 
<lb/>rechtlichen Ergänzungen verbunden werden sollen.
<lb/>Damit werden allerdings kleine Ungleichheiten in
<lb/>der Gestaltung der Vorlesung je nach den Parti- 
<lb/>kularrechten entstehen, in Bayern mufs sie anders
<lb/>gehalten werden, als in Preufsen, aber die aka- 
<lb/>demische Freizügigkeit wird schwerlich darunter
<lb/>leiden. Denn die den Landesgesetzen vorbehaltenen
<lb/>Materien, so wichtig sie sind, man denke an das
<lb/>Wasserrecht, Agrarrecht, Bergrecht, Jagdrecht, sind
<lb/>immerhin solche, von denen der Student auch zur
<lb/>Zeit nicht viel erfährt, und deren eingehenderes
<lb/>Studium in der That getrost der Praxis überlassen
<lb/>werden kann. — Dafs das deutsche Privatrecht
<lb/>beseitigt werden soll, wird man ebenfalls gerecht- 
<lb/>fertigt finden; denn diese Vorlesung ist allmählich
<lb/>zu einem wahren Monstrum geworden. Fast das
<lb/>ganze neue Reichs civilrecht ist von den Germanisten
<lb/>annektiert worden, das Immaterialgüterrecht, das
<lb/>Arbeiterversicherungsrecht. das Haftpflichtgesetz,
<lb/>obgleich doch alle diese Dinge mit speziell ger- 
<lb/>manischen Rechtsanschauungen gar nichts zu thun
<lb/>haben. Das deutsche Privatrecht ist so zu einer
<lb/>nahezu zusammenhangslosen Sammlung von Materien
<lb/>geworden, die man als System unmöglich bezeichnen
<lb/>kann, obgleich diese Prätention erhoben wird. Das
<lb/>wird nun anders werden. Das Civilrecht, das im
<lb/>Leben und in der Praxis eine Einheit bildet, soll
</p>
                  <p>

                     <lb/>auch im Unterricht eine Einheit sein. Das halte
<lb/>ich für einen grofsen Fortschritt gegenüber dem
<lb/>bisherigen Zustand der Dinge. Vor 25 Jahren schlofs
<lb/>Stolzel seine „Geschichte des gelehrten Richter-
<lb/>tums“ mit der These: „Jemehr die Rechtsprechung
<lb/>und das Gerichtswesen volkstümlich werden, desto
<lb/>mehr ist auch geboten, die alte Lehrmethode zu ver- 
<lb/>lassen, und die Beseitigung der Trennung zwischen
<lb/>heutigem römischen und deutschen Rechte auf den
<lb/>Bildungsanstalten unserer Juristen anzustreben." Jetzt
<lb/>endlich wird diese These Wahrheit, sie hätte es auch
<lb/>schon vor 25 Jahren werden können.

<lb/>Was die übrigen fortfallenden Vorlesungen und
<lb/>ihren Ersatz anlangt, so wird der Unterschied gegen- 
<lb/>über dem bisherigen Lehrplane nicht grofs sein.
<lb/>An die Stelle der juristischen Encyklopädie soll
<lb/>eine sehr kurze Einführung in die Rechts- 
<lb/>wissenschaft treten. Darunter kann Verschie- 
<lb/>denes verstanden werden, wie übrigens auch die
<lb/>Encyklopädie in verschiedener Weise gelesen worden
<lb/>ist. Am besten wird hier eine kurze Uebersicht
<lb/>über das geltende Recht, vornehmlich das Privat- 
<lb/>recht, gegeben werden, womit einfache Uebungen,
<lb/>nach Art der Jurisprudenz des täglichen Lebens,
<lb/>verbunden werden können. Denn der Student mufs
<lb/>sich vom ersten Tage an gewöhnen, das ihn um- 
<lb/>gebende Leben mit juristischem Auge anzusehen.
<lb/>Die vorgeschriebene Maximalzahl von drei wöchent- 
<lb/>lichen Vorlesungsstunden wird freilich schwerlich
<lb/>ausreichen. Kein Professor darf sich genieren, dann
<lb/>vier Stunden zu lesen. An die Stelle der römischen
<lb/>Rechtsgeschichte und der Institutionen des römischen
<lb/>Rechts soll treten eine Vorlesung: Römische

<lb/>Rechtsgeschichte und System des römischen
<lb/>Privatrechts. Ich glaube, man wird seine Hefte
<lb/>über Institutionen und römische Rechtsgeschichte
<lb/>im wesentlichen weiter benutzen können. Dieses
<lb/>System des römischen Privatrechts wird korrekter
<lb/>Weise ein römisches sein müssen, also etwa das
<lb/>der Institutionen von Gajus oder Justinian. Zweck- 
<lb/>mäßig wird es sein, mit der Vorlesung die Lektüre
<lb/>von Gajus’ oder Justinian’s Institutionen oder auch
<lb/>der gut ausgewählten Stellen in Salkowski’s Lehr- 
<lb/>buch zu verbinden. Natürlich darf man sich dar- 
<lb/>über keiner Täuschung hingeben, dafs durch diese
<lb/>eine, auf 8 bis 10 Stunden angesetzte Vorlesung
<lb/>eine romanistische Schulung des Studierenden
<lb/>nicht mehr erreicht werden kann. Aber minder- 
<lb/>wertig braucht seine Ausbildung deswegen nicht zu
<lb/>werden. Ich bin der festen Ueberzeugung, dafs das
<lb/>moderne Recht, dargestellt am modernen Leben, für
<lb/>den künftigen praktischen Juristen kein schlechteres
<lb/>Bildungsmittel ist, als das römische Recht. — An
<lb/>die Stelle der deutschen Rechtsgeschichte und des
<lb/>deutschen Privatrechts soll treten eine Vorlesung:
<lb/>Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge
<lb/>des deutschen Privatrechts. Die Grundzüge
<lb/>werden sich vom bisherigen deutschen Privatrecht
<lb/>dadurch unterscheiden, dafs sie eben nur dasjenige
<lb/>geben, was wirklich deutschrechtlich ist. Natürlich
<lb/>ein System kommt dabei auch nicht heraus, des-
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0289.tif"
                      n="273"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0289--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 14.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>273
</p>
                  <p>

                     <lb/>halb ist der Ausdruck Grundzüge ganz angemessen.
<lb/>Sie können auch zur Entlastung der Hauptvorlesung
<lb/>von partikularrechtlichen Bestandteilen beitragen.
<lb/>Beispielsweise müsste in dieser mit Rücksicht darauf,
<lb/>dafs das BGB. insoweit keine rückwirkende Kraft
<lb/>hat, auch das bestehende eheliche Güterrecht
<lb/>vorgetragen werden, speziell für den Giefsener Pro- 
<lb/>fessor eine nicht sehr angenehme Aufgabe. Aber
<lb/>sie kann getrost der Darstellung der Grundzüge des
<lb/>deutschen Privatrechts überlassen werden.

<lb/>Die Neuordnung der systematischen Vorlesungen
<lb/>wird also im ganzen nicht anders als günstig be- 
<lb/>urteilt werden können. Eine wesentlich andere Ge- 
<lb/>staltung derselben wäre nur unter gleichzeitiger
<lb/>Verlängerung des juristischen Studiums möglich
<lb/>gewesen, die, wie anerkannt werden mufs, ohne
<lb/>gleichzeitige Einführung eines Zwischenexamens von
<lb/>nicht zweifellosem Werte ist.

<lb/>Für die überwiegende Richtigkeit der getroffenen
<lb/>Anordnungen spricht nun auch, dafs man sich auch
<lb/>aufs er halb Preufsens ihnen angeschlossen hat,
<lb/>und zwar — im Gegensatz zu Preufsen — auf
<lb/>Veranlassung oder mit Zustimmung der Fakultäten.
<lb/>Dies gilt aufser von Hessen, von Bayern (Akad.
<lb/>Revue Maiheft S. 468), Württemberg (das. S. 480),
<lb/>wohl auch von Baden, den thüringischen Staaten
<lb/>und von Mecklenburg. Sachsen dagegen wird dem
<lb/>Vernehmen nach dissentieren. Welche Regelung
<lb/>in Strafsburg getroffen werden wird, ist mir nicht
<lb/>bekannt.

<lb/>II. Im wesentlichen ablehnend stehe ich
<lb/>dagegen der Neuregelung der DebungsVor- 
<lb/>lesungen gegenüber. Während bisher die Teil- 
<lb/>nahme an ihnen den Studierenden nur empfohlen,
<lb/>und die Vorlegung von Fleifszeugnissen und schrift- 
<lb/>lichen Arbeiten bei der Meldung zur ersten jur istischen
<lb/>Prüfung nur anheimgegeben war, sind die Studieren- 
<lb/>den von jetzt an verpflichtet, zu absolvieren: in
<lb/>der ersten Hälfte der Studienzeit mindestens eine
<lb/>Hebung im deutschen Bürgerlichen Recht, in der
<lb/>zweiten Hälfte der Studienzeit mindestens eine
<lb/>Hebung im deutschen Bürgerlichen Recht und eine
<lb/>civilprozessualische, das Bürgerliche Recht mit um- 
<lb/>fassende Hebung. Als Hebungen im Sinne dieser
<lb/>Vorschrift sollen nur solche gelten, welche mit
<lb/>schriftlichen Arbeiten verbunden sind. Es
<lb/>besteht ferner die Verpflichtung, dem Gesuche
<lb/>um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung bei- 
<lb/>zufügen: Arbeiten, welche in den genannten

<lb/>Hebungen vom Kandidaten angefertigt sind, sowie
<lb/>ein Gesamtzeugnis, welches darthut, dafs der Kandi- 
<lb/>dat mit Fleifs und Erfolg an der Hebung teilgenommen
<lb/>hat. Inwieweit die Nichtbeachtung dieser Be- 
<lb/>stimmungen die Annahme eines ordnungsmäßigen
<lb/>Rechtsstudiums ausschliefst, hat der Vorsitzende der
<lb/>Prüfungskommission zu entscheiden. Liegt hiernach
<lb/>ein ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht vor, so
<lb/>wird der Kandidat auf ein oder mehrere Semester
<lb/>zurückgewiesen.

<lb/>Dafs mit Nachdruck auf den Besuch von
<lb/>Hebungsvorlesungen hingewirkt wird, ist sicherlich
</p>
                  <p>

                     <lb/>zu billigen. Unsere wichtigste, wenn auch gewiss nicht
<lb/>unsere einzige Aufgabe ist es, künftige Praktiker
<lb/>für die Praxis zu bilden. Der in die Praxis Ein- 
<lb/>tretende mufs mindestens so weit vorgebildet sein,
<lb/>dafs er der Praxis in allen ihren Zweigen mit
<lb/>Verständnis folgen kann. Dazu aber sind Hebungen
<lb/>unzweifelhaft sehr förderlich. Zweck und Bedeutung
<lb/>der einzelnen Rechtsvorschriften, das Ineinander- 
<lb/>greifen der verschiedenen Rechtsteile wird dem
<lb/>Studierenden jetzt klarer, als vielleicht in der syste- 
<lb/>matischen Vorlesung, er versucht sich selber in der
<lb/>Verwertung der Rechtsprinzipien, in der juristischen
<lb/>Erfassung der Lebensverhältnisse. Auch auf die
<lb/>systematischen Vorlesungen wirken die Hebungen
<lb/>günstig zurück. Der Dozent merkt jetzt, welche
<lb/>Teile seiner Darlegung dem Verständnis des Hörers
<lb/>Schwierigkeiten bereiten, er wird sich künftig be- 
<lb/>streben, hier besonders genau und klar zu sein.
<lb/>Freilich giebt es zu denken, dafs der wohl einflufs-
<lb/>reichste Rechtslehrer des Jahrhunderts, Vangerow,
<lb/>eine Fülle der ausgezeichnetsten Praktiker gebildet
<lb/>hat lediglich durch eine systematische, stark roma- 
<lb/>nistische Pandektenvorlesung. Die Persönlichkeit
<lb/>des Dozenten ist eben stets die Hauptsache. Immer- 
<lb/>hin, die Wertschätzung der beiden Minister für die
<lb/>Hebungsvorlesungen kann man vollkommen teilen.
<lb/>Aber eine andere Frage ist es, ob man sie zu
<lb/>Zwangskollegien machen durfte, denn Zwangs- 
<lb/>kollegien sind sie geworden, wennschon sich
<lb/>der Unterrichtsminister hiergegen ausdrücklich ver- 
<lb/>wahrt. Ich beschränke mich auf rein praktische
<lb/>Erwägungen. Hier sprechen nun namentlich folgende
<lb/>Gründe gegen die getroffene Regelung:

<lb/>1. Die einzureichenden Arbeiten können natür- 
<lb/>lich nur dann in irgend welcher Richtung Bedeutung
<lb/>haben, wenn sie völlig selbständig angefertigt
<lb/>sind. Dies ist aber schon jetzt, wo es auf sie fast
<lb/>garnicht ankommt, häufig nicht der Fall. Es kommt
<lb/>nicht selten vor, dafs der eine vom anderen geradezu
<lb/>abschreibt, und sehr oft, dafs mehrere über das
<lb/>Thema sich wenigstens mit einander besprochen
<lb/>haben. Haben die Arbeiten auf das Examen erst
<lb/>einen mittelbaren Einflufs, so wird die Benutzung
<lb/>fremder Hülfe unzweifelhaft einen sehr viel bedenk- 
<lb/>licheren Charakter annehmen. Namentlich in den
<lb/>grösseren Universitätsstädten, in denen das Unwesen
<lb/>gewerbsmässiger Repetitoren blüht, werden die Ar- 
<lb/>beiten nicht selten von diesen Herren gegen gute
<lb/>Bezahlung angefertigt und von den Studierenden
<lb/>vielleicht nicht einmal abgeschrieben werden. Ich
<lb/>glaube nicht, dafs die Dozenten hiergegen irgend
<lb/>welche Vorkehrungen treffen können. Die Ein- 
<lb/>richtung von Hebungen mit Zwangsarbeiten kann
<lb/>also geradezu demoralisierend wirken, keine gute
<lb/>Vorbereitung für den künftigen preußischen Staats- 
<lb/>beamten.

<lb/>2. Die Ausstellung der Zeugnisse seitens der
<lb/>Dozenten wird in den meisten Fällen auf eine
<lb/>blofse Förmlichkeit hinauskommen. Ein wirklich
<lb/>individuelles Zeugnis kann auch bei einer geringeren
<lb/>Teilnehmerzahl immer nur sehr wenigen erteilt
</p>

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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0290--><p/>
                  <p>

                     <lb/>2?4
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>werden. Das gilt schon jetzt, wo die Einreichung
<lb/>von Zeugnissen nicht obligatorisch ist, und sich in- 
<lb/>folgedessen nur die besseren Studierenden um Zeug- 
<lb/>nisse bewerben. Es wird schlimmer, wenn jeder
<lb/>ein Zeugnis haben mufs. Was weifs ich denn von
<lb/>einem Kandidaten, dem bescheinigt worden ist, dafs
<lb/>er sich mit Fleifs und Erfolg oder meinetwegen auch
<lb/>mit grofsem Fleifs und gutem Erfolg an der Uebung
<lb/>beteiligt hat? Nicht das geringste. Die Bedeutung
<lb/>der Zeugnisse wird also nur darin liegen, dafs sie
<lb/>verweigert werden können. Hier aber kann eine
<lb/>bedenkliche Ungleichheit entstehen. Im Sinne der
<lb/>Ministerialverfügung liegt es doch wohl, dafs nur
<lb/>solchen Hörern Zeugnisse erteilt werden, die unter
<lb/>Berücksichtigung der Zahl ihrer Semester wirklich
<lb/>Befriedigendes geleistet haben. Das kann leicht die
<lb/>Minorität sein. Gewifs wird es Dozenten geben,
<lb/>die dem entsprechend verfahren und so vielleicht
<lb/>die Hälfte ihrer Zuhörer zwingen, mindestens ein
<lb/>Semester ihrem Studium zuzusetzen. Diese strengeren
<lb/>Lehrer werden wahrscheinlich zugleich diejenigen
<lb/>sein, von denen in den Hebungen am meisten zu
<lb/>lernen ist. Aber gerade sie werden sich in kurzer
<lb/>Zeit nicht nur mit einem wenig erfreulichen Odium
<lb/>belasten — das oderint dum metuant galt bisher
<lb/>im Verhältnis zwischen Dozenten und Studierenden
<lb/>nicht —, sondern auch sehr bald ihre Zuhörer ver- 
<lb/>lieren, die sich gefälligeren Uebungsleitern zuwenden
<lb/>werden. Die meisten Dozenten freilich werden im
<lb/>Widerwillen gegen diese ganze subalterne Schul- 
<lb/>meistere! jedem Hörer ein — natürlich gedrucktes —
<lb/>Zeugnis ausstellen, ohne sonderliche Rücksichtnahme
<lb/>auf seine Leistungen. Dann aber hat die ganze
<lb/>Einrichtung weiter keinen Erfolg, als den einer
<lb/>häfslichen Belästigung der Universitätslehrer.

<lb/>3. Bedenklicher vielleicht noch ist folgendes.1) Die
<lb/>Verfügung schafft zwei Klassen von Hebungen:
<lb/>drei obligatorische und andere nicht obligatorische.
<lb/>Es kann nicht ausbleiben, dafs auch der Student
<lb/>einen Unterschied macht und die „erstklassigen“
<lb/>Hebungen nicht nur als die wichtigeren betrachtet,
<lb/>sondern auch allein und jedenfalls mehr als die
<lb/>anderen besucht. Dadurch aber wird die all-
<lb/>seitige Ausbildung des Studierenden, seine
<lb/>Ausbildung auch im öffentlichen Recht ge- 
<lb/>fährdet. Wenn nun auch gewifs eine gründliche
<lb/>civilistische Vorbildung für jeden Staatsbeamten un-
<lb/>erläfslich ist, und auf ihre Konstatierung im ersten
<lb/>Examen das Hauptgewicht gelegt werden mufs, so
<lb/>braucht man doch, um das eine zu thun, das andere
<lb/>nicht zu lassen. Umsoweniger, als schon jetzt in
<lb/>Preufsen die Ausbildung im öffentlichen Recht zu
<lb/>wünschen übrig läfst, und von einer auch nur an- 
<lb/>nähernden Gleichberechtigung des öffentlichen Rechts
<lb/>mit dem Civilrecht im Examen keine Rede ist. In- 
<lb/>folgedessen stehen denn auch die Leistungen im
<lb/>öffentlichen Recht, wie sie z. B. das Berliner Examen
<lb/>aufzuweisen hat, hinter denen der Giefsener Fakultäts- 
<lb/>prüfung erheblich zurück. Aber es kommt bei uns
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vgl. jetzt auch Bennecke, S. A. aus No. 379 und 382 d. Schles. Ztg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>auch kaum vor, dafs ein Kandidat ins Examen geht,
<lb/>ohne an staats - und völkerrechtlichen Hebungen
<lb/>teilgenommen zu haben.

<lb/>Natürlich verkenne ich nicht, dafs die Erhebung
<lb/>oder — wenn man lieber will — Degradierung der
<lb/>Uebungsvorlesungen zu Zwangskollegien auch
<lb/>günstige Wirkungen haben kann. Gewifs werden
<lb/>die betreffenden Hebungen noch stärker belegt und
<lb/>vielleicht auch besucht werden, als bisher. Die
<lb/>tüchtigen Elemente freilich haben sich schon bisher
<lb/>auch in Preufsen an den Hebungen eifrig beteiligt.
<lb/>Aber jetzt wird auch mancher wenig Strebsame
<lb/>oder gering Beanlagte besser vorbereitet ins Examen
<lb/>und in die Praxis kommen, als bisher. Ist dies
<lb/>denn aber eigentlich wünschenswert? Wäre es nicht
<lb/>viel richtiger, diese doch ziemlich wertlosen Ele- 
<lb/>mente durch ein Examen von der Strenge des
<lb/>bayerischen, württembergischen oder hessischen vom
<lb/>Staatsdienst auszuschliefsen? Viel leisten sie dem
<lb/>Staate unter allen Umständen nicht, und sie schädigen
<lb/>ihn, indem sie tüchtigeren Menschen die Stellen
<lb/>wegnehmen. Warum also durch künstliche Mittel
<lb/>die Untüchtigkeit und Trägheit verdecken? Un- 
<lb/>zweifelhaft wird ferner die für die erste Hälfte der
<lb/>Studienzeit vorgeschriebene Uebung im bürgerlichen
<lb/>Recht auch auf den sonstigen Kollegienbesuch in
<lb/>den ersten Semestern günstig ein wirken. Wenn ein
<lb/>Student im dritten Semester eine solche Uebung
<lb/>mit einigem Erfolg absolvieren soll, so mufs er
<lb/>auch in den ersten Semestern fleifsig studieren, und
<lb/>dafs in dieser Richtung auch heute noch manches
<lb/>zu wünschen übrig bleibt, wird kein Dozent leugnen
<lb/>dürfen. Uebrigens hat ja die Anordnung auch be- 
<lb/>reits einige Früchte getragen. Zeitungsnachrichten
<lb/>zufolge haben einige studentische Korps und
<lb/>Burschenschaften — zum Teil allerdings gerade
<lb/>aulserhalb Preufsens — beschlossen, den Kollegien- 
<lb/>besuch für ihre Mitglieder offiziell zu machen. Die
<lb/>Brust jedes Dozenten wird von Stolz geschwellt,
<lb/>wenn er hört, dafs seine Vorlesungen endlich Gleich- 
<lb/>berechtigung mit dem offiziellen Frühschoppen er- 
<lb/>langt haben.

<lb/>Unter diesen Umständen fragt es sich, ob denn
<lb/>nicht ein Weg existiert hätte, auf dem die Vorteile
<lb/>der neuen Einrichtung ohne ihre überwiegenden
<lb/>Nachteile gewonnen werden konnten. Ein solcher
<lb/>Weg wäre etwa der folgende gewesen: Der Kan- 
<lb/>didat hat bei der Meldung zur Prüfung eine Ueber- 
<lb/>sieht über die von ihm besuchten Uebungen
<lb/>nach Semestern geordnet einzureichen, diejenigen,
<lb/>in denen er schriftliche Arbeiten angefertigt hat,
<lb/>hat er besonders zu kennzeichnen. Die Einreichung
<lb/>von schriftlichen Arbeiten und von Zeugnissen der
<lb/>Dozenten ist ihm gestattet. Wenn sich aus diesen
<lb/>Anführungen ergiebt, dafs der Kandidat keine ge- 
<lb/>nügende juristische Vorbildung erhalten hat, so ist
<lb/>er auf ein oder mehrere Semester zurückzuweisen.
<lb/>Dieser Vorschlag, dessen Einordnung in das
<lb/>Regulativ vom L V. 1883 (JMB1. S. 131 ff.) keinerlei
<lb/>Schwierigkeiten bereitet, wird, wie keiner Ausführung
<lb/>bedarf, von den gegen die ministerielle Einrichtung
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Personalverhältnisse des bayerischen Juristenstandes im Justizressort</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Wachinger, M.">Von M. Wachinger, gepr. Rechtspraktikant, verwendet im K. Staatsministerium der Justiz</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0291--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 14.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>275
</p>
                  <p>

                     <lb/>erhobenen schweren Bedenken nicht getroffen, ins- 
<lb/>besondere kann eine Zurückweisung auch dann er- 
<lb/>folgen, wenn der Kandidat an keiner öffentlich-
<lb/>rechtlichen Uebung teilgenommen hat. Andererseits
<lb/>übt er immerhin einen genügenden Druck auf die
<lb/>Studierenden aus, um sie zu veranlassen, sich fleifsig
<lb/>und rechtzeitig an den Uebungen zu beteiligen.
<lb/>Der Vorschlag hat aufs er dem den grofsen Vorzug
<lb/>vor der bekämpften Einrichtung, dafs er keinen
<lb/>Bruch mit unseren akademischen Traditionen
<lb/>enthält, wie diese.

<lb/>Es ist doch auch charakteristisch, dafs die
<lb/>aufserpreufsischen Staaten, auch diejenigen,
<lb/>die sich in der Neuordnung der systematischen
<lb/>Vorlesungen Preufsen angeschlossen haben, die
<lb/>Zwangsübungen nicht adoptiert haben. Das württem-
<lb/>bergische Ministerium will nur in möglichst aus- 
<lb/>giebiger Weise exegetische, praktische und sonstige
<lb/>Uebungen auf dem Gebiete des Privatrechts abge- 
<lb/>halten wissen, wobei die römische Quellenexegese
<lb/>besonders berücksichtigt werden soll (vgl. Akad.
<lb/>Revue, Maiheft S. 480). Auch die bayerische Re- 
<lb/>gierung begnügt sich mit einer dringenden Empfeh- 
<lb/>lung der Uebungen, führt aber zugleich nach öster- 
<lb/>reichischem Muster eine Zwischenprüfung ein, der
<lb/>die römisch-rechtlichen und germanistischen Dis-
<lb/>ciplinen zugewiesen werden (das. S. 468), übrigens
<lb/>ein Weg, der, von einem einzelnen Partikularstaat
<lb/>eingeschlagen, ebenfalls sehr bedenklich ist. Die
<lb/>Freizügigkeit der bayerischen Studenten wird da- 
<lb/>durch stark unterbunden, sie werden es kaum noch
<lb/>wagen, aufserhalb Bayerns zu studieren. Das ist
<lb/>auch politisch nicht gleichgültig, vielleicht aber
<lb/>durch das einseitige Vorgehen Preufsens provoziert.
<lb/>Sachsen und Baden denken ebenfalls nicht an ob- 
<lb/>ligatorische Uebungen. Bisher ist, soviel ich weifs,
<lb/>überhaupt noch kein Staat dem preufsischen Vor- 
<lb/>bilde gefolgt, doch kann ich mich hierin irren.
<lb/>Selbstverständlich haben überall die Fakultäten, die
<lb/>aufserhalb Preufsens in Universitätsangelegenheiten
<lb/>noch einiges gelten, die ablehnende Haltung beein-
<lb/>flufst. Auch die Giefsener Fakultät ist einstimmig
<lb/>in der Verwerfung der Zwangskollegien.

<lb/>Der mir zur Verfügung gestellte Raum gestattet
<lb/>es leider nicht, noch auf eine Reihe von minder
<lb/>wichtigen Vorschriften, ebenfalls bedenklicher Natur,
<lb/>einzugehen, so auf den Zifl. 2 der Erläuterungen
<lb/>mitgeteilten Studienplan (hierüber bereits gut Fischer
<lb/>a. a. O. S. 5, 6), die Art der Besprechung derUebungs-
<lb/>arbeiten, die Beschäftigung von Assistenten. Ich will
<lb/>nur konstatieren, dafs ich keineswegs die von mir
<lb/>nicht erwähnten Bestimmungen deshalb gebilligt
<lb/>haben will.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Personalverhältnisse des bayerischen
<lb/>Juristenstandes im Justizressort.

<lb/>Von M. Wachinger, gepr. Rechtspraktikant, verwendet
<lb/>im K. Staatsministerium der Justiz, München.

<lb/>In No. 6 des Jahrgangs 1896 dieser Zeitung
<lb/>hat Landrichter Dr. Aschrott die Verhältnisse des
<lb/>preufsischen Juristenstandes behandelt und
</p>
                  <p>

                     <lb/>zwar mit besonderer Berücksichtigung der richter- 
<lb/>lichen und staatsanwaltschaftlichen Karriere. Im An- 
<lb/>schlüsse hieran sollen im folgenden die Anstellungs- 
<lb/>und Beförderungsverhältnisse der bayerischen
<lb/>Juristen, insoweit sich letztere nach bestandenem
<lb/>Staatskonkurse dem Justizdienst (einschließlich der
<lb/>Rechtsanwaltschaft) zugewendet haben, bezw. zuzu- 
<lb/>wenden gedenken, einer Betrachtung unterzogen
<lb/>werden. Die in Staats- oder Kommunalverwaltungs- 
<lb/>zweigen beschäftigten Beamten und geprüften Rechts- 
<lb/>praktikanten werden nur insoweit Erwähnung finden,
<lb/>als etwa ein Uebertritt aus diesen Kreisen in den
<lb/>Justizdienst zu erwarten steht. Die Beamten des
<lb/>Justizministeriums sind in der nachfolgenden Dar- 
<lb/>stellung aufs er Betracht gelassen.

<lb/>I. Der dermalige etatsmäfsige Stand an
<lb/>Richtern und Staatsanwälten ergiebt folgende
<lb/>Ziffern:

<lb/>1. 1 Präsident und 1 Senatspräsident des obersten
<lb/>Landesgerichtes; 5 Oberlandesgerichtspräsidenten;
<lb/>8 Senatspräsidenten bei den Oberlandesgerichten;
<lb/>5 Oberstaatsanwälte;

<lb/>2. 16 Räte am obersten Landesgericht; 28 Land- 
<lb/>gerichtspräsidenten;

<lb/>3. 78 Oberlandesgerichtsräte und 47 Land- 
<lb/>gerichtsdirektoren; 35 I. Staatsanwälte und Staats- 
<lb/>anwälte bei den Oberlandesgerichten;

<lb/>4. 304 Landgerichtsräte und 307 Oberamts- 
<lb/>richter; 46 II. Staatsanwälte;

<lb/>5. 400 Amtsrichter; 23 III. Staatsanwälte.

<lb/>Die UT. Staatsanwälte stehen mit den Amts-

<lb/>richtern in Rang und Gehalt gleich; ferner stehen
<lb/>die sub 2, 3 und 4 aufgeführten Richterstellen je
<lb/>unter sich in gleichem Rang und Gehalt; die II. Staats- 
<lb/>anwälte stehen zwischen den sub 5 und 4, und die
<lb/>I. Staatsanwälte und Staatsanwälte an den Ober- 
<lb/>landesgerichten zwischen den sub 4 und 3 genannten
<lb/>Richterstellen.

<lb/>E. Was nun zunächst die Beförderungs- 
<lb/>verhältnisse anlangt, so ergiebt sich folgendes: '

<lb/>1. Von dem jeweiligen Bestände der wirklichen *)
<lb/>Oberlandesgerichtsräte und Landgerichts direkteren
<lb/>werden nach 10jährlichem Durchschnitt 5,3%, das
<lb/>sind nach dem gegenwärtigen Bestände jährlich
<lb/>durchschnittlich 6,6 Beamte zu höheren Richter- 
<lb/>stellen befördert. Im Uebrigen eröffnen sich durch- 
<lb/>schnittlich: durch Tod 1,6%, durch Pensionierung
<lb/>5,3%, durch Neuschaffung — angesichts der ver- 
<lb/>hältnismäßig guten Besetzung der Oberlandes- 
<lb/>gerichte — höchstens 0,2%. Die Gesamtheit der
<lb/>jährlich eröfineten Stellen beträgt also 12,4% des
<lb/>jeweiligen Bestandes. Hiervon werden etwa 0,9%
<lb/>durch Reaktivierung oder Uebernahme aus anderen,
<lb/>hier nicht in Betracht kommenden Stellungen ge- 
<lb/>deckt, so dafs für die Beförderung aus den nächst
<lb/>niederen Richter- und Staatsanwaltsstellen 11,5%
<lb/>oder 14,3 Stellen in Betracht kommen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Die Bezeichnung „wirklicher“ OL GR. ist hier gebraucht für
<lb/>die an Oberlandesgerichten thätigen Räte, von welchen die unten zu
<lb/>erwähnenden Richter und Staatsanwälte „mit Rang und Gehalt* von
<lb/>Oberlandesgerichtsräten zu unterscheiden sind.
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0292.tif"
                      n="276"
                      xml:id="zs1-2173669_02-1897_0292"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0292--><p/>
                  <p>

                     <lb/>276
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Diesen offenen Stellen stehen aus den nächst
<lb/>niederen Justizstellen gegenüber: 307 Oberamts- 

<lb/>richter, 304 Landgerichtsräte und 35 I. Staatsanwälte
<lb/>und Staatsanwälte an Oberlandesgerichten.

<lb/>a) Aus den Reihen der Oberamtsrichter hat
<lb/>bisher eine unmittelbare Beförderung zum wirkl.
<lb/>Oberlandesgerichtsrat oder Landgerichtsdirektor nicht
<lb/>stattgefunden.

<lb/>b) Die überhaupt erfolgenden Beförderungen
<lb/>verteilen sich sonach auf die Landgerichtsräte und
<lb/>Staatsanwälte, und zwar in der Art, dafs von den
<lb/>14,3 offenen Stellen durchschnittlich 3,9 durch Staats- 
<lb/>anwälte und 10,4 durch Landgerichtsräte besetzt
<lb/>werden.

<lb/>«) Bei den I. Staatsanwälten und Staats- 
<lb/>anwälten an Oberlandesgerichten beträgt der
<lb/>jährliche Abgang durch Tod 2,5%, durch Pensio- 
<lb/>nierung 0,3%, durch Uebernahme in anderweitigen
<lb/>Dienst 2 % des jeweiligen Bestandes, also zur Zeit
<lb/>1,7 Stellen, wogegen 11,1 % oder 3,9 Staatsanwälte
<lb/>zu wirklichen Oberlandesgerichtsräten oder Land- 
<lb/>gerichtsdirektoren befördert werden. Die sämtlichen
<lb/>Abgänge verhalten sich zu den Abgängen durch
<lb/>Beförderung wie 5,6 : 3,9 oder wie 1,4 : 1.

<lb/>ß) Hinsichtlich der Landgerichtsräte ist zu- 
<lb/>nächst festzustellen, wie viele von denselben un- 
<lb/>mittelbar in wirkliche Oberlandesgerichtsrats- oder
<lb/>Landgerichtsdirektorenstellen einrücken:

<lb/>Vom 1. Okt. 1895 bis 1. Okt. 1896 wurden be- 
<lb/>fördert: 4 aus älteren Jahresklassen, 2 aus 1882,
<lb/>6 aus 1883, 2 aus jüngeren Jahresklassen; haupt- 
<lb/>sächlich an der Reihe zur Beförderung stehen im
<lb/>Jahre 1897 die Jahresklassen 1884/85; das durch- 
<lb/>schnittliche Dienstalter der Beförderten in ihrer
<lb/>Eigenschaft als Landgerichtsräte betrug bisher ca.
<lb/>14 Jahre. Unter der Voraussetzung der Fortdauer
<lb/>der bisherigen Durchschnittsverhältnisse kann man
<lb/>annehmen, dafs ein Teil der gegenwärtig vorhan- 
<lb/>denen Landgerichtsräte nach Ablauf von 14 Jahren
<lb/>noch nicht befördert sein wird, dafs aber ungefähr
<lb/>eine gleiche Zahl mit längerer Wartezeit, nämlich
<lb/>aus den Jahrgängen vor 1883, noch zur Beförderung
<lb/>gelangen mag, dafs daher die Zahl derjenigen Land- 
<lb/>gerichtsräte, welche von den gegenwärtig vorhan- 
<lb/>denen überhaupt Aussicht auf Beförderung haben,
<lb/>sich deckt mit der Zahl der innerhalb 14 Jahren
<lb/>erfolgenden Beförderungen der gedachten Art. Da
<lb/>ferner nach obigen Ausführungen jährlich durch- 
<lb/>schnittlich 10,4 Beförderungen stattfinden werden,
<lb/>so ergiebt sich, dafs von den vorhandenen 304 Land- 
<lb/>gerichtsräten (14X10,4=) rund 146, oder von
<lb/>2 Landgerichtsräten 1 Aussicht auf unmittelbare
<lb/>Beförderung zum wirklichen Oberlandesgerichtsrat
<lb/>oder Landgerichts direkter haben.

<lb/>Es ist aber weiter zu berücksichtigen, dafs die
<lb/>sub cc behandelten Staatsanwälte sich insgesamt aus
<lb/>der Reihe der Landgerichtsräte ergänzen, weshalb
<lb/>aufser den unmittelbaren Beförderungen der Land- 
<lb/>gerichtsräte noch jene zu rechnen sind, welche
<lb/>mittelbar — durch die Stufe des I. Staatsanwaltes
<lb/>oder Staatsanwaltes am Oberlandesgericht hindurch
</p>
                  <p>

                     <lb/>— erfolgen. Von dem jeweiligen Bestände der
<lb/>Landgerichtsräte werden nun durchschnittlich jähr- 
<lb/>lich 2 % oder 6 Landgerichtsräte zu Staatsanwälten
<lb/>befördert. An der Reihe zur Beförderung stehen
<lb/>hauptsächlich die Jahresklassen 1890/91; das durch- 
<lb/>schnittliche Dienstalter als Landgerichtsrat betrug bis
<lb/>zur Beförderung zum Staatsanwalt bisher ca. 7 Jahre.
<lb/>Bei Zugrundelegung einer analogen Annahme, wie
<lb/>oben, stellt sich sonach das Verhältnis der gegen- 
<lb/>wärtigen Anzahl von Landgerichtsräten zur Zahl der
<lb/>in Staatsanwaltsstellen einrückenden Landgerichtsräte
<lb/>auf 304 : 42 oder auf 7:1. Berechnet man hierzu,
<lb/>dafs das Verhältnis der jährlich überhaupt abgehenden
<lb/>Staatsanwälte zu den jährlich durch Beförderung ab- 
<lb/>gehenden Staatsanwälten = 5,6 : 3,9 ist, so dürften
<lb/>von den 42 in Staatsanwaltsstellen einrückenden
<lb/>Landgerichtsräten 30, oder von 1,4 solchen Land- 
<lb/>gerichtsräten 1 für die mittelbare Beförderung zu
<lb/>den mehrfach gedachten höheren Richterstellen in
<lb/>Betracht kommen.

<lb/>Die aus den Reihen der 304 Landgerichtsräte
<lb/>zu erwartenden unmittelbaren und mittelbaren Beför- 
<lb/>derungen zusammen betragen sohin 146 -j- 30 — 176,
<lb/>so dafs von 1,7 Landgerichtsräten 1 Aussicht
<lb/>auf unmittelbare oder mittelbare Beförde- 
<lb/>rung zum wirklichen Oberlandesgerichtsrat oder
<lb/>Landgerichtsdirektor hat.

<lb/>Zählt man die im gleichen Rang und Oehalt
<lb/>stehenden Oberamtsrichter und Landgerichtsräte zu- 
<lb/>sammen, so treten die 176 zu erwartenden Be- 
<lb/>förderungen einer Anzahl von 611 Richtern gegen- 
<lb/>über; das Verhältnis der zur Zeit vorhandenen
<lb/>Oberamtsrichter und Landgerichtsräte zu
<lb/>den voraussichtlichen Beförderungen stellt
<lb/>sich dann auf 3,5: 1.

<lb/>2. Nach obigen Ausführungen eröffnen sich
<lb/>bei den Landgerichtsräten durch Beförderung in
<lb/>höhere Richter und Staatsanwaltsstellen 16,4 Stellen;
<lb/>hierzu kommen an Abgängen durch Tod 0,9 %, durch
<lb/>Pensionierung 1,8%, durch Uebernahme in ander- 
<lb/>weitige Stellungen 0,4%, durch Versetzung an Ober- 
<lb/>amtsrichterstellen 0,5%, zusammen 3,6% oder 10,9
<lb/>Stellen. Die sämtlichen jährlichen Abgänge bei
<lb/>den Landgerichtsräten umfassen 27,3 Stellen. Von
<lb/>den Oberamtsrichtern gehen ab: durch Tod 1,9%,
<lb/>durch Pensionierung 4,2%, durch Uebernahme in
<lb/>anderweitigen Dienst 0,2%, durch Versetzung an
<lb/>Landgerichtsratsstellen 0,8%, zusammen 7,1 % oder
<lb/>21,7 Stellen. Zu diesen Abgängen kommen im
<lb/>ganzen durch Neuschaffung 0,4% oder 2,4 Stellen,
<lb/>so dafs sich bei O b er amtsricht er n und Landgerichts- 
<lb/>räten zusammen 51,4 Stellen eröffnen. Da jedoch
<lb/>etwa 0,8% oder 4,8 Stellen durch Reaktivierung
<lb/>oder durch wechselseitige Versetzung von Land- 
<lb/>gerichtsräten und Oberamtsrichtern gedeckt werden,
<lb/>so bleiben für die Beförderung aus den nächst
<lb/>niederen Stellungen rund 46 Stellen offen. Diesen
<lb/>stehen gegenüber 400 Amtsrichter und 46 II. Staats- 
<lb/>anwälte, und zwar verteilen sich die Beförderungen
<lb/>derart, dafs auf die Amtsrichter 32 Stellen, auf die
<lb/>Staatsanwälte 14 Stellen treffen. Es läfst sich hier
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0293.tif"
                      n="277"
                      xml:id="zs1-2173669_02-1897_0293"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0293--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 14.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>277
</p>
                  <p>

                     <lb/>dieselbe Berechnungsmethode anwenden, wie sub 1;
<lb/>doch ist auch hier zu beachten, dafs sich die H Staats- 
<lb/>anwälte insgesamt aus der Zahl der Amtsrichter er- 
<lb/>gänzen, dafs also auch bei den Amtsrichtern mittel- 
<lb/>bare und unmittelbare Beförderungen unterschieden
<lb/>werden müssen.

<lb/>Die Resultate der Berechnungen sind hier
<lb/>folgende:

<lb/>a) Von den II. Staatsanwälten gehen jährlich
<lb/>ab: durch Tod, Pensionierung und Verwendung in
<lb/>anderem Dienst 1,8% oder rund 1 Staatsanwalt,
<lb/>dagegen 30% oder 14 Staatsanwälte durch Be- 
<lb/>förderung zum Landgfcrichtsrat oder (ausnahmsweise)
<lb/>zum Oberamtsrichter. Die Abgänge überhaupt zu
<lb/>den Abgängen durch Beförderung verhalten sich
<lb/>hiernach wie 15:14 oder wie 1,07 :1.

<lb/>b) Aus den Reihen der Amtsrichter wurden
<lb/>vom 1. Okt. 1895 bis 1. Okt. 1896 unmittelbar
<lb/>zu Oberamtsrichtern oder Landgerichtsräten be- 
<lb/>fördert: 1 aus älteren Jahresklassen, 4 aus 1886,
<lb/>18 aus 1887, 11 aus 1888, 2 aus jüngeren Jahr- 
<lb/>gängen; hauptsächlich am Zuge sind die Jahresklassen
<lb/>1888/89; das durchschnittliche Dienstalter der Be- 
<lb/>förderten in ihrer Eigenschaft als Amtsrichter betrug
<lb/>bisher 9 Jahre. Da aber jährlich 32 Beförderungen
<lb/>erfolgen, so ergiebt sich, dafs von den z. Z. vor- 
<lb/>handenen 400 Amtsrichtern 9X32 = 288 oder von

<lb/>I, 4 Amtsrichtern 1 Aussicht auf unmittelbare Be- 
<lb/>förderung zum Landgerichtsrat oder Oberamtsrichter
<lb/>haben.

<lb/>Ferner werden im Jahre durchnittlich 4 % oder
<lb/>16 Amtsrichter zu Staatsanwälten befördert. An der
<lb/>Reihe zur Beförderung sind hauptsächlich die Jahres- 
<lb/>klassen 1891/92; das durchschnittliche Dienstalter der
<lb/>Beförderten betrug bisher rund 6 Jahre. Es stellt
<lb/>sich hiernach das Verhältnis der vorhandenen
<lb/>Amtsrichter zu den voraussichtlich in Staatsanwalts- 
<lb/>stellen einrückenden Amtsrichtern auf 400: 96 oder
<lb/>auf 4,2:1. Berechnet man hierzu, dass bei den

<lb/>II. Staatsanwälten das Verhältnis der Abgänge über- 
<lb/>haupt zu den Abgängen durch Beförderung 15:14
<lb/>beträgt, so ergiebt sich, dafs von den 96 in Staats- 
<lb/>anwaltsstellen einrückenden Amtsrichtern 90, oder
<lb/>von 1,07 solchen Amtsrichtern 1 für die mittelbare
<lb/>Beförderung zum Oberamtsrichter oder Landgerichts- 
<lb/>rat in Betracht kommen.

<lb/>Die aus den Reihen der 400 Amtsrichter zu
<lb/>erwartenden mittelbaren und unmittelbaren Beförde- 
<lb/>rungen zusammen werden sohin 288 -f- 90 = 378
<lb/>betragen, so dafs von 1,06 Amtsrichtern 1 Aus- 
<lb/>sicht auf Beförderung zum Landgerichtsrat
<lb/>oder Oberamtsrichter hat.1)

<lb/>Fafst man obige Ausführungen zusammen, so
<lb/>erhellt, dafs von den 400 vorhandenen Amtsrichtern
<lb/>108 oder von 3,7 ein AR. Aussicht auf seinerzeitige
<lb/>Einrückung in eine wirkt. Oberlandesgerichtsrats- 
<lb/>oder Landgerichtsdirektorenstelle haben, und dafs das
</p>
                  <p>

                     <lb/>i) In der Pfalz sind die Aussichten der Amtsrichter insofern er- 
<lb/>heblich besser, als die Wartezeit bis zur Beförderung zum Ober- 
<lb/>amtsrichter oder Landgerichtsrat höchstens durchschnittlich 31/2 Jahre
<lb/>beträgt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesamt-Dienstalter bis zu dieser Einrückung durch- 
<lb/>schnittlich 23 Jahre betragen dürfte.

<lb/>Bei Berücksichtigung der Qualität und Stärke
<lb/>der in Betracht kommenden Jahresklassen wird man
<lb/>übrigens annehmen dürfen, dafs in der nächsten
<lb/>Zukunft die Wartezeiten bis zur Beförderung kürzer
<lb/>sein werden als nach dem Durchschnitt der letzten
<lb/>10 Jahre.

<lb/>Der Vollständigkeit halber darf nicht unerwähnt
<lb/>bleiben, dafs in Bayern aufser den Beförderungen
<lb/>zu wirkl. Oberlandesgerichtsräten auch Beförderungen
<lb/>in der Art Vorkommen, dafs einer Anzahl von
<lb/>Richtern und Staatsanwälten Rang und Gehalt
<lb/>von Oberlandesgerichtsräten eingeräumt wird.
<lb/>Gegen Ende 1896 waren 12 Oberamtsrichter, 30 Land- 
<lb/>gerichtsräte und 15 I. Staatsanwälte mit Rang und
<lb/>Gehalt von Oberlandesgerichtsräten vorhanden. Diese
<lb/>Einrichtung bewirkt für jene Landgerichtsräte und
<lb/>Staatsanwälte, welche später zu wirklichen Ober- 
<lb/>landesgerichtsräten ernannt werden, eine Abkürzung
<lb/>der Wartezeit, für die übrigen Landgerichtsräte und
<lb/>Staatsanwälte, welche hiermit ausgestattet sind, einen
<lb/>Ersatz für die mangelnde Beförderung zum wirkl.
<lb/>Oberlandesgerichtsrat. Unter Berücksichtigung dieser
<lb/>Umstände können die Beförderungsverhältnisse der
<lb/>bayerischen Richter nicht gerade als schlecht be- 
<lb/>zeichnet werden, wenn sie auch erheblich hinter den
<lb/>Beförderungsverhältnissen in den Verwaltungsressorts
<lb/>zurückstehen.

<lb/>HI. Im Anschlüsse an die Beförderungsverhält- 
<lb/>nisse sollen nunmehr die Aussichten der Justizdienst- 
<lb/>aspiranten auf Anstellung im Richterdienst
<lb/>(bezw. als Notare oder Strafanstaltsbeamte)
<lb/>einer Betrachtung unterzogen werden. Hierbei werden
<lb/>zunächst die III. Staatsanwälte und Sekretäre noch
<lb/>unter die Richterdienstaspiranten gezählt.

<lb/>1. Zunächst ist zu berechnen, wie viele Justiz- 
<lb/>dienstaspiranten die Justiz Verwaltung zur Deckung
<lb/>ihres Bedarfes gebraucht.

<lb/>a) An Amtsrichterstellen werden jährlich durch- 
<lb/>schnittlich 48 durch Beförderung frei; ferner erledigen
<lb/>sich durch Tod 0,4%, durch Pensionierung 1,7%,
<lb/>durch Uebertritt in anderweitigen Dienst und auf
<lb/>sonstige Art 0,5%, durch Neuschaffung 0,6%,
<lb/>zusammen 3,2% des Bestandes, das sind jährlich
<lb/>12,8 Stellen, so dafs sich im ganzen 60,8 Stellen
<lb/>eröffnen. Da hiervon etwa 0,4% oder 1,6 Stellen
<lb/>durch Reaktivierung und Uebernahme aus ander- 
<lb/>weitigem Dienst gedeckt werden, so verbleiben rund
<lb/>59 Amtsrichterstellen für die Ernennung aus der
<lb/>Zahl der Justizdienstaspiranten offen.

<lb/>b) Der Bedarf der Justizverwaltung an Notaren
<lb/>und Strafanstaltsbeamten dürfte sich künftig durch- 
<lb/>schnittlich auf 13 Stellen belaufen. Die Gesamtzahl
<lb/>der von der Justizverwaltung jährlich durchschnittlich
<lb/>benötigten Justizdienstaspiranten dürfte sohin rund
<lb/>72 betragen.

<lb/>2. Aus den Justizdienstaspiranten rekrutieren

<lb/>sich ferner die Rechtsanwälte: Die Zahl der- 

<lb/>selben ist vom Jahre 1886 bis 1889 etwas gesunken,
<lb/>und zwar von 469 auf 453, dann aber bis 1896
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0294.tif"
                      n="278"
                      xml:id="zs1-2173669_02-1897_0294"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0294--><p/>
                  <p>

                     <lb/>278
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen -Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>auf 750 gestiegen; am 1. Mai 1897 waren
<lb/>761 Rechtsanwälte zugelassen. Von Ende 1889
<lb/>bis Ende 1896 hat die Steigerung im ganzen
<lb/>66 o/o oder durchschnittlich jährlich 9,5 % betragen.
<lb/>Diesen Ziffern steht eine Steigerung der Bevölkerung
<lb/>von nur 5,6% im ganzen und von jährlich durch- 
<lb/>schnittlich 0,7% gegenüber. Es traf im Jahre 1890
<lb/>auf 12300, im Jahre 1896 auf 7760 Einwohner
<lb/>1 Rechtsanwalt. Die Vermehrung der RA. hat
<lb/>sonach die Zunahme der Bevölkerung in Bayern
<lb/>noch erheblich stärker überschritten, als in Preufsen;
<lb/>hierbei treffen — im Gegensatz zu Preufsen — die
<lb/>höchsten Zugangsziffern auf die beiden letzten Jahre.
<lb/>Hinsichtlich der Ueberfüllung der Rechtsanwaltschaft
<lb/>in grofsen Städten und der geringen Wahrscheinlich- 
<lb/>keit einer nennenswerten dauernden Vermehrung der
<lb/>Amtsgerichts-Anwälte gelten auch für Bayern die
<lb/>Ausführungen, welche in No. 6 des Jahrganges 1896
<lb/>dieser Zeitschrift hinsichtlich der preufsischen Ver- 
<lb/>hältnisse gemacht worden sind.

<lb/>Auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dafs
<lb/>eine grofse Anzahl der jüngeren Rechtsanwälte tat- 
<lb/>sächlich nur Hilfsarbeiter älterer Rechtsanwälte sind,
<lb/>mufs die Ende 1895 vorhandene Zahl (665) gegenüber
<lb/>der damals vorhandenen Bevölkerung mindestens
<lb/>als ausreichend angenommen werden, und es würde
<lb/>daher vollkommen genügen, wenn von da ab der
<lb/>jeweilige Ueberschuss der dauernden Zulassungen
<lb/>über die dauernden Löschungen — entsprechend
<lb/>der Vermehrung der Bevölkerung — 0,7% des Be- 
<lb/>standes oder in nächster Zukunft durchschnittlich
<lb/>rund 4 Rechtsanwälte betragen würde.

<lb/>Durch Tod und sonstiges dauerndes Ausscheiden

<lb/>— zunächst abgesehen vom Rücktritt in den Staats- 
<lb/>dienst — gehen jährlich etwa 3,2 % ab, das wären

<lb/>— nach dem Bestände von Ende 1895 berechnet —
<lb/>etwa 21 Rechtsanwälte. Die bisher ermittelte
<lb/>Bedarfsziffer wäre hiernach 4 + 21 = 25. In
<lb/>den Staatsdienst sind in den Jahren 1890—1895
<lb/>zurückgetreten: 4, 1, 2, 4, 14, 22. Für die Zukunft
<lb/>läfst sich aber aus diesen Ziffern nichts berechnen.
<lb/>Da nämlich nach den Grundsätzen der Konkurrenz
<lb/>es nicht wahrscheinlich ist, dafs die oben rechnerisch
<lb/>ermittelte Ziffer des Mehrbedarfs in Zukunft erheblich
<lb/>überschritten werden kann, da ferner auch der be- 
<lb/>rechnete Prozentsatz der Abgänge durch Tod und
<lb/>sonstiges Ausscheiden keine bedeutende Steigerung
<lb/>erfahren dürfte, so wird die von der Konkurrenz
<lb/>gebotene Regulierung, soferne nicht höchst unge- 
<lb/>sunde Verhältnisse entstehen sollen, durch ent- 
<lb/>sprechenden Rücktritt in den Staatsdienst erfolgen
<lb/>müssen — mit anderen Worten, es wird künftig
<lb/>im Durchschnitte . die Zahl jener Rechtsanwälte,
<lb/>welche von dem jeweiligen Bestand in den Staats- 
<lb/>dienst zurücktreten, sich ungefähr decken müssen
<lb/>mit der Zahl jener Rechtsanwälte, welche jährlich
<lb/>über die bisher ermittelte Bedarfsziffer von 25 zu- 
<lb/>gelassen werden; der dauernde jährliche Bedarf
<lb/>der Rechtsanwaltschaft an Justizdienstaspiranten über- 
<lb/>haupt wäre hiernach in nächster Zukunft mit der
<lb/>bisher ermittelten Bedarfsziffer von 25 identisch.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3. Zu dem Bedarf der Justizverwaltung und
<lb/>der Rechtsanwaltschaft sind noch zu rechnen die
<lb/>Abgänge aus der Zahl der Justizdienstaspiranten
<lb/>durch Tod, Uebertritt in andere Berufsarten und
<lb/>sonstiges Ausscheiden, welche in den letzten Jahren
<lb/>rund 20 betragen haben und für die folgenden Jahre
<lb/>auf rund 23 angesetzt werden können.

<lb/>Die Gesamtzahl der Justizdienstaspiranten, welche
<lb/>durchschnittlich jährlich Verwendung finden bezw.
<lb/>ausscheiden wird, beträgt sohin 72 + 25 + 23 = 120.

<lb/>Bei Zugrundelegung der Resultate ergiebt sich
<lb/>in Hinsicht auf die Anstellungsaussichten der Justiz- 
<lb/>dienstaspiranten folgendes: *

<lb/>Ende 1896 waren vorhanden rund 400 geprüfte
<lb/>Rechtspraktikanten, welche bei Justizstellen, Notaren
<lb/>und Rechtsanwälten in Praxis standen und rund 140
<lb/>III. Staatsanwälte und juristisch gebildete Sekretäre,
<lb/>welche auf Anstellung im Richterdienste harrten,
<lb/>zusammen rund 540. Zur Rechtsanwaltschaft werden
<lb/>hiervon, da der Zugang zumeist je aus dem Jahr- 
<lb/>gange des unmittelbaren Vorjahres zu erfolgen pflegt
<lb/>und daher aus den Jahrgängen 1895 und zurück zu- 
<lb/>meist schon erfolgt ist, höchstens noch 50 zugelassen
<lb/>werden. Die Abgänge durch Tod und auf sonstige
<lb/>Art können für die gen. Jahrgänge etwa noch auf
<lb/>10 angesetzt werden. Berechnet man andererseits,
<lb/>dafs aus diesen Jahrgängen vielleicht noch 140 von
<lb/>der Rechtsanwaltschaft in den Staatsdienst zurück- 
<lb/>treten und von der Verwaltung zur Justiz übergehen
<lb/>werden, so kann die Zahl jener Juristen, welche
<lb/>Ende 1896 aus den Jahrgängen 1895 und zurück
<lb/>noch für die Anstellung als Amtsrichter, Notare oder
<lb/>Strafanstaltsbeamte in Betracht kamen, auf rund 620
<lb/>angegeben werden. Dieser Ziffer steht eine Zahl
<lb/>von 72 Stelleneröffnungen im Justizstaatsdienste gegen- 
<lb/>über. Hiernach würde durch die Ende 1896 vor- 
<lb/>handenen Justizdienstaspiranten der Bedarf der Justiz- 
<lb/>verwaltung bereits auf mehr als 8 Jahre gedeckt
<lb/>gewesen sein, und es würde, wenn gar keine neuen
<lb/>Rechtspraktikanten dazu gekommen wären, auch die
<lb/>Wartezeit bis zur Anstellung als Amtsrichter, Notar
<lb/>oder Strafanstaltsbeamter durchschnittlich mehr als
<lb/>8 Jahre betragen und zwischen 3% und 12% Jahren
<lb/>geschwankt haben.

<lb/>Für die Zukunft kommt aber weiter in Betracht,
<lb/>dafs der neu zugehende Jahrgang 1896 (mit
<lb/>338 Kandidaten) den starken Jahrgang 1895 noch
<lb/>übertrifft, und dafs die Zahl derer, welche
<lb/>sich hievon dem Justizdienste (einschließlich der
<lb/>Rechtsanwaltschaft) zuwenden werden, den jährlichen
<lb/>Gesamtbedarf von 120 wohl mindestens um das
<lb/>Doppelte übersteigen dürfte. Weiter hinaus wird
<lb/>daher die Wartezeit noch erheblich länger,
<lb/>und es ist nicht ausgeschlossen, dafs jene schlimmen
<lb/>Verhältnisse der Jahrgänge 1870ff. wiederkehren, für
<lb/>welche die Wartezeit bis zur Anstellung als Richter
<lb/>selbst bei den mit der I. Note bedachten Kandidaten
<lb/>4, bei den übrigen 6—14 Jahre betragen hat. Vom
<lb/>Jahre 1897 ab werden die neuzugehenden Jahrgänge
<lb/>allmählich an Zahl zurückgehen; allein die Nach- 
<lb/>wirkung der gegenwärtigen Ueberfüllung mufs sich
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0295.tif"
                n="279"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e96928">
               <head>Vermischtes</head>
               <div xml:id="d63665e96933" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Schiedsgerichtsspruch in dem Lippeschen Thronfolgestreit</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0295--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 14.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>279
</p>
                  <p>

                     <lb/>nach den gefundenen Ziffern so weit in das 20. Jahr- 
<lb/>hundert hineinerstrecken, dafs — von außergewöhn- 
<lb/>lichen Ereignissen abgesehen — auch jene jungen
<lb/>Leute, welche sich eben erst dem juristischen
<lb/>Universitätsstudium zuwenden wollen, noch erheblich
<lb/>darunter zu leiden haben werden.*) Die lange Warte- 
<lb/>zeit wird freilich für die Richterdienstaspiranten da- 
<lb/>durch etwas gemildert, dafs dieselben in der Regel
<lb/>vor ihrer Anstellung als Amtsrichter eine Anstellung
<lb/>als III. Staatsanwalt oder Sekretär erlangen; aber
<lb/>auch für die Anstellung in diesen Vorstufen wird
<lb/>sich die Wartezeit immer mehr verlängern.

<lb/>Mag daher auch die Regierung sich entschließen,
<lb/>die wenigen bisher bestehenden bezahlten Hilfs- 
<lb/>arbeiterstellen um einige zu vermehren oder Amts- 
<lb/>anwaltsfunktionäre zu ernennen, mag vielleicht auch
<lb/>die Absicht bestehen, von einer Ernennung der
<lb/>schlechtest qualifizierten Kandidaten zum Richter
<lb/>völlig abzusehen, mag endlich die Einführung
<lb/>des Bürgerl. Gesetzbuches einen erhöhten Abgang
<lb/>von älteren Richtern zur Folge haben, so werden
<lb/>doch die Anstellungsverhältnisse im Justizdienste nur
<lb/>dann wieder normal werden, wenn der Zugang von
<lb/>angehenden Universitätsstudenten zur Jurisprudenz auf
<lb/>längere Zeit hinaus die möglichste Reduktion erfährt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Sonderbar sind oft die Wege der Recht- 
<lb/>sprechung. Nachdem das Reichsgericht in zahl- 
<lb/>reichen Entscheidungen festgestellt hatte, dafs der
<lb/>Prinzipal das Geschäft so gegen sich gelten lassen
<lb/>muß, wie der Agent es abgeschlossen hat und
<lb/>diesem Rechtssatz besonders bei Differenz- 
<lb/>geschäften Geltung verschaffte, bestreitet es jetzt
<lb/>diesen Rechtssatz. Zwar will das Reichsgericht das
<lb/>Vorhandensein eines solchen Widerspruchs nicht
<lb/>wahr haben. Indessen man vergleiche:

<lb/>In der hierfür grundlegenden Entscheidung
<lb/>Bd. 30 S. 30 heißt es:

<lb/>„Daraus folgt, dafs die Klägerin, auch wenn sie
<lb/>dem Agenten Vollmacht zum Abschlüsse von Ge- 
<lb/>schäften in ihrem Namen nicht erteilt hatte, die
<lb/>durch denselben vermittelten Aufträge dritter Personen
<lb/>doch so gelten lassen muß, wie sie nach den mit
<lb/>dem Agenten gepflogenen Verhandlungen nur gemeint
<lb/>sein konnten.“

<lb/>Ferner heißt es in Bd. 30 S. 216:

<lb/>„Der Revision kann zugegeben werden, dafs
<lb/>B. nicht Vertreter des Beklagten im - Sinne
<lb/>eines Bevollmächtigten zum Abschlüsse von Ge- 
<lb/>schäften ist. Nach der ihm zugewiesenen Auf- 
<lb/>gabe war er aber innerhalb seines Wirkungskreises
<lb/>Agent des Beklagten und hatte als solcher die Ge- 
<lb/>schäftsaufträge der dem Beklagten zugeführten
<lb/>Kunden für den Beklagten entgegenzunehmen und
<lb/>dem Beklagten zu übermitteln. Den Beklagten,
<lb/>nicht den Kläger trifft somit die Verantwortung für
<lb/>die Auskunft, welche B. dem Kläger über die


<lb/>*) In der Pfalz betrug die Wartezeit bereits für die in den letzten
<lb/>Jabren am Zuge gewesenen Jahrgänge durchschnittlich 6 Jahre;
<lb/>jedoch greifen hier die günstigen Beförderungs-Verhältnisse ausgleichend
<lb/>ein. Uebrigens wird die Einführung des Grundbuchs in diesem
<lb/>Regierungsbezirke wesentliche Veränderungen in den Personal- 
<lb/>verhältnissen zur Folge haben.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Natur der Geschäfte, zu denen der Beklagte

<lb/>sich bereit erklärt hatte, erteilt hat .

<lb/>Die Kenntnis des B. als Agenten des Beklagten von
<lb/>der Bedeutung des ihm vom Kläger zugegangenen
<lb/>Auftrages ist dem Beklagten zuzurechnen. Auch
<lb/>darauf kommt es nicht an, dafs die entscheidenden
<lb/>Thatsachen nicht zur Kenntnis des Beklagten ge- 
<lb/>kommen sind. Der Beklagte muß die Offerte, auf
<lb/>Grund deren die Geschäfte geschlossen sind, in dem
<lb/>Sinne gelten lassen, in welchem sie seinem Agenten
<lb/>erklärt wurde.“

<lb/>Dagegen führt das Reichsgericht jüngst (Urteil
<lb/>vom 28. Mai 1897 in der „Jurist. Wochenschrift“
<lb/>S. 387) folgendes aus:

<lb/>„Ueber die Wirkung der von dem Agenten
<lb/>gegenüber dem Kunden gethanen Aeufserung auf den
<lb/>Inhalt des zwischen dem letzteren und dem Bankier
<lb/>geschlossenen Geschäfts kann immer nur nach Lage
<lb/>des einzelnen Falles geurteilt werden, da, wenn kein
<lb/>Bevollmächtigter inmitten ist, immer zu prüfen bleibt,
<lb/>welches der von den Parteien selbst erklärte Wille
<lb/>war, und die Aeufserungen Beauftragter hierbei nur
<lb/>insofern in Betracht kommen, als sie dem Willen
<lb/>der Parteien selbst entsprechen.“

<lb/>Der Widerspruch ist nicht wegzuleugnen und
<lb/>umsomehr zu bedauern, als das Reichsgericht seinen
<lb/>Sieg im Kampfe um den Differenzeinwand nicht
<lb/>zum wenigsten der Stetigkeit seiner Rechtsprechung
<lb/>zu verdanken hatte. Soll jetzt etwa wieder um- 
<lb/>gekehrt werden? Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>In dem Lippe’schen Thronfolgestreit hat das

<lb/>unter dem Vorsitze des Königs von Sachsen (vgl. die
<lb/>Jurist. Rundschau in No. 22 I. Jahrg. S. 439 d. Bl.) be- 
<lb/>rufene Schiedsgericht den Spruch gefällt:

<lb/>Seine Erlaucht der Graf und Edle Herr
<lb/>Ernst zu Lippe-Biesterfeld ist nach Erledigung
<lb/>des zur Zeit von Sr. Durchlaucht dem Fürsten Karl
<lb/>Alexander zur Lippe innegehabten Thrones zur
<lb/>Regierungsnachfolge in dem Fürstentum
<lb/>Lippe berechtigt und berufen.

<lb/>Der Spruch ist darauf gegründet, dafs in den deutschen
<lb/>gräflichen und neufürstlichen Häusern die Ehe eines
<lb/>männlichen Mitgliedes mit einer Dame von niederem Adel
<lb/>ebenbürtig ist und dafs für das Haus Lippe kein ab- 
<lb/>weichendes Herkommen, noch ein abweichendes Haus- 
<lb/>gesetz besteht. Es ist ferner für unerheblich erachtet,
<lb/>ob die Dame von altem Adel in dem Sinne ist, dafs eine
<lb/>bestimmte Anzahl Ahnen von väterlicher und mütter- 
<lb/>licher Seite nachgewiesen werden. Es ist dahingestellt
<lb/>gelassen, ob alter Adel der Braut in dem Sinne erforder- 
<lb/>lich ist, dafs sie von väterlicher Seite aus einem
<lb/>Geschlechte stammt, welches seit langer Zeit adlig war,
<lb/>Denn das Schiedsgericht hat angenommen:

<lb/>Seine Erlaucht der Graf Ernst stammt aus der im
<lb/>Jahre 1803 eingegangenen Ehe seines Großvaters mit
<lb/>Fräulein Modeste von Unruh. Diese vielumstrittene Ehe
<lb/>war ebenbürtig. Die Eltern von Modeste von Unruh
<lb/>waren der Königlich Preußische Generallieutenant Karl
<lb/>Philipp von Unruh und seine Gemahlin geh. von Kameke.
<lb/>Obwohl das Geburtsjahr, der Vater und die Mutter des
<lb/>Karl Philipp von Unruh nicht nachzuweisen sind, so ist
<lb/>aus überzeugenden tatsächlichen Gründen anzunehmen,
<lb/>dafs Karl Philipp von Unruh ein legitimer Sproß aus
<lb/>dem altadligen Geschlechte derer von Unruh war. Dafs
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das Polizeiverordnungsrecht des Polizeipräsidenten von Berlin</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Groschuff, ...">(Sen.-Präs. Groschuff)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0296--><p/>
                  <p>

                     <lb/>280
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>H. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Modeste von Unruh Freiin gewesen sei, ist nicht nach- 
<lb/>gewiesen. Solches war aber auch nicht erforderlich, denn
<lb/>der vielumstrittene Brudervergleich der Lippe-Biesterfclder
<lb/>und Lippe-Weifsenfeider Linie vom Jahre 1749 schränkte
<lb/>die Successionsfähigkeit der Nachkommen auf die Ab- 
<lb/>stammung aus einer Ehe mit einer Gräfin oder Freiin nur
<lb/>bezüglich des diesen Nebenlinien zustehenden Paragiums
<lb/>ein und erstreckte sich nicht auf die Nachfolge in
<lb/>das Land Lippe. Da unbestritten im Hause Lippe die
<lb/>Primogeniturordnung für die Erbfolge gilt, so schliefst
<lb/>Graf Ernst von der Biesterfelder Linie als der näher
<lb/>Berechtigte die gräfliche Linie Lippe-Weifsenfeld und die
<lb/>fürstliche Linie Lippe-Schaumburg von der Thronfolge aus.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Polizeiverordnungsrecht des Polizeipräsi-
<lb/>♦ denten von Berlin ist in neuerer Zeit sowohl in der
<lb/>Presse als in Versammlungen, namentlich aus Anlafs der
<lb/>von dem Polizeipräsidenten unterm 10. Oktober 1896
<lb/>erlassenen Polizeiverordnung über die äufsere
<lb/>Heilighaitung der Sonn- und Festtage (Amtsblatt
<lb/>1896, S. 475), Gegenstand öffentlicher Besprechungen ge- 
<lb/>worden. Es verlohnt deshalb, die gesetzliche Grundlage
<lb/>dieses Verordnungsrechts näher zu prüfen.

<lb/>Diese Grundlage findet sich teils in den Bestimmungen
<lb/>des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
<lb/>11. März 1850 (Ges. S. 265), teils im Gesetz über die all- 
<lb/>gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges. S. 195).
<lb/>Die Bestimmungen des erstgedachten Gesetzes dürfen wir
<lb/>als allgemein bekannt voraussetzen, und wollen wir hier
<lb/>nur erwähnen, dafs nach § 5 dieses Gesetzes die mit
<lb/>der örtlichen Polizeiverwaltung beauftragten
<lb/>Behörden befugt sind, „nach Beratung mit dem
<lb/>Gemeindevorst an de" ortspolizeiliche, für den Umfang
<lb/>der Gemeinde gültige Vorschriften über die im § 6 auf- 
<lb/>geführten Gegenstände unter Strafandrohung zu erlassen,
<lb/>und dafs nach §§ 11 u. 12 die Bezirksregierungen be- 
<lb/>fugt sind, für mehrere Gemeinden ihres Verwaltungsbezirks
<lb/>oder für den ganzen Umfang desselben gültige Polizeivor- 
<lb/>schriften über die im § 6 aufgeführten und alle anderen Gegen- 
<lb/>stände zu erlassen, deren polizeiliche Regelung durch die Ver- 
<lb/>hältnisse der Gemeinden oder des Bezirks erfordert wird.
<lb/>Nicht so allgemein bekannt sind die Bestimmungen des
<lb/>Gesetzes über die allgemeine Landes Verwaltung,
<lb/>namentlich soweit es sich auf Berlin bezieht. Nach § 1
<lb/>scheidet die Stadt Berlin aus der Provinz Brandenburg
<lb/>aus, und bildet einen Verwaltungsbezirk für sich;
<lb/>nach §41 ist der Oberpräsident der Provinz Branden- 
<lb/>burg zugleich Oberpräsident von Berlin; nach § 42
<lb/>führt an Stelle des Regierungspräsidenten der Ober- 
<lb/>präsident die Aufsicht des Staates über die Verwaltung
<lb/>der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Berlin und tritt
<lb/>im übrigen, soweit nicht anderes ausdrücklich bestimmt
<lb/>ist, für den Stadtkreis Berlin an Stelle des
<lb/>Regierungspräsidenten der Polizeipräsident
<lb/>von Berlin; nach § 43 besteht für den Stadtkreis Berlin
<lb/>ein besonderer Bezirksausschuß, zu dessen Zuständig- 
<lb/>keit „die im Verwaltungsstreitverfahren zu behandelnden
<lb/>Angelegenheiten und diejenigen im Beschlufsverfahren zu
<lb/>behandelnden Angelegenheiten gehören, welche im einzelnen
<lb/>durch.die Gesetze seiner Zuständigkeit überwiesen werden;
<lb/>in Betreff der übrigen im Beschlufsverfahren zu be- 
<lb/>handelnden Angelegenheiten tritt für den Stadtkreis
<lb/>Berlin der Oberpräsident an die Stelle des
<lb/>Bezirksausschusses, soweit nicht in den Gesetzen
<lb/>ein anderes bestimmt ist.“ Ueber das Polizeiver- 
<lb/>ordnungsrecht bestimmt dasselbe Gesetz in, § 137,
<lb/>unter Aufhebung der Befugnis der Regierung zum Erlasse
<lb/>von Polizeivorschriften, dafs der Regierungspräsident
</p>
                  <p>

                     <lb/>gemäfs §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei- 
<lb/>verwaltung befugt ist, für mehrere Kreise oder für den
<lb/>Umfang des ganzen Regierungsbezirks Polizeiverordnungen
<lb/>zu erlassen, und zwar nach § 139 „unter Zustimmung
<lb/>des Bezirksausschusses", und § 143, dafs Ortspolizei- 
<lb/>liche Vorschriften, soweit sie nicht zum Gebiete der
<lb/>Sicherheitspolizei gehören, in „Städten der Zustim- 
<lb/>mung des Gemeindevorstandes“ bedürfen.

<lb/>Aus Vorstehendem erhellt, dafs der Polizeiprä- 
<lb/>sident von Berlin in zweifacher Eigenschaft
<lb/>Polizeiverordnungen erlassen kann, nämlich erstens als
<lb/>Ortspolizeibehörde auf Grund der §§ 5 und 6 des
<lb/>Gesetzes über die Polizeiverwaltung „unter Zustimmung
<lb/>des Gemeindevorstandes“ gemäfs § 143 1. c., und
<lb/>zweitens nach §§ 42, 137 1. c. an Stelle des Regie- 
<lb/>rungspräsidenten „unter Zustimmung des an
<lb/>Stelle des Bezirksausschusses tretenden Oberpräsi- 
<lb/>denten“ (§§ 139, 43 1. c.) 'Aus dem Wortlaute des
<lb/>§ 137 Abs. 2, 1. c., wonach dem Regierungspräsidenten
<lb/>die Befugnis zum Erlafs von Polizeiverordnungen „für
<lb/>mehrere Kreise oder für den Umfang des ganzen
<lb/>Regierungsbezirks“ zusteht, darf ein Ein wand gegen das
<lb/>Polizeiverordnungsrecht des Polizeipräsidenten in seiner
<lb/>Eigenschaft als Stellvertreter des Regierungspräsidenten
<lb/>nicht erhoben werden, da der Stadtkreis Berlin, obwohl
<lb/>er nicht aus mehreren Kreisen und nicht aus einem ganzen
<lb/>Regierungsbezirk besteht, nach § 1 1. c. doch einen Ver- 
<lb/>waltungsbezirk für sich unter dem die Stelle eines
<lb/>Regierungspräsidenten einnehmenden Polizeipräsidenten
<lb/>bildet (v.Brauchitsch, Preufs. Verwaltungsgesetze zu § 1371. c.).
<lb/>Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dafs es für
<lb/>Berlin an einer Behörde zum Erlafs von Polizei Verordnungen
<lb/>über Gegenstände nicht ortspolizeilichen Charakters über- 
<lb/>haupt fehlen würde.

<lb/>Demgemäfs wird bei Prüfung der Rechtsgültigkeit
<lb/>der Polizeiverordnungen des Polizeipräsidenten von
<lb/>Berlin zunächst immer zu prüfen sein, ob die Polizei- 
<lb/>verordnung vom Polizeipräsidenten in seiner Eigenschaft
<lb/>als Ortspolizei oder als Stellvertreter des Regierungs- 
<lb/>präsidenten erlassen ist. Die im Eingänge erwähnte
<lb/>Polizeiverordnung über die äufsere Heilig- 
<lb/>haltung der Sonn- und Festtage beruht, wie auch
<lb/>die Einleitung derselben erkennen läfst, auf der A. Kab.-O.
<lb/>vom 7. Febr. 1837 (Ges. 8. 19), welche bestimmt, dafs die
<lb/>Regierungen die nach den Verhältnissen der einzelnen
<lb/>Orte oder Gegenden ihres Bezirks zu dem Zwecke der
<lb/>äufseren Heilighaltung der Sonn- und Festtage erforder- 
<lb/>lichen Anordnungen zu erlassen und deren Befolgung
<lb/>durch Strafverbote zu sichern befugt sein sollen. Hieraus
<lb/>ergiebt sich, dafs nur die Regierung, an deren Stelle
<lb/>jetzt der Regierungspräsident, und für Berlin der
<lb/>Polizeipräsident getreten ist, zum Erlafs solcher
<lb/>Polizeiverordnungen zuständig ist, während diese Zu- 
<lb/>ständigkeit den Ortspolizeibehörden, insbesondere auch dem
<lb/>Polizeipräsidenten von Berlin als Ortspolizeibehörde, weder
<lb/>durch jene A. K.-O. noch durch die allgemeinen Bestim- 
<lb/>mungen des Gesetzes über die Polizeiverwaltung (§ 6a—i)
<lb/>gegeben ist. Hiernach war der Polizeipräsident von Berlin
<lb/>lediglich in seiner Eigenschaft als stellvertretender
<lb/>Regierungspräsident zum Erlafs der in Rede stehenden
<lb/>Verordnung befugt, und bedurfte dieselbe nicht der
<lb/>Zustimmung des Gemeinde Vorstandes, sondern
<lb/>der des Oberpräsidenten. Letztere aber ist erfolgt.

<lb/>Im wesentlichen aus diesen Gründen hat die VIII.
<lb/>Strafkammer des Landgerichts I zu Berlin durch Urteil
<lb/>vom 20. März 1897 die formelle Rechtsgütligkeit der
<lb/>mehrerwähnten Polizeiverordnung ausgesprochen, und
<lb/>der Strafsenat des KG. hat diese Ausführungen im Urteil
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0297.tif"
                n="281"
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            <div xml:id="d63665e97590">
               <head>Vereine und Gesellschaften</head>
               <div xml:id="d63665e97595" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Internat. Advokatenkongress in Brüssel</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Auerbach, B.">(Advokat B. Auerbach)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e97611" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0297--><p/>
               <p>

                  <lb/>No. 14.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 14. Juni 1897 (S. 369 97) für zutreffend erklärt.
<lb/>Ueber die materielle Rechtsgültigkeit hat sich das KG,
<lb/>nur in soweit ausgesprochen, als der § 6, betreffend das
<lb/>Verbot des Anhängens und des Ausstellern von Waren
<lb/>in den Schaufenstern nach Beginn des Hatfptgottes-
<lb/>dienstes, in Betracht kommt. Das Gericht führt aus,
<lb/>dafs diese Bestimmung durch eine etwaige Rechtsungültig- 
<lb/>keit der Vorschriften über die Sicherung der Sonntagsruhe
<lb/>inl privaten Räumlichkeiten nicht beeinträchtigt werde,
<lb/>da die erstgedachte Bestimmung und die letzteren Vor- 
<lb/>schriften nicht in einem derartigen gegenseitigen Ab- 
<lb/>hängigkeitsverhältnis stünden, dafs die eine ohne die
<lb/>anderen nicht bestehen könnte, auch die einheitliche Straf- 
<lb/>bestimmung des § 16 nicht geeignet sei, ein solches Ah-
<lb/>hängigkeitsVerhältnis zwischen beiden Strafvorschriften zu
<lb/>begründen. Der Entscheidung über die materielle
<lb/>Gültigkeit der Vorschriften der Polizeiverordnung soweit
<lb/>sie die privaten Räumlichkeiten betrifft, wollen wir nicht
<lb/>vorgreifen, können jedoch nicht umhin, darauf hinzu- 
<lb/>weisen, dafs ähnliche Polizeivorschriften des Ober- 
<lb/>präsidenten von Posen durch Urteil des KG. vom 8. April
<lb/>1897 (S. 165. 97.) für rechtsgültig erachtet sind.

<lb/>Senats-Präsident Groschuff, Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vereine und Gesellschaften.

<lb/>Der erste internationale Advokatenkongrefs
<lb/>tritt in Brüssel am 1. August zusammen. Der Gedanke
<lb/>dieses Kongresses ist dem belgischen Advokatenvereine
<lb/>entsprungen. Um den Beratungen des Kongresses eine
<lb/>wissenschaftliche Bedeutung und einen praktischen Nutzen
<lb/>zu geben, hat der leitende Ausschufs des Kongresses es
<lb/>für richtig erachtet, den bedeutenden Rechtskundigen aller
<lb/>Länder ein Fragebuch über die auf dem Kongresse zu
<lb/>verhandelnden Fragen zu unterbreiten. Das Fragebuch
<lb/>umfafst folgende Fragen: Rekrutierung des Richterstandes
<lb/>und der Anwaltschaft, Rechtsstudien auf den Universitäten
<lb/>und wünschenswerte Reformen. Zahlreiche Antworten
<lb/>sind bei dem leitenden Ausschüsse des Kongresses ein- 
<lb/>gelaufen, namentlich aus Frankreich, England, Rufsland,
<lb/>Holland und Griechenland, und auch der Deutschland
<lb/>betreffende, 32 Druckseiten füllende Bericht ist nunmehr
<lb/>ausgegeben worden. Dieser Bericht enthält die Gutachten
<lb/>der Rechtsanwälte Mecke (Leipzig); Lesse, Borowski,
<lb/>Rosenberger, Rausnitz, Benda, Jacobsohn,
<lb/>Basch und Auerbach (Berlin); Trömel (Dresden);
<lb/>von Auer (München), sowie der Anwaltskammer in Posen.
<lb/>Fafst man diese Gutachten zusammen, so sind folgende
<lb/>Punkte erwähnenswert: der Richterstand müfste, wie dies
<lb/>in anderen Ländern geschieht, auch in Deutschland unter
<lb/>den Anwälten aus erwählt werden, welche sich in ihrem
<lb/>Berufe besonders ausgezeichnet haben. Bleibt aber die
<lb/>jetzige Sachlage bestehen, so ist es auf alle Fälle not- 
<lb/>wendig, dafs das Rechtsstudium wesentlich erweitert und
<lb/>vertieft wird, damit besonders der Richterstand befähigt
<lb/>ist, bei dem raschen Aufschwünge des deutschen Handels
<lb/>und der deutschen Industrie allen auftauchenden Rechts- 
<lb/>fragen gegenüber genügend ausgerüstet zu sein. Alle
<lb/>Gutachten stimmen darin überein, dafs die Ausbildungs- 
<lb/>zeit, welche die Referendare bei den Gerichtshöfen und
<lb/>bei den Staatsanwaltschaften zubringen, keinen wesent- 
<lb/>lichen Nutzen für sie hat, wofern sie sich der Anwalt- 
<lb/>schaft widmen wollen. Es wäre angebrachter, dafs die bis- 
<lb/>herige für die Referendare festgesetzte Ausbildungszeit von
<lb/>sechs Monaten bei einem Rechtsanwälte auf zwei oder drei
<lb/>Jahre verlängert würde. Ferner sprechen sich alle Gut- 
<lb/>achten einstimmig dahin aus, dafs es nicht angebracht er- 
</p>
               <p>

                  <lb/>scheint, den ausländischen Advokaten zu gestatten, ge- 
<lb/>legentlich vor einem deutschen Gerichtshöfe zu plädieren.
<lb/>Diese letztere Forderung der deutschen Anwälte steht in
<lb/>schroffem Widerspruche sowohl mit dem in Frankreich als
<lb/>auch in Belgien herrschenden Brauche, welcher jedem aus- 
<lb/>ländischen Advokaten gestattet, in einem Rechtsstreite vor
<lb/>den französischen oder belgischen Gerichtshöfen zu
<lb/>plädieren.

<lb/>Die belgischen Justizkreise rüsten sich, den ausländischen
<lb/>Amtsgenossen einen glänzenden Empfang in der belgischen
<lb/>Hauptstadt zu bereiten. Auch die belgischen Regierungs- 
<lb/>kreise sehen dem Zusammentreten des Kongresses mit so
<lb/>grofser Sympathie entgegen, dafs der Justizminister die
<lb/>Bewilligung von 15 000 Francs für diesen Kongrefs bei
<lb/>den Kammern beantragt hat.

<lb/>B. Auerbach, Advokat am Appellhofe, Brüssel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Deutsches Reich: Ges. v. 9. 6. 97 über das Auswanderungs-
<lb/>Wesen (RGBl. S. 463). — Ges. v. 15. 6. 97, bt. den Verkehr mit
<lb/>Butter, Käse, Schmalz u. deren Ersatzmitteln (RGBl. S. 475). —
<lb/>Verf. v. 26. 6. 97, bt. den Tarif für den Fernsprechverkehr
<lb/>zwischen dem Reichs-Postgebiet und Bayern (ABI. d. RPostA.
<lb/>S. 231), dgl. v. 30. 6. 97 zw. d. R.-Postgebiet u. Württemberg
<lb/>(S. 233).

<lb/>' Preufsen: Verf. v. 25. 6. 97, bt. die Vereinfachung des Ge- 
<lb/>schäftsganges u. die Verminderung des Schreibwerkes (JMB1. S. 147).

<lb/>— Runderl. v. 3. 5. 97, bt. die Auslegung des Begriffs „Gemeinde- 
<lb/>behörde“ bei der Vertretung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
<lb/>(MB1. d. Inn. S. 101). - Allh. Erl. v. 24. 3. 97, bt. den Rang von
<lb/>Staatsarchivbeamten (MB1. d. Inn. S. 95). — Ges. v. 15. 6. 97,
<lb/>bt. Aenderungen des Reglements für die Kgl. Preufs. Öffizier-
<lb/>wittwenkasse (GS. S. 185).

<lb/>Bayern: Min.-Erl. v. 17. 6. 97, bt. das Gesetz wegen anderweiter
<lb/>Bemessung der Witwen- u. Waisengelder v. dems. Tage (VB1.
<lb/>d. Kriegs-M. S. 130). — Min.-Entschl. v. 16. 6. 97, die Honorarien-
<lb/>ordnung bt. (MB1. f. Kirch.-Ang. S. 259). — Min.-Entschl. v. 3. 5. 97,
<lb/>die künftige Gestaltung des Rechts Studiums bt. (FMB1. S. 175).

<lb/>— Bek. v. 12. 6. 97, bt. die Feststellung der hypothekarischen Be- 
<lb/>lastung bei Anlegung des Grundbuches in der Pfalz (JMB1.S. 129).

<lb/>Kgr. Sachsen: V. v. 10. 6. 97. bt. einige Erläut. der §§ 209 bis
<lb/>212 der Geschäfts-Ordn. (Gerichtsärzte-Gebühren) (JMB1. S. 45).

<lb/>Württemberg:: Bek. v. 26. 4. 97, bt. die Erteilung von Straf- 
<lb/>aufschub mit der Aussicht auf Begnadigung nach Ablauf einer
<lb/>Probezeit (ABI. d. Just. S. 25). — Sek. v. 20. 5. 97, bt. die post- 
<lb/>amtliche Zustellung von Briefen mit Zustellungsurkunde an Handels- 
<lb/>firmen, sowie an Sonntagen u. allgem. Feiertagen (ABI d. Just.
<lb/>S. 26). — Erl. v. 15. 6. 97, bt. die Durchführung der Bestimmungen
<lb/>der Kais. Verordn, v. 31. 5. 97, bt. die Ausdehnung der §§ 135 bis 139

<lb/>u. des § 139b der Gew.-Ordn. auf die Werkstätten der Kleider- u.
<lb/>Wäschekonfektion (ABI. d. Min. d. J. S. 187).

<lb/>Hessen: Bek. v. 16. 6. 97, bt. die Aufhebung der Medizinal- 
<lb/>taxe v. 14. 11. 65 (RB1. 8. 107). — V. v. 18. 6. 97, bt. die Befreiung
<lb/>der Staatseisenbahnen von Gerichtsgebühren u. Stempel
<lb/>(ABI d Just. No. 15).

<lb/>Mecklenburg-Strelitz: Publikations-Verordn, v. 15. 6. 97 zum
<lb/>Contribntions-Edicte v. 11. 5. 97 nebst Instruction (Off. Anz.
<lb/>S. 121). — V. v. 2. 6. 97, bt. die unbefugte Führung von Flaggen
<lb/>(Off. Anz. S. 124).

<lb/>Oldenburg: Bek. v. 8. 6. 97, bt. die öffentliche Ankündigung
<lb/>von Geheimmitteln (GBl. S. 618).

<lb/>Anhalt: Ges. v. 22. 5. 97, bt. die anderweite Abänd. d. Ges. v.
<lb/>29. 3. 84 über die Urkunden-Stempeisteuer (GS. 8. 307). —
<lb/>Anhaitisches Gerichtskostengesetz v. 22. 5. 97 (GS. S. 339). —
<lb/>Gebührenordnung für Notare v. 22. 5. 97 (GS. S. 379). — Ges.

<lb/>v. 22. 5. 97, die Abänd. einiger Bestimmungen der Notariats-
<lb/>Ordnung v. 11. 4. 77, bt. (GS. S. 389). Ges. v. 22. 5. 97, bt. die
<lb/>anderweite Abänd. des Erbschaftssteuergesetzes (GS. S. 393).
<lb/>V. v. 26. 5. 97, bt. die Ergänz, der zur Ausführung des Ges. über die
<lb/>Urkunden-Stemp eisteuer erlass. Verordn, v. 26. 6. 84 (GS.
<lb/>S. 397). — Ges. v. 22. 5. 97, bt. die Einführung einer Gewerbe- 
<lb/>steuer (GS. S. 399). — Ges. v. 22. 5. 97, bt. die Einführung einer
<lb/>Kapitalrentensteuer (GS. S. 417).

<lb/>Schwarzb. - Sondershausen: Bek. v. 16. 6. 97, bt die erste
<lb/>juristische Prüfung (GS. S. 25). — Ges. v. 23. 6. 97, bt. die
<lb/>Besteuerung der Versicherungs-Anstalten (GS. S. 29).

<lb/>Waldeck: V. v. 21. 6. 97, bt. die Abänd. des Tarifs der Gebühren
<lb/>für die Gebäude-Abschätzungen bei der Immobiliar-Feuer-
<lb/>Versicherungs-Anstalt der Fürstentümer Waldeck u. Pyrmont v. 5.1. 74
<lb/>(RB1. S. 23).

<lb/>Hamburg: Bek. v. 4. 6. 97, bt. Abänd. der Bestimmungen über
<lb/>die Tara (ABI. S. 239). — V. v. 8. 6. 97, bt. die Beschäftigung
<lb/>von schulpflichtigen Kindern und von Mädchen in Gast- u. Schank- 
<lb/>wirtschaften (ABI. S. 243). — Bek. v. 9. 6. 97, bt die von der
<lb/>Senatskanzlei zu erhebenden Gebühren (ABI. S. 245). — Bek. v.
<lb/>16. 6. 97, bt. die Krankenversicherung der im Staatsdienst nicht
<lb/>fest Angestellten (ABL S. 249).
</p>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0298.tif"
                n="282"
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            <div xml:id="d63665e97978">
               <head>Sprechsaal</head>
               <div xml:id="d63665e97983" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Lehre von der Beweislast</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Goldmann, ...">(RA. Goldmann)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0298--><p/>
                  <p>

                     <lb/>282
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen - Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>EIsafs-Lotbringen: Stempelgesetz v. 21. 6. 97 (GBl. S. 47).
<lb/>— Ges. v. 21. 6. 97, bt. die Registrirungsabgaben für die Ueber-
<lb/>tragung von Apotheken n. von Kuxen sowie die Erbschafts- 
<lb/>steuer von Kuxen (GBl. S. 71). — Ges. v. 21. 6. 97, bt. die Rechts- 
<lb/>verhältnisse der Gerichtsvollzieher u. die Errichtung einer
<lb/>Pensionskasse für Gerichtsvollzieher u. deren Hinterbliebene
<lb/>(GBl. S. 72).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sprechsaal.

<lb/>Zur Lehre von der Beweislast. In dem Aufsatz
<lb/>„Stölzels Lehre von der Beweislast“ (in Nr. 10 dieses
<lb/>Jahrganges) verteidigt Staub die Gerichtspraxis, welche
<lb/>in folgendem Prozefsfalle den Beklagten für beweispflichtig
<lb/>erachtet.

<lb/>,,Kläger hat dem Beklagten für den vereinbarten Preis
<lb/>von 100 M. ein Pferd verkauft und übergeben und
<lb/>verlangt klagend Zahlung dieser Summe. Der Beklagte
<lb/>beantragt Abweisung der Klage, weil ihm ein Ziel von
<lb/>sechs Monaten beim Kaufabschlufs bewilligt worden
<lb/>sei. Der Kläger bestreitet dies.“

<lb/>Stölzel („Schulung für die civilistische Praxis“) ver- 
<lb/>langt dagegen den Beweis von dem Kläger, da der Be- 
<lb/>klagte nicht eine Einrede erhebe, sondern den Klage- 
<lb/>vortrag leugne. Wer ein Geschäft mit vereinbarter
<lb/>Zahlungsfrist behauptet, trägt ein Geschäft vor, das von
<lb/>demjenigen mit unbefristeter Zahlung ebenso verschieden
<lb/>ist, wie das bedingte vom unbedingten. Der Beklagte
<lb/>bestreitet eben, dafs der Kläger das Geschäft so, wie es
<lb/>geschlossen ist, wiedergiebt. Der Kläger mufs beweisen,
<lb/>dafs seine Darstellung des Geschäfts, aus welchem er
<lb/>die Forderung herleitet, derart vollständig ist, dafs nach
<lb/>richterlicher Ueberzeugung eine Fristvereinbarung nicht
<lb/>vorliegt.

<lb/>Die Lehre StÖlzel’s erleidet durch Staub’s Ausführungen
<lb/>meines Erachtens keinen Abbruch. Staub macht geltend,
<lb/>dafs bei Einigkeit der Parteien über Kaufsache und Kauf- 
<lb/>preis das Gesetz selbst dem Verkäufer zu Hilfe komme
<lb/>und ihn eines Beweises für die Nichtbefristung der
<lb/>Forderung enthebe. Nach gesetzlicher Regel sei der Preis
<lb/>sofort zahlbar. Die Befristung sei eine Abweichung von
<lb/>dem Thatbestand, den das Gesetz als den normalen im
<lb/>Auge habe, eine Abweichung von dem naturale negotii.
<lb/>„Stellt das Gesetz etwas als Regel hin, so folgt daraus,
<lb/>dafs, wer im gegebenen Falle etwas Abweichendes be- 
<lb/>hauptet, beweisen mufs, dafs das, was sich als gesetzliche
<lb/>Folge des Rechtsgeschäfts von selbst ergiebt, im vor- 
<lb/>liegenden Falle nicht gelten soll.“

<lb/>In Staub’s Argumentation liegt die irrtümliche Auf- 
<lb/>fassung, dafs die Befristung eine Abweichung von gesetz- 
<lb/>licher Regel sei.

<lb/>Die Gesetzesstellen lauten:

<lb/>1. 14 D. de R. J. 50, 17:

<lb/>In omnibus obligationibus, in quibus dies non ponitur,
<lb/>praesenti die debetur.

<lb/>ALR. I, 11:

<lb/>§ 92. Ist keine Zeit zur Heb ergäbe bestimmt, so
<lb/>kann der Käufer dieselbe, gegen Erfüllung der seinerseits
<lb/>übernommenen Verbindlichkeiten, sofort verlangen.

<lb/>§ 221. Gegen Empfang der Sache ist der Käufer
<lb/>das Kaufgeld sofort zu erlegen schuldig, wenn nicht ein
<lb/>Anderes im Vertrage verabredet worden.

<lb/>Art. 326 HGB.

<lb/>Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit
<lb/>in dem Vertrage nicht bestimmt ist, so kann die Erfüllung
<lb/>zu jederzeit gefordert und geleistet werden, sofern nicht
<lb/>nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche
<lb/>etwas anderes anzunehmen ist.

<lb/>§ 271 BGB.

<lb/>Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt, noch
</p>
                  <p>

                     <lb/>aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger
<lb/>die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort
<lb/>bewirken.

<lb/>Angesichts dieser Bestimmungen läfst es sich nicht
<lb/>begründen, dafs das Vorhandensein einer Frist-Abrede
<lb/>das Außergewöhnliche sei, der Mangel einer Frist-Abrede
<lb/>aber das Gewöhnliche. Die Befristung soll ein Ausnahme-
<lb/>Thatbestand sein im Verhältnis zu einer Regel der Nicht- 
<lb/>befristung! Man könnte auch das Umgekehrte heraus- 
<lb/>lesen: dafs die Gesetze von den Parteien die Disposition
<lb/>über die Erfüllungszeit erwarten und erst, wenn dies aus- 
<lb/>nahmsweise nicht geschehen, zur Aushülfe eintreten.

<lb/>Die Gesetze behandeln das unbefristete und das be- 
<lb/>fristete Geschäft aber gar nicht nach dem Verhältnis von
<lb/>Regel und Ausnahme. Beiderlei Geschäfte stehen in dem- 
<lb/>selben Range, keins wird vom Gesetz als das normale
<lb/>ausgezeichnet, keins als der Ausnahme-Thatbestand hin- 
<lb/>gestellt.

<lb/>Ist im Vertrage die Zeit nicht bestimmt, so bestimmt
<lb/>das Gesetz sofortige Fälligkeit. Um zu der Feststellung
<lb/>zu gelangen, ob im Vertrage nichts anderes be- 
<lb/>stimmt ist, kann man nicht von ebenderselben Gesetzes- 
<lb/>bestimmung ausgehen.

<lb/>Der Satz — das unbefristete Geschäft sei die Regel,
<lb/>das befristete die Ausnahme — kann nur gewonnen werden
<lb/>durch Aufstellung einer rechtlichen Vermutung des Inhalts:
<lb/>der den Preis fördernde Verkäufer habe, sobald nur Kauf- 
<lb/>gegenstand und Preis feststehen, die Vermutung für sich,
<lb/>dafs über die Zahlungszeit keine Vereinbarung getroffen
<lb/>sei. Dann mufs freilich der Käufer zur Entkräftung der
<lb/>Vermutung den Zahlungsaufschub beweisen. Solche
<lb/>Präsumtion aber ist willkürlich.

<lb/>Die theoretische Einteilung des Inhalts eines Rechts- 
<lb/>geschäfts in essentialia, naturalia und accidentalia hat auf
<lb/>die Behandlung der Beweislast in der Praxis ein gewirkt.
<lb/>Diese Einteilung leistet ihre Dienste für die Bestimmung
<lb/>des Gattungsbegriffs eines Geschäfts. Für die Feststellung
<lb/>aber des faktischen Inhalts des von den Parteien ge- 
<lb/>schlossenen Geschäfts ist jene Einteilung nicht von Wert.
<lb/>Von einem Normal-Geschäft, bei welchem Verkäufer und
<lb/>Käufer nur Sache und Preis vereinbaren, mit weiteren
<lb/>Dingen, wie Zahlungsfrist, sich aber nicht befassen, kann
<lb/>man theoretisch in der Bedeutung reden, dafs Einigung
<lb/>über res und pretium für das Vorhandensein eines Kauf- 
<lb/>vertrages genügt. In concreto aber brauchen sich die
<lb/>Abmachungen der Parteien nicht auf Sache und Preis zu
<lb/>beschränken. Die Parteien sind in zahllosen Fällen mit
<lb/>dem Geschäft als Ganzem erst bei Abrede einer Zahlungs- 
<lb/>frist fertig.

<lb/>Wie es mit dem naturale negotii in die Brüche geht,
<lb/>zeigt der Fall, in dem die Parteien über die Bewilligung
<lb/>einer Frist einig sind, jedoch über die Länge der Frist
<lb/>streiten, Der Kläger behauptet 3 Monate (bereits ab- 
<lb/>gelaufen), während der Beklagte 6 Monate behauptet.

<lb/>In welcher Partei-Behauptung liegt nun der sog. Aus- 
<lb/>nahme-Thatbestand ?

<lb/>Stölzel (in der 2. AufL, S. 169 Anm.) stellt die Frage:
<lb/>,,Ist etwa auch die Abrede einer kürzeren Frist im Ver- 
<lb/>hältnis zur Abrede einer längeren Frist ein naturale
<lb/>negotii?“ Staub erwidert, dafs der Kläger mit seiner Be- 
<lb/>hauptung „nur eine Konzession mache gegenüber der- 
<lb/>jenigen ihm noch günstigeren Situation, die sich als Folge
<lb/>der gesetzlichen Regel ergebe.“

<lb/>Im vorliegenden Falle ist die gesetzliche Bestimmung
<lb/>sofortiger Fälligkeit von vornherein ausgeschlossen, da
<lb/>feststeht, dafs die Parteien selbst eine Frist bestimmt
<lb/>haben. Will man indessen den Fall von dem Standpunkte
<lb/>ansehen, wo dem Kläger eine vom Gesetz statuierte Regel
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0299.tif"
                n="283"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
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               <head>Kritiken</head>
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                  <head>
                     <title>Borchardt, Handelsgesetze des Erdballs</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Keyssner, ...">(Geh. JR. Keyssner)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title>Grotefend, Preussisch-deutsche Gesetz-Sammlung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Stenglein, ...">(Dr. Stenglein)</docAuthor>
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                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0299--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 14
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>283
</p>
                  <p>

                     <lb/>zur Seite stehe, so müfste man die Meinung vertreten:
<lb/>der Kläger habe mit seinem Vorbringen ein Uebriges ge-
<lb/>than, er habe mit der wahren Angabe — dafs eine Frist-
<lb/>Abrede vorliegt -— über seine Partei - Pflicht hinaus sich
<lb/>in der Replik eine Blöfse gegeben.

<lb/>Demgegenüber besteht ohne künstliche und bedenk- 
<lb/>liche Konstruktion die Ansicht, dafs der Kläger den Ver- 
<lb/>tragsinhalt, welcher die auf sofortige Zahlung gerichtete
<lb/>Forderung erzeugt, beweisen mufs.

<lb/>Rechtsanwalt Gold mann, Magdeburg,
</p>
                  <p>

                     <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Priv.-Doz., RA. Dr. Schmidt, München, gest.

<lb/>Ernennungen: Zum Prof. d. Nationalökonomie: Sekr. Dr. R.

<lb/>Ehrenberg, Altona, Göttingen. — Prof. Dr. v. Salis, Basel, nach
<lb/>Bern.

<lb/>Habilitiert: Dr. v. Halle, Berlin.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Verliehen: Präs. d. Reichsvers. - Amts a. D.,
<lb/>WGORegR. Dr. Bödiker, Berlin, WilhelmsO. — Dir. i. Auswärt.
<lb/>Amt, WGR. Hellwig, Berlin, KronenO. I. Kl.

<lb/>Anhalt. Zu RA. zugelassen: GAss. Refardt, Zerbst, das.

<lb/>u. Dessau.

<lb/>Baden. Versetzungen: LGR. Holsten, Mosbach, nach
<lb/>Karlsruhe.

<lb/>Pensioniertu. ausgeschieden: LGR. Winterer, Konstanz.
<lb/>Zu RA. zugelassen: LGR. Winterer, Konstanz, das.
<lb/>Bayern. Ernennungenu. Versetzungen :Z. ORegR.: RegR.
<lb/>i. Just.-Minist. Henle, München, das. — Z. ReqR. i. Just.-Min.: I. StA.
<lb/>Heinzeimann, München. — Z. R. d. Ger.-Hoies f. Kompetenzkonf).:
<lb/>R. a. Oberst. Landesger. Sand, München. — Zu Mitgl. d. Disziplinär-
<lb/>Kammer: die OLGR. Kühles u. Rerghamer, München, das. — Zu
<lb/>I. StA.: die LGR. Miltner u. Pfannschmidt, München. — Z. DAR:
<lb/>AR. Burgartz, Vilshofen, Burglengenfeld. — Z. AR.: LGSekr.
<lb/>Saerve, Schweinfurt, Vilshofen. — Z. Not.: gepr. Rechtsprakt.
<lb/>Hubbauer, München, Uffenheim.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: OAR. Huber, Burg- 

<lb/>lengenfeld.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Ad. Schäfer, Sieger, Dr.

<lb/>v. Heeren, Dr. Benno Meyer u. Orth, LG. II, München, Dr. Aug.
<lb/>Mayer, Zusmarshausen, u. Dr. Rheinheimer, Kaiserslautern.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: Metzeier, Memmingen,

<lb/>T. Rogg, Kempten, G. Böfsl, H. Grotjan, v. Günther, Lang
<lb/>E. Pohl, D. Raff, L. Soratroy u. J. Gautsch, München I,
<lb/>H. Manz, Bamberg, u. E. Schierlinger, Würzburg.

<lb/>Mecklenburg-Schwerin. Zu RA. zugelassen: RA. Tardel,
<lb/>Rostock.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: LGDir. Bar dt, Frankfurt a. O. —
<lb/>Not., JR. Laackmann, Ahlen. — RA. A. Elven, Köln.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Z. WGOJR.: Sen.-Präs.,

<lb/>GOJR. Dr. Roch oll, Naumburg a. S., beim Uebertr. i. d. Ruhe- 
<lb/>stand. — LGR. Thiele, Brieg, nach Stettin. — Z. LGR.: AGR. Dr.
<lb/>Neukamp, Göttingen, das. — Zu LR. die GAss. Gaze, Beuthen
<lb/>OSchl., u. Hagen, Kottbus. — I. StA. Schenck, Aurich, nach
<lb/>Hildesheim. — StA. Richter, Berlin I, an d. KG. das. — Z. StA.:
<lb/>GAss. Heyn, Landsberg a. W. — Die AR. Dr. Pusch, Plefs, nach
<lb/>Glogau, u. Nack, Kempen i. P., nach Wreschen. — Zu AR. die
<lb/>GAss.: Dr. B.Michels, Barmen, F o c k e,Recklinghausen, F. Simon,
<lb/>Velbert, Heyen, Weener, Sp an genberg, Hoya, Frech, Storkow,
<lb/>Fr. Schmidt» Obornik, Fähndrich, Lautenburg, Dr. v. Schelling,
<lb/>Düsseldorf, Aretz, Barmen, u. Krusinger, Hermeskeil. — Z. Dir.
<lb/>d. Zentralgefängn.: Gefängn.-Insp. Kowalski, Hannover, Gollnow. —
<lb/>Notjahr, Anklam, nach Zobten. — Zu Not. die RA.: Dr. Phil.
<lb/>Fraenkel u. Isidor Cohn, Berlin, Cosmann, Essen, Hasse u.
<lb/>Hey er, Könitz, Junge, Weifsenfels, Plack, Jastro w, Wolff,
<lb/>Lissa, Dr. Schier, Kassel, Dr. Heuser, Hannover, u. Dr. Fromme,
<lb/>Halberstadt. — . LandR. Germershausen, Krotoschin, z.
<lb/>Verwaltungsger.-Dir., Arnsberg.

<lb/>Verliehen: OLGPräs. Dr. Brüger, Jena, anläfslich s. 50jähr.
<lb/>Dienstjubiläums: R. AdlO. II. Kl. m. St., Grofskr. d. sachs.-meining.
<lb/>Ernestinischen HausO, reufsisch. Ehrenkr. I. Kl. u. v. Sachs -Weimar
<lb/>Tit. WGR. mit d. Prädikat Exc. — Beim Uebertr. i. d. Ruhestand:
<lb/>StA., GJR. Conring, Hildesheim, KronenO. II. Kl., AGR. Sentrup,
<lb/>Beckum, R.AdlO. III. Kl. m. Schl., AGR. Sethe, Berlin, u. Not,
<lb/>JR.Wolff,Bedburg,R.AdlO.IV.Kl.,u. RA.u.Not.» GJR. Steinbach,
<lb/>Magdeburg, Kommandeur-Insignien II. Kl. d. anhalt. HausO. Albrechts
<lb/>d. Bären u. d. schwarzburg. Ehrenkr. IL Kl. — GJR. Esser, Köln,
<lb/>R.AdlO. III. Kl. — RA., JR. Jansen, Köln, R.AdlO. IV. Kl.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: KGR. Petsch, Berlin. —
<lb/>LGR. Streuber, Köslin. — AGR. Mila, Berlin I. — AR. Aegidi,
<lb/>Bernstadt, infolge Ernennung z. RegR. i. d. Verwaltg. d. direkten
<lb/>Steuern. — StA. Wohlfarth, Oppeln, infolge Uebernahme i. d.
<lb/>Verwaltg. d. direkten Steuern. — Not., JR. Gruwe, Magdeburg. —
<lb/>Handelsrichter Buggenhagen, Berlin.

<lb/>ZuRA. zugelassen: Die RA.: Patrzek, Königshütte, Beuthen
<lb/>OSchl., Reitz, Steele, Herne, Gröning, Arnsberg, LG. H Berlin,
<lb/>Jahr, Anklam, Zobten, Rammelt, Greifswald, Wolgast, u. Dr.
<lb/>Siehr, Lyck, AG. das. — Die GAss.: Dr. Simony, Rheinsberg,
<lb/>R afflo er, Hohenlimburg, Jung, Dillenburg (Wohns. Niederscheld),
<lb/>u. Caro, LG. I Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: Mitzlaff, Sauerhering,
<lb/>Peters u. Augustin, Elbing u. N. Hamburger, Posen.

<lb/>Württemberg. Todesfälle: Die Not. Heil, Riedlingen, u.
<lb/>Rath, Leutkirch.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Z. Just.-Minist.-Sekr.:

<lb/>AR. Letzgus, Stuttgart. — Die AR.: Göz, Künzelsau, nach Kann-
<lb/>statt, u. Ziegler, Kannstatt, nach Künzelsau. — Not. Schaible,
<lb/>Giengen, nach Riedlingen, Sattelmayer, Owen, nach Leutkirch, u.
<lb/>Hieb er, Ditzingen, nach Ehingen. —Zu Not: LG. Schreib. S chühle,
<lb/>Stuttgart, Eschenau, u. AG. Schreib. Megerle, Besigheim. Giengen.

<lb/>Verliehen: LGR. Pfeilsticker, Biberach, beim Uebertr. 1. d.
<lb/>Ruhestand Ehrenkr. d. O. d. württemb. Krone.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: Not. Hubbauer, Ehingen.
<lb/>Zu RA. zugelassen: Die Just.-Ref. I. Kl.: Hildt u. Hering,
<lb/>Stuttgart, Haug u. Walliser, Ulm, Dieterlen, Ravensburg, u.
<lb/>Leykauf, Künzelsau.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kritiken.

<lb/>Preufsisch-deutsche Gesetz-Sammlung 1806—1895. Her- 
<lb/>ausgegeben von G. A. Grotefend, Geh. Regierungs- 
<lb/>rat. Dritte, vollständig neubearbeitete Auflage. 1896.
<lb/>Düsseldorf, L. Schwann. 5 Bde. geb. M. 70.

<lb/>Welcher Geschäftsmann war nicht schon in der Lage,
<lb/>sich in einer ihm nicht ganz geläufigen Rechtsmaterie
<lb/>orientieren zu müssen. Der Erfahrene wird wohl bald
<lb/>die richtige Hauptquelle finden, aus der er Aufschlufs
<lb/>schöpfen kann, aber die Zweifel, ob diese Quelle nicht
<lb/>Abänderungen erlitten habe, welche Vollzugsvorschriften
<lb/>dazu ergangen und wo sie zu finden seien in dem kom- 
<lb/>plizierten Apparat, der in Gesetzes- und Verordnungs- 
<lb/>blättern, Ministerialblättern, Reichs- und anderen An- 
<lb/>zeigern, vorhanden ist, erfordert zeitraubendes Studium
<lb/>und läfst stets noch Zweifel übrig. Der Unerfahrene ist
<lb/>ratlos. Solche Sammlungen, wie die bekannte Grotefends,
<lb/>greift ihm hülfreich unter die Arme und belehrt ihn zu- 
<lb/>gleich über die Beziehungen der Gesetze untereinander
<lb/>und über die wesentlichsten, dazu ergangenen Vorschriften.
<lb/>Je jünger die Ausgabe, desto zuverlässiger natürlich der
<lb/>Aufschlufs; aber selbst Auflagen, welche nicht jüngsten
<lb/>Datums sind, beschränken wenigstens den Zeitraum, für
<lb/>welchen eigenes Studium an den Quellen die gefundenen
<lb/>Aufschlüsse ergänzen mufs.

<lb/>Die dritte Ausgabe obiger Sammlung ist nun neu
<lb/>erschienen und umfafst in vier Text- und einem Register- 
<lb/>band die Gesamtheit der in Preufsen gültigen, aus den
<lb/>90 Jahren von 1806 bis 1895 erlassenen Gesetzen, ein-
<lb/>schliefslich der Reichsgesetze, und hat durch letztere und
<lb/>durch das oft entstehende Bedürfnis, das in Preufsen
<lb/>geltende Recht kennen zu lernen, für das ganze Deutsche
<lb/>Reich Bedeutung. Der I. Band umfafst die Gesetze aus
<lb/>den Jahren 1806 bis 1859, der II. jene von 1860 bis 1874,
<lb/>der III. die in den Jahren 1875 bis 1885 erlassenen,
<lb/>endlich der IV. die Gesetzgebung aus den Jahren 1886
<lb/>bis 1895, womit die Sammlung abschliefst. Der Register- 
<lb/>band giebt auf 402 Seiten ein äufserst sorgfältig be- 
<lb/>arbeitetes alphabetisches Sachregister und auf weiteren
<lb/>34 Seiten ein systematisches Verzeichnis der in der
<lb/>preufsischen Gesetzsammlung, dem Bundes- und Reichs- 
<lb/>gesetzblatt enthaltenen Staatsverträge.

<lb/>Es wird dies genügen, um den reichen Inhalt der
<lb/>Sammlung erkennen zu lassen. Dem bewährten Namen
<lb/>des Herausgebers kann man vertrauen, dafs er die be- 
<lb/>kannte Sorgfalt auch bei Bearbeitung der neuen Ausgabe
<lb/>hat walten lassen. Die gemachten Stichproben, welche
<lb/>stets durch Angabe des ab ändernden Gesetzes erleichtert
<lb/>sind, lassen nicht daran zweifeln.

<lb/>Dr. Stenglein.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die geltenden Handelsgesetze des Erdballs, gesammelt
<lb/>und in das Deutsche übertragen, sowie mit Einleitung,
<lb/>Anmerkungen, Schlufswort u. Generalregister ver- 
<lb/>sehen. Nachtrag I—III. Von Dr. Oskar Borchardt.
<lb/>1896. Berlin, R. v. Decker’s Verlag.

<lb/>Das Verdienst der Begründung des Werkes gebührt
<lb/>dem 1881 verstorbenen Geh. Justizrat u. Ministerresidenten
<lb/>Dr. S. Borchardt, welcher 1871 die geltenden Wechsel-
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0300.tif"
                n="284"
                xml:id="zs1-2173669_02-1897_0300"/>
            <div xml:id="d63665e98758" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>284
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen- Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetze veröffentlichte. Länger als 10 Jahre vergingen,
<lb/>bevor der Sohn das vom Vater begonnene Werk fortsetzen
<lb/>konnte. 1883 erschien Bd. I der Handelsgesetze des
<lb/>Erdballs (2. Aufl. 1884), bis 1887 Bd. V, abschließend
<lb/>mit einem rechtsvergleichenden und einem ABC-Register.
<lb/>Es sei auf die Anzeigen in der Zeitschrift f. d. p. HR.
<lb/>verwiesen. XXXI. 513. XXXII. 351. XXXIII. 469, 471.
<lb/>Seitdem sind erschienen Nchtg I. HOB. für Portugal.
<lb/>Nchtg. II Konkursordnung für Brasilien; Nchtg. III aus
<lb/>dem Japanischen HOB. Das Wechselgesetz, das Falliments- 
<lb/>gesetz, das G. betr. die Handelsgesellschaften.

<lb/>Der Verf. hat sich durch sein Werk, welches AuL
<lb/>Opferung von Kraft und Mitteln erforderte, ein großes
<lb/>Verdienst erworben, denn dem Richter sind die fremden
<lb/>Rechte dargeboten und für die Rechtsvergleichung ist
<lb/>eine feste Grundlage gesichert. Wer das umfangreiche
<lb/>Werk benutzt, wird sich dem Urheber dankend verflichtet
<lb/>fühlen. Ich spreche den Dank hier nachdrücklich aus.

<lb/>Geh. JR., Kammergerichtsrat Keyssner, Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Sächsisches Archiv für Bürgerliches Recht. 7. Bd., 6. Heft: Trän kn er,
<lb/>Die Form der Rechtsgeschäfte nach d. D. BGB.

<lb/>Seufferts Blätter für Rechtsanwendung. 62. Jahrg., Nr. 14: Schnell,
<lb/>Der Einflufs des Wechsels der Staatsangehörigkeit auf das
<lb/>Personalstatut, insbes. nach d. Bestimm, des Einführgsges. z. BGB.

<lb/>Oesterr. Centralblatt für die Jurist. Praxis. 15. Jahrg., 5.-6. Heft;
<lb/>Horn, Pfandrecht!. Erörterungen.

<lb/>Annalen des Deutschen Reichs. 30. Jahrg., No. 7. Goes, Das
<lb/>Reichsges. üb. d. Konsulargerichtsbarkeit erläutert.

<lb/>Zeitschrift für internat. Privat- u. Strafrecht. 7. Bd., 3. Heft: Jovanovic,
<lb/>Die Gerichtsverfassung Rumäniens. Inhülsen, Die neue gesetzl,
<lb/>Formulierung d. engl. Rechtssätze üb. d. Warenkauf. Keidel,
<lb/>Das internat. Eherecht nach d. BGB. u. d. Beschlüssen des
<lb/>Institut de droit internat.

<lb/>Oesterr. Zeitschrift für Verwaltung. 30.Jahrg., No. 5—25: Hugelmann,
<lb/>Die Regelung der Staatsdienerbezüge, v. Scherer, Heber
<lb/>Stolatax-Contraventionen. Eglauer, Studien z. österr. Steuer- 
<lb/>rechte. IV—V. Caspaar, Die Thätigkeit der k. k. Bergbehörden
<lb/>auf d. Gebiete d. Bergpolizei i. J. 1894. Hnatek, Das Gesetz
<lb/>v. 11./1. 1897 betr. den Schutz v. Erfindungen. Koczynski, Be- 
<lb/>stehen die Ergreifersanteile aus den Gebührensteigerungen nicht
<lb/>mehr? Karminski, Zur Casuistik der Reichsratswahlordnung I.

<lb/>Revue critique de legislation. 46e ann6, No. 5: Krzymuski, Con-
<lb/>siddrations sur 1a tentative irr^alisable.

<lb/>Revue politique et parlementaire- 4e annde, No. 35: Legrand,
<lb/>L’internationalisme et Tldäe de Patrie. Seligmann, La Question
<lb/>des Avocats. Bellom, Les Afsurances ouvriöres en Allemagne.

<lb/>Rechtsgeleerd Macjazijn. 16. Jg., Afiev. 2: Beguin, De oneerlijke
<lb/>concurrentie m wetgeving en rechtsspraak. I. De Duitsche wet
<lb/>van 27. Mei 1896.

<lb/>Rivista penaie. Vol. 45, fase. 6: Stopp ato, Laperizia scientifica nel
<lb/>progrefso penaie. Heil, Per Tattuatione dei Codice di procedura
<lb/>penaie ungherese.

<lb/>Studi senesi nel circolo giuridico della R. Universitä. Vol. 14, fase.
<lb/>1—2: Virgilii, Lo sciopero nella vita moderna. Patetta,
<lb/>La Summa Codicis e le questiones falsamente attribuite ad Irnerio.
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Bücher.

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Grotefend, G. A. Das gesamte preufsisch-deutsche Gesetzgebungs-
<lb/>Material. General-Register 1876—93. Düsseldorf, Schwann. M. 4.
<lb/>Jelf, E. A. Where to find Your Law? Being o Bibliographical
<lb/>Essay upon the various devisions and subdivisions of the Law
<lb/>of England. London, Cox. Geb. Sh. 10.6.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Maas, G. Bibliographie der amtl. Materialien zum BGB. f. d. D. R.

<lb/>u. zu s. Einführgsges. Berlin, Guttentag. M. 1.

<lb/>Leonhard, R. Die Vollendung des D. BGB. S.-A. Marburg, Eiwert.
<lb/>M. 0.80.

<lb/>J astro w, H. Das Recht der Frau nach dem BGB. Dargest. für d.

<lb/>Frauen. 1.—3. Tausend. Berlin, Liebmann. Geb. M. 2.80.
<lb/>Bürgerl. Gesetzbuch f. d. D. R. nebst d.Einführgsgesetz. Liliput-
<lb/>Ausgabe. Berlin, Liebmann. Geb. M. 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>Obern eck, H. Das Hypothekenrecht des BGB. Vortrag. (Veröff.
<lb/>d. Berl. Anwalt-Vereins. Heft 6.) Berlin, Siemenroth &amp; Troschel.

<lb/>M. 1.

<lb/>Weifsler, A. Preufsisches Landesprivatrecht. Sammlung der neben
<lb/>d. BGB. in Kraft bleib. Quellen des preufs. Privatrechts. 1. Lief
<lb/>Leipzig, Pfeffer. M. 2.

<lb/>Albrecht, L. Der Inhalt gütiger Testamente. 2. Aufl. Leipzig,
<lb/>Staeglich. M. 2.

<lb/>Thomas, K. Das kanonische Testament. (Testamentserrichtung vor
<lb/>dem Pfarrer). Leipzig, Deichert. M. 1.80.

<lb/>Jacobi, L. Akademische Praktika. 1. Abt. Privatrechtsfälle des
<lb/>röm. u. gemeinen Rechts. 2. Aufl. Berlin, Müller. Kart. M. 2.40,
<lb/>Hay, G. The Law of Railway Accidents in Massachusetts. Boston,
<lb/>Little Brown &amp; Co. Geb. Doll. 4.50.

<lb/>Astrue, J. Le droit priv6 du th6atre ou rapports des directeurs
<lb/>avec les auteurs, les acteurs et le public. Paris, Stock. Fr. 6.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Die gesamten Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen. Hg. v.
<lb/>C. Hahn. Fortges. v. B. Mugdan. 6. Bd. Materialien zum
<lb/>Handelsgesetzbuch. 1. Lief. Berlin, v. Decker. M. 1.20.

<lb/>Ri es s er. Das Bankdepotgesetz. Aus der Praxis und für die Praxis
<lb/>erläutert. Berlin, Liebmann. Geb. M. 2.

<lb/>Hülsner, E. Die Börsengeschäfte in rechtlicher und volkswirt- 
<lb/>schaftlicher Beziehung. Berlin, Puttkammer &amp; Mühlbrecht. M. 2.
<lb/>Die Deutschen Reichs-Verordnungen zur Verhütung des Zusammen-
<lb/>stossens der Schiffe auf See u. s. w. Hamburg, Friederichsen &amp; Co.
<lb/>M. 0.50.

<lb/>Morel, F. Les Juridictions Commerciales au moyen-dge. Paris,
<lb/>Roufseau. Fr. 6.

<lb/>Huvelin, P. Efsai historique sur le droit des marchäs et des foires.
<lb/>Paris, Roufseau. Fr. 10.

<lb/>Smith, T. E. A Summary of the Law of Companies. 6 th ed.

<lb/>London, Stevens and Hayn es. Geb. Sh. 9.

<lb/>Grant, J. A Treatise on the Law relating to Bankers and Banking
<lb/>Companies. 5 th ed. London, Butterworth &amp; Co. Geb. Sh. 29.6.

<lb/>Civilprozefs.

<lb/>Simdon, P. Preufsisches Gerichtskostengesetz. Text-Ausg. mit

<lb/>Anmerk. 2. Aufl. Berlin, Guttentag. Kart. M. 1.60.
<lb/>Materialien zu den neuen Österreich. Civilprocefsgesetzen. Heraus-
<lb/>geg, vom k. k. Justizministerium. 2 Bde. Wien, Mauz. M. 15.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Klee, K. Zur Lehre vom strafrechtlichen Vorsatz. (Strafr. Abh.

<lb/>hg. v. Bennecke. H. 10.) Breslau, Schietter. M. 2.
<lb/>Loewenheim, K. Der Vorsatz des Anstifters nach gelt. Rechte.

<lb/>(Strafr. Abh. hg. v. Bennecke. H. 9.) Breslau, Schietter. M. 1.60.
<lb/>Goldschmidt, J. Die Lehre vom unbeendigten u. beendigten
<lb/>Versuch. (Strafr. Abh. hg. v. Bennecke. H. 7.) Breslau,
<lb/>Schietter. M. 1.80.

<lb/>Scherling, E. Die Bekämpfung von Sklavenraub und Sklavenhandel
<lb/>(Strafr. Abh. hg. v. Bennecke, H. 7.) Breslau, Schietter. M. 2.
<lb/>Lenz, A. Die Fälschungsverbrechen in dogmat. u. rechtsvergleich.

<lb/>Darstellung. 1. Bd. Die Urkundenfälschung. Stuttgart, Enke. M. 7.
<lb/>Prozeß von Tausch und von Lützow, verhandelt in Moabit vom
<lb/>24. 5. bis 4. 6. 1897. Schwurgerichts Verhandlung nach Stenograph.
<lb/>Aufnahme. S.-A. Berlin, Steinitz. M. 4.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Fischer, O. Das Verfassungs- u. Verwaltungsrecht d. D. Reichs
<lb/>u. d. Kgr. Sachsen. 5. Aufl. Leipzig, Dürr. M. 1.40.

<lb/>Die Rechtsprechung d. K. Preufs. Oberverwaltungsgerichts in syst.
<lb/>Darstellung. 2. Bd. bearb. von B. v. Kamptz, Ph. Freytag,
<lb/>St. Genzmer, M. Dirksen. Berlin, Heymann. M, 16.
<lb/>Antoni, G. Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau. Mit
<lb/>Erläut. versehen. Marburg, Eiwert. M. 2.50.

<lb/>Kekule von Stradonitz, St. Untersuchungen zur Lippischen
<lb/>Thronfolgefrage. Heft 3. Der Status der Modeste von Unruh.
<lb/>Berlin, Heymann. M. 2.

<lb/>Ebert, A. Handbuch für Gemeindebeamte in der Provinz Hannover.
<lb/>2. Bd. Die Wege-Gesetzgebung. 4. Aufl. Hannover, Meyer.
<lb/>Geb. M. 2.50.

<lb/>Ortloff, H. Zur Irren-Gesetzgebung. Ein sozial- und rechtspolit.

<lb/>Bericht. Weimar, H. Böhlaus Nachf. M. 2.80.

<lb/>Rohrscheidt, K. v. Das Lehrerbesoldungsgesetz v. 3/III. 1897
<lb/>nebst d. minist. Auslührungsbestimm. erläut. 3. Aufl. Leipzig,
<lb/>Hirschfeld. Kart. M. 1.50.

<lb/>Erkenntnisse des k. k. Verwaltungsgerichtshofes. Zus. gest. v.

<lb/>A. v. Budwinski. 20. Bd. 1. T. Wien, Manz. M. 14.
<lb/>Koczyfiski, St. Die Rechtsmittel des österr. Gebührenrechtes.

<lb/>Wien, Hof- u. Staatsdruckerei. M. 4.

<lb/>Mück, J. ). u. Hoffmann, F. C. Die Regelung des österr.

<lb/>Apothekenwesens. 2. Aufl. Wien, Braumüller. M. 1.

<lb/>Nusko, H. Kurze Darstellung des Gesetzes v. 25. Oct. 1896 betr. die
<lb/>directen Personalsteuern. Wien, Manz. M. 1.80.

<lb/>Macy, J. The English Constitution. A Commentary on its nature
<lb/>and growth. London, Macmillan &amp; Co. Geb. M. 8.50.

<lb/>Stevens, C. E. Sources de la Constitution des Etats-Unis. Traduit
<lb/>par L. Vossion. Paris. Guülaumin &amp; Cie. Fr. 7.50.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 14</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruchpraxis.)

<lb/>Nummer 14. Berlin, den 15. Juli 1897. II. Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>53. (Wird der Schadensersatzanspruch gegen
<lb/>den Rechtsanwalt, welcher ohne Auftrag des
<lb/>Klägers eine wider denselben geklagte Forde- 
<lb/>rung anerkannt hat, dadurch ausgeschlossen,
<lb/>dafs Kläger unterlassen hat, s. Z. rechtzeitig
<lb/>Nichtigkeitsklage zu erheben?) Der jetzige Kläger
<lb/>wurde mit seinen Geschwistern und seinem Stiefvater von
<lb/>einem Hypothekgläubiger seiner verstorbenen Mutter auf
<lb/>Zahlung von 5400 M. bei Vermeidung der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung des verpfändeten Grundstücks verklagt. Der
<lb/>jetzt beklagte Rechtsanwalt trat in dem Prozesse, obwohl
<lb/>er nur mit dem Stiefvater des Klägers verhandelt hatte,
<lb/>für die sämtlichen damaligen Beklagten auf und erkannte
<lb/>den geltend gemachten Anspruch an, worauf die damaligen
<lb/>Beklagten nach dem Klageanträge verurteilt wurden. Das
<lb/>Urteil ist dem Kläger persönlich im April 1893 zugestellt
<lb/>und demnächst von dem Extrahenten der Subhastation
<lb/>wegen des Ausfalls Mobiliarexekution wider den jetzigen
<lb/>Kläger veranlafst. Er fordert von dem Beklagten Schadens- 
<lb/>ersatz, weil dieser ihn, ohne von ihm beauftragt zu sein,
<lb/>vertreten und dabei sich insofern eines Versehens schuldig
<lb/>gemacht habe, als er das Anerkenntnis unbedingt und
<lb/>ohne Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventars abge- 
<lb/>geben habe, obwohl er aus der Klage ersehen konnte,
<lb/>dafs die Kinder nur als fideikommissarische Nacherben
<lb/>eingesetzt waren. Das Berufungsgericht hat die Klage
<lb/>abgewiesen; das Reichsgericht hat aufgehoben, zurückver- 
<lb/>wiesen. Das Berufungsgericht hat in dem unbedingten
<lb/>Anerkenntnis des Beklagten ein Versehen desselben ge- 
<lb/>funden, die Klage aber abgewiesen, weil der Kläger aus
<lb/>dem ihm zugestellten Urteil, spätestens aus den ihm am
<lb/>17. April 1893 zugegangenen Handakten des Beklagten
<lb/>Kenntnis davon erhielt, dafs dieser ihn ohne Auftrag ver- 
<lb/>treten und das Anerkenntnis abgegeben habe. Allein
<lb/>daraus, dass der Kläger hiernach unterliefs, Nichtigkeits- 
<lb/>klage zu erheben, würde eine Genehmigung der ohne
<lb/>Auftrag erfolgten Prozefsführung nur dann herzuleiten
<lb/>sein, wenn festgestellt wäre, dafs Kläger von der Mög- 
<lb/>lichkeit eines solchen Rechtsbehelfs Kenntnis gehabt habe.
<lb/>Der Berufungsrichter nimmt aber an, dafs Kläger grob- 
<lb/>fahrlässig gehandelt habe, wenn derselbe es unterliefs, wegen
<lb/>der einzuschlagenden Schritte einen Rechts verständigen
<lb/>zu konsultieren. Dabei ist unerwogen geblieben, dafs sich
<lb/>der Kläger an den Beklagten selbst gewendet hat, und dafs
<lb/>ihm der Beklagte am 14. April 1893 geschrieben hat, dafs aus
<lb/>dem Urteile eine Pfändung nur in solche Vermögensstücke
<lb/>zulässig sei, welche zum Nachlafs der Mutter gehörten.
<lb/>Wäre diese Rechtsbelehrung zutreffend gewesen, so würde
<lb/>Kläger zur Erhebung der Nichtigkeitsklage keine Ver- 
<lb/>anlassung gehabt haben, da er dadurch wirtschaftlich nicht
<lb/>mehr erreichen konnte, als was nach dieser Auskunft in
<lb/>dem Urteil bereits erreicht war. (Urt. IV. 409/96 v.
<lb/>17. Mai 1897.)

<lb/>54. (Bedeutung der Voraussetzung.) H„ der
<lb/>Cedent der Klägerin, hatte mit dem Beklagten einen Licenz-
<lb/>vertrag über Ausbeutung des dem H. erteilten Patents auf
<lb/>ein Elektrodengitter für elektrische Sammler i. J. 1893 ge- 
<lb/>schlossen. Die Klage auf Zahlung der Licenzgebühr ist ab- 
<lb/>gewiesen, weil zu dem Sammler die Verwendung von Blei- 
<lb/>staub nicht ohne Verletzung des erst i. J. 1896 verfallenen
<lb/>Patents Faure möglich war, dieser aber dem H. eine
<lb/>Licenz zu erteilen sich weigerte. Dafs Bleistaub nicht unter
<lb/>das Patent Faure falle, ist nach Annahme des Berufungs- 
<lb/>gerichts nicht eine blofse Hoffnung des Beklagten oder
<lb/>das Motiv zum Vertragsschlusse gewesen, hat vielmehr
<lb/>für den Beklagten, wie dem H. nicht verborgen bleiben
</p>
            <p>

               <lb/>konnte, die stillschweigende Voraussetzung ge- 
<lb/>bildet. Hätte das Berufungsgericht das von ihm als Vor- 
<lb/>aussetzung bezeichnet Verhältnis im Sinne Windscheid’s
<lb/>als unentwickelte Bedingung aufgefafst, welche die ge- 
<lb/>wollte rechtliche Wirkung bestehen läfst, dem Urheber
<lb/>der Willenserklärung aber das Recht giebt, sich gegen
<lb/>die Folgen seiner Erklärung, weil die gewollte rechtliche
<lb/>Wirkung seinem eigentlichen Willen nicht entspricht, durch
<lb/>Einrede zu schützen, und die Wiederaufhebung der recht- 
<lb/>lichen Wirkung zu beanspruchen, so würde das Berufungs- 
<lb/>urteil aufzuheben sein. Denn der erkennende Senat ver-
<lb/>mifst für jene Lehre die quellenmäfsige Begründung, und
<lb/>kann noch weniger annehmen, dafs sie im Gebiete des
<lb/>gemeinen Rechts gewohnheitsrechtlich zu Geltung gelangt
<lb/>sei. Allein der gebrauchte Ausdruck ist für die Sache
<lb/>selbst nicht mafsgebend. Das Berufungsgericht hat unter
<lb/>der „Voraussetzung“ nichts anderes als eine conditio in
<lb/>praesens collata verstanden. Bei solcher Annahme ist
<lb/>aber auch der Vertrag nicht von der Zeit an wirksam
<lb/>geworden, wo das Patent Faure verfiel. Bestand die freie Be- 
<lb/>nutzbarkeit des Bleistaubes nicht bei Abschlufs des Ver- 
<lb/>trages, der sofort in Wirksamkeit treten und den Beklagten
<lb/>sofort zur Zahlung der Licenzgebühr verpflichten sollte,
<lb/>so kann die Rechtsfolge nur Unwirksamkeit des Vertrages
<lb/>sein. Für eine teilweise Aufrechthaltung des Vertrages
<lb/>ist ein entsprechender Vertragswille der Kontrahenten
<lb/>aus der Sachlage nicht zu entnehmen, auch von den Vor- 
<lb/>instanzen nicht angenommen. (Urt. III398/99 v. 7. Mai 1897.)

<lb/>55. (Hinterlegung zur Aufhebung eines Ar- 
<lb/>restes. Hat der Gläubiger Rechte, wenn die
<lb/>Pfändung unwirksam war?) Zur Vollziehung eines
<lb/>von der Klägerin gegen die Beklagte erwirkten Arrest- 
<lb/>befehls wurde am 8. Januar gepfändet. Am 10. Januar
<lb/>wurde der Konkurs über das Vermögen der Beklagten
<lb/>eröffnet. Der Konkursverwalter hat behufs Aufhebung
<lb/>der Pfändung gemäfs § 803 CPO. am 14. Januar 10227 M.
<lb/>25 Pf. hinterlegt. Der Konkurs ist durch Zwangsvergleich
<lb/>erledigt. Der Klägerin sind, dem Betrage ihrer Forderung-
<lb/>entsprechend, von der hinterlegten Summe 9745 M. 40 Pf.
<lb/>zugesprochen. Dahingestellt gelassen, ob die Hinterlegung
<lb/>als Zahlung unter Vorbehalt aufzufassen, oder ob dem
<lb/>Arrestkläger ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld- 
<lb/>betrag zusteht. Bei der letzteren Annahme entsteht das
<lb/>Pfandrecht auch, wenn eine Pfändung noch nicht statt- 
<lb/>gefunden, vielmehr die Vollziehung des Arrestes gehemmt
<lb/>werden soll, wenn die gepfändeten und infolge der Hinter- 
<lb/>legung freigegebenen Sachen nicht den Wert der durch
<lb/>Hinterlegung gesicherten Summe erreichen — Reichs- 
<lb/>gerichtsentscheidung. Bd. 20 S. 396 — also auch, wenn,
<lb/>wie Beklagte behauptet, hier der § 712 CPO. die Pfändung
<lb/>ein Pfändungspfandrecht nicht begründet hätte, weil sie
<lb/>dem § 712 CPO. nicht entsprochen habe. Reichsgerichts- 
<lb/>entscheidung Bd. 18 S. 284 betrifft den Fall, dafs die
<lb/>Arrestanordnung wieder aufgehoben ist. (Urt. II 91/97
<lb/>v. 7. April 1697.)

<lb/>56. (Hat der Eigentümer von Gebäuden an
<lb/>einer Chaussee ein Widerspruchsrecht gegen
<lb/>Veränderungen der Chaussee, durch welche der
<lb/>Zugang zu seinem Grundstück beeinträchtigt
<lb/>wird?) Die Strecke des Weges, an welcher die Gebäude
<lb/>der Kläger belegen sind, wurde erst durch eine allmählich
<lb/>fortschreitende Bebauung Dorfstrafse, nachdem jene Strecke
<lb/>bereits zur Chaussee ausgebaut war. Als der Ausbau zur
<lb/>Chaussee erfolgte, erstreckte sich die Dorflage des Ortes
<lb/>noch nicht bis zu den Grundstücken der Kläger. Behufs
<lb/>Anschlusses ihrer Grundstücke an die Chaussee wurde
<lb/>den Klägern von der Chaussee-Verwaltung die Ueber-
<lb/>brückung des Chausseegrabens auf Widerruf gestattet.
<lb/>Neuerdings hat eine Höherlegung der Chaussee statt- 
<lb/>gefunden; mit Rücksicht hierauf hat die Provinz als Eigen-
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0302.tif"
                n="286"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>286
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>tümerin der Chaussee von dem Recht des Widerrufs
<lb/>Gebrauch gemacht. Die Klage auf weitere Duldung der
<lb/>Ueberbrückung ist abgewiesen; auf die Widerklage der
<lb/>Provinz sind die Kläger zur Wegnahme der Ueberbrückung
<lb/>verurteilt. Selbst wenn man aus dem Umstande, dass die
<lb/>Chausseestrecke später durch fortschreitende Bebauung
<lb/>den Charakter einer Dorfstrafse angenommen hat, rechtlich
<lb/>folgern wollte, dafs die Anlieger den Anschluss an die
<lb/>Strafse für ihre bebauten Grundstücke wie diejenigen,
<lb/>welche Gebäude innerhalb der Ortslage an der Strafse
<lb/>errichten, beanspruchen dürften, so würde dies der Geltend- 
<lb/>machung des auf Vertrag beruhenden Widerrufsrechts der
<lb/>Provinz nicht entgegenstehen. (Urt. V. 1/97 v. 16. Juni
<lb/>1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>44. (Entführung.) Der verheiratete Angeklagte
<lb/>hatte mit der minderjährigen G. K. ein Liebesverhältnis
<lb/>angeknüpft und dieselbe geschlechtlich mifsbraucht. Ihre
<lb/>Eltern hatten sie, um den Einflufs des Angeklagten zu
<lb/>brechen, zu Verwandten nach C. gebracht, der Angekl.
<lb/>war aber dorthin gekommen, hatte mit der K. eine Zu- 
<lb/>sammenkunft und in einem Gasthof Zimmer mit ihr ge- 
<lb/>nommen. Um den Bemühungen der Verwandten, die K.
<lb/>wieder zu sich zu bringen, zu entgehen, hatte Angeklagter
<lb/>die K. dann in einen anderen Gasthof gebracht und dort
<lb/>mit ihr übernachtet. Er war wegen Entführung bestraft.
<lb/>Das RG. bestätigte das Urteil aus fg. Gründen: Der in
<lb/>§ 237 gebrauchte Ausdruck „Ort“ sei nicht als andere
<lb/>Ortschaft zu verstehen, wie die Rev. behaupten wolle.
<lb/>Dafür biete weder das ältere Recht noch die herrschende
<lb/>Meinung oder die Litteratur einen Anhaltspunkt. Die
<lb/>einzige bestehende Kontroverse habe die Frage behandelt,
<lb/>ob auch ein Zurückhalten an einem bestimmten Orte als
<lb/>Entführung gelten könne. Auch der Zweck des Gesetzes,
<lb/>Schutz der Rechte der Eltern oder des Vormundes durch
<lb/>Entfernung einer Minderjährigen aus deren Gewalt und
<lb/>gegen Herbeiführung der Gewalt des Entführers zu un- 
<lb/>züchtigen Zwecken, spreche gegen die Deutung der Rev.
<lb/>Eine gewisse Entfernung vom bisherigen Aufenthalt werde,
<lb/>von besonderen Umständen abgesehen, allerdings voraus- 
<lb/>gesetzt, es genüge z. B. in der Regel nicht die Entfernung
<lb/>von einem Zimmer eines Hauses in ein anderes, doch
<lb/>komme hierbei älles auf die Umstände an. Die Annahme
<lb/>des Vorderrichters könne also nicht beanstandet werden.
<lb/>Was die Dauer der Entführung betreffe, so genüge es,
<lb/>wenn der Entführer seinen Zweck erreichen konnte. Dafs
<lb/>im vorliegenden Falle die Einwilligung der Eltern, an
<lb/>deren Stelle die Verwandten getreten waren, gefehlt habe,
<lb/>sei zweifellos. Die Verwandten hätten aber nach Möglich- 
<lb/>keit die K. dem Entführer entziehen wollen. (Urt. III.
<lb/>339/97 v. 20. Febr. 1897.)

<lb/>45. (Urkundenfälschung.) Der Angeklagte hatte

<lb/>gedruckte Circulare versandt, welche den Prospekt eines
<lb/>Komitees zur Veranstaltung einer Ausstellung von Kunst-
<lb/>und Industrieerzeugnissen enthielt, und zur Beteiligung
<lb/>aufforderte, wobei Bestimmungen über Platzmiete bei- 
<lb/>gegeben waren. Als Komitee waren sechs Namen unter- 
<lb/>zeichnet, davon zwei ohne Genehmigung ihrer Inhaber.
<lb/>Es war wegen Urkundenfälschung und Betrug verurteilt,
<lb/>wobei der Prospekt sowohl in der zum Druck gelangten
<lb/>Urschrift als in den Druckexemplaren als Urkunde erklärt
<lb/>war. Das RG. hob das Urteil auf Rev. des Angeklagten
<lb/>auf, wobei es folgendes erörterte: Da weitere Fest- 

<lb/>stellungen mangelten, müsse die Möglichkeit zugegeben
<lb/>werden, dafs die Urschrift nur als Konzept erscheine.
<lb/>Der erste Richter habe dasselbe jedoch nur als einen
<lb/>Bestandteil der durch die Druckexemplare begangenen That
<lb/>gewürdigt. Letztere wolle die Revision nur als Reklame-
<lb/>Notiz betrachtet wissen. Hierbei sei übersehen, dafs die
<lb/>Bestimmungen über Platzmiete u. s. w. mit dem übrigen
<lb/>Inhalt ein Ganzes bilden, also das Offert eines Vertrages ent- 
<lb/>halten, welches für einen eventuellen Vertrag mafsgebend
<lb/>sei. Auch die Vervielfältigung durch Druck schliefse den
<lb/>Begriff der Urkunde nicht aus. Es liege kein Fall vor,
</p>
            <p>

               <lb/>in welchem gesetzlich die eigenhändige Unterschrift er- 
<lb/>forderlich sei. Wenn der Abdruck die Unterschrift er- 
<lb/>setzen konnte, lag die Möglichkeit der Urkundenfälschung
<lb/>vor, ohne dafs etwas darauf ankam, dafs Angeklagter den
<lb/>Druck nicht selbst, sondern durch andere bewirkte.
<lb/>Jedoch mufste der Schein der Echtheit erzeugt werden,
<lb/>d. h. die Unterschrift mufste die Täuschung bewirken,
<lb/>dafs sie mit Genehmigung des Inhabers bewirkt sei. Die
<lb/>blofse Abschrift sei keine Urkunde, es müsse vielmehr die
<lb/>Abschrift den Anspruch erheben als Originalurkunde zu
<lb/>gelten. Druckexemplare könnten im Verkehr als beides
<lb/>gelten, es komme auf die Absicht des Angeklagten an.
<lb/>In vielen Fällen gelten Abdrücke als Originalurkunden,
<lb/>und als beweiserheblich für die Rechtsverhältnisse der
<lb/>Aussteller, insbesondere dann, wenn das Bedürfnis nach
<lb/>zahlreicher Vervielfältigung bestehe, so bei Publikation
<lb/>amtlicher Verfügungen, bei faksimilierten oder durch
<lb/>Firmenstempel bewirkten Unterschriften. Inserate da- 
<lb/>gegen seien nur geeignet, den Glauben zu erwecken, dafs
<lb/>ein Original existiere. Das Urteil lasse nicht erkennen,
<lb/>ob es die gedruckten Exemplare des Prospekts als
<lb/>Originale oder als Abschriften betrachtet und obige Er- 
<lb/>wägungen überhaupt angestellt habe. Diese Unklarheit
<lb/>müsse zur Aufhebung des Urteils führen. Bezüglich des
<lb/>als überall konkurrierend angenommenen Betrugs liege
<lb/>ein Rechtsirrtum über die Vermögensbeschädigung mög- 
<lb/>licher Weise vor. Zwei Personen gingen auf das Offert
<lb/>ein und hatten Reise, Frachtkosten und Platzmiete
<lb/>gezahlt. Nach dem Urteile hätte der Angeklagte diese
<lb/>Beschädigung als notwendig vorausgesehen. Das was die
<lb/>Ausstellung den Ausstellern bot, sah das Urteil eventuell
<lb/>nur als eine nachträgliche Entschädigung an. Dies sei
<lb/>rechtsirrtümlich. Waren die Aussteller durch Täuschung
<lb/>zum Abschluss eines Vertrages bestimmt, so mufste
<lb/>erwogen werden, ob der Vertrag den Ausstellern ein
<lb/>Aequivalent für ihre Ausgaben bot. Dafür war nicht ein
<lb/>schliefslicher Misserfolg der Ausstellung mafsgebend, son- 
<lb/>dern nur die Geringwertigkeit bei Abschluss des Vertrags,
<lb/>wobei allerdings die Aussichtslosigkeit der Ausstellung in
<lb/>das Gewicht fiel. Diese Geringwertigkeit mufste aber
<lb/>auch dem Angeklagten, der für die Ausstellung vieles ge- 
<lb/>leistet hat, zum Bewusstsein gekommen sein. (Urt. II.
<lb/>4953/96 v. 26. Jan. 1897.)

<lb/>II. Kammergerlcht.

<lb/>Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>40. (Preufsisches Einkommensteuergesetz
<lb/>v. 24. 6. 91.) „Notwendige Voraussetzung des Absatz 2
<lb/>des § 66 des Einkommensteuergesetzes ist, dafs der
<lb/>Steuerpflichtige die unrichtigen Angaben seines steuer- 
<lb/>pflichtigen Einkommens wissentlich gemacht hat, d. h.,
<lb/>dafs er sich der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst
<lb/>gewesen ist. Unwissentliche, wenn auch auf Fahrlässigkeit
<lb/>beruhende Unrichtigkeit, wenn dieselbe auch aus un- 
<lb/>richtiger Auffassung der Bestimmungen des Einkommen- 
<lb/>steuergesetzes hervorgegangen ist, kann die Strafbarkeit
<lb/>nicht begründen.“ (Urt. S. 50/97 v. 4. März 1897.)

<lb/>41. (Fortbildungsschulen. RGWO. § 150 Abs. 1
<lb/>u. 4.) „Unter einem Lehrling ist ein solcher jugend- 
<lb/>licher Arbeiter zu verstehen, welcher auf Grund eines
<lb/>vertragsmäfsigen Verhältnisses in einem Gewerbebetriebe
<lb/>thätig ist, um das Gewerbe zu erlernen.“ Ein in
<lb/>einem Handelsgewerbe nur als Kopist und Lauf- 
<lb/>bursche beschäftigter Arbeiter ist daher kein Handels- 
<lb/>lehrling. . . . „Die Verpflichtung zum Besuche der
<lb/>Fortbildungsschule hört mit Beendigung der Qualität
<lb/>als gewerblicher Arbeiter unter 18 Jahren auf. Wenn
<lb/>das Ortsstatut für den Fall vorzeitiger Entlassung des
<lb/>Lehrlings dem Gewerbetreibenden eine Abmeldung vor- 
<lb/>schreibt und die Unterlassung dieser Abmeldung mit Strafe
<lb/>bedroht, so folgt daraus noch keineswegs eine Ver- 
<lb/>pflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule bis zur
<lb/>Abmeldung oder zu einer förmlichen Entlassung.
<lb/>Aus den erwähnten Bestimmungen geht sogar unzwei-
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0303.tif"
                n="287"
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            <p>

               <lb/>No. 14.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutschejuristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>287
</p>
            <p>

               <lb/>deutig hervor, dafs, sofern ein Lehrling das 18. Lebens- 
<lb/>jahr vollendet hat, eine Abmeldung nicht mehr erforderlich
<lb/>ist.“ . . . „Eine Bestimmung des Ortsstatuts, durch
<lb/>welche die gewerblichen Arbeiter über das 18. Lebens- 
<lb/>jahr hinaus, bis zur förmlichen Entlassung, oder über die
<lb/>Zeit hinaus, während welcher sie die Qualität als gewerb- 
<lb/>liche Arbeiter besitzen, zum Besuche der Fortbildungs- 
<lb/>schule verpflichtet werden sollten, würde auch mit § 120
<lb/>der RGWQ. im Widerspruch stehen und deshalb rechts- 
<lb/>ungültig sein.“ (Urt. S. 1174/96 v. 4. März 1897.)

<lb/>42. (Auslegung von Gift in Hannover.) Das
<lb/>Strafverbot der Bekanntmachung des hannoverschen
<lb/>Ministeriums des Innern vom 2. Juli 1862, Arsenik und
<lb/>Strychnin zur Vertilgung der Feldmäuse oder
<lb/>sonstigen Ungeziefers auszulegen, ist rechtsgültig und
<lb/>bezieht sich auf das Auslegen von Gift zur Vertilgung
<lb/>aller schädlichen Tiere, insbesondere auch der Füchse.
<lb/>Diese Ansicht, welche der Strafsenat bereits im Urteile
<lb/>vom 8. Mai 1893 (S. 252. 93. Jahrb. der Entsch. Bd. XIV.
<lb/>S. 345 f.) vertreten hatte, ist ungeachtet der Einwendungen
<lb/>von Stelling in „Hannovers Jagdrecht“ S. 189 ff. aufrecht
<lb/>erhalten worden: „Die Hannoversche Jagdordnung vom

<lb/>11. März 1859 gewährt dem Jagdberechtigten nicht das
<lb/>Recht, nach seinem Belieben und sogar in einer das
<lb/>Gemeinwohl schädigenden Art und Weise die Jagd aus- 
<lb/>zuüben. Sofern also im Interesse der öffentlichen Wohl- 
<lb/>fahrt gewisse Handlungen polizeilich verboten werden,
<lb/>wird die sonst rechtsgültige Ministerialbekanntmachung
<lb/>nicht insoweit unwirksam, als die verbotene Handlung
<lb/>zum Zwecke der Jagdausübung geschieht. Auch
<lb/>der Jagdberechtigte hat sich der Handlungen zu enthalten,
<lb/>welche allen im öffentlichen Interesse untersagt sind.“ . . .
<lb/>„Die Entstehungsgeschichte der Bekanntmachung
<lb/>ergiebt, dafs der Strafsenat in seinem früheren Urteile
<lb/>nicht fehlgegangen ist, wenn er annahm, dafs die Worte
<lb/>der Bekanntmachung ,oder irgend welchen sonstigen Un- 
<lb/>geziefers* nicht im engeren Sinne zu verstehen seien, also
<lb/>nur schädliche und lästige Insekten bezeichnen sollten,
<lb/>sondern alle schädlichen und lästigen Tiere gemeint
<lb/>sind, zu deren Vertilgung Arsenik, Strychnin und deren
<lb/>Zubereitungen gebraucht zu werden pflegen. Wie die vorge- 
<lb/>legten Akten des vormaligen Königl. Hannov. Ministeriums
<lb/>des Innern ergeben, waren in dem ersten Entwurf der Bekannt- 
<lb/>machung nur die Worte ,zur Vertilgung des Ungeziefers*
<lb/>gebraucht. Auf die Bemerkung des Ministers des Innern,
<lb/>dafs für Ungeziefer ein entsprechenderer Ausdruck zu
<lb/>wählen sei, „da unter Ungeziefer schwerlich jemand
<lb/>Mäuse, sondern eher ,Flöhe und Wanzen* verstehen werde,“
<lb/>äufserte sich der Verfasser des Entwurfes dahin, dafs das
<lb/>Wort „Ungeziefer“ seiner Allgemeinheit wegen gewählt
<lb/>sei, da Arsenik gegenwärtig, namentlich in Städten,
<lb/>zur Vertilgung aller möglichen unbequemen Tiere ver- 
<lb/>wandt werde und schlug die jetzt gewählte Fassung vor:
<lb/>„zur Vertilgung der Feldmäuse oder irgend welchen
<lb/>sonstigen Ungeziefers.“ (Urt. S. 892/96 v. 8. März
<lb/>1897.)

<lb/>III. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Sehultzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>110. Die Klage auf Wiederaufnahme des Ver- 
<lb/>fahrens (§ 100 des Landesverwaltungsges.) kann darauf,
<lb/>dafs eine Zustellung den gesetzlichen Anforderungen nicht
<lb/>entspricht, nicht gestützt werden. (Urt. III. 1615 v.
<lb/>21. Dez. 1896.)

<lb/>111. (Feststellungsklage bei Räumungen.
<lb/>Beteiligte dabei.) Die Feststellungsklage nach Abs. 3
<lb/>des § 66 Zuständigkeitsges. v. 1. Aug. 1883 ist nicht jedem
<lb/>Dritten, der etwa als Oberlieger oder aus sonstigen
<lb/>Gründen ein faktisches Interesse an der Räumung des
<lb/>fraglichen Wasserlaufes oder an der Feststellung der
<lb/>Räumungspflicht hat, durch das Gesetz eingeräumt worden,
<lb/>sondern nur demjenigen, welcher die Räumungslast von
<lb/>sich abwehren und im Streitverfahren Nachweisen will,
</p>
            <p>

               <lb/>dafs nicht ihm* sondern statt seiner einem anderen die
<lb/>öffentlich-rechtliche Räumungsverbindlichkeit obliege. Es
<lb/>mufs sich also um eine Streitigkeit der Beteiligten darüber,
<lb/>wem von ihnen die fragliche Verbindlichkeit obliege,
<lb/>handeln. Wer nicht selbst als Verpflichteter in Frage
<lb/>kommt, kann die Klage aus § 66 Abs. 3 nicht anstellen.
<lb/>Er ist überhaupt im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung,
<lb/>welche die Feststellungsklage bei Streitigkeiten der Be- 
<lb/>teiligten zuläfst, kein Beteiligter. Zu diesen gehören nach
<lb/>dem feststehenden Sprachgebrauche des Gesetzes nur die- 
<lb/>jenigen, welche selbst als Verpflichtete in Betracht kommen.
<lb/>(Urt. III. 12 v. 4. Jan. 1897.)

<lb/>112. (Exekutivstrafe gegenüber einem Kon- 
<lb/>kursverwalter.) Die Androhung einer Exekutivstrafe
<lb/>(§ 132 des Landesverwaltungsges.) kann wegen ihres nur
<lb/>die Person treffenden Inhalts nicht ohne weiteres gegen
<lb/>den Verwalter des nachher eingeleiteten Konkurses wirken.
<lb/>Andererseits kann sie auch nicht gegen den Gemein- 
<lb/>schuldner fortbestehen. Denn ihm gegenüber wird sie
<lb/>deshalb hinfällig, weil sie gar nicht gegen ihn weiter
<lb/>durchgesetzt werden kann, nachdem er durch die Konkurs- 
<lb/>eröffnung das Verwaltungsrecht bezüglich der fraglichen
<lb/>Grundstücke verloren hat und nunmehr die Anordnung
<lb/>gegen die Masse und deren Verwalter fortwirkt. (Urt,

<lb/>IV. 33 v. 6. Jan. 1897.)

<lb/>113. (Erstattung der Kosten für die Revision
<lb/>eines Bierdruckapparates.) Gegen eine Verfügung
<lb/>der Ortspolizeibehörde, durch welche von dem Inhaber
<lb/>eines Bierdruckapparates die Erstattung der durch die
<lb/>periodischen Revisionen des Apparates auf Anordnung
<lb/>der Polizeibehörde entstandenen Unkosten verlangt wird,
<lb/>ist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig und
<lb/>beim Mangel einer besonderen, zur Erstattung dieser
<lb/>Unkosten verpflichtenden Vorschrift begründet. Eine
<lb/>Pflicht zu der Erstattung kann namentlich nicht schon
<lb/>aus der Pflicht des Eigentümers, sein Eigentum in polizei-
<lb/>mäfsigem Zustande zu erhalten, hergeleitet werden. (Urt.
<lb/>III. 36 v. 11. Jan. 1897.)

<lb/>114. (Steuerfreiheit der Ländereien des Pro- 
<lb/>vinzial verband es.) Der Provinzialverband erfüllt nur
<lb/>die ihm von der Gesetzgebung zugewiesenen, der Befrie- 
<lb/>digung eines öffentlichen Interesses dienenden Aufgaben,
<lb/>wenn er die der sog. geschlossenen Pflege bedürftigen
<lb/>Geisteskranken und die zur Korrektionshaft verurteilten
<lb/>Personen in seinen Anstalten unterbringt und sie zu einer
<lb/>Beschäftigung anhält., welche als heilsam oder nützlich
<lb/>erachtet. wird. Wählt er für diese Beschäftigung land- 
<lb/>wirtschaftliche Arbeiten, so dienen die Ländereien, auf
<lb/>denen die Arbeiten vorgenommen werden, öffentlichen
<lb/>Zwecken; sie sind, wenn sie dauernd in der gedachten
<lb/>Art benutzt werden, unmittelbar zu einem öffentlichen
<lb/>Dienste bestimmt und geniefsen daher Steuerfreiheit auf
<lb/>Grund des § 24 c des Kommunalabgabengesetzes. (Urt.
<lb/>II. 138 v. 20. Jan. 1897.)

<lb/>115. (Mittelbare Staatsbeamte.) Nach der Recht- 
<lb/>sprechung des OVG. sind mittelbare Staatsbeamte im Sinne
<lb/>des § 69 II. 10 ALR. nur die Beamten solcher Kollegien
<lb/>und Korporationen, die entweder als Behörden in die
<lb/>Verfassung des Staates eingreifen oder doch nach ihrer
<lb/>dem Endzwecke des Staates entsprechenden Bestimmung
<lb/>in den Staatsorganismus als dessen Glieder eingefügt sind.
<lb/>Die Handelskammer ist ein Kollegium, das als Behörde
<lb/>in die Verfassung des Staates eingreift, die kaufmännische
<lb/>Korporation bildet als solche selbst ein organisches Glied
<lb/>der Staatsverfassung; die Angestellten der Handelskammern
<lb/>und der kaufmännischen Korporationen sind folge weise
<lb/>mittelbare Staatsbeamte. Bei den Berufsgenossenschaften
<lb/>des Unfallversicherungsges. vom 6. Juli 1884 trifft weder
<lb/>die eine noch die andere der erwähnten Voraussetzungen
<lb/>zu. Was aber von den Berufsgenossenschaften, das gilt
<lb/>nicht minder, ja in erhöhtem Mafse, von den Wasser- 
<lb/>genossenschaften des Gesetzes vom 1. April 1879. Sie
<lb/>verfolgen privatwirtschaftliche Zwecke, wenngleich sie
<lb/>wegen des damit verbundenen gemeinwirtschaftlichen
<lb/>Interesses einer besonderen Fürsorge und Aufsicht des
<lb/>Staates teilhaftig sind. (Urt. II. 2353 v. 23. Jan. 1897.)
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0304.tif"
                n="288"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>288
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juris ten - Z eitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>B. V. und VI. Senat (Staatssteuersachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fuisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(Einkommensteuersachen.)

<lb/>116. (Unzulässigkeit der Zugangs Veranlagung
<lb/>eines für das Steuerjahr steuerfrei Veranlagten.)
<lb/>Gemäfs § 57 des Einkommensteuergesetzes sind alle Per- 
<lb/>sonen, welche im Personenverzeichnisse (Art. 37 der Ausf.
<lb/>Anw. v. 5. Aug. 1891) mit ihrem Namen aufgeführt, aber
<lb/>wegen Einkommens von höchstens 900 Mark nicht in die
<lb/>Steuerliste übernommen, ebenso wie diejenigen, welche
<lb/>aus dem gleichen Grunde in der Steuerliste als steuerfrei
<lb/>bezeichnet und gestrichen sind, für steuerfrei veranlagt
<lb/>und deshalb auch überhaupt für veranlagt im Sinne dieser
<lb/>Gesetzesvorschrift zu erachten. Mithin können auch solche
<lb/>Personen nicht wegen Vermehrung ihres Einkommens
<lb/>während des Steuerjahres im Zugangswege veranlagt
<lb/>werden. — Der § 59 des Einkommensteuergesetzes hat
<lb/>auf die Fälle der Einkommens-Vermehrung oder Ver- 
<lb/>minderung überhaupt nicht Bezug. Er behandelt viel- 
<lb/>mehr nur die Ab- und Zugänge von Steuerpflichtigen in- 
<lb/>folge des Eintrittes und des Erlöschens der Steuer- 
<lb/>pflicht im Laufe des Steuerjahres. (Urt. des Plenums

<lb/>V 19

<lb/>der Steuersenate - v. 27. Nov. 1896.)1)

<lb/>VI 7 J 1

<lb/>117. (Ausschlufsfrist zur Einreichung der
<lb/>Steuererklärungen für Abwesende.) Die im § 79
<lb/>des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Erstreckung
<lb/>der regelmäßigen 14 tägigen Ausschlufsfrist für die Ein- 
<lb/>reichung der Steuererklärungen auf drei Wochen gilt für
<lb/>diejenigen Steuerpflichtigen, welche sich zu dem maß- 
<lb/>gebenden Zeitpunkte außerhalb Preußens, aber innerhalb
<lb/>Deutschlands dauernd oder vorübergehend aufhalten.
<lb/>(Urt. E. X. f. 8i) v. 14. Jan. 1897.)

<lb/>IV. Oberlandesgericht Kolmar.

<lb/>Mitgeteilt von Doemling, Oberlandesgerichtsrat, Kolmar.

<lb/>8. (Juristische Persönlichkeit. Bistum.
<lb/>Genehmigung von Schenkungen.)

<lb/>a) Nach französischem Rechte kommt nur dem —
<lb/>vornehmlich zum Unterhalte des Bischofs bestimmten —
<lb/>bischöflichen Tafelgute, nicht aber dem Bistum als solchen,
<lb/>juristische Persönlichkeit zu; andererseits sind Klagen
<lb/>gegen das Bistum im Zweifel als gegen das bischöfliche
<lb/>Tafelgut gerichtet zu betrachten.

<lb/>b) Freiwillige Zuwendungen zu kirchlichen und reli- 
<lb/>giösen Zwecken sind, auch wenn sie zu Händen des
<lb/>Bischofs erfolgten, ohne Genehmigung des Ministeriums
<lb/>nichtig. Wenn sich aber die betreffenden Gelder im
<lb/>bischöflichen Nachlasse vorfinden, so kann diese Nichtig- 
<lb/>keit nur von den Schenkgebern oder deren Erben und
<lb/>gegebenen Falls vom Staate — herrenloses Gut —, nicht
<lb/>aber von den Erben des Bischofs geltend gemacht werden,
<lb/>und es haben daher jene Gelder vorläufig im Besitze des
<lb/>Amtsnachfolgers als des Verwalters des Bistums und des
<lb/>bischöflichen Tafelgutes zu verbleiben. (Urt. I. v. 16. Mai
<lb/>1896 u. des Reichsger. II v. 20. Nov. 1896.)

<lb/>9. (Fahrlässiges Delikt. Gesamthaftung
<lb/>mehrerer Thäter.) Wenn mehrere bei einer fahr- 
<lb/>lässigen und Schaden stiftenden Handlung beteiligt sind,
<lb/>ohne daß sich der Anteil des einzelnen an dem ein- 
<lb/>getretenen schädlichen Erfolge feststellen läßt, so haftet
<lb/>jeder für das Ganze, vorausgesetzt, daß ein gemeinschafW
<lb/>liches Handeln in Frage steht, wobei jeder durch seine
<lb/>eigene Thätigkeit die des anderen fördern will. Dieses
<lb/>wurde in einem Falle angenommen, in welchem zwei Orts- 
<lb/>bewohner gemeinschaftlich gejagt und auf einen im Gebüsch
<lb/>wahrgenommenen dunklen Gegenstand, in welchem sie eiü
<lb/>Wildschwein vermuteten, unmittelbar nach einander zwei
<lb/>scharfe Schüsse abgegeben hatten. Beide Schüsse hatten

<lb/>0 Diese Rechtsgrundsätze sind von besonderer Wichtigkeit für
<lb/>die Beamten, welche erst während des Steuerjahres durch die Ge- 
<lb/>währung von Gehalt, fortlaufender Remuneration u. s. w. zum Bezüge
<lb/>eines steuerpflichtigen Einkommens gelangen.
</p>
            <p>

               <lb/>den im Gebüsch versteckten Kläger, der sich nach Hasen-
<lb/>schlingen umsah, getroffen; es konnte jedoch nicht er- 
<lb/>mittelt werden, von wem der gefährlichere Schuß her- 
<lb/>rühre. (Urt. I. v. 5. Febr. 1897.)

<lb/>10. (Aktiengesellschaft. Bilanz. Reservefonds.
<lb/>Beschlufs der Generalversammlung.) Wenn nach
<lb/>den Statuten einer Aktiengesellschaft jährlich höhere als
<lb/>die in Art. 185b und 239b HGB. bezeichneten Beiträge
<lb/>in den Reservefonds eingestellt werden müssen, zugleich
<lb/>aber bestimmt wird, daß diese Beiträge bei Erreichung
<lb/>einer gewissen Höhe des Reservefonds durch Beschluß
<lb/>der Generalversammlung gemindert oder beseitigt werden
<lb/>können, so wird hiermit keineswegs die Einberufung einer
<lb/>besonderen Generalversammlung erfordert, deren Beschluß
<lb/>lediglich für die Zukunft wirksam wäre, sondern es kann
<lb/>die Minderung oder die Beseitigung gleichzeitig mit der
<lb/>Feststellung der Bilanz für das abgelaufene Jahr und mit
<lb/>Wirksamkeit für letzteres erfolgen. Mit Rücksicht auf den
<lb/>zwischen einer solchen statutenmäßigen Beschlußfassung
<lb/>und der Feststellung der Bilanz bestehenden Zusammen- 
<lb/>hang ist eine besondere Ankündigung der ersteren in der
<lb/>Tagesordnung für die Generalversammlung nicht unbedingt
<lb/>notwendig. (Urt. I. v. 5. Febr. 1897.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Hamburg.

<lb/>Mitgeteilt von Oberlandesgericbtsrat Dr. Mittelstein, Hamburg.

<lb/>12. (Telephonverkehr.) Die Frage, ob in der
<lb/>Anweisung oder Ermächtigung jemandes vom Kontor- 
<lb/>personal, das Telephon der Firma unter deren Namen zu
<lb/>bedienen, die Ermächtigung zum Abschluß von Rechts- 
<lb/>geschäften namens der Firma zu finden ist, ist nach
<lb/>allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowohl, wie nach der Ent- 
<lb/>wickelung des Telephonverkehrs im besonderen zu ver- 
<lb/>neinen. Der Auftrag, das Kontortelephon des Beklagten
<lb/>— wenngleich unter dem Namen der Firma, d. h. unter
<lb/>dem Anrufe: „hier N. N. (Firma)“ — zu bedienen, kann
<lb/>an sich nichts weiter besagen als den Auftrag zur Ent- 
<lb/>gegennahme und Uebermittelung telephonischer Er- 
<lb/>klärungen, nicht mehr und nicht weniger als der Auftrag
<lb/>zu anderen Botendiensten. Personen, welche keine Voll- 
<lb/>macht haben, namens der Firma Geschäfte zu schließen,
<lb/>erlangen eine solche Vollmacht nicht durch die Befugnis,
<lb/>unter dem Namen der Firma durchs Telephon zu
<lb/>sprechen. Der Anruf „hier N. N. (Firma)“ heißt im
<lb/>Telephonverkehr nichts weiter als, auf seiten der an- 
<lb/>gerufenen Adresse: von N. N. ist jemand am Telephon
<lb/>zur Stelle, um die Erklärung entgegenzunehmen, ohne
<lb/>die geringste Andeutung darüber, ob der Gegenwärtige
<lb/>der Geschäftsinhaber selbst oder eine zu seiner Vertretung
<lb/>ermächtigte oder irgend welche zur Vertretung der Firma
<lb/>nicht berechtigte Person ist. Die alltägliche Gepflogenheit
<lb/>aber lehrt, daß keineswegs der Geschäftsinhaber selbst,
<lb/>ein Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter das Telephon
<lb/>versehen, sondern im Gegenteil regelmäßig solches nicht
<lb/>verantwortliches Personal, dessen Verwendung dazu die
<lb/>Kontorarbeit am wenigsten stört. Daraus folgt, daß es
<lb/>sich lediglich um mechanische, um Botendienste handeln
<lb/>kann, daß also auch in dem Aufträge, mit dem Anrufe:
<lb/>„hier N. N.“ sich der Gegenseite bemerklich zu machen,
<lb/>keine Ermächtigung zum Abschluß von Rechtsgeschäften
<lb/>liegt. Es würde an sich vollständig genügen, wenn der
<lb/>Angerufene einfach mit „hier“ antwortete, läge nicht in- 
<lb/>folge der telephonischen Einrichtung, insbesondere wegen
<lb/>der Notwendigkeit vorgängiger Verbindung, die große
<lb/>Gefahr von Mißverständnissen und Mißleitungen so nahe,
<lb/>daß sie in der ausdrücklichen Selbstnennung der an- 
<lb/>gerufenen Adresse eine notwendige, sonst nicht mögliche
<lb/>sofortige Kontrolle erheischt. Wollte man gar den Satz
<lb/>aufstellen, daß alle durch das Telephon abgegebenen Er- 
<lb/>klärungen für den Telephon-Inhaber verbindlich wären,
<lb/>so würde, da dieser nicht unausgesetzt am Telephon stehen
<lb/>kann, dessen Gebrauchsfähigkeit im wesentlichen ver- 
<lb/>nichtet oder dem ärgsten Mißbrauch Thür und Thor ge- 
<lb/>öffnet. (Urt. I. Civ.-Sen. v. 30. Nov. 1896, Bf. I 256/96.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d63665e100548">
            <head>Nummer 15. Berlin, den 1. August 1897</head>
            <div xml:id="d63665e100553">
               <head>Abhandlungen</head>
               <div xml:id="d63665e100558" ana="scope_-_289-291" type="article">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Was ändert das neue Handelsgesetzbuch im Seerechte?</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Sievers, ...">Von Reichsgerichtsrat Dr. Sievers</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0305--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 15.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 1. August 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>DR. p. LABAND, Dr. M. STENGLEIN, Dr. h. staub,

<lb/>Professor. Reichsgerichtsrat. Rechtsanwalt.

<lb/>- Verlag von Otto Liebmann, Berlin. -
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition: Berlin W. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt

<lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur 9^/ mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Was ändert das neue Handelsgesetzbuch
<lb/>im Seerechte?

<lb/>Von Reichsgerichtsrat Dr. Sievers, Leipzig.^

<lb/>Der erste im Reichs - Justizamte aufgestellte
<lb/>Entwurf des neuen Handelsgesetzbuchs liefs das
<lb/>Seehandelsrecht unberührt. Der zweite, im Bundes- 
<lb/>rate beschlossene und dem Reichstage vorgelegte
<lb/>Entwurf aber erstreckt sich auch auf das 5. Buch
<lb/>des bisherigen Allgemeinen Deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuchs. Die Aenderungen, die hier vor- 
<lb/>geschlagen werden, sind im wesentlichen in den
<lb/>Text des Gesetzes übergegangen; der Reichstag
<lb/>selbst hat aber auch noch an anderen Stellen aus
<lb/>eigenem Antriebe geändert. Ein kurzer Heb erblick
<lb/>über die so entstandenen Abweichungen des künf- 
<lb/>tigen Rechts vom geltenden, dürfte manchem Leser der
<lb/>Deutschen Juristen-Zeitung nicht unwillkommen sein.

<lb/>Viele Aenderungen beziehen sich blofs auf die
<lb/>äufsere Gestalt und auf die Fassung des Gesetzes- 
<lb/>textes. Aus dem 5. Buche ist jetzt — infolge der
<lb/>anderen Anordnung des Gesellschaftsrechts — das
<lb/>4. geworden; der im BGB. nun einmal angenommenen
<lb/>Einteilung zuliebe, sind die „Titel“ unserer Väter in
<lb/>„Abschnitte“ und die „Abschnitte“ in „Titel“ um- 
<lb/>getauft; der bisherige 4. Titel „von der Schiffs- 
<lb/>mannschaft“, der durch die Seemannsordnung vom
<lb/>27. Dez. 1872 längst aufgehoben und ersetzt war,
<lb/>ist verschwunden; ebenso einige andere schon jetzt
<lb/>nicht mehr in Geltung stehende Einzelbestimmungen.
<lb/>(Art. 432 bis 438 u. a.) Ueberall ist ein besseres
<lb/>und reineres Deutsch angestrebt; einige Fehler der
<lb/>Rechtschreibung sind richtig gestellt; hier und da
<lb/>auch gewisse Ausdrücke der sonstigen Reichsgesetz- 
<lb/>gebung besser angepafst. Es würde zu weit führen,
<lb/>diese löblichen Bemühungen hier im einzelnen weiter
<lb/>zu verfolgen. Im ganzen gewinnt man den Ein- 
<lb/>druck, dafs hierbei eine glückliche und geschickte
<lb/>Hand gearbeitet hat. Des Beispiels halber vergleiche
<lb/>man die alten Art. 563, 673 und 752 mit den neuen
<lb/>§§ 562, 672 und 750.

<lb/>In die Reihe dieser mehr äufserlichen An- 
<lb/>passungen wird es auch zu zählen sein, wenn im
<lb/>Hinblick auf die Bestimmungen der GBO. und des I
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
<lb/>Zwangsverwaltung V. 24. März 1897 (§§ 162 Lg.)
<lb/>im Art. 764 (§ 761) eingeschaltet ist, dafs die Be- 
<lb/>friedigung des Schiffsgläubigers nach den für die
<lb/>Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften erfolgt.
<lb/>Vgl. ferner §§ 696 und 751 (Art. 697 u. 753).
<lb/>Ebendahin gehört auch die Aenderung des Art. 624
<lb/>(§ 623) und die Weglassung des Art. 626. Beides
<lb/>ist durch die Bestimmungen des BGB. über das
<lb/>Pfandrecht an beweglichen Sachen (§ 1204 flg.)
<lb/>und über das Pfandrecht an einem im Schiffsregister
<lb/>eingetragenen Schiffe (§§ 1259 bis 1271) veranlalst.
<lb/>Durch den Schlufssatz des § 623 ist* noch durch
<lb/>den Reichstag einer dankenswerten Anregung
<lb/>Pappenheims (Ztschr. f. d. ges. Handelsr. 46 S. 274)
<lb/>Rechnung getragen. Auch die Aenderungen, die in
<lb/>den letzten, von der Verjährung handelnden Art.
<lb/>des Gesetzes beliebt worden sind, werden in der
<lb/>Begründung der Vorlage des Bundesrats mit der
<lb/>Anpassung an das Verjährungsrecht des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs motiviert.

<lb/>Von gröfserer Bedeutung sind folgende vier
<lb/>Aenderungen des materiellen Gesetzes-Inhaltes:

<lb/>1. Nach dem geltenden Rechte (Art. 607) ist
<lb/>der Verfrachter für den durch Verlust oder Be- 
<lb/>schädigung der Güter entstandenen Schaden ver- 
<lb/>antwortlich, wenn er nicht beweist, dafs der Schade
<lb/>durch höhere Gewalt oder durch die natürliche
<lb/>Beschaffenheit der Güter oder durch äufserlich nicht
<lb/>erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist.
<lb/>Dem gegenüber bestimmt jetzt der § 606, dafs der
<lb/>Verfrachter von der Verpflichtung zum Schadens- 
<lb/>ersätze schon dann befreit sein soll, wenn „der
<lb/>Verlust oder die Beschädigung auf Umständen be- 
<lb/>ruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen
<lb/>Verfrachters nicht abgewendet werden konnten.“
<lb/>Diese Aenderung schliefst sich an die Begrenzung
<lb/>der Verantwortlichkeit des Frachtführers an, wie sie
<lb/>das Binnenschiffahrtsgesetz v. 15. Juni 1895 zuerst
<lb/>gegeben hatte, und geht parallel mit der gleich- 
<lb/>förmigen Aenderung des bisherigen Art. 395 (§ 421)
<lb/>für den Landfracht-Verkehr. Der Ersatz der
<lb/>Worte „sofern er nicht beweist, dafs“ durch die
<lb/>Worte „es sei denn, dafs“ ist keine materielle Aen-
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0306.tif"
                      n="290"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0306--><p/>
                  <p>

                     <lb/>290
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>derung, da nach dem auch hier befolgten Sprach-
<lb/>gebrauche des BGB. mit diesen und ähnlichen eine
<lb/>Ausnahme einleitenden Wendungen allemal dem- 
<lb/>jenigen die Beweislast aufgebürdet wird, der sich
<lb/>auf die Ausnahme beruft. Die Rechtsprechung
<lb/>kann es nur dankbar begrüfsen, wenn sie auch
<lb/>auf dem Gebiete des Seefrachtrechts von der An- 
<lb/>wendung des bestrittenen und unklaren Begriffs der
<lb/>höheren Gewalt entlastet wird. Es wird zuzugeben
<lb/>sein, dafs die neue Absteckung der Haftungsgrenze
<lb/>den Bedürfnissen des Verkehrs genügt. Auch in
<lb/>Zukunft wird eine allgemeine Berufung auf sorg- 
<lb/>sames Verhalten den Verfrachter nicht entlasten.
<lb/>Er wird immer die Umstände darthun müssen, aut
<lb/>denen der Verlust oder die Beschädigung beruht
<lb/>und in Bezug auf diese Umstände den Nachweis zu
<lb/>führen haben, dafs ihm ein Verschulden nicht zur
<lb/>Last fällt. Dagegen wird er in Zukunft befreit sein
<lb/>von der Gewährschaft für gewisse Betriebsgefahren,
<lb/>auf die thatsächlich die Haftung für höhere Gewalt
<lb/>hinausläuft. Das ist nicht unbillig. Dem vielfach
<lb/>hervorgetretenen Wunsche nach möglichst grofser
<lb/>internationaler Gleichförmigkeit des Seerechts wird
<lb/>die Neuerung allerdings nicht gerecht. Insonder- 
<lb/>heit wird der Abstand des deutschen Rechts vom
<lb/>englischen, das jeden common carrier als einen
<lb/>insurer behandelt, vergrößert.

<lb/>2. In Bezug auf das Konnossement erteilt das
<lb/>neue Gesetz (§§ 642, 643, 647) einigen Hebungen,
<lb/>die sich im V erkehre herausgebildet haben, aus- 
<lb/>drücklich rechtliche Anerkennung, und zwar in dem- 
<lb/>selben Sinne, wie dies von der Rechtsprechung
<lb/>schon auf dem Boden des jetzigen Gesetzes ge- 
<lb/>schehen war. Es ist ausgesprochen:

<lb/>a) dafs die Ausstellung des Konnossements
<lb/>an Stelle des Schiffers auch durch einen anderen
<lb/>dazu ermächtigten Vertreter des Reeders erfolgen
<lb/>kann;

<lb/>b) dafs das Konnossement mit Zustimmung des
<lb/>Abladers auch über Güter ausgestellt werden kann,
<lb/>die zur Beförderung übernommen, aber noch nicht
<lb/>abgeladen sind; — und es sind

<lb/>c) die dinglichen Wirkungen der Heb ergäbe
<lb/>des Konnossements von dem an Order lautenden
<lb/>Konnossement (worauf der Art. 649 sie beschränkt)
<lb/>auf das Konnossement schlechtweg, also auch auf
<lb/>das Recta-Konnossement erstreckt.

<lb/>Ob ein dringendes Bedürfnis zu diesen Än- 
<lb/>derungen vorlag, mag dahin gestellt bleiben; jeden- 
<lb/>falls dürften sie unbedenklich sein. Die erste Än- 
<lb/>derung ist mit Rücksicht darauf bekämpft worden
<lb/>(Pappenheim in derZtschr. f. d. ges. Hand.-R. 46 S. 277),
<lb/>dafs die Schiffsagenten, die man dabei besonders
<lb/>im'Auge hat, als Vertreter des Reeders und nicht
<lb/>als Vertreter des Schiffers bezeichnet sind. Man
<lb/>fürchtet, dafs daraus die Folgerung gezogen werden
<lb/>könne, dafs der Reeder aus einem vom Agenten
<lb/>als seinem Vertreter gezeichneten Konnossemente
<lb/>nicht blofs mit Schiff und Fracht, sondern persön- 
<lb/>lich zu haften habe. Ich halte diese Besorgnis für
<lb/>ungerechtfertigt. Die Ausführung der mit der
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zeichnung des Konnossements übernommenen
<lb/>Formal-Obligation — die Auslieferung der über- 
<lb/>nommenen Güter an den legitimierten Inhaber des
<lb/>Konnossements im Bestimmungshafen — gehört zu
<lb/>den Dienstobliegenheiten des Schiffers, und wenn
<lb/>daher auch § 486 No. 1 für das Agentur-Konnosse- 
<lb/>ment ausscheiden mufs, so trifft doch die No. 2
<lb/>dieses Paragraphen zu.

<lb/>3. In Bezug auf die Schadensersatzansprüche
<lb/>aus dem Zusammenstofse von Schiffen be- 
<lb/>stimmt das geltende Recht (Art. 737), dafs ein An- 
<lb/>spruch auf Ersatz des dem einen oder anderen oder
<lb/>beiden Schiffen zugefügten Schadens nicht blofs
<lb/>dann nicht stattfindet, wenn keiner Person der Be- 
<lb/>satzung des einen oder anderen Schiffes ein Ver- 
<lb/>schulden zur Last fällt, sondern auch dann, wenn
<lb/>der Zusammenstofs durch beiderseitiges Ver- 
<lb/>schulden herbeigeführt ist. Der neue § 735 hat
<lb/>den ersten Satz übernommen, den zweiten aber
<lb/>durch folgende Bestimmung ersetzt:

<lb/>„Ist der Zusammenstofs durch beiderseitiges
<lb/>Verschulden herbeigeführt, so hängt die Ver- 
<lb/>pflichtung zum Ersätze sowie der Umfang des zu
<lb/>leistenden Ersatzes von den Umständen, insbeson- 
<lb/>dere davon ab, inwieweit der Zusammenstofs vor- 
<lb/>wiegend von Personen der einen oder der anderen
<lb/>Besatzung verursacht ist.“

<lb/>Diese Aenderung ist erst im Reichstage durch
<lb/>einen in der Kommission gestellten Antrag ins
<lb/>Gesetz gekommen. Sie schliefst sich an den § 254
<lb/>BGB. an, der von dem Falle handelt, dafs bei der
<lb/>Entstehung eines zu ersetzenden Schadens ein Ver- 
<lb/>schulden des Beschädigten mitgewirkt hat. Der
<lb/>deutsche Nautische Verein hatte in seiner letzten
<lb/>Tagung im Februar d. J. einen Beschluß ange- 
<lb/>nommen, der die Aufnahme einer derartigen Be- 
<lb/>stimmung befürwortete. Die Regel, dafs beim
<lb/>Verschulden beider Schiffe eine angemessene
<lb/>Verteilung des Gesamtschadens stattfinden soll,
<lb/>findet sich in mancherlei Abwandelungen auch in
<lb/>mehreren ausländischen Gesetzgebungen. Zur Be- 
<lb/>gründung der Bestimmung wird auf den Fall ver- 
<lb/>wiesen, dafs dem einen Schiffe ein besonders
<lb/>schwerer Verstoß gegen die Regeln guter Schiff- 
<lb/>fahrt zur Last falle, während dem anderen nur ein
<lb/>geringes Versehen bewiesen sei; wenn dann das
<lb/>minder schuldige Schiff einen schweren Schaden
<lb/>erlitten habe, während das schuldigere ohne Schaden
<lb/>oder mit einem geringfügigen Schaden davonge- 
<lb/>kommen sei, so werde die Versagung jeden Ersatz- 
<lb/>anspruches als eine Ungerechtigkeit empfunden. Es
<lb/>wird zuzugeben sein, dafs die Verteilung des Ge- 
<lb/>samtschadens nach dem Grade des beiderseitigen
<lb/>Verschuldens begrifflich der Gerechtigkeit besser
<lb/>entspricht. Und auf den vielleicht verschiedenen
<lb/>Grad des beiderseitigen Verschuldens hat ja wohl
<lb/>auch durch die nicht gerade sehr glücklich gewählten
<lb/>Worte: „inwieweit der Zusammenstofs vorwiegend
<lb/>von Personen der einen oder der anderen Besatzung
<lb/>verursacht worden ist“ — vor allem hingewiesen
<lb/>werden sollen. Trotzdem stehe ich der Wirkung,
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die rechtliche Stellung des Arztes nach einem Urteile des Oberverwaltungsgerichts</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Hamburger, Arthur">Von Rechtsanwalt Arthur Hamburger</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0307--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 15.
</p>
                  <p>

                     <lb/>deutsche Juristen- Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>M
</p>
                  <p>

                     <lb/>die die neue Regel in der Praxis ausüben wird,
<lb/>etwas zweifelnd gegenüber. Liefse sich das Mafs
<lb/>der Schuld des einen und des anderen Schiffers mit
<lb/>der Elle messen, so wäre es ja schön. Es ist aber
<lb/>zu fürchten, dafs die Abstufungen des Verschuldens,
<lb/>die das richterliche Ermessen festsetzen wird, den
<lb/>Charakter einer gewissen Willkür kaum abstreifen
<lb/>werden; unausgesprochene und unkontrollierbare
<lb/>Momente werden die Entscheidungen leicht beein- 
<lb/>flussen, und die Urteile der Instanzen werden noch
<lb/>häufiger von einander abweichen. Die Zahl der
<lb/>Prozesse, von denen niemand Voraussagen kann, wie
<lb/>sie ausfallen werden, ist abermals um eine neue
<lb/>Kategorie bereichert. Und da sich in der ganz
<lb/>überwiegenden Mehrzahl aller Kollisionsprozesse
<lb/>hinter den Masken der Parteien die beiderseitigen
<lb/>Versicherer verbergen, so ist man wohl zu der Frage
<lb/>berechtigt: cui bonum?

<lb/>4. Die Art. 6 und 7 des Einführ. - Gesetzes er- 
<lb/>strecken gewisse Vorschriften des Gesetzbuchs, das
<lb/>sich an sich nur mit dem Seehandel beschäftigt,
<lb/>auf solche Schiffe, die nicht zum Erwerbe durch
<lb/>die Seefahrt bestimmt sind: Kriegsschiffe, Zollkutter,
<lb/>Lustyachten. Von besonderer Wichtigkeit ist, dafs
<lb/>die Vorschriften über die Haftung des Reeders für
<lb/>das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung
<lb/>(§§ 485 u. 486 Abs. 1 No. 3) und die Vorschriften
<lb/>über die Haftung im Falle des Zusammenstoßes von
<lb/>Schiffen (§§ 734 bis 739) auch auf Schiffe dieser
<lb/>•Art für anwendbar erklärt sind. Damit ist eine
<lb/>empfindliche Lücke des bisherigen Rechtszustandes
<lb/>ausgefüllt. Dafs dem Reeder des Handelsschiffes
<lb/>der Eigentümer des Nicht-Handelsschiffes gleich- 
<lb/>stehen soll, und dafs neben die dingliche Haftung
<lb/>mit dem Schiffs vermögen zutreffenden Falles auch
<lb/>die beschränkt persönliche Haftung z. B. nach § 774
<lb/>zu treten haben wird, ist vom Gesetze zwar nicht
<lb/>ausdrücklich ausgesprochen, wird aber aus dem
<lb/>Sinne und Zwecke der Bestimmung ohne weiteres
<lb/>abgeleitet werden dürfen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die rechtliche Stellung des Arztes nach
<lb/>einem Urteile des Oberverwaltungsgerichts.

<lb/>Von Rechtsanwalt Arthur Hamburger, Berlin.

<lb/>Das Oberverwaltungsgericht in Berlin hat am
<lb/>29. März d. J. eine Entscheidung gefällt, deren erst
<lb/>jetzt erfolgte ausführliche Begründung von großem
<lb/>Interesse sein dürfte, da die öffentlich-rechtliche
<lb/>Stellung des nicht beamteten Arztes, d.h. seine Stellung
<lb/>dem Staate und den Behörden gegenüber, wohl vielfach
<lb/>litterarisch erörteit (vgl. u. a. den Aufsatz von Staats- 
<lb/>anwalt Dr. Appelius der „Deutsch, med. Wochenschrift“
<lb/>No. 40 von 1896 in Erwiderung auf meinen Aufsatz
<lb/>in der „Deutsch. Juristen-Ztg.“ vom 1. August 1896)
<lb/>worden, aber bisher niemals, wenigstens in neuerer
<lb/>Zeit nicht, einer Darlegung von so maßgebender
<lb/>Seite unterzogen worden ist. Und doch erscheint
<lb/>gerade im Hinblick auf die zur Zeit im Flusse be- 
<lb/>findlichen Bestrebungen, die Grundlagen der recht- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>lichen Stellung des Arztes zu reformieren, eine klare
<lb/>Erfassung des gegenwärtigen Rechtszustandes be- 
<lb/>sonders wünschenswert.

<lb/>Der Entscheidung des obersten Gerichtshofes
<lb/>lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

<lb/>Der auf einem Spezialgebiete thätige praktische
<lb/>Arzt Dr. X in Berlin hatte in seinem Wartezimmer
<lb/>ein Plakat mit folgender Aufschrift angebracht:
<lb/>„Bitte zu beachten, dafs meine Spezial Verordnungen
<lb/>in der vorgeschriebenen Weise nur in der N. N.’schen
<lb/>Apotheke,. .. .-Straße, zubereitet werden.“ Gegen ihn
<lb/>setzte der Polizeipräsident von Berlin eine Ordnungs- 
<lb/>strafe von 300 M. fest, da Dr. X schon wegen
<lb/>gleicher Verletzung der Berufspflichten vorbestraft
<lb/>sei. Als Dr. X auf Aufhebung dieser Verfügung
<lb/>im Verwaltungsstreit verfahren vor dem Bezirksaus- 
<lb/>schüsse zu Berlin die Klage gegen den Polizei- 
<lb/>präsidenten anstellte, suchte dieser seine Verfügung
<lb/>durch Berufung auf das niemals ausdrücklich auf- 
<lb/>gehobene und deshalb seiner Ansicht nach noch zu
<lb/>Recht bestehende preußische Medizinaledikt vom
<lb/>27. September 1725 zu verteidigen, durch welches
<lb/>den Behörden ein mit Strafbefugnissen ausgestattetes
<lb/>besonderes Aufsichtsrecht über die Aerzte wie über
<lb/>alle übrigen Medizinalpersonen übertragen sei, als
<lb/>dessen Träger speziell in Berlin nach derzeit geltenden
<lb/>Bestimmungen der Polizeipräsident erachtet werden
<lb/>müsse. Der Bezirksausschuss hob jedoch die an- 
<lb/>ge föchte ne Verfügung mit der Begründung auf, dafs
<lb/>Strafen nur in Gemäßheit des Gesetzes verhängt
<lb/>werden dürfen. Solche Gesetze gäbe es in drei- 
<lb/>facher Richtung: 1. in Ausübung der Strafgewalt des
<lb/>Staates zur Sühne für die verletzte Rechtsordnung
<lb/>(Strafgesetze im engeren Sinne), 2. die zur Aufrecht- 
<lb/>erhaltung und zum Schutze der Verwaltungsordnung
<lb/>des Staates auf den verschiedenen Gebieten der
<lb/>öffentlichen Verwaltung für die in den betreffenden
<lb/>Dienstzweigen angestellten Personen erlassenen
<lb/>Disziplinargesetze und 3. die Gesetze, welche den
<lb/>Behörden zur Erzwingung der von ihnen in Aus- 
<lb/>übung der Polizeigewalt des Staates getroffenen
<lb/>Anordnungen Zwangs- und Strafmittel anvertrauten.
<lb/>Der beklagte Polizeipräsident bestreite ausdrücklich,
<lb/>die angefochtene Verfügung in Ausübung der
<lb/>Zwangs- und Strafgewalt im letztgedachten Sinne
<lb/>erlassen zu haben. Da nun von der Anwendung
<lb/>eines Disziplinargesetzes keine Rede sein könne,
<lb/>indem die Aerzte sich in keinem Beamtenverhält- 
<lb/>nisse befänden, so scheine der Polizeipräsident
<lb/>dem Medizinaledikt vom 27. September 1725 den
<lb/>Charakter eines Strafgesetzes im Sinne der erst- 
<lb/>gedachten Kategorie beilegen zu wollen. Dies sei
<lb/>jedoch irrtümlich, wenigstens in so weit sich das
<lb/>Medizinaledikt auf die Aerzte beziehe. Damit ent- 
<lb/>falle jede Grundlage für die angefochtene Verfügung,
<lb/>und dieselbe unterliege deshalb der Aufhebung im
<lb/>Verwaltungsstreitverfahren. Auf die vom Polizei- 
<lb/>präsidenten hiergegen eingelegte Berufung erkannte
<lb/>das Oberverwaltungsgericht zwar seine Berechtigung
<lb/>an, auf Grund der ihm zustehenden medizinal- 
<lb/>polizeilichen Befugnisse die Anbringung des er-
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0308.tif"
                      n="292"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0308--><p/>
                  <p>

                     <lb/>292
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>wähnten Plakates zu verbieten und dessen Weg-
<lb/>schaffung durch polizeiliche Zwangsmittel zu
<lb/>erzwingen; dagegen hat es das in Anspruch ge- 
<lb/>nommene Aufsichtsrecht grundsätzlich verneint und
<lb/>hiermit auch die Befugnis, die in der Anbringung
<lb/>möglicherweise liegende Verletzung ärztlicher Berufs- 
<lb/>pflichten im Aufsichtswege durch Strafen in ähnlicher
<lb/>Weise zu ahnden, wie sie im Disziplinarwege über
<lb/>öffentliche Beamte verhängt werden können. Der
<lb/>Gerichtshof führt nach dieser Richtung wörtlich
<lb/>folgendes aus:

<lb/>„Dafs ein von der Polizeigewalt verschiedenes, be- 
<lb/>sonderes Aufsichtsrecht gegenüber den approbierten, sich
<lb/>jedoch in keinem Beamtenverhältnisse befindenden Aerzten
<lb/>besteht, wie es der Beklagte in der ihm durch den § 42
<lb/>Abs. 2 des Landesverwaltgsges. zugewiesenen Stellung für
<lb/>sich gegenüber dem Kläger beansprucht, wird vielfach
<lb/>angenommen; so von Horn, Das preufs. Medizinalwesen,
<lb/>2. Aufl. Bd. I S. 431 und in den daselbst abgedruckten
<lb/>Ministerialerlassen vom 11. Okt. 1849 und 27. Febr. 1850,
<lb/>von v. Roenne und Simon, das Medizinalwesen des preufs.
<lb/>Staates Bd. I S. 286 und 291 unter Bezugnahme auf die
<lb/>S. 64, 95 und 96 mitgeteilten Reskripte vom 1. Dez. 1827,
<lb/>16. Sept. 1831 und 6. Juni 1833 und von v. Roenne,
<lb/>Staatsrecht der preufs. Monarchie, 4. Aufl. Bd. IV § 314
<lb/>S. 244. Es kann dem jedoch nicht beigetreten werden.

<lb/>An sich ist ein Aufsichtsrecht nichtpolizeilicher Natur
<lb/>nur gegenüber Beamten und Behörden, Gemeinden und
<lb/>anderen Korporationen, sowie gewissen Gesellschaften
<lb/>(vgl. Entsch. des Oberverwaltungsgerichts Bd. XVI S. 416),
<lb/>dagegen nicht gegenüber Nichtbeamten vorhanden. Es
<lb/>kommt allerdings auch vor, dafs Personen, welche einen
<lb/>bestimmten Beruf oder ein bestimmtes Gewerbe betreiben,
<lb/>namentlich solche, -deren Handlungen eine besondere
<lb/>Glaubwürdigkeit beigelegt ist, und die insofern eine
<lb/>Zwitterstellung zwischen Beamten und Nichtbeamten ein- 
<lb/>nehmen (§51 der preufs. Gewerbeordnung vom 17. Jan.
<lb/>1845, § 36 der Reichsgewerbeordnung) einem Aufsichts- 
<lb/>rechte unterworfen worden sind; vgl. Oppenhoff, Ressort- 
<lb/>verhältnisse S. 169 Anm. 499. Hierbei handelt es sich
<lb/>aber um Ausnahmen, zu deren Annahme es besonderer
<lb/>Gründe bedarf. An solchen Gründen fehlt es bei den
<lb/>approbierten Aerzten, die schon früher nicht Beamte waren
<lb/>(v. Roenne und Simon a. a. O. Bd. I S. 286 ff.) und es
<lb/>jetzt, nachdem die Heilkunde freigegeben worden und die
<lb/>frühere Vereidigung sowie die Pflicht zu ärztlicher Hülfe
<lb/>fortgefallen sind (Ministerialbl. f. d. inn. Verwaltg. 1870
<lb/>S. 74 und § 144 Abs. 2 der Reichsgewerbeordng.), noch
<lb/>weniger sind.

<lb/>Von seiten keines derjenigen, welche das Vorhanden- 
<lb/>sein eines Aufsichtsrechts gegenüber den Aerzten vertreten
<lb/>haben, namentlich nicht in den erwähnten Reskripten und
<lb/>Erlassen, ist dieses Recht aus einer ausdrücklichen Vor- 
<lb/>schrift hergeleitet worden. Sie begründen vielmehr ihre
<lb/>Ansicht, soweit ihr nicht überhaupt eine Verwechslung des
<lb/>Aufsichtsrechts mit der Polizeigewalt oder eine Bezeich- 
<lb/>nung der letzteren mit dem mehrdeutigen Ausdrucke
<lb/>Aufsicht zu Grunde liegt, lediglich mit allgemeinen Er- 
<lb/>wägungen, namentlich mit der Approbierung und dem
<lb/>Inhalte der Approbationen, der Leistung eines Eides vor
<lb/>der Zulassung zur Praxis, während eine eidliche Ver- 
<lb/>pflichtung anderer Gewerbetreibender nicht stattfinde, und
<lb/>der Notwendigkeit einer solchen Aufsicht (vgl. insbes. den
<lb/>Ministerialerlafs vom 27. Febr. 1850).

<lb/>Es ist allerdings nicht zu verkennen, dafs an der
<lb/>Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten ein hervorragend
</p>
                  <p>

                     <lb/>grofses öffentliches Interesse besteht. Daraus folgt aber
<lb/>höchstens, dafs man Anlafs hatte, den Polizeibehörden
<lb/>und ihren Organen zur Ausübung der deshalb notwendigen
<lb/>besonders grofsen polizeilichen Beaufsichtigung besonders
<lb/>weitgehende Befugnisse zu gewähren, vielleicht auch, dafs
<lb/>man hätte Anlafs nehmen können oder sollen, ein von
<lb/>der Polizeigewalt verschiedenes Aufsichtsrecht einzuführen
<lb/>Es folgt aber noch nicht, dafs letzteres geschehen ist und
<lb/>wirklich ein Aufsichtsrecht besteht. Insoweit liegen die
<lb/>Verhältnisse ähnlich wie etwa bei den Berufspflichten dei
<lb/>Unternehmer von Fabriken (Titel VII der Reichsgewerbe- 
<lb/>ordnung), der Unternehmer von Privatirrenanstalten (An
<lb/>Weisung vom 20. Sept. 1895, Ministerialbl. d. inn. Verwaltg
<lb/>S. 272), der Händler mit Giften (Polizeiverordng. vom
<lb/>24. Aug. 1895, Ministerialbl. d. inn. Verwaltg. S. 265) u. s w.
<lb/>Auch hier ist ein besonderes öffentliches Interesse an der
<lb/>Ueberwachung dieser Gewerbetreibenden und daher ein
<lb/>Bedürfnis zu einer eingehenden Regelung ihrer Pflichten
<lb/>und zur Schaffung besonderer Befugnisse der Polizei- 
<lb/>behörden behufs der polizeilichen Ueberwachung vor- 
<lb/>handen. Es sind deshalb jedoch nur weitgehende polizei- 
<lb/>liche Rechte (§ 139b der Reichsgewerbeordnung, §§ 20—23
<lb/>der Anweisg. v. 20. Sept. 1895 u. s. w.) geschaffen worden
<lb/>und nicht ein darüber hinausgehendes eigentliches Auf- 
<lb/>sichtsrecht. Anlangend aber dasjenige, was aufs er dem
<lb/>Bedürfnis für das Bestehen eines Aufsichtsrechts noch
<lb/>geltend gemacht worden ist, so ist dies um so weniger
<lb/>geeignet, das Aufsichtsrecht zu begründen, als davon in- 
<lb/>zwischen die Vereidigung fortgefallen ist.

<lb/>Anders, als sonach bisher geschehen, glaubt der
<lb/>Beklagte sich für das Aufsichtsrecht auf positive Vor- 
<lb/>schriften berufen zu können, nämlich auf die in dem All- 
<lb/>gemeinen und neu eingeschärften Medizinaledikt und Ver- 
<lb/>ordnung vom 27. Sept. 1725, Abschnitt: Unser Kollegium
<lb/>Medicum No. 7, 8, 9 u. 11 . . .

<lb/>Es kann sein, dafs durch diese Vorschriften ein
<lb/>gewisses Aufsichtsrecht über die Aerzte hat begründet
<lb/>werden sollen und seiner Zeit begründet worden ist.
<lb/>Indessen damals hatte sich der rechtliche Unterschied
<lb/>zwischen der Polizeigewalt und dem darin liegenden
<lb/>Rechte zur Beaufsichtigung einerseits und dem eigent- 
<lb/>lichen Aufsichtsrechte andererseits noch nicht klar heraus- 
<lb/>gebildet. Als dies dann später geschah, ist ein von der
<lb/>Polizeigewalt verschiedenes Aufsichtsreeht gegenüber den
<lb/>Aerzten nirgends mehr anerkannt worden, namentlich nicht
<lb/>im Allg. Landrecht, welches im Marginale zum § 505,
<lb/>Tit. 20, T. II, die Aerzte zu denen rechnete, welche
<lb/>keine Offizianten seien, in dem Edikt über Einführung
<lb/>der allgemeinen Gewerbesteuer vom 2. Nov. 1810 (GS.
<lb/>S. 79) und dem Gesetz über die polizeilichen Verhältnisse
<lb/>der Gewerbe vom 7. Sept. 1811 (GS. S 263), durch
<lb/>welche die Aerzte als Gewerbetreibende besteuert wurden,
<lb/>dem Gesetz über die Entrichtung der Gewerbesteuer vom
<lb/>30. Mai 1820 (GS. S. 147), welches die Aerzte wieder
<lb/>von der Gewerbesteuer befreite, der preufsischen Gewerbe- 
<lb/>ordnung vom 17. Jan. 1845, der Reichsgewerbeordnung,
<lb/>der Verordnung, betr. die Einrichtung einer ärztlichen
<lb/>Standesvertretung, vom 25. Mai 1887, (GS. S. 169), die
<lb/>im § 5 bestimmt, dafs Aerzten, welche die Pflichten ihres
<lb/>Berufes in erheblicher Weise oder wiederholt, verletzt oder
<lb/>sich durch ihr Verhalten der Achtung, welche ihr Beruf
<lb/>erfordert, unwürdig gezeigt haben, durch Beschlufs des
<lb/>Vorstandes der Aerztekammer das Wahlrecht und die
<lb/>Wählbarkeit dauernd oder auf Zeit zu entziehen ist, und
<lb/>dem GewerbesteÄrgesetz vom 24. Juni 1891 (GS. S. 205)
<lb/>nach dessen § 4 No. 1 die Ausübung des Berufs als Arzt
<lb/>der Gewerbesteuer nicht unterliegt. Auch die Verordnung
<lb/>wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0309.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0309--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 15.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>293
</p>
                  <p>

                     <lb/>vom 30. April 1815 (GS. S. 95), die Instruktion für
<lb/>die Oberpräsidenten vom 31. Dez. 1825 (GS. 1826 S. 1),
<lb/>die Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen in
<lb/>den preufsischen Staaten vom 23. Okt. 1817 (GS. S. 248)
<lb/>und das Polizeireglement für die Haupt- und Residenz- 
<lb/>stadt Berlin vom 18. Sept. 1822 (von Kamptz Annal.
<lb/>Bd. VIII., S. 491) enthalten nichts von einem besonderen
<lb/>Aufsichtsrechte über die Aerzte. Danach sind die An- 
<lb/>fänge eines solchen, welche in dem Medizinaledikt vom
<lb/>27. Sept. 1725 enthalten gewesen sein mögen, nicht
<lb/>nur nicht weiter zur Entwickelung und Geltung gelangt,
<lb/>sondern beseitigt worden. Im anderen Falle würde es
<lb/>auch, da insoweit jedenfalls das Medizinaledikt keine
<lb/>nähere Regelung getroffen hat, an einer genügenden Be- 
<lb/>grenzung der in dem Aufsichtsrechte liegenden Befugnisse
<lb/>fehlen. Wenn es in dieser Beziehung in dem Ministerial- 
<lb/>erlasse vom 27. Febr. 1S50 heilst: „Was die Grenzen des
<lb/>Aufsichtsrechts anbetrifft, so ist nichts dagegen zu er- 
<lb/>innern, dafs dafür die Vorschriften im § 22 der Ver- 
<lb/>ordnung vom 11. Juli v. J. zur Richtschnur dienen, mithin
<lb/>bei unbesoldeten Medizinalpersonen Ordnungsstrafen nicht
<lb/>aber 30 Rthlr. hinaus festgesetzt werden,“ so war die Ver- 
<lb/>ordnung, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen
<lb/>Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle
<lb/>und in den Ruhestand vom 11« Juli 1849 (GS. S. 271)
<lb/>lediglich für das Disciplinarverfahren gegen Beamte ge- 
<lb/>geben und gestattete darüber hinaus wie nicht überhaupt,
<lb/>so auch nicht bei dem § 22 eine analoge Anwendung auf
<lb/>Nichtbeamte.

<lb/>Der Vertreter des Beklagten hat die Ansicht auf- 
<lb/>gestellt, dafs bei dem Aufsichtsrechte des Beklagten gegen- 
<lb/>über den Aerzten die demselben allgemein für seine
<lb/>Zwangsbefugnisse gesteckten Grenzen inne zu halten seien,
<lb/>d. h. die im § 132 Ziff. 2 des Gesetzes über die allgemeine
<lb/>Landesverwaltung vom 30 Juli 1883 zugelassenen Geld- 
<lb/>un d Haftstrafen zur Anwendung kämen, so sei auch im
<lb/>vorliegenden Falle verfahren worden. Hierbei ist über- 
<lb/>sehen, dafs diese Strafen nur Exekutivstrafen, also nur
<lb/>Zwangsmittel zur Durchsetzung von getroffenen Anord- 
<lb/>nungen, zur Erzwingung von künftigen Handlungen oder
<lb/>Unterlassungen sind, bei dem Aufsichtsrechte aber es sich
<lb/>nicht blofs um Anwendung eines derartigen Zwanges,
<lb/>sondern auch um die Bestrafung begangener Pflichtwidrig- 
<lb/>keiten durch Ordnungsstrafen handelt.“

<lb/>Soweit die vorstehenden Ausführungen die dem
<lb/>ärztlichen Stande lediglich durch die preufsische
<lb/>Landesgesetzgebung angewiesene Rechtsstellung be- 
<lb/>treffen, sind dieselben von so durchsichtiger Klarheit,
<lb/>dafs sie jedes Wort der Erläuterung überflüssig
<lb/>machen. Angesichts dieser dürfte auch jeder fernere
<lb/>Versuch aussichtslos erscheinen, die Einführung
<lb/>eines ärztlichen Disciplinarstrafrechts als die blofse
<lb/>Fortentwickelung eines in Preufsen von jeher in
<lb/>Geltung gewesenen Rechtsinstitutes darzustellen.
<lb/>Einen besonderen Hinweis verdient dagegen die Art
<lb/>und Weise, in welcher das Oberverwaltungsgericht
<lb/>seine Entscheidung durch die wiederholte Bezug- 
<lb/>nahme auf die Reichsgewerbeordnung stützen zu
<lb/>müssen geglaubt hat. Wohl besagt § 6 Gew.-
<lb/>Ordnung, dafs diese auf die Ausübung der Heilkunde
<lb/>nur so weit Anwendung finden soll, als sie selbst
<lb/>ausdrücklich Bestimmungen darüber enthalte. In- 
<lb/>dessen hat die Auslegung, welche einzelne am Buch- 
<lb/>staben haftende Kommentatoren dem § 6 gegeben
<lb/>haben, dafs der Arzt hiernach nicht als Gewerbe- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>treibender anzusehen, der Landesgesetzgebung hier- 
<lb/>nach so gut wie völlig freie Hand gelassen sei,
<lb/>seine Berufsverhältnisse zu regeln, die Billigung des
<lb/>Gerichtshofes nicht gefunden. Derselbe gelangt
<lb/>umgekehrt zu dem Ergebnisse, dafs die Bestimmungen
<lb/>der Gew.-Ordnung, welche sich auf die Ausübung
<lb/>der Heilkunde beziehen, in Verbindung mit den der
<lb/>Gew.-Ordnung zu Grunde liegenden allgemeinen
<lb/>Rechtsgedanken ausreichen, um den Arzt rechtlich
<lb/>in die Reihe der Gewerbetreibenden zu stellen und
<lb/>damit auch ihm gegenüber der gesetzgebenden
<lb/>Macht des Einzelstaates — die Macht des Reiches
<lb/>ist selbstverständlich, so weit sie sich in der Reichs- 
<lb/>verfassung nicht selbst Grenzen gezogen hat, eine
<lb/>schrankenlose — diejenigen Grenzen anzuweisen,
<lb/>die für sie gegenüber allen anderen Gewerbe- 
<lb/>treibenden bestehen. Hinsichtlich der letzteren
<lb/>billigt der Gerichtshof den Behörden nur die Be- 
<lb/>fugnis zu, durch Exekutivstrafen künftige Hand- 
<lb/>lungen und Unterlassungen zu erzwingen, verneint
<lb/>dagegen das hiervon völlig verschiedene Aufsichts- 
<lb/>recht, das in der Ermächtigung liegen würde, ver- 
<lb/>gangene Pflichtwidrigkeiten durch Ordnungsstrafen
<lb/>zu ahnden. Dieses Aufsichtsrecht erkennt er grund- 
<lb/>sätzlich nur den öffentlichen Beamten gegenüber
<lb/>für den Staat an. Jede Ausdehnung des Aufsichts- 
<lb/>rechtes auf Nichtbeamte ist „eine Ausnahme, zu
<lb/>deren Annahme es besonderer Gründe be- 
<lb/>darf.“ Mit diesem Ausspruche verwirft der Gerichts- 
<lb/>hof die zuerst von Hänel aufgestellte und ihm folgend
<lb/>von einigen anderen, auch von Appelius in dem
<lb/>oben citierten Aufsatze verfochtene grundsätz- 
<lb/>liche Behauptung eines „Ordnungsstrafrechts“, das
<lb/>neben dem zur Wahrung des allgemeinen Rechts- 
<lb/>schutzberufes des Staates bestimmten und in die
<lb/>Zuständigkeit des Reiches gehörige Kriminal Strafrechte
<lb/>bestehen und dessen Regelung den Einzelstaaten
<lb/>überlassen sein soll. Wohl hat die Gesetzgebung
<lb/>des Deutschen Reiches für einzelne Personenkreise,
<lb/>wie für die Ad gehörigen der Innungen, der Berufs- 
<lb/>genossenschaften, für die Rechtsanwälte eine Art
<lb/>Ordnungsstrafrecht geschaffen. Insoweit hat das
<lb/>Reich aber, das nach der Reichsverfassung allein
<lb/>hierzu berechtigt ist, seine eigene Strafgesetzgebung
<lb/>aufser Kraft gesetzt. Unstatthaft ist es aber, diese
<lb/>Ausnahmefälle durch eine Analogie, für welche das
<lb/>positive Recht nicht nur keinen Anhalt gewährt, die
<lb/>es vielmehr geradezu untersagt (vgl. § 2 Reichs-Straf-
<lb/>Gesetzb.), zur Regel zu erheben und das „Ordnungs- 
<lb/>strafrecht“ gewissermafsen als gleichberechtigtes
<lb/>Institut neben das allgemeine Kriminalstrafrecht
<lb/>hinzustellen und vollends unerfindlich, weshalb
<lb/>dieses „Ordnungsstrafrecht“, für dessen Bestehen
<lb/>auch seine Verfechter sich nur auf die reichsgesetz- 
<lb/>lichen Vorschriften zu berufen vermögen, die es im
<lb/>einzelnen Falle geschaffen haben, doch wieder
<lb/>grundsätzlich der gesetzgeberischen Zuständigkeit
<lb/>der Einzelstaaten unterliegen soll.

<lb/>Die Frage, ob die Schaffung eines ärztlichen
<lb/>Disciplinarstrafrechts wünschenswert ist oder nicht,
<lb/>liegt aufserhalb des Gebietes der Rechtswissenschaft
</p>

               </div>
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                   n="294"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das neue Schuldbetreibungsverfahren in der Schweiz</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Schlatter, Friedr.">Von Advokat Friedr. Schlatter</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0310--><p/>
                  <p>

                     <lb/>294
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen - Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>und wird deshalb hier mit voller Absicht unerörtert
<lb/>gelassen. Dagegen giebt die mitgeteilte Entschei- 
<lb/>dung Anlafs, aufs neue darauf hinzu weisen, dafs
<lb/>bei dem Ineinandergreifen der Zuständigkeiten, wie
<lb/>sie durch die organische Natur des Deutschen
<lb/>Reiches als eines Bundesstaats bedingt sind, ein
<lb/>solches Disciplinarstrafrecht nur durch ein Reichs- 
<lb/>gesetz geschaffen werden kann. Dafs die preulsische
<lb/>Staatsregierung erneuten Anregungen zur landes- 
<lb/>gesetzlichen Einführung eines solchen weitere Folge
<lb/>geben würde, erscheint nunmehr als ausgeschlossen.
<lb/>Denn angesichts der obigen Entscheidung liegt die
<lb/>Möglichkeit zu nahe, dafs der oberste Verwaltungs- 
<lb/>gerichtshof ein solches Gesetz als im Widerspruch
<lb/>mit reichsrechtlichen Bestimmungen stehend und
<lb/>deshalb nicht rechtsverbindlich erklären müfste.
<lb/>Die Regierung des führenden Bundesstaates aber
<lb/>dürfte sich schwerlich zu einem gesetzgeberischen
<lb/>Akte entschließen, wenn sie von vornherein an- 
<lb/>nehmen mufs, dafs ihre eigenen Gerichtshöfe die
<lb/>Zuständigkeit zu demselben verneinen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das neue Sehuldbetreibungsverfahren in
<lb/>der Schweiz.

<lb/>Von Advokat Friedr. Schiatter, Zürich.

<lb/>I. Schuldbetreibung nennt man die schwei- 
<lb/>zerische Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen,
<lb/>welcher in der Regel ein rechtskräftiges gerichtliches
<lb/>Urteil nicht vorausgeht und die deshalb in den
<lb/>meisten Fällen ohne Klage zur Befriedigung des
<lb/>Gläubigers führt, Solvenz des Schuldners voraus- 
<lb/>gesetzt. Durch Bundesgesetz über Schuldbetreibung
<lb/>und Konkurs vom 11. April 1898, in Kraft seit
<lb/>Neujahr 1892 ist das Verfahren für alle Kantone
<lb/>einheitlich geordnet.

<lb/>II. Das Schuldbetreibungsverfahren ist
<lb/>schriftlich und kann, ohne Rücksicht auf die Grenzen
<lb/>der Kantone von jedem beliebigen Orte der Schweiz
<lb/>aus in jedem andern Kanton durchgeführt werden.
<lb/>Beim Betreibungsamt (einer Verwaltungsbehörde)
<lb/>des Wohnsitzes des Schuldners (in Arrestfällen am
<lb/>Arrestort, also auch gegen den nicht in der Schweiz
<lb/>wohnhaften Schuldner) wird ohne Begründung ein
<lb/>Zahlungsbefehl eingeholt, der dem Schuldner
<lb/>20 Tage Zahlungsfrist setzt. Während der ersten
<lb/>10 Tage kann der Schuldner ohne Angabe von
<lb/>Gründen Einspruch („Rechtsvorschlag“) erheben,
<lb/>wodurch er die Zwangsvollstreckung hemmt. Thut
<lb/>er dies, so ist der Rechtsvorschlag durch Be- 
<lb/>schreitung des gerichtlichen Weges zu beseitigen
<lb/>(v. III unten). Wenn kein Einspruch erfolgt, oder der
<lb/>Einspruch auf dem erwähnten Wege beseitigt ist, kann
<lb/>der Gläubiger beim Betreibungsamt nach Ablauf der
<lb/>20 Tage das Fortsetzungsbegehren stellen. Die
<lb/>Wirkung des Fortsetzungsbegehrens ist verschieden.
<lb/>Man mufs unterscheiden. — 1. Konkursbetrei- 
<lb/>bung. Gegen alle im Handelsregister eingetragenen
<lb/>Schuldner geht das Fortsetzungsbegehren nicht auf
<lb/>Pfändung, sondern direkt auf Konkurs. Alle großem
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kaufleute und Industriellen (die Verordnung des
<lb/>Bundesrates vom 6. V. 90 zieht in Art. 13 die Grenze
<lb/>bei einem Warenlager von mindestens Frs. 2000
<lb/>oder einer jährlichen Rohproduktion von mindestens
<lb/>10 000 Frs.) müssen sich eintragen lassen; andere
<lb/>Personen, z. B. auch Privatleute können sich ein- 
<lb/>tragen lassen. Auf das Fortsetzungsbegehren hin
<lb/>wird den Parteien eine (braune) Urkunde zugestellt,
<lb/>welche für den Schuldner die Konkursandrohung
<lb/>enthält. Wenn Schuldner weitere 20 Tage nach
<lb/>Zustellung dieser Urkunde wartet ohne zu zahlen,
<lb/>so gilt die Schuldbetreibung als durchgeführt,
<lb/>und ist der Gläubiger damit berechtigt, beim Kon- 
<lb/>kursrichter die Eröffnung des Konkurses zu bean- 
<lb/>tragen. Die Parteien werden vorgeladen, worüber
<lb/>noch ca. 8 Tage vergehen, dann aber wird — strenger
<lb/>als in Deutschland — ohne Aufschub, (Art. 171)
<lb/>selbst wenn die Parteien mit einer Verschiebung
<lb/>einverstanden wären, der Konkurs eröffnet. Gänz- 
<lb/>licher Rückzug des Konkursbegehrens vor dem
<lb/>Konkursdekret hebt das Verfahren auf. Der
<lb/>Gläubiger kann aber, gestützt auf die Betreibungs- 
<lb/>urkunden sein Konkursbegehren erneuern; immer- 
<lb/>hin nicht vor Ablauf eines Monats. Im Kanton
<lb/>Zürich sind dem Konkursrichter 40 Frs. für Kon- 
<lb/>kurskosten zu deponieren, welche privilegiert
<lb/>sind und daher im Konkurs, (Schuldner müßte denn
<lb/>gar nichts besitzen), rückvergütet werden. — Geht
<lb/>die Betreibung aus einer Wechselforderung, so
<lb/>sind alle Fristen kürzer; schon im Zahlungsbefehl
<lb/>5 statt 20 Tage Zahlungsfrist, keine Zwischenstufe in
<lb/>Form der Konkursandrohung, nur 3 Tage Frist für
<lb/>den Richter zur Konkurseröffnung. — Die formelle
<lb/>Wechselstrenge existiert nur für den eingetragenen
<lb/>Schuldner. Der Nichteingetragene kann sich, wenn
<lb/>handlungsfähig, zwar wechselmäfsig verpflichten und
<lb/>die Zahl der Einreden ist die wechselmäfsig be- 
<lb/>schränkte; aber die kurzen Fristen der wechsel-
<lb/>mäßigen Zwangsvollstreckung bestehen ihm gegen- 
<lb/>über nicht; aus dem Wechsel gilt gegen ihn die
<lb/>gewöhnliche Schuldbetreibung mit den langen Fristen,
<lb/>wie wenn der Wechsel ein bloßer Schuldschein
<lb/>wäre. Wie mir die Korrespondenz mit der aus- 
<lb/>wärtigen Klientel beinahe täglich vor Augen führt, ist
<lb/>dieses Verhältnis in Deutschland fast noch gänzlich
<lb/>unbekannt. — 2. Pfändungsbetreibung. Während
<lb/>der registrierte Schuldner nicht auf Pfändung be- 
<lb/>trieben werden kann, ist gegen den nicht registrierten
<lb/>Schuldner — dazu gehört die Grolszahl der kleineren
<lb/>Geschäftsleute in der Schweiz — eine Zwangs- 
<lb/>vollstreckung über die Pfändung und über die Ver- 
<lb/>wertung der Pfänder hinaus auf Konkurs, gesetzlich
<lb/>ausgeschlossen. Die Macht der Gläubiger ist also
<lb/>weit geringer, als im Reich. Dazu kommen folgende,
<lb/>sehr unvorteilhafte Unterschiede, welche den Erfolg
<lb/>der Zwangsvollstreckung gefährden, ja, den Gedanken
<lb/>nahe legen, man solle an unbekannte Personen in
<lb/>der Schweiz gar nichts verkaufen, wenn sie nicht
<lb/>im Handelsregister eingetragen sind: a) Die Pfändung
<lb/>wird dem Schuldner 3 Tage vorher angezeigt; fast
<lb/>um ihn aufzufordern, Vermögensobjekte auf die
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0311.tif"
                      n="295"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0311--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 15.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>295
</p>
                  <p>

                     <lb/>Seite zu bringen! b) Der Offenbarungseid oder
<lb/>etwas dem ähnliches, wie das deutsche Gesetz
<lb/>kennt, fehlt, c) Die gepfändeten Gegenstände werden
<lb/>vom Pfändungsbeamten dem Schuldner nicht weg- 
<lb/>genommen, aufs er Geld, Banknoten, Gold- und
<lb/>Silbersachen, Dinge die gewöhnlich fehlen, d) Nicht
<lb/>die Priorität entscheidet ohne weiteres bei der
<lb/>Pfändung, sondern mehrere betreibende Gläubiger,
<lb/>die in denselben Monat fallen, rangieren in gleichen
<lb/>Rechten. Sie bilden eine „Ptän dungsgruppe“ und
<lb/>verteilen den Yersteigerungserlös pro rata. Der
<lb/>Monat ist übrigens nicht der Kalendermonat: „Gläu- 
<lb/>biger, welche innerhalb 30 Tagen nach Vollzug
<lb/>einer Pländung das Pfändungsbegehren stellen,
<lb/>nehmen an derselben teil“ (Art. 110). e) Während
<lb/>der Schuldner vom Gläubiger nicht zum Konkurs
<lb/>getrieben werden darf, kann Schuldner selber den
<lb/>Konkurs leicht herbeiführen durch Einreichung der
<lb/>Insolvenzerklärung. Im Konkurs erlöschen kraft
<lb/>Gesetz (Art. 199) alle durch Pfändung erlangten
<lb/>Pfandrechte, wenn sie bis zur Konkurseröffnung
<lb/>noch nicht im Wege der Versteigerung realisiert
<lb/>sind und die pfandversicherten Forderungen werden
<lb/>so zu Kurrentforderungen. Eine Waffe des Schuldners
<lb/>gegen drängende Gläubiger! f) Besitzer gedeckter
<lb/>Pfändungsurkunden, welche die Versteigerung be- 
<lb/>antragen, können auf Verlangen des Schuldners vom
<lb/>Betreibungsamt gezwungen werden, Zahlungsaufschub
<lb/>von 3 Monaten zu gewähren, wenn ihnen 25 %
<lb/>bezahlt und vom Schuldner erklärt wird, je monat- 
<lb/>lich weitere 25 % bezahlen zu wollen. Wenn die
<lb/>Betreibungsämter vom Anwälte des Gläubigers nicht
<lb/>scharf kontrolliert werden, werden aus diesen 3 Mo- 
<lb/>naten leicht 4, 5 oder 6 Monate, wozu dann noch die
<lb/>Betreibungsferien (Ostern, Pfingsten, September und
<lb/>Weihnachten je 14 Tage) kommen, die übrigens nicht
<lb/>identisch sind mit den Gerichtsferien der kantonalen
<lb/>Civilprozefsordnungen. Man sieht, der schweizerische
<lb/>Gesetzgeber hat alles zusammengetragen, was sich
<lb/>nur ersinnen läfst, um dem (nichtregistrierten)
<lb/>Schuldner gegen den „bösen Gläubiger“ zu helfen.

<lb/>III. Wenn in der Betreibung während der
<lb/>10 tägigen Frist seit Anlegung des Zahlungsbefehls
<lb/>Einspruch („Rechtsvorschlag“) erfolgt, ist der
<lb/>Richter anzurufen und zwar ist zu unterscheiden,
<lb/>je nachdem der Gläubiger im Besitz einer schrift- 
<lb/>lichen Schuldanerkennung ist oder nicht. Im ersteren
<lb/>Falle ist der Weg derjenige des Rechtsöffnungs- 
<lb/>verfahrens, im letzteren derjenige der Klage. —
<lb/>1. Das Rechtsöffnungsverfahren ist eine sum- 
<lb/>marische Prozefsart, ähnlich dem deutschen
<lb/>Urkundenprozefs. Zuständig ist der Bezirksgerichts- 
<lb/>präsident des Wohnortes des Schuldners. Das
<lb/>Verfahren ist schriftlich mit peremptorischer Vor- 
<lb/>ladung des Schuldners, rasch, sehr einfach, wenig
<lb/>kostspielig, kautionenfrei selbst für Ausländer, und
<lb/>kann von jedem Anwalt irgend eines Kantons in
<lb/>jedem anderen Kanton besorgt werden. Das wesent- 
<lb/>liche ist, dafs der Gläubiger ein rechtskräftiges
<lb/>schweizerisches Urteil, oder, was für den deutschen
<lb/>Gläubiger der gewöhnliche Fall sein wird, eine schrift- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>liche eigenhändige Schuldanerkennung seines
<lb/>Schuldners vorzulegen vermag. Als solche gelten:
<lb/>das Accept, der Schuldschein, der Brief, worin die
<lb/>Warenrechnung als richtig anerkannt wird, der
<lb/>briefliche Vorschlag die Faktura in Raten zahlen
<lb/>zu wollen etc. Es ist nicht nötig, dafs der Schuldner
<lb/>in der fraglichen Urkunde erklärt, sich der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung unterwerfen zu wollen. Beiläufig
<lb/>ist das deutsche Gerichtsurteil in der Schweiz
<lb/>nicht ohne weiteres vollstreckbar. In Zürich
<lb/>z. B. nicht, in anderen Kantonen, z. B. Aar- 
<lb/>gau, nur mit Genehmigung des Obergerichts.
<lb/>2. Die Klage, d. h. das Verfahren im ordent- 
<lb/>lichen Civilprozefs. Dieser Weg wird beschritten,
<lb/>wenn weder Schuldbetreibung, noch Rechtsöffnung
<lb/>zum Ziele führen, also in allen Fällen, in denen die
<lb/>vorerwähnte schriftliche Schuldanerkennung
<lb/>fehlt. Das Civilprozefsverfahren ist kantonal ge- 
<lb/>ordnet und sehr verschieden. Die einen Kantone
<lb/>haben den Eid, die anderen haben ihn nicht; die
<lb/>einen huldigen einem Prozefs mit schriftlichem Ver- 
<lb/>fahren, die anderen der reinen Mündlichkeit; wieder
<lb/>andere haben ein gemischtes System. Die einen
<lb/>lassen im ordentlichen Civilprozesse Anwälte anderer
<lb/>Kantone zu, die anderen nicht. Ist der Weg der
<lb/>Klage (III2.) zu beschreiten, so empfiehlt es sich,
<lb/>einen Anwalt zu bestellen, der dem betreffenden
<lb/>Kanton angehört, da nur dieser das ordentliche Ver- 
<lb/>fahren vollständig beherrscht. Ueberall ist Ausländer- 
<lb/>kaution zu leisten. — Sühneverfahren. In Zürich,
<lb/>Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Basel, Basel- 
<lb/>land, Appenzell A. R., St. Gallen, Graubünden, Aargau
<lb/>und Thurgau geht dem Civilprozefs ein abgesondertes
<lb/>Verfahren vor dem Friedensrichter des Wohnortes
<lb/>als Vermittler voraus. In diesem Verfahren ist nicht
<lb/>selten ein Vergleich möglich, der, zu Protokoll ge- 
<lb/>nommen, eine Urkunde gewährt, auf welche hin
<lb/>Rechtsöffnung (III1.) und sodann Fortsetzung der
<lb/>Zwangsvollstreckung (II) zulässig ist. Keine Kautions- 
<lb/>pflicht, jedoch Haft des Anwaltes für die Kosten
<lb/>des Sühne Verfahrens.

<lb/>IV. Die Kosten. 1. Im Betreibungs- 
<lb/>verfahren sind a) die Betreibungstaxen dem Be- 
<lb/>treibungsamte bar vorzuschiefsen (Art. 68) und später
<lb/>vom Schuldner zu übernehmen. Was b) das
<lb/>Anwalthonorar betrifft, so ist Schuldner nicht
<lb/>verpflichtet, dem Gläubiger diese Auslage zu er- 
<lb/>setzen (Art. 27). Die Republik ist den Advokaten
<lb/>nicht freundlich gesinnt. Die Bestimmung enthält,
<lb/>namentlich dem Ausländer gegenüber, der ja ge- 
<lb/>zwungen ist, einen Vertreter zu bestellen, eine Härte.
<lb/>Sie wird auch in Deutschland schwer begriffen.
<lb/>Denn trotz gegenteiliger Belehrung erhält man von
<lb/>dort immer wieder Briefe, worin die Klientel ver- 
<lb/>langt, die Anwaltkosten (also auch die unter lit. b)
<lb/>beim Schuldner mit einzutreiben. — 2. Im Prozess- 
<lb/>verfahren (v. oben III 1 u. 2) folgt eine Anzahl
<lb/>von Kantonen (Bern, Luzern, Zug, Basel, St. Gallen,
<lb/>Graubünden, Aargau, Thurgau) dem deutschen
<lb/>Moderationsverfahren. Die anderen Kantone (Zürich,
<lb/>Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Solothurn, Basel-
</p>

               </div>
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                   n="296"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Levin Goldschmidt [gestorben]</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Laband, ...">Von Laband</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0312--><p/>
                  <p>

                     <lb/>296
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Jur ist en - Z eitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>land, Schaff hausen, Appenzell A.R., Tessin) gewähren
<lb/>die „Prozefsentschädigung“: Der Richter über- 

<lb/>bindet der gänzlich unterliegenden Partei a) die
<lb/>beim Gericht selbst erlaufenen Kosten allein, b) an
<lb/>die Anwaltkosten der obsiegenden Partei einen Bei- 
<lb/>trag gleich V2 bis 1/3 der wirklichen Anwaltkosten,
<lb/>die sogen. Prozefsentschädigung. Auch wo das
<lb/>Moderations verfahren gilt, kommt dasselbe faktisch
<lb/>dem anderen System häufig gleich. Daraus folgt
<lb/>der Rat: Kleinere Forderungen, die bestritten sind
<lb/>und für die das Rechtsöffnungsverfahren wegen
<lb/>Mangels schriftlicher Schuldanerkennung keine
<lb/>Liquidität ergiebt, im Wege der Klage gerichtlich in
<lb/>der Regel nicht weiter zu verfolgen, sondern als
<lb/>unerhältlich abzuschreiben. Nirgends besteht eine
<lb/>Gebührenordnung nach Art der deutschen v. 7. VII.
<lb/>79, die bei kleineren Streitwerten ganz niedrige
<lb/>und dafür bei gröfseren verhältnismäfsig hohe
<lb/>Taxen vorsieht; infolgedessen wird die Einklagung
<lb/>(III. 2) kleinerer Beträge zu teuer. Bei gröfseren
<lb/>Streitwerten wird unser System der Kostentragung
<lb/>nicht vom Gläubiger empfunden, bei den kleinen
<lb/>aber sehr unangenehm.

<lb/>V. Die Vollmacht reicht für alle Kantone
<lb/>aus, wenn sie aufser dem Aufträge zur Prozefs-
<lb/>führung selbst, folgende Befugnisse speziell anführt:
<lb/>Das Recht zum Bezüge des Streitobjektes, oder einer
<lb/>Zahlung zum Vergleich, zum Abstand von der Klage,
<lb/>zur Anerkennung der Klage, zur Stellung des Kon- 
<lb/>kursbegehrens und zur Substitution.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Levin Goldsehmidt. f

<lb/>Am 16. Juli erlöste der Tod Goldschmidt von
<lb/>langen, schweren, mit Gottergebenheit und Geduld
<lb/>ertragenen Leiden. Mit ihm hat die deutsche Rechts- 
<lb/>wissenschaft eine ihrer ersten Koryphäen, die Ber- 
<lb/>liner Universität eine ihrer gröfsten Zierden verloren;
<lb/>sein Tod hat eine Lücke gerissen, die nicht aus- 
<lb/>gefüllt werden kann.

<lb/>Goldschmidt wurde am 30. Mai 1829 in Danzig
<lb/>geboren. Als der Sohn eines angesehenen Grofs-
<lb/>kaufmannes seiner Vaterstadt gewann er schon in
<lb/>früher Jugend Anschauungen der Geschäfts- und
<lb/>Rechtsverhältnisse des Handelsverkehrs, auf welchen
<lb/>später zum Teil seine außerordentliche Befähigung
<lb/>zur sachgemäßen Behandlung des Handelsrechts be- 
<lb/>ruhte. Nachdem er in Danzig das Gymnasium be- 
<lb/>sucht hatte, ging er 1847 nach Berlin, um daselbst
<lb/>Medizin zu studieren; denn die Laufbahn im Staats- 
<lb/>dienst war ihm als Juden damals verschlossen.
<lb/>Die Bewegung des Jahres 1848 ermöglichte ihm
<lb/>aber seiner Neigung zu folgen und sich dem Studium
<lb/>der Rechtswissenschaft zuzuwenden, und nachdem er
<lb/>in Berlin, Bonn und Heidelberg seine Universitäts- 
<lb/>studien vollendet hatte, erlangte er im Jahre 1851
<lb/>mit einer Dissertation über die Kommanditgesell- 
<lb/>schaft an der Universität Halle die juristische
<lb/>Doktorwürde. Nach einigen Jahren des praktischen
<lb/>Gerichtsdienstes in Danzig habilitierte er sich in
<lb/>Heidelberg als Privatdozent, wo er sowohl durch
<lb/>seine wissenschaftlichen Arbeiten, als auch durch
<lb/>seine Lehrerfolge sich bald ein großes Ansehen
</p>
                  <p>

                     <lb/>erwarb. Er wurde 1860 zum außerordentlichen,
<lb/>1866 zum ordentlichen Professor ernannt und blieb
<lb/>in Heidelberg bis er 1870 als Rat in das neu- 
<lb/>errichtete Oberhandelsgericht des Norddeutschen
<lb/>Bundes berufen wurde. Diese Ernennung war aus
<lb/>mehreren Gründen ein besonderes Zeichen der An- 
<lb/>erkennung seiner hervorragenden wissenschaftlichen
<lb/>Bedeutung; denn er wurde nicht nur aus einer
<lb/>akademischen Stellung zum Mitgliede des höchsten
<lb/>Gerichtshofes berufen, sondern auch aus einem
<lb/>Staate, der dem Norddeutschen Bunde nicht an- 
<lb/>gehörte, also nach den damaligen staatsrechtlichen
<lb/>Verhältnissen Deutschlands aus dem Auslande. Auch
<lb/>war es trotz aller formellen Anerkennung der Gleich- 
<lb/>berechtigung aller Bekenntnisse immerhin bemerkens- 
<lb/>wert, daß sein Festhalten am jüdischen Glauben
<lb/>seiner Berufung nicht hinderlich im Wege gestanden
<lb/>hat. Im Bundes-Oberhandelsgericht gehörte er zu
<lb/>den angesehensten und einflufsreichsten Mitgliedern;
<lb/>an dem großen Ansehen, welches dieser Gerichtshof
<lb/>sich schnell zu erwerben wußte, hatte Goldschmidt
<lb/>einen bedeutenden Anteil, und man kann den vor- 
<lb/>züglichen Begründungen vieler Entscheidungen an-
<lb/>sehen, daß sie von ihm herrührten. Zugleich wußte
<lb/>er durch seine persönlichen Eigenschaften, durch
<lb/>die ruhige Ueberlegenheit seines Geistes, seine
<lb/>opferfähige Vaterlandsliebe und maßvolle Festigkeit
<lb/>seiner politischen Ansichten sich in der Bevölkerung
<lb/>eine so große und weit verbeitete Sympathie zu
<lb/>gewinnen, daß er in der Stadt Leipzig 1874 zum
<lb/>Mitgliede des Deutschen Reichstages gewählt wurde,
<lb/>in welchem er der nationalliberalen Fraktion beitrat.
<lb/>Im Jahre 1875 folgte er einem Ruf als ordentlicher
<lb/>Professor der Rechtswissenschaft an die Berliner
<lb/>Universität, welcher er bis zu seinem Tode an- 
<lb/>gehört hat. Den Schwerpunkt seiner Lehrthätigkeit
<lb/>bildeten hier die Vorlesungen über das Handels- 
<lb/>recht, welche eine große Anziehungskraft ausübten
<lb/>und zu den besuchtesten der Berliner juristischen
<lb/>Fakultät gehörten.

<lb/>Eine Aufzählung und eingehende Würdigung
<lb/>seiner sehr zahlreichen Schriften aus verschiedenen
<lb/>Teilen der Rechtswissenschaft hier zu geben, ist
<lb/>nicht möglich. Goldschmidt war ein überaus
<lb/>fleißiger und produktiver Schriftsteller; er verfolgte
<lb/>mit lebhaftem Interesse alle wichtigen Erscheinungen
<lb/>auf dem Gebiet der Wissenschaft und Gesetzgebung
<lb/>und wurde dadurch zu vielen Gelegenheitsschriften
<lb/>angeregt, die zum großen Teil von bleibendem
<lb/>Werte sind. Dahin gehören z. B. seine Gutachten
<lb/>und Kritiken über die Entwürfe des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs, des Aktiengesetzes, des Genossenschafts- 
<lb/>gesetzes und seine vortreffliche Schrift über „Rechts- 
<lb/>studium und Prüfungsordnung“. Eine bedeutende
<lb/>Anzahl von Abhandlungen aus dem Gebiete des
<lb/>Römischen Rechts waren die Früchte seines ein- 
<lb/>dringenden Studiums der romanistischen Quellen und
<lb/>Litteratur. Das eigentliche Werk seines Lebens und
<lb/>seines unvergänglichen Ruhmes war aber sein welt- 
<lb/>bekanntes „Handbuch desHandelsrechts“,dessen
<lb/>erste Abteilung 1864, kurze Zeit nach dem Inkrafttreten
<lb/>des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches
<lb/>erschien. Man kann von dem Werke mit Recht
<lb/>sagen, daß es in seiner Art nicht seinesgleichen
<lb/>hat. Es war von Anfang an so großartig angelegt,
<lb/>daß die Vollendung nur dann zu hoffen war, wenn
<lb/>der Verfasser weder durch andere Arbeiten noch durch
<lb/>Rücksichten auf seine Gesundheit an der ununter-
</p>
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                      n="297"
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                  <p>

                     <lb/>To. 15.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>297
</p>
                  <p>

                     <lb/>brochenen Fortsetzung gehindert worden wäre.
<lb/>Beides war leider nicht der Fall; neben dem Hand- 
<lb/>buch gingen in ununterbrochener Reihenfolge eine
<lb/>Menge anderer praktischer und theoretischer Arbeiten
<lb/>her, und seine zarte Gesundheit nötigte ihn zeit- 
<lb/>weise zu längeren Ruhepausen. Namentlich aber
<lb/>war Goldschmidt’s Bestreben viel weniger darauf
<lb/>gerichtet, das Werk äufserlich zum Abschluss zu
<lb/>bringen, als ihm innerlich die möglichst grösste
<lb/>Vollkommenheit zu geben. Er war mit seinen
<lb/>Leistungen, so gross artig und glänzend sie auch
<lb/>waren, selbst niemals völlig zufrieden; kaum war
<lb/>eine Abteilung seines Werkes erschienen, so erstand
<lb/>in seinem Geist der Plan, dieselben Gegenstände
<lb/>noch umfassender, gründlicher, vollkommener zu
<lb/>behandeln, und anstatt an die Fortsetzung des
<lb/>Buches zu gehen, fing er immer wieder von Anfang
<lb/>an. Demgemäfs sind die zweite und dritte Auflage,
<lb/>welche vom ersten Teil des Handbuchs erschienen
<lb/>sind, im vollen Sinne des Wortes „völlig umge- 
<lb/>arbeitet“ und in Wahrheit neue und selbständige
<lb/>Werke; insbesondere ist die im Jahre 1891 er- 
<lb/>schienene „Erste Lieferung“ der dritten Auflage,
<lb/>welche den Anfang einer „Universalgeschichte des
<lb/>Handelsrechts“ enthält, nach Form und Inhalt ein
<lb/>durchaus neues, von den früheren Auflagen ganz
<lb/>unabhängiges Werk. Aus diesem Grunde haben
<lb/>aber auch die früheren Auflagen durch das Er- 
<lb/>scheinen der späteren ihren Wert nicht eingebüfst,
<lb/>sondern die drei „Auflagen“ stehen wie drei ver- 
<lb/>schiedene Werke nebeneinander, jede in ihrer Art
<lb/>ein Meisterstück der deutschen Handelsrechtslittera-
<lb/>tur. Man mag es wohl lebhaft bedauern, dafs es
<lb/>dem Verfasser nicht beschieden war, sein Werk zu
<lb/>vollenden; aber der Wert derjenigen Teile, welche
<lb/>erschienen sind, wird dadurch kaum beeinträchtigt,
<lb/>dafs das Werk unvollendet geblieben ist. Denn die
<lb/>Bedeutung des Buches liegt nicht in der syste- 
<lb/>matischen Abrundung, in der logischen Gliederung
<lb/>des Stoffes, in der bequemen Uebersichtlichkeit;
<lb/>es besteht vielmehr aus einer Reihe gediegener, mit
<lb/>aller Gelehrsamkeit und sorgfältigstem Eingehen auf
<lb/>das Detail gearbeiteter Monographien. Das Handbuch
<lb/>sollte weder ein Lehrbuch noch ein bequemes
<lb/>Nachschlagebuch sein; für beide Zwecke ist es
<lb/>durchaus ungeeignet; aber wenige Werke haben so
<lb/>anregend und befruchtend auf die Wissenschaft ge- 
<lb/>wirkt, und wenige Werke sind wissenschaftlich ge- 
<lb/>bildeten Praktikern so zuverlässige Ratgeber und
<lb/>Wegweiser wie das Goldschmidt’sche Handbuch.
<lb/>Es behandelt nur einen Teil des Handelsrechts, aber
<lb/>diesen Teil ganz. Es enthält einen unerschöpflichen
<lb/>Schatz der feinsinnigsten und zutreffendsten Ent- 
<lb/>scheidungen handelsrechtlicher Fragen, und es ist
<lb/>zugleich eine wahre Fundgrube, aus welcher gar
<lb/>mancher schon seine Weisheit geholt hat, wegen
<lb/>der ausserordentlichen Gelehrsamkeit, mit welcher
<lb/>die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Litteratur
<lb/>aller Kulturvölker berücksichtigt und verwertet
<lb/>worden sind. Stobbe nannte das Werk einmal einen
<lb/>„Bazar des Handelsrechts, in welchem jeder findet,
<lb/>was er sucht.“

<lb/>Ein grosses Verdienst um die Pflege des Handels- 
<lb/>rechts hat sich Goldschmidt auch durch die Grün- 
<lb/>dung und Leitung der Zeitschrift für das ge- 
<lb/>samte Handelsrecht erworben. Der erste Band
<lb/>erschien 1858; sie bildet jetzt eine lange Reihe von
<lb/>46 stattlichen Bänden, nebst einer Anzahl von Bei- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>lagebänden. Goldschmidt verstand es, diese Zeit- 
<lb/>schrift stets auf der Höhe strenger Wissenschaftlich- 
<lb/>keit zu halten und ihr zugleich einen sehr reich- 
<lb/>haltigen Inhalt zu geben. Die Berühmtheit seines
<lb/>Namens verschaffte der Zeitschrift auch im Auslande
<lb/>angesehene Mitarbeiter; für Deutschland wurde sie
<lb/>ein Sammelpunkt der wissenschaftlichen Arbeiten
<lb/>handelsrechtlichen Inhalts, welche nicht in Buchform
<lb/>erscheinen konnten. Goldschmidt selbst hat eine
<lb/>grosse Zahl von Abhandlungen und kritischen Be- 
<lb/>sprechungen in der Zeitschrift veröffentlicht und, so
<lb/>lange sein Gesundheitszustand es gestattete, sich der
<lb/>Redaktion der Zeitschrift mit liebevoller Fürsorge
<lb/>gewidmet.

<lb/>Auch an dem grossen Gesetzgebungswerke des
<lb/>Deutschen Reichs hat Goldschmidt einen wichtigen
<lb/>Anteil. Er wurde 1874 vom Bundesrat zum Mit-
<lb/>gliede der aus fünf Mitgliedern bestehenden Kom- 
<lb/>mission berufen, welche ein Gutachten über den
<lb/>Plan und die Methode der Bearbeitung erstatten
<lb/>sollte. Diese Kommission wählte ihn zum Refe- 
<lb/>renten. Das wesentlich unter seinem Einfluss be- 
<lb/>schlossene Gutachten wurde vom Bundesrat gut
<lb/>geheifsen und ist von massgebender Bedeutung für
<lb/>die Abfassung des Bürgerlichen Gesetzbuches ge- 
<lb/>worden.

<lb/>Endlich möge auch seiner Thätigkeit auf dem
<lb/>Gebiet des internationalen Rechts gedacht werden.
<lb/>Der schwierigen Lehre des sogen, internationalen
<lb/>Privatrechts, welches gerade auf dem Gebiet des
<lb/>Handels-, Wechsel- und Seerechts von besonders
<lb/>grosser praktischer Bedeutung ist, hat Goldschmidt
<lb/>stets ein lebhaftes Interesse zugewendet, und er be-
<lb/>safs die umfassende Kenntnis der Rechte auswärtiger
<lb/>Staaten, welche die unerlässliche Voraussetzung zur
<lb/>wissensehaftlichenErörterung gerade dieser Materie ist.
<lb/>An den internationalen Bestrebungen auf dem Gebiete
<lb/>des Rechts nahm er lebhaften Anteil; er war ein
<lb/>eifriges Mitglied des Institut de droit international
<lb/>und der Verfasser des von diesem Institut 1874—75
<lb/>angenommenen Reglements für internationale Schieds- 
<lb/>gerichte.

<lb/>Es handelt sich an dieser Stelle nur darum,
<lb/>das, was Goldschmidt als Jurist gewesen ist, in
<lb/>Kürze zu würdigen; allein ein wesentlicher Teil des
<lb/>Bildes, und gleichsam der alles zusammenfassende
<lb/>Hintergrund, würde fehlen, wenn nicht auch seiner
<lb/>persönlichen Eigenschaften gedacht würde. Die
<lb/>enge, niemals getrübte Freundschaft, die mich seit
<lb/>40 Jahren mit Goldschmidt verbunden hat, legt mir
<lb/>die Versuchung nahe, den Rahmen weit zu über- 
<lb/>schreiten, der mir an dieser Stelle gezogen ist; ich
<lb/>will mich aber darauf beschränken, zwei Eigen- 
<lb/>schaften hervorzuheben, die für sein ganzes Wesen
<lb/>charakteristisch und auch für seine Thätigkeit als
<lb/>Lehrer, Richter und Forscher bedeutungsvoll waren.
<lb/>Die eine war seine allseitige Bildung, nicht nur in
<lb/>allen Zweigen der Rechtswissenschaft, sondern auch
<lb/>der Geschichte und Philosophie, der Kunstgeschichte
<lb/>und Belletristik. Die Vielseitigkeit seiner geistigen
<lb/>Interessen, seiner Kenntnisse und seiner Belesenheit
<lb/>war geradezu erstaunlich, und er besafs eine so
<lb/>harmonische, abgerundete und vollkommene Geistes- 
<lb/>bildung, wie sie selten wiederzufinden ist. Die
<lb/>andere Eigenschaft war die Vornehmheit und Rein- 
<lb/>heit seines Charakters. Niemals liefs er sich durch
<lb/>ein egoistisches Motiv bestimmen; eifersüchtiger
<lb/>Neid und Gehässigkeit waren seinem Wesen völlig
</p>

               </div>
            </div>
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                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <head>Vermischtes</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Vorträge über das BGB. an der Universität Halle</title>
                  </head>
          
          
          
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            </div>
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               <head>Vereine und Gesellschaften</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Juristische Vereinigung zu Göttingen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0314--><p/>
                  <p>

                     <lb/>298
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>fremd, selbst dann, wenn er gerechten Grund hatte,
<lb/>ergrimmt zu sein. Mit Freude erkannte er jede
<lb/>Leistung anderer an und förderte, oft unter dem
<lb/>Opfer seiner so kostbaren Zeit, jeden Schüler oder
<lb/>Freund, der bei ihm Rat oder Belehrung suchte.
<lb/>Er war so reich an wissenschaftlichen Kenntnissen
<lb/>und Gedanken, dafs er freigebig davon spenden
<lb/>konnte, ohne zu fürchten, ärmer zu werden. Ver- 
<lb/>leumderischer Universitätsklatsch war ihm im Grunde
<lb/>der Seele zuwider, und der Grundsatz quisquis
<lb/>praesumitur bonus donec probetur contrarium war
<lb/>für ihn eine Richtschnur praktischen Handelns. Un- 
<lb/>eigennützig und hülfsbereit, handelte er in allen
<lb/>Lebenslagen nach den Geboten der ethischen Pflicht,
<lb/>und er streute mit vollen Händen Samen aus, der
<lb/>mit seinem Tode nicht vergeht, sondern noch lange
<lb/>gute Früchte tragen wird.

<lb/>Laband.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Der Diebstahl an elektrischem Strom ist
<lb/>jüngst auch in Frankreich zur Sprache gekommen.
<lb/>Das dortige Gericht ist sehr schnell damit fertig
<lb/>geworden. Das Zuchtpolizeigericht zu Toulouse hatte,
<lb/>wie die „Juristischen Blätter“ in No. 26 berichten,
<lb/>folgenden Fall zu entscheiden. Der Angeklagte war
<lb/>auf eine gewöhnliche Lampe und auf eine Sup- 
<lb/>plementlampe abonniert, welche letztere nur durch
<lb/>Auslöschen der gewöhnlichen Lampe entzündet
<lb/>werden konnte. Nun stellte der Angeklagte eigen- 
<lb/>mächtig eine Verbindung her und ermöglichte da- 
<lb/>durch, den elektrischen Strom in die Supplement- 
<lb/>lampe zu leiten, ohne dafs der Verbrauch von der
<lb/>Gesellschaft kontrolliert werden konnte. Auch hier
<lb/>wurde eingewendet, dafs der Art. 374 code penal
<lb/>nicht Anwendung finden könnte, weil die Elektricität
<lb/>res nullius, ein von der Natur verbreitetes Fluidum
<lb/>sei, welches zwar vom Menschen nutzbar gemacht,
<lb/>aber nicht als Privateigentum gedacht werden könnte.
<lb/>Das Gericht meinte aber, die Worte des code penal
<lb/>hätten durchaus nichts Sakramentales, sie fafsten jede
<lb/>Aneignung der Sache eines anderen ins Auge, und
<lb/>wenn es selbst wahr wäre, dafs die Elektricität eine
<lb/>res nullius sei, so könnte sie doch zum Gegenstände
<lb/>des Privateigentums durch die darauf verwandte
<lb/>Arbeit gemacht werden und sei dann entziehbarer
<lb/>W ertgegenstand.

<lb/>Auf anderem Gebiete interessant ist ein Urteil
<lb/>des Hamburger Oberlandesgerichts. Ein
<lb/>Hamburger Lotterie-Kollekteur hatte von einem
<lb/>Altonaer die Summe von 3000 Mk. als Kaufpreis
<lb/>für mehrere hamburgische Lotterieloose eingeklagt.
<lb/>Der Altonaer wandte ein, dafs der Kauf der Loose
<lb/>nach dem hier anzuwendenden preufsischenRecht ver- 
<lb/>boten und daher ungültig sei. Das Hamburger
<lb/>Oberlandesgericht verwarf den Einwand: Das Rechts- 
<lb/>geschäft sei in Preufsen nur aus fiskalischen Gründen
<lb/>verboten; dies könnte aber nicht dazu führen, dafs
<lb/>die Hamburger Gerichte aus Geschäften mit Ham- 
<lb/>burger Loosen ihren eigenen Staatsbürgern den
<lb/>Rechtsschutz versagten; dann müfsten ja auch
<lb/>umgekehrt die Klagen der fremden Staatsbürger,
<lb/>welche gewonnen haben und ihren Gewinn ein- 
<lb/>klagen, abgewiesen werden.

<lb/>Mitten in die Ruhe der Ferien kommt die er- 
<lb/>schütternde Nachricht von Goldschmidt’s Tod.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Man war freilich lange Zeit auf sein Hinscheiden
<lb/>gefafst, und der Tod ist ihm ja eine Erlösung ge- 
<lb/>wesen. Und doch wirkt das Ereignis überaus be- 
<lb/>trübend, denn es gemahnt die Juristenwelt an die
<lb/>gewaltige Förderung, den ihre Wissenschaft diesem
<lb/>einen grofsen Manne zu verdanken hat und bringt ihr
<lb/>zum Bewufstsein, was sie verloren, seit dieser scharfe
<lb/>und klare Geist zu wirken aufgehört hat.

<lb/>Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>Die juristische Fakultät der Universität Halle

<lb/>hat beschlossen, durch ihre Mitglieder Vorträge über
<lb/>das Bürgerliche Gesetzbuch und die damit zu- 
<lb/>sammenhängende Gesetzgebung halten zu lassen, welche
<lb/>in 4 Kursen zu je 12 zweistündigen Vorträgen vom Oktober
<lb/>1897 bis Mai 1899 abgehalten werden sollen. Die einzelnen
<lb/>Vorträge lauten: Allg. Teil des BGB. (Prof. Stammler.)
<lb/>Recht der Schuldverhältnisse, Allg. Teil. (Prof. Stammler.)
<lb/>Recht der Schuldverhältnisse, Besonderer Teil. (Prof. Ende- 
<lb/>mann.) Grenzgebiet zwischen Privat- und Strafrecht. (Prof.
<lb/>V. Liszt.) Sachenrecht. (Prof. Heck) Zwangsvollstreckung
<lb/>in das unbewegliche Vermögen. (Prof. Stein.) Handels- 
<lb/>recht. (Prof. Lästig.) Persönliches Eherecht. (Prof. Loe-
<lb/>ning.) Eheliches Güterrecht. (Prof. Lästig.) Verwandt- 
<lb/>schaftsrecht. (Prof. Stammler.) Erbrecht. (Prof. Heck.)
<lb/>Internationales Privatrecht. (Prof. Loening.) Vormund- 
<lb/>schaftsrecht. (Prof. Endemann.) Freiwillige Gerichtsbar- 
<lb/>keit. (Prof. Stein.) Civilprozefs- und Konkurs-Ordnung.
<lb/>(Prof. Fitting und Prof. Stein.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vereine und Gesellschaften.

<lb/>In Göttingen hat sich vor kurzem eine „Juristische
<lb/>Vereinigung“ gebildet, der sämtliche hiesige Juristen,
<lb/>sowohl die Theoretiker, wie die Praktiker angehören.
<lb/>Die Absicht, zum Zwecke des gemeinsamen Studiums des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuches einen Zusammenschluß sämt- 
<lb/>licher Göttinger Juristen herbeizuführen, fand in der kon- 
<lb/>stituierenden Versammlung allenthalben Anklang.

<lb/>Den zeitigen Vorstand bilden LGPräs. Heinroth, Prof.
<lb/>Dr. Andre und RA. Dr. Beyer. Alle zwei bis drei Wochen
<lb/>findet ein Vortrag statt über eine Materie aus dem BGB.,
<lb/>woran sich stets eine lebhafte und anregende Diskussion
<lb/>schliefst. Besonders lehrreich gestalten sich diese Abende
<lb/>dadurch, dafs der „Vater des BGB.“, Exc. Prof. Dr.
<lb/>Planck, der an keinem Vortragsabende fehlt, in der leb- 
<lb/>haftesten und fruchtbringendsten Weise an den Debatten
<lb/>sich beteiligt und manche Zweifelsfragen und dunklen
<lb/>Punkte, zumal durch seine staunenerregende Beherrschung
<lb/>des ungeheuren Rechtsstoffes, aufzuklären weiß. Vorträge
<lb/>hielten bis jetzt: Prof. Dr. Andre über Dienstvertrag;
<lb/>Prof. Dr. Detmold über Schuldübernahme; Exc. Prof. Dr.
<lb/>Planck über Vertretung, Vollmacht; RA. Dr. Beyer über
<lb/>Uebertragung der Forderung; RA. Dr. Wildhagen über
<lb/>Aufrechnung; Unterzeichneter über das gesetzliche eheliche
<lb/>Güterrecht in seinen Grundzügen; Assessor, Privatdozent
<lb/>Dr. Leonhard über Besitz.

<lb/>Es wäre zu wünschen, wenn dieser Zusammenschluß
<lb/>von Juristen auch in anderen Städten Nachahmung finden
<lb/>würde.

<lb/>Landgerichtsrat Dr. Neukamp, Göttingen.
</p>
               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>Sprechsaal</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Eine darwinistische Strafrechtstheorie</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Bozi, ...">(LR. Bozi)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0315--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 15
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>299
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Deutsches Reich: Ges. v. 30. 6. 97, dt. die Aufnahme einer
<lb/>Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres (RGBl.
<lb/>S. 587). — Bek. v. 1. 7. 97, dt. die Aufhebung des § 80a der In- 
<lb/>struktion zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes v.
<lb/>27. 6. 95 (S. 589). — V. v. 26. 6. 97. dt. die Wirksamkeit der für die
<lb/>Angehörigen der Reichs-Post- u. Telegraphenverwaltung bestehenden
<lb/>Wohlthätigkeitsanstalten f. d. Etatsjahr 1896/97 u. f. d. Kalender- 
<lb/>jahr 1896 (ABI. d. RPA. S. 237).

<lb/>Preufsen: Verf. v. 14. 6. 97, dt. die geschäftliche Behandlung
<lb/>der letztwilligen Verordnungen (JMßl. S. 153). — Verf. v.
<lb/>21. 6. 97, dt. die den Notaren bei der Beglaubigung von Unter- 
<lb/>schriften oder Handzeichen im Stempelinteresse obliegenden Ver- 
<lb/>pflichtungen (JMB1. S. 154). — Ges. v. 21. 6. 97. dt. die Tagegelder

<lb/>u. Reisekosten der Staatsbeamten (GS. S. 193). — Ges. v. 26. 6. 97,
<lb/>dt. die Fischerei der Ufereigentümer u. die Koppelfischerei in der
<lb/>Provinz Hannover (GS. S. 196). — Ges. v. 26. 6. 97, dt. das Charitd-
<lb/>krankenhaus u. den botanischen Garten (GS. S. 202). — Min.-
<lb/>Erl. v. 25. 6. 97, dt. Zuständigkeit der Eisenbabnbehörden
<lb/>im Sinne der Gewerbeordnung (EVB1. S. 206). — Min.-Erl. v. 28. 6. 97,
<lb/>dt. Dienstreisen für Rechnung Dritter (EVB1. S. 207).

<lb/>Württemberg: Finanzges. v. 6. 7. 97 für die Finanzperiode
<lb/>1. 4. 97 bis 31. 3. 99 (RB1. S. 79).

<lb/>Baden: Min.-Vo. v. 1. 7. 97, dt. die Organisation der Grfshzl.

<lb/>Hofverwaltung (GuVBl. S. 111).

<lb/>Mecklenburg-Schwerin: Rev.Vo. v. 26. 5. 97, dt. den Bau von
<lb/>Neben-Chausseen (RB1. S. 145). — Vo. v. 2. 6. 97, dt. die unbefugte
<lb/>Führung von Flaggen (RB1. S. 185). — Bek. v. 22. 6. 97, dt. die
<lb/>Vermeidung von Fremdwörtern im amtlichen Verkehr der Behörden
<lb/>(RB1. Beil. S. 125).

<lb/>Mecklenburg-Strelitz: Rev.Vo. v. 26. 5. 97, dt. den Bau von

<lb/>Neben-Chausseen (Off. Anz. S. 129). — Bek. v. 6. 7. 97, dt. die
<lb/>Beschäftigung von Arbeiterinnen u. jugendlichen Arbeitern in den
<lb/>Werkstätten der Kleider- u. W äsche-Konfektion (Off. A. S. 206).
<lb/>— (Ratzeburg:) V. v. 2. 6. 97. dt. die unbefugte Führung von Flaggen
<lb/>(Off. Anz. f. R. S. 82).

<lb/>Oldenburg (Hrzt.): V. v. 17.6.97, dt. die Mitwirkung der Grenz- 
<lb/>aufsichtsbeamten bei der Festnahme von Fahnenflüchtigen (GBL
<lb/>S. 621). — Bek. v. 21. 6. 97, dt. Abänd. der Min.-Bek. v. 30. 4. 94
<lb/>wegen Beförderung gefährlicher Güter in Kauffahrteischiffen
<lb/>(GB1. S. 623).

<lb/>Braunschweig: Bek. v. 24. 6. 97, weg. Ausführ. d. Kais. Vo.

<lb/>v. 31. 5 97, dt. die Ausdehnung der §§ 135 bis 139 u. des § 139b der
<lb/>Gewerbeordn, auf die Werkstätten der Kleider- u. Wäsche-
<lb/>Konfektion (GuVS. S. 157).

<lb/>Sachsen-Meiningen: Vo. v. 18. 6. 97, dt. die Amtsbezeich- 
<lb/>nung der Gemeindebehörden (SdV. S. 263). — Min.-Ausschr. v.
<lb/>21. 6. 97 zur Ausführung der Gemeindeordnung v. 16. 3 97
<lb/>(SdA. S. 167).

<lb/>Anhalt: Bek. v. 2. 7. 97, dt. die Ausführung des R.-Ges. üb das

<lb/>Auswanderungswesen v. 9. 6. 97 (GS. S. 455).

<lb/>Schwarzburg-Sondershausen: Ges. v. 3. 7. 97, dt. die Be- 
<lb/>steuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen
<lb/>(GS. S. 33).

<lb/>Schaumburg-Lippe: Ges. v. 1. 7. 97, dt. die öffentlichen

<lb/>Lotterien (LV. S. 351)

<lb/>Lippe-Detmold: Ges. v. 10. 4. 97, dt. die Schonzeiten der
<lb/>Fasanen u. des Birkwildes (GS. S. 149). ■— Ges. v. 12. 4. 97, dt. das
<lb/>Aufserhebungsetzen eines Teils des Schulgeldes für das Etats- 
<lb/>jahr 1897/98 (GS. S. 150). — Ges v. 20. 4. 97, dt. die Abänd. des
<lb/>Art. 4 des Ges. wegen der Erhebung einer Abgabe von Erb- 
<lb/>schaften, Vermächtnissen u. Schenkungen auf den Todesfall v.
<lb/>29. 12. 69 (GS. S. 153). — V. v. 26. 5. 97, dt. die Aufhebung der Vo.
<lb/>v. 5. 6. 55 üb. die Errichtung einer selbständigen Forst- 
<lb/>direktion (GS. S. 159).

<lb/>Lübeck: Nachtr. V. 5. 6. 97 zu der Vo. V. 24. 10. 91, dt. die
<lb/>Meldung anzeigepflichtiger Krankheits- und Todesfälle durch
<lb/>die Aerzte (SdV. No. 22).

<lb/>Bremen: Ges. v. 3. 7. 97. dt. die Hafen- und Krahnabgaben
<lb/>in Bremerhaven (GB1. S. 99). — Vo. v. 3. 7. 97, dt. das Aus- 

<lb/>schenken von Branntwein und den Kleinhandel mit Branntwein
<lb/>oder Spiritus (GB1. S. 107).

<lb/>Hamburg: Bek. v. 30. 6. 97, dt. Ausführung des Hafengesetzes
<lb/>v. 2. 6. 97 (ABI. S. 289).

<lb/>Elsafs-Lothringen: Ausführgs.-Bestimg. v. 24. 6. 97. zum Ges.,
<lb/>dt. die Gewerbesteuer, v. 8. 6. 97 (CABI. S. 197). — Ausf.-Best.
<lb/>v. 23. 6. 97 zum Gebäudesteuerges. v. 14. 7. 95 (CABI. S. 230). —
<lb/>Verf. v. 23. 6. 97 zur Ausführung des Ges. 21. 6. 97, dt. die Rechts- 
<lb/>verhältnisse der Gerichtsvollzieher u. die Errichtung einer
<lb/>Pensionskasse für Gerichtsvollzieher u. deren Hinterbliebene (CAB.
<lb/>S. 238). — 'Ausf.-Best. v. 24. 6. 97, zum Stempelgesetz v. 21. 6. 97
<lb/>(GABI. S. 240). — Verf. v. 28. 6. 97, dt. Wandergewerbesteuer
<lb/>(Ges. v. 8. 6. 96, (GABI. S. 240). — Vo. v. 1. 7. 97. z. Ges. v. 2. 7. 91,
<lb/>dt. Wasserbenutzung u. Wasserschutz (GABI. S. 243).
</p>
                  <p>

                     <lb/>[Spreehsaal.

<lb/>Eine darwinistische Strafrechtstheorie. Unter
<lb/>diesem Titel hat Prof. Beling S. 189 ff. d. Bl. einen Auf- 
<lb/>satz veröffentlicht, der bei Naturwissenschaftlern Bedenken
<lb/>erregen wird.

<lb/>Der Verfasser stellt zunächst die Behauptung auf,
</p>
                  <p>

                     <lb/>dafs Naturgesetze auf das soziale und Rechtsleben der
<lb/>Menschheit nicht übertragbar seien; die Naturwissenschaft
<lb/>liefere nur Thatsachen, keine Prinzipien, sie versage
<lb/>daher bei der Frage, welche Zwecke der Mensch und die
<lb/>Menschheit bei ihrer Lebensbethätigung sich setzen
<lb/>sollten. Das ist eine petitio prinzipii. Verf. stellt näm- 
<lb/>lich aphoristische Begriffe von „Prinzip“ und „Handeln“
<lb/>auf, ohne die Naturwissenschaft vorher zum Worte zu
<lb/>verstatten, ob sie diese Begriffe auch anerkenne. Diese
<lb/>würde aber gegen solchen Dualismus in der Welt- 
<lb/>anschauung Verwahrung einlegen. Auch die Naturwissen- 
<lb/>schaft hat ihr „Prinzip“; aber dieses Prinzip mufs aus
<lb/>den Einzelerscheinungen entnommen werden; es ist das- 
<lb/>jenige, worin diese übereinstimmen, erhoben zu einem
<lb/>Erfahrungsgesetz, das nur gilt, bis eine ihm entgegen- 
<lb/>stehende Einzelerscheinung nachgewiesen wird, und das
<lb/>sie daher zutreffend als „Hypothese“ bezeichnet. Von
<lb/>ihrer einheitlichen Weltanschauung aus erklärt sie auch
<lb/>den Begriff des Handelns. Gerade so wie die Anziehungs- 
<lb/>kraft der Erde die Annäherung des in den Luftraum
<lb/>hinaus geschleuderten Steines bewirkt, gerade so ist die
<lb/>Körperbewegung für sie das Produkt gegen einander
<lb/>wirkender Kräfte, und wenn wir in der „Handlung“ diese
<lb/>Körperbewegung als eine nicht verursachte empfinden, so
<lb/>besagt das im Sinne der Naturwissenschaft nichts als, dafs
<lb/>jene Kräfte im Nervensystem unseres Körpers thätig sind.
<lb/>Die Naturwissenschaft würde den Hochmut der Rechts- 
<lb/>wissenschaft belächeln, wenn diese es (Tatsächlich, wie
<lb/>Herr Prof. Beling behauptet, als ihren Beruf ansähe, den
<lb/>Naturgesetzen entgegen zu wirken: dafs dieser Irrtum

<lb/>selbst auf einem Naturgesetze beruhte, würde sie aller- 
<lb/>dings nicht bezweifeln.

<lb/>Die Naturwissenschaft soll nun im besonderen kein
<lb/>strafrechtliches Prinzip geben können; vom darwinistischen
<lb/>Standpunkte sei der Verbrecher als „Mensch mit entarteten
<lb/>Charakteranlagen“ zu bezeichnen; Entartung schliefse
<lb/>aber bereits ein Werturteil in sich, für welches man den
<lb/>Mafsstab von der Naturwissenschaft vergeblich fordere.
<lb/>Dem gegenüber beruht die ganze darwinsche Theorie von der
<lb/>Entstehung der Arten auf der Annahme einer fortschreitenden
<lb/>Entartung. Die Varietäten einer Art variieren mehr und
<lb/>mehr, und indem die Zwischenglieder erlöschen, entstehen
<lb/>neue Arten. Dürfen daher im darwinistischen Sinne nicht
<lb/>nur diejenigen Individuen für existenzberechtigt erachtet
<lb/>werden, die sich innerhalb der Artgrenzen entwickeln, so
<lb/>unterliegt jene Verbrecherdefinition erheblichen Bedenken.
<lb/>Indessen mag dies auf sich beruhen; denn nicht in der
<lb/>Artmäfsigkeit liegt nach Darwin der Mafsstab für die
<lb/>Existenzberechtigung des Individuums, sondern darin, dafs
<lb/>die Artenbildung nach den grofsen natürlichen Grund- 
<lb/>gesetzen erfolgt: Die Natur läfst nur solche Abweichungen
<lb/>zu, die dem Individuum nützlich sind und sie macht keinen
<lb/>Sprung. Nun könnte man zwar einwenden, dafs eben für
<lb/>die Nützlichkeit der Mafsstab fehle, aber auch hier läfst
<lb/>Darwin uns nicht im Stich: Nützlich ist was den Indi- 
<lb/>viduen ermöglicht, die klimatischen und geologischen
<lb/>Verhältnisse, unter denen es lebt, so auszunutzen, dafs
<lb/>sie und ihre Nachkommen darin ihre Lebensbedingungen
<lb/>finden. In diesen beiden Gesetzen hätten wir die Grund- 
<lb/>lage für einen Begriff des Strafbaren, der es uns
<lb/>namentlich erklärlich machte, weshalb unter anderen Ver- 
<lb/>hältnissen und bei anderen Völkern ganz andere Dinge
<lb/>unter Strafe gestellt sind als bei uns. Subjektiv strafbar
<lb/>wäre, wer Eigenschaften darthäte, die mit Rücksicht auf
<lb/>die ihn umgebenden Verhältnisse seiner oder seiner Nach- 
<lb/>kommen Existenz gefährdeten oder eine sprungweise Ent- 
<lb/>wickelung darthäten. Indem die Natur endlich nicht nur
<lb/>vernichtet was ihren Gesetzen widerstrebt, sondern auch
</p>
               </div>
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                     <title level="a" type="main">Zuständigkeit der französischen Gerichte für Privatrechtsstreitigkeiten der Ausländer</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Grünewald, ...">(Geh.JR. Grünewald)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0316--><p/>
                  <p>

                     <lb/>300
</p>
                  <p>

                     <lb/>JL
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>allen Fortschritt in die Bahnen ihrer Gesetze zwingt, ver- 
<lb/>einigt sie Grund und Zweck der Strafe, und beseitigt da- 
<lb/>mit den alten Gegensatz zwischen absoluten und relativen
<lb/>.Theorien.

<lb/>Die Uebertragung des Darwinismus auf das Strafrecht
<lb/>ist nach Beling die Negation des letzteren. Denn im Kampf
<lb/>ums Dasein sorge die Natur durch Beseitigung der un- 
<lb/>tüchtigen Spezies und Gattungen für die Bestrafung ohne
<lb/>Zuthun des Menschen, der durch seine überflüssige
<lb/>Thätigkeit ihr nicht ins Handwerk zu pfuschen habe.
<lb/>Wäre diese Auffassung richtig, dann bedeutete die Natur- 
<lb/>wissenschaft nicht nur die Beseitigung des Strafrechts,
<lb/>sondern auch der Medizin, überhaupt jeglicher Wissen- 
<lb/>schaft, ja das allgemeine laissez aller. So ist’s aber nicht:
<lb/>Die Natur hat mannigfache Mittel zur Durchführung ihrer
<lb/>Gesetze und mannigfache Mittel, das diesen Gesetzen
<lb/>Widerstrebende zu beseitigen. Verletzen beispielsweise
<lb/>die Individuen durch Artenkreuzung das Gesetz, natura
<lb/>non facit saltum, so vollstreckt sie ihren Vernichtungs- 
<lb/>spruch selbst in der Zeugungsunfähigkeit der Nachkommen.
<lb/>Sie kann sich aber auch ihrer Geschöpfe als Werkzeuge
<lb/>bedienen, und deshalb hat sie ihnen den Trieb eingepflanzt,
<lb/>vernichtend einzugreifen, wo ihre Gesetze verletzt werden.
<lb/>Diesen Trieb finden wir bei manchen Tieren; wir finden
<lb/>ihn aber auch bei dem Menschen in der Ausübung der
<lb/>Strafgewalt. So ist vom Standpunkt der Naturwissenschaft
<lb/>das Strafrecht zu rechtfertigen. Auch sie sagt: „Wir

<lb/>strafen nicht, weil wir wollen, sondern, weil wir müssen",
<lb/>aber in einem anderen Sinne wie Kant und Hegel, näm- 
<lb/>lich nicht, weil ein spekulativ konstruiertes Unrecht gesühnt
<lb/>oder negiert werden müfste, sondern, weil ein unwider- 
<lb/>stehlicher Trieb uns zu Werkzeugen der Naturgesetze
<lb/>macht. Die Natur würde sich weiter selbst der Möglichkeit
<lb/>berauben, ihre Gesetze durchzuführen, wenn sie die Indi- 
<lb/>viduen, die Träger ihrer Gesetze, wegen jeder noch so
<lb/>geringen Abweichung von der vorgeschriebenen Bahn
<lb/>gänzlich vernichtete. Ihr kommt es nur darauf an, dafs
<lb/>die durchbrochenen Gesetze wieder zur Herrschaft ge- 
<lb/>langen; dafs eine zwangsweise Rückbildung erfolgt und
<lb/>dafs ein Zwang ausgeübt wird, genügend, um den Ge-
<lb/>setzeslauf gegenüber ferneren Widerstrebungen zu sichern,
<lb/>mit anderen Worten: Es mufs verhindert werden, dafs
<lb/>der Gesetzesbruch zur Grundlage eines gesetzwidrigen
<lb/>Fortschrittes sich ausbilde. Dazu genügen aber vielfach
<lb/>andere Mittel als die Beseitigung des Individuums, wie
<lb/>das angezogene Beispiel lehrt, wo die Natur die Arten- 
<lb/>kreuzung mit der Zeugungsunfähigkeit des Sprösslings
<lb/>ahndet.

