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            <title type="main">Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß, N.F. Bd. 12 (1855) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß, N.F. Bd. 12(1855)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">612875</idno>
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               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1855</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß</title>
                  <biblScope>N.F. Bd. 12</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339519</idno>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
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                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
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                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <p>

               <lb/>Inhalts-Anzeige.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Zur Theorie der Correalobligationen. Von Herrn Dr. Ludwig

<lb/>Rückert, Privatdocent in Zürich. 1

<lb/>II. Darstellung der Lehre von den Privilegien nach den Quellen

<lb/>des gemeinen Rechts. Ein civilistischer Versuch von Herrn
<lb/>Rechtsconsulent Schlaher in Stuttgart.58

<lb/>III. Ueber die heutzutage stattstndenden Rechtsmittel wegen Beschädi- 

<lb/>gungen der Angränzer durch Anlegung öffentlicher Straßen. Von
<lb/>Herrn Dr. Friedrich Zimmermann, Hofgerichtsrath zu Gießen . 96

<lb/>IV. Der Platz der Sachverständigen im civilprqzefsualischen Streite.
</p>
            <p>

               <lb/>Von Herrn Dr. T. Brackenhoest, a. o. Professor in Heidelberg 111

<lb/>V. Kleine kritische Bemerkungen zu Pandektenfragmenten. Von Herrn
<lb/>Professor Dr. von Buchholz in Königsberg.134

<lb/>VI. Ueber die dilatorischen Einreden und die Prozeßeinwendungen.

<lb/>Von Herrn Professor Dr. L. Pfeiffer in Tübingen. Fortsetzung. 157

<lb/>VII. Bemerkungen zur Beurtheilung genossenschaftlicher Verhältnisse.

<lb/>Von Herrn Vicekanzler Professor Dr. v. Gerber in Tübingen . 193

<lb/>VIII. Ist der Civilrichter an den Ausspruch des Criminalrichters ge- 
<lb/>bunden, und umgekehrt 3 Zweiter Beitrag von Herrn Dr. Friedr.

<lb/>Zimmermann, Hofgerichtsrath zu Gießen.217

<lb/>IX. Zur Lehre von der res judicata, insbesondere der Rechtskraft
<lb/>der Entscheidungsgründe; unter Mittheilung von Rechtsfällen.

<lb/>Von Herrn M. Schäffer, Hofgerichtsrath zu Gießen . ... 247

<lb/>X. Ein Beitrag zur Geschichte der Novation, besonders zum Ver-
<lb/>ständniß der 1. 8 6. äs novationibuZ (8, 42). Von Herrn G. A.
<lb/>Grotefend, Auditor zu Northeim im Königreich Hannover . . 272
</p>
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            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>\
</p>
            <p>

               <lb/>Seite.

<lb/>XI. Ueber Abwehrung einer Verjährung durch bloße Klagenanstellung
<lb/>allein, und wenn, ohne ihre Schuld, vor Verjäbrungsende kein
<lb/>decret, noch insinuat, erreichbar: was Rechtens? Auch als
<lb/>fragmentarischer Beitrag zu einer Gesetzgebung für abgekürzte
<lb/>Verjährungsfristen von persönlichen Klagen. Von Herrn Carl
<lb/>Christ. Christ. Ahrens, Großherzoglich Mecklenburg-Schwerini-
</p>
            <p>

               <lb/>schem Geheimen Finanzrath ..319

<lb/>XII. Beiträge zu der Lehre über Nechtsgrund und Wesen der Denun-
<lb/>ciation des Cesfionars an den Schuldner. Von Herrn Dr. F.

<lb/>I. Müsset, Herzoglich Nassauischem Oberappellatkonsgerichtsprä-
<lb/>sidenten zu Wiesbaden ..  339

<lb/>XIII. lieber die Begriffe „Juris et facti ignorantia.“ Von Herrn

<lb/>Sigmund Weil in Heidelberg. Eine von der Heidelberger Juri- 
<lb/>stenfakultät öffentlich belobte Abhandlung.377

<lb/>XIV. Ueber Veräußerung im Streit befangener Sachen und Rechts- 
<lb/>ansprüche. Von Herrn Dr. Hartter, königl. Advokat in München 395
</p>
            <p>

               <lb/>XV. Erörterung der Frage: wen trifft nach dem römischen Rechte in
<lb/>der Regel die Beweislast, wenn der Eigenthümer eines Grund- 
<lb/>stücks den Besitzer einer dasselbe belastenden Servitut mit der
<lb/>actio negatoria bespricht? Von Herrn Reuter, vormaligen Ober- 
<lb/>und Landgerichtsadvokaten in den Herzogthümern Schleswig und
<lb/>Holstein.. . . . 446
</p>
            <p>

</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Zur Theorie der Correalobligationen</title>
            </head>
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               <docAuthor ana="Rückert, Ludwig">Von Herrn Dr. Ludwig Rückert, Privatdocent in Zürich</docAuthor>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf12+1855_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>I.
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Theorie der Correalobligationen.

<lb/>Bon

<lb/>Herrn vr. Ludwig Rückert, Privatdocent in Zürich.

<lb/>Unter den Fällen, in welchen mehrere Schuldner das Näm- 
<lb/>liche zu leisten haben, mit der Leistung von Seiten des einen
<lb/>aber die Obligation auch für den andern untergeht, hält man
<lb/>seit Keller und Ribbentrop als wesentlich verschieden drei
<lb/>Klassen auseinander: obligatione individuae, bloß solidarische
<lb/>Obligationen und reine Correalobligationen.

<lb/>Bis dahin hatte man sie ununterschiedlich unter dem Namen
<lb/>der Correalobligationen zusammengefaßt, und ganz nach densel- 
<lb/>ben Grundsätzen abgehandelt, indem man sie definirte als Rechts- 
<lb/>verhältnisse, in welchen eine einzige Obligation mit'einer Mehr- 
<lb/>heit von Subjecten vorliege.

<lb/>Daß sie mit Unrecht auf diese Weise zusammengeworfen
<lb/>wurden, leidet keinen Zweifel, und das Verdienst derer, welche
<lb/>zuerst bestimmt auf die Nothwendigkeit einer Unterscheidung hin- 
<lb/>gewiesen haben, ist gewiß unbestreitbar.

<lb/>WaS mir dagegen an der jetzt herrschenden Theorie unrichtig
<lb/>erscheint, ist der Gesichtspunkt, unter welchem die Unterscheidung
<lb/>der so genannten bloß solidarischen, und der so genannten reinen

<lb/>gettschr. f. Gioitc. u. Proz. Neue Folge. XU. Bd. l. Hest. 1
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>2
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theone


<lb/>Correalobligationen gebracht wird; und es sei mir erlaubt, im
<lb/>Folgenden meine Bedenken in dieser Beziehung darzulegen.

<lb/>Die Unterscheidung bloß solidarischer Obligationen und rei- 
<lb/>ner Correalobligationen stützt sich auf mehrere unzweifelhafte Be- 
<lb/>stimmungen der Quellen, durch welche sich die letzteren Rechts- 
<lb/>verhältnisse vor jenen ausaereicknet finden.

<lb/>Diese Bestimmungen hat man zurückgeführt auf ihre juri- 
<lb/>stische Natur, indem man die bloß solidarischen Obligationen de-
<lb/>finirt als Rechtsverhältnisse, bei welchen eine Mehrheit der Obli- 
<lb/>gationen und eine Einheit nur des Objects vorliege, die reinen
<lb/>Correalobligationen dagegen als solche, bei welchen eine Einheit
<lb/>der Obligation, oder — genauer gesagt — des so genannten ob-
<lb/>jectiven Bestandes, und eine Verschiedenheit nur der so genannten
<lb/>subjective» Beziehung staltfinde.

<lb/>Es wird also jetzt das Merkmal einer Einheit der Obli- 
<lb/>gation, welches früher allen damals so genannten Correalobli- 
<lb/>gationen zugeschrieben wurde, beschränkt auf die nun im engeren
<lb/>und eigentlichen Sinn so genannten Correalobligationen.

<lb/>Durch diese Beschränkung hat es aber eine Bedeutung ge- 
<lb/>wonnen, in der es, wie ich glaube, beanstandet werden muß.

<lb/>Früher handelte es sich bei dieser Einheit der Obligation
<lb/>um nichts, als eine unschädliche Ausdrucksweise; es konnte gleich- 
<lb/>gültig sein, ob man von mehreren Obligationen mit dem näm- 
<lb/>lichen Object redete, oder aber von einer Obligation mir mehre- 
<lb/>ren Subjecten. Denn aus der angeblichen Identität der Obli- 
<lb/>gation wurde nichts hergeleitet, was nicht auch aus der bloßen
<lb/>Identität des Objects folgte.

<lb/>Es war dieß ebenso unschädlich, als wenn man entsprechen- 
<lb/>der Weise in dem Fall, wo mehrere gemeinsam ein Delict be- 
<lb/>gangen haben, und nun von jedem die ganze Strafe eingeklagt
<lb/>^werden kann, von einer Identität des Objects sprach, während
<lb/>doch in der Thal nicht dasselbe, sondern nur mehrere gleiche
<lb/>Objecte vorliegen, und die verschiedenen Obligationen durch nichts,
<lb/>als ihre Entstehung mit einander Zusammenhängen. Dagegen
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0007.tif"
                n="3"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen.. 3

<lb/>in der seit Keller und Ribbentrop aufgekommenen Theorie
<lb/>handelt es sich nicht mehr um eine bei gleichmäßiger Durchfüh- 
<lb/>rung unschädliche Ausführungsweise, sondern um ein förmliches
<lb/>Dogma, welches nach meiner Meinung nur zur Verdunkelung der
<lb/>Begriffe führen kann.

<lb/>Die Obligation, von der einen Seite als eine Möglichkeit,
<lb/>von der andern als eine Nothwendigkeit betrachtet, stellt eine
<lb/>Größe dar, welche bestimmt wird durch drei Punkte: durch den
<lb/>Gläubiger, in welchem sie als Möglichkeit, durch den Schuldner,
<lb/>in welchem sie als Nothwendigkeit beruht, und durch das, was
<lb/>möglich und respcctive nothwendig ist, das Object, den Erfolg,
<lb/>auf welchen sie gerichtet ist.

<lb/>Die Identität dieser drei Punkte ist'einerseits nothwendig
<lb/>zu einer Einheit der Obligation, andererseits aber vollkommen
<lb/>genügend.

<lb/>Das Eine, wie das Andere stellt die Theorie von einer
<lb/>Einheit der Obligation bei den sogenannten reinen Correalver-
<lb/>hältnissen in Abrede. Sie geht einerseits — wie dem Ausdrucke
<lb/>nach auch die ältere Theorie — davon aus, daß die Identität
<lb/>der Subjecte für die Einheit der Obligation nicht nothwendig
<lb/>-sei; anderseits weist sie auf andere Punkte außer dem Objecte
<lb/>hin, deren Gemeinsamkeit für die Identität der Obligation von
<lb/>Bedeutung sein soll. Es sind dieß die Punkte-, welche den so- 
<lb/>genannten objectiven Bestand der Obligation bilden Helsen.

<lb/>Nach einer näheren Bestimmung dieser Punkte aber, nach
<lb/>einer Definition des so genannten objectiven Bestandes habe ich
<lb/>mich bei den Begründern und Vertheidigern jener Theorie ver- 
<lb/>gebens umgesehen.

<lb/>Denn wenn Ribbentrop (Lehre von den Correalobligatio- 
<lb/>nen S. 23) sagt: „Man muß zwischen dem objectiven Be- 
<lb/>stände der Obligation (also der Leistung, wozu alle gleichmäßig
<lb/>berechtlgt oder verpflichtet sind, dem dare oder dare facere
<lb/>oportere) und der subjektiven Beziehung derselben unterscheiden,"
<lb/>so trägt die parenthetische Erläuterung hier sehr wenig zu mei-

<lb/>1*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0008.tif"
                n="4"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theorie


<lb/>ner Belehrung bei. Wie „die Leistung, zu welcher alle gleich- 
<lb/>mäßig verpflichtet sind" etwas Anderes, als das auch bei den so
<lb/>genannten bloß solidarischen Obligationen gemeinsame Object
<lb/>sein soll, kann ich nicht einsehen. Ebensowenig, wie die Identi- 
<lb/>tät des dare facere oportere anders bestimmbar ist, als durch
<lb/>den, welchem, durch denjenigen, von welchem, und durch das,
<lb/>was geleistet werden muß.

<lb/>Nicht mehr Belehrung erhalte ich, wenn Keller (Litis-
<lb/>contestation und Urtheil S. 446) an die nähere Bestimmung
<lb/>des objectiven Bestandes durch folgende Anmerkung heranzutre- 
<lb/>ten sucht: „So spielt die Unterscheidung des Quid debetur
<lb/>und des Cui debetur in der Lehre von dem Erwerb durch
<lb/>Sklaven und Haussöhne u. dgl. eine ungemein wichtige Rolle.
<lb/>Vgl. auch L. 5 §. 2 D. de pec. const."

<lb/>In der L. 5 eit. heißt es: „Quod exigimus ut sit debi- 
<lb/>tum, quod constituitur, in rem exactum est, non utique, ut
<lb/>is cui constituitur, creditor sit; nam et quod ego debeo,
<lb/>tu constituendo teneberis, et quod tibi debetur, si mihi con- 
<lb/>stituatur, debetur.“ Es wird also hierin gesagt, daß für das
<lb/>Constitutum nicht auch die nämlichen Personen erfordert werden,
<lb/>welche in der früheren Obligation einander gegenüberstehen; da-'
<lb/>gegen eine Hinweisung auf den so genannten objectiven Bestand
<lb/>der Obligation kann darin durchaus nicht gefunden werden. Um
<lb/>so weniger, als es einen naheliegenden Grund hat, wenn Ulpian
<lb/>nicht direct sagt: „Zu einem Constitutum bedarf es nur des
<lb/>Objects, nicht auch der Personen einer früheren Obligation,"
<lb/>sondern sich allgemeiner wendet: „Quod exigimus, ut sit de- 
<lb/>bitum, quod constituitur, in rem exactum est.“ Das Consti- 
<lb/>tutum nämlich braucht nicht auf dieselbe materielle Sache, wie
<lb/>die frühere Obligation gerichtet zu sein. Da nun zur Bezeich- 
<lb/>nung des juristischen Gegenstandes auch nur der Ausdruck res
<lb/>zu Gebote stand, so würde offenbar die directere, nicht umschrei- 
<lb/>bende Wendung zu einem Mißverständniß in dieser Beziehung
<lb/>geführt haben. , '
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0009.tif"
                n="5"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>5
</p>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen.

<lb/>Im Uebrigen muß es überhaupt Wunder nehmen, -aß
<lb/>Keller in Betreff des so genannten objectiven Bestandes auf
<lb/>diese Stelle über das Constitutum verweisen konnte, da bekannt- 
<lb/>lich der Constituent gar nicht zu den reinen Correalschuldnern
<lb/>der neuern Theorie gerechnet wird.

<lb/>Ferner wenn es in der angezogenen Anmerkung heißt: „So
<lb/>spielt die Unterscheidung des Quid debetur und des Cui
<lb/>debetur in der Lehre von dem Erwerbe durch Sklaven und
<lb/>Haussöhne u. dgl. eine ungemein wichtige Rolle," so zweifelt ja
<lb/>wohl niemand daran, daß zwischen der Frage nach dem Object,
<lb/>und der Frage nach den Subjecten ein Unterschied ist; allein
<lb/>wir erfahren damit durchaus nicht, was eigentlich außer dem
<lb/>Objecte noch zu dem so genannten objectiven Bestand der Obli- 
<lb/>gation gehören soll.
</p>
            <p>

               <lb/>Sehen wir zu, in wie weit jenes Dogma von der Einheit
<lb/>der Obligationen, d. i. des objectiven Bestandes, seine Veran- 
<lb/>lassung in den Quellen findet. ' '

<lb/>Zunächst die Ausdrücke, tvelche dafür angeführt werden.

<lb/>Allerdings kommen nun verschiedene Stellen vor, in welchen
<lb/>in Bezug aus die Correalobligationen gesagt wird „eadem ob- 
<lb/>ligatio" oder „una obligatio.“ Allein es muß zunächst festge- 
<lb/>halten werden, daß diese Ausdrücke nur dann, wenn der Zu- 
<lb/>sammenhang der Stelle ihnen ein besonderes Gewicht verleiht,
<lb/>etwas beweisen können. Im andern Fall leidet es nicht das
<lb/>geringste Bedenken, sie für ungenaue Bezeichnungen einer Mehr- 
<lb/>heit von Obligationen mit demselben Objecte zu nehmen.

<lb/>Eine solche Ungenauigkeit wird ohne Zweifel ebenso ver- 
<lb/>zeihlich sein, als unter entgegengesetzter Voraussetzung die Un- 
<lb/>genauigkeit, mit der es in Betreff derselben Fälle angeblicher
<lb/>Einheit der Obligation heißt „utraque obligatio“ und „duae
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0010.tif"
                n="6"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0010"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>6
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theorie


<lb/>obligationes“ (§. 1 J. de duobus reis, L. 5 D. de fidej. et
<lb/>mand., L. 13 D. de duobus reis).

<lb/>Halten wir Ließ fest, so kommen nur drei Stellen in Be- 
<lb/>tracht: L. 3 §. 1 R de duobus reis, §. 1 J. eodem, und 1^.
<lb/>1 §. 34 D. de solut.

<lb/>Zum Theil ist darin nicht von reis debendi die Rede, son- 
<lb/>dern von reis stipulandi, in Betreff deren das gleiche Dogma
<lb/>von der Einheit-der Obligation aufgestellt wird, aber ebensowe- 
<lb/>llig zugelasten werden kann. Die L. 3 §. 1 D. de d. r. lautet
<lb/>folgendermaßen : „Ubi duo rei facti sunt, potest vel ab uno
<lb/>eorum solidum peti; hoc est enim duorum reorum, ut unus- 
<lb/>quisque sit in solidum obligatus, possitque ab alterutro peti;
<lb/>et partes autem a singulis peti posse, nequaquam dubium
<lb/>est, quemadmodum et a reo et fidejussore petere possumus;
<lb/>utique enim, quum una sit obligatio, una et summa
<lb/>est, ut sive unus solvat, omnes liberentur, sive uni solvatur
<lb/>ab altero, liberatio contingat.“

<lb/>Wäre nun in dieser Stelle obligatio in dem gewöhnli- 
<lb/>chen Sinn für das Rechtsverhällniß selbst zu nehmen, so möchte
<lb/>man allerdings mit Recht ein Argument für das Dogma von
<lb/>der Einheit der Obligation darin finden. Allein obligatio
<lb/>kann auch den Entstehungsgrnnd des Rechtsverhältnisses bedeu- 
<lb/>ten, in welchem Sinn es insbesondere in den Ausdrücken ver- 
<lb/>borum und litterarum obligatio zu nehmen ist, und hier
<lb/>recht gut genommen werden kann.

<lb/>Wenn aber- nicht etwas ganz Schiefes herauskommen soll,
<lb/>so muß obligatio hier für den Entstehungsgrund des Rechts- 
<lb/>verhältnisses, und nicht für dieses selbst genommen werden.

<lb/>Ulpian spricht nämlich zu Ende der Stelle aus, daß bei
<lb/>reis stipulandi und promittendi schlechthin dasselbe Object
<lb/>vorliegc.

<lb/>Gewiß ist es nun verkehrt, anzunehmen, er wolle durch Be- 
<lb/>rufung auf die Identität der Obligation die Identität des Ob- 
<lb/>jects beweisen. Denn jedenfalls würde doch die angebliche Ein-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0011.tif"
                n="7"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0011"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>7
</p>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen.


<lb/>heit der Obligation, wenn nicht allein, doch unter Anderm auch
<lb/>gerade auf dem Umstande beruhen, daß die Identität des Objects
<lb/>feststände. Ulpian würde also flch auf das berufen, was erst
<lb/>aus dem zu Beweisenden folgen, noch vielmehr zu erweisen sein
<lb/>würde. Nehmen wir dagegen obligatio für den Entstehungs- 
<lb/>grund des Rechtsverhältnisses, so hat die Stelle einen vollkommen
<lb/>passenden Sinn.

<lb/>Zur Identität des juristischen Objectes genügt es nämlich
<lb/>nicht, daß es sich in derselben Beziehung um denselben materiel- 
<lb/>len Gegenstand handelt; vielmehr, da es im Verkehr schließlich
<lb/>nicht auf die materielle Sache selbst, sondern auf ihren Werth
<lb/>ankommt/ so ist es nothwendig, daß es sich um denselben Ver- 
<lb/>mögensbestand des Gläubigers, oder — bei activen Correalobli- 
<lb/>gationen — des Schuldners handele. Mit andern Worten: Es
<lb/>kommt darauf an, ob eine und dieselbe causa debendi im ma- 
<lb/>teriellen Sinn vorliegt. Die Art und Weise der Obligirung kommt nun
<lb/>an sich allerdings für die Frage nach der materiellen causa debendi
<lb/>nicht in Betracht. Allein bei einer Stipulation — und an eine
<lb/>solche denkt Ulpian — wird die materielle causa präsumirt
<lb/>(vgl. Liebe, Ztschr. f. Civilr. und Pr. XV S. 207), und also
<lb/>mußte es auch bei der Frage, ob eine und dieselbe causa vor- 
<lb/>liege, auf die Art und Weise der Stipulation ankommen.

<lb/>Daß eine und dieselbe causa vorliege, wird nun angenom- 
<lb/>men, wenn die Obligirung gemeinschaftlich stattfindet. Und zwar'
<lb/>war ursprünglich die Gemeinschaftlichkeit unerläßlich; später ge- 
<lb/>nügte es, wenn die Stipulation nur unter Bezugnahme auf die
<lb/>Mehrheit der Subjecte geschah.

<lb/>Von dieser gemeinschaftlichen Obligirung als dem Grund
<lb/>für die Identität des juristischen Objects — eigentlich nur für
<lb/>die Präsumtion einer solchen Identität — von nichts Anderem,
<lb/>spricht Ulpian zu Ende der citirten Stelle, und sie hat also den- 
<lb/>selben Sinn, als wenn es hieße: „-quum una sit stipu- 

<lb/>latio, una et summa est.“
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0012.tif"
                n="8"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0012"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>8
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theorie
</p>
            <p>

               <lb/>Noch entschiedener tritt dieß hervor in der zweiten Stelle,
<lb/>der L. 1 §. 34 D. de solut., wo es heißt: „— — quia ob- 
<lb/>ligatio communis efficiet, ut quod duobus solutum est, uni
<lb/>solutum esse videatur.“ Auch damit wird ohne Zweifel nichts
<lb/>Anderes gesagt, als daß die Gemeinschaftlichkeit der Stipulation
<lb/>die Identität des Objects bewirke.

<lb/>In der dritten Stelle, dem §. 1 I. de duobus reis stehen
<lb/>die Worte: „Nam si prius Titio spoponderit, deinde alio
<lb/>interrogante spondeat, alia atque alia erit obligatio, nec
<lb/>creduntur duo. rei stipulandi esse.“ '

<lb/>Hier stützt man sich auf das alia atque alia obli- 
<lb/>gatio, indem man annimmt, dem damit bezeichneten Verhält-
<lb/>niß könne nichts Anderes entgegengesetzt sein, als die völlige
<lb/>Identität der Obligation.

<lb/>Es könnte nun recht wohl auch hier obligatio so viel
<lb/>bedeuten als stipulatio, und der Sinn wäre dann,'wenn
<lb/>Frage und Antwort nicht in der vorher angegebenen Verschrän- 
<lb/>kung erfolgten, so läge nicht ein zusammengehöriger Act, nicht
<lb/>eine gemeinschaftliche Stipulation vor, und es werde daher nicht
<lb/>angenommen, daß es sich um dasselbe Object handele.

<lb/>Jndeß ist es nicht einmal nothwendig, obligatio hier für
<lb/>den Entstehungsgrund des Rechtsverhältnisses zu nehmen; es
<lb/>kann recht gut für dieses selbst genommen werden, ohne daß
<lb/>daraus etwas für das Dogma von der Einheit der Obligation
<lb/>folgt.

<lb/>Denn der Ausdruck alius atque alius wird gebraucht
<lb/>gerade weniger, um die bloße Nichtidentität anzuzeigen, als um
<lb/>zu bezeichnen, daß die so bestimmten Dinge überhaupt nichts mit
<lb/>einander zu thun, nichts mit einander gemein haben. Der ent- 
<lb/>gegengesetzte Fall kann also hier recht wohl bloß der einer
<lb/>Mehrheit von Obligationen mit dem nämlichen Object sein.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0013.tif"
                n="9"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>der Sor real obligat tonen. 9

<lb/>So viel von den Ausdrücken.

<lb/>Was die Bestimmungen anbelangt, durch welche die rci
<lb/>debendi ausgezeichnet werden, oder doch ausgezeichnet scheinen,
<lb/>so sind es folgende: die culpa des einen reus schadet auch dem
<lb/>andern; die mit dem einen bewirkte Litiscontestation, der Eid
<lb/>des einen, das ihm günstige Urtheil, sowie endlich die mit ihm
<lb/>vorgenommene Acceptilation wirkt für sämmtliche rei befreiend;
<lb/>dasselbe kann unter Umständen bei der Novation der Fall sein;
<lb/>endlich äußert die in der Person des einen reu« geschehene Un- 
<lb/>terbrechung der Klagverjährung ihre Wirkung auch gegen die
<lb/>übrigen.

<lb/>Diese Rechlssätze werden nach der neueren Theorie sämmtlich
<lb/>aus dem Dogma von der Einheit der Obligation hergeleitet;
<lb/>und doch liefert ein jeder derselben noch sein besonderes Beden- 
<lb/>ken gegen dieses Dogma.

<lb/>Nach dem zuerst aufgeführten Rechtssatz schadet die culpa
<lb/>des einen reu« auch den übrigem

<lb/>Was sich hier jener Theorie zuerst entgegenstellt, ist der in
<lb/>mehreren Stellen (L. 173 D. de R. J., L. 32 §. 5 D. de
<lb/>usuris) ebenso unzweideutig ausgesprochene Satz, daß die mora
<lb/>des einen reus dem andern nicht schadet.

<lb/>Diesen Satz erklären die Anhänger der herrschenden Theorie
<lb/>aus der Verschiedenheit der subjektiven Beziehung, und sehen sich
<lb/>daher in die Lage versetzt, der mora einen subjeetiven, der culpa
<lb/>aber einen objeetiven Charakter zu vindieiren.

<lb/>Jeder Unbefangene aber wird — soweit es sich nicht um
<lb/>die bloße nicht rechtzeitige Erfüllung handelt, also soweit nicht
<lb/>gerade die mora eine objeetive ist — der culpa und der mora
<lb/>den gleichen Charakter znerkennen.

<lb/>Dabei muß es Wunder nehmen, daß man sich nicht begnügt,
<lb/>den in den beiden Sätzen enthaltenen Gegensatz mit dem Dogma,
<lb/>welches man an die Spitze der Theorie stellt, so gut es gehen
<lb/>will, in Einklang zu bringen, sondern gerade diese verschiedene
<lb/>Behandlung der mora und der culpa als den unzweideutigsten
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0014.tif"
                n="10"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0014"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>10 Rückert, zur Theorie

<lb/>Beweis für dieses Dogma hinftellt (Ribbentrop a. a. O.
<lb/>S. 27).

<lb/>Ribbentrop a. a. O. S. 35 argumemirt in dieser Be- 
<lb/>ziehung folgendermaßen: „DerUnterschied zwischen dieser (der durch
<lb/>Interpellation hervorgebrachten) mora, und jeder andern culpa
<lb/>besteht darin, daß, während bei dieser gegen eine unmittelbar in
<lb/>der Obligation liegende Regel — ex re — gefehlt wird, bei
<lb/>jener eine gegen den Schuldner gerichtete Handlung des Gläu- 
<lb/>bigers vorausgesetzt wird, ohne welche diese bestimmte Verschul- 
<lb/>dung nicht stattsindet. Dadurch gewinnt diese rnora also eine
<lb/>überwiegend subjective Beziehung."

<lb/>Aber wie so denn?

<lb/>Zuvörderst fehlt der Argumentation aller Boden. Denn
<lb/>da subjektiv und objectiv sehr beziehungsweise Ausdrücke
<lb/>sind, so kann es ohne Zweifel nicht genügen, daß diese Prädicate
<lb/>auf irgend eine beliebige Weise gewonnen, und dann ohne Um- 
<lb/>stände zum Besten jener Theorie verwendet werden. Es muß
<lb/>vielmehr in der Weise geschehen, daß zwischen diesen Prädikaten
<lb/>einerseits, und der so genannten subjektiven Beziehung und dem
<lb/>so genannten objektiven Bestand der Obligation anderseits sich
<lb/>ein Zusammenhang erkennen läßt.

<lb/>In dieser Weise geschieht aber nichts, kann freilich auch
<lb/>nichts geschehen, weil der objektive Bestand und die subjective
<lb/>Beziehung der Obligation Begriffe sind, welche in der Luft
<lb/>schweben.

<lb/>Vielmehr wird das Hauptgewicht, wie es scheint, darauf
<lb/>gelegt, daß in den Quellen die Wendung gebraucht wird: „Nora
<lb/>fieri intelligitur non ex re, sed ex persona; id est, si
<lb/>interpellatus opportuno loco non solvent.“

<lb/>Oder worin sonst sollte ein materieller Nachweis bestehen?

<lb/>Wenn eine culpa ohne Weiteres, eine mora aber erst nach
<lb/>vvrausgegangener Interpellation möglich ist, so verletzt freilich
<lb/>der säumige Schuldner eine Pflicht, welche nur er verletzen
<lb/>konnte, nicht auch die andern, nicht interpellirten Schuldner,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0015.tif"
                n="11"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0015"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen. 11

<lb/>während die durch culpa verletzte Verpflichtung alle Schuldner
<lb/>anging. Allein die Verletzung jener Pflicht wird dadurch nicht
<lb/>subjektiver, als eine Verletzung, eine Verschuldung an sich schon
<lb/>ist; und ebensowenig wird die culpa objectio, weil sie auch von
<lb/>den andern Schuldnern begangen werden konnte.

<lb/>Wollte man dieses Können in Betracht ziehen, so ließe sich
<lb/>höchstens etwa sagen: Im Fall einer mora ist die rechtswidrige
<lb/>Gesinnung möglicher Weise bei allen Schuldnern vorhanden;
<lb/>die culpa dagegen, welche die andern Schuldner nicht begingen,
<lb/>obgleich sie es konnten, geht um so mehr einzig und allein den
<lb/>Schuldner an, welcher sie wirklich begangen hat, und ist also
<lb/>insofern subjectiver.

<lb/>Käme es aber bloß darauf an, auf irgend eine beliebige
<lb/>Weise das Prädicat objectiv oder subjectio zu gewinnen,
<lb/>so könnte man auch wohl mit demselben Schein, wie Ribben-
<lb/>trop, sagen: die perpetuatio der Obligation in Folge einer
<lb/>culpa setzt nur eine Handlung des Schuldners voraus, die per- 
<lb/>petuatio in Folge einer mora dagegen außer einer Unterlassung
<lb/>des Schuldners noch ein ihm äußerliches Ereigniß, durch welches
<lb/>die Sache untergeht oder verschlechtert wird, und eine von ihm
<lb/>unabhängige Handlung des Gläubigers; also hat die letztere
<lb/>einen objectiveren Charakter. Wir begnügen uns jedoch, der
<lb/>Verschuldung, mag sie nun in einer rechtswidrigen Verzögerung,
<lb/>oder in einer andern Rechtswidrigkeit bestehen, den gleichen Cha- 
<lb/>rakter zu vindiciren, und müssen entschieden behaupten, daß die
<lb/>verschiedene Behandlung der mora und der culpa bei Correal- 
<lb/>obligationen einen Grund hat, der mit jenen. Prädicaten in kei- 
<lb/>nem Zusammenhang steht.

<lb/>Ein zweites Bedenken liefert das Verhältniß deö Fidejuf-
<lb/>sors und Hauptschuldners, welches bekanntlich mit zu den reinen
<lb/>Correalverhältnissen gerechnet wird. Es haftet nämlich der Bürge
<lb/>zwar für die culpa des Hauptschuldners, nicht aber der letztere
<lb/>für die culpa des Bürgen.

<lb/>Wäre nun hier der Gesichtspunkt einer Identität der Obli-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0016.tif"
                n="12"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>12
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theorie


<lb/>gation anzunehmen, so müßte offenbar das Hasten des Einen
<lb/>für die culpa des Andern ein gegenseitiges sein.

<lb/>Ribbentrop a. a. O. S. 31 bemerkt in dieser Beziehung:
<lb/>„Allein dieß erklärt sich sehr einfach ans dem Verhältniß einer
<lb/>obligatio principalis und accessoria. Die letztere kann auf
<lb/>keine Weise Norm für die erstere bilden."

<lb/>Mit einer solchen Wendung möchte indeß wenig gedient sein.

<lb/>Die Unterscheidung einer obligatio principalis und acces- 
<lb/>soria kann doch ohne.Zweifel nur die subjective Beziehung der
<lb/>Obligation betreffen, nicht den objektiven Bestand, der ja eben
<lb/>ein und derselbe sein soll.

<lb/>Warum nun die Wirkungen, die sich aus der Einheit des
<lb/>objectiven Bestandes ergeben, cessiren sollen, weil sich eine prin- 
<lb/>cipale und accessorische subjective Beziehung unterscheiden läßt,
<lb/>ist nicht im Entferntesten abzusehen; daß die obligatio acces- 
<lb/>soria für die obligatio principalis nicht „Norm bilden" könne,
<lb/>wollen wir durchaus nicht bestreiten; es kann aber auch schwer- 
<lb/>lich von einem „Norm bilden" die Rede sein, wenn nur eben
<lb/>Wirkungen, die anderswoher sich ergeben, bestehen bleiben.
</p>
            <p>

               <lb/>Der zweite der oben angeführten Rechtssätze geht dahin,
<lb/>daß die Litiscontestation mit einem correus sämmtliche correi
<lb/>befreit. Auch hierfür bietet das Dogma von der Einheit der
<lb/>Obligation keine befriedigende Erklärung dar.

<lb/>Bekanntlich ist die processualische Consumtion, soweit es sich
<lb/>um wirklich einfache Obligationen handelt, gar nicht in's justini- 
<lb/>anische Recht übergegangen. Ist nun die Befreiung des einen
<lb/>reus durch Litiscontestation mit dem andern aus einer Einheit
<lb/>der Obligation herzuleiten, so bleibt es unerklärt, warum sie
<lb/>nicht zugleich mit der processualischen Consumtion der wirklich
<lb/>einfachen Obligationen in Wegfall gekommen ist, vielmehr erst
<lb/>durch ein besonderes Gesetz Justinians aufgehoben wurde.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0017.tif"
                n="13"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0017"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen. 13

<lb/>In diesem Gesetz findet sich aber durchaus keine Andeutung,
<lb/>als ob damit eine bisher übersehene Consequeuz anerkannt würde;
<lb/>vielmehr scheint es auf einen selbstständigen praktischen Gesichts- 
<lb/>punkt hinznweiscn, wenn cs zu Ende heißt: „Si enim pactis
<lb/>conventis hoc fieri conceditur, et in usu quotidiano semper
<lb/>hoc versari adspicimus, quare non ipsa legis auctoritate hoc
<lb/>permittatur, ut nec simplicitate suscipientium contractus ex
<lb/>quacunque parte possit jus creditoris mutilare?“

<lb/>Was sollte diese Motivirung, wenn der aufgehobene Satz
<lb/>eine Folge von der Einheit der Obligation war. Seine Aushe- 
<lb/>bung fiel dann eben einfach unter den Gesichtspunkt, unter wel- 
<lb/>chen der Wegfall der processualischen Consumtiou im justiniani- 
<lb/>schen Recht überhaupt fiel. Man müßte dann viel eher erwar- 
<lb/>ten, daß der in dem bisherigen Fortbestehen jenes Satzes liegen- 
<lb/>den Jnconsequenz gedacht würde.

<lb/>Die weiteren Sätze anbelangend, daß der Eid des einen
<lb/>Schuldners und das'ihm günstige Urtheil für fämmtliche rei
<lb/>wirkt, ist man, das Dogma von der Einheit des objektiven Be- 
<lb/>standes vorausgesetzt, zu der.Vermuthung berechtigt, daß auch
<lb/>der vom Gläubiger geleistete Eid, und das ihm günstige Urtheil
<lb/>seine Wirkung auf sämmtliche rei erstrecken müsse.

<lb/>Zwar kann ich nicht, behaupten, daß ein Widerspruch darin
<lb/>liegt, wenn dieß nicht der Fall ist, weil ich mir überhaupt keinen
<lb/>Begriff von dem so genannten objectiven 'Bestand bilden kann.
<lb/>Soviel aber wenigstens scheiut mir gewiß, daß dieser objective
<lb/>Bestand etwas noch Gehaltloseres wird, wenn er etwas sein soll,
<lb/>was wohl durch den Eid des Schuldners, nicht aber durch den
<lb/>Eid des Gläubigers, allerdings durch das dem Schuldner gün- 
<lb/>stige, nicht aber durch das ihm ungünstige Urtheil betroffen
<lb/>wird.