<lb/>Wir kommen zum letzten Einwand, dafs der Darwi- 
<lb/>nismus nur den Starken schütze; dafs er, zum Strafrechts- 
<lb/>prinzip erhoben, keinen Unterschied mache zwischen dem
<lb/>energischen Schurken und dem energischen Ehrenmann;
<lb/>dafs in dieser „natürlichen Strafrechtspflege“ die Mörder
<lb/>die Auserlesenen sein würden. Dafs hier wieder mit
<lb/>aphoristischen Begriffen operiert wird, mag dahin gestellt
<lb/>bleiben: Jedenfalls besagt der Vorwurf nichts weniger
<lb/>als, Darwin habe die Geologie gänzlich mifsachtet. Denn
<lb/>diese hätte ihn darüber belehren müssen, dafs in früheren
<lb/>Erdperioden Geschöpfe gelebt haben, die an Stärke die
<lb/>jetzigen Erdbewohner erheblich übersteigen. Nach Darwin
<lb/>ist es aber nicht die physische Stärke, der das Individuum
<lb/>seine Existenzfähigkeit verdankt, sondern seine Anpassungs- 
<lb/>fähigkeit an die Umgebung. In der weiten grasbedeckten
<lb/>Steppe wird hohe Flugkraft den Vögeln von minderem
<lb/>Nutzen sein als die Fähigkeit, im schnellen Laufe auf der
<lb/>Suche nach Nahrung das hohe Gras zu durcheilen. Die
<lb/>Flugvögel werden abnehmen, die Laufvögel sich vermehren.
<lb/>Tritt aber anhaltende Ueberschwemmung ein, so werden
</p>
                  <p>

                     <lb/>die ersteren vermöge ihrer Fähigkeit, die höher gelegenen
<lb/>Stellen aufzusuchen und in dem Inundationsgebiet von
<lb/>Insel zu Insel zu flattern, um so gröfsere Aussicht auf
<lb/>Fortexistenz haben, als mit der Verminderung der Lauf- 
<lb/>vögel sie auch von ihren Nahrungskonkurrenten befreit
<lb/>sind. Treten ferner plötzliche Kälteperioden ein, so haben
<lb/>nicht diejenigen die gröfste Aussicht auf Fortexistenz, die
<lb/>den höchsten Kältegrad zu ertragen vermögen, — denn
<lb/>mit der Kälte gehen auch die Lebewesen zu Grunde, die
<lb/>ihnen zur Nahrung dienten, — sondern die mit dem
<lb/>Wandertrieb begabten, die nach anderen Gegenden ziehen.
<lb/>Es sei endlich auf die wunderbaren Instinkte einzelner
<lb/>Tiere, wie den Zellenbauinstinkt der Honigbiene, den
<lb/>Instinkt, Sklaven zu machen, bei einzelnen Ameisen- 
<lb/>arten u. a. hingewiesen, die im naturwissenschaftlichen
<lb/>Sinne sehr nahe an das heranreichen, was wir geistige
<lb/>Fähigkeiten nennen. Alle diese Eigenschaften rechtfertigen
<lb/>im darwinistischen Sinne die Existenz des Individuums.

<lb/>So liefsen sich unsere Strafvorschriften größtenteils
<lb/>naturwissenschaftlich erklären. So weit dies nicht mög- 
<lb/>lich, würde daraus ein Argument gegen die Uebertragung
<lb/>der Naturwissenschaft auf strafrechtliches Gebiet erst ent- 
<lb/>nommen werden können, wenn die Berechtigung der natur- 
<lb/>wissenschaftlich nicht erklärlichen Strafbestimmungen un- 
<lb/>abhängig von der Naturwissenschaft erwiesen wäre.

<lb/>Zum Schluß möchte ich einigen Sonntagsphilosophen
<lb/>gegenüber mich gegen den Vorwurf des Materialismus
<lb/>verwahren. Die Rechtfertigung idealistischer Weltan- 
<lb/>schauung liegt tiefer als in ihren Konsequenzen für das
<lb/>Strafrecht.

<lb/>Landrichter Bozi, Aurich.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Zuständigkeit der französischen Gerichte
<lb/>für Privatrechtsstreitigkeiten der Ausländer und

<lb/>die Rechtswirkung ausländischer gerichtlicher
<lb/>Entscheidungen in Frankreich. Das französische
<lb/>Civilrecht räumt in Frankreich den Ausländern auf
<lb/>dem Gebiete des Privat- und Prozeßrechts keine
<lb/>Gleichberechtigung mit den Einheimischen ein, wie solche
<lb/>gegenwärtig bereits in allen modernen Gesetzgebungen
<lb/>der anderen Länder (z. B. im italienischen BGb. Art. 3)
<lb/>als grundsätzliches staatsrechtliches Gebot anerkannt ist
<lb/>und gilt. Auch unsere älteren deutschen Partikularrechte
<lb/>gewähren sie, soweit nicht nach dem Grundsätze der
<lb/>Gegenseitigkeit eine Beschränkung einzutreten hat. Ebenso
<lb/>ist eine solche dem deutschen Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buche unbekannt. Dagegen stehen in Frankreich den
<lb/>Ausländern nur die aus dem jus naturale et gentium
<lb/>sich ableitenden Civilrechte zu. Denn abgesehen von dem
<lb/>Personalstatut des Fremden, wonach auch dort alle seinen
<lb/>Stand, seine Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden,
<lb/>sowie aus seinen Familienbeziehungen fließenden Rechte
<lb/>beurteilt werden, wird ihm der Vollgenufs der bürger- 
<lb/>lichen Rechte eines Franzosen nur insofern zu teil,
<lb/>als sie ihm entweder durch einen Staatsvertrag, der die
<lb/>Gegenseitigkeit zusichert, oder durch ein französisches
<lb/>Gesetz ausdrücklich eingeräumt sind, oder aber, wenn er
<lb/>die Erlaubnis zum Wohnsitze in Frankreich durch das
<lb/>Staatsoberhaupt erlangt hat, und solange er sich that-
<lb/>sächlich dortselbs! aufhält. (Vgl. Art. 8, 11, 13 C. c.)

<lb/>In Bezug auf den Gerichtsstand der Fremden ent- 
<lb/>hält Art. 14 C. c. die im Interesse der Einheimischen
<lb/>gegebene Ausnahmevorschrift, dafs die im Auslande
<lb/>wohnhaften Fremden bezüglich der von ihnen mit
<lb/>einem Franzosen im In- oder Auslande eingegangenen
<lb/>Schuldverbindlichkeiten vor den französischen Gerichten
<lb/>Recht nehmen müssen. Dagegen findet sich weder im
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kostenfestsetzung im Privatklageverfahren</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Rubensohn, ...">(Ref. Dr. Rubensohn)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e104387" type="section" subtype="Biographisches">
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                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0317--><p/>
               <p>

                  <lb/>No. 15.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>301
</p>
               <p>

                  <lb/>bürgerlichen noch im Civilprozefs - Gesetzbuch eine
<lb/>Vorschrift, die den französischen Gerichten die Ent- 
<lb/>scheidung über Privatrechtsstreitigkeiten der
<lb/>Ausländer unter sich verbietet. Demungeachtet hat
<lb/>sich, dem gegen Fremde abschließenden Geiste der
<lb/>ganzen französischen Gesetzgebung folgend, durch die
<lb/>Rechtsprechung die feststehende Regel gebildet, dafs
<lb/>den französischen Gerichten hierfür die Zuständigkeit
<lb/>mangelt, und dafs dieselben sie deshalb von Amtswegen
<lb/>ablehnen. Erst in jüngerer Zeit sahen sich diese Gerichte
<lb/>durch das sich so umfassend entwickelnde Verkehrsleben,
<lb/>veranlaßt, von diesem durch nichts zu rechtfertigenden
<lb/>Grundsätze in vorerst allerdings nur noch sehr wenigen
<lb/>Fällen abzuweichen. Solches wurde für Klagen, welche
<lb/>Personal- und Mobiliarrechte ausländischer Parteien
<lb/>zum Gegenstände haben, angenommen, wenn beide die
<lb/>Ermächtigung zum Wohnsitz in Frankreich erlangt haben,
<lb/>oder Staatsverträge mit ihren Heimatsstaaten bestehen,
<lb/>welche die Zuständigkeit besonders aussprechen, ebenso
<lb/>in einem weiteren Falle, bei dem die streitige Schuld- 
<lb/>verbindlichkeit in Frankreich selbst entstanden war, und
<lb/>der beklagte Ausländer im Auslande keinen Wohnsitz
<lb/>mehr hatte, wo er rechtswirksam vor Gericht hätte geladen
<lb/>werden können. Dem letzteren bleibt es dann überlassen,
<lb/>den Einwand der Unzuständigkeit durch den Nachweis,
<lb/>dafs er in der That einen bestimmten Wohnsitz im Aus- 
<lb/>lande besitzt, wo er zu belangen ist, zu begründen. —
<lb/>Ferner sind die französischen Gerichte in Bezug auf
<lb/>Klagen auf Trennung von Tisch und Bett zwischen aus- 
<lb/>ländischen, sich in Frankreich aufhaltenden Ehegatten,
<lb/>nur zum Erlaß von einstweiligen Verfügungen und
<lb/>provisorischen Maßnahmen, welche die Wohnung der
<lb/>Ehefrau oder die Unterbringung der Kinder oder deren
<lb/>Alimentierung zum Gegenstände haben, befugt, dagegen
<lb/>selbst dann nicht zur Entscheidung in der Hauptsache
<lb/>zuständig, wenn der Beklagte sich schon seit längerer
<lb/>Zeit in Frankreich aufhält, aber seinen früheren Wohnsitz
<lb/>im Auslande rechtlich noch beibehalten hat. (Vgl. Clunei
<lb/>droit international 1893 S. 841; 1894 S. 109; 1895 S. 584,
<lb/>585. 586; ferner 1892 S. 1022; 1893 S. 374; 1895
<lb/>S. 624, 627.)

<lb/>Anlangend die Rechts Wirkung der von einem aus- 
<lb/>ländischen Gerichte gegen einen Franzosen ergangenen,
<lb/>wenngleich in Frankreich nicht für vollstreckbar erklärten
<lb/>gerichtlichen Entscheidungen, so wird denselben nun- 
<lb/>mehr dieselbe rechtliche Bedeutung, als wären sie von
<lb/>inländischen französischen Gerichten erlassen, unter der
<lb/>Voraussetzung beigemessen, dafs sich der Franzose der
<lb/>Zuständigkeit des ausländischen Gerichts freiwillig unter- 
<lb/>worfen hatte. Er kann daher der vom Ausländer gegen ihn
<lb/>neuerdings in Frankreich erhobenen Klage die Einrede der
<lb/>Rechtshängigkeit oder der rechtskräftig entschiedenen
<lb/>Sache rechtswirksam entgegenhalten. (Ginnet a. a. O. 1895
<lb/>S. 592). In einem anderen Falle war bei einem zwischen
<lb/>einem Ausländer und einem Franzosen über den Verkauf
<lb/>einer in Frankreich gelegenen Liegenschaft anhängigen
<lb/>Rechtsstreite, wofür die französischen Gerichte nach dem
<lb/>Grundsätze des Gerichtsstandes der belegenen Sache aus- 
<lb/>schließlich zuständig sind, ein Zwischenstreit über den
<lb/>Stand und die Handlungsfähigkeit des Ausländers
<lb/>entstanden, um die Rechtsgültigkeit des Rechtsgeschäftes
<lb/>beurteilen zu können. In dieser Beziehung wurde ange- 
<lb/>nommen, dafs sich die Zuständigkeit des französischen
<lb/>Gerichts zwar auch auf diese nach dem Personalstatut
<lb/>des Ausländers zu beurteilende Frage erstrecke, dafs jedoch
<lb/>die hierüber von einem ausländischen Gerichte bereits
<lb/>ergangene, wenngleich noch nicht für vollstreckbar erklärte
<lb/>Entscheidung als Beweismittel dienen kann. Indessen
</p>
               <p>

                  <lb/>wird — entgegen dem sonst geltenden Prinzip des inter- 
<lb/>nationalen Privatrechts — dieser Einrede mangelnder
<lb/>Rechts- und Handlungsfähigkeit des Ausländers einem
<lb/>Franzosen gegenüber, der nicht in der Lage war, sich
<lb/>geeignet hierüber zu unterrichten, überhaupt jegliche recht- 
<lb/>liche Bedeutung versagt. (Vgl. a. a. O. 1894 8. 748 und
<lb/>1895 S. 602).

<lb/>Geh. Justizrat Grünewald, Metz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bezugnehmend auf die Ausführungen des AR. Metzges
<lb/>„Kostenfestsetzung im Privatklage verfahren nach
<lb/>Erledigung desselben durch Vergleich“ betr., (vgl. No. 6,
<lb/>S. 122 d. Bl.) möchte ich auf folgenden Ausweg hinweisen, der
<lb/>ein Kostenfestsetzungsverfahren auf Grund eines im Privat- 
<lb/>klageverfahren abgeschlossenen Vergleiches ermöglicht.

<lb/>Es braucht nämlich nur dem Vergleich hinzugefügt
<lb/>zu werden, „auch unterwerfe ich mich bezüglich der
<lb/>Kostenerstattung der sofortigen Zwangsvollstreckung“,
<lb/>um einen zur Festsetzung der Kosten geeignet vollstreck- 
<lb/>baren Titel zu ergeben und zwar aus CPO. § 702 No. 5,
<lb/>da hier eine Urkunde von einem deutschen Gericht
<lb/>innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vor- 
<lb/>geschriebenen Form aufgenommen ist, und der in diese
<lb/>Urkunde mitaufgenommene Kostenanspruch ein solcher
<lb/>ist, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme
<lb/>zum Gegenstände hat, und der Schuldner sich zugleich
<lb/>in dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung
<lb/>unterworfen hat. Am Schöffengericht IV Hamburg sind
<lb/>derartige Vergleiche wiederholt, gerade zur Beseitigung
<lb/>der im obenerwähnten Artikel geäußerten Bedenken, ab- 
<lb/>geschlossen worden.

<lb/>Referendar Dr. Rubensohn, Hamburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Prof. Dr. Struck, Greifswald, gest.

<lb/>Prof. Dr. Eheberg, Erlangen, z. Rektor d. Univ. das. ern.
<lb/>Verliehen: GehR., Prof. Dr. Gen gl er, Erlangen, Ehrenkr. d.
<lb/>bayr. LudwigsO.

<lb/>Habilitiert: Dr. Affolter, Heidelberg.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Ernennungen: WLegationsR. u. vortr. R
<lb/>i. d. Rechtsabtlg. d. Auswärt. Amts Dr. Kriege, Berlin, z Mitgl. d
<lb/>Disziplinarkammer f. d. Schutzgebiete. — LegationsR. v. Wiehert
<lb/>i. d. Rechtsabtlg. d. Auswärt. Amts, Berlin, z. WLegationsR. u. vortr.
<lb/>R. das.

<lb/>Zu RA. zugelassen: RA. Dr. Wildhagen, Göttingen, beim
<lb/>RG., Leipzig.

<lb/>Bayern. Todesfälle: Not., JR. Ritter, Nabburg. — Die RA.
<lb/>Mehringer, Bayreuth, u. Dr. Rieh. Schmidt, München I.

<lb/>Ernennungen: Z. StaatsR.: MinisterialR. i. Just.-Min. v. Heller
<lb/>München. »

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Dr. H. Stölzle, Kempten,
<lb/>Feith, Speyer, Dr. Gramming, Maienthau u. Schweizer,
<lb/>Nürnberg, Motzel, Neuburg a. D.. Kugler. Dorfen, Fr. Schmidt,
<lb/>Traunstein, F akler, Weifsenhorn, Bertram. Regensburg, Sprang er,
<lb/>Schwaiger. Meikel, Nathan, Schülein, Luber u. Dr.
<lb/>Hemmer, LG. I München. Schaaf, Feefs. Reifsig, J. Hoff- 
<lb/>man n u. Frhr. v. Reitzenstein, LG. II München, Friedrich u.
<lb/>Hirsch, Fürth, Seitz, Illertissen. Wingerter, Edenkoben,
<lb/>Dr. Kübel, Gemünder, Huber. Würzburg, Höhl, Kipfenberg,
<lb/>Feiner, Hilpoltstein, M. Maier, Lohr, Zimmermann, Eichstätt,
<lb/>Frölich, Bayreuth, u. Lutz, Memmingen.

<lb/>Zum Handelsrichter ernannt- Fr. Ries, Bayreuth.
<lb/>Preufsen. Todesfälle: Die LGR. Genius u. Kratz, Köln.

<lb/>— Die AGR. Chiron g, Berlin I, u. Rump ff, Essen. — RA. u. Not.,
<lb/>JR. Lübbe, Wüster.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: LGDir. Weise, Graudenz,

<lb/>nach Halle a. S. — Z. GJR: AGR. Althoff, Trier. —AGR. Schoene-
<lb/>mann, Hettstedt, nach Magdeburg. — Die LR. v. Potrykowski,
<lb/>Schneidemühl, nach Breslau, u. Döhring, Bartenstein, nach Berlin 1.

<lb/>— Zu LR. die AR. Mersmann-Soest, Stolzenau, u. Versen,
<lb/>Ratingen, Frankfurt a. M. — Die AR.: Blas um, Steele, nach Brakei,
<lb/>Schnieber, Inowrazlaw, nach Trebnitz, Jung, Blankenheim, nach
<lb/>Goch, Schmitz, Aldenhoven, nach Neufs, u. Potempa, Myslowilz,
<lb/>nach Löwenberg.— Zu AR. die GAss.: Li mb erg, Hörde, D oering,
<lb/>Wyk auf Föhr, Sachse, Kalbe a. M., Heufsinger, Aken, Felix
<lb/>S c hroeder, Nordenbarg, v. Kunowski. Karolath, Brüggemann,
<lb/>Oeynhausen. Ho ecken, Beckum, u. Velhagen, Gelsenkirchen. —
<lb/>Die StA. Pelz, Oels, nach Breslau, u. Schmidt, Glatz, nach Liegnitz.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0318.tif"
                n="302"
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                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0318--><p/>
               <p>

                  <lb/>302
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>— Zu StA. die GAss. Knecht, Frankfurt a. M., u. Dr. Peltzer,
<lb/>Aachen. — Not. Neukirchner, Tarnowitz, nach Beuthen OSchl. —
<lb/>Zu Not. die GAss. Niesen, Bitburg, u. L ans er, Niederbreisig.

<lb/>Verliehen: OLGPräs., WGOJR. Florschütz, Kiel, Stern

<lb/>z. R. AdlO. II. Kl. m. Eichenl.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: AR. Dr. Moehring,

<lb/>Berlin I. — Not., RA. Dr. Wildhagen, Göttingen, infolge Zulassung
<lb/>z. RA. b. RG.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Behrendt, LG. I Berlin,

<lb/>LG. II das., Neukirchner, Tarnowitz, Beuthen OSchl., Hartung,
<lb/>Iburg, Goslar, u. Dr. Wuermeling, Wiesbaden. — Not. Pro sch,
<lb/>Mettmann. — Die GAss.: Dr. Rieh. Schmidt, LG. II Berlin,
<lb/>Lehn er t, Könitz, Kantzor, Beuthen OSchl., Fredigmann,
<lb/>Dortmund, u. Dr. Sarrazin, Emden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Juristische Wochenschrift. No. 17—45: Kuhlenbeck, Die Recht- 
<lb/>sprechung des Reichsgerichts i. B. a. d. wicht. Begriffe und
<lb/>Institute des Civilrechts. 37—38. Die Einheit der reichsgerichtl.
<lb/>Rechtsprechung

<lb/>Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung. 62. Jahrg., No. 15: Schnell,
<lb/>Die Aenderung des Umfangs u. der Wirkungen der bayer.
<lb/>Hypotheken bei dem Inkrafttreten des Grundbuchrechts.

<lb/>Monatsschrift für Handelsrecht. 6. Jahrg., No. 7: Schäfer, Können
<lb/>noch nicht begebene Papiere durch deren Aussteller gültig ver- 
<lb/>pfändet werden? Riesenfeld, Die neue Dänisch-Norwegische
<lb/>Verjährungsgesetzgebung. Hold heim, Das neue dänische

<lb/>Checkgesetz.

<lb/>Zeitschrift für Bergrecht. 38. Jahrg., 3. Heft: Frankl, Das

<lb/>Österreich, allgemeine Berggesetz u. seine Reform. Brassert,
<lb/>Zur Erläuterung des neuen sächs. Bergpolizeirechts.

<lb/>Gewerblicher Rechtsschutz u. Urheberrecht. 2. Jahrg., No. 6:
<lb/>v. Reineke, Leber Schadenersatz für Patentverletzungen.
<lb/>Köhler, Die Nichtigkeit des zweiten Markeneintrags. Ephraim,
<lb/>Leber die Grenzen der Schutzfähigkeit von Gebrauchsmustern
<lb/>mit Rücksicht auf Verfahren und Gebrauchswert.

<lb/>Der Gerichtssaal. Bd. 54, Heft 3 u. 4: Fuld, Die strafrechtl. Be- 
<lb/>stimmungen des Börsengesetzes. Zur Frage der Willensfreiheit.
<lb/>Von einem Richter. Rudolph, Zum Begriffe der Urkunden- 
<lb/>fälschung. v. Lenz, Begründet § 81 StPO, einen Fall der Ver- 
<lb/>teidigung ad hoc, oder eine gewöhnl. Verteidigung im Sinne des
<lb/>§ 140 StPO. Behr, Zolldefraudation od. Betrug Huther, Die
<lb/>Kausalität des Willens im Strafrecht.

<lb/>Archiv für Strafrecht. 45. Jahrg., 1. Heft: Meves, Das Rechtsmittel
<lb/>der Revision, sein Wesen und seine Bedeutung, v. Weinrich,
<lb/>Das Reichsgericht und die Elektricität. Fuld, Die Entschädigung
<lb/>unschuldig Verurteilter in Frankreich. Görden, Beiträge zum
<lb/>Privatkl age verfahr en.

<lb/>Zeitschrift für die ges. Strafrechtswissenschaft. 17. Bd., 16. Heft:
<lb/>v. Weinrich, Strafrecht u. Kriminalpolitik. Ein Beitrag zur
<lb/>Kritik der Normentheorie u. der neuesten Reformbestrebungen.
<lb/>Freudenthal, Ist die Entwendung von Elektrizität strafbar?
<lb/>Frauenstädt, Das Begnadigungsrecht im Mittelalter.
<lb/>Zeitschrift für die ges. Staatswissenschaft. 53. Jahrg., 3. Heft:
<lb/>Ortloff, Polizeiliche Regelung des Radfahrens, v. Schubert-
<lb/>Sol der n, Zur Rechtsphilosophie vom psychologisch-histor.
<lb/>Standpunkt.

<lb/>Archiv für soziale Gesetzgebung. 10. Bd., 6. Heft: Kulemann, Das
<lb/>deutsche Vereins- u. Versammlungsrecht.

<lb/>Verwaltungsarchiv. Bd. 5, Heft 4—5: Bornhak, Die verwaltungs-
<lb/>rechtl. Stellung des preufs. Ministeriums der geistl., Unter- 
<lb/>richts- u. Medizinal-Angelegenheiten. Gerl and, Der Streit um
<lb/>die hannoversche Städte - Ordnung. Maatz, Bilanzgewinn u.
<lb/>Einkommen. Jacobi, Leber die Unzulässigkeit einer reformatio
<lb/>in pejus für das Zerlegungsverfahren in Gewerbesteuersachen.
<lb/>Anschütz, Die im J. 1896 veröff. Rechtsprechung des preufs.
<lb/>Oberverwaltungsgerichts (1.—4. Senat).

<lb/>Nouvelle Revue historique. 21e annee, No. 3: Girard, La date de
<lb/>la loi Aebutia. Fournol, Sur quelques traitds de droit public
<lb/>du 16e siöcle. Meynial, Encore Irnerius.

<lb/>Revue gdndrale du droit, de la legislation et de la jurisprudence.
<lb/>21e annee, 3e livr.: Massonie, Unde sur la confusion dans les
<lb/>obligations en droit romain. La Grasserie, Des principaux
<lb/>systömes observes dans la devolution de la succession ab intestat
<lb/>en France et chez les diffdrents peuples.

<lb/>Revue generale de droit international public. 4e annde, No. 3:
<lb/>Rouard de Card, Le diffdrend franco-brasilien relatif ä la
<lb/>ddlimitation des Guyanes. Fauchille, La thdorie du voyage
<lb/>continu en matiöre de contrebande de guerre. Boeresco, La
<lb/>Situation politique des anciennes principautes roumaines du
<lb/>Danube avant 1878. Duboc, Du droit de visite en temps de
<lb/>guerre.

<lb/>The Law Quarterly Review. Vol. 13, No. 51: Scott, Collisions at Sea,
<lb/>where both ships are in fault. Rogers, On the study of Law
<lb/>Reports. Maitland, Vacarius on marriage (text).

<lb/>American Law Review. Vol. 31, No. 3: Coudert, International Arbi-
<lb/>tration. Lieber, The Supreme Court on the Military Status.
<lb/>Labatt, Power of Corporations to Execute Guaranties. Eliot,
<lb/>Interventions in the Federal Courts. Foltz, Public Defenders.
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Bücher.

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Mischler, E. und Ulbrich, J. Oesterreich. Staatswörterbuch.
<lb/>Handbuch des ges. öffentl. Rechtes. 26—36. Lief. (Schlufs).
<lb/>Wien, Holder, ä M. 2.

<lb/>The Statutes at Large ot the United States of America, from Dee.
<lb/>1895 to March 1897 and Recent Treaties. Vol. 29. Washington.
<lb/>Governement Printing Office. Geb. M. 21.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Eccius, M. E. Preufsisches Privatrecht. Auf d. Grün dl. d. Werkes
<lb/>von F. Förster. 7. Aufl. 4. Bd. Berlin, Reimer. 1897. M. 14.
<lb/>Meulenaere, O. de. Code civil allemand et loi d’introduction.

<lb/>Paris, Chevalier-Marescq et Cie. Fr. 12.50.

<lb/>Jünger, H. Bricht Kauf die Miete im Bezirk des Oberlandes- 
<lb/>gerichts zu Frankfurt a. M.? Wiesbaden, Bechtold. M. 1.50.
<lb/>Sauvel, E. De la propriete artistique en photographie, sp6cialement
<lb/>en matiere de portraits. Paris, Gauthier-Villars et fils. Fr. 2.25.
<lb/>Guillouard, L. Trait6 des privilöges et hypotheques. T. 2. (Art.

<lb/>2103 ä 2133.) Paris, Pedone. Fr. 8.

<lb/>Blaisot,A. De la mise en possession du Creancier dans le contrat
<lb/>de gage. Paris, Fontemoing. Fr. 4.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Grünhut, C. S. Wechselrecht. (Binding, Handbuch III. 2. I—II.)

<lb/>2 Bde. Leipzig, Duncker &amp; Humblot. M. 22.

<lb/>Burchard, J. L. Bergung und Hülfeleistung in Seenot. Hannover,
<lb/>Helwing. M. 10.

<lb/>Tedeschi, F. Dei contratti di borsa detti differenziali in Italia cd
<lb/>all’ estero. Torino, Frat. Bocca. L. 4.

<lb/>Lefort, J. Traitö thdorique et pratique du contrat d’assurance sur
<lb/>la vie. T. 3. Paris, Fontemoing. Fr. 12.50.

<lb/>Civilprozefs.

<lb/>Krech, J. u. Fischer, O. Das Reichsgesetz üb. d. Zwangsverstei- 
<lb/>gerung u. d. Zwangsverwaltung. Textausg. m. Anmerk. Berlin,
<lb/>Guttentag. Kart. M. 1.20.

<lb/>d’Hooghe, A. Loi du 12 j an vier 1895. Traite sur la Saisie-Arret.
<lb/>Paris, Chevalier-Marescq. Fr. 6.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Olshausen, J. Kommentar zum Strafgesetzbuch f. d. DR. 5. Aufl.

<lb/>2. Lief. (§§ 80-200.) Berlin, Vahlen. M. 8.

<lb/>D amb ach, O. Das Telegraphen - Strafrecht nach der deutschen
<lb/>Gesetzgebung. 2. A. Berlin, Schoetz. M. 2.

<lb/>Löwe, E. Die Strafprozefsordnung f. d. DR. nebst d. Gerichtsver- 
<lb/>fassungsgesetz etc. 9. Aufl. bearb. v. A. Hell weg. 1. Lief.
<lb/>(GVG. u. StPO. §§ 1—44.) Berlin, Guttentag. M. 6.

<lb/>McClain, E. A Treatise on the Criminal Law as now administ. in
<lb/>the United States. 2 vols. Chicago, Callaghan. Geb. Doll. 12.
<lb/>Marion, P. Des nullit6s au grand criminel. Paris, Rousseau. Fr. 3.50.
<lb/>Florian, E. e Cavaglieri, G. IVagabondi. Studio sociologico-
<lb/>giuridico. Vol. 1. Torino, Fratelli Bocca. L. 10.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Gumplowicz, L. Allgemeines Staatsrecht. 2. Aufl. des „philos.

<lb/>Staatsrechts“. Innsbruck, Wagner. M. 12.

<lb/>Eckert, L. Das badische Beamtenrecht. Freiburg i. B., Ragoczy
<lb/>M. 1.20.

<lb/>Illing. Handbuch für preufs. Verwaltungsbeamte. 7. Aufl. bearb.

<lb/>von G. Kautz. 1. Abt. Berlin, Haack. Kompl. M. 34.
<lb/>Wielandt, F. Neues badisches Bürgerbuch. Eine Samml. d. wich- 
<lb/>tigsten Gesetze u. Verordn, a. d. Verfassungs- u. Verwaltgsrecht
<lb/>v. Baden. 6. Aufl. 1. Bd. Heidelberg, Emmerling. M. 5.

<lb/>Pohl, C. Handbuch des bayerischen Verfassungs-, Verwaltungs- u.
<lb/>Polizei-Rechts. Lief. 1—7. (Schlufs des I. B ) München, Schweitzer,
<lb/>ä Lief, von 5 Bog. M. 1.

<lb/>Gaufs, F. G. Die Gebäudesteuer in Preufsen. 3. Aufl. Berlin,
<lb/>v. Decker. M. 20.

<lb/>Adickes, F. Kommunalabgabengesetz u. Ges. w. Aufheb. direkt.
<lb/>Staatssteuern. Text-Ausg. mit Anmerk. 2. Aufl. Berlin, Guttentag.
<lb/>Kart. M. 1.25.

<lb/>Beyer, L. Viehseuchen-Gesetze. Reichs-Gesetze u. preufs. Landes-
<lb/>Gesetze. Textausg. mit Anmerk. 4. Aufl. Berlin, Parey. Geb. M. 6.

<lb/>Völkerrecht.

<lb/>Scherber, P. Die rechtliche Stellung der Ausländer in Bayern.
<lb/>Würzburg, Gnad &amp; Co. M. 1.50.

<lb/>Mandy, G. A. La Cautio judicatum solvi. Les 6trangers devant
<lb/>la justice en droit international priv£. Paris, Chevali r-Marescq.
<lb/>Fr. 4.

<lb/>Kirchenrecht.

<lb/>Schmidt, G. Die kirchenrechtl. Entscheidungen des Reichsgerichts
<lb/>u. der Bayer, ob. Gerichtshöfe a. d. Gebiete d. gern. Kirchen- 
<lb/>rechts u. d. Bayer. Staatskirchenr. 2. B. München, Schweitzer.
<lb/>M. 10.

<lb/>Fleiner, F. Staat und Bischofswahl im Bistum Basel. Geschichte
<lb/>d. diplomat. Unterhandl. mit d. Röm. Kurie i. 19. Jahrh. u. Dar- 
<lb/>stell. d. gelt. Rechtes. Leipzig, Haessel. M. 12.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. — Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 15</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruchpraxis.)

<lb/>Nummer 15- Berlin, den 1. August 1897. II. Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>57. (Rechte des Hy p othekgläubigers am Zu- 
<lb/>behör des verpfändeten Grundstücks gegenüber
<lb/>einem Pfändungspfandgläubiger.) Die elektrische
<lb/>Beleuchtungsanlage eines dem Kläger verpfändeten Hauses
<lb/>war für einen Gläubiger des Hauseigentümers im Wege
<lb/>der Mobiliarexekution gepfändet. Der Hypothekgläubiger
<lb/>hatte, weil die Beleuchtungsanlage Zubehör des Hauses,
<lb/>mit dem sie in fortwährende Verbindung gebracht ist, —
<lb/>§ 42 Allg. Landrecht I. 2 — Widerspruchsklage gegen
<lb/>den Pfändungspfandgläubiger auf Freigabe aus der
<lb/>Pfändung gemäfs § 206 Abs. 2 des Preufs. Zwangs- 
<lb/>vollstreckungsgesetzes v. 13. Juli 1883 erhoben. Auf
<lb/>Antrag anderer Gläubiger des Hauseigentümers wurde
<lb/>ohne Beitritt des Klägers das Grundstück subhastiert.
<lb/>Dabei ist die Beleuchtungsanlage zufolge einer auf Antrag
<lb/>des Beklagten erlassenen einstweiligen Verfügung des
<lb/>Prozefsgerichts von der Subhastation ausgeschlossen.
<lb/>Kläger ist in Höhe von 1934,70 M. ausgefallen; seine
<lb/>Hypothek ist auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts im
<lb/>Grundbuch gelöscht; die Zwangsverwaltung über das
<lb/>Grundstück ist aufgehoben, sie wird aber in Bezug auf
<lb/>die Beleuchtungsanlage fortgeführt. Wegen der Ausfälle
<lb/>der Hypothekgläubiger ist der dem früheren Eigentümer
<lb/>und den Hypothekgläubigern gegen den Ersteher zustehende
<lb/>Anspruch auf Herausgabe der Beleuchtungsanlage ge- 
<lb/>pfändet, und für sie ein Verwalter bestellt; Beklagter ist
<lb/>nach dem Klageanträge verurteilt. Seine Revision ist
<lb/>zurückgewiesen. Denn bezüglich der Beleuchtungsanlage
<lb/>bleibt Kläger trotz Löschung seiner Hypothek Real- 
<lb/>gläubiger i. S. § 206 Abs. 2 des Zwangsvollstreckungs- 
<lb/>gesetzes v. 13. Juli 1883, — vgl. Striethorst Bd. 2 S. 57 folg.
<lb/>Obertribunalentsch. Bd. 21 S. 433 —. Die Erhebung der
<lb/>Widerspruchsklage steht in ihren Wirkungen der Beschlag- 
<lb/>nahme des § 16 gleich. Der Zweck des § 206 Abs. 2
<lb/>ist auch nicht ausschließlich darauf gerichtet, die Ver- 
<lb/>wertung des beweglichen Zubehörs zusammen mit dem
<lb/>Grundstück herbeizuführen. Der Hypothekgläubiger ist
<lb/>deshalb, nachdem solcher Verkauf infolge Antrags des
<lb/>Beklagten durch den Ausschluß der Beleuchtungsanlage
<lb/>von der Subhastation verhindert ist, nicht darauf be- 
<lb/>schränkt, sein Vorzugsrecht auf Befriedigung aus dem
<lb/>Erlöse gemäß § 710 CPO. zu verfolgen. Vielmehr hat
<lb/>auch in diesem Falle der Hypothekgläubiger, unabhängig
<lb/>davon, ob er ein älteres Recht als der Pfändungspfand- 
<lb/>gläubiger hat, das Recht, die Ausschließung des Letzteren
<lb/>nach § 206 Abs. 2 cit., und die Fortsetzung der Immobiliar- 
<lb/>zwangsvollstreckung zu begehren, wenn schon der Verkauf
<lb/>der Beleuchtungsanlage nur in den Formen und nach den
<lb/>Vorschriften der Mobiliarexekution erfolgen kann. (Urt.
<lb/>V. 370/96 v. 1. Mai 1897.)

<lb/>58. (Rechte des Pächters wegen Mängel des
<lb/>verpachteten Grundstücks, wenn Pächter seine
<lb/>eigentlichen Verpflichtungen nicht allenthalben
<lb/>erfüllt hat.) Nach Art. 1721 Code civil haftet der Ver- 
<lb/>pächter dem Pächter wegen der gebrauchhindernden
<lb/>Mängel des Pachtgrundstücks auf Schadensersatz. Dieser
<lb/>Grundsatz war hier anzuwenden, wo die Pächter Ansprüche
<lb/>daraus erhoben, daß wegen Verseuchung der Rindvieh- 
<lb/>ställe die Kühe nicht trächtig geworden oder verkalbt
<lb/>haben. Andererseits folgt aus der Verpflichtung der
<lb/>Pächter, das ihrer Obhut anvertraute Gut wie ein guter
<lb/>Hausvater zu gebrauchen und aus dem auf bona fides
<lb/>beruhenden Verhältnisse zwischen Verpächter und Pächter,
<lb/>daß die Pächter dem Verpächter Mitteilung davon machten,
<lb/>sobald sie Grund hatten anzunehmen, daß die Rindvieh- 
<lb/>ställe verseucht seien. Allein daraus, daß die Pächter
</p>
            <p>

               <lb/>unterließen, diese Anzeige sofort zu machen, würde der
<lb/>Ausschluß des Schadensersatzanspruchs nur dann folgen,
<lb/>wenn der Schaden abwendbar war und infolge der Anzeige
<lb/>sofort beseitigt werden konnte. Der Umstand, daß dem
<lb/>Verpächter infolge der unterlassenen Anzeige größere
<lb/>Kosten erwachsen sind, giebt dem Verpächter nur den
<lb/>Anspruch auf Ersatz der höheren Kosten, befreit ihn aber
<lb/>so wenig von seiner Verpflichtung, den infolge des
<lb/>Mangels eingetretenen Schaden zu ersetzen, wie der Um- 
<lb/>stand, daß Beklagte mit Zahlung des Pachtgeldes im
<lb/>Rückstände waren. Diese Säumigkeit berechtigte den
<lb/>Verpächter nur, auf Zahlung des Pachtgeldes und Auf- 
<lb/>hebung des Pachtvertrages zu klagen. So lange der
<lb/>Pachtvertrag bestand, mußte er seiner Verpflichtung auf
<lb/>Abstellung der Mängel nachkommen und machte sich
<lb/>schadensersatzpflichtig, wenn er jene Verpflichtung nicht
<lb/>erfüllte. (Urt. II. 101/97 v. 11. Juni 1897.)

<lb/>59. (Kann ein Gläubiger mit Erfolg ein
<lb/>Arrangement anfechten, welches ihm die Befrie- 
<lb/>digung durch Pfändung versagt und auf ein
<lb/>außergerichtliches Liquidationsverfahren ver- 
<lb/>weist?) Der Schuldner der Klägerin hat an die Beklagten
<lb/>sein ganzes Vermögen zum Zwecke der Verwaltung und
<lb/>Versilberung, sowie der Befriedigung der vorhandenen
<lb/>Gläubiger abgetreten. Beklagte waren verurteilt, die
<lb/>Zwangsvollstreckung in dieses Vermögen wegen der For- 
<lb/>derung der Klägerin zu dulden. Das Reichsgericht hat
<lb/>aufgehoben, zurückverwiesen. Allerdings brauchen sich
<lb/>die Gläubiger nicht gefallen zu lassen, daß ihnen durch
<lb/>Mehrheitsbeschluß ein außergerichtliches Liquidations- 
<lb/>verfahren aufgezwungen wird: sie können verlangen, daß
<lb/>ein gerichtliches Konkursverfahren eröffnet werde. Wenn
<lb/>aber ein Gläubiger, wie es der Kläger gethan hat, hiervon
<lb/>absieht und einseitig auf dem Wege der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung vorgehen will, um dadurch einen Vorzug vor
<lb/>den übrigen Gläubigern zu erlangen, so kann er Ver- 
<lb/>äußerungen der vorliegenden Art gemäß § 3 des An- 
<lb/>fechtungsgesetzes nur dann mit Erfolg anfechten, wenn er
<lb/>nach weisen kann, daß er dadurch benachteiligt ist.
<lb/>Steht ohne Zweifel fest, daß ohne jenen Verzug sofort
<lb/>das Konkursverfahren eröffnet wäre, und daß die
<lb/>Thätigkeit der Beklagten dem Kläger volle Sicher- 
<lb/>heit dafür gewährt, daß er mindestens eine ebenso
<lb/>hohe, wahrscheinlich eine höhere Dividende erhält, als im
<lb/>Konkursverfahren; gereicht ferner der Vertrag sämtlichen
<lb/>Gläubigern im Vergleich mit einem Konkursverfahren zum
<lb/>Vorteil, so kann der Kläger nicht mit der Behauptung
<lb/>durchdringen, daß er durch diesen Vertrag benachteiligt
<lb/>sei. Daß ihm (theoretisch) ein Recht auf vollständige
<lb/>Befriedigung zustand, und daß er diese, falls es nicht zum
<lb/>Konkurse gekommen wäre, ohne den angefochtenen Vertrag
<lb/>und das Dazwischenkommen anderer Gläubiger vielleicht
<lb/>hätte erreichen können, genügt nicht zur Begründung der
<lb/>Anfechtungsklage. (Urt. II. 106/97 v. 15. Juni 1897.)

<lb/>60. (Schriftlicher Vertrag eines Schwach- 
<lb/>sichtigen.) Der Erblasser der Beklagten war zur Zeit
<lb/>des Abschlusses des Vertrages so schwachsichtig, daß er
<lb/>auch unter Zuhilfenahme seiner Brille nicht lesen und nur
<lb/>noch seinen Namen schreiben konnte. Wie ein Blinder
<lb/>muß derselbe nach § 171 ALR. I 5 seine schriftlichen
<lb/>Verträge gerichtlich aufnehmen lassen. (Urt. V. 7/97 v.
<lb/>19. Juni 1897.)

<lb/>61. (Wie ist der bei notwendiger Versteige-
<lb/>rungmehrerer Grundstücke erzielte Gesamtpreis
<lb/>auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen?)
<lb/>Sind mehrere Grundstücke zusammen zu einem Preise zu- 
<lb/>geschlagen worden, so ist nach § 112 des preußischen
<lb/>Gesetzes vom 13. Juli 1883 betreffend die Zwangsvoll- 
<lb/>streckung in das unbewegliche Vermögen der Verteilung
<lb/>des Preises auf die einzelnen Grundstücke (§ 38 Abs.
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0320.tif"
                n="304"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>304
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>bei Aufstellung des Planes an Stelle des Wertes
<lb/>derselben der Grundsteuerreinertrag und der Gebäude- 
<lb/>steuernutzungswert zu Grunde zu legen. Das hat nicht
<lb/>die Bedeutung einer unabänderlichen Vorschrift. Viel- 
<lb/>mehr ist dieselbe nur für das Vollstreckungsgericht ge- 
<lb/>geben, wenn es den Plan aufstellt. Aus der Entstehungs- 
<lb/>geschichte des § 112 ergiebt sich, dafs demjenigen Inter- 
<lb/>essenten, welcher sich durch die Feststellung dieses
<lb/>Wertverhältnisses benachteiligt glaubt, die Geltendmachung
<lb/>seines Widerspruches und der Nachweis eines anderen
<lb/>Wertverhältnisses offen bleibt. Dafs dies schon im Ver- 
<lb/>steigerungstermine geschehen müfste, ist nicht erforderlich.
<lb/>Im vorliegenden Falle waren ein Hausgrundstück und
<lb/>drei Ackergrundstücke für ein Gesamtgebot von 22 000 M.
<lb/>zugeschlagen. Davon blieben 8211 M. 09 Pf. übrig. Die
<lb/>Verteilung unter den interessierten Hypothekgläubigern
<lb/>ergab einen verschiedenen Ausfall, wenn sie nach Mafs-
<lb/>gabe des § 112 oder nach dem unabhängig von dem Ge- 
<lb/>bäudesteuernutzungswert und dem Grundsteuerreinertrag
<lb/>ermittelten Wertverhältnisse erfolgte. Die Vorinstanzen
<lb/>nahmen das Letztere an; das Reichsgericht trat dem bei
<lb/>und wies die Revision eines Hypothekgläubigers zurück,
<lb/>welcher infolgedessen einen gröfseren Ausfall erlitt. (Urt.
<lb/>V. 16/97 v. 23. Juni 1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteüt von Stenglein.

<lb/>46. (Aufforderung zum Ungehorsam.) Der
<lb/>Angeklagte hatte nach Auflösung einer Versammlung durch
<lb/>den hierzu zuständigen Polizeibeamten und Aufforderung
<lb/>desselben, sich zu entfernen, den noch anwesenden Per- 
<lb/>sonen zugerufen: Sie sollten bleiben, die Versammlung
<lb/>werde fortgesetzt. Deshalb aus §110 StrGB. verurteilt,
<lb/>hob das RG. auf Rev. des Angekl. das Urteil in Bezug
<lb/>auf diesen Teil der Anklage auf und wies die Sache in- 
<lb/>soweit in die Instanz zurück, weil die Anwendung eines
<lb/>polizeilichen Vollzugsbeamten keine Anordnung der
<lb/>Obrigkeit im Sinne des § 110 sei. Unter letzterer seien,
<lb/>wie die Gleichstellung mit Gesetzen und Verordnungen
<lb/>und der Vergleich mit § 111 ergeben, nur solche Erlasse
<lb/>und Vorschriften generellen Charakters zu verstehen,
<lb/>welche von den dazu berufenen Behörden in selbständiger
<lb/>Ausübung der ihnen übertragenen Staatsgewalt, als Or- 
<lb/>gane derselben, zur allgemeinen Befolgung mit allgemein
<lb/>verbindlicher Kraft ergehen und dadurch den Charakter
<lb/>von Rechtsnormen erhalten. Dies stehe hier nicht in
<lb/>Rede. (Urt. II. 69/97 v. 5. Febr. 1897.)

<lb/>47. (Stimmenkauf des Gläubigers.) In Sachen
<lb/>p. Jos. T. wegen Vergehens gegen § 213 KonkO. erkannte
<lb/>das RG. an, dafs der Gemeinschuldner an der aus § 213
<lb/>KO. strafbaren That der Teilnahme sich nicht schuldig
<lb/>machen könne, soweit der Begriff der sog. notwendigen
<lb/>Teilnahme reiche, wohl aber insoweit die Thätigkeit des
<lb/>Schuldners über jenen Rahmen hinausreiche, wie dies
<lb/>auch bei der That des § 211 anerkannt sei. Im kon- 
<lb/>kreten Fall sei der Gemeinschuldner wegen Anstiftung
<lb/>bestraft, und zwar durch Versprechen besonderer Vorteile
<lb/>begangen, aber die Initiative sei nach den Feststellungen
<lb/>vom Schuldner ausgegangen und dieser habe die Bedenken
<lb/>des ursprünglich widerstrebenden Gläubigers überwunden,
<lb/>um einen Zwangs vergleich zu Stande zu bringen. Dies
<lb/>könne ohne Rechtsirrtum als Anstiftung bestraft werden.
<lb/>(Urt. IV. 4725/96 v. 8. Jan. 1897.)

<lb/>48. (Erpressung.) Die Angeklagten hatten den
<lb/>Fabrikanten M. mit Boykottierung seiner Fabrikate be- 
<lb/>droht, wenn er ausgesperrte Arbeiter nicht wieder in
<lb/>Arbeit nehmen wolle. Dies wurde als Drohung beurteilt,
<lb/>welche geeignet sei, den Willen des M. zu beugen, und
<lb/>welche auch von den Thätern als geeignetes Mittel be- 
<lb/>trachtet wurde. Sie wollten nicht einen Vergleich er- 
<lb/>zielen, sondern dem Willen des M. Zwang anthun, um die
<lb/>Aufnahme aller streikenden Arbeiter in die Fabrik herbei- 
<lb/>zuführen, worauf sie kein Recht hatten, und welche Auf- 
<lb/>nahme wenigstens unter den konkreten Verhältnissen eine
<lb/>Besserung der Vermögenslage der Arbeiter herbeigeführt
</p>
            <p>

               <lb/>haben würde. Dies erklärte das RG. für nicht rechts- 
<lb/>irrig. (Urt. IV. 4689/96 v. 17./22. Jan. 1897.)

<lb/>49. (Publikation des Urteils.) In einer Sache
<lb/>war die Publikation des Urteils auf 8 Tage nach der
<lb/>Verhandlung verschoben, dann aber der Termin wieder
<lb/>um 2 Tage vorgerückt, weil das Kommissorium eines
<lb/>mitwirkenden Assessors zu Ende lief. Im Termin er- 
<lb/>schienen Angeklagte und Verteidiger nicht. Die Beschwerde
<lb/>stützt sich darauf, Ladung zum früheren Termin sei nicht
<lb/>erfolgt. Das RG. hob das Urteil auf, weil in Ab- 
<lb/>wesenheit der Angeklagten nicht habe verhandelt werden
<lb/>dürfen, da dieselben nicht geladen, also nicht ausgeblieben
<lb/>im Sinne des Gesetzes (§ 230 Abs. 2 StrPrO.) waren.
<lb/>Die Publikation des Urteils erscheine aber als ein Teil der
<lb/>Verhandlung. (Urt. IV. 4689/96 v. 17./22. Jan. 1897.)

<lb/>50. (Gebrauchsmusterschutz.) Der Nebenkläger
<lb/>hatte die Anfertigung eines Markierungs-Rahmens lür
<lb/>Lawn Tennis zum Gebrauchsmusterschutz beim Patentamt
<lb/>angemeldet und hatte Eintragung in die Schutzrolle er- 
<lb/>langt. Er stellte Antrag gegen H. in F. wegen Nach- 
<lb/>ahmung. Dieser hatte gegen die Verurteilung Revision
<lb/>ergriffen. Das RG. hob das Urteil auf und wies die
<lb/>Sache in die Instanz zurück, vor allem deshalb, weil es
<lb/>im Anschliffs an ein Urteil des I. Civ.-Sen. der Ansicht
<lb/>war, dafs nur die Anwendung von neuem Material zu
<lb/>einem bekannten Gegenstand vorliege, indem Nebenkläger
<lb/>den Rahmen von Stein oder Kunststein verfertigen wollte,
<lb/>statt von Holz, dafs aber eine Verwendung von neuem
<lb/>Material nicht schutzberechtigt sei. Es werde überhaupt
<lb/>nicht die Erfindung, sondern das Modell geschützt. Die
<lb/>Neuheit dieses Modells habe allerdings nicht der Kläger,
<lb/>auch nicht der Angeklagte im Strafprozess zu beweisen,
<lb/>sondern der Richter habe seine Ueberzeugung aus dem
<lb/>Inbegriff der ihm gebotenen Beweise zu schöpfen. An- 
<lb/>träge in dieser Richtung waren nicht gestellt und ist das
<lb/>Beweisrecht nicht verletzt. (Urt. I. 455/97 v. 4. März 1897.)

<lb/>51. (Reichsstempelpflicht.) Mehrere Angeklagte
<lb/>waren schuldig befunden, Wettaufträge mit Einsätzen
<lb/>für öffentliche Pferderennen ohne Beschränkung auf private
<lb/>Personenkreise angenommen, unversteuerte Ausweise
<lb/>darüber erteilt, die Wetten aber nicht für eigene Rechnung
<lb/>als Gegenkontrahenten abgeschlossen, sondern dieselben
<lb/>als Beauftragte und Vermittler am Totalisator oder be
<lb/>anderen erledigt zu haben. Sie waren freigesprochen, di ■
<lb/>Rev. der Prov.-Steuer-Direktion vom RG. verworfen.
<lb/>Die Gründe führen aus: Das Urteil sei genügend be- 
<lb/>gründet und liege kein Widerspruch darin, dafs fest- 
<lb/>gestellt sei, die Angeklagten hätten auch Wettaufträge
<lb/>unter dem Minimalbetrage des Totalisators angenommen;
<lb/>denn es sei Zusammenlegung mehrerer Beträge oder Auf- 
<lb/>zahlung aus eigenen Mitteln denkbar. Es sei richtig, dafs
<lb/>die schliefsliche Anlegung am Totalisator nicht entscheidend
<lb/>wirkte, die Stempelpfiicht der ausgestelllten Scheine hänge
<lb/>vielmehr von der Selbstständigkeit eines öffentlichen Wett- 
<lb/>unternehmens ab. Hätten die Angeklagten die Wetten als
<lb/>Gegenkontrahenten auf eigene Rechnung und Gefahr über- 
<lb/>nommen, so lag Stempelpfiicht der Ausweise vor. Es ist
<lb/>aber nur eine vermittelnde Thätigkeit ohne eigenes Risiko
<lb/>iestgestellt. Es lagen also nur Bescheinigungen über die
<lb/>eingegangenen Verbindlichkeiten vor, nicht stempelpflichtige
<lb/>Wettausweise. (Urt. II. 4913/96 v. 26. Febr. 1897.)

<lb/>II. Reichs-Versicherungsamt.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Vogts, Regierungsrat, Berlin.

<lb/>7. (Körperverletzung bei einem Streik als
<lb/>Betriebsunfall.) Zur Zeit eines Maurerstreiks in einem
<lb/>Berliner Vororte wurde ein an dem Streik nicht teil- 
<lb/>nehmender Maurer, als er sich morgens auf die Baustelle
<lb/>begab und dort schon angelangt war, von einem um
<lb/>bekannten Manne hinterrücks über Kopf und Gesicht ge- 
<lb/>schlagen, so dafs er dauernd an seiner Erwerbsfähigkeit
<lb/>geschädigt wurde. Es unterlag keinem Zweifel, dafs der
<lb/>Ueberfall von einem der Streikenden ausging und in den
<lb/>Streikverhältnissen seinen Anlafs hatte. Das zuständige
<lb/>Schiedsgericht hat die beteiligte Baugewerks-BG. zur Ent-
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0321.tif"
                n="305"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 15,
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>305
</p>
            <p>

               <lb/>Schädigung des Verletzten verurteilt, weil ein Betriebs- 
<lb/>unfall vorliege. Dieser Auffassung ist das RVA. im
<lb/>Rekursverfahren beigetreten mit folgender Begründung:
<lb/>Durch die Verkündung und Durchführung der Arbeits- 
<lb/>einstellung bezweckten die streikenden Maurer, auf die
<lb/>Arbeitgeber dahin einzuwirken, dafs sie ihren Forderungen,
<lb/>was Lohn- und sonstige Vorteile anlangt, nachgäben, um
<lb/>dadurch den Nachteil einer längeren Betriebsunterbrechung
<lb/>zu vermeiden. In je gröfserem Umfange die Streikenden
<lb/>es vermochten, ein Ruhen der Betriebe herbeizuführen,
<lb/>um so günstiger gestalteten sich die Aussichten des Lohn- 
<lb/>kampfes. Jeder Mifserfolg in dem Bestreben, die Fort- 
<lb/>führung der Betriebsarbeiten zu verhindern, schwächte
<lb/>diese Aussichten ab. Diejenigen Maurer, welche durch
<lb/>ihr Weiterarbeiten die Fortführung von Baubetrieben
<lb/>ermöglichten, schädigten also nach der Auffassung der
<lb/>Streikenden die gemeinsame Sache, und es entspricht nur
<lb/>der Erfahrung, wenn dadurch allmählich eine Erbitterung
<lb/>der Streikenden hervorgerufen wurde, welche durch die
<lb/>Empfindung der eigenen Entbehrungen, die man sich um
<lb/>des Streiks willen auferlegte, noch gesteigert wurde. Zu
<lb/>den technischen Gefahren des Baubetriebes trat hiermit
<lb/>eine weitere Gefahr persönlicher Natur: der Kläger

<lb/>und seine Mitarbeiter mufsten besorgen, dafs jene Er- 
<lb/>bitterung einmal zu Thätlichkeiten führen werde, zumal da sie
<lb/>vermöge der Eigenart der Baubetriebe ihre den Streikenden
<lb/>anstöfsige Arbeit vor deren Augen verrichten mufsten.
<lb/>Dieser Gefahr ist der Kläger denn auch, wie dargelegt,
<lb/>zum Opfer gefallen. Er ist damit im wahren Sinne des
<lb/>Wortes „bei dem Betriebe“ verunglückt: auf der Betriebs- 
<lb/>stätte, im Begriff die Arbeit aufzunehmen und in ursäch- 
<lb/>lichem Zusammenhang mit der Thätigkeit, die er dem
<lb/>Betriebe widmete. Nach § 1 des Unfallversicherungs- 
<lb/>gesetzes ist deshalb sein Entschädigungsanspruch begründet,
<lb/>gleichviel ob dem Kläger die Verletzung mittels eines
<lb/>Betriebsmittels oder womit sonst beigebracht ist. (Urt.
<lb/>v. 29. März 1897.)

<lb/>III. Kammergericht.

<lb/>Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>43. (Störung des Betriebes einer Strafsen-
<lb/>bahn.) Der Kutscher eines Kremsers (Berliner Mietwagen)
<lb/>hatte sich dem Geleis der Strafsenbahn in scharternd?empo
<lb/>in der Weise genähert, dafs der Führer des Strafsenbahn-
<lb/>zuges sich genötigt sah, um ein etwaiges Unglück zu verhüten,
<lb/>den Zug zum Stehen zu bringen. „Wenn der Vorder- 
<lb/>richter in dem Verhalten des Angeklagten eine fahr- 
<lb/>lässige Störung des Bahnbetriebes gefunden hat,
<lb/>so ist dies nicht rechtsirrtümlich. Unter einer Störung
<lb/>des Bahnbetriebes ist nicht blos eine Handlung zu ver- 
<lb/>stehen, durch welche der Betrieb der Strafsenbahn im
<lb/>ganzen gestört wird, sondern jede Handlung, welche
<lb/>zur Folge hat, dafs der Verkehr der Strafsenbahn nicht
<lb/>so stattfinden kann, wie er reglementsmäfsig stattfinden
<lb/>soll. Wird also ein Strafsenbahnzug genötigt, an einer
<lb/>Stelle Halt zu machen, wo er reglementsmäfsig nicht
<lb/>halten soll, so ist der Betrieb gestört.“ (Urt. S. 81/97. v.
<lb/>11. März 1897.)

<lb/>44. (Preufsisches Einkommensteuergesetz v.
<lb/>24. 6. 91.) „Der Begriff ,Unter suchung* im Sinne
<lb/>des §66 des genannten Gesetzes fafst das Verwaltungs- 
<lb/>und das gerichtliche Untersuchungsverfahren
<lb/>zusammen. Der zweite Absatz des § 70 daselbst, welcher
<lb/>den Fall behandelt, in welchem die Untersuchung und
<lb/>Entscheidung dem Gericht zusteht, steht dieser Annahme
<lb/>nicht entgegen; denn andernfalls würde der Beschuldigte,
<lb/>wenn eine Anzeige oder eine gerichtliche Untersuchung
<lb/>überhaupt nicht erfolgt, nach § 66 Abs. 3, ohne strafbar
<lb/>zu werden, zu jeder Zeit die daselbst erwähnten Angaben
<lb/>nachholen und die vorenthaltene Steuer entrichten können.
<lb/>Das ist begreiflicherweise unmöglich vom Gesetzgeber
<lb/>gewollt, und die Anweisung des Finanzministers zum
<lb/>Einkommensteuergesetz vom 31. August 1894, mit welcher
<lb/>nach § 85 des Gesetzes jener Minister beauftragt ist,
</p>
            <p>

               <lb/>welche also, soweit sie nicht in direktem Widerspruche
<lb/>mit dem Gesetz selbst steht, bindende, das Gesetz er- 
<lb/>läuternde und insoweit autoritative, mit gesetzlicher Kraft
<lb/>ausgerüstete Vorschriften enthält, bestimmt im Art. 84
<lb/>unter No. 1: ,Als Einleitung einer Untersuchung im Sinne
<lb/>dieser Vorschrift4 — nämlich des § 66 Abs. 3 — ,gilt
<lb/>die erste in klar erkennenbarer Form zu den Akten fest- 
<lb/>zustellende Mafsregel, welche der Vorsitzende der Ver- 
<lb/>anlagungskommission zur Feststellung des Thatbestandes
<lb/>ergreift.“ (Urt. S. 88/97. v. 15. März 1897.)

<lb/>45. (Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. RGWO.
<lb/>§§ 41a, 105b) „Unter dem »Gewerbebetriebe in
<lb/>offenen Verkaufsstellen* im Sinne des § 41a RGWO.
<lb/>ist der Inbegriff aller derjenigen Thätigkeiten zu verstehen,
<lb/>welche der Gewerbetreibende im direkten Verkehr mit
<lb/>seinen Kunden zu erledigen hat. Der .Gewerbebetrieb*
<lb/>betrifft daher nicht allein den An- und Verkauf von Waren,
<lb/>vielmehr gehören dazu auch die Annahme von Bestellungen
<lb/>und alle diejenigen Thätigkeiten, welche eine Ab- 
<lb/>wickelung eines solchen Kaufgeschäftes gegenüber den
<lb/>Kunden darstellen. Alle diese ein Kaufgeschäft von
<lb/>Anfang bis zu Ende ausmachenden Thätigkeiten
<lb/>dürfen über die im § 105 b RGWO. freigegebene Zeit
<lb/>nicht hinausgehen; so ist gegenüber der ausdrücklichen
<lb/>Zeitbegrenzung des § 105 b auf »nicht länger als 5 Stunden*
<lb/>die Gewährung eines ,modicum tempus' für die völlige
<lb/>Abwickelung eines in der freigegebenen Zeit begonnenen,
<lb/>in derselben aber nicht mehr völlig zu erledigenden
<lb/>Geschäftes unstatthaft.“ (Urt. S. 133/97. v. 29. März 1897.)

<lb/>46. (Sonn- und Feiertagsheiligung.) Die
<lb/>Polizeiverordnung eines Oberpräsidenten, welche bestimmt:
<lb/>„An den Vorabenden der drei grofsen Feste,
<lb/>(Weihnachten, Ostern und Pfingsten), des Bufstäges,
<lb/>des evangelischen Totenfestes und des katho- 
<lb/>lischen Allerseelentages, sowie an den drei
<lb/>letztgenannten Tagen selbst und in der ganzen
<lb/>Charwoche dürfen Tanzmusiken, Bälle und ähnliche
<lb/>Lustbarkeiten nicht veranstaltet werden“, ist gültig,
<lb/>selbst, wenn unter den Tanzmusiken pp. auch solche
<lb/>verstanden werden, die in geschlossenen Räumen von
<lb/>Privatgesellschaften, bezw. Privatpersonen veranstaltet
<lb/>werden. „Es kommt hier auf die Erörterung der Frage
<lb/>nicht an, ob eine Polizeiverordnung, welche auch derartige
<lb/>in Privatkreisen, bezw. innerhalb einer fest- 
<lb/>geschlossenen Gesellschaft veranstaltete Tanzlustbar- 
<lb/>keiten allgemein und schlechtweg verbietet oder nur
<lb/>nach vorgängiger Einholung polizeilicher Erlaubnis gestattet
<lb/>gemäfs § 6 d und i in Verbindung mit §§ 11 und 12 des
<lb/>Gesetzes v. 11. März 1850 für rechtsungültig zu erachten
<lb/>ist, denn die Vorschriften jener Polizeiverordnung finden
<lb/>ihre gesetzliche Grundlage nicht sowohl in dem Gesetze
<lb/>über die Polizeiverwaltung, als vielmehr in der AKO. v.
<lb/>7. Febr. 1837, welche die Befugnisse der Behörden, durch
<lb/>polizeiliche Bestimmungen die äufsere Heilighaltung
<lb/>der Sonn- und Festtage zu bewahren, regelt, in Ver- 
<lb/>bindung mit § 366 No. 1 StGBchs. Allerdings hängt
<lb/>hiernach die Gültigkeit einer auf Grund dieser Bestimmungen
<lb/>erlassenen Polizeiverordnung davon ab, ob diese bezweckt,
<lb/>Störungen der Sonn-und Festtagsfeier für die Allgemein- 
<lb/>heit, also solche Störungen zu verhüten, welche nach
<lb/>aufsen hin unmittelbar bemerkbar und daher geeignet
<lb/>sind, die äufsere Heilighaltung der Sonn- und Festtage
<lb/>die äufsere Ruhe an diesen Tagen zu beeinträchtigen.“,
<lb/>(Urt. S. 165/97 v. 8. April 1897.)

<lb/>47. (Jagdscheingesetz vom 31. 7. 95.) Der An- 
<lb/>geklagte, welcher Jagdpächter ist, aber einen Jagd- 
<lb/>schein nicht besitzt, hatte einen Freund auf den Anstand
<lb/>begleitet und demselben dort Gesellschaft geleistet. Des- 
<lb/>halb wegen Uebertretung des Jagdscheingesetzes angeklagt,
<lb/>ist er freigesprochen. „Wenn der Berufungsrichter darin,
<lb/>dafs der Angeklagte ohne zur Jagd ausgerüstet zu sein
<lb/>lediglich dem Jagdfreunde, welcher auf dem Anstand
<lb/>sitzend die Jagd ausübte, Gesellschaft leistete und dabei
<lb/>sich jeder auf Verfolgung und Occupation des Wildes
<lb/>gerichteten Thätigkeit enthielt, keine Ausübung der Jagd
<lb/>erblickt hat, so kann dies nicht für rechtsirrtümlich er-
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0322.tif"
                n="306"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>306
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen - Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>achtet werden. Dafs der Angeklagte etwa dadurch, dafs
<lb/>er dem Jagdfreunde einen passenden Standort nachwies
<lb/>oder ihn auf austretendes Wild aufmerksam machte und
<lb/>durch irgendwelche Thätigkeit bei der Ausübung der Jagd
<lb/>mitwirkte, ist nicht festgestellt. (Urt. S. 166/97. v. 12.
<lb/>April 1897.)

<lb/>48. (Fortbildungsschule. §§ 1, 6, 120 und 150
<lb/>der RGWO.) Ein Kapellmeister bildete Musikschüler
<lb/>aus, und zog dieselben zur Mitwirkung bei Musik- 
<lb/>aufführungen heran, bei welchen ein höheres
<lb/>Interesse der Kunst nicht obwaltete. Die Musik- 
<lb/>schüler sind deshalb zum Besuch der Fortbildungsschule
<lb/>für verpflichtet erachtet worden. Denn der Kapellmeister
<lb/>war i. S. des § 120 RGWO. „Gewerbeunternehmer“, und
<lb/>die Musikschüler i. S. dieses § „Arbeiter“. Die letzteren
<lb/>waren bei dem Kapellmeister in dessen Gewerbe dauernd
<lb/>beschäftigt, und der § 120 hat, indem er die Verpflichtung
<lb/>von Arbeitern unter 18 Jahren zum Besuch der Fort- 
<lb/>bildungsschule anordnet, hauptsächlich die Lehrlinge im
<lb/>Auge. Dies ergiebt sich vor allem aus der Ueberschrift
<lb/>des den § 120 enthaltenden Titels VII. RGWO., nach
<lb/>welchem zu den „gewerblichen Arbeitern“ auch die
<lb/>Lehrlinge gehören. (Vgl. Landmann, Anm. 1 zu § 120,
<lb/>II. Auflage S. 821.) (Urt. 206, 97 v. 22. April 1897.)

<lb/>IV. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>118. (Vorlegung eines Mitglied er verzeich- 
<lb/>niss es und der Statuten eines Vereins, sowie
<lb/>eines Plakats.) Die aus § 2 des Ges. v. 11. März 1850
<lb/>fliefsenden Verpflichtungen hat der Vorstand eines Vereins
<lb/>nur gegenüber der Polizeibehörde seines Sitzes zu erfüllen,
<lb/>nicht jeder Polizeibehörde gegenüber, in deren Bezirk der
<lb/>Vorstand in irgend einer Weise thätig wird. — Nach § 10
<lb/>des Prefsges. v. 12. Mai 1851, welcher auch nach Erlafs
<lb/>des Reichsgesetzes über die Presse v. 7. Mai 1874 noch
<lb/>geltendes Recht geblieben ist, dürfen auch Plakate, welche
<lb/>einen nach dem vorhergehenden § 9 zulässigen Inhalt
<lb/>haben, an öffentlichen Wegen, Stralsen und Plätzen und
<lb/>an anderen öffentlichen Orten ohne Erlaubnis der Orts- 
<lb/>polizeibehörde nicht angeschlagen werden. Die Ortspolizei- 
<lb/>behörde ist daher befugt, die Erteilung der Erlaubnis zum
<lb/>Anschläge eines Plakats, welches die Einladung zu einer
<lb/>geplanten Vereinsversammlung enthält, so lange zu ver- 
<lb/>sagen, bis ihr das Plakat zur Prüfung, ob es einen zu- 
<lb/>lässigen Inhalt habe, vorgelegt wurde, und deshalb auch
<lb/>berechtigt, es einzufordern. (Urt. I. 152 v. 26. Jan. 1897.)

<lb/>119. (Verbindung politischer Vereine.) Die
<lb/>Polizeibehörde kann gegen die Herbeiführung einer Ver- 
<lb/>bindung zwischen zwei unter den § 8 des Vereinsges.
<lb/>vom 11. März 1850 fallenden Vereine präventiv einschreiten.
<lb/>Die Befugnis hierzu erleidet namentlich nicht durch die
<lb/>Bestimmung des Abs. 2 des § 10, nach welcher die Orts- 
<lb/>polizeibehörde befugt ist, einen Verein, der den Bestim- 
<lb/>mungen des ersten Absatzes zuwiderhandelt, zu schliefsen,
<lb/>eine Beschränkung. (Urt. I. 153 v. 26 Jan. 1897.)

<lb/>120. (Aushülfe der Krankenkassen.) Liegen
<lb/>objektiv die Voraussetzungen des § 57a Abs. 2 Kranken-
<lb/>versicherungsges. vor, so bestimmt sich auch der Umfang
<lb/>des zu leistenden Ersatzes nach ihm und dem Abs. 4,
<lb/>gleichviel, welche Ansichten und Absichten die unter- 
<lb/>stützende Kasse hatte. Diese kann namentlich nicht aus
<lb/>einem rechtlichen oder thatsäclilichen Irrtume bezüglich
<lb/>der Anwendbarkeit des Abs. 2 und noch weniger aus
<lb/>ihrem Willen, der Verpflichtung aus dem Abs. 2 nicht
<lb/>nachzukommen, sondern vollen Ersatz ihrer Aufwendungen
<lb/>zu fordern, einen Anspruch auf eine weitergehende Er- 
<lb/>stattung ihrer Auslagen, als sie der § 57a zuläfst, her- 
<lb/>leiten. (Urt III. 146 v. 1. Febr. 1897.)

<lb/>121. (Kumulation von Leistungs- und Fest- 
<lb/>stellungsklage.) Ist mit einer Klage gegen eine polizei- 
<lb/>liche Verfügung, durch die dem Kläger eine wegebauliche
<lb/>Leistung angesonnen ist, unzulässigerweise eine Fest- 
<lb/>stellungsklage verbunden, so geht die erstere Klage vor,
</p>
            <p>

               <lb/>weil sie an eine kurze Frist gebunden ist und sonach,
<lb/>wenn nicht in dem eingeleiteten Verfahren, gar nicht
<lb/>mehr durchgeführt werden kann. Es ist daher in solchem
<lb/>Falle allein sachgemäfs, die an keine Frist gebundene
<lb/>Feststellungsklage ohne sachliche Prüfung aus dem for- 
<lb/>malen Grunde abzuweisen und auf die Klage gegen die
<lb/>polizeiliche Verfügung zu erkennen. (Urt. IV. 213 v.
<lb/>3. Febr. 1897.)

<lb/>122. (Ortskrankenkassen für Kaufleute u. s. w.)
<lb/>Die Errichtung besonderer Ortskrankenkassen für Hand-
<lb/>lungsgehülfen und Lehrlinge, wie sie auf Grund statuta- 
<lb/>rischer Satzungen gemäfs § 2 Abs. 2 des Krankenversiche-
<lb/>rungsges. in seiner ursprünglichen Fassung, als auch nach
<lb/>dem Erlafs der ihre Versicherungspflicht in dem im § 1
<lb/>Abs. 4 bestimmten Umfange einführenden Novelle in einer
<lb/>Anzahl von Gemeinden stattgefunden hat und in der Anm. 4
<lb/>zu § 2 des Normalstatuts für Ortskrankenkassen für zu- 
<lb/>lässig erachtet worden ist, verstöfst gegen das Gesetz.
<lb/>Dies folgt namentlich schon aus dem Wortlaute des § 16,
<lb/>indem danach die Kassen nach Gewerbszweigen oder
<lb/>Betriebsarten zu bilden sind, und zwar in der Regel für
<lb/>einen einzelnen Gewerbszweig oder eine einzelne Be- 
<lb/>triebsart, ausnahmsweise für mehrere Gewerbszweige oder
<lb/>Betriebsarten, die Worte „in der Regel“ sich also nicht
<lb/>auf das Prinzip der Kassenbildung, sondern nur auf dessen
<lb/>Ausführung beziehen, und der Begriff des Gewerbszweiges
<lb/>und der Betriebsart sich nach der Art des Unternehmens,
<lb/>in welchem die versicherungspflichtigen Personen beschäf- 
<lb/>tigt sind, und nicht nach der Art der Thätigkeit, die sie
<lb/>in dem Betriebe des Unternehmers leisten, bestimmt. So- 
<lb/>weit für die Handlungsgehülfen und Lehrlinge die Ver- 
<lb/>sicherungspflicht besteht, gehören sie daher mit allen
<lb/>anderen versicherungspflichtigen Personen des Betriebes,
<lb/>in dem sie beschäftigt sind, derselben nach vorstehenden
<lb/>Grundsätzen zu ermittelnden Ortskrankenkasse an. (Urt.
<lb/>III. 164 v. 4. Febr. 1897.)

<lb/>123. (Lage der zur Jagdausübung berech- 
<lb/>tigenden Fläche.) Das Oberverwaltungsgericht hat in
<lb/>dem Urteile vom 2. Nov. 1893 (Entsch. Bd. 26 S. 268) den
<lb/>in der Litteratur jetzt gleichmäfsig anerkannten Grundsatz
<lb/>ausgesprochen, dafs die nach dem Jagdpolizeiges. vom
<lb/>7. März 1850 § 2a zur eigenen Ausübung der Jagd be- 
<lb/>rechtigende, zusammenhängende land- oder forstwirtschaft- 
<lb/>lich benutzte Fläche von mindestens 300 Morgen im Geltungs- 
<lb/>bereiche dieses Gesetzes liegen müsse, und dafs, wenn
<lb/>ein Teil der Fläche im Geltungsbereiche des kurhessischen
<lb/>Gesetzes v. 7. Sept. 1865 liegt, die Voraussetzungen
<lb/>des § 2a nicht gegeben seien. Derselbe Grundsatz ist
<lb/>anwendbar, wenn ein Teil der Fläche im Geltungsbereiche
<lb/>des genannten Jagdpolizeigesetzes und ein anderer in
<lb/>dem der hannoverschen Jagd-Ordnung vom 11. März 1859
<lb/>gelegen ist. Die Bestimmungen beider Gesetze decken
<lb/>sich nicht. Das Gesetz v. 7. März 1850 verlangt aufser
<lb/>dem Zusammenhänge eine Gröfse von mindestens
<lb/>300 preufs. Morgen (1 preufs. Morgen — 0,2553 ha) und
<lb/>forst- oder landwirtschaftliche Benutzung, die hannoversche
<lb/>Jagd-Ordnung eine Gröfse von mindestens 300 hannoverschen
<lb/>Morgen (1 hannoverscher Morgen = 0,2621 ha) und sieht
<lb/>von dem Erfordernis forst- oder landwirtschaftlicher Be- 
<lb/>nutzung ab. (Urt. III. 161 v. 4. Febr. 1876.)

<lb/>124. (Einwilligung zum Eintritt in den
<lb/>Gesindedienst.) Die väterliche Einwilligung zum Ein- 
<lb/>tritt in den Gesindedienst ist nicht an eine bestimmte
<lb/>Form gebunden, mufs namentlich nicht notwendig in der
<lb/>Gestalt eines schriftlichen ,,Bewilligungsscheines“ ab- 
<lb/>gegeben werden, vielmehr bedarf es nach § 6 der Gesinde- 
<lb/>ordnung und § 6 des Gesetzes, betr. die Geschäftsfähigkeit
<lb/>Minderjähriger etc., v. 12. Juli 1875 nur der zuverlässigen
<lb/>Feststellung, dafs der Vater mit dem Eintritt des Sohnes
<lb/>in Dienst oder Arbeit einverstanden sei. (Urt. I. 190
<lb/>v. 5. Febr. 1897.)

<lb/>125. (Ausweisung.) An der Ansicht, dafs die
<lb/>Bestimmung im § 2 No. 2 des Gesetzes v. 31. Dez. 1842
<lb/>noch geltendes Recht, sie namentlich weder durch Art. 5
<lb/>der Verfassungsurkunde v 31. Jan. 1850, noch durch die
<lb/>Vorschriften über die Stellung unter Polizeiaufsicht (§ 8
</p>

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                n="307"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 15.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Jurist en-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>301
</p>
            <p>

               <lb/>No. 1 des Ges. v. 12. Febr. 1850, §§ 26, 28 des preufs.
<lb/>Strafgesetzbuchs v. 14. April 1851, §§ 38. 39 des Reichs- 
<lb/>strafgesetzbuchs) und ebensowenig durch das Reichsges.
<lb/>über die Freizügigkeit v. 1. Nov. 1867 beseitigt sei, ist
<lb/>festzuhalten. (Urt. I. 191 v. 5. Febr. 1897.)

<lb/>126. (Gemeinde-Einkommensteuerpflicht der
<lb/>Invalidi täts- und Alters Versicherungsanstalten.)
<lb/>Die Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten sind
<lb/>selbständige Träger eigener Vermögensrechte und stehen
<lb/>als solche denjenigen Kommunalverbänden, für die sie
<lb/>errichtet sind, gegenüber, so dafs es rechtlich ausgeschlossen
<lb/>erscheint, sie mit eben diesen Kommunalverbänden zu
<lb/>identifizieren. Sie sind daher auch nicht kommunale Ver- 
<lb/>bände im Sinne des § 24 c des Kommunalabgabengesetzes
<lb/>vom 14. Juli 1893, sondern ihr Einkommen, welches sie
<lb/>aus Grundvermögen, insbesondere durch Vermietung,
<lb/>beziehen, ist kommunalsteuerpflichtig. (Urt. II. 280
<lb/>v. 6. Febr. 1897.)

<lb/>B. V. und VI. Senat (Staatssteuersachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fuisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(E rg än zu ngs st euer Sachen).

<lb/>127. (Nießbrauch der Geistlichen am Pfarr-
<lb/>dotations vermögen nicht ergänzungssteuer- 
<lb/>pflichtig). An sich gehören gemäfs § 3 des Gesetzes über
<lb/>die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchenge- 
<lb/>meinden v. 20. Juni 1875 die zur Besoldung der Geist- 
<lb/>lichen bestimmten Vermögensstücke zu dem kirchlichen
<lb/>Vermögen. Wenn die Besoldung der Geistlichen, sei
<lb/>es infolge gesetzlicher Regelung (vgl. §§ 778 ff. Tit. 11
<lb/>T. II ALR., Art. 6 des französischen Dekrets v. 6 Nov.
<lb/>1813) oder etwa infolge Vereinbarung, in Form der
<lb/>Erteilung des Niefsbrauchs an Grundstücken oder
<lb/>Kapitalien gewährt wird, so verliert sie hierdurch nicht
<lb/>ihren Charakter als Arbeitseinkommen, welches im Gegen- 
<lb/>satz zum fundierten Einkommen von dem Ergänzungs- 
<lb/>steuergesetz nicht betroffen wird. Vielmehr kommt jenem
<lb/>Nießbrauch nur die Bedeutung zu, dafs er das Mafs der
<lb/>Verwaltungs- und Nutzungsrechte bezeichnet, welche der
<lb/>Geistliche in Beziehung auf das Pfarrdotationsvermögen
<lb/>in Anspruch nehmen darf, während hiervon die Eigen- 
<lb/>schaft des Einkommens aus diesem Nießbrauch als Entgelt
<lb/>für seine persönlichen Arbeitsleistungen nicht berührt
<lb/>wird. (Urt. E. II. b. 20 v. 29. Dez. 1896).

<lb/>128. (Bewertung eines mit fideikommissa- 
<lb/>rischer Substitution beschwerten Grundstückes.)
<lb/>Bei der Ergänzungsbesteuerung gilt für die Fälle der
<lb/>fideikommissarischen Substitution im Gebiete des ALR.
<lb/>bis zum Eintritte des Substitutionsfalles der Fiduziar als
<lb/>Eigentümer. Der gemeine Wert eines mit der fidei- 
<lb/>kommissarischen Substitution beschwerten Grundstückes
<lb/>wird durch die hiermit verknüpfte Beschränkung und
<lb/>Veräußerungsbefugnis ebensowenig berührt, wie der ge- 
<lb/>meine Wert eines Familienfideikommisses durch die ent- 
<lb/>sprechende Beschränkung des Fideikommifsbesitzers (Urt.
<lb/>E. VII. a. 142 v. 3. Dez. 1896).

<lb/>129. (Grundsteuerreinerträge als Hülfsmittel
<lb/>der Bewertung.) Wenn die Grundsteuerreinerträge bei
<lb/>der Grundsteuerveranlagung in verhältnismässiger
<lb/>Gleichheit richtig bemessen waren, so wird die Be- 
<lb/>deutung der Reinerträge als Maßstab der Vergleichung
<lb/>dadurch nicht beeinträchtigt, daß seitdem die Erträge und
<lb/>Grundstückswerte allgemein, also im wesentlichen auch
<lb/>in verhältnismäßiger Gleichheit, sich verändert haben.
<lb/>Ist aber eine einzelne Besitzung infolge besonderer Um- 
<lb/>stände, z. B. wesentlicher Verbesserungen oder Ver- 
<lb/>schlechterungen, ganz aus dem Rahmen der Gleichartigkeit
<lb/>herausgetreten, so schwindet hiermit überhaupt die Möglich- 
<lb/>keit, die Grundsteuerreinerträge als Maßstab der Ver- 
<lb/>gleichung hierauf anzuwenden. (Urt. E. XIII. d. 21 v.
<lb/>2. Nov. 1896.)

<lb/>130. (Berücksichtigung dinglicher Kosten bei
<lb/>der Bewertung von Grundstücken.) Die Kapital- 
<lb/>werte von Rentenbankrenten und von den auf einem Gute
<lb/>haftenden Verpflichtungen zur Beköstigung des Pfarrers
</p>
            <p>

               <lb/>und des Schullehrers bei gewissen Amtshandlungen sind
<lb/>wegen der hierdurch im gewöhnlichen Geschäftsverkehre
<lb/>bedingten Minderung des Kaufpreises bei der Schätzung
<lb/>des gemeinen Wertes des Gutes stets zu berücksichtigen.
<lb/>Ist dies geschehen, so dürfen die Kapitalwerte, auch wenn
<lb/>sie unter die Abzüge im § 8 des Ergänzungssteuergesetzes
<lb/>fallen, nicht nochmals von dem Aktivvermögen in Abzug
<lb/>gebracht werden. (Urt. E. VIII. c. 26 v. 11. Juli 1896.)

<lb/>V. Bayrisches Oberstes Landesgericht
<lb/>in München.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. v. Staudinger, Senatspräsident, München.

<lb/>13. (Juristische Persönlichkeit eines Feuer- 
<lb/>wehrverbandes.) Zur Erhebung einer Klage gegen
<lb/>einen Ortsfeuerwehrverband ist nach rheinisch-französi- 
<lb/>schem Rechte (wenn das bayr. Gesetz über die privat- 
<lb/>rechtliche Stellung von Vereinen v. 29. April 1869 nicht
<lb/>einschlägt) staatliche Verleihung der Rechtspersönlichkeit
<lb/>notwendig. Diese Verleihung wird aber nicht dadurch
<lb/>ersetzt, dafs etwa die Organisation der Feuerwehr auf
<lb/>Anordnung einer staatlichen Behörde beruht, die Personen- 
<lb/>vereinigung durch letztere ins Leben gerufen und mit
<lb/>gewissen Rechten und Pflichten ausgestattet wurde.
<lb/>Alles dieses hat nur eine öffentlich-rechtlich? Bedeutung
<lb/>und begründet ohne die Erfüllung der allgemeinen Vor- 
<lb/>bedingungen für die Erlangung juristischer Persönlichkeit
<lb/>die letztere noch keineswegs. (Urt. v. 2. Dez. 1896).

<lb/>14. (Geschäftsunfähigkeit und Prozefsunfähig-
<lb/>keit. Stellung der emanzipierten Minderjährigen
<lb/>des franz. Rechts.) In Frage steht, in welchem Um- 
<lb/>fange der Gesetzgeber hinsichtlich des Instituts der Prozeß- 
<lb/>fähigkeit für Streitigkeiten über Vertragsverpflichtungen
<lb/>in der CPO. (§ 51) materielles Recht schaffen wollte. Es
<lb/>fragt sich insbesondere, ob derselbe, wenn er zum Gegen- 
<lb/>stand seiner Norm die Frage der Prozefsfähigkeit machte,
<lb/>darin beide Pole, den positiven (Prozefsfähigkeit i. e. S.)
<lb/>und den negativen (ProzefsUnfähigkeit) hier hat regeln
<lb/>wollen. Unbestreitbar ist, dafs in § 50 nach beiden
<lb/>Richtungen vorgesehen, und das Wort „Prozefsfähigkeit“ in
<lb/>der Ueberschrift des ganzen Titels in gleichem Umfange
<lb/>gebraucht ist. Wenn nun in § 51 Abs. 1, der nur ein?
<lb/>Ausnahme von der in § 50 enthaltenen Regel setzt, von
<lb/>Prozefsfähigkeit gesprochen ist, so kann nicht angenommen
<lb/>werden, dafs das Wort hier in einem anderen engeren
<lb/>Sinne gemeint sei, als in der Wortfassung der Regel des
<lb/>§ 50. Darum ist es nicht angängig, den in §§ 50 und 51 Abs. 1
<lb/>gebrauchten Begriff „Prozefsfähigkeit“ dort in seinem
<lb/>natürlichen, die positive und negative Seite involvierenden
<lb/>Umfang zu verstehen, hier aber von der letzteren Seite
<lb/>allein. Es wäre ein zweckvereitelnder Widerspruch,
<lb/>wenn ein Gesetzgeber den emanzipierten Minderjährigen
<lb/>(des französischen Rechts) in Ansehung derselben Ver- 
<lb/>bürgung, sofern sie Rechtsgeschäft, für handlungsunfähig,
<lb/>sofern sie Prozefsgegenstand, für handlungsfähig erklären
<lb/>würde. Das Prozefsgericht hat daher mit Recht die
<lb/>minderjährige Ehefrau V. zugleich für verbürgungs- und
<lb/>verbürgungsprozefsunfähig erklärt. Nach CPO. §§ 50, 51
<lb/>kann eine Partei, welche nicht fähig ist, sich selbständig
<lb/>durch Vertrag zu verpflichten, jedenfalls auch nicht selbst- 
<lb/>ständig vor Gericht stehen. Welche Vorbedingungen aber
<lb/>zu erfüllen sind, damit die Prozeßführung für sie er- 
<lb/>möglicht wird, insbesondere ob sie hierzu eines gesetz- 
<lb/>lichen Vertreters oder noch einer besonderen Ermächtigung
<lb/>zur Prozeßführung bedarf, bemifst sich gemäß CPO. § 50
<lb/>nach dem bürgerlichen Recht. Der Kurator des
<lb/>emanzipierten Minderjährigen (franz. Rechts) ist lediglich
<lb/>zu dessen Verbeiständung berufen und er, im Verein mit
<lb/>dem emanzipierten Minderjährigen, hat für wichtigere
<lb/>Rechtsgeschäfte diejenige Aufgabe, welche für andere
<lb/>Minderjährige der Vormund zu erfüllen hat. Es hat daher
<lb/>der emanzipierte Minderjährige unter Beistand seines
<lb/>Kurators diejenigen Prozesse zu führen, die sich auf Ver- 
<lb/>träge beziehen, durch welche er sich selbst nicht ver- 
<lb/>pflichten kann. Dies hat für Prozesse letzterer Art, auch
<lb/>wenn sie eine Kapitalschuld betreffen, in gleicher Weise
</p>

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                n="308"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>308
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen - Z eitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>zu gelten, wie für Prozesse, welche Immobilien betreffen.
<lb/>(Urt. v. 12. April 1897.)

<lb/>VI. Oberlandesgericht Stuttgart.

<lb/>Mitgeteilt von Goldmann, Oberlandesgerichtsrat, Stuttgart

<lb/>9. (Haftung eines Kassierers bei Diebstahl.)
<lb/>Dem Kläger, einem Gastwirt, ist nachts aus einem ver- 
<lb/>schlossenen hölzernen Pulte im Comptoir ein gröfserer
<lb/>Geldbetrag gestohlen worden, welchen der Bekl., damaliger
<lb/>Kassierer des Kl., dort auf bewahrt hatte. Kl. nimmt den
<lb/>Bekl. auf Ersatz in Anspruch, weil dieser nicht das Geld
<lb/>abends zur Verwahrung in einem eisernen Kassenschranke
<lb/>an den Kl. abgeliefert habe. Nachdem die Behauptung
<lb/>des Bekl., dafs der Kassierer mit Wissen des Kl. das
<lb/>Geld gewöhnlich über Nacht in jenem Pulte verwahrte,
<lb/>erwiesen, ist die Klage abgewiesen worden. Der Bekl.
<lb/>war verpflichtet, die Gelder dem Prinzipal zu bestimmter
<lb/>Zeit, unter Abrechnung, auszufolgen, und hat darzuthun,
<lb/>dafs ihm dies ohne sein Verschulden unmöglich geworden.
<lb/>Die Berufung auf die Thatsache des Diebstahls als auf
<lb/>einen Zufall enthebt ihn nicht unter allen Umständen des
<lb/>weiteren Beweises: da wo die Vertragspflicht gerade auf
<lb/>Verwahrung geht, hat der Schuldner nachzuweisen, dafs
<lb/>er die erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um das
<lb/>schadenbringende Ereignis zu verhüten. Die Verwahrungs- 
<lb/>pflicht eines Kassierers hat jedoch nicht immer den gleichen
<lb/>Inhalt. Demjenigen Kassierer, welcher die Kasse in den
<lb/>Geschäftsräumen des Prinzipals zu führen hat, kann in
<lb/>der Regel nur das zugemutet werden, dafs er die von
<lb/>letzterem getroffenen Einrichtungen und angewiesenen
<lb/>Behältnisse sorgfältig benütze. Für die mit dem Willen
<lb/>des Prinzipals im Geschäftsgang bestehende Uebung trifft
<lb/>diesen selbst die Verantwortung. (Urt. I. CS. v. 14. Mai 1897.)

<lb/>10. (Vermeintlicher Notverkauf. HGB. a. 348
<lb/>A. 5 a. 343.) Der Käufer hat die Ware (Obst) bean- 
<lb/>standet, demnächst aber wegen befürchteten Verderbs,
<lb/>ohne dafs die Voraussetzungen jener Gesetzesbestimmungen
<lb/>erfüllt waren, weiter verkauft. Ein Schadensersatzanspruch
<lb/>wegen nicht vertragsmäßiger Beschaffenheit der Ware
<lb/>wurde zugelassen. Wenn die Veräußerung in der irrigen
<lb/>Annahme erfolgt ist, dafs ein die Wahrnehmung des
<lb/>Interesses des Verkäufers fordernder Notfall vorhanden
<lb/>sei, oder wenn die Formvorschrift des a. 343 HGB. aus
<lb/>Versehen nicht gewahrt ist, so ist durch den hier klar
<lb/>vorliegenden Zweck der Veräußerung, zum Besten des
<lb/>Verkäufers und für dessen Rechnung zu handeln, die An- 
<lb/>nahme der Billigung der Ware oder eines Verzichts auf
<lb/>alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Doch ist in solchem
<lb/>Falle der Käufer (zufolge des Rechtssatzes, dafs der
<lb/>Wandelungsanspruch verwirkt ist, wenn der Käufer durch
<lb/>freiwillige Veräußerung sich in die Lage versetzt hat, die
<lb/>Sache nicht mehr zurückgeben zu können) auf den Anspruch
<lb/>wegen Preisminderung oder Schadensersatz beschränkt.
<lb/>(Urt. I. CS. v. 8. Jan. 1897.)]

<lb/>VII. Oberlandesgericht Dresden. !

<lb/>Mitgeteilt von Tränkner, Uberlandesgerichtsrat, Dresden.

<lb/>11. (Einwendungen gegen den Anspruch im
<lb/>Vollstreckungsverfahren § 686 CPO.)

<lb/>a) Ist für die Klage nach § 686 CPO. das Erfordernis
<lb/>einer schon begonnenen Zwangsvollstreckung auf- 
<lb/>zustellen? Diese in den Kommentaren von Gaupp,
<lb/>2. AufL. 2. Bd. S. 370 bei Not. 21, von Wilmowski und
<lb/>Levy 7. Aufl. S. 986 Anm. 3, Seuff. Arch. Bd. 39 S. 271
<lb/>sowie von Fitting, der Reichscivilproz. 8. Aufl. S. 703
<lb/>No. 6 bejahte Frage wird vom OLG. im Einklang mit
<lb/>dem RG. (Jurist. Wochenschr. 1895, S. 517 No. 1)
<lb/>verneint. Es genügt vielmehr, wenn die Zwangsvoll- 
<lb/>streckung dem Schuldner nur droht. § 686 spreche nicht
<lb/>von Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, son- 
<lb/>dern schlechthin von Einwendungen, die den durch das
<lb/>Urteil festgestellten Anspruch betreffen. Auch aus der
</p>
            <p>

               <lb/>Entstehungsgeschichte sei nichts für die gegenteilige Auf- 
<lb/>fassung zu entnehmen. Bei dieser Auffassung würde
<lb/>überdies in vielen Fällen, in denen die Zwangsvollstreckung
<lb/>alsbald beendet ist, namentlich bei Abpfändung baren
<lb/>Geldes durch den Gerichtsvollzieher die rechtzeitige Er- 
<lb/>hebung der Klage nach § 686 zur Unmöglichkeit werden
<lb/>(vgl. auch Entsch. des RG. in Civils. Bd. 32 S. 395).

<lb/>b) Dafs die Zwangsvollstreckung dem Schuldner droht,
<lb/>ist u. a. schon dann anzunehmen, wenn der Schuldner
<lb/>gegen den durch Urteil festgestellten Anspruch mit einer
<lb/>Gegenforderung aufrechnen will und der Gläubiger der
<lb/>Aufrechnungserklärung widerspricht. Denn dies legt die
<lb/>Befürchtung nahe, dafs der Gläubiger von der formellen
<lb/>Vollstreckbarkeit des Anspruches ohne Rücksicht auf die
<lb/>Gegenforderung Gebrauch machen werde.

<lb/>c) Handelt es sich um einen Kostenfestsetzungs- 
<lb/>beschluß, so ist die Klage nach § 686 überhaupt das
<lb/>einzige Mittel, die dem Kostenschuldner zustehenden
<lb/>materiellen Einwendungen z. B. Zahlung, Aufrechnung
<lb/>u. s. w. zur Geltung zu bringen, da derartige Einwendungen
<lb/>im Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt nicht geltend
<lb/>gemacht werden können. Die Vorschrift im § 686 Abs. 2
<lb/>ist hier von selbst gegenstandslos (vgl. auch Jurist. Wochen- 
<lb/>schr. 1892 S. 11 No 2). (Urt. v. 12/VI. 97 zu S. 60/97.)

<lb/>12. (Gerichtsstand der unerlaubten Hand- 
<lb/>lung, § 32 CPO.). Dieser Gerichtsstand findet unter
<lb/>Umständen auch gegen den statt, der die Handlung eines
<lb/>Dritten zu vertreten hat. § 32 bestimmt nicht, dafs in
<lb/>dem hier behandelten Gerichtsstände die Klagen aus un- 
<lb/>erlaubten Handlungen nur gegen den Thäter selbst er- 
<lb/>hoben werden können. Schon die allgemeine Fassung
<lb/>der Gesetzesstelle läßt sehr wohl eine Ausdehnung in dem
<lb/>Sinne zu, dafs auch ein Dritter in diesem Gerichtsstände
<lb/>belangt werden kann, wenn nur der Klage der Charakter
<lb/>einer solchen aus unerlaubter Handlung gewahrt bleibt.
<lb/>Dies ist aber auch dann der Fall, wenn ein Dritter ohne
<lb/>eigene Verschuldung den durch die unerlaubte Handlung
<lb/>herbeigeführten Erfolg zu vertreten hat.

<lb/>(In dem betreffenden Streitfälle war der in Anspruch
<lb/>genommene Dritte der sächs. Staatsfiskus, der für das
<lb/>Verschulden eines Bahnwärters haften sollte.) Es wurde
<lb/>angenommen, dafs dies keinen Unterschied in der recht- 
<lb/>lichen Beurteilung machen könne. (Urt. v. 9. Dez. 189b
<lb/>No. 116, O II.)

<lb/>VIII. Oberlandesgericht v Hamburg.

<lb/>Mitgeteilt von Oberlandesgerichtsrat' Dr. Mittelstein, Hamburg.

<lb/>13. (Offene Handelsgesellschaft.) Sie ist ein
<lb/>neben den einzelnen So eien erscheinendes selbständiges
<lb/>Rechts Subjekt, welches in den geschäftsführenden Ge- 
<lb/>sellschaftern seine gesetzlichen Vertreter hat, auf welche
<lb/>daher der § 436 der CPO. Anwendung leidet. (Urt. II.
<lb/>Civ.-Sen. v. 19. Dez. 1896, Bf. II, 215/96.)

<lb/>14. (Einflufs der Auflösung einer Ver-
<lb/>sicherungs-A.-G. auf laufende Versicherungs- 
<lb/>verträge.) An sich führt die Liquidation der Ver- 
<lb/>sicherung A.-G. die Auflösung laufender Versicherungs- 
<lb/>verträge nicht herbei, und sind daher die Prämien auch
<lb/>in der Folge zu entrichten. Anders würde zu urteilen
<lb/>sein, wenn z. B. das Vermögen der A.-G. nicht genügte
<lb/>zur Deckung der Ansprüche ihrer Gläubiger; vgl. RG. V.
<lb/>S. 7 ff. (Urt. II. Civ.-Sen. v. 23. Jan. 1894, Bf. II, 281/96.)

<lb/>15. (Konkursordnung §§ 8, 134.) Kl. hatte vom
<lb/>Bekl. auf Grund eines im Wechselprozefs ergangenen
<lb/>Urteils die Judikatssumme beigetrieben. Während des
<lb/>Nachverfahrens verfiel Beklagter in Konkurs. Kläger
<lb/>meldete seine Forderung nicht an. Der Konkursverwalter
<lb/>nahm auf Grund § 8 KO. das Verfahren auf. Das wurde
<lb/>für begründet erachtet, denn di£ Voraussetzungen des
<lb/>§134 KO. liegen nicht vor, die des § 8 KO. aber insofern,
<lb/>als es sich bei Rückgewinnung der beigetriebenen Judikats- 
<lb/>summe um zur Konkursmasse gehöriges Vermögen handelt.
<lb/>(Urt. II. Civ.-Sen. v. 6. Febr. 1897, Bf. II, 263/96).
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
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             n="309"
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         <div xml:id="d63665e107247">
            <head>Nummer 16. Berlin, den 15. August 1897</head>
            <div xml:id="d63665e107252">
               <head>Abhandlungen</head>
               <div xml:id="d63665e107257" ana="scope_-_309-311" type="article">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ein deutsches Berggesetz</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Arndt, Adolf">Von Prof. Dr. Adolf Arndt, Oberbergrat</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0325--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 16.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 15. August 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>dr. p. laband,

<lb/>Professor.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Herausgegeben von

<lb/>Dr. m. stenglein,

<lb/>Reichsgerichtsrat.

<lb/>Verlag von Otto Liebmann, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. H. STAUB,

<lb/>Rechtsanwalt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition: Berlin W. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ein deutsches Berggesetz.

<lb/>Von Professor Dr. Adolf Arndt, Oberbergrat, Halle a. S.

<lb/>Juristen wie Laien, Theoretiker wie Praktiker
<lb/>sind längst darüber einig, dafs ein Deutsches Bürger- 
<lb/>liches Gesetzbuch auch ein deutsches Berggesetz
<lb/>bedingt. In diesem Sinne haben sich der deutsche
<lb/>Anwaltstag wie der deutsche Reichstag ausgesprochen.
<lb/>Da bei den Reichstagsverhandlungen am 11. Dezember
<lb/>1896 indes der Herr Staatssekretär des Reichsjustiz- 
<lb/>amtes, Dr. Nieberding, gegen den Erlafs — oder
<lb/>doch wenigstens gegen den alsbaldigen Erlafs —
<lb/>eines deutschen Berggesetzes Einspruch erhoben hat,
<lb/>so will ich, einer an mich von hochgeschätztester
<lb/>Seite ergangenen Aufforderung nachkommend, mir
<lb/>im nachstehenden gestatten, die erhobenen Bedenken
<lb/>näher zu beleuchten.

<lb/>Das erste Bedenken, welches der Herr Staats- 
<lb/>sekretär der reichsgesetzlichen Regelung entgegen- 
<lb/>stellt, ist ein verfassungsmäfsiges, die vermeintliche
<lb/>Unzuständigkeit der Reichsgesetzgebung. Er wies
<lb/>nämlich darauf hin, dafs „die Regelung“ — vielfach
<lb/>übergreifen würde in Bestimmungen polizeilicher
<lb/>Art, die aufserhalb der Kompetenz der Gesetzgebung
<lb/>des Reiches liegen. Wenigstens in dieser Allgemeinheit
<lb/>kann der Hinweis nicht als richtig anerkannt werden,
<lb/>da zahlreiche Bestimmungen polizeilicher Art — ge-
<lb/>werbe-, eisenbahn-, gesundheits-, veterinär-, sicher- 
<lb/>heitspolizeiliche — vom Reiche erlassen sind, Art. 4,
<lb/>Ziffer 1, 8, 9, 15 der Reichs-Verfassung, Strafgesetz- 
<lb/>buch § 145, Gewerbeordnung §§ 16 ff., 24 ff., 120
<lb/>u. a. m.

<lb/>Offenbar hat der Herr Staatssekretär nur sagen
<lb/>wollen, dafs Bestimmungen der Berg-, Jagd- und
<lb/>Fischereigesetze, die polizeilicher Art sind, aufser- 
<lb/>halb der Kompetenz des Reiches liegen. Er fährt
<lb/>nämlich fort: „Das trifft zunächst das Bergrecht,
<lb/>ein grofser Teil des Bergrechts ist fiskalischer, ist
<lb/>öffentlich-rechtlicher, ist polizeilicher Natur“.

<lb/>Aber auch in der Einschränkung auf das Berg- 
<lb/>wesen kann die Ansicht des Herrn Staatssekretärs
<lb/>nicht, wenigstens zum grofsen Teile nicht, als richtig
<lb/>bezeichnet werden.

<lb/>Zunächst mufs bestritten werden, dafs im
</p>
                  <p>

                     <lb/>preufsischen oder im sächsischen Bergrecht fis- 
<lb/>kalische oder gar „ein grofser Teil“ fiskalischer
<lb/>Vorschriften enthalten sind. Fiskalisch bedeutet doch,
<lb/>dafs das Gesetz dem Fiskus besondere Rechte giebt.
<lb/>Das preufsische und sächsische Berggesetz schreiben
<lb/>aber gerade im Gegenteil vor, dafs der Staatsberg- 
<lb/>bau den nämlichen Regeln wie den Privatbergbau
<lb/>unterworfen ist. An diesem Satze wird ein deutsches
<lb/>Berggesetz nichts ändern wollen. Noch weniger
<lb/>wird es in der Absicht des Reichsgesetzgebers liegen,
<lb/>über die Bergwerksabgaben Vorschriften zu treffen.
<lb/>Beiläufig bemerkt, werden Bergwerksabgaben an den
<lb/>Staat, z. B. in Preufsen, nicht mehr entrichtet; auch
<lb/>fanden und finden sich die Vorschriften über Berg- 
<lb/>werksabgaben meist nicht in den Berggesetzen.
<lb/>Allerhöchstens kann in der Vorschrift einzelner
<lb/>Berggesetze, dafs Salz- und Soolquellen dem Staate
<lb/>Vorbehalten seien, eine „fiskalische“ Bestimmung
<lb/>gefunden werden. Indes kann kaum ein Zweifel
<lb/>darüber obwalten, dafs der Reichsgesetzgeber in
<lb/>Bezug auf die Frage, ob und welche Mineralien dem
<lb/>Staate oder dem Grundeigentümer gehören oder
<lb/>der Bergbaufreiheit unterliegen, es einfach bei den
<lb/>jetzigen landesgesetzlichen Bestimmungen bewenden
<lb/>lassen wird1).

<lb/>Auch dafs ein grofser Teil des Bergrechts
<lb/>öffentlich-rechtlicher Natur sei, kann als ein
<lb/>durchschlagender Einwand nicht anerkannt werden.
<lb/>Der gröfsere und wichtigere Teil des für das Berg- 
<lb/>wesen geltenden öffentlichen Rechts ist bereits
<lb/>reichsgesetzlich geregelt: das Dampfkessel wesen,

<lb/>die Sonntagsarbeit, die Art der Auslohnung (in
<lb/>bar u. s. w.), das Verbot der Beschlagnahme des
<lb/>Lohnes, die Beschäftigung jugendlicher und weib- 
<lb/>licher Arbeiter, die Koalitionsfreiheit, die Versiche- 
<lb/>rung gegen Krankheit, Unfälle, Invalidität und Alter.
<lb/>Offenbar hat der Herr Staatssekretär nur sagen
<lb/>wollen, die Vorschriften über Verleihung von Berg- 
<lb/>werkseigentum und über die Expropriationsbefugnis,
<lb/>soweit sie öffentlich-rechtlicher Natur sind, liegen
<lb/>noch außerhalb der Zuständigkeit der Reichsgesetz-

<lb/>Ich persönlich halte es zwar für richtig, dafs die Kalisalze zu
<lb/>einem Reichsmonopol erklärt werden; indes ist dazu die Zeit noch
<lb/>nicht gekommen.
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0326.tif"
                      n="310"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0326--><p/>
                  <p>

                     <lb/>310
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gebung. In dieser Einschränkung mufs dem Herrn
<lb/>Staatssekretär zugestimmt werden. Indes wird er
<lb/>sich den Einwand gefallen lassen müssen, dafs das
<lb/>deutsche Berggesetz die Verleihungen, Konsolida- 
<lb/>tionen, Felderteilungen, wie die Expropriationen
<lb/>kraft der Bundesstaaten vornehmen lassen und nur
<lb/>die bürgerlichen Folgen der bundes (einzel-)
<lb/>staatlichen Akte festsetzen wird, wozu doch die
<lb/>Reichsgesetzgebung ohne Zweifel zuständig ist.

<lb/>Ich gehe über zu der Frage, ob die Reichs- 
<lb/>gesetzgebung ohne Verfassungsänderung zum Erlasse
<lb/>von Vorschriften über die Bergpolizei zuständig sei,
<lb/>also darüber, ob Grubenbeamte des Nachweises
<lb/>einer Qualifikation bedürfen und welchen Inhalt und
<lb/>Umfang die Bergpolizei haben soll. Zweifellos ist,
<lb/>dafs die Reichsgesetzgebung solche Vorschriften bei
<lb/>„Gewerbebetrieben“ erlassen darf (ReichsVerfassung
<lb/>Art. 4, Ziffer 1) und sehr häufig erlassen hat. Fraglich
<lb/>ist nur, ob in diesem Sinne der Bergbaubetrieb, d. h.
<lb/>im Sinne des angezogenen Art. 4, Ziffer 1, ein
<lb/>Gewerbebetrieb ist.

<lb/>Der ausgezeichnete, indes partikularistische
<lb/>Staatsrechtslehrer Max von Seydel begreift den
<lb/>Bergbau nicht unter den Gewerbebetrieb, da dieser
<lb/>die Urproduktionen, zu denen zweifellos der Berg- 
<lb/>bau gehört, nicht mitumfassen soll (Hirth’s Annalen
<lb/>1881 S. 575, Bayerisches Staatsrecht 2. Aufi. III.
<lb/>S. 394 und Kommentar zur Reichs-Verfassung 2. Aufi.
<lb/>S. 66). Bei der unbedingten Autorität, die Seydel
<lb/>für Bayern hat, nimmt es denn auch kein Wunder,
<lb/>dafs der jetzige bayerische Unterrichtsminister
<lb/>von Landmann in seiner Bearbeitung der Gewerbe- 
<lb/>ordnung 2. Aufi. S. 24 ff. sich der Seydel’schen An- 
<lb/>sicht angeschlossen hat. Anders ist die Ansicht der
<lb/>übrigen Staatsrechtslehrer, insbesondere Lab and’s,
<lb/>Reichsstaatsrecht 2. Aufi. S. 203 Anm. 5 und — in
<lb/>sehr eingehender und überzeugender Begründung —
<lb/>A. Hänel’s, Reichsstaatsrecht I S. 689 ff.

<lb/>Es wird an dieser Stelle einer theoretischen
<lb/>Auseinandersetzung mit Seydel und Landmann
<lb/>* nicht bedürfen, da die Praxis der Reichsgesetzgebung
<lb/>sich seit dem Freizügigkeitsgesetz vom 1. November
<lb/>1867, in welchem Gewerbebetrieb unzweifelhaft auch
<lb/>Bergwerksbetrieb umfafst, auf den entgegengesetzten
<lb/>Standpunkt gestellt hat. Ich erinnere, dafs die
<lb/>reichsgesetzlichen Vorschriften über Dampfkessel,
<lb/>die Sonntagsarbeit, die Auslohnung, die Beschäfti- 
<lb/>gung jugendlicher und weiblicher Arbeiter, die
<lb/>Koalitionsfreiheit, die Versicherung gegen Krankheit,
<lb/>Unfälle, Invalidität und Alter auch für den Bergbau
<lb/>gelten. Weder der Herr Minister von Landmann
<lb/>noch der Herr Staatssekretär Nieberding haben
<lb/>jemals, sei es in der Eigenschaft eines Bundesrats- 
<lb/>mitgliedes oder eines Schriftstellers, gegen diese
<lb/>Uebung des Reichsgesetzgebers Einspruch erhoben.

<lb/>Aber selbst zugegeben, dafs die Reichsgesetz- 
<lb/>gebung verfassungsmäßig noch nicht zuständig sei,
<lb/>über Verleihung von Bergwerkseigentum, bergrecht- 
<lb/>liche Expropriationen und Bergpolizei Vorschriften
<lb/>zu erlassen, so folgt daraus nicht mehr, als dafs
<lb/>ein deutsches Berggesetz, vorausgesetzt, dafs nicht
</p>
                  <p>

                     <lb/>14 Stimmen im Bundesrat dagegen abgegeben werden,
<lb/>eine doppelte Abstimmung im Reichstage erfordert.

<lb/>Wenn der Herr Staatssekretär emphatisch aus- 
<lb/>ruft: „Wollen Sie die Resolutionen beschließen —
<lb/>mit einiger Aussicht darauf, dafs ihnen von seiten
<lb/>der verbündeten Regierungen auch Beachtung ge- 
<lb/>schenkt wird, dann- ist es doch nötig, dafs Sie
<lb/>zunächst den Boden schaffen, auf dem die
<lb/>verbündeten Regierungen demnächst mit Vor- 
<lb/>schlägen zur gesetzlichen Regelung der
<lb/>Frage Vorgehen“, so lassen diese Worte kaum
<lb/>eine andere Deutung zu, als die, dafs nach Ansicht
<lb/>des Herrn Staatssekretärs die Zuständigkeit der
<lb/>Reichsgesetzgebung erst durch ein besonders
<lb/>verfassungänderndes Gesetz geschaffen
<lb/>werden mufs. Eine solche Ansicht würde sich
<lb/>decken mit denjenigen Waldeck’s und v. Rönne’s
<lb/>aber durchaus im Widerspruch stehen mit der Praxis,
<lb/>den Anschauungen der verbündeten Regierungen
<lb/>und der Wissenschaft (vgl. Lab and, Reichs- 
<lb/>staatsrecht S. 546, Hänel, Reichsstaatsrecht § 134,
<lb/>Seydel, Komm. 2. Aufi. S. 418, Jlrndt, Komm,
<lb/>zur Reichs-Verfassung S. 291, Zorn, Reichsstaats- 
<lb/>recht u. a. m.).

<lb/>Wird nun berücksichtigt, dafs es sich bei einem
<lb/>deutschen Berggesetz nicht um die Uebertragung
<lb/>einzelstaatlicher Befugnisse an die Central ge walt,
<lb/>sondern nur um die Kodifikation eines bestehenden
<lb/>Rechtszustandes handelt, so kann kein Zweifel be- 
<lb/>stehen, dafs, wenn man ein deutsches Berggesetz
<lb/>will, es an der vorgeschriebenen Mehrheit im Bundes- 
<lb/>rat oder an der zweiten Abstimmung im Reichstage
<lb/>nicht scheitern wird.

<lb/>Ich gehe nun auf die materiellen Seiten der
<lb/>Frage über.

<lb/>Die in Deutschland geltenden Berggesetze sind
<lb/>durch die moderne Reichs- und Landesgesetz- 
<lb/>gebung, die Civilprozefs-, die Konkurs- und Straf-
<lb/>prozefsordnung, die Vorschriften des Gewerberechts
<lb/>über Sonntagsarbeit, Auslohnung, Beschäftigung
<lb/>jugendlicher und weiblicher Arbeiter, die großen
<lb/>Arbeiterversicherungsgesetze, die Landesorgani- 
<lb/>sationsgesetze, das Grundbuchrecht und anderes so
<lb/>durchbrochen, dafs sie nur noch in Bruchstücken
<lb/>Geltung haben.

<lb/>Da Bergwerkseigentum und unbewegliche An- 
<lb/>teile an Berggewerkschaften rechtlich wie Grund- 
<lb/>eigentum in Bezug auf Veräußerung, Belastung u.s.w.
<lb/>anzusehen sind, so mufs auch der Inhalt des Berg- 
<lb/>werkseigentums, ebenso wie der des Grundeigentums,
<lb/>reichsgesetzlich feststehen. Da ferner die Berg- 
<lb/>werksbetriebe mit Einschluß der Rechtspersönlich- 
<lb/>keit besitzenden Berggewerkschaften in ihrem Rechts- 
<lb/>verkehre, ja selbst im Erwerb und Besitz von Berg- 
<lb/>werks- und Grundeigentum nicht auf einen einzelnen
<lb/>Bundesstaat beschränkt sind, so gebietet es schon
<lb/>die Rechtssicherheit, dafs ihre Rechte und Pflichten
<lb/>einheitlich und gleichmäßig für das Reich geregelt
<lb/>werden. Man beachte auch, dafs die Schäden,
<lb/>welche der Bergbau verursacht, oft weit über den
<lb/>Umfang eines Bundesstaates hinausgreifen, z. B. die
</p>

               </div>
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                   n="311"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das Reichsgesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Martin, R.">Von Oberlandesgerichtsrat Dr. R. Martin</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0327--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 16.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>311
</p>
                  <p>

                     <lb/>FlufsVerunreinigungen, und man wird die Notwendigkeit
<lb/>zugeben, dafs ein deutsches Berggesetz die Schadens- 
<lb/>ersatzpflicht der Bergwerke einheitlich regeln mufs.
<lb/>Oder hält man es für richtig, dafs preufsische Berg- 
<lb/>werke, welche in Anhalt Flüsse verunreinigen, mit
<lb/>anderem Mafsstabe wie anhaitische gemessen werden,
<lb/>die zur Versalzung der Elbe bei Magdeburg bei- 
<lb/>tragen ?

<lb/>Die soziale Lage der Bergarbeiter ist unab- 
<lb/>hängig von der Begrenzung der Landesgebiete.
<lb/>Warum soll für zwei Bergleute, die beide an einem
<lb/>Werke wohnen, ein ganz anderes Recht über
<lb/>Arbeitsordnung, Gedingestellung, Kündigung u. s. w.
<lb/>gelten, wenn der eine auf den preufsischen, der
<lb/>andere auf den anhaitischen Schacht zur Arbeit geht?
<lb/>Die Unfall- und die reichsgesetzliche Invaliditäts- 
<lb/>versicherung sind jetzt schon für viele preufsische
<lb/>und thüringische Bezirke gemeinschaftlich. Es ist
<lb/>durchaus geboten, dafs die Vorschriften über Ab- 
<lb/>kehrscheine, Arbeitsbücher gemeinschaftlich werden.

<lb/>Vor allem denke man an das Knappschafts- 
<lb/>wesen, wie dies durch die Reichsgesetzgebung für
<lb/>jeden Nichtfachmann verwirrend und unverständlich
<lb/>geworden ist! Dabei braucht nicht daran gedacht
<lb/>zu werden, dafs die wohlbewährte berufsgenossen- 
<lb/>schaftliche Versicherung der Bergleute^ zerstört
<lb/>werden soll.

<lb/>Es ist gar keine Materie denkbar, die nach
<lb/>Form und Inhalt mindere Schwierigkeiten bieten
<lb/>könnte, als die Abfassung eines deutschen Berg- 
<lb/>gesetzes. Ich habe den Entwurf eines deutschen
<lb/>Berggesetzes (Leipzig, Verlag von C. E. M. Pfeffer)
<lb/>dem deutschen Bergmannstage 1888 vorgelegt, der
<lb/>wenigstens in den Grundzügen bislang überall,
<lb/>namentlich aufserhalb Preufsens, Anerkennung ge- 
<lb/>funden hat. Selbst der so hochverdiente Verfasser
<lb/>des preufsischen Berggesetzes v. J. 1865 — dem die
<lb/>meisten deutschen Berggesetze fast wörtlich nach- 
<lb/>gebildet sind — Herr Dr. Brassert, hat seine ge- 
<lb/>wichtige Stimme zu Gunsten eines deutschen Berg- 
<lb/>gesetzes erhoben. Man klagt wohl sonst über die
<lb/>viele Gesetzmacherei; indes ein so durchbrochener
<lb/>und verworrener Zustand wie der des landesgesetz- 
<lb/>lichen Bergrechts mufs endlich geklärt und geordnet
<lb/>werden.

<lb/>Der Herr Staatssekretär hat einen letzten Ein- 
<lb/>wand erhoben, nämlich den der Unmöglichkeit,
<lb/>die Materie in absehbarer Zeit, etwa bis zum Jahre
<lb/>1900, zu erledigen. Dieser Ein wand kann erst recht
<lb/>nicht anerkannt werden, da es sich um eine ganz
<lb/>einfache Kodifikation handelt, kann die Angelegen- 
<lb/>heit in Monaten befriedigend verarbeitet werden.
<lb/>Kann dies die Bureaukratie nicht, so unterläfst
<lb/>sie, eine Gelegenheit zu benutzen, wo sie be- 
<lb/>rufen und befähigt sein sollte, ihre immer zahl- 
<lb/>reicher werdenden Gegner zum Verstummen zu
<lb/>bringen und beizutragen zum Wohle des ganzen
<lb/>deutschen Vaterlandes.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Reiehsgesetz über das Auswanderungs- 
<lb/>wesen vom 9. Juni 1897.

<lb/>Von Oberlandesgerichtsrat Dr. R. Martin, Hamburg.

<lb/>Nach Art. 4 No. 1 der Reichs Verfassung unter- 
<lb/>liegen die Bestimmungen über die Auswanderung
<lb/>nach aufs er deutschen Ländern der Beaufsichtigung
<lb/>seitens des Reichs und der Reichsgesetzgebung.
<lb/>Bisher hatte das Reich nur sein Aufsichtsrecht
<lb/>geltend gemacht, welches es durch Reichskommissare
<lb/>ausübte, von denen je einer in Hamburg und Bremen
<lb/>seinen Sitz hatte. Die Gesetzgebung über das Aus- 
<lb/>wandererwesen war den einzelnen Bundesstaaten
<lb/>verblieben. Nur nebenher sind in einigen Reichs- 
<lb/>gesetzen auch Bestimmungen getroffen, welche das
<lb/>Auswandererwesen berühren.

<lb/>Dafs die landesgesetzlichen Bestimmungen und
<lb/>namentlich auch das neueste Landesgesetz, das
<lb/>Hamburgische Gesetz, betreffend das Auswanderer- 
<lb/>wesen, vom 14. Januar 1887, ihren Zweck, den
<lb/>Schutz der Auswanderer, im wesentlichen erfüllten,
<lb/>ward im allgemeinen anerkannt. Wenn gleichwohl
<lb/>von verschiedenen Seiten gefordert wurde, dafs das
<lb/>Reich sich nicht länger mit der Aufsicht begnügen,
<lb/>sondern auch den Weg der Gesetzgebung auf diesem
<lb/>Gebiete beschreiten sollte, und wenn auch die
<lb/>Reichsregierung sich dieser Aufgabe mit Ernst und
<lb/>Eifer zuwandte, so war dabei der treibende Gedanke
<lb/>nicht der Wunsch erhöhter Fürsorge für das Wohl- 
<lb/>befinden und Wohlergehen der einzelnen Aus- 
<lb/>wanderer, sondern das empfundene Bedürfnis einer
<lb/>zielbewufsten Auswanderungspolitik, welche das
<lb/>Auswandererwesen vom nationalen und damit ver- 
<lb/>knüpften wirtschaftlichen Gesichtspunkte ins Auge
<lb/>fafste und in die darnach gewiesenen Bahnen leitete.
<lb/>Die Aufgabe, welche von diesem Standpunkt aus
<lb/>das Reichsauswanderungsgesetz zu lösen habe, fassen
<lb/>die Regierungsmotive in den Hauptpunkten daher
<lb/>kurz zusammen:

<lb/>1. staatliche Fürsorge für verbindliche Aus- 
<lb/>kunftserteilung an Auswanderungslustige;

<lb/>2. erweiterte Fürsorge der amtlichen Organe
<lb/>des Mutterlandes für die Auswanderer auch nach
<lb/>ihrer Niederlassung am Bestimmungsorte;

<lb/>3. Erhaltung des Deutschtums unter den Aus- 
<lb/>wanderern und Nutzbarmachung der Auswanderung
<lb/>für die Interessen des Mutterlandes, und zwar durch
<lb/>Ablenkung der Auswanderung von in dieser Hin- 
<lb/>sicht ungeeigneten und Hinlenkung nach geeigneten
<lb/>Zielen.

<lb/>Die beiden ersten Nummern spielen aber in
<lb/>dem erlassenen Gesetz keine Rolle, weil man sich
<lb/>zur Einrichtung von besonderen Auskunftsstellen
<lb/>nicht entschlossen hat und für die fortdauernde
<lb/>Fürsorge für die Auswanderer in den Konsulats- 
<lb/>behörden und ihrem erforderlichenfalls zu ver- 
<lb/>mehrenden Personal bereits die geeigneten Reichs- 
<lb/>organe zu besitzen meinte. Der Hauptpunkt, bei
<lb/>welchem eine gewisse Berücksichtigung der anderen
<lb/>beiden Punkte ohnehin sich ergeben sollte, bleibt
<lb/>deshalb die Nummer 3, deren Bedeutung noch er-
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0328.tif"
                      n="312"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0328--><p/>
                  <p>

                     <lb/>312
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>höht wird durch die Ansprüche, welche die För- 
<lb/>derer der Kolonialbestrebungen und der damit eng
<lb/>zusammenhängenden Ansiedelungsunternehmungen
<lb/>an eine für ihre berechtigten Ziele freie Bahn
<lb/>schadende Auswanderungsgesetzgebung nachdrück- 
<lb/>lich erheben.

<lb/>Diesen Ausgangspunkt des Gesetzgebers bei
<lb/>Fassung des Gesetzes darf man nicht aus dem
<lb/>Auge verlieren, wenn man ihm bei Beurteilung
<lb/>seines Werkes gerecht werden will.

<lb/>Das Gesetz beschäftigt sich in seinem ersten
<lb/>Abschnitt mit dem Unternehmer. Unternehmer
<lb/>ist, wer die Beförderung von Auswanderern nach
<lb/>aufserdeutschen Ländern betreiben will (§ 1). Dem
<lb/>Unternehmer stehen gegenüber die Agenten, von
<lb/>denen der zweite Abschnitt handelt. Agent ist, wer
<lb/>bei einem Unternehmerbetrieb durch Vorbereitung,
<lb/>Vermittelung oder Abschlufs des Beförderungs- 
<lb/>vertrages gewerbsmäßig mitwirken will (§6). Das
<lb/>Verhältnis der Unternehmer und Agenten zu einander
<lb/>ist in der Weise geregelt, dafs zwar der Unter- 
<lb/>nehmer seine Agenten hat, und der Agent nur für
<lb/>einen bestimmten Unternehmer thätig werden, für
<lb/>eigene Rechnung aber Geschäfte als Auswander- 
<lb/>agent nicht besorgen darf (§ 16), dafs dagegen der
<lb/>Geschäftskreis des Unternehmers und der Agenten
<lb/>streng abgegrenzt ist. Das geschieht in der Weise,
<lb/>dafs der Unternehmer außerhalb des Gemeinde- 
<lb/>bezirks seiner gewerblichen Niederlassung oder Zweig- 
<lb/>niederlassungen im Deutschen Reiche ausschließlich
<lb/>der Vermittelung seiner Agenten sich für seinen
<lb/>Geschäftsbetrieb bedienen darf, es sei denn, dafs es
<lb/>sich nur um Auskunftserteilung auf Anfrage oder
<lb/>um Veröffentlichung der Beförderungsgelegenheiten
<lb/>und Beförderungsbedingungen handelt (§ 8). Der
<lb/>damit eingeführte Agentenzwang, der übrigens, jeden- 
<lb/>falls für Preufsen, nichts neues ist, gewährt dem
<lb/>Agenten eine selbständigere Stellung und erleichtert
<lb/>zugleich die notwendige behördliche Ueberwachung
<lb/>seines Geschäftsbetriebes.

<lb/>Dafs das Konzessionierungssystem auf den
<lb/>Unternehmer sowohl, wie auf die Agenten zur An- 
<lb/>wendung gebracht werden mußte, läßt sich mit
<lb/>Grund nicht bezweifeln. Dagegen sind Zweifel ge- 
<lb/>stattet, ob es notwendig und auch nur wünschens- 
<lb/>wert war, der Konzessionsinstanz so weitgehende
<lb/>diskretionäre Befugnisse einzuräumen, wie es das
<lb/>Gesetz thut. Die mit dem Gesetz bezweckte Nutz- 
<lb/>barmachung der Auswanderung für nationale und
<lb/>wirtschaftliche Zielpunkte macht gerade hier sich
<lb/>energisch geltend.

<lb/>Das hat allerdings keinen Bezug auf die
<lb/>Agenten, durch deren Thätigkeit höhere politische
<lb/>Interessen nicht berührt werden, weil sie, als nur
<lb/>für einen bestimmten Unternehmer handelnd, keinen
<lb/>entscheidenden Einüufs auf die Lenkung der Aus- 
<lb/>wanderung nach diesem oder jenem Lande aus- 
<lb/>üben. Ihre Konzessionierung bleibt deshalb der
<lb/>höheren Verwaltungsbehörde des einzelnen Bundes- 
<lb/>staates überlassen (§ 12). Nur gewisse nähere
<lb/>Bestimmungen über den äußeren Geschäftsbetrieb
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Agenten soll der Bundesrat allgemein gültig,
<lb/>auch für die Agenten, treffen können (§ 21). Das
<lb/>Gesetz selbst beschränkt sich darauf:

<lb/>1. den Kreis der Personen zu umgrenzen, denen
<lb/>die Erlaubnis zum Agenturbetrieb erteilt werden
<lb/>darf; sie müssen Reichsangehörige sein, ihren
<lb/>Wohnsitz oder ihre gewerbliche Niederlassung in
<lb/>dem Zulassungsbezirk haben und vor allem von
<lb/>einem zugelassenen Unternehmer bevollmächtigt
<lb/>sein;

<lb/>2. die Nichterteilung der Erlaubnis der Kon- 
<lb/>zessionierung zur Pflicht zu machen bei Unzu- 
<lb/>verlässigkeit des Nachsuchenden und bei mangelndem
<lb/>Bedürfnis (§ 13);

<lb/>3. die Bestellung einer Sicherheit durch den
<lb/>Agenten im Mindestbetrage von M. 1500 obliga- 
<lb/>torisch zu machen (§ 14);

<lb/>4. entsprechendeWiderrußgründe vorzuschreiben
<lb/>(§ 18) und

<lb/>5. allgemein den Betrieb der Agenten im Um- 
<lb/>herziehen, in Zweigniederlassungen und durch Stell- 
<lb/>vertreter zu untersagen (§ 17).

<lb/>Der Unternehmer dagegen, die Hauptperson
<lb/>bei dem Auswanderergeschäft, ist vollständig in
<lb/>die Hand des Reichskanzlers gegeben, der unter
<lb/>Zustimmung des Bundesrats für die Erteilung oder
<lb/>Versagung der Erlaubnis zuständig ist (§ 2). Vor- 
<lb/>ausgesetzt wird, dafs, wenigstens bei der über- 
<lb/>seeischen Auswanderung, der Unternehmer Rheder
<lb/>ist (§ 5); die Verschärfung der Entwürfe, dafs er
<lb/>den Nachweis des Besitzes geeigneter eigener
<lb/>Schiffe führen müsse, ist zweckmäßig in das Gesetz
<lb/>nicht aufgenommen. Ebenso hat das Gesetz da- 
<lb/>durch gewonnen, dafs nach der Fassung seines § 3
<lb/>auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung als
<lb/>Unternehmer zugelassen werden können. Dafs ohne
<lb/>einen reichlich bemessenen Spielraum für das dis- 
<lb/>kretionäre Ermessen bei der Konzessionierung für
<lb/>den behördlichen Schutz der Auswanderer nicht
<lb/>wirksam gesorgt werde, lehrt die Erfahrung. Schon
<lb/>das Hamburgische Auswanderergesetz hat darin
<lb/>recht weit gehen müssen und Wert darauf gelegt,
<lb/>dafs die Konzessionierung niemals allgemein, sondern
<lb/>nur für bestimmte Länder, Teile von solchen oder
<lb/>bestimmte Orte gegeben werde. Das Reichsgesetz
<lb/>mußte an diesem Spezialisierungsprinzip um so mehr
<lb/>festhalten (§ 6), als es unentbehrlich ist, wenn die
<lb/>Reichsregierung die Lenkung der Auswanderung
<lb/>nach bestimmten Gegenden und die Ableitung von
<lb/>anderen, sowie die damit im Zusammenhang stehen- 
<lb/>den Ansiedelungen Deutscher unter Verhältnissen,
<lb/>welche sie dem Deutschtum erhalten, in der Hand
<lb/>behalten will. Ueber das gebotene Maß diskretio- 
<lb/>nären Ermessens hinaus geht jedoch die Vorschrift
<lb/>nur eines Mindestbetrages, den der die Erlaubnis
<lb/>nachsuchende Unternehmer als Sicherheit zu be- 
<lb/>stellen hat (§ 5). Schon der Mindestbetrag von
<lb/>M. 50 000 ist sehr hoch, der erste Entwurf be- 
<lb/>gnügte sich mit M. 30 000. In der Praxis mag auf
<lb/>die Höhe des Betrages, welcher als Sicherheit ge- 
<lb/>fordert wird, nicht viel ankommen, weil es sich
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0329.tif"
                      n="313"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0329--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 16.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>313
</p>
                  <p>

                     <lb/>meistens um kapitalkräftige Rhedereien handelt.
<lb/>Dennoch wäre es gewifs nicht gewagt gewesen, in
<lb/>dem Punkt der Sicherheitsbestellung gleiches Recht
<lb/>für alle zu schaffen und die Höhe der Sicherheit
<lb/>gesetzlich festzustellen, wie es auch in dem erwähnten
<lb/>Hamburgischen Gesetz geschehen ist.

<lb/>Begünstigt werden die Kolonisationsgesell- 
<lb/>schaften, von denen die Beförderung der Erhaltung
<lb/>des Zusammenhangs der Ausgewanderten mit der
<lb/>alten Heimat erwartet wird. Ihnen gegenüber kann
<lb/>deshalb auch von der regelmäßig zu fordernden
<lb/>Sicherheitsstellung Abstand genommen werden (§7).

<lb/>Dafs dagegen Ausländern und solchen Deutschen,
<lb/>die nicht im Reichsgebiet ansässig sind, die Er- 
<lb/>langung der Konzession erschwert wird, rechtfertigt
<lb/>sich ohne weiteres.

<lb/>Der dritte Abschnitt enthält einige gemeinsame
<lb/>Bestimmungen für Unternehmer und Agenten. Ge- 
<lb/>setzlich festgelegt wird nur der Umfang, in welchem
<lb/>die zu bestellende Sicherheit haftet (§ 20). Die
<lb/>schon erwähnten näheren Bestimmungen über den
<lb/>Geschäftsbetrieb der Unternehmer und Agenten und
<lb/>deren Beaufsichtigung, sowie über Art und Weise
<lb/>der Sicherheitsbestellung und damit zusammen- 
<lb/>hängende Fragen, soll der Bundesrat erlassen (§ 21).
<lb/>Darunter fällt auch die praktisch wichtige Fest- 
<lb/>stellung der Vertragsformulare, auf Grund welcher
<lb/>die Beförderung der Auswanderer übernommen wird.
<lb/>Das Hamburgische Gesetz enthält darüber ausführ- 
<lb/>liche Bestimmungen, welche der Bundesrat sich
<lb/>vermutlich als Vorbild dienen lassen wird.

<lb/>Der vierte Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen
<lb/>über die Beförderung von Auswanderern“ enthält
<lb/>nur wenige, aber bedeutsame Paragraphen. Seine
<lb/>Hauptbedeutung liegt in der Nichtaufnahme der Be- 
<lb/>schränkungen der Auswandererfreiheit, welche der
<lb/>erste Entwurf einführen wollte. Was jetzt gesagt
<lb/>ist, erscheint erforderlich, aber auch genügend. Dafs
<lb/>Auswanderer nur befördert werden dürfen auf Grund
<lb/>eines vorher abgeschlossenen Vertrages (§ 22), für
<lb/>welchen der Bundesrat das Formular, wie schon
<lb/>bemerkt, vorschreibt, ist eine längst bewährte An- 
<lb/>ordnung. Ebenso ist seit längerer Zeit die Not- 
<lb/>wendigkeit anerkannt, gegen die früher vorge- 
<lb/>kommenen Versuche des Mifsbrauchs von Aus- 
<lb/>wanderern im Bestimmungslande, einzuschreiten.
<lb/>Sie dürfen deshalb weder Verpflichtungen eingehen,
<lb/>welche sie in der Wahl ihres Aufenthaltortes oder
<lb/>ihrer Beschäftigung im Bestimmungslande be- 
<lb/>schränken, noch darf ihnen die Verpflichtung ver- 
<lb/>traglich auferlegt werden, den Beförderungspreis
<lb/>oder ihnen gemachte Vorschüsse am Bestimmungs- 
<lb/>orte zu erstatten oder abzuverdienen (§ 22). Das
<lb/>Auswanderungsverbot für Reichsangehörige, für
<lb/>welche von fremden Regierungen oder von Koloni- 
<lb/>sationsgesellschaften oder ähnlichen, nicht unmittel- 
<lb/>bar kolonisatorischen Zwecken dienenden Unter- 
<lb/>nehmungen der Beförderungspreis ganz oder teil- 
<lb/>weise bezahlt oder Vorschüsse geleistet werden
<lb/>(§ 23 c), soll ein wirksames Mittel zum Schutze der
<lb/>Auswanderer gegen die Uebernahme von sie ge- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>fährdenden vertraglichen Verpflichtungen außerhalb
<lb/>des Passage Vertrages bieten. Dies Verbot richtet
<lb/>sich deshalb an sich nicht gegen Unternehmer,
<lb/>welche Auswanderer auf Grund vorschriftsmäfsiger
<lb/>Verträge befördern. Aber auch sie handeln selbst- 
<lb/>verständlich dem Verbot zuwider, wenn sie die
<lb/>Hand dazu bieten, dafs die Passage von fremden
<lb/>Regierungen oder Kolonisationsgesellschaften gezahlt
<lb/>wird. Deshalb treffen auch die auf Zuwiderhand- 
<lb/>handlung gegen § 23 c sich beziehenden Straf- 
<lb/>bestimmungen in § 43 in erster Linie den Unter- 
<lb/>nehmer, gegen welchen der ihn belastende That-
<lb/>bestand festgestellt werden kann.

<lb/>Diese gegen fremde Regierungen und gegen
<lb/>Kolonisationsgesellschaften erforderliche Abwehr-
<lb/>mafsregel darf nicht ausgedehnt werden auf sog.
<lb/>Prepaids, d. h. vorausbezahlte Fahrscheine und
<lb/>darauf gegebene Vorschüsse, welche ausgewanderte
<lb/>Deutsche nach Begründung einer gesicherten Existenz
<lb/>häufig ihren in der Heimat gebliebenen Angehörigen
<lb/>einsenden, um ihnen zu ermöglichen nachzukommen.
<lb/>Die Fassung des Gesetzes schließt die Einbeziehung
<lb/>dieser Prepaids in dem § 23 c aus.

<lb/>Die sonstigen Auswanderungs verböte, von Wehr- 
<lb/>pflichtigen und Personen, deren Verhaftung oder
<lb/>Festnahme bereits angeordnet ist, bringen nichts
<lb/>Neues.

<lb/>Das im Regierungsentwurf sich findende Verbot
<lb/>der Beförderung von Personen, denen im Bestim- 
<lb/>mungslande die Einwanderung untersagt ist, hat das
<lb/>Gesetz nicht aufgenommen. Der Kolonialrat hatte
<lb/>dagegen mit Recht geltend gemacht, dafs ein
<lb/>solches Verbot entbehrlich sei und unter Umständen,
<lb/>namentlich, wenn das Einwanderungsverbot nicht
<lb/>zweifellos sei, zu großen Härten führen könne.

<lb/>Der fünfte Abschnitt giebt besondere Be- 
<lb/>stimmungen für die praktisch wichtigste überseeische
<lb/>Auswanderung nach außereuropäischen Ländern
<lb/>(§§ 25—35). Sie sind im wesentlichen dem Ham- 
<lb/>burgischen Auswanderungsgesetze entnommen und
<lb/>bezwecken durchweg den Schutz der Auswanderer.
<lb/>Zur besseren Sicherung der Rechte der Aus- 
<lb/>wanderer im Fall einer nicht von ihnen selbst
<lb/>verschuldeten Verzögerung der Reise oder der
<lb/>Verhinderung oder längeren Unterbrechung der
<lb/>Forsetzung der Reise, namentlich infolge von See- 
<lb/>unfällen, wird allen Vereinbarungen, welche den
<lb/>Schutzbestimmungen (§§ 27—30) zuwiderlaufen, die
<lb/>rechtliche Wirkung abgesprochen (§ 31). Die Unter- 
<lb/>suchung des Auswandererschiffs auf seine See- 
<lb/>tüchtigkeit, Einrichtung, Ausrüstung und Ver- 
<lb/>proviantierung erfolgt nicht durch Reichsbeamte,
<lb/>sondern durch Besichtiger, welche von den Landes- 
<lb/>regierungen bestellt werden (§ 34). Ebenso bestimmt
<lb/>die von den Landesregierungen eingesetzte Aus- 
<lb/>wandererbehörde den Arzt, der vor Abgang des
<lb/>Schiffes den Gesundheitszustand der Auswanderer
<lb/>und der Schiffsbesatzung zu untersuchen hat (§ 35).

<lb/>Die eingehenden Einzelbestimmungen des Ham- 
<lb/>burgischen Auswanderungsgesetzes über vorschrifts- 
<lb/>mäßige Beschaffenheit, Einrichtung, Ausrüstung und
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0330.tif"
                      n="314"
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                  <p>

                     <lb/>314
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Proviantierung der Auswandererscl^jffe, über deren
<lb/>amtliche Besichtigung und Kontrolle, die ärztliche
<lb/>Untersuchung, die Ausschließung Kranker von der
<lb/>Beförderung, das Verfahren bei der Einschiffung
<lb/>und den Schutz der Auswanderer auf der Reise in
<lb/>gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht fehlen in
<lb/>dem Gesetz. Dem Bundesrat ist Vorbehalten, die
<lb/>erforderlichen Vorschriften zu erlassen (§ 36). Da
<lb/>die Hamburgischen Vorschriften sich bewährt haben,
<lb/>wird man annehmen dürfen, dafs der Bundesrat sie
<lb/>neben den inzwischen in den Einschiffungshäfen
<lb/>gemachten weiteren Erfahrungen in seiner zu er- 
<lb/>wartenden Verordnung verwertet.

<lb/>Solche Bestimmungen sollen nach dem siebenten
<lb/>Abschnitt durch kaiserliche Verordnung mit Zu- 
<lb/>stimmung des Bundesrats auch für deutsche Schiffe
<lb/>erlassen werden können, welche von aufserdeutschen
<lb/>Häfen ausgehen und zwar nicht ausschließlich für
<lb/>die Auswandererbeförderung, sondern allgemein für
<lb/>die Passagierbeförderung (§ 42). Wenn auch die
<lb/>Kontrolle Schwierigkeiten bieten wird, ist es doch
<lb/>gewiß richtig, den deutschen Behörden die gesetz- 
<lb/>liche Grundlage zum Einschreiten zu geben, wenn
<lb/>es gelingt auf solchen Schiffen Zuwiderhandlungen,
<lb/>wie sie nach § 47 mit Strafen bedroht sind, nach- 
<lb/>zuweisen.

<lb/>Besondere Vorschriften über die indirekte Aus- 
<lb/>wanderung, d. h. die Beförderung ab einem deutschen
<lb/>Hafen mit Transportwechsel in einem Zwischen- 
<lb/>hafen, enthält das Gesetz nicht. Früher suchte man
<lb/>dieser Beförderungsart, als den Interessen der Aus- 
<lb/>wanderer nicht günstig, thunlichst entgegen zu
<lb/>arbeiten. Auch das Hamburgische Auswanderungs- 
<lb/>gesetz enthält für die indirekte Beförderung er- 
<lb/>schwerende Bestimmungen, und noch der letzte
<lb/>Entwurf wollte solche Beförderungen nur gestatten
<lb/>mit Zustimmung des Bundesratsausschusses für
<lb/>Handel und Verkehr unter besonderen, im einzelnen
<lb/>Falle festzusetzenden Bedingungen. Indessen die
<lb/>Bedenken gegen die indirekte Beförderung sind in
<lb/>neuerer Zeit, seit Besserung auch der auswärtigen
<lb/>Auswanderungsgesetzgebung, zum Teil geschwunden,
<lb/>und soweit sie noch bestehen, ermöglicht auch das
<lb/>Reichsgesetz ihnen entgegen zu treten. Die Funk- 
<lb/>tionen des Bundesratsausschusses für Handel und
<lb/>Verkehr wird auch der gleich zu erwähnende Bei- 
<lb/>rat erfüllen können.

<lb/>Wer ein Auswanderer im Sinne des Gesetzes
<lb/>ist, wird nicht gesagt, weil der Begriff schwer völlig
<lb/>treffend zu definieren ist. Man hat sich deshalb
<lb/>nach dem Vorgang des Hamburgischen Aus- 
<lb/>wanderungsgesetzes mit der Definition des Aus- 
<lb/>wandererschiffes nach dem äußerlichen und in
<lb/>der Praxis als ausreichend bewährten Merkmal be- 
<lb/>gnügt, dafs als Aus Wanderers chiffe alle nach außer- 
<lb/>europäischen Häfen bestimmten Seeschiffe gelten,
<lb/>mit denen, abgesehen von den Kajütspassagieren,
<lb/>mindestens fünfundzwanzig Reisende befördert
<lb/>werden sollen (§ 37).

<lb/>Der sechste Abschnitt behandelt die Aus- 
<lb/>wandererbehörden, unter denen zur notwendigen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Erleichterung der großen, dem Reichskanzler auf- 
<lb/>gebürdeten Verantwortlichkeit der sachverständige
<lb/>Beirat mit einem vom Kaiser ernannten Vorsitzenden
<lb/>obenansteht. Er muß gehört werden vor der
<lb/>Konzessionierung von Unternehmungen, welche die
<lb/>Besiedelung eines bestimmten Gebiets in über- 
<lb/>seeischen Ländern zum Gegenstände haben, sowie
<lb/>im Falle der Beschränkung oder des Widerrufs der
<lb/>einem Unternehmer erteilten Erlaubnis. Außerdem
<lb/>kann der Beirat vom Reichskanzler begutachtend
<lb/>gehört werden, aber auch selbst Anträge auf dem
<lb/>Gebiete des Auswanderungswesens an den Reichs- 
<lb/>kanzler stellen (§§ 38, 39).

<lb/>Häufig wird es, insbesondere in Fragen des
<lb/>Siedelungswesens, nahe liegen, auch den Kolonial- 
<lb/>rat zu hören. Die eigentliche Ueberwachung des
<lb/>Auswanderungwesens wird in den Händen der
<lb/>Auswanderungsbehörden liegen, welche von den
<lb/>Landesregierungen ernannt werden (§ 40). Obwohl
<lb/>amtliche Auskunftsstellen im Gesetz nicht vorgesehen
<lb/>sind, dürfte doch nichts im Wege stehen, mit dieser
<lb/>Behörde ein Nachweisungsbureau, wie es jetzt in
<lb/>Hamburg der Behörde für das Auswandererwesen
<lb/>untergeben ist, auch ferner zu verbinden. Die vom
<lb/>Reich für das Auswanderungswesen in den Hafen- 
<lb/>plätzen bestellten Kommissare bleiben bestehen.
<lb/>Ihre Befugnisse werden abgegrenzt beziehungsweise
<lb/>erweitert, um eine wirksame Ausübung ihres Auf- 
<lb/>sichtsrechts ihnen zu ermöglichen. Im Auslande
<lb/>werden, wenn das Bedürfnis sich herausstellt, für
<lb/>die Wahrnehmung der Interessen der deutschen
<lb/>Auswanderer besondere Kommissare in Aussicht ge- 
<lb/>nommen, welche als Hülfsbeamte den Konsulaten
<lb/>beigegeben werden sollen (§ 41).

<lb/>Den achten Abschnitt bilden die Straf- 
<lb/>bestimmungen (§§ 43—48).

<lb/>Die Schlufsbestimmungen enthalten in § 50 den
<lb/>wichtigen Satz, dafs mit dem Inkrafttreten des Ge- 
<lb/>setzes, am 1. April 1898, alle auf Grund landes- 
<lb/>gesetzlicher Vorschriften erteilten Genehmigungen
<lb/>zur Beförderung oder zur Mitwirkung bei der Be- 
<lb/>förderung von Auswanderern erlöschen.

<lb/>Es kann nicht Wunder nehmen, dafs in den
<lb/>beteiligten Kreisen der Unternehmer das Reichs- 
<lb/>auswanderergesetz in der ihm gegebenen Gestalt
<lb/>mit gemischten Empfindungen aufgenommen wird.
<lb/>Man 'hat das Gefühl, dafs der Rechtsboden den
<lb/>Unternehmern entzogen und sie auf Gnade und
<lb/>Ungnade dem Reichskanzler ausgeliefert sind.
<lb/>Theoretisch mag das nicht ohne Berechtigung sein,
<lb/>aber die maßgebenden Instanzen neben dem Reichs- 
<lb/>kanzler sind doch derart ausgestaltet, dafs es den
<lb/>Unternehmern, d. h. unserer auch im Auswanderer- 
<lb/>wesen hochentwickelten Rhederei möglich sein muß,
<lb/>ihre berechtigten Interessen zur Geltung zu bringen,
<lb/>um so mehr, als die Mißachtung derselben nicht
<lb/>etwa die Auswanderung hemmen, sondern nur sie
<lb/>den außerdeutschen Häfen zulenken würde. Damit
<lb/>würde aber die Verwirklichung des leitenden Ge- 
<lb/>dankens für die grundlegenden Bestimmungen des
<lb/>Gesetzes, die behördliche Lenkung der Auswanderung
</p>

               </div>
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                   n="315"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ein Beitrag zur Verbesserung unserer Strafrechtspflege</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Lessing, ...">Von Landrichter Dr. Lessing</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0331--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 16.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>315
</p>
                  <p>

                     <lb/>nach gewissen Gegenden und ihre Ablenkung von
<lb/>anderen Gegenden, unerreichbar werden. Der
<lb/>Reichskanzler und der Bundesrat werden also mit den
<lb/>deutschen Rhedereien rechnen müssen, und nichts
<lb/>berechtigt einstweilen zu der Annahme, dafs dieses
<lb/>Zusammenwirken auf dem Boden des Reichsaus- 
<lb/>wanderergesetzes nicht im stande sein sollte, gute
<lb/>Früchte zu zeitigen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ein Beitrag1 zur Verbesserung unserer
<lb/>Strafrechtspflege.

<lb/>Von Landrichter Dr. Lessing, Leipzig.

<lb/>Die von der Reichsregierung vorgeschlagene
<lb/>Reform der Strafprozefsordnung und der mit ihr
<lb/>in Zusammenhang stehenden Teile des Gerichts- 
<lb/>verfassungsgesetzes ist abermals gescheitert. Die
<lb/>Ansichten über die geplanten Aenderungen sind
<lb/>von Anfang an äufserst geteilte gewesen. Ent- 
<lb/>sprechend ist der Mifserfolg auf der einen Seite
<lb/>mit Freuden begriffst, von nicht wenigen anderen
<lb/>aber als ein beklagenswertes Ereignis empfunden
<lb/>worden. Von einem Gesichtspunkte aus mufs jedoch
<lb/>die Thatsache, dafs der Entwurf nicht Gesetz ge- 
<lb/>worden ist, als ein Uebel von allen angesehen
<lb/>werden, auch von denen, welche unversöhnliche
<lb/>Feinde einer Berufung gegen die Urteile der Straf- 
<lb/>kammern gewesen sind. Wäre nämlich die Vorlage
<lb/>der Regierung angenommen worden, so würden die
<lb/>Beförderungsaussichten der in der Strafrechtspflege
<lb/>beschäftigten Richter denjenigen ihrer mit Civil-
<lb/>sachen befafsten Kollegen gleichartig geworden sein.
<lb/>So aber ist es bei den alten, den Strafrichtern un- 
<lb/>günstigen Vorschriften verblieben.

<lb/>Darnach kommen in Civilsachen auf zwei, in
<lb/>Strafsachen dagegen regelmäßig erst auf vier bei- 
<lb/>sitzende Richter ein Vorsitzender, und während die
<lb/>Zahl der Vorsitzenden von Civilkammern und die- 
<lb/>jenige der Strafkammerdirektoren annähernd gleich
<lb/>ist, betragen, da eine Berufung nur gegen die Urteile
<lb/>der Civilkammern stattfindet, im Oberlandesgerichte
<lb/>die Civilsenate das Vielfache der Strafsenate. Diese
<lb/>Vorschriften bewirken in Verbindung mit der That- 
<lb/>sache, dafs ein nach Civil- und Strafsachen ge- 
<lb/>trenntes Aufrücken als Regel anzunehmen ist, eine
<lb/>wesentliche Benachteiligung der ohnehin mit dem
<lb/>Wettbewerbe der Staatsanwälte belasteten Richter
<lb/>in Strafsachen. Wir sind unter ihrer Herrschaft so
<lb/>weit gekommen, dafs in Strafsachen die Beförderungs-
<lb/>aussichten für die Ernennung zum Landgerichts- 
<lb/>direktor doppelt, für die Berufung zum Mitgliede
<lb/>des Oberlandesgerichts siebenmal ungünstiger liegen
<lb/>als in der Civilrechtspflege.

<lb/>Diese Zustände sind offenkundig und brauchen
<lb/>nicht erst durch Beispiele belegt zu werden. Auch
<lb/>an maßgebender Stelle sind sie nicht unbekannt.
<lb/>Hat doch vor nicht sehr langer Zeit ein Ministerial- 
<lb/>direktor einem jungen Landrichter, der ihm auf die
<lb/>Frage nach der Art der Beschäftigung Strafsachen
<lb/>genannt hatte, den Rat erteilt, er möge nur sehen,
</p>
                  <p>

                     <lb/>baldmöglichst aus der Strafkammer wieder heraus- 
<lb/>zukommen.

<lb/>Es dürfte aber wohl richtiger sein, wenn dem
<lb/>bestehenden Mißverhältnisse zwischen dem Auf- 
<lb/>rücken der Civil- und Strafrichter zuständigen Ortes
<lb/>eine ganz andere Aufmerksamkeit geschenkt würde.
<lb/>Denn in diesem Mißverhältnisse liegt eine ernst- 
<lb/>liche Gefahr. Die Strafrechtspflege braucht die
<lb/>besten Kräfte; gerade diese werden sich aber bei
<lb/>den jetzigen Zuständen dem Civilfache zuwenden.
<lb/>Und wie wird es um die Arbeitsfreudigkeit der
<lb/>Männer stehen, die aus Neigung dem strafrichter- 
<lb/>lichen Amte sich gewidmet haben, und dann sehen
<lb/>müssen, wie ihre Altersgenossen in Civilsachen
<lb/>Direktoren und Oberlandesgerichtsräte werden,
<lb/>während sie selbst jahraus jahrein in der Stellung
<lb/>eines Strafkammerbeisitzers verbleiben? Gewiß
<lb/>wird gerade der rechte Richter dem Strebertume
<lb/>abhold sein und seine Befriedigung in allen anderem
<lb/>als in äußeren Ehren suchen und finden. Aber
<lb/>auch Richter sind Menschen. Selbst bei dem besten
<lb/>Richter werden Stunden kommen, in denen er
<lb/>wünscht, dafs er Gleiches empfange, wie er Gleiches
<lb/>geleistet hat. Hülfe ist hier dringend nötig. Der
<lb/>besondere Strafrichterstand, der in der Entstehung
<lb/>begriffen ist, muß sich als zweite Richterklasse
<lb/>fühlen und wird sich je länger je mehr aus solchen
<lb/>Elementen zusammensetzen, welche anderwärts kein
<lb/>Unterkommen finden. In neuerer Zeit wird genug,
<lb/>und leider nicht immer ohne Grund, über unsere
<lb/>Strafrechtspflege und die Qualifikation unserer Straf- 
<lb/>richter geklagt. Es gilt also ohne Zögern erkannte
<lb/>Fehler zu verbessern.

<lb/>Auch die Preufs. Jahrbücher sind vor kurzem
<lb/>(B. 86 S. 320 fg.) in dem vielbemerkten, offenbar aus
<lb/>sachkundiger Feder hervorgegangenen Aufsatze:
<lb/>„Das Grundübel unserer Strafrechtspflege von Gott- 
<lb/>helf Weiter“ in eine Erörterung der bei der Aus- 
<lb/>übung der Strafgewalt vorhandenen Mifsstände ein- 
<lb/>getreten. Dort wird einer Besserung der sozialen
<lb/>und wirtschaftlichen Verhältnisse des gesamten
<lb/>Richterstandes das Wort geredet und davon eine
<lb/>Wandelung erwartet. Ich meine, dafs es vorerst
<lb/>gilt, das Mißverhältnis zu beseitigen, das in den
<lb/>Beförderungsaussichten zwischen Civil- und Straf- 
<lb/>richtern sich herausgebildet hat. Schon dadurch
<lb/>wird vieles besser werden.

<lb/>Dieses Ziel läßt sich, ohne dafs es neuer Ge- 
<lb/>setze und Geldbewilligungen bedarf, auch unter der
<lb/>heutigen Gerichtsverfassung trotz ihrer oben hervor- 
<lb/>gehobenen Bestimmungen erreichen. Die zur Justiz- 
<lb/>verwaltung berufenen Behörden sind es, die hier
<lb/>helfend und ausgleichend einwirken können und
<lb/>müssen. An sie ergeht der dringende Mahnruf, auf
<lb/>dem eingeschlagenen Wege umzukehren, ehe es zu
<lb/>spät ist.

<lb/>Ihre vornehmste Aufgabe muß es sein, der
<lb/>unzeitigen Einbürgerung des Spezialistentums ent- 
<lb/>gegenzutreten. Es darf nicht länger geduldet werden,
<lb/>dafs beinahe alle Richter, sobald sie in die Land- 
<lb/>gerichte eingetreten sind, bei einer und derselben
</p>
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                      n="316"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0332--><p/>
                  <p>

                     <lb/>316
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Beschäftigungsart verbleiben. Es ist ein Unding,
<lb/>wenn beispielsweise bei einem grossen, mit 33 stän- 
<lb/>digen beisitzenden Richtern besetzten Landgerichte
<lb/>nur sieben Richter nach einander sowohl bei Civil-
<lb/>wie bei Strafkammern thätig gewesen sind, während
<lb/>die übrigen 26 seit dem Antritte ihrer teilweise lange
<lb/>Jahre hindurch bekleideten Stellung ununterbrochen
<lb/>entweder nur Civil- oder nur Strafsachen bearbeitet
<lb/>haben. Verantwortlich hierfür sind in erster Linie
<lb/>die Richter, die kein Bestreben nach einer Ver- 
<lb/>änderung ihrer Thätigkeit zeigen und es angenehm
<lb/>finden, in der gewohnten Beschäftigung zu ver- 
<lb/>harren. Die Hauptschuld trifft aber die aus dem
<lb/>Präsidenten, den Direktoren und dem ältesten Rate
<lb/>gebildeten landgerichtlichen Präsidien, die nach § 62
<lb/>GVG. vor Beginn eines jeden Jahres die ständigen
<lb/>Mitglieder der einzelnen Kammern zu bestimmen
<lb/>haben. Statt den Uebergang von einem Berufs- 
<lb/>zweige zu dem anderen zu befördern und nötigen- 
<lb/>falls gegen bequeme Richter zu erzwingen, pflegen
<lb/>sie auch für neue Geschäftsjahre die alte Besetzung
<lb/>nach Möglichkeit beizubehalten, und es könnten
<lb/>Fälle erzählt werden, in denen Jahre hindurch der
<lb/>Wunsch einzelner Richter nach einem Wechsel vom
<lb/>Präsidium nicht beachtet wird.

<lb/>Hier ist der Punkt, wo die Reform einsetzen
<lb/>mufs. Das Präsidium fasse, niemandem zu Liebe
<lb/>und niemandem zu Leide, die ihm durch § 62 cit.
<lb/>übertragenen Beschlüsse nach dem Grundsätze, dafs
<lb/>mindestens die ersten zehn Jahre hindurch, von der
<lb/>Erlangung des ständigen Richteramtes an gerechnet,
<lb/>die Richter je nach Ablauf von zwei, höchstens
<lb/>drei Jahren in eine Kammer mit anderer Beschäf- 
<lb/>tigungsart übergehen müssen. Daneben mache es
<lb/>auch von der Vorschrift in § 62 Abs. 1 Satz 2 GVG.,
<lb/>wonach jeder Richter zum Mitgliede mehrerer
<lb/>Kammern bestimmt werden kann, in der Weise
<lb/>Gebrauch, dafs zu dem für die erkennende Straf- 
<lb/>kammer erforderten vierten und fünften Beisitzer,
<lb/>soweit möglich, den Civilkammern zugewiesene
<lb/>Richterkräfte herangezogen werden, um so nament- 
<lb/>lich den jüngsten Richtern Gelegenheit zu geben,
<lb/>auch gleichzeitig auf den Gebieten des Civil- und
<lb/>Strafrechts thätig zu werden.

<lb/>Auf diesem Wege steht für den Zeitpunkt, zu
<lb/>welchem die Ernennung zum Landgerichtsdirektor
<lb/>erwartet werden kann, bei eintretender Vakanz nicht
<lb/>mehr blofs die beschränkte Zahl der seither in dem- 
<lb/>selben Fache beschäftigten Anwärter zur Verfügung,
<lb/>alle Richter haben vielmehr gleiche Chancen, in den
<lb/>erledigten Posten berufen zu werden.

<lb/>Bedenken gegen die vorgeschlagenen Mafs-
<lb/>nahmen könnten vielleicht aus CPO. § 280 erhoben
<lb/>werden. Es ist auch zuzugeben, dafs der häufige
<lb/>Wechsel in der Besetzung der Civilkammern viel- 
<lb/>fache Wiederholungen des mündlichen Vortrages
<lb/>der Civilprozesse nötig machen wird. Allein gegen- 
<lb/>über dem grossen allgemeinen Gesichtspunkte, dafs
<lb/>eine Verbesserung des Richterstandes und insbe- 
<lb/>sondere der Organe der Strafrechtspflege in Frage
<lb/>steht, müssen solche Bedenken verstummen. In
</p>
                  <p>

                     <lb/>Notfällen mag der Präsident nach GVG. § 64 die
<lb/>Givilkammer in ihrer früheren Zusammensetzung
<lb/>auch nach Ablauf des Geschäftsjahres verhandeln
<lb/>und entscheiden lassen.

<lb/>Die Landesjustizverwaltungsbehörden werden
<lb/>ihr Augenmerk darauf richten müssen, dafs die
<lb/>landgerichtlichen Präsidien die für nötig erachteten
<lb/>Grundsätze bei der alljährlichen Besetzung der
<lb/>Kammern streng und ausnahmslos befolgen. Die
<lb/>Präsidien sind kraft ihrer Zusammensetzung schwer- 
<lb/>fällig arbeitende Organismen. Bei den innigen
<lb/>Wechselbeziehungen, die ihre Stimmberechtigten
<lb/>mit den einzelnen Gerichtsmitgliedern unterhalten,
<lb/>können unter Umständen persönliche Wünsche die
<lb/>Entschliefsung unbewusst beeinflussen. Die Be- 
<lb/>stimmungen in § 61 fg. GVG. verdanken freilich
<lb/>ihre Entstehung der Absicht, dafs die Besetzung der
<lb/>landgerichtlichen Kammern vor Einwirkung der
<lb/>obersten Justizverwaltungsbehörden gesichert sein
<lb/>soll. Die (Zentralbehörde wird sich deswegen in
<lb/>der Hauptsache auf gute Ratschläge beschränken
<lb/>müssen; in Fällen echter Not ist es ihr aber un- 
<lb/>benommen, Richter, welche den erbetenen Wechsel
<lb/>der Beschäftigung nicht zu erlangen vermögen, in
<lb/>ein anderes Amt zu versetzen und so das Ziel zu
<lb/>erreichen.

<lb/>Die Aufgaben der Landesjustiz Verwaltung sind
<lb/>aber damit noch nicht erschöpft. Die Geschäftslast
<lb/>des Straf kammerdirektors steht aufs er allem Ver- 
<lb/>hältnisse zu den Obliegenheiten, welche durch die
<lb/>ihm zugeteilten vier beisitzenden Richter zu er- 
<lb/>ledigen sind. Dafs der Vorsitzende denjenigen Teil
<lb/>der Strafprozesse, deren Bearbeitung ihm selbst un- 
<lb/>möglich wird, auf den ihm nach GVG. § 65 be- 
<lb/>stellten Vertreter übergehen läfst, ist ein unbilliger
<lb/>Notbehelf. Nachdem die Abänderungsvorschläge zu
<lb/>StPO. § 237 mit der Justiznovelle gescheitert sind,
<lb/>giebt es nur noch einen gerechten Ausgleich: eine
<lb/>wesentliche Vermehrung der Zahl der Direktoren
<lb/>in Strafsachen. Eine richtige Verteilung der Arbeits- 
<lb/>last würde erzielt werden, wenn man an die Spitze
<lb/>der vier Strafkammerbeisitzer zwei Vorsitzende
<lb/>stellen wollte, so dafs erstere als Strafkammer I unter
<lb/>dem einen, als Strafkammer II unter dem anderen
<lb/>Direktor zu tagen hätten. Die endgültige Ver- 
<lb/>wirklichung dieses Gedankens setzt freilich Neu- 
<lb/>bewilligungen voraus. Aber auch unerwartet solcher
<lb/>können die Landesjustizverwaltungen schon jetzt
<lb/>teilweise auf die Erreichung des Zieles hinwirken.
<lb/>Der Vorsitz in den Kammern für Handelssachen ist
<lb/>zur Zeit vielfach — im Königreich Sachsen z. B. mit
<lb/>nur wenigen Ausnahmen — Landgerichtsdirektoren
<lb/>übertragen. Solange nicht neue Stellen geschaffen
<lb/>sind, ziehe man zu dieser Thätigkeit Landgerichts- 
<lb/>räte heran und überlasse die so frei werdenden
<lb/>Direktorenposten der Strafrechtspflege.

<lb/>Schwieriger ist die Frage zu lösen, durch welche
<lb/>Mittel den Vorsitzenden der Strafkammern günstigere
<lb/>Beförderungsaussichten gegenüber der Thatsache er- 
<lb/>öffnet werden sollen, dafs von den Richtern der
<lb/>Oberlandesgerichte nur eine verschwindend kleine
</p>

               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e109626">
               <head>Vermischtes</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Abnahme der Geschäfte beim Reichsgericht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0333--><p/>
                  <p>

                     <lb/>.Io. 16.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>317
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zahl in Strafsachen Beschäftigung finden kann. Ein
<lb/>Ausgleich läfst sich auch hier herbeiführen, wenn,
<lb/>wie bei den Beisitzern, so auch bei den höheren
<lb/>Stellungen das Emporwuchern eines Spezialisten-
<lb/>tumes unmöglich gemacht wird. Das engere land- 
<lb/>gerichtliche Präsidium bestimme, wenn es alljähr- 
<lb/>lich nach GVG. § 61 den Vorsitz verteilt, dafs auch
<lb/>die Direktoren von Zeit zu Zeit zu einer Kammer mit
<lb/>anderer Beschäftigungsart übergehen. Dann stehen
<lb/>bei dem Aufrücken in das Oberlandesgericht nicht mehr
<lb/>die civilrechtlichen Spezialisten als Inhaber besserer
<lb/>Aussichten an der Spitze, während die Strafkammer- 
<lb/>direktoren das Nachsehen haben.

<lb/>Ich trage indes Bedenken, die ausnahmslose
<lb/>Anwendung dieses Prinzip es auch hier zu fordern.
<lb/>Die letzten Jahrzehnte haben eine Unsumme neuer
<lb/>Gesetze geboren. Das rasche Anwachsen der Be- 
<lb/>völkerung und die unheimliche Vermehrung der
<lb/>Produktions- und Verkehrsmittel sind die Urheber
<lb/>immer neuer, teilweise eigenartiger Rechtsbe- 
<lb/>ziehungen. Die Litteratur und die Ergebnisse der
<lb/>Rechtsprechung sind kaum mehr zu übersehen. Zu
<lb/>alledem kommt, dafs der Strafrichter, wenn er mit
<lb/>Erfolg sein Amt ausüben will, psychologischen,
<lb/>ethischen, sozial wissenschaftlichen und ähnlichen
<lb/>Studien eifrig obliegen mufs. Es ist deswegen nicht
<lb/>leicht, Männer zu finden, welche die Sondergebiete
<lb/>des Civil- und Strafrichters gleichzeitig mit
<lb/>gleicher Vollkommenheit beherrschen. Nur solche
<lb/>Männer sind aber befähigt, den Vorsitz in Civil-
<lb/>und Strafsachen abwechselnd zu übernehmen. Der
<lb/>beisitzende Richter mag, wenn ihm der Gesamt- 
<lb/>überblick bis in die kleinsten Einzelheiten beider
<lb/>Rechtsgebiete fehlt, sobald er von einer Beschäf- 
<lb/>tigungsart zur anderen Übertritt, das, was ihm im
<lb/>neuen Berufszweige nicht bekannt sein sollte, wäh- 
<lb/>rend der ersten Zeit der veränderten Thätigkeit
<lb/>nachholen. Der Vorsitzende mufs dagegen sofort
<lb/>vollkommen bewandert sein; er soll die Säule der
<lb/>Kammer nicht nur kraft der ihm verliehenen be- 
<lb/>sonderen Befugnisse, sondern vor allem durch sein
<lb/>Können und Wissen bilden.

<lb/>Dem Uebergange von einer Beschäftigungsart
<lb/>zur anderen möchte ich daher bei den Vorsitzenden
<lb/>nicht generell das Wort reden. Man prüfe von Fall
<lb/>zu Fall. Sind Direktoren vorhanden, welche als
<lb/>Kriminalisten und Civilisten gleich tüchtig sind, so
<lb/>lasse man sie im Vorsitze zwischen Civil- und
<lb/>Strafkammern wechseln. Je mehr darauf geachtet
<lb/>wird, dafs in den vor der Ernennung zum Vor- 
<lb/>sitzenden liegenden Richterjahren ein regelmäßiger
<lb/>Uebergang von einem Fache zum anderen statt- 
<lb/>findet, um so häufiger werden sich Männer finden,
<lb/>welche der Leitung der Straf- und der Civil-
<lb/>kammern in gleicher Weise gewachsen sind. So- 
<lb/>weit Direktoren übrig bleiben, welche zum Vorsitze
<lb/>in Strafkammern besonders oder ausschließlich be- 
<lb/>fähigt erscheinen, mögen diese in erster Reihe zu
<lb/>Landgerichtspräsidenten oder in ähnlich ausgezeich- 
<lb/>nete Stellungen berufen und auf diese Weise dafür
<lb/>entschädigt werden, dafs sie nur geringe Aussichten
</p>
                  <p>

                     <lb/>auf eine Beförderung in das Oberlandesgericht haben.
<lb/>Auf diesem Wege wird es wieder als Vorzug
<lb/>gelten, dem Staate bei Ausübung der Strafgewalt
<lb/>zu dienen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Ein sehr wichtiges juristisches Ereignis wäre
<lb/>die preufsische Vereinsnovelle gewesen, über
<lb/>welche mitten in den Ferien definitiv abgestimmt
<lb/>wurde. Aber sie ist abgelehnt worden, freilich mit
<lb/>so schwacher Mehrheit, dafs nicht ohne Grund
<lb/>ihre Wiederkehr von den Einen gefürchtet, von den
<lb/>Andern erhofft wird.

<lb/>Ein wirkliches Ereignis aber ist das Erscheinen
<lb/>des systematischen Handbuchs des Wechsel- 
<lb/>rechts von Grünhut. Wer es nicht für unerlaubt
<lb/>hält, auch in den Ferien einen Blick in juristische
<lb/>Litteratur zu werfen, der wird an diesem neuen
<lb/>groß angelegten Werke sich erfreuen, um so
<lb/>mehr, als ich nicht Grünhuts Ansicht teile, dafs die
<lb/>wechselrechtliche Litteratur besonders fruchtbar ist.

<lb/>Ob der internationale Advokatenkon-
<lb/>grefs, der in diesen Tagen in Brüssel getagt hat,
<lb/>gehalten, was er versprochen, mufs abgewartet
<lb/>werden. Die Teilnahme war der Zahl nach jeden- 
<lb/>falls nicht imposant. Selbst die Brüsseler Advokaten,
<lb/>bekanntlich mehrere hundert an der Zahl, stellten
<lb/>nur einen kleinen Bruchteil von Teilnehmern. Das
<lb/>war im vorjährigen Berliner Anwaltstage doch
<lb/>anders. Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>Durch die Zeitungen geht die Notiz, dafs sich beim
<lb/>Reichsgericht eine erhebliche Abnahme der Ge- 
<lb/>schäfte, namentlich in Strafsachen, bemerklich mache.
<lb/>Es werden daran Betrachtungen geknüpft, auf welche
<lb/>Ursachen jene Abnahme zurückzuführen sei. Die That-
<lb/>sache der Abnahme ist richtig. In Strafsachen ergaben
<lb/>die letzten Jahre:
</p>
                  <table n="table-2F866CA5-9BBA-11E7-1791-09173F13E4C5"
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                        <cell>


1893
</cell>
                        <cell>


Rückstände1)
vom Vorjahre:

555
</cell>
                        <cell>


Neu

eingegangen:

4790 = 5345
</cell>
                        <cell>


Mehr gegen
das Vorjahr:

305
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-2F866CA9-9BBA-11E7-1791-09173F13E4C5"
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                        <cell>


1894
</cell>
                        <cell>


652
</cell>
                        <cell>


5017 = 5669
</cell>
                        <cell>


227
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


1895
</cell>
                        <cell>


633
</cell>
                        <cell>


5328 = 5961
</cell>
                        <cell>


311
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


1896
</cell>
                        <cell>


643
</cell>
                        <cell>


5065 = 5708
</cell>
                        <cell>


Abnahme:

263
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-2F866CAF-9BBA-11E7-1791-09173F13E4C5"
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                        <cell>


1897
</cell>
                        <cell>


437
</cell>
                        <cell>


2389 = 2826
</cell>
                        <cell>


206
</cell>
                     </row>
                  </table>
                  <p>

                     <lb/>Da letztere Ziffern selbstverständlich nur sechs Monate
<lb/>umfassen, wird die Abnahme im ganzen Jahre sich noch
<lb/>erheblicher gestalten, und scheint 1895 ein Kulminations- 
<lb/>jahr gewesen zu sein. Die Gründe, welche für diesen
<lb/>Rückgang geltend gemacht werden: feststehende Praxis,
<lb/>welche den Erfolg des Rechtsmittels sicher im Voraus
<lb/>berechnen läfst, und Einwirkung auf die Staatsanwaltschaft,
<lb/>welche sparsamer mit Anklagen verfährt und selbst weniger
<lb/>Rechtsmittel einwendet, in letzterer Beziehung auch infolge
<lb/>von Einwirkung der Reichsanwaltschaft, soll die Bedeutung
<lb/>nicht abgesprochen werden. Ein wesentliches Moment
<lb/>ist aber nicht berücksichtigt, das ist die Hebung der
<lb/>Erwerbsthätigkeit und damit Abnahme der Kriminalität


<lb/>0 Wir führen die Rückstände und die Summe derselben und der
<lb/>neuen Eingänge an, um zugleich ein Bild der gesamten Geschäftslast
<lb/>der Strafsenate zu geben. Das Mehr oder Minder ergiebt sich aber
<lb/>nur aus Vergleichung der neuen Einläufe, da die Rückstände schon
<lb/>im Vorjahre mitgezählt sind. Die Abnahme am 1. Juli 1897 ergiebt
<lb/>sich durch die Vergleichung mit dem Eingänge am 1. Juli 1896.
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0334.tif"
                n="318"
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            <div xml:id="d63665e110008">
               <head>Vereine und Gesellschaften</head>
               <div xml:id="d63665e110013" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Juristische Gesellschaft zu Berlin</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0334--><p/>
                  <p>

                     <lb/>318
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>in Bezug auf Eigentumsdelikte. Ist auch der Ausfall von
<lb/>Strafsachen beim obersten Gerichtshöfe kein sicherer Mafs-
<lb/>stab für die Kriminalität im allgemeinen, immerhin giebt
<lb/>sie einen gewissen Fingerzeig. Leider stellt aber dieser
<lb/>Grund auch eine Steigerung in Aussicht, sobald die
<lb/>Erwerbssthätigkeit einen Rückschlag erleiden sollte. Doch
<lb/>kann man sich wenigstens der Widerlegung der pessi- 
<lb/>mistischen Anschauung erfreuen, als ob die Kriminalität
<lb/>in Deutschland unaufhörlich im Wachstum begriffen sei.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vereine und Gesellschaften.

<lb/>Am 19. Juni sprach in der Berliner juristischen
<lb/>Gesellschaft Priv.-Doz. Dr. Preufs über „die civil-
<lb/>prozessualen Grundlagen des Verwaltungsstreit- 
<lb/>verfahrens.“ Vortragender betonte, dafs er sich nur
<lb/>mit der formalen Seite des Problems einer Recht- 
<lb/>sprechung des öffentlichen Rechts zu befassen habe,
<lb/>während die tiefgehenden materiellen Streitfragen, wie
<lb/>namentlich die über die Ausdehnung einer solchen Recht- 
<lb/>sprechung, hier unerörtert blieben. Gerade auf diesem
<lb/>Gebiete sei aber die Form, der modus procedendi, von
<lb/>entscheidender Bedeutung für das Wesen der Sache.
<lb/>Gerade die Form des rechtlich geordneten Verfahrens,
<lb/>wie sie sich aus der inneren Natur der Rechtsprechung
<lb/>ergebe, habe schon früh zur Scheidung von Justiz- und
<lb/>Polizeisachen geführt. Jedoch vollzieht sich diese
<lb/>Scheidung im absoluten Staate nur zum Teil nach der
<lb/>immanenten Verschiedenheit der beiden Funktionen,
<lb/>anderenteils als blofse technische Arbeitsteilung unter den
<lb/>Behörden. So werden namentlich unzweifelhafte Gegen- 
<lb/>stände der Rechtsprechung, die aber „in das interesse
<lb/>publicum einschlagen oder den status oeconomicus be- 
<lb/>treffen“ den Gerichten entzogen und vor die Verwaltungs- 
<lb/>behörden verwiesen. Indessen macht sich auch hier der
<lb/>Einflufs der inneren Natur einer richtenden Funktion auf
<lb/>die Gestaltung des Verfahrens geltend. Das klassische
<lb/>Beispiel bietet die altpreufsische Kammerjustiz. Sie war
<lb/>keine gerichtliche Kontrolle der Verwaltung, vielmehr
<lb/>eine Beschränkung der Gerichte zu Gunsten der Ver- 
<lb/>waltung; aber immerhin wurden durch das Verfahren in
<lb/>Kammerjustizsachen, vor den Kammerjustizdeputationen
<lb/>die wichtigsten Elemente eines ordentlichen Prozeß- 
<lb/>verfahrens in die Organisation der Verwaltung eingefügt.
<lb/>Daran hat die Gegenwart vielfach angeknüpft bei der
<lb/>Ausgestaltung einer wirklichen Verwaltungsrechtsprechung;
<lb/>wie auch das zwischen unserer alten Kammerjustiz und
<lb/>unserem gegenwärtigen Verwaltungsstreitverfahren in ge- 
<lb/>wissem Sinne vermittelnde contentieux administratif auf
<lb/>einem ähnlichen Entwickelungsgange beruht.

<lb/>Eine wahre Rechtsprechung des öffentlichen Rechts
<lb/>konnte sich nur im Verfassungs- und Rechtsstaat aus- 
<lb/>bilden, da eine Anwendung der Gesetze auf streitige
<lb/>Rechtsfälle der Verwaltung durch unabhängige Gerichte
<lb/>die Anerkennung und Durchführung der Trias politica
<lb/>voraussetzt. Allerdings hat im Anfang eine überspannte
<lb/>Auslegung der Lehre von der konstitutionellen Gewalten- 
<lb/>teilung jener Ausbildung Hemmnisse bereitet durch das
<lb/>Dogma von der „independance de l’administration.“
<lb/>Uebrigens gehen diese angeblich konstitutionellen Ein- 
<lb/>würfe, ebenso wie die entgegengesetzten, aus der Souve- 
<lb/>ränität der Staatsgewalt abgeleiteten, schließlich auf
<lb/>politische Motive zurück. Nach weiterer Erörterung der
<lb/>geschichtlichen Entwickelung, der Tendenz auf „Er- 
<lb/>weiterung des Rechtsweges“ und der civilistischen Kon- 
<lb/>struktion Otto Bähr’s, ging Vortragender auf das gegen- 
<lb/>wärtige Verfahren ein. Dies lehnt sich im wesentlichen an das
</p>
                  <p>

                     <lb/>civilprozessuale, obgleich die sedes materiae, LVG. v.
<lb/>1883. Tit. III, Abschn. 2, es nicht generell ausspricht,
<lb/>sondern nur für viele Einzelheiten die analoge Anwendung
<lb/>der CPO. vorschreibt. Aber unwillkürlich geht man
<lb/>darin weiter; denn da es sich hier zweifellos um einen
<lb/>Prozeß handelt, der ebenso zweifellos kein Strafprozefs
<lb/>ist, so scheint eben nur der Civilprozefs übrig zu bleiben.

<lb/>Dagegen haben sich nun erhebliche Einwendungen
<lb/>geltend gemacht, die freilich häufig deshalb über das Ziel
<lb/>hinausschießen, weil sie mit der „civilistischen Schablone“
<lb/>zugleich den processus juris überhaupt treffen. Ein
<lb/>solcher fordert unbedingt die Verhandlungsform, d. h.
<lb/>die Form des Parteistreits. Allerdings nach Gneist’s be- 
<lb/>kannter Auffassung von „Verwaltungsjurisdiktion“ wäre
<lb/>das ganze kontradiktorische Verfahren unwesentlich; dem
<lb/>Begriffe genügte die formlose Rechtsbeschwerde. Diese
<lb/>hat sich jedoch gerade wegen ihrer Formlosigkeit als un- 
<lb/>genügend erwiesen, weshalb das Verwaltungsstreitverfahren
<lb/>eben in die Formen des wirklichen processus juris gefügt
<lb/>ist. Wenn man demgegenüber behauptet, daß der von
<lb/>der herrschenden Meinung gelehrte Gegensatz zwischen
<lb/>der an das Recht gebundenen Rechtsprechung und der
<lb/>innerhalb der Schranken des Rechts nach freier Er- 
<lb/>wägung der Zweckmäfsigkeit handelnden Verwaltung gar
<lb/>nicht existiere, so wird diese Anschauung dem wahren,
<lb/>inneren Wesen beider Funktionen nicht gerecht, das viel- 
<lb/>mehr durchaus für die herrschende Meinung spricht.
<lb/>Allerdings ist die Sachlage hier einigermaßen dadurch
<lb/>verdunkelt, daß durch positive Bestimmungen auch reine
<lb/>Ermessenssachen dem Verwaltungsstreitverfahren über- 
<lb/>wiesen sind. Das ist eine ähnliche Erscheinung, wie die
<lb/>Verweisung reiner Verwaltungssachen, z. B. der sog.
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit an die Gerichte, oder der
<lb/>Budgetaufstellung auf den Weg der Gesetzgebung.

<lb/>Fordert jeder wahre Rechtsprozeß die Verhandlungs- 
<lb/>form, so doch nicht ohne weiteres das Verhandlungs- 
<lb/>prinzip. Dies ist vielmehr ein specifisch civilprozessuales,
<lb/>da es auf der freien Disposition der Parteien über das
<lb/>streitige Recht beruht. Im publizistischen Prozeß da- 
<lb/>gegen steht das in lite befindliche Recht als jus publicum
<lb/>nicht zur freien Disposition der Parteien. Daher sind die
<lb/>Parteien hier regelmäßig nicht domini litis. Gerade hier
<lb/>stiftet die Analogie der CPO. manche Verwirrung. Der
<lb/>Gegensatz tritt namentlich hinsichtlich der Beweislast her- 
<lb/>vor. Weder kann das Verwaltungsgericht an die Beweis- 
<lb/>anträge der Parteien gebunden sein, noch dulden die
<lb/>herrschenden Beweismittel des CP., Parteieid und An- 
<lb/>erkenntnis, hier analoge Anwendung. Das erstreckt sich
<lb/>auch auf die Frage der Kontumazierung. Uebrigens
<lb/>springt die Verwandtschaft des Verwaltungsprozesses mit
<lb/>den familienrechtlichen und Status-Prozessen, Ehe- und Ent- 
<lb/>mündigungssachen, in die Augen. Dieser Zusammenhang
<lb/>ist wahrlich kein zufälliger; denn die Familie ist einerseits
<lb/>die höchste Steigerung der Privatrechtsverhältnisse und
<lb/>andererseits das Protoplasma des Staates. — Sehr bedenklich
<lb/>ist unter diesen Umständen die durchaus civilprozessuale
<lb/>Bindung des Gerichts an die petita partium, sowie die Regel,
<lb/>dafs das Urteil Recht nur inter partes schafft. In derselben
<lb/>Gedankenreihe liegt auch die vielumstrittene Frage von
<lb/>der Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse. Die
<lb/>prinzipiellen Argumente, mit denen man neuerdings um
<lb/>des Staatsinteresses willen solchen Erkenntnissen die
<lb/>Fähigkeit der Rechtskraft im materiellen Sinne überhaupt
<lb/>hat absprechen wollen, sind völlig unhaltbar und werden
<lb/>schon durch den Hinweis auf das Strafrecht ad absurdum
<lb/>geführt. Aber in zahlreichen Einzelfällen gestaltet sich
<lb/>die Sache allerdings außerordentlich schwierig, namentlich
<lb/>bei den Ermessenssachen. Alles in allem geht offen-
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0335.tif"
                n="319"
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            <div xml:id="d63665e110340" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e110349">
               <head>Sprechsaal</head>
               <div xml:id="d63665e110354" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Centralvereine nach dem BGB.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Kolligs, ...">(LGR. Kolligs)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0335--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 16.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>319
</p>
                  <p>

                     <lb/>sichtlich die Tendenz der Entwickelung auf die allmähliche
<lb/>Ausbildung eines dritten, eines publizistischen Prozesses
<lb/>neben Straf- und Civilprozefs, der vieles von seinen
<lb/>älteren Brüdern übernehmen wird, aber auch seine Be- 
<lb/>sonderheiten entwickeln mufs, u. a. wohl auch eine
<lb/>moderne Form einer Popularklage mit einem Organ, das
<lb/>bald die Funktionen einer Staatsanwaltschaft, bald die
<lb/>einer Art von Anti-Staatsanwaltschaft wahrzunehmen hätte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Deutsches Reich: Bekanntm. v. 2. 7. 97, bt. die Aichung von
<lb/>selbstthätigen Registrierwagen, von chemischen Mefsgeräten und von
<lb/>Mefswerkzeugen zur Bestimmung des Prozentgehalts von Zucker- 
<lb/>lösungen (RGBl. S. 596). — Bekanntm. v. 7. 7. 97, bt. Aenderung
<lb/>der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
<lb/>lands (RGBl. S. 595). — Bekanntm. v. 9. 7. 97, bt. die Beb ersieht der
<lb/>Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche im
<lb/>gegenseitigen Verkehre zwischen den zum Zollgebiete gehörigen
<lb/>Staaten, in denen innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zu- 
<lb/>bereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise
<lb/>bewilligt werden (RGBl. S. 597). — Bekanntm. v. 23. 7. 97, bt. Ein- 
<lb/>ziehung des Kaiserl. Vize-Konsulats in Poti (Rufsland) (GBl.
<lb/>S. 243). — Vorschr., bt. die Kontingentierung der Brennereien
<lb/>für die Kontingentsperiode 1898/1903 (GBl. S. 218). — Ergänz, der
<lb/>allgem. Bestimmungen der Betriebsordnung für den Kaiser Wil- 
<lb/>helm-Kanal (GBl. S. 241). — Verf. v. 16. 7. 97, bt. Postanweisungs- 
<lb/>und Postauftragsdienst im Verkehr mit Portugal (AB1RP. S 260).

<lb/>Preufsen: Ges. v. 26 6. 97, bt. Abänd. der Ges. v. 9. 7. 86 u.
<lb/>v. 6. 7. 88, bt. den Bau neuer Schiffahrtskanäle und die Ver- 
<lb/>besserung vorhandener Wasserstraßen (GS. S. 205). — Verf. v. 24. 6. 97,
<lb/>bt. die Geschäftsergebnisse der Justizbehörden aus dem
<lb/>Jahre 1896, sowie eine Zusammenstellung der wichtigsten Geschäfte
<lb/>bei diesen Behörden für die Jahre 1894, 1895 u. 1896 (JMB1. S. 164).
<lb/>— Min.-Erl. v. 6. 7. 97. bt. Beschleunigung der Untersuchung der
<lb/>Eisenbahnunfälle (EVBl. S. 212). — Min.-Erl. v. 10. 7. 97, bt.
<lb/>Vorschriften über Fundsachen (Aenderuüg der Fundordnung)
<lb/>(EVB1. S. 215). — Allerh. Ordre v. 24. 4. 97, bt. die Wahrnehmung
<lb/>der Strom- und Schiffahrtspolizei durch den Oberpräsidenten
<lb/>der Provinz Hannover auf den darin bezeichneten Flußgebieten
<lb/>(MB1. f. d. gs. i. Verw. S. 110). — Verf. v. 2. 6. 97, bt. die landes-

<lb/>Eolizeiliche und eisenbahntechnische Abnahme einer Bahn (MB1.
<lb/>d. gs. i. Verw. S. 117).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Spreehsaal.

<lb/>Die Centralvereine nach dem Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuche. Das BGB., welches — unter dem Titel II:
<lb/>juristische Personen — in den §§ 21—79 in kl. die „Vereine“
<lb/>behandelt, enthält sich mit Recht jeder Definition des Be- 
<lb/>griffs ,»Verein“. Es überläßt der Wissenschaft die Kon- 
<lb/>struktion dieses Begriffs und stellt seinerseits nur den
<lb/>Inhalt dieses Begriffs fest, indem es die Bedingungen
<lb/>normiert, unter denen ein ,,Verein“ Rechtsfähigkeit ent- 
<lb/>hält, und die gesetzlichen Bestimmungen fixiert, unter
<lb/>denen er entsteht, besteht und beendet wird. Aber die
<lb/>Gesamtheit dieser Vorschriften läßt darüber keinen
<lb/>Zweifel, daß das BGB. unter einem „Verein“ dasselbe
<lb/>versteht, wie das gemeine Recht unter einer „Korporation“,
<lb/>d. h. „eine Personenverbindung zur Erreichung gemein- 
<lb/>samer Zwecke“ (s. Dernburg Pand. I § 61) „ein Verein
<lb/>mehrerer physischer Personen, welcher als Personen-
<lb/>Einheit Rechtssubjekt ist“ (s. Seuffert Pand. § 50) „eine
<lb/>juristische Person, die durch Vereinigung einer Mehrheit
<lb/>natürlicher Personen zu einem idealen Rechtssubjekt ge- 
<lb/>bildet wird“ (s. Arndts Pand. § 42). Voraussetzung des
<lb/>Vereins ist auch nach dem BGB. offenbar eine Vereinigung
<lb/>physischer Personen. Nur auf eine solche können die
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen des BGB. im vollen Umfange
<lb/>Anwendung finden. Schon der überall gewählte Aus- 
<lb/>druck „Mitglieder“ und die Bezeichnung „Mitgliederver- 
<lb/>sammlung“ läßt annehmen, daß unter „Mitgliedern“ ein- 
<lb/>zelne physische Personen zu verstehen sind. Dies be- 
<lb/>stätigt aber der § 59, welcher die Unterzeichnung der
<lb/>Anmeldung durch mindestens 7 Mitglieder verlangt, der
<lb/>§72, der dem Vorstande die Verpflichtung auferlegt,
<lb/>dem Amtsgerichte ein Verzeichnis der Vereinsmitglieder
<lb/>einzureichen, der § 73, inhaltlich dessen das Amtsgericht
</p>
                  <p>

                     <lb/>event. dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen hat,
<lb/>wenn die Anzahl der Vereinsmitglieder unter 3 herab- 
<lb/>sinkt. Alle diese und ähnliche Bestimmungen sind über- 
<lb/>haupt nur verständlich, wenn man annimmt, daß nur
<lb/>physische Personen Mitglieder von Vereinen sein
<lb/>können.

<lb/>Nun hat aber unser hochentwickeltes Vereinsleben
<lb/>eine nicht geringe Anzahl von Vereinen geschaffen, deren
<lb/>Mitglieder nicht einzelne physische Personen, sondern
<lb/>wiederum „Vereine mit Rechtsfähigkeit, juristische Per- 
<lb/>sonen“ sind, und gerade diese „Ober- oder Central- 
<lb/>vereine“ sind für die Entwickelung unseres Vereinsver- 
<lb/>kehrs von der größten Bedeutung.

<lb/>An einem persönlich mir naheliegendem Beispiele,
<lb/>will ich die vereinsrechtliche Konstruktion und Verfassung
<lb/>eines derartigen Vereins etwas klarer legen. In der
<lb/>Provinz Hannover existieren 34 bienenwirtschaftliche
<lb/>Lokalvereine, alles Vereine mit idealen Tendenzen, deren
<lb/>jedem zwischen 30 und 150 physische Personen als Mitglieder
<lb/>angehören. Diese 34 Vereine bilden zusammen den bienen- 
<lb/>wirtschaftlichen Centralverein für die Provinz Hannover.
<lb/>Letzterer hat einen immer auf die Dauer von fünf Jahren
<lb/>gewählten Vorstand von fünf Personen. Zusammen mit
<lb/>etwa einem Dutzend ähnlicher Provinzialvereine bildet er
<lb/>den deutschen bienenwirtschaftlichen Centralverein, der
<lb/>einen aus drei Personen bestehenden, ständig die laufenden
<lb/>Geschäfte führenden Vorstand besitzt. Alle zwei Jahre
<lb/>findet eine Generalversammlung statt, bei welcher die
<lb/>einzelnen Provinzialvereine durch Delegierte, die ad hoc
<lb/>nur von deren Vorstande gewählt sind, vertreten werden.
<lb/>Das Stimmrecht dieser Delegierten und dessen Umfang
<lb/>richtet sich nicht allein nach der Anzahl der Lokalvereine,
<lb/>welche dem Provinzial vereine unterstehen oder nach der
<lb/>Mitgliederzahl der letzteren, sondern auch nach anderen
<lb/>Rücksichten, z. B. Bedeutung und Alter der von ihnen ver- 
<lb/>tretenen Provinzialvereine u. a., so daß unter Umständen
<lb/>der Delegierte eines Provinzialvereins mit z. B. 1500 Mit- 
<lb/>gliedern, mehr Stimmen haben kann, als der eines solchen
<lb/>mit vielleicht 2000 Mitgliedern. Aehnliche Vereins- 
<lb/>organisation haben noch manche andere Berufsklassen ins
<lb/>Leben gerufen, so die Fischer im deutschen Fischerei- 
<lb/>vereine, die Gärtner im deutschen Gartenbauvereine u. a.m.

<lb/>Ich bin nun der Ansicht, daß alle derartig organi- 
<lb/>sierten Vereine in den Rahmen des BGB., weil dieses
<lb/>eben von der Auffassung ausgeht, daß nur physische
<lb/>Personen einen Verein bilden können und auf diese Auf- 
<lb/>fassung hin ihre Bestimmungen zugeschnitten hat, nicht
<lb/>hineinpassen. Wollte man annehmen, daß auch diese
<lb/>Vereine von den Mitgliedern der Lokalvereine in Wahr- 
<lb/>heit gebildet würden, die etwa die Ausübung ihrer Mit- 
<lb/>gliedschaftsrechte dem Vorstande der Provinzialvereine
<lb/>oder den von diesen gewählten Delegierten übertragen
<lb/>hätten, wie sie hierzu nach §§ 38 u. 40 berechtigt wären,
<lb/>so würde diese Auffassung den tatsächlichen Verhält- 
<lb/>nissen nicht entsprechen. Denn die Mitglieder der Lokal- 
<lb/>vereine bilden nicht den deutschen Centralverein, sie
<lb/>haben als solche weder direkt noch indirekt Stimmrecht
<lb/>in demselben. Auch werden die Delegierten nicht von
<lb/>ihnen, sondern von dem Vorstande der Provinzialvereine
<lb/>gewählt, und in den Statuten ist nicht bestimmt, daß sie
<lb/>die Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte — die sie auch
<lb/>am deutschen Centralvereine nicht besitzen — etwa dem
<lb/>Vorstande der Provinzialvereine übertragen hätten. —
<lb/>Diese Auffassung würde aber auch praktisch nach den
<lb/>Vorschriften des BGB. unausführbar sein, denn wie wollte
<lb/>man z. B. in den Fällen, in denen dasselbe eine Zu- 
<lb/>stimmung aller Mitglieder fordert, die Zustimmung —
<lb/>event. die schriftliche — von 50 000 Personen und mehr
</p>
               </div>
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                     <title level="a" type="main">Diskretion bei Akteneinsichten</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Friedrichs, ...">(RA. Dr. Friedrichs)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0336--><p/>
                  <p>

                     <lb/>320
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche 'Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>einholen können, die überdies in fortwährendem Wechsel
<lb/>begriffen sind.

<lb/>Die thatsächlich allein richtige Auffassung aber, dafs
<lb/>eben der Centralverein ein aus Einzelvereinen bestehender
<lb/>Verein ist, welche letzteren selbst wieder aus Einzel- 
<lb/>vereinen bestehen, führt praktisch zu noch gröfseren
<lb/>Schwierigkeiten, da die der entgegengesetzten Funda- 
<lb/>mentalanschauung über das Wesen der Vereine ent- 
<lb/>springenden Bestimmungen des BGB., wenigstens inso- 
<lb/>weit es sich um Verleihung der Rechtsfähigkeit an der- 
<lb/>artige Centralvereine mit idealen Tendenzen handelt, ent- 
<lb/>gegen stehen. So kann der Vorstand der Vorschrift des
<lb/>§ 72 schon deshalb nicht gerecht werden, weil ein Ver- 
<lb/>zeichnis der ihm untergeordneten Provinzialvereine nicht
<lb/>ein Verzeichnis des Vereinsmitglieder im Sinne des Ge- 
<lb/>setzes ist (ein Verzeichnis aller ca. 50 000 stets wechseln- 
<lb/>der Einzelmitglieder der Lokalvereine einzureichen, sollte
<lb/>ihm auch wohl ein wenig schwer fallen). Ein Verzeichnis
<lb/>der Delegierten — welches übrigens auch kein Mitglieder- 
<lb/>verzeichnis im Sinne des Gesetzes ist — kann er eben so
<lb/>wenig einreichen, da er den Namen erst erfährt, wenn
<lb/>sich dieselben in der Generalversammlung legitimieren,
<lb/>und da ihre Vollmacht mit Beendigung dieser auch er- 
<lb/>loschen ist. Ebenso wird sich die Unterzeichnung der
<lb/>Satzung durch sieben Mitglieder (§ 59 Abs. 3) nicht er- 
<lb/>zielen lassen, da weder die Vorsitzenden der Provinzial- 
<lb/>vereine, noch die Delegierten, sondern nur die Provinzial- 
<lb/>vereine als solche Mitglieder sind. Die bedauerliche
<lb/>Folge würde hiernach sein, dafs zwar die aus physischen
<lb/>Personen bestehenden Lokalvereine, aber weder die
<lb/>Provinzialvereine, noch die deutschen Centralvereine,
<lb/>welche beide die gesetzlichen Anforderungen nicht er- 
<lb/>füllen können, die Rechtsfähigkeit erlangen können, obwohl
<lb/>gerade für die letzteren, entsprechend ihrer volkswirt- 
<lb/>schaftlichen Bedeutung, dieses durchaus wünschenswert
<lb/>wäre. Die Schwierigkeit aber nicht nur, sondern die Un- 
<lb/>möglichkeit die Organisation eines derartigen Central- 
<lb/>vereins, wie sich solche in langjähriger naturgemäßer
<lb/>Entwickelung herausgebildet hat, und wie sie in ihrer
<lb/>Eigenart für das gedeihliche Fortbestehen unverändert er- 
<lb/>halten werden mufs, mit den Vorschriften des BGB. in
<lb/>Einklang zu bringen, weifs nur der genügend zu würdigen,
<lb/>der einmal in die Lage versetzt ist, ein solches Statut den
<lb/>Bestimmungen des BGB. anzupassen.

<lb/>Jetzt, nachdem das BGB. Gesetz geworden ist, durch
<lb/>gesetzliche Bestimmungen diese unzweifelhafte Lücke noch
<lb/>auszufüllen, erscheint vor der Zeit ausgeschlossen. Aber
<lb/>es ist zu hoffen, dafs wenigstens demnächst die Praxis
<lb/>durch eine milde und den eigenartigen Verhältnissen
<lb/>thunlichst an gepaßte Handhabung der Vorschriften des
<lb/>BGB. diese Lücke überbrücken und damit gerade den
<lb/>bedeutendsten und die wirtschaftliche Einheitlichkeit im
<lb/>ganzen Deutschen Reiche am meisten fördernden Vereinen
<lb/>die Möglichkeit gewähren wird, als rechtsfähige Personen
<lb/>segensreich weiter zu existieren.

<lb/>Landgerichtsrat Kölligs, Osnabrück.

<lb/>Ueber die bei Akteneinsichten erforderliche
<lb/>Diskretion. In der Uebersieht über die Jahresberichte
<lb/>der Vorstände der Anwaltskammern, die jetzt als Anhang
<lb/>zur Jurist. Wochenschrift herausgegeben ist, befindet sich
<lb/>folgender Fall, der wohl eine allgemeine Beachtung und
<lb/>eine fernere Klärung verdient. Dem Vorstande einer
<lb/>Anwaltskammer ist von einer Polizeibehörde die Mitteilung
<lb/>gemacht worden, dafs ein Rechtsanwalt, dem zur Ein- 
<lb/>legung eines Rechtsmittels in einer Gewerbekonzessions- 
<lb/>sache die Einsicht der Polizeiakten gestattet worden war,
<lb/>die erlangte Kenntnis benutzt hatte, um für seinen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Auftraggeber gegen einen von der Polizei als Zeuge Be- 
<lb/>fragten wegen seiner Aussage die Beleidigungsklage an- 
<lb/>zustrengen. Die Polizeibehörde erklärte zugleich, dafs sie
<lb/>dies Verhalten als Vertrauensbruch ansehe, und infolge
<lb/>dessen die Einsichtnahme von polizeilichen Akten allgemein
<lb/>versagen werde. Zugleich bat sie den Vorstand, gegen
<lb/>den Rechtsanwalt einzuschreiten. Der Vorstand hat sich
<lb/>nach Anhörung des Rechtsanwalts dahin entschieden, dafs
<lb/>ein Vertrauensbruch nicht vorliege. Der Anwalt, welcher
<lb/>im Aufträge seines Klienten die Einsicht der Akten er- 
<lb/>bitte, sei, insofern ihm nicht persönlich aus besonderem
<lb/>Vertrauen Mitteilungen gemacht werden, die er zurück- 
<lb/>zuweisen im stande gewesen war, seinem Auftraggeber zu
<lb/>jeder denselben interessierenden Auskunft verpflichtet.
<lb/>Darauf hat die Polizei mitgeteilt, dafs Privaten und somit
<lb/>auch den von ihnen beauftragten Rechtsanwälten nur noch
<lb/>ausnahmsweise und nur dann die Einsicht von Akten
<lb/>gestattet werden würde, wenn sie im einzelnen Falle durch- 
<lb/>aus unbedenklich erscheine, dafs sie aber in der Regel
<lb/>verweigert werden müsse, weil diese Akten als reine
<lb/>Interna betrachtet werden müßten, deren Mitteilung wegen
<lb/>des vertraulichen Charakters vieler darin enthaltenen
<lb/>Gutachten, Berichte, Relationen etc. grundsätzlich bedenk- 
<lb/>lich erscheinen möchte.

<lb/>Ich halte im Grundsätze (also abgesehen von der
<lb/>Frage, ob im konkreten Falle der Kollege sich eines
<lb/>Vertrauensmifsbrauches schuldig gemacht habe) die Auf- 
<lb/>fassung der Polizeibehörde für die richtige. Wenn eine
<lb/>Persönlichkeit, die durch ihren Beruf und ihre Lebens- 
<lb/>stellung darauf hingewiesen ist, das öffentliche Vertrauen
<lb/>in hervorragendem Maße in Anspruch zu nehmen, sich
<lb/>an eine öffentliche Behörde wendet, mit der Bitte, ihr zu
<lb/>einem bestimmten Zwecke die Einsicht von Akten zu ge- 
<lb/>statten, so muß die Behörde darauf rechnen können, dafs
<lb/>die Akten auch nur zu diesem Zwecke benutzt werden.
<lb/>Der Anwalt ist meines Erachtens berechtigt und verpflichtet,
<lb/>den gesamten Akteninhalt, so weit er ihm für die Er- 
<lb/>ledigung des ihm aufgetragenen Mandates von Erheblich- 
<lb/>keit erscheint, bei der weiteren Antragstellung an die
<lb/>zuständigen Behörden zu benutzen, ich glaube aber nicht
<lb/>einmal, dafs er unter allen Umständen verpflichtet ist,
<lb/>seiner Partei über den sie hiernach interessierenden Teil
<lb/>des Akteninhalts Mitteilung zu machen, denn die Interessen
<lb/>der Partei sind genügend gewahrt, wenn der Anwalt
<lb/>selbst informiert ist und seine Information in zweckmäßiger
<lb/>Weise benutzt. Ich selbst habe wenigstens in solchen
<lb/>Fällen meinen Auftraggebern solche Thatsachen, wegen
<lb/>deren ich die Besorgnis hatte, sie könnten damit Miß- 
<lb/>brauch treiben, vorenthalten; ich halte es für eine Frage
<lb/>des Taktes, bei deren Beantwortung es auch auf die
<lb/>Persönlichkeit des Auftraggebers ankommt. In keinem
<lb/>Falle aber würde ich den Anwalt für berechtigt halten,
<lb/>seinem Auftraggeber auch über solche zufällige Wahr- 
<lb/>nehmungen Mitteilung zu machen, die mit der Lösung der
<lb/>gestellten Aufgabe in keinem Zusammenhänge stehen.
<lb/>Sollten in den Akten solche Dinge zur Sprache gekommen
<lb/>sein, welche der Anwalt im Interesse seines Auftraggebers
<lb/>nicht ungerügt lassen kann, so ist meines Erachtens eine
<lb/>Vorstellung an die Behörde der einzige zulässige Weg.

<lb/>In unserem Bezirk pflegen die Anwälte in derlei
<lb/>Dingen bei den Behörden ziemlich viel Entgegenkommen
<lb/>zu finden, und ich glaube, wir würden unseren Klienten
<lb/>einen schlechten Dienst erweisen, wenn wir den Behörden
<lb/>das Entgegenkommen dadurch erschwerten, dafs wir bei
<lb/>der Akteneinsicht von dem Zwecke, zu dem sie uns ge- 
<lb/>währt wird, abwichen.

<lb/>Rechtsanwalt Dr. Friedrichs, Kiel.
</p>
               </div>
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                     <title level="a" type="main">Kostenbehandlung im Rechtshülfeverkehr</title>
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                  <byline>
                     <docAuthor ana="Beck, ...">(AR. Beck)</docAuthor>
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                     <title level="a" type="main">Erpressung</title>
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                  <byline>
                     <docAuthor ana="Rosenbacher, ...">(RA. Dr. Rosenbacher)</docAuthor>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zeugenvereidigung beim Civilprozess</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Gerson, ...">(AR. Gerson)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0337--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 16.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>321
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Verschiedenartigkeit der Kostenbehandlung in
<lb/>dem Rechtshiilfeverkehr zwischen Bayern und Preufsen
<lb/>in Sachen der nichtstreitigen Rechtspflege hat der
<lb/>bayerischen Regierung Veranlassung gegeben, bei dem
<lb/>preufs. Justizministerium die gleichmäßige Anwendung
<lb/>des Abkommens vom 27. Mai 1834 auch in den von
<lb/>Preussen erst 1866 erworbenen Landesteilen in Anregung
<lb/>zu bringen.

<lb/>Infolge dieser Anregung, verbunden mit der Erklärung
<lb/>bayerischerseits, die Bestimmungen des erwähnten Ab- 
<lb/>kommens allen preufs. Gerichten gegenüber zu beobachten,^
<lb/>hat das preufs. Justizministerium unterm 15. Nov. 1892
<lb/>die Anordnung getroffen, dafs diese Bestimmungen auch
<lb/>seitens aller preußischen Gerichte bei dem Rechtshülfe-
<lb/>v er kehr mit bayerischen Gerichten zur Anwendung zu
<lb/>bringen seien. Trotzdem ist die Handhabung auch jetzt
<lb/>noch eine verschiedene, und kommen von seiten einzelner
<lb/>preufs. Gerichtsbehörden Gebühren sogar in solchen Fällen
<lb/>zur Erhebung, die in Bayern absolut gebührenfrei sind,
<lb/>z. B. bei Pflegschaftsentlassungen, wo das Vermögen nicht
<lb/>über 1000 M. beträgt. Dieses Beispiel wird wegen des
<lb/>auffallenden Gegensatzes gewählt; denn während das er- 
<lb/>suchende bayerische Gericht die Pflegschaft vielleicht schon
<lb/>seit Jahren gebührenfrei geführt hat, seine Thätigkeit also
<lb/>eine ungleich umfangreichere war, als die des ersuchten
<lb/>Gerichts, so erhebt doch das letztere für nur eine einzige
<lb/>Verhandlung die Gebühr oder versucht sie von dem er- 
<lb/>suchenden Gerichte einzuheben. Einem solchen Verlangen
<lb/>kann und darf jedoch nicht entsprochen werden, da einer-
<lb/>• seits der Art. 2 des Abkommens von 1834 bestimmt, daß
<lb/>bei allen Requisitionen, welche blos die Insinuationen von
<lb/>Ladungen und Verfügungen betreffen, gegenseitig keine
<lb/>baren Auslagen und sonstige Kostenberechnet, Requisitionen
<lb/>dieser Art vielmehr unbedingt kostenfrei befördert
<lb/>und erledigt werden sollen, und andererseits in dem
<lb/>erwähnten Erlasse des preufs. Justizministeriums vom
<lb/>15. Nov. 1892 garantiert ist, für Gewährung der Rechts- 
<lb/>hülfe in Sachen der nichtstreitigen Rechtspflege im Verkehr
<lb/>mit bayerischen Gerichten von einer Forderung auf Er- 
<lb/>stattung der Kosten abzusehen, wenn die Gegenseitigkeit
<lb/>verbürgt ist. Daß sich Bayern verbindlich gemacht hat,
<lb/>die Bestimmungen des Abkommens vom 27. Mai 1834
<lb/>seinerseits allen preufs. Gerichten gegenüber zu beobachten,
<lb/>hat das preufs. Staatsministerium der Justiz selbst an- 
<lb/>erkannt. Demgemäß ist bei Erledigung von Requisitionen
<lb/>bayerischer Gerichte durch preußische, namentlich in Sachen
<lb/>der nichtstreitigen Rechtspflege, z. B. hauptsächlich in
<lb/>Pflegschafts- und Verlassenschaftssachen, kein preußisches
<lb/>Kostengesetz in Anwendung zu bringen; es bewendet
<lb/>vielmehr bei dem mehrfach genannten Abkommen, auf
<lb/>welches mit Rücksicht auf mehrfache, in den jüngsten
<lb/>Jahren vorgekommene gegenteilige Fälle, hingewiesen
<lb/>werden soll.

<lb/>Amtsrichter Beck, Münchberg i. Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Erpressung? Die Uebersicht über die Jahres- 
<lb/>berichte der Anwaltskammern (Beil, zur Jurist.-Wochen- 
<lb/>schrift vom 2. Febr. 1897) enthält folgenden Fall:

<lb/>Ein Anwalt war von einem Schuldner, den er hatte pfän- 
<lb/>den lassen, beschimpft worden. Er erklärte ihm, daß er ihn
<lb/>wegen Beleidigung verklagen würde, wenn er nicht Ab- 
<lb/>bitte leiste und 10 M. Buße an die Ortsarmenkasse zahle.
<lb/>Der Schuldner kam dem ohne Widerspruch nach. Die
<lb/>Staatsanwaltschaft aber, die davon erfuhr, leitete gegen
<lb/>den Anwalt ein Verfahren wegen Erpressung ein, das
<lb/>sie freilich aus subjektiven Gründen wieder einstellte.

<lb/>Dann wurde der Vorstand der Anwaltskammer da- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>mit befaßt, und dieser billigte das Vorgehen des Anwalts,
<lb/>indem er aussprach, daß Beleidigungsprozesse häufig so
<lb/>erledigt würden, oft unter Mitwirkung des Gerichts selbst,
<lb/>und daß es bedauerlich sein würde, wenn dies nicht
<lb/>angängig sei.

<lb/>Jedermann wird dem Vorstand Recht geben: Das
<lb/>Mißliche der Sache ist nur, daß die Staatsanwaltschaft sich
<lb/>auf eine Entsch. d. RG’s (Bd. 26. S 354) berufen kann.

<lb/>Dort hatte jemand von einem Dieb 20 M. für die
<lb/>Armenkasse gegen das Versprechen erlangt, ihn nicht
<lb/>anzuzeigen, und die Verurteilung wegen Erpressung war
<lb/>vom Reichsgericht gebilligt. Ob der Verurteilte der
<lb/>Bestohlene war, ist aus der Veröffentlichung nicht zu
<lb/>ersehen, aber, strenggenommen, gleichgiltig. Moralisch
<lb/>vielleicht nicht: Aber zwischen dem Fall des Anwalts und
<lb/>dem Reichsgerichts fall ist ebenfalls nur ein moralischer
<lb/>Unterschied. Liegt freilich einer Verleumdung wegen ein
<lb/>Geldanspruch des Beleidigten vor, so kann dieser der
<lb/>Armenkasse cediert und die Injurienklage von der Be- 
<lb/>zahlung abhängig gemacht werden. Aber anscheinend
<lb/>lag der Fall des Anwalts nicht so und auch, wenn sonst
<lb/>die außergerichtliche Sühne an die Armenkasse geübt
<lb/>wird, achtet Niemand darauf, ob daneben ein Geldanspruch
<lb/>vorliegt, also zur Erpressung das Requisit des rechts- 
<lb/>widrigen Vermögens Vorteils fehlt. Darauf kommt es
<lb/>nämlich allein an. Das Reichsgericht nimmt nun sowohl
<lb/>bei Erpressung wie bei Betrug constant an, daß es nur
<lb/>ein solcher Vermögensvorteil zu sein braucht, auf den
<lb/>man ein Recht nicht hat, der also nur praeter legem
<lb/>ist. Contra jus brauche er nicht zu sein. Vgl. die
<lb/>bei Olshausen — der anderer Meinung ist! — in
<lb/>Anm. 45 zum § 263 StGB.’s notierte Judikatur des RG’s.

<lb/>Zeigt aber nicht gerade dieser neue Fall wieder, daß
<lb/>die Meinung des Reichsgerichts bedenklich ist? Oder soll
<lb/>man sich mit der tatsächlichen Fiction helfen, daß die
<lb/>Armen stets zum Empfang derartiger Sühnen berechtigt
<lb/>sind?

<lb/>Rechstanwaft Dr. Rosenbacher, Hamburg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unser Civilprozefs wird von der Verhandlungs- 
<lb/>maxime beherrscht — leider in einem Punkte nicht. Die
<lb/>Zeugen werden, wo das zulässig, von Amtswegen, ohne
<lb/>daß die Parteien befragt zu werden brauchen, vereidigt;
<lb/>nur bei Verzicht beider Parteien unterbleibt die Beeidi- 
<lb/>gung. Ist also eine Partei nicht anwesend und nicht ver- 
<lb/>treten, so mufs zulässigenfalls die Vereidigung aller
<lb/>Zeugen erfolgen. Das ärgste aber ist, daß, auch wenn
<lb/>die Parteien zugegen sind, es selten zum Verzicht kommt,
<lb/>weil Vorvereidigung die Regel ist, und die Parteien ver- 
<lb/>ständigerweise erst verzichten können, wenn sie wissen,
<lb/>was der Zeuge gesagt hat. Haben wir hier nicht die Unter- 
<lb/>suchungsmaxime in bester, oder vielmehr in schlimmster
<lb/>Form?

<lb/>Der Staat hat an der Frage der Vereidigung gar kein
<lb/>Interesse, also möge er das doch den Parteien überlassen.
<lb/>Für den Zeugen genügt völlig der Gedanke, daß eine
<lb/>Partei seine Nachvereidung begehren kann, und für den
<lb/>Richter genügt die Art der Stellungnahme der Parteien
<lb/>zur Vereidigung eines Zeugen. Es dürfte sich somit der
<lb/>Vorschlag empfehlen, alle Zeugen im Civilprozefs unter
<lb/>Aussetzung der Beeidigung zu vernehmen und sie nur
<lb/>dann zu vereidigen, wenn eine Partei es verlangt und
<lb/>in den betr. Fällen des § 358 feiner noch das Gericht die
<lb/>Vereidigung für sachgemäß erachtet. Dann würden die
<lb/>sinn- und zwecklosen Vereidigungen solcher Personen
<lb/>wegfallen, denen beide Parteien gern ohne Eid Glauben
<lb/>schenken.
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Thatsächliche Feststellung beim Betrugsversuche</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Staub, ...">(Staub)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
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                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>Kritiken</head>
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                  <head>
                     <title ref="mpier:pr-282754">Arndt und Kluge, Handbuch der gerichtlichen Kalkulatur</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Fidler, ...">(AGR. Dr. Fidler)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0338--><p/>
                  <p>

                     <lb/>322
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Hauptschwierigkeit liegt in der Behandlung des
<lb/>Falles der Abwesenheit einer Partei bei der Zeugen- 
<lb/>vernehmung. Hat denn aber eine solche Beweisaufnahme
<lb/>überhaupt Wert? M. E. dürfte eine Zeugenvernehmung
<lb/>nur stattfinden, wenn beide Teile anwesend oder vertreten
<lb/>sind, es dürfte zuzulassen sein, dafs die Parteien dem
<lb/>ersuchten Richter überlassen, einen Vertreter auszuwählen.
<lb/>Andernfalls müfste ein Versäumnisverfahren Platz greifen.

<lb/>Mögen die Parteien für ihre Vertretung Sorge tragen;
<lb/>das ist nicht so arg, als wenn man von Amtswegen die Zeugen
<lb/>zwingt, Aussagen zu beschwören, welche kein Mensch in
<lb/>Zweifel zieht.

<lb/>Jedenfalls müfste Instruktionen vorgeschrieben werden,
<lb/>dafs die Parteien auf das Recht des Eidesbegehrens hin- 
<lb/>zuweisen sind.

<lb/>Viel wäre gewonnen, wenn im Civilprozefs dieser
<lb/>neue Grundsatz Einführung fände, ob und wie er dann
<lb/>für Strafsachen, etwa für Uebertretungen, gleichfalls sich
<lb/>empfiehlt, wird sich dann schon finden.

<lb/>In der Nach Vereidigung allein ist, wie jeder Praktiker
<lb/>zugeben wird, das Heil nicht zu erblicken, auch nicht in der
<lb/>Herbeiziehung anderer Momente. Die erste Frage ist
<lb/>die, auf welche Weise die massenhaften überflüssigen
<lb/>Zeugenvereidigungen aus der Welt zu schaffen sind.

<lb/>Amtsrichter Gerson, Dortmund.

<lb/>Die thatsächliche Feststellung beim Betrugs- 
<lb/>versuche ist schon mehrfach Gegenstand der Erörterung
<lb/>in diesen Blättern gewesen (vgl. z. B. S. 10, No. 1,
<lb/>Jahrg. I., S. 54, No. 3 desgl.). Die Schwierigkeiten sind
<lb/>unseres Erachtens gehoben, wenn sich die Kriminalisten
<lb/>dazu entschließen wollten, die thatsächliche Feststellung
<lb/>ohne Infinitivsätze zu machen, die ja nicht gesetzlich vor- 
<lb/>geschrieben sind. Dann könnte in tadellosem Deutsch
<lb/>und in ungezwungener Weise gesagt werden:

<lb/>Nach alledem wird folgender Sachverhalt tat- 
<lb/>sächlich festgestellt: Der Angeklagte hat am 6. Novem- 
<lb/>ber 1895 zu Berlin den Entschluß gefaßt, das Vermögen
<lb/>des Kaufmanns Eduard Brunow dadurch zu beschädigen,
<lb/>dafs er durch Vorspiegelung falscher Thatsachen einen
<lb/>Irrtum erregte. Diesen Entschluß hat er in der Ab- 
<lb/>sicht, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen,
<lb/>bethätigt, und zwar durch Handlungen, welche den
<lb/>Anfang der Ausführung dieser That enthalten. Das
<lb/>beabsichtigte Vergehen des Betruges ist nicht zur
<lb/>Vollendung gelangt. Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>GJR., Prof. Dr. Goldschmidt, Berlin, gest.

<lb/>Ernennungen: Zu Rektoren d. Univ. die Prof. Dr. Schmo 1-
<lb/>ler, Berlin, u. Dr. Heinr. Lehmann, Marburg. — Zu aord. Prof.:
<lb/>Wissensch. Hilfsarb. a. d. schles. Landwirtschaftskammer Dr. Auhagen,
<lb/>Breslau, das., u. Priv.-Doz. Dr. Waentig, Marburg, das.

<lb/>Verliehen: GJR., Prof. Dr. Kahl, Berlin, lipp. Ehrenkr. I. Kl.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Baden. Pensioniert u. ausgeschieden: StA., GRegR.

<lb/>Dr. Jolly.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Grund- u. Pfandbuchführer v. Martini,
<lb/>Bruchsal, Waldshut.

<lb/>Bayern. Todesfälle: RA., JR. A. Hofmann, Aschaffenburg.
<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: OAR. Lautenschlager,
<lb/>Hem au, nach Sulzbach. — Z. OAR.: AR. Schauer, Aibling, Hem au.
<lb/>— Z. AR.: vorm. AR. Dr. Schanzenbach, Aibling. — Not. Voegele,
<lb/>Hollfeld, nach Nabburg. — Z. Not.: gepr. Rechtsprakt. Weifs, Augs- 
<lb/>burg, Hollfeld.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: Die OAR. Halm, Sulz- 
<lb/>bach, u. Oppert, Reichenhall.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Schraub, Neuburg a. D.,
<lb/>Mann u. Dr. G. Grimm, Nürnberg, Dr. Haberstumpf, Kulmbach,
<lb/>Dr. Then, Traunstein, Englert, Marktheidenfeld, Jüngling, Ebern,
<lb/>u. Dr. Neithardt, LG. II München.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: V. Scheckenbach, u. M.
<lb/>Fechheimer, Nürnberg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Braunschweig. Zu RA. zugelassen: Die Ref. Andree,
<lb/>Braunschweig, das., Peters, Eschershausen, u. Block, Astfeld b.
<lb/>Langelsheim, Braunschweig.

<lb/>Bremen. Zu RA. zugelassen: RA. Dr. Tebelmann, b.

<lb/>AG. u. LG. Bremen u. b. d. Kammer f. Handelss., Bremerhaven.
<lb/>Hamburg. Zu RA. zu gelassen: Die RA.: Dr. Tebelmann,

<lb/>Bremen, OLG. Hamburg, Dr. Koch u. Dr. Hefslein, AG., LG. u.
<lb/>OLG. Hamburg.

<lb/>Hessen. Ernennungen u. Versetzungen: Z. Mitgl. d. Ver-

<lb/>waltungsger.-Hof.: OLGR. Schiink, Darmstadt. — Z. AGR.: OAR.
<lb/>Weidig, Gernsheim, Darmstadt II. — Die OAR. Bötticher, Herb- 
<lb/>stein, nach Vilbel, u. Geilfus, Altenstadt, nach Gernsheim. — Zu
<lb/>AR. die GAss.: Schul, Darmstadt, Herbstein, Seibert, Darmstadt,
<lb/>Butzbach, Pullmann, Neustadt i. O., Altenstadt, u. Weiffenbach,
<lb/>Gießen, Herbstein.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die GAss.: Gefsner u. Mahr, Darm- 
<lb/>stadt, das., u. Mendelsohn, Gießen.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: RA. u. Not., JR. Fleck, Berlin. —
<lb/>RA. Kirsch, Trier.

<lb/>Ernennungenu. Versetzungen: Z. OLGR.: LGR. Schepers,
<lb/>Dortmund, Hamm. — Z. OStA.: I. StA. Uh de, Altona, Posen. —
<lb/>Zu LGR. die AGR.: Steiner, Bartenstein, Insterburg, u. Kirchner,
<lb/>Halberstadt, das. — Die AGR.: Fürer, Eschwege, Wifsmann,
<lb/>Bürgsteinfurt, u. Stammler, Rosenthal, nach Wiesbaden, Zaehie,
<lb/>M. Friedland, nach Halberstadt, u. Dr. Heymann, Hachenburg, nach
<lb/>Weilburg. — Zu LR.: AR. S t ein hausen, Burg b. Magdeburg, Nord- 
<lb/>hausen. — Die AR. Baetcher, Hettstedt, nach Weifsenfels, u. Ernst,
<lb/>Gostyn, nach Neustettin. — Zu AR. die GAss.: Simon, Beelitz,
<lb/>Dr. Heins, Lüchow, Miquel, Stolzenau, Erdsiek, Mehlauken,
<lb/>Wilke, Schwedt a. O., Koblanck, Landsberg a. W., Schönstadt,
<lb/>Neidenburg, Kotzenberg, Burghaun, u. Vosberg, Oppeln. —
<lb/>Zu StA. die GAss.: Frhr. v. Erffa, Lüneburg, Pilling, Posen, u.
<lb/>Grunewald, Ostrowo. — Z. GJR.: RA., JR. Vagedes, Köln. —
<lb/>Not. Wiese, Dormagen, nach Bedburg. — Z. Not: RA. Heinen,

<lb/>Verliehen: Sen.-Präs. d. OVG. Fuisting, Berlin, Ehrenkr.
<lb/>II. Kl. d. schaumb.-lipp. HausO.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: Sen.-Präs. b. KG. Dr.

<lb/>Mer rem, Berlin. — Die AGR. König, Greifenhagen, u. Wiener,
<lb/>Berlin I. — Not. Tartara, Schlochau.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Wiener, LG. I Berlin, KG.
<lb/>das., Dr. Hof mann, Breslau, Frankfurt a. M., Meyerhoff, KG.
<lb/>Berlin, Naumburg a. S., Hertz, Wiesbaden, Ems, P. J. Meyer, LG. I
<lb/>Berlin, Teuchern, u. Biel, Swinemünde, Anklam. — Die GAss: Dr.
<lb/>Brodzina, Lennep, Dr. Grobe, Eilenburg, u. Kantorowicz,

<lb/>Sachsen. Todesfälle: RA. u. Not. Dr. Schnell, Zittau.
<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Z. LR.: GAss. Just, Frei- 
<lb/>berg, das. — Zu Not. die RA. Haupt, Schöneck, u. Enghardt,
<lb/>Lengefeld.

<lb/>Verliehen: OAR. Rüger, Dresden, beim Uebertr. i. d. Ruhe- 
<lb/>stand Ritterkr. I. Kl. d. VerdienstO.

<lb/>Zu RA. zugelassen: RA. Vogt, Döbeln, Ehrenfriedersdort
<lb/>(Wohns. Thum). — Die GAss.: Dr. Lissel, Dresden, Bergmann,
<lb/>b. AG. Ebersbach, LG. Bautzen u. b. d. Kammer f. Handelss., Zittau,
<lb/>u. Martin u. Ref. Dr. Quell, Leipzig.

<lb/>Württemberg. Ernennungen u. Versetzungen: z. vortr.

<lb/>R. i. Just.-Min.: KanzleiDir., MinisterialR. Schwab, Stuttgart. —
<lb/>Z. KanzleiDir. i. Just.-Min.: LGR. Zindel, Heilbronn, Stuttgart. —
<lb/>Z. LGDir.: LGR. Frhr. v. Hügel, Tübingen, beim Uebertr. i. d.
<lb/>Ruhestand. — Zu LR. die AR. Ruefs, Ellwangen, Heilbronn, u.
<lb/>Lamp arter, Hall, das., u. die HilfsStA. Mayr, Tübingen, das., u.
<lb/>Kid er len, Ravensburg, Ulm. — AR. Straub, Heidenheim, nach
<lb/>Gmünd. — Z. AR.: Just-Ref. I. Kl. Gerok, Waiblingen, das. —
<lb/>Z. Not.: LGSekr. Stellrecht, Stuttgart, Ditzingen.

<lb/>Zu RA. zugelassen: RA. Dr. Wiedemann u. Just.-Ref. I. Kl.
<lb/>Kauffmann, Stuttgart, OLG. das.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kritiken.

<lb/>Handbuch der gerichtlichen Kalkulatur. Für den prakt.
<lb/>Gebrauch bei Anfertigung von Kalkulatur- und Rech- 
<lb/>nungsarbeiten zusammengestellt und bearbeitet von
<lb/>Rechnungsrevisor Arndt und Amtsgerichtssekretär
<lb/>Kluge. 2., sehr verm. Aufl. 1896. Berlin, Alb. Nauck
<lb/>&amp; Co. M. 9, geb. M. 10.

<lb/>Das gerichtliche Kalkulaturwesen ist, nachdem das
<lb/>Gebiet längere Zeit brach gelegen, neuerlich mehrfach
<lb/>bearbeitet worden. Nach der ersten Auflage des vor- 
<lb/>liegenden Werkes aus dem Jahre 1890 erschien 1894 „die
<lb/>gerichtliche Kalkulaturbearbeitet von Wollenzien und
<lb/>Jacobeit. Bei der Besprechung dieses letzteren Werkes
<lb/>in No. 67 des „Juristischen Litteraturblattes“ habe ich
<lb/>darauf hingewiesen, wie eine Bearbeitung der für die
<lb/>gerichtlichen Rechnungsgeschäfte in Betracht kommenden
<lb/>Bestimmungen, welche geeignet sei, das wichtige und
<lb/>schwierige Amt des Kalkulators zu erleichtern und den
<lb/>Lernenden in die Kenntnis der Aufgaben einzuführen, ein
<lb/>wirklich verdienstliches Unternehmen sei, das in dem
<lb/>Kreise der Beteiligten, wozu nicht nur die Rechnungs- 
<lb/>und Gerichtsschreibereibeamten, sondern auch die Richter
<lb/>zu zählen seien, des Beifalls sicher sei und gewiß willkommen
<lb/>geheißen werde. Diese gute Aufnahme wird auch dem
</p>
               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0339.tif"
                   n="323"
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                  <head>
                     <title>Grüttefien, Thäterschaft des verantwortl. Redakteurs</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Felisch, ...">(LGR. Dr. Felisch)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title>Lönholm, Japanisches Handelsrecht. Das Bürgerl. Gesetzbuch für Japan. I. u. II. Bd.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Aronius, ...">(RA. Aronius)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0339--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 16.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>323
</p>
                  <p>

                     <lb/>vorliegenden Werke werden, da es die eben gekennzeich- 
<lb/>nete Aufgabe in ganz vorzüglicher Weise löst. Der erste
<lb/>Abschnitt („Allgemeine Bestimmungen“) enthält die die
<lb/>Stellung der Kalkulatoren und die ihnen zustehenden
<lb/>Gebühren betreffenden Vorschriften. Die folgenden Ab- 
<lb/>schnitte beschäftigen sich sodann mit der Darstellung aller
<lb/>vorkommenden Rechnungsarbeiten. Jeder Abschnitt bringt
<lb/>zuerst eine kurze aber vollständige und gute Zusammen- 
<lb/>stellung der in Betracht kommenden gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften und der etwaigen Ausführungsbestimmungen,
<lb/>Anweisungen, Verfügungen u. s. w. Sodann wird in Bei- 
<lb/>spielen die Lösung der jeweiligen Rechnungsaufgaben
<lb/>gezeigt, wodurch der Gegenstand nach allen Seiten und
<lb/>für die verschiedensten Fälle erläutert wird. Auf diese
<lb/>Muster-Beispiele ist mit Recht besondere Sorgfalt verwandt.
<lb/>Es unterliegt keinem Zweifel, dafs gerade auf dem Gebiete
<lb/>des Rechnungswesens ein gutgewähltes und ausgeführtes
<lb/>Beispiel viel instruktiver ist, als die umständlichste und
<lb/>beste anderweite Auseinandersetzung des Gegenstandes.
<lb/>In diesen Beispielen finde ich den besonderen Vorzug und
<lb/>die Stärke des Werkes. In ihnen findet der Rechnungs- 
<lb/>beamte auch für die schwierigsten Aufgaben eine treff- 
<lb/>liche Anleitung. Besonders hervorgehoben zu werden
<lb/>verdient die Bearbeitung der Abschnitte Erbrecht und
<lb/>Erbrezesse und Zwangsversteigerungen, welche, ihrer her- 
<lb/>vorragenden Wichtigkeit entsprechend, besonders ausführ- 
<lb/>lich und geradezu musterhaft gearbeitet sind. Auf Einzel- 
<lb/>heiten einzugehen, mangelt der Raum. Es soll aber be- 
<lb/>merkt werden, dafs ich bei genauer -Durchsicht, von einigen
<lb/>Druckfehlern abgesehen, keinen Anlafs zu Ausstellungen
<lb/>und Bemängelungen gefunden habe. Bei einer jedenfalls
<lb/>notwendig werdenden neuen Auflage empfehle ich, auch
<lb/>die Offizial-Kalkulatur in den Kreis der Arbeit zu ziehen.
<lb/>Die Darstellung beansprucht nicht viel Raum; das Werk
<lb/>wird also nicht erheblich an Umfang zunehmen, dann aber
<lb/>ganz vollständig sein.

<lb/>Amtsgerichtsrat Dr. Fidler, Münster.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Japanisches Handelsrecht. Das Bürgerliche Gesetzbuch
<lb/>für Japan. I. Band: Allg. Teil und Sachenrecht.
<lb/>II. Band: Forderungsrecht.

<lb/>Beide Werke übersetzt von Dr. L. Lönholm,
<lb/>Prof, an der Kaiser!. Univ. zu Tokyo. Tokyo 1895/96.
<lb/>ä M. 4. Leipzig, Rofsberg’sche Hofbuchhandlung.
<lb/>Japan, das aufstrebende Reich des Ostens, unterwirft,
<lb/>nachdem es wie mit einem Schlage in die Reihe der
<lb/>civilisierten Nationen getreten ist, die Ausländer der
<lb/>eigenen Gerichtsbarkeit. Je wichtiger bei den ausge- 
<lb/>dehnten Handelsbeziehungen Deutschlands zu Japan es
<lb/>ist, das japanische Recht zu kennen, und je schwieriger
<lb/>es zur Zeit noch ist, diese Kenntnis zu erlangen, um so
<lb/>mehr Dank gebührt dem Verf., dessen Stellung die Zu- 
<lb/>verlässigkeit seiner Angaben verbürgt.

<lb/>Das „Japanische Handelsrecht“ ist ein kurzes
<lb/>Handbuch, und behandelt das am 1. Juli 1893 in Kraft
<lb/>getretene Gesetz. Von dem durch den deutschen Prof.
<lb/>Röfsler gefertigten Entwürfe eines HGB. ist nach mehr- 
<lb/>fachen Umarbeitungen ein Teil am 1. Juli 1893 in Kraft
<lb/>gesetzt, der die Handelsgesellschaften, das Konkursrecht,
<lb/>das Wechselrecht behandelt. Zu Grunde liegt zumeist
<lb/>das deutsche System, so dafs viele Normen uns bekannt
<lb/>anmuten. Von einzelnen Bestimmungen seien folgende
<lb/>hervorgehoben.

<lb/>Die Errichtung der offenen Handelsgesellschaft ist
<lb/>an schriftliche Abfassung des Vertrages geknüpft, ihre
<lb/>Auflösung kann auch von Amtswegen erfolgen, wenn sie
<lb/>ihr Gewerbe der öffentlichen Ordnung oder den guten
<lb/>Sitten zuwider betreibt. Für die Aktiengesellschaft gilt
<lb/>das Konzessionsprinzip, Staat und Gericht üben gewisse
<lb/>Aufsichtsrechte aus, die Auflösung erfolgt auch dann,
<lb/>wenn die Zahl der Aktionäre auf weniger als 7 herabsinkt.
<lb/>Nur den kaufmännischen Konkurs kennt Japan. Der
<lb/>Zwangsvollstreckung sind nicht unterworfen und zur
<lb/>Konkursmasse gehören daher nicht: „Götterbilder“, sowie
<lb/>Manuskripte des Schuldners über noch nicht veröffent- 
<lb/>lichte Werke desselben. Das Konkursgericht ist das
</p>
                  <p>

                     <lb/>Landgericht; es entscheidet mit ausschließlicher Zu- 
<lb/>ständigkeit über alle Streitigkeiten, auch über Prozesse
<lb/>auf Aussonderung oder Feststellung. Das japanische
<lb/>Recht kennt ein Moratorium. Der Konkurs bewirkt, wie
<lb/>bei uns, eine Minderung der persönlichen Rechtsstellung;
<lb/>der Kridar kann u. a. nicht Mäkler, Mitglied einer offenen
<lb/>Handelsgesellschaft, Vorstand einer Aktiengesellschaft
<lb/>werden. Diese persönlichen Folgen des Konkurses dauern
<lb/>auch nach Beendigung desselben fort, bis das Konkurs- 
<lb/>gericht dem Kridar die „Wiederbefähigung“ gewährt.
<lb/>Das ist nur zulässig, wenn alle Gläubiger voll befriedigt
<lb/>sind, selbst dann, wenn der Konkurs durch Zwangs- 
<lb/>vergleich beendigt ist. Die Wechselklausel ist nach
<lb/>japanischem Recht nicht wesentlich. Das Indossament
<lb/>bedarf zur Giltigkeit der Datierung. Zur Giltigkeit einer
<lb/>Unterschrift gehört die Beifügung eines Namenstempels,
<lb/>sofern nicht der Wechsel im Auslande zahlbar ist. Der
<lb/>Regreß wird durch das englische strenge Notifikations- 
<lb/>system beherrscht. Auch den Wechselprozeß kennt das
<lb/>japanische Recht; endlich sei hervorgehoben, dafs auch
<lb/>der Checkverkehr gesetzliche Regelung gefunden hat.

<lb/>Das „Bürgerliche Gesetzbuch für Japan“ giebt
<lb/>eine Uebersetzung des Gesetzestextes. Das Gesetz —
<lb/>mit Ausnahme des Familien- und Erbrechts — ist von
<lb/>dem japanischen Parlament in e in er Sitzung angenommen
<lb/>worden und tritt voraussichtlich im nächsten Jahre in
<lb/>Kraft. Es gründet sich auf die deutsche Wissenschaft.
<lb/>Der zweite deutsche Entwurf, die Motive zum ersten Ent- 
<lb/>wurf sind ausgiebig benutzt. Für den deutschen Juristen
<lb/>sind daher nur wenige Einzelbestimmungen hervorzu- 
<lb/>heben. Der Japaner wird mit 20 Jahren großjährig.
<lb/>Taube, Stumme, Blinde u. s. w. bedürfen der Zustimmung
<lb/>ihres Kurators nicht nur zu gewissen Rechtsgeschäften,
<lb/>sondern auch, um „Bauwerke zu errichten, zu verändern
<lb/>oder zu erweitern, oder große Ausbesserungen daran
<lb/>vorzunehmen“. Die Verjährung wird auch durch Mahnung
<lb/>unterbrochen, falls binnen 6 Monaten gewisse gerichtliche
<lb/>Schritte erfolgen. Der gesetzliche Zinsfuß ist 5%. Miets- 
<lb/>verträge dürfen nur auf 20 Jahre abgeschlossen werden,
<lb/>eine Antichresis darf nur auf 10 Jahre bestellt werden.
<lb/>Um von der Sprache des Gesetzes eine Anschauung zu
<lb/>geben, citieren wir als Beispiel § 587: „Das Darlehn

<lb/>entsteht dadurch, dafs der eine Teil von dem anderen
<lb/>Geld oder andere Gegenstände empfängt und verspricht,
<lb/>Sachen von gleicher Art, Beschaffenheit und Menge zu- 
<lb/>rückzugeben“. Mit gleicher Kürze und Schärfe spricht
<lb/>das Gesetz zumeist in seinen in 724 Paragraphen ge- 
<lb/>gliederten Normen.

<lb/>Rechtsanwalt Aronius, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Thäterschaft des verantwortlichen Redakteurs.

<lb/>Von Dr. E. Griittefien, Redakteur des Berliner

<lb/>Tageblattes. Berlin, Otto Liebmann. M. 1,50.

<lb/>Verf. will mit seiner sehr lesenswerten, flott ge- 
<lb/>schriebenen Abhandlung „die Brücke zwischen Juristen
<lb/>und Fachleuten herstellen.“ Er giebt zunächst eine gute Skizze
<lb/>der Vorgeschichte des Reichsgesetzes. Für die Konstruktion
<lb/>der prefsrechtlichen Verantwortlichkeitssysteme scheidet er
<lb/>wie üblich die materiellen und die Beweitsheorien. An
<lb/>deren Kritik knüpft der Verfasser eine Erörterung über
<lb/>die besonderen Umstände des § 20, 2 des Prefsgesetzes.
<lb/>Er kommt in dieser für das Haftungssystem grundlegenden
<lb/>Frage zu dem Ergebnisse, dafs § 20, 2 und § 21, wie sie
<lb/>vom Gesetzgeber gewollt sind, sich gegenseitig aufheben
<lb/>und begründet diesen unlöslichen Widerspruch geschichtlich.
<lb/>De lege ferenda geht sein Vorschlag, da die scheinbar
<lb/>gerechte und milde Beweistheorie in Wirklichkeit den
<lb/>pflichtvergessenen Redakteur auf Kosten des pflichttreuen
<lb/>begünstigt, und eine materielle Haftung für fremde Schuld
<lb/>dem deutschen Rechtsbewußtsein widerspricht, auf Beseiti- 
<lb/>gung des Grundfehlers in der bisherigen Behandlung des
<lb/>Prefsrechtes, nämlich den, nach dem Thäter auszuschauen.
<lb/>Er will, dafs der Eigentümer des Blattes als Zensor seine
<lb/>Redaktion anhält, die Aufsätze auf ihre Strafbarkeit hin zu
<lb/>prüfen. Kommt er dem nicht genügend nach, so soll er in eine
<lb/>empfindliche, vom Gerichte als Ordnungsstrafe zu erkennende
</p>
               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0340.tif"
                   n="324"
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                  <head>
                     <title>Walker, Streitfragen aus dem internat. Civilprozessrecht</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Laband, ...">(Laband)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e112234" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0340--><p/>
               <p>

                  <lb/>324
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Geldstrafe verfallen. Daneben könnten Fahrlässigkeits- 
<lb/>strafen und zwar kurze Freiheitsstrafen gegen den verant- 
<lb/>wortlichen Redakteur, nicht auch gegen andere Personen,
<lb/>eintreten. Im übrigen hätte sich alles nach den allgemeinen
<lb/>Strafgesetzen zu richten.

<lb/>Landgerichtsrat Dr. Fe lisch, Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Streitfragen aus dem internationalen Civilprozefsrechte.

<lb/>Unter bes. Berücksichtigung der neuen Österreich.

<lb/>Civilprozefsgesetze von Dr. G. Walker, 1897, Wien,

<lb/>Manz’sche Hofbchhdlg. fl. 2,—.

<lb/>Wegen der praktischen Wichtigkeit, welche den inter- 
<lb/>nationalen Rechtsgrundsätzen gerade auf dem Gebiete des
<lb/>Civilprozefsrechts in besonders hohem Grade zukommt,
<lb/>sei auf die scharfsinnigen Erörterungen des Verf. in dieser
<lb/>Zeitschrift hingewiesen. Wenngleich der Verf. die neuen
<lb/>Österreich. Gesetze besonders berücksichtigt, so liegt es doch
<lb/>in dem Wesen des internationalen Rechts, dafs auch für
<lb/>andere Rechtsgebiete dieselben Fragen in Betracht kommen.
<lb/>Der Verf. beweist eine sehr ausgedehnte Kenntnis der
<lb/>Litteratur des internationalen Rechts und versteht es, die
<lb/>von ihm behandelten Fragen klar zu entwickeln und mit
<lb/>guten Gründen zu entscheiden. Seine Untersuchungen
<lb/>erstrecken sich über alle wichtigeren Fragen; besonders
<lb/>ausführlich hat er die internationale Rechtshilfe und die
<lb/>Exekution auf Grund von ausländischen Akten und Ur- 
<lb/>kunden erörtert. Die Ausführungen des Verf. werden
<lb/>auch für die Fortbildung des internationalen Rechts nicht
<lb/>ohne Nutzen sein. Lab and.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. Bd. 13, Heft 1: Krückmann,

<lb/>Ueber abstrakte und kausale Tradition und § 929 BGB. Wolff,
<lb/>Heber die falsche Reklame. Cinckelmann, Die Bedeutung
<lb/>gesetzlicher Zwangspflichten für das Schadensersatzrecht.
<lb/>Uertmann, Civilistische Rundschau.

<lb/>Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozess. 7. Bd,
<lb/>7. Heft: Fortsch, Wird unter d. Herrschaft d. BGB. die Prozefs-
<lb/>vollmacht zur Vornahme u. Entgegennahme d. Aufrechnung u.
<lb/>anderer einseit. Willens erklär., die dem and. Teile gegenüber ab- 
<lb/>zugeben sind, ermächtigen? Bedarf diese Frage d. Regelung i. d.
<lb/>CPO.? Just, Das Nichterscheinen einer Partei od. beider Parteien
<lb/>im Termine zur Beweisaufnahme vor dem Prozefsgericht.
<lb/>Generalregister zu Bd. 1 — 6. M. 6.

<lb/>Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts. 41. Jahrg., 4. u.
<lb/>5. Heft: v. Schilgen, Die Verpflichtungen des Eisenbahnunter- 
<lb/>nehmers nach § 14 des Ges. üb. d. Eisenbahnunternehm, v.
<lb/>3. Nov. 1838. Milferstaedt, Die Entmündigung nach dem
<lb/>BGB. und das Entmündigungsverfahren. Böhm, Wann ist
<lb/>gemäfs § 1773 Abs. 1 des BGB. Vormundschaft über Minder- 
<lb/>jährige einzuleiten? Fuld, Zur Regelung der Konkurrenz- 
<lb/>klausel. Küntzel, Strohais kritische Bemerkungen über das
<lb/>Erbrecht des BGB.

<lb/>Blätter für Rechtspflege im Bezirk des Kammergerichts. 8. Jahrg.,
<lb/>No. 7: Marcus, Die Bestimmungen des künftigen Handelsgesetz- 
<lb/>buches über den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft in ihren
<lb/>Grundzügen.

<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen. 38. Bd.

<lb/>Verhandlungen des 24. Deutschen Juristentages. 2. Bd.: Gutachten.

<lb/>Seufferts Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in den
<lb/>deutschen Staaten. General-Register über Bd. 21—50. Angefert.
<lb/>von H. F. Schütt. Systemat. Teil (In 4 Lief.) 1. Lief. München,
<lb/>Oldenburg. M. 2.50.

<lb/>Zeitschrift für französisches Civilrecht. 28. Bd., Heft 2: Zoll er, Zur
<lb/>Auslegung des Art. 640 Code civil, u. der Art. 34 u. 35 des
<lb/>bayer. Ges. v. 28. 5. 52 üb. d. Benutzung d. Gewässer (Forts.).
<lb/>Fuld, Die bei Inkrafttreten des BGB. anhängigen Ehescheidungen.

<lb/>- Archiv für öffentliches Recht. 12. B., 3. Heft: v. Bodmann, Die
<lb/>Rechtsverhältnisse der sog. „Sujets mixtes“ (Forts, u. Schlufs).
<lb/>Fuld, Das BGB. und die Ehescheidung, v. Weinrich, Die
<lb/>Trennung des Notariats von der Rechtsanwaltsch. und die Er- 
<lb/>richtung e. Reichsnotariats. Inhülsen, Das schiedsrichterliche
<lb/>Verfahren in England.

<lb/>Archiv für katholisches Kirchenrecht. 77. Bd., 3. Quartals-Heft:
<lb/>Beilesheim, Die Bulle Leo’s XIII. Apostolicae Curae über die
<lb/>Ungültigkeit der anglikanischen Weihen. Geiger, Civileheund
<lb/>Civileherecht in Deutschland 1872—1896. Stiegler, Dispensation
<lb/>und Dispensationswesen in ihrer geschichtl. Entwickl. dargest.
<lb/>vom IX. Jahrh. bis auf Gratian in kl.

<lb/>Gerichtshalle. 41. Jahrg., No. 25—30: v. Lempruch, Das neue
<lb/>Gerichtsgebührengesetz. Wölfl er, Geniefsen die Unfallver- 
<lb/>sicherungsanstalten und Bezirkskrankenkassen für ihre Forderungen
</p>
               <p>

                  <lb/>an rückständigen Versicherungsbeiträgen ein gesetzliches Pfand-,
<lb/>beziehungsweise Vorzugspfandrecht an unbewegl. Gütern des
<lb/>versicherungspflichtigen Betriebsunternehmers? — Die Amtstracht
<lb/>der Richter u. Anwälte. Czyhlarz, Demelius. Gedenkrede.

<lb/>Allgem- österr. Gerichts-Zeitung. No. 20—30: Zur Durchführung der
<lb/>Civilprozefsreform. Wrany, Die Rechtsfindung nach d. neuen
<lb/>CP. Das Gerichtsgebührengesetz. Hergel, Die neue Geschäfts- 
<lb/>ordnung für die Gerichte. Hnidey, Das Gesetz v. 25. Okt. 1896
<lb/>betr. d. direkten Personalsteuern. Schauer, Zur Frage der
<lb/>absolut. Inkompetenz (§ 42 J.N.). Leonhard, Ausgewählte
<lb/>Kapitel aus d. BGB. f. d. D. R. Busse, Die gerichtliche Schrift- 
<lb/>expertise u. ihre Reform durch die Graphologie.

<lb/>Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht. 10. Jg. 3. Heft: Teichmann,
<lb/>Zur Lehre von der Urkundenfälschung.

<lb/>Journal du droit international privö. 24e annde, No. 5—6: Lain6,
<lb/>De l’expulsion des dtrangers appeles ä devenir Frangais par le
<lb/>bienfait de la loi. Bartin, De i’impossibilitd d’arriver ä la Sup- 
<lb/>pression definitive des conflicts de lois (suite). Fedozzi, Quel- 
<lb/>ques considdrations sur Tidde d’ordre public international (fin).
<lb/>Colin, De la forme que doivent revetir les testaments rddigds
<lb/>ä l’dtranger par des Frangais (fin).

<lb/>Revue de droit international et de legislation comparee. Tome 29,
<lb/>No. 3: Kazanski, Les premiers didments de Torganisation uni- 
<lb/>verselle. Catellani, Les regles de Venise sur la nationalitd.
<lb/>Hindenburg, Des contrats par correspondance. Van Swin-
<lb/>deren, L’unification du droit pdnal positif. Stocquar,t, Le
<lb/>droit de,succession du conjoint survivant en Angleterre, en Ecosse
<lb/>et aux Etats-Unis.

<lb/>B. Bücher.

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Amira, K. v. Grundrifs des germanischen Rechts. 2. A. S.-A.
<lb/>Strafsburg, Trübner. M. 4.

<lb/>Gesetz-Sammlung für das Deutsche Reich. Bd. 8. Lief. 1—3. 1896.
<lb/>3. Aufl. Berlin, Heymann. M. 6.

<lb/>Staatslexikon. Hg. im Aufträge der Görres-Gesellschaft durch
<lb/>A. Bruder, fortges. durch J. Bachem. 41.—46. (Schlufs)-Heft.
<lb/>Freiburg i. B. Herder, ä M. 1.50. Kplt. M. 69, geb. M. 81.

<lb/>Lantz, M. Rdpertoire gdndral de la jurisprudence egyptienne mixte
<lb/>et indigene, le Partie: Jurisprudence de la cour d’appel mixte
<lb/>d’Alexandrie 1875—95. 2e Partie: Jurisprudence des tribunaux
<lb/>indigönes et de la cour de cassation. 1894 —1896. Paris,
<lb/>Marchal &amp; Billard. Fr. 26.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Juris ch, K. W. Grundzüge des Luftrechts. Berlin, Heymann. M. 3.

<lb/>Pilch, A. Der Nießbrauch an Inhaberpapieren mit Prämien nach
<lb/>dem Recht des BGB. Berlin, Struppe &amp; Win ekler. M. 1.

<lb/>Schwaiger, H. Das Forstgesetz für das Kgr. Bayern. (Nach dem
<lb/>Gesetz v. 17. 6. 1896 in der Textierung v. 4. 7. 1896. Handausg.
<lb/>m. Erläuterungen, Ansbach, Brügel. M. 2.80.

<lb/>Schiedsspruch in dem Rechtsstreite Uber die Thronfolge im Fürsten- 
<lb/>tum Lippe. Wortgetreuer, unter Zustimmung der Parteien ver- 
<lb/>öffentlichter Abdruck mit drei Anlagen. Leipzig, Veit &amp; Co. M. 1.

<lb/>Newton, J. T. Digest of Patent Office Trade-Mark Decisions.
<lb/>Chicago, Callaghan &amp; Co. Doli. 6.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Mescheisohn. Wirtschaftliche Grundsätze des neuen Deutschen
<lb/>HGB. vom 10. Mai 1897. (Volkswirtschaft!. Zeitfragen. Heft 147.)
<lb/>Berlin, Simion. M. 1.

<lb/>Die Vorschriften des Deutschen Reichs über das Seestrafsenrecht.
<lb/>Zusammengestellt im Reichsamt des Innern. Berlin, Decker. M. 0.40.

<lb/>Clvilprozefs.

<lb/>G aup p, L. Die Civilprozefsordnung f. d. DR. 3. Aufl. unter Mitwirk,
<lb/>von F. Stein bearb. 3.—10. Lief. Freiburg i. B., Mohr, ä M. 1,35.

<lb/>Pollak, R. Das Konkursrecht. 2. Teil. (Compendien des öster- 
<lb/>reichischen Rechtes.) Berlin, Heymann M. 4.

<lb/>Hepburn, C. M. The Histoiical Development of Code Pleading
<lb/>in America and England with Special Reference to the Codes of
<lb/>New York, Missouri ... and Oklahoma. Cincinnati, Anderson &amp; Co.
<lb/>Doll. 4.25.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Wenge, W. Sammlung kriminalanthropologischer Vorträge. Heft 1:
<lb/>Beiträge zur Einführung des anthropometrischen Signalements
<lb/>Alphonse Bertilions von F. Paul. Mit Illustr. Berlin, Priber &amp;
<lb/>Lämmer. M. 2.

<lb/>Busch. Gefahr und Gefährdungsvorsatz in der Dogmatik des modernen
<lb/>Strafrechts. Leipzig, Veit &amp; Co. M. 2.20.

<lb/>Schlusser, G. Das badische Polizeistrafrecht. 2. Aufl. Mit Anhang:
<lb/>Das Polizeistrafverfahren im Grofsherzogt. Baden von C. Baur.
<lb/>Karlsruhe u. T., Lang. M. 10.

<lb/>Bruck, F. F. Die gesetzliche Einführung der Deportation im Deutschen
<lb/>Reich. Breslau, Marcus. M. 1.

<lb/>Congrös international d’anthropologie criminelle. Compte ren du des
<lb/>travaux de la 4e session tenue ä Genöve du 24 au 29 aoüt 1896.
<lb/>Genöve, Georg &amp; Co. Fr. 10.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Davis, G. B. Elements of Law, constitutional and military, of the
<lb/>United States. London, Chapman &amp; Hall. 10 sh. 6 d.

<lb/>Battaglia, R. v. Versuch einer System, u. kritischen Darstellung
<lb/>des allgem. modernen Auswanderungsrechtes. Triest, Schimpm

<lb/>Malepeyre, F. L &amp; Beaufils, A. La Bicyclette devant la Loi.
<lb/>Paris, Marchal &amp; Billard. Fr. 3.50.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 16</title>
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               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage m Deutschen Juristen-Zeitung. (Sprachpraxis.)

<lb/>Nummer 16. Berlin, den 15. August 1897. II. Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>62. (Wichtige Gründe auf Ausschlufs eines
<lb/>Gesellschafters aus einer offenen Handelsgesell- 
<lb/>schaft.) Der Beklagte und die beiden Kläger hatten
<lb/>eine offene Handelsgesellschaft auf 10 Jahre behufs Fa- 
<lb/>brikation chemischer Produkte begründet. Nach einigen
<lb/>Jahren versuchte der Beklagte infolge entstandener Mifs-
<lb/>helligkeiten seinen Austritt aus der Gesellschaft herbei- 
<lb/>zuführen, indem er von den Klägern eine erhebliche Ab- 
<lb/>findungssumme forderte. Die Kläger lehnten das ab.
<lb/>Darauf reichte Beklagter bei der Staatsanwaltschaft eine
<lb/>Eingabe ein, inhalts deren er seine Mitgesellschafter wegen
<lb/>langjähriger und wiederholter Vergehen gegen das Patent- 
<lb/>gesetz und anderer Vergehen gegen die Gewerbe- und
<lb/>Steuergesetzgebung zur strafrechtlichen Verfolgung an- 
<lb/>zeigte. Das infolge der Anzeige eingeleitete strafrecht- 
<lb/>liche Verfahren ist gegen die Kläger durch Beschlufs des
<lb/>Landgerichts eingestellt. Auf die Klage ist Beklagter aus
<lb/>der Gesellschaft für ausgeschlossen erklärt. Ein von dem
<lb/>Beklagten eventuell gestellter Antrag, seinen Namen in
<lb/>der Firma zu löschen, wurde als zur Zeit unbegründet
<lb/>verworfen, weil es zur Entscheidung über diese Frage
<lb/>noch an den erforderlichen Unterlagen fehle, für deren
<lb/>Beschaffung erst nach rechtskräftiger Entscheidung über
<lb/>die Ausschließung des Beklagten Veranlassung gegeben
<lb/>werde. Revision des Beklagten ist zurückgewiesen. Denn
<lb/>der Berufungsrichter hat festgestellt, es erhelle aus dem
<lb/>Gesamtinhalt und aus der Fassung der bei der Staats- 
<lb/>anwaltschaft eingereichten Anzeigeschrift wie aus dem
<lb/>späteren Verhalten des Beklagten während schwebender
<lb/>Untersuchung, dafs nicht das Motiv des Schutzes seiner
<lb/>Person für ihn das leitende war, sondern dafs er nach
<lb/>dem Fehlschlage seiner Versuche, seinen Austritt aus der
<lb/>Gesellschaft gegen eine beträchtliche Abfindungssumme
<lb/>zu erreichen, lediglich seinen Hafs und seine Rachsucht
<lb/>den Klägern gegenüber durch Erwirkung ihrer Bestrafung
<lb/>befriedigen wollte, indem er bei ihnen zugleich durch die
<lb/>Strafanzeige eine größere Nachgiebigkeit hinsichtlich seiner
<lb/>Abfindung zu erreichen hoffte. Danach waren Gründe
<lb/>gegeben, aus welchen die Auflösung der Gesellschaft ge- 
<lb/>fordert werden konnte. Denn die Voraussetzungen für ein
<lb/>gedeihliches Zusammenwirken der Parteien im Interesse
<lb/>der Gesellschaft waren geschwunden. Und jene Gründe
<lb/>lagen in der Person des Beklagten, welchen ein über- 
<lb/>wiegendes Verschulden traf. HGB. Art. 128. (Urt. II.
<lb/>128/97 v. 22. Juni 1897.)

<lb/>63. (Kann ein ablösbares Bann- und Zwangs- 
<lb/>recht gegen diejenigen ausgeübt werden, welche
<lb/>erst nach dem Inkrafttreten des § 10 der Ge- 
<lb/>werbeordnung ihren Wohnsitz in den Bannbezirk
<lb/>verlegt oder daselbst den belasteten Gewerbe- 
<lb/>betrieb begonnen haben?) Nach § 10 Abs. 1 der
<lb/>Reichsgewerbeordnung können fortan ausschließliche
<lb/>Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte,
<lb/>welche durch Gesetz aufgehoben oder als ablösbar erklärt
<lb/>sind, nicht mehr eiworben werden. Das hatte das Reichs- 
<lb/>gericht VI. Civ.-Sen. in einem Urt. vom 16. Nov. 1891 —
<lb/>Entscheidungen Bd. 28 S. 122 — dahin verstanden, dafs
<lb/>ein bisher nicht abgelöstes Zwangs- und Bannrecht den- 
<lb/>jenigen gegenüber nicht ausgeübt werden kann, welche
<lb/>vor dem 1. Jan. 1873 dem Rechte noch nicht unter- 
<lb/>worfen waren, im damals entschiedenen Falle also nicht
<lb/>gegenüber einer nach dem 1. Jan. 1873 neu errichteten
<lb/>Brauerei. Der Senat ging davon aus, dafs die frühere
<lb/>Verleihung des Zwangs- und Bannrechts vom 1. Jan. 1873
<lb/>ab aufgehört habe, einen Titel für die Beschwerung solcher
<lb/>Personen zu bilden, welche dem Bannrechte bis dahin
</p>
            <p>

               <lb/>nicht unterlagen. Neuerdings hat ein Scharfrichterei- 
<lb/>besitzer in Rathenow auf Grund eines Privilegs aus dem
<lb/>Jahre 1809 gegen die dortigen Fleischermeister darauf
<lb/>geklagt, dafs die Beklagten ihm die Kadaver der beim
<lb/>Schlachten in ihrem Gewerbebetriebe unrein bezw. zur
<lb/>menschlichen Nahrung ungeeignet befundenen Schlacht- 
<lb/>tiere einschließlich der Häute überlassen. Der Berufungs- 
<lb/>richter hat der Klage stattgegeben auch denjenigen Be- 
<lb/>klagten gegenüber, welche nach dem 1. Jan. 1873 ihren
<lb/>Wohnsitz in Rathenow genommen und ein nicht durch
<lb/>Erbgang auf sie übergegangenes Fleischergeschäft erst
<lb/>nach dem 1. Jan. 1873 betrieben haben. Anläßlich der
<lb/>gegen dies Urteil eingelegten Revision wurde die in der
<lb/>Ueberschrift wiedergegebene Rechtsfrage an die ver- 
<lb/>einigten Civilsenate des Reichsgerichts verwiesen. Die- 
<lb/>selben haben die Frage (abweichend von der früheren
<lb/>Entscheidung des 6. Senats) bejaht. Denn das Zwangs- 
<lb/>und Bannrecht ist ein einheitliches und absolutes
<lb/>Recht, welches, wenn es bezüglich eines bestimmten
<lb/>Bezirks vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung einmal
<lb/>begründet war, solange es besteht, gegen alle zur
<lb/>zur Anwendung kommt, in deren Person ein dem Inhalt
<lb/>des absoluten Rechts entsprechender Thatbestand gegeben
<lb/>ist, auch wenn derselbe erst neuerdings und nach dem
<lb/>1. Januar 1873 begründet wurde. (Urt. V. 176/96 v.
<lb/>8. Juli 1897.)

<lb/>64. (Wird der Prozefs wider eine Handels- 
<lb/>frau dadurch berührt, dafs im Laufe desselben
<lb/>Konkurs über das Vermögen des Ehemanns aus- 
<lb/>bricht?) Gegen die Ehefrau, welche mit Genehmigung
<lb/>ihres Ehemanns ein Handelsgeschäft betreibt, ist aus ihren
<lb/>Wechselaccepten auf Zahlung, gegen den Ehemann auf
<lb/>Duldung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der
<lb/>Ehefrau geklagt. Nachdem die Klage erstinstanzlich ab- 
<lb/>gewiesen und Klägerin Berufung eingelegt hatte, hat das
<lb/>Berufungsgericht das Verfahren sistiert, weil über das
<lb/>Vermögen des Ehemanns inzwischen der Konkurs eröffnet
<lb/>war. Das Reichsgericht hat den Beschluß, soweit er das
<lb/>Verfahren wider die Ehefrau betraf, aufgehoben. Denn
<lb/>die Handelsfrau haftet nach HGB. Art. 8 Abs. 2 für
<lb/>ihre Schuld aus ihren Accepten mit ihrem ganzen Ver- 
<lb/>mögen ohne Rücksicht auf die durch die Ehe begründeten
<lb/>Rechte des Ehemanns an ihrem Vermögen. Die Klage
<lb/>konnte gegen sie allein erhoben werden, und konnte
<lb/>gegen sie allein fortgesetzt werden. Der über das Ver- 
<lb/>mögen des Ehemanns eröffnete Konkurs ist also auch,
<lb/>soweit der ehemännliche Nießbrauch in Betracht kommt,
<lb/>nicht geeignet, das wider die Ehefrau eingeleitete Prozeß- 
<lb/>verfahren zu unterbrechen. (Urt. B. I. 61/97 v. 28. Juni 1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>52. (Beleidigung.) Der Angeklagte S., ein ver- 
<lb/>heirateter Mann, hatte der unverehelichten A. vorgespiegelt,
<lb/>er sei Witwer, er wolle sie heiraten und verlobte sich
<lb/>förmlich mit ihr. Er benutzte dieses Verhältnis aber
<lb/>nur, um sie geschlechtlich zu mißbrauchen, wozu sich
<lb/>die A ihm auch hingab. Das Gericht I. Instanz erblickte
<lb/>sowohl in der vorgespiegelten Verlobung als in der Ver- 
<lb/>führung zum Beischlaf eine Beleidigung der A., verurteilte
<lb/>jedoch nur wegen einer einheitlichen That. Das RG.
<lb/>verwarf die Rev. des Angeklagten, indem es in der vor- 
<lb/>gespiegelten Verlobung zum Zwecke der Verführung eine
<lb/>Beleidigung erblickte, und da nur wegen einer That Ver- 
<lb/>urteilung erfolgt war, den Umstand nicht als zur Auf- 
<lb/>hebung führend betrachtete, dafs event. in der Verführung
<lb/>bei der freiwilligen Hingabe der A. nicht eine selbständige
<lb/>Beleidigung gefunden werden könnte. (RG. III. 209/97
<lb/>v. 25. Febr. 1897.)
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0342.tif"
                n="326"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>326
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>53. (Widerstand.) Der Gendarm D. war vom
<lb/>Amtsvorsteher v. St. beauftragt, der Angeklagten mitzu- 
<lb/>teilen, v. St. wünsche sie in einer Amtssache zu sprechen.
<lb/>Die Angeklagte liefs aber D. nur auf 8—10 Schritte
<lb/>herankommen und bedrohte ihn mit einem Revolver, wenn
<lb/>er näher komme. Ihre Verurteilung aus § 113 StrGB.
<lb/>fand die Billigung des RG. Die Vorforderung der An- 
<lb/>geklagten sei in der Zuständigkeit des Amtsvorstehers
<lb/>gelegen, die Vollziehung des Auftrages also eine Dienst- 
<lb/>handlung gewesen. Auch das Hingehen zur Angeklagten
<lb/>gehörte hierzu, und dieselbe sei nicht berechtigt gewesen,
<lb/>dem Gendarm vorzuschreiben, wie er verfahren solle. Ob
<lb/>sie wirklich habe schiefsen wollen, sei ohne Belang, da
<lb/>sie den Anschein erweckte, als wolle sie schiefsen. Dafs
<lb/>die Drohung Erfolg hatte, gehöre nicht zum Thatbestand
<lb/>des Widerstands. (RG. IV. 252/97 v. 5. März 1897.)

<lb/>54. (Veröffentlichung amtlicher Akten- 
<lb/>stücke.) Der Redakteur des B. T. Dr. G. war aus § 17
<lb/>Prefsges. angeklagt, weil er einen gerichtlichen Beschlufs
<lb/>vorzeitig veröffentlicht hatte.' Bei der Verhandlung hatte
<lb/>der Verteidiger Beweis dafür beantragt, dafs der fragliche
<lb/>Beschlufs auf Beschlagnahme eines Blattes gegen die Re- 
<lb/>dakteure desselben gerichtet gewesen, gegen dieselben
<lb/>aber z. Zt. des Beschlusses ein Strafverfahren nicht an- 
<lb/>hängig gewesen sei. Der Antrag wurde abgelehnt, weil
<lb/>er unerheblich sei; denn der Beschlufs sei auf Antrag der
<lb/>Staatsanwaltschaft ergangen, weil eine strafbare That vor- 
<lb/>liege, also sei mit dem Beschlufs ein Strafverfahren an- 
<lb/>hängig worden, und es sei einerlei, ob der Beschlufs in
<lb/>einer bestimmten oder in einer connexen Strafsache er- 
<lb/>gangen sei. Die auf unzulässige Beschränkung der Ver- 
<lb/>teidigung gestützte Revision wurde vom RG. verworfen:
<lb/>Die Norm des § 17 Prefsges. solle die Unbefangenheit der
<lb/>Gerichtspersonen schützen. Es sei also die Veröffent- 
<lb/>lichung amtlicher Schriftstücke in Strafsachen ohne Unter- 
<lb/>scheidung verboten, und komme es auf die konkrete
<lb/>Prozefslage nicht an. Die Beschlagnahme sei ein Ver- 
<lb/>folgungsakt, und sei es gleichgültig, ob mit derselben die
<lb/>Verfolgung beginne, oder ob der Prozefs schon vorher
<lb/>anhängig war. Auch darauf komme nichts an, ob bereits
<lb/>ein erforderlicher Strafantrag gestellt war, denn so lange
<lb/>die Frist noch lief, war eine Gerichtsverhandlung möglich,
<lb/>deren Gefährdung § 17 Vorbeugen solle. Die Beweis- 
<lb/>vermutung des § 20 Abs. 2 Prefsges. greife aber auch
<lb/>bei Veröffentlichungen Platz, welche nach § 17 strafbar
<lb/>seien. Besondere entschuldigende Umstände seien nicht
<lb/>nachgewiesen, eine Beweislast dem Angeklagen nicht auf- 
<lb/>gebürdet. (Urt. II. 624/97 v. 9. März 1897.)

<lb/>55. (Gotteslästerung.) Der Schriftsteller L. S.
<lb/>und der Redakteur E. St. waren der Gotteslästerung an- 
<lb/>geklagt, weil sie in dem von dem letzteren redigierten
<lb/>Blatte eine Novelle veröffentlicht hatten, in welcher das
<lb/>Leben Christi behandelt war, und einem Römer die ver- 
<lb/>letzendsten Urteile über die Person Jesus in den Mund
<lb/>gelegt waren. Verurteilt, ergriffen die beiden Angeklagten
<lb/>Revision, weil sie nicht selbst jene Urteile ausgesprochen
<lb/>hätten, sondern dem Römer nur Aeufserungen im Geiste
<lb/>seiner Zeit, um die damalige Lage zu schildern, in den
<lb/>Mund gelegt hätten. Das RG. verwarf die Revision, indem
<lb/>es die Straflosigkeit dichterischer Gestaltung in der an- 
<lb/>gegebenen Richtung im weitesten Umfange zugab, aber in
<lb/>Gegensatz davon stellte, dafs jemand solche Schilderungen
<lb/>nur zum Deckmantel nehme, um die eigene abweichende
<lb/>Anschauung auszusprechen. Ob das eine oder das andere
<lb/>der Fall sei, müsse thatsächlich entschieden werden. Die
<lb/>getroffene Entscheidung zeige aber keinen Rechtsirrtum
<lb/>und gestatte keine Nachprüfung des Revisionsrichters.
<lb/>(Urt. III. 528/97 v. 25. März 1897.)

<lb/>56. (Benachrichtigung des Verteidigers von
<lb/>einer kommissarischen Vernehmung.) Das RG.
<lb/>hob ein Urteil auf in einer Sache, in welcher die Benach- 
<lb/>richtigung des Verteidigers unterblieben war. Die kommissa- 
<lb/>rische Vernehmung war am 2. Januar angeordnet worden, am
<lb/>6. Januar lief die Anzeige von der Wahl eines Verteidigers
<lb/>bei Gericht ein. Die Angeklagte war von dem auf den
<lb/>9. Januar anberaumten Termin in Kenntnis gesetzt. Das
</p>
            <p>

               <lb/>Gericht hätte aber das ersuchte Amtsgericht von der
<lb/>Wahl des Verteidigers sofort in Kenntnis setzen sollen,
<lb/>damit auch dieser benachrichtigt werden konnte. Dies
<lb/>hätte noch geschehen oder der Termin verlegt werden
<lb/>können. Dafs die Angeklagte die Verlesung des Ver- 
<lb/>nehmungsprotokolls ohne Widerspruch geschehen liefs,
<lb/>ändert nichts, weil nicht feststeht, dafs sie wufste, der
<lb/>Verteidiger sei nicht benachrichtigt gewesen. Der Ver-
<lb/>stofs war möglicherweise von Folgen für das Urteil.
<lb/>(Urt. IV. No. 542/97 v. 9. März 1897.)

<lb/>II. Kammergericht.

<lb/>Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>49. (Markthallen ordnun g.) Eine Polizeiver- 
<lb/>ordnung, welche bestimmt ist, den Marktverkehr in den
<lb/>Markthallen zu regeln, ist rechtsgültig, denn sie gründet
<lb/>sich auf § 6e und d des Gesetzes v. 11. März 1850. „Die
<lb/>Bestimmung, nach welcher die Markthallen nur zu „Markt- 
<lb/>zwecken“ für jedermann geöffnet sind, ist lediglich im
<lb/>öffentlichen Interesse zur Aufrechterhaltung der Ordnung
<lb/>bei dem öffentlichen Zusammmensein einer gröfseren
<lb/>Anzahl von Personen erlassen. Durch diese Bestimmung
<lb/>sind auch die Rechte der Standinhaber in den Markthallen
<lb/>begrenzt. Diese haben daher durch das Mieten der
<lb/>Stände nicht das Recht erlangt, den freien Zutritt für jeder- 
<lb/>mann zu ihren Ständen zu beanspruchen, sondern nur das
<lb/>Recht auf freien Zutritt zu ihren Ständen für jedermann,
<lb/>der zu „Marktzwecken“ zu ihnen kommt. Hieran wird
<lb/>auch nichts geändert durch den Umstand, dafs in den
<lb/>„Bedingungen“, unter denen die Stände vermietet werden,
<lb/>diese Beschränkung nicht ausdrücklich erwähnt ist, da das
<lb/>Recht des einzelnen durch Bestimmungen, welche in
<lb/>öffentlichem Interesse erlassen sind, begrenzt wird.“ Wenn
<lb/>daher ein in der Nachbarschaft einer Markthalle wohnender
<lb/>Restaurateur zu dem Zweck die Markthalle betritt, um
<lb/>den Standinhabern Lebensmittel, z. B. Kaffee, zu bringen,
<lb/>so kann er von den Beamten der Markthalle ausgewiesen
<lb/>werden, und macht sich durch Nichtfolgeleistung des
<lb/>Hausfriedensbruches schuldig. Denn „unter dem Betreten
<lb/>der Markthalle zu „ Markt zwecken “ ist nur ein solches
<lb/>Betreten zu verstehen, welches zum Zwecke des Kaufs
<lb/>oder Verkaufs oder zur Erleichterung und Förderung des
<lb/>Kaufgeschäfts erfolgt.“ (Urt. S. 185/97 v. 12. April 1897.)

<lb/>50. (Kaninchenfang.) Eine Polizeiverordnung,
<lb/>welche bestimmt, dafs, „wer fremde Grundstücke
<lb/>zum Zwecke des Fanges wilder Kaninchen betritt,
<lb/>einer schriftlichen, auf bestimmte Zeit erteilten Erlaubnis
<lb/>des Eigentümers oder Nutzniefsers der betreffenden Grund- 
<lb/>stücke bedarf,“ und Zuwiderhandlungen gegen diese Vor- 
<lb/>schrift mit Strafe bedroht, ist unbedenklich rechtsgültig.
<lb/>„Dieselbe ist zum Schutze des Eigentums erlassen und
<lb/>steht in keiner Weise mit § 15 des Wildschadengesetzes
<lb/>und ebensowenig mit § 10 des Feld- und Forstpolizei- 
<lb/>gesetzes vom 1. April 1880 und mit § 36810 StGB in
<lb/>Widerspruch. Das Wildschadengesetz v. 11. Juli 1891
<lb/>bestimmt zwar in § 15, dafs wilde Kaninchen dem freien
<lb/>Tierfange, also der freien Occupation eines jeden, unter- 
<lb/>liegen. Hieraus folgt jedoch nicht, dafs die Grundstücke
<lb/>der Willkür eines jeden Beliebigen ausgesetzt sind, und
<lb/>dafs jeder Kaninchenfang, mit Ausnahme des Fangens in
<lb/>Schlingen auf fremden Grundstücken und das Betreten
<lb/>derselben zu diesem Zwecke erlaubt ist. Auch dem freien
<lb/>Tierfange gegenüber finden alle diejenigen Vorschriften
<lb/>des Reichsstrafgesetzes und des Feld- und Forstpolizei- 
<lb/>gesetzes vom 1. April 1880 Anwendung, welche zum
<lb/>Schutze der Wälder, der Aecker und Wiesen erlassen sind
<lb/>und das unbefugte Betreten fremder Grundstücke bei
<lb/>Strafe verbieten. Der diesbezügliche § 368 a StGB, und
<lb/>§ 10 des Feld- und Forstpolizeigesetzes stehen auch nach
<lb/>§ 2 des Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuch
<lb/>der Rechtsgültigkeit der in Rede stehenden Polizei- 
<lb/>verordnung, welche in rechtsverbindlicher Form auf Grund
<lb/>des § 6 a u. f. des Ges. v. 11. März 1850 zum Schutze
<lb/>des Eigentums an Feldern, Wiesen, Weiden und Wäldern
</p>

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                n="327"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 16.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Jur isten-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>327
</p>
            <p>

               <lb/>von der zuständigen Polizeibehörde erlassen ist, nicht
<lb/>entgegen, denn durch die im Strafgesetzbuche und in dem
<lb/>Feld- und Forstpolizeigesetze aufgenommenen Polizei- 
<lb/>vorschriften hat der Kreis der Polizeiübertretungen über- 
<lb/>haupt nicht erschöpft werden sollen. (Urt. T. 5. 97. v.
<lb/>'22. April 1897.)

<lb/>51. (Jagdscheingesetz v. 31. 7. 1895. Krammets-
<lb/>vogelfang.) Der Krammetsvogel gehört im Gebiete
<lb/>des vormaligen Königreiches Hannover zu den jagd- 
<lb/>baren Tieren, deshalb mufs derjenige, der den Krammets-
<lb/>vogelfang ausübt, einen Jagdschein lösen. „Nach § 1
<lb/>des Jagdscheingesetzes mufs jeder, welcher die Jagd aus- 
<lb/>übt, einen Jagdschein bei sich führen. Da man unter
<lb/>Jagd das Aufsuchen, Nachstellen und Verfolgen jagdbarer
<lb/>Tiere, um dieselben lebend oder tot in Besitz zu nehmen,
<lb/>versteht, und es dabei nicht darauf ankommt, mit welchen
<lb/>Mitteln das geschieht, so bedarf auch jeder, der in Gebieten,
<lb/>in denen der Krammetsvogel ein jagdbares Tier ist, solche
<lb/>in Dohnenstrichen fängt, eines auf seinen Namen aus- 
<lb/>gestellten Jagdscheins, gleichviel ob er dies als Grund- 
<lb/>eigentümer, als Jagdpächter oder mit Erlaubnis des
<lb/>Jagdberechtigten thut. Hätte derjenige, der durch Fangen
<lb/>von Krammetsvögeln die Jagd ausübt, eines Jagdscheins
<lb/>nicht bedurft, so hätte dies in § 2, welcher die Aus- 
<lb/>nahme aufführt, gesagt sein müssen; dies ist aber nicht
<lb/>geschehen. Auch die Entstehungsgeschichte des § 1 des
<lb/>Jagdscheingesetzes läfst über die Jagdscheinpflicht des
<lb/>KrammetsVogelfängers keinen Zweifel. Nach dem Kom- 
<lb/>missionsbericht zu diesem Gesetze beantwortete der
<lb/>Regierungskommissar die Frage eines Mitgliedes der
<lb/>Kommission, ob es zur Ausübung des Krammetsvogel-
<lb/>fanges auch eines Jagdscheins bedürfe, dahin, dafs nur in
<lb/>Landesteilen, wo der Krammetsvogel nach geltendem
<lb/>Rechte als jagdbares Tier zu betrachten sei, es zu seinem
<lb/>Fange eines Jagdscheins bedürfe.“ (Urt. S. 202 97 v.
<lb/>22. April 1897.)