<lb/>Nichts desto weniger findet sich in den Quellen von einer
<lb/>solchen Wirkung des vom Gläubiger geleisteten Eides, und des
<lb/>ihm günstigen Urtheils keine Spur; und sie wird auch von den
<lb/>Anhängern der herrschenden Theorie nicht behauptet.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0018.tif"
                n="14"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0018"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>14
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theorie


<lb/>Daß, wenn mit dem einen, reus eine Aceeptilation vorge^
<lb/>nommen wird, dieß auch für den andern die Befreinng zur
<lb/>Folge hat, wird gesagt i» L. 3 §. 3 D. de lib. leg. (34, 3),
<lb/>L. 12 §. 3 D. de inoff. test. (5, 2) nnd L. 16 pr. de accep-
<lb/>til. (46, 4).

<lb/>Dabei wird aber die Aceeptilation mit der Solution ver- 
<lb/>glichen.

<lb/>Offenbar kann sie nun als wirkliches Surrogat der Zahlung
<lb/>nicht anerkannt werden, ohne daß damit ihre für sämmtliche
<lb/>Schuldner befreiende Wirkung auch für bloß solidarische Schuld- 
<lb/>ner anerkannt, und damit zugleich zugegeben würde, daß die
<lb/>angebliche Einheit des objectiven Bestandes hierbei ohiie Ein- 
<lb/>fluß sei.

<lb/>Nichts desto weniger wird sie mit der Solution nicht neben- 
<lb/>bei, erst um jener Wirkung Willen in eine Linie gestellt, sondern
<lb/>sie wird nicht ohne Betonung mit ihr verglichen, gerade um diese
<lb/>Wirkung zu begründen, indem Ulpian in'der L. 16 eit, sagt:

<lb/>n-non quoniam ipsis accepto latum est, sed quoniam

<lb/>velut solvisse videtur is, qui acceptilatione solutus est.“

<lb/>Es bliebe somit nichts übrig, als diese Gleichstellung der
<lb/>Aceeptilation mit der Zahlung durch die Einheit des objectiven
<lb/>Bestandes zu vermitteln, also darzuthun, daß die Aceeptilation
<lb/>nicht schlechthin ein Surrogat der Zahlung sei, aber durch die
<lb/>Einheit des objectiven Bestandes zu einem solchen werde.

<lb/>In diesem Sinne geschieht aber nichts. Die Befreiung
<lb/>sämmtlicher rci durch die mit dem einen vorgenommene Accepti-
<lb/>lation wird vielmehr nur hingestellt als eine Erscheinung, welche
<lb/>zunächst die Folge ist von der Einheit des objectiven Bestandes,
<lb/>in die aber so nebenbei die Aehnlichkeit der Aceeptilation mit der
<lb/>Zahlung hineinspielt.

<lb/>Das Nämliche ist von der Novation zu sagen, welche eben- 
<lb/>falls mit der Solution verglichen wird.

<lb/>In Betreff ihrer ist aber auch nicht zu übersehen, daß die
<lb/>hierher gehörige Stelle, die L. 31 §. 1 de novat. (46, 2) nur
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0019.tif"
                n="15"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0019"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>15
</p>
            <p>

               <lb/>'der Correalobligationen.


<lb/>von reis stipulandi handelt; ferner, daß die Novation nicht
<lb/>nothwendig und unbedingt gegen den andern reus stipulandi
<lb/>wirkt, sondern daß es hierbei auf die Intention der novirenden
<lb/>Personen aukommcn soll.

<lb/>Dieß ist in der genannten Stelle, klar enthalten, indem cs
<lb/>darin heißt: „Secundum quae si unus ab aliquo stipuletur,

<lb/>novatione quoque liberare eum ab altero poterit, quum id
<lb/>specialiter agit.“

<lb/>Man behauptet nun zwar, um die unbedingt befreiende Wir- 
<lb/>kung der Novation zu retten, daß die Worte quum id speci- 
<lb/>aliter agit eine Interpolation der Compilatore» seien, und
<lb/>daß mit Hinsicht auf die L. 8 C. de novat. (8, 42) ergänzt
<lb/>werden müsse, nicht ut eum ab altero liberet, sondern ut
<lb/>prior obligatio novetur.

<lb/>Allein das id in Beziehung zu bringen zu novatione,
<lb/>anstatt cs auf liberare zu beziehen, ist doch syntaktisch ganz un- 
<lb/>möglich, und um so weniger zuzulassen, als in der L. 8 0. eit.
<lb/>nicht einmal die ganze Wendung gebraucht wird,, sondern es
<lb/>nur heißt: „nisi specialiter remiserint priorem obligationem.“
</p>
            <p>

               <lb/>Dieß möge genügen, um zu zeigen, wie weit in den Aus- 
<lb/>drücken und Bestimmungen der Quellen das Dogma von der
<lb/>Einheit der Obligation oder des objectiven Bestandes seine Ver- 
<lb/>anlassung findet.

<lb/>Die Ausdrücke sind, wie gezeigt wurde, zum Mindesten nicht
<lb/>nöthigend zu einem solchen Dogma. Die Bestimmungen aber,
<lb/>durch welche die rei debendi ausgezeichnet werden, sind theils
<lb/>von der Art, daß der Gesichtspunkt einer Einheit überhaupt zu
<lb/>ihrer Erklärung nicht ausreicht, theils sind sie wenigstens nicht
<lb/>im Stand, uns einer Vorstellung dessen, was gemeinsam sein
<lb/>soll, eines Dinges, welches in der Mitte liegen soll zwischen
<lb/>dem bloßen Object und dem ganzen Rechtsverhältniß, näher zu
<lb/>bringen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0020.tif"
                n="16"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0020"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>16
</p>
            <p>

               <lb/>Ruckert, zur.Theorie


<lb/>Soll aber dieser objective Bestand ein bloßer Ausdruck sein,
<lb/>um jene Bestimmungen bequemer zusammznfaffen, so ist eben
<lb/>nichts damit erklärt, und der Werth eines solchen Kunstwortes
<lb/>wird sehr zweifelhaft durch den Vorschub, welcher der Verdunke- 
<lb/>lung der Begriffe damit geleistet wird.

<lb/>In diesem Falle wäre also objectiver Bestand das, was
<lb/>zwar nicht durch dic mora, wohl aber durch die culpa afficirt
<lb/>wird, sofern nicht etwa der Umstand in den Weg tritt, daß eine
<lb/>principale und eine accessorische subjective Beziehung vorliegen,
<lb/>was ferner iri litem deducirt wird, was durch die Interruption,
<lb/>und durch den Eid des Schuldners, nicht aber durch den des
<lb/>Gläubigers, und was allerdings durch das dem Schuldner gün- 
<lb/>stige, nicht aber das ihm ungünstige Urtheil betroffen wird, dessen
<lb/>Gemeinschaftlichkeit endlich zur Folge hat, daß Acceptilation
<lb/>und Novation als Surrogate der Zahlung wirken.
</p>
            <p>

               <lb/>Ich will jetzt versuchen, die oben aufgeführten Bestimmung
<lb/>gen zu erklären, ohne dabei den so genannten objektiven Bestand
<lb/>und das Dogma von seiner Einheit zu Hülfe zu nehmen.

<lb/>Zu diesem Ende muß auf zwei Punkte hingewiesen werden,
<lb/>von denen übrigens der zweite erst später seine Würdigung finden
<lb/>wird, auf die praktische Bedeutung der Correalobligatione», und
<lb/>auf einen Umstand, welcher ihre Entstehung betrifft.

<lb/>Die praktische Bedeutung des Instituts besteht ohne Zweifel
<lb/>in der größer» Sicherheit und Bequemlichkeit, wclche dem Gläu- 
<lb/>biger geboten werden soll, und sie ist den Correalobligatione»
<lb/>mit den so genannten bloß solidarischen Obligationen gemein.

<lb/>Was sie aber von diesen unterscheidet, ist der zweite Punkt,
<lb/>der Umstand nämlich, daß bei den so genannten reinen Correal-
<lb/>obligationen die Solidarität auf Privatdisposition, bei den so ge- 
<lb/>nannten bloß solidarischen Obligationen dagegen auf dem Gesetz
<lb/>beruht.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0021.tif"
                n="17"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0021"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen. 17

<lb/>Ohne Ausnahme ist dieser Satz freilich nicht. Erstlich ist
<lb/>in dem Verhältniß von Mandatar nnd Hauptschuldner, und von
<lb/>Constituent und Hauptschuldner die Solidarität eine freiwillige,
<lb/>und nichtsdestoweniger leiden jene besonderen Satze, welche von
<lb/>den reis debendi gelten, auf sie keine Anwendung.

<lb/>Ferner beruht umgekehrt in dem Verhältniß der Confidejus-
<lb/>soren, und bei den so genannten actiones adjectitiae qualitatis
<lb/>die Solidarität auf dem Gesetz, und nichtsdestoweniger sind
<lb/>diese Rechtsverhältnisse in Hinsicht der gedachten Sätze den Ob- 
<lb/>ligationen der rei debendi gleichgestellt.

<lb/>Zwar was die actiones adjeetitiae qualitatis betrifft, so
<lb/>würde nach der Ansicht Vieler die Ausnahme wegfallen.

<lb/>Auf der einen Seite nämlich werden sie häufig als Rechts- 
<lb/>verhältnisse hingestellt, in denen die Solidarität eine freiwillige
<lb/>sei. Denn der Rheder, Fabriksherr u. s. w. hätten durch An- 
<lb/>stellung des magister oder institor eingewilligt, die Klage aus
<lb/>den Verträgen derselben gegen sich anstellen zu lassen.

<lb/>Allein auf diese Weise könnte leicht jede Verpflichtung zu
<lb/>einer freiwilligen gemacht werden. Es ist vielmehr klar, daß sie
<lb/>durch Anstellung des magister oder institor einem Dritten
<lb/>durchaus nichts versprochen haben, und daß, wenn sie nichts- 
<lb/>destoweniger aus den Verträgen derselben unmittelbar haften,
<lb/>dieß lediglich auf gesetzlicher Bestimmung beruht. Auf der andern
<lb/>Seite wird auch von vielen geläugnet, daß die Schuldner dieser Art
<lb/>den reis debendi in Hinsicht jener Auszeichnungen gleich stehen.

<lb/>Allein einige von jenen Sätzen werden ausdrücklich auf sie
<lb/>angewandt, und es muß wohl vermuthet werden, daß sie sämmt-
<lb/>lich von ihnen gelten. Wir sind daher genöthigt, in Bezug aus
<lb/>diese Verhältnisse in der Thal eine Ausnahme von dem oben
<lb/>aufgestellten Satz anzuerkennen, ebenso, wie in Hinsicht des
<lb/>Mandats und des Constitutum. Abgesehen jedoch von diesen
<lb/>Verhältnissen finden sich weder Fälle gesetzlicher Solidarität, auf
<lb/>welche die in Rede stehenden Sätze Anwendung erlitten, noch
<lb/>ist in Fällen, wo sie nicht gelten, die Solidarität eine freiwillige.

<lb/>Zeitschr. f. Civilr. tt. Proz. Neue Folge. XII. Bd. 1. Heft. o
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0022.tif"
                n="18"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0022"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>18 Rückert, zur Theorie

<lb/>Hinsichtlich des ersten Punktes ist zudem zu bemerken, daß
<lb/>wenigstens der Ausdruck rei debendi in den Quellen nur
<lb/>von Schuldnern gebraucht wird, deren Solidarität auf Privat- 
<lb/>disposition beruht; und es würde also dieser Ausdruck, insofern
<lb/>wir zu den so genannten reinen Correalobligationen auch einige
<lb/>Fälle gesetzlicher Solidarität rechnen mußten, dem eben gebrauch- 
<lb/>ten Ausdruck nicht völlig gleich kommen.

<lb/>Was aber den andern Punkt betrifft, so bleiben nach Abzug
<lb/>des Mandats und des Constitutum von den so genannten bloß
<lb/>solidarischen Obligationen, d. i. von den Obligationen, von wel- 
<lb/>chen die mehr erwähnten Rechtssätze nicht gelten, nur übrig eines-
<lb/>theils die Obligationen aus einem gemeinsamen Delict, ander- 
<lb/>seits die Obligationen der mehreren Vormünder mit ungetheilter
<lb/>Verwaltung, der Depositare, welchen dieselbe Sache anvertraut, der
<lb/>Commodatare, welchen dieselbe Sache geliehen worden (ohne
<lb/>daß der Gläubiger „utriusque fidem in solidum sequutus“
<lb/>ist), überhaupt aller derer, welche zu etwas Untheilbarem ver- 
<lb/>pflichtet sind, sofern sie gegen diese Verpflichtung einer gemein- 
<lb/>samen culpa sich schuldig machen. Sowie es nun nicht auf dem
<lb/>freien Willen dieser Schuldner, sondern auf der Untheilbarkeit
<lb/>des Gegenstandes beruht, wenn die primäre Verpflichtung der- 
<lb/>selben auf das Ganze geht, so ist auch bei der secundären Ver- 
<lb/>pflichtung, welche in Folge einer gemeinsamen culpa entsteht,
<lb/>die Solidarität offenbar nicht auf den freien Willen der Schuld- 
<lb/>ner, sondern auf gesetzliche Bestimmung zurückzuführen, ebenso,
<lb/>wie die Solidarität der aus einem gemeinsamen Delict Ver- 
<lb/>pflichteten.

<lb/>Es folgt im Uebrigen schon aus der L. 9 D. de duobus
<lb/>reis, daß bei den so genannten bloß solidarischen Obligationen
<lb/>die Solidarität sich auf gesetzliche Bestimmung, und nicht auf
<lb/>Privatdisposition gründet.

<lb/>Die Stelle lautet folgendermaßen: „Landern rem apud
<lb/>duos pariter deposui, utriusque fidem in solidum sequutus,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0023.tif"
                n="19"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0023"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen. 19


<lb/>vel eandem rem duobus similiter commodavi: fiunt duo rei
<lb/>promittendi, quia non tantum verbis stipulationis, sed et
<lb/>ceteris contractibus, veluti emtione, venditione, locatione,
<lb/>conductione, deposito, commodato, testamento, etc.“

<lb/>In diesen Worten ist aber - offenbar enthalten, daß, wenn
<lb/>durch den freien Willen der Kontrahenten eine Verpflichtung
<lb/>mehrerer in solidum begründet wird, eben dadurch das Verhält-
<lb/>niß zur Correalobligation wird.

<lb/>Im Allgemeinen wird man daher sicherlich den Satz festhal-
<lb/>tcn dürfen: Bei den so geuannteil reinen Correalobligationen be- 
<lb/>ruht die Solidarität auf Privatdiöposition, bei den so genannten,
<lb/>bloß solidarischen auf gesetzlicher Bestimmung.

<lb/>Dieß wird denn auch von Anhängern der herrschenden
<lb/>Theorie anerkannt, ohne daß sie jedoch daran denken, für das
<lb/>Zusammentreffen der beiden Erscheinungen, der angeblichen Ein- 
<lb/>heit der Obligation einerseits, und der Privatdisposttion als des
<lb/>Grundes der Solidarität anderseits, eine Erklärung zu suchen.
</p>
            <p>

               <lb/>Wir geheil nunmehr, nachdem wir einerseits auf die prak- 
<lb/>tische Bedeutung der Correalobligation, anderseits auf die Pri- 
<lb/>vatdisposition als Grund der Solidarität in diesen Verhältnissen
<lb/>hingewiesen haben, zu dem ersten der in Rede stehenden Rechts- 
<lb/>sätze über, zu dem Satz nämlich, daß, wenn der Gegenstand der
<lb/>Obligation durch eine culpa des einen reus beschädigt oder ver- 
<lb/>nichtet wird, auch der andere aus die ganze aestimatio belangt
<lb/>werden kann.

<lb/>Dieser Satz ist allerdings nur in einer einzigen Stelle, und
<lb/>zwar sehr kurz, uichtsdestoweniger aber unzweideutig ausgespro- 
<lb/>chen, nämlich in der L. 18 D. de duob. reis, wo es heißt:
<lb/>„Ex duobus reis ejusdem Stichi promittendi factis alterius
<lb/>factum alteri quoque nocet.“

<lb/>Diese Stelle zu beseitigen, sind schon verschiedene Versuche

<lb/>2*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0024.tif"
                n="20"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0024"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>20 Rückert, zur Theorie

<lb/>gemacht worden; der neuste von Girtanner (die Bürgschaft II
<lb/>S. 407 ff.)

<lb/>Bei den früheren Versuchen ging man theils von einem
<lb/>Societätsverhältniß der rei aus, theils nahm man an, daß von
<lb/>Schuldnern die Rede sei, welche für den Fall der Nichterfüllung
<lb/>eine Conventionalstrafe versprochen hätten.

<lb/>Beide Auslegungen beruhen aber auf ganz willkürlichen
<lb/>Voraussetzungen; insbesondere läßt sich bei der zweiten gar nicht
<lb/>absehen, zu welchem Behuf denn in der Stelle von einem Cor-
<lb/>realverhältniß die Rede wäre, das ja in dem angenommenen Fall
<lb/>, gar nichts zu bedeuten hätte.

<lb/>Girtanner schlägt einen andern Weg ein. Seine Erklä- 
<lb/>rung verdient aber, wie mir scheint, durchaus keinen Vorzug vor
<lb/>jenen Auslegungen.

<lb/>Er sagt nämlich S. 409°. „Wir können das factam des
<lb/>einen correus ebenso gut von einer Veräußerung verstehen. Die
<lb/>Stipulation war gerichtet auf Stichum dare; veräußert nun der
<lb/>eine correus sein Miteigenthum an einen Dritten, so kann
<lb/>das Eigenthum auf den Stipulator nicht hinsichtlich des ganzen
<lb/>Stichus übergehen; der Zweck einer stipulatio dandi ist dem- 
<lb/>nach nicht erreicht. Der Anspruch aus das Jntereffe geht jedoch
<lb/>nicht bloß gegen den Veräußerer, Titius, sondern auch gegen
<lb/>den Cajus. Denn wenn sie nicht zwei selbstständige Stipulatio- 
<lb/>nen, jeder auf seinen Theil abschlossen, so haftet Cajus auch für
<lb/>den Uebergang des Eigenthums au der andern Hälfte und die
<lb/>Veräußerung des Titius schadet ihm daher."

<lb/>Der Fehler dieser Erklärung ist, daß sie erstens ebenfalls
<lb/>eine willkürliche Voraussetzung macht, indem sie den allgemeinen
<lb/>Ausdruck factum aus eine Veräußerung beschränkt, und daß
<lb/>sie zweitens trotz dieser Voraussetzung nicht zum Ziele führt.

<lb/>Denn inwiefern soll denn hier dem Eajus die Veräußerung
<lb/>schaden?

<lb/>Wenn beide sich in solidum verpflichtet haben, so kann doch
<lb/>wohl der Gläubiger — ganz einerlei, was Titius mit feinem.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0025.tif"
                n="21"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0025"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligatwnen. 21

<lb/>Miteigenthum anstellen mag — von dem Cajus verlangen, daß
<lb/>er ihm nicht bloß das Mitcigenthum, sondern das volle Eigen- 
<lb/>thum an dem ganzen Stichus verschaffe.

<lb/>Allerdings 'kann nun vielleicht der Gläubiger, wenn Titius
<lb/>sein Miteigenthum nicht veräußert hat, es zweckmäßiger finden,
<lb/>beide pro parte zu belangen, während er im entgegengesetzten
<lb/>Fall durch keine derartige Zweckmäßigkeitsrücksicht abgehalten
<lb/>wird, von dem Cajus nach seiner Bequemlichkeit das Ganze ein- 
<lb/>zuklagen. Allein dieß ist ja doch etwas rein Factisches, nichts
<lb/>Rechtliches.

<lb/>Zudem verbietet auch das quoque unter dem factum
<lb/>eine Veräußerung zu verstehen. Deiin das quoque zeigt doch
<lb/>offenbar an, daß auch denjenigen, von welchem das factum aus- 
<lb/>geht, der Schaden trifft, wovon bei einer Veräußerung der Regel
<lb/>nach nicht die Rede sein kann.

<lb/>So kurz daher auch der Ausspruch der L. 18 cit. ist, so
<lb/>darf doch der Satz nicht bezweifelt werden, daß wenn durch die
<lb/>culpa des einen reus der Gegenstand der Obligation vernichtet
<lb/>wird, auch der andere für die ae8timatio haftet.

<lb/>Die Bedenken, die sich der Erklärung dieses Satzes aus
<lb/>einer Einheit des so genannten objectiven Bestandes entgegen- 
<lb/>stellen, sind oben dargelegt worden. Sie gründen sich auf die beiden
<lb/>Umstände, daß einerseits der Hauptschuldner nicht für die culpa
<lb/>des Fidejussors haftet, und daß anderseits dic correi nicht ge- 
<lb/>genseitig für die mora haften.

<lb/>Diese beiden Umstände aber lassen durchaus keine andere
<lb/>Wahl, als den Satz, um welchen es sich handelt, unmittelbar
<lb/>zurückzuführen auf den Zweck des Instituts der Correalvbligation,
<lb/>die Sicherstellung des Gläubigers.

<lb/>Wenn der Gegenstand einer Obligation in Folge einer culpa
<lb/>des Schuldners zu Grunde geht, so wird dadurch eigentlich die
<lb/>Erfüllung der Obligation unmöglich, und diese geht somit unter;
<lb/>dagegen entsteht eine neue Obligation auf Entschädigung wegen
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0026.tif"
                n="22"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0026"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>22 Rückert, zur Theorie

<lb/>der untergegangenen Ansprüche, deren obligatorischer Grund die

<lb/>culpa ist.

<lb/>Wenn nun trotzdem keine neue Obligation angenommen,
<lb/>sondern die alte als fortbestehend behandelt wird, so ist die ganz
<lb/>natürliche Regel, daß dieß zunächst nur in Bezug auf denjenigen
<lb/>geschieht, in dessen Person der obligatorische Grund der eigentlich
<lb/>entstandenen neuen Obligation,' die culpa, eingetreten ist.

<lb/>Diesem einfachen Sachverhalt gegenüber läßt sich aber, um
<lb/>das fernere Haften eines Dritten in einem solchen Fall zu be- 
<lb/>gründen , mit dem Dogma von einer Einheit der Obligation
<lb/>durchaus nichts anfangen,.und die Versuche mit dem angeblich
<lb/>objeetiven Charakter der culpa müssen als gänzlich unfruchtbar
<lb/>angesehen werden.

<lb/>Vielmehr kann hinsichtlich der seeundären Obligation ein
<lb/>Dritter nur insofern hasten, als seine Verpflichtung eine aceesso-
<lb/>rische ist.

<lb/>Jede zur Sicherstellung des Gläubigers errichtete Obli- 
<lb/>gation ist nun freilich im weitern Sinn aeeessorisch. Denn die
<lb/>causa debendi (im materiellen Sinn) bei einer solchen Obli- 
<lb/>gation ist nicht selbstständig, sondern setzt eine andere Obligation
<lb/>voraus.

<lb/>Dabei kann die Sicherung sich entweder auch auf das Be- 
<lb/>stehen der andern Obligation beziehen, oder aber nur auf die
<lb/>Erfüllung einer bestehenden, und es lassen sich danach die Fälle
<lb/>unterscheiden, in welchen die aeeessorische Obligation eine andere
<lb/>nur als eine beabsichtigte — ohne Rücksicht auf wirkliche Ent- 
<lb/>stehung oder Untergang derselben —, und in welchen sie die
<lb/>andere als eine wirklich bestehende voraussetzt.

<lb/>Abgesehen aber hiervon kann eine Obligation aeeessorisch
<lb/>sein, aeeessorisch im engern Sinn, wenn auch ihr Gegenstand
<lb/>nicht selbstständig, sondern erst durch die andere Obligation be- 
<lb/>stimmt wird, so daß schlechthin das geschuldet wird, was ein
<lb/>anderer zu leisten hat, odev — sofern die andere Obligation nur
<lb/>als eine beabsichtigte vorausgesetzt wird —. zu leisten haben
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0027.tif"
                n="23"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0027"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen. 23

<lb/>würde. Der accessorische Charakter der letztem Art ist nun im
<lb/>römischen Recht gewissen Verpflichtungen beigelegt, zunächst als
<lb/>Folge gewisser Formeln, obwohl in diesen Formeln an sichZeine
<lb/>Hinweisung auf einen solchen Charakter der Verpflichtung'gar
<lb/>nicht enthalten ist.

<lb/>So insbesondere der fidejussio.

<lb/>Die Formel, durch welche der Bürge verpflichtet wurde,
<lb/>wenn z. B. der Sklave Stichus versprochen war, lautete: „Eun-
<lb/>dem Stichum fide tua esse jubes? In diesen Worten liegt
<lb/>aber offenbar ein solcher accessorischer Charakter der Verpflich- 
<lb/>tung gar nicht ausgedrückt, sondern er wird ihnen als Folge
<lb/>nur beigelegt, so daß Stichus — welcher freilich zunächst den
<lb/>Gegenstand der andern Obligation ausmacht, aber eben nur
<lb/>zunächst, insofern diese nicht vermöge einer Rcchtsregel ihren Ge- 
<lb/>genstand verändert — schlechthin den Gegenstand der andern
<lb/>Obligation reprasentirt.

<lb/>Wenn also der Bürge für die culpa des Hauptschuldners
<lb/>haftet, so läßt sich weiter nichts sagen, als daß die Sicherheit
<lb/>des Gläubigers, welche nur in Betreff der primären Obligation
<lb/>ausdrücklich gewährt ist, vermöge rein positiv rechtlicher Bestim- 
<lb/>mung auch auf die seeundäre Obligation erstreckt wird.

<lb/>Die Annahme einer solchen rein positiven Bestimmung,
<lb/>welche unmittelbar auf den Zweck des Instituts gerichtet ist,
<lb/>wird nun, was die fidejussio aubelangt, auch bei Anhängern der
<lb/>herrschenden Theorie auf geringeren Widerstand stoßen. Denn
<lb/>die Argumentatton, nach welcher das Haften des FidejnssorS für
<lb/>die culpa des Hauptschuldners, nothwendiger Weise aber
<lb/>auch umgekehrt ein Haften des Hauptschuldners für die culpa
<lb/>des Fidejnssvrs, aus der Einheit der Obligation sich er- 
<lb/>gibt, und nur die aeeessorische Natur der Verpflichtung des
<lb/>Bürgen dieses Ergebniß — man sieht nicht im Mindesten, auf
<lb/>welche Weise — wieder einschränkt, entbehrt doch in der That
<lb/>auch des nolhdürftigen Scheins.

<lb/>Gibt man aber die Annahme einer solchen rein positiven
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0028.tif"
                n="24"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0028"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>24
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theorie

<lb/>Bestimmung in Betreff des Fidejuflors zu, warum wollte man
<lb/>sie beanstanden in Hinsicht der rei debendi.

<lb/>Denn was die Art betrifft, auf welche jener, und auf welche
<lb/>diese ihre Verpflichtung eingehen, so besteht der Unterschied durch- 
<lb/>aus nicht darin, daß dort der accessorische Charakter ausgedrückt
<lb/>Ware, hier aber nicht. Er ist vielmehr — nämlich der im engern
<lb/>Sinn von uns so genannte accessorische Charakter — dort, wie
<lb/>schon bemerkt wurde, nicht ausgedrückt, so wenig, wie hier.

<lb/>Dasjenige anderseits, was wir im weitern Sinn als acceflo-
<lb/>rischen Charakter bezeichnet haben, ist allerdings bei der fide- 
<lb/>jussio durch die Formel unmittelbar gegeben; aber bei reis de- 
<lb/>bendi ebenfalls. Denn von mehreren Verpflichtungen auf den- 
<lb/>selben ganzen juristischen Gegenstand kann eben nicht jede voll- 
<lb/>kommen auf einer selbstständigen materiellen eausa debendi be- 
<lb/>ruhen, sondern es müssen die einen von ihnen, oder aber alle
<lb/>zu einem Theil, bloß wegen der großem Sicherheit des Gläubi- 
<lb/>gers da sein. Der Unterschied aber besteht nur darin, daß dort
<lb/>unmittelbar aus der Form ersichtlich ist, welcher Schuldner eine
<lb/>selbstständige causa debendi (im materiellen Sinn), also bei
<lb/>onerosen Geschäften den Vortheil hat, und welcher nur zur Sicher- 
<lb/>heit des Gläubigers sich verpflichtet, daß dagegen bei reis de- 
<lb/>bendi dieß nicht unmittelbar ersichtlich ist, sondern nur formell, durch
<lb/>gleichmäßiges Zerlegen des Verhältnisses bestimmt werden könnte.

<lb/>Hierauf beschränkt sich der Unterschied, und es läßt sich
<lb/>durchaus nicht einsehen, warum positiv rechtlich ein (im engem
<lb/>Sinn) accessorischer Charakter nicht ebensowohl mit der einen,
<lb/>wie mit der andern Obligation hätte verbunden werden können.

<lb/>Bei reis debendi ist nun freilich dieser accessorische Cha- 
<lb/>rakter nicht so vollständig durchgeführt, wie bei der Obligation
<lb/>des Fidejuflors. Denn während dieser auch für diejenige secun-
<lb/>däre Verpflichtung des Hauptschuldners haftet, welche in Folge
<lb/>einer mora entsteht, haftet der reus debendi nur für die durch
<lb/>eine culpa des andern begründete.

<lb/>Der Gesichtspunkt, von welchem aus man einen Unterschied
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0029.tif"
                n="25"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0029"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen. 25

<lb/>zwischen ber mora und einer andern Verschuldung machte, ist
<lb/>nach unserer Auffassung der Sache nicht schwer zu finden.

<lb/>Es ist nämlich in die Hand des Gläubigers gegeben, den
<lb/>Verzug aller durch Mahnung zu einem widerrechtlichen zu ma- 
<lb/>chen, also zu bewirken, daß sich die perpetuirte Obligation ohnehin auf
<lb/>alle bezieht. Darum ist es für die Sicherheit des Gläubigers
<lb/>ein bei Weitem geringeres Bedürfniß, daß die rot gegenseitig
<lb/>für ihre mora, als daß sie für ihre culpa haften.

<lb/>Diese Verschiedenheit zwischen der culpa und der mora ist
<lb/>gewiß eine sehr nahe liegende, so nahe liegend, daß sie kaum über- 
<lb/>sehen werden kann.

<lb/>Daher kann denn auch Ribbentrop nicht umhin (a. a.
<lb/>O. S. 36), nachdem er erst von dem objeetiven Charakter der
<lb/>culpa, und dem überwiegend subjeetiven der mora gesprochen
<lb/>hat, zugleich auf die Billigkeit aufmerksam zu machen, welche
<lb/>in der ungleichen Behandlung der beiden Arten von Verschul- 
<lb/>dung liege.

<lb/>Es kann aber für ihn, der diese ungleiche Behandlung auf
<lb/>das Dogma von der Einheit des objeetiven Bestandes und der
<lb/>Verschiedenheit der subjeetiven Beziehung zurücksührt, offenbar
<lb/>nur etwas rein Zufälliges sein, wenn sie zugleich der Ungleich- 
<lb/>heit des praktischen Bedürfnisses entspricht. Deßhalb muß die
<lb/>Unbefangenheit etwas befremden, mit der er nach seiner Ausei- 
<lb/>nandersetzung über den objeetiven Charakter der culpa und den
<lb/>subjeetiven der mora fortfährt: „Zn der That ist denn auch
<lb/>nichts billiger, als daß der Gläubiger, welcher, während er meh- 
<lb/>rere Personen einer Schuld wegen hätte mahnen, und dadurch
<lb/>Aller Verzug zu einem widerrechtlichen hätte machen können, nur
<lb/>Eine derselben wirklich gemahnt hat, sich wegen der Folgen des
<lb/>widerrechtlichen Verzugs auch nur an diese soll halten können."

<lb/>Jene Verschiedenheit der culpa und der mora ist aber nicht
<lb/>bloß eine nahe liegende, sie ist auch — da nun einmal von einem
<lb/>objeetiven Charakter der culpa im Gegensatz zu dem subjeetiven
<lb/>der mora nicht die Rede sein kann — überhaupt die einzige,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0030.tif"
                n="26"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>26
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theorie


<lb/>welche sich geltend machen läßt; und schon deßhalb sind wir ge-
<lb/>nöthigt, den Satz von dem Haften des einen reus für die culpa
<lb/>des andern als einen rein positivrechtlichen in unmittelbaren Zu- 
<lb/>sammenhang mit der Sicherstellung des Gläubigers zu bringen.

<lb/>Wenn übrigens in dieser Beziehung, insofern der reu8 nicht,
<lb/>wie der fidejussor, auch für die momdes Andern hastet, die
<lb/>Lage des Gläubigers bei einer fidejussio vortheilhafter erscheint,
<lb/>als bei einem änderen Correalverhältniß, so ist dieß doch im All- 
<lb/>gemeinen keineswegs das Unterscheidende dieser Institute.

<lb/>Im Allgemeinen zeichnet sich vielmehr gerade das Institut
<lb/>der rei debendi vor der fidejussio dadurch aus, daß der Gläu- 
<lb/>biger noch günstiger gestellt ist.

<lb/>Wir haben oben eine Obligation als accessorisch im engem
<lb/>Sinn bezeichnet, insofern ihr Gegenstand sich nach einer andern
<lb/>Obligation bestimmt; im Gegensatz hiervon haben wir von einem
<lb/>accessorischen Charakter im weitern Sinn gesprochen, und wollten
<lb/>damit ausdrücken, daß eine Verpflichtung keine selbstständige ma- 
<lb/>terielle causa debendi habe, und insofern eine andere Obliga- 
<lb/>tion voraussetze — sei es nun als eine wirklich bestehende, sei
<lb/>es nur als eine beabsichtigte.

<lb/>Ob von diesen beiden möglichen Fällen der eine oder der
<lb/>andere vorliegt, ist natürlich für den Gläubiger nicht gleichgültig,
<lb/>indem er dort bloß in Bezug auf die Erfüllung der andern Ob- 
<lb/>ligation sichergestellt ist, hier auch in Bezug auf ihr Bestehen.

<lb/>Der fidejussio ist nun, wie wir gesehen haben, der aeees-
<lb/>sorische Charakter im engem Sinn.vollständig beigelegt; voll- 
<lb/>ständig nämlich, sofern der Bürge auch für die mora, nicht bloß,
<lb/>wie der reus debendi, für die culpa des Andern hastet. Da- 
<lb/>gegen ist anderseits, was den accessorischen Charakter im weitern
<lb/>Sinn betrifft, wieder der Vortheil des Bürgen gewahrt. Es
<lb/>wird nämlich angenommen, daß die fidejussio die andere Obli- 
<lb/>gation als eine wirklich bestehende voraussetze, obschon dieß eben- 
<lb/>sowenig in der Formel der Verbürgung liegt, wie das, was
<lb/>wir den accessorischen Charakter im engern Sinn genannt haben.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0031.tif"
                n="27"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0031"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen.
</p>
            <p>

               <lb/>27
</p>
            <p>

               <lb/>Der Bürge haftet also nur für die Erfüllung, nicht für das Be- 
<lb/>stehen der Obligation. Freilich mit Ausnahme; denn bekannt- 
<lb/>lich kann er, wenn durch seine culpa der Gegenstand der Obli- 
<lb/>gation untergegangen, und somit die Verpflichtung des Haupt- 
<lb/>schuldners erloschen ist, nicht bloß ex lege Aquilia, sondern auch
<lb/>fernerhin ex stipulatu belangt werden.

<lb/>Jndeß wenn hier die Obligation des Bürgen nicht an das
<lb/>Bestehen der Hauptverpflichtung geknüpft ist, so liegt in der That
<lb/>eine Ausnahme vor.

<lb/>Anders bei reis debendi. Die Verpflichtung eines reus
<lb/>debendi, ebenso, wie wahrscheinlich die sponsio und fidepromissio
<lb/>(vgl. Girtanner die Bürgschaft I S. 4 ff.) setzt die andere
<lb/>Obligation nur als eine beabsichtigte voraus. Der reus debendi
<lb/>stellt also den Gläubiger sicher auch in Bezug auf das Bestehen
<lb/>der andern Obligation; er wurde obligirt, wenn auch der Andere
<lb/>sich ungültig verpflichtet hatte, und konnte obligirt bleiben, wenn
<lb/>auch der Andere aushört, verpflichtet zu sein.

<lb/>Dieß ist ein Punkt, in welchem rei debendi dem Gläubi- 
<lb/>ger größeren Vorlheil gewähren, als ein fidejussor.

<lb/>Allein auch was den im engern Sinn von uns so genannten
<lb/>accefforischen Charakter, also das Haften des Einen für die Ver- 
<lb/>schuldung des Andern betrifft, ist der Gläubiger in gewisser Be- 
<lb/>ziehung durch rei debendi günstiger gestellt, als durch eine fide- 
<lb/>jussio, wenn schon anderseits der reu8 nicht, wie der fidejussor,
<lb/>für die mora des Andern haftet.

<lb/>Es wurde oben in Bezug auf die Begründung des Verhält-
<lb/>niffes als das Eigenthümliche der rei hingestellt, daß aus der
<lb/>Form, in welcher sie die Verpflichtung eingehen, nicht ersichtlich
<lb/>ist, für welchen von ihnen eine selbstständige causa debendi be- 
<lb/>steht, oder mit anderen Worten, in wessen Interesse das Ver-
<lb/>hältniß eingegangen wird, und wer nur zum Zweck der Sicher- 
<lb/>stellung des Gläubigers sich verpflichtet.

<lb/>Mit dieser Eigenthümlichkeit der rei debendi hängt nun
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0032.tif"
                n="28"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0032"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>28
</p>
            <p>

               <lb/>9tliefert, zur Theorie


<lb/>ein zweiter Umstand zusammen, welcher dieses Institut als ein
<lb/>dem Gläubiger vortheilhaftcres erscheinen läßt.