<lb/>III. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstein, Oberverwaltungsgericlitsrat, Berlin.

<lb/>131. (Wahlrecht und Wählbarkeit zur Handels- 
<lb/>kamm er.) Wenn eine Stadtgemeinde mit kollegialem
<lb/>Magistrat als Inhaberin der Firma ,,Gasanstalt der Stadt- 
<lb/>gemeinde“ und ihr Bürgermeister als das mit Vertretungs- 
<lb/>befugnis hinsichtlich dieser Firma versehene Mitglied des
<lb/>Magistratskollegiums eingetragen ist, so ist der Bürger- 
<lb/>meister nicht zum Mitgliede der Handelskammer wählbar
<lb/>(§ 7 des Ges. über die Handelskammern v. 24. Febr. 1870).
<lb/>— Mag auch bei den Kaufleuten im § 3 Abs. 1 daselbst
<lb/>zunächst nur an physische Personen gedacht worden sein,
<lb/>so sind doch juristische Personen, welche, ohne zu den
<lb/>Gesellschaften zu gehören, die Eigenschaft von Kauf- 
<lb/>leuten haben, insbesondere Stadtgemeinden, nicht aus- 
<lb/>geschlossen. (Urt. III 181 v. 8. Febr. 1897.)

<lb/>132. (Wahl der Kellner und Kellnerinnen.)
<lb/>Eine Polizeiverordnung, durch welche verboten wird, eine
<lb/>Kellnerin, über die Nachteiliges in sittlicher Beziehung
<lb/>bekannt geworden, anzunehmen oder der polizeilichen
<lb/>Eröffnung zuwider eine Person als Kellnerin zu beschäftigen
<lb/>oder ihren weiteren Aufenthalt in den Geschäfts- oder
<lb/>Wohnräumen zu dulden, ist ungültig. Sie widerspricht
<lb/>dem § 41 der Reichsgewerbeordnung, die keine Vorschrift
<lb/>enthält, aus welcher sich eine Beschränkung der Schank-
<lb/>und Gastwirte rücksichtlich der von ihnen zu beschäftigenden
<lb/>Kellner und Kellnerinnen entnehmen liefse. (Urt. III. 184
<lb/>v. 8. Febr. 1897.)

<lb/>133. (Verleihung der Rittergutseigenschaft.)
<lb/>Die Allerhöchste Verleihung der Rittergutseigenschaft
<lb/>hat für das betreffende Gut in kommunaler Hinsicht die- 
<lb/>selbe Wirkung, wie der Besitz der ehemaligen Guts-
<lb/>herrscheft, also die, dafs das Gut abänderlich in die Reihe der
<lb/>selbständigen Gutsbezirke trat. (Urt. I. 305 v. 23. Febr. 1897.)

<lb/>134 (Der Bezeichnung als Arzt ähnlicher
<lb/>Titel) Es kann zwar keinem Zweifel unterliegen, dafs
<lb/>die Vorschrift des § 147 Ziff. 3 der Reichsgewerbeordnung
<lb/>auch Anwendung findet, wenn eine für^ .eine .bestimmte
</p>
            <p>

               <lb/>Kategorie geprüfte Medizinalperson sich einen Titel
<lb/>beilegt, durch den der Glauben erweckt wird, sie sei eine
<lb/>für eine andere Kategorie geprüfte Medizinalperson. Da
<lb/>der Kläger nicht als Arzt schlechthin, sondern nur als
<lb/>Zahnarzt approbiert ist, so würde also in der Bezeichnung
<lb/>als „Dr. chir. dent.“ ein Verstofs gegen den § 147
<lb/>Ziff. 3 liegen, wenn diese Bezeichnung der Bezeichnung
<lb/>„Arzt" ähnlich wäre und durch sie der Glauben erweckt
<lb/>würde, der Kläger sei eine allgemein geprüfte Medizinal- 
<lb/>person. Das ist aber nicht mit dem Vorderrichter anzu- 
<lb/>nehmen. Das Wort „Doktor" oder seine Abkürzung „Dr.“
<lb/>ist allerdings in Norddeutschland geeignet, die Täuschung
<lb/>hervorzurufen, es sei derjenige, der es für sich ge- 
<lb/>braucht, ein für die Ausübung der gesamten Heilkunde
<lb/>geprüfter praktischer Arzt. Der Kläger hat sich aber
<lb/>nicht blofs als „Dr.“ bezeichnet, sondern noch hinzugefügt
<lb/>„chir. dent.“ Durch diesen Zusatz wird der Irrtum, den
<lb/>das vorausgegangene „Dr.“ möglicherweise veranlassen
<lb/>kann, d. i. der Irrtum, dafs der Kläger ein allgemein
<lb/>qualifizierter Arzt sei, ausgeschlossen Diejenigen, denen
<lb/>er nicht ohne weiteres verständlich ist, werden durch ihn
<lb/>wenigstens darauf aufmerksam gemacht, dafs es sich nicht
<lb/>um einen gewöhnlichen Doktor handelt, sondern es mit
<lb/>diesem Doktor eine besondere Bewandtnis haben mufs,
<lb/>und damit in die Lage versetzt, sich erkundigen zu
<lb/>können und erkundigen zu müssen, was „Dr. chir. dent.“
<lb/>bedeutet. Unterlassen diese Personen eine solche
<lb/>Erkundigung und werden sie getäuscht, so ist es
<lb/>nicht mehr die Bezeichnung als ,,Dr. chir. dent.“, viel- 
<lb/>mehr sind es die eigene Unkenntnis und der Mangel der
<lb/>Erkundigung, welche die Täuschung herbeiführen. (Urt.
<lb/>III. 263 v. 25. Febr. 1897.)

<lb/>135. (Konfliktserhebung.) Die Erhebung des
<lb/>Konflikts nach dem Ges. v. 13. Febr. 1854 ist gegenüber
<lb/>einem Civilprozefs erst zulässig, wenn die Klage zugestellt
<lb/>ist Dies gilt auch dann, wenn die Zustellung im Aus- 
<lb/>lande zu bewirken ist und der Kläger seinerseits das
<lb/>Nötige gethan hat, um sie und damit die Einleitung des
<lb/>Verfahrens herbeizuführen. (Urt. I. 321 v. 26. Febr. 1897.)

<lb/>136. (Begriff eines Grabens.) Da es zur An- 
<lb/>wendung des § 100 I. 8 ALR. nicht % darauf, von wem und
<lb/>zu welchem Zweck ein Graben angelegt ist, sondern nur
<lb/>auf seine tatsächliche Existenz ankommt, so fällt auch
<lb/>ein Graben, den der Eigentümer des Grund und Bodens
<lb/>selbst auf diesem in seinem Interesse angelegt hat, unter
<lb/>den § 100, sobald der Graben sich nicht blos auf dem
<lb/>Eigentum des Anlegenden, sondern wenigstens noch auf
<lb/>dem oberhalb belegenen Grundstücke eines anderen Eigen- 
<lb/>tümers befindet, und er so lange besteht, dafs der durch
<lb/>ihn stattfindende Ablauf des von dem oberhalb gelegenen
<lb/>nachbarlichen Grundstücke kommenden Wassers als der
<lb/>ordentliche und gewöhnliche anzusehen ist. Der Eigen- 
<lb/>tümer, der so in die bestehenden Vorflutverhältnisse ein- 
<lb/>gegriffen oder neue Vorflutverhältnisse herbeigeführt hat,
<lb/>ist nach dem § 100 öffentlich-rechtlich verpflichtet, den
<lb/>hergestellten Graben weiter zu unterhalten, und kann
<lb/>hierzu polizeilich angehalten werden, sobald die im § 10
<lb/>des Vorflutgesetzes bestimmten Voraussetzungen für das
<lb/>polizeiliche Einschreiten gegeben sind. (Urt. III. 296 v.
<lb/>4. März 1897.)

<lb/>137. (Ersatz von Beerdigungskosten.) Sowohl
<lb/>nach dem früheren Krankenversicherungsges. als nach der
<lb/>Novelle dazu v. 10. April 1892 ist für den Anspruch eines
<lb/>Armenverbandes, der im Wege der Armenpflege die Be- 
<lb/>erdigung eines Krankenkassenmitgliedes besorgt hat, auf
<lb/>Ersatz aus dem für das Mitglied von der Kasse zu zah- 
<lb/>lenden Sterbegelde das Verwaltungsstreitverfahren gegeben.
<lb/>(Urt. III. 298 v. 4. März 1897.)

<lb/>B. V. und VI. Senat (Staatssteuersachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fuisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(Ergänzungs Steuersachen).

<lb/>138. Unter den Rechten und Lasten im Sinne des
<lb/>§ 16 des Ergänzungssteuergesetzes sind auch Kapital- 
<lb/>forderungen und Schulden zu verstehen. (Urt. E. VIII.
<lb/>c. 392 v. 17. Okt. 1896.)
</p>

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                n="328"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>328
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>139. (Gebäudeinventar eines Gutes.) Das Vor- 
<lb/>handensein einer über das Bedürfnis hinausgehenden
<lb/>Menge von Gebäuden auf einem Gute bewirkt wegen der
<lb/>hierdurch verursachten Erhöhung der Unterhaltungskosten
<lb/>über das gewöhnliche Mafs hinaus nicht eine Steigerung,
<lb/>sondern eine Minderung des gemeinen Wertes. (Urt. E.
<lb/>VII. a. 168 v. 2. Nov. 1896.)

<lb/>140. (Anrechnung des Wertes veräufserter,
<lb/>aber noch nicht aufgelassener Grundstücke.)
<lb/>Zum steuerbaren Vermögen (§ 4 d. Ergänzungssteuer- 
<lb/>gesetzes) gehören auch Sachen und Rechte, die der
<lb/>Steuerpflichtige nur thatsächlich als sein eigen besitzt
<lb/>oder äusübt. Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu
<lb/>dem steuerbaren Vermögen darf nicht davon abhängig
<lb/>gemacht werden, dafs derjenige, der es thatsächlich als
<lb/>sein Eigentum besitzt und benutzt, als Eigentümer im
<lb/>Grundbuch eingetragen ist. Es mufs vielmehr selbst in
<lb/>dem Falle, wenn nach den Vorschriften des betreffenden
<lb/>Civilrechts — wie z. B. nach § 1 des Eigentumserwerbs- 
<lb/>gesetzes vom 5. Mai 1872 — bei freiwilligen Veräußerungen
<lb/>an Grundstücken das Eigentum nur durch die auf Grund
<lb/>einer Auflassung erfolgte Eintragung des Eigentumsüber- 
<lb/>ganges im Grundbuch erworben wird, ein Grundstück,
<lb/>sobald es auf Grund eines, selbst nur mündlich ab- 
<lb/>geschlossenen Veräufserungsvertrages von dem Veräufs er er
<lb/>dem Erwerber zu Eigentum und eigener Nutzung
<lb/>übergeben ist, und so lange der hierdurch geschaffene
<lb/>Zustand mit Willen des Veräußerers besteht, als steuer- 
<lb/>bares Vermögen des Erwerbers angesehen und behandelt
<lb/>werden. (Urt. E. XII. a 64 v. 17. Okt. 1896.)

<lb/>(Einkommen- und Ergänzungssteuersachen.)

<lb/>141. (Nachbesteuerung wegen Erbanfalles.)
<lb/>Bei Festsetzung der Einkommen- und Ergänzungssteuer
<lb/>infolge Vermehrung des Einkommens und des Vermögens
<lb/>durch Erbschaft im Laufe des Steuerjahres (§ 57
<lb/>des Einkommen-, § 38 des Ergänzungssteuergesetzes)
<lb/>finden dieselben Grundsätze Anwendung. Mithin darf
<lb/>auch der bei der ordentlichen Veranlagung endgültig fest- 
<lb/>gestellte *Satz der Ergänzungssteuer von dem Steuer- 
<lb/>pflichtigen mit den Rechtsmitteln gegen die Zugangs- 
<lb/>veranlagung nicht angefochten werden. Dagegen kann,
<lb/>ebenso wie bei der Einkommensteuer, falls eine Fest- 
<lb/>stellung des steuerpflichtigen Einkommens dem Steuer- 
<lb/>pflichtigen gegenüber unterblieben ist, innerhalb der
<lb/>nicht mehr anfechtbaren Steuerstufe eine von der
<lb/>Veranlagung abweichende Berichtigung des steuerpflichtigen
<lb/>Einkommens dem Steuerpflichtigen nicht versagt werden
<lb/>darf, auch bei der Ergänzungssteuer dem Steuerpflichtigen
<lb/>die Anfechtung des steuerbaren Vermögens innerhalb
<lb/>der Steuerstufe nicht verwehrt werden. (Urt. E. VII.
<lb/>a. 52 v. 29. Dez. 1896.)

<lb/>IV. Oberlandesgericht Rostock.

<lb/>Mitgeteilt von Oberlandesgerichtsrat Dr. v. Buchka, Rostock.

<lb/>6. (Bedeutung eines bedingten Endurteils
<lb/>in einem Ehescheidungsprozesse wegen bös- 
<lb/>licher Verfassung.) Die Scheidung der unter den
<lb/>Parteien bestehenden Ehe wegen böslicher Verfassung der
<lb/>beklagten Ehefrau war durch bedingtes Endurteil vom
<lb/>16 März 1896 rechtskräftig von der Leistung des dem
<lb/>klägerischen Ehemanne auferlegten Eides abhängig gemacht,
<lb/>daß er den Aufenthalt der Beklagten nicht kenne und
<lb/>daß er ihre Entweichung nicht mit ihr verabredet habe.
<lb/>Am 23. April 1896 erhielt der Kläger einen Brief der
<lb/>Beklagten, aus welchem hervorging, daß sie sich in New-
<lb/>York auf hielt, und bald darauf kehrte die Beklagte nach
<lb/>Deutschland zurück und erklärte sich bereit, mit dem
<lb/>Kläger die Ehe fortzusetzen. Das OLG. sprach die
<lb/>Scheidung der Ehe aus, nachdem der Kläger den ihm
<lb/>auferlegten Eid in der Fassung geleistet hatte, daß er den
<lb/>Aufenthalt der Beklagten nach ihrer heimlichen Ent- 
<lb/>weichung aus Rostock bis zum 23. April 1896 nicht ge- 
<lb/>kannt und ihre Entweichung nicht mit ihr verabredet
</p>
            <p>

               <lb/>habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das be- 
<lb/>dingte Endurteil eine, abgesehen von den Ausnahmen der
<lb/>§§ 432, 433 der CPO., nur noch der Erledigung der Be- 
<lb/>dingung harrende Definitivsentenz sei, für welche die
<lb/>später erfolgte Rückkehr der Beklagten eine selbständige
<lb/>Bedeutung nicht mehr habe, sondern nur noch insofern
<lb/>von Einfluß sei, als sie den Kläger in die Lage versetzt
<lb/>habe, den ihm auferlegten Eid seinem Wortlaute nach
<lb/>nicht mehr leisten zu können. Von den beiden Ausnahmen,
<lb/>in welchen der § 431 der CPO. eine Berichtigung des
<lb/>Inhalts eines rechtskräftig feststehenden Eides gestatte,
<lb/>treffe die erstere hier nicht zu, da dieselbe sich nur auf
<lb/>solche Fälle beziehe, in denen die Leistung eines be- 
<lb/>schränkten Eides auch die Folgen der Eidesleistung ein- 
<lb/>schränke. Dagegen sei es als ein unwesentlicher Umstand
<lb/>im Sinne des § 431 anzusehen, daß die Nichtkenntnis des
<lb/>Aufenthalts der Beklagten seitens des Klägers in der
<lb/>Eidesformel bis auf den Zeitpunkt der Eidesleistung selbst
<lb/>erstreckt worden sei, da die Auferlegung des Eides an
<lb/>den Kläger lediglich aus dem Grunde erfolgte, weil das
<lb/>Gericht den Beweis der in der Eidesformel enthaltenen That-
<lb/>sachen damals noch nicht für voll geführt erachtete,
<lb/>während dasselbe garnicht in der Lage war, den Fall zu
<lb/>berücksichtigen, daß die Beklagte zu einem späteren Zeit- 
<lb/>punkte den Kläger von ihrem Aufenthaltsort benachrichtigen
<lb/>und den Willen bethätigen würde, zu ihm zurückzukehren.
<lb/>(Urt. v. 26. Mai 1897.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Kolmar.

<lb/>Mitgeteilt von Doemling, Oberlandesgericlitsrat, Kolmar.

<lb/>11. (Anfechtung einer Hypothekbestellung
<lb/>wegen Drohung. Eigentumsvorbehalt.) a) Die
<lb/>Drohung des Gläubigers, daß er gegen den in Zahlungs- 
<lb/>verzug befindlichen Schuldner, wenn dieser ihn nicht
<lb/>sicherstelle, die Eröffnung des Konkurses beantragen
<lb/>werde, ist nicht schon an und für sich als eine wider- 
<lb/>rechtliche zu betrachten und begründet daher nicht ohne
<lb/>weiteres die Anfechtungsklage.

<lb/>b) Der Eigentumsvorbehalt bis nach erfolgter Zahlung
<lb/>ist nach französischem Rechte statthaft und wirksam, dies
<lb/>gilt auch dann, wenn es sich um bewegliche Gegenstände
<lb/>handelt, welche, wie z. B. eine Mühleneinrichtung, mit
<lb/>einem Gebäude verbunden werden sollen1). Wenn in
<lb/>einem Solchen Fall der Verkäufer hinterher unter Verzicht
<lb/>auf seinen Eigentumsvorbehalt sich an dem gesamten
<lb/>Mühlanwesen eine Hypothek bestellen läßt, so kann diese
<lb/>Hypothekbestellung nur dann wegen Benachteiligung der
<lb/>anderen Gläubiger angefochten werden, wenn dargethan
<lb/>wird, daß der Wert der Mühleneinrichtung hinter dem ein- 
<lb/>getragenen Preise zurückbleibe. (Urt. I. v. 10. Juli 1896.)

<lb/>12. (Portodefraudation. Militärsendungen.
<lb/>Warenofferte. Rechtlicher und tatsächlicher
<lb/>Irrtum in Strafsachen.) Sendungen an Militär-
<lb/>peisonen genießen nur dann Portofreiheit, wenn dieselben
<lb/>eigene Angelegenheiten des Empfängers betreffen, woran
<lb/>es jedoch nichts ändert, daß auch der Absender an der
<lb/>Sendung interessiert ist. Dagegen kann ein eine Waren- 
<lb/>offerte enthaltender ohne vorgängige Bestellung und ohne
<lb/>frühere, ein Kundenverhältnis begründende Beziehungen
<lb/>abgesandter Brief als eine enene Angelegenheit des
<lb/>Empfängers nicht betrachtet werden. War indes der
<lb/>Absender der irrigen Meinung, dafs der Brief portofrei
<lb/>zu behandeln sei, so liegt ein tatsächlicher Irrtum im
<lb/>Sinne des § 59 StGB, vor, weil sich dieser Irrtum nicht
<lb/>auf einen dem Strafrecht angehörenden Rechtssatz bezieht.
<lb/>Auch ist ein solcher Irrtum bei Defraudationssachen nur
<lb/>dann zu berücksichtigen wenn er entschuldbar ist. (Urt.
<lb/>Straßen, v. 13. Juli 1896.)

<lb/>13. (Vermächtnisse zu Gunsten der Armen
<lb/>einer Stadt) Derartige Vermächtnisse sind im Zweifel
<lb/>als der Armenanstalt einer Stadt zugewendet zu betrachten.
<lb/>(Urt. III. v. 2. Nov. 1896.)

<lb/>Vergl. Entsch. des RG. Bd. XX. S. 327 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>iFür die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. — Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d63665e114049">
            <head>Nummer 17. Berlin, den 1. September 1897</head>
            <div xml:id="d63665e114054">
               <head>Abhandlungen</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gesetzgebung, Rechtspflege und Rechtsleben in England</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Inhülsen, C. H. P.">Von Dr. C. H. P. Inhülsen</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0345--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 17. Berlin, den 1. September 1897. II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Herausgegeben von
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. P. LABAND, Dr. M. STENGLEIN, Dr. h. staub,

<lb/>Professor. Reiehsgerichtsrat. Rechtsanwalt.
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0346.tif"
                      n="330"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0346--><p/>
                  <p>

                     <lb/>330
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>«

<lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>heutigen Tages nur bei der Vorbildung des Juristen
<lb/>eine bescheidene Rolle. Die Ablehnung der Recep-
<lb/>tion des römischen Rechtes hat im englischen Recht
<lb/>zu der noch heute wichtigen Unterscheidung zwischen
<lb/>law (jus civile) und equity (jus praetorium) geführt,
<lb/>eine Unterscheidung, welche den Begriff „trustee“
<lb/>und eine Reihe anderer praktisch bedeutsamer
<lb/>juristischer Schöpfungen ermöglicht hat.

<lb/>Die Rechtswissenschaft findet im praktisch ver- 
<lb/>anlagten England keine Heimstätte. Was das eng- 
<lb/>lische Recht an Wertvollem besitzt, wird nicht der
<lb/>Wissenschaft verdankt. Wissenschaftliche Werke
<lb/>besitzen keine Autorität und werden nur von Aus- 
<lb/>erlesenen gelesen. Man lebt, arbeitet und schreibt
<lb/>in England nur für die Praxis. Die Ausbildung der
<lb/>Juristen ist nicht die Aufgabe der Universitäten; die
<lb/>theoretische Schulung tritt in den Hintergrund und
<lb/>ihre bescheidenen Früchte gehen schnell in dem
<lb/>Kampfe verloren, welcher jedem jungen Praktiker
<lb/>auf lange Jahre hinaus bevorsteht.

<lb/>Um sich ein richtiges Bild von der juristischen
<lb/>Laufbahn in England zu machen, wird man zunächst
<lb/>zu beachten haben, dafs es in England keine Juristen-
<lb/>Regierungscarriere giebt. Abgesehen von einigen
<lb/>Centralverwaltungsbehörden, kennt man in England
<lb/>nur reine Selbstverwaltungsorgane, deren Mitglieder
<lb/>von den Steuerzahlern gewählt werden. Diese Organe
<lb/>wählen ihre Vorsitzenden aus ihrer eigenen Mitte.
<lb/>Soweit sie rechtskundiger Beihülfe bedürfen, stellen
<lb/>sie einen oder mehrere Advokaten oder Anwälte
<lb/>an, welche damit ihre Praxis nicht notwendigerweise
<lb/>aufgeben. Z. B. beschäftigt die Verwaltung der
<lb/>Grafschaft London zwei Anwälte, welche ein Jahres- 
<lb/>gehalt von 24000 M. bzw. 20000 M. beziehen. Bei
<lb/>den Centralverwaltungsbehörden ist zwischen den
<lb/>mit dem Ministerium wechselnden Chefs und den
<lb/>permanenten Angestellten zu unterscheiden. Erstere
<lb/>sind von dem jeweiligen Ministerium ernannte Unter- 
<lb/>hausmitglieder, während die permanenten Beamten
<lb/>sich aus denjenigen Leuten rekrutieren, welche die
<lb/>aller Welt offenstehende Aufnahmeprüfung für die
<lb/>betreffende Behörde bestanden haben. Auch diese
<lb/>Centralbehörden haben als rechtskundige Berater
<lb/>Advokaten und Anwälte engagiert, welche trotz
<lb/>dieser ständigen Attachierung Mitglieder des Advo- 
<lb/>katen- bzw. Anwaltsstandes verbleiben. Z. B. sind
<lb/>zur Zeit beim Local Government vier Legal Advisers
<lb/>mit einem Jahresgehalte von je 24000 M. beschäftigt.

<lb/>England kennt ferner keine Richtercarriere in
<lb/>der deutschen Bedeutung dieses Wortes. Die Richter
<lb/>und richterlichen Beamten werden aus der Zahl der
<lb/>tüchtigsten Advokaten und Anwälte entnommen.
<lb/>Es bedarf einer langjährigen Erfahrung und wirklich
<lb/>hervorragender Leistungen, um bei der Besetzung
<lb/>von Richterstellen Berücksichtigung zu finden. Die
<lb/>Annahme einer Richterstelle involviert sehr oft ein
<lb/>beträchtliches Opfer in pekuniärer Beziehung, da die
<lb/>Praxis eines Advokaten ersten Ranges viel mehr
<lb/>einbringt, als das mit der Richterstelle verbundene
<lb/>Gehalt beträgt. Das höchste richterliche Gehalt
<lb/>bezieht der Lord High Chancellor, nämlich 200 000 M.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Attorney-General steht mit 164 340 M., der
<lb/>Solicitor-General mit 172 760 M. verzeichnet; beide
<lb/>erhalten aufserdem Gebühren, welche sich im Finanz- 
<lb/>jahre 1894/95 für den ersteren auf 101 780 M., für den
<lb/>letzteren auf 10 900 M. beliefen. Die genannten
<lb/>drei Würdenträger werden unter der Bezeichnung
<lb/>„The Great Law Officers of the Crown in England“
<lb/>zusammengefafst. Die Gehälter erscheinen auf den
<lb/>ersten Blick sehr reichlich bemessen; es ist indessen
<lb/>Thatsache, dafs es Advokaten gegeben hat und auch
<lb/>heutigen Tages noch giebt, deren professionelles
<lb/>Jahreseinkommen eine bedeutend höhere Summe
<lb/>erreichte. Die richterlichen Mitglieder des Ober- 
<lb/>hauses, welches als Berufungsgericht in letzter Instanz
<lb/>fungiert, beziehen ein Jahresgehalt von 120 000 M.
<lb/>Das gleiche Gehalt empfängt der Master of the Rolls,
<lb/>während die übrigen richterlichen Mitglieder des
<lb/>Court of Appeal mit je 100 000 M. per annum re- 
<lb/>muneriert werden. Beim High Court of Justice
<lb/>beträgt bei allen Abteilungen das Richtergehalt
<lb/>ebenfalls 100 000 M., mit der Mafsgabe jedoch, dafs
<lb/>der Lord Chief Justice ein Gehalt von 160 000 M.
<lb/>empfängt. Verglichen mit den deutschen Verhält- 
<lb/>nissen, ist die Zahl der bei den höheren englischen
<lb/>Gerichten angestellten Richter äufserst gering; sie
<lb/>sind vorwiegend in London thätig, wo eigentlich
<lb/>die ganze Rechtspflege centralisiert ist. Es liegt auf
<lb/>der Hand, dafs ein grofser Teil der in Deutschland
<lb/>von Richtern zu erledigenden Sachen in England
<lb/>nicht von den Richtern selbst erledigt werden kann.
<lb/>Es funktionieren daher unter der Kontrolle der Richter
<lb/>eine grofse Anzahl richterlicher Beamten, welche, wie
<lb/>die Richter selbst, der Zahl der erfahrenen Advokaten
<lb/>und Anwälte entnommen werden und zwar meistens
<lb/>von den Richtern selbst bestellt werden. Die Amts- 
<lb/>bezeichnungen variieren mit den verschiedenen Ab- 
<lb/>teilungen. In der Chancery Division des High Court
<lb/>sind die bedeutendsten richterlichen Beamten, die
<lb/>Chief Clerks, welche ein Jahresgehalt von 30000 M.
<lb/>beziehen; es giebt ferner Registrars, deren Gehälter
<lb/>zwischen 25 000 M. und 40 000 M. liegen; Taxing
<lb/>Masters mit 30 000 M., Referees mit einem gleich
<lb/>hohen Gehalte, und einen Official Solicitor mit
<lb/>22 000 M. Aehnliche Gehälter beziehen die richter- 
<lb/>lichen Beamten bei den übrigen Abteilungen des
<lb/>High Court. Man beachte, dafs die Amtsbezeichnungen
<lb/>sehr bescheiden klingen. Aufs er den Centralgerichten
<lb/>in London besitzt England über das ganze König- 
<lb/>reich zerstreute Grafschaftsgerichte. Auch die bei
<lb/>diesen Gerichten angestellten Richter gehen aus dem
<lb/>Advokatenstande hervor und auch bei diesen An- 
<lb/>stellungen finden nur Advokaten Berücksichtigung,
<lb/>welche auf eine langjährige hervorragende Praxis
<lb/>zurückschauen. Das Gehalt ist für die Regel auf
<lb/>30 000M. fixiert. Ein ebenso hohes Gehalt wird den be- 
<lb/>soldeten Polizeirichtern (Magistrates) gezahlt, welche
<lb/>sich genau wie die Grafschaftsrichter rekrutieren.
<lb/>Vergleicht man die vorstehenden Gehaltsziffern mit
<lb/>den Summen, welche England seinen nicht-richter- 
<lb/>lichen Beamten zahlt, so ergiebt sich als Resultat,
<lb/>dafs die Richter und richterlichen Beamten die
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0347.tif"
                      n="331"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0347--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 17.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>331
</p>
                  <p>

                     <lb/>höchsten Gehälter beziehen. Der heutige englische
<lb/>Premier bezieht als Minister der auswärtigen An- 
<lb/>gelegenheiten nur 100 000 M.; der Marineminister
<lb/>empfängt nur 90 000 M. und der Admiral erhält
<lb/>nicht einmal diese letztere Summe. Die Bedeutung
<lb/>der Richter der höheren englischen Gerichte ergiebt
<lb/>sich ferner daraus, dafs dieselben nur auf Ersuchen
<lb/>beider Parlamentshäuser absetzbar sind. Es giebt
<lb/>in England keine besonderen Verwaltungsgerichts- 
<lb/>höfe; Behörden gehören vor dasselbe Forum wie
<lb/>Privatpersonen; der Richter interpretiert die Staats- 
<lb/>verfassung und findet nur in dem Parlamente eine
<lb/>ihm ebenbürtige Macht. Bezeichnend ist ferner die
<lb/>Thatsache, dafs, während für alle anderen straf- 
<lb/>baren Handlungen gesetzlich ein Strafmaximum
<lb/>(nicht ein Strafminimum) fixiert ist, die Befugnis
<lb/>der höheren Richter, Missachtung ihrer Personen zu
<lb/>ahnden, bis auf den heutigen Tag eine unbegrenzte
<lb/>geblieben ist.

<lb/>Der Juristenstand, aus welchem diese Richter
<lb/>und richterlichen Beamten hervorgehen, scheidet
<lb/>sich in zwei Klassen: Barristers (Advokaten) und
<lb/>Solicitors (Anwälte). Es mag hier gleich erwähnt
<lb/>werden, dafs der englische Notar als solcher kein
<lb/>Jurist ist, wenn auch in der Provinz (nicht in London)
<lb/>die Notare in der Regel gleichzeitig Anwälte sind.
<lb/>Für England selbst spielt der Notar eigentlich gar
<lb/>keine Rolle; er verdankt seine Existenz dem Um- 
<lb/>stande, dafs man im Auslande notariellen Akten
<lb/>eine besondere Bedeutung beilegt. Die Einteilung
<lb/>in Barristers und Solicitors ist eine Scheidung, welche
<lb/>sich aus dem Gesichtspunkte der Arbeitsteilung
<lb/>rechtfertigt und in ähnlicher Weise in Frankreich
<lb/>(avocats, avoues) besteht. Die beiden Klassen
<lb/>stehen sich keineswegs derartig schroff gegenüber,
<lb/>dafs ein späterer Uebergang von der einen Klasse
<lb/>in die andere ausgeschlossen wäre. Ein derartiger
<lb/>Ueb er tritt bereitet keine grofsen Schwierigkeiten und
<lb/>findet ^Tatsächlich keineswegs selten statt. Die Zahl
<lb/>der Barristers ist freilich nicht so grofs wie die Zahl
<lb/>der Solicitors; indessen ist die eine Klasse ebenso
<lb/>überfüllt wie die andere. Nur eine geringe Quote
<lb/>der heutigen Barristers erfreut sich einer wirklichen
<lb/>Praxis, welche nur bei wenigen Auserlesenen einen
<lb/>bedeutenden Umfang hat. Man sagt wohl mit Recht,
<lb/>dafs ein junger Barrister, welcher nicht darauf
<lb/>rechnen kann, von einer grofsen Anwaltsfirma be- 
<lb/>sonders unterstützt zu werden, niemals eine Praxis
<lb/>erwerben wird. Die Etiquette verbietet dem Barrister
<lb/>den direkten Verkehr mit dem Klienten; letzterer
<lb/>kann allerdings den Barrister bestimmen; ^Tatsächlich
<lb/>liegt indessen die Auswahl so gut wie immer beim
<lb/>Solicitor. Die Vorbildung der Barristers ist eine
<lb/>andere, als diejenige der Solicitors. In den meisten
<lb/>Fällen hat der bar student, bevor er sich als solcher
<lb/>bei den Jnns of Court in London eintragen läfst,
<lb/>einige Zeit auf einer Universität zugebracht. Not- 
<lb/>wendig ist eine Universitätsbildung indessen nicht.
<lb/>Das Curriculum bei den Jnns of Court ist auf drei
<lb/>Jahre bemessen; es sind drei Examina zu bestehen,
<lb/>welche neuerdings etwas erschwert sind, indessen
</p>
                  <p>

                     <lb/>wohl noch heute weniger Sorgen und Mühen be- 
<lb/>reiten, als die von den Solicitors zu absolvierenden
<lb/>drei Examina. Während der drei Jahre pflegt der
<lb/>bar student häufig einige Monate bei einem Barrister
<lb/>oder Solicitor zu arbeiten, und für diese Vergünsti- 
<lb/>gung eine beträchtliche Summe Geldes (in der Regel
<lb/>1000 M. für 6 Monate) zu zahlen. Selbstverständlich
<lb/>erheben die Jnns of Court ebenfalls nicht unbeträcht- 
<lb/>liche Gebühren; der Fiskus erhebt ferner bedeutende
<lb/>Stempelabgaben; juristische Lehrbücher sind min- 
<lb/>destens zwei bis dreimal so teuer wie im deutschen
<lb/>Reiche, und wenn eine Universitätszeit vorauf- 
<lb/>gegangen ist, belaufen sich die gesamten Ausgaben
<lb/>auf viele Tausende. Man pflegt in England den jungen
<lb/>Barrister zuweilen mit dem deutschen Referendar
<lb/>auf ein und dieselbe Stufe zu stellen. Beide treten
<lb/>zum ersten Male in die Praxis ein und müssen sich
<lb/>darauf gefafst machen, dafs ihre Arbeit auf lange
<lb/>Zeit hinaus keine remunerierte sein wird. Der Bar- 
<lb/>rister, welchem es gelingt, Praxis zu erwerben,
<lb/>widmet sich zunächst denjenigen Aufgaben, welche
<lb/>in den Wirkungskreis eines Junior fallen. Es giebt
<lb/>Juniors, welche eine derartig lohnende Praxis er- 
<lb/>kämpft haben, dafs sie ungern um die Beförderung
<lb/>zum Queen’s Counsel einkommen. Mit dieser Be- 
<lb/>förderung ändert sich nämlich die Art der Thätig-
<lb/>keit. Der Solicitor beauftragt einen Queen’s Counsel
<lb/>vorwiegend in denjenigen Fällen, in welchen üblicher- 
<lb/>weise gleichzeitig mehrere Barristers engagiert werden
<lb/>und der ältere derselben als Leader thätig zu werden
<lb/>hat. Die Gebühren der Queen’s Counsel sind be- 
<lb/>trächtlich höhere. Die gesuchtesten Queen’s Counsel
<lb/>erhalten derartige Honorare, dafs ihre Jahres- 
<lb/>einnahmen die Gehälter der höchsten Richter weit
<lb/>übertreffen. Der Barrister ist an sich berechtigt,
<lb/>bei allen Gerichten und vor allen parlamentarischen
<lb/>und anderen Kommissionen aufzutreten; thatsächlich
<lb/>zerfällt indessen dieses weite Feld in eine Reihe
<lb/>von Spezialprovinzen, deren jede ihre besonderen
<lb/>Barristers zählt. Der Barrister ist, wie der deutsche
<lb/>Rechtsanwalt, kein Beamter; er untersteht der Dis- 
<lb/>ziplin seines Jnn of Court und geniefst bei den
<lb/>Richtern das Ansehen und das Vertrauen, welches
<lb/>dem jüngeren Kollegen gebührt. Dem englischen
<lb/>Richter ist der Barrister keineswegs ein blofser
<lb/>geschulter Vertreter der Interessen der Partei; der
<lb/>Richter erwartet, dafs der Barrister das 8einige dazu
<lb/>beiträgt, dafs Gerechtigkeit geübt wird, und verlädst
<lb/>sich im weiten Umfange auf seine Integrität.

<lb/>Die Solicitors oder Anwälte sind Beamte des Su- 
<lb/>preme Court of Judicature, eine Bezeichnung, welche
<lb/>den High Court und den Court of Appeal umfafst.
<lb/>In moderner Zeit finden sich sehr viele Solicitors,
<lb/>welche längere Zeit auf einer Universität zugebracht
<lb/>haben. Eine notwendige Vorbedingung ist indessen
<lb/>das Universitätsstudium auch bei dieser Juristen- 
<lb/>klasse nicht. Die Vorbildung beginnt mit der Be- 
<lb/>schäftigung als Articled clerk bei einem praktizieren- 
<lb/>den Solicitor, welcher sich für seine Unterweisung
<lb/>eine in der Regel recht beträchtliche Geldsumme
<lb/>zahlen läfst. Aufserdem hat der Articled clerk be-
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0348.tif"
                      n="332"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0348--><p/>
                  <p>

                     <lb/>332
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Jurlsten-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>deutende Stempelabgaben an den Fiskus zu ent- 
<lb/>richten. Es sind drei Examina zu absolvieren. Die
<lb/>Yorbereitungszeit dauert fünf und in exceptionellen
<lb/>Fällen nur drei Jahre. Es bedarf nur einer flüchtigen
<lb/>Durchsicht der Stellengesuche in den juristischen
<lb/>Wochenschriften, um sich ein Bild von der Ueber-
<lb/>füllung des Anwaltsstandes zu machen. In jeder
<lb/>Beziehung qualifizierte Anwälte erbieten sich als
<lb/>Mitarbeiter gegen ein Gehalt thätig zu werden,
<lb/>welches zur Bestreitung der allernötigsten Lebens- 
<lb/>bedürfnisse nicht ausreichen kann. Die Konkurrenz
<lb/>ist ungemein grofs; an eine selbständige Praxis
<lb/>können nur wenige Auserwählte denken. Es ist
<lb/>daher kaum zu verwundern, dafs in dem rastlosen
<lb/>Kampfe und Ringen nach Praxis vielfach Mittel und
<lb/>Wege eingeschlagen werden, welche sich nicht mit
<lb/>der Würde des Standes vertragen. Die Fälle, in
<lb/>welchen Anwälte aus dem Stande ausgestofsen
<lb/>werden mufsten, haben in den letzten Jahren be- 
<lb/>dauerlicherweise zugenommen. Das Ansehen des
<lb/>Standes beim Publikum hat dadurch beträchtlich
<lb/>gelitten. Es sind dies indessen nur vereinzelte Fälle;
<lb/>allgemein betrachtet,. darf man mit Recht sagen,
<lb/>dafs der englische Anwaltsstand sich des Vertrauens
<lb/>würdig zeigt, welches der Klient seinem Anwälte
<lb/>in England entgegenzubringen pflegt. Es giebt zahl- 
<lb/>reiche Anwaltsfirmen, welche auf viele Zeitalter
<lb/>makelloser Vergangenheit zurückblicken und sich
<lb/>eines Ansehens erfreuen, wie es im Deutschen
<lb/>Reiche kaum je erreicht werden kann. Einer
<lb/>Assoziierung von Anwälten unter einer besonderen
<lb/>Firma steht nach englicher Auffassung durchaus
<lb/>nichts entgegen. Es finden sich gar nicht selten
<lb/>Anwaltsfirmen, deren Inhaber ganz andere Namen
<lb/>führen, als die Firma zum Ausdruck bringt, das
<lb/>Rechtsverhältnis ist das der Partnership, d. h. das
<lb/>der römisch-rechtlichen Societät. In London be- 
<lb/>stehen sehr viele Anwaltsfirmen, welche sich fast
<lb/>ausschließlich einer speziellen Art von Geschäften
<lb/>widmen. Z. B. liegt die seerechtliche Praxis in den
<lb/>Händen weniger Londoner Anwaltsfirmen, die Ueber-
<lb/>tragung von Grundstücken bildet eine andere Spezial- 
<lb/>beschäftigung. Im allgemeinen kann man sagen,
<lb/>dafs Firmen ersten Ranges sich nicht besonders gern
<lb/>mit Strafsachen abgeben, und dafs Grafschafts- 
<lb/>gerichtssachen möglichst vermieden werden. Genau
<lb/>wie der Barrister, sammelt der Solicitor seine Kennt- 
<lb/>nisse nicht während der Vorbereitungszeit, sondern
<lb/>erst im Laufe der verantwortlichen, praktischen
<lb/>Thätigkeit; je nachdem die Klientel eine kauf- 
<lb/>männische, grundbesitzende, schiffahrttreibende, arti- 
<lb/>stische u. s. w. ist, sammeln sich Spezialkenntnisse
<lb/>an, welche im Publikum bekannt werden und zu
<lb/>einer sich mit der Zeit mehr und mehr befestigenden
<lb/>Spezialpraxis führen. Wenn es auch dem Anwalt
<lb/>nicht gestattet ist, in den öffentlichen Gerichts- 
<lb/>sitzungen der höheren Gerichte mündlich vorzu- 
<lb/>tragen, dieses Recht vielmehr noch heutigen Tages
<lb/>den Barristers Vorbehalten bleibt, so hat doch auch
<lb/>der Anwalt, sowohl bei den höheren Gerichten, wie
<lb/>bei den Grafschaftsgerichten und Polizeigerichten
</p>
                  <p>

                     <lb/>hinreichend Gelegenheit, oratorisch zu glänzen. That-
<lb/>sächlich pflegen indessen nur wenige Anwälte von
<lb/>dieser Gelegenheit Gebrauch zu machen; jedenfalls
<lb/>sieht man Anwälte ersten Ranges selten persönlich
<lb/>vortragen. Während der Barrister in der Regel nur
<lb/>einen Angestellten engagiert und mit sehr wenigen
<lb/>Räumlichkeiten auskommt, hat der Anwalt eine
<lb/>grofse Zahl von Angestellten (teils Anwälte, teils
<lb/>nicht qualifizierte Praktiker) und oft recht umfang- 
<lb/>reiche Bureaux. Die nichtqualifizierten Angestellten
<lb/>des Anwalts sind gar nicht selten seine erfahrensten
<lb/>und besten Mitarbeiter, welche sehr hohe Gehälter
<lb/>beziehen. Eigentliche Schreiber pflegt der Anwalt
<lb/>so gut wie gar nicht zu beschäftigen; Abschriften
<lb/>werden außerhalb der Anwaltskanzlei von beson- 
<lb/>deren Firmen, den sog. Law Stationers, angefertigt.

<lb/>Es erübrigt, mit einigen Worten des englischen
<lb/>Civil- und Strafprozesses zu gedenken. Der Civil-
<lb/>prozefs, welcher in England nicht im Wege der
<lb/>Gesetzgebung, sondern durch juristische Kommissionen
<lb/>geordnet wird, ist verschieden, je nachdem es sich
<lb/>um Grafschaftsgerichtssachen oder um Sachen handelt,
<lb/>welche vor die höheren Gerichte gehören. Es ge- 
<lb/>nügt hier eine Skizzierung des Verfahrens vor den
<lb/>höheren Gerichten. Man scheidet zwischen gewöhn- 
<lb/>lichem und summarischem Verfahren. Ersteres zer- 
<lb/>fällt in ein schriftliches Vorverfahren und in eine
<lb/>einmalige mündliche Hauptverhandlung, in welcher
<lb/>die Beweise aufgenommen werden. Das schriftliche
<lb/>Vorverfahren ist das Stadium des Wechsels der
<lb/>Schriftsätze, welche weder Rechtsausführungen ent- 
<lb/>halten, noch Beweismittel angeben, sondern einzig
<lb/>und allein dazu dienen, um die streitigen Fragen zu
<lb/>fixieren. Während im deutschen Prozeß Klageladung
<lb/>und Klagebegründung verbunden sind, schreibt der
<lb/>englische Prozeß eine Trennung derselben vor. Die
<lb/>Klageladung fixiert nur den Anspruch unter ganz
<lb/>knapper Charakterisierung seines Grundes. Die
<lb/>Regel ist Zustellung an den Beklagten in Person;
<lb/>die Ersatzzustellung bedarf besonderer gerichtlicher
<lb/>Erlaubnis; letzteres gilt auch für die Zustellung im
<lb/>Auslande. Die Zustellungen erfolgen nicht durch
<lb/>Beamte, sondern durch Angestellte des klägerischen
<lb/>Anwalts. Die Klageladung fixiert im Falle der Zu- 
<lb/>stellung im Auslande eine besondere Einlassungsfrist.
<lb/>Verstreicht letztere ohne Einlassung, so ergeht auf
<lb/>Antrag Versäumnisurteil. Geschieht die Einlassung
<lb/>rechtzeitig, so schliefst sich die Einreichung der
<lb/>weiteren Schriftsätze an. Nach Abschluß des schrift- 
<lb/>lichen Vorverfahrens wird die Sache auf die Liste
<lb/>der zur mündlichen Hauptverhandlung reifen Sachen
<lb/>gesetzt und gelangt zur Verhandlung, sobald die auf
<lb/>der Liste voraufgebenden Sachen sich durch Urteil,
<lb/>Vergleich u. s. w. erledigt haben. Die Anberaumung
<lb/>eines bestimmten Termins ist in England nicht be- 
<lb/>kannt. In der mündlichen Hauptverhandlung werden
<lb/>die Beweise vorgeführt; die Parteien selbst werden
<lb/>eidlich vernommen. Der Richter hat bis zur münd- 
<lb/>lichen Haupt Verhandlung von der ganzen Sache ab- 
<lb/>solut keine Kenntnis; mit dem Studium von Akten
<lb/>ist er nicht geplagt. Falls eine Partei darauf besteht,
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das Recht der Handlungsgehülfen in der Zeit vom 1. Januar 1898 bis zum 1. Januar 1900</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0349--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 17.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen - Z$i tun g.
</p>
                  <p>

                     <lb/>333
</p>
                  <p>

                     <lb/>findet die mündliche Hauptverhandlung vor dem
<lb/>Richter in Verbindung mit Geschworenen statt. Die
<lb/>Vernehmung der Parteien und Zeugen erfolgt durch
<lb/>die Partei Vertreter; Richter und Geschworene greifen
<lb/>nur selten ein. Die Wahrheit wird im Wege des
<lb/>Kreuzverhörs ergründet. Der Richter fällt das Urteil
<lb/>in der Regel sofort unter mehr oder minder weit- 
<lb/>gehender mündlicher Begründung; Ausarbeitungen
<lb/>der Urteile in der in Deutschland vorgeschriebenen
<lb/>Form sind in England unbekannt. Es ist beachtens- 
<lb/>wert, dafs Berufungen sich in England sehr schnell
<lb/>erledigen, jedenfalls bedeutend schneller als das
<lb/>Verfahren erster Instanz. Das summarische Ver- 
<lb/>fahren ist auf liquide Forderungen beschränkt. Einen
<lb/>speziellen Wechselprozefs giebt es nicht. Weist der
<lb/>Beklagte prima facie Verteidigungsgründe nach, so
<lb/>wird das summarische Verfahren aufgehoben und
<lb/>die Sache zum gewöhnlichen Verfahren verwiesen;
<lb/>anderenfalls ergeht ein summarisches Urteil. Die
<lb/>Zwangsvollstreckung geschieht durch besondere Voll- 
<lb/>streckungsbeamte ; als bestes Pressionsmittel gilt die
<lb/>Betreibung des Konkursverfahrens.

<lb/>Der Strafprozess hat für die Regel die Form
<lb/>der Privatklage. Nur in seltenen Fällen ist es mög- 
<lb/>lich, Behörden für die Strafverfolgung zu inter- 
<lb/>essieren; jedenfalls giebt es keine Staatsanwälte im
<lb/>deutschen Sinne. Der Ankläger hat persönlich und
<lb/>eidlich seine Anschuldigungen dem Polizeirichter
<lb/>vorzutragen, welcher eventuell eine Ladung oder
<lb/>gar einen Haftbefehl verfügt. In der späteren Ver- 
<lb/>handlung prüft der Polizeirichter, ob genügend Be- 
<lb/>weise vorliegen, um den Angeschuldigten vor die
<lb/>Geschworenen zu verweisen. Erfolgt die Verweisung
<lb/>und hat die Anklage-Jury die Verweisung be- 
<lb/>stätigt, so folgt die entscheidende Hauptverhandlung
<lb/>vor einen Richter und 12 Geschworenen. Der An- 
<lb/>geklagte gilt bis zum letzten Augenblicke als nicht
<lb/>schuldig; der Ankläger hat die ganze Beweislast,
<lb/>ohne den Angeklagten selbst vernehmen zu können.
<lb/>Mit dem Verdikt „Schuldig“, nicht bereits früher,
<lb/>hört die rücksichtsvolle Behandlung des Angeklagten
<lb/>auf. Der englische Strafrichter steht in dem Rufe
<lb/>eines harten Richters. Es ist richtig, dafs auch in
<lb/>England Verhaftungen ohne vorgängige Erwirkung
<lb/>eines richterlichen Haftbefehls vorgenommen werden
<lb/>können. Ist indessen die Verhaftung eine unbegrün- 
<lb/>dete, so kann auf Schadensersatz geklagt werden,
<lb/>welcher von den Geschworenen in sehr liberaler
<lb/>Höhe zugebilligt zu werden pflegt. Aufserdem giebt
<lb/>es in England eine Beleidigungsklage, welche zu
<lb/>substantiellen Entschädigungen führt. Neuerdings
<lb/>ist übrigens der englische Polizeirichter befugt, sehr
<lb/>viele Strafsachen minder schwerer Natur selbst ab- 
<lb/>zuurteilen, insbesondere, wenn der Angeschuldigte
<lb/>konsentiert. Man spricht solchenfalls von einem
<lb/>summarischen Strafverfahren, und hat mithin auch
<lb/>auf dem Gebiete des Strafprozesses zwischen dem
<lb/>gewöhnlichen und summarischen Verfahren zu unter- 
<lb/>scheiden.
</p>
                  <p>

                     <lb/>DasReeht derHandlungsgehülfen in der Zeit
<lb/>vom 1. Januar 1898 bis zum 1. Januar 1900.

<lb/>Von Staub.

<lb/>1. Das neue Handelsgesetzbuch tritt am 1. Januar
<lb/>1900, zugleich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in
<lb/>Kraft. Ein Teil davon, der Abschnitt über
<lb/>die Handlungsgehülfen, soll aber bereits
<lb/>am 1. Januar 1898 zur Geltung gelangen.
<lb/>Man wollte den Handlungsgehülfen die im neuen
<lb/>HGB. enthaltenen Vorteile ihrer rechtlichen Stellung
<lb/>möglichst schnell zu gute kommen lassen. Deshalb
<lb/>nahm die Reichstagskommission folgenden Abs. 2
<lb/>zu Art. 1 des Einführungsgesetzes zum HGB. an:

<lb/>Der sechste Abschnitt des HGB. tritt mit
<lb/>Ausnahme des § 65 am 1. Januar 1898 in
<lb/>Kraft.

<lb/>Reichstag und Bundesrat stimmten dem zu.

<lb/>2. Es tritt nur der sechste Abschnitt des neuen
<lb/>Handelsgesetzbuchs vorzeitig in Kraft. Soweit
<lb/>diese Vorschriften für die Beurteilung der in Frage
<lb/>kommenden Verhältnisse nicht ausreichen, insbeson- 
<lb/>dere, soweit civilrechtliche Bestimmungen über den
<lb/>Dienstvertrag subsidiär anzuwenden sind, sind bis
<lb/>zum 1. Januar 1900 nicht die Vorschriften des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuchs, welches ja erst am
<lb/>1. Januar 1900 in Kraft tritt, anwendbar, viel- 
<lb/>mehr finden in dieser Zwischenzeit die
<lb/>Bestimmungen des neuen HGB. über die
<lb/>Handlungsgehülfen ihre Ergänzung durch
<lb/>das bisherige bürgerliche Recht. Das gilt
<lb/>insbesondere von der rechtlichen Natur des Dienst- 
<lb/>vertrages u. s. w.

<lb/>Wo sonstige handelsrechtliche Bestimmungen
<lb/>in Frage kommen, kommt in der Zwischenzeit das
<lb/>alte, nicht das neue HGB. in Anwendung. — Ein
<lb/>eigentümliches Zwischenrecht!

<lb/>3. Uebergangsbestimmungen sind für
<lb/>diesen sechsten Abschnitt nicht gegeben.
<lb/>Es fehlt jede Vorschrift darüber, welche Be- 
<lb/>stimmungen mafsgebend sein sollen für die am
<lb/>1. Januar 1898 bestehenden Handlungsgehülfen-
<lb/>verhältnisse. Auch für die Uebergangszeit vom
<lb/>1. Januar 1900 fehlt eine solche Bestimmung.
<lb/>Allein dieser letztere Mangel dürfte bedeutungslos
<lb/>sein, weil der Zusammenhang der an diesem Tage
<lb/>in Kraft tretenden Gesetzbücher die Lücke ausfüllt.
<lb/>Denn sicherlich liegt es im Geiste jener, an einem
<lb/>Tage in Kraft tretenden, als organisches Ganze
<lb/>gedachten Gesetze, dafs für die Uebergangszeit die
<lb/>Bestimmungen der Art. 170 und 171 des Ein- 
<lb/>führungsgesetzes zum BGB. mafsgebend sein sollen,
<lb/>obwohl dieselben dem Wortlaute nach nur Ueber-
<lb/>gangsbestimmungen für das BGB. sind.

<lb/>Das Gleiche aber wird man für die jetzt be- 
<lb/>vorstehende Uebergangszeit vom 1. Januar 1898
<lb/>annehmen müssen. Denn die Bedeutung „des
<lb/>Inkrafttretens“, also die rechtliche Kraft, mit der
<lb/>das Gesetz in Geltung tritt und in bestehende Ver- 
<lb/>hältnisse eingreift, soll wohl in beiden Fällen die
<lb/>gleiche sein.
</p>
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0350--><p/>
                  <p>

                     <lb/>334
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen - Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Danach bleiben in Anwendung der Art. 170 und
<lb/>171 des EG. zum BGB. für die am 1. Januar 1898
<lb/>bestehenden Dienstverhältnisse zunächst die bis- 
<lb/>herigen Gesetze mafsgebend. Wenn sich aber das
<lb/>Dienstverhältnis unter der Herrschaft des neuen
<lb/>Rechts fortsetzt, obwohl unter Zugrundelegung des
<lb/>alten Rechts eine Kündigung zulässig war, so
<lb/>ist vom Zeitpunkt der solchergestalt eingetretenen
<lb/>Fortsetzung des Dienstverhältnisses das neue Recht
<lb/>mafsgebend.

<lb/>Soweit endlich die Vorschriften öffentlich-recht- 
<lb/>licher Natur oder unverzichtbar sind, treten sie
<lb/>sofort am 1. Januar 1898 in Wirksamkeit ohne
<lb/>Rücksicht auf diese Kündigungsfrage.

<lb/>4. Der Begriff der Handlungsgehülfen
<lb/>ist im neuen HGB. definiert. Handlungsgehülfe ist
<lb/>danach, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung
<lb/>kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist.
<lb/>Die Definition deckt sich mit den Anschauungen
<lb/>des früheren Rechts. Für die Zwischenzeit, d. h. für
<lb/>die Zeit vom 1. Januar 1898 bis zum 1. Januar 1900
<lb/>ist dabei zu bemerken, dafs sich der Begriff Handels- 
<lb/>gewerbe einstweilen noch nach dem alten HGB.
<lb/>richtet. Wer z. B. bei einem Grundstücksspekulanten
<lb/>angestellt ist, ist in der Zwischenzeit nicht Hand- 
<lb/>lungsgehülfe, weil nach dem alten HGB. ein Grund- 
<lb/>stücksspekulant wegen Art. 275 kein Handels- 
<lb/>gewerbe betreibt, wohl aber kann er nach dem
<lb/>neuen HGB. Kaufmann (§ 2 des neuen HGB.) und
<lb/>sein Angestellter daher Handlungsgehülfe sein. Die
<lb/>Segnungen des neuen HGB. kommen daher in der
<lb/>Zwischenzeit zum Teil anderen Personen zu gute,
<lb/>als nach dem 1. Januar 1900.

<lb/>5. Das Konkurrenz verbot während der
<lb/>Dauer des Dienstverhältnisses ist gegen früher
<lb/>geändert. Früher durfte der Handlungsgehülfe
<lb/>überhaupt keine Handelsgeschäfte auf eigene Faust
<lb/>machen, jetzt ist ihm nur verwehrt ein Handels- 
<lb/>gewerbe zu betreiben oder in dem Handelszweige
<lb/>des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung
<lb/>Geschäfte zu machen, so dafs er ein einzelnes
<lb/>Handelsgeschäft, wenn es nicht in den Handels- 
<lb/>zweig des Prinzipals fällt, nunmehr ungehindert
<lb/>machen darf.

<lb/>Für die Zwischenzeit ist hier wieder zu be- 
<lb/>merken, dafs sich die Begriffe Handelsgewerbe und
<lb/>Handelszweig zunächst noch nach dem alten HGB.
<lb/>richten, vom 1. Januar 1900 nach dem neuen.
<lb/>Grundstücksgeschäfte z. B. sind für die Zwischen- 
<lb/>zeit nicht mitgetroffen, weil sie in der Zwischenzeit
<lb/>wegen Art. 275 weder den Begriff eines Handels- 
<lb/>gewerbes darstellen, noch in den Handelszweig des
<lb/>Prinzipals fallen können. Nach dem 1. Januar 1900
<lb/>dagegen werden auch Grundstücksgeschäfte unter
<lb/>Umständen getroffen sein, z. B. wenn ein Bauunter- 
<lb/>nehmer sich in das Firmenregister wird eintragen
<lb/>lassen (§ 2 des neuen HGB.).

<lb/>Noch eine Bemerkung ist hier für die Zwischen- 
<lb/>zeit zu machen. Das neue HGB. stellt nämlich die
<lb/>Konkurrenz verböte nur für die Handlungsgehülfen,
<lb/>nicht auch für die Handlungsbevollmächtigten
</p>
                  <p>

                     <lb/>auf, während das alte HGB. sie für beide Kate- 
<lb/>gorien wörtlich gleichlautend aufgestellt hatte (Art. 56
<lb/>und 59). Die Neuerung ist sehr zu billigen. Allein
<lb/>für die Zwischenzeit ist daran zu erinnern, dafs
<lb/>zwar die Bestimmungen des neuen HGB. über die
<lb/>Handlungsgehülfen in Kraft, die des alten HGB.
<lb/>über die Handlungsbevollmächtigten aber nicht
<lb/>aufser Kraft treten, sodafs für die Zwischenzeit
<lb/>genau genommen für diejenigen Angestellten, welche
<lb/>zugleich Handlungsgehülfen und Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigte sind — und das sind die meisten —, so- 
<lb/>wohl das Konkurrenzverbot des neuen, als das des
<lb/>alten HGB. gilt. Dieses Ergebnis würde den Hand- 
<lb/>lungsgehülfen statt einer Segnung einen grofsen
<lb/>Nachteil zugefügt haben. Da das indessen die Absicht
<lb/>des Gesetzes nicht ist, das Verhältnis der einzelnen
<lb/>Gesetze zu einander aber nach der Absicht des
<lb/>Gesetzgebers beurteilt werden mufs, so ist anzu- 
<lb/>nehmen, dafs da, wo die beiden Konkurrenzverbote
<lb/>kollidieren, das gegen den Handlungsbevollmäch- 
<lb/>tigten gerichtete Konkurrenzverbot des alten HGB.
<lb/>von dem gegen die Handlungsgehülfen gerichteten
<lb/>Konkurrenzverbot des neuen HGB. überwunden
<lb/>wird, sodafs jemand, der Handlungsbevollmächtigter
<lb/>und Handlungsgehülfe zugleich ist, nur dem letzteren
<lb/>Konkurrenzverbote unterliegt.

<lb/>Neu eingeführt ist in § 61 des neuen HGB.
<lb/>eine Verjährung der Ansprüche aus der Verletzung
<lb/>des Konkurrenz Verbots (von 3 Monaten seit der
<lb/>Kenntnis und von 5 Jahren überhaupt).

<lb/>6. Die Pflichten des Prinzipates für das
<lb/>leibliche und geistige Wohl der Handlungs- 
<lb/>gehülfen sind — und das ist eine wichtige Neue- 
<lb/>rung — in § 62 des neuen HGB. fixiert. Danach
<lb/>hat er die Geschäftsräume und die für den
<lb/>Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Ge- 
<lb/>rätschaften so einzurichten und zu unterhalten und
<lb/>die Arbeitszeit so zu regeln, dafs der Handlungs- 
<lb/>gehülfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit
<lb/>und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des
<lb/>Anstandes gesichert ist.

<lb/>Noch weiter geht die Fürsorgepflicht für den
<lb/>in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen
<lb/>Handlungsgehülfen: hier hat der Prinzipal Wohn-
<lb/>und Schlafräume, Verpflegung, Arbeits- und Er- 
<lb/>holungszeit so einzurichten, wie dies die Rücksicht
<lb/>auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion
<lb/>des Handlungsgehülfen gebieten.

<lb/>Alle diese Vorschriften sind nach § 62 Abs. 4
<lb/>unverzichtbar und treten daher für die am 1. Januar
<lb/>1898 bestehenden Dienstverträge unter allen Um- 
<lb/>ständen sofort in Kraft.

<lb/>Handelt der Prinzipal diesen Vorschriften zu- 
<lb/>wider, so hat er Schadensersatz zu leisten, und
<lb/>zwar nach den §§ 842 — 846 des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs.

<lb/>Hiermit sind 5 Paragraphen des BGB., obwohl
<lb/>dieses selbst erst am 1. Januar 1900 in Kraft tritt,
<lb/>herausgerissen worden, um für die Zwischenzeit
<lb/>entspechende Anwendung zu finden. Das ist
<lb/>ein eigentümlicher Rechtszustand. Aber es kann
</p>

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                      n="335"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0351--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 17.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen - Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>335
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht bezweifelt werden, dafs diese Bestimmungen
<lb/>des BGB. in der That auch für die Zwischenzeit
<lb/>entsprechend anwendbar sind. Denn ihre Bezugnahme
<lb/>bildet einen integrierenden Bestandteil des § 62.
<lb/>(Vgl. v. Specht in No. 13 dieser Zeitung 1897 S. 261.)

<lb/>In diesen Paragraphen des BGB. sind übrigens
<lb/>weitere Paragraphen des BGB. in Bezug genommen,
<lb/>nämlich die §§ 760 und 254, welche demzufolge
<lb/>ebenfalls entsprechend anwendbar sind.

<lb/>Der letztere Paragraph endlich nimmt seinerseits
<lb/>wieder auf § 278 des BGB. Bezug, der demgemäfs
<lb/>— von der Lawine mitgerissen — wiederum in der
<lb/>Zwischenzeit entsprechend anwendbar ist.

<lb/>7. Die Pflicht des Prinzipals zur Fort- 
<lb/>zahlung des Gehalts bei unverschuldetem
<lb/>Unglück des Handlungsgehülfen ist im alten
<lb/>Umfange, nämlich für die Dauer von 6 Wochen
<lb/>aufrechterhalten. Was der Handlungsgehilfe aus
<lb/>einer Kranken- oder Unfallversicherung erhält,
<lb/>braucht er sich dabei nicht anrechnen zu lassen.
<lb/>Früher war das zweifelhaft, jetzt ist es ausdrücklich
<lb/>ausgesprochen, und zwar abweichend vom § 616
<lb/>BGB., so dafs in dieser Beziehung die Handlungs- ;
<lb/>gehülfen besser gestellt sind, als die übrigen Be- :
<lb/>diensteten. Entgegenstehende Vereinbarungen sind
<lb/>sogar für ungütig erklärt.

<lb/>Zu beachten ist hierbei, dafs sich die Vorschrift
<lb/>des neuen HGB. nur auf wirkliche Unglücksfälle,
<lb/>nicht auf sonstige Fälle unverschuldeter Behinderung
<lb/>bezieht (kurze militärische Dienstleistung, Heran- 
<lb/>ziehung zum Geschworenendienst u. s. w.). Für die
<lb/>letzeren Fälle soll § 616 BGB. die Lücke ausfüllen.
<lb/>Allein diese Wohl that kommt den Handlungs- 
<lb/>gehülfen in der Zwischenzeit nicht zu statten, da
<lb/>das BGB. in der Zwischenzeit nicht gilt.

<lb/>Das Gleiche gilt von dem § 617 BGB., welcher
<lb/>dem in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen
<lb/>Handlungsgehülfen Anspruch auf Verpflegung und
<lb/>ärztliche Behandlung unter gewissen Umständen
<lb/>sichert. Auch die Wohl that dieses Paragraphen
<lb/>kommt dem Handlungsgehülfen in der Zwischenzeit
<lb/>noch nicht zu statten.

<lb/>8. Hinsichtlich der Gehaltszahlung ist
<lb/>neu vorgeschrieben, dafs dieselbe am Schlüsse jedes
<lb/>Monats erfolgen mufs; eine Vereinbarung, nach der
<lb/>die Zahlung später erfolgen soll, ist nichtig (§ 64
<lb/>des neuen HGB.).

<lb/>Zu beachten ist dabei, dafs der Ton nur auf
<lb/>dem Zeitpunkt liegt. Das Gebot der Barzahlung
<lb/>ist damit nicht aufgestellt. Kompensationsverein- 
<lb/>barungen, Hingaben an Zahlungsstatt u. s. w. sind
<lb/>durch dieses Verbot nicht getroffen.

<lb/>Die Vorschrift tritt, weil unverzichtbar, für die
<lb/>am 1. Januar 1898 angestellten Handlungsgehülfen
<lb/>sofort in Kraft und hebt alle früheren entgegen- 
<lb/>stehenden Vereinbarungen auf.

<lb/>9. Beibehalten ist die gesetzliche Kündigungs- 
<lb/>frist von 6 Wochen (§ 66).

<lb/>Neu sind die Zwangs kün di gungs Vor- 
<lb/>schriften des § 67 des neuen HGB. Wenn
<lb/>das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit ein- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>gegangen ist, so mufs die Kündigungsfrist für
<lb/>beide Teile gleich sein; sie darf nicht weniger
<lb/>als einen Monat betragen und kann nur für den
<lb/>Schlufs eines Monats zugelassen werden. Entgegen- 
<lb/>stehende Vereinbarungen sind nichtig.

<lb/>Vereinbarungen täglicher, vierzehn tägiger, vier- 
<lb/>wöchentlicher Kündigung sind dadurch für die Zu- 
<lb/>kunft ausgeschlossen, demgemäfs auch das sogen.
<lb/>Engagement auf Probe, d. h. mit jederzeitigem
<lb/>Rücktrittsrecht. Wohl aber kann auf bestimmte
<lb/>Zeit ein Dienstvertrag auch für kürzere Zeit ge- 
<lb/>schlossen werden. Es ist also möglich, dafs jemand
<lb/>auf 6 Wochen oder auf 14 Tage engagiert wird.
<lb/>Diesen Ausweg wird man jetzt wählen, wenn man
<lb/>jemand wird auf Probe engagieren wollen.

<lb/>Die Ungültigkeit zuwiderlaufender Verein- 
<lb/>barungen hat übrigens nach unserer Ansicht nur
<lb/>zur Folge, dafs die betreffende Kündigungsverein- 
<lb/>barung) nicht der ganze Dienstvertrag nichtig ist.

<lb/>Keine Anwendung finden die Zwangskündigungs- 
<lb/>vorschriften bei Handlungsgehülfen mit mindestens
<lb/>5000 M. pro Jahr Gehalt, sowie bei solchen, welche
<lb/>für eine außereuropäische Handelsniederlassung an- 
<lb/>genommen sind, wofern nach dem Vertrage der
<lb/>Prinzipal für den Fall, dafs er das Dienstverhältnis
<lb/>kündigt, die Kosten der Rückreise des Handlungs- 
<lb/>gehülfen zu tragen hat, sowie endlich bei Hand- 
<lb/>lungsgehülfen zu vorübergehender Aushülfe (§§ 68
<lb/>und 69 des neuen HGB.).

<lb/>10. Die Frage der sofortigen Aufhebung
<lb/>des Dienstverhältnisses (das neue HGB. spricht
<lb/>von „Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
<lb/>frist“) ist im allgemeinen in gleicher Weise wie
<lb/>früher geregelt (§§ 70—72).

<lb/>Von Interesse ist aber die Frage, welche Folge
<lb/>die aus wichtigem Grunde erklärte sofortige Kün- 
<lb/>digung hat. Zunächst kommt in Frage, ob erst der
<lb/>Richterspruch die Auflösung des Verhältnisses zur
<lb/>Folge hat oder die Rücktrittserklärung selbst.. Die
<lb/>erstere Alternative sollte durch die Fassung des
<lb/>neuen HGB. beseitigt werden (Denkschr. S. 66).
<lb/>Vielmehr soll die Rücktrittserklärung die Auflösung
<lb/>bewirken, und zwar wenn der Grund erheb- 
<lb/>lich ist. Für die Zwischenzeit bis zum 1. Januar
<lb/>1900 aber besteht nach unserer Ansicht das freie
<lb/>Rücktrittsrecht des preußischen Rechts zunächst
<lb/>noch fort, so dafs im Gebiete des preußischen
<lb/>Rechts in der Zwischenzeit (bis zum 1. Januar 1900)
<lb/>noch die bloße Rücktrittserklärung, ohne Rücksicht
<lb/>auf die Wichtigkeit des Grundes, das Verhältnis auf- 
<lb/>hebt und nur Entschädigungsansprüche übrig läßt,
<lb/>während nach dem 1. Januar 1900 auch in Preußen
<lb/>nur die begründete Rücktrittserklärung diese Wirkung
<lb/>hat. Ueber die Erheblichkeit wird vom Richter be- 
<lb/>funden, und bis dahin bleibt die Frage der Erheb- 
<lb/>lichkeit und damit die Frage, oh das Verhältnis
<lb/>aufgehoben ist oder noch besteht, in suspenso.

<lb/>11. Eine Ergänzung finden die Vorschriften
<lb/>über die Beendigung des Dienstverhältnisses durch
<lb/>die — obligatorische und unverzichtbare — Vor- 
<lb/>schrift, dafs dem Handlungsgehülfen ein Dienst-
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0352.tif"
                      n="336"
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                  <p>

                     <lb/>336
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung,
<lb/>auf sein Verlangen und nur auf sein Verlangen auch
<lb/>über die Führung und die Leistungen zu geben ist
<lb/>(§ 73).

<lb/>12. Eine fernere wichtige Ergänzung enthalten
<lb/>die §§ 74 u. 75: Vorschriften über die Konkurrenz -
<lb/>klausel nach Beendigung des Dienstverhält- 
<lb/>nisses.

<lb/>Die Grenzen der Gültigkeit solcher Konkurrenz- 
<lb/>klauseln sind wie folgt gezogen:

<lb/>a) Sie sind nichtig, wenn der Hanglungsgehülfe
<lb/>zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist.

<lb/>Die Auslegung wird davon ausgehen müssen,
<lb/>dals die Nichtigkeit auch dann Platz greift, wenn der
<lb/>gesetzliche Vertreter mitgewirkt hat; dafs sie auch
<lb/>dadurch: nicht ohne weiteres beseitigt wird, dafs
<lb/>das Dienstverhältnis vom Minderjährigen nach er- 
<lb/>langter Grofsjährigkeit fortgesetzt wird; dafs aber
<lb/>andererseits nur die Konkurrenzklausel, nicht der
<lb/>ganze Dienstvertrag nichtig ist, dieser vielmehr im
<lb/>übrigen gültig bleibt.

<lb/>b) Im Verhältnis mit grofsjährigen Handlungs-
<lb/>gehülfen sind Konkurrenzklauseln zwar gültig und
<lb/>verbindlich, jedoch nur insoweit, als die Beschränkung
<lb/>nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen
<lb/>überschreitet, durch welche eine unbillige Er- 
<lb/>schwerung des Fortkommens des Handlungsgehülfen
<lb/>ausgeschlossen wird. Ferner ist angeordnet, dafs
<lb/>die Beschränkung auf einen Zeitraum von mehr als
<lb/>drei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
<lb/>überhaupt nicht erstreckt werden kann.

<lb/>Verstöfst die Klausel gegen diese Erfordernisse,
<lb/>so bleibt im übrigen der Dienstvertrag, unserer An- 
<lb/>sicht nach, gültig. Aber auch die Konkurrenzklausel
<lb/>selbst ist nicht absolut unverbindlich, wenn jene
<lb/>Grenze überschritten wird, sondern nur insoweit un- 
<lb/>verbindlich, als jene Grenzüberschreitung vorliegt, sie
<lb/>ist also bis zu jener Grenze gültig, und es ist Sache
<lb/>des Richters, jene Grenze festzusetzen. Dadurch
<lb/>entsteht für den Richter die schwierige Aufgabe,
<lb/>das Verbot inhaltlich zu ermäfsigen und seine
<lb/>Grenzen so festzusetzen, dafs der Billigkeit entsprochen
<lb/>wird. Je nach der Sachlage ist der Richter natür- 
<lb/>lich auch in der Lage, die ganze Konkurrenzklausel
<lb/>für ungültig, weil unbillig, zu erklären.

<lb/>Trotz ihrer Gültigkeit kann der Prinzipal aus
<lb/>der Konkurrenzklausel nicht immer Rechte herleiten,
<lb/>nämlich dann nicht, wenn er dem Handlungs- 
<lb/>gehülfen durch vertragswidriges Verhalten einen
<lb/>wichtigen Grund zur Auflösung des Verhältnisses
<lb/>giebt, und ferner wenn er selbst kündigt (mit oder
<lb/>ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist). Im letzteren
<lb/>Falle aber gestaltet sich die Sache dann anders,
<lb/>wenn er erheblichen Anlafs zur Kündigung hatte
<lb/>oder wenn er dem Handlungsgehülfen während der
<lb/>Dauer der Einschränkung sein Gehalt weiter fort- 
<lb/>zahlt. Unter dem „Gehalt“ ist, über den Wortlaut
<lb/>des Gesetzes hinaus, wohl nicht blofs das Gehalt
<lb/>des Handlungsgehülfen, sondern überhaupt ein Be- 
<lb/>trag gemeint, wie er seinen letzten Bezügen gleich- 
<lb/>kommt, welche ja auch in Provision und Tantiemen
</p>
                  <p>

                     <lb/>bestehen können, ja sogar auch blofs in solchen
<lb/>Einkünften. Dieser Betrag ist zu zahlen ohne Rück- 
<lb/>sicht auf sonstigen Verdienst, den der Handlungs-
<lb/>gehülfe während der Dauer der Beschränkung etwa
<lb/>macht, wie dies in der Reichstagskommission an- 
<lb/>genommen wurde und dem Gesetze zu entnehmen ist.

<lb/>Ist aber die Klausel gültig und liegt ein Fall
<lb/>vor, in welchem der Prinzipal sie geltend machen
<lb/>darf, dann mufs der Handlungsgehülfe dieselbe re- 
<lb/>spektieren und mufs die etwaigen Folgen einer
<lb/>Uebertretung tragen. Welches diese Folgen sind,
<lb/>hat das neue HGB. nur für einen Fall gesagt:
<lb/>nämlich dafür, dafs eine Konventionalstrafe ver- 
<lb/>einbart ist. In diesem Falle kann der Prinzipal
<lb/>nur die Strafe verlangen, nicht auch Erfüllung und
<lb/>Schadensersatz. Aufserdem bestimmt § 75 Abs. 2:
<lb/>„Die Vorschriften des BGB. über die Herabsetzung
<lb/>einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben
<lb/>unberührt." Der Richter hat also hier eine zweite
<lb/>Herabsetzungspflicht. Für die Zwischenzeit bis zum
<lb/>1. Januar 1900 wird diese jedoch nicht in Kraft
<lb/>treten. Denn bis dahin gilt das BGB. noch nicht,
<lb/>und es ist ja hier nicht angeordnet, dafs die be- 
<lb/>treffenden Vorschriften des BGB. gelten oder zur
<lb/>Anwendung gelangen sollen, sondern es ist nur
<lb/>gesagt, dafs sie unberührt bleiben. Damit ist aber
<lb/>hier, wie immer, wo diese Worte gebraucht werden,
<lb/>nur gesagt, dafs die Geltung der betreffenden Be- 
<lb/>stimmung nicht alteriert werden soll: sie soll gelten,
<lb/>wenn und insoweit sie auf Grund anderer Rechts- 
<lb/>quelle gilt. Diese Bedeutung haben die Worte
<lb/>„unberührt bleibt" besonders in den Einführungs- 
<lb/>gesetzen hinsichtlich der Landesgesetze. Für die
<lb/>Zwischenzeit gilt hiernach das richterliche Ermäfsi-
<lb/>gungsrecht für die Konventionalstrafe noch nicht, viel- 
<lb/>mehr kommt zunächst noch Art. 284 Abs. 1 des gegen- 
<lb/>wärtigen HGB. zur Anwendung, welcher für alle
<lb/>Handelsgeschäfte, also auch für die Engagements- 
<lb/>verträge mit Handlungsgehülfen das Gegenteil vor- 
<lb/>schreibt. (Anders v. Specht in No. 13 dieser Zeitung
<lb/>1897 S. 261.)

<lb/>Ist eine Konventionalstrafe nicht vereinbart, so
<lb/>hat, wie anzunehmen ist, der Prinzipal das Recht
<lb/>auf Erfüllung (Einstellung des Konkurrenzbetriebes)
<lb/>und Schadensersatz, auch auf vorbeugende Maßregeln,
<lb/>einstweilige Verfügungen u. s. w.

<lb/>Alle diese Vorschriften treten für die am
<lb/>1. Januar 1898 angestellten Handlungsgehülfen unter
<lb/>allen Umständen sofort in Kraft, da sie öffentlichen
<lb/>Rechtens sind. Die bestehenden Dienstverträge
<lb/>bleiben im übrigen gültig, und es kann auch nicht
<lb/>etwa der Prinzipal deshalb zurücktreten, weil sich
<lb/>nunmehr der Vertrag in dieser Weise zu seinem
<lb/>Nachteile ändert. Denn das wäre kein gesetzlicher
<lb/>Rücktrittsgrund, dafs ein Vertrag sich durch
<lb/>Aenderung der Gesetzgebung so modifiziert, dafs er
<lb/>seine bisherige, vom Gesetzgeber aus öffentlich-
<lb/>rechtlichen Gründen fortan für unzulässig erachtete
<lb/>Gestalt verloren hat.

<lb/>13. Schliefslich giebt das neue HGB. spezielle
<lb/>Vorschriften über den vom alten HGB. so stief-
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Bedeutung der österreichischen Civilprozessordnung für die reichsdeutschen Prozessparteien</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Schönberger, Karl">Von Landesadvokaten Dr. Karl Schönberger</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0353--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 17.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>337
</p>
                  <p>

                     <lb/>mütterlich behandelten Lehrvertrag. Es legt dem
<lb/>Prinzipal ausdrücklich die Pflicht zur Unterweisung
<lb/>auf, fixiert seine Pflichten für das leibliche und
<lb/>geistige Wohl des Lehrlings (§ 76), giebt die Vor- 
<lb/>schriften über die Dauer des Lehrvertrags, und
<lb/>seine vorzeitige Endigung (§ 77). Die Stellung des
<lb/>Lehrlings wird ferner dadurch begünstigt, dafs An- 
<lb/>sprüche wegen unbefugten Austritts aus der
<lb/>Lehre der Lehrherr gegen den Lehrling nur
<lb/>geltend machen kann, wenn der Lehrvertrag schrift- 
<lb/>lich geschlossen ist (§ 79). Der Lehrling gegen
<lb/>den Lehrherrn kann also auch bei mündlichem
<lb/>Lehrvertrage Ansprüche solcher Art geltend machen.
<lb/>Die Schriftlichkeit richtet sich hierbei für die
<lb/>Zwischenzeit noch nach Landesrecht, sodafs z. B.
<lb/>nach preufsischem Recht Korrespondenz genügt,
<lb/>nach dem 1. Januar 1900 wird hier § 126 BGB.
<lb/>mafsgebend sein. Eine Vorschrift über Ausstellung
<lb/>des Zeugnisses ist natürlich auch hier gegeben
<lb/>(§ 80), und endlich ist angeordnet, dafs Personen,
<lb/>denen die bürgerlichen Ehrenrechte abgesprochen
<lb/>sind, Handlungslehrlinge nicht halten dürfen. Trotz
<lb/>heftigen Widerspruchs seitens der Prinzipale ist
<lb/>schließlich auch eine Straf Vorschrift gegen Prinzipale
<lb/>aufgenommen, welche die wesentlichen Lehrherrn- 
<lb/>pflichten verletzen (§ 82). Eine analoge Strafvor- 
<lb/>schrift gegen den Lehrling ist nicht gegeben.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Bedeutung der österreichischen Civil-
<lb/>prozefsordnung für die reiehsdeutsehen
<lb/>Prozefsparteien.

<lb/>Vom Landesadvokaten Dr. Karl Schönberger, Prag.

<lb/>Mit Ende dieses Jahres wird sich in Oesterreich
<lb/>eine gewaltige Umwälzung auf dem gesamten civil-
<lb/>prozefsualen Gebiete vollziehen. 115 Jahre werden
<lb/>verstrichen sein, seit Kaiser Joseph II. das in den
<lb/>letzten Regierungsjahren Maria Theresias bereits
<lb/>eingeleitete Werk einer allgemeinen Gerichtsordnung
<lb/>für „die gesamten deutschen Erblande“ vollenden
<lb/>und in Kraft treten ließ. Seit über 100 Jahren
<lb/>mußte mit dieser Josephinischen, den damaligen
<lb/>Verhältnissen kaum zweckentsprechenden Prozeß- 
<lb/>ordnung ein Auskommen gefunden werden, und die
<lb/>zahllosen Hofdekrete, Ministerialverordnungen, Nach- 
<lb/>tragsgesetze und Erlässe, die zu jener Gerichts- 
<lb/>ordnung erflossen sind, mit ihrer veralteten, ge- 
<lb/>spreizten Sprache, mit ihrer Schwerfälligkeit und
<lb/>ihrem starren Formalismus sind beredte Zeugen,
<lb/>dafs diese Gerichtsordnung durch Menschenalter
<lb/>wie ein mittelalterlicher, hindernder Bau in die
<lb/>moderne Zeit hineinragte.

<lb/>Das innige politische und wirtschaftliche Band,
<lb/>das heute das Deutsche Reich mit Oesterreich ver- 
<lb/>knüpft, wird die Erörterung der Frage, inwieweit
<lb/>die Einführung der neuen Civilprozefsgesetze auch
<lb/>für die deutschen Staatsangehörigen von Einfluß
<lb/>und Bedeutung sei, rechtfertigen. Eine in ihrer
<lb/>Allgemeinheit ganz neue Bestimmung enthalten vor
<lb/>allem die §§ 38—40 der Jurisdiktionsnorm (Gesetz
</p>
                  <p>

                     <lb/>über die Gerichtszuständigkeit), nämlich Gewährung
<lb/>von Rechtshilfe österreichischer Gerichte auf Ersuchen
<lb/>ausländischer Gerichte.

<lb/>Die Vorschriften bezüglich der Rechtshilfe
<lb/>österreichischer Gerichte waren bisher, insbesondere
<lb/>gegenüber dem Deutschen Reiche, sehr beschränkt,
<lb/>so dafs von einer gesetzlich bestimmten Rechtshilfe
<lb/>im allgemeinen keine Rede sein konnte.

<lb/>Die österreichischen Gerichte haben nun aus- 
<lb/>ländischen Gerichten über Ersuchen Rechtshilfe zu
<lb/>leisten, sofern nicht bezügliche Anordnungen (Staats- 
<lb/>verträge, Regierungserklärungen u. s. w.) etwas
<lb/>anderes festsetzen (§ 38 J. N.). Zu verweigern ist
<lb/>die Rechtshilfe nur, wenn die von dem ersuchenden
<lb/>Gerichte begehrte Handlung nach österreichischen
<lb/>Bestimmungen dem Geschäftskreise der Gerichte
<lb/>entzogen ist, wenn die Vornahme einer Handlung
<lb/>begehrt wird, welche nach österreichischen Gesetzen
<lb/>verboten ist, oder wenn es an der Beobachtung der
<lb/>Gegenseitigkeit fehlt.

<lb/>Die begehrte Rechtshilfe ist nach den Vor- 
<lb/>schriften der für das ersuchte österreichische Gericht
<lb/>verbindlichen Gesetze zu gewähren (§ 39 J. N.).

<lb/>Dem ausländischen Gerichte ist sogar ein
<lb/>Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Rechts- 
<lb/>hilfe bei Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf
<lb/>deren Ausführung oder in anderer Hinsicht seitens
<lb/>des ersuchten Gerichtes eingeräumt (§ 40 J. N.).

<lb/>Durch diese Bestimmungen ist die Rechtshilfe
<lb/>österreichischer Gerichte gegenüber den deutschen Ge- 
<lb/>richten in weitestem Umfange zugestanden. Regeln die
<lb/>vorcitierten Paragraphen den internationalen Verkehr
<lb/>der Gerichte unter einander, so enthält die Civil-
<lb/>prozefsordnung selbst eine Reihe von Bestimmungen,
<lb/>die die Vorteile des in Oesterreich Recht suchenden
<lb/>Deutschen gegenüber dem bisherigen Zustande
<lb/>klar legen.

<lb/>Dies gilt besonders hinsichtlich der Bestimmungen
<lb/>über die Sicherheitsleistung für die Prozefskosten,
<lb/>das Armenrecht und die Zwangsvollstreckung deut- 
<lb/>scher Urteile.

<lb/>Gleichwie nach § 102 der deutschen Civil-
<lb/>prozefsordnung der Oesterreicher als Kläger dem
<lb/>Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozefs- 
<lb/>kosten Sicherheit zu leisten hat, so obliegt nach
<lb/>§ 57 der österr. Civilprozefsordnung eine gleiche Ver- 
<lb/>pflichtung dem in Oesterreich klagenden Deutschen.
<lb/>Für diesen letzteren wird aber nebst den in den Punkten
<lb/>1—4 des § 102 der deutschen Civilprozefsordnung
<lb/>angeführten Fällen diese Verpflichtung auch dann
<lb/>nicht eintreten, wenn der deutsche Staatsangehörige
<lb/>in Oesterreich ein hinreichendes Vermögen an un- 
<lb/>beweglichen Gütern bücherlich sichergestellt hat.
<lb/>Zulässig sind aber als Sicherheitsleistung auch
<lb/>Bürgschaftserklärungen zahlungsfähiger Bürgen, die
<lb/>ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inlande haben.

<lb/>Beibehalten wurde die bisherige Bestimmung,
<lb/>dafs der Kläger eine Sicherheitsleistung auch dann
<lb/>nicht erfüllen müsse, wenn er die Unfähigkeit zum
<lb/>Erläge eidlich bekräftigt.

<lb/>Von weiterer Bedeutung sind die Bestimmungen
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0354.tif"
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                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
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               <head>Vermischtes</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">[Nachruf] Sen.-Präs. am RG. Exc. Dr. Drechsler</title>
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                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0354--><p/>
                  <p>

                     <lb/>338
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen -Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der österr. Civilprozefsordnung über das Armen- 
<lb/>recht und dies um so mehr, als nach dem Staats- 
<lb/>vertrage vom 9. Mai 1886 die Gegenseitigkeit
<lb/>zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-
<lb/>Ungarn diesbezüglich verbürgt ist.

<lb/>Die Voraussetzungen für die Erteilung des
<lb/>Armenrechtes sind die gleichen, wie die im Deutschen
<lb/>Reiche geltenden, wobei die Bedingung der deutschen
<lb/>Civilprozefsordnung, „dafs die beabsichtigte Rechts- 
<lb/>verfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig
<lb/>oder aussichtslos erscheine" weggefallen ist (§ 63
<lb/>der Civilprozefsordnung).

<lb/>Die Benefizien des österr. Armenrechtes sind
<lb/>auch umfangreicher, als jene des deutschen, denn
<lb/>die arme Partei erlangt nebst den in dem § 107
<lb/>der deutschen Civilprozefsordnung sub 1—3 an- 
<lb/>geführten mit den Punkten 1—3 des § 64 der
<lb/>österr. Civilprozefsordnung fast gleichlautenden Be- 
<lb/>günstigungen, noch die Befugnis in einer Rechts- 
<lb/>sache, für welche die Vertretung durch Advokaten
<lb/>nicht geboten ist, die Klage bei dem Bezirksgerichte
<lb/>ihres eigenen Wohnsitzes oder ständigen Auf- 
<lb/>enthaltes zu Protokoll zu erklären, damit dieses
<lb/>Protokoll dem zuständigen Prozefsgerichte übersendet
<lb/>und von diesem der armen Partei zur unentgeltlichen
<lb/>Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung ein Vertreter bestellt werde (§ 64 der
<lb/>Civilprozefsordnung).

<lb/>Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes
<lb/>kann die Partei sowohl beim zuständigen Prozefs- 
<lb/>gerichte, wie auch beim Bezirksgerichte ihres Wohn- 
<lb/>sitzes oder ständigen Aufenthaltes zu Protokoll er- 
<lb/>klären, und ist dabei blos die Rechtssache zu
<lb/>bezeichnen, jedoch nicht wie nach der Bestimmung
<lb/>des § 109 der deutschen Civilprozefsordnung das Streit- 
<lb/>verhältnis unter Angabe der Beweismittel darzulegen.

<lb/>Aber nicht nur ein Advokat, sondern mehrere
<lb/>können zur unentgeltlichen Vertretung einer und
<lb/>derselben armen Partei in einer und derselben Sache
<lb/>herangezogen werden. (§ 67 der Civilprozefsordnung.)

<lb/>Nach dem Hofdekrete vom 11. Mai 1833 war
<lb/>bisher in Oesterreich bei Klagen an aufserhalb des
<lb/>österreichischen Staatsgebietes wohnhafte Geklagte
<lb/>nebst der zu veranlassenden Zustellung durch das
<lb/>ausländische Gericht für den Geklagten zugleich
<lb/>ein Kurator zu bestellen, der ihn so lange zu ver- 
<lb/>treten hat, als er nicht selbst einen Sachwalter
<lb/>wählt und dem Gerichte namhaft macht.

<lb/>Diese bisher obligatorische Kurator-Bestellung
<lb/>wird in der neuen Civilprozefsordnung auf den Fall
<lb/>beschränkt, dafs die Bestätigung über die erfolgte
<lb/>Zustellung im Auslande binnen einer angemessenen
<lb/>Zeit nicht einlangt, sei es, dafs die Zustellung ver- 
<lb/>geblich versucht worden oder die Rechtshilfe ver- 
<lb/>weigert wird (§ 121 der Civilprozefsordnung).

<lb/>Die neuen Bestimmungen der Exekutionsordnung,
<lb/>betreffend die Zwangsvollstreckung in Oesterreich
<lb/>auf Grund im Deutschen Reiche errichteter Ur- 
<lb/>kunden, Akte und Erkenntnisse sollen einer weiteren
<lb/>Besprechung Vorbehalten bleiben.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Ueber den Brüsseler Advokatenkongrefs
<lb/>liegen gedruckte Berichte noch nicht vor. Nach
<lb/>mündlichen Erzählungen und Zeitungsnachrichten zu
<lb/>urteilen, war die Teilnahme zwar nicht eine impo- 
<lb/>sante, aber die Aufnahme eine sehr herzliche und
<lb/>die Debatten interessant. Ein greifbarer Erfolg war
<lb/>freilich nicht zu erzielen. Das haben die Einberufer
<lb/>von dem ersten solchen Kongrefs allerdings nicht
<lb/>erwartet. Indessen kann füglich die Frage auf- 
<lb/>geworfen werden, ob überhaupt von internationalen
<lb/>Tagungen dieser Art positive Resultate zu erwarten
<lb/>sind. Medizinische Kongresse haben internationale
<lb/>Fragen zum Gegenstände, mit juristischen Dingen ist
<lb/>es anders. Die Gesetzgebung und die Rechtswissen- 
<lb/>schaft sind im grofsen und ganzen national, und die
<lb/>Standesfragen haben erst recht einen so ausgeprägten
<lb/>nationalen Charakter, dafs die Versuche gemeinsamer
<lb/>Regelung in allen Ländern der Welt im allgemeinen
<lb/>wohl aussichtslos sind.

<lb/>Ein in den Ferien erschienener Artikel der
<lb/>Juristischen Wochenschrift hielt dem Reichs- 
<lb/>gericht eine Reihe von Widersprüchen vor.
<lb/>Die Ausführungen wurden von der Presse für und
<lb/>wider verwertet. Wir ^glauben, dafs das Vorhanden- 
<lb/>sein solcher Widersprüche weder einen Vorwurf für
<lb/>die Mitglieder des Reichsgerichts, noch einen erheb- 
<lb/>lichen Nachteil für die Rechtspflege bedeutet. Freilich
<lb/>soll der höchste Gerichtshof, wenn irgend möglich,
<lb/>jeden Widerspruch vermeiden, aber in vielen Fällen
<lb/>ist es bei dem gewaltigen Entscheidungsmaterial,
<lb/>welches sich mit der Zeit anhäuft, sehr verzeihlich,
<lb/>wenn die Mitglieder des Reichsgerichts, die doch
<lb/>auch nur fehlsame Menschen sind, eine entgegen- 
<lb/>stehende Entscheidung übersehen und zu anderem
<lb/>Ergebnisse gelangen. Und ist das wirklich so nach- 
<lb/>teilig für die Rechtspflege? Was ist denn die Folge?
<lb/>Doch nur die, dafs in solchem Falle über die be- 
<lb/>treffende Frage ein mafsgeblicher Ausspruch des
<lb/>Reichsgerichts nicht existiert, oder vielmehr, dafs
<lb/>zwei entgegenstehende Aussprüche des Reichsgerichts
<lb/>existieren und nunmehr die Wahl offensteht, dem
<lb/>einen oder dem anderen, je nach der besseren Be- 
<lb/>gründung desselben, zu folgen. Ja, wie alles in der
<lb/>Welt, so hat auch diese Erscheinung eine gute Seite.
<lb/>Sie zeigt, dafs auch das Reichsgericht nicht unfehl- 
<lb/>bar ist, dafs, wenn ein Senat des Reichsgerichts
<lb/>eine Frage in gewissem Sinne entschieden hat, dies
<lb/>nicht notwendig der Weisheit letzter Schlufs ist,
<lb/>dafs vielmehr unter Umständen das Reichsgericht
<lb/>selbst in anderer Besetzung die gegenteilige Ansicht
<lb/>aussprechen kann. Das hat die gute Folge, das
<lb/>eigene Urteil zu stärken und bei aller Ehrfurcht
<lb/>vor dem höchsten Gerichtshöfe seine Aussprüche
<lb/>nicht ohne eigene Nachprüfung als mafsgeblich zu
<lb/>acceptieren. Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>In Harzburg starb am 10. August d. Js. der
<lb/>Senatspräsident am Reichsgericht, Wirkl. Geh. Rat,
<lb/>Exc. Dr. Drechsler, an einer Herzlähmung. Am
<lb/>14. März 1821 zu Stavenhagen in Mecklenburg-Schwerin
<lb/>geboren, studierte er in Rostock und Heidelberg, wurde
<lb/>1844 Advokat, trat sodann in das Magistratskollegium zu
<lb/>Parchim ein, woselbst er das Amt eines Senators be- 
<lb/>kleidete, bis er im Jahre 1851 Bürgermeister wurde. Zum
</p>
               </div>
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                     <title level="a" type="main">70. Geburtstag des Geh. Rats Prof. Dr. E. J. Bekker</title>
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            </div>
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               <head>Vereine und Gesellschaften</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Internat. Advokatenkongress in Brüssel</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Auerbach, B.">(Advokat B. Auerbach)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e116810" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0355--><p/>
               <p>

                  <lb/>No. 17.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juris len - Z ei tung.
</p>
               <p>

                  <lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>Ober-Appellationsrat bei dem Ober-Appellationsgericht
<lb/>der Freien Städte in Lübeck am 1. Mai 1864 ernannt,
<lb/>wurde Drechsler in den späteren Jahren mehrfach zu
<lb/>Justizkommissionen berufen. So nahm er von 1868 bis
<lb/>1870 an den Beratungen zur Ausarbeitung des „Entwurfs
<lb/>einer Prozefsordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
<lb/>für den Norddeutschen Bund“ teil, bis er am 5. August 1870
<lb/>zum Vizepräsidenten des Bundes-, nachmaligen Reichs-
<lb/>Ober-Handelsgerichts zu Leipzig ernannt wurde. Am
<lb/>1. Oktober 1879 trat der Verstorbene in das neugeschaffene
<lb/>Reichsgericht ein, woselbst er als ältester Senatspräsident
<lb/>dem ersten Civilsenat bis zu seinem Tode vorsafs. Im
<lb/>Jahre 1848 war Drechsler Mitglied der Deutschen National- 
<lb/>versammlung und seit 1873 des Kaiserlichen Disciplinar-
<lb/>hofes für Reichsbeamte. In weiteren Kreisen ist Drechsler
<lb/>vorzugsweise bekannt geworden durch sein Wirken in der
<lb/>Ständigen Deputation des deutschen Juristentages, welchem
<lb/>er seit Gründung dieser Korporation von 1862 an an- 
<lb/>gehörte und dem er in den letzten Jahren, z. B. in Köln,
<lb/>Bremen u. s. w., regelmäßig vorsafs. Am 3. Dezember 1894
<lb/>feierte Drechsler sein goldenes Juristenjubiläum, zu
<lb/>welchem ihn die Städte Leipzig und Parchim zu ihrem
<lb/>Ehrenbürger ernannten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Am 15. August feierte der weithin bekannte Pandektist
<lb/>Geheimrat Prof. Dr. Ernst Immanuel Bekker in
<lb/>Heidelberg seinen 70. Geburtstag. Bekker hat seit
<lb/>nahezu 25 Jahren den Lehrstuhl für römisches Recht als
<lb/>Nachfolger Windscheids inne. Durch zahlreiche bedeut- 
<lb/>same Arbeiten hat sich Bekker einen glänzenden Namen
<lb/>gemacht und ist nun zum Mitgliede der Akademie der
<lb/>Wissenschaften ernannt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vereine und Gesellschaften.

<lb/>Der erste internationale Advokatenkongrefs

<lb/>hat in dem Brüsseler Justizpalaste vom 1. bis zum
<lb/>5. August unter reger Teilnahme des Auslandes getagt.
<lb/>Deutschland, England, Frankreich, Italien, Rufsland,
<lb/>Schweden, Ungarn, Spanien, Holland, Belgien, Luxemburg
<lb/>und die Schweiz waren vertreten. Es läfst sich nicht
<lb/>leugnen, dafs der Kongreß durch die Teilnahme hervor- 
<lb/>ragender deutscher Anwälte bedeutend gewonnen hat. Das
<lb/>amtliche Verzeichnis der deutschen Teilnehmer enthält
<lb/>folgende Namen: Die Herren Cr ul 1 (Rostock) und Reatz
<lb/>(Gießen) als Vertreter des deutschen Anwaltvereins,
<lb/>Goldschmidt als Vertreter des Berliner Anwaltvereins,
<lb/>Lesse und Kleinholz als Vertreter der Berliner Anwalts- 
<lb/>kammer, Barth als Vertreter des Leipziger Anwaltvereins,
<lb/>Braubach als Vertreter der Leipziger Anwaltskammer,
<lb/>Hotty als Vertreter der Posen er Anwaltskammer, Grün- 
<lb/>berg, Benda, Vogts, Margoninsky, Meltzbach,
<lb/>Naury, Heilmann, Guttsmann (Berlin), Brömel
<lb/>(Dresden),. Schauer (Bingen), Sommer (Stargard) und
<lb/>Noest (Solingen).

<lb/>Der Tagesordnung wurden 6 Sitzungen gewidmet,
<lb/>aber man war übereingekommen, keine Beschlüsse zu
<lb/>fassen, sondern sich auf die Prüfung der Fragen zu be- 
<lb/>schränken — ein Beschluß, welcher unbedingt die Be- 
<lb/>deutung des Kongresses abgeschwächt hat. Die Tages- 
<lb/>ordnung betraf 3 Hauptpunkte. Faßt man die sämtlichen
<lb/>Erörterungen zusammen, so ergiebt sich folgendes: Die
<lb/>erste Frage betraf „freie Einrichtungen, welche den
<lb/>Advokatenstand betreffen, und welche durch Privatinitiative
<lb/>eingerichtet worden sind“. Der Kongrefs war der Meinung,
<lb/>daß derartige Institutionen zu begünstigen sind, ferner,
</p>
               <p>

                  <lb/>daß es im Interesse der Anwaltschaft liege, sich mit ge- 
<lb/>wissen sozialen und wohlthätigen Werken zu verknüpfen,
<lb/>wie die kostenlose Verteidigung Unbemittelter und Kinder
<lb/>vor Gericht und den Schutz der aus der Haft entlassenen
<lb/>Sträflinge, resp. der Landstreicher, als eine wichtige Auf- 
<lb/>gabe der Anwaltschaft anzusehen. Die zweite Frage,
<lb/>welche erörtert wurde, betraf die Universitätsvorbildung
<lb/>für den Advokatenberuf. Während die belgischen Advokaten
<lb/>für eine über weite Gebiete sich ausstreckende Vorbildung
<lb/>in die Schranken traten, sprachen sich Engländer und
<lb/>Franzosen scharf gegen dieses System aus, und waren
<lb/>der Meinung, daß nicht die Examina, sondern die Praxis
<lb/>allein tüchtige Advokaten schaffe. Was den letzten Punkt
<lb/>der Tagesordnung, „internationale Beziehungen zwischen
<lb/>den Anwaltschaften und den Rechtsanwälten“, betrifft,
<lb/>so schien die Mehrheit des Kongresses der Schaffung
<lb/>eines ständigen internationalen Bureaus geneigt, welches
<lb/>die Nachweisungen über die verschiedenen Rechtsverhält- 
<lb/>nisse und den Rechtsbeistand in den einzelnen Ländern
<lb/>übermitteln soll. Gleichzeitig wurde der Beschluß gefaßt,
<lb/>den nächsten Kongreß abermals in Brüssel abzuhalten.

<lb/>Von Interesse waren die Berichte, welche die Ver- 
<lb/>treter der verschiedenen Länder über die Lage ihrer
<lb/>Anwaltschaft erstatteten. Die gehaltvollen Reden von
<lb/>Lesse, Goldschmidt und Crull machten besonderen
<lb/>Eindruck.

<lb/>Nicht unbemerkt sei, daß der größte Teil der
<lb/>belgischen Anwälte sich dem Kongresse ganz ferngehalten
<lb/>hat, weil dieselben den Nutzen des Kongresses als sehr
<lb/>zweifelhaft erachteten.

<lb/>B. Auerbach, Advokat am Appellhofe, Brüssel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Deutsches Reich: Bek. v. 31. 7. 97, bt. das Aufserkraft-
<lb/>treten des Handels- u. Schiffahrts Vertrags zwischen dem Deutschen
<lb/>Reiche u. der Orientalischen Republik Uruguay (RGBl. S. 611).—
<lb/>Vo. v. 26. 7. 97, bt. die anderweite Bemessung der Witwen- u. Waisen- 
<lb/>gelder für die Hinterbliebenen der Reichsbankbeamten (S. 613).

<lb/>— Bek. v. 31. 7. 97, bt. die Einrichtung u. den Betrieb der Buch- 
<lb/>druckereien u. Schriftgiefsereien (S. 614). — Ges. v. 26. 7. 97, bt.
<lb/>den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte (S. 619).

<lb/>— Ges. v. 26. 7. 97, bt. die Abänderung der Gewerbeordnung
<lb/>(S. 663). — Verf. v. 3. 8. 97, bt. Anordnungen über den Geschäfts- 
<lb/>verkehr der Post- u. Telegraphenbehörden (ABI. d. RPostA.
<lb/>S. 275).

<lb/>Preufsen: Verf. v. 14. 7. 97, bt. die Kosten des Transports
<lb/>von Gefangenen zu gerichtlichen Terminen (JMB1. S. 211). — Verf.
<lb/>v. 14. 7. 97, bt. die Vorführung von Gefangenen u. Zöglingen der
<lb/>Erziehungs- u. Besserungsanstalten zu gerichtlichen Terminen, welche
<lb/>am Orte der Anstalt abgehalten werden (S. 212). — Verf. v. 2. 8. 97,
<lb/>bt. die Bestellung der Polizeikommissare in den Aemtern u.
<lb/>Landgemeinden der Provinz Westfalen zu Hülfsbeamten der Staats- 
<lb/>anwaltschaft (S. 217).

<lb/>Kgr. Sachsen: Vo. v. 26. 6. 97, bt. das Verfahren u. den Kosten- 
<lb/>ansatz bei Eröffnung von letzten Willen (JMB1. S. 51). — Vo.
<lb/>v. 30. 6. 97, bt. die Auswertung von Zeugen- u. Sachverständigen- 
<lb/>gebühren für Landwirte (S. 51). — Vo. v. 16. 7.97, bt. die zu Orts -
<lb/>Stempeleinnehmern bestellten Gerichtsbeamten (S. 53).

<lb/>Württemberg: Verf. v. 3. 7. 97, bt. die Ausgabe einer Tele- 
<lb/>graphenordnung für Württemberg (RB1. S. 115). — Verf. v. 5. 7. 97,
<lb/>bt. die Anlegung und Fortführung von Güterbüchern für die
<lb/>exemten standesherrlichen und ritterschaftlichen Grundstücke (S. 141).

<lb/>Baden: Vo. v. 23.6.97, bt. die Ausdehnung der §§ 135 bis 139
<lb/>u. d. § 139b d. Gew.-Ordn. auf die Werkstätten der Kleider- u.
<lb/>Wäschekonfektion (G. u. VB1. 8. 114). — Bek. v. 5. 7. 97, bt. die
<lb/>Landtagswahlordnung (S. 114). — Vo. v. 7.7.97, bt. die Aus- 
<lb/>bildung für den Finanzverwaltungsdienst (S. 158). — Allh.
<lb/>Vo.v. 8.7. 97, bt. die Organisation der Landesstatistik (8.159).—
<lb/>Bek. v. 21. 7. 97, bt. die Rh eins chi ff ahrts-Polizei-Ordnung
<lb/>(S. 163).

<lb/>Hessen: Bek. v. 17.7.97, bt. die Werkstätten der Kleider-

<lb/>u. Wäschekonfektion (RB1. 8. 132).

<lb/>Sachsen-Weimar: Ges. v. 17.3.97 üb. die Abänd. des Ges.,
<lb/>bt. die Unfallversicherung der Mitglieder der Feuerwehren

<lb/>v. 2. 4. 1890 nebst Min.-Bek. u. Ausführungs-Verordn, hierzu v. 2.4.97
<lb/>(RB1. 8. 27). — Ges. v. 7.4.97, bt. einen Nachtrag z. d. Ges. v.
<lb/>12. 4. 77 über die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umher- 
<lb/>ziehen (S. 53). — Ges. v. 2.6.97, bt. die Abänd. des revidierten
<lb/>Gesetzes über die Steuerverfassung des Grossherzogtums v.
<lb/>18. 3.69 nebst Nachträgen, sowie des neu revidierten Gesetzes über
<lb/>die allgemeine Einkommensteuer v. 10.9.83 (RB1. S. 73.). —
</p>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0356.tif"
                n="340"
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            <div xml:id="d63665e117163">
               <head>Sprechsaal</head>
               <div xml:id="d63665e117168" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kostenfestsetzung in Privatklagesachen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Langsdorff, ...">(AR. Langsdorff)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0356--><p/>
                  <p>

                     <lb/>340
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Einkommensteuergesetz v. 2. 6.97 (S. 99). — Min.-Bek. v. 16.7.97,
<lb/>bt. die Errichtung der Thüringisch - Anhaitischen Staats- 
<lb/>lotterie u. das Erlöschen des der Kgl. Sachs. Landeslotterie er- 
<lb/>teilten ausschliesslichen Privilegiums (S. 171).

<lb/>Mecklenburg - Strelitz: Vo. v. 14.7.97 zur Ausführung des
<lb/>§ 129 des Reichsges . 6t. die privatrechtlichen Verhältnisse der
<lb/>Binnenschiffahrt v. 15. 6. 95 (Off. Anz. S.217 u. Off. Anz. f. Ratzeb.
<lb/>S. 95). — Bek. v. 27. 7. 97, bt. die Zuführung der wegen strafbarer
<lb/>Handlungen zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Militär*
<lb/>personen an die Gerichte durch Vermittelung der Polizeibehörden
<lb/>(Off. Anz. S. 220 u. Off. Anz. f. Ratzeb. S. 97).

<lb/>Oldenburg: Bek. v. 2.8.97, bt. die Einführung von Wild-
<lb/>legitimationsscheinen (GBl. S. 677). — Vo. v. 5.8.97, bt. Ueber-
<lb/>weisung der Eisenbahnangelegenheiten an das Departement
<lb/>der Finanzen (S. 683).

<lb/>Braunschweig: Vo. v. 5. 7. 97, bt. die Abänd. der für die
<lb/>Herzogliche juristische Prüfungs-Kommission unterm 18. 8.79 er- 
<lb/>lassenen Instruktion (GuVS. S. 161). — Bek. v. 20. 7. 97, bt.
<lb/>Abänd. der Ausführ.-Vorschriften zu dem Einkommensteuer- 
<lb/>gesetze f. d. Hzt. Braunschweig v. 16. 4. 96 (S. 171).

<lb/>Sachsen - Altenburg: H. Vo. v. 11. 6. 97, bt. die Einrichtung
<lb/>und den Betrieb von Dampffässern (GS. S. 59).

<lb/>Sachsen-Gotha: Ges. v. 25. 6. 97, bt. die Richterbesoldungen
<lb/>(GS. S. 45). — Min.-Bek. v. 28. 6. 97, bt. den zwischen den Staats- 
<lb/>regierungen des Kgr. Preufsen, der Hzt. Sachsen-Coburg u. Gotha
<lb/>u. des Hzt. Sachsen-Meiningen üb. Abänd. d. Art. 10 des Staats- 
<lb/>vertrags v. 17. 10. 78, bt. die Errichtung eines gemeinschaft- 
<lb/>lichen Landgerichts in Meiningen, unter dem 19. 2. 97 ab- 
<lb/>geschlossenen Vertrag (GS. S. 49). — Vo. v. 28. 6. 97, bt. die öffent- 
<lb/>liche Ankündigung von Geheimmitteln (S. 51). — Min.-Bek. v.
<lb/>1.7.97, bt. die Thüringisch-Anhaitische Staatslotterie
<lb/>(S. 53). — Ges. v. 24. 7. 97 über die Fortbildungsschulen
<lb/>(S. 65).

<lb/>Anhalt: Ausf.-Vo. v. 23. 7. 97 zu dem Ges. v. 22. 5. 97, bt. die
<lb/>Einführung einer Gewerbesteuer, sowie zu dem Ges. v. 22. 5.97,
<lb/>bt. die Einführung einer Kapitalrenten Steuer (GS. S. 463). —
<lb/>Vo., bt. den Erlafs einer Gebühren-Ordnung für approbierte
<lb/>Aerzte u. Zahnärzte (S. 475).

<lb/>Schwarzb.-Sondershausen: Ges. v. 7.7.97, bt. die Wieder- 
<lb/>herstellung des früheren Verwaltungsbezirks Ebel eben (GS. S. 35).
<lb/>— Min.-Bek. v. 6. 7 97, bt. die Thüringisch-Anhaltische
<lb/>Staatslotterie (S 37). — Min.-Bek. v. 8. 7. 97, bt. die Aufsicht
<lb/>über Ausführ. d. Bestimm, der §§ 135—139 d. Gew.-Ordn. in den
<lb/>Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion (S. 39).

<lb/>Schwarzb.-Rudolstadt: Ges. v. 5. 4. 97, bt. das Spiel in aus- 
<lb/>wärtigen Lotterien (GS. S. 43).

<lb/>Schaumburg-Lippe: Pol.-Vo v. 9. 7. 97, bt. das gewerbs- 
<lb/>mäßige Halten von Kostkindern (LV. S. 355).

<lb/>Hamburg: Vo. v. 16. 7. 97, bt. sicherheitspolizeiliche Vorschriften
<lb/>für Theater- und Versammlungsräume (ABI. S. 323).

<lb/>Elsafs-Lothrlngen: Erl. v. 2. 7. 97, bt. die Erfordernisse zur
<lb/>öffentlichen Bestellung als Feldmesser in Elsafs-Lothr. (CAB1.
<lb/>S. 245). — Wahlordnung v. 11. 7. 97 für die Wahl der Mitglieder der
<lb/>Handelskammern (S. 246). — Ges. v. 7. 7. 97, bt. das Vermögen
<lb/>der Ortschaften sowie das Vermögen, welches mehrere Ge- 
<lb/>meinden oder Ortschaften in ungeteilter Gemeinschaft besitzen
<lb/>(GBl. 8. 75). — Ges. v. 7. 7. 97. bt. den Geschäftsbetrieb der öffent- 
<lb/>lichen Vorschufskassen (GBl. S. 79).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sprechsaal.

<lb/>Kostenfestsetzung in Privatklagesachen. Wäh- 
<lb/>rend die überwiegende Praxis der Gerichte annimmt, dafs
<lb/>das Kostenfestsetzungsverfahren der CivilprozefsOrdnung
<lb/>weder eine vorgängige Aufforderung des Gegners zur
<lb/>Zahlung noch die vorherige Zustellung der Kostenrechnung
<lb/>erfordere, sind die Zulässigkeit und die Voraussetzungen
<lb/>des Antrages auf Kostenfestsetzung im Privatklageverfahren
<lb/>mit Rücksicht auf die kurzgefafste Bestimmung in § 496,
<lb/>Abs. 2 StPO, in höherem Grade streitig. So vertritt das
<lb/>Landgericht Stendal (Zeitg. der Anwaltskammer im OLGbez.
<lb/>Naumburg 1896 S. 127) die Ansicht, mangels einer aus- 
<lb/>drücklichen Bestimmung der StPO., nach der im Privat- 
<lb/>klageverfahren die der obsiegenden Partei erwachsenen
<lb/>notwendigen Auslagen durch den Strafrichter festgesetzt
<lb/>werden sollen, sei die Partei genötigt, die Kostenerstattung
<lb/>mittels besondere Civilklage zu betreiben. Das Oberlandes- 
<lb/>gericht Naumburg (ebenda 1897 S. 22) dagegen hat diese
<lb/>Ansicht mißbilligt und ausgeführt, dafs Abs. 2 § 496
<lb/>StPO, ein Festsetzungsverfahren auch für Privatklagesachen
<lb/>zulasse, wie dessen Statthaftigkeit auch aus § 78 No. 2a
<lb/>des Gerichtskostengesetzes vom 18. 6. 1878 hervorgehe,
<lb/>wo über die Gebühren für Entscheidungen auf Kosten- 
<lb/>festsetzungsanträge Bestimmung getroffen ist. Weiter aber
<lb/>wird darüber gestritten, ob dem Anträge eine Mitteilung
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Kostenrechnung an den Zahlungspflichtigen Gegner
<lb/>mit angemessener Frist vorauszugehen hat. Das Land- 
<lb/>gericht Nordhausen hat in einem Beschlüsse v. 26. 2. 1897
<lb/>(ebenda 1897 S. 67) unter Berufung auf Willenbücher die
<lb/>Frage verneint, indem es den Abs. 2 § 496 StPO., wonach
<lb/>gerichtliche Entscheidung erfolgen soll, wenn über Höhe und
<lb/>Notwendigkeit von Kosten Streit entsteht, dahin auslegt, dafs
<lb/>ein solcher „Streit“ solange als bestehend anzunehmen
<lb/>sei, als der Gegner die Kostenforderung nicht bezahlt
<lb/>habe. Hiermit im Widerspruch, erklärt das Landgericht
<lb/>Halle a. S. in einem Beschlüsse vom 17. Dez. 1895 (a. a.
<lb/>O. 1896 S. 21) vorgängige ziffermäfsige Mitteilung des
<lb/>Anspruches für erforderlich, da begrifflich von einem
<lb/>Streiten solange nicht die Rede sein könne, als die Gegen- 
<lb/>partei die Höhe des Kostenanspruches noch gar nicht kenne.
<lb/>Diese Vielgestaltigkeit der Ansichten, wie sie hier inner- 
<lb/>halb desselben Oberlandesgerichtsbezirkes hervortritt, läfst
<lb/>es bedauerlich erscheinen, dafs die Frage niemals zur
<lb/>Entscheidung des Reichsgerichts gelangen kann. Auch
<lb/>die Oberlandesgerichte sind, da die weitere Beschwerde
<lb/>durch § 352 StPO, ausgeschlossen ist, nicht in der Lage,
<lb/>in der Sache selbst zu entscheiden.*) Um so wünschens- 
<lb/>werter erscheint es, die Frage in einem unter den Prak- 
<lb/>tikern so weit verbreiteten Blatte wie die Deutsche
<lb/>Juristenzeitung zur Sprache zu bringen.

<lb/>U. E. verdient die Ansicht des Landgerichts Halle
<lb/>als mit dem Wortlaut des Gesetzes allein vereinbar den
<lb/>Vorzug.

<lb/>Das Privatklageverfahren ist trotz seiner Besonder- 
<lb/>heiten Strafprozeß (§11 Einf.-Ges. z. StPO. u. § 424 StPO.)
<lb/>und in der StPO, erschöpfend geregelt. Im Strafprozeß
<lb/>aber ist die CPO. nur, soweit es sich um Vollstreckung
<lb/>von Vermögensstrafen und Bußen handelt, und in wenigen
<lb/>anderen Beziehungen für anwendbar erklärt (§§ 495,
<lb/>37, 419, 503 StPO.). Es erscheint daher von vorn- 
<lb/>herein verfehlt, sich bei Beantwortung der vorliegenden
<lb/>Frage auf eine noch dazu nicht unangefochtene
<lb/>Praxis (cf. Seuffert's Arch. 41, 357) zu berufen, die
<lb/>sich im Anschluß an die Vorschriften der CPO. für
<lb/>das Kostenfestsetzungsverfahren in bürgerlichen Rechts- 
<lb/>streitigkeiten ausgebildet hat. Wenn weiter geltend ge- 
<lb/>macht wird, in § 496 Abs. 2 StPO, seien die Eigentümlich- 
<lb/>keiten des Privatklageverfahrens hinsichtlich der Kosten- 
<lb/>liquidation einer Privatpartei „nicht genügend in Berück- 
<lb/>sichtigung gezogen“ (a. a. O. 1897 S. 67, so ist dieser
<lb/>dem Gesetzgeber gemachte Vorwurf u. E. nicht begründet.
<lb/>§ 496 in Verbindung mit § 503 StPO, reichen, wenn
<lb/>auch eingehende Vorschriften fehlen, zur Regelung
<lb/>des Verfahrens vollkommen aus, und die Rechtsprechung
<lb/>ist wohl in der Lage, ohne Rückgriff auf die civil-
<lb/>prozessualische Praxis dem Bedürfnis der obsiegenden
<lb/>Partei zu genügen. Nun schreibt § 496 Abs. 2 vor, die
<lb/>richterliche Entscheidung solle nur ein treten, wenn über
<lb/>die Kosten Streit entstehe. Damit ist, wenn diesen
<lb/>Worten überhaupt eine Bedeutung zuzumessen sein soll,
<lb/>der Zahlungspflichtigen Partei die Möglichkeit freigelassen,
<lb/>die gerichtliche Festsetzung und damit auch deren Kosten
<lb/>zu vermeiden, wenn sie freiwillig zahlen will. Dazu gehört
<lb/>aber, dafs sie weiß, was sie zu zahlen hat, dafs ihr also
<lb/>vorher eine Rechnung zugestellt oder wenigstens die
<lb/>Summe der Kostenforderung mitgeteilt wird. Zahlt sie
<lb/>dann nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge in ange- 
<lb/>messener Frist nicht, so ist allerdings anzunehmen, dafs
<lb/>sie es auf die richterliche Entscheidung ankommen lassen
<lb/>will. Hat sie keine Einwendungen zu erheben, so steht


<lb/>*) Der oben erwähnte Beschluß des OLG. Naumburg erklärt des- 
<lb/>halb die weitere Beschwerde für unzulässig und führt die mitgeteilte
<lb/>Ansicht nur in den Gründen aus.
</p>
               </div>
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                   n="341"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Schadensersatz nach BGB.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Behrend, ...">(Ref. Dr. Behrend)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0357--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 17.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>341
</p>
                  <p>

                     <lb/>sie demjenigen Schuldner gleich, der die ihm ziffermäfsig
<lb/>bekannte Forderung seines Gläubigers zwar anerkennt,
<lb/>aber aus Unvermögen oder aus sonstigen Gründen nicht
<lb/>zahlt und so diesen zur Klage zwingt. Ein Vergleich
<lb/>beider Fälle erledigt folgenden Einwand: man sagt, bei
<lb/>rein passivem Verhalten des Kostenschuldners liege kein
<lb/>Streit vor, da nun aber gerade dann das Bedürfnis
<lb/>richterlicher Festsetzung hervortrete, müsse „Streit“ im
<lb/>Sinne des § 496 Abs. 2 solange als vorhanden an- 
<lb/>genommen werden, als die Forderung nicht bezahlt sei,
<lb/>also sofort mit der Rechtskraft des Urteils. Diesei
<lb/>Schlufs ist verfehlt, weil der Vordersatz falsch ist. Jene
<lb/>Ansicht verwechselt die Begriffe „Streit“ und „Bestreiten“.
<lb/>Hätte der Gesetzgeber den letzteren Ausdruck gebraucht,
<lb/>so würde allerdings wohl, ehe Festsetzung beantragt
<lb/>werden kann, eine ausdrückliche, die Höhe oder Not- 
<lb/>wendigkeit der Kosten verneinende Aeufserung des
<lb/>Zahlungspflichtigen gefordert werden müssen und, wenn
<lb/>sie nicht beigebracht werden kann, nur der Weg der be- 
<lb/>sonderen Civilklage übrig bleiben. Aber das Wort,,Streit“
<lb/>im prozessualischen Sinne bedeutet mehr. Es ist in § 496
<lb/>Abs. 2 offenbar in derselben weiteren Bedeutung gebraucht,
<lb/>in der die CPO. den Ausdruck „Rechtsstreit“ an wendet.
<lb/>Ein Rechtsstreit liegt darum nicht weniger vor, weil
<lb/>der säumige Beklagte, der sich schuldig fühlt, vor
<lb/>Erhebung der Klage eine Erklärung nicht abgegeben,
<lb/>oder gar den Anspruch ausdrücklich anerkannt hat. Wie
<lb/>hier die Säumigkeit Grund zur Klage, so dort Veranlassung
<lb/>zu dem Antrag auf richterliche Festsetzung.

<lb/>Die hier vertretene Ansicht entspricht aber endlich
<lb/>auch der Billigkeit. Es wird zwar eingewendet, wer ver- 
<lb/>urteilt sei, dem Gegner die Kosten zu erstatten, habe sich
<lb/>nach deren Betrag zu erkundigen, mindestens aber müsse
<lb/>er sich dem anderen Teile gegenüber erbieten, vor
<lb/>gerichtlicher Festsetzung zu zahlen, da dies sonst nicht
<lb/>vermutet werden könne. Indessen dürfte eine solche
<lb/>„Vermutung“ in der Mehrzahl der Fälle doch nicht von
<lb/>der Hand zu weisen sein. Wer ein Urteil des Schöffen- 
<lb/>gerichts, das ihn verurteilt, dem Gegner die notwendigen
<lb/>Auslagen zu erstatten, rechtskräftig werden läfst, oder gar
<lb/>wer diese Kosten durch Vergleich übernommen hat (cf.
<lb/>diese Zeitung 1897 S. 122), wird, wenn er die Mittel hat,
<lb/>im Zweifel immer bereit sein, die Kostenrechnung des
<lb/>Gegners, zumal wenn sie ihm von dessen rechtskundigem
<lb/>Anwälte zugeht, freiwillig zu bezahlen. Es hiefse nur, die
<lb/>an sich schon meist empfindliche Gebührenlast unnötig
<lb/>erhöhen, wollte man dem Sieger das Recht zugestehen,
<lb/>ohne weiteres das Gericht anzurufen. Eine Erkundigungs- 
<lb/>pflicht des Verurteilten ist ebenfalls nicht zu begründen,
<lb/>denn auch ein verständiger Mann darf erwarten, dafs ihm
<lb/>sein Gegner wenigstens den Betrag der Schuld nennt,
<lb/>ehe er gerichtliche Schritte thut. Hiervon abgesehen, ist
<lb/>der Zahlungspflichtige gar nicht in der Lage, sofort nach
<lb/>Rechtskraft des Urteils zu beurteilen, ob sich sein Gegner
<lb/>schon über Höhe und Berechnung seiner Kosten schlüssig
<lb/>gemacht hat, zumal wenn dieser durch einen Anwalt ver- 
<lb/>treten war, der bei der Partei erst nach Eingang der
<lb/>Urteilsausfertigung wegen der Höhe ihrer Auslagen nach- 
<lb/>zufragen pflegt, was einige Zeit in Anspruch nimmt. Es
<lb/>liegt daher im Interesse aller Beteiligten, wenn dem
<lb/>obsiegenden Teile die vorgängige Mitteilung der Kosten- 
<lb/>rechnung vor Einreichung des Festsetzungsantrages zur
<lb/>Pflicht gemacht wird.

<lb/>Amtsrichter Langsdorff, Sangerhausen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zur Lehre vom Schadensersatz nach dem
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuche. Das BGB. bestimmt in
<lb/>§ 249, dafs der Schadensersatz durch Herstellung des
</p>
                  <p>

                     <lb/>ursprünglichen Zustandes, bei Verletzung von Personen
<lb/>und Beschädigung von Sachen nach Wahl des Gläubigers
<lb/>auch durch Geldentschädigung zu leisten ist. In § 250
<lb/>fährt das BGB. fort: „Der Gläubiger kann dem Ersatz- 
<lb/>pflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit
<lb/>der Erklärung bestimmen, dafs er die Herstellung nach
<lb/>dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der
<lb/>Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen,
<lb/>wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der An- 
<lb/>spruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.“

<lb/>Unter dem „Anspruch auf die Herstellung“ wird
<lb/>jeder unbefangene Leser das Recht des Gläubigers ver- 
<lb/>stehen, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
<lb/>zu verlangen. Die Vorschrift wirkt in hohem Grade be- 
<lb/>fremdend. Welchen Sinn sollte es haben, dem Gläubiger
<lb/>das Recht zu geben, dem säumigen Schuldner für die
<lb/>Erfüllung seiner Herstellungspflicht eine Präklusivfrist zu
<lb/>setzen, und doch die Ausübung dieses Rechts auch gegen
<lb/>den Gläubiger wirken zu lassen, so dafs seinem eigenen
<lb/>Ansprüche durch den Ablauf der Frist präjudiziert wird?

<lb/>Das Studium der Entstehungsgeschichte des § 250
<lb/>führt denn auch zu einem anderen, freilich nicht minder
<lb/>erstaunlichen Ergebnis.

<lb/>Der erste Entwurf kannte unsere Bestimmung noch
<lb/>nicht. Er schrieb in § 219 vor, dafs der Schadensersatz
<lb/>durch Naturalrestitution und wo diese unthunlich oder
<lb/>ungenügend, durch Geldentschädigung zu leisten sei. Zu
<lb/>diesem Paragraphen lagen bei den Beratungen der 2.
<lb/>Kommission eine ganze Reihe von Abänderungsvor- 
<lb/>schlägen vor. Einer von diesen (Antrag 5) wollte an die
<lb/>Stelle der Wiederherstellungspflicht in erster Linie die
<lb/>Geldentschädigungspflicht setzen, doch sollte auf Antrag
<lb/>des Gläubigers oder des Schuldners das Gericht statt
<lb/>dessen die Naturalrestitution für erforderlich erklären und
<lb/>zu deren Durchführung dem Schuldner eine angemessene
<lb/>Frist setzen können; „wird die Herstellung nicht inner- 
<lb/>halb dieser Frist bewirkt, so ist der Gläubiger zu ver- 
<lb/>langen berechtigt, dafs er in Geld entschädigt und der
<lb/>Schuldner zur Herstellung nicht mehr zu- 
<lb/>gelassen werde.“ Dieser Antrag wurde nicht an- 
<lb/>genommen. Die Kommission blieb vielmehr auf dem
<lb/>Standpunkte, dafs der Schadensersatz in erster Linie durch
<lb/>Naturalrestitution zu leisten sei. Nach dem von ihr an- 
<lb/>genommenen Anträge lautete der Schlufs des Paragraphen:
<lb/>„Wird die Herstellung nicht innerhalb einer von dem
<lb/>Gläubiger bestimmten angemessenen Frist bewirkt, so ist
<lb/>der Gläubiger berechtigt, die Entschädigung in Geld zu
<lb/>verlangen.“ Damit ist dasselbe ausgesprochen, was in
<lb/>den oben citierten Worten des Antrags 5 noch schärfer
<lb/>ausgedrückt ist. Man war, wie die Protokolle (S. 595)
<lb/>sagen, der Ansicht, dafs, „wenn der Ersatzpflichtige die
<lb/>Naturalrestitution innerhalb einer ihm bestimmten an- 
<lb/>gemessenen Frist nicht zu bewirken vermöge, es sich
<lb/>zeige, dafs er sie in annehmbarer Weise nicht bewirken
<lb/>könne, und deswegen müsse der Gläubiger die Ent- 
<lb/>schädigung in Geld fordern dürfen.“

<lb/>Davon, dafs mit dem Ablaufe der Frist der Gläubiger
<lb/>das Recht auf Herstellung verliere, ist nirgends die Rede.

<lb/>Die Redaktionskommission gab dem Paragraphen
<lb/>(§213 E II.) seine heutige Fassung, in der er un- 
<lb/>verändert in die Reichstagsvorlage (§ 244) und in das
<lb/>Gesetzbuch übergegangen ist. Zu seiner Rechtfertigung und
<lb/>Erläuterung bemerkt die Denkschrift (S. 44): „Aber auch
<lb/>soweit sich die Haftung des Ersatzpflichtigen auf die
<lb/>Herstellung beschränkt, darf der Gläubiger füglich nicht
<lb/>gezwungen werden, für unbestimmte Zeit zu warten, ob
<lb/>Herstellung erfolgt. Der Entwurf gewährt daher dem
<lb/>Gläubiger die Befugnis, dem Ersatzpflichtigen eine an-
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Rechtsmittelfrist in Strafsachen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Nöldeke, ...">(LR. Dr. Nöldeke)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0358--><p/>
                  <p>

                     <lb/>342
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gemessene Frist zur Herstellung mit der Wirkung zu
<lb/>bestimmen, dafs nach fruchtlosem Ablaufe der
<lb/>Frist die Entschädigung in Geld unter Ausschlufs
<lb/>des Anspruchs auf Herstellung verlangt werden
<lb/>kann.“

<lb/>Nach alledem kann kein Zweifel obwalten, dafs die
<lb/>Verfasser des Gesetzbuches unter dem „Anspruch auf die
<lb/>Herstellung“ die Befugnis des Schuldners verstanden haben,
<lb/>sich durch Naturalrestitution von seiner Verpflichtung zu
<lb/>befreien.1)

<lb/>Darin liegt ein schwerer Vorwurf gegen die Redak- 
<lb/>toren des Gesetzbuches. Anspruch ist nach § 194 „Das
<lb/>Recht, von einem anderen ein Thun oder ein Unterlassen
<lb/>zu verlangen.“ Es bedarf keiner Erörterung, dafs jener
<lb/>&gt;,Anspruch auf Herstellung“ unter diesen Begriff nicht
<lb/>fällt. Und doch war es notwendig, gerade den wichtigen
<lb/>Ausdruck Anspruch nur im technisch ausgeprägten Sinne
<lb/>zu verwenden. Derartige Versehen, wie der hier be- 
<lb/>sprochene, können das ohnehin schwierige Verständnis
<lb/>des Gesetzbuches nur erschweren.

<lb/>Referendar Dr. R. Behrend, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zur Frage der Wahrung der Rechtsmittelfrist
<lb/>in Strafsachen. Einem Amtsrichter wurde am letzten
<lb/>Tage der Berufungsfrist Abends spät in seiner Wohnung
<lb/>ein Schriftstück übergeben, durch welches gegen ein Ur- 
<lb/>teil des betreffenden Schöffengerichts Berufung eingelegt
<lb/>wurde. Der Richter nahm dasselbe an, versah es mit
<lb/>seinem Präsentatum und gab in demselben genau Zeit
<lb/>und Ort der Uebergäbe des Schriftstückes an. Am nächsten
<lb/>Tage erklärte das Amtsgericht die Berufung für verspätet
<lb/>eingelegt und verwarf sie als unzulässig. Es legte dabei
<lb/>den Nachdruck darauf, dafs die Berufung „nach Schlufs
<lb/>der Geschäftsstunden“ und „in der Privatwohnung“ ein- 
<lb/>gelegt worden sei.

<lb/>Diese Entscheidung ist meines Erachtens nicht richtig.
<lb/>Nach § 43 der StrPO. ebenso wie nach § 200 der CPO.
<lb/>endigt eine Frist, welche nach Wochen bestimmt ist, und
<lb/>das ist die Berufungsfrist, mit dem Ablaufe desjenigen
<lb/>Tages der letzten Woche, welche durch seine Benennung
<lb/>dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat.
<lb/>Der Tag läuft nun nicht mit dem Schlufs der Geschäfts- 
<lb/>stunden, sondern um Mitternacht ab. Nirgends findet sich
<lb/>ein Anhaltspunkt dafür, dafs der Tag im Sinne der ge- 
<lb/>nannten Paragraphen auf die Zeit der Geschäftsstunden
<lb/>zu beschränken ist. Dies ist in wiederholten Ent- 
<lb/>scheidungen des Reichsgerichts teils direkt, teils indirekt
<lb/>anerkannt. Im Bd. I der Entsch. i. Civils. S. 429 findet
<lb/>sich ein Beschlufs über die Zulässigkeit einer Berufung
<lb/>in Patentsachen, welche nach den Vorschriften des Patent- 
<lb/>gesetzes binnen sechs Wochen nach der Zustellung der
<lb/>anzufechtenden Entscheidung bei dem Patentamte schrift- 
<lb/>lich anzumelden ist. Es handelt sich um den bekannten
<lb/>Fall des Einwurfs einer Berufungsschrift in den Brief- 
<lb/>kasten der betr. Behörde vor Ablauf und der Entnahme
<lb/>aus demselben nach Ablauf der Frist. Dort sagt nun das
<lb/>Reichsgericht: Zwar kann nicht angenommen werden,

<lb/>dafs die Einreichung der Berufungsschrift um deswillen
<lb/>unbeachtlich sei, weil sie nach Schlufs der von 9 Uhr
<lb/>Vormittags bis 4 Uhr Nachmittags dauernden Geschäfts- 
<lb/>stunden des Patentamtes erst zwischen 7 und 8 Uhr
<lb/>Abends stattgefunden habe. Denn die nach Wochen be- 
<lb/>stimmte Frist endigt der Natur der Sache nach erst mit

<lb/>dem Ablauf des letzten Tages der letzten Woche.

<lb/>Berufungskläger hätte die Berufungsschrift, wenn er sie

<lb/>0 Die §§ 283 und 326 sind m. E. für die Auslegung des § 250
<lb/>nicht zu verwerten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nach Beendigung der Dienststunden noch einreichen wollte,
<lb/>einem Beamten des Patentamts persönlich zustellen lassen
<lb/>müssen.

<lb/>Indirekt haben die Strafsenate des Reichsgerichts sich
<lb/>wiederholt in gleichem Sinne ausgesprochen, indem sie
<lb/>bei der Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit einer
<lb/>Revision, welche nach Ablauf der Geschäftsstunden ein- 
<lb/>gelegt war, immer nur die Frage untersuchten, ob die
<lb/>Revisionsschrift noch am betr. Tage in die Hände eines
<lb/>zur Empfangnahme und Präsentation berufenen Beamten
<lb/>gelangt sei, und dabei auf die Thatsache, dafs das Schrift- 
<lb/>stück nach Ablauf der Geschäftsstunden eingereicht war,
<lb/>gar kein Gewicht legten; vgl. Beschl. v. 5. Febr. 1884 u.
<lb/>v. 27. Aug. 1891 i. Entsch. d. RG. i. Strafs. Bd. X 'S. 74.
<lb/>XXII S. 124.

<lb/>Dem gernäfs kann also ein Rechtsmittel in Strafsachen
<lb/>auch nach Ablauf der Geschäftsstunden, soweit es vor
<lb/>Ablauf des Tages geschieht, noch rechtzeitig eingelegt
<lb/>werden. Und ebenso wenig wie die Geschäftsstunden für
<lb/>die Rechtzeitigkeit der Einlegung des Rechtsmittels ent- 
<lb/>scheidend sind, ist es der Ort, an welchem das betr.
<lb/>Schriftstück dem Richter überreicht wird. Der Amts- 
<lb/>richter ist ein zur Empfangnahme der Berufungsschrift
<lb/>gegen die Urteile seines Schöffengerichts zuständiger
<lb/>Beamter. Dafs er seine Thätigkeit an einem bestimmten
<lb/>Orte ausübt, ist nicht vorgeschrieben, wenn auch üblich.
<lb/>Bei Zustellungen an Privatpersonen spricht die CPO.
<lb/>(§ 165) ausdrücklich davon, dafs dieselben bei solchen
<lb/>Personen, welche an einem Orte ein Geschäftslokal haben,
<lb/>aufserhalb des Geschäftslokals nur gültig sind, wenn die
<lb/>Annahme nicht verweigert ist. Betreffs des Richters fehlt
<lb/>es an einer solchen Vorschrift. Die Rechtsgültigkeit der
<lb/>amtlichen Handlungen des Richters ist im allgemeinen an
<lb/>einen Ort nicht gebunden. Ausgenommen sind natürlich
<lb/>solche Handlungen, welche auf einen bestimmten Ort eine
<lb/>Beziehung haben, z. B. Augenscheinseinnahmen. Niemand
<lb/>wird einen Haftbefehl, eine einstweilige Verfügung, welche
<lb/>der Richter in seiner Privatwohnung erlassen hat, des- 
<lb/>halb für ungültig erklären, weil diese Amtshandlungen
<lb/>nicht im Gerichtslokale, sondern in der Privatwohnung
<lb/>vorgenommen worden sind. Es liegt kein Grund vor, die
<lb/>Annahme einer Rechtsmittelschrift unter einem anderen
<lb/>Gesichtspunkte anzusehen. Sobald dieselbe vor Ablauf
<lb/>des letzten Tages der Frist von dem zur Empfangnahme
<lb/>der Schrift berechtigten Richter angenommen worden ist,
<lb/>ist die Frist gewahrt, mag die Annahme der Schrift inner- 
<lb/>halb oder aufserhalb des Amtslokals erfolgen.

<lb/>Hieraus folgt aber notwendig eine zweite Frage: Ist
<lb/>der Richter verpflichtet, unter solchen Umständen, eine
<lb/>Rechtsmittelschrift anzunehmen oder kann er dieselbe,
<lb/>ohne seine amtlichen Pflichten zu verletzen, zurückweisen?
<lb/>Mufs der Richter es sich gefallen lassen, dafs er nachts
<lb/>5 Minuten vor 12 Uhr aus dem Schlaf geweckt wird, um
<lb/>den Eingang einer Rechtsmittelschrift zu beurkunden?
<lb/>Man bedenke den Fall der Einlegung eines Rechtsmittels
<lb/>per Telegramm, welche nach jetzt feststehender Praxis
<lb/>als den für die Rechtsmitteleinlegung aufgestellten Vor- 
<lb/>aussetzungen genügend angesehen wird. Die Annahme
<lb/>eines Telegrammes wird der Richter auch mitten in der
<lb/>Nacht nur in den seltensten Fällen verweigern, schon
<lb/>deshalb, weil er dem Telegramm von aufsen häufig nicht
<lb/>ansehen kann, ob es für ihn persönliche oder dienstliche
<lb/>Bedeutung hat. Aber darf er, nachdem er vom Inhalt
<lb/>Kenntnis genommen hat, erklären, dafs er die Annahme
<lb/>zu dieser Zeit ablehne? Bei der Beantwortung dieser
<lb/>Frage wird man scharf die Frage der Taktlosigkeit, welche
<lb/>darin liegt, einen Beamten zu solch ungewöhnlicher Stunde
<lb/>zu behelligen, nachdem man Tage lang Zeit zur Vor-
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0359.tif"
                n="343"
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                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0359--><p/>
               <p>

                  <lb/>No. 17.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen - Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>343
</p>
               <p>

                  <lb/>nähme dieser Handlung gehabt hat, von der Frage der
<lb/>Verpflichtung des Richters scheiden müssen. Ein takt- 
<lb/>voller Mensch wird sich allerdings sagen, dafs, wenn er
<lb/>die Frist bis dahin hat verstreichen lassen, dies seinem
<lb/>eigenen Verschulden zuzuschreiben sei, und er infolge- 
<lb/>dessen auch die notwendige Rücksicht auf seine Mit- 
<lb/>menschen nehmen müsse. Aber denkbar ist doch der
<lb/>Fall, dafs ein Verurteilter sich in letzter Stunde an einen
<lb/>Verteidiger wendet, und dieser sich davon überzeugt, dafs
<lb/>keine frivole Rechtsmitteleinlegung, sondern ein unrich- 
<lb/>tiges Urteil vorliegt. Kann in einem solchen Falle der
<lb/>Anwalt es mit den Pflichten seines Amtes vereinbaren,
<lb/>wenn er dem Klienten sagt: Die Frist ist zwar noch nicht
<lb/>ganz abgelaufen, aber es ist nicht schicklich, den Richter
<lb/>jetzt nach Schlufs der Geschäftsstunden noch zu belästigen?
<lb/>Oder mufs nicht der Anwalt jeden vom Gesetz zuge- 
<lb/>lassenen Versuch machen, um dem Rechte zum Siege zu
<lb/>verhelfen?

<lb/>Unseres Erachtens ergiebt sich die Antwort auf die
<lb/>Frage nach der Verpflichtung des Richters zur Annahme
<lb/>eines Rechtsmittels aus dem Gesetz selbst. Sagt das
<lb/>Gesetz, dafs die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels
<lb/>bis zum Ablauf des letzten Tages dauert, so hat der
<lb/>Appellant ein Recht darauf, dafs die Frist als gewahrt
<lb/>gilt, wenn er die Rechtsmittelschrift vor Ablauf des Tages
<lb/>einem zur Empfangnahme befugten Beamten, und das ist
<lb/>der Richter, übergiebt. Gewährt aber das Gesetz dem
<lb/>Appellanten dieses Recht, dann ergiebt sich hieraus um- 
<lb/>gekehrt die Pflicht des Richters zur Annahme des Rechts- 
<lb/>mittels. Gewifs wird der Appellant schon deshalb sich
<lb/>regelmäfsig an die Geschäftsstunden halten, weil er sicher
<lb/>ist, dafs er während derselben eine zur Empfangnahme
<lb/>der Rechtsmittelschrift befugte Person im Amtslokale an- 
<lb/>trifft. Säumt er länger, so thut er dies auf eigene
<lb/>Gefahr. Gelingt es ihm aber, später noch die Schrift
<lb/>dem Richter zu überreichen, so hat er ein Recht darauf,
<lb/>dafs die Frist als gewahrt betrachtet wird

<lb/>Sehr bedenklich ist es, wollte man dem Richter das
<lb/>Recht zugestehen, die Rechtsmittelschrift anzunehmen oder
<lb/>zu verweigern. Denn dann hätte er es völlig in der Hand,
<lb/>zu bestimmen, ob eine Rechtsmitteleinlegung gültig wäre
<lb/>oder nicht. Zur Statuierung eines solchen freien Er- 
<lb/>messens fehlt es im Gesetz an jedem Anhaltspunkt. Wohl
<lb/>aber spricht für die Verpflichtung des Richters der
<lb/>Grundsatz der Gefahr im Verzüge. Kein Richter wird
<lb/>sich weigern, schleunige Untersuchungshandlungen, z. B.
<lb/>Vernehmung Schwerverletzter bei Gefahr im Verzüge vor- 
<lb/>zunehmen, auch wenn er zu dem Zwecke aus dem Schlafe
<lb/>geweckt wird. Es mag auf den ersten Blick befremdend
<lb/>klingen, wenn man diesen Fall demjenigen der Einlegung
<lb/>eines Rechtsmittels gleichstellt. Aber Gefahr im Verzüge
<lb/>ist, wenn irgendwo, so hier vorhanden, wenn ein Rechts- 
<lb/>mittel in den letzten Stunden vor Ablauf der Frist ein- 
<lb/>gelegt werden soll. Dafs diese Gefahr selbstverschuldet
<lb/>ist, kann nicht in Betracht kommen, so lange das Gesetz
<lb/>keinerlei Bestimmungen darüber trifft, in welchem Teile
<lb/>der Frist das Rechtsmittel eingelegt werden soll.

<lb/>In der Praxis wird das Taktgefühl bei der Erledigung
<lb/>dieser Frage eine grofse Rolle spielen. Immerhin ist es
<lb/>möglich, dafs die Sache im einzelnen Fall auf die Spitze
<lb/>getrieben wird. Dann wird man, auf dem Boden des
<lb/>Gesetzes zu denjenigen Schlüssen kommen müssen/welche
<lb/>wir hier gezogen haben.

<lb/>Landrichter Dr. Nöldeke, Hamburg.

<lb/>Svarez und Shakespeare. Stölzel erzählt in
<lb/>seiner Lebensbeschreibung von Svarez, dafs dieser nach
<lb/>anstrengender Tagesarbeit die Abende der Lektüre ge- 
</p>
               <p>

                  <lb/>schichtlicher, philosophischer und schön wissenschaftlicher
<lb/>Schriften gewidmet habe (S. 177). Der im folgenden
<lb/>unternommene Nachweis, dafs hierzu allem Anscheine nach
<lb/>auch die Dramen des damals in Deutschland selbst bei
<lb/>den Gebildetsten noch ziemlich unbekannten Shakespeare
<lb/>gehört haben, wird als ein neuer Beitrag zur Vervollständigung
<lb/>des Bildes des unvergeßlichen Gesetzgebers seinen zahl- 
<lb/>reichen Verehrern nicht unwillkommen sein.

<lb/>In der Schlufsrevision des ALR. begründet Svarez
<lb/>seine Ansicht, dafs gegen die gesetzliche Vermutung
<lb/>der Ehelichkeit eines Kindes dem Ehemanne der Gegen- 
<lb/>beweis möglichst erschwert werden müsse, mit folgender
<lb/>Erwägung:

<lb/>„Eigennutz, gewisse Familienverhältnisse, blinde
<lb/>Eifersucht, vorgefaßte Meinung, (dafs z. B. die
<lb/>Karessen des Cicisbeo wirksamer gewesen
<lb/>sein müfsten, als die unter Schlafen und
<lb/>Wachen erwiesenen Liebkosungen des
<lb/>Mannes), können eine Menge Intriguen oder
<lb/>Grillen in dem Gehirn des wirklichen Vaters, ja
<lb/>selbst der Mutter, erzeugen, die sich in casu hypo- 
<lb/>thetico nur selten ausfinden und entwickeln lassen.“
<lb/>(Koch’s Kommentar z. ALR. VIII. Aufl. Anm. 9 zu § 2.
<lb/>ALR. II. 2.)

<lb/>Dieser Gedankengang stimmt an der hervorgehobenen
<lb/>Stelle in Inhalt und Form so auffallend mit dem Monolog
<lb/>des Bastard in König Lear überein, dafs dies nicht auf
<lb/>Zufall, sondern nur auf (bewußter oder unbewußter)
<lb/>Reminiscenz beruhen kann. Man vergleiche:

<lb/>— „Uns, die im heißen Diebstahl der Natur

<lb/>Mehr Stoff empfahn und kräft’gern Feuergeist

<lb/>Als in verdumpftem, trägem, schalem Bett

<lb/>Verwandt wird auf ein ganzes Heer von Tröpfen

<lb/>Halb zwischen Schlaf gezeugt und Wachen?

<lb/>— — — — — — — Ich gedeih’, ich wachse!

<lb/>Nun Götter, schirmt Bastarde!“ —

<lb/>Die unter dem Namen „Schlufsrevision“ zusammen- 
<lb/>gefaßten Erörterungen von Svarez sind Ende 1793 nieder- 
<lb/>geschrieben. Die Schlegel-Tieck’sche Uebersetzung der
<lb/>Dramen Shakespeare’s, der obige Verse entnommen sind,
<lb/>wurde erst 1796 in den von Schiller herausgegebenen
<lb/>Horen begonnen, kann also damals von Svarez nicht
<lb/>gekannt worden sein. Falls ihm daher nicht eine englische
<lb/>Ausgabe Vorgelegen hat, kann Svarez den großen Briten,
<lb/>dessen Einbürgerung in Deutschland die Litteraturbriefe
<lb/>Lessings 1759 langsam begonnen hatten, nur durch die
<lb/>damals allein vorhanden gewesene Uebersetzung von
<lb/>Wieland und Eschenburg (1762—1777) kennen gelernt
<lb/>haben. Landgerichtsrat Wollschläger, Könitz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Prof. Dr. Grawein, Czernowitz, gest.

<lb/>Ernennungen: Finanzminist., StaatsR. Buchenberger,

<lb/>Karlsruhe, z. Dr. jur. hon. causa von d. Univ. Heidelberg. — GehR.,
<lb/>Prof. Dr. Bekker, Heidelberg, z. Mitgl. d. Berliner Akad. d.
<lb/>Wissensch. — Zu ord. Prof, die aord. Prof. Dr. Flein er, Zürich,
<lb/>Basel, u. Dr. Hitzig, Zürich, das.

<lb/>Verliehen: GehR., Prof. Dr. Bekker, Heidelberg, anläßlich

<lb/>s. 70 jähr. Geburtstags Kommandeurkr. I. Kl. d. O. Bertholds d. Ersten.

<lb/>Habilitiert: Dr. Immerwahr, Berlin, Dr. Rietschel,

<lb/>Halle a. S., u. Dr. Markarewicz, Krakau.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Sen.-Präs. b. RG., WGR. Exc. Dr. Drechsler,
<lb/>Leipzig, gest.

<lb/>Ernennungen: Zu GRegR. die RegR. b. Reichsvers.-Amt:
<lb/>Friedensburg, Oheim u. Sasse, Berlin. — Zu RegR. b. Reichs- 
<lb/>vers.- Amt: RegR. b. Statist. Amt Dr. Klein, Berlin, AR. Hüls- 
<lb/>mann, LandesR. Dr. Weymann u. RegAss. Fleischauer, Berlin.

<lb/>Elsafs-Lothringen. Ernennungen: Z. LR.: AR. Riegert,
<lb/>Markirch, Kolmar.

<lb/>Hessen. Ernennungen: Zu AGR. die AR. Hill, Offenbach
<lb/>u. Schweis gut, Gernsheim. — Z. OAR.: AR. Nisp el, Schottau, das.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0360.tif"
                n="344"
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               <head>Kritiken</head>
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                  <head>
                     <title>Jaeger, Konkurs der offenen Handelsgesellschaft</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Liebmann, ...">(RA. Dr. Liebmann)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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            </div>
            <div xml:id="d63665e118572" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0360--><p/>
               <p>

                  <lb/>344
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Preufsen. Todesfälle: Die AGR.: Gibson, Brandenburg

<lb/>a. H., Pospieszyl, Danzig, u. Röber, Stendal. — Not., JR. Fra«
<lb/>noux, Geldern. — RA. Dr. Mattersdorf, Myslowitz.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: OLGPräs. Staatsminister

<lb/>Exc. Dr. Falk, Hamm, beging am 10. Aug. seinen 70jähr. Geburts- 
<lb/>tag. — Zu OVGR.: Verw.-Ger.-Dir. Dr. Kühne, Marienwerder, u.
<lb/>OLGR. Hoffmann, Celle, Berlin. — Z. GORegR. u. Staatskommissar
<lb/>d. Börse: OVGR. a.D. Hemptenmacher, Berlin. — Z. GJR.: LGDir.
<lb/>Loewe, Könitz, beim Uebertr. i. d. Ruhestand. — Z. LGR.: AGR.
<lb/>Deutschmann, Rybnik, Brieg. — AGR. Schaefer, Schroda, nach
<lb/>Inowrazlaw. — Z. LR.: AR. Dr. Ko walk, Strelno, Schneidemühl.
<lb/>— AR. Plaeschke, Karlsruh O. 8. nach Bernstadt. — Z. A.R.: GAss.
<lb/>v. Kienitz, Steinbach-Hallenberg. — Not. Hartung, Iburg, nach
<lb/>Goslar. — ZuNot. die RA.: Dr. Beyer u. Rosenberg, Göttingen,
<lb/>v. Napolski, Merzig, Hein, Heilsberg, u. Lewinski, Kulmsee.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: Die LGDir. Boysen,

<lb/>Hanau, u. GJR. Pensky, Schneidemühl. — I. StA., GJR. Grofs,
<lb/>Görlitz. — Die Not.: RA. Pulvermacher, Kempen, u. Eisfeldt,
<lb/>Northeim.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die GAss.: Dr. Ury, LG. I Berlin,

<lb/>Bornstein, Glogau, Platten, Saarbrücken, u. Zülch, Northeim.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kritiken.

<lb/>Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft. Von

<lb/>gepr. Rechtsprakt. Dr. E. Ta eg er. 1897. Freiburg i.B.,

<lb/>J. C. B. Mohr. M. 3.60.

<lb/>Das gut und klar geschriebene Buch enthält mehr, als
<lb/>der Titel besagt. Es bringt in mehr oder minder aus- 
<lb/>führlichen Exkursen die Erörterung einer Reihe von Fragen
<lb/>aus dem Handels- und Konkursrecht überhaupt, und wenn
<lb/>die Behandlung derselben im einzelnen auch etwas un- 
<lb/>gleichmäßig ist, so wird doch das Verständnis des Ganzen
<lb/>entschieden dadurch gefördert (vgl. z. B. über offene
<lb/>Handelsgesellschaft unter Ehegatten S. 22, rechtliche Natur
<lb/>der offenen Handelsgesellschaft S. 62 ff., Einbringung von
<lb/>Sachen in die Gesellschaft S. 102 ff., Aufrechnung von
<lb/>Forderungen an die Gesellschaft durch den Gesellschafter
<lb/>S. 110, ausschließliche Zuständigkeit des Konkursgerichts
<lb/>S. 50 ff., Folgen der Feststellung der Forderungen im
<lb/>Konkurse S. 74 ff.). Neue grundlegende Gesichtspunkte
<lb/>waren bei einem Stoffe, der im wesentlichen aus der be- 
<lb/>stehenden (nicht bloß der deutschen, einschließlich des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuchs und des neuen Handelsgesetz- 
<lb/>buchs, sondern auch der französischen, österreichischen
<lb/>und schweizerischen) Gesetzgebung geschöpft wird, nicht
<lb/>zu erwarten. Der Verf. giebt aber einen vollständigen
<lb/>Heb erblick des ganzen Materials, wie es Theorie und
<lb/>Praxis darbieten, und seine kritischen Erörterungen (z. B.
<lb/>gegen Adler S. 13 ff., Köhler S. 152 ff.), seine Darlegung
<lb/>des Ausfallbegriffs (8. 135 ff.) sind wertvoll und fast überall
<lb/>zutreffend. Das Buch wird sich auch für den Praktiker
<lb/>als Nachschlagewerk wertvoll erweisen; die Beigabe eines
<lb/>alphabetischen Registers würde diesen Zweck noch mehr
<lb/>gefördert haben.

<lb/>Rechtsanwalt Dr. Liebmann, Frankfurt a. M.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Bolze, A.: Die Praxis des Reichsgerichts in Zivilsachen. 22. Bd.

<lb/>Jhering’s Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts. 2. Folge,
<lb/>1. Bd., 5. u. 6. Heft: Hafs, Heber die Verwertbarkeit des Gegen- 
<lb/>satzes vom adäquaten und inadäquaten Kausalzusammenhang in
<lb/>der Lehre vom Interesse.

<lb/>Mecklenburgische Zeitschrift für Rechtspflege. 15. Bd. 4. Heft: Huther,
<lb/>Ist der dolus eventualis haltbar?

<lb/>Juristische Blätter. No. 21—32: Kornfeld, Berufung u. Rekurs im
<lb/>mündl. Civilprozefs. Straufs, Das Carteilgesetz. Ruzicka, Die
<lb/>Beratungen der Kommission des Delegiertentages der Österreich.
<lb/>Advokatenkammern. — Der innere Dienst der Gerichte nach d.
<lb/>neuen Geschäftsordnung. Tezner, Die österr. Notverordnung
<lb/>u. die nach gleichen Grundsätzen zu behandelnden Angelegenheiten.

<lb/>Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen. 6. Jahrg. No. 8:
<lb/>Freund, Die Verteilung der Geschäfte unter die Kursmakler
<lb/>nach den Bestimmungen des Börsengesetzes, der Börsenordnung
<lb/>f. Berlin vom 23. Dez. 1896 u. der Maklerordnung f. Berlin vom
<lb/>4. Dez. 1896. Wellstein, Aenderungen im HGB. Wolff, Tritt
<lb/>mit den Bestimmungen des HGB. f. d. Dtsch. Reich über Hand-
<lb/>lungsgehülfen u. Handlungslehrlinge auch das BGB. bereits am
<lb/>1. Jan. 1898 in Kraft?
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeitschrift für Versicherungs-Recht u. -Wissenschaft. Bd. 3. Doppel-

<lb/>Heft 3 u. 4: Riesenfeld, Entwurf z. e. Gesetz über Versiche- 
<lb/>rungsgesellschaften f. d. Kgr. Norwegen. Nebst d. Begründ, u.
<lb/>e. Anhänge, enth. d. Entwurf z. e. Gesetze über Aktiengesell- 
<lb/>schaften f. Norwegen. In deutscher Bearbeitung.

<lb/>Deutsche Justiz-Statistik. Bearbeitet im Reichs-Justizamt. Jg. 8.
<lb/>Zeitschrift für deutschen Civilprozefs. Bd. 23. Heft 3: Burlage, Pfän- 
<lb/>dung u. Heberweisung Überschiefsender Forderungen. Bolgiano,
<lb/>Urteil i. Fall unsubstanziierter Klage. Richter, Heber d. Zeugnis- 
<lb/>pflicht i. Falle d. Rechtsnachfolge oder Vertretung. Bozi, Ge- 
<lb/>richtsstand d. Wandelungsklage. Heigelin, Zum Begriff der
<lb/>Zahlungseinstellung.

<lb/>Zeitschrift für Kriminalanthropologie. Bd. 1. Heft 4 u. 5: Laupts,
<lb/>Betrachtungen über d. Umkehrung d. Geschlechtstriebes. Paul,
<lb/>Beiträge zur Identifizierung (Schlufs). Salillas, Spanisches
<lb/>Verbrechertum (2. Mitteil.). M aschke, Kriminalität u. Suggestion.

<lb/>Blätter für Gefängniskunde. 31. Bd. 1.—2. Heft: Rauchstein, Die
<lb/>Besserungsanstalt des Staates Massachusetts in Goncord. Finger,
<lb/>Die Strafanstalten Oesterreichs. Reiner, Die Strafanstalten
<lb/>Ungarns. — Vorentwurf zu e. schweizer. Strafgesetzbuch n. d.
<lb/>Beschlüssen d. Expertenkommission. 1896.

<lb/>Annalen des Deutschen Reichs. 30. Jg. No. 9: Schanze, Erfindung
<lb/>und Entdeckung.

<lb/>Blätter für administrative Praxis. Bd. 47. No. 8: Burkhard, Zur
<lb/>Frage der Zuständigkeit in Streitigkeiten über Immobiliarbrand- 
<lb/>versicherung. Keidel, Die Eheschließung von Ausländern in
<lb/>Bayern.

<lb/>Oesterr. Zeitschrift für Verwaltung. 30. Jahrg. No. 26—31: Eglauer,
<lb/>Studien zum österr. Steuerrechte VI. Mitscha, Ein Beitrag zur
<lb/>Irrengesetzgebung. Aulus Agerius, Zur Frage der sprach- 
<lb/>lichen Gleichberechtigung. Gasp er, Eine Frage aus dem Patent- 
<lb/>gesetze vom 11. Januar 1897.

<lb/>Rivista penale. Vol. 46. Fase. 1: Brusa, Efficacia delle modificazioni
<lb/>legislative sul patto di estradizione. Stopp ato, La perizia
<lb/>scientifica nel processo penale (contin. e fine).

<lb/>B. Büelier.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Hai dien. Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz m. den
<lb/>Motiven und sonstigen Vorarbeiten. 9.—17. Lief. Stuttgart, Kohl- 
<lb/>hammer. ä M. 2.

<lb/>Daul, A. Der Rechts- und Geschäftsverkehr nach dem neuen BGB.
<lb/>Textausg. m. Erläut. u. Formularen. Gewerbeordnung u. Gesetz z.
<lb/>Bekämpf, d. unlauteren Wettbewerbes im Anhang. (In 15 Lief.)
<lb/>1.-3. Lief. Weinheim, W. Kuhn, ä Lief. M. 0.30.

<lb/>Eusebio» L. Codice civile delT impero germanico promulgato il
<lb/>18 agosto 1896 seguito dalla legge introduttiva. Traduzione
<lb/>italiana. Torino, Unione tipogr.-edit. L. 5.

<lb/>Wanjeck. Preußisches und Deutsches Civilrecht. 2. (Schluß)
<lb/>Berlin, Müller. M. 2.50 Compl. M. 7.

<lb/>Specka, G. Die Conventionalstrafe als Interesseersatz. Berlin,
<lb/>Struppe &amp; Winckler. M. 1.

<lb/>Koch, C. Ist das vor der Eheschließung konzipierte, in der Ehe
<lb/>geborene Kind ein eheliches oder legitimiertes? Diss. Breslau,
<lb/>Marcus. M. 1.

<lb/>Asemissen, O. Folgen des Verhaltens der höchsten Organe des
<lb/>Deutschen Reiches in dem Täppischen Thronfolgestreite. Berlin,
<lb/>Hermann. M. 1.80.

<lb/>Longo, F. Deila surrogazione reale nel diritto civile italiano.
<lb/>Napoli, Romano. L. 10.

<lb/>Smith, J. A Selection of Cases of Private Corporations. Cam- 
<lb/>bridge, Harvard Law Review Pub. Assoc. 2 vol. Doll. 6.

<lb/>Amram, D. W. The Jewish Law of Divorce according to Bible
<lb/>and Talmud with some References to its Development in Post-
<lb/>Talmudic Times. London, Nutt. M. 6.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Pechmann, W. v. Das Reichsgesetz, betreffend die Pflichten der
<lb/>Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere. Erlangen,
<lb/>Palm &amp; Enke. M. 1.

<lb/>Brodhurst, B. E. S. Law and Practice of the Stock Exchange.
<lb/>London, Clowes &amp; Sons. 12 sh. 6 d.

<lb/>George, W. Handbook of the Law of Partnership. St. Paul, Minn.,
<lb/>West Publishing Co. Doll. 3.75.

<lb/>Civilprozefs.

<lb/>Ebert, E. Das amtsgerichtliche Dezernat. Beispiele und Verfügungs-
<lb/>Entwürfe. 3. Aul. Breslau, Marcus. M. 10.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Traub, B. Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst den
<lb/>badischen Einführungs- u. Vollzugsbestimmungen, dem Polizei- 
<lb/>strafgesetzbuch u. d. wichtigeren auf d. Strafrecht bezügl. Reichs-
<lb/>u. bad. Landesgesetzen m. d. Entscheid, d. Reichsger. u. d. bad.
<lb/>Oberlandesger. 6. Aufl. Mannheim, Bensheimer. M. 4.

<lb/>Bozi, A. Reform der Untersuchungshaft. Darstellung nebst Gesetzes- 
<lb/>vorschlag. Breslau, Marcus. M. 1.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Borght, R. van der. Umlage- oder Kapitaldeckungs- (Prämien-)
<lb/>Verfahren bei obligatorischer Unfallversicherung. (Referat.)
<lb/>Berlin, Siemenroth &amp; Troschel. M. 0.80.

<lb/>Caracoussi, G. Königtum und Ministerverantwortlichkeit mit
<lb/>besonderer Berücksichtigung der staatsrechtl. Verhältnisse im
<lb/>Kgr. Griechenland. Berlin, Struppe &amp; Winckler. M. 1.50.

<lb/>Mayrhofer, E. Handbuch für den polit. Verwaltungsdienst. 5. Aufl.
<lb/>24.-41. Heft. Wien, Mauz, ä M. 1.50.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d63665e118995" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 17</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage m Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruchpraxis.)

<lb/>Nummer 17. Berlin, den 1. September 1897. II. Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat. Leipzig.

<lb/>65. (Rechtsnachfolger im Sinn § 237 CPO. ist
<lb/>der Er steher eines im Laufe des Prozesses
<lb/>subhastierten Grundstücks. Derselbe kann in
<lb/>den Prozess eintreten, wenn derselbe über
<lb/>nachbarrechtliche Verhältnisse, namentlich das
<lb/>Eindringen von Wasser geführt wird.) Der Kläger
<lb/>war Eigentümer eines Gutes in der Nähe des Oder-Spree-
<lb/>Kanals. Er behauptet, dafs seit dem Jahre 1889 aus dem
<lb/>Kanal Drängewasser bis zu seinem Gute hindurch dringe
<lb/>und dessen Kulturen und Ländereien schädige. Er hat
<lb/>Klage wider den Fiskus auf Schadensersatz für die Ver- 
<lb/>gangenheit, Wiederherstellung des früheren Zustandes vor
<lb/>Eröffnung des Kanals und Erstattung des noch ent- 
<lb/>stehenden Schadens erhoben. Nach Erhebung der Klage,
<lb/>und als der Prozefs in der Berufungsinstanz schwebte,
<lb/>wurde das Gut subhastiert; der Ersteher liefs dasselbe
<lb/>seinem Sohn O. W. auf. Kläger hielt den Anspruch auf
<lb/>Schadensersatz aufrecht; W. erklärte seinen Eintritt in
<lb/>den Rechtsstreit und beantragte Verurteilung des Be- 
<lb/>klagten, den bestehenden Zustand der Bewässerung in
<lb/>solcher Weise abzuändern, dafs das Zudringen von Wasser
<lb/>aus dem Oder-Spree-Kanal in die Ländereien nicht mehr
<lb/>stattfinde, und ihm der Schaden erstattet werde, welcher
<lb/>ihm seit dem Erwerbe des Gutes durch das Zudringen
<lb/>von Wasser entstanden sei. Das Berufungsgericht hat den
<lb/>Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach
<lb/>für berechtigt erklärt, den Antrag des W. auf Eintritt in
<lb/>den Rechtsstreit als unbegründet zurückgewiesen. Auf
<lb/>die Revision des W. hat das Reichsgericht aufgehoben
<lb/>und zurückverwiesen. Aus der Entstehungsgeschichte des
<lb/>§ 237 CPO. erhellt mit Sicherheit, dafs dieser § 237
<lb/>überall anzuwenden ist, wo, bildlich gesprochen, ein
<lb/>Grundstück als das berechtigte oder verpflichtete Subjekt
<lb/>und der jeweilige Eigentümer nur als dessen Vertreter
<lb/>erscheint. § 237 ist also überall anwendbar, wo die eine
<lb/>Partei geltend macht, dafs, falls durch die von ihr auf
<lb/>ihrem Eigentum vorgenommenen dauernden Veranstal- 
<lb/>tungen eine Einwirkung auf das Grundstück der anderen
<lb/>Partei geübt werde, sie hierzu auf Grund ihres Eigentums- 
<lb/>rechtes befugt sei und die andere Partei sich solches ge- 
<lb/>fallen lassen müsse. Hier soll das nachbarrechtliche Ver- 
<lb/>hältnis ausgetragen werden. In solchen Fällen stehen
<lb/>nicht persönliche Rechte und Verpflichtungen der Eigen- 
<lb/>tümer, sondern im Sinne des § 237 Rechte und Ver- 
<lb/>pflichtungen der Grundstücke selbst in Frage. Auch das
<lb/>bildet kein Hindernis für den Eintritt des W., dafs dem
<lb/>Beklagten statt einer jetzt zwei Personen als Hauptpartei
<lb/>gegenüberstehen. Zweifel erweckt der Umstand, dafs
<lb/>durch das Zuschlagsurteil im Subhastationsverfahren nach
<lb/>preufs. Recht das Eigentum an dem Grundstück für den
<lb/>Ersteher neu und selbständig begründet wird, so dafs sein
<lb/>Eigentumsrecht nicht als ein von dem des Subhastaten
<lb/>abgeleitetes anzusehen ist. Allein Rechtsnachfolger des
<lb/>Subhastaten im Sinne des § 237 ist der Ersteher als
<lb/>jetziger Inhaber des Rechtes, welches vorher der Kläger
<lb/>oder Beklagte inne hatte, ohne Rücksicht auf die Art
<lb/>der Veräußerung, durch welche das Recht erlangt ist.

<lb/>(Urt V. 4/97 V.Ä1S970

<lb/>66. (Das Vorrecht der Kinder und Pflege- 
<lb/>befohlenen des Gemeinschuldners aus § 54 Ziff. 5
<lb/>der Konkursordg. erstreckt sich auch auf solche
<lb/>im Niefsbrauch und unter der Verwaltung des
<lb/>Gemeinschuldners stehenden Forderungen an
<lb/>denselben, welche nicht aus seiner Verwaltung
<lb/>entstanden sind.) Am 9. Jan. 1894 wurde über das
</p>
            <p>

               <lb/>Vermögen des N. Konkurs eröffnet. Seine Tochter steht
<lb/>noch im Kindesalter; der ihr bestellte Sondervormund
<lb/>macht eine Forderung von 3000 M. geltend, welche die
<lb/>Mutter des Gemeinschuldners diesem im Jahre 1891 dar- 
<lb/>geliehen habe; die Mutter habe dann ihrer Enkelin die
<lb/>Forderung in der ersten Hälfte des Jahres 1892 geschenkt.
<lb/>Die Forderung ist vom Berufungsgericht als Konkurs- 
<lb/>forderung festgestellt; das Reichsgericht hat der Forderung
<lb/>das Vorzugsrecht nach § 54, Z. 5 der Konkursordnung
<lb/>zugesprochen. Der Entwurf der Konkursordnung lehnte
<lb/>sich bei der hier in Frage befangenen Bestimmung an die
<lb/>Vorschrift an, welche in § 80 der preufs. Konkursordnung
<lb/>vom 8. Mai 1855 über das Vorrecht der Kinder und
<lb/>Pflegebefohlenen mit der Maßgabe getroffen war, dafs
<lb/>dasselbe deren Ansprüche wegen ihres gesetzlich in die
<lb/>Verwaltung und Nutznießung oder nur in die Verwaltung
<lb/>des Gemeinschuldners gekommenen Vermögens umfaßte.
<lb/>Das ist vom Obertribunal und vom Reichsoberhandels- 
<lb/>gericht dahin verstanden, dafs das Vorrecht den Kindern
<lb/>auch dann zustehe, wenn eine an sich nicht mit Vorrecht
<lb/>ausgestattet gewesene Forderung ihrer Mutter auf das
<lb/>Eingebrachte auf die Kinder übergegangen ist. Es kann
<lb/>nicht angenommen werden, dafs die deutsche Konkurs- 
<lb/>ordnung bei der gewählten Fassung hiervon habe ab- 
<lb/>weichen wollen. Es ist nicht anzunehmen, dafs sich das
<lb/>Vorzugsrecht auf Forderungen der Kinder und Pflege- 
<lb/>befohlenen des Gemeinschuldners beschränkt, welche aus
<lb/>der gesetzlichen Vermögensverwaltung ihres Vaters p. p.
<lb/>entstanden sind. Vielmehr steht das Vorzugsrecht dem
<lb/>Kinde wegen jeder Forderung zu, die es an den Vater
<lb/>hat, wenn nur die Forderung der Verwaltung des Vaters
<lb/>kraft Gesetzes unterlegen war. Das war aber hier der
<lb/>Fall. Denn nach dem maßgebenden sächsischen Rechte
<lb/>steht dem Gemeinschuldner an dem Vermögen seines
<lb/>Kindes, also auch an der Darlehnsforderung desselben
<lb/>gegen seinen Vater, das Recht des Nießbrauchs und der
<lb/>Verwaltung zu. (Urt. VI 443/96 v. 24. Mai 1897.)

<lb/>67. (Beweislast über Verschulden des Mieters,
<lb/>wenn ein Brand im Mietgrundstück ausgebrochen
<lb/>ist, welcher die vermieteten Räume zerstört
<lb/>hat.) Der Klägerin steht für ihre Lebenszeit der Nieß- 
<lb/>brauch des Schlosses Rammelburg zu. Sie hatte einen
<lb/>Teil desselben an den Beklagten auf vier Jahre vermietet,
<lb/>und der Beklagte hatte die gemieteten Räume bezogen.
<lb/>Nachher ist das Schloß zu einem erheblichen Teil durch
<lb/>Feuer zerstört. Der Beklagte hat die ermieteten Räume,
<lb/>auch soweit sie nicht durch den Brand zerstört waren,
<lb/>verlassen und weiteren Mietzins nicht bezahlt. Die Klage
<lb/>auf Zahlung des Mietzinses ist abgewiesen. Dafs dem
<lb/>Beklagten ein Verschulden treffe, ist von der Klägerin
<lb/>nicht bewiesen. Die Klägerin traf aber die Beweislast,
<lb/>denn es besteht zwischen den Parteien kein Streit dar- 
<lb/>über, dafs die Zerstörung des an den Beklagten vermietet
<lb/>gewesenen Schloßteils die Folge einer Feuersbrunst ist,
<lb/>welche in dem Schlosse ausgebrochen ist, also auf einem
<lb/>Elementarereignis beruht. Wenn aber erwiesenermaßen
<lb/>die Erfüllung einer Vertragspflicht dem Schuldner durch
<lb/>ein Elementarereignis unmöglich gemacht ist, welches er- 
<lb/>fahr ungsmäfsig oft durch zufällige Ursachen hervorgerufen
<lb/>wird und dessen Entstehung vielfach sich jeder Auf- 
<lb/>klärung entzieht, so darf der Richter nach den Grund- 
<lb/>sätzen der freien Beweiswürdigung davon ausgehen, dafs
<lb/>die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung auf einem vom
<lb/>Verpflichteten nicht zu vertretendem Umstande beruht, so
<lb/>lange nicht besondere Thatsachen, welche eine andere
<lb/>Beurteilung erheischen aus der Sachlage des einzelnen
<lb/>Falles oder besonderer, vom Gegner nachzuweisender Ver- 
<lb/>hältnisse sich ergeben. Der Beklagte hat für seine
<lb/>Person den Brand unbestrittenermafsen nicht verursacht.
<lb/>Aus den Umständen ergab sich aber nicht, dafs dem
</p>
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            <p>

               <lb/>346
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>Beklagten ein sonstiges Verschulden in Bezug auf Hand- 
<lb/>lungen seiner Bediensteten traf, durch welche das Feuer
<lb/>entstanden sein könnte. (Urt. VI. 448/96 v. 3. Mai 1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein. %

<lb/>57. (Nachdruck von Photographien.) Der An- 
<lb/>geklagte veranlagte den Photographen Sch., ihm drei Ab- 
<lb/>drücke des photographischen Portraits eines Mädchens,
<lb/>der C., ohne deren Wissen zu geben. Er wurde als
<lb/>Veranlasser des Nachdrucks bestraft und seine Rev. ver- 
<lb/>worfen. Die Gründe sagen: Die C. war als Bestellerin
<lb/>nach § 7 des Ges. v. 10. Januar 1876, die allein Be- 
<lb/>rechtigte, Sch. der Veranstalter, Angeklagter der Ver- 
<lb/>anlasser des Nachdrucks. Der Verkauf an den letzteren
<lb/>war ein Akt der Verbreitung, und Angeklagter strafbar,
<lb/>selbst wenn Sch. nur fahrlässig oder straflos gehandelt
<lb/>haben sollte, da § 20 des Ges v. 11. Juni 1870, welcher
<lb/>anwendbar ist, ein selbständiges Delikt vorsieht. (Urt,
<lb/>IV. No. 517/97 v. 12. März 1897.)

<lb/>58. (Wechselstempelsteuer.) Der Angeklagte R.
<lb/>hat dem Kaufmann M. ein Gefälligkeitsaccept auf ein
<lb/>Wechselformular mit unausgefüllter Summe gegeben;
<lb/>M. füllte es mit 10 000 M. aus und gab den Wechsel in
<lb/>Zahlung, wobei der Wechsel mit Stempelmarke versehen
<lb/>wurde. R. wurde wegen Wechselstempel-Steuer-Defrau- 
<lb/>dation verurteilt und seine Revision verworfen, weil die
<lb/>spätere Versteuerung nach § 15 des WStGes. v. 10. Juni
<lb/>1896 den R. nicht exculpiere, sondern dieser das Accept
<lb/>nicht ohne Versteuerung aus den Händen geben durfte.
<lb/>Der Einwand, R. habe nicht gewufst, mit welcher Summe
<lb/>der Wechsel ausgefüllt werde und habe deshalb den
<lb/>Steuerbetrag nicht berechnen können, entschuldige nicht;
<lb/>denn nach § 16 des Gesetzes könne der Acceptant oder
<lb/>Aussteller eines trockenen Wechsels sich nicht mit der
<lb/>Unvollständigkeit desselben entschuldigen; bezüglich der
<lb/>Summe sei hierbei keine Ausnahme gemacht. Gebe ein
<lb/>Acceptant den Wechsel ohne Summe aus den Händen,
<lb/>so handle er auf eigene Gefahr und sei strafbar, wenn aus
<lb/>dem unvollständigen Wechselformular später ein voll- 
<lb/>ständiger Wechsel gemacht werde. (Urt. II. No. 471/97
<lb/>v. 19. März 1897.)

<lb/>59. (Vertretung berechtigter Interessen
<lb/>durch die Presse.) Die W. Z. hatte Artikel gebracht,
<lb/>durch welche dem Forstaufseher B. zum Vorwurf gemacht
<lb/>wurde, dafs er Beerensuchern in den W.’schen Dominial-
<lb/>Waldungen gesammelte Beeren abgenommen und teils für
<lb/>sich verbraucht, teils vernichtet habe. Die Behauptung
<lb/>des für sich Verbrauchens wurde nach § 186 StrGB. be- 
<lb/>straft. Der Redakteur erhob Revision wegen Nicht- 
<lb/>anwendung von § 193. Dieselbe wurde verworfen und
<lb/>ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, welche Rechte die
<lb/>Beerensucher für sich in Anspruch nehmen sollten. Deren
<lb/>Auftrag könne aber auch den Angeklagten nicht ent- 
<lb/>schuldigen, denn es wären weder eigene noch die Inter- 
<lb/>essen ihm Nahestehender in Frage. Der behauptete Auf- 
<lb/>trag liefe auf Angabe von Material zu beleidigenden
<lb/>Artikeln hinaus. Gegen solche müsse die Ehre Dritter
<lb/>geschützt werden, sonst stehe nur das, schon häufig
<lb/>zurückgewiesene Privilegium der Presse in Rede, alle
<lb/>wirklichen oder vermeintlichen Uebelstände zu rügen
<lb/>und dabei ehrenrührige, nicht erweislich wahre Mit- 
<lb/>teilungen über andere zu verbreiten. (Urt. IV. 975/97
<lb/>v. 9. April 1897 )

<lb/>60. (Berechtigte Interessen bei einer Amts- 
<lb/>handlung.) Der Schutzmann Sch. zu B. hatte G. ver- 
<lb/>haftet und ihm, als er nur zögernd folgte, gesagt, er werde
<lb/>ihm schon Beine machen. Dies wurde als beleidigend
<lb/>anerkannt und Sch. aus § 185 StrGB. bestraft. Auf seine
<lb/>Rev. wurde das Urteil aufgehoben, weil zwar die Beleidi- 
<lb/>gung genügend festgestellt aber nicht erwogen sei, ob
<lb/>nicht § 193 Anwendung finde, da die Verhaftung berech- 
<lb/>tigt gewesen, eine Beleidigung nach Form und Umständen
<lb/>nicht, sondern nur das Bewufstsein der Beleidigung fest- 
<lb/>gestellt sei und nicht erwogen sei, ob Sch. nicht das Recht
<lb/>gehabt habe, den Verhafteten zur Eile zu mahnen und mit
</p>
            <p>

               <lb/>Zwangsmitteln zu drohen. (Urt. IV. 1047/97 v. 6. April
<lb/>1897.)

<lb/>61. (Grenzsteine.) Ein Urteil führt aus: Nicht

<lb/>nur solche Steine seien Grenzsteine, welche von der zu- 
<lb/>ständigen Behörde als solche gesetzt oder von den Nach- 
<lb/>barn vereinbart seien, sondern auch solche, welche seit
<lb/>Jahren vorhanden gewesen, und als Grenzmerkmale be- 
<lb/>trachtet worden seien. Letzteres sei festgestellt und ge- 
<lb/>nügend begründet. Dafs der Stein, den Angekl. mit der
<lb/>Absicht, die Grenze zu verdunkeln und das Weiterpflügen
<lb/>zu ermöglichen, weggenommen habe, vom Rasen über- 
<lb/>wuchert gewesen sei, mache ebensowenig einen Unter- 
<lb/>schied, als der Umstand, wo der Stein im Grenzrain
<lb/>sich befunden habe, da nicht dieser die Grenze bilde,
<lb/>sondern durch Vereinbarung oder sonst wie auch eine
<lb/>andere Grenze bestimmt sein könne und nur im Zweifel
<lb/>die Mittellinie des Rains die Grenze bilde. (Urt. IV.
<lb/>1092/97 v. 13. April 1897.)

<lb/>II. Kammergericht.

<lb/>Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>52. (Sonntagsruhe §§ 105b Abs. 2, 105c, 146a
<lb/>RGWO.) Der Angeklagte betreibt einen stehenden
<lb/>Handel mit Fafs- und Flaschenwein im gröfseren Umfange
<lb/>und ist gleichzeitig Inhaber und Leiter von etwa 40, teils
<lb/>in Berlin, teils in den Vororten belegenen Restaurationen,
<lb/>in welchen er seinen Wein zum sofortigen Genufs ver- 
<lb/>schenkt. Der Angeklagte hat nun sechs in seinem Wein- 
<lb/>handelsgeschäft angestellte Personen an den Sonntags- 
<lb/>nachmittagen zwischen 3 und 7 Uhr abwechselnd in den
<lb/>Restaurationslokalen, ohne Gewährung einer besonderen
<lb/>Vergütung, damit beschäftigt, dafs sie dieselben kontrol- 
<lb/>lierten und feststellten, ob das Schenkpersonal zur Stelle
<lb/>und seine Pflichten erfüllte. Der Berufungsrichter fand
<lb/>hierin eine nach § 105b Abs. 2 der RGWO. unzulässige
<lb/>Beschäftigung von Handlungsgehülfen im Handelsgewerbe,
<lb/>weil die Weinrestaurationen einen integrierenden Teil des
<lb/>gesamten Handelsbetriebes des Angeklagten bildeten, dem
<lb/>Angeklagten nicht als besondere Einnahmequellen, sondern
<lb/>als Reklame für seinen Wein dienten, auch die ver- 
<lb/>schenkten Weine aus seinem Weingeschäft entnommen
<lb/>würden.

<lb/>Diese Begründung hat das KG. für rechtsirrtümlich
<lb/>erklärt: „Mögen die vom Angeklagten neben seinem

<lb/>Hauptgewerbe, dem Weinhandel, betriebenen Wein- 
<lb/>restaurationen zur Hebung des ersteren, insbesondere zur
<lb/>Empfehlung seiner Weine dienen, so fällt ihr Betrieb doch
<lb/>unter den Begriff des Gast- und Schenkwirtschaftsgewerbes.
<lb/>Diesem allein aber war die Thätigkeit der genannten sechs
<lb/>Personen gewidmet, indem sie den Betrieb der Wein- 
<lb/>restaurationen, insbesondere das Schenkpersonal in den- 
<lb/>selben an den Sonntagsnachmittagen kontrollierten. Waren
<lb/>dieselben auch Angestellte im Handelsgewerbe des An- 
<lb/>geklagten, so waren sie doch in den Weinrestaurationen
<lb/>nicht mehr als Handlungsgehülfen, sondern als Aufseher
<lb/>im Gast- und Schenkgewerbe beschäftigt. Der § 105 b
<lb/>der RGWO., also auch dessen Abs. 2, welcher verordnet,
<lb/>dafs im Handelsgewerbe Gehülfen an Sonn- und
<lb/>Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden
<lb/>dürfen, findet nach § 105i auf Gast- und Schenkgewerbe
<lb/>keine Anwendung." (Urt. S. 232/97 v. 26. April 1897.)

<lb/>53. (Verbot des Wirtshausbesuches für
<lb/>Schüler.) Eine Polizeiverordnung, welche den
<lb/>Gast- und Schenkwirten die Verabreichung von Speisen
<lb/>und Getränken an Schüler einer bestimmten Schule ver- 
<lb/>bietet, ist rechtsgültig. Sie findet ihre gesetzliche Be- 
<lb/>gründung in § 6e der Verordn, v. 20. Sept. 1867 (bez.
<lb/>des Gesetzes vom 11. März 1850), wonach zu den Gegen- 
<lb/>ständen ortspolizeilicher Vorschriften die Wein-, Bier-
<lb/>und Kaffee-Wirtschaften gehören. „Damit ist aber die
<lb/>Rechtsgültigkeit dargethan, und wird dieselbe durch den
<lb/>Umstand, dafs das Verbot im Interesse der Disci-
<lb/>plin der Schüler erlassen ist, nicht beseitigt. Das
<lb/>Verbot ist vielmehr im öffentlichen Interesse erlassen;
</p>

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                n="347"
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            <p>

               <lb/>No. 17.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>347
</p>
            <p>

               <lb/>denn das Bestreben, junge, unreife Leute vor Völlerei,
<lb/>unnötigen Geldausgaben und Unsittlichkeit zu bewahren
<lb/>— und dies ist der offensichtliche Zweck des Verbotes —
<lb/>berührt das allgemeine Interesse der Staatsbürger.“ (Urt.
<lb/>S. 228/97 v. 29. April 1897.)

<lb/>54. (Wochenmarktsordnung.) Eine Wochen- 
<lb/>marktsordnung, welche den Verkauf unreifen Obstes
<lb/>auf dem Wochenmarkt schlechthin verbietet, ist rechts- 
<lb/>ungültig. „Die Bestimmungen der RGWO. im § 66 unter
<lb/>No. 1 und 3, wonach ganz allgemein ,rohe Naturerzeug- 
<lb/>nisse' (mit Ausschlufs des grösseren Viehs) und ,frische
<lb/>Lebensmittel aller Art‘ zu den Gegenständen des Wochen- 
<lb/>marktes gehören, umfassen auch rohes unreifes
<lb/>Obst, denn es macht danach keinen Unterschied, ob
<lb/>jene rohen Naturerzeugnisse oder frischen Lebensmittel in
<lb/>rohem oder in gekochtem oder sonst anderweit durch
<lb/>Zubereitung (Einmachen etc.) verändertem Zustande zur
<lb/>Nahrung oder zum Genüsse verwendet zu werden pflegen
<lb/>(wie letzteres z. B. bei Gemüsen aller Art, Kartoffeln,
<lb/>unreifen Nüssen, Stachelbeeren, Aepfeln, Pflaumen etc. der
<lb/>Fall ist). Durch eine ortspolizeiliche Wochenmarkts- 
<lb/>ordnung kann daher zunächst auf Grund des § 69 RGWO.
<lb/>das Feilhalten unreifen Obstes auf den Wochenmärkten
<lb/>nicht ganz allgemein verboten werden.“ Aber auch der
<lb/>Verkauf unreifen Obstes zum Rohessen kann
<lb/>nicht durch eine Wochenmarktsordnung verboten werden,
<lb/>obwohl dies an und für sich nach § 6c u. f. des Gesetzes
<lb/>vom 11. März 1850 zulässig wäre; denn diese Materie ist
<lb/>Gegenstand der §§ 12 und 14 des Reichsgesetzes,
<lb/>betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln pp. vom

<lb/>14. Mai 1879. «Wie das Reichsgericht in seinem Urteile
<lb/>vom 4. Juni 1881 (Entsch. in Strafs. Bd. 4 S. 274) zu- 
<lb/>treffend ausführt, fällt das Feilhalten von unreifem, nur
<lb/>im gekochten Zustande zum Genufs geeignetem Obst,
<lb/>wenn dieses nur in der Absicht feilgehalten wird, dafs es
<lb/>zum Kochen verwendet werde, nicht unter die Straf- 
<lb/>bestimmungen des § 12 des Gesetzes vom 14. Mai 1879,
<lb/>weil es an dem subjektiven Thatbestandsmerkmale einer
<lb/>dolosen Absicht fehlt. Wird die Absicht des Verkäufers,
<lb/>das unreife Obst nur zu diesem Zwecke feilzuhalten, dem
<lb/>Käufer bekannt gemacht, oder ergiebt sich aus der Be- 
<lb/>schaffenheit oder dem äufseren Ansehen des feilgebotenen
<lb/>Obstes ohne weiteres, dafs das Obst unreif ist und sich
<lb/>nur zum Kochen, Einmachen etc. eignet, so wird auch
<lb/>eine Fahrlässigkeit des Verkäufers bei dem Feilbieten im
<lb/>Sinne des § 14 des angeführten Gesetzes ausgeschlossen
<lb/>sein.“ Demnach bleiht für eine Marktordnung kein Raum,
<lb/>diesbezügliche Verbotsbestimmungen zu erlassen. (Urt.
<lb/>S. 208/97 v. 3. Mai 1897.)

<lb/>III. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>142. (Angehörigenunterstützung. Ueber-
<lb/>nahme des Heilverfahrens durch die Berufs- 
<lb/>genossenschaft.) Wie nach dem früheren Gesetz v.

<lb/>15. Juni 1883 sind auch nach dem Krankenversicherungsges.
<lb/>in der Fassung der Novelle v. 10. April 1892 bei der
<lb/>Angehörigenunterstützung (§ 7 Abs. 2) nicht die Ange- 
<lb/>hörigen, sondern das Kassenmitglied, welches in dem
<lb/>Krankenhause untergebracht ist, forderungsberechtigt. —
<lb/>Die Berufsgenossenschaft, welche nach § 76 c des Kranken- 
<lb/>versicherungsges. das Heilverfahren auf ihre Kosten über- 
<lb/>nommen hat, hat aufs er dem Unfallzuschusse zum Kranken- 
<lb/>gelde (§ 5 Abs. 9 des Unfallversicherungsges. v. 6. Juli
<lb/>1884), der rechtlich ganz die Natur des Krankengeldes
<lb/>selbst hat und deshalb auch im Sinne des § 76c Abs. 1
<lb/>einen Teil des Krankengeldes bildet, wenn sie Kranken- 
<lb/>hauspflege eintreten läfst, auch die Angehörigenunter- 
<lb/>stützung und den Unfallzuschufs hierzu (§ 3 der Bekannt- 
<lb/>machung des Reichs-Versicherungsamtes v. 30. Sept. 1885.
<lb/>Centralbl. f. d. Deutsche Reich S. 481) zu zahlen, von der
<lb/>Krankenkasse sind ihr aber nur der erstere, dagegen nicht
<lb/>die letzteren zu erstatten. — Die Krankenkasse kann den
<lb/>durch sie erstatteten Unfallzuschufs zum Krankengelde,
</p>
            <p>

               <lb/>und die Berufsgenossenschaft kann den von ihr gezahlten
<lb/>Unfallzuschufs zur Angehörigenunterstützung von dem
<lb/>Betriebsunternehmer fordern. (Urt. III. 325 v. 8. März
<lb/>1897.)

<lb/>143. (Umsatzsteuer von Apothekerprivile- 
<lb/>gien.) Apothekenberechtigungen oder -Gerechtigkeiten
<lb/>unterliegen nicht der auf den Erwerb von Grundstücken
<lb/>gelegten Umsatzsteuer, mögen sie als Zubehör eines
<lb/>Grundstücks oder gleich einem Grundstücke auf beson- 
<lb/>derem Blatte im Grundbuch eingetragen sein. (Urt. II.
<lb/>519 v. 10. März 1897.)

<lb/>144. (Mitwirkung eines dissidentischen Pre- 
<lb/>digers bei einem Begräbnis.) Das Einschreiten der
<lb/>Ortspolizeibehörde gegen eine solche kann darin allein,
<lb/>dafs der Prediger ohne Befugnis auf einem kirchlichen
<lb/>Begräbnisplatze amtierte, eine Rechtfertigung nicht finden,
<lb/>weil der Schutz der äufseren kirchlichen Ordnung nur
<lb/>der Landespolizeibehörde zusteht. — Nicht jedem von
<lb/>einem dissidentischen Prediger geleiteten Leichenbegräb- 
<lb/>nisse kann wegen dessen religiöser Richtung die Eigen- 
<lb/>schaft eines gewöhnlichen im Sinne des § 10 des Vereins- 
<lb/>gesetzes v. 11. März 1850 abgesprochen werden. (Urt. I.
<lb/>399 v. 12. März 1897.)

<lb/>145. (Frist für die Klage gegen eine Merk- 
<lb/>pfahlsetzung. Veränderung eines gesetzten Merk- 
<lb/>pfahls.) Die Klage gegen die im Merkpfahlsetzungs- 
<lb/>verfahren durch die Kommissarien beim Mangel rechts- 
<lb/>verbindlicher deutlicher Bestimmungen bewirkte Fest- 
<lb/>setzung des Wasserstandes (§ 67 Abs. 2 des Zuständig-
<lb/>keitsges. v. 1. Aug. 1883) ist an keine Frist gebunden. —
<lb/>Zur Nachprüfung und Feststellung, ob ein nach dem Vor-
<lb/>flutges. v. 15. Nov. 1811 gesetzter Merkpfahl die fest- 
<lb/>gesetzte Stauhöhe noch richtig angiebt, ist weder das
<lb/>Verwaltungsstreitverfahren eröffnet, noch auch das Merk- 
<lb/>pfahlsetzungsverfahren nach den §§ 1 ff. des Vorflutges.
<lb/>gegeben. Dagegen steht nichts im Wege, dafs in einem
<lb/>solchen Falle von den Beteiligten die Wasserpolizeibehörde
<lb/>angerufen und von dieser das Erforderliche zur Wieder- 
<lb/>herstellung der bestimmungsgemäfsen Höhe des Pfahles,
<lb/>sofern die vorzunehmende Prüfung eine Veränderung in
<lb/>seiner Standhöhe ergiebt, vorgenommen wird. (Urt. III.
<lb/>434 v. 25. März 1897.)

<lb/>146. (Anstellung von Gemeindebeamten.)
<lb/>Wenngleich der Wortlaut des § 88 Abs. 4 No. 5 der
<lb/>Landgemeindeordnung v. 3 Juli 1891 dafür spricht, dafs
<lb/>der Gemeindeversammlung die Entscheidung sowohl dar- 
<lb/>über, ob überhaupt Gemeindebeamte anzustellen sind, als
<lb/>auch darüber, wer in die Stelle eines Gemeindebeamten
<lb/>zu berufen ist, zustehe, so ergeben doch die Materialien
<lb/>der Vorschrift mit Sicherheit, dafs die Gemeindeversamm- 
<lb/>lung nur zu einer Beschlußfassung darüber berufen ist,
<lb/>ob eine Beamtenstelle einzurichten ist, die Auswahl und
<lb/>Berufung der zur Bekleidung des Amts bestimmten Person
<lb/>dagegen dem Gemeindevorsteher obliegt. (Urt. I. 477
<lb/>v. 26. März 1697.)

<lb/>147. (Kreditgeben durch Schankwirte.) Eine
<lb/>Polizeiverordnung, welche den Schankwirten jeden kredit- 
<lb/>weisen Verkauf von Branntwein verbietet, ist ungültig.
<lb/>(Urt. III. 451 v. 29. März 1897 unter Bezugnahme auf das
<lb/>übereinstimmende Urteil des Kammergerichts v. 15. Okt.
<lb/>1888 in dem Jahrbuche der Entscheidungen desselben
<lb/>Bd. 8 S. 150.)

<lb/>IV. Oberlandesgericht München als
<lb/>Revisionsgericht.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. v. Staudinger, Senatspräsident, München.

<lb/>6. (Begriff des ,,Beiseiteschaffens“ i. S. des
<lb/>§ 288 StGB.) Unter denselben fällt jede Handlung, welche
<lb/>geeignet ist, einen Vermögensbestandteil dem Zugriffe im
<lb/>Vollstreckungsverfahren zu entziehen. Es gehört hierher
<lb/>also bei beweglichen Sachen jede Veranstaltung, durch
<lb/>welche es dem Gerichtsvollzieher unmöglich gemacht,
<lb/>oder doch wesentlich erschwert wird, die zu pfändende
<lb/>Sache aufzufinden und in Verwahrung zu nehmen. Im
<lb/>gegebenen Falle war jener Begriff dadurch erschöpft, dafs
</p>

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                n="348"
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            <p>

               <lb/>348
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Ju r i s t e n - Z ei tun g.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>ein Mann bei einer gegen ihn allein gerichteten Zwangs- 
<lb/>vollstreckung eine ihm gehörige Geldsumme aus dem ge- 
<lb/>wöhnlichen Aufenthaltsorte entnahm und seiner Ehefrau
<lb/>zur Verbergung in oder unter ihren Kleidern übergab,
<lb/>diese Verbergung auch mit Erfolg geschehen ist. Der
<lb/>bestehende Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft
<lb/>ist hierbei belanglos, da für die Pfändung nach CPO.
<lb/>§ 712 ausschließlich der Gewahrsam des Schuldners ent- 
<lb/>scheidet. (Urt. v. 5. Dez. 1896,)

<lb/>7. (Grober Unfug.) Durch die Strafbestimmung
<lb/>(StGB. § 360 No. 11) sollen Belästigungen jeder Art
<lb/>hintangehalten werden, weshalb auch berechtigte Gefühle
<lb/>und Anschauungen Anspruch auf Schutz haben. Nach
<lb/>der Gesetzesstelle konnte daher auch bestraft werden ein
<lb/>deutscher Bewohner eines in der bayerischen Rheinpfalz
<lb/>gelegenen Ortes, welcher anläßlich festlicher Beflaggung
<lb/>der Gebäude an seinem Hause unter anderem auch eine
<lb/>die französischen Nationalfarben tragende Fahne aushängen
<lb/>ließ, was als ein Hohn auf das deutsche Nationalgefühl
<lb/>der dortigen Einwohner sich darstellte und allgemeine
<lb/>Entrüstung hervorrief, sohin öffentliches Aergernis erregte.
<lb/>Vorher in dieser Hinsicht gewarnt, war sich der Ange- 
<lb/>klagte der Möglichkeit der Aergerniserregung auch bewußt.
<lb/>Darauf aber kommt es nicht an, ob das Aushängen geradezu
<lb/>eine deutsch-feindliche Demonstration sein sollte oder ob
<lb/>der Angeklagte selbst deutsch-national fühlt Es genügt
<lb/>das vorsätzliche Thun und das Bewußtsein, daß letzteres
<lb/>das Publikum ungebührlich belästigen könne. (Urt. v.
<lb/>21. Jan. 1897.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Stuttgart.

<lb/>Mitgeteilt von Goldmann, Oberlandesgerichtsrat, Stuttgart.

<lb/>11. (Unerlaubtes, unsittliches Geschäft bei
<lb/>Zuwiderhandlungen gegen die R.-Gewerbe- 
<lb/>ordnung. §§ 33, 45 147 Z. 1)

<lb/>a) Ein ,,Dienst- und Mietsvertrag“, womit der Inhaber
<lb/>einer persönlichen Wirtschaftskonzession den anderen vor- 
<lb/>geblich als seinen Stellvertreter (GO. §45) angestellt hat,
<lb/>und wodurch dem letzteren in Umgehung des § 33 GO.
<lb/>ermöglicht werden sollte, die Wirtschaft trotz fehlender
<lb/>behördlicher Erlaubnis für eigene Rechnung zu betreiben,
<lb/>ist, weil das Abkommen auf Begehung und Beförderung
<lb/>einer unter Strafe verbotenen Handlung gerichtet war, für
<lb/>nichtig erklärt worden. (Urt. I. CS. v. 20. Dez. 1895.)

<lb/>b) Dagegen ist in einem Falle eines angeblichen
<lb/>Stellvertretungsverhältnisses (verdeckten Wirtschafts- 
<lb/>paktes) die Klagbarkeit der Forderungen für geliefertes
<lb/>Bier und rückständigen Mietszins bejaht worden. Die
<lb/>Leistungen des Kl. sind erfolgt in Erfüllung der zwischen
<lb/>den Parteien ernstlich und selbständig abgeschlossenen,
<lb/>an sich erlaubten Rechtsgeschäfte, Kauf und Miete. Dem
<lb/>gewerbepolizeilichen Verbote des unkonzessionierten
<lb/>Wirtschaftsbetriebes kommt nicht die Tragweite zu, daß
<lb/>hierdurch in die civilrechtliche Wirksamkeit der in Aus- 
<lb/>übung jenes Betriebes vorgenommenen Rechtshandlungen
<lb/>ein gegriffen würde. Auch der Begriff der turpitudo trifft
<lb/>nicht schon um deswillen zu, weil die Geschäfte mit einem
<lb/>Gewerbedelikt im Zusammenhang stehen. (Urt. II. CS.
<lb/>v. 11. Juli 1895.)

<lb/>c) In einem ähnlichen Falle hatte eine Bierbrauerei
<lb/>das von ihr gemietete Anwesen eines konzessionierten
<lb/>Wirtes im Wege der Aftermiete einem Dritten, welcher
<lb/>der Behörde gegenüber als ^Stellvertreter“ ausgegeben
<lb/>wurde, aber in Wahrheit auf eigene Rechnung wirtschaften
<lb/>sollte, unter gleichzeitigem Abschluß eines Bierabnahme- 
<lb/>vertrages, überlassen. Der gegen die Klage auf Zahlung
<lb/>gelieferten Bieres und rückständiger Miete von dem bekl.
<lb/>,, Wirtschaftsführer“ erhobene Einwand der Unsittlichkeit des
<lb/>Geschäfts ist aus gleichen Gründen wie ad b) zurück- 
<lb/>gewiesen worden. (Urt. I. CS. v. 18. Juni 1897.)

<lb/>12. (Anfechtung aus § 3 Ziff. 1 des Anf.-Ges.
<lb/>vom 21. Juli 1879.) Von dem Ehemann, welchem
</p>
            <p>

               <lb/>Zwangsvollstreckung seitens dritter Gläubiger in Aussicht
<lb/>stand, ist der Ehefrau in Vollzug des ihr nach Württ.
<lb/>Recht zustehenden gesetzlichen Pfandrechtstitels unter-
<lb/>pländliche Sicherheit auf der Liegenschaft des Mannes
<lb/>bestellt worden. Die Anfechtbarkeit auf Grund von § 3
<lb/>Ziff. 1 des Anf.-Ges. wurde verneint. Mit dem Bewußtsein
<lb/>des Schuldners von der benachteiligenden Wirkung der
<lb/>Rechtshandlung ist der subjektive Thatbestand für diese
<lb/>Anfechtung nicht erschöpft. Das Handeln des Schuldners
<lb/>muß ein bewußt widerrechtliches, die absichtliche Benach- 
<lb/>teiligung eine unerlaubte sein, wenn Ziff. 1 des § 3
<lb/>Platz greifen soll. Wo letzteres nicht zutrifft, wo gar der
<lb/>Schuldner zur Vornahme der Handlung kraft unanfechtbaren
<lb/>Titels verpflichtet ist, da ist die paulianische Anfechtung
<lb/>ausgeschlossen, — es müßten denn besondere Um- 
<lb/>stände nachgewiesen werden, welche dem Geschäft das
<lb/>Gepräge fraudulosen Handelns aufzudrücken geeignet
<lb/>wären. (Urt. I. CS. v. 19. März 1897.)

<lb/>VI. Oberlandesgericht Dresden.

<lb/>Mitgeteilt von Tränkner, Oberlandesgerichtsrat, Dresden.

<lb/>13. (Pfändungspfandrecht, § 712 der CPO)
<lb/>Ist das Pfändungspfandrecht an den im Gewahrsam des
<lb/>Schuldners belassenen Gegenständen nach § 712 Abs. 2
<lb/>der CPO. in rechtswirksamer Weise zur Entstehung ge- 
<lb/>langt, so hat ein bloßes Abhandenkommen der Pfand- 
<lb/>zeichen — das ohne irgend welche Mitwirkung des Gläu- 
<lb/>bigers oder des Gerichtsvollziehers geschehen ist, — noch
<lb/>nicht ohne weiteres auch den Verlust des Pfändungspfand- 
<lb/>rechts zur Folge. Dies wurde im Gegensätze zu Brettner
<lb/>in der Jurist. Wochenschr. 1884, S. 221 flg., Harries in
<lb/>den Blättern für Rechtspfl. in Thüringen u. Anhalt, n. F.
<lb/>XVII S. 35 flg. u. Dernburg, preufs. Privatr. 5. Aufl.
<lb/>Bd. 1 8. 934 jedoch in Uebereinstimmung mit Man dry,
<lb/>der civilrechtl. Inh. der Reichsges. 3. Aufl. S. 346, Wolff,
<lb/>das Absonderungsr. i. Konk. S. 468, Kroschelin Zeitschr.
<lb/>f. d. Civilproz. XII, S. 479, sowie mit der Mehrzahl der
<lb/>Kommentatoren der CPO. in einem Falle angenommen,
<lb/>wo nach der Pfändung Konkurs zum Vermögen des
<lb/>Schuldners eröffnet worden war, und es sich um die Frage
<lb/>handelte, ob nicht wenigstens im Konkursfalle die Geltend- 
<lb/>machung des Absonderungsrechtes durch die fortdauernde
<lb/>Erkennbarkeit der Pfändungszeichen bedingt sei (vgl. noch
<lb/>Petersen u. Kleinfeller, Konk.-O. 3. Aufl. S. 230, von
<lb/>Völderndorff, Konk.-O. Bd. 1 S. 468, Kroschel, a. a. O.
<lb/>S. 487). Es wurde dargelegt, daß die Vorschrift in § 712
<lb/>Abs. 2 Satz 2 der CPO. sich nur auf die Entstehung,
<lb/>nicht auch auf die Fortdauer und den Untergang des
<lb/>Pfandrechts beziehe. In letzterer Beziehung Bestimmungen
<lb/>zu treffen, liege außerhalb des Bereiches der CPO., die
<lb/>nur das Zwangsvollstreckungsverfahren und dessen Formen
<lb/>zu regeln habe. Darüber müßten die Vorschriften des
<lb/>bürgerlichen Rechts entscheiden (vgl. auch Entsch. d. RG.
<lb/>II. Civils. in Jurist. Wochenschr. 1895 S. 42 No. 11). Auch
<lb/>im Konkursverfahren könne nichts anderes gelten. Denn
<lb/>die Beantwortung der Frage, ob und welche Rechte jemand
<lb/>vor der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner
<lb/>erworben habe, werde durch die Konkurseröffnung an sich
<lb/>nicht beeinflußt, richte sich vielmehr nach dem außerhalb
<lb/>des Konkurses maßgebenden bürgerlichen Rechte. § 14
<lb/>Abs. 1 des Einf.-Ges. zur KO. spreche nur von den durch
<lb/>Vertrag erworbenen Pfandrechten, und wenn auch § 41
<lb/>der KO. die hier behandelten Absonderungsrechte dem
<lb/>Faustpfandrechte gleichstelle, so könne doch hieraus noch
<lb/>nicht darauf geschlossen werden, daß die Voraussetzungen
<lb/>des Bestehens und Fortbestehens aller dieser Rechte die
<lb/>nämlichen sein sollen. Vielmehr hätten die Worte: „den
<lb/>Faustpfandgläubigern stehen gleich’4 nur die Bedeutung,
<lb/>daß für die Ausübung der einzelnen Absonderungsrechte
<lb/>gegenüber der Konkursmasse kein Unterschied zu machen
<lb/>sei, ob sie Vertragspfandrechte seien (§ 40) oder den
<lb/>sonst anerkannten Vorzugsrechten angehören. (Urt. v.
<lb/>18. März 1896 No. 3, O II.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

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             n="349"
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         <div xml:id="d63665e120373">
            <head>Nummer 18. Berlin, den 15. September 1897</head>
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               <head>Abhandlungen</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der jetzige Stand der Frage über die Einführung der Berufung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Stenglein, ...">Von Dr. Stenglein</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0365--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 18.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 15. September 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>DR. p. LABAND, Dr. m. stenglein, Dr. h. staub,

<lb/>Professor. Reichsgerichtsrat. Rechtsanwalt.

<lb/>- Verlag von Otto Liebmann, Berlin. -
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur 9mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition: Berlin W. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der jetzige Stand der Frage über die Ein- 
<lb/>führung der Berufung.

<lb/>Von Dr. Ste'nglein.

<lb/>Der Entwurf einer Strafprozefsnovelle, welcher
<lb/>die Wiedereinführung der Berufung in Strafkammer- 
<lb/>sachen nebst mancher anderen Verschlechterung
<lb/>unseres ohnehin nicht mustergiltigen Prozesses
<lb/>bringen sollte, versüfst durch die Entschädigung
<lb/>unschuldig Verurteilter, ist gescheitert; ebenso der
<lb/>Versuch, den Kommissionsantrag in dritter Lesung
<lb/>zu galvanisieren. Es wäre müfsig, den Streit fort- 
<lb/>zusetzen, ob in diesem Resultate ein Erfolg oder
<lb/>ein Mifserfolg zu erblicken ist. Aktuelles Interesse
<lb/>hat nur die Frage: welche Aussicht des Erfolgs
<lb/>haben die bereits in Aussicht gestellten Fortsetzungen
<lb/>der Wiederbelebungsversuche? Die Anhänger der
<lb/>Berufung beabsichtigen, den Entwurf, wie er sich
<lb/>in der Kommission gestaltet hat, als Initiativ-Antrag
<lb/>einzubringen, wohl in der Hoffnung, damit weitere
<lb/>Kommissionsberatungen zu umgehen, und so in der
<lb/>nächsten Reichstags-Sitzung dem Entwurf doch noch
<lb/>Gesetzeskraft zu verschaffen. Hier entsteht nun die
<lb/>erste Frage: Hat der Plan die Majorität des Reichs- 
<lb/>tags für sich? Ein Zweifel ist berechtigt. Hätte
<lb/>der Antrag, die dritte Lesung vorzunehmen, die
<lb/>Majorität hinter sich gehabt, so hätte sich wohl noch
<lb/>ein Tag zur Vornahme derselben finden lassen, und
<lb/>mit weiser Selbstbeschränkung in der Redseligkeit
<lb/>hätte die dritte Lesung in einer Sitzung durch- 
<lb/>geführt werden können. Er scheint also die Majorität
<lb/>nicht gehabt zu haben. Er hatte allerdings hundert
<lb/>Unterschriften, also in einem gewohnheitsgemäfs
<lb/>schwach besetzten Hause fast die Mehrheit. Aber
<lb/>es ist etwas anderes, einen Antrag zu unterschreiben,
<lb/>etwas anderes denselben mit allen Kräften durch- 
<lb/>zuführen oder auch nur in dem Palast am Königs- 
<lb/>platz auszuharren. Allerdings hatte der Entwurf
<lb/>samt der Berufung die Mehrheit des Reichstags.
<lb/>Die Frage ist aber, ob diese Majorität zusammen- 
<lb/>hält, wenn diejenigen Konzessionen gemacht sind,
<lb/>welche gemacht werden müssen, um die Zustimmung
<lb/>der Reiohsregierung zu erlangen. Diese zeigt sich
<lb/>nämlich bis jetzt kühl bis ans Herz hinan. Das ist
<lb/>aber mehr als begreiflich.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Man kann nicht eben sagen, dafs sich dieselbe
<lb/>in den Kommissionsverhandlungen grofse Mühe
<lb/>gab, den Entwurf in annehmbarer Form durchzu- 
<lb/>bringen. Die anwesenden Kommissäre erklärten
<lb/>gelegentlich einen Beschlufs für unannehmbar, aber
<lb/>so trocken, so wenig eifrig, dafs die Kommissions- 
<lb/>mitglieder ungläubig blieben. Man beschlofs lustig
<lb/>weiter und revidierte den Entwurf, bis er eine Ge- 
<lb/>stalt hatte, in der er wirklich unannehmbar war.
<lb/>Als dann bei der ersten Gelegenheit die Reichs- 
<lb/>regierung erklärte, sie verzichte auf weitere Be- 
<lb/>ratung, war man in der Majorität des Reichstags
<lb/>einigermafsen verblüfft, man zog aber nicht die
<lb/>richtigen Lehren daraus. Für den unbefangen Ur- 
<lb/>teilenden dagegen ergiebt sich aus dem Verlaufe
<lb/>folgendes:

<lb/>Der Entwurf war ein Produkt jener Zeit, in
<lb/>welcher die Agitation für Wiedereinführung der
<lb/>Berufung in Strafkammersachen noch lebhaft genug
<lb/>war, um glauben zu machen, sie habe die öffent- 
<lb/>liche Meinung in erheblichem Mafse hinter sich.
<lb/>Mittlerweile haben aber die Personen in der Reichs-,
<lb/>wie in der preufsischen Regierung gewechselt, jedoch
<lb/>nicht das System. Infolgedessen fühlten sich die
<lb/>neuen Machthaber zwar insoweit solidarisch mit
<lb/>ihren Vorgängern, dafs sie den Entwurf nicht wollten
<lb/>offiziell fallen lassen, aber doch nicht dermafsen als
<lb/>Väter desselben, dafs es ihnen grofsen Gram be- 
<lb/>reitet hätte, wenn andere das ungeratene Kind tot- 
<lb/>fütterten; mit Ausnahme vielleicht eines einzigen,
<lb/>der aber gleichfalls wenig Eifer oder wenig Ge- 
<lb/>schick zeigte, das eigene Erzeugnis zu retten. Dies
<lb/>übersahen die Kommissionsmitglieder des Reichs- 
<lb/>tags und glaubten, die Bundesregierungen seien so
<lb/>eifrig für Zustandekommen des Gesetzes, dafs man
<lb/>noch einige Konzessionen erpressen und damit den
<lb/>Wählern imponieren könne. In dem Eifer, den
<lb/>Entwurf zu verbessern, that man aber des guten zu
<lb/>viel und machte ihn unannehmbar. In diesem Irr- 
<lb/>tum versieren aber auch noch die Väter des neuesten
<lb/>Wiederbelebungsantrags und des vorauszusehenden
<lb/>Initiativantrags. Sie glauben, wenn sie diejenige
<lb/>Schwierigkeit beseitigt hätten, über welche der Ent- 
<lb/>wurf zu Fall kam, dann sei dessen Annahme
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0366.tif"
                      n="350"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0366--><p/>
                  <p>

                     <lb/>350
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>möglich. Zum Glück aber (vom Standpunkt der- 
<lb/>jenigen, welche die Berufung überhaupt nicht
<lb/>wollen) hat die Kommission so gründlich gearbeitet,
<lb/>dafs sie noch vieles andere preisgeben müfste, um
<lb/>ihre Arbeit durchführbar erscheinen zu lassen.

<lb/>Noch kein Staat der Welt, der in seinem Straf- 
<lb/>prozeß die Thatfrage durch zwei Instanzen ent- 
<lb/>scheiden liefs, hat dafür zwei gleichwertige In- 
<lb/>stanzen zu stande gebracht, insbesondere war dies
<lb/>nie der Fall im mündlichen Verfahren. Entweder
<lb/>räumte man der ersten Instanz nur ein provisorisches
<lb/>Urteil ein und legte das Schwergewicht in die zweite
<lb/>Instanz. Dies ist der seltnere Fall. Die Regel ist,
<lb/>dafs die I. Instanz die besser ausgestattete ist, und
<lb/>dafs der zweiten nur eine dürftige Nachlese be- 
<lb/>lassen, sie hauptsächlich darauf angewiesen wird,
<lb/>die Verhandlungen der ersten Instanz einer neuen
<lb/>Ueberlegung zu unterziehen. Die Reproduktion
<lb/>jener Verhandlungen soll daher die Grundlage der
<lb/>Entscheidung II. Instanz bilden. So war der fran- 
<lb/>zösische Strafprozeß konstruiert und nach ihm alle
<lb/>deutschen Nachahmungen. So war auch der Ent- 
<lb/>wurf der Novelle gemeint. Nun unternahm es die
<lb/>Kommission, die II. Instanz mit denselben Garantien
<lb/>für richtige Rechtsprechung auszustatten, wie die I.
<lb/>Man übersah dabei, dafs, wenn die Möglichkeit be- 
<lb/>stehen würde, mittels solcher Garantien einem Ge- 
<lb/>richte die Sicherheit richtiger Rechtsprechung zu
<lb/>gewähren, dann eine Instanz genügen würde, und
<lb/>dafs auf diesem Gedanken die Abschaffung der
<lb/>Berufung beruhte. Man übersah ferner, dafs die
<lb/>doppelte Produktion aller Beweise Kosten mit sich
<lb/>brachte, welche man im Deutschen Reiche auf die
<lb/>Justiz nicht verwenden will, vielleicht auch nicht
<lb/>verwenden kann. Man denke sich also in die Lage:
<lb/>einerseits wird eine Besetzung der Gerichte be- 
<lb/>schlossen, welche eine Vermehrung der Richter- 
<lb/>stellen um etliche Hundert nach sich ziehen müßte,
<lb/>mit entsprechenden Kosten; anderseits eine Repro- 
<lb/>duktion des Beweises, dessen Kosten bei äußerst
<lb/>problematischem Erfolg sich jeder Schätzung ent- 
<lb/>ziehen und welche man nur dann vermindern könnte,
<lb/>wenn man die prinzipiell adoptierte Kreirung des
<lb/>Berufungsgerichts bei den Oberlandesgerichten zur
<lb/>Spiegelfechterei dadurch machen wollte, dafs man
<lb/>in zahlreichen Berufungskammern bei den Land- 
<lb/>gerichten das Prinzip zur Ausnahme, die Ausnahme
<lb/>zum Prinzip machen wollte. Endlich noch als
<lb/>dritter Etatsposten von unbekannter Größe: die
<lb/>Entschädigung unschuldig Verurteilter, deren Ge- 
<lb/>staltung im Entwurf man ohnehin nur als Abschlags- 
<lb/>zahlung betrachten konnte.

<lb/>Dieser Situation gegenüber wollen die Väter
<lb/>des Wiederbelebungsversuches, bezw. des Initiativ- 
<lb/>antrags in nächster Reichstags-Tagung die Reichs- 
<lb/>regierung mit der Konzession ködern, dafs die Straf- 
<lb/>kammer mit drei, die Berufungssenate mit fünf
<lb/>Richtern zu besetzen seien. Auch dies macht Mehr- 
<lb/>kosten; denn die Berufung macht Arbeit, und Arbeit
<lb/>erfordert Arbeiter. Die Reichsregierung, bezw. die
<lb/>Bundesregierungen, bezw. der Entwurf wollten aber
</p>
                  <p>

                     <lb/>keine Mehrkosten, sondern eine solche Vereinfachung
<lb/>des Verfahrens durch Abschneiden aller angeblich
<lb/>überflüssigen Beweise, dafs man damit vielleicht
<lb/>sogar Richterstellen eingespart, nicht dieselben noch
<lb/>vermehrt hätte. Kurz man steht vor dem Dilemma:
<lb/>Entweder man revidiere den Entwurf zurück zu
<lb/>einem Verfahren, welches in keiner der beiden
<lb/>Instanzen eine Garantie für richtige Rechtsprechung
<lb/>gewährt, oder man biete der Reichsregierung mittels
<lb/>Initiative einen Gesetzentwurf, welchen diese nicht
<lb/>annehmen will und kann.

<lb/>Wo bleibt aber in diesem Fall die Reichstags-
<lb/>Majorität, was sagt sie ihren Wählern?

<lb/>Es bewährt sich glänzend, was die Gegner der
<lb/>Berufung dem Entwurf von Anfang an entgegen- 
<lb/>hielten: Ein Stichwort ohne Inhalt, wie das der
<lb/>Wiedereinführung der Berufung, ausgeben, ist leicht;
<lb/>man kann dafür agitieren, auch Majoritäten gewinnen.
<lb/>Giebt man dem Stichworte aber eine konkrete
<lb/>Gestalt, dann kommen die Bedenken. Wir haben
<lb/>es erlebt, dafs Anhänger der Berufung ausriefen:
<lb/>„Wir haben eine Berufung gewollt, aber nicht diese
<lb/>Berufung“! Was hilft es, eine doppelte Prüfung
<lb/>der Thatsache zuzulassen, wenn der zweite, definitiv
<lb/>urteilende Richter in dem Dunkel verlesener Pro- 
<lb/>tokolle herumtappt? Der Gesetzgeber macht es
<lb/>sich leicht, wenn er vorschreibt, die Ergebnisse der
<lb/>Verhandlung seien im Protokoll, sei es des Unter- 
<lb/>suchungsrichters, sei es der Hauptverhandlung, genau
<lb/>niederzulegen. Hätte man die Mittel dazu gehabt,
<lb/>so würde nicht eine gewaltige Reaktion das schrift- 
<lb/>liche Verfahren beseitigt haben, und jetzt will man
<lb/>ein schriftliches Berufungsverfahren dem mündlichen
<lb/>als Korrektur an die Seite setzen! Man kam aber
<lb/>nicht einmal so weit, sich über das Einzuführende
<lb/>zu einigen. Die Majorität, welche in der zweiten
<lb/>Lesung des Entwurfs sich festgefahren hat, müßte
<lb/>noch ganz andere Konzessionen machen, um ihr
<lb/>Flickwerk der Regierung annehmbar zu machen.
<lb/>Würde dieses dann aber wirklich noch der Majorität,
<lb/>würde es dem Volke, d. h. den Wählern, schmack- 
<lb/>haft erscheinen? Wir glauben es nicht. Das sind
<lb/>die Aussichten des beim nächsten Reichstage ein- 
<lb/>zubringenden Initiativ-Antrags.

<lb/>Dazu kommt aber noch folgendes: Außer dem
<lb/>Budget, welches den Reichstag jedes Jahr beschäftigt,
<lb/>und dessen Zustandekommen durch die chronische
<lb/>Beschlufsunfähigkeit des Hauses bekanntlich nicht
<lb/>gefördert wird, weil der auf die Wähler berechnete
<lb/>Redeschwall einiger sozialdemokratischer Abgeord- 
<lb/>neten nicht eingedämmt werden darf, widrigenfalls
<lb/>diese die Beschlufsunfähigkeit ans Tageslicht ziehen
<lb/>würden, und außer den gelegentlichen Gesetzen,
<lb/>welche den Reichstag alljährlich beschäftigen, wird
<lb/>dieser noch sehr eingreifende Gesetze zu beraten
<lb/>haben, welche Vorbedingung für das Inslebentreten
<lb/>des Bürgerlichen Gesetzbuches sind. Dieselben lassen
<lb/>sich nicht übers Knie brechen und stellen nicht nur
<lb/>den Reichstags- und den Kommissionsmitgliedern,
<lb/>sondern auch den Vertretern der Bundesregierungen
<lb/>schwere Aufgaben. Neben diesen Bürden sollen sich
</p>

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                      n="351"
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                  <p>

                     <lb/>No. 18.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen - Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>351
</p>
                  <p>

                     <lb/>nun Reichstag und Regierung die Aufgabe auferlegen
<lb/>lassen, die Strafprozefs-Ordnung abzuändern, von
<lb/>welcher zwar die Antragsteller wünschen mögen,
<lb/>dafs sie ohne viele Diskussion in Rausch und Bogen
<lb/>angenommen werde; die aber noch viel zu viele
<lb/>Streitfragen in sich birgt, als dafs man ein Ein- 
<lb/>treffen der bezeichnten Wünsche als wahrscheinlich
<lb/>betrachten könnte. Darüber kann aber doch wohl
<lb/>ein Zweifel nicht bestehen, dafs die Sicherung des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuchs von ungleich gröfserer
<lb/>juridischer und politischer Wichtigkeit ist, als selbst
<lb/>eine gelungenere Revision der Strafprozefs-Ordnung
<lb/>sein würde, wie die in Rede stehende. Der Reichs- 
<lb/>tag aber soll gegenüber allen diesen Eventualitäten
<lb/>seine Zeit vergeuden mit einem Entwurf, dessen
<lb/>Erfolg gleich unsicher ist in Bezug auf das Gelingen
<lb/>überhaupt, als in Bezug auf eine zufriedenstellende
<lb/>Wirkung des zu emittierenden Gesetzes.

<lb/>Ohne alle Voreingenommenheit gegen diesen
<lb/>Entwurf könnte man nur wünschen, dafs diejenigen,
<lb/>welche einen Initiativantrag stellen möchten, Einsicht
<lb/>und patriotische Entsagung im genügenden Mafse
<lb/>besitzen, um den Initiativantrag ungestellt sein zu
<lb/>lassen. Wir haben allerdings von Anhängern der
<lb/>Berufung in abstracto manches, aufrichtig bedauernde
<lb/>Wort über das Nichtzustandekommen der Novelle
<lb/>gehört. Dieses Bedauern galt aber nicht den Reform- 
<lb/>bestimmungen des Strafprozesses von mehr als
<lb/>zweifelhafter Güte; es galt dem Prinzip der Ent- 
<lb/>schädigung unschuldig Verurteilter, wie es meist
<lb/>kurz bezeichnet wird, ein Prinzip, welches längst
<lb/>das Rechtsgefühl des Volkes für sich hatte und
<lb/>endlich nach langem Widerstande der Regierungen
<lb/>einigermafsen anerkannt werden sollte, wenn auch
<lb/>nur, um den Entwurf, dessen bitteren Beigeschmack
<lb/>man wohl erkannt hatte, etwas schmackhafter zu
<lb/>machen. Wollten sich die ehrlichen Anhänger jener
<lb/>Entschädigung zu Unrecht Verurteilter den Entwurf
<lb/>und das Ergebnis der Kommissionsberatungen etwas
<lb/>genauer ans eben, so würden sie freilich zu einem
<lb/>ähnlichen Resultate gelangen, als bei der Frage der
<lb/>Berufung. Das Prinzip ist anerkannt, aber wie!

<lb/>Es würde zu weit führen, die Frage eingehend
<lb/>zu besprechen. Einige Bemerkungen über die
<lb/>§§ 413 b bis f der Novelle werden genügen, um das
<lb/>Unzulängliche derselben klar zu stellen.

<lb/>Es soll nur der Vermögensschaden ersetzt
<lb/>werden, den der im zweiten Urteile Freigesprochene
<lb/>oder milder Bestrafte durch die inzwischen erfolgte
<lb/>Strafvollstreckung erlitten hat. Kein Jurist der Welt
<lb/>wird unter Vermögensschaden etwas anderes ver- 
<lb/>stehen, als eine Minderung des Vermögens, welche
<lb/>durch den Vollzug der Strafe verursacht wurde.
<lb/>Wo bleibt aber die Verhinderung des Erwerbs
<lb/>durch den Strafvollzug, ein Zukunftsvermögen, das
<lb/>noch nicht erworben war. Kurz gesagt damnum
<lb/>emergens soll entschädigt werden, nicht lucrum
<lb/>cessans, und sei er noch so nachweisbar sicher
<lb/>gewesen. Ja, wenn die Familie eines unschuldig
<lb/>verurteilten Arbeiters während der Strafzeit ihres
<lb/>Ernährers sich durchgedarbt und durchgebettelt hat,
</p>
                  <p>

                     <lb/>so ist der Ersatz mehr als zweifelhaft; denn wenn
<lb/>auch § 413 b Abs. 2 bestimmt, dafs Dritte zum
<lb/>Unterhalt Berechtigte Ersatz für entzogenen Unter- 
<lb/>halt fordern können, so wäre dies ein nachträglicher,
<lb/>vielleicht nach Jahren kommender Gewinn. Unterhalt
<lb/>ist es nicht mehr, und den im Elend Verkommenen
<lb/>hilft kein Ersatz für Unterhalt mehr. Wer beweist
<lb/>aber, was der zum Unterhalt verpflichtete, zu Unrecht
<lb/>Bestrafte hätte erwerben können? Damit kommen
<lb/>wir zu allen Schwierigkeiten und Fallstricken des
<lb/>Beweises von erlittenem Schaden und von dessen
<lb/>Kausalzusammenhang mit der erlittenen Strafe. Um
<lb/>nur eines anzuführen: Hat der wegen ungerechten
<lb/>Diebstahl-Verdachtes aus einer lukrativen Stellung
<lb/>entlassene Bestrafte den Schaden durch die Be- 
<lb/>strafung oder durch den Verdacht erlitten, an
<lb/>welchem die noch nicht einmal begonnene Straf- 
<lb/>verfolgung in den meisten Fällen nicht mehr den
<lb/>mindesten Anteil hat? Kurz man hat im Entwurf,
<lb/>wie in den Kommissionsbeschlüssen nicht im
<lb/>mindesten die Einwürfe berücksichtigt, welche längst
<lb/>bezüglich der Schadenersatz-Ansprüche erörtert und
<lb/>anerkannt worden waren.

<lb/>Der § 413c sieht vor, dafs der Anspruch auf
<lb/>Entschädigung ausgeschlossen sein soll, wenn der
<lb/>Verurteilte die frühere Verurteilung vorsätzlich her- 
<lb/>beigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet
<lb/>hat. Man kann sich die erste Alternative noch ge- 
<lb/>fallen lassen, und daran denken, dafs jemand die
<lb/>Schuld eines anderen freiwillig auf sich nimmt, so
<lb/>selten der Fall Vorkommen mag. Was hat man
<lb/>aber bei der groben Fahrlässigkeit gedacht? Diese
<lb/>Steigerung der Fahrlässigkeit ist unserem Strafrechte
<lb/>fremd, ist nirgend definiert, sie ist rechtsgeschicht- 
<lb/>lich mit Einführung der neueren Strafgesetzbücher
<lb/>gefallen, weil sie sich überhaupt nicht definieren
<lb/>liefs. Was hat man sich überhaupt unter Fahr- 
<lb/>lässigkeit gedacht? Soll derjenige, der aus Un- 
<lb/>verstand Verteidigungsmittel, welche ihm zu Gebote
<lb/>standen, unbenutzt liefs, wegen Fahrlässigkeit der
<lb/>Entschädigung verlustig gehen? Man gelangt damit
<lb/>auf das unbegrenzte Gebiet der Konjekturen, was
<lb/>der Angeklagte hätte thun können und hätte wissen
<lb/>sollen, wenn er seine Lage richtig beurteilt hätte
<lb/>und um seine Verurteilung zu verhindern. Im Straf- 
<lb/>recht gilt der Grundsatz: Dummheit wird nicht be- 
<lb/>straft. In dieser Frage soll es gegenüber der An- 
<lb/>erkennung, dafs der Staat dem ohne genügendem
<lb/>Verschulden Bestraften Entschädigung schuldig sei,
<lb/>der Justizverwaltung gestattet sein, Erwägungen
<lb/>anzustellen, wie der Verurteilte sich klüger hätte
<lb/>benehmen können und dies in einer Angelegenheit,
<lb/>in welcher der Fiskalismus ein gewaltiges Wort
<lb/>mitsprechen wird. Dies wird aber verstärkt durch
<lb/>den Haupteinwurf, welchen man dem Entwurf
<lb/>machen mufs und welchen die Kommission nicht
<lb/>zu beseitigen wufste: dies ist die Bestimmung, dafs
<lb/>die Entscheidung nicht dem Gericht, sondern der
<lb/>obersten Behörde, der Justizverwaltung zustehen soll.
<lb/>Man hat auf der einen Seite eine Behörde, welchem alle
<lb/>Einzelheiten des Falles vollkommen eingeweiht ist: das
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0368.tif"
                      n="352"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0368--><p/>
                  <p>

                     <lb/>352
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>freisprechende oder milder urteilende Gericht. Die
<lb/>Entscheidung soll aber einer Behörde zustehen, welche
<lb/>bis dahin der Sache völlig fremd gegenüber ge- 
<lb/>standen war, welche bis jetzt kein geeignetes Organ
<lb/>für Beurteilung strafrechtlicher Einzelfälle besitzt,
<lb/>der insbesondere der Einblick völlig mangelt, den
<lb/>das unmittelbare Gehör des Angeklagten und der
<lb/>Zeugen gewähren, welche aber wesentlich dabei
<lb/>interessiert ist, dafs die in Frage stehenden Ent- 
<lb/>schädigungen das Budget nicht allzu stark belasten.
<lb/>Nicht zum mindesten aber dürfte ins Gewicht fallen, dafs
<lb/>die Entschädigung, welche die oberste Justizverwaltung
<lb/>gewährte in den Augen des Volkes nicht den Cha- 
<lb/>rakter einer Entschädigung für erlittenes Unrecht ge- 
<lb/>winnen wird, sondern nur den eines Gnadenaktes.
<lb/>Dieser Mifsgestaltung wird eine scheinbare Abhülfe
<lb/>dadurch geboten, dafs nach § 413c Abs. 4 die Be- 
<lb/>rufung auf den Rechtsweg zulässig sein soll; d. h.
<lb/>neue Arbeit für bis dahin nicht informierte Gerichte,
<lb/>mit der Aussicht auf das erbauliche Schauspiel, dafs
<lb/>die Civilgerichte die Sache ganz anders ansehen,
<lb/>als die Strafgerichte, und damit, so erklärlich
<lb/>solche menschlichen Konflikte sein mögen, eine
<lb/>Schädigung des Ansehens der Judikatur * in den
<lb/>Augen der nicht eingeweihten Bevölkerung. Der
<lb/>unschuldig oder zu hart Bestrafte soll eben alle
<lb/>Chancen eines bürgerlichen Rechtsstreites und
<lb/>wenigstens vorläufig die Kosten desselben tragen.
<lb/>Nach bestehenden Erfahrungen würden die den
<lb/>Fiskus vertretenden Behörden diesen Rechtsstreit
<lb/>mit allen jenen Mitteln durchführen, welche mensch- 
<lb/>licher Scharfsinn in solchen Prozessen bietet, und
<lb/>der durch die Strafe Beschädigte hat die Aussicht,
<lb/>zum Schaden der Strafe auch noch den der Prozefs-
<lb/>kosten definitiv tragen zu dürfen, wenn er über- 
<lb/>haupt die Mittel hat, den Prozefs zu führen. Den
<lb/>mit der Sache befafsten Strafgerichten würde in den
<lb/>meisten Fällen die Entscheidung einige Zeilen in
<lb/>dem ohnehin zu fällenden Strafurteile kosten, und
<lb/>die Einheit der Justiz wäre gewahrt.

<lb/>Es ist fast unbegreiflich, weshalb man auf den
<lb/>möglichst langen, möglichst schwierigen und mög- 
<lb/>lichst dornenvollen Ausweg für den zu Ent- 
<lb/>schädigenden geraten ist, während der natürliche
<lb/>und einfachste Ausweg so nahe lag. Es ist das
<lb/>Analogon der Bufse. Diese ist eine Entschädigung
<lb/>wie die für den zu Unrecht Bestraften. Mit der
<lb/>Bufse wollte man den Schwierigkeiten entgehen,
<lb/>welche der Nachweis eines bestimmten Schadens
<lb/>und dessen Verursachung vor dem Civilrichter bietet.
<lb/>Das gleiche Bedürfnis macht sich fühlbar in der
<lb/>uns hier beschäftigenden Frage. Es ist aber schon
<lb/>erwähnt, wie unzulänglich es ist, wenn die Ent- 
<lb/>schädigung auf den erlittenen Vermögensschaden
<lb/>beschränkt bleiben soll. Es widerspricht zwar dem
<lb/>deutschen Geiste, für die moralischen Verluste,
<lb/>welche eine Strafverfolgung nach sich zieht, Geld- 
<lb/>entschädigung zu bieten, wie es in manchen Staaten,
<lb/>z. B. der Schweiz, geschieht. Die Satisfaktion,
<lb/>welche die Veröffentlichung des das frühere Urteil
<lb/>berichtigenden Urteils gewährt, ist in § 413 a ge- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>boten. Zwischen dieser Genugtuung und dem Er- 
<lb/>satz erlittenen Schadens liegt aber noch so gewaltig
<lb/>viel, das sich einer genauen Schätzung zwar ent- 
<lb/>zieht, wofür aber doch nach billigem Ermessen eine
<lb/>Geldentschädigung geboten werden kann, und ge- 
<lb/>nau dasselbe liegt vor bei den Voraussetzungen
<lb/>der Bufse, und man hat die Abhülfe gefunden in
<lb/>dem freien Ermessen des Richters. Niemand wird
<lb/>behaupten können, dafs die Gerichte mit diesem
<lb/>freien Ermessen Mifsbrauch treiben, dafs sie Bufsen
<lb/>nach übertriebenem Mafsstabe zumessen, vielleicht
<lb/>ist sogar das Gegenteil richtig. Es berechtigt nichts,
<lb/>anzunehmen, dafs die Gerichte mit den Staatsmitteln
<lb/>freigebiger umgehen würden, als mit den eines
<lb/>Verurteilten, zur Bufse Verpflichteten. Wollte man
<lb/>sich aber entschliefsen, die Analogie der Bufse an- 
<lb/>zuwenden, so würden wenige Bestimmungen ge- 
<lb/>nügen, das Erforderliche vorzukehren. Dies wäre
<lb/>ein würdiger Gegenstand für einen beim nächsten
<lb/>Reichstag zu stellenden Initiativ-Antrag, den der
<lb/>Reichstag auch mit leichter Mühe würde erledigen
<lb/>können. Ein Spezialgesetz liegt ohnehin näher,
<lb/>als die Verquickung mit der Strafprozess - Ordnung.
<lb/>Wir würden hierfür, salvo meliori, folgende Fassung
<lb/>in Vorschlag bringen:

<lb/>§ 1. Personen, gegen welche eine im Strat-
<lb/>verfahren rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder
<lb/>teilweise vollstreckt worden ist, können, wenn sie
<lb/>auf Grund des § 397 StrPO. oder im Widerauf- 
<lb/>nahmeverfahren freigesprochen, oder in Anwendung
<lb/>eines milderen Strafgesetzes mit einer geringeren
<lb/>Strafe belegt werden, Ersatz des durch das frühere
<lb/>Verfahren verursachten, in Geld anzuschlagenden
<lb/>Schadens beanspruchen.

<lb/>Den gleichen Anspruch können Personen er- 
<lb/>heben, welchen der Verurteilte zur Gewährung des
<lb/>Unterhaltes gesetzlich verpflichtet war, wenn der
<lb/>Verurteilte vor Geltendmachung des Anspruchs ver- 
<lb/>storben ist, oder auf denselben verzichtet hat.

<lb/>§ 2. Wie § 413 d des Entwurfs der Strafprozefs-
<lb/>Novelle.

<lb/>§ 3. Der Anspruch auf Entschädigung mufs
<lb/>bei Vermeidung des Verlustes binnen drei Monaten
<lb/>nach Rechtskraft des das frühere Strafurteil auf- 
<lb/>hebenden Urteils geltend gemacht werden. Wenn
<lb/>der Verurteilte vor Ablauf der Frist stirbt, so können
<lb/>die in § 1 Abs. 2 bezeichnten Personen den Rest
<lb/>dieser Frist zur Erhebung des Anspruchs benützen.

<lb/>Der Antrag auf Zuerkennung der Entschädigung
<lb/>ist schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers
<lb/>zu stellen und mufs den Betrag, welcher als Ent- 
<lb/>schädigung verlangt wird, angeben. Auf einen
<lb/>höheren Betrag als den beantragten darf nicht er- 
<lb/>kannt werden.

<lb/>Darüber, ob eine Entschädigung zuzuerkennen
<lb/>sei und über den Betrag derselben entscheidet das
<lb/>Gericht, welches das, das frühere Urteil auf hebende
<lb/>Urteil erlassen hat, nach öffentlicher und münd- 
<lb/>licher Verhandlung und nach Gehör des Staats- 
<lb/>anwalts, nach freiem Ermessen mittels eines Nach- 
<lb/>tragsurteils. Ist der Antrag rechtzeitig gestellt, so
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gewerbegerichte und kaufmännische Schiedsgerichte in ihrer Berechtigung als Sondergerichte</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Metzges, ...">Von Amtsrichter Metzges</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0369--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 18.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>353
</p>
                  <p>

                     <lb/>kann die Entscheidung mit dem das frühere Urteil
<lb/>auf hebenden Urteil verbunden werden. Gegen das
<lb/>über den Entschädigungsanspruch entscheidende
<lb/>Urteil findet das Rechtsmittel der Revision statt.

<lb/>Zu diesen Bestimmungen dürften wenige Be- 
<lb/>merkungen genügen.

<lb/>Es widerspricht dem Rechtsgefühl, dafs ein vom
<lb/>Gesetz anerkannter Anspruch auf Entschädigung für
<lb/>erlittenes Unrecht nicht vererbt werden, ja sogar
<lb/>durch den Tod des Berechtigten erlöschen soll.
<lb/>Dagegen ist das Bedürfnis anzuerkennen, die Frage,
<lb/>ob Entschädigung veranlagst sei, rasch zum Austrag
<lb/>zu bringen. Daher die kurze Verjährungszeit von
<lb/>drei Monaten. Die §§ 413 c und f des Entwurfs
<lb/>dürften entbehrlich sein. Dafs jemand vorsätzlich
<lb/>seine Verurteilung herbeiführt, ist ein zu seltener
<lb/>Fall, um ihn nicht in das Ermessen des Gerichts
<lb/>legen zu können. Ueber die Fahrlässigkeit hierbei
<lb/>wurde oben das Erforderliche bemerkt, ebenso über
<lb/>das Erlöschen des Anspruchs durch den Tod des
<lb/>Berechtigten. _
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gewerbegeriehte und kaufmännische
<lb/>Schiedsgerichte in ihrer Berechtigung als
<lb/>Sondergerichte.

<lb/>Von Amtsrichter Metzges, Langenberg.

<lb/>Auf Vorschlag der zur Beratung des neuen
<lb/>Deutschen Handelsgesetzbuchs eingesetzten Reichs- 
<lb/>tagskommission hat der Reichstag in seiner Sitzung
<lb/>vom 7. April 1897 eine Resolution dahin ange- 
<lb/>nommen, die verbündeten Regierungen um Vorlage
<lb/>eines Gesetzentwurfes zu ersuchen, wonach zur
<lb/>Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Prinzipalen
<lb/>einerseits und Handlungsgehülfen und Lehrlingen
<lb/>andererseits kaufmännische Schiedsgerichte errichtet
<lb/>werden. Wenngleich die Resolution keine näheren
<lb/>Angaben über die Art und die Einrichtungen dieser
<lb/>Schiedsgerichte macht, so erhellt doch aus ihrem
<lb/>Wortlaute und aus der Begründung, die ihr der Abg.
<lb/>Dr. Bachem gab, dafs Gerichte nach Art der Ge- 
<lb/>werbegerichte in Aussicht genommen sind, also
<lb/>Sondergerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten
<lb/>zwischen den kaufmännischen Angestellten und ihren
<lb/>Prinzipalen, wie die Gewerbegerichte berufen sind,
<lb/>Streitigkeiten zwischen gewerblichen Lohnarbeitern
<lb/>und den Arbeitgebern zu entscheiden.

<lb/>Es drängt sich uns die Frage auf, ob diese
<lb/>Ausdehnung des Gewerbegerichtsverfahrens ratsam
<lb/>und geboten ist. Dies könnten wir nur dann be- 
<lb/>jahen, wenn eine Kritik der Gewerbegerichte diese
<lb/>als nachahmenswerte Gerichte erscheinen liefse.
<lb/>Wir wollen daher zunächst die Einrichtungen der
<lb/>Gewerbegerichte und ihre Stellung in der gesamten
<lb/>Gerichtsorganisation einer näheren Betrachtung
<lb/>unterziehen.

<lb/>Bei der Wertschätzung unserer Gewerbegerichte
<lb/>wird vielfach in erster Linie ihrer sozialen Aufgabe
<lb/>gedacht, indem darauf hingewiesen wird, dafs durch
<lb/>sie ein gewisser Ausgleich zwischen den Interessen
<lb/>der Arbeitgeber und der Arbeiter angebahnt werden
</p>
                  <p>

                     <lb/>soll. So rühmt auch Dr. Bachem in seiner vor- 
<lb/>erwähnten Begründung das Gewerbegerichtsverfahren
<lb/>als ein Verfahren, welches „als soziale Wohlfahrt
<lb/>im höchsten Mafse empfunden werde.“ Wir wollen
<lb/>die Richtigkeit dieser Ansicht, die wir übrigens
<lb/>nach den uns zugekommenen Aeufserungen aus dem
<lb/>Publikum entschieden für unbegründet halten, einer
<lb/>Nachprüfung nicht unterziehen, glauben aber jeden- 
<lb/>falls nicht zu weit zu gehen, wenn wir behaupten,
<lb/>dafs bei der Betrachtung der Gewerbegerichte jenes
<lb/>Moment der sozialen Ausgleichung allzu sehr in
<lb/>den Vordergrund gestellt wird. Die Erreichung
<lb/>jenes sozialen Zwecks mag eine Aufgabe der Ge- 
<lb/>werbegerichte insoweit sein, als sie als Schieds-
<lb/>ämter, Vergleichsbehörden thätig werden. Sie sind
<lb/>aber vor allem „Gerichte“, und liegt nach dieser
<lb/>Richtung hin ihre Hauptaufgabe darin, Recht zu
<lb/>sprechen, sie sind wahre Sondergerichte, berufen,
<lb/>Jurisdiktion zu üben. Eine Kritik der Gewerbe- 
<lb/>gerichte hat daher in erster Linie die Frage aufzu- 
<lb/>werfen, ob sie den Anforderungen entsprechen, die
<lb/>man nach heutiger Anschauung an ein Gericht stellt
<lb/>und stellen mufs, und ob sich hiernach die Ein- 
<lb/>richtung der Gewerbegerichte als Sondergerichte
<lb/>rechtfertigt. Daraus wird sich dann auch ergeben,
<lb/>ob das Verlangen, kaufmännische Sondergerichte
<lb/>nach Art der Gewerbegerichte einzuführen, gerecht- 
<lb/>fertigt ist.

<lb/>Die Verfassung der Gewerbegerichte ist be- 
<lb/>kanntlich die, dafs ein Kollegium, bestehend aus
<lb/>einem relativ selbständigen Vorsitzenden und den
<lb/>Vertretern der beiden in Betracht kommenden
<lb/>Stände, der Arbeitgeber und der Arbeiter, gebildet
<lb/>wird, wobei weiterhin festgesetzt ist, dafs Arbeit- 
<lb/>geber und Arbeiter stets in gleicher Zahl zugezogen
<lb/>werden müssen. Unseres Erachtens verdient eine
<lb/>solche Einrichtung den Namen eines Gerichts in
<lb/>wahrem Sinne des Wortes zunächst überhaupt nicht.
<lb/>Denn jedes Interesse beeinflufst das Urteil, und hier
<lb/>ist angeordnet, dafs eine Vertretung seitens der
<lb/>beiden interessierten Stände in gleicher Stärke statt- 
<lb/>haben soll! Zwar liegt die Sache nicht so, als ob
<lb/>die Abstimmungen des Gerichts nur nach den
<lb/>Interessen der beiden Stände erfolgen müfsten; ge- 
<lb/>setzlich hat vielmehr jeder Beisitzer für sich nach
<lb/>seinem Gewissen unabhängig von einem etwaigen
<lb/>Standesinteresse zu urteilen. Es widerspricht aber
<lb/>jene Organisation an sich dem ersten Erfordernis
<lb/>einer wahren Gerichts Organisation, nämlich dem
<lb/>Postulat, dafs der Richter auf jeden Fall volle Un- 
<lb/>abhängigkeit und Selbständigkeit gegenüber den zur
<lb/>Aburteilung stehenden Fragen hat. Wie wird nun
<lb/>aber ein solches Gericht in denjenigen Fällen Recht
<lb/>sprechen, in welchen Arbeitgeber und Arbeiter sich
<lb/>prinzipiell gegenüberstehen? Wenn die dem Gerichte
<lb/>vorgelegten Fragen prinzipieller Art sind, so steht
<lb/>auch im Gericht Prinzip gegen Prinzip, sodafs in
<lb/>einem solchen Falle eigentlich nur der Vorsitzende
<lb/>entscheidet. Und diese Konstellation ist keine zu- 
<lb/>fällige, sondern eine gebotene; es kommt ja auch
<lb/>bei sonstigen Gerichten vor, dafs der Vorsitzende
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0370.tif"
                      n="354"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0370--><p/>
                  <p>

                     <lb/>354
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>den Aasschlag giebt. Denn wenn es überhaupt
<lb/>Prinzipienfragen zwischen Arbeitgebern und Arbeitern
<lb/>giebt, so kann hier kein anderes Ergebnis, als das
<lb/>obige, eintreten, es ergiebt sich notgedrungen die
<lb/>wunderliche Erscheinung, dafs die widerstrebenden
<lb/>Standesvertretungen über ihre eigenen gegensätz- 
<lb/>lichen Streitpunkte Recht sprechen sollen. Eine
<lb/>solche Einrichtung ist unseres Erachtens kein wahres
<lb/>Gericht, ein Gericht mit ständischer Interessen- 
<lb/>vertretung ist nach der heutigen Auffassung von
<lb/>dem Wesen eines Gerichts ein Unding, Man mag
<lb/>solche Institute als Einigungsämter einsetzen, ihre
<lb/>Anrufung vor der Eröffnung des ordentlichen Rechts- 
<lb/>weges vielleicht obligatorisch machen, dagegen ist
<lb/>es unseres Erachtens grundsätzlich zu verwerfen,
<lb/>sie mit Richtergewalt auszustatten.

<lb/>Man wende nicht ein, dafs in der Praxis Fälle
<lb/>jener Art nicht Vorkommen. Es mag sein, dafs
<lb/>Prinzipienfragen zwischen Arbeitgeber und Arbeit- 
<lb/>nehmer nicht täglich zu lösen sind. Sie kommen
<lb/>aber vor, und das Gesetz selbst rechnet mit einer
<lb/>solchen Möglichkeit in dem Abschnitt über die
<lb/>Thätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt,
<lb/>indem es bestimmt, dafs der Vorsitzende sich seiner
<lb/>Stimme enthalten und das Nichtzustandekommen
<lb/>eines Schiedsspruchs feststellen kann, wenn bei der
<lb/>Beschlufsfassung die Stimmen sämtlicher für die
<lb/>Arbeitgeber zugezogenen Beisitzer und Vertrauens- 
<lb/>männer denjenigen sämtlicher für die Arbeiter zu- 
<lb/>gezogenen gegenüberstehen. Was aber hier möglich
<lb/>ist, ist nicht minder im Gericht selbst denkbar.

<lb/>Einrichtungen wie die Gewerbegerichte sind
<lb/>denn auch nur allzu leicht geeignet, die Ansichten
<lb/>des Volkes über das Wesen eines Gerichts zu ver- 
<lb/>wirren. Welche Auffassung das Volk, wenn auch
<lb/>vielfach unbewufst, über das Gewerbegericht hat,
<lb/>zeigen die Wahlen zu demselben. Der Kampf bei
<lb/>diesen Wahlen wird nicht etwa deshalb oft so heftig
<lb/>und mit Nachdruck geführt, weil jeder Stand die
<lb/>tüchtigsten und unabhängigsten Vertreter als Richter
<lb/>gewählt wissen will, sondern weil der Stand oder
<lb/>eine bestimmte Richtung in ihm Beisitzer wünscht,
<lb/>die in prinzipiellen Fragen den Parteistandpunkt zu
<lb/>wahren wissen; anders läfst sich ein Kampf, wie
<lb/>ihn z. B. die Sozialdemokratie bei den Wahlen oft
<lb/>führt, nicht erklären. Der Wähler hat eben die
<lb/>Erwartung und Zuversicht, dafs durch die von ihm
<lb/>Gewählten sein Sonderstandpunkt auch im Gericht
<lb/>zum Ausdruck und zur Geltung gelangt. Und so
<lb/>müssen denn auch andererseits die Richter, die aus
<lb/>solchen Standeswahlen hervorgehen, stets das Odium
<lb/>der Standesparteilichkeit an sich tragen.

<lb/>Wir können demnach die Gewerbegerichte
<lb/>ihrer Organisation nach nicht als wahre Gerichte
<lb/>anerkennen.

<lb/>Betrachten wir die Gewerbegerichte alsdann bei
<lb/>der Rechtsprechung in solchen Angelegenheiten,
<lb/>für deren sachliche Beurteilung sie vielleicht am
<lb/>ehesten als berufene Richterkollegien angesehen
<lb/>werden können, nämlich bei der Beurteilung der
<lb/>gewerbetechnischen Fragen, wie sie oft bei den
</p>
                  <p>

                     <lb/>ihnen überwiesenen Rechtsstreitigkeiten Vorkommen.
<lb/>Auch hier ist hervorzuheben, dafs prinzipielle Gegen- 
<lb/>sätze zwischen Arbeiter und Arbeitgeber hervor- 
<lb/>treten können. In solchen Fällen versagt aber, wie
<lb/>oben gezeigt, das Gewerbegericht als solches not- 
<lb/>gedrungen dann, wenn das Gericht, dem Stand- 
<lb/>punkte der Parteien entsprechend, so besetzt ist,
<lb/>dafs auch in ihm der in Frage stehende prinzipielle
<lb/>Gegensatz zum Ausdruck kommt. Zwar wird dies
<lb/>hier seltener und nur da Vorkommen, wo nur
<lb/>wenige Industriezweige oder gar nur einer — wie
<lb/>solches in kleineren Industriestädten wohl der Fall
<lb/>ist — vertreten sind. Gehören aber die Beisitzer,
<lb/>wie zumeist in gröfseren Städten mit verschieden- 
<lb/>artigen Gewerben verschiedenen Industriezweigen
<lb/>an, so ist nicht einzusehen, inwiefern dann das
<lb/>Gewerbegericht hier besser entscheiden soll, als
<lb/>wenn der ordentliche Richter auf Grund der Aus- 
<lb/>sagen der ihm von den Parteien an die Hand ge- 
<lb/>gebenen oder der von ihm selbst bestimmten Sach- 
<lb/>verständigen urteilt, jedenfalls giebt die Einrichtung
<lb/>der Gewerbegerichte in diesen Fällen keine gröfsere
<lb/>Gewähr für sachgemäße Entscheidung. Man kann
<lb/>in dieser Beziehung allenfalls Gewicht auf die Zu- 
<lb/>ziehung des Laienelements legen, damit ist aber
<lb/>noch keineswegs die Art, wie diese im Gewerbe- 
<lb/>gericht erfolgt, nämlich die in ständischer Ver- 
<lb/>tretung, welche wir vor allem bekämpfen, und ferner
<lb/>auch nicht die mit den Gewerbegerichten beliebte
<lb/>Loslösung von den ordentlichen Gerichten gerecht- 
<lb/>fertigt.

<lb/>Wenn dann weiterhin die Schnelligkeit des
<lb/>Gewerbegerichtsverfahrens gerühmt wird, so hat
<lb/>diese, da es, abgesehen von kleineren Vereinfachungen,
<lb/>im großen und ganzen der Civilprozefsordnung
<lb/>entspricht, in der Hauptsache wohl nur darin ihren
<lb/>Grund, dafs das Gewerbegericht verhältnismäßig
<lb/>wenig Sachen zu erledigen hat. Würde man bei
<lb/>den ordentlichen Gerichten besondere Abteilungen
<lb/>für die hier in Frage stehenden Gewerbesachen
<lb/>bilden, und ferner noch eine Vereinfachung des
<lb/>Prozeßverfahrens überhaupt einführen, so würde
<lb/>sicherlich auch jener, jetzt vielleicht vorhandene
<lb/>Nachteil der ordentlichen Gerichte wegfallen.

<lb/>Als weitere Vorzüge des Gewerbegerichts- 
<lb/>verfahrens sind fernerhin zwei Neuerungen gerühmt
<lb/>worden, die jedoch bei genauer Betrachtung nur
<lb/>entschiedene Nachteile gegenüber den ordentlichen
<lb/>Gerichten darstellen, nämlich einmal die Beseitigung
<lb/>der Kostenvorschufspflicht, sowie die Verbilligung
<lb/>des Verfahrens, und sodann der Ausschluß jeden
<lb/>Rechtsmittels bei Wertgegenständen bis einschließ- 
<lb/>lich 100 Mark. Letzteres ist vom Standpunkte
<lb/>unseres heutigen Prozeßrechts so unerhört, dafs die
<lb/>Behauptung, es liege gegenüber den ordentlichen
<lb/>Gerichten ein Rückschritt vor, kaum der Begründung
<lb/>bedarf. Man wende nicht ein, dafs es nur sog.
<lb/>Bagatellsachen seien, bei denen das Rechtsmittel
<lb/>ausgeschlossen ist. Abgesehen davon, dafs Beträge
<lb/>bis zu 100 Mark dem Arbeiter an sich schon keine
<lb/>Bagatellen sind, kommt es auch bei kleineren Ob-
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Die Rechtskonsulenten</title>
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                  <byline>
                     <docAuthor ana="Schiffer, Eugen">Von Amtsrichter Eugen Schiffer</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0371--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 18
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>355
</p>
                  <p>

                     <lb/>jekten nicht selten vor, dafs es der Partei, mag sie
<lb/>Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sein, weniger um
<lb/>die Erstreitung eines Geldbetrages, als um die Be- 
<lb/>stätigung des behaupteten Rechts an sich zu thun
<lb/>ist. Der Arbeitgeber will häufig sein Recht nur
<lb/>zur Aufrechterhaltung seiner Autorität anerkannt
<lb/>wissen. Und wie der Bauer oft um einen gering- 
<lb/>fügigen Streifen Landes unter Einsetzung seiner
<lb/>ganzen Persönlichkeit streitet, ebenso kämpft der
<lb/>ehrliche Arbeiter mit Recht um seine Arbeit unter
<lb/>Einsetzung seiner ganzen Kraft, mag auch das Streit- 
<lb/>objekt verhältnismäfsig gering sein. Solche Sachen
<lb/>sind eben für ihn trotz des geringen Betrages keine
<lb/>Bagatellsachen. Die Enttäuschung, die er erfährt,
<lb/>wenn er sein Recht nicht sofort findet und dann
<lb/>jedes Rechtsmittels bar ist, darf nicht zu gering
<lb/>angeschlagen werden, sie bringt ihn leicht zur Ver- 
<lb/>bitterung, lähmt seine Kraft und untergräbt das
<lb/>Vertrauen zu den Einrichtungen des Staats! Haben
<lb/>dagegen mehrere oder wenigstens zwei Instanzen
<lb/>gesprochen, so wird bei schliefslichem Unterliegen
<lb/>das erste Gefühl der Enttäuschung einer ruhigeren
<lb/>Beurteilung der Sache Platz machen. Ferner dürfte
<lb/>auch hier das gelten, was Rechtsanwalt Dr. Scherer
<lb/>in No. 13 dieser Zeitung S. 259 von dem Einflufs
<lb/>sagt, den das Bewufstsein, dafs eine höhere Instanz
<lb/>angerufen werden kann, auf alle Beteiligten und
<lb/>auch auf die Richter ausübt.

<lb/>Die Vorschufsfreiheit und die Billigkeit des
<lb/>Verfahrens aber verleiten, wie die Erfahrung gezeigt
<lb/>hat, zu leichtfertigem Prozessieren. In dieser Hin- 
<lb/>sicht haben die Arbeitgeber Grund genug zu klagen.
<lb/>Ihre Zeit wird oft nutzlos in Anspruch genommen,
<lb/>weil der Arbeitnehmer für jeden Anlafs das Gericht
<lb/>vorschufsfrei und mit geringem Kostenrisiko anrufen
<lb/>kann. Gerade die Kostenfrage zwingt den ver- 
<lb/>meintlich Gekränkten, seinen Schritt wohl zu über- 
<lb/>legen, und schützt damit den Gegner vor frivolem
<lb/>Prozessieren.

<lb/>Hiernach erscheint uns die Loslösung der den
<lb/>Gewerbegerichten überwiesenen Rechtsstreitigkeiten
<lb/>von den ordentlichen Gerichten überhaupt durch
<lb/>nichts begründet, es rechtfertigt sich nach keiner
<lb/>Richtung hin das Urteil, welches den Gewerbe- 
<lb/>gerichten den Vorzug vor den ordentlichen Gerichten
<lb/>giebt. Die Organisation unserer ordentlichen Ge- 
<lb/>richte ist nicht von ungefähr; sie stellen in ihrer
<lb/>heutigen Verfassung gegenüber den Gerichten mit
<lb/>ständischer Vertretung den Fortschritt, Gerichte
<lb/>nach Art unserer Gewerbegerichte den Rückschritt
<lb/>dar. Aus diesen Gründen müssen wir uns auch
<lb/>entschieden gegen die nach Art der Gewerbegerichte
<lb/>geplante Einführung von kaufmännischen Schieds- 
<lb/>gerichten aussprechen. Wenn man auch diese Ge- 
<lb/>richte noch als eine Art Standesgerichte, wie die
<lb/>Gewerbegerichte, einführen will, dann ist nicht ein- 
<lb/>zusehen, weshalb nicht auch andere Berufsstände
<lb/>ihre Sondergerichte haben sollen. Die Konsequenzen
<lb/>einer solchen Gerichtsorganisation bedürfen wohl
<lb/>keiner Beleuchtung. Mit Recht fragt in dieser Be- 
<lb/>ziehung Staub in No. 13 dieser Zeitung S. 259:
</p>
                  <p>

                     <lb/>Was soll daraus, wenn das so weiter geht, noch
<lb/>werden!

<lb/>Man mag unseres Erachtens gewerbliche, kauf- 
<lb/>männische Einigungsämter mit ständischer Ver- 
<lb/>tretung schaffen und ihre Anrufung vor Angehung
<lb/>des ordentlichen Richters obligatorisch machen,
<lb/>richterliche Funktionen aber dürfen solchen Ein- 
<lb/>richtungen grundsätzlich nicht zu teil werden. Auch
<lb/>könnte vielleicht die Zuziehung des Laienelements
<lb/>wie bei den Kammern für Handelssachen sich recht-
<lb/>fertigen lassen, Sondergerichte aber nach Art unserer
<lb/>Gewerbegerichte mit ständischer Vertretung sind
<lb/>unseres Erachtens Mißbildungen, die nichts weniger
<lb/>als nachahmenswert sind. Unsere Meinung geht
<lb/>daher dahin, dafs keine Veranlassung , zur Neu- 
<lb/>schaffung von kaufmännischen Schiedsgerichten vor- 
<lb/>liegt, dafs vielmehr eine Rückübertragung der den
<lb/>Gewerbegerichten überwiesenen Rechtsstreitigkeiten
<lb/>an die ordentlichen Gerichte, wohin sie gehören,
<lb/>eher am Platze ist, als die Einrichtung neuer Sonder- 
<lb/>gerichte nach Art der Gewerbegerichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Rechtskonsulenten.

<lb/>Von Amtsrichter Eugen Schiffer, Zabrze.

<lb/>Zweierlei kann in der Rechtskonsulentenfrage
<lb/>als unstreitig gelten: einmal, dafs ein überaus großer,
<lb/>wenn nicht der größte Teil des gesamten Rechts- 
<lb/>verkehrs in den Händen der Rechtskonsulenten liegt,
<lb/>und sodann, dafs er zum überaus großen, wenn
<lb/>nicht zum größten Teil, in diesen ihren Händen
<lb/>sehr schlecht aufgehoben ist.

<lb/>Wenn das Rechtskonsulententum in der Oeffent-
<lb/>lichkeit nicht so hervortritt, wie es dem Umfange
<lb/>seiner Thätigkeit entsprechen würde, so liegt die
<lb/>Ursache hauptsächlich darin, dafs diese sich im
<lb/>wesentlichen auf schriftliche Arbeiten beschränken
<lb/>muß und auf das mehr wahrnehmbare Verhandeln
<lb/>vor Gericht nicht erstreckt. Als Verteidiger in Straf- 
<lb/>sachen sind regelmäßig nur Rechtsanwälte und
<lb/>Referendarien zugelassen; für (Zivilsachen gilt im
<lb/>Verfahren vor dem Landgericht der Anwaltszwang;
<lb/>und im amtsgerichtlichen Verfahren, wo dieser
<lb/>Zwang nicht gesetzlich besteht, herrscht trotzdem
<lb/>tatsächlich gleichfalls die Rechtsanwaltschaft vor —
<lb/>aber aus Gründen, die im wesentlichen doch wieder
<lb/>aus dem Gesetz selbst hervorgehen. Denn4 wenn
<lb/>schon die formelle Ausgestaltung auch des amts- 
<lb/>gerichtlichen Prozesses, der allzusehr dem auf den
<lb/>Anwaltsbetrieb eingerichteten Landgerichtsprozefs
<lb/>nachgebildet ist, im allgemeinen das Bedürfnis nach
<lb/>sachkundiger Unterstützung und Vertretung weckt,
<lb/>so weisen die §§ 143 und 87 CPO. in ihrer praktischen
<lb/>Anwendung der Befriedigung dieses Bedürfnisses
<lb/>vorwiegend diejenige Bahn, die zur Rechtsanwaltschaft
<lb/>führt: jener, indem er die ausnahmslose Zurück- 
<lb/>weisung' der Rechtskonsulenten zur Regel macht
<lb/>und auf diese Weise den Rechtsanwälten ein wahres
<lb/>Monopol für das Auftreten beim Gericht schafft,
<lb/>dieser, indem er durch die Statuierung unbedingter Er-
</p>
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                      n="356"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0372--><p/>
                  <p>

                     <lb/>356
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen - Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>stattung gerade nur der Rechtsanwaltskosten des
<lb/>siegreichen Teils durch den unterlegenen zur An- 
<lb/>nahme eines Rechtsanwalts auch da reizt, wo die
<lb/>Einfachheit der Sache an sich Anwalt und Anwalts- 
<lb/>kosten wohl entbehrlich erscheinen liefse. Aber
<lb/>obgleich dem Rechtsanwalt, wenn er erst einmal
<lb/>mit der Wahrung der Parteirechte in der mündlichen
<lb/>oder der Hauptverhandlung betraut ist, teils kraft
<lb/>Gesetzes, teils um des natürlichen Zusammen- 
<lb/>hanges willen zumeist auch die Anfertigung der
<lb/>Prozefsschriften und die Führung des Prozesses
<lb/>überhaupt zufällt, so ist doch schon hier noch ein
<lb/>sehr weites Feld für den Betrieb der Rechts- 
<lb/>konsulentenschaft frei, der in Strafanzeigen, Beweis- 
<lb/>anträgen, Verteidigungsschriften, Strafaufschubs- und
<lb/>Gnadengesuchen, Civil- und Privatklagen, vor- 
<lb/>bereitenden Schriftsätzen und allen möglichen
<lb/>anderen Eingaben oft auch da noch zu Tage tritt,
<lb/>wo ein Rechtsanwalt als offizieller Prozefsbevoll-
<lb/>mächtigter wirkt, und zum mindesten durch die Auf- 
<lb/>nahme und Uebermittelung der Informationen aus- 
<lb/>geübt wird. Weit bedeutsamer und erheblicher indes
<lb/>ist die Thätigkeit der Rechtskonsulenten natürlich
<lb/>in Sachen der nicht streitigen- und der Verwaltungs-
<lb/>Gerichtsbarkeit sowie in Verwaltungssachen, also
<lb/>insbesondere in Vormundschafts-, Nachlafs-, Polizei-,
<lb/>Gewerbe-, Steuer-, Armenpflegesachen, neuerdings
<lb/>auch in Angelegenheiten aus dem Gebiete der
<lb/>sozialen Gesetzgebung. Rechnet man hierzu die
<lb/>Besorgung von Anfragen, Gesuchen, Bittschriften,
<lb/>Beschwerden, Erklärungen, von Aufforderungen,
<lb/>Mahnbriefen, Kündigungen, Berechnungen, kurz des
<lb/>ganzen Schriftwechsels, den der Rechtsverkehr der
<lb/>Bürger mit den Behörden und unter einander mit
<lb/>sich bringt, so kann es nicht Wunder nehmen, dafs
<lb/>im Jahre 1879 in Preufsen 6594 Rechtskonsulenten
<lb/>gezählt wurden, während im Jahre 1896 trotz der
<lb/>Zunahme der Bevölkerung, der Heberfüllung des
<lb/>juristischen Berufes und der Freiheit der Advokatur
<lb/>die Zahl der Rechtsanwälte nur 3609 betrug.

<lb/>Bei der Feststellung erster er Ziffer wurde durch
<lb/>die Behörden zugleich eine Schätzung der Rechts- 
<lb/>konsulenten in Beziehung auf ihre Zuverlässigkeit
<lb/>vorgenommen — mit dem Ergebnis, dafs 58% als
<lb/>unzuverlässig bezeichnet wurden. Man mag nun
<lb/>über die Sicherheit einer solchen Schätzung im all- 
<lb/>gemeinen denken, wie man will — den durch sie
<lb/>hier gefundenen Prozentsatz wird man kaum als zu
<lb/>hoch bezeichnen können. Dieser Prozentsatz be- 
<lb/>deutet aber nicht — und das ist wohl zu beachten —,
<lb/>dafs nun regelmäßig überall mehr als die Hälfte
<lb/>der am Ort vorhandenen Rechtskonsulenten unzu- 
<lb/>verlässig seien. Vielmehr giebt es Ortschaften und
<lb/>ganze Gegenden, die fast durchweg und durchaus
<lb/>bewährte Rechtskonsulenten ihr eigen nenen. Es sind
<lb/>dies vornehmlich die Sitze und Bezirke kleiner Gerichte,
<lb/>wo Rechtsanwälte überhaupt nicht oder nur ver- 
<lb/>einzelt vorhanden, deshalb Rechtskonsulenten auch
<lb/>beim Gericht zugelassen und hierdurch einer Art
<lb/>stetiger Kontrolle des Richters unterworfen, aber
<lb/>auch der stetigen Berührung mit ihm und seines
</p>
                  <p>

                     <lb/>gewissermaßen erziehlichen persönlichen Einflusses
<lb/>teilhaftig sind. Wo jedoch genügend Rechtsanwälte
<lb/>vorhanden sind, um die Aussperrung der Rechts- 
<lb/>konsulenten vom Gerichtssaal zu gestatten, also bei
<lb/>den größeren Gerichten, da sinken diese fast immer
<lb/>mehr oder minder zu Winkelkonsulenten mit all
<lb/>deren schlimmen und gefährlichen Eigenschaften
<lb/>herab. Sie bilden die große und für die Charak- 
<lb/>teristik des Standes ausschlaggebende Mehrheit in
<lb/>ihm. So zeigt er sich im ganzen genommen als
<lb/>ein Konglomerat von meist zweifelhaften Elementen,
<lb/>von Personen, die in anderen Berufen sich unmöglich
<lb/>gemacht, als der beliebte Zufluchtsort und Schlupf- 
<lb/>winkel in Sonderheit für weggejagte Beamte, als
<lb/>der Tummelplatz für Unfähigkeit und Gewissen- 
<lb/>losigkeit zugleich, als der Nährboden der
<lb/>schlechtesten Volksinstinkte, die er aus Eigennutz
<lb/>oft noch selbst weckt und unterhält, als eine
<lb/>Quelle unendlicher Schädigungen, Verschleppungen,
<lb/>Verwirrungen,Belästigungen — kurz als eine zehrende
<lb/>Schmarotzerpflanze an Volk und Recht.

<lb/>Diesem traurigen und abscheulichen Zustande
<lb/>ein Ende zu machen giebt es theoretisch zwei
<lb/>Möglichkeiten.

<lb/>Die eine nimmt ihren Ursprung von der Auf- 
<lb/>fassung, dafs die Geschäfte des Rechtsverkehrs ganz
<lb/>und gar und samt und sonders der Rechtsanwalt- 
<lb/>schaft gebührten, die allein und ausschließlich für
<lb/>sie befähigt und zu ihnen berufen sei, und dafs die
<lb/>Rechtskonsulentenschaft lediglich eine illegitime und
<lb/>unlautere Konkurrenz darstelle, die schlechtweg aus
<lb/>der Welt geschafft werden könne und müsse. Dieser
<lb/>Geist hat bei der Schöpfung des § 143 CPO. ge- 
<lb/>waltet, der nach seiner Entstehungsgeschichte in der
<lb/>That die Bedeutung hat, dafs Rechtskonsulenten
<lb/>nur zuzulassen, wo es in Ermangelung von Rechts- 
<lb/>anwälten nicht zu umgehen sei; er leitet die Hand- 
<lb/>habung dieser Gesetzesbestimmung durch die Ge- 
<lb/>richte in ihrer rigorosen, Unterschieds- und rück- 
<lb/>sichtslosen Zurückdrängung der Rechtskonsulenten;
<lb/>er beseelt überhaupt die ganz unsagbar gehässige und
<lb/>verächtliche Art ihrer Behandlung seitens der Behörden,
<lb/>vor allen wieder der Gerichte; und er hat mehr- 
<lb/>fach von hervorragenden Stellen aus unzweideutigen
<lb/>öffentlichen Ausdruck erhalten. Aber die Hoffnung,
<lb/>dafs die Rechtsanwaltschaft nach ihrer Freigebung
<lb/>im Laufe der Zeit auch wirklich den ihr angeblich
<lb/>zukommenden Platz erobern, die Rechtskonsulenten- 
<lb/>schaft aus dem usurpierten Gebiete verdrängen und
<lb/>nach ihrer Beseitigung dieses als Alleinherrscherin
<lb/>einnehmen würde, hat sich nicht erfüllt und konnte
<lb/>sich auch nicht erfüllen. Denn die Rechtsanwalt- 
<lb/>schaft ist an ihre Gebührenordnung gebunden, deren
<lb/>Sätze von ihrem Standpunkt aus durchschnittlich
<lb/>gewiß nicht zu hoch, für das Arbeitsfeld der Rechts- 
<lb/>konsulentenschaft aber ungeheuerlich erscheinen und
<lb/>im MifsVerhältnis stehen zu den minimalen Leistungen
<lb/>und Objekten, um die es sich dort zumeist handelt,
<lb/>und zu den geringen Mitteln ihrer Interessenten.
<lb/>Es bliebe also nur der Ausweg, die Gebührenstufen
<lb/>soweit zu ermäßigen, dafs sie sich dem niederen
</p>

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                      n="357"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0373--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 18.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>357
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mafse der Anforderungen und der Zahlungsfähigkeit
<lb/>der Schichten anpafsten, die hauptsächlich die
<lb/>Klientel der Rechtskonsulenten abgeben. Selbst
<lb/>wenn dies aber ausführbar sein sollte, ohne über- 
<lb/>haupt den Rahmen einer Gebührenordnung zu
<lb/>sprengen; selbst wenn es weiterhin möglich sein
<lb/>sollte, die Zahl der Rechtsanwälte auf eine dem
<lb/>neuen Bedürfnis genügende Höhe zu bringen; selbst
<lb/>wenn es endlich wirklich gelingen sollte, auf diesem
<lb/>Wege die Rechtskonsulentenschaft durch die Rechts- 
<lb/>anwaltschaft zu vernichten; so könnte dies doch nur
<lb/>um den Preis der Selbst Vernichtung der Rechts- 
<lb/>anwaltschaft geschehen. Ist es schon jetzt eines
<lb/>der Hauptübel der letzteren, dafs ihre Mitglieder
<lb/>— zumal beim Amtsgericht — viel zu sehr in
<lb/>Geschäften aufgehen, die in ihrer beinahe rein
<lb/>mechanischen Beschaffenheit einer höheren Vor- 
<lb/>bildung weder bedürftig noch würdig sind, so müfste
<lb/>eine Rechtsanwaltschaft, die zum bei weitem gröfsten
<lb/>Teil mit noch viel niedereren, ihrer noch viel un- 
<lb/>würdigeren Aufgaben sich abzugeben und von dem
<lb/>geringfügigen Entgelt für ihre Erledigung zu leben
<lb/>hätte, auch zum entsprechenden Teil auf einen
<lb/>intellektuellen, moralischen und sozialen Tiefstand
<lb/>herabsinken, der wenigstens diesen Teil der Rechts- 
<lb/>anwaltschaft nicht sowohl als Besieger, denn als
<lb/>Nachfolger der Rechtskonsulentenschaft erscheinen
<lb/>liefse.

<lb/>Mufs man sich hiernach des Gedankens ent-
<lb/>schlagen, die Rechtskonsulentenschaft durch die
<lb/>Rechtsanwaltschaft zu ersetzen, und vielmehr erstere
<lb/>als ein unentbehrliches Glied des Rechtsorganismus
<lb/>anerkennen, so kann es sich nur noch um die
<lb/>zweite Möglichkeit des Vorgehens, nämlich nur noch
<lb/>darum handeln, dieses Glied selbst von den ihm
<lb/>anhaftenden Gebrechen und Fehlern zu heilen und
<lb/>den Stand, den man zur Erfüllung gewisser Ob- 
<lb/>liegenheiten des Rechtslebens nun einmal braucht,
<lb/>auch dazu fähig und tauglich zu machen. Hiervon
<lb/>ging die Reichsgesetzgebung aus, als sie durch das
<lb/>Gesetz vom 1. Juli 1883 der Gewerbeordnung die
<lb/>Bestimmung einfügte, dafs den Rechtskonsulenten
<lb/>der Betrieb ihres Gewerbes zu untersagen sei, wenn
<lb/>Thatsachen vorlägen, welche ihre Unzuverlässigkeit
<lb/>in Bezug auf ihn darthäten. Dieser Versuch, den
<lb/>Stand durch Ausmerzung seiner schlechtesten Ge- 
<lb/>nossen zu säubern, konnte indes einen wesentlichen
<lb/>Erfolg nicht haben. Er mufste scheitern, weil für
<lb/>die auszuscheidenden Bestandteile kein dem Bedürfnis
<lb/>genügender Ersatz vorhanden, dieses Bedürfnis nicht
<lb/>mit dem verbleibenden Rest zu stillen, und
<lb/>es unter solchen Umständen beinahe unmöglich ist,
<lb/>der Untersagung des weiteren Gewerbebetriebes, zu- 
<lb/>mal in gröfserem Umfange, auch effektive Geltung
<lb/>zu verschaffen, den trotz des Verbotes fortgesetzten
<lb/>Betrieb aus der Heimlichkeit, in die er sich als- 
<lb/>dann zurückzuziehen pflegt, an das Licht zu zerren
<lb/>und ihn endgiltig durch Strafen zu beseitigen, die
<lb/>zu niedrig sind und sein müssen, als dafs sie die
<lb/>Hoffnung auf einen sie weit übersteigenden un- 
<lb/>erlaubten Gewinn und das fernere Streben nach
</p>
                  <p>

                     <lb/>ihm wirksam zu unterdrücken vermöchten. Wäre
<lb/>dieser Versuch in gröfserem Mafsstabe unternommen
<lb/>worden, so hätte er leicht dazu führen können, die
<lb/>Rechtskonsulentenschaft in entsprechend gröfserem
<lb/>Mafsstabe anstatt zu heben noch mehr in die Winkel- 
<lb/>konsulentenschaft hineinzutreiben; indem im all- 
<lb/>gemeinen nur gegen die schlimmsten und an- 
<lb/>stößigsten Auswüchse des Standes vorgegangen
<lb/>wurde, ist dies vermieden, aber eben auch der
<lb/>Stand in seiner Gesamtheit wenig berührt und ver- 
<lb/>ändert worden.

<lb/>Man hat den Grund für diesen Mißerfolg darin
<lb/>erblicken wollen, dafs das Gesetz nicht weit genug
<lb/>gehe, und eine durchgreifendere Abhilfe in der
<lb/>Schaffung eines Konzessionssystems zu finden ge- 
<lb/>glaubt, wie es bis zur Einführung der Reichs- 
<lb/>gewerbeordnung in Preußen nach § 49 der Novelle
<lb/>vom 22. Juni 1861 Geltung gehabt hatte und nun- 
<lb/>mehr in verschiedenen Formen und Gestalten vor- 
<lb/>geschlagen wurde. Aber offenbar ist damit nichts
<lb/>gebessert, dafs die Möglichkeit des Verbots aus der
<lb/>Zeit des bereits bestehenden Gewerbebetriebes in
<lb/>die Zeit vor seinen Beginn verlegt wird, wenn nun
<lb/>einmal dieser Möglichkeit des Verbots nicht auch
<lb/>die seiner Durchführung entspricht; und hierfür ist
<lb/>jene Verlegung ganz gleichgültig. Mit bloß nega- 
<lb/>tiven polizeilichen Maßregeln und Maßregelungen
<lb/>ist eben einem Uebelstande nicht abzuhelfen, der
<lb/>einerseits auf dem Vorhandensein eines großen und
<lb/>unabweisbaren Bedürfnisses, andererseits auf der
<lb/>inneren Unzulänglichkeit der vorhandenen Be- 
<lb/>friedigungsmittel beruht.

<lb/>Der drohenden Versumpfung der Frage, die
<lb/>um so bedenklicher werden müßte, je mehr die
<lb/>rapide Vermehrung und Veränderung des Rechts- 
<lb/>stoffs die Notwendigkeit und das Verlangen nach
<lb/>einem Beistand und Mittler in Rechtsangelegenheiten
<lb/>zeitigt, dürfte durch die bevorstehende Reform der
<lb/>Civilprozefsordnung vorgebeugt werden, die nach
<lb/>dem, was über ihre Tendenzen verlautet, gerade auch
<lb/>die Verhältnisse der Rechtskonsulenten einschneidend
<lb/>beeinflussen wird.

<lb/>Wenn es in Gemäßheit des in Vorbereitung
<lb/>befindlichen Entwurfes dazu kommen sollte, das
<lb/>amtsgerichtliche Verfahren, unter Ausdehnung seiner
<lb/>Zuständigkeitsgrenze auf Objekte bis zu einem
<lb/>Werte von 500 Mark, nach dem Vorbilde des Ver- 
<lb/>fahrens vor den Gewerbegerichten zu vereinfachen,
<lb/>insbesondere das Prinzip des Parteibetriebes, das in
<lb/>der doktrinären Maßlosigkeit seiner jetzigen Durch- 
<lb/>führung für Laien nicht eine Wohlthat, sondern eine
<lb/>Plage ist, zu Gunsten des richterlichen Offizialprinzips
<lb/>einzuschränken und den § 87 CPO. dahin abzuändern,
<lb/>dafs auch die Gebühren und Auslagen der Rechts- 
<lb/>anwälte in ihrer Erstattungsfähigkeit der richterlichen
<lb/>Prüfung auf ihre Notwendigkeit im einzelnen Falle
<lb/>unterworfen würden, so möchte die nächste Folge
<lb/>die sein, dafs die Herrschaft des Rechtsanwalts im
<lb/>Amtsgerichtsprozefs gebrochen würde. Das verein- 
<lb/>fachte Verfahren würde noch seltener als sonst
<lb/>seinen juristischen Beistand zur Prozeßführung
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0374.tif"
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            <div xml:id="d63665e123015" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e123030" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0374--><p/>
               <p>

                  <lb/>358
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>sachlich erforderlich machen, und die Neigung, ihn
<lb/>auch ohne das Vorliegen dieser Voraussetzung zu- 
<lb/>zuziehen, durch die Aussicht, ihn alsdann aus
<lb/>eigener Tasche bezahlen zu müssen, stark herab- 
<lb/>gemindert werden.

<lb/>Das frei werdende Gebiet würde zum gröfseren
<lb/>Teile dem wahren Parteiprozesse zufallen — dem
<lb/>Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit
<lb/>des Verfahrens zu unendlichem Nutzen —, der nicht
<lb/>unerhebliche Rest aber den Rechtskonsulenten aus- 
<lb/>geantwortet sein.

<lb/>Hierin liegt nun aber nicht blofs eine beträcht- 
<lb/>liche Vergrößerung ihres Wirkungskreises; vielmehr
<lb/>liegt hierin zugleich ihre Legitimitätserklärung, ihre
<lb/>offizielle Einordnung in die Zahl der Organe der
<lb/>Rechtspflege durch Zuweisung von Aufgaben, von
<lb/>deren sachgemäßer Erledigung durch sie ein gut
<lb/>Teil des Gelingens der gesamten Reform abhängen
<lb/>müßte.

<lb/>Die «Lösung dieser Neuaufgaben, die Erfüllung
<lb/>einer solchen Vorbedingung der Reform ohne
<lb/>weiteres in die Hände von Personen zu geben, die
<lb/>meist nicht einmal ihre bisherigen Aufgaben zu be- 
<lb/>wältigen im stande sind, wäre widersinnig. Die
<lb/>Reform der Rechtskonsulentenschaft wird
<lb/>deshalb durch die Reform der Civilprozefs-
<lb/>ordnung zur brennenden Frage/

<lb/>Die Antwort auf sie zu suchen, insbesondere
<lb/>zu dem Vorschläge des Entwurfs Stellung zu nehmen,
<lb/>die Zurückweisungsbefugnis aus § 143 Abs. 2 CPO.
<lb/>gegenüber denjenigen Rechtskonsulenten auszu-
<lb/>schliefsen, denen durch eine Anordnung der Justiz- 
<lb/>verwaltung das mündliche Verhandeln vor Gericht
<lb/>gestattet worden, muß ich mir mit Rücksicht auf
<lb/>den Raum, der mir hier zur Verfügung steht, für
<lb/>jetzt versagen.1) Ich muß mich damit begnügen,
<lb/>den Stand der Sache nach den bisherigen Ergeb- 
<lb/>nissen der Gesetzgebung und der Erfahrung in den
<lb/>Grundzügen dargelegt und die Wichtigkeit des
<lb/>gegenwärtigen Moments ihrer Entwickelung in das
<lb/>rechte Licht gerückt zu haben.

<lb/>Nur darauf darf ich vielleicht noch hinweisen, daß
<lb/>es sich dabei keineswegs um die Rechtskonsulenten
<lb/>allein handelt. Der Rechtsanwaltstand wird durch
<lb/>die zu treffende Entscheidung in empfindlichste
<lb/>Mitleidenschaft gezogen; und die Interessen der
<lb/>Allgemeinheit, die durch sie betroffen werden, sind
<lb/>vorwiegend die der kleinen Leute, der besitzlosen
<lb/>Klassen. Der Gegenstand der Untersuchung hat
<lb/>also nicht bloß rechtspolitische, sondern auch sozial- 
<lb/>politische Bedeutung und mit ihr diejenige Eigen- 
<lb/>art, die unsere Zeit und unser Volk am tiefsten
<lb/>bewegt und ihm über die juristischen Kreise hinaus
<lb/>die öffentliche Teilnahme sichert.
</p>
               <p>

                  <lb/>q Ausführlicher wird der Gegenstand von mir in einer be- 
<lb/>sonderen Schrift behandelt, die sich in der Presse befindet und
<lb/>demnächst im Verlage von Otto Liebmann, Berlin, erscheinen wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Das Bürgerliche Gesetzbuch bildet bereits
<lb/>gegenwärtig den Mittelpunkt des juristischen Inter- 
<lb/>esses. Die Einen studieren es, um es wissen- 
<lb/>schaftlich zu bearbeiten, die Andern, um es prak- 
<lb/>tisch zu verwerten. Und je mehr man in das
<lb/>Gesetzbuch eindringt, desto mehr wird man dessen
<lb/>inne, daß es durch seine abstrakte Behandlungsart
<lb/>geeignet ist, die Rechtswissenschaft in bisher nicht
<lb/>geahnter Weise zu befruchten. Man wird auch, wo
<lb/>die einzelnen Bestimmungen nicht auf den ersten
<lb/>Blick klar sind, diesem wohlerwogenen Gesetzbuch
<lb/>gegenüber vorsichtig sein müssen mit dem Vorwurf
<lb/>schlechter Redaktion. So erscheint uns z. B. der
<lb/>in dieser Hinsicht von Dr. Behrend in unserer
<lb/>vorigen Nummer gemachte Vorwurf nicht berechtigt.
<lb/>Wenn Behrend meint, daß in § 249 des BGB. mit
<lb/>den Worten: „Der Anspruch auf die Herstellung ist
<lb/>ausgeschlossen“ unmöglich der Anspruch des Gläu- 
<lb/>bigers auf Herstellung, sondern nur die Befugnis
<lb/>des Schuldners gemeint sei, sich durch Natural- 
<lb/>restitution von seiner Verpflichtung zu befreien,
<lb/>diese Befugnis aber nicht mit dem Worte „Anspruch“
<lb/>hätte bezeichnet werden dürfen, so können wir dies
<lb/>nicht für zutreffend erachten. Es ist vielmehr das
<lb/>gemeint, was die Worte besagen: Der Anspruch
<lb/>des Gläubigers auf Herstellung. Dem Gläubiger ist
<lb/>das Recht gegeben, dem Schuldner zur Herstellung
<lb/>eine angemessene Frist zu geben mit der Erklärung,
<lb/>daß er nach Ablauf der Frist die Herstellung ab- 
<lb/>lehnen werde. Mit dieser Erklärung des Gläubigers
<lb/>steht es in vollem Einklänge, wenn der Anspruch des
<lb/>Gläubigers auf Herstellung nach Ablauf der Frist
<lb/>denn auch wirklich ausgeschlossen ist. Es ist dies
<lb/>lediglich die logische Konsequenz seiner Erklärung.
<lb/>Eine analoge Bestimmung ist im § 326 BGB. gegeben,
<lb/>wo ganz unzweifelhaft der betreffende Gläubiger- 
<lb/>anspruch ausgeschlossen ist.

<lb/>Weder der Juristentag noch der Anwaltstag
<lb/>treten in diesem Jahre zusammen. Es fehlt daher
<lb/>dem Schlufs der Ferien die sonst übliche juristische
<lb/>Weihe. Einen kleinen Ersatz bietet die in diesen
<lb/>Tagen in Kopenhagen zusammengetretene Jahres- 
<lb/>versammlung des Instituts für Internationales
<lb/>Recht. Es ist die 18. Jahresversammlung dieser
<lb/>Vereinigung. Das Institut erfreut sich großer Be- 
<lb/>achtung. Es verdient bei dieser Gelegenheit er- 
<lb/>wähnt zu werden, daß die Neutralisierung des Suez- 
<lb/>kanals und die des Kongoflusses der Anregung der
<lb/>Gesellschaft zu verdanken ist. Staub.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Preufsen: Ges. v. 26. 7. 97, bt. das Verwaltungsstrafver- 

<lb/>fahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze und die
<lb/>sonstigen Vorschriften über indirekte Reichs- u. Landesabgaben sowie
<lb/>die Bestimmungen über die Schlacht- und die Wildpretsteuer (GS.
<lb/>S. 237). -— Ges. v. 26. 7. 97, bt. Abänderung der hinsichtlich der
<lb/>Jagd auf Wasservögel für Ostfriesland geltenden gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen (S. 253). — Städteordnung v. 4. 8. 97 für die Pro- 
<lb/>vinz Hessen-Nassau (S. 254). — Ges. v. 3. 8. 97, bt. die Regelung der
<lb/>Forstverhältnisse für das ehemalige Justizamt Olpe im Kreise
<lb/>Olpe, Reg.«Bez. Arnsberg (S. 285). — Landgemeindeordnung v.
<lb/>4. 8. 97 für die Provinz Hessen-Nassau (8. 301). — Ges. v. 19. 8. 97,
<lb/>bt. die Abänd. des Ges. über die Handelskammern v. 24. 2. 70
<lb/>(S. 343). — Bek. v. 22. 8. 97, bt. die Redaktion des Gesetzes über
<lb/>die Handelskammern (S. 354).

<lb/>Bayern: Bek. v. 20. 7. 97, bt. die Bestellung von Schreiben mit
<lb/>Postzustellungsurkunde an Handelsfirmen (JMB1. S. 159).
<lb/>— Bek. v. 29.7. 97, bt. die Dienstkleidung der Subalternbeamten
<lb/>(S. 165). — Bek. v. 17. 8. 97, bt. den allgemeinen Unterstützungsverein
<lb/>für die Hinterlassenen der k. bayr. Staatsdiener und die
<lb/>hiermit verbundene Töchterkasse (GuVBl. S. 291).
</p>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0375.tif"
                n="359"
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            <div xml:id="d63665e123349">
               <head>Sprechsaal</head>
               <div xml:id="d63665e123354" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Steuerreform im Grossh. Hessen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Zeller, ...">(ORechn.-R. Dr. Zeller)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0375--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 18.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>359
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kgr. Sachsen: Vo. v. 14. 7. 97, bt. die Führung der von
<lb/>ausländischen Universitäten verliehenen Würden im Kgr. Sachsen
<lb/>(GuVBl. S. 125).

<lb/>Baden: Vo. v. 19. 7. 97, bt. das Kassen- u. Rechnungs- 
<lb/>wesen und die Abhör der Rechnungen der mit Gemeindebürgschaft
<lb/>versehenen Sparkassen (GuVBl. S. 195). — Vo. v. 13. 8. 97, bt. die
<lb/>Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schrift- 
<lb/>gießereien (S. 264).

<lb/>Hessen: Bek. V. 13. 8. 97, bt. die zweite Prüfung (Staats- 
<lb/>prüfung) für das Justiz- u. Verwaltungsfach (RB1. S. 139). — Bek. v.
<lb/>13. 8. 97, bt. die Gnadengesuche (S. 140 u. ABI. d. Just. No. 20). —
<lb/>Bek. v. 31. 7. 97, bt. den Erlaß einer Rheinschiff ah rts-Polizei-
<lb/>ordnung (RB. S. 143). — Bek. v. 26. 8. 97, bt. die Abänd. der Be- 
<lb/>triebsordnung u. der Normen für den Bau u. die Ausrüstung der
<lb/>Haupteisenbahnen u. der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
<lb/>Deutschlands, sowie der Bestimmungen über die Befähigung der
<lb/>Eisenbahn-Betriebsbeamten v. 5. 7. 92 (S. 175).

<lb/>Sachsen-Weimar: Min.-Bek. v. 27.3.97, bt. Vorschriften über
<lb/>die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Be- 
<lb/>schaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser u. Standgefäße in den
<lb/>Apotheken (RB1. S. 40).

<lb/>Mecklenburg-Strelitz: Bek. v. 18. 8. 97, bt. die Beförderung
<lb/>von Leichen auf Eisenbahnen (Off. Anz. S. 228). — (Fürstent.
<lb/>Ratzeburg:) Vo. v. 29. 7. 97, bt. die Fremdenpolizei in den Gast- 
<lb/>häusern (Off. Anz. f. Ratzeb. S. 102). — Vo. v. 13. 7. 97, zur Abänd.
<lb/>der Verordn, v. 23. 3. 81 zur Ausführ. d. Reichsges. v. 23. 6. 80 (in
<lb/>der Fassung v. 1. 5. 94), bt. die Abwehr und Unterdrückung von
<lb/>Viehseuchen (Off. Anz. f. R. S. 106).

<lb/>Oldenburg: Bek. v. 10. 8. 97, bt. die Kenntlichmachung
<lb/>der Flufsschiffe und der nicht registrierten Seeschiffe (GBl. S.685).

<lb/>— (Fürstent. Lübeck:) Bek. v. 19. 7. 97, bt. die öffentliche An- 
<lb/>kündigung von Geheimmitteln (GBl. f.Lübeck S. 447). — (Fürstent.
<lb/>Birkenfeld:) Vo. v. 5. 8. 97, bt. Ueberweisung der Eisenbahn- 
<lb/>angelegenheiten an das Departement der Finanzen (GBl. f.
<lb/>Birkenf. S. 93).

<lb/>Braunschweig: Vo. v. 17. 8. 97, bt. die Schonzeiten für Reb- 
<lb/>hühner, Hasen u. Fasanen i. J. 1897 (GuVS. S. 185.) — Vo. v. 22. 8. 97,
<lb/>bt. die Zuständigkeit des Bergrevierbeamten bei Ausführung
<lb/>des Reichs-Unfallversicherungsgesetzes v. 6. 7. 84 (S. 187).

<lb/>Sachsen-Meiningen: Ausschr. v. 26. 6. 97, bt. die Kosten
<lb/>des Transports von Militärpersonen, die wegen strafbaren
<lb/>Handlungen zur Verfügung der Ersatzbehörden entlassen werden
<lb/>(SdAusschr. S. 191).

<lb/>Sachsen-Altenburg: Bek. v. 9. 8. 97, bt. die Thüringisch-
<lb/>Anhaltische Staatslotterie (GS. 8. 75). — Ges. v. 14. 8. 97, bt.
<lb/>die Erhebung von Umlagen zu Schulzwecken (S. 76).

<lb/>Schwarzburg-Sondershausen: Ges. v. 14. 7. 97, bt. die Ab- 
<lb/>änderung des Einkommensteuer-Gesetzes v. 1.2.94 (GS. S.41).

<lb/>— Ges. v. 15. 7. 97, bt. Aenderung des Kammerguts-Gesetzes
<lb/>v. 14. 7. 81 (S. 49). — Ges. v. 17. 7. 97, bt. die Anstellung von Volks -
<lb/>schull ehrerinn en (S. 53). — Min.-Vo. v. 27. 7. 97, bt. die Aus- 
<lb/>führung des Reichsges. über den Verkehr mit Butter, Käse,
<lb/>Schmalz und deren Ersatzmitteln v. 15. 6. 97 (S. 57). — Ges. v.
<lb/>30. 7. 97, bt. Neuregelung des Mindesteinkommens der Geist- 
<lb/>lichen (S.81). — Gemeinde-Abgaben-Gesetz v. 16. 8. 97 (S. 83).

<lb/>Schwarzb.-Rudolstadt: Vo. v. 9. 8. 97 wegen der Zuständig- 
<lb/>keit der Behörden nach dem Gesetz, bt. den Verkehr mit Butter,
<lb/>Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, v. 15. 6. 97 (GS. S. 45).

<lb/>Hamburg: Bek. v. 3. 8. 97, bt. Erleichterung der Melde- 

<lb/>pflicht der Schiffe (ABI. S. 363). — Bek. v. 11. 8. 97, bt. die ge- 
<lb/>sundheitspolizeiliche Kontrolle der Seeschiffe zur Abwehr
<lb/>der Pest (S. 371). — Bek. v. 10. 8. 97, bt. Bereithaltung der Signale
<lb/>über Manöverierunfähigkeit auf Dampfschiffen während
<lb/>der Elbfahrt (8.372).

<lb/>Elsafs - Lothringen: Anweisung v. 31. 6. 97 z. Ausf. d. Vo., bt.
<lb/>die Ausdehnung der §§ 135 bis 139 u. d. § 139b der Gew.-Ordn. auf
<lb/>die Werkstätten der Kleider- n. Wäschekonfektion, v. 31. 5. 97
<lb/>(GABI. S. 263). — Ausführ.-Bestimmungen v. 6. 8. 97 z. Ges., bt. die
<lb/>Besteuerung der Bergwerke v. 16. 12. 73 u. v. 2. 11. 96 (S. 267).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sprechsaal.

<lb/>Die geplante Steuerreform im Grofsherzog-
<lb/>tum Hessen. Den beiden Kammern der Landstände
<lb/>ist eine umfassende Denkschrift zur Reform des Steuer- 
<lb/>wesens zugegangen, welche deren Ursachen, Ziele und
<lb/>Zwecke erörtert. Sie bringt die Erfahrungen der Wissen- 
<lb/>schaft und Praxis erschöpfend zur Geltung und läfst das
<lb/>gesamte Material nebst den Ergebnissen der Vorarbeiten
<lb/>der Steuerbehörden zur klaren Darstellung gelangen. In
<lb/>Hessen endete 1884 die Aenderung des veralteten Steuer- 
<lb/>systems mit Verbesserung der bestehenden Einkommen-
<lb/>und Gewerbesteuergesetze und mit Einführung der Kapital- 
<lb/>rentensteuer ; hieran schlofs sich das neueste Einkommen- 
<lb/>steuergesetz vom 25. Juni 1895, welches durch Einführung
<lb/>der Deklarationspflicht für Einkommen über 2600 M., Ent- 
<lb/>lastung der unteren Klassen, durch gröfsere Berücksich- 
<lb/>tigung der Leistungsfähigkeit und Verbesserung des Ver- 
<lb/>anlagungsverfahrens zu einer gerechten Verteilung der
</p>
                  <p>

                     <lb/>Steuerlast beigetragen hat. Endziel der weiteren Reformen
<lb/>blieb die Beseitigung der bisherigen Veranlagungsweise
<lb/>der Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) und Um- 
<lb/>gestaltung derselben. Dabei sollte nach den landständischen
<lb/>Beschlüssen „auch fernerhin das fundierte Einkommen, sei
<lb/>es mittels einer Vorausbesteuerung oder durch Zuschlag
<lb/>zur Einkommensteuer, höher herangezogen werden, als
<lb/>das nicht-fundierte (reine Arbeitseinkommen), jedoch unter
<lb/>möglichster Rücksichtnahme nicht nur auf die gröfsere
<lb/>oder geringere Sicherheit der Fundierung, sondern auch
<lb/>auf die Leistungsfähigkeit und vor allem auf die Belastung
<lb/>fundierter Einkommen quellen durch Schuldzinsen.“ — Die
<lb/>Denkschrift enthält u. a. eine interessante Beleuchtung des
<lb/>Verhältnisses der Einnahmen aus Steuern zu den anderen
<lb/>Staatseinnahmen. Letztere bestanden nach dem 1894/97.
<lb/>Staatsbudget in:

<lb/>1. Erträgen aus landesherrlichen Do- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>mänen . 4 852 990 M. — Pf.

<lb/>2. Desgl. aus Staatsdomänen. 1254 636 - 30 -

<lb/>3. Regalien. 4 500 - — -

<lb/>4. Innere indirekte Auflagen. 2 695 792 - 86 -

<lb/>5. Reichssteuern. 7 620 290 --

<lb/>6. Geldstrafen. 298 600 - — -

<lb/>7. Verschiedene Einnahmen. 1225 969  -

<lb/>8. Direkte Steuern. 9 700186  -
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zusammen 27 652 964 M. 16 Pf.

<lb/>Da die unter 4. enthaltene Weinsteuer (300000) aus- 
<lb/>gefallen ist, auch der Einnahme unter 5. eine ziemlich
<lb/>gleich grofse Ausgabe an Matrikularumlagen gegenüber- 
<lb/>steht, so ist die Einnahme aus direkten Steuern eine unver- 
<lb/>hältnismäßig grofse. Sie stieg inzwischen auf 10360000 M.,
<lb/>wonach bei 1 Million Einwohner auf den Kopf über 10 M.
<lb/>entfallen. In Preußen kommen auf den Kopf der Bevöl- 
<lb/>kerung nur 4,95 M., in Baiern 5,44, in Sachsen 7,71 M.,
<lb/>in Württemberg 7,84 M., in Baden 7,57 M. an direkten
<lb/>Steuern. An indirekten Steuern entfallen auf den
<lb/>Kopf der Bevölkerung: in Baiern 6,77 M., in Württem- 
<lb/>berg 5,92 M., in Baden 6,17 M., während in Hessen nur
<lb/>0,70 M. sich per Kopf ergeben. Es bildet hiernach die ab- 
<lb/>norme geringe Belastung durch indirekte Steuern den Grund
<lb/>der unverhältnismäfsigen Belastung durch direkte Steuern.
<lb/>Eine Verbesserung des Staatseinkommens aus indirekten
<lb/>Steuern durch Vermehrung der Reichssteuereinnahmen
<lb/>und Erhöhung der Ueberweisungsbeträge oder eine Er- 
<lb/>gänzung der hessischen indirekten Steuern läßt sich bei
<lb/>dem Reformplane nicht in Aussicht nehmen; das Bestreben
<lb/>richtet sich deshalb auf eine gerechtere Verteilung
<lb/>der Steuerlast des einzelnen bei den bisherigen
<lb/>direkten Staatssteuern durch Bemessung der
<lb/>Beitragspflicht nach dem Grade der persön- 
<lb/>lichen Leistungsfähigkeit.

<lb/>Der Hebel ist zunächst bei der Grund- und Gewerbe- 
<lb/>steuer anzusetzen. Das hessische Steuersystem ist eine
<lb/>Kombination von Ertrags- und Einkommensteuer. Letztere
<lb/>trifft das Einkommen jeglicher Art, während Grund-,
<lb/>Gewerbe- und Kapitalrentensteuer die sog. fundierten,
<lb/>d. h. auf Besitz (Grund-, Gewerbs-, Kapitalvermögen)
<lb/>beruhenden Einkommen, besonders besteuert. Objekt der
<lb/>Grundsteuer ist der Bodenertrag (Bodenrente), Subjekt
<lb/>der zum Bezug der Bodenrente Berechtigte, in der Regel
<lb/>der Grundbesitzer. Die Veranlagung erfolgt auf Grund
<lb/>einer Ermittelung der Rente der Grundstücke und Auf- 
<lb/>stellung der Bonitätsklassen (Einreihung der einzelnen
<lb/>Parzellen in den Tarif). Das hessische Grundsteuergesetz
<lb/>von 1824 läßt die persönliche Steuerkraft völlig außer
<lb/>Betracht, die Höhe der Steuer bemifst sich nach dem
<lb/>mittleren Reinertrag, wie ihn die Abschätzung vor Jahr-
</p>
               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0376.tif"
                   n="360"
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               <div xml:id="d63665e123737" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Internat. Privatrecht des Einf.-Ges. z. BGB.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Fuchs, ...">(RA. Fuchs)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0376--><p/>
                  <p>

                     <lb/>360
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>zehnten bei den Grundstücken feststellte. Auch das
<lb/>Gewerbesteuergesetz v. 8. Juli 1884 kennt nicht eine nach
<lb/>bestimmten Veranlagungsgrundsätzen vor sich gehende
<lb/>Ermittelung des Ertrages; besteuert wird nur ein fiktiver
<lb/>Ertrag, der aus objektiven Merkmalen (tarifierten Sätzen
<lb/>nach Art und Sitz der Gewerbe, Mietwert der Gewerbs-
<lb/>lokale, Gehülfenzahl) zu ermitteln ist. Die Unhaltbarkeit
<lb/>der hessischen Ertragssteuer in der bestehenden Form
<lb/>tritt am schärfsten bei der Grundsteuer hervor. Die
<lb/>Grundlage des neuen Gesetzes über die allgemeine Ein- 
<lb/>kommensteuer (25. 4. 1895) bildet die Fafsionspflicht.
<lb/>Obligatorisch ist die Deklaration für alle Steuerpflichtigen
<lb/>der 1. Abteilung (von 2600 M. an); die Steuerpflichtigen
<lb/>der 2. Abteilung (500—2600 M. Einkommen) sind zur
<lb/>Deklaration berechtigt, auf Aufforderung der Veranlagungs- 
<lb/>kommission auch dazu verpflichtet. Jeder Steuerpflichtige
<lb/>wird nach Mafsgabe des Gesamteinkommens aus Grund- 
<lb/>eigentum, Kapitalvermögen, Besoldungen und Pensionen,
<lb/>Pachtung, Gewerbe und Handel u. s. w. zu einem bestimmten
<lb/>Tarif (Einkommens- und Steuerklasse) veranlagt. Dieser
<lb/>Klassifikationstarif verwirklicht eine mäfsige Progression.
<lb/>Er beginnt in Klasse 1 mit einem Einkommen von 2600
<lb/>bis 2900 M. und einem Steuerkapital von 280 M. und
<lb/>steigt bis zur 51. Klasse (Einkommen von 44000 bis
<lb/>45000 M., Steuerkapital von 8795 M.) in der Weise, dafs
<lb/>je 1000 M. mit 250 M. Steuerkapital je eine weitere Klasse
<lb/>bedingen. Nach dem früheren Gesetz schlofs die Pro- 
<lb/>gressionsskala bei 20000 M. Einkommen ab, indem von
<lb/>da an für je weitere 1000 M. Einkommen 160 M. Steuer- 
<lb/>kapital angesetzt wurden. Der preufsische Tarif bemifst
<lb/>die Steuersätze allgemein auf 3% des Einkommens. Die
<lb/>Kapitalrentensteuer (Ges. v. 8. 7. 1884) tritt als Voraus- 
<lb/>belastung des auf Kapitalvermögen beruhenden Ein- 
<lb/>kommens, gleich der Grund- und Gewerbesteuer neben
<lb/>die allgemeine Einkommensteuer; die Grundlage der
<lb/>Besteuerung bildet jeweils der Jahresertrag der sämtlichen
<lb/>Kapitalrenten des Pflichtigen nach dem Stande zur Zeit
<lb/>der Abschätzung, 8/10 des jährlichen Rentenertrags bilden
<lb/>das Steuerkapital.

<lb/>Von der Gesamtsumme der direkten Steuern im Etats- 
<lb/>jahre 1896/97 mit 9 951 810 M. kommen auf:

<lb/>1. Grundsteuer. 3 158 417 M. = c. 32°/0.

<lb/>2. Gewerbesteuer. 1 033 908 M. — c. 10°/0.

<lb/>3. Einkommensteuer . . . . 5 331 657 M. — c. 54%.

<lb/>4. Kapitalrentensteuer . . . 427 828 M. — c. 9%.

<lb/>Im Jahre 1828 nahm die Grundsteuer noch mit 74%,
<lb/>die Gewerbesteuer mit 7% an der Gesamteinnahme an
<lb/>direkten Steuern teil. Trotz der fortwährenden Ver- 
<lb/>ringerung im Laufe der Jahrzehnte bestehen die Klagen
<lb/>der stark belasteten Grundbesitzer und der Gewerbe- 
<lb/>treibenden über eine Steuerbelastung fort, welche sich
<lb/>durch die gleichzeitige Belastung mit Gemeindeumlagen
<lb/>auf gleicher Grundlage in ihren nachteiligen Wirkungen
<lb/>potenziert.

<lb/>Als mögliche Wege zur Erreichung der Ziele der
<lb/>Steuerreform bezeichnet die Denkschrift 1. die Umwandlung
<lb/>der Grund- und Gewerbesteuer in Ergänzungssteuern aus
<lb/>fundiertem Einkommen, und 2. die Einführung einer die
<lb/>bestehenden Ertragssteuern (Grund-, Gewerbe- und Kapital- 
<lb/>rentensteuer) ersetzenden allgemeinen Vermögenssteuer
<lb/>nach preufsischem Muster. Die Denkschrift bestrebt sich,
<lb/>Licht- und Schattenseiten der Reformwege möglichst
<lb/>objektiv abzuwägen. Eine bestimmte Direktive ist jedoch
<lb/>nicht gegeben; die Regierung will die Ergebnisse einer
<lb/>kommissarischen Beratung ab warten. Unverkennbar ist
<lb/>in Hessen der Einflufs der Strömung, welche als Vor- 
<lb/>bedingung einer wirklichen Reform nur die völlige Be- 
<lb/>seitigung der Grund- und Gewerbesteuer in der jetzigen
</p>
                  <p>

                     <lb/>veralteten Form anerkennt. Der Charakter der Ertrags- 
<lb/>steuern als reiner Objektsteuern, welche die steuerliche
<lb/>Leistungsfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse der
<lb/>Steuerpflichtigen unberücksichtigt lassen, prägt sich eben
<lb/>am schärfsten bei der Grundsteuer aus. Ob statt voll- 
<lb/>ständiger Beseitigung der Grundsteuer deren Anpassung
<lb/>an die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
<lb/>im hessischen Steuersystem möglich ist, wird die Zukunft
<lb/>lehren.

<lb/>f Oberrechnungsrat Dr. Zeller, Darmstadt.1)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Internationales Privatrecht des Einf.-Ges. zum
<lb/>BGB. und die partikularen Ausführungsgesetze.

<lb/>Die Verschiedenartigkeit der Grundsätze, nach denen die
<lb/>in den Einzelstaaten geltenden verschiedenen Rechtssysteme
<lb/>die räumliche Kollision der Rechte regeln, vor allem der
<lb/>Gegensatz zwischen Nationalitätsprinzip und Domizil- 
<lb/>prinzip der Personalstatuten, führt ihrerseits wieder zu
<lb/>Konflikten. Stirbt in Baden ein daselbst wohnhafter
<lb/>Gemeinrechtler mit Hinterlassung eines Bruders und zweier
<lb/>Neffen, so erbt nach badischem Recht der Bruder die eine
<lb/>Hälfte, die beiden Neffen zusammen die andere; nach
<lb/>gemeinem Recht dagegen erbt der Bruder mit Ausschluss
<lb/>der Neffen das Ganze. Wohnen nun die Erben in der
<lb/>Heimat des Verstorbenen, so ist bei ungeteiltem Nachlass
<lb/>für eine Erbschaftsklage sowohl der allgemeine Gerichts- 
<lb/>stand des Wohnsitzes des beklagten Teils im gemeinen
<lb/>Rechtsgebiet, als der besondere Gerichtsstand der Erbschaft
<lb/>im letzten Wohnsitz des Erblassers in Baden begründet.
<lb/>Es wird also der Bruder sich an das badische Gericht
<lb/>wenden, damit dieses nach der Nationalität des Erblassers
<lb/>— in Baden zählt im Gegensatz zum reinen französischen
<lb/>Recht das eheliche Güterrecht und das Intestaterbrecht
<lb/>zu den Personalstatuten — die Neffen ganz vom Nachlass
<lb/>ausschliefse. Die Neffen umgekehrt werden das Gericht
<lb/>des Wohnsitzes des Bruders angehen, damit dieses nach
<lb/>dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers ihnen
<lb/>die Hälfte des Nachlasses zuweise. Wer mit der Klag- 
<lb/>erhebung dem andern den Rang abläuft, der schliefst ihn
<lb/>mit der Einrede der Rechtshängigkeit seinerseits von der
<lb/>Klagerhebung aus.

<lb/>Um dieser Paradoxie zu entgehen, bildete sich seit
<lb/>Mitte des Jahrhunderts das Rückverweisungsprinzip aus,
<lb/>wonach, wenn der inländische Gesetzgeber die Anwendung
<lb/>ausländischen Rechts vorschreibt, dies bedeute, es sei so
<lb/>zu urteilen, wie der ausländische Richter selbst im gleichen
<lb/>Fall urteilen würde unter Anwendung seiner Grundsätze
<lb/>über internationales Privatrecht. Dann würde in unserem
<lb/>Fall der badische Richter nach dem gemeinrechtlichen
<lb/>Domizilprinzip badisches Recht anwenden, der gemein- 
<lb/>rechtliche Richter nach dem badischen Nationalitätsprinzip
<lb/>gemeines Recht. Hierdurch entstand also lediglich eine
<lb/>zweite Paradoxie: die Umkehrung der ersten.

<lb/>In der Wissenschaft entspann sich nun ein lebhafter
<lb/>Kampf (vgl. insbes. Kahn in den Jahrb. f. Dogmatik
<lb/>Bd. 30 S. 1 ff.) gegen das Rückverweisungsprinzip, das zu
<lb/>einem unendlichen Trugzirkel führe. Wenn das ausländische
<lb/>Recht in seiner Totalität auf das inländische zurückverweise,
<lb/>so meine es auch dies wieder in seiner Totalität, und dies
</p>
                  <p>

                     <lb/>0 Während der Drucklegung dieser Nummer kommt uns die Nach- 
<lb/>richt von dem Ableben des Herrn Verfassers zu. Derselbe hat sich
<lb/>durch seine vielfachen Schriften und durch die Herausgabe, sowie Mit- 
<lb/>arbeit an mehreren Zeitschritten, dadurch besonders verdient gemacht,
<lb/>dafs er bestrebt war, an der sozialpolitischen Gesetzgebung durch
<lb/>Schrift und Wort mitzuarbeiten. Auch wir bedauern das frühe Hin- 
<lb/>scheiden des Verfassers, der noch kurz vor seinem Tode für uns obigen
<lb/>Beitrag bearbeitete.

<lb/>Die Redaktion.
</p>
               </div>
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                   n="361"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Schriftvergleichung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Paehler, ...">(LGSekr. Paehler)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0377--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 18.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>361
</p>
                  <p>

                     <lb/>verweise wieder in das Ausland. In der That hat
<lb/>das Reichsgericht in zwei Entscheidungen vom 31. Mai 1889
<lb/>(Entsch. des RG. in Civils. Bd. 24 S. 326) und vom
<lb/>24. April 1894 (Jur. Wochenschr. für 1894 8. 280 No. 40)
<lb/>zunächst für das badische Recht, aber aus Erwägungen,
<lb/>die, wenn zutreffend, allgemeiner Natur wären, um jenem
<lb/>Kreistrugschlufs zu entrinnen, das Prinzip der Rück- 
<lb/>verweisung fallen lassen. Jetzt steht also die erste
<lb/>Paradoxie wieder in voller Kraft. Zieht ein ohne Ehe- 
<lb/>vertrag verheirateter Hamburger, dessen erstes eheliches
<lb/>Domizil Berlin war, von dort nach Baden, oder wird er
<lb/>auch ohne solchen Wohnsitz Wechsel in Baden verklagt,
<lb/>so soll der badische Richter die in Hamburg geltende
<lb/>allgemeine Gütergemeinschaft auf ihn anwenden, obgleich
<lb/>sowohl nach Hamburger als nach Berliner Recht die
<lb/>Berliner Verwaltungsgemeinschaft als Recht des ersten
<lb/>Ehedomizils mafsgebend ist. Es kann also die Ehefrau
<lb/>dadurch einfach rechtlos werden!

<lb/>Und doch ergiebt die unbestrittene Beurteilung des
<lb/>keiner Nationalität Angehörigen nach inländischem Recht
<lb/>die wahre Bedeutung des Nationalitätsprinzips. Dieses
<lb/>sagt nicht: ,,unser Recht nur für den Inländer“, sondern:
<lb/>,,unser Recht für alle, die aus ihrer Heimat kein eigenes
<lb/>mitbringen.“ („Gastrecht“ nennt bezeichnenderweise der
<lb/>badische Gesetzgeber die Anwendung des ausländischen
<lb/>Rechts.) Im Ergebnis ist diese direkte Anwendung des
<lb/>inländischen Rechts auf den in Baden wohnenden Gemein- 
<lb/>rechtler das gleiche, wie die einmalige Rückverweisung,
<lb/>die man willkürlich genannt hat. In der Sache ist sie
<lb/>etwas ganz anderes, nämlich Anwendung des inländischen
<lb/>Rechts nicht nach der Vorschrift des ausländischen, sondern
<lb/>nach dem richtig verstandenen Willen des inländischen
<lb/>Gesetzgebers. Von einem Trugzirkel ist hier nichts zu
<lb/>finden. Dies hat offenbar v. Bar vorgeschwebt, wenn er
<lb/>trotz Missbilligung des Rückverweisungsprinzips dessen
<lb/>Resultat bei Kollision zwischen Nationalität^- und Domizil- 
<lb/>prinzip mit der Begründung billigt, dafs der das Domizil- 
<lb/>prinzip aufstellende Gesetzgeber eine Staatsangehörigkeit
<lb/>auf dem Gebiet des Privatrechts gar nicht kenne.

<lb/>Dem gesunden Menschenverstand entspricht doch
<lb/>hier einzig der vom Züricher Gesetzbuch ausdrücklich
<lb/>ausgesprochene Satz, dafs den Kantonsfremden die An- 
<lb/>wendung ihres Heimatsrechts für Rechts- und Handlungs- 
<lb/>fähigkeit, Familien- und Erbrecht gewährleistet werde,
<lb/>„sofern das Recht des Staats dem sie angehören, solches
<lb/>vorschreibt.“ Kahn meint in der angeführten Abhandlung,
<lb/>wir dürften den Züricher Grundsatz nicht da an wenden,
<lb/>wo das Gesetz „glücklicherweise“ nichts derartiges sage.
<lb/>Die unglücklichen Züricher! Sie behandeln den bei ihnen
<lb/>wohnenden Badener nach badischem Recht, weil der
<lb/>badische Gesetzgeber es so will, den bei ihnen wohnenden
<lb/>Gemeinrechtler aber nach Züricher Recht, weil dessen
<lb/>Gesetzgeber es so will!

<lb/>Fehlerhaft wäre allerdings das gleiche Verfahren beim
<lb/>Domizilprinzip. Das Analogon desjenigen, der in das vom
<lb/>Nationalitätsprinzip beherrschte Rechtsgebiet kein eigenes
<lb/>Privatrecht mitbringt, ist im Gebiet des Domizilprinzips der- 
<lb/>jenige, der keinen Wohnsitz hat. Nicht die Rückweisung
<lb/>vom Domizilrecht nach dem Heimatrecht, sondern die
<lb/>Anwendung des inländischen Rechts auf den Vagabunden
<lb/>ist die entsprechende Konsequenz. Nach unserem Beispiel
<lb/>aus dem Erbrecht würde also sowohl der badische als
<lb/>der gemeinrechtliche Richter badisches Recht anwenden:
<lb/>jener nach dem Nationalitätsprinzip, weil dem Verstorbenen
<lb/>ein eigenes Privatrecht nicht gefolgt ist; dieser nach dem
<lb/>Domizilprinzip, weil der Verstorbene seinen letzten Wohn- 
<lb/>sitz in Baden hatte.

<lb/>Damit wäre freilich nur die eine Hemisphäre der
</p>
                  <p>

                     <lb/>Konflikte gelöst. Für den umgekehrten Fall, wo ein
<lb/>Badener im gemeinrechtlichen Gebiet seinen Wohnsitz
<lb/>hätte, bliebe der Konflikt bestehen. Er ist in diesem
<lb/>Falle als positiver Kompetenzkonflikt zweier souveränen
<lb/>Gesetzgeber, von denen jeder ein bestimmtes Rechtsver- 
<lb/>hältnis für sich in Anspruch nimmt, verständlich. Ganz
<lb/>unverständlich wäre aber die Lösung in jenem negativen
<lb/>Kompetenzkonflikt, wo entweder zwei Gesetzgeber auf
<lb/>denselben Fall jeder kreuzweise das Recht des anderen zur
<lb/>Anwendung bringt, ähnlich wie nach Hofsitte zwei sich
<lb/>begegnende Monarchen wechselseitig die fremdländische
<lb/>Uniform anlegen; oder wo, wie bei Rückverweisung, aus
<lb/>lauter Zuvorkommenheit gegen den andern, jeder Gesetz- 
<lb/>geber schließlich dazu kommt, sein eigenes Recht anzuwenden.

<lb/>In den 25 Jahren seit der Reichsgründung haben wir
<lb/>es nicht zu einem aus ein paar Paragraphen bestehenden
<lb/>Gesetz über das internationale Privatrecht zwischen den
<lb/>deutschen Bundesstaaten gebracht, trotz des schreienden
<lb/>Mifsstandes einer in den Grundfragen wechselnden
<lb/>Judikatur.

<lb/>Am 1. Jan. 1900 treten die Bestimmungen der Artikel
<lb/>7—31 des EG. zum BGB. in Kraft, von denen der Art. 27
<lb/>hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit, der Eheschließung,
<lb/>des ehelichen Güterrechts und des Erbrechts — für welche
<lb/>Rechsverhältnisse sämtlich das Nationalitätsprinzip auf- 
<lb/>gestellt ist — „glücklicherweise“ verordnet, dafs auch
<lb/>für Ausländer die deutschen Gesetze anzuwenden sind,
<lb/>wenn diese nach dem Gesetze des fremden Staates für
<lb/>maßgebend erklärt sind.

<lb/>Dieses internationale Privatrecht gilt nicht für Konflikte
<lb/>zwischen den jetzigen und künftigen Gesetzgebungen der
<lb/>Einzelstaaten unter sich und mit dem Reichsausland. Wir
<lb/>hätten also hierfür für Generationen hinaus den alten
<lb/>Streit. Es wäre sicherlich zweckmäßig gewesen, wenn
<lb/>die Reichsgesetzgebung folgende Übergangsbestimmung
<lb/>aufgenommen hätte:

<lb/>„Die Artikel 7—31 des EG. zum BGB. finden ent- 
<lb/>sprechende Anwendung auf alle daselbst bezeichneten
<lb/>Rechtsverhältnisse, die nach einem anderen Recht als dem
<lb/>BGB. und dem Einf.-Ges. z. BGB. zu beurteilen sind.
<lb/>Für diese Fälle treten die genannten Artikel sofort in
<lb/>Kraft.“

<lb/>Nachdem dies die Reichsgesetzgebung unterlassen hat,
<lb/>erübrigt nur, dafs die Ausführungsgesetze der Einzel- 
<lb/>staaten diesen Satz aufnehmen.

<lb/>Rechtsanwalt Fuchs, Karlsruhe i. B.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ueber Schriftvergleichung. In No. 11 d. Bl. spricht
<lb/>Herr Busse in seinem Aufsatz „Gerichtliche Schriftexpertise“,
<lb/>u. a. auch den Gerichtssekretären die Befähigung ab, auf
<lb/>diesem Gebiete als Sachverständige zu wirken. Die Be- 
<lb/>gründung dieser Ansicht gipfelt in der Behauptung, der
<lb/>Gerichtssekretär, welcher wohl des Schreibens kundig und
<lb/>befähigt sei, Akten leserlich zu schreiben, könne wegen
<lb/>der „oberflächlich laienhaften Methodik“, nach welcher er
<lb/>bei solchen Untersuchungen verfahre, nicht als hierfür
<lb/>brauchbare Persönlichkeit angesehen werden. Wenn ich
<lb/>zur Abwehr dieses Angriffs das Wort ergreife, so habe
<lb/>ich mich dazu nur schwer entschließen können. Die Art
<lb/>und Weise jedoch, wie der Verf. des Artikels den Stab
<lb/>über einen ganzen Stand bricht, zwingt mich zu einer
<lb/>Erwiderung, in der ich aber den Weg objektiver Erörte- 
<lb/>rung nicht verlassen werde, um etwa die Fälle zu kenn- 
<lb/>zeichnen, in denen Autoritäten auf dem Gebiete „psycho- 
<lb/>physiologischer Schriftforschung“ im Gerichtssaale
<lb/>gründlich „vorbeigehauen“ haben.

<lb/>Bezüglich der Thätigkeit der Gerichtssekretäre, welche
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0378.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0378--><p/>
               <p>

                  <lb/>362
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>wesentlich im Schreiben von Akten, im Schönschreiben
<lb/>bestehen soll, befindet sich der Verl, in einem Irrtum;
<lb/>hierüber brauche ich mich aber wohl nicht weiter auszu- 
<lb/>lassen, da ja der engere Leserkreis dieser Zeitschrift über
<lb/>das quale der Geschäftsthätigkeit der Gerichtssekretäre
<lb/>vollkommen informiert ist. Dem Gerichtssekretäre gehen
<lb/>nun aber im Laufe des Jahres eine grofse Anzahl fremder
<lb/>Schriften durch die Hand, die ihm für seine amtliche
<lb/>Thätigkeit zur Grundlage dienen, und für den Schrift- 
<lb/>verständigen bilden diese Akten eine außerordentlich
<lb/>reichhaltige Sammlung von Schriften aus fast allen Klassen
<lb/>der Gesellschaft; sein durch diese Vorführungen geübtes
<lb/>Auge lernt daraus aber unbewusst die verschiedenartigste
<lb/>Aus drucks weise der Schriftformen erkennen, vermittelt
<lb/>ihm, da er durch seine Amts thätigkeit genötigt ist, den
<lb/>Inhalt der Akten zu lesen, die Fertigkeit, unleserliche
<lb/>Schriften zu entziffern, und er gewinnt durch diese fort- 
<lb/>gesetzte Beschäftigung mit fremder Schrift schliesslich die
<lb/>Fähigkeit, in das Wesen der Schrift selbst einzudringen.
<lb/>Wenn er dann aber durch langjährige Beobachtungen und
<lb/>Studien ein gewisses Mafs praktischer Erfahrung gewonnen,
<lb/>dann ist er doch auch wohl berechtigt, auf dem Gebiete
<lb/>der Schriftvergleichung ein Wort mitzureden.

<lb/>Was dann aber die sachlichen Erörterungen in diesem
<lb/>Artikel anlangt, so freue ich mich, denselben durchaus
<lb/>beipflichten zu können, namentlich aber bin ich mit dem
<lb/>Verf. einverstanden, wenn er ausführt, dafs es im wesent- 
<lb/>lichen darauf ankomme, aus der Schrift eines Anonymus
<lb/>die feineren, tiefer liegenden, schwer wahrnehmbaren,
<lb/>aber doch konstanten und darum charakteristischen Eigen- 
<lb/>tümlichkeiten herauszuheben. Es sind das meist Hebungen,
<lb/>von denen der Schreiber selbst keine Ahnung zu haben
<lb/>pflegt, weil sie aus seiner innersten Individualität ent- 
<lb/>springen. Sie liegen sozusagen im Blute, in den Muskeln,
<lb/>in den Lebensbedingungen, und beweisen damit jedenfalls
<lb/>die Berechtigung der Graphologie, sich auch auf
<lb/>dem Gebiete der Schriftvergleichung zu bethätigen;
<lb/>aber nur Hand in Hand mit der praktischen Erfahrung,
<lb/>welche dem Sachverständigen zur Seite stehen mufs, um
<lb/>ihn zu befähigen, das Wichtige auch zu erkennen, den
<lb/>Weizen von der Spreu zu sondern. Wie er sich diese
<lb/>Erfahrung erwirbt, ist seine Sache; Graphologe von Beruf
<lb/>braucht man deshalb nicht zu sein, wie es auch weiter
<lb/>unerfindlich ist, wieso ein Gerichtssekretär nicht im
<lb/>stande sein sollte, in seinen Nebenstunden mit Erfolg
<lb/>graphologischen Studien sich hinzugeben. Besitzt der
<lb/>Sachverständige aber solche Erfahrungen nicht, so sind
<lb/>verhängnisvolle Irrtümer bei den Untersuchungen, auf die
<lb/>er seine Entscheidung auf baut, unausbleiblich, namentlich
<lb/>aber mufs er Fiasko machen, wenn er sich darauf be- 
<lb/>schränkt, einzelne Buchstaben auf ihre äußere Form zu
<lb/>prüfen und ihre Hebereinstimmung festzustellen. Um zu
<lb/>einer sicheren Entscheidung gelangen zu können: „der
<lb/>dessen Bezichtigte hat das geschrieben“ bedarf es des
<lb/>Nachweises dreier Faktoren, innerhalb des Schriftganzen,
<lb/>einmal als einer ersten Voraussetzung, der Feststellung
<lb/>derselben Schriftleitung, Isolierung oder Verbindung der
<lb/>oder jener einzelnen Formen mit einander, Verteilung des
<lb/>Druckes der Feder in ihrer Bahn, Lage der einzelnen
<lb/>Teile eines Wortbildes zu einander, sowie der Schriftlage
<lb/>— Grad des Winkels — im Ganzen. Zweitens mufs nachzu- 
<lb/>weisen sein die gleiche äußere Struktur der wichtigeren
<lb/>Majuskeln, dann aber drittens das Vorhandensein gleicher
<lb/>Schreibgewohnheiten und individueller Hebungen. Dieser
<lb/>letzte Faktor aber ist vor allem der wichtigste, weil die
<lb/>ihn repräsentierenden Erscheinungen nicht zurückzuführen
<lb/>sind auf die technische Ausbildung der Hand in der
<lb/>Schule, in welcher ja stets vielen Heranwachsenden ge- 
</p>
               <p>

                  <lb/>meinsamer Unterricht nach vielfach einheitlicher Methode
<lb/>erteilt wird. Deshalb ist denn auch die Prüfung der- 
<lb/>jenigen Schriften so außerordentlich schwierig, bezw.
<lb/>wenig ergebnisreich, bei denen ihr Autor, um seine kur- 
<lb/>rente Schrift fernzuhalten, sich auf seine Schulschrift be- 
<lb/>sinnt, und seine Hand nur tote Form kalt dahin zeichnet;
<lb/>aber auch auf die gleiche Schriftleitung, und selbst wenn
<lb/>sie vereinigt wäre, mit Hebereinstimmungen in den Buch- 
<lb/>stabenformen, kann man sich in der Regel nicht verlassen,
<lb/>weil gewisse Schriftsysteme vielfach den gleichen Duktus
<lb/>bedingen. Es gilt das namentlich von den kulanteren
<lb/>Schriften, insbesondere denen, welchen man in der kauf- 
<lb/>männischen Welt zu begegnen pflegt, die sich häufig sehr
<lb/>ähnlich sehen, und bei deren Beurteilung auch die Gra- 
<lb/>phologie der Zeitschriften bekanntlich nur ganz allgemeine
<lb/>Charaktererklärungen zu geben vermag. Bei Schrift Ver- 
<lb/>stellungen aber versagen diese beiden Faktoren häufig
<lb/>vollständig, namentlich dann, wenn der federgewandte
<lb/>Schreiber, in konsequenter Durchführung, der Schrift eine
<lb/>andere Lage und den Majuskeln einen anderen Ausbau zu
<lb/>geben im stande ist. Jene kleinen, freilich nicht auf den
<lb/>ersten Blick sichtbaren, besonderen Kennzeichen seiner
<lb/>Eigenart vermag er aber nicht fernzuhalten, weil sie nicht
<lb/>von seiner Willkür abhängen, vielmehr unbewußt in die
<lb/>Schrift einfliefsen, und das beste in dieser Beziehung ist
<lb/>deshalb das, was man mit der Lupe suchen mufs. Da
<lb/>entdeckt man dann wohl, daß auffälligerweise hier wie
<lb/>dort im Vergleichsmaterial der Federdruck sich stets an
<lb/>einer bestimmten Stelle der Bahn lüftet, dafs eine Ver- 
<lb/>bindung hergestellt wird, nicht im Wege der Fortführung
<lb/>der Schrift, sondern, indem die Hand zurückgeht, dafs
<lb/>die breitgespaltene Feder vor dem Tinte gebenden Druck
<lb/>bereits leicht über das Papier streifte, und thatsächlich
<lb/>da einsetzte, wo in der mit schärferer Feder geschriebenen
<lb/>Vergleichsschrift der sichtbare Haarstrich begann; dafs
<lb/>bei den keilförmig unter die Schriftlinie heruntergehenden
<lb/>Minuskeln, die Feder zurückwich, ob inmitten der Bahn
<lb/>oder seitlich, was auf die Handhabung des Federhalters
<lb/>schließen läßt und für die Darstellung anderer Formen
<lb/>die Erklärung bietet; von welcher Seite die Feder kommt,
<lb/>um die i Pünktchen und sonstigen Zeichen zu machen,
<lb/>ob von rechts, von links oder von unten herauf u. s. w.
<lb/>Geht man in dieser Weise zu Werke und begnügt sich
<lb/>nicht mit der Feststellung reiner Äußerlichkeiten, so ist
<lb/>jeder Irrtum bei der Entscheidung zum Nachteile eines
<lb/>Verdächtigen ausgeschlossen; lieber, als Ausfluß einer
<lb/>gesunden Skepsis, ein non liquet mehr, als wie die
<lb/>Verantwortung für jene unheilvollen Wirkungen eines
<lb/>Irrtums auf diesem schwierigen Gebiete, eines Irrtums,
<lb/>der jetzt leider so häufig sich ereignet, zum Nachteile des
<lb/>öffentlichen Kredits dieses unentbehrlichen Beweismittels,
<lb/>wie selbst zum Nachteile des Ansehens der Justiz; denn
<lb/>der Sachverständige übt ja seine Thätigkeit als Gehülfe
<lb/>des Richters in der Erforschung der Wahrheit.

<lb/>Landgerichtssekretär Pa eh ler, Frankfurt a. M.
</p>
               <p>

                  <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Prof. Dr. Jul. Woll,
<lb/>Zürich, nach Breslau. — Zu ord. Prof, die aord. Prof. Dr. Frhr.
<lb/>v. Schwind, Innsbruck, u. Dr. A. Halb an, Czernowitz.

<lb/>Verliehen: GJR., Prof. Dr. Loersch, Bonn, KronenO. II. Kl.
<lb/>— R. AdlO. IV. Kl.: den Prof. Dr. Baron u. Dr. Zitelmann, Bonn.
<lb/>Ausgeschieden: HofR. Prof. Dr. F. Bischoff, Graz.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Ernennungen: Z. RegR. i. Statist. Amt:
<lb/>StA. Ahlemeyer, Berlin.
</p>
            </div>
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               <head>Kritiken</head>
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                     <title>Günther, Idee der Wiedervergeltung</title>
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                  <byline>
                     <docAuthor ana="Felisch, ...">(LGR. Dr. Felisch)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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            <div xml:id="d63665e124762" type="section" subtype="Sonstiges">
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                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>No. 18.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>363
</p>
               <p>

                  <lb/>Anhalt. LGPräs., GJR. Hachfeld, Dessau, gest.

<lb/>Baden. Todesfälle: LGR. Junghanns, Offenburg. — Not.
<lb/>Breunig, Weinheim.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Z. LGDir.: LGR. Waag,
<lb/>Konstanz, das. — Zu LGR. die OAR. I s e 1 e, Konstanz, das., u. Oster,
<lb/>Rastatt, Mosbach. — Die AR.: Böhler, Villingen, nach Konstanz,
<lb/>Dr. Vischer, Philippsburg, nach Bruchsal, u. Frhr. v. Blittersdorff,
<lb/>Schopfheim, nach Kastatt. — Zu AR. die Ref. Dr. Bernauer, Aha,
<lb/>Villingen, u. Müller, Müllheim, Philippsburg, u. LGSekr. Esch-
<lb/>b ach er, Konstanz, Schopf heim. — StA. Dr. Kärcher, Waldshut,
<lb/>nach Offenburg. — Z. StA.: AR. Frhr. v. Röder, Bruchsal, Waldshut.
<lb/>— Die Not.: Stritt, Eberbach, nach Freiburg, Grimm, Wertheim,
<lb/>Ettenheim, Klingel, Bonndorf, Eberbach, u. Esselborn, Gerlachs-
<lb/>heim, Weinheim. — Zu Not. die Ref.: Wassermann, Dittigheim,
<lb/>Wertheim, Schmid, Hilzingen, Stühlingen, u. Martin, Staufen,
<lb/>Griefsen.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: Not. Straub, Freiburg.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die Ref.: Straus, Bruchsal, das. u. b.
<lb/>LG. Karlsruhe, May, Tauberbischofsheim, Karlsruhe, u. Dr. Jesel-
<lb/>sohn, Neckarbischofsheim, Mannheim.

<lb/>Braunschweig. Zu RA. zugelassen: Ref. Roh. Wagner,
<lb/>Braunschweig.

<lb/>Bremen« Zu RA. zugelassen: RA. Castendyk, Bremen,
<lb/>b. LG. u. AG. das.

<lb/>Elsafs-Lothringen. Ernennungen: Z. LGDir.: LGR.

<lb/>Liebler, Kolmar, Metz.

<lb/>Zu RA. zugelassen: RA. Stahl, Kolmar, Metz.

<lb/>Hamburg. Zu RA. zugelassen: RA. Castendyk, Bremen,
<lb/>b. OLG. Hamburg.

<lb/>Hessen. ORechnR. Dr. Zeller, Darmstadt, gest.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: DieLGR.Lipski, Königsberg i. Pr.,
<lb/>u. Feichtmayer, Elbing. — AGR. v. Janowski, Czarnikau. —
<lb/>RA. u. Not. Brederlow, Pyritz.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Zu GOJR.: vortr. R. im
<lb/>Just.-Min., GJR. Skonietzki, Berlin, u. die LGPräs. Polch, Trier,
<lb/>u. Schiink, Kleve. — Zu Sen.-Präs.: KGR. Ha dl ich, Berlin, das.,
<lb/>u. die OLGR. Saurland u. Frhr. v. Wintzingerode, Köln, das.—
<lb/>Zu GJR.: KGR. v. Uechtritz-Steinkirch, Berlin, u. LGDir.
<lb/>Holle, Essen. — Z. LGDir.: AGR. Heidrich, Ohlau, Graudenz. —
<lb/>Z. LGR.: AGR. Kreutzwald, Köln, das. — Z. LR. die AR.: Roth- 
<lb/>schild u. Braubach, Köln, das., u. Wollermann, Pillkallen,
<lb/>Bartenstein. — Die AR. Piesbergen, Osterholz, nach Göttingen, u.
<lb/>Rüssel, Waxweiler, nach Bockenem (anstelle des AR. Liesm ann).—
<lb/>Zu AR. die GAss.: Albert, Stafsfurt, Napp, Merzig, Runkel,
<lb/>Altenkirchen, Dr. Baerecke, Gräfenhainchen, Arimond, Solingen,
<lb/>Dr. Otten, Papenburg, Naudd, Ostrowo, u. Engel, Myslowitz. —
<lb/>Z. StA.: GAss. Deesler, Oppeln.— Zu JR. die RA.: Dr. Brügge- 
<lb/>mann, Saarbrücken, Grieving, Düsseldorf, Krafft, Köln, u.
<lb/>Kux, Aachen.

<lb/>Verliehen: KronenO. II. Kl. m. St.: WGOJR., OLGPräs.
<lb/>Dr. Struckmann, Köln, u. LGPräs., GOJR. Günther, Naum-
<lb/>durg a. S. — KronenO. II. Kl.: LGPräs. Lützeier, Köln. —
<lb/>KronenO. III. Kl.: LGR. Veitmann, Essen. — R. AdlO. III. Kl. m.
<lb/>Schl.: OStA. Rabe, Köln, u. Not., JR. Kewer, Rheinberg. —
<lb/>R. AdlO. IV. Kl.: OLGR. Hammers, Köln, LGDir. Ritter, Saar- 
<lb/>brücken, AGR. Bellinger, Viersen, I. StA. Viebig, Bonn, RA. u.
<lb/>Not., JR. Feldhaus, Mülheim a. R., JR. Spickhoff, Düssel- 
<lb/>dorf, u. den RA. Joh. Gr äff II, Koblenz, u. JR. Junker, Aachen.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: Die Sen.-Präs. Groos
<lb/>u. GOJR. Schneider, Köln. — Die LGR.: Larenz, Bielefeld,
<lb/>Holle, Duisburg, Wendland u. Jacobi, Stendal, Jobst, Brom- 
<lb/>berg, u. Hartmann, Lissa. — Die AGR. Krumbholz, Potsdam,
<lb/>u. Kellner, Karlshafen. — StA. Ahlemeyer u. AR. Hülsmann,
<lb/>Berlin, infolge Ernennung zu Kaiserl. RegR.

<lb/>Zu RA. zugelassen: LGR. a. D. Herold, Ranis (Wohns.

<lb/>Heroldshof). — Die GAss. Gessert, Wiesbaden, Straufs, Saar- 
<lb/>brücken, Haack, Schlochau, u. Meifsner, Aschersleben.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: Blumenthal, Hahn»

<lb/>Lej eune, Baer, Maj er, Scharff, Ladenburg, Goldschmidt,
<lb/>Hofmann, Matti, Stock, Weismüller u. Thorwart, Frank- 
<lb/>furt a. M., S. Kauffmann, Gust. Kopisch u. D. Mugdan,
<lb/>Breslau, Fues u. Zimmermann,Hanau, Bischoff, Aachen,Delius
<lb/>u. Hey er, Bielefeld, Rosenberg, Dortmund, O. Miohaelsen,
<lb/>O. B ehre u. O. Kresse. Altona, R. Th. Damme, F. Bl. Stoddart,
<lb/>E. Berenz, Fr. W. Alb. Kosmack u. Arch. Jorck, Danzig, Comte,
<lb/>Magdeburg, Ferchland, Sudenberg, Magdeburg, A. M. E. R o s e n o w,
<lb/>E. G. Ludendorf, Ph. M. Metzler, R. M. R. Herotitzky u.
<lb/>J. Samuel, Stettin, G. P. A. Koch u. O. Chr. Sarnow, Stralsund,
<lb/>u. A. Pits ch, Berlin I.

<lb/>Württemberg. Todesfälle: OAR. Zeller, Maulbronn. —
<lb/>Die RA. Kehle, Ravensburg, u. Kleinknecht, Göppingen.

<lb/>Ernennungen: Z. Not.: LGSchreib. Lampart, Ravensburg,
<lb/>Owen.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: Not. Krauth Remmings-
<lb/>heim.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kritiken.

<lb/>Die Idee der Wiedervergeltung in der Geschichte und
<lb/>Philosophie des Strafrechts. Ein Beitrag zur uni- 
<lb/>versal - historischen Entwickelung desselben von
<lb/>Professor Dr. L. Günther. Abt. III, 1. Hälfte.
<lb/>Die Strafgesetzgebung Deutschlands seit der Mitte
<lb/>des 18. Jahrhunderts bis zur Gegenwart, mit ver- 
</p>
               <p>

                  <lb/>gleichender Berücksichtigung der Gesetzgebung der
<lb/>übrigen europäischen und einiger außereuropäischer
<lb/>Staaten. 1895. Erlangen, Blaesing’s Univ.-Buchh.
<lb/>M. 18.

<lb/>Nachdem Günther in seinem grofs angelegten Werke
<lb/>die Idee der Wiedervergeltung zunächst durch die Rechte
<lb/>der Kulturvölker des Altertums und durch das deutsche
<lb/>Recht bis zur Karolina, sodann durch dasselbe seit der
<lb/>Karolina bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts verfolgt hat,
<lb/>gelangt er jetzt in dem vorliegenden Bande bis zu den
<lb/>Rechtssatzungen und den Gesetzesvorschlägen unserer
<lb/>Tage. Wer nur den Text des Buches lesen will, wird
<lb/>schnell damit fertig sein; denn er beträgt nur etwa den
<lb/>zehnten Teil des Ganzen, während die Anmerkungen so
<lb/>in den Vordergrund treten, dafs ein einzelner Textsatz
<lb/>nicht selten 10, 12, ja 15 und 16 Seiten (z. B. S. 414 und
<lb/>475) füllt. Hat man sich aber mit dieser sehr störenden
<lb/>äußeren Anordnung abgefunden, und studiert man die alle
<lb/>Begründungen für die Textausführungen enthaltenden
<lb/>Anmerkungen, so gelangt man in eine wahre Fundgrube
<lb/>strafrechtlichen und strafpolitischen Wissens. Das lange
<lb/>Verweilen darin mag die Verspätung der Besprechung
<lb/>entschuldigen. Günther geht auch in der neuen Abteilung
<lb/>von seiner bekannten Auffassung der Idee der Wieder- 
<lb/>vergeltung aus und sucht jetzt zu zeigen, daß diese Idee
<lb/>noch in dem neueren Rechte der europäischen Kultur- 
<lb/>völker vielfach in Formen auftritt, bei denen sich ein
<lb/>Streben nach einer äußerlichen Gleichheit oder doch
<lb/>Gleichartigkeit zwischen Strafthat und Strafe erkennen
<lb/>läßt. Er legt dar, daß die Vergeltungsidee durchaus
<lb/>nicht in unversöhnlichem Gegensätze zu dem Pr in zip e der
<lb/>Sicherung der Gesellschaft steht und sich auch sehr wohl
<lb/>mit den Nützlichkeitsrücksichten der Kriminalpolitik in
<lb/>Einklang bringen läßt. Sein Werk ist geeignet, Ver- 
<lb/>ständigung zwischen manchen Gegnern herbeizuführen,
<lb/>die dem nämlichen Ziele auf verschiedenen Wegen zu- 
<lb/>steuern. Freilich sind einige der Wortführer in der
<lb/>modernen Reformbewegung die schärfsten Widersacher
<lb/>gegen jede irgendwie geartete Berücksichtigung des Ver- 
<lb/>geltungsgedankens. Wer aber an der Hand der inter- 
<lb/>essanten Günther’schen Auseinandersetzungen dem langen,
<lb/>noch heute nicht ausgefochtenen Kampfe zwischen dieser
<lb/>Idee und dem Zweckgedanken, sowie den übrigen Straf- 
<lb/>rechtszwecken durch der Zeiten Flucht nachgeht, wird
<lb/>sich dem doch kaum verschließen können, daß unser
<lb/>heutiges Recht noch viele, auf Anpassung der Strafe an
<lb/>die Natur des Deliktes zuiückzuführende Satzungen hat,
<lb/>und, fügen wir hinzu: man wird sie wohl niemals ganz
<lb/>aufgeben können. Nicht zu verkennen ist, daß Günther
<lb/>manches hierherzieht, was kaum noch ein Ausfluß der
<lb/>Vergeltung ist; allein solch Hinüb erschießen wird sich
<lb/>bei jedem Schriftsteller zutragen, der sich monographisch
<lb/>in ein Arbeitsfeld vertieft, und man muß anerkennen, daß
<lb/>Günther möglichst objektiv vorgegangen und um die Fern- 
<lb/>haltung abseits liegender Dinge ersichtlich bemüht gewesen
<lb/>ist. Kriminalpolitischen Fragen weicht er nicht aus,
<lb/>sondern sucht sie geradezu auf. Wer darin sich über
<lb/>die Litteratur und die europäische Gesetzgebung unter- 
<lb/>richten will, wird in diesem mit erstaunlichem Fleifse
<lb/>geschriebenen Buche leicht finden, was er sucht. Möge
<lb/>es dem verdienten Verfasser auch an äufserer Anerkennung
<lb/>für dasselbe nicht fehlen!

<lb/>Landgerichtsrat Dr. Felisch, Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersicht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Jahrbücher der Württembergischen Rechtspflege. 9. Bd. 2. Heft:

<lb/>Die §§ 690 u. 710 der Civilprozefsordnung und das Civilrecht.
<lb/>Blätter für Rechtspflege in Thüringen und Anhalt. 44. Bd. 3. Heft:
<lb/>Christ, Das Gothaische Ehegesetz vom 15. Aug. 1834 in seiner
<lb/>heutigen Geltung m. besond. Berücksichtigung des Preufsischen
<lb/>Landrechts, sowie der einschlägigen Bestimmungen des BGB.
</p>
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                   n="364"
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               <p>

                  <lb/>364
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. J*hrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Allgemeine östeppeichische Gerichts-Zeitung. 48. Jahrg. No. 31—35:
<lb/>Hnidey, Das Gesetz vom 25. Okt. 1896, betr. d. direkten Personal- 
<lb/>steuern. üertmann, Das abstrakte Geschäft im deutschen BGB.
<lb/>Hoegel, Civilprozefsreform und Strafrechtspflege. Sturm,
<lb/>Beitrag zur MeistgebotsVerteilung nach der neuen Exekutions- 
<lb/>ordnung. Bauer, Einige Worte über die neue Geschäftsordnung.
<lb/>Gerichtshalle. 41. Jahrg. No. 31—35: v. Lempruch, Das neue
<lb/>Gerichtsgebühren-Gesetz (Forts.). Die neue Amtstracht der
<lb/>Richter und Anwälte. Bergmeister, Der elektrische Strom
<lb/>als Rechtsobjekt. Der neue Civilprozefs. (Forts.) Die Steuer- 
<lb/>reform. (Forts.) Ofner, Zur Lehre der Schuldfrage im Straf- 
<lb/>verfahren.

<lb/>Bayerische Notariats-Zeitung. 43. Jahrg. No. 4—6: Kreppe], Das
<lb/>BGB. und die in Bayern geltenden Amortisationsgesetze. Zur
<lb/>Lage des österreichischen Notariats.

<lb/>Zeitschrift für ungar, öffentl. u. Privatrecht. 3. Jahrg. 4.-6. Heft:
<lb/>Die neue ungarische Strafprozessordnung. Kap. 1—12. (Deutscher
<lb/>Text.)

<lb/>Oesterr. Centralblatt für die Jurist. Praxis. 15. Jahrg. 7.-8. Heft:
<lb/>Bloch, Zur Lehre vom Versäumnisverfahren im Civilprozefs.
<lb/>Ofner, Der Kartellgesetz-Entwurf.

<lb/>Blätter für administrative Praxis. Bd. 47. No. 9: Poellath, Das

<lb/>Lehrlingswesen in Industrie und Handwerk.

<lb/>Archiv für soziale Gesetzgebung. 11. Bd. 1./2. Heft: Voigt, Die
<lb/>neue deutsche Handwerkergesetzgebung. Lang, Das schweizerische
<lb/>Fabrikgesetz und sein Einflufs auf die industriellen Verhältnisse
<lb/>der Schweiz.

<lb/>Zeitschrift für Volkswirtschaft, Sozialpolitik und Verwaltung. 6. Bd.

<lb/>3. Heft: Reisch, Die Reform der direkten Personalsteuern in
<lb/>Oesterreich. (Forts.) Bunzel, Der Terminhandel, seine volks- 
<lb/>wirtschaftliche Bedeutung und Reform.

<lb/>Zeitschrift für Schweizerisches Recht. 38. Bd. Heft 3: Heusler,
<lb/>Uebersicht der schweizerischen Rechtsgesetzgebung von 1896.
<lb/>Zeitschrift für internet. Privat- u. Strafrecht. 7. Bd. 4. Heft: Delius,
<lb/>Das Asylrecht der Gegenwart in territorialer Beziehung, ins- 
<lb/>besondere der Fall Barrundia. Inhülsen, Die neue gesetzliche
<lb/>Formulierung der englischen Rechtssätze über den Warenkauf.
<lb/>Barazetti, Einzelne Fragen des internationalen Privatrechts auf
<lb/>dem Gebiete des Erbrechts nach dem BGB. für das Deutsche
<lb/>Reich, bezw. nach dem Einführungsgesetze zum BGB. Klein,
<lb/>Verzeichnis mehrerer Staatsgebiete in Bezug auf die Frage, ob
<lb/>daselbst die Gegenseitigkeit im Sinne des § 661 der R. CPO.
<lb/>verbürgt erscheint. Russisches Aktienrecht. Heb ersetzt von v. Veh.

<lb/>Revue g6n6rale du droit. 21e annee, 4e livr: Olier, De la condition
<lb/>du mineur devant la loi p£nale. Massoni6, Etüde sur la
<lb/>confusion dans les obligations en droit romain (suite). Thomas,
<lb/>Etüde de la loi des 25—28 mars 1896 relative aux droits des
<lb/>enfants natur eis dans lasuccession de leurs pöre et möre (suite).
<lb/>Gonnard, Les corporations d’artisans sous lar6publique romaine.

<lb/>La France judiciaire. 21e annde. No. 7: Barandiaran, Du contrat
<lb/>d’affr6tement. Quentin, De l’exception de jeu ä la bourse du
<lb/>commerce. 3e article. Martha, La plaidoirie ä Rome au temps
<lb/>de Cic6ron.

<lb/>Revue du droit public. 4e annde, No. 3: RousseJ, De la respon-
<lb/>sabilit6 p6cuniaire des ministres. Wal ras, L’Etat et les chemins
<lb/>de fer. Perreau, Du controle hierarchique en matiöre
<lb/>administrative.

<lb/>Revue politique et parlementaire. 4e ann£e, No. 38: Curti, Le
<lb/>Reterendum suisse. V acherot, Responsabilit6 civile des
<lb/>ministres. Ch61iga, Le mouvement f&amp;niniste en France. Ebray,
<lb/>La lutte. contre le Socialisme en Allemagne. Paul-Dubois,
<lb/>L’6volution des institutions communales en Prusse et en Angleterre.

<lb/>ArChivio Giuridico. Vol. 58, fase. 6. Filippo Serafini - Necrologia.
<lb/>Perozzi, Intorno alia donazione (cont. e fine). Chiappelli,
<lb/>Osservazioni suile Questiones e sulla Summa Codicis attribuite
<lb/>ad Irnerio.

<lb/>II dlritto commerciale. Vol. 15, fase. 4: Rocco, Alcune note sull’
<lb/>abandono nelle assicurazioni marittime. Navarrini, Vendita
<lb/>e apertura di credito.

<lb/>Rivista penale. Vol. 46, fase. 2: Carnevale, L’arbitrio del giudice
<lb/>neir applicazione della pena. I. Principi generali (contina).

<lb/>American Law Review. Vol. 31. No. 4: Worth and Knott, The
<lb/>Venezuela Boundary Arbitration, Winchester, Citizenship in
<lb/>its international relation. Jones, License relating to real pro-
<lb/>perty, whether revocable. Rodgers, Validity of Marriages
<lb/>where the contract is entered into in a Jurisdiction other than that
<lb/>of the domicile of the parties. Thompson, Setting up fraud
<lb/>and illegality under the general denial.
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Bücher.

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Brown, G. A. and Wheeler, H. H. The compiled Statutes of the
<lb/>state Nebraska, 1881 with amendments, 1882 to 1897. Lincoln,
<lb/>State Journal Co. Sh. 5.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Löfsl, V. Das Regensburger Hausgrafenamt. Stadtamhof, Mayr.

<lb/>M. 2.

<lb/>Oliphant, G. H. H. The Law of Horses, including the Law of
<lb/>Innkeepers, Veterinary Surgeons, &amp;c. and of Hunting, Racing,
<lb/>Wägers &amp; Gaming. 5th ed. by C. E. Lloyd. London, Sweet &amp;
<lb/>Maxwell. M. 16.90.
</p>
               <p>

                  <lb/>Astrue, J. Le droit priv6 du th^ätre, ou rapports des directeurs
<lb/>avec les auteurs, les acteurs et le public. Paris, Stock. Fr. 6.

<lb/>Rohrscheidt, K. v. Das Innungs- u. Handwerkergesetz. Reichs- 
<lb/>gesetz betr. die Abänderg. der Gewerbeordng. vom 26. Juli 1897.
<lb/>Für den praktischen Gebrauch erläutert. Leipzig, Hirschfeld.
<lb/>Kart. M. 1.80.

<lb/>Hoffmann, F. Die Organisation des Handwerks und die Regelung
<lb/>des Lehrlingswesens auf Grund des Reichsgesetzes vom 26. Juu
<lb/>1897. Erläutert. Berlin, Heymann. Kart. M. 2.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen Hg. v.
<lb/>C. Hahn, fortges. v. B. Mugdan. 6. Bd. Mat. z. Handels- 
<lb/>gesetzbuch. Berlin, v. Decker. M. 6.

<lb/>B irr eil, A. Four Lectures on the Law of Employers’ Liability at
<lb/>Home and Abroad. London, Macmillan. Sh. 2.6.

<lb/>Crawford, J. J. The negotiable Instruments law, as enacted by
<lb/>the legislatures of N. Y., Ct., Colo., and Fla. N. Y. Baker,
<lb/>Voorhis &amp; Co. Sh. 1.75.

<lb/>Ri es s er. Das Bankdepotgesetz vom 5. Juli 1896. Aus der Praxis
<lb/>und für die Praxis erläutert. Berlin, Liebmann. M. 2.

<lb/>Herbert, W. de Bracy. A Handbook of the Law of Banks and
<lb/>Bankers. London, Wilson. Sh. 2.6.

<lb/>Poma, V. Deila personalitä giuridica dei banchi meridionali e delle
<lb/>sue principali conseguenze. Trapani. L. 1.

<lb/>Jaff6.P. Der Brief beförderungsvertrag. Ein Beitrag zur Lehre
<lb/>vom Frachtgeschäft. Diss. Berlin, Puttkammer &amp; Mühlbrecht.
<lb/>M. —.80.

<lb/>Friedlaender, J. Allgemeine Wechselordnung. Stämpel und
<lb/>Gebühren in Wechselsachen. Wien, Manz. M. 1.80.
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilprozefs.

<lb/>Code of Civil procedure. (New York) N. Y. and Alb., Banks &amp;
<lb/>Bros. Sh. 3.

<lb/>Shuttleworth, E. The County Courts Act, 1888, With Notes.
<lb/>London, Smith. Sh. 5.

<lb/>Pollak, A. Kurze Darstellung des ordentlichen Prozefsganges nach
<lb/>der neuen Civilprozefsordnung vom 1. August 1895 . . . (Publi- 
<lb/>kationen d. Verb. z. Ford. d. rechts- u. staatswiss. Lit. in Prag. 1).
<lb/>Prag, Brandeis. M. 1.

<lb/>Schaffhauser, E. et Chevresson, H. La saisie-arr6t des gages,
<lb/>salaires et petits traitements. Commentaire nouveau de la loi du
<lb/>12 Jan vier 1895. Paris, Marchal et Billard. Fr. 4.50.

<lb/>Eckstein, J. Die Grundsätze der Zwangsvollstreckung ausländischer
<lb/>Exekutionstitel im österreichischen Recht. (Publikationen d. Verb,
<lb/>z. Ford. d. rechts- u. staatswiss. Lit. in Prag. 2.) Prag, Brandeis.
<lb/>M. 1.20. &amp; &amp;

<lb/>Strafrecht und Strafprozess.

<lb/>Köhler, J. Studien aus dem Strafrecht. VI. Das Strafrecht der
<lb/>italien. Statuten vom 12.—16. Jahrh. Besonderer Teil. Schlufs.
<lb/>Mannheim, Bensheimer. M. 2.20.

<lb/>Christison. Crime and Criminals. Chicago, Keener. Doll. 1.

<lb/>Kau 11a, R. Die rechtliche Natur der Defraudation öffentlicher Ab- 
<lb/>gaben. Diss. Stuttgart, Kohlhammer. M. 1.

<lb/>Code of criminal procedure (New York), as amended, including
<lb/>1893—1897; with notes. 16th ed. New York and Albany, Banks
<lb/>&amp; Bros. Sh. 2.

<lb/>Prenner, J. B. Die Vollstreckung der Geldstrafe in den Nachlafs
<lb/>des Schuldigen. München, Ackermann. M. 1.40.

<lb/>Ferriani, L. Entartete Mütter. Eine psychisch-jurid. Abhandlg.
<lb/>v. Alfr. Ruhemann. Berlin, Cronbach. M. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Toeppen, M. Die preufsischen Landtage während der Regentschaft
<lb/>des brandenburgischen Kurfürsten Johann Sigismund (1609—1619).
<lb/>Königsberg in Pr., Beyer. M. 4.

<lb/>Altmann, W. Ausgewählte Urkunden zur ausserdeutschen Ver- 
<lb/>fassungsgeschichte seit 1776. Berlin, Gaertner. M. 4.

<lb/>Antoni, G. Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau.

<lb/>Mit Erläuterungen. Marburg, Eiwert. M. 2.50, geb. M. 3.

<lb/>Baltz, C. Preufsisches Baupolizeirecht. Im Anschlufs an die Bau- 
<lb/>polizeiordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 dar- 
<lb/>gestellt. Berlin, Heine. M. 6.

<lb/>Brünneck. E. v. Das hannoversche Gesetz über Gemeindewege
<lb/>und Landstrafsen vom 28. Juli 1851 in seiner jetzigen Gestalt
<lb/>nach Erlafs des Gesetzes vom 24. Mai 1894. Mit Erläuterungen.
<lb/>Berlin, Puttkammer &amp; Mühlbrecht. M. 1.80,

<lb/>Hofmann, F. u. Beifswänger, H. Die Viehseuchengesetze mit
<lb/>den zu ihrer Ausführung im Reich und in Württemberg ergangenen
<lb/>Vorschriften zusammengestellt und erläutert. Stuttgart, Kohl- 
<lb/>hammer. M. 6.50.

<lb/>Lonsdale, S. The English Poor Laws. London, King and Son. Sh. 1.

<lb/>Völkerrecht.

<lb/>Hasler, K. Das eheliche Güterrecht im internationalen Privatrecht.
<lb/>Zürich, Schulthess. Fr. 2.

<lb/>Des camps. Die Organisation eines internationalen Schiedsgerichtes.
<lb/>Denkschrift an die Mächte. Autor. Hebersetzung von A. H. Fried.
<lb/>München, Schupp. M. 0.60
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

            </div>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 18</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruchpraxis.)
</p>
            <p>

               <lb/>Nummer 18. Berlin, den 15. September 1897. II. Jahrgang.

<lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>I. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>68. (Der Anspruch des Schuldners, welcher
<lb/>die hypothekarisch versicherte Summe gezahlt
<lb/>oder hinterlegt hat, auf Rückgabe des Hypo- 
<lb/>thekendokuments richtet sich auch gegen den
<lb/>Dritten, welchem die Hypothekenurkunde ver- 
<lb/>pfändet ist.) Der Hypothekenschuldner hat die Hypo- 
<lb/>thek zur Rückzahlung gekündigt und den Betrag hinter- 
<lb/>legt, weil die Beklagte die Herausgabe des Hypotheken- 
<lb/>briefes verweigert. Die Beklagte macht an dem
<lb/>Hypothekenbrief ein Pfandrecht geltend auf Grund der
<lb/>Verpfändungserklärung des angeblichen Gläubigers. Es
<lb/>ist unerheblich, ob der Beklagten ein Pfandrecht oder nur ein
<lb/>Zurückbehaltungsrecht zusteht. Denn in beiden Fällen
<lb/>wird dieses Recht durch den Anspruch des Hypotheken- 
<lb/>schuldners auf Herausgabe des Dokuments gegen Zahlung
<lb/>der fällig gewordenen Hypothekenschuld überwunden. Der
<lb/>zahlende Schuldner darf die Rückgabe der über die be- 
<lb/>richtigte Schuld ausgestellten Urkunde fordern — H 126
<lb/>I. 16 ADR. Dieses Recht kann nicht dadurch beseitigt
<lb/>oder eingeschränkt werden, dafs der Gläubiger einseitig
<lb/>einem Dritten die Hypothekenforderung und die über sie
<lb/>lautende Urkunde verpfändet oder an dieser ein Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht bestellt. Vielmehr kann der Dritte auch
<lb/>dem Hypothekenschuldner die Herausgabe des Briefes nur
<lb/>dann verweigern, wenn hierzu der Hypothekengläubiger
<lb/>selbst berechtigt war; und er ist unter denselben Voraus- 
<lb/>setzungen zur Zurückgabe des Dokuments verpflichtet,
<lb/>unter denen der Hypothekgläubiger selbst das Dokument
<lb/>hätte zurückgeben müssen. Hier stand der Kläger Erben
<lb/>gegenüber, denen die Hypothek überwiesen war, die aber
<lb/>den Hypothekenbrief nicht besitzen, und einem Pfand- 
<lb/>gläubiger, der den Hypothekenbrief besitzt, dessen An- 
<lb/>sprüche aber noch nicht feststehen. Unter solchen Um- 
<lb/>ständen liegen die Voraussetzungen vor, unter denen der
<lb/>Schuldner, wenn er Zahlung leisten will, nach § 215, 216
<lb/>ADR. I. 16 zur Hinterlegung berechtigt ist. Die Rechte
<lb/>auf den hinterlegten Betrag sind zwischen den Erben des
<lb/>Hypothekgläubigers und der Beklagten auszutragen, ohne
<lb/>dafs der Kläger hieran beteiligt wäre. (Urt. V. 361/96 v.
<lb/>24. April 1897.)

<lb/>69. (Der Anspruch auf Zahlung einer Ge- 
<lb/>sellschaftseinlage kann durch Zwangsvoll- 
<lb/>streckung nicht erzwungen werden, wenn der
<lb/>Konkurs über das Vermögen des Mitgesell- 
<lb/>schafters ausgebrochen ist.) Der Kläger B. hatte
<lb/>mit dem Gemeinschuldner einen Vertrag geschlossen, nach
<lb/>welchem er in dessen Geschäft als Teilhaber mit einer
<lb/>Einlage von 40 000 M. ein treten sollte, wovon 12 000 M.
<lb/>Mitte September 1895 gezahlt werden sollten. B. war
<lb/>rechtskräftig verurteilt, diese 12 000 M. zu zahlen, bevor
<lb/>der Konkurs eröffnet war. Auf die Klage des B. hat das
<lb/>Reichsgericht erkannt, dafs die Zwangsvollstreckung aus
<lb/>jenem Urteil unzulässig sei. Denn zur Begründung der
<lb/>beabsichtigten Gesellschaft ist es niemals gekommen und
<lb/>kann es nicht mehr kommen, da der Konkurs die Ent- 
<lb/>stehung der Gesellschaft ausschliefst. Der Konkursver- 
<lb/>walter kann deshalb auch die Zahlung der vom Kläger
<lb/>versprochenen und judikatmäfsig zu leistenden Einlagen
<lb/>nicht fordern. Die Erfüllung des Judikats ist durch die
<lb/>Eröffnung des Konkurses unmöglich geworden. Wäre
<lb/>diese Unmöglichkeit durch B. verschuldet, weil derselbe
<lb/>dem Urteil nicht nachgekommen ist, obgleich der Gemein- 
<lb/>schuldner zu seiner Aufnahme als Gesellschafter bereit
<lb/>war, so kann sich aus dieser Verschuldung ein Schadens- 
<lb/>anspruch ergeben, welcher auch von der Konkursmasse
</p>
            <p>

               <lb/>geltend gemacht werden könnte. Ueber solchen Schadehs- 
<lb/>anspruch ist aber ein Urteil nicht ergangen, und es ist
<lb/>unzulässig, dem auf Erfüllung des Vertrages lautenden
<lb/>Urteil den Sinn beizulegen, dafs damit auch der Schadens- 
<lb/>anspruch des Gemeinschuldners auf den Betrag von
<lb/>12 000 M. festgestellt sei. (Urt. I. 121/97 v. 5. Mai 1897.)

<lb/>70. (Haftet der Makler, wenn er den Erwerb
<lb/>eines minderwertigen Grundstücks veranlagst?)
<lb/>Der Beklagte K., welcher Grundstücks- und Hypotheken- 
<lb/>makler ist, stellte sich als solcher der Klägerin, Ehe- 
<lb/>frau eines Klempnermeisters, vor und verpflichtete sich,
<lb/>die Veräufserung ihres Berliner Hausgrundstücks durch
<lb/>Kauf oder Tausch zu vermitteln. Er hat dann zwischen
<lb/>der Klägerin und dem G. ein Tauschgeschäft dahin zu
<lb/>stande gebracht, dafs Klägerin dem G. ihr Haus über- 
<lb/>trug und dagegen dessen im Bezirk des Amtsgerichts
<lb/>Eberswalde gelegenes Mühlengrundstück erwarb. Dieses
<lb/>ist vor Ablauf eines Jahres zur Zwangsversteigerung ge- 
<lb/>bracht, wobei nur ein Erlös von 41 040 M. erzielt wurde.
<lb/>Die Klägerin ist von der Gerichtskasse auf Zahlung der
<lb/>Stempelkosten für die Auflassung des Berliner Hauses in
<lb/>Anspruch genommen. Sie fordert von dem Beklagten
<lb/>Befreiung von der Verpflichtung, diese Kosten zu zahlen.
<lb/>Die nur bedingt ausgesprochene Verurteilung des Kammer- 
<lb/>gerichts ist vom Reichsgericht aufgehoben; die Sache ist zur
<lb/>anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück- 
<lb/>verwiesen. Der Beklagte soll der Klägerin unrichtig den
<lb/>Wert des eingetauschten Mühlengrundstücks auf 200000 M.
<lb/>angegeben haben. Allerdings unterliegt der Makler- 
<lb/>vertrag nicht den Bestimmungen des Dandrechts über
<lb/>den Vollmachts- und Auftragsvertrag, da der Makler
<lb/>den Auftraggeber nicht vertritt — vgl. Bolze, Praxis
<lb/>Bd. 8, No. 429 — auch nicht den besonderen Be- 
<lb/>stimmungen des ADR., welche die Verträge über
<lb/>Handlungen in § 869 ff. I. 11 zum Gegenstand haben,
<lb/>wenn schon dem § 165 I. 5. — Denn der Maklervertrag
<lb/>ist ein eigenartiger Vertrag über Handlungen, der seinen
<lb/>eigenen, aus der Besonderheit des Rechtsverhältnisses zu
<lb/>schöpfenden Regeln untersteht. Da in ihm Elemente
<lb/>vorhanden sind, welche solchen aus dem Verhältnis
<lb/>zwischen Auftraggeber und Beauftragten entsprechen, so
<lb/>ist es gerechtfertigt, wegen Gleichheit des Grundes die
<lb/>entsprechenden Vorschriften über den Auftragsvertrag
<lb/>analog zur Anwendung zu bringen, z. B. § 22 ADR. I,
<lb/>13. Zu den Pflichten des Maklers gehört es, dafs er
<lb/>seinen Auftrag mit Treue, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit
<lb/>ausführt. Was hierzu zu rechnen, läfst sich nicht schlecht- 
<lb/>weg in allgemeinen Regeln unterbringen; die individuelle
<lb/>Gestaltung des einzelnen Falles wird hierbei von wesentlicher
<lb/>Bedeutung sein. Dem von dem Berufungsrichter auf- 
<lb/>gestellten allgemeinen Satze, dafs der Makler nicht ver- 
<lb/>bunden sei, sich nach allen Umständen zu erkundigen,
<lb/>welche für die Entschliefsung des Auftraggebers mafsgebend
<lb/>sein könnten, kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt
<lb/>werden — vgl. bezüglich der Zahlungsfähigkeit der anderen
<lb/>Partei Bolze Bd. 7, No. 504 —. Der Beklagte hatte sich
<lb/>der Klägerin als Grundstücks- und Hypothekenmakler,
<lb/>also als Sachverständiger vorgestellt. Die Klägerin konnte
<lb/>und durfte darauf rechnen, dafs der Beklagte, welcher
<lb/>sich ihr verpflichtete, gegen eine Provision von 2000 M.
<lb/>ihr Grundstück durch Kauf oder Tausch zu veräufsern,
<lb/>seiner Pflicht nicht einfach dadurch genügte, dafs er
<lb/>der Klägerin irgend eine Person benannte, welche
<lb/>geneigt war, ihr Grundstück gegen das der Klägerin zu
<lb/>vertauschen, sondern dafs der Beklagte, dessen Dienste
<lb/>sie für sich und ihr ausschließliches Interesse in Anspruch
<lb/>nahm, als Sachkundiger in ihrem Interesse handele. Ihr
<lb/>Interesse ging aber, wie im allgemeinen bei jedem, der einem
<lb/>Makler solchen Auftrag erteilt, — vgl. Rassow und Küntzel
<lb/>Bd. 39 S. 663 — dahin, nicht nur überhaupt zu verkaufen,
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0382.tif"
                n="366"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>366
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>sondern gut zu verkaufen oder zu vertauschen. Der
<lb/>Beklagte hat es aber nach dieser Richtung an jeder Thätig-
<lb/>keit fehlen lassen. Er hat sich darauf beschränkt, der
<lb/>Klägerin den vom Beklagten geforderten Preis von
<lb/>200 000 M. anzugeben, ohne, soweit es in seinen Kräften
<lb/>stand, zu ermitteln, ob der Wert des Grundstücks diesem
<lb/>Preise auch nur annähernd entsprach. Das ist eine ver- 
<lb/>tragswidrige Verfehlung des Beklagten, die ihn, wenn der
<lb/>Wert des Grundstücks auch nicht annähernd mit dem
<lb/>Preise übereinstimmte, der Klägerin haftbar machte, da diese
<lb/>annehmen mufste, dafs ihr Interesse durch den Beklagten
<lb/>gewahrt sei. (Urt. V. 269/96 v. 30. Juni 1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>62. (Unlauterer Wettbewerb.) W. war in Diensten
<lb/>des Hr. und hatte dadurch dessen Fabrikgeheimnis, Glanz- 
<lb/>gold anzufertigen, kennen gelernt. Er hatte bereits diesen
<lb/>Dienst verlassen, als Hr. und He. einen Vertrag abschlossen,
<lb/>nach welchem He. die Fabrikation, Hr. den Vertrieb des
<lb/>Glanzgoldes übernahm. W. wandte sich nun an He.
<lb/>mit dem Verlangen, ihn in Dienst zu nehmen, weil auch
<lb/>er das Fabrikgeheimnis kenne, was er durch Mitteilung
<lb/>desselben nachwies. Das Gericht sprach ihn aus §§ 9, 10
<lb/>des Ges zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs v.
<lb/>27. Mai 1896 frei, und die Rev. der StA. verwarf das RG..
<lb/>indem es erwog, dafs He. das Geheimnis nicht zum Zweck
<lb/>des Wettbewerbs erfuhr, sondern nur etwas, was er von
<lb/>Hr. bereits in legaler Weise erfahren habe. Das Gesetz
<lb/>verbiete die Mitteilung von Geheimnissen an Konkurrenten,
<lb/>oder die Ausbeutung derselben zum eigenen Nutzen. Es
<lb/>müsse die Ausbeutung also zum Schaden des Berechtigten
<lb/>geschehen. Hier habe die Mitteilung nicht an einen Kon- 
<lb/>kurrenten, sondern wissentlich an eine Person stattgefunden,
<lb/>welche das Geheimnis bereits kannte, was also für ihn
<lb/>kein Geheimnis mehr war, und ohne, dafs ein Wettbewerb
<lb/>bezweckt wurde. (Urt. III. 872/97 v. 29. April 1897.)

<lb/>63. (Fragestellung, Begünstigung.) Das SchwurG.
<lb/>zu Duisburg hatte in Sachen gegen Sch. u. Gen. wegen
<lb/>Mordes die vom Verteidiger von drei der Angeklagten
<lb/>beantragte Frage wegen Begünstigung abgelehnt; die
<lb/>Geschworenen hatten die Fragen wegen Mittäterschaft
<lb/>bejaht. Das RG. hob das Urteil gegen die drei Angeklagten
<lb/>auf. Die Ablehnung sei erfolgt, weil die Begünstigung
<lb/>eine selbständige, nach § 265 StrPrO. zu behandelnde
<lb/>That vorstelle, welche der That nachfolge, auf welche die
<lb/>Anklage gerichtet sei. Dies sei rechtsirrig, denn auch die
<lb/>Begünstigung gehöre demselben tatsächlichen Vorgang
<lb/>an und sei hier möglich, weil es sich frage, ob die An- 
<lb/>geklagten tätig wurden, als Sch. schon eine Leiche war.
<lb/>(Urt. I. 1282/97 v. 26. April 1897.)

<lb/>64. (Zulassung als Nebenkläger.) Die Be- 
<lb/>schwerdeführerin hatte sich, als Zeugin geladen, sofort
<lb/>nach ihrer Vernehmung mittels schriftlicher Erklärung als
<lb/>Nebenklägerin dem Verfahren angeschlossen, war aber
<lb/>erst am Schlüsse der Verhandlung nach Abhör von sechs
<lb/>weiteren Zeugen durch Gerichts!)eschlufs zugelassen, und
<lb/>ihr das Wort erteilt worden. Auf ihre Rev. wurde das
<lb/>Urteil aufgehoben, weil sie durch die verspätete Zulassung
<lb/>an der Befragung der Zeugen und am Gehör bei Fassung
<lb/>von Zwischenbeschlüssen gehindert worden sei, und dies
<lb/>nicht dadurch ausgeglichen werde, dafs sie am Schlufs
<lb/>gehört wurde, weil sich hierbei jene Einwirkungen auf
<lb/>das Ergebnis der Verhandlung nicht mehr habe nachholen
<lb/>lassen. (Urt. I. 864/97 v. 1. April 1897.)

<lb/>65. (Rechtsmittelfrist des Nebenklägers.) Sch.
<lb/>war als Nebenkläger zugelassen, und als solcher und als
<lb/>Zeuge geladen. Das Protokoll der Hauptverhandlung
<lb/>ergiebt nur, dafs er als Zeuge vernommen war, nicht
<lb/>aber, dafs er sich vor Verkündung des Urteils entfernt
<lb/>hatte. Seine Rev. wurde als unzulässig verworfen, weil
<lb/>er sie später als eine Woche nach Verkündung des Urteils
<lb/>angemeldet hatte, da nach dem Protokoll angenommen
<lb/>werden müsse, dafs er bei der Verkündung anwesend
<lb/>gewesen sei. (Urt. IV. v. 23. März 1897.)
</p>
            <p>

               <lb/>II. Kammergericht.

<lb/>1. Civilsachen.

<lb/>3. (Rechtsgültigkeit des Bankdepotgesetzes
<lb/>und Auslegung des § 8 v. 5. Juli 1896.) Parteien
<lb/>sind Banken. Die Beklagte führt entsprechend einer, mit
<lb/>Rücksicht auf das Bankdepotgesetz v. 5. Juli 1896 von
<lb/>den Berliner Bankinstituten getroffenen Vereinbarung, für
<lb/>die Klägerin, in deren Aufträge sie Wertpapiere an der
<lb/>Berliner Börse an- und verkauft, ein Effektenkonto A für
<lb/>diejenigen Effekten, welche für eigene Rechnung der
<lb/>Klägerin angeschafft und verwahrt werden und dem Pfand-
<lb/>und Retentionsrechte der Beklagten wegen aller ihrer
<lb/>Ansprüche gegen die Klägerin unterliegen, und ein Depot- 
<lb/>konto B für diejenigen Effekten, welche nach § 8 des
<lb/>Bankdepotgesetzes als fremde von der Klägerin bezeichnet
<lb/>werden. Die Klägerin verlangt die Herausgabe von
<lb/>2000 M. 3%iger deutscher Reichsanleihe, welche auf dem
<lb/>Konto A stehen, indem sie die Beklagte anweist, zur Ver- 
<lb/>meidung einer Schwächung des ihr an Konto A zustehen- 
<lb/>den Pfand- und Retentionsrechts 2000 M. 3%ige preufs.
<lb/>Konsols von dem klägerischen Konto B auf ihr Konto A
<lb/>zu übernehmen. Die Beklagte hat ausdrücklich ihre Ver- 
<lb/>pflichtung dem Klageanträge zu entsprechen anerkannt,
<lb/>sofern — was sie bestreitet — die Klägerin nach dem
<lb/>Bankdepotgesetz berechtigt ist, ihr ein Pfandrecht an den
<lb/>im Depot B liegenden 2000 Mk. Konsols einzuräumen
<lb/>und sie (die Beklagte) berechtigt ist, ein ihr von der
<lb/>Klägerin eingeräumtes Pfandrecht an den Papieren geltend
<lb/>zu machen. Die Weigerung der Beklagten zur Heraus- 
<lb/>gabe ist für begründet erklärt worden: die 2000 M.

<lb/>Konsols vom Konto B bilden keinen entsprechenden Er- 
<lb/>satz für die abgeforderten 2000 M. Reichsanleihe, weil sie
<lb/>als für fremde Rechnung angeschafft von Kl. be- 
<lb/>zeichnet sind und deshalb nach § 8, Abs. 2 des Bank- 
<lb/>depotgesetzes nur für die bezüglich dieser Papiere selbst
<lb/>entstandenen Forderungen haften. Die für den ur- 
<lb/>sprünglichen Auftraggeber gegebene Schutzvorschrift des
<lb/>§ 8 kann nicht durch blofse Buchoperationen aufs er Kraft
<lb/>gesetzt werden. Ob ein Widerruf der Mitteilung, dafs
<lb/>Anschaffung für fremde Rechnung erfolgt sei, zulässig, sei
<lb/>nicht zu erörtern, weil der behauptete stillschweigende
<lb/>Widerruf in der blofsen Anweisung der Umschreibung
<lb/>auf Konto A nicht zu finden. Der Versuch der
<lb/>Klägerin, die Rechtsgültigkeit des Gesetzes v. 5. Juli 1896
<lb/>überhaupt in Frage zu stellen, weil es nicht richtig ver- 
<lb/>kündet sei, ist verfehlt. Das Gesetz ist formell ordnungs-
<lb/>mäfsig verkündet. Die Verkündung verliert keineswegs
<lb/>ihre rechtliche Wirkung, wenn einige später berichtigte
<lb/>Unrichtigkeiten vorgekommen sind (vgl. RGB. No. 19 u.
<lb/>No. 20 de 1896). Auch durch eine falsche Veröffent- 
<lb/>lichung wird dem formellen Erfordernis der Publikation
<lb/>genügt. Gesetzeskraft erlangt in einem solchen Falle nicht
<lb/>der irrtümlich publizierte, sondern der richtige Text des
<lb/>Gesetzes, der durch die Kritik festzustellen ist. (Vgl.
<lb/>Binding, Strafrecht Bd. 1, § 98, I, S. 459/460.) (Urt. v.
<lb/>7. Juni 1897 U. 1599. 97. V.) (Mitgeteilt v. RA. b. KG.
<lb/>Dr. Neumann, Berlin.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>55. (Gesindeordnung vom 8. Nov. 1810 und
<lb/>Polizeiverordnung.) „DieStrafbestimmung des §12 der
<lb/>Gesinde-O. schliefst sich an den § 11 daselbst an, und
<lb/>der § 11 verweist auf die §§ 9 und 10. In den §§ 11
<lb/>und 12 wird derjenige mit Strafe bedroht, der mit Ver-
<lb/>absäumung der Vorschriften der §§ 9 und 10 ein Gesinde
<lb/>an nimmt. Dieses Annehmen ist aber, wie aus § 9 und
<lb/>noch deutlicher aus § 10 hervorgeht, als ein Annehmen
<lb/>als Gesinde zu verstehen, denn im § 9 ist Dienstboten,
<lb/>die schon vermietet gewesen, beim Antritt eines neuen
<lb/>Dienstes der Nachweis des rechtmäfsigen Verlassens
<lb/>der vorigen Herrschaft zur Pflicht gemacht. Dieser neue
<lb/>Dienst ist aber wegen der Gegenüberstellung zu der
<lb/>früheren Vermietung gleichfalls als Dienst als Dienstbote,
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0383.tif"
                n="367"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 18.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>367
</p>
            <p>

               <lb/>als Gesinde aufzufassen. Und der § 10 verlangt von
<lb/>Leuten, die bisher noch nicht gedient zu haben angeben,
<lb/>ein Zeugnis ihrer Obrigkeit, dafs bei ihrer Annehmung
<lb/>als Gesinde keine Bedenken obwalten. Daraus ergiebt
<lb/>sich klar, dafs auch die §§ 11 und 12 die Annahme eines
<lb/>früheren Gesindes wiederum als Gesinde voraussetzen.“
<lb/>Eine Polizeiverordnung, welche denjenigen mit Strafe
<lb/>bedroht, der ein Gesinde ohne die in der Gesinde-O. vor- 
<lb/>geschriebene Legitimation „in Arbeit nimmt“, kann
<lb/>für rechtsgültig nicht erachtet werden, denn „der Gegen- 
<lb/>stand einer solchen Polizeiverordnung kann unter die in
<lb/>§ 6 a—i des Gesetzes vom 11. März 1850 aufgeführten
<lb/>Gegenstände nicht subsumiert werden.“ Mit dieser letzt- 
<lb/>gedachten Entscheidung hat sich das KG. in bewufsten
<lb/>Gegensatz zu früheren Urteilen (z. B. Johow V 381), in
<lb/>welchen die Rechtsgültigkeit solcher Polizeiverordnungen
<lb/>angenommen war, gesetzt. (Urt. S. 280/97 v. 6. Mai
<lb/>1897.)

<lb/>56. (Polizeistunde § 365 RStGB.) „Ein
<lb/>„Dulden“ des Wirts im Sinne des § 365 RStGB. liegt
<lb/>schon dann vor, wenn der Wirt im Falle der eigenen
<lb/>Verhinderung mit dem Bewufstsein, dafs die Polizei- 
<lb/>stunde während der Zeit, zu welcher er selbst die Auf- 
<lb/>sicht über sein Lokal nicht ausüben kann, möglicherweise
<lb/>nicht innegehalten werden könnte, nicht die nötige
<lb/>Vorsorge trifft, dafs eine geeignete Person an seiner
<lb/>Stelle die zur Innehaltung der Polizeistunde erforderlichen
<lb/>Mafsregeln ergreift, und infolgedessen das Verweilen
<lb/>der Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus geduldet
<lb/>wird. (Urt. S. 274/97 v. 6. Mai 1897.)

<lb/>57. (Jagdscheingesetz vom 31. Juli 1895.)
<lb/>„Nach dem Wortlaut des § 111 des Jagdscheingesetzes
<lb/>wird nur derjenige mit Strafe bedroht, welcher bei
<lb/>Ausübung der Jagd seinen Jagdschein nicht bei sich
<lb/>führt. Die Jagd übt nur derjenige aus, welcher jagdbaren
<lb/>Tieren nachstellt, um sie tot oder lebendig in Besitz zu
<lb/>nehmen. Wenn aber ein Jagdberechtigter, nachdem er
<lb/>auf seinem Jagdgebiet die Jagd ausgeübt hat, dasselbe
<lb/>verläfst und aufserhalb desselben, auch noch mit Gewehr
<lb/>und Jagdgerätschaften versehen, und seine Jagdbeute
<lb/>tragend, sich auf dem Heimwege befindet, so übt er nicht
<lb/>mehr die Jagd aus, denn er stellt nicht mehr jagdbaren
<lb/>Tieren nach. Wird man auch das Wegschaffen der Jagd- 
<lb/>beute, solange dasselbe noch auf dem Jagdgebiete des
<lb/>Jägers vor sich geht, als in die Occupation des Wildes
<lb/>fallend, für einen Akt der Jagdausübung ansehen, so gehört
<lb/>doch das nach Hause schaffen der Jagdbeute
<lb/>aufserhalb des Jagdgebietes nicht mehr zur Ausübung der
<lb/>Jagd.“ Mit dieser Entscheidung hat das KG. seine frühere
<lb/>Praxis (Johow VIII. 336), wonach es gleichgültig sein
<lb/>sollte, ob der zur Vorzeigung des Jagdscheins Auf- 
<lb/>geforderte noch jagte oder sich bereits auf dem Heimwege
<lb/>befand, verlassen. (Urt. S. 290/97 v. 13. März 1897.)

<lb/>III. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schnltzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>148. (Aufsichtsrecht über Aerzte; polizei- 
<lb/>liche Geltendmachung ihrer Berufspflichten;
<lb/>Empfehlung von Apotheken durch sie.) Dafs ein
<lb/>von der Polizeigewalt verschiedenes, besonderes Aufsichts- 
<lb/>recht gegenüber den approbierten, sich jedoch in keinem
<lb/>Beamtenverhältnisse befindenden Aerzten besteht, wird
<lb/>vielfach angenommen. Es kann dem jedoch nicht bei- 
<lb/>getreten werden. Das Aufsichtsrecht gegenüber Nicht- 
<lb/>beamten sei nur Ausnahme. Für das Vorhandensein einer
<lb/>solchen Ausnahme seien noch nicht die dafür geltend ge- 
<lb/>machten allgemeinen Erwägungen entscheidend, namentlich
<lb/>nicht, dafs an der Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten
<lb/>ein hervorragend grosses öffentliches Interesse bestehe.
<lb/>Es könne sein, dafs durch einzelne Vorschriften des All- 
<lb/>gemeinen Medizinaledikts vom 27. Sept. 1725 ein gewisses
<lb/>Aufsichtsrecht über die Aerzte habe begründet werden
<lb/>sollen und seinerzeit begründet worden sei. Indessen
<lb/>diese Anfänge eines Aufsichtsrechts seien nicht nur nicht
</p>
            <p>

               <lb/>weiter zur Entwickelung und Geltung gelangt, sondern
<lb/>beseitigt worden. — Die Befugnisse, welche den Polizei- 
<lb/>behörden zustehen, um die Erfüllung ärztlicher Berufs- 
<lb/>pflichten herbeizuführen, sind nicht von den Landespolizei- 
<lb/>behörden, sondern von den Ortspolizeibehörden geltend
<lb/>zu machen. — Die Vorschriften des Medizinaledikts vom
<lb/>27. Sept. 1725 und der Verordnung vom 27. Nov. 1798
<lb/>wegen Abschaffung des Gebrauchs, nach welchem die
<lb/>Apotheker den praktizierenden Aerzten sog. Weihnachts- 
<lb/>geschenke machen, dass die Aerzte ihren Patienten
<lb/>nicht einen Apotheker vor dem anderen vorschlagen und
<lb/>empfehlen sollen, abgesehen von gewissen Ausnahmen,
<lb/>sind noch in Geltung. (Urt. III. 452 v. 29. März 1897.)
<lb/>Vgl. in diesem Jahrgange der Deutschen Juristen-Zeitung
<lb/>S. 291 ff.

<lb/>149. (Begriff einer Privatkrankenanstalt.)
<lb/>Eine konzessionspflichtige Privatkrankenanstalt (§ 30 Reichs -
<lb/>gewerbeord.) ist nur dann anzunehmen, wenn Betten für
<lb/>die darin zu behandelnden Kranken vorhanden sind.
<lb/>(Urt. III. 475 v. 1. Apr. 1897, begründet mit dem ge- 
<lb/>wöhnlichen Sprachgebrauch, mit dem sonst bestehenden
<lb/>Mangel einer festen Abgrenzung der konzessionspflichtigen
<lb/>Unternehmen von anderen, die offenbar keine Konzession
<lb/>notwendig haben sollen und können, wie blofsen Sprech- 
<lb/>zimmern der Aerzte, Ateliers der Zahnärzte, gewöhnlichen
<lb/>Polikliniken u. s. w., mit den dem § 30 durch die Novelle
<lb/>v. 6. August 1896 hinzugefügten Bestimmungen unter c
<lb/>und d und besonders mit der gleichen Auffassung, welche
<lb/>in dem durch das Ministerial-Zirkular v. 19. Aug. 1895
<lb/>(MB1. d. i. V. S. 261) mitgeteilten Entwürfe zu einer
<lb/>Polizeiverordnung und den diesem Entwürfe zu Grunde
<lb/>liegenden Referaten in der wissenschaftlichen Deputation
<lb/>für das Medizinalwesen vertreten ist.)

<lb/>150. (Garten bei einer Privatkrankenanstalt.)
<lb/>Zur Konzessionierung einer Privatkrankenanstalt kann unter
<lb/>den baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen,
<lb/>die den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen
<lb/>müssen, auch ein Garten verlangt werden. (Urt. III. 476
<lb/>v. 1. Apr. 1897, begründet damit, dafs sonst nicht einmal
<lb/>bei Rekonvaleszentenanstalten und Privatirrenanstalten
<lb/>ein Garten gefordert werden dürfe, und dafs in dem
<lb/>Entwurf zu einer Polizeiverordnung und den Referaten,
<lb/>die in dem vorstehend mitgeteilten Urteile III. 475 er- 
<lb/>wähnt sind, die Zulässigkeit des Verlangens eines Gartens
<lb/>als selbstverständlich angesehen worden sei.)

<lb/>151. (Inanspruchnahme eines Weges für den
<lb/>öffentlichen Verkehr.) Die Anordnungen der Wege- 
<lb/>polizeibehörde aus den §§ 55, 56 des Zuständigkeitsges.
<lb/>v. 1. Aug. 1883 und damit auch die Inanspruchnahme
<lb/>eines Weges für den öffentlichen Verkehr sind polizeiliche
<lb/>Verfügungen und müssen sich deshalb im Gegensätze zu
<lb/>Polizeiverordnungen an bestimmte einzelne Personen
<lb/>richten und bestimmte einzelne Fällen regeln. Auch
<lb/>die Inanspruchnahme kann sonach nur aus Anlafs eines
<lb/>bestimmten Falles und gegen die bestimmte Person er- 
<lb/>gehen, welche, die Oeffentlichkeit des Weges bestreitend,
<lb/>das ausschließliche Eigentum oder ein die Oeffentlichkeit
<lb/>und die ausschließliche Verfügung der Polizei be- 
<lb/>schränkendes Recht an dem Wege behauptet oder aber
<lb/>thatsächlich in Ausübung eines solchen behaupteten Rechts
<lb/>in den Bestand des Weges oder in den Verkehr auf dem- 
<lb/>selben eingreift. Nur eine solche Inanspruchnahme
<lb/>kann die Grundlage für die im § 56 a. a. O. geregelten
<lb/>Rechtsmittel des Einspruchs und der Klage geben. Dem
<lb/>entspricht eine Bekanntmachung nicht, welche sich nicht gegen
<lb/>bestimmte Personen, sondern nach Form und Inhalt an
<lb/>das gesamte Publikum richtet, keinen konkreten Fall, keinen
<lb/>speziellen Eingriff in die von der Polizei behauptete
<lb/>Oeffentlichkeit des Weges regelt, sondern nur allgemein
<lb/>erklärt, dafs der Weg für den öffentlichen Verkehr in
<lb/>Anspruch genommen werde und daran die Aufforderung
<lb/>knüpft, Einsprüche binnen zwei Wochen bei Vermeidung
<lb/>des Ausschlusses anzubringen. Ein solches öffentliches
<lb/>Praeklusionsverfahren ist dem § 56 gänzlich unbekannt
<lb/>und findet im Gesetz keinerlei Stütze. (Urt. IV. 762 v.
<lb/>24. April 1897.)
</p>

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                n="368"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>368
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Ju r i s t e n - Z ei tun g.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Bayrisches Oberstes Landesgericht
<lb/>in München.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. v. Staudinger, Senatspräsident, München.

<lb/>15. (Aenderung einer Handelsfirma.) Nach dem
<lb/>Tode des K. M. wurde dessen Geschäft von seiner Witwe
<lb/>unter der Firma „K. M. Brauerei zur Rose“ fortbetrieben.
<lb/>Im Jahre 1894 nahm die Witwe ihren Sohn L. M. als
<lb/>Gesellschafter in das Geschäft auf, und beide erwirkten die
<lb/>Eintragung der veränderten Firma: „K. M. und Sohn,
<lb/>Brauerei zur Rose". 1897 wurde die Gesellschaft auf- 
<lb/>gelöst und ging das Geschäft auf L. M. allein über.
<lb/>L. M. und Mutter beantragten nun gemeinsam die Ab- 
<lb/>änderung des Firmeneintrags in „K. M., Brauerei zur Rose“.
<lb/>Dieser Antrag wurde als unstatthaft in drei Instanzen
<lb/>zurückgewiesen. Das oberste Landesgericht erörtert dabei
<lb/>folgendes: Als L. M. 1894 in das unter der Firma

<lb/>„K. M., Brauerei zur Rose“ geführte Geschäft als Gesell- 
<lb/>schafter eintrat, bedurfte es keiner Aenderung der Firma
<lb/>durch den Zusatz „und Sohn“. Nachdem aber einmal die
<lb/>Firma: „K. M. und Sohn, Brauerei zur Rose“ im Handels- 
<lb/>register eingetragen ist, steht deren Aenderung durch
<lb/>Weglassung jener Zusatzworte nicht im Belieben des L. M.,
<lb/>da jetzt der Name mit dem Zusatze die Firma bildet,
<lb/>weder der Name allein noch der Zusatz genügt, und nur
<lb/>ein Recht auf diese Gesamtfirma besteht. Wenn Staub
<lb/>(Kom. z. HGB.) den Namen des Kaufmanns als wesent- 
<lb/>lichen und notwendigen Bestandteil bezeichnet und (in § 2)
<lb/>einen nach Art. 16 Abs. 2 HGB. zulässigen Zusatz als
<lb/>nicht notwendig und im freien Willen des Kaufmanns
<lb/>liegend erklärt, so sagt er damit nicht, dafs ein solcher
<lb/>Zusatz aus einer bestehenden Firma beliebig hinweg- 
<lb/>gelassen werden dürfe. Er fügt vielmehr ausdrücklich bei,
<lb/>dafs der Zusatz, wenn einmal als Bestandteil der Firma
<lb/>gewählt, ein mit dem Hauptbestandteil untrennbares Ganzes
<lb/>bilde. Durch den Geschäftsaustritt der Mutter M. vom
<lb/>Jahre 1897 wurde die bestehende Firma nicht berührt.
<lb/>Nach HGB. Art. 24 Abs. 2 war auch eine Einwilligung
<lb/>der Austretenden zur Fortführung der Firma „K. M. und
<lb/>Sohn“ nicht erforderlich, da nicht ihr, sondern des früheren
<lb/>Geschäftsinhabers K. M. Name in der Firma enthalten ist.
<lb/>Ebenso ist ohne Bedeutung ihre neuerliche Zustimmung
<lb/>zur Wiederannahme der Firma: „K. M. Brauerei zur

<lb/>Rose“, da diese Firma seit 1894 überhaupt nicht mehr
<lb/>besteht. Art. 22 HGB. schlägt auch nicht ein, da er nur
<lb/>den Fall vollständigen Wechsels der Geschäftsinhaberschaft
<lb/>— im Gegensätze zum blofsen Austritt eines Gesell- 
<lb/>schafters : Art. 24 — zum [Gegenstand hat. (Beschl. v.
<lb/>26. April 1897.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Kolmar.

<lb/>Mitgeteilt von Doemling, Oberlandesgerichtsrat, Kolmar.

<lb/>14. (ZeugnisWeigerung.) Die Direktoren einer
<lb/>Bankgesellschaft sind in einem zwischen dritten Personen
<lb/>geführten Rechtsstreite berechtigt, ihr Zeugnis darüber
<lb/>zu verweigern, ob der einer der Parteien gewährte Kredit
<lb/>in seinem vollen Umfange ausgenützt worden ist. Diese
<lb/>Weigerung kann zwar nicht darauf gestützt werden, dafs
<lb/>die Direktoren als Vertreter der Gesellschaft nicht in An- 
<lb/>gelegenheiten derselben als Zeugen auftreten dürften;
<lb/>denn das würde nur dann zutreffen, wenn die Gesell- 
<lb/>schaft selbst im Prozesse wäre. Wohl aber kommt hier
<lb/>die Bestimmung in § 349 Ziff. 3 der CPO. und das Ver- 
<lb/>trauensverhältnis in Betracht, welches zwischen der Bank- 
<lb/>gesellschaft und ihren Beamten gegenüber dem den Kredit
<lb/>der ersteren in Anspruch nehmenden Publikum besteht.
<lb/>(Beschl. III. v. 28. März 1896.)

<lb/>15. (Ausscheiden aus einer Handelsgesell- 
<lb/>schaft. Fortsetzung derselben. Verbleiben eines
<lb/>einzigen Gesellschafters.) a) Wenn die Mitglieder
<lb/>einer Handelsgesellschaft dahin übereingekommen sind,
<lb/>dafs für den Fall des Ausscheidens eines oder mehrerer
<lb/>Mitglieder die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt
<lb/>werde, so findet eine Liquidation der Gesellschaft nicht
</p>
            <p>

               <lb/>statt, sondern es wird der ausscheidende Teil nach Mafs-
<lb/>gabe der Art. 130 u. 131 HGB. abgefunden.

<lb/>b) Von einer Fortsetzung der Gesellschaft kann an
<lb/>sich nur dann die Rede sein, wenn wenigstens zwei Ge- 
<lb/>sellschafter übrig bleiben. Wenn aber die Verabredung
<lb/>der Fortsetzung auch für den Fall getroffen wurde, dafs
<lb/>nur ein einziger Gesellschafter übrig bleiben werde, so ist
<lb/>dies dahin zu verstehen, dafs letzterer das Geschäft auf
<lb/>seine alleinige Rechnung übernehmen und dafs die Ab- 
<lb/>findung der anderen in Gemäfsheit der Art. 130 u. 131
<lb/>HGB. erfolgen soll. Der rechtlichen Wirksamkeit einer
<lb/>derartigen Vereinbarung steht ein Bedenken nicht ent- 
<lb/>gegen. (Urt. OLG. I v. 26. Febr. 1897 und RG. II v.
<lb/>27. April 1897.)

<lb/>VI. Oberlandesgericht Hamburg.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Mijtt eist ein, Oberlandesgerichtsrat, Hamburg.

<lb/>16. (Civ.-Proz.-O. § 655.) Zwar spricht § 655 CPO.
<lb/>nur von einer Erstattung des von dem Beklagten an den
<lb/>Kläger Gezahlten oder Geleisteten. Nach dem offenbaren
<lb/>Zwecke dieser Bestimmung unterliegt es aber keinem
<lb/>Bedenken, dieselbe analog anzuwenden auf Ratenzahlungen,
<lb/>welche Seitens des Klägers an den Beklagten auf Grund
<lb/>eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils erfolgt
<lb/>sind. (Urt. I. Civ.-Sen. v. 8. Febr. 1897, Bf. I, 262/96.)

<lb/>17. (Verschulden eines Bauherrn.) Der § 367
<lb/>No. 14 StGB, ist nur auf solche Sicherungsmafsregeln
<lb/>zu beziehen, welche unmittelbar durch die Bauausführung
<lb/>erforderlich werden, er verpflichtet nicht ohne weiteres
<lb/>unter Strafandrohung den Bauherrn oder Bauunternehmer
<lb/>die Folgen der Bauausführung, für deren Entstehung der- 
<lb/>selbe nicht verantwortlich gemacht werden kann, zu be- 
<lb/>seitigen, im Falle diese Folgen eine Gefahr für andere
<lb/>Personen mit sich bringen. Nun hat sich aber die Sache
<lb/>im vorliegenden Falle dadurch anders gestaltet, dafs Be- 
<lb/>klagter freiwillig es unternommen hat, den fraglichen
<lb/>Gang in einen solchen Zustand zu bringen, dafs der Zu- 
<lb/>gang zu dem auf der Hinterseite des von dem Bruder des
<lb/>Klägers bewohnten Gebäudes befindlichen Hauseingange
<lb/>ermöglicht wurde. Wenn der Beklagte, einerlei aus
<lb/>welchen Motiven, sich freiwillig dieser Aufgabe unter- 
<lb/>zog, so mufste er auch dafür Sorge tragen, dafs die Her- 
<lb/>stellung des Ganges in einer Weise erfolgte, welche eine
<lb/>Gefahr für die Passanten nicht mit sich brachte. Der
<lb/>Zustand, in welchem der fragliche Gang, beziehungsweise
<lb/>der auf demselben befindliche Bohlenbelag sich an dem
<lb/>Tage, an welchem der Kläger zu Fall kam, befand, ent- 
<lb/>sprach den im Interesse der Sicherheit der Passanten
<lb/>zu stellenden Anforderungen jedenfalls nicht. (Urt. II.
<lb/>Civ.-Sen. v. 23. April 1897, Bf. II. 31/97.)

<lb/>18. (Zulassung eines Rechtsanwalts.) Ein
<lb/>Rechtsanwalt, welcher seinen Wohnsitz nicht am Orte
<lb/>eines Landgerichts hat, sondern am Orte eines Amts- 
<lb/>gerichts, an welchem sich kein Landgericht befindet, kann
<lb/>bei dem übergeordneten Oberlandesgericht nicht zugelassen
<lb/>werden, wie sich aus RAO. § 8 Abs. 1, § 18 ergiebt.
<lb/>(Plen.-Beschl. v. April 1897.)

<lb/>19. (Schadensersatz wegen Versammlungs- 
<lb/>auflösung.) Eine in einer Wirtschaft in Hamburg statt- 
<lb/>findende Vereinsfestlichkeit wurde von den Polizeiorganen
<lb/>für eine unerlaubte Versammlung erklärt und aufgelöst,
<lb/>so dafs dem Wirt der Gewinn aus dem zu erwartenden
<lb/>Verzehr der Versammelten entging. Seine gegen die
<lb/>Polizeibehörde gerichtete Klage auf Ersatz dieses Schadens
<lb/>wurde abgewiesen, weil die Voraussetzungen der actio
<lb/>doli und der lex Aquilia (RG. XXII. S. 210) nicht vor- 
<lb/>lägen; soweit aber die Klage auf die schuldhafte Amts- 
<lb/>handlung eines Beamten gegründet werde, nicht feststehe,
<lb/>dafs dieser schuldhaft gehandelt habe. Denn wenn er
<lb/>auch objektiv rechtswidrig eingeschritten sei, so habe er
<lb/>doch, weil er den Anweisungen seiner Behörde gefolgt
<lb/>sei, rechtmäfsig gehandelt, solange ihm eine offenbare
<lb/>Ungesetzlichkeit nicht erkennbar gewesen sei. (Urt. III.
<lb/>Civ.-Sen. v. 22. April 1897, Bf. III. 46/97.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
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            <head>Nummer 19. Berlin, den 1. Oktober 1897</head>
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                     <title level="a" type="main">Das neue Handelsgesetzbuch</title>
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                     <title level="a" type="sub">I. Die Rechtsverhältnisse des Handelsstandes</title>
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                  <byline>
                     <docAuthor ana="Gareis, Carl">Von Geh. Justizrat, Prof. Dr. Carl Gareis</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0385--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 19.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 1. Oktober 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>Dr. p. LABAND, Dr. m. STENGLEIN, Dr. h. staub,

<lb/>Professor. Reichsgerichtsrat. Rechtsanwalt.

<lb/>- Verlag von Otto Liebmann, Berlin. -
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.

<lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur &gt;VA6 mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition : Berlin VV. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das neue Handelsgesetzbuch.

<lb/>Dem Bestreben unserer Zeitung, die Grund- 
<lb/>gedanken neuer Gesetze und die wesentlichen Ver- 
<lb/>änderungen, welche sie auf dem betreffenden Rechts- 
<lb/>gebiete im Gefolge haben, von Fall zu Fall zur
<lb/>Darstellung zu bringen, getreu, beabsichtigen wir,
<lb/>eine Reihe von Aufsätzen zur Veröffentlichung zu
<lb/>bringen, welche jenen Zweck für das neue Handels- 
<lb/>gesetzbuch verfolgen sollen. Gerade bei diesem
<lb/>wichtigen Gesetzbuch glauben wir es als eine
<lb/>dankenswerte Aufgabe betrachten zu sollen, hervor- 
<lb/>ragende Kräfte zu gewinnen, welche in grofsen
<lb/>Zügen das neue Recht darstellen und somit unsere
<lb/>Leser in den Geist des neuen Gesetzbuches ein- 
<lb/>führen.

<lb/>Die Redaktion.

<lb/>I. Die Rechtsverhältnisse des Handelsstandes.

<lb/>Vom Geheimen Justizrat Prof. Dr. Carl Gareis,
<lb/>Königsberg i. Pr.

<lb/>Durch unsere Zeit weht unzweifelhaft ein
<lb/>ständischer Zug, man mag es bejubeln oder be- 
<lb/>dauern, überall gruppieren sich die Menschen heut- 
<lb/>zutage nach ihren Berufsinteressen, im Vordergründe
<lb/>stehen die Bestrebungen des' Berufsstandes in allen
<lb/>Schichten des deutschen Volkes; die Wirtschafts- 
<lb/>politik, namentlich seit sie schutzzöllnerisch ist, und
<lb/>die lebhafte Behandlung der Arbeiterfrage haben
<lb/>dazu geführt. Dem nämlichen Zug folgte der
<lb/>Gesetzgeber in der Neugestaltung des deutschen
<lb/>Handelsrechts: ein Sonderrecht der Kaufleute ist
<lb/>das neue Handelsgesetzbuch geworden, für Kauf- 
<lb/>leute und ihre unternehmenden Gesellschaften soll
<lb/>es gelten, und während das Handelsgesetzbuch,
<lb/>welches 1857—1861 entworfen worden ist und eine
<lb/>der wenigen erfreulichen Thatsachen bedeutet, die
<lb/>die deutsche Geschichte in der Zeit des lockeren
<lb/>Deutschen Bundes zu verzeichnen hatte, eine ganze
<lb/>Reihe von Rechtsgeschäften, als sogen, absolute
<lb/>Handelsgeschäfte, für und gegen jedermann, auch
<lb/>Nichtkaufleute, unter das Sonderrecht des Handels
<lb/>stellte, findet sich ein solcher Heb ergriff nun nicht
<lb/>mehr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aeufserlich tritt dieser Umschwung freilich zu- 
<lb/>nächst nicht hervor: „vom Handelsstande" handelt
<lb/>das erste Buch des Gesetzes von 1861, wie das
<lb/>erste Buch des neuen Gesetzes (vom 10. Mai 1897)
<lb/>die Ueberschrift „Handelsstand" trägt. Auch die
<lb/>einzelnen Unterabteilungen eben dieses Buches, dort
<lb/>Titel, hier Abschnitte genannt, sind bis auf zwei
<lb/>Einschiebungen dieselben geblieben; nach wie vor
<lb/>will das Handelsgesetzbuch nur in Handelssachen
<lb/>angewandt sein, eine Regel, welche jetzt nicht mehr
<lb/>den Reigen der Gesetzesparagraphen eröffnet,
<lb/>sondern mystisch und schweigsam, namentlich in
<lb/>Betreff des Gewohnheitsrechts, nun im Einf.-Ges.
<lb/>(Art. 2) steht. Innerlich aber ist der ständische
<lb/>Gegensatz, hie Kaufmann, hie Nichtkaufmann, lebendig
<lb/>vorhanden; einen scharfen Schnitt zieht das Gesetz
<lb/>zwischen den Handeltreibenden und dem Laien- 
<lb/>volke, und läfst manche Norm, die bisher auch für
<lb/>Nichtkaufleute im HGB. stand, jetzt nur die Kauf- 
<lb/>leute berühren. Droht ja doch z. B. die Rüge- 
<lb/>pflicht des Stehens zur Disposition (bisher Art. 347,
<lb/>jetzt § 377) jetzt nur mehr Kaufleuten! Dafs bei
<lb/>jenem Trennungsschnitt aber ein erhebliches Stück
<lb/>aus dem bisher nicht für kaufmännisch gehaltenen
<lb/>Leben ins Handelsrecht herüber gestrichen wurde,
<lb/>dehnt zwar nicht den sachlichen Trennungsbereich,
<lb/>wohl aber die persönliche Herrschaftssphäre des
<lb/>HGB. weit aus, denn bedeutende Häuser Spekulanten
<lb/>und andere der Mutter Erde den Gewinn entlockende
<lb/>Unternehmer, selbst Land- und Forstwirte werden
<lb/>nach dem neuen Rechte unter Umständen registriert
<lb/>und sind dann echte Kaufleute; den letzteren Begriff
<lb/>nach allen Richtungen hin festzustellen, wie es für
<lb/>ein HGB., welches wesentlich ein kaufmännisches
<lb/>Standesrecht schaffen soll, unerläfslich ist, bildet die
<lb/>Aufgabe des ersten Abschnittes.

<lb/>I. Bei dieser Begriffsfeststellung geht das HGB.
<lb/>für sein Gebiet selbständig vor, für andere Bereiche
<lb/>mögen, wie § 7 andeutet, andere Normen gelten, hier im
<lb/>HGB. ist der Begriff Kaufmann kraft eigener Zuständig- 
<lb/>keit geschaffen und umgrenzt, er ist gebaut auf den
<lb/>des Handelsgewerbes, und dieses ist genau abgemarkt
<lb/>1. durch die Aufzählung der Grundgeschäfte (§ 1,
<lb/>Abs. 2, No. 1 bis 9) und 2. durch die Hinzufügung
</p>
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                      n="370"
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                  <p>

                     <lb/>370
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der aus formellen Gründen den Handelsgewerben
<lb/>gleichgestellten Betriebsunternehmungen (§ 2 auch
<lb/>§ 3, Abs. 2). Zu 1. In den Grundgeschäften des
<lb/>§ 1 erblicken wir fast lauter alte Bekannte, sie
<lb/>haben früher in getrennten Häusern (Art. 271,
<lb/>Ziff. 1—4 und Art. 272, Ziff. 1—5) gewohnt und
<lb/>sind nun einträchtiglich zusammengezogen (im neuen
<lb/>§ 1), aber sie haben sich doch alle sehr verändert,
<lb/>sie wohnen im neuen Hause nicht als einzelne Ge- 
<lb/>schäfte, sondern nur als Gewerbebetriebe; neu
<lb/>sind unter diesen hinzugekommen die Geschäfte der
<lb/>Schleppschiffahrt, der Lagerhalter und der Handlungs- 
<lb/>agenten, nicht mehr in diesem Zusammenhang ge- 
<lb/>nannt ist das Darlehen gegen Verbodmung. Zu 2.
<lb/>Die aus formellen Gründen den Handelsgewerben
<lb/>gleichgestellten Unternehmungen — ich möchte sie
<lb/>die formellen Handelsgewerbe oder die kommerzia- 
<lb/>lisierten Betriebe nennen — gelangen nach dem
<lb/>Gesetze in diese Rechtsstellung, wenn zwei Voraus- 
<lb/>setzungen erfüllt sind; die erste dieser Voraus- 
<lb/>setzungen hat einen willkürlichen und einen davon
<lb/>ganz verschiedenen, aber daraus folgenden technisch
<lb/>obligatorischen Teil; der erstere besteht aus einer
<lb/>gewerblichen Unternehmung, die thatsächlich so
<lb/>eingerichtet und so ausgedehnt ist, dafs sie, und
<lb/>das ist der zweite Teil der Voraussetzung, einen in
<lb/>kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb (was
<lb/>Buchung, Korrespondenz, Personal, Geschäftslokal,
<lb/>Geschäftsstunden und dergl. anlangt) erfordert,
<lb/>gleichviel ob sie ihn hat oder nicht. Die zweite
<lb/>Voraussetzung ist die Eintragung in das Handels- 
<lb/>register, aber diese kann, wenn die erste Voraus- 
<lb/>setzung vorhanden ist, erzwungen werden, — aufser,
<lb/>wenn es sich um einen Land- oder Forstwirt handelt.
<lb/>Denn diese Wirtschaftsarten, die ja an sich ganz
<lb/>aufserhalb des gewerblichen Handels als solchen
<lb/>stehen, dulden keinen Zwang vom Handel, sie können
<lb/>aber mit Nebengewerben (z. B. Branntweinbrennerei,
<lb/>Viehzucht mit Viehhandel) beitreten, wenn sie
<lb/>wollen. So hat der erste Abschnitt auch die ge- 
<lb/>naue Feststellung des Verhältnisses zwischen Handel
<lb/>und der Land- und Forstwirtschaft zur Aufgabe und
<lb/>giebt in § 5 dem so konstruierten Aufbau eine
<lb/>gewisse formale Versteifung. Innerhalb des her- 
<lb/>kömmlichen Kaufmannsbegriffes aber wird der Voll- 
<lb/>kaufmann von dem des Kaufmanns minderen Rechts
<lb/>mit sichererem Mafsstabe als bisher unterschieden,
<lb/>das Recht der Kaufleute aber auch zum Rechte
<lb/>der Handelsgesellschaften erhoben.

<lb/>II. Die den zweiten Abschnitt („Handelsregister“)
<lb/>des ersten Buches bildenden Paragraphen (8—16)
<lb/>haben, obgleich das neue HGB. hinsichtlich des
<lb/>Registerrechtes im wesentlichen auf demselben
<lb/>Standpunkte steht, welchen das Handelsgesetzbuch
<lb/>von 1861 einnimmt, doch wichtige neue Aufgaben
<lb/>zu erfüllen: sie sollen im Vergleiche zu dem bis- 
<lb/>herigen Rechte und insbesondere zu den ihnen im
<lb/>allgemeinen entsprechenden Artikeln 12—14 des
<lb/>HGB. von 1861 I. mehr Rechtseinheit, II. mehr
<lb/>Rechtsklarheit und III. mehr Rechtsübersichtlichkeit
<lb/>bewirken.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mehr Rechtseinheit. Bisher herrschte in Bezug
<lb/>auf die registerpflichtigen Ereignisse in Deutschland
<lb/>trotz der Einheit des HGB. von 1861 Rechts- 
<lb/>verschiedenheit; denn die partikularen Einführungs- 
<lb/>gesetze haben zum Teil den Kreis der eingetragenen
<lb/>Thatsachen erweitert und diese verschiedengradige
<lb/>Erweiterung ist im Norddeutschen Bundeseinführungs- 
<lb/>gesetze vom 5. Juni 1869 § 3 B No. 2 in Geltung
<lb/>erhalten worden. Das neue Registerrecht macht
<lb/>diesem der Rechtseinheit entgegengesetzten Zustande
<lb/>mit dem 1. Januar 1900 ein Ende: Art. 15 des

<lb/>Einf.-Ges. vom 10. Mai 1897 und das Registerrecht
<lb/>der §§ 8—16, sowie das übrige hierher gehörige
<lb/>Recht des neuen HGB. duldet nur mehr die Ein- 
<lb/>tragung derjenigen Thatsachen, die das Reichsrecht
<lb/>selbst vorschreibt. Aus dem Bereiche der bisher
<lb/>landesrechtlich vorgeschriebenen Eintragungen ist
<lb/>eine in das Reichsrecht herübergenommen worden,
<lb/>nämlich die Eintragung der Eröffnung des Konkurses
<lb/>über das Vermögen eines Kaufmanns, s. nun § 32
<lb/>des HGB. Dagegen sind die sonstigen in einzelnen
<lb/>Landeseinführungsgesetzen vorgesehenen oder vor- 
<lb/>geschriebenen Eintragungen beseitigt, nämlich die
<lb/>im bisherigen württembergischen (württ. Einf.-Ges.
<lb/>Art. 21, 22), badischen (bad. Einf.-Ges. Art. 2, 4)
<lb/>und hessischen (kurhess. Einf.-Ges. § 8, vgl. Grofsh.
<lb/>hess. Einf.-Ges. Art. 24) Rechte angeordnete Ein- 
<lb/>tragung in Bezug auf minderjährige oder sonst in
<lb/>ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkte Kaufleute; ferner
<lb/>die Eintragung von Handlungsvollmachten, neben
<lb/>der Prokura (s. Einf.-Ges. für Hannover § 13, für
<lb/>Mecklenburg-Schwerin, und Mecklenburg-Strelitz § 17,
<lb/>für Oldenburg Art. 13 und für Bremen § 11), —
<lb/>die Eintragungen sind um so mehr entbehrlich, als
<lb/>durch das BGB. §§ 170—173 die Rechtssicherheit
<lb/>des Publikums, auch für den Fall der Zurücknahme
<lb/>der Bevollmächtigung ausreichend gewährleistet ist;
<lb/>beseitigt, weil durch die im BGB. vorgesehene Ein- 
<lb/>tragung in das Güterrechtsregister (BGB. §§ 1405,
<lb/>1435, 1558—1563 und Einf.-Ges. zum HGB. vom
<lb/>10. Mai 1897 Art. 4) überflüssig geworden, sind die
<lb/>im württembergischen (württ. Einf.-Ges. Art. 10),
<lb/>badischen (bad. Einf.-Ges. Art. 6—8) und bremischen
<lb/>(brem. Einf.-Ges. § 4) Recht enthaltenen Vorschriften
<lb/>über Registrierung des eheherrlichen Konsenses für
<lb/>Handelsfrauen, sowie die preufsischen und badischen
<lb/>Vorschriften (preufs. Einf.Ges. Art. 20, 40, bad. Einf.-
<lb/>Ges. 10—17) in betreff der Registrierung von Ehe- 
<lb/>verträgen.

<lb/>Mehr Rechtsklarheit wird durch das neue
<lb/>Handelsrecht insofern erreicht, als eine Anzahl von
<lb/>Fragen, welche das bisherige Recht in Register- 
<lb/>sachen offen gelassen, nun deutlich beantwortet ist,
<lb/>so z. B. die Frage, ob auch die Belege und Unter- 
<lb/>lagen der Eintragungen sowie andere zum Handels- 
<lb/>register eingereichte Schriftstücke von jedermann
<lb/>eingesehen werden können (bejaht in § 9, Abs. 1),
<lb/>dann die Frage, ob oder unter welcher Voraus- 
<lb/>setzung Abschriften von solchen Schriftstücken ver- 
<lb/>langt werden können (bei Glaubhaftmachung eines
<lb/>berechtigten Interesses. § 9 Art. 2).
</p>

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                      n="371"
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                  <p>

                     <lb/>No. 19.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>371
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mehr Rechtsübersichtlichkeit ist das Resultat
<lb/>des neuen Registerrechts nicht blos, insofern der
<lb/>Deutsche Reichsanzeiger gesetzlich nun für alle
<lb/>Eintragungen im Handelsregister Bekanntmachungs- 
<lb/>organ ist (§ 10), sondern auch insofern das, was
<lb/>das bisherige Recht an verschiedenen Stellen des
<lb/>Gesetzbuches für einzelne bestimmte Fälle aus- 
<lb/>gesprochen hat, nun verallgemeinert festgestellt ist,
<lb/>z. B. in § 15 des neuen HOB., welcher die
<lb/>Wirkungen generell bespricht, die sich an die er- 
<lb/>folgte Eintragung und Bekanntmachung oder an die
<lb/>Unterlassung derselben Dritten gegenüber knüpfen.

<lb/>III. An dem Firmenrecht wollte und konnte
<lb/>die Gesetzgebung nicht viel ändern; bekanntlich
<lb/>lassen sich mehrere Prinzipien, welche sich zum
<lb/>Teil allerdings durchkreuzen und modifizieren, als
<lb/>Grundlagen des Firmenrechts hervorheben, so vor
<lb/>allem 1. das Prinzip der Wahrheit der Firma, dieses
<lb/>ist durch das HGB. vom 10. Mai 1897 mehr zur
<lb/>Geltung gebracht, als durch das HGB. von 1861
<lb/>(s. §§ 18 Abs. 1, 2; 19, 23, 30, Einf.-Ges. Art. 9).
<lb/>Der Zweck, Irreleitung Dritter thunlichst zu ver- 
<lb/>hindern, wird dadurch neu angestrebt, dafs dem
<lb/>Einzelkaufmann die Pflicht auferlegt ist, mindestens
<lb/>einen Vornamen ausgeschrieben neben seinem
<lb/>Familiennamen in der Firma zu führen. Demselben
<lb/>Zwecke dient auch das, mit der gesetzlichen Unter- 
<lb/>drückung des unlauteren Wettbewerbes (RG. vom
<lb/>27. Mai 1896) sachlich zusammenhängende Verbot
<lb/>täuschender Firmenzusätze (HGB. § 18, Abs. 2, —
<lb/>Verbot des Reklameschwindels), sowie die Form- 
<lb/>vorschrift, dafs die Aktiengesellschaft als solche
<lb/>und die Kommanditgesellschaft auf Aktien als solche
<lb/>formell bezeichnet werden müssen, eine Formvor- 
<lb/>schrift, wie sie analog bisher schon für die ein- 
<lb/>getragenen Genossenschaften und die Gesellschaften
<lb/>mit beschränkter Haftung nach englischem Vorbilde
<lb/>galt. In gewissem Sinne dient dem Prinzip von der
<lb/>Wahrheit der Firma auch eine Anzahl jener neuen
<lb/>Vorschriften, welche an die Fortführung einer seit- 
<lb/>her gebrauchten Firma präsumptiv die Schuldüber- 
<lb/>nahme knüpfen. 2. An den bekannten Grundsatz
<lb/>der bedingten Uebertragbarkeit der Firma (HGB.
<lb/>von 1861, Art. 22—24; neues HGB. § 22—24)
<lb/>knüpft nämlich das neue Gesetz die Rechtsver- 
<lb/>mutung des Uebergangs sämtlicher Passiva des
<lb/>Geschäfts auf den neuen Erwerber (§ 25); nur
<lb/>mittels Publikation im Handelsregister kann eine
<lb/>abweichende Vereinbarung Wirkung gegen Dritte
<lb/>gewinnen. Die Schuldübernahme ist zunächst eine
<lb/>kumulative, jedoch verjähren die Ansprüche der
<lb/>Geschäftsgläubiger gegen den früheren Inhaber so,
<lb/>dafs dieser nach längstens fünf Jahren frei wird.
<lb/>Zahlreiche und schwierige Streitfragen werden durch
<lb/>die praktische Regelung des Uebergangs der Aktiva
<lb/>und Passiva eines Geschäfts mittels der §§ 25—27
<lb/>glücklich beantwortet.

<lb/>3. Die Prinzipien der Oeffentlichkeit und der
<lb/>Ausschliefslichkeit (§§ 8—16, 25, 29, 30—37) und
<lb/>der Grundsatz einer beschränkten Wahlfreiheit im
<lb/>Firmenrecht (§§ 18, 22, 24, 30) sind im wesent- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>lichen wie bisher aufgestellt, intensiv aber ist die
<lb/>Bedeutung des Firmenrechts dadurch vermehrt, dafs
<lb/>die prozessuale Verwendung der Firma, nämlich die
<lb/>Möglichkeit, unter der Firma zu klagen und an- 
<lb/>geklagt zu werden, aufser Zweifel gestellt ist. Auf
<lb/>Kaufleute minderen Rechts, mithin auf das gesamte
<lb/>Handwerk, findet das Firmenrecht nach wie vor
<lb/>keine Anwendung, aber Gewerbetreibende, die einen
<lb/>offenen Laden haben oder Gast- oder 8chankWirt- 
<lb/>schaft betreiben, müssen ihren Familiennamen an
<lb/>der Aufsenseite des Ladens oder der Wirtschaft
<lb/>deutlich lesbar anbringen, und diese Vorschrift
<lb/>bezieht sich auch auf Kauf leute minderen Rechts, —
<lb/>grofse Unsicherheit wird durch diese neuen Vor- 
<lb/>schriften, welche in die Gewerbeordnung als § 15 a
<lb/>aufgenommen worden sind (Einf.-Ges. Art. 9), in Zu- 
<lb/>kunft ausgeschlossen sein.

<lb/>Rückwirkende Kraft haben die neuen Regeln
<lb/>des eigentlichen Firmenrechts nicht, nur die be- 
<lb/>stehenden Aktiengesellschaften und Kommandit- 
<lb/>gesellschaften auf Aktien müssen sich nach der
<lb/>ausdrücklichen Bestimmung des Abs. 2 des Art. 22
<lb/>des Einf.-Ges. dem neuen Rechte des § 20 fügen,
<lb/>wenn sie eine aus Personennamen zusammenge- 
<lb/>setzte Firma führen, die bisher nicht erkennen liefs,
<lb/>dafs eine Aktiengesellschaft oder Kommandit- 
<lb/>gesellschaft auf Aktien die Inhaberin des Ge- 
<lb/>schäfts ist.

<lb/>IV. Während nach manchen neueren Rechten,
<lb/>teilweise im Anschlufs an das französische, kompli- 
<lb/>zierte Vorschriften über Zahl, Art und Einrichtung
<lb/>der von den Kaufleuten berufsmäfsig zu führenden
<lb/>Bücher bestehen, und zwar für verschiedene Arten
<lb/>von Kaufleuten verschiedene, begnügt sich das
<lb/>deutsche HGB. wie seither, so auch für die Zukunft
<lb/>mit der Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes
<lb/>und einiger weniger Detailvorschriften. Der ver- 
<lb/>einfachenden Revision dieses Abschnittes des HGB.
<lb/>von 1861 ist durch die Einführung der Civilprozefs-
<lb/>ordnung erleichternd vorgearbeitet worden, indem
<lb/>die mit dem Prinzip der freien Be weis Würdigung
<lb/>nicht zu vereinigenden formalen Beweisvorschriften
<lb/>durch die CPO. §§ 259, 392, 399 und Einf.-Ges.
<lb/>hierzu §§ 13 u. 14 zu Fall gebracht worden sind;
<lb/>somit fielen hier die Dispositionen der Art. 34—36,
<lb/>37 Satz 2 und 39 weg. Trotz der geringen Anzahl
<lb/>von Paragraphen dieses Abschnitts entbehrt unser
<lb/>Handelsrecht auch in Zukunft nicht die unumgäng- 
<lb/>lich notwendigen Rechtssätze über die Führung der
<lb/>Handelsbücher; und das neueste Recht hat sogar
<lb/>Verschärfungen der Pflicht der Buchführung ein- 
<lb/>geführt, so bei den Aktiengesellschaften, s. § 239,
<lb/>deren Vorstandsmitglieder sogar mit einer Vergehens- 
<lb/>strafe bedroht sind, wenn sie durch die Unterlassung
<lb/>der richtigen Buchführung absichtlich der Gesell- 
<lb/>schaft einen Nachteil zugefügt haben (§ 312); so
<lb/>sind die Handelsmakler ebenfalls mit einer Strafe
<lb/>bedroht (§ 103), wenn sie den Vorschriften über
<lb/>die Führung und Aufbewahrung des Tagebuchs zu- 
<lb/>widerhandeln; nach dem Reichsstempelgesetz v.
<lb/>(1. Juli 1881, 29. Mai 1885 und) 27. April 1894 ist,
</p>

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                      n="372"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0388--><p/>
                  <p>

                     <lb/>372
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>wenn von den Kontrahenten eines stempelpflichtigen
<lb/>Geschäfts nur der eine ein im Inlande wohnhafter,
<lb/>gesetzlich zur Führung von Handelsbüchern ver- 
<lb/>pflichteter Kaufmann ist, nur dieser zur Entrichtung
<lb/>der Abgabe zunächst verpflichtet (§ 9 Art. 3). Nach
<lb/>den vom Bundesrate hierzu erlassenen Bestimmungen
<lb/>ist eine sehr detaillierte Buchung denjenigen vor- 
<lb/>geschrieben, welche die Erstattung des hierbei in
<lb/>Arbitragegeschäften zuviel verwendeten Stempels
<lb/>erstreben (Reichsstempel-Gesetz vom 27. April 1894
<lb/>Tarif No. 4. RGBL S. 397, Gareis, Lehrbuch S. 486
<lb/>nebst dem dort abgedruckten Formular des Arbi- 
<lb/>tragenbuchauszugs ; vgl. Jastrow, der Börsenstempel,
<lb/>Leipzig 1894, S. 14—16). Für den Fall der Zahlungs- 
<lb/>einstellung macht der Mangel gehöriger Buchführung
<lb/>Vollkaufleute überhaupt strafbar nach Konkurs- 
<lb/>ordnung §§ 209, 210. Ausführliche und strenge
<lb/>BuchungsVorschriften enthält das RG. betreffend
<lb/>die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung
<lb/>fremder Wertpapiere (sogen. Depotgesetz) v. 5. Juli
<lb/>1896 (RGBl. S. 183, 194) § 1 No. 2 und § 10,
<lb/>ferner Vorschriften über das vom Kursmakler zu
<lb/>führende Tagebuch (s. das Börsengesetz vom 22. Juni
<lb/>1896 § 33, s. Einf.-Ges. zum HGB. Art. 14). Alle
<lb/>diese Einzelvorschriften aber überragt das allgemeine
<lb/>Prinzip, welches nun § 38 in richtiger Fassung
<lb/>voranstellt. Abgesehen auch von der Verbesserung
<lb/>der Redaktion des Prinzips, zeichnet sich der
<lb/>„Handelsbücher“ überschriebene dritte Abschnitt
<lb/>durch redaktionelle Zusammenfassungen und Klar- 
<lb/>stellungen gegenüber dem bisherigen Rechte aus,
<lb/>so z. B. in Bezug auf die Frage, wann das Gericht
<lb/>die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnis- 
<lb/>nahme von ihrem ganzen Inhalte anordnen kann,
<lb/>durch die Einfügung des Wortes „Vermögens- 
<lb/>auseinandersetzungen“ (§ 47).

<lb/>V. Recht interessant ist es, die Entwickelung
<lb/>zu beobachten, mittels welcher das Verhältnis der
<lb/>Normen des fünften Abschnitts (von Buch I), der
<lb/>die Rechtsverhältnisse der Handlungsbevollmächtigten
<lb/>ordnet, zu denen des sechsten (von den Handlungs-
<lb/>gehülfen) allmählich in die Klarheit geführt worden ist :

<lb/>1. Der preufsische Entwurf, welcher bekanntlich
<lb/>den Beratungen der Nürnberger Kommission zu
<lb/>Grunde gelegt worden war, hatte in den diesen
<lb/>Abschnitten entsprechenden Titeln (VI u. VII) ganz
<lb/>verschiedene Klassen von Personen im Auge, deren
<lb/>Rechtsverhältnisse in den verschiedenen Titeln nach
<lb/>allen Richtungen hin geregelt werden sollten, und
<lb/>nur weil die rechtliche Stellung dieser verschiedenen
<lb/>Klassen — sozusagen: zufällig — vielfach über- 
<lb/>einstimmt, wurden bei jeder derselben nur die bei
<lb/>ihr besonders in Betracht kommenden Beziehungen
<lb/>ausführlich behandelt, für die anderen Beziehungen
<lb/>aber beschränkte sich der preufsische Entwurf
<lb/>darauf, hypothetisch auf die Bestimmungen des
<lb/>anderen Titels zu verweisen. 2. Das HGB. von
<lb/>1861 ging nicht von der Klassenverschiedenheit der
<lb/>in Rede stehenden Personen, sondern davon aus,
<lb/>dals in dem einen Titel ein äufseres Verhältnis, die
<lb/>VollmachtsStellung, in dem andern ein durch
</p>
                  <p>

                     <lb/>den Dienstvertrag begründetes inneres Verhältnis
<lb/>zwischen dem Prinzipal und einer anderen Person,
<lb/>das Dienstverhältnis zu regeln sei; so schwebte
<lb/>dem Gesetzgeber deutlich vor, dafs es nur eine —
<lb/>wenn auch häufig vorkommende — Zufälligkeit sei,
<lb/>wenn eine Person zugleich bevollmächtigt und
<lb/>durch Dienstvertrag angestellt ist. Wenn ein Kauf- 
<lb/>mann seiner Ehefrau Vertretungsbefugnis erteilt, eine
<lb/>Handelsfrau ihrem Manne Prokura giebt, ein Handels- 
<lb/>gewerbetreibender für die Zeit seiner Badereise
<lb/>seinen Sohn oder Freund mit einer Prokura aus- 
<lb/>rüstet oder etwa ebenso vorübergehend einen blos
<lb/>im Gesindeverhältnis zu ihm stehenden Markthelfer
<lb/>mit einer Handelsvollmacht versieht, oder wenn
<lb/>etwa ein mit dem Geschäftsherrn befreundeter selbst- 
<lb/>ständiger Kaufmann aus Gefälligkeit eine Vertretung
<lb/>desselben übernimmt, so fallen die unter solchen
<lb/>Umständen bevollmächtigten Personen nicht unter
<lb/>den Begriff der Handlungsgehülfen, sie sind sämt- 
<lb/>lich nicht durch handelsrechtlichen Dienstvertrag in
<lb/>das Geschäft dessen, den sie vertreten können oder
<lb/>sollen, aufgenommen; dagegen ist es für jenes
<lb/>Verhältnis, welches durch den Dienstvertrag ent- 
<lb/>steht, kraft dessen jemand zum Handlungsgehülfen
<lb/>eines Prinzipals wird und die Verpflichtung zu
<lb/>kaufmännischen Diensten im Gewerbebetrieb des
<lb/>letzteren übernimmt, gleichgültig, ob diese kauf- 
<lb/>männischen Dienste juristisch vertretender (also zum
<lb/>Abschlufs von Rechtsgeschäften für den Prinzipal
<lb/>berechtigender) oder intern geschäftlicher, nicht
<lb/>über die Rechtssphäre des Prinzipals hinausgreifen- 
<lb/>der, sogen, tatsächlicher Natur sind, wie letztere
<lb/>z. B. der Korrespondenz ohne eigene Unterschrift,
<lb/>der Buchführung, Magazinierung oder dergl. zu- 
<lb/>kommt. So klar sich aber der Gesetzgeber auch
<lb/>des bestimmungsmäfsigen Unterschieds zwischen den
<lb/>in den beiden Titeln V und VI des HGB. von 1861
<lb/>behandelten Rechtsstoffen bewufst war, so liefen
<lb/>doch einige Vermischungen und Verwechselungen
<lb/>unter, so wurde z. B. gleich in der gesetzlich voran- 
<lb/>gestellten Begriffsbestimmung (Art. 40) statt von der
<lb/>Vollmacht von einem Auftrag ausgegangen, und so
<lb/>wurde ferner das Konkurrenz verbot, welches, wie schon
<lb/>v. Hahn in seinem Kommentar vom HGB. von 1861,
<lb/>Bd.I, S. 157 zu empfinden schien, doch nicht wohl auf
<lb/>solche Personen angewandt werden kann, die in
<lb/>gar keinem Dienstverhältnis stehen, auch gegen
<lb/>solche Personen, nämlich in beiden Titeln (Art. 56
<lb/>und Art. 59) aufgestellt, und der Ausdruck Prinzipal,
<lb/>der doch wohl nur zu einem angestellten Be- 
<lb/>diensteten den Gegensatz bilden kann und soll,
<lb/>wurde auch in den Titeln von der Vollmacht
<lb/>(Art. 41, 45, 46, 47, 49, 52—54, 56) zur Be- 
<lb/>zeichnung des Inhabers der Handelsniederlassung,
<lb/>welcher dominus negotii ist, angewandt; auch trifft
<lb/>es nicht zu, dafs der Prokurist „für Rechnung des
<lb/>Prinzipals“ handeln müsse, da er sehr wohl in rem
<lb/>suam (z. B. als Hauptgläubiger des Kaufmanns)
<lb/>fungieren, also für eigene Rechnung arbeiten kann.
<lb/>3. Dies sind die Punkte, an denen das HGB. von
<lb/>1897, ohne eine prinzipielle Neuerung zu bringen,
</p>

               </div>
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                   n="373"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einige Grundfragen des Deutschen Civilprozessrechts im Anschluss an Wachs Vorträge</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Vierhaus, ...">Von Geh. Ober-Justizrat Vierhaus, vortragendem Rat im Justizministerium</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0389--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 19.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Jur ist en-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>373
</p>
                  <p>

                     <lb/>einsetzt; es bringt den Unterschied zwischen dem, was
<lb/>Sache des fünften Abschnitts (Vollmachten), und dem,
<lb/>was Sache des sechsten Abschnitts (Dienstverhältnis)
<lb/>in reiner Konsequenz zur Geltung; deshalb ist im
<lb/>sechsten Abschnitt der Art. 58 des HGB. von 1861
<lb/>gestrichen: der Handlungsgehülfe kann allerdings er- 
<lb/>mächtigt werden, Rechtsgeschäfte im Namen und
<lb/>für Rechnung des Prinzipals zu schliefsen, aber nicht
<lb/>als Handlungsgehülfe schliefst er diese, sondern als
<lb/>Handlungsbevollmächtigter. Der Ausdruck „Prinzi- 
<lb/>pal“ ist nun im fünften Abschnitt vermieden, das
<lb/>Verbot eigenen Handelsbetriebs aber steht mit Recht
<lb/>nicht mehr in dem Abschnitte, der die Handlungs- 
<lb/>bevollmächtigten betrifft, sondern in dem über die
<lb/>Handlungsgehilfen (§§ 60, 61).

<lb/>Im übrigen ist die Hauptunterscheidung inner- 
<lb/>halb dieses Abschnitts beibehalten; so wird zuerst
<lb/>die formale und Dritten gegenüber unbeschränkbare
<lb/>Grofsvollmacht des Prokuristen gesetzlich fixiert
<lb/>(§§ 48—53); der Gesetzgeber hat nicht auf die zwar
<lb/>gesetzlich formierte, aber beschränkbare Grofsvoll- 
<lb/>macht des „Faktors“ im Sinne des preufsischen
<lb/>Entwurfs zum HGB. zurückgegriffen, vgl. v. Hahn
<lb/>a. a. O. S. 234, sondern hat mit Recht an der
<lb/>prinzipiellen Unbeschränkbarkeit Dritten gegenüber
<lb/>festgehalten, aber allerdings die Einschränkung auf
<lb/>eine von mehreren demselben Geschäftsherrn zu- 
<lb/>stehenden Firmen ausdrücklich vorgesehen (s. § 50
<lb/>Abs. 3). Keine andere Vollmacht als die der Pro- 
<lb/>kuristen darf und mufs in Zukunft in ein Handels- 
<lb/>register eingetragen werden, die anders verfügenden
<lb/>Landesgesetze verlieren mit dem neuen HGB.
<lb/>ihre Kraft; die auf die Eintragung der Prokura be- 
<lb/>züglichen Regeln konnten aber, der prinzipiellen
<lb/>Normen der §§ 12—15 wegen, kürzer gefafst werden
<lb/>als im HGB. von 1861.

<lb/>Nach der Prokura werden dann die übrigen,
<lb/>die materiell charakterisierten Vollmachten normiert:
<lb/>die drei Vollmachten des seitherigen Art. 47 (General-,
<lb/>Art-, Spezialbevollmächtigten) sind in § 54, die
<lb/>Vollmacht der Handlungsreisenden in § 55, die des
<lb/>Ladenkommis in § 56 geregelt, die bisherigen
<lb/>Art. 51, 52, 55 und 56 aber konnten im Hinblick
<lb/>auf das BGB. gestrichen werden, und zwar Art. 51
<lb/>wegen § 370, Art. 52 wegen BGB. § 164 (Prinzip
<lb/>der direkten und vollen Stellvertretung).

<lb/>(Schlufs folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Einige Grundfragen des deutschen Civil-
<lb/>prozefsreehts im Ansehlufs an Waeh’s
<lb/>Vorträge.1)

<lb/>Vom Geheimen Oberjustizrat Vierhaus, Vortragendem
<lb/>Rat im Justizministerium, Berlin.

<lb/>Als in den Jahren 1877 bis 1879 die Litteratur
<lb/>über die Civilprozefsordnung, nicht ohne bedenkliche
<lb/>Anzeichen einer Heberproduktion, aufschofs, war

<lb/>i) Vorträge über die Reichs-Civilprozefsordnung, gebalten vor
<lb/>praktischen Juristen im Frühjahr 1879 von Dr. Adolf Wach.
<lb/>Zweite, veränderte Auflage. Bonn, Verlag von Adolph Marcus, 1896.
<lb/>IX u. 335 S.
</p>
                  <p>

                     <lb/>eine der gediegensten und glänzendsten Erscheinungen
<lb/>die Sammlung von Vorträgen über die Reichs-
<lb/>Civilprozefsordnung, die Wach 1879 vor praktischen
<lb/>Juristen gehalten hatte. Der Theoretiker hatte mit
<lb/>dem gesamten Rüstzeuge wissenschaftlicher Be- 
<lb/>herrschung des Stoffes ihn für das Bedürfnis der
<lb/>Praxis gestaltet — und zwar für einen Hörerkreis,
<lb/>dem die Elemente der Prozeßordnung noch fremd
<lb/>waren. Hierzu kam die eigenartige, ausgeprägte
<lb/>Persönlichkeit des Vortragenden, der, allen doktri- 
<lb/>nären Schulmeinungen abhold, die Grundfragen des
<lb/>neuen Civilprozesses in der vollen Selbständigkeit
<lb/>eigener wissenschaftlicher Ueberzeugung erfaßte.
<lb/>So entstand ein Werk von unvergleichlichem
<lb/>Werte: kein Lehrbuch mit den aus dieser Form
<lb/>wissenschaftlicher Darstellung von selbst folgenden
<lb/>strengen Anforderungen an den Leser; keine An- 
<lb/>leitung zur praktischen Handhabung des Gesetzes;
<lb/>keine kommentatorische Anhäufung von Einzelunter- 
<lb/>suchungen, sondern ein Ueberblick über die Grund- 
<lb/>gedanken des neuen Gesetzwerkes, anregend zu
<lb/>eigener weiterer Gedankenarbeit, emporhebend über
<lb/>Buchstaben- und Motiven-Kultus, und doch streng
<lb/>positiv Halt machend vor den Schlagworten einer
<lb/>französierenden Gesetzgebungspolitik.

<lb/>Siebzehn Jahre waren vergangen; manches von
<lb/>den Vorträgen entsprach nicht mehr der Ent- 
<lb/>wickelung. Vorhersagungen hatten Bestätigung, zum
<lb/>Teil auch Widerlegung durch die Erfahrung ge- 
<lb/>funden; zu manchen Fragen hatten Wissenschaft
<lb/>und Rechtsprechung eine abweichende Stellung ein- 
<lb/>genommen; neue, wichtige Probleme waren aus der
<lb/>Handhabung des Gesetzes emporgewachsen. Sollte
<lb/>das Buch nicht verdrängt werden, so bedurfte es
<lb/>der Erneuerung. Daß seine Eigenart diese Um- 
<lb/>arbeitung erschwerte (Vorw. S. VII. f.), erscheint
<lb/>vollauf begreiflich. Dankbar müssen wir es an- 
<lb/>erkennen, daß der Verfasser gleichwohl sich zu
<lb/>solcher Umarbeitung entschloß.

<lb/>Er war zu der Verwirklichung des Gedankens,
<lb/>eine allgemeine Uebersicht über die leitenden Grund- 
<lb/>sätze unseres Civilprozefsrechts auch auf dem Boden
<lb/>der siebzehnjährigen Arbeit seit 1879 zu geben, wie
<lb/>kein anderer berufen. Sein leider noch immer nur
<lb/>im ersten Bande vorliegendes Handbuch, wie seine
<lb/>•zahlreichen eindringenden einzelnen Abhandlungen
<lb/>zeigen ihn als vollbeherrschenden Meister der Prozeß- 
<lb/>rechts wissenschait, seine civilprozessualische Enquete
<lb/>und vor allem seine praktische Richterthätigkeit
<lb/>ermöglichten ihm ein Urteil über Bedürfnisse und
<lb/>Aufgaben der Praxis, wozu unsere Lehrer des Civil- 
<lb/>prozefsrechts die Erfahrungsgrundlagen zu sammeln
<lb/>selten Gelegenheit haben.1)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Soviel mir bekannt, besteht, abgesehen von den Fällen, wo
<lb/>praktische Richter im Nebenamt als Dozenten einem akademischen
<lb/>Lehrkörper angehören, eine Verbindung des Lehramts mit dem
<lb/>Richterberufe nur bei dem Landgericht in Leipzig, sowie den Ober- 
<lb/>landesgerichten in Breslau und Jena. Ob die gleiche Einrichtung
<lb/>für Freiburg i. B., wofür die gesetzliche Grundlage bereits geschaffen
<lb/>ist, schon zur praktischen Durchführung gelangte, entzieht sich meiner
<lb/>Kenntnis. Eine Gesundung der Beziehungen /.wischen Theorie und
<lb/>Praxis ist nur von einer weiteren zweckentsprechenden Ausgestaltung
<lb/>dieser Einrichtung zu erwarten.
</p>
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                      n="374"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0390--><p/>
                  <p>

                     <lb/>374
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Buch zeigt beinahe auf jeder Seite Ver- 
<lb/>änderungen, Erweiterungen, Kürzungen, vielfach
<lb/>tiefere Durcharbeitung, in manchen Punkten (am
<lb/>bedeutungsvollsten wohl in dem Abschnitte über
<lb/>das Versäumnis verfahren) auch ein Aufgeben des
<lb/>früheren Standpunktes. Eine Registrierung der
<lb/>Unterschiede der ersten und zweiten Auflage würde
<lb/>zwar für die dogmengeschichtliche Entwickelung des
<lb/>Civilprozefsrechts in den letzten Jahren von all- 
<lb/>gemeinem Interesse sein, der hohen Bedeutung der
<lb/>Neubearbeitung aber kaum gerecht werden. Diese
<lb/>erblicken wir nach wie vor in der Einführung in
<lb/>das, was man oft unklar, aber doch nicht ganz un- 
<lb/>zutreffend, den „Geist des Gesetzes" zu nennen
<lb/>pflegt. Dafs bei dieser Einführung nicht die kunst- 
<lb/>volle Symmetrie, die man von dem systematischen
<lb/>Lehrbuch verlangt, überall gewahrt wird, dafs Einzel- 
<lb/>fragen (z. B. der Lehre von den Rechtsmitteln,
<lb/>einzelnen Punkten aus dem Versäumnisverfahren)
<lb/>mit Rücksicht auf ihre die Grundgedanken erläuternde
<lb/>und klarstellende Bedeutung eine eingehendere Be- 
<lb/>handlung zu teil wird, als sie nach ihrer praktischen
<lb/>Tragweite verdienen würden, — das ist kein Mangel,
<lb/>sondern ein Vorzug der Darstellung. Wenn der
<lb/>praktische Jurist nicht im Getriebe der täglichen
<lb/>Praxis untergehen, sondern über den wissenschaft- 
<lb/>lichen Grund seiner Thätigkeit Belehrung suchen,
<lb/>wenn der Theoretiker sich über die praktische
<lb/>Tragweite von Lehrsätzen der Prozefsrechtswissen-
<lb/>schaft klar werden will: — er greife zu diesem
<lb/>Buche.

<lb/>Und noch eine andere Bedeutung kann es be- 
<lb/>anspruchen. Otto Bähr, unvergeßlichen Andenkens
<lb/>in der deutschen Jurisprudenz, hat in manchem
<lb/>Gespräche dem Schreiber dieser Zeilen gegenüber
<lb/>der Civilprozefsrechts Wissenschaft den Wert eines
<lb/>ebenbürtigen Zweiges der Rechtswissenschaft be- 
<lb/>stritten. Ihm war der Civilprozefs im wesentlichen
<lb/>eine formale Technik, beherrscht nicht durch all- 
<lb/>gemeine Ideen des Rechts, sondern durch positive
<lb/>Regeln, bei deren Gestaltung der Zweckmäßigkeit
<lb/>ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Vielleicht
<lb/>ist dieser Standpunkt, auf den die Erziehung im
<lb/>gemeinrechtlichen Prozeß nicht ohne Einfluß ge- 
<lb/>blieben sein mag, auch bestimmend für Bähr’s
<lb/>Stellung zur deutschen CPO. gewesen. Wie sehr
<lb/>aber auch im Civilprozesse die höchsten Zwecke
<lb/>des Rechts nach Verwirklichung streben, wie sehr
<lb/>auch in ihm (wenigstens in dem Civilprozefs unserer
<lb/>Gesetzgebung) die wissenschaftliche Ausgestaltung
<lb/>der Grundlagen nicht nur möglich, sondern zum
<lb/>Verständnis und zur praktischen Handhabung un- 
<lb/>erläßlich ist, dafür giebt es keinen schlagenderen
<lb/>Beweis als Wach’s Buch.

<lb/>Eine Auseinandersetzung mit Wach’s wissen- 
<lb/>schaftlichen Grundanschauungen wird in den Rahmen
<lb/>dieser Blätter nicht hineinzuzwängen sein. Ebenso- 
<lb/>wenig kann es unternommen werden, auf die zahl- 
<lb/>reichen in das Werk verstreuten Bemerkungen zur
<lb/>Revision der CPO. hier einzugehen. Soweit diese
<lb/>sich auf die an das Bürgerliche Gesetzbuch an- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>knüpfenden Vorschläge beziehen, beschränken sie
<lb/>sich übrigens auf einige Andeutungen in der Vor- 
<lb/>rede (S. VIII, IX) und wenige Ausführungen zur
<lb/>Zwangsvollstreckung (vgl. S. 313, 326); eine weit
<lb/>ausführlichere Kritik der Vorschläge in der Denk- 
<lb/>schrift zum Entwürfe des BGB. hat Wach in diesen
<lb/>Blättern gegeben (Jahrg. 1896 S. 285). Soweit aber
<lb/>die Regeln des Verfahrens selbst in Frage stehen,
<lb/>würde eine eingehendere Behandlung der Reform- 
<lb/>vorschläge, als sie hier möglich ist, unerläßlich sein.

<lb/>Dagegen darf hervorgehoben werden, dafs in
<lb/>allen Grundgedanken Wach sich mit voller Ent- 
<lb/>schiedenheit auf den Boden der CPO. stellt. Aller- 
<lb/>dings auf diesen Boden, wie er sich bei einer ver- 
<lb/>ständigen und praktischen Handhabung des Gesetzes
<lb/>gestaltet. Wie Wach diese auffafst, möge an drei
<lb/>Fragen gezeigt werden, in denen die zweite Auflage
<lb/>sich nicht weit vom Boden der ersten entfernt,
<lb/>überall aber die Ausreifung des wissenschaftlichen
<lb/>Gedankens unter befruchtender Einwirkung der
<lb/>praktischen Erfahrung zeigt.

<lb/>Zunächst die Mündlichkeit. Sie ist für Wach
<lb/>nicht Selbstzweck, sondern Form des Verfahrens,
<lb/>die Frage nach der besten Gestaltung dieser Form
<lb/>aber eine Frage der Zweckmäßigkeit. Aus den
<lb/>Zwecken des Prozesses folgt, dafs das formell
<lb/>beste Verfahren dasjenige ist, welches, frei von ein- 
<lb/>seitiger Konsequenzmacherei, die Vorzüge der Münd- 
<lb/>lichkeit mit denen der Schriftlichkeit verbindet, ein
<lb/>Verfahren, welches nicht scheinmündlich ist, aber
<lb/>auch nicht um des sogenannten Prinzips der Münd- 
<lb/>lichkeit willen die Zwecke des Prozesses, die Sicher- 
<lb/>heit und Gerechtigkeit der Rechtspflege, schädigt
<lb/>(S. 4). Wach giebt selbst zu, dafs die Auffassung
<lb/>bei der Abfassung der CPO. nicht dieselbe ge- 
<lb/>wesen sei, wie die seinige. Es fragt sich, ob nicht
<lb/>Wach’s Auslegung des Gesetzes als eine durch das
<lb/>Gesetz selbst nicht überall gerechtfertigte Abmessung
<lb/>der Gebiete von Mündlichkeit und Schriftlichkeit sich
<lb/>darstelle. Dahin gehört z. B. die Annahme, dafs
<lb/>bei Wechsel im Kollegium sich das Gericht durch
<lb/>ein „Richterreferat über den Prozefsinhalt unter der
<lb/>Kontrolle der Anwälte" helfe, oder dafs der Vortrag
<lb/>von richterlichen Aufzeichnungen über die Zeugen- 
<lb/>aussagen unter der Parteikontrolle die Verlesung
<lb/>der in der Berufungsinstanz (wegen § 197 CPO.)
<lb/>etwa fehlenden Vernehmungsprotokolle ersetze.
<lb/>Die letztere Frage deckt sich nicht mit der anderen:
<lb/>inwiefern der mündliche Vortrag ausschließliches
<lb/>Erkenntnismittel für den Inhalt einer Beweisauf- 
<lb/>nahme sein soll. In jedem der beiden erwähnten
<lb/>Fälle hält auch Wach den Vortrag für nötig, aber
<lb/>seine Uebernahme durch den Richter für zulässig.
<lb/>Dafs Ausführungen des Vorsitzenden über den
<lb/>Prozefsinhalt zulässig sind, folgt aus § 127 CPO.
<lb/>Aber ein jedes Richterreferat steht m. E. in un- 
<lb/>lösbarem Widerspruch mit den positiven Satzungen
<lb/>der §§ 119, 128 CPO. — einem Widerspruch, der
<lb/>durch praktische Rücksichten nicht gerechtfertigt
<lb/>werden kann. Denn mit dem Richterreferat kommt
<lb/>man auf die abschüssige Bahn, die von der lebens-
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0391.tif"
                      n="375"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0391--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 19.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>375
</p>
                  <p>

                     <lb/>vollen, ich möchte sagen dramatischen Entwickelung
<lb/>des Streits zur toten objektiven Wiedergabe führt.
<lb/>Das Referat ist das böse Prinzip, das statt des von
<lb/>Wach gebotenen Fingers die Hand nimmt. Will
<lb/>er doch auch für die Berufungsinstanz eine Aenderung
<lb/>dahin, dafs das „Richterreferat unter Parteikontrolle“
<lb/>mit dem Parteivortrag über denProzefsstoff erster Instanz
<lb/>zur Wahl gestellt werde (S. 250 Anm.)1). Geht man
<lb/>aber so weit, die Hebermittelung alles dessen, was
<lb/>einmal Prozefsstoff geworden ist, an den dieses
<lb/>Stoffs noch unkundigen Richter durch den Mund
<lb/>eines anderen Mitgliedes des Kollegs zuzulassen, sogar
<lb/>wenn das Mitzuteilende nicht in den Akten be- 
<lb/>urkundet ist, so vermag ich nicht abzusehen,
<lb/>welcher prinzipielle Grund entgegenstehen sollte,
<lb/>falls die Parteien erklären, nur nach Mafsgabe der
<lb/>Schriftsätze verhandeln zu wollen, deren Wiedergabe
<lb/>im Wege des fakultativen Richterreferats zu gestatten.
<lb/>Damit aber wäre man bei dem altpreufsischen
<lb/>Prozesse wieder angelangt, dessen mündliche Schlufs-
<lb/>verhandlung von der Mündlichkeit in deren wirk- 
<lb/>licher Bedeutung nur den Schein trug. Die von
<lb/>Wach selbst (S. 40) geschilderte und, wie es scheint,
<lb/>beklagte geringe Anwendung des § 270 CPO. hat
<lb/>einen tieferen Grund, als die Bequemlichkeit der
<lb/>Anwälte. Vor allem aber würde das Richterreferat
<lb/>im amtsgerichtlichen Prozefs lediglich zu einer Dar- 
<lb/>legung des Richters sich gestalten, wie der That-
<lb/>bestand des Urteils aussehen werde, den er damit
<lb/>der Parteikritik unterstellt, — sonach das Gegenteil
<lb/>einer Part ei Verhandlung.

<lb/>Etwas anders steht es mit dem von Wach mit
<lb/>voller Schärfe festgehaltenen Standpunkt: die richter- 
<lb/>liche Berücksichtigung der kommissarischen Beweis- 
<lb/>aufnahme und des erstinstanzlichen Prozefsstoffes
<lb/>sind unabhängig von der Vollständigkeit des Partei- 
<lb/>vortrags. Richtig ist: eine Zeugenaussage wird

<lb/>nicht darum als anders erfolgt zu würdigen sein,
<lb/>weil die Vortragende Partei Sätze daraus ausläfst;
<lb/>der Berufungsrichter darf nicht, dem Thatbestand
<lb/>des ersten Urteils zuwider, annehmen, eine Partei- 
<lb/>behauptung der Vorinstanz habe anders gelautet,
<lb/>weil dies von der Partei in der Berufungsinstanz
<lb/>widerspruchslos, aber wahrheitswidrig vorgetragen
<lb/>ist. Allein das Gesetz kennt als Uebermittelungs-
<lb/>form jenes Prozefsstoffs nur den Parteivortrag. Die
<lb/>Remedur liegt einzig und allein in § 127 Abs. 3,
<lb/>§130 Abs. 1, § 488 Abs. 2 CPO. Der Vorsitzende
<lb/>wird bei Erfüllung dieser Obliegenheiten, die ihm
<lb/>aus den. Akten bekannte, nicht vorgetragene Be- 
<lb/>kundung oder Behauptung erwähnen; im Falle des
<lb/>Beharrens der Partei bei der unvollständigen oder
<lb/>unrichtigen Erklärung, wird diese Thatsache der
<lb/>Beweiswürdigung (§ 259) unterliegen. Dafs hierfür
<lb/>die Berücksichtigung einer etwaigen Beweisaufnahme
<lb/>vorgeschrieben wird (Wach S. 8), hat keine Be- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Die Schilderung, die Wach S. 249 von dem mündlichen Ver- 
<lb/>fahren des angefochtenen Urteils nebst den darin angezogenen Schrift- 
<lb/>stücken entwirft, dürfte kaum allgemein zutreffen, sie scheint aller- 
<lb/>dings nach Sommerlatts Enquete bei den sächsischen Gerichten
<lb/>üblich zu sein.
</p>
                  <p>

                     <lb/>deutung für die Frage, wie diese Beweisaufnahme
<lb/>der richterlichen Kenntnis unterbreitet werden soll.
<lb/>Praktisch werden die von Wach angeregten Zweifel
<lb/>keine erhebliche Bedeutung gewinnen, wenigstens
<lb/>nicht bei sachgemäßer Prozefsleitung; es wird auch
<lb/>sehr wohl erwägenswert sein, ob das Mündlichkeits- 
<lb/>prinzip bezüglich des Beweisergebnisses in voller
<lb/>Strenge de lege ferenda sich empfiehlt; de lege
<lb/>lata hat auch die Vertiefung und Erweiterung der
<lb/>Begründung für Wach’s Anschauung einen über- 
<lb/>zeugenden Nachweis kaum geliefert.

<lb/>Uneingeschränkte Zustimmung scheint mir da- 
<lb/>gegen zu verdienen, was Wach, unter teilweiser
<lb/>Modifikation der Ausführungen in der ersten Auflage
<lb/>über das Verhältnis des Richters zu den Parteien
<lb/>lehrt, ebenso ablehnend gegen ein falsches laisser
<lb/>faire et laisser aller, wie gegen eine „Politik der
<lb/>Bevormundung“. Zwar verhehlt Wach nicht, dafs
<lb/>er eine Anspannung der Richtermacht über das ihr
<lb/>in der CPO. gewiesene Mafs hinaus für zuträglich
<lb/>halte. Aber mit voller Entschiedenheit betont er,
<lb/>dafs die Parteien über den Fortgang des Pro- 
<lb/>zesses verfügen, dafs der Parteiwille das Agens
<lb/>sei, dafs die Parteien den Prozefsgegenstand be- 
<lb/>stimmen. Vielleicht geht hier Wach in Einzelheiten,
<lb/>in der Bindung des Richters an den geltend ge- 
<lb/>machten Rechtsschutzanspruch zu weit; so, wenn er
<lb/>lehrt: „Ist Verurteilung zur Leistung erbeten, so
<lb/>darf nicht auf Feststellung erkannt, also nicht etwa
<lb/>die Schuld als bedingte festgestellt werden“ (S. 57).
<lb/>Aber auf der anderen Seite charakterisiert er den
<lb/>Inhalt der Richterpflicht treffend dahin, der Partei
<lb/>nicht nur das Recht zu sprechen, sondern auch das
<lb/>Recht zu weisen, ihr Einsicht in die Rechtslage zu
<lb/>geben, ihre unrichtigen juristischen Auffassungen zu
<lb/>berichtigen und ihr die Rechtsfolgen ihres Verhaltens
<lb/>klar zu machen (S. 62). Das wirksamste Mittel hierzu
<lb/>bietet das Fragerecht. Es mag dahingestellt bleiben,
<lb/>inwiefern das gemeine Recht bereits die prinzipielle
<lb/>Zulässigkeit solchen Vorgehens, wie Wach (S. 73) an- 
<lb/>nimmt, anerkennt; die preußische Civilprozefs-
<lb/>verördnung vom 24 Juni 1867 für Kurhessen, Nassau und
<lb/>Schleswig-Holstein (§ 22) hielt seine ausdrückliche
<lb/>Sanktionierung für erforderlich. Jedenfalls aber ist
<lb/>ein Teil der von Wach erwähnten speziellen gemein- 
<lb/>rechtlichen Mittel zu seiner Verwirklichung (Prüfung
<lb/>der Klage vor Einleitung, Beweisinterlokut) im Ver- 
<lb/>fahren der CPO. nicht gegeben. Desto größere
<lb/>Bedeutung gewinnt das Fragerecht und die Frage- 
<lb/>pflicht des Richters als Informations- nicht Inqui- 
<lb/>sitionspflicht. Wach verkennt die Gefahr eines
<lb/>Mißbrauchs nicht (S. 75). Allein mit ihm darf man
<lb/>diese Gefahr für geringer erachten, als die eines zu
<lb/>beschränkten Gebrauchs. Die doktrinäre, viel ver- 
<lb/>breitete Auffassung von der Objektivität des Richter- 
<lb/>amts hat in der größeren Bequemlichkeit einen nur zu
<lb/>beredten Anwalt. Ihr gegenüber ist der Nachweis,
<lb/>wie falsch diese Anschauung über den Richter- 
<lb/>beruf an sich, wie nach der positiven Gestaltung
<lb/>unseres Gesetzes ist, ein besonderes Verdienst Wach’s.

<lb/>Die dritte große Prinzipienfrage, die Wach’s
</p>

               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0392.tif"
                   n="376"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Aenderung des deutschen Gerichtskostengesetzes</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Josef, Eugen">Von Dr. Eugen Josef, Notar a. D.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0392--><p/>
                  <p>

                     <lb/>376
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Jüristen-Zeilun^.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ausführungen in ihrer neuen Gestalt eine wesent- 
<lb/>liche Förderung verdankt, ist die Frage nach
<lb/>dem Beweissystem. Hier galt es Abwehr nach
<lb/>zwei Seiten, gegen ein Offizialsystem der Wahrheits- 
<lb/>erforschung nach strafprozessualem Muster, zu dem die
<lb/>neue österreichische Civilprozefsordnung nicht un- 
<lb/>bedenkliche Hinneigung zeigt, wie gegen eine
<lb/>souveräne Willkür, die unter der Flagge einer falsch
<lb/>verstandenen „freien Be weis Würdigung“ sich über
<lb/>jede objektive Beweiserhebung und Beweisprüfung
<lb/>hinwegsetzen zu können wähnt. Mit richtigem
<lb/>Scharfblick erkennt Wach die Gründe für die Un- 
<lb/>richtigkeit der „freien Forschungsmaxime“ in der
<lb/>Verhandlungsmaxime und in dem Parteienver- 
<lb/>hältnis. Aus ersterer, aus der Disposition der Partei
<lb/>über die Prozefssache, folgt, dafs die Vollständigkeit
<lb/>der Urteilsgrundlage überhaupt niemals verbürgt sein
<lb/>kann. Aus dem Zweiparteienverhältnis aberergiebt sich
<lb/>die Verteilung der Beweislast und der Beweise. Eine
<lb/>Beseitigung der Beweislast, der Natur des Beweises
<lb/>und Gegenbeweises, wäre ein Bruch nicht nur mit
<lb/>der Logik, sondern auch mit der Gerechtigkeit. Der
<lb/>Staatsbürger hat ein Recht, von jedem staatlichen
<lb/>Eingriff in seine Rechtssphäre, besonders in seine
<lb/>Privatrechtssphäre, befreit zu bleiben, bis der Grund
<lb/>des Angriffes dargethan ist. Und der Angreifer,
<lb/>der dargethan hat, dafs er ein Recht zum Angriff
<lb/>hatte, ist befugt, diese Rechtsstellung auszunützen,
<lb/>bis ihm ein Gegenrecht, ein Aufhebungsgrund, dar- 
<lb/>gethan wird. Unklarheit über die Beweislast, so
<lb/>häufig sie auch ist, ist Unklarheit über den Rechts- 
<lb/>stoff selbst, führt zur ungerechten Entscheidung.
<lb/>Wie dieser Gedanke, wenn auch in anderer Fassung,
<lb/>mit voller Entschiedenheit ausgesprochen und in der
<lb/>Anwendung auf den Eidesbeweis im einzelnen durch- 
<lb/>geführt wird, ist eine der anziehendsten Partieen des
<lb/>Buches. — Die freie Beweiswürdigung aber ist nicht
<lb/>das Prinzip der materiellen Wahrheit, sie beseitigt
<lb/>nicht die Verhandlungsmaxime für die Beschaffung-
<lb/>der Beweise und setzt nicht an deren Stelle eine
<lb/>Offizialerforschung derselben; sie ist nicht ein prin- 
<lb/>zipieller Gegensatz gegen früheres Recht; der Unter- 
<lb/>schied ist ein quantitativer, — Befreiung von den
<lb/>Regeln über die Kraft der Beweismittel (S. 213).
<lb/>Vor allem weist Wach den „Gesamteindruck“ als
<lb/>Beweismoment ab, hinter dem Worte verbergen
<lb/>sich „nebelhafte Vorstellungen und undiscipliniertes
<lb/>Denken“ (S. 215). Im Einklang mit der Rechtsprechung
<lb/>des Reichsgerichts, die eine anfängliche Hinneigung
<lb/>zum übermäfsigen Gebrauch der neuen Freiheit, nicht
<lb/>ohne Murren der Praxis, folgerichtig eindämmte,
<lb/>lehrt Wach: nicht darf das Gericht Beweise, welche
<lb/>nicht schon auf den ersten Anblick aussichtslos oder
<lb/>überflüssig sind, zurückweisen; die Zweifelhaftigkeit,
<lb/>geringe Wahrscheinlichkeit eines Beweiserfolges ist
<lb/>kein Ablehnungsgrund.

<lb/>Die drei herausgegriffenen Punkte mögen dar-
<lb/>thun, welche Fülle von Anregung und Belehrung
<lb/>aus dem verhältnismäfsig wenig umfangreichen Buche
<lb/>zu schöpfen ist. Seine Erneuerung ist gerade
</p>
                  <p>

                     <lb/>gegenwärtig willkommen, wo die unerlässliche
<lb/>Aenderung der CPO. aus Anlafs des bevorstehenden
<lb/>Inkrafttretens des BGB. notwendig auch weitere
<lb/>Reformwünsche wachrufen wird. Ihnen gegenüber
<lb/>gilt es, die Grundgedanken der CPO. festzuhalten
<lb/>und auszugestalten. Dies ist wiederum nur möglich,
<lb/>wenn sie richtig erfafst werden. So können Wach’s
<lb/>Vorträge neben ihrer Bedeutung als Lehrmittel auch
<lb/>die Kraft eines fruchtbaren Keimes enthalten, aus
<lb/>denen dann eine reife Frucht in einer veränderten
<lb/>CPO. erwachsen möge!
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zur Aenderung des deutschen Geriehts-
<lb/>kostengesetzes.

<lb/>Von Dr. Eugen Josef, Notar a. D., Freiburg i. Br.

<lb/>Ein neuerdings veröffentlichter Beschlufs des
<lb/>Reichsgerichts zur Auslegung des deutschen Gerichts- 
<lb/>kostengesetzes (Entsch. Bd. 36 S. 410) lenkt aufs
<lb/>neue die Aufmerksamkeit auf die Mangelhaftigkeit
<lb/>dieses Gesetzes. Die Klagen über die Höhe der
<lb/>Gerichtskosten sind so alt wie dieses Gesetz selbst,
<lb/>und doch ist der höhere oder niedrigere Betrag der
<lb/>einzelnen Gebührensätze für eine gedeihliche Rechts- 
<lb/>pflege weniger wichtig; viel wichtiger ist, dafs viel- 
<lb/>mehr die Grundsätze, nach welchen das fiskalische
<lb/>Kostenerhebungsrecht geregelt wird, mit den An- 
<lb/>forderungen der Billigkeit und des Rechtsgefühls in
<lb/>Einklang gebracht werden. Ob der Fiskus für die
<lb/>Thätigkeit des Gerichts in einem Rechtsstreit über
<lb/>300 bezw. 3000 M. eine Verhandlungs-, Beweis- und
<lb/>Entscheidungsgebühr von je 11M. bezw. je 56 M.
<lb/>erfordert oder diese Gebühren um je iU niedriger
<lb/>sind, ist für die Allgemeinheit nicht so erheblich;
<lb/>wenn dagegen die Erforderung von Gerichtskosten
<lb/>in einem Rechtsstreit unter solchen Umständen er- 
<lb/>folgt, die diese Forderung als ungerecht und unbillig
<lb/>erscheinen lassen, so leidet hierunter das Vertrauen
<lb/>zur Rechtspflege. Die Anforderung radikaler poli- 
<lb/>tischer Parteien auf gänzliche Abschaffung der
<lb/>Gerichtskosten wird damit begründet, dafs die
<lb/>Rechtspflege zu den allgemeinen Aufgaben des
<lb/>Staats in derselben Weise, wie z. B. die Erhaltung
<lb/>der inneren Sicherheit, gehöre, und dafs demnach
<lb/>die durch die Erfüllung dieser Aufgaben des Staats
<lb/>entstehenden Kosten aus den allgemeinen Staats- 
<lb/>einnahmen und nicht durch Leistungen derjenigen
<lb/>gedeckt werden müssen, welche im Einzelfall der
<lb/>Fürsorge des Staats auf dem gedachten Gebiet be- 
<lb/>nötigt sind. Die gänzliche Abschaffung der Gerichts- 
<lb/>kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist nun
<lb/>schon deshalb, weil hierdurch eine wahre Prozefs-
<lb/>wut entfesselt würde, also aus rechtspolitischen
<lb/>Gründen unmöglich; aber auch wenn man die
<lb/>Prozefskosten mit den Motiven des GKG. als „steuer- 
<lb/>artige Beiträge zu den Kosten der Rechtspflege“
<lb/>ansieht, darf die Regelung des Gerichtskostenwesens
<lb/>niemals nach Grundsätzen geschehen, die — wie
<lb/>im GKG. geschehen — den Eindruck hervorrufen,
<lb/>als ob lediglich das fiskalische Interesse mafs-
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0393.tif"
                      n="377"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0393--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 19.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>377
</p>
                  <p>

                     <lb/>gebend ist und gegenüber diesem Interesse die An- 
<lb/>forderungen der Billigkeit und des Rechtsgefühls
<lb/>völlig aufser Acht gelassen werden sollen. Die
<lb/>folgende Betrachtung wird freilich zeigen, dafs diese
<lb/>Bestimmungen des GKG. mehrfach lediglich bedingt
<lb/>sind durch den Bau unseres heutigen Civilprozefs-
<lb/>verfahrens.

<lb/>Sieht man von den eine besondere Regelung
<lb/>erfordernden Fällen der durch Vergleich oder Rück- 
<lb/>nahme der gestellten Anträge erfolgenden Erledigung
<lb/>des Rechtsstreits, sowie der freiwilligen Uebernahme
<lb/>der Kosten ab, so ist vom Standpunkt der Gerechtig- 
<lb/>keit als oberster Grundsatz aufzustellen, dafs das
<lb/>fiskalische Kostenerhebungsrecht zur ausschließlichen
<lb/>Grundlage haben mufs die gerichtliche Entscheidung,
<lb/>welche über den Kostenpunkt ergeht, so dafs also
<lb/>die Staatskasse lediglich und ausschließlich
<lb/>diejenige Partei zum Schuldner hat, welcher
<lb/>die Gerichtskosten durch — rechtskräftige —
<lb/>Entscheidung auferlegt sind. Das GKG. steht
<lb/>überall auf einem entgegengesetzten Standpunkt.

<lb/>a) Ungerecht erscheinen hiernach insbesondere
<lb/>die Vorschriften, nach welchen der Antragsteller für
<lb/>jede Instanz, sowie ferner bei jedem Antrag auf
<lb/>Vornahme einer Handlung, mit welcher bare Aus- 
<lb/>lagen verbunden sind, einen Gebühren- bezw. Aus-
<lb/>lagenvorschufs zu zahlen hat (§§ 81, 84). Wenn
<lb/>Rechtsanwälte u. s. w. derartige Vorschüsse erfordern,
<lb/>so ist dies ohne weiteres gerechtfertigt; dagegen
<lb/>widerstreitet es der Würde des Staats, dafs seine
<lb/>vornehmste Pflicht zur Ausübung der Rechtspflege
<lb/>den Staatsangehörigen gegenüber (für Ausländer
<lb/>mögen andere Rücksichten maßgebend sein) in
<lb/>Verbindung gebracht wird mit sofortiger Zahlung
<lb/>eines „steuerartigen Beitrages zu den Kosten der
<lb/>Rechtspflege“. Die letzteren kann der Staat be- 
<lb/>streiten, auch wenn er sich nicht von seinen An- 
<lb/>gehörigen Vorschüsse zahlen läßt. Wird der Gegner
<lb/>des Antragstellers in die Kosten verurteilt, und ist
<lb/>derselbe zahlungsunfähig, so ist es gerechter, dafs
<lb/>der Fiskus diesen Verlust hat, als dafs derjenige,
<lb/>welcher wirtschaftlich des Prozesses benötigt war
<lb/>und mit Recht die Hülfe des Staats in Anspruch
<lb/>genommen hat, auf einen wertlosen Erstattungs- 
<lb/>anspruch gegen den unterlegenen Gegner verwiesen
<lb/>wird. Als besonders hart ergiebt sich hierbei noch
<lb/>die Vorschrift des § 90, nach welcher die Ver- 
<lb/>pflichtung zur Zahlung der vorzuschiefsenden Be- 
<lb/>träge bestehen bleibt, auch wenn die Kosten des
<lb/>Verfahrens einem anderen auferlegt sind. That-
<lb/>sächlich erfolgt nämlich die Aufforderung zur Zah- 
<lb/>lung der Gebührenvorschüsse wenigstens in erster
<lb/>Instanz sehr oft erst nach der ersten kontradikto- 
<lb/>rischen Verhandlung; sie unterbleibt daher sehr
<lb/>häufig ganz, wenn Versäumnisurteil ergeht. Der
<lb/>Gläubiger nun, welcher seine durch Versäumnisurteil
<lb/>erstrittene Hypothekenforderung bei der Zwangs- 
<lb/>versteigerung des Grundstücks geltend macht, konnte
<lb/>bei der Festsetzung und Beitreibung Gerichtskosten
<lb/>nicht geltend machen, weil solche von ihm nicht
<lb/>erfordert waren, und wird nun auf einmal nach
</p>
                  <p>

                     <lb/>Monaten, nachdem die Gerichtskasse vergeblich ver- 
<lb/>sucht hat, sämtliche entstandenen Kosten von dem
<lb/>unterlegenen Teil einzuziehen, durch die Aufforde- 
<lb/>rung zur Zahlung des unter Umständen recht erheb- 
<lb/>lichen Gerichtskosten Vorschusses überrascht, dessen
<lb/>erstattungsweise Einziehung vom Subhastaten selbst- 
<lb/>verständlich für den Gläubiger ausgeschlossen ist.
<lb/>Ebenso sehen die Gerichtskassen sehr oft von der
<lb/>sofortigen Erforderung der Auslagenvorschüsse ab;
<lb/>letztere werden dann erst beim Unvermögen des
<lb/>unterlegenen Teils — oft nach langen Zeiträumen —
<lb/>vom Antragsteller erfordert; dieser war also gar
<lb/>nicht in der Lage, dieselben zu einer Zeit, wo der
<lb/>Schuldner noch zahlungsfähig war, geltend zu
<lb/>machen und hat nun allein den Schaden zu tragen,
<lb/>weil aus rein fiskalischen Rücksichten die Staats- 
<lb/>kasse in Höhe jener Beträge zwei Schuldner hat,
<lb/>nämlich neben der unterlegenen Partei auch die- 
<lb/>jenige, welche die Hülfe des Staats mit Recht in
<lb/>Anspruch genommen hat. — Bemerkt sei dabei, dafs
<lb/>das Gericht nach § 344 CPO. die Erledigung des
<lb/>Zeugenbeweises von Zahlung eines Vorschusses
<lb/>abhängig machen kann, eine Vorschrift, durch
<lb/>welche der Fiskus namentlich in Fällen, wo die
<lb/>Beweisaufnahme besonders hohe Auslagen erfordert
<lb/>oder als mutwillig beantragt erscheint, auch schon
<lb/>einen erheblichen Schutz hat.

<lb/>b) Als eine Bestimmung, deren Härte und Un- 
<lb/>billigkeit am meisten in die Augen springt, erscheint
<lb/>sodann die des § 94 No. 1, nach welcher schon
<lb/>vor der Beendigung der Instanz mit dem Ablauf
<lb/>eines Jahres seit Bestimmung des ersten Termins
<lb/>die bis dahin entstandenen Gebühren und Auslagen
<lb/>fällig werden; und zwar ist Schuldner dieser Kosten
<lb/>nach § 86 derjenige, welcher das Verfahren in der
<lb/>Instanz beantragt hat; und seine Verpflichtung er- 
<lb/>lischt nicht, wenn ihm die innerhalb der einjährigen
<lb/>Frist erwachsenen Kosten nicht alsbald mit Ablauf
<lb/>der Frist, sondern erst später abgefordert werden,
<lb/>und vor Ablauf der ihm dabei gesetzten Zahlungs- 
<lb/>frist eine den Gegner zur Tragung der Kosten ver- 
<lb/>urteilende Entscheidung ergangen ist! (RG. Entsch.
<lb/>Bd. 36 S. 409.) Um die ganze Härte und das auffallend
<lb/>Unbillige dieser Vorschrift zu erfassen, mufs man im
<lb/>Auge behalten, dafs bei dem Bau des heutigen
<lb/>Civilprozesses, der schrankenlosen Aufhebung der
<lb/>Eventual-Maxime und dem Vertagungswesen in ver- 
<lb/>wickelten Streitigkeiten, bei welchen mehrere Beweis- 
<lb/>beschlüsse ergehen, in überaus häufigen Fällen ein
<lb/>Jahr vergeht, bevor durch Erlaß des Urteils die
<lb/>Instanz beendet ist. Man mufs das unwillige Er- 
<lb/>staunen des Klägers beobachtet haben, wenn, nach- 
<lb/>dem der Beklagte durch frivole Einwendungen den
<lb/>Erlaß, des Urteils ein Jahr hindurch verzögert
<lb/>hat, und der Kläger endlich unmittelbar vor der
<lb/>ihm günstigen Entscheidung steht, ihm die Gerichts- 
<lb/>kostenrechnung über viele hundert, ja vielleicht
<lb/>tausende Mark zur Zahlung überreicht wird. Je
<lb/>mutwilliger der Beklagte den Prozeß durch unbe- 
<lb/>gründete Einwendungen hinzieht, je länger er die
<lb/>dem Kläger günstige Entscheidung hinhält, desto
</p>

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                      n="378"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0394--><p/>
                  <p>

                     <lb/>378
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>grölsere Aussicht hat der Beklagte, zuvörderst eine
<lb/>recht hohe Kostenlast auf den Gegner zu wälzen.
<lb/>Jene Vorschrift ist also schon aus rechtspolitischen
<lb/>Gründen zu beanstanden; in Wirklichkeit führt die- 
<lb/>selbe dahin, dafs der obsiegende Teil in zahl- 
<lb/>reichen Fällen die sämtlichen Gerichtskosten —
<lb/>etwa mit Ausnahme der Entscheidungsgebühr —
<lb/>trägt. Dadurch, dafs die Gerichtskasse im Einzelfall
<lb/>von der Anwendung dieser Bestimmung abgesehen
<lb/>hat, wird die bezügliche Verpflichtung des Klägers
<lb/>gegenüber dem Fiskus durchaus nicht berührt. Ist
<lb/>der nach mehr als einjährigem Schweben des
<lb/>Rechtsstreits in die Kosten verurteilte Beklagte un-
<lb/>vermögend, so werden selbst die Verhandlungs- 
<lb/>gebühr und die Kosten der vom Beklagten ver- 
<lb/>anlagten Beweisaufnahmen vom obsiegenden Kläger
<lb/>eingezogen; durch einjährige Rechtshängigkeit ent- 
<lb/>steht für die Staatskasse, wie das RG. a. a. O. es
<lb/>ausdrückt, ein wohlerworbenes Recht gegen den
<lb/>Kläger auf Bezahlung sämtlicher bis dahin ent- 
<lb/>standener Kosten, welches der Staatskasse nicht
<lb/>dadurch entzogen werden kann, dafs die Kosten
<lb/>sodann durch Urteil dem Gegner auferlegt werden.
<lb/>Weil der Prozefsbetrieb lediglich in den Händen
<lb/>der Parteien ruht und der Prozefs sich, nachdem
<lb/>schon gebührenpflichtige Akte stattgefunden haben,
<lb/>unberechenbar in die Länge ziehen kann, müsse, so
<lb/>führen die Motive zum GKG. S. 100 aus, die Ver- 
<lb/>pflichtung dessen, der die Instanz beantragt hat, schon
<lb/>früher als mit Beendigung der Instanz eintreten!

<lb/>c) Die Kosten des Rechtsstreits fallen nach der
<lb/>CPO. (§§87, 89) demjenigen zur Last, welcher zu
<lb/>Unrecht die Thätigkeit des Gerichts veranlagt hat,
<lb/>qui temere litigavit. Welche der Parteien aber zu
<lb/>Unrecht die Thätigkeit des Gerichts in Anspruch
<lb/>genommen hat, das steht erst fest, wenn die er- 
<lb/>gangene gerichtliche Entscheidung rechtskräftig
<lb/>geworden ist. Da nun nach dem Grundsatz des
<lb/>Parteibetriebes die Herbeiführung der Rechtskraft
<lb/>des Urteils aufserhalb der Amtsthätigkeit des Gerichts
<lb/>liegt, so mufs nach dem GKG. schlechthin das
<lb/>Vorliegen einer Entscheidung über den Kostenpunkt
<lb/>genügen, um das Recht der Staatskasse zur Ein- 
<lb/>ziehung der Kosten von der unterlegenen Partei zu
<lb/>begründen, ohne Rücksicht darauf, ob die Partei die
<lb/>Entscheidung mit Erfolg angreift; in diesem Falle
<lb/>bleibt der Partei eben nur der Anspruch, dafs ihm
<lb/>der in höherer Instanz unterlegene Gegner die
<lb/>Kosten erstatte. Dafs dies der Gerechtigkeit ent- 
<lb/>spricht, wird man nicht behaupten können; ist die
<lb/>in höherer Instanz in die Kosten verurteilte Partei
<lb/>zahlungsunfähig, so ist es gerechter, dafs der Fiskus
<lb/>seines Anspruchs auf Gerichtskosten verlustig geht,
<lb/>als dafs er dieselben inzwischen von der Partei ein- 
<lb/>gezogen hat, welche mit Recht die Hülfe des Staats
<lb/>in Anspruch genommen hat und nun auf einen
<lb/>wertlosen Erstattungsanspruch angewiesen ist. —
<lb/>Dabei mufs es als eine selbstverständliche Anforderung
<lb/>gelten, dafs die die Einziehung der Kosten recht- 
<lb/>fertigende Entscheidung gerade über die Kosten
<lb/>ergeht: die clausula generalis des § 93, nach welcher
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Gebühren und Auslagen fällig werden, sobald
<lb/>die Instanz durch Entscheidung über die Kosten ....
<lb/>oder „anderweite Erledigung“ beendet ist, hat nach
<lb/>dem RG. die unbillige Folge, dafs die sämtlichen
<lb/>Kosten der Revisionsinstanz vom Revisionskläger
<lb/>auch dann eingezogen werden, wenn das Reichs- 
<lb/>gericht das Berufungsurteil auf hebt, jedoch die
<lb/>Entscheidung über die Kosten bei der Rückverweisung
<lb/>dem Endurteil vorbehält und später sogar der Gegner
<lb/>durch das Instanzgericht in sämtliche Kosten ver- 
<lb/>urteilt wird. (Entsch. Bd. 20 S. 428; Bd. 24 S. 435.)
<lb/>Für diese überaus häufigen Fälle ist also mit ganzer
<lb/>Schärfe ausgesprochen, dafs der die Aufhebung des
<lb/>angefochtenen Urteils erreichende, also der ob- 
<lb/>siegende Teil Schuldner der sämtlichen Kosten
<lb/>der Instanz ist, in welcher er obgesiegt hat!

<lb/>Den Bestimmungen des GKG. liegt eben, wie
<lb/>das RG. a. a. O. O. mehrfach scharf hervorhebt,
<lb/>überall das Bestreben zu Grunde, dafs die Staats- 
<lb/>kasse neben der in die Kosten verurteilten Partei
<lb/>noch die obsiegende Partei zum Schuldner habe, neben
<lb/>dem temere litigans auch denjenigen, qui juste
<lb/>litigavit. Dieser Grundsatz widerstreitet aber dem
<lb/>Rechtsgefühl und der Billigkeit! — Der Grundsatz
<lb/>des Parteibetriebes ist aus den verschiedensten
<lb/>Gründen angefochten worden; mit der Beseitigung
<lb/>desselben würde auch den oben zu b und c be- 
<lb/>sprochenen Unbilligkeiten in der Erhebung der
<lb/>Gerichtskosten die Grundlage entzogen (übrigens
<lb/>auch der Wegfall der besonderen Zustellungskosten
<lb/>herbeigeführt) werden.

<lb/>Während die oben besprochenen Grundsätze
<lb/>der gerichtlichen Kostenerhebung dem Rechtsgefühl
<lb/>und der Billigkeit widersprechen und sich als eine
<lb/>einseitige Bevorzugung rein fiskalischer Interessen
<lb/>darstellen, hat das GKG. daneben noch eine Anzahl
<lb/>von Bestimmungen, die sich als eine schwere Be- 
<lb/>lästigung der Rechtsuchenden erweisen, ohne dafs
<lb/>die Staatskasse hiervon einen irgendwie nennens- 
<lb/>werten Vorteil hat. Hierhin gehört die Erhebung der
<lb/>Schreibgebühren in Verbindung mit der Vorschrift
<lb/>des § 97, nach welcher im Lauf des Rechtsstreits
<lb/>und sogar nach Beendigung desselben der Staats- 
<lb/>kasse mehrfache besondere Kostenforderungen für
<lb/>blofses Schreibwerk gegen den Antragsteller ent- 
<lb/>stehen, die dieser geeignetenfalls gegen den Gegner
<lb/>zur Erstattung stellen mag; hierhin gehören ferner
<lb/>die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens, sowie
<lb/>die Kosten für die Thätigkeit des Gerichts bei der
<lb/>Zwangsvollstreckung. Derartiger Thätigkeit des Ge- 
<lb/>richts müfste durch die Bauschgebühren mit ab- 
<lb/>gegolten sein. Auch wäre die überaus lästige und
<lb/>jedesmal neue Kosten verursachende Uebersendung
<lb/>der Kosten an die dieselben erfordernde Staatskasse
<lb/>einfach dadurch zu vermeiden, dafs die Zahlung der
<lb/>Kosten an die Gerichtskasse des Aufenthalts des
<lb/>Schuldners geleistet wird und die verschiedenen
<lb/>Gerichtskassen sich dieserhalb unter einander aus- 
<lb/>zugleichen haben, ein Grundsatz der wenigstens in
<lb/>Preufsen für die Kassen der Verwaltungsbehörden
<lb/>besteht.
</p>

               </div>
            </div>
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                n="379"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e129923">
               <head>Vermischtes</head>
               <div xml:id="d63665e129928" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Vorlesungen über das BGB. im "Berliner Anwalts-Verein"</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafgesetzgebung der Gegenwart in rechtsvergleichender Darstellung</title>
                  </head>
          
          
          
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            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e129957">
               <head>Sprechsaal</head>
               <div xml:id="d63665e129962" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beeidigung der Zeugen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Meyer, H.">(OLGR. H. Meyer)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0395--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 19.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>379
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die von Bähr in seinen Schriften gegen das
<lb/>heutige Civilprozefs verfahren wiederholt geäufserte
<lb/>Meinung: es gehe durch die CPO. ein Zug, als
<lb/>solle dem Prozessierenden das Leben erschwert und
<lb/>er durch allerlei Fährlichkeiten vom Prozessieren
<lb/>abgehalten werden, erscheint für das jetzige GKG.
<lb/>fast richtig zu sein; eine Beseitigung jener un- 
<lb/>gerechten Grundsätze desselben wäre im Interesse
<lb/>der Rechtspflege dringendst zu wünschen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Eine Verfügung des preufsischen Justizministers
<lb/>vom 21. Juli 1897 beschäftigt sich mit den Gehalts- 
<lb/>verhältnissen der Bureauangestellten, d. h.
<lb/>derjenigen Personen, welche in den Bureaux von
<lb/>Rechtsanwälten, Notaren, Gerichtsvollziehern, Berufs- 
<lb/>genossenschaften u. s. w. angestellt sind. Die Ver- 
<lb/>fügung ist an die Oberlandesgerichtspräsidenten
<lb/>gerichtet und hebt hervor, dafs die Vertreter dieser
<lb/>Berufsklasse sich seit Jahren über unzureichende
<lb/>Kündigungs-, Gehalts- und Arbeitsverhältnisse be- 
<lb/>klagen. Bekanntlich hat diese Angelegenheit auch
<lb/>schon den Berliner Anwaltverein beschäftigt, ohne
<lb/>irgendwie zum Ziele geführt zu haben. Auch die
<lb/>ebenerwähnte Verfügung, welche an die Oberlandes- 
<lb/>gerichtspräsidenten gerichtet ist, ermangelt eigentlich
<lb/>des richtigen Tenors. Sie giebt den Präsidenten
<lb/>keine Anweisungen, verlangt von ihnen nichts,
<lb/>sondern teilt ihnen nur jene Klagen mit und schliefst
<lb/>mit dem Ausspruche, dafs zu erwägen sein wird,
<lb/>ob sich eine Besserung der bezeichnten Verhältnisse
<lb/>ohne Beschreitung des Weges der Gesetzgebung
<lb/>herbeiführen läfst. Die Bewegung, welche diesen
<lb/>Erlafs zur Folge gehabt hat, beweist, wie weit
<lb/>die sozialen Stürme des letzten Jahrzehnts um sich
<lb/>greifen. Es gärt und brodelt allerorten und niemand
<lb/>kann heute sagen, welchen Ausgang die sozialen
<lb/>Kämpfe schließlich nehmen werden.

<lb/>Ein tröstlicheres Bild gewährt ein Rück- 
<lb/>blick auf die Wirksamkeit des Oberver- 
<lb/>waltungsgerichts, wie ihn der p.egierungsrat
<lb/>F. Hobrecht in der jüngsten Nummer des „Preufsischen
<lb/>Verwaltungsblattes“ macht. Er erinnert an die Zeit
<lb/>vor den siebziger Jahren, wo man die Anfechtung
<lb/>von Verwaltungsmafsregeln im Wege des Rechts in
<lb/>Preufsen noch nicht kannte, und verweist auf die
<lb/>mehr als 20jährige Wirksamkeit des Gerichtshofes,
<lb/>die in Bezug auf wissenschaftliche Tiefe und Un- 
<lb/>parteilichkeit den Erwartungen, die man an diesen
<lb/>Gerichtshof gestellt hatte, allezeit entsprochen hat.
<lb/>Recht mufs Recht bleiben, gilt hier wirklich als
<lb/>Devise. Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>Die vom Berliner Anwalts-Verein arrangierten
<lb/>Vorlesungen über das Recht des Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs werden von dem Geh. Justizrat Prof. Dr. Eck,
<lb/>Berlin, am 11. Oktober im Auditorium 32 der Berliner
<lb/>Universität ihren Anfang nehmen und finden an jedem
<lb/>Montag um 8l/2 Uhr abends statt. Soweit die Plätze
<lb/>reichen, ist der Eintritt auch Richtern und Staatsanwälten
<lb/>gestattet. Der Kursus wird 50 M. kosten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Von dem grofsangelegten, im Aufträge der Inter- 
<lb/>nationalen Kriminalistischen Vereinigung unter Mitwirkung
<lb/>zahlreicher namhafter Rechtsgelehrter von Geh. JustizR.
<lb/>Professor Dr. v. Liszt (Halle a. S.) herausgegebenen Unter- 
<lb/>nehmen „Die Strafgesetzgebung der Gegenwart in
<lb/>rechtsvergleichender Darstellung" ist, wie wir hören,
<lb/>zunächst der II. Band der deutschen Ausgabe „Das Straf- 
<lb/>recht der außereuropäischen Staaten“ nunmehr in Angriff
<lb/>genommen und soll noch im Laufe des kommenden Winters
<lb/>erscheinen. Den zahlreichen Interessenten des bedeutungs- 
<lb/>vollen Werkes wird die Nachricht von der Fortführung
<lb/>desselben von Interesse sein.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Deutsches Reich: Verf. v. 1. 9. 97, bt. Versendung von be- 
<lb/>druckten Papierbogen und Papierstücken (ABI. d. RPostA.

<lb/>Preufsen: Ges. v. 26. 7. 97, über den Erlafs polizeilicher Straf- 
<lb/>verfügungen wegen Uebertretung ström- u. schiffahrtspolizei-
<lb/>licher Vorschriften auf der Elbe u. auf dem Rheine (GS. S. 387). —
<lb/>Ges. v. 3. 8. 97, bt. die Zwangsvollstreckung aus Forderungen land- 
<lb/>schaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten (S. 388). — Ges. v.

<lb/>13. 8. 97, bt. Abänd. d. Ges. über die Schonzeiten des Wildes
<lb/>v. 26. 2. 70 (S. 391). — Erl. v. 18. 8. 97, bt. Besetzung der auf Grund
<lb/>der Unfall-, Invaliditäts- u. Altersversicherungsgesetze im Staatseisen- 
<lb/>bahnbereiche errichteten Schiedsgerichte (EVB1. S. 299). — Erl.
<lb/>v. 19. 8. 97, bt. Verdingungswes en (EVB1. S. 307). — Ges. v.
<lb/>21. 6. 97, bt. die Tagegelder u. Reisekosten der Staatsbeamten
<lb/>(EVB1. S. 325). — Erl. v. 26. 8. 97, bt. Befähigungsnachweis der Civil -
<lb/>supernumerare (EVB1. S. 328). — Erl. v. 30. 8. 97, bt. Prüfungs- 
<lb/>vorschriften für Eisenbahn-Betriebsingenieure u. technische
<lb/>Eisenbahnsekretäre (S. 328). — Erl. v. 1. 9. 97, bt. Prüfungsvorschriften
<lb/>für Bahnsteigschaffner (S. 333).

<lb/>Hessen: Ges. v. 15. 9. 97, bt. die Prorogation des Finanz- 
<lb/>gesetzes (RB1. S. 181).

<lb/>Mecklenburg-Schwerin: Bek. v. 25. 6. 97, bt. die Beschäftigung
<lb/>von Arbeiterinnen u. jugendlichen Arbeitern in den Werkstätten der
<lb/>Kleider- u. Wäschekonfektion (Reg.-Bl. S. 212). — Vo. v.

<lb/>14. 7. 97 zur Ausf. des § 129 des Reichsges., bt. die privatlichen
<lb/>Verhältnisse der Binnenschiffahrt, v. 15.6.95 (S. 226). — Bek.,
<lb/>bt. die Stiftung einer Gedächtnismedaille für den hochseligen
<lb/>Grofsherzog Friedrich Franz III. (S. 229). — Bek. v. 19. 7. 97, bt. die
<lb/>Zuführung der wegen strafbarer Handlungen zur Disposition der
<lb/>Ersatzbehörden entlassenen Militärpersonen an die Gerichte
<lb/>durch Vermittelung der Polizeibehörden (S. 230). — Bek. v. 19. 7. 97,
<lb/>bt. die Mitteilungen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizei- 
<lb/>behörden an die Standesämter bei Todesfällen, über welche eine
<lb/>amtliche Ermittelung stattgefunden hat (S. 231). — Bek. v.
<lb/>14. 8. 97, bt. die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen
<lb/>(S. 233).

<lb/>Mecklenburg-Strelitz: (Fürstt. Ratzeburg:) Bek. v. 18. 8. 97,
<lb/>bt. die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen (Off. Anz.
<lb/>f. Ratzeb. S. 113).

<lb/>Oldenburg: (Fürstt. Birkenfeld:) Bek. v. 24. 8. 97, bt. Zusatz

<lb/>z. d. Ges. f. d. Grofsherzgt. Oldenburg v. 11. 1. 73, bt. den Schutz
<lb/>nützlicher Vögel (GesBl. f. Birkf. S. 95).

<lb/>Sachsen-Gotha: Ges. v. 6. 8. 97, bt. Abänd. des Volksschul- 
<lb/>gesetzes v. 13. 5. 92 (GS. S. 75). — Ges. v. 1. 8. 97, bt. die Besoldungs- 
<lb/>verhältnisse gemeinschaftlicher Beamter der Hzt. Coburg u.
<lb/>Gotha (S. 79). — Abgabengesetz v. 30. 8. 97 f. d. Hzt. Gotha
<lb/>auf die beiden Rechnungsjahre 1. 7. 1897/98 und 1898/99 (S. 97).

<lb/>Schwarzburg-Sondershausen: Ausf.-Vo. v. 21. 8. 97 zu der
<lb/>Bekanntm. des Reichskanzlers v. 31. 7. 97, bt. die Einrichtung u. den
<lb/>Betrieb der Buchdruckereien u. Schriftgiefsereien (GS. S. 95).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sprechsaal.

<lb/>Die Beeidigung der Zeugen. Bekanntlich mufs
<lb/>die Zivilprozefsordnung infolge der Annahme des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuches einer Revision unterzogen
<lb/>werden. Dadurch bietet sich Gelegenheit, auch solche
<lb/>Bestimmungen zu ändern, welche mit dem Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuche nichts zu thun haben. Man wird daher
<lb/>dankbar Abänderungsvorschläge entgegennehmen. Aber
<lb/>man mufs nicht Bestimmungen Vorschlägen, die viel
<lb/>schlimmere Nachteile herbeiführen werden. Dies ist der
<lb/>Fall mit den Vorschlägen des Amtsrichters Gerson in
<lb/>No. 16 dieses Jahrganges. Gerson tadelt, dafs die Zeugen
<lb/>von Amtswegen beeidigt würden. Er findet darin die
<lb/>Untersuchungsmaxime in schlimmster Form. Der
<lb/>Staat habe an der Frage der Vereidigung gar kein Interesse,
<lb/>also möge er das den Parteien überlassen.
</p>
               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0396.tif"
                   n="380"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sitzungspolizei</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Delius, ...">(LR. Dr. Delius)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0396--><p/>
                  <p>

                     <lb/>380
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitnng.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Es ist kein Unglück, wenn Maximen aus Zweck- 
<lb/>mässigkeitsgründen nicht rein durchgeführt werden.
<lb/>Theoretisch ist sogar die Bestimmung in § 356 CPO.
<lb/>„Die Parteien können auf die Beeidigung verzichten“ an- 
<lb/>fechtbar, weil die Richter nach ihrer freien Ueberzeugung
<lb/>entscheiden sollen, ob eine Thatsache wahr ist, und die
<lb/>Möglichkeit denkbar ist, dafs die Richter der Ansicht
<lb/>sind, der Zeuge halte, weil unbeeidigt, mit der Wahrheit
<lb/>zurück. Praktisch aber liegt gegen die Zulässigkeit des
<lb/>Verzichts um deswillen kein Bedenken vor, weil, wenn
<lb/>irgend Veranlassung vorliegt, anzunehmen, der Zeuge sage
<lb/>nicht die Wahrheit, sicherlich nicht beide Teile auf
<lb/>Beeidigung verzichten werden.

<lb/>Nun genügt aber Gerson das Verzichtrecht nicht.
<lb/>Er findet darin, dafs die Beeidigung von Amtswegen
<lb/>erfolgt, einen Verstofs gegen die Verhandlungsmaxime.
<lb/>Die Beeidigung soll nur auf besonderes Verlangen
<lb/>erfolgen.

<lb/>Fassen wir zunächst den Fall ins Auge, dafs beide
<lb/>Teile bei der Vernehmung anwesend sind, so würde nur
<lb/>dann zwischen dem Gesetze und dem Vorschläge ein
<lb/>wesentlicher Unterschied sein, wenn man annähme und
<lb/>für wünschenswert hielte, dafs die Parteien aus Versehen
<lb/>keinen Antrag stellten. Das aber will Gerson selbst ver- 
<lb/>meiden, denn er schlägt vor, Instruktionen vorzuschreiben,
<lb/>dafs die Parteien auf das Recht des Eidesbegehrens hin- 
<lb/>zuweisen seien. Nun kommt es doch ziemlich auf eins
<lb/>heraus, ob der Richter sagt: Verlangen Sie, dafs der
<lb/>Zeuge beeidigt werde? oder: Verzichten Sie auf Be- 

<lb/>eidigung? Dafs die letztere Frage in der Praxis nicht
<lb/>sehr oft gestellt wird, liegt daran, dafs der Richter
<lb/>meistens recht wohl weifs, dafs Eidesleistung verlangt
<lb/>werden wird. Denn die Parteien sind erfahrungsmäfsig
<lb/>wenig geneigt, von eidlicher Vernehmung abzusehen,
<lb/>wenn die Beeidigung zulässig ist. Allerdings wird die- 
<lb/>jenige Partei, zu deren gunsten der Zeuge ausgesagt
<lb/>hat, geneigt sein, auf Beeidigung zu verzichten, wenn sie
<lb/>nicht etwa fürchtet, einer uneidlichen Aussage werde das
<lb/>Gericht nicht glauben. Aus letzterem Grunde pflegt,
<lb/>wenn die nachträgliche Beeidigung nach § 358 Schluss- 
<lb/>satz der CPO. in Frage steht, diejenige Partei die Be- 
<lb/>eidigung zu beantragen, zu deren gunsten die Aussage
<lb/>lautet, während die Gegenpartei widerspricht. Im übrigen
<lb/>aber wird diejenige Partei, zu deren Nachteil der Zeuge
<lb/>aussagen soll oder ausgesagt hat, die Beeidigung wünschen,
<lb/>hoffend, der Zeuge werde eidlich anders aussagen. Sind
<lb/>für die Parteien nur Anwälte erschienen, so pflegen diese
<lb/>zu erklären, sie hielten sich nicht für ermächtigt, auf
<lb/>Beeidigung zu verzichten. Das ist auch den Anwälten
<lb/>nicht zu verdenken, denn wenn der Partei die Aussage
<lb/>des Zeugen nicht pafst, wird sie nicht ermangeln, dem
<lb/>Anwälte Vorwürfe zu machen, dafs er nicht die Beeidigung
<lb/>verlangt habe. Sind aber die Parteien in Person anwesend,
<lb/>so genügt häufig schon der Umstand, dafs die eine Partei
<lb/>auf Beeidigung verzichtet, die Gegenpartei misstrauisch zu
<lb/>machen, so dafs diese erst recht auf der Beeidigung be- 
<lb/>steht. Man sage nicht, dergleichen komme nur bei ganz
<lb/>ungebildeten Leuten vor. Ich erinnere mich noch eines
<lb/>Prozesses, der zwischen zwei Vettern, Freiherren und
<lb/>Offizieren, über eine Wegegerechtigkeit geführt wurde; da
<lb/>war die Erbitterung so grofs, dafs der eine Freiherr bei
<lb/>jedem Zeugen der Gegenpartei die Personalfrage bean- 
<lb/>tragte, ob er nicht vom Gegner bestochen sei. Und
<lb/>wenn der Fiskus Partei ist, wird er sicherlich stets
<lb/>Beeidigung verlangen.

<lb/>Wie nun aber, wenn bei der Zeugenvernehmung nur
<lb/>eine Partei oder keine anwesend oder vertreten ist?
<lb/>Gerson erkennt selbst an, dafs hier sein Vorschlag auf die
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hauptschwieiigkeit stofse. Er meint aber: ,,Hat denn
<lb/>eine solche Beweisaufnahme überhaupt Wert?“ Ganz gewifs
<lb/>hat sie Wert. In vielen Fällen ist das Erscheinen einer
<lb/>Partei sogar ganz überflüssig. Gerson macht nun allen
<lb/>Ernstes den Vorschlag, dafs die Zeugenvernehmung —
<lb/>auch vor einem ersuchten Richter — nur in Anwesenheit
<lb/>beider Teile stattfinden dürfe. Die Partei soll es dem
<lb/>ersuchten Richter überlassen dürfen, für sie einen Vertreter
<lb/>zu bestellen. Beim Nichterscheinen soll ein Versäumnis- 
<lb/>verfahren stattfinden. — Das ist eine mafslose Härte.
<lb/>Gerson sagt zwar: ,»Mögen die Parteien für ihre Ver- 
<lb/>tretung Sorge tragen; das ist nicht so arg, als wenn man
<lb/>von Amtswegen die Zeugen zwingt, Aussagen zu beschwören,
<lb/>die kein Mensch in Zweifel zieht.“ Ich finde, dafs dies
<lb/>viel ärger ist. Wenn in einer in Breslau anhängigen Sache
<lb/>Zeugen vor den Amtsgerichten Beuthen, Neisse, Schweidnitz,
<lb/>Halle, Hamburg, Köln, Düsseldorf vernommen werden
<lb/>sollen — was nichts Unwahrscheinliches ist —, so sollen
<lb/>also nach Gerson die Parteien entweder nach allen diesen
<lb/>Amtsgerichten reisen oder sie sollen Vertreter bestellen.
<lb/>Welche enormen Kosten macht das! Ich bezweifle, dafs
<lb/>die Vertreter — namentlich die vom ersuchten Richter
<lb/>nach Gersons Vorschläge ernannten Vertreter — es ver- 
<lb/>antworten mögen, den Antrag auf Beeidigung zu unter- 
<lb/>lassen, wenn sie nicht vorher Erlaubnis der Partei ein- 
<lb/>geholt haben. Diese Erlaubnis wird ihnen wohl in den
<lb/>seltensten Fällen erteilt werden.

<lb/>Die „massenhaften überflüssigen Zeugenvereidigungen
<lb/>aus der Welt zu schaffen“, wird durch Gersons Vorschläge
<lb/>nicht erreicht werden. Sollte aber auch eine Vereidigung
<lb/>dadurch vermieden werden, so würde dieser Nutzen doch
<lb/>in keinem Verhältnis stehen zu den erheblichen Kosten,
<lb/>welche den Parteien durch die Notwendigkeit, in jedem
<lb/>Zeugenvernehmungstermine anwesend oder vertreten zu
<lb/>sein, erwachsen würden.

<lb/>Oberlandesgerichtsrat H. Meyer, Breslau.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sitzungspolizei. Durch die Tagespresse läuft fol- 
<lb/>gende Notiz: Das Schöffengericht zu Liegnitz hatte eine
<lb/>Zeugin wegen ungebührlichen Benehmens vor Gericht zu
<lb/>10 M. Ordnungsstrafe verurteilt. Auf Beschwerde ist
<lb/>diese Strafverfügung vom Oberlandesgericht Breslau auf- 
<lb/>gehoben unter folgender Begründung: „Nach dem Pro- 
<lb/>tokoll über die Verhandlung am 22. Juli d. J. soll die
<lb/>Ungebühr der Beschwerdeführerin darin bestanden haben,
<lb/>dafs sie bei ihrer Beeidigung als Zeugin eine .lächelnde
<lb/>Miene gezeigt* ^und, auf Vorhaltung des Vorsitzenden
<lb/>hierüber, geäufsert hat: ,ich mufs sehr bitten*. Hiergegen
<lb/>macht die Beschwerdeführerin geltend, dafs ihr die Ab- 
<lb/>sicht völlig fern gelegen habe, bei der Eidesleistung zu
<lb/>lächeln, dafs sie dabei vielmehr ihre gewöhnliche Miene
<lb/>gezeigt habe, und dafs ihre Entgegnung auf die Vorhal- 
<lb/>tung des Vorsitzenden nur eine Folge des ihr zu Unrecht
<lb/>gemachten Vorwurfs gewesen sei. Der über das angeblich
<lb/>ungebührliche Benehmen der Zeugin in das Protokoll auf- 
<lb/>genommene Vermerk, aus welchem nach § 184 des GVG.
<lb/>die Ungebühr ersichtlich sein soll, ist so kurz gefasst,
<lb/>dafs daraus nicht zu entnehmen ist, dafs die Zeugin ab- 
<lb/>sichtlich eine lächelnde Miene gezeigt hat. Nur wenn
<lb/>dies der Fall wäre, würde sie ein der Feierlichkeit der
<lb/>Eidesleistung nicht entsprechendes und deshalb ungebühr- 
<lb/>liches Benehmen an den Tag gelegt haben. Auch sonstige
<lb/>Umstände, aus denen auf eine Absichtlichkeit auf Seiten
<lb/>der Zeugin geschlossen werden könnte, sind im Protokoll
<lb/>weder ausdrücklich hervorgehoben, noch sonst daraus zu
<lb/>entnehmen. Steht aber nicht fest, dafs die Zeugin ab- 
<lb/>sichtlich gelächelt hat, so ist ihre Erwiderung auf die
</p>
               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0397.tif"
                   n="381"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Stenographie im Justizdienst</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Boehm, ...">(RA. Boehm)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0397--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 19.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen - Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>381
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vorhaltung des Vorsitzenden wohl erklärlich, und verliert
<lb/>den Charakter der Ungebühr. Hiernach nimmt das Gericht
<lb/>an, dafs aus dem Inhalt des Protokolls ein ungebührliches
<lb/>Benehmen der Zeugin nicht festzustellen ist, und hat des- 
<lb/>halb auf die Beschwerde der Zeugin den angefochtenen
<lb/>Beschlufs aufgehoben.“ — Ob Ungebühr thatsächlich vor- 
<lb/>liegt oder nicht, soll hier nicht erörtert werden. Uns
<lb/>interessiert lediglich der vom Oberlandesgericht Breslau
<lb/>in Übereinstimmung mit dem Kammergericht ausge- 
<lb/>sprochene Rechtssatz, dafs die Beschwerde-Instanz bei
<lb/>Beantwortung der Frage, ob eine Ungebühr im Sinne der
<lb/>§§ 178 ff. GVG. vorliege, nur das Sitzungsprotokoll und
<lb/>die amtlichen Erklärungen desselben zum Ausgangspunkte
<lb/>zu nehmen und ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen,
<lb/>darüber hinaus aber Ermittelungen des eigentlichen Sach- 
<lb/>verhalts nicht vorzunehmen habe. Dieser Auslegung des
<lb/>§ 184 GVG. mufs entschieden entgegengetreten werden1 *).
<lb/>Leider fehlt es für sitzungspolizeiliche Ordnungsstrafen
<lb/>an einer Central-Instanz, es entscheidet vielmehr jedes
<lb/>Oberlandesgericht selbständig. Der § 184 GVG. bestimmt,
<lb/>dafs, wenn eine Ordnungsstrafe festgesetzt ist u. s. w., „der
<lb/>Beschlufs des Gerichts und dessen Veranlassung in das
<lb/>Protokoll aufzunehmen ist“. Im Entwurf war bestimmt,
<lb/>dafs „der Vorfall im Protokoll zu erwähnen sei". Die
<lb/>jetzige Fassung des § 184 a. a. O. ist damit begründet, dafs
<lb/>der Ausdruck des Entwurfs nicht genüge, und doch jedenfalls
<lb/>auch die Veranlassung angegeben werden müsse, zumal
<lb/>eine Beschwerde stattfinden solle und es anderenfalls an
<lb/>jeder Grundlage zur Prüfung dieser Beschwerde gebrechen
<lb/>würde. (Prot, der Reichstagskommission, I. Lesung, S. 43
<lb/>zu § 148.) Aus dieser Stelle kann man doch unmöglich
<lb/>als Absicht des Gesetzgebers herauslesen, dafs das Sitzungs- 
<lb/>protokoll die alleinige Grundlage zur Prüfung der
<lb/>Beschwerde bilden solle. Der die Ordnungsstrafe fest- 
<lb/>setzende Beschlufs ähnelt einem Strafurteil. Für letzteres
<lb/>bestimmt der § 275 StPO., ebenso imperativ wie der § 184
<lb/>GVG., dafs das Urteil mit den Gründen zu den Akten zu
<lb/>bringen sei. Enthält ein Urteil keine Gründe, so wird
<lb/>wegen Gesetzesverletzung (§ 3777 StPO.) die Sache in die
<lb/>Vorinstanz zurückverwiesen; es ist aber noch niemals
<lb/>einem Gericht höherer Instanz eingefallen, einen Uebel-
<lb/>thäter wegen mangelnder Urteilsgründe straflos laufen
<lb/>zu lassen.

<lb/>Nach richtiger Auslegung des § 184 GVG. mufs das
<lb/>Beschwerdegericht, falls das Sitzungsprotokoll sich über
<lb/>die Veranlassung der Ungebührstrafe überhaupt nicht
<lb/>oder nicht in ausreichender Weise ausspricht, diese Lücke
<lb/>durch Einholung dienstlicher Erklärungen des Richters
<lb/>und Gerichtsschreibers, eventuell durch Anordnung von
<lb/>Zeugenvernehmungen u. dgl. auszufüllen versuchen. Dafs
<lb/>eine Ordnungsstrafe ohne jeglichen Grund verhängt sei,
<lb/>kann nach dem Satze „legalia praesumuntur“ nicht von
<lb/>vornherein angenommen werden. Die Behauptungen der
<lb/>Beschwerdeschrift, die doch nicht ohne weiteres als richtig
<lb/>hingenommen werden können, werden überdies ein
<lb/>Ermittelungsverfahren der Regel nach notwendig machen.

<lb/>Den gesamten zur Verhängung der Ordnungsstrafe
<lb/>führenden Sachverhalt in das Protokoll aufzunehmen, wird
<lb/>nur mit grofsem Zeitverlust geschehen können. Ein
<lb/>frecher Zeuge kann lange reden, ehe dem Richter die
<lb/>Sache zu arg wird und Ordnungsstrafe ergeht. Jetzt mufs
<lb/>der gesamte Inhalt des langen Gesprächs fixiert werden.
<lb/>Läfst hierbei der durch eine lange Sitzung bereits er- 
<lb/>schöpfte Richter irgend etwas aus, worauf es nach Ansicht
<lb/>des Beschwerdegerichts ankommt, dann fällt die Strafe
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Vgl. meine Schrift: „Sitzungspolizeiliche Befugnisse der Be- 


<lb/>hörden“ S. 53 ff. Berlin 1893.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ins Wasser. Hat man Stenographen zur Stelle, so mag
<lb/>die Sache zur Not noch gehen. Da aber bei Verhängung
<lb/>von Ordnungsstrafen es sehr oft auf das Mienenspiel u. s.w.,
<lb/>bezw. auf den Ton der Stimme ankommt, so wird der
<lb/>Richter sich auch mit einem Momentphotographen und
<lb/>einem Phonographen ausrüsten müssen.

<lb/>Der Vorschrift des § 184 GVG. ist u. E. genügt durch
<lb/>eine kurze Angabe der Veranlassung zur Verhängung der
<lb/>Ordnungsstrafe. Die Beschwerdefrist beträgt eine Woche.
<lb/>Hält das Beschwerdegericht noch Ermittelungen für nötig,
<lb/>so wird der Vorfall noch frisch im Gedächtnis der Be- 
<lb/>teiligten haften und eine erschöpfende Feststellung des
<lb/>ganzen Sachverhalts möglich sein.

<lb/>Zweifellos ist es empfehlenswert, wenn die Gerichte
<lb/>nicht wegen jeder Kleinigkeit Ungebührstrafen verhängen,
<lb/>sondern nur dann, wenn böser Wille u. s. w. offenkundig
<lb/>zu Tage tritt. Hat sich aber jemand thatsächlich un- 
<lb/>gebührlich benommen, dann ist es im höchsten Grade zu
<lb/>bedauern, wenn wegen eines Mangels im Protokoll, also
<lb/>einer reinen Formalie, die wohlverdiente Strafe vom Ober- 
<lb/>landesgericht aufgehoben wird, und der Betroffene sich
<lb/>noch ins Fäustchen lacht. Richtet sich die Ungebühr
<lb/>nicht gegen den Richter, sondern gegen einen Dritten,
<lb/>so ist die Strafaufhebung um so peinlicher, da der letztere
<lb/>auf die Fassung des Protokolls keinerlei bestimmenden
<lb/>Einflufs hat.

<lb/>Die sitzungspolizeilichen Zwangsbefugnisse der
<lb/>deutschen Gerichte sind im Vergleich mit anderen
<lb/>Staaten, z. B. Italien, erstaunlich gering, was die Praxis
<lb/>schon lange bitter empfindet. Wird eine Ungebührstrafe
<lb/>aufgehoben, so wird dadurch die Autorität des Gerichts
<lb/>auf das empfindlichste geschädigt; ja, es wird geradezu
<lb/>zur Verübung weiterer Ungehörigkelten herausgefordert,
<lb/>denn das Publikum glaubt ja nicht daran, dafs nur wegen
<lb/>eines Mangels im Protokoll der Betreffende von der
<lb/>durchaus berechtigten Strafe losgekommen ist.

<lb/>Man klagt allgemein über die Verschlechterung des
<lb/>Tones in den Gerichtssälen. Dafs die formalistische Be- 
<lb/>handlung der Beschwerden gegen Ordnungsstrafen seitens
<lb/>der Oberlandesgerichte die Instanzgerichte zu einer
<lb/>strafferen Handhabung der Sitzungspolizei veranlassen
<lb/>könnte, wird sich wohl nicht behaupten lassen. Vor den
<lb/>Land- und Oberlandesgerichten pflegt sich im allgemeinen
<lb/>das Publikum anständig zu benehmen; leider läfst sich
<lb/>von den Amtsgerichten nicht dasselbe sagen.

<lb/>Landrichter Dr. Delius, Kottbus.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Stenographie im Justizdienst. In einem
<lb/>Privatgespräch wurde kürzlich die Frage erörtert, ob es
<lb/>zulässig sei, dafs der Anwalt seine Schriftsätze und Ver- 
<lb/>fügungen jn stenopraphischer. Schrift fertige. Die Frage
<lb/>wurde bejaht. Was den inneren Dienst, das Verhältnis
<lb/>des Anwalts zu seinem Bureaupersonal, betrifft, so kann
<lb/>ein Zweifel überhaupt nicht entstehen. Auch den Auftrag- 
<lb/>gebern gegenüber ist der Anwalt nicht gehalten, sich in
<lb/>seinen Akten der gewöhnlichen Schriftzüge zu bedienen.
<lb/>Zwar ist der Anwalt verpflichtet, der Partei auf Verlangen
<lb/>über die Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen,
<lb/>wozu in den meisten Fällen Gewährung der Akteneinsicht
<lb/>ausreicht. Die Partei kann also ein Interesse daran haben,
<lb/>von den Schriftsätzen und sonstigen Verfügungen Kenntnis
<lb/>zu nehmen. Allein die Stenographie ist keine Geheimschrift,
<lb/>und es kann daher durch Zuziehung von Sachverständigen
<lb/>die Partei stets die gewünschte Aufklärung erlangen, wenn
<lb/>der Anwalt die Auskunft, zu welcher er nach diesseitiger
<lb/>Auffassung verpflichtet ist, verweigern sollte. Zweifel- 
<lb/>hafter kann die Frage im Verhältnis zu dem Gericht sein.
</p>
               </div>
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                   n="382"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung u. Bigamie</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Francke, ...">(OLGR. a. D. Francke)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0398--><p/>
                  <p>

                     <lb/>382
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dieses kommt allerdings nur bei der Kostenfestsetzung
<lb/>in die Lage, die Akten des Anwalts einzusehen. Die be- 
<lb/>rechneten Schreibgebühren und Portos sind glaubhaft zu
<lb/>machen. Zu diesem Zwecke kann das Gericht fordern,
<lb/>dafs ihm der Inhalt der Schriftstücke zugänglich gemacht
<lb/>werde, damit es prüfe, ob die Schriftstücke für die Prozefs-
<lb/>führung zweckentsprechend und notwendig waren, und
<lb/>ob die dafür in Ansatz gebrachten Beträge den Sätzen
<lb/>der Gebührenordnung entsprechen. Soweit es sich um
<lb/>Schriftsätze handelt, hat das Gericht in seinen Akten einen
<lb/>Anhalt. Es können also nur die Schriftstücke von ge- 
<lb/>ringerem Umfang, Briefe des Anwalts an die Partei und
<lb/>den Gegner, in Betracht kommen.. Hier wird der Richter
<lb/>wohl fast immer dem Anwalt soviel Vertrauen entgegen
<lb/>bringen dürfen, dafs er durch die bei der Verfügung ge- 
<lb/>machte Ausführungsnotiz den berechneten Betrag als
<lb/>glaubhaft nachgewiesen ansieht.

<lb/>Was der Sache ein allgemeines Interesse giebt, ist,
<lb/>dafs in einer Zeit, wo das allgemeine Bestreben auf Ver- 
<lb/>minderung des Schreibwerks gerichtet ist, wo in den ver- 
<lb/>schiedenen Ministerien dahin gehende Verfügungen er- 
<lb/>lassen werden, die mehr oder weniger nützen, der Ste- 
<lb/>nographie in den maßgebenden Kreisen so wenig Be- 
<lb/>achtung geschenkt wird. Das Kriegsministerium wendet
<lb/>dem Stenographieunterricht seine Aufmerksamkeit zu.
<lb/>Aber auch die Justizverwaltung könnte von Anwendung
<lb/>der Stenographie den größten Nutzen ziehen. Aus der
<lb/>täglichen Praxis genommene Beispiele mögen dies veran- 
<lb/>schaulichen.

<lb/>In jeder Strafsache muß von dem Gerichtsschreiber
<lb/>über die Hauptverhandlung ein Protokoll aufgenommen
<lb/>werden, welches in gewissem Umfange die Vermutung
<lb/>der Richtigkeit für sich hat (§ 274 StPO.). Bei Schöffen- 
<lb/>sachen sind schon jetzt die wesentlichen Ergebnisse der
<lb/>Zeugenvernehmungen in das Protokoll aufzunehmen. Diese
<lb/>können bei der Verhandlung in der Berufungsinstanz
<lb/>verlesen werden (§ 366).

<lb/>In der Praxis geschieht dies thatsächlich bei einem
<lb/>sehr erheblichen Bruchteil der Sachen. Der gewissen- 
<lb/>hafteste und fleißigste Gerichtsschreiber ist, da er in
<lb/>erster Reihe die Förmlichkeiten zu beachten hat, nicht in
<lb/>der Lage, die Zeugenaussagen auch nur annähernd mit
<lb/>der Genauigkeit niederzuschreiben, als dies im Civil-
<lb/>prozefs bei den geringfügigsten Streitsachen geschieht.
<lb/>Dabei werden die Aussagen im Strafprozeß nicht verlesen,
<lb/>so dafs auch die Kontrolle durch die Zeugen fortfällt.
<lb/>Und doch handelt es sich im Civilprozefs nur um ver- 
<lb/>mögensrechtliche Ansprüche, beim Strafverfahren um weit
<lb/>höhere Güter!

<lb/>Ueber kurz oder lang wird es zur Einführung der
<lb/>Berufung in Strafsachen kommen. Die Novelle zur Straf-
<lb/>prozefsordnung hatte im § 273 Abs. 1 vorgesehen, dafs
<lb/>auch bei den in erster Instanz vor der Strafkammer ver- 
<lb/>handelten Sachen die wesentlichen Ergebnisse der Ver- 
<lb/>nehmungen in das Protokoll über die Hauptverhandlung
<lb/>aufgenommen werden sollten. Begründet ist dies damit,
<lb/>dafs die Protokollierung bei Anträgen auf Wiederaufnahme
<lb/>des Verfahrens die Grundlage für die Prüfung, ob die
<lb/>angeführten Thatsachen als neue anzusehen, bilde, dafs
<lb/>der Mangel einer Protokollierung oft ein Hindernis ab- 
<lb/>gebe, Zeugen des Meineids zu überführen, und dafs mit
<lb/>Rücksicht auf das Berufungs verfahren die schriftliche
<lb/>Feststellung der in erster Instanz abgegebenen Zeugen- 
<lb/>aussagen nicht zu entbehren sei.

<lb/>Man sieht, welche große Wichtigkeit die genaue
<lb/>Wiedergabe des Hergangs in der Hauptverhandlung hat,
<lb/>und wie gefährlich die jetzige Art derselben unter Um- 
<lb/>ständen den Zeugen und Parteien werden kann. Würden
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Protokolle stenographiert, dann würden sie in der
<lb/>Mehrzahl der Fälle — abgesehn von Geltendmachung
<lb/>neuer Beweismittel — ausreichen, um der Berufungs- 
<lb/>instanz das tatsächliche Material zu liefern, und es würde
<lb/>sich die nochmalige Vernehmung des erheblichsten Teils
<lb/>der Zeugen erübrigen. Dann aber wären die Bedenken
<lb/>gegen die in der letzten Novelle vorgeschlagene Aenderung
<lb/>des § 244 StPO, schon zu einem Teile abgeschwächt.

<lb/>Ein anderes Beispiel. Eine Person soll entmündigt
<lb/>werden. Sie wird vor den Richter zwecks Vernehmung
<lb/>vorgeladen. Dabei spricht sie lebhaft, dafs die Sätze
<lb/>schnell hintereinander hervorsprudeln. Bei der größten
<lb/>Gewandtheit ist der Gerichtsschreiber nicht in der Lage,
<lb/>die Fragen und Antworten auch nur einigermaßen genau
<lb/>niederzuschreiben. Ein Zwang, bei erhobener Beschwerde
<lb/>den zu Entmündigenden nochmals persönlich vorzuladen,
<lb/>besteht nicht. Welch anderes Bild aber bietet die steno- 
<lb/>graphische Aufzeichnung der Vernehmung für die Be- 
<lb/>schwerdeinstanz! Hier eine wortgetreue Wiedergabe der
<lb/>Fragen und Antworten, bei der jetzigen Art nur Bruch- 
<lb/>stücke derselben durch die Brille des Gerichtsschreibers
<lb/>gesehen.

<lb/>Der Wichtigkeit der vorgetragenen Argumente ver- 
<lb/>schliefst sich die Justizverwaltung sicherlich auch nicht,
<lb/>wie sich daraus ergiebt, dafs bei einzelnen Verhandlungen
<lb/>schon jetzt Stenographen zugezogen werden. Was zur
<lb/>Zeit die Ausnahme bildet, könnte aber zum Nutzen aller
<lb/>Beteiligten zur Regel gemacht werden. Es wird zweifellos
<lb/>nicht als unbillig bezeichnet werden können, wenn der
<lb/>Staat von allen, die in den Justizdienst eintreten, die
<lb/>Kenntnis der Stenographie verlangt. Welches System
<lb/>dabei gewählt wird, ist nebensächlich. Die Verwaltung
<lb/>mag prüfen und sich dann entscheiden. Selbstverständlich
<lb/>müßte bei Einführung dieser Maßregel eine längere
<lb/>Uebergangszeit gewährt werden.

<lb/>Auch soll, um gefährliche Experimente zu vermeiden,
<lb/>nicht einer Ueberstürzung das Wort geredet werden.
<lb/>Eines Versuches aber ist die Sache wohl wert. Mögen
<lb/>derartige Versuche recht bald gemacht und Erfahrungen
<lb/>gesammelt werden. Es wird sich dann zeigen, ob gewisse
<lb/>Bedenken so schwer ins Gewicht fallen, dafs sie die Vor- 
<lb/>teile, welche die Rechtspflege von der Einführung der
<lb/>Stenographie zweifellos hätte, aufwiegen.

<lb/>Rechtsanwalt u. Notar Boehm, Sagan.
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Wiederverheiratung im Falle der Todes- 
<lb/>erklärung Und Bigamie". Unter vorstehender Über- 
<lb/>schrift stellt Rehbein, auf Hachenberger’s Vorträge über
<lb/>das BGB. Bezug nehmend, auf S. 197 und 198 d. Bl.
<lb/>1897 zur Erwägung, ob von 1900 an kraft § 1348 BGB.
<lb/>nicht auch derjenige, welcher seinen für tot erklärten
<lb/>Gatten noch lebend weiß, eine neue Ehe mit einem gut- 
<lb/>gläubigen Dritten ohne Strafe aus § 179 StGB, eingehen
<lb/>können wird. Dem Unterzeichneten erscheint es zweifel- 
<lb/>los, dafs § 1348 solcher Strafe nicht entgegenstehen wird,
<lb/>so wenig ihr jetzt die diesem § 1348 inhaltlich ganz
<lb/>gleichen zwei ersten Sätze in § 16 Hannoverschen Ge- 
<lb/>setzes vom 23. Mai 1848 entgegenstehen, welche für alle
<lb/>Nicht-Katholiken in der Provinz Hannover gelten.

<lb/>Rehbein's Bedenken scheinen zu sein, dafs ir^ dem
<lb/>zur Erwägung gestellten Fall die neue Ehe nicht nichtig,
<lb/>sondern nur seitens des gutgläubigen Dritten anfechtbar
<lb/>ist, und dafs durch ihre Eingehung die alte Ehe endgültig
<lb/>aufgelöst wird. Wenn aber § 171 StGB, die alte und die
<lb/>neue Ehe nicht nach Eigenschaften von einander unter- 
<lb/>scheidet, von der alten aber erwähnt, dafs sie entweder
<lb/>aufgelöst oder für ungültig oder nichtig erklärt werden
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erpressung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Jasper, ...">(RA. Jasper)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
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                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e131343">
               <head>Kritiken</head>
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                  <head>
                     <title>v. Schwarze-Appelius, Reichspressgesetz</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Grüttesien, ...">(Redakt. Dr. jur. Grüttesien)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0399--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 19.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen - Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>383
</p>
                  <p>

                     <lb/>könne, so erhellt, dafs § 171 auch von der neuen Ehe
<lb/>keine besondere Eigenschaften verlangt, dafs also
<lb/>auch Gültigkeit der neuen Ehe die Strafe nicht aus- 
<lb/>schliefst. Nun wird allerdings die alte Ehe des zur Er- 
<lb/>wägung gestellten Falles nach § 1348 aufgelöst, indem
<lb/>der eine Gatte die neue Ehe eingeht. Dieser Gatte geht
<lb/>also allerdings keine neue Ehe ein, bevor die alte
<lb/>aufgelöst wird; die alte Ehe auflösend durch Ein- 
<lb/>gehung der neuen, geht er aber eine neue Ehe ein, bevor
<lb/>die alte, — wie § 171 besagt — aufgelöst worden ist.

<lb/>Und auch in dem zur Erwägung gestellten Fall dürfte
<lb/>die Strafe des § 171 wahrlich verdienen, wer ohne den
<lb/>Schutz des § 59 StGB, eine neue Ehe eingeht.

<lb/>Oberlandesgerichts-Rat a. D. Francke, Hannover.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Erpressung? Mit Bezug auf die unter dieser Ueber-
<lb/>schrift von Dr. Rosenbacher in No. 16 d. Bl. gemachte
<lb/>Mitteilung dürfte es von Interesse sein, der angezogenen
<lb/>Reichsgerichtsentscheidung, die vom I. Senat herrührt und
<lb/>im Jahre 1895 ergangen ist, eine von demselben Senat
<lb/>im Jahre 1891 erlassene, in der „Jurist. Wochenschrift“,
<lb/>Jahrg. 1891 veröffentlichte Entscheidung im Wortlaut
<lb/>gegenüberzustellen:

<lb/>„Bei den auf Bereicherung gerichteten Delikten des
<lb/>Betruges und der Erpressung wird vorausgesetzt, dafs in
<lb/>der Vermehrung des eigenen oder fremden Vermögens
<lb/>die Triebfeder für die betreffende Handlung zu erkennen
<lb/>ist. Das trifft auf die Angeklagten nicht zu, weil sie nur
<lb/>eine Sühne für das ihnen vermeintlich zugefügte Unrecht
<lb/>von G. zu gunsten der Armen beansprucht haben. Dafs
<lb/>dieselbe von G. nicht unmittelbar an die Armen hatte verabfolgt
<lb/>werden sollen und vielmehr die Angeklagten selbst zu
<lb/>diesem Zwecke über dieselbe verfügen wollten, erscheint
<lb/>rechtlich bedeutungslos, weil eben ihre Absicht zur Zeit
<lb/>der Vornahme ihrer Handlung nicht auf eine Vermehrung
<lb/>ihres Vermögens, vielmehr nur darauf gerichtet war, sich
<lb/>in die Lage zu versetzen, selbst eine Mildthätigkeit aus- 
<lb/>zuüben.“

<lb/>Sollte nicht derjenige, der sich die Anschauung des
<lb/>I. Senats vom Jahre 1891 zu eigen macht, sich mit Er- 
<lb/>folg auf den Mangel eines subjektiven Thatbestands-
<lb/>merkmals des § 253 StGB, berufen und dadurch der An- 
<lb/>klage wegen Erpressung standhalten können?

<lb/>Rechtsanwalt Jasper, Altona.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Ernennungen: Z. ord. Prof.: aord. Prof. Dr. Sering, Berlin.

<lb/>Verliehen: GJR., Prof.Dr. Haeberlin, Greifswald, anläfslich
<lb/>s. 60jähr. Doktorjubiläums KronenO. II. Kl. — GRegR., Prof. Dr.
<lb/>Wagner, Berlin, russ. St. StanislausO. I. Kl. — GJR., Prof. Dr.
<lb/>v. Bar, Göttingen, siamesisch, weifser ElephantenO. III. Kl. —
<lb/>Prof. Dr. H. Lehmann, Marburg, R. AdlO. IV. Kl.

<lb/>Prof. Dr. Bremer, Strafsburg tritt i. d. Ruhestand.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Ernennungen: Z. GLegR.: LegR. v. Wil- 
<lb/>denbruch i. d. Rechtsabt. d. Auswärt. Amts, Berlin.

<lb/>Baden. LGR. Kern, Waldshut, gest.

<lb/>Braunschweig. Zu RA. zugelassen: Ref. Dr. Cuers,
<lb/>Braunschweig, das.

<lb/>Bremen« Zu RA. zugelassen: RA. Castendyk, Bremen,
<lb/>Kammer f. Handelss., Bremerhaven.

<lb/>Elsafs - Lothringen. Zu Handelsrichtern ernannt:
<lb/>E. Chevalier, H. Fischer, E. Heydt, A. Kiener, L. Mann- 
<lb/>heimer, A. Menegoz, P. Schwoerer u. V. Sommer, Kolmar,
<lb/>das., G. Grimm, E. Köhler, G. Merklen, J. Platen,
<lb/>J. Schlumberger-Sengelin, A. Schmerber, E. Spoerlein,
<lb/>A. W enning u. E. Ziegler, Mülhausen, das., A. Schoof, Pfastatt,
<lb/>Mülhausen, u. A. Bücher er, K. Eissen, K. Huber, S. Jacob!,
<lb/>Fr. Kieffer, L. E. Ottmann, G. Schaal, A. Schmitten,
<lb/>E. Schwarzmann u. J. Ungerer, Strafsburg, dal.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hamburg. Zu RA. zugelassen: RA. Dr. Luria, Hamburg.
<lb/>Hessen. Zu RA. zugelassen: GAss.ßalzer, Giefsen, Lorsch.
<lb/>Preufsen. Todesfälle: LGR. Claudius, Flensburg. —
<lb/>Die RA., JR.: Neufs, Aachen, u. Not. Russell, Emden. — Not.
<lb/>Coninx, Düsseldorf.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Z. OLGPräs.: AGPräs.

<lb/>Dr. Beseler, Berlin I, Kiel. — Z. Sen.-Präs.: OLGR. Coing, Celle,
<lb/>das. — Z. KGR.: LGR. Dr. Geppert, Frankfurt a. O., Berlin. —
<lb/>Zu GOJR. die LGPräs. Koppen, Hanau, u. Dr. v. Stockhausen,
<lb/>Kassel. — LGDir. Dilschmann, Lyck, nach Frankfurt a. O. — Zu
<lb/>GJR. die I. StA.: Grawert, Marburg, Klingelhöffer, Kassel, u.
<lb/>Meyer,Wiesbaden. — AGR. Hundsdörfer, Sensburg, nach BerlinI.

<lb/>— Die AR.: Bünte, Dortmund, nach Burgsteinfurt, Hartwig,
<lb/>Templin, nach Berlin II, Hinselmann, Sonderburg, nach Eschwege,
<lb/>Bieiel, Arnswalde, Bach, Mittenwalde, u. Grunow, Jacobshagen,
<lb/>nach Berlin I, u. Ankermann, Marggrabowa, nach Bartenstein. —
<lb/>Die Versetzung d. AR. Plaeschke, Karlsruh OSchl., nach Bern- 
<lb/>stadt ist zurückgenommen. — Zu AR. die GAss.: Hauptmann,
<lb/>Ratingen, Marcus, Steele, Vincke, Petershagen, Ger so n, Essen,
<lb/>Küster, Penkun, Seifert, Plefs, Tomzig, Alienburg, Borchard,
<lb/>Schildberg, v. Hillner, Myslowitz, u Dr. Schmidt, Kempen i. P.

<lb/>— Zu StA. die GAss.: Kahler, Glatz, u. Reinecke, Oels. — Not.
<lb/>Müller, Rhaunen, nach Geldern. — Zu Not.: RA. Choyke, Magde- 
<lb/>burg, u. GAss. Zaun, Dormagen.

<lb/>Verliehen: GRegR. u. vortr. R. i. Minist, d. Inn. Dr. Krohne,
<lb/>Berlin, russ. St. AnnenO. II. Kl. — Beim Uebertr. i. d. Ruhestand:
<lb/>WGOJR., OLGPräs. Florscjhütz, Kiel, Stern z. R. AdlO. II. Kl.
<lb/>m. Eichenl., AGR. König, Greifenhagen, R. AdlO. III. Kl. m. Schl,
<lb/>u. StA. Dyhrenfurth, Liegnitz, R. AdlO. IV. Kl. — KronenO.
<lb/>II. Kl.: OStA. Woytasch, Frankfurt a. M., u. RA. u. Not. GJR.
<lb/>Hilf, Kassel. — R. AdlO. III. Kl. m. Schl.: den LGPräs. Braun,
<lb/>Frankfurt a M., u. Hagemann, Limburg a. d. L., u. OLGR., GJR.
<lb/>Büstorff, Kassel. — R. AdlO. IV. Kl.: den OLGR. Dr. Murhard,
<lb/>Frankfurt a. M. u. Schwarzkopf, Kassel, den AGR. Capitain,
<lb/>Neuwied, Dr. Giar, Frankfurt a. M., u. Hofmann, Fulda, den RA.
<lb/>u. Not., JR. Alster, Kassel, und Caesar, Homburg v. d. H., u.
<lb/>Handelsrichter Bischoff, Aachen. — RA. u. Not. Hoemann,
<lb/>Guben, Ritterkr. II. Abt. d. weim. O. d. Wachsamkeit od. vom
<lb/>weifsen Falken.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: Sen.-Präs., WGOJR. Dr.

<lb/>Schmidt, Celle. — Die LGPräs: GOJR. Isenbart, Kiel, u.
<lb/>Kerckhoff, Aurich. — Die AGR.: E. Riedel u. Bopp, Berlin I,
<lb/>Oedenkoven, Düsseldorf, Spethmann, Oldenburg i. H., Roh- 
<lb/>land, Erfurt, u. Thränhart, Naumburg a. S.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA. Dr. Böcker, Berlin, Magde- 
<lb/>burg, u. Kann, Kottbus, Kempen i. P. — Not. Byns, Kirchberg,
<lb/>das. — Die GAss.: Osius, Hanau, Reimbold, Köln, Nassau,
<lb/>Hagen, Dr. Leyde, Tiegenhof, u. Karbe, Wongrowitz.

<lb/>Sachsen-Weimar. Zu RA. zugelassen: RA. Dr. Körner,
<lb/>Eisenach, das.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kritiken.

<lb/>Das Reichsprefsgesetz vom 7. Mai 1874. Erläutert von

<lb/>Dr. Fr. O. v. Schwarze. 3., vollständ. umgearb.

<lb/>Aufl. von Staatsanwalt Dr. H. Appelius. 1896.

<lb/>Erlangen, Palm &amp; Enke. M. 4.60.

<lb/>Es ist immerhin eine etwas heikle Aufgabe, wenn die
<lb/>Kritik einer wissenschaftlichen Arbeit einem grundsätz- 
<lb/>lichen Gegner übertragen wird. Staatsanwalt Appelius,
<lb/>der als fleifsiger strafrechtlicher Schriftsteller längst vor- 
<lb/>teilhaft bekannt geworden ist, hat den Auftrag übernommen,
<lb/>den alten vortrefflichen „Schwarze“, der Jahre hindurch
<lb/>nahezu souverän die Praxis der Gerichte in Prefssachen
<lb/>beherrscht hatte, zu modernisieren und den Bedürfnissen
<lb/>der Gegenwart anzupassen. Für diese Aufgabe konnte in
<lb/>der That keine geeignetere Persönlichkeit gefunden werden,
<lb/>als Appelius. Er ist offenbar eine Schwarze kongeniale
<lb/>Natur. Beide stehen auf einem prononziert staatsanwaltlichen
<lb/>Standpunkt und suchen die Machtfülle des Staates gegenüber
<lb/>der Presse durch ausdehnende Interpretation auf das
<lb/>Aeufserste zu erweitern. Und da ist der Versuch Appelius’
<lb/>ein charakteristischer Beweis dessen, wie sehr der fort- 
<lb/>schreitende staatsanwaltliche Gedanke seit Schwarze, der
<lb/>auch das Reichsgericht völlig zu beherrschen scheint,
<lb/>unser Prefsrecht „fortgebildet“ hat. Denn in vielen
<lb/>wesentlichen Punkten ist Appelius noch weit über den
<lb/>Standpunkt Schwarze’s hinausgegangen, so dafs Schwarze
<lb/>im Vergleich zu Appelius beinahe einen liberalen Ein- 
<lb/>druck macht. So steht Appelius im Gegensatz zu Schwarze
<lb/>auf dem Standpunkt des ambulanten Gerichtsstandes der
<lb/>Presse, des Zeugniszwangs gegen den verantwortlichen
<lb/>Redakteur und der vom Oberlandesgericht in Dresden
<lb/>aufgestellten Verjährungstheorie bei Prefsdelikten, wonach
<lb/>die 6 monatliche Frist nicht mit der ersten Ausgabe des
<lb/>Blattes beginnt, sondern mit der Verbreitung des letzten
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0400.tif"
                n="384"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0400--><p/>
               <p>

                  <lb/>384
</p>
               <p>

                  <lb/>II- Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>vorhandenen Exemplars. Trotz dieses grundsätzlichen
<lb/>Gegensatzes der Ansichten können wir doch nicht umhin,
<lb/>die Sorgfalt und den grofsen Fleifs, mit dem Staatsanwalt
<lb/>Appelius sich seiner Aufgabe entledigt hat, anzuerkennen.
<lb/>Mit grofser Vollständigkeit ist das gesamte umfangreiche
<lb/>Material bis auf die neueste Zeit zusammengetragen, und
<lb/>wenn man den Appelius’schen Dogmen nicht blindlings
<lb/>folgt, sondern sich sein eigenes Urteil bewahrt, kann
<lb/>jedermann den neuen „Schwarze“ wieder mit gutem Erfolg
<lb/>praktisch verwerten.

<lb/>Redakteur Dr. jur. Grüttefien, Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Seuffert’s Blätter für Rechtsanwendung. 15. Erg. - Bd. No. 18—19.
<lb/>Hypothekenrechtliche Fragen. Forts. Meyer, Skizzen zum
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuch. II. Dingliche Schuldbelastungsformen.

<lb/>Gewerblicher Rechtsschutz u. Urheberrecht. 2. Jahrg. No. 7. Wagner
<lb/>u. Ephraim, Urheber und Erfinder im gegenseitigen Ver- 
<lb/>hältnis. Inhülsen, Die Bekämpfung des unlauteren Wett=
<lb/>bewerbes in England. Biberfeld, Die öffentliche Bekannt- 
<lb/>machung des Urteils in Entscheidungen auf Grund des Gesetzes
<lb/>zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896.

<lb/>Annalen des Deutschen Reichs. 30. Jg. No. 10. Schanze, Er- 
<lb/>findung und Entdeckung (Forts, u. Schlufs).

<lb/>Revue de droit international et de lögislation comparee. Tome 29.
<lb/>No. 4: För aud-Gir au d, Des traitös d’arbitrage gönöral et
<lb/>permanent. Y, La question d’Orient et le droit international.
<lb/>La Gröce et les capitulations. Bartin, Les dispositioris d’ordre
<lb/>public, la thöorie de la fraude ä la loi, et l’idöe de communautö
<lb/>internationale. 1 er article. Lehr, Les bases de l’impöt en droit
<lb/>international. Nys, Le crödit et les emprunts publics au
<lb/>moyen äge.

<lb/>Revue göndrale de droit international public. 4e annee. No. 4:
<lb/>Ullmann, La lutte internationale contre les öpidömies caus6es
<lb/>par la guerre. Streit, La question crötoise au point de vue
<lb/>du droit international. Audinet, La nationalite des Israölites
<lb/>algöriens. Brissaud, Les restitutions des grands par C. Joly.

<lb/>Rechtsgeleerd Magazijn. 16 Jaarg. aflev. 3/4.: Ittersum, Recht-
<lb/>spraak. B. Stichtingen. Kan, De grenzen der administratieve
<lb/>rechtspraak. Regieren Altena, Overzieht der Engelsche wet-
<lb/>geving gedurende de jaren 1895 en 1896.

<lb/>Jahrbuch der Internationalen Vereinigung für vergleichende Rechts- 
<lb/>wissenschaft und Volkswirtschaftslehre. 3. Jahrg. 1. Abt.
<lb/>Borght, Ueber holländische Notenbank - Politik im Vergleich
<lb/>zur englischen und deutschen. Bornhak, Die Rechtsformen
<lb/>kolonialer Ausbreitung der europäischen Staaten. Leonhard,
<lb/>Der Vertrags ab schlufs nach dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuche
<lb/>mit Bezugnahme auf das Recht des Auslandes. Wissmann,
<lb/>Wirtschaftliche Verhältnisse in Deutsch - Ostafrika. Gabriel,
<lb/>Die rechtliche und wirtschaftliche Lage der Arbeiter (Kulis) auf
<lb/>den tropischen Plantagen nach Mafsgabe der in Niederländisch-
<lb/>Indien bestehenden Einrichtungen. Acimoric, Uebersieht des
<lb/>serbischen Erbrechts, im Hinblick auf eine Reform desselben.
<lb/>Bry, Die gemischten Berufsvereine der Arbeitgeber und Arbeiter
<lb/>in Frankreich seit dem Gesetz vom 21. März 1884. Le Fort,
<lb/>Die einheitliche Gestaltung des Schweizer Rechts, übersetzt von
<lb/>Samter. Pergament, Der russische Entwurf eines Börsen- 
<lb/>gesetzes. Pappafava, Die rechtliche Stellung der Fremden in
<lb/>Brasilien. Mil er, Die Hauskommunion der Südslaven. De la
<lb/>Grasserie, Die Geisteskranken als Verbrecher. I. Uebersetzt
<lb/>von Waltjen.
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Bücher.

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Beiträge zur mittelalterlichen Rechtsgeschichte. 5. Heft: Placentini
<lb/>Summa cum essem Mantue siue de accionum uarietatibus. Hrsg,
<lb/>v. G. P escato re. Progr. Greifswald, Abel. M. 3.

<lb/>Ziino, G. Shakespeare e la scienza moderna. Studio medico-psico-
<lb/>logico e giuridico. Palermo, Reber. L. 3.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Brugi, B. Le dottrine giuridiche degli agrimensori romani compa- 
<lb/>rate a quelle dei Digesto. Verona, Drucker. L. 7.50.

<lb/>Brunner, H. Der Leihezwang in der deutschen Agrargeschichte.
<lb/>Rede. Berlin, Becker. M. 1.

<lb/>Lieb en au, Th. v. Geschichte der Fischerei in der Schweiz. Zürich,
<lb/>Grell Füssli. Fr. 3.

<lb/>Barre, E. Bürgerliches Gesetzbuch und Code civil. Vergleichende
<lb/>Darstellung des deutschen und französischen Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs. 2. Aufi. Berlin, Heymann. M. 6.

<lb/>Scherer, M. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches
<lb/>für das Deutsche Reich. (BGB. 1. Buch. §§ 1—240.) 1. Heft.

<lb/>(Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches mit Erläuterungen.
<lb/>1. T. Bd. 6. Heft 1.) Erlangen, Palm &amp; Enke. M. 4.40.
</p>
               <p>

                  <lb/>Titze, H. Die Notstandsrechte im Deutschen Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buche und ihre geschichtliche Entwickelung. Leipzig, Veit &amp; Comp.
<lb/>M. 3.20.

<lb/>Jünger, H. Bricht Kauf die Miete im Bezirk des Oberlandesgerichts
<lb/>zu Frankfurt a./Main? Wiesbaden, Bechtold. M. 1.50.

<lb/>Hoffmann, F. Die Organisation des Handwerks und die Regelung
<lb/>des Lehrlingswesens auf Grund des Reichsgesetzes vom 26. Juli
<lb/>1897. Erläutert. Berlin, Heymann. M. 2.

<lb/>Bullock, W. E. A treatise on the law of husband and wife in
<lb/>the State of N. Y. Albany &amp; Parsons. Doll. 4.50.

<lb/>Mac Swinney, R. F. Law of Mines, Quarries and Minerals.
<lb/>London, Sweet &amp; Maxwell. Sh. 40.

<lb/>Cumming, R. C. and Gilbert, F. B. The lien laws of the State
<lb/>of New York. New York, Baker, Voorhis &amp; Co. Doll. 4.50.

<lb/>Modica, J. II contratto di lavoro nella scienza dei diritto civile e
<lb/>nella legislazione. Palermo, Reber. L. 10.
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelsrecht.

<lb/>Eusebio, L. Codice di commercio delF Impero germanico promul- 
<lb/>gato il 10 maggio 1897. Traduzione italiana. Torino, Unione
<lb/>tipografico-editrice. L. 3.60.