<lb/>Wenn nämlich mehrere Personen, die sich auf dasselbe Ganze
<lb/>verpflichten, absichtlich unausgesprochen lassen, in wie weit jeder
<lb/>im eignen Interesse, und in wie weit bloß zur Sicherstellung des
<lb/>Gläubigers sich verpflichtet, so kann man allerdings zunächst an- 
<lb/>nehmen, sie wollten damit an die Stelle des wahren Sachverhalts
<lb/>das Ergebniß einer gleichmäßigen Zerlegung gesetzt, und also das
<lb/>Verhältniß so angesehen haben, als ob jeder zum Theil im eig- 
<lb/>nen Interesse, zum Theil zur Sicherstellung des Gläubigers, um
<lb/>des Andern Willen, sich verpflichtet habe.

<lb/>Das Verhältniß würde also dann einer principalen Ver- 
<lb/>pflichtung mehrerer pro parte mit gegenseitiger Verbürgung
<lb/>entsprechen, und die Folge würde sein, daß wenn der Gegenstand
<lb/>der Obligation durch die culpa des Einen vernichtet wäre, der
<lb/>Andere nur pro parte verhaftet bliebe.

<lb/>Die oben angeführte L. 18 D. de duobus reis würde
<lb/>uns auch in der That freie Hand zu dieser Annahme lassen,
<lb/>denn ihr kurzer Ausspruch sagt nur: „Ex duobus reis ejusdem
<lb/>Stichi promittendi factis, alterius factum alteri quoque
<lb/>nocet.“

<lb/>Es läßt aber jene Art der Verpflichtung mehrerer auf das- 
<lb/>selbe Ganze auch eine andere Auffassung zu.

<lb/>Ebensowohl nämlich, als daß jene Schuldner für gleichmä- 
<lb/>ßig zum Theil im eignen, zum Theil m fremden Interesse obli-
<lb/>girt gelten wollten, kann man annehmen, ihre Absicht sei gerade
<lb/>auf die — vorläufige — Unbestimmtheit des Verhältnisses ge- 
<lb/>richtet, sie wollten von dem wirklichen Sachverhalt abgesehen ha- 
<lb/>ben, aber nicht damit an seine Stelle das Ergebniß einer for- 
<lb/>mellen, gleichmäßigen Zerlegung gesetzt würde, sondern damit
<lb/>je nach den Umständen der Eine oder der Andere als der ur- 
<lb/>sprüngliche Schuldner behandelt werden möge.

<lb/>Und diese Auffassung hat in der That das positive Recht
<lb/>mit jener Form der Verpflichtung verbunden. Es soll sich erst
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0033.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0033"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen. 29

<lb/>nach dem Vortheil des Gläubigers bestimmen, ob der Eine oder
<lb/>der Andere zu behandeln sei als der zur Sicherstellung des
<lb/>Gläubigers obligirte Schuldner und somit als der, welchem die
<lb/>culpa des andern schaden soll.

<lb/>Dieß darf nicht bezweifelt werden. Denn wenn auch der
<lb/>kurze Ausspruch der citirten Stelle nicht sagt, daß der andere
<lb/>reu8 für die ganze aestimatio haste, so liegt doch eben in dieser
<lb/>Kürze ein genügender Beweis dafür. Sollte die culpa des Ei- 
<lb/>nen dem Andern nicht in demselben Umfange, wie diesem selbst,
<lb/>schaden, so würde ohne allen Zweifel ein beschränkender Zusatz
<lb/>nicht fehlen.

<lb/>Durch rei debendi ist also in dieser Beziehung dasselbe zu
<lb/>erreichen, was durch eine Bürgschaft mit Nückverbürgung.

<lb/>Darin, und in dem vorher bemerkten Umstande, daß bei
<lb/>reis die andere Obligation nur als eine beabsichtigte vorausge- 
<lb/>setzt, und also auch für ihr Bestehen, nicht bloß für ihre Erfül- 
<lb/>lung Sicherheit gewährt wird, ist ein Hauptunterschied jenes
<lb/>Rechtsinstituts und der Bürgschaft zu suchen.

<lb/>Jedenfalls aber ist bei beiden Instituten das Haften des
<lb/>einen Schuldners für die culpa des andern auf die nämliche
<lb/>Weise zu erklären. Hier, wie dort, ist der Verpflichtung eine
<lb/>Bedeutung beigelegt, welche sich nicht aus ihrem Wortlaut er- 
<lb/>gibt. Hier wie dort ist der Satz unmittelbar auf den prakti- 
<lb/>schen Zweck des Instituts, die Sicherstellung des Gläubigers zu- 
<lb/>rückzuführen.

<lb/>Die Annahme einer solchen Bestimmung gänzlich positiver
<lb/>Natur mag vielleicht zu bequem erscheinen. Allein kommen wir
<lb/>denn etwa nach der herrschenden Theorie weiter, als zu einem
<lb/>Satz völlig positiver Natur? Vorausgesetzt, daß jene Einheit
<lb/>der Obligation mit einer Mehrheit der Subjecte etwas Denkba- 
<lb/>res wäre, was sollte denn für ein natürlicher Grund vorhanden
<lb/>sein, sie in den betreffenden Fällen anzunehmen.

<lb/>Wenn gefragt wird: „Maevi, quinque aureos dare spon- 
<lb/>des? Sei, eosdem aureos dare spondes?“ und die beiden ant-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0034.tif"
                n="30"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0034"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>30
</p>
            <p>

               <lb/>Ruckert, zur Theorie


<lb/>Worten „spondeo“, wenn ferner jemand dieselbeSache bei zweien
<lb/>deponirt, oder zweien verleiht „utriusque fidem in solidum
<lb/>secutus“, wenn endlich der Testator verfügt: „Titius heres

<lb/>meus aut Maevius heres meus decem Sempronio dato“,
<lb/>so wird doch schlechterdings auf nichts Anderes hingewiesen, als
<lb/>auf eine Identität des Objects, wie sie auch bei deuso genann- 
<lb/>ten bloß solidarischen Obligationen ftattfindet; von einer Einheit
<lb/>der Obligation ist nicht im Entferntesten die Rede.

<lb/>Die Annahme einer solchen Einheit wäre also etwas ebenso
<lb/>rein Positives, als jene Ausdehnung der dem Gläubiger gewähr- 
<lb/>ten Sicherheit; nur sieht man dort nicht, wie das positive Recht
<lb/>zu einer solchen Annahme käme, und müssen wir ein Dogma in
<lb/>den Kauf nehmen, dem die Begriffe fehlen.

<lb/>Man kann übrigens nicht behaupten, daß in jenem Satz
<lb/>über die culpa der rei eine eigentliche Auszeichnung der Eor-
<lb/>realobligationen vor den so genannten bloß solidarischen Obli- 
<lb/>gationen läge.

<lb/>Was zunächst das constitutum und mandatum qualifica-
<lb/>tum anbelangt, so kann das erstere nicht in Frage kommen, weil
<lb/>es erst durch Justinian für Obligationen auf Leistung nicht
<lb/>fungibler Sachen zugelassen wurde; der Mandator anderseits
<lb/>haftet ja für die culpa des Hauptschuldners.

<lb/>Mehrere Mandatoren haften allerdings nicht gegenseitig für
<lb/>ihre culpa; allein von einer Auszeichnung der rei dedendi
<lb/>kann in dieser Beziehung gleichwohl nicht die Rede sein. Denn
<lb/>wenn die mehreren Mandataren in 'solidum haften, so geschieht
<lb/>dieß nicht, damit sie den Gläubiger sicher stellen in Bezug auf
<lb/>einander, sondern immer nur, um ihm noch größere Sicherheit
<lb/>zu gewähren in Bezug auf den Hauptschuldner. Es kann also
<lb/>von einer Ausdehnung der dem Gläubiger gewährten Sicherheit
<lb/>nicht die Rede sein, weil überhaupt, was ihr gegenseitiges Ver-
<lb/>hältniß anbelangt, von einer Sicherung nicht die Rede ist.

<lb/>Aus demselben Grunde stehen denn auch die Confidejufso-
<lb/>ren nicht gegenseitig für ihre culpa ein, obwohl bei ihnen im
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0035.tif"
                n="31"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0035"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen. 31


<lb/>Uebrigen gerade die von den reis geltenden Sätze zur Anwen- 
<lb/>dung kommen, und sie mit zu den eigentlichen Korrealschuldnern
<lb/>gezählt werden. Und das Gleiche läßt sich sagen von den sonst
<lb/>ebenfalls den Obligationen der rei debendi gleichgestellten
<lb/>actiones adjectitiae qualitatis. Anders, als bei reis, wo nach
<lb/>den Umständen der Eine oder der Andere als der zur Sicher- 
<lb/>stellung des Gläubigers verpflichtete erscheinen kann, steht hier
<lb/>als solcher nur der Eine da, der Rheder, der dominus negotii
<lb/>u. s. w. Daher hasten denn auch diese, wie ein fidejussor, für
<lb/>die culpa des magister und des institor (vgl. L. 5 §. 10 de
<lb/>instit. act.), nicht aber letztere für die culpa der ersteren, und
<lb/>ebenso wenig, wie die Confidejussoren, stehen die mehreren Ge-
<lb/>schäftsherrn oder Schiffsrheder gegenseitig für ihre culpa ein.

<lb/>Von den so genannten bloß solidarischen Schuldnern aber
<lb/>find noch übrig einestheils die aus einem gemeinsamen Deliet
<lb/>in solidum obligirten, anderntheils die Schuldner, welche zu
<lb/>etwas Untheilbarem verpflichtet waren, und sich einer gemeinsa- 
<lb/>men culpa schuldig gemacht haben, also die mehreren Vormün- 
<lb/>der mit ungetheilter Verwaltung, die mehreren Depositare und
<lb/>Commodatare, bei denen dieselbe Sache deponirt, oder denen
<lb/>dieselbe Sache geliehen ist (ohne daß der Gläubiger „utriusque
<lb/>fidem in solidum secutus“ tfi), u. s. w. Daß es sich nun bei
<lb/>diesen Schuldnern nicht weiter um ein gegenseitiges Haften für
<lb/>die culpa handeln kann, liegt auf der Hand; denn das, worauf
<lb/>sie in solidum haften, ist ja schon die aestimatio.

<lb/>Man wird daher mit Unrecht in dem besprochenen Satz Über
<lb/>die culpa der rei eine eigentliche Auszeichnung der Correalobli- 
<lb/>gationen vor den so genannten bloß solidarischen Obligationen
<lb/>erblicken.
</p>
            <p>

               <lb/>Dagegen ist allerdings eine solche Auszeichnung enthalten
<lb/>in den übrigen der oben aufgezählten Sätze, zu denen wir jetzt
<lb/>übergehen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0036.tif"
                n="32"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0036"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>32
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theorie

<lb/>Es sind, um sie noch einmal anfzuführen, folgende: die mit
<lb/>dem einen reu8 bewirkte Litiscontestation, der Eid des einen,
<lb/>das ihm günstige Urtheil, sowie die mit einem vorgenommene
<lb/>Acceptilation wirkt für sämmtliche correi befreiend; die in der
<lb/>Person des einen reus geschehene Unterbrechung der Klagenver- 
<lb/>jährung wirkt auch gegen die übrigen

<lb/>Ueber diese Sätze ist nun nach meiner Meinung, wenn wir
<lb/>den letzten davon einstweilen zurückstellen, Folgendes zu sagen.

<lb/>Die Solidarität, die überdieß auch auf die durch die culpa
<lb/>modifieirte Obligation erstreckt wurde, gewährte dem Gläubiger
<lb/>nicht bloß die erforderliche Sicherheit, vielmehr ein Uebermaß
<lb/>von Gewalt, welche den Nutzen des Instituts für den Verkehr
<lb/>sehr verringern mußte. Denn der Gläubiger konnte die in frem- 
<lb/>dem Interesse hinzugetretenen Schuldner nicht bloß im Fall der
<lb/>Insolvenz oder Abwesenheit des im eigenen Interesse obligirten
<lb/>Schuldners belangen, sondern'unter allen Umständen, ganz nach
<lb/>seinem Belieben; und es konnte leicht Vorkommen, daß er jene
<lb/>in Schaden brachte, ohne selbst einen Nutzen davon zu haben.

<lb/>Anstatt aber die Solidarität auf das Maß zu beschränken,
<lb/>welches die Sicherheit des Gläubigers erforderte, und das Insti- 
<lb/>tut auf diese Weise für den andern Theil annehmbarer zu ma- 
<lb/>chen, schlug man den Weg ein, ihr in gewissen Begünstigungen
<lb/>des Schuldners ein Gegengewicht zu schaffen.

<lb/>Und so entstanden denn die in Rede stehenden Rechtssätze.

<lb/>Denn daß sie in der That aus dem Gesichtspunkt einer
<lb/>Begünstigung des Schuldners zu'betrachten sind, darauf weist
<lb/>vor Allem der Umstand deutlich hin, daß nur der Eid des Schuld- 
<lb/>ners, nicht aber der des Gläubigers, und nur das ihm günstige,
<lb/>nicht aber das ihm ungünstige Urcheil seine Wirkung nach allen
<lb/>Seiten hin äußert.

<lb/>Durch dieselben Begünstigungen ist auch bei dem Institut
<lb/>der activen Eorrealobligation für den Schuldner gesorgt, welches
<lb/>Institut, wie auf der Hand liegt, nur auf die größere Bequem- 
<lb/>lichkeit, nicht auch auf die Sicherheit des Gläubigers abzweckt. Und
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0037.tif"
                n="33"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0037"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>33
</p>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen.


<lb/>zwar sind diese Sätze weit naturgemäßer, als bei der passiven
<lb/>Correalobligation,-indem hier das Lästige, was für den Schuld- 
<lb/>ner in einer Mehrheit von Personen liegt, von denen jede nach
<lb/>Belieben die Rechtsverfolgung in die Hand nehmen kann, nicht
<lb/>sowohl, wie bei der passiven Correalobligation, ausgewogen, als
<lb/>geradezu beseitigt wird. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, daß
<lb/>Me Sätze zunächst für die active Correalobligation entstanden
<lb/>und von ihr auf die passive übertragen wurden.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Begünstigungen, von denen wir sprechen, lassen sich nun
<lb/>zurückführen auf den einen Satz: Es wird von der Regel, daß
<lb/>die re« inter alios acta vel judicata einem Dritten nicht scha- 
<lb/>den soll, für einen Dritten ihrem Inhalt nach nicht vorhanden
<lb/>ist, zu Gunsten des Schuldners eine Ausnahme gemacht.

<lb/>Daß eine Abweichung von dieser Regel in den erwähnten
<lb/>Sätzen liegt, wird theils ganz übersehen, theils behandelt man
<lb/>die Sache, als ob mit der angeblichen Einheit der Obligation
<lb/>nun zugleich diese Abweichung von selbst gegeben sei, während
<lb/>dicß doch in der That zwei ganz verschiedene Punkte sind.

<lb/>Sv zunächst beim Urtheil.

<lb/>Die angebliche Einheit der Obligation kann offenbar nur
<lb/>dazu dienen, den Inhalt des Urtheils, welches der eine reu« er- 
<lb/>langt, zu verallgemeinern, so daß es auch die Verbindlichkeit des
<lb/>andern — die eben eine und dieselbe mit der deS ersteren ist —
<lb/>berührt.

<lb/>Dagegen, daß nun der allerdings allgemeine Inhalt des
<lb/>Urtheils auch für den andern reu« Geltung hat, ist ohne Zweifel
<lb/>ein Punkt für sich, den wir, wie anscinandergesetzt wurde, aus
<lb/>' einer besondcrn Begünstigung des Schuldners erklären.

<lb/>Auf der andern Seite ist klar, daß, um den Inhalt des
<lb/>Urtheils zu verallgemeinern, es der Einheit der Obligation gar
<lb/>nicht bedarf. Es kann vielmehr auch ohne eine solche Einheit

<lb/>3-itschr. i. Civttr. u. Pro-, Reue Folzr, XII. Bd. 1. H-st. . 3
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0038.tif"
                n="34"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0038"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>34
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theorie


<lb/>das Urtheil, welches der eine reus erlangt hat, eine Frage ent- 
<lb/>scheiden, welche identisch ist mit der, welche in Hinsicht des an- 
<lb/>dern aufgeworfen wird, Und cs muß also, um den Satz zu er- 
<lb/>klären , daß die res judicata secundum alterutrum auch dem
<lb/>andern nütze, die Annahme einer Einheit der Obligation als'
<lb/>vollkommen überflüssig angesehen werden.

<lb/>Dasselbe ist vom Eid zu sagen. In Bezug auf ihn ersehen
<lb/>wir aber noch aus der L. 42 §. 1 de jurejur., daß für die
<lb/>allgemeine Bedeutung seines Inhalts eine Präsumtion stattfand,
<lb/>so daß, wenn der Fidejussor schwur, se dare non oportere, dieß
<lb/>nicht auf den bloßen Mangel einer fidejussio, sondern auf das
<lb/>Nichtvorhandensein der Hauptschuld bezogen wurde.

<lb/>Uebrigens bildet der Eid, was die der'Regel nach bloß
<lb/>relative, oder subjective Gültigkeit seines Inhalts betrifft, ge- 
<lb/>wissermaßen den Uebergang vom Urtheil zum Vertrag.

<lb/>Wenn nämlich durch Vertrag festgesetzt wird, daß etwas ge- 
<lb/>schehen oder gelten soll, so ist diese Nothwendigkeit an sich nicht
<lb/>vorhanden, sondern sie istes nur durch das Zusammentreffen der beiden
<lb/>Willen, und kann daher nicht weiter reichen, als ihr Grund, der
<lb/>zusammentreffende beiderseitige Wille, reicht. Es ist also der
<lb/>Grundsatz, daß der Inhalt des Vertrags nur für die sich Ver- 
<lb/>tragenden vorhanden sein, nur diesen nützen oder schaden soll,
<lb/>durchaus in dem Wesen des Vertrags begründet.

<lb/>In der Bestimmung des Urtheils dagegen liegt es, daß sein
<lb/>Inhalt schlechthin wahr sei; und wenn er trotzdem nur förm- 
<lb/>liches Recht ist, nur zwischen denselben Personen für wahr gilt,
<lb/>so beruht dieß nicht aus dem Wesen des Urtheils, wie die bloß
<lb/>subjective Gültigkeit der Vertragswahrheit auf dem Wesen des
<lb/>Vertrags, sondern auf dem Mangel einer vollkommenen Gewähr
<lb/>gegen den Jrrthum oder bösen Willen des Richters, welcher eine-
<lb/>bloß relative Gültigkeit des Urtheils zweckmäßig erscheinen läßt.

<lb/>Der Eid liegt in dieser Beziehung gewiffermassen in der
<lb/>Mitte zwischen dem Urtheil und dem Vertrag. Sein Inhalt ist
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0039.tif"
                n="35"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen. 35


<lb/>einerseits gültig vermöge eines Zusammentreffens des beiderseitigen
<lb/>Willens, so daß seine nur relative Gültigkeit in dem Wesen des
<lb/>Vertrags ihren Grund hat; anderseits besteht aber doch die An- 
<lb/>forderung, daß das Beschworene an sich wahr sei, und die bloß
<lb/>relative Gültigkeit desselben hat insofern ihren Grund in dem
<lb/>Mangel einer Gewähr gegen den Jrrthnm oder bösen Willen
<lb/>des Schwörenden.

<lb/>Daher wird denn der Eid in den Quellen nicht bloß mit
<lb/>den vertraglichen Aufhebungen der Obligation zusammengestellt,
<lb/>sondern auch häufig mit dem Urtheil verglichen.

<lb/>Und so .wird auch in unserm Fall, um seine allseilige Wirk- 
<lb/>samkeit bei reis zu begründen, an das Urtheil erinnert (L. 42
<lb/>§. 3), während man sich ebenso gut auf die Acccptilation be- 
<lb/>rufen könnte.

<lb/>Dagegen sagt Paulus in der L. 28 §. 1 D. de jurejur.
<lb/>etwas obenhin: „nam quia in iocum solutionis succedit, liic
<lb/>quoque eodem loco habendum est.“

<lb/>Freilich wird der Eid auch sonst mit der Solution in eine
<lb/>Linie gestellt, was um so näher liegt, sofern er auf die geschehene
<lb/>Zahlung selbst gerichtet ist. Allein offenbar ist doch die Aehn-
<lb/>lichkeit mit der Zahlung nicht das, worauf es hier ankommt.
<lb/>Denn wäre der Eid ein förmliches Surrogat der Zahlung, so
<lb/>müßte er ja auch bei den so genannten bloß solidarischen Obli- 
<lb/>gationen allseitig befreiend wirken.

<lb/>Was die Acceptilation betrifft, so ist sie ein Vertrag, daß
<lb/>der Gläubiger für bezahlt gelten soll, indem sie die Gestalt einer
<lb/>feierlichen mündlichen Quittung hat.

<lb/>Die Verlragsnatur der Acceptilation wird freilich in Abrede
<lb/>gestellt. Allein daß sic nicht zu den so genannten obligatorischen
<lb/>Verträgen, den Verträgen xax i£oxyv gehört, ist hier gleich- 
<lb/>gültig. Jedenfalls ist sie ein Vertrag insofern die Regel: Ver- 
<lb/>träge sind ihrem Inhalte nach nur für die Paciscenten vorhan- 
<lb/>den, wirken nur unter den Paciscenten, Anwendung darauf er- 
<lb/>leidet.
</p>
            <p>

               <lb/>3*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0040.tif"
                n="36"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>36
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theorie


<lb/>Nach dieser Regel würde nun der Gläubiger, der eine Ac-
<lb/>ceptilation vorgenommen hat, nur für den Schuldner, mit welchem
<lb/>er sie vorgenommen, als bezahlt gelten. Vermöge jener Begünsti- 
<lb/>gung aber, welche die Korrealschuldner auszeichnet, gilt er auch
<lb/>für den andern reus als bezahlt, und dieser wird somit ebenfalls
<lb/>befreit.

<lb/>Die Acceptilation wirkt unter allen Umständen befreiend,
<lb/>weil sie eben die bestimmte Form einer simnlirten Zahlung hat,
<lb/>und durch diese Form immer einen allgemeinen, auch den andern
<lb/>mi8 berührenden Inhalt gewinnt. Käme dem Inhalt nicht diese
<lb/>Allgemeinheit zu, so könnte natürlich auch jene Begünstigung dem
<lb/>andern reu« nichts helfen. Darauf weist denn auch Ulpian
<lb/>in der oben citirten L. 16 D. de accept. hin, wenn er sagt:
<lb/>„non quoniam ipsis accepto latum est, sed quoniam velut
<lb/>solvisse videtur is, qui acceptilatione liberatus est.“

<lb/>Zugleich liegt darin, wie es scheint, eine Hindeutung auf das
<lb/>pactum de non petendo.

<lb/>Wenn nämlich die Begünstigung der rei nicht von der Art
<lb/>wäre, daß sie einen allgemeinen Inhalt des Vertrags erforderte,
<lb/>um den Anderen etwas zu helfen, sondern vielleicht in der An- 
<lb/>nahme einer Art von Personeneinheit bestünde („non quoniam
<lb/>ipsis accepto latum est“}, so würde auch das pactum denen
<lb/>petendo durchweg dem nicht paeiseirenden correus zu Gute
<lb/>kommen. So aber nützt es ihm nur unter Umständen.

<lb/>Es muß nämlich, wenn unser Satz richtig ist, bei dem pac- 
<lb/>tum de non petendo, d. i. dem Erlaßvertrag, welcher auf den
<lb/>Nichtgebrauch der Klage gerichtet ist, einfach darauf ankommen,
<lb/>ob sich die Paeiseenten auch auf die Klage aus der Verbindlich- 
<lb/>keit des Andern bezogen haben, oder nicht. Im ersten Fall wird
<lb/>vermöge der Begünstigung, von welcher wir handeln, auch der
<lb/>Andere die Klage zurückweisen können. Ist dagegen auf die
<lb/>andere Klage kein Bezug genommen, so kann ihm natürlich auch
<lb/>jene Begünstigung nichts helfen. Doch kann ihm selbst in die- 
<lb/>sem Fall daö pactum zu Statten kommen, sofern er von dem
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0041.tif"
                n="37"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen. 37

<lb/>Gläubiger die Cession der Klage gegen den ersten rcus fordern
<lb/>kann. Denn der Gläubiger, der mit diesem ohne Beschränkung
<lb/>de non petendo paciscirt hat, kann ihm ja jene Klage nicht
<lb/>mehr, oder doch nicht mehr als eine wirksame cediren.

<lb/>- Dieß nebenbei. Was den Fall betrifft, auf den es uns
<lb/>hier ankommt, in welchem von den PaciSccnten Bezug auf die
<lb/>andere Klage genommen ist, so scheint allerdings unserer Behaup- 
<lb/>tung in einigen Stellen widersprochen zu werden.

<lb/>In der E. 32 D. de pactis sagt nämlich Paulus: „Quod
<lb/>dictum est, si cum reo pactum sit, ut non petatur, fidejus- 
<lb/>sori quoque competere exceptionem, propter rei personam
<lb/>placuit, ne mandati judicio conveniatur.“

<lb/>Ebenso in L. 21 §. 1: „Et in rem pacta omnibus pro- 
<lb/>sunt, quorum obligationem dissolutam, esse, ejus, qui pacis- 
<lb/>cebatur, interfuit. Itaque debitoris conventio fidejussoribus
<lb/>proficiet.“

<lb/>Und in der E. 23 eodem: „Fidejussoris autem con- 
<lb/>ventio nil proderit reo, quia nihil ejus interest, a debitore
<lb/>pecuniam non peti.“

<lb/>Demnach scheint also Paulus die Frage, ob in Folge eines
<lb/>pactum de non petendo auch der nicht paciseirende reus den
<lb/>klagenden Gläubiger abweisen kann, ganz davon abhängig zu
<lb/>machen, ob der paciseirende Schuldner ein Interesse an der Nicht- 
<lb/>belangung des andern hat.

<lb/>Allein dieser Anschein entsteht nur, weil Paulus die ex- 
<lb/>ceptio pacti und doli strenger als nöthig, auseinander hält.
<lb/>Nur die erstere ist es, deren Gebrauch von Seiten des andern
<lb/>correus er auf den Fall beschränkt wissen will, wo der paeis-
<lb/>eirende ein Interesse an der Nichtbelangung desselben hat; daß
<lb/>der Andere das pactum auch nicht vermittelst einer exceptio
<lb/>doli sich zu Nutzen machen könne, soll damit nicht gesagt sein.
<lb/>In dieser Beziehung sagt er vielmehr in L. 25 §.2: „Sed
<lb/>quamvis fidejussoris pactum reo non prosit, plerumque ta- 
<lb/>men doli, exceptionem reo profuturam Julianus scribit.“
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0042.tif"
                n="38"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>36
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theorie


<lb/>Und diesen Worten ist unmittelbar angereiht ein Fragment Ul-
<lb/>pians: „Videlicet si hoc actum sit, ne a reo quoque pe- 
<lb/>tatur. — Idem et in confidejussoribus est.“ Es ist aber
<lb/>klar, daß hier die Worte Ulpians das plerumque in dem
<lb/>vorhergehenden Fragment nicht einschränken, sondern erläutern
<lb/>sollen. Mit andern Worten, es soll nicht gesagt werden, unter
<lb/>der Voraussetzung: „si hoc actum sit, ne a reo quoque pe- 

<lb/>tatur" werde die exceptio doli nun erst wieder bloß in gewissen
<lb/>Fällen gegeben, sondern unter dieser Voraussetzung soll fle schlecht- 
<lb/>hin gegeben werden. Denn solche gewisse Fälle stnd weder an- 
<lb/>gedeutet, noch lassen sie sich irgendwie vermuthen.

<lb/>Hiernach kann es auch in Betreff der rei stipulandi kein
<lb/>Bedenken erregen, wenn Paulus in der L. 27 D. de pactis
<lb/>sagt: „Si unus ex argentariis sociis cum debitore pactus

<lb/>sit, an etiam alteri noceat vexceptio ? Neratius, Atilicinus,
<lb/>Proculus, nec si in rem pactus sit, nocere. Tantum enim
<lb/>constitutum, ut solidum alter petere possit. Idem Labeo:
<lb/>nam nec novare alium posse, quamvis ei recte solvatur.

<lb/>Idemque in duobus reis stipulandi dicendum est."

<lb/>Der Ausspruch dieser Stelle ist, wie oben, auf die exceptio
<lb/>pacti zu beschränken; und wenn anderseits sich nirgends findet,
<lb/>daß der Schuldner gegen den Andern wenigstens vermittelst der
<lb/>exceptio doli das pactum sich zu Nutzen machen könne, so Muß,
<lb/>um dieß anzunehmen, die Analogie der passiven Eorrealobligation
<lb/>genügen.

<lb/>Auch ist gerade in Bezug auf rei stipulandi der allgemeine
<lb/>Satz, um den es sich handelt, ziemlich deutlich ausgesprochen.
<lb/>In der L. 31 §. 1 D. de novat nämlich zählt BenulejuS
<lb/>die sämmtlichen von reis geltenden besonderen Bestimmungen
<lb/>durch, und abstrahirt daraus eine Regel in Folgendem: „Ex
<lb/>quibus colligitur, unumquemque perinde sibi acquisiisse,
<lb/>ac si solus stipulatus esset, excepto eo, quod etiam facto
<lb/>ejus, cum quo commune jus stipulantis est, amittere debi- 
<lb/>torem potest." Und von dieser Regel bei dem pactum de
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0043.tif"
                n="39"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen. 39


<lb/>non petendo eine Ausnahme eintreten zu lassen, ist sicherlich kein
<lb/>Grund vorhanden.

<lb/>Freilich ist nicht zu läugnen, daß Paulus in der L. 27
<lb/>cit. den Gebrauch der exceptio pacti gegen den nicht pacisci-
<lb/>renden correus in einer Weise verneint, aus der man vielleicht
<lb/>schließen kann, er würde auch die exceptio doli verneinen.
<lb/>Darauf ist jedoch um so weniger Gewicht zu legen, als er in
<lb/>derselben Stelle sich geneigt zeigt, die allseitige Wirkung der No- 
<lb/>vation von demselben Gesichtspunkt aus in Abrede zu stellen;
<lb/>und doch ist in der eben angeführten L. 31 unzweideutig aus- 
<lb/>gesprochen, daß der eine reus stipulandi den Schuldner durch
<lb/>Novation auch von dem andern befreien kann.
</p>
            <p>

               <lb/>Die allseitige Wirkung der Novation, ans die wir jetzt kom- 
<lb/>men müssen, ist als eine Eigenthümlichkeit nur in Betreff der
<lb/>rei stipulandi anzusehen.

<lb/>Was die rei promittendi betrifft, so stehen sie in dieser
<lb/>Beziehung mit allen andern solidarischen Schuldnern auf ganz
<lb/>gleicher Linie. Denn das, was in Hinsicht anderer Verträge als
<lb/>Begünstigung der rei promittendi sich darstellt, ist in Hinsicht
<lb/>der Novation ohnehin die Regel.

<lb/>Gälte von der Novation ganz das Nämliche, wie von an- 
<lb/>dern Verträgen, so müßte allerdings die Uebereinkunft, daß durch
<lb/>die neue Obligation die alte aufgehoben werden solle, nur unter
<lb/>den novirenden Personen wirken, wie auch der Regel nach bei
<lb/>der in solutum datio die Uebereinkunft, daß das in solutum
<lb/>Gegebene der ursprünglich geschuldeten Sache gleichstehen solle.
<lb/>Allein wie bei der in solutum datio die Thatsache der erfolgten
<lb/>andern Leistung, so dient bei der Novation die Thatsache der
<lb/>neuen Obligation dazu, jene Uebereinkunft zu objeetiviren, wenn
<lb/>nicht insoweit, als ein dritter, insbesondere also der Gläubiger,
<lb/>der bei der Novation nicht mitgewirkt hat, nun sie gegen sich
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0044.tif"
                n="40"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0044"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theorie

<lb/>gelten lassen müßte, so -och insoweit, als die Novirendcn den
<lb/>Inhalt der Uebercinkunft anch zu Gunsten eines Dritten gelten
<lb/>lassen müssen.

<lb/>Wie daher jeder Dritte den Schuldner durch Novation be- 
<lb/>freien kann, so kann auch von zwei solidarisch obligirten Schuld- 
<lb/>nern der eine den andern auf diese Weise befreien; nur muß
<lb/>natürlich die Uebereinkunft wirklich anch auf die Verbindlichkeit
<lb/>des Andern gerichtet sein.

<lb/>Daß nun bei reis dedendi auch ohne diese Voraussetzung
<lb/>die Novation eine allseitig befreiende Wirkung habe, ist nirgends
<lb/>gesagt. Sie stehen den übrigen solidarisch verpflichteten Schuld- 
<lb/>nern darin vollkommen gleich. Die entgegengesetzte Meinung
<lb/>könnte sich höchstens etwa auf die L. 20 D. ad Sc. Vellej, be- 
<lb/>rufen, worin es heißt: ,.Si pro uno reo intercessit mulier,
<lb/>adversus utrumque restituitur actio creditori.“ Hiernach
<lb/>könnte es scheinen, als ob der Expromittent, obschon er sich nur
<lb/>auf die Obligation des einen bezöge, ohne Weiteres auch die des
<lb/>andern aufhöbe; denn hätte sich in unserm Fall die Frau in der
<lb/>einen oder andern Weise auch auf die Verbindlichkeit des andern
<lb/>reus bezogen, so könnte man ja nicht mehr sagen, daß sie nur
<lb/>pro uno reo intercedirt habe. Allein es ist nicht der geringste
<lb/>Zwang vorhanden, in diesen, Worten etwas Anderes zu finden,
<lb/>als daß die Frau im Auftrag nur des einen reus die Expro- 
<lb/>mission vorgcnommen habe.

<lb/>, Der Beweis, daß die Novation wenigstens nicht immer all-
<lb/>: festig wirst, liegt auch schon darin, daß die sämmtlichen rei durch
<lb/>: Acceptilation befreit werden. Dieß würde unter der entgegen- 
<lb/>gesetzten Voraussetzung unwahr sein; denn sie wären ja dann
<lb/>^ schon durch die der Acceptilation immer vorausgehende Novation
<lb/>j befreit. .

<lb/>In der oben citirten I.. 31 D. de novat, ist allerdings
<lb/>von der allseitigen Wirkung der Novation als von einer Beson- 
<lb/>derheit die Rede; es ist jedoch schon darauf aufmerksam gemacht
<lb/>worden, daß darin von reis stipulandi gesprochen wird. Für
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0045.tif"
                n="41"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0045"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen. 41

<lb/>diese ist es allerdings etwas Besonderes, da wohl ohne Mitwir- 
<lb/>kung des Schuldners, nicht aber ohne Mitwirkung des Gläubi- 
<lb/>gers eine Novation vorgenommen werden kann.

<lb/>Auf der andern Seite enthielt jene Stelle gerade den Be- 
<lb/>weis, daß die rei promittendi nicht anders zu beurtheilen sind,
<lb/>als andere solidarisch Verpflichtete, insofern nämlich darin auch
<lb/>für die active Correalobligation nichts Anderes festgesetzt wird,
<lb/>als was eben in Hinsicht der passiven ohnehin stattfindet.

<lb/>Daß die Novation nach dieser Stelle nicht schlechthin, wie
<lb/>von vielen behauptet wird, nach allen Seiten hin befreit, sondern
<lb/>nur in bestimmten Fällen, ist schon oben bemerkt worden. Es
<lb/>heißt ja ausdrücklich: „novatione quoque liberare eum ab

<lb/>altero poterit, quum id specialiter agit.“ Und das „quum
<lb/>id specialiter agit“, sowie die in den Worten „excepto eo,
<lb/>quod etiam facto ejus, cum quo commune jus stipulantis
<lb/>est, amittere debitorem potest“ vorher ausgesprochene allge- 
<lb/>meine Regel lassen über die Art der Voraussetzung jener be- 
<lb/>stimmten Fälle keinen Zweifel.

<lb/>Wir müssen jedoch einiger Schwierigkeiten halber genauer
<lb/>auf die citirte Stelle eingehen.

<lb/>Sie lautet folgendermaßen: „8! duo rei stipulandi sint,
<lb/>an alter jus novandi habeat, quaeritur, et quid juris unus- 
<lb/>quisque sibi acquisierit. Fere autem convenit, et uni recte
<lb/>solvi, et unum judicium petentem totam rem in litem de- 
<lb/>ducere; item unius acceptilatione perimi utriusque obligatio- 
<lb/>nem; ex quibus colligitur, unumquemque perinde sibi ac- 
<lb/>quisiisse, ac si solus stipulatus esset, excepto eo, quod etiam
<lb/>facto ejus, cum quo commune jus stipulantis est, amittere
<lb/>debitorem potest. Secundum quae, si unus ab aliquo sti- 
<lb/>puletur, novatione quoque liberare eum ab altero poterit,
<lb/>quum id specialiter agit, eo magis, quum eam stipulationem
<lb/>similem esse solutioni existimemus, alioquin quid dicemus,
<lb/>si unus delegaverit creditori suo communem debitorem, is-
<lb/>que ab eo stipulatus fuerit, aut mulier fundum jusserit doti
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0046.tif"
                n="42"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0046"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theorie

<lb/>promittere viro, vel nuptura ipsi, doti eum promiserit? nam
<lb/>debitor ab utroque liberabitur.“

<lb/>Nachdem also zu Anfang der Stelle Venulejus die Frage
<lb/>aufgeworfen hat, ob ein reus stipulandi den gemeinschaftlichen
<lb/>Schuldner durch Novation von dem andern reus befreien könne,
<lb/>geht er die verschiedenen von den reis geltenden besonderen Be- 
<lb/>stimmungen durch, und abstrahirt daraus den schon hervorgeho- 
<lb/>benen Satz, unumquemque perinde sibi acquisiisse, ac si so- 
<lb/>lus stipulatus esset, excepto eo etc.