<lb/>Jones, D. A. The Business corporations law, the stock Corporation
<lb/>law, and other laws concerning business corporations in the
<lb/>state of New York. 5th ed. New York, Baker, Voorhis &amp; Co.
<lb/>Doll. 1.50.

<lb/>Hamilton, A. Statutory revision of the laws affecting banks, ban-
<lb/>king and trust Companies, comprising the banking law, the general
<lb/>Corporation law and stock Corporation law. New York. Banks
<lb/>&amp; Co. Doll. 2.50.

<lb/>Deans, R. S. The Law of Directors’ and Promoters’ Liabilities.
<lb/>London, Wilson. Sh. 2.6.

<lb/>Hamilton, A. Statutory revision of the laws affecting railroads.
<lb/>New York and Albany, Banks &amp; Bros. Doll. 1.50.

<lb/>Praxis der Wiener Schiedsgerichte. Sammlung von Entscheidungen
<lb/>mit Motiven des Schiedsgerichtes der Börse für landwirtschaft- 
<lb/>liche Produkte. Hrsg. v. d. Administration des Wiener Börsen-
<lb/>Courier. Wien, Breitenstein. M. 4.20, geh. M. 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>Clvllprozefs.

<lb/>Lesage, L. et Co mp in, H. Traitö thöorique et prati que de la
<lb/>saisie-arret, d’aprös la loi du 12 janvier 1895. Paris, Duchemin.
<lb/>Fr. 6.

<lb/>Strauss, C. Commentaire de la loi du 12 janvier 1895 relative ä la
<lb/>saisie-arret sur les salaires. 2e öd. Paris, Muzard et Ebin. Fr. 1,50.
<lb/>Poley, A. P. A Treatise upon the Law affecting Solicitors of the
<lb/>Supreme Court. London, Clowes &amp; S. Sh. 21.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Höfler, A. Sieben Thesen zu Professor Dr. F. v. Liszt’s Vortrag
<lb/>„Die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit“. Wien, Tempsky. M. 0.80.
<lb/>Schlosky, A. Der Mundraub nach § 3706 StGB. (Strafrechtl. Ab-
<lb/>handl. herg. v. H. Bennecke. 11. Heft). Breslau. M. 1.30.
<lb/>Hofmann, E. v. Lehrbuch der gerichtlichen Medicin. 8. Aufi.
<lb/>Wien, Urban &amp; Schwarzenberg. M. 20, geb. M. 22.
</p>
               <p>

                  <lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Franz, A. R. Österreichische Staats-Verrechnungskunde. Systematisch
<lb/>dargestellt. 2. Aufi. Prag, Selbstverlag. M. 8.

<lb/>Lusansky,F. Gesetz über die Handelskammern. Vom1Q‘ ioü-.'

<lb/>Text-Ausgabe. Berlin, Guttentag. M. 3. g s &lt;•

<lb/>Harnisch, R. Die Polizei-Verordnungen ü. sonstige polizeiliche Vor- 
<lb/>schriften f. den Reg.-Bez. Düsseldorf. 2. Aufi. Düsseldorf,
<lb/>Schrobsdorff. Kart. M. 6.

<lb/>Wickede, F. v. Handbuch der Polizeiverwaltung für den Regierungs- 
<lb/>bezirk Cassel Cassel, Kay. M. 10.

<lb/>Ballerstedt, W. Zolltechnische Unterscheidungsmerkmale u.
<lb/>Instruktionen zum deutschen Zolltarif und amtlichen Waren- 
<lb/>verzeichnis. 2. Aufi. Osnabrück, Pilimeyer. M. 6.80.

<lb/>BÜrner, R. Der Zolltarif der Vereinigten Staaten von Amerika vom
<lb/>24. Juli 1897 (Dingley-Tarif) nebst allen für den Handelsverkehr
<lb/>der Vereinigten Staaten wissenwerten Bestimmungen. Leipzig,
<lb/>Hachmeister &amp; Thal. M. 1.50.

<lb/>Tefsmer. Das preufsische Stempelsteuergesetz vom 31. VII. 1895.
<lb/>Bearbeitet. Greifswald, Abel. M. —50.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kahle, A. Vollständiger Stempelsteuer-Tarif nach dem Peufsischen
<lb/>Stempelsteuergesetze vom 31. Juli 1895. Neubearbeitet von
<lb/>W. Schulz. 3. Aufi. Berlin und Leipzig, Wattenbach. M. 12.

<lb/>Kähler, W. Die preufsischen Kommunalanleihen mit besonderer
<lb/>Rücksicht auf eine Centralisation des Kommunalkredits. (Beiträge
<lb/>zur Lehre von den öffentlichen Schulden. 1. Heft). Jena,
<lb/>Fischer. M. 4.

<lb/>Ferraris, C. F. Gli infortuni sul lavoro e la legge. Relazione.
<lb/>2. ed. Verona, Drucker. L. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.

<lb/>Wolf v. Glan veil, V. Studien aus dem canonischen Privatrechte.
<lb/>1. Die negotia inter vivos. Graz, Styria. M. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 19</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage znr Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruciipraxis.)

<lb/>Nummer ly. Berlin, den 1. Oktober 1897. II. Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>1. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>71. (Kann die märkische Ehefrau ohne Zu- 
<lb/>ziehung ihres Ehemannes eine negative Fest- 
<lb/>stellungsklage erheben?) Allerdings ist die Ehefrau
<lb/>durch das ihrem Manne nach preufsischem ALR. und
<lb/>nach märkischem Rechte an ihrem eingebrachten Vermögen
<lb/>zustehenden Verwaltungs- und 'Nutzungsrecht gehindert,
<lb/>die zu diesem Vermögen gehörigen einzelnen Rechte
<lb/>praktisch geltend zu machen, soweit nicht der Ehemann
<lb/>seine Zustimmung erteilt hat. Dies kommt aber bei der
<lb/>hier in Frage stehenden negativen Feststellungsklage gar
<lb/>nicht in Betracht. Hier handelt es sich nur darum, eine
<lb/>Nichtschuld der Klägerin festzustellen. Das Nichtschulden
<lb/>einer Ehefrau kann aber weder zu ihrem eingebrachten
<lb/>noch zu ihrem vorbehaltenen Vermögen gerechnet werden,
<lb/>da es seiner Natur nach überhaupt nicht zu einem Ver- 
<lb/>mögen gehören kann. Jenes Nichtschulden kann keinen
<lb/>Gegenstand des dem Ehemann zustehenden Verwaltungs- 
<lb/>und Nutzungsrechts bilden. Die Ehefrau kann deshalb
<lb/>nach § 231 CPO. auf Feststellung desselben für sich allein
<lb/>klagen, wenn sie, wie hier, ein rechtliches Interesse an
<lb/>der alsbaldigen Feststellung hat. Selbstverständlich ist
<lb/>dadurch nicht ausgeschlossen, dafs auch der Ehemann eine
<lb/>solche Feststellungsklage erheben könnte, wenn er als
<lb/>Inhaber des Nutzungs- und Verwaltungsrecht am ein- 
<lb/>gebrachten Vermögen ein rechtliches Interesse daran nach
<lb/>Mafsgabe des § 231 CPO. haben sollte. (Urt. VI. 70/97
<lb/>v. 28. Juni 1897.)

<lb/>72. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
<lb/>kann sich der Erwerber eines Gesellschafts- 
<lb/>anteils, wenn er aus § 16 Abs. 3 des Gesetzes
<lb/>v. 20. April 1892 auf rückständige Leistungen
<lb/>in Anspruch genommen wird, auf die Ungültig- 
<lb/>keit des Erwerbsgeschäfts wegen Irrtums be- 
<lb/>rufen?) Ein Berliner Bauverein war als Gesellschaft mit
<lb/>beschränkter Haftung in das Handelsregister eingetragen.
<lb/>Der jetzt beklagten Firma waren von dem Bauverein
<lb/>Stückarbeiten übertragen. Nach dem Vertrage sollten
<lb/>30 °/0 des Preises in Stammanteilen des Bauvereins ge- 
<lb/>leistet werden. Im Aufträge und für Rechnung desselben
<lb/>hat eine Handelsgesellschaft, der ein Geschäftsanteil des Bau- 
<lb/>vereins von 38 000 M. gehörte, durch notariellen Vertrag der
<lb/>jetzt beklagten Firma einen Teilbetrag von 9100M. zu Eigen- 
<lb/>tum abgetreten, Demnächst ist über das Vermögen des
<lb/>Bauvereins der Konkurs eröffnet. Weil die nach dem
<lb/>Gesetz und nach dem Gesellschaftsvertrage erforderlichen
<lb/>Einzahlungen nicht geleistet seien, hat der Konkurs- 
<lb/>verwalter Klage wider die Firma auf Zahlung von
<lb/>9100 M. erhoben. Das Kammergericht hat die Klage ab- 
<lb/>gewiesen, das Reichsgericht hat die Revision zurück- 
<lb/>gewiesen. Denn nach dem Vertrage zwischen der Be- 
<lb/>klagten und dem Bauverein sollte diese als Gegenleistung
<lb/>für ihre Arbeiten einen Geschäftsanteil mit voll ein- 
<lb/>gezahlter Stammeinlage erhalten. Das kam auch
<lb/>bei der Cession der Stammeinlage zur Sprache. Da die
<lb/>Uebereignung des Geschäftsanteils im Aufträge und für
<lb/>Rechnung des Bauvereins erfolgt ist, so ist dieser nach zu- 
<lb/>treffender Annahme des Berufungsrichters der eigentliche
<lb/>Gegenkontrahent der Beklagten gewesen: was nicht aus-
<lb/>schliesst, dafs die Handelsgesellschaft oder deren Rechts- 
<lb/>vorgänger von dem Konkursverwalter noch jetzt als
<lb/>Veräufserer i. S. des § 16 Abs. 3 des Gesetzes v.
<lb/>20. April 1892 auf die rückständige Einzahlung in An- 
<lb/>spruch genommen werden kann. Ist aber die Behauptung
<lb/>der Klage richtig, dafs die Stammeinlage ganz oder zum
</p>
            <p>

               <lb/>Teil noch rückständig sei, so befand sich die Beklagte
<lb/>beim Abschlufs des Erwerbsvertrags in einem Irrtum über
<lb/>eine ausdrücklich vorausgesetzte Eigenschaft des Vertrags- 
<lb/>gegenstandes ; dieser Irrtum giebt ihr das Recht, von dem
<lb/>Vertrage zurückzutreten, und damit auch eine Einrede
<lb/>gegen die jetzt erhobene Klage. Allerdings haftet der
<lb/>Erwerber nach § 16 Abs. 3 des Gesetzes v. 20. April
<lb/>1892 für die auf den Geschäftsanteil rückständigen
<lb/>Leistungen neben dem Veräufserer. Und diese Ein- 
<lb/>zahlungspflicht ist ebenso wie die des ursprünglichen
<lb/>Gesellschafters von den in den §§19 bis 25 des Gesetzes
<lb/>enthaltenen Vorschriften beherrscht. Aber die Grundlage
<lb/>der Gesellschaft wird durch die Veräußerung eines
<lb/>Geschäftsanteils nicht erschüttert. Es erscheint deshalb
<lb/>nicht gerechtfertigt, dem Erwerber eines Geschäftsanteils
<lb/>gegenüber der Einzahlungsklage Einreden, die aus dem
<lb/>dem Erwerbe zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft her- 
<lb/>geleitet und durch § 19 des Gesetzes nicht ausgeschlossen
<lb/>sind, zu versagen. Eine Analogie zwischen der Aktien- 
<lb/>zeichnung — vgl. I 526/82 v. 14. Febr. 1883 in den
<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 9, No. 6 — und
<lb/>dem abgeleiteten Erwerbe eines Geschäftsanteils der Ge- 
<lb/>sellschaft mit beschränkter Haftpflicht besteht nicht.
<lb/>(Urt. I. 157/97 v. 7. Juli 1897.)

<lb/>73. (Liegt Eigenmacht vor, wenn sich Be- 
<lb/>klagter auf einen mit dem Kläger geschlossenen
<lb/>Vertrag beruft?) Auf das im Interesse des Rechtsfriedens
<lb/>getroffene Verbot der Eigenmacht kann vertragsmäßig nicht
<lb/>mit Wirksamkeit verzichtet werden. In der behaupteten
<lb/>Beredung lag aber allgemein die Ermächtigung für den
<lb/>Beklagten, die dem Kläger geliehenen Sachen jederzeit,
<lb/>und auch in dessen Abwesenheit, wieder an sich zu nehmen,
<lb/>ohne sich dieserhalb an den Kläger zu wenden. So lange
<lb/>der Kläger diese Ermächtigung nicht widerrufen hatte und
<lb/>nicht im Einzelfalle gegen die Fortnahme der Sachen
<lb/>durch den Beklagten Widerspruch erhob, durfte dieser in
<lb/>gutem Glauben annehmen, dafs er im Einklang mit dem
<lb/>Kläger von der erfolgten Gestattung Gebrauch mache.
<lb/>Bei solcher Sachlage kann wohl die Eigenmächtigkeit
<lb/>einer Handlungsweise verneint werden, welche unter
<lb/>anderen Umständen als eigenmächtig erscheinen würde.
<lb/>(Urt. III. 92/97 v. 13. Juli 1897.)

<lb/>74. (Der Gerichtsvollzieher haftet dem
<lb/>Schuldner für durch die Pfändung eingetretene
<lb/>Beschädigung von Sachen.) Bei Ausführung der
<lb/>Zwangsvollstreckung wurde der Gerichtsvollzieher von dem
<lb/>Schuldner, einem Tapezierer, ausdrücklich darauf auf- 
<lb/>merksam gemacht, dafs das Leder auf den Luxuspolster- 
<lb/>stühlen sehr empfindlich sei, und dafs jedes Siegel einen
<lb/>Fleck darauf zurücklasse. Der Gerichtsvollzieher wurde
<lb/>ersucht, die Siegelmarken auf den Holzteilen anzubringen.
<lb/>So hat er die Marke nur bei 7 Stühlen angebracht;
<lb/>bei 7 anderen Stühlen hat er die Siegelmarken auf dem
<lb/>Leder der Rücklehne angebracht. Nachdem er die Stühle
<lb/>freigegeben hatte, hat der Schuldner unter Zuziehung des
<lb/>Obermeisters der Tapezierinnung ohne vertretbares Ver- 
<lb/>sehen die Siegel entfernt. Dabei sind sichtbare, wenn
<lb/>auch unbedeutende Spuren zurückgeblieben, welche die
<lb/>Einsetzung von neuen Ledertejlen erforderlich gemacht
<lb/>haben. Der Beklagte ist zum Ersatz des Schadens und
<lb/>der Kosten verurteilt; Revision zurückgewiesen. Denn
<lb/>als Beamter war er verpflichtet, Sorgfalt bei Ausführung
<lb/>seiner Amtshandlung anzuwenden und die Pfändung un- 
<lb/>beschadet ihrer Erkennbarkeit so auszuführen, dafs sie dem
<lb/>Schuldner keinen unnötigen Nachteil brachte. Der Be- 
<lb/>rufungsrichter hat ohne Gesetzesverletzung angenommen,
<lb/>dafs der Beklagte, der auf die möglichen Folgen seines
<lb/>Handelns hingewiesen war, sich ein grobes Versehen hat
<lb/>zu Schulden kommen lassen. (Urt. IV. 7/97 v. 12. Juli
<lb/>1897.)
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0402.tif"
                n="386"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>386
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>66. (Verlesung des Eröffnungsbeschlusses.)
<lb/>Das RG. verwarf in einer Sache die Beschwerde, der Er-
<lb/>öffnungsbeschlufs sei nicht verlesen worden, weil das Land- 
<lb/>gericht mit einer Berufung befafst war, aber in I. Instanz
<lb/>erkannte, da in diesem Falle die Verlesung des Eröffnungs- 
<lb/>beschlusses nicht vorgeschrieben und aus inneren Gründen
<lb/>nicht erforderlich sei, weil die Verlesung nur Information
<lb/>über den Gegenstand der Anklage bezwecke, dies aber
<lb/>durch Verlesung des Urteils der I. Instanz erreicht werde.
<lb/>(Urt. IV. 709/97 v. 30. März 1897.)

<lb/>67. (Ausspielung.) Die Angeklagten hatten ein
<lb/>Preiskegelschieben um Wertgegenstände unternommen
<lb/>und waren deshalb aus § 286 StGB, bestraft.. Auf ihre
<lb/>Rev. hob das RG. das Urteil auf, weil zwar festgestellt
<lb/>sei, dafs der Ausfall vorherrschend vom Zufall abhänge,
<lb/>das Urteil aber nicht ersehen lasse, an welche Ein- 
<lb/>wirkungen des Zufalls das Instanzgericht dabei gedacht
<lb/>habe. (Urt. III. 1058/97 v. 8 April 1897.)

<lb/>68. (Aenderungen an Einträgen auf der
<lb/>Quittungskarte.) Der Angeklagte hatte auf seiner
<lb/>Quittungskarte für die Alters- und Invaliditäts-Versicherung
<lb/>seinen Namen so abgeändert, wie er glaubte, dafs er
<lb/>richtig geschrieben werde. Deshalb aus § 151 Reichsges.
<lb/>v. 22. Juni 1889 angeklagt, wurde er freigesprochen, und
<lb/>die Freisprechung auf Rev. der StA. bestätigt, weil die
<lb/>Bestimmung im Hinblick auf § 108 und auf die Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte des Gesetzes nur solche Bekundungen
<lb/>voraussetze, welche eine selbständige Bedeutung haben,
<lb/>und einen Thatumstand betreffe, der aus dem sonstigen
<lb/>Inhalt nicht hervorgeht, nicht aber eine solche, die nur
<lb/>die veränderte Schreib- oder Ausdrucksweise eines Wortes
<lb/>darstellt, ohne veränderte Bedeutung. (Urt. III. 848/97
<lb/>v. 8. April 1897.)

<lb/>69. (Branntweinsteuer - Kontravention.) Der
<lb/>Droguist Max P. W. zu H. hatte steuerfreien Branntwein
<lb/>zu Heilzwecken bezogen und damit teils offizinellen Ameisen- 
<lb/>spiritus nach Mafsgabe des deutschen Arzeneibuchs, teils
<lb/>auch sog. 93% Ameisenspiritus angefertigt, welchen das
<lb/>Arzeneibuch nicht kennt. Wegen Steuerdefraudation angeklagt,
<lb/>wurde W. nur wegen Kontravention verurteilt. Dagegen
<lb/>erhob er Revision, weil der Begriff „zu Heilzwecken“
<lb/>verkannt sei und auf seine abweichende Ansicht begrün- 
<lb/>dete Beweisanträge abgelehnt worden seien. Diese gingen
<lb/>dahin, der Umstand, dafs die Abnehmer den 93%
<lb/>Ameisenspiritus nach Wissen des Angeklagten zu Heil- 
<lb/>zwecken verwendet hätten, genüge, um seine Verwendung
<lb/>des steuerfreien Branntweins als zu Heilzwecken geschehen
<lb/>erscheinen zu lassen. Das RG. verwarf die Revision aus
<lb/>fg. Gründen: Es komme nicht darauf an, was der Käufer
<lb/>oder Zwischenhändler mit dem Präparat thue, welches
<lb/>gewerblich mittels steuerfreien Spiritus hergestellt sei,
<lb/>sondern nur darauf, was derjenige, dem die Verwendung
<lb/>von steuerfreiem Branntwein bewilligt sei, damit anfertige.
<lb/>Dieser verwende sein Präparat nicht zu Heilzwecken,
<lb/>wenn er es verkaufe und nur annehme, der Käufer
<lb/>werde es zu Heilzwecken verwenden; sondern er thue
<lb/>dies, wenn er ein Präparat herstelle, welches als
<lb/>zu Heilzwecken tauglich anerkannt sei, m. a. W., wenn
<lb/>er ein anerkanntes Heilmittel herstelle. Anerkannt
<lb/>sei ein Präparat als Heilmittel, wenn seine Zu- 
<lb/>sammensetzung als Heilmittel in das deutsche Arzenei- 
<lb/>buch aufgenommen sei; und nur zur Anfertigung von
<lb/>solchen bewillige die Steuerbehörde den Bezug und die
<lb/>Verwendung von steuerfreiem Branntwein. Was der
<lb/>Käufer mit dem Präparat thue, falle strafrechtlich nicht in
<lb/>das Gewicht, denn darauf habe derjenige, dem der Bezug
<lb/>zu gewerblichen oder Heilzwecken bewilligt sei, keine
<lb/>Einwirkung. W. habe nun zwar ein solches Heilmittel
<lb/>hergestellt, indem er gewöhnlichen Ameisenspiritus her- 
<lb/>stellte, nicht aber mit seinem sog. 93%, denn dessen
<lb/>Zusammensetzung kenne das deutsche Arzeneibuch nicht,
<lb/>und dazu sei ihm der Bezug des Branntweins nicht be- 
<lb/>willigt gewesen. Da ihm Defraudationsabsicht nicht nach- 
<lb/>gewiesen sei, müsse die Verurteilung zur Kontraventions- 
</p>
            <p>

               <lb/>strafe als gerechtfertigt erklärt werden. (Urt. III. 1258/97
<lb/>v. 29. April 1897.)

<lb/>70. (Adoption. Zeugschaftsverweigerung.)
<lb/>Das RG. hob ein Urteil auf, nachdem in der Verhandlung
<lb/>der Adoptivsohn des Ehemanns der Angeklagten belehrt
<lb/>worden war, er sei zur Zeugschaftsverweigerung berechtigt,
<lb/>und, als er hierauf verzichtete, unbeeidet vernommen war.
<lb/>Es ist erwogen, dafs zwar § 686 T. II Tit. II des Allgem.
<lb/>Preufs. LR. das Verhältnis des Ehegatten des Adoptierenden
<lb/>zum Adoptierten der Stiefelternschaft gleich stelle; dies
<lb/>erzeuge aber keine Schwägerschaft. Vielmehr beschränke
<lb/>sich der Begriff dieser nach § 51 StrPO. auf die eigent- 
<lb/>liche Schwägerschaft, nämlich das Verhältnis des einen
<lb/>Gatten zu den Blutsverwandten des anderen. Auch habe
<lb/>§51 einheitliches Recht für ganz Deutschland schaffen
<lb/>wollen, es könne also zur Interpretation nicht auf Be- 
<lb/>stimmungen des Landesrechts eingegangen werden. (Urt.
<lb/>IV. 1290/97 v. 3. Mai 1897.)

<lb/>II. Kammergericht.

<lb/>Strafsachen,

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>58. (Jagdafterverpachtung.) Eine Polizei- 
<lb/>verordnung, welche unter Strafandrohung dem
<lb/>Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks verbietet,
<lb/>ohne Genehmigung der Gemeindebehörde eine Afterver- 
<lb/>pachtung der Jagd vorzunehmen, ist rechtsgültig. „Sie
<lb/>findet ihre gesetzliche Begründung in § 6a des Ges. v.
<lb/>11. März 1850 über die Polizeiverwaltung. Denn dieselbe
<lb/>verfolgt den Zweck, einer den Wildstand gefährdenden
<lb/>Ausbeutung des den Grundbesitzern zustehenden Jagd- 
<lb/>rechts seitens der Jagdpächter entgegenzuwirken, also die
<lb/>Interessen der jagdberechtigten Grundbesitzer zu schützen
<lb/>und zu fördern, ist mithin zum Schutze des Eigentums er- 
<lb/>lassen. Mit § 12 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850
<lb/>steht die Polizeiverordnung nicht im Widerspruche, weil
<lb/>dieses Gesetz keine erschöpfende Kodifikation des Jagd- 
<lb/>polizeirechts enthält. Dies erhellt insbesondere daraus,
<lb/>dafs das Wildschongesetz vom 26. Februar 1870 gleich- 
<lb/>falls eine Reihe jagdpolizeilicher Vorschriften enthält.“
<lb/>(Urt. S. 306/97 v. 17. Mai 1897.)

<lb/>59. (Sonntagsheiligung. Treibjagd.) Der
<lb/>Ausdruck „Treibjagd“ in Polizeiverordnungen, welche
<lb/>auf Grund der AKO. vom 7. Februar 1837 zur äufseren
<lb/>Heilighaltung der Sonn- und Festtage erlassen
<lb/>sind, ist von diesem Gesichtspunkte aus und nicht im
<lb/>jagdtechnischen Sinne zu verstehen. „Es ist zwar richtig,
<lb/>dafs unter Jagd als Ausübung des Jagdrechtes gewöhnlich
<lb/>die Verfolgung und Occupation jagdbarer Tiere ver- 
<lb/>standen wird, allein hierdurch ist nicht ausgeschlossen,
<lb/>dafs auch das Jagen und Verfolgen von wilden Tieren,
<lb/>welche nicht dem Jagdrecht unterworfen, sondern Gegen- 
<lb/>stand des freien Tierfanges sind, unter den Ausdrücken
<lb/>,Jagen‘ und ,Treibjagd* zu begreifen sind. Dies ergiebt
<lb/>sich unbedenklich aus dem Wortlaut des § 35 ALR. II.
<lb/>16, welcher verbietet, auf Tiere, welche Gegenstand des
<lb/>freien Tierfanges sind, seitens der Nichtjagdberechtigten
<lb/>in Wäldern und Jagdrevieren Jagden anzustellen. Des- 
<lb/>halb ist es nicht rechtsirrtümlich, wenn der Berufungs- 
<lb/>richter in dem Zutreiben der wilden Kaninchen
<lb/>durch 7 Schulkinder und den Forstaufseher eine Treibjagd
<lb/>gefunden hat.“ (Urt. S. 271/97 v. 24. Mai 1897.)

<lb/>60. (Verbot des Radfahrens auf Fufsgänger-
<lb/>banketts.) Die Angeklagten hatten mit ihren Zwei- 
<lb/>rädern das Fufsgänger-, bez. Materialienbankett der
<lb/>Grunewaldchaussee befahren und waren deshalb auf
<lb/>Grund des § 2 der Polizeiverordnung des Oberpräsidenten
<lb/>der Provinz Brandenburg vom 28. März 1893, welche
<lb/>das Fahren mit Fahrrädern nur auf Fahrdämmen
<lb/>und Fahrwegen gestattet, bestraft. Das KG. hat die
<lb/>eingelegte Revision zurückgewiesen. „Das in Frage
<lb/>stehende Bankett dient nach der Feststellung des Berufungs- 
<lb/>richters zur Aufnahme der Materialien für die Unter- 
<lb/>haltung der Chaussee und ist, soweit es gangbar ist, dem
<lb/>Publikum widerruflich als Fufsweg freigegeben, bildet
<lb/>also auch thatsächlich weder einen Teil des Fahrdamms
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0403.tif"
                n="387"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 19.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche J uriste n - Z eitung.
</p>
            <p>

               <lb/>387
</p>
            <p>

               <lb/>noch des Fahrweges der Chaussee. Die in Rede stehende
<lb/>Polizeiverordnung findet, indem sie der Ordnung, Sicher- 
<lb/>heit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Strafsen
<lb/>und Wegen dient, ihre gesetzliche Begründung im § 6b
<lb/>des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizeiver- 
<lb/>waltung. Der Ein wand, dafs durch das Fahren mit dem
<lb/>Fahrrad weder der Verkehr gestört noch die Chaussee
<lb/>beschädigt werde, richtet sich gegen die Notwendigkeit
<lb/>und Zweckmässigkeit der Polizeivorschrift, entzieht sich
<lb/>mithin nach § 17 des Gesetzes vom 11. März 1850 der
<lb/>Prüfung des Strafrichters.“ (Urt. S. 252/97 v. 31. Mai
<lb/>1897.)

<lb/>61. (Polizeiverordnung betr. Verbot des
<lb/>Mehlzusatzes bei Wurst.) Eine Polizeiverordnung,
<lb/>welche den Verkauf von Fleisch- und Leberwurst,
<lb/>welche mehr als 5 pCt. Mehlzusatz enthält, ver- 
<lb/>bietet, ist rechtsgültig. „Sie findet ihre materielle Be- 
<lb/>gründung in § 6c u. f des Gesetzes über die Polizei- 
<lb/>verwaltung vom 11. März 1850. Sie steht auch nicht im
<lb/>Widerspruch mit den Bestimmungen des Nahrungs- 
<lb/>mittelgesetzes vom 14. Mai 1879. Die Motive zu
<lb/>diesem Gesetze sagen ausdrücklich, dafs auch landes- 
<lb/>gesetzliche Vorschriften über die in den §§ 5 u. 6 be-
<lb/>zeichneten Gegenstände fernerhin erlassen werden können.
<lb/>Dies geht auch aus § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes hervor.
<lb/>Wenn die Revision geltend macht, dafs durch die frag- 
<lb/>liche Polizeiverordnung die Gewerbe fr eiheit beschränkt
<lb/>werde, so ist diese Rüge nicht begründet. Die Polizei- 
<lb/>verordnung enthält nicht eine unzulässige Beschränkung
<lb/>der Gewerbefreiheit, sie beschränkt vielmehr im öffent- 
<lb/>lichen Interesse nur die Art der Ausübung des Gewerbe- 
<lb/>betriebes.“ (Urt. 8. 313/97 v. 31. Mai 1897.)

<lb/>III. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin

<lb/>152. (Kommunalnachbesteuerung.) Während
<lb/>der § 80 des Einkommensteuergesetzes eine Veranlagung
<lb/>der Nachsteuer in den drei Fällen der Uebergehung, der
<lb/>steuerfreien und auch der zu niedrigen Veranlagung eines
<lb/>Pflichtigen gestattet, hat das Kommunalabgabengesetz in
<lb/>bewusstem Gegensätze hierzu den Gemeinden das Recht
<lb/>zur Nachbesteuerung nur in den beiden ersten Fällen ver- 
<lb/>liehen, da der § 84, obwohl im übrigen sein Wortlaut an
<lb/>den § 80 des Staatseinkommensteuergesetzes sich an- 
<lb/>schliefst, den dritten Fall der zu niedrigen Veranlagung
<lb/>nicht mitübernommen hat. Diese materielle Begrenzung
<lb/>des kommunalen Nachbesteuerungsrechts ist sodann im
<lb/>folgenden § 85 für den Spezialfall des Zuschlagssystems
<lb/>dadurch zum besonderen Ausdruck gebracht worden, dafs
<lb/>für denselben nochmals auf die geltenden Vorschriften
<lb/>hingewiesen worden ist. Denn unter diesen sind nur die
<lb/>§§ 83, 84 des Kommunalabgabengesetzes zu verstehen.
<lb/>(Urt. II. 699 v. 7. April 1897.)

<lb/>153. (Vorlegung von Handelsbüchern im Ver- 
<lb/>waltungsstreitverfahren.) Darin, dafs der Vorder- 
<lb/>richter unter Ablehnung des Anerbietens der Vorlegung
<lb/>der Handelsbücher am Sitze des Geschäfts verlangt hat,
<lb/>dafs ihm die Bücher vorgelegt werden, ist kein wesent- 
<lb/>licher Mangel des Verfahrens zu finden. Art. 39 HGB.
<lb/>ist durch § 13 des Einf.-Ges. z. CPO. ausdrücklich auf- 
<lb/>gehoben, und daraus ergiebt sich, dafs die Partei ein
<lb/>Recht auf Anwendung des § 399 GPO. nicht hat. Eben- 
<lb/>so erhellt aus dem Wortlaute des Gesetzes, dafs es sich
<lb/>hier um eine rein fakultative Befugnis des Gerichts
<lb/>handelt und daher die Beurteilung der Voraussetzungen
<lb/>für die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 399
<lb/>lediglich dem richterlichen Ermessen anheimfällt. (Urt. II.
<lb/>716 v. 10. April 1897.)

<lb/>154. (Ausschließung von Druckschriften
<lb/>wegen ihrer Umschläge vom Kolportagehandel.)
<lb/>Entscheidend beim § 56 No. 12 der Gewerbeordnung ist,
<lb/>dafs die zum Vertrieb im Umherziehen bestimmte Druck- 
<lb/>schrift u. s. w. selbst durch ihren Inhalt ein Aergernis zu
<lb/>geben geeignet ist. Dies liegt freilich auch dann vor,
<lb/>wenn in der ihrem eigentlichen Inhalte nach unbedenk- 
</p>
            <p>

               <lb/>lichen Druckschrift auf eine andere verwiesen wird,
<lb/>deren Titel schon ein Aergernis zu geben geeignet ist,
<lb/>oder wenn die Verweisung in einer Art erfolgt, dafs hierin
<lb/>ein Aergernis in sittlicher oder religiöser Beziehung
<lb/>zu finden ist. Unvereinbar ist es aber mit dem Wortlaute
<lb/>des Gesetzes, eine völlig unbedenkliche Druckschrift schon
<lb/>deshalb vom Kolportagebetrieb auszuschliefsen, weil der
<lb/>Inhalt derjenigen Druckschrift, auf die in ihr verwiesen
<lb/>worden ist, ein Aergernis zu geben geeignet ist, obschon
<lb/>weder der Titel der anderen Druckschrift noch die Art,
<lb/>wie auf sie verwiesen worden ist, in sittlicher oder reli- 
<lb/>giöser Beziehung zu beanstanden ist. Von der Prüfung des
<lb/>Inhalts der Druckschriften, auf welche verwiesen wird, ist
<lb/>ganz abzusehen, da es sich um ihren Vertrieb im Umher- 
<lb/>ziehen nicht handelt. (Urt. III 531 v. 12. April 1897.)

<lb/>155. (Konzessionsentziehung wegen Mängel
<lb/>des Lokals.) Wegen Mangels der bei der Ge- 
<lb/>nehmigung vorausgesetzten Eigenschaften des Betriebs- 
<lb/>lokals kann die Entziehung der Erlaubnis zum Betriebe
<lb/>der Gastwirtschaft, der Schankwirtschaft und des
<lb/>Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus auf Grund
<lb/>des § 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 No. 2
<lb/>der Reichsgewerbeordnung auch dann nicht stattfinden,
<lb/>wenn der Mangel durch eine freie vertretbare Hand- 
<lb/>lung oder Unterlassung des Betriebsinhabers und nicht
<lb/>etwa durch einen Zufall oder ein anderes von seinem
<lb/>Willen unabhängiges Ereignis herbeigeführt worden
<lb/>ist, und wenn das Lokal eine wesentliche Aenderung
<lb/>erfahren hat. (Urt. III. 655 v. 3. Mai 1897 unter
<lb/>Aufgabe der früher vom OVG. vertretenen, auch sonst
<lb/>herrschenden abweichenden Ansicht und mit Be- 
<lb/>gründung durch den Wortlaut und die Entstehungs- 
<lb/>geschichte des Gesetzes, sowie besonders noch dadurch,
<lb/>dafs es keineswegs an der Möglichkeit fehle, der
<lb/>Fortsetzung des Betriebes in dem veränderten Lokal
<lb/>entgegen zu treten, wenn hierfür von dem § 53 Abs. 2
<lb/>abgesehen würde.)

<lb/>156. (Hausierhandel mit Oelkuchen.) Zu den
<lb/>vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen aus- 
<lb/>geschlossenen Futtermitteln (§ 56 Abs. 2 No. 10 der
<lb/>Reichsgewerbeord. in der Fassung der Novelle v. 6. Aug.
<lb/>1896) sind auch Oelkuchen zu rechnen. (Urt. III. 681
<lb/>v. 8. Mai 1897.)

<lb/>B. V. und VI. Senat (StaatsSteuersachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fuisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(Ergänzungssteuersachen).

<lb/>157. (Gemeiner Wert von Hausgrundstücken;
<lb/>gerichtliche Taxen.) Als gemeiner Wert, d. h. als
<lb/>objektiver Verkaufs wert eines Hausgrundstückes kann
<lb/>weder der aus dem Materialienwert und dem Werte des
<lb/>Grund und Bodens durch Zusammenrechnung beider
<lb/>Werte gefundene Realwert, noch der aus der Kapita- 
<lb/>lisierung des derzeitigen Ertrages sich ergebende Nutzungs- 
<lb/>oder Ertragswert allein, noch endlich ein durch Halbierung
<lb/>der Summe beider Werte gewonnener mittlerer Wert
<lb/>erachtet werden. Ebensowenig ist der Abzug des kapita- 
<lb/>lisierten Betrages der auf dem Grundstücke ruhenden
<lb/>Lasten in dieser Form zulässig. Die hiernach aufgestellten
<lb/>gerichtlichen Taxen (§15 II 6 Allg. Gerichtsordnung) er- 
<lb/>geben nicht den für die Ergänzungsbesteuerung mass- 
<lb/>gebenden gemeinen Wert, sind aber als Hülfsmittel der
<lb/>Bewertung insofern von Bedeutung, als sich die Verhält- 
<lb/>nisse und die Beschaffenheit der zu bewertenden Besitzung
<lb/>daraus ersehen lassen. (Urt. E. VIII a. 66 v. 11. März 1897.)

<lb/>158. (Gemeiner Wert von Gütern.) Für die
<lb/>Bewertung von Landgütern ist der Verkaufswert mafs-
<lb/>gebend, den die wirtschaftliche Grundstückseinheit nach
<lb/>den durch den lokalen Immobiliarverkehr in gleich- 
<lb/>artigen Grundstücken gegebenen Erfahrungen für jeden
<lb/>Besitzer, nicht etwa blos für einen einzelnen, auf Gewinn
<lb/>durch Weiterveräufserung in Teilen abzielenden Spekulanten
<lb/>hat. (Urt. E. VII a. 44 v. 26. April 1897.)

<lb/>159. (Einheitliche Bewertung von Hausgrund- 
<lb/>stücken; Versicherungssumme etc.) Jeder Teil des
<lb/>steuerbaren Vermögens, welcher, wie ein selbständiges
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0404.tif"
                n="388"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>388
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>Hausgrundstück, ein besonders, für sich zu bewertendes
<lb/>Steuerobjekt bildet, mufs als ein zusammengehöriges
<lb/>Ganzes einheitlich bewertet werden. Die Preisbildung
<lb/>für das Ganze geschieht im Immobiliarverkehr regelmäßig
<lb/>nicht durch Zusammenrechnung der Werte der einzelnen
<lb/>Teile, sondern nach den mannigfaltigsten Rücksichten,
<lb/>wobei der sich im Gebäudewerte darstellende bauliche
<lb/>Zustand preissteigernd oder -mindernd ein wirken kann,
<lb/>aber je nach den Umständen für die Preisbildung von
<lb/>sehr verschiedener, nicht selten gar verschwindender Be- 
<lb/>deutung ist. Hiernach kann für die Bewertung eines
<lb/>Hausgrundstückes dem Gebäude werte nur die Bedeutung
<lb/>eines, je nach den Umständen den Preis des Ganzen mit
<lb/>beeinflussenden Rechnungsfaktors beigemessen werden;
<lb/>eine selbständige und entscheidende Bedeutung kommt
<lb/>dem Gebäudewerte und hiernach auch der Ver- 
<lb/>sicherungssumme nicht zu. Bei Benutzung der Ver- 
<lb/>sicherungssumme als Hülfsmittel der Bewertung ist
<lb/>namentlich zu berücksichtigen:

<lb/>a) dafs der Grund und Boden sowie gewisse Gebäude- 
<lb/>teile (Fundamente, Keller u. s. w.) von der Versicherung
<lb/>ausgeschlossen sind;

<lb/>b) dafs thatsächlich vielfach Ueberversicherungen
<lb/>stattfinden;

<lb/>c) dafs die Versicherungssumme nur den Gebäude- 
<lb/>wert zur Zeit der Eingehung der Versicherung oder
<lb/>der späteren Revision darstellen kann;

<lb/>d) dafs es bei mangelnder Kenntnis der für die Ver- 
<lb/>sicherungsgesellschaft oder -Anstalt maßgebenden Grund- 
<lb/>sätze über die Bewertung der versicherten Gegenstände
<lb/>der Prüfung der der Versicherungssumme zu Grunde
<lb/>liegenden Taxe bedarf. (Urt. E. VII. c. 45 v. 27. März 1897.)

<lb/>IV. Oberlandesgericht Dresden.

<lb/>Mitgeteilt von Tränkner, Oberlandesgericlitsrat, Dresden.

<lb/>14. (Klagerecht des Teilhabers an einer
<lb/>offenen Handelsgesellschaft gegen einen
<lb/>anderen Teilhaber während der Dauer der
<lb/>Liquidation, Art. 92, 133, 144 HGB.) Das vormal.
<lb/>ROHG. hat (vgl. dessen Entsch. Bd. 12, S. 273 ff. auch
<lb/>Bd. 23, S. 194) die Klage des Gesellschafters auf Er- 
<lb/>füllung einzelner Verbindlichkeiten aus dem Gesellschafts- 
<lb/>verhältnisse während der Dauer der Liquidation für zu- 
<lb/>lässig angesehen, und es als Sache des Beklagten bezeichnet,
<lb/>seine etwaigen Gegenansprüche hieraus aufzurechnen oder
<lb/>die Zahlung einem etwa rechnungspflichtigen Kläger
<lb/>gegenüber zurückzuhalten, weil die Beschränkung aus
<lb/>Art. 92 HGB. der Natur der Sache nach mit Auflösung
<lb/>der Gesellschaft wegfalle. Im Gegensätze hierzu hat das
<lb/>OLG. eine derartige Klage, als von vornherein unstatthaft,
<lb/>abgewiesen. Das OLG. führt aus: Die Auflösung der
<lb/>offenen Handelsgesellschaft im Sinne von Art. 123 HGB.
<lb/>sei nicht gleichbedeutend mit der Beendigung des Gesell- 
<lb/>schaftsverhältnisses, vielmehr erscheine die dadurch ver- 
<lb/>anlagte Liquidation nur als die zum Ende führende Fort- 
<lb/>setzung der bisherigen Gemeinschaft, und die Gesellschaft
<lb/>lebe trotz ihrer formellen Auflösung sachlich bis zur
<lb/>Beendigung der Liquidation noch in gewisser Weise fort,
<lb/>damit gemäß Art. 137, 142 die laufenden Geschäfte
<lb/>beendigt, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft
<lb/>erfüllt, deren Forderungen eingezogen und deren Vermögen
<lb/>versilbert werden können und schließlich eine Auseinander- 
<lb/>setzung der Gesellschaft herbeigeführt werde. Namentlich be- 
<lb/>stehe während der Liquidation das Gesellschaftsvermögen
<lb/>als selbständige, vom Privatvermögen getrennte Masse
<lb/>(Art. 119 HGB.) fort. Daher erfordere das gegenseitige
<lb/>Verhältnis der Gesellschafter untereinander auch während
<lb/>der Liquidation im wesentlichen dieselben Rücksichten
<lb/>wie vor der Auflösung, und könne durch die Auflösung
<lb/>allein die durch Art. 92 ff. HGB. erfolgte Einschränkung
<lb/>der Klagbefugnisse des einen Gesellschafters gegen die
<lb/>übrigen nicht gehoben werden. Vielmehr müsse sich
<lb/>jeder Gesellschafter wegen des Ersatzes für das von ihm
</p>
            <p>

               <lb/>auf Bezahlung von Gesellschaftsschulden Verwendete von
<lb/>den Mitgesellschaftern an das Gesellschaftsvermögen ver- 
<lb/>weisen lassen und diese brauchten, soweit das letztere
<lb/>nicht ausreicht, nur dasjenige herauszuzahlen, was sich auf
<lb/>ihrem Kapitalkonto nach Beendigung der Liquidation als
<lb/>Passivsaldo ergiebt (Lästig in Endemann, Handb. des
<lb/>Handelsr. Bd. 1 S. 417. Staub, Komment. 3. Aufl. § 5
<lb/>zu Art. 144 S. 259). Aus dem Wesen der Liquidation
<lb/>sei eine Abweichung von dem allgemeinen Prinzipe des
<lb/>Art. 92 HGB. nicht zu entnehmen. (Urt. v. 8. Jan. 1897
<lb/>zu No. 91 0. IV. 1895.)

<lb/>15. (Unzulässigkeit der Berufung, CPO.
<lb/>§§ 240, 497.) Die Einlegung einer Berufung lediglich
<lb/>zu dem Zwecke, um den durch das Urteil erster Instanz
<lb/>erledigten Klageantrag zu erweitern, ist unzulässig. Aller- 
<lb/>dings steht es den Parteien frei, im Berufungsverfahren
<lb/>mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln hervorzu- 
<lb/>treten und insbesondere auch, soviel die Klagepartei an- 
<lb/>langt, die in CPO. § 240, 2 u. 3 vorgesehenen Ab- 
<lb/>änderungen geltend zu machen. Allein hieraus folgt nicht,
<lb/>dafs eine Berufung auch ohne das Vorhandensein eines
<lb/>von dem ersten Urteile getragenen Beschwerdegrundes
<lb/>lediglich zu dem Zwecke statthaft sei, um die in CPO.
<lb/>§ 240, 2 u. 3 bezeichneten Abänderungen in den Prozeß
<lb/>neu einzuführen. Derartige Abänderungen können (vgl.
<lb/>auch Entsch. des RG. XXIX. S. 377) zwar der zufällige
<lb/>Erfolg, nicht aber der ausschliefsliche Zweck der
<lb/>Berufung sein. Die Frage ist zwar nicht unbestritten.
<lb/>Das OLG. hat sich jedoch in dieser Beziehung der vom
<lb/>RG. (vgl. namentlich dessen Entsch. XIII, S. 391 ff.)
<lb/>vertretenen, auch von namhaften Kommentatoren der CPO.
<lb/>(Wilmowski u Levy, Gaupp u. a.) geteilten Auffassung
<lb/>angeschlossen. (Urt. vom 18. Dez. 1895 zu No. 103.
<lb/>O. II.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Rostock.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. v. Buclika, Oberlandesgerichtsrat, Rostock.

<lb/>7. (Haftung für Verschulden eines Stell- 
<lb/>vertreters in Bezug auf die Vornahme eines
<lb/>einseitigen Rechtsgeschäfts.) Der Kläger klagte
<lb/>gegen eine Viehversicherungsgesellschaft auf Gewährung
<lb/>einer Entschädigung für ein bei derselben versichertes
<lb/>gefallenes Pferd. Die Beklagte verweigerte die be- 
<lb/>anspruchte Entschädigung unter Berufung auf eine Be- 
<lb/>stimmung ihrer Statuten, nach welcher der Tod eines
<lb/>versicherten Pferdes bei Verlust des Entschädigungs- 
<lb/>anspruchs binnen 24 Stunden der Direktion der Gesell- 
<lb/>schaft angezeigt werden muß, während Kläger diese Frist
<lb/>nicht eingehalten hatte. Kläger machte dieser Einrede
<lb/>gegenüber geltend, dafs er zur Zeit des Todes des Pferdes
<lb/>auf seinem Gute, auf welchem sich dasselbe befand, nicht
<lb/>anwesend gewesen sei, wogegen sein Gutssekretär, dem
<lb/>es in seiner, des Klägers Vertretung obgelegen hätte, die
<lb/>vorgeschriebene Anzeige zu machen, irrtümlich an- 
<lb/>genommen habe, dafs der damals schon gekündigte Ver- 
<lb/>sicherungsvertrag bereits erloschen sei. Der Entschädigungs- 
<lb/>anspruch wurde aus folgenden Gründen zurückgewiesen.
<lb/>Die Anzeige von dem Tode des Pferdes war nicht eine
<lb/>Leistung, welche der Kläger aus dem Versicherungs- 
<lb/>verträge der beklagten Gesellschaft schuldete, sondern
<lb/>ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches der Kläger nach
<lb/>dem Versicherungsverträge vornehmen mußte, um sich
<lb/>den durch den Tod des Pferdes erworbenen Entschädigungs- 
<lb/>anspruch zu erhalten. Der Gutssekretär, der beauftragt
<lb/>war, nach eigener Beurteilung der Sachlage zu entscheiden,
<lb/>ob nach dem Versicherungsverträge eine Anzeige er- 
<lb/>forderlich war, handelte als Stellvertreter des Klägers,
<lb/>seine Unterlassung war daher eine Unterlassung des
<lb/>letzteren und die Verspätung der Todesanzeige konnte
<lb/>dem Kläger nur dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn
<lb/>er nachzuweisen vermochte, dafs auch seinem Stell- 
<lb/>vertreter die Verspätung der Anzeige nicht zum Ver- 
<lb/>schulden gereichte. Dieser Nachweis ist aber im vor- 
<lb/>liegenden Falle nicht erbracht. (Urt. v. 1. April 1897.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. — Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
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            <head>Nummer 20. Berlin, den 15. Oktober 1897</head>
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               <head>Abhandlungen</head>
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                     <title level="a" type="main">Das neue Handelsgesetzbuch</title>
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                     <title level="a" type="sub">I. Die Rechtsverhältnisse des Handelsstandes</title>
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                  <byline>
                     <docAuthor ana="Gareis, Carl">Von Geh. Justizrat, Prof. Dr. Carl Gareis</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0405--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 20.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 15. Oktober 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juris ten - Zeitung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>DR. P. LABAND, Dr. M. STENGLEIN, Dr. H. STAUB,

<lb/>Professor. Reichsgerichtsrat. Rechtsanwalt.

<lb/>-_ Verlag von Otto Liebmann, Berlin. -
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition: Berlin W. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Plg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.

<lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur Xylß 9mit genauer Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das neue Handelsgesetzbuch.

<lb/>I. Die Rechtsverhältnisse des Handelsstandes.

<lb/>Vom Geheimen Justizrat Prof. Dr. Carl Gareis,
<lb/>Königsberg i. Pr.

<lb/>(Schlufs.)

<lb/>VI. Im sechsten Abschnitt haben wir ein inter- 
<lb/>essantes Stück sozialen Rechtes zu begrüfsen, welches
<lb/>nicht ohne Schwierigkeiten aber unter lebhafter
<lb/>Beteiligung von Vertretern aller Stände zu stande
<lb/>gekommen, die neueste Kodifikation des Rechts des
<lb/>Arbeitervertrags darstellt, selbstverständlich nur des
<lb/>Arbeitervertrages, in welchem Arbeitgeber und
<lb/>Arbeitnehmer kaufmännisch sind und es sich um
<lb/>die Leistung kaufmännischer Arbeit („kaufmännischer
<lb/>Dienste“) für ein Handelsgewerbe, in welchem der
<lb/>diese Arbeit leisten sollende, „der Handlungsgehilfe“,
<lb/>angestellt ist, handelt. Der Inhaber dieses Handels- 
<lb/>gewerbes wird vom Gesetzbuche hier Prinzipal, in
<lb/>der zweiten Hälfte dieses Abschnitts, wo es sich
<lb/>um die Rechtsverhältnisse der Handlungslehrlinge
<lb/>handelt (§§ 76—82), Lehrherr genannt.

<lb/>Mit letzterer Unterscheidung sind die zwei Haupt- 
<lb/>teile dieses Abschnitts angedeutet; wie die Ueber-
<lb/>schrift erkennen läfst, handelt es sich um:

<lb/>1. Die Rechtsverhältnisse der Handlungsgehilfen
<lb/>(§§ 59-75, 83) und

<lb/>2. die der Handlungslehrlinge (§§ 76—82).
<lb/>Nach keiner Seite hin können aber die Vorschriften,
<lb/>welche in ein Handelsgesetzbuch gehören, er- 
<lb/>schöpfend sein für die Rechtsverhältnisse der Han- 
<lb/>delsbeflissenen, denn diese stehen zunächst sämtlich
<lb/>unter der Norm des BGB. über den Dienstvertrag
<lb/>(§§ 611—630); das BGB, insbesondere in §§ 278
<lb/>und 831, beantwortet auch die Frage, unter welchen
<lb/>Voraussetzungen der Prinzipal für seinen Gehülfen,
<lb/>nämlich für den durch Verschulden desselben ver- 
<lb/>ursachten Schaden einstehen mufs. Zudem gelten
<lb/>für diejenigen Handlungsgehilfen, welche Gewerbe-
<lb/>gehülfen sind, die Bestimmungen der Gewerbe- 
<lb/>ordnung und diese erfährt nur in den durch Art. 9
<lb/>des Einf.-Ges. berührten 3 Punkten Aenderungen,
<lb/>nämlich durch Einschiebung eines § 15a, der die
<lb/>Firmen und Namen betrifft, ferner eines § 133f,
</p>
                  <p>

                     <lb/>der die nach dem Dienstaustritt wirkende Kon- 
<lb/>kurrenzklausel einschränkt, und einer No. 14 zu
<lb/>§ 148, durch die eine Strafvorschrift zu § 15a an- 
<lb/>gefügt wird. Unverändert bleibt die Krankenver- 
<lb/>sicherungspflicht der Handlungsgehilfen, welche
<lb/>nach § 1 Abs. 1 No. 2 des RG. betr. die Kranken- 
<lb/>versicherung, redigiert 10. April 1892, versicherungs- 
<lb/>pflichtig sind, bestehen, was aber die Bestimmung
<lb/>des Abs. 4 des § 1 des genannten Gesetzes anlangt,
<lb/>in welchem in Gemäfsheit des Art. 3 des Einf.-Ges.
<lb/>zum HGB. vom 10. Mai 1897 statt Art. 60 d. HGB.
<lb/>(von 1861) § 63 zitiert werden mufs, so wird die- 
<lb/>selbe durch Abs. 2 des genannten § 63 zu gunsten
<lb/>der Handelsgehülfen beeinflufst.

<lb/>Im Allgemeinen ist zu sagen, dafs die neuen
<lb/>Bestimmungen des Abschnitts durchweg den Schutz
<lb/>der wirtschaftlich Schwächeren in erster Linie im
<lb/>Auge haben, — in dieser Beziehung sei gestattet,
<lb/>auf die ausführlichen Darlegungen des Herrn Prof.
<lb/>J. Baron in dieser Zeitung No. 13 S. 250—254
<lb/>zur Ergänzung der vorstehenden Erörterung zu
<lb/>verweisen — zudem sind die neuen Vorschriften
<lb/>darauf gerichtet, die Aufrechthaltung von Zucht und
<lb/>Ordnung im Gewerbe zu fördern und was die Lehr- 
<lb/>linge anlangt, die Erreichung des Lehrzwecks in der
<lb/>Lehrzeit vor allem zu garantieren, soweit dies im
<lb/>Rahmen eines Handelsgesetzbuchs geschehen kann.

<lb/>VII. Einem brennenden Bedürfnis des Handels- 
<lb/>standes kommt der siebente Abschnitt, betitelt
<lb/>„Handlungsagenten“, befriedigend entgegen, aus
<lb/>einem wahren Chaos von Normen, Beziehungen
<lb/>und Regeln sucht der Gesetzgeber feste Punkte zu
<lb/>finden, an welche er mit deutlichen Grundsätzen
<lb/>anknüpfen kann; bisher mufste der Ausdruck „Agent“
<lb/>und „Handelsagent" ebenso wie der „Vertreter" und
<lb/>„Repräsentant" als juristisch unbrauchbar bezeichnet
<lb/>werden, weil ihm eine feste technische Bedeutung
<lb/>fehlte; wenn auch das feststand, dafs mit diesen
<lb/>Namen Personen bezeichnet werden, die geschäft- 
<lb/>liche Angelegenheiten für andere besorgen oder be- 
<lb/>treiben, so war doch die juristische Art und Weise,
<lb/>wie diese Besorgung oder dieser Betrieb fremder
<lb/>Geschäfte stattfand, sehr verschieden. Sieben ver- 
<lb/>schiedene Verhältnisse liefen neben einander hery
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0406.tif"
                      n="390"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0406--><p/>
                  <p>

                     <lb/>390
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ja gingen fast unterscheidungslos in einander über:

<lb/>1. die Vermittelung (in demselben Sinne wie der
<lb/>Mäkler s. §§ 93ff] „vermittelt“); 2. die Stell- 
<lb/>vertretung (in demselben Sinne wie der Handlungs- 
<lb/>bevollmächtigte s. §§ 54 ff. BGB. §§ 164ff. „ver- 
<lb/>tritt“); 3. die Kommission (bei deren Ausführung
<lb/>der beauftragte Vertreter — dies im unjuristischen
<lb/>Sinne — für fremde Rechnung aber im eigenen
<lb/>Namen „abschliefst“ wie Art. 360 des HGB. von 1861
<lb/>ausspricht und §§ 382, 406 ebenfalls annehmen);
<lb/>4. diese — drei — Arten der Besorgung, vorge- 
<lb/>nommen in dauernder Geschäftsbeziehung zu einem
<lb/>oder einigen bestimmten Auftraggebern (in
<lb/>solchen Fällen pflegen besonders die Namen Re- 
<lb/>präsentant, representant de commerce, ständiger „Ver- 
<lb/>treter“, Platzagent, gebraucht zu werden); 5. obige
<lb/>— drei — Arten von Geschäftsbesorgung (1—3)
<lb/>ohne diese (4) dauernde Beziehung zu einem oder
<lb/>einigen wenigen bestimmten Auftraggebern, sondern
<lb/>in allgemein dem Publikum angebotener Arbeit
<lb/>(wie dies bei Inhabern sogen. Agentur- oder Ge-
<lb/>schäftsbureaux, entreprises d’agence, bureaux d'affaires
<lb/>der Fall zu sein pflegt); und 6. die (unter 4) er- 
<lb/>wähnte dauernde Beziehung kann, abgesehen von
<lb/>Fall 3 bis zu einer Gehülfenstellung im ständigen
<lb/>Dienste einer bestimmten Firma entwickelt und ge- 
<lb/>bunden sein, während 7. in andern Fällen der
<lb/>„Vertreter“ trotz seiner ständigen Beziehung zu ein
<lb/>und derselben Auftragsfirma doch seine gewerbliche
<lb/>Selbständigkeit wahrt und Kaufmann mit eigener
<lb/>Firma ist, wie der allgemein dem Publikum seine
<lb/>Dienste Anbietende in dem unter 5 erwähnten Falle.

<lb/>Einzelne Rechtssätze waren als Resultat der
<lb/>Gewohnheit für den einen oder anderen der er- 
<lb/>wähnten Fälle angenommen, so die Pflicht zu kauf- 
<lb/>männischer Sorgfalt s. RGer. Bd. XXI, Seite 90,
<lb/>Bd. XVIII, S. 112, ROHG. Bd. XXII, S. 118, es
<lb/>kam aber auch der Rechtssprechung keine be- 
<lb/>sondere rechtsbildende Bedeutung zu, weil die Ver- 
<lb/>schiedenheit der Verhältnisse zu grofs war und man
<lb/>folgeweise nicht die Aufstellung allgemeiner Rechts- 
<lb/>sätze wagen, sondern nur den einzelnen Fall je nach
<lb/>seiner Lage entscheiden konnte.

<lb/>Dennoch kann die Gesetzgebung sichten und
<lb/>ein Festes greifen, denn es hat sich trotz jenes un- 
<lb/>sicheren Sprachgebrauchs doch manches Gemein- 
<lb/>same für gewisse Arten von „Vertretungen“ ent- 
<lb/>wickelt, und hält man dies fest, so kann man sogar
<lb/>sagen, dafs im Grunde genommen nur der Sprach- 
<lb/>gebrauch unsicher ist.

<lb/>Hier setzt die Gesetzgebung ein: sie reinigt
<lb/>den Sprachgebrauch, sie hält vorweg vier Rechts- 
<lb/>verhältnisse gänzlich getrennt von dem, was hier- 
<lb/>nach unter Agentenverhältnis verstanden werden
<lb/>soll, nämlich 1. das Mäklerverhältnis s. §§ 93 ff.,

<lb/>2. das Verhältnis eines als Handlungsgehülfen An- 
<lb/>gestellten (mit oder ohne Vertretungsvollmacht
<lb/>s. §§ 59 ff.) zu der Firma, als deren Handlungs- 
<lb/>gehilfe er in eben diesem Geschäfte angestellt ist,
<lb/>sowie 3. das eines zwar nicht als Handlungsgehülfen
<lb/>angestellten, aber von einem Inhaber eines Handels- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>geschäfts zum Betriebe seines — des Inhabers —
<lb/>Gewerbes und eines Teils der Geschäfte gerade dieses
<lb/>Gewerbes, bevollmächtigten Vertreters, welcher nicht
<lb/>ein eigenes Gewerbe aus dieser Besorgung macht,
<lb/>somit nicht selbst Kaufmann, sondern Prokurist oder
<lb/>Handlungsbevollmächtigter eines andern im Sinne
<lb/>der §§ 54 ff. ist, und wenn auch ohne Anstellung,
<lb/>wie etwa die mit Prokura versehene Ehefrau oder der
<lb/>bevollmächtigte Freund des Kaufmanns in den oben
<lb/>Seite 372 angedeuteten Fällen; 4. das Kommissions- 
<lb/>geschäft (Art. 360 d. HGB. von 1861 in §§ 383,
<lb/>406). Nach dieser reinlichen Ausscheidung bleibt
<lb/>demnach von obigen sieben Möglichkeiten nur die- 
<lb/>jenige Vermittelung und diejenige Vertretung übrig,
<lb/>welche nicht im Dienste eines fremden Handels- 
<lb/>gewerbes, sei es von einem Angestellten, sei es
<lb/>von einem ständigen Bevollmächtigten desselben,
<lb/>wie in den Fällen der §§ 48 ff, 59 ff., sondern als
<lb/>eigener Gewerbebetrieb, wenn auch für das
<lb/>Gewerbe eines andern, Geschäfte vermittelnd oder
<lb/>abschliefsend vorgenommen wird. So gelangt der
<lb/>Gesetzgeber zu seiner Legaldefinition in § 84; völlig
<lb/>klargestellt und abgegrenzt nach -der anderen Seite
<lb/>wird diese durch *§ 93, welcher die gewerbsmäßige
<lb/>Vermittelung von Verträgen für andere ohne von
<lb/>diesen auf Grund eines Vertrags Verhältnisses ständig
<lb/>betraut zu sein, als Mäklerthätigkeit bezeichnet.

<lb/>Es darf nicht übersehen werden, dafs manches
<lb/>in dem gesetzlichen Begriff „Agent“ verbunden oder
<lb/>vermischt ist, was, theoretisch wenigstens, getrennt
<lb/>werden könnte, so vor allem die Vermittelung und
<lb/>die Abschliefsung in § 84 Abs. 1; es ist diese Ver-
<lb/>mischung, die nötige Unterscheidung in den Kon- 
<lb/>sequenzen der einzelnen Art Vorbehalten, praktisch,
<lb/>— gerade so hat das Agenturgeschäft die gegen- 
<lb/>wärtige Höbe erstiegen und im Warenverkehr zum
<lb/>Teil wenigstens den Kommissionshandel verdrängt.
<lb/>Festhalten mufs man stets, dafs der Agent ein
<lb/>selbständiger Gewerbetreibender ist, der seine Ge- 
<lb/>schäftsunkosten selbst trägt (s. § 90), aber auch
<lb/>seinen eigenen Arbeitsgewinn, nämlich seine Pro- 
<lb/>vision aus den durch seine Thätigkeit zu stande
<lb/>gekommenen Geschäften zieht (s. § 88), durch diese
<lb/>und ähnliche Merkmale unterscheidet sich der Agent
<lb/>auch von denjenigen Handlungsbevollmächtigten
<lb/>eines einzelnen Gewerbetreibenden, welche Prokura
<lb/>oder Handlungsvollmacht haben, ohne als Hand- 
<lb/>lungsgehülfen angestellt zu sein.

<lb/>Ist auf solche Weise ein Rechtsbegriff „Agent“
<lb/>gewonnen, so bleibt der Gesetzgebung die Aufgabe
<lb/>noch, die unterhalb oder innerhalb dieses Begriffs
<lb/>im praktischen Leben entstandenen Unklarheiten
<lb/>oder Zweifel über das, was der Agent thun darl
<lb/>oder mufs, durch Rechtsvermutungen, Dispositions- 
<lb/>recht, oder auch durch zwingendes Recht zu be- 
<lb/>seitigen und somit in den einzelnen zweifelhaften
<lb/>Fällen dazu beizutragen, dafs der Umkreis der
<lb/>Rechte und Pflichten der Handlungsagenten mög- 
<lb/>lichst sicher umgrenzt werde; dies ist die Aufgabe
<lb/>der Einzelbestimmungen der §§ 84—92.

<lb/>VIII. Der letzte Abschnitt des ersten Buches
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Zur Frage der konfessionellen Eidesformel</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Hubrich, E.">Von Privatdozenten Dr. E. Hubrich</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0407--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 20.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>391
</p>
                  <p>

                     <lb/>ist nach wie vor „Handelsmäkler“ überschrieben,
<lb/>aber der Handelsmäkler des neuen Rechts ist etwas
<lb/>ganz anderes wie der des alten, denn beseitigt
<lb/>ist endlich der vielangegrifiene „amtlich bestellte
<lb/>Handelsmäkler“, nur die nach dem Börsengesetze
<lb/>vom 22. Juni 1896 fungierenden Kursmakler haben
<lb/>noch eine öffentliche Funktion, nämlich die Mit- 
<lb/>wirkung bei der Kursfeststellung, im übrigen sind
<lb/>auch die Kursmakler, wie alle anderen Handels- 
<lb/>mäkler des neuen Rechts (§§ 93—104) Privat- 
<lb/>vermittler, als gewerbsmäfsige Vermittler Kautleute,
<lb/>möglicherweise Kaufleute minderen Rechts. Aber
<lb/>nicht alle gewerbsmäßigen Vermittler von Ge- 
<lb/>schäften sind Handelsmäkler im Sinne des neuen
<lb/>Rechts, sondern nur diejenigen gewerbsmäßigen
<lb/>Vermittler, welche nicht Agenten sind und zwar
<lb/>nur Vermittler von: „Verträgen über Gegenstände
<lb/>des Handelsverkehrs“; auch hierin liegt eine
<lb/>Neuerung: der Begriff (Art. 66) des HGB. von 1861
<lb/>bezeichnet die Handelsmäkler als amtlich bestellte
<lb/>Vermittler für Handelsgeschäfte, und nun ist
<lb/>nicht bloß das „amtlich bestellt“ weggefallen,
<lb/>sondern auch die Erwähnung der „Handels- 
<lb/>geschäfte“, denn nicht darauf kommt es nach dem
<lb/>Begriff des § 93 des HGB. vom 10. Mai 1897 an,
<lb/>daß das vermittelte Geschäft ein Handelsgeschäft
<lb/>sei, wozu ja schon das Vorhandensein eines relativen
<lb/>Hülfs- oder Nebengescbäfts im Sinne der §§ 343.
<lb/>344 genügen würde, sondern darauf, daß der Gegen- 
<lb/>stand des vom Handelsmäkler zu vermittelnden Ver- 
<lb/>trags ein „Gegenstand des Handelsverkehrs
<lb/>ist“; da das Mieten von Kaufläden und anderen Ge- 
<lb/>schäftsräumen, obgleich es Hülfsgeschäft eines Kauf- 
<lb/>manns im Sinne des § 343 also „Handelsgeschäft“
<lb/>ist, doch nicht als ein Vertrag über einen Gegenstand
<lb/>des Handelsverkehrs“ bezeichnet werdenkann, so kann
<lb/>und soll derjenige, der solche Mietverträge ver- 
<lb/>mittelt, so wenig wie derjenige, welcher die Ver- 
<lb/>mittelung von Wohnungsmieten übernimmt, Handels- 
<lb/>mäkler sein. Gegenstand des Handelsverkehrs ist
<lb/>nur dasjenige, was der Handel umsetzt, vertreibt,
<lb/>vom Produzenten oder Anbietenden zum Kon- 
<lb/>sumenten oder Nachfragenden ganz oder teilstrecken- 
<lb/>weise transportiert, und dies ist nur a) die Ware
<lb/>(bewegliche Sachen oder Wertpapiere, d. i. mate- 
<lb/>rieller oder formaler beweglicher Wertträger), b) das
<lb/>Geld, c) der Kredit und d. die rein kaufmännische
<lb/>Arbeit; das Gesetz zählt in § 93 vor der General- 
<lb/>klausel („sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs“)
<lb/>ganz richtig nur solche Verträge als die Hauptfälle
<lb/>oder Beispiele der von Handelsmäklern als solche
<lb/>vermittelnden Verträge auf, welche eines der unter
<lb/>a—d soeben bezeichnten Objekte zum Gegenstände
<lb/>haben. Wer nun Verträge über Immobilien oder
<lb/>über Gesindedienste oder über Herstellung von
<lb/>schriftlichen (nicht-kaufmännischen) oder künst- 
<lb/>lerischen Arbeiten oder über Familien Verhältnisse
<lb/>(z. B. Ehen, siehe hierüber aber BGB. § 656, über
<lb/>Annahme an Kindesstatt auch BGB. § 1741) u. dergl.
<lb/>vermittelt, ist kein Handelsmäkler, denn die Gegen- 
<lb/>stände dieser Verträge sind nicht Gegenstände des
</p>
                  <p>

                     <lb/>Handelsverkehrs. Die Beseitigung des Instituts der
<lb/>„amtlich bestellten Handelsmäkler“ schliefst natürlich
<lb/>nicht aus, daß zur Einleitung gewisser Käufe und Ver- 
<lb/>käufe nur solche Personen, auch Handelsmäkler, für
<lb/>befugt erklärt werden, welche dazu besonders und
<lb/>zwar öffentlich (vgl. Gewerbe-Ordg. § 36) ermäch- 
<lb/>tigt oder angestellt sind (vgl. BGB. §§ 383, Abs. 3,
<lb/>385, 1221, 1235, darauf beziehen sich auch §§ 456,
<lb/>457, 512, ferner HGB. §§ 371, 373, auch §§ 368,
<lb/>376, 379 u. a.), und für deren Bestellung, auch
<lb/>Beeidigung u. s w. bleiben die Landesrechte in Kraft.

<lb/>Die auf die Rechte und Pflichten der Handels- 
<lb/>mäkler im neuen Sinne, also die Privathandels- 
<lb/>mäkler sich beziehenden Vorschriften des HGB.
<lb/>vom 10. Mai 1897 sind im allgemeinen, soweit der
<lb/>Wegfall des Amtscharakters hieran nichts ändern
<lb/>mußte, dieselben wie die nach dem HGB. von 1861
<lb/>für die amtlich bestellten Mäkler geltenden Normen;
<lb/>neu ist die Unterscheidung von Kleinmäklern, denen,
<lb/>ähnlich wie Kaufleuten minderen Rechts (§ 4) die
<lb/>Buchführung, die Ausstellung von Schlufsnoten und
<lb/>die Führung von Tagebüchern erlassen ist.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zur Frage der konfessionellen Eidesformel.

<lb/>Von Privatdozenten Dr. E. Hub rieh, Königsberg i. Pr.

<lb/>Vor einigen Monaten (Sitzung v. 2. April 1897)
<lb/>ist im Reichstag folgender Antrag der Abg. Lieber- 
<lb/>mann von Sonnenberg und Gen. zur Beratung ge- 
<lb/>kommen: „Der Reichstag wolle beschließen, die
<lb/>Bundesregierungen zu ersuchen, einen Gesetzentwurf
<lb/>vorzulegen, wonach bei allen gerichtlichen Ver- 
<lb/>eidigungen von Parteien, Zeugen und Sachverstän- 
<lb/>digen die konfessionelle Eidesformel wieder ein- 
<lb/>geführt wird.“

<lb/>Nach eingehender Debatte (Stenog. Berichte des
<lb/>Reichstags 1895—97 7. Bd. S. 5454—5473) erfolgte
<lb/>die Annahme des Antrages durch die Stimmen der
<lb/>deutsch-sozialen Reformpartei, der Konservativen
<lb/>und des Centrums; dagegen stimmten National- 
<lb/>liberale, Freisinn und Sozialdemokratie. Aus der
<lb/>Debatte dürfte hervorzuheben sein, daß der Antrag- 
<lb/>steller, Liebermann von Sonnenberg, bei der Be- 
<lb/>gründung des Antrags Aeufserungen mit einer aus- 
<lb/>geprägt antisemitischen Spitze anscheinend zu ver- 
<lb/>meiden suchte und auch der Centrumsredner Lieber
<lb/>erklärte, er sei für den Antrag, nicht weil er von
<lb/>antisemitischer Seite komme, sondern trotzdem daß
<lb/>dies der Fall sei. Dennoch scheint der Umstand,
<lb/>daß man hinter dem Antrag eine antisemitische
<lb/>Tendenz vermutete, für die Nationalliberalen und
<lb/>den Freisinn zum guten Teil entscheidend gewesen
<lb/>zu sein, sich schlechthin für die Ablehnung des
<lb/>Antrags zu erklären, während Abg. Lieber in
<lb/>dieser Beziehung bemerkte, daß über Motive im
<lb/>Parlament nicht abgestimmt werde und der Wortlaut
<lb/>des Antrags nicht die leiseste Andeutung von Anti- 
<lb/>semitismus enthalte (S. 5467).
</p>
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0408--><p/>
                  <p>

                     <lb/>392
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Thatsache nun, dafs der erwähnte Antrag
<lb/>vom Reichstag angenommen ist, und dafs daher auch
<lb/>die Reichsregierung bei der Vorbereitung der in
<lb/>Aussicht stehenden Revision der Civilprozefsordnung
<lb/>sich mit demselben auseinanderzusetzen haben wird,
<lb/>eröffnet jedenfalls auch für die Wissenschaft die
<lb/>Diskussion über die durch den Antrag in Anregung
<lb/>gebrachte spezielle Frage und ist sicher Grundes
<lb/>genug, die Frage auch an diesem Orte einer kurzen
<lb/>Erörterung zu unterziehen.

<lb/>Der gegenwärtige Rechtszustand ist nach Mafs-
<lb/>gabe der einschlagenden Bestimmungen der Civil-
<lb/>und Strafprozefsordnung (§ 443 CPO. § 62 StPO.)
<lb/>der, dafs im Partei-, Zeugen- und Sachverständigeneid
<lb/>die Eidesformel mit den Worten beginnt: „Ich
<lb/>schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen- 
<lb/>den“ und abschliefst mit den Worten: „So wahr
<lb/>mir Gott helfe.“ Dazu tritt die ergänzende Vor- 
<lb/>schrift in § 446 CPO. und § 64 StPO.: „Der Eides- 
<lb/>leistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer
<lb/>Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Ge- 
<lb/>brauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des
<lb/>Eides gestattet, eine Erklärung unter der Beteuerungs- 
<lb/>formel dieser Religionsgesellschaft abgiebt.“ Die
<lb/>Landesgesetze haben seit jeher den Mitgliedern ge- 
<lb/>wisser Religionsgesellschaften an Stelle der all- 
<lb/>gemeinen gesetzlichen Eidesformel den Gebrauch
<lb/>gewisser Beteuerungsformeln gestattet, und diese Ein- 
<lb/>richtung hält die letztere Vorschrift aufrecht. Sofern
<lb/>aber nicht derartige positive Befreiungen vorliegen,
<lb/>gilt die durch die Reichsgesetzgebung normierte Eides- 
<lb/>formel absolut. Jeder Schwörende hat die gesetz- 
<lb/>lichen Eidesworte ohne irgend welche Aenderung
<lb/>oder auch nur Einschaltung zu sprechen, mag die
<lb/>vorgeschriebene Eidesformel auch seine religiösen
<lb/>Anschauungen widerstreiten. Nur ist nach der zur
<lb/>Zeit in Theorie und Praxis herrschenden Meinung
<lb/>nicht die Hinzufügung solcher konfessionellen Zu- 
<lb/>sätze ausgeschlossen, welche lediglich zur Ver- 
<lb/>stärkung der im Eide enthaltenen Beteuerung dienen
<lb/>und nicht etwa auf eine Negierung der letzteren
<lb/>hinauslaufen. Eide also, bei welchen der Schwörende
<lb/>zu den gesetzlichen Schlußworten des Eides z. B.
<lb/>den Zusatz macht: „und sein heiliges Evangelium“
<lb/>oder „durch Jesum Christum zur ewigen Seligkeit“
<lb/>sollen rechtsgiltig sein. Namentlich ist für die
<lb/>Rechtsgiltigkeit derartiger Eide auf Grund der
<lb/>Materialien der Reichsjustizgesetze das preufs. Justiz- 
<lb/>ministerium (JMBJ. 1880 S. 369 ff.) und das Reichs- 
<lb/>gericht (E. v. 24. Jan. 1884. Entscb. d. RG. inStrafs. X
<lb/>S. 181 ff.) eingetreten, während einzelne namhafte
<lb/>Juristen sich gegen die Statthaftigkeit solcher kon- 
<lb/>fessionellen Zusätze zu der durch die Reichsgesetz- 
<lb/>gebung bestimmt vorgeschriebenen Eidesformel aus- 
<lb/>gesprochen haben.

<lb/>Inwieweit ist nun dieser Rechtszustand reform- 
<lb/>fähig? Soll eine zutreffende Antwort auf diese
<lb/>Frage gegeben werden, so hat man sich u. E. zu- 
<lb/>nächst notwendig die weitere Frage vorzulegen,
<lb/>welche Bedeutung hat überhaupt grundsätzlich vom
<lb/>Standpunkt der modernen Rechtspflege aus der Eid
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Parteien, Zeugen und Sachverständigen? In
<lb/>dieser Beziehung wird von folgenden wohl un- 
<lb/>streitigen Sätzen ausgegangen werden können.

<lb/>Der moderne Staat betrachtet es als Hüter der
<lb/>Rechtsordnung als eine seiner wichtigsten Aufgaben,
<lb/>der Verletzung oder Gefährdung des privaten oder
<lb/>öffentlichen Rechts durch Einrichtung eines ge- 
<lb/>ordneten, die Herbeiführung staatlicher Hilfe oder
<lb/>Reaktion bezweckenden Verfahrens vor besonders
<lb/>bestellten Staatsorganen entgegenzuwirken. Der Natur
<lb/>der Sache nach vermag aber der Staat seine Absicht, in
<lb/>jenem geordneten Verfahren dem Recht und der Wahr- 
<lb/>heit zum Siege zu verhelfen, nicht zu erreichen, ohne
<lb/>dafs auch die an dem Verfahren vor den besonders
<lb/>bestellten Staatsorganen beteiligten Personen, mögen
<lb/>sie als um Recht und Wahrheit streitende Teile —
<lb/>d. h. als Prozefsparteien im Civilprozefs — er- 
<lb/>scheinen, oder nur als Mittel zur Erforschung der
<lb/>Wahrheit — d. h. als Zeugen und Sachverständige
<lb/>im Civil- und Strafprozeß — in Betracht kommen,
<lb/>der Wahrheit die Ehre geben. Aus dieser Erkennt- 
<lb/>nis heraus legt der Staat daher den seiner Gewalt
<lb/>unterworfenen Individuen unter bestimmten Voraus- 
<lb/>setzungen geradezu die gesetzliche Pflicht auf, in
<lb/>einem der Wahrung des verletzten oder gefährdeten
<lb/>privaten oder öffentlichen Rechts dienenden Ver- 
<lb/>fahren vor den kompetenten Staatsorganen die
<lb/>Wahrheit zu sagen, sei es in der Angabe von
<lb/>Thatsachen, sei es in der Abgabe von Urteilen.
<lb/>Das Verlangen, das der Staat in dieser Beziehung
<lb/>an die seiner Gewalt unterworfenen Individuen
<lb/>stellt, erfolgt an sich aus rein staatlichem Interesse,
<lb/>dem der Ermöglichung der staatlichen Rechtspflege,
<lb/>und die Leistung, die vermöge der gesetzlichen
<lb/>Pflicht geschehen soll, ist auch an sich nur eine
<lb/>Handlung rein weltlichen Charakters. Ein Staat
<lb/>daher, der für die Erfüllung der gesetzlichen Wahr- 
<lb/>heitspflicht, welche er den seiner Gewalt unter- 
<lb/>worfenen Individuen auferlegt, eine feierliche Form
<lb/>vorschreiben will und dabei nur die beiden letzten
<lb/>Momente, dafs es an sich um eine in rein staat- 
<lb/>lichem Interesse auferlegte Pflicht und um eine
<lb/>Handlung rein weltlichen Charakters sich handelt,
<lb/>beachtenswert findet, wird folgerichtig nur zu einer
<lb/>Formel gelangen, welche sich auf die allgemeine
<lb/>Ehrenhaftigkeit als Mensch und Bürger bezieht, also
<lb/>etwa zu der Formel: „Ich versichere auf Ehre und
<lb/>Gewissen als wahr, dafs u. s w.“

<lb/>Die Kulturstaaten Europas, mit Einschluß
<lb/>Deutschlands, haben aber bis zur Gegenwart im
<lb/>allgemeinen derartige rein bürgerliche Formeln für
<lb/>die Erfüllung der gesetzlichen Wahrheitspflicht als
<lb/>Regel nicht recipiert, vielmehr als Regel daran fest- 
<lb/>gehalten, dafs die feierliche Formel für die Er- 
<lb/>füllung der gesetzlichen Wahrheitspflicht in den hier
<lb/>vorausgesetzten Fällen durch Heranziehung religiöser
<lb/>Einflüsse, d. h. durch die vorgeschriebene Berufung
<lb/>des die Wahrheit Versichernden auf das dem re- 
<lb/>ligiösen Gefühl höchste Gut zu verstärken sei.
<lb/>Indem sie der Regel nach die Erfüllung der gesetz- 
<lb/>lichen Wahrheitspflicht nur unter Benutzung einer
</p>

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                      n="393"
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                  <p>

                     <lb/>No. 20.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>393
</p>
                  <p>

                     <lb/>religiös geformten Beteuerungsformel der Wahrheit
<lb/>zuliefsen, gestalteten sie die gesetzliche Wahrheits- 
<lb/>pflicht der der Staatsgewalt unterworfenen Individuen
<lb/>zur gesetzlichen Eidespflicht um. Denn der Eid
<lb/>ist — wie bei Beratung der Reichsjustizgesetze
<lb/>mehrfach richtig hervorgehoben wurde — begriff- 
<lb/>lich nichts anderes, als die feierliche Beteuerung
<lb/>der Wahrheit unter Anrufung des religiös höchsten
<lb/>Guts. Auf die religiöse Umformung der feierlichen
<lb/>Beteuerungsformel der Wahrheit wirkte ohne Zweifel
<lb/>die Jahrhunderte lang währende und erst in der
<lb/>neueren Zeit zur Lösung kommende Verquickung
<lb/>des staatlichen und kirchlichen Lebens ein; nicht
<lb/>minder aber auch die realpolitische Erwägung,
<lb/>dafs die weltlichen Strafen, die der Staat wider die
<lb/>Verletzung der staatlich auferlegten Wahrheitspflicht
<lb/>androhen würde, in einer ganzen Reihe von Fällen
<lb/>an Wirksamkeit gegenüber den in den Dienst der
<lb/>staatlich auferlegten Wahrheitspflicht gestellten reli- 
<lb/>giösen Einflüssen in den Hintergrund treten würden.
<lb/>Diese Erwägung war namentlich in Deutschland
<lb/>bei Ausarbeitung der Reichsjustizgesetze — wie die
<lb/>Materialien ergeben — geltend, und sie besitzt auch
<lb/>für die Gegenwart nicht geringeres Gewicht. Es
<lb/>wäre auch heutzutage öde, einer besonnenen Staats- 
<lb/>leitung und Staatsgesetzgebung nicht ziemende
<lb/>Prinzipienreiterei, wollte der Staat bei der Nor- 
<lb/>mierung der feierlichen Beteuerungsformel der
<lb/>Wahrheit schon deshalb, weil es sich dabei um die
<lb/>Erfüllung einer in rein staatlichem Interesse aufer- 
<lb/>legten Pflicht und an sich um eine Handlung rein
<lb/>weltlichen Charakters Rändelt, schlechthin alle reli- 
<lb/>giösen, den einzelnen vielleicht noch stärker als
<lb/>staatliche Strafandrohungen packenden Einflüsse
<lb/>ausscheiden. Eine andere Frage bleibt es aber
<lb/>immerhin, ob nicht gegenwärtig in der Verwertung
<lb/>der religiösen Einflüsse bei Normierung der feier- 
<lb/>lichen Beteuerungsformel der Wahrheit ein spar- 
<lb/>samerer Gebrauch zu machen ist, als es früher
<lb/>üblich war.

<lb/>Die Verwertung religiöser Einflüsse bei der
<lb/>Normierung der für Erfüllung der staatlich aufer- 
<lb/>legten Wahrheitspflicht bestimmten feierlichen Be- 
<lb/>teuerungsformel war nun so lange ohne alle Bedenken,
<lb/>als die Staaten Europas im allgemeinen konfessio- 
<lb/>neller Exklusivität huldigten, als vollberechtigte Staats- 
<lb/>angehörige nur diejenigen waren, welche denselben
<lb/>Glauben mit den Regierungsträgern teilten. Schwierig- 
<lb/>keiten kamen erst in die ganze Frage, als in der
<lb/>neueren Zeit mit dem Durchbruch des Prinzips
<lb/>voller Toleranz und Gewissensfreiheit die Ange- 
<lb/>hörigen verschiedenster Glaubensbekenntnisse das
<lb/>gleiche Staatsbürgerrecht zu geniefsen anfingen und
<lb/>als bald gar oft derjenige, welcher sich der staat- 
<lb/>lich auferlegten Pflicht gemäfs zu feierlicher Ab- 
<lb/>legung eines Wahrheitsbekenntnisses anschickte,
<lb/>sich gegenüber als Träger des kompetenten Staats- 
<lb/>organs eine Person entgegengesetzten Glaubensbe- 
<lb/>kenntnisses erblickte. Inwieweit war da noch die
<lb/>Beibehaltung religiöser Elemente in der feierlichen
<lb/>Beteuerungsformel der Wahrheit möglich?
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die deutsche Reichsgesetzgebung hat sich bei
<lb/>Erlafs der Reichsjustizgesetze aus dem Dilemma in
<lb/>der Weise zu ziehen gesucht, dafs sie bei der
<lb/>Normierung der feierlichen Beteuerungsformel der
<lb/>Wahrheit aus dem Inhalt der Lehren der ver- 
<lb/>schiedenen, überhaupt in Betracht kommenden reli- 
<lb/>giösen Bekenntnisse gewissermaßen das arithmetische
<lb/>Mittel zog, den Glauben an einen persönlichen Gott
<lb/>als das allen Religionsbekenntnissen gemeinsame
<lb/>festhielt und unter Ausscheidung jeder besonderen
<lb/>konfessionellen Färbung die Eidesformel auf der
<lb/>Grundlage eines vernünftigen Monotheismus ge- 
<lb/>staltete. „Der Eid in der Fassung der Vorlage —
<lb/>erklärte damals Abg. Reichensperger — hat weder
<lb/>einen dogmatischen, noch einen konfessionellen,
<lb/>sondern nur einen allgemein religiösen Charakter,
<lb/>die Zurückbeziehung auf Gott.“ Der Versuch der
<lb/>deutschen Reichsgesetzgebung, durch die von ihr
<lb/>festgestellte Eidesformel die Mitglieder aller Bekennt- 
<lb/>nisse zufrieden zu stellen, hat sich aber auf die
<lb/>Dauer nicht als ein gelungener erwiesen. Offen- 
<lb/>kundig — bei der Reichstagsberatung vom 2. April 1897,
<lb/>auch von den Rednern der Konservativen und des
<lb/>Centrums anerkannt — enthält die Reichsgesetz- 
<lb/>gebung zunächst schon insoweit einen Mangel, als
<lb/>auch derjenige, welcher notorisch an einen persön- 
<lb/>lichen Gott nicht glaubt und keiner religiösen Ge- 
<lb/>meinschaft angehört, aber in die Lage kommt, der
<lb/>gesetzlichen Pflicht entsprechend, ein feierliches
<lb/>Wahrheitsbekenntnis ablegen zu müssen, letzteres
<lb/>bei dem derzeitigen Stande der Gesetzgebung nur
<lb/>in der Form, welche an sich für an einen persön- 
<lb/>lichen Gott Glaubende festgestellt ist, thun kann.
<lb/>Das involviert aber einen nicht zu billigenden
<lb/>Gewissenszwang. Referent bekennt sich zwar offen
<lb/>und gerne zu der Richtigkeit des auch bei der Be- 
<lb/>ratung der Reichsjustizgesetze citierten Worts; „Nur
<lb/>die Thoren sagen, es giebt keinen Gott!" (Vgl. die
<lb/>schöne Auseinandersetzung Windhorst’s bei Hahn,
<lb/>Materialien I. 2, S. 1213.) Aber da die religiösen
<lb/>Beziehungen des Individuums grundsätzlich etwas
<lb/>höchst Individuelles sind und der Reichsgesetzgeber
<lb/>an sich jede Art von staatlich auferlegtem Zwangs- 
<lb/>glauben von sich weist, bleibt es immerhin eine
<lb/>unumgängliche Pflicht für den Reichsgesetzgeber,
<lb/>auch in jener Beziehung die vorläufig eigenartige
<lb/>und für die überwiegende Mehrheit der deutschen
<lb/>Bevölkerung unverständliche Anschauung zu achten,
<lb/>und, wenn auch ausnahmsweise, durch eine des
<lb/>religiösen Inhalts ganz entkleidete Formel dem
<lb/>notorischen Atheisten die Erfüllung der gesetzlichen
<lb/>Wahrheitspflicht anstandslos zu ermöglichen. Zu- 
<lb/>treffend bemerkte nach dieser Richtung Abg. Herz
<lb/>bei Beratung der Reichsjustizgesetze: „So wenig
<lb/>der Staat irgend eine Religion schaffen und auf- 
<lb/>bauen kann mit der Verpflichtung für den einzelnen,
<lb/>sie zu acceptieren, ebensowenig kann es ein Recht
<lb/>der Regierung sein, gewisse religiöse Auffassungen
<lb/>und Vorstellungen als allgemein verbindlich für
<lb/>den Staatsbürger hinzustellen.“ Ein weiteres Be- 
<lb/>denken gegen den dermaligen Stand der Reichs-
</p>

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                      n="394"
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                  <p>

                     <lb/>394
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gesetzgebung ist aber vor allem mit der Zeit da- 
<lb/>durch entstanden, dafs zahlreiche Kreise derjenigen
<lb/>Glaubensbekenntnisse, deren Anhänger die Haupt- 
<lb/>masse der deutschen Bevölkerung bilden — Evan- 
<lb/>gelische und Katholische — die reichsgesetzlich
<lb/>geschaffene Eidesformel für zu farblos hielten und
<lb/>die Beseitigung der früher üblichen, volleren kon- 
<lb/>fessionellen Eidesformel immer mehr in ihrer
<lb/>Heberzeugung schmerzlich und als eine persönliche
<lb/>Zurücksetzung empfanden. Ein Ausdruck dieser
<lb/>Unzufriedenheit weiter Kreise mit der gegenwärtigen
<lb/>reichsgesetzlichen Eidesformel ist der Reichstags-
<lb/>beschlufs vom 2. April 1897, und mag man über
<lb/>Reichstagsbeschlüsse immerhin denken, wie man
<lb/>will — Referent steht nicht an, in dem Beschlufs
<lb/>vom 2. April 1897 eine Kundgebung der
<lb/>Gesinnung der überwiegenden Majorität der
<lb/>deutschen Bevölkerung zu sehen, welche die
<lb/>Reichsregierung auf keinen Fall ganz aufser
<lb/>Acht lassen kann. Die vom preufs. Justiz- 
<lb/>ministerium ausgesprochene und sodann vom Reichs- 
<lb/>gericht anerkannte Ansicht, dafs es Evangelischen
<lb/>und Katholischen fakultativ erlaubt sei, zu den
<lb/>reichsgesetzlich festgelegten Eidesworten nach Mafs-
<lb/>gabe der früher üblichen, volleren konfessionellen
<lb/>Eidesformel entsprechende Zusätze zu machen, dürfte
<lb/>nicht ausreichen, den Grund zu jener Unzufrieden- 
<lb/>heit vollkommen zu beheben. Denn eine Nach- 
<lb/>prüfung des einschlagenden Materials befestigt bald
<lb/>die Ueberzeugung, dafs jene Ansicht nicht un- 
<lb/>erschütterlich ist, wie ihr auch schon namhafte
<lb/>Juristen widersprochen haben, und sodann kann es
<lb/>leicht zu ärgerlichen Auseinandersetzungen führen,
<lb/>wenn bei der Undeutlichkeit der Gesetzgebung etwa
<lb/>ein eidabnehmender Richter einer abweichenden
<lb/>Ansicht huldigt.

<lb/>Ist nun aber auch mit dem Reichstagsbeschlufs
<lb/>vom 2. April 1897 die Reformbedürftigkeit der
<lb/>Eidesformel in ihrer gegenwärtigen reichsgesetzlichen
<lb/>Fassung anzuerkennen, so bleibt es doch noch eine
<lb/>andere Frage, ob der Reichstagsbeschlufs materiell
<lb/>wirklich das vollkommen Richtige trifft. Das Ziel
<lb/>des Beschlusses ist nicht, wie man von einer
<lb/>Seite angenommen hat, den Anhängern des
<lb/>mosaischen Glaubensbekenntnisses mit besonderer
<lb/>exceptioneller Beschwerung den früheren aller- 
<lb/>dings mit mancherlei schimpflichen Formen behaf- 
<lb/>teten „Judeneid“ wieder aufzuzwingen; es soll den- 
<lb/>selben — wie im Reichstage erklärt wurde — auch
<lb/>künftig unbenommen bleiben, mit voller rechtlicher
<lb/>Giltigkeit etwa mit der gegenwärtigen reichsgesetz- 
<lb/>lichen Eidesformel zu schwören. Verlangt wird
<lb/>aber mit dem Beschlufs vom 2. April 1897 im
<lb/>Grunde, dafs für Evangelische und Katholische
<lb/>gesetzlich das Recht festgelegt wird, ohne
<lb/>die Besorgnis etwaiger Häkeleien in der früher
<lb/>üblichen, volleren konfessionellen Form schwören
<lb/>zu dürfen, und dies Verlangen mufs, wenn man
<lb/>die Prozentsätze der deutschen Bevölkerung in Er- 
<lb/>wägung zieht, durchaus für ein materiell gerechtes
<lb/>erklärt werden. Hat doch schon bei der Beratung
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Reichsjustizgesetze Abg. Windthorst mit vollstem
<lb/>Rechte gesagt: „dafs man die Gesetze machen soll
<lb/>nach Mafsgabe der herrschenden Anschauungen der
<lb/>überwiegenden Majorität (des deutschen Volkes),
<lb/>und desgleichen Abg. v. Puttkammer (Um des)
<lb/>„wirklichen oder angeblichen Bedürfnisses einer ver- 
<lb/>schwindenden Minorität willen der Gesamtheit der
<lb/>Nation ein Joch aufzuzwängen, welches sie von sich
<lb/>weist, das nenne ich eine Beschränkung der
<lb/>Gewissensfreiheit.“ Trotz aller dieser Umstände
<lb/>wird sich aber bei der gegenwärtigen Zeitlage ein
<lb/>reines Resultat auf dem durch den Reichstags- 
<lb/>beschlufs vom 2. April 1897 intendierten Wege nicht
<lb/>erzielen lassen. So lange das Reich und die deutschen
<lb/>Staaten an dem Grundsatz, dafs für die Bekleidung
<lb/>öflentlicher Aemter die Zugehörigkeit zu irgend
<lb/>einem religiösen Bekenntnis ohne allen Einüufs ist,
<lb/>festhalten und festhalten müssen, ist jener Weg
<lb/>nicht recht gut gangbar.

<lb/>Um alle Schwierigkeiten bringt in Wahrheit
<lb/>nur der Weg herum, wenn der Staat bei der
<lb/>Normierung der feierlichen Beteuerungsformel der
<lb/>Wahrheit die weltliche und die religiöse Seite von
<lb/>einander scheidet. Mit anderen Worten: der Staat
<lb/>soll eingedenk dessen, dafs es sich bei Erfüllung
<lb/>der gesetzlichen Wahrheitspflicht um Erfüllung einer
<lb/>in rein staatlichem Interesse auferlegten Pflicht, und
<lb/>an sich um eine Handlung rein weltlichen Charakters
<lb/>handelt, für die Erfüllung der gesetzlichen Wahrheits- 
<lb/>pflicht zunächst eine vor dem kompetenten Staats- 
<lb/>organ abzulegende, rein bürgerliche Beteuerungs- 
<lb/>formel, welche auf die allgemeine Ehrenhaftigkeit
<lb/>als Mensch und Bürger Bezug nimmt, vorschreiben,
<lb/>also etwa die Formel: „Ich versichere auf Ehre und
<lb/>Gewissen als wahr, dafs etc.“ An die Ablegung
<lb/>des rein bürgerlichen Wahrheitsbekenntnisses soll
<lb/>sich sodann für die Anhänger der religiösen Ge- 
<lb/>meinschaften, — da der Staat auf die Verwertung
<lb/>religiöser Einflüsse in Ansehung der Erfüllung der
<lb/>gesetzlichen Wahrheitspflicht auch bei der gegen- 
<lb/>wärtigen Zeitlage nicht verzichten kann — ein
<lb/>weiterer Akt anschliefsen, in welchem das betreffende
<lb/>Individuum verpflichtet ist, nochmals unter Zuziehung
<lb/>des zuständigen Kultusbeamten seines Bekenntnisses
<lb/>ein entsprechend religiös gefärbtes Wahrheits- 
<lb/>bekenntnis, bei welchem der Repräsentant des zu- 
<lb/>ständigen Staatsorgans zugleich anstandslos als Zeuge
<lb/>fungieren könnte, abzulegen. Erst die Wahrnehmung
<lb/>beider Akte müfste als Erfüllung der gesetzlichen
<lb/>Wahrheitspflicht gelten. Die Ablegung des religiös
<lb/>gefärbten Wahrheitsbekenntnisses müfste dabei für
<lb/>jeden obligatorisch sein, so lange er offiziell einer
<lb/>bestimmten religiösen Gemeinschaft angehörte. Denn
<lb/>wahr bliebe auch heute noch in dieser Beziehung
<lb/>folgendes bei der Beratung der Reichsjustizgesetze
<lb/>geäufserte Wort Windthorst’s: „Unter allen Um- 
<lb/>ständen aber würde es doch rein unmöglich sein,
<lb/>dafs man den Gebrauch einer neuen Versicherungs- 
<lb/>formel zuliefse auf die willkürliche Erklärung eines
<lb/>Individuums, abgegeben in dem Momente, wo es
<lb/>den Eid schwören soll . . .“ „Solange (jemand)
</p>

               </div>
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                   n="395"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Kontroverse über die Lehre von der Beweislast</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Brandt, ...">Von Landgerichtsrat Dr. Brandt</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0411--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 20.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>395
</p>
                  <p>

                     <lb/>einer Religionsgemeinschaft (angehört), wo das Be- 
<lb/>kenntnis Gottes als Grundbasis des Gesamt- 
<lb/>bekenntnisses gilt, mufs der Staat sich jedenfalls
<lb/>daran halten, und kann ohne Gewissensbedruck die
<lb/>herkömmliche Eidesformel verlangen.“ Eine Be- 
<lb/>freiung von der Verpflichtung, ein religiös gefärbtes
<lb/>Wahrheitsbekenntnis abzulegen, dürfte nur zugelassen
<lb/>werden: a) für die Glieder derjenigen Religions- 
<lb/>gesellschaften, welche überhaupt den Eid an sich
<lb/>verwerfen, b) für diejenigen, welche nachweisbar
<lb/>keiner religiösen Gemeinschaft angehören. Bei dieser
<lb/>Regelung der ganzen Frage könnte auch leicht einem
<lb/>Gedanken näher getreten werden, der bei der Be- 
<lb/>ratung im Reichstage am 2. April 1897 wiederholt
<lb/>hervorgehoben wurde. In neuerer Zeit hat man es
<lb/>nämlich in- und aufserhalb des Reichstags als einen
<lb/>schädlichen Mifsbrauch empfunden, dafs in den
<lb/>geringfügigsten Civil- und Strafsachen ein feierliches
<lb/>Wahrheitsbekenntnis unter Anrufung Gottes ab- 
<lb/>gegeben werden mufs. Diesem durchaus berechtigten
<lb/>Empfinden könnte dann leicht in der Weise Rechnung
<lb/>getragen werden, dafs die Verpflichtung zur Ab- 
<lb/>legung eines religiös gefärbten Wahrheitsbekennt- 
<lb/>nisses nur für die wichtigeren Civil- und Strafsachen
<lb/>aufrecht erhalten wird.

<lb/>Es ist nun zwar nicht zu leugnen, dafs die Ein- 
<lb/>führung zweier Akte für die Erfüllung der gesetz- 
<lb/>lichen Wahrheitspflicht einige Umständlichkeiten in
<lb/>die Sache bringen würde — aber gegenüber den
<lb/>sonstigen augenscheinlichen Vorzügen der vor- 
<lb/>geschlagenen Einrichtung wird die Rücksicht darauf
<lb/>zurücktreten müssen. Sollte sich die Reichsgesetz- 
<lb/>gebung indessen zur Zeit noch nicht zur Annahme
<lb/>der hier vorgeschlagenen Einrichtung entschliefsen
<lb/>können, so wird man es doch wenigstens bei der
<lb/>in Aussicht stehenden Revision der Civilprozefs-
<lb/>ordnung, im Hinblick auf den deutlich geäufserten
<lb/>Wunsch der überwiegenden Majorität des deutschen
<lb/>Volkes, als das mindeste fordern müssen, dafs den
<lb/>Angehörigen der christlichen Bekenntnisse durch
<lb/>das Gesetz und nicht blofs durch eine etwas vage
<lb/>„Rechtsansicht" das Recht zugebilligt wird, die ent- 
<lb/>sprechende religiöse Beteuerungsformel der Wahr- 
<lb/>heit ablegen zu dürfen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zur Kontroverse über die Lehre von der
<lb/>Beweislast.

<lb/>Von Landgerichtsrat Dr. Brandt, Hanau.

<lb/>Die hier aufgenommene Streitfrage, der die
<lb/>Autorität Stölzel’s neuerdings allgemeines Interesse
<lb/>zugewendet hat, ist von grofser Tragweite für die
<lb/>tägliche Rechtsprechung. Ihre nochmalige Erörte- 
<lb/>rung möge deshalb nicht als unveranlafst gelten; sie
<lb/>erfolgt mit dem Wunsche, dafs doch noch eine
<lb/>Einigung erreicht werde.

<lb/>Wenn Stölzel, und die ihm folgen, annehmen,
<lb/>gegenüber dem Käufer, der den Ein wand erhebt,
</p>
                  <p>

                     <lb/>es sei beim Vertragsschlufs die Zahlung des Kauf- 
<lb/>preises befristet worden, trage der klagende Ver- 
<lb/>käufer die Beweislast für die Nichtbefristung, so weisen
<lb/>zunächst der Sache entnommene Erwägungen auf
<lb/>den entgegengesetzten Standpunkt hin, auf dem
<lb/>die Praxis oder doch eine überwiegende Praxis
<lb/>steht. Diese Fristabrede trifft, in einseitiger Rich- 
<lb/>tung, nur die obligatorische Verpflichtung des
<lb/>Käufers, die Obligation des Verkäufers bleibt un- 
<lb/>berührt. Sie mindert die Verpflichtung des Käufers,
<lb/>der sonst bei Ueberlieferung zahlen müfste. Die
<lb/>Abrede schafft daher für den Käufer einen recht- 
<lb/>lichen Vorteil gegenüber derjenigen Rechtslage, die
<lb/>ohne sie für ihn eintreten würde, als eine Folge des
<lb/>Kaufvertrages, die sich von selbst verstünde. Denn
<lb/>es folgt doch wohl, ganz abgesehen von allem
<lb/>positiven Recht, aus einfachster, jedermann verständ- 
<lb/>licher Billigkeit, dafs eigentlich bei einem Kauf der
<lb/>Verkäufer den Kaufpreis in dem Augenblick in die
<lb/>Hand zu bekommen habe, wo er die Kaufsache aus
<lb/>der Hand giebt. Den Parteien ist es daher gegen- 
<lb/>wärtig, dafs sie mit ihrer Fristabrede eine Besonder- 
<lb/>heit schaffen, zum Vorteil des Käufers. Gleichgiltig
<lb/>sind in letzterer Hinsicht ihre wirtschaftlichen Beweg- 
<lb/>gründe und der wirtschaftliche Erfolg des Geschäftes.
<lb/>Liegen dessen Vorteile auch sämtlich auf Seiten des
<lb/>Verkäufers, mag gerade ein Fristangebot seinerseits
<lb/>das Mittel gewesen sein, den Käufer zum Abschlufs
<lb/>zu überreden, so erschöpft sich darum dennoch die
<lb/>Rechtswirkung der Fristabrede in der Begründung
<lb/>jenes rechtlichen Vorteils für den Käufer. Ich meine,
<lb/>dafs der Käufer, der zugleich Kaufsache und Preis
<lb/>in der Hand hat, stets des darin liegenden Sonder- 
<lb/>zustandes sich bewufst sei und es für nicht anders
<lb/>als billig ansehen könne, dafs er, dem er zu Gute
<lb/>kommt, diesen Zustand, wenn er angefochten werde,
<lb/>zu rechtfertigen habe. Es ist deshalb wohl keine
<lb/>Willkür, diese einseitige Befristung nur der einen
<lb/>Leistung aus dem gegenseitigen Vertrag zwar als
<lb/>einen Bestandteil, aber einen accidentiellen, nicht
<lb/>incidenten, des Rechtsgeschäftes zu beurteilen. Dies
<lb/>alles zeigt an, dafs der Käufer, als der Empfänger
<lb/>eines zusätzlichen einseitigen Zugeständnisses, dessen
<lb/>Rechtswirkung sich darauf beschränkt, einer sonst
<lb/>von selbst eintretenden Rechtsfolge des Vertrags
<lb/>gegenüber ihm einen rechtlichen Vorteil zu bringen,
<lb/>derjenige Kontrahent sei, der, mangels Sicherung
<lb/>eines anderen Beweises der Abrede, seinen Glauben
<lb/>in Hinsicht eben dieser Abrede bei dem anderen
<lb/>Kontrahenten gelassen hat, ihn dort sich suchen
<lb/>und deshalb im Streitfälle ihm den Eid zuschieben
<lb/>mufs (vgl. Stölzel, Schulung, 2. Aufl. S. 86).

<lb/>Anders liegt die Sache, und die Ansicht der
<lb/>Gegner trifft für diesen Fall zu, wenn die Parteien,
<lb/>wie das BGB. sich ausdrückt, die Wirkung des
<lb/>ganzen Vertrages aufschiebend befristet, also am
<lb/>1. Juli 1897 einen Kauf mit der Abrede geschlossen
<lb/>haben, der Vertrag solle erst am 1. Januar 1898 in
<lb/>Kraft treten. Wenn hier gegenüber der vorzeitig
<lb/>erhobenen Klage des Verkäufers, mit der er unter
<lb/>Erbieten zur Gegenleistung den Kaufpreis fordert,
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0412.tif"
                      n="396"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0412--><p/>
                  <p>

                     <lb/>396
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Käufer die Befristung einwendet, so leugnet er,
<lb/>wie bei der aufschiebenden Bedingung, die Effek- 
<lb/>tivität des Vertragswillens, und es ist, trotz aller
<lb/>immer wieder versuchten Anfechtung des Satzes,
<lb/>den die Praxis zunächst für die Bedingung sich er- 
<lb/>kämpft hat, vollkommen richtig, dafs demgegenüber
<lb/>der Kläger, hier durch den Beweis der Nichtbefristung,
<lb/>diese Effektivität darzuthun hätte. Mit Recht hat
<lb/>deshalb auch der § 163 BGB. diese, aber eben nur
<lb/>diese Befristung in ihrer Wirkung der (nicht zurück- 
<lb/>ziehend wirkenden) aufschiebenden Bedingung gleich- 
<lb/>gestellt; und auch der § 196 des ersten Entwurfs
<lb/>(vgl. die Worte „das Rechtsgeschäft“) wäre richtig
<lb/>nur von dieser Form der Befristung zu verstehen
<lb/>gewesen. Für diese zweiseitig wirkende Befristung
<lb/>also haben die Gegner Recht, aber der Unterschied
<lb/>tritt ja wohl klar hervor.

<lb/>Bei Konstruktion der hier vertretenen Ansicht
<lb/>ist mit den Gegnern davon auszugehen, dafs der
<lb/>Kläger alle die Thatsachen zu behaupten und, wenn
<lb/>sie bestritten werden, zu beweisen hat, die zur Be- 
<lb/>gründung seines Rechtsanspruches notwendig sind.
<lb/>Unrichtig aber ist, dafs wenn der Verkäufer, nach
<lb/>Uebergabe der Kaufsache oder unter Erbieten dazu,
<lb/>den Kaufpreis einklagt, zur Begründung dieser Klage
<lb/>die Thatsache gehöre, dafs die Kontrahenten sich
<lb/>über die Zeit der Preiszahlung geeinigt haben. Um
<lb/>diesen Kernpunkt dreht sich der Streit. Man er- 
<lb/>wäge hierzu:

<lb/>Verträge sind, genau genommen, immer präg- 
<lb/>nante Willenseinigungen, aus deren Schofs demnächst,
<lb/>über die unzweifelhaft gewollten Vertragsfolgen
<lb/>hinaus, andere möglicherweise hervorgehen, von
<lb/>denen sehr oft nicht gesagt werden kann und über- 
<lb/>all nicht gesagt zu werden braucht, dafs sie gewollt
<lb/>worden seien, für deren Beziehung zum Vertrags- 
<lb/>willen es vielmehr, um die Folge sachlich zu recht-
<lb/>fertigen, genügt zu sagen, dafs die Kontrahenten
<lb/>sie gewollt haben würden, wenn sie an diesen Punkt
<lb/>gedacht hätten. Die Thatsächlichkeit konkreter
<lb/>Willenseinigung wird also für diese Folgen dahin- 
<lb/>gestellt. Ueberall aber, wo dies der Fall ist, ergibt
<lb/>sich der unvermeidliche Schlufs, dafs der Kläger,
<lb/>der eine solche Vertragsfolge geltend macht, die
<lb/>Thatsache einer Willenseinigung für sie nicht zu
<lb/>behaupten braucht.

<lb/>Dies gilt zunächst von allen den nach Um- 
<lb/>ständen weit verzweigten und kaum vorauszu- 
<lb/>sehenden Vertragskonsequenzen, die durch die Be- 
<lb/>sonderheiten des Falles bedingt sind, und deren
<lb/>Feststellung das Gesetz nur dem Richter überlassen
<lb/>kann. Andere derartige Vertragsfolgen bestimmt
<lb/>das Gesetz selbst, sei es durch unmittelbaren Aus- 
<lb/>spruch, oder indem es sie als unverkennbare Vor- 
<lb/>aussetzung anderer Aussprüche unterstellt. Von
<lb/>jenen durch die Besonderheiten des Falles bedingten
<lb/>sind nämlich gemeingiltige Vertragsfolgen zu unter- 
<lb/>scheiden, die als solche zu gesetzlicher Festlegung
<lb/>sich eignen; unter ihnen wieder Folgen von ab- 
<lb/>soluter und solche von vorwiegender Gemein- 
<lb/>giltigkeit. Die vorwiegend gemeingiltigen kommen
</p>
                  <p>

                     <lb/>hier in Betracht. Ihre Bestimmung erfolgt durch
<lb/>dispositive Gesetzesvorschrift. Das dispositive Ge- 
<lb/>setz unterscheidet sich von der gesetzlichen Aus- 
<lb/>legungsregel. Während die Auslegungsvorschrift
<lb/>ihre Rechtfertigung noch in einem thatsächlich
<lb/>gewordenen Parteiwillen sucht, löst die Dispositiv- 
<lb/>vorschrift sich von dieser Grundlage los und greift
<lb/>selbständig, freilich nicht willkürlich, sondern auch
<lb/>sie noch der Tendenz des Parteiwillens nachgehend,
<lb/>anordnend ein: anordnend aber, weil es sich um
<lb/>nur vorwiegend Gemeingiltiges handelt, nicht absolut,
<lb/>sondern unter Offenhaltung des Falles, dafs ein
<lb/>anderes bestimmt wäre. Diese Dispositivvorschriften
<lb/>schaffen diejenigen Vertragsfolgen, die man, nach
<lb/>der alten und keineswegs unpraktischen Einteilung
<lb/>der Vertragsbestandteile, als die naturalen von den
<lb/>essentiellen zu unterscheiden hat. Denn die natu- 
<lb/>ralen Vertragsfolgen sind nun diejenigen, die von den
<lb/>Kontrahenten gewollt sein können, ja meist gewollt
<lb/>sein werden, die aber nicht gewollt zu sein brauchen,
<lb/>weil sie kraft des Gesetzes eintreten: es sei denn,
<lb/>im Unterschied von den absoluten, dafs ein anderes
<lb/>bestimmt wäre. Diese andere Bestimmung kann
<lb/>durch eine gesetzliche Sondervorschrift gegeben
<lb/>sein, sodafs also das Gesetz selbst sich modifiziert.
<lb/>Soweit dies aber nicht der Fall ist, kann die vor- 
<lb/>behaltene Modifikation sich nur auf eine ihrerseits
<lb/>thatsächlich gewordene Willenseinigung der Kon- 
<lb/>trahenten stützen, mit deren Thatsächlichkeit sie steht
<lb/>und, der gesetzlichen Folge das Feld räumend, fällt.
<lb/>Streiten nun die Parteien darüber, welche von diesen
<lb/>beiden Gestaltungen des Vertrages vorliege, so
<lb/>stehen sich nicht zwei gegensätzliche Thatsachen
<lb/>gegenüber, sondern auf der einen Seite eine intentio
<lb/>lege fundata und nur auf der anderen die Thatsache
<lb/>einer das Dispositivgesetz modifizierenden Willens- 
<lb/>einigung. Es ist ohne Weiteres deutlich, wo hier
<lb/>die Behauptungs- und Beweispflicht liegt.

<lb/>Beim Kauf gehört zu jenen naturalen Vertrags- 
<lb/>folgen die Verpflichtung beider Teile, Zug um Zug
<lb/>zu leisten. Sie ruht in der Gegenseitigkeit des
<lb/>Vertrags und der hinzutretenden Möglichkeit, die
<lb/>beiderseitigen Leistungen in demselben Zeitmoment
<lb/>zu bewirken. Die Verpflichtung ist in den Quellen des
<lb/>gemeinen Rechtes nicht unmittelbar ausgesprochen
<lb/>und ebenso nicht im BGB. Aber sie bildet die un-
<lb/>verkennbareVoraussetzung des ihr korrespondierenden,
<lb/>eben aus der Gegenseitigkeit des Verhältnisses folgen- 
<lb/>den Rechtes beider Teile, die eigene Leistung bis
<lb/>zum Angebot der Gegenleistung zurückzuhalten, des
<lb/>Retentionsrechtes, von dem das BGB., nichts neues
<lb/>bringend, im § 320 (vgl. § 440) sagt, dafs es bei
<lb/>gegenseitigen Verträgen bestehe, es sei denn, dafs
<lb/>der eine Kontrahent vorzuleisten verpflichtet wäre.
<lb/>Diese Verpflichtung zur Vorleistung könnte, wie bei
<lb/>der Miete (§ 551 BGB.), durch eine modifizierende
<lb/>andere Gesetzesvorschrift bestimmt sein. Für den
<lb/>Kauf, für den sie widersinnig wäre, besteht eine
<lb/>solche Vorschrift nicht. Mithin kann eine Modi- 
<lb/>fikation der gesetzlichen Gleichzeitigkeit der Leistungen
<lb/>hier nur auf die Thatsache einer dahin gehenden
</p>

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                      n="397"
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                  <p>

                     <lb/>No. 20.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>397
</p>
                  <p>

                     <lb/>Willenseinigung gegründet werden. Hierin liegt die
<lb/>Entscheidung. Denn wenn beim Kauf kein Teil
<lb/>vorzuleisten braucht, es sei denn, dafs eine dahin
<lb/>gehende Willenseinigung stattgefunden hätte, so hat
<lb/>eben der Verkäufer, der, nach Heb ergäbe der Kauf- 
<lb/>sache oder unter Erbieten dazu, den Kaufpreis ein- 
<lb/>klagt, intentionem lege fundatam, sein Anspruch
<lb/>wird nicht begründet durch die entbehrliche That-
<lb/>sache einer Willenseinigung über die Zahlungszeit,
<lb/>sondern durch das Gesetz selbst auf so lange, bis
<lb/>der Käufer die Thatsache einer dieses modifizieren- 
<lb/>den Willenseinigung behauptet und beweist. Dem
<lb/>entspricht, dafs das BGB. mit der Wendung, „es sei
<lb/>denn, dafs“ und gleichbedeutenden, soweit nicht eine
<lb/>Bezugnahme auf modifizierende gesetzliche Vor- 
<lb/>schriften darin enthalten ist oder eine blofse Aus- 
<lb/>legungsregel1) gegeben wird, demjenigen die Be-
<lb/>hauptungs- und Beweispflicht zuteilen will, der sich
<lb/>auf den so eingeleiteten Sachverhalt beruft.

<lb/>Die formale juristische Betrachtung, die einen
<lb/>besseren Endpunkt nie erreichen kann, bestätigt
<lb/>mithin im Resultat die unbefangene Auffassung des
<lb/>Lebens. Wer aber ihr Ergebnis verwirft, den bitte
<lb/>ich nun, von dem gegenteiligen Satz aus nur den
<lb/>nächsten Schritt rückwärts zu machen und sich mit
<lb/>dem Zurückbehaltungsrecht beider Teile in Einklang
<lb/>zu setzen; ich glaube nicht, dafs es möglich sein
<lb/>wird. Fand die hier gegebene Konstruktion in den
<lb/>Worten des § 320 ihren Stützpunkt „es sei denn,
<lb/>dafs“ der eine Kontrahent vorzuleisten verpflichtet
<lb/>wäre, so wird die Ansicht der Gegner, wie ich
<lb/>glaube, an den korrespondierenden Worten desselben
<lb/>Gesetzes scheitern, dais die Leistung „bis zur“ Be- 
<lb/>wirkung der Gegenleistung verweigert werden dürfe.
<lb/>Denn braucht, wie sie annehmen, der Käufer
<lb/>trotz Anbietung der Kaufsache nicht zu zahlen, bis
<lb/>ihm bewiesen ist, dafs er sich zur Zahlung schon
<lb/>in diesem Zeitpunkt verpflichtet habe, dann besteht
<lb/>für sein Zurückbehaltungsrecht jene Grenzlinie, die
<lb/>Bewirkung der Gegenleistung, überhaupt nicht, die
<lb/>der § 320 doch nur in dem Falle überschritten
<lb/>wissen will, dafs der Verkäufer zur Vorleistung
<lb/>verpflichtet wäre. Weiter aber bitte ich die Gegner,
<lb/>auf eine andere gemeinrechtliche Naturalfolge des
<lb/>Kaufes zu exemplifizieren, den Lebergang der Gefahr,
<lb/>der sich mit dem Vertragsabschlufs vollzieht. Es
<lb/>wäre die direkte Verneinung dieses Satzes, wenn
<lb/>der nach zufälligem Untergang der Kaufsache den
<lb/>Preis einklagende Verkäufer ebenfalls die Thatsache
<lb/>einer Willenseinigung über den Gefahrübergang
<lb/>sollte behaupten und demnach, wenn der Käufer
<lb/>die verabredete Ausschließung einwendete, beweisen
<lb/>müssen.2)


<lb/>*) Vgl. den § 153, der das Zustandekommen des Vertrags für
<lb/>den Fall, dafs der Antragende vor der demnächst erfolgten An- 
<lb/>nahme des Antrages stirbt oder geschäftsuntähig wird, nicht dis- 
<lb/>positiv anordnet, sondern nur zuläfst, indem er es ganz von dem
<lb/>(thatsächlichen) Willen des Antragenden abhängig macht, der aber
<lb/>diesen Willen dann als im Zweifel auf das Zustandekommen des
<lb/>Vertrages gerichtet auslegt.


<lb/>2) Man vergleiche ferner des Gegensatzes wegen und, weil
<lb/>etwa hieraus ein Einwand hergeleitet werden könnte, was der § 269
<lb/>BGB. über den Ort der Leistung sagt. Die Vorschrift charakterisiert
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wenn die Ansicht der Gegner auf die Erwägung
<lb/>gegründet wird, dafs der Käufer mit dem Einwand,
<lb/>die Preiszahlung sei beim Vertragsschluss befristet
<lb/>worden, ein anderes Geschäft behaupte, mithin das
<lb/>vom Kläger behauptete leugne, so will ich nicht
<lb/>die Augen schließen und, wie es anderweit ge- 
<lb/>schehen, die ungewollte Konsequenz den Gegnern
<lb/>zur Last setzen, dafs demnach, falls die Befristung
<lb/>erwiesen werde, der Verkäufer auch dann mit der
<lb/>Klage abzuweisen sei, wenn die Frist vor Fällung
<lb/>des Urteils ablief: da er aus einem (anderen) Ge- 
<lb/>schäft geklagt habe, dessen Abschluß widerlegt sei.
<lb/>Ich verkenne vielmehr nicht, dafs mit jenen Worten
<lb/>nur das umschrieben sein soll, was hier bekämpft
<lb/>wurde, dafs nämlich der klagende Verkäufer die
<lb/>Thatsache einer Willenseinigung über die Preis- 
<lb/>zahlung zu behaupten habe und sonach der Käufer
<lb/>mit seinem Fristeinwand sich der behaupteten Nicht- 
<lb/>befristung gegenüber leugnend verhalte. Immerhin
<lb/>ist es bedenklich, gerade im Centrum einer Be- 
<lb/>gründung so wenig bestimmte Worte zu verwenden;
<lb/>für die juristische Betrachtung kommt es eben außer
<lb/>dem Dafs noch sehr wesentlich auf das Wie des
<lb/>Andersseins an. Das sachlich hierzu Erforderliche
<lb/>ist bereits gesagt.

<lb/>Abzulehnen ist sodann die Folgerung, dafs nach
<lb/>der hier verteidigten Ansicht gegenüber dem Ver- 
<lb/>käufer, der den angemessenen Preis einklagt, der
<lb/>Käufer für die von ihm eingewendete Verabredung
<lb/>eines geringeren Preises beweispflichtig sei. Ohne
<lb/>Preisvereinbarung, die essentiell ist, mithin einen
<lb/>konkreten Willensakt, besteht kein Kauf, und es ist
<lb/>insbesondere Willensauslegung, nicht eine Dis- 
<lb/>positiv Vorschrift, dafs die Parteien, die über den
<lb/>Abschluß des Kaufes einverstanden sind, den an- 
<lb/>gemessenen Preis gewollt haben, wenn sie einen
<lb/>Preis nicht verabredeten. Die Willenseinigung auf
<lb/>den geforderten Preis ist daher stets von dem
<lb/>klagenden Verkäufer als eine zur Begründung seines
<lb/>Anspruches notwendige Thatsache zu behaupten1)
<lb/>und, wenn sie in der konkreten Gestalt, wie sie
<lb/>behauptet ist, hier also durch die Gegenbehauptung
<lb/>der Pr eis Verabredung, geleugnet wird, zu beweisen.

<lb/>Nichts Bedenkliches hat ferner der Fall, dafs
<lb/>der Oheim dem Neffen verspricht, ihm vom 1. Oktober
<lb/>1897 ab monatlich hundert Mark zu zahlen. Niemand
<lb/>wird daran denken, wenn hier der undankbare Neffe
<lb/>am 1. Oktober zwölf oder wieviel mehr Monatsraten
<lb/>zusammen einklagt, den Oheim mit dem Beweis
<lb/>ihm gewährter Zahlungsfristen zu belasten. Aber
<lb/>der Schenkungsvertrag enthält auch nirgends ein
<lb/>Element oder nur den Schatten eines solchen, das,
<lb/>wie beim gegenseitigen Vertrag die Leistung des

<lb/>sich deutlich als Willensauslegung, indem sie als deren Substrat in
<lb/>erster Linie eine ausdrückliche Bestimmung der Parteien, in zweiter
<lb/>die Umstände bezeichnet, beim Schweigen sowohl der Parteien als
<lb/>der Umstände aber den Wohnsitz des Schuldners als den gewollten
<lb/>Leistungsort auslegt. Daraus folgt, dafs der Kläger, der sich auf
<lb/>das Schweigen beruft, wenn die Verabredung eines bestimmten
<lb/>Leistungsortes eingewendet wird, das Schweigen zu beweisen hat.
<lb/>Der sachliche Grund des Unterschiedes ist wohl nicht zu verkennen.

<lb/>q Ein Satz, der, soviel ich sehe, ausnahmslos (mit nur schein- 
<lb/>baren Ausnahmen) gilt; diese Frage gehört jedoch nicht hierher,
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0414.tif"
                n="398"
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            <div xml:id="d63665e136188" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0414--><p/>
               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>anderen Teiles, auf einen Zeitpunkt hin wiese, in
<lb/>welchem das Schenkungsversprechen zu erfüllen
<lb/>wäre. Es besteht deshalb auch verständigerweise
<lb/>keinerlei dieser Erfüllungszeit geltende Dispositiv- 
<lb/>vorschrift, und wenn ein Schenker, der eine Geld- 
<lb/>summe verspricht, ohne über die Zahlungszeit etwas
<lb/>zu sagen, nach Umständen, aber doch eben nur
<lb/>ganz nach Umständen, sofort zahlen mufs, so ist
<lb/>dies wieder nur Ergebnis einer Willensauslegung.
<lb/>Allerdings mufs daher bei einem Schenkungsver- 
<lb/>sprechen die tatsächliche Willenseinigung stets auch
<lb/>den Zeitpunkt der Erfüllung mitumfassen. Der klagende
<lb/>Schenknehmer hat demnach die Thatsache dieser
<lb/>Willenseinigung zu behaupten und, wenn er, eine
<lb/>ausdrückliche Zeitbestimmung nicht erwähnend, aus
<lb/>dem damit behaupteten Schweigen alsbaldige Fällig- 
<lb/>keit als gewollt folgert (und folgern kann), gegen- 
<lb/>über dem Beklagten, der eine ausdrückliche Zeit- 
<lb/>bestimmung durch Gegenbehauptung einwendet, das
<lb/>Schweigen zu beweisen.

<lb/>Die Gegenfrage endlich, wie zu entscheiden
<lb/>sei, wenn der klagende Verkäufer eine dreimonatige
<lb/>Zahlungsfrist behaupte, die abgelaufen wäre, der
<lb/>Käufer eine sechsmonatige, die noch liefe, macht
<lb/>ebenfalls keine Schwierigkeiten, scheint mir aber
<lb/>umgekehrt deutlich hervortreten zu lassen, dafs das
<lb/>Ergebnis der Gegner dem Leben nicht gerecht wird.
<lb/>Es ist richtig, dafs sie von der Voraussetzung aus,
<lb/>der Verkäufer habe die Thatsache einer Willens- 
<lb/>einigung über die Zeit der Preiszahlung zu be- 
<lb/>haupten, folgerecht annehmen müssen, zur Be- 
<lb/>gründung der am 2. Juli erhobenen Klage auf den
<lb/>Kaufpreis genüge hier nicht die Darlegung, dafs
<lb/>am 1. April der Kauf geschlossen und die Kauf- 
<lb/>sache übergeben worden sei, es müsse viel- 
<lb/>mehr, um die Klage erst zu begründen1), weiter
<lb/>behauptet werden, dem Käufer sei eine in- 
<lb/>zwischen abgelaufene Zahlungsfrist bewilligt worden.
<lb/>Aber es ist doch wohl schwer zu verstehen, dafs
<lb/>die Erwähnung dieser erloschenen Frist zur Be- 
<lb/>gründung dieser Klage nicht zu entbehren sei. In
<lb/>Wahrheit hat niemand an der Erwähnung dieses
<lb/>Nichts ein Interesse. Der Käufer nicht, denn er
<lb/>kann aus der erloschenen Frist keinerlei Rechte
<lb/>herleiten. Aber auch der Verkäufer nicht, wenn
<lb/>nur jene Voraussetzung aufgegeben wird. Sein An- 
<lb/>spruch ist auch ohnedas begründet. Zwar war die
<lb/>Dispositivvorschrift, kraft deren er bei Ueberlieferung
<lb/>Zahlung hätte fordern können, durch eine anders
<lb/>bestimmende Willenseinigung der Parteien modifizirt
<lb/>worden. Aber diese andere Bestimmung hatte sich
<lb/>selbst eine zeitliche Geltungsgrenze gesetzt, mit
<lb/>deren Erreichung sie nun erloschen ist; für die
<lb/>Folgezeit ist nichts anderes bestimmt, und jene Dis- 
<lb/>positivvorschrift, die eben nur soweit ausser Kraft
<lb/>trat, als ein anderes bestimmt war, beherrscht nun- 
<lb/>mehr das Verhältnis der Parteien ebenso, wie sie
<lb/>es von vornherein beherrscht hätte, wenn keine
<lb/>Frist gewährt worden wäre. Was die Parteien durch

<lb/>Ob von vornherein oder, nach vorangehendem »Leugnen“
<lb/>des Beklagten, nachträglich, ist natürlich dasselbe.
</p>
               <p>

                  <lb/>ihre Fristabrede schaffen wollen, ist doch auch
<lb/>nimmermehr, dafs der Käufer schon am 1. Juli,
<lb/>sondern nur, dafs er erst am 1. Juli zahlen soll,
<lb/>die Hinausschiebung der aus dem Gesetz folgenden
<lb/>Pflicht zu alsbaldiger Zahlung. So biegt sich wohl
<lb/>der Stachel gefahrlos um, den jene Anforderung an
<lb/>den klagenden Verkäufer unbefangenem Denken
<lb/>wirklich fühlbar machen mufs. Man berufe sich
<lb/>aber schliefslich nicht etwa darauf, dafs der Verkäufer
<lb/>selten die abgelaufene Zahlungsfrist in der Klage- 
<lb/>schrift unerwähnt lassen wird: soweit dies nicht
<lb/>lediglich aus dem echt menschlichen Zug zu er- 
<lb/>klären ist, das Unrecht des Gegners gern möglichst
<lb/>ins Licht zu setzen, enthält die Erwähnung, dann
<lb/>nämlich, wenn der Kläger im Voraus mit der
<lb/>etwaigen Behauptung des Gegners rechnet, es sei
<lb/>eine längere Frist vereinbart worden, nur die Voraus- 
<lb/>aufstellung der Gegenbehauptung, die er sonst erst
<lb/>demnächst aufstellen würde, zu dem rein sekundären
<lb/>Zweck, das Streit- und Beweisgebiet nach unten ab- 
<lb/>zugrenzen.

<lb/>Zum Schlufs noch die folgenden Gegenüber- 
<lb/>stellungen. Es handle sich um den dem hier er- 
<lb/>örterten gegensätzlichen Fall. Der Verkäufer klagt
<lb/>vor Lieferung der Kaufsache und ohne sie anzu- 
<lb/>bieten, auf den Kaufpreis; der vorgeschützten ex- 
<lb/>ceptio non adimpleti contractus1) gegenüber macht
<lb/>er geltend, dafs beim Vertragsschlufs verabredet
<lb/>worden sei, der Kaufpreis solle alsbald gezahlt
<lb/>werden, die Uebergäbe der Kaufsache aber erst drei
<lb/>Monate nach Zahlung des Preises erfolgen; der
<lb/>Käufer bestreitet diese Abmachung. Wen trifft hier
<lb/>die Beweislast? Und wen — und die entsprechenden
<lb/>Fragen seien nun zugleich für den Fall gegenüber- 
<lb/>gestellt, der hier erörtert wurde, sie seien endlich
<lb/>gestellt für alle anderen gegenseitigen, auf Umsatz
<lb/>gerichteten Verträge, wie Tausch, Miete, Dienst- 
<lb/>miete —, wenn dieser Käufer seinerseits unter An- 
<lb/>bietung des Preises auf die Kaufsache klagt? Ich
<lb/>hoffe nun wirklich noch auf Einigung, die mit dem
<lb/>Anerkenntnis angebahnt wäre, dafs die Antwort
<lb/>nicht einfach lauten kann, überall den anders be- 
<lb/>hauptenden Kläger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Das Reichsgericht hat in der Frage der
<lb/>Begünstigung durch Bezahlung der einem
<lb/>anderen auferlegten Geldstrafe Stellung ge- 
<lb/>nommen. Es weist die Ansicht zurück, dafs es sich
<lb/>bei Geldstrafen um vertretbare Vermögensschulden
<lb/>handle, um Schulden obligatorischer Natur, die von
<lb/>jedem anderen bezahlt werden könnten. Die Geld- 
<lb/>strafe habe vielmehr denselben Charakter, wie jede
<lb/>andere Strafe; das Strafübel soll dem Schuldigen
<lb/>auferlegt werden, und deshalb soll sie aus seinem
<lb/>Vermögen kommen. Ein Abkommen, wonach der
<lb/>Verleger sich im Voraus verpflichtet, für den Redak- 
<lb/>teur alle eventuellen Geldstrafen zu bezahlen, hält
<lb/>das Reichsgericht nach den guten Sitten und dem

<lb/>Die ich durchaus anerkenne: nur dafs natürlich jene intentio
<lb/>lege fundata auch dem Exzipienten zu Gute kommt.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0415.tif"
                n="399"
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            <div xml:id="d63665e136495">
               <head>Vermischtes</head>
               <div xml:id="d63665e136500" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Pressdelikt. Einheit oder Mehrheit</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Mittermaier, ...">(Priv.-Doz. Dr. Mittermaier)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e136516" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>No. 20.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>399
</p>
               <p>

                  <lb/>Landrecht für ungiltig. In Bezug auf die gute Sitte
<lb/>kann man allerdings anderer Ansicht sein. Man
<lb/>hält es in den hier mafsgebenden Kreisen im
<lb/>Gegenteil für eine Ehrenpflicht des Verlegers, die
<lb/>den Redakteur treffenden Geldstrafen zu bezahlen,
<lb/>und deshalb kann ein Abkommen, welches diese
<lb/>Verbindlichkeit im Voraus statuiert, nicht als un- 
<lb/>sittlich bezeichnet werden.

<lb/>Je näher das Inkrafttreten des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuches heranrückt, desto eifriger beschäftigt
<lb/>man sich in juristischen Kreisen mit ihm. Als ein
<lb/>erfreuliches Zeichen solchen Strebens sind die Vor- 
<lb/>lesungen des Prof. Dr. Eck, welche der Berliner
<lb/>Anwaltsverein veranstaltet hat, zu betrachten. Die
<lb/>Teilnahme an denselben verspricht eine aufser-
<lb/>ordentlich grofse zu werden. Nicht blos die Mit- 
<lb/>glieder des Berliner Anwaltsvereins, sondern auch
<lb/>auswärtige Anwälte, Richter (vom Kammergericht
<lb/>allein 2 Senatspräsidenten und 34 Räte), Staats- 
<lb/>anwälte, Mitglieder des Reichsversicherungsamtes
<lb/>und des Patentamtes haben sich angemeldet.

<lb/>Auch aus anderen Städten werden neuerdings
<lb/>ähnliche Veranstaltungen von Vorlesungen über das
<lb/>BGB. für Praktiker gemeldet. So begann am 2. Okt.
<lb/>Prof. Stammler in Halle die von dortigen Professoren
<lb/>veranstalteten Vorlesungen (vgl. S. 298 d. Bl.) mit
<lb/>einem Vortrag über den Allg. Teil des BGB., dem
<lb/>etwa 200 Personen, darunter solche aus Erfurt,
<lb/>Nordhausen, Naumburg, Sangerhausen u. a. bei- 
<lb/>wohnten. Ebenso nahmen die Vorträge des Prof.
<lb/>Strohal in Leipzig am 4. Okt. ihren Anfang. Es
<lb/>hatten sich hierzu etwa 450 Herren eingefunden.

<lb/>Besondere Schwierigkeiten wird die Leber- 
<lb/>gangszeit machen, und diese Schwierigkeiten treten
<lb/>jetzt schon an den praktischen Juristen heran. Bei
<lb/>Mietsverträgen z. B., die auf länger als 2 Jahre ge- 
<lb/>schlossen werden, ist jetzt schon darauf Rücksicht
<lb/>zu nehmen, dafs sie auch unter den neuen Rechts- 
<lb/>zuständen den Intentionen der Parteien entsprechen;
<lb/>das Gleiche gilt von letztwilligen Verfügungen. Die
<lb/>Aufgaben, die solchergestalt an den praktischen
<lb/>Juristen herantreten, werden gerade in der nächsten
<lb/>Zeit sich erheblich vermehren.

<lb/>Dem scheint eine Neuerung Rechnung zu tragen,
<lb/>welche die 3 Hansastädte in jüngster Zeit getroffen
<lb/>haben. Sie betrifft die Gehaltsaufbesserung der
<lb/>Richter und Beamten des Oberlandesgerichts Ham- 
<lb/>burg. Danach soll der Präsident künftighin 18000 M.
<lb/>und aufserdem eine persönliche Zulage von 5000 M.
<lb/>erhalten, die Senatspräsidenten 16000 M., die beiden
<lb/>ältesten Räte 14 000 M., die übrigen Räte 13 000 M.,
<lb/>der Oberstaatsanwalt 13 000 M.

<lb/>Staub.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischtes.

<lb/>Prefsdelikt. Einheit oder Mehrheit. In wie

<lb/>wunderlicher Weise sich manchmal ein sonst hochstehendes
<lb/>Gericht irren kann, das zeigt eine Entscheidung des Pariser
<lb/>Kassationshofes vom 4. Juli 1896, mitgeteilt in Sirey,
<lb/>Recueil des lois, 1897, lere partie, 201. La France hatte im
<lb/>Dezember 1895 die bekannte Liste der 104 Beteiligten bei
<lb/>dem Panamaskandal veröffentlicht. Zwei der genannten
<lb/>Deputierten klagten wegen Beleidigung, worauf in derselben
<lb/>Sache zwei Verurteilungen, sowohl in Paris wie in Ver- 
<lb/>sailles, ergingen. Das Gericht in Versailles sagte hierbei,
<lb/>dafs bei diesen Delikten, wo der Thatbestand in der Ver- 
</p>
               <p>

                  <lb/>öffentlichung liege, das Delikt nur soweit reiche, als die
<lb/>Grenze des Gerichtshofes, in dessen Gebiet eine Veröffent- 
<lb/>lichung falle. („Le juge, saisi d’un delit de cette nature,
<lb/>ne l’apprecie que dans les limites de sa competence terri- 
<lb/>toriale, alors surtout qu’il ne lui est defere que dans cette
<lb/>limite.“) Daraus folge, dafs die derart an verschiedenen
<lb/>Orten mit verschiedener Gerichtsbarkeit geschehenen Ver- 
<lb/>öffentlichungen als ebenso viele verschiedene Thaten an- 
<lb/>zusehen seien. Dieses eigentümliche Urteil bestätigte der
<lb/>Kassationshof mit der Begründung, dafs bei einer durch
<lb/>die Presse begangenen Beleidigung das nur in der Ver- 
<lb/>öffentlichung ruhende Delikt als überall begangen anzu- 
<lb/>sehen sei, wo die Schrift veröffentlicht ist. „II y a ainsi
<lb/>autant de delits distincts que de juridictions dans le
<lb/>ressort desquelles la publication a ete faite.“ Und daher
<lb/>kann auch jedes dieser Gerichte eine Strafe aussprechen,
<lb/>und mufs den Einwand der schon entschiedenen Sache
<lb/>zurückweisen.

<lb/>Zu einer derartigen Ansicht, die nach der sehr rich- 
<lb/>tigen Anmerkung von J. Roux-Dijon eine Frage des
<lb/>materiellen Strafrechtes mit einer Frage der Kompetenz
<lb/>vermengt, sind wir m. W. in Deutschland doch noch nicht
<lb/>gekommen. Roux bemerkt: der Ausspruch wegen der
<lb/>Kompetenz decke sich mit einer anerkannten Ansicht.
<lb/>(Kass.-Hof, 10. Nov. 1883 bis 5. Jan. 1894. Auch Dutruc
<lb/>und Barbier.) Aber daraus folgt doch noch nichts über
<lb/>die Natur des Deliktes! Die Konsequenz des Urteils wäre,
<lb/>dafs jeder Verkauf einer Nummer an jedem Zeitungskiosk
<lb/>ein neues Delikt enthielte. Seine Folgen wären eine grofse
<lb/>Menge Urteile in derselben Sache, eine grofse Menge
<lb/>selbständiger Verjährungen, wogegen der Kassationshof
<lb/>doch schon selbst in den sehr interessanten Urteilen vom
<lb/>11. Juli 1889 (Sirey, R. 1889, I. 349) und 28. März und
<lb/>26. April 1890 (Sirey, R. 1890, I. 549) sich ausgesprochen
<lb/>hat. Nach Roux ist es überhaupt übertrieben zu sagen:
<lb/>das Prefsdelikt bestehe allein in der Veröffentlichung;
<lb/>diese sei zwar wichtig, aber nicht das einzig mafsgebende
<lb/>Element. Vielmehr bilde den Inhalt des Deliktes eine
<lb/>Aeufserung, die nur durch die Verbreitung an Gefahr
<lb/>gewinne. Ihre Einheit aber begründe die Einheit der
<lb/>That, so lange nicht ein Neudruck erfolge. Da hiernach
<lb/>jeder Verkaufsakt nur das eine Vergehen entwickele, so
<lb/>müsse auch die Verjährung einheitlich vom letzten Ver- 
<lb/>kaufsakte beginnen, was die meisten freilich leugnen.
<lb/>S. Barbier und Fabreguettes.

<lb/>Privatdozent Dr. Mittermaier, Heidelberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Deutsches Reich: V. v. 16. 9. 97, bt. veränderten Tarif für
<lb/>Postfrachtstücke nach überseeischen Ländern (üb. Bremen oder
<lb/>Hamburg) (ABI. d. RPostA. S. 303). — V. v. 19. 9. 97, bt. den Post- 
<lb/>anweisungsverkehr nach Portugal (S. 307).

<lb/>Preufsen: V. v. 10. 9. 97, bt. die Vergütung des Mietzinses an
<lb/>versetzte Beamte (JMB1. S. 235). — V. v. 11. 9. 97, bt. die Berech- 
<lb/>nung der Tagegelder u. Reisekosten der Justizbeamten (8. 235). —
<lb/>V. v. 11. 9. 97, bt. die den Katasterämtern mitzuteilenden Eigen- 
<lb/>tumsveränderungslisten (S. 239). — V. v. 18. 9. 97, bt. die
<lb/>steuerliche Behandlung der Miet- u. Pachtverträge über unbe- 
<lb/>wegliche Sachen (S. 240).

<lb/>Bayern: Bek. v. 8.9.97, bt. die Revision der Rheinschiff-
<lb/>fahrts-Polizei- und Flofsordnung (GuVBl. S. 305).

<lb/>Württemberg: Erl. v. 6.9.97, bt. die Beförderung von
<lb/>Leichen auf der Eisenbahn (ABI. d. Min. d. I. S. 301).

<lb/>Hessen: V. v. 24.9.97, bt. die Feststellung des Wieder- 
<lb/>holungsfalles bei Uebertretungen des Art. 234 des Polizeistraf- 
<lb/>gesetzbuchs (Vertrieb von Losen) (ABI. f. Just.-Verw. No. 21).

<lb/>Sachsen-Weimar: Ausf.-V. v. 10. 9. 97 z. Ges., bt. den Verkehr
<lb/>mit Butter,Käseu. Schmalz u. deren Ersatzmitteln (Reg.-Bl.S.209).

<lb/>Oldenburg : Bek. v. 25. 9. 97, bt. Abänderung der unterm 17. 6. 93
<lb/>erlassenen Hafenordnung für Brake (GBl. S. 695). — Bek. v.
<lb/>27.9.97, bt. Erlassung einer Hafenordnung für Nordenham
<lb/>(GBl. S. 699).
</p>
            </div>
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               <head>Sprechsaal</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Keine Geltung des BGB. vor dem 1. Jan. 1900</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Kahn, J.">(RA. Dr. J. Kahn)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0416--><p/>
                  <p>

                     <lb/>400
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reufs S. L.: V. v. 25. 9. 97 zur Ausf. des Reichsges. v. 15 6. 97,
<lb/>bt. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz u. deren Ersatzmitteln
<lb/>(GS. S. 31.) — V. v. 27. 9. 97, bt. Ausf.-Bestimmungen z. d. 6. Abschn.
<lb/>des I. Buches des Handelsgesetzb. v. 10. 5. 97 (Zuständigk. d.
<lb/>Ortspolizeibeh. S. 32).

<lb/>Reufs j. L.: V. v. 23. 9. 97 z. Ausf. d. Reichsges. v. 15. 6. 97,
<lb/>bt. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz u. deren Ersatzmittel
<lb/>(GS. S. 115).

<lb/>Schaumbur£-Lippe: Vo. v. 15. 9. 97 zur Ausführ. d. Reichsges.
<lb/>v. 15. 6. 97, bt. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz u. deren
<lb/>Ersatzmittel (LV. S. 363).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Spreehsaal.

<lb/>Keine Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>vor dem i. Januar 1900. Nach Art. 1 Abs. 1 des Ein- 
<lb/>führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch tritt letzteres gleich- 
<lb/>zeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch, also am 1. Januar
<lb/>1900, in Kraft. Von dieser Bestimmung werden aber im
<lb/>2. und 3. Absätze dieses Artikels zwei Ausnahmen gemacht,
<lb/>indem nach dem 2. Absätze der 6. Abschnitt des 1. Buches
<lb/>des HGB., welcher von den Handlungsgehülfen und
<lb/>Handlungslehrlingen handelt, mit Ausnahme des § 65,
<lb/>also die §§ 59 bis 64 und 66 bis 83, bereits am 1. Januar
<lb/>1898 in Kraft treten werden, und nach dem 3. Absätze
<lb/>der 7. Abschnitt des 3. Buches des HGB., die §§ 453
<lb/>bis 473, welche die Beförderung von Gütern und Personen
<lb/>auf den Eisenbahnen betreffen, durch Kais. Verordnung mit
<lb/>Zustimmung des Bundesrats bereits vor dem 1. Januar 1900
<lb/>sollen in Kraft gesetzt werden können. Eine Verordnung
<lb/>diesen Inhalts ist bis zur Stunde noch nicht ergangen.
<lb/>Die am 1. Januar 1898 in Kraft tretenden Bestimmungen
<lb/>des 6. Abschnitts des 1. Buches des HGB. erklären nun
<lb/>für einzelne Beziehungen zwischen dem Prinzipal und
<lb/>dem Handlungsgehülfen, bezw. Handlungslehrlinge Be- 
<lb/>stimmungen des BGB. ausdrücklich für anwendbar (so in
<lb/>den §§ 62 Abs. 3 und 75 Abs. 2), und daraus wurde der
<lb/>Schlufs gezogen, dafs für die gedachten Beziehungen vom
<lb/>1. Januar 1898 ab auch die einschlägigen Vorschriften des
<lb/>BGB. in Wirksamkeit treten, obgleich § 1 des Einf.-Ges.
<lb/>zum BGB. den 1. Januar 1900 als den Zeitpunkt des
<lb/>Inkrafttretens dieses Gesetzbuchs bezeichnet.

<lb/>Diese Anschauung hat u. W. zuerst v. Specht in
<lb/>No. 13 d. Bl. (8. 261) vertreten. Nach seiner Ansicht
<lb/>gelten für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem
<lb/>Prinzipal und dem Gehülfen bez w. Lehrling vom 1. Januar 1898
<lb/>ab bereits die Bestimmungen jener Paragraphen des BGB.,
<lb/>welche im 6. Abschnitte des 1. Buches des HGB. an- 
<lb/>geführt sind, oder auf welche in diesem Paragraphen hin- 
<lb/>gewiesen ist. Noch weiter geht Wolff in Holdheims
<lb/>Monatsschrift S. 234 ff., welcher der Meinung ist, dafs
<lb/>durch Art. 1 Abs. 2 des Einf.-Ges. zum HGB. für den
<lb/>Bereich des 6. Abschnitts des 1. Buches des HGB. das
<lb/>BGB. mit dem 1. Jan. 1898 — ohne Beschränkung auf
<lb/>die im 6. Abschnitt des 1. Buches ausdrücklich erwähnten
<lb/>Paragraphen des BGB. — in Kraft gesetzt wird. Hier- 
<lb/>gegen erklärt sich nun Staub in No. 17 dieser Zeitschrift
<lb/>(S. 333 ff.), indem er darauf hinweist, dafs bis zum
<lb/>1. Jan. 1900 die Bestimmungen des neuen HGB. über die
<lb/>Handlungsgehülfen ihre Ergänzung durch das bisherige
<lb/>bürgerliche Recht finden. Gleich v. Specht ist er der
<lb/>Anschauung, dafs die im § 62 HGB. angeführten Para- 
<lb/>graphen des BGB. und die in den letzteren wiederum in
<lb/>Bezug genommenen Paragraphen dieses Gesetzbuchs
<lb/>für die Beziehungen zwischen Prinzipal und Gehülfen bezw.
<lb/>Lehrling mit dem 1. Jan. 1898 in Kraft treten. Dagegen
<lb/>weist ef darauf hin, dafs der Wortlaut des § 75 Abs. 2
<lb/>HGB.: ,,Die Vorschriften des BGB. über die Herabsetzung
<lb/>einer unverhältnismäfsig hohen Vertragsstrafe bleiben
<lb/>unberührt“ keineswegs besage, dafs dieselben zur
</p>
                  <p>

                     <lb/>Anwendung gelangen sollen. U. E. kann letzteres
<lb/>auch von den in § 62 HGB. angeführten Bestimmungen
<lb/>des BGB. nicht behauptet werden.

<lb/>Als der Entwurf des HGB. dem Reichstag vorgelegt
<lb/>wurde, war das BGB. durch die gesetzgebenden Faktoren
<lb/>bereits erledigt und durch den Kaiser publiziert; als
<lb/>Termin seines Inkrafttretens wurde der 1. Januar 1900
<lb/>festgesetzt. Das HGB. setzt die Geltung des BGB. insofern
<lb/>voraus, als es von dem darin kodifizierten Privatrechte auch
<lb/>die Rechtsverhältnisse der Kaufleute, soweit eben für
<lb/>diese das HGB. nicht ein jus speciale schuf, beherrscht
<lb/>wissen will. Das bürgerliche Recht soll m. a. W. auch
<lb/>für den Handelsverkehr, insoweit nicht einzelne Verhältnisse
<lb/>im HGB. besonders geregelt sind, die rechtliche Basis bilden
<lb/>(§2 des Einf.-Ges. zum HGB.). Das Gleiche gilt insonderheit
<lb/>von den Rechtsverhältnissen der Handlungsgehülfen und der
<lb/>Handlungslehrlinge. Auch auf die Handlungsgehülfen, bezw.
<lb/>Handlungslehrlinge finden die allgemeinen Vorschriften
<lb/>des BGB., zunächst die §§ 611 ff., Anwendung (s. Denk- 
<lb/>schrift S. 55), soweit eben nicht in dem 6. Abschnitt des
<lb/>1. Buches des HGB. besondere Bestimmungen hierfür vor- 
<lb/>gesehen sind. Aus dieser Rechtslage ergiebt sich bei- 
<lb/>spielsweise die Konsequenz, dafs die Schadensersatzpflicht,
<lb/>die in § 61 Abs. 1, § 70 und § 78 Abs. 2 HGB. statuiert
<lb/>wird, die Schadensersatzpflicht des BGB. ist, und sich
<lb/>somit nach den §§ 249 ff. BGB. bemifst, dafs die Frage,
<lb/>wodurch die in § 61 Abs. 2 HGB. vorgesehene Verjährung
<lb/>gehemmt oder unterbrochen wird, ebenfalls nach dem
<lb/>BGB. (§§ 202 ff.) sich beantwortet, und dafs auch für
<lb/>das Arbeitsverhältnis der in § 83 HGB. erwähnten
<lb/>Personen das BGB. (insbes. die §§ 611 ff.) ^zur An- 
<lb/>wendung gelangt. Diese Regel der Anwendbarkeit des
<lb/>BGB. auf das Rechtsverhältnis zwischen Prinzipal einerseits
<lb/>und Gehülfen bezw. Lehrling andererseits sprechen auch
<lb/>die §§ 62 und 75 cit. aus (bezw. ziehen sie besondere
<lb/>Konsequenzen daraus). § 62 Abs. 3 besagt, dafs die
<lb/>Nichterfüllung der dem Prinzipal in diesem Paragraphen
<lb/>auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf die Schadens- 
<lb/>ersatzpflicht wie eine unerlaubte Handlung im Sinne des
<lb/>BGB. zu betrachten ist, und dafs demnach für den Umfang
<lb/>dieser Schadensersatzpflicht die einschlägigen §§ 842 bis
<lb/>846 BGB. zur Anwendung gelangen. Und § 75 HGB.
<lb/>enthält die — auch ohne ausdrückliche Erwähnung —
<lb/>selbstverständliche Bestimmung, dafs die Vorschriften des
<lb/>BGB. über die Herabsetzung einer unverhältnismäfsig hohen
<lb/>Vertragsstrafe auch bezgl. der in § 75 erwähnten Verträge
<lb/>ihre Geltung behalten. Wollte nun der Gesetzgeber durch
<lb/>§ 1 Abs. 2 des Einf.-Ges. zum HGB. nur jene Bestimmungen
<lb/>mit dem 1. Januar 1898 in Kraft gesetzt wissen, welche als ein
<lb/>jus speciale der Handlungsgehülfen, bezw. Lehrlinge er- 
<lb/>scheinen, oder wollte er die gesamten Rechtsbeziehungen
<lb/>zum Prinzipale dem neuen BGB., dessen Inkraftsein das
<lb/>HGB. voraussetzt, von diesem Tage an unterworfen
<lb/>wissen? U. E. mufs diese Frage im Sinne der ersten
<lb/>Alternative beantwortet werden.

<lb/>. Der Zweck, welchen der Gesetzgeber damit verfolgte,
<lb/>dafs er den 6. Abschnitt des 1. Buches des HGB. bereits am
<lb/>1. Januar 1898 in Kraft treten läfst, besteht in der gün- 
<lb/>stigeren Gestaltung der Lage der Handlungsgehülfen bezw.
<lb/>Lehrlinge; er wollte die Fortschritte, welche das neue
<lb/>HGB. in dieser Beziehung zu gunsten der Handlungs- 
<lb/>gehülfen und Lehrlinge aufweist, diesen Kategorien nicht
<lb/>erst mit dem Jahre 1900, sondern bereits 2 Jahre früher
<lb/>zu Gute kommen lassen. Ein weiteres wollte der Gesetz- 
<lb/>geber nicht, und insbesondere mufs es nach der Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte des § 1 Abs. 2 des Einf.-Ges. zum HGB.
<lb/>als ausgeschlossen gelten, dafs er — über dieses Ziel hinaus- 
<lb/>gehend — auch Bestimmungen des erst später in Kraft
</p>
               </div>
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                     <title level="a" type="main">Unsere Prozessakten</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Funk, ...">(OAR. Dr. Funk)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Haftpflicht der Post für eingeschr. Briefe</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Biberfeld, H.">(Dr. H. Biberfeld)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0417--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 20.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitungf.
</p>
                  <p>

                     <lb/>401
</p>
                  <p>

                     <lb/>tretenden BGB. zur Einführung bringen wollte. Wie
<lb/>schon oben erwähnt, setzt das HGB. das BGB. als das
<lb/>geltende bürgerliche Recht voraus. Wenn nun einzelne
<lb/>Paragraphen des HGB. ausnahmsweise in Wirksamkeit
<lb/>treten, ohne dafs jenes bürgerliche Recht, dessen Bestand
<lb/>vorausgesetzt wird, schon in Kraft getreten ist, so ist
<lb/>eben diese Bezugnahme gegenstandslos, nicht aber kann
<lb/>ihr die Bedeutung beigemessen werden, dafs dadurch die
<lb/>betreffenden Paragraphen des BGB. in Kraft gesetzt
<lb/>werden. Es kommen eben bis zum Jahre 1900 anstatt ihrer
<lb/>die bis dahin geltenden Bestimmungen des einschlägigen
<lb/>bürgerlichen Rechts zur Anwendung. Dafs infolgedessen
<lb/>die §§ 62 und 75, wie v. Specht a. a. O. ausführt,
<lb/>Inhalt und Leben vermissen liefsen, wird gewifs nicht
<lb/>behauptet werden können. Die Exemtion des auf die
<lb/>§§ 88 und 91 Satz 1 HGB. verweisenden § 65 von der
<lb/>Regel des § 1 Abs. 2 des Einf.-Ges. zum HGB. zeigt
<lb/>deutlich, dafs der Gesetzgeber es vermeiden wollte,
<lb/>durch Inkraftsetzen der Bestimmungen des 6. Tit. anderen
<lb/>Vorschriften, welche darin angezogen sind, vorzeitige
<lb/>Geltung zu verschaffen. Wenn er dies ausdrücklich
<lb/>mit Bezug auf Bestimmungen des gleichen Gesetzbuchs
<lb/>sagte, so darf um so sicherer angenommen werden, dafs
<lb/>er auch Bestimmungen eines anderen Gesetzes nicht vor
<lb/>dem bereits gesetzlich festgelegten Zeitpunkt seines Inkraft- 
<lb/>tretens zur Einführung bringen wollte. Hat er dies bezgl.
<lb/>des BGB. in Art. 1 Abs. 2 des Einf.-Ges. zum HGB. nicht
<lb/>expressis verbis gesagt, so liegt der Grund offenbar darin,
<lb/>dafs er es entweder absichtlich überging, weil er es für
<lb/>selbstverständlich erachtete, oder infolge der bei unseren
<lb/>modernen Gesetzen wiederholt fatal geworden besonderen
<lb/>Beschleunigung übersah, ausdrücklich dies zu bemerken
<lb/>und dem Abs. 2 des § 1 des Einf.-Ges. zum HGB. etwa
<lb/>folgende Fassung zu geben, die den gesetzgeberischen
<lb/>Willen u. E. zum Ausdruck bringen würde:

<lb/>Der 6. Abschnitt des 1. Buches des HGB. tritt mit
<lb/>Ausnahme des § 65 am 1. Januar 1898 in Kraft.
<lb/>Insoweit in diesem Abschnitt auf Bestim- 
<lb/>mungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bezug
<lb/>genommen ist, tritt an deren Stelle bis zum
<lb/>1. Januar 1900 das bis dahin geltende Recht.

<lb/>Rechtsanwalt Dr. Jul. Kahn, München.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu dem Thema „Unsere Prozefsakten“ (vgl. No. 12
<lb/>S. 241) möchte ich mir noch eine zusätzliche Bemerkung
<lb/>erlauben. Es ist gewifs wünschenswert, dafs die Akten
<lb/>von allem unnötigen Ballast befreit, und handlich und
<lb/>übersichtlich angelegt werden, aber noch wichtiger ist,
<lb/>dafs die einzelnen Aktenstücke leserlich geschrieben
<lb/>sind. Daran aber fehlt es sehr. Wer viel mit Rechts-
<lb/>hülfesachen zu thun hat, stöfst manchen Seufzer und
<lb/>manches Scheltwort aus über die Anstrengungen, die
<lb/>seinen Augen- und Gehirn-Nerven zugemutet werden.
<lb/>Nicht überall im deutschen Vaterlande ist es darin gleich.
<lb/>Aus einzelnen Staaten, z. B. Mecklenburg, Braunschweig,
<lb/>Königr. Sachsen, kommen meistens Akten, die sich gut
<lb/>lesen lassen, aus anderen dagegen solche, namentlich in
<lb/>Strafsachen und Vormundschaftssachen, die recht un- 
<lb/>ordentlich aussehen, mit Schriftstücken, welche man auf
<lb/>den ersten Blick für aus einem Archive ausgegrabene
<lb/>mittelalterliche Urkunden halten möchte, und mit einer
<lb/>das Mafs des Notwendigen weit überschreitenden Papier-
<lb/>Ausnutzung. Der Hofrat Briegleb, welcher vor 40 Jahren
<lb/>in Göttingen Civilprozefs lehrte, pflegte sein Praktikum
<lb/>mit einer kurzen Ansprache zu beginnen, die manche
<lb/>brauchbaren Winke enthielt, darunter auch die Mahnung:
<lb/>ein Jurist darf nicht papiergeizig sein. Heutzutage be- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>kommt man Akten in die Hände, die aussehen, als müfste
<lb/>das Papier mit Gold aufgewogen werden, in denen jedes
<lb/>weifse Fleckchen beschrieben ist, und die Verfügungen in
<lb/>der Regel dahin gesetzt sind, wo am wenigsten Platz ist.
<lb/>Möchten doch die Herren Richter und Staatsanwälte beim
<lb/>Niederschreiben ihrer Urteile, Beweisbeschlüsse, Ver- 
<lb/>fügungen u. s. w. stets dessen eingedenk sein, dafs andere
<lb/>Leute — denen ihre Handschrift meistens unbekannt ist —
<lb/>das Geschriebene lesen sollen. Gerichtsschreiber und die- 
<lb/>jenigen, welche solche werden wollen, müfsten unter allen
<lb/>Umständen eine leserliche Handschrift schreiben, und sich
<lb/>auch während ihrer Dienstzeit bewahren — bei einigem
<lb/>guten Willen ist das ganz wohl möglich, auch da, wo
<lb/>viel und schnell geschrieben werden mufs. Und den
<lb/>Referendaren könnte es auch nicht schaden, wenn beim
<lb/>Vorbereitungsdienst darauf geachtet würde, dafs sie den
<lb/>einzelnen Buchstaben die erforderliche Gröfse und die- 
<lb/>jenige Form Msben, auf welche dieselben nach dem be- 
<lb/>stehenden Herkommen Anspruch haben. Wenn nicht
<lb/>selten Protokollführer das, was sie geschrieben haben,
<lb/>selbst nicht ordentlich lesen können, so ist es doch eine
<lb/>starke Zumutung, zu verlangen, dafs andere das thun sollen.

<lb/>Oberamtsrichter Dr. Funk, Lübeck.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Haftpflicht der Post für eingeschriebene
<lb/>Briefe. Hinsichtlich der Garantie, welche die Post- 
<lb/>verwaltung dem Absender für die ihr von ihm zur Be- 
<lb/>förderung übergebenen Gegenstände zu leisten ver- 
<lb/>pflichtet ist, bestimmt § 6 des Gesetzes über das Post- 
<lb/>wesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, dafs
<lb/>sie u. a. Ersatz zu leisten habe bei Briefen mit Wert- 
<lb/>angaben „für den Verlust und die Beschädigung“, während
<lb/>bei rekommandierten Sendungen (also eingeschriebenen
<lb/>Briefen und dgl.) von ihr nur der Verlust zu vertreten
<lb/>sein soll. Was man unter einem Verluste, bezw. einer
<lb/>Beschädigung zu verstehen habe, sagt das Gesetz nicht.
<lb/>Würde man dem gewöhnlichen Sprachgebrauchs folgen,
<lb/>so würde man eine Sendung dann als beschädigt be- 
<lb/>zeichnen müssen, wenn zwar alle einzelnen Stücke, aus
<lb/>denen sie besteht, noch vorhanden sind, diese selbst aber
<lb/>sämtlich oder zum Teil durch äufsere Einwirkungen eine
<lb/>Verminderung ihrer bestimmungsgemäfsen Verwendbarkeit
<lb/>oder ihres Verkehrswertes erfahren haben. Im Gegen- 
<lb/>sätze hierzu würde man dann, wenn ein an sich selbst- 
<lb/>ständiger Teil der Sendung unversehrt geblieben, der
<lb/>andere aber abhanden gekommen ist, von einem teil- 
<lb/>weisen Verluste, nicht aber von einer Beschädigung
<lb/>sprechen müssen. Dafs diese Art der Unterscheidung auch
<lb/>mit der Gesetzessprache sich in Uebereinstimmung be- 
<lb/>findet, dürfte z. B. aus dem Wortlaute des § 134 StGB,
<lb/>sich erweisen lassen, wo „Abreifsen“ und „Beschädigen“
<lb/>von öffentlichen behördlichen Bekanntmachungen neben- 
<lb/>einander gestellt sind. Ja, wenn jemand z. B. ein Be- 
<lb/>hältnis durch gewaltsames Eröffnen in der Absicht, den
<lb/>darin verwahrten fremden Gegenstand sich rechtswidrig
<lb/>zuzueignen, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt, so
<lb/>würde er hierfür neben dem Verbrechen gegen § 243
<lb/>Ziff. 3 a. a. O. nicht auch das Vergehen der Sach- 
<lb/>beschädigung strafgerichtlich zu verantworten haben. (Vgl.
<lb/>Rechtspr. d. Reichsgerichts in Strafs. III. 251.) Wendet
<lb/>man diesen Satz auf die eingangs angeführte Gesetzes- 
<lb/>stelle an, so würde in dem Falle, in welchem ein Wert- 
<lb/>papier aus einem eingeschriebenen Briefe durch Eröffnung
<lb/>des Umschlages herausgenommen wird, ein Verlust,
<lb/>nicht eine Beschädigung vorliegen, wie denn auch der
<lb/>Thäter, wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen
<lb/>zutreffen, sich hierdurch eines Diebstahls, nicht einer
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0418.tif"
                n="402"
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            <div xml:id="d63665e137543" type="section" subtype="Biographisches">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0418--><p/>
               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sachbeschädigung schuldig machen würde. Unvermittelt
<lb/>steht dieser Ansicht gegenüber die Meinung Dambachs.
<lb/>(Kommentar 1872 zu § 6 cit. 8. 7.)

<lb/>„Wenn nur der Inhalt der Sendung aus derselben
<lb/>entfernt ist, so liegt nur eine Beschädigung im Sinne
<lb/>des § 6 vor, für welche die Postverwaltung bei rekom- 
<lb/>mandierten Sendungen keinen Ersatz leistet.

<lb/>Dieses letztere gilt selbst in dem Falle, wenn der
<lb/>Inhalt der Sendung vollständig beseitigt ist und dem
<lb/>Adressaten nur das leere Couvert oder die leere Embal- 
<lb/>lage hat behändigt werden können.“

<lb/>Bei aller Bereitwilligkeit, mit der man den genannten
<lb/>Rechtslehrer als einen auctor haud vilis momenti auf dem
<lb/>einschlägigen Gebiete anerkennen mufs, wird man sich
<lb/>doch nicht verhehlen dürfen, dafs diese auch sonst in
<lb/>der Litteratur mehrfach vertretene Lehrmeinung für den
<lb/>Verkehr in hohem Grade bedrohlich ist, und man kann es
<lb/>demnach nichts weniger als mit Freuden begrüfsen, wenn
<lb/>dieselbe auch in die Rechtsprechung Eingang findet. Zu
<lb/>ihr haben sich neulich die Hamburger Gerichte I. und
<lb/>II. Instanz übereinstimmend in folgendem Falle bekannt:
<lb/>Kläger hat seiner Mutter einen 50 M.-Schein durch Ein- 
<lb/>legen in einen Brief, welchen er ein sehr eiben liefs, über- 
<lb/>sandt. Der Brief ist angekommen, war aber sichtlich ver- 
<lb/>letzt und des Papiergeldes beraubt. Die auf Ersatz an- 
<lb/>gestrengte Klage ist von dem Amtsgericht und Land- 
<lb/>gericht zu Hamburg, von letzterem durch Urteil v. 14. Mai
<lb/>d. J., abgewiesen worden. Die Urteilsgründe (vgl. Hans.
<lb/>Gerichtszeit. Beiblatt v. 5. Aug. 1897 S. 181 f.) beziehen
<lb/>sich im wesentlichen auf Dambach und die ihm folgenden
<lb/>Schriftsteller, und gelangen an der Hand derselben zu
<lb/>dem Ergebnisse, dafs im Streitfälle der Brief „zweifellos
<lb/>beschädigt und nicht verloren“ sei. „Der dem Absender
<lb/>wichtigste Inhalt war ja ohne Zweifel das Geld. Immer- 
<lb/>war dies aber nicht der ganze Inhalt. Das mit einer
<lb/>Notiz beschriebene innere Couvert gehörte mit dazu. Mag
<lb/>die Notiz vielleicht eine unwesentliche Nachricht für die
<lb/>Adressatin gewesen sein, eine Nachricht und damit ein
<lb/>Teil dieses Briefes war sie. Dieser Teil der Sendung ist
<lb/>angekommen. Man kann also nicht davon sprechen, dafs
<lb/>die Sendung nicht ihr Ziel erreicht hat. Vielmehr hat
<lb/>die Sendung nur einen erheblichen Schaden erlitten, ist also
<lb/>„beschädigt“. Darin — so fügt das Landgericht noch
<lb/>besonders hinzu — dafs die Post nicht für die Be- 
<lb/>schädigungen der eingeschriebenen Sendungen haftet,
<lb/>liegt aber zugleich, dafs sie die Haftung für die Delikte
<lb/>ihrer Angestellten in dieser Beziehung von vornherein
<lb/>ablehnt.“

<lb/>Die Tragweite dieser Auffassung tritt bei dem in
<lb/>Rede stehenden Falle noch nicht mit ganzer Deutlichkeit
<lb/>hervor, weil hier der Absender die Möglichkeit gehabt
<lb/>hätte, den Schaden dadurch von sich abzuwenden, dafs
<lb/>er die Form eines Briefes mit Wertangabe wählte, in
<lb/>welchem Falle er ja einen unstreitigen Anspruch auf Er- 
<lb/>satz besessen hätte. Man denke aber z. B. an den Fall,
<lb/>dafs A. dem B. mittels eingeschriebenen Briefes eine
<lb/>Hypothekenforderung kündigt, und dafs dieser Brief in
<lb/>der Weise „beschädigt“ wird, dafs nur das leere Couvert
<lb/>ankommt, dessen Aeufseres, ebensowie die Handschrift
<lb/>der Adresse eine Ermittelung des Thäters unmöglich
<lb/>machen. Hat auch hier die Postverwaltung ihren Auftrag
<lb/>durch Ablieferung des Umschlages erfüllt, so dafs sie es
<lb/>ablehnen kann, durch Nachfrage in dem Bezirke des
<lb/>Amtes der erfolgten Auflieferung oder sonst auf geeignete
<lb/>Weise den Absender zu ermitteln? Man vergegenwärtige
<lb/>sich die möglichen, ja sogar die sehr nahe liegenden
<lb/>Folgen eines solchen Zustandes: Der Hypothekengläubiger
<lb/>ist der festen Ueberzeugung, dafs die Kündigung dem
</p>
               <p>

                  <lb/>anderen Teile behändigt worden sei, und im Besitze des
<lb/>Einlieferungsscheines kann er nach civilprozessualen Grund- 
<lb/>sätzen auch sogar die Behändigung als geschehen be- 
<lb/>weisen, wenigstens steht ihm eine sehr starke Rechts- 
<lb/>vermutung hierfür zur Seite. Der andere Teil aber sieht
<lb/>sich einem rätselhaften inhaltslosen Couvert gegenüber,
<lb/>mit dem er nichts anfangen kann; am allerwenigsten denkt
<lb/>er daran, die erforderlichen Kapitalien rechtzeitig flüssig
<lb/>zu machen, weil er ja keine Ahnung von der Kündigung
<lb/>hat. Die Post aber hat für die richtige Beförderung des
<lb/>Briefes sogar eine Versicherungs - Prämie erhoben und
<lb/>glaubt das ihrige gethan zu haben, wenn sie dem
<lb/>Adressaten ein Couvert überreicht! Man darf billiger
<lb/>Weise fragen, wozu dann das ganze Institut der ein- 
<lb/>geschriebenen Briefe besteht, wenn es nur gegen Verlust
<lb/>in diesem engen Sinne schützen soll!

<lb/>Diese ganze Auffassung ist aber, was dem Hamburger
<lb/>Gericht entgangen zu sein scheint, längst überwunden
<lb/>durch die Judikatur des Reichsgerichts. Darnach ist ein
<lb/>Brief „jede statt des mündlichen Verkehrs an eine be- 
<lb/>stimmte Person gerichtete Mitteilung, mag dieselbe in
<lb/>offener oder geschlossener Form geschehen und mag die- 
<lb/>selbe die Unterschrift des Absenders tragen oder nicht“
<lb/>(Entsch. d. RG. i. Strafs. I. 114. Bd. XXII. 22 ibid.)
<lb/>Nach den in dem letzten Erkenntnisse gemachten, sehr
<lb/>gründlichen Ausführungen wird der Brief sogar begriff- 
<lb/>lich als etwas Gegensätzliches im Verhältnis zu dem Brief- 
<lb/>umschlag hergestellt, so dafs Stenglein (strafrechtl. Neben- 
<lb/>gesetze des D. Reiches 2. Aufl. S. 168) zu der Definition
<lb/>gelangen konnte: „Brief ist ein Gegenstand, welcher an
<lb/>eine Person befördert werden soll, dessen Inhalt dem
<lb/>Einblick anderer entzogen ist.“ Wenn also das Couvert
<lb/>allein, nachdem sein Inhalt herausgenommen worden, an
<lb/>den Adressaten bestellt wird, so ist der Brief ganz und
<lb/>gar verloren, nicht blofs beschädigt, denn das Couvert ist
<lb/>kein Brief. Dr. H. Biberfeld, Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Ernennungen: Sen.-Präs., GOJR. Heymer, Köln, anlälsl.

<lb/>s. 50 jähr. Dienstjubiläums z. Dr. jur. hon. causa von d. Univ. Bonn.

<lb/>Verliehen: Prof. Dr. Bremer, Strafsburg i. E., beim Uebertr.
<lb/>i. d. Ruhestand, R. AdlO. III. Kl. m. Schl.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Ernennungen: Z. RegR. u. Mitgl. d.
<lb/>Patentamtes Amts Ass. Siebenbürgen.

<lb/>Bayern. Todesfälle: ODOR. Leufser, Würzburg. — Die
<lb/>Not.: Weinschütz, Zell, Walch, Lohr, JR. Barth, Vilsbiburg,
<lb/>Süfsenguth, Würzburg, u. Hippier, Gerolzhofen. — Die RA.:
<lb/>Huber, Würzburg, Kroifs, Dachau, u. Ebner, München.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Zum MinisterialR.: ORegR.
<lb/>Weber i. Just.-Min., München, das. — Zu ORegR. die RegR. Pohl
<lb/>u. Schneider i. Just.-Min., München, das. — Z. Sen.-PräS. a. Oberst.
<lb/>Landesger.: MinisterialR. i. just.-Min. Dr. v. Jacubezky, München,
<lb/>das. — Z. R. a. Oberst. Landesger.: OLGR. Hofmann, München, das.

<lb/>— Zu OLGR.: LGDir. Mörtel u. StA. b. OLG. Büttner, München,
<lb/>OLG. das. — Zu Tit.-OLGR.: StA. Knappe b. OLG. Bamberg u.
<lb/>OAR. Rupprecht, München I. — Z. LGPräs.: OLGR. Vierling,
<lb/>München, Straubing. — Zu LGDir.: I. StA., Tit.-OLGR. Höchtlen,
<lb/>München I, das. — Die LGR. Geiger, Amberg, nach Nürnberg, u.
<lb/>Weigand, Amberg, nach Würzburg. — Zu LGR. die II. StA.: Setzier,
<lb/>Zweibrücken, das., Herb, Passau, München I, Ordolff, Amberg,
<lb/>das., Söldner, Passau, Amberg, u. Pfrang, Augsburg, Memmingen.

<lb/>— StA. a. OLG Kolb, Nürnberg, nach München. — Z. StA. a. OLG.:
<lb/>LGR. Klemm, Nürnberg, das. — Zu I. StA.: LGR. Th. Müller,
<lb/>München I, das. — II. StA. Ströfsenreuther, Eichstätt, nach Passau.

<lb/>— Zu II. StA. die AR : Koenig, Ludwigshafen a. Rh., Zweibrücken.

<lb/>Frhr. v. Ickstatt, Würzburg, Eichstätt, Metz, Passau, Amberg,
<lb/>Reichert, Kitzingen, Passau, u. Schmitt, Aschaffenburg, Augs- 
<lb/>burg. — OAR. Münsterer, Kipfenberg, nach Altötting. —-
<lb/>Zu OAR. die AR.: Beck, Münchberg, Kirchenlamitz, Kob- 

<lb/>lach, Bamberg, Marktbreit, u. Fischer, Monheim, Kipfenberg. —
<lb/>Die AR.: Schöller, Schweinfurt, nach Rosenheim, Hüfner, Fried- 
<lb/>berg, nach Würzburg, Söldner, Ingolstadt, nach Passau, u. Burck-
<lb/>hardt, Landau a. J., nach Kitzingen. — Zu AR. die LGSekr.:
<lb/>Pausch, Deggendorf, Münchberg, Blum, Regensburg, Schweinfurt,
<lb/>Koenig, Kaiserslautern, Waldfischbach, u. Hauser, Memmingen,
<lb/>Friedberg, die AGSekr.: Dr. Heslenfeld, Passau, Ingolstadt,
</p>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0419.tif"
                n="403"
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               <head>Kritiken</head>
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                  <head>
                     <title>Platenius, Badisches Landrecht</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Stoesser, ... v.">(Sen.-Präs. v. Stoesser)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0419--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 20.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>403
</p>
                  <p>

                     <lb/>Haggenmiller, Vilshofen, Landau a. J., Weiland, Augsburg,
<lb/>Aschaffenburg, Sy 11 er, Regensburg, Monheim, u. Schmitt-Fri- 
<lb/>deri ch, Bamberg, das., u. III. StA. Neubert, Landau, Ludwigs- 
<lb/>hafen a. Rh. — Die Not.: Trost, Krumbach, nach Vilsbiburg,

<lb/>Kuchenbaur, Schwandorf, nach Krumbach, Förster, München,
<lb/>nach Schwandorf, u. Mayr, Höchstadt a. A., nach Lohr. — Zu Not.
<lb/>die gepr. Rechtsprakt. Vogt, Frankenthal, Zell, u. Billing, Alt-
<lb/>ötting, Höchstadt a. A.

<lb/>Verliehen: Beim Uebertr. i. d. Ruhestand: MinisterialR. i.

<lb/>Just.-Min. Barensfeld, München, Ritterkr. d. VerdienstO d. bayer.
<lb/>Kr., Sen.-Präs. b. Oberst. Landesger. v. Frey tag, München, Komthur-
<lb/>kr. desselben O., u. LGPräs. Müller, Straubing, VerdienstO. v. heil.
<lb/>Michael III. Kl. — RA., JR. Zängerle, München, Ehrenkr. III. Kl.
<lb/>d. lipp. HausO.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: R. a. Oberst. Landesger.

<lb/>Sigmund, München. — LGR. Mär kl, München II. — Die OAR.
<lb/>Achtinger, Altötting, u. Brühschwein, Kirchenlamitz. — Not.,
<lb/>JR. Walk, Ebern. — Die Handelsrichter: W. Ammon, Augsburg,
<lb/>Dieser, Fürth, Wilh. Hofmann, Bamberg, v. Grofs, Bayreuth, u.
<lb/>P. Metzner, Aschaffenburg.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Reuter, Würzburg, Leeb,

<lb/>Miltenberg, Baer, Lippert u. Schindler, Bayreuth, Bensegger,
<lb/>Rosenheim, Görigk, Dr. Hellmann u. Dr. Blumenstein,
<lb/>München I, Halenke, München II, Dr. Jaenicke, Bamberg, v.
<lb/>Valta, Mindelheim, Geis, Schweinfurt, Hüfner, Brückenau,
<lb/>Miller, Traunstein, Schön, Uffenheim, Rieh. Müller, Rotthal- 
<lb/>münster, Zechmeister, Landau a. J., Dörfler, Ingolstadt,
<lb/>F reud enberger, Karlstadt, Dr. Nicklas, Kempten, Motzel,
<lb/>Kötzting, Landgraf, Sulzbach, Bayer, Weiler, Neuhofer,
<lb/>Simbach, Reifs, Parsberg, Schmitt, Neustadt a. S., Rieger,
<lb/>Immenstadt, Jos. Müller, Brock, Web er u. L aub er, Neuburg a. D.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: K. Butz, J. Leyherr, H.
<lb/>Kolb u. K. Mack, Augsburg, Th. Kremser, J. Widemann, H.
<lb/>Düwell u. R. v. Senger, Kempten, Fr. Gradmann u. A.
<lb/>Schneibel, Memmingen, Finsterwald, Huber, Korntheur u.

<lb/>G. Leuze, Passau, J. Ch. Klopfer, B. Lismann, R. Ober- 
<lb/>hummer, L. Weinmann, W. Flofsmann, A. Würzburger,
<lb/>L. Reichenberger u. Fr. Rosner, München I, Fr. Fanck,

<lb/>H. Perron u. H. Kopp, Frankenthal, K Brauser, H. Zöllner,
<lb/>W. Neuffer u. W. Reinhard, Regensburg, G. Deuringer, M.
<lb/>Oechsler u. A. Salmstein, Ansbach, G. Schwanhäufser, Fr.
<lb/>Maser, A. Heerdegen, K. Gonnermann, J. P. Beck u. E.
<lb/>Haas, Nürnberg, E. Ley u. L. Berlin, Fürth, S. Dessauer, K.
<lb/>Rösch u. W. Büttner, Bamberg, J. Krück, H Specht, G.
<lb/>Höreth, K. Schüller u G. Arnos, Bayreuth, H. Prückner, F.
<lb/>Schneider, R. Wunnerlich, K. Heinrich u. R. Wächter,
<lb/>Hof, E. Kriegenherdt, W. Stenger, J. Vetter u. Fr. Tr ocken-
<lb/>brodt, Aschaffenburg, G. Stürmer, Dr. Hurtzig u. L. Dürbig,
<lb/>Schweinfurt, u. K. Ehemann, F. Morelli u. A. Hoffmann,
<lb/>Würzburg.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: KGR. Stephan, Berlin. — LGDir.
<lb/>Bielefeld, Berlin. — LGR. Dr. Starkowski, Liegnitz. — I. StA.,
<lb/>GJR. Schumann, Hanau. — AGR. Graen, Höxter. — Die RA. u.
<lb/>Not.: Kremser, Neustadt OSchl., JR. Dr. Dreyer, Görlitz, u. JR.
<lb/>Horn, Insterburg. — RA. Bendziulli, Neunkirchen.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Z. Sen.-Präs : LGDir. Dr.
<lb/>Rumpf, Wiesbaden, Kassel. — Zu LGPräs. die OLGR. Beitzke,
<lb/>Köln, Stendal, Bo eie, Hamm, Aurich, u. LGDir. Ratjen, Hannover,
<lb/>Kiel. — Zu GJR.: KGR. Petsch, Berlin, u. AGR. Heitmann,
<lb/>Koesfeld, beim Uebertr. i. d. Ruhestand. — Z. LGDir.: AGR. Viereck,
<lb/>Inowrazlaw, Schneidemühl. — Zu LGR. die AGR. Beyer, Rawitsch,
<lb/>Lissa, u. Stienen, Meschede, Bielefeld. — LR. Rabe, Lyck, nach
<lb/>Stendal. — Zu LR. die AR.: Lincke, Stendal, das., Simon, Quer-
<lb/>furt, Stendal, u. Urban, Rügenwalde, Köslin. — Die I StA. Frege,
<lb/>Liegnitz, nach Görlitz, u. Muhle, Gleiwitz, nach Altona. — Z. I. StA.:
<lb/>StA. Bern dt, Kassel, Aurich. — Die StA.: Cuny, Gleiwitz, nach
<lb/>Berlin II, Helbig, Beuthen OSchl., u. Beeck, Insterburg, nach
<lb/>Berlin I.— Die AGR.: Niedenführ, Sandau, nach Stendal, Felbier,
<lb/>Nimptsch, nach Ohlau, u. Böhme, Kolmar i. P., nach Berlin I. —
<lb/>Die AR.: Toegel, Oschersleben, nach Potsdam, Rahmel, Willen- 
<lb/>burg, nach Brandenburg a. H, Dr. Brandts II, Tholey, nach Alden- 
<lb/>hoven, Burchardi, Schöneck, nach Danzig, u. Quentin, Brotte- 
<lb/>rode, nach Karlshafen. — Z. AR.: LR. Schröck, Graudenz, Berlin II.

<lb/>— Not. Müller, Rhaunen, nach Geldern. — Zu Not. die RA. Haase,
<lb/>Pyritz, u. JR. Holdheim, Frankfurt a. M.

<lb/>Verlieh en: R. AdlO. II. Kl. m. Eichenl.: den Sen.-Präs.:
<lb/>Schwiele, Hamm, GOJR. Heymer, Köln, u., beim Uebertr. i. d.
<lb/>Ruhestand, Groos, Köln. — Stern z. KronenO. II. Kl.: OStA.,
<lb/>GOJR. Bartels, Kassel, u., beim Uebertr. i. d. Ruhestand, LGPräs,
<lb/>GOJR. Isenbart, Kiel. — Beim Uebertr. i. d. Ruhestand: KronenO.
<lb/>II. Kl. m. St.: den Sen.-Präs., GOJR. Dr. Petri, Kassel, u. Schneider,
<lb/>Köln. — KronenO. II. Kl.: LGDir., GJR. Nietzki, Königsberg i. Pr.
<lb/>anläfslich s. 50jähr. Dienstjubiläums. — R. Adl.O. III. Kl. m. Schl.:
<lb/>LGR. v. Müntz, Duisburg, AGR. Erxleben, Münster, RA. u. Not.,
<lb/>JR. Regge, Stallupönen, u., beim Uebertr. i. d. Ruhestand, LGDir.,
<lb/>GJR. Pensky, Schneidemühl, LGDir. Boysen, Hanau, den I. StA.,
<lb/>GJR. Grofs, Görlitz, u. Black-Swinton, Glogau, den LGR.
<lb/>Jobst, Bromberg, Jacobi u. Wendland, Stendal, Streuber,
<lb/>Köslin, u. Holle, Duisburg, u. den AGR. Bopp u. Mila, Berlin.

<lb/>— R. AdlO. IV. Kl.: AGR. Brandis, Verden, Not., JR. Lautz,
<lb/>Elberfeld, u., beim Uebertr. i. d. Ruhestand, LGR.Hartmann, Lissa,
<lb/>den AGR. Kellner, Karlshafen, Wiener u. Riedel, Berlin, u.
<lb/>Not, JR. Dr. Landau, Namslau. — LR. Dr. Liebermann v.
<lb/>Wahlendorf, Landsberg a. W., Ritterkr. d. St. Mauritius- u.
<lb/>LazarusO. — Bei ihrem Ausscheiden den Handelsrichtern: Heuser,
<lb/>Köln, Quack, M.-Gladbach, u. Schaub, Viersen, KronenO. III. Kl.
<lb/>u. Kopetzki u. S. Lipmann, Berlin, R. AdlO. IV. Kl.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: OLGR., GJR. Stege- 

<lb/>mann, Celle. — LGPräs. Wendorff, Stendal. — Die LGR.
<lb/>Conradi, Stendal, u. Gelinek, Wiesbaden. — AGR. Pagen- 
<lb/>stecher, Hannover.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Pulvermacher, Kempen i. P.,
<lb/>Charlottenburg, Dr. Mannheimer, Magdeburg, LG. I Berlin,
<lb/>Gerlof, Hameln, Northeim u. Petrasch, Neufs, Gerresheim. —
<lb/>Die GAss.: Kochs, Köln, Dr. Rosenberg u. Dr. Remy, Essen,
<lb/>Bürgermeister Dr. Ziegner-Gnüchtel, Wilhelmshaven, Lüders,
<lb/>LG. I Berlin, Jäckel, Görlitz, Dr. Müller, Hannover, Kloster- 
<lb/>mann, Soest, Reichwald, Fischhausen, Dr. Bodewig u. Berg-,
<lb/>Frankfurt a. M, Dr. Tidow, Hannover, u.Dr. Gottschalk, Aachen.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: S. Borchardt, S. Mosse,
<lb/>W. Schubert, L. Böger, E. Gehricke, J. R. George, J.
<lb/>Kaufmann, Herrn. Landsberger, E. Latz, Herrn. Lehmann,
<lb/>Reichenheim, F. G. Sponnagel, H. Sternberg, P. Zabel,
<lb/>. Goldberger, H. E. Lamp son, H. Maas, O. Nelke, H.
<lb/>Str aufs, O. Lueben, G. Beermann, H. Bendix, W. Brenken,

<lb/>J. Grünwald, H. Lissauer u. A. G. Wittekind, Berlin, LG. I
<lb/>das., A. Saacke, Wilh. Meyer, K. Schwarz, Emil L. Meyer,
<lb/>u. Heinr. Krüger, Hannover, das., E. Lindgens u. F. Andreae,
<lb/>Mülheim a. Rh., Köln, E. Michels, M. Seligmann, O. Meurer,

<lb/>F. Kaesen, K. Wendt, A. W. Oesterrieth, K. Rauten Strauch,
<lb/>A. Fremerey, H. Leyendecker u. F. Hagen jun., Köln, das.,
<lb/>M. Mo 11s, Fr. Hobirk, J. Langen u. O. Krönlein, M.-Gladbach,
<lb/>das., E. Corty, Viersen, u. U. Peltzer, Rheydt, M.-Gladbach, R.
<lb/>Kirschbaum, Solingen, Elberfeld, A. Frowein, E. Springmann,

<lb/>K. A. Jung u. W. Köhler, Elberfeld, das., A. Oechelhäuser,

<lb/>G. Menne u. O. Mattner, Siegen, das., M. Ruffmann, L. Leo,
<lb/>Fr. Heumann, Ed. Hay u. F. Wiehler, Königsberg i. Pr., das.,

<lb/>H. Elkeles, Posen, das, v. Beckerath, Ziellessen, Jörgens,
<lb/>u. Deufsen, Krefeld, das ,E. Molineus, E. Mittelsten-Scheid,
<lb/>R. Schmersahl u. A. Erbslöh, Barmen, das., E.Widmayer,
<lb/>Ronsdorf, u. M. Hasen clever u. W. Hilger, Remscheid, Barmen
<lb/>G. Ziegler u. M. Hüttenmüller, Oberhausen, G. Steinback,
<lb/>Emmerich, u. A. Thyssen, Mülheim a.d.R., Duisburg, A. Hollmann,
<lb/>G. Krawehl u. G. Bädeker, Essen, das., A. Borbet, Schalke,
<lb/>E. Huffmann, Werden, u. J. Reuscher, Uckendorf, Essen,
<lb/>K. G Schwemann, Hagen, das., J. Fr. Post, Hagen-Eilpe,
<lb/>O. Klinge, Nachrodt, u. E. Doerken, Gevelsberg, Hagen, u.
<lb/>Frentzel-B eyme, u. H. Gerlach, Memel.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kritiken.

<lb/>Grundrifs des badischen Landrechts (mit Ausschlufs des
<lb/>Obligationenrechts, LRS. 1101 ff.). Unter beson- 
<lb/>derer Berücksichtigung der neueren deutschen
<lb/>Rechtsprechung für Studium und Praxis dargestellt
<lb/>von Rechtsanwalt Dr. A. Platenius. 1896. Frei- 
<lb/>burg i. B., J. C. B. Mohr. M. 6.

<lb/>Der Verf. will mit diesem Werke, das in erster Reihe
<lb/>ein Lehrbuch für Studierende und angehende Praktiker
<lb/>sein soll, das gesamte badische bürgerliche Recht dar- 
<lb/>stellen. Das Buch folgt der Legalordnung, allerdings
<lb/>nicht in aller Strenge, da manche im C. c. nur zerstreut,
<lb/>mit der betreffenden Materie nicht allein im Zusammen- 
<lb/>hänge stehende Vorschriften vom Verf. in seiner Dar- 
<lb/>stellung ebenso logisch als zweckmäfsig ihre richtige Ver- 
<lb/>wendung gefunden haben. Selbstverständlich wurden dabei
<lb/>die einschlagenden Bestimmungen der civilrechtlichen
<lb/>Landes- und Reichsgesetze eingehend berücksichtigt. Zur
<lb/>Einleitung in die einzelnen Rechtsinstitute giebt der Verf.
<lb/>regelmäßig eine allgemein rechtliche und rechtsgeschicht- 
<lb/>liche Erläuterung, welche das Verständnis des Ganzen
<lb/>erheblich erleichtert, und reiht hieran in logischem Zu- 
<lb/>sammenhänge den Inhalt der gesetzlichen Vorschriften in
<lb/>Haupt- und Nebenpunkten unter Bezeichnung der hierfür
<lb/>maßgebenden Gesetzesstellen, damit seine Absicht, das
<lb/>badische bürgerliche Recht, wie es heute gilt, kurz aber
<lb/>doch möglichst klar und vollständig darzustellen, sicher
<lb/>erreichend. Die Noten enthalten nur die Belege für die
<lb/>Richtigkeit des Textes durch Hinweisung auf die zahl- 
<lb/>reiche Litteratur und Rechtsprechung. Von den Streit- 
<lb/>fragen wurden nur die wichtigsten — seit 1879 noch be- 
<lb/>stehenden, meist unter Hervorhebung der herrschenden
<lb/>Meinung, angedeutet.

<lb/>Ist auch im Hinblick auf das mit Beginn des Jahres
<lb/>1900 in Wirksamkeit tretende BGB. der Geltung des
<lb/>Bad. Landrechts nur noch eine kurze Zeit beschieden, so
<lb/>erscheint gleichwohl dessen vorliegende Bearbeitung noch
<lb/>sehr wertvoll, da dessen richtiges Verständnis bis zu
<lb/>jenem Zeitpunkt durch dieses Werk wesentlich gefördert
<lb/>wird und durchaus geboten ist und da nach ihm noch viele,
<lb/>unter seiner zumal mehrfach vorbehaltenen Herrschaft
<lb/>entstandene, bzw. entstehende Rechtsverhältnisse nach ihm
<lb/>zu beurteilen sein werden. Deshalb darf auch diese mit
<lb/>einem recht fleißig gefertigten Gesetzes- und Sachregister
<lb/>schließende Bearbeitung mit Grund empfohlen werden
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0420.tif"
                n="404"
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            <div xml:id="d63665e138342" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0420--><p/>
               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>und zwar, nach dem bescheidenen Standpunkte des ver- 
<lb/>dienstvollen Verf., nicht nur den angehenden, sondern
<lb/>auch den gereiften Praktikern.

<lb/>Senatspräsident Dr. von Stoefser, Karlsruhe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

<lb/>39. Bd. 4. Heft.

<lb/>Aligem. österr. Gerichts-Zeitung. No. 36—38: Leonhard, Ausge- 
<lb/>wählte Kapitel aus dem bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche
<lb/>Reich. II. Besitz. Krückmann, Das Recht der Persönlichkeit
<lb/>im Allgemeinen u. die Persönlichkeits- od. Individualrechte im
<lb/>Besonderen nach d. BGB. f. d. DR. Schneider, Die Streit- 
<lb/>sachen in Angelegenheiten des Bergbaus.

<lb/>Oesterr. Centralblatt für die Jurist. Praxis. 15. Jahrg. 9. Heft: Oert-
<lb/>mann, Compensatio lucri cum damno.

<lb/>Seuffert’s Blätter für Rechtsanwendung. 62. Jahrg. No. 20: Skizzen z.
<lb/>Bürg. GB. III. Staudinger, Vereinsrecht.

<lb/>Juristische Blätter. No.33—39. Roztocil, Das öffentliche Gut und die
<lb/>Eigentumstheorie, v.Winiwarter, Der Wechselprozefs nach den
<lb/>neuen Prozefsgesetzen. Wolf-Eppinger, Der Verwahrungs- 
<lb/>vertrag als Vorvertrag des Eisenbahnfrachtvertrages. Miricka,
<lb/>Zur Frage der Formularien mit Rücksicht auf die Erledigungs- 
<lb/>formen der neuen Geschäftsordnung.

<lb/>Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. 2. Jahrg. No. 8: Wirth,
<lb/>Aenderung des Patentanspruchs während des Erteilungsverfahrens.
<lb/>Pilenko, A. Rufsland und die Pariser Konvention v. 20. März
<lb/>1883.

<lb/>Monatsschrift für Handelsrecht. 6. Jahrg. No. 9: Hinsberg, Kann
<lb/>eine Aktien-Gesellschaft unter Beibehaltung ihrer eigenen Firma
<lb/>für ein nachträglich erworbenes u. getrennt betriebenes Handels- 
<lb/>geschäft .dessen Firma führen? Bon di, Zur Auslegung des §72
<lb/>Abs. 2 des Börsengesetzes. Welcher Börsenplatz ist für die Kurs- 
<lb/>berechnung bei Preisnotierung an verschiedenen Börsen maß- 
<lb/>gebend?

<lb/>Oesterr. Zeitschrift für Verwaltung. 30. Jahrg. No. 32—37: Koczynski,
<lb/>Gebühr, Aequivalent und Propinationsablösung. Karminski,
<lb/>Die allgemeine Betriebspflicht im Gastgewerbe.

<lb/>Archivio Giuridico „Filippo Serafini“. Vol. 59, fase. 1—3: As coli,
<lb/>Sul concetto delia donazione. Risposta. Barsanti, Contributo
<lb/>alla teoria degli atti giuridici inesistenti ed annullabili. Norsa,
<lb/>Sul concetto giuridico della confessione.

<lb/>Rivista penale. Vol. 46, fase. 3: Vacca, L’appello. Abolizione o
<lb/>riforma? — Supplemento alla Rivista penale. Vol. 6, fase. 1:
<lb/>Tuozzi, I delitti contro la libertä dei lavoro. Ordine, Dei
<lb/>corpi armati. A lim en a, False testimonianze non imputabili.

<lb/>B. Bücher.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Basilicorum libri LX. Vol. 7. Editionis Basilicorum Heimbachianae
<lb/>supplementum alterum reliquias librorum ineditorum ex libro
<lb/>rescripto Ambrosiano ediderunt E. C. Ferrini et J. Mercati.
<lb/>Lipsiae, Barth. M. 30.

<lb/>Bellerode, B. Beiträge zu Schlesiens Rechtsgeschichte. 1. H.
<lb/>Geschichtliche Untersuchungen über die Plefser Lehnsurkunden.
<lb/>1474—1500. Breslau, Trewendt. M. 2.40.

<lb/>Huber, M. Die Gemeinderschaften der Schweiz auf Grundlage
<lb/>der Quellen dargestellt. (Untersuchungen z. D. Staats- u. Rechts- 
<lb/>geschichte, hg. v. Gierke. 54.) Breslau, Marcus. M. 3.60.

<lb/>Neumann, P. u. Levi, E. Frankfurter Privatrecht. (Schriften des
<lb/>freien deutschen Hochstifts IX.) Frankfurt a. M., Baer &amp; Co.
<lb/>M. 6.

<lb/>Protokolle der Kommission für die 2. Lesung des Entwurfs des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Aufträge des Reichs-Justizamts
<lb/>bearb. v. Achilles, Gebhard, Spahn. Lief. 2—3. Berlin,
<lb/>Guttentag. ä M. 4.35.

<lb/>Buchka, G. v.. Fort sch, R. u. Leske, F. Vergleichende Dar- 
<lb/>stellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich
<lb/>und der Landesrechte. In Einzeldarstellungen. Berlin, Liebmann.
<lb/>I. Buchka, G. v. Vergleichende Darstellung des Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des

<lb/>Sememen Rechts. Geb. M. 9.

<lb/>L. Förtsch, R. Vergleichende Darstellung des Code civil
<lb/>u. des Bürgerl. Gesetzbuches f. das Deutsche Reich. Geb. M. 7.
<lb/>Cohn, G. Das neue Deutsche Bürgerliche Recht in Sprüchen.

<lb/>II. Recht der Schuldverhältnisse. Berlin, Liebmann. Kart. M. 3.
<lb/>La Grafserie, R. de. Code civil allemand et loi d’introduction
<lb/>traduits et annotös aveo introduction. Paris, Pedone. Fr. 10.
<lb/>Simöon, P. Die Reichsgrundbuch Ordnung vom 24. März 1897. In
<lb/>den Grundzügen dargestellt. (Das Recht d. BGB. in Einzel- 
<lb/>darstellungen). Berlin, Guttentag. M. 1.

<lb/>Stammler, R. Das Recht der Schuldverhältnisse in seinen all- 
<lb/>gemeinen Lehren. Studien z. BGB. (Das Recht des BGB. in
<lb/>Einzeldarstellungen. V.) Berlin, Guttentag. M. 5.50.

<lb/>Fränkel, A. Das Miet- u. Pachtrecht nach d. BGB. f. d. DR. Berlin,
<lb/>Liebmann. Kart. M. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>Richter, O. Das Vormundschaftsrecht nach dem BGB. f. d. D. R.
<lb/>Leipzig, G. Weigel. M. 8, geh. M 9.50.

<lb/>Maercker, G. Die Nachlafsbehandlung, das Erbrecht, Familien- 
<lb/>recht und die Vormundschaftsordnung für das Preufs. Rechts- 
<lb/>gebiet. 15. Aufl. Berlin, Decker. Geb. M. 6.

<lb/>Schmehlik, R. Der Patentschutz im In- und Auslande. Tabellar.
<lb/>Zusammen stell, der wichtigsten Bestimmungen. Leipzig, Weigel.
<lb/>M. 0.50.

<lb/>Scherer, R. Gewerbeordnung in der neuesten Fassung und das
<lb/>Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs mit Anmerk.
<lb/>Karlsruhe, Scherer. Geb. M. 3.

<lb/>Evert. G. Handbuch des gewerblichen Arbeiterschutzes. Berlin,
<lb/>Heymann. M. 6.

<lb/>Liechti, E. Die Verrufserklärungen im modernen Erwerbsleben,
<lb/>speziell Boykott und Arbeitersperre. Züricher Diss. Zürich,
<lb/>Grell Füfsli. M. 2.60.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Lipinski, R. Der Arbeitsvertrag des Handlungsgehilfen. Ein
<lb/>Kommentar z. 6. Abschn. d. HGB. Leipzig, Selbstverlag. M. 0.50.

<lb/>Bürner, R. Das Verhältnis zwischen Prinzipal und Handlungs-
<lb/>gehülfe auf Grund der Bestimm, d. neuen HGB. In gemein-
<lb/>verständl. Weise. Stuttgart, Brettinger. M. 0.90.

<lb/>Moses, L. Das Recht der Handlungsgehilfen und Handlungs- 
<lb/>lehrlinge nach dem neuen HGB. Breslau, Marcus. M. 0.75.

<lb/>Schaps, G. Das Deutsche Seerecht. Kommentar zum 4. Buch des
<lb/>HGB. vom 10. Mai 1897 u. den seerechtl. Nebengesetzen. Lief.
<lb/>1—2. Berlin, Heine’s Verlag, ä M. 1.20.

<lb/>Den Besitzern der bereits 1896 erschienenen 1. Lief, wird
<lb/>die neubearbeitete 1. Lief, gratis geliefert.

<lb/>Boyens, E. Das deutsche Seerecht. Auf Grund des Kommentars
<lb/>von W. Lewis neubearbeitet. 1. Bd. Leipzig, Duncker &amp; Humblot.
<lb/>M. 10.

<lb/>Parisius, L. u. Crüger, H. Formularbuch zum Reichsgesetz, betr.
<lb/>die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889.
<lb/>2. Aufl. Berlin, Guttentag. M. 3.

<lb/>Civilprozefs.

<lb/>Petersen, J. Die Civilprozefsordnung für d. D. R. nebst Ein- 
<lb/>führungsgesetz. Für d. prakt. Gebrauch erläutert. 3. vollst. um-
<lb/>gearb. Aufl. 5. Lief. (§§ 295—416). Lahr, Schauenburg. M. 4.

<lb/>Josef, E. Das Einzelrichtertum. (Fragen des öff. Lebens. Hg. v.
<lb/>R. Wrede. II. Jahrg. Heft 3.) Berlin, Kritik-Verlag. M. 0.50.

<lb/>d’Hooghe, A. Traitö sur la saisie-arröt. Paris, Pedone. Fr. 6.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Gonrat (Cohn), M. Die Christenverfolgungen im römischen Reiche
<lb/>vom Standpunkte des Juristen. Leipzig, Hinrichs. M. 2.

<lb/>Calker, F. van. Strafrecht und Ethik. Leipzig, Duncker &amp; Hum- 
<lb/>blot. M. 0.80.

<lb/>Nienholdt, A. Die Nahrungsmittel-Gesetze, das neue Margarine-
<lb/>Gesetz v. 15. Juni 1897 u. die damit in Verbind, steh. Gesetze.
<lb/>Mit Erläut. Leipzig, Berger. Kart. M. 1.80.

<lb/>Lorenz, E. Das Gesetz vom 16. Januar 1896 betr. den Verkehr mit
<lb/>Lebensmitteln u. einigen Gebrauchsgegenständen mit Erläute- 
<lb/>rungen. Wien, Manz. M. 2.40.

<lb/>Heim, H. Die jüngsten u. die ältesten Verbrecher nebst Lebens- 
<lb/>beschreib. e. Zuchthaussträflings. Berlin, Wiegandt &amp; Grieben.
<lb/>M. 2 50.

<lb/>Hofmann, E. v. Atlas der gerichtl. Medicin nach Originalen von
<lb/>Maler A. Schmitson. (Lehmann’s medic. Handatlanten. Bd. 17.)
<lb/>München, Lehmann. Geb. M. 15.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Koehne, M. Polizei und Publikum. Eine Darstellung der beider- 
<lb/>seitigen Rechte und Pflichten. Berlin, Heines Verlag. Kart.
<lb/>M. 2.75.

<lb/>Schmidt, R. Die Landgemeinde-Ordnung für die Provinz West- 
<lb/>falen vom 19. März 1856 in ihrer heut. Geltung mit dem Kom- 
<lb/>munalabgabengesetz vom 14. Juli 1893. Erläutert. Düsseldorf,
<lb/>Schwann. M. 4.

<lb/>Pogge. Die neuen preußischen Volksschulgesetze. Zusammen- 
<lb/>gestellt u. erläut. 2. Aufl. Berlin, Heymann. M. 7.

<lb/>Burkart, K. Verfassung und Reform der direkten Steuern und
<lb/>der Finanzverwaltung in Bayern. München, Hirth. M. 1.50.

<lb/>Krais, W. v. Handbuch der inneren Verwaltung im diesrheinischen
<lb/>Bayern. 4. Aufl. 2. Bd. München, Beck. M. 5.

<lb/>Andrässy, J. Ungarns Ausgleich mit Oesterreich vom Jahre 1867.
<lb/>Leipzig, Duncker &amp; Humblot. M. 9.

<lb/>Thaa, G. v. Das Dampfkesselwesen in Oesterreich. Sammlung
<lb/>der auf diesen Gegenstand bezügl, Gesetze. 2. Aufl. Wien,
<lb/>Manz. M. 3.60.

<lb/>Roll, V. Oesterreichische Steuergesetze. 1. Abt. Grund-, Gebäude- 
<lb/>steuer, aligem. Steuervorschriften. 4. Aufl. Wien, Manz. M. 7.

<lb/>Kirchenrecht.

<lb/>Seidl, C. Matrikenführung nach den in Oesterreich geltenden
<lb/>kirchl. u. staatl. Gesetzen u. Verordn. 3. Aufl. Wien, Manz. M. 7.

<lb/>Völkerrecht.

<lb/>Martitz, F. v. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Beiträge
<lb/>zur Theorie des positiven Völkerrechts der Gegenwart. Mit e.
<lb/>Sammlung v. Auslieferungs- u. Fremdengesetzen nebst e. Re- 
<lb/>pertorium der modernen Auslieferungs Verträge. 2. Abt. Leipzig,
<lb/>Haessel. M. 30.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann, — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 20</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0421--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage m Deutschen Juristen-Zeitung. (Sprucupraxis.)

<lb/>Nummer 20. Berlin, den 15. Oktober 1897. II. Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer, unverkürzter Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>1. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Planck, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>75. (Verpfändung von Hypotheken. Fällt
<lb/>nicht unter das preufs. Gesetz betr. das Pfand- 
<lb/>leihgewerbe v. 17. März 1881.) Beklagte, die das
<lb/>Pfandleihgewerbe betreibt, nahm von dem Ingenieur Sch.
<lb/>für 7600 M. eine Hypothek über 10000 M. in Pfand,
<lb/>liefs diese, nachdem sie eine Abschlagszahlung von
<lb/>1300 M. erhalten hatte, versteigern und erwarb sie selbst
<lb/>für 55 M. Alsdann zog sie den vollen Hypothekenbetrag
<lb/>von 10000 M. nebst Zinsen ein. Gleichwohl hielt sie
<lb/>Sch. zum Ersatz ihres Ausfalls für verpflichtet und be- 
<lb/>rechnete diesen auf 7070 M. 16 Pf., indem sie den Rest
<lb/>ihrer Forderung nebst Zinsen und Kosten mit 7125 M.
<lb/>16 Pf. in Ansatz und den Auktionserlös von 55 M. in
<lb/>Abzug brachte. Ferner nahm sie angeblich für ein Dar- 
<lb/>lehn von 22 200 M. von Sch. eine jener ersten vorher- 
<lb/>gehende Hypothek über 25 500 M. in Pfand, liefs diese
<lb/>bei Verfall ebenfalls versteigern, sich für 100 M. zu- 
<lb/>schlagen und berechnete in gleicher Weise einen Verlust
<lb/>von 26 990 M. 60 Pf. Beide Beträge wollte sie gegen
<lb/>die Forderung eines Cessionars des Sch. aufrechnen.
<lb/>Hiermit ist sie zurückgewiesen. Die Versteigerung ist im
<lb/>Einklang mit den Vorschriften in § 9 des preufs. Gesetzes
<lb/>betr. das Pfandleihgewerbe v. 17. März 1881 erfolgt.
<lb/>Dies Gesetz bezieht sich aber nur auf die Geschäfte der
<lb/>Pfandleiher und verweist hierbei auf §§ 34, 38 der Gew.-
<lb/>O. in der Fassung des Ges. v. 23. Juli 1879. Zu jenen
<lb/>Geschäften gehört zwar nicht nur die Beleihung von
<lb/>Gebrauchsgegenständen, sondern — vgl. § 10 — auch von
<lb/>Wertpapieren, immer aber nur von solchen beweglichen
<lb/>körperlichen Sachen, die nach der CPO. im Falle der
<lb/>Zwangsvollstreckung von dem Gerichtsvollzieher nicht nur
<lb/>gepfändet, sondern auch verwertet werden können. Dies
<lb/>ergiebt sich aus §§ 10—13, in denen Vorschriften gegeben
<lb/>werden, die sich an §§ 716 ff. CPO. anschliefsen. Die
<lb/>Verpfändung von Urkunden über Forderungen gehört
<lb/>nicht hierher. Für die Verwertung solcher Pfänder ver- 
<lb/>bleibt es im Bereich des ADR. bei den allgemeinen Vor- 
<lb/>schriften, insbesondere ist der außergerichtliche Verkauf
<lb/>nur nach Maßgabe der Bestimmungen im ADR. I. 20
<lb/>§§ 29, 30, also bei Hypotheken, wie sie hier in Frage
<lb/>stehen, nur auf Grund eines schriftlichen Vertrages und
<lb/>nicht unter dem Betrage einer, mit Zuziehung des
<lb/>Schuldners aufzunehmenden Taxe zulässig. (Urt. I. 75/97
<lb/>v. 26. Juni 1897.)

<lb/>76. (Eigentum an dem Gutsinventar und
<lb/>Uebergang des Eigentums durch den Zuschlag
<lb/>im Zwangsversteigerungsverfahren im Geltungs- 
<lb/>bereich der preufs. Grundbuchordnung v. 5. Mai
<lb/>1872.) Beklagte hat durch Vertrag vom 25. Juli 1895
<lb/>ein Rittergut bis zum 1. Juli 1919 gepachtet und alsdann
<lb/>durch Vertrag vom 20. August 1895 das Gutsinventar
<lb/>von dem Verpächter gekauft. Während ihres Pacht- 
<lb/>besitzes wurde das Gut zur Zwangsversteigerung gebracht
<lb/>und dem Kläger durch Urt. v. 25. April 1896 zugeschlagen.
<lb/>Beklagte blieb im Pachtbesitze. Es wurde ihr jedoch auf
<lb/>Betrieb des Klägers durch einstweilige Verfügung bei
<lb/>Vermeidung einer fiskalischen Strafe jede Fortschaffung
<lb/>von Stücken des Inventars, auf die sich der Vertrag vom
<lb/>20. August 1895 bezieht, untersagt. Ihre Revision ward
<lb/>zurückgewiesen. Als das Inventar durch Vertrag vom
<lb/>20. August verkauft wurde, gehörte es dem Eigentümer
<lb/>des Guts. Damals waren die Hypotheken, zu deren Bei- 
<lb/>treibung die Zwangsversteigerung erfolgt ist, schon ein- 
<lb/>getragen; es haftete für sie also nach § 30 des preufs.
<lb/>Ges. über den Eigentumserwerb v. 5. Mai 1872 auch das
</p>
            <p>

               <lb/>Inventar. Diese Haftung hörte durch die Veräußerung
<lb/>an Beklagte nicht auf; es hätte noch die räumliche
<lb/>Trennung vom Grundstücke hinzukommen müssen, was
<lb/>nicht geschehen ist. Mit dem Pfandobjekt wurde deshalb
<lb/>das den Gläubigern mithaftende Inventar ebenfalls zur
<lb/>Veräußerung gestellt und nach § 97 Abs. 1 des preufs.
<lb/>Ges. v. 13. Juli 1883 durch den Zuschlag vom Kläger
<lb/>zu Eigentum erworben. Das in Gruchot’s Beiträgen
<lb/>B. 39 S. 1050 veröffentlichte Urteil des Reichsgerichts
<lb/>weicht hiervon nicht ab, da die Ausführung auf S. 1053
<lb/>eingebrachte Sachen des Pächters zum Gegenstände
<lb/>hat, an denen den Gläubigern niemals Rechte zustanden.
<lb/>(Urt. V. 248/97 v. 13. Aug. 1897.)

<lb/>77. (Unlauterer Wettbewerb.) Unter dem
<lb/>Namen des Beklagten, eines Schuhwarenhändlers, er- 
<lb/>schienen im Berliner Dokalanzeiger Ankündigungen, in denen
<lb/>gesagt wurde: „Sämtliche angeführten Schuhwaren haben
<lb/>Dedersohle, Dederbrandsohle, Dederkappe, und nicht wie
<lb/>die von der Konkurrenz offerierten Schuhwaren, welche
<lb/>Pappbrandsohle, Pappkappe haben und dadurch um 30 °/0
<lb/>minderwertig sind.“ Gestützt auf §§ 1, 6 des Reichs- 
<lb/>gesetzes v. 27. Mai 1896 erhob die Schuhmacherinnung
<lb/>zu Berlin Klage mit dem Anträge, den Beklagten zu ver- 
<lb/>urteilen, bei Fortsetzung der Reklame für seinen Schuh- 
<lb/>warenhandel in öffentlichen Bekanntmachungen und Mit- 
<lb/>teilungen die unwahre Angabe, „daß die von der Kon- 
<lb/>kurrenz des Beklagten offerierten Schuhwaren Pappbrand- 
<lb/>sohlen und Pappkappen haben und dadurch um 30 %
<lb/>minderwertiger sind“ bei Vermeidung einer Strafe von
<lb/>100 M. für jeden Fall zu unterlassen, der Klägerin auch
<lb/>die Publikationsbefugnis zu geben. Abgewiesen. Der
<lb/>Klageantrag bezweckt nur, dem Beklagten eine An- 
<lb/>kündigung zu untersagen, durch die er behauptet, daß
<lb/>seine Konkurrenten Schuhwaren mit Pappbrandsohlen und
<lb/>Pappkappen anbieten. Diese Behauptung bezieht sich
<lb/>lediglich auf die Beschaffenheit der Waren anderer. Das
<lb/>Verlangen, die Wiederholung solcher Behauptungen, wenn
<lb/>sie nicht erweislich wahr sind, zu untersagen, ist jedoch
<lb/>in § 6 des Gesetzes nur dem durch die Behauptungen
<lb/>Verletzten zugesprochen. Die in § 1 Abs. 1 daselbst
<lb/>erwähnten Verbände zur Förderung gewerblicher Inter- 
<lb/>essen sind mit der Befugnis, die Rechte des Verletzten
<lb/>aus § 6 wahrzunehmen, nicht ausgestattet. (Urt. II. 153/97
<lb/>v. 13. Juli 1897.)

<lb/>78. (Patentverletzung.) Dem Kläger ist ein
<lb/>deutsches Reichs-Patent erteilt für einen Trockenapparat
<lb/>unter Anwendung selbstschliefsender excentrischer Klauen
<lb/>zum Aufhängen feuchter Papiere und Pappen. Beklagter
<lb/>stellte gewerbsmäßig, teils zum eigenen Gebrauch, teils
<lb/>zum Verkauf, gleichartige Trockenapparate her, nur er- 
<lb/>setzte er den Klauen Verschluß durch eine zwischen zwei
<lb/>sich neigenden Flächen frei fallende Rolle. Auf Betrieb
<lb/>des Klägers wurde gegen den Beklagten ein Strafverfahren
<lb/>eingeleitet, in dessen Verlaufe ein Gutachten abgegeben
<lb/>und dem Beklagten mitgeteilt wurde, daß sein Rollen-
<lb/>verschlufs mit dem Klauen Verschluß des Klägers gleich- 
<lb/>wertig sei. Beklagter unterließ darauf die Anfertigung
<lb/>und den Vertrieb seiner Apparate, stellte jedoch eine
<lb/>größere Anzahl von Brettchen, Rollen und Keilen von
<lb/>Holz, sowie von Eisenkörpern und Rollen her, die er
<lb/>an verschiedene Firmen im Auslande verkaufte, wo diese
<lb/>Teile zusammengefügt und mit Tragschienen, die er nicht
<lb/>mitlieferte, verbunden werden sollten, wonach sie den
<lb/>Trockenapparat des Beklagten bildeten. Durch die Her- 
<lb/>stellung seiner Trockenapparate hatte Beklagter objektiv
<lb/>zweifellos das Patent des Klägers verletzt, da die Er- 
<lb/>setzung der Klauen durch die Rollen nur die Ver- 
<lb/>wendung eines Aequivalents darstellte. Aber auch die
<lb/>spätere Erzeugung der einzelnen Teile griff objektiv
<lb/>in Klägers Patent ein. Denn das ausschließliche Recht
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0422.tif"
                n="406"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0422--><p/>
            <p>

               <lb/>406
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>des Patentinhabers umfafst nach § 4 des Patentgesetzes
<lb/>schon die gewerbsmäfsige Herstellung, und diese besteht
<lb/>nicht in dem letzten, die Vollendung unmittelbar herbei- 
<lb/>führenden Thätigkeitsakt. Die von dem Beklagten er- 
<lb/>zeugten Brettchen, Rollen und Keile von Holz, sowie die
<lb/>Eisenkörper und Rollen eigneten sich ausschliefslich zu
<lb/>Teilen des Apparates und konnten, ohne einer Aenderung
<lb/>unterzogen zu werden oder doch ohne eine erhebliche
<lb/>Einbufse an ihrem Wert zu erleiden, für einen anderen
<lb/>Zweck, als den für den sie bestimmt waren, nicht benutzt
<lb/>werden. Deshalb war der Ort der Herstellung nicht in
<lb/>das Ausland zu verlegen, vielmehr eine das Patent ver- 
<lb/>letzende Herstellung des Gegenstandes der Erfindung im
<lb/>Inlande anzunehmen. (Urt. I. 98/97 v. 18. Sept. 1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>71. (Bezeichnung mit Namen oder Waren- 
<lb/>zeichen.) Der Grofsdestillateur K. M. zu Berlin hatte
<lb/>gegen den Destillateur Karl Fr. zu Frankfurt a. O. Straf- 
<lb/>antrag gestellt, weil derselbe Liqueur in Flaschen, welche
<lb/>mit dem Namen des Dr. M. (gleichen Wortlauts wie der
<lb/>Antragsteller) gekennzeichnet waren. Fr. war bestraft und
<lb/>festgestellt, dafs die Worte: „Dr. M.’s bittere Tropfen“
<lb/>als Warenzeichen für M. eingetragen waren. Das RG.
<lb/>hob auf Rev. des Fr. das Urteil auf. Den Gründen ist
<lb/>folgendes zu entnehmen: Sowohl § 14 des Ges. v. 1894
<lb/>als § 13 des Ges. v. 1874 hätten zur Voraussetzung, dafs
<lb/>ein fremder Name in einer zur Täuschung geeigneten
<lb/>Weise gebraucht werde; durch den Hinweis auf einen
<lb/>anderen, welcher als physische oder juridische Person ein
<lb/>bestehendes Rechtsubjekt sei. Dies könne dadurch aus- 
<lb/>geschlossen sein, dafs ein Name in Beziehung auf eine
<lb/>Ware Gattungs- oder Qualitätsbezeichnung geworden sei.
<lb/>Wenn mehrere Träger eines Namens vorhanden seien,
<lb/>könnte durch einen individualisierenden Zusatz die Aus-
<lb/>schliefslichkeit des Hinweises auf einen bestimmten
<lb/>Namensträger beseitigt sein. Deshalb durfte die Gleich- 
<lb/>heit des Namens des Antragstellers und des im Waren- 
<lb/>zeichen enthaltenen Namens nicht ohne weiteres als Ein- 
<lb/>griff in die Rechte des Antragstellers beurteilt werden.
<lb/>Es mufste erörtert werden, ob der Gebrauch des Namens
<lb/>Dr. M. gerade auf den Antragsteller hinweise. Dies war
<lb/>unterblieben und steht deshalb in Zweifel, ob ein Eingriff
<lb/>in das Namensrecht vorliege.

<lb/>Es mufste daher untersucht werden, ob ein Eingriff
<lb/>in das Recht des Warenzeichens vorliege, weil zwar der
<lb/>Eröffnungsbeschlufs nur vom Eingriff in das Namensrecht
<lb/>spreche, aber die Anklage auch das Warenzeichen er- 
<lb/>wähne und Identität der That vorliege. In dieser Be- 
<lb/>ziehung fehle es aber an genügender Feststellung der
<lb/>Wissentlichkeit. Der Eingriff in das Zeichenrecht er- 
<lb/>fordere Kenntnis des erworbenen Schutzrechts durch
<lb/>Eintrag in die Zeichenrolle auf Seite des Thäters, min- 
<lb/>destens in der Form des Eventualdolus. Dies sei aber
<lb/>nicht nachgewiesen. (Urt. 11. 1143/97 v. 30. April 1897.)

<lb/>72. (Warenzeichen.) Der Nebenkläger hatte
<lb/>ein chemisches Präparat zum Trocknen feuchter Wände
<lb/>unter dem geschützten Warenzeichen als Antinonin in
<lb/>den Handel gebracht. Der Angeklagte hatte davon be- 
<lb/>zogen, die Packete gelöst und in kleinere Packete verteilt,
<lb/>teilweise auch das Präparat in Wasser aufgelöst und
<lb/>ersteres unter der Bezeichnung als „Antinonin“ letztere
<lb/>Lösung als Antinonin - Carbolineum weiter vertrieben.
<lb/>Deshalb angeklagt war er freigesprochen worden, weil
<lb/>kein eigenes Präparat des Angeklagten vorliege, auf Re- 
<lb/>vision des Nebenklägers wurde aber das Urteil auf- 
<lb/>gehoben. Das RG. führt aus, derjenige, für den ein
<lb/>Warenzeichen eingetragen sei, habe ein ausschließliches
<lb/>Recht dasselbe zu führen; andere dürften es nur mit Ein- 
<lb/>räumung des Berechtigten thun. Diese sei aber nur
<lb/>dann durch Bezug der bezeichnten Ware vom Berechtigten
<lb/>als erteilt anzunehmen, wenn das konkrete Stück von
<lb/>demselben herrühre. Durch die Verteilung der Packete
<lb/>und die Lösung des Präparates in Wasser habe Angeklagter
<lb/>Veränderungen vorgenommen, mit welchen er das Waren- 
</p>
            <p>

               <lb/>zeichen nur mit besonderer Zustimmung des Berechtigten
<lb/>führen durfte, diese habe er aber nicht erlangt gehabt.
<lb/>Es sei rechtsirrig, anzunehmen, das Zeichen dürfe ge- 
<lb/>führt werden, so lange nicht die Art der Ware verändert
<lb/>werde. Der Glaube des Angeklagten, zur Führung des
<lb/>Warenzeichens berechtigt gewesen zu sein, könne ihn
<lb/>nicht schützen, denn es sei dies kein Irrtum über That-
<lb/>sachen, sondern ein solcher über das Zeichenrecht.
<lb/>(Urt. II. 1252/97 v. 4. Mai 1897.)

<lb/>73. (Inhabilität eines Richters.) Der Ober- 
<lb/>amtsrichter R. war in einer Sache als Zeuge vernommen
<lb/>worden. Das die Angeklagte verurteilende Erkenntnis
<lb/>war aber im Wiederaufnahmeverfahren außer Wirksamkeit
<lb/>gesetzt, und in diesem Verfahren hatte R. eine kommissa- 
<lb/>rische Vernehmung bewirkt, welche in der Haupt- 
<lb/>verhandlung verlesen wurde. Auf Rev. der Angeklagten
<lb/>hob das RG. deren Verurteilung auf. Der nach § 22 StrPO.
<lb/>ausgeschlossene Richter sei von jeder Art von richterlicher
<lb/>Thätigkeit ausgeschlossen. Dem stehe § 377 Ziff. 2 nicht
<lb/>entgegen, denn diese Bestimmung bemerke nur, dafs,
<lb/>wenn ein ausgeschlossener Richter an der Urteilsfällung
<lb/>teilnehme, nicht zu untersuchen sei, ob auf seiner Teil- 
<lb/>nahme das Urteil beruhe. Dagegen solle § 22 jede Ein- 
<lb/>wirkung eines Richters ausschliefsen, der durch eine vor- 
<lb/>gefaßte Meinung befangen sein könne. Dies wirke auch
<lb/>auf das Wiederaufnahmeverfahren ein, denn dieses betreffe
<lb/>dieselbe Sache und, da das fehlerhaft entstandene Protokoll
<lb/>in der Hauptverhandlung verlesen worden sei, sei möglich,
<lb/>dafs das Urteil darauf beruhe. (Urt. IV. 1392/97 v.
<lb/>4. Mai 1897.)

<lb/>II. Kammergericht.

<lb/>Strafsachen,

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>62. (Gesetz über das Postwesen vom 28. Okt.
<lb/>1871, § 17.) Ein Posthiilfsbote hatte zum Transport
<lb/>der Postsachen mit einem Handwagen nach dem Post- 
<lb/>amte des Bahnhofes wiederholt einen Fufsweg benutzt,
<lb/>dessen Befahren durch eine Polizeiverordnung verboten
<lb/>war. Er ist auf Grund des § 17 des Gesetzes über das
<lb/>Postwesen des Deutschen Reiches freigesprochen, indem
<lb/>angenommen ist, dafs der Fahrweg schwer zu passieren
<lb/>war, und dafs der Handwagen unter den Begriff der
<lb/>„ordentlichen Posten“ falle. „Denn als solche Posten
<lb/>sind diejenigen Fuhrwerke zu verstehen, welche der
<lb/>Staat für eigene Rechnung zum gemeinsamen Besten
<lb/>behufs Ausübung seines Rechtes auf Beförderung von
<lb/>Briefen, Geldern, postmäßigen Packeten und Sachen unter- 
<lb/>hält und bei welchen eine regelmäßige Abgangs- und
<lb/>Ankunftszeit nach Tagen und Stunden testgesetzt ist.
<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals vom 16. Juli 1869, cfr. Ham- 
<lb/>bach, Postgesetz V. Aufi. S. 110.) Der Handwagen,
<lb/>welcher die Postsendungen einer Ortschaft enthält und
<lb/>dazu bestimmt ist, dieselben der Beförderung durch die
<lb/>Eisenbahn zu übermitteln, für den instruktionsgemäß auch
<lb/>eine bestimmte Abfahrts- und Ankunftszeit festgesetzt ist,
<lb/>unterfällt daher dem Begriff der ordentlichen Posten.
<lb/>Wenn ferner das Gesetz der reitenden und fahrenden
<lb/>Post, wie den Kurieren, Estafetten und Extraposten, in
<lb/>Notfällen gestattet, außerhalb der ordentlichen Postwege
<lb/>zu befördern, so wird dies unbedenklich von den zu Fufs
<lb/>gehenden Briefträgern und Postboten gelten können.“
<lb/>(cfr. Hambach 1. c. S. 115 Note 1.) (Urt. S. 350/97 v.
<lb/>3. Juni 1897.)

<lb/>63. (Jagdafterverpachtung § 12, Jagdpolizei- 
<lb/>gesetz vom 7. März 1850.) Eine Polizeiverordnung,
<lb/>welche dem Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks
<lb/>bei Strafe verbietet, ohne Genehmigung der Gemeinde- 
<lb/>behörde eine Afterverpachtung der Jagd vorzunehmen,
<lb/>ist rechtsgültig. „Dieselbe will einer den Wildstand ge- 
<lb/>fährdenden Ausbeutung des den Grundbesitzern zustehen- 
<lb/>den Jagdrechtes seitens der Jagdpächter entgegenwirken,
<lb/>also die Interessen der jagdberechtigten Grundbesitzer
<lb/>schützen und fördern. Sie findet mithin ihre gesetzliche
<lb/>Begründung in den §§ 6 a und 12 des Ges. v. 11. März
<lb/>1850 über die Polizeiverwaltung. Mit dem § 4 des Ges.
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0423.tif"
                n="407"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>Nö. 20.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen - Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>407
</p>
            <p>

               <lb/>v. 31. Okt. 1848, welcher nur eine über die allgemeinen
<lb/>und besonderen jagdpolizeilichen Vorschriften hinaus- 
<lb/>gehende Beschränkung der Grundbesitzer in der Aus- 
<lb/>übung der Jagd verbietet, steht die Verordnung daher
<lb/>nicht im Widerspruch. Ebensowenig verstöfst dieselbe
<lb/>gegen den § 12 des Jagdpoliz-Ges. v. 7. März 1850, da
<lb/>dieses Gesetz nicht eine erschöpfende Kodifikation des
<lb/>Jagdpolizeirechts enthält, welche den Erlafs von dasselbe
<lb/>ergänzenden Polizeiverordnungen, soweit solche für einzelne
<lb/>Bezirke zweckmäfsig erscheinen, ausschliefst. Dies erhellt
<lb/>insbesondere auch aus dem Umstande, dafs das Wild- 
<lb/>schongesetz v. 26. Februar 1870 gleichfalls eine Reihe
<lb/>jagdpolizeilicher Vorschriften enthält. Zutreffend führt
<lb/>ferner der Vorderrichter aus, dafs, auch wenn der Gesetz- 
<lb/>geber selbst bei Erlafs des Jagdpoliz.-Ges. v. 7. März 1850
<lb/>eine Ergänzung des § 12 desselben durch eine straf- 
<lb/>polizeiliche Vorschrift nicht beabsichtigt habe, daraus doch
<lb/>noch nicht folgere, dafs mit einer solchen das Gesetz
<lb/>oder auch nur die Absicht des Gesetzes in Widerspruch
<lb/>stände.“ (Urt. S. 341/97 v. 10. Juni 1897.)

<lb/>III. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>160. (Verjährung von Kr ankenunter Stützung s-
<lb/>ansprüchen.) Die Verjährung der Unterstützungs- 
<lb/>ansprüche aus dem Krankenversicherungsgesetz wird durch
<lb/>blofse außergerichtliche Erinnerungen, Mahnungen u. s. w.
<lb/>nicht unterbrochen. Auch für die vor dem 1. Jan. 1893
<lb/>begründeten, nach dem damaligen Rechte im Gebiete des
<lb/>Allg. Landrechts erst in 30 Jahren verjährenden Unter- 
<lb/>stützungsansprüche greift vom 1. Januar 1893 ab die zwei- 
<lb/>jährige Verjährung (§ 56 Abs. 1 KVG. in der Fassung der
<lb/>Novelle v. 10. Apr. 1892) Platz. (Urt. III. 654 v. 3. Mai 1897.)

<lb/>161. (Konfliktserhebung.) Die Erhebung des
<lb/>Konflikts nach dem Gesetz vom 13. Februar 1854 ist nicht
<lb/>zulässig, wenn gegen den Beamten nur eine Streitverkündung
<lb/>stattgefunden hat, auch nicht, wenn infolge derselben der
<lb/>Beamte sich an dem Rechtsstreite als Litisdenunziat be- 
<lb/>teiligt hat. (Urt. I. 733 v. 11. Mai 1897.)

<lb/>162. (Eingeschriebene Hiilfskassen. Auf- 
<lb/>rechnung mit Ordnungsstrafen. Grenzen des
<lb/>Aufsichtsrechts.) Die dem Mitgliede einer Hülfskasse
<lb/>zustehende Forderung auf Unterstützung aus der Kasse darf
<lb/>nicht auf eine geschuldete Ordnungsstrafe aufgerechnet
<lb/>werden. Die Aenderung des § 56 des Krankenversicherungsges.
<lb/>durch die Novelle v. 10. Apr. 1892 berührt den § 10 des
<lb/>Hülfskassenges. nicht und findet auch nicht auf diejenigen
<lb/>Hülfskassen Anwendung, deren Mitglieder nach § 75 des
<lb/>Krankenversicherungsges. befreit sind. — Das Recht der
<lb/>Aufsicht über eine Hülfskasse giebt nicht das Recht zu
<lb/>materiellen Entscheidungen und Anordnungen, weder für
<lb/>einen einzelnen Fall, noch allgemein für künftige Streitig- 
<lb/>keiten von gleicher Art. (Urt. III. 738 v. 19. Mai 1897.)

<lb/>163. (Polizeiliches Einschreiten gegen un- 
<lb/>befugten Gewerbebetrieb.) Bei dem gleichzeitigen
<lb/>Einschreiten der Polizeibehörde und des Strafrichters
<lb/>gegen einen genehmigungspflichtigen Gewerbebetrieb, der
<lb/>unerlaubt sein soll, weil keine Konzessionierung statt- 
<lb/>gefunden habe, ist die Entscheidung des letzteren nicht für
<lb/>die erstere maßgebend. Das Einschreiten der Polizei
<lb/>richtet sich gegen den gesetzwidrigen Zustand und will
<lb/>dessen Fortdauer verhindern; das der Strafgerichte be- 
<lb/>zweckt etwas hiervon wesentlich Verschiedenes, nämlich
<lb/>lediglich die Herbeiführung der Bestrafung wegen eines
<lb/>gesetzwidrigen Handelns oder Unterlassens. Bei ihrem
<lb/>Einschreiten hat die Polizeibehörde die Selbständigkeit
<lb/>und Unabhängigkeit, welche grundsätzlich jeder Behörde
<lb/>gegenüber Behörden anderer Art zusteht, auch gegenüber
<lb/>den Strafgerichten, und dies gilt bei dem Einschreiten
<lb/>gegen einen konzessionspflichtigen, aber nicht konzessio- 
<lb/>nierten Gewerbebetrieb ebenfalls, da insoweit weder durch
<lb/>die §§ 2, 10 II. 17 ADR. oder die §§ 15 Abs. 2, 147 No. 1
<lb/>der Reichsgewerbeordn., noch sonst der Polizeibehörde Be- 
<lb/>schränkungen auferlegt sind. (Urt. III. 740 v. 19. Mai 1897.)
</p>
            <p>

               <lb/>164. (Polizeistunde für öffentliche Ver- 
<lb/>sammlungen.) Es unterliegen zwar auch öffentliche
<lb/>Versammlungen, die in Schanklokalen abgehalten werden,
<lb/>der für diese geltenden Polizeistunde. Bei Eintritt der
<lb/>Polizeistunde müssen sich daher die in dem Schanklokal
<lb/>Versammelten entfernen. Wenn jedoch für ein Schank- 
<lb/>lokal die Polizeistunde auf 1 Uhr nachts festgesetzt und
<lb/>die Beschränkung hinzugefügt ist, dafs öffentliche Ver- 
<lb/>sammlungen von dieser Vergünstigung ausgeschlossen
<lb/>seien und für sie die Polizeistunde 10 Uhr sei, so steht
<lb/>diese Einschränkung im Widerspruche mit dem Grund- 
<lb/>sätze, dafs zwar die Polizei nicht behindert ist, gegen
<lb/>Versammlungen einzuschreiten, wofern durch sie, ab- 
<lb/>gesehen von einem Mißbrauche des Versammlungsrechts,
<lb/>andere dem Schutze der Polizei anvertraute Interessen
<lb/>gefährdet werden, dafs aber die Polizei Versammlungen
<lb/>als solchen ohne Rücksicht auf andere Interessen, die die
<lb/>Ausübung des Versammlungsrechts an sich nicht berühren,
<lb/>nur nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. März 1850 ent- 
<lb/>gegentreten darf. Wie hieraus einerseits folgt, dafs die
<lb/>für Schanklokale eingeführte Polizeistunde auch für die
<lb/>dort abgehaltenen Versammlungen gilt, so ergiebt sich
<lb/>daraus auch andererseits, dafs öffentliche Versammlungen
<lb/>einer nicht allgemein bezw. für ein bestimmtes Lokal
<lb/>nicht allgemein geltenden Polizeistunde nicht unterworfen
<lb/>werden dürfen, weil eine solche Einschränkung des Ver- 
<lb/>sammlungsrechts in den dieses regelnden gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen keine Stütze hat. (Urt. I. 786 v. 21. Mai 1897.)

<lb/>B. V. und VI. Senat (Staatssteuersachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fuisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(Ergänzungs Steuersachen).

<lb/>165. (Bewertung der Grundstücke nach Ein- 
<lb/>heitssätzen.) Wenn die Steuerbehörden den Wert einer
<lb/>Besitzung nach Einheitssätzen bemessen haben, so
<lb/>liegt hierin das Anerkenntnis, dafs die Besitzung mit der
<lb/>verglichenen Klasse der Musterbesitzungen wesentlich
<lb/>gleichartig ist, da sonst diese Art der Bewertung von
<lb/>vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Im einzelnen
<lb/>können zwar ungeachtet der wesentlichen Gleichartig- 
<lb/>keit Verschiedenheiten bestehen, die gegenüber den ver- 
<lb/>glichenen Musterbesitzungen eine Höher- oder Minder- 
<lb/>bewertung bedingen. Da aber die Gemeingewöhnlichkeit
<lb/>der Verhältnisse als Regel vorausgesetzt werden muß, so
<lb/>bedürfen solche Höher- oder Minderbewertungen der
<lb/>Rechtfertigung durch Angabe der hierfür sprechenden
<lb/>bestimmten thatsächlichen Umstände. Fehlt es an
<lb/>einer solchen die Nachprüfung ermöglichenden Recht- 
<lb/>fertigung, so kann nur ein. die Höher- und Minder- 
<lb/>bewertung abschließender, regelmäßiger Zustand
<lb/>nämlich die Gemeingewöhnlichkeit der Verhältnisse, an- 
<lb/>genommen werden. Ebensowenig, wie die Steuerbehörden
<lb/>gegenüber dem durch Anwendung von Einheitssätzen ge- 
<lb/>fundenen Ergebnisse im fiskalischen Interesse eine durch
<lb/>bestimmte tatsächliche Begründung nicht gerechtfertigte
<lb/>Minderbewertung zulassen können, dürfen sie im Interesse
<lb/>der Steuerpflichtigen eine nicht auf solche Weise gerecht- 
<lb/>fertigte Höherbewertung gestatten. (Urt. E. VIII. a. 13
<lb/>v. 27. März 1897.)

<lb/>166. (Einheitssätze.) Die Berufungskommissiön
<lb/>muß den Steuerpflichtigen durch Mitteilung der anzu- 
<lb/>wendenden Einheitssätze Gelegenheit zur Aeufserung
<lb/>hierüber geben und in ihrer Entscheidung Erhöhungen
<lb/>der Einheitssätze durch genaue Angabe der dafür als
<lb/>maßgebend erachteten thatsächlichen Verhältnisse recht-
<lb/>fertigen. (Urt. E. XII. a. 118 v. 11. Febr. 1897.)

<lb/>IV. Oberlandesgericht Kolmar.

<lb/>Mitgeteilt von Doemling, Oberlandesgerichtsrat, Kolmar.

<lb/>16. (Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1889.
<lb/>Jahresbilanz. Ansprüche gegen die ausscheiden- 
<lb/>den Mitglieder.) a) Generalversammlungsbeschlüsse,
<lb/>in welchen die Bilanz des abgelaufenen Jahres festgestellt
<lb/>wird, können zwar von den am Schlüsse dieses Jahres
<lb/>ausgeschiedenen Mitgliedern nicht auf dem in § 49 des
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0424.tif"
                n="408"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>408
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>angezogenen Gesetzes vorgesehenen Wege angefochten
<lb/>werden; sie sind aber auch für diese nicht ohne weiteres
<lb/>bindend, und können vielmehr die ausgeschiedenen Mit- 
<lb/>glieder, welche auf Grund des Beschlusses der ihrem
<lb/>Ausscheiden folgenden Generalversammlung von der Ge- 
<lb/>nossenschaft in Anspruch genommen werden, derselben
<lb/>jeder Zeit entgegenhalten, dafs der Beschlufs gegen das
<lb/>Gesetz oder Statut verstöfst und ihre Rechte verletzte.

<lb/>b) Die am Schlüsse des Jahres ausgeschiedenen Mit- 
<lb/>glieder können nicht zur Deckung1) der Unterbilanz des
<lb/>letzten Jahres gesondert herangezogen werden, vielmehr
<lb/>löst sich infolge des Ausscheidens einzelner das Rechts- 
<lb/>verhältnis zwischen diesen und der Genossenschaft in
<lb/>einen beiderseitigen Anspruch auf vollständige Aus- 
<lb/>einandersetzung auf, welche nach Mafsgabe des § 71
<lb/>des Gesetzes zu erfolgen hat. (Urt. I v. 30. Okt. 1896.)

<lb/>17. (Kredithypotheken. Hypotheken zu
<lb/>gunsten unbestimmter Personen. Inhaber- 
<lb/>hypotheken.) Nach französischem Rechte können zwar
<lb/>auch Hypotheken unter einer Bedingung, insbesondere
<lb/>Kredithypotheken, mit Wirkung vom Tage der Errichtung
<lb/>begründet werden. Dagegen sind Hypotheken zu gunsten
<lb/>unbestimmter Personen, insbesondere zu gunsten der- 
<lb/>jenigen, welche sich an einer künftig auszuschreibenden
<lb/>Anleihe beteiligen und die auszugebenden Teilobligationen
<lb/>erwerben würden, sowie eine Hypothek für die jeweiligen
<lb/>Inhaber der Obligationen ungültig. Ein gleiches gilt von
<lb/>der Hypothek zu gunsten der Bank, welche die Anleihe
<lb/>vermitteln soll, da sie nicht selbst Gläubigerin ist. (Urt.
<lb/>des LG. Strafsburg III. Civ.-Kammer v. 11. Juli 1896.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Hamburg.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. M ittel stei n,| Uheilandesgerichtsrat, Bambnig.

<lb/>20. (Unlauterer Wettbewerb.) Ein Spirituosen- 
<lb/>fabrikant in Hamburg stellt einen sog. Tafel-Aquavit her
<lb/>aus einer Essenz, welche er von einer dänischen Sprit- 
<lb/>fabrik in Aalborg erhält, und die er mit Wasser und
<lb/>deutschem Sprit, genau nach der Methode und unter einer
<lb/>gewissen Kontrolle der dänischen Fabrik, verdünnt. Dieses
<lb/>Fabrikat, welches dem echten dänischen an Güte nicht
<lb/>nachstehen soll, wird als „Aalborger Tafel-Aquavit“ oder
<lb/>„Echt Aalborg Korn“ u. s. w. in den Handel gebracht,
<lb/>d. h. unter denselben Bezeichnungen und mit denselben
<lb/>Etiketten, wie die echt dänische Ware, was deren Fabrikant
<lb/>gestattet hat. Eine Anzahl deutscher Spirituosenfabrikanten
<lb/>hat dieses Verfahren beanstandet und durch Klage beim
<lb/>LG. Hamburg auf Grund des § 1 des RGes. v. 27. Mai
<lb/>1896 erreicht, r'afs dem Bekl. bei Strafe verboten wurde,
<lb/>sein Fabrikat derartig in öffentlichen Bekanntmachungen
<lb/>und Mitteilungen zu bezeichnen und zu etikettieren. Die
<lb/>Berufung wurde verworfen aus folgenden Gründen:

<lb/>Der § 16 des Warenbezeichnungsgesetzes v. 12. Mai
<lb/>1894 sei nicht anwendbar, weil er lediglich eine straf- 
<lb/>rechtliche Norm enthalte, nicht aber die Befugnis gebe,
<lb/>ein civilrechtliches Verbot zu erwirken, indem der Gesetz- 
<lb/>geber davon ausgegangen sei, dafs eine Zuwiderhandlung
<lb/>gegen § 16 cit. nicht in die privaten Rechte einzelner
<lb/>Konkurrenten eingreife. — Dagegen treffe § 1 des Ges.
<lb/>v. 27. Mai 1896 hier zu. Insoweit anzunehmen sei, dafs
<lb/>Bekl. Aalborg fälschlich als Produktionsort angekündigt
<lb/>habe, stehe ihm der § 1 allerdings nicht entgegen, denn
<lb/>unter „Bezugsquelle“ werde nicht eine derartige Ursprungs- 
<lb/>quelle geographischen Charakters verstanden (was viel- 
<lb/>mehr unter den § 16 cit. fällt). Bekl. erwecke aber den
<lb/>Schein, als ob er direkt importierten dänischen Tafel- 
<lb/>aquavit zu besonders billigem Preise vertreibe. Das
<lb/>Publikum werde ein solches renommiertes Getränk immer
<lb/>einem angeblich gleichartigen, aber doch nicht echten
<lb/>vorziehen, sollten selbst objektiv beide gleichwertig sein.
<lb/>Dafs Bekl. die fragl. Bezeichnungen und Etiketten mit
<lb/>Genehmigung des Dänen führe, schliefse zwar diesem

<lb/>Vgl. noch Entsch. des RG. ßd. 32 S. 91 ff., insbes. S. 96
<lb/>oben; ferner die Begründung des Gesetzes I 147 und II 98.
</p>
            <p>

               <lb/>gegenüber eine Widerrechtlichkeit ans, nicht aber i. S. des
<lb/>§ 1 cit. (Urt. II. Civ.-Sen. v 22 April 1897, Bf. II. 55/97.)

<lb/>21. (Heimlicher Mangel.) Dafs Fufsbodenbretter
<lb/>zu dünn sind, ist zwar nicht ohne weiteres erkennbar.
<lb/>Da aber dazu eine oberflächliche Untersuchung durch
<lb/>Aufheben eines Brettes genügt hätte, so handelt es sich
<lb/>nicht um einen heimlichen Mangel. (Urt. III. Civ.-Sen.
<lb/>v. 10. April 1897, Bf. III. 37/97.)

<lb/>VI. Ausländische Gerichte.

<lb/>Mitgeteilt von Geh. Justizrat Grünewald, Metz.

<lb/>1. (Internationales Urheberrecht.) a. Gegen
<lb/>die vom Inländer gegen den Ausländer im Inlande er- 
<lb/>hobene Entschädigungsklage wegen Nachdrucks (überhaupt
<lb/>wegen jedes Delikts) kann der Beklagte nicht die prozefs-
<lb/>hindernde Einrede geltend machen, dafs die Frage der
<lb/>Rechtswidrigkeit der im Auslande begangenen That
<lb/>vor der Entscheidung der Schadensersatzklage durch eine
<lb/>strafgerichtliche Entscheidung des ausländischen Gerichts
<lb/>festzustellen sei. Denn nach Art. 3 der französischen
<lb/>Strafprozefsordnung (ebenso nach §§ 18 f., 26 f. des
<lb/>deutschen Urhebergesetzes v. 11. Juni 1870) steht dem
<lb/>durch das Delikt verletzten Kläger die Wahl zwischen der
<lb/>Verfolgung auf dem Civil- oder Strafrechtswege frei, und
<lb/>diese Vorschrift ist durch keinen internationalen Vertrag
<lb/>geändert worden.

<lb/>b. Die freie Wiedergabe der in einer in einem
<lb/>Urheberiechtsverbandslande bereits veröffentlichten Schrift
<lb/>niedergelegten Gedanken und Darstellungen durch einen
<lb/>Angehörigen eines anderen solchen Landes in dem von
<lb/>diesem herausgegebenen Werke ist durch kein Urheber- 
<lb/>gesetz der Verbandsländer verboten (vgl. auch § 7 lit. a
<lb/>des deutschen UG.). Namentlich gilt dies im Interesse
<lb/>der Fortentwickelung von Kunst und Wissenschaft von
<lb/>einem Werke, das zur Verbreitung künstlerischer oder
<lb/>wissenschaftlicher Ergebnisse bestimmt ist. Unter Angabe
<lb/>des Urhebers oder der benutzten Quelle ist auch die
<lb/>wörtliche Wiedergabe einzelner mehr oder minder
<lb/>umfangreicher Stellen des früheren Werkes gestattet, wenn
<lb/>in dem zweiten Werke die Auffassung oder Lehre des
<lb/>ersten Urhebers untersucht oder bestritten wird. Jedoch
<lb/>wird es nach den Urhebergesetzen aller Verbandsländer
<lb/>als unerlaubter Nachdruck angesehen, wenn aus der
<lb/>früheren Schrift, zumal ohne jegliche Angabe der Quelle,
<lb/>wesentliche und n amh afteTeile in erheblichem Umfange
<lb/>(im vorliegenden Falle ganze Abschnitte mit der nämlichen
<lb/>äufseren Einteilung) in einer Form wiedergegeben werden,
<lb/>dafs beim Leser der Eindruck hervorgerufen wird, als sei
<lb/>der zweite Schriftsteller selbst der Urheber der wieder- 
<lb/>gegebenen Erörterungen. Eine solche Handlungsweise ist
<lb/>auch geeignet, den buchhändlerischen Absatz des Werkes,
<lb/>aus dem die Entlehnungen erfolgten, zum Nachteil des
<lb/>Herausgebers und Verlegers desselben zu beeinträchtigen.
<lb/>Daran wird dadurch nichts geändert, dafs die Wiedergabe
<lb/>teilweise (im vorliegenden Falle sogar nur in unwesent- 
<lb/>lichen Teilen) das Original abgekürzt hat, und dafs die- 
<lb/>selbe in einer anderen Sprache als das letztere verfafst ist.

<lb/>c. In Art. 5 der Berner Uebereinkunft vom 9. September
<lb/>1886 ist dem einem Verbandslande angehörigen Urheber
<lb/>das ausschließliche Recht gewährt, sein Werk binnen
<lb/>10 Jahren, von dessen Veröffentlichung ab gerechnet,
<lb/>in eine andere Sprache zu übersetzen oder die Ueber-
<lb/>setzung zu gestatten. Mit dieser Bestimmung sind alle
<lb/>denselben entgegenstehenden Vorschriften der internatio- 
<lb/>nalen Urheberrechts-Verträge, welche kürzere Fristen ent- 
<lb/>halten, in den Verbandsländern aufgehoben. — Diese
<lb/>Rechtsgrundsätze (a—c) sind erörtert im Urt. des AG.
<lb/>Rouen v. 5. August 1896 in dem Rechtsstreite des fran- 
<lb/>zösischen Gelehrten Crepieux-Jamin gegen den berühmten
<lb/>italienischen Professor Cesare Lombroso wegen Nach- 
<lb/>drucks des von ersterem in französischer Sprache 1889 und
<lb/>von letzterem 1895 in italienischer Sprache herausgegebenen
<lb/>Werkes über „Grafologia“. (S. Ginnet 1897 S. 523 f.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. — Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173669_02+1897_0425.tif"
             n="409"
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         <div xml:id="d63665e140153">
            <head>Nummer 21. Berlin, den 1. November 1897</head>
            <div xml:id="d63665e140158">
               <head>Abhandlungen</head>
               <div xml:id="d63665e140163" ana="scope_-_409-413" type="article">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Begriff der unerlaubten Handlung im Bürgerlichen Gesetzbuche (§ 823 d. BGB.)</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Lenel, ...">Von Prof. Dr. Lenel</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0425--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 21.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 1. November 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche

<lb/>Dr. p. laband,

<lb/>Professor.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Juristen-Zeitung.

<lb/>Herausgegeben jron

<lb/>Dr. M. STENGLEIN, Dr. H. STAUB,

<lb/>Reichsgerichtsrat. Rechtsanwalt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verlag von Otto Liebmann, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition : Berlin W. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahriie:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Pfg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mit genauer Quellenangabe gestattet. 1
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zum Begriff der unerlaubten Handlung im
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuehe (§ 823 des BGB.).

<lb/>Von Professor Dr. Lenel, Strafsburg i. E.

<lb/>Der Titel des Bürgerlichen Gesetzbuches von
<lb/>den unerlaubten Handlungen trägt an seiner Spitze
<lb/>in § 823 folgende Bestimmungen:

<lb/>Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben1),
<lb/>den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das
<lb/>Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen
<lb/>widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Er- 
<lb/>sätze des daraus entstehenden Schadens ver- 
<lb/>pflichtet.

<lb/>Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen,
<lb/>welcher gegen ein den Schutz eines Anderen be- 
<lb/>zweckendes Gesetz verstöfst. Ist nach dem In- 
<lb/>halte des Gesetzes ein Verstofs gegen dieses auch
<lb/>ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatz- 
<lb/>pflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

<lb/>Diese Bestimmungen gehören sicherlich nicht
<lb/>zu denen, deren Verständnis sich dem unvorberei- 
<lb/>teten Leser ohne weiteres erschliefst. Insbesondere
<lb/>bedarf der neue Begriff des „den Schutz eines
<lb/>Anderen“ bezweckenden Gesetzes recht sehr der
<lb/>Erläuterung, die im folgenden versucht werden soll.

<lb/>Der erste Entwurf des BGB. enthielt an Stelle
<lb/>des jetzigen § 823 folgenden § 704:

<lb/>Hat Jemand durch eine aus Vorsatz oder
<lb/>Fahrlässigkeit begangene widerrechtliche Hand- 
<lb/>lung — Thun oder Unterlassen — einem Anderen
<lb/>einen Schaden zugefügt, dessen Entstehung er
<lb/>vorausgesehen hat oder voraussehen mufste, so
<lb/>ist er dem Anderen zum Ersätze des durch die
<lb/>Handlung verursachten Schadens verpflichtet, ohne
<lb/>Unterschied, ob der Umfang des Schadens vor- 
<lb/>auszusehen war oder nicht.

<lb/>Hat Jemand aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit
<lb/>durch eine widerrechtliche Handlung das Recht

<lb/>*) Dafs, wer das Leben eines Anderen verletzt, dem Anderen
<lb/>den daraus entstehenden Schaden ersetzen soll, ist ein seltsamer
<lb/>lapsus calami. Lebensverletzung ist Tötung, und ein Toter kann
<lb/>keinen Ersatzanspruch haben. Die Kurkosten aber, die der an der
<lb/>Verletzung Gestorbene vielleicht noch vor seinem Tode aufgewendet
<lb/>hat, und auf deren Ersatz allerdings er selbst einen Anspruch hatte,
<lb/>sind ihm nicht aus der Lebens-, sondern aus der Körper- und Ge- 
<lb/>sundheitsverletzung erwachsen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>eines Anderen verletzt, so ist er den durch die
<lb/>Rechtsverletzung dem Anderen verursachten Scha- 
<lb/>den diesem zu ersetzen verpflichtet, auch wenn
<lb/>die Entstehung eines Schadens nicht vorauszu- 
<lb/>sehen war. Als Verletzung eines Rechtes im
<lb/>Sinne der vorstehenden Vorschrift ist auch die
<lb/>Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesund- 
<lb/>heit, der Freiheit und der Ehre anzusehen.

<lb/>Auch dieses Paragraphen Fassung ist nicht eben
<lb/>durch Gemeinverständlichkeit ausgezeichnet. Für
<lb/>den Juristen aber war — und dies interessiert uns
<lb/>hier allein — jedenfalls folgendes klar. Nach Abs. 1
<lb/>haftete der vorsätzliche oder fahrlässige Gesetzes- 
<lb/>übertreter für allen durch die Gesetzesübertretung
<lb/>verursachten Schaden, nicht blos also für den
<lb/>Schaden, dessen Verhütung das übertretene Gesetz
<lb/>bezweckte, auf dessen Verhütung es berechnet
<lb/>war, sondern für jeden beliebigen Schaden, den
<lb/>irgend Jemand durch die Gesetzesübertretung erlitten
<lb/>hätte, — vorausgesetzt nur, dafs die Entstehung dieses
<lb/>Schadens vorauszusehen war oder vorausgesehen
<lb/>werden mufste. So würde beispielsweise, wie in
<lb/>den Motiven erwähnt wird (Bd. II, S. 728), der Ver- 
<lb/>sicherer, bei dem der Getötete versichert war,
<lb/>wegen der von ihm verfrüht zu zahlenden Ver- 
<lb/>sicherungssumme auf Grund des Abs. 1 einen
<lb/>Schadenersatzanspruch gegen den Urheber der
<lb/>Tötung haben erheben können. Ob man sich die
<lb/>volle Tragweite einer solchen Bestimmung klar ge- 
<lb/>macht, ob man z. B. daran gedacht hatte, welche
<lb/>Fülle konkurrierender Schadenersatzansprüche ein
<lb/>politisches Verbrechen hervorgerufen hätte, dessen
<lb/>Folgen in voraussehbarer Weise den Staatskredit
<lb/>und damit das Vermögen von Millionen Einzelner
<lb/>berühren, kann hier dahingestellt bleiben. Die Aus- 
<lb/>legung selbst scheint mir zweifellos. Im Gegensatz
<lb/>zu Abs. 1 betraf Abs. 2 nur die Verletzung sub- 
<lb/>jektiver Rechte und der diesen gleichgestellten
<lb/>Rechtsgüter des Lebens u. s. w. und ordnete nur
<lb/>den Schadenersatzanspruch des Berechtigten selber.
<lb/>Natürlich fiel jede hierher gehörige rechtswidrige
<lb/>Handlung zugleich auch unter den Abs. 1. Abs. 2
<lb/>wurde nur deshalb hinzugefügt, weil man hier von
<lb/>der besonderen Bedingung der Haftung aus Abs. 1
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0426.tif"
                      n="410"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0426--><p/>
                  <p>

                     <lb/>410
</p>
                  <p>

                     <lb/>D e u t s c h e J u r i s t e n - Z e i t u n g.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>— dafs nämlich die Entstehung des Schadens vor- 
<lb/>ausgesehen oder voraussehbar gewesen sein müsse —
<lb/>absehen wollte. Es sollte, wie die Motive a. a. O.
<lb/>sagen, in der Verletzung des absoluten Rechts eines
<lb/>Anderen in allen Fällen schon ein schädlicher Erfolg
<lb/>der widerrechtlichen Handlung gesehen werden, der
<lb/>in Konsequenz des in Abs. 1 ausgesprochenen
<lb/>Grundsatzes zum Ersatz des ganzen dem Berech- 
<lb/>tigten verursachten Schadens verpflichte.

<lb/>Bei der zweiten Lesung fand das in § 704
<lb/>Abs. 1 ausgesprochene Prinzip keinen Beifall. Man
<lb/>fand es zu weitgehend (Prot, der zweiten Lesung
<lb/>S. 2719), „jedem Beschädigten ein Recht auf Ent- 
<lb/>schädigung zu gewähren, ohne dafs es darauf an- 
<lb/>komme, ob das verletzte Gesetz zum Schutze der
<lb/>geschädigten Interessen bestimmt sei", und hielt es
<lb/>für richtiger, einen Schadenersatzanspruch jeden- 
<lb/>falls nur unter der Voraussetzung eintreten zu lassen,
<lb/>dafs die Gesetzesübertretung gerade die Interessen
<lb/>verletzt hat, zu deren Schutz das verletzte Gesetz
<lb/>bestimmt war, und nur zu gunsten gerade dieses
<lb/>verletzten Interessenten. Zugleich wurde aber auch
<lb/>noch eine weitere Einschränkung der Haftung be- 
<lb/>schlossen, und zwar eben diejenige, die in den
<lb/>Worten „den Schutz eines Anderen bezweckendes
<lb/>(Gesetz)" zum Ausdruck kommt. Zur Erläuterung
<lb/>bieten die Protokolle der zweiten Lesung (S. 2711 ff.)
<lb/>folgendes Material:

<lb/>Der Entw. gehe davon aus, dafs die

<lb/>Vorschriften über die Schadenersatzpflicht aus
<lb/>unerlaubten Handlungen zu denjenigen Vor- 
<lb/>schriften gehören, welche dazu bestimmt sind,
<lb/>die Rechtskreise der Einzelnen, innerhalb deren
<lb/>sie ihre individuelle Freiheit entfalten und ihre
<lb/>Interessen verfolgen dürfen, von einander abzu- 
<lb/>grenzen. Der Rechtskreis des Einzelnen umfasse
<lb/>zunächst seine eigentlichen Vermögensrechte, ding- 
<lb/>liche wie obligatorische, sodann aber auch seine
<lb/>sog. Persönlichkeitsrechte (Leben, körperliche
<lb/>Unversehrtheit, Gesundheit, Freiheit, Ehre),
<lb/>welche durch das an Jedermann gerichtete Verbot
<lb/>eines Eingriffes ebenso geschützt seien, wie die
<lb/>Rechte an Sachen. Die Rechtskreise seien aber
<lb/>auch noch in der Weise von einander abgegrenzt,
<lb/>dafs das Gesetz dem Einen im Interesse eines
<lb/>Anderen gewisse Pflichten auf erlege, ihm ein
<lb/>bestimmtes Verhalten gebiete oder verbiete. Dabei
<lb/>könnten jedoch nur solche Gebote und Verbote
<lb/>in Betracht kommen, welche darauf abzielten,
<lb/>die Interessen des Einen vor der Beein- 
<lb/>trächtigung durch den Anderen zu be- 
<lb/>wahren, nicht dagegen die im Interesse
<lb/>der Gesamtheit auferlegten gesetzlichen
<lb/>Pflichten, welche, weil sie den Interessen Aller
<lb/>förderlich seien, auch jedem irgendwie Beteiligten
<lb/>zu gute kämen.

<lb/>(Beispiele: einerseits das Verbot Waren- 

<lb/>empfehlungskarten und andere Drucksachen dem
<lb/>Papiergeld ähnlich herzustellen, StGB. § 360 No. 6,
<lb/>das Gebot des Raupens § 368 No. 2, ebenda,
<lb/>andererseits das Verbot, einen verschlossenen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Brief unbefugt zu öffnen, StGB. § 299, nur zum
<lb/>Schutze des Empfängers und des Absenders be- 
<lb/>stimmt.)

<lb/>Zur Wahrung seiner Rechte ständen dem
<lb/>Berechtigten die Mittel der Selbstverteidigung und
<lb/>Selbsthülfe zur Verfügung. Er könne ferner ver- 
<lb/>langen, dafs der infolge des Eingriffs dem Inhalte
<lb/>des Rechts widersprechende Zustand beseitigt werde.
<lb/>Viele Rechte und ebenso regelmäßig die Beobach- 
<lb/>tung der einem Anderen auferlegten gesetzlichen
<lb/>Pflichten seien endlich zur Verhütung von Ver- 
<lb/>letzungen unter den Schutz einer Strafandrohung
<lb/>gestellt. Eine Ergänzung fänden diese dem Be- 
<lb/>rechtigten zur Erhaltung seines Rechtskreises ge- 
<lb/>währten Mittel in dem Anspruch auf Schaden- 
<lb/>ersatz, durch welchen die ihm aus dem wider- 
<lb/>rechtlichen Eingriff erwachsenen Nachteile aus- 
<lb/>geglichen werden sollten.

<lb/>Zwei Dinge müssen in diesen Erwägungen —
<lb/>auch abgesehen von ihrer theoretisierenden Form —
<lb/>sofort auffallen. Zunächst, dafs die zwischen den
<lb/>beiden Arten von Gesetzen gemachte Unterscheidung
<lb/>gar nicht näher begründet wird. Will man insbesondere
<lb/>Polizeigesetze überhaupt zu denjenigen rechnen, die
<lb/>die Rechtskreise von einander abgrenzen, so ist
<lb/>wahrlich nicht einzusehen, warum z. B. das im
<lb/>Interesse des Hausbesitzers erlassene Verbot, ohne
<lb/>seine oder seines Stellvertreters Erlaubnis einen Haus- 
<lb/>schlüssel anzufertigen, diesen Charakter haben soll,
<lb/>das im Interesse des ganzen Publikums erlassene
<lb/>Verbot, ohne Erlaubnis der Polizeibehörde Nach- 
<lb/>schlüssel oder Dietriche zu verabfolgen, dagegen
<lb/>nicht (vgl. StGB. § 369 Ziff. 1). Der Unterschied
<lb/>zwischen beiden Verboten ist ja nur der, dafs die
<lb/>Uebertretung des einen den Rechtskreis einer be- 
<lb/>stimmten Kategorie von Individuen, die des anderen
<lb/>den einer unbestimmt großen Anzahl von Personen
<lb/>beidemal nicht verletzt, aber gefährdet. Sodann
<lb/>befremdet die ungemeine Dürftigkeit des beige- 
<lb/>brachten Materials: figuriert doch als einziges Bei- 
<lb/>spiel eines im Interesse Einzelner erlassenen Gesetzes
<lb/>ein solches, dessen Uebertretung nur sehr sejten
<lb/>einen Vermögensschaden nach sich ziehen wird,
<lb/>für das Civilrecht also kaum in Betracht kommt.
<lb/>Ich glaube denn auch nicht, dafs die Beschlüsse der
<lb/>Kommission allein auf die zwingende Kraft der
<lb/>abgedruckten Erwägungen zurückzuführen sind,
<lb/>sondern für das eigentlich entscheidende Motiv
<lb/>halte ich die freilich hier nicht zum Ausdruck ge- 
<lb/>kommene Besorgnis, man möchte auf anderem Wege
<lb/>zu einer allzu ausgedehnten Haftung aus bloßer
<lb/>Fahrlässigkeit gelangen. Wie schon angedeutet,
<lb/>gehören zu den Gesetzen, deren Uebertretung hier
<lb/>in Frage kam, vor allem die Polizeigesetze, die ge- 
<lb/>wisse Handlungen oder Unterlassungen nicht deshalb
<lb/>verbieten oder verpönen, weil dadurch bestimmte
<lb/>Interessen verletzt, sondern nur deshalb, weil
<lb/>diese Interessen dadurch gefährdet werden. Sollte
<lb/>nun der sei es vorsätzliche sei es fahrlässige
<lb/>Uebertreter einer solchen Polizeivorschrift unter- 
<lb/>schiedslos in allen Fällen auf Schadenersatz haften,
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0427.tif"
                      n="411"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0427--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 21.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>411
</p>
                  <p>

                     <lb/>wo die durch das verpönte Verhalten geschaffene
<lb/>Gefahr zu einer wirklichen Verletzung jener Inter- 
<lb/>essen geführt hat? Es ist klar, dafs dann an blofse
<lb/>Polizeiübertretungen unter Umständen civilrechtliche
<lb/>Folgen von ganz unbilliger Härte geknüpft würden,
<lb/>und besonders stark mufste . sich dies Bedenken
<lb/>da geltend machen, wo es sich um Polizeigesetze
<lb/>handelt, deren Uebertretung nicht blos die Inter- 
<lb/>essen bestimmter Einzelner, sondern des ganzen
<lb/>Publikums gefährdet und demgemäfs zahlreiche
<lb/>konkurrierende Schadenersatzansprüche der ver- 
<lb/>schiedensten Personen hervorzurufen geeignet wäre.
<lb/>Man setze beispielsweise den in der Kommission
<lb/>angeführten Fall, dafs ein Fabrikant in Widerspruch
<lb/>mit StGB. § 360 Ziff. 6 — vielleicht in Unkennt- 
<lb/>nis dieser Bestimmung — Empfehlungs- oder Neu- 
<lb/>jahrskarten angefertigt hat, die Aehnlichkeit mit
<lb/>Papiergeld haben: soll er nun allen denen, die
<lb/>mittels solcher Karten von Dritten betrogen worden
<lb/>sind, auf Schadenersatz haften? Das Beispiel zeigt
<lb/>zugleich, dafs die im ersten Entwurf § 704 Abs. 1
<lb/>der Schadenshaftung gezogene Schranke — dafs
<lb/>nämlich die Entstehung des Schadens müsse haben
<lb/>vorausgesehen werden können — nicht ausreicht,
<lb/>um Unbilligkeiten auszuschliefsen: denn voraus- 

<lb/>sehbar wird der Schaden in derartigen Fällen fast
<lb/>immer sein. Unter diesem Gesichtspunkte wird es
<lb/>zu erklären sein, dafs die Kommission zu dem Ent-
<lb/>schlufs gelangte, aus dem Kreise der Gesetze, deren
<lb/>Uebertretung schon an sich eine Schadenersatz- 
<lb/>pflicht begründen solle, diejenigen Gesetze auszu- 
<lb/>scheiden, die nicht im Interesse bestimmter Einzelner,
<lb/>sondern des gesamten Publikums erlassen seien.
<lb/>Wie dem auch sei, in zweiter Lesung erhielt § 704
<lb/>als nunmehriger § 746 Abs. 1 folgenden Wortlaut:

<lb/>Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Recht
<lb/>eines Anderen widerrechtlich verletzt oder wer
<lb/>gegen ein den Schutz eines Anderen be- 
<lb/>zweckendes Gesetz verstöfst, ist demAnderen
<lb/>zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens
<lb/>verpflichtet. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes
<lb/>ein Verstofs gegen dasselbe auch ohne Verschulden
<lb/>möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle
<lb/>des Verschuldens ein.

<lb/>Der heutige § 823 zeigt diesem Wortlaut gegen- 
<lb/>über sachlich hur die Verschiedenheit, dafs die
<lb/>Verletzung der Rechtsgüter des Lebens, der Unver- 
<lb/>sehrtheit des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit
<lb/>ausdrücklich der Verletzung eines subjektiven Rechtes
<lb/>gleichgestellt ist; im übrigen sind die Abweichungen
<lb/>lediglich redaktioneller Natur.

<lb/>Nach den obigen Darlegungen kann es keinem
<lb/>Zweifel unterliegen, was die Kommission unter einem
<lb/>„den Schutz eines Anderen bezweckenden Gesetze“
<lb/>verstanden wissen wollte. Es ist ein Gesetz, dessen
<lb/>Uebertretung die Interessen bestimmter Einzelner
<lb/>verletzt oder gefährdet und das gerade zum Zwecke
<lb/>des Schutzes dieser Interessen erlassen ist. Den
<lb/>Gegensatz bilden die Gesetze, deren Uebertretung
<lb/>die Interessen des Publikums, d. i. einer unbestimmt
<lb/>grofsen Anzahl von Personen, verletzt oder gefährdet
</p>
                  <p>

                     <lb/>und die zum Zwecke des Schutzes dieser Gesamt- 
<lb/>heitsinteressen erlassen sind.i)

<lb/>Eine andere Frage ist, ob die Fassung des
<lb/>§ 823 selber den Gedanken der Kommission mit
<lb/>unzweideutiger Klarheit zu erkennen giebt. Dafs
<lb/>dies nicht der Fall, zeigt deutlich folgender Vorgang
<lb/>in der Reichstagskommission. Dort war ein Antrag
<lb/>gestellt worden, wonach der Uebertreter eines auf
<lb/>Schadens Verhütung1 2) abzielenden Polizeigesetzes inner- 
<lb/>halb gewisser Grenzen jedem gegenüber für allen
<lb/>Schaden verantwortlich gemacht worden wäre, der
<lb/>durch die Beobachtung des Gesetzes hätte vermieden
<lb/>werden können. Warum dieser Antrag schlechthin un- 
<lb/>annehmbar war, braucht hier nicht ausgeführt zu
<lb/>werden, da er abgelehnt wurde. Uns interessiert
<lb/>hier nur eins: die Vertreter der verbündeten Re- 
<lb/>gierungen suchten darzuthun, dafs der berechtigte
<lb/>Kern dieses Antrags schon durch den dem Reichs- 
<lb/>tag vorgelegten Entwurf gewahrt sei. In diesem
<lb/>Sinne machten sie nach dem Bericht der Reichstags- 
<lb/>kommission (Heymann 1896, S. 59) zu § 813a
<lb/>folgendes geltend:

<lb/>Nach § 807 Abs. 2 (jetzt § 823 Abs. 2) sei
<lb/>derjenige schadenersatzpflichtig, welcher gegen
<lb/>ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz
<lb/>verstöfst. Selbstverständlich sei es nun, dafs
<lb/>ein Gesetz, welches die Gesamtheit schützen solle,
<lb/>auch den Einzelnen schütze, und dafs also die
<lb/>Verletzung eines solchen Gesetzes bereits nach
<lb/>§ 807 Abs. 2 schadensersatzpflichtig mache.
<lb/>Insoweit sei also der beantragte § 813 a nicht
<lb/>notwendig.

<lb/>Mit anderen Worten: die Vertreter der verbündeten
<lb/>Regierungen haben in der Reichstagskommission
<lb/>genau das Gegenteil dessen für selbstverständlich
<lb/>erklärt, was nachweisbar die Kommission für die
<lb/>zweite Lesung mit dem Gebrauch des Terminus
<lb/>„ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz“
<lb/>beabsichtigte, und die Reichstagskommission hat
<lb/>sich dabei beruhigt. Ein überaus lehrreiches
<lb/>Exempel für die unbedingten Verehrer der Autorität
<lb/>von Gesetzesmaterialien.

<lb/>Wer hat nun dem Gesetz gewordenen Wort- 
<lb/>laut gegenüber Recht? Ich glaube, dafs doch über- 
<lb/>wiegende Gründe für die Deutung im Sinne seiner
<lb/>Verfasser sprechen. Entscheidend ist mir der Ge- 
<lb/>brauch des Singulars „eines Anderen“. Gewifs ist
<lb/>die Wendung steif, ungelenk, der Mifsdeutung aus- 
<lb/>gesetzt, da Rechtsnormen ja niemals zum Schutze
<lb/>nur einer Person, sondern stets zum Schutze ganzer
<lb/>Kategorien von Personen dienen sollen. Aber gewifs
<lb/>können Gesetze, die das gesamte Publikum vor


<lb/>1) Schollmeyer (Das Recht der einzelnen Schuldverh., 1897,
<lb/>S. 111) scheint, wenn ich ihn recht verstehe, als Gesetze zum Schutze
<lb/>eines Andern alle die zu betrachten, die Rechtsgüter Einzelner (im
<lb/>Gegensatz zu den Rechtsgütern der Gesamtheit) zu schützen be- 
<lb/>stimmt sind. Das stimmt jedenfalls nicht zu den Absichten der
<lb/>Kommission; denn das als Beispiel angeführte Gebot des Raupens
<lb/>soll sicher Rechtsgüter Einzelner schützen und ist nach den Proto- 
<lb/>kollen doch kein Gesetz „zum Schutze eines Anderen.“


<lb/>2) Im gedruckten Kommissionsbericht steht: „Schadensvergütung“,
<lb/>offenbar ein Druckfehler, denn der Wortlaut ist aus Allg. LR. I, 6,
<lb/>§26 entlehnt; auch giebt es keine auf „Schadensvergütung“ abzielenden
<lb/>Polizeigesetze.
</p>

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                      n="412"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0428--><p/>
                  <p>

                     <lb/>412
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gewissen Gefahren zu schützen bezwecken, nur mit
<lb/>aufs erstem Zwang unter der Rubrik „Gesetze zum
<lb/>Schutze eines Anderen“ mitverstanden werden.
<lb/>Wohl mag ein Hausbesitzer sagen, der Schlosser,
<lb/>der ohne seine Erlaubnis einen Hausschlüssel an- 
<lb/>gefertigt hat, habe ein zu seinem Schutze be- 
<lb/>stimmtes Gesetz übertreten, schwerlich aber wird
<lb/>der mit einer banknotenähnlichen Neujahrskarte be- 
<lb/>trogene Kaufmann dem Fabrikanten gegenüber mit
<lb/>der gleichen Behauptung auftreten. Auch in ihrem
<lb/>sachlichen Ergebnis befriedigt diese Auslegung besser,
<lb/>als die entgegengesetzte. Ich habe oben schon
<lb/>daraufhingewiesen, dafs, wenn jede Verletzung einer
<lb/>im Interesse des Publikums erlassenen polizeilichen
<lb/>Norm einen Schadenersatzanspruch nach sich zöge,
<lb/>dies zur Anerkennung einer actio culpae über Billig- 
<lb/>keit und Bedürfnis hinaus führen würde.

<lb/>Man könnte nun einwenden, ob denn umgekehrt in
<lb/>den zahlreichen Fällen, wo eine derartige Uebertretung
<lb/>die Ursache von Körper-, Gesundheits-, Eigentums- 
<lb/>verletzungen u. s. w. werde, der Uebertreter frei
<lb/>von Schadenersatzpflicht sein solle? Die Frage ist
<lb/>sehr am Platze, und es ist auffallend, dafs sie in
<lb/>der Kommission für die zweite Lesung gar nicht
<lb/>aufgeworfen worden zu sein scheint, um so auf- 
<lb/>fallender, als eines der in der Kommission an- 
<lb/>geführten Beispiele die Frage besonders nahelegte.
<lb/>Das Gebot des Raupens — StGB. § 368 Ziff. 2
<lb/>— ist, wie die Kommission annahm, zweifellos kein
<lb/>„den Schutz eines Anderen“ bezweckendes Gesetz;
<lb/>wenn nun ein Grundbesitzer polizeilichen An- 
<lb/>ordnungen zuwider das Raupen unterläfst und nach- 
<lb/>weisbar infolge davon eine Anpflanzung seines
<lb/>Nachbars durch Raupen zerstört wird, hat der
<lb/>Nachbar keinen Schadenersatzanspruch? Wenn die
<lb/>Kommission, wie es den Anschein hat — denn es
<lb/>ist nicht einzusehen, was sonst die Anführung des
<lb/>Beispiels bedeuten sollte —, diese Frage durch die
<lb/>von ihr getroffene Entscheidung verneint glaubte,
<lb/>so hat sie ihre eigenen Beschlüsse falsch gedeutet
<lb/>und ist sich der Konsequenzen schwerlich bewufst
<lb/>gewesen. Oder sollte sie der Meinung gewesen
<lb/>sein, dafs auch der Hausbesitzer, der bei Glatteis
<lb/>das polizeiliche Gebot des Sandstreuens mifsachtet
<lb/>hat, für den durch Ausgleiten verursachten Bein- 
<lb/>bruch, derjenige, der die bauliche Unterhaltung
<lb/>der Feuerstätten in seinem Hause oder die Reinigung
<lb/>der Schornsteine (StGB. § 368 Ziff. 4) vernach- 
<lb/>lässigt hat, für die dadurch entstandene Feuers- 
<lb/>brunst civilrechtlich nicht zu haften brauche? Das
<lb/>Richtige ist, dafs in derartigen Fällen eine Haftung
<lb/>allerdings nicht nach § 823 Abs. 21), wohl aber
<lb/>nach § 823 Abs. 1 begründet ist. Denn ob auch
<lb/>die hier übertretenen Gesetze im Interesse des ge- 
<lb/>samten Publikums erlassen sind, so bleibt es gleich- 
<lb/>wohl wahr, dafs der Uebertreter fahrlässig Körper
<lb/>und Eigentum eines Anderen widerrechtlich verletzt
<lb/>hat. Die Notwendigkeit dieser Auslegung des § 823

<lb/>*) Anders die Vertreter der verbündeten Regierungen in der
<lb/>Reichstagskommission (s. den Bericht a. a. O.) auf Grund ihrer un- 
<lb/>richtigen Interpretation des Entwurfs.
</p>
                  <p>

                     <lb/>kann gar nicht energisch genug betont werden,
<lb/>wenn man nicht zu unerträglichen Zuständen in der
<lb/>Praxis gelangen will. Die Frage, ob ein über-
<lb/>tretenes Gesetz „den Schutz eines Anderen“ oder
<lb/>den der Gesamtheit bezweckt, wird also erhebliche
<lb/>Bedeutung nur in dem Falle gewinnen, wo die
<lb/>Uebertretung einen Vermögensschaden nach sich
<lb/>gezogen hat, ohne dafs doch ein subjektives Recht
<lb/>noch eines der in § 823 Abs. 1 aufgeführten Rechts- 
<lb/>güter verletzt worden ist; der Fall des mit der
<lb/>Neujahrskarte betrogenen Kaufmanns kann als Bei- 
<lb/>spiel dienen.

<lb/>Die Unterscheidung, sage ich, wird erheb- 
<lb/>liche Bedeutung nur in diesem Falle gewinnen.
<lb/>Denn ganz bedeutungslos ist es, wenigstens für die
<lb/>theoretische Betrachtung, doch auch in anderen
<lb/>Fällen nicht, ob der Schadenersatzanspruch auf
<lb/>Abs. 1 oder Abs. 2 des § 823 gestützt wird. Nach
<lb/>Abs. 2 nämlich ist die zum Ersatz verpflichtende
<lb/>Thatsache nur einfach der schuldhafte Verstofs gegen
<lb/>das gesetzliche Gebot oder Verbot. Liegt diese
<lb/>Voraussetzung vor, so steht der Thäter für alle
<lb/>schädlichen Folgen ein, die in adäquatem Causal-
<lb/>zusammenhang mit der Gesetzesverletzung stehen,
<lb/>auch dann, wenn er diese schädlichen Folgen weder
<lb/>voraussah noch voraussehen konnte; Abs. 2 macht
<lb/>die Ersatzpflicht nicht davon abhängig, dafs dem
<lb/>Thäter auch die Entstehung des Schadens zur Schuld
<lb/>zuzurechnen sei. Nach Abs. 1 dagegen ist die
<lb/>Voraussetzung der Ersatzpflicht die vorsätzliche oder
<lb/>fahrlässige Verletzung von Leben, Körper u. s. w.;
<lb/>hier tritt die Ersatzpflicht also nur dann ein, wenn
<lb/>dem Thäter diese Verletzung selbst zur Schuld zu- 
<lb/>zurechnen war, d. h. wenn er bei Vornahme der
<lb/>widerrechtlichen Handlung wufste oder bei An- 
<lb/>wendung der erforderlichen Sorgfalt wissen konnte,
<lb/>dafs die Verletzung jener Rechtsgüter oder eines
<lb/>subjektiven Rechts die Folge seiner Handlung sein
<lb/>werde. Gesetzt also, dafs jemand ein im Interesse
<lb/>des Publikums erlassenes Polizeiverbot schuldhaft
<lb/>überträte, ohne dafs ihm doch die daraus hervor- 
<lb/>gegangene Körper- oder Eigentumsverletzung zur
<lb/>Schuld zuzurechnen wäre, so würde er weder nach
<lb/>Abs. 1 noch nach Abs. 2 haften; nach Abs. 2
<lb/>nicht, weil das übertretene Gesetz nicht „den Schutz
<lb/>eines Anderen“ bezweckte, nach Abs. 1 nicht, weil
<lb/>es an der Zurechenbarkeit fehlte. Ob derlei Fälle
<lb/>oft praktisch Vorkommen werden, ist freilich recht
<lb/>zweifelhaft1); denn die Gefahren, zu deren Ver-


<lb/>l) Dafs sie Vorkommen können, wird man nicht in Abrede
<lb/>stellen dürfen. Wenn z. B. jemand ohne polizeiliche Erlaubnis eine
<lb/>neue Feuerstätte errichtet oder eine vorhandene verlegt (StGB § 368
<lb/>Ziff. 3), aber dabei mit aller erdenklichen Sorgfalt verfährt, derart,
<lb/>dafs auch die Polizeibehörde behufs Erteilung der Erlaubnis nicht
<lb/>mehr verlangt haben würde, als er gethan, es entsteht aber gleich- 
<lb/>wohl infolge der Errichtung oder Verlegung der Feuerstätte ein
<lb/>Brand, der fremdes Eigentum beschädigt, so ist das Polizeigesetz
<lb/>schuldhaft übertreten und der Causalzusammenhang gegeben, — dafs
<lb/>die polizeiliche Erlaubnis, wenn erbeten, hier erteilt worden wäre,
<lb/>kann daran nichts ändern. Was fehlt, ist aber die Zurechenbarkeit der
<lb/>Eigentumsverletzung zur Schuld. In einem solchen Falle würde also
<lb/>nach dem BGB. ein Schadenersatzanspruch nicht stattfinden, und man
<lb/>kann dies nur billigen. Nicht zu übersehen ist aber, dafs auch bei
<lb/>Gesetzen, „die den Schutz eines Anderen bezwecken“, ganz ähnlich
<lb/>gelagerte Fälle Vorkommen können: man denke z. B. an die An-
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Die Rechtseinheit in Deutschland</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Stenglein, ...">Von Dr. Stenglein</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0429--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 21.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Jufisten-Zeituüg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>4l3
</p>
                  <p>

                     <lb/>hütung polizeiliche Normen erlassen sind, pflegen
<lb/>auf der Hand zu liegen, so dafs, wer schuldhaft
<lb/>die Norm Übertritt, sich fast immer auch der da- 
<lb/>durch hervorgerufenen Gefahr bewufst ist oder be- 
<lb/>wusst sein mufs. Dabei wird freilich nicht über- 
<lb/>flüssig sein, zu betonen, dafs das in Abs. 2 ge- 
<lb/>forderte Verschulden ein Verschulden im Sinne des
<lb/>Civilrechts ist. Wenn das Polizeirecht den Begriff
<lb/>des Verschuldens abweichend vom Civilrecht be- 
<lb/>stimmen sollte (vgl. darüber Otto Mayer, Deutsches
<lb/>Verwaltungsrecht I. S. 323 ff.), so ist dies für die
<lb/>Frage der civilrechtlichen Verantwortlichkeit jeden- 
<lb/>falls gleichgültig. Wer einen Anderen dazu ge- 
<lb/>dungen hat, bei Glatteis das ihm obliegende Sand- 
<lb/>streuen zu besorgen, und sich nun in einem durch
<lb/>die Umstände gerechtfertigten Vertrauen darauf ver- 
<lb/>lässt, dafs dieser seine Verpflichtung erfüllen werde,
<lb/>mag, wenn er sich darin täuscht, vielleicht der
<lb/>Polizeistrafe nicht entgehen (Mayer a. a. O.); nach
<lb/>dem BGB. wäre er für die Folgen auch dann nicht
<lb/>haftbar, wenn wir im Widerspruch mit den Absichten
<lb/>der Kommission die Gesetze zum Schutze der Ge- 
<lb/>samtheit ebenfalls als „Gesetze zum Schutze eines
<lb/>Anderen“ gelten liefsen; es würde an dem Er- 
<lb/>fordernis des civilrechtlichen Verschuldens fehlen.

<lb/>Noch kann folgende Frage erhoben werden:
<lb/>welche Folgen hat es, wenn jemand durch schuld- 
<lb/>hafte Uebertretung einer im Interesse der Gesamt- 
<lb/>heit erlassenen Rechtsnorm vorsätzlich einen
<lb/>Schaden anrichtet, der nicht durch § 823 Abs. 1
<lb/>gedeckt ist? Können z. B. die durch gefälschte
<lb/>Münzen Betrogenen nicht gegen den Münzfälscher
<lb/>als solchen mit Schadenersatzansprüchen Vorgehen?
<lb/>Die Antwort ergiebt sich leicht: sie können es,
<lb/>aber nicht auf Grund des § 823, sondern lediglich
<lb/>auf Grund des § 826: „Wer in einer gegen die
<lb/>guten Sitten verstoßenden Weise einem Anderen
<lb/>vorsätzlich Schaden zufügt, u. s. w.“
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Reehtseinheit in Deutschland.

<lb/>Von Dr. Stenglein.

<lb/>Viele Blätter machen sich Sorge um Erhaltung
<lb/>der Rechtseinheit in Deutschland nach dem Ins-
<lb/>lebentreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ihre Be- 
<lb/>sorgnisse sind auch nicht unbegründet. Wenn die
<lb/>dermalige Revisionssumme in der Civilprozefs-Ord- 
<lb/>nung bestehen bleibt oder vollends, wenn sie noch
<lb/>erhöht wird, so ist die Möglichkeit geboten, dafs
<lb/>sich eine Jurisprudenz für die Rechtssachen mit
<lb/>höherer Streitsumme, und eine andere für jene mit
<lb/>geringerer Streitsumme ausbilde, ohne dafs dem
<lb/>Reichsgericht eine direkte Einwirkung auf letztere
<lb/>ermöglicht ist. Wenn bisher diese Folge noch nicht;
<lb/>eintrat, so war es nur deshalb nicht der Fall, weil
</p>
                  <p>

                     <lb/>fertigung von Schlüsseln ohne Erlaubnis des Interessenten (StGB.
<lb/>§ 369 Zifl. 1), unter Umständen, wo diese Erlaubnis ganz sicher nicht
<lb/>verweigert worden wäre, und einen dadurch ermöglichten Diebstahl.
<lb/>Soweit hier adäquater Causalzusammenhang vorliegt — und derlei
<lb/>Verkettungen lassen sich denken — ist die Schadenersatzpflicht nach
<lb/>BGB. § 823 Abs. 2 m. E. nicht zu bezweifeln.
</p>
                  <p>

                     <lb/>das Reichsgericht es bisher hauptsächlich mit Landes- 
<lb/>rechten zu thun hatte, für welche sich eine feste
<lb/>Praxis längst gebildet hatte, und dafs einerseits das
<lb/>Reichsgericht nur in seltenen Fällen von jener
<lb/>Praxis abgewichen ist, andererseits die niederen
<lb/>Gerichte den Anschauungen des Reichsgerichts sich
<lb/>willig angeschlossen haben. Ob Gleiches auch der
<lb/>Fall sein würde, wenn es gilt, für das Bürgerliche
<lb/>Gesetzbuch neuen Boden in der Praxis zu schaffen,
<lb/>müsste erst abgewartet werden.

<lb/>Als Abhülfemittel hat man das Fallenlassen
<lb/>oder doch eine erhebliche Abminderung der Revi- 
<lb/>sionssumme in Vorschlag gebracht, leider ohne die
<lb/>Konsequenzen genügend zu überlegen. Das Reichs- 
<lb/>gericht zählt jetzt 6 Civilsenate und, wenn, wie zu
<lb/>hoffen, Bayern sein oberstes Landesgericht fallen
<lb/>lässt, so ist die Bildung eines siebenten Senats un- 
<lb/>vermeidlich. Das ist schon mehr, als die Rechts- 
<lb/>einheit vertragen kann. Es ist ein moderner Sport,
<lb/>dem Reichsgericht Widersprüche nachzuweisen; als
<lb/>ob diese überhaupt vermeidlich wären. Dafs die
<lb/>gesetzlichen Abhülfemittel, vereinigte Senate, bezw.
<lb/>Plenum des Reichsgerichts und deren bindende
<lb/>Beschlüsse ungenügend sind, weifs niemand besser
<lb/>als die Reichsgerichts-Mitglieder selbst. Man denke
<lb/>doch nur, dafs mehrere Senate in kurzen Zwischen- 
<lb/>räumen und ehe ein neuer Band der publizierten
<lb/>Entscheidungen erscheint, die gleiche Rechtsfrage
<lb/>zu entscheiden haben. Es wäre wunderbar, wenn
<lb/>nicht gewisse Widersprüche in den Entscheidungen
<lb/>sich vorfinden würden, ohne dafs ein Senat von
<lb/>der Entscheidung des anderen etwas weifs. Billiger
<lb/>Weise sollte man die Offenheit anerkennen, mit
<lb/>welcher solche Entscheidungen veröffentlicht werden.
<lb/>Dies geschieht aber schon, während sechs Senate
<lb/>judizieren. Jeder Senat mehr, erhöht die Gefahr.
<lb/>Wollte man aber die Revisionssumme auf heben
<lb/>oder auch nur mindern, so wäre dies ein
<lb/>Sprung ins Blaue von unabsehbarer Tragweite;
<lb/>wenn nicht andere Abhülfemittel die Folgen
<lb/>kompensieren würden. Man könnte nicht im
<lb/>Voraus berechnen, wie viel Senate erforderlich sein
<lb/>würden, um die Geschäftslast zu bewältigen und,
<lb/>abgesehen davon, dafs das Reichsgericht zu einem
<lb/>unlenkbaren Monstrum heranwachsen würde, müsste
<lb/>die Rechtseinheit auf einem anderen Wege, als den
<lb/>besorgten, die Kosten tragen. Das deutsche Volk
<lb/>hat eben nicht die Scheu vor Rechtsmitteln und die
<lb/>Disciplin, welche es in Frankreich gestattet, mit
<lb/>einem Kassationshof von erträglicher Grosse die Auf- 
<lb/>gabe zu lösen.

<lb/>Hierzu kommt aber noch, dafs nicht nur die
<lb/>Civilsenate, sondern auch die Strafsenate des Reichs- 
<lb/>gerichts an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit
<lb/>stehen. Es hat sich allerdings bei diesen eine
<lb/>feststehende Praxis gebildet, welche viele Fälle, die
<lb/>früher Schwierigkeiten bereitet hatten, als reine
<lb/>Routine-Sachen erscheinen lassen und die Be- 
<lb/>ratung aufs Aeufserste vereinfachen, wobei nur
<lb/>zuweilen Streitfragen aus den kleinen, mit
<lb/>jedem Jahre an Zahl wachsenden Straf-Neben-
</p>
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                  <p>

                     <lb/>414
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gesetzen eine Unterbrechung bilden. Aber auch
<lb/>die Routine-Sachen wollen erledigt sein, erfordern
<lb/>eine Verhandlung und dadurch Zeit. Die Zahl der
<lb/>Strafsachen im ganzen ist aber zu einer nie er- 
<lb/>warteten Höhe herangewachsen. Der kleine Rück- 
<lb/>gang, der sich in den letzten Jahren zeigte, ist
<lb/>noch keineswegs als dauernd gewährleistet, endlich
<lb/>spielt aber auch bei vielen Delikten das bürgerliche
<lb/>Gesetz eine gewisse Rolle und werden hierdurch
<lb/>die Strafsenate mit dem Jahre 1900 vor neue
<lb/>Fragen gestellt werden. Die bisher übliche Kritik
<lb/>der reichsgerichtlichen Entscheidungen läfst aber
<lb/>erwarten, dafs es dem Reichsgericht nicht vergönnt
<lb/>sein wird, die sich als Sturmflut über dasselbe er-
<lb/>giefsenden Streitfragen in ruhiger Beratung der
<lb/>Senate zur Lösung zu bringen; es wird dies nur
<lb/>geschehen in stetem Kampfe mit der mobil ge- 
<lb/>machten Phalanx der streitbaren Wissenschaft.

<lb/>Eine Vermehrung der Strafsenate würde also
<lb/>eine ähnliche Wirkung äufsern, wie die der Civil-
<lb/>senate, auch wenn es den Anhängern der Berufung
<lb/>nicht gelingen wird, bis 1900 eine sog. Revision
<lb/>der Strafprozefsordnung zu stande zu bringen. Die
<lb/>Aufhebung der Revisionssumme ist also zwar ein
<lb/>einfaches Rezept für die Erzielung einer einheitlichen
<lb/>Interpretation des Bürgerlichen Gesetzbuches, aber
<lb/>ein Rezept von zweifelhaftem Erfolge, wenn nicht
<lb/>andere Mafsregeln damit Hand in Hand gehen.

<lb/>Auch solche Mafsregeln kamen zur Diskussion
<lb/>und zwar nur solche, welche in vielen Kreisen
<lb/>mit Kopfschütteln aufgenommen werden, vor
<lb/>allem in den Kreisen des Reichsgerichts selbst;
<lb/>z. B. der Vorschlag, prinzipiell den Entscheidungen
<lb/>des Reichsgerichts bindende Gesetzeskraft zu ver- 
<lb/>leihen. Auch dieser Vorschlag hört sich ein- 
<lb/>fach an, ist aber nichts weniger, als einfach,
<lb/>und wäre nicht durchführbar, selbst wenn die
<lb/>leichsgerichtliche Judikatur weniger an gelochten
<lb/>sein würde, als sie es ist. Sie ist schon undurch- 
<lb/>führbar der Form nach. Das Reichsgericht erläfst
<lb/>Urteile, d. i. Entscheidungen über die an dasselbe
<lb/>gebrachten Einzelfälle, keine Entscheidungen in ge- 
<lb/>setzlicher Form. Die Plenarbeschlüsse in der durch
<lb/>das Gesetz vom 17. März 1886 (RGBl. S. 61) sank- 
<lb/>tionierten Form entsprechen einigermaßen dieser
<lb/>Form, nicht aber die gewöhnlichen Urteile. Diese
<lb/>entscheiden die vorliegenden Fälle und motivieren
<lb/>die Entscheidung; entwickeln hierbei Rechts- 
<lb/>ansichten; aber über Sinn und Tragweite dieser
<lb/>Ansicht entsteht häufig Streit und wer mit wissen- 
<lb/>schaftlichen Kommentaren zu thun hat, wird
<lb/>wissen, wie häufig die Kommentatoren hierüber
<lb/>streiten. Es bedarf also nicht einmal des Heran- 
<lb/>ziehens von Widersprüchen in den Urteilen ver- 
<lb/>schiedener Senate, um sich zu überzeugen, dafs
<lb/>jenes Mittel, die Rechtseinheit in Deutschland zu
<lb/>gewährleisten, nicht praktikabel ist. Dennoch liegt
<lb/>in ihm ein gesunder Kern. Man könnte allerdings
<lb/>die Veranlassung zu Plenarbeschlüssen ausdehnen
<lb/>und dadurch eine gewisse Basis für eine einheitliche
<lb/>Rechtsanwendung schaffen. Man könnte z. B. der,
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberreichsanwaltschaft das Recht einräumen, in
<lb/>allen Fällen, in welchen sich Widersprüche in den
<lb/>Urteilen der Senate ergeben; ferner, wenn die
<lb/>Wissenschaft oder die Praxis der Untergerichte
<lb/>Meinungsverschiedenheiten über den Sinn gesetz- 
<lb/>licher Bestimmungen ersehen lassen, welche eine
<lb/>Entscheidung wünschenswert macht, durch Antrag
<lb/>Plenarbeschlüsse zu provozieren. Die Häufigkeit
<lb/>solcher Entscheidungen würde es ohne Zweifel mit
<lb/>sich bringen, dafs dieselben auf einfacheren Wegen
<lb/>erzielt würden, als zur Zeit, wo die Schwer- 
<lb/>fälligkeit des Mittels dessen Anwendung möglichst
<lb/>vermeiden läfst. Die Eingeweihten wissen, was
<lb/>unter ihnen als horror pleni bezeichnet wird.
<lb/>Dafs solche Entscheidungen nur bis zum Wider- 
<lb/>ruf Gesetzeskraft haben könnten, versteht sich
<lb/>von selbst. Es würde dies nicht anders liegen,
<lb/>als bei Gesetzen im technischen Sinne. Dagegen
<lb/>würde unter allen Umständen eine solche gesteigerte
<lb/>Thätigkeit der vereinigten Senate eine erhebliche
<lb/>Geschäftslast bilden, also weitere Abhülfe fordern,
<lb/>welche, wie gezeigt, durch eine Vermehrung der
<lb/>Senate nicht beschafft werden dürfte.

<lb/>Eine wirkliche Abhülfe dürfte aber in folgendem
<lb/>zu finden sein. Bekanntlich besteht beim franzö- 
<lb/>sischen Kassationshofe eine chambre de requetes.
<lb/>welche eine Vorprüfung vornimmt und die zu ent- 
<lb/>scheidenden Sachen den erkennenden Senaten zu- 
<lb/>weist. Wir haben so viele Anlehen beim französischen
<lb/>Verfahren gemacht, dafs eine weitere wohl nicht auf
<lb/>Anstände stofsen würde. Zur Zeit bildet eine große,
<lb/>wenn nicht die wesentlichste Geschäftslast der
<lb/>Senate des Reichsgerichts die große Anzahl von
<lb/>Revisionen, von welchen der Referent nach geringer
<lb/>Information bestimmt weiß, dafs das Rechtsmittel
<lb/>Erfolg nicht haben kann. Wenn aber die Formalien
<lb/>gewahrt sind, muß es mit demselben Aufwande
<lb/>von Kräften erledigt werden, mit welchem die be- 
<lb/>gründetsten Beschwerden ihre Erledigung finden.
<lb/>Dies ist unpraktisch und könnte leicht zu großer
<lb/>Entlastung des Gerichtshofes geändert werden,
<lb/>allerdings nur auf gesetzlichem Wege. Allein das
<lb/>Gesetz über Abänderung der Civilprozefs-Ordnung,
<lb/>welches vor 1900 noch erlassen werden muß, ist
<lb/>noch unerledigt. Die Abänderung der Strafprozefs-
<lb/>Ordnung ist weniger dringlich, könnte aber ohne
<lb/>Anstand in jenes Gesetz einbezogen werden,
<lb/>zumal auch das Gerichtsverfassungsgesetz Ände- 
<lb/>rungen bedarf. Wir denken uns einen Senat, welcher
<lb/>eine Vorprüfung der einlaufenden Revisionen vor- 
<lb/>nimmt und dieselben entweder von kurzer Hand
<lb/>verwirft oder zur Hauptverhandlung an den zu- 
<lb/>ständigen Senat verweist. Das Geschäft dieses
<lb/>vorprüfenden Senats würde ein wenig interessantes
<lb/>sein. Deshalb und weil es nur nützlich sein könnte,
<lb/>wenn der Senat in Fühlung mit den erkennenden
<lb/>Senaten bleiben würde, wäre es nützlich, denselben
<lb/>nicht mit ständig denselben bildenden Mitgliedern
<lb/>zu besetzen, vielmehr würde vorzuziehen sein, wenn
<lb/>die Mitglieder der erkennenden Senate nach einem
<lb/>gewissen Turnus abwechselnd den vorprüfenden
</p>

               </div>
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                   n="415"
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               <div xml:id="d63665e141946" ana="scope_-_415-418" type="article">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur gesetzlichen Erziehung der Minderjährigen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Kempin, Emilie">Von Dr. jur. Emilie Kempin</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0431--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 21.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>415
</p>
                  <p>

                     <lb/>bilden würden. Die Zuständigkeit des Senats müsste
<lb/>aber bedeutend weiter reichen, als es jetzt zulässig
<lb/>ist, Revisionen in Strafsachen durch Beschlufs zu
<lb/>verwerfen. Die Prüfung der Formalien würde ihm
<lb/>allerdings zufallen; aufserdem müfste er aber das
<lb/>Recht haben, aussichtslose Revisionen verschiedener
<lb/>Kategorien ohne mündliche Verhandlung durch
<lb/>Beschlufs zu verwerfen, so alle Revisionen, in
<lb/>welchen zwar eine zulässige Revisionsbeschwerde
<lb/>aufgestellt ist, aber ohne genügende Begründung;
<lb/>alle Beschwerden, welche nach feststehender Praxis
<lb/>unbeachtet bleiben, wie in Strafsachen die der
<lb/>Beschränkung der Verteidigung, wenn diese nicht
<lb/>durch einen Beschlufs des erkennenden Gerichts
<lb/>herbeigeführt worden sein soll; endlich aber auch
<lb/>diejenigen Beschwerden, welche gegen die fest- 
<lb/>stehende Rechtsanschauung des Reichsgerichts ge- 
<lb/>richtet sind. Es wird dies vielleicht Anfechtung
<lb/>finden, weil es diese Rechtsanschauung allzu sehr
<lb/>festzulegen scheint. Allein wird, wie oben vor- 
<lb/>geschlagen, der Reichsanwaltschaft das Recht ein- 
<lb/>geräumt, Plenarbeschlüsse zu beantragen, wird dies
<lb/>Recht auf den vorprüfenden und aut jeden er- 
<lb/>kennenden Senat ausgedehnt, bezw. letzteren das
<lb/>Recht gewahrt, so wäre jene Besorgnis entschieden
<lb/>unbegründet, denn auch jetzt werden solche Revi- 
<lb/>sionen regelmäßig verworfen, nur erst nach zeit- 
<lb/>raubender Verhandlung. Selbstverständlich könnte
<lb/>der vorprüfende Senat die Veranlassung, einen
<lb/>Plenarbeschluss zu beantragen, auch aus einer gut
<lb/>motivierten Revision schöpfen, auch wenn dieselbe
<lb/>gegen die bis dahin herrschende Rechtsanschauung
<lb/>gerichtet sein sollte. Möglich wäre es auch, dafs
<lb/>man in obigem Vorschlag eine Entziehung der
<lb/>Sache aus der Gewalt des zuständigen Richters
<lb/>erblicken wollte. Sollte der Einwurf erhoben
<lb/>werden, so möge man bedenken, dafs der vorge- 
<lb/>schlagene, vorprüfende Senat ebenso gesetzlich
<lb/>konstituiert, aus denselben Elementen zusammen- 
<lb/>gesetzt sein würde, wie die erkennenden Senate,
<lb/>dafs es sich also nur um ein abgekürztes Verfahren
<lb/>handelt, welches unter gewissen Voraussetzungen
<lb/>zulässig sein würde, welches aber die Entscheidung
<lb/>ebenso nach gewissenhafter richterlicher Prüfung
<lb/>herbeiführen würde, wie die Urteile der erkennenden
<lb/>Senate.

<lb/>In einer der mehreren Prefsstimmen, welche
<lb/>sich über die Frage bereits vernehmeh ließen, fand
<lb/>sich eine ziemlich heftige, wenn auch gar nicht
<lb/>motivierte Abneigung gegen eine Nachahmung der
<lb/>französischen Vorprüfung ausgesprochen. Es ist zu
<lb/>vermuten, dafs diese Abneigung auf einer nicht
<lb/>selten zu beobachtenden Ueberschätzung der kontra- 
<lb/>diktorischen Verhandlung beruht. Es kann zwar
<lb/>nicht geleugnet werden, dafs ab und zu sich in
<lb/>derselben neue Gesichtspunkte ergeben, welche
<lb/>außerdem dem Gerichte würden entgangen sein.
<lb/>Dies ist aber gewiß nicht der Fall bezüglich solcher
<lb/>Revisionsbegründungen, wie diejenigen, welche nach
<lb/>obigem Vorschlag a limine abgewiesen werden
<lb/>sollen. Dem Revisionsgerichte würde also an neuert
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gedanken durch jene Abweisung kaum etwas ent- 
<lb/>gehen. Sollte es aber auch in seltenen Fällen ge- 
<lb/>schehen, so möge man abwägen, ob der Verlust
<lb/>größer ist, wenn hie und da einmal ein solcher
<lb/>Gedanken ungedacht oder unausgesprochen bleibt
<lb/>(der Anwalt sollte ihn eben nicht als Knalleffekt
<lb/>für das mündliche Plaidoyer aufbewahren); oder
<lb/>der Verlust, der entsteht, wenn entweder die Rechts- 
<lb/>einheit in Deutschland Schaden leidet, oder dessen
<lb/>höchster Gerichtshof zur Unförmlichkeit anschwillt,
<lb/>oder sogar beides geschieht. Der Partei, welcher
<lb/>auf dem vorgeschlagenen Wege einmal ein rettender
<lb/>Prozefsgedanke entgeht, stehen Tausende von Fällen
<lb/>gegenüber, in welchen die Partei von nutzlosen
<lb/>Kosten und Anstrengungen bewahrt bleibt, das
<lb/>Reichsgericht aber vor nutzloser, in ihren Folgen
<lb/>höchst schädlicher Arbeit.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zur gesetzlichen Erziehung der
<lb/>Minderjährigen.

<lb/>Von Dr. jur. Emilie Kempin, Berlin.

<lb/>Ein Blick in die Gesetzgebung der englischen
<lb/>Rechtsgebiete lehrt, dafs der beruflichen und gewerb- 
<lb/>lichen Ausbildung der Minderjährigen dort ungleich
<lb/>größere Berücksichtigung zu teil geworden ist, als
<lb/>in europäischen Staaten, wie denn überhaupt in
<lb/>sozialpolitischer Beziehung die englischen und ameri- 
<lb/>kanischen Statuten wertvolle Details und manches
<lb/>Nachahmungswerte enthalten.

<lb/>Wenn ich mich in der folgenden Besprechung
<lb/>auf die Staaten der nordamerikanischen Union allein
<lb/>beschränke, so geschieht es in erster Linie deshalb,
<lb/>weil die Statuten derselben dem deutschen Sozial- 
<lb/>politiker ferner liegen und unzugänglicher sind, als
<lb/>die englischen Sammlungen, sodann aber haupt- 
<lb/>sächlich, weil es bei der Verschiedenheit der Gesetz- 
<lb/>gebungen der Staatengebilde erst einer Sichtung
<lb/>und Zusammenstellung nach einheitlichen Gesichts- 
<lb/>punkten bedarf, bevor irgend welche Resultate ge- 
<lb/>wonnen werden können. Indem die amerikanische
<lb/>Gesetzgebung sich überall mit der Erziehung Minder- 
<lb/>jähriger befaßt, geht sie vor allem von dem Ge- 
<lb/>danken aus. das Wohl eines Staates könne besser
<lb/>nicht herbeigeführt werden, als durch die Heran- 
<lb/>bildung jedes Staatsgliedes zu einem brauchbaren,
<lb/>auf eigenen Füßen stehenden Menschen. Daher
<lb/>überläßt sie es nicht den mehr oder weniger ge- 
<lb/>wissenhaften Eltern, für ihre Kinder in dieser Be- 
<lb/>ziehung zu sorgen, sie begnügt sich nicht, wie das
<lb/>deutsche Recht damit, den Eltern die gesetzliche
<lb/>Pflicht aufzuerlegen, ihre Kinder recht und schlecht
<lb/>zu erziehen, sondern giebt den Staatsorganen das
<lb/>Recht einzugreifen, bevor die Kinder verwahrlost
<lb/>sind oder anderer Schade wegen mangelnder Er- 
<lb/>ziehung unausbleiblich eintreten müßte. Das tritt
<lb/>namentlich in den Bestimmungen betreffend die
<lb/>Lehrlinge deutlich hervor.

<lb/>Freilich hat auch Deutschland in der Gewerbe- 
<lb/>ordnung und dem Gewerbegerichtsgesetz das Lehr-
</p>
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                      n="416"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0432--><p/>
                  <p>

                     <lb/>416
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen - Z eitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>lingsVerhältnis unter Aufsicht gestellt, und das ganz
<lb/>kürzlich erlassene Reichsgesetz betr. die Abänderung
<lb/>der Gewerbeordnung v. 26. Juli 1897, Tit. 6 über
<lb/>Innungen und Gewerbetreibende, und Tit. 7 Abschn. 3,
<lb/>betr. das Lehrlingsverhältnis ist als ein nicht un- 
<lb/>bedeutender Fortschritt zu bezeichnen. Trotz alle- 
<lb/>dem ist zwischen der amerikanischen und deutschen
<lb/>Gesetzgebung ein grosser Unterschied zu kon- 
<lb/>statieren, er liegt in den Voraussetzungen, unter
<lb/>welchen ein Kind zum Lehrling wird. Während
<lb/>sich das deutsche Recht lediglich mit der schon
<lb/>vorhandenen Beziehung zwischen Lehrherrn und
<lb/>Lehrling beschäftigt und demgemäfs über Form und
<lb/>Inhalt des Lehrvertrages und die Ueberwachung des
<lb/>Lehrlingswesens legiferiert hat, beschäftigen sich die
<lb/>Staaten der amerikanischen Union mit der ungleich
<lb/>wichtigeren Frage, wann und unter welchen Um- 
<lb/>ständen ein Kind als Lehrling verdungen und zu
<lb/>einem gewerblichen Können herangebildet werden
<lb/>soll. Es ist also ein Stück Zwangserziehung, welches
<lb/>dort gesetzliche Sanktion erhalten hat.

<lb/>Bekanntlich sind die deutschen Staaten in diesem
<lb/>Punkte noch ziemlich zurückhaltend. Ob § 1666
<lb/>des Bürgerlichen Gesetzbuches, welcher den Vor- 
<lb/>mundschaftsgerichten auch ohne den Thatbestand
<lb/>der Verwahrlosung ein Eingriffsrecht solchen Eltern
<lb/>gegenüber einräumt, deren Kinder in irgend einer
<lb/>Beziehung geistiger oder leiblicher Gefährdung aus- 
<lb/>gesetzt sind, sich in der Praxis bewährt, bleibt ab- 
<lb/>zuwarten. Ich habe schon wiederholt darauf auf- 
<lb/>merksam gemacht, dafs die wirksame Anwendung
<lb/>dieses Paragraphen nur möglich sei, wenn Frauen
<lb/>als Waisenräte und als Vormünderinnen in die Er- 
<lb/>ziehung eingreifen und die Behörde auf die ein- 
<lb/>schlägigen Fälle aufmerksam machen. Immer bleibt
<lb/>aber ein Grundunterschied zwischen der Gesetz- 
<lb/>gebung diesseits und jenseits des Ozeans bestehen.
<lb/>Hier ist es der Diskretion des Richters anheim
<lb/>gestellt, in welcher Weise er zum Wohle des Kindes
<lb/>Anordnungen treffen wolle, dort sind die Wege
<lb/>genau vorgeschrieben und auf ein praktisches Ziel
<lb/>hin, der künftigen Selbständigkeit des Kindes, ge- 
<lb/>richtet.

<lb/>Der Grund, aus welchem Minderjährige als
<lb/>Lehrlinge verdungen werden müssen, liegt in den
<lb/>Staaten der amerikanischen Union entweder

<lb/>a) in ihrer Verwaisung,

<lb/>b) in den ökonomischen Verhältnissen ihrer
<lb/>Eltern oder ihren eigenen,

<lb/>c) in den mangelnden sittlichen Lebens- 
<lb/>bedingungen ihrer Umgebung,

<lb/>d) in ihrem eigenen unmoralischen Verhalten.

<lb/>Nicht alle Staaten haben darüber eingehende

<lb/>Bestimmungen erlassen, aber der Geist derselben
<lb/>geht doch bei sämtlichen nach diesen vier Rich- 
<lb/>tungen. Im einzelnen sind folgende Gruppen aus- 
<lb/>einanderzuhalten.

<lb/>1. Solche, welche alle Verdingungsgründe an- 
<lb/>genommen haben. Typisch in dieser Beziehung
<lb/>sind besonders die Staaten Colorado, Arkansas und
<lb/>Florida. Der erstgenannte Staat bestimmt, dafs die
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kinder durch die Mutter oder den Vormund als
<lb/>Lehrlinge verdungen werden, wenn der Vater die
<lb/>Familie seit 6 Monaten verlassen hat, ohne für
<lb/>ihren Unterhalt zu sorgen. Kinder armer Eltern
<lb/>oder solche, deren Vater ein Trunkenbold ist, oder,
<lb/>wenn die Mutter zuläfst, dafs ihre Kinder müssig
<lb/>aufwachsen, werden vom Superintendent der Armen
<lb/>verdungen, welcher dann ex officio ihr Vormund
<lb/>ist. In Florida werden als verdingungspflichtig auf- 
<lb/>geführt: Vaganten, Verlassene, Almosenbedürftige,
<lb/>Waisen ohne genügende Mittel; in allen Fällen ist
<lb/>es der Grafschaftsrichter, welcher einzugreifen,
<lb/>mindestens den Vertrag zu genehmigen hat.

<lb/>2. Solche Staaten, welche den ökonomischen
<lb/>Standpunkt in den Vordergrund stellen, wie z. B.
<lb/>Texas, Indiana und Utah. Dieselben fragen* aus- 
<lb/>schliesslich nach den ökonomischen Verhältnissen
<lb/>des Minderjährigen und bestimmen daher, wenn das
<lb/>Kind, ohne die nötigen Mittel für seinen Unterhalt
<lb/>zu haben, Waise sei, oder wenn es der öffentlichen
<lb/>Armenpflege zur Last falle, soll das Grafschafts- 
<lb/>gericht die Kinder einem Lehrherrn übergeben.
<lb/>Thun dies die Eltern von sich aus, so wird der
<lb/>Vertrag ebenfalls vom Richter abgeschlossen, die
<lb/>Eltern haben aber die schriftliche Zustimmung dazu
<lb/>zu geben.

<lb/>In Ohio und Georgia ist ganz allgemein gesagt,
<lb/>die Trustees der Städte verdingen die Waisen oder alle
<lb/>die Kinder, welche von ihren Eltern nicht erhalten
<lb/>werden. Es ist also auch hier der in den Vorder- 
<lb/>grund gerückte Standpunkt lediglich ökonomischer
<lb/>Art. Ungleich grösser ist die diskretionäre Gewalt
<lb/>der Armenaufseher in Rhode Island, indem denselben
<lb/>dort das Recht gegeben ist, Kinder solcher Eltern
<lb/>zu verdingen, welche sie für unfähig halten, ihre
<lb/>Kinder zu ernähren. In Ohio und Georgia mufs
<lb/>also der Thatbestand des nicht geleisteten Unterhalts
<lb/>vorliegen, hier ist es Sache des Armenaufsehers zu
<lb/>entscheiden, ob die Voraussetzungen zu ihrem Ein- 
<lb/>greifen gegeben seien. Es liegt auf der Hand, dafs
<lb/>hier die Möglichkeit des staatlichen Eingreifens viel
<lb/>eher gegeben ist, als in den vorgenannten Staaten.
<lb/>Ueberdies haben die Armenaufseher das Recht, Kinder
<lb/>von Vagabunden, Verschwendern und ähnlichen
<lb/>pflichtvergessenen Personen in die Lehre zu geben.

<lb/>3. In einer dritten Gruppe wie Maine, Kentucky,
<lb/>New Hampshire und Arkansas ist die Verdingung
<lb/>von Kindern nach Art des deutschen Rechts geordnet.
<lb/>Es sind also dort nicht die einzelnen Fälle aufgeführt,
<lb/>in welchen ein Kind als Lehrling verdungen werden
<lb/>soll, sondern ganz einfach den Eltern oder Vor- 
<lb/>mündern freigestellt, einen solchen Vertrag abzu-
<lb/>schliefsen, immer aber ist die Genehmigung des
<lb/>NaW^srichters dazu nötig.

<lb/>4. Die moralische Seite der Erziehung über- 
<lb/>wiegt in Nord Carolina. Dort kann der Nachlass -
<lb/>richter nicht nur eingreifen, wenn vermögenslose
<lb/>Waisen, oder Kinder, deren Vater seit einem Jahre
<lb/>die Familie verlassen hat oder die der öffentlichen
<lb/>Armenpflege anheim gefallen, vorhanden sind,
<lb/>sondern überhaupt in jedem Falle gegenüber Kindern,
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0433.tif"
                      n="417"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0433--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>417
</p>
                  <p>

                     <lb/>No. 21.
</p>
                  <p>

                     <lb/>deren Eltern ihre Zeit nicht in tüchtiger Arbeit ver- 
<lb/>bringen. In dieser Bestimmung liegt meines Erachtens
<lb/>ein ungemein wichtiges erzieherisches Moment, denn
<lb/>es kommt bekanntlich durchaus nicht blos darauf
<lb/>an, dafs ein Kind den nötigen Unterhalt von seinen
<lb/>Eltern empfange, sondern das Beispiel der regel- 
<lb/>mäßigen Arbeit der Personen seiner Umgebung
<lb/>wirkt viel besser auf seinen eigenen Arbeitstrieb
<lb/>und eine geregelte Lebensführung als alle Lehren
<lb/>und Ermahnungen.

<lb/>Fast überall dauert das Alter, innerhalb welchem
<lb/>ein Minderjähriger verdungen werden kann, bei
<lb/>männlichen Personen bis zum 21., bei weiblichen
<lb/>bis zum vollendeten 18. Jahre. Lehrlinge, welche
<lb/>über 14, an einigen Orten über 12 Jahre alt sind,
<lb/>müssen ihre Zustimmung zum Vertrage geben. Der
<lb/>Vertrag selbst ist in allen Fällen schriftlich abzu-
<lb/>schliefsen und überall von einer staatlichen Behörde
<lb/>zu genehmigen. Hierin liegt ein Beweis für die
<lb/>grundverschiedene Auffassung, welche in den ameri- 
<lb/>kanischen Staaten bezüglich des Lehrlings Verhält- 
<lb/>nisses herrscht. Selbstzweck ist nicht das gewerb- 
<lb/>liche Können, dieses ist blos Mittel zum Zweck,
<lb/>— dem nämlich, die gute Erziehung und die Selbst- 
<lb/>ständigkeit des Minderjährigen herbeizuführen.

<lb/>Eine derartige Bestimmung wäre wohl in jeder
<lb/>Gesetzgebung am Platze, die sich mitSozial-Pädagogik
<lb/>beschäftigt.

<lb/>Das Ausfsichtsrecht, welches den deutschen
<lb/>Handelskammern über die Lehrlinge eingeräumt ist,
<lb/>hat viel eher den Charakter eines Eingriffsrechtes
<lb/>im Interesse der Zünfte; denn die Ortspolizeibehörde,
<lb/>welche vom Lehrherrn unter Umständen den Vertrag
<lb/>einfordern kann, ist dem Genehmigungsrecht der
<lb/>amerikanischen Nachlafsrichter und Stadtmagistrate
<lb/>in keiner Weise an die Seite zu stellen. Allerdings
<lb/>ist ja in § 126 und 126a der Gewerbeordnung dafür
<lb/>gesorgt, dafs das Halten von Lehrlingen den
<lb/>Personen, die sich in sittlicher Beziehung dazu als
<lb/>ungeeignet qualifiziert haben, nicht gestattet ist, und
<lb/>es kann solchen gegenüber die Entziehung durch
<lb/>Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde, d. h.
<lb/>in Preußen vom Kreis- oder Stadtausschufs erfolgen.
<lb/>Aber ich halte diese Bestimmung für lange nicht
<lb/>so wirksam, wie wenn ein Vormundschafts- oder
<lb/>Nachlafsrichter in jedem einzelnen Falle sich mit
<lb/>dem Lehrherrn beschäftigen muß, bevor er die Ein- 
<lb/>willigung zum Lehrvertrage giebt. Es wäre im
<lb/>Interesse der verdungenen Kinder zu wünschen, dafs
<lb/>dieselben wie in den amerikanischen Staaten in
<lb/>diesem Punkte sämtlich wie Waisenkinder betrachtet
<lb/>werden, so dafs also den Eltern jede eigenmächtige
<lb/>Handlung versagt ist. Bedenkt man, wie das ganze
<lb/>Lebensglück eines Menschen oft von den wenigen
<lb/>Jahren abhängt, welche er zu seiner beruflichen
<lb/>Ausbildung verwenden konnte, und dafs diese Zeit
<lb/>für den Lehrling in das aller Suggestion am zu- 
<lb/>gänglichste Alter fällt, dafs davon also die geistige
<lb/>Entwickelung eines Kindes, nicht nur sein gewerb- 
<lb/>liches Können am meisten bedingt ist, so wird man
<lb/>die Freiheit der Eltern in dieser wichtigen Er- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>ziehungsfrage wohl mit Recht einigermaßen ein- 
<lb/>schränken, wie dies in den Staaten der amerikanischen
<lb/>Union geschehen ist. Auch dort ist übrigens die
<lb/>Freiheit der Wahl und Bestimmung den Eitern nicht
<lb/>ganz genommen, sie können vielerorts die Verträge
<lb/>selbst abschliefsen; wenn also ihre Wahl eine
<lb/>glückliche ist, liegt natürlich kein Grund zur Ver- 
<lb/>weigerung der richterlichen Genehmigung vor.

<lb/>Aber auch während der Dauer der Lehrzeit
<lb/>bleiben die Kinder in Amerika mit dem Nachlafs- 
<lb/>richter in einer wünschbaren Verbindung. Diese
<lb/>Behörde ist nämlich zugleich Aufsichtsbehörde, alle
<lb/>Klagen seitens des Lehrherrn wie seitens des Lehrlings
<lb/>sind dort vorzubringen, und der Richter entscheidet
<lb/>wie die streitigen Verhältnisse zu ordnen sind. Es
<lb/>wenden sich also an dieses Gericht unter Umständen
<lb/>auch die Eltern, Verwandte und Freunde eines
<lb/>Lehrlings, worauf dasselbe dann die nötigen Unter- 
<lb/>suchungen vorzunehmen hat. Auch dieser Punkt
<lb/>erscheint mir als eine außerordentlich glückliche
<lb/>Lösung des Erziehungsproblems für die einschlägigen
<lb/>Fälle. Wenn ein verwaistes Kind das Recht hat,
<lb/>sich in allen möglichen Angelegenheiten an den
<lb/>Vormundschaftsrichter zu wenden, warum soll ein
<lb/>als Lehrling verdungenes nicht denselben staatlichen
<lb/>Schutz genießen? Ist doch ein Lehrling in der
<lb/>Hand des Lehrherrn oft der größten Willkür preis- 
<lb/>gegeben, Klagen bei seinen Eltern nützen entweder
<lb/>nicht das Mindeste, weil die Eltern dem Lehrherrn
<lb/>gegenüber selbst machtlos sind, oder sie bewirken
<lb/>eine Verhetzung zwischen Lehrling und Lehrherrn,
<lb/>welche die Sache noch verschlimmert, oder führen
<lb/>direkt den Vertragsbruch herbei. Wie wohlthätig
<lb/>ist dagegen das Eingreifen einer dritten, durchaus
<lb/>neutralen Person, einer Behörde, welche nur das
<lb/>Interesse im Auge hat, dem Kinde eine gedeihliche
<lb/>Entwickelung zu sichern, und andererseits unberechtigte
<lb/>Klagen auf ihr richtiges Maß zurückzuweisen, oder
<lb/>den Lehrherrn zu besserer Einsicht zu ermahnen.

<lb/>Können doch die Pflichten des Lehrherrn im
<lb/>Lehrvertrage niemals detailliert angeführt werden,
<lb/>man muß sich eben damit begnügen, zu sagen, er
<lb/>habe die Pflicht, dem Kinde das Handwerk gründ- 
<lb/>lich zu lehren, und eine gute Erziehung zu teil
<lb/>werden zu lassen. Es ist anzuerkennen, dafs die
<lb/>deutsche Gewerbeordnung in diesem Punkte ungemein
<lb/>detaillierte Bestimmungen hat, viel bessere und ein- 
<lb/>gehendere als irgend ein Staat der amerikanischen
<lb/>Union, trotzdem dort vielerorten die Pflichten des
<lb/>Lehrherrn bis auf die Verabreichung von Bibeln
<lb/>aufgeführt sind. Aber die beste Gesetzgebung und
<lb/>die ausführlichsten Verordnungen können in dieses
<lb/>eigentümliche, dem väterlichen Erziehungsrecht
<lb/>nachgebildete Verhältnis nicht die Klarheit schaffen,
<lb/>die der Richter von Fall zu Fall unter Berück- 
<lb/>sichtigung aller Thatsachen und Verhältnisse, wie
<lb/>sie eben vorliegen, für seine Anordnungen nötig
<lb/>hat. Daher könnte m. E. für das jetzige Aufsichts- 
<lb/>recht der Handwerkskammern eine Erweiterung in
<lb/>dem den amerikanischen Gesetzgebungen eigenen
<lb/>Sinne ins Auge gefaßt werden, in der Weise etwa,
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Die Rechtskonsulenten</title>
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                     <title level="a" type="sub">Eine Erwiderung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Boehm, ...">von Rechtsanwalt und Notar Boehm</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0434--><p/>
                  <p>

                     <lb/>418
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>dafs die Handwerkskammern wie bisher alle ge- 
<lb/>werblichen und technischen Gesichtspunkte im Auge
<lb/>behalten, für die rein erzieherische Seite des Lehr- 
<lb/>verhältnisses aber eine andere Aufsichtsbehörde
<lb/>zuständig wäre. Vielleicht wäre es genügend, wenn
<lb/>jedem Lehrling ein Vormund, resp. Vormünderin,
<lb/>nicht im rechtlichen Sinne, sondern de facto ein
<lb/>Beschützer, eine Person, die das Kind in seiner
<lb/>Munt hat, die nach ihm sieht und es vor Uebergriffen
<lb/>seitens des Lehrherrn schützt, an die Seite gegeben
<lb/>würde. Und es will mir scheinen, dafs das Institut
<lb/>der Waisenräte, welches ja nach dem Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuch beibehalten, resp. in den Staaten, wo
<lb/>es noch nicht besteht, eingeführt wird, die nötigen
<lb/>Anhaltspunkte zur Schaffung derartiger Protektoren
<lb/>oder Beistände biete. Diese könnten dann ihre
<lb/>Anzeigen an die Aufsichtsstelle gelangen lassen,
<lb/>wobei freilich eine Einheitlichkeit beobachtet werden
<lb/>müfste. Der in den amerikanischen Gesetzgebungen
<lb/>liegende Gedanke, minderjährige Lehrlinge unter
<lb/>den Schutz des Nachlafsrichters, der so ziemlich die
<lb/>Befugnisse unseres Vormundschaftsrichters hat, zu
<lb/>stellen, hätte auch bei uns seine Berechtigung. Es
<lb/>handelt sich ja in solchen Fällen weniger um
<lb/>Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnis, die nach § 3
<lb/>des Gewerbegerichtsgesetzes den Gewerbegerichten
<lb/>oder Gemeindevorstehern oder nach § 81 a Ziffer 4
<lb/>der Gewerbeordnung den Innungen anheim gegeben
<lb/>sind, sondern es sind vielmehr Beziehungen zarterer
<lb/>Natur, die hier in Frage stehen, die nur von dem
<lb/>Gesichtspunkte des allgemeinen Wohls für den
<lb/>Lehrling betrachtet werden können. Ich halte es
<lb/>für einen Mifsgriff, wenn die Beziehungen eines
<lb/>Minderjährigen zu seinem Lehrherrn nicht von solch
<lb/>einheitlichem, ich möchte sagen, weiterem Horizont
<lb/>aus ins Auge gefafst werden. Die Bestimmungen
<lb/>der beiden angeführten Gesetze brauchten dabei
<lb/>nicht angetastet zu werden, ich gebe zu, dafs bei
<lb/>gewissen Lehrlingsverhältnissen nur ein Fachmann
<lb/>beurteilen kann, ob die Behandlung des Lehrlings
<lb/>die richtige, die von ihm verlangten Dienste not- 
<lb/>wendig, und sein Können gut ausgebildet werde,
<lb/>aber als Oberinstanz gewissermaßen halte ich den
<lb/>Vormundschaftsrichter für unentbehrlich.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Rechtskonsulenten.

<lb/>Eine Erwiderung von Rechtsanwalt und Notar Boehm,
<lb/>Sagan.

<lb/>In Nummer 18 dieser Zeitung veröffentlichte
<lb/>Amtsrichter Schiffer aus Zabrze einen Artikel über
<lb/>die Rechtskonsulenten. Er kündigt darin das Er- 
<lb/>scheinen einer diesen Gegenstand ausführlicher be- 
<lb/>handelnden besonderen Schrift an. Ich bin über- 
<lb/>zeugt, dafs diese Schrift seiner Zeit von berufener
<lb/>Seite ihre Würdigung und kritische Beleuchtung erfahren
<lb/>wird. Inzwischen sei eine den Raumverhältnissen
<lb/>dieser Zeitschrift angepafste, die Frage kurz streifende
<lb/>Erwiderung gestattet.

<lb/>per Verfasser erwartet von der von ihm vor- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>geschlagenen Abänderung des § 87 CPO,, dafs die
<lb/>Anwaltskosten bei den Amtsgerichtsprozessen in
<lb/>den meisten Fällen von dem prüfenden Richter ge- 
<lb/>strichen werden könnten, was zur Folge haben
<lb/>würde, dafs die Herrschaft des Anwalts im Amts-
<lb/>gerichtsprozefs gebrochen werden würde.

<lb/>Ist der Rechtsanwalt bei dem Amtsgerichts-
<lb/>prozefs wirklich überflüssig? Die im Preußischen
<lb/>J. M. Bl. pro 1897 Seite 165 folgende veröffentlichte
<lb/>Hauptübersicht der Geschäfte bei den preußischen
<lb/>und waldeckischen Amtsgerichten für das Jahr 1896
<lb/>ergiebt, dafs von den im ordentlichen Verfahren
<lb/>anhängig gemachten 935 252 Prozessen nicht weniger
<lb/>als 466 539, also 50°/0, durch Endurteil auf Ver- 
<lb/>säumnis, Verzicht, Anerkenntnis erledigt sind.
<lb/>Unstreitig hat bei diesen Sachen der Anwalt —
<lb/>ganz ebenso aber auch das Gericht — ein sehr
<lb/>geringes Maß juristischen Wissens aufzuwenden.
<lb/>Aber ein sehr erheblicher Bruchteil dieser Klagen
<lb/>wird von den in größeren Orten wohnenden Ge- 
<lb/>schäftsleuten gegen die Kundschaft in der Provinz
<lb/>angestellt. Da hier eine Vertretung unentbehrlich,
<lb/>ist es doch wohl empfehlenswerter, diese dem
<lb/>Rechtsanwalt zu übertragen, als einem Rechts- 
<lb/>konsulenten, selbst wenn letzterer billiger sein
<lb/>sollte. Dasselbe gilt von den Prozessen, welche
<lb/>von den zwar im Bezirk des Prozefsgerichts, aber
<lb/>nicht am Sitze desselben wohnenden Gerichts- 
<lb/>eingesessenen angestelllt werden. Es ist dabei zu
<lb/>beachten, dafs — namentlich im Osten — zahlreiche
<lb/>Ortschaften vom Sitze des Amtsgerichts weit, oft
<lb/>20 Kilometer und darüber, entfernt sind. Die
<lb/>Prozefsparteien ziehen hier selbst bei den einfachsten
<lb/>Sachen vor, sich vertreten zu lassen. Auch die
<lb/>Gegner kommen dabei besser weg, weil die zu
<lb/>berechnenden Reise- und Zehrungskosten meist
<lb/>größer sein würden, als die jetzt vom Anwalt be- 
<lb/>rechnete Prozeß- und Verhandlungsgebühr. Selbst
<lb/>in den gewiß nicht die Mehrzahl bildenden Fällen,
<lb/>dafs der Kläger am Sitze des Gerichts oder in
<lb/>dessen unmittelbarer Nähe wohnt, würde der Zwang,
<lb/>persönlich zum Termin zu gehen, lediglich das ein- 
<lb/>seitige Interesse des Beklagten berücksichtigen. In
<lb/>einer Zeit, wie der heutigen, wo die Konkurrenz in
<lb/>allen Erwerbszweigen auf das schärfste entwickelt
<lb/>ist, hat der Satz „Zeit ist Geld“ seine ganz be- 
<lb/>sondere Berechtigung. Niemand bringt die Zeit,
<lb/>die er in seinem Berufe verwenden kann, gern
<lb/>durch Warten auf dem Gericht zu.

<lb/>Bei den — 50% der Gesamtzahl betragenden
<lb/>— kontradiktorischen Sachen sind entweder die
<lb/>tatsächlichen Verhältnisse so unklar, dafs eine
<lb/>weitläufige Sachuntersuchung geboten erscheint,
<lb/>deren Folge eine längere Dauer des Prozesses und
<lb/>eine größere Zahl von Terminen ist. Oder es
<lb/>handelt sich um Entscheidung zweifelhafter Rechts- 
<lb/>fragen, für welche man bei der Partei gar kein oder
<lb/>nur geringes Verständnis voraussetzen darf. In
<lb/>beiden Fällen wird nach meiner Erfahrung die
<lb/>überwiegende Zahl der Prozefsrichter es vorziehen,
<lb/>daß der Sachverhalt von Anwälten entweder
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0435.tif"
                      n="419"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0435--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 21.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>419
</p>
                  <p>

                     <lb/>schriftlich vorbereitet oder mündlich vorgetragen
<lb/>wird. Der Verfasser des Aufsatzes ist allerdings
<lb/>anderer Ansicht. Er glaubt, dafs das durch Aus- 
<lb/>scheiden der Rechtsanwälte beim Prozefsbetrieb frei
<lb/>werdende Gebiet dem wahren Parteiprozesse zu- 
<lb/>fallen werde, dem Grundsätze der Mündlichkeit und
<lb/>Unmittelbarkeit des Verfahrens zu unendlichem
<lb/>Nutzen.

<lb/>Wird etwa durch das Auftreten von Anwälten
<lb/>die Mündlichkeit des Verfahrens beeinträchtigt?

<lb/>Aber auch die sogenannte Unmittelbarkeit des
<lb/>Verfahrens hat sehr ihre zwei Seiten. Man nehme
<lb/>die verdienstvolle Schrift des Kollegen Weifsler in
<lb/>Halle „die Umbildung der Anwaltschaft unter
<lb/>Friedrich den Grofsen“ zur Hand. Auch damals
<lb/>ist, wie man aus dieser Schrift sehen kann, die
<lb/>Ansicht von der Entbehrlichkeit der Advokaten ver- 
<lb/>treten worden. Die verschiedensten Wandlungen
<lb/>in den Benennungen und den Befugnissen des Standes
<lb/>haben dessen Notwendigkeit aber klar erwiesen,
<lb/>haben gezeigt, dafs das Staatsamt mit dem Berufe
<lb/>der Partei Vertretung unvereinbar ist, und dafs ein
<lb/>Anwaltsstand, dem eine freie, würdige Stellung ein- 
<lb/>geräumt ist, eine der unerschütterlichen Säulen
<lb/>unserer Rechtsordnung bildet. Man kann als Regel
<lb/>wohl behaupten, dafs der Anwalt es als ein Gebot
<lb/>der Pflicht und Ehre ansieht, das Recht zu vertreten,
<lb/>die Wahrheit finden zu helfen, gleichviel, wem sie
<lb/>nütze oder schade, und dafs ein Handeln gegen die
<lb/>eigene Ueberzeugung für unzulässig angesehen wird.
<lb/>Das tägliche Leben zeigt, dafs das Publikum vor- 
<lb/>zieht, in streitigen Sachen sich mit dem Anwalt zu
<lb/>besprechen und zu beraten. Dieser ist durch seinen
<lb/>Beruf gezwungen, zugänglicher zu sein. Er mufs
<lb/>es sich gefallen lassen, dafs die Partei in derselben
<lb/>Angelegenheit mehrfach zu ihm kommt, Rücksprache
<lb/>nimmt; ihm gegenüber spricht sich die Partei offener
<lb/>aus, als gegenüber dem Richter. Wo aber, wie dies
<lb/>allerdings auch vorkommt, die Partei aus schlauer
<lb/>Berechnung oder sonstigen Gründen den eigenen
<lb/>Anwalt belügt, wird auch für den Richter wenig
<lb/>Aussicht auf einen besseren Erfolg vorhanden sein.
<lb/>Verspricht er sich solchen, so hat er auch heute
<lb/>schon die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen
<lb/>der Parteien anzuordnen und so durch Gegenüber- 
<lb/>stellung derselben Dunkelheiten, Mißverständnisse
<lb/>aufzuklären und Vertagungen zu vermeiden.

<lb/>Welches wären die Folgen der von dem Ver- 
<lb/>fasser befürworteten Reform?

<lb/>In erster Reihe würden diejenigen Anwälte
<lb/>davon betroffen werden, welche nur bei den Amts- 
<lb/>gerichten zugelassen sind. Ich erlaube mir hier auf
<lb/>meine Ausführungen in No. 12 dieser Zeitschrift zu
<lb/>verweisen, aus welchen sich ergiebt, dafs ungefähr
<lb/>1/8 der Anwälte außerhalb des Orts des Landgerichts
<lb/>wohnen. Durch die vorgeschlagene Abänderung
<lb/>des § 87 CPO. würde diesen der größte Teil der
<lb/>Prozefspraxis entzogen werden. Die dadurch ein- 
<lb/>tretende schwere pekuniäre Einbuße würde bewirken,
<lb/>dafs die Zahl der Anwälte an den Amtsgerichten
<lb/>erheblich abnehmen, einzelne Amtsgerichte die jetzt
</p>
                  <p>

                     <lb/>noch vorhandenen Anwälte ganz verlieren würden.
<lb/>Dafs die Niederlassung von Anwälten nur an Land- 
<lb/>gerichtssitzen wünschenswert und erforderlich sei,
<lb/>wird schwer behauptet werden können. Ein Blick
<lb/>in den Terminkalender und auf die Karte zeigt viele
<lb/>Ortschaften, die eine lebhafte Industrie und einen
<lb/>nicht zu unterschätzenden Verkehr besitzen und
<lb/>doch nur Amtsgerichte haben, darunter große
<lb/>Städte, wie z. B. Crefeld, Gladbach, Remscheid.
<lb/>Die preußische Justizverwaltung steht in richtiger
<lb/>Erkennung der Sachlage auf dem Standpunkt, die
<lb/>Niederlassung von Anwälten auch an ganz kleinen
<lb/>Orten zu befördern, indem sie solchen Anwälten
<lb/>das Notariat schneller und leichter verleiht. Es
<lb/>entspricht dies durchaus den Wünschen der Be- 
<lb/>völkerung. Die zahlreichen, in amtlichen Organen
<lb/>und in Tageszeitungen vorkommenden Annoncen
<lb/>von Magistraten und Privatpersonen zeigen, dafs
<lb/>man selbst in ganz kleinen Orten gern einen Anwalt
<lb/>hat. Wollte man diesen, durch das natürliche Be- 
<lb/>dürfnis bedingten Entwickelungsprozeß künstlich
<lb/>dadurch unterbrechen, dafs man den Anwälten das
<lb/>Arbeitsgebiet in der von dem Verfasser vor- 
<lb/>geschlagenen Weise einschränkt, so würde man dem
<lb/>Volke sicherlich einen schlechten Dienst erweisen.
<lb/>Denn auch auf die an den Landgerichtssitzen
<lb/>wohnenden Anwälte würde sich die Umwälzung
<lb/>mit erstrecken. Die preußische Justizstatistik
<lb/>(J. M. Bl. pro 1897, S. 180) ergiebt, dafs im Jahre
<lb/>1896 bei den preußischen Landgerichten mit Ein- 
<lb/>schluß der Kammern für Handelssachen rund nur
<lb/>91 000 gewöhnliche Prozesse anhängig gewesen sind.
<lb/>Die Civilprozesse bei den Landgerichten stehen zu
<lb/>denen bei den Amtsgerichten also in dem Ver- 
<lb/>hältnis wie eins zu zehn. Es dürfte ausreichen,
<lb/>diese Thatsache hervorgehoben zu haben, um nach- 
<lb/>zuweisen, dafs auch dem größten Teil der Land- 
<lb/>gerichtsanwälte durch die gewünschte Reform die
<lb/>Existenzmöglichkeit genommen wäre.

<lb/>Der Verfasser führt selbst aus, ein nicht uner- 
<lb/>heblicher Teil des durch Beseitigung der Rechtsan- 
<lb/>wälte bei den Amtsgerichtsprozessen frei werdenden
<lb/>Gebiets würde den Rechtskonsulenten ausgeant- 
<lb/>wortet sein. Man braucht nur die durchaus zu- 
<lb/>treffenden Ausführungen des Verfassers über die
<lb/>gegenwärtige Beschaffenheit des Rechtskonsulenten-
<lb/>tums zu lesen, um daraus den Schlufs zu ziehen,
<lb/>dafs die Ausantwortung der Prozefsführung in Amts- 
<lb/>gerichtssachen, also in 9/10 sämtlicher Prozesse, an
<lb/>diesen Stand rechtspolitisch und volkswirtschaftlich
<lb/>höchst bedenklich wäre. Aber der Verfasser glaubt
<lb/>diese Bedenken durch eine Reform der Rechts- 
<lb/>konsulentenschaft beseitigen zu können. Die Reform
<lb/>müßte damit beginnen, dafs von den Rechtskon- 
<lb/>sulenten ein bestimmtes Maß von Wissen verlangt
<lb/>wird. Welche Anforderungen soll man nun stellen?

<lb/>Nirgends ist Halbbildung gefährlicher als auf
<lb/>juristischem Gebiete. Unsere Rechts- und Verkehrs- 
<lb/>verhältnisse werden täglich verwickelter. Immer
<lb/>neue Gebiete werden von unserer Gesetzgebung
<lb/>geregelt. Schon dem Juristen fällt es trotz einer
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0436.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
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               <head>Vermischtes</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Rechtshülfe der Militärbehörden gegenüber den Civilgerichten</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Delius, ...">(LR. Dr. Delius)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0436--><p/>
                  <p>

                     <lb/>420
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>viele Jahre dauernden Vorbereitung schwer, die
<lb/>hauptsächlichsten in Betracht kommenden Materien,
<lb/>namentlich die neuere Sozialgesetzgebung, zu be- 
<lb/>herrschen. Hält man es wirklich für möglich, einem
<lb/>Laien, und dazu gehören doch die Rechtskonsulenten,
<lb/>ein solches Mafs juristischen Wissens und juristisch- 
<lb/>logischen Denkens beizubringen, dafs er im stande
<lb/>ist, den Anforderungen zu entsprechen, die bisher
<lb/>das Publikum an den Anwalt stellt? Wenn auch,
<lb/>wie der Verfasser ausführt, die Mitglieder des An- 
<lb/>waltsstandes vielfach Geschäfte wahrzunehmen haben,
<lb/>die in ihrer beinahe rein mechanischen Beschaffenheit
<lb/>einer höheren Vorbildung weder bedürftig noch
<lb/>würdig sind, so ist dies Argument nicht durch- 
<lb/>schlagend. Mit demselben Rechte könnte man auch
<lb/>behaupten, es sei durchaus nicht erforderlich, dafs
<lb/>Versäumnisurteile von einem Richter oder gar von
<lb/>einem Richterkollegium erlassen würden; es genüge
<lb/>hierzu' die Thätigkeit des Gerichtsschreibers, und
<lb/>nur bei kontradiktorischen Verhandlungen sei die
<lb/>Mitwirkung des Richters notwendig.

<lb/>Sicherlich würde sich neben den konzessionierten
<lb/>ein grofser Stand nicht konzessionierter Rechtskon- 
<lb/>sulenten herausbilden. Schon von vornherein würde
<lb/>der unzuverlässigere Teil der jetzt vorhandenen
<lb/>Rechtskonsulenten nach wie vor seine Thätigkeit
<lb/>entfalten. Eine völlige Unterdrückung dieser Thätig- 
<lb/>keit durch Mafsregeln der Gesetzgebung oder Ver- 
<lb/>waltung oder durch Vergrößerung der Zahl der
<lb/>Anwälte ist völlig ausgeschlossen. Nur wenn es
<lb/>gelingt, der Bevölkerung die Ueberzeugung beizu- 
<lb/>bringen, dafs sie bei allen Rechtssachen am besten
<lb/>fahre, wenn sie sich an den sachverständigen An- 
<lb/>walt wende, wird es möglich sein, das Arbeitsfeld
<lb/>der Rechtskonsulenten in einer dem Rechtsorganismus
<lb/>entsprechenden Weise einzuschränken und ihre
<lb/>Thätigkeit auf unerhebliche und deshalb auch un- 
<lb/>schädliche Eingaben und Gesuche zu reduzieren.
<lb/>Ganz zu entbehren sind die Rechtskonsulenten aber
<lb/>schon deshalb nicht, weil es viele kleine Gerichte
<lb/>giebt, die einem Anwalt selbst bei den bescheidensten
<lb/>Ansprüchen ein Auskommen nicht gewähren. Für
<lb/>diese unvermeidlichen Fälle reicht aber die jetzige
<lb/>Vorschrift des § 143 CPO. völlig aus. Man räumt
<lb/>in allen neueren Gesetzen dem freien richterlichen
<lb/>Ermessen auf viel wichtigeren Gebieten einen breiten
<lb/>Spielraum ein, und man kann daher wohl mit Recht
<lb/>behaupten, dafs auch hier die freie richterliche
<lb/>Prüfung im einzelnen Falle die Sache am besten
<lb/>regeln wird.

<lb/>In ungefähr 2 Jahren soll das neue BGB. in
<lb/>Kraft treten. Das Verständnis des Gesetzes, die
<lb/>Erfassung seines Geistes und seines Inhalts setzt
<lb/>zweifellos ein erhebliches Mafs juristischen Denkens
<lb/>und Könnens voraus. Nur ein tüchtiger, unabhängiger,
<lb/>nicht aber ein durch die Sorge um das tägliche
<lb/>Brot bedrückter und durch die Zurseitestellung
<lb/>staatlich anerkannter Rechtskonsulenten in seinem
<lb/>Ansehen herabgesetzter Anwaltsstand wird in der
<lb/>Lage sein, das BGB. ins praktische Leben einzuführen
<lb/>und die jetzt auf dem Papier stehende Rechtseinheit
</p>
                  <p>

                     <lb/>zur praktischen Wahrheit zu machen. Gerade der
<lb/>gegenwärtige Zeitpunkt ist also am wenigsten zu
<lb/>solchen gewagten Experimenten geeignet, wie sie der
<lb/>Verfasser des Eingangs gedachten Artikels anstrebt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Der Prozefs Sternberg, welcher nach drei- 
<lb/>wöchiger Verhandlung zu Berlin mit der Frei- 
<lb/>sprechung des Angeklagten endete, bot den dabei
<lb/>thätigen Juristen eine Reihe von Anregungen. Ab- 
<lb/>gesehen von der Fülle handelsrechtlicher und straf- 
<lb/>rechtlicher Fragen, die zur Erörterung gelangten,
<lb/>war es allen Beteiligten eine Genugthuung zu sehen,
<lb/>wie das harte Urteil, welches über die preußische
<lb/>Strafrechtspflege so oft gefällt wird, jedenfalls nicht
<lb/>ausnahmslos gilt. Wo mit solchem Verständnis,
<lb/>mit solcher Ruhe und Sicherheit verhandelt wird,
<lb/>da kann es nicht fehlen, dafs jeder Konflikt zwischen
<lb/>den beteiligten Organen vermieden wird und dafs
<lb/>auch die Angeklagten vertrauensvoll des Urteils
<lb/>harren, das diese Richter fällen. Dafs das Gericht
<lb/>auf der Höhe seiner Aufgabe war, stand nach den
<lb/>ersten Tagen der Verhandlung fest, und auch vom
<lb/>Staatsanwalt muß gesagt werden, dafs er eine
<lb/>unhaltbare Sache vortrefflich vertreten hat.

<lb/>In hohem Grade interessant ist das Eck’sehe
<lb/>Kolleg über das Bürgerliche Gesetzbuch.
<lb/>Ueber 600 reife Juristen strömen allmontäglich nach
<lb/>der Berliner Universität, bewaffnet mit Schreibheft
<lb/>und Gesetzbuch. Wer einen einigermaßen guten
<lb/>Platz bekommen will, erscheint schon eine halbe
<lb/>Stunde vor Beginn. Dichtgedrängt lauschen dort
<lb/>auf den Plätzen der Jugend die bemostesten Häupter
<lb/>den Worten eines Professors, der in ebenso schlichter,
<lb/>wie anschaulicher und reizvoller Weise, mit einer
<lb/>Beherrschung des doch noch so neuen Stoffes, die
<lb/>man nicht genug bewundern kann, das neue bürger- 
<lb/>liche Recht vorträgt. Giebt es ein reizvolleres Bild als
<lb/>diese Gruppe von Lehrer und Hörern? — Uebrigens
<lb/>möchten wir bei dieser Gelegenheit im Anschlüsse
<lb/>an die betr. Mitteilung in voriger Nummer an dieser
<lb/>Stelle noch nachtragen, dafs am 6. Okt. von der
<lb/>juristischen Fakultät Halle in Magdeburg für den
<lb/>dortigen Bezirk ein Parallelkursus über das BGB.
<lb/>eröffnet wurde. Im Ganzen nehmen an dem Halle- 
<lb/>schen Kursus etwa 500 Personen teil.

<lb/>Der Diebstahl am elektrischen Strom
<lb/>ist trotz der entgegenstehenden reichsgerichtlichen
<lb/>Entscheidung von einer Nürnberger Strafkammer
<lb/>für strafbar erklärt worden. Der elektrische Strom
<lb/>sei eine bewegliche Sache, sagt die Strafkammer,
<lb/>„denn er sei das Produkt der Arbeit desjenigen,
<lb/>der die elektrische Centrale besitzt, er sei beweglich,
<lb/>da er an beliebige Punkte geleitet werden, und er
<lb/>sei eine Sache, da man desselben in einer andere
<lb/>Personen ausschliefsenden Weise sich bemächtigen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>Rechtshülfe der Militärbehörden gegenüber
<lb/>den Civilgerichten. Vor kurzem brachten die Zeitungen
<lb/>eine auffällige Annonce. In derselben wurde erzählt, dafs
<lb/>in einer Ehescheidungssache (Prov. Hannover) das Land- 
<lb/>gericht und auch das Oberlandesgericht vierwöchige Haft.
</p>
               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>Sprechsaal</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Entgegnung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Dambach, ...">(Wirkl. Geh.R. Exc. Prof. Dr. Dambach)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0437--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 21.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>421
</p>
                  <p>

                     <lb/>gegen den Ehemann — einen Artillerieoffizier in Metz —
<lb/>angeordnet habe, um diesen zur Herausgabe des von ihm
<lb/>verborgen gehaltenen Kindes an seine Ehefrau zu ver- 
<lb/>anlassen, und dafs die Militärbehörde die Vollstreckung
<lb/>jener civilgerichtlichen Entscheidung abgelehnt habe, in- 
<lb/>folgedessen die Ehefrau sich gezwungen sehe, eine Be- 
<lb/>lohnung für die Zurückführung ihres Kindes öffentlich
<lb/>auszusetzen. Die Anordnung des Civilgerichts ist offen- 
<lb/>bar auf Grund des § 774 CPO. erfolgt, nach welchem,
<lb/>wenn die Erfüllung der in einer Entscheidung (Urteil u. s. w.)
<lb/>einer Partei auferlegten Verpflichtung ausschließlich von
<lb/>deren Willen abhängt, das Prozefsgericht auf Antrag des
<lb/>Gegners zu erkennen hat, dafs die sich weigerlich ver- 
<lb/>haltende Partei durch Geldstrafe bis zum Gesamtbeträge
<lb/>von 1500 M. oder durch Haft (Höchstbetrag: 6 Monate)
<lb/>zur Vornahme der Handlung anzuhalten sei. Geldstrafe
<lb/>oder Haft — zwischen beiden hat der Prozefsgegner die
<lb/>Wahl —- sind keine eigentlichen Strafen, sondern Zwangs- 
<lb/>mittel, um den Ungehorsam des Verpflichteten zu be- 
<lb/>seitigen. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind Militär- 
<lb/>personen der Jurisdiktion der Civilgerichte unterworfen,
<lb/>nur insofern haben sie eine Ausnahmestellung, als die
<lb/>Vollstreckung der vom Civilgerichte angeordneten Haft
<lb/>aus dienstlichen Gründen durch die Militärbehörde zu er- 
<lb/>folgen hat. Auf die im § 774 CPO. erwähnte Haft finden
<lb/>die §§ 780—795 a. a. O. Anwendung (vgl. Wilmowski
<lb/>und Levy, CPO. Vorbemerkung zu §§ 780 ff.). Nach
<lb/>793 CPO. hat das Civilgericht die Vorgesetzte Militär- 
<lb/>behörde um Vollstreckung der gegen eine Militärperson
<lb/>angeordneten Haft zu ersuchen. Unter „Militärbehörde"
<lb/>ist derjenige Militärbefehlshaber zu verstehen, welchem
<lb/>über die betreffende Militärperson die Gerichtsbarkeit zu- 
<lb/>steht (vgl. Just.-Min.-Bl. 1880 S. 156), also bei einem
<lb/>Offizier regelmäßig der Divisionskommandeur, speziell bei
<lb/>einem Artillerieoffizier der kommandierende General
<lb/>(§§ 28 u. 29 der Mil.-Strafgerichtsordnung v. 3. April 1845).
<lb/>Ob die Entscheidung des Civilgerichts zu Recht ergangen
<lb/>ist, darf die Militärbehörde nicht prüfen, sie hat einfach
<lb/>Rechtshülfe zu leisten und die Haft zu vollstrecken. Die
<lb/>Militärbehörde (§ 793) ist kein „Gericht" im Sinne des
<lb/>Rechtshülfegesetzes vom 21. Juni 1869 (BGBl. S. 305)
<lb/>oder des § 87 des Ausf.-Ges. z. GVG. Wenn auch die
<lb/>Militärbehörde in Metz eine preußische ist, so dürfte
<lb/>gleichwohl die Verordnung vom 2. Januar 1849 (GS. S. 1)
<lb/>nicht Platz greifen. Die Rechtshülfepflicht folgt vielmehr
<lb/>unmittelbar aus § 793 CPO., denn dem vom Reichs- 
<lb/>gesetzgeber bewilligten Requisitionsrecht des Civilgerichts
<lb/>entspricht die Pflicht der Militärbehörde, dem Ersuchen
<lb/>Folge zu geben. Wollte man auch den Grundsatz im
<lb/>Rechtshülfeverkehr, dafs die ersuchte Behörde die Rechts- 
<lb/>hülfe abzulehnen habe, wenn nach ihrem Rechte die Vor- 
<lb/>nahme der Handlung verboten ist (§ 159 GVG. und § 37
<lb/>des Gesetzes vom 21. Juni 1869), analog zur Anwendung
<lb/>bringen, so würde sich die Militärbehörde im vorliegenden
<lb/>Falle, da ein solches Verbot nicht existiert, nicht darauf
<lb/>berufen können. Der Ablehnungsgrund der Militärbehörde
<lb/>in Metz ist nicht bekannt geworden; es scheint auch keine
<lb/>Beschwerde eingelegt zu sein.

<lb/>Weigert die Militärbehörde die Vollstreckung, so
<lb/>findet nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Beschwerde
<lb/>bei der Vorgesetzten Instanz statt. Formell legitimiert
<lb/>zur Beschwerde ist allerdings nur das Civilgericht, auf
<lb/>Antrag der Partei, welche ihr Recht verwirklicht sehen
<lb/>will, wird dieses aber die Beschwerde wohl einlegen
<lb/>müssen. Ueber die Beschwerde gegen den ablehnenden
<lb/>Bescheid des Divisionskommandeurs entscheidet der
<lb/>kommandierende General. Von da geht die Beschwerde
<lb/>weiter an den höchsten Militärbefehlshgber; Seine Majestät
</p>
                  <p>

                     <lb/>den Kaiser und König. Wenn also die Tagespresse von
<lb/>einer „Lücke" im Gesetz spricht, so ist dies unbegründet.
<lb/>Auch die bürgerlichen Gerichte entscheiden im Instanzen- 
<lb/>zuge endgültig, ob dem Rechtshülfeersuchen eines Militär- 
<lb/>gerichts oder einer -Behörde seitens des Amtsgerichts
<lb/>stattzugeben ist oder nicht. Die Anrufung der letzten
<lb/>Instanz muß, wie überall, so auch hier genügen. Die
<lb/>Errichtung einer über den beiderseitigen Gerichten (bzw.
<lb/>Behörden) stehenden Behörde, die den Streitfall zur Ent- 
<lb/>scheidung bringt, ist überflüssig.

<lb/>Landrichter Dr. Delius, Kottbus.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Deutsches Reich: Bek. v. 30. 9. 97, bt. die wechselseitige Be- 
<lb/>freiung der Angehörigen des Deutschen Reichs und Rufslands von
<lb/>der ihnen als Ausländern in Rechtsstreitigkeiten obliegenden Ver- 
<lb/>pflichtung zur Sicherheitsleistung, Vorschufszahlung u.
<lb/>Gebührenentrichtung (GBl. S. 290). — Zusatzakte und Deklara- 
<lb/>tion zur Berner Uebereinkunft, bt. die Bildung eines internationalen
<lb/>Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst
<lb/>v. 9. 9. 97 (RGBl. S. 759). — Verf. v. 10. 10. 97, bt. die Einführung
<lb/>von Kartenbriefen (ABI.d.RPostA. S. 319).

<lb/>Preufsen: Vo. v. 19. 8. 97, bt. die Zuständigkeit der Verwaltungs- 
<lb/>gerichte und den Instanzenzug für Streitigkeiten, welche nach reichs- 
<lb/>gesetzlicher Vorschrift im Verwaltungsstreitverfahren zu ent- 
<lb/>scheiden sind (GS. S. 401). = Allh. Erl. v. 26. 9. 97, bt. die Ueber-
<lb/>tragung von Strafniederschlagungs- und Strafmilderungsbefugnissen
<lb/>in Zoll- und Steuersachen (GS. S. 402 u. GBl. d. Abgaben-G-G.

<lb/>u. Verw. 8. 394). — Verf. v. 29. 9. 97 weg. Ausf. des Ges. v. 26. 7. 97,
<lb/>bt. das Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die
<lb/>Zollgesetze u. s. w. (JMB1. S. 249). — Vo. v. 25. 9. 97 wegen Er- 
<lb/>gänzung der Verordnung v. 5. 9. 77, bt.. den Uebergang der Verwal- 
<lb/>tung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den
<lb/>Evangelischen Ober-Kirchenrat und die Konsistorien der
<lb/>acht älteren Provinzen der Monarchie (GS. S. 405). — Vo. v. 25. 9. 97
<lb/>über die Ausübung der Rechte des Staats gegenüber der evangelischen
<lb/>Landeskirche in den Hohenzollernschen Landen (GS. S. 406).
<lb/>— Vo. v. 25. 9. 97, bt. den Uebergang der Verwaltung der Angelegen- 
<lb/>heiten der evangelischen Landeskirche in den Hohenzollernschen
<lb/>Landen auf den Evangelischen Ober-Kirchenrat und das
<lb/>Konsistorium der Rheinprovinz (GS. S. 408). = Allh. Erl. v.
<lb/>28. 9. 97, bt. die Errichtung von Stellen für versicherungstech- 
<lb/>nische Beamte im Ressort des Ministeriums des Innern (GS. S. 409).

<lb/>Bayern: Bek. v. 9. 9. 97, bt. die Annahme von Wechsel- 

<lb/>zahlungen durch die Gerichtsvollzieher (JMB1. S. 213).

<lb/>Württemberg: Min.-Erl. v. 24. 9. 97, bt. die Ausführung des § 56
<lb/>Abs. 4 der Gewerbeordnung (Feilbieten von Schriften im
<lb/>Umherziehen) (ABI. d. M. d. I. S. 323). — Min.-Erl. v. 29. 9. 97, bt
<lb/>den Auslieferungsverkehr zwischen Württemberg und der Schweiz
<lb/>(S. 326).

<lb/>Baden: Landesherrl. Vo. v. 21.9.97, bt. die Vorbereitung für
<lb/>den höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren
<lb/>Verwaltung (GuVBl. S. 267). — Min.-Bek. v. 24.9.97, bt. Ueber- 
<lb/>einkunft über Erlassung einer Fischereiordnung für den Untersee
<lb/>und Rhein (S. 269). — Landesh. Vo. v. 11.9.97, bt. die Führung der
<lb/>Grund- und der Pfandbücher (S. 293).

<lb/>Hessen: Vo. v. 9. 10.97, bt. die Bestellung der Gendarmen zu

<lb/>Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft (RegBl. S. 185).

<lb/>Oldenburg: Min.-Bek. v. 8. 10. 97, bt. Ergänzung der Bekanntm.

<lb/>v. 26. 2. 94, bt. die Verpflichtung zur Anzeige gemeingefährlicher
<lb/>Krankheiten (GesBl. S. 716).

<lb/>Schaumburg-Lippe: Allg. Vert. v. 9.10.97, bt. die straf- 

<lb/>rechtliche Verfolgung von Deutschen wegen der von ihnen in
<lb/>der Schweiz begangenen Verbrechen oder Vergehen und von Schweizern
<lb/>wegen der von ihnen in Deutschland begangenen Verbrechen oder
<lb/>Vergehen (LV. S. 375).

<lb/>Lippe-Detmold: Höchster Erl. v. 10.7.97, bt. die Nieder- 
<lb/>legung der Regentschaft durch den Prinzen Adolf zu Schaum-
<lb/>burg-Lippe (GS. S. 189). — Erkl. v. 9. 7. 97, bt. den Antritt der
<lb/>Regentschaft durch Graf Ernst zu Lippe-Biesterfeld (S. 191). —
<lb/>Bek. v. 13. 7. 97, bt. den Schiedsspruch in dem Rechtsstreite über die
<lb/>Thronfolge im Fürstent. Lippe (S. 199). — Ausf.-Vo. v. 11.8.97,
<lb/>bt. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatz- 
<lb/>mitteln (S. 243). = Bek. d. höchst. Erl. v. 29. 9. 97, bt. Einführung
<lb/>der Bezeichnungen Staats-Ministerium u. s. w. (S. 249). —
<lb/>Gnadenerlaß v. 24. 7. 97. (S. 239).

<lb/>Hamburg: Bek. v. 25. 8. 97, bt. die Beschäftigung jugendlicher
<lb/>Arbeiter in der Kleider- u. Wäschekonfektion (ABI. S. 385).

<lb/>Blsafs - Lothringen: Ausf.-Vo. v. 2.10. 97, bt. den Verkehr mit
<lb/>Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln (C. u. BAB1.
<lb/>S. 283).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Spreehsaal.

<lb/>Die No. 20 d. Bl. v. 15. Okt. d. J. enthält einen
<lb/>Aufsatz von Dr. Biberfeld „über die Haftpflicht der
<lb/>Post für eingeschriebene Briefe“, ln demselben
</p>
               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0438.tif"
                   n="422"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Geltung der schriftlichen Form des Verlagsvertrags nach 1. Jan. 1900</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Staub, ...">(Staub)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Geltung des BGB. vom 1. Jan. 1898</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Feisenberger, ...">(Ref. Dr. Feisenberger)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0438--><p/>
                  <p>

                     <lb/>422
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>wird im Anschlufs an einen vorgekommenen Fall die
<lb/>Frage erörtert: in wie weit die Postverwaltung für blofse
<lb/>Beschädigung (im Gegensätze zum Verluste) von Ein- 
<lb/>schreibesendungen hafte. Der Verfasser dehnt hierbei
<lb/>den Begriff des „Verlustes“ weit aus und sagt alsdann
<lb/>wörtlich:

<lb/>„Unvermittelt steht dieser Ansicht gegenüber die
<lb/>Meinung Dambachs. Kommentar 1872 zu § 6 cit. S. 7:

<lb/>„„Wenn nur der Inhalt der Sendung aus der- 
<lb/>selben entfernt ist, so liegt nur eine Beschädigung
<lb/>im Sinne des § 6 vor, für welche die Postverwaltung
<lb/>bei rekommandierten Sendungen keinen Ersatz
<lb/>leistet.

<lb/>Dieses letztere gilt selbst in dem Falle, wenn
<lb/>der Inhalt der Sendung vollständig beseitigt ist
<lb/>und dem Adressaten nur das leere Couvert
<lb/>oder die leere Emballage hat behändigt werden
<lb/>können.““

<lb/>Es soll auf die materielle Seite der Frage hier nicht
<lb/>eingegangen werden ; ich mufs aber Verwahrung dagegen
<lb/>einlegen, dafs Herr Dr. Biberfeld meinen Kommentar zum
<lb/>Postgesetze nach der ersten Auflage, welche vor 25 Jahren
<lb/>erschienen ist, citiert und kritisiert, während die fünfte
<lb/>Auflage im Jahre 1892 erschienen ist, in welcher die
<lb/>Frage völlig anders entschieden wird.

<lb/>In der neuesten Auflage (S. 86) heilst es, dafs die
<lb/>Reichs-Postverwaltung den früher vertretenen Standpunkt
<lb/>verlassen und bereits durch einen Beschlufs v. 31. Dez. 1888
<lb/>folgende mildere Sätze aufgestellt habe:

<lb/>a) Wenn der leere Umschlag lediglich die
<lb/>Verpackung für die Einschreibsendung
<lb/>gebildet hat, so mufs Ersatz geleistet
<lb/>werden, weil die Sendung selbst in
<lb/>Verlust geraten ist.

<lb/>b) Wenn dagegen der Umschlag nach Lage des
<lb/>betreffenden Falles einen Teil der Sendung ge- 
<lb/>bildet, z. B. schriftliche Mitteilungen enthalten
<lb/>hat, welche für den Empfänger bestimmt waren,
<lb/>so ist eine Ersatzleistung ausgeschlossen; denn
<lb/>in einem solchen Falle ist ein Teil der Sendung
<lb/>erhalten geblieben Es liegt daher kein Verlust,
<lb/>sondern nur eine Beschädigung der Sendung vor.“

<lb/>Jeder Schriftsteller kann wohl verlangen, dafs, wenn
<lb/>man seine Ansicht über eine juristische Frage kritisieren
<lb/>will, man nicht eine Auflage seines Werkes, welche vor
<lb/>einem Vierteljahrhundert erschienen ist, zur Hand
<lb/>nimmt, sondern die neueste. Das Versehen des Dr. Biberfeld
<lb/>wird übrigens dadurch nicht entschuldbarer, dafs in dem
<lb/>von ihm angeführten Erkenntnisse des Landgerichts in
<lb/>Hamburg das Gericht in denselben Irrtum verfallen ist,
<lb/>indem es in den Erkenntnisgründen ebenfalls die erste
<lb/>Auflage meines Kommentars anführt.

<lb/>Wirkl. Geh. Rat Prof. Dr. Dambach, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wird für den Verlagsvertrag in Preufsen nach
<lb/>dem 1. Januar 1900 die schriftliche Form gelten?

<lb/>Nach § 998, I, 11 ALR. erlangt der Buchhändler das
<lb/>Verlagsrecht in der Regel nur durch einen mit dem Ver- 
<lb/>fasser darüber geschlossenen schriftlichen Vertrag. Diese
<lb/>Vorschrift war durch das alte HGB. beseitigt für den Fall,
<lb/>dafs der Buchhändler ein gewerbsmäßiger Verleger war.
<lb/>Denn in diesem Falle war das Verlagsgeschäft ein Handels- 
<lb/>geschäft und als solches formfrei (Art. 2725, 277, 317
<lb/>HGB.).

<lb/>Nach Art. 76 des Einführungsgesetzes zum BGB.
<lb/>sollen nun die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
<lb/>dem Verlagsrecht angehören, unberührt bleiben. Deshalb,
</p>
                  <p>

                     <lb/>und weil weder im BGB., noch im neuen HGB. eine all- 
<lb/>gemeine Formfreiheitsvorschrift für Verträge statuiert ist,
<lb/>Art. 317 HGB. also beseitigt wird, nimmt Prof. Lehmann
<lb/>in d. Bl. 8. 242 an, dafs der alte Umfang jener landes- 
<lb/>gesetzlichen Formvorschriften wieder aufwacht.

<lb/>Dies erscheint aber nicht zutreffend. Denn jene
<lb/>landrechtliche Formvorschrift war durch Art. 317 für den
<lb/>Fall, dafs der Buchhändler ein gewerbsmäßiger Verleger
<lb/>war, ein für allemal aufgehoben. Eine landesrechtliche
<lb/>Vorschrift, die durch ein Reichsgesetz aber einmal auf- 
<lb/>gehoben ist, lebt nicht wieder auf, wenn dieses Reichs- 
<lb/>gesetz zu gelten auf hört (RG. 19 S. 176).

<lb/>Daraus folgt, dafs die landrechtliche Formvorschrift
<lb/>für Verlagsverträge auch fernerhin aufgehoben bleibt und
<lb/>dafs daher, da der Buchhändler wohl meist gewerbs- 
<lb/>mäßiger Verleger ist, im großen und ganzen für den
<lb/>Verkehr mit Verlegern und Autoren die Formfreiheit
<lb/>weiter gilt.

<lb/>Jedenfalls ist es aber interessant zu sehen, wie sich
<lb/>die Spuren der bereits aufgehobenen Gesetze durch die
<lb/>am - 1. Januar 1900 eintretende Gesetzesumwälzung nicht
<lb/>absolut verschwischen lassen.

<lb/>Ganz das gleiche wird übrigens für Prämienver- 
<lb/>sicherungsverträge gelten. Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die praktische Geltung des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs vom 1. Januar 1898 an. Im Anschluß
<lb/>an die äußerst dankenswerten Ausführnngen des Reg.-Rats
<lb/>v. Specht in No. 13 d. Bl. möchte ich eine Zweifelsfrage
<lb/>anregen und zur Erörterung von autoritativer Seite stellen,
<lb/>die sich mir beim Lesen dieser Ausführungen aufgedrängt
<lb/>hat. Diese Frage lautet:

<lb/>Treten die Bestimmungen des BGB., auf welche
<lb/>das HGB. in dem 6. Abschnitte seines ersten Buches
<lb/>Bezug nimmt, am 1. Januar 1898 lediglich auf dem
<lb/>Gebiete des Handelsrechts oder auf dem des ganzen
<lb/>Civilrechts in Kraft?

<lb/>Die Entscheidung dieser Frage muß m. E. in ersterem
<lb/>Sinne gefällt werden; ich glaube, dafs die betr. Bestim- 
<lb/>mungen des BGB., die doch einen integrierenden Bestand- 
<lb/>teil des HGB. bilden, vom 1. Januar 1898 bis zum 31. Dez.
<lb/>1899 auch nur als Bestandteil des HGB. und nur insoweit
<lb/>in Geltung sind, als die Tragweite des 6. Abschnittes des
<lb/>1. Buches des HGB. reicht. Es ist deshalb m. E. un- 
<lb/>richtig, mit v. Specht anzunehmen, dafs der Art. 1 des
<lb/>Einf.-Ges. zum BGB. durch Art. 1 Abs. 2 des Einf.-Ges.
<lb/>zum HGB. abgeändert sei. M. E. wird der Art. 1 Einf.-
<lb/>Ges. zum BGB. durch den Art. 1 Einf.-Ges. zum HGB.
<lb/>inhaltlich in keiner Beziehung modifiziert. Es treten die
<lb/>§§ 842—846 des BGB. nicht qua Bestimmungen des BGB.,
<lb/>sondern qua Bestimmungen des HGB. in Kraft, nur dafs
<lb/>diese Bestimmungen nicht im Kontext des HGB., sondern
<lb/>an einer anderen Stelle — zufällig dem Kontexte eines
<lb/>anderen noch nicht in Geltung befindlichen Gesetzes —
<lb/>abgedruckt und im Kontexte des HGB. in Bezug genommen
<lb/>sind. Die Stellung der §§ 842—846 BGB. im Handels- 
<lb/>recht ist demnach genau dieselbe, als ob diese Paragraphen
<lb/>(mutatis mutandis) als §§ 62a b c d im HGB. ihre Druck- 
<lb/>stelle gefunden hätten; in ihrer Eigenschaft als Bestim- 
<lb/>mungen des BGB. werden diese Paragraphen in keiner
<lb/>Weise durch den Umstand berührt, dafs sie auch Bestim- 
<lb/>mungen des HGB. sind.

<lb/>Will man eine Abänderung des Art. 1 Einf.-Ges. zum
<lb/>BGB. durch Art. 1 Abs. 2 Einf.-Ges. zum HGB. annehmen,
<lb/>so kann dieselbe doch nur dahin lauten:

<lb/>Die §§ 842—846 des BGB. treten mit dem 1. Januar
<lb/>1898 in Kraft.
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0439.tif"
                n="423"
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            <div xml:id="d63665e144501" type="section" subtype="Biographisches">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d63665e144510">
               <head>Kritiken</head>
               <div xml:id="d63665e144515" type="review">
                  <head>
                     <title>Lisiecki u. Drewes, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Auerbach, B.">(RA. Eug. B. Auerbach)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0439--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 21.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>423
</p>
                  <p>

                     <lb/>Damit wäre aber die Geltung der cit. Paragraphen
<lb/>vom 1. Jan. 1898 an für das ganze Civilrecht ausgesprochen.
<lb/>Dies würde in seinen weiteren Konsequenzen mindestens
<lb/>dahin führen, dafs das ganze 1. und 2. Buch des BGB. ab
<lb/>1. Januar 1898 in Geltung kommen würde, da für das
<lb/>reine Civilrecht die §§ 842—846 mit den von ihnen in
<lb/>Bezug genommenen und daher mit in Geltung tretenden
<lb/>Paragraphen vermöge des engen inneren Zusammenhanges
<lb/>der einzelnen Bestimmungen des BGB. nur in diesem Zu- 
<lb/>sammenhang verstanden und angewendet werden können.
<lb/>Dieses Resultat dürfte jedoch dem Willen des Gesetzgebers
<lb/>durchaus widersprechen.

<lb/>Referendar Dr. Feisenberger, Frankfurt a. M.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Ord. Prof. Dr. Steinlechner, Innsbruck, nach Graz.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Ernennungen: 2. Präs. d. Reichsvers.-Amts:
<lb/>Dir. u. Vors. d. Abteilg. f. Invaliditäts- u. Altersvers. GOReg.-R.
<lb/>Gaebel, Berlin. — 2. Dir. u. Vors. d. Abteilg. f. Invaliditäts- u.
<lb/>Altersvers. im Reichs vers.-Amt: GRegR. Dr. Sarrazin, Berlin.

<lb/>Verliehen: Sen.-Präs. b.RG, WGR. Exc. Dr. v. Wolff, jetzt
<lb/>zu Berlin, beim Uebertr. i. d. Ruhestand Stern z. R. AdlO. II. Kl. m.
<lb/>Eichenl. — GRegR. u. vortr. R. b. Rechnungshöfe d. Deutschen
<lb/>Reiches v. Massow, Potsdam, russ. St. Annen-Ü. II. Kl.

<lb/>Baden. Todesfälle: LGPräs. Bassermann, Mannheim. —
<lb/>Not. Dr. Lefo, Adelsheim.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: 2. Hilfsarb. im Just.-Min.:
<lb/>AR. Dr. Bleicher, St. Blasien, Karlsruhe. — 2. Mitgl. d.Disziplinar-
<lb/>hofes: LGDir. Dürr, Karlsruhe. — OAR., Hilfsarb. i. Just.-Min.
<lb/>Schwoerer, Karlsruhe, nach St. Blasien. — Zu Not. die Ref.:
<lb/>Geisser, Tauberbischofsheim, Boxberg, Mayer, Kenzingen, u.
<lb/>Kappler, Oberkirch, Stockach, u. Bauer, Sasbachried, St. Blasien.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: LGDir. Rauch, Karlsruhe.

<lb/>2u RA. zugelassen: Die Ref.: Dr. Panther, Neubranden- 
<lb/>burg, En gier, Mannheim, u. Dr Hartmann, Schwetzingen,
<lb/>Mannheim.

<lb/>Elsafs - Lothringen. Ernennungen: 2. AGR.: AR. Pa-

<lb/>welzig, Delme. — 2. LR.: StA. Rosenberg, Metz. Kolmar. —
<lb/>2. StA. i. d. Verwaltung v. Els.-Lothr.: AR. Wirz, Saaralben. —
<lb/>2. AR.: GAss. Steinbrenner, Dammerkirch.

<lb/>2u RA. zugelassen: Die RA. Dr. Eccard u. Grofsmann,
<lb/>Strafsburg i. E.

<lb/>Hamburg. Zu RA. zugelassen: RA. Dr. Ratjen, Hamburg-

<lb/>Hessen. Ernennungen: 2. OLGR.: LGR. Dr. Riedel,

<lb/>Darmstadt, das. — 2. LR.: AR. Schilling-Trygophorus,

<lb/>Hirschhorn, Darmstadt. — OAR. Rhumbler, Oppenheim, nach
<lb/>Alzey. — AR. Walter, Lorsch, nach Hirschhorn.

<lb/>Pensioniertu. ausgeschieden: OAR. Nehr, Alzey.

<lb/>Lübeck. Zu RA. zugelassen: Ref. Mollwo, Lübeck, das.

<lb/>Mecklenburg-Schwerin. Zu RA. zugelassen: RA. Stein- 
<lb/>mann, Hagenow, zugl. b. LG. Schwerin.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: AR. Ehmcke, Bublitz. — Die RA.
<lb/>u. Not.: Melchers, Dorsten, Stock, Kulm, JR. Lauck, Seelow,
<lb/>u. JR. Grauer, Neisse. — Not., JR. Lautz, Elberfeld.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Z. AGPräs.: LGPräs.

<lb/>Herzog, Bromberg, Berlin I. — Z. KGR.: LGR. Stubenrauch,
<lb/>Berlin 1. — Zu LGDir.: AGR. Hellbach, Wiesbaden, Hanau. —
<lb/>LGR. Baumm, Schneidemühl, nach Königsbergi. Pr. — Zu LR.: AR.
<lb/>Krüger, Beeskow, Frankfurt a. O., u. GAss. Graul, Dortmund. —
<lb/>Die AR.: Klau, Ehringshausen, nach Hachenburg, Mittweg,
<lb/>Montjoie, u. Dr. Clemens, Lindlar, nach Köln, u. Hofs, Ottweiler,
<lb/>nach Düsseldorf. — Zu AR. die GAss.: Dr. Kristeller, Berlin I,
<lb/>Lappß,Rosenthal, R. Rechner, Märk.-Friedland, Am. Schneider,
<lb/>Gostyn, Wolfradt, Greifenhagen, Dr. Demme,Burg b. Magdeburg,
<lb/>u. Schettler, Pillkallen — Die Not. Staudt, Xanten, u. Burg- 
<lb/>hartz, Kaiserswerth, nach Düsseldorf. — Zu Not. die RA.: Koop,
<lb/>Bocholt, Goerigk, Strasburg Wstpr., Jacobsohn u. Lackner,
<lb/>Insterburg, u. GAss. Men gelkoch, Rhaunen. — RA. u. Not., JR.
<lb/>Regge, Stallupönen, feierte am 8. Oktober s 50jähr. Berufsjubiläum.

<lb/>Verliehen: LR. Schwarz, Marburg, Ritterkr. II. Kl. d.
<lb/>Sachsen-Ernestinischen HausO. — R.AdlO. III. Kl. m. Schl.: RA. u.
<lb/>Not., GJR Scheele, Hamm, b. Ausscheiden a. d. Rechtsanwaltsch.,
<lb/>u. Not., JR. Kelch, Potsdam. — RA. u. Rot. Heimbach, Berlin,
<lb/>R.AdlO. IV. Kl.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: LGPräs. Lutterbeck,
<lb/>Hirschberg. — Die LGR. Frey er, Stargard i. P., u. Schwarz,
<lb/>Hirschberg. — Die AGR. Küchler, Karthaus, u. Dallwig, Mar- 
<lb/>burg. — Die Not.: GJR. Koffka, Berlin, Sa dl er, Niesky, u.
<lb/>Alexander, Wongrowitz.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Mangold, Geestemünde,

<lb/>Verden, Hoffmann, Kaukehmen, Prökuls, Wiener, Glogau, Bres- 
<lb/>lau, Sa dl er, Niesky, Görlitz, Alexander, Wongrowitz, Schneide- 
<lb/>mühl, Weber, Rosenberg OSchl., Beuthen OSchl., u. Astecker,
<lb/>Insterburg, Körlin. — Die GAss.: Stein u. Lipman-Wulf, LG. I
<lb/>Berlin, Gaedcke, Guben, Dr. Deubel b. AG. u. b. d. Kammer f.
<lb/>Handelss. i. Barmen u. b. LG. Elberfeld, Gerl ach, Kaukehmen,
<lb/>Dr. Rubensohn, Grätz, Mamlok, Tarnowitz, Kurzer, Striegau,
<lb/>Perl, Breslau, Dr. Carl, Düsseldorf, Mebes, Magdeburg, u. K u 1 c k e,
<lb/>Sommerfeld.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sachsen. Todesfälle: OAR. Steinberger, Leipzig. —
<lb/>RA., HofR. Dr. Stübel, Dresden.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Z. Sen.-Präs.: OLGR.,
<lb/>OJR, Krasting, Dresden, das. — Z. OLGR.: LGDir. Flemming,
<lb/>Freiberg, Dresden. — Z. LGDir.: LGR. Dr. Meier, Dresden, Frei- 
<lb/>berg. — Z. LGR.: AR Thieme, Lommatzsch, Dresden. — Z. JR.:
<lb/>AGR. Wetzlich, Bautzen, beim Uebertr. i. d. Ruhestand. — OAR.
<lb/>Kramer, Krimmitschau, nach Dresden. — Z. OAR.: AR. Eisold,
<lb/>Zittau, Krimmitschau. — AR. Dr. Spindler, Oberwiesenthal, nach
<lb/>Lommatzsch. — Zu AR. die GAss.: Huth, Dippoldiswalde, Ober-
<lb/>wiesentha1, v. Zezschwitz, Dresden, Bautzen, Köhler, Leipzig,
<lb/>Wurzen, u. Dr. Pflugbeil, Dresden, Zittau. — Z. StA.: GAss.
<lb/>Schmidt, Zwickau.

<lb/>Verliehen: Staats- u. Justizminister Dr. Schurig, Dresden,
<lb/>Österreich. O. d. eisernen Krone I. Kl. — Beim Uebertr. i. d. Ruhestand:
<lb/>Sen.-Präs. Mettler. Dresden, Komthurkr. I. Kl. d. AlbrechtsO. u.
<lb/>AGR. Naumann, Wurzen, Ritterkr. I. Kl. dess. O.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: Not., RA. Bauer, Chemnitz.
<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA. Hänichen, Dresden, OLG.

<lb/>das., u. Bürgermeister Giese, Lengenfeld, Dresden. — Bürgermeister
<lb/>a. D. Drache, b. AG. u. LG. Bautzen u. b. d. Kammer f. Handelss.,
<lb/>Zittau. — GAss. Dr. Ritz, Dresden. — GAss. Böhmer u. Ref. Dr.
<lb/>Uhlig b. AG. u. LG. Chemnitz u. b. d. Kammer f. Han ’.elss., Anna- 
<lb/>ber g. — Bürgermeister Bursian, Wilsdruff. — Die Ref. Merkel,
<lb/>Dresden, u. Francke b. AG. Radeberg u b. LG. Dresden.

<lb/>Schwarzburg-Rudolstadt« Verliehen: LGDir., GJR. Her-
<lb/>cher, Rudolstadt, Kronen-O. III. Kl.

<lb/>Württemberg. Ernennungen u. Versetzungen: DAR:

<lb/>Mühleisen, Gaildorf, nach Biberach. — Zu OAR. die aR.
<lb/>Burger, Gmünd, Gaildorf, u. Wurst, Maulbronn, das. — Z. AR.
<lb/>die Just-Ref. I. Kl.: Weisert, Weinsberg, Heidenheim, Bälz,

<lb/>Mergentheim, Göppingen, Schöninger, Stuttgart, das., Bücher,
<lb/>Neuenbürg. Rottweil, u. Metzger, Göppingen, Heilbronn. — Not.
<lb/>Strobel, Wehingen, nach Remmingsheim.

<lb/>Zu RA. zugelassen: RA. Leykauf, Künzelsau, LG. Hall.
<lb/>' Zu Handelsrichtern ernannt: P. Bauer, W.Beisbarth,
<lb/>G. Beuger, H. Berg, Fr. Chevalier, G. Drescher, J.
<lb/>Duvernoy, K. Eisenlohr, Th. Heinrich, K. Kap ff, H. Keller,
<lb/>P. Kurtz, Otto Mayer, A. v. Moser, M. Roser u. P. Wirth,
<lb/>Stuttgart, das., L. Hartenstein, Kannstatt u. Fr. Creglinger,
<lb/>Berg, Stuttgart.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kritiken.

<lb/>Di: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

<lb/>in der Praxis des Amtsgerichts I Berlin nach Ent- 
<lb/>scheidungen höherer Instanzen. Herausgegeben von

<lb/>Amtsgerichtsrat Lisiecki und Gerichtsassessor Dr.

<lb/>Drewes. 1896. Berlin, Franz Vahlen. M. 3,50.

<lb/>Das Buch enthält einen Abdruck der §§ 644—822
<lb/>CPO. und nebst vollständigem alphabetischen Register
<lb/>eine zu den einzelnen §§ geordnete Sammlung der Ent- 
<lb/>scheidungen dieser im Titel genannten Gerichte. Dasselbe
<lb/>wird gewifs nicht nur den in Berlin, sondern ebenso den
<lb/>aufserbalb praktizierenden Juristen ein angenehmes und
<lb/>förderliches Hilfsmittel sein, da die Entscheidungen gut
<lb/>ausgewählt und sachgemäfs geordnet sind. Auf Kritik
<lb/>haben die Herausgeber nach der Vorrede „absichtlich ver- 
<lb/>zichtet, um die Praxis nicht zu verwirren.“ Die Ent- 
<lb/>scheidungen selbst sind an sich meist beachtenswert, wenn
<lb/>man auch gegen manche Bedenken haben mufs, und wenn
<lb/>sie keineswegs alle Bestimmungen dieser höchst bestrittenen
<lb/>Gesetzes-Abschnitte behandeln, welche dadurch besonders
<lb/>schwierig sind, weil sie sich eben auf dem Grenzgebiet
<lb/>des formellen und materiellen Rechts bewegen. Von den
<lb/>zweifelhafteren Entscheidungen seien folgende hervor- 
<lb/>gehoben. Bemerkenswert ist die Ausführung S. 76, wo- 
<lb/>nach die Pfändung der Trauringe den guten Sitten zu- 
<lb/>widerlaufe. „weil solche die Bedeutung der kirchlich erfolgten
<lb/>Eheschließung erlangt haben und damit sogenannte
<lb/>res sacrosanctae geworden seien.“ Wenn also nur bürger- 
<lb/>liche Trauung (bei der übrigens ebenfalls Ringe gewechselt
<lb/>werden) stattgefunden hat, dann würde der Trauring also
<lb/>wohl pfändbar sein? Auf S. 134 befremdet die lediglich
<lb/>auf das altpreufsische Gesetz gestützte Annahme, dafs
<lb/>Herausgabe eines Kindes in derselben Art erzwungen
<lb/>werde, wie die Herausgabe von „Sachen“. Eine „Person“
<lb/>ist doch nie und nimmer eine „Sache“. Zweifelhaft er- 
<lb/>scheint die Ausführung S. 96, dafs, wenn die Vollstreckungs- 
<lb/>forderung selbst betagt sei, dann dieserhalb Forderungen
<lb/>des Schuldners nicht mit Beschlag belegt werden dürften;
<lb/>das Gesetz macht keine solche Unterscheidung, vielmehr
<lb/>scheint § 796 Abs. 2 CPO. dem geradezu zu wider- 
<lb/>sprechen. Die Annahme (S. 107), dafs der Schuldner
<lb/>gegen die Vorpfändung gar keinen gerichtlichen Schutz
<lb/>habe, erscheint besonders bedenklich, denn gerade hierbei
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0440.tif"
                n="424"
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            <div xml:id="d63665e144940" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0440--><p/>
               <p>

                  <lb/>424
</p>
               <p>

                  <lb/>jbeutsche Juristen - Leitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>finden ungerechtfertigte und Ueberpfändüngen leicht statt,
<lb/>die (man denke nur an Mietspfändungen, welche die
<lb/>Zahlung der Hypothekenzinsen unmöglich machen) den
<lb/>Schuldner auf immer ruinieren können. Die Brauchbarkeit
<lb/>des Buches wird durch diese Ausstellungen aber keines- 
<lb/>wegs beeinträchtigt.

<lb/>Rechtsanwalt Eugen B. Auerbach, Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Sächsisches Archiv f. Bürgerl. Recht. 7. Bd., 8. u. 9. Heft: Hoff-
<lb/>mann, Heber die im § 21 des Sachs. Gesetzes v. 12. Mai 1873
<lb/>behänd. Zwangs- u. Bannrechte. Reinhard, Die Rechtsstellung
<lb/>des Zwangs Verwalters u. sein Verhältnis zum Hypothekengläubiger,
<lb/>Schuldner und Vollstreckungsgericht.

<lb/>Monatsschrift f. Handelsrecht. 6. Jahrg. No. 10: Schäffle, der
<lb/>Österreich. Entwurf e. Kartellpolizeigesetzes. Wellstein,
<lb/>Aenderungen im HGB. Apt, Heber § 30, Abs. 2 des Börsen- 
<lb/>gesetzes u. § 9b der Maklerordnung für Berlin.

<lb/>Blätter f. Rechtspflege im Bezirk des Kammergerichts. 8. Jahrg.
<lb/>No. 10: Gerhard, Inwiefern sind die Vorschriften der preufs.
<lb/>Gesindeordnung üb. d. Rechtsverhältn. bei Erkrankung d. Gesindes
<lb/>durch d. BGB. abgeändert?

<lb/>Eisenbahnrechtl. Entscheidungen und Abhandlungen. 14. Bd., l. Heft:
<lb/>Meves, Zur Auslegung der §§ 319, 320 des D. RStrGB. Coer-
<lb/>mann, Die Eisenbahngesetzgebung in Elsafs-Lothringen. Betz,
<lb/>Die Rechtsgiltigkeit der Strafbestimmungen in der Betriebs- 
<lb/>ordnung für die Haupteisenbahnen v. 5. Juli 1892.

<lb/>Der Gerichtssaal. Bd. 54, Heft 5 u. 6: Horn, Kausalitäts- und
<lb/>Wirkensbegriff, dessen empirische Feststellung und kriminalrechtl.
<lb/>Bedeutung. Farnbacher, Anwendung des Grundsatzes „ne
<lb/>bis in idem“ auf den Begriff des fortgesetzten Verbrechens.
<lb/>Stenglein, Das Grundübel unserer Strafrechtspflege. Zucker,
<lb/>Der schweizerische Strafgesetzentwurf u. d. strafrechtl. Zu- 
<lb/>rechnungsfähigkeit iugendl. Personen. Mumm, Noch einmal
<lb/>§ 189 dis StGB.

<lb/>Verwaltungsarchiv. Bd. 5, Heft 6: Droste, Zur Auslegung des

<lb/>§ 14 des Einkommensteuergesetzes v. 24. Juni 1891. Schultzen- 
<lb/>stein, Zur jagdrechtl. Stellung der Eisenbahnen, im Anschiufs
<lb/>an das Gesetz v. 29. April 1897.

<lb/>Zeitschrift für badische Verwaltung. 29. Jahrg., No. 19: Wiener,
<lb/>Wasserrechtl. Studien zur Einführung des BGB. in Baden.

<lb/>Revue gändrale de droit international public. 4e annöe, No. 5: De
<lb/>Olivart, Le difförend entre L’Espagne et les Etats-Unis au
<lb/>sujet de la question cubaine. Thomas, La condition des
<lb/>ötrangers et le droit international. Grivaz, La question des
<lb/>öglises de Savoie et la thöorie des droits acquis.

<lb/>La France Judiciaire. 21e annöe, No. 8—9: Prudhomme, Le
<lb/>pro)et de Code pönal rufse. De Barandiaran, Du contrat
<lb/>d’affi ötement. De La Grafserie, Esprit gönöral du Code civil
<lb/>allemand.

<lb/>The Law Quarterly Review. Vol. 13, No. 52: Dun bar, Government
<lb/>by Injunction. Kenny, The Mystery of Elisabeth Canning.
<lb/>Petheram, The Mahomedan Law of Wakf. de Villiers,
<lb/>Nuisances in Roman Law. Hirschfeld, The Law of Divorce
<lb/>in England and in Germany.

<lb/>The American Law Register. Vol. 45, No. 9: Lloyd, The principies
<lb/>of the law relating to corporate liability for acts of promoters.
<lb/>Wigmore, The administration of justice in Japan.

<lb/>B. Bücher.

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Die Gesetze der Angelsachsen. Hg. im Auftrag der Savigny-Stiftung
<lb/>von F. Liebermann. 1. Bd. Text und Hebersetzung. 1. Lief
<lb/>Halle, Niemeyer. M. 8.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Roth, P. v. Bayrisches Civilrecht. 2. T. 2. Aufl. besorgt von
<lb/>H. Becher. 1. Abt. Tübingen, Laupp. M. 8.

<lb/>Ko eh ne, C. Die Wormser Stadtrechtsreformation vom Jahre 1499.
<lb/>T. 1. Berlin, Speyer &amp; Peters. M. 1.60.

<lb/>Engelmann, A. Das alte und das neue bürgerl. Recht Deutsch- 
<lb/>lands mit Einschi. d. Handelsrechts hist. u. dogmat. dargestellt.
<lb/>1 Heft. Berlin, Heine. M. 2.50.

<lb/>Hellmann, F. Vorträge über das BGB. f. d. DR. Allg. Teil.
<lb/>Freiburg i. B., Mohr. M. 5.

<lb/>Bunsen, F. Einführung in das BGB. f. d. DR. 3. Bd. Familienrecht,
<lb/>Erbrecht. Rostock, Werther. Geb. M. 6.

<lb/>Krückmann, P. Institutionen des BGB. 1. Teil. Göttingen,
<lb/>Vandenhoeck &amp; Ruprecht. M. 5.40.

<lb/>Hirs ch, R. Die Rechtsverhältnisse der unehel. Kinder nach d. BGB.
<lb/>Stuttgart, Kohlhammer. M. 1.50.

<lb/>Boehm, J. Das Vormundschaftsrecht des BGB. Für den prakt.
<lb/>Gebrauch dargestellt. Hannover, Helwing. M. 4.

<lb/>Schwedler, G. Das Erlöschen der Schuldverhältnisse durch Vereinig,
<lb/>v. Recht u. Verbindlichkeit nach bürg. Recht. Halle, Niemeyer.
<lb/>M. 4.50.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schiffner, L. Pflichtteil, Erbenausgleichung und die sonstigen
<lb/>gesetzt. Vermächtnisse nach d. BGB. (Abh. z. Privatrecht, hg.
<lb/>v. Fischer. 3.1 Jena, Fischer. M. 6.

<lb/>Schwarze, W. Die deutsche Grundbuchordnung für die Praxis be- 
<lb/>arbeitet. Berlin, Vahlen. M. 2.60.

<lb/>Schneider, A. und Fick, H. Das schweizerische Obligationen- 
<lb/>recht mit Erläuterungen hersgeg. 2. Aufl. der gröfseren Ausgabe.
<lb/>2. Bd. Zürich, Schultheis. M. 8.

<lb/>Ferron, J. G. Etüde historique et critique sur la publicitö des
<lb/>droits röels immobiliers. Paris, Larose. Fr. 8.

<lb/>Raclot, H. Brevets d’invention. Apercu gönöral et droit comparö.
<lb/>Paris, Pedone. Fr. 17.50.

<lb/>Handelsrecht/

<lb/>Staub, H. Supplement zu Staüb’s Kommentar zum ADHGB. enth.
<lb/>1. e. Erläuterung der Bestimmungen des neuen HGB. üb. die
<lb/>Handelsgehilfen. 2. e. vergleich. Darstell, des alten u. des neuen
<lb/>HGB. Berlin, Heine. Kart. M. 3. — Für die Bezieher der 5. Aufl.
<lb/>von Staub’s Kommentar z. HGB. unentgeltlich.

<lb/>Fick, F. Die Frage der Checkgesetzgebung auf dem europäischen
<lb/>Kontinent. Mit bes. Berücksicht, der schweizer., deutschen, österr.

<lb/>u. französ. Verhältn. Zürich, Grell Füfsli. M. 5.

<lb/>Reitz. Gesetz über die Handelskammern v. 24. Febr. 1870 u. 19. Aug.
<lb/>1897 erläutert. Berlin, Vahlen. M. 3.

<lb/>fuld, L. Das Recht der Handlungsgehülfen. Systematisch dar- 
<lb/>gestellt. Hannover, Helwing. Kart. M. 2.

<lb/>Jessenberger, H. Die eingetragenen Genossenschaften nach dem
<lb/>Reichsgesetze v. 1. Mai 1889 u. d. Novelle v. 12. August 1896.
<lb/>Systematisch bearb. Würzburg, Gnad &amp; Co. M. 1.80.

<lb/>Finger, Chr. Reichsgesetz zur Bekämpfung des unlaut. Wettbewerbes

<lb/>v. 27. Mai 1896 erläut. Berlin, Vahlen. M. 6. Geb. M. 7.

<lb/>Civilprozefs.

<lb/>Stölzel, A. Schulung für die civilistische Praxis. 2. Teil. Berlin,
<lb/>Vahlen. M. 6.

<lb/>Terminkalender für preufs. Justizbeamte 1898. Mit e. Beilage: Dienst- 
<lb/>altersliste. Berlin, v. Decker. Geb. M. 3.50.

<lb/>Schiffer, E. Die Rechtskonsulenten. Berlin, Liebmann. M. 0.80.

<lb/>Horten, H. Die Jurisdictionsnorm und ihr Einführungsgesetz. Ein
<lb/>Kommentar. 1. Hälfte. Wien, Manz. M. 4.80.

<lb/>Wachtel, J. Erläuterungen zur CPO. vom 1. VIII. 1895 u. den
<lb/>einschläg. Gesetzen. Wien, Perles. M. 10.

<lb/>Strofs, E. Das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz bis
<lb/>zum Urteile mit Ausschlufs der Lehre von den Beweismitteln.
<lb/>Vier Vorträge. Wien, Manz. M. 3.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Olshausen, J. Kommentar zum Strafgesetzbuch f. d. DR. 5. um-
<lb/>gearb. Aufl. 4. (Schlufs-) Lief. Berlin, Vahlen. M. 6.

<lb/>Liszt, F. v. Lehrbuch des deutschen Strafrechts. 8. Aufl. 2. Teil.
<lb/>Berlin, Guttentag.

<lb/>Brünneck, W. v. Die herrschende Kausalitätstheorie und ihre
<lb/>Stellung zum Reichsstrafgesetzbuch. Diss. Berlin, Vahlen. M. 2.

<lb/>Mücke, F. Der Jagdberechtigte, der Jagdgast und der Jagdhüter
<lb/>in ihrer rechtl. Stellung. Neu dämm, Neumann. M. 1.

<lb/>Stenglein, M. Kommentar zur Strafprozefsordnung f. d. DR. nebst
<lb/>dem Gerichtsverfassungsgesetz. 3. neubearb. Aufl. München,
<lb/>Beck. M. 13.50.

<lb/>Chuchul, P. Die Staatsanwaltschaft bei den Amts- und Schöffen- 
<lb/>gerichten. Geschäftsanweisung für Amtsanwälte u. s. w. 2. Aufl.
<lb/>Kassel, Gotthelft. M. 4.

<lb/>Edelmann, J. Die Schrift-Expertise im Strafprozefs. Ein Mahnruf
<lb/>gegen die Verurteil. Unschuldiger. Zürich, Grell Füfsli. M. 1.20.

<lb/>Wulff, C. Die Gefängnisse der Justizverwaltung in Preufsen, ihre
<lb/>Einrichtung und Verwaltung. Ergänzungsband. Hamburg, Verlags- 
<lb/>anstalt. M. 5.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Landmann, R. v. Die Gewerbeordnung f. d. DR. erläut. 3. Aufl.
<lb/>u. Mitwirk. d. Verf. bearb. von G. Rohm er. 2. Bd. (§§105—155
<lb/>u. Register). München, Beck. M. 9.

<lb/>Ottermann, C. Das Fluchtliniengesetz v. 2. Juli 1875. Erläuternde
<lb/>Abhandlung. Berlin, Guttentag. M. 1.25.

<lb/>Blankenborn, P. Gesetze, Verordnungen u. s. w. in Schulsacher
<lb/>f. d. Provinz Hannover. 3.—4. Lief. Hannover, Helwing. M. 15.95

<lb/>Tefsmer. Das Deutsche Reichsgesetz v. 24. Juni 1887 betr. die
<lb/>Besteuerung des Branntweins mit s. Abänder, v. 16. Juni 1895.
<lb/>2. Aufl. Greifswald, Abel. Geb. M. 3.50.

<lb/>Junginger, E. Das Civilveterinärwesen Bayerns. E. Samml. d.
<lb/>dasselbe betreff. Gesetze. Ergänzungsband. Würzburg, Stüber.

<lb/>Schilgen, F. v. Das Gesetz betr. die Fischerei der Ufereigen- 
<lb/>tümer in der Prov. Hannover. Hamm, Griebsch. M. 1.25.

<lb/>Geller, L. Gesetz, betr. die direkten Personalsteuern, nebst den
<lb/>Vollzugsvorschriften und Nachträgen. Mit Erläuterungen. Wien,
<lb/>Perles. M, 12.

<lb/>Völkerrecht.

<lb/>Noradounghian, G. Recueil d’actes internationaux de l’Empire
<lb/>Ottoman. T. 1. 1300—1789. Leipzig, Breitkopf &amp; Härtel. M. 16.

<lb/>Senga, T. Gestaltung und Kritik der heutigen Konsulargerichtsbar- 
<lb/>keit in Japan. Berlin, Prager. M. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 21</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage m Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruchpraxis.)

<lb/>Nummer 21. Berlin, den 1. November 1897. II. Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genau

<lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>1. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Planck, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>79. (Anwendbarkeit des § 36 Ziff. 3 CPO.
<lb/>auf das Mahnverfahren.) In dem Beschlufs des
<lb/>Reichsgerichts v. 13. April 1891 — Entsch. in Civils. Bd.

<lb/>27 S. 404 — ist die Ansicht vertreten, dafs für den
<lb/>Zahlungsbefehl gegen mehrere Personen, die bei ver- 
<lb/>schiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben,
<lb/>das zuständige Gericht nach § 36 Ziff. 3 CPO. nicht be- 
<lb/>stimmt werden könne. Bei nochmaliger Prüfung hat jedoch
<lb/>der damals entscheidende Senat hieran nicht festgehalten,
<lb/>sondern einem entsprechenden Anträge stattgegeben.
<lb/>Denn das Mahnverfahren bezweckt, einen Anspruch der
<lb/>in § 628 CPO. bezeichneten Art zur gerichtlichen Fest- 
<lb/>stellung und nötigenfalls zur Vollstreckung zu bringen.
<lb/>Das Mahnverfahren hat deshalb nicht Geschäfte der frei- 
<lb/>willigen Gerichtsbarkeit zum Gegenstände, sondern die
<lb/>Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche mittels eines
<lb/>Verfahrens, das durch die CPO. geregelt ist und in einer
<lb/>gerichtlichen Entscheidung (Zahlungsbefehl, nötigenfalls
<lb/>auch Vollstreckungsbefehl) gipfelt. Es ist deshalb eine
<lb/>„Rechtsstreitigkeit“ und folgeweise ein „Rechtsstreit“;
<lb/>die Parteien sind der Sache nach Kläger und Beklagter.
<lb/>Es kann mithin auch im Mahnverfahren eine „Streit- 
<lb/>genossenschaft“ (§§ 56 ff. CPO.) auf Seite der Gläubiger
<lb/>oder der Schuldner vorhanden sein. Die Anwendbarkeit
<lb/>des § 36 Ziff. 3 CPO. auf das Mahnverfahren ist daher
<lb/>nicht zu beanstanden. Dafs der Gerichtsstand dieses Ver- 
<lb/>fahrens ein ausschließlicher ist, steht nicht im Wege.
<lb/>(Beschl. IV GB. 286/97 v. 20. Septbr. 1897.)

<lb/>80. (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung
<lb/>der Rechnungsablage.) Die Anwendung der in § 774
<lb/>CPO. zugelassenen Zwangsmafsregeln ist allerdings —
<lb/>vgl. Entsch. d. RG. Bd. 8 S. 336 — zur Erzwingung der
<lb/>Rechnungsablage nicht statthaft, wenn diese im konkreten
<lb/>Falle nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners
<lb/>abhängt. Nicht entscheidend ist jedoch in dieser Be- 
<lb/>ziehung die bloße Thatsache, dafs das zur Rechnungsab- 
<lb/>lage erforderliche Material (Handlungsbücher) sich im
<lb/>Besitz eines Dritten befindet, der seinerseits jederzeit
<lb/>verpflichtet ist, es dem Schuldner vorzulegen; insbesondere
<lb/>ist hierauf keine Rücksicht zu nehmen, wenn der Schuldner
<lb/>selbst nicht einmal behauptet, dafs ihm die Einsicht und
<lb/>Benutzung verwehrt worden sei. Es kommt vielmehr auf
<lb/>die Lage der Sache an, und es genügt zur Anordnung
<lb/>der in § 774 erwähnten Zwangsmafsregeln, wenn der
<lb/>hierum angegangene Richter die Leistung der in Rede
<lb/>stehenden Handlung durch den Schuldner thatsächlich für
<lb/>ausführbar erachtet. (Beschl. II. B 107/97 v. 11. Juni
<lb/>1897.)

<lb/>81. (Aktiengesellschaft. Verteilung des
<lb/>Reingewinns. Rechte des Aktionärs.) In dem
<lb/>Geschäftsberichte einer A.-G. wurde der Reingewinn auf
<lb/>273 254 M. 91 Pf. beziffert und vorgeschlagen, hiervon
<lb/>10 000 M. einem Beamten-Unterstützungsfonds zu außer- 
<lb/>ordentlichen Unterstützungen in Notfällen zu überweisen
<lb/>und 8 % als Dividende zu verteilen. In der Bilanz
<lb/>waren 100 000 M. als „angemessene“ Abschreibungen zum
<lb/>Erneuerungsfonds und 62 000 M. Disagio-Reserve-Konto
<lb/>unter die Passiven eingestellt, letzteres, weil aus einer in
<lb/>Aussicht stehenden Convertierung von Obligationen der
<lb/>Gesellschaft Kosten erwachsen würden. In der Gen.-
<lb/>Vers. beanstandete Kläger als Aktionär die erwähnten
<lb/>Posten von 62 000 M. und 10 000 M. und verlangte die
<lb/>Verteilung einer Dividende von 10%. Die Gen.-Vers.
<lb/>ließ darauf die Ueberweisung zum Disagio-Reservefonds
<lb/>fallen, beschloß dagegen — gleichfalls unter Widerspruch
</p>
            <p>

               <lb/>er, unverkürzter Quellenangabe gestattet.)

<lb/>des Klägers — den Erneuerungsfonds mit 162 000 M. zu
<lb/>dotieren und genehmigte im übrigen die Bilanz und die
<lb/>vorgeschlagene Gewinnverteilung. Der Revision des
<lb/>Klägers ist stattgegeben.

<lb/>1. Die Anlegung eines Unterstützungsfonds war
<lb/>gegenwärtig nicht statthaft. Das Gesetz schreibt nur den
<lb/>Reservefonds zur Deckung bilanzmäßigen Verlustes vor.
<lb/>Das Statut der Gesellschaft läßt außerdem nur noch den
<lb/>Erneuerungsfonds zu und bestimmt im übrigen den Ver- 
<lb/>teilungsmodus. Hieran ist die Gen.-Vers. gebunden. Die
<lb/>ethischen und wirtschaftlichen Gründe für die Bildung
<lb/>eines Unterstützungsfonds sind durchaus anzuerkennen.
<lb/>Was aber Statuten- und gesetzwidrig ist, wird dadurch
<lb/>nicht zulässig, dafs es nützlich und sittlich oder sozial
<lb/>geboten ist. Das kann nur dahin führen, dafs die Gesell- 
<lb/>schaft ihr Statut ändert.

<lb/>2. Auch die Ueberweisung zum Disagio-Reservefonds
<lb/>wäre unzulässig gewesen, da dies im Statut nicht vor- 
<lb/>gesehen ist und deshalb der vorgeschriebene Verteilungs- 
<lb/>modus, sowie der Grundsatz entgegen stände, dafs wegen
<lb/>befürchteter künftiger Verluste dem Aktionär der Anspruch
<lb/>auf die bilanzmäßige Jahresdividende nicht gekürzt werden
<lb/>darf. Nun ist zwar ein solcher Fonds nicht gebildet,
<lb/>sondern nur der Erneuerungsfonds um 62 000 M. erhöht
<lb/>worden, und der Aktionär kann eine Forderung auf eine
<lb/>höhere Dividende nicht schlechthin dadurch begründen,
<lb/>dafs er die Bewertung eines ordnungsmäßig festgestellten
<lb/>Kontos anficht, da er nur Anspruch auf einen Anteil an
<lb/>dem durch gesetzmäßige Bilanz festgestellten Reingewinn
<lb/>hat. Dagegen kann ihm der Nachweis nicht abgeschnitten
<lb/>werden, dafs dieser Anspruch durch ein böswilliges oder
<lb/>willkürliches Verfahren der Gen.-Vers. geschädigt sei.
<lb/>Kläger ist deshalb mit der Behauptung zu hören, dafs der
<lb/>beanstandete Beschluß nur gefaßt sei, um die Bildung
<lb/>des unzulässigen Disagiofonds zu verdecken. Ob solcher
<lb/>Nachweis geführt werden kann, ist freilich Sache that-
<lb/>sächlicher Erwägung. Insbesondere würde ein Gutachten,
<lb/>dafs die ursprünglich vorgeschlagene Abschreibung von
<lb/>100 000 M. zum Erneuerungsfonds in der That angemessen
<lb/>gewesen sei, dann nicht zwingend sein, wenn nach der
<lb/>Sachlage anzunehmen wäre, dafs der Aufsichtsrat die
<lb/>Dotierung mit 100 000 M. nur vorgeschlagen hat, um den
<lb/>Disagiofonds dotieren zu können, und dafs die Gen.-Verf.,
<lb/>nachdem sie diesen Fonds gestrichen, die 62 000 M. dem
<lb/>Erneuerungsfonds zugewiesen hat, weil dieser nach ihrer
<lb/>Auffassung zu niedrig dotiert war. (Urt. I. 146/97 v.
<lb/>12. Juli 1897.)

<lb/>82. (Polizeigesetz im Sinne des § 26 T. I
<lb/>Tit. 6 ALR.) Die Wegeordnung für die Provinz Sachsen
<lb/>v. 11. Juli 1891 bestimmt in § 4, welche Verpflichtungen,
<lb/>die Wegelast in sich begreift und rechnet dazu u. a. die
<lb/>dem Verkehrsbedürfnis entsprechende Unterhaltung,
<lb/>Verbreiterung und Verbesserung der Wege, sowie die
<lb/>Beseitigung von Verkehrshindernissen. Zu den Verkehrs- 
<lb/>bedürfnissen gehört zweifellos auch die Gefahrlosigkeit
<lb/>der Wege. Gleichwohl ist in jenem Gesetze ein auf
<lb/>Schadensverhütungen abzielendes Polizeigesetz im Sinne
<lb/>des § 26 T. I Tit. 6 ALR. nicht zu finden, da hierunter
<lb/>nur Vorschriften zu verstehen sind, die dem einzelnen
<lb/>eine bestimmte Handlungsweise zur Pflicht machen. Dieser
<lb/>Grundsatz ist in verschiedenen Urteilen des RG. (Entsch.
<lb/>Bd. 6 S. 62, Preufs. JMB1. 1882 S. 384) zum Ausdruck
<lb/>gelangt und in späteren Urteilen (Entsch. B. 23 8. 34,
<lb/>Jur. Wochenschr. 1893 S. 432 No. 35) nicht verlassen.
<lb/>In den letzteren ist nur dem Mißverständnis begegnet,
<lb/>dafs eine Vorschrift, um als Polizeigesetz zu gelten, eine
<lb/>derartig bestimmte Handlung oder Unterlassung gebieten
<lb/>müsse, dafs jede eigene Prüfung ausgeschlossen und ent- 
<lb/>behrlich sei. Der § 4 der erwähnten Wegeordnung ent- 
<lb/>hält sich jedoch jeder näheren Bestimmung darüber, was
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0442.tif"
                n="426"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>426
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>unter dem Verkehrsbedürfnis zu verstehen sei. Dagegen
<lb/>findet er seine Ergänzung in der Regierungsverordnung
<lb/>v. 18. Januar 1847, die allgemein vorschreibt, dafs die
<lb/>Wege zu allen Tages- und Jahreszeiten mit gewöhnlichem
<lb/>Lastfuhrwerke passierbar sein müssen und im weiteren
<lb/>ganz bestimmte Regeln aufstellt, wie die Wege be- 
<lb/>schaffen sein müssen. Diese Verordnung ist erlassen, um
<lb/>das Verhalten des Wegebaupflichtigen zum Zweck der im
<lb/>allgemeinen geforderten Verkehrssicherheit näher zu be- 
<lb/>stimmen und erscheint deshalb als schlechthin zu beob- 
<lb/>achtende Polizeivorschrift. — Ein Verstofs gegen die
<lb/>Verordnung ist jedoch nicht nachgewiesen. Kläger ist
<lb/>mit seinem Fuhrwerk auf einer von der beklagten Ge- 
<lb/>meinde zu unterhaltenden Wegestrecke dadurch zu Schaden
<lb/>gekommen, dafs das linke Vorderrad an einen längs der
<lb/>Fahrbahn sich hinziehenden Wall stiefs, der zum Schutze
<lb/>gegen einen Flufs errichtet war und sich 40 cm über den
<lb/>Weg erhob. Mit Recht ist jedoch der Unfall auf das
<lb/>Verhalten des Klägers selbst zurückgeführt und ein Ver- 
<lb/>schulden der Beklagten verneint, insbesondere nicht an- 
<lb/>erkannt worden, dafs sie das Vorhandensein des Walls
<lb/>hätte erkennbar machen müssen. (Urt. VI. 49/97 v.
<lb/>17. Juni 1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>74. (Oeffentlichkeit der Verhandlung.) In einer
<lb/>Sache hatte das Protokoll der Hauptverhandlung konstatiert,
<lb/>es sei nach Vernehmung von drei Zeugen beschlossen
<lb/>worden wegen fortwährender Störungen im Publikum, die
<lb/>Zuhörer aus dem Sitzungssaale zu entfernen, dies sei ge- 
<lb/>schehen und die Thüren seien abgeschlossen worden. Es
<lb/>wurden dann weitere 7 Zeugen vernommen und sodann
<lb/>die Thüren für die Zuhörer wieder geöffnet. Auf Be- 
<lb/>schwerde zweier Angeklagten wurde das Urteil aufgehoben,
<lb/>Aus den Gründen: Es seien nicht blos einzelne Ruhestörer
<lb/>entfernt oder nur ein Teil des Zuhörerraums geschlossen
<lb/>worden, auch nicht alle Zuhörer als Ruhestörer angesehen
<lb/>und entfernt worden. Es liege also nicht blos die Hand- 
<lb/>habung der Sitzungspolizei vor, sondern es sei die
<lb/>Oeffentlichkeit ausgeschlossen gewesen. Auch dies sei
<lb/>wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung zulässig
<lb/>gewesen, aber nur nach der Verhandlung mit allen
<lb/>Angeklagten; nicht indem auf Antrag des StA. sofort
<lb/>jener Beschlufs gefafst worden sei. (Urt. I. 1312/97 v.
<lb/>10. Mai 1897.)

<lb/>75. (Verdorbenes Fleisch.) Der Angekl. hatte
<lb/>Fleisch verkauft, welches an der Oberfläche faul war, und
<lb/>geeignet, die menschliche Gesundheit zu schädigen,
<lb/>wenn es nicht vor der Zubereitung einer gründlichen
<lb/>Reinigung unterzogen wurde. Das Gericht sprach den
<lb/>Angeklagten frei, weil es annahm, der Käufer würde diese
<lb/>Reinigung vorgenommen haben. Das RG. erklärte die
<lb/>Freisprechung für rechtsirrig, weil der Zustand eines
<lb/>Nahrungsmittels mafsgebend sei, in welchem es zum Ver- 
<lb/>kauf kam. Könnten Mafsregeln getroffen werden, den
<lb/>gesundheitsgefährlichen Zustand zu beseitigen, so müsse
<lb/>der Thäter diese selbst vornehmen; denn durch den
<lb/>Verkauf vollende er die That. (Urt. I. 1342/97 v.
<lb/>17. Mai 1897.)

<lb/>76. (Handwerksbetrieb.) Die wegen Bankerott
<lb/>Angeklagte hatte ein Herren-Konfektionsgeschäft betrieben
<lb/>und teils in eigener Werkstätte, teils durch selbständige
<lb/>Schneider Herrenkleider auf Vorrat anfertigen lassen,
<lb/>nur zum geringeren Teil Kleider nach Bestellung und
<lb/>Mafs angefertigt. Das Geschäft war als das eines Voll- 
<lb/>kaufmanns beurteilt, weil ein Herren-Konfektionsgeschäft
<lb/>überhaupt kein Handwerksgeschäft sei und weil der
<lb/>Jahresumsatz von 18—20 000 M. den eines Handwerks
<lb/>überschreite. Das Rev.-Gericht hob das Urteil auf, weil
<lb/>der erste Grund eine petitio principii enthalte, der zweite
<lb/>aber irrig sei. Auch ein Handwerker könne einen grofsen
<lb/>Umsatz erzielen, er könne auch auf Vorrat arbeiten. Dafs
<lb/>eine Fabrik bestanden habe, sei garnicht in Frage gestellt,
<lb/>Kaufmann sei der Verfertiger von Kleidern nur insofern,
<lb/>als er Stoffe zum Wiederverkauf einkaufe. Das habe zwar
</p>
            <p>

               <lb/>Angeklagter gethan, und sei deshalb ein kaufmännisches
<lb/>Geschäft vorhanden gewesen. Alle übrigen festgestellten
<lb/>Verhältnisse würden aber den Handwerksbetrieb nicht
<lb/>ausschliefsen. Es frage sich also, welches von beiden
<lb/>Elementen das vorherrschende gewesen sei. Dies sei
<lb/>aber nicht erwogen. (Urt. IV. 1330/97 v. 11. Mai 1897.)

<lb/>77. (Unterschlagungen an zu wechselndem
<lb/>Gel de.) F. hatte ein Zehnmarkstück in Zahlung für
<lb/>M. 2,50 erhalten, konnte nicht herausgeben und nahm
<lb/>das Geldstück mit sich, um es wechseln zu lassen. Er
<lb/>hatte es sich angeeignet, war aber freigesprochen, weil
<lb/>er das Geld als Zahlung, also als Eigentum, erhalten
<lb/>habe. Das RG. hob das Urt. auf, weil dies eine Folgerung
<lb/>sei, deren Richtigkeit Zweifeln unterworfen sei. Sie möge
<lb/>richtig sein, da nur eine bedingte Uebergabe erfolgt sei,
<lb/>unter der Voraussetzung, dafs F. sofort herausgebe, Er
<lb/>konnte dies aber nicht, sondern nahm das Geld zum
<lb/>Wechseln mit sich. Dabei sei er mutmafslich nur Be- 
<lb/>auftragter gewesen, auch wenn ihm gestattet war, sofort
<lb/>M. 2,50 für sich wegzunehmen. Eine Uebergabe zum
<lb/>Eigentum des herauszugebenden Restes stehe also nicht
<lb/>fest. (Urt. IV. 1259/97 v. 14. Mai 1897.)

<lb/>78. (Losverkauf, ne bis in idem.) Der An- 
<lb/>geklagte berief sich zur Begründung des Verbrauchs der
<lb/>Straf klage gegen ein Urteil des preufsischen LG. zu Glatz
<lb/>auf eine Verurteilung durch ein bayrisches Gericht. Das
<lb/>Rev.-G. verwarf die Beschwerde, weil die Verurteilung
<lb/>durch ein bayrisches Gericht nie das preufs. Ges. v.
<lb/>29. Juli 1895 zur Grundlage haben könne, da selbst wenn
<lb/>dieses übertreten gewesen sein sollte, das bayrische
<lb/>Gericht es nicht beachten durfte. (Urt. IV. 746/97 v.
<lb/>18. Mai 1897.)

<lb/>II. Kammergerfcht.

<lb/>Strafsachen,

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>64. (Privatheilkrankenanstalt. Gewerbe- 
<lb/>steuerpflicht. §§ 52, 70, Gesetz vom 24. Juni 1891.)
<lb/>Ein Arzt war wegen Steuerkontravention verurteilt, weil
<lb/>er den Betrieb des von ihm errichteten Sanatoriums
<lb/>bei der Gemeindebehörde des Ortes nicht angemeldet
<lb/>hatte. Das KG. hat das Vorderurteil aufgehoben, weil
<lb/>das Sanatorium aus einem Kurhotel und einer Heil- 
<lb/>anstalt bestehe und für jedes dieser Bestandteile die
<lb/>Gewerbesteuerpflichtigkeit besonders zu prüfen sei. „Ueber
<lb/>das Kurhotel verfügt der Angeklagte nicht; dasselbe ist
<lb/>verpachtet, und der Angeklagte hat auf dessen Betrieb
<lb/>keinen Einflufs, betreibt mit demselben also auch kein
<lb/>Gewerbe. Wenn er von dem Pächter des Kurhotels für
<lb/>jeden Kurgast eine tägliche Abgabe von 50 Pf. erhält, so
<lb/>kann auch hierin nicht ein Gewerbebetrieb, sondern nur
<lb/>der Bezug eines Einkommens gefunden werden. Außer- 
<lb/>dem umfaßt das Sanatorium des Angeklagten den Betrieb
<lb/>einer Heilanstalt, in welcher Bäder verschiedener Art,
<lb/>Abgüsse und dergleichen gegen Entgelt sowohl an die
<lb/>,.Kurgäste“ d. h. die Logiergäste des Kurhotels, als auch
<lb/>an beliebige andere Personen verabreicht werden. Der
<lb/>Vorderrichter hat nun nicht genügend festgestellt, ob der
<lb/>Betrieb dieser Heil- und Badeanstalt des Angeklagten
<lb/>allein und für sich gewerbesteuerpflichtig ist und ins- 
<lb/>besondere, wie hoch die umgangene Jahressteuer für
<lb/>diesen Betrieb sein würde.“ (Urt. S. 345/97 v. 3. Juni
<lb/>1897.)

<lb/>65. (Gewerbesteuerkontravention. § 52 des
<lb/>Gesetzes vom 24. Juni 1891.) Ein Tierhändler hatte
<lb/>dem Amtsvorsteher zu Treptow angezeigt, dafs er an
<lb/>einem bestimmten Tage die Vorstellungen mit
<lb/>dressierten Tieren eröffnen werde, hatte aber eine
<lb/>gleiche Anzeige der Gemeindebehörde des Ortes nicht
<lb/>gemacht und war deshalb wegen Gewerbesteuerkontra- 
<lb/>vention verurteilt. Das KG. hat den Angeklagten frei- 
<lb/>gesprochen: „Denn es ist vom Vorderrichter der Abs. 2
<lb/>des § 52 übersehen. Derselbe bestimmt, dafs der Ver- 
<lb/>pflichtung zur Anzeige des Anfangs des Gewerbebetriebs
<lb/>durch die nach § 14 der Gewerbeordnung vorgeschriebene,
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0443.tif"
                n="427"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 21.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>427
</p>
            <p>

               <lb/>also nach § 59 Nr. 1 der Kreisordnung für die Pro- 
<lb/>vinzen Ost- und Westpreufsen, Brandenburg pp. vom

<lb/>13. Dezember 1872 . , , t _

<lb/>—-—-—r—-— bei dem Amtsvorsteher als der zu-

<lb/>19. Marz 1881

<lb/>ständigen Behörde zu erstattende Anzeige genügt werde.
<lb/>Durch die polizeiliche Anzeige von dem bevorstehenden
<lb/>Gewerbebetriebe hat daher Angeklagter seine Anzeige- 
<lb/>pflicht erfüllt.“ (Urt. S. 371/97 v. 17. Juni 1897.)

<lb/>66. (Brakken § 33 Abs. 1 der hannoverschen
<lb/>Jagdordnung vom 11. März 1859.) „Wäre unter
<lb/>Brakke nur die besondere Art des Spürhundes, Brakke im
<lb/>technischen Sinne zu verstehen, so wäre § 33 nicht an- 
<lb/>wendbar, denn nach der tatsächlichen Feststellung des
<lb/>Berufungsrichters ist die Brakke in diesem Sinne in der
<lb/>Gegend von Osnabrück verschwunden. Das Revisions- 
<lb/>gericht hat sich aber der Definition von Riesenstahl
<lb/>(Stelling, Hannovers Jagdrecht, Anm. 8 zu § 33, S. 195)
<lb/>angeschlossen. Nach derselben ist unter Brakke ein ge- 
<lb/>wöhnlich schwach mittelgroßer Hund zu verstehen, welcher
<lb/>auf der frischen Wildfährte laut jagt und das Wild den
<lb/>Jägern zutreibt. Diese Eigenschaften sind aber bei den
<lb/>von den revidierenden Angeklagten zur Jagd benutzten
<lb/>Hunden vom Berufungsrichter festgestellt. Denn derselbe
<lb/>stellt zunächst fest, dafs diese Hunde einer Kreuzung von
<lb/>Teckel und Hofhund entstammen und sagt ferner: dafs
<lb/>diese Hunde die den Brakken eigentümlichen Eigenschaften
<lb/>des selbständigen ausdauernden lauten Jagens, wodurch
<lb/>sie das Wild beunruhigen und demselben gefährlich
<lb/>werden können, sich angeeignet haben, oder sie von Natur
<lb/>besitzen, konnte auf Grund der Beweisaufnahme einem
<lb/>Zweifel nicht unterliegen. Von dieser Rechtsansicht geht
<lb/>auch das Urt. des vorm. Ober-Appellationsgerichts zu
<lb/>Celle v. 3. Febr. 1864 aus, indem es ausführt, dafs der
<lb/>gesetzliche Begriff der „Jagd mit Jagdhunden“ oder der
<lb/>sog. Brakkenjagd durch den Gebrauch von Hunden her- 
<lb/>gestellt wird, welche entweder wirkliche Brakken in der
<lb/>ursprünglich technischen Bedeutung des Wortes oder doch,
<lb/>sei es vermöge ihrer Gattung oder ihrer individuellen
<lb/>Eigenschaften, zu gleicher Verwendung geeignet sind“
<lb/>(Stelling a. a. O. S. 196). Diese Auslegung entspricht
<lb/>auch dem Zwecke des Gesetzes, eine aus der Art einer
<lb/>solchen Jagdausübung entstehende Gefahr für die Er- 
<lb/>haltung des Wildstandes zu verhüten (vgl. Motive Stelling
<lb/>a. a. O. Anm. 1 zu § 33 S. 193 u. 194). Aus diesen
<lb/>Gründen hat der Strafsenat die in dem Urt. v. 22. Juni 1891
<lb/>(Jahrb. d. Entsch. Bd. XL S. 287) ausgesprochene ab- 
<lb/>weichende Ansicht nicht aufrecht erhalten.“ (Urt. S. 389/97
<lb/>v. 21 Juni 1897.)

<lb/>III. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von S chu 11 z en's t eii n &gt; Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>167. (Uebersetzungennichtdeuts eher Theater- 
<lb/>stücke etc.) Auf das Gesuch um die Erlaubnis zur
<lb/>Aufführung polnischer dramatischer etc. Stücke unter
<lb/>Ueberreichung der Bücher, in denen sie abgedruckt waren,
<lb/>verlangte die Polizeibehörde die Einreichung einer deutschen
<lb/>Uebersetzung. Dieses Verlangen wurde für ungerechtfertigt
<lb/>erklärt. Das Gesetz, betr. die Geschäftssprache der Be- 
<lb/>hörden etc. vom 28. August 1876, trage das Verlangen
<lb/>nicht. Danach sollen sich Privatpersonen im schriftlichen
<lb/>Verkehr mit den Behörden der deutschen Geschäfts- 
<lb/>sprache bedienen. Daraus folge allerdings, dafs alle
<lb/>Beilagen ihrer Erklärungen, sofern sie als Teile der
<lb/>letzteren selbst anzusehen seien, wie diese, in deutscher
<lb/>Sprache abgefafst sein müssten. Andere Beilagen unter- 
<lb/>lägen aber diesem Erfordernis nicht. Zu den letzteren
<lb/>Beilagen gehöre das einem Anträge auf polizeiliche Ge- 
<lb/>nehmigung der Aufführung beigefügte, in einer fremden
<lb/>— lebenden oder toten — Sprache ab gefasste dramatische
<lb/>Werk. Dieses bilde eben nicht einen Teil der Erklärung des
<lb/>Antragstellers selbst, wenn auch die» Absicht, es aufzu- 
<lb/>führen, den Anlass dazu gegeben habe, dafs mit der
</p>
            <p>

               <lb/>Behörde in schriftlichen Verkehr getreten wurde. Das
<lb/>polizeiliche Verlangen könne auch nicht darauf gestützt
<lb/>werden, dafs der Polizeibehörde durch ihr einzureichende
<lb/>Uebersetzungen die Möglichkeit der Vorprüfung, ob der
<lb/>Aufführung der Stücke polizeiliche Bedenken entgegen- 
<lb/>stehen, unterbreitet werden müsse. In dieser Beziehung
<lb/>komme in Betracht, dafs es im allgemeinen Sache
<lb/>der Behörde sei, sich behufs der Entschließung,

<lb/>ob Anlaß zu einem polizeilichen Einschreiten vor- 
<lb/>liege, die erforderlichen Mittel selbst zu beschaffen,

<lb/>wobei es ihr unbenommen bleibe, erforderlichenfalls
<lb/>Auskunft von den dazu Verpflichteten zu verlangen.

<lb/>Im vorliegenden Falle habe der Kläger durch Ueber- 
<lb/>reichung der zur Aufführung bestimmten Stücke die Aus- 
<lb/>kunft, die von ihm füglich verlangt werden konnte, er- 
<lb/>teilt. Dafür, dafs die Polizeibehörde außer stande gewesen,
<lb/>sich von dem Inhalt der Stücke mit den ihr zu Gebote

<lb/>stehenden Mitteln Kenntnis zu verschaffen, fehle es an
<lb/>jedem Anhalt. (Urt. I. 736 v. 11. Mai 1897.)

<lb/>168. (Pflichten der öffentlichen Vereine.) Die
<lb/>Erfüllung derjenigen besonderen Verpflichtungen, welche
<lb/>das Gesetz nur Vereinen auferlegt, die eine Einwirkung
<lb/>auf öffentliche Angelegenheiten bezwecken, kann dann
<lb/>nicht verlangt werden, wenn die Verfolgung dieses Zweckes
<lb/>noch ungewiß und zweifelhaft erscheint. An diesem
<lb/>Grundsätze muß festgehalten werden. (Urt. I. 790 v.
<lb/>11. Mai 1897.)

<lb/>169. (Jagdpolizeiliche Funktionen der Forst- 
<lb/>beamten aufserhalb ihres Schutzbezirks.) Ob der
<lb/>vom Reichsgericht eingenommene Standpunkt, dafs die
<lb/>kgl. Forstbeamten zu jagdpolizeilichen Funktionen außer- 
<lb/>halb der kgl. Reviere allgemein befugt sind, richtig ist,
<lb/>wobei allerdings davon auszugehen ist, dafs die kgl. Forst-
<lb/>und Jagdschutzbeamten Beamte wie der Forst-, so auch
<lb/>der Jagdpolizei sind, kann dahingestellt bleiben. Denn
<lb/>jedenfalls ist solche Befugnis bei Gefahr im Verzüge an- 
<lb/>zuerkennen. Die Aufgabe der polizeilichen Organe des- 
<lb/>selben Staates ist eine einheitliche, die Abgrenzung der
<lb/>Amtsbezirke daher keine absolute, vielmehr ein Ueber-
<lb/>griff insoweit gestattet, als die Erfüllung des gemein- 
<lb/>schaftlichen Zweckes ihn bedingt. Hierauf beruht zunächst
<lb/>das Recht der Nacheile, welches reichsgesetzlich sogar
<lb/>gegenüber einem anderen Bundesstaate anerkannt ist
<lb/>(§ 168 GVG.). Aber weiter erfordert die Erfüllung des
<lb/>Zweckes der polizeilichen Einrichtungen des Staates, dafs
<lb/>die polizeilichen Organe außerhalb ihrer Amtsbezirke
<lb/>thätig werden dürfen, wenn die örtlich zuständigen Organe
<lb/>nicht zur Stelle sind und ein sofortiges polizeiliches Ein- 
<lb/>schreiten geboten ist. Dies entspricht daher der mut- 
<lb/>maßlichen Absicht des Gesetzgebers bei seinen auf die
<lb/>Organisation der Polizei bezüglichen Bestimmungen. Eine
<lb/>Analogie bietet die Bestimmung im § 167 GVG., und auf
<lb/>ähnlichen Erwägungen beruht die Befugnis der polizeilichen
<lb/>Aufsichtsinstanzen, in dringenden Fällen an Stelle der nach-
<lb/>geordneten Instanzen unmittelbar einzuschreiten. (Urt. I.
<lb/>766 v. 18. Mai 1897.)

<lb/>B. V. und VI. Senat (Staatssteuersachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fuisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(Ein kommensteuer Sachen.)

<lb/>170. (Kosten für Neubeschaffungen und
<lb/>Ersatzbeschaffungen.) Die zur Begründung oder
<lb/>zur Erweiterung des Geschäftes gemachten Auf- 
<lb/>wendungen für Betriebsinventar sind grundsätzlich nicht
<lb/>abzugsfähig, weil sie sich nicht als Betriebsunkosten im
<lb/>Sinne des § 9 I 1 des Einkommenst. - Ges. darstellen,
<lb/>sondern unmittelbar auf die Einkommensquelle beziehen
<lb/>(§ 9 II 1 a. a. O.); alsdann handelt es sich um Neu- 
<lb/>anschaffungen im engeren Sinne. Dagegen sind die aus
<lb/>den Betriebseinnahmen bestrittenen Kosten für bloße
<lb/>Ersatzbeschaffungen, d. h. für Erneuerung, Ergänzung
<lb/>oder Wiederherstellung des bereits vorhandenen Betriebs- 
<lb/>inventars, regelmäßig als Betriebskosten abzugsfähig. Denn
<lb/>diese zur Instandhaltung der Quelle in ihrem bisherigen
<lb/>Zustande notwendigen Kosten dienen „zur Erwerbung,
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0444.tif"
                n="428"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>428
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>Sicherung und Erhaltung des Einkommens“, weil sie
<lb/>nach allgemeinen wirtschaftlichen und den hiermit über-
<lb/>. einstimmenden steuerlichen Grundsätzen vom Roherträge
<lb/>der Quelle abgezogen werden müssen, ehe sich das allein
<lb/>steuerpflichtige Reineinkommen aus dem Gewerbebetriebe
<lb/>ergeben kann. Dagegen sind, wenigstens bezüglich der
<lb/>nicht als Kaufleute im Sinne des Handelsrechtes er- 
<lb/>scheinenden Gewerbetreibenden, die sonst zugelassenen
<lb/>„regelmäßigen" Abschreibungen für die aus den
<lb/>Betriebseinnahmen bezahlten Ersatzstücke des Betriebs- 
<lb/>inventars durch die ausdrückliche Bestimmung im § 9 15
<lb/>a. a. O. ausgeschlossen. (Urt. E VII. c. 247 1 v. 25.
<lb/>Febr. 1897.)

<lb/>171. (Verluste aus eingestellten Gewerbe- 
<lb/>betrieben.) Ebenso wie nach dem Einkommensteuer- 
<lb/>gesetze bei der ordentlichen Veranlagung ganz allgemein
<lb/>nur die aus einer beim Beginne des Steuerjahres
<lb/>bestehenden Einkommensquelle fließenden Jahresein- 
<lb/>künfte steuerpflichtiges Einkommen bilden (§§ 7, 56 ff.
<lb/>a. a. O.), können hierbei auch nur Verluste aus einer zu
<lb/>diesem Zeitpunkte noch bestehenden Quelle Berück- 
<lb/>sichtigung finden. Das letztere ist eine notwendige Folge
<lb/>des ersteren und gilt auch für zwei selbständige
<lb/>Gewerbebetriebe desselben Steuerpflichtigen, von denen
<lb/>der eine vor Beginn des Steuerjahres eingestellt ist, der
<lb/>andere fortgesetzt wird; denn jeder dieser Betriebe bildet
<lb/>eine besondere Einkommensquelle. Zur Begründung der
<lb/>Abzugsfähigkeit von Verlusten aus einem vor Beginn des
<lb/>Steuerjahres aufgegebenen Betriebe würde es ausdrück- 
<lb/>licher Gesetzesvorschriften bedürfen, die im Einkommen- 
<lb/>steuergesetze nicht enthalten sind. (Urt. VI. A 152/XIIIb 294
<lb/>v. 28. Jan. 1897.)

<lb/>IV. Bayrisches Oberstes Landesgericht
<lb/>in München.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. v. Staudinger, Senatspräsident, München,

<lb/>16. (Berücksichtigung der erl ö sch ende ^Ver- 
<lb/>jährung vom Amts wegen? Lauf der Verj ährung.)
<lb/>Wenn es im Gesetze (hier dem bayr. Verjährungsgesetze
<lb/>v. 26. März 1859) heißt, daß Pachtgelder und Zinsen in
<lb/>5 Jahren, von der jedesmaligen Verfallzeit an gerechnet*
<lb/>verjähren, so ist dieser Ausdruck „verjähren“ nach dem
<lb/>Geiste des Gesetzes, welches die Sicherung eines gesunden
<lb/>Verkehrs bezweckt, im Sinne von „Erlöschen“ zu ver- 
<lb/>stehen. Besteht also nach Ablauf der Verjährungszeit der
<lb/>Anspruch nicht mehr, und ergiebt sich dies aus dem
<lb/>Parteivorbringen ohne weiteres, also auch ohne daß
<lb/>gerade über die Verjährung des Klageanspruchs verhandelt
<lb/>wurde, oder erhellt dies auch nur aus dem klägerischen
<lb/>Vortrage selbst, so darf der Richter, welcher die recht- 
<lb/>lichen Folgerungen aus den, nach dem Parteivorbringen
<lb/>festzustellenden Thatsachen zu ziehen berufen ist, den
<lb/>Anspruch eben nicht zusprechen. Insofern muß daher
<lb/>die Verjährung des letzteren allerdings von Amts wegen
<lb/>berücksichtigt werden. Unterläßt dieses der Unterrichter,
<lb/>so begeht er einen Gesetzesverstoß, gegen den bei dem
<lb/>Revisionsgerichte Abhülfe gesucht werden kann, auch
<lb/>wenn in den Vorinstanzen die Verjährung nicht besonders
<lb/>geltend gemacht wurde. — Die mit der Klage Zustellung
<lb/>begründete Rechtshängigkeit des Klageanspruchs dauert
<lb/>mit ihren rechtlichen Folgen und zwar auch den materiell- 
<lb/>rechtlichen Wirkungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung,
<lb/>einerlei aus welchen Gründen etwa der Rechtsstreit nicht
<lb/>seinen geregelten Fortgang nahm. Bis zu jener Ent- 
<lb/>scheidung ruht daher der mit der Klagezustellung gehemmte
<lb/>Lauf der Verjährung. (Urt. v. 28. Dez. 1896.)

<lb/>17. (Dies adjectus interpellat pro homine?)
<lb/>Ob diese besondere Rechtsregel schon im röm. R. ihre
<lb/>Grundlage hatte und diesem bekannt war, kann dahin- 
<lb/>gestellt bleiben. So bestritten die Frage auch ist, so
<lb/>wird doch jener Grundsatz als Gewohnheitsrecht in der
<lb/>gemeinrechtlichen Praxis festgehalten. Er bildet übrigens
</p>
            <p>

               <lb/>keine eigentliche Ausnahme von der allgemeinen Regel
<lb/>der Notwendigkeit einer Inverzugsetzung durch den
<lb/>Gläubiger, sondern der Schuldner kommt eben kraft be- 
<lb/>sonderer Vereinbarung, welche ihn verpflichtet, zu einer
<lb/>genau bestimmten Zeit zu zahlen, mit fruchtlosem Ablaufe
<lb/>dieser Zahlungsfrist, also wegen Vertragsverletzung in
<lb/>Verschuldung und damit in Verzug. Es wird daher im
<lb/>Einzelfalle immer wieder von der Auslegung einer solchen
<lb/>Vertragsbestimmung an sich und im Zusammenhänge mit
<lb/>den übrigen Vertragsbestimmungen oder von der, soweit
<lb/>zulässigen, sonstigen Ermittlung des wirklichen Willens
<lb/>der Vertragschließenden abhängen, ob danach die An- 
<lb/>nahme eines schuldhaften Verzugs ohne vorausgegangene
<lb/>Zahlungsaufforderung sich rechtfertigt. Im Zweifel aber,
<lb/>wenn die besonderen Umstände des Falles und insbesondere
<lb/>die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen zu keiner
<lb/>anderweiten Auslegung Anlaß bieten, muß an der Regel
<lb/>festgehalten werden, es sei die Festsetzung eines be- 
<lb/>stimmten Zahlungstermins in dem Sinne geschehen, daß
<lb/>an diesem Tage geleistet werden mufs, und eine Mahnung
<lb/>hierzu nicht mehr nötig ist. (Urt. v. 28. Dez. 1896.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Dresden.

<lb/>Mitgeteilt von Tränkner,' Oberlandesgerichtsrat, Dresden.

<lb/>16. (Rücktrittsrecht des Vertragstreuen
<lb/>Kontrahenten nach Art. 354 ff. HGB.) Die Rechts- 
<lb/>ansicht, daß bei Successivlieferungen die Rücktrittsbefug- 
<lb/>nis des Käufers, wenn der Verkäufer auch nur mit einer
<lb/>Teillieferung im Verzug ist, sich auf den ganzen Vertrag,
<lb/>soweit er noch nicht erfüllt ist, also auch auf die erst
<lb/>später fällig werdenden Raten erstreckt, wird zwar in
<lb/>mehrfachen Entscheidungen vertreten (vgl. z. B. Entsch.
<lb/>des vormal. ROHG. 2, S. 84. 9, S. 59. 13, S. 104. 16,
<lb/>S. 193. Entsch. des RG. in Civils. 4, S. 54). Das OLG.
<lb/>befolgt jedoch die u. a. auch von Dreyer in den Beitr. z.
<lb/>Erl. des deutsch. R. von Rassow u. Küntzel, 37, 8. 199
<lb/>ff. vertretene Ansicht, daß es bei dem in den Art. 354,
<lb/>355 u. 357 HGB. geordneten Rücktrittsrechte vor allem
<lb/>darauf ankomme, ob ein Verzug vorliege und daß daher
<lb/>bei den in Ratenlieferungen zu erfüllenden Verträgen das
<lb/>Rücktrittsrecht des Vertragstreuen Kontrahenten sich nur
<lb/>auf denjenigen Teil des Vertrages erstrecke, der die fällig
<lb/>gewordenen Raten betrifft und bezüglich deren der andere
<lb/>Kontrahent in Verzug geraten ist. Von dieser Regel
<lb/>können zwar Ausnahmen Vorkommen, bei denen der Verzug
<lb/>in Erfüllung einer fälligen Ratenlieferung auch auf die
<lb/>künftigen, noch nicht fälligen Raten Wirkung äußert,
<lb/>allein diese Ausnahmen, die sich z. B. aus der Unteilbar- 
<lb/>keit der Erfüllung infolge der Natur des Vertrags, oder
<lb/>der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes, oder auch
<lb/>sonst aus dem erkennbaren Vertragswillen (vgl. Entsch.
<lb/>RG. in Civils. 33, S. 54 ff.) ergeben können, müssen
<lb/>thatsächlich besonders begründet werden. Der Art. 359
<lb/>des HGB. entscheidet die streitige Rechtsfrage nicht direkt,
<lb/>sondern enthält lediglich eine Einschränkung des in den
<lb/>Art. 354, 355 u. 357 eingeräumten Rücktrittsrechts. Eine
<lb/>entsprechende Anwendung des jenem Artikel zu Grunde
<lb/>liegenden Rechtsgedankens führt aber dazu, für den Fall
<lb/>der Teilbarkeit der Vertragserfüllung nicht bloß zwischen
<lb/>dem bereits erfüllten und dem noch zu erfüllenden Teile
<lb/>des Vertrags, sondern auch zwischen den fällig gewordenen
<lb/>und den noch nicht fälligen Vertragsleistungen zu unter- 
<lb/>scheiden und das Rücktrittsrecht auf denjenigen Teil des
<lb/>Vertrages zu beschränken, bezüglich dessen die in den
<lb/>Art. 354, 355 u. 357 aufgestellte Voraussetzung des Ver- 
<lb/>zugs eingetreten ist. Hiermit stimmt auch die Auffassung
<lb/>der Verkehrskreise überein, die dahin geht, bei einem
<lb/>Handel auf Lieferung einer teilbaren Warenmenge in fest- 
<lb/>bestimmten Raten trotz der Gleichzeitigkeit des Abschlusses
<lb/>in der Regel so viel selbständige Käufe anzunehmen, als
<lb/>Ratenlieferungen ausbedungen sind. (Urt. v. 16. Okt. 1896
<lb/>zu No. 104, 0. IV.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. — Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d63665e146734">
            <head>Nummer 22. Berlin, den 15. November 1897</head>
            <div xml:id="d63665e146739">
               <head>Abhandlungen</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Lippeschen Thronfolgestreit</title>
                  </head>
                  <byline/>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0445--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 22.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 15. November 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. P. LABAND,

<lb/>Professor.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Herausgegeben von

<lb/>Dr. M. STENGLEIN,

<lb/>Reichsgerichtsrat.

<lb/>Verlag von Otto Liebmann, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. H. STAUB,

<lb/>Rechtsanwalt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition : Berlin YV. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>9j&gt;/ mit genauer Quellenangabe gestattet.!
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zum Lippesehen Thronfolgestreit.

<lb/>Nachstehend veröffentlichen wir den Protest
<lb/>des Fürsten zu Schaumburg-Lippe gegen den
<lb/>Entwurf des Lippeschen Thronfolgegesetzes.

<lb/>Die Redaktion.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dem Landtage des Fürstentums Lippe ist von
<lb/>dem derz. Regenten, Sr. Erlaucht dem Grafen Ernst
<lb/>zur Lippe-Biesterfeld, der Entwurf eines Gesetzes
<lb/>vorgelegt worden, durch das die Thronfolgeberechti- 
<lb/>gung seiner Söhne und Brüder und ihrer Deszen- 
<lb/>denten aus deren zur Zeit bestehenden Ehen aus- 
<lb/>drücklich festgestellt werden soll.

<lb/>Gegen den Erlafs eines solchen Gesetzes erhebe
<lb/>Ich hiermit in Meinem Namen und im Namen
<lb/>Meines gesamten Fürstl. Hauses ausdrücklich Protest,
<lb/>weil es eine Beeinträchtigung und Gefährdung
<lb/>Meiner angestammten Thronfolgerechte im Fürsten- 
<lb/>tum Lippe enthalten würde.

<lb/>Zur Begründung dieses Protestes wird zunächst
<lb/>in formeller Hinsicht darauf hingewiesen, dafs durch
<lb/>den Schiedsspruch v. 22. Juni 1897 die Frage nach
<lb/>der Thronfolgefähigkeit der Söhne und Brüder des
<lb/>Grafen Ernst nicht erledigt worden ist. Denn ein
<lb/>Schiedsspruch schafft nur zwischen den Personen,
<lb/>welche den Schiedsvertrag abgeschlossen haben,
<lb/>und nur hinsichtlich der Frage, zu deren Entschei- 
<lb/>dung er abgeschlossen worden ist, Recht. Dem-
<lb/>gemäfs hat sich das Schiedsgericht darauf beschränkt,
<lb/>die Thronfolgeberechtigung Sr. Erlaucht des Grafen
<lb/>Ernst zur Lippe-Biesterfeld nur für seine Person
<lb/>anzuerkennen. Weder über diejenige seiner Söhne
<lb/>noch seiner Brüder und deren Deszendenten ist in
<lb/>dem Schiedsspruch Entscheidung getroffen, obgleich
<lb/>der Antrag des Grafen dahin gerichtet gewesen war,
<lb/>seiner Linie das Thronfolgerecht zuzusprechen.

<lb/>Eine weitere präjudizielle Bedeutung wird man
<lb/>dem Schiedsspruch allenfalls nur insoweit zugestehen
<lb/>können, dafs seine Geltung auf diejenigen Successions-
<lb/>fälle auszudehnen sei, bei denen die Rechtsverhält- 
<lb/>nisse ebenso liegen, wie bei dem speziell zur Ent- 
<lb/>scheidung gekommenen Falle des Grafen Ernst. Weiter
<lb/>wird man von keinem Standpunkt aus gehen dürfen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Demgemäfs ist die Thronfolgeberechtigung der
<lb/>Söhne, Brüder und Neffen des Grafen Ernst durch
<lb/>den Schiedsspruch insoweit der Anfechtung nicht
<lb/>entzogen, als diese auf Thatsachen und Rechtssätze
<lb/>gestützt wird, welche der Beurteilung des Schieds- 
<lb/>gerichts nicht unterlegen haben.

<lb/>Der Thronfolgefähigkeit der Söhne Sr. Erlaucht
<lb/>des Grafen Ernst zur Lippe-Biesterfeld steht die
<lb/>Thatsache entgegen, dafs ihre Mutter, geh. Gräfin
<lb/>Garoline v. Wartensleben, eine Dame aus niederem
<lb/>Adel ist, die mütterlicherseits der bürgerlichen
<lb/>Familie Haibach aus Amerika entstammt.

<lb/>Die im Jahre 1868 geschlossene Ehe hat der
<lb/>Beurteilung des Schiedsgerichts nicht unterlegen.
<lb/>Dieses hat sich lediglich mit der 1803 abge- 
<lb/>schlossenen Ehe des Grofsvaters des Grafen-Regenten,
<lb/>des Grafen Wilhelm Ernst zur Lippe-Biesterfeld,
<lb/>mit Modeste von Unruh beschäftigt und mit‘Bezug
<lb/>auf sie festgestellt,

<lb/>„dafs jedenfalls zu der Zeit, als die Ehe
<lb/>mit Modeste von Unruh geschlossen wurde,
<lb/>ein die Ehe zwischen Mitgliedern altreichs- 
<lb/>gräflicher und neufürstlicher Häuser mit Per- 
<lb/>sonen des niederen Adels für Mifsheiraten
<lb/>erklärendes Reichsherkommen nicht bestand,“
<lb/>„dafs die Ehe eines Mitgliedes eines altreichs- 
<lb/>gräflichen oder neufürstlichen Hauses mit einer
<lb/>Dame von niederem Adel im vorigen und
<lb/>im Anfänge dieses Jahrhunderts keine
<lb/>Mifsheirat war. “

<lb/>Man mag diese Feststellung für richtig halten
<lb/>oder nicht, über das Jahr 1815 hinaus hat sie keines- 
<lb/>falls Geltung. Denn zwischen den Jahren 1803 und
<lb/>1868 liegen Ereignisse von weittragendster Bedeu- 
<lb/>tung für die staatsrechtliche Stellung des Lippischen
<lb/>Hauses, vor allem die Erwerbung der Souveränität.

<lb/>Inwiefern diese veränderte staatsrechtliche Stel- 
<lb/>lung des Fürstlichen Hauses Lippe auf eine Aende-
<lb/>rung in dem für 1803 als geltend angenommenen
<lb/>Eheschliefsungsrechte seiner Mitglieder herbeigeführt
<lb/>hat, ist eine Frage, von deren Beantwortung es ab- 
<lb/>hängt, ob die Ehe des Grafen Ernst zur Lippe-
<lb/>Biesterfeld mit der Gräfin Caroline von Wartensleben
<lb/>nach Lippischem Hausrecht ebenbürtig ist, die dar-
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0446.tif"
                      n="430"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0446--><p/>
                  <p>

                     <lb/>430
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>aus entsprossenen Söhne also thronfolgeberechtigt
<lb/>sind oder nicht.

<lb/>Analog gilt dasselbe eventuell auch von der
<lb/>Deszendenz der Brüder des Grafen Ernst, sofern
<lb/>diese nicht mit Damen von hohem Adel vermählt
<lb/>sind. Letzteres ist bisher nur bei dem Grafen
<lb/>Friedrich Wilhelm der Fall, der mit der Gräfin
<lb/>Gisela zu Ysenburg-Büdingen vermählt ist, während
<lb/>die Gemahlinnen des Grafen Leopold, Gräfin Frida
<lb/>von Schwerin, und des Grafen Rudolf, Prinzessin
<lb/>Luise von Ardeck, dem niederen Adel angehören.

<lb/>Das Schiedsgericht hat Se. Erlaucht den Grafen
<lb/>Ernst zur Lippe-Biesterfeld als Agnaten des Lippi-
<lb/>schen, also eines souveränen deutschen Fürsten- 
<lb/>hauses anerkannt. Auf ihn und seine Brüder findet
<lb/>daher hinsichtlich der Ebenburt das Recht An- 
<lb/>wendung, wie es im Laufe dieses Jahrhunderts,
<lb/>insbesondere seit Inkrafttreten der Deutschen Bundes- 
<lb/>akte für die souveränen Häuser Geltung er- 
<lb/>langt hat.

<lb/>Inwiefern dieses neuere Recht etwa strengere
<lb/>Anforderungen hinsichtlich der Ebenbürtigkeit stellt,
<lb/>als das Schiedsgericht wenigstens für die altgräf- 
<lb/>lichen und neufürstlichen Häuser vor Erlangung
<lb/>der Souveränität angenommen hat, ist durch
<lb/>den Schiedsspruch nicht beantwortet worden. Auch
<lb/>die bekannten Urteile in Ebenbürtigkeitssachen

<lb/>1. des Oberappellationsgerichts zu München v.
<lb/>27. Aug. 1841 (Seuffert Bd. XI S. 267 ff.),

<lb/>2. des preufs. Obertribunals v. 29. Jan. 1846 (Neues
<lb/>Arch. f. Preufs. Recht etc. Bd. XIII S. 618), 3. des
<lb/>Reichsgerichts v. 5. Dez. 1893 (Entsch. Bd. 32
<lb/>S. 150) entscheiden diese Frage nicht, da sie es
<lb/>mit dem Ebenburtsrecht mediatisierter Häuser zu
<lb/>thun gehabt haben. Die mediatisierten Häuser
<lb/>haben bei der Auflösung des Reichs nicht eine
<lb/>Erhöhung, sondern eine Herabsetzung ihrer bis- 
<lb/>herigen Stellung erfahren; bei ihnen ist es daher
<lb/>ausgeschlossen, dafs sie die Erfordernisse der Eben- 
<lb/>bürtigkeit gesteigert haben sollten. Sie befinden
<lb/>sich nicht in der gleichen, sondern in der entgegen- 
<lb/>gesetzten Lage wie die souverän gewordenen Häuser.

<lb/>Es bleibt daher die Frage offen, ob die Mit- 
<lb/>glieder des altgräflichen Hauses Lippe nach Er- 
<lb/>langung der Souveränität noch in der Lage waren,
<lb/>sich mit Damen von niederem Adel ebenbürtig zu
<lb/>vermählen, wenn sie dies, wie das Schiedsgericht
<lb/>annimmt, vor Auflösung des alten Reichs durften.
<lb/>Ob die Annahme des Schiedsgerichts begründet ist,
<lb/>kann hierbei dahingestellt bleiben, da sie für den
<lb/>Successionsfall des Grafen Ernst formelle Rechtskraft
<lb/>erlangt hat. Sie gründet sich auf ein angebliches
<lb/>neueres Reichsherkommen, das für alle diejenigen
<lb/>Häuser Geltung erlangt habe, die nicht durch aus- 
<lb/>drückliche Akte der Autonomie strengere Ebenburts-
<lb/>grundsätze bei sich eingeführt haben.

<lb/>Wenn sich nun im vorigen Jahrhundert in
<lb/>dieser Richtung ein Herkommen hat bilden können,
<lb/>so ergiebt sich daraus die rechtliche Möglichkeit,
<lb/>dafs im Laufe späterer Zeit ein abweichendes Her- 
<lb/>kommen Geltung erlangt habe, denn die historische
</p>
                  <p>

                     <lb/>Weiterbildung des Ebenburtsrechts ist doch nicht
<lb/>im Jahre 1806 für alle Zeiten abgeschlossen worden.

<lb/>In der That hat sich in sämtlichen souveränen
<lb/>Häusern Deutschlands, ja fast ganz Europas, ohne
<lb/>Unterschied ob alt- oder neufürstlichen Ursprungs,
<lb/>im Laufe dieses Jahrhunderts ein Herkommen dahin
<lb/>gebildet, dafs ihre Mitglieder ebenbürtige Ehen nur
<lb/>untereinander oder doch in einem eng begrenzten
<lb/>Kreise hochadliger Familien abschliefsen.

<lb/>Wenn daher ein „neueres Reichsherkommen“
<lb/>in den neufürstlichen und reichsgräflichen Häusern
<lb/>— wie das Schiedsgericht angenommen hat — die
<lb/>Ebenbürtigkeit auf Damen von niederem Adel
<lb/>erstreckt hat, so ist es in den souverän ge- 
<lb/>wordenen Häusern verdrängt worden durch ein
<lb/>noch neueres Herkommen, welches die Eben- 
<lb/>bürtigkeit auf die souveränen und die im Art. XIV
<lb/>der Bundesakte ihnen gleichgestellten Häuser be- 
<lb/>schränkte. Wenn man erwägt, eine wie grosse
<lb/>persönliche Beschränkung den männlichen Sprossen
<lb/>der landesherrlichen Familien durch das strenge
<lb/>Ebenbürtigkeitsprinzip auferlegt wird und wie viele
<lb/>Gründe im einzelnen Falle zur Durchbrechung des- 
<lb/>selben einen starken Anreiz geben, was durch die
<lb/>grofseZahl morganatiseher Ehen bestätigt wird, so
<lb/>kann man das fast ausnahmslose Festhalten an den
<lb/>strengen Ebenbürtigkeitsgrundsätzen nur aus einer
<lb/>im Kreise der landsherrlichen Familien herrschenden
<lb/>Rechtsüberzeugung erklären.

<lb/>Zu der fest geschlossenen Zahl dieser souveränen
<lb/>Familien gehört auch die Fürstl. Lippische. Auch
<lb/>sie nimmt an dem Rechte teil, welches dem
<lb/>Kreise der deutschen landesherrlichen Familien
<lb/>eigen ist. Daraus ist zu schliefsen, dafs das allen
<lb/>deutschen landesherrlichen Häusern gemeinsame
<lb/>Recht auch im Lippischen Hause gilt, da es durch
<lb/>ein Hausgesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen
<lb/>worden ist.

<lb/>Inwieweit dieser Grundsatz bereits im Art. XIV
<lb/>der Bundesakte, welche auch für das Fürstent. Lippe
<lb/>die rechtsverbindliche Kraft eines Bundesvertrages
<lb/>hatte, einen bestimmten, wenngleich indirekten Aus- 
<lb/>druck gefunden hat, bedarf hier keiner näheren Er- 
<lb/>örterung. Es genügt auf die Bedeutung hinzuweisen,
<lb/>welche dieser Artikel der Bundesakte für die Entwicke- 
<lb/>lung des Eheschliefsungsrechts der deutschen souve- 
<lb/>ränen Dynastien gehabt hat. Der Versuch, die Zweifel
<lb/>an der Ebenbürtigkeit der Söhne des Grafen Ernst
<lb/>durch den Hinweis auf den Konsens abzuschneiden,
<lb/>den der regierende Fürst zur Lippe im Jahre 1868
<lb/>zu dessen Ehe mit der Gräfin Caroline v. Wartens- 
<lb/>leben erteilt hat, ist nicht geeignet, die ihrer Eben- 
<lb/>bürtigkeit entgegenstehenden Gründe zu entkräften,
<lb/>denn über die Bedeutung dieses Konsenses er- 
<lb/>heben sich sogleich neue Zweifel in verschiedener
<lb/>Richtung.

<lb/>Zunächst entsteht die Frage, ob Fürst Leopold
<lb/>den Konsens in der Absicht gegeben hat, der Ehe
<lb/>die vollen familienrechtlichen Wirkungen zu sichern.
<lb/>Der Wortlaut nötigt keineswegs zu dieser Annahme,
<lb/>gegen die auch die sonstige Stellung des Fürsten
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0447.tif"
                      n="431"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0447--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 22.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>431
</p>
                  <p>

                     <lb/>zur Ebenbürtigkeitsfrage Bedenken erregt. Hatte
<lb/>doch gerade dieser Fürst dem Chef der Biester- 
<lb/>felder Linie in einem Erlafs vom 14. Januar 1858
<lb/>ausdrücklich erklärt, dafs er nur diejenigen Ehen
<lb/>von Mitgliedern seines Hauses als ebenbürtig und
<lb/>die daraus hervorgehende Deszendenz als thronfolge- 
<lb/>berechtigte Agnaten anerkennen werde, die mit
<lb/>Angehörigen souveräner Häuser oder des anerkannt
<lb/>hohen Adels geschlossen seien. Auch bestätigen
<lb/>die besonderen Umstände, unter denen der Konsens
<lb/>im Jahre 1868 erteilt worden ist, dafs der Fürst
<lb/>dabei keineswegs daran gedacht hat, von den in
<lb/>diesem Erlafs aufgestellten Grundsätzen abzuweichen.

<lb/>Aber auch ganz abgesehen hiervon fragt es
<lb/>sich, ob der Fürst als Chef des Lippischen Hauses
<lb/>überhaupt befugt war, seinen Heiratskonsens mit
<lb/>der Wirkung zu erteilen, dafs die von ihm genehmigte
<lb/>Ehe, gleich viel ob sie dem Hausrecht entsprach oder
<lb/>nicht, dadurch allein der Anfechtung der Agnaten
<lb/>entzogen wurde.

<lb/>Nach gemeinem Recht können die in der
<lb/>Familienverfassung begründeten Rechte der Agnaten
<lb/>durch einseitige Willensakte des Familienhauptes
<lb/>nicht geschmälert werden. Aber auch nach dem
<lb/>besonderen Rechte des Lippischen Hauses ist der
<lb/>Konsens des regierenden Herrn zu einer nicht eben- 
<lb/>bürtigen Ehe ohne Zustimmung der dadurch in
<lb/>ihren Rechten beeinträchtigten Agnaten diesen gegen- 
<lb/>über unwirksam.

<lb/>Zwar macht eine von dem Hochseligen Fürsten
<lb/>Leopold zur Lippe erlassene Deklaration v. 10. Mai
<lb/>1853 die Ebenbürtigkeit ohne Aufstellung fester
<lb/>Grundsätze von dem Konsense des regierenden
<lb/>Fürsten abhängig. Aber auch von diesem Erlasse
<lb/>gilt das eben Gesagte, da die Agnaten ihre Zu- 
<lb/>stimmung dazu nicht erteilt haben.

<lb/>Daher ist infolge der Deklaration vom
<lb/>10. Mai 1853 der Konsens des Familienhauptes
<lb/>nicht an die Stelle der bisherigen Erfordernisse
<lb/>zum Abschluss einer ebenbürtigen Ehe getreten.
<lb/>Man kann vielmehr nur annehmen, dafs er als
<lb/>neues Erfordernis dergestalt zu diesem hinzu- 
<lb/>getreten sei, dafs zwar eine an sich unebenbürtige
<lb/>Ehe nicht durch den blofsen Konsens des Fürsten
<lb/>vollwirksam werden, sondern eine an sich eben- 
<lb/>bürtige Ehe volle familienrechtliche Geltung doch
<lb/>erst durch denselben erhalten und ohne ihn diese
<lb/>entbehren solle.

<lb/>Wie weit diese Rechtswirkungen gehen, ob
<lb/>insbesondere den Sprossen aus einer an und für
<lb/>sich ebenbürtigen, aber nicht konservierten Ehe die
<lb/>Thronfolgefähigkeit abzusprechen sei, mag hier un- 
<lb/>entschieden bleiben. Aktuell wird diese Frage erst,
<lb/>wenn es sich etwa um die Succession der Deszendenz
<lb/>eines der Brüder des Grafen Ernst handelt, da
<lb/>diese sämtlich nach Erlafs der Deklaration geheiratet,
<lb/>aber keinen Konsens des Fürsten erhalten haben.

<lb/>Rechtliche Zweifel und Bedenken erheben sich
<lb/>also an allen Punkten, von denen aus man das
<lb/>Thronfolgerecht der jüngsten Generation des Hauses
<lb/>Lippe-Biesterfeld betrachtet.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Je nachdem die verschiedenen Streitfragen so
<lb/>oder anders entschieden werden, verengert oder
<lb/>erweitert sich der Kreis der successionsberechtigten
<lb/>Agnaten. Je mehr Mitglieder einer älteren Linie
<lb/>als solche anerkannt werden, desto weiter müssen
<lb/>die jüngeren Linien zurücktreten.

<lb/>Wer mit Mir von der Annahme ausgeht, dafs
<lb/>die Ehe des Grafen Ernst mit der Gräfin Wartens- 
<lb/>leben unebenbürtig ist und auch der Fürstliche Kon- 
<lb/>sens diesen Mangel nicht hat beseitigen können, für
<lb/>den scheiden die Söhne des Grafen Ernst aus der
<lb/>Zahl der successionsberechtigten Agnaten aus und
<lb/>es tritt die Eventualität der Succession seines nächsten
<lb/>Bruders ein. Wer diesem zu folgen haben würde,
<lb/>ergiebt sich hieraus analog.

<lb/>Hält man dagegen den Konsens für ein wesent- 
<lb/>liches Erfordernis einer familienrechtlich vollgültigen
<lb/>Ehe, so genügen diesem zwar die Söhne des Grafen
<lb/>Ernst, aber nicht die des Grafen Rudolf, der ohne
<lb/>Konsens geheiratet hat. Auch wenn dem Grafen
<lb/>Fridrich Wilhelm Söhne geboren werden sollten,
<lb/>so würden sie nach dieser Theorie als nicht suc-
<lb/>cessionsfähig anzusehen sein, obgleich seine Ge- 
<lb/>mahlin dem hohen Adel angehört, also an sich un- 
<lb/>streitig ebenbürtig ist.

<lb/>Durch den Gesetzentwurf sollen die hiernach
<lb/>so erheblichen Zweifeln unterliegenden Successions-
<lb/>rechte der Söhne und Neffen Seiner Erlaucht
<lb/>des Grafen-Regenten jeder weiteren rechtlichen
<lb/>Erörterung entzogen werden. Den dadurch beein- 
<lb/>trächtigten Agnaten soll die Möglichkeit abgeschnitten
<lb/>werden, ihre nach Fürsten- und Staatsrecht be- 
<lb/>gründeten Ansprüche in geordnetem Rechtsverfahren
<lb/>zur Geltung zu bringen. Es ist ihnen nicht einmal
<lb/>Gelegenheit geboten worden, sich vorher über die
<lb/>ihnen drohende Zurücksetzung zu äufsern, obgleich
<lb/>dem Grafen Ernst aus den Streitschriften im schieds- 
<lb/>gerichtlichen Verfahren bekannt ist, dafs das Thron- 
<lb/>folgerecht seiner Söhne ganz unabhängig von dem
<lb/>seinen angefochten wird.

<lb/>Aber der Kreis der vor der Linie Schaumburg-
<lb/>Lippe zur Thronfolge berufenen Personen soll durch
<lb/>das vorgelegte Gesetz noch mehr erweitert, die
<lb/>Anwartschaft Meines Hauses noch mehr zurück- 
<lb/>geschoben werden.

<lb/>Nicht nur sollen, vorbehaltlich besonderer haus- 
<lb/>gesetzlicher Regelung, alle Mitglieder der Gräflich
<lb/>Lippe-Weifsenfeldschen Linie, also auch diejenigen,
<lb/>deren Ebenbürtigkeit in ihrem eigenen Hause be- 
<lb/>stritten ist, für thronfolgefähig, sondern das Ober- 
<lb/>haupt des Hauses Biesterfeld soll auch für befugt
<lb/>erklärt werden, nach freiem Ermessen jede Ehe zu
<lb/>sanktionieren, den daraus entstammenden Söhnen
<lb/>also ohne Rücksicht auf die Herkunft der Mutter
<lb/>das Thronfolgerecht zu verleihen.

<lb/>Wenn der § 4 des Entwurfs Gesetz werden
<lb/>sollte, so würde an die Stelle altangestammter
<lb/>Familienrechte die durch keine festen Normen ein- 
<lb/>geschränkte Willkür des Chefs einer Linie treten.
<lb/>In seiner Hand würde es schliefslich liegen, selbst
<lb/>gegen den Widerspruch der ebenbürtigen Agnaten
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Begünstigung durch Bezahlung einer gegen einen anderen erkannten Geldstrafe</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Lammasch, ...">Von Prof. Dr. Lammasch</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0448--><p/>
                  <p>

                     <lb/>432
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Familienmitglieder aufzunehmen, die auch nicht den
<lb/>geringsten herkömmlichen Begriffen von Standes- 
<lb/>gleichheit und Ebenbürtigkeit entsprechen. Was in
<lb/>dieser Beziehung zu gewärtigen ist, ergiebt der Hin- 
<lb/>weis auf die mütterliche Abstammung der Gemahlin
<lb/>des Grafen-Regenten.

<lb/>Schutzlos würde Mein Haus jeder weiteren
<lb/>Rechtsverletzung, der Lippische Name aber der
<lb/>Minderung seines bisher unbestrittenen Ansehens
<lb/>im Kreise der souveränen Häuser und dem Verluste
<lb/>seiner gleichberechtigten Stellung ausgesetzt sein.

<lb/>Höhere Rücksichten des Staatswohls recht-
<lb/>fertigen in keiner Weise diese schweren Eingriffe
<lb/>in die wohlerworbenen Rechte Meines Hauses, deren
<lb/>der Gesetzentwurf auch noch in anderen Beziehungen
<lb/>enthält. Lediglich das Interesse der engsten Familie
<lb/>des Grafen-Regenten wird durch die Vorlage ge- 
<lb/>fördert, durch die die Rechte Meines Hauses in so
<lb/>empfindlicher Weise verletzt werden.

<lb/>Ich sehe Mich daher genötigt, gegen den Erlass
<lb/>dieses Gesetzes Protest einzulegen und Mir und
<lb/>Meinem Hause alle Rechte auf die Thronfolge im
<lb/>Fürstentum Lippe vorzubehalten.

<lb/>Die von dem Grafen Ernst oft verkündete
<lb/>Devise „Recht mufs Recht bleiben“ gilt nicht nur
<lb/>für die von ihm erhoben m Ansprüche, sondern
<lb/>auch für die Rechte der Agnaten. Der Lippische
<lb/>Landtag, welcher es bisher immer abgelehnt hat,
<lb/>streitige Rechtsfragen durch willkürliche Beschlüsse
<lb/>zu entscheiden, wird auch Bedenken tragen müssen,
<lb/>durch Annahme dieser Gesetzesvorlage Rechte der
<lb/>Agnaten zu verkümmern, deren „unveränderte Be- 
<lb/>wahrung“ in der Verfassungsurkunde des Fürsten- 
<lb/>tums Lippe ausdrücklich gewährleistet ist.

<lb/>Bückeburg, den 12. November 1897.
<lb/>gez. Georg, Fürst zu Schaumburg-Lippe.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Begünstigung durch Bezahlung einer
<lb/>gegen einen anderen erkannten Geldstrafe.

<lb/>Von Professor Dr. Lammasch, Wien.

<lb/>Durch das Urteil des 4. Strafsenats des Reichs- 
<lb/>gerichtes vom 21. September d. J. in der Straf- 
<lb/>sache wider den Verleger O. S.1) ist eine bisher nur
<lb/>unter den „Doktorfragen“ kümmerliche Existenz
<lb/>fristende Streitfrage zu ^Tatsächlicher Bedeutung
<lb/>gelangt. Der Verleger der Zeitschrift „V.“, O. S.,
<lb/>war vor dem Landgericht in B. wegen Begünstigung
<lb/>nach § 257 R. St. G. B. angeklagt, weil er dem ver- 
<lb/>antwortlichen Redakteur dieser Zeitschrift, B. G., den
<lb/>Betrag einer wegen eines Vergehens über ihn verhäng- 
<lb/>ten Geldstrafe zugewendet hatte, damit dieser mit jenem
<lb/>Betrage die Geldstrafe bezahle. Das Landgericht
<lb/>sprach den Angeklagten O. S. frei, indem es annahm, dafs
<lb/>die von ihm geleistete Zahlung der gegen den Re- 
<lb/>dakteur B. G. erkannten Geldstrafe aus dem Ver- 
<lb/>mögen des letzteren erfolgt sei, so dafs also die
<lb/>Strafe wirklich vollzogen, ihre Vollstreckung keines- 
<lb/>wegs gehindert worden sei. Und zwar begründet

<lb/>9 Vgl. auch das in heutiger No. (S. 450) wiedergegebene Urteil.
</p>
                  <p>

                     <lb/>das Landgericht seine Annahme, dafs die Geldstrafe
<lb/>aus dem Vermögen des verurteilten Redakteurs und
<lb/>nicht aus jenem des Verlegers bezahlt worden sei,
<lb/>mit dem Hinweise darauf, dafs nach dem zwischen
<lb/>dem Verleger O. S. und dem Redakteur B. G. be- 
<lb/>stehenden Vertrags Verhältnisse der erstere dem
<lb/>letzteren gegenüber aufs er zur Zahlung eines Hono- 
<lb/>rars auch dazu verpflichtet war, ihm die Geldstrafen,
<lb/>zu welchen er wegen in seiner Eigenschaft als
<lb/>Redakteur begangener Prefsvergehen verurteilt
<lb/>werden würde, aus der von der Parteileitung do- 
<lb/>tierten Geschäftskasse zu bezahlen. Mit Rücksicht
<lb/>auf diesen dem Redakteur zustehenden Anspruch
<lb/>auf Ersatzleistung für die ihm auferlegten Geldstrafen
<lb/>sei daher jener Betrag, welchen der Verleger in
<lb/>Anerkennung eben dieses Anspruches für den Re- 
<lb/>dakteur bezahlt, aus dem Vermögen des letzte- 
<lb/>ren geleistet worden.

<lb/>Gegen dieses Urteil hat das Reichsgericht der Re- 
<lb/>vision der Staatsanwaltschaft Folge gegeben, „weil die
<lb/>Freisprechung des Angeklagten eine rechtlich halt- 
<lb/>bare Begründung in dem angefochtenen Urteile nicht
<lb/>gefunden hat.“ Mit vollem Rechte weist das Reichs- 
<lb/>gericht insbesondere darauf hin, dafs durch die
<lb/>von dem Verleger für den Fall der Begehung einer
<lb/>strafbaren Handlung des Redakteurs, also unter
<lb/>einer unerlaubten Bedingung übernommene Verbind- 
<lb/>lichkeit „das Vermögen des Redakteurs objektiv
<lb/>eine Vermehrung nicht erfahren hat“ und „dafs
<lb/>daher auch davon nicht die Rede sein kann, dafs
<lb/>die Strafsumme, weil der Angeklagte (d. i. der
<lb/>Verleger) sie infolge der rechtsunverbindlichen Ab- 
<lb/>machung gezahlt hat, aus dem Vermögen des Ver- 
<lb/>urteilten (d. i. des Redakteurs) geleistet worden sei.“

<lb/>Aber auch abgesehen von dieser Eigentümlich- 
<lb/>keit des besonderen Falles dürfte die Anschauung
<lb/>des Landgerichtes, dafs derjenige, der die über
<lb/>einen anderen wegen Vergehens verhängte Geld- 
<lb/>strafe diesem abnimmt und für ihn trägt, sich
<lb/>der Begünstigung nicht schuldig mache, weil und
<lb/>insofern nur formell die Zahlung aus dem Ver- 
<lb/>mögen des Verurteilten erfolgte, dem § 257 RStGB
<lb/>nicht entsprechen. Zwar ist zuzugeben, dafs diese
<lb/>Anschauung die herrschende Lehre für sich hat.
<lb/>Denn diese geht dahin, dafs nur dann Begünstigung
<lb/>vorliege, wenn der Begünstiger selbst an Stelle des
<lb/>Verurteilten die Strafsumme einzahlt, so dafs die
<lb/>zur Zahlung verwendeten Geldstücke auch nicht
<lb/>einmal einen Augenblick hindurch Eigentum des
<lb/>Verurteilten waren, dafs hingegen der Thatbestand
<lb/>des § 257 nicht verwirklicht sei, wenn jemand dem
<lb/>Verurteilten den Betrag der Geldstrafe schenkt,
<lb/>damit er diesen Betrag zur Zahlung der Strafsumme
<lb/>verwende.1)


<lb/>l) Vgl. insbesondere Olshausen, Hugo Meyer, v. Liszt,
<lb/>Merkel in Holtzendorff’s Handbuch IV 428, v. Buri, Beiträge z.
<lb/>Theorie S. 58, Reinhardt, Geldstrafe und Geldbufse, S. 59, sowie
<lb/>auch v. Lilienthal, Vhdlg. des 22. deutschen Juristentages, S. 86.
<lb/>A. M. insbesondere Stoofs, Natur der Vermögensstrafen, S. 7 ff.
<lb/>v. d. Decken, Zeitschr. f. Strafrechtswissenschaft XII, bes. S. 113 ff.
<lb/>Gr etener, Begünstigung, 147, Villnow, Raub u. Erpressung, S. 83,
<lb/>wohl auch Binding, Normen (2. Aufl.) IS. 284, Anm. 2., der jedoch
<lb/>die Frage nicht ausdrücklich beantwortet,
</p>
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                      n="433"
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                  <p>

                     <lb/>No. 22.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>433
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ob diese subtile und „elegante“ Distinktion als
<lb/>eine im Gesetze begründete anzusehen sei, hängt
<lb/>wesentlich von der Beurteilung dreier Fragen ab:
<lb/>erstens von der Auffassung über den Zweck der
<lb/>gegen die Begünstigung aufgestellten Strafdrohung,
<lb/>zweitens von der Interpretation des gesetzlichen
<lb/>Ausdruckes „um ihn der Bestrafung zu entziehen“,
<lb/>und drittens von der Anschauung über das Wesen
<lb/>der Geldstrafe.

<lb/>Zweck der Strafdrohung gegen die persönliche
<lb/>Begünstigung ist es wohl zweifellos, zu verhindern,
<lb/>dafs der eines Verbrechens oder Vergehens Schuldige
<lb/>der strafgerichtlichen Verfolgung und der Vollstreck- 
<lb/>ung der über ihn verhängten Strafe entzogen werde.
<lb/>Welcher Art jene Strafe ist, deren Vereitelung ver- 
<lb/>hindert werden soll, ist gleichgiltig, wenn sie nur
<lb/>die Strafe eines Verbrechens oder eines Vergehens
<lb/>ist. Eine Beschränkung auf gewisse Strafarten, etwa
<lb/>auf die Todesstrafe und die Freiheitsstrafen, mit
<lb/>Ausscheidung der Geldstrafe, liegt in keiner Weise
<lb/>im Begriffe des Deliktes, dessen Thatbestand auch
<lb/>die Begünstigung des Urhebers eines blos mit
<lb/>Geldstrafe bedrohten Vergehens mit umfafst. Nur
<lb/>entsteht, wenn es sich um die Vereitelung des
<lb/>Vollzuges einer Geldstrafe handelt, die Frage,
<lb/>wodurch in diesem Falle der vom Gesetze im
<lb/>§ 257 vorausgesetzte Thatbestand des „der
<lb/>Bestrafung Entziehens“ hergestellt wird. Ins- 
<lb/>besondere ist es Gegenstand des Streites, ob man
<lb/>von einem solchen „Entziehen“ blofs dann sprechen
<lb/>kann, wenn der gesamte Vorgang der Vollziehung
<lb/>des Strafübels, die Erlegung des Strafbetrages, ver- 
<lb/>eitelt wird oder auch schon dann, wenn dem Ver- 
<lb/>urteilten nur jenes Leiden, jenes Uebel, welches
<lb/>der Strafvollzug seinem typischen Charakter nach
<lb/>für ihn enthalten soll, gänzlich abgenommen, er- 
<lb/>spart, auf einen anderen überwälzt wird. Ein
<lb/>analoger Fall wird vielleicht geeignet sein, diese
<lb/>Frage klarer zu machen und die Antwort auf die- 
<lb/>selbe zu erleichtern. Denken wir uns die Strafe
<lb/>der körperlichen Züchtigung wieder eingeführt. Wie
<lb/>wäre dann derjenige zu beurteilen, der den zur
<lb/>körperlichen Züchtigung Verurteilten durch an- 
<lb/>ästhesierende Behandlung jenes Körperteiles an
<lb/>dem die Streiche appliziert werden sollen, etwa mit
<lb/>Cocain, gegen diese Strafe völlig unempfindlich
<lb/>machen würde? Würde er ihn nicht dadurch der
<lb/>Bestrafung entziehen und sich also der Begünstigung
<lb/>schuldig machen? Nach dem klaren Ausdrucke des
<lb/>Gesetzes ist die Absicht des Begünstigers darauf
<lb/>gerichtet, den Begünstigten nicht der (objektiven)
<lb/>Strafe, sondern der (subjektiven) Bestrafung, d. h.
<lb/>dem Erdulden des Strafübels zu entziehen. Nicht
<lb/>Vereitelung der Strafe, sondern Vereitelung der Be- 
<lb/>strafung, nicht Verhinderung des äufseren Vorganges
<lb/>des Strafvollzuges, sondern Verhinderung der sub- 
<lb/>jektiven Empfindung des Strafübels durch den Ver- 
<lb/>urteilten ist das Wesen der persönlichen Be- 
<lb/>günstigung. Wenden wir dies auf die Geldstrafe
<lb/>an, so finden wir, dafs der Verurteilte der Be- 
<lb/>strafung nicht nur dann entzogen wird, wenn die
</p>
                  <p>

                     <lb/>Erlegung des Strafbetrages vereitelt wird, sondern
<lb/>auch in dem Falle, wenn nur dem Verurteilten jener
<lb/>Nachteil erspart wird, der für ihn mit dieser Strafe
<lb/>nach Absicht des Gesetzgebers und des Richters
<lb/>verbunden sein soll. Ist doch das Delikt als Be- 
<lb/>günstigung des Verbrechers, als ein dem Verbrecher
<lb/>geleisteter Beistand aufgefafst und nicht als eine
<lb/>Vereitelung des dem Staate oder dem sonstigen
<lb/>Empfänger der Geldstrafe zukommenden vermögens- 
<lb/>rechtlichen Anspruches. Daher kommt es nicht
<lb/>einzig und allein darauf an, ob und von wem der
<lb/>Betrag der Geldstrafe erlegt wurde, sondern auch
<lb/>darauf, ob gerade derjenige, der bestraft werden
<lb/>soll, hierdurch das vom Richter ihm zugedachte Uebel
<lb/>erleidet. Nur wenn dies der Fall ist, hat die Geld- 
<lb/>strafe ihren Zweck erreicht. Im entgegengesetzten
<lb/>Falle wäre die Strafe vereitelt, wäre der zu ihr Ver- 
<lb/>urteilte ihrem Vollzüge entzogen worden. Nicht,
<lb/>dafs irgend jemand leide, ist Zweck der Strafe,
<lb/>sondern dafs der Schuldige leide. Eine Stütze
<lb/>gewinnt diese Auffassung noch weiterhin durch den
<lb/>allgemein anerkannten Parallelismus der beiden
<lb/>Arten der Begünstigung: der persönlichen und der
<lb/>sachlichen Begünstigung. Wie diese dem Verbrecher
<lb/>die Vorteile aus seiner That sichern will, so will
<lb/>jene ihn gegen die Nachteile aus derselben schützen.
<lb/>Wie das Wesen der sachlichen Begünstigung nicht
<lb/>darin liegt, dafs die durch ein Verbrechen erlangte
<lb/>Sache überhaupt erhalten wird, sondern darin, dafs
<lb/>sie gerade dem Verbrecher erhalten wird, so
<lb/>besteht auch das Wesentliche der persönlichen Be- 
<lb/>günstigung nicht darin, dafs der Vollzug der Strafe
<lb/>überhaupt vereitelt, sondern darin, dafs die Be- 
<lb/>strafung des Schuldigen, die Erduldung des Straf- 
<lb/>übels durch seine Person verhindert wird. Dafs
<lb/>dies im allgemeinen richtig ist, dürfte kaum be- 
<lb/>stritten werden. Nun hat man aber für die Geld- 
<lb/>strafe eine Ausnahme von diesem sonst allgemein
<lb/>geltenden Satze behaupten wollen. So hat der
<lb/>Motivenbericht zur Regierungsvorlage des Reichs-
<lb/>prefsgesetzes angenommen, dafs es „nicht unzulässig
<lb/>ist, wenn einem Verurteilten, der eine ihm zu- 
<lb/>erkannte Geldstrafe aufzubringen nicht in der Lage
<lb/>ist, die Liberalität dritter Personen zu Hilfe kommt“
<lb/>(Marquardsen, Reichsprefsgesetz zu § 16). Als
<lb/>Grund für eine solche Ausnahme wird man aber
<lb/>wohl kaum etwas anderes anführen können, als die
<lb/>tatsächliche Schwierigkeit des Nachweises, dafs die
<lb/>Geldstrafe von einem anderen als dem Verurteilten
<lb/>getragen wurde. Dieser Umstand mag für den
<lb/>Gesetzgeber ein Motiv sein, gewisse Delikte nicht
<lb/>mit Geldstrafe zu bedrohen, und für den Richter
<lb/>ein Grund, in manchen Fällen, in welchen
<lb/>dieser Verdacht besonders nahe liegt, lieber auf
<lb/>die elektiv konkurrierende Freiheitsstrafe zu er- 
<lb/>kennen; einen Grund aber, einen von der gesetz- 
<lb/>lichen Strafdrohung mitumfafsten Thatbestand
<lb/>deshalb, weil dessen Nachweis nur selten ge- 
<lb/>lingen wird, straflos ausgehen zu lassen, vermag
<lb/>ich darin nicht zu erblicken. Alle die zahl- 
<lb/>reichen Untersuchungen, die in den letzten Jahren
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Eine Aufgabe für die Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Stammler, Rudolf">Von Prof. Dr. Rudolf Stammler</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0450--><p/>
                  <p>

                     <lb/>434
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Geldstrafe gewidmet worden sind, stimmen,
<lb/>wenn sie auch sonst vielfach von einander differieren,
<lb/>darin überein, dafs sie mehr als die ältere Litteratur
<lb/>es gethan hatte, anerkennen, dafs auch die Geld- 
<lb/>strafe voll und ganz den Charakter des Strafmittels
<lb/>an sich trage und dafs sie die Auffassung derselben
<lb/>als einer einfachen Geldschuld an den Fiskus oder
<lb/>sonstigen Empfangsberechtigten vollkommen ab- 
<lb/>weisen. Ist die Geldstrafe aber eine echte Strafe,
<lb/>dann mufs sie, wie jedes andere Strafmittel, den
<lb/>schuldhaften Willen des Verbrechers treffen, dann
<lb/>mufs aber auch bei ihr, wie bei jeder anderen
<lb/>Strafe, jede Stellvertretung des Verurteilten im Straf- 
<lb/>vollzüge ausgeschlossen sein. Nichts anderes als
<lb/>eine solche Stellvertretung aber wäre es, wie ins- 
<lb/>besondere Stoofs nachgewiesen hat, wenn ein an- 
<lb/>derer die Geldstrafe für den Verurteilten tragen
<lb/>würde. Soll die Geldstrafe als Strafe wirken, so
<lb/>mufs sie daher nicht blofs der Form nach aus dem
<lb/>Vermögen des Verurteilten gezahlt, sondern auch
<lb/>materiell aus seinem Vermögen bestritten werden,
<lb/>d. h. dieses Vermögen um eben ihren Betrag ver- 
<lb/>mindern. Wer dem Verurteilten diese Minderung
<lb/>des Vermögens um den Betrag der ihm auferlegten
<lb/>Geldstrafe dadurch erspart, dafs er ihm diese Summe
<lb/>zum Zweck der Strafzahlung schenkt, entzieht ihn
<lb/>der Bestrafung.

<lb/>Das Landgericht freilich nimmt an, dafs, weil
<lb/>der Redakteur für den Fall seiner Verurteilung einen
<lb/>Anspruch auf Bezahlung der Geldstrafe aus der
<lb/>Geschäfts- bezw. Parteikasse hatte, er, der verurteilte
<lb/>Redakteur als „der Zahlende“ anzusehen sei, als
<lb/>derjenige, der durch die Zahlung eine Vermögens- 
<lb/>verringerung, das Strafübel, erfuhr. Das Land- 
<lb/>gericht fafst also die 50 M., zu welchen der Re- 
<lb/>dakteur verurteilt worden war, einerseits als einen
<lb/>durch sein Vergehen von ihm verdienten Betrag auf
<lb/>(denn ohne seine Verurteilung hätte er ja keinen
<lb/>Anspruch auf diese Summe) und andererseits be- 
<lb/>trachtet es den Verlust dieses Verdienstes als die
<lb/>ihn treffende Strafe! Wohl zum erstenmal dürfte
<lb/>es bei dieser Urteilsbegründung vorgekommen sein,
<lb/>dafs ein Gericht es als Strafe ansieht, wenn der Ver- 
<lb/>brecher nur dasjenige verliert, was er durch sein
<lb/>Verbrechen erworben hat! Nichts zeigt wohl deut- 
<lb/>licher als eben diese Argumentation, wie das Gericht
<lb/>erster Instanz die Form über das Wesen stellt, wie
<lb/>es den Begriff der Strafe in seiner Entscheidung
<lb/>völlig verkannt hat.

<lb/>Möglicherweise könnte, unter grundsätzlicher
<lb/>Anerkennung der Richtigkeit der hier vertretenen
<lb/>Auffassung, für den konkreten, der Entscheidung
<lb/>des Reichsgerichtes zu Grunde liegenden Fall noch
<lb/>eine Einwendung gegen dieselbe erhoben werden;
<lb/>es könnte gesagt werden, wenn auch im allgemeinen
<lb/>eine Substitution im Strafvollzüge unzulässig ist und
<lb/>nach § 257 straffällig werden kann, so treffe dies
<lb/>doch nicht auf den Fall zu, wenn die Geldstrafe
<lb/>statt vom Redakteur gerade vom Verleger getragen
<lb/>werde; es liege darin nichts als ein Bekenntnis des
<lb/>Verlegers, dafs an Stelle des Redakteurs er selbst
</p>
                  <p>

                     <lb/>der thatsächlich Schuldtragende sei. In der That
<lb/>wird man in manchen Fällen eine Anstandspflicht
<lb/>eines anderen, für den Verurteilten die Geldstrafe
<lb/>zu tragen, nicht leugnen können, so etwa dann,
<lb/>wenn der Verurteilte die betreffende strafbare Hand- 
<lb/>lung zwar nicht auf Grund eines Auftrages (einer
<lb/>Anstiftung), aber doch im ausschließlichen Interesse
<lb/>jenes anderen verübt hatte. So mag sich der Eigen- 
<lb/>tümer des Wagens, dessen Kutscher wegen über- 
<lb/>mäßig schnellen Fahrens oder der Meister, dessen
<lb/>Geselle wegen Nichtachtung der Sonntagsruhe ver- 
<lb/>urteilt wurde, als der eigentlich Schuldige wissen
<lb/>und sich deshalb zur Tragung der Geldstrafe ver- 
<lb/>pflichtet fühlen. Aber diese Delikte wären Ueber-
<lb/>tretungen, hinsichtlich deren die Begünstigung ohne- 
<lb/>dies und zwar, wie auch diese Konsequenz wieder
<lb/>zeigt, mit Recht straflos bleibt. Anders verhält es
<lb/>sich mit der Substitution im Strafvollzüge bei Prefs-
<lb/>vergehen. Gerade hinsichtlich dieser Delikte fordert
<lb/>eben das Gesetz die Aufstellung eines persönlich
<lb/>haftenden, zur Kontrolle der Legalität des Inhaltes
<lb/>der periodischen Druckschrift insbesondere berufenen
<lb/>Organes. Will der Verleger die Geldstrafen selbst
<lb/>tragen, so mufs er eben sich selbst als verantwort- 
<lb/>lichen Redakteur bezeichnen, dann aber auch den
<lb/>besonderen Voraussetzungen für diese Stellung ent- 
<lb/>sprechen und auch ihre übrigen Pflichten über- 
<lb/>nehmen. So lange er aber blos Verleger ist, bleibt
<lb/>er wegen Zahlung der Geldstrafe an Stelle des
<lb/>Redakteurs ebenso strafbar, wie wenn er für diesen
<lb/>eine Freiheitsstrafe absitzen wollte.

<lb/>Selbstverständlich ist es, dafs nicht jede Geld- 
<lb/>zuwendung an den zu einer Geldstrafe Verurteilten
<lb/>als Begünstigung strafbar ist, sondern nur jene,
<lb/>welche in Begünstigungsabsicht erfolgt. Ebenso
<lb/>selbstverständlich ist es, dafs auch in diesem Falle
<lb/>die vor einer bestimmten That zugesagte Begünstigung
<lb/>als Beihilfe strafbar ist.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Eine Aufgabe für die Ausführungsgesetze
<lb/>zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

<lb/>Von Prof. Dr. Rudolf Stammler, Halle a. S.

<lb/>1. Wie sind nach dem 1. Januar 1900 Testamente
<lb/>zu errichten? — Man sollte denken, dafs diese ein- 
<lb/>fache Frage nach dem Zustandekommen des Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuches in juristischen Erörterungen
<lb/>mit Fug gar nicht mehr aufgeworfen werden könnte.
<lb/>Und vielleicht verweist der Leser des BGB. auf
<lb/>dessen § 2231, in dem ja klipp und klar Antwort
<lb/>gegeben sei. Aber dieser Hinweis würde eine
<lb/>bedeutsame Bestimmung des Einf.-G. übersehen, die in
<lb/>diese und verwandte Fragen Verwickelungen und
<lb/>Zweifel einzuführen geeignet ist. ‘Es ist Art. 141:
<lb/>„Die Landesgesetze können bestimmen, dafs für die
<lb/>Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nach den
<lb/>Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gericht- 
<lb/>licher oder notarieller Beurkundung bedürfen,
<lb/>entweder nur die Gerichte oder nur die Notare
<lb/>zuständig sind."
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0451.tif"
                      n="435"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0451--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 22.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>435
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nehmen wir ein Beispiel. Nach BOB. 518 ist
<lb/>zur Gültigkeit eines Schenkungsversprechens gericht- 
<lb/>liche oder notarielle Beurkundung erforderlich.
<lb/>ALR. I. 11 § 1063 sagt: „SchenkungsVerträge sollen
<lb/>gerichtlich abgeschlossen werden.“ Folglich sind
<lb/>im Gebiete des ALR. innerhalb Preufsens (mit
<lb/>Ausnahme der landrechtlichen Gebiete von Hannover,
<lb/>siehe unten) die Notare zur Beurkundung von
<lb/>Schenkungen nicht zuständig. Mit Ausnahme der
<lb/>Schenkungs Verträge „wodurch ein belohnendes
<lb/>Geschenk blos versprochen wird“, welche (nach
<lb/>§ 1173 a. a. O.) zu ihrer Gültigkeit nur „ein schrift- 
<lb/>liches Instrument, in welchem die Handhabung
<lb/>oder der Dienst, die durch das Geschenk belohnt
<lb/>werden sollen, bestimmt angegeben sind,“ erfordern.
<lb/>Auf diese hat demnächst BGB. 518, also gerichtliche
<lb/>oder notarielle Beurkundung, Anwendung zu
<lb/>finden.

<lb/>Das ist nun schon ein einigermaßen befremd- 
<lb/>liches Ergebnis. Aber vielleicht, könnte man meinen,
<lb/>ist es deshalb nicht notwendig, weil Art. 141 seinem
<lb/>Wortlaute nach — „die Landesgesetze können
<lb/>bestimmen . .“ — das seitherige Landesrecht gar
<lb/>nicht beschützt, sondern nur zuläfst, dafs in Zukunft
<lb/>die einzelstaatliche Gesetzgebung in der besprochenen
<lb/>Richtung besondere, vom BGB. abweichende Normen
<lb/>treffe.

<lb/>Aber dies erledigt sich durch Einf.-G. 3, der solchen
<lb/>Zweifeln, wie sie namentlich auch beim EG. zur
<lb/>CPO. aufgetaucht sind, von vornherein in erfreu- 
<lb/>licher Weise gesichert begegnet. Es kommt da- 
<lb/>nach garnicht mehr auf die wörtliche Fassung eines
<lb/>Artikels, sondern nur darauf an, ob er in irgend
<lb/>einer Form dem Landesrecht einen sachlichen Vor- 
<lb/>behalt mache, um ebensowohl das bestehende Recht
<lb/>aufrecht zu erhalten, wie künftige Rechtsbildung zu
<lb/>gestatten. Daraus ist, wie eingeschaltet werden
<lb/>mag, eine gewisse Sorglosigkeit der Redaktion des
<lb/>EG. zu erklären, die hier und da beobachtet werden
<lb/>kann. So finden sich in drei Artikeln die beiden
<lb/>Ausdrucksweisen („unberührt bleiben“ und „die
<lb/>Landesgesetze können bestimmen“) ganz gemischt
<lb/>nebeneinander innerhalb der Regelung der gleichen
<lb/>Materie (135, 1 u. 2; 144, 1 u. 2; 64, 1 u. 2). Und
<lb/>der hier maßgebliche Art. 141, der nach der zu- 
<lb/>treffenden Versicherung der Motive mit Art. 91, 3 des
<lb/>I. E. übereinstimmt, begann dort mit dem üblichen
<lb/>Ausdrucke „unberührt bleiben.“

<lb/>2. Werfen wir nun von dieser zweifellosen
<lb/>Grundlage aus nochmals einen Blick auf das künf- 
<lb/>tige Recht über Formvorschriften bei Schenkungs- 
<lb/>verträgen, so erhalten wir ein Resultat, das für die
<lb/>Rechtszustände in den gemeinrechtlichen Gebieten
<lb/>noch überraschender sein dürfte, als das oben für
<lb/>das ALR. angeführte Ergebnis.

<lb/>Die Form Vorschrift des gemeinen Rechtes ist
<lb/>bekanntlich die Insinuation, die bei Schenkungen
<lb/>im Werte von mehr als 500 Solidi erforderlich ist.
<lb/>Diese Form bestand schon im Rechte des Corpus
<lb/>Juris im wesentlichen darin, daß der Schenkgeber
<lb/>vor Gericht eine genaue Erklärung über die
</p>
                  <p>

                     <lb/>Schenkung zu Protokoll gab. Es war eine ge- 
<lb/>richtliche Beurkundung des Versprechens, genau
<lb/>wie BGB. 518 sie (wahlweise mit der notariellen
<lb/>Beurkundung) nennt; hier wie dort unterliegt die
<lb/>Annahmeerklärung des Beschenkten jener Form
<lb/>nicht.

<lb/>In diesem Sinne ist das Wesen der Insinuation
<lb/>großer Schenkungen von der gemeinrechtlichen
<lb/>Lehre und Gerichtspraxis aufgefafst und durch- 
<lb/>geführt worden. Allerdings sind gelegentlich Zweifel
<lb/>entstanden, ob es zur Wahrung jener Form genüge,
<lb/>wenn der schriftlich aufgesetzte Schenkungsvertrag
<lb/>dem Gerichte zu den Akten übergeben und von
<lb/>diesem unter Aufrichtung eines Protokolls an- 
<lb/>genommen wurde. Die neuere Rechtsprechung,
<lb/>auch die des Reichsgerichtes, weist mehrere Fälle
<lb/>auf, in denen dieses in doppelter Weise zur Frage
<lb/>kam: einmal bei der Uebergäbe eines privaten
<lb/>Schriftstückes, sodann bei der Protokollierung eines
<lb/>Schenkungsvertrages durch untergeordnete
<lb/>Hilfsorgane der Amtsgerichte in Sachen der frei- 
<lb/>willigen Gerichtsbarkeit, wie die hessischen Orts- 
<lb/>gerichte, gefolgt von Einsendung an das Amts- 
<lb/>gericht. Aber schon der Zweifel nach der rechten
<lb/>Beurteilung dieser Sonderfälle beweist, dafs als die
<lb/>regelmäßige Form für die Errichtung großer
<lb/>Schenkungen die Erklärung des Versprechens zu
<lb/>Protokoll des Amtsgerichtes von der gemeinrecht- 
<lb/>lichen Praxis konstant erachtet wird; und in jedem
<lb/>Falle kann es sich nur um die Frage handeln, ob
<lb/>die zuletzt erwähnte Art der Insinuation die Form
<lb/>der gerichtlichen Beurkundung genügend
<lb/>wahre; um die letztere aber dreht es sich als
<lb/>gesetzliches Erfordernis der Gültigkeit des Schenkungs- 
<lb/>versprechens allemal.

<lb/>Dagegen ist von einer notariellen Beurkundung
<lb/>großer Schenkungen gemeinrechtlich niemals die
<lb/>Rede gewesen; obgleich das Notariat bekannter- 
<lb/>maßen im alten Reiche von Reichs wegen geregelt
<lb/>war. Insbesondere erwähnt die NO. von 1512
<lb/>nichts von einer möglichen Thätigkeit der Notare
<lb/>bei Insinuation großer Schenkungen.

<lb/>Danach ergiebt sich: Für die Gebiete Deutsch- 
<lb/>lands, in welchen zur Zeit das Pandektenrecht an- 
<lb/>zuwenden ist, bleibt für die Errichtung von
<lb/>Schenkungen die Abgrenzung jenes Systems von
<lb/>großen und kleinen Schenkungen bestehen; und
<lb/>zwar nach der so sehr zweckmäßigen Zahl von
<lb/>4666 Mark 66 2/3 Pfennig. Nur, dafs für die diesen
<lb/>Betrag übersteigenden Schenkungen nach wie vor
<lb/>gerichtliche Beurkundung erforderlich ist, für die
<lb/>darunter bleibenden nach BGB. 518 gerichtliche
<lb/>oder notarielle Beurkundung des Versprechens
<lb/>nötig erscheint.

<lb/>Nun gelten aber unter dem gemeinen Recht,
<lb/>wie dem ALR. eine Menge partikularer Satzungen,
<lb/>welche gerade die Form vor Schriften bei Schenkungen
<lb/>betreffen und durch die so bedeutsame Gepflogen- 
<lb/>heit der Vermögens- und Gutsübergabeverträge, als
<lb/>Schenkungen unter einer Auflage, im praktischen
<lb/>Leben äußerst wichtig sind. Dadurch wird ein
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0452.tif"
                      n="436"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0452--><p/>
                  <p>

                     <lb/>436
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ganz wirrer und zerplitterter Rechtszustand ohne
<lb/>alle Not vom Reiche aufrecht erhalten.

<lb/>Einige herausgegriffene Beispiele mögen das
<lb/>bestätigen.

<lb/>Das württembergische Landrecht nimmt als
<lb/>Grenze statt der 500 Solidi 200 ff an, das bayerische
<lb/>Landrecht 1000 fl; nach dem Solmser Landrecht
<lb/>und der Frankfurter Reformation kommen alle
<lb/>Schenkungen (auch remuneratorische) über 100Silber- 
<lb/>gulden in Frage; nach dem Ditmarschen Landrecht
<lb/>sind es 100 alte Mark (etwa 120 Reichsmark).
<lb/>Auch mag erwähnt werden, dafs das sächs. GB.
<lb/>für gerichtlich zu beurkundende Schenkungen den
<lb/>Betrag über 1000 Thlr. ansetzt.

<lb/>Andere Landesgesetze nehmen auf den Wert
<lb/>der Schenkung gar nicht oder nur in zweiter Linie
<lb/>Bezug; lassen es aber in erster Linie für das Er- 
<lb/>fordernis einer ausschließlich durch das
<lb/>Gericht vorzunehmende Beurkundung auf andere
<lb/>Merkmale ankommen. So hebt beispielsweise das
<lb/>nassauische Recht in dieser Richtung Schenkungen
<lb/>an Grundstücken hervor, das lübische Recht
<lb/>solche unter Ehegatten etc.

<lb/>Alles dieses soll nun künftighin weiter gelten!

<lb/>Nach wie vor wird man alte Münzsorten mit
<lb/>Zweifeln in unsere Währung umrechnen müssen,
<lb/>um die Grenze zu erhalten, bis zu der ein
<lb/>Schenkungsversprechen gerichtlich oder no- 
<lb/>tariell beurkundet werden kann, von der ab da- 
<lb/>gegen nur gerichtliche Beurkundung zulässig ist.
<lb/>Nach wie vor wird die Gültigkeit eines notariell
<lb/>beurkundeten Schenkungsversprechens in bestimmten
<lb/>Gegenden davon abhängen, ob in ihm der Begriff
<lb/>einer „belohnenden" Schenkung gegeben ist oder
<lb/>nicht; oder wie hoch die auf die Schenkung ge- 
<lb/>legte Auflage zu berechnen, was als geschenkter
<lb/>Reinertrag anzusetzen sei, u. a. m. Und wie in
<lb/>alten Zeiten wird man auch im 20. Jahrhundert weit- 
<lb/>läufige Beweiserhebungen anzustellen haben, ob
<lb/>dieser oder jener Ort wirklich mit lübischem Rechte
<lb/>„bewidmet" worden ist, ob in allen seinen Haus- 
<lb/>nummern oder in welchen nicht, und welche Re- 
<lb/>daktion des lübischen Stadtrechtes herübergenommen
<lb/>worden sei!

<lb/>3. Das geschilderte Ergebnis des Einflusses
<lb/>von EG. 141 auf die Beurkundung von Schenkungs- 
<lb/>versprechen kann jedoch wenigstens dieses für sich
<lb/>beanspruchen, dafs es vom Standpunkte des Reichs- 
<lb/>rechtes aus klar und zweifelsohne ist. Mit der im
<lb/>Eingänge unseres Aufsatzes genannten Frage nach der
<lb/>Testamentserrichtung steht es jedoch leider nicht so.

<lb/>Noch E. III 2205, 1 kannte als regelmäßige
<lb/>Testamentsform nur die gerichtliche oder notarielle
<lb/>Beurkundung. Wäre das stehen geblieben, so würde
<lb/>nach EG. 141 das Resultat ein gleiches gewesen
<lb/>sein, wie wir es bezüglich der Schenkungen fest- 
<lb/>gestellt haben: Es würde in denjenigen Teilen

<lb/>Deutschlands, in welchen das Landesrecht aus- 
<lb/>schließlich gerichtliche Testamente kennt, wie
<lb/>im Gebiete des ALR., eine notarielle Testaments- 
<lb/>errichtung zweifellos nicht zulässig gewesen sein.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nun hat man aber bekanntlich in letzter Stunde
<lb/>(durch Beschluß der Reichstagskommission mit 12
<lb/>gegen 8 Stimmen) das holographische Testament
<lb/>des rheinisch-badischen Rechtes in das BGB. ein- 
<lb/>gefügt (wodurch die ausnahmsweise Zulassung
<lb/>desselben in E. III 2220 ff., vgl. auch E. II v. EG. 140,
<lb/>überflüssig wurde).

<lb/>Danach fragt es sich, ob EG. 141 auf BGB.
<lb/>2231 auch Anwendung zu finden habe, oder ob er
<lb/>sich nur auf diejenigen Fälle bezieht, da das BGB.
<lb/>blos zwischen richterlicher oder notarieller Be- 
<lb/>urkundung eine Wahl beläßt.

<lb/>Auch hier wird man sich zunächst vor einer
<lb/>engen Auslegung, dem Buchstaben nach, hüten
<lb/>müssen: dafs Art. 141 das Wort „bedürfen" ein- 
<lb/>setzt, kann nicht entscheidend sein. Der Artikel
<lb/>war in dieser Weise längst abgefaßt, als nachträg- 
<lb/>lich das holographische Testament in das BGB. Auf- 
<lb/>nahme fand. Außer dem Falle des § 2231 (vgl.
<lb/>2267) giebt es aber im ganzen BGB. keinen Fall
<lb/>mehr, in dem neben gerichtlicher oder notarieller Be- 
<lb/>urkundung noch die Möglichkeit einer dritten Form
<lb/>bestände. Die in EG. 141 gewählte Fassung kann
<lb/>also gar nicht einen Gegensatz zwischen der letzt- 
<lb/>genannten Möglichkeit und zwischen derjenigen
<lb/>einer nur zweifachen Alternative, wie vorhin gesagt,
<lb/>bedeuten.

<lb/>Man wird auf den Sinn, auf Ziel und Bedeutung
<lb/>von Art. 141 im ganzen zurückgehen müssen. Da
<lb/>kann zweierlei gegeben sein.

<lb/>Entweder hat man anzunehmen, dafs Art. 141
<lb/>sich unmittelbar auf die Möglichkeit einer Abänderung
<lb/>von Form Vorschriften beziehe, so dafs es der Landes- 
<lb/>gesetzgebung Vorbehalten bleiben sollte, eine Er- 
<lb/>schwerung für jene Vorschriften durchzuführen; —
<lb/>oder aber, es wollte das EG. aussprechen, dafs die
<lb/>Landesgesetzgebung nach wie vor für die Ordnung
<lb/>der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch da zuständig
<lb/>sein sollte, wo bei deren Regelung Sätze des bürger- 
<lb/>lichen Rechtes ergriffen würden, — soweit nicht im
<lb/>besonderen in dem BGB. und der sonstigen Reichs- 
<lb/>gesetzgebung das abgeschnitten ist (wie im Grund- 
<lb/>buchwesen).

<lb/>Nimmt man das erste an, so würde die Befugnis
<lb/>zur Erschwerung des Abschlusses formaler Rechts- 
<lb/>geschäfte durch Ausschluß entweder vom Gericht
<lb/>oder vom Notar für BGB. 2231 keinen rechten Sinn
<lb/>mehr haben, da ja neben jene Möglichkeiten nun die
<lb/>des holographischen Testamentes steht, worüber das
<lb/>Landesrecht demnächst keine Macht mehr haben
<lb/>wird. In der That kann aber nur die zweite Alter- 
<lb/>native des vorigen Absatzes befugtermaßen in
<lb/>Betracht kommen, und dann stellt sich der Schluß
<lb/>ganz anders.

<lb/>In sehr treffender Weise wird in den Mot. z.
<lb/>EG. S. 233 allgemein ausgeführt: „Das Verhältnis

<lb/>des BGB. zu dem die nichtstreitige Rechtspflege
<lb/>regelnden Landesrechte ist hiernach dahin fest- 
<lb/>zustellen, dafs für diesen Teil des Landesrechtes
<lb/>das Kodifikationsprinzip nicht gilt. Die
<lb/>bezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften sind
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0453.tif"
                      n="437"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0453--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 22.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>437
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht in ihrer Gesamtheit aufgehoben; sie
<lb/>bleiben in Kraft, soweit nicht in dem BGB. oder
<lb/>dem EG. ein anderes bestimmt ist.“ Auch in der
<lb/>teilweise veränderten Fassung, welche das nun- 
<lb/>mehrige EG. gegenüber dem E, I erfahren hat,
<lb/>wird man im obigen Satze den richtigen Grund- 
<lb/>gedanken des neuen Reichsrechtes erkennen.

<lb/>Ist dem aber so, dann bedeutet EG. 141 einen
<lb/>allgemeinen Vorbehalt für das Landesrecht, die
<lb/>Zuständigkeit von Richter und von Notar zur
<lb/>Beurkundung von Rechtsgeschäften in allen Fällen
<lb/>einander aus schliefsend festzusetzen, wo das
<lb/>BGB. zwischen beiden die Wahl läfst. Und dann
<lb/>kann diese Zuständigkeit des Landesrechtes dadurch
<lb/>nicht in Wegfall kommen, dafs neben möglichen
<lb/>Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch noch
<lb/>die Zulässigkeit einer bestimmten privatschriftlichen
<lb/>Form, die des holographischen Testamentes, ein- 
<lb/>geschoben worden ist.

<lb/>Das BGB. sagt: Die rechte Errichtung des

<lb/>Testamentes geschieht 1. entweder nach Sätzen
<lb/>der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vor Richter
<lb/>oder Notar, oder 2. holographisch. Die Sätze der
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen der Reichs- 
<lb/>gesetzgebung nur, soweit sie solche besonders in
<lb/>sich einbezogen hat. Das wäre an sich durch
<lb/>BGB. 2231 : 1. geschehen, wenn nicht EG. 141 es
<lb/>für diejenigen Gebiete des Reiches wieder beiseite
<lb/>liefse, in denen es entgegenstehendes Landesrecht
<lb/>giebt. Die Ziff. 2 vom BGB. 2231 kommt damit
<lb/>gar nicht in Berührung und steht ganz für sich.

<lb/>So komme ich zu dem Ergebnisse, dafs im
<lb/>Gebiete des ALR. wegen dessen § 66 in I, 12 nach
<lb/>dem Inkrafttreten des BGB. Testamente nur errichtet
<lb/>werden können: 1. entweder vor Gericht, oder 2.
<lb/>holographisch. Ebenso in denjenigen Gebieten des
<lb/>gemeinen Rechtes, in welchen seither die Wahl
<lb/>nur zwischen gerichtlichem oder Privattestament vor
<lb/>7 Zeugen bestand.

<lb/>Anders steht es in Hannover, woselbst noch
<lb/>jetzt die alte hannoversche Notariatsordnung v.
<lb/>18. 9. 53 gilt, nach deren § 9 bereits die freie
<lb/>Wahl zwischen gerichtlicher oder notarieller Be- 
<lb/>urkundung anerkannt ist, wie jetzt im BGB. 518
<lb/>und 2231. Ebenso Zächs. GB. 2092 u. 2108.

<lb/>Wiederum anders ist es im Gebiete der rhein-
<lb/>preufsischen Notaritätsordnung v. 25. 4. 22 (mit
<lb/>späteren Ergänzungen, von denen hierher Ges. v.
<lb/>13. 4. 88 bes. § 70 gehörten). Daselbst bleibt es
<lb/>bei dem seitherigen Rechte der Testamentserrichtung,
<lb/>entweder vor dem Notar oder holographisch.

<lb/>4. Eine Bestätigung unserer Ansicht kann aus
<lb/>den Materialien zum BGB. hergeleitet werden. Nicht
<lb/>nur aus den Motiven z. E. I des EG. 91, auf die
<lb/>schon oben Bezug genommen wurde, sondern auch
<lb/>aus den allgemeinen Erörterungen der Motive zu
<lb/>den Form Vorschriften der Rechtsgeschäfte (Bd. 1
<lb/>S. 186).

<lb/>„Im allgemeinen ist festzuhalten, dafs das dem
<lb/>Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehörende
<lb/>Beurkundungswesen, soweit nicht besondere Vor- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>schriften eingreifen, dem Landesrechte verbleibt.
<lb/>Sowohl die Zuständigkeit zur Aufnahme öffentlicher
<lb/>Urkunden, als die bei diesen Akten zu beobachtende
<lb/>Form bestimmt sich demnach in der Regel nach
<lb/>den Landesgesetzen. Aus dem gleichen Grunde ist
<lb/>den Landesgesetzen unbenommen, in den Fällen,
<lb/>in welchen der Entwurf zwischen mehreren Be- 
<lb/>urkundungsarten die Wahl läfst, die eine oder die
<lb/>andere Beurkundungsart für die innerhalb ihres
<lb/>Gebietes zu errichtenden Rechtsgeschäfte auszu-
<lb/>schliefsen u. s. w.“ Man sieht, dafs der dem
<lb/>Landesrechte jetzt gemachte Vorbehalt von vorn- 
<lb/>herein ganz allgemein gewollt war, daher auch
<lb/>in dem besonderen Falle von BGB. 2231 zu einer
<lb/>Einschränkung der Zuständigkeit der Landesgesetz- 
<lb/>gebung kein Grund ersichtlich ist.

<lb/>Anderer Ansicht ist Weifsler, der in seinem ver- 
<lb/>dienstvollen Buche „Preufsisches Landesprivatrecht“
<lb/>zu ALR. I, 12 § 66 (vgl. auch zu I, 11 § 1063)
<lb/>diese Fragen m. W. zuerst angeregt hat. Er giebt
<lb/>zwar zu, dafs nach der rheinischen NO. es da- 
<lb/>bei sein Bewenden habe, dafs dortselbst (neben
<lb/>dem holographischen Testamente) nur die Notare
<lb/>zur Testamentsbeurkundung zuständig seien; für
<lb/>das Gebiet der altpreufsischen NO. v. 11. 7. 45
<lb/>(ausgedehnt durch Ges. v. 8. 3. 80) meint er
<lb/>dagegen, dafs das die Notare dort ausschliefsende
<lb/>Landesrecht aufgehoben und durch EG. 141 nicht
<lb/>geschützt sei. Diese Verschiedenheit der Ent- 
<lb/>scheidung begründet er damit, dafs nach dem letzt- 
<lb/>genannten Notariatsgesetz die Zuständigkeit der
<lb/>Gerichte und Notare durch Bezugnahme auf das
<lb/>Privatrecht geregelt sei, mit dessen Aenderung die
<lb/>Zuständigkeit sich auch ändern müsse, während im
<lb/>rheinischen Rechte die ausschliefsende Befugnis des
<lb/>Notars zur öffentlichen Beurkundung ein Satz des
<lb/>öffentlichen Rechtes sei.

<lb/>Aber ob das Privatrecht, das die Notare von
<lb/>Testamentsbeurkundungen ausschlofs, jetzt geändert
<lb/>ist, das ist gerade die Frage. Die Deduktion
<lb/>Weifslers würde richtig stehen, wenn wir EG. 141
<lb/>nicht hätten. Dagegen ist nach diesem Art. 141
<lb/>gerade das Landesprivat recht aufrecht erhalten,
<lb/>weil und soweit es die Zuständigkeit von
<lb/>Gericht und Notar in der freiwilligen Gerichtsbarkeit
<lb/>normiert.

<lb/>Indessen gebe ich bereitwillig zu, dafs das
<lb/>von mir dargelegte Ergebnis keineswegs es be- 
<lb/>anspruchen kann, dafs ihm gegenüber ein Zweifel
<lb/>nicht erlaubt sei. Aber dasselbe Zugeständnis wird
<lb/>derjenige machen müssen, der mehr der anderen
<lb/>Ansicht zuneigt. Mit der Feststellung, dafs wir für
<lb/>die Frage nach der rechten Form der Testaments- 
<lb/>errichtung einem nicht zweifelsfreien Rechts- 
<lb/>zustande entgegengehen, ist jedoch der letztere schon
<lb/>gerichtet.

<lb/>Der in diesen Tagen veröffentlichte Entwurf
<lb/>eines Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit geht auf unsere Frage
<lb/>nicht ein. Für die Reichsgesetzgebung scheint diese
<lb/>abgeschlossen. Dann dürfte es um so mehr Auf-
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das Völkerrecht im Fall Dreyfuss</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Milferstaedt, O.">Von Amtsgerichtsrat O. Milferstaedt</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0454--><p/>
                  <p>

                     <lb/>438
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gäbe der einzelstaatlichen Ausführungsgesetzgebung
<lb/>sein, auf den hier besprochenen Punkt acht zu
<lb/>haben, und der erörterten Frage eine Regelung
<lb/>zu geben, die sie aus dem Stande des Zweifels
<lb/>entfernt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Völkerrecht im Fall Dreyfufs.

<lb/>Von Amtsgerichtsrat 0. Milferstaedt, Eberswalde.

<lb/>Der Fall Dreyfufs ist plötzlich und unerwartet
<lb/>wieder akut geworden. Bekanntlich wurde am
<lb/>14. Dezember 1894 der dem französischen General- 
<lb/>stab attachierte Kapitän Dreyfufs von dem Kriegs- 
<lb/>gericht zu Paris zur Degradation und lebensläng- 
<lb/>lichen Verschickung verurteilt, weil er für überführt
<lb/>erachtet wurde, wichtige Schriftstücke über Heeres- 
<lb/>einrichtungen gegen Bezahlung einer fremden Macht
<lb/>ausgeliefert zu haben. Das Urteil wurde vom Appell- 
<lb/>hofe bestätigt und die Strafe mit gröfster Härte voll- 
<lb/>streckt. Der Verurteilte blieb trotz der entsetzlichen
<lb/>Seelenqual, die ihn notwendig bei den schauerlichen
<lb/>Einzelheiten der Degradation und bei dem Anblick
<lb/>der in vollster Leidenschaftlichkeit sich äufsernden
<lb/>äufsersten Verachtung seines Volkes aufs Tiefste er- 
<lb/>schüttern und niederdrücken mufsten, bei den Be- 
<lb/>teuerungen seiner Nichtschuld. Alle Versuche seiner
<lb/>Familie und seines Verteidigers zum Nachweise der
<lb/>Unschuld des Verurteilten eine Wiederaufnahme des
<lb/>Prozesses zu erlangen, scheiterten an der starren
<lb/>Berufung auf die Rechtskraft des Urteils. Jetzt tritt
<lb/>nach unwidersprochen gebliebenen Mitteilungen der
<lb/>Zeitungen einer der angesehensten, vorwurfsfreiesten
<lb/>Männer Frankreichs, der zweite Vorsitzende des
<lb/>französischen Senats, Scheurer-Kestner, für den
<lb/>Verurteilten ein und will angeblich dem Senat Ur- 
<lb/>kunden vorlegen, die die Nichtschuld nachweisen,
<lb/>und schon erheben sich in Frankreich nicht wenige
<lb/>Stimmen, die die Ermittelung der vollen Wahrheit
<lb/>verlangen. Es ist nicht Sache der deutschen
<lb/>Jurisprudenz, die Gesetzmäßigkeit des Verfahrens
<lb/>und die Richtigkeit des Urteils zu untersuchen,
<lb/>schon darum nicht, weil amtliche, also authentische
<lb/>Mitteilungen nicht vorliegen, und man teils auf ein- 
<lb/>seitige Behauptungen des Verteidigers, teils auf
<lb/>Mitteilungen von Zeitungen angewiesen ist, die
<lb/>zwar höchstwahrscheinlich aus amtlichen Quellen
<lb/>geschöpft und unwidersprochen geblieben sind, die
<lb/>aber doch nicht zur Grundlage wissenschaftlicher
<lb/>Kritik gemacht werden können. Der Fall hat aber
<lb/>auch noch eine der wissenschaftlichen Besprechung
<lb/>offenstehende Bedeutung für die Wirkung völker- 
<lb/>rechtlicher Institutionen, und sei es deshalb gestattet
<lb/>ihn nach dieser Richtung hin zu beleuchten.

<lb/>Das Völkerrecht als ein Abstraktum der all- 
<lb/>gemeinen Grundsätze und politischen Formen, die
<lb/>sich aus den im wirklichen Verkehr der Kultur- 
<lb/>staaten abgeschlossenen Verträgen und geschicht- 
<lb/>lichen Vorgängen ergeben, beruht, wie jedes Ge- 
<lb/>wohnheitsrecht, auf der gegenseitigen Einwilligung,
<lb/>die aus dem langen Gebrauch zu folgern ist. Wie
</p>
                  <p>

                     <lb/>jedes Gewohnheitsrecht, ist es unsicher in der Theorie
<lb/>und schwankend in der Praxis. Selbst durch Jahr- 
<lb/>tausende nachweisbare Gewohnheiten vermögen ihm
<lb/>nicht die Unverrückbarkeit und Festigkeit zu geben,
<lb/>die Voraussetzungen eines „Rechts“ sind. So lange
<lb/>die Geschichte Auskunft über den Verkehr der Völker
<lb/>untereinander giebt, also seit Jahrtausenden, berichtet
<lb/>sie auch über Gesandtschaften, und wenn auch das
<lb/>„Gesandtschaftsrecht“ einer der Teile des Völker- 
<lb/>rechts ist, der noch am meisten in Theorie und
<lb/>Praxis gefestigt ist, ist es doch auch von Grund
<lb/>aus ändernden Umwälzungen unterworfen. Abge- 
<lb/>sehen von den durch die Sitten einer Zeitperiode,
<lb/>durch die größeren oder kleineren Mittel, das größere
<lb/>oder kleinere Luxusbedürfnis bedingten Aenderungen
<lb/>des (Zeremoniells, ändern sich manchmal schon in
<lb/>einem Jahrhundert mehrmals die Anschauungen und
<lb/>Gewohnheiten bezüglich der Aufgaben der Gesandt- 
<lb/>schaften und der Art, wie sie solche zu lösen haben.
<lb/>Um nur aus dem letzten Jahrhundert dies nachzu- 
<lb/>weisen, sei eine Aeufserung des s. Z. berühmtesten
<lb/>Rechtsgelehrten Cornelius van Bynkershoeck (gest.
<lb/>1743) angeführt, der sich über die Thätigkeit der
<lb/>ständigen Gesandtschaften recht abfällig äußert. Er
<lb/>schreibt: Les ambassadeurs, qui resident longtemps
<lb/>dans une cour etrangere n’ont presque rien ä faire
<lb/>et ne passent guere leur temps, qu’en festins, en
<lb/>spectacles ou autres sortes de divertissements, se
<lb/>contentant d’ecrire quelquefois ä leur Prince pour
<lb/>lui apprendre qu’ils sont encore en vie. In dieses
<lb/>Stillleben fuhr der Sturm der französischen Revolu- 
<lb/>tion und die Umwälzung in der Staatenbildung in- 
<lb/>folge der napoleonischen Kriege. Aus ihnen ergab
<lb/>sich das diplomatische System der gegenseitigen
<lb/>Belügung. Nach ihm konnte in der That ein Ge- 
<lb/>sandter als ein Mann definiert werden, der ins Aus- 
<lb/>land gesendet wird, um für sein Vaterland zu lügen.
<lb/>(Holtzendorff, Prinzipien der Politik S. 238.) Dies
<lb/>System wurde abgelöst durch das Bismarck’sche
<lb/>System der brüsken Wahrheit, der rücksichtslosen
<lb/>Enthüllung der beabsichtigten Ziele. Nicht die
<lb/>kleinsten Erfolge sind es, die der große Staatsmann
<lb/>dadurch erzielte, daß man den unvermittelten Bruch
<lb/>mit dem System der Lüge nicht für wirklich hielt.
<lb/>Jetzt scheint aber dies Bismarck’sche System wieder
<lb/>abgelöst zu sein von der „gegenseitigen Spionage“.
<lb/>Dieser Wechsel ist wiederum ein Beleg für die
<lb/>Richtigkeit der geistreichen Wahrnehmung Holtzen- 
<lb/>dorff’s, daß ein enger Zusammenhang bestehe
<lb/>zwischen den Umwälzungen in den Vorstellungen
<lb/>der Diplomaten und den Veränderungen im Heeres- 
<lb/>wesen. Das gegenwärtige Gesandtschaftsrecht läßt
<lb/>sich (immer abgesehen von den unwesentlichen
<lb/>Äußerlichkeiten der Etikette, des Ceremoniells und
<lb/>der Gesandtschaftshierarchie) kurz dahin zusammen- 
<lb/>fassen.

<lb/>Die Pflichten der Gesandten bestehen:

<lb/>1. in der allgemeinen Pflege der internationalen
<lb/>Beziehungen von Staat zu Staat,

<lb/>2. in der Beobachtung der politischen, militärischen
<lb/>und wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfangs-
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0455.tif"
                      n="439"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0455--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 22
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>439
</p>
                  <p>

                     <lb/>staats und in der betreffenden Berichterstattung
<lb/>an den eigenen Staat, sowie in der Kontrolle
<lb/>über die Durchführung der zwischen Empfangs- 
<lb/>staat und Absendestaat bestehenden Staats-
<lb/>Verträge,

<lb/>3. in der Vertretung der Interessen und in der
<lb/>gleichzeitigen Beaufsichtigung der in dem
<lb/>Empfangsstaat des Gesandten sich auf haltenden
<lb/>Staatsangehörigen des eigenen Staats.

<lb/>Ihre Rechte gegen den Empfangsstaat sind
<lb/>wesentlich die der Unverletzbarkeit und der Ex- 
<lb/>territorialität. Gegenwärtig ist in den Kultur- 
<lb/>staaten jedermann unverletzlich; der besondere
<lb/>Satz von der Unverletzbarkeit der Gesandten, der
<lb/>notwendig war, als der Fremde im fremden Lande
<lb/>„rechtlos“ war, hat daher seine Bedeutung verloren,
<lb/>während das Recht der Exterritorialität entsprechend
<lb/>wichtiger geworden ist. Dies Recht wird ver- 
<lb/>anschaulicht (nicht begründet, da der Rechtsgrund
<lb/>eben immer die anzunehmende Einwilligung bleibt)
<lb/>durch die Fiktion, dafs der Gesandte das Gebiet
<lb/>seines Staates nicht verlassen habe und während
<lb/>des Aufenthalts im fremden Lande doch noch auf
<lb/>seinem eigenen Gebiet und somit aufserhalb des
<lb/>fremden Territoriums (extra territorium) sich befände.
<lb/>Diese, den Thatsachen immer widersprechende
<lb/>Annahme folgt aus der Meinung, dafs ohne solche
<lb/>Ausnahme vom gemeinen Recht der Gesandte nicht
<lb/>im stande sei, seine Aufgabe zu erfüllen. Gegen- 
<lb/>wärtig besteht die Exterritorialität wesentlich in der
<lb/>Exemtion von der Polizeihoheit, der bürgerlichen
<lb/>und Strafgerichtsbarkeit und der Finanzhoheit des
<lb/>Aufenthaltsstaats. Letztere äufsert sich in der
<lb/>Befreiung von den direkten Staats- und Kommunal- 
<lb/>steuern, die anderen beiden Exemtionen dahin, dafs
<lb/>der Gesandte, seine Familie, sein Beamtenpersonal
<lb/>und seine Dienerschaft weder polizeilich noch
<lb/>gerichtlich in Untersuchung oder Strafe genommen
<lb/>werden können, dafs auch Klagen gegen sie aus
<lb/>dem bürgerlichen Recht bei den Gerichtshöfen des
<lb/>Aufenthaltsstaats unzulässig sind, ebenso sind sie
<lb/>von dem Zwang befreit, als Zeugen vernommen zu
<lb/>werden. Wenn auch Beispiele dafür da sind, dals
<lb/>innerhalb des Botschaftsgebäudes Zeugnisse in
<lb/>Strafsachen abgegeben sind, so scheint doch völker- 
<lb/>rechtliche Gewohnheit zu sein, dafs die eximierten
<lb/>Personen mit Bitten oder Anfragen, ob sie ein
<lb/>Zeugnis ablehnen wollen, nicht behelligt werden.
<lb/>Auf die Ausnahmestellung können nämlich nach
<lb/>gegenwärtiger Annahme die Exterritorialen nicht
<lb/>verzichten. Korrelat der Ausnahmestellung ist
<lb/>freilich, dafs die Eximierten der Gerichtsbarkeit des
<lb/>Absendestaats unterworfen sind, und dafs, z. B. bei
<lb/>etwaigen hochverräterischen Konspirationen eines
<lb/>fremden Gesandten, dem Aufenthaltsstaat Akte der
<lb/>Notwehr gestattet sind. Der „Fall Dreyfufs“ zeigt
<lb/>nun in greller Beleuchtung, wie sich unter
<lb/>dem Schutze der Exterritorialität ein gegenseitiges
<lb/>„Spionagerecht“ ausgebildet hat. Es ist wohl
<lb/>trotz des hervorgehobenen Mangels amtlicher Mit- 
<lb/>teilung als zweifellos feststehend anzusehen, dafs die
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hauptbelastungsmomente zwei Schriftstücke waren;
<lb/>ein Zettel, der von Dreyfufs herrühren soll und mit
<lb/>dem die Uebersendung von Schriftstücken begleitet
<lb/>wird, und ein Brief des Militärattaches der deutschen
<lb/>Botschaft an den der italienischen, in welchem
<lb/>der Absender sich über die wachsenden Forderungen
<lb/>eines Dr. beklagt (cet animal de Dr. devient trop
<lb/>exigeant). Die Art, wie diese Schriftstücke (voraus- 
<lb/>gesetzt, dafs die Erzählungen der genannten Zeitungen
<lb/>richtig sind) erlangt sind, wirft ein sonderbares
<lb/>Licht auf das, was man „Völkerrecht“ nennt. Zu- 
<lb/>nächst der Begleitzettel. Er soll auf folgende Weise
<lb/>in die Hände des französischen Kriegsministeriums
<lb/>gelangt sein. Ein Bureaudiener der deutschen Bot- 
<lb/>schaft, der die Bureaus aufzuräumen hatte, soll trotz
<lb/>des strikten Befehls, den Inhalt der Papierkörbe
<lb/>täglich zu verbrennen, die zerrissenen Papiere an
<lb/>Lumpenhändler verkauft haben. Zwei als Chiffonniers
<lb/>verkleidete Polizeiagenten sollen den Mann durch
<lb/>ein höheres Gebot und Weinspenden (en bon Alte- 
<lb/>rn and qu’il etait il aimait assez ä lever le coude)
<lb/>bewogen haben, ihnen die Papierreste zu verkaufen.
<lb/>Sie kamen nun von Ende September 1894 an etwa
<lb/>eine Woche des Morgens in die Botschaft, füllten
<lb/>ihre Kiepen mit dem Inhalt der Papierkörbe, der
<lb/>im Ministerium untersucht wurde. Dort wurde ein
<lb/>in 16 Teile zerrissener Zettel des oben skizzierten
<lb/>Inhalts zusammengestellt und trotz der unähnlichen
<lb/>Handschrift als von dem Kapitän Dreyfufs geschrieben
<lb/>angesehen. Gleichzeitig — auch im September 1894
<lb/>— wurde, wie der Eclair ganz naiv erzählt, ein
<lb/>chiffrierter Brief, den die (sic) deutschen Militär- 
<lb/>attaches an die (sic) italienische Botschaft ge- 
<lb/>richtet hatten, zwischen Absendung und Ankunft auf- 
<lb/>gefangen, gelesen — der Schlüssel zur Chiffre der
<lb/>deutschen Botschaft war bekannt — und geschickt
<lb/>photographiert. Welch eine Anzahl von nach ge- 
<lb/>meinem Recht strafbaren Thaten liegt beiderseits
<lb/>in diesen Vorgängen: Beamtenbestechung, Diebstahl,
<lb/>Verletzung des Briefgeheimnisses, und alles dies ist
<lb/>nicht nur straflos unter der Aegide der Exterri- 
<lb/>torialität, sondern wird auch als völkerrechtlich ganz
<lb/>selbstverständlich betrachtet. Mag das nun aber
<lb/>auch sein und durch die Gewalt der Thatsachen,
<lb/>die notwendig Kenntnis der gegenseitigen Heeres- 
<lb/>einrichtungen verlangen, erzwungen werden, so ist
<lb/>doch die Einwirkung auf Privatrechte eine ganz
<lb/>unheilvolle und nicht zu billigen. War der An- 
<lb/>geklagte wirklich nicht schuldig, was lag näher, als
<lb/>dafs er sich auf das Zeugnis des Personals der
<lb/>deutschen Botschaft, des oder der unzweifelhaft be- 
<lb/>kannten Militärattaches darüber berief, dafs er nicht
<lb/>mit irgend einem Mitgliede der Botschaft oder einem
<lb/>Attache direkt oder indirekt in Verbindung gestanden,
<lb/>dafs der Begleitzettel unmöglich auf die angeführte
<lb/>Weise erlangt sein könnte, die ja einem Deutschen
<lb/>bei der gerechtfertigten Meinung von der Pflicht- 
<lb/>treue auch der Unterbeamten und der peinlichen
<lb/>Beaufsichtigung derselben durch die Oberbeamten
<lb/>sehr unwahrscheinlich erscheint, dafs endlich die Be- 
<lb/>merkung in dem aufgefangenen Briefe sich nicht- auf
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Gegenwärtige Lage der Militär-Strafprozess-Ordnung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Stenglein, ...">Von Dr. Stenglein</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0456--><p/>
                  <p>

                     <lb/>440
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ihn beziehe. Alle diese, seine Schuld oder Unschuld
<lb/>sicher beweisenden Beweismittel, die zu benutzen
<lb/>doch fraglos sein gutes Recht waren, sind ihm durch
<lb/>die Gewohnheiten des Völkerrechts abgeschnitten.

<lb/>Aber noch weiter! Stand der so peinlich An- 
<lb/>geklagte wirklich nicht als Spion im Solde der
<lb/>deutschen Botschaft (und man mufs dies annehmen,
<lb/>da in der deutschen Regierung nahestehenden Zei- 
<lb/>tungen eine Verbindung mit Dreyfufs in Abrede
<lb/>gestellt ist), war es dann nicht eine gebieterische
<lb/>Forderung der Gerechtigkeit, dafs die deutsche
<lb/>Botschaft der französischen Regierung eine dahin
<lb/>gehende amtliche Erklärung abgab oder ihr Zeugnis
<lb/>zur Verfügung stellte, um so oder so die Wahr- 
<lb/>heit festzustellen? Dafs dies etwa erfolgt sei, ist
<lb/>nicht bekannt geworden, es wäre auch gegen die
<lb/>völkerrechtlichen Gewohnheiten gewesen, die anderer- 
<lb/>seits den Ankläger berechtigten, die Entrefilets der
<lb/>deutschen Zeitungen zu ignorieren. Die deutsche Bot- 
<lb/>schaft wurde amtlich um ihr Zeugnis nicht angegangen,
<lb/>sie mufste deshalb nach den für den diplomatischen
<lb/>Verkehr feststehenden Grundsätzen der Exterritorialität
<lb/>einfach Augen und Ohren verschliefsen, vor dem,
<lb/>was sich aufserhalb ihres, als Deutschland an- 
<lb/>gesehenen Hauses nur einige hundert Meter entfernt
<lb/>abspielte.

<lb/>Wenn die Fiktion der Exterritorialität solche
<lb/>Vorgänge nicht blos möglich macht, sondern
<lb/>sogar als Recht konstatiert, so erscheint es völlig
<lb/>gerechtfertigt, dafs dem Völkerrecht überhaupt der
<lb/>Charakter eines Rechts bestritten wird, und es ist
<lb/>kein Geringerer als Puchta, der dies in seinem
<lb/>Gewohnheitsrecht Teil I, Seite 142 eingehend und
<lb/>schlagend begründet. Aber auch speziell gegen die
<lb/>hier behandelte Einrichtung der Exterritorialität
<lb/>wendet sich schon im Jahre 1851 der französische
<lb/>Rechtslehrer Ortolan, der in seiner Schrift: Les
<lb/>moyens d’acquerir le domaine international schreibt:
<lb/>La fiction de l'exterritorialite se trouve en perpetuelle
<lb/>contradiction avec les faits; on croit avoir donne
<lb/>une formule de solution, on n’a donne qu’une Image
<lb/>fausse, occasion de controverses multiples, sous la-
<lb/>quelle s’efface et disparait la verite de decider. II
<lb/>serait temps de rejeter de la pratique comme de la
<lb/>theorie ces figures mensongeres, dont le droit romain
<lb/>et Tancienne jurisprudence avaient beaucoup trop
<lb/>rep an du le gout. Wie viel mehr gerechtfertigter ist
<lb/>der Wunsch, mit dieser Fiktion in Theorie und Praxis
<lb/>zu brechen, jetzt nach 46 Jahren, wo die moderne
<lb/>Rechtsanschauung immer mehr verlangt, dafs alle
<lb/>ohne Ausnahme vor dem Gesetz gleich seien, dafs
<lb/>Rechte des einzelnen in keinem Falle verletzt werden
<lb/>dürfen und dafs die Paragraphen der Gesetze zugleich
<lb/>Ausdruck des ethisch Guten nach den Anschauungen
<lb/>der Zeit seien. Durch die geschilderten Ausnahmen,
<lb/>die noch dazu auf schwankenden Gewohnheiten
<lb/>beruhen, sollten wenigstens Privatrechte nie verletzt
<lb/>werden dürfen. Freilich: ebensowenig wie das
<lb/>Völkerrecht eine Erzwingbarkeit durch eine urteilende
<lb/>und vollstreckende Behörde hat, ebensowenig hat es
<lb/>gesetzgebende Faktoren, trotzdem ist zu hoffen, dafs
</p>
                  <p>

                     <lb/>die moderne Rechtsanschauung ihre Wirkung nicht
<lb/>versagen wird.

<lb/>Wenn wirklich die Nichtschuld des Dreyfufs
<lb/>erwiesen wird, dann läge allerdings ein Justizmord
<lb/>vor, wie ihn entsetzlicher unser Jahrhundert nicht
<lb/>gesehen, um so entsetzlicher als auch noch ein
<lb/>anderes Motiv unheilvoll eingewirkt zu haben scheint,
<lb/>und es war dann nur zu wünschen, dafs das über
<lb/>alle Begriffe harte Schicksal des einzelnen der Aus- 
<lb/>gangspunkt werde, um widersinnige, den Thatsachen
<lb/>widersprechende Annahmen eines schwankenden Ge- 
<lb/>wohnheitsrechts oder vielleicht Gewohnheitsunrechts
<lb/>zu beseitigen oder doch so weit einzuschränken,
<lb/>dafs sie nicht unheilvoll in Privatrechte eingreifen
<lb/>und die Ermittelung der Wahrheit vor dem Richter
<lb/>unmöglich machen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gegenwärtige Lage der Militär-Strafprozefs-
<lb/>Ordnung.

<lb/>Von Dr. St engl ein.

<lb/>Man will zwar wissen, dafs über den Entwurl
<lb/>einer Militärstrafprozefs-Ordnung Einigung erzielt sei
<lb/>und derselbe sogar schon das Plenum des Bundes- 
<lb/>rats beschäftigt habe; allein ähnliche Nachrichten
<lb/>■haben schon öfter die für die Frage interessierte
<lb/>Welt beschäftigt, ohne neue Schwierigkeiten hintan- 
<lb/>zuhalten. Es kommen deshalb folgende Bemerkungen
<lb/>vielleicht noch nicht zu spät, und ist der Verfasser
<lb/>derselben wohl auch berechtigt, in der Sache mit- 
<lb/>zusprechen, denn es war ihm vergönnt, s. Zt. als
<lb/>Referent des Ausschusses der bayerischen Kammer
<lb/>der Abgeordneten für das bayerische Militärstraf- 
<lb/>gesetzbuch und die Militärstrafgerichtsordnung wesent- 
<lb/>lich auf die Assimilierung dieser beiden Gesetze an
<lb/>die entsprechenden bürgerlichen Gesetzbücher ein- 
<lb/>zuwirken. Es geschah dies übrigens im Einklänge
<lb/>mit dem verstorbenen Kriegsminister Freiherrn von
<lb/>Prankh, dessen Energie und Umsicht es nicht nur
<lb/>gelang, eine Reihe von Reformen, darunter jene
<lb/>beiden Gesetze, welche eine tief eingreifende kon- 
<lb/>stitutionelle Kontroverse beseitigten, im bayerischen
<lb/>Heere durchzuführen, sondern dem es auch zu ver- 
<lb/>danken war, dafs die beiden bayerischen Armee- 
<lb/>korps in der kurzen Zeit von zwei Jahren vollständig
<lb/>neu auf dem Boden allgemeiner Wehrpflicht organi- 
<lb/>siert und dem übrigen deutschen Heere ebenbürtig
<lb/>1870 auf dem Kampfplatze erschienen. Handelt es
<lb/>sich um die Frage, ob die bayerischen Heeresein- 
<lb/>richtungen der militärischen Disciplin förderlich oder
<lb/>nachteilig seien, insoweit dieselben nicht ohnehin
<lb/>den Einrichtungen des gesamten deutschen Heeres
<lb/>entsprechen, so dürfte die Meinung von Prankh’s
<lb/>ein vollgültiges Zeugnis ergeben, obgleich schon die
<lb/>30jährigen Erfahrungen mit jenen Einrichtungen
<lb/>genügen dürften.

<lb/>Die Anstände, welche gegen eine Nachbildung der
<lb/>deutschen Militär-Strafprozefsordnungnach dem Muster
<lb/>der bayerischen erhoben wurden, gipfeln vorzugs- 
<lb/>weise in zwei Punkten: in der Frage der Oeffent-
</p>
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                  <p>

                     <lb/>No. 22.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>441
</p>
                  <p>

                     <lb/>lichkeit und in dem selbständigen bayrischen obersten
<lb/>Militärgerichtshofe. In beiden Punkten wurden aber
<lb/>merkwürdigerweise die Kontroversen vielfach be- 
<lb/>handelt, ohne die allein maßgebenden gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen zu beachten. Die „Oeffentlichkeit
<lb/>des Verfahrens“ wurde als Stichwort benutzt, ohne
<lb/>die Modalitäten derselben zu berücksichtigen. Keine
<lb/>Strafprozeß - Ordnung der Welt hat unbedingte
<lb/>Oeffentlichkeit proklamiert. Um aber nur die
<lb/>nächstliegenden gesetzlichen Bestimmungen über die
<lb/>Materie heranzuziehen, gestattet die deutsche Straf- 
<lb/>prozessordnung den Ausschlufs der Oeffentlichkeit
<lb/>oder doch deren weitgehende Beschränkung: wenn
<lb/>dieselbe eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
<lb/>insbesondere der Staatssicherheit, oder Sittlichkeit
<lb/>besorgen läßt. Es unterliegt wohl keinem Zweifel,
<lb/>daß niemand daran denkt, für den militärischen
<lb/>Strafprozeß eine weitergehende Oeffentlichkeit zu
<lb/>verlangen, und jene Bestimmungen würden auch ge- 
<lb/>nügen ; denn daß das, was die militärische Disciplin
<lb/>verlangt, auch Gebot der öffentlichen Ordnung ist,
<lb/>dürfte kaum bestritten werden.

<lb/>Das bayerische Prozefsgesetz vom 10. Nov. 1848
<lb/>Art. 139 ließ Beschränkung der Oeffentlichkeit zu,
<lb/>wenn nach Beschaffenheit des Falls zu besorgen
<lb/>sei, daß durch die Oeffentlichkeit der Ver- 
<lb/>handlung Aergernis oder Verletzung des Scham- 
<lb/>gefühls entstehen werde. Dem fügte aber die
<lb/>Militärstrafgerichtsordnung Art. 138, welche sich
<lb/>an den bürgerlichen Prozeß anlehnt, bei: „Die
<lb/>Oeffentlichkeit der Hauptverhandlung kann auch
<lb/>dann ausgeschlossen werden, wenn besondere
<lb/>militärdienstliche Interessen diese Maßregel not- 
<lb/>wendig erscheinen lassen“, nachdem Art. 137
<lb/>ohnehin nur erwachsenen männlichen Personen den
<lb/>Zutritt zur Hauptverhandlung gestattet hatte.

<lb/>Man sollte glauben, eine noch weiter gehende
<lb/>Beschränkung der Oeffentlichkeit könne auch der
<lb/>Aengstlichste nicht verlangen. Wohl aber könnte
<lb/>man behaupten, daß derjenige, welcher mit den
<lb/>bezeichnten Bestimmungen noch nicht zufrieden
<lb/>ist, den Militärgerichten ein Mißtrauensvotum, be- 
<lb/>züglich der Einsicht dessen, was die militärische
<lb/>Disciplin verlangt, erteilt, wie es stärker kaum ge- 
<lb/>dacht werden kann. Sollten Gerichte, welche so
<lb/>wenig fähig wären, den Boden zu beurteilen, auf
<lb/>welchen sie stehen, überhaupt fähig sein, Recht zu
<lb/>sprechen?

<lb/>In der Praxis ist es mit der Oeffentlichkeit eine
<lb/>eigentümliche Sache; sie besteht mehr in der
<lb/>Möglichkeit, sie zu benutzen, als in der wirklichen
<lb/>Benutzung. Nur wenn Verhandlungen stattfinden,
<lb/>welche aus irgend einem Grunde die allgemeine
<lb/>Aufmerksamkeit auf sich ziehen, drängt die Menge
<lb/>herbei. Dies würde nach den Erfahrungen bei den
<lb/>Militärgerichten hauptsächlich dann der Fall sein,
<lb/>wenn Soldatenmißhandlungen verhandelt werden,
<lb/>deren sich die Blätter bemächtigt hatten, oder wenn
<lb/>der Gebrauch der Waffen außer Dienst von seiten
<lb/>der Militärs in Frage steht oder ein auffallender
<lb/>dienstlicher Gebrauch, wie Schießen von Posten
</p>
                  <p>

                     <lb/>u. dgl. Gerade in solchen Fällen, sollte man aber
<lb/>glauben, wäre es im Interesse der Armee, wenn
<lb/>unbeschränkte Oeffentlichkeit stattfindet, und die
<lb/>Bevölkerung sich überzeugen kann, daß die Militär- 
<lb/>gerichte gerecht judizieren und daß insbesondere
<lb/>Freisprechungen wohl begründet sind.

<lb/>Wenden wir uns nun zur Frage eines selbst- 
<lb/>ständigen bayerischen obersten Militärgerichtshofs,
<lb/>so finden wir auch hier die Erscheinung lebhafter
<lb/>Aussprache für und wider, ohne die hierfür ent- 
<lb/>scheidenden Bestimmungen heranzuziehen. Man
<lb/>würde allerdings vergeblich nach einem Reservat- 
<lb/>rechte Bayerns suchen, welches das Recht zusichert,
<lb/>einen eigenen obersten Militärgerichtshof zu haben.
<lb/>Aber die Schlufsbestimmung zum XI. Abschnitte
<lb/>der Reichsverfassung bestimmt:

<lb/>„Die in diesem Abschnitt enthaltenen
<lb/>„Vorschriften kommen in Bayern nach näherer
<lb/>„Bestimmung des Bündnisvertrages v. 23. Nov.
<lb/>„1870 (Bundesgesetzbl. 1871 S. 9) unter III
<lb/>„§ 5 . . . . zur Anwendung."

<lb/>Die citierte Stelle hat aber, insoweit sie hier
<lb/>von Interesse ist, folgenden Wortlaut: „Die Art. 61
<lb/>„bis 68 (der Reichs Verfassung) finden auf Bayern
<lb/>„keine Anwendung. An deren Stelle treten folgende
<lb/>„Bestimmungen: .... III. Das bayerische Heer
<lb/>„bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil
<lb/>„des deutschen Bundesheeres mit selbständiger
<lb/>„Verwaltung, unter der Militärhoheit Seiner
<lb/>„Majestät des Königs von Bayern; im Kriege
<lb/>„— und zwar mit Beginn der Mobilisierung — unter
<lb/>„dem Befehle des Bundesfeldherrn.“

<lb/>Nun kann die Frage, ob das bayerische Heer
<lb/>noch einen geschlossenen Bestandteil des deutschen
<lb/>Bundesheeres bilden würde, wenn die Militärjustiz- 
<lb/>hoheit daraus abgelöst und auchim Frieden dem Reiche,
<lb/>oder dem Kaiser, oder dem Bundesfeldherrn unterstellt
<lb/>wäre, kaum anders als verneinend beantwortet werden.
<lb/>Ebenso steht es aber mit der Militärhoheit des
<lb/>Königs von Bayern. Nach vorstehenden Bestim- 
<lb/>mungen ist es erforderlich, daß für den Kriegsfall
<lb/>vorgesorgt werde. Wird es notwendig befunden,
<lb/>auch den obersten Gerichtshof zu mobilisieren, so
<lb/>müßte dessen Judikatur ohne Zweifel auch auf die
<lb/>bayerischen Bestandteile des Bundesheeres ausgedehnt
<lb/>werden. Sollte dies nicht beliebt werden, so würde
<lb/>es wohl wenig Unterschied machen, ob die Bayern
<lb/>ihre oberste Instanz in Militärstrafsachen in Berlin,
<lb/>oder ob sie dieselbe in München zu suchen hätten.
<lb/>Fest dürfte aber stehen, daß, wenn die deutsche
<lb/>Militärstrafjustiz nur eine einheitliche Spitze er- 
<lb/>halten sollte, ein Verzicht Bayerns auf die Einheit- 
<lb/>lichkeit des Kontingents und ein Verzicht auf die
<lb/>unbedingte Militärhoheit vorausgehen müßte. Die
<lb/>sehr natürliche Rücksicht, Bayern in solchen Fragen
<lb/>nicht majorisieren zu wollen, würde nicht in Frage
<lb/>kommen.

<lb/>Diese Schlußfolgerungen werden aber noch
<lb/>verstärkt, wenn die neue Strafprozeß-Ordnung den
<lb/>bisherigen Grundsatz festhalten sollte, daß die Justiz- 
<lb/>hoheit in der Armee Ausflufs des Kriegsherrn sei,
</p>

               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <head>Vermischtes</head>
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                     <title level="a" type="main">Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte</title>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Niederlassung eines Rechtsanwalts in Rosenberg</title>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0458--><p/>
               <p>

                  <lb/>442
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>auf welchem Grundsatz das Recht der Bestätigung
<lb/>der Urteile bezw. der Aufhebung derselben durch
<lb/>den obersten Kriegsherrn nach dessen Gutdünken
<lb/>beruht. Dies besteht jetzt noch in der preufsisciien
<lb/>Militär-Judikatur in Kraft. Es würde jede Reform
<lb/>des Verfahrens ihren Wert verlieren, würde diese
<lb/>Einrichtung fortbestehen; denn was hätte das beste
<lb/>Mittel, die Wahrheit zu erkennen und auf die als
<lb/>wahr erkannten Tliatsachen das Gesetz anzuwenden,
<lb/>für einen Wert, wenn eine daneben bestehende
<lb/>Gewalt, ohne aus den gleichen Erkenntnisquellen
<lb/>geschöpft zu haben, das Erkannte als unrichtig und
<lb/>verbesserungsbedürftig bezeichnen kann?