<lb/>Aus diesem Satz folgt nun unmittelbar die Bejahung der
<lb/>aufgeworfenen Frage. Anstatt dieselbe aber allgemein zu be- 
<lb/>jahen, .kommt der Jurist alsbald auf besondere Fälle der Nova- 
<lb/>tion zu sprechen.

<lb/>Zunächst spricht er von dem Fall, wo die Person des Schuld- 
<lb/>ners gewechselt wird — „si unus ab aliquo, i. e. ab alio quo
<lb/>stipuletur.“ Wenn er hier seinem Ausspruch, daß der eine
<lb/>Gläubiger den Schuldner von dem andern befreien kann, „quum
<lb/>id specialiter agit“, hinzufügt: „praesertim quum eam stipu- 
<lb/>lationem (also die Stipulation von einem neuen Schuldner)
<lb/>similem esse solutioni existimemus“, so möchte dieß leicht als
<lb/>ein müßiger Zusatz erscheinen, mit dem es so genau nicht zu
<lb/>nehmen sei. Allein mit Unrecht. Wir müssen nur in dieser
<lb/>Beziehung an den Fall denken, wo ein Schuldner des gemeinsa- 
<lb/>men Schuldners von diesem delegirt wird.

<lb/>Diese Delegation nämlich wird der Zahlung vorzugsweise
<lb/>gleichgestellt,- nicht bloß, weil die neue Obligation überhaupt die
<lb/>alte völlig aufhebt, sondern weil sie hier geradezu die Stelle der
<lb/>Zahlung vertritt.

<lb/>Es kann nämlich bei einer Novation als — materielle —
<lb/>causa der neuen Obligation entweder unmittelbar die causa
<lb/>der alten dastehen, oder aber die alte Verpflichtung'selbst, also
<lb/>ihre causa erst mittelbar. Mit andern Worten, die neue Obli- 
<lb/>gation kann geradezu an die Stelle der alten gesetzt werden, so
<lb/>daß die Erfüllung der neuen in gleicher Linie steht mit der Er-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0047.tif"
                n="43"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0047"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen. 43

<lb/>füllung der alten, oder aber es kann die neue Obligation selbst
<lb/>an die Stelle der Erfüllung gesetzt werden. Das letztere wird
<lb/>nun immer angenommen, wenn der Schuldner seinen Schuldner
<lb/>delegirt, und diese Delegation wird daher vorzugsweise mit der
<lb/>Zahlung verglichen, wie es denn insbesondere in L. 18 D. de
<lb/>fidej. et mand. in dieser Beziehung heißt: „Qui debitorem
<lb/>suum delegat, pecuniam dare intelligitur, quanta ei debetur-,
<lb/>et ideo si fidejussor debitorem suum delegaverit, quamvis
<lb/>eum, qui solvendo non erat, confestim mandati agere potest. “
<lb/>(Vgl. auch L. 8 §. 3 D. ad Sc. Vellej, und L. 37 §. 4 D.
<lb/>de op. libert.).

<lb/>Wurde aber die Delegation unter diesem Gesichtspunkt be- 
<lb/>trachtet, so leuchtet ein, daß wenn ein reus stipulandi sich den
<lb/>Schuldner des gemeinsamen Schuldners delegiren ließ, der Ver- 
<lb/>trag auch ohne ausdrückliche Erklärung durch diese Darstellung
<lb/>einer Zahlung eine allgemeine, auch die andere Obligation um- 
<lb/>fassende Bedeutung gewann/ gerade wie die Acceptilation. Es
<lb/>ist daher nicht als ein müßiger Zusatz zu betrachten, wenn Ve-
<lb/>nulejus sagt: „eo magis, quum eam stipulationem similem
<lb/>esse solutioni existimemus.“

<lb/>Sowie aber bei dieser Delegation, so ergibt sich auch in
<lb/>in den weitern Fällen der Novation, die Vennlesus anführt,
<lb/>auch ohne ausdrückliche Erklärung, schon aus den Umständen,
<lb/>daß die Absicht der Novirenden auf die Aushebung auch der an- 
<lb/>dern Verbindlichkeit gerichtet ist.

<lb/>So zunächst in dem ersten Fall.

<lb/>Wenn der reus stipulandi den gemeinschaftlichen Schuld- 
<lb/>ner an seinen Gläubiger delegirt, so bezahlt er diesen damit,
<lb/>und eS folgt daraus, daß der andere reus dem neuen Gläubi- 
<lb/>ger die Leistung nicht soll entziehen können.

<lb/>Was die andern Fälle betrifft, so ist der Text verderbt,
<lb/>und höchst wahrscheinlich mit Huschte (Zeitschr. f. C. u. Pr.
<lb/>neue Folge Bd. 2 S. 153 — 160) folgendermaßen zu lesen:
<lb/>„alioquin quid dicemus, si unus delegaverit creditori suo
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0048.tif"
                n="44"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>44
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theorie


<lb/>eommunem debitorem isquo ab eo stipulatus fuerit, aut
<lb/>mulier eundem jusserit doti promittere viro, vel nuptura
<lb/>ipsi, doti debitum promiserit?“

<lb/>Der eine der beiden Fälle ist klar. Die Frau delegirt den
<lb/>Schuldner zur Bestellung einer dos an den Ehemann. Ein bloßer
<lb/>Versuch, eine dos zu bestellen, hat aber keinen Sinn, wo cs in
<lb/>der Hand der Frau liegt, sie wirklich zu bestellen. Es folgt
<lb/>also auch hier schon aus de» Umständen, daß die rea auch die
<lb/>Verbindlichkeit gegen den andern Gläubiger anfhebcn will.

<lb/>Schwierigkeiten dagegen macht der dritte Fall: „vel nup- 
<lb/>tura ipsi doti debitum promiserit.“

<lb/>Das Nächstliegende ist anzunehmen, daß ein dem zweiten
<lb/>Beispiel, in welchem die Frau den Schuldner zur Bestellung einer
<lb/>dos ihrem Ehemanne delegirt, analoger Fall vorliege, daß also
<lb/>insbesondere der Betrag der bestellten dos der Schuld glcich-
<lb/>komme.

<lb/>Unter dieser Annahme aber läßt sich nur ein Erlaßvertrag
<lb/>denken, während doch von der Novation die Rede ist.

<lb/>Man wäre vielleicht versucht, statt promiserit expro-
<lb/>- miserit zu lesen. Da jedoch Niemand zugleich Gläubiger und
<lb/>Schuldner sein kann, so ließe sich das Geschäft, auf welches
<lb/>hingedentet wurde, immer nur als Erlaßvertrag auffassen.

<lb/>Sehen wir aber von einer solchen Lesart, welche ganz un- 
<lb/>wahrscheinlich ist, ab, so wäre noch nicht einmal der Erlaßver- 
<lb/>trag, sondern erst die Uebereinkunft, durch einen Erlaßvertrag zu
<lb/>befreien, mit den Fällen der Novation zusammengestellt. Denn
<lb/>etwas Anderes ließen die Worte doti debitum promiserit
<lb/>nicht zu.

<lb/>Nach Huschte a. a. O. soll au eine dietio dotis gedacht
<lb/>werden. Dic Dictionsform illud tibi doti erit spräche nicht
<lb/>so wie die Stipulation eine Obligirung, sondern mehr die An- 
<lb/>sagung oder Verkündigung einer bei Eingehung der Ehe hinzu- 
<lb/>gebenden dos aus. Die dietio stche zwischen der datio und
<lb/>promissio mitten inne, sie sei „gleichsam nicht mehr ganz eine
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0049.tif"
                n="45"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalvbligatwnen. 45

<lb/>datio, aber doch der Absicht nach, und weil die angesagte datio
<lb/>säst nie ausblieb, mehr als eine bloße promissio."

<lb/>Die Ansagung: „Quod tibi debeo, doti tibi erit, hätte
<lb/>man also im Sinne eines mit Eingehung der Ehe wirksamen
<lb/>Erlaßvertrags äuslegen müssen.. Allein was haben wir denn
<lb/>mit dieser zwitterhaften Natur der dictio gewonnen?

<lb/>Höchstens, daß nicht an ein bloßes Versprechen, durch Nach- 
<lb/>laßvertrag befreien zu wollen, gedacht werden muß. Ueber den
<lb/>Nachlaßvertrag dagegen kommen wir nicht hinaus, und darin be- 
<lb/>steht doch gerade das Hauptbedenkcn. Und wie sollten wir dazu
<lb/>kommen, eine dietio anzunehme», wo doch promiserit klar
<lb/>und deutlich dasteht, und schwerlich beseitigt werden kann..

<lb/>Es bleibt in der That nichts weiter übrig, als an die Be- 
<lb/>stellung einer dos von dein doppelten Betrag der Schuld
<lb/>zu denken, also an den Fall, wo an die Stelle der Obligation
<lb/>des gemeinsamen Schuldners gegen die rea stipulandi nun um- 
<lb/>gekehrt eine Obligation der erstercn gegen den letzteren auf den- 
<lb/>selben Gegenstand gesetzt wird.

<lb/>Der Fall hat kein Bedenken, sobald wir vier Personen an- 
<lb/>nehmen. B ist dem A obligirt; an die Stelle dieser Obligation
<lb/>wird nun eine Obligation des O gegen den 0 gesetzt, indem A
<lb/>aus Liberalität gegen den nunmehrigen Gläubiger 6 abtritt, der
<lb/>nunmehrige Schuldner v aus Liberalität gegen den abtretenden
<lb/>Schuldner B eintritt. In unserm Fall ist nun die Person des
<lb/>A und D, sowie des B und C identisch.

<lb/>Der Gesichtspunkt einer derartigen Novation ist aber nicht
<lb/>unzulässig, wie es der einer einfachen Delegation, und die Les- 
<lb/>art expromiserit war. Denn die neue Obligation setzt ja
<lb/>nicht eine Obligation, in welcher eine Person sich selber obligirt
<lb/>wäre, als Durchgangspuukt voraus, sondern der Moment, in
<lb/>welchem die bisherige Gläubigerin als solche abtritt, ist ganz
<lb/>gleichzeitig mit dem, in welchem sie als Schuldnerin eintritt.

<lb/>Was nun das Erforderniß betrifft, daß die Intention der
<lb/>Novircndeu auch auf die andere Verbindlichkeit gerichtet sei, so
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0050.tif"
                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>46
</p>
            <p>

               <lb/>Nückert, zur Theorie


<lb/>fällt, wie nicht weiter gezeigt zu werden braucht, dieses Beispiel
<lb/>ganz unter denselben Gesichtspunkt, wie das zweite schon be.-
<lb/>sprochene Beispiel.

<lb/>Uebrigens ist die allseitige Wirksamkeit der Novation nicht
<lb/>auf die angeführten Beispiele, also auf die Fälle, in denen eines
<lb/>der Subjecte gewechselt wird, zu beschränken. Diese Fälle wer- 
<lb/>den nur besonders hervorgehoben, insofern bei ihnen schon aus
<lb/>den Umständen sich ergibt, daß die Willensrichtung der Noviren-
<lb/>den auch auf die andere Obligation geht.

<lb/>Daß unter der Voraussetzung der Ersichtlichkeit einer solchen
<lb/>Willensrichtung auch jede andere Novation von sämmtlichen reis
<lb/>stipulandi befreie, ist durchaus nicht zu bezweifeln. In den
<lb/>Worten: „excepto eo, quod etiam facto ejus, cum quo com- 
<lb/>mune jus stipulantis est, amittere debitorem potest“ ist ja
<lb/>das allgemeine Princip ziemlich deutlich ausgesprochen, und die
<lb/>angeführten Beispiele schließen sich nur an dieses Princip an.

<lb/>Jedenfalls ist klar, daß der reus stipulandi nicht unter
<lb/>allen Umständen, sondern nur unter der genannten Voraussetzung
<lb/>durch Novation die sämmtlichen Obligationen aufhebt; und die
<lb/>Analogie der activen Correalobligation unterstützt somit die von
<lb/>uns aufgestellte Behauptung, daß die rei debendi in Betreff
<lb/>der Novation vor den übrigen solidarisch verpflichteten Schuld- 
<lb/>nern nichts voraus habe».

<lb/>Ist übrigens die Absicht der Novireuden nicht auf die Auf- 
<lb/>hebung der übrigen Obligationen gerichtet, so erlöschen diese na- 
<lb/>türlich doch durch die Erfüllung der neuen Obligation, und es
<lb/>kann hierbei nicht darauf ankommen, inwieweit das Object der
<lb/>neuen Obligation dem der alten quantitativ gleichkommt, ebenso
<lb/>wenig, als es bei einer in solutum datio darauf ankommt, ob die
<lb/>in solutum gegebene Sache den gleichen Werth hat, wie die
<lb/>ursprünglich geschuldete.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0051.tif"
                n="47"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0051"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen. 47

<lb/>So viel von der Novation. Es bleibt noch der Satz zn
<lb/>besprechen übrig, daß durch Litiscontestation mit dem einen reus
<lb/>sämmtliche rel befreit werden.

<lb/>Auch diese Bestimmung läßt sich auf den allgemeinen Satz
<lb/>zurückführcn: Es wird von der Regel, daß die ros inter alios

<lb/>acta für Dritte nicht vorhanden ist, zu Gunsten des Schuldners
<lb/>eine Ausnahme gemacht.

<lb/>Gerade wie beim Urtheil wird aber nach der herrschenden
<lb/>Theorie hier die Sache so behandelt, als ob sich diese Ausnahme
<lb/>mit der angeblichen Einheit der Obligation von selbst verstände.

<lb/>Keller a. a. O. S. 411 stellt in Betreff der processuali-
<lb/>schen Consumtiou die zwei Hauptgrundsätze auf:

<lb/>1) „Consumirt wird das zum Prozeß gebrachte Klagrecht;
<lb/>formell ausgedrückt: der Inhalt der Intention.

<lb/>2) Diese Konsumtion kommt für alle Zukunft zu Gute
<lb/>dem Beklagten, und steht entgegen dem Kläger."

<lb/>In Bezug auf die Correalobligation sagt er dann (S. 418):
<lb/>„T steht mit S und G in einer Obligation, worin er Creditor,
<lb/>beide letztere aber wahre Schuldner sind. Es ist also hier ein
<lb/>Titio dare facere oportere, welches geradezu sowohl den 8,
<lb/>als den G betrifft. Mag daher 8 oder G von T belangt wer- 
<lb/>den, so wird die Intentio auf ein dare facere oportere des
<lb/>Beklagten lauten, also immer diejenige Person nennen, auf welche
<lb/>die Condemnatio gerichtet ist; sie variirt somit in der Angabe
<lb/>des Schuldners, je nachdem der Eine oder der Andere belangt
<lb/>ist. Tritt nun die directe Consumtiou ein, so wird natürlich
<lb/>das dare facere oportere des Beklagten zerstört. Was hat
<lb/>dieß für einen Einfluß auf das dare facere oportere des An- 
<lb/>dern? Die Antwort versteht sich von selbst, sobald man sich
<lb/>erinnert, daß es nur eine Obligation, d. h. nur ein dare fa- 
<lb/>cere oportere ist, welches sich auf beide bezieht, somit durch
<lb/>einmalige Aufhebung dieses dare facere oportere eben die Sub- 
<lb/>stanz der ganzen Obligation zerstört, das Band zwischen Allen
<lb/>gelöst sein muß."
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0052.tif"
                n="48"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>48 '
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theorie


<lb/>Die Antwort in dem Sinn von Keller versteht sich jedoch
<lb/>ganz und gar nicht von selbst. Oder ist cs so selbstverständlich,
<lb/>daß der zweite der oben aufgestellten Hauptsätze, nach welchem
<lb/>die Konsumtion nur dem Beklagten zu Gute kommt, und nur
<lb/>dem Kläger entgegensteht, so ohne Weiteres bei Seite geschoben
<lb/>wird? Worin bestände denn die Nothwendigkeit, diesen Satz aus- 
<lb/>zuheben?

<lb/>Gesetzt, es läge wirklich eine und dieselbe Obligation, ein
<lb/>dare facere oportere vor, so ist es doch wohl statthaft, daß
<lb/>dieselbe Obligation für den Einen zerstört ist, für den Andern
<lb/>als noch vorhanden gilt. Oder wäre dieß etwa bedenklicher, als
<lb/>daß der Inhalt eines Urtheils für einen Dritten, der an dem
<lb/>Prozesse nicht Theil genommen hat, nicht wahr zu sein braucht,
<lb/>daß vielmehr für diesen der direct widersprechende Inhalt eines
<lb/>andern Urtheils wahr sein darf? Oder bedenklicher, als daß
<lb/>durch den einen Eid die Frage gültig verneint wird, die durch
<lb/>den andern gültig bejaht wird? Ist nicht vielmehr ein solcher
<lb/>Widerspruch hier wie dort die unvermeidliche Consequenz aus
<lb/>dem Wesen der activen Gültigkeit, der bloß formellen Wahrheit?

<lb/>Es muß also behauptet werden, daß die Abweichung von
<lb/>dem zweiten Hauptsatz Kellers, oder von der allgemeinen Re- 
<lb/>gel: die res inter alios acta ist für Dritte nicht vorhanden,
<lb/>durchaus nicht selbstverständlich mit der angeblichen Einheit der
<lb/>Obligation gegeben ist, sondern sich eben nur als eine besondere
<lb/>Begünstigung erklärt. Es ist kaum nöthig, hier einzuschalten,
<lb/>warum nicht, wie bei der novatio voluntaria die Thatsache der
<lb/>neuen Obligation 'die res inter alios acta objectivirt, so auch
<lb/>hier die Thatsache der neuen Obligation, welche durch die Litis-
<lb/>contestation begründet wird, dieselbe Wirkung habe. Dort liegt
<lb/>ein Vertrag vor, während die Litiscontestation höchstens ein
<lb/>Quasicontract ist. Und aus demselben Grund, aus welchem dort
<lb/>nur zu Gunsten, nicht zum Schaden dessen, der nicht an dem
<lb/>Vertrag Theil genommen hat, der Inhalt des Vertrags objecti-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0053.tif"
                n="49"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0053"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>der Conealvbligationen. 49

<lb/>virt wird, kann hier überhaupt von objectiver Gültigkeit nicht
<lb/>die Rede sein.

<lb/>Wenn nun aber die Eigenthümlichkeit der correi in Betreff
<lb/>der Litiscontestativn nur darauf beruhen soll, daß hier für den
<lb/>correus ausnahmsweise eine res inter alios acta Geltung hat,
<lb/>so fragt sich anderseits, wie ist es ohne Einheit der Obligation
<lb/>denkbar, daß diese res inter alios acta einen allgemeinen In- 
<lb/>halt, eine Beziehung auch auf diesen correns habe. In dieser
<lb/>Hinsicht kommt es nun offenbar auf denjenigeu Act des Verfah- 
<lb/>rens in jure.Mi, durch welchen zunächst das Eulstehen einer
<lb/>neuen Obligation, des condemnari oportere, und der Untergang
<lb/>der alten, des dare oportere, bewirkt wurde.

<lb/>Es ist uns indeß unbekannt, von welcher Art dieser Art
<lb/>war, in welcher Erklärung des PrätorS oder der Parteien er be- 
<lb/>standen hat. Dagegen wissen wir, daß es bei der Frage nach
<lb/>dem Gegenstand der Consnmtion auf die intentio der Formel
<lb/>ankam, wenn gleich nirgends gesagt ist, daß der Gegenstand der
<lb/>Consnmtion schlechthin identisch sei mit dem Inhalt der intentio.
<lb/>Wir müssen danach wohl annehmen, daß in jenem Acte des
<lb/>Verfahrens in jure, in welchem unter Begründung der neuen
<lb/>Obligation die alte ausgehoben wurde, auf die Obligation, welche
<lb/>und soweit sie in der intentio angegeben wurde, d. i. soweit sie
<lb/>ihrem Stoff nach in die neue überging, als auf die aufzuhebende
<lb/>Bezug genommen wurde.

<lb/>War dieß wirklich der Fall, so bleibt uns — da in der in- 
<lb/>tentio nur von der Obligation des einen, beklagten reus die
<lb/>Rede war — nur übrig, anzunehmen, daß es in der Art und
<lb/>Weise lag, in welcher man auf die in der intentio enthaltene
<lb/>Obligation Bezug nahm, wenn jener Act auch die Obligation
<lb/>des Andern umfaßte.

<lb/>Diese Annahme hat aber auch durchaus nichts gegen sich.

<lb/>Wird nämlich eine Obligation unter Begründung einer neuen
<lb/>aufgehoben, so kann dieß, wie wir schon bei der Delegation aus-
<lb/>einandergesetzt haben, entweder in der Weise geschehen, daß die

<lb/>Zeitschr, f. Tivilr. u. Proz. Reue Folge. XII. Bd. 1. Hest. 4
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0054.tif"
                n="50"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0054"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>50
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theorie
</p>
            <p>

               <lb/>neue Obligation an die Stelle der alten selbst gesetzt wird, also
<lb/>als materielle causa lediglich die causa der alten, nicht diese
<lb/>Obligation selbst voraussetzt, oder aber so, daß sie an die Stelle
<lb/>der Erfüllung gesetzt wird, also als ihre causa erst mittelbar
<lb/>die causa der alten Obligation, unmittelbar diese selbst vor- 
<lb/>aussetzt.

<lb/>Als eine Novation der letzteren Art wird in den Quellen
<lb/>vorzugsweise die Delegation eines Schuldners hingestellt. Jndeß
<lb/>ist sie durchaus nicht auf diesen Fall beschränkt, kann vielmehr
<lb/>ebensowohl da vorliegen, wo überhaupt kein Personenwechsel
<lb/>stattfindet.

<lb/>Es ist z. B. ein Kaufcontract über eine Quantität Wein
<lb/>abgeschlossen. Die Verbindlichkeit auf Lieferung des Weins hat
<lb/>zur materielleu causa die gleichzeitig entstandene Verbindlichkeit
<lb/>auf Zahlung des Kaufpreises. Späterhin, ehe noch die Forde- 
<lb/>rung fällig ist, wird eine Novation vorgenommen, indem an die
<lb/>Stelle der Obligation auf Lieferung des Weins eine neue Obli- 
<lb/>gation auf eine Quantität Getreide von ganz gleichem Werth
<lb/>gesetzt wird.

<lb/>Hier tritt diese neue Obligation geradezu an die Stelle der
<lb/>alten; fle setzt als materielle causa nicht diese letztere Obligation,
<lb/>sondern nur die causa derselben, nämlich die Verbindlichkeit des
<lb/>Käufers auf den Kaufpreis voraus.

<lb/>In einem andern Fall dagegen ist die Forderung auf den
<lb/>Wein fällig; der Verkäufer novirt sie, indem er eine später zu
<lb/>liefernde Quantität Getreide von höherem Werh verspricht.

<lb/>Hier tritt offenbar die neue Obligation nicht unmittelbar
<lb/>an die Stelle der alten, sondern sie setzt fle als causa voraus,
<lb/>und vertritt die Stelle ihrer Erfüllung, indem der Gläubiger
<lb/>anstatt des Reellen etwas noch nicht Reelles, aber dafür Be- 
<lb/>trächtlicheres erhält. Es wird mit einem Wort die neue Obli- 
<lb/>gation in solutum gegeben. Wurde nun bei der Litiscontestation,
<lb/>in dem Act, durch welchen zunächst die neue Obligatinn begrün- 
<lb/>det, und die alte aufgehoben wurde, die neue für ein Surrogat
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0055.tif"
                n="51"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0055"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen. 51

<lb/>der Zahlung erklärt, so gewann damit dieser Act auch ohne be- 
<lb/>sondere Erwähnung der Obligation des nicht anwesenden reus
<lb/>eine allgemeine, auch diesen angehende Bedeutung.

<lb/>Allein wir brauchen eine ausdrückliche Erklärung, durch
<lb/>welche die neue Obligation der Zahlung gleichgestellt worden
<lb/>wäre, gar nicht anzunchmen. Die Aufhebung der alten Obli- 
<lb/>gation vermittelst des nunmehr cintretenden condemnari opor- 
<lb/>tere mußte auch ohne diese Erklärung im &lt;Ainne einer solchen
<lb/>aufgefaßt werden. &gt;

<lb/>Denn, fragen wir, welcher von den beiden Obligationen
<lb/>unseres obigen Beispiels steht die neue Obligation gleich, der
<lb/>ersten, welche geradezu an die Stelle der alten tritt, oder-erzwei- 
<lb/>ten, welche die Stelle -er Erfüllung versteht, und die alte als causa
<lb/>voraussetzt? Offenbar der zweiten. Ein condemnari oportere
<lb/>ist ohne ein vorausgehendes dare oportere undenkbar, und es
<lb/>könnte die Aehnlichkeit mit jener zweiten Obligation leicht noch
<lb/>weiter ausgeführt werden.

<lb/>Und somit ergibt sich denn, daß wenn von zwei auf daffelbe
<lb/>Object verpflichteten Schuldnern der Regel nach durch Litiscon.
<lb/>testation nur der belangte Schuldner befreit wurde, diese Be- 
<lb/>schränkung ihrer Wirkung in der That bloß darin ihren Grund
<lb/>hatte, daß die res inter alios acta für Dritte nicht vorhanden
<lb/>ist, daß daher die neue Obligation, das condemnari oportere,
<lb/>nur für den als Surrogat der Erfüllung galt, der an. der Ver- 
<lb/>handlung injure Theil genommen hatte. Gerade in der Ab
<lb/>weichung von dieser Regel besteht aber, wie gesagt, die Eigen-
<lb/>thümlichkeit der Correalobligationen.

<lb/>Wenn übrigens eigentlich diese Eigenthümlichkeit, wie auf
<lb/>der Hand liegt, nur insofern den reis etwas nützen konnte, als
<lb/>überhaupt der Grundsatz der proeeffualischen Consumtion be- 
<lb/>stand, so verrückte sich doch dieser Gesichtspunkt. Allmählich
<lb/>nahm das ganze Institut 'der proeeffualischen Consumtion bei
<lb/>den Correalobligationen den Charakter der Begünstigung an,
<lb/>welcher eigentlich nur der Ausdehnung der Consumtion zukommt

<lb/>4*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0056.tif"
                n="52"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0056"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>52
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, -zw Theorie


<lb/>Und so kam es, daß die Befreiung der rei durch Litiscontestation
<lb/>noch selbstständig fortbestand, nachdem sonst der Grundsatz der
<lb/>processualischen Konsumtion gänzlich aufgegeben war, und erst
<lb/>durch ein besonderes Gesetz Justinians aufgehoben wurde.
</p>
            <p>

               <lb/>Wenn nunmehr gefragt wird, warum gerade nur bei reis
<lb/>das Lästige der Solidarität durch solche Begünstigungen ausge- 
<lb/>wogen wurde, so ist, wie schon oben geschehen, darauf aufmerk- 
<lb/>sam zu machen, daß bei reis die Solidarität auf Privatdispo- 
<lb/>sition, bei' den übrigen solidarisch haftenden Schuldnern auf dem
<lb/>Gesetz beruht. Natürlich machte es sich nur da nothwendig, sie
<lb/>annehmbarer zu machen, wo sie verworfen werden konnte.

<lb/>Jndeß hat die Billigkeit jene'Sätze auch auf Fälle gesetzli- 
<lb/>cher Solidarität erstreckt, in welchen sie jedoch wenigstens nicht
<lb/>als Folge einer gemeinsamen culpa erscheint, nämlich auf die so
<lb/>genannten .actione« adjectitiae qualitatis und das Verhältniß der
<lb/>Confidejussorem

<lb/>Gewisse andere Schuldner dieser Art hinwiederum sind nicht
<lb/>auf diese Weise begünstigt, obgleich bei ihnen die Solidarität
<lb/>ebenfalls nicht als Folge einer gemeinsamen culpa erscheint, die
<lb/>mehreren Mandatoren und Konstituenten.

<lb/>Ja, dem Mandator und Konstituenten kommen jene Sätze
<lb/>auch in seinem Verhältniß zum Hauptschuldner nicht zu Gute,
<lb/>obgleich hier die Solidarität eine freiwillige ist.

<lb/>Das ist indeß sehr begreiflich.

<lb/>Denn wenn es ein Bedürfniß des Verkehrs war, daß es
<lb/>s Institute gab, in welchen die Sicherheit des Gläubigers nicht
<lb/>j mit einer allzu ungünstigen Stellung des Schuldners verbunden
<lb/>'war, so. war es doch kein Bedürfniß, daß bei allen zur Sicher- 
<lb/>heit des Gläubigers dienenden Instituten die nämliche günstigere
<lb/>\ Stellung des Schuldners bestanden hätte; im Gegentheil mußte
<lb/>j das praktische Bedürfniß ja offenbar auf die Mannichfaltigkeit,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0057.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0057"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>der. Correalobligationen. 53


<lb/>auf die Wahl zwischen Instituten verschiedener Beschaffenheit
<lb/>gehen.

<lb/>Daß übrigens in Betreff des Constitutum die Rcchtsbildung
<lb/>in dieser Beziehung schwankend war, beweist die L. 18 §. 3 D.
<lb/>de pec. const., wo es heißt: „Yetus fuit dubitatio, an qui

<lb/>hac actione egit, sortis Obligationen consumat, et tutius est
<lb/>dicere, solutione potius ex hac actione facta liberationem
<lb/>contingere, non litis contestatione; quoniam solutio ad
<lb/>utramque obligationem proficit.“
</p>
            <p>

               <lb/>Es bleibt uns noch übrig, die oben zurückgestellte Bestim- 
<lb/>mung zu erklären, nach welcher die in der Person des einen reus
<lb/>geschehene Unterbrechung der Klagenverjährung auch gegen den
<lb/>andern wirkt.

<lb/>Wir müffen zu diesem Behuf noch einmal zurückkommen auf
<lb/>die praktische Bedeutung der Begünstigungen, von denen bisher
<lb/>die Rede war.

<lb/>Sie hatten, wie gesagt, den Zweck, das Lästige, was in. der
<lb/>Solidarität lag, für den Schuldner aufzuwiegen. Die unbe- 
<lb/>dingte Solidarität gab dem Gläubiger ein Uebermaß von Ge- 
<lb/>walt , welche er mißbrauchen konnte, um den Schuldner, der sich
<lb/>zu seiner Sicherheit verpflichtet hatte, in Schaden zu bringen,
<lb/>ohne nur sich selbst damit zu nützen. Gegenüber diesem Ueber- 
<lb/>maß von Gewalt sollten jene Begünstigungen das Institut dem
<lb/>Schuldner empfehlenswerther machen.

<lb/>Es liegt aber auf der Hand, daß dieß nicht der natürliche
<lb/>Weg war. Freilich konnten diese Begünstigungen geneigter ma- 
<lb/>chen, einem derartigen Verhältniß als Schuldner beizutreten, in- 
<lb/>dem sie die Möglichkeit günstiger Chancen zeigten; allein dem
<lb/>Fehler selbst, an dem eigentlich das Rechtsinstitnt litt, kamen sie
<lb/>nicht bei; den Mißbrauch der aus der unbedingten Solidarität
<lb/>entspringenden Gewalt konnten sie nicht verhüten.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0058.tif"
                n="54"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0058"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>54 Rückert, zur Theorie

<lb/>Anderseits waren jene Begünstigungen des Schuldners für
<lb/>den Gläubiger so lästig und gefährlich, daß der Vortheil größe- 
<lb/>rer Sicherheit sehr thcuer damit bezahlt, ja in gewisser Beziehung
<lb/>geradezu wieder aufgehoben wurde, welches letztere insbesondere
<lb/>von dem Satz über die Liliscontestation gilt.

<lb/>Der natürliche Weg, das in Rede stehende Rechtsinstitut,
<lb/>welches in jener Gestalt fast einem Glückspiele glich, tauglich für
<lb/>den Verkehr zu machen, war ohne Zweifel der, daß man, anstatt
<lb/>der Solidarität ein Gegengewicht zu schaffen, sie selbst auf das
<lb/>Maß zurückführte, welches die Sicherheit und Bequemlichkeit des
<lb/>Gläubigers wirklich erforderte.

<lb/>Diesen Weg hat nun in der That Zustinian einge- 
<lb/>schlagen.

<lb/>Er schaffte zwar nicht alle jene Sätze, aber doch den lästig- 
<lb/>sten von ihnen, den über die Liliscontestation, ab, indem er an- 
<lb/>derseits die Bequemlichkeit des Gläubigers noch erhöhte durch
<lb/>die Bestimmung über die Unterbrechung der Klagenverjährung.

<lb/>Dagegen führte er hinwiederum durch die Novelle 4 und
<lb/>99 die Solidarität auf das erforderliche Maß zurück, indem er
<lb/>sie auf den Fall der Insolvenz oder Abwesenheit des im eignen
<lb/>Jntereffe Verpflichteten beschränkt. Daß den Gesetzen über Ab- 
<lb/>schaffung der Befreiung durch Liliscontestation und über die Un- 
<lb/>terbrechung der Klagenverjährung in der That nur eine derartige
<lb/>praktische Bedeutung beizumessen ist, muß sich, wie mir scheint,
<lb/>wenn man sie miteinander, und anderseits mit den beiden No- 
<lb/>vellen zusammenhält, unzweifelhaft ergebe».

<lb/>Auch weisen die Worte dieser Gesetze deutlich auf diesen
<lb/>Gesichtspunkt hin. In der L. 5 C. de duob. reis heißt es:
<lb/>-nobis pietate suggerente videtur esse hu- 
<lb/>manum, semel in uno eodemque contractu qualicunque
<lb/>interruptione vel agnitione adhibita, omnes simul compelli
<lb/>ad persolvendum debitum etc.tf

<lb/>Und in der L. 28 C. de fidej. et mand.: „Si enim pac- 
<lb/>tis conventis hoc fieri conceditur, et in usu quotidiano sem-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0059.tif"
                n="55"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0059"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen. 55


<lb/>per hoc versari aspicimus, quare non ipsa legis auctoritate
<lb/>hoc permittatur, ut nec simplicitas suscipientium contractus
<lb/>ex quacunque causa possit jus creditoris mutilare?“

<lb/>Man wird zugeben, daß diese Worte nicht sehr für das
<lb/>Dogma von der Einheit der Obligation sprechen, auf den ange- 
<lb/>gebenen praktischen Gesichtspunkt aber sehr deutlich hinzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Was die Novelle 99 betrifft, so habe ich an einem andern
<lb/>Ort (Oe exceptione quam vocant divisionis. Goettingae
<lb/>1852) nachgewiesen, daß sie in der That auf die durch Vertrag
<lb/>begründeten Correalobligationen sich bezieht, und auch eine ana- 
<lb/>loge Anwendung auf die durch Testament begründeten zuläßt.

<lb/>Hier nur eine Bemerkung.

<lb/>Die Correalschuldner verpflichten sich in einer Weise, daß
<lb/>aus der Form nicht ersichtlich ist, auf Seiten welches Schuld- 
<lb/>ners eine selbstständige materielle causa debendi, also bei one-
<lb/>rosen Geschäften der Vortheil ist.

<lb/>Hieraus könnte man nun folgern, dieß Verhältniß müsse so
<lb/>angesehen werden, wie es eine gleichmäßige Zerlegung erscheinen
<lb/>läßt, als ob nämlich jeder pro parte virili als Hauptschuldner
<lb/>und zu dem andern Theil als im fremden Interesse obligirt gel- 
<lb/>ten solle.

<lb/>Dieser Gesichtspunkt, welcher schon oben von uns verworfen
<lb/>wurde, soll, wie Girtanner (Bürgschaft I S. 132. II S.
<lb/>548) und andere behaupten, auch in der Novelle 99 vouJusti-
<lb/>nian geltend gemacht werden.

<lb/>Ich muß das in Abrede stellen.

<lb/>Ju stinian hat zunächst vor Augen mehrere Schuldner, die
<lb/>gemeinsam ein Darlehen erhalten haben, welches jedem Einzel- 
<lb/>nen gleichmäßig zu Gute kommt. Es ist aber ziemlich klar, daß,
<lb/>wenn der Gesetzgeber anordnet, es sölle nicht ohne Weiteres der
<lb/>Einzelne in solidum belangt werden, er dieß anordnet, nicht,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0060.tif"
                n="56"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0060"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>56
</p>
            <p>

               <lb/>Rückert, zur Theorie

<lb/>weil nach der äußern Gestalt des Verhältnisses die Andern so
<lb/>gut, wie dieser Einzelne, verpflichtet erscheinen, sondern, weil sie,
<lb/>so gut wie dieser, an dem Vortheil Theil genommen haben.
<lb/>Das muß man wenigstens finden in den Worten: „xal M rö
<lb/>xoivov yoTog YSiov nvog yevtcOai ßtcQog,“ wenn man sie
<lb/>ohne Vvrurtheil betrachtet.

<lb/>Ohnedieß tritt, sobald einmal die Solidarität aufgehoben ist,
<lb/>als der natürliche Grundsatz ein, daß die Einzelnen belangt wer- 
<lb/>den, je nachdem auf Seiten eines Jeden die materielle causa
<lb/>äcbcuäi sich vorfindet; der Grundsatz einer gleichmäßigen, nach
<lb/>der äußern Gestalt vorzunehmenden Zerlegung des Verhältnisses
<lb/>ist durchaus nicht der naturgemäße, bedürfte vielmehr einer be-
<lb/>sondern Bestätigung.