<lb/>Dennoch hat, wenn nicht alles täuscht, der
<lb/>Wegfall des Bestätigungsrechts bei der Oppo- 
<lb/>sition einiger älterer Generale gegen die Reform
<lb/>des Verfahrens eine wesentliche Rolle gespielt.
<lb/>Auf unsere Frage angewendet, wäre die Er- 
<lb/>haltung des Bestätigungsrechts für den Kaiser,
<lb/>ausgedehnt auf die gesamte deutsche Armee,
<lb/>eine Negation der Militärhoheit des Königs von
<lb/>Bayern.

<lb/>Was hat aber überhaupt ein gemeinsamer
<lb/>oberster Militärgerichtshof für eine Bedeutung? Er
<lb/>ist das beste Werkzeug, die Rechtseinheit in Deutsch- 
<lb/>land zu wahren. Gewifs! Aber mit dieser Wahrung
<lb/>ist es in Deutschland überhaupt schlecht bestellt. In
<lb/>Civilsachen unterbricht sie die hohe Revisionssumme,
<lb/>das Fortbestehen des bayerischen obersten Gerichts- 
<lb/>hofes u. s. w., in Strafsachen das Bestehen einer
<lb/>Revisionsinstanz in jedem Bundesstaat, der Be- 
<lb/>schwerdeinstanz bei den Oberlandesgerichten, ohne
<lb/>Möglichkeit der Beeinflussung von seiten des Reichs- 
<lb/>gerichts. Wesentlichen Schaden haben diese Mängel
<lb/>bisher nicht gebracht. Alle diese Gerichtshöfe haben
<lb/>sich den Anschauungen des Reichsgerichts accom-
<lb/>modiert, und Gleiches würde ohne Zweifel auch im
<lb/>Militärstrafverfahren sich ergeben, auch wenn die
<lb/>oberste Instanz keine einheitliche sein würde. Glück- 
<lb/>licherweise hat sich auch die öffentliche Meinung in
<lb/>dieser Frage viel kaltes Blut bewahrt.

<lb/>Auf der anderen Seite würde allerdings durch
<lb/>eine Uebereinkunft über einen gemeinsamen obersten
<lb/>Militärgerichtshof die bayerische Souveränität so
<lb/>wenig Schaden leiden als durch die gemeinsame
<lb/>Institution des Reichsgerichts. Bei der Judikatur der
<lb/>Gerichte liegt das politische Schwergewicht in der
<lb/>Bestellung der Gerichte, da die Thätigkeit derselben
<lb/>einer Einwirkung seitens der Regierung sich möglichst
<lb/>entzieht. Deshalb könnte durch eine Uebereinkunft,
<lb/>welche Bayern die Mitwirkung bei Besetzung des
<lb/>Gerichtshofes wahrt, die Bedeutung eines Verzichtes
<lb/>auf die völlig unbeschränkte Militärhoheit auf das
<lb/>Mindestmaß herabgedrückt werden. Sollte es nicht
<lb/>dazu kommen, so würde aber eine zeitgemäße Ge- 
<lb/>staltung des Militärstrafverfahrens auch bei zwie- 
<lb/>spältiger Spitze einen solchen Fortschritt bedeuten,
<lb/>daß jeder deutsche Patriot sich dessen erfreuen
<lb/>könnte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Der Entwurf eines Gesetzes betreffend
<lb/>die freiwillige Gerichtsbarkeit ist- publi- 
<lb/>ziert worden. Die Kritik kann nunmehr in ihre
<lb/>Rechte eintreten. Einer der wichtigsten Punkte ist
<lb/>die Regelung des Beschwerderechts. § 17 sagt hier- 
<lb/>über: Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht
<lb/>durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Das ist klar
<lb/>und deutlich. Recht ist dabei nicht zu verwechseln
<lb/>mit rechtlichem Interesse. So würde z. B., wenn
<lb/>fälschlicherweise ein Kaufmann seine Fabrik „Ein- 
<lb/>zige Foulard-Kravatten-Fabrik“ nennen würde, der
<lb/>Konkurrent das Beschwerderecht nicht haben. Denn
<lb/>ein Recht desselben ist nicht beeinträchtigt. Unter
<lb/>gewissen Umständen kann er vielleicht ein Unter- 
<lb/>sagungsrecht aus dem Gesetze zur Bekämpfung des
<lb/>unlauteren Wettbewerbes gegen den haben, der sich
<lb/>dieses Zusatzes bedient. Aber ein einfaches Recht
<lb/>auf Löschung dieses Zusatzes im Handelsregister
<lb/>hat nicht jeder Konkurrent, wenn er auch ein recht- 
<lb/>liches Interesse daran haben könnte. In gewisser
<lb/>Hinsicht aber geht die Fassung zu weit. Denn nach
<lb/>dieser würde jeder Aktionär ein Beschwerderecht
<lb/>gegen Eintragungen haben, wenn die Voraussetzungen
<lb/>der Anfechtungsklage vorliegen. Das würde aber
<lb/>dem Verkehrsbedürfnisse nicht entsprechen. Hier
<lb/>sollte, wie dies schon jetzt als rechtens angenommen
<lb/>wird, lediglich der ordentliche Rechtsweg offen stehen
<lb/>und nicht dazu noch das dem Aktionär bequeme,
<lb/>für die Interessen der Gesamtheit aber sehr unbequeme
<lb/>und nicht ungefährliche Rechtsmittel der Beschwerde.

<lb/>Die Gesetzentwürfe betr. die Abände- 
<lb/>rung der Civilprozefs- und der Konkurs- 
<lb/>ordnung sind noch immer nicht publiziert. Den
<lb/>Gerichten sind sie bereits zugegangen, jedoch unter
<lb/>Diskretion. Aber schon sind dem Vernehmen nach
<lb/>eine Reihe von Kritiken auf Grund dieses Materials
<lb/>fertiggestellt, um veröffentlicht zu werden, sobald die
<lb/>Entwürfe publiziert werden. Es wäre zu wünschen,
<lb/>daß dies bald geschehe, damit auch diejenigen, denen
<lb/>die Entwürfe bisher nicht zugänglich waren und
<lb/>deren Interessen gleichfalls auf dem Spiele stehen,
<lb/>deren Stimmen gleichfalls von Belang sein könnten,
<lb/>rechtzeitig zu Worte kommen, ehe das viel be- 
<lb/>schäftigte Parlament sich des Stoffes bemächtigt und
<lb/>kurzer Hand erledigt, ohne der Kritik die genügende
<lb/>Aufmerksamkeit zu schenken. Staub.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischtes.

<lb/>Der Gerichtshof zur Entscheidung der Kom-
<lb/>petenzkonfükte zu Berlin konnte am 30. Okt. auf sein
<lb/>50jähriges Bestehen zurückblicken, nachdem er durch das
<lb/>Gesetz vom 8. April 1847 eingesetzt worden war.

<lb/>Die Niederlassung eines zweiten Rechtsanwalts
<lb/>in Rosenberg (Oberschles.) ist erwünscht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Deutsches Reich : Auslieferungsvertrag V. 31. 12. 96

<lb/>zwischen dem D. R. und den Niederlanden (RGBl. S. 731). —
<lb/>Vertrag v. 21. 9. 97 zwischen dem D. R. und den Niederlanden
<lb/>über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen
<lb/>Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen
<lb/>Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländ.
<lb/>Kolonien und auswärtigen Besitzungen (RGBl. S. 747). — Bek. v.
<lb/>16. 10. 97, bt. Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im
<lb/>Gewerbebetriebe (S. 773).
</p>
            </div>
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               <head>Sprechsaal</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Recht der Handlungsgehülfen auf Herabsetzung der Vertragsstrafe</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Cohn, ...">(AR. Dr. Cohn)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0459--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 22.
</p>
                  <p>

                     <lb/>443
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Preufsen: Ges. v. 12. 10. 97, bt. die Forstschutzbeamten
<lb/>der Gemeinden und öffentl. Anstalten im Reg.-Bez. Wiesbaden mit
<lb/>Ausschlufs des vorm. LandgräfL. Hess.-Homburg. Gebietes und des
<lb/>Stadtkreises Frankfurt a M. (GS. S. 411). — Allg. Verf. v. 25. 10. 97,
<lb/>bt. die Anträge auf Auszeichnungen für in den Ruhestand tretende
<lb/>Beamte (JMB1. 8. 271). — Allg. Verf. v. 25.10. 97, bt. die Erledigung
<lb/>von Ersuchen ausländischer Behörden um vorläufige Festnahme
<lb/>eines Ausländers zum Zwecke seiner demnächstigen Auslieferung
<lb/>(JMB1. 8. 272).

<lb/>Kgr. Sachsen: Vo. v. 20. 10. 97, bt. die Abänd. der Vo. v.
<lb/>28. 10 78 zu Ausführung von § 15 des Ges. v. 15. 10. 68 über die
<lb/>Ausübung der Fischerei in fliefsenden Gewässern (GuVBl.
<lb/>8. 149).

<lb/>Württemberg: Min.-Erl. v. 13.10.97, bt. die Ausstellung von
<lb/>Wandergewerbescheinen (ABI. d. Md.I. S. 335.)

<lb/>Hessen: Vo. v. 15. 10. 97, bt. die strafrechtliche Ver- 

<lb/>folgung von Deutschen wegen der von ihnen in der Schweiz be- 
<lb/>gangenen Verbrechen und Vergehen und von Schweizern wegen der
<lb/>von ihnen in Deutschland begangenen Verbrechen und Vergehen
<lb/>(ABI. d.M. d. Just. No. 22). — Bek. v. 20.10. 97, bt. die gern einsamen
<lb/>Satzungen der landwirtschaftl. Provinzialvereine (RegBl. S. 187).

<lb/>• Mecklenburg-Schwerin: Bek. v. 13.9.97, bt. die gewerbs- 
<lb/>mäßige Herstell ung von M arg ar in e, Margarinekäse und Kunst- 
<lb/>speisefett (RegBl. 8. 245). — Bek. v. 7. 10. 97, bt. die erste
<lb/>juristische Prüfung (8. 248). — Vo. v. 12. 10. 97, bt. die Ab- 
<lb/>änderung des § 20 Abs. 3 d. Vo. v. 11. 1. 96. bt. die Beförderung
<lb/>von feuergefährlichen, nicht zu den Sprengstoffen gehörigen
<lb/>Gegenständen, sowie von ätzenden Stoffen auf der Elbe und Auf- 
<lb/>hebung der Abänderungsverordn, v. 16.4. 96 (8. 251). — Zusatz-Vo. v.
<lb/>12 10. 97, zur Vo. v. 30.10. 93, bt die Anzeige epidemischer Krank- 
<lb/>heiten (S. 253). — Bek. v. 12. 10. 97, bt. die strafrechtliche Ver- 
<lb/>folgung von Deutschen wegen der von ihnen in der Schweiz
<lb/>begangenen Verbrechen oder Vergehen, und von Schweizern wegen
<lb/>der von ihnen in Deutschland begangenen Verbrechen oder Ver- 
<lb/>gehen (S. 253). — Bek. v. 18. 10. 97, bt. die Aussonderung und
<lb/>die Vernichtung der Akten, Register und Urkunden bei
<lb/>den Land- und Amtsgerichten und den Staatsanwaltschaften bei den- 
<lb/>selben (8. 255).

<lb/>Sachsen-Weimar: Ges. v. 16. 9. 97 über die Grofsherz.

<lb/>Landeskreditkasse (RegBl. S. 213).

<lb/>Mecklenburg-Strelitz: Bek. v. 14. 10. 97, bt. die erste ju- 
<lb/>ristische Prüfung (Off. Anz. 8. 269 u. Off. Anz. f. Ratzeb. 8. 130).

<lb/>Schwarzburg-Sondershausen: Min.-Bek. v. 14. 10. 97, bt. die
<lb/>strafrechtliche Verfolgung von Deutschen wegen der von
<lb/>ihnen in der Schweiz begangenen Verbrechen oder Vergehen und
<lb/>von Schweizern wegen der von ihnen in Deutschland begangenen
<lb/>Verbrechen oder Vergehen (GesS. S. 107).

<lb/>Schwarzburg-Rudolstadt: Vo. v. 15. 10. 97, bt. die straf- 
<lb/>rechtlich ^Verfolgung von Deutschen wegen der von ihnen in
<lb/>der Schweiz begangenen Verbrechen oder Vergehen und von
<lb/>Schweizern wegen der von ihnen in Deutschland begangenen Ver- 
<lb/>brechen oder Vergehen (GesS. S. 49).

<lb/>Waldeck: L.-Pol.-Vo. v. 28. 9. 97, bt. die Anzeigepflicht bei
<lb/>ansteckenden Krankheiten (RegBl. S. 47). — Bek. v. 29. 10. 97,
<lb/>bt. den Waffen gebrauch der Forst- und Jagdbeamten (S. 51).

<lb/>Hamburg: Bek. v. 8.10.97, bt. Ausführung des § 7 des Reichsges.
<lb/>v. 15. 6. 97 über den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und
<lb/>deren Ersatzmitteln (ABI. S. 449). — Bek. v. 11. 10. 97. bt. die Auf- 
<lb/>hebung der Stempelabgabe für See- und FlufsVersicherungen
<lb/>von Constanten u. dgl. (S. 455).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Spreehsaal.

<lb/>Das Recht des Handlungsgehülfen auf Herab- 
<lb/>setzung der Vertragsstrafe in der Zeit vom 1. Jan.
<lb/>1898 bis 1. Jan. 1900. Ist eine verwirkte Vertragsstrafe
<lb/>unverhältnismäfsig hoch, so kann sie nach § 343 BGB.
<lb/>auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den an- 
<lb/>gemessenen Betrag herabgesetzt werden; es steht nichts
<lb/>entgegen, die Uebermäfsigkeit als Einrede gegenüber der
<lb/>Klage auf die verwirkte Strafe geltend zu machen. Das
<lb/>neue HGB. regelt die Folgen der Verwirkung einer Ver- 
<lb/>tragsstrafe im Falle der sogen. Konkurrenzklausel in § 75
<lb/>Abs. 2 abweichend vom BGB. (§§ 340 ff.) und bestimmt
<lb/>weiter:

<lb/>„Die Vorschriften des BGB. über die Herabsetzung
<lb/>einer unverhältnismäfsig hohen Vertragsstrafe bleiben
<lb/>unberührt.“

<lb/>Danach besteht die Verpflichtung des schuldigen
<lb/>Handlungsgehülfen in der Zahlung der verwirkten Ver- 
<lb/>tragsstrafe, soweit sie den angemessenen Betrag nicht
<lb/>übersteigt. Nun tritt aber das BGB. am 1. Jan. 1900,
<lb/>der § 75 HGB. mit dem Abschnitt, zu dem er gehört,
<lb/>schon am 1. Jan. 1898 in Kraft. Es fragt sich, ob die
<lb/>Vorschriften des BGB. über die Herabsetzung einer un- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>verhältnismäfsig hohen Vertragsstrafe, welche nach § 75
<lb/>Abs. 2 HGB. unberührt bleiben sollen, infolge dieser
<lb/>Bestimmung gleichzeitig mit § 75 am 1. Jan. 1898 in
<lb/>Kraft treten oder mit dem BGB. am 1. Jan. 1900.

<lb/>In No. 13 d. Bl. S. 26 1897 spricht sich v. Specht
<lb/>für das frühere, Staub (S. 336 Sp. 2) für das spätere
<lb/>Inkrafttreten aus. Die Auslegung Staubs erscheint richtig.

<lb/>„Die Vorschriften bleiben unberührt“ bedeutet schon
<lb/>dem Wortlaute nach: die Vorschriften bleiben in ihrer
<lb/>Geltung unberührt, bleiben in Geltung. In Geltung
<lb/>bleiben kann aber nur, was schon in Geltung ist. So
<lb/>bestimmt auch Art. 3 des Einf.-Ges. z. BGB.:

<lb/>„Soweit in dem BGB. oder in diesem Gesetze . . .
<lb/>bestimmt ist, dafs landesgesetzliche Vorschriften
<lb/>unberührt bleiben . . ., bleiben die bestehenden
<lb/>landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft . . . "

<lb/>Auch sonst finden sich im Einf.-Ges. z. BGB. neben
<lb/>„unberührt bleiben“ und gleichbedeutend damit die
<lb/>Wendungen „in Kraft bleiben“ (z. B. Art. 32, 157, 164 ff.
<lb/>197, 204), „maßgebend bleiben“ (z. B. Art. 170, 200, 202),
<lb/>,,bestehen bleiben“ (z. B. Art. 181 Abs. 2, 182, 184). Es
<lb/>soll also etwas bleiben, was schon ist, nicht etwas neu
<lb/>eingeführt werden.

<lb/>Nach Art. 2 des Einf.-Ges. z. HGB. kommen in
<lb/>Handelssachen die Vorschriften des BGB. nur insoweit zur
<lb/>Anwendung, als nicht im HGB. oder im Einf.-Ges. z. HGB.
<lb/>ein anderes bestimmt ist. Wenn also das HGB. einen
<lb/>auch im BGB. behandelten Gegenstand anders regelt wie
<lb/>dieses, so tritt das BGB. dem HGB. gegenüber aufs er
<lb/>Anwendung; die Vorschrift des BGB. wird in diesem
<lb/>Sinne durch die des HGB. berührt. Die Rechtsverhältnisse
<lb/>aus dem Verwirken einer Vertragsstrafe regelt das BGB.
<lb/>in § 340 f., das HGB. abweichend in § 75 Abs. 2 dahin:
<lb/>der Prinzipal kann nur die verwirkte Strafe verlangen,
<lb/>andere und weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
<lb/>Beschränkte sich die Bestimmung hierauf, so wäre der
<lb/>den gleichen Gegenstand regelnde § 343 BGB. wie die
<lb/>§§ 340 bis 342 in Beziehung auf das Verhältnis zwischen
<lb/>Prinzipal und Handlungsgehülfen ausgeschlossen. Dies
<lb/>zu vermeiden, bestimmt der 2. Satz des § 75 Abs. 2,
<lb/>dafs der § 343 BGB. unberührt bleiben, d h. nicht außer
<lb/>Anwendung treten soll. Soweit er in Anwendung ist,
<lb/>soll er auch für den Fall des § 75 Abs. 2 HGB. in An- 
<lb/>wendung bleiben. Seine Geltung wird also vorausgesetzt,
<lb/>und es hieße der Sprache Gewalt anthun, wollte man als
<lb/>Inhalt der Vorschrift ansehen, dafs der § 343 BGB. einen
<lb/>anderen Geltungsbeginn erhalten sollte als das ganze
<lb/>Gesetz, dessen Teil er ist; wollte man also „die Vor- 
<lb/>schrift bleibt unberührt“ als gleichbedeutend ansehen mit
<lb/>„die Vorschrift findet Anwendung“; jenes läßt bestehen,
<lb/>was besteht, dies führt ein, was noch nicht ist. Dies
<lb/>letztere ist z. B. der Fall mit den §§ 842 bis 846 BGB.,
<lb/>welche der am 1. Jan. 1898 in Kraft tretende § 62 HGB.
<lb/>ausdrücklich in sein Anwendungsgebiet einbezieht („die
<lb/>§§ 842 bis 846 finden entsprechende Anwendung“); sie
<lb/>treten somit als Bestandteil des § 62 HGB. in Beziehung
<lb/>auf die hier geregelten Verhältnisse schon am 1. Jan. 1898
<lb/>in Kraft. Die Vorschriften dagegen, welche nach § 75
<lb/>HGB. unberührt bleiben, werden hiernach lediglich nicht
<lb/>außer Kraft gesetzt, nicht aber früher in Kraft gesetzt.
<lb/>Da nun die Bestimmung, welche dem Prinzipal die ver- 
<lb/>wirkte Strafe zuspricht, schon am 1. Jan. 1898 in Kraft
<lb/>tritt, die Bestimmung über die Herabsetzung der über- 
<lb/>mäßigen Strafe aber erst am 1. Jan. 1900, so ergiebt
<lb/>sich, dafs in der Zwischenzeit der Handlungsgehilfe selbst
<lb/>dem größten Uebermafs keine Einwendung hieraus ent- 
<lb/>gegensetzen kann; Art. 284 Abs. 1 des geltenden HGB.
<lb/>wird erst durch § 343 BGB. außer Kraft gesetzt, bleibt
</p>
               </div>
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                   n="444"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Prozesskosten nach Nov. z. CPO.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Petzold, ...">(AR. Dr. Petzold)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0460--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Deut&amp;che Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>also bis zum Inkrafttreten des BGB. bez. des ganzen HGB.
<lb/>in Geltung.

<lb/>Dieses Ergebnis ist aber geradezu unerträglich. Die
<lb/>Bestimmungen, welche dem Prinzipal den Anspruch auf
<lb/>die verwirkte Strafe, dem Handlungsgehülfen das Recht
<lb/>auf Herabsetzung einer übermäfsigen Strafe zusprechen,
<lb/>sind derart einheitlich und durch einander bedingt aufzu- 
<lb/>fassen, dafs sie wie die beiden untrennbaren Seiten eines
<lb/>Blattes erscheinen, wie ein Januskopf mit einem gläubiger- 
<lb/>freundlichen und einem schuldnerfreundlichen Gesicht.
<lb/>Nur beisammen sind sie ein zweckentsprechendes Ganzes,
<lb/>die eine ohne die andere ist eine gesetzgeberische Mifs-
<lb/>bildung, ein Torso, der nur einem Versehen seine ein- 
<lb/>schneidende Kraft und Bedeutung verdankt. Der Gedanke,
<lb/>den Abschnitt des HGB. über die Handlungsgehülfen
<lb/>früher in Kraft zu setzen, als das übrige HGB. und das
<lb/>BGB., ist nicht in der Ruhe sorgfältig wägender Vor- 
<lb/>bereitung erwachsen, sondern im Drange parlamentarischer
<lb/>Vorberatung angeregt und angenommen worden. Die
<lb/>Bestimmung, dafs die Vorschriften des BGB. über die
<lb/>Herabsetzung einer übermäfsigen Strafe unberührt bleiben
<lb/>sollen, hatte zur Voraussetzung das gleichzeitige Inkraft- 
<lb/>treten beider Gesetze. Mit der Aenderung dieser Vor- 
<lb/>aussetzung ist aber — augenscheinlich versehentlich —
<lb/>die Bestimmung nicht mit geändert worden. Die gesetz- 
<lb/>geberische Absicht ist klar, nur hat sie im Gesetz für die
<lb/>Zeit vom 1. Jan. 1898 bis 1. Jan. 1900 keinen ent- 
<lb/>sprechenden Ausdruck gefunden. Aber auch der Gesetz
<lb/>gewordene Ausdruck ist klar, nur widerspricht er deutlich
<lb/>jener Absicht.

<lb/>Die Abhülfe darf nicht von einer gefälligen Aus- 
<lb/>legungskunst erwartet werden; jede Auslegung kann hier
<lb/>nur Unterlegung sein und lediglich verwirren statt auf- 
<lb/>zuklären. An dem Gesetzgeber ist es, Abhülfe zu schaffen.
<lb/>Gewifs ist es mifslich, das Gesetz zu ändern, noch ehe
<lb/>es in Kraft getreten ist. Aber noch mifslicher erscheint
<lb/>es, es ungeändert zu lassen und für die zwei Jahre einen
<lb/>Zustand aufrecht zu erhalten, der der eigentlichen, aber
<lb/>nicht zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetz- 
<lb/>gebers widerspricht und ein schreiendes Unrecht gegen
<lb/>die Handlungsgehülfen enthält, denen gerade durch die
<lb/>frühere Inkraftsetzung eines Teils des HGB. geholfen
<lb/>werden sollte. Die gesetzgebenden Körper treten im
<lb/>Herbst zusammen. Die Abstellung jenes Mifsstandes ist
<lb/>also bis zum 1. Jan. 1898 möglich, und was möglich ist,
<lb/>sollte als notwendig betrachtet werden.

<lb/>Die inzwischen S. 400 d. Bl. (1897 No. 20) abge- 
<lb/>druckten Ausführungen von R.-A. Dr. Kahn „Keine Geltung
<lb/>des BGB. vor dem 1. Jan. 1900“ erscheinen nicht wohl
<lb/>haltbar. Kahn will beweisen, dafs die im § 62 HGB. an- 
<lb/>geführten Bestimmungen des BGB. nicht vor dem 1. Jan.
<lb/>1900 zur Anwendung gelangen sollen, dafs also die am
<lb/>1. Jan. 1898 in Kraft tretende Bestimmung des § 62: die
<lb/>Vorschriften der §§ 842 bis 846 BGB. finden entsprechende
<lb/>Anwendung — für die ersten zwei Jahre bedeutet: die
<lb/>Vorschriften der §§ 842 bis 846 BGB. finden keine An- 
<lb/>wendung. Noch mehr. Das Gesetz — § 62 HGB. —
<lb/>bestimmt ausdrücklich mit Geltung vom 1. Jan. 1898,
<lb/>die §§ 842 bis 846 BGB. finden Anwendung. Kahn da- 
<lb/>gegen versteht die Bestimmung dahin: „es kommen eben
<lb/>bis zum Jahre 1900 anstatt ihrer (§§ 842 bis 846) die
<lb/>bis dahin geltenden Bestimmungen des einschlägigen
<lb/>bürgerlichen Rechts zur Anwendung!“ Das alles, weil
<lb/>es dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Das Gesetz
<lb/>wird doch wohl zuerst aus sich selbst verstanden werden
<lb/>müssen, und nur wenn Zweifel bleiben, werden sie aus
<lb/>dem nachweisbaren Willen des Gesetzgebers zu lösen
<lb/>sein. — Die Ausführungen Kahn s beruhen auf dem Ge- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>danken: das HGB. setzt die Geltung des BGB. voraus,
<lb/>diese tritt erst am 1. Jan. 1900 ein, also ist es gegen- 
<lb/>standslos, wenn der früher in Kraft tretende § 62 HGB.
<lb/>Bestimmungen des BGB. in Bezug nimmt. Nun aber ist
<lb/>das EGzHGB. später erlassen als das BGB. und das EG.
<lb/>dazu. Seine Vorschriften über den Geltungsbeginn setzen
<lb/>entgegenstehende Vorschriften des älteren Gesetzes aufser
<lb/>Kraft. Wenn also das neuere EGzHGB den § 62 HGB.
<lb/>am 1. Jan. 1898 in Kraft setzt, so tritt auch gleichzeitig
<lb/>die Bestimmung dieses § 62 „die §§ 842 bis 846 BGB.
<lb/>finden Anwendung“ in Kraft, in gleicher Weise, als wenn
<lb/>statt der Bezugnahme der volle Wortlaut der §§ in den
<lb/>§62 HGB. aufgenommen wäre. Dies erscheint so unanfechtbar,
<lb/>das Gesetzeswort so unzweideutig, dafs selbst,die Gewifs-
<lb/>heit, der Gesetzgeber habe es anders gewollt, bedeutungs- 
<lb/>los wird.

<lb/>Soweit übrigens Vorschriften des BGB. durch die
<lb/>schon am 1. Jan. 1898 in Kraft tretenden Bestimmungen
<lb/>des HGB. zur gleichzeitigen Anwendung gelangen, treten
<lb/>sie in Kraft lediglich als Bestandteile dieser Bestimmungen
<lb/>und nur für die dort geregelten Rechtsbeziehungen, nicht
<lb/>aber als Teile des BGB. d. h. mit allgemeiner Geltung.
<lb/>Insofern wird man Kahn zustimmen können: Keine Geltung
<lb/>des BGB. vor dem 1. Jan. 1900.

<lb/>Amtsrichter Dr. Cohn, Mewe.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Entwurf der Novelle zur Civilprozefsordnung

<lb/>enthält auch bezüglich der Prozefskosten Neuerungen und
<lb/>zwar hinsichtlich des zur Tragung der Kosten Verpflich- 
<lb/>teten und der ihm gegen die Entscheidung zustehenden
<lb/>Rechtsmittel, hinsichtlich dessen, was zu erstatten
<lb/>ist, und hinsichtlich des Verfahrens.

<lb/>Der Grundsatz des § 87, dafs die unterliegende Partei
<lb/>die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, wird weiter
<lb/>eingeschränkt durch einen neuen § 89a, wonach den Kläger
<lb/>die Kosten treffen sollen, wenn er einen auf ihn über- 
<lb/>gegangenen Anspruch ohne weiteres klagend geltend macht.
<lb/>Nicht minder zweckmäfsig erscheint die Bestimmung über
<lb/>die Haftung von mehreren als Gesamtschuldner verurteilten
<lb/>Beklagten.

<lb/>Mit besonderer Freude zu begrüfsen ist die Zulassung
<lb/>eines Rechtsmittels gegen eine ausschließlich den Kosten- 
<lb/>punkt betreffende Entscheidung, der sofortigen Beschwerde,
<lb/>über die nach Anhörung des Gegners zu entscheiden ist.
<lb/>Dafs die Zulässigkeit von bestimmten Beträgen (50 bezw.
<lb/>100 M.) abhängig sein und dafs gegen die Entscheidungen
<lb/>der Oberlandesgerichte über das Rechtsmittel der weiteren
<lb/>Beschwerde keine weitere Beschwerde stattfinden soll, da- 
<lb/>gegen ist kaum etwas einzuwenden.

<lb/>Praktisch ist auch die neue, in den § 87 aufgenommene
<lb/>Bestimmung, dafs die Kostenerstattung auch die Ent- 
<lb/>schädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen
<lb/>oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen
<lb/>entstandene Zeitversäumnis umfassen soll, wobei die für die
<lb/>Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften ent- 
<lb/>sprechend anzuwenden sind. Von allen diesen neuen Vor- 
<lb/>schriften wird kaum eine einem Widerspruche begegnen.

<lb/>Bezüglich des Verfahrens trifft zunächst § 97a eine
<lb/>Aenderung dahin, dafs im Verfahren vor den Amtsgerichten
<lb/>der Betrag der zu erstattenden Prozefskosten, wenn er
<lb/>sofort zu ermitteln ist, in dem Urteile festgesetzt werden
<lb/>soll. Diese Festsetzung gilt im Sinne des § 94 als Teil
<lb/>der Entscheidung über den Kostenpunkt. Im übrigen
<lb/>erfolgt die Festsetzung wie bisher. Diese Bestimmung
<lb/>wird jedoch kaum praktisch werden, sicherlich nicht im
<lb/>Verfahren vor den größeren Amtsgerichten. Eine als- 
<lb/>baldige Festsetzung im Urteile selbst ist nur dann an-
</p>
               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0461.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Mündlichkeit nach Nov. z. CPO.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Meyer, Max">(RA. Dr. Max Meyer)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0461--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 22.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juris ten-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>445
</p>
                  <p>

                     <lb/>gängig, wenn die Anzahl der zu verhandelnden Sachen
<lb/>gering ist, in diesem Falle aber auch nur dann, wenn die
<lb/>obsiegende Partei nicht durch einen Bevollmächtigten
<lb/>vertreten ist, denn dieser, besonders wenn es ein Rechts- 
<lb/>anwalt ist, wird selten in der Lage sein, die sämtlichen
<lb/>Kosten sofort anzugeben. Jedenfalls liegt die Gefahr
<lb/>nahe, dafs entstandene Kosten übersehen werden und
<lb/>deshalb unberücksichtigt bleiben, und es ist auch sehr
<lb/>wohl möglich, dafs noch weitere Kosten entstehen, die
<lb/>nicht zu den Zwangsvollstreckungskosten gehören, so dafs
<lb/>ihretwegen doch noch eine Festsetzung im besonderen Ver- 
<lb/>fahren stattfinden mufs und somit doppelte Arbeit ent- 
<lb/>steht. Die neue Bestimmung mag recht gut gemeint sein,
<lb/>insofern als durch sie die Kosten des Festsetzungsverfahrens
<lb/>vermieden werden sollen, praktisch wird sie aber kaum
<lb/>werden. Zweckmäfsig ist es, dem Richter das ganze
<lb/>Kostenfestsetzungsgeschäft zu entziehen und anderen
<lb/>Beamten zu übertragen. Die Festsetzung der Kosten
<lb/>gehört zu den unangenehmsten Geschäften, die dem Richter
<lb/>überhaupt obliegen, sie kann kaum als eine richterliche
<lb/>Thätigkeit bezeichnet werden. Will der Richter jeden
<lb/>einzelnen Ansatz prüfen, wozu er ja, streng genommen,
<lb/>verpflichtet ist, so wächst seine Arbeitslast, wenn er ledig- 
<lb/>lich Prozefsrichter ist, ins ungeheuere. Er mufs dann
<lb/>feststellen, ob die Schreibgebühren richtig berechnet sind,
<lb/>ob die Seite 20 Zeilen mit je 12 Silben enthält, ob die
<lb/>Partei das angesetzte Porto wirklich verwendet hat u. a. m.
<lb/>und darf sich dem nicht unter Berufung auf den hier nicht
<lb/>zutreffenden Satz: „minima non curat praetor“ entziehen,
<lb/>weil er sonst seine Amtspflicht verletzen würde. Dem
<lb/>kann man auch nicht entgegenhalten, dafs eine solche
<lb/>Prüfung in den meisten Fällen überflüssig sei, weil man
<lb/>bei Rechnungen von Rechtsanwälten die Ansätze der
<lb/>Schreibgebühren und des Portos ohne weiteres als richtig
<lb/>hinnehmen könne, dafs in deren Ansetzung schon eine ge- 
<lb/>nügende Glaubhaftmachung liege (§ 99). Das könnte dann
<lb/>gelten, wenn die Rechnung vom Rechtsanwälte selbst an- 
<lb/>gefertigt würde. Ein auch nur einigermafsen beschäftigter
<lb/>Anwalt wird aber gar nicht die Zeit haben, sich damit zu
<lb/>befassen, er mufs sich vielmehr auf seine Angestellten
<lb/>verlassen. Der Richter darf jedoch die Prüfung nicht
<lb/>durch andere Beamte vornehmen lassen, er mufs die
<lb/>Rechnung — häufig auf Grund recht unleserlicher Hand- 
<lb/>akten — prüfen und darf sich nicht etwa damit beruhigen,
<lb/>dafs sich die unterlegene Partei gegen den Beschlufs be- 
<lb/>schweren dürfe, zumal diese gar nicht in der Lage ist,
<lb/>die Richtigkeit der einzelnen Posten einer Prüfung zu
<lb/>unterziehen, weil sie die Belege nicht einsehen kann.
<lb/>Wenn der Rechtsanwalt seinen Bureauvorsteher für be- 
<lb/>fähigt hält, eine Kostenrechnung aufzustellen, und wenn
<lb/>auch der Gerichtsvollzieher die Kosten der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung, wozu ja auch die Gebühren des Rechtsanwalts
<lb/>für den Auftrag zur Zwangsvollstreckung und manche
<lb/>andere gehören, zu berechnen hat, so besitzt ein Beamter
<lb/>mit der Vorbildung eines Gerichtsschreibers oder Gerichts- 
<lb/>schreibergehilfen die Befähigung zur Prüfung der Kosten- 
<lb/>rechnung in viel höherem Mafse. Diesen Beamten liegt
<lb/>ja auch die Berechnung der Gerichtskosten ob, und sie
<lb/>dürften auch im stande sein, richtig zu entscheiden, ob
<lb/>die betr. Mafsnahmen zur zweckentsprechenden Rechts- 
<lb/>verfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
<lb/>Gegen ihre Entscheidung müfste natürlich ein Rechtsbehelf
<lb/>gegeben werden, entsprechend dem § 539 der CPO. oder
<lb/>dem § 4 des Gerichtskostengesetzes. ,

<lb/>Demnach wären die §§ 98 bis 100 dahin abzuändern,
<lb/>dafs an die Stelle des Gerichts der Gerichtsschreiber des
<lb/>Prozefsgerichts träte, aus dessen Entscheidung auch die
<lb/>Zwangsvollstreckung stattfände. (§ 702 No. 6.) Ein neuer
</p>
                  <p>

                     <lb/>§ 539 a hätte das nähere bezüglich des Rechtsbehelfs vor- 
<lb/>zuschreiben, etwa in der Weise, dafs das Gesuch um eine
<lb/>Abänderung binnen zwei Wochen bei dem Gerichte anzu- 
<lb/>bringen sei und vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll
<lb/>erklärt werden könne, dafs diese Frist eine Notfrist sei und
<lb/>mit der Zustellung beginne und dafs gegen die Entscheidung
<lb/>des Gerichts sofortige Beschwerde stattfinde. Die neue,
<lb/>an sich nur zu billigende Vorschrift, dafs das Gericht zur
<lb/>Abänderung seiner durch Beschwerde angegriffenen Ver- 
<lb/>fügung befugt sein soll, wäre alsdann nicht notwendig.
<lb/>Entsprechend zu ändern wäre der im übrigen durchaus
<lb/>zweckmäfsige § 100 a über eine Aenderung der Kosten- 
<lb/>festsetzung bei anderweitiger Festsetzung des Wertes des
<lb/>Streitgegenstandes.

<lb/>Zu entscheiden hätte auch hier der Gerichtsschreiber
<lb/>des Prozefsgerichts erster Instanz, bei dem das Gesuch
<lb/>anzubringen wäre, und zwar binnen einer Notfrist von
<lb/>zwei Wochen. Die Frist von einem Monate erscheint zu
<lb/>lang. Im übrigen hätte das zu § 539 a Gesagte zu gelten.

<lb/>Dem Richter würde durch die Uebertragung dieser
<lb/>Geschäfte an andere Beamte viel kostbare Zeit erspart
<lb/>werden, die anderen, richterlichen Geschäften und ins- 
<lb/>besondere dem Studium des neuen Rechts zu gute kommen
<lb/>könnte. Je mehr der Richter aber von solchen, zum
<lb/>gröfsten Teile rein rechnerischen Geschäften befreit wird,
<lb/>um so mehr wird seine ganze Stellung gehoben.

<lb/>Amtsrichter Dr. Petz old, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bei der Revision der Civilprozefsordnung soll
<lb/>u. a. insbesondere darauf Rücksicht genommen werden,
<lb/>dafs der Grundsatz der Mündlichkeit überall strenger
<lb/>beobachtet werde, als es bisher der Fall gewesen ist.
<lb/>Gewifs wird diese Absicht der Regierung, wenn sie in
<lb/>der That in dem neuen Entwürfe zum Ausdrucke gelangt,
<lb/>überall mit Freuden begriffst werden, da die Mündlichkeit
<lb/>der Verhandlung und die dadurch bewirkte Unmittelbar- 
<lb/>keit des Verfahrens eine der wirksamsten Kautelen für
<lb/>eine geordnete Rechtspflege ist. Wie aber auch immer
<lb/>die Aenderungen, welche geplant sind, beschaffen sein
<lb/>mögen, sie vermögen nur dann ihren Zweck zu erfüllen,
<lb/>wenn seitens der Gerichte mit peinlicher Strenge auf die
<lb/>Wahrung der die Mündlichkeit beherrschenden Grundsätze
<lb/>Gewicht gelegt wird und nicht, wie es häufig bei Gerichten
<lb/>mit gröfserem Geschäftsbetriebe zu geschehen pflegt, die
<lb/>Mündlichkeit des Verfahrens lediglich auf dem Papiere
<lb/>steht und die Parteien bezw. deren Vertreter bezüglich
<lb/>ihrer An- und Ausführungen einfach auf die vorbereitenden
<lb/>Schriftsätze Bezug nehmen. Eine solche Bezugnahme auf
<lb/>die bei den Akten befindlichen Schriftsätze läfst sich wohl
<lb/>damit entschuldigen, dafs infolge der Zeitersparnis die
<lb/>Richter, welche bei gröfseren Gerichten an Sitzungstagen
<lb/>in einer erheblichen Anzahl von Prozessen thätig sein
<lb/>müssen, für andere, wichtigere Sachen frei werden; sie
<lb/>kann jedoch den mündlichen Vortrag nimmermehr ersetzen.

<lb/>Daher sollte bei der Revision der CPO. vor allem
<lb/>dafür Sorge getragen werden, dafs die erkennenden Richter
<lb/>Zeit und Mufse finden, in den Verhandlungen sich mit
<lb/>den einzelnen Prozessen eingehend zu beschäftigen. Dies
<lb/>wird u. E. am zweckmäßigsten dadurch erreicht, dafs
<lb/>ähnlich wie in England die Sitzungstage nur für die
<lb/>streitigen Verhandlungen reserviert bleiben und alle nicht
<lb/>kontradiktorischen Sachen ausgemerzt werden. Hierzu
<lb/>gehören die sog. Versäumnissachen. Dieselben erscheinen
<lb/>als Ballast der Sitzungen. Die Erledigung derselben raubt
<lb/>dem erkennenden Richter sehr viel Zeit, welche den
<lb/>streitigen Prozessen zu gute kommen würde. Ohne Gefahr
<lb/>und Nachteil für die Rechtspflege könnte die Bearbeitung
</p>
               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0462.tif"
                   n="446"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Konfessionelle Eidesformel</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Hubrich, ...">(Priv.-Doz. Dr. Hubrich)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e151982" type="section" subtype="Biographisches">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0462--><p/>
               <p>

                  <lb/>446
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Versäumnissachen aufserhalb der Sitzung erfolgen
<lb/>und ein Urteil auf Grund der aufserhalb der Sitzung
<lb/>erfolgten Prüfung der Formalien ohne förmliche Ver- 
<lb/>kündung erlassen werden. Durch die Verbannung der
<lb/>Versäumnissachen aus den Sitzungen wird allerdings das
<lb/>Prinzip der Mündlichkeit des Verfahrens durchbrochen.
<lb/>Die Vorzüge, welche diesem Vorschläge innewohnen, sind
<lb/>jedoch so erheblich, dafs man ihretwegen die Ein- 
<lb/>schränkung des Grundsatzes zur Erwägung verstellen und
<lb/>die Mündlichkeit des Verfahrens nur für die streitigen
<lb/>Prozesse festhalten sollte. Vor allem wird hierdurch eine
<lb/>Beschleunigung des Verfahrens, wie sie ja lange erstrebt
<lb/>wird, erreicht, da bei den sog. Versäumnissachen die
<lb/>betreibende Partei nicht erst den jetzt meistens weit
<lb/>hinausgeschobenen Verhandlungstermin abzuwarten braucht,
<lb/>sondern in der Lage ist, das Erkenntnis früher als bisher
<lb/>zu erlangen, während für die kontradiktorischen Sachen
<lb/>die einzelnen Termine schneller aufeinanderfolgen können.

<lb/>Ferner bedeutet diese Neuerung für die Justiz- 
<lb/>verwaltung Ersparung richterlicher Kräfte, für die An- 
<lb/>waltschaft Ersparung von Zeit, zumal da die rein
<lb/>mechanische Thätigkeit, die mit Erwirkung von Versäumnis- 
<lb/>urteilen verbunden ist, fortfällt und die Anwälte ihre volle
<lb/>Aufmerksamkeit den kontradiktorischen Verhandlungen zu
<lb/>widmen im stande sind.

<lb/>Es erübrigt sich noch, die Frage, in welcher Weise
<lb/>eine Abänderung der civilprozessualen Vorschriften vor- 
<lb/>genommen werden müsse, zu beantworten. Notwendig
<lb/>würde sein, dafs eine Abschrift der Klage dem Beklagten
<lb/>von Amts wegen mit der Aufforderung zugestellt werde,
<lb/>binnen einer vom Gesetze zu bemessenden Frist eine
<lb/>schriftliche Klagebeantwortung dem Gerichte einzureichen,
<lb/>widrigenfalls das tatsächliche mündliche Vorbringen des
<lb/>Klägers als zugestanden angenommen und, soweit dies
<lb/>den Klageantrag rechtfertige, auf Antrag des Klägers das
<lb/>Versäumnisurteil erlassen werde, sowie dafs nach frucht- 
<lb/>losem Ablaufe der Frist auf Antrag, nach Prüfung der
<lb/>Zustellungsurkunden, nach dem Anträge erkannt werde.
<lb/>Im Falle des § 296 Abs. 2 1. S. CPO. dagegen hätte das
<lb/>Gericht die Klagezustellung durch einen nur dem Kläger
<lb/>zuzustellenden, mit Gründen versehenen und mit der
<lb/>sofortigen Beschwerde anzufechtenden Beschlufs abzu- 
<lb/>lehnen. Im übrigen würden nur wenige Modifikationen
<lb/>ein treten.

<lb/>Rechtsanwalt Dr. Max Meyer, Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus Anlafs meines Aufsatzes „Zur Frage der kon- 
<lb/>fessionellen Eidesformel“ (S. 391 d. Bl.) bin ich mehrfach
<lb/>um eine nähere Darlegung, wie ich mir im einzelnen die
<lb/>Ausführung des von mir gemachten Reformvorschlags denke,
<lb/>angegangen. Hier das Erforderliche in möglichster Kürze:

<lb/>1. In allen Civil- und Strafsachen, für welche in erster
<lb/>Instanz das Amts-(Schöffen-)gericht zuständig ist, giebt
<lb/>es nur eine rein bürgerliche Beteuerungsformel der Wahr- 
<lb/>heit. Die Civilprozefspartei „versichert auf Ehre und
<lb/>Gewissen als wahr, dafs etc.“ ; der Zeuge „versichert auf
<lb/>Ehre und Gewissen, dafs er nach bestem Wissen die reine
<lb/>Wahrheit sagen, nichts verschweigen und nichts hinzu- 
<lb/>setzen werde“; der Sachverständige „versichert auf Ehre
<lb/>und Gewissen, dafs er das von ihm erforderte Gutachten
<lb/>unparteiisch und nach bestem Wissen erstatten werde.“

<lb/>2. In allen übrigen Civil- und Strafsachen ist zur Er- 
<lb/>füllung der gesetzlichen Wahrheitspflicht aufs er der Formel
<lb/>ad 1 von allen Verpflichteten noch eine entsprechende
<lb/>religiöse Beteuerungsformel abzulegen, und nur diejenigen
<lb/>sind davon befreit, a) welche Glieder einer Religions- 
<lb/>gesellschaft sind, die überhaupt den Eid an sich verwirft,
</p>
               <p>

                  <lb/>b) welche nachweisbar keiner religiösen Gemeinschaft an- 
<lb/>gehören. 3. Die religiöse Beteuerungsformel ist vor dem
<lb/>Kultusbeamten des Bekenntnisses, welchem der Ver- 
<lb/>pflichtete angehört, abzugeben. Stehen besonders grofse
<lb/>Schwierigkeiten der Zuziehung eines solchen Kultus- 
<lb/>beamten entgegen (Abwesenheit, allzu grofse Entfernung),
<lb/>so vertritt den Kultusbeamten auf Grund eines Gerichts- 
<lb/>beschlusses ausnahmsweise ein Gerichtsmitglied, das dem- 
<lb/>selben Bekenntnis, wie der Verpflichtete, angehört. Vor- 
<lb/>ausgesetzt wird, dafs, wenn die religiöse Beteuerungs- 
<lb/>formel für Evangelische und Katholische etwa in der
<lb/>Weise, wie es vor den Reichsjustizgesetzen in Preufsen
<lb/>vorgeschrieben war, normiert wird, der protestantische
<lb/>Richter anstandslos dem schwurpflichtigen Katholiken den
<lb/>Eid abnehmen kann und umgekehrt. 4. Im Civilprozefs
<lb/>ist von den Parteivertretern in den ersten dem Gericht
<lb/>eingereichten Schriftsätzen bezw. in der ersten Verhand- 
<lb/>lung vor Gericht die Konfession der Parteien anzuzeigen;
<lb/>Zeugen und Sachverständigen ist vermittelst der ihnen
<lb/>zugestellten Termins Vorladung aufzugeben, umgehend dem
<lb/>Gericht ihre Konfession mitzuteilen. 5. Auf Grund der
<lb/>gemäfs 4 gewonnenen Kenntnis Von der Konfession der
<lb/>Schwurpflichtigen sorgt das Gericht für die rechtzeitige
<lb/>Zuziehung der nötigen Kultusbeamten zum Schwurtermin;
<lb/>Zeugen und Sachverständige trifft, wenn sie der Pflicht
<lb/>gemäfs 4 nicht nachkommen, eine angemessene Ordnungs- 
<lb/>strafe; aufserdem werden demjenigen, durch dessen Ver- 
<lb/>schulden eine Terminsverlegung notwendig wird, weil
<lb/>das Gericht nicht rechtzeitig den nötigen Kultusbeamten
<lb/>zum Schwurtermin zuziehen konnte, die entstehenden
<lb/>Kosten auferlegt.

<lb/>Diese Andeutungen werden genügen, um klarzulegen,
<lb/>dafs der von mir aufgestellte Reformvorschlag mit son- 
<lb/>derlichen praktischen Schwierigkeiten nicht verknüpft ist.
<lb/>Vor allem wird auch nicht zu bestreiten sein, dafs für
<lb/>ihn gerade die logische Konsequenz spricht. Im übrigen
<lb/>sei schliefslich noch bezüglich der Anfechtbarkeit der vom
<lb/>preufsischen Justizministerium und vom Reichsgericht
<lb/>anerkannten Ansicht, dafs es Evangelischen und Katholi- 
<lb/>schen bereits gegenwärtig gestattet sei, zu den reichs- 
<lb/>gesetzlich festgelegten Eidesworten nach Mafsgabe der
<lb/>früher üblichen, volleren konfessionellen Eidesformel ent- 
<lb/>sprechende Zusätze zu machen, auf die ausgezeichneten
<lb/>Gegenausführungen bei Foerster, Civilprozefsordnung II
<lb/>1888 § 445 N. 1 u. 2 verwiesen.

<lb/>Privatdozent Dr. Hub rieh, Königsberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Todesfälle: GehR. Prof. Dr. Bolgiano, München. — Proi.
<lb/>Dr. Franz Hofmann, Wien.

<lb/>Ernennungen: Die ord. Prof. Dr. Stieda, Rostock, nach
<lb/>Greifswald, u. GRegR. Dr. Paas che, Marburg, zur Techn. Hoch- 
<lb/>schule in Berlin. — Z. Prof.: Dr. Galante, Innsbruck.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Sen.-Präs. b. RG. Dr. Wiener, Leipzig, gest.
<lb/>Präs. d. Oberrechnungskammer u. d. Rechnungshofs d. Dtsch.
<lb/>Reichs, WGR. v. Wolff, Berlin, feierte s. 50jähr. Dienstjubiläum.

<lb/>Verliehen: RGR. Dr. Rassow, Leipzig, anläfslich s. 50jähr.
<lb/>Dienstjubiläums KronenO. II. Kl. m. St.

<lb/>Baden. Ernennungen u. Versetzungen: LGPräs. Baum- 
<lb/>stark, Waldshut, nach Mannheim. — Z. LGPräs.: LGDir.

<lb/>Dr. Gadenbach, Mannheim, nach Waldshut. — Zu LGR. die OAR.
<lb/>N u s s e r, Offenburg, das., u. I s e 1 e, Freiburg, Waldshut. — Die OAR.:
<lb/>Merkel, Triberg, nach Offenburg, Diez, Staufen, nach Triberg,
<lb/>Dr. Kraemer, Ettenheim, nach Staufen, Thoma, Pfullendorf, nach
<lb/>Ettenheim, u. Dr. St oll, Weinheim, nach Freibu g. — Z. OAR.:
<lb/>Notariatsinsp. b. Just.-Min. Grimm, Karlsruhe, Weinheim. — Zu
<lb/>AR. die Ref. Dr. W etzlar, Mannheim, Pfullendorf, u. Wittemann,
<lb/>Buchen, Boxberg. — Z. Notariatsinsp. b. Just.-Min.: AR. Wolf,
<lb/>Boxberg, Karlsruhe. — Die Not. Heim, Engen, nach Adelsheim, u.
<lb/>I Bastian, Görwihl, nach Schopfheim II.
</p>
            </div>
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                n="447"
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            <div xml:id="d63665e152319">
               <head>Kritiken</head>
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                  <head>
                     <title>Cohn, Das neue Deutsche Bürgerl. Recht in Sprüchen II.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Meili, F.">(Prof. Dr. F. Meili)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0463--><p/>
               <p>

                  <lb/>No. 22.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>447
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu RA, zugelassen: Die Ref. Bytinski, Köln, Karlsruhe,
<lb/>u. Weinberg, Mannheim, das.

<lb/>Bayern. Ernennungen u. Versetzungen: Zu ReichsR.

<lb/>d. Krone Bayern: Präs. d. Oberst. Landesger. Dr. Schmitt, München,
<lb/>u. OLGPräs. v. Fitting, Zweibrücken. — Zu OLGR.: LGDir. Dom- 
<lb/>pierre, München, u. LGR. Klein, Ansbach, München. — Zu Tit.-
<lb/>OLGR.: LGR. Kästner, München I. - Z. LGDir.: I. StA., Tit.-OLGR.
<lb/>Solch, Weiden, Fürth, u. LGR. Seelig, München I, das. — LGR.
<lb/>Beyerlein, Aschaffenburg, nach München I. — Zu LGR. die AR.
<lb/>Corell, Aschaffenburg, das., Bauer, Regen, Weiden, u. die II. StA.:
<lb/>Landgraf, Ansbach, das., Dürr, Bamberg, Weiden, u. Vogt,
<lb/>Würzburg, das. — Zu OAR.: LGR. v. Melzl, Weiden, Lichtenfels,
<lb/>u. AR. Lehn er, Hengersberg. Buchloe. — Die AR.: v. Parseval,
<lb/>Deggendorf, nach Neumarkt i. O., Weidner, Naila, nach Bamberg,
<lb/>u. Dr. Frhr. v. Gumppenberg, Schrobenhausen, nach München I.

<lb/>— Zu AR. die AGSekr. Löhner, Roth, Aschaffenburg, Marc,
<lb/>Reichenhall, Regen, Weber, Prien, Naila, u. Maier, Eichstätt,
<lb/>Schrobenhausen. — Z. I. StA.: LGR. Hefs, Weiden, das. — Zu
<lb/>II. StA. die AR. Beck, Neumarkt i. O., Ansbach, Pfeilschifter,
<lb/>Bamberg, das., u. Aug. Hofmann, München I, Würzburg — Zum
<lb/>III StA.: gepr. Rechtsprakt. Pöhner, Hof, Amberg. — Die Not. Roth,
<lb/>Werneck, nach Würzburg, u. Stautner, Stadtsteinach, nach Bogen.

<lb/>— Zu Not. die gepr. Rechtsprakt.: K. Bauer, München, Werneck,
<lb/>Hippler, Ansbach, Gerolzhofen, May, Nürnberg, Ebern, u. Bott,
<lb/>Augsburg, Stadtsteinach.

<lb/>Verliehen: Staatsminister d. Just. Dr. Frhr. v. Leonrod,
<lb/>München, R. AdlO. I. Kl.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: Die OLGR. Welsch,
<lb/>München, u. Lotter, Würzburg. — LGDir. Sibin, Fürth. — Die
<lb/>OAR. Hofmann, Lichtenfels, u. Neunerdt, Buchloe. — Not.
<lb/>Pfeiler, Bogen.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA. Angerer u. Bergold, Nürn- 
<lb/>berg, Filberich, Waldmünchen, Georg Bauer, Bamberg, Lieb e-
<lb/>rich, Ingolstadt, Tröltsch, Augsburg, Ruttmann, Ansbach,
<lb/>Jaecklein, Höchstadt a. A., Roh. Schneider, Kelheim, Bestel-
<lb/>meyer, Weiden, Wintergerst, Meisinger u. Seuffert, LG. I
<lb/>München, Berner u. F. Ebner, Straubing, Schinabeck, Furth
<lb/>i. W., u. Sauer, Arnstein.

<lb/>Zum Handelsrichter ernannt: Jos. Niederleuthner,
<lb/>Pass au, das.

<lb/>Hessen. Z. Mitgl. d. Verwaltungsger.-Hofes: OLGR. Scriba,
<lb/>Darmstadt. Zu Mitgl. d. Landesversicherungsamts: OLGR. Forch
<lb/>u. vortr. Rat i. Finanz-Min., GOForstR. Frey, Darmstadt. — Zu AR.
<lb/>dieGAss.: Härtner, Ober-Ingelheim, Oppenheim, Schudt, Giefsen,
<lb/>Homberg, Brüel, Giefsen, Lorsch, u. Funk, Friedberg, Gernsheim.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: Vortr. R. i. Min. d. Innern, GORegR.
<lb/>Höpker, Berlin.— OLGR. Maske, Naumburg.—I. StA. Möller,
<lb/>Memel. — LGR. Oppert, Berlin I. — Die AGR. v. Hamm, Pots- 
<lb/>dam, u. Jacoby, Berlin I. — Die RA. u. Not. Latzei, Mehlsack,
<lb/>JR. Vette, Wittenberg, u. Manneberg, Plefs.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: KGR., GJR. Keyfsner,

<lb/>Berlin, feierte am 17. vor. Mts. seinen 70. Geburtstag. — Z. KGR.:
<lb/>LGR. Ziemssen, Berlin I, das. — Zu OLGR. die LGR. Meyer u.
<lb/>Liertz, Düsseldorf, Köln. — Zu GOJR. die LGPräs. Kerckhoff,
<lb/>Aurich, u. Wendorff, Stendal, beim Uebertr. i. d. Ruhestand. —
<lb/>OStA., GOJR. Bartels, Kassel, feierte s. 50jähr. Dienstjubiläum. —
<lb/>Z. LGDir.: LGR. Gerl ach, Königsberg i. Pr., Lyck. — Z. LGR.:
<lb/>AGR. Hübner, Bromberg, das. — Zu LR. die AR. Neumann-
<lb/>Hartmann, Elbing, das., Prützmann, Flensburg, das., u. GAss.
<lb/>Majert, Duisburg. — Die AGR. Roloff, Suhl,nach Erfurt, Dr. Rose,
<lb/>Bromberg, nach Naumburg a. S., u. Niesert, Beverungen,nach Koes-
<lb/>feld. — AR. Schaefer, Marienburg, nach Höxter. — Zu AR. die GAss.:
<lb/>Th. Cohn, Rybnik, Fr. Beyling u. Bonner, Hettstedt, Arntz,
<lb/>Blankenheim, Ludwig Meyer, Waxweiler, Lehl, Cz arnikau,
<lb/>Prasse, Strelno, Weitzenmiller, Schroda, Krementz, Köln,
<lb/>Behrendt, Sensburg, Dr. Merkens, Sonderburg, Dr. Jebens,
<lb/>Templin, Fr. Wolff, Arnswalde, Dr. Boethke, Mittenwalde,
<lb/>E. Beyer, Oldenburg i. Holst., u. Ko walk, Marggrabowa. —
<lb/>Zu Not. die RA.: Bähr, Reinbek, Levin, Wittenberg, Astecker,
<lb/>Körlin, u. Schacher, Kempen i. P. — Z. Dir. d. Centralgefängn.:
<lb/>GAss. Helling, Bochum.

<lb/>Verliehen: Sen.-Präs., GOJR. Dr. Cammer er, Breslau, an-
<lb/>läfslich s. 50jähr. Dienstjubiläums R. AdlO. II. Kl. m. Eichenl. —
<lb/>AGR. v. Raesfeld, Kreuznach, R. Adi. III. Kl. m. Schl. — AGR.
<lb/>Adickes, Nienburg, Ritterkr. I. Kl. d. braunschw. O. Heinrichs d.
<lb/>Löwen. — R. AdlO. IV. Kl. den RA. u. Not., JR. Ipsen, Flensburg,
<lb/>u. Herold, Schweidnitz.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: OStA., GOJR. Hecker,
<lb/>Naumburg a. S. — Die LGR. Döring, Erfurt, u. Weitzenmiller,
<lb/>Elbing. — Die AGR.: Knoenagel, Königsberg NM., Rademacher,
<lb/>Soest, u. Matthes, Striegau. —AR. Liersch, Langensalza. — Not.,
<lb/>JR. Wieck, Pinneberg. — Handelsrichter J. M. Baer, Frank- 
<lb/>furt a. M.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA.: Schulz, Wehlau, Tilsit,

<lb/>Boroschek, Grätz, Myslowitz, Franz Hahn, LG. I. Berlin, LG. II
<lb/>das., u. Blumenthal, Tiegenhof, Kulm. — Die GAss.: Dr.

<lb/>Schmieder, Frankfurt a. M., Galluschke, Neustadt O.Schl.,
<lb/>Wittern, Kiel, Fenn er, Neunkirchen, u. Felix Krause, Nakel.

<lb/>Sachsen. Zu Handelsrichtern ern.: Baldamus,Flöfsner,
<lb/>Sieg, Franz Hoffmann, Borkowski, Böhmig, Hoppe,
<lb/>Türpe, Gemeinhardt, C. B. Günther, J. E. R. Friedrich,
<lb/>Tiedemann, H. Th. Horn, Reh, Rieh. Richter, L. B. Leh- 
<lb/>mann, Rösler, Roch, Uhlmann, A. F. Silomon, Bier-
<lb/>ling, Klippgen, Einenckel, K. F. A. Bergmann,
<lb/>A. F. H. Donath u. Schubert, Dresden, das., £. Bienert,
<lb/>Plauen, Dresden, Dürbig, Uebelen, Steche, Rödiger,
<lb/>Schönherr, F. Schäffer, Beckmann, Zickmantel, Wase-
<lb/>lewsky, C. A. Thieme d. J., Nachod, Rehwoldt, Herfurth,
<lb/>Arndt Meyer, Dr. Gi esecke, Dr.Keil, P. Rieh. Schmidt u. P. Fr.
<lb/>Schröder, Leipzig, das, Hübner, H. Funke, Dreyhaupt,
<lb/>Dieterle, J. H. Arnold, Sieler, Th. Sieben, Tippmann,
</p>
               <p>

                  <lb/>Br etschneider, A. Prenzel u. Riedig, Chemnitz, das, Schier- 
<lb/>sand, Kappel, Chemnitz, O. Knabe, A. Lesser, Berkling,
<lb/>Rössing, P. Meinhold, Böhler, Schin dler u. Grau, Plauen,
<lb/>das., Facilides,Reusa, Ehret, Reichenbach, u. Rascher, Oelsnitz,
<lb/>Plauen, Hentschel, Fuchs, K. Schreiber, Saalberg, Mose- 
<lb/>bach u Fikentscher, Zwickau, das., H. Fiedler, Leiteishain,
<lb/>R. Schwalbe, Werdau, G. Weller, Kirchberg, Dulheuer, Kains- 
<lb/>dorf, Dörffel, Eibenstock, u. R. Breitfeld, Erla, Zwickau,
<lb/>Kaiser, Lipfert, H. Th. Richter, K. Crüwell, Kurlbaum
<lb/>u. Bonitz, Annab erg, das., H. Adler u. Sättler, Buchholz, Anna- 
<lb/>li erg, Rueff, Böfsneck, Brinkmann, Glifsmann u. Tho-
<lb/>masius, Glauchau, das., K. Grub er, Hohenstein, u. Karl Schultz,
<lb/>Meerane, Glauchau, Retter, Fairon, G. Frey, Ermrich u. K.
<lb/>Th. Seidel, Zittau, das., u. Warnebold, Löbau, Zittau.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kritiken.

<lb/>Das neue deutsche Bürgerliche Recht in Sprüchen.

<lb/>II. Recht der Schuldverhältnisse. Von

<lb/>Professor Dr. Georg Cohn, Zürich. 1897.

<lb/>Berlin, Otto Liebmann. Kart. M. 3.—.

<lb/>Die vorliegende Bearbeitung des Obligationen- 
<lb/>rechts reiht sich würdig dem Allgem. Teil an, den ich
<lb/>in d. Bl. (1896 S. 259) angezeigt habe. Der Verf. hat,
<lb/>seinem Programme getreu, den trockenen Text der
<lb/>Gesetzesnormen über die Schuldverhältnisse in einer sehr
<lb/>eleganten und treffenden Weise, und wiederum ganz
<lb/>originell, verarbeitet. Ich glaube also das Lob, das ich
<lb/>dem 1. Bändchen spendete, im vollsten Mafse auch hier
<lb/>gegenüber der Fortsetzung wiederholen zu dürfen. Soweit
<lb/>mir bekannt ist, hat übrigens die Kritik mit seltener Ein- 
<lb/>mütigkeit das juristisch-ästhetische Werk gelobt, — einen
<lb/>griesgrämigen Recensenten ausgenommen, dessen Name
<lb/>mir sonst in der juristischen Litteratur noch nicht vor- 
<lb/>gekommen ist. Die Sprüche über das Obligationenrecht
<lb/>zu bilden, war jedenfalls keine einfache Sache, und es
<lb/>freut mich um so mehr, dafs Verf. die Zeit und die
<lb/>Mufse fand, so schnell den grofsen Stoff zu bewältigen;
<lb/>das neue Bändchen ist doppelt so grofs wie das erste.

<lb/>M. E. hat Verf. gut gethan, auch einige lateinische
<lb/>Sprüche aus den römischen Regulae juris und aus
<lb/>juristischen Schriften zu verweben, — so lange es Juristen
<lb/>giebt, wird auch die römische Rechtswelt fortleben mit
<lb/>ihren treffenden juristischen Stenogrammen, und un- 
<lb/>bekümmert um die Meinung einzelner, die da glauben,
<lb/>das römische Recht begraben zu können. Auch aus den
<lb/>neuen Sprüchen werden sich viele nach und nach gut
<lb/>einleben, namentlich wenn auch die juristischen Schrift- 
<lb/>steller fortfahren, sie ab und zu in ihre Werke aufzu- 
<lb/>nehmen. Der Verf. hat in diesem 2. Bändchen sich der
<lb/>Mitwirkung Köhler’s erfreuen können, auch verwertete
<lb/>er Anregungen von Eck, Endemann und Gierke. Da
<lb/>zur Zeit, als das 1. Bändchen erschien, die definitive
<lb/>Numerierung der Paragraphen noch nicht feststand, ist
<lb/>jetzt anhangsweise die schliefsliche Fixierung in Einklang mit
<lb/>den Sprüchen des 1. Bändchens gebracht. Die Ausstattung
<lb/>ist auch jetzt wieder eine überaus elegante. — Nach dem
<lb/>Gesagten glaube ich, auch der vorliegenden Fortsetzung
<lb/>das gleiche gute Prognostiken stellen zu können, das ich
<lb/>schon früher aussprach. Die Sprüche werden nach und
<lb/>nach ein Gemeingut der deutschen Nation bilden und zur
<lb/>Popularisierung des neuen BGB. lebhaft beitragen. Dies
<lb/>wird die gröfste Anerkennung sein für das Talent und
<lb/>den Fleifs, den der Verf. auf seine originelle und überaus
<lb/>verdienstliche Arbeit verwendet hat. Die Sammlung dieser
<lb/>eigenartigen „Spruchpraxis“ wird vom Verf. fortgesetzt.

<lb/>Prof. Dr. F. Meili, Zürich.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Archiv f. d. civilist Praxis. 87. Bä.. 2. u. 3. Heft: Köhler, Beiträge
<lb/>zum Servitutenrecht. Op et, Das Namenrecht d. BGB. Wen dt,
<lb/>Die im Verkehr erfordert. Sorgfalt. BGB. § 276. Schefold,
<lb/>Ueber Nichtigkeit u. Anfechtbarkeit in d. nichtstreit. Rechtspflege.

<lb/>Allgem. österr. Gerichts-Zeitung. 48. Jahrg., No. 39—43: Nemethy,
<lb/>Die innere Organisation der Gerichtshöfe. Amschi, Erkrankung
<lb/>eines Geschworenen während der Hauptverhandlung. Schreiber,
<lb/>Umfang des Entschädigungsanspruches der Bergwerksbesitzer für
</p>
               <pb facs="2173669_02+1897_0464.tif"
                   n="448"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0464--><p/>
               <p>

                  <lb/>448
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>die im Interesse der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes stehen
<lb/>bleibenden Schutzpfeiler. Kornitzer, Zur Lehre vom Teilurteil.
<lb/>Ott, Haupt-u. Nebenintervention, v. Seiller, Das Urheberrecht.

<lb/>Gewerblicher Rechtsschutz u. Urheberrecht. 2. Jahrg. No. 9: Amar,
<lb/>Das gewerbliche Eigentum in Italien. Damme, Ist der Besitz
<lb/>e. gewerbl. Ausschließungsrechts als eine Auszeichnung im Sinne
<lb/>des Ges. z. Bekämpf, d. unlaut. Wettbewerbes anzusehen?
<lb/>Schanze, Ueber das Verhältnis von Erfindung und Entdeckung.
<lb/>Schmid, A. Kann auf Grund e. rechtskräft. richterl. Entscheid.,
<lb/>welche die Uebereinstimm. zweier Zeichen verneint, ein Dritter,
<lb/>welcher an jener Entscheid, nicht unmittelbar beteil. ist, der geg.

<lb/>^ ihn w. Benutz, des angebl. nachgemachten Zeichens erhob. Klage
<lb/>den Einwand der rechtskräftig entschied. Sache entgegensetzen?
<lb/>B. Kann, wenn das erstgenannte Urteil unt. d. Herrschaft des alt.
<lb/>Gesetzes erging, auf Grund desselben die Eintrag, d. angebl.
<lb/>nachgemachten, nach d. Urt. aber nicht kollidierenden Zeichens
<lb/>trotz der vom Patentamt festgestellten Aehnlichkeit mit d. älteren
<lb/>Zeichen geford. werden?

<lb/>Zeitschrift für das ges. Handelsrecht. 46. Bd., 3. u. 4. Heft: Lab and,
<lb/>Friedrich von Hahn. M. Pappenheim, Das neue deutsche
<lb/>Handelsgesetzbuch. Lehmann, Die Voraussetzungen für den
<lb/>Geschäftsbetrieb auswärtiger Lebensversicherungsgesellschaften
<lb/>in Preußen. W. Pappen he im, Offene Handelsgellschaft und
<lb/>Aktiengesellschaft als Teilnehmerinnen einer offenen Handels- 
<lb/>gesellschaft.

<lb/>Zeitschrift für Bergrecht. 38. Jahrg., 4. Heft: Funke, Entschädi- 
<lb/>gungsverbindlichkeit bei drohendem Bergbau.

<lb/>Zeitschrift für Versicherungs-Recht. Bd. 3, Heft 5 u. 6: Heidecker,
<lb/>Das Rechtsverhältnis der Versicherungsagenten zu einander u. zu
<lb/>Dritten. Van Schevighaven, Der neue Gesetzentwurf, betr.
<lb/>die Lebensversicherung in Holland.

<lb/>Archiv für Öffentl. Recht. 12. Bd., 4. Heft: Lehwefs, Rechtsfragen
<lb/>bei der Verheiratung e. regier., insbes. e. deutschen Fürstin mit
<lb/>e. auswärt. bezw. ausländ. Prinzen. Rosenberg, Der Diktatur-
<lb/>Paragraph in Elsaß-Lothringen.

<lb/>Archiv für Strafrecht. 45. Jahrg., 2. Heft: Brettner, Das BGB. in
<lb/>s. Einwirk, auf das Strafrecht. Guttmann, Zur Frage des
<lb/>Diebstahls an Elektricität. Ortloff, Das Begnadigungsrecht im
<lb/>konstit. Rechtsstaat.

<lb/>Zeitschrift für die ges. Strafrechtswissenschaft. 18. Bd., 1. Heft:
<lb/>Heilborn, Die geschichtl. Entwick. d. Begriffs Landfriedensbruch.
<lb/>Ditzen, Ueber den § 404 d. StPO.

<lb/>Deutsche Zeitschrift für Kirchenrecht. 3. F., 7. Bd., 2. Heft: Rieker,
<lb/>Protestantismus u. Staatskirchentum. Anonym, Ueber die Natur
<lb/>des landesherrlichen Kirchenpatronats nach älterem sächs. Recht.
<lb/>Geffcken, Die heutige reichsrechtliche Geltung des kanonischen
<lb/>Rechts von der Auflösung des matrimonium non consumatum
<lb/>durch päpstl. Dispens u. Eintritt in das Kloster.

<lb/>Archiv für kathol. Kirchenrecht. 77. Bd., 4. Heft: Weis, Die alt- 
<lb/>christlichen Familienbegräbnisgenossenschaften. Geiger, Civil-
<lb/>ehe und Civileherecht in Deutschland 1872—96. Kaltner, Das
<lb/>neue Congruagesetz für den kath. Klerus Oesterreichs. St an gl,
<lb/>Die Kirchenstaatsrechtl. Wirkungen d. Kommunion und Kon- 
<lb/>firmation auf die relig. Erzieh, d. Kinder in Bayern.

<lb/>Soziale Praxis. Herausgeber: E. Franke. Verlag von Duncker und
<lb/>Humblot. Leipzig. 7. Jahrg. No. 3—5: v. Rottenburg, Die
<lb/>Koalitionsfreiheit.

<lb/>Zeitschrift f. d. ges.Staatswissenschaft. 53. Jahrg, 4. Heft: Schäffle,
<lb/>Ueber den wissenschaftl. Begriff d. Politik. Robinson, Das
<lb/>Wesen des Bundesstaats.

<lb/>Journal du droit international privö. 24e annöe, Nos. 7—10: Webster,

<lb/>De la place du droit international dans les ötudes juridiques.
<lb/>Sur ville, La cession et la mise en gage des crdances en droit
<lb/>international privd. Owen, De la responsabilitd en cas d’abor-
<lb/>dage maritime, d’apräs la ldgislation anglaise. Martin, Du
<lb/>mariage et du divorce des ötrangers en Suisse et des Suisses ä
<lb/>Tdtranger.

<lb/>Revue du droit public. 4e annäe, No. 4: Berney, La nationalst4 ä
<lb/>Tinstitut de droit international. Wal ras, L’dtat et les chemins
<lb/>de fer. Perreau, Du controle hiörarchique en matiöre ad- 
<lb/>ministrative.

<lb/>American Law Review. Vol. 31, No. 5: Thompson, Justice Jackson.
<lb/>Labatt, The relation between assumption of risks and contri-
<lb/>butory negligence. Clark, The right of the public to regulate
<lb/>the charges of common carriers and of all others discharging
<lb/>public or quasi-public duties. Griggs, Lawmaking. Howe etc.,
<lb/>The federal anti-trust law and its judicial construction.

<lb/>Rivista italiana per le scienze giuridiche. Vol. 23, fase. 1—3:

<lb/>Perozzi, I modi pretoiii d’aequisto delle servitü. Bonelli,
<lb/>Appunti sul fallimento delle societä commerciali. Coviello,
<lb/>La responsabilitä senza colpa. Bolaffio, Esegesi dell’ art. 58
<lb/>dei codice di comm. italiano. Fedozzi, Delle possibili con-
<lb/>seguenze dei positivismo penale nel sistema del diritto penale
<lb/>internazionale. Barassi, Contributo alla teoria della responsa- 
<lb/>bilitä per fatto non proprio, in ispecial modo a mezzo di animali.
<lb/>Petrone, Contributo all* analisi dei caratteri differenziali del
<lb/>diritto (contin.).

<lb/>B. Bücher.

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>Lex 8alica hg. von J. F. Behrend. 2. veränd. Aufi. von R. Behrend.
<lb/>Weimar, Böhlaus Nachf. M. 4.50.

<lb/>Seuffert’s Archiv f. Entsch. Generalregister üb. Bd. 21—50. An gef.
<lb/>von H. F. Schütt. 1. Systemat. Teil. München, Oldenbourg.
<lb/>M. 10.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Frenzei, G. Ueber die Entstehung des röm. Rechtsbegriffs naturalis
<lb/>obligatio. Ein psycholog. Versuch. Leipzig, Breitkopf &amp; Härtel.
<lb/>M. 1.

<lb/>Chlamtacz, M. Die rechtl. Natur der Uebereignungsart durch
<lb/>Tradition im röm. Recht. Lemberg, Gubrynowicz &amp; Schmidt.
<lb/>M. 5.

<lb/>Hai dien. Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz m. d.
<lb/>Motiven und sonstigen Vorarbeiten herg. Lief. 3—22. (Schlufs.)
<lb/>Stuttgart, Kohlhammer.

<lb/>Meisner, J. Das Recht der Schuldverhältnisse. Kommentar z. 2.
<lb/>Buche des DBGB. Breslau, Marcus. M 5.

<lb/>Crome, C. Die partiarischen Rechtsgeschäfte nach römischem und
<lb/>heutigem Reichsrecht nebst Beiträgen zur Lehre der verschiedenen
<lb/>ArbeitsVerträge. Freiburg i. B., Mohr. M. 9.60.

<lb/>Hasler, K. Das eheliche Güterrecht im Internat. Privatrecht. Zürich,
<lb/>Schulthefs. M. 1.60.

<lb/>Cazal, E. Etüde thöorique et pratique sur les actes simulös. Paris,
<lb/>Larose. Fr. 5.

<lb/>Goury, G. Origine et ddveloppement historique de la distinction
<lb/>des biens en meubles et immeubles. Nancy, Bibliothäque de la
<lb/>Conference Roge ville. Fr. 7.50.

<lb/>Mellet, A. Des modifications apportees au Code civil en matiäre
<lb/>de partage successoral par la loi du 30 novembre 1894 relative
<lb/>aux habitations ä bon marche. Paris, Larose. Fr. 5.

<lb/>Schneider, K. u Habicht. Rechtsfälle z. Einführung in d.
<lb/>BGB. Jena, Fischer. M. 3.

<lb/>Jhering, R. v. Civilrechtsfälle ohne Entscheidungen. 8. Aufi. v.
<lb/>F. Regelsberger. Jena, Fischer. M. 3.50.

<lb/>Jhering, R. v. Die Jurisprudenz des täglichen Lebens. 11. Aufi.
<lb/>v. O. Lenel. Jena, Fischer. Geb. M. 1.60.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Staub, H. Kommentar zum ADHGB. 5. Aufi. nebst e. Supplement.
<lb/>7, (Schlufs-)Lief. Berlin, Heine. M. 2 Komplett M. 21. Geb.
<lb/>M. 23.50.

<lb/>Frankenburger, H. Handelsgesetzbuch f. d. DR. mit Ausn. des
<lb/>Seerechts. Handausg. in. Erläut. München, Schweitzer. Geb. M. 4.

<lb/>Müller, E. Das Reichsges. z. Bekämpf, des unlaut. Wettbewerbes.
<lb/>Kommentar. 2. u. 3. Aufi. Fürth i. B., Rosenberg. Geb. M. 4.

<lb/>Bauer, J. Inventur und Bilanz bei Aktiengesellschaften u. Kom- 
<lb/>manditgesellschaften auf Aktien. 2. Aufi. Leipzig, Verlag des
<lb/>„Handelsgesellschafter“. Geb. M. 4.

<lb/>Valabrögue, E. Nouveau cours de droit commercial. 1er fase.
<lb/>Paris, Marchal et Billard. Komplett Fr. 10.

<lb/>Potel, A. Code annota et jurisprudence des effets de commerce
<lb/>(lettres de change, bildet ä ordre, chäques, rdcdpissös, warrants).
<lb/>Paris, Larose. Fr. 4.

<lb/>Martin, E. De la responsabilitä des chemins de fer pour cause de
<lb/>retard. Thäse. Paris, Larose. Fr. 4.

<lb/>Joyce, J. A. A Treatise on Marine, Fire, Life, Accident and all
<lb/>other Insurances. 4 vols. San Francisco, Bancroft-Whitney Co.
<lb/>Doll. 24.

<lb/>Civilprozefs.

<lb/>Entwurf e. Gesetzes üb. d. Angelegenheiten d. freiwilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit. Berlin, Heymann. M. —.50. — Dasselbe Berlin, Gutten-
<lb/>tag. M. —.60.

<lb/>Schuster v. Bonnott, M. Oesterreichisches Civilprozefsrecht.
<lb/>systematisch dargestellt. 3. Aufi. Wien, Manz. M. 8.80.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Bauke, L. Rechtswissenschaft!. Untersuchungen. I. Bestrafung d.
<lb/>Chikane. II. Schutz des § 193 RStGB. bei off. Beieid. III. Bemerk,
<lb/>z. Begriffe d. Versuchs. Berlin, Selbstverlag d. Verf. (W., Göben-
<lb/>strafse 20.) M 4.

<lb/>Löwenstimm, A. Aberglaube und Strafrecht. Mit e. Vorwort
<lb/>von J. Köhler. Berlin, Räde. M. 2.50.

<lb/>Nypels, J. S. G. Le Code pönal beige interprdtö. Nouv. äd. par
<lb/>J. Servais. T. 1—2. (Art. 1—397.) Bruxelles, Bruylant-Cristophe
<lb/>&amp; Cie. Fr. 24.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Fabreguettes, P. Sociätä. Etat. Patrie. Etudes historiques,
<lb/>politiques, philosophiques, sociales et juridiques. T. 2. Paris,
<lb/>Chevalier-Marescq et Cie. Fr. 6.

<lb/>Dock, A. Der Souveränitätsbegriff von Bodin bis zu Friedrich
<lb/>dem Großen. Strafsburg i. E., Schlesier &amp; Schweikhardt. M. 3.

<lb/>Abhandlungen aus dem Staats- u. Verwaltungsrecht, hg. v. 8. Brie.
<lb/>Heft 1: Fleisch mann, M. Der Weg der Gesetzgebung in

<lb/>Preußen. Breslau, Marcus. M. 3,60.

<lb/>Hammerschlag, P. Das Gesetz vom 9. März 1897 über die
<lb/>Effektenumsatzsteuer f. d. prakt. Anwend, dargestellt. Wien,
<lb/>Manz. M. 4.

<lb/>Gail, C. Gehaltstafel für die Beamten in der preufs. Staatsver- 
<lb/>waltung. Berlin, Heymann. M. 1.

<lb/>Buchenberger, A. Grundzüge der deutschen Agrarpolitik unter
<lb/>besond. Würd. d. klein, u. groß. Mittel. Berlin, Parey. M. 8.

<lb/>Petersilie, A. Das öffentliche Unterrichtswesen im D. R. u. in
<lb/>den übr. europ. Kulturländern. 2 Bde. Leipzig, Hirschfeld.
<lb/>M. 28.

<lb/>Kirchenrecht.

<lb/>Heiner, F. Katholisches Kirchenrecht. 2. Bd. Die Regierung der
<lb/>Kirche. 2. Aufi. Paderborn, Schöningh. M. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb,

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173669_02+1897_0465.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 22</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung, (Spruchpraxis.)

<lb/>Nummer 22. Berlin, den 15. November 1897. IL Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer, unverkürzter Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>1. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Planck, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>83. (Gebrauchsmusterschutz.) Für Beklagten
<lb/>ist als Gebrauchsmuster eingetragen 1. unter 4780 „Aus
<lb/>einer Pfauschwanzfeder bestehende imitierte Reiher- oder
<lb/>Paradiesvogel-Feder“ und 2. unter 6263 „Imitierte Reiher- 
<lb/>büschel oder dergl., welche aus den Halmen der Pfau- 
<lb/>schwanzfeder bestehen“. Die Anmeldung giebt zu 1. eine
<lb/>Zubereitung und Bearbeitung der Pfauschwanzfeder an,
<lb/>zu 2: wie und dafs Federbüschel aus Pfauschwanzfedern
<lb/>herzustellen seien, die den Reiherbüscheln äufserst
<lb/>ähnlich seien.

<lb/>Diese Muster sind mit Recht in die Gebrauchsmuster-
<lb/>Rolle eingetragen und der auf Löschung erhobenen Klage
<lb/>wäre nur dann .stattzugeben, wenn sie, was noch zu prüfen
<lb/>ist, nicht neu sein sollten. Denn es kann zwar ein Ver- 
<lb/>fahren zur Herstellung einer Imitation für sich allein nicht
<lb/>als Muster geschützt werden; ferner ist ein Schmuck- 
<lb/>gegenstand als solcher kein Gebrauchsgegenstand im Sinne
<lb/>des Reichsgesetzes v. 1. Juni 1891 (Entsch. d.RG. Bd. 36 S. 57).
<lb/>Angemeldet und eingetragen ist aber auch nur die imitierte
<lb/>Reiherfeder und der imitierte Reiherbüschel. Die Angaben
<lb/>der Anmeldung, durch welche das Muster charakterisiert
<lb/>wird (Entsch. d. RG. Bd. 33 S. 99) bezeichnen hier nicht
<lb/>das Verfahren als das neue, sondern die Imitation. Weder
<lb/>der Begriff der Gestaltung noch der Zweck des Gesetzes
<lb/>steht entgegen, in solcher Imitation eine Gestaltung zu
<lb/>finden. Und diese einzelne imitierte Reiherfeder (Reiher- 
<lb/>büschel) ist nicht als Schmuckgegenstand gedacht oder zu
<lb/>denken, sondern als Material zur Herstellung von
<lb/>Schmuckgegenständen. (Urt. I. 122/97 v. 22. Sept. 1897).

<lb/>84. (Anspruch auf Rechnungsabnähme. Preufs
<lb/>Recht.) Kläger war Vormund des entmündigten E. L.,
<lb/>der gestorben und von seinen sechs Kindern, darunter
<lb/>dem Beklagten, beerbt worden ist. Die vormundschaft- 
<lb/>liche Rechnung ist erledigt. Kläger verwaltete darauf
<lb/>den Nachlafs mehrere Jahre hindurch bis zur Erb- 
<lb/>auseinandersetzung und wurde dann von dem Beklagten
<lb/>zur Schlußrechnung aufgefordert. Hierauf erwiderte er,
<lb/>dals die Rechnung nebst Belägen auf dem Bureau seines
<lb/>Rechtsanwalts innerhalb der Geschäftsstunden bis zum
<lb/>Schluß des nächsten Monats bereit lägen, forderte aber
<lb/>gleichzeitig Abnahme der Rechnung. Beklagter kam dem
<lb/>nicht nach. Kläger beantragte daher Verurteilung des
<lb/>Beklagten, die nunmehr nebst Belägen auf der Gerichts- 
<lb/>schreiberei niedergelegte Rechnung über den Nachlafs
<lb/>abzunehmen. Die Klage wurde abgewiesen, vom Berufungs- 
<lb/>gerichte u. a. deshalb, weil dem Verwalter neben dem
<lb/>Klagerecht auf Zahlung eines Guthabens oder Abnahme
<lb/>eines Bestandes und Erteilung der Entlastung ein be- 
<lb/>sonderes Klagerecht auf Abnahme der Rechnung nicht
<lb/>zustehe. Vgl. Urt. des Reichsgerichts im Preufs. J.-M-Bl.
<lb/>1883, S. 234. Einer Entscheidung, ob diese Erwägung
<lb/>zutrifft, bedarf es nicht, denn auch, wenn eine lediglich
<lb/>auf Abnahme der Rechnung gerichtete Klage als Leistungs- 
<lb/>oder wenigstens als Feststellungsklage zulässig sein sollte,
<lb/>so würde doch zur Begründung gehören, daß die Rechnung
<lb/>dem Prinzipal nach Vorschrift des § 139 T. I Tit. 14
<lb/>ALR. bereits eingereicht wurde. Hiervon findet auch
<lb/>dann keine Ausnahme statt, wenn dem Verwalter mehrere
<lb/>Personen als Geschäftsherren gegenüberstehen und er
<lb/>denselben daher gemäß § 109 T. I. Tit. 14, § 210 T. I.
<lb/>Tit. 13 ALR. nur gemeinschaftlich Rechnung zu legen hat.
<lb/>Die Niederlegung der Rechnung mit der Klage auf der
<lb/>Gerichtsschreiberei kann die Einreichung an den Prinzipal
<lb/>um so weniger ersetzen, als die Mitteilung einer Abschrift
<lb/>der Rechnung und der erforderlichen Beläge an den Be- 
</p>
            <p>

               <lb/>klagten unter dem Erbieten der Vorlegung der Urschriften
<lb/>der letzteren an einem dazu geeigneten Orte möglich war
<lb/>und das mindeste ist, was bei dem Vorhandensein mehrerer
<lb/>Geschäftsherren, sofern die Rechnung nicht gemeinschaft- 
<lb/>lich übernommen wird, jeder einzelne, der gesondert auf
<lb/>Abnahme der Rechnung in Anspruch genommen wird,
<lb/>verlangen kann. (Urt. IV 16/97. v. 20. Sept. 1897.)

<lb/>85. (Klagänderung.) Ein Schuldner des Klägers
<lb/>hatte für seine Ehefrau eine Grundschuld von 30 000 M.
<lb/>eintragen lassen, die von der letzteren an ihren Vater
<lb/>abgetreten wurde. Kläger erhob gegen beide aus § 3
<lb/>Ziff. 4 und 1 und § 11 des Anfechtungsges. v. 21. Juli
<lb/>1879 Klage und beantragte ihre Verurteilung zur An- 
<lb/>erkennung, daß die Eintragung der Grundschuld ihm
<lb/>gegenüber unwirksam sei, daneben die Verurteilung des
<lb/>Cessionars, in die Löschung zu willigen und zu diesem
<lb/>Behuf den Grundschuldbrief herauszugeben. In der Be- 
<lb/>rufungsinstanz änderte Kläger seinen Antrag und bean- 
<lb/>tragte nunmehr Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung
<lb/>von 30 000 M. nebst Prozefszinsen. Die Aenderung er- 
<lb/>folgte, weil die Grundschuld von dem beklagten Cessionar
<lb/>an einen unbeteiligten Dritten abgetreten war. Die Ab- 
<lb/>tretung war schon vor Erhebung der Klage geschehen,
<lb/>aber dem Kläger erst nachher, jedoch spätestens durch
<lb/>die Klagebeantwortung, bekannt geworden. Bei dieser
<lb/>Sachlage durfte in dem neuen Anträge nicht eine unzu- 
<lb/>lässige Klagänderung (§ 489 CPO.) gefunden werden,
<lb/>vielmehr war derselbe nach §§ 491 Abs. 2, 240 Ziff. 3
<lb/>CPO. statthaft. Wegen der Abtretung der Grundschuld
<lb/>war das ursprüngliche Klagebegehren hinfällig geworden,
<lb/>Kläger jedoch befugt, aus demselben Klagegrunde sein
<lb/>Geldinteresse zu fordern. Die Abtretung aber war ihm
<lb/>erst nach Erhebung der Klage bekannt geworden, also
<lb/>eine „später“ eingetretene Veränderung im Sinne des
<lb/>§ 240 Ziff. 3 (vgl. Entsch. d. RG. B. 26 S. 385). Daß
<lb/>er sie bereits in erster Instanz erfahren hatte, hinderte
<lb/>ihn nicht, sie erst in der Berufungsinstanz geltend zu
<lb/>machen, denn er war nur berechtigt, nicht aber verpflichtet,
<lb/>mit Rücksicht auf die veränderte Sachlage einen neuen
<lb/>dieser Sachlage entsprechenden Antrag zu stellen, und
<lb/>jenes Recht blieb ihm bis zum Schluß der Verhandlung,
<lb/>nicht nur der Verhandlung erster Instanz. Das Gesetz
<lb/>enthält keine Andeutung darüber, dafs für den Fall der
<lb/>Beschreitung der Berufungsinstanz unter „später“ der erst
<lb/>nach Einlegung der Berufung erfolgte Eintritt der Ver- 
<lb/>änderung zu verstehen sei; in Abs. 2 des § 491 werden
<lb/>vielmehr die Fälle der Ziff. 2 und der Ziff. 3 des § 240
<lb/>in Bezug auf die Zulässigkeit des veränderten Anspruchs
<lb/>auf gleiche Linie gestellt. Eine Erweiterung des Klag- 
<lb/>antrags nach § 240 Ziff. 2 ist aber in der Berufungs- 
<lb/>instanz zweifellos zulässig, und es muß, dem Zweck des
<lb/>Gesetzes — die Häufung von Prozessen im Interesse der
<lb/>Parteien thunlichst zu vermeiden — entsprechend, als in
<lb/>seiner Absicht liegend erachtet werden, dafs ein veränderter
<lb/>Klagantrag aus Ziff. 3 noch in der Berufungsinstanz ge- 
<lb/>stellt werden könne, sofern seine Voraussetzungen seit
<lb/>Erhebung der Klage eingetreten sind, vorbehaltlich der
<lb/>Erwägung, ob hinsichtlich der Kosten § 92 Abs. 2 CPO.
<lb/>Anwendung zu finden habe. (Urt. II. 170/97 v. 1. Okt.
<lb/>1897.)

<lb/>86. (Rücktritt des Mieters. Preufs. Recht.)
<lb/>Beklagter hatte auf längere Zeit eine Wohnung für
<lb/>12 000 M. im Jahr vom Kläger gemietet, war aber im
<lb/>März 1894 fortgezogen und hatte Zahlung weiterer Miete
<lb/>verweigert. Nach Verlauf von 15 Monaten klagte Kläger
<lb/>die Miete für diesen Zeitraum ein. Beklagter machte
<lb/>u. a. geltend, dafs Kläger die Wohnung sofort in Besitz
<lb/>genommen und ohne seine Genehmigung die umfassendsten
<lb/>Reparaturen mehrere Monate lang in derselben vor- 
<lb/>genommen, also über die Wohnung verfügt und ihre Be-
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0466.tif"
                n="450"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>450
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>nutzung dem Beklagten entzogen habe. Dieser Einwand
<lb/>durfte nicht, wie geschehen, unberücksichtigt bleiben. Der
<lb/>Vermieter mufs den Gebrauch der vermieteten Wohnung
<lb/>dem Mieter für die ganze Mietdauer gewähren, mufs ihm
<lb/>deshalb auch für die Zeit nach einer Räumung der Woh- 
<lb/>nung, falls er fernerhin Mietzins fordern will, die Wieder- 
<lb/>ergreifung der Wohnung offen lassen und darf nichts
<lb/>vornehmen, was die Möglichkeit der Wiederergreifung
<lb/>hindert. Nun wäre Kläger zwar befugt gewesen, not- 
<lb/>wendige Reparaturen vornehmen zu lassen, die nicht ge- 
<lb/>hindert hätten, dafs Beklagter bei einer etwaigen Rück- 
<lb/>kehr, die ohne vorgängige Anmeldung nicht zu erwarten
<lb/>war, die Wohnung in ordnungsmäfsigem Zustande vor- 
<lb/>gefunden haben würde. Beklagter behauptet jedoch, dafs
<lb/>eine völlige Umgestaltung stattgefunden habe, dafs die
<lb/>Wohnung nicht jeder Zeit innerhalb weniger Tage be- 
<lb/>ziehbar hätte hergestellt werden können, und dafs die
<lb/>neue Wohnungsausstattung mit dem Stile seiner Zimmer- 
<lb/>einrichtung unvereinbar gewesen sei, während er sich die
<lb/>frühere Ausstattung nach seinem Geschmacke habe her- 
<lb/>rschten lassen. Wäre dies wahr, so würde Kläger von
<lb/>dem Zeitpunkte der Vornahme solcher Arbeiten an keinen
<lb/>Mietzins mehr verlangen können. Gegen die Umgestal- 
<lb/>tung der Wohnung Widerspruch zu erheben, wäre Be- 
<lb/>klagter nicht verbunden gewesen. (Urt. VI. 126/97 v.
<lb/>4. Oktbr. 1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>79. (Begünstigung durch Zahlung einer Geld- 
<lb/>strafe für einen anderen.1) Das RG. hob auf Rev.
<lb/>des StA. ein freisprechendes Urteil des Landg. B. v.
<lb/>17./24. April 1897 unter folgender Begründung auf: Die
<lb/>Vorinstanz erachte den Thatbestand des § 257 StGB,
<lb/>ausgeschlossen, weil die vom Angeklagten geleistete
<lb/>Zahlung der gegen den Redakteur G. erkannten Geldstrafe
<lb/>aus dem Vermögen des letzteren erfolgt sei. Für den
<lb/>Thatbestand des § 257 sei es aber ohne Bedeutung, ob
<lb/>der Thäter wirklich der Bestrafung entzogen sei. Die
<lb/>Thatsache, dafs eine Strafe gegen den Thäter vollzogen
<lb/>sei, schliefse also die Möglichkeit einer früheren Be- 
<lb/>günstigung nicht aus. Das Urteil lasse aber auch die
<lb/>Auslegung zu, dafs der Vollzug der Geldstrafe durch die- 
<lb/>jenige Handlung erfolgt sei, welche dem Angeklagten als
<lb/>Begünstigung zur Last gelegt sei. Dann entstehe das
<lb/>Bedenken, ob es richtig sei, dafs die Geldstrafe aus dem
<lb/>Vermögen des G. geleistet worden sei. Verfehlt sei,
<lb/>wenn deduziert werden wolle, die Zahlung sei aus ver- 
<lb/>dientem Lohn oder als Vorschufs auf denselben geleistet
<lb/>worden. Nach den Feststellungen habe zwischen Sch. und
<lb/>G. eine Vereinbarung bestanden, wonach Sch. ein be- 
<lb/>stimmtes Honorar zugesichert und die Verpflichtung über- 
<lb/>nommen habe, dafs er, falls G. wegen als Redakteur be- 
<lb/>gangener Prefsvergehen zu Geldstrafen verurteilt werde, die
<lb/>Strafsumme aus einer Geschäftskasse zu zahlen habe. Dies
<lb/>als verdienten Lohn zu beurteilen, sei rechtsirrig. Ueber-
<lb/>dies handele es sich um eine unerlaubte Bedingung. Die
<lb/>Leistung war abhängig gemacht davon, dafs G. eine ge- 
<lb/>setzlich verbotene Handlung begehe. Dies sei nach
<lb/>§§ 227, 228 T. I Tit. 5 und §§ 136, 137 T. I Tit. 4
<lb/>ALR. ohne rechtliche Wirkung und erzeuge keinen ver- 
<lb/>mögensrechtlichen Anspruch. Die Strafsumme sei also
<lb/>auch nicht aus dem Vermögen des G. gezahlt.

<lb/>Dabei sei noch folgendes zu beachten: Sei die Zahlung
<lb/>nicht aus dem Vermögen des G. erfolgt und entspreche
<lb/>dieselbe keiner Minderung seines Vermögens, weil kein
<lb/>vermögensrechtlicher Anspruch dadurch getilgt sei, so
<lb/>liege kein Grund vor, sie nicht als Beistandleistung im
<lb/>Sinne des § 257 zu qualifizieren, denn die Bestrafung
<lb/>umfasse auch die Vollstreckung. Eine Vereitelung oder
<lb/>Hemmung der Strafvollstreckung sei ein Entziehen, welches
<lb/>auch bei Geldstrafen nicht prinzipiell ausgeschlossen sei.
<lb/>Die Geldstrafe bestehe darin, dafs der Verurteilte eine
<lb/>Vermögensminderung als Strafübel erleiden solle. Es

<lb/>0 Vgl. auch den L ammas ch’schen Aufsatz in der heutigen
<lb/>Nummer (S. 432),
</p>
            <p>

               <lb/>handele sich also nicht blos um Begründung einer Geld- 
<lb/>schuld des Verurteilten gegen den Fiskus als Gläubiger.
<lb/>Die Zahlung enthalte also nicht notwendig die Tilgung
<lb/>des staatlichen Strafanspruchs, namentlich dann nicht,
<lb/>wenn ein dritter durch Zahlung das Strafübel abwende
<lb/>und dessen Realisierung vereitele. Dabei komme es aber
<lb/>bei der Frage, ob Begünstigung vorliege, wesentlich auf
<lb/>die Willensrichtung an. Habe G. geglaubt, es bestehe
<lb/>eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung und habe er nur
<lb/>diese erfüllen wollen, so liege weder eine Beistands- 
<lb/>leistung noch ein Entziehen der Bestrafung vor. War er
<lb/>sich dagegen der Rechtsunverbindlichkeit des Vertrages
<lb/>bewufst und habe er nicht um einen Erstattungsanspruch
<lb/>zu begründen, sondern schenkungsweise gezahlt, so müsse
<lb/>untersucht werden, ob G. die Vereitelung der Strafe
<lb/>beabsichtigt habe. Das Bewufstsein, dafs dies der Fall
<lb/>sei, genüge nicht zum Thatbestand des § 257. Diese
<lb/>Umstände habe die Vorinstanz nicht erwogen. (Urt. IV.
<lb/>1946/97 v. 21. Sept. 1897.)

<lb/>80. (Diebstahl oder Unterschlagung.) Die
<lb/>Angekl. war als Pflegerin in dem Pflegerhause B. 12 in
<lb/>Leipzig-Connewitz angestellt und hatte als solche die Ver- 
<lb/>teilung der Speisen an die arbeitsfähigen Frauen vorzu- 
<lb/>nehmen, und hatte sich wiederholt von diesen Speisen
<lb/>angeeignet. Deshalb wegen Unterschlagung bestraft, er- 
<lb/>griff sie Revision und das RG. hob auch das Urteil auf,
<lb/>weil nicht bedenkenfrei festgestellt sei, dafs die Anstalt
<lb/>den Gewahrsam aufgegeben habe. Dies sei aber erforder- 
<lb/>lich gewesen, um annehmen zu können, dafs Angekl. den
<lb/>ausschließlichen Gewahrsam gehabt habe, welcher Voraus- 
<lb/>setzung der Unterschlagung sei. Das Urteil spreche auch
<lb/>nur von einem untergeordneten Gewahrsam, den die
<lb/>Angekl. für die Anstalt ausgeübt habe. Danach scheine
<lb/>der Anstalts-Direktion ein übergeordneter Gewahrsam ge- 
<lb/>blieben zu sein, wie bei Dienstherrschaften gegenüber dem
<lb/>Gesinde. Habe aber gemeinschaftlicher Gewahrsam statt- 
<lb/>gefunden, so qualifiziere sich die That als Diebstahl, nicht
<lb/>als Unterschlagung. (Urt. III. 1733/97 v. 21. Juni 1897.)

<lb/>81. (Fahrlässige Körperverletzung.) Der Zahn- 
<lb/>artist H. M. K. zu H. hatte der ledigen X. elf Zähne
<lb/>und Wurzeln gezogen, nachdem er mit ihr nur über Ent- 
<lb/>fernung von vier Zähnen übereingekommen war. Er hatte
<lb/>unmittelbar vor der Operation die X. gefragt, ob er alle
<lb/>schadhaften Zähne entfernen solle, und die X. hatte dies,
<lb/>schon fast in der Narkose, bejaht. Das Landg. H. be- 
<lb/>strafte K. wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Ver- 
<lb/>letzung einer Berufspflicht, weil er die Zustimmung der
<lb/>Patientin zur Operation in diesem Umfange nicht hatte,
<lb/>und sich bei einiger Ueberlegung hätte sagen müssen,
<lb/>dafs die angebliche Zustimmung der X. nur eine schein- 
<lb/>bare gewesen sei. Das RG. bestätigte durch Verwerfung
<lb/>der Rev. des K. (Urt. III. 1991/97 v. 1. Juli 1897.)

<lb/>II. Kammergericht.

<lb/>Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>67. (Ausschank von Kaffee. §§ 33, 1471

<lb/>RGWO. u. §§ 52, 70, Gesetz v. 21. Juni 1891.)
<lb/>Ein Kaufmann hatte an diejenigen Personen, welche in
<lb/>seinem Laden Einkäufe machten, unentgeltlich Kaffee
<lb/>zum Genufs auf der Stelle verabfolgt, ohne hierzu die
<lb/>Konzession zu besitzen und ohne diesen Geschäftsbetrieb
<lb/>bei der Ortsbehörde angemeldet zu haben. Der gedachte
<lb/>Ausschank war besonders im Winter und an Markttagen
<lb/>ein starker gewesen und waren an einzelnen Tagen 30 bis
<lb/>80 Tassen ausgeschenkt. Er ist deshalb wegen Gewerbe- 
<lb/>polizei- und Gewerbesteuerkontravention verurteilt worden.
<lb/>„Der Begriff der Gewerbsmäfsigk eit des vom An- 
<lb/>geklagten betriebenen Ausschanks ist nicht verkannt. Denn
<lb/>der Betrieb eines Gewerbes besteht in der fortgesetzten
<lb/>Erwerbsthätigkeit durch gleichartige auf Gewinn abzielende
<lb/>Handlungen. Ob der erstrebte Vermögensvorteil wirklich
<lb/>erreicht worden, ist unerheblich. Aber auch dies ist vom
<lb/>Vorderrichter festgestellt. Zum Begriffe des Gewerbe-
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0467.tif"
                n="451"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 22.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>451
</p>
            <p>

               <lb/>betriebes wird auch nicht erfordert, dafs der erstrebte
<lb/>Vermögensvorteil ein unmittelbarer sei; auch ein mittel- 
<lb/>barer Gewinn genügt hierzu, und ein solcher mittelbarer
<lb/>indirekter Gewinn kann darin gefunden werden, dafs die
<lb/>Verabreichung von Getränken erfolgte, um Kunden für
<lb/>das aufserdem von dem Verabreichenden betriebene Ge- 
<lb/>schäft anzulocken, also im geschäftlichen Interesse geschah.
<lb/>Dies aber ist vom Vorderrichter unanfechtbar festgestellt.
<lb/>Der Berufungsrichter befindet sich hinsichtlich seiner
<lb/>Rechtsauffassung von dem Begriffe des zum Betriebe der
<lb/>Schankwirtschaft erforderten Erstrebens eines Vermögen s-
<lb/>vorteils in vollem Einklänge mit dem nicht nur in dem
<lb/>von ihm angeführten Urteile des Kammergerichts (Jahrb.
<lb/>d. Entsch. Bd. I. 8. 178), sondern auch in zahlreichen
<lb/>Entscheidungen des Übertribunals und des Kammergerichts
<lb/>(z. B. in der v. 11. Febr. 1892, Jahrb. d. Entsch. Bd. XIII.
<lb/>S. 303 ff., woselbst auch in der Erhaltung von Kunden
<lb/>ein solcher mittelbarer Gewinn gefunden ist) zum Aus- 
<lb/>druck gebrachten Grundsätze, an welchem auch jetzt fest- 
<lb/>zuhalten ist. (Urt. S. 405/97 v. 28. Juni 1897.)

<lb/>68. (Marktpolizei.) Eine Polizeiverordnung,
<lb/>welche bestimmt: „Kein Marktbesucher darf Gegenstände,
<lb/>welche er zu Markte bringt, feilbieten oder auf den
<lb/>Marktplätzen ausstellen oder von dem Fuhrwerke, auf
<lb/>welchem dieselben zu Markte gebracht werden, abladen,
<lb/>bevor er das Standgeld von denselben entrichtet
<lb/>und eine Quittung darüber empfangen hat,“ ist
<lb/>rechtsgültig, denn sie ist nicht nur aus Fürsorge für den
<lb/>sicheren Eingang der Marktstandsgelder, also in rein
<lb/>privatrechtlichem Interesse, sondern aus Rücksicht auf die
<lb/>öffentliche Ordnung erlassen. „Abgesehen davon,
<lb/>dafs die genannten Vorschriften auch den Zweck ver- 
<lb/>folgen mögen, eine Kontrolle darüber auszuüben, wer den
<lb/>Markt besucht und welche Waren zu Markte gebracht
<lb/>werden, bezwecken diese Vorschriften auch, die Ordnung
<lb/>auf dem Wochenmarkte zu wahren, denn es liegt auf
<lb/>der Hand, dafs, wenn eine Vorschrift über die Voraus- 
<lb/>bezahlung der Marktstandsgelder nicht existiert, derjenige
<lb/>Marktbesucher, welcher, bevor er seine Marktwaren ab- 
<lb/>ladet oder auf dem Marktplatze ausstellt oder feilbietet,
<lb/>das Marktstandsgeld freiwillig entrichtet und darüber
<lb/>Quittung empfängt, hierdurch aufgehalten wird, derjenige
<lb/>Verkäufer aber, welcher, ohne das Standgeld vorher zu
<lb/>entrichten, seine Waaren abladet ausstellt und feilbietet,
<lb/>diesen Aufenthalt nicht erleidet, also dem erstgenannten
<lb/>Verkäufer bei der Einnahme der Verkaufsstelle zuvor- 
<lb/>kommen kann, was leicht zu Streitigkeiten unter den
<lb/>den Markt besuchenden Verkäufern führen und die
<lb/>Ordnung auf dem Markte gefährden kann. Aus diesem
<lb/>Gesichtspunkte findet die Vorschrift des § 1 der Verordng.
<lb/>v. 24. Nov. 1894 in den §§ 5, 6 des Gesetzes v. 11. März
<lb/>1850 und den §§ 68 und 69 der RGWO. ihre materielle
<lb/>Berechtigung.“ (Urt. S. 427/97. v. 5. Juli 1897.)

<lb/>III. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstei a, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>172. (Konzessionspflichtige Schlächtereien.)
<lb/>Zu den Schlächtereien, welche nach dem § 16 der Reichs- 
<lb/>gewerbeordnung genehmigungspflichtig sind, gehören
<lb/>Fisch- und Geflügel-Schlächtereien nicht. (Urt. III. 785
<lb/>v. 26. Mai 1897, begründet mit dem Sprachgebrauch, der
<lb/>Entwickelung der Genehmigungspflicht der Schlächtereien
<lb/>und der bisherigen Praxis.)

<lb/>173. (Polizeiliche Thätigkeit bei der Erledi- 

<lb/>gung eines militärgerichtlichen Ersuchens.) Ein
<lb/>Amtsvorsteher hatte, von dem Militärgericht um Erhebungen
<lb/>wegen einer Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen des
<lb/>Militärstrafgesetzbuches ersucht, in Erledigung dieses Er- 
<lb/>suchens jemanden unter Strafandrohung vorgeladen: Es

<lb/>handelt sich um einen Akt der gerichtlichen Polizei. Denn
<lb/>unter dieser ist alle Thätigkeit der Polizeibehörden zur
<lb/>Unterstützung der Strafrechtspflege begriffen. Das OVG.
<lb/>hat nun in ständiger Rechtsprechung angenommen, dafs
</p>
            <p>

               <lb/>Akte der gerichtlichen Polizei nur im Wege der Justiz- 
<lb/>aufsichtsbeschwerde — bei der Staatsanwaltschaft und
<lb/>Oberstaatsanwaltschaft —, nicht aber mit den gegen
<lb/>polizeiliche Verfügungen im allgemeinen nach Tit. IV des
<lb/>Landesverwaltungsges. vorgesehenen Rechtsmitteln ange-
<lb/>fochten werden können. Dieser Grundsatz, an dem fest- 
<lb/>zuhalten ist, kommt jedoch hier nicht zur Anwendung,
<lb/>weil die Thätigkeit der Polizei eine militärgerichtliche
<lb/>Angelegenheit betraf. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft
<lb/>erstreckt sich nicht auf die vor die Militärgerichte ge- 
<lb/>hörigen Strafsachen. Einflufs auf diese ist der Staats- 
<lb/>anwaltschaft nicht eingeräumt. Darum kann die Polizei,
<lb/>soweit sie mit Erhebungen in einer militärgerichtlichen
<lb/>Untersuchungssache betraut ist, auch nicht als Organ der
<lb/>Staatsanwaltschaft angesehen werden (§ 7 Einf.-Ges. z.
<lb/>OVG., § 3 Einf.-Ges. z. StPO. u. § 13 GVG., § 110 Ausf.-
<lb/>Ges. z. GVG.). Daher kann die Bestimmung im § 85
<lb/>Ausf.-Ges. z. GVG., auf welche sich die Zuständigkeit der
<lb/>Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über Beschwerden
<lb/>gegen Anordnungen der gerichtlichen Polizei gründet, auf
<lb/>militärgerichtliche Angelegenheiten nicht bezogen werden.
<lb/>Eine auf eigener Entschließung der Ortspolizeibehörde
<lb/>beruhende Ladung ist als eine ortspolizeiliche Verfügung
<lb/>anzusehen. Der Amtsvorsteher war zwar um Erhebungen
<lb/>in gewisser Richtung ersucht, handelte aber, als er zu
<lb/>diesem Behufe den Kläger vorlud, nach eigenem Ermessen.
<lb/>Hiernach fanden gegen die Ladung die Rechtsmittel aus
<lb/>§ 127 des Landesverwaltungsges. statt und mufs hin- 
<lb/>sichtlich der Androhung von Zwangsmitteln, welche die
<lb/>Durchsetzung der Ladung bezweckten, gemäß § 133 Abs. 1
<lb/>ebenda dasselbe gelten. Die Klage ist hiernach zulässig.
<lb/>Allein sie ist unbegründet. Denn es gehört zu den Rechten
<lb/>und Pflichten der Polizei, die Strafrechtspflege durch Nach- 
<lb/>forschungen zu unterstützen. Daher hat die Polizei auch
<lb/>auf Ersuchen eines Militärgerichts in einer vor dieses
<lb/>gehörigen Strafsache die nötigen Ermittelungen vorzu- 
<lb/>nehmen. Zu dem Ende muß sie auch Auskunftspersonen
<lb/>laden können. (Urt. I. 838 v. 1. Juni 1897.)

<lb/>174. (Pauschalvergütung bei Kassenaushülfe.)
<lb/>Die auf die Hälfte des Krankengeldes bestimmte Ver- 
<lb/>gütung für freie ärztliche Behandlung, freie Arzeneien und
<lb/>andere Heilmittel nach § 57a Abs. 4 des Kranken-
<lb/>versicherungsges. ist nicht blos dann zu zahlen, wenn die
<lb/>Pflicht zur Zahlung des Krankengeldes besteht, auch
<lb/>kann sie nicht deshalb, weil sie auf die Hälfte des
<lb/>Krankengeldes bemessen ist, für die Sonn- und Festtage
<lb/>als diejenigen Tage, an denen selbst im Falle der Erwerbs- 
<lb/>unfähigkeit des Erkrankten das Krankengeld nicht zu
<lb/>zahlen gewesen wäre, verweigert werden. Ebenso ist es
<lb/>irrtümlich, dafs die Pauschalvergütung nur dann zu zahlen
<lb/>ist, wenn thatsächlich neben der ärztlichen Behandlung
<lb/>noch Arzeneien und anderweite Heilmittel gewährt worden
<lb/>sind, und auch nur für diejenigen Tage, an denen sie
<lb/>gewährt worden sind. (Bescheid III. 641 v. 12. Juni 1897.)

<lb/>175. (Anfechtung des Kostenpunktes.) Dem
<lb/>Erfordernisse des § 105 des Landesverwaltungsges., wo- 
<lb/>nach die Entscheidung über den Kostenpunkt nur gleich- 
<lb/>zeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ange-
<lb/>fochten werden kann, ist dadurch genügt, dafs das Urteil
<lb/>von der Gegenpartei in der Hauptsache angegriffen ist
<lb/>und der Partei der Anschluß an das Rechtsmittel der
<lb/>Gegenpartei offen stand. (Urt. I. 925 v. 15. Juni 1897.)

<lb/>B. V. und VI. Senat (StaatsSteuersachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fuisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(Einkommen- und Ergänzungssteuersachen.)

<lb/>176. (Ermittelungspflicht der Steuerbehörden;
<lb/>Begründung der Berufungsentscheidungen.) Den
<lb/>Steuerbehörden — der Veranlagungskommission, und
<lb/>nach Einlegung der Berufung der Berufungskommission
<lb/>— liegt die amtliche Pflicht ob, die Einkommens- 
<lb/>und Vermögensverhältnisse der Personen, um deren
<lb/>Veranlagung es sich handelt, klarzustellen (§§ 35,
<lb/>38, 43 des Einkommenst.-Ges., §§ 25, 29, 35 des Er-
<lb/>gänzungsst.-Ges.), und auf Grund des Ergebnisses ihrer
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0468.tif"
                n="452"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>452
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg
</p>
            <p>

               <lb/>Ermittelungen unter Stellungnahme zu den Anführungen
<lb/>des Pflichtigen über die Steuerfestsetzung zu befinden.
<lb/>Die Berufungskommission ist dadurch, dafs der Veranlagte
<lb/>den Beweis seiner Ueberbiirdung nicht führt, keineswegs
<lb/>von der, ihr obliegenden Ermittelungspflicht und ebenso- 
<lb/>wenig von der bei einer Entscheidung auf ein Rechtsmittel
<lb/>selbstverständlichen, übrigens auch in den Ausführungs- 
<lb/>anweisungen ausdrücklich vorgeschriebenen Verpflichtung
<lb/>befreit, dem Berufenden in der Entscheidung über die
<lb/>angewendeten Rechtsnormen sowie darüber Auskunft zu
<lb/>geben, welche Stellung in thatsächlicher und rechtlicher
<lb/>Hinsicht die Berufungskommission zu seinen Anführungen
<lb/>genommen hat. (Urt. E III. 147 v. 19. März 1897.)

<lb/>(Einkommensteuersachen.)

<lb/>177. (Buchbeweis.) Der Umstand, dafs die
<lb/>Geschäftsbücher eines Gewerbetreibenden nicht ohne
<lb/>weiteres die wünschenswerte Uebersieht bieten, oder nicht
<lb/>vollständig aufgerechnet sind, macht sie weder unglaubhaft
<lb/>noch wertlos. Vielmehr sind alle Bücher, die sich nach
<lb/>Lage der Sache als ordnungsmäßig geführt und voll- 
<lb/>ständig heraussteilen, hinsichtlich ihres Inhalts für maß- 
<lb/>gebend zu erachten, und es darf über ihren Inhalt nicht
<lb/>ohne weiteres hinweggegangen werden. Der Mangel an
<lb/>Übersichtlichkeit und an vollständigen Abschlüssen be- 
<lb/>rechtigt die Berufungskommission nicht zur summarischen
<lb/>Schätzung, sondern zunächst nur zu Aufforderungen und
<lb/>Anordnungen behufs Herbeiführung der mangelnden Ueber-
<lb/>sichtlichkeit und rechnungsmäßigen Vollständigkeit. (Urt.
<lb/>VI. A 1661 v. 28. Jan. 1897.)

<lb/>178. (Nachbesteuerung.) Die zur Nachbesteuerung
<lb/>(§ 80 des Einkommensteuergesetzes) erforderliche Fest- 
<lb/>stellung, dafs die ursprüngliche Veranlagung zu niediig
<lb/>gewesen und diese unrichtige Veranlagung entgegen
<lb/>den Vorschriften des Gesetzes erfolgt ist, kann nicht ge- 
<lb/>troffen werden, wenn aus den Akten die Unterlagen für
<lb/>die Bemessung des bei der ursprünglichen Veranlagung
<lb/>angenommenen steuerpflichtigen Gesamteinkommens nicht
<lb/>ersichtlich sind. Auch kann die Nachbesteuerung nicht
<lb/>darauf gestützt werden, dafs das bei der ursprünglichen
<lb/>Veranlagung durch Schätzung gefundene Ergebnis nach
<lb/>späterer Ermittelung zuverlässigerer Schätzungsunterlagen
<lb/>zu niedrig ist. (Urt. V. A 75 a v. 8. Jan. 1897.)

<lb/>IV. Oberlandesgericht Stuttgart.

<lb/>Mitgeteilt von Goldmann, Oberlandesgerichtsrat, Stuttgart.

<lb/>13. (Eidesleistung gesetzlicher Vertreter
<lb/>einer Genossenschaft.) In dem seitens einer Kon- 
<lb/>kursverwaltung gegen eine Genossenschaft geführten
<lb/>Anfechtungsprozefs war durch rechtskräftig gewordenes,
<lb/>bedingtes Endurteil des OLG. den beiden, im Urteil
<lb/>namentlich genannten Vorstandsmitgliedern der Bekl.
<lb/>ein Eid über ihre Kenntnis von der Vermögenslage des
<lb/>Gemeinschuldners zur Zeit der von letzterem der Bekl.
<lb/>gemachten Anschaffungen auferlegt. Im Eidestermine
<lb/>stellte sich heraus, dafs zur Zeit der angefochtenen Rechts- 
<lb/>handlungen nur der eine der Schwurpflichtigen (G.) Vor- 
<lb/>standsmitglied gewesen ist, nicht auch der andere (Z.),
<lb/>welcher erst später in den Vorstand eingetreten war. Die
<lb/>Klägerin trat dem Anträge der Bekl., dem G. allein
<lb/>den Eid abzunehmen, entgegen, wußte aber anderweitigen
<lb/>Beweis nicht anzubieten. Der Senat hat, unter Aufhebung
<lb/>seines früheren Urteils, nunmehr dahin erkannt, dafs das
<lb/>Vorstandsmitglied G. den Eid allein zu leisten hat. Der
<lb/>dem anderen (Z.) auferlegte Eid steht nach der nunmehr fest- 
<lb/>gestellten Sachlage nicht mehr im Einklang mit § 436 der
<lb/>CPO. Derselbe vermöchte den Eid nur als Ueberzeugungs-
<lb/>eid zu leisten. Nach § 436 Satz 2 CPO. wäre aber der
<lb/>Eid von ihm überhaupt nicht zu leisten. Angesichts des
<lb/>rechtskräftigen Urteils, mußte man Bedenken tragen, ohne
<lb/>weiteres dem G. allein den Eid abzunehmen, dagegen
<lb/>stand nichts im Wege, den § 433 (Abs. 1 u. 3) in Ver- 
</p>
            <p>

               <lb/>bindung mit § 436 CPO. entsprechend zur Anwendung
<lb/>zu bringen. (Urt. I. CS. v. 13. Juli 1897.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Hamburg.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Mittelstein, Oberlandesgerichtsrat, Hamburg.

<lb/>22. (Warenbezeichnung.) Die schwedische
<lb/>Handelsgesellschaft Skandinaviska Benedictine Kampaniet,
<lb/>Emil H. &amp; Comp., vertreibt in Deutschland sog. Benedik- 
<lb/>tiner-Likör in Flaschen, deren Ausstattung den bekannten
<lb/>echten französischen ähnlich ist, und die auf der Etikette
<lb/>die schwedische Firma ohne den Zusatz ,,Emil H .. &amp; Comp.“
<lb/>tragen. Die Fabrikantin des echten Benediktiner, für welche

<lb/>u. a. auch das Wort- und Klangzeichen Benedictine in die
<lb/>Zeichenrolle deSj Patentamtes eingetragen ist, hat dem
<lb/>jenseitigen Verfahren widersprochen, worauf die schwe- 
<lb/>dische Gesellschaft Feststellungsklage erhoben hat. Beide
<lb/>Instanzen erkannten a. Gr. der §§ 15, 20 des Waren- 
<lb/>bezeichnungsgesetzes, dafs kläg. Ausstattung widerrechtlich
<lb/>sei. Dagegen erachtete Beruf.-Ger. es für zulässig, dafs
<lb/>Klägerin ihre Firma auf den Etiketten in der abgekürzten
<lb/>Form anbringe, was § 13 ausdrücklich gestatte, woran nichts
<lb/>ändern könne, wenn dies in Schweden nicht gestattet sein
<lb/>sollte. (Urt. IV. Civ.-Sen. v. 26. April 1897, Bf. IV. 11/97.)

<lb/>23. (Warenbezeichnung.) Kl. hat beim Patent- 
<lb/>amt ein Warenzeichen angemeldet, welches eine Gebirgs- 
<lb/>kette darstellt, in deren Fuß ,,Chimborazo“ steht. Bekl.
<lb/>hat später ein Zeichen angemeldet, welches einen Vulkan
<lb/>(spitzen Bergkegel mit heraussteigender Rauchwolke) ent- 
<lb/>hält, in dessen Fuß „El Cotopaxi" steht. Außerdem trägt
<lb/>das eine Zeichen die Worte „Crystall Lager-Bier“, das
<lb/>andere „Cristal-Lager-Bier“. Das Verlangen des Kl., dafs
<lb/>Bekl. ihr Zeichen als verwechselungsfähiges löschen lasse
<lb/>(Warenbez.-Ges. § 9 No. 1), wurde von beiden Instanzen
<lb/>als unbegründet verworfen. (Urt. II. Civ.-Sen. v. 15. Mai
<lb/>1897, Bf. II. 287/96.)

<lb/>24. („Lieferung“.) Die Schlußscheinklausel: Lie- 
<lb/>ferung im Januar 1897 u. s. w. kann schon ihrem Wort- 
<lb/>laute nach nur dahin verstanden werden, dafs Kl. (Ver- 
<lb/>käuferin) das Recht hatte, den Tag im Monat Januar, an
<lb/>welchem die Lieferung stattfinden sollte, zu bestimmen.
<lb/>Hätte diese Bestimmung dem Bekl. (Käufer) überlassen
<lb/>werden sollen, so hätte statt des Wortes „Lieferung“,
<lb/>welches eine Verpflichtung der Klägerin bezeichnete, ein die
<lb/>Verpflichtung oder eine Thätigkeit des Bekl. bezeichnender
<lb/>Ausdruck, z. B. „Empfang“, „Abruf“ oder dergleichen
<lb/>gewählt werden müssen. (Urt. I. Civ.-Sen. v. 23. April 1897,
<lb/>Bf. I. 76/97.)

<lb/>VI. Ausländische Gerichte.

<lb/>Mitgeteilt von Geh. Justizrat Grünewald, Metz.

<lb/>2. (Internationaler Schutz der Waren- 
<lb/>bezeichnungen.) Wurde ein deutsches, von einem
<lb/>Deutschen bei der Gerichtsschreiberei eines französischen
<lb/>Handelsgerichts hinterlegtes Warenzeichen in Deutschland
<lb/>wegen unterlassener Erneuerung oder aus einem sonstigen
<lb/>Grunde (§ 8 des deutschen Warenbezeichnungsgesetzes

<lb/>v. 12. Mai 1894) in der Zeichenrolle gelöscht, so steht
<lb/>jenem Deutschen in Frankreich kein Recht zur Beschwerde
<lb/>dagegen zu, dafs sich ein Bewohner Frankreichs eben- 
<lb/>desselben Warenzeichens in seinem Geschäftsbetriebe be- 
<lb/>dient, da der Ausländer (der Deutsche) im Inlande (Frank- 
<lb/>reich) nicht mehr Rechte in Anspruch nehmen kann, als
<lb/>er selbst in seinem Lande besitzt. Unerheblich ist hierbei,
<lb/>dafs der Deutsche, welcher nach Ablauf der 10jährigen
<lb/>Frist, seit er das Zeichen angemeldet hat, dessen Erneue- 
<lb/>rung versäumt hat, dasselbe nachher wieder zur Anmel- 
<lb/>dung in die Zeichenrolle gebracht hat, wenn feststeht,
<lb/>dafs der Bewohner Frankreichs das Zeichen in der
<lb/>Zwischenzeit, während deren es in Deutschland ge- 
<lb/>löscht war, in seinem Geschäftsbetriebe angenommen und
<lb/>gebraucht hat. (Urt. Civilgericht Seine v. 20. März 1897.
<lb/>Clunet S. 556.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. — Verlag von Otto L eh mann. — Druck von Pass &amp; Gar leb.

<lb/>Sämtlich ip* Berlin.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173669_02+1897_0469.tif"
             n="453"
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         <div xml:id="d63665e154571">
            <head>Nummer 23. Berlin, den 1. Dezember 1897</head>
            <div xml:id="d63665e154576">
               <head>Abhandlungen</head>
               <div xml:id="d63665e154581" ana="scope_-_453-455" type="article">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die gesetzlichen Grundlagen der Marine-Organisation</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Laband, ...">Von Laband</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0469--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 1. Dezember 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>Dr. P. LABAND, Dr. M. STENGLEIN, Dr. h. staub,

<lb/>Professor. Reichsgerichtsrat. Rechtsanwalt.

<lb/>- Verlag von Otto Liebmann, Berlin. -
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition : Berlin W. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.

<lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur mit genauer, ^&lt;L8 9e^ unverkürzter Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die gesetzlichen Grundlagen der Marine-
<lb/>Organisation.

<lb/>Von Laband.

<lb/>Die Verwaltung der Marine sieht zu allen an- 
<lb/>deren Verwaltungen dadurch in einem eigentüm- 
<lb/>lichen Gegensatz, dass es ihr fast ganz an einer
<lb/>gesetzlichen Grundlage fehlt. Nur die Dienstpflicht
<lb/>ist in wesentlicher Uebereinstimmung mit der Dienst- 
<lb/>pflicht im Heere geregelt; für die Marine als An- 
<lb/>stalt des Reiches giebt es keine gesetzlichen
<lb/>Normen als die beiden Sätze des Art. 53 der
<lb/>Reichsverfassung, dafs der Oberbefehl über die
<lb/>Kriegsmarine, die Organisation und Zusammen- 
<lb/>setzung derselben und die Ernennung der Offiziere
<lb/>und Beamten dem Kaiser zusteht, und dafs der
<lb/>zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte
<lb/>und der damit zusammenhängenden Anstalten er- 
<lb/>forderliche Aufwand aus der Reichskasse bestritten
<lb/>wird. Durch diese Sätze wird die Marine zur un- 
<lb/>mittelbaren Reichsanstalt erklärt und die Zuständig- 
<lb/>keit des Reichs im Gegensatz zu den Einzelstaaten
<lb/>scharf und klar festgesetzt, die Einrichtung der
<lb/>Marine selbst aber nach allen Richtungen hin völlig
<lb/>unbestimmt gelassen. Die dem Kaiser nach der
<lb/>Reichs verfassungzustehenden Machtbefugnisse können
<lb/>aber die mangelnde gesetzliche Grundlage nicht er- 
<lb/>setzen, weil ihnen die Rechte des Bundesrates und
<lb/>Reichstags zur Feststellung des Reichshaushalts- 
<lb/>etats gegenüberstehen. Da die organisatorischen
<lb/>Vorschriften für die Marine stets ihre Er- 
<lb/>gänzung und gleichsam ihr Gegenstück in Geld- 
<lb/>aufwendungen haben, so ist der von der fieichs-
<lb/>verfassung geschaffene Rechtszustand der, dafs
<lb/>das gesetzlich unbeschränkte Organisationsrecht
<lb/>des Kaisers und das ebenso unbeschränkte Aus- 
<lb/>gabenbewilligungsrecht des Bundesrats und Reichs- 
<lb/>tages sich unvermittelt gegenüberstehen. Eine solche
<lb/>gesetzliche Ungebundenheit der von einander un- 
<lb/>abhängigen höchsten Organe des Reichs kann, wie
<lb/>die Erfahrung lehrt, die Quelle von Konflikten
<lb/>schlimmster Art werden.

<lb/>Der Marine Verwaltung erwächst daraus für alle
<lb/>von ihr in Aussicht genommenen Verbesserungen
</p>
                  <p>

                     <lb/>und Vergröfserungen der Flotte der oft gehörte
<lb/>Vorwurf der „Uferlosigkeit“. In der That sind alle
<lb/>Vorschläge und Pläne der Verwaltung „uferlos“,
<lb/>so lange ihre Eindämmung und Begrenzung nicht
<lb/>durch Gesetz erfolgt. Bei staatlichen Einrichtungen
<lb/>können feste Schranken für die freie Thätigkeit der
<lb/>Verwaltung anders als durch gesetzliche Be- 
<lb/>stimmungen überhaupt nicht gezogen werden. So
<lb/>lange für die Anforderungen, welche die Marine- 
<lb/>verwaltung zu stellen sich veranlasst sieht, ausschliess- 
<lb/>lich politische und militärische Gesichtspunkte in
<lb/>Betracht kommen, liegt in der Natur der Sache eine
<lb/>gewisse Gefahr, dafs sie fort und fort gesteigert werden.

<lb/>Ebenso uferlos, d. h. rechtlich unbeschränkt
<lb/>sind aber die Beschlüsse der gesetzgebenden Körper- 
<lb/>schaften, insbesondere des Reichstages. Auch ihm
<lb/>fehlt eine staatsrechtliche Richtschnur für seine Be- 
<lb/>willigungen und Ablehnungen. Er steht niemals
<lb/>vor der Erwägung, was er rechtlich bewilligen
<lb/>mufs, sondern nur vor der Entschließung, was er
<lb/>bewilligen will. Die Festsetzungen des Reichs- 
<lb/>haushaltsetats wirken immer nur für ein Jahr;
<lb/>der Bestand der Flotte kann aber nicht jährlich
<lb/>geändert werden; er kann nicht nach den je- 
<lb/>weiligen Ansichten der Majorität über die mari- 
<lb/>timen Bedürfnisse des Reichs fortwährenden
<lb/>Schwankungen unterliegen. Für die Aufstellung
<lb/>des Etats ist eine gesetzlich feststehende Organisation
<lb/>für die Marine ebenso wie für jede andere Ver- 
<lb/>waltung eine unerlässliche Voraussetzung, wenn
<lb/>nicht Willkür im Fordern und Willkür im Versagen
<lb/>bestehen sollen.

<lb/>Ein sogenannter Flottengründungsplan oder eine
<lb/>andere von der Regierung dem Etatsgesetzentwurf
<lb/>beigegebene Denkschrift können keinen Ersatz für
<lb/>den Mangel eines Organisationsgesetzes bieten; denn
<lb/>ihnen fehlt die bindende formelle Gesetzeskraft. Sie
<lb/>können höchstens denjenigen Staatssekretär des
<lb/>Marineamts, der sie vorgelegt hat, moralisch binden;
<lb/>sein Nachfolger hat die Pflicht und das Recht, seiner
<lb/>eigenen Ueberzeugung von dem, was er für not- 
<lb/>wendig hält, zu folgen.

<lb/>Ebenso sind die jährlichen Bewilligungen des
<lb/>Reichstages oder einseitige Resolutionen desselben
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0470.tif"
                      n="454"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0470--><p/>
                  <p>

                     <lb/>454
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht im stande, einen folgenden Reichstag zu binden.
<lb/>Den Bestand der Marine auf die unsicheren und
<lb/>dem Belieben der Reichstagsmajorität überlassenen
<lb/>Jahresbewilligungen zu stellen, heifst, ihn zum
<lb/>parlamentarischen Zankapfel machen, ihn mit Fragen
<lb/>der inneren Politik verquicken und die Marine- 
<lb/>verwaltung der Ruhe und Sicherheit berauben.
<lb/>Man erinnere sich der schlimmen Drohung: „Kein
<lb/>Kanitz, keine Kähne.“

<lb/>Die Marine bildet mit dem Heere zusammen
<lb/>die bewaffnete Macht des Reichs. „Das stehende
<lb/>Heer und die Flotte sind beständig zum Kriegs- 
<lb/>dienst bereit. Beide sind die Bildungsschulen der
<lb/>ganzen Nation für den Krieg.“ So lautet der
<lb/>§ 4 des Wehrgesetzes vom 9. Nov. 1867. Der
<lb/>Gedanke liegt unabweisbar nahe, dafs, so wie für
<lb/>das Heer die Grundlagen der Organisation reichs- 
<lb/>gesetzlich festgestellt sind, dies auch für das andere
<lb/>Glied der bewaffneten Macht, für die Marine, möglich
<lb/>und im öffentlichen Interesse des Reiches geboten
<lb/>ist. Dafs dies bisher nicht geschehen ist, erklärt
<lb/>sich aus der verhältnismäfsigen Jugend der deutschen
<lb/>Marine. Bei der Errichtung der Norddeutschen
<lb/>Bundesverfassung waren nur geringe Anfänge in der
<lb/>preufsischen Marine vorhanden; die Reichsmarine
<lb/>sollte erst geschaffen werden; man konnte der
<lb/>Entwickelung nicht durch voreilige Aufstellung
<lb/>einer gesetzlichen Schablone vorgreifen. Jetzt
<lb/>hat die Marine eine so grofse militärische, handels- 
<lb/>politische und finanzielle Bedeutung erlangt,
<lb/>dafs die Zeit einer definitiven und rechts wirk- 
<lb/>samen Organisation gekommen ist. Auch jetzt
<lb/>freilich kann nicht davon die Rede sein, die
<lb/>Entwickelung durch detaillierte Vorschriften zu
<lb/>hemmen und technische Fortschritte zu erschweren,
<lb/>oder durch zu weit gehende Gesetzesvorschriften
<lb/>in das verfassungsmäßige Recht des Kaisers ein- 
<lb/>zugreifen und das Budgetrecht des Reichstages zu
<lb/>verkümmern. Aber der Hinblick auf das Heer
<lb/>zeigt, dafs eine gesetzliche Ordnung der Grundlagen
<lb/>der Organisation sehr wohl möglich ist, ohne dafs
<lb/>solche Folgen eintreten. Alle Rechte, welche der
<lb/>Kaiser nach den Bestimmungen der Reichsverfassung
<lb/>und als Kriegsherr der königlich preufsischen
<lb/>Truppen und der ihnen konventionsmäfsig an- 
<lb/>geschlossenen Kontingente hinsichtlich der Armee
<lb/>hat, sowie das Ausgabenbewilligungsrecht, welches
<lb/>der Reichstag bei Feststellung des Militäretats aus- 
<lb/>übt, können vollkommen ungeschmälert auch für die
<lb/>Marine bestehen, wenngleich für dieselbe gewisse
<lb/>organisatorische Grundsätze gesetzlich festgestellt
<lb/>werden, wie es für das Heer längst geschehen ist.
<lb/>Es ist nicht abzusehen, warum das, was hinsichtlich
<lb/>des Heerwesens genügt und sich praktisch bewährt
<lb/>hat, nicht auch für die Marine zulässig sein soll.
<lb/>War das Verlangen nach einer gesetzlichen Ordnung
<lb/>der Grundlagen des Heerwesens vom Standpunkt
<lb/>des konstitutionellen Staatsrechts aus ein wohl- 
<lb/>begründetes, so erscheint es als eine unbegreifliche
<lb/>Inkonsequenz, für den anderen Teil der bewaffneten
<lb/>Macht ein entsprechendes Verfahren abzuweisen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die eigenartige, von den Einrichtungen des
<lb/>Heeres sehr verschiedene Natur der Marine gestattet
<lb/>es nicht, die für die Organisation des Heeres ge- 
<lb/>gebenen gesetzlichen Vorschriften einfach auf die
<lb/>Marine auszudehnen. Für die Organisation der
<lb/>Marine sind andere Momente maßgebend wie für
<lb/>diejenige des Heeres, und die staatsrechtliche Gleich- 
<lb/>stellung der Marine mit dem Heere kann daher nicht
<lb/>darin bestehen, dafs man die für das Heer gegebenen
<lb/>Bestimmungen auf die Marine überträgt, sondern
<lb/>nur darin, dafs man die für die Organisation der
<lb/>Marine wesentlichen Punkte gesetzlich festlegt, wie
<lb/>dies hinsichtlich der für das Heer wesentlichen ge- 
<lb/>schehen ist.

<lb/>Für die Heeresorganisation wesentlich sind die
<lb/>Art und Anzahl der Cadres des stehenden Heeres
<lb/>und die Friedenspräsenzstärke. Diese grundlegenden
<lb/>Bestimmungen sind durch das Reichsmilitärgesetz
<lb/>und die dazu ergangenen Novellen gegeben worden;
<lb/>die Friedenspräsenzstärke ist allerdings nur für eine
<lb/>bestimmte Anzahl von Jahren (Septennat) festgestellt
<lb/>worden. Dafs diese Anordnungen in Gesetzesform
<lb/>getroffen worden sind, hat nicht nur die Kraft, die
<lb/>Heeresleitung und Militärverwaltung zu binden, son- 
<lb/>dern ihre hervorragendste und staatsrechtlich wich- 
<lb/>tigste Rechtswirkung besteht nach Art. 62 Abs. 4
<lb/>der Reichsverfassung darin, dafs die „gesetzlich
<lb/>feststehende“ Organisation des Reichsheeres bei der
<lb/>Feststellung des Militärausgabenetats zu Grunde
<lb/>gelegt wird.

<lb/>Die Bedeutung, welche die Cadres der ver- 
<lb/>schiedenen Waffengattungen und die Friedenspräsenz- 
<lb/>stärke für das Heer haben, kommt bei der Marine
<lb/>der Zahl und Art der zur Verwendung bereiten
<lb/>Schiffe und ihrer Indienststellung zu. Auf
<lb/>diesen beiden Faktoren beruhen die Organisation
<lb/>und Formation der Flotte und der Marineetat.
<lb/>Sollen dieselben eine rechtsbeständige Grundlage
<lb/>erhalten, so muß durch ein Gesetz bestimmt werden,
<lb/>wie viele Schiffe von jeder der üblichen Haupt- 
<lb/>arten als dauernder Bestand der Flotte vor- 
<lb/>handen sein sollen, und es muß ferner bestimmt
<lb/>werden, in welchem Umfange sie in Dienst gestellt
<lb/>und mit der erforderlichen Besatzung versehen sein
<lb/>sollen. Aus dem Umfang der Indienststellung und
<lb/>der Größe der im aktiven Dienst zu haltenden Be- 
<lb/>mannung ergiebt sich die Friedenspräsenzstärke der
<lb/>Marine, welche ebenso, wie die Friedenspräsenz- 
<lb/>stärke des Heeres zur gesetzlichen Feststellung ge- 
<lb/>eignet und einer solchen bedürftig ist. Durch die
<lb/>Feststellung der Zahl und Art der Schiffe, welche
<lb/>vorhanden sein müssen, und des Maßes ihrer Indienst- 
<lb/>stellung und Besatzung ergiebt sich im wesentlichen
<lb/>die Summe der Leistungen an Geld und Diensten,
<lb/>welche die Nation für die Marine aufzubringen hat,
<lb/>da die anderen für die Marine erforderlichen Auf- 
<lb/>wendungen von diesen Faktoren abhängig sind.

<lb/>Sowie ferner für die im Kriegsfall notwendige
<lb/>Verstärkung des Heeres durch Reserve und Land- 
<lb/>wehr bereits im Frieden gewisse Vorbereitungen
<lb/>getroffen werden müssen, so setzt auch die Ver-
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Ueberbürdung der Civilsenate des Reichsgerichts und die Erhöhung der Revisionssumme</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Hamm, ...">Von Oberreichsanwalt Dr. Hamm</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>No. 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>455
</p>
                  <p>

                     <lb/>Stärkung der Flotte im Kriege das Vorhandensein
<lb/>von Reserveschiffen voraus; soll ein Flotten-
<lb/>Organisationsgesetz vollständig und genügend sein,
<lb/>so wird es auch den Bestand dieser Schiffe nach Zahl
<lb/>und Art, sowie die Gröfse der Besatzungsstämme
<lb/>feststellen müssen.

<lb/>Wenn durch ein solches Gesetz die Grundlagen
<lb/>der Flottenorganisation festgestellt sind, so ist der
<lb/>im Art. 62 Abs. 4 der Reichsverfassung für das Heer
<lb/>anerkannte Grundsatz auch auf die Marine anwendbar.
<lb/>Für die Bemessung der Ausgaben für Schiffsbauten
<lb/>mit Einscblufs der regelmäßigen Ersatzbauten und
<lb/>der Reserveschiffe, sowie für Schiffsbemannung und
<lb/>Indienststellung der Schiffe bestehen alsdann Regeln,
<lb/>welche sowohl für die Regierung wie für die Volks- 
<lb/>vertretung des Reichs verbindlich sind. Innerhalb
<lb/>dieser gesetzlichen Schranken bleibt die verfassungs- 
<lb/>mäßige Organisationsgewalt des Kaisers unberührt,
<lb/>und das Ausgabenbewilligungsrecht des Reichstages
<lb/>wird nicht in höherem Grade als bei irgend einer
<lb/>anderen, auf gesetzlicher Grundlage stehenden Ver- 
<lb/>waltung, insbesondere nicht mehr als beim Militär- 
<lb/>etat, beschränkt.

<lb/>Die Anschauungen darüber, wie groß der Be- 
<lb/>stand der verschiedenen Arten von Schiffen und
<lb/>der Zeitraum bis zur Erreichung dieses Bestandes
<lb/>zu bemessen seien, können allerdings weit aus- 
<lb/>einander gehen. Die politische Weltlage, die
<lb/>finanziellen Verhältnisse des Reichs, die Ent- 
<lb/>wickelung der überseeischen Handelsinteressen und
<lb/>namentlich technisch-maritime Rücksichten sind dafür
<lb/>maßgebend. Das staatsrechtliche Interesse an
<lb/>der Konsolidierung der Reichsverfassung besteht
<lb/>nicht darin, wie die Gröfse der Flotte bemessen
<lb/>wird, sondern dafs sie gesetzlich festgestellt und
<lb/>damit für die Verwaltung mit Einschluß der Etatsfest- 
<lb/>setzung eine sichere Rechtsgrundlage geschaffen wird.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Ueberbürdung der Civilsenate
<lb/>des Reichsgerichts und die Erhöhung der
<lb/>Revisionssumme.

<lb/>Von Oberreichsanwalt Dr. Hamm, Leipzig.

<lb/>Das Kollegium des Reichsgerichts wurde bei
<lb/>seiner Errichtung im Jahre 1879 mit 1 Präsidenten,
<lb/>7 Senatspräsidenten und 60 Räten besetzt. Da die
<lb/>Senate nach Bestimmung des Gerichtsverfassungs- 
<lb/>gesetzes in der Besetzung von 7 Mitgliedern ein- 
<lb/>schließlich des Vorsitzenden entscheiden, waren dies
<lb/>12 Räte mehr, als zur Besetzung der 5 Civilsenate
<lb/>und 3 Strafsenate, welche gebildet wurden, erforder- 
<lb/>lich waren. Die Zuweisung dieser 12 Überschiefsenden
<lb/>Räte erschien nötig, um einesteils die auf jeden Rat
<lb/>fallende Arbeitslast zu erleichtern, und zugleich um
<lb/>dem Gerichtshöfe, bei welchem die Zuweisung von
<lb/>Hülfsrichtern gesetzlich ausgeschlossen ist, für den
<lb/>Fall von Erkrankungen oder Beurlaubungen und
<lb/>während der Erledigung von Stellen, die zur
<lb/>Besetzung der Senate erforderliche Anzahl von Mit- 
<lb/>gliedern zu erhalten.

<lb/>Schon sehr bald zeigte sich die Zahl der Senate
</p>
                  <p>

                     <lb/>und Mitglieder als für den Umfang der Geschäfte
<lb/>nicht ausreichend. Am 1. April 1884 wurde ein
<lb/>4. Strafsenat, am 1. Mai 1886 ein 6. Civilsenat ge- 
<lb/>bildet. Durch die hierfür bewilligten Kräfte erhöhte
<lb/>sich die Zahl der Senatspräsidenten auf 9, und die
<lb/>der Räte auf 74,

<lb/>Auch nach dieser Erhöhung entspricht die Zahl
<lb/>der Senate und die Besetzung des Gerichtshofes
<lb/>noch in keiner Weise dem Umfange der von ihm
<lb/>zu leistenden Arbeit. Das gilt insbesondere auch
<lb/>bezüglich der Civilsenate. Wenn bis jetzt blos bei
<lb/>einzelnen, besonders belasteten Senaten die Reste
<lb/>sich derart häufen, daß die Parteien Grund zur
<lb/>Beschwerde haben, und im übrigen der Gang der
<lb/>Geschäfte noch immer ein pünktlicher ist, so hat
<lb/>sich das nur durch eine übermäßige Anspannung
<lb/>sämtlicher Mitglieder erreichen lassen, wie sie auf
<lb/>die Dauer für die Mitglieder unerträglich und für
<lb/>die Bearbeitung der Sachen höchst bedenklich ist.
<lb/>Die für ganz Deutschland maßgebende Entscheidung
<lb/>der Rechtsfragen durch das Reichsgericht verlangt
<lb/>eine sorgfältige Bearbeitung, welche nicht nur Recht- 
<lb/>sprechung und Litteratur voll beherrscht, sondern
<lb/>auch in wissenschaftlicher Ergründung der geschicht- 
<lb/>lichen Entwickelung der Rechtssätze und in vollem
<lb/>Verständnis der praktischen Bedürfnisse des Rechts- 
<lb/>verkehrs die nötigen Grundlagen für ein zutreffendes
<lb/>selbständiges Urteil festlegt. Sollen die Richter des
<lb/>Reichsgerichts dieser Aufgabe gerecht werden, so
<lb/>müssen sie außer zum gründlichen Studium und zu
<lb/>eingehender Bearbeitung der einzelnen Sachen aus- 
<lb/>reichende Zeit haben, um sich, wie in der juristischen
<lb/>Litteratur, auch über alle Erscheinungen auf dem
<lb/>Gebiete der Volkswirtschaft und der kulturellen Ent- 
<lb/>wickelung unterrichtet zu halten. Bei einer Geschäfts- 
<lb/>belastung, wie sie gegenwärtig besteht, ist das nicht
<lb/>möglich. Auf die Dauer müssen bei dieser Arbeits- 
<lb/>last, trotz aller Anstrengung der Mitglieder, die
<lb/>Leistungen und das Ansehen des Reichsgerichts
<lb/>unter das Niveau sinken, das von einem höchsten
<lb/>Gerichtshöfe gefordert werden muß und auch von
<lb/>dem höchsten Gerichte Deutschlands, bei der tüchtigen
<lb/>Ausbildung der deutschen Juristen und bei der
<lb/>Besetzung mit den besten Kräften, vollaus gewährt
<lb/>werden kann. Es dürfte hierfür von Interesse
<lb/>sein, die Arbeitsmenge des Reichsgerichts mit
<lb/>derjenigen des französischen Kassationshofs zu
<lb/>vergleichen. Der letzte Jahresbericht des französi- 
<lb/>schen Justizministers umfaßt das Jahr 1894.
<lb/>Im genannten Jahre sind bei der einzigen (Zivil- 
<lb/>kammer, welche am Pariser Kassationshofe besteht,
<lb/>456 Kassationsgesuche anhängig gewesen; davon
<lb/>wurden in dem Jahre erledigt 245. Das macht, da
<lb/>der Civilkammer, welche in der Besetzung von
<lb/>11 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden
<lb/>entscheidet, 2 Präsidenten1) und 15 Räte angehören,

<lb/>Jede der Kammern des französischen Kassationshofs — chambre
<lb/>civile, chambre des requätes und chambre criminelle — hat 1 Präsi- 
<lb/>denten und 15 Räte. Der Präsident des Kassationshofs, der über- 
<lb/>schiefst, schliefst sich in der Regel der Civilkammer an. Er führt
<lb/>dann den Vorsitz und wird bei Verhinderung von dem Präsidenten
<lb/>der Civilkammer im Vorsitz vertreten.
</p>
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                      n="456"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0472--><p/>
                  <p>

                     <lb/>456
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nach der Zahl der Räte gerechnet, auf jeden Rat
<lb/>etwas über 16 erledigte Sachen. Bei den 6 (Zivil- 
<lb/>senaten des Reichsgerichts waren in dem nämlichen
<lb/>Jahr anhängig 3367 Sachen, wovon 2374 erledigt
<lb/>wurden. Das macht bei der Zahl von 44 Räten,
<lb/>welche in den 6 (Zivilsenaten thätig sind, auf jeden
<lb/>Rat ungefähr 54 erledigte Sachen, also das 4fache
<lb/>und, auch wenn man den Umstand berücksichtigt,
<lb/>dafs bei den vor die chambre civile gelangenden
<lb/>Sachen die einfacheren und zweifellosen bereits von
<lb/>der chambre des requetes ausgeschieden sind, doch
<lb/>jedenfalls das dreifache der Arbeit, welche die Mit- 
<lb/>glieder des französischen Kassationshofs zu leisten
<lb/>haben. Wenn von letzteren daneben 79 Anfechtungen
<lb/>von politischen Wahlen zu entscheiden waren, so
<lb/>kamen für die Richter unseres höchsten Gerichtshofes
<lb/>1172 Beschwerden hinzu, wobei die den Ansatz
<lb/>der Gerichtskosten betreffenden Beschwerden nicht
<lb/>einmal mitgezählt sind.

<lb/>Seit dem Jahre 1894 hat die Zahl der (Zivil- 
<lb/>sachen bei dem Reichsgericht weiter zugenommen.
<lb/>Im vorigen Jahre waren bei den Civilsenaten 3641
<lb/>Sachen anhängig, wovon 2531 erledigt wurden.
<lb/>Diese Zahlen machen es erklärlich, dafs wiederholt
<lb/>Richter, die in das Reichsgericht berufen werden
<lb/>sollten, das Aufrücken in diese höchste Richter- 
<lb/>stellung wegen der Arbeitslast bei dem Reichs- 
<lb/>gericht abgelehnt haben, der sie sich nicht gewachsen
<lb/>fühlten. Die Zahlen erbringen aber auch den
<lb/>unwiderleglichen Beweis, dafs schon jetzt eine
<lb/>Vermehrung der Senate und der Ratsstellen dringend
<lb/>erforderlich wäre. Will man, was gewifs nicht
<lb/>zu viel verlangt sein würde, die Geschäftslast des
<lb/>einzelnen Mitgliedes auf 3/4 seiner jetzigen Arbeits- 
<lb/>menge — 40 Sachen für jeden Rat — herabmindern,
<lb/>so müssen 2 Senate mit 2 Senatspräsidenten und
<lb/>14 Räten neu errichtet werden. Ohne Zweifel ist
<lb/>die Reichsregierung mit einer hierauf gerichteten
<lb/>Forderung nur deshalb noch nicht an den Reichstag
<lb/>herangetreten, weil das Inkrafttreten des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuches bevorsteht und damit, wenn keine Ab- 
<lb/>hülfe geschafft wird, eine weitere aufserordentliche
<lb/>Zunahme der (Zivilsachen bei dem Reichsgericht
<lb/>eintreten mufs.

<lb/>Zunächst treten mit Geltung des BGB. die Re- 
<lb/>visionen aus Baiern hinzu, das bekanntlich von der
<lb/>im § 8 des Einführungsgesetzes zum GVG. den
<lb/>Bundesstaaten mit mehreren Oberlandesgerichten
<lb/>gewährten Befugnis Gebrauch gemacht und über
<lb/>die Revisionen und Beschwerden in bürgerlichen
<lb/>Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Handelssachen
<lb/>bis jetzt durch einen eigenen bairischen obersten
<lb/>Gerichtshof hat entscheiden lassen. Es waren dies
<lb/>im Jahr 1895 gemäfs dem letzten Geschäfts- 
<lb/>bericht des bairischen Justizministeriums 165 Re- 
<lb/>visionen.

<lb/>Dazu kommt, dafs gemäfs § 511 der GBO.
<lb/>die Revision nur auf Verletzung eines Gesetzes
<lb/>gestützt werden kann, dessen Geltungsbereich sich
<lb/>über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus er- 
<lb/>streckt. Diese Bestimmung und die auf Grund des
</p>
                  <p>

                     <lb/>§ 6 Einführungsgesetz zur GBO. ergangene Kaiserliche
<lb/>Verordnung vom 28. September 1879 hat die Revisionen
<lb/>in erheblichem Mafse eingeschränkt. Mit Einführung
<lb/>eines einheitlichen Bürgerlichen Rechts für das Deutsche
<lb/>Reich verlieren diese Bestimmungen fast ihre ganze
<lb/>Anwendung, und erleiden demgemäfs die Revisionen
<lb/>in (Zivilsachen eine weitere bedeutende Zunahme.
<lb/>Das gilt vor allem für das Königreich Sachsen,
<lb/>dessen Bürgerliches Gesetzbuch, da Sachsen nur
<lb/>1 Oberlandesgericht hat, im Sinne der gedachten
<lb/>Bestimmungen nicht revisibel ist. Aus den deutschen
<lb/>Bundesstaaten aufser Baiern und Sachsen sind im
<lb/>vorigen Jahre bei dem Reichsgericht anhängig ge- 
<lb/>worden1) 2385 Revisionen in Civilsachen. Nach dem
<lb/>Verhältnis der Bevölkerungszahlen würden hiernach
<lb/>aus Sachsen, wenn dessen Landesrecht, wie im
<lb/>grofsen ganzen das der übrigen Bundesstaaten,
<lb/>revisibel wäre, dem Reichsgericht 210 Revisionen
<lb/>zugegangen sein. Es sind aus Sachsen im v. J. an
<lb/>das Reichsgericht gelangt 73 Revisionen (Handels- 
<lb/>sachen und Revisionen wegen Verletzung der GBO.).
<lb/>Demgemäfs ist vom 1. Januar 1900 ab schon allein
<lb/>wegen Aufhebung des sächsischen Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs ein Zuwachs in Höhe von 137 Sachen
<lb/>zu erwarten.

<lb/>Zur Bearbeitung dieses Zuwachses aus Baiern
<lb/>und Sachsen im Gesamtbeträge von 302 Sachen
<lb/>sind bei Zugrundelegung des Satzes von 40 Sachen
<lb/>auf jeden Rat mehr als 7 Räte erforderlich.

<lb/>Wir hätten dann 9 (Zivilsenate mit etwa 66 Räten
<lb/>und unter Hinzurechnung der Strafsenate einen
<lb/>höchsten Gerichtshof von 13 Senaten mit 13 Resi- 
<lb/>denten und 96 Räten.

<lb/>Eine so starke Besetzung des Reichsgerichts
<lb/>und eine Bildung so vieler Civilsenate ist nicht
<lb/>angängig. Nicht etwa wegen des Kostenpunktes,
<lb/>der selbstredend hierbei keine Rolle spielen
<lb/>kann. Aber wegen der Unmöglichkeit, in
<lb/>einem derartig gebildeten Gerichtskörper eine ein- 
<lb/>heitliche Rechtsprechung der verschiedenen Senate
<lb/>aufrecht zu halten. Die wesentlichste Aufgabe des
<lb/>Reichsgerichts und sein Wert für die Nation besteht
<lb/>in der Erhaltung eines einheitlichen deutschen Rechts.
<lb/>Das Reichsgericht soll durch die von ihm in den
<lb/>einzelnen Fällen getroffenen Entscheidungen dem
<lb/>deutschen Volke das hohe Gut der Rechtseinheit,
<lb/>das neue deutsche gemeine Recht, das ihm nach
<lb/>Jahrhunderte langer Zersplitterung durch die nun- 
<lb/>mehr gemeinsame Gesetzgebung geworden ist, durch
<lb/>eine einheitliche Auslegung dieser gemeinsamen
<lb/>Gesetze für immer sichern und damit dem Rechts- 
<lb/>verkehr in Deutschland erst die volle Rechtssicher- 
<lb/>heit gewähren. Zu dem Ende ist es das erste —
<lb/>ganz unbedingte — Erfordernis, dafs die einzelnen
<lb/>Rechtsfragen von dem Reichsgericht selbst in

<lb/>Es können hier nur die in dem Jahre anhängig ge- 
<lb/>wordenen, nicht die erledigten Sachen gezählt werden, weil
<lb/>eine Statistik nach den Bundesstaaten beziehungsweise den Oberlandes- 
<lb/>gerichtsbezirken, woraus die Sachen herrühren, nur für die anhängig
<lb/>gewordenen Sachen vorhanden ist. Das Ergebnis wird dadurch nicht
<lb/>verschoben, da bei den Civilsenaten jedes Jahr fast genau ebenso
<lb/>viel Sachen unerledigt bleiben, als aus dem Vorjahre übergegangen
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0473.tif"
                      n="457"
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                  <p>

                     <lb/>No. 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>457
</p>
                  <p>

                     <lb/>allen Sachen gleichmäßig entschieden werden. Das
<lb/>Ideal wäre ein einziger Civilsenat, wie bei dem
<lb/>französischen Kassationshof. Da das bei uns wegen
<lb/>der Zahl der zu entscheidenden Sachen nicht mög- 
<lb/>lich ist, so blieb der CPO. zur Festhaltung einer
<lb/>gleichmäßigen einheitlichen Rechtsprechung des
<lb/>Reichsgerichts kein anderes Mittel, als das schon
<lb/>früher bei dem preußischen Obertribunal ange- 
<lb/>wandte Plenum und die Bestimmung, daß ein Senat,
<lb/>der eine Rechtsfrage anders entscheiden will, als
<lb/>sie schon von einem anderen Senate entschieden
<lb/>ist, die Frage an das Plenum sämtlicher Senate zur
<lb/>Entscheidung verweisen muß. Die Durchführbarkeit
<lb/>dieser Einrichtung und die Möglichkeit, auf diesem
<lb/>Wege eine eingehende Prüfung und sachgemäße
<lb/>Entscheidung streitiger Rechtsfragen zu erreichen,
<lb/>hat ihre Grenzen in der Zahl der Mitglieder des
<lb/>Plenums. Schon jetzt zeigt sich das Plenum der
<lb/>6 (Zivilsenate des Reichsgerichts, an welchem der
<lb/>Reichsgerichtspräsident, 5 Senatspräsidenten und
<lb/>44 Räte, also 50 Personen, teilnehmen, nicht mehr
<lb/>recht geeignet, einen lebendigen Austausch der
<lb/>Meinungen herbeizuführen, wie er zur Gewinnung
<lb/>eines allseitig erwogenen Urteils wünschenswert
<lb/>wäre. Die Entscheidung im Plenum soll schon jetzt
<lb/>mehrfach auf Grund der von 2 Berichterstattern
<lb/>ausgearbeiteten schriftlichen Begutachtungen der
<lb/>Frage durch bloße Abstimmung ohne eingehende
<lb/>Diskussion und ohne daß der einzelne Stimmende
<lb/>seine Gründe angiebt, erfolgen. Unter so viel Per- 
<lb/>sonen läßt sich eben über verwickelte Rechtsfragen,
<lb/>bei welchen es sich nicht immer um ja oder nein,
<lb/>sondern oft auch um Mittel-Meinungen und um Ab- 
<lb/>weichungen im einzelnen handelt, schwer diskutieren,
<lb/>und so kann die Entscheidung des Plenums leicht den
<lb/>Charakter einer Zufallsentscheidung annehmen. Diese
<lb/>Lage hat schon gegenwärtig, wie Reichsgerichtsrat Dr.
<lb/>Stenglein in diesem Blatte (II. Jahrg. No. 21 S. 413 ff.)
<lb/>hervorhebt, im Schoße des Reichsgerichts zu einem
<lb/>vollständigen horror pleni und zu dem Bestreben
<lb/>geführt, wenn irgend möglich, die Verweisung einer
<lb/>Frage an das Plenum zu vermeiden. Es ist denn
<lb/>auch bereits die Rechtsprechung der verschie- 
<lb/>denen (Zivilsenate über wichtige Rechtsfragen eine
<lb/>verschiedene. Insbesondere weichen die Ansichten
<lb/>der Senate über die Schranken des Rechtsmittels
<lb/>der Revision vielfach von einander ab. Die Rechts- 
<lb/>anwälte bei dem Reichsgericht sehen sich alle Tage
<lb/>in der Lage, nach dieser Richtung den seitens der
<lb/>Parteien von ihnen verlangten Rat, ob das Urteil des
<lb/>Instanzrichters wirksam mit der Revision anzufechten
<lb/>sei, davon abhängig zu machen, an welchen Senat
<lb/>die Sache nach der Geschäftsordnung des Reichs- 
<lb/>gerichts gelangt. Und dabei handelt es sich jetzt
<lb/>nur erst um sechs Senate und meist nur um
<lb/>prozessualische Fragen. Für die Fragen des
<lb/>materiellen Rechts sind Konflikte jetzt vielfach
<lb/>gar nicht möglich, weil der betreffende Senat ein
<lb/>bestimmtes, in einem einzelnen Lande oder Landes- 
<lb/>teile geltendes bürgerliches Recht ohne Konkurrenz
<lb/>der anderen Senate bearbeitet und so bezüglich des
</p>
                  <p>

                     <lb/>materiellen Rechts ein Gericht für sich bildet. Wie
<lb/>ganz anders werden die Verhältnisse und in welch
<lb/>ganz anderem Umfange ergeben sich Anlässe zu
<lb/>Konflikten, sobald mit dem 1. Januar 1900 das
<lb/>bürgerliche Recht für ganz Deutschland gemeinsam
<lb/>wird und alle Senate das nämliche materielle Recht
<lb/>anzuwenden haben! Treten dann zugleich zu den
<lb/>sechs (Zivilsenaten 3, zu den 50 Mitgliedern der- 
<lb/>selben weitere 25 hinzu, so daß das Plenum der
<lb/>(Zivilsenate aus 75 Personen besteht, so würde das
<lb/>Reichsgericht für die (Zivilsachen mit unausweich-
<lb/>barer Notwendigkeit sehr bald in so viele Einzel- 
<lb/>gerichte als (Zivilsenate, jedes mit anderer Recht- 
<lb/>sprechung, zerfallen und damit alles Ansehen, wie
<lb/>allen Wert für die deutsche Nation verlieren. Die
<lb/>jetzige Teilung des Reichsgerichts in 6 (Zivilsenate
<lb/>mit 6 Vorsitzenden und 44 Räten ist schon das
<lb/>Aeufserste, das nach dieser Richtung zulässig er- 
<lb/>scheint, und das Bestreben der Gesetzgebung muß
<lb/>sonach darauf gerichtet sein, nicht nur die Zahl der
<lb/>Senate und Mitglieder nicht zu erhöhen, sondern
<lb/>sie, soweit irgend möglich, noch unter den jetzigen
<lb/>Bestand zu mindern. Der einzige Weg, auf welchem
<lb/>sich das erreichen läßt, ist eine Minderung der vom
<lb/>Reichsgericht zu leistenden Arbeit.

<lb/>Nach dieser Richtung ist schon mehrfach auf
<lb/>das Mittel hingewiesen worden, durch das bei dem
<lb/>französischen Kassationshofe die Zahl der zu ent- 
<lb/>scheidenden Kassationsgesuche auf ein geringes
<lb/>Maß gemindert wird. Es ist das die oft besprochene
<lb/>Einrichtung einer Chambre des requetes, welche
<lb/>alle Kassationsgesuche in (Zivilsachen, mit nicht
<lb/>nennenswerten Ausnahmen, ehe sie der Gegenseite
<lb/>zugestellt werden, auf Grund der Akten ohne münd- 
<lb/>liche Verhandlung prüft und je nach dem Ergeb- 
<lb/>nis der Prüfung entweder durch ein ausführlich be- 
<lb/>gründetes Urteil verwirft oder ohne jede Begründung
<lb/>zur Zustellung an die Gegenseite und zur demnächsten
<lb/>Verhandlung bei der Chambre civile zuläfst. Der
<lb/>Erfolg der Einrichtung ist ein erstaunlicher. Es
<lb/>gelingt auf diese Weise, die Zahl der Kassations- 
<lb/>gesuche in (Zivilsachen, über welche auf Grund
<lb/>mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist, so
<lb/>niedrig zu halten, daß sie bequem von einer
<lb/>einzigen Chambre civile 'entschieden werden können.
<lb/>So waren nach dem eingangs bezogenen Geschäfts- 
<lb/>bericht im Jahre 1694 bei der chambre des requetes
<lb/>1397 Kassationsgesuche anhängig. Davon wurden
<lb/>erledigt 569 und zwar wurden verworfen 266, zu- 
<lb/>gelassen 242, während die übrigen 61 sich durch
<lb/>Abstandnahme und dergleichen erledigten. Zu einem
<lb/>gleich glücklichen Ergebnis würde die Einrichtung
<lb/>jedenfalls in Deutschland nicht führen. In Deutsch- 
<lb/>land ist die Zahl der Revisionen in Civilsachen auch
<lb/>unter Berücksichtigung der größeren Bevölkerungs- 
<lb/>ziffer eine verhältnismäßig ungemein größere, als
<lb/>die der Kassationsgesuche in Frankreich. Die deutsche
<lb/>Bevölkerung ist nicht so sehr, wie die französische,
<lb/>geneigt, die Autorität des Instanzrichters anzu- 
<lb/>erkennen und weit mehr gewöhnt, ihr Recht durch
<lb/>alle Instanzen hartnäckig zu verfolgen. Bei dem
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0474.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0474--><p/>
                  <p>

                     <lb/>458
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgericht waren, wie bereits oben mitgeteilt, im
<lb/>vorigen Jahre 3641 Revisionen in (Zivilsachen an- 
<lb/>hängig, wovon 2531 erledigt wurden und werden
<lb/>nach den obigen Erörterungen mit Geltung des BGB.,
<lb/>wenn keine Abhilfe erfolgt, jährlich über 4000,
<lb/>also dreimal soviel Sachen, wie am französischen
<lb/>Kassationshof, anhängig sein. Es wäre daher am
<lb/>Reichsgericht bei Einführung einer solchen Vor- 
<lb/>prüfung der Revisionen, weder zur Vorprüfung ein
<lb/>Vorprüfungssenat, noch zur Entscheidung der zu- 
<lb/>gelassenen Revisionen ein Civilsenat ausreichend
<lb/>und damit der volle Erfolg, der bei dem französischen
<lb/>Kassationshofe durch diese Einrichtung erreicht wird,
<lb/>verfehlt.

<lb/>Abgesehen hiervon, hat aber auch eine der- 
<lb/>artige Vorprüfung des Rechtsmittels grofse Bedenken.
<lb/>Vor allem wird dadurch die Erledigung derjenigen
<lb/>Sachen, in welchen das Rechtsmittel auf Grund der
<lb/>Vorprüfung zugelassen wird, — es war das bei dem
<lb/>französischen Kassationshofe im Jahre 1894 ungefähr
<lb/>die Hälfte — fast auf die doppelte Zeit hinausge- 
<lb/>schoben, während die Erledigung der Sachen, in
<lb/>welchen das Rechtsmittel auf Grund der Vorprüfung
<lb/>verworfen wird, nicht viel weniger Zeit in Anspruch
<lb/>nimmt, als die Entscheidung auf Grund mündlicher
<lb/>Verhandlung. Dazu kommt der grofse Mifsstand,
<lb/>dafs die Entscheidung der vorprüfenden Kammer
<lb/>über die Zulassung des Rechtsmittels, weil es sich
<lb/>nicht um die Frage handelt, ob das Rechtsmittel
<lb/>begründet, sondern ob es der Verhandlung und
<lb/>nochmaligen Prüfung wert, ob es nicht aussichts- 
<lb/>los ist, notwendig etwas willkürliches und ungleich- 
<lb/>mäßiges hat. Auch hat sich bei dem französischen
<lb/>Kassationshofe in manchen Fragen, wie auf die Dauer
<lb/>unvermeidbar sein dürfte, ein Gegensatz zwischen
<lb/>den Ansichten der chambre des requetes und den- 
<lb/>jenigen der chambre civile herausgestellt. Mehrfach
<lb/>ist ein Rechtssatz, welchen die chambre des requetes
<lb/>für so zweifellos irrig hielt, dafs sie die auf dessen Ver- 
<lb/>letzung gestützten Kassationsgesuche in feststehender
<lb/>Rechtsprechung verwarf, in Fällen, in welchen das
<lb/>Kassationsgesuch zugleich auf einen anderen Grund
<lb/>gestützt und nur dieserhalb von der chambre des
<lb/>requetes zugelassen wurde, von der chambre civile
<lb/>für richtig erklärt und wegen dessen Verletzung das
<lb/>Instanzurteil kassiert worden. Aus diesen Gründen sind
<lb/>in Frankreich sowohl in der Litteratur, als auch
<lb/>bei mehreren Gelegenheiten in den gesetzgebenden
<lb/>Körperschaften viele Stimmen laut geworden, welche
<lb/>eine Aufhebung des chambre des requetes verlangen.
<lb/>Im Jahre 1880 wurde in der Deputiertenkammer ein
<lb/>Gesetz vorgeschlagen, wonach jede Vorprüfung auf- 
<lb/>gegeben, an Stelle der chambres des requetes eine
<lb/>zweite chambre civile errichtet und die Geschäfts- 
<lb/>verteilung zwischen beiden Kammern nach Materien
<lb/>erfolgen sollte. Wenn auch dieser Vorschlag und
<lb/>frühere Anträge gleicher Richtung nicht ange- 
<lb/>nommen wurden, so liegt doch für Deutschland auf
<lb/>keinen Fall ein Anlafs vor, eine in Frankreich viel
<lb/>kritisierte, die Entscheidungen des höchsten Gerichts- 
<lb/>hofes verschleppende Einrichtung neu einzuführen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ein ferneres Mittel des französischen Kassations- 
<lb/>verfahrens, die Zahl der Kassationsgesuche zu ver- 
<lb/>mindern, die Verhängung von Succumbenzstrafen,
<lb/>dürfte bei uns erst recht keinen Beifall finden.

<lb/>Eher könnte man geneigt sein, nach dem Vor- 
<lb/>gang des französischen Verfahrens die aufschiebende
<lb/>Wirkung des Rechtsmittels, aufs er in Ehe- und Ent- 
<lb/>mündigungssachen, aufzuheben. Es werden damit dem
<lb/>französischen Kassationshofe alle Kassationsgesuche
<lb/>ferngehalten, mit welchen lediglich ein Hinausziehen
<lb/>der Vollstreckung beabsichtigt wird. Demgegenüber
<lb/>kommt in Betracht, dafs es in derartigen Fällen
<lb/>nach den Bestimmungen der CPO. der Gegen- 
<lb/>partei leicht ist, die vorläufige Vollstreckbarerklärung
<lb/>des Instanzurteils zu erreichen.

<lb/>Von größerer Bedeutung ist die Gewöhnung
<lb/>des französischen Kassationsrichters, sich streng an
<lb/>die Schranken des Rechtsmittels zu halten. Die- 
<lb/>selben sind für unsere Revision die gleichen, wie für
<lb/>den französischen Kassationsrekurs. Beide Rechts- 
<lb/>mittel können nur auf Verletzung des Gesetzes ge- 
<lb/>stützt, und bei beiden kann eine unrichtige Subsumtion
<lb/>der Thatsachen unter das Gesetz, wie eine unrichtige
<lb/>Auslegung von Urkunden oder Verträgen nur dann
<lb/>zur Begründung des Rechtsmittels dienen, wenn diese
<lb/>Unrichtigkeit auf einem Fehler der rechtlichen
<lb/>Beurteilung beruht. Die Rechtsprechung mancher
<lb/>Senate des Reichsgerichts geht darüber hinaus.
<lb/>Mag das auch nur in beschränktem Maße und in
<lb/>der gut gemeinten Absicht, materielles Recht zu
<lb/>schaffen, geschehen, so macht doch jeder derartige
<lb/>Uebergriff des Revisionsrichters auf das Gebiet des
<lb/>Thatsächlichen bei der Unmöglichkeit, hierin feste
<lb/>Grenzen zu ziehen, die Parteien und die Anwälte
<lb/>zu ferneren Versuchen geneigt, ob sie mit einer
<lb/>thatsächlich begründeten Revision durchdringen. Es
<lb/>macht sich das schon jetzt bei den betreffenden
<lb/>Senaten des Reichsgerichts recht fühlbar. Zu einer
<lb/>Abhülfe in dieser Richtung wird ein Eingriff der
<lb/>Gesetzgebung nicht erforderlich sein. Die Neigung
<lb/>zu einer Ueberschreitung der Schranken des
<lb/>Rechtsmittels stammt aus den früheren Ver- 
<lb/>hältnissen und Gewöhnungen der Kleinstaaten und
<lb/>wird sich in dem gleichen Maße verlieren, in
<lb/>welchem sich die Richter in die neue grofse Ent- 
<lb/>wickelung einleben und sich dessen vollbewufst
<lb/>werden, dafs ein Gerichtshof für ganz Deutschland
<lb/>auf den Gedanken, er könne in dem einzelnen
<lb/>Falle der Partei zu ihrem Rechte verhelfen, Verzicht
<lb/>leisten und sich mit Erfüllung der ihm durch die
<lb/>Gerichtsverfassung gestellten Aufgabe genügen lassen
<lb/>muß, durch seine Entscheidungen eine einheitliche
<lb/>Auslegung der Gesetze für ganz Deutschland zu
<lb/>schaffen. Allein die infolgedessen . allmählich ein- 
<lb/>tretende Minderung der Revisionen wird, wie eine
<lb/>Vergleichung der jetzigen Geschäftsverhältnisse der
<lb/>einzelnen Senate ergiebt, keineswegs von solcher
<lb/>Bedeutung sein, dafs dieserhalb etwa ein Senat
<lb/>weniger erforderlich wäre.

<lb/>Muß sonach nach einem anderen durchgreifen- 
<lb/>den Mittel zur Minderung der Revisionen gesucht
</p>

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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0475--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>werden, so liegt der Gedanke nahe, auf den Vor- 
<lb/>schlag zurückzugreifen, welcher zu dem gleichen
<lb/>Zwecke in dem Entwürfe der Reichsregierung zur
<lb/>CPO. gemacht worden war und die Revision
<lb/>fernerhin nur mehr gegen von einander ab- 
<lb/>weichende Urteile der Instanzgerichte zuzulassen.
<lb/>Aber einem solchen Ausschluss der Revision für
<lb/>die Fälle’, in welchem 1. und 2. Instanz eine
<lb/>Rechtsfrage in gleichem Sinne entschieden haben,
<lb/>steht vor allem der Umstand entgegen, dafs sich
<lb/>auf diese Weise in jedem Oberlandesgerichtsbezirk
<lb/>ungestört eine besondere Jurisprudenz über einzelne
<lb/>Rechtsfragen bilden könnte. Diese Gefahr wäre
<lb/>gerade jetzt um so gröfser, als manche Oberlandes- 
<lb/>gerichtsbezirke ein ganzes Land oder einen ganzen
<lb/>Landesteil umfassen, in dem bis dahin ein besonderes
<lb/>Landesrecht galt. Die Gerichte werden dort fürs
<lb/>erste aus alter Gewohnheit nur zu sehr geneigt
<lb/>sein, die Bestimmungen des neuen gemeinsamen
<lb/>Gesetzbuchs im Sinne des früheren Landesgesetzes
<lb/>auszulegen. Eine derartige Einschränkung der Re- 
<lb/>vision würde daher die Hauptaufgabe des gemein- 
<lb/>samen deutschen Gerichtshofes, die Erhaltung der
<lb/>Rechtseinheit in Deutschland, auf das ernsteste
<lb/>gefährden.

<lb/>Es bleibt demgemäfs, wenn man die gebotene
<lb/>Minderung der Zahl der Revisionen erreichen will,
<lb/>nichts anderes übrig, als dasjenige Mittel, das die
<lb/>CPO. bereits zu gleichem Zwecke unter Ablehnung
<lb/>des vorgedachten Vorschlags der Reichsregierung
<lb/>angewandt hat, weiter auszudehnen, die in der CPO.
<lb/>festgesetzte Revisionssumme von 1500 M. zu er- 
<lb/>höhen.

<lb/>Die Festsetzung einer Revisionssumme der Art,
<lb/>dafs in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche
<lb/>Ansprüche die Revision nur dann zulässig ist, wenn
<lb/>der Vermögens wert, um welchen sich der Revisions- 
<lb/>kläger durch das Instanzurteil verkürzt glaubt, diese
<lb/>Summe übersteigt, ist von vornherein mit der Be- 
<lb/>fürchtung bekämpft worden, dafs sich infolgedessen
<lb/>eine doppelte Jurisprudenz über die nämlichen Rechts- 
<lb/>fragen bilden werde, die eine für die revisibeln, die
<lb/>andere für die nicht revisibeln Sachen. Diese Be- 
<lb/>fürchtung, welche ebenso jetzt gegen eine Erhöhung
<lb/>der Revisionssumme vorgebracht wird, hat sich
<lb/>bisher nicht erfüllt. Die Sache liegt anders, als
<lb/>bei dem vorerörterten Vorschläge, die Revision
<lb/>nur gegen von einander abweichende Urteile
<lb/>der Instanzgerichte zuzulassen. Nach letzterem
<lb/>Vorschläge kommt das Reichsgericht gar nicht in
<lb/>die Lage, dem betreffenden Oberlandesgericht
<lb/>gegenüber seine Ansicht durch Aufhebung eines auf
<lb/>entgegengesetzter Ansicht beruhenden Urteils aus- 
<lb/>zusprechen. Bei Festsetzung einer Revisionssumme
<lb/>bringt das Reichsgericht seine Ansicht allen Ober- 
<lb/>landesgerichten gegenüber in den revisibeln Sachen
<lb/>durch Aufhebung der auf entgegengesetzter Ansicht
<lb/>beruhenden Urteile zur Geltung, und es läfst sich
<lb/>nun doch nicht annehmen, dafs ein Oberlandesgericht
<lb/>in dem hartnäckigen Festhalten an seiner Ansicht
<lb/>so weit gehen würde, in den nicht revisibeln Sachen
</p>
                  <p>

                     <lb/>459
</p>
                  <p>

                     <lb/>weiter danach zu entscheiden, während es fort- 
<lb/>während in den revisibeln nach der entgegengesetzten
<lb/>Ansicht des Reichsgerichts entscheiden mufs.

<lb/>Schwerer wiegt das Bedenken, dafs durch die
<lb/>Festsetzung einer Revisionssumme und jetzt in ver- 
<lb/>stärktem Mafse durch die Erhöhung derselben, den
<lb/>unbemittelten Parteien für ihre regelmäßig die
<lb/>Revisionssumme nicht übersteigenden Rechtsstreitig- 
<lb/>keiten die Revisionsinstanz abgeschnitten werde,
<lb/>welche den bemittelten für deren Prozesse
<lb/>über höhere Wertobjekte freistehe, ungeachtet
<lb/>doch der an sich minderwertige Streitgegenstand
<lb/>für die arme Partei häufig einen weit größeren Wert
<lb/>haben werde, als der an sich wertvollere für die
<lb/>bemittelte. Hierbei darf man indes nicht übersehen,
<lb/>dafs auch ohne Festsetzung einer Revisionssumme
<lb/>die Revision für die kleinen Wertobjekte bis zu
<lb/>300 M. schon dadurch ausgeschlossen ist, dafs die
<lb/>Rechtsstreitigkeiten über solche in 1. Instanz an das
<lb/>Amtsgericht, in 2. an das Landgericht gelangen und
<lb/>dafs die Revision nur gegen Urteile des Oberlandes- 
<lb/>gerichts zugelassen ist. Und dann liegt der Schwer- 
<lb/>punkt der Entscheidung meist nicht in der Rechts-,
<lb/>sondern in der That-Frage, über welche in der Re- 
<lb/>visionsinstanz nicht mehr gestritten werden kann.
<lb/>Für die kleinen Prozesse das Rechtsmittel der eine
<lb/>vollständige 2. Verhandlung und vor allem auch
<lb/>eine 2. Prüfung des Thatsächlichen zulassenden Be- 
<lb/>rufung durch Festsetzung einer Berufungssumme
<lb/>abschneiden, wie dies der französische Prozeß thut,
<lb/>ist jedenfalls eine weit größere Härte gegenüber
<lb/>den unbemittelten Parteien, als ihnen die Revision
<lb/>durch Festsetzung einer Revisionssumme versagen.
<lb/>Mögen die bemittelten Parteien in ihren Prozessen
<lb/>über hohe Objekte die streitigen Rechtsfragen durch
<lb/>das Reichsgericht auf ihre Kosten beziehungsweise
<lb/>auf Kosten des Unterliegenden von ihnen endgültig
<lb/>entscheiden lassen, die unbemittelten Parteien haben
<lb/>für ihre künftigen kleinen Prozesse den Vorteil da- 
<lb/>von, indem damit die Rechtsfrage allgemein ent- 
<lb/>schieden ist. Und wenn dann auch einmal in
<lb/>einem einzelnen Falle eine unbemittelte Partei sich
<lb/>mangels eines die Revisionssumme übersteigenden
<lb/>Wertobjekts gehindert sieht, ein rechtlich irriges
<lb/>Urteil des Oberlandesgerichts anzugreifen, so muß
<lb/>dies im Interesse der Allgemeinheit ertragen werden,
<lb/>weil eben nur in der Beschränkung der Revision
<lb/>auf Rechtsstreitigkeiten über höhere Objekte das
<lb/>Reichsgericht als Hüter der deutschen Rechtseinheit
<lb/>erhalten werden kann.

<lb/>Die Erhöhung der Revisionssumme muß so
<lb/>hoch gegriffen werden, dafs mindestens keine Ver- 
<lb/>mehrung der jetzigen Zahl von 6 Civilsenaten er- 
<lb/>forderlich ist. Nach der obigen Schätzung würde
<lb/>mit Inkrafttreten des BGB. die Zahl der Revisionen
<lb/>in Civilsachen, wenn es bei der jetzigen Revisions- 
<lb/>summe bestehen bleibt, so groß, dafs zu deren
<lb/>sachgemäßen Bearbeitung 9 Civilsenate erforderlich
<lb/>wären. Es muß also die Zahl der Revisionen um
<lb/>Vs gemindert werden. Das wird, wie die veröffent- 
<lb/>lichten jährlichen Aufstellungen über die Wertobjekte

<lb/>**
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Der Entwurf eines Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Weissler, ...">Von Rechtsanwalt Weissler</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>460
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der bei dem Reichsgericht anhängigen Revisionen
<lb/>darthun, erreicht, wenn die Revisionssumme auf
<lb/>3000 M. erhöht wird.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Entwurf eines Reiehsgesetzes
<lb/>über die Angelegenheiten der freiwilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit.

<lb/>Von Rechtsanwalt Weifsler, Halle a. S.

<lb/>Das Reichsgesetz über die freiwillige Gerichts- 
<lb/>barkeit hat die Bestimmung, das materielle Recht
<lb/>des Bürgerlichen Gesetzbuches durch formelle Be- 
<lb/>stimmungen über Zuständigkeit und Verfahren zu
<lb/>ergänzen. Die Aufgabe war nicht bedeutend.
<lb/>Der Inhalt war gegeben; die Fassung kann
<lb/>keine Schwierigkeiten gemacht haben. Allein das
<lb/>BGB. duldet neben sich nichts Kleines. Welche
<lb/>Riesenarbeit deutschen Geistes an diesen Bau zu
<lb/>wenden war, erkennt man schon an der äufseren
<lb/>Ausdehnung seiner Hülfsbaue. Neben das Ein- 
<lb/>führungsgesetz mit seinen 218 Artikeln, neben die
<lb/>neue Grundbuch- und Zwangsversteigerungsordnung,
<lb/>neben das neue Handelsgesetzbuch tritt nunmehr
<lb/>dieses Gesetz mit wiederum 189 Paragraphen, eine
<lb/>Kodifikation für sich, die über ihre Bestimmung
<lb/>hinausgewachsen ist und wichtige materielle Rechts- 
<lb/>normen bringt.

<lb/>Der Entwurf ist ein in dieser Ausdehnung wohl
<lb/>noch nie gewagter Versuch der Zusammenfassung
<lb/>aller formellen Normen des Vormundschafts-, Nach-
<lb/>lafs-, Bestätigungs-, Personenstands-, Register-
<lb/>Wesens; daneben werden Dispache, Pfandverkauf
<lb/>und einige kleinere Dinge, sowie die Form der
<lb/>gerichtlichen und notariellen Urkunden — ein
<lb/>höchst wichtiger Punkt — geordnet. Es über- 
<lb/>rascht einigermafsen, dafs für diese Gebiete der
<lb/>gemeinsame Name „freiwillige Gerichtsbarkeit“ ge- 
<lb/>wählt worden ist, gegen den, abgesehen von den
<lb/>gewichtigsten sprachlichen und geschichtlichen Be- 
<lb/>denken, das einzuwenden ist, dafs in den meisten
<lb/>der darunter befafsten Gebiete keine Freiwilligkeit,
<lb/>bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften aber
<lb/>kein Zwang, also keine Gerichtsbarkeit, herrscht.
<lb/>Warum der in neuester Zeit eingebürgerte, für das
<lb/>Gesetz seit lange in Aussicht gestellte Name „nicht- 
<lb/>streitige Rechtspflege“, gegen den wenigstens sprach- 
<lb/>lich nichts zu erinnern ist, nicht gewählt wurde, ist
<lb/>unbekannt. Indessen, dies trifft nur den Namen.
<lb/>Aber ich habe auch Bedenken gegen die Sache.
<lb/>Ich bestreite die Möglichkeit, alle die aufgezählten
<lb/>Gebiete unter einen gemeinsamen Begriff zu bringen.
<lb/>Die Beurkundung von Rechtsgeschäften ist Dienst- 
<lb/>leistung für Private, erfordert daher eine gesonderte
<lb/>Behandlung; allenfalls läfst sie sich mit der Führung
<lb/>der öffentlichen Bücher wegen, des gemeinsamen
<lb/>Zwecks der Klarstellung privater Rechtsverhältnisse
<lb/>zusammenfassen unter den Begriff der vorbeugenden
<lb/>Rechtspflege. Klarstellung ist auch die Aufgabe
<lb/>des Nachlafsgerichts, soweit es beurkundend, und
<lb/>im wesentlichen auch, soweit es sichernd thätig
</p>
                  <p>

                     <lb/>wird. Das Vormundschafts wesen dagegen, das nach
<lb/>Zweckmäfsigkeits-Gesichtspunkten arbeitet, ist Ver- 
<lb/>waltung, nicht Rechtspflege. Das Gemeinsame aller
<lb/>dieser Gebiete ist etwas ganz Aeufseiliches: dafs
<lb/>das Gericht auf ihnen thätig ist; und selbst das trifft
<lb/>nicht ganz zu, da das Notariat doch auch zur frei- 
<lb/>willigen Gerichtsbarkeit gehört. Die Unmöglichkeit
<lb/>der Zusammenfassung so verschiedener Gebiete zeigt
<lb/>sich sofort bei den das Gesetz eröffnenden „all- 
<lb/>gemeinen Vorschriften“, welche nicht für sämtliche
<lb/>genannten Gebiete, sondern nur für die Angelegen- 
<lb/>heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten sollen,
<lb/>„welche durch Reichsgesetz den Gerichten über- 
<lb/>tragen sind“. Dahin gehört das Notariat, über- 
<lb/>haupt die Beurkundung von Rechtsgeschäften, auch
<lb/>das Grundbuchwesen, nicht; es würden auch einzelne
<lb/>Vorschriften darauf durchaus nicht passen: so § 10
<lb/>(„das Gericht soll von Amts wegen die erforder- 
<lb/>lichen Ermittelungen vornehmen“) und § 11 („die
<lb/>Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte ver- 
<lb/>treten lassen“ — was bei letztwilligen Verfügungen
<lb/>bekanntlich nicht angeht). Die „Allgemeinen Vor- 
<lb/>schriften“ sind sonach nicht allgemeine Vorschriften;
<lb/>das, was eigentlich und hauptsächlich die freiwillige
<lb/>Gerichtsbarkeit ausmacht, nämlich das Urkundwesen,
<lb/>treffen sie nicht.

<lb/>Zuständigkeit und Verfahren sind die Ge- 
<lb/>biete, auf denen sich der Entwurf bewegt. Was er
<lb/>hier bringt, schliefst sich an das Bestehende an.
<lb/>Die Amtsgerichte sind die Organe der frei- 
<lb/>willigen Gerichtsbarkeit. Sie sind Vormundschafts- 
<lb/>und Nachlafsgericht; ihnen gebührt die Bestätigung
<lb/>des Kindesannahme-Vertrages; sie führen, unter
<lb/>Mitwirkung der Organe des Handelsstandes, die
<lb/>Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Güter- 
<lb/>rechtsregister, nehmen auf Antrag die Dispache auf,
<lb/>bestellen in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281,
<lb/>2039 BGB. den Verwahrer, entscheiden im Falle
<lb/>des § 1246 BGB. über die Art des Pfand Verkaufs.
<lb/>Nur für die Anordnung einer Amtshandlung des
<lb/>Standesbeamten, die dieser abgelehnt hat, und für
<lb/>die Berichtigung der Standesregister sind die Land- 
<lb/>gerichte zuständig. Das Vormundschafts- und Nach-
<lb/>lafswesen kann (schon nach Art. 147 Einf.-G.)
<lb/>landesrechtlich anderen Behörden als den Gerichten
<lb/>übertragen sein. Ueber Hinterlegung bestimmt
<lb/>der Entwurf nichts. Ueberall werden genaue Vor- 
<lb/>schriften über die örtliche Zuständigkeit, über Be- 
<lb/>kanntmachung und Wirksamwerden der gericht- 
<lb/>lichen Verfügungen getroffen; die Vorschriften des
<lb/>GVG. über Gerichtssprache, Sitzungspolizei, Be- 
<lb/>ratung und Abstimmung, und die der CPO. über
<lb/>Zeugenbeweis und Eid sind für anwendbar erklärt.

<lb/>Drei Punkte greife ich heraus: die reichs- 
<lb/>gerichtliche Rechtsprechung, das Erb- 
<lb/>teilungsverfahren und die Form der gericht- 
<lb/>lichen und notariellen Urkunden.

<lb/>Die Einfügung des Reichsgerichts in den
<lb/>Betrieb der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht ganz
<lb/>leicht, da dieser grofse Körper nur schwer eine
<lb/>weitere Belastung verträgt. Der Entwurf wählt
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0477.tif"
                      n="461"
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                  <p>

                     <lb/>No. 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>461
</p>
                  <p>

                     <lb/>folgenden Ausweg. Er ordnet das Beschwerde-
<lb/>verfahren zunächst wesentlich im Anschlufs an die
<lb/>CPO., auch mit der Unterscheidung von einfacher
<lb/>und sofortiger Beschwerde. Gegen die Entscheidung
<lb/>des Beschwerdegerichts (Landgerichts) giebt er die
<lb/>weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht,
<lb/>die aber nur auf Gesetzesverletzung gestützt werden
<lb/>kann und dem Anwaltszwange unterliegt. Will
<lb/>das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines
<lb/>anderen Oberlandesgerichts oder des Reichsgerichts
<lb/>bei Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift,
<lb/>welche eine der durch Reichsgesetz den Gerichten über- 
<lb/>tragenen Angelegenheiten betrifft, abweichen, so legt
<lb/>es die Beschwerde dem Reichsgericht zur Ent- 
<lb/>scheidung vor. In ganz ähnlicher Weise hat bereits die
<lb/>Reichs-Grundbuchordnung (§ 79) das Reichsgericht
<lb/>den Zwecken des Grundbuchwesens dienstbar gemacht.
<lb/>Hiernach wäre das Reichsgericht nur zuständig für
<lb/>die Auslegung reichsrechtlicher Vorschriften, welche
<lb/>betreffen: a. das Grundbuchrecht, b. solche An- 
<lb/>gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die
<lb/>durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind.
<lb/>Es wäre nicht zuständig für das Urkundwesen, weil
<lb/>dieses Gebiet nicht durch Reichsgesetz den Gerichten
<lb/>überwiesen ist. Das BGB. bindet zwar eine Anzahl
<lb/>Rechtsgeschäfte an die gerichtliche oder notarielle Form,
<lb/>überläfst aber dem Landesrechte die Bestimmung dar- 
<lb/>über, ob im gegebenen Falle Gericht oder Notar zu- 
<lb/>ständig ist (Artt. 141. 3 Einf.-Ges.). Der vorliegende
<lb/>Entwurf ordnet zwar die Form der gerichtlichen und
<lb/>notariellen Urkunden, vermeidet aber sorgfältig jeden
<lb/>Ausspruch darüber, ob die Gerichte oder Notare
<lb/>zur Aufnahme öffentlicher Urkunden zuständig sind.
<lb/>Also nicht durch Reichsrecht ist die Urkundthätig-
<lb/>keit den Gerichten übertragen. Man kann auch
<lb/>nicht behaupten, dafs die Fragen des Urkundwesens
<lb/>mit denen des Grundbuchrechts zugleich an das
<lb/>Reichsgericht gebracht werden können, etwa so,
<lb/>dafs durch die Entscheidung über die Eintragungs- 
<lb/>fähigkeit einer Urkunde zugleich über ihre Form- 
<lb/>gültigkeit entschieden würde. Denn das Reichs- 
<lb/>gericht entscheidet nur über die Auslegung der
<lb/>„das Grundbuchrecht betreffenden reichsgesetzlichen
<lb/>Vorschrift“ (§ 79 Reichs - Grandbuchordnung); die
<lb/>Vorschriften über die Form der öffentlichen Urkunden
<lb/>betreffen aber nicht das Grundbuchrecht. Wenn
<lb/>also § 29 der Reichs-Grundbuchordnung zur Ein- 
<lb/>tragung öffentliche Urkunden fordert, so ist zwar,
<lb/>was unter öffentlichen Urkunden zu verstehen sei,
<lb/>eine Frage der Auslegung des § 29, die dem Reichs- 
<lb/>gerichte zusteht; ob aber die als öffentliche vor- 
<lb/>gelegte Urkunde im gegebenen Falle wegen Unzu- 
<lb/>ständigkeit der Urkundperson oder Formfehlers un- 
<lb/>gültig sei, ist nicht aus der Grundbuchordnung zu
<lb/>beantworten. Es bleibt also dabei, dafs das wich- 
<lb/>tige Gebiet des Urkundwesens, in welchem alles
<lb/>auf Bildung fester, gleichmäßiger Rechtssätze an- 
<lb/>kommt, einheitlicher Rechtsprechung nicht teilhaftig
<lb/>wird. In demselben Augenblicke, der uns die
<lb/>Wohlthat reichsrechtlicher Ordnung der Urkund- 
<lb/>formen beschert, wird die daran anrankende Rechts- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>bildung der zersplitternden Rechtsprechung von
<lb/>28 Oberlandesgerichten ausgeliefert.

<lb/>Damit hängt aber ein anderer Uebelstand zu- 
<lb/>sammen. Nach § 188 des Entwurfs und § 102 der
<lb/>Reichs - Grundbuchordnung können die Bundes- 
<lb/>staaten, welche mehrere Oberlandesgerichte haben,
<lb/>die Entscheidung über die weitere Beschwerde
<lb/>einem derselben oder aber dem obersten Landes- 
<lb/>gerichte zuweisen. Hier werden wir unliebsam
<lb/>daran erinnert, dafs Bayern auch nach Ein- 
<lb/>führung des BGB. sein oberstes Landesgericht
<lb/>behält, wenn auch mit sehr beschränkter Wirk- 
<lb/>samkeit, da alle auf dem BGB. beruhenden An- 
<lb/>sprüche ihm entzogen werden. Durch Zuweisung
<lb/>der weiteren Beschwerde würde das schattenhafte
<lb/>Dasein dieses Gerichtshofes wieder einigermaßen
<lb/>einen Inhalt erlangen. In Preußen würde das
<lb/>Kammergericht in eine ganz ähnliche Stellung treten.
<lb/>Ließ sich nun bisher für die Daseins-Berechtigung
<lb/>dieser Gerichtshöfe das Interesse des Landesrechts an
<lb/>einheitlicher Rechtsprechung geltend machen, so
<lb/>fällt nunmehr jeder Grund fort, den Oberlandes- 
<lb/>gerichten ihre naturgemäße Zuständigkeit zu ent- 
<lb/>ziehen, es sei denn der, dafs dem Urkundwesen die
<lb/>einheitliche Rechtsprechung, die für das Reich nicht
<lb/>zu erzielen ist, wenigstens für den Bundesstaat ge- 
<lb/>währleistet werden soll. So hängen diese Dinge
<lb/>zusammen. Weil reichsrechtliche Normen über
<lb/>Zuständigkeit der Gerichte und Notare fehlen, kann
<lb/>dem Urkundwesen die Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts nicht zu teil werden, und weil dies ist,
<lb/>müssen die verkrüppelten Bildungen der kleinen
<lb/>Obertribunale beibehalten werden. Wie dem alten,
<lb/>scheint es auch dem neuen Reiche nicht beschieden,
<lb/>anders als in künstlich verwickelten Rechtsverhält- 
<lb/>nissen zu leben.

<lb/>In der Lehre von der Erbteilung hat das
<lb/>BGB. das richterliche Teilungs verfahren des ge- 
<lb/>meinen Rechts, in welchem der Richter nach seinem
<lb/>durch Zweckmäßigkeitsgründe geleiteten Ermessen
<lb/>den Nachlaß verwertet und teilt, abgelehnt und
<lb/>sich darauf beschränkt, gewisse Teilungsgrundsätze
<lb/>auszusprechen, die nur durch Prozeß verwirklicht
<lb/>werden können. Ohne Prozeß kann nicht einmal das
<lb/>Erscheinen des Miterben, durch Prozeß aber nur
<lb/>die gesetzliche, nicht die im gegebenen Falle zweck- 
<lb/>mäßigste Verwertungs- und Teilungsart erzwungen
<lb/>werden. Mit anderen Worten: es giebt kein geord- 
<lb/>netes Teilungs verfahren, durch welches passiver
<lb/>Widerstand und unsachlicher Widerspruch gegen
<lb/>zweckmäßige Verwaltungs- und Verwertungs-Mafs-
<lb/>regeln überwunden werden könnte. Diese Lücke
<lb/>füllt der vorliegende Entwurf aus durch Einführung
<lb/>eines Verfahrens, in welchem, wenn auch nicht
<lb/>unsachlicher Widerspruch, so doch wenigstens pas- 
<lb/>siver Widerstand ohne ' Prozeß überwunden
<lb/>werden kann. Es hat nämlich das Nachlaßgericht
<lb/>auf Antrag alle Beteiligten unter der Warnung
<lb/>vorzuladen, dafs ungeachtet des Ausbleibens
<lb/>über die Auseinandersetzung verhandelt werden
<lb/>werde. Erscheint ein Beteiligter nicht, so wird ihm
</p>

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                      n="462"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0478--><p/>
                  <p>

                     <lb/>462
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>die mit den übrigen aufgenommene Urkunde mit- 
<lb/>geteilt. Beantragt er nun nicht innerhalb einer ihm
<lb/>gesetzten Frist einen neuen Termin, oder erscheint
<lb/>er in dem neuen Termin nicht, so wird, worauf er
<lb/>vorher hingewiesen worden ist, sein Einverständnis
<lb/>mit dem Inhalt der Urkunde angenommen und diese
<lb/>bestätigt. Die bestätigte Urkunde ist für alle Be- 
<lb/>teiligten verbindlich und vollstreckbar. Dieses Ver- 
<lb/>fahren findet statt sowohl bei Vereinbarungen über
<lb/>„vorbereitende Mafsregeln“, worunter ich insbeson- 
<lb/>dere die Verwertung der Nachlafsstücke verstehe,
<lb/>als bei der endgültigen Auseinandersetzung, ferner
<lb/>auch bei der Auseinandersetzung nach Beendigung
<lb/>der ehelichen oder der fortgesetzten Gütergemein- 
<lb/>schaft. Die Einrichtung ist aus dem rheinpreufsischen
<lb/>Rechte (Gesetz v. 22. Mai 1887, nachgeahmt in Elsafs-
<lb/>Lothringen durch Gesetz v. 14. Juni 1888) über- 
<lb/>nommen, die Besonderheit, dafs die Vermittelung
<lb/>einem vom Gericht im Einzelfalle ernannten Notar
<lb/>zusteht, dem Gericht nur die Bestätigung verbleibt,
<lb/>wird, wo sie besteht, aufrecht erhalten (§ 182).
<lb/>Die Neuerung — es ist eine solche für den gröfsten
<lb/>Teil Preufsens — ist ein Fortschritt, nur müfste sie
<lb/>auf die Ueberwindung unsachlichen Widerspruchs in
<lb/>Zweckmäfsigkeitsfragen ausgedehnt werden; Rechts- 
<lb/>fragen bleiben selbstverständlich dem Prozefs Vor- 
<lb/>behalten. Wir haben zwar keine Sehnsucht nach
<lb/>dem System der österreichischen und süddeutschen
<lb/>Verlassenschaftsabhandlung, welches von Amtswegen
<lb/>den Nachlafs in obrigkeitliche Behandlung nimmt
<lb/>und dem Erben erst nach Erfüllung gewisser Be- 
<lb/>dingungen herausgiebt, und welches nach Art. 140
<lb/>Einf.-Ges. und § 181 dieses Entwurfs in jenen Gebieten
<lb/>teilweise bestehen bleibt. Allein ein gewisses Mafs von
<lb/>Zwang ist für ein geordnetes Erbteilungsverfahren
<lb/>nicht zu entbehren. Wie oft könnte ein Grundstück
<lb/>der Familie erhalten werden, das jetzt wegen der
<lb/>Unmöglichkeit der Beseitigung unsachlichen Wider- 
<lb/>spruchs versteigert werden mufs? Die landrecht- 
<lb/>liche Nachlafsregulierung ist infolge des Fehlens
<lb/>jedes Zwangs zu einem untauglichen Güteversuch
<lb/>herabgesunken, der irreführend wirkt, indem er den
<lb/>Schein erweckt, als könne durch das gerichtliche
<lb/>Verfahren mehr erreicht werden, als durch private
<lb/>Abmachungen.

<lb/>Die Form der gerichtlichen und no- 
<lb/>tariellen Urkunden ist für beide Gattungen
<lb/>gleich, einfach und klar geordnet. Ein Protokoll
<lb/>mit Feststellung der Vorlesung, Genehmigung
<lb/>und Unterschrift — das ist alles. Der Ballast der
<lb/>bisherigen Eingangs- und Schlufsformeln, Ver- 
<lb/>sicherungen u. s. w. ist über Bord geworfen, der
<lb/>Zeugenzwang aufgehoben. Nur bei Tauben, Blinden,
<lb/>Stummen mufs ein Gerichtsschreiber, zweiter Notar
<lb/>oder zwei Zeugen, bei Schreibensunkundigen ein
<lb/>Zeuge zugezogen werden; bei letztwilligen Ver- 
<lb/>fügungen treten natürlich die Vorschriften des BGB.
<lb/>ein. Für Sprachfremde wird, wenn nicht die Urkund- 
<lb/>person der Sprache mächtig ist, ein Dolmetscher
<lb/>zugezogen, auf dessen Beeidigung verzichtet werden
<lb/>kann; das Protokoll wird in deutscher Sprache auf- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>genommen, eine Uebersetzung nicht beigefügt. Der
<lb/>bisher sehr zweifelhafte Punkt, wie die Schreibens-,
<lb/>Sprachunkunde u. s. w. festzustellen, wird dahin er- 
<lb/>ledigt, dafs bei Schreibensunkunde die Erklärung
<lb/>der Partei, sonst die Ueberzeugung der Urkund- 
<lb/>person entscheidet, woraus folgt, dafs bei Unrichtig- 
<lb/>keit dieser Erklärung oder Ueberzeugung die Ur- 
<lb/>kunde nicht angefochten werden kann. Die bis- 
<lb/>herigen Ausschliefsungsgründe wegen Verwandt- 
<lb/>schaft, persönlicher Beteiligung u. s. w. sind auf- 
<lb/>recht erhalten, aber schärfer gefafst und durch
<lb/>den Ausdruck „kann nicht mit wirken" zu Nichtig- 
<lb/>keitsgründen erklärt; wünschenswert wäre noch
<lb/>eine Bestimmung, dafs die Zugehörigkeit zum
<lb/>Vorstande einer beteiligten juristischen Person
<lb/>keinen Ausschliefsungsgrund bildet. Der Aus-
<lb/>schliefsungsgrund, der darin lag, dafs ein Notar für
<lb/>einen Beteiligten Prozefs- oder andere Geschäfte
<lb/>besorgt hat, ist aufgehoben. „Beteiligter“ ist, wessen
<lb/>Erklärung beurkundet werden soll; nicht Beteiligter
<lb/>der Bieter in der Versteigerung, sofern er nicht an
<lb/>sein Gebot gebunden bleibt.

<lb/>Dies ist, was der Entwurf bringt. Was er nicht
<lb/>bringt, ist bereits angedeutet: die reichsrecht- 
<lb/>liche Ordnung der Zuständigkeit der Ge- 
<lb/>richte und Notare im Urkundwesen. Nur
<lb/>ganz zaghaft betritt der Entwurf dieses heikle
<lb/>Gebiet. Die gerichtliche Beurkundung eines
<lb/>Rechtsgeschäfts soll durch die Amtsgerichte er- 
<lb/>folgen (§ 157); ein Satz, der darüber nichts aus- 
<lb/>sagt, wann das Gericht zur Beurkundung zuständig
<lb/>ist. Etwas eingreifender ist die Vorschrift, dafs für
<lb/>die Anerkennung der Vaterschaft und für die Unter- 
<lb/>schriftsbeglaubigung neben den Notaren auch die
<lb/>Gerichte zuständig sind (§ 157 Abs. 2); doch wird
<lb/>das letzte sofort wieder aufgehoben durch den
<lb/>Zusatz, dafs das Landesrecht die Gerichte von der
<lb/>Unterschriftsbeglaubigung ausschliefsen kann (§ 180).
<lb/>Das ist alles.

<lb/>Wir sahen oben, dafs das Fehlen ausreichender
<lb/>Vorschriften über diesen Punkt die Entziehung der
<lb/>reichsgerichtlichen Instanz für das Urkundwesen und
<lb/>die Fortdauer der kleinen Obertribunale zur Folge
<lb/>hat. Das ist indes nicht das Aergste. Worüber
<lb/>man aber nicht hinweg kann, das ist die ungeahnte
<lb/>Wirkung auf das Privatrecht. Um noch einmal
<lb/>klar zu machen, um was es sich handelt: Es sollen
<lb/>aufrecht erhalten werden die Urkundverfassungen
<lb/>der Bundesstaaten, denen zufolge in dem einen
<lb/>Gebiete die Gerichte, in dem anderen die Notare,
<lb/>einander ausschliefsend oder neben einander, zur
<lb/>öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften be- 
<lb/>rufen sind. Wo also das BGB. gerichtliche oder
<lb/>notarielle Form verlangt, bestimmt es sich nach
<lb/>Landesrecht, welche von beiden Formen eintritt
<lb/>(Art. 141 in Verbindung mit Art. 3 Einf.-Ges. zum
<lb/>BGB.). Wir wollen an einem Beispiele feststellen,
<lb/>zu welchem Rechtszustande das zunächst blos in
<lb/>Preufsen führt. Schenkungen bedürfen nach
<lb/>§ 518 BGB. gerichtlicher oder notarieller Form; däs
<lb/>will sagen: Es bedürfen;
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Militärstrafprozessordnung in Frankreich und Belgien</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Auerbach, B.">Von B. Auerbach, Advokat am Brüsseler Appellhofe</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0479--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>463
</p>
                  <p>

                     <lb/>A. der gerichtlichen Form:

<lb/>a) im Gebiete des Allg. Landrechts: alle

<lb/>Schenkungen (§ 1063 I. 11) mit Ausnahme
<lb/>der belohnenden, für welche nach § 1073
<lb/>I. 11 privatschriftliche, also auch notarielle
<lb/>Form genügt; mit fernerer Ausnahme der
<lb/>landrechtlichen Gebietsteile Hannovers, weil
<lb/>in Hannover Notare und Gerichte gleiche Zu- 
<lb/>ständigkeit haben;

<lb/>b) im Gebiete des gemeinen Rechts:
<lb/>Schenkungen über 500 Solidi, sofern man die
<lb/>gerichtliche Insinuation doch wohl der ge- 
<lb/>richtlichen Beurkundung gleichstellen mufs;

<lb/>c) im Gebiete des lübischen Rechts (I. 7.
<lb/>Art. 1. 2): Schenkungen unter Ehegatten;

<lb/>d) im Gebiete des dithmarscher Landrechts
<lb/>von 1567: Schenkungen über 120 M.

<lb/>e) im Gebiete der solmser Landesordnung
<lb/>(§ 2 II. 13): Schenkungen von Fahrnis im
<lb/>Werte von mehr als 171,73 M.;

<lb/>f) im Gebiete des kurhessischen Gesetzes
<lb/>y. 20. Dezember 1840: Schenkungen von
<lb/>Todeswegen;

<lb/>g) im Gebiete der Nassau-Gatzen eilen -

<lb/>bogischen Landordnung von 1616 (T. 3
<lb/>Kap. 16): Schenkungen auf den Todesfall mit
<lb/>einigen Ausnahmen;

<lb/>h) nach nassauischem Recht: Schenkungen

<lb/>von Grundstücken.

<lb/>B. der notariellen Form:

<lb/>* im Gebiete des rheinischen Rechts

<lb/>(Act. 931 C. c.): alle Schenkungen.

<lb/>Uns Deutschen wird nun einmal nichts leicht,
<lb/>der Weg zur Rechtseinheit ebensowenig wie der zur
<lb/>politischen. Haben darum die erleuchtetsten Köpfe
<lb/>der Nation jahrzehntelang die ungeheure Arbeit ge- 
<lb/>leistet, dafs jetzt der Wirrwarr fast gröfser sei als
<lb/>vorher? Ein Wirrwarr ohne Sinn und Verstand,
<lb/>zufällig entstanden, ohne Wurzeln in den Eigen- 
<lb/>tümlichkeiten der Stämme, nach dem, würde er heut
<lb/>mit einem Federstrich beseitigt, niemand morgen
<lb/>trüge. Warum mufs der Neubau des Privatrechts,
<lb/>der so vieles Liebgewordene zerstört, gerade hier
<lb/>Halt machen, wo es nichts zu schonen giebt, als
<lb/>höchstens Ueberreste der Fremdherrschaft? Ach, es
<lb/>ist derselbe Grund, der uns so schwer und spät
<lb/>zur politischen Einigung hat gelangen lassen: die
<lb/>deutsche Sondertümelei. Es soll in die Behörden-
<lb/>und besonders in die Notariats Verfassung der Bundes- 
<lb/>staaten nicht eingegriffen werden. Als ob diese
<lb/>nicht auch ohne das aufs Tiefste berührt würde durch
<lb/>die Grundsätze des BGB. über die Form der Rechts- 
<lb/>geschäfte, durch Einführung des Grundbuchwesens,
<lb/>durch das Gesetz über die freiwillige Gerichts- 
<lb/>barkeit. Schon heut besteht eine ausschliefsende
<lb/>Urkundbefugnis der Notare nirgends mehr. Jetzt wird
<lb/>das Hauptgebiet aller Urkundthätigkeit, das Grundbuch- 
<lb/>wesen, überall in deutschen Landen den Gerichten
<lb/>zugänglich; fast überall wirken Gerichte und Notare
<lb/>neben einander; die Verschiedenheit ihres Wirkungs- 
<lb/>kreises gleicht sich immer mehr aus. Und da sollte
</p>
                  <p>

                     <lb/>es unmöglich sein, den weiteren, gar nicht mehr so
<lb/>grofsen Schritt zu thun und in das vorliegende
<lb/>Gesetz den Satz aufzunehmen:

<lb/>„Zur öffentlichen Beurkundung im Dienste
<lb/>Privater sind die Gerichte und die Notare in
<lb/>gleichem Umfange zuständig“?
<lb/>ein Satz, der uns mit einem Schlage von den Ver- 
<lb/>legenheiten befreit, die uns der französische Er- 
<lb/>oberer dereinst ebenso entschlossen und rücksichtslos
<lb/>geschaffen hat, wie wir sie jetzt zögernd und
<lb/>behutsam zu beseitigen suchen.

<lb/>Zusammengefafst: Der Entwurf bringt zu dem

<lb/>materiellen Recht des BGB. die notwendigen for- 
<lb/>mellen Ergänzungen, schafft für die Angelegenheiten
<lb/>der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine einheitliche
<lb/>Rechtsprechung durch das Reichsgericht, beginnt
<lb/>den Ausbau eines geordneten, obrigkeitlichen Erb- 
<lb/>teilungsverfahrens und stellt einheitliche Formen der
<lb/>öffentlichen Urkunde her, einheitlich für das Reich,
<lb/>einheitlich für Gerichte und Notare. Er bringt
<lb/>Wichtiges und Erfreuliches. Aber auf die Grund- 
<lb/>fragen unseres Urkundwesens giebt er keine Ant- 
<lb/>wort, die einheitliche Urkundverfassung schaßt er
<lb/>nicht. Und wenn auch die Fragen der Vorbildung
<lb/>und Ernennung der Notare, der Verbindung des
<lb/>Notariats mit der Rechtsanwaltschaft, der Notars- 
<lb/>kammern zur Not vertagt werden konnten: dem
<lb/>gebieterischen Bedürfnisse nach Ordnung der Urkund-
<lb/>Zuständigkeit durfte sich das Gesetz nicht entziehen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Militärstrafprozefsordnung' in Frank- 
<lb/>reich und Belgien.

<lb/>Von B. Auerbach, Advokat am Brüsseler Appellhofe.

<lb/>Obgleich infolge der in vielen wichtigen Punkten
<lb/>gänzlich verschiedenen Organisation der Militär- 
<lb/>gerichte und der MiI.8t.Ger.Ordg. in Frankreich und
<lb/>in Belgien ein einheitlicher Vergleich nicht möglich
<lb/>ist, dürfte es wünschenswert erscheinen, die
<lb/>Mil.8t.Ger.Ordg. dieser beiden Länder in einem ge- 
<lb/>meinsamen Aufsatze zu beleuchten. Nämlich ein
<lb/>oberster Grundsatz beherrscht die die Armee be- 
<lb/>treffenden Gesetze Belgiens und Frankreichs: Die

<lb/>Armee bildet keine geschlossene Kaste. Sie ist ein
<lb/>Teil der Nation. Die Soldaten sind Bürger und die
<lb/>gesetzlichen Vorschriften, welche dieselben besonders
<lb/>betreffen, müssen sich so viel als möglich den all- 
<lb/>gemeinen juristischen Einrichtungen des Landes an- 
<lb/>fügen. Aus diesem Grunde ist es begreiflich, dafs
<lb/>z. B. in Belgien, sowie in Frankreich die Verteidigung
<lb/>in Militär-Strafsachen unbeschränkt ist und in der
<lb/>Regel von Advokaten ausgeübt wird. Ebenso ist
<lb/>die OÖffentlichkeit der Verhandlungen vor den Mil.-
<lb/>Gerichten in demselben Umfange durchgeführt, wie
<lb/>vor allen anderen Gerichtsbarkeiten, welche die
<lb/>Uebertretungen des bürgerl. Strafrechts aburteilen.

<lb/>Es ist jedenfalls nicht ohne Interesse für die
<lb/>deutsche Juristenwelt, einen kurzen Einblick in das
<lb/>Mil.St.Ger.-Verfahren zweier Nachbarstaaten Deutsch- 
<lb/>lands zu thun, in einem Augenblicke, wo die zeit-
</p>
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                      n="464"
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                  <p>

                     <lb/>464
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gemäfse Umgestaltung der Mil.St.Ger.Ord. in
<lb/>Deutschland auf der Tagesordnung steht.

<lb/>I. Nach drei in gleicher Weise missratenen
<lb/>Versuchen der Gesetzgeber der Revolutionszeit, ein
<lb/>neues Mil.-Strafrecht in Frankreich zu schaffen, er- 
<lb/>schien das Gesetz v. 13. Brumaire d. Jahres V,
<lb/>welches die ständigen Kriegsgerichte (conseils de
<lb/>guerre) schuf, so wie sie noch heute in grossen
<lb/>Zügen fortbestehen. In jeder Heeresdivision wurde
<lb/>ein aus sieben Richtern zusammengesetztes Kriegs- 
<lb/>gericht errichtet, um alle Vergehungen der Militär- 
<lb/>personen abzuurteilen. Ein Jahr später führte das
<lb/>Gesetz v. 18.'Vendemiaire d. Jahres VI das
<lb/>Revisionsgericht (conseil de revision) als Berufungs- 
<lb/>gericht ein. Diese beiden Gesetze blieben mehr
<lb/>als ein halbes Jahrhundert hindurch in Kraft. Am
<lb/>9. Juni 1857 wurde das neue Mil.St.G.B. für die
<lb/>Landarmee veröffentlicht, und ein Jahr später, am
<lb/>4. Juni 1858 wurde ein neues St.G.B. für die Flotte
<lb/>eingeführt. Diese zwei Gesetze bilden noch heute
<lb/>die Grundlage des Mil. - Strafrechts und der Mil.-
<lb/>St.Ger.Ordg. in Frankreich. Infolge der vortretenden
<lb/>Bedürfnisse wurden diese Gesetze verbessert durch
<lb/>den Erlass neuer Gesetze v. 18. Mai 1875, 26. April
<lb/>1892 und 9. April 1895. In den verschiedenen,
<lb/>die Armee und die Flotte betreffenden gesetzlichen
<lb/>Vorschriften sind die 32 ersten Artikel gleichlautend
<lb/>und betreffen die St.Ger.Ordg., sowie die Organi- 
<lb/>sation der Kriegs- und der Revisionsgerichte.

<lb/>Die Militär-Gerichtsbarkeit wird standgerichtlich
<lb/>oder kriegsgerichtlich geübt. Bei leichten Ver- 
<lb/>gehungen tritt das Disciplinarverfahren in demselben
<lb/>Umfange in Kraft, wie solches das Polizeigericht
<lb/>den Bürgern gegenüber ausübt. Das Disciplinar- 
<lb/>verfahren erstreckt sich auf Gefängnisstrafen bis zu
<lb/>2 Monaten. Aufserdem ist den standgerichtlichen
<lb/>Behörden das Recht zugesprochen, Leute, die in
<lb/>den Kompagnien den übrigen Soldaten eine Gefahr
<lb/>bilden, den Strafkompagnien in Afrika oder in
<lb/>anderen französischen Kolonien zu überweisen. Diese
<lb/>Strafart ist aber nur anwendbar auf unverbesserliche
<lb/>Soldaten, oder auf Soldaten, welche bereits für ein
<lb/>militärisches Verbrechen zu einer Gefängnisstrafe von
<lb/>mindestens 6 Monaten verurteilt worden sind. Die
<lb/>Ueberweisung in die kolonialen Strafkompagnien
<lb/>findet aber erst statt nach Verbüfsung der den
<lb/>Soldaten zuerkannten Gefängnisstrafe. Nur der
<lb/>kommandierende General des Armeekorps ist be- 
<lb/>rechtigt, die Einstellung der Soldaten in die kolo- 
<lb/>nialen Strafkompagnien anzuordnen.

<lb/>Das kriegsgerichtliche Verfahren wird ausgeübt:
<lb/>1. durch die Kriegsgerichte, 2. durch die Revisions- 
<lb/>gerichte und 3. durch die nur im Kriege gültigen
<lb/>Profofsgerichtsbarkeiten (prevötes).

<lb/>Die Kriegsgerichte sind Gerichtshöfe erster
<lb/>Instanz. Ihrem Spruch unterliegen alle von Militär- 
<lb/>personen verübten Uebertretungen des Bürgerl.
<lb/>St.G.B., soweit diese nicht den Disciplinarbehörden
<lb/>unterliegen, sowie die Uebertretungen des Mil.St.G.B.
<lb/>An jedem Sitz eines Armeekorps ist ein Kriegs- 
<lb/>gericht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dem kommandierenden General jedes Armee- 
<lb/>korps werden die von seinen Untergebenen an- 
<lb/>geblich verübten Strafsachen übermittelt. Der
<lb/>General ordnet die gerichtliche Untersuchung an
<lb/>und überweist die eingegangenen Anzeigen dem bei
<lb/>dem Kriegsgerichte angestellten Staatsanwalte, Re- 
<lb/>gierungskommissar genannt. Letzterer überweist
<lb/>die Akten zur Untersuchung dem untersuchungs- 
<lb/>führenden Offizier (rapporteur). Der Kriegsminister
<lb/>ernennt den Staatsanwalt und den untersuchungs- 
<lb/>führenden Offizier für unbeschränkte Zeit aus der
<lb/>Reihe der höheren Offiziere, der Hauptmänner und
<lb/>der Militär-Intendanten der aktiven Armee oder der
<lb/>Reserve. Dem Regierungskommissar und dem
<lb/>militärischen Untersuchungsrichter können vom
<lb/>kommandierenden General erwählte Vertreter (sub-
<lb/>stituts) beigegeben werden. Das ministerielle Rund- 
<lb/>schreiben v. 22. Juni 1875 enthält folgende bemerkens- 
<lb/>werte Anweisung: „Die der aktiven Armee an-
<lb/>gehörigen Offiziere sollen möglichst der Reihe nach
<lb/>zu den Staatsanwaltschaften der Kriegsgerichte als
<lb/>stellvertretende Regierungskommissare oder unter- 
<lb/>suchungsführende Offiziere abkommandiert werden,
<lb/>um die Mil. Strafgesetze kennen zu lernen und er- 
<lb/>forderlichenfalls im Kriege die alsdann vereinigten
<lb/>Aemter des Untersuchungsrichters und des Staats- 
<lb/>anwaltes in ausreichenderWeise ausüben zu können."

<lb/>An jedem Kriegsgerichte fungieren von dem
<lb/>Staatsoberhaupte unter den Offizieren des aktiven
<lb/>Dienstes oder der Reserve gewählte Gerichtsschreiber
<lb/>als Beamte.

<lb/>Nach dem Abschluss der Untersuchung gehen
<lb/>die Akten der Strafsache, von den Schlussfolgerungen
<lb/>des untersuchungsführenden Offiziers begleitet, dem
<lb/>kommandierenden General wieder zu, und dieser
<lb/>beschliefst dann endgültig, ob das Verfahren ein- 
<lb/>zustellen oder der Angeklagte vor das Kriegsgericht
<lb/>zu verweisen ist.

<lb/>Das Kriegsgericht wird aus 7 Richtern zu- 
<lb/>sammengesetzt. Der Vorsitzende ist ein Oberst
<lb/>oder ein Oberstlieutenant. Die Beisitzer sind 1 Major,
<lb/>2 Hauptleute, 1 Prem.-Lieutenant, 1 Sek.-Lieute-
<lb/>nant und 1 Unteroffizier. Letzterer mufs mindestens
<lb/>25 Jahre alt sein. Ebenfalls darf der Sek.-Lieutenant
<lb/>durch einen Prem.-Lieutenant ersetzt werden, wenn
<lb/>ersterer das 25. Jahr noch nicht erreicht hat. Gehört
<lb/>der Angeklagte dem Offiziersstande an, so wird das
<lb/>Kriegsgericht dem Range des Angeklagten ent- 
<lb/>sprechend zusammengesetzt. Die zum Kriegs- 
<lb/>gerichte abkommandierten Offiziere bleiben min- 
<lb/>destens 6 Monate in ihrer Funktion. Diese gesetz- 
<lb/>liche Anordnung ist begründet, um die Angeschul- 
<lb/>digten gegen willkürliche Ernennungen von Richtern
<lb/>zu schützen. Die Offiziere werden der Reihe nach,
<lb/>wie sie auf der Offiziersliste ihres Militärbezirks
<lb/>eingeschrieben sind, zu diesem Richteramte berufen.
<lb/>Die Sitzungen der Kriegsgerichte sind öffentlich.
<lb/>Die Oeffentlichkeit ist nur ausgeschlossen, wenn die
<lb/>Verhandlung die Sicherheit des Staates gefährden
<lb/>oder der öffentlichen Ordnung resp. der Moral Ab- 
<lb/>bruch thun kann. Die Verteidigung vor dem
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0481.tif"
                      n="465"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0481--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>465
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kriegsgericht ist obligatorisch. Sie kann nach Wahl
<lb/>des Angeklagten durch eine Militärperson, einen
<lb/>Advokaten, einen Sachverwalter (avoue) oder mit
<lb/>Erlaubnis des Gerichtshofes durch einen Verwandten
<lb/>oder Freund des Angeklagten geschehen. In der
<lb/>Praxis sind die Advokaten meist die Verteidiger der
<lb/>Angeklagten. Nach Anhörung des Verteidigers zieht
<lb/>sich das Kriegsgericht zur Beratung zurück. Der
<lb/>Regierungskommissar und der Gerichtsschreiber
<lb/>dürfen derselben nicht beiwohnen. Der Präsident
<lb/>sammelt die Stimmen der Beisitzer, indem er bei
<lb/>dem Richter, welcher den niedrigsten Grad in der
<lb/>Armee bekleidet, anfängt. Er selbst giebt zuletzt
<lb/>seine Stimme ab. Das Urteil ist stets in öffentlicher
<lb/>Sitzung zu verkündigen. Das Kriegsgericht hat das
<lb/>Recht, die Berichterstattung eines Prozesses in der
<lb/>Presse zu untersagen. Dieses Verbot darf jedoch
<lb/>nicht das Urteil betreffen. Die Strafvollstreckung
<lb/>der Entscheidungen der Militärgerichte ist den Militär- 
<lb/>behörden überlassen.

<lb/>Dem Angeklagten steht nach Verkündigung des
<lb/>Urteils eine vierundzwanzigstündige Frist zur Be- 
<lb/>rufung an das Revisionsgericht frei. Diese Berufung
<lb/>darf sich nur auf eine Verletzung des Gesetzes
<lb/>stützen. Es giebt 2 Revisionsgerichte, einen in
<lb/>Paris für Frankreich und einen in Algier für Algier.
<lb/>Sie bestehen aus 1 Brigade-General als Vorsitzen- 
<lb/>dem, 2 Obersten und 2 Majoren des aktiven Dienstes,
<lb/>welche auf 6 Monate als Richter von dem kom- 
<lb/>mandierenden General des Militärbezirks Paris resp.
<lb/>Algier ernannt worden sind. Sie müssen mindestens
<lb/>30 Jahre alt sein. Ein unter den höheren Offizieren
<lb/>oder den militärischen Unterintendanten gewählter
<lb/>Regierungskommissar und ein Gerichtsschreiber der- 
<lb/>selben Wahl sind bei jedem Revisionsgerichte an- 
<lb/>gestellt. Nach Eröffnung der Gerichtsverhandlung
<lb/>verliest einer der Richter die Akten. Der Vor- 
<lb/>lesung schliefsen sich das Requisitorium des
<lb/>Staatsanwaltes und die Verteidigung an. Gegen
<lb/>die Entscheidung des Revisionsgerichts ist die Be- 
<lb/>rufung unzulässig. Eine Berufung an den Kassa- 
<lb/>tionshof in Bezug auf die Entscheidungen des Kriegs- 
<lb/>gerichtes und des Revisionsgerichtes ist nur zu- 
<lb/>lässig, wenn dieselbe sich auf das Rechtsmittel der
<lb/>subjektiven Unzuständigkeit der betreffenden Militär- 
<lb/>gerichtsbarkeiten dem Angeklagten gegenüber stützt.
<lb/>Daraus folgt, dafs die Berufung an den Kassations- 
<lb/>hof nicht den Soldaten, sondern nur den Bürgern
<lb/>zusteht, welche auf diese Weise gegen die Ueber-
<lb/>schreitung der Machtbefugnisse der Militärgerichte
<lb/>geschützt werden sollen.

<lb/>In Kriegszeiten bleibt im grofsen und ganzen
<lb/>diese beschriebene Organisation in Kraft. Nur ver- 
<lb/>mehrt sich die Zahl der militärischen Gerichtsbar- 
<lb/>keiten erheblich, indem ein oder zwei Kriegsgerichte
<lb/>in jeder aktiven Division eines Armeekorps ein- 
<lb/>gerichtet werden. Sie bestehen aus dem Vor- 
<lb/>sitzenden und 4 Beisitzern. Das Amt des Unter- 
<lb/>suchungsrichters und des Staatsanwalts sind in der- 
<lb/>selben Person vereinigt. Im Hauptquartier jedes
<lb/>Armeekorps fungiert ein Revisionsgericht, welches
</p>
                  <p>

                     <lb/>dieselbe Zusammensetzung wie im Frieden besitzt.
<lb/>Die Berufung an den Kassationshof ist beseitigt.

<lb/>Eine besondere Gerichtsbarkeit, welche nur im
<lb/>Kriege besteht und in jedem Armeekorps ausgeübt
<lb/>wird, ist die des Profossen (prevöt). Es ist eine
<lb/>niedere Gerichtsbarkeit, welche sich insbesondere
<lb/>auf die Nachhut, die Kriegsgefangenen, soweit sie
<lb/>nicht Offiziersgrad besitzen, auf die Marketender,
<lb/>Handelsleute, Diener und alle Personen, welche der
<lb/>Armee folgen, erstreckt.

<lb/>Bietet auch die Mil.St.Ger.O. Frankreichs den
<lb/>AngeschuldigtenvieleBürgschaften einer unparteiischen
<lb/>Rechtspflege, so ist doch nicht zu leugnen, dafs sie
<lb/>nach vielen Richtungen hin der Reform bedarf.
<lb/>Die Unabhängigkeit der untersuchungsführenden
<lb/>Offiziere und der Regierungskommissare von den
<lb/>Militärbehörden ist gesetzlich einzuführen. Der voll- 
<lb/>ständige Mangel an Rechtskundigen sowohl in
<lb/>der Staatsanwaltschaft als auch in den Kriegs- 
<lb/>gerichten schädigt die Sicherheit der Rechtspflege.
<lb/>Es wird allgemein verlangt, dafs der Staatsanwalt
<lb/>Doktor der Rechte sein mufs und dafs wenigstens
<lb/>ein Mitglied in den Kriegsgerichten und den Revi- 
<lb/>sionsgerichten dem regelmäßigen Richterstande an- 
<lb/>gehören mufs. Dies ist namentlich in dem Revisions- 
<lb/>gerichte notwendig, wo nur theoretische Rechtsmittel
<lb/>erörtert werden, zu deren sachgemäßer Entscheidung
<lb/>allein ein Rechtskundiger fähig ist. Die Revisions- 
<lb/>gerichte müßten in ein förmliches Gericht zweiter
<lb/>Instanz umgewandelt werden, so dafs eine Unter- 
<lb/>suchung und Würdigung der ganzen Strafthat aufs
<lb/>neue erfolgen kann. Andererseits ist die ganze
<lb/>Mil.-Ger.-Verfassung, wie sie nach Erfolg der Mobil- 
<lb/>machung der Armee in Kraft tritt, viel zu schwer- 
<lb/>fällig und bedarf der Vereinfachung. Der Krieg
<lb/>von 1870/71 hat in der französischen Armee be- 
<lb/>wiesen, dafs die bestehenden Gesetze nicht aus- 
<lb/>reichen, um eine wirksame Heereszucht aufrecht
<lb/>erhalten zu können. Das Ges. v. 18. Mai 1875 hat
<lb/>zwar versucht, einigen in dem Feldzuge hervorge- 
<lb/>tretenen Hauptmängeln abzuhelfen, hat aber keine
<lb/>wesentliche Abhülfe geschafft.

<lb/>II. Als im Jahre 1830 das Königreich Belgien
<lb/>in das Leben gerufen wurde, wurden das nieder- 
<lb/>ländische Mil.St.G.B. und die niederländische Mil.St.
<lb/>Ger.Ordg. in das Französische übertragen und einst- 
<lb/>weilig als für diebelgische Armee gültig verkündet. Das
<lb/>niederländische Mil.St.G.B. blieb für die belgische
<lb/>Armee bis zum Jahre 1870 in Kraft. Die Mil.St.Ger.O.
<lb/>der Niederlande hat noch heute in Belgien Gültigkeit.
<lb/>Da seit Jahrzehnten ihre Abschaffung in den mili- 
<lb/>tärischen und den juristischen Kreisen mit Recht
<lb/>verlangt wird, so hatte die Regierung eine Kommission
<lb/>eingesetzt, um einen Gesetzentwurl auszuarbeiten.
<lb/>Dieser Entwurf soll den Kammern im Laufe der
<lb/>bevorstehenden Tagung unterbreitet werden. Es er- 
<lb/>scheint also zwecklos, die in Belgien herrschende,
<lb/>der Wissenschaft nicht mehr entsprechende Mil.St.
<lb/>Ger.Ordg. einer genauen Prüfung zu unterwerfen,
<lb/>und scheint es mehr angebracht, sie in kurzen
<lb/>Worten mit der Ausarbeitung der Regierungskom-
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Heinrich Wiener [gestorben]</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Behrend, ...">Von Reichsgerichtsrat Dr. Behrend</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0482--><p/>
                  <p>

                     <lb/>466
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mission zu vergleichen und die von dieser vorge- 
<lb/>schlagenen Neuerungen hervorzuheben.

<lb/>In jeder belgischen Provinz besteht ein Kriegs- 
<lb/>gericht. Alle Berufungen gegen Entscheidungen
<lb/>dieser Gerichtshöfe finden vor dem in Brüssel an- 
<lb/>sässigen Hohen Militärgerichtshofe (Haute Cour
<lb/>militaire) statt.

<lb/>Die Voruntersuchung wird von einem Unter- 
<lb/>suchungsausschüsse (conseil d’information) geführt,
<lb/>welcher in den Städten, in denen der Sitz eines
<lb/>Kriegsgerichts ist, aus 2 Offizieren und dem Militär-
<lb/>Auditeur zusammengesetzt ist; in den anderen
<lb/>Garnisonstädten besteht dieser Ausschufs aus 3 Offi- 
<lb/>zieren. Diese Offiziere nehmen später an der Ver- 
<lb/>handlung des Kriegsgerichts als Richter teil. Der
<lb/>neue Gesetzentwurf läfst den Untersuchungsausschuß
<lb/>bestehen, verbietet aber, dafs seine Mitglieder in dem
<lb/>Kriegsgerichte mit thätig sind.

<lb/>Der Mil.-Auditeur ist ein Doktor der Rechte.
<lb/>Er ist Untersuchungsrichter, Staatsanwalt und Pro- 
<lb/>tokollführer. Der Auditeur wird vom Könige auf
<lb/>Antrag des Justizministers in derselben Weise wie
<lb/>die Mitglieder der Staatsanwaltschaft für die bürger- 
<lb/>lichen Gerichtshöfe ernannt, und er ist unabhängig
<lb/>von den Militärbehörden.

<lb/>Das Kriegsgericht wird aus 7 Offizieren zu- 
<lb/>sammengesetzt und von einem Obersten oder einem
<lb/>Major präsidiert. Die Beisitzer sind 2 Hauptleute,
<lb/>2 Prem.-Lieutenants und 2 Sek.-Lieutenants, welche
<lb/>vom Platzkommandanten von Fall zu Fall bezeichnet
<lb/>werden. Die Hauptverhandlungen sind in demselben
<lb/>Umfange wie in Frankreich öffentlich, und die Ver- 
<lb/>teidigung wird durch Advokaten ausgeübt. Der
<lb/>Auditeur fungiert während der Verhandlungen als
<lb/>Staatsanwalt und Protokollführer. Nach dem
<lb/>Schlüsse der Hauptverhandlung tritt das Gericht
<lb/>zur Beratung zusammen, an welcher auch der Audi- 
<lb/>teur, da er die gesetzlichen Formeln der Urteile
<lb/>kennt, teilzunehmen berechtigt ist. Ein Stimmrecht
<lb/>steht ihm nicht zu; dagegen fafst er das Urteil ab
<lb/>und verliest dasselbe in öffentlicher Sitzung.

<lb/>Der Entwurf der Regierungskommission hat
<lb/>dieses Gerichtsverfahren vollkommen umgestaltet.
<lb/>Die Zahl der Mitglieder der Kriegsgerichte ist auf
<lb/>5 herabgesetzt. Der Vorsitzende ist ein Oberst.
<lb/>Von den Beisitzern gehören 3 der Armee an, und
<lb/>zwar 1 Major, 1 Hauptmann und 1 Prem.-Lieute- 
<lb/>nant. Der König wählt auf mindestens drei Jahre
<lb/>das fünfte Mitglied unter den Richtern der Civil-
<lb/>gerichtshöfe der betreffenden Provinz. Der berufene
<lb/>Civilrichter ist dem Grade nach dem den Vorsitz
<lb/>führenden Oberst der nächste. Er hat die Aufgabe,
<lb/>die vor dem Kriegsgerichte sich ergebenden Rechts- 
<lb/>fragen zu erörtern und das Urteil juristisch abzu- 
<lb/>fassen. Die zu dem Kriegsgerichte abkomman- 
<lb/>dierten Offiziere bleiben einen Monat in Thätigkeit.
<lb/>Ein vom Könige ernannter Gerichtsschreiber wird
<lb/>jedem Kriegsgerichte beigegeben. Der Auditeur wird
<lb/>also bei den Verhandlungen nur noch als Staats- 
<lb/>anwalt thätig sein, und er wird nicht mehr den
<lb/>Beratungen des Kriegsgerichtes beiwohnen dürfen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Hohe Militärgerichtshof ist ein Berufungs- 
<lb/>gericht gegen die Entscheidungen der Kriegsgerichte
<lb/>und eine Gerichtsbarkeit der ersten Instanz für die
<lb/>höheren Offiziere. Der Hohe Militärgerichtshof be- 
<lb/>steht aus 5 Mitgliedern. Sein Vorsitzender ist ein
<lb/>gewöhnlich auf drei Jahre ernannter Richter des
<lb/>Brüsseler Appellationsgerichtshofes. Die Beisitzer
<lb/>sind ausgeloste höhere Offiziere der Brüsseler Garni- 
<lb/>son, welche durch einen Monat hindurch in diesem
<lb/>Amte thätig sind. Ein dem Brüsseler Appellations- 
<lb/>hofe angehöriger Gerichtsschreiber ist in derselben
<lb/>Eigenschaft dem Hohen Militärgerichtshofe beigegeben.
<lb/>Die Staatsanwaltschaft des Hohen Militärgerichts- 
<lb/>hofes besteht aus dem Generalauditeur und seinem
<lb/>Stellvertreter, welche beide Doktoren der Rechte
<lb/>sein müssen. Im großen und ganzen bleibt diese
<lb/>Organisation des Hohen Militärgerichtshofes in dem
<lb/>neuen Gesetzentwürfe bestehen. Nur soll der Vor- 
<lb/>sitzende ständig und unabsetzbar sein, um die Ein- 
<lb/>heitlichkeit der militärischen Rechtsprechung im
<lb/>Lande zu wahren.

<lb/>Eine Berufung gegen die Entscheidungen des
<lb/>Hohen Militärgerichtshofes ist nur an den Kassations- 
<lb/>hof des Landes zulässig und kann sich nur auf
<lb/>Verletzung des Gesetzes stützen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Heinrich Wiener, f

<lb/>Am 10. November, dem Geburtstage Luther’s,
<lb/>Schiller’s und des ehrwürdigen Altpräsidenten des
<lb/>Reichsgerichts, ist der ehemalige Senatspräsident
<lb/>am Reichsgericht, Dr. Heinrich Wiener, zur
<lb/>ewigen Ruhe bestattet worden. Mit der Familie hat
<lb/>eine große Zahl von Personen an dem offenen Grabe
<lb/>die Empfindung gehabt, einen Verlust erlitten zu
<lb/>haben, der nicht wieder ersetzt werden kann. Wer
<lb/>wie der Unterzeichnete dem Verstorbenen als mehr- 
<lb/>jähriger Senatsgenosse und als Freund näher ge- 
<lb/>standen hat, weiß, daß er nicht blos ein hervor- 
<lb/>ragender Jurist, sondern auch ein edler Mensch war.
<lb/>Was er in amtlicher und litterarischer Thätigkeit
<lb/>auf dem Gebiete seines Faches geleistet hat, ist
<lb/>dieser Grundlage erwachsen. Er hat in alles, was
<lb/>er vornahm, seine ganze Persönlichkeit hineingelegt.
<lb/>Seine große Begabung, seine starke Anlage zu dem,
<lb/>was die Franzosen als esprit bezeichnen, hat ihn
<lb/>niemals zur Oberflächlichkeit geführt. Gewissenhaft
<lb/>und fleißig bemächtigte er sich in der Praxis des
<lb/>einzelnen Falles, ging ihm in mühevoller Arbeit bis
<lb/>in das kleinste Detail nach, ohne die großen Gesichts- 
<lb/>punkte außer Augen zu lassen, und suchte alle
<lb/>Fragen, die sich darboten, allseitig zu ergründen
<lb/>und von den verschiedensten Seiten zu betrachten.
<lb/>Hierin glaubte er sich nie genug thun zu können.
<lb/>Auch der eigenen Meinung stellte er das de omnibus
<lb/>dubitandum wieder und wieder entgegen, und jede
<lb/>Entscheidung, zu der er gelangte, hatte sich bei
<lb/>ihm im Kampfe mit Bedenken und Gegengründen
<lb/>durchgearbeitet. Er sah die verschiedenen Seiten
<lb/>der Dinge, und indem er sie alle zu würdigen suchte,
<lb/>war ihm eine zwar fruchtbare, aber schwere Arbeit
<lb/>beschieden. Das macht sich auch in seiner Dar- 
<lb/>stellung geltend. In seltenem Maße Herr der münd- 
<lb/>lichen Rede, schrieb er keinen leichten Stil. Seine
</p>
               </div>
            </div>
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                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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            <div xml:id="d63665e158717">
               <head>Vermischtes</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Errichtung einer Notarstelle in Tempelhof b. Berlin</title>
                  </head>
          
          
          
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               <head>Vereine und Gesellschaften</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Institut f. internat. Recht</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Harburger, ...">(LGR., Prof. Dr. Harburger)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0483--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen - Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>467
</p>
                  <p>

                     <lb/>Urteile und seine literarischen Arbeiten wollen mit
<lb/>Nachdenken gelesen sein. Wer ihnen aber ein
<lb/>solches widmet, wird sich stets angeregt und be- 
<lb/>lehrt finden. Man sieht alsbald: es ist nicht Armut
<lb/>sondern Reichtum an Ideen, mit denen der Ver- 
<lb/>fasser zu ringen hat.

<lb/>Die angedeutete Eigentümlichkeit hatte aber
<lb/>auch eine tiefere sittliche Grundlage in der Wahr- 
<lb/>haftigkeit und Bescheidenheit, die einen wesentlichen
<lb/>Charakterzug des Verewigten ausmachte und die
<lb/>Jedem entgegentrat, dem es vergönnt war, in näheren
<lb/>Beziehungen zu ihm zu stehen.

<lb/>Seine geistigen Interessen beschränkten sich
<lb/>keineswegs auf sein Fach. Musik und bildende
<lb/>Künste, Theater und die Erzeugnisse der belle- 
<lb/>tristischen Litteratur verfolgte er mit lebendigstem
<lb/>Anteil, geselliger Verkehr war ihm ein Lebens- 
<lb/>bedürfnis. In der Geselligkeit trat seine liebens- 
<lb/>würdige Natur ganz besonders hervor. Er hatte ein
<lb/>hervorragendes Talent für die Konversation und
<lb/>verstand es, in geistvollster Weise Anregungen zu
<lb/>geben und zu empfangen.

<lb/>Seinen Freunden hing er mit Treue und Zu- 
<lb/>verlässigkeit an. Klug und gemütvoll, wufste er
<lb/>Rat zu geben; vertrauensvoll besprach er seine
<lb/>Angelegenheiten mit ihnen.

<lb/>Lange Jahre hindurch war er als Mitglied des
<lb/>Reichs - Oberhandelsgerichts und des ersten Civil-
<lb/>senats des Reichsgerichts in Handelssachen thätig
<lb/>gewesen. Da wurde er im Jahre 1891 nach dem
<lb/>Tode des Senatspräsidenten Fleischauer zum Prä- 
<lb/>sidenten des mit dem Immobiliensachenrecht be-
<lb/>fafsten fünften Civilsenates ernannt. Das Arbeits-
<lb/>mafs, welches die Senatspräsidenten zu bewältigen
<lb/>haben, ist ohnehin sehr grofs; hier galt es aber,
<lb/>sich in ganz andere Rechtsgebiete hineinzuarbeiten,
<lb/>und die Schwierigkeit dieser Aufgabe wurde durch
<lb/>die Anforderungen, die der Verstorbene an sich
<lb/>selbst stellte, noch verstärkt. Bald nach der Ueber-
<lb/>nahme des Präsidiums wurde er zu der in Berlin
<lb/>tagenden Börsenenquete einberufen. Auch dies ent- 
<lb/>sprach seinen Wünschen, aber auch hier harrte
<lb/>seiner eine sehr anstrengende Arbeit. Dazu kamen
<lb/>Aufregungen, die sich an eine durch die Ergebnisse
<lb/>seiner Thätigkeit hervorgerufene Polemik knüpften.
<lb/>Sehr bald danach trat das körperliche Leiden her- 
<lb/>vor, das, auf dem Gipfel seiner Laufbahn, ihn vor
<lb/>der Zeit zwang, seine Thätigkeit einzustellen. Schwer
<lb/>bedrückte ihn die ihm mehrere Jahre hindurch auf- 
<lb/>erlegte Enthaltung von der Arbeit, noch schwerer
<lb/>wurde ihm der Entschlufs, für immer von dem Be- 
<lb/>rufe, an .dem er mit ganzer Seele hing, Abschied
<lb/>zu nehmen. In der durch den schonenden Aus- 
<lb/>spruch der Aerzte ihm erhaltenen Hoffnung auf
<lb/>Genesung» versuchte er wiederholt, die Arbeit wieder
<lb/>aufzunehmen. Diese Versuche mufsten aufgegeben
<lb/>werden. So lange er thätig war, zeigte er wie
<lb/>früher in juristischen Dingen eindringenden Scharf- 
<lb/>sinn und sorgsam abwägendes Urteil. Das beweist
<lb/>sein letzter in der „Deutschen Juristen-Zeitung“ ver- 
<lb/>öffentlichter Aufsatz über den Begriff der Börse.
<lb/>Aber das war doch immer nur ein vorübergehendes
<lb/>Aufflackern seines Lebenslichtes; die Natur forderte
<lb/>ihr Recht und gab ihm, was er sich in der letzten
<lb/>Zeit immer gewünscht hatte: leichtes Ende und
<lb/>dauernden Frieden.

<lb/>Ein Nekrolog, wie ihn die Redaktion von mir
<lb/>gewünscht hatte, sollen die vorstehenden Zeilen
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht sein; zu einem solchen, der wohl noch andere
<lb/>Seiten des Mannes hervorzuheben hätte, fehlt mir
<lb/>augenblicklich Zeit und Sammlung. Hier wollte ich
<lb/>nur persönlichen Gefühlen Ausdruck geben und das
<lb/>Bild des Verstorbenen schildern, wie es sich den
<lb/>Freunden und Arbeitsgenossen darstellt und in ihrem
<lb/>Gedächtnis erhalten bleiben wird.

<lb/>Reichsgerichtsrat Dr. Behrend], Leipzig.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Aus dem Kreise der Referendare dringt
<lb/>ein Notschrei an die Redaktion dieser Zeitung heran,
<lb/>dem wir an dieser Stelle Raum geben möchten.
<lb/>Die Zuschrift weist darauf hin, dafs für die ausge- 
<lb/>bildeten praktischen Juristen reichlich Gelegenheit
<lb/>geboten ist, das neue bürgerliche Recht durch das
<lb/>Mittel eines anschaulichen Vortrags zu hören. Es
<lb/>wird auf die Eck’schen Vorlesungen und auf parallele
<lb/>Veranstaltungen in anderen Städten verwiesen. Den
<lb/>Studenten wird auf der Universität die gleiche Ge- 
<lb/>legenheit geboten. Nur den Referendaren ist dieselbe
<lb/>überall verschlossen, und doch erfordert es nicht
<lb/>blos die Gerechtigkeit gegen die Referendare, sondern
<lb/>das eigene Interesse des Staates, dafs auch die
<lb/>jüngeren Kräfte eine eingehende und sichere Kennt- 
<lb/>nis des neuen Rechtes erlangen. Es wird in dieser
<lb/>Zuschrift vorgeschlagen, besondere Kurse an den
<lb/>Sitzen der Oberlandesgerichte für die sämtlichen
<lb/>Referendare eines Bezirks zu veranstalten. Die
<lb/>nähere Durchführung dieses Vorschlages ist der
<lb/>Justizverwaltung anheimgestellt.

<lb/>Vor dem Strafgericht in Wien hatte sich jüngst
<lb/>jemand zu verantworten wegen widerrechtlicher
<lb/>Benutzung des Elektrizitätsstromes einer
<lb/>Gesellschaft. Er hatte seine eigenen Drähte mit
<lb/>den im Keller endigenden Drähten der Gesellschaft
<lb/>in Kontakt gebracht und so den Strom in seine
<lb/>Wohnung geleitet. Der erkennende Richter ver- 
<lb/>urteilte ihn wegen Betruges. An dieser Stelle sei
<lb/>übrigens darauf hingewiesen, dafs das vielbesprochene
<lb/>Urteil des Reichsgerichts in Strafsachen (Bd. 29 S. 111)
<lb/>nicht etwa ausgesprochen hat, Diebstahl an Elektrizi- 
<lb/>tät sei nicht strafbar. Es hat nur abgelehnt und
<lb/>nicht für seine Aufgabe gehalten, naturwissenschaft- 
<lb/>liche Fragen zu entscheiden und aus diesem Grunde
<lb/>die Feststellung des Vorderrichters, dafs der elektrische
<lb/>Strom keine bewegliche Sache sei, für eine der
<lb/>Nachprüfung des Reichsgerichts nicht unterliegende
<lb/>tatsächliche Feststellung erklärt und die daraufhin
<lb/>erfolgte Freisprechung bestätigt. Staub.

<lb/>Vermischtes.

<lb/>Die Errichtung einer Notarstelle in Tempelhof
<lb/>bei Berlin wird beabsichtigt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vereine und Gesellschaften.

<lb/>Die Thatsache, dafs die Redaktion d. Bl. um einen
<lb/>Bericht über den Verlauf der diesjährigen (18.) Sitzung
<lb/>des Institutes für internationales Recht ersucht hat,
<lb/>ist um deswillen als erfreuliche Erscheinung zu begrüfsen,
<lb/>weil das internationale Recht sich bisher nur geringen
<lb/>Interesses und weniger Vorliebe bei den deutschen Juristen
<lb/>erfreut. Scheint ja dieser Umstand teilweise sogar auf
</p>
               </div>
            </div>
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                n="468"
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                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0484--><p/>
               <p>

                  <lb/>468
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>die deutschen Mitglieder des Institutes nicht ohne Einflufs
<lb/>zu bleiben, da trotz der verhältnismäfsigen Nähe des
<lb/>diesmaligen Versammlungsortes (Kopenhagen) von den 8
<lb/>aufserordentlichen Mitgliedern, welche Deutschland zählt,
<lb/>nur 1 (Heimburger) erschienen war; von den 7 deutschen
<lb/>ordentlichen Mitgliedern haben 4 (v. Bar, Harburger,
<lb/>v. Martitz, Stoerk) teilgenommen, während die übrigen
<lb/>3 durch gesundheitliche, bezw. berufliche Rücksichten
<lb/>verhindert waren. Trotzdem ist unser Vaterland bei
<lb/>der Bildung des Bureaus genügend beteiligt worden, in- 
<lb/>dem eine der zwei Vicepräsidentenstellen und der probe- 
<lb/>weise neugeschaffene Posten eines Jahres-Generalsekretärs
<lb/>mit Deutschen (von Martitz, bezw. Harburger) besetzt
<lb/>wurden, während die andere Vicepräsidentenstelle und die
<lb/>des permanenten Generalsekretärs Franzosen (Desjardins-
<lb/>Paris, bezw. Lehr-Lausanne-Paris), das Präsidium endlich,
<lb/>entsprechend dem Brauche des Institutes, seinen Vor- 
<lb/>sitzenden aus den dem Lande des Sitzungsortes angehörigen
<lb/>Mitgliedern zu entnehmen, einem Dänen (Goos-Kopen- 
<lb/>hagen) übertragen wurde.

<lb/>Die wissenschaftlichen Resultate der vom 26. Aug.
<lb/>bis 1. Sept. einschl. dauernden Verhandlungen sind zwar
<lb/>nicht zahlreich, aber sie betreffen teilweise Fragen sehr
<lb/>schwieriger Natur und von gröfserem Umfang. Dies gilt
<lb/>vor allem von dem in seiner schliefslichen Gestalt
<lb/>35 Grundregeln enthaltenden Reglement über die recht- 
<lb/>liche Stellung und Behandlung der Schiffe und ihrer Be- 
<lb/>satzung in fremden Häfen zur Friedenszeit; soweit die
<lb/>Vorlage sich auf die Verhältnisse in Kriegszeiten bezieht,
<lb/>wurde sie der nächstjährigen Sitzung, die im Haag statt- 
<lb/>findet, zur Erledigung überwiesen. Hinsichtlich der
<lb/>Einzelheiten in dieser Richtung mufs auf den vor kurzem
<lb/>erschienenen 16. Band des Annuaire de l’Institut de droit
<lb/>international verwiesen werden.

<lb/>Hierher gehört ferner die Normierung der inter- 
<lb/>nationalrechtlichen Seiten des Auswanderungswesens; die
<lb/>• in dieser Hinsicht als notwendig erkannten Regeln wurden
<lb/>in einem Entwürfe zu einem internationalen Staatsvertrage
<lb/>niedergelegt. Derselbe statuiert insbesondere die un- 
<lb/>beschränkte Aus- und Einwanderungsfreiheit im Prinzip,
<lb/>unbeschadet natürlich der im Interesse der sozialen und
<lb/>staatlichen Ordnung unvermeidlichen Modifikationen —
<lb/>weshalb insbesondere Masseneinwanderungen von mittel- 
<lb/>oder hilfelosen Leuten untersagt werden könnten —, sieht
<lb/>die Schaffung von staatlichen Auskunftsbureaus für Aus- 
<lb/>wanderer und bezw. Einwanderer vor, denen jeweils die
<lb/>einschlägigen Vorschriften und Erlasse der in Frage
<lb/>kommenden Staaten rechtzeitig mitzuteilen wären, und
<lb/>sorgt für strenge Beaufsichtigung und stramme Regelung,
<lb/>besonders auch hinsichtlich der civil- und strafrechtlichen
<lb/>Haftung, der Auswanderungsvermittlung. Angefügt ist
<lb/>ferner eine Reihe von Gesichtspunkten und Vorschlägen,
<lb/>deren Berücksichtigung bei der internen Regelung und
<lb/>Organisation des Auswanderungswesens seitens der ein- 
<lb/>zelnen Staaten im allgemeinen Interesse zu wünschen
<lb/>wäre.

<lb/>Gegenstand eingehender Verhandlungen war auch die
<lb/>internationalprivatrechtliche Stellung der öffentlich-recht- 
<lb/>lichen juristischen Personen des Auslandes (Staaten, Pro- 
<lb/>vinzen, Gemeinden, öffentliche Anstalten u. s. w.). Hier
<lb/>empfiehlt das Institut vor allem die gegenseitige An- 
<lb/>erkennung der Rechts-, Handlungs- und Prozefsfähigkeit
<lb/>der resp. juristischen Personen. Anlangend ihre Be- 
<lb/>rechtigung zu entgeltlichem und unentgeltlichem Vermögens- 
<lb/>erwerb, so soll solcher gestattet werden gegen Erfüllung
<lb/>der Bedingungen, wie solche den inländischen Korporationen
<lb/>gleicher Art auferlegt sind, unbeschadet natürlich der
<lb/>Einschränkungen, welche insbesondere für Erwerbungen
</p>
               <p>

                  <lb/>seitens der toten Hand bestehen, und solcher, welche
<lb/>etwa hinsichtlich des Immobiliarerwerbes gesetzlich normiert
<lb/>würden. Zur Gründung von Filialen soll selbstverständlich
<lb/>die staatliche Genehmigung erforderlich sein. Endlich
<lb/>wird im Interesse der Erhaltung guten Einvernehmens
<lb/>zwischen den Staaten dem Wunsche Ausdruck verliehen,
<lb/>dafs von der Absicht eines Staates, im Gebiete eines
<lb/>anderen ein Immobile zu erwerben, dem letzteren jeweils
<lb/>rechtzeitig vorher Kenntnis gegeben werde.

<lb/>Des weiteren hat die (I.) Kommission, welcher das
<lb/>internationale Privatrecht des internationalen Privatrechts,
<lb/>d. h. das gegenseitige Verhältnis differierender Regeln
<lb/>verschiedener Staaten über gleiche Fragen des inter- 
<lb/>nationalen Privatrechts, als Studien gegenständ zugewiesen
<lb/>ist, über ihre bisherigen Arbeiten dem Plenum Bericht
<lb/>erstattet. Der Fortgang der letzteren war gehemmt
<lb/>worden durch eine grundsätzliche Meinungsverschiedenheit
<lb/>über die Bedeutung der Verweisung eines Gesetzes auf
<lb/>die Bestimmungen eines ausländischen Gesetzes (wie z. B.
<lb/>in Art. 7 Abs. 1. 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 25
<lb/>des EG. zum BGB.), insbesondere darüber, ob damit nur
<lb/>selbst wiederum die internationalrechtlichen Bestimmungen
<lb/>jenes Gesetzes oder aber die materielle Regelung des in
<lb/>Frage stehenden Rechtsverhältnisses vermeint sei. Ihrem
<lb/>Anträge entsprechend, ist die Kommission beauftragt
<lb/>worden, zunächst die Bedeutung einer solchen Verweisung
<lb/>und die Vereinbarkeit einer solchen mit den bisherigen
<lb/>Resolutionen des Institutes zu untersuchen und von der
<lb/>Hereinziehung der verschiedenen positiven Gesetzes- 
<lb/>bestimmungen, sowie allgemeiner theoretischer Er- 
<lb/>wägungen vorerst Umgang zu nehmen.

<lb/>Endlich wurden noch einige kleine Verschiedenheiten,
<lb/>welche sich bei der genauen Vergleichung des vom Institute
<lb/>im Jahre 1887 vollendeten Prisen-Reglements und der
<lb/>1896 in Venedig aufgestellten Regeln über die Kriegs-
<lb/>konterbande gezeigt haben, durch entsprechende Aenderung
<lb/>des ersteren ausgeglichen. Nicht unerwähnt soll schliefslich
<lb/>bleiben, dafs von seiten des Königs und des königlichen
<lb/>Hofes, der Minister und der Diplomatie wie nicht minder
<lb/>der übrigen Bevölkerung Kopenhagens dem Institute die
<lb/>denkbar wärmste Aufnahme bereitet worden ist.
<lb/>Landgerichtsrat u. Professor Dr. Harburger, München.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Deutsches Reich : Erl. v. 6. 11. 97, dt. Grundsätze, welche bei
<lb/>dem Vollzüge gerichtlich erkannter Freiheitsstrafen bis
<lb/>zu weiterer gemeinsamer Regelung zur Anwendung kommen (RCentrBl.
<lb/>S. 308).

<lb/>Preufsen: Verf v. 30. 8. 97, bt. die Freihaltung des Inundations-
<lb/>gebietes von Abflufshindernissen (Mßl. f. i. Verw. S. 191). —
<lb/>Verf. v. 1. 9. 97, bt. den Waffengebrauch der Kommunal- und
<lb/>Forstbeamten (S. 193). — Erl. v. 14. 7. 97, bt. die Vorführung von
<lb/>Gefangenen und Zöglingen der Erziehungs- und Besserungs-
<lb/>Anstalten zu gerichtlichen Terminen, welche am Orte der Anstalt
<lb/>abgehalten werden und die Kosten des Transports von Ge- 
<lb/>fangenen zu gerichtlichen Terminen (S. 195) — Verf. v. 23. 9 97,
<lb/>bt. die Beförderung von Leichen aut der Eisenbahn (S. 198). —
<lb/>Anweis. v. 16. 7. 97 zur Ausf. d. Vo., bt. die Ausdehnung der §§ 135
<lb/>bis 139 u. des § 139b d. GewO, auf die Werkstätten der Kleider-
<lb/>u. Wäschekonfektion, v. 31. 5. 97 (S. 199). — Verf. v. 1. 9. 97,
<lb/>bt. die Lebern ahme auszuweisender Staatsangehöriger der Schweiz
<lb/>und Deutschlands (S. 203).

<lb/>Bayern: Bek. v. 4. 11. 97, bt. die strafrechtliche Ver- 
<lb/>folgung von Deutschen wegen der in der Schweiz begangenen
<lb/>Verbrechen und Vergehen und von Schweizern wegen der in
<lb/>Deutschland begangenen Verbrechen und Vergehen (Just.MBl.
<lb/>S. 244). — Allh. Vo. v. 29 10. 97, bt. den Vollzug d. G. über die Ab-
<lb/>änd. der Gew.O. v. 26. 7. 97 (Ges. u. VB1. S. 355).

<lb/>Sachsen: Vo. v. 28. 10. 97, bt. die strafrechtliche Ver- 
<lb/>folgung von Schweizern wegen der in Deutschland begangenen
<lb/>Verbrechen und Vergehen vor schweizerischen Gerichten (JMB1. S. 72).
<lb/>— Vo. v. 4. 11. 97, bt. die von dem Kgl. Sächs. Staatsfiskus ein- 
<lb/>zuhebenden Gerichts kosten (S. 72). — Vo. v. 5. 11. 97, bt. die
<lb/>Bewilligung freier Eisenbahnfahrt für die Beamten der
<lb/>Gerichtsvollziehereien bei den Amtsgerichten (S. 73).
</p>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0485.tif"
                n="469"
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            <div xml:id="d63665e159409">
               <head>Sprechsaal</head>
               <div xml:id="d63665e159414" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Völkerrecht im Fall Dreyfuss</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Pinner, ...">(RA. Pinner)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0485--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>469
</p>
                  <p>

                     <lb/>Württemberg: Bek. v. 28. 10. 97, bt. die Staatsprüfung in
<lb/>der Tierheilkunde (ABI. d. M. d. Inn. S. 376).

<lb/>Baden: Landesh. Vo. v. 22. 10. 97, bt. die Befreiung gewisser
<lb/>Grundstücke von dem Buchungszwang (GuVBl. S. 307). — Bek.
<lb/>v. 28. 10. 97, bt. die Errichtung eines Additionalprotokolls zur
<lb/>revidierten Rheinschiffahrtsakte v. 17. 10. 68 (S. 308).

<lb/>Hessen: Vo. v. 13. 11. 97, bt. die Ausfuhr, d. Ges. v. 10. 5. 93
<lb/>über das Grundeigentum und Hypothekenwesen in der Prov.
<lb/>Rheinhessen (RegBl. S. 193).

<lb/>Mecklenburg-Strelitz (Fürstt. Ratzeburg): Bek. v. 26. 10. 97,
<lb/>bt. die Strafrecht 1. Verfolgung von Deutschen wegen der von
<lb/>ihnen in der Schweiz begangenen Verbrechen und Vergehen, und
<lb/>von Schweizern wegen der von ihnen in Deutschland begangenen
<lb/>Verbrechen oder Vergehen (Off. Anz. f. Ratzeb. S. 136).

<lb/>Oldenburg (Fürstt. Lübeck): Vo. v. 5. 8. 97.. bt. d. Ueberweisung
<lb/>der Eisenbahn-Angelegenheiten an das Departement der
<lb/>Finanzen (GesBl. f. Lüb. S. 489).

<lb/>Sachsen-Altenburg: H. Vo. v. 8. 10. 97. zur Ausf. des Reichs-
<lb/>ges. v. 15. 6. 97., bt. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und
<lb/>deren Ersatzmitteln (GS. S. 80). — Min.-Vo. v. 12. 10. 97.. bt. die
<lb/>strafrechtl. Verfolgung von Deutschen wegen der von ihnen in
<lb/>der Schweiz und von Schweizern wegen der von ihnen in Deutsch- 
<lb/>land begangenen Verbrechen oder Vergehen (S. 81).

<lb/>Sachsen-Gotha: Ges. v. 11. 10. 97, bt. die Besoldungsver- 
<lb/>hältnisse Gethnischer Staatsbeamter (GesS. S. 99).

<lb/>Reufs J. L.: Landesh. Vo. v. 8. 11. 97 zur Ausführung des
<lb/>6. Abschnittes des ersten Buchs des Handelsgesetzbuchs v. 10. 5. 97
<lb/>(Zuständigk. d. Ortsp olizeib eh.) (GesS. S. 123).

<lb/>Schaumburg-Lippe: Höhere Bek. v. 1. 11.97 weg. Ausführ, des
<lb/>Reichsges., bt. die Abänd. d. Gew.O. v. 26. 7. 97 (LV. S. 381).

<lb/>Elsafs - Lothringen: Anweisung v. 27. 10. 97 für das Verfahren
<lb/>bei der Neueinschätzung der nicht bebauten Liegenschaften
<lb/>(CuBezAmtsbl. S. 287).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Spreehsaal.

<lb/>Es ist ein schwerer Vorwurf, den AGR. Milfer-
<lb/>staedt in seinem Aufsatz „Das Völkerrecht im Fall
<lb/>Dreyfufs“ in No. 22 d. Bl. dem Völkerrechte bezüglich
<lb/>seiner Anwendung durch die deutsche Regierung macht.
<lb/>Er ist um so schwerwiegender, als er hervortritt in einem
<lb/>Momente, in welchem mit Spannung jede Nachricht über
<lb/>diesen Prozefs verfolgt wird. Gerade deswegen mufs
<lb/>dieser Auffassung, die ich für eine verfehlte halte, ent- 
<lb/>gegen getreten werden.

<lb/>Wenn wirklich die Justiz in Frankreich einen Un- 
<lb/>schuldigen verurteilt hat, so kann, da selbstverständlich
<lb/>anzunehmen ist, dafs die Richter bona fide waren, die
<lb/>Schuld keiner Person und keinen veralteten Institutionen
<lb/>beigemessen werden. Die völkerrechtlichen Gebräuche,
<lb/>die verhindert haben, dafs Deutschland in irgend einer
<lb/>Weise für den Beklagten intervenierte, sind in keiner
<lb/>Weise veraltet, sondern sie ergeben sich mit natürlicher
<lb/>Notwendigkeit aus dem Verhältnis souveräner Staaten
<lb/>gegeneinander. Vergegenwärtigen wir uns zunächst,
<lb/>welche Folgen hätten eintreten können, wenn die Vor- 
<lb/>schriften des Völkerrechtes, dafs das Botschafts-Personal
<lb/>eines fremden Staates nicht zum Zeugnis von fremden
<lb/>Gerichten aufgefordert werden darf, nicht .bestände, oder
<lb/>aber, wenn es nach dem Völkerrecht Sitte wäre, dafs der
<lb/>Botschafter sein oder seiner Beamten Zeugnis anböte.
<lb/>Nehmen wir an, der Botschafter hätte dann eine amtliche
<lb/>Erklärung abgegeben, dafs weder er noch einer der Be- 
<lb/>amten mit dem Angeklagten verkehrt hätte, nehmen wir
<lb/>ferner an, er hätte sich vor dem Kriegsgericht als Zeuge
<lb/>vernehmen lassen und dort seine Aussage eidlich bestätigt,
<lb/>so wären zwei Möglichkeiten gewesen. Entweder das
<lb/>französische Gericht hätte ihm geglaubt und den Ange- 
<lb/>klagten freigesprochen oder es hätte trotz seiner Aussage
<lb/>verurteilt.

<lb/>Wäre die erste Alternative eingetreten, so würde ja
<lb/>für diesen Fall die Sache erledigt worden sein; es würde
<lb/>aber für die Zukunft ein sehr bedenkliches -Präjudiz ge- 
<lb/>schaffen sein, denn wenn in einem gleichliegenden anderen
<lb/>Falle der Botschafter nicht ebenso handeln würde, so
<lb/>würde dies sofort eine starke V ermutung zu ungunsten des
<lb/>betr. Angeklagten ergeben, denn der Schlufs wäre unab- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>weisbar, dafs, wenn in diesem Falle der Botschafter das
<lb/>nicht thäte, was er im Fall Dreyfufs gethan hat, hierzu
<lb/>in der Person des Angeklagten liegende Gründe vor- 
<lb/>handen sein müfsten.

<lb/>Wäre dieser Fall also schon im höchsten Grade be- 
<lb/>denklich, so genügt es, den anderen Fall nur auszusprechen,
<lb/>um die gar nicht absehbaren Folgen desselben klarzulegen.
<lb/>Selbstverständlich liegt es im Bereich der Möglichkeit und
<lb/>ist auch von der Regierung gar nicht zu verhindern, dafs
<lb/>das Gericht trotz amtlicher Erklärung der deutschen Re- 
<lb/>gierung, trotz eidlicher Aussage deutscher Beamter dennoch
<lb/>nicht freispricht und damit zu erkennen giebt, dafs es der
<lb/>amtlichen Erklärung und den eidlichen Aussagen nicht
<lb/>glaubt. Es mag ja sein, dafs ein derartiges Vorkommnis
<lb/>nicht sofort als casus belli angesehen wird, dafs aber
<lb/>eine erhebliche Verschlechterung der Beziehungen zwischen
<lb/>den Staaten eintreten wird und dafs die Gefahr eines
<lb/>Krieges durch derartige Vorkommnisse erheblich näher
<lb/>gerückt wird, bedarf nicht des Beweises.

<lb/>Dies wäre also die Folge des von Milferstaedt als
<lb/>wünschenswert bezeichnten Zustandes: einerseits die

<lb/>Verpflichtung der deutschen Botschaft, in allen Spionage-
<lb/>Prozessen zu intervenieren, andererseits die Möglichkeit
<lb/>durch ein solches Heraustreten sich der Gefahr einer
<lb/>Beleidigung auszusetzen, die naturgemäfs auf den vom
<lb/>Gesandten vertretenen Staat zurückfällt.

<lb/>Um nun derartige Konsequenzen zu vermeiden, ist
<lb/>durch die Staatskunst der Jahrhunderte das Institut der
<lb/>Exterritorialität geschaffen worden, nicht als eine leblose
<lb/>Fiktion, sondern als ein aus den Bedürfnissen des Verkehrs
<lb/>mit Notwendigkeit hervorgegangenes Institut. Sie entzieht
<lb/>den Gesandten und seine Unterbeamten der Gerichtsbarkeit
<lb/>des fremden Staates und macht jedes Eingreifen der
<lb/>Beamten dieses Staates unmöglich, sie überläfst es dem
<lb/>Gesandten, in wie weit er für richtig erachtet, amtliche
<lb/>Erklärung abzugeben oder Zeugnis abzulegen. Damit ist
<lb/>die Gefahr, dafs in dem Gesandten der Staat durch die
<lb/>Beamten des anderen Staates beleidigt werden kann,
<lb/>vermindert oder ganz beseitigt. Diese Einrichtung, die
<lb/>auf so langdauernde Uebung zurückblickt, die so in das
<lb/>Rechtsbewufstsein selbst unkultivierter Völker eingedrungen
<lb/>ist, und die trotz fortschreitender Kultur, trotz der
<lb/>ungeheuren Entwickelung des gegenseitigen Verkehrs der
<lb/>Staaten untereinander, dieselbe geblieben ist, kann nicht
<lb/>lediglich eine Formsache sein, sie mufs ihre innere
<lb/>Berechtigung haben. Und sie hat diese auch in
<lb/>vollstem Mafse.

<lb/>Kein Staat, der seine Selbständigkeit aufrecht
<lb/>erhalten will, kann es dulden, dafs eine fremde Macht in
<lb/>seine Rechtssphäre eingreift, keiner kann es zulassen, dafs
<lb/>ein anderer Staat sich innerhalb seiner Machtgrenze
<lb/>Rechte anmafst. Der Gesandte repräsentiert den Staat,
<lb/>er kann nicht seine unumgänglich notwendige und durch
<lb/>die stete Vermehrung der gegenseitigen Beziehungen der
<lb/>Völker untereinander stets notwendiger und erspriefslicher
<lb/>werdend Thätigkeit ausüben, wenn er nicht, mit der
<lb/>ganzen Hoheit des eigenen Staates umgeben, den anderen
<lb/>entgegentreten kann. Wäre allerdings der Traum des
<lb/>ewigen Friedens erfüllt, dann bedürfte es wohl kaum einer
<lb/>Exterritorialität; solange aber dieser ein frommer Wunsch
<lb/>bleibt, kann der Staat ebensowenig, wie er ohne Aufgeben
<lb/>seiner Selbständigkeit sich fremder Judikatur unterwerfen
<lb/>kann, dies in betreff der Gesandten, seiner Vertreter dulden.

<lb/>Demnach ist der Vorwurf, der dem Völkerrecht
<lb/>gemacht wird, dafs seine Anwendung die Intervention
<lb/>der deutschen Regierung verhindert habe und dafs dieses
<lb/>Recht ein veraltetes sei, unbegründet.

<lb/>Aber zur Widerlegung der Milferstädt’schen Ansicht
</p>
               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0486.tif"
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                     <title level="a" type="main">Eventual-Dolus bei Injurien u. Majestätsbeleidigungen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Wilhelmi, ...">(AGR. Wilhelmi)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0486--><p/>
                  <p>

                     <lb/>470
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Jurist en-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>bedarf es gar nicht des Zurückgreifens auf das Völkerrecht.
<lb/>Schon nach dem Staatsrecht würde selbst, wenn die völker- 
<lb/>rechtlichen Grundsätze nicht beständen, die Regierung gar
<lb/>nicht in der Lage sein, in der, in dem bezeichneten Aufsatz
<lb/>geforderten Weise zu intervenieren. Es ist oberster Grund- 
<lb/>satz des Staatsrechts, der im Rechtsleben des Volkes
<lb/>unantastbar dasteht: salus reipublicae suprema lex esto.
<lb/>Gegenüber dem Gemeinwohl haben die Privatrechte zurückzu- 
<lb/>treten. Jeder Bürger hat sich zunächst als Mitglied des
<lb/>Staates zu fühlen und dem gemeinen Besten seine Inter- 
<lb/>essen unterzuordnen. Nun ist es unzweifelhaft und
<lb/>oben nachgewiesen, dafs eine amtliche Erklärung der
<lb/>Regierung oder eine Zeugen-Vernehmung der Botschafts- 
<lb/>beamten dem Reichsinteresse hätte schaden können. Es
<lb/>hätte diese Durchbrechung des Prinzips der Nichteinmischung
<lb/>für gleichliegende Fälle nicht absehbare Schwierigkeiten
<lb/>erzeugt; es würde ferner die Gefahr der Beleidigung der
<lb/>Beamten, bezüglich des Reichs durch das Urteil des
<lb/>Kriegsgerichts nahegerückt worden sein. Es lag also
<lb/>die Gefahr vor, dafs dem Reiche durch das Einmischen
<lb/>in diese Angelegenheit Schwierigkeiten, vielleicht Gefahr
<lb/>hätten entstehen können. Und derartigen Eventualitäten
<lb/>kann der Staat aus dem Wege gehen, indem er sich um
<lb/>den einzelnen Angeklagten nicht kümmert.

<lb/>Ist es nun nicht nur nicht Recht, sondern sogar die
<lb/>Pflicht der Regierung, selbst wenn sie Beweise für die
<lb/>Unschuld des Angeklagten hat, diesen seinem Schicksal
<lb/>zu überlassen, um nicht dem eigenen Staate unabsehbare
<lb/>Nachteile zuzufügen? Der Staat, der sich nicht scheut
<lb/>und nicht scheuen darf, Gut und Blut der Bürger zu
<lb/>nehmen, wenn es das Gemeinwohl erfordert, soll, um
<lb/>einen einzelnen zu retten, berechtigt sein, seine Bürger
<lb/>der Gefahr eines Krieges auszusetzen oder auch nur die
<lb/>Gefahr zu vergrößern? Dem widerspricht die Rücksicht
<lb/>auf das höhere Staatswohl, dem widersprechen aber auch
<lb/>unsere Gesetze.