<lb/>Diese fehlt aber gänzlich.

<lb/>Sie würde noch nicht einmal vorliegen, wenn Justini an
<lb/>verordnete, die Einzelnen sollten auf die Virilportion belangt
<lb/>werden. Denn Justini an hat offenbar den Fall vor Augen,
<lb/>wo ein Darlehen ausgenommen ist, das jedem gleichmäßig zu
<lb/>Gute kommt, wo also das materielle Verhältniß mit der äußern
<lb/>Gestalt in Hinsicht der Gleichmäßigkeit übereinstimmt.

<lb/>Allein der Gesetzgeber sagt dieß gar nicht; seine Worte sind
<lb/>vielmehr xata trjv /lio To uv xa ß- i)v i'xaovog ivsysTCU und
<lb/>eig t6 oixolov fiigog.

<lb/>Endlich wäre ja ohne Zweifel die Unzweckmäßigkeit ebenso
<lb/>groß, wenn etwa von zwei Correalschuldnern nur dem einen das
<lb/>Darlehen zu Gute gekommen, und nun beide auf die Hälfte zu
<lb/>belangen wären, als wenn das Darlehen beiden gleichmäßig zu
<lb/>Gute gekommen, und nun der eine in solidum belangt werden
<lb/>könnte. Worin bestände also die von Justinian in dem IIqo-
<lb/>otfuov gerühmte Zweckmäßigkeit des Gesetzes?

<lb/>Gewiß verfolgt die Novelle 99 ebenso, wie die Novelle 4,
<lb/>an die sie sich anschließt, ohne Rückhalt den Zweck, daß der,
<lb/>welcher nicht im eigenen Interesse verpflichtet ist, in so weit nur
<lb/>für den wirklichen Nothfall in -Anspruch genommen werde.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0061.tif"
                n="57"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0061"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>der Correalobligationen. 57

<lb/>Und somit enthielte denn diese Novelle das ganz naturge- 
<lb/>mäße Ziel, zu dem die Solidarität als Mittel für die größere
<lb/>Sicherheit und Bequemlichkeit des Gläubigers gelangen mußte.

<lb/>Unsere Aufgabe ist hiermit beendigt.

<lb/>Ist unsere Darstellung richtig, so sind die so genannten rei- .
<lb/>nen Correalobligationen von den sogenannten bloß solidarischen
<lb/>Obligationen ihrem Wesen nach nicht verschieden.

<lb/>Ihre Eigenthümlichkeiten sind als Bestimmungen rein posi- 
<lb/>tiver Natur aufzufasien, darauf gerichtet, theils, daß der Zweck
<lb/>des Instituts, die Sicherheit und Bequemlichkeit des Gläubigers,
<lb/>vollständig erreicht werde, theils, demselben durch eine günstigere
<lb/>Stellung des Schuldners eine allgemeinere Anwendung zu sichern;
<lb/>sie sind dagegen nicht zurückzuführen auf jenes Dogma von der
<lb/>Einheit der Obligation, ein Dogma, dem die Begriffe abgehen,
<lb/>und das deßhalb der Theorie einen sichern Boden nicht gewäh- 
<lb/>ren kann.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf12+1855_0062.tif"
             n="58"
             xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0062"/>
         <div xml:id="d51895e5161" ana="scope_-_58-95" type="article" n="II.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Darstellung der Lehre von den Privilegien nach den Quellen des gemeinen Rechts</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Ein civilistischer Versuch</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Schlayer, ...">von Herrn Rechtsconsulent Schlayer in Stuttgart</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf12+1855_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>II.
</p>
            <p>

               <lb/>Darstellung der Lehre von den Privilegien nach den Quellen
<lb/>des gemeinen Rechts.

<lb/>Ein civilistischer Versuch
<lb/>von

<lb/>Herrn Rechtskonsulent Schlayer in Stuttgart.

<lb/>8- 1.

<lb/>Begriff und Eintheilung der Privilegien.

<lb/>In der Regel beschrankt, sich die Thätigkeit des Gesetzgebers
<lb/>nicht auf Individuen; sie ordnet vielmehr gewisse Lebensverhält- 
<lb/>nisse im Allgemeinen, und wer dann in diese tritt, für den ent- 
<lb/>stehen, sofern nicht erlaubte Autonomie den einzelnen Fall regelt,
<lb/>die von dem Gesetzgeber für's Große und Ganze festgesetzten
<lb/>Rechte und Verpflichtungen. Gar häufig aber wird es nothwcn-
<lb/>dig oder zweckmäßig, daß der Gesetzgeber seine Thätigkeit auch
<lb/>auf Einzelne erstrecke. Die Verhältnisse des Lebens sind so
<lb/>manigfaltig, daß er unmöglich ;edem Individuum für alle Fälle
<lb/>sein Gesetz vorzeichnen kann. Die seltenern Fälle werden freilich
<lb/>solche sein, wo die strenge Nothwendigkeit des Rechts Einzelge- 
<lb/>setze verlangt. Die überwiegende Mehrzahl hat ihren Ursprung
<lb/>in Gründen einer politischen, ökonomischen oder sittlichen Noch-
</p>
            <pb facs="2085151_nf12+1855_0063.tif"
                n="59"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0063"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>59
</p>
            <p>

               <lb/>Schlayer, die Privilegien rc.

<lb/>Wendigkeit. So will der Gesetzgeber z. B. bei Ertheilung von
<lb/>Fabrikconcesffonen sich (beziehungsweise der von ihm beauftrag- 
<lb/>ten Verwaltung, ein freies Ermessen darüber Vorbehalten, ob nach
<lb/>den örtlichen und zeitlichen Umständen des einzelnen Falls Rück- 
<lb/>sichten des Volkswohls für dieselben sprechen. Ebenso kann der
<lb/>Gesetzgeber wohl im Allgemeinen die Möglichkeit einer Dispen- 
<lb/>sation für bestimmte Fälle festsetzen; allein die wirkliche Erthei- 
<lb/>lung einer solchen muß er sich für den einzelnen Fall Vorbehal- 
<lb/>ten, indem er durch jene allgemeine Möglichkeit eben nur andeu-.
<lb/>ten wollte, daß die besondern Verhältnisse des einzelnen
<lb/>Falls (z. B. überwiegende Sittlichkeitsgründe bei dispensabeln
<lb/>Ehehindernissen) ihn zu einer singulären Abweichung von der
<lb/>Rechtsregel veranlassen können. Sofern es sich nun von einer
<lb/>Thätigkeit des Gesetzgebers in Beziehung aus Individuen han- 
<lb/>delt, spricht man von Privilegien im eigentlichen Sinn, während
<lb/>das Wort in der weitern Bedeutung sowohl bei den Römern,
<lb/>als bei uns, auch als Bezeichnung derjenigen Gesetze vorkommt,
<lb/>welche ihre Wirksamkeit nicht auf die Verhältnisse bloß Einzelner, als
<lb/>Solcher, sondern einer bestimmten Personenklasse, oder zwar auf
<lb/>diejenigen der Gesammtheit, aber in einer bei dem einzelnen
<lb/>Verhältniß von der sonstigen Grundlage des Rechts abweichenden
<lb/>Weise erstrecken.

<lb/>Nur die Privilegien im eigentlichen Sinn bilden den Ge- 
<lb/>genstand dieser Abhandlung. Aber auch bei diesen wird dem
<lb/>heutigen, und wie es scheint, schon dem Justinianischen Sprach- 
<lb/>gebrauch gemäß/) nicht die Rede sein von solchen Einzelgesetzen,
<lb/>welche besonders Nachtheiliges für ein Individuum bestimmen,
<lb/>sondern nur von solchen, welche demselben eine Wohlthat erwei- 
<lb/>sen, eine Wohlthat, die, unbeschadet ihres Begriffs, gewisse
<lb/>Verpflichtungen mit sich führen kann, deren Maaß jedoch durch
</p>
            <p>

               <lb/>1) Vgl. eine hieher gehörige Bemerkung bei Gramer obs. 902 (Tom.
<lb/>UI Ulm 1763 x. 475.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0064.tif"
                n="60"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0064"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>60 Schlayer, die Privilegien

<lb/>die örtlichen und zeitlichen Volksansichten auf's Genauste be- 
<lb/>grenzt ist.

<lb/>Ein Privilegium kann die Befugniß zu einer Handlung oder
<lb/>zu einer Reihe von Handlungen geben, welche durch die Gesetze,
<lb/>seien es nun die allgemeinen oder besondern (jus commune oder
<lb/>singulare), entweder verboten 'sind (z. B. Heirath zwischen nahen
<lb/>Verwandten), oder wenigstens ohne daffelbe nicht erlaubt sind
<lb/>(so Concessionen im eigentlichen Sinn). Es kann aber auch die
<lb/>Freiheit von einer gesetzlichen Verpflichtung gewähren (so die
<lb/>Unterlassung des mehrfachen Aufgebots). Man bezeichnet diesen
<lb/>Unterschied kurz durch affirmatives und negatives Privilegium.')

<lb/>Eine besondere Art der affirmativen Privilegien sind die be- 
<lb/>reits erwähnten Concessionen. Mit diesem Wort könnte man
<lb/>alle Privilegien bezeichnen; allein der neuere Sprachgebrauch hat
<lb/>sich dahin entschieden, darunter solche Privilegien zu verstehen,
<lb/>welche sich auf den fortdauernden Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
<lb/>beziehen. (So Gewerbe-, Fabrikconcesflonen.)

<lb/>Eine besondere Art der Privilegien überhaupt sind ferner
<lb/>die Dispensationen, d. h. Einzelgesetze für einen einzelnen
<lb/>Fall. Die eben aus dem Eherecht angeführten Beispiele find
<lb/>gerade solche Dispensationen, während die daneben angeführten
<lb/>Concessionen gewissermafsen die Kehrseite zu denselben bilden.

<lb/>Eine weitere wichtige Eintheilung der Privilegien ist die
<lb/>in privilegia personae, rei und causae.

<lb/>Der gewöhnliche Fall eines Privilegium ist der, daß dasselbe
<lb/>einem unmittelbar benannten Individuum ertheilt wird. Hier ist
<lb/>dann wieder der Unterschied möglich, daß das Privilegium ganz
<lb/>streng an diese Person gebunden ist, oder daß es auf die Erben
</p>
            <p>

               <lb/>2) Die Befugniß zu einer Handlung oder Unterlassung nennt man be- 
<lb/>kanntlich ebenfalls Privilegium (im subjektiven Sinn) im Gegensatz
<lb/>zu der Norm, woraus sie entspringt (Privilegium im objectiven
<lb/>Sinn).
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0065.tif"
                n="61"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0065"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>61
</p>
            <p>

               <lb/>nach den Quellen des gemeinen Rechts.

<lb/>übergeht, oder — wenigstens der Ausübung nach — an Andere
<lb/>überlassen werden kann.3 4)

<lb/>Die Person des Privilegirten kann aber auch bloß mittelbar
<lb/>bestimmt sein, nämlich durch ihren Eintritt in ein gewisses
<lb/>RechtsverhLltniß, sei es nun durch die Erlangung des Eigenthums
<lb/>einer Sache (privilegium rei) oder den Erwerb eines Forde- 
<lb/>rungsrechts (privilegium eausae). *) Nur muß die Verordnung
<lb/>des Gesetzgebers in letzterem Fall, wenn sie kein jus singulare,
<lb/>sondern ein eigentliches Privilegium sein soll, so geartet sein, daß
<lb/>man sieht, der Gesetzgeber habe nicht daran gedacht, Mehreren
<lb/>eine Begünstigung ertheilen zu wollen. Daß zufällig, z. B.
<lb/>durch Erbgang, mehrere Eigenthümer der Sache, mehrere Inha- 
<lb/>ber einer ursprünglich in ihrer Ungetheiltheit privilegirten Forde- 
<lb/>rung in den Genuß des Privilegiums kommen können, ändert
<lb/>dagegen nichts am Wesen desselben, wie denn auch der Umfang
<lb/>des Privilegium dadurch in keiner Weise erweitert werden darf.

<lb/>Eine wichtige Stolle spielt in den ältern Schriften die Ein-
<lb/>theilung in privilegia conventionalia und gratiosa, je nachdem
<lb/>nämlich ein Privilegium durch einen Vertrag mit dem Regenten
<lb/>oder aus freier Gnade deffelben ertheilt sei. Man zog aus die- 
<lb/>ser Eintheilung verschiedene Folgesätze, z. B. daß erstere von dem
<lb/>, Regenten nicht widerrufen werden können, wohl aber die letztern,
<lb/>welche dann wohl unter den Gesichtspunkt des Precarium ge- 
<lb/>stellt wurden.5)

<lb/>Der angegebene Unterschied beruht auf der falschen Ansicht,
</p>
            <p>

               <lb/>3) Vgl. darüber Mühlenbruch §. 5 cit.


<lb/>4) Ich glaube auch, daß die privilegia «ausas, welche Modestin in

<lb/>in Dig. I, 17 de ß. J. L. 196 vor Augen hat, sämmtlich auf einem

<lb/>jus singulare beruhen. (Vgl. Mühlenbruch Cession der Forde- 
<lb/>rungsrechte S. 283). Wenn aber Mühlenbruch weiterhin als
<lb/>Beispiel eines eigentlichen privilegium «ausae aus der neuern Zeit die
<lb/>mit manchen Staatsanlehn verknüpften Bevvrrechtungen ansührt, so
<lb/>ist dieß in der aus dem Text hervorgehenden Weise zu beschränken.


<lb/>5) Vgl. z. B. Jost. Heim. Boehmer Biere, ad Pand. XIV, X.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0066.tif"
                n="62"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0066"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>62
</p>
            <p>

               <lb/>Schlayer, die Privilegien

<lb/>als ob einerseits die Staatsgewalt durch Ertheilung eines Pri- 
<lb/>vilegium sich vertragsmäßig verpflichte, anderseits ein ans
<lb/>freier Gnade ertheiltes Privilegium nicht auch ein wohlerworbe- 
<lb/>nes Recht begründe. °)

<lb/>Den Rechtsgrundsätzen nach, welche man darüber aufzu- 
<lb/>stellen pflegte, fällt diese Eintheilung vielfach zusammen mit der
<lb/>in privilegia onerosa und gratuita6 7), je nachdem nämlich der
<lb/>Erwerb des Privilegium den Unkerthanen Etwas kostet, er auch
<lb/>wohl während des Genusses der Rechtswohlthat besondere Ge- 
<lb/>bühren an den Staat entrichtet, oder nicht. Den onerosen Pri- 
<lb/>vilegien werden dann vielfach diejenigen unentgeldlich erworbe- 
<lb/>nen Privilegien gleichgestellt, welche als Belohnung ausgezeich- 
<lb/>neter Verdienste um den Staat von dem Regenten verliehen
<lb/>werden, und die mau unter den Gesichtspunkt von äonationes
<lb/>renruneratoriae gebracht hat. 8)

<lb/>Wenn man nun zuvörderst alle blos factischen Einräumun-
<lb/>gcn der gesetzgebenden Gewalt oder der im einzelnen Fall ver- 
<lb/>fassungsmäßig dazu berechtigten Staatsverwaltung von dem Kreis
<lb/>der rechtlichen Betrachtung ausschließt, und in Folge dessen da- 
<lb/>von ausgeht, daß die durch Einzelgesetze ertheilte Befugniß (das
<lb/>Privilegium im subjectiven Sinn) ein Recht sei, gerade wie die
<lb/>durch allgemeine Gesetze (jus commune oder singulare) er- 
<lb/>langten Befugnisse, so darf es in den Rechtsgrundsätzen keinen
<lb/>Unterschied begründen, ob der Ertheilung des Privilegium Trac- 
<lb/>tate vorhcrgegangen sind, oder ob es — etwa auf das bloße
<lb/>Ansuchen des Privilegirten hin —' alsbald von der Staatsge-
</p>
            <p>

               <lb/>6) Sofern es nicht in einer bloß factischen, jederzeit widerruflichen Weise
<lb/>erthcilt wurde.


<lb/>7) Vgl. Mir Besold Delibatae juris Tub. 1677 Tora. I p. 68. Stryk
<lb/>Dissert. IV, 552. Mueller obs. ad Leyser 43.


<lb/>8) Stryk, Mül ler, I. H. Boehmer 1. c. Dagegen rechnet Besold
<lb/>solche privilegia zu den gratiosa, d. h. zu den precariae concessiones.
<lb/>Nam alias nulla privilegia fere revocabilia essentI (1. c. p. 70.)
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0067.tif"
                n="63"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0067"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>nach den Quellen des gemeinen Rechts. 63

<lb/>Walt ertheilt worden ist. Es ist aber eben auch hier, wie in so
<lb/>manchen andern Beziehungen des öffentlichen Rechts die Ein- 
<lb/>mengung des civilistischen Vertragsbegriffs nicht zu dulden, und
<lb/>man kann sich nur wundern, daß derselbe bis auf die letzte Zeit
<lb/>festgehalten worden tfi.9)

<lb/>Blos der Vollständigkeit wegen sei hier bemerkt, daß ältere
<lb/>Schriftsteller noch unterscheiden privilegia perpetua und tem- 
<lb/>poralia, je nachdem das Privilegium seiner Natur nach in
<lb/>der Zeitdauer mehr oder weniger beschränkt ist, daher sie unter
<lb/>den erstem hauptsächlich die privilegia rei und die einer juristi- 
<lb/>schen Person ertheilten, unter letztem die streng an eine physische
<lb/>Person geknüpften und die widerruflichen Privilegien ver- 
<lb/>stehn. ")

<lb/>Zum Schluß dieses Paragraphen noch einige sprachliche Be- 
<lb/>merkungen.

<lb/>Was zunächst die Etymologie des Worts „privilegium“
<lb/>betrifft, so ist die Ableitung von lex privi gewiß ungezwunge- 
<lb/>ner, als die von privare legem, welche sich bei Accursius
<lb/>findet.")
</p>
            <p>

               <lb/>9) S.-darüber das Nähere unten §. 3.

<lb/>10) Vgl. Stryk (eigentlich G ustavLlartini) 1. c. n. 51.52,wo übrigens
<lb/>nicht einmal Cod. X, 48 de accus, munerum cit. 13 angeführt ist,
<lb/>welche diese Eintheilung veranlaßt hat.

<lb/>11) Der Stamm von privus und privare ist jedenfalls der gleiche. Ueber

<lb/>das Wo rt privus äußert sich Festus (Ausgabe von Ottfried Müller
<lb/>S. 226) Pri vos privasque antiqui dicebant prosingulis.
<lb/>Ob quam causam et privata dicuntur, quae unius cujusque sint,
<lb/>hinc et privilegium et privatus. Gellius noctes Atticae X, 20.
<lb/>Non sunt enim generalia jussa neque de universis civibus, sed de
<lb/>singulis concepta: quocirca privilegia potius vocari
<lb/>debent, quia veteres priva dixerunt, quae nos sin- 
<lb/>gula dicimus. Cicero de legibus III, 19. (majores) in privos
<lb/>homines leges ferri noluerunt: id est enim privilegium. Idem pro
<lb/>domo cap. 17. Vetant leges sacratae, vetant duodecim tabulae,
<lb/>leges privis hominibus irrogari: id est enim privilegium. So
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0068.tif"
                n="64"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>04
</p>
            <p>

               <lb/>Schlayer, die Privilegien

<lb/>In Bezug auf den Römischen Sprachgebrauch sodann ist zu
<lb/>bemerken, daß mit dem Wort „privilegium" auch das jus sin- 
<lb/>gulare bezeichnet wird. So spricht das Römische Recht von
<lb/>privilegia militum, privilegia exigendi, ebenso wie auch wir
<lb/>von Privilegien der Soldaten, von Concursprivilegien sprechen.

<lb/>Im engem Sinn aber bezeichnet das Wort schon bei den
<lb/>Römern das Einzelgesetz. Hieher gehört vor Allem die berühmte
<lb/>Stelle der 12 Tafeln, wo es heißt: „privilegia ne irrogante".
<lb/>Ferner ausser der bereits erwähnten Stelle Cicero's folgende aus
<lb/>seinen Paradoxen:1,a)

<lb/>Sed quid ego communes leges profero, quibus om- 
<lb/>nibus es exui? Familiarissimus tuus de te privilegium
<lb/>tulit, ut si in opertum bonae Deae accessisses, exsulares."

<lb/>Aus den Justinianischen Rechtsbüchern mag es genügen,
<lb/>an die privilegia fisci zu erinnern.12)

<lb/>Das Kanonische Recht hebt die engere Bedeutung des Worts,
<lb/>als die ursprüngliche hervor.
</p>
            <p>

               <lb/>kommt das Wort pnvus - singuli z. B. auch vor bei Lmus VN, 37.
<lb/>XXX, 43.

<lb/>11a) Paradoxon IV sub fin.

<lb/>12) Gleichbedeutend mit privilegium kommen vor die Ausdrücke bene- 
<lb/>ficium Big. XXVIII, 6 de vulg. et pup. subst. L 43, principale
<lb/>beneficium Cod. V, 4 de nuptiis cst. 23 §. 1. indulgentia
<lb/>Cod. 1. c. praerogativa Cod. VII, 51 de fruct. et lit. expens. cst. 6,
<lb/>welche aber wie privilegium auch das jus singulare umfassen. Als
<lb/>Benennung des Einzelgesetzes finden wir den Ausdruck „constitutio
<lb/>personalis" Inst.I, 2 de J. N. G. et Civili §. 6 Big. I, 4 de const. prine. L. 1
<lb/>§. 2, der in sofern weiter sein möchte, als privilegium, weil dieß im neu- 
<lb/>sten Römischen Recht für nachtheilige Einzelgesetze nicht mehr vorge- 
<lb/>kommen zu sein scheint. Das Einzelgesetz wird in Big. IV, 6 ex
<lb/>quib. caus. maj. L. 38 pr. speciale beneficium genannt.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0069.tif"
                n="65"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>nach den Quellen des gemeinen Rechts. 65
</p>
            <p>

               <lb/>§. 2.

<lb/>Erwerb der Privilegien.

<lb/>(Geschichtliches.)

<lb/>Wie schon ein allgemeiner Satz dahin führt, daß nur der- 
<lb/>jenige Einzelgesetze geben dürfe, welcher überhaupt in der Sphäre,
<lb/>worauf sich dieselben erstrecken, gesetzgebende Gewalt hat, so fin- 
<lb/>den wir auch bei den Römern das Recht, Privilegien zu erthek-
<lb/>len, je nach dem Gegenstand und den jeweiligen verfassungsmä- 
<lb/>ßigen Einrichtungen bei den verschiedensten Behörden.') Aus
<lb/>der königlichen Zeit haben wir zwar keine sichern historischen Aust
<lb/>schlösse^ ) allein wenn damals Privilegien ertheilt wurden, so
<lb/>geschah es wohl nicht durch den König, sondern durch die Curiat-
<lb/>cvmitien auf den Vorschlag des Senats. 1 2 3) Die älteste Erwäh
<lb/>nung der Privilegien ist die bereits bemerkte Stelle der 12 Ta- 
<lb/>feln, wo es heißt:

<lb/>„Privilegia ne irroganto.“ 4)

<lb/>Ueber den Sinn dieser Worte waren die Alterthumsforscher
<lb/>von jeher gctheilt.5 6) Die gründlichsten derselben verstehn sie
<lb/>von einem Verbot des Ostracismus. *0
</p>
            <p>

               <lb/>1) Man vergleiche die durchaus in'S Einzewc gehende Abhandlung von
<lb/>Dirksen Ueber die Behörde», welche im Römischen Reich Privi- 
<lb/>legien ertheilten. (In dessen civilistischen Abhandlungen Berlin
<lb/>1820. Abh. 4.)


<lb/>2) Dirksen a. a. O.


<lb/>3) Puchta Cursus der Institutionen Th. 1 S. 139.


<lb/>4) Cicero de legibus Lib. 3 cap. 4.

<lb/>„Privilegia ne irroganto: de capite civis, nisi per maxi- 

<lb/>mum comitiatum, ollosque .quos censores in partibus populi locas-
<lb/>sent, ne ferunto.


<lb/>5) S. die verschiedenen Ansichten bei Dirksen a. a. O. S. 246 ff.


<lb/>6) Alb. viet. T r e k e 11 Tractatio de origine atque progressu testamenti-
<lb/>factionis praesertim apud ftomanos. IJpsiae 1739 Cap. II. §. X

<lb/>Zeitschr. f. (iivilr. u. »Pioz. Neue Folge. XII. Bd. 1. Heft. g
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0070.tif"
                n="66"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>Schlayer, die Privilegien


<lb/>Was aber auch die Bedeutung jener drei Worte gewesen
<lb/>sein kmöge, soviel ist durch die antiquarischen Untersuchungen
<lb/>Dirks ens a. a. O. festgestellt, daß das Recht einer Behörde,
</p>
            <p>

               <lb/>nt. d. „Solon igitur hanc Atheniensium licentiam certo tantum modo
<lb/>circumscripsit; Romani eam jam ante XII Tabulas ex sua civi- 
<lb/>tate proscripserunt. — — — Sed hoc prohibere voluit lex, ne sta-
<lb/>tim, sine praevio judicio, contra aliquem per modum legis proce- 
<lb/>datur; ergo non poterat v. g. lex ferri, ut M. Tullio Ciceroni aquae
<lb/>et igni interdiceretur.“ Er erwähnt dann der Schlauheit des Clodius,
<lb/>der in der That ein solches privilegium gegeben habe, ohne es formell
<lb/>auszudrücken: „Qui civem Romanum indemnatum interemisset, ei
<lb/>aqua et igni interdictum sit“ (Y ellej us Paterculus II, 45. Cicero
<lb/>pro domo cap. 18). Daß die Bestimmung schon in altern Gesetzen
<lb/>sich gefunden habe, scheint allerdings aus Cicero de legibus III, 19
<lb/>hervorzugehn: „nondum natis seditiosis tribunis plebis, ne cogitatis
<lb/>quidem, admirandum, tantum majores in posterum providisse.“ Die
<lb/>Lesarten s. bei Dirks en Uebersicht über die bisherigen Versuche zur
<lb/>Herstellung der Zwölftafelfragmente S. 647). Daß aber unter den
<lb/>leges sacratae grade leges in sacro monte (bei der ersten Secession
<lb/>der Plebs im Jahr 260 der Stadt) latae zu verstehn seien, möchte
<lb/>bei der Allgemeinheit dieses Ausdrucks nicht so ausgemacht sein, als
<lb/>Trekeil glaubt.

<lb/>Vgl. Festus (S. 318 der angeführten Ausgabe.) Sacratae leges
<lb/>sunt, quibus sanctum est, qui quid adversus eas fecerit, sacer alicui
<lb/>Deorum sicut familia pecuniaque. Sunt qui esse dicant sa- 
<lb/>cratas, quas plebes jurata in monte sacro sciverit. (Die letztere Mei- 
<lb/>nung wird von Festus offenbar nicht gebilligt). Wenn wir bloß
<lb/>die Stelle in Cicero pro domo cäp. 17 hätten, so möchte man die
<lb/>Worte „leges sacratae" als eine rhetorische Häufung betrachten; allein
<lb/>auch in der oratio pro Sextio cap. 30 werden sie neben den duodecim ta- 
<lb/>bulae erwähnt, dessenungeachtet ist es immerhin zweifelhaft, ob Cicero
<lb/>nicht auch hier mit dem feierlichen Ausdruck leges sacratae blos habe
<lb/>imponiren wollen. Die Worte „nondum natis seditiosis tribu- 
<lb/>nis plebis ne cogitatis quidem“ sind ohne Zweifel von der Zeit
<lb/>vor den beiden Gracchen zu verstehn. —

<lb/>Der Sinn der Stelle scheint auf den ersten Blick ausgedrückt zu
<lb/>zu sein, wenn Cicero sagt: Majores) ferri de singulis nisi centuri-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0071.tif"
                n="67"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>nach den Quellen des gemeinen Rechts. 67

<lb/>Privilegien zu erteilen, mit ihrer gesetzgebenden Gewalt über- 
<lb/>haupt gleichen Schritt hält. So traten zunächst an die Stelle
<lb/>der immer bedeutungsloser werdenden Curiatcomitien die Len-
<lb/>turien, neben welchen die tribus anfangs nur von Gesetzen,
<lb/>welche die Verhältnisse der plebs betrafen, (plebiscita im ur- 
<lb/>sprünglichen Sinn) entbinden konnten — eine Beschränkung,
<lb/>welche mit ihrem particulären Charakter überhaupt erlosch.7)

<lb/>Ebenso bewegte sich das Reckt des Senats, Privilegien zu
<lb/>ertheilen, lange Zeit ganz innerhalb des ihm durch das republi- 
<lb/>kanische Staatsrecht angewiesenen Gebiets. Eine Entbindung
<lb/>von eigentlichen Volksgesetzen konnte er nur aus Auftrag oder
</p>
            <p>

               <lb/>atks comitiis noluerunt; allein es kann sich dkeß auch auf die rogatio
<lb/>de capite beziehen, bei welcher jedenfalls die Gesetzesworte allein der
<lb/>Centuriatconütien Erwähnung thun. Vgl. Cicero Lib. 3 de legibus
<lb/>in der Stelle Note 4 und in cap. 19: „Tum leges praeclarissimae
<lb/>de duodecim tabulis tralatae duae; quarum altera privilegia tollit,
<lb/>altera de capite civis rogari, nisi maximo comitiatu, vetat.

<lb/>Ich bin nicht so anmaßend, was von Niebuhr (Römische Ge- 
<lb/>schichte LH. 2 Zweite Ausgabe 1830 S. 374) für „eine dunkle Sache"
<lb/>erklärt worden ist, aufhellen zu wollen, und begnüge mich mit der
<lb/>Ansicht, welche in der Stelle nichts Anderes sieht, als die Vorschrift
<lb/>der Privilegienertheilung durch die Centuriatscomitien, fol- 
<lb/>gende, jedenfalls von Trekeil I. c. auf dessen Gegeugründe sich
<lb/>Dirksen a. a. O. S. 252 beruft, nicht betonte Stelle in cap. 19
<lb/>eit. entgegenzustellen:

<lb/>Quo verius iu nostra causa — — — L. Cotta dicebat, nihil
<lb/>omnino actum esse de nobis; praeter enim quam quod comitia illa
<lb/>essent armis gesta servilibus, praeterea neque tributa capitis
<lb/>comitia, rata esse possent, neque ulla privilegii; quocirca ni- 
<lb/>hil nobis opus esse lege, de quibus nihil omnino actum esset
<lb/>legibus.

<lb/>Niebuhr und Dirksen a. a. O.theilen die Ansicht vonTrekell.
<lb/>Die, so viel ich weiß, neuste Hypothese findet sich bei Puchta (In- 
<lb/>stitutionen §. 25 Note d).

<lb/>7) Durch das erste publilische Gesetz aus dem Jahr 415 der Stadt.
<lb/>Pnchta a. a. O. §. 59 (S. 208).
</p>
            <p>

               <lb/>5*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0072.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>68
</p>
            <p>

               <lb/>Schlayer, die Privilegien


<lb/>mit nachträglicher Genehmigung der Comitien giltig feststellen,
<lb/>dringende Fälle ausgenommen, wo die Auftechthaltung des Volks- 
<lb/>schlusses dem Staat wirkliche Gefahr drohte.«)

<lb/>Mit der Zeit scheint nun aber der Senat hier willkürlicher
<lb/>verfahren zu sein, daher der Volkstribun C. Cornelius im Zahr
<lb/>der Stadt 687 den Antrag an's Volk stellte „ne quis nisi per
<lb/>populum legibus solveretur.“ Allein grade dieser Gesetzes- 
<lb/>vorschlag hatte am Ende die Folge, daß das selbstständige Recht
<lb/>des Senats, Privilegien zu ertheilen, anerkannt wurde.

<lb/>Die Römischen Alleinherrscher seit Marius und Sulla be- 
<lb/>dienten sich, zumal wo es sich von Privilegien für ihre Person
<lb/>oder Familie handelte, als gefügigen Werkzeugs anfangs der
<lb/>durch die Magistrate bearbeiteten Comitien, später insbesondere
<lb/>des Senats, trugen aber von Anfang an auch kein Bedenken,
<lb/>aus eigener Machtvollkommenheit Privilegien zu ertheilen. Seit
<lb/>dem dritten Jahrhundert n. Chr. bildet letzteres die Regel, und
<lb/>nur ausnahmsweise wird der Senat wieder thätig.1 °)

<lb/>Ebenso ward in den später» Zeiten der Kaiserregierung die
<lb/>Autonomie der Stadtgemeinden, welche früher innerhalb ihres
<lb/>Rechtskreises Privilegien hatten ertheilen können, immer mehr
<lb/>beschränkt.")

<lb/>Im deutschen Reich galt das Recht, Privilegien zu er-
</p>
            <p>

               <lb/>8) lieber die seltene, directe Ausübung dieses Rechts zur Zeit der freien
<lb/>Republik Dirksen a. a. O. S. 263.

<lb/>9) Puchta a. a. O. S. 293."

<lb/>10) Die näheren Belege s. bei Dirksen a. a. O.

<lb/>11) Cod. X, 46 de decretis decurionum Cst. 1. Das bezügliche Recht
<lb/>der pontifices (Gellius Noctes Atticae X, 22. IS.) schwand —oder, wenn
<lb/>man lieber will, stärkte sich dadurch, daß der Kaiser pontifex maxi- 
<lb/>mus war.

<lb/>Vgl. auch hierüber, sowie über das Recht kaiserlicher Beamten, Pri- 
<lb/>vilegien zu ertheilen Dirksen a. a. O. S. 268 ff. 303 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0073.tif"
                n="69"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>69
</p>
            <p>

               <lb/>nach den Quellen des gemeinen Rechts.

<lb/>theilen, als kaiserliches Reservatrecht;") nur ausnahmsweise-")
<lb/>war Zustimmung der Reichsstände nöthig. Die Reichsvicarien übten
<lb/>es wenigstens herkömmlich") aus.") Die Reichsunmittelbaren
<lb/>mußten es mit der Ausbildung einer eigenen Landesgesetzgebung
<lb/>je mehr und mehr erhalten.")

<lb/>Was sonst über Privilegien Geschichtliches zu sagen ist, ver- 
<lb/>steht sich theils von selbst, z. B. daß ein von dem Senat ertheil-
<lb/>tes Privilegium wohl nur von diesem wieder außer Wirksamkeit
<lb/>gesetzt werden konnte, theils wird es in der dogmatischen Dar- 
<lb/>stellung seine Stelle finden.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 3.

<lb/>Erwerb der Privilegien.

<lb/>t (Dogmatische Darstellung.)

<lb/>Unsere Civilisten äußern sich über die Frage, wer zu Er-
<lb/>theilung eines Privilegium befugt sei, nicht genauer.

<lb/>So sagt Mühlenbruch in seiner Doctrina Pandecta- 
<lb/>rum §. 81:

<lb/>„Cum nemo exceptiones a jure communi recto statuere
</p>
            <p>

               <lb/>12) arg. Wahlcapitulation Art. VII §. 4. Glück Pandecten Th. 2 S.
<lb/>11. 12, der nur fälschlicher Weise auch I. P. 0. VIII §. l als Be- 
<lb/>legstelle anführt.

<lb/>13) W. Steph. Pue tter Opusc. rem jud. Imp. illustr. Goett. 1766 p.273
<lb/>führt als Beispiel das Münzprivilegium an.

<lb/>14) Vgl. über die Bedeutung des Herkommens in dieser Hinsicht Eich- 
<lb/>horn deutsche Staats - und Nechtsgeschichte §. 287 a. E.

<lb/>15) Glück a. a. O.

<lb/>16) Rennemannus Jnrispr. Rom. Germ. Tom. I Disp. 32 num. 40.
<lb/>(Editio secunda Erfurt 1650 p. 292. Boehmer (Just. Henn.)
<lb/>Exercit. ad Pand. XIV §. VII Hann, et Gott. 1745 p. 613. Glück
<lb/>a. a. O. fordert nach Beschaffenheit des Gegenstandes Zustimmung
<lb/>der Landstände — eine Forderung, welche die neueren Schriftsteller
<lb/>meist nicht näher in's Auge faffen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0074.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>Schlayer, die Privilegien
</p>
            <p>

               <lb/>possit, nisi qui legum condendarum potestate praeditus sit,1)
<lb/>jura singularia quoque et privilegia aut a legislatore pro- 
<lb/>ficiscantur necesse est, aut ab eo, cui hoc jus ille concesserit.“

<lb/>Göschen sagt in seinen Vorlesungen über das gemeine
<lb/>Civilrecht §. 124:

<lb/>„Die Ertheilung eines Privilegium kann nur von der ge- 
<lb/>setzgebenden Gewalt ausgehn. Ein Privilegium beruht daher
<lb/>jederzeit auf einer Verfügung des Regenten, von der entweder
<lb/>constirt (d. h. seststeht), daß sie erlassen sei, oder von der wenig- 
<lb/>stens wegen unvordenklicher Ausübung des in Frage stehenden
<lb/>Vorrechts vermuthet wird, daß sie erlassen worden."

<lb/>Ferner Puchta (Pandecten. Leipzig 1845) S. 45:

<lb/>„Die Privilegien entstehen durch Concession des Regenten."

<lb/>Alle diese Schriftsteller geben für die Staaten, wo dem
<lb/>Regenten — außerordentliche Fälle ausgenommen — die gesetz- 
<lb/>gebende Gewalt nicht allein zusteht, keine Entscheidung. Diese
<lb/>aber kann nur an der Hand des constitutionellen Staatsrechts
<lb/>des einzelnen Landes gefunden werden.

<lb/>Da es zu weit führte, alle Verfasiungsurkunden deutscher
<lb/>Staaten hierbei in Betracht zu ziehen, so mag die Entscheidung
<lb/>der Frage nach dem württembergischen Staatsrecht geschehen,
<lb/>wobei kaum erinnert zu werden braucht, daß bei der Ueberein-
<lb/>stimmung vieler deutschen Verfasiungsurkunden unter sich das
<lb/>gleiche Resultat nach unserer Ansicht sich auch für andere Länder
<lb/>ergäbe.

<lb/>Wir haben oben gesehen, daß ein Privilegium nichts Ande- 
<lb/>res ist, als eine Bestimmung über die Rechtsverhältnisse
<lb/>des Einzelnen als Solchen. Zunächst ist nun gewiß kein Grund
<lb/>einzusehen, warum der Regent die Rechtsverhältnisse eines


<lb/>1) Vgl. schon Stryk Diss. III, 252 n. 39. „Pivilegia autem con- 
<lb/>cedere ejus est, qui legem concedere potest, et qui leges dat,
<lb/>iis quoque licite solvit.‘\Trekell 1. c. p. 24. Glück §. 98 sagt,
<lb/>„ein Privilegium rönne nur derjenige ertheilen, welcher die höchste
<lb/>Macht oder die gesetzgebende Gewalt im Staat sei."
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0075.tif"
                n="71"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>nach den Quellen des gemeinen Rechts. 71

<lb/>Einzelnen mit mehr Machtvollkommenheit sollte ordnen können,
<lb/>als die der Gesammtheit oder einer Classe von Personen: denn
<lb/>es ist klar, daß, wenn ihm dieses Recht zugestanden würde, er
<lb/>durch beliebige Wiederholung desselben die ihm anderwärts auf- 
<lb/>erlegte Beschränkung in der Gesetzgebung völlig unnütz machen
<lb/>könnte.

<lb/>Man möchte vielleicht einwenden, ein Privilegium enthalte
<lb/>keine eigentliche Rechtsnorm, und nur eine solche gehöre in's
<lb/>Gebiet der gesetzgebenden Gewalt im eigentlichen Sinn. Allein
<lb/>auch das Privilegium ist nichts Anderes, als eine Norm, welche
<lb/>Rechte gibt und nebenbei auch Verpflichtungen für den Privile-
<lb/>girten enthalten kann, jedenfalls aber Dritten zum Mindesten
<lb/>die Verbindlichkeit auflegt, den Privilegirten in seinem Recht
<lb/>nicht zu beeinträchtigen.

<lb/>Das Recht, das ans dieser Norm hervorgeht, das Privile- 
<lb/>gium im subjectiven Sinn, stützt sich allerdings auf keinen allge- 
<lb/>meinen Rechtssatz (sei es nun ein jus commune oder singulare),
<lb/>sondern auf eine ganz concrete Eintheilung der gesetzgebenden
<lb/>Gewalt. Ob aber die gesetzgebende Gewalt eine Norm für den
<lb/>ganzen Staat oder für eine gewisse Classe von Personen oder
<lb/>für einen Einzelnen erläßt, das ändert an ihrer Natur Nichts.
<lb/>Im Gegentheil kann sie grade durch Erlassung eines blos auf
<lb/>einen Einzelnen berechneten Gesetzes eine Machtvollkommenheit
<lb/>ausüben, welche um so gefährlicher ist, als sie zum Gegenstand
<lb/>nur Einzelne wählt, und daher den Associationsgeist nicht immer
<lb/>gegen sich Hervorrufen möchte.

<lb/>Daher war es schon in den 12 Tafeln ausgesprochen:
<lb/>„Privilegia ne irroganto?“ ä) Aber auch die jetzt allein noch
</p>
            <p>

               <lb/>2) Schon Besoldus sagt Delibata juris Tub. 1677 Tom. I p. 68.
<lb/>„Uocque jus (sc* privilegia dandi) lege duodecim Tabularum „privi- 
<lb/>legia ne irroganto“ ademptum populo Romano fuit, sed ex politico
<lb/>arcano: ne populus sciat, se omnia posse, sicque sua abutatur
<lb/>potestate !"
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0076.tif"
                n="72"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>72
</p>
            <p>

               <lb/>Schlayer, die Privilegien


<lb/>so genannten (günstigen) Privilegien können in die Interessen
<lb/>Dritter stärker eingreifen, als manches allgemeine Gesetz. Ans
<lb/>welches Maaß könnten schwache Fürsten und feile Diener den
<lb/>Wohlstand eines Landes bringen, wenn ihnen das Recht zustande,
<lb/>in den verschiedenen Orten desselben nach Belieben Monopolien
<lb/>zu ertheilen!°)

<lb/>Nach dem württembergischen Staatsrecht nun hat der Re- 
<lb/>gent die Zustimmung der Landstände bei Abänderung der Ver- 
<lb/>fassungsurkunde, bei Regelung solcher Verhältnisse, welche dieselbe
<lb/>ausdrücklich als „Gegenstand der Gesetzgebung" oder als der
<lb/>Zustimmung der Stände bedürftig bezeichnet, endlich bei Be- 
<lb/>stimmungen, welche eine neue Last auf das Königreich oder dessen
<lb/>Angehörige wälzen (oder „den Staatsbürgern eine Verpflichtung
<lb/>auflegen, die ihren bisherigen Rechten Eintrag thäte").

<lb/>So oft demnach ein Privilegium in diesen Kreis eingreist,
<lb/>bedarf.der König der Zustimmung der Stände. Aber auch Pri- 
<lb/>vilegien, deren Gegenstand an sich der Gesetzgebung anheimfiele,
<lb/>können selbst untergeordnete Verwaltungsbehörden ertheilen, wenn
<lb/>ihnen das Gesetz seinem Wortlaut oder klaren Sinn nach eine
<lb/>Befugniß dazu einräumt. ♦)

<lb/>Bei den ältern Schriftstellern °) findet sich mehrfach die Be- 
<lb/>hauptung, auch der Thronfolger könne Privilegien ertheilen,
<lb/>die von dem Augenblick seines Regierungsantritts an von selbst
<lb/>so giltig seien, als ob er sie in diesem Augenblick ertheilt hätte.
<lb/>Allein richtiger wird man sagen, daß ein solches Privilegium
<lb/>von Anfang an ungiltig sei, indem der Thronerbe als Solcher,
<lb/>mit keiner Gewalt im Staat betraut ist, und auch eine privat- 
<lb/>rechtliche Verbindlichkeit desselben zur später« Ertheilung eines
<lb/>oft sehr wichtigen öffentlichen Jntereffe undenkbar ist.

<lb/>3) Man vgl. hier nur Friede. Carl von Moser's Patriotisches Archiv
<lb/>Bd. 1 S. 118 ff.

<lb/>4- Wie dieß häufig bei Dispensationen der Fall ist.

<lb/>5) So saffe ich wenigstens auf L e y s e r meditationes ad Pandectas
<lb/>Spec. X med. 10. Glück Th. 2 S. 12.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0077.tif"
                n="73"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>nach den Quellen des gemeinen Rechts. 73

<lb/>Dieß fühü. auf die schon oben kurz berührte Frage, ob über- 
<lb/>haupt irgend ein Privilegium cincu Vertrag mit dem Regenten
<lb/>zur Grundlage haben könne. ES wäre möglich, daß die Ver- 
<lb/>waltung da, wo ihr die Privilegienertheilung unbeschränkt zn-
<lb/>steht, b) vorher mit dem Einzelnen tractirte, und vielleicht selbst
<lb/>daS Privilegium in Form eines civilrechtlichen Vertrags erließe.

<lb/>Würde deßwegen das Privilegium auf Vertrag beruhen?
<lb/>Ich sage Nein. Vielleicht macht sich die Finauzverwaltung des
<lb/>Staats zu einzelnen privatrechtlichen Einräumungen verbindlich,
<lb/>und insofern enthält dann das Privilegium auch einen Vertrag;
<lb/>allein daß nun das Privilegium selbst, dem etwa solche Tractate
<lb/>vorausgegangen, oder mit dem diese oder jene Leistungen an den
<lb/>Staat verbunden sind, auf einem Vertrag beruht, daß die Staats- 
<lb/>regierung zu Einhaltung dieses Vertrags vor den Civilgerichten
<lb/>belangt werden könne, wie der Verkäufer einer Sache dem Käu- 
<lb/>fer wegen Uebergabe derselben haftet, das scheint doch in der
<lb/>Thal eine publicistische Unbegreiflichkeit zu sein. Der Einzelne
<lb/>erwirbt allerdings ein Recht,') aber ein Recht, das nicht ans
<lb/>einem civilrechtlichen Vertrag, sondern aus! einem Gesetz oder
<lb/>einer Verfügung des Regenten oder der im einzelnen Fall ge- 
<lb/>setzmäßig zuständigen Staatsbehörde hcrvorgegangen ist.
</p>
            <p>

               <lb/>6) Da, wo ständische Zustimmung nöthig ist. möchte dieß doch wohl nicht
<lb/>Vorkommen.

<lb/>7) Vgl. hier das oben §. 1 Gesagte.

<lb/>8) Die Ansicht, daß ein Privilegium auf einem Vertrag beruhe oder we- 

<lb/>nigstens beruhen könne, war von jeher die herrschende. Man ver- 
<lb/>gleiche nur Besoldus Delibata juris I, 69. Stryk de privilegio- 
<lb/>rum interpretatione cap. 1 §. 24 sqq. §. 36 sq. Conring Opera
<lb/>Tom. IV. Brunsvigae 1730 p. 695. Leyser 1. c. Müller obs. ad
<lb/>Leyser 43. 46. 51. J. H. Boehmer Ex. äd. Pand. XIV §. 10
<lb/>(p. 619). Canngiesser Collectio Decisionum XII, 25. Qui-

<lb/>storp Kleinere juristische Schriften. Erste Sammlung 1772 S. 102.
<lb/>Glück Th. 2 S. 29 (1. Ausg.) Neuere gehn über die Frage ent- 
<lb/>weder mit Stillschweigen hinweg, so Göschen a. a. O. (§. 124),
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0078.tif"
                n="74"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>74 Schlayer, die Privilegien


<lb/>Die Frage, ob ein Privilegium auch durch unvordenkliche
<lb/>Verjährung erworben werden könne, wird wohl am Richtigsten so
<lb/>' bejaht, wie es von Puchta geschieht, wenn er a. a. O. sagt:

<lb/>„Der Beweis der Concesfion aber kann ersetzt werden durch
<lb/>unvordenkliche Zeit."

<lb/>Zwar scheint man auf dieß Ergebniß nicht kommen zu kön- 
<lb/>nen, wenn man mit Savigny annimmt, das „sich die Anwen- 
<lb/>dung der unvordenklichen Zeit auf den Privatbesitz solcher Rechte
<lb/>beschränke, welche einen publicistischen Charakter an sich tra- 
<lb/>gen, hier aber allgemein statt finde, vorausgesetzt, daß solche
<lb/>Rechte nach der besondern Verfassung grade dieses Staats durch
<lb/>einen Rechtstitel (Vertrag oder Privilegium) erworben werden
<lb/>können, und daß dann hier die unvordenkliche Zeit den im ein- 
<lb/>zelnen Fall unerweislichen Rechtstitel ersetze:" °) denn darnach
<lb/>könnte blos von dem Erwerb staatsrechtlicher Privilegien durch
<lb/>unvordenkliche Verjährung die Rede sein. Allein einmal möchte
<lb/>Savigny — worauf sich übrigens seine unmittelbar aus den
<lb/>Rechtsquellen geschöpfte Darstellung wie es scheint gar nicht er- 
<lb/>strecken wollte — der Beweis schwer gefallen sein, daß das
<lb/>deutsche Gewohnheitsrecht die Anwendung der unvordenklichen
<lb/>Zeit überhaupt nicht auch auf andere Rechte erstreckt habe,")
</p>
            <p>

               <lb/>»der huldigen sie der alten Theorie, so Mackeldeh (Lehrbuch des
<lb/>Römischen Rechts §. 189 Not. c. „Die sonst noch gewöhnliche Ein-
<lb/>theilung in privilegia gratiosa und conventionalia ist ohne Bedeutung,
<lb/>iudem der Verleihung und Annahme' eines Privilegium immer ein
<lb/>Vertrag zum Grund liegt, es mag geschenkt oder gekauft sein.")
<lb/>Holzschuher (Theorie und Casuistik des Civilrechts S. 132. 135.
<lb/>subsumirt das Recht der Privilegien unter das Vertragsrecht, wie die
<lb/>Schenkung unter Lebendigen!

<lb/>9) System des heutigen Röm. Rechts Th. 4 S. 514.

<lb/>10) Vgl. Wächter Württ. Privatrecht Th. 2 S. 823 Not. 5 und die
<lb/>dort Angef. Ebendeßwegen findet sich auch in den sonstigen Pan-
<lb/>dcctensystemen keine derartige Beschränkung. Vgl. Göschen Thl. 1
<lb/>S. 337 ff. (§. 119). Mühlenbruch doctr. Pand. §. 265 n. 7
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0079.tif"
                n="75"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>nach den Quellen des gemeinen Rechts. 75

<lb/>und dann läßt sich grade bei der Erwerbung von Rechten im
<lb/>Weg des Privilegium zeigen, daß sich längst die allgemeine An- 
<lb/>sicht der Juristen, die in dieser Beziehung die Volksanstcht nur
<lb/>aussprechen, für die Anwendbarkeit der unvordenklichen Verjährung
<lb/>entschieden hat.

<lb/>So sagt Pufendorf:

<lb/>Illud inter omnes constat, praescriptionem im-
<lb/>memorialem tituli et privilegii vicem habere.
<lb/>Quamobrem etsi dudum lege cautum sit, ut nemini, nisi
<lb/>qui hoc jus legitime acquisiverit eo uti liceat, vel etsi
<lb/>concessio Principis in posteram requiratur, tamen
<lb/>praescriptione immemoriali munituscontralegem tutus
<lb/>sit, utpote quae privilegii instar habetur.“

<lb/>Hofacker Principia juris civilis §. 886:

<lb/>Talem vim cum habeat immemorialis praescriptio, confici- 
<lb/>tur inde, locum ei esse in causis, quae ex indole sua praescripti- 
<lb/>oni definiti temporis subesse nequeunt. Ita enim acquiruntur
<lb/>non tantum privilegia, etiam contra legem prohibitivam.

<lb/>Idem §. 96:

<lb/>Legitima acquisitio alia non est, quam quae nitatur
<lb/>concessione imperantis sive expressa sive rebus ipsis
<lb/>et factis data, veluti cum per immemoriale tempus
<lb/>eo jure aliquis usus est.)* 11
</p>
            <p>

               <lb/>(der sich ausdrücklich für die ausgedehntere Anwendung erklärt).

<lb/>4 Puchta §. 77, der sich Not. c. auf Savigny beruft, aber nur dafür,
<lb/>daß die unvordenkliche Zeit da Anwendung finde, wo nicht schon eine
<lb/>praescriptio dellaita Platz greife. Hufeland Lehrbuch des Civil-
<lb/>rechts §. 227. Fritz in Linde' s Zeitschrift IV, 206.


<lb/>11) Vgl. außerdem Leascher de privilegiis methodica tractatio Magd.
<lb/>1603, der eine Reihe von Stellen anführt, die Nichts beweisen, eine
<lb/>Anzeige, daß der Satz gewohnheitsrechtlich fest gestanden haben muß.
<lb/>Canngiesser Decis. III, 141. Gramer opuscula II, 178. 189
<lb/>„eadem (sc. immemorialis praescriptio) aequiparatur privilegio.“
<lb/>Hopfner Commentar §. 406 „In allen Fällen, wo eine rechtmäßige
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0080.tif"
                n="76"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>76
</p>
            <p>

               <lb/>Schlayer, die Privilegien

<lb/>In derThat scheint aber schon aus den Stellen des Kanonischen
<lb/>Rechts und der Reichsgesetze, wo freilich ausdrücklich nur von
<lb/>publicistischen Rechten die Rede ist, der allgemeinere Satz abge- 
<lb/>leitet werden zu können, daß überhaupt Rechte, die nur zufolge
<lb/>einer ganz besondern publicistischen Bestimmung entstehen
<lb/>können, in unvordenklicher Zeit erworben werden.

<lb/>Der unmittelbar publicistische Ursprung eines Pri- 
<lb/>vilegium macht eine eigentliche Ersitzung da unmöglich, wo eine privat-
<lb/>rechtliche Entstehungsweise des betreffenden Rechts nicht denkbar
<lb/>ist. Hieraus erklärt sich denn die Bildung des allgemeinen
<lb/>Satzes, daß überhaupt die unvordenkliche Zeit den Beweis jedes
<lb/>Privilegium ersetze. —
</p>
            <p>

               <lb/>§. 4.

<lb/>Wirkung der Privilegien. — Auslegung derselben.

<lb/>Die Wirkung des einzelnen Privilegium bestimmt sich na_-
<lb/>turgemäß durch dessen Inhalt, daher zunächst von der Auslegung
<lb/>der Privilegien zu handeln ist.

<lb/>Im Allgemeinen gelten über diese die nämlichen Grundsätze,
<lb/>wie über die Auslegung von Willenserklärungen überhaupt, und
</p>
            <p>

               <lb/>Aequisition nur auf irgend eine Weise möglich ist, kann man sich auf
<lb/>den unvordenklichen Besitz berufen."

<lb/>1) Von der Auslegung zu unterscheiden ist die Analogie, die bei Privi- 
<lb/>legien ausgeschlossen ist. Inst. 1, 2 de J. N G. et Civili §. 6. Dig.
<lb/>XI, 4 do const. prine. L. 1 §. 2. Cod. I, 14 de legibus Cst. 2. Für
<lb/>diesen in der Natur der Sache gelegenen Satz weitere, mittelbare Ar- 
<lb/>gumente, z. B. aus Dig. I, 3 de leg. L. 3 — 6. 8. 10. 14 — 16
<lb/>zu suchen ist überflüssig. Bloß bei einem Privilegium, dessen Inhalt
<lb/>sich nach dem unzweifelhaften Sinn des Ertheilers durch den eines
<lb/>andern bestimmen soll — sg. privilegium ad instar (sc. privilegii
<lb/>exemplaris) — ein Ausdruck, der aber in den Quellen nicht vor- 
<lb/>kommt, muß natürlich auf jenes Bezug genommen werden. Streng
<lb/>genommen handelt es sich aber hier um bloße Auslegung.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0081.tif"
                n="77"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>nach den Quellen des gemeinen Rechts. 77

<lb/>insbesondere von Willenserklärungen des Gesetzgebers. Die
<lb/>Veranlassung, warum hier häufig besondere Grundsätze aufge- 
<lb/>stellt sind, haben einzelne Stellen unserer Rechtsquellen gegeben.
<lb/>Diese sollen nun zusammengestellt werden.

<lb/>Dig. I, 4 de const. prine, L. 3.

<lb/>lavolenus Epistolarum libro XIII.

<lb/>„Beneficium Imperatoris, quod a divina scilicet ejus
<lb/>indulgentia proficiscitur, quam plenissime interpre- 
<lb/>tari debemus.

<lb/>Cod. XII, 21 de praepositis agentium in rebus Ost. 2.

<lb/>Imp. Anastasianus A. Celeri magistro officiorum.

<lb/>Hac saluberrima sanctione decernimus --— ita

<lb/>tamen, ut privilegia-intacta inviolataque custodian- 

<lb/>tur, quum perabsurdum per que temerarium sit, hanc nostrae
<lb/>liberalitatem pietatis quemquam astuta interpretatione
<lb/>non ad augmentum- anteriorum privilegiorum, sed ad demi- 
<lb/>nutionem convertere concedi.

<lb/>Innocenz III in X. III, 24 de donat cap. 6 in f.-

<lb/>quia in contractibus plena, in testamentis plenior, in bene- 
<lb/>ficiis quoque plenissima est interpretatio adhibenda.

<lb/>Derselbe Pabfi in X. V, 33 de privil. cap. 21.

<lb/>Quaesivisti, utrum monachi omnium sanctorum privile- 
<lb/>gium praedecessoris tui, super episcopalibus decimis
<lb/>retinendis, indultum extendere valeant ad possessiones ac- 
<lb/>quisitas, et post modum acquirendas? Super quo
<lb/>tale damus responsum, quod si decimarum illarum remissio
<lb/>facta exstitit secundum canonicas sanctiones, praedecessor
<lb/>tuus indefinite decimas' episcopales monasterio remittendo
<lb/>(cum nihil exceperit, et potuerit excepisse, ac in
<lb/>beneficiis plenissima sit interpretatio adhibenda,
<lb/>nec debeat una eademque substantia diverso jure censeri)
<lb/>intellexisse videtur, non solum de decimis possessionum
<lb/>illius temporis, sed futuri.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0082.tif"
                n="78"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>78
</p>
            <p>

               <lb/>Schlayer, die Privilegien


<lb/>Derselbe Pabst in X. V, 40 de Y. 8. cap. 16.-

<lb/>Quia vero quidam mandatum nostrum interpretari aliter,
<lb/>quam deceat, moliuntur (cum beneficia principum sint
<lb/>interpretanda largissime) nostrum aperiendum duxi- 
<lb/>mus intellectum.

<lb/>Eine unbefangene Betrachtung dieser Gesetzesstellen2 3) führt
<lb/>zum Ergebniß.:

<lb/>Ein Privilegium soll so erklärt werden, daß die darin
<lb/>enthaltene Rechtswohlthat 0 nicht unnöthig einge- 
<lb/>schränkt wird: es soll im vollsten Wortsinn genommen
<lb/>werden, so daß kein Fall, der noch unter die Worte
<lb/>desselben fällt, davon ausgenommen werden darf.
<lb/>Aber auch nicht weiter soll ein Privilegium ausgedehnt wer- 
<lb/>den , als der vollste Wortstnn geht. Hierfür sind zu vergleichen:

<lb/>Dig. L, 4 de muneribus et honoribus L. 12.

<lb/>Javolenus libro VI ex Cassio.

<lb/>Cui muneris publici vacatio datur, non remittitur ei,
<lb/>ne magistratus fiat, quia id ad honorem magis, quam ad
<lb/>munera pertinet; cetera omnia quae ad tempus extra ordi- 
<lb/>nem exiguntur, veluti munitio viarum, ab hujusmodi per- 
<lb/>sona exigenda non sunt.

<lb/>Cod. III, 28 Cst. 35 Pr,
</p>
            <p>

               <lb/>2) Vgl. auch noch Cod. X, 10 de bonis vacantibus Cst. 2, wo Kaiser
<lb/>Constantin in einem einzelnen Fall ein privilegium plenissime inter-
<lb/>pretirt. Mehr allgemeine Argumente - sind Dig. I, 3 de legibus L.
<lb/>25. (Modestinus libio VIII Responsorum „Nulla juris ratio, aut
<lb/>aequitatis benignitas patitur, ni, quae salubriter pro utilitate homi- 
<lb/>num introducuntur, ea nos duriore interpretatione contra ipsorum
<lb/>commodum producamus ad severitatem,“) arg, Dig. VIII, 2 de S
<lb/>Pr. U. L. 23. XII., 6 commodati L. 17 §. 3. XXXVII, 5 de legatis
<lb/>praestandis L. 1 §. 1. Cod. I, 14 de legibus Cst. 6. VIII, 17 quae
<lb/>res pignori Cst. 9. — cap. 61 in VI. de R. J.


<lb/>3) Blos von günstigen Privilegien ist natürlich die Rede (§, 1). Bgl.
<lb/>auch Reg. 15 in VI,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0083.tif"
                n="79"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>nach den Quellen des gemeinen Rechts. 79

<lb/>Imp. Justinianus A. Juliano P. P. (530).

<lb/>Si quanto talis concessio imperialis processerit, per
<lb/>quam libera testamenti factio conceditur, nihil aliud vi- 
<lb/>deri principem concedere, nisi ut liabeat legitimam et
<lb/>consuetam testamenti factionem. Neque enim credendum
<lb/>est, Romanum principem, qui jura tuetur, hujusmodi verbo
<lb/>totam observationem testamentorum, multis vigiliis exco- 
<lb/>gitatam atque inventam, velle everti.

<lb/>Besonders belehrend für das Maaß der ausdehnenden Aus- 
<lb/>legung eines Privilegium ist die Vergleichung einer Stelle von
<lb/>Pabst Honorius III mit dem oben citirten cap. 21 X. de privi- 
<lb/>legiis. Jener Pabst schreibt nämlich in X. III, 30 de decimis
<lb/>cap. 8.

<lb/>Dilecti filii abbas et fratres sanctae crucis sua nobis
<lb/>conquestione monstrarunt, quod praedia, unde decimas et
<lb/>in magna parte sustentationem consueverunt habere, a ple-
<lb/>risque laicis conduxistis, et recepistis ad firmam. Unde
<lb/>quoniam iidem fratres ex hoc gravantur enormiter, nec
<lb/>fuit intentionis nostrae, aut antecessorum nostrorum,
<lb/>ut de possessionibus, quas conduxistis, decimas
<lb/>non solvatis: mandamus, quatenus de praediis, quae con- 
<lb/>duxistis in paroeciis suis, de quibus consueverunt decimas
<lb/>percipere, plenarie solvatis eisdem, vel cum ipsis amieabi-
<lb/>liter componatis.

<lb/>Eine allgemein ertheilte Zehntfreiheit soll sich also zwar
<lb/>auf alle eigenthümlichen Güter des Privilegirten, auch die zu- 
<lb/>künftigen, beziehen, nicht aber auf blos gepachtete.

<lb/>Wenn nun ferner bei jedem Gesetze die Vermuthung dage- 
<lb/>gen spricht, daß wohlerworbene Rechte dadurch gekränkt werden
<lb/>wollen, so findet die plenissima privilegiorum interpretatio
<lb/>stets hieran ihre Gränze. Es ist dieß in einer Reihe von Stellen
<lb/>bezeugt, von denen nur die bedeutendsten hier abgedrnckt werden
<lb/>mögen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0084.tif"
                n="80"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>80 Schlayer, die Privilegien


<lb/>Dig. XLIII, 8 ne quid in loco publico vel itinere
<lb/>fiat L. 2.

<lb/>(Ulpianus libro LXIII ad Edictum. §. 10)-nam

<lb/>quoties cunque aliquid in publico fieri permittitur, ita opor- 
<lb/>tet permitti, ut sine injuria cujusquam fiat; et ita
<lb/>solet Princeps, quoties aliquot novi operis instituendum
<lb/>petitur, permittere. §. 16. Si quis a Principe simpliciter
<lb/>impetraverit, ut in publico loco aedificet, non est cre- 
<lb/>dendus sic aedificare, ut cum incommodo alicujus id
<lb/>fiat; neque sic conceditur nisi forte quis hoc impetraverit.

<lb/>Cod. VIII, 49 de emane, lib. Ost. 4, wo die Kaiser Dio
<lb/>cleLian und Maximian sagen:

<lb/>—-„nec in cujusquam injuriam beneficia

<lb/>tribuere moris est nostri.a

<lb/>Bonifacius VIII. in cap. 8 in VI. de rescr. (I, 3):

<lb/>-Cum talis restitutio (sc. ad gratiam, „per quam

<lb/>mandabatur in certa ecclesia provideri se beneficio pro- 
<lb/>xime vacaturou) — ubi aliud non exprimitur—intelligatur
<lb/>fieri sine juris praejudicio alieni.

<lb/>Regula 74 in VI.

<lb/>Quod alicui gratiose conceditur, trabi non debet aliis
<lb/>in exemplum.

<lb/>arg. Wahlcapitulation Art. XV §. 5.

<lb/>„Gestalten wir auch alle und jede dagegen, und sonst contra
<lb/>jus tertii, und ehe derselbige darüber vernommen worden,

<lb/>hiebevor sub — et obreptitie erhaltene Privilegia —-

<lb/>für null und nichtig erklären, und dieselbell kaffireil und auf-
<lb/>heben sollen und wollen." 4)

<lb/>Wie im Zweifel anzunehmen ist, daß Rechte Dritter durch
<lb/>ein Privilegium nicht .sollen gekränkt werden, so ist auch ein
</p>
            <p>

               <lb/>4) Vgl. außer dem Cod. I, 19 de precibus Cst. 7. X, III, 30 de decimis
<lb/>cap. 9. — Dig. XXIII, 6 de substit. L. 43 Pr. XXVI, 7 de adm.
<lb/>tut L. 40. X. V, 33 h. t. cap. 10. 19.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0085.tif"
                n="81"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>nach den Quellen des gemeinen Rechts. 81

<lb/>Privilegium im Allgemeinen auf eine Art auszulegen, daß das
<lb/>öffentliche Interesse nicht darunter leidet.5) Wo aber das Pri- 
<lb/>vilegium bei einer solchen einschränkenden Auslegung seine Kraft
<lb/>verlöre, da ist dieselbe ebenso ausgeschloffen, wie beim entgegen- 
<lb/>stehende» klaren Wortlaut. 6)
</p>
            <p>

               <lb/>§• 5.

<lb/>Wirkung der Privilegien.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>Die Wirkung des einzelnen Privilegium bestimmt sich zu- 
<lb/>nächst durch seinen Inhalt. Nunmehr sind aber die Grundsätze
<lb/>über die Wirkung der Privilegien überhaupt darzustellen. Hierbei
<lb/>ist zunächst von der örtlichen, zeitlichen und gegenständlichen Wirk- 
<lb/>samkeit der Privilegien und bann von ihrer proceffualischen Gel- 
<lb/>tendmachung zu reden.

<lb/>In Beziehung auf die örtliche Wirksamkeit der Privilegien
<lb/>muß im Zweifel noch mehr, als bei allgemeineren Gesetzen, an- 
<lb/>genommen werden, daß sie ihre Wirksamkeit lediglich aus das
<lb/>Inland erstrecken, sofern nicht durch Jurisdictionsverträge oder
<lb/>unzweifelhafte Grundsätze des Völkerrechts eine Ausnahme be- 
<lb/>gründet ist. Im Uebrigen gelten die allgemeinen Grundsätze
<lb/>über die örtlichen Gränzen der Herrschaft der Rechtsregeln *)&gt;
<lb/>dasselbe gilt von den zeitlichen.* 1 2)

<lb/>Nur ist hier hinsichtlich des Anfangs der Wirksamkeit der
<lb/>Privilegien Einiges zu bemerken. Bei allgemeineren Gesetzen
</p>
            <p>

               <lb/>5) sr§. Cod. I, 22 si contra jus vel util. publ, Cst. 6. Die Vorschrift
<lb/>der Jgnorirung solcher Rescripte hängt mit dem Römischen
<lb/>Prozeß und Statsrecht zusammen. (S. auch den folgenden Para- 
<lb/>graphen).

<lb/>6) cap. 16 in VI. de R. J. Decet concessum a principe beneficium
<lb/>esse mansurum.


<lb/>1) Sav ignh System Bd. 8. Wächter Civ. Archiv Bd. 24. 25.


<lb/>2) Es genügt hier, auf Savigny a. a. O. S. 380 ff. zu verweisen.

<lb/>Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. Xll. Bd. I.Heft. Q
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0086.tif"
                n="82"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>82 Schlayer, die Privilegien


<lb/>datirt dieser Anfang von der Zeit der Publication. Gilt dieß
<lb/>auch bei Privilegien? Pabst Jnnocenz HI. scheint dieß in cap. 1
<lb/>in VI. de concess. praeb. (III, 7) mit Den Worten zu verneinen:

<lb/>„Nec obstaret si forte objiceretur, quod lex seu con- 
<lb/>stitutio et mandatum nullos adstringunt, nisi postquam ad
<lb/>notitiam pervenerint eorundem, aut nisi post tempus, intra
<lb/>quod ignorare minime debuissent, quia in privilegiis et in- 
<lb/>dulgentiis, seu concessionibus specialibus secus existit in
<lb/>quibus sufficit, quod ad illorum, quibus conce- 
<lb/>duntur, notitiam perveniant.“

<lb/>Allein diese Stelle enthält nur den Grund Einer Parthie,
<lb/>während die andere wenigstens Insinuation an denjenigen ver- 
<lb/>langt, der das Privilegium beeinträchtigt zu haben beschuldigt
<lb/>wird, und diese bloß dann für überflüssig hält, wenn der Sinn
<lb/>des Ertheilers dahin gehe, dasselbe alsbald wirken zu lassen.

<lb/>„-Ex parte vero tua exstitit replicatum, quod

<lb/>haec de illis privilegiis et indulgentiis (aequitate suadente)
<lb/>debent intelligi, quae vim suam habent, mox cum ad illos,
<lb/>quibus conceduntur, perveniunt, ex quorum tenore liquido
<lb/>nosci potest, quod talis circa ea fuerit intentio concedentis:
<lb/>utpote cum alicui conceditur quod excommunicari non possit.“

<lb/>Der Pabst selbst erklärt, sich über die Frage gar nicht. Je- 
<lb/>denfalls wäre dieselbe aber bei uns nicht mehr nach Kanonischem
<lb/>Recht, sondern nach den Grundsätzen unseres öffentlichen Rechts
<lb/>zu entscheiden, dem eine Publication solcher Einzelgesetze, welche
<lb/>Dritten besondere3 4) Verpflichtungen auflegen, gemäß ist.
</p>
            <p>

               <lb/>3) Nicht blos die ganz allgemeine, dem Privilegirten in der Ausübung
<lb/>seines Rechts keine Hindernisse in den Weg zu legen.


<lb/>4) Vgl. auch Holzschuh er a. a. O., welcher auf die Frage, wann
<lb/>die rechtlichen Wirkungen eines Privilegium beginnen^ antwortet:
<lb/>„Für den Privilegirten mit der Ertheilung, gegen Dritte aber erst
<lb/>von erfolgter Promulgation, sowie auch ein Gesetz nicht eher wirksam
<lb/>wird." Wo ein Privilegium im einzelnen Land nur in Form eines
<lb/>Gesetzes erlassen werden kann, versteht sich die Publication von selbst.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0087.tif"
                n="83"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>nach den Quellen des gemeinen Rechts.

<lb/>Bezüglich der gegenständlichen Wirksamkeit der Privilegien
<lb/>mag zunächst bemerkt werden, daß eine gegen dieselbe unternom- 
<lb/>mene Handlung im Zweifel null und nichtig ist5 6 7 8) — ein Satz,
<lb/>der bekanntlich auch bei allgemeineren Gesetzen gilt.

<lb/>Sodann wären bei der Frage über den Umfang der Wirk- 
<lb/>samkeit von Privilegien zwei Fragen zu erörtern, welche den
<lb/>Juristen von jeher Schwierigkeiten gemacht haben, nämlich:

<lb/>1) Ist ein Privilegium dem Recht oder auch der Ausübung
<lb/>nach streng an die Person des Privilegirten gebunden,
<lb/>oder nicht?

<lb/>2) Kann der Privilegirte sein Privilegium auch auf solche
<lb/>Rechtsverhältnisse anwenden, welche ursprünglich nicht in
<lb/>seiner Person entstanden find?

<lb/>Diese beiden Fragen find jedoch durch Mühlenbruch')
<lb/>in so ausgezeichneter Weise bearbeitet, daß ich an dieser Stelle
<lb/>nur auf das keinem Juristen fremde Werk des großen Meisters
<lb/>verweisen kann.

<lb/>Eine von jeher bestrittene Frage war die, welche Wirkungen
<lb/>daraus entstehen, daß die Staatsgewalt Jemand das gleiche
<lb/>Privilegium ertheilt, wie schon ein Anderer es erhalten hat.

<lb/>Zunächst ist klar, daß, wo ein Privilegium gewöhnlich neben
<lb/>anderen Privilegien gleicher Art ertheilt zu werden pflegt (z. B.
<lb/>Gewerbeconcessionen), es sich nur um eine Collision von Interessen,
<lb/>nicht von Rechten handelt. Letztere kommt aber rechtlich allein
<lb/>in Betracht. Hier kann man nun mit Thibant^) wieder un- 
<lb/>terscheiden :
</p>
            <p>

               <lb/>5) X. I, 6 de electione cap. 10.


<lb/>6) Cod. I, 14 de leg. Cst. 5.


<lb/>7) Cession der Forderungsrechte. Dritte Auflage. Greifswalde 1836 §.25
<lb/>(S. 280—85), §. 55—58 (S. 554 — 584).


<lb/>8) Versuche über einzelne Theile der Theorie des Rechts. Jena 1817
<lb/>S. 255 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>6*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0088.tif"
                n="84"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0088"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>84 Schlayer, die Privilegien


<lb/>1) den Fall der von ihm so genannten directen Collisio»,
<lb/>wenn die Personen, denen die Privilegien zustehen, die- 
<lb/>selben gegen einander zur Ausübung bringen wollen.

<lb/>In diesem Fall geht

<lb/>a) das Privilegium derjenigen Person vor, welche Schaden
<lb/>von sich abwenden will, gegenüber derjenigen, welche
<lb/>einen Gewinn erlangen oder beibehalten will.