<lb/>Nach § 53 der StPO, kann die Vernehmung eines
<lb/>Beamten nicht erzwungen werden, wenn die Ablegung
<lb/>des Zeugnisses dem Wohl des Reiches oder eines Bundes- 
<lb/>staates Nachteil bereiten würde. Also selbst wenn schon
<lb/>in dem Prozeß, bei dem es sich um einen Deutschen in
<lb/>Deutschland handelt, der Beamte, wenn das Reichswohl
<lb/>in Frage kommt, das Zeugnis verweigern kann, selbst
<lb/>wenn das Wohl und Wehe des Angeklagten davon abhängt,
<lb/>um wieviel .mehr muß dies geschehen, wenn es sich um
<lb/>ein Verfahren handelt, in dem die Gefahr internationaler
<lb/>Verwickelungen nahegerückt ist.

<lb/>Ich komme zum Schlufs. Das Schicksal des Ver- 
<lb/>urteilten ist, wenn er unschuldig ist, entsetzlich, und
<lb/>menschlich ist er unseres Mitgefühls sicher. Diese rein
<lb/>menschliche F.egung aber darf uns nicht veranlassen, den
<lb/>klaren Blick in der Sache zu verlieren und Vorwürfe
<lb/>gegen Personen oder Institutionen zu machen, die gerade
<lb/>in dieser Sache am wenigsten angebracht sind. Als
<lb/>Deutsche haben wir kein Recht, der Regierung vorzu- 
<lb/>werfen, dafs sie nicht ihrerseits durch amtliche Erklärung
<lb/>oder durch Erbieten zur Zeugnisabgabe eingeschritten ist.
<lb/>Ebensowenig haben wir ein Recht, die Vorschriften des
<lb/>Völkerrechts oder Staatsrechts, die dies verhindert haben,
<lb/>zu bedauern oder für verfehlt zu erklären.

<lb/>Rechtsanwalt Pinn er, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vom Eventual-Dolus bei InjurienundMajestäts-
<lb/>beleidigungen. Wir wollen hier die Lehre vom dolus
<lb/>eventualis nicht in ihren Grundbegriffen erörtern und auf
<lb/>dessen neuerliche übermäßige Ausdehnung, die den
<lb/>Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ver- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>wischt, nicht weiter eingehen, sondern nur mit wenigen
<lb/>Worten aus Veranlassung der Verurteilung des Abg. Lieb- 
<lb/>knecht die verschiedenen Phasen der Rechtsprechung
<lb/>des Reichsgerichts auf diesem Gebiete beleuchten, wozu
<lb/>wir uns um so mehr veranlaßt sehen, als das Erkenntnis
<lb/>desselben v. 12. Okt. mit den Worten schloß, dafs der
<lb/>Gerichtshof mit dieser seiner Entscheidung in Ueber-
<lb/>einstimmung stehe, nicht nur mit seinen früheren Urteilen,
<lb/>sondern auch mit der Wissenschaft.

<lb/>Was indessen diese früheren Erkenntnisse anlangt,
<lb/>so liegt vor uns eine Entsch. des RG. v. 4. Okt. 1888
<lb/>(Entsch. i. Strafs. Bd. 18 S. 142 ff), die eine Beleidigung
<lb/>eines Polizei - Kommissars Gr. zum Gegenstand hatte,
<lb/>die dadurch verübt worden sein sollte, dafs der
<lb/>Angekl. in einem von ihm redigierten Blatte gesagt
<lb/>habe: „Als Zeugen sind drei frühere Sozialdemokraten,
<lb/>Schriftsetzer D., Schuhmacher Bl. und Polizei-Kommissar
<lb/>Gr. geladen.“ Es fragte sich, ob hiermit dieser Polizei- 
<lb/>beamte als in den drei früheren Sozialdemokraten in- 
<lb/>begriffen zu verstehen sei. Der Angekl. bestritt dies, da
<lb/>jener Satz besage: es seien sechs Zeugen geladen, nämlich
<lb/>drei frühere Sozialdemokraten und außerdem die drei
<lb/>namhaft gemachten Personen, während die Anklage in
<lb/>der Benennung dieser drei Personen nur eine erklärende
<lb/>Apposition fand. Die Strafkammer hatte in ihrem an- 
<lb/>gefochtenen Urteil gesagt: „Der inkriminierte Artikel

<lb/>könne seiner Fassung und seinem Wortlaut nach objektiv
<lb/>als Beleidigung des Gr. aufgefaßt werden, insofern der
<lb/>Schlußsatz desselben dahin zu verstehen sei: es seien
<lb/>nur drei Zeugen, sämtlich frühere Sozialdemokraten, ge- 
<lb/>laden, darunter Gr.; indessen sei doch auch die
<lb/>Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dafs der
<lb/>fragliche Passus in der vom Angeklagten angegebenen
<lb/>Weise verstanden werden könne.“ Die Strafkammer
<lb/>hatte aber um deswillen auf Freisprechung erkannt, weil
<lb/>dem Angeklagten das Bewußtsein von der Behauptung
<lb/>einer ehrenkränkenden Thatsache und somit der erforder- 
<lb/>liche Dolus gefehlt habe.

<lb/>Das Reichsgericht sprach sich aber demnächst in
<lb/>seinem Urt. v. 4. Okt. 1888 folgendermaßen aus:

<lb/>„Innerhalb des weiten Bereichs zweideutiger oder
<lb/>vieldeutiger Ausdrücke und gewisser Redewendungen, die
<lb/>je nach Interpunktion oder Betonung oder syntaktischer
<lb/>Verbindung entweder einen vollkommen unverfänglichen
<lb/>oder einen ehrenrührigen Charakter annehmen können,
<lb/>ist es vollends verfehlt, zunächst den an sich gar nicht
<lb/>vorhandenen „objektiven“ Wert solcher Sprachformen
<lb/>aufsuchen zu wollen und sodann erst den subjektiven
<lb/>Thatbestand zu erörtern. Die innere subjektive Seite fällt
<lb/>hier mit der .objektiven zusammen. Jedenfalls war es
<lb/>unzutreffend von der Vorinstanz, auf die bloße Mög- 
<lb/>lichkeit hin, ein Satz könne in beleidigendem Sinne
<lb/>„aufgefafst“ werden, von dem „objektiv“ beleidigenden
<lb/>Inhalt des fraglichen Satzes zu sprechen. Der Miß- 
<lb/>deutung im allgemeinen fähig ist eine große Anzahl von
<lb/>Ausdrücken und Wendungen, ohne dafs man um des- 
<lb/>willen befugt ist, sie als „objektiv“ unerlaubte zu quali- 
<lb/>fizieren. Konnte, wie das Urteil zugiebt, der inkriminierte
<lb/>Satz je nach Bedeutung der Interpunktion (: oder
<lb/>Komma) objektiv sowohl in einem für Gr. beleidigenden,
<lb/>wie in einem dessen Ehre gar nicht berührenden Sinne
<lb/>verstanden werden, so fehlt sowohl der objektive, wie
<lb/>der subjektive Thatbestand einer Ehrverletzung.“

<lb/>Nun vergleiche man damit die neueste Entsch. des
<lb/>RG. im Liebknecht’sehen Fall, worin es sich um dessen
<lb/>Aeufserung handelt: „Unter dem Schutz der Staatsmacht
<lb/>beleidige man die Sozialdemokratie“ und demnächst be- 
<lb/>merkt wird, dafs „die Partei zu hoch stehe, als dafs
</p>
               </div>
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                   n="471"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Entlastung des Reichsgerichts</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Thomsen, ...">(Priv.-Doz. Dr. Thomsen)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e160119" type="section" subtype="Biographisches">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0487--><p/>
               <p>

                  <lb/>No. 23.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>471
</p>
               <p>

                  <lb/>.... würfe an sie heranreichen könnten.“ Vergeblich
<lb/>hatte der Angekl. sich darauf berufen, dafs von Be- 
<lb/>leidigungen „unter dem Schutz der Staatsmacht“ die Rede
<lb/>sei, also der Kaiser selber nicht unter dem „man“ ver- 
<lb/>standen sein könne. Das Reichsgericht hielt es für aus- 
<lb/>reichend, dafs nach den Umständen und nach der Per- 
<lb/>sönlichkeit des Angeklagten, sich den Zuhörern die Ueber-
<lb/>zeugung habe aufdrängen müssen, dafs zu den Personen
<lb/>denen der Vorwurf der .... würfe gemacht sei, der Kaiser
<lb/>gehöre; es sei ferner festgestellt, dafs auch die Zuhörer
<lb/>die Vorwürfe in diesem Sinne verstanden hätten; der
<lb/>Eventual-Dolus liege somit vor, da der Angeklagte sich auch
<lb/>der Möglichkeit bewufst gewesen sei, dafs die Aeufserung
<lb/>auf den Kaiser werde bezogen werden.

<lb/>Wir müssen gestehen, dafs wir eine Uebereinstimmung
<lb/>zwischen diesen beiden Erkenntnissen nicht zu entdecken
<lb/>vermögen, sintemal im ersten Erkenntnis die Möglich- 
<lb/>keit, dafs ein Wort oder eine Wendung in beleidigendem
<lb/>Sinne aufgefafst werden kann, eine Verurteilung unter
<lb/>keinen Umständen begründen soll, wogegen neuerdings
<lb/>diese Möglichkeit zu einem Schuldverdikt ausreichen soll.

<lb/>Es liegt auf der Hand, dafs nach dieser Entsch. jede
<lb/>Rechtssicherheit aufhört, da — um mit dem RG. von
<lb/>1888 zu reden — „vollkommen unverfängliche Ausdrücke
<lb/>und Redewendungen einen ehrenrührigen Charakter an- 
<lb/>nehmen können,“ — wenn er in sie hineininterpretiert
<lb/>wird. Bitterer ist diese Rechtsprechung aber noch nie- 
<lb/>mals ironisiert worden, als in dem sie lobpreisenden
<lb/>Leitartikel der Kreuz-Ztg.: „Sozialdemokratie und Recht- 
<lb/>sprechung“ vom 23. Okt. d. J., worin es wörtlich heilst: „Oft
<lb/>liege eine Kongruenz des verbrecherischen Willens mit
<lb/>dem objektiven Thatbestand nicht vor; noch öfter könne
<lb/>sie, da der Verbrecher nicht sagt, was er gewollt hat,
<lb/>wenigstens nicht positiv bewiesen werden; könnten aber
<lb/>nur diejenigen Thaten bestraft werden, bei welchen solche
<lb/>Kongruenz bewiesen sei, so wäre jede geordnete Rechts- 
<lb/>pflege unmöglich; . . . das Reichsgericht habe somit im
<lb/>Sinne des Sprach- und Rechtsgefühls unseres in seiner
<lb/>grofsen Mehrheit noch fest königstreuen Volks gerichtet,
<lb/>wenn es (im Liebknecht’schen Fall) die Strafe letztinstanz- 
<lb/>lich bestätigt habe.“ — Es soll somit im Interesse der
<lb/>„Königstreue“ ein politischer Gegner ohne Rücksicht auf
<lb/>den „objektiven Thatbestand“ wegen dessen verurteilt
<lb/>werden können, was „er nicht gesagt hat.“

<lb/>Amtsgerichtsrat Wilhelmi, Homburg v. d. H.
</p>
               <p>

                  <lb/>Als Lösungen der Aufgabe, das Reichsgericht zu
<lb/>entlasten, ohne es zu vergrößern und ohne gerade die
<lb/>Prozesse der weniger Begüterten zurückzuweisen, mögen
<lb/>genannt werden:

<lb/>I. § 508 Abs. 1. „In Rechtsstreitigkeiten über ver- 
<lb/>mögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der
<lb/>Revision durch einen den Betrag von 1500 M. sowie
<lb/>den fünften Teil des jährlichen Einkommens des
<lb/>Revisionsklägers übersteigenden Wert des Beschwerde- 
<lb/>gegenstandes bedingt.“

<lb/>Abs. 3. „Der Revisionskläger hat diesen Wert sowie
<lb/>die Thatsache, dafs derselbe den fünften Teil
<lb/>seines jährlichen Einkommens übersteigt, glaub- 
<lb/>haft zu machen.“

<lb/>Zur Glaubhaftmachung würden Formulare der Steuer- 
<lb/>behörden etwa folgenden Inhalts genügen:

<lb/>„Hiermit wird Herrn x bescheinigt, dafs die
<lb/>Summe von y M. den z(5)ten Teil seines Ver- 
<lb/>mögens nicht übersteigt.“

<lb/>Die hierin liegende Indiskretion dürfte als zu minimal
<lb/>nicht in Betracht kommen. Für alle Parteien mit weniger
<lb/>als 7500 M. Jahreseinkommen bleibt hiernach die Revisions- 
</p>
               <p>

                  <lb/>summe 1500 M,, für reichere steigt sie, und zwar pro- 
<lb/>gressiv. Es werden so nur diejenigen Parteien (bald eine,;
<lb/>bald beide) zurückgewiesen, für welche der konkrete
<lb/>Prozeß eine relativ geringe Bedeutung hat. Z. B. kann
<lb/>ein Prozeß mit 2000 M. Beschwerdegegenstand von einem
<lb/>Tagelöhner vor das RG. gebracht werden, von einem
<lb/>Millionär nicht.

<lb/>II. Die Revisionssumme wird 3000 M., Abs. 1 § 508,
<lb/>aber dahin ergänzt: „Den Landesgesetzen wird nach- 

<lb/>gelassen, für die niederen Steuerklassen die Revisions- 
<lb/>summe auf 1500 M. festzusetzen.“ Hauptabweichungen
<lb/>von I: 1. Werden 3000 M. überschritten, so ist der

<lb/>Prozeß für beide Parteien revisionsfähig, mag er auch
<lb/>für beide in concreto Bagatellsache sein, wie z. B. ein
<lb/>Revisionsprozeß über 4000 M. zwischen einem Krupp und
<lb/>einem Rothschild. 2. Die einzelnen Staaten können da
<lb/>anknüpfen, wo es ihrem Steuersysteme nach am besten
<lb/>paßt. Preußen würde z. B. an den bei der Wahl zürn
<lb/>Abgeordnetenhause festzustellenden Steuerbeträgen einen
<lb/>festen Anhalt haben und u. a. dadurch die kleine Indis- 
<lb/>kretion von I vermeiden.

<lb/>Privatdozent Dr. Thomson, Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Z. GRegR. u. vortr. R. i.
<lb/>Kultus-Min.: Prof. Dr. Elster, Breslau. — Ord. Prof. Dr. Her kn er,
<lb/>Karlsruhe, nach Zürich. — Z. aord. Prof.: Priv.-Doz. Dr. Demelius,
<lb/>Wien, Innsbruck. — Z. Dr. jur. hon. causa von d. Univ. Gießen:
<lb/>Staatsminister K. v. Hofmann, Berlin.

<lb/>Verliehen: GJR., Prof. Dr. v. Liszt, Halle, russ. St. AnnenO*
<lb/>II. Kl.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Verliehen: Präs. d. Oberrechn.-Kammer
<lb/>u. d. Rechn.-Hofs d. Dtsch. Reichs, WGR. v. Wolff, Potsdam, bayer.
<lb/>VerdienstO. v. heil. Michael I. Kl. u. Grofskr. d. württemb.FriedrichsO.
<lb/>Baden. OAR. Spiegelhalter, Lörrach, gest.
<lb/>Ernennungen: Z. Mitgl. d. erst. Kammer d. Ständeversamml.:
<lb/>GehR., OLGPräs. Schneider, Karlsruhe.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: OAR. Reich, Freiburg.—
<lb/>Die Not. Hochstetter, Mosbach, u. Korn, Bruchsal. — Handels- 
<lb/>richter S. Mayer-Dinkel sen., Mannheim.

<lb/>Zu RA. zugelassen: OAmtmann Heinr. Schröder, Leuters- 
<lb/>hausen, GAss. Osterhaus, Kreuznach, u. Ref. Seelig, Mannheim,
<lb/>b. LG. Mannheim.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: Leichtlin u. van der

<lb/>Kors, Karlsruhe.

<lb/>Bayern. Todesfälle: RA., JR. Wiesner, Würzburg. —
<lb/>Die Not.: Vorbrugg, Fürth, Braun, Hof, u. Machwirth,
<lb/>Frankenthal.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Zu Mitgl. d. Kompetenz- 
<lb/>senates a. Verwaltungsger.-Hof: die R. d. Verwaltungsger.-Hofs

<lb/>Morhart u. Reindl, München. — Z. R. a. Oberst. Landesger.:
<lb/>OLGR. Kunkel, Bamberg, München. — Z. OLGR.: I. StA., Tit.-
<lb/>OLGR. Wolfenstetter, Nürnberg, Bamberg, — Zu Tit.-OLGR. die

<lb/>I. StA. Rauch, Hof, u. Ehrensberger, Eichstätt. — LGR. Marth
<lb/>u. AR. Dan dl, München, in d. Just.-Min. berufen. — Zu LGR. die

<lb/>II. StA. Ziegler, Nürnberg, das., Dr. Jäger, Bayreuth, München I,
<lb/>u. AR. Dr. H. Mayer, München I, das. — Die OAR. Geith, Wasser- 
<lb/>burg, nach Haag, u. Roetzer, Wegscheid, nach Osterhofen. — Zu
<lb/>OAR. die AR. Acker, Ellingen, Wiesentheid, Hegel, Passau,
<lb/>das., Frühwein, Regensburg, Wasserburg, Ulrich, Pirmasens,
<lb/>Obermoschel, u. Kühn, Weiden, Wegscheid. — Die AR. Frhr. v.
<lb/>Podewils, Roth, nach Nürnberg, u. Pemerl, Scheinfeld, nach
<lb/>Regensburg. — Zu AR. die AGSekr. Haun, Schwab manchen, Her- 
<lb/>zogenaurach. Dr. Staoigl, München I, Traunstein, Gabler, München I,
<lb/>Moosburg, Dr. Geist, Nürnberg, Roth, Keidel, München I, das.,
<lb/>Zunhammer, Wolfratshausen, Altötting, Reisenegger, Traun- 
<lb/>stein, Ellingen, u. Knoll, Wiesentheid, Weiden, die LGSekr. See- 
<lb/>berger, München I, Scheinfeld, Kr afft, Zweibrücken, Pirmasens,

<lb/>u. III. StA. Dr. Hornberger, München I, das. — Z. I. StA.: LGR.
<lb/>Michal, Nürnberg, das. — Zu II. StA. die AR. Hermann, Nürn- 
<lb/>berg, das., u. Dr. Hammerer, Altötting, Bayreuth. — Z. Not.: §epr.
<lb/>Rechtsprakt. Kr afft, München, Neuburg a. D.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: R. a. Oberst. Landesger.

<lb/>v. Sigmund, München. — OLGR. Dell, Fürth. — Die OAR.
<lb/>Stlfcl, Wiesentheid, Laturner, Haag, u. Messert, Osterhofen.

<lb/>* .. Zu RA. zugelassen: Die RA : Maurer, Regenstauf, Rott-
<lb/>Fmann, Miltenberg, Bub u. Giel, Neuburg a. D., Merz, Kempten,
<lb/>Sambafs, St. Ingbert, Eichhorn, Regensburg, Schraub, Augs- 
<lb/>burg, Niedermayer, Passau, Schreyer, Kemnath, u. Dr. Bezold,
<lb/>Würzburg.

<lb/>Zu Handelsrichtern ernannt: E. Tuchmann, Nürnberg,
<lb/>u. H. Bes eis, Fürth.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: Sen.-Präs., GO JR. Dr. Petri, Kassel.
<lb/>— AGR. Eichel, Halle a. S. — AR. Sadlon, Kupp. — RA. v.
<lb/>Mühlenfels, Stolzenau.
</p>
            </div>
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                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0488--><p/>
               <p>

                  <lb/>472
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Jur is ten - Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ernennungen u. Versetzungen:. Zu OLGR* die LGR.:
<lb/>v. Hinüber, Lüneburg, Lindemann, Auricb, u. Haas, Wiesbaden,
<lb/>Celle. — LGPräs. Stump ff, Greifswald, nach Wiesbaden. — Die LR.
<lb/>v. Ingersleben, Graudenz, u. Schiockermann, Guben, nach
<lb/>Berlin!. — Z. LR.: AR. Esche, Lübben, Berlin I. — Z. AGR.: LGR.
<lb/>Werckshagen, Meseritz, nach Stendal. — Die AR. Quinke,
<lb/>Fürstenberg i. W., nach Meschede, u. Lendei, Schubin, nach Ino-
<lb/>wrazlaw. — Z. AR.: GAss. Rudert, Dortmund. — Die I. StA. Pin o ff,
<lb/>Könitz, nach Hanau, u. Settegast, Stolp, nach Könitz. — Z u I. S t A.
<lb/>die StA. Wagen er, Kassel, Liegnitz, u. Meyer, Brieg, Gleiwitz —
<lb/>Die StA.: Greffrath, Frankfurt a. O., nach Kassel, Kobligk,
<lb/>Breslau, nach Glogau, u. Braumann, Stendal, nach Stolp. — Z. Not.:
<lb/>RA. Wirth, Ariern.

<lb/>Verliehen: Vortr. R. i. Just.-Min., WGR. Dr. Horstmann,
<lb/>Berlin, b. Uebertr. i. d. Ruhestand KronenO. I. Kl. — OVGR. Dr.
<lb/>v. Straufs und Torney, Berlin, Ehrenkr. I. Kl. d. lipp. HausO. —
<lb/>RAdlO. IV. Kl.: RA. u. Not., JR. Dr. Kistemaker, Osnabrück,
<lb/>anläfsl. s. 50jähr. Dienstjubiläums, u., beim Ausscheiden, Handels- 
<lb/>richter P. Riem ann, Breslau.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: LGPräs. Gramer» Wies- 
<lb/>baden. — Die LGR Krüger, Prenzlau, u. Keim, Wiesbaden. —
<lb/>Die AGR.: Brinkmann, Flensburg, Knoevenagel, Berlin I,
<lb/>u. Schröter, Breslau.

<lb/>Zu RA. zugelassen: RA. Bohtz, Goslar, Iburg. — Die
<lb/>GAss. P eis er, Breslau, Dr. Engel, Seelow, Wize, Posen, u.
<lb/>Czygan, Rhein. __
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersicht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Archiv f. prakt. Rechtswissenschaft. 3. F. 7. Bd., 3. u. 4. Heft:
<lb/>Leonhard, Das persönl. Eherecht d. BGB. Meisei, Die Ver- 
<lb/>jährung nach Buch I, 5. Abschn. BGB. in Vergleich m. d. hess.
<lb/>Ges. v. 19. 3 1853. Zeller, Das deutsche Vereinsrecht. Meisel,
<lb/>Das neue HGB. v. Holtzendorff, Der Einwand d. Zahlung,

<lb/>d. Anwend. d. §§ 149 ff. T. 7 Tit. 16 des ALR.; Dig. 46, 3, Cod.
<lb/>XLIII de solut. et liberat.; § 366 BGB. und die Beweislast dabei.

<lb/>Sächs. Archiv für Bürgerl. Recht. 7. Bd., 10. Heft: Tränkner, Die
<lb/>Schuldübernahme nach d. BGB.

<lb/>Zeitschrift f. d Privat- u. öff. Recht. 24. Bd., 3 u 4. Heft: Saxl,
<lb/>Eine alte Quelle d. allg. BGB. Tezner, Die landesfürstl. Ver-
<lb/>waltungspfiege in Oesterreich v. 15. bis z. 18. Jahrh. Landes- 
<lb/>berger, Der österr. Kart eil gesetzentwurf. Danz, Gesetzes- 
<lb/>auslegung u. das Leben. Op et. Der Entwurf e. österr. Theater- 
<lb/>gesetzes. Mandyczewski, Die Nichtigkeits- u. Wiederauf- 
<lb/>nahmsklage. v. Halb an, Zur Reform d. rechtswissensch. Seminare.

<lb/>Juristische Vierteljahresschrift. 29 Bd., 1.—3. Heft: Spiegel, Bei- 
<lb/>träge z. österr. Heimatrechte. Finger, Das Gesetz v. 16. Jan.
<lb/>1896 betr. den Verkehr mit Lebensmitteln. '

<lb/>Blätter für Rechtspflege im Bezirke des Kamrrergerichts. 8. Jahrg.
<lb/>No. 11: Friedemann, Die Berechnung des Wertgegenstandes
<lb/>bei Prolongation von Hypotheken.

<lb/>Jurist. Zeitschrift f. d. Reichsl. Elsafs-Lothr. 22. Jahrg., 7. u. 8. Heft:
<lb/>Scholz, Die Haftung des Richters nach d. BGB.

<lb/>Monatsschrift für Handelsrecht. 6. Jahrg., No. 11: Schäffle, Der
<lb/>österr. Entwurf e. Kartellpolizeigesetzes.

<lb/>Zeitschrift f. d. ges. Aktienwesen. 7. Jahrg., No. 10: Kemp in, Die
<lb/>amerikanischen Trusts.

<lb/>Zeitschrift für Deutschen Civilprozefs. Bd. 23, 4. Heft: Monich,
<lb/>Die Berufung auf den Rechtsweg bei Ansprüchen des bürgerl.
<lb/>Rechts. Bolgiano, Objektive Klagehäufung. Pfizer, Unzu- 
<lb/>lässigkeit e. Verurteil, ohne rechtl. Gehör. Fuchs, Ueber die
<lb/>fortdauernde Geltung der gemeinrechtl. Vorschriften in Betreff
<lb/>der Rechtsverfolg, geg. d. Inventarerben.

<lb/>Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht. 10. Jahrg., 4. Heft: Grofs,
<lb/>Aufgabe und Ziele der Kriminalistik. Favey, La loi vaudoise
<lb/>sur le sursis ä 1’exEcution des peines. Kraus, Strafe u. Schuld.

<lb/>Zeitschrift für Kriminal-Anthropologie. Bd. I, Heft 6: ßosco, Die
<lb/>Tötungsdelikte in den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika.
<lb/>Roscher, Die Anthropometrie in Hamburg.

<lb/>Zeitschrift für internet. Privat- u Strafrecht. 7. Bd., 5. Heft: Fuld,
<lb/>Die Aenderung des Internat. Litteraturvertrags. Kemp in, Das
<lb/>System d. engl. Rechts mit Rücks. a. d. Trusts.

<lb/>Annuaire de l’lnstitut de droit international. 16e vol. 1897. Session
<lb/>de Copenhague Aoüt 1897.

<lb/>Jahrbuch f. Gesetzgebung, Verwaltung. 21. Jahrg. 4 Heft: Weber,
<lb/>Die Entwick. d. deutschen Arbeiterschutzgesetzgeb. seit 1890.
<lb/>Grünberg, Der österr. Kartellgesetzentwurf. Schmoller,
<lb/>Wechselnde Theorien u. feststeh. Wahrheiten i. Gebiet der
<lb/>Staats- u. Sozialwissenschaften u. d. heut. Volkswirtschaftslehre.

<lb/>Archiv für soziale Gesetzgebung. 11. Bd. 3. u. 4. Heft: Heine, Die
<lb/>Sozialpolitik des Handelsstandes n. d. d. HGB. Webb, Die
<lb/>engl. Gewerkvereine nach ihrem wirtschaftl. Wert. Schüller,
<lb/>Die österr. Handwerkergesetzgeb. Vandervelde, Der Entwurf

<lb/>e. belg. Ges. üb Berufsvereine. Lenz, Die engl. Gesetzgeb. z.
<lb/>Verhütung von Grausamkeiten gegen Kinder.

<lb/>Zeitschrift für ungar, öff. u. Privatrecht. 3. Jahrg. 7.-9. Heft: Die
<lb/>neue ungar. Strafprozessordnung. (Kap XIII—XIX.) Nagy,

<lb/>Ungarns staatsrechtl. Verhältnis zu Oesterreich. Gesetzentwurf
<lb/>üb. d. Einführ. d. StPO. Gesetzentw. üb. d. Geschwornengerichte.
<lb/>Revue trimestrielle du nouveau rdgime des sociöt£s. Publice par
<lb/>H. Genevois. Livr. 1. Juillet-Oct. 1897. Paris, Marchal
<lb/>&amp; Billard. Abonnement d’un an: Fr. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>Revue internationale du droit maritime. 13e annEe, Nos. 1—4:
<lb/>Lecouturier, E. Combinaison du dElaissement avec Tabandon
<lb/>et la vente du navire. Documents internationaux.

<lb/>Le Moniteur des Assurances. T. 29, No. 349: Bail ly, Disposition
<lb/>du Code civil allemand relatives ä l’assurance sur la vie au profit
<lb/>d’un tiers.

<lb/>The Juridical Review. Vol. 9, No. 4: Wilson, The Reception of the
<lb/>Roman Law in Scotland. Chalmers, Roman Dutch Law in
<lb/>the Colonies. Sy m, The Workmen’s Compensation Act. Dickson,
<lb/>Heritable Jurisdictions.

<lb/>B. Bücher.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Goldmann, E. u. Lilienthal, L. Das BGB. Systematisch dar- 
<lb/>gestellt nach d. Legalordn. d. Allg. Landrechts. 1. Heft. Berlin,
<lb/>Heine. M. 3.

<lb/>Titze, H. Die Notstandsrechte im DBGB. u. ihre geschichtl. Ent- 
<lb/>wickelung. Leipzig, Veit &amp; Co. M. 3.20.

<lb/>Sturm, A. Die Lehre von den Testamentsvollstreckern nach dem
<lb/>BGB. Leipzig, Veit &amp; Co. M. 2.40.

<lb/>Schroeder, A. Verlöbnis u. Ehe, sowie die Rechtsverhältn. d.
<lb/>unehel. Kinder nach d. BGB. Gemeinverständl. dargest. Wies- 
<lb/>baden, Lützenkirchen &amp; Bröcking. M. 1.50.

<lb/>Liebknecht, K. Kompensationsvollzug und Kompensationsvor- 
<lb/>bringen nach gemeinem Rechte. Diss. Berlin, Puttkammer &amp; Mühl- 
<lb/>brecht. M. 1 60.

<lb/>Hager, P. Familienfideikommisse. (Staatsw. Stud. hg. v. Elster VI. 5.)
<lb/>Jena, Fischer. M. 1 20.

<lb/>Schmidt, Ch. Les seigneurs, les paysans et la propriEtE rurale en
<lb/>Alsace au moyen äge. Paris, Berger-Levrault et Cie. Fr. 7.50.

<lb/>Vaunois, A. Les dessins et modEles de fabrique. Doctrine, lEgis-
<lb/>lation, jurisprudence. Paris, Chevalier-Marescq et Cie. Fr. 8.

<lb/>Josserand, L. De la responsabilitE du fait des choses inanimEes.
<lb/>Paris, Rousseau. Fr. 2.

<lb/>Sorg, L. TraitE thEorique et pratique du Droit Hindu applicable
<lb/>dans les Etablissements frangais de 1’Inde. Paris, Marchal et
<lb/>Billard. Fr. 9.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Riefser. L. Goldschmidt. Gedächtnisrede. Nebst e. Bildnis. Berlin,
<lb/>Liebmann. M. 1.50.

<lb/>Horrwitz, H. Das Recht der Handlungsgehülfen und Handlungs- 
<lb/>lehrlinge. Berlin, Heine. M. 2.

<lb/>Pilz, H. Der Prinzipal und seine Angestellten — Prokuristen,
<lb/>Handlungsgehilfen, Handlungsreisende, Handlungslehrlinge u.
<lb/>kaufmänn. Agenten — in ihren gegenseit. Rechten u. Pflichten.
<lb/>Leipzig, Veit &amp; Co. Geb. M. 2.

<lb/>Moses, L. Das Recht der Handlungsgehülfen und Handlungs- 
<lb/>lehrlinge nach d. n. HGB. Breslau, Marcus. M. 0,75.

<lb/>Handwörterbuch des gesamten Versicherungswesens einschliefsl. d.
<lb/>sozialpolit. Arbeiter-Versicherung. Hg. v. E. Baumgartner.
<lb/>Bd. I., Lief. 1. Strafsburg i. E., Baumgartner. — Erscheint in
<lb/>50 Lief ä M. 1.50, od. z. Subskriptionspreis von M. 50 kpl., zahl- 
<lb/>bar i. Voraus.

<lb/>Thaller, E. TraitE ElEmentaire de droit commercial. ler fase.
<lb/>Paris, Rousseau. Kompl. Fr. 12.

<lb/>Revillout, E. La crEance et le droit commercial dans FantiquitE.
<lb/>Paris, Leroux. Fr. 10.

<lb/>Marcland, A. De la responsabilitE des voituriers par terre et par
<lb/>eau en matiEre de transport de marchandises. ThEse. Paris,
<lb/>Rousseau. Fr. 2.50.

<lb/>Civilprozefs.

<lb/>Wachtel, J. Erläuterungen zur Civil-PO. v. 1. August 1895. Wien,
<lb/>Perles. M. 10.

<lb/>Wagner, J. Das kroatische Anfechtungsgesetz v. 24. III. 1897 u. d.
<lb/>kroat. Konkurs-Gesetz v. 28. III. 1897. Uebersetzt u. mit erläut.
<lb/>Bemerk, versehen. Essegg, Fritsch e. M. 4.

<lb/>Frank, L. La femme-avocat. ExposE historique et critique de la
<lb/>question. En cause de Mile. J. Chauvin. Paris, Giard &amp; BriEre.
<lb/>Fr. 6.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Früh wein, Ph. Rechtskunde u. Radfahren. E. Betracht, üb. Rechte
<lb/>u. Pflichten des Radfahrers. Stuttgart, Glaser &amp; Sulz. M. 0.50.

<lb/>Laborde, A. Cours de droit criminel. 2e Ed.. Paris, Rousseau.
<lb/>Fr. 10.

<lb/>Cruppi, J. La Cour d’assises. Paris, LEvy. Fr. 3.50.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Petersen, Th. Das Krankenversicherung1«ges. v. 15. Juni 1883 u. s. w.
<lb/>bearbeitet. 3. Aufi. Hamburg, Grefe &amp; liedemann. M. 6.

<lb/>Kaufmann, C. Handbuch der Unfallverletzungen mit Berücksicht,
<lb/>der deutschen, Österreich, u. Schweiz. Rechtsprechung in Unfall-
<lb/>versicherungs- und Haftpflichtsachen. Für Aerzte. Versicherungs- 
<lb/>beamte u. Juristen bearb. 2. Aufi. Stuttgart, Enke. M. 10.

<lb/>Pistor, M. Das Gesundheitswesen in Preufsen nach deutsch. Reichs-
<lb/>u. preufs. Landesrecht. Bd. II. 1. Abt. Berlin, Schoetz. M. 10.

<lb/>Haupt-Register zu d. Bänden 1 bis 50 u. d. Ergänzungsbänden 1 bis 5
<lb/>der Entscheidungen d. Kgl. Preufs. Oberveiwaltungsgerichts.
<lb/>Berlin, Heymann. M. 7.

<lb/>Fahy, R. Etüde de droit comparE sur l’Electorat politi que. Paris,
<lb/>Rousseau. Fr. 10.

<lb/>Anson, W. R. The Law and Custom of the Constitution. P. I.
<lb/>Parliament. 3rd ed. Oxford, Clarendon Press. Geb. Sh 12.6.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d63665e160938" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 23</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0489--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung, (Spruciipraxis.)

<lb/>Nummer 23. Berlin, den 1. Dezember 1897. II. Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer, unverkürzter Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>1. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Planck, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>87. (Anspruch auf Erziehung der Kinder
<lb/>während des Scheidungsprozesses im Gebiet
<lb/>des ALR.) Beklagte hatte den Kläger, ihren Ehemann,
<lb/>wegen angeblicher Misshandlungen verlassen, worauf
<lb/>letzterer die Scheidung wegen Ehebruchs beantragte. Nach
<lb/>Erhebung dieser Klage kehrte Beklagte in die eheliche
<lb/>Wohnung zurück, wogegen Kläger seitdem in einem Gast- 
<lb/>hause Wohnung nahm und ihr die Mitteilung zugehen
<lb/>liefs, dafs er auf Grund des § 687 T. II Tit. 1 ALR. das
<lb/>Zusammenleben mit ihr weigere. Beklagte erwirkte nun- 
<lb/>mehr eine einstweilige Verfügung, dafs Kläger gehalten
<lb/>sei, die beiden aus der Ehe hervorgegangenen, noch nicht
<lb/>vier Jahre alten Kinder, die er inzwischen bei seinen
<lb/>Eltern untergebracht hatte, ihr zuzuführen und bis zur
<lb/>rechtskräftigen Entscheidung des Scheidungsprozesses zu
<lb/>belassen. Auf Berufung des Klägers wurde diese Ver- 
<lb/>fügung aufgehoben, weil Beklagte trotz ihrer Rückkehr in
<lb/>die frühere Wohnung der Parteien vom Kläger ohne
<lb/>rechtmäfsigen Grund getrennt lebe. Diese Erwägung ist
<lb/>insofern zutreffend, als die sich eigenmächtig von ihrem
<lb/>Ehemann getrennt haltende Frau die Herausgabe der noch
<lb/>nicht vier Jahre alten Kinder nicht auf Grund des § 70
<lb/>T. II Tit. 2 ALR. verlangen kann. Vgl. Entsch. des RG.
<lb/>B. 30 8. 276. Eine eigenmächtige Trennung der Be- 
<lb/>klagten durfte jedoch nicht schon deshalb angenommen
<lb/>werden, weil die bisherige Wohnung der Parteien nicht
<lb/>mehr als Ehewohnung gelten könne. Denn Kläger hatte
<lb/>diese Wohnung nicht aufgegeben, vielmehr rechtlich und
<lb/>thatsächlich die Verfügung über sie behalten und Beklagte
<lb/>hatte daher durch ihre Rückkehr in dieselbe die von ihr
<lb/>verschuldete Trennung wieder behoben. Dagegen hatte
<lb/>Kläger in Gemäfsheit des § 687 cit. das Zusammenleben
<lb/>mit der Beklagten verweigert, bis sie ihren unbeschol- 
<lb/>tenen Wandel während der Trennung durch glaubhafte
<lb/>Zeugnisse nachgewiesen habe und dies ist bisher nicht
<lb/>geschehen. Durfte aber Kläger einen solchen Nachweis
<lb/>fordern, so würde der Beklagten bis dahin ein Recht zur
<lb/>Aufnahme in die Wohnung nicht zustehen, und dann
<lb/>könnte sie auch einen Anspruch auf Fürsorge für die
<lb/>Aufsicht und Pflege der Kinder nicht geltend machen.
<lb/>Die aus § 687 hergeleitete Befugnis des Ehemannes hat
<lb/>jedoch zur Voraussetzung, dafs für die Ehefrau kein Grund
<lb/>vorliegt, das Getrenntleben zu verlangen. Solche Gründe
<lb/>sind von der Beklagten geltend gemacht und nach § 724
<lb/>T. II, Tit. 1 ALR. bedarf es für Fälle der vorliegenden
<lb/>Art nicht eines Beweises, sondern nur einer Glaubhaft- 
<lb/>machung. Es ist deshalb auf die von der Beklagten beige- 
<lb/>brachten Bescheinigungenieinzugehen und von der Würdigung
<lb/>die Entscheidung abhängig zu machen. (Urt. IV.. 138/97
<lb/>v. 23. Sept. 1897.)

<lb/>88. (Zulässigkeit des Rechtswegs für An- 
<lb/>sprüche aus Rentengutsverträgen in Preufsen.)
<lb/>Kläger hatte sein in Pommern belegenes Gut parzelliert
<lb/>und Beklagter einen Teil der Grundstücke erworben, aus
<lb/>denen unter Vermittelung der Generalkommission ein
<lb/>Rentengut begründet wurde. Nach dem Rentenguts-
<lb/>vertrage hat Beklagter aufs er einer sofort geleisteten Bar- 
<lb/>zahlung eine von der Rentenbank übernommene Rente
<lb/>und daneben eine Privatrente an den Kläger zu bezahlen.
<lb/>Die Rentengutsbildung ist vollständig zur Ausführung ge- 
<lb/>kommen. Jetzt hat Kläger einen später fällig gewordenen
<lb/>Betrag seiner Rente eingeklagt; Beklagter hat Abweisung
<lb/>beantragt und widerklagend Ansprüche erhoben, die sich
<lb/>darauf gründen, dafs Kläger statt vorher vorgezeigten
<lb/>1 ha guten Wiesenlandes 1 ha Oedland geliefert und für
<lb/>V2 ha Oedland gegen die Vereinbarung 495 M. zuviel
</p>
            <p>

               <lb/>berechnet habe. Zur Entscheidung über die Klage so- 
<lb/>wohl als über die Widerklage hat das Reichsgericht, im
<lb/>Gegensatz zu den Vorinstanzen, das ordentliche Gericht,
<lb/>nicht die Generalkommission, für zuständig erachtet. In
<lb/>Angelegenheiten, betreffend die Errichtung von Renten- 
<lb/>gütern beruht die Zuständigkeit der Generalkommissionen
<lb/>auf § 12 des preufs. Gesetzes v. 7. Juli 1891, dessen
<lb/>Vorschriften sich jedoch allein auf die Begründung des
<lb/>Rentenguts beziehen, und aus denen nur zu entnehmen
<lb/>ist, dafs für die Begründung des Rentenguts und für alle
<lb/>Streitigkeiten, die in diesen Abschnitt fallen, die General-
<lb/>kommissionen zuständig sein sollen, dafs aber ihre Zu- 
<lb/>ständigkeit aufhört, sobald die Begründung mit allem,
<lb/>was dazu gehört, ausgeführt ist. Von einer anderen Auf- 
<lb/>fassung geht anscheinend das Erkenntnis des preufs.
<lb/>Gerichtshofes zur Entsch. der Kompetenzkonflikte v.
<lb/>11. Mai 1895 — Preufs. JMB1. 1896 S. 133 — aus, in
<lb/>dem gesagt wird, dafs § 12 jenes Gesetzes auf das durch
<lb/>den Rentengutsvertrag unter den Parteien begründete
<lb/>Rechtsverhältnis Anwendung finde Sollte indes hierdurch
<lb/>die Zuständigkeit der Generalkommissionen auch nach
<lb/>völliger Beendigung des Rentengutsverfahrens, insbesondere
<lb/>also für die erst später fällig werdenden Privatrenten- 
<lb/>beträge, angenommen sein, so würde dem nicht zugestimmt
<lb/>werden können, da Wortlaut und Begründung des § 12
<lb/>dahin gehen, dafs auf das Verfahren, betreffend Begründung
<lb/>der Rentengüter, also nur in diesem Umfange, die für
<lb/>die Gemeinheitsteilungen gegebenen Verfahrensvorschriften
<lb/>anzuwenden seien. (Urt. III. 403/96 v. 17. Sept. 1897.)

<lb/>89. (Klage aus § 686 CPO. Zulässigkeit.)
<lb/>Auf Antrag der Reichsbankstelle E. wurden 1. die Hand- 
<lb/>lung Gebr. K., 2. A. S., 3. W. v. d. H., 4. die Handlung
<lb/>Gebr. Sch. durch Versäumnisurteil v. 21. Aug. 1890
<lb/>schuldig erkannt, zwei Wechsel über 2000 Mk und 3000 Mk.
<lb/>zu zahlen, die von A. S. ausgestellt, an W. v. d. H., Gebr.
<lb/>Sch. und die Reichsbankstelle giriert und von Gebr. K.
<lb/>acceptiert waren Ein Sohn des jetzt verstorbenen Inhabers
<lb/>der letzteren Firma, der jetzige Beklagte, zahlte dann
<lb/>ratenweise 4600 Mk. an die Reichsbankstelle, worauf diese
<lb/>ihm unter Aushändigung der Urteilsausfertigung ihre
<lb/>Ansprüche gegen die Wechsel verpflichteten bis auf 4600
<lb/>cedierte. Beklagter erwirkte eine vollstreckbare Ausfertigung
<lb/>des Versäumnisuiteils v. 21. Aug. 1890, liefs dieses am
<lb/>21. Jan. 1896 den jetzigen Klägern A. S. und W. v. d.
<lb/>H. zustellen und gleichzeitig bei diesen pfänden. Kläger
<lb/>beantragte klagend, die Zwangsvollstreckung für unzulässig
<lb/>zu erklären und die vorgenommenen Zwangsvollstreckungen
<lb/>aufzuheben, weil durch die Zahlungen die Wechselforderung
<lb/>selbst getilgt sei. Diese, am 28. J an. 1896 zugestellte
<lb/>Klage ward abgewiesen, da jene Einwendung damals noch
<lb/>durch Einspruch hätte geltend gemacht werden können.
<lb/>Kläger erneuerten die Klage und beriefen sich jetzt auch
<lb/>auf Verjährung der Wechselforderungen. Diese zweite
<lb/>Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg, wurde dagegen
<lb/>vom Reichsgericht für unzulässig erachtet. Die Zahlungen
<lb/>und der Ablauf der Verjährungsfrist liegen zwar nach der
<lb/>Verhandlung, auf die das Versäumnisurteil v. 21. Aug.
<lb/>1890 erging, aber vor dessen Zustellung, hätten also
<lb/>durch Einspruch geltend gemacht werden können. Deshalb
<lb/>aber können die Einwendungen, die auf jenen Thatsachen
<lb/>beruhen, nach 686 Abs. 2. CPO. nicht im Wege der
<lb/>Klage geltend gemacht werden. Denn die Möglichkeit
<lb/>einer Geltendmachung durch Einspruch hat nicht die
<lb/>Bedeutung einer dilatorischen Unzulässigkeit der Klage
<lb/>bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, sondern schliefst die Klage
<lb/>nach dem Wortlaut des Abs. 2 überhaupt aus. Dieser
<lb/>Auslegung stehen auch sonstige Bedenken jedenfalls dann
<lb/>nicht entgegen, wenn die Einwendungen vor Zustellung
<lb/>des Urteils entstanden sind, da in solchem Falle, also
<lb/>wenn der Gläubiger seinem Willen, dem Urteil noch
</p>
            <pb facs="2173669_02+1897_0490.tif"
                n="474"
                xml:id="zs1-2173669_02-1897_0490"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0490--><p/>
            <p>

               <lb/>474
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>Folge zu geben, durch die Zustellung praktischen Aus- 
<lb/>druck giebt, der Schuldner allen Anlafs hat, Einspruch
<lb/>zu erheben, und es daher vom Standpunkt des Gesetz- 
<lb/>gebers aus gerechtfertigt erscheinen muss, ihn für den
<lb/>Fall, dafs er den Einspruch versäumt, mit jenen Ein- 
<lb/>wendungen auszuschliefsen. Ob durch § 686 Abs. 2 auch
<lb/>solche Einwendungen in der Exekutionsinstanz ausge- 
<lb/>schlossen werden, die erst nach Zustellung des Urteils
<lb/>während des Laufs der Einspruchsfrist entstehen, bedarf
<lb/>jetzt keiner Entscheidung. (Urt. II. 172/97 v. 1. Oktbr.1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>82. (Fälschung von Quittungskarten.) Der
<lb/>Bleichergeselle W. in B. hatte auf seiner Versicherungs-
<lb/>Quittungskarte die Berufsstellung „Taglöhner“ ausradiert
<lb/>und dafür die richtige „Bleichergeselle“ eingetragen. Aus
<lb/>§§ 108, 151 des RGes. v. 22. Juni 1889 angeklagt, wurde
<lb/>er freigesprochen und die Revision des StA. verworfen.
<lb/>Das RG. erörterte, das Verbot von unbefugten Einträgen
<lb/>sei gegen unberechtigte Einträge der Arbeitgeber über
<lb/>Arbeitsleistung und Betragen der Arbeiter gerichtet, um
<lb/>der Karte nicht die Eigenschaft eines Arbeitsbuches zu
<lb/>geben. Deshalb wurde auch, wenngleich das Verbot all- 
<lb/>gemein laute, der Antrag abgelehnt, mit beiderseitiger
<lb/>Einwilligung nicht besonders verlangte Einträge zu ge- 
<lb/>statten. Zweck und Sinn des Gesetzes schliefse also eine
<lb/>Bestrafung des Arbeiters aus, wenn derselbe Einträge
<lb/>mache, die dem Gesetze Fremdes nicht beifügen, jede
<lb/>Möglichkeit eines Mifsbrauchs ausschliefsen und wie hier
<lb/>sogar einen vom Gesetze vorgeschriebenen Eintrag be- 
<lb/>richtigen. Solche und wenn auch unbefugte Einträge habe
<lb/>das RG. nie unter § 151 subsumiert. Die Angabe der
<lb/>Berufsstellung sei vorgesehen, von den Bundesratsbe- 
<lb/>schlüssen sogar geboten, die Freisprechung sei also ge- 
<lb/>rechtfertigt. (Urt. I. 1721/97 v. 24. Juni 1897.)

<lb/>83. (Beschimpfender Unfug in einer Kirche.)
<lb/>Der Angeklagte hatte sich auf der Turmtreppe einer
<lb/>Kirche eine unzüchtige Handlung zu schulden kommen
<lb/>lassen und war aus § 166 StrGBch. bestraft. Seine
<lb/>Revision bestritt, dafs die Treppe zur Kirche gehöre. Das
<lb/>RG. verwarf die Revision und liefs es dahin gestellt, ob
<lb/>solche Räume, welche mit dem Gottesdienst in keiner
<lb/>Beziehung stehen, wie Bodenraum, Centralheizung u. s. w.,
<lb/>zur Kirche gehören; jedenfalls seien aber diejenigen
<lb/>Räume dazu zu rechnen, welche den Zugang zu den gottes- 
<lb/>dienstlichen Räumen bilden. Dazu gehöre die Treppe
<lb/>des Turmes, weil sie den gewöhnlichen Zugang zum
<lb/>Orgelchor bilde. Dafs eine unzüchtige Handlung einen
<lb/>beschimpfenden Unfug bilde, sei nicht rechtsirrtümlich.
<lb/>(Urt. IV. 1884/97 v. 22. Juni 1897.)

<lb/>84. (Urkundenfälschung im Amt.) Der Angekl.,
<lb/>ein Steuersekretär, hatte amtlich das Präsentieren amt- 
<lb/>licher Einläufe zu besorgen und that dies in einem Falle
<lb/>fälschlich, um eine Berufungseinlegung als rechtzeitig
<lb/>geschehen erscheinen zu lassen. Er war aus § 348 StrGB.
<lb/>bestraft, seine Revision aber verworfen. Die Handlung
<lb/>sei eine amtliche gewesen und der Angekl. habe innerhalb
<lb/>seiner amtlichen Zuständigkeit gehandelt. Auch der
<lb/>Stempelabdruck des Präsentationsvermerks könne eine
<lb/>Urkunde darstellen. Angekl. habe eine Thatsache,
<lb/>deren Erheblichkeit er gekannt habe, wissentlich falsch
<lb/>beurkundet. (Urt. IV. 1390/97 v. 14. Mai 1897.)

<lb/>85. (Nachahmung fremder Ausstattungen.)
<lb/>Gelegentlich eines Urteils wegen Verletzung des § 16 des
<lb/>Ges. v. 12. Mai 1894 zum Schutze der Warenbezeichnungen
<lb/>sprach das RG. aus, es sei prinzipiell nicht erforderlich,
<lb/>dafs die Ausstattung längere Zeit im Verkehr stehe, um
<lb/>in diesem die Bedeutung eines Kennzeichens im Sinne
<lb/>des § 15 des allg. Gesetzes für beteiligte Kreise zu
<lb/>gewinnen. Wenn die bezeichnet Ware in grosser Masse
<lb/>ins Publikum komme, genüge auch eine kurze Zeit.
<lb/>Ferner könnten verschiedene Ausstattungen gleichzeitig
<lb/>als solche Kennzeichen dienen, insbesondere eine ältere
<lb/>für die noch auf Lager befindliche, eine neuere für die
<lb/>neu in den Verkehr gebrachte Ware. Unter Umständen
</p>
            <p>

               <lb/>hätten beide den gesetzlichen Schutz anzusprechen. (Urt. I.
<lb/>1499/97 v. 26. Mai 1897.)

<lb/>86. (Untreue.) Der Angekl. hatte mit einer Nichte
<lb/>im Ehebruch ein Kind erzeugt, war als Vormund
<lb/>verpflichtet worden, und hatte als solcher bei Gericht er- 
<lb/>klärt, er habe keine Anhaltspunkte, wer der Vater sei.
<lb/>Deshalb wegen Untreue angeklagt, wurde er freigesprochen.
<lb/>Das RG. hob auf Revision des StA. das Urteil auf. Den
<lb/>Gründen ist zu entnehmen: Der Angekl. habe mit

<lb/>Bewusstsein sein Mündel wenigstens vorübergehend be- 
<lb/>schädigt, indem er demselben die Vermögensrechte gegen
<lb/>seinen unehelichen Vater entzogen habe. Dafs er sich
<lb/>selbst habe anzeigen müssen, hebe die Strafbarkeit nicht
<lb/>auf, wie das Instanzgericht annehme; denn seine Pflichten
<lb/>als Vormund seien öffentlich-rechtlicher Natur; denselben
<lb/>müssten Privatinteressen weichen. Das Gegenteil würde
<lb/>eine strafrechtliche Bestimmung erfordern. Es liege weder
<lb/>Notwehr noch Notlage vor. Die Strafbarkeit könne nur
<lb/>nach dem StrGB. beurteilt werden. Zum Nachteil des
<lb/>Mündels durfte er nicht handeln, sondern mufste bei
<lb/>Kollision der Interessen die Vormundschaft niederlegen.
<lb/>(Urt. I. 1837/97 v. 24. Juni 1897.)

<lb/>II. Kammergericht.

<lb/>Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>69. (Chausseegeldkontravention.) Der § 5
<lb/>der zusätzlichen Bestimmungen des Chausseegeldertarifs
<lb/>vom 29 Februar 1840 besagt ganz allgemein, dafs, wer
<lb/>es unternimmt, sich der Entrichtung des Chausseegeldes
<lb/>auf irgend eine Art ganz oder teilweise zu entziehen,
<lb/>aufs er der vor enthaltenen Abgabe deren vierfachen Be- 
<lb/>trag, mindestens aber einen Thaler als Strafe erlegt. Aus
<lb/>dieser vom Gesetzgeber gewählten allgemeinen Fassung
<lb/>ist, wie auch bisher von der Praxis des Kammergerichts
<lb/>und vorher des Obertribunals konstant angenommen
<lb/>worden ist, zu folgern, dafs derselbe jeden bestraft wissen
<lb/>will, welcher irgend ein Mittel anwendet, um sich von
<lb/>der Verpflichtung zur Zahlung des tarifmäfsigen Chaussee- 
<lb/>geldes zu befreien, daher auch denjenigen, welcher beim
<lb/>Passieren der Hebestelle die Aufforderung des Zollein- 
<lb/>nehmers zur Zahlung des Zolles unbeachtet läfst und
<lb/>weiterfährt, ohne irgend einen Zoll zu entrichten, mag er
<lb/>auch glauben, dafs ihm zuviel Zoll abgefordert wird. (Urt.
<lb/>S. 425/97. v. 5. Juli 1897.)

<lb/>70. (Dampfkesselbetrieb.) Der Angeklagte be- 
<lb/>sitzt mehrere Dampfdreschmaschinen, welche er an
<lb/>Gutsbesitzer vermietet, ohne sich um den Betrieb der
<lb/>vermieteten Maschinen zu kümmern. Er ist, weil eine
<lb/>der vermieteten Maschinen nicht mit einem genügend
<lb/>langen Treibriemen ausgestattet war, als Besitzer der
<lb/>Dampfdreschmaschine auf Grund des § 1 des Gesetzes,
<lb/>betreffend den Betrieb der Dampfkessel v. 3. Mai 1872
<lb/>durch die Strafkammer des Landgerichts verurteilt. Das
<lb/>KG. hat dies Urteil aufgehoben und den Angeklagten
<lb/>freigesprochen. „Aus der Fassung der Gesetzesbestimmung
<lb/>insbesondere aus der Alternative, die durch das Wort
<lb/>„oder“ zum Ausdruck gebracht ist, geht hervor, dafs nicht
<lb/>jeder Besitzer einer Dampfkesselanlage ohne weiteres
<lb/>verantwortlich zu machen ist, sondern nur derjenige Be- 
<lb/>sitzer, welcher selbst mit der Leitung des Betriebes
<lb/>etwas zu thun hat. Wie die Motive zum Gesetz ausdrück- 
<lb/>lich hervorheben, ist das Wort „oder“ deshalb ange- 
<lb/>wendet worden, weil man Kesselbesitzer nicht strafrecht- 
<lb/>lich verantwortlich machen wollte, die auf den Betrieb
<lb/>nicht den mindesten Einfluss auszuüben vermöchten (Mo- 
<lb/>tive. Drucksachen des Abgeord.-Hauses 1871/72, Bd. I,
<lb/>No. 34 S. 12). Nur solche Besitzer sollen vielmehr nach
<lb/>der Absicht des Gesetzgebers der angedrohten Strafe
<lb/>verfallen, welche die eigentliche Direktion über die Kessel- 
<lb/>anlage ausüben; in solchen Fällen, in welchen der Betrieb
<lb/>der Kesselanlagen nicht von den Besitzern geleitet wird,
<lb/>können nicht diese, sondern nur die an ihrer Stelle
<lb/>thätigen Vertreter die gesetzliche Verantwortlichkeit tragen.
<lb/>(Urt. T. 9/97. v. 5. Juli 1897.)
</p>

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                n="475"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0491--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 23.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juris ten-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>475
</p>
            <p>

               <lb/>71. (Fortbildungsschule.) Wenn ein Ortsstatut
<lb/>betr. eine gewerbliche Fortbildungsschule bestimmt: „Die
<lb/>Gewerbeunternehmer haben die zum Besuch der Fort- 
<lb/>bildungsschule Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu
<lb/>entlassen, dafs sie rechtzeitig und, soweit erforderlich,
<lb/>gereinigt und umgekleidet erscheinen können“, so ist
<lb/>diese Bestimmung dahin zu verstehen, „dafs der Arbeit- 
<lb/>geber in jedem Einzelfalle für die rechtzeitige Ent- 
<lb/>lassung des zum Besuche der Fortbildungsschule Ver- 
<lb/>pflichteten Sorge zu tragen hat, und dafs eine allgemeine
<lb/>Erklärung im Voraus, dafs den schulpflichtigen Gehilfen
<lb/>und Lehrlingen ein für allemal die zum Besuche der
<lb/>Schule erforderliche Zeit freigegeben sei, nicht genügt,
<lb/>sofern der Arbeitgeber zur Zeit ‘des Unterrichts gleich- 
<lb/>wohl ein Weiterarbeiten der Schulpflichtigen duldet.
<lb/>(Urt. S. 450/97 v. 12. Juli 1897.)

<lb/>III. Preufs. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von Schultzenstei n, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin.

<lb/>179. (Zeitliche Anwendung der Novelle vom
<lb/>6. Aug. 1896 zur Gewerbeordnung.) Das am

<lb/>I. Januar 1897 in Kraft getretene Ges. v. 6. Aug. 1896
<lb/>findet in seinen Bestimmungen über die Voraussetzungen
<lb/>für die Erteilung eines Wandergewerbescheins Anwendung,
<lb/>wenn der Wandergewerbeschein für das Jahr 1897 nach- 
<lb/>gesucht und über seine Erteilung erst im Jahre 1897
<lb/>Beschlufs gefafst worden ist, mag er auch schon im Laufe
<lb/>des Jahres 1896 nachgesucht sein. (Urt. III. 866 v.
<lb/>12. Juni 1897.)

<lb/>180. (Gewerbebetrieb der Abfuhrunter-
<lb/>rfehmer.) Es ist zwar früher regelmäßig angenommen
<lb/>worden, dafs der Gewerbebetrieb der Abfuhrunternehmer
<lb/>zu den im § 37 der Reichsgewerbeord. bezeichnten sog.
<lb/>Strafsengewerben gehöre. In neuerer Zeit ist jedoch
<lb/>eine andere Ansicht vertreten worden. Diese erscheint
<lb/>als die nichtigere. Aus dem Wortlaut des § 37 und den
<lb/>Verhandlungen über ihn ergiebt sich mit Gewißheit, dafs
<lb/>er die Gewährung einer Transportgelegenheit zur not- 
<lb/>wendigen Voraussetzung hat. Bei der Fäkalienabfuhr
<lb/>handelt es sich aber in erster Linie nur hauptsächlich um
<lb/>die Entleerung der Gruben u. s. w. und die Ausführung
<lb/>der damit verbundenen Reinigungsarbeiten. Der Trans- 
<lb/>port des Inhalts der Gruben u. s. w., der sich hieran an-
<lb/>schliefst, ist das Nebensächliche. Die Fäkalienabfuhr ist
<lb/>daher ihrem Wesen nach keine Transportthätigkeit.
<lb/>(Urt. III. 596 v. 26. Apr. 1897.) — Die Stadtgemeinden
<lb/>in der Rheinprovinz sind berechtigt, auf Grund des § 10
<lb/>der Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856
<lb/>durch besondere statutarische Anordnungen die Fäkalien- 
<lb/>abfuhr in den Kreis der von ihnen zu erledigenden Auf- 
<lb/>gaben zu ziehen und sie zu einer Gemeindeangelegenheit
<lb/>zu machen. Daneben ist die Ortspolizeibehörde befugt,
<lb/>aus gesundheitspolizeilichen Gründen (§ 5 und § 6 unter f
<lb/>und i des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom

<lb/>II. März 1850) durch Polizeiverordnung die Verpflichtung
<lb/>gegen die Grundbesitzer auszusprechen, die Gruben- 
<lb/>räumung nur durch die seitens der Stadt dazu bestimmten
<lb/>Personen bewirken zu lassen. Damit ist eine rechtsgültige
<lb/>Unterlage geschaffen, auf Grund deren die Stadt die Ab- 
<lb/>fuhr der Fäkalien allein in ihre Hand nehmen und durch
<lb/>einen mit einem Unternehmer geschlossenen Vertrag
<lb/>diesem die Ausführung der ihr obliegenden Aufgaben als
<lb/>ihrem verantwortlichen Organ übertragen konnte. Wenn
<lb/>damit thatsächlich alle übrigen Personen von der Fäkalien- 
<lb/>abfuhr ausgeschlossen sind, so enthält diese Regelung
<lb/>doch keinen Eingriff in das durch § 1 der Gewerbeord.
<lb/>statuierte Prinzip der Gewerbefreiheit; der Betrieb des
<lb/>Abfuhrgewerbes steht vielmehr nach wie vor jedem Unter- 
<lb/>nehmer frei, und es ist diesen Betrieben nur innerhalb
<lb/>des von dem Ortsstatut umfaßten Bezirks der Stadt that- 
<lb/>sächlich der Boden entzogen, nicht etwa, indem ein
<lb/>Monopol für einzelne andere Unternehmer geschaffen,
<lb/>sondern indem die Abfuhr zu einer Gemeindeangelegenheit
<lb/>gemacht und dadurch aus dem Bereich der gewerblichen
</p>
            <p>

               <lb/>Thätigkeit überhaupt ausgeschieden ist. Der in dieser
<lb/>Weise durch Ortsstatut und Polizeiverordnung geschaffenen
<lb/>Ordnung der Verhältnisse muß sich aber ein jeder fügen.
<lb/>Die Polizeiverwaltung war daher berechtigt, zur Ver- 
<lb/>hinderung einer Störung dieser Ordnung gegen jedermann
<lb/>einzuschreiten, und sie konnte deshalb auch dem Kläger
<lb/>(einem Abfuhrunternehmer) ohne Rücksicht darauf, ob er
<lb/>durch die Ausübung der Abfuhr innerhalb des Bezirkes
<lb/>der Stadt sich selbst einer strafrechtlich verfolgbaren
<lb/>Uebertretung schuldig machen würde oder nicht, die
<lb/>Vornahme der Abfuhrarbeiten für die Zukunft verbieten.
<lb/>(Urt. III. 891 v. 16. Juni 1897.)

<lb/>181. (Form von Polizeiverordnungen.) Wenn
<lb/>hinsichtlich der Formen, von deren Beobachtung die
<lb/>Gültigkeit von Polizeiverordnungen abhängt, bestimmt ist,
<lb/>dafs die Gültigkeit durch die Bezeichnung als Polizei- 
<lb/>verordnung bedingt sei, so kann diese Bezeichnung auch
<lb/>nicht durch die als Baupolizeiverordnung ersetzt werden,
<lb/>und eine mit der letzteren Bezeichnung erlassene Polizei- 
<lb/>verordnung entbehrt der Rechtsgültigkeit. Dem stehen
<lb/>die Grundsätze, die das OVG. in dem Urt. v. 24. Okt.
<lb/>1894 (Entsch. Bd. 27 S. 414) ausgesprochen hat, keines- 
<lb/>wegs entgegen. Denn damals handelte es sich darum,
<lb/>ob, wenn mehrere verschiedene Arten der Bezeichnung
<lb/>als gleichwertig wahlweise zugelassen sind, nämlich die
<lb/>Bezeichnungen „polizeiliche Vorschrift, Polizeiverordnung
<lb/>oder Polizeireglement“, bei sinngemäßer Auslegung nicht
<lb/>gefolgert werden könne, dafs nicht unbedingt die buch- 
<lb/>stäbliche Anwendung einer der mehreren, zur Wahl ge- 
<lb/>stellten Bezeichnungen habe vorgeschrieben, nicht jede
<lb/>auch noch so geringfügige Abweichung von diesen Be- 
<lb/>zeichnungen habe für unzulässig erklärt werden sollen,
<lb/>und deshalb auch eine andere, wennschon nicht buch- 
<lb/>stäblich übereinstimmende, sachlich jedoch nicht minder
<lb/>dem Zwecke der Formvorschrift entsprechende Bezeich- 
<lb/>nung genüge. Die damals ausgesprochenen Grundsätze
<lb/>sind im vorliegenden Falle nicht anwendbar. (Urt. IV.
<lb/>1146 v. 21. Juni 1897.)

<lb/>B. V. und VI. Senat (Staatssteuersachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fnisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(Ein kommens t e uer Sachen.)

<lb/>182. (Voraussetzungen des Gewerbebetriebs
<lb/>eines Weinbauers.) Wenn ein Weinbauer fremde
<lb/>Weine nicht etwa bloß gelegentlich, zum Ersatz von Aus- 
<lb/>fällen der eigenen Weinproduktion in ungünstigen Jahren
<lb/>u. dergl., zukauft, oder wenn sich der Zukauf über die
<lb/>sonstigen Bedürfnisse des eigenen Weinbaues an Füll- 
<lb/>weinen u. dergl. hinaus erstreckt, so dafs eine fortgesetzte
<lb/>Gewinnerzielung durch den selbständigen Vertrieb zu- 
<lb/>gekaufter Weine beabsichtigt wird, so ist ein Gewerbe- 
<lb/>betrieb anzunehmen Das Gleiche würde unter ähnlichen
<lb/>Voraussetzungen beim Zukaufe von Trauben zutreffen
<lb/>können. (Urt. E XIII a. 51 v. 26. April 1897.)

<lb/>(Ergän zun gs Steuers ach en).

<lb/>183. (Einheitssätze; Bewertung von Be- 
<lb/>sitzungen in der Nähe grofser Städte.) Für die
<lb/>Anwendung von Einheitssätzen ist die wesentliche
<lb/>Gleichartigkeit der zu bewertenden Besitzung und der
<lb/>zum Vergleiche heranzuziehenden Besitzungen die not- 
<lb/>wendige Voraussetzung. Wenn eine Besitzung wegen
<lb/>ihrer bevorzugten Lage in der Nähe einer großen Stadt
<lb/>u. dergl. ganz und gar aus dem Rahmen derjenigen Be- 
<lb/>sitzungen eines weiteren Umkreises heraustritt, für welche
<lb/>aus abgeschlossenen Verkäufen Einheitssätze ermittelt sind,
<lb/>so schwindet die Möglichkeit einer zutreffenden Ver- 
<lb/>gleichung, und jeder Versuch, dennoch die Einheitssätze
<lb/>unter entsprechender Mehrbewertung wegen besonderer
<lb/>Vorzüge des Gutes anzuwenden, muß zu einer unsicheren,
<lb/>mehr oder weniger willkürlichen Bewertung führen, weil
<lb/>sich der Wert der Vorzüge nicht im einzelnen schätzen
<lb/>läßt. Für die Bewertung von Besitzungen in der Nähe
<lb/>großer Städte können deshalb nur die Verkäufe in ihrem
<lb/>eigenen Umkreise, aus ihrer eigenen Mitte, zutreffende
<lb/>Vergleichungsmafsstäbe abgeben. Hierbei kommen die
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0492.tif"
                n="476"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0492--><p/>
            <p>

               <lb/>476
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>aus besonderen Umständen folgenden Werterhöhungen
<lb/>einzelner Bestandteile einer zusammengehörigen Einheit
<lb/>nur als Rechnungsfaktoren für die Bewertung dieser
<lb/>Einheit im ganzen in Betracht. Dagegen ist es nicht
<lb/>statthaft, eine zusammengehörige Einheit behufs ihrer Be- 
<lb/>wertung in einzelne, für sich zu bewertende Bestandteile
<lb/>zu zerlegen, oder nach dem Vergleichungsmafsstabe der
<lb/>für einzelne Hektare oder Morgen u. s. w. zu erzielenden
<lb/>Preise zu schätzen. (Urt. E. VII a. 49 v. 26. April 1897.)

<lb/>IV. Bayrisches Oberstes Landesgericht
<lb/>in München.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. v. Standinger, Senatspräsident, München

<lb/>18. (Klage auf vertragsgemäße Benennung
<lb/>eines Schiedsrichters nach CPO. §§ 855, 871.
<lb/>Würdigung des Einwandes der verglichenen
<lb/>Sache. Präjudizielle Natur dieses Einwands.)
<lb/>In einem solchen, vor dem ordentlichen Civilgerichte an- 
<lb/>hängig gemachten Rechtsstreite kann zur Beseitigung des
<lb/>vorbezeichneten Einwands dieser letztere nicht auch zum
<lb/>schiedsrichterlichen Austrage nach CPO. § 863 verwiesen
<lb/>werden, weil diese Gesetzesstelle voraussetzt, dafs die
<lb/>Schiedsrichter bereits bestellt sind, dafs das schieds- 
<lb/>richterliche Verfahren schon begonnen hat und erst im
<lb/>Laufe desselben die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen
<lb/>Verfahrens behauptet wird. In einem Vorprozesse jener
<lb/>Art aber ist die Berufung auf einen in Mitte liegenden
<lb/>Vergleich nicht blos eine materielle, sondern auch eine
<lb/>präjudizielle Einrede, für deren Beurteilung die CPO.
<lb/>keine Bestimmung enthält und für die deshalb das materielle
<lb/>Recht entscheidend ist. Dessen Anwendung ist durch die
<lb/>CPO. nicht ausgeschlossen. Diese konnte zwar (in Bezug
<lb/>auf Schiedsgerichte) von der Aufnahme verschiedener dem
<lb/>materiellen Rechte angehöriger Bestimmungen nicht ab-
<lb/>sehen. Gleichwohl ist die Absicht, die Lehre vom Schieds-
<lb/>vertrag vollständig zu ordnen, weder Vorgelegen noch er- 
<lb/>reicht worden, weshalb neben ihr das Bürgerliche Recht
<lb/>zur Anwendung kommt. Danach aber kann ein durch
<lb/>Vereinbarung entstandener Schiedsvertrag auch durch Ver- 
<lb/>einbarung wieder aufgehoben werden. Da der Schieds- 
<lb/>vertrag das Bestehen einer Rechtsstreitigkeit für seine
<lb/>Wirksamkeit voraussetzt, so erlöscht derselbe auch dann,
<lb/>wenn er zwecklos wird, indem der Streit auf andere Weise,
<lb/>z. B. durch Vergleich, sich erledigt. Deshalb bildet die
<lb/>eingangs gedachte Einrede auch eine Präjudizialfrage für
<lb/>das Zustandekommen des Schiedsgerichts selbst, ohne dafs
<lb/>es einer ausdrücklichen Aufhebung des Schiedsvertrags
<lb/>bedarf. lieber eine solche Präjudizialfrage, wodurch der
<lb/>Rechtsbestand des Schiedsgerichts selbst bedingt ist, hat
<lb/>nach der überwiegenden Ansicht in Theorie und Praxis
<lb/>nicht das Schieds-, sondern das ordentliche Gericht zu
<lb/>entscheiden. Das entspricht auch der CPO. §§ 863, 867,
<lb/>871. Die hierher nicht bezügliche Bestimmung des § 863
<lb/>CPO. kann auch nicht analog angewendet werden, weil
<lb/>ihr Grund und ihre Zweckbestimmung auf den Fall vor- 
<lb/>liegender Art von vornherein nicht zutrifft. Bei einer
<lb/>Klage aus CPO. §§ 855 und 871 kann eine Partei die Un- 
<lb/>zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens auch im
<lb/>Wege einer Einrede geltend machen. (Urt. v. 31. Mai 1897.)

<lb/>V. Oberlandesgericht Dresden.

<lb/>Mitgeteilt von Tränkner, Oberlandesgerichtsrat, Dresden.

<lb/>17. (Aussetzungsbeschlufs, CPO. §§ 223 ff.)

<lb/>Im Gegensätze zu Seuffert’s Komment, z. CPO. 7. Aufl.
<lb/>zu § 229 No. 2. jedoch im Einklang mit dem RG.
<lb/>(Seuffert’s Arch. 45, S. 469 ff.) teilt das OLG. die An- 
<lb/>sicht, dafs die Wirkungen des § 226 der CPO. nur auf
<lb/>Grund eines vom zuständigen Gericht erlassenen Aus- 
<lb/>setzungsbeschlusses eintreten können. Zwar kann diese
<lb/>Rechtsanschauung in Fällen, wo die Zuständigkeitsfrage
<lb/>zweifelhaft ist, zu Härten führen. Andererseits aber ent- 
</p>
            <p>

               <lb/>spricht es schwerlich dem Willen des Gesetzgebers, dafs
<lb/>ein schwebendes Prozefsverfahren durch den Beschlufs
<lb/>eines unzuständigen Richters aufgehalten werden soll.
<lb/>Dies namentlich dann, wenn ein mit dem Rechtsstreit
<lb/>überhaupt nicht oder nur im Wege des Ersuchens be- 
<lb/>faßtes Gericht, oder wenn die untere Instanz zu einer
<lb/>Zeit, wo der Rechtsstreit bereits in der höheren Instanz
<lb/>verhandelt worden ist, einen derartigen Aussetzungs- 
<lb/>beschlufs erlassen sollte. Es fehlt aber an einem Grunde,
<lb/>diese Fälle anders zu behandeln, und es wäre für den
<lb/>Gegner nicht minder hart, wenn in diesen Fällen die
<lb/>Partei, durch den von dem unzuständigen Gerichte er- 
<lb/>lassenen Aussetzungsbeschlufs Rechte erwürbe, die nur
<lb/>durch dessen Aufhebung wieder beseitigt werden könnten.
<lb/>(Beschl. v. 7. Dez. 1896 zu No. 241, VII C.)

<lb/>VI. Oberlandesgericht Kolmar.

<lb/>Mitgeteilt von Doemling, Oberlandesgerichtsrat, Kolmar.

<lb/>18. (Kündigung eines Mandates seitens
<lb/>eines Rechtsanwaltes. Entschädigungsforderung
<lb/>wegen der durch die Aufstellung eines neuen
<lb/>Anwalts veranlagten Mehrkosten.) Wenn eine Partei
<lb/>im Laufe eines Prozesses ihre Vertretung in einem hiemit
<lb/>im Zusammenhänge stehenden zweiten Rechtsstreite einem
<lb/>anderen Anwälte überträgt, und der bisherige Vertreter
<lb/>ihr deshalb das Mandat kündigt, so kann dieselbe ihn
<lb/>nicht wegen der durch die Aufstellung eines neuen
<lb/>Anwalts veranlagten Mehrkosten in Anspruch nehmen
<lb/>oder ihm an seiner Gebühr einen Abzug machen. Allerdings
<lb/>spricht Art. 2007 c. civ. die Entschädigungspflicht des
<lb/>Auftragnehmers für die dem Vollmachtgeber durch die
<lb/>Kündigung entstandenen Nachteile als Regel aus. Allein
<lb/>eine Ausnahme mufs nach der Natur der Sache dann ein- 
<lb/>treten, wenn eine Partei ihrem bisherigen Anwälte durch
<lb/>rücksichtsloses oder ein gewisses Mißtrauen bekundendes
<lb/>Verhalten, wie solches im vorwürfigen Falle anzunehmen
<lb/>ist, gerechtfertigten Anlaß zur alsbaldigen Kündigung giebt.
<lb/>(Urt. I v. 26. März 1897.)

<lb/>19. (Konkurseröffnung gegenüber mehreren
<lb/>Personen und gegenüber gütergemeinschaft- 
<lb/>lichem Vermögen. — H 99 Konk. Ordn. Berück- 
<lb/>sichtigung der Hypotheken.) 1. Die Eröffnung
<lb/>eines gemeinschaftlichen Konkursverfahrens gegenüber
<lb/>mehreren Personen ist unstatthaft. Auch ist, wenn lediglich
<lb/>zur Gütergemeinschaft gehöriges Vermögen in Frage steht,
<lb/>nach französischem Recht das Konkursverfahren aus- 
<lb/>schließlich gegen den Ehemann als den Vertreter der
<lb/>Gütergemeinschaft zu eröffnen.

<lb/>2. Bei Prüfung der Frage, ob der Antrag auf Konkurs- 
<lb/>eröffnung wegen Mangels einer zur Deckung der Kosten
<lb/>ausreichenden Masse gemäß § 99 KO. zurückzuweisen
<lb/>ist, hat das Immobiliarvermögen nur insoweit in Betracht
<lb/>zu kommen, als sich voraussichtlich aus dem Steigerlöse
<lb/>nach Deckung der Hypotheken noch ein Ueberschuß
<lb/>ergiebt. Vgl. Petersen Text und Note 5 zu § 9 KO. und
<lb/>Wilmowski-Levy zu § 98 CPO. (Beschl. I v. 9. April 1897.)

<lb/>20. (Anspruch des obsiegenden Streitge- 
<lb/>nossen auf Kostenersatz) Wenn von mehreren Streit- 
<lb/>genossen nur einer obsiegt, so kann derselbe, solange
<lb/>er nicht glaubhaft macht, dafs er an den gemeinschaft- 
<lb/>lichen Anwalt die sämtlichen Vertretungskosten, oder doch
<lb/>mehr als seinen Anteil bezahlt habe, von dem Gegner
<lb/>nur die auf seinen Teil treffenden Kosten ersetzt ver- 
<lb/>langen. Dem steht nicht entgegen, dafs nach § 3 der
<lb/>Geb.-Ord. für RA. der gemeinschaftliche Anwalt von jedem
<lb/>der durch ihn vertretenen Streitgenossen seine sämtlichen
<lb/>Gebühren und Auslagen verlangen kann, da hieraus noch
<lb/>nicht folgt, dafs derselbe von diesem Rechte auch Ge- 
<lb/>brauch gemacht habe oder machen werde und die Streit- 
<lb/>genossen unter einander nur anteilweise haften. Vgl.
<lb/>Petersen CPO. III. Aufl. § 99, Ziff. 3. (Beschl. I v.
<lb/>14. April 1897.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. — Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d63665e162311">
            <head>Nummer 24. Berlin, den 15. Dezember 1897</head>
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               <head>Abhandlungen</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Entschädigung unschuldig Verurteilter</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Jastrow, Hermann">Von Amtsgerichtsrat Hermann Jastrow</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0493--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nummer 24.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, den 15. Dezember 1897.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>Dr. P. LABAND, Dr. M. STENGLEIN, Dr. h. staub,

<lb/>Professor. Reichsgerichtsrat. Rechtsanwalt.

<lb/>- Verlag von Otto Liebmann, Berlin. -
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktion und Expedition : Berlin W. 35, Lützowstr. 27.
<lb/>Fernsprecher VI 2564. Alleinige Inseratenannahme:
<lb/>Rudolf Mosse, Berlin SW. u. sämtl. Filialen. Inserate die
<lb/>3gesp. Nonpareillezeile 50 Ptg. Familienanzeigen u.
<lb/>Stellengesuche 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Nachdruck sämtlicher Artikel nur mit genauer, 9 6^ unverkürzter Quellenangabe gestattet.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
<lb/>15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
<lb/>vierteljährlich Mk. 3.50. Einzelne Nummern 70 Pfg. Alle
<lb/>Buchhandlungen des In- und Auslandes, sowie sämt- 
<lb/>liche Postanstalten (No. 1783) nehmen Bestellungen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Entschädigung unschuldig Verurteilter.

<lb/>Von Amtsgerichtsrat Hermann Jastrow, Berlin.

<lb/>Nachdem die Strafprozessnovelle in der vorigen
<lb/>Reichstagssession gescheitert ist, hat der Bundesrat
<lb/>über einen Punkt derselben, die Entschädigung un- 
<lb/>schuldig Verurteilter, dem Reichstag eine besondere
<lb/>Vorlage gemacht. Der Inhalt der letzteren wird den
<lb/>Lesern aus den Tageszeitungen bekannt sein. Die
<lb/>Materie verdient in der That, den Gegenstand eines
<lb/>besonderen Gesetzes zu bilden und insofern gebührt
<lb/>den Regierungen Dank für die Vorlage. Hiermit
<lb/>ist aber auch im wesentlichen dasjenige erschöpft,
<lb/>was in der Vorlage dankenswert erscheint. Ihr
<lb/>Inhalt kann in keiner Beziehung mit Befriedigung
<lb/>erfüllen. In der öffentlichen Besprechung ist bereits
<lb/>vielfach der Mangel hervorgehoben worden, dafs
<lb/>der Entwurf keine Entschädigung für schuldlos er- 
<lb/>littene Untersuchungshaft vorsieht. Wäre dieser
<lb/>Mangel der einzige, so könnte man noch am
<lb/>ehesten über ihn hinwegsehen. Gewifs ist die
<lb/>Entschädigung für schuldlos erlittene Unter- 
<lb/>suchungshaft eine ebenso begründete Forderung der
<lb/>Gerechtigkeit, wie die Entschädigung für schuldlos
<lb/>erlittene Strafe. Aber mühsam, wie alle Kultur- 
<lb/>fortschritte, erringen sich auch die Forderungen des
<lb/>fortschreitenden Gerechtigkeitsgefühls Geltung, und
<lb/>man mufs im Notfälle zufrieden sein, stufenweise
<lb/>fortzuschreiten. Würde der Entwurf dem Gedanken
<lb/>der Entschädigung für schuldlos erlittene Strafe eine
<lb/>Geltung verschaffen, welche Genugthuung und Freude
<lb/>über die Lösung der Frage verbreitete, so könnte
<lb/>man sich bescheiden und sagen: das ist die erste
<lb/>Stufe, in einigen Jahren wollen wir weiter bauen
<lb/>und die Entschädigung für schuldlos erlittene Unter- 
<lb/>suchungshaft anbahnen. Aber der Entwurf ist von
<lb/>einer solchen Lösung der Frage weit entfernt. Was
<lb/>er bietet, ist völlig ungenügend, nach der dies- 
<lb/>seitigen Meinung so ungenügend, dafs es besser
<lb/>wäre, die Frage noch weiter offen zu lassen, als
<lb/>diesen Entwurf anzunehmen. Drei Fragen sind es,
<lb/>die man zur Lösung des Problems beantworten mufs:

<lb/>1. wer soll eine Entschädigung erhalten?

<lb/>2. was soll als Entschädigung gegeben werden?
</p>
                  <p>

                     <lb/>3. in welchem Verfahren soll die Entschädigung
<lb/>erwirkt werden?

<lb/>Nicht eine einzige dieser Fragen ist im Sinne
<lb/>der Gerechtigkeit gelöst.

<lb/>1. Wer soll entschädigt werden? Der
<lb/>Entwurf sagt: das Verfahren müsse „die Unschuld
<lb/>des Verurteilten bezüglich der ihm zur Last gelegten
<lb/>That . . . ergeben haben", wenn eine Entschädigung
<lb/>eintreten soll. Die Motive (zu § 1) besagen dazu
<lb/>wörtlich:

<lb/>„Diese Voraussetzung wird aber auch dann
<lb/>vorliegen, wenn das Gericht die Verdachts- 
<lb/>gründe, auf welche die Annahme der Thäter-
<lb/>schaft des Verurteilten . . . gestützt war, als
<lb/>vollständig beseitigt ansieht."

<lb/>Diese Aeufserung der Motive steht mit dem
<lb/>Gesetzestext selbst in ganz offenbarem Widerspruch.
<lb/>Man sollte doch aus den Zeiten des Inquisitionsprozesses
<lb/>wissen, dafs die Freisprechung wegen blofser
<lb/>Beseitigung der Verdachtsgründe und die Frei- 
<lb/>sprechung wegen nachgewiesener Unschuld zwei
<lb/>verschiedene Dinge sind. Im § 414 der preufsischen
<lb/>Kriminalordnung ist dieser Unterschied sehr klar zu
<lb/>lesen. Wollte man sonach das sagen, was die Motive
<lb/>intendieren, so war es doch höchst einfach, im
<lb/>Gesetzestext die Worte hinzuzufügen: „oder es

<lb/>müssen die Verdachtsgründe u. s. w. vollständig be- 
<lb/>seitigt worden sein.“ Man mufs wirklich bezweifeln,
<lb/>ob bei einer Art der Gesetzesabfassung, wie sie hier
<lb/>vorliegt, die genügende Diligenz prästiert ist. Aus- 
<lb/>reichen aber würde auch der erwähnte Zusatz in
<lb/>keinem Falle. Wer freigesprochen ist, mufs die
<lb/>Entschädigung erhalten ohne weiteren Unterschied.
<lb/>Das ist nicht nur eine Forderung der Gerechtigkeit,
<lb/>sondern — wenn das vielleicht mehr Eindruck machen
<lb/>sollte — zugleich eine Forderung juristischer Logik.
<lb/>Die Unterscheidung, welche der Entwurf macht,
<lb/>kann man sich nämlich nur aus seiner Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte erklären. Jn der früher vor- 
<lb/>gelegten Strafprozefsnovelle war die Frage der Ent- 
<lb/>schädigung mit einer Reform des Wiederaufnahme- 
<lb/>verfahrens verbunden worden. Auch die Wieder- 
<lb/>aufnahme sollte nur zugelassen werden, wenn
<lb/>Thatsachen Vorlagen, welche die Unschuld des
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0494.tif"
                      n="478"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0494--><p/>
                  <p>

                     <lb/>478
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verurteilten ergaben!1) War aber die Wiederaufnahme
<lb/>einmal zugelassen, dann folgte das Verfahren den
<lb/>allgemeinen Regeln: war die Schuld des Angeklagten
<lb/>nicht erwiesen, so wurde er freigesprochen. Die Ent- 
<lb/>schädigung gebührte dann jedem Freigesprochenen.
<lb/>Diese Einschränkung des Wiederaufnahmeverfahrens
<lb/>war an sich zwar zu tadeln. Aber in Bezug auf die
<lb/>Entschädigung unschuldig Verurteilter konnte man
<lb/>von der vorgeschlagenen Einschränkung sagen: ist
<lb/>sie auch Unrecht, hat sie doch Methode. Das kann
<lb/>man von den jetzigen Vorschlägen nicht sagen:
<lb/>diese sind auch Unrecht, haben aber keine Methode.
<lb/>Sie wollen das geltende Strafverfahren nicht ändern
<lb/>und lassen dabei ganz und gar aufser Acht, dafs es
<lb/>gar nicht Aufgabe des bestehenden Strafverfahrens ist,
<lb/>die Unschuld eines Angeklagten zu beweisen, sondern
<lb/>dafs die Aufgabe des Strafverfahrens sich erschöpft
<lb/>in der Prüfung des Schuldbeweises. Demzufolge
<lb/>werden angebotene Unschuldsbeweise im Straf- 
<lb/>verfahren gar nicht erhoben, wenn schon der
<lb/>Schuldbeweis an sich unzureichend ist. Denken wir
<lb/>uns eine Anklage auf einen Zeugen gestützt,
<lb/>welcher bei seiner Vernehmung sagt, er wisse von
<lb/>nichts. Nun bietet der Angeklagte einen Beweis an,
<lb/>dafs er zur Zeit der That an anderem Orte war.
<lb/>Wird wohl irgend ein Gericht einen solchen Beweis
<lb/>erheben? Unzweifelhaft nicht! Derartige Ergeb- 
<lb/>nisse kann aber auch das Wiederaufnahme- 
<lb/>verfahren sehr wohl zeitigen. Jemand ist z. B.
<lb/>auf die Aussage eines kleinen Kindes und eines
<lb/>Erwachsenen verurteilt worden. Es wird die Wieder- 
<lb/>aufnahme erwirkt. Der Erwachsene widerruft seine
<lb/>frühere Aussage und schützt allerlei Mißver- 
<lb/>ständnisse vor. Die Aussage des Kindes bleibt be- 
<lb/>stehen, scheint aber dem Gericht für sich allein
<lb/>völlig unzureichend. Nun bietet der Angeklagte
<lb/>einen weitläufigen Alibi - Beweis zur Erhärtung
<lb/>seiner vollen Unschuld an. Nach Lage der Gesetz- 
<lb/>gebung kann das Gericht gar nicht anders, als
<lb/>den Alibi-Beweis ablehnen: es spricht den Ange- 
<lb/>klagten frei, weil schon der Schuldbeweis unzureichend
<lb/>ist. Wie steht es aber dann mit der Entschädigung?
<lb/>Diese kann der Angeklagte nicht beanspruchen,
<lb/>denn das Verfahren hat seine Unschuld nicht er- 
<lb/>geben und auch nicht einmal alle Verdachtsgründe
<lb/>vollständig beseitigt. Aber der Angeklagte bietet
<lb/>doch den Beweis für die volle Unschuld an! Ja!
<lb/>heilst es, den können wir nicht erheben; denn im
<lb/>Strafverfahren ist er unerheblich; beim Ent-
<lb/>schädigungsbeschlufs aber, der „unmittelbar nach
<lb/>der Verkündung“ des Urteils zu erlassen ist, findet
<lb/>keine Beweiserhebung mehr statt, am wenigsten die
<lb/>Aufnahme solcher Beweise, die nicht zur Stelle sind;
<lb/>also giebt es keine Entschädigung. Sieht man denn
<lb/>gar nicht, dafs dies die krasseste Form der Un- 
<lb/>gerechtigkeit ist? Das kränkendste Unrecht, das ein
<lb/>Gesetzgeber begehen kann, ist: ein Recht gewähren
<lb/>ohne die Mittel, es durchzuführen. Darum wenden
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Nach dem geltenden Recht (StPO. § 399 No. 5) genügen solche
<lb/>Thatsachen, welche die Freisprechung zu begründen geeignet sind,
<lb/>also z. B. begründete Angriffe gegen die bisherigen Verdachtsmomente.
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Gerichte, wenn ein Fall vor sie kommt, in dem
<lb/>scheinbar ein Gesetz so liegt, all ihren Scharfsinn
<lb/>auf, um es zu ermöglichen, demjenigen, der ein
<lb/>Recht hat, auch zur Durchführung zu verhelfen, in- 
<lb/>dem sie sagen: das sei ganz unmöglich, dafs das
<lb/>Gesetz jemandem ein Recht hat gewähren wollen
<lb/>ohne die Mittel, es durchzuführen. Hier aber liegt
<lb/>es thatsächlich so, wenn auch nicht gerade nach
<lb/>dem Wortlaute, so doch aber nach dem unzweifel- 
<lb/>haften Sinne des Gesetzes. Der gesetzgeberische
<lb/>Gedanke ist unzweifelhaft der: wer seine Unschuld
<lb/>beweisen kann, soll Entschädigung erhalten. Hier
<lb/>indessen will jemand seine Unschuld beweisen, aber
<lb/>man läfst ihn nicht dazu.

<lb/>Ganz ebenso steht es, wenn im Wiederaufnahme- 
<lb/>verfahren nur die Schuldbeweise entkräftet sind, der
<lb/>Verurteilte aber nachträglich seine volle Unschuld
<lb/>beweisen will. Wo ist ein Schimmer von Giund
<lb/>dafür vorhanden, solche Beweise abzuschneiden?

<lb/>Die vorstehenden Erwägungen zeigen, wie ge- 
<lb/>fährlich es ist, und zu welchen absoluten Rechts- 
<lb/>beugungen es führen mufs, wenn man die Gedanken
<lb/>des modernen Strafprozesses, die zu unseren Rechts- 
<lb/>grundlagen gehören, im Einzelnen durchkreuzen will
<lb/>mit antiquierten Begriffen, wie der Unterscheidung
<lb/>der Freigesprochenen in zwei Gattungen. Wenn
<lb/>die Motive meinen, die Entschädigung solcher Per- 
<lb/>sonen, „die nicht für unschuldig befunden sind,
<lb/>würde mit dem natürlichen Rechtsgefühl in Wider- 
<lb/>spruch treten“, so mögen sie sich beruhigen. Das
<lb/>Rechtsgefühl, welches die Motive vertreten, ist nur
<lb/>das Gefühl derjenigen, welche dem ganzen Gedanken
<lb/>der Entschädigung unschuldig Verurteilter abhold
<lb/>sind, und ihm nur notgedrungen als eine Konzession
<lb/>an die öffentliche Meinung nachgeben. Wer hin- 
<lb/>gegen auf dem Standpunkt steht, dafs die Ver- 
<lb/>hängung eines strafgerichtlichen Urteils, welche später
<lb/>aufgehoben werden mufs, eine himmelschreiende,
<lb/>die Gesellschaft zu schwerer Sühne verpflichtende
<lb/>That ist, der wird garnicht daran Anstofs nehmen,
<lb/>dafs jedem Freigesprochenen eine Entschädigung zu- 
<lb/>erkannt wird. Und es ist auch vorgesorgt, dafs
<lb/>Fälle, die zu solchem Anstofs herausfordern, kaum
<lb/>Vorkommen werden. Dazu ist das Wiederaufnahme- 
<lb/>verfahren auch jetzt schon mit ausreichenden
<lb/>Sicherungsmafsregeln umgeben. Auch die Motive
<lb/>haben nicht einen thatsächlichen Fall dieser Art
<lb/>anzuführen vermocht. Und das wäre doch ihre
<lb/>Aufgabe gewesen. Darum: Fort mit jeder Unter- 
<lb/>scheidung der Freigesprochenen.

<lb/>2. Die zweite Frage ist: Was wird ent- 
<lb/>schädigt? Der Entwurf (§ 2) sagt: lediglich der
<lb/>„entstandene Vermögensschaden". Weshalb diese
<lb/>Beschränkung ? Warum sollen Ehre, Freiheit
<lb/>und Gesundheit, die durch die Strafvollstreckung
<lb/>ruiniert sind, keiner Entschädigung wert sein? Man
<lb/>sollte doch endlich mit diesem Juristenrecht brechen,
<lb/>wonach das Geld des Menschen mehr wert ist, als
<lb/>seine Ehre, seine Freiheit und seine Gesundheit.
<lb/>Man verbrämt den Gedanken gewöhnlich mit der
<lb/>Schönheitsphrase: Ehre und Freiheit seien so hohe
</p>

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                      n="479"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0495--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 24.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>479
</p>
                  <p>

                     <lb/>Güter, dafs sie mit Geld nicht abzukaufen seien.
<lb/>Und weil dies nicht möglich ist, deshalb giebt man
<lb/>lieber gar keine Vergütung für Schaden an Ehre und
<lb/>Freiheit. Diejenigen, die so reden, darf man billiger- 
<lb/>weise fragen: Weshalb versteht Ihr es denn, Geld
<lb/>und Freiheit in ein Verhältnis zu einander zu bringen,
<lb/>wenn es gilt, eine nicht beitreibliche Geldstrafe
<lb/>in Gefängnis umzuwandeln? und weshalb soll
<lb/>das Umgekehrte ganz unmöglich sein, nämlich
<lb/>eine zu Unrecht verbüfste Gefängnisstrafe in Geld- 
<lb/>entschädigung umzuwandeln? Die ganze Argumen- 
<lb/>tation ist reines Juristenrecht, im Volke lebt sie
<lb/>nicht. Für die Frage, um die es sich hier handelt,
<lb/>aber dürfen wir selbst vom Juristenrecht, wie es
<lb/>das BGB. sanktioniert hat, ausgehen. Selbst dieses
<lb/>rechtfertigt die Einschränkung nicht. Das BGB.
<lb/>steht freilich im Prinzip auf dem alten Standpunkt,
<lb/>dafs als Schaden nur der Vermögensschaden zu
<lb/>ersetzen ist (§ 253), aber es kennt doch eine Reihe
<lb/>von Ausnahmen. Eine der wichtigsten Ausnahmen
<lb/>ist die Vorschrift des § 847:

<lb/>„Im Falle der Verletzung des Körpers oder
<lb/>der Gesundheit, sowie im Falle der Frei- 
<lb/>heitsentziehung kann der Verletzte auch
<lb/>wegen des Schadens, der nicht Vermögens- 
<lb/>schaden ist, eine billige Entschädigung in Geld
<lb/>verlangen.“

<lb/>In welchem Falle wäre nun aber die An- 
<lb/>wendung der Analogie gerechtfertigter als hier,
<lb/>wo es sich doch ganz überwiegend auch um
<lb/>Freiheitsentziehungen handelt? Wenn ein Richter
<lb/>oder Staatsanwalt aus Versehen eine Freiheits- 
<lb/>strafe vollstrecken läfst, so haftet er auch für den
<lb/>Schaden an Ehre, Freiheit und Gesundheit. Wenn
<lb/>der Staat selbst ein ungerechtes Urteil durch Frei- 
<lb/>heitsentziehung in Vollzug setzt, da sollte dies minder
<lb/>nötig sein? Hier ist die Anwendung des § 847
<lb/>Satz 1 des BGB. zu verlangen nicht als irgend eine
<lb/>Ausnahme, sondern gerade recht eigentlich als die
<lb/>Konsequenz der Grundsätze des BGB.

<lb/>3. Die dritte Frage ist: Wie wird die Ent- 
<lb/>schädigung erstritten? Was hier der Entwurf
<lb/>bietet, ist vom Standpunkt vollständiger Lebens- 
<lb/>fremdheit getragen. Das Verfahren ist folgendes:

<lb/>In unmittelbarem Anschlufs an die Urteilsver- 
<lb/>kündung beschliefst das Gericht über die Ver- 
<lb/>pflichtung der Staatskasse zur Entschädigung. Fällt
<lb/>der Beschlufs bejahend aus, so mufs sich der Ver- 
<lb/>urteilte mit einem Entschädigungsantrage an die
<lb/>Staatsanwaltschaft wenden. Diese überreicht —
<lb/>vermutlich doch erst nach vorgenommenen Er- 
<lb/>mittelungen — das Gesuch dem Justizminister,
<lb/>welcher darüber, ohne an eine Frist gebunden zu
<lb/>sein, entscheidet. Gegen diese Entscheidung findet
<lb/>die Klage beim Landgericht mit drei Instanzen statt.
<lb/>Das ist das Verfahren, in welchem ein durch die
<lb/>Strafvollstreckung ruinierter, vom Gefängnis mittellos
<lb/>auf die Strafse gesetzter Mann zu seinem Gelde
<lb/>kommen soll! Und was das Merkwürdigste ist, die
<lb/>Motive (zu § 5) glauben, sich das Zeugnis geben zu
<lb/>dürfen, dafs sie auf diese Art die Geltendmachung
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Entschädigung „in möglichst einfacher Weise ge- 
<lb/>regelt“ haben. Bei dieser Auffassung ist man gegenüber
<lb/>den Verfassern des Gesetzentwurfs glücklich auf dem
<lb/>Standpunkte angelangt, einander nicht mehr zu ver- 
<lb/>stehen. Die Motive verstehen unter der Regelung
<lb/>in „möglichst einfacher* Weise“ anscheinend
<lb/>nicht eine Regelung, bei welcher der Geschädigte
<lb/>möglichst einfach zu seinem Gelde kommt, sondern
<lb/>die bureaukratische Einfachheit ist es, die sie meinen:
<lb/>das Verfahren läfst sich recht glatt auf dem Papiere
<lb/>regeln.

<lb/>Es ist nicht zu viel gesagt, wenn man be- 
<lb/>hauptet, bei dieser Art der Regelung könne der
<lb/>Verurteilte verhungern, bevor er zu etwas Geld
<lb/>kommt. Einem Mann in der Notlage des unschuldig
<lb/>bestraften, dem mufs man nicht einen „Anspruch",
<lb/>geben, sondern Geld. Denn er braucht Brot, um
<lb/>zu leben. Für einen Anspruch kann er höchstens dann
<lb/>Brot erwerben, wenn er den Anspruch zu Geld macht.
<lb/>Dies will der Entwurf ihm aber auch noch ver- 
<lb/>bieten: nach § 5 soll der Anspruch nicht übertrag- 
<lb/>bar sein. Nach den Motiven soll hierdurch verhindert
<lb/>werden, dafs „die dem Verurteilten zugedachte
<lb/>Wohlthat" demselben verkümmert wird. Und in
<lb/>der That ist zu befürchten, dafs der Angeklagte bei
<lb/>der Unsicherheit des Anspruchs Wucherern in die
<lb/>Hände fallen würde. Aber wenn man jemandem
<lb/>eine Wohlthat erweisen will, dann mufs man sie
<lb/>so erweisen, dafs der Berechtigte ihrer dann teil- 
<lb/>haftig wird, wenn er sie braucht. Nicht dadurch
<lb/>schafft man ihm eine Wohlthat, dafs man ihm ver- 
<lb/>bietet, zum Wucherer zu gehen und ihm gestattet,
<lb/>in der Zwischenzeit zu verhungern, sondern dadurch,
<lb/>dafs man ihn so stellt, dafs er zum Wucherer
<lb/>nicht zu gehen braucht. Es mufs deshalb verlangt
<lb/>werden, dafs die Entschädigung unmittelbar im An- 
<lb/>schlufs an das Strafverfahren zugleich ihrer Höhe
<lb/>nach zuerkannt wird. Ein langes Be weis verfahren
<lb/>darf hierbei nicht stattfinden; das durch die Um- 
<lb/>stände getragene billige Ermessen und der Satz:
<lb/>„in dubio pro reo" müssen entscheiden.

<lb/>Die Entscheidung selbst aber mufs im schwur- 
<lb/>gerichtlichen Verfahren den Geschworenen und nicht
<lb/>der Richterbank übertragen werden. Schadensfest- 
<lb/>stellungen sind recht eigentlich eine Sache der
<lb/>Laienjustiz. Durch diese werden sie aller juristischen
<lb/>Künsteleien, für welche die deutsche Jurisprudenz
<lb/>leider ein so überreiches Material enthält, am besten
<lb/>entrückt. Wo das Laienelement mitwirkt, da sollte
<lb/>seine Heranziehung in der Entschädigungsfrage nicht
<lb/>unterlassen werden. Vom Standpunkt des Entwurfs
<lb/>aber ist es geradezu aus juristischen Gründen ge- 
<lb/>boten, die Entscheidung den Geschworenen zu über- 
<lb/>tragen. Denn der Entwurf will die Entscheidung
<lb/>davon abhängig machen, ob die Unschuld erwiesen
<lb/>oder nur der Verdacht geschwächt ist. Da kann es
<lb/>doch recht sonderbare Komplikationen geben, wenn
<lb/>man die Entscheidung einem anderen Kollegium
<lb/>an vertraut, als demjenigen, welches über die
<lb/>Schuld entscheidet. Setzen wir folgenden Fall:
<lb/>Der Angeklagte war auf Grund eines Indizien-

<lb/>*
</p>

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                  <p>

                     <lb/>480
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>beweises verurteilt. Im Wiederaufnahmeverfahren
<lb/>bleibt der Indizienbeweis ungeschwächt bestehen.
<lb/>Aber es tritt zugleich ein Zeuge auf, der ein Alibi
<lb/>des Angeklagten bekundet. Alles spitzt sich darauf
<lb/>zu, ob diesem Zeugen zu glauben ist. Glaubt man
<lb/>ihm, dann ist die volle Unschuld des Angeklagten er- 
<lb/>wiesen; glaubt man ihm nicht, dann bleibt der Indizien- 
<lb/>beweis in vollem Gewicht bestehen, und es ist nicht
<lb/>zu bezweifeln, dafs er zur Bejahung der Schuld- 
<lb/>frage genügt. In dieser Zuspitzung der Frage sind
<lb/>Ankläger und Verteidiger völlig einig. Nun sind die
<lb/>Geschworenen der Ansicht, dem Zeugen zu glauben,
<lb/>die Richter aber wollen ihm nicht glauben. Die
<lb/>Geschworenen sprechen also ein Nichtschuldig. Was
<lb/>sollen aber dann die Richter mit der Entschädigungs- 
<lb/>frage beginnen? Sollen sie dem Angeklagten eine
<lb/>Entschädigung zuerkennen, während sie nicht nur
<lb/>nicht von seiner Unschuld, sondern sogar positiv
<lb/>von seiner Schuld überzeugt sind? Das dürfen sie
<lb/>nach dem Gesetz nicht. Sollen sie ihm die Ent- 
<lb/>schädigung verweigern? Das dürfen sie nur thun,
<lb/>wenn sie den Spruch der Geschworenen verleugnen
<lb/>und aussprechen wollen, der Angeklagte sei frei-
<lb/>gesprochen, aber doch schuldig. Aus diesem
<lb/>Dilemma ist kein Entrinnen. Gerade also vom
<lb/>Standpunkt des Entwurfs ist die Ueberweisung der
<lb/>Entschädigungsfrage an die Geschworenen diejenige
<lb/>Mafsnahme, welche allein das Verfahren vor Wider- 
<lb/>sprüchen bewahren kann.

<lb/>Den hier entwickelten Gesichtspunkten würde die
<lb/>folgende Veränderung des Entwurfs Rechnung tragen.

<lb/>§ 1.

<lb/>Personen, welche im Wiederaufnahmever- 
<lb/>fahren freigesprochen oder in Anwendung eines
<lb/>milderen Strafgesetzes mit einer geringeren
<lb/>Strafe belegt werden, können1) für den durch
<lb/>das aufgehobene Urteil erlittenen Schaden
<lb/>Ersatz in Geld aus der Staatskasse fordern.

<lb/>Auf den Schadensersatz findet der § 847
<lb/>Satz 1 des BGB. Anwendung.

<lb/>§ 2.

<lb/>Der Anspruch auf Entschädigung ist aus- 
<lb/>geschlossen, wenn der Verurteilte die frühere
<lb/>Verurteilung vorsätzlich2) herbeigeführt hat.

<lb/>§ 3.

<lb/>Die Entschädigung ist von der Kasse des- 
<lb/>jenigen Bundesstaates zu zahlen, bei dessen
<lb/>Gericht das Strafverfahren in erster Instanz
<lb/>anhängig war, und wenn das Reichsgericht in
<lb/>erster Instanz erkannt hat, von der Reichs- 
<lb/>kasse.

<lb/>§ 4.

<lb/>Die Höhe des Schadens wird von dem
<lb/>im Wiederaufnahmeverfahren erkennenden

<lb/>Nach dem Entw. nur dann, wenn die Strafe ganz oder teilweise
<lb/>vollstreckt worden ist. Wenn aber die Thatsache der erfolgten Ver- 
<lb/>urteilung schon einen Schaden zugefügt hat, weshalb soll dieser nicht
<lb/>ersetzt werden?

<lb/>2) Nach dem Entw. auch bei grober Fahrlässigkeit. Dazu liegt
<lb/>um so weniger ein Grund vor, als die Motive bereits ergeben, zu
<lb/>welch’ schiefen Entscheidungen man dabei gelangen kann. Denn die
<lb/>Mot. (zu § 1) wollen sogar den Fall der unterlassenen Einlegung
<lb/>eines Rechtsmittels hierher rechnen!
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gericht, im Verfahren vor den Schwurgerichten
<lb/>von den Geschworenen nach freiem Ermessen
<lb/>und unter billiger Berücksichtigung aller Um^
<lb/>stände festgesetzt.

<lb/>§ 5.

<lb/>Die Frage an die Geschworenen ist dahin
<lb/>zu stellen:

<lb/>ob dem Angeklagten ein Anspruch auf
<lb/>Schadensersatz zustehe?
<lb/>und für den Fall der Bejahung:

<lb/>in welcher Höhe ihm ein Ersatz gewährt
<lb/>werden soll?1)

<lb/>§ 6.

<lb/>Ist der Anspruch auf Entschädigung be- 
<lb/>gründet, so hat das Gericht in dem Urteil
<lb/>die verpflichtete Staatskasse zur Zahlung zu
<lb/>verurteilen.

<lb/>Befindet sich der Angeklagte infolge der
<lb/>Strafvollstreckung in einer Notlage, so hat
<lb/>das Gericht zugleich zu entscheiden, in welcher
<lb/>Höhe das Urteil vorläufig vollstreckbar sein
<lb/>soll.

<lb/>§ 7.

<lb/>Ist das Gericht, welches in erster Instanz er- 
<lb/>kannt hatte (§ 3), mehreren Bundesstaaten ge- 
<lb/>meinschaftlich, so ist die Staatskasse desjenigen
<lb/>Bundesstaates zur Zahlung zu verurteilen, von
<lb/>welchem die Zuständigkeit des Gerichtes ab- 
<lb/>geleitetwar. Besteht hierüber ein Zweifel, welcher
<lb/>nicht sofort entschieden werden kann, so sind
<lb/>die Kassen aller bei dem Zweifel in Betracht
<lb/>kommenden Bundesstaaten als Gesamtschuldner
<lb/>zur Zahlung zu verurteilen2).

<lb/>§ 8.

<lb/>Die Vollstreckung des Urteils erfolgt nach
<lb/>den Vorschriften über die Vollstreckung der
<lb/>Urteile der Civilgerichte. Der § 657 der
<lb/>CPO.3) findet keine Anwendung.

<lb/>§ 9.

<lb/>Durch das Urteil des Strafgerichts ist der
<lb/>Verurteilte nicht gehindert, einen höheren, als
<lb/>den zuerkannten Schaden im gewöhnlichen
<lb/>Rechtswege geltend zu machen.4) Der An- 
<lb/>spruch verjährt in sechs Monaten seit der
<lb/>rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens.

<lb/>Die vorstehenden Aenderungen dürften ge- 
<lb/>eignet sein, das Problem in gerechter Weise zu
<lb/>lösen. Sie sind diktiert von dem Glauben, dafs die


<lb/>Von selbst ergiebt sich, dafs die Rechtsbelehrung des Vor- 
<lb/>sitzenden (§ 300 StPO.) auch hier — namentlich betreffs der Ent- 
<lb/>scheidung zwischen verschiedenen Schadenssummen (§ 198 GVG.)
<lb/>— Platz greift.


<lb/>2) Der Entw. will diesen Fall „der Verständigung der beteiligten
<lb/>Staaten“ Vorbehalten. Das ist vollständig zu billigen, insoweit es die
<lb/>Staaten untereinander betrifft, aber abzulehnen im Verhältnis zur
<lb/>Partei. Die Verhältnisse der gemeinsamen Gerichte sind in diesem
<lb/>Punkte die reinen Mysterien. Es ist nichts darüber publiziert, wer
<lb/>im einzelnen Falle als der dominierende Staat (z. B. betreffs des
<lb/>Begnadigungsrechts) anzusehen ist. Dem Angeklagten kann nicht
<lb/>zugemutet werden, sich wegen der Entschädigung von Pontius zu
<lb/>Pilatus schicken zu lassen.


<lb/>8) Betrifft die Einstellung der Vollstreckung, wenn gegen ein
<lb/>vorläufig vollstreckbares Urteil ein Rechtsmittel eingelegt wird.


<lb/>4) Diese Vorschrift ist für gewisse, besonders geartete Schadens- 
<lb/>ansprüche, welche bei der summarischen Prozedur im Strafverfahren
<lb/>nicht haben dargethan werden können, nicht zu entbehren.
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Rechtseinheit</title>
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                     <title level="a" type="sub">Beiträge zur Lösung der Revisionsfrage</title>
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                  <byline>
                     <docAuthor ana="Goldenring, ...">Von Landgerichtsrat Dr. Goldenring, Von Rechtsanwalt Dr. Hugo Neumann</docAuthor>
                     <docAuthor ana="Neumann, Hugo"/>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>No. 24.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>481
</p>
                  <p>

                     <lb/>Entschädigung unschuldig Verurteilter eine Schuld
<lb/>ist, welche die Gesellschaft abzutragen hat mit dem
<lb/>freudigen Willen reichlich zu helfen und zu lindern,
<lb/>wo sie Unrecht gethan. Von diesem Geiste mufs der
<lb/>Gesetzgeber beseelt sein, wenn er hier gerecht ent- 
<lb/>scheiden will. Ein Gesetzgeber, der an diese
<lb/>Fragen ab invito herangeht, bringt nichts Brauch- 
<lb/>bares zu stande. Das hat der Entwurf des Bundes- 
<lb/>rats sattsam bewiesen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Bürgerliche Gesetzbuch und die
<lb/>Reehtseinheit

<lb/>Beiträge zur Lösung der Revisionsfrage.

<lb/>Von Landgerichtsrat Dr. Goldenring, Strafsburg i. E.

<lb/>A.

<lb/>Vom 1. Januar 1900 an wird sich das Deutsche
<lb/>Reich der lang ersehnten Rechtseinheit auch auf
<lb/>dem Gebiete des Bürgerlichen Rechts im wesent- 
<lb/>lichen erfreuen können, vorausgesetzt, dafs die Ge- 
<lb/>richte das neue Gesetzbuch und seine Nebengesetze
<lb/>auch wirklich einheitlich auslegen und anwenden.
<lb/>Ob die zur Herbeiführung einer einheitlichen Recht- 
<lb/>sprechung bisher im Prozefsrecht bestehenden Mittel
<lb/>ausreichen, ist aber recht fraglich, und die infolge
<lb/>der Einführung des BGB. ohnehin notwendig wer- 
<lb/>dende Abänderung der Civilprozefsordnung giebt
<lb/>Anlafs dies näher zu prüfen.1)

<lb/>Der angegebene Zweck soll für Urteile der Ge- 
<lb/>richte durch das Rechtsmittel der Revision erreicht
<lb/>werden. Vom Standpunkte der Parteien aus ist
<lb/>dieser, trotz der gegenteiligen Versicherung der
<lb/>Motive zur CPO., offenbar dem französischen Kassa- 
<lb/>tionsrekurs nachgebildete Rechtsbehelf recht un- 
<lb/>zulänglich und ungenügend. Wenn man es für
<lb/>nötig findet, den Parteien ein Rechtsmittel gegen
<lb/>Urteile einzuräumen, so ist an sich nicht abzusehen,
<lb/>warum dieses nur dann Erfolg haben darf, wenn
<lb/>das Urteil eine vielleicht sehr undeutliche Gesetzes- 
<lb/>vorschrift unrichtig ausgelegt hat, nicht aber dann,
<lb/>wenn Partei-Behauptungen oder Beweise verkehrt
<lb/>gewürdigt worden sind. Die Parteien fühlen sich
<lb/>durch letzteres mehr beschwert, als durch eine
<lb/>falsche Gesetzesauslegung. Wenn der Gesetzgeber
<lb/>nichtsdestoweniger ein nur wegen Gesetzesverletzung
<lb/>zulässiges Rechtsmittel, wie die Revision, geschaffen
<lb/>hat, so hat er dies nicht im Interesse der Prozefs-
<lb/>parteien gethan, sondern lediglich im Interesse des
<lb/>Staates, der ein solches Mittel nicht entbehren
<lb/>kann, soll der Zweck seiner Gesetzgebung, Rechts-
<lb/>Sicherheit und -Einheit nicht vereitelt werden. Wenn
<lb/>der Staat die Einlegung dieses Rechtsmittels nicht
<lb/>selbst sich vorbehält, sondern den Parteien über-
<lb/>läfst, so ist hierfür die Erwägung mafsgebend, dafs
<lb/>auch auf diesem Wege der Zweck des Rechts- 
<lb/>mittels erreicht wird, da die Parteien von ihm
<lb/>eher zu viel, als zu wenig Gebrauch machen, und

<lb/>Vgl. hierzu die Ausführungen des Reichsgerichtsrats Dr.
<lb/>Stenglein in No. 21 d. Bl., sowie diejenigen des Oberreichsanwalts
<lb/>Dr. Hamm in No. 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sie hierdurch ein, wenn auch unzulängliches Mittel
<lb/>erhalten, um, wenn auch nicht in allen, so doch in
<lb/>vielen Fällen auch sachlich zu ihrem Recht zu ge- 
<lb/>langen. Immerhin wird es sich empfehlen, falls
<lb/>den Parteien der Gebrauch des Rechtsmittels be- 
<lb/>schränkt werden sollte, nach dem Vorbilde Frank- 
<lb/>reichs, wie auch Stenglein angeregt hat dem
<lb/>Staate das Recht zu gewähren, in geeigneten Fällen
<lb/>durch seine Organe Revision „im Interesse des Ge- 
<lb/>setzes" einzulegen.

<lb/>Dafs unsere Gesetzgebung wirklich auf dem
<lb/>grundsätzlichen Standpunkte steht, dafs das Rechts- 
<lb/>mittel der Revision nur dem Staatsinteresse der Er- 
<lb/>haltung der Rechtseinheit seine Berechtigung ver- 
<lb/>dankt, ersieht man deutlich, abgesehen von GVG.
<lb/>§ 137, aus CPO. § 511 (auch §§ 525, 528 a. E.),
<lb/>wonach die Revision nicht auf Verletzung eines
<lb/>Gesetzes gestützt werden kann, dessen Geltungs- 
<lb/>bereich sich nicht über den Bezirk des Berufungs- 
<lb/>gerichts hinaus erstreckt. Diese Bestimmung zeigt,
<lb/>dafs der Gesetzgeber für die Parteien zwei volle
<lb/>Instanzen für ausreichend hält und die dritte be- 
<lb/>schränkte Instanz nur deshalb gewährt, um recht- 
<lb/>liche Widersprüche in den Entscheidungen der Ober- 
<lb/>landesgerichte zu verhüten.

<lb/>Ist aber das staatliche Interesse an Erhaltung
<lb/>der Rechtseinheit der ausschlaggebende Grund für
<lb/>die Schaffung des Rechtsmittels der Revision, so ist
<lb/>damit jede Einschränkung seiner Zulässigkeit ge- 
<lb/>richtet, welche diesen Zweck gefährdet. Insbeson- 
<lb/>dere ist damit das Erfordernis einer Beschwerde- 
<lb/>summe unvereinbar.1) Der Gesetzgeber rechnet selbst
<lb/>mit der Möglichkeit, dafs die Untergerichte der
<lb/>Rechtsansicht des Reichsgerichts nicht folgen könnten,
<lb/>indem er sie wenigstens bei Rückverweisungen an
<lb/>diese Ansicht gebunden erklärte (CPO. § 528 Abs. 2).
<lb/>Es können aber auch unbeabsichtigte Abweichungen
<lb/>von der Gesetzesauslegung des Reichsgerichts in
<lb/>den der Revision entzogenen Urteilen Vorkommen.
<lb/>Es kommen ferner infolge einer Revisionssumme
<lb/>viele Gesetzesvorschriften und die darüber bestehen- 
<lb/>den Streitfragen niemals, oder wenigstens nur selten
<lb/>und spät zu einer Beurteilung durch den obersten
<lb/>Gerichtshof, nämlich solche, welche gewöhnlich nur
<lb/>bei Prozessen mit geringerem Streitwert in Betracht
<lb/>kommen. Es mag beispielsweise an das Abson- 
<lb/>derungs- und Pfandrecht des Vermieters an den ein-
<lb/>gebrachten Sachen, an Viehkäufe, Besitzstörungen,
<lb/>Grenzstreitigkeiten, Grunddienstbarkeiten, erinnert
<lb/>werden. Unsere Vorschriften über Streitwert-Fest- 
<lb/>setzung führen ohnehin leicht dahin, dafs Immobiliar-
<lb/>Streitigkeiten, besonders über Grunddienstbarkeiten,
<lb/>niedriger geschätzt werden, als ihrer Bedeutung für
<lb/>die Landeskultur und die Parteien zukommt. In
</p>
                  <p>

                     <lb/>A) Da das Rechtsmittel der Revision nicht im Interesse der
<lb/>Parteien gegeben ist, so kann dieses auch nicht gegen eine Revisions- 
<lb/>summe in's Feld geführt werden. Im Interesse der Parteien läge es
<lb/>übrigens eine Beschwerdesumme zu erfordern, weil nach einer ge- 
<lb/>sunden Gesetzgebungspolitik die Mittel im Verhältnis zum Zweck
<lb/>stehen müssen. Der oft gehörte Satz, dafs für den armen Mann eine
<lb/>kleine Summe denselben Wert habe, wie für den reichen ein grosser
<lb/>Betrag, ist dagegen nicht entscheidend.
</p>
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                  <p>

                     <lb/>482
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Frankreich unterliegen deshalb auch Immobiliar- 
<lb/>prozesse, im Gegensätze zu anderen, keiner Berufungs- 
<lb/>summe.

<lb/>Die bestehende Revisionssumme von 1500 M.
<lb/>für vermögensrechtliche Streitigkeiten hat schon
<lb/>bisher manche Gefährdung der Rechtseinheit mit
<lb/>sich gebracht, was Hamm mit Unrecht verneint,
<lb/>wobei überdies, wie Stenglein richtig hervorgehoben
<lb/>hat, zu berücksichtigen ist, dafs die meisten Streit- 
<lb/>fragen der bisher geltenden Landesrechte schon früher
<lb/>durch oberstrichterliche Entscheidungen ihre maß- 
<lb/>gebende Lösung gefunden hatten. Mit dem Inkraft- 
<lb/>treten des BGB. werden eine sehr große Anzahl
<lb/>neuer Streitfragen auftauchen, deren baldige Ent- 
<lb/>scheidung dringendes Bedürfnis ist. Wird aber die
<lb/>Revisionssumme sogar noch auf 3000 M. erhöht, wie
<lb/>dem Vernehmen nach vorgeschlagen werden soll, so
<lb/>ist zubefürchten, dafs aus manchen Oberlandesgerichts- 
<lb/>bezirken mit vorwiegend ländlicher Bevölkerung nur
<lb/>noch wenige Revisionen vermögensrechtlicher Art an
<lb/>das Reichsgericht gelangen werden.

<lb/>Nun ist unser Gesetzgeber zu dem Erfordernis
<lb/>einer Revisionssumme bekanntlich durch die be- 
<lb/>gründete Befürchtung gelangt, dafs ohne solche eine
<lb/>Ueberlastung des Reichsgerichts eintreten würde, so
<lb/>dafs eine übergroße Anzahl von Civilsenaten ein- 
<lb/>gerichtet werden müßte. Es ist auch einleuchtend,
<lb/>dafs, wie Hamm näher begründet hat, durch das
<lb/>BGB. die Zahl der an das Reichsgericht gelangenden
<lb/>Revisionen sich derart vermehren wird, dafs
<lb/>ohne Erhöhung der Revisionssumme die schon jetzt
<lb/>stark beschäftigten 6 (Zivilsenate nicht mehr ausreichen
<lb/>würden, während andererseits die Vermehrung trotz
<lb/>des § 137 GVG. die Rechtseinheit gefährdet. Dieser
<lb/>Erwägungsgrund ist gewiß sehr beachtenswert. Es
<lb/>fragt sich aber, ob nicht angesichts der Thatsache,
<lb/>dafs der französische Kassationshof trotz der un- 
<lb/>beschränkten Zulässigkeit des Kassationsrekurses
<lb/>mit 2 Kammern alle Civilsachen bewältigt, ändere und
<lb/>bessere Mittel vorhanden sind, um die Belastung
<lb/>des Reichsgerichts ohne die größere Gefährdung
<lb/>der Rechtseinheit durch eine Beschwerdesumme zu
<lb/>verhüten. Ich glaube, entgegen der Ansicht von
<lb/>Hamm, dafs solche Mittel zu finden sind, wenn man
<lb/>nicht verschmäht, dem erfolgreichen Vorbilde der
<lb/>französischen Gesetzgebung, wenn auch in etwas
<lb/>abgeänderter Form, auch hierin zu folgen.

<lb/>Diese Mittel sind zunächst solche, welche dazu
<lb/>dienen sollen, von der Einlegung aussichtsloser
<lb/>Revisionen abzuschrecken. So würde ein jetzt vor- 
<lb/>handener Anreiz, blos um Zeit zu gewinnen, Revision
<lb/>einzulegen, dadurch erheblich gemindert werden,
<lb/>wenn alle nur noch mit Revision angreifbaren Ur- 
<lb/>teile vorläufig vollstreckbar wären oder wenigstens
<lb/>auf Antrag für vorläufig vollstreckbar erklärt werden
<lb/>könnten (§ 644). Aehnlich der französischen vor- 
<lb/>her zu hinterlegenden Sukkumbenzstrafe würde ferner
<lb/>eine Vorschrift wirken, welche, abgesehen von dem
<lb/>Falle erteilten Armenrechts, die Wirksamkeit der
<lb/>Revisionseinlegung davon abhängig machte, dafs
<lb/>gleichzeitig oder innerhalb kurzer Frist sämtliche
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gerichtsgebühren der Revisionsinstanz als Vorschuß
<lb/>eingezahlt werden. Die kürzlich in diesem
<lb/>Blatte von Josef gegen die Vorschufspflicht des
<lb/>Antragstellers erhobenen Angriffe sind grundlos.
<lb/>Wer die Hülfe der Gerichte behufs Verfolgung seiner
<lb/>Privatinteressen anruft, ist dem Staate gegenüber,
<lb/>ebenso gut wie gegenüber dem Anwalt, in erster
<lb/>Reihe zur Tragung der dadurch erwachsenden Kosten
<lb/>verbunden.

<lb/>In zweiter Reihe kämen solche Mittel in Be- 
<lb/>tracht, welche auf eine Vereinfachung unseres viel
<lb/>zu umständlichen und zeitraubenden Revisions- 
<lb/>verfahrens abzielten und dadurch die Arbeitslast der
<lb/>Revisionsrichter verringerten. Unsere Gesetzgebung
<lb/>hat den eigenartigen Charakter der Revision ver- 
<lb/>kannt, indem es dieses außerordentliche, nur wegen
<lb/>Gesetzesverletzung zulässige Rechtsmittel auf eine
<lb/>Stufe mit dem ordentlichen, allgemein zulässigen
<lb/>Rechtsmittel der Berufung stellte und dasselbe Ver- 
<lb/>fahren für beide vorschrieb (§§ 520, 529). Das ist
<lb/>höchst unzweckmäßig, unnötig und zeitraubend. So
<lb/>hat die für das Revisionsverfahren vorgeschriebene
<lb/>mündliche Verhandlung hier eine ganz andere Be- 
<lb/>deutung als in den beiden Vorinstanzen. So wertvoll
<lb/>die Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens
<lb/>für die richtige Beurteilung der Thatfragen, einschließ- 
<lb/>lich der Beweise ist, worauf es in diesen Instanzen
<lb/>meistens und überwiegend ankommt, so dafs sie
<lb/>für diese gar nicht entbehrt werden kann, so ist sie
<lb/>doch für die Revisionsinstanz von keiner oder nur sehr
<lb/>untergeordneter Bedeutung. Denn hier kommt es
<lb/>nur auf die rechtliche Würdigung der bereits fest- 
<lb/>gestellten Thatsachen an, welche Würdigung dem
<lb/>Gericht von Amtswegen, unabhängig von dem Vor- 
<lb/>bringen der Parteien obliegt, so dafs die Parteien
<lb/>hier höchstens nützliche, aber nicht notwendige
<lb/>Gehülfen des Richters sind. Während sie in den
<lb/>Vorinstanzen dem Richter den tatsächlichen
<lb/>Prozeßstoff durch ihren Vortrag erst schaffen, können
<lb/>sie in der Revisionsinstanz höchstens Berichterstatter
<lb/>über den bereits vorhandenen und in den Urteilen
<lb/>und Akten festgestellten Thatbestand sein, Diese
<lb/>Berichterstattung kann aber ebenso gut oder viel- 
<lb/>mehr noch besser durch einen Richter geschehen.
<lb/>Die sogen, mündliche Partei-Verhandlung des
<lb/>Revisionsverfahrens ist in Wirklichkeit keine münd- 
<lb/>liche. Ihre Bedeutung besteht, abgesehen von dem
<lb/>Werte des öffentlichen Verfahrens an sich, nur
<lb/>darin, dafs den Parteivertretern Gelegenheit geboten
<lb/>wird, ihre schriftlichen Rechtsausführungen vor dem
<lb/>ganzen Gerichte vorzutragen, zu erläutern und zu
<lb/>ergänzen. Alles andere, was nicht diesem Zwecke
<lb/>dient, ist entbehrlich. Es ist also nicht unbedingt
<lb/>nötig, dafs die Parteien oder ihre Vertreter über- 
<lb/>haupt in der Verhandlung erscheinen, wenn sie
<lb/>mündliche Rechtsausführungen für unnütz halten.
<lb/>Daher ist auch die Ladung des Revisionsbeklagten
<lb/>zum Verhandlungstermin überflüssig; es würde
<lb/>Bekanntgabe des Termins seitens des Gerichts an
<lb/>beide Parteien genügen, mit dem Anheim stellen,
<lb/>in diesem durch Anwälte vertreten zu erscheinen.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>No. 24.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>483
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ein Versäumnisverfahren ist für die Revisions-
<lb/>instanz nicht passend. Dagegen wären etwaige
<lb/>Schriftsätze der Parteien mit ihren Rechtsaus- 
<lb/>führungen in dieser Instanz zu berücksichtigen, und
<lb/>inhaltlich nebst den Partei - Anträgen von dem
<lb/>Berichterstatter vorzutragen.

<lb/>Mit Stenglein bin ich ferner der Ansicht, dafs
<lb/>in vielen Fällen die ganze mündliche Verhandlung
<lb/>gespart werden kann, selbst die Anhörung des
<lb/>Revisionsbeklagten, nämlich dann, wenn sich die
<lb/>Revisionsangriffe schon von vornherein als un- 
<lb/>haltbar ergeben, so dafs die Abweisung der Revision
<lb/>unzweifelhaft zu erfolgen hat. Nur dürfte es ein- 
<lb/>facher sein, diese Vorprüfung nicht, wie Stenglein
<lb/>will, nach dem Vorbild der französischen „chambre
<lb/>des requetes“ einem besonderem Senat zuzuweisen.
<lb/>Nach meinem Vorschläge würde sich das Verfahren
<lb/>so gestalten, dafs die Revisionsschrift und etwaige
<lb/>Rechtfertigungs-Schriftsätze unmittelbar beim Re- 
<lb/>visionsgericht eingereicht werden. Der betreffende
<lb/>Senat prüft auf Grund der Akten die erhobenen
<lb/>Angriffe gegen das angefochtene Urteil auf den
<lb/>Vortrag eines Berichterstatters in öffentlicher oder
<lb/>besser in nicht öffentlicher Sitzung. Ist die Revision
<lb/>unzulässig eingelegt oder sind Revisionsangriffe offen- 
<lb/>bar unbegründet, so erläfst er sofort ein abweisendes
<lb/>Urteil, das dem Revisionskläger amtlich zugestellt
<lb/>wird. Erscheinen die Revisionsangriffe nicht aus- 
<lb/>sichtslos, oder hat auch der Gegner innerhalb der
<lb/>Revisionsfrist eine nicht aussichtslose Revision ein- 
<lb/>gelegt, so beschliefst der Senat die Anordnung
<lb/>einer mündlichen Verhandlung. Von dem Termine
<lb/>wird beiden Parteien Kenntnis gegeben, worauf die
<lb/>Parteien Schriftsätze wechseln können. In dem
<lb/>Termine berichtet ein Richter über den Akteninhalt
<lb/>und die Schriftsätze der Revisionsinstanz, woran
<lb/>sich fakultative mündliche Rechtsausführungen der
<lb/>Parteivertreter anschliefsen können. Ohne Rücksicht
<lb/>auf die Anwesenheit der Parteien hätte dann stets
<lb/>ein definitives Endurteil zu ergehen. Im Falle der
<lb/>Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Rück- 
<lb/>verweisung würde diese übrigens besser an einen
<lb/>anderen oder anders zu besetzenden Senat des
<lb/>Vordergerichts geschehen.

<lb/>Wenn man diesen Abänderungen des Verfahrens
<lb/>dann noch die weitere beifügte, dafs die Civilsenate
<lb/>des Reichsgerichts, statt wie bisher mit 7, gleich
<lb/>dem französischen Kassationshofe, mit 11 Richtern
<lb/>besetzt würden, oder dafs wenigstens eine solche
<lb/>Besetzung bis zu 11 Richtern zulässig wäre, so
<lb/>ist m. E., entgegen der Ansicht von Hamm, an- 
<lb/>zunehmen, dafs das Reichsgericht auch ohne Re- 
<lb/>visionssumme mit den bisherigen 6 Civilsenaten
<lb/>auskommen würde.1) Dies wäre namentlich dann
<lb/>der Fall, wenn das Reichsgericht künftig nur noch
<lb/>für die Auslegung des Reichsrechts zuständig
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mit Hamm bin auch ich der Ansicht, dafs die Neigung mancher
<lb/>Senate des Reichsgerichts, die tatsächlichen Feststellungen des
<lb/>Vorderrichters zu beanstanden, einen Anreiz zu Revisionseinlegungen
<lb/>giebt. Die häufig sehr weitläufige Art der Urteilsbegründung ver- 
<lb/>mehrt ebenfalls die Arbeitslast des Reichsgerichts.
</p>
                  <p>

                     <lb/>wäre, was nach der Einführung des BGB. sehr wohl
<lb/>ginge und bereits in der Grundbuch-Ordnung (§ 79)
<lb/>und in dem Entwürfe eines Reichsgesetzes über die
<lb/>freiwillige Gerichtsbarkeit (§ 25) ein Vorbild hätte.
<lb/>Es bliebe dann den Bundesstaaten, welche mehrere
<lb/>Oberlandesgerichte besitzen, also Preufsen und
<lb/>Bayern, überlassen, für ihr der Revision zugängliches
<lb/>Landesrecht (§ 511) ein oberstes Landesgericht zu
<lb/>errichten oder beizubehalten, das übrigens auch in
<lb/>Strafsachen gleiche Zuständigkeit erhalten könnte
<lb/>(§§ 8—10 Einf.-Ges. z. GVG.; §§ 6-8 Einf.-Ges. z.
<lb/>CPO.).

<lb/>Sollte nichtsdestoweniger eine Beschwerdesumme
<lb/>beibehalten werden, so sollte sie doch auf keinen
<lb/>Fall erheblich erhöht werden. Richtiger wäre es
<lb/>dann, sie für Immobiliarprozesse, im Sinne etwa
<lb/>des § 25 CPO., mit Ausschlufs jedoch der Hypothekar- 
<lb/>klagen, niedriger als für andere vermögensrechtliche
<lb/>Streitigkeiten zu bestimmen. Im Anschluss an den
<lb/>regelmäfsigen Streitwert der nicht vermögensrecht- 
<lb/>lichen, unbedingt der Revision unterworfenen An- 
<lb/>sprüche wäre die Zulässigkeit der Revision am
<lb/>besten an das Vorhandensein einer Beschwerdesumme
<lb/>von 2000 M., für Immobiliarprozesse von 1000 M. zu
<lb/>knüpfen. Dagegen sehe ich keinen Grund, die
<lb/>Frage der Unzuständigkeit des Gerichts und der
<lb/>Unzulässigkeit der Berufung, wie bisher, zu bevor- 
<lb/>zugen und von dem Erfordernis der Beschwerde- 
<lb/>summe zu befreien (§ 509).

<lb/>Wenn übrigens die Ausführungen über den
<lb/>gesetzgeberischen Zweck des Rechtsmittels der Re- 
<lb/>vision, Erhaltung der Rechtseinheit, richtig sind, so
<lb/>ist damit die bisherige Ausschließung der Revision
<lb/>in den in erster Instanz von den Amtsgerichten ent- 
<lb/>schiedenen Sachen nicht aufrecht zu erhalten, nament- 
<lb/>lich nicht hinsichtlich derjenigen wichtigen Streitig- 
<lb/>keiten, welche der Zuständigkeit der Amtsgerichte
<lb/>ohne Rücksicht auf den Streitwert unterworfen sind
<lb/>(GVG. § 23 Z. 2). Die Revision sollte hier wenig- 
<lb/>stens dann zulässig sein, wenn die Sachen in erster
<lb/>Instanz von den Landgerichten abgeurteilt, der
<lb/>Revision unterliegen würden. Um eine Ueberlästung
<lb/>des Reichsgerichts zu vermeiden, könnten diese
<lb/>Revisionen von den Oberlandesgerichten (oder
<lb/>obersten Landesgerichten), wie in Strafsachen, ab- 
<lb/>geurteilt werden. Für die Erhaltung der Rechts- 
<lb/>einheit wäre in gleicher Weise zu sorgen, wie dies
<lb/>in der Grundbuch-Ordnung (§ 79) und in dem Ent- 
<lb/>würfe eines Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
<lb/>der freiwilligen Gerichtsbarkeit geschehen ist (§ 25),
<lb/>derart, dafs, wenn das Revisionsgericht bei der Aus- 
<lb/>legung einer gesetzlichen Vorschrift von der auf
<lb/>Revision ergangenen Entscheidung eines anderen
<lb/>Oberlandesgerichts, eines obersten Landesgerichts
<lb/>oder des Reichsgerichts abweichen will, es die
<lb/>Revision dem Reichsgericht oder dem obersten
<lb/>Landesgericht, je nachdem es sich um Reichs- oder
<lb/>Landesrecht handelt, zur Aburteilung vorzulegen hätte.
<lb/>Freilich müßte dann in geeigneter Weise für aus- 
<lb/>reichende Veröffentlichung auch der Entscheidungen
<lb/>der Oberlandesgerichte als oberster Rechtsinstanz
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0500.tif"
                      n="484"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0500--><p/>
                  <p>

                     <lb/>484
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gesorgt werden. Außerdem müfste die Anwendbar- 
<lb/>keit der .§§ 137 und 139 GVG. auch auf die Ober- 
<lb/>landesgerichte erstreckt werden, und zwar sowohl
<lb/>wenn sie als oberste Rechtsinstanz, als auch dann,
<lb/>wenn sie gemäfs § 511 CPO. als Berufungsgerichte
<lb/>endgültig über Landesrecht entscheiden (vgl. § 10
<lb/>Einf.-Ges. z. GVG.).

<lb/>Wird die Revisionssumme abgeschaht und die
<lb/>Revision auch hinsichtlich der in erster Instanz von
<lb/>den Amtsgerichten abgeurteilten Sachen zugelassen,
<lb/>so würden freilich den Parteien auch in gering- 
<lb/>fügigen Sachen leicht 3 Instanzen erwachsen, was
<lb/>unverhältnismäfsige Kosten, Mühen und Zeitverluste
<lb/>für beide Parteien mit sich bringt. Es wird sich
<lb/>daher empfehlen, nach dem Vorbilde der praktischen
<lb/>Franzosen und unseres Reichsgesetzes über die
<lb/>Gewerbegerichte (§ 55), da hier lediglich das Partei-
<lb/>Interesse beteiligt ist, eine Berufungssumme ein- 
<lb/>zuführen, soweit nicht Immobiliarprozesse in Frage
<lb/>stehen. Gegen die nicht berufungsfähigen Urteile
<lb/>erster Instanz wäre dann unmittelbar Revision zu- 
<lb/>lässig (unter Ausdehnung der Vorschrift in § 123 Z. 3
<lb/>GVG. auf Urteile der Civilkammern). Als Berufungs- 
<lb/>summe wäre wohl für amtsgerichtliche Urteile ein
<lb/>Betrag von 150 M., für landgerichtliche von 1000 M.
<lb/>angemessen.

<lb/>Das staatliche Interesse an Rechtseinheit besteht
<lb/>aber nicht nur gegenüber Urteilen, sondern in gleicher
<lb/>Weise auch gegenüber den in Beschlufsform er- 
<lb/>gehenden Entscheidungen der Gerichte. Man braucht
<lb/>blos an die wichtigen Beschlüsse in Zwangsvoll- 
<lb/>streckungssachen zu erinnern. Das Rechtsmittel der
<lb/>weiteren Beschwerde mufs daher, wie dies auch
<lb/>in der Grundbuchordnung (§ 78) und in dem Ent- 
<lb/>würfe eines Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbar- 
<lb/>keit (§ 24) geschehen ist, gleich der Revision als
<lb/>Rechtsbeschwerde wegen Gesetzesverletzung gestaltet
<lb/>werden. Die jetzige Regelung in der CPO. ist
<lb/>prinziplos und unzweckmäßig und erklärt sich zum Teil
<lb/>daraus, dafs der Entwurf unserer CPO. auch die
<lb/>Revision nur gegen difforme Urteile zulassen wollte.
<lb/>Das ist glücklicherweise nicht Gesetz geworden. Man
<lb/>übersah aber bei der anderweitigen Normierung der
<lb/>Revision, auch die weitere Beschwerde entsprechend
<lb/>abzuändern. Dies nachzuholen, wäre jetzt der ge- 
<lb/>gebene Zeitpunkt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>B.

<lb/>Von Dr. Hugo Neumann, Rechtsanwalt am Kammer- 
<lb/>gericht, Berlin.

<lb/>Die Funktion der Revision ist eine doppelte;
<lb/>sie soll erstens unmittelbar im Dienste der Prozefs-
<lb/>parteien stehen und diesen in dem Einzelrechtsfalle
<lb/>zu ihrem Rechte verhelfen, sie soll zweitens mittel- 
<lb/>bar eine einheitliche Rechtsprechung gewährleisten.
<lb/>In diesem Doppelzweck liegt die Schwierigkeit der
<lb/>Lösung. Den Anspruch auf eine zum mindesten
<lb/>nicht offenbar unrichtige Rechtsprechung hat jede
<lb/>Partei, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streit- 
<lb/>gegenstandes ; die Gewährung der Revisionsmöglich- 
<lb/>keit ohne Einschränkung führt oder kann wenigstens
</p>
                  <p>

                     <lb/>zu einer Ueberlastung und Vergrößerung des Re- 
<lb/>visionsgerichtshofes führen, welche die Einheitlich- 
<lb/>keit der Rechtsprechung ausschliefst.

<lb/>Die von dem geltenden Gesetze angenommene
<lb/>Lösung, welche die Zulässigkeit des Rechtsmittels
<lb/>von einer bestimmten Revisionssumme abhängig
<lb/>macht, ist um so zweckwidriger, je höher die Re- 
<lb/>visionssumme bemessen wird, da sie die unmittel- 
<lb/>bare Funktion des Rechtsmittels hinter die mittel- 
<lb/>bare zurücktreten läßt. Der Mangel dieser Regelung
<lb/>macht sich umsomehr geltend, je offenbarer die
<lb/>Unrichtigkeit des der Revision entzogenen Berufungs- 
<lb/>urteils ist. Dafs die Rechtsprechung der Berufungs- 
<lb/>gerichte — als einer menschlichen Einrichtung —
<lb/>von offenbaren Fehlsprüchen keineswegs frei ist,
<lb/>ergiebt die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur
<lb/>Genüge. Erst in der allerjüngsten Zeit (dies- 
<lb/>jährige „Jurist. Wochenschr.“ S. 547) ist ein
<lb/>Berufungsurteil wegen „einer für die ergangene Ent- 
<lb/>scheidung unzweifelhaft kausalen Akten Widrigkeit“
<lb/>aufgehoben, welche darin bestand, dais irrtümlich
<lb/>ein Brief vom 20. Juni 1896 als ein solcher vom
<lb/>20. Juli 1896 verwertet worden war. Kommt eine
<lb/>solche Aktenwidrigkeit in einer nicht revisiblen
<lb/>Sache vor, so wird das Berufungsurteil rechtskräftig,
<lb/>und es erfolgt aus ihm kraft Rechtens Zwangsvoll- 
<lb/>streckung; es giebt kein Mittel, der geschädigten
<lb/>Partei zu ihrem Rechte zu verhelfen. Dafs nach
<lb/>Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches die Un- 
<lb/>zuträglichkeiten wachsen werden, ist mit Sicherheit
<lb/>anzunehmen; man blicke nur auf die große Anzahl
<lb/>offenbar falscher Entscheidungen, welche den be- 
<lb/>rufensten Schriftstellern bei Behandlung des neuen
<lb/>Rechts unterlaufen. Solche Fehlsprüche liegen in
<lb/>der Natur der Sache, so lange eine feste Praxis und
<lb/>eine gefestigte Kenntnis des Rechts fehlt.

<lb/>Hierzu kommt, — ein Zusammenhang, der
<lb/>schon bei der Beratung des BGB. im Reichstage
<lb/>gestreift worden ist — dafs der Partei wegen eines
<lb/>Fehlspruchs — abgesehen von dem Falle der Rechts- 
<lb/>beugung — ein Ersatzanspruch gegen den Spruch- 
<lb/>richter nicht zusteht. Als der Abg. Hauismann
<lb/>diese Gestaltung der richterlichen Haftung als eine
<lb/>Verschlechterung des Rechtsschutzes für die Gebiete
<lb/>des gemeinen Rechts bezeichnete, erwiderte der
<lb/>Herr Staatssekretär des Reichsjustizamts (Stenogr.
<lb/>Bericht S. 2868):

<lb/>„Die letzten Worte des Herrn Vorredners
<lb/>kommen darauf hinaus, dafs er eine Be- 
<lb/>stimmung ins BGB. zum Schutz der Parteien
<lb/>gegen den Richter hineingefügt haben will,
<lb/>weil die Rechtsmittel, die unsere Prozefsgesetze
<lb/>geben, nach seiner Meinung nicht ausreichen.
<lb/>Ich stehe auf dem Standpunkt, dafs ich sage:
<lb/>reichen die Rechtsmittel nicht aus, dann re- 
<lb/>vidieren wir unsere Prozefsgesetze. Man soll
<lb/>aber nicht ein Bedürfnis, das auf dem Ge- 
<lb/>biete des Prozesses hegt, im Rahmen des
<lb/>BGB. erledigen . . .“

<lb/>Dafs die Revision der Prozeßgesetze zu einer
<lb/>Schwächung der Rechtsmittel werde führen können,
</p>

                  <pb facs="2173669_02+1897_0501.tif"
                      n="485"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0501--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 24.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>485
</p>
                  <p>

                     <lb/>hat wohl nach diesen Worten Niemand annehmen
<lb/>können. —

<lb/>Für eine sachgemäfse Regelung der Rechts- 
<lb/>mittel erhebt sich als erste Forderung: Gewährung
<lb/>der Möglichkeit, eine offenbar unrichtige Ent- 
<lb/>scheidung der Rechtskraft zu entziehen. Dies ge- 
<lb/>bietet das Interesse des Recht suchenden Publikums
<lb/>und vor allem das Ansehen der Gerichte; nicht
<lb/>weniger aber auch die Rücksicht auf die Person
<lb/>des für einen solchen Fehlspruch verantwortlichen
<lb/>Richters, der leichter die mit einer Aufhebung wegen
<lb/>offenbarer Unrichtigkeit verbundene Blofsstellung als
<lb/>das Bewufstsein, durch einen offenbaren Fehl- 
<lb/>spruch eine Partei geschädigt — vielleicht wirtschaft- 
<lb/>lich zu Grunde gerichtet zu haben, tragen wird.

<lb/>Was ist offenbare Unrichtigkeit? Es mag
<lb/>daran erinnert werden, dals das BGB. nicht Be- 
<lb/>denken getragen hat, den Begriff des Offenbarseins
<lb/>aufzunehmen.1) Indes läfst sich ein objektiver
<lb/>Mafsstab dem bestehenden Rechte entnehmen. „Ist
<lb/>das Gericht einstimmig der Ansicht“, sagt § 317 der
<lb/>StrPO.

<lb/>Der Vorschlag geht demnach dahin, ohne
<lb/>Rücksicht auf eine Revisionssumme das
<lb/>Rechtsmittel gegen die Berufungsurteile
<lb/>der Oberlandesgerichte zuzulassen, wenn
<lb/>das Revisionsgericht einstimmig die Re- 
<lb/>vision für begründet erklärt. Das Verfahren
<lb/>kann sich sehr einfach und karg gestalten. Es
<lb/>bedarf weder einer mündlichen Verhandlung noch
<lb/>regelmäfsig einer ausgedehnten Begründung; die
<lb/>Funktion der Revision als eines Mittels zur Erhaltung
<lb/>der Rechtseinheit tritt, wenigstens in den meisten
<lb/>Fällen, völlig zurück gegen ihre Funktion zum Schutze
<lb/>der Parteien. Es genügt in diesen Fällen das Be-
<lb/>schlufsverfahren.

<lb/>Den offenbar unrichtigen Berufungsurteilen ent- 
<lb/>sprechen in dieser Beziehung die offenbar un- 
<lb/>begründeten Revisionen (vgl. Stengkin S. 414
<lb/>d. Ztg.). Ihrer Erledigung im Wege des Ein- 
<lb/>stimmigkeitsbeschlusses dürften Bedenken kaum
<lb/>entgegenstehen, wenn nur dem Revisionskläger Mit- 
<lb/>teilung von dem in Aussicht genommenen Beschlufs-
<lb/>verfahren und Gelegenheit gegeben ist, eine etwa
<lb/>noch für die mündliche Verhandlung vorbehaltene
<lb/>Ausführung schriftlich beizubringen. (Stenglein a. a. O.
<lb/>S. 415.) Kann sich trotz einer solchen Rechtfertigung
<lb/>keiner von sieben Richtern für die Möglichkeit eines
<lb/>Revisionserfolges aussprechen, so erscheint die Aus- 
<lb/>sicht des Rechtsmittels so überaus gering, dafs es
<lb/>sich nicht verlohnt, für einen solchen Fall den
<lb/>grofsen Apparat einer mündlichen Verhandlung in
<lb/>Bewegung zu setzen.

<lb/>Scheiden so die Fälle, deren Entscheidung
<lb/>zweifellos ist, aus dem Kreise der mündlich zu ver- 
<lb/>handelnden und durch Urteil zu erledigenden aus,
<lb/>so bleiben noch die Fälle zweifelhaften Ausgangs.
<lb/>Diese bilden das rechte Material für die Revisions-
</p>
                  <p>

                     <lb/>J) Offenbar unbillig §§ 318, 660, 2048; offenbar unmöglich
<lb/>§§ 1591, 1717; offenbar nicht entsprechend § 2155; offenbar nicht be- 
<lb/>dürfen § 2217.
</p>
                  <p>

                     <lb/>instanz. Wenn es auch dem Ideal entspricht, diese
<lb/>Fälle sämtlich zur Revision — ohne Rücksicht auf
<lb/>die Höhe des Streitgegenstands — zuzulassen, so
<lb/>ist hier dennoch die Berechtigung der Zweckmäfsig-
<lb/>keitsfrage anzuerkennen: hat Jeder zwar den un- 
<lb/>bedingten staatsbürgerlichen Anspruch darauf, dafs
<lb/>ihm nicht offenbar unrichtig Recht gesprochen
<lb/>wird, so hat er doch nicht den Anspruch, zweifel- 
<lb/>hafte Rechtsfragen unter allen Umständen und ohne
<lb/>Rücksicht auf die Bedeutung der Sache durch alle
<lb/>Instanzen treiben zu dürfen. Hier gilt es abzu- 
<lb/>wägen und an der Hand des nach dieser Richtung
<lb/>zu prüfenden statistischen Materials einen Mafsstab
<lb/>zu finden, welcher den beiden Funktionen der Re- 
<lb/>vision gerecht wird.

<lb/>Zur Durchführung des Vorschlages würde es
<lb/>sich empfehlen, neben den Spruchsenaten, welchen
<lb/>die Wahrung der einheitlichen Rechtsprechung ver- 
<lb/>bleibt, einen Beschlufssenat zu errichten, welchem
<lb/>zufallen würden:

<lb/>a) unmittelbar sämtliche, ihiem Gegenstände
<lb/>nach nicht unbedingt, sondern nur wegen
<lb/>offenbarer Unrichtigkeit revisible Sachen.

<lb/>b) auf Ueberweisung seitens der Spruch- 
<lb/>senate die als offenbar unrichtig bezw.
<lb/>unbegründet erachteten Urteile und
<lb/>Revisionen. Die Ueberweisung kann im
<lb/>Wege der Präsidialverfügung, welche sich auf
<lb/>das übereinstimmende Gutachten zweier Refe- 
<lb/>renten zu stützen hätte, erfolgen. Der Beschlufs- 
<lb/>senat erledigt alsdann die Sache entweder ein- 
<lb/>stimmig im Sinne der Ueberweisung, oder er
<lb/>weist sie an den Spruchsenat zurück.

<lb/>Die nicht unerhebliche Entlastung der Spruch- 
<lb/>senate, welche der Beschlufssenat bewirken mufs,
<lb/>würde es — was zu prüfen bleibt — vielleicht er- 
<lb/>möglichen, ohne Vermehrung der Spruchsenate die
<lb/>bisherige Revisionssumme beizubehalten. Eine
<lb/>Ueberlastung des Beschlufssenats ist so leicht nicht
<lb/>zu befürchten. Sollte sie eintreten durch be- 
<lb/>gründete Revisionen, so würde sie die Not- 
<lb/>wendigkeit der Einrichtung und ferner beweisen,
<lb/>dafs der Grund „nicht in der fehlenden Scheu des
<lb/>deutschen Volkes vor Rechtsmitteln und in Mangel
<lb/>an der Disciplin“ (Stenglein a. a. O. S. 413), sondern
<lb/>in mangelhafter Justiz liegt. Einer mifsbräuchlichen
<lb/>Verwendung der Rechtsmittel aber könnte durch
<lb/>eine fühlbare Kostenlast gesteuert werden.

<lb/>Wer den im Vorstehenden zur Grundlage ge- 
<lb/>machten Anspruch auf eine nicht offenbar un- 
<lb/>richtige Rechtsprechung anerkennt, wird denselben
<lb/>auch gegenüber der Rechtskraftjudikatur der
<lb/>Berufungscivilkammern gelten lassen müssen.
<lb/>Es giebt wohl keine Kategorie von Urteilen, welcher
<lb/>ein gleiches Mifstrauen entgegengebracht wird, un- 
<lb/>beschadet rühmlichster Ausnahmen. Die Zulassung
<lb/>des Rechtsmittels der Revision, welche durch die
<lb/>Oberlandesgerichte zu erledigen wäre, wird selbst,
<lb/>wenn sie auch nur wegen offenbarer Unrichtig- 
<lb/>keit der Entscheidung gegeben würde, die schlimm- 
<lb/>sten Mifsstände beseitigen und eine heilsame Ein-
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Ergebnisse des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Lobe, ...">Von Landrichter Dr. Lobe</docAuthor>
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                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0502--><p/>
                  <p>

                     <lb/>486
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Schränkung des diese Kammern beherrschenden
<lb/>,,Gefühls der Rechtskraft“, welches manchen Fehl- 
<lb/>spruch verschuldet, bewirken.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Ergebnisse des Gesetzes zur Bekämpfung
<lb/>des unlauteren Wettbewerbes.

<lb/>Von Landrichter Dr. Lobe, Leipzig.

<lb/>Das Ziel, das der Gesetzgeber bei dem Erlafs
<lb/>von Vorschriften verfolgt, liegt aufserhalb des Rechts- 
<lb/>gebiets: die Regelung des wirtschaftlichen Lebens
<lb/>durch Verteilung des Volkseinkommens, die Beein- 
<lb/>flussung des sittlichen Lebens. Zweckmäfsig ist
<lb/>daher ein Gesetz, wenn es geeignet ist, durch seine
<lb/>Bestimmungen die gewollten Wirkungen auf das
<lb/>wirtschaftliche und sittliche Leben hervorzubringen,
<lb/>gerecht, wenn diese Wirkungen und die Regelungen
<lb/>des wirtschaftlichen und sittlichen Lebens den je- 
<lb/>weiligen menschlichen Idealen und Bedürfnissen in
<lb/>dieser Hinsicht entsprechen. Prüft man von diesen
<lb/>beiden Gesichtspunkten aus, von denen allein die
<lb/>Güte eines Gesetzes zu beurteilen ist, das am 1. Juli
<lb/>1896 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des
<lb/>unlautern Wettbewerbs vom 27. Mai 1896, so darf
<lb/>man, soweit die kurze Zeit seiner Geltung überhaupt
<lb/>schon ein sicheres Urteil zulässt, im wesentlichen
<lb/>mit dem Ergebnisse zufrieden sein.

<lb/>Das vom Gesetzgeber verfolgte wirtschaftliche
<lb/>und sittliche Ziel hat dieser selbst deutlich in die
<lb/>Bezeichnung des Gesetzes aufgenommen: „Die Be- 
<lb/>kämpfung des unlautern Wettbewerbs“. Dafs diese
<lb/>Bekämpfung den Idealen von Gerechtigkeit und den
<lb/>dringendsten Bedürfnissen entspricht, wird wohl nur
<lb/>noch von wenigen Doctrinären geleugnet, die vor
<lb/>lauter Mifstrauen gegen jede staatliche Regelung des
<lb/>wirtschaftlichen Lebens und aus Furcht vor Polizei- 
<lb/>wirtschaft um jeden Preis fanatische Anhänger des
<lb/>freien Spiels der Kräfte sind. Wenn irgend ein
<lb/>Gesetz, so ist dieses nicht durch die Sucht staat- 
<lb/>licher Bevormundung erzeugt worden, sondern ledig- 
<lb/>lich aus dem Drängen um Abhilfe seitens der kauf- 
<lb/>männischen und gewerblichen Kreise entstanden.
<lb/>So hat z. B. schon i. J. 1892 die Frankfurter
<lb/>Handelskammer ein Gesetz gegen unlauteren Wett- 
<lb/>bewerb gefordert. Wie ablehnend sich die Staats- 
<lb/>gewalt dagegen verhalten hat, in die geschäftlichen
<lb/>Beziehungen ordnend einzugreifen, erhellt gerade
<lb/>daraus, dafs bisher die deutsche Rechtsprechung in
<lb/>Verkennung ihrer Aufgabe und Befugnis nicht dazu
<lb/>zu bringen war, gleich der französischen und
<lb/>schweizerischen den geforderten Schutz gegen un- 
<lb/>lautern Wettbewerb auf Grund der bereits bestehen- 
<lb/>den allgemeinen Vorschriften zu gewähren. Dafs
<lb/>deshalb überhaupt erst ein Sondergesetz nötig war,
<lb/>gereicht ihr sicher nicht zur Zierde.

<lb/>Das Gesetz bildet nun aber auch eine wirk- 
<lb/>same Waffe gegen den unlauteren Wettbewerb. Zu- 
<lb/>nächst hält zweifellos schon die Thatsache, dafs es
<lb/>überhaupt vorhanden ist, eine grofse Anzahl
<lb/>Gewerbetreibender vor unlauterem Gebahren ab.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Und zwar wirkt als heilsames Schreckmittel die
<lb/>dem Verurteilten drohende Veröffentlichung des Ur- 
<lb/>teils. Man ist sich wohl bewufst, wie eine solche
<lb/>Veröffentlichung nachteilig auf Kredit und Ansehen
<lb/>des Geschäfts einwirkt und welche Reklame es für
<lb/>den obsiegenden Gegner macht. Es mufs deshalb
<lb/>diese Befugnis, das Urteil zu veröffentlichen, für
<lb/>aufs er ordentlich trefflich bezeichnet werden. Doch
<lb/>auf eines sei hierbei gleich aufmerksam gemacht.
<lb/>Das Gesetz knüpft die Befugnis nicht an die Rechts- 
<lb/>kraft des Urteils, sie kann daher schon eintreten,
<lb/>wenn das Urteil nur für vorläufig vollstreckbar er- 
<lb/>klärt worden ist. Dies schliefst doch eine nicht
<lb/>unerhebliche Gefahr in sich, insofern die Ver- 
<lb/>öffentlichung und der hierdurch geschehene Nach- 
<lb/>teil bestehen bleibt, wenn später im Rechtsmittel- 
<lb/>verfahren etwa das erste Urteil abgeändert wird.
<lb/>In diesen Fällen empfiehlt es sich daher, aus- 
<lb/>drücklich die Befugnis der Veröffentlichung
<lb/>von der Rechtskraft abhängig zu machen.

<lb/>Nicht zu unterschätzen ist ferner die mittelbare
<lb/>Wirkung des Gesetzes dahin, dafs es die Gewerbe- 
<lb/>treibenden mehr und mehr veranlagst, sich zu
<lb/>8chutzVereinigungen zusammen zu thun. Wenn
<lb/>dies zunächst auch nur geschieht, um Vereinigungen
<lb/>im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung
<lb/>des unlauteren Wettbewerbs zu bilden, so ist damit
<lb/>doch zugleich ein Organ geschahen, das überhaupt
<lb/>geeignet ist, die Interessen der gesamten Gewerbe- 
<lb/>treibenden nach aufsen hin zu vertreten, nach innen
<lb/>hin aber auf Zucht und Ordnung zu sehen und in
<lb/>segensreicher Weise ergänzend da einzugreifen, wo
<lb/>das Gesetz versagt. Es wäre sehr zu wünschen,
<lb/>dafs aller Orten solche Vereinigungen gegründet
<lb/>würden. Zwei Befürchtungen, die vor dem Inkraft- 
<lb/>treten des Gesetzes laut geworden sind, sind, so- 
<lb/>weit sich übersehen läfst, nicht eingetreten. Die
<lb/>eine ging dahin, dafs eine Flut von Strafanzeigen
<lb/>und Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs auch
<lb/>wegen der harmlosesten Dinge und Quisquilien
<lb/>hereinbrechen würde und dafs die im Gesetz ge- 
<lb/>gebenen Befugnisse in chikanöser Weise benutzt
<lb/>werden würden. Das ist nicht eingetroffen. Zu- 
<lb/>nächst ist der Weg des Strafverfahrens überhaupt
<lb/>verhältnismäfsig selten beschritten worden, man hat
<lb/>bisher den ebenso wirksamen Civilweg vorgezogen,
<lb/>der namentlich bei einer gesunden und kräftigen
<lb/>Handhabung des Mittels der einstweiligen Verfügung
<lb/>schnelle und sichere Abhilfe bringen kann. So- 
<lb/>dann ist aber im Gegenteil eher ein Mangel an
<lb/>Initiative bisher zu beobachten gewesen. Das
<lb/>Publikum mufs sich offenbar erst nach und nach
<lb/>mit dem Gesetze vertraut machen und sich seiner
<lb/>Befugnisse bewufst werden. Dafs es gegen den
<lb/>unlauteren Wettbewerb nur zögernd gerichtliche
<lb/>Hilfe in Anspruch nimmt, ist freilich zum grofsen
<lb/>Teil auf die bisherige ablehnende Haltung der Ge- 
<lb/>richte vor Erlafs des Gesetzes zurückzuführen.

<lb/>Die zweite Befürchtung ging dahin, die Staats- 
<lb/>anwaltschaft möchte ein wahrer VerfolgungsWahn- 
<lb/>sinn ergreifen und sie in übertriebener Weise öffent-
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173669_02+1897_0503.tif"
                n="487"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Juristische Rundschau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staub, ...">Von Staub</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0503--><p/>
               <p>

                  <lb/>No. 24.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitnng.
</p>
               <p>

                  <lb/>487
</p>
               <p>

                  <lb/>liehe Klage erheben. Demgegenüber ist festzustellen,
<lb/>dafs nur in ganz wenigen Fällen eine Klageerhebung
<lb/>von der Staatsanwaltschaft bisher erfolgt, in den
<lb/>meisten aber der Antragsteller auf den Weg der
<lb/>Privatklage verwiesen worden ist. Ja es möchte
<lb/>fast scheinen, als wenn darin beinahe etwas zu ängst- 
<lb/>lich vorgegangen würde. Denn wenn auch das
<lb/>Gesetz in erster Linie den im Wettbewerb stehenden
<lb/>Gewerbetreibenden und seine Privatrechte schützen
<lb/>will, so gefährdet doch die unlautere Reklame, wenn
<lb/>sie in grober Weise erfolgt, nicht unerheblich auch
<lb/>die Interessen des Publikums, und ihre Verfolgung
<lb/>kann daher sehr wohl im öffentlichen Interesse ge- 
<lb/>boten sein. Sicher ist dies immer dann der Fall,
<lb/>wenn unlauterer Wettbewerb mit einem anderen von
<lb/>Amtswegen zu verfolgenden Vergehen konkurriert.

<lb/>Ob endlich die Rechtsanwendung des neuen
<lb/>Gesetzes durch die Gerichte den Bedürfnissen des
<lb/>Lebens und dem Zwecke des Gesetzes gerecht wird,
<lb/>läfst sich noch nicht übersehen, namentlich ist das
<lb/>höchste Gericht bisher nur verhältnismäfsig wenig
<lb/>in der Lage gewesen, über Fälle unlauteren
<lb/>Wettbewerbs zu entscheiden. Auseinanderzuhalten
<lb/>ist hier die Strafrechtspflege und die Civilrechts-
<lb/>pflege. Während bei jener die gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen gewifs keine ausdehnende Auslegung
<lb/>vertragen, mufs diese sich dem Gesetze gegenüber
<lb/>auf einen freieren Standpunkt stellen. Zustimmen
<lb/>kann man daher nur Entscheidungen der Strafsenate
<lb/>des Reichsgerichts, wenn sie bei § 9 des Gesetzes
<lb/>ausführen: „es sei nicht schlechthin der Mifsbrauch,
<lb/>das unbefugte Verwerten fremder Geschäftsgeheim- 
<lb/>nisse mit Strafe bedroht, sondern nur dann, wenn
<lb/>schon die Art und Weise, wie der Thäter zur
<lb/>Kenntnis des Geschäftsgeheimnisses gelangt sei, von
<lb/>der angegebenen Beschaffenheit war. Fehle es
<lb/>hieran, so möge es nach den Anschauungen ehren- 
<lb/>hafter Geschäftsleute noch so verwerflich sein, die
<lb/>erlangte Kenntnis auszubeuten . . . Strafe könne
<lb/>deswegen nach dem Gesetz nicht verhängt werden.“
<lb/>(Urt. des I. Strafsenats v. 20. Sept. 1897.) Und
<lb/>ferner: „das blofse Bewufstsein der Schaden- 
<lb/>zufügungsmöglichkeit könne das in § 9 Abs. 1
<lb/>aufgestellte Erfordernis des Zwecks nicht ersetzen.“
<lb/>(Urt. des II. Strafsenats v. 2. März 1897.)

<lb/>Wie sich die Civilsenate des höchsten Gerichts- 
<lb/>hofes zu dem Gesetze stellen werden, wird abzu- 
<lb/>warten sein. Eines darf aber wohl schon jetzt
<lb/>verraten werden: die Auffassung, dafs die Ausübung
<lb/>des Gewerbebetriebes die Betätigung eines sub- 
<lb/>jektiven Rechts sei, wird von ihnen nicht geteilt.
<lb/>Welche Folgen dies z. B. für die Anwendung der
<lb/>Bestimmungen über Schadenersatzansprüche nach
<lb/>dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuche hat, habe
<lb/>ich an anderer Stelle darzulegen versucht (vgl.
<lb/>Sächs. Archiv Bd. VII, S. 19f). Dafs das Reichs- 
<lb/>gericht in Verfolg dieser Ansicht aber notwendig
<lb/>zu der Auffassung kommen mufs, es könne das
<lb/>Gesetz niemals auf Fälle unlauteren Wettbewerbs
<lb/>Anwendung finden, die sich aus einer Zeit vor
<lb/>Geltung dieses Gesetzes her bis jetzt fortsetzen, folgt
</p>
               <p>

                  <lb/>daraus noch nicht. Nach dem dem höchsten
<lb/>Gerichte zur Beurteilung vorliegenden Thatbestand
<lb/>lag die Sache so, dafs zwar von vornherein eine Ge- 
<lb/>fährdung des Klägers durch die damals verwechselungs- 
<lb/>fähige Bezeichnung des vom Beklagten begründeten
<lb/>Unternehmens vorlag, dafs diese Gefahr aber bei dem
<lb/>Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Mai 1896 nicht mehr
<lb/>vorhanden war, weil die verschiedenen einander
<lb/>ähnlichen Bezeichnungen sich längst eingebürgert
<lb/>hatten und das Publikum sie zu unterscheiden ge- 
<lb/>lernt hatte. Fehlt aber jetzt die Verwechselungs- 
<lb/>fähigkeit der beiden Bezeichnungen, so liegt natür- 
<lb/>lich auch nicht mehr die Möglichkeit einer Ver- 
<lb/>letzung des Rechts des Klägers, also überhaupt kein
<lb/>unlauterer Wettbewerb mehr vor, und das Reichs- 
<lb/>gericht hätte zu derselben Entscheidung kommen
<lb/>müssen, auch wenn es angenommen hätte, dafs die
<lb/>ursprüngliche Annahme der Bezeichnung seitens des
<lb/>Beklagten, weil damals verwechselungsfähig, eine
<lb/>rechtlich unerlaubte Handlung gewesen wäre. Dafs
<lb/>jemand also schlechthin ein wohlerworbenes Recht
<lb/>auf eine dem Gesetze zuwiderlaufende Bezeichnung
<lb/>erworben habe, falls er diese Bezeichnung nur vor
<lb/>dem Inkrafttreten des Gesetzes angenommen habe,
<lb/>hat das Reichsgericht in dem Urt. v. 27. Okt. 1897
<lb/>noch keineswegs gesagt, und es besteht deshalb ein
<lb/>Widerspruch mit der vom Kammergericht vertretenen
<lb/>Ansicht (Zeitschr. für gewerbl. Rechtsschutz v. J.
<lb/>1897, S. 251) nicht, insbesondere enthält sie nicht
<lb/>eine Billigung der Auffassung, die Rausnitz über
<lb/>diese Frage in der genannten Zeitschrift S. 17 gc-
<lb/>äufsert hat. Zum Schlüsse mag nur noch auf eine
<lb/>Schwierigkeit in der Handhabung des Gesetzes hin- 
<lb/>gewiesen werden, die sich aus einer ganz unnötigen
<lb/>Einführung eines ausschließlichen Gerichts- 
<lb/>standes für die Verfolgung der unlauteren Reklame
<lb/>ergiebt. Es fragt sich nämlich, welches Gericht
<lb/>zuständig ist, wenn die Handlung sich sowohl als
<lb/>unlautere Reklame nach § 1 als zugleich als Ver- 
<lb/>ächtlichmachung von gewerblichen Leistungen eines
<lb/>anderen Gewerbetreibenden nach § 6 des Gesetzes
<lb/>darstellt, für welch letztere Handlung ein ausschließ- 
<lb/>licher Gerichtsstand nicht gegeben ist. Ich bin der
<lb/>Meinung, dafs der Umstand, dafs die Handlung sich
<lb/>neben der Verächtlichmachung auch als unlautere
<lb/>Reklame darstellt, keinen Grund bildet, den nach
<lb/>§ 6 gegebenen Gerichtsstand aufzuheben, dafs dann
<lb/>aber auch in diesem Gerichtsstand zugleich über die
<lb/>unlautere Reklame entschieden werden kann, da die
<lb/>einheitliche That in ihrer juristischen Würdigung
<lb/>nicht zu trennen ist. Der Fall, der in der Praxis
<lb/>tatsächlich vorgekommen ist, zeigt jedenfalls, wie
<lb/>bedenklich es ist, Sonderbestimmungen zu treffen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Juristische Rundschau.

<lb/>Im Anschluß an den Notschrei aus dem
<lb/>Kreise der Referendare, dem wir in unserer
<lb/>letzten Nummer Raum gegeben, erhalten wir mehrere
<lb/>Zuschriften, aus denen hervorgeht, dafs an einzelnen
<lb/>Orten für Ausbildung der Referendare im neuen
</p>
            </div>
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                n="488"
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            <div xml:id="d63665e165583">
               <head>Vermischtes</head>
               <div xml:id="d63665e165588" type="miscellany">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">[Nachruf] Prof. Dr. H. von Marquardsen</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d63665e165598">
               <head>Vereine und Gesellschaften</head>
               <div xml:id="d63665e165603" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Juristische Gesellschaft zu Berlin</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d63665e165612" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Internat. Vereinigung f. vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre zu Berlin</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0504--><p/>
                  <p>

                     <lb/>488
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>bürgerlichen Recht Sorge getragen wird. So teilt
<lb/>uns Herr Ober-Justizrat Tränkner in Dresden mit,
<lb/>dafs zu diesbezüglichen Vorträgen, welche der
<lb/>Juristen verein zu Dresden in Verbindung mit dem
<lb/>Dresdener Anwaltsverein in Dresden veranstaltet,
<lb/>allen Referendaren, welche in Dresden und Um- 
<lb/>gegend beschäftigt sind, unentgeltlicher Zutritt ge- 
<lb/>währt, und dafs von dieser Vergünstigung erheblicher
<lb/>Gebrauch gemacht wurde. Ferner erfahren wir aus
<lb/>Mainz, dafs in dem dort von Rechtsanwälten veran- 
<lb/>stalteten Vortragscyklus des Professors Baron auch
<lb/>die Gerichtsaccessisten Zutritt haben. Dem ist nur
<lb/>hinzuzufügen, dafs es wünschenswert wäre, wenn
<lb/>die gleiche Gelegenheit den Referendaren überall
<lb/>geboten werden könnte. Wo dies aber nicht zu er- 
<lb/>möglichen ist, da müfste eben seitens der Landes- 
<lb/>justizverwaltung auch an den Nachwuchs gedacht
<lb/>werden.

<lb/>Nachtragen möchten wir auch noch, dafs auch
<lb/>in Danzig und Stettin Vorträge über das Bürger- 
<lb/>liche Recht für reife Juristen gehalten werden, und
<lb/>zwar in erster Stadt von den Prof. Dr. Gareis und
<lb/>Dr. Gradenwitz aus Königsberg, in der letztgenannten
<lb/>von Prof. Dr. Gierke aus Berlin. In beiden Städten
<lb/>haben sich diese Vorträge lebhafter Teilnahme zu
<lb/>erfreuen.

<lb/>Während so das neue Bürgerliche Recht den
<lb/>Gegenstand eifrigsten Studiums bildet, schreitet die
<lb/>Gesetzgebung munter fort. Im Schofse des Bundes- 
<lb/>rats ruht gegenwärtig die Novelle zur CPO. Sie
<lb/>will eine grofse Menge einzelner Neuerungen bringen,
<lb/>darunter manche von gröfster Tragweite, so die
<lb/>Erhöhung der Revisionssumme im Interesse der
<lb/>Entlastung des Reichsgerichts. Wenn es möglich
<lb/>wäre, diese Entlastung zu bewirken, ohne die Re- 
<lb/>visionssumme zu erhöhen, so wäre dies, das wird
<lb/>niemand verkennen, der vorzuziehende Ausweg.
<lb/>Die Erhöhung der Revisionssumme bleibt immer
<lb/>das ultimum refugium. Denn sie führt eine Ver- 
<lb/>ringerung der Rechtsgarantieen für zahlreiche Fälle,
<lb/>ja für ganze Bevölkerungsklassen herbei.

<lb/>Das Gesetz, betr. die freiwillige Gerichts- 
<lb/>barkeit wird gegenwärtig von der Reichstags- 
<lb/>kommission beraten. Der hauptsächlichste Wunsch
<lb/>ist der, dafs der von verschiedenen Seiten so drastisch
<lb/>angedeutete fürchterliche Wirrwarr im Urkunden- 
<lb/>wesen bei dieser Gelegenheit beseitigt werden möchte.
<lb/>Wie Weitster gezeigt hat, kann er durch einen Feder- 
<lb/>strich beseitigt werden. Warum sollte man sich
<lb/>scheuen, einen Federstrich zu thun, der soviel
<lb/>SegnungerUim Gefolge hat? Staub.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermischtes.

<lb/>Wieder ging einer jener Männer hinüber, welche an
<lb/>der Wiege des Deutschen Reiches gestanden hatten; ein
<lb/>Zeuge aus grosserer und parlamentarisch besserer Zeit.
<lb/>Schon hat der Tod ihre Reihen bedenklich gelichtet, und
<lb/>wenn der Rest, wie behauptet wird, arbeitsmüde sich
<lb/>zurückzieht, so bleibt es einer jüngeren Generation über- 
<lb/>lassen, den Parlamentarismus wieder auf jene höhere Stufe
<lb/>zu erheben, von der er ohne Verschulden jener alten
<lb/>Führer herab geglitten ist.

<lb/>Am 30. Nov. d. J., morgens, starb Heinrich von
<lb/>Marquardsen zu Erlangen plötzlich in derselben Zeit,
<lb/>in welcher er in Berlin im Reichstage hätte erscheinen
<lb/>sollen, nachdem ihn, der dessen Beschlufsunfähigkeit
</p>
                  <p>

                     <lb/>nie verschuldet hatte, ein nicht erheblich scheinendes
<lb/>Unwohlsein zurückgehalten hatte. Er war geboren am
<lb/>25. Oktober 1826 zu Schleswig. Die Kämpfe gegen
<lb/>die dänische Vergewaltigung, deren Zeuge er in seinen
<lb/>Jünglingsjahren war, und die Verbindungen, welche er in
<lb/>seinen Universitätsjahren zu Kiel und Heidelberg an- 
<lb/>geknüpft hat, verbunden mit dem festen, gemäfsigten
<lb/>Sinn der Bewohner unserer Nordmarken gaben, ihm das
<lb/>Gepräge für sein ganzes Leben: das feste nationale Be- 
<lb/>wusstsein, den ebenso festen gemäfsigten Liberalismus, den
<lb/>er bis zu seinem Tode bethätigte. Er habilitierte sich
<lb/>unmittelbar nach Beendigung seiner Studien in Heidelberg,
<lb/>wurde dort ao., und 1861 als ord. Professor des öffent- 
<lb/>lichen Rechts nach Erlangen berufen, welchem Lehrstuhle
<lb/>er auch treu blieb bis zu seinem Tode, wenn er sich auch
<lb/>in letzter Zeit mit Rücktrittsgedanken trug. Er war
<lb/>politisch zu thätig, um in wissenschaftlichen Arbeiten her- 
<lb/>vorragend produktiv zu sein. Jedoch sind seine Kom- 
<lb/>mentare zum Prefsgesetz und das von ihm unternommene
<lb/>Handbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart in
<lb/>Monographien (Freiburg i./Br. v. 1883 an), sodann zahl- 
<lb/>reiche Aufsätze von ihm in Zeitschriften, in Welchers
<lb/>Rechtslexikon und jenem von Brater und Bluntschli, so- 
<lb/>dann seine Thätigkeit im Institut du droit international
<lb/>Beweise, dafs er auch auf diesem Feld Bedeutendes ge- 
<lb/>leistet haben würde, wenn ihn nicht seine Neigung auf
<lb/>das politisch - praktische geführt haben würde. Diese
<lb/>bethätigte er auch als langjähriger Mitarbeiter der Köl- 
<lb/>nischen Zeitung.

<lb/>Er wurde 1869 von dem Wahlkreise Erlangen in die
<lb/>bayrische Kammer der Abgeordneten gewählt, trat aber
<lb/>in diese gleichzeitig mit einer ultramontanen Majorität
<lb/>ein, so dafs es seinem versöhnlichen Sinne fast nur be-
<lb/>schieden war, für das Zusammenhalten der vereinigten
<lb/>liberalen Partei thätig zu sein, welches so notwendig war,
<lb/>um wesentliche Erfolge der gegnerischen Partei zu ver- 
<lb/>eiteln. In dieser Arbeit der Abwehr hatte er auch die
<lb/>schönsten Erfolge, bis er sein Mandat aufgab, da sich in
<lb/>einem Teil seines Wahlkreises 1887 ein entschiedener
<lb/>Zug nach links kund gab.

<lb/>In das Zollparlament wurde er gleichfalls von
<lb/>Erlangen gewählt und gehörte von da an allen Reichs- 
<lb/>tagen an, jedoch später aus den gleichen Ursachen, die
<lb/>seinen Rückzug aus der bayrischen Kammer veranlagten,
<lb/>1881 in Worms, zuletzt in Homburg-Kusel gewählt. Im
<lb/>Reichstage trat er besonders als Referent über das Prefs- 
<lb/>gesetz und als Mitglied der Kommission für die deutschen
<lb/>Justizgesetze, dann als Mitglied und Vorsitzender der
<lb/>Geschäftsordnungs-Kommission hervor. Der national- 
<lb/>liberalen Partei und deren Vorstand gehörte er von
<lb/>Anfang an und war Vorsitzender der bayerischen national- 
<lb/>liberalen Landespartei. Wie hoch man ihn in der Partei
<lb/>schätzte, zeigten die Kundgebungen bei seinem 70. Ge- 
<lb/>burtstage und bei seinem Tode.

<lb/>Auch unserem Blatte stand der Verlebte nahe, und
<lb/>dessen Lesern werden noch seine Arbeiten im Gedächtnisse
<lb/>sein. Wir werden ihm, wir alle, die ihm im Leben nahe
<lb/>standen, eine treue, ehrende Erinnerung bewahren.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vereine und Gesellschaften.

<lb/>Dem Andenken Goldschmtdt’s, des berühmten
<lb/>Handelsrechtslehrers, wurden kürzlich in Berlin zwei
<lb/>Gedächtnisreden gewidmet: In der „Internationalen Ver- 
<lb/>einigung für vergleichende Rechtswissenschaft und Volks- 
<lb/>wirtschaftslehre“ sprach am 23. Okt. Prof. Dr. Pappen- 
<lb/>heim aus Kiel und am 8, Nov. in der „Juristischen
</p>
               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>Sprechsaal</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Insel Helgoland und die Vorschriften des BGB. über die Eheschliessung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Hinschius, ...">(Geh.JR. Prof. Dr. Hinschius)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Begünstigung durch Bezahlung einer gegen e. anderen erkannten Geldstrafe</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Lilienthal, ... v.">(Prof. Dr. v. Lilienthal)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0505--><p/>
                  <p>

                     <lb/>No. 24.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>489
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesellschaft“ Justizrat Dr. R i e s s e r. Beide Vortragenden,
<lb/>die dem Verstorbenen als Schüler und Freund nahestanden,
<lb/>gaben ein überaus anziehendes Bild von dem Lebenslauf
<lb/>und der Bedeutung des Dahingeschiedenen. Die Ver- 
<lb/>sammlungen waren sehr zahlreich besucht unter Teil- 
<lb/>nahme von Vertretern der höchsten juristischen Behörden.
<lb/>Da die beiden Gedächtnisreden im Druck erscheinen
<lb/>(der Vortrag des Prof. Pappenheim soll im nächsten Hefte
<lb/>der „Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht" veröffent- 
<lb/>licht werden, während der Riessersche in Buchform
<lb/>unter Beifügung einer wohlgelungenen Photographie Gold-
<lb/>schmidt’s bereits erschienen ist), begnügen wir uns mit
<lb/>diesem kurzen Hinweis.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

<lb/>Deutsches Reich: Bek. v. 1. 12. 97, bt. das Ausserkraft-
<lb/>treten des Freundschafts-, Handels- u. Schiffahrtsvertrags zw. dem
<lb/>Deutschen Reiche und dem Freistaate Costa Rica (RGesBl.
<lb/>S. 785).

<lb/>Preufsen: Rekursbescheid v. 3. 11. 97, bt. die Stempel-
<lb/>pDichtigkeit der von Notaren hergestellten beglaubigten Ab- 
<lb/>schriften von Bescheinigungen aus dem Handelsregister (JMB1.
<lb/>S. 284). — Allg. Verf. v. 5. 11. 97, bt. die §§ 44 u. 56 der Geschäfts-
<lb/>)rdn. f. d. Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte (S. 284).

<lb/>— Allg. Verf. v. 16. 11. 97, bt. die strafrechtl. Behandlung der
<lb/>Duellvergehen und der Beleidigungen (S. 285). — Allg.
<lb/>Verf. v. 12. 11. 97, bt. die Auswahl der im Allgemeinen zu be- 
<lb/>eidigenden kaufmännischen Sachverständigen u. der Konkurs- 
<lb/>verwalter (S. 288). — Allg. Verf. v. 24. 11. 97, bt. die den Justiz- 
<lb/>beamten, den Medizinalbeamten, sowie den Notaren in
<lb/>Charlottenburg bei Dienstgeschäften am Wohnorte zustehenden
<lb/>Fuhrkosten (S. 288). — Allg. Verf. v. 2. 11. 97, bt. die stempei- 
<lb/>st euer 1. Behandlung gewisser Nebenabreden in Mietverträgen
<lb/>(CB1. d. Abg. S. 433).

<lb/>Bayern: Min.-Entschl. v. 15. 11. 97, bt. Portofreiheit der
<lb/>Behörden im Ortsverkehr (Fin.-MBl. S. 316). — Bek. v. 4. 10. 97,
<lb/>bt. die Ueberführung von Militärpersonen an Civilgerichts-
<lb/>behörden (VB1. d. Kriegs-M. S. 214). — Bek. v. 8. 11. 97, bt. die
<lb/>Postordnung f. d. Kgr. Bayern v. 1. 5. 89 (GuVBl. S. 362).

<lb/>Württemberg: Bek. v. 16. 11.97, bt. das Rangverhältnis
<lb/>der ordentl. Honorarprofessoren der Landesuniversität (RegBl.
<lb/>S. 231). —- Verf. v. 6. 11. 97, bt. die strafrechtl. Verfolg, von
<lb/>Deutschen weg. der von ihnen in der Schweiz begangenen Ver- 
<lb/>brechen oder Vergehen u. von Schweizern weg. der von ihnen in
<lb/>Deutschi, begang. Verbrechen oder Vergehen (ABI. d. Just.-M.
<lb/>S. 57.)

<lb/>Mecklenburg-Strelltz: Bek. v. 16.11. 97. bt. die Beschäftigung
<lb/>von Arbeitern in den Molkereien an Sonn- u. Festtagen (Off
<lb/>Anz. S. 283 u. f. Ratzeb. S. 143).

<lb/>Oldenburg: Vo. v. 19.11.97, bt. Beglaubig, von Abschriften

<lb/>u. Auszügen durch Aktuargehülfen (GesBl. S. 782).

<lb/>Sachsen-Altenburg: Gesindeordnung f. d. Hzt. S.-Altenb.

<lb/>v. 25. 11. 97 (GesS. S. 83). — Vo. v. 25. 11. 97 zur Ausführ. d.
<lb/>Gesindeordn. (S. 109). — Ges. v. 25. 11. 97» bt. die äufsere Heilig- 
<lb/>haltung der Sonn- und Feiertage (S. 111) nebst Ausf.-Vo. v.
<lb/>dems. Tage (S. 116). — Ges. v. 25. 11. 97, bt. die Anlegung, Ver- 
<lb/>änderung u. Bebauung von Strafsen u. Plätzen (S. 117). -- Bek.
<lb/>v. 11. 11. 97, bt. die öffentl. Ankündigung von Geheimmitteln
<lb/>(S. 121).

<lb/>Anhalt: Bek. v. 1. 9. 97 wegen Verlegung des Termins zum
<lb/>Inkrafttreten d. Vo. v. 7. 4. 97, bt. die Desinfektion bei an- 
<lb/>steckenden Krankheiten (GesS. S. 489). — Vo. v. 27. 9. 97, bt.
<lb/>die Gebühren-Ordnung für approbierte Tierärzte (S. 491).

<lb/>— Bek. v. 26. 10. 97 und Vo. v. 15. 11. 97 zur Ausführ. d. Reichsges.
<lb/>v. 26. 7. 97, bt. die Abänd. d. Gew.-Ordn. (S. 499 u. 505).

<lb/>Schaumburg-Llppe: Höh. Bek. v. 18. 11. 97, bt. Diäten und
<lb/>Reisekosten für die Furstl. Gendarmerie (LV. S. 383).

<lb/>Hamburg: Bek. v. 22. 10. 97, bt. die Sonntagsruhe im Ge- 
<lb/>werbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes (ABI. S. 463).

<lb/>Blsafs-Lothrlngen: Vo. v. 23. 10. 97, bt. die Wasser- 

<lb/>benutzung an der Weifs (C. u. BezABl. S. 315).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sprechsaal.

<lb/>Die Insel Helgoland und die Vorschriften des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuches über die Eheschliefsung
<lb/>(§§ IZl6 ff.)# Bisher gilt auf der Insel Helgoland noch
<lb/>nicht die obligatorische Civil-Ehe, da das Reichspersonen- 
<lb/>standsgesetz v. 6. Febr. 1875 dort nicht eingeführt worden
<lb/>ist. Die Eheschliefsungsform bildet vielmehr noch heute
<lb/>auf Grund der Verordnung über das Aufgebot und die
<lb/>Trauung künftiger Ehegenossen für die Herzogtümer
<lb/>Schleswig-Holstein v. 28. Nov. 1800 (Systemat. Sammlung
</p>
                  <p>

                     <lb/>der für die Herzogtümer Schleswig u. Holstein erlassenen
<lb/>Verordnungen Bd. 4 S. 55), die kirchliche Trauung durch
<lb/>den Ortsgeistlichen. Wenngleich die gedachte Verordnung
<lb/>für die Ehen von Fremden nicht in vollem Umfange,
<lb/>namentlich nicht hinsichtlich des Aufgebotes, beobachtet
<lb/>wird, vgl. Drucksachen des Herrenhauses, Session 1890/1891
<lb/>No. 32 (Entwurf eines Gesetzes, betr. die Vereinigung der
<lb/>Insel Helgoland mit der preufsischen Monarchie) S. 24
<lb/>(s. auch die Zeitschrift: Der Standesbeamte. Jahrg. 1896

<lb/>5. 190 u. 1897 S. 162), so ist doch auch bei diesen Ehen
<lb/>die Form die kirchliche Trauung.

<lb/>Mit dem 1. Jan. 1900 wird dieser Rechtszustand in
<lb/>Helgoland, da dasselbe einen Teil des Deutschen Reiches
<lb/>und zwar der preufsischen Monarchie bildet (Reichsgesetz
<lb/>v. 15. Dez. 1890, Reichsges.-Bl. S. 207 u. preufs. Ges. v.
<lb/>18. Febr. 1892, G.-S. S. 11), durch das in Kraft tretende
<lb/>BGB. (Einf.-Ges. Art. 1, 55) beseitigt. Es treten dann an
<lb/>die Stelle der bisherigen Rechtsnormen inbetreff der Ehe- 
<lb/>schließung die Vorschriften der §§ 1316 ff. BGB. Nach
<lb/>§ 1316 ff. daselbst ist also künftighin ein standesbeamt-
<lb/>liches Aufgebot und die Eheschließung vor dem Standes- 
<lb/>beamten erforderlich, und die letztere die einzig statthafte
<lb/>und gültige Form für die Eheeingehung. Die Anwendung
<lb/>dieser Vorschriften ist durch die Geltung des Personen- 
<lb/>standsgesetzes, namentlich also auch durch das Vor- 
<lb/>handensein eines Civilstandsregisters, vor allem eines
<lb/>Heiratsregisters bedingt. Denn die citierten Paragraphen
<lb/>des BGB. finden ihre Ergänzung in den Bestimmungen
<lb/>des Reichspersonenstandsgesetzes v. 6. Febr. 1875, welches
<lb/>der Art. 46 des Einführungsgesetzes unter Festsetzung der
<lb/>durch das BGB. bedingten Aenderungen aufrecht erhält.

<lb/>Wie die Dinge jetzt auf Helgoland rechtlich gestaltet
<lb/>sind, finden das BGB. und das Einführungsgesetz dazu
<lb/>am 1. Jan. 1900 aber weder einen Standesbeamten, noch
<lb/>ein Civilstandsregister vor, d. h. es ist die Anwendung
<lb/>der angeführten Bestimmungen praktisch unmöglich, ins- 
<lb/>besondere können die Helgoländer auf ihrer Insel von dem
<lb/>gedachten Tage ab keine gültigen Ehen mehr eingehen,
<lb/>da der Geistliche dann seine Zuständigkeit verloren haben
<lb/>und es an einem Standesbeamten fehlen wird.

<lb/>Vermieden werden kann dieser Zustand nur
<lb/>dadurch, dafs mindestens vom 1. Jan. 1900 ab
<lb/>auch in Helgoland und zwar durch besonderes
<lb/>Reichsgesetz das Reichspersonenstandsgesetz v.

<lb/>6. Febr. 1875 in der ihm durch den Art. 46 des
<lb/>Einführungsgesetzes zum BGB. gegebenen Ge- 
<lb/>stalt eingeführt wird.

<lb/>Geh. Justizrat Prof. Dr. Hinschius, Berlin.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die ganze Streitfrage : ob die Unterstützung

<lb/>eines anderen bei der Zahlung einer Geldstrafe
<lb/>als Begünstigung strafbar sei, ist noch nicht sehr
<lb/>alt. Sie ist, soweit ich sehen kann, zuerst von Lehmann
<lb/>in Goltdammer’s Archiv 19 (1871) S. 784 ff. aufgeworfen
<lb/>und bejaht worden. Früher erschien die Verneinung so
<lb/>selbstverständlich, daß ein Reskript des preufs. Justiz- 
<lb/>minist. v. 4. Aug. 1832 die Gerichte geradezu an wies,
<lb/>Bezahlung durch einen anderen anzunehmen. Das preufs.
<lb/>Obertrib. hat freilich am 28. Juli 1874 ein solches Ver- 
<lb/>fahren für unzulässig erklärt, ohne aber an eine Be- 
<lb/>strafung des Zahlenden zu denken. Die ausdrückliche
<lb/>Anerkennung der Straflosigkeit hat dann derselbe Ge- 
<lb/>richtshof am 28. Mai 1878 ausgesprochen und durch, auch
<lb/>heute noch sehr bemerkenswerte Erwägungen begründet.
<lb/>(Vgl. Oppenhoff, Rechtsprechung 20 S. 122 ff.) Das Reichs- 
<lb/>gericht scheint neuerdings, wenn auch keineswegs vor- 
<lb/>behaltlos, der gegenteiligen Ansicht zuzuneigen. (Vgl.
</p>
                  <pb facs="2173669_02+1897_0506.tif"
                      n="490"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0506--><p/>
                  <p>

                     <lb/>490
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Jahrg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Urt. III. S. v. 5. X. 97 — Arch. f. Strafr. 44 S. 253 und
<lb/>Urt. IV. S. v. 21. IX. 97 - S. 450 d. Bl.)

<lb/>Die theoretischen Erörterungen dieser Frage!) sind
<lb/>nicht sehr zahlreich, haben aber trotzdem die Gründe pro
<lb/>und contra ziemlich erschöpft. Auch Lammasch (S. 432 ff.
<lb/>d. Bl.) macht wesentlich neue Gesichtspunkte nicht geltend.
<lb/>Dafs auch er die alten Einwendungen nicht widerlegt hat,
<lb/>bedarf doch der Hervorhebung um so mehr, als die Frage,
<lb/>namentlich für unsere Prefsverhältnisse von sehr erheb- 
<lb/>licher praktischer Bedeutung ist.

<lb/>Der Thatbestand der persönlichen Begünstigung setzt
<lb/>voraus, dafs dem Thäter u. s. w. Beistand geleistet werde
<lb/>„um ihn der Bestrafung zu entziehen.“ Die Auslegung der
<lb/>letzten Worte bildet den eigentlichen Streitpunkt. Es ist
<lb/>das genau genommen schwer begreiflich, denn dafs man
<lb/>unter Bestrafung, abgesehen von der Verurteilung, die
<lb/>Vornahme der zur Ausführung des Urteils erforderlichen
<lb/>staatlichen Strafvollzugshandlungen zu verstehen hat, scheint
<lb/>doch ganz klar. Nun soll aber, wie Lammasch die von
<lb/>ihm und andren vertretene Auffassung scharf formuliert,
<lb/>das Wesen der persönlichen Begünstigung in der Ver- 
<lb/>hinderung nicht des äufseren Vorgangs des Strafvollzuges,
<lb/>sondern der subjektiven Empfindung des Strafübels durch
<lb/>den Verurteilten liegen. Diese Behauptung kann nur
<lb/>dann richtig sein, wenn die subjektive Empfindung des
<lb/>Strafübels einen wesentlichen Bestandteil der Bestrafung
<lb/>bildet, also eine Bestrafung nicht vorliegt, wo sie fehlt.
<lb/>Man braucht den Satz nur aufzustellen, um sofort seine
<lb/>Unrichtigkeit zu erkennen. Gewifs besteht der Zweck
<lb/>oder wenigstens einer der Zwecke der Strafe in der durch
<lb/>Erdulden eines Strafleidens vermittelten psychologischen
<lb/>Einwirkung auf den Bestraften, aber ebenso gewifs wird
<lb/>dieser Zweck sehr häufig nicht erreicht, ohne dafs des- 
<lb/>halb die Bestrafung als nicht vollzogen gölte. Der Be- 
<lb/>strafte kann sich während seiner Festungshaft ausge- 
<lb/>zeichnet amüsieren, der Gefangene kann das Gefängnis
<lb/>als ein für seine Ansprüche recht behagliches Winter- 
<lb/>quartier ansehen: wenn die Zeit der Freiheitsberaubung
<lb/>verstrichen ist, so ist die Strafe „verbüfst“. Für den
<lb/>Vollzug der Freiheitsstrafe hat das noch niemand be- 
<lb/>zweifelt; man hat es stets als genügend angesehen, dafs
<lb/>die Bestrafung an der Person des Verurteilten vollzogen
<lb/>wurde. Wer das verhindert, macht sich der Begünstigung
<lb/>schuldig, nicht wer die psychologische Wirkung der Strafe
<lb/>auf den Bestraften illusorisch macht.

<lb/>Bei der Geldstrafe ist das nicht anders. Sie ist ihrem
<lb/>Wesen und ihrem Zwecke nach den andren Strafen völlig
<lb/>gleichgestellt, nur steht der Vollzug unter den eigen- 
<lb/>artigen Bedingungen des Rechtsgutes, gegen das sie sich
<lb/>wendet. Geldstrafe richtet sich gegen das Vermögen; sie
<lb/>ist vollzogen, wenn die geschuldete Leistung aus dem
<lb/>Vermögen des Verurteilten bezahlt worden ist. Sie gilt
<lb/>präsumtiv als Strafübel — braucht aber als solches im
<lb/>einzelnen Falle ebensowenig empfunden zu werden wie
<lb/>die Freiheitsstrafe. Ob der Bestrafte sich Entbehrungen
<lb/>auferlegen mufs um zahlen zu können, ob die Leistung
<lb/>für ihn ein Kinderspiel ist — die Bestrafung ist geschehen
<lb/>sobald er gezahlt hat. Ob er sich das Geld borgt, ob
<lb/>er nach der Verurteilung eine Erbschaft gemacht, ob er
<lb/>eine Schenkung erhalten hat, darauf kommt nichts an:
<lb/>die Leistung erfolgt in allen diesen Fällen aus seinem
<lb/>Vermögen. Woher das Vermögen stammt, aus dem er
<lb/>zahlt, danach fragt der Staat nicht. Der Zwangsvoll- 
<lb/>streckungsbeamte, der Gerichtsvollzieher, ist genötigt, die
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vgl. die Angaben bei Lammascb S. 432 d. Bl. und außer- 
<lb/>dem etwa noch die Erlanger Dissertationen von Raff (1892) und
<lb/>Heiners (1895).
</p>
                  <p>

                     <lb/>freiwillige Zahlung in Empfang zu nehmen, und auch die
<lb/>Behörde kann sich der Annahme nicht weigern, wenn der
<lb/>Verurteilte leistet, ohne es zur Zwangsvollstreckung kommen
<lb/>zu lassen. Wer also dem zu Bestrafenden die Mittel zur
<lb/>Zahlung zuwendet, der verhindert die Bestrafung nicht,
<lb/>sondern er macht sie faktisch gerade erst möglich. Des- 
<lb/>halb darf wegen Begünstigung nicht verfolgt werden, wer
<lb/>einem Verurteilten den fraglichen Geldbetrag schenkt,
<lb/>damit er zahle, und erst recht nicht, wer dem Bestraften
<lb/>die von ihm gezahlte Summe nachträglich ersetzt. Höch- 
<lb/>stens, wer ausdrücklich und formell für den Verurteilten
<lb/>leistet, könnte als Begünstiger erscheinen.

<lb/>Dies Ergebnis der Auslegung des § 257 StGB, ent- 
<lb/>spricht durchaus dem Geiste der Rechtsordnung wie u. a § 16
<lb/>des Prefsgesetzes beweist, der ganz offenbar von der hier ver- 
<lb/>tretenen Anschauung ausgeht. Das kann nicht geleugnet
<lb/>werden, dazu sprechen die Motive und die Verhandlungen im
<lb/>Reichstage eine zu klare Sprache. Man hat freilich nach- 
<lb/>zuweisen versucht, dafs der § 16 Bedeutung behalte, auch
<lb/>wenn die zur Zahlung einer Geldstrafe geleistete Unter- 
<lb/>stützung Begünstigung im strafrechtlichen Sinne wäre.
<lb/>Aber die Beweisführung stützt sich im wesentlichen nur
<lb/>darauf, dafs § 16 auch die Uebertretungen umfasse,
<lb/>§ 257 nicht. Wer die Gesetzgebungsverhandlungen ver- 
<lb/>folgt, wird dies, von Lammasch übrigens nicht vor- 
<lb/>gebrachte, Argument kaum ernst nehmen können. Nun
<lb/>liefern freilich die Materialien keine authentische Aus- 
<lb/>legung, und ebenso kann eine Bestimmung des Prefs- 
<lb/>gesetzes nicht ohne weiteres das Strafgesetzbuch authentisch
<lb/>interpretieren. Immerhin aber ist es doch mifslich, ohne
<lb/>zwingende Gründe anzunehmen, dafs das Gesetz genau
<lb/>das Gegenteil von dem wirklich besage, was man bei
<lb/>seiner Beratung für selbstverständlich gehalten hat, und
<lb/>die Thatsache ist unter keinen Umständen aus dem Wege
<lb/>zu räumen, dafs alle gesetzgebenden Faktoren im
<lb/>Jahre 1874 den Ersatz einer Geldstrafe nicht für strafbar
<lb/>gehalten haben. Das ist auch heute noch das allein
<lb/>Richtige, um so mehr, als doch niemand ernstlich die
<lb/>Folgerungen aus der entgegenstehenden Ansicht zu ziehen
<lb/>bereit ist. Oder will man wirklich den Vormund be- 
<lb/>strafen, der seinem Mündel aus eigenem Vermögen die
<lb/>Mittel zur Zahlung einer Geldstrafe gewährt? und ist der
<lb/>Vater, der für seinen Sohn dasselbe thut, wirklich nur
<lb/>straffrei und nicht schuldlos? Aber was dem einen recht
<lb/>ist, ist dem anderen billig, auch wenn er Verleger einer
<lb/>Zeitung ist. Zudem wäre ein privilegium aliorum der
<lb/>Presse hier ganz überflüssig. Der zum mindesten doch
<lb/>recht wesentliche Zweck der Strafe: Verhinderung künftiger
<lb/>Verbrechen, wird genau so gut erreicht, wenn der Ver- 
<lb/>leger Ersatz für die Geldstrafen leisten mufs, als wenn
<lb/>der Redakteur allein zahlt. Wenn dem Verleger die
<lb/>Strafen zu viel werden, so verhindert er die Wiederholung
<lb/>der Prefsdelikte dadurch, dafs er sich einen weniger
<lb/>kühnen oder einen mehr geschickten Redakteur sucht.

<lb/>Uebrigens verschliefst sich das Reichsgericht offen- 
<lb/>bar den Bedenken gegen eine grundsätzlich andre Ent- 
<lb/>scheidung nicht. Sonst würde es nicht hervorheben, dafs
<lb/>für die Verurteilung des Verlegers die Absicht der
<lb/>Vereitelung festzustellen sei, die im § 257 mehr bedeute,
<lb/>als das Bewufstsein, dafs die Vereitelung eintreten werde1).
<lb/>Damit wird freilich die Gefahr einer Verurteilung aus § 257
<lb/>in unseren Fällen sehr gering. Besser wäre es freilich,
<lb/>auf den alten Weg zurückzukehren. Denn dafs der neue
</p>
                  <p>

                     <lb/>i) Ich halte diese Auslegung für recht bedenklich. Wenigstens
<lb/>wäre dann der Begünstigung nicht schuldig, wer eine Freiheitsstrafe
<lb/>für einen andren verbüfst, lediglich, um die versprochene Belohnung
<lb/>zu erhalten. Gegen ihn bliebe nur der Rückgriff auf § 271 StGB.,
<lb/>dessen Anwendbarkeit häufig fraglich genug sein wird.
</p>

               </div>
               <pb facs="2173669_02+1897_0507.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Streitigkeiten über den Bestand eines Reservatrechtes</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Oppenheimer, Alfr.">(Dr. Alfr. Oppenheimer)</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <title level="a" type="main">Personalien</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0507--><p/>
               <p>

                  <lb/>No. 24.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>491
</p>
               <p>

                  <lb/>erst 25 Jahre nach dem Erlafs des StGB, entdeckt wurde,
<lb/>scheint mir nicht gerade für seine Richtigkeit zu sprechen.
<lb/>Ich kann in seiner Beschreitung nur eine abermalige Be-
<lb/>thätigung des Bestrebens erblicken, durch ausdehnende
<lb/>Auslegung das Gesetz auf Thatbestände anzuwenden, die
<lb/>augenblicklich unbequem erscheinen, deren Bestrafung aber
<lb/>im Gesetze nicht vorgesehen ist. Dafs dadurch dem An- 
<lb/>sehen der Rechtspflege gedient werde, erscheint mir sehr
<lb/>zweifelhaft. Wer dem widerstrebt, treibt nicht Buchstaben- 
<lb/>jurisprudenz, sondern dient dem wahren Geiste des Rechts.

<lb/>Professor Dr. K. von Lilienthal, Heidelberg.

<lb/>Streitigkeiten über den Bestand eines Reservat- 
<lb/>rechtes. In Art. 78 Abs. 2 der Reichsverfassung ist
<lb/>zwar bestimmt, dafs Vorschriften der Verfassung, durch
<lb/>welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren
<lb/>Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind (Reservat- 
<lb/>rechte), nur mit Zustimmung des berechtigten Bundes- 
<lb/>staates abgeändert werden können, aber es fehlt an einer
<lb/>Anordnung für den Fall eines Streites zwischen dem Reich
<lb/>und dem berechtigten Einzelstaat, ob die beabsichtigte
<lb/>Verfassungsänderung in ein Reservatrecht des letzteren
<lb/>eingreift. Die Frage, was in einem solchen Falle Rechtens
<lb/>sei, ist bei den Vorverhandlungen über die Militärstraf-
<lb/>prozefsnovelle durch das von Bayern aufgestellte und
<lb/>preufsischerseits anfänglich negierte Postulat eines eigenen
<lb/>obersten Militärgerichtshofes zum ersten Male in der Praxis
<lb/>aktuell geworden. Auch in der Theorie herrscht über
<lb/>diesen Punkt grofse Meinungsverschiedenheit. Die einen
<lb/>sprechen in solchen Fällen dem Bundesrat die Berechtigung
<lb/>zu, durch Majoritätsbeschluss den Streit zu entscheiden,
<lb/>eine andere Ansicht vertritt den Standpunkt, gegen den
<lb/>Widerspruch des, ein Reservatrecht behauptenden Bundes- 
<lb/>staates dürfe die beabsichtigte Gesetzesvorlage nicht ein- 
<lb/>gebracht werden. Beide Ansichten liefern jedoch kein be- 
<lb/>friedigendes Resultat, denn nach der einen wird der
<lb/>widersprechende Bundesstaat majorisiert, während nach
<lb/>der anderen der Widerspruch eines einzelnen Staates jede
<lb/>Gesetzesvorlage vereiteln könnte.

<lb/>Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift
<lb/>ist man auf den Weg der Analogie verwiesen, und diese
<lb/>führt tatsächlich zu einem Ausweg aus dem Dilemma.
<lb/>Es finden sich nämlich zwei Vorschriften, welche die
<lb/>Beseitigung des Widerstandes eines Bundesstaates bezielen.
<lb/>Das sind die Art. 19 und 76 der Verfassung.

<lb/>Nach Art. 76 steht nämlich dem Bundesrat das Recht
<lb/>zu, Streitigkeiten öffentlich - rechtlicher Natur zwischen
<lb/>verschiedenen Bundesstaaten zu „erledigen". Diese „Er- 
<lb/>ledigung" kann sich aber nur auf den Versuch einer
<lb/>gütlichen Beilegung beschränken, läfst dagegen nicht eine
<lb/>zwangsweise Regelung zu. Kommt ein gütlicher Ausgleich
<lb/>nicht zustande, so steht, wie ausdrücklich bei der Ver- 
<lb/>fassungsberatung vom Bundeskommissär Savigny und den-
<lb/>Bevollmächtigten Hessens und Hamburgs betont wurde,
<lb/>dem Bundesrat ein Entscheidungsrecht nicht zu,
<lb/>sondern die Austragung des Streites ist einem von beiden
<lb/>Staaten zu wählenden Austrägalgericht zu überweisen.
<lb/>Demnach kann keine Rede davon sein, dafs im Falle des
<lb/>Art. 78 Abs. 2 eine einfache Majorisierung des wider- 
<lb/>sprechenden Bundestaates erfolgen könne. Denn wenn
<lb/>der Bundesrat nicht zur Schlichtung von Differenzen eines
<lb/>Bundesstaates mit einem anderen kompetent ist, so ist er
<lb/>es auch nicht zur Beilegung eines Streites zwischen einem
<lb/>Bundesstaat und der Gesamtheit der übrigen Bundes- 
<lb/>staaten, dem Reiche.

<lb/>Zu dieser Auffassung drängt aber weiterhin die Inter- 
<lb/>pretation des Art. 19. Hier ist bestimmt, dafs der Bundes- 
<lb/>rat gegen Einzelstaaten, welche ihre verfassungsmäfsigen
</p>
               <p>

                  <lb/>Bundespflichten nicht erfüllen, die Bundesexekution be-
<lb/>schliefsen könne. Ein solcher Beschluss ist aber nur dann
<lb/>möglich, wenn die Verletzung der Pflicht unbestritten
<lb/>feststeht, nicht aber dann, wenn der Einzelstaat die
<lb/>Existenz der Verpflichtung negiert. Dies geht aus der
<lb/>Entstehungsgeschichte des Art. 19 hervor, welcher dem
<lb/>Art. 52 der Wiener Schlufsakte nachgebildet ist. Dort
<lb/>war nämlich ausdrücklich ein Vorverfahren vorgeschrieben,
<lb/>in welchem die Entscheidung darüber, ob die Verletzung
<lb/>einer Verfassungsverpflichtung vorläge, gefällt wurde.
<lb/>Durch die Nichtaufnahme dieser Anordnung in die Reichs- 
<lb/>verfassung ist dargethan, dafs man eine derartige Er- 
<lb/>ledigung der Vorfrage für unangebracht erachtete. Man
<lb/>ging eben, wie Seydel betont, von der Auffassung aus,
<lb/>dafs es ein Unding sei, den Bundesrat zugleich Partei und
<lb/>Richter sein zu lassen. Dieselbe Erwägung trifft aber in
<lb/>gleichem Mafse im Falle des Art. 78 Abs. 2 zu.

<lb/>Als einziger Ausweg erscheint eben auch hier in
<lb/>analoger Anwendung des zu Art. 76 erörterten Verfahrens
<lb/>die Einsetzung eines Austrägalgerichtes, wie ja überhaupt
<lb/>zur Erledigung völkerrechtlicher Streitigkeiten schieds- 
<lb/>richterliche Schlichtung sich eingebürgert hat. Eine Richt- 
<lb/>schnur für die Bildung eines Austrägalgerichtes bietet
<lb/>die Austrägalordnung des ehemaligen Deutschen Bundes,
<lb/>wonach der eine Streitteil drei unparteiische Staaten vor- 
<lb/>schlug, aus deren Mitte die andere Partei einen Staat
<lb/>auswählte. Dessen oberstes Gericht bildete dann den
<lb/>Austrägalgerichtshof.

<lb/>Dr. Alfred Oppenheimer, Würzburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Personalien.

<lb/>A. Universitätswesen.

<lb/>Todesfälle: Mitgl. d. Reichstags, Prof. Dr. v. Marquardsen,
<lb/>Erlangen.

<lb/>Prof. Dr. Mommsen, Berlin, feierte am 30. Nov. s. 80jähr.
<lb/>Geburtstag, GJR., Prof. Dr. Brunner, am 4. ds. Mts. s. 25jähr.
<lb/>Jubiläum als ord. Prof. d. Univ. Berlin.

<lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Ord. Prof. Dr. Böhm

<lb/>v. Bawerk, Wien, z. Finanzminister. — Z. ord. Prof.: Priv.-Doz.
<lb/>Dr. Gaupp, Tübingen, das. — Z. aord. Prof.: Priv.-Doz. Dr. K.
<lb/>Herrmann, Prag, das. — OBürgermeister Pockels, Braunschweig,
<lb/>z. Dr. jur. hon. causa v. d. Univ. Göttingen.

<lb/>B. Justizbehörden.

<lb/>Deutsches Reich. Ernennungen: Z. Mitgl. d. Disziplinarhofs:

<lb/>Sen.-Präs. b. RG. Dr. Bingner, Leipzig, das. — Zu Sen.-Präs. b. RG.:
<lb/>RGR. Bolze u. Reichsanwalt Treplin, Leipzig. — Zu RGR. die
<lb/>OLGR. Dr. Lahusen, Hamburg, u. Goldmann, Stuttgart, Leipzig.
<lb/>— Z. Reichsanwalt: OLGR. Zweigert, Celle, Leipzig. — Zu Präs. d.
<lb/>Disziplinarkammern: die LGPräs. v. Schaewen, Danzig, u. Zaehle,
<lb/>Oppeln, das.; zu Mitgl.: OLGR. Bergsträfser, Darmstadt, LGDir.
<lb/>Voigt, Frankfurt a. O., die LGR. Haken, Köslin, u. Fiedler,
<lb/>Breslau, das.

<lb/>Verliehen: Präs. d. Reichsbank, WGR. Exc. Dr. Koch, Berlin,
<lb/>bayer. VerdienstO. v. big. Michael I. Kl.

<lb/>Baden. Zu RA. zugelassen: Ref. Sternfeld, Brühl, das.
<lb/>u. b. LG. Offenburg.

<lb/>Zum Handelsrichter ernannt: J. Darmstädter, Mannheim.
<lb/>Bremen. Zu RA. zugelassen: RA. Dr. Noltenius, Bremer- 
<lb/>haven, b. d. AG. u. d. Kammer f. Handelss. das. u. b. LG. Bremen.

<lb/>Elsafs - Lothringen. OLGPräs., WGOJR. v. Vacano, Kol-
<lb/>mar, gest.

<lb/>Verliehen: AGR. Dr. Hock, Mülhausen, Ritterkr. d. bulgarisch.
<lb/>St. AlexanderO.

<lb/>Hamburg. Ausgeschieden: OLGR. Dr. Lahusen, Ham- 
<lb/>burg, infolge Ernennung z. RGR.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA. Mollwo, Hamburg,

<lb/>Weyrowitz, Lübeck, und Noltenius, Bremerhaven, Hamburg.

<lb/>Hessen. Ernennungen: Zu JR. die RA. Purgold, Darm- 
<lb/>stadt, u. Dr. Struve, Mainz.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: OLGR. Rhode, Darmstadt,
<lb/>aus dem Landes versicherungsamt. — OAR. Rübsamen, Homberg.

<lb/>Lübeck. Zu RA. zugelassen: GAss. Weyrowitz, Lübeck,

<lb/>AG. u. LG. das.

<lb/>Mecklenburg-Schwerin. Zu RA. zugelassen: Die Bürger- 
<lb/>meister Saling, Brüel, u. Reeps, Doberan. — RA. Steffen,
<lb/>Doberan.

<lb/>Mecklenburg-Strelitz. Zu RA. zugelassen: Bürgermeister
<lb/>Fr ick, Fürstenberg.

<lb/>Preufsen. Todesfälle: Sen.-Präs. b. KG. Haentzschel,
<lb/>Berlin. — LGPräs., GOJR. Kefsler, Königsberg i. Pr. — AGR.
<lb/>Wilmanns, Berlin I. — LR. Fraude, Landsberg a. W. — RA. u.
<lb/>Not., JR. Jordan, Kaukehmen.
</p>
            </div>
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                  <title level="a" type="main">Litteraturübersicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schulz, K.">Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar, Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173669_02+1897_0508--><p/>
               <p>

                  <lb/>492
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Jahrg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ernennungen u. Versetzungen: Zu OLGR. die LGR. Maur,
<lb/>Bonn, Köln, u. Gaede, Köslin, Hamm. — Zu LGPräs.: OLGR.
<lb/>Fromme, Naumburg a. S., Hirscbberg, u. LGDir. Ri eck, Berlin I,
<lb/>Bromberg. — Z. LGDir.: AGR. v. Lütcken, Syke, Hannover. —
<lb/>LGR. Biensfeldt, Tilsit, nach Königsberg i. Pr. — Zu LGR. die
<lb/>AGR. Trautwein, Liegnitz, das., u. Stölting, Bentheim, Wies- 
<lb/>baden. — LR. Frhr. v. Harff, Elberfeld, nach Wiesbaden. — Zu LR.
<lb/>die AR.: Travers, Wiesbaden, das., Eichner, Reichenbach u. E.,
<lb/>Hirschberg, Schnuhr, Gnadenfeld, Graudenz, B ertram, Düsseldorf,
<lb/>das., Weifsweiler, St. Wendel, Düsseldorf, u. Schwanebeck,
<lb/>Stargardi. P., das. — Die AGR. Grofser, Goldberg, nach Hirschberg,

<lb/>u. Schnurre, Gelnhausen, nach Marburg. — Die AR.: Wesen er,
<lb/>Lüdenscheid, nach Wiesbaden, Pohlmann, Labischin, nach Rawitsch,
<lb/>Panse, Neuwied, nach Hannover, Matthies, Bütow, u. Schlesier,
<lb/>Seelow, nach Berlin I. Kind, Toftlünd, nach Flensburg, u. Ziemer,
<lb/>Jastrow, nach Königsberg NM. — Zu AR. die GAss.: Job. Nitze,
<lb/>Oschersleben, Dr. Holt) e» Osterholz, Ewald ,Querfurt, Sprofsmann,
<lb/>Tholey, Dr. Wiggert, Nimptsch, Vorwald, Beeskow, Max
<lb/>Schulz, Sandau, Karl Keisler, Willenberg, O. Roch oll,
<lb/>Brotterode, u. E. Wunderlich, Schöneck. — OStA. Woytasch,
<lb/>Frankfurt a. M., nach Naumburg. — Z. OStA.: I. StA. Dr.
<lb/>Hupertz, Köln, Frankfurt a. M. — I. StA. Manteli, Essen, nach
<lb/>Kassel. — Zu StA. die GAss. Christiani, Insterburg, v. Schramm,
<lb/>Gleiwitz, u. Gust. Jennrich, Beuthen OSchl. — Die Not: Preifs,
<lb/>Löwen, nach Namslau, Franzen, Mayen, u. Rüter, Ronsdorf, na&lt;^h
<lb/>Elberfeld. — Zu Not. die RA. O. Hoffmann, Prökuls, das., Vielen,
<lb/>Saarlouis, Xanten» u. GAss. Glaser, Kaiserswerth.

<lb/>Verliehen: R. AdlO. III. Kl. m. Schl.: LGDir., GJR. Bach- 
<lb/>mann, Torgau, u., beim Uebertritt i. d. Ruhestand, den AGR.
<lb/>Rohland, Erfurt, u. Krumbholtz, Potsdam. — R. AdlO. IV. Kl.:
<lb/>LGR. Larenz, Bielefeld, AGR. Thränhart, Naumburg a. S., u.
<lb/>Not., JR. Fellmann, Inowrazlaw, beim Uebertritt i. d. Ruhestand.
<lb/>— Handelsrichter Kochhann, Berlin, beim Ausscheiden KronenO.
<lb/>III. Kl.

<lb/>Pensioniert u. ausgeschieden: OLGR., GJR. Frank,
<lb/>Celle. — OLGR. Zweigert, Celle, infolge Ernennung z. Reichs- 
<lb/>anwalt. — LGDir., GJR. Berner, Berlin I. — Die LGR.:

<lb/>v. Kienitz, Frankfurt a. M., v. Kleinsorgen, Thorn, u. Olzem,
<lb/>Saarbrücken.—Die AGR.: Hilgenfel d, Hirschberg, Zielas ko wski,
<lb/>Mehlauken, Zimmer, Breslau, Schallehn, Stettin, u. Günzel,
<lb/>Reichenbach u. E. — AR. Dr. Henneberg, Charlottenburg. —
<lb/>Not. Wenn er, Iserlohn. — Handelsrichter Böninger, Duisburg.

<lb/>Zu RA. zugelassen: Die RA. Dr. Grobe, Eilenburg, Kalk-
<lb/>berge-Rüdersdorf, u. Preifs, Löwen, Namslau. — Not. Wiese,
<lb/>Bedburg, Bergheim. — Die GAss. Scheele, Stade, Dr. Steinthal,
<lb/>Frankfurt a. M., Düsterwald, Berlin I, Siehr, Plefs, u.
<lb/>Dr. Reese, Eckernförde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteraturübersieht.

<lb/>Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Reichsgerichtsbibliothekar.

<lb/>A. Zeitschriften.

<lb/>Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts. 41. Jahrg., 6. Heft:
<lb/>Rassow, Die Einheit der Rechtsprechung des Reichsgerichts.
<lb/>Nöldeke, Die aufserkontraktliche Haftung für fremdes Ver- 
<lb/>schulden nach den §§ 831, 832 BGB. Cohn, Die wuchergesetzl.
<lb/>Bestimm, des BGB. Landsberg, Ein Vorschlag zur Reform
<lb/>der Urteilsvollstreckung. Küntzel, Strohais krit. Bemerk.
<lb/>(Schlufs). Nachtrag zum 1. Aufsatz. Küntzel, Der Entwurf e.
<lb/>BGB. in 2. Les. u. s. weiteren Schicksale (Forts). — Beilageheft,
<lb/>enth. Urteile des Reichsgerichts.

<lb/>Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. 2. Jahrg., No. 10:
<lb/>Köhler, Positive u. negative Erfindungen u. ihre Aequivalente
<lb/>(Durio’s Patent. Gutacht.). Lemke, Die Umfrage des Vereins
<lb/>Deutscher Ingenieure weg. Aend. d. Ges., betr. d. Schutz v.
<lb/>Gebrauchsmustern. Armengaud u. Mack, Die Wirkungen der
<lb/>Internat. Uebereinkunft v. J. 1883 in Frankreich u. Verbesserungs- 
<lb/>vorschläge f. d. internal. Patentschutz.

<lb/>Posener Juristische Monatsschrift. Hg. von Landsberg u. Fahle,
<lb/>Rechtsanwälten. Posen, Jolowicz. Preis: M. 4.— jährlich.

<lb/>Archiv f. öffentl. Recht. 13. Bd., 1. Heft: Oertmann, Ueber den Satz
<lb/>„lex posterior generalis non derogat priori speciali“ u. seine
<lb/>Bedeut, f. d. BGB. Mantey, Der deutsche niedere Adel u. d.
<lb/>BGB. Blankenstein, Die Rechtskraft der Arbeitsordnungen.
<lb/>Friedlaender, Zum § 137 des RGVG.

<lb/>Annalen des Deutschen Reichs. 31. Jahrg., No. 2: Rosin, Grund- 
<lb/>züge e. all gern. Staatslehre nach d. polit. Reden u. Schriftstücken
<lb/>d. Fürsten Bismarck, v. Kaufmann, Nochmals die Eisenbahn- 
<lb/>politik Frankreichs, v. Seydel, Die Schaffung e. Reichsmilitär- 
<lb/>gerichtshofes u. die bayer. Reservatrechte.

<lb/>Zeitschrift f. bad. Verwaltung. 29. Jahrg., No. 23: Stöcker, LR
<lb/>S. 663 u. seine Stellung zu d. BGB.

<lb/>Bulletin mensuel de la Socidtö de Jdgislation comparäe. 28 e ann£e,
<lb/>No. 8 et 9: Wauwermans, Etüde sur le barreau beige.

<lb/>B. Bücher.

<lb/>Allgemeine Werke.

<lb/>White, F. Th. and Tudor, O. D. A Selection of Leading Cases
<lb/>in Equity. With notes. 7th ed. by Th. Snow, assisted by Phill-
<lb/>potts etc. 2 vols. London, Sweet &amp; Maxwell. Geb. Sh. 75.

<lb/>Bürgerliches Recht.

<lb/>Ficker, J. Untersuchungen zur Erbenfolge der ostgerman. Rechte.
<lb/>3. Bd., 2. Abt. (Untersuch, z. Rechtsgeschichte). Innsbruck,
<lb/>Wagner. M. 11,20.
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann, F. Einführung in das Studium des BGB. Lehrbuch
<lb/>des bürgerl. Rechts. 3. u. 4. neubearb. Aufl. 2. T. Recht der
<lb/>Schuldverhältnisse. Berlin, Heymann. M. 7,50.

<lb/>Scherer, M. Allgemeiner Teil des BGB. f. d. DR. (BGB. I. Buch.

<lb/>§§ 1—240). Erläutert. (2. Heft). Erlangen, Palm &amp; Enke. M. 4,40.
<lb/>Hachenburg, M. Das BGB. f. d. DR. Vorträge. 2.-6. (Schluss-)
<lb/>Lief. Mannheim, Bensheimer, ä M. 1,60. Kpl. M. 9,60.
<lb/>Ostermeyer, M. Blätter a. d. BGB., Heft 2—4: Recht der Schuld- 
<lb/>verhältnisse. Berlin u. L. Luckhardt. M. 3.

<lb/>Priester, O. Ipso iure compensatur. Civilrechtl. Studie als Ver- 
<lb/>such endgült. Lösung der Ipso - iure - Frage. Frankfurt a. M.,

<lb/>Baer &amp; Co. M. 1,50.

<lb/>Gierke, O. Die Bedeutung des Fahrnisbesitzes für streitiges Recht
<lb/>nach d. BGB. (Abhandl. z. Privatr., hg. v. Fischer. 1. Bd. 4. Heft).
<lb/>Jena, Fischer.

<lb/>Horn, R. Rechte als Objekte des Pfandrechts. E. Studie nach
<lb/>österr. Civilr. Wien, Perles. M. 1.

<lb/>Kranichfeld, W. Grundbuchordnung f. d. DR. Mit Bemerk, u.
<lb/>mit Hinweisen auf die Gesetzgeb. v. Sachsen u. s. w. Leipzig,
<lb/>Rossberg. Kart. M. 2.

<lb/>Das allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854 samt der Vollzugs- 
<lb/>vorschrift u. allen Nachträgen, Erläut. u. einschläg. Erkenntnissen.
<lb/>9. Aufl. (Manz’sche Gesetzausgabe, 7. Bd.). Wien, Marz. M. 5.
<lb/>Mute au, Ch. De la responsabilit6 civile (Articles 1382 et suiv. du
<lb/>Code civil). Etüde morale et juridiqne. Paris, Chevalier-
<lb/>Marescq. Fr. 10.

<lb/>Pacchioni, G. I contratti a favore di terzi secondo il diritto
<lb/>romano e civile. Innsbruck, Wagner. M. 5.

<lb/>Handelsrecht.

<lb/>Gar eis, C. Handelsgesetzbuch v. 10. Mai 1897 n. d. Einführgsges.
<lb/>Handausgabe mit Einleit., erläut. Anmerk. München, Beck.
<lb/>Geb. M. 4.

<lb/>Böhm, H. Das neue Recht der Handlungsgehilfen. Frankfurt a. O.
<lb/>Trowitzsch. M. 0.50.

<lb/>Steiner, H. Die Konkurrenzklausel nach dem neuen HGB. Stutt- 
<lb/>gart, Südd. Verlags-Institut. M. 0,80.

<lb/>Meyer, P. Die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers beim Ab- 
<lb/>schluss des Versicherungsvertrages nach See- u. Binnen- 
<lb/>versicherungsrecht. Habilitations-Schrift. Hamburg, Seippel. M.2.
<lb/>Marsden, R. G. A Treatise on the Law of Collisions at Sea.
<lb/>4th ed. London, Stevens &amp; Sons. Geb. Sh. 28.

<lb/>Civllprozefs.

<lb/>Beltjens, G. Encyclop6die du droit civil beige. 4e partie. Code
<lb/>de proc£dure civile annotö. 2 vols. Liöge, Godenne. Fr. 60.
<lb/>Odgers, W. B. The Principies ofPleading, Practice and Procedure
<lb/>m Civil Actions in the High Court of Justice. 3d ed. London,
<lb/>Stevens &amp; Sons. Geb. Sh. 12.6.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Boguslawski, A. v. Die Ehre und das Duell. 2. umgearb. Aufl.
<lb/>Berlin. Schall &amp; Grund. M. 2.

<lb/>Epstein, M. Der Landesverrat in histor., dogmat. u. rechtsvergleich.
<lb/>Darstellung. (Strafr. Abh. hg. v. Bennecke. H. 12.) Breslau,
<lb/>Schietter. M. 3.

<lb/>Michel, O. Der strafbare Betrug im Civilprozefs. (Strafr. Abh.

<lb/>hg. v. Bennecke. H. 13.) Breslau, Schietter. M. 1.

<lb/>Sammlung von Gesetzen, Verordnungen u. Ministerialerlassen strai-
<lb/>rechtl. Inhalts für bayer. Polizeiorgane. München, Schweitzer.
<lb/>Kart. M. 2.50.

<lb/>Löwe, E. Die Strafprozefsordnung f. d. DR. u. s. w. mit Kommentar.
<lb/>9. Aufl. bearb. v. A. Hell weg. 2. Lief. (§§. 44—186). Berlin,
<lb/>Guttentag. M. 5.

<lb/>Traub, B. Die Strafprozefsordnung u. d. Gerichtsverfassungsgesetz
<lb/>mit den Entscheidungen des Reichsgerichts. 2. Aufl. Heidelberg,
<lb/>Emmerling. Geb. M. 3.

<lb/>Meyer, C. Krit. u. vergleich. Darstell, der Strafverfolgung u. Vor- 
<lb/>untersuchung nach den kanton. Gerichtsorganisationen u. Straf-
<lb/>prozefsordnungen. Leipzig, Fock. M. 3.

<lb/>Zappe, K. Leitfaden der Rechtslehre, enthaltend die Grundzüge
<lb/>des Militär-Strafrechtes, des ehrenrätl. Verfahrens etc. Wien,
<lb/>Seidel &amp; Sohn. M. 5.

<lb/>Nicolas, V. Commentaire complet du Code de Justice militaire pour
<lb/>les arm6es de terre et de mer. Paris, Chevalier-Marescq. Fr. 20.

<lb/>Staats- und Verwaltungsrecbt.

<lb/>Binding, K. Deutsche Staatsgrundgesetze. 10. Heft: Verfassungs- 
<lb/>urkunden f. d. freien u. Hansestädte Lübeck, Bremen u. Hamburg.
<lb/>Leipzig, Engelmann. Kart. M. 2.

<lb/>Poschinger, H. v. Fürst Bismarck und der Bundesrat. 3. Bd.
<lb/>Der Bundesrat des Deutschen Reiches (1874—78). Stuttgart,
<lb/>Verlagsanstalt. M. 8.

<lb/>Rosin, H. Grundzüge e. allgem. Staatslehre nach den polit. Reden

<lb/>u. Schriftstücken des Fürsten Bismarck. S.-A. München, Hirth. M. 1.
<lb/>Riedel, v. Kommentar zum (baier.) Gesetze über Heimat, Ver- 
<lb/>ehelichung u. Aufenthalt v. 16. April 1868. 7. Aufl. v. M. Pr o eb s t.
<lb/>München, Beck. Geb. M. 6.

<lb/>Ganghofer, A. v. Das Forstgesetz für Bayern nebst den Vollzugs- 
<lb/>vorschriften erläutert. 3. Aufl. München, Beck. Geb. M. 6.
<lb/>Oesterreich. Steuergesetze. Sammlung der auf direkte Steuern Bezug
<lb/>hab. Gesetze u. s. w. 2. Abt. Personal-Steuern. 1. Hälfte. Gesetz

<lb/>v. 25. Okt. 1896 betr. die direkten Personalsteuern. Hg. von
<lb/>R. Reisch. (Manz’sche Gesetz-Ausgabe 21. Bd.) Wien, Manz.
<lb/>M. 4.80.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. —Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>
            </div>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Beilage Nummer 24</title>
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               <title level="a" type="sub">(Spruchpraxis)</title>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2173669_02+1897_0509--><p/>
            <p>

               <lb/>Beilage znr Deutschen Juristen-Zeitnng. (Spruchpraiis.)

<lb/>Nummer 24. Berlin, den 15. Dezember 1897. II. Jahrgang.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer, unverkürzter Quellenangabe gestattet.)
</p>
            <p>

               <lb/>I. Reichsgericht.

<lb/>1. Civilsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Planck, Reichsgerichtsrat, Leipzig.

<lb/>90. (Annahmeverzug.) Beklagte hatte von der zu
<lb/>Mülheim a. d. Ruhr ansässigen Beklagten Grofscoaks
<lb/>„Zeche Graf Moltke“ gekauft, nahm einen Posten zur
<lb/>bedungenen Zeit nicht ab, erhielt bis zum 7. Okt. 1895
<lb/>Nachfrist und ersuchte Klägerin, die Coaks nach Ruhrort
<lb/>zu senden, mit dem Zusatz, dafs die Coaks auf der Zeche
<lb/>von einem vereideten Chemiker auf ihren Wassergehalt
<lb/>geprüft und im Fall zu grossen Wassergehalts abgelehnt
<lb/>werden sollten. Klägerin erklärte, dafs auf der Zeche
<lb/>eine Analyse nicht vorgenommen werden könne, und
<lb/>schritt, da Beklagter keine Antwort erteilte, zum Selbst- 
<lb/>hilfeverkaufe. Dieser war berechtigt. Erfüllungsort war
<lb/>Zeche Graf Moltke. Hier hätte Beklagte Hebergabe
<lb/>Verlangen können, wonach es ihr freigestanden hätte, auf
<lb/>der Zeche selbst Proben zur Untersuchung zu entnehmen.
<lb/>Dies hat sie jedoch nicht verlangt, sie begehrte, dafs
<lb/>Klägerin die Coaks nach Ruhrort sende, vor Ausführung
<lb/>der Versendung aber die Untersuchung auf der Zeche
<lb/>und zu diesem Zwecke Entnahme von Proben gestatte.
<lb/>Wenn aber Beklagte auch vertragsmäßig befugt war,
<lb/>Versendung nach Ruhrort zu verlangen, also die Empfang- 
<lb/>nahme an diesen Ablieferungsort zu verlegen, so kann
<lb/>aus dem Wesen des Kaufvertrags für den Käufer doch
<lb/>nicht das Recht abgeleitet werden, dafs der Verkäufer
<lb/>schon vor der Empfangnahme eine Probe von der Ware,
<lb/>welche er zu liefern beabsichtigt, dem Käufer einhändige
<lb/>oder zu entnehmen gestatte. Beklagte war deshalb im
<lb/>Annahmeverzug geblieben. (Urt. II 183/97 v. 12. Okt. 1897.)

<lb/>91. (Scheidungsgrund der böslichen Ver-
<lb/>lassung nach gern. Recht.) Beklagte hat ihren Ehe- 
<lb/>mann, einen Bäckergesellen, verlassen und die erhaltenen
<lb/>Rückkehrbefehle nicht befolgt. Ihre Gründe sind für
<lb/>objektiv unzutreffend befunden; dagegen hat das Berufungs- 
<lb/>gericht angenommen, dafs das Erfordernis der Böslichkeit
<lb/>fehle, weil sie sich in gutem Glauben zur Weigerung der
<lb/>Rückkehr berechtigt gehalten habe. Letzteres ist indes
<lb/>nicht entscheidend. Der Ehegatte soll das eheliche
<lb/>Zusammenleben überhaupt nicht eigenmächtig aufheben.
<lb/>Die Böslichkeit der Verlassung liegt in der eigenmächtigen
<lb/>Trennung mit der Absicht, die eheliche Gemeinschaft
<lb/>nicht fortzusetzen, ohne richterliche Gestattung und trotz
<lb/>erhaltener Rückkehrbefehle. Entschuldigt aber ist sein
<lb/>Fernbleiben nur, wenn Umstände vorliegen, aus denen
<lb/>ihm ohne Härte die Fortsetzung des Zusammenlebens
<lb/>nicht zugemutet werden kann. Solche Umstände fehlen.
<lb/>Kläger war nicht verpflichtet, eine Familienwohnung bereit
<lb/>zu halten, so lange nicht Beklagte thatsächlich zur Rück- 
<lb/>kehr bereit war, und Beklagte war, nachdem sie ihren
<lb/>Mann ohne Grund verlassen hatte, beweispflichtig, dafs
<lb/>dieser ihr Wohnung oder Unterhalt nicht werde verschaffen
<lb/>können. Nach dieser Richtung sind genügende Be- 
<lb/>hauptungen nicht aufgestellt, zumal es eine, wenn auch
<lb/>nicht erzwingbare, doch sittliche Pflicht der Ehefrau ist,
<lb/>einen angemessenen Beitrag zu den Lasten der Ehe zu
<lb/>leisten, unter Umständen sogar durch eigenen Erwerb die
<lb/>Einkünfte zu erhöhen. (Urt. III 116/97 v. 5. Okt. 1897.)

<lb/>92. (Haftung des Baumeisters. ALR.) Nach
<lb/>§ 968 I. 11 ALR. haftet der Baumeister wegen solcher
<lb/>Fehler, die aus der Bauart, und weil dabei die Regeln der
<lb/>Kunst nicht beobachtet wurden, entstanden sind, drei
<lb/>Jahre nach der Heber gäbe, dagegen nach § 969 das. wegen
<lb/>solcher Fehler, die in der schlechten Beschaffenheit der
<lb/>Materialien ihren Grund haben, die gewöhnliche Ver- 
<lb/>jährungsfrist hindurch. Zu „schlechtem“ Material ist nicht
<lb/>blos, wie das Berufungsgericht angenommen hat, absolut
<lb/>schlechtes, d. h. solches Material zu rechnen, das über- 
</p>
            <p>

               <lb/>haupt zu keinem Zweck oder wenigstens zu keinem Bau
<lb/>tauglich ist, sondern jedes Material, das sich für das zu
<lb/>errichtende Gebäude nicht eignet. Es folgt dies daraus,
<lb/>dafs in §§ 968, 969 die Verjährungsfrage hinsichtlich aller
<lb/>Arten von Fehlern hat geregelt werden sollen, § 968 aber
<lb/>nur von der Bauart spricht, und aus der in § 970 ge- 
<lb/>machten Unterscheidung, sowie aus dem Hinweis auf
<lb/>§§ 954 bis 958, in denen ebenfalls nur zwischen der Ver- 
<lb/>tretung des Werkmeisters für Fehler, die nicht das Material
<lb/>betreffen (§§ 954, 955) und solchen, die in ungeeignetem
<lb/>Materiale liegen (§§ 956 bis 958) unterschieden wird.
<lb/>Uebernimmt der Baumeister den Bau nach einem ander- 
<lb/>weitig aufgestellten Anschlag, so ist er bei Verwendung
<lb/>des dort vorgeschriebenen Materials höchstens dann ver- 
<lb/>antwortlich, wenn er den Bauherrn wegen der Untüchtig- 
<lb/>keit des Materials hätte warnen müssen (§ 957), dies aber
<lb/>unterließ. In dem Anschlag, nach dem Beklagter den
<lb/>Bau übernommen hatte, waren jedoch hinsichtlich der
<lb/>Balken nur Preise vorgesehen. War aber eine bestimmte
<lb/>Stärke der Balken im Anschlag nicht vorgeschrieben, so
<lb/>hatte er für den anschlagsmäßigen Preis brauchbare, trag- 
<lb/>fähige Balken zu beschaffen, und es war festzustellen, ob
<lb/>die verwendeten Balken diese Eigenschaft besaßen. Seine
<lb/>Verantwortlichkeit wegen etwaiger Mängel unterlag nicht
<lb/>der kurzen Verjährung des § 968. (Urt. VI. 133/97 v.
<lb/>14. Okt. 1897.)

<lb/>93. (Besteuerung der Schuldverschreibungen
<lb/>ausländischer Staaten.) Im Juni 1895 haben Kläger,
<lb/>drei Berliner Bankinstitute, aus einem zwischen der
<lb/>Rumänischen Regierung und der Ungarischen Kommerzial-
<lb/>bank zu Pest über die Ausgabe von Schatzscheinen ge- 
<lb/>schlossenen Geschäfte je 1 000 000 M. Schatzscheine über- 
<lb/>nommen. Von jedem dieser Geschäfte ist seitens der
<lb/>Steuerbehörde auf Grund des Tarifs zum Reichsstempel- 
<lb/>gesetz v. 27. Apr. 1894 No. 4a 2 i. V. mit No. 2b des
<lb/>Tarifs und § 7 des Gesetzes ein Stempel von 100 M.
<lb/>eingezogen. Die Klage auf Rückforderung ist für begründet
<lb/>erachtet. Die Bestimmung in No. 2b des Tarifs findet
<lb/>nur auf solche Renten- und Schuldverschreibungen aus- 
<lb/>ländischer Staaten u. s. w. Anwendung, die für den Han- 
<lb/>delsverkehr bestimmt sind. Dies ergiebt sich aus dem
<lb/>Wortlaut und dem inneren Zusammenhang, insbesondere
<lb/>dem Zweck des Gesetzes und einer Vergleichung mit
<lb/>No. 2a des Tarifs, unter die nur diejenigen inländischen
<lb/>Renten- und Schuldverschreibungen fallen, die für den
<lb/>Handelsverkehr bestimmt sind, während es an jedem
<lb/>Anhalt dafür fehlt, dafs ausländische Renten- und Schuld- 
<lb/>verschreibungen einer weitergehenden Stempelpflicht unter- 
<lb/>worfen werden sollen. Die in Rede stehenden Schatz- 
<lb/>scheine sind aber keine für den Handelsverkehr bestimmten
<lb/>Schuldverschreibungen. (Urt. IV. 39/97 v. 4. Okt. 1897.)

<lb/>94. (Korrespektives Testament. Gern. Recht.)
<lb/>Beklagter und dessen Ehefrau hatten ein gemeinschaftliches
<lb/>Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig den
<lb/>Nießbrauch an dem beiderseitigen Vermögen vermacht
<lb/>hatten, während Klägerin, ihre Tochter (neben einer
<lb/>anderen Tochter), als Erbin eingesetzt und ihr ein im
<lb/>Grundbuch ausschließlich auf den Namen des Beklagten
<lb/>eingetragenes Haus zugewiesen war. Nach dem Tode der
<lb/>Ehefrau wurde auf Antrag der Klägerin durch einstweilige
<lb/>Verfügung die Eintragung eines Rechts auf Auflassung
<lb/>jenes Hauses als Vormerkung in das Grundbuch an- 
<lb/>geordnet. Diese Verfügung wurde auf die Revision des
<lb/>Bekl., abweichend von den Vorinstanzen, wieder aufgehoben.
<lb/>Das Testament hat zwar korrespektiven Charakter, auch
<lb/>ist es richtig, dafs Beklagter, nachdem er sich auf Grund
<lb/>des Testaments in den Besitz des Vermögens der Mittestatrix
<lb/>gesetzt hat, an dessen Bestimmungen, ähnlich wie beim
<lb/>Erbvertrag, gebunden ist. Hieraus ist jedoch nicht ein
<lb/>bedingtes Recht der Klägerin auf Auflassung der ihr zu-
</p>
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                n="494"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0510--><p/>
            <p>

               <lb/>494
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>gewiesenen Liegenschaft gegenüber dem Erblasser schon
<lb/>bei dessen Lebzeiten abzuleiten. Denn dem Erben, auch
<lb/>dem Vertragserben, steht ein Recht auf die den Gegenstand
<lb/>seines Erbrechts bildenden Teile der Verlassenschaft nicht,
<lb/>auch nicht bedingt, gegenüber dem Erblasser zu; er hat
<lb/>nur die Aussicht auf ihren künftigen Erwerb, kein gegen- 
<lb/>wärtiges dingliches Recht. Der überlebende Mittestator
<lb/>ist deshalb an Verfügungen unter Lebenden über sein
<lb/>Vermögen nicht gehindert. Allerdings wird der Vertrags- 
<lb/>erbe gegen fraudulose Rechtsgeschäfte des Erblassers
<lb/>geschützt, wenn er hinterher Erbe geworden ist, allein
<lb/>das hat darin seinen Grund, dafs mit dem Anfall, jedenfalls
<lb/>mit dem Erwerb der Erbmasse, die bis dahin bestandene
<lb/>Hoffnung in ein dingliches Recht des Erben umgewandelt
<lb/>wird. — Anders läge es, wenn das Haus ganz oder zum
<lb/>Teil der vorverstorbenen Ehefrau gehört hätte, da Klägerin
<lb/>auch von dieser zur Erbin eingesetzt ist und die Erbschaft
<lb/>angetreten hat. Ein Eigentums- oder Miteigentumsrecht
<lb/>ihrer verstorbenen Mutter kommt jedoch nicht in Frage.
<lb/>(Urt. III 110/97 v. 1. Okt. 1897.)

<lb/>2. Strafsachen.

<lb/>Mitgeteilt von Stenglein.

<lb/>87. (Verproviantierung eines Schiffes.) Der
<lb/>Schiffskapitän D. zu H. war im Juli 1895 mit seinem
<lb/>Schiffe nach Südamerika ausgelaufen, hatte die Schiffs- 
<lb/>mannschaft und einige Passagiere am Bord und hatte vor
<lb/>der Abreise eine genügende Menge guten Trinkwassers
<lb/>eingenommen. Mangels Kontrolle wurde aber unterwegs
<lb/>Wasser vergeudet und verwendete D. deshalb im weiteren
<lb/>Verlauf der Reise, da mittlerweile Gelegenheit zur Er- 
<lb/>gänzung des Wasservorrats nicht geboten war, Elbwasser,
<lb/>welches er teils als Ballast, teils zur Speisung der Maschine
<lb/>eingenommen hatte, als Trinkwasser. Krankheiten, welche
<lb/>auftraten, konnten nicht mit Bestimmtheit auf das Wasser
<lb/>zurückgeführt werden. Das Landg. H. verurteilte D.,
<lb/>weil er sich gegen die in § 97 der Seemannsordn, ihm
<lb/>auferlegte Pflicht, nicht blos vor Antritt der Reise, sondern
<lb/>stets für gehörige Verproviantierung des Schiffes zu sorgen,
<lb/>fahrlässig vergangen habe, weil er keine Vorkehrungen
<lb/>getroffen hatte, dafs der Wasservorrat reiche, und weil er
<lb/>das Elbwasser unfiltriert und ungekocht zum Genufs ab- 
<lb/>gegeben habe. Das RG. hob das Urteil auf und sprach
<lb/>den Angeklagten frei. Den Gründen ist folgendes zu ent- 
<lb/>nehmen: Es liege nahe § 94 Seem.-O. mit §§ 43, 45 in
<lb/>Zusammenhang zu bringen, wonach dem Schiffsmanne An- 
<lb/>spruch auf ein Mindestmaß von Speisen und Getränken
<lb/>nach Maßgabe des örtlichen Rechts des Heimathafens zu stehe,
<lb/>und daraus eine Pflicht des Schiffsführers abzuleiten,
<lb/>hierfür während der ganzen Dauer der Reise Sorge zu
<lb/>tragen. Allein in den Motiven zum Entw. (No. 65 S. 27
<lb/>Bd. I der Drucks, des RT. I. Legisl.-Per. III. Session 1872)
<lb/>ist ausgeführt, dafs der Schiffer für die ihm durch Art. 480
<lb/>HGB. auferlegte Pflicht civilrechtlich hafte; dies genüge
<lb/>aber nicht, da Gesundheit und Leben der Mannschaft ge- 
<lb/>fährdet sei. Deshalb solle nach § 98 sowohl wegen vor- 
<lb/>sätzlicher als fahrlässiger Nichterfüllung strafrechtliche
<lb/>Verfolgung stattfinden. Entsprechend sagen die Motive
<lb/>S. 50, dafs die Erfüllung der Verpflichtung des § 480 HGB.
<lb/>durch die Strafbestimmung des § 98 sicher gestellt werden
<lb/>solle. Hiernach sei nur die Nichterfüllung der Pflicht des
<lb/>§ 480 unter Strafe gestellt. Der § 98 des Entw. sei § 97
<lb/>des Ges. Im Kommiss.-Bericht sei nicht entgegengetreten.
<lb/>Es sei also die Auslegung des Urteils unrichtig, dafs auch
<lb/>nach Antritt der Reise die Unterlassung pflichtmäßiger
<lb/>Fürsorge des Schiffers für gehöriges Verproviantiertbleiben
<lb/>des Schiffes unter Strafe gestellt sei. Einer Lücke des
<lb/>Gesetzes könne nicht durch Interpretation abgeholfen
<lb/>werden. Eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperver- 
<lb/>letzung stehe nach den Feststellungen nicht in Rede.
<lb/>Also müsse Freisprechung erfolgen. (Urt. III. 3534/97
<lb/>v. 15./22. Nov. 1897.)

<lb/>88. (Stempelpflicht. Milderes Gesetz.) Die
<lb/>Angekl., welche einen Immöbiliartauschvertrag ohne An- 
<lb/>wendung der erforderlichen Stempel abgeschlossen hatten,
<lb/>waren aus § 18 des preufs. Stempelsteuerges. v. 31. Juli
</p>
            <p>

               <lb/>1895 mit einer Ordnungsstrafe belegt, nicht aus §§ 12,
<lb/>21, 22 des Ges. v. 7. März 1822 mit der Kontraventions- 
<lb/>strafe bestraft worden. Das RG. hat die Revision des
<lb/>StA. verworfen. Es sei nicht zweifelhaft, dafs das neue
<lb/>Gesetz das mildere sei, und dafs dasselbe nach § 2 Abs. 2
<lb/>StrGB. anzuwenden sei, wenn nicht § 34 Abs. 1 des Ges.
<lb/>v. 31. Juli 1895 dies abgeändert habe. Ob dies zulässig
<lb/>sei, könne aber unentschieden bleiben, denn eine Ab- 
<lb/>änderung könne nicht darin erblickt werden. Der § 34
<lb/>spreche nur von der Stempelpflicht, nicht von den Straf- 
<lb/>bestimmungen. Dies sei in den Motiven noch besonders
<lb/>hervorgehoben. Die Kommission wollte überhaupt auf
<lb/>Urkunden, die am 1. April 1896 noch nicht die Stempel- 
<lb/>pflicht erfüllt hätten, das neuere Gesetz anwenden, und
<lb/>im Plenum wurde eine verbesserte Redaktion vorge- 
<lb/>schlagen. Der Finanzminister bekämpfte dies aber be- 
<lb/>züglich der Stempelpflicht als gegen alle Traditionen ver- 
<lb/>stoßend und sprach die Ansicht aus, nur bezüglich der
<lb/>Strafe könne das mildere Gesetz zugelassen werden. Dies
<lb/>wiederholte er auf Verlangen in dritter Beratung, nach- 
<lb/>dem die Anträge in zweiter Beratung vom Plenum ab- 
<lb/>gelehnt, in dritter nicht wieder aufgenommen worden
<lb/>waren. Die Regierung wollte also die Anwendung des
<lb/>milderen Strafgesetzes als in Wirksamkeit stehenden
<lb/>Grundsatz erhalten wissen, nicht als durch § 2 Abs. 2
<lb/>StGB, neu eingeführt, dem wurde von keiner Seite ent- 
<lb/>gegengetreten, und § 34 sollte daher den Grundsatz nicht
<lb/>außer Kraft setzen. Der Vorderrichter hat also die
<lb/>Ordnungsstrafe nach dem neueren Gesetz, dessen Vor- 
<lb/>aussetzungen festgestellt sind, ohne Rechtsirrtum erkannt.
<lb/>(Urt. II. 1242 v. 10. Juni 1897.)

<lb/>89. (Gesamtstrafe.) Gegen den Angekl. waren
<lb/>zwei Einzelstrafen von einer Woche und von einem Tage
<lb/>erkannt. Der erste Richter hatte hieraus eine Gesamtstrafe
<lb/>von einer Woche und einem Tage Gefängnis gebildet,
<lb/>das RG. aber das Urteil aufgehoben, weil gegen § 74 StrGB.
<lb/>verstoßen sei und, da alle Vorschriften desselben in
<lb/>diesem Fall nicht erfüllt werden könnten, zu gunsten
<lb/>des Angekl. von einer Erhöhung der Strafe abgesehen
<lb/>werden müsse. (Urt. IV. 1711/97 v. 8. Juni 1897.)

<lb/>II. Kammergericht.

<lb/>Strafsachen,

<lb/>Mitgeteilt von Groschuff, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>72. (Sonntagsheiligung. Polizeiverordnung.)
<lb/>Die Polizeiverordnung des Oberpräsidenten der Prov.
<lb/>Posen über die äussere Heilighaltung der Sonn- und
<lb/>Feiertage v. 14. April 1896 findet ihre gesetzliche Be- 
<lb/>gründung in der Kabinetts-O. v. 7. Febr. 1837, § 137 des
<lb/>Ges. über die allg. Landesverwaltung v. 30. Juli 1883 u.
<lb/>§ 366 No. 1 RStrGB.

<lb/>Der § 11 der gedachten Polizeiverordnung lautet:
<lb/>(Abs. 3): Tanzmusiken, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten
<lb/>in Gasthäusern, Schenkwirtschaften und sonstigen
<lb/>Vergnügungslokalen, auch wenn sie in ge- 
<lb/>schlossenen Gesellschaften stattfinden, dürfen
<lb/>vor 4 Uhr nachmittags nicht anfangen.

<lb/>(Abs. 4) Tanzmusiken, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten
<lb/>in Schenk wirtschaften und sonstigen V ergnügungs-
<lb/>lokalen müssen sonnabends um 12 Uhr nachts
<lb/>geschlossen werden.

<lb/>Zu Unrecht interpretiert der Vorderrichter den Abs. 4
<lb/>des § 11 der VO. dahin, dafs die Bestimmung dieses Ab- 
<lb/>satzes auch auf geschlossene Gesellschaften Anwendung
<lb/>finde, welche zu der von ihr veranstalteten Lustbarkeit
<lb/>einen Raum einer Schenkwirtschaft abgemietet haben.
<lb/>Denn während der Abs. 3, nach welchem Tanzmusiken
<lb/>und Bälle in Gasthäusern, Schenkwirtschaften und sonstigen
<lb/>Vergnügungslokalen nicht vor 4 Uhr nachmittags anfangen
<lb/>dürfen, ausdrücklich hinzufügt: „auch wenn sie in ge- 
<lb/>schlossenen Gesellschaften stattfinden“, enthält Abs. 4
<lb/>diesen ausdehnenden Zusatz nicht. Hieraus folgt, dafs
<lb/>der Gesetzgeber das Gebot Abs. 4 nicht auf geschlossene
<lb/>Gesellschaften angewendet wissen wollte. Wenn der
<lb/>Vorderrichter aus dem Sinn und Zweck der ganzen Ver-
</p>

            <pb facs="2173669_02+1897_0511.tif"
                n="495"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173669_02+1897_0511--><p/>
            <p>

               <lb/>No. 24.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>495
</p>
            <p>

               <lb/>Ordnung folgert, dafs Abs. 4 auch auf geschlossene Gesell- 
<lb/>schaften anzuwenden sei, so ist diese Auslegung eine aus- 
<lb/>dehnende. Nach allgemeinem Rechtsgrundsatz aber sind
<lb/>Polizeivorschriften nicht extensiv zu interpretieren, es er- 
<lb/>scheint daher nicht gerechtfertigt, den Abs. 4 der Ver- 
<lb/>ordnung auch auf Tanzlustbarkeiten in geschlossenen
<lb/>Gesellschaften anzuwenden. Hiervon abgesehen, würde
<lb/>aber eine Polizeivorschrift, welche den Schlufs der Tanz- 
<lb/>lustbarkeiten geschlossener Gesellschaften, an den Sonn- 
<lb/>abenden schlechthin auf 12 Uhr nachts festsetzt, der
<lb/>gesetzlichen Gültigkeit entbehren. Gesetzlich zulässig sind
<lb/>nach der Kabinetts-O. v. 7. Febr. 1837 und nach § 366
<lb/>No. 1 StrGB. nur solche Polizeivorschriften, welche die
<lb/>äufsere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage betreffen
<lb/>und gegen die Störung der Feier der Sonn- und
<lb/>Feiertage gerichtet sind. Die Wahl dieser Ausdrücke
<lb/>läfst erkennen, dafs nur solche Handlungen getroffen
<lb/>werden sollen, welche nach aufsen hin wirken oder un- 
<lb/>mittelbar in die äufsere Erscheinung treten und geeignet
<lb/>sind, das religiöse Gefühl zu verletzen, die innere Samm- 
<lb/>lung und Erhebung nicht etwa blos des einzelnen sondern
<lb/>allgemein zu stören und zu beeinträchtigen, das heifst
<lb/>mit anderen Worten, die allgemeine Feier der Sonn-
<lb/>und Festtage soll nicht gestört werden (vgl. Urt. des
<lb/>Strafsenats des Kammergerichts v. 5. Juli 1883, Jahrb.
<lb/>der Entsch. Bd. 4 S. 260). Die allgemeine Feier beginnt
<lb/>aber nicht mit dem Anfänge des Kalendertages des be- 
<lb/>treffenden Sonntages, denn die den Sonntag einleitenden
<lb/>Nachtstunden unterscheiden sich in nichts von denen
<lb/>werktäglicher Nächte. Die allgemeine Feier beginnt viel- 
<lb/>mehr erst mit den Morgenstunden des Sonntags. Anders
<lb/>verhält es sich mit den drei grofsen Festen (Ostern,
<lb/>Pfingsten und Weihnachten) sowie den dem Bufstage,
<lb/>dem evangelischen Totenfest und dem katholischen Aller- 
<lb/>seelentage vorausgehenden Nächten. Denn diese Vor- 
<lb/>abende dienen nach religiösem Brauch schon der Vor- 
<lb/>bereitung zum folgenden Feiertage und werden auch im
<lb/>bürgerlichen Leben als einleitende Teile derselben be- 
<lb/>trachtet, wie sich aus ihrer Bezeichnung mit dem Namen
<lb/>„Heiligabend“ ergiebt. Für diese Vorabende aber enthält
<lb/>der § 12 der Polizei-VO. eine besondere Bestimmung,
<lb/>nämlich das gänzliche Verbot aller Tanzmusiken, Bälle
<lb/>und ähnlichen Lustbarkeiten. (Urt. S.437/97. v. 8. Juli 1897.)

<lb/>III. Preuls. Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. !I.-IV. Senat.

<lb/>Mitgeteilt von S chul t z en s t e i n, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin»

<lb/>184. (Frist für die Verwaltungsklage gegen
<lb/>die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach
<lb/>§ 12 Abs. 1 des Reichsgesetzes, betr. die Unfall-
<lb/>und Krankenversicherung der in land- und
<lb/>forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten
<lb/>Personen, vom 5. Mai 18 86.) Wenn auch der § 12
<lb/>Abs. 1 keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthält,
<lb/>innerhalb welcher Frist die Klage gegen die Entscheidung
<lb/>der Aufsichtsbehörde angestellt werden mufs, so ist doch
<lb/>eine zweiwöchige Klagefrist anzunehmen. Dafs der Gesetz- 
<lb/>geber für den Fall des Verwaltungsstreitverfahrens die
<lb/>Klage überhaupt nicht an eine Frist habe knüpfen, eine
<lb/>solche vielmehr nur für den Rekurs oder die an Stelle
<lb/>des Rekursverfahrens nach Abs. 3 des § 12 zugelassene
<lb/>Berufung auf den Rechtsweg habe festsetzen wollen, er- 
<lb/>scheint völlig ausgeschlossen, da es an jeglichem Grunde
<lb/>für eine derartige abweichende Behandlung der beiden
<lb/>Fälle fehlen würde. Es kann daher auch nicht fraglich
<lb/>sein, ob die Klage im Verwaltungsstreitverfahren über- 
<lb/>haupt an keine Frist, sondern nur, an welche sie gebunden
<lb/>ist. Hierfür bleibt nur übrig, zur Bestimmung der Frist
<lb/>auf die sonstigen Vorschriften des Gesetzes zurückzugehen.
<lb/>In dieser Beziehung kommt nun in Betracht, dafs der
<lb/>Rekurs durch den in Abs. 1 angezogenen § 20 der Reichs- 
<lb/>gewerbeordn. ausdrücklich an eine 14 tägige Frist gebunden
<lb/>ist, und dafs auch der Abs. 3 des § 12 die Einhaltung
<lb/>dieser Rekursfrist bestimmt vorschreibt. Danach recht- 
<lb/>fertigt sich die Annahme, dafs der Gesetzgeber die Klage
</p>
            <p>

               <lb/>im Verwaltungsstreitverfahren an eben dieselbe 14 tägige
<lb/>Frist hat gebunden wissen wollen. (Bescheid III. 772
<lb/>v. 23. Juni 1897.)

<lb/>185. (Lustbarkeitssteuer von Musikautomaten.)
<lb/>Wenn die Erhebung einer Lustbarkeitssteuer für Vorträge
<lb/>auf einem mechanischen Musikinstrumente festgesetzt ist,
<lb/>so ist die Steuer auch von sog. Musikautomaten, die
<lb/>in Thätigkeit gewesen sind, zu entrichten. Veranstalter
<lb/>der Lustbarkeit ist dabei derjenige, der es veranlafst hat,
<lb/>dafs das Instrument in einem Lokal zum Zwecke der jeder- 
<lb/>zeitigen beliebigen Inbetriebsetzung durch die Besucher
<lb/>aufgestellt worden ist, und dafür sorgt, dafs das Instrument
<lb/>in betriebsfähigem Zustande bleibt. (Urt. II. 1176 v.
<lb/>23. Juni 1897.)

<lb/>186. (Polizeiliches Einschreiten gegen Ge- 
<lb/>räusch.) Gegen die Erregung von Geräusch in Ver- 
<lb/>sammlungen kann von der Polizei zwar nicht schon dann
<lb/>eingeschritten werden, wenn das Geräusch sich als blofse
<lb/>Belästigung des Publikums oder einzelner Mitglieder des- 
<lb/>selben erweist, wohl aber, wenn das Geräusch zugleich
<lb/>eine Gesundheitsschädigung oder wenigstens eine Gesund- 
<lb/>heitsgefährdung der davon Berührten enthält. Dabei sind
<lb/>auch kranke und nervöse Personen, sowie Kinder zu be- 
<lb/>rücksichtigen. Darauf, dafs thatsächlich Krankheitsfälle
<lb/>aus den Einwirkungen des Geräusches entstanden sind,
<lb/>kommt es nicht an. (Urt. I. 1044 v. 2. Juli 1897, betr.
<lb/>Versammlungen der Heilsarmee.)

<lb/>187. (Zuständigkeit zur Erhebung des Kon- 
<lb/>flikts.) Zur Erhebung des Konflikts nach dem Gesetz
<lb/>vom 13. Febr. 1854 zuständig ist nicht die Vorgesetzte
<lb/>Provinzialbehörde zur Zeit der Anstellung der Klage bezw.
<lb/>der Erhebung des Konflikts, sondern diejenige Provinzial- 
<lb/>behörde, die die Vorgesetzte war zur Zeit der betreffenden
<lb/>Handlung des Beamten. Denn durch die Erhebung des
<lb/>Konflikts soll nicht nur die Person des verfolgten Beamten,
<lb/>sondern ebenso und vornehmlich auch die Interessen des
<lb/>von ihm bekleideten Amtes geschützt werden. (Urt. I.
<lb/>1051 v. 2. Juli 1897.)

<lb/>188. (Lustbarkeitssteuer für die Ausstellung
<lb/>von Gemälden und plastischen Werken.) Die
<lb/>Gemeinden sind durch das Kommunalabgabengesetz nicht
<lb/>gehindert, auch Kunstausstellungen zu besteuern, wenn
<lb/>dieselben dem Bedürfnisse des Publikums nach ästhetischem
<lb/>Reize und Genüsse Rechnung tragen, nicht etwa andere
<lb/>Ziele verfolgen, namentlich, wie die öffentlichen Kunst- 
<lb/>sammlungen und Museen, an erster Stelle belehrend und
<lb/>bildend wirken wollen. (Urt. II. 1546 v. 18. Sept. 1897.)

<lb/>189. (Ersatz von Armenpflegekosten aus dem
<lb/>Sterbegelde.) Hat ein Armenverband das Mitglied einer
<lb/>Ortskrankenkasse verpflegt und beerdigt und die Beerdi- 
<lb/>gungskosten bezahlt erhalten, so kann er wegen der Kosten
<lb/>der Verpflegung, soweit sie nicht durch den nach § 57
<lb/>Abs 2, 5 des Krankenversicherungsges. übergegangenen
<lb/>Unterstützungsanspruch des Verpflegten gedeckt sind,
<lb/>nicht den Rest des Sterbegeldes, der nicht zur Deckung
<lb/>der Beerdigungskosten verwendet worden ist, in Anspruch
<lb/>nehmen. (Urt. III. 1228 v. 18. Sept. 1897.)

<lb/>B. V. und VI. Senat (Staatssteuersachen).

<lb/>Mitgeteilt von Fnisting, Senatspräsident, Berlin.

<lb/>(Ergänzungs st euer Sachen).

<lb/>190. (Grundsteuerreinerträge als Hülfs-
<lb/>mittel der Bewertung von Gütern.) Bei der Be- 
<lb/>wertung eines Gutes kann der Grundsteuerreinertrag nicht
<lb/>in der Art als einzig maßgebende Unterlage der Bewertung
<lb/>angenommen werden, dafs der gemeine Wert des Gutes
<lb/>nach einem bestimmten Vielfachen des genannten Ertrages
<lb/>berechnet wird. Nur wenn festgestellt werden kann, dafs
<lb/>die Güter im gewöhnlichen Verkehrsleben unter Berück- 
<lb/>sichtigung des Grundsteuerreinertrages verkauft zu werden
<lb/>pflegen, und wenn bei dem zu bewertenden und den zur
<lb/>Vergleichung herangezogenen Besitzungen eine verhältnis- 
<lb/>mäßige Gleichheit der Grundsteuerreinerträge besteht,
<lb/>bildet er ein geeignetes Hülfsmittel für die Bewertung.
<lb/>(Urt. E. IVb. 135 v. 9. April 1897.)
</p>

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               <lb/>496
</p>
            <p>

               <lb/>II. Jahrg.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Juristen-Zeitung.
</p>
            <p>

               <lb/>191. (Gemeiner Wert; Kaufpreise bei öffent- 
<lb/>lichen Versteigerungen.) Der gemeine Wert, den
<lb/>eine Sache zu einer bestimmten Zeit hat, ist nicht der
<lb/>höchste dafür zu erzielende Kaufpreis, sondern der zu
<lb/>dieser Zeit übliche oder angemessene Verkaufs- 
<lb/>preis ; dies ist bei Waren der Markt- oder Börsenpreis,
<lb/>bei anderen Gegenständen dementsprechend der Preis,
<lb/>der im gewöhnlichen Geschäfts verkehre nach ihrer ob- 
<lb/>jektiven Beschaffenheit, ohne Rücksicht auf ungewöhn- 
<lb/>liche oder persönliche Verhältnisse, also von jedermann
<lb/>zu erzielen ist. Für die Ermittelung des angemessenen
<lb/>zeitigen Verkaufspreises bildet aber die öffentliche
<lb/>Versteigerung regelmäßig den zuverlässigsten Weg,
<lb/>weil infolge der öffentlichen Bekanntmachung ein größerer
<lb/>Kreis von Kauflustigen herbeigezogen und bei der da- 
<lb/>durch entstehenden Konkurrenz unter gewöhnlichen Ver- 
<lb/>hältnissen der Bildung eines zu niedrigen, unangemessenen
<lb/>Preises vorgebeugt wird. Auch der im Zwangsver- 
<lb/>steigerungsverfahren für ein Grundstück gezahlte Kauf- 
<lb/>preis stellt ebenso wie bei freiwilligen Verkäufen den
<lb/>gemeinen Wert des Grundstückes dar, falls nicht bei der
<lb/>Preisbildung außergewöhnliche Umstände, wie z. B. bei
<lb/>der Erstehung durch Hypothekengläubiger der Fall sein
<lb/>kann, obgewaltet haben. (Urt. E. IX. 41 v. 28. Jan.
<lb/>1897.)

<lb/>192. (Schankwirtschaftskonzessionen.) Beim
<lb/>Verkaufe einer Schankwirtschaft kann sich das Kaufge- 
<lb/>schäft, selbst wenn sich der Verkäufer für den Verzicht
<lb/>auf seine Konzession vom Käufer eine Vergütung zahlen
<lb/>läßt, rechtlich niemals auf die Konzession erstrecken. Ein
<lb/>Verkauf der Konzession ist vielmehr rechtlich unmöglich.
<lb/>Die Konzessionen zur Ausübung der Schankwirtschaft
<lb/>können deshalb auch keinen gemeinen Wert, d. i. Ver- 
<lb/>kaufswert, haben, mithin bei der Ergänzungsbesteuerung
<lb/>weder als selbständiges Steuerobjekt noch als Teil des
<lb/>gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals in Betracht
<lb/>kommen. (Urt. E. VIIb. 9 v. 27. März 1897.)

<lb/>IV. Oberlandesgericht München als
<lb/>Revisionsgericht.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. v. Staudinger, Senatspräsident, München.

<lb/>8. (Benachteiligung einer Aktiengesell- 
<lb/>schaft durch ihren Vorstand.) Letzterer ist nach
<lb/>Art. 249 des Handelsgesetzbuchs strafbar, wenn er behufs
<lb/>Verschaffung von Mitteln zum Betriebe einer eigenen
<lb/>Fabrik Darlehen aufnimmt und die hierfür vom Darleiher
<lb/>auf die Aktiengesellschaft gezogenen Wechsel als Vorstand
<lb/>der Gesellschaft acceptiert, da er hierdurch letztere für
<lb/>den Darlehensbetrag wechselmäßig haftbar macht. (Beschl.
<lb/>v. 16. Jan. 1897.)

<lb/>9. (Wechselseitige Beleidigungen.) Solche
<lb/>liegen vor, wenn jede Partei die andere beleidigt, ohne
<lb/>daß ein ursächlicher oder tatsächlicher Zusammenhang
<lb/>erforderlich wäre. Sind infolge von Klage und Wider- 
<lb/>klage beide Teile verurteilt, ist aber den Anträgen des
<lb/>Widerklägers nur teilweise entsprochen, so kann das
<lb/>Gericht eine Teilung der Kosten und Auslagen aussprechen,
<lb/>in der Art, daß der Privatkläger seine Anwaltskosten zu
<lb/>tragen hat, die übrigen Lasten und Auslagen dem Bekl.
<lb/>und Widerkläger zur Last fallen. In Ermangelung einer
<lb/>Bestimmung der StPO, darüber, wie im Falle einer Wider- 
<lb/>klage über die Kosten zu entscheiden ist, erscheint im
<lb/>erwähnten Falle Verteilung nach Ermessen des Gerichts
<lb/>geboten. (Urt. v. 22. April 1897.)

<lb/>10. (Unterschlagung von Marktwaren.) An-
<lb/>gekl. hat auf dem Viktualienmarkte sich Waren ausgewählt,
<lb/>ursprünglich noch in der Absicht, diese durch Zahlung
<lb/>zu erwerben. In Aenderung dieser Absicht entfernte er
<lb/>sich aber in Wirklichkeit ohne Zahlung und ohne Ab- 
<lb/>sicht der Wiederkehr mit den Waren von dem ihm per- 
<lb/>sönlich unbekannten Verkäufer. Gerechtfertigt ist die
<lb/>Verurteilung wegen Unterschlagung. Denn vor der
</p>
            <p>

               <lb/>Zahlung ist die Sache für den Käufer noch eine fremde.
<lb/>Der Angeklagte war aber schon in den Gewahrsam gelangt
<lb/>und hat den Willen bethätigt, die Sache eigener Herrschaft
<lb/>zu unterwerfen. (Urt. v. 3. Juni 1897.)

<lb/>11. (Ruhestörender Lärm StGB. § 360 Ziff. 11.)
<lb/>Zur ungebührlichen Erregung ruhestörenden Lärms
<lb/>gestaltet sich auch ein durch Betrieb eines an sich statt- 
<lb/>haften Gewerbes veranlafster Lärm, wenn durch die Aus- 
<lb/>übung des Gewerbebetriebes die zustehende Befugnis in
<lb/>einer die Allgemeinheit unnötig belästigenden Weise über- 
<lb/>schritten wird, so daß der Gewerbebetrieb mit der be- 
<lb/>stehenden, durch das friedliche Zusammenleben der
<lb/>Menschen gebotenen öffentlichen Ordnung unverträglich
<lb/>ist. (Urt. v. 3. Juni 1897.)

<lb/>V. Oberlandesgericht v Hamburg.

<lb/>Mitgeteilt von Dr. Mittelstein,j JOberlandesgerichtsrat, Hamburg.

<lb/>25. (Ungebühr.) Störendes Sprechen der Partei
<lb/>mit ihrem Anwalt während einer Eidesleistung ist Ungebühr
<lb/>i. S. § 179 GVG. Ist deshalb eine Geldstrafe verhängt,
<lb/>so darf nicht für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Haft
<lb/>angedroht werden, denn es handelt sich um Ordnungs- 
<lb/>strafen, auf welche StGB. §§ 28 ff. nicht Anwendung finden
<lb/>(vgl. Seuff. Arch. L No. 203). (Beschl. IV. Civ.-Sen. v.
<lb/>14. Mai 1897, Bs. C. IV. 28/97.)

<lb/>26. (SchankWirtschaft.) Als Schankwirtschaft i. S.
<lb/>des § 33 der Gewerbeordnung ist auch der Ausschank
<lb/>nicht berauschender Getränke anzusehen, weshalb auch
<lb/>dieser der polizeilichen Erlaubnis bedarf. (Urt. III.
<lb/>Civ.-Sen. v. 25. Mai 1897, Bf. III. 82/97; ebenso Straf- 
<lb/>senat v. 27. Juni 1895, 27. Febr. 1896 u. öfter.)

<lb/>27. (Bösliche Verlassung.) Solche liegt nicht
<lb/>vor, wenn die Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung
<lb/>bleiben, aber völlig getrennt darin leben und jede Ge- 
<lb/>meinschaft ausschliefsen. Ein solches Verhalten kann
<lb/>nur Grund zur Trennung der Ehe von Tisch und Bett
<lb/>geben. (Urt. I. Civ.-Sen. v. 21. April 1897, Bf. I. 74 u.
<lb/>115/97.)

<lb/>28. (Schieds vertrag.) Parteien hatten einen Schieds-
<lb/>vertrag geschlossen und je einen Schiedsrichter ernannt, welche
<lb/>sich jedoch nicht einigen konnten. Letztere wählten einen
<lb/>Obmann, der den Schiedsspruch abgab und Unterzeichnete,
<lb/>während die beiden Schiedsrichter darunter bezeugten,
<lb/>daß sie den Obmann gewählt hätten. Dieser Schiedsspruch
<lb/>ist vom LG. Hamburg für rechtsgültig erachtet, in zweiter
<lb/>Instanz dagegen erkannt, daß er nicht zu Rechte bestehe,
<lb/>weil nur vom Obmann abgegeben, und daß damit der
<lb/>8chiedsvertrag seine Erledigung gefunden habe — wobei
<lb/>jedoch dahingestellt blieb, ob stets ein Schiedsvertrag
<lb/>schon dann als erledigt anzusehen ist, wenn das zu- 
<lb/>ständige Schiedsgericht einen formell mangelhaften
<lb/>Schiedsspruch abgegeben hat. (Zwisch. Urt. I. Civ.-Sen. v.
<lb/>17. Mai 1897, Bf. I. 105/97.)

<lb/>29. (Forderungspfändung.) Da der pfändende
<lb/>Gläubiger nicht Sonderrechtsnachfolger, sondern ein pro- 
<lb/>curator in rem suam des Schuldners ist (wie das RG. in
<lb/>steter Rechtsprechung erkannt hat), so kann auch der
<lb/>Schuldner noch immer auf Deponierung der gepfändeten
<lb/>Summe gegen den Drittschuldner klagen und das selbst
<lb/>dann noch, wenn der pfändende Gläubiger schon seiner- 
<lb/>seits geklagt hat, denn ein Korrealverhältnis besteht
<lb/>zwischen ihnen nicht, und jeder von beiden hat ein selbst- 
<lb/>ständiges Interesse an der Verfolgung des Drittschuldners.
<lb/>(Urt. II. Civ.-Sen. v. 27. März 1897, Bf. II. 312/96.)

<lb/>30. (Zahlungseinstellung.) Ein Schuldner,
<lb/>welcher zwar wiederholt zum Offenbarungseid vorgeladen
<lb/>wird, es aber durch irgendwie von ihm aufgebrachte
<lb/>Mittel fertig bringt, die drängendsten Gläubiger zu be- 
<lb/>friedigen, wenn auch nur durch Abschlagszahlungen, hat
<lb/>seine Zahlungen nicht eingestellt. (Urt. III. Civ.-Sen. v.
<lb/>25. Mai 1897, Bf. III. 140/96.)
</p>
            <p>

               <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. — Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass &amp; Garleb.

<lb/>Sämtlich in Berlin.
</p>

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