<lb/>b) Handelt es sich bei beiden Parthieen nicht um Gewinn,
<lb/>sondern um Abwendung eines Schadens, so geht die- 
<lb/>jenige vor, welche sich in der Lage befindet, worauf fie
<lb/>vermöge ihres Rechts Anspruch zu machen befugt wäre.°)

<lb/>2) Für den Fall der von ihm so genannten indirecten
<lb/>Colliston, d. h. den Fall, wo „Rechte, ohne daß die Per- 
<lb/>sonen gegen einander austreten, in einem dritten Ob- 
<lb/>ject zusammentreffen", stellt Thibaut den allgemeinen
<lb/>Satz auf, daß derjenige vorgehe, welcher rechtmäßig vor
<lb/>dem Andern in den Besitz des RechtS") gekommen sei.
<lb/>Treffe dieß nicht zu, dann müsse bei Heilbaren Rechten
<lb/>eine Theilung eintreten, bei andern könne nur das Loos
<lb/>entscheiden.

<lb/>Allein Thibaut scheint hier offenbar zu weit gegangen zu
<lb/>sein, wenn er annimmt, es seien auf die von ihm so genannte
<lb/>indirecte Collision von Privilegien schlechthin die Grundsätze von
<lb/>der Collision der Rechte anzuwenden. Für diese gilt allerdings
<lb/>der Satz: „Prior tempore, potior jure“.

<lb/>Wenn aber verschiedene Privilegien collidiren, so collidiren
<lb/>eben so viele Gesetze, und bei diesen gilt der Grundsatz:

<lb/>„Lex posterior derogat priori.“

<lb/>Man könnte sagen, selbst bei der Aendernng allgemeiner
</p>
            <p>

               <lb/>9) Dig. IV, 4 de minoribus L. II §. 6. L. 84 Pr. Thibaut a. a. O.
<lb/>10) Sei es nun eines allgemeinen, besondern oder ganz einzelnen — denn
<lb/>Thibaut will grade die allgemeinen Grundsätze über Collision der
<lb/>Rechte schlechthin auf Privilegien angewandt wissen (S. 249).
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0089.tif"
                n="85"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>. nach den Quellen des gemeinen Rechts. 85

<lb/>Gesetze werden die früher erworbenen Rechte als fortbestehend
<lb/>angesehen. Hierauf ist zu antworten, daß dieß nur im Zweifel
<lb/>gilt, daß aber ein Zweifel über die Aufhebung der frühem Be-
<lb/>fugniß da nicht obznwalten scheint, wo ein neues Gesetz gegeben
<lb/>wird, das ohne die Aufhebung des aus dem frühem hervorge- 
<lb/>henden Rechts — gar keinen Sinn hätte. Man muß den Fall
<lb/>nur scharf in's Auge fassen. Es liegt hier die Alternative vor:
<lb/>Entweder hat der Gesetzgeber ein — völlig oder theilweise, soweit
<lb/>eben die Collision reicht — unwirksames Gesetz gegeben, und
<lb/>das wird ihm Niemand zumuthen, oder man muß annehmen, er
<lb/>wolle von nun an, soweit die Colliston reicht, keine andern Be-
<lb/>fugnisie anerkennen, als diejenigen, welche ans dem von ihm
<lb/>soeben ertheilten Einzelgesetz hervorgehen. Grade die Natur des
<lb/>Einzelgesetzes bringt es mit sich, daß hier über die Fortdauer
<lb/>früherer Rechte im Fall der Collision nicht dasselbe gelten kann,
<lb/>wie bei allgemeineren Gesetzen.'')

<lb/>Ich gehe nun über zu der gerichtlichen Geltendmachung der
<lb/>Privilegien.

<lb/>Im Allgemeinen gilt auch hier, waS von der Geltendmachung
<lb/>der Rechte überhaupt. Wenn also ein im Rechlssystem aner- 
<lb/>kanntes Recht im einzelnen Fall vermöge Privilegium erworben
<lb/>wird, so stellt der Privilegirtc die diesem Recht entsprechende
<lb/>Klage an, und beruft sich nur zu seiner Legitimation auf das
<lb/>ihm verliehene Privilegium. Wo aber ein vermöge Privilegium
<lb/>verliehenes Recht nur durch eiu solches entstehen kann, da
<lb/>klagt er eben unmittelbar auf den Grund des Privilegium. Die
<lb/>Praxis nennt diese Klage eine actio confessoria utilis.'Nur
</p>
            <p>

               <lb/>11) Die bei dieser Frage gewöhnlich angeführten Gesetzesstellen, nämlich
<lb/>auf der einen Seite Cod. VIII, 18 qui pot. in pign. Cst. 12 §. 1.
<lb/>No. 91 cap. 1. — Dig. XLII, 5 de reb. auct. jud. L. 32 aus der
<lb/>andern, beziehen sich auf jura singularia, und sind ebendeßhalb auf
<lb/>eigentliche Privilegien nicht anwendbar.

<lb/>12) Glück Erläuterungen der Pandecten Th. io S. 243. Schmidt
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0090.tif"
                n="86"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>86 Schlayer, die Privilegien


<lb/>wird dieser Klage oder vielmehr dem ihr zu Grund liegenden
<lb/>Recht eine zu große Ausdehnung gegeben, wenn damit schlechthin
<lb/>ein Verbietungsrecht gegen Dritte, welche das Privilegium auch
<lb/>ausüben wollen, verbunden werden will. ") Durch das Privi- 
<lb/>legium erhält der Einzelne an sich bloß das Recht, dasselbe aus- 
<lb/>zuüben, ob auch Dritte dasselbe Recht von der Staatsgewalt
<lb/>erhalten, oder den Inhalt desielben unberechtigt für sich zur Aus- 
<lb/>übung bringen, berührt sein rechtliches Verhältniß nicht. Es
<lb/>ist wahr, daß seine Interessen empfindlich gekrankt werden können;
<lb/>allein einmal hat flch die Staatsgewalt, wo sie nicht ein aus- 
<lb/>schließliches Recht ertheilte, eo ipso die Verleihung ähnlicher
<lb/>Privilegien Vorbehalten,") und selbst im Fall unberechtigter
<lb/>Ausübung durch einen Dritten kann man nicht behaupten, daß
<lb/>das Recht des Privilegirten verletzt sei: denn dieses besteht
<lb/>eben in der Befugniß, sein Privilegium mit Bewilligung der
<lb/>Staatsgewalt so auszuüben, daß er alle daraus entstehenden
<lb/>Befugnisse geltend machen, und jede Störung des Rechts von
<lb/>Seiten Dritter abweisen kann.

<lb/>Eine solche Störung liegt aber gewiß noch nicht darin, daß
<lb/>ein Anderer den Inhalt des Rechts ausübt. Dagegen liegt
<lb/>selbstverständlich in der Natur jedes Monopols ein Verbie- 
<lb/>tungsrecht gegen Dritte das nöthigenfallS mit der actio confes- 
<lb/>soria im Rechtsweg gelten- gemacht werden kann, während bei
<lb/>bloßer Beeinträchtigung des Interesse nur Administrativbeschwer- 
<lb/>den erhoben werden können. —

<lb/>Kaum der Erinnerung bedarf es, daß affirmative Privile- 
<lb/>gien gewöhnlich im Weg der Klage, negative im Weg der Ein-
</p>
            <p>

               <lb/>Lehrbuch von gerichtlichen Klagen nnd Einreden §. 471. Holz- 
<lb/>schuh er Theorie und Casuistik des Civilrechts Th. 1 S. 141.

<lb/>13) Glück Th. 2 S. 5.

<lb/>14) Ein solcher Vorbehalt ist zudem, wo es sich nicht um Monopolien han- 
<lb/>delt, überflüssig. Auch solche kann aber der Gesetzgeber jederzeit auf-
<lb/>heben. Vgl. übrigens §. 6.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0091.tif"
                n="87"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0091"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>nach den Quellen des gemeinen Rechts. 87

<lb/>rede werden geltend gemacht werden. Jndeß bildet dieß nur die
<lb/>Regel, und cs können namentlich auch negative Privilegien den
<lb/>Grund zu einer Klage (condictio indebiti) abgeben.

<lb/>Wenn man übrigens hie und da dem Privilegirtcn auch
<lb/>eine actio negatoria utilis hat geben wollen, so scheint dabei
<lb/>ein Mißverständniß obzuwalten; das Gesuch bei dieser Klage soll
<lb/>dahin gehen: „zu erkennen, daß dem Beklagten das besondere
<lb/>Recht nicht zustehe, und derselbe dahero Klägern im Gebrauch
<lb/>der natürlichen Freiheit, oder des gemeinen Rechts, oder gleichen
<lb/>Rechts, ferner zu hindern unterlasse".") Allein eS ist nicht
<lb/>einzusehen, wozu der Beeinträchtigte hier eine so genannte 'actio
<lb/>negatoria utilis nöthig haben sollte. WaS war der Grund der
<lb/>Einführung der actio negatoria ? daß man eine besondere Klage
<lb/>zur Geltendmachung des Eigenthnms da bedurfte, wo man aus
<lb/>dem Besitz der Sache nicht gänzlich verdrängt, sondern bloß theil-
<lb/>weise darin beeinträchtigt war. Allerdings wird nun die actio
<lb/>negatoria auch da stattfinden, wo dieß durch ein angebliches
<lb/>Privilegium des Andern geschieht; allein sie beschränkt sich eben
<lb/>auf diesen Fall. In den übrigen Fällen macht der Beeinträch- 
<lb/>tigte das ihm zustehende Recht mit der betreffenden Klage gerade
<lb/>so geltend, wie in jenem Fall sein Eigenthum mit der actio
<lb/>negatoria, und es ist dann Sache des Privllegirten, sein beson- 
<lb/>deres Recht, als Einrede vorzubringen und zu erweisen. Bei
<lb/>den Einreden gegen die Klage aus Privilegien spielten in der
<lb/>juristischen Literatur von jeher die exceptio sub — et obrep- 
<lb/>tionis eine Hauptrolle, d. h. die Behauptung des Beklagten,
<lb/>Kläger habe sein Privilegium durch Angabe falscher oder Ver- 
<lb/>schweigung wahrer Thatsachen erschlichen. Was nun

<lb/>1) die exceptio sub — et obreptionis betrifft, so wird
<lb/>vielfach behauptet, dieselbe dürfe nicht von dem Beklagten
<lb/>erwiesen werden, sondern es müsse der Privilegirte be-
</p>
            <p>

               <lb/>18) Schmidt a. a. y. 8. 479.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0092.tif"
                n="88"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>88 Schlayer, die Privilegien


<lb/>weisen, daß die Thatsachen, auf deren Grund ihm das
<lb/>Privilegium ertheilt worden sei, wahr seien.

<lb/>2) Dagegen wird bei der exceptio obreptionis, so viel ich
<lb/>weiß, allgemein zugegeben, daß sie von dem Beklagten zu
<lb/>erweisen sei.

<lb/>Sieht man nun schon nicht ein, warum bei richterlichen
<lb/>Decreten die Präsumtion zwar für die Vollständigkeit, nicht aber
<lb/>für die Wahrheit der Angaben einer Parthie streiten soll, oder
<lb/>— anders ausgedrückt —, warum man dem Richter zwar im
<lb/>Zweifel zutraut, er habe sein Decret auf alle relevanten,
<lb/>nicht 'aber er habe es auf wahre Behauptungen gegründet, so
<lb/>kann man sich weiterhin nur wundern, daß das, was die Quel- 
<lb/>len 16) bestimmt nur von Decreten in einer Streitsache bestim- 
<lb/>men, ohne Weiteres auf Privilegien übertragen wird. Hier liegt
<lb/>ja nicht ein richterliches Decret, sondern ein Akt der gesetzgeben- 
<lb/>den Gewalt oder ihres Delegirten vor. Ob von diesen ein Pri- 
<lb/>vilegium erschlichen worden sei, kann für den Richter in seiner
<lb/>Stellung gegenüber einer klar vorliegenden Verordnung des Ge- 
<lb/>setzgebers oder seines Delegirten unmöglich in Betracht kommen1 ’)•

<lb/>Daß das Privilegium, wie jeder andere Rechtstitel, von Dem- 
<lb/>jenigen, welcher sich darauf beruft, erwiesen werden muß, bedarf
<lb/>keiner nähern Begründung.

<lb/>Noch ist bei der Lehre von der Geltendmachung der Privi- 
<lb/>legien im Wege des Protestes die wichtige Frage zu erörtern,
<lb/>ob und inwiefern der Civilrichter da, wo Privilegien in Frage
<lb/>kommen, zuständig sei.

<lb/>Daß diese Frage schon im Reichsstaatsrecht bestritten war,
<lb/>dafür finden sich bei Pütter") Belege.
</p>
            <p>

               <lb/>16) Cod. I, 22 si contra jus t. t. X. I, 3 de rescriptis cap. 2. I. R. A.
<lb/>§. 80, der übrigens die Beweisfrage unentschieden ließ.

<lb/>17) Vor etwaigem Schaden mögen sich Dritte durch zeitige Beschwerden
<lb/>bei dem Ertheiler des Privilegium hüten!

<lb/>18) Puetter Opuscula rem judiciariam Imperii illustrantia Goett. 1766
<lb/>p. 273 sqq.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0093.tif"
                n="89"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0093"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>nach den Quellen des gemeinen Rechts. 89

<lb/>Er sucht zwar den unzweifelhaft richtigen Satz zu vertheidi-
<lb/>gen, daß Sachen, wo inter partes über Rechte und Verpflich- 
<lb/>tungen gestritten werde, Justizsachen seien, auch wenn über den
<lb/>Sinn eines Privilegium gestritten werde, und daß eine authen- 
<lb/>tische Interpretation bloß in ganz zweifelhaften Fällen nöthig sei.

<lb/>Allein daß der Satz in praxi nicht eben so gang und gäbe
<lb/>war, erhellt aus §. 6 seines Programma de jure et officio
<lb/>summorum Imperii tribunalium circa Interpretationem Pri- 
<lb/>vilegiorum Caesareorum ,9) wo er nicht umhin kann, zuzuge- 
<lb/>stehen: »jam dudum invaluisse hanc opinionem, ut tum
<lb/>a partibus omne(s) id genus causae, in quibus de sensu
<lb/>privilegii quaestio incidit, potius ad consilium Imperatoris
<lb/>aulicum, quam ad cameram Imperia]em merito deferren- 
<lb/>tur; tum ut ipsum hoc tribunal camerale pro summa, qua
<lb/>erga Caesarem merito utitur, reverentia in dubio remitteret
<lb/>potius litigantes in talibus causis ad petendum ab Impera- 
<lb/>tore interpretationem authenticam, quam ut vel speciem
<lb/>suspicionis incurreret, quasi posthabita Caesaris auctoritate
<lb/>in ejus reservata suprema jura involare conaretur.

<lb/>Auf der anderen Seite geht aber Pütt er gewiß zu weit,
<lb/>wenn er 2 °j dem Ertheiler des Privilegium zumuthet, den Ge- 
<lb/>richten zu gestatten, ein Privilegium gradezu für nichtig zu er- 
<lb/>klären, wenn es „juri alterius quaesito detrimentum inferret
<lb/>vel generatim vi juris communis legumve Imperii subsis-
<lb/>• tere non posset,“ mc er denn auch hier zugestehcn muß „non
<lb/>reperire exemplum, quod Camera unquam ullum a
<lb/>Caesare impertitum privilegium directe cassaverit“
<lb/>und weiterhin 2 *) einen Fall anführt, wo Kaiser Leopold ein
<lb/>Urtheil des Reichskammergerichts umstieß, „weil in dergleichen
<lb/>Sachen, worin de validitate einer von Röm. Kais. Majestät con-
</p>
            <p>

               <lb/>19) x. 276.

<lb/>20) 1. c p. 282.

<lb/>21) p. 288.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0094.tif"
                n="90"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>90 Schlayer, die Privilegien

<lb/>firmirten Primogenitur oder eines andern kaiserlichen Pri- 
<lb/>vilegii die Ouästion entstehe, dem Kammergericht keine Juris- 
<lb/>diction gebühre".

<lb/>Ebendaselbst wird die Antwort des Reichskammergerichts
<lb/>auf ein ähnliches Schreiben des Kaisers in einer anderen Sache
<lb/>aufgeführt, wo es unter Anderm heißt:

<lb/>„Kaiserliche Majestät könnten sich versichert halten, daß sie
<lb/>sich die Cognition und Interpretation sothaner Kaiserlicher Con-
<lb/>cession und Confirmation im Geringsten nicht unterfangen, son- 
<lb/>dern selbige vielmehr ex ratione, quod ejus solius est inter- 
<lb/>pretari concessionem, cujus est concedere, ad Augustissi- 
<lb/>mum concedentem allerunterthänigst remittiren und verweisen
<lb/>wurden." 2 *)

<lb/>Auch eine indirecte Nichtigerklärung des Privilegium, wie
<lb/>sie Pütter auf jeden Fall für zulässig hält, kann man dem
<lb/>Richter nicht zugestehen.2

<lb/>Das Geschäft des Civilrichters ist lediglich die Anwendung
<lb/>des bestehenden Rechts, sei dieß nun ein allgemeines oder ein
<lb/>ganz specielles Gesetz. In die Gesetzgebung darf er weder direct
<lb/>noch indirect eingreifen. Ebendeßwegen kann er auch da, wo der
<lb/>Einzelne mit der Staatsgewalt über das Bestehen seines
<lb/>Privilegium überhaupt oder in einem gewissen Umfang rechtet,
<lb/>keine Entscheidung geben.
</p>
            <p>

               <lb/>8- 6. .

<lb/>Ende der Privilegien.

<lb/>Der Grund der Aufhebung eines Privilegium kann schon
<lb/>in seinem Inhalt liegen, so bei den einer Person, als solcher, dem
</p>
            <p>

               <lb/>22) Vgl. auch Canngiesser Decis. YI, 49.

<lb/>23) Wenn gleich das Kammergericht nach Pütter hie und da Kaiserliche
<lb/>Privilegien gradezu ignyrirt haben soll (1. o. p. 291).
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0095.tif"
                n="91"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>91
</p>
            <p>

               <lb/>nach den Quellen des gemeinen Rechts.

<lb/>jeweiligen Inhaber einer Sache gegebenen, wo das Privilegium
<lb/>mit dem Aufbören der Person oder Sache') erlischt: ebenso bei
<lb/>denjenigen Privilegien, welche sonst bis zu einer bestimmten Zeit
<lb/>oder bis zum Eintritt einer Resolutivbedingung verliehen find.* 1 2)

<lb/>Sonstige, Aüfhebungsgründe find:

<lb/>1) Ein Act des Gesetzgebers oder der im einzelnen Fall
<lb/>zuständigen Staatsverwaltung.

<lb/>Durch ein eigentliches Gesetz kann natürlich jedes Privile- 
<lb/>gium aufgehoben werden, auch ohne Entschädigung, wiewohl die
<lb/>Gerechtigkeit solche verlangt, wo das Privilegium nicht überhaupt
<lb/>bloß widerruflich ertheilt oder die Entziehung desselben, als
<lb/>Strafe des Mißbrauchs zum voraus angedroht war.

<lb/>In diesen Ausnahmsfällcn kann auch die Verwaltung das
<lb/>Privilegium jederzeit widerrufen, in sonstigen Fällen nur unter
<lb/>den Bedingungen der Expropriation, 3) oder wo ihr das Gesetz
<lb/>den Widerruf ausdrücklich gestattet hat.

<lb/>In frühem Zeiten ward besonders die Frage untersucht, ob
<lb/>ein von dem Regenten auf Widerruf verliehenes Privilegium mit
<lb/>seinem Tod erlösche.
</p>
            <p>

               <lb/>Dagegen tautet aber auch eine von Pütter angeführte Conclusio»
<lb/>des Reichshofraths vom 5. Mai 1742 folgendermaßen: „Fiat quidem
<lb/>petita confirmatio privilegiorum; jedoch geschieht Solches unbeschadet
<lb/>der vor dem Kaiserlichen Reichökammergericht rechtshängige», cassatio-
<lb/>nem privilegii aber, (dergleichen ohnehin ad eameram imperialem
<lb/>nicht gehörig) nicht betreffenden Hauptsache."


<lb/>1) Wo aber das Privilegium mit Wiederherstellung der Sache wieder
<lb/>auflebt.


<lb/>2) Ein zwar der Person, aber mit Rücksicht auf ein Amt oder den Besitz
<lb/>einer bestimmten Sache ertheiltes Privilegium erlischt der richtigen
<lb/>Ansicht nach mit der freiwilligen Veräußerung der Sache, dem frei- 
<lb/>willigen Aufgeben des Amts, indem hierin ein Verzicht liegt.


<lb/>3) Vgl. z. B. §. So der Württ. Verf. slrk., wo „vorgängige volle Ent- 
<lb/>schädigung" garantirt wird.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0096.tif"
                n="92"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>92 Schlayer, die Privilegien

<lb/>Die bejahenden Schriftsteller beriefen sich auf Dig. XIX,
<lb/>2 locati L. 4.

<lb/>CPomponius XII ad Sabinum.)

<lb/>Locatio precariive rogatio ita facta, quoad is, qui eam
<lb/>locasset dedissetve, vellet, morte ejus, qui locavit tollitur.

<lb/>Diese Stelle handelt jedenfalls nur von der Vergünstigung
<lb/>eines Privaten, und kann deßhalb nicht ohne Weiteres auf Pri- 
<lb/>vilegien übertragen werden.

<lb/>Anders verhält es sich mit folgender Verordnung Pabst
<lb/>Bonifaz VIII. die sich in cap. 5 in VI. de rescriptis (I, 3)
<lb/>findet:

<lb/>Si gratiose tibi a Romano 'pontifice concedatur, ut bene- 
<lb/>ficia, quae tempore tuae promotionis obttaebas, posses usque
<lb/>ad suae voluntatis beneplacitum retinere: hujusmodi
<lb/>gratia per ejus obitum (per quem ipsius beneplacitum om- 
<lb/>nino exstinguitur) eo ipso expirat. Secus autem si usque
<lb/>ad Apostolicae sedis beneplacitum gratia concedatur prae- 
<lb/>dicta: tunc enim (quia sedes ipsa non moritur) durabit

<lb/>perpetuo, nisi a successore fuerit revocata.

<lb/>In dieser Stelle liegt unzweideutig die Entscheidung, daß
<lb/>ein von einem Pabst bis auf seinen Widerruf verliehenes Privi- 
<lb/>legium mit seinem Tod ipso jure erlösche. Soll dieß auch auf
<lb/>den Fall angewandt werden, wenn der Regent in einer Verord- 
<lb/>nung, wodurch er ein Privilegium ertheilt, z. B. sagt: „Jedoch
<lb/>behalten Wir uns allezeit den Widerruf vor?" Ich glaube nicht,
<lb/>diese Frage ist offenbar eine, staatsrechtliche. Wenn heutzutage
<lb/>der Regent in constitutionellen Staaten Jemand ein Privilegium
<lb/>ertheilt, so thut er dieß entweder als Haupt der gesetzgebenden
<lb/>oder der vollziehenden Staatsgewalt. Er handelt also nicht als
<lb/>Privatmann, sondern als Repräsentant des Staats. Es zeigt
<lb/>sich dieß am Klarsten da, wo Zustimmung der Stände nöthig
<lb/>ist. Niemand wird behaupten, daß wenn hier Widerruf Vorbe- 
<lb/>halten wurde, mit dem Tod des jeweiligen Staatsoberhaupts
<lb/>das Privilegium ipso jure widerrufen fei. Aber auch sonst ist
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0097.tif"
                n="93"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>nach den Quellen des gemeinen Rechts. 93

<lb/>anzunchmen, daß die Clause! des Widerrufs ihren Grund in
<lb/>irgend einem öffentlichen Interesse, sei es nun rein politischer,
<lb/>staatsökonomischer oder sonstiger Natur, ihren Grund habe, und
<lb/>es müßte daher, damit jene Wirkung einträte, ausdrücklich be- 
<lb/>stimmt sein, daß das Privilegium jedenfalls nicht länger, als
<lb/>auf die Regierungszeit des gegenwärtigen Regenten, dauern soll.

<lb/>Es ist weiter eine sehr gewöhnliche Behauptung, 4) ein Pri- 
<lb/>vilegium könne widerrufen werben, wenn der Privilegirte sich
<lb/>eines Mißbrauchs desselben schuldig mache.

<lb/>Man beruft sich für diese Behauptung gemeiniglich auf eine
<lb/>Stelle des Codex 5 6 7) und zwei Stellen des kanonischen Rechts
<lb/>Allein in der Stelle des Codex droht der Gesetzgeber zum
<lb/>voraus für den Mißbrauch eines bestimmten Privilegium den
<lb/>Verlust deffelben an, und in den beiden Stellen des kanonischen
<lb/>Rechts wird nur der Satz aufgestellt, daß es dem Gesetzgeber
<lb/>(nach Gründen einer höher» Gerechtigkeit) erlaubt sei, den Miß- 
<lb/>brauch eines Privilegium durch den Verlust zu bestrafen.')
</p>
            <p>

               <lb/>4) Vgl. statt Aller noch Göschen §. 124. Holzschuher a. a. O.
<lb/>Nebrigenö verlangte man früher häufig außer dem Vorsatz eine vor-
<lb/>gängige Androhung deö Verluste, aber nicht bei Ertheilung des Pri- 
<lb/>vilegium, sondern nach einmal vorgekommenem Mißbrauch. Boehmer
<lb/>medit. ad CCC. Art. i §. 9. Quistorp Kleine juristische Schriften.
<lb/>Erste Sammlung S. 123. Glück Th. 2 S. 35.


<lb/>5) XI, 42 de aquaeductu Ost. 3.


<lb/>6) X. V, 33 h. t. cap. 11. 24.


<lb/>7) Der allgemeine Satz der beiden Stellen „privilegium meretur am-
<lb/>mittere, qui permissa sibi abutitur potestate“ wird wiederholt in
<lb/>Caus. XI qu. 3 can. 63 und Dist. 74 can. 7. 2 feud. 27 §. 7 ent- 
<lb/>hält blos eine Anwendung der Privatstrafen der Selbsthilfe auf Lehen.
<lb/>Das cap. 43 X. de rescriptis, welches Holzschuher noch anführt,
<lb/>spricht vom Mißbrauch päbstlicher Rescripte in Streitsachen. Daß
<lb/>diese ihre Wirkung nicht auf andere Personen und Fälle, als für
<lb/>welche sie gegeben waren, erstrecken sollten, ist ebenso natürlich, als
<lb/>daß im Fall des Widerstreits mehrerer Rescripte eine neue Regelung
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0098.tif"
                n="94"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>94 Schlayer, die Privilegien


<lb/>Nirgends wird aber dem Richter ein solches, wahrhaft exorbi- 
<lb/>tantes, Recht zugesprochcn. Daß eine allgemeine Rechtsform frü- 
<lb/>here Einzelgesetze nicht aufhebt, folgt schon aus allgemeinen
<lb/>Rechtsgrundsätzen, 8) ist aber noch besonders ausgesprochen in
<lb/>cap. 1 in VI. de constitutionibus (I, 2), wo Bonisaz VIII.
<lb/>schreibt:

<lb/>Licet Romanus pontifex —-constitutionem con- 

<lb/>dendo posteriorem, priorem, quamvis de ipsa mentionem
<lb/>non faciat, revocare noscatur. Quia tamen locorum specia- 
<lb/>lium et personarum singularium consuetudines et statuta
<lb/>(cum sint facti et in facto consistant) potest probabiliter igno- 
<lb/>rare. Ipsis (dum tamen sint rationabilia) per constitutionem
<lb/>a se noviter editam (nisi expresse caveatur in ipsa19)
<lb/>non intelligitur in aliquo derogare.

<lb/>Ein Privilegium erlischt ferner:

<lb/>2) Durch Verzicht des Privilegirtcn,10) wo dieser nicht
<lb/>gesetzlich") oder vermöge der Natur des einzelnen Rechts, weil
<lb/>dieses nämlich zugleich eine unzertrennliche Verpflichtung mit sich
<lb/>bringt, '-) ausgeschlossen ist. — In Fällen, wo dem Recht des
<lb/>Privilcgirten eine unbestimnite Reihe Verpflichteter gegenübersteht,
<lb/>kann Verzicht auf die Ausübung des Rechts gegen bestimmte
<lb/>Dritte oder auf das Recht im Allgemeinen erfolgen. Im ersten
<lb/>Fall ist stets ein Vertrag erforderlich, im letztern so wenig,
</p>
            <p>

               <lb/>der Sache nöthig wurde, daher alle diese Rescripte ihre Wirkung ver- 
<lb/>lieren müssen.

<lb/>8) Pig. I, 3 de leg. L. 8 arg. L. 17 de R, J. L. 80.

<lb/>9) Ein Beispiel einer ausdrücklichen Aufhebung s. in Cod. X, 25 de im- 
<lb/>munitate nemini concedenda Cst 1. verb. abolita specialium immu- 
<lb/>nitatum gratia.

<lb/>10) Pig. L, 17 de R. J. L. 69: „Invito beneficium non datur."

<lb/>11) X. II, 2 de for. comp. cap. 12. — Dagegen Cod. II, 3 de pactis
<lb/>Cst, 29.

<lb/>12) Wie dieß zumeist bei öffentlichen Rechten der Fall ist.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0099.tif"
                n="95"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0099"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>nach den Quellen des gemeinen Rechts. 95

<lb/>als zur Entstehung des Privilegium; vielmehr muß es an der
<lb/>Benachrichtigung der Staatsgewalt genügen.13)

<lb/>3) Inwiefern endlich ein Privilegium durch Nichtgebrauch
<lb/>erlöschen könne, war früher sehr bestritten. In der neueren Zeit
<lb/>scheint mit Recht die zuerst von Hufeland aufgestellte An- 
<lb/>sicht immer größern Anklang zu finden, ") wonach eben die all- 
<lb/>gemeinen Grundsätze über Verjährung von Rechten zur Anwen- 
<lb/>dung kommen.16)

<lb/>13) Im Uebrigen gelten die allgemeinen Grundsätze über Verzicht. Wächter
<lb/>Württ. Privatrecht Th. 2 S. 643 ff.

<lb/>14) Vgl. namentlich Fritz in Lindes Zeitschrift Th. 4 S. 201 — 210.

<lb/>15) Vgl. nun namentlich auch Wächter a. a. O. S. 833. 834, dessen
<lb/>in compendioser Darstellung gegebenen Resultate über Erwerb und
<lb/>Verlust der Privilegien S. 832 ff. so ziemlich über Anfechtung erha- 
<lb/>ben scheinen.

<lb/>16) In cap. 13 X. de praescriptionibus (II, 26) ist zwar von Verlust
<lb/>verschiedener — auch nicht servitutartiger — Privilegien durch non
<lb/>nsus die Rede, allein blos in einem Parteivortrag. . In der Entschei- 
<lb/>dung ist von der Klagenverjährung die Rede, für welche ganz wohl
<lb/>auch jene Worte gebraucht sein können.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf12+1855_0100.tif"
             n="96"
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         <div xml:id="d51895e8438"
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              type="article"
              n="III.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die heutzutage stattfindenden Rechtsmittel wegen Beschädigungen der Angränzer durch Anlegung öffentlicher Straßen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Zimmermann, Friedrich">Von Herrn Dr. Friedrich Zimmermann, Hofgerichtsrath zu Gießen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf12+1855_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>in.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die heutzutage stattfindenden Rechtsmittel wegen Be- 
<lb/>schädigungen der Angränzer durch Anlegung
<lb/>öffentlicher Straßen.

<lb/>Von

<lb/>Herr» Dr. Friedrich Zimmermann, Hofgerichtsrath zu Gießen.

<lb/>Bei der großen Regsamkeit, mit welcher überall öffentliche
<lb/>Communicationswege angelegt oder geregelt werden, konnten
<lb/>vielfache Conflicte zwischen dem öffentlichen Bauunternehmer,
<lb/>Staat oder Gemeinde, und einzelnen Privaten nicht auöbleiben.
<lb/>Die Gerichte werden deßhalb häufig angegangen, finden sich aber
<lb/>wegen der Mangelhaftigkeit und Dürftigkeit der Bestimmungen
<lb/>deS römischen Rechtes und dem sonstigen gänzlichen Mangel von
<lb/>Normen in dieser Materie, oft in nicht geringer Verlegenheit
<lb/>über die Auffindung der hier geltenden Rechtssätze. Die Praxis
<lb/>ist daher durchaus schwankend geworden, indem theils jede Klage
<lb/>verweigert, theils die Anwendbarkeit des interdicti, ne quid in
<lb/>loco publico vel itinere fiat angenommen wurde.1 2)
</p>
            <p>

               <lb/>1) Strippelinann Neue Sammlung bemerkenswerther Entscheidun- 
<lb/>gen des Oberappellationsgerichts zu Cassel Th. V Nr. XV S.
<lb/>195 ff.


<lb/>2) Seuffert Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in den
<lb/>deutschen Staaten Bd. V Nr. 27 S. 31 ff. Nr. 134 S. 155. —
</p>
            <pb facs="2085151_nf12+1855_0101.tif"
                n="97"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0101"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>Zimmermann, Rechtsmittel wegen Beschädigungenrc. 97

<lb/>8- 1.

<lb/>Wenn der Staat oder die Gemeinde zur Herstellung eines
<lb/>öffentlichen Weges, oder einer Straße, Eisenbahn, u. s. w. bas
<lb/>Eigenthum eines Privaten nöthig hat, so kann die Abtretung
<lb/>desselben gegen vorgängige vollständige Entschädigung verlangt
<lb/>werden. Hierüber enthält das römische Recht zwar schon An- 
<lb/>deutungen , 3) allein in neuerer Zeit sind darüber fast in den
<lb/>meisten deutschen Staaten, nach Aufnahme des Principes in die
<lb/>Verfassungsurkunden, besondere ausführliche Gesetze erlassen wor- 
<lb/>den, so daß in dieser Beziehung keine Zweifel entstehen.

<lb/>Handelt es sich aber davon, daß eine schon bestehende öffent- 
<lb/>liche Straße tiefer oder höher gelegt und dadurch z. B. Grund- 
<lb/>mauern der Angränzer bloßgelegt, oder Einfahrten und Zugänge
<lb/>in die Gehöfte oder auf Grundstücke unmöglich gemacht oder
<lb/>erschwert werde», oder wird durch Anlegung von Canälen, Durch- 
<lb/>lässen, Viaducten u. s. w. Master nach benachbarten Grundstücken
<lb/>hingeleitet, wodurch Schaden zu besorgen ist, alsdann tritt der
<lb/>bereits angebeutete Mangel an klaren und ausreichenden gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen fühlbarer hervor.

<lb/>8. 2.

<lb/>Man hat das interdictum, ns quid in loco publico vel
<lb/>itinere fiat* * 3 4 5) für anwendbar, auch gegen die öffentlichen Bau-
</p>
            <p>

               <lb/>Seuffert Praktisches Pandectenrecht 3. Aufl. Bd. Hl Zusatz §.


<lb/>422a S. 429.


<lb/>3) fr. 14 §. 1 D. quemadm. - servit, amitt. VIII, 6 c. 9. C. de operib.
<lb/>pubi. VIII, 12. Frontinus De aquaeduct. nr. 125; auch abgedruckt
<lb/>tu Böcking Pandecten 4. Ausg. Bd. II §. 5 Not. 2 A. 1 ©. 58
<lb/>Nr. 45.


<lb/>4) Gerber System des deutschen Privatrechts 4. Aufi. 1853 §.90 S.
<lb/>207 n. die das. angef. Schriftsteller und Gesetze.


<lb/>5) Dig. XLIII, 8.

<lb/>Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. XU. Bd. t. Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>7
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0102.tif"
                n="98"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0102"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>98 Zimmermann, Rechtsmittel wegen

<lb/>behörden statthaft erklärt und dcffen Princip darin gefunden, daß
<lb/>aus einem locus publicus vel iter publicum keine Anlage ge- 
<lb/>macht werden solle, durch welche einer Privatperson, auch wenn
<lb/>ihr kein besonderes, durch einen speciellen Rechtstitel erworbenes
<lb/>Recht zustehe, ein factischer Schaden oder Nachtheil zugefügt
<lb/>werde, außer wenn eine solche Anlage von Seiten der höchsten
<lb/>Staatsgewalt, und zwar in dem Maße gestattet worden, daß
<lb/>dabei jene Benachtheiligung berücksichtigt, und ungeachtet derselben
<lb/>die Ausführung der Anlage dennoch genehmigt sei.

<lb/>Allein diese Auffassung des Interdikts ist unrichtig.

<lb/>Vorerst kann die öffentliche Baubehörde, welche nicht etwa
<lb/>eigenmächtig, instructionswidrig, von dem genehmigten Bauplane
<lb/>schuldvoll abgewichen ist, nicht jedem benachtheiligten Privaten
<lb/>gegenüber persönlich haftbar sein. Denn sie handelt nur im
<lb/>Aufträge der oberen leitenden Behörde, und diese letztere muß im
<lb/>Rechtssinne als im Aufträge der höchsten Staatsgewalt handelnd
<lb/>betrachtet werden. Es könnte daher nur im Wege der Beschwerde
<lb/>an die Vorgesetzte Behörde dieser Punkt festgestellt werden, ob der
<lb/>Bau als im Sinne der höchsten Staatsbehörde erfolgt anzuneh- 
<lb/>men ist oder nicht. Ist das erstere der Fall, dann kann nur der
<lb/>Staat oder die Gemeinde, welche die öffentliche Anlage errichten
<lb/>läßt, als das möglicher Weise allein haftbare Subject erscheinen.
<lb/>Kann die höchste Staatsgewalt nun nach Inhalt des fr. 2 pr.
<lb/>und §. 16 D. h. t. einem Privaten gestatten, auf einem öffent- 
<lb/>lichen Orte oder Wege solche Anlagen zu errichten, welche ohne
<lb/>diese Erlaubniß das interdictum ne quid in loco publico vel
<lb/>itinere fiat begründen würden, so muß ihr, dieses Recht sich
<lb/>selbst beizulegen, natürlich auch gestattet sein. Dieß beweist
<lb/>schon, daß der Gebrauch dieses Interdiktes bei öffentlichen Bauten
<lb/>oder Herrichtungen öffentlicher Wege gänzlich unstatthaft ist.
<lb/>Das Interdikt ist aber auch prohibitorisch. Wäre also jene
<lb/>Ansicht richtig, dann würde es künftig unmöglich werden, die
<lb/>öffentlichen Straßen zu verbessern, weil sich stets faktische Nach-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0103.tif"
                n="99"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0103"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>Beschädigungen durch Anlage öffentlicher Straßen. 99

<lb/>theile hierbei für Einzelne ergeben werden.«) Die römischen
<lb/>Magistrate waren angewiesen, für die gehörige Herstellung der
<lb/>öffentlichen Straßen zu sorgen,') und konnten daher in den deß-
<lb/>fallsigen Anordnungen durch Privaten nicht gehindert werden.
<lb/>Noch mehr muß dieser durchgreifende Satz aber heutzutage herr- 
<lb/>schen, wo das Princip als feststehend anerkannt ist, daß der
<lb/>Staat zu öffentlichen Zwecken sogar die gänzliche Abtretung des
<lb/>EigenthumeS verlangen kann, ohne in der Ausführung von An- 
<lb/>lagen zu öffentlichen Zwecken von irgend einer Seite gehindert
<lb/>werden zu können. Wie viel weniger wird er also hierin gehin-'
<lb/>dert werden dürfen durch factische Beeinträchtigungen von Pri- 
<lb/>vaten, welchen nur bisher durch die öffentliche Anlage bezogene
<lb/>Vortheile und Annehmlicheiten, und nicht einmal bestimmte
<lb/>Zwangsrechte zukamen. So unzweifelhaft dieß ist, so wenig kann
<lb/>also von dem genannten Interdicte gegen die Ausführung öffent- 
<lb/>licher Straßenanlagen, feien es neu anzulegende oder zu ver- 
<lb/>bessernde, Gebrauch gemacht werden.

<lb/>Dieses Jnterdict ist vielmehr ganz allein gegen Private
<lb/>gerichtet, es dient zum Schutze des bestehenden Zustandes, und
<lb/>beruht auf dem Satze: melior est conditio prohibentis.6 7 8)
</p>
            <p>

               <lb/>§• 3.

<lb/>Wir müsse» uns daher nach andern Entscheidungsquellen
<lb/>umsehen:
</p>
            <p>

               <lb/>6) fr. 2 §. n D. h. l. geht in der Definition des damnum sehr weit,
<lb/>wenn es sagt: damnum autem pati ridetur, qui commodum amittit,
<lb/>quod ex publico consequebatur, qualequale sit; es wird dahin jede
<lb/>Beeinträchtigung der Aussicht, des Lichtes u. s. w. gerechnet, kr. 2
<lb/>§. 6. 11 ibid.


<lb/>7) Vgl. Big. XLIII, 10 de ria publica et si quid etc.


<lb/>8) fr. 2 §. 2 B. h. t. — Fernandez de Retes Be interdictis et remed.
<lb/>possess. releetio in M e e r m a n n Thesaurus juris univ. T. VH. Pars
<lb/>5 cap. 5 ß. 16. 17 — pag. 532 sq.


<lb/>ijr *
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0104.tif"
                n="100"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>100 Zimmer mann, Rechtsmittel wegen

<lb/>1) Hier finden wir nun für den Fall des Tieferlegens der
<lb/>in öffentlichem Eigenthum stehenden Straßen die bekannte ana- 
<lb/>loge Bestimmung im kr. 24 §. 12 D. de damno infecto
<lb/>(XXXIX, 2): Si tamen tam alte fodiam in meo, ut paries
<lb/>tuus stare non possit, damni infecti stipulatio committetur,
<lb/>womit fr. 15 §. 6. 8. 9. 10. fr. 24 pr. fr. 31 pr. ibid. zu
<lb/>verbinden ist. Danach hat es an sich keinen Anstand, daß,
<lb/>wenn Jemand eine öffentliche Straße tiefer legt, um sie zu ver- 
<lb/>bessern, hierdurch aber den möglichen Einsturz benachbarter Ge- 
<lb/>bäude herbeiführt, er Caution wegen dieses drohenden Schadens
<lb/>leisten muß. Der Staat oder die Gemeinde, welche unstreitig
<lb/>das Recht und die Pflicht haben, für Herstellung und Verbesse- 
<lb/>rung der Communicationswege zu sorgen,") und denen überdieß
<lb/>das Eigenthum am Grund und Boden der Straßen zusteht,' *)
<lb/>befinden sich an und für sich nur in ihrem Rechte, sie können
<lb/>daher in der Ausübung desselben nicht gehindert werden, und
<lb/>dem bedrohten Privaten würde an sich nur der Anspruch auf
<lb/>cautio damni infecti zustchen, um sich für den Fall des wirk- 
<lb/>lichen Eintretens einer Beschädigung an seinem wirklichen Eigen- 
<lb/>thum einen Anspruch zu sichern, den er ohne diese Caution nicht
<lb/>haben würde. Aber auch dieser Anspruch auf Sicherheitsleistung
<lb/>ist im römischen Rechte dem Staate oder der Gemeinde gegen- 
<lb/>über ausdrücklich ausgeschlossen, wenn gleich hierbei wenigstens
<lb/>die moralische Verpflichtung anerkannt wird, die öffentliche An- 
<lb/>lage so einzurichten, daß einem Privaten kein Schaden zugefügt
<lb/>werde, weßhalb diesem auch das Recht der Beschwerde bei der
<lb/>höheren Verwaltungsbehörde nicht abgeschnitten ist, sondern aus-
</p>
            <p>

               <lb/>9) Vgl. Sintenis Das praktische gemeine Civilrecht Bd. II §. 127
<lb/>Not. 42. 45 S. 796, womit Bd. I 8- 47 S. 476 f. Note 31 pgl.
<lb/>Note 20 im Widerspruche steht.

<lb/>10) Vgl. Reichsschl. v. 31 Aug. u. 18 Oct. 1668 §. 4. — Zachariä
<lb/>Deutsches Staats - und Bundesrecht II. Abth. §. 175 S. 338.

<lb/>11) fr. 2 §. 21 v. XLIII, 8.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0105.tif"
                n="101"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>Beschädigungen durch Anlage öffentlicher Straßen. 101

<lb/>drücklich angerathen wird. '2) Man hat sich meist mit der ein- 
<lb/>fachen Ansührung dieser Bestimmung begnügt,13) wohl auch zu
<lb/>deren Erklärung auf die Befreiung des Staates von Satisda-
<lb/>tionen berufen. ") Allein von Satisdationen ist hier nicht die
<lb/>Rede, da der Staat wegen des öffentlichen Eigenthums nur zu
<lb/>einer repromissio verbunden sein würde,15) und derselbe gerade
<lb/>von dieser nicht befreit ist. 16) Man ging daher im römischen
<lb/>Rechte allein von der Voraussetzung aus, daß der Princeps
<lb/>oder Praeses provinciae, sobald er nur von dem Privaten
<lb/>angegangen werde, Abhülfe gewähren würde, wozu er an sich
<lb/>verpflichtet sei; certe legem dandam operis talem, ne quid
<lb/>noceat vicinis, damnive detur. Ob aber alsdann, wenn diese
<lb/>Voraussetzung nicht eintrat, bei dem Richter ein Rechtsmittel
<lb/>gestattet war, darüber schweigt das römische Recht, man muß
<lb/>indessen annehmen, daß, da überhaupt und allgemein der An- 
<lb/>spruch auf Cautionsleistung de damno infecto abgesprochen wird,
<lb/>auch dieser Fall mitbegriffen sein sollte.

<lb/>2) Wird ein öffentlicher Weg erhöhet, oder auf dem zu
<lb/>einem neuen Straßenzuge erworbenen Gelände ein Damm auf- 
<lb/>geführt , wodurch z. B. das Fahren in einen Hofraum oder auf
<lb/>ein Grundstück unmöglich, oder doch erschwert werden würbe, so
<lb/>würde gegen einen Privaten das interdictum, ne quid in
<lb/>loco publico vel itinere dat zustehen. 1T) Allein, wie wir
</p>
            <p>

               <lb/>12) fr. 15 §. io. fr. 24 pr. D. h. t. lieber das Wort „publice", welches

<lb/>hier gleichbedeutend ist mit publica auctoritate vgl. Cujac. ad §. 5
<lb/>J. de rerum divis. — Voet ad Pandect. Tit. de rerum divis. §. 4.

<lb/>13) H esse Die cautio damni infecti 2. Aust. §♦ 6 S. 33.

<lb/>14) Gothofred in der Note zu fr. 15 §. 10 h. t.

<lb/>15) fr. 13 pr. §. 1. fr. 20. 30 §. 1. fr. 31 §. 1 D. h. t.

<lb/>16) fr. 6 §. 1 D. ut legator. XXXVI, 3 i. f. repromissio plane exi- 
<lb/>genda est, ete.

<lb/>17) fr. 2 §. 12 D, XLIII, 8 — si cui aditus sit deterior aut angustior,
<lb/>interdicto opus est, vgl. fr. 25. 26 D. XXXIX, 2.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0106.tif"
                n="102"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>102 Zimmermann, Rechtsmittel wegen

<lb/>oben schon gesehen haben, ist dieses Rechtsmittel gegen die öf- 
<lb/>fentliche Baubehörde und den von dieser repräsentirten Staat
<lb/>oder die Gemeinde gänzlich ausgeschlossen. Dessenungeachtet
<lb/>wird auch hier die moralische Verpflichtung des Princeps aner- 
<lb/>kannt, keine derartigen Anlagen zu gestatten, wodurch Andere
<lb/>Schaden erleiden.'8)

<lb/>3) Durch die Anlage oder Veränderung öffentlicher Wege
<lb/>kann auch eine solche Einrichtung sich ergeben, bei welcher ein
<lb/>schädlicher Einfluß des Regenwassers auf benachbartes Eigenthum
<lb/>zu befürchten steht. Die sonst zulässige aquae pluviae arcendae
<lb/>wird aber in Bezug auf den locus publicus sogar einem Pri- 
<lb/>vaten gegenüber ausgeschloffen, und nur die caulio damni infecti
<lb/>für zulässig erklärt,19) welche aber dem Staat oder der Gemeinde
<lb/>gegenüber nach dem Obigen ebenfalls unzuläffig ist.

<lb/>Aber auch hier findet sich eine allgemeine Anweisung für die
<lb/>Aedilen vor , daß sie die Straßen in den Städten gehörig ebnen
<lb/>lasten, und dafür sorgen sollen, daß die Abflüsse nicht den Häu- 
<lb/>sern schaden.2 °)

<lb/>4) Wird ein Bach durch einen Eanal oder Durchlaß durch
<lb/>den öffentlichen Weg fortgeleitet, so kann auch hierdurch den
<lb/>Anliegern Schaden drohen. In Bezug hierauf findet sich wegen
<lb/>der von Privaten angelegten Wafferleitungen, welchen derartige
<lb/>Anlagen durch den Princeps gestattet werden können,2') eine
<lb/>besondere Vorschrift im fr. 5 1). ne quid in loco pubi. XLIII, 8.
</p>
            <p>

               <lb/>18) fr. 2 §. 10 D. h. t. XLIII, 8 nam quotiescunque aliquid in publico
<lb/>fleri permittitur, ita oportet permitti, ut sine injuria cujusquam
<lb/>flat; et ita solet Princeps, quotiens aliud novi operis instituen- 
<lb/>dum petitur, permittere.

<lb/>19) fr. 3 §. 3. fr. 18 pr. fr. 23 pr. D. de aqua et aq. pluv. are.
<lb/>XXXIX, 3.

<lb/>20) fr. un. pr. V. de via publica XLIII, 10.

<lb/>21) fr. 18 §. 1 D. XXXIX, 3. Sine permissu Principis aqua per viam
<lb/>publicam duci non potest, fr. 14 §. 2 v. de servitut. VIII, 1.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0107.tif"
                n="103"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>Beschädigungen durch Anlage öffentlicher Straßen. 103

<lb/>8i per publicum locum rivus aquae ductus privato nocebit,
<lb/>erit actio privato ex lege duodecim tabularum, uti noxa
<lb/>domino caveatur. Also auch für diesen Fall kann nur durch
<lb/>Cautionsleistung de damno infecto geholfen werden. Daß hier
<lb/>nur von einem Privaten die Rede, welchem die Wasserleitung
<lb/>durch den öffentlichen Platz oder die Straße anzulcgen gestattet
<lb/>worden ist, ergibt sich schon ziemlich deutlich aus den Worten
<lb/>der Stelle,22) würde aber auch nach Vergleichung der in dem
<lb/>Titel de damno infecto über die Unstatthaftigkeit der Cautions-
<lb/>forderung dem Staate oder Gemeinden gegenüber, als gewiß an- 
<lb/>zunehmen sein. Aber auch hier wird man den allgemeinen Aus- 
<lb/>spruch des Labeo für maßgebend halten müssen: certe legem
<lb/>dandam operis talem, ne quid noceat vicinis, damnive detur.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 4.

<lb/>Fragt man nun, ob diese Verfügungen des römischen Rechts
<lb/>noch heutzutage anwendbar sind, so erhebt sich hiergegen schon
<lb/>das Bedenken, daß jene dem öffentlichen Rechte angehören,
<lb/>die aber bei uns in der Regel unanwendbar find. Allein es hat
<lb/>sich mich bei uns ganz entschieden das Prineip festgestellt, daß
<lb/>die Staatsgewalt in vermögensrechtlicher Beziehung, daß der
<lb/>Fiscus Privaten gegenüber, vor den ordentlichen Gerichten Recht
<lb/>zu nehmen hat, daß also der Rechtsweg nicht mehr ausge- 
<lb/>schlossen ist.2 Man braucht sich also nicht mehr, wie im römi- 
<lb/>schen Rechte, bei der bloßen Beschwerde, bei den höheren Be- 
<lb/>hörden zu beruhigen, sondern man kann, wenn dieser Weg nicht
<lb/>zum Ziele führt, ohne Zweifel den Rechtsweg betreten. Der
<lb/>Baufiscus steht demnach heutzutage an und für sich den Privaten
</p>
            <p>

               <lb/>22) Retes I. c. §. 25 pag. 534. — Strippclmann a. o. O. S.
<lb/>203. 204.

<lb/>23) Vgl. 3ad)arid a. a. O&gt; Th. III 8. 184 S. 117.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0108.tif"
                n="104"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>104
</p>
            <p>

               <lb/>Zimmermann, Rechtsmittel wegen

<lb/>völlig gleich; es handelt sich hier nicht von einem Privilegium
<lb/>des Fiscus, welches er im Privatrechtc genießt, sondern von
<lb/>dessen Stellung den Gerichten gegenüber, welche heutzutage gänz- 
<lb/>lich verschieden von derjenigen im römischen Rechte ist.

<lb/>Außerdem handelt es sich aber auch heutzutage nicht mehr
<lb/>um bloß faktische Nachtheile der Privaten bei Benutzung der
<lb/>öffentlichen Straßen. Denn die Aufsicht der Verwaltung in
<lb/>Bezug auf die Baupolizei ist eine geregeltere geworden, ") sehr
<lb/>bäufig werden von der höchsten Staatsbehörde Bauordnungen,
<lb/>namentlich für die Städte erlassen. In diesen finden sich meist
<lb/>Bestimmungen über die Art und Weise, wie neue Gebäude an den
<lb/>öffentlichen Straßen errichtet werden müssen, wie tief die Um-
<lb/>fangsmauern sein müssen, wie hoch die Sockelhöhe hergcstellt
<lb/>werden muß u. s. w.2 5) Wo auf der einen Seite eine solche Ver- 
<lb/>bindlichkeit der Privaten in Anspruch genommen wird, muß diesen
<lb/>ans der andern Seite auch ein Recht zustehen, sich gegen abso- 
<lb/>lute Beeinträchtigungen zu sichern, welche sie dadurch erleiden
<lb/>können, daß Veränderungen an der öffentlichen Straße vorge- 
<lb/>nommen werden. Zum mindesten wird man daher einen Cau-
<lb/>tionsanspruch äs äamno inkssto gewähren müssen. Dieß wird
<lb/>aber anch da anzunehmen sein, wo solche ausdrückliche Bestim- 
<lb/>mungen nicht bestehen, der seit langer Zeit aber bestehende Zu-
</p>
            <p>

               <lb/>24) So darf z. B. nach einer Hessen - darmstädtischen Verordnung v. 21
<lb/>Dec. 1809 ohne baupolizeiliche Erlaubniß kein neues Gebäude an den
<lb/>Landstraßen in den Städten und selbst an den Dorfgassen errichtet
<lb/>werden.

<lb/>25) So heißt es z. B. in einer Bauordnung für die Stadt Alzey v. 11
<lb/>März 1852 §. 12: Neue Gebäude müssen eine Sockelhöhe von min- 
<lb/>destens 18 bis 24 Zoll erhalten. In allen Straßen, wo das Fluth-
<lb/>wasser gewöhnlich seinen Durchgang nimmt, müffen die llmfangs-

<lb/>. mauern der Erdgeschosse neuer Gebäude massiv aus Steinen erbaut
<lb/>werden und der Fußboden des Erdgeschosses muß wenigstens einen
<lb/>Fuß höher gelegt werden, als der höchste bekannte Wasserstand ist.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0109.tif"
                n="105"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0109"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>Beschädigungen durch Anlage öffentlicher Straßen. 105

<lb/>stand darauf schließen läßt, daß er mit Genehmigung der Bau- 
<lb/>behörden, und der durch diese repräsentirten Staatsgewalt, her- 
<lb/>gestellt worden sei.

<lb/>Man wird indessen auch hier auf der andern Seite wieder
<lb/>zum Nachtheile der öffentlichen Baufonds nicht zu weit gehen
<lb/>dürfen, und wohl zu untersuchen haben, ob mehr ein Recht auf
<lb/>die Art und Weise des Anbauens an öffentlichen Straßen ge- 
<lb/>währt, oder nur eine dem Widerrufe unterworfene Concession
<lb/>gegeben werden sollte,") was durch Interpretation der betref- 
<lb/>fenden Bestimmungen, oder aus dem Zwecke der Anlage gefun- 
<lb/>den werden muß.

<lb/>Der Baufiscus steht heutzutage jedem Privaten gleich, es
<lb/>müssen also die nämlichen Rechtsmittel gegen ihn statthaft sein,
<lb/>wie gegen Private. Da, wo also die eautio de damno infecto
<lb/>gegen Private anwendbar ist, ist sie dieß jetzt auch gegen den
<lb/>Staat oder die unter öffentlicher Aufsicht bauende Gemeinde.
<lb/>Der Rechtsweg kann aber erst nach vergeblicher Beschwerdefüh
<lb/>rung bei den Vorgesetzten Behörden betreten werden. In so weit
<lb/>muß das römische Recht noch anwendbar sein, theils um darüber
<lb/>Gewißheit zu erlangen, daß der Bau nach gehöriger technischer
<lb/>Prüfung nur in der den Privaten gefährdenden Weise, mit Be- 
<lb/>willigung der höchsten Staatsbehörde ausgeführt werden soll,
<lb/>theils weil dieser Weg seiner Zweckmäßigkeit halber auch dem
<lb/>heutigen Verfahren in ähnlichen Verhältnissen durchaus entspricht.
<lb/>Tritt nun ein Schaden schon während der Verhandlungen bei
<lb/>den Vorgesetzten Verwaltungsbehörden ein, so präjudicirt dieß
<lb/>dem Privaten nicht, weil er rechtmäßig verhindert war, und nicht
<lb/>seiner Nachlässigkeit die frühere Austragung der Sache vor Ge- 
<lb/>richt zuzuschreiben ist.Die Gestattung dieses Rechtsmittels
<lb/>der Cautionsforderung wird heutzutage um so weniger irgend
</p>
            <p>

               <lb/>26) Eine solche wird häufig z. B. in Bezug auf Anlegung von Vortrep- 
<lb/>pen auf dem Grund und Boden der öffentlichen Straße vorliegen.

<lb/>27) tv. s pr. fr. IS §. 28. fr. 44 pr. D. h. t.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0110.tif"
                n="106"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>106
</p>
            <p>

               <lb/>Zimmermann, Rechtsmittel wegen

<lb/>einem Anstande unterliegen können, als schon im römischen Rechte
<lb/>als leitender Grundsatz für die oberste Baubehörde anerkannt ist,
<lb/>daß die öffentliche Anlage wo möglich ohne Benachtheiligung der
<lb/>Anlieger hergerichtet werden solle.

<lb/>Hat der Staat oder die Gemeinde dem drohenden Schaden
<lb/>durch eine schützende Vorrichtung abzuhelfen gesucht, so liegt hie- 
<lb/>rin eine stillschweigende repromissio und es muß dem Bethei-
<lb/>ligten alsdann ebenso, wie wenn Cautiou geleistet worden wäre,
<lb/>eine directe Klage zustehen, wenn sich diese Vorrichtung als un- 
<lb/>genügend erweist, sei es zur Verbesserung der Vorrichtung oder
<lb/>zum Ersätze des ungeachtet derselben entstandenen Schadens.

<lb/>Da aber der Staat oder die Gemeinde an und für sich in der
<lb/>Ausübung ihres Rechtes sich befindet, wenn sie das öffentliche
<lb/>Eigenthum zu öffentlichen Zwecken Herrichten läßt, so ist begreif- 
<lb/>lich kein anderes Rechtsmittel zulässig, als gerade die cautio
<lb/>damni infecti, welche die Freiheit der Disposition über das
<lb/>Eigenthum mit der nothwendigen Rücksicht auf richterliche Ver- 
<lb/>hältnisse auszugleichen die Bestimmung hat. So kann

<lb/>1) von dem interdictum, ne quid in loco publico vel
<lb/>itinere fiat, auch nach der heutzutage erfolgten Gleichstellung der
<lb/>obersten Staatsbehörde in Bezug auf Rechtnehmen vor den Ge- 
<lb/>richten, nicht die Rede sein, weil dasselbe zum Schutze des Ge- 
<lb/>brauches an einer dem Klagenden nicht zustehenden, öffentlichen
<lb/>Sache gewährt und zugleich prohibitorisch ist. Dem Staate oder
<lb/>der Gemeinde steht aber der Grund und Boden der öffentlichen
<lb/>Wege selbst zu,") er bedient sich daher nur seines Rechtes,")
<lb/>wenn er denselben und sogar gerade im öffentlichen Interesse
<lb/>verbessert.

<lb/>2) Daß die actio ex lege Aquilia ausgeschlossen ist, folgt
</p>
            <p>

               <lb/>28) kr. 2 §. 21 D. h. t viam publicam eam dicimus, cujus etiam solum
<lb/>publicum est.

<lb/>29) fr 24 §. 12 D. XXXIX, 2 verb. neque enim existimari operis mei
<lb/>vitio damnum tibi dari in ea re, in qua jure meo usus sum.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0111.tif"
                n="107"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0111"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>Beschädigungen durch Anlage öffentlicher Straßen. 107

<lb/>schon daraus, daß für den gleichen Fall bei Privaten bei dem
<lb/>Tieferlegen des eigenen Grund und Bodens die subsidiäre
<lb/>cautio de damno infecto als Rechtsmittel genannt wird. Es
<lb/>fehlt aber auch an der unmittelbaren Beschädigung fremden Ei- 
<lb/>genthums, an der injuria und culpa.

<lb/>3) Ebenso wenig kann man etwa an eine actio confes- 
<lb/>soria utili« denken, weil Servituten an einer öffentlichen Sache
<lb/>regelmäßig nicht bestehen können,") und weil es sich nicht von
<lb/>einem Rechte auf der öffentlichen Straße selbst, sondern von dem
<lb/>Zugänge zu derselben, von einer gewiffen Benutzungsweise des
<lb/>dem Beeinträchtigten selbst zustehenden Eigenthums handelt.

<lb/>4) Die operi« novi nunciatio kann nicht gegen die öffent- 
<lb/>liche Baubehörde gebraucht werden, weil durch Rechtsmittel das
<lb/>Weiterbauen gehindert werden würde, dieß aber, wenn der Bau
<lb/>einmal als im öffentlichen Interesse geschehen erklärt ist, unmög- 
<lb/>lich angeht, da sogar der Staat zur Erreichung dieses Zweckes
<lb/>die gänzliche, sofortige Abtretung des unbestrittenen Eigenthums
<lb/>des Privaten in Anspruch nehmen kann. Wenn daher auch den
<lb/>Bürgern der Gebrauch der operi« novi nunciatio zum Schutze
<lb/>der re« publicae, publici juris tuendi gratia, gestattet ist,31)
<lb/>so fällt dieß doch dem Staate oder der Gemeinde selbst gegen- 
<lb/>über weg; der Mangel des ju« prohibendi ist hier sofort klar,
<lb/>weßhalb da, wo der Gebrauch der entsprechenden Interdicte un- 
<lb/>tersagt ist, auch die operi« novi nunciatio wegfällt.3 3)

<lb/>5) Dasselbe gilt von dem interdictum quod vi aut clam.
<lb/>Abgesehen davon, daß dieses Jnterdiet ein Deliet voraussetzt,
<lb/>und gegen diec allidita« eorum gerichtet ist, qui vi aut clam
<lb/>quaedam moliuntur,3 3) von der obersten Staatsbehörde, welche
</p>
            <p>

               <lb/>30) kr. 14 §. 2 D. de servit. VIII, 1. - Pfeiffer Praktische Ausfüh- 
<lb/>rungen Bd. 7 S. 4!&gt;2.

<lb/>31) kr. 1 8. 16. 13. 18. kr. 3 §. 4. fr. 4 D. de op. novi nunc XXXIX, 1.

<lb/>32) fr. 1 §. 17 D. h. t.

<lb/>33) fr. 1 §. 1. fr, 3 pr. D. quod vi aut clam XLI1I, 24.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0112.tif"
                n="108"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>108 Zimmermann, Rechtsmittel wegen

<lb/>nach Prüfung des Bauplanes und aus technischen Gründen, un- 
<lb/>geachtet der Benachtheiligung Einzelner, den öffentlichen Weg in
<lb/>bestimmter Weise ausführen läßt, aber schwerlich diese Prädicate
<lb/>gebraucht werden dürften, so deuten auch ausdrückliche Aussprüche
<lb/>auf deffen Unzulässigkeit hin. So hat der Beklagte gegen dieses
<lb/>Jnterdict eine exceptio, wenn er von dem Princeps oder deffen
<lb/>Beauftragten die Erlaubnis; erhalten hat, in publico aliquid
<lb/>facere; ebenso steht dem Magistrate die Einrede zu, daß er Ge- 
<lb/>bäude im öffentlichen Interesse zur Dämmung einer Feuersbrunst
<lb/>habe einreißen lassen;") es treten also hier dieselben Modifi-
<lb/>cationen ein, welche wir oben bei dem interdicturo, ne quid in
<lb/>loco publico vel itinere' fiat, kennen gelernt haben.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 5.

<lb/>Man könnte versucht sein, den Umweg der cautio damni
<lb/>infecti für unstatthaft zu halten und eine directe Klage auf
<lb/>Schadensersatz mit Rücksicht darauf zu gewähren,3 5) daß der
<lb/>Bauende nach erhaltener Genehmigung seines Bauplanes durch
<lb/>die Polizeibehörde ein Recht darauf erlangt habe, sein Gebäude
<lb/>an der öffentlichen Straße gerade in der genehmigten Form und
<lb/>in dem bestimmten Lageverhältniffe zur Straße zu haben, so daß
<lb/>bei der geringsten Veränderung der Straße, auch ohne eigentli- 
<lb/>chen Schaden für den Anlieger, sondern etwa bei jeder gering- 
<lb/>fügigen Unbequemlichkeit, eine Beeinträchtigung dieses Rechts,
<lb/>und deßhalb, da nicht die Unterlassung der Beeinträchtigung be-
</p>
            <p>

               <lb/>34) kr. 3 z. 4. fr. 7 §. 4 D. h. t.

<lb/>35) Dafür hat sich der französische Cassattonshof ausgesprochen vgl.
<lb/>8 irey Jurisprudence de la cour de cassation Tom. 29 p. 85.
<lb/>Ebenso hat das Oberappellationsgericht zu Darmstadl in einem Er- 
<lb/>kenntnisse v. 6. Oct. 1848 eine directe Klage auf Ersatz der von dem
<lb/>Anlieger der Straße bei deren Höherlegung aufgewendeten Kosten im
<lb/>Betrage von 300 fl. angenommen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0113.tif"
                n="109"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>Beschädigungen durch Anlage öffentlicher Straßen. 109

<lb/>gehrt werden kann, ein Anspruch auf Entschädigung anzunehmen
<lb/>wäre. Allein dieß dürfte denn doch wohl zu weit führen, man
<lb/>würde sich hierdurch zu sehr von dem Principe entfernen, welches
<lb/>dem römischen, in dieser Materie der Hauptsache nach noch jetzt
<lb/>geltenden Rechte, bei, der Lehre von der cautio damni infecti
<lb/>zum Grunde liegt. Die Freiheit des EigenthümerS in der Dis-
<lb/>positionsbefugniß über sein Eigenthum soll nur so weit beschränkt
<lb/>werden, daß das Eigenthnm des Andern daneben bestehen kann,
<lb/>und selbst wenn der Fortbestand des nachbarlichen Eigenthumes
<lb/>bedroht wird, soll dennoch nur eine Klage auf Cautionsleistung,
<lb/>bei eingetretenem Schaden ohne vorausgegangener Caution, keine
<lb/>directe Klage auf Schadensersatz statt finden. Was das Eigen- 
<lb/>thum nicht in seinem Wesen bedroht, oder dessen Gebrauch gänz- 
<lb/>lich unmöglich macht, kann nicht hierher gerechnet werde», cs er- 
<lb/>scheint veluti lucrum, dessen Verhinderung nicht als damnum
<lb/>aufgefaßt wird. Der drohende Einsturz der Grundmauer wird
<lb/>als damnum, die Verdunkelung des Nachbargebäudes durch
<lb/>Höherbauen des eigenen nur als ein prohibere in Bezug auf ein
<lb/>bisher factisch bestandenes veluti lucrum bezeichnet.") Ohne
<lb/>Zweifel wird man auch bei der Ertheilung der polizeilichen Er-
<lb/>laubniß zu einem vorgelegten Bauplane eines Gebäudes, welches
<lb/>an der Straße aufgeführt werden soll, nicht die bestimmte Absicht
<lb/>haben, von Seiten der öffentlichen Behörden sich die Hände zu
<lb/>binden, und sich zu einer Schadloshaltung bei jeder geringsten
<lb/>Veränderung direct zu verpflichten. Vielmehr liegt darin zunächst
<lb/>die Ertheilung des Rechtes für den Bauenden, daß er bei Er- 
<lb/>richtung seines Baues ungehindert bleiben soll, ohne daß ihm auf
<lb/>der andern Seite die Aufrechthaltung des statua quo an dem
<lb/>Zustande der Straße für ewige Zeiten garantirt werden soll.

<lb/>Es läßt sich demnach, da die Bestimmungen des römischen
</p>
            <p>

               <lb/>36) kr. 24 §. 12. fr. 25. 26 D. h. t. Man steht, das Wort damnum
<lb/>hat hier eine weit engere Bedeutung, wie bei dem interdictum, ne
<lb/>quid in loco publico vel itinere flat.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0114.tif"
                n="110"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>IIOZimmermann, Rechtsmittel wegen Beschädigungen rc.

<lb/>Rechtes freilich nur sehr nothdürftig ausreichen, woferne nur der
<lb/>Staat oder die Gemeinde jedem andern Privaten gleichgestellt
<lb/>wird, und diese Aenderung sich rechtfertigen läßt, eine weiter gehende
<lb/>Aenderung des heutigen gemeinen Rechtes nicht annehmen.

<lb/>In den neueren Gesetzesentwürfen wird diese Materie gänz- 
<lb/>lich übergangen; allein sie bedarf offenbar einer genaueren, mehr
<lb/>in's Detail gehenden Feststellung. Der passendste Platz für die- 
<lb/>selbe würde bei der Lehre von der Enteignung für öffentliche
<lb/>Zwecke sein.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf12+1855_0115.tif"
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         <div xml:id="d51895e9654"
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              type="article"
              n="IV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Der Platz der Sachverständigen im civilprozessualischen Streite</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Brackenhoeft, T.">Von Herrn Dr. T. Brackenhoeft, a. o. Professor in Heidelberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf12+1855_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>IV.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Platz der Sachverständigen im civilprozeffualischen
<lb/>Streite.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Dr. T. Brackenhoeft, a. o. Professor in Heidelberg.

<lb/>Die Vorschrift des I. R. A-, daß die Klage eine GeschichtS-
<lb/>erzählung enthalten soll, bat einen Fehler. Er besteht darin,
<lb/>daß sie den proceßführenden und rechtsprechenden Personen die
<lb/>Befähigung zutraut, zu beurtheilen, was eine klagebegründende
<lb/>Geschästserzählung ist, was in ihr einen Platz finden, und wie
<lb/>es, um zu diesem Platze und seinem Zwecke geeignet zu sein,
<lb/>aufgefaßt oder ansgedrückt sein muß. Ob dieser Fehler vermeid- 
<lb/>lich war, oder nicht, kann dahin gestellt bleiben. Daß er aber
<lb/>wenigstens dann, wenn man die Gegenwart ins Auge faßt, in
<lb/>der That besteht, zeigt sich in einer neuern Ausführung, die eine
<lb/>Beseitigung der Sachverständigen im Civilprocesse, sofern sie als
<lb/>ein partheiliches Mittel dienen, als eine Folge der gehörigen
<lb/>Begründung der Klage aufstcllt. Wenigstens scheint dieß die
<lb/>Meinung dieser Ausführung über die Begründung der Klage zu
</p>
            <pb facs="2085151_nf12+1855_0116.tif"
                n="112"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>112 Brackenhoeft, Stelle der Sachverständigen

<lb/>sein, die außer der bekannten Lehre, daß diese Begründung durch
<lb/>Thatsachen geschehen müsse, die zum Beweise verstellt werden
<lb/>könnten, welche fie mit einer Recapitulation anderer gewohnter
<lb/>Proceßlehren begleitet, eben nur dieses zum Resultate hat, daß
<lb/>es dann (bei einer solchen Klagebegründung?) der (theoretischen?)
<lb/>Aufführung der Sachverständigen als eines besondern Beweis- 
<lb/>mittels überall nicht bedürfe, weil sie als solches ganz unter
<lb/>den Begriff der Zeugen fielen. ‘)

<lb/>Verständigen wir uns zuerst darüber, wie eine solche Auf- 
<lb/>hebung des Unterschiedes zwischen Sachverständigen und Zeugen
<lb/>möglich sei. Wenn die Sachverständigen in dieser Weise mit
<lb/>den Zeugen zusammen falle» sollen, so gehört dazu, daß fie
<lb/>die zu ihrem Ausspruche erforderliche Kunde nicht erst nach
<lb/>ihrer Ernennung für den concreten Fall zum Zwecke ihrer In- 
<lb/>formation eingezogen, sondern dieselbe unabhängig von der In- 
<lb/>struction des Richters der Sache erworben haben. Ist dieß nicht
<lb/>der Fall, so unterscheiden sie sich von Zeugen und anderen ei- 
<lb/>gentlichen Beweismitteln. Sie pflegen bekanntlich aber doch, so- 
<lb/>fern die Parteien den Gebrauch derselben beantragen, als eine
<lb/>Art der Beweismittel aufgeführt zu werden. In diesem Falle
<lb/>wird indeß der Gebrauch derselben sich nur rechtfertigen, wenn
<lb/>er die technischen Qualitäten von auf anderm Wege bereits
<lb/>vergewisserten Thatsachen zu vergewissern bezweckt.

<lb/>Begründet nun der Kläger seine Klage durch Erzählung
<lb/>eben derjenigen Thatsachen selber, welche diese Qualitäten an sich
<lb/>tragen können, aber ohne letztere zu behaupten, so wird er
<lb/>allerdings nicht in die Lage kommen, Sachverständige zur Be- 
<lb/>wahrheitung dieser Qualitäten zu benennen. Sagt er z. B. der
<lb/>Beklagte ist mit meinem Pferde an 1 Tage 20 Meilen weit ge-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Krüger Arch. f. civ. Praxis XXXVI S. 207, Vorher, S. 203,
<lb/>wird schon bemerkt, daß die ganze Lehre von den Sachverständigen
<lb/>über den Haufen falle. Es geschehe ihr aber damit auch Recht, heißt
<lb/>es dann', weil fie aus Unverständniß der Gesetze entstanden.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0117.tif"
                n="113"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>113
</p>
            <p>

               <lb/>im civilprocessualischen Streite.


<lb/>ritten, ich bitte ihn daher in die Summe von 100 fl. zu verur-
<lb/>theilen, so wird der Richter selber zu prüfen haben, ob aus einem
<lb/>derartigen Reiten eine Schuld vou 100 fl. entsteht, oder ob es
<lb/>gegen den ordnungsmäßigen Gebrauch eines Pferdes verstößt,
<lb/>und ob daraus ein Schaden von 100 fl. für den Eigner des
<lb/>Pferdes entsteht. Und wenn er selber das nicht zu erkennen ver-
<lb/>mag, so wird er sich von Sachverständigen darüber belehren
<lb/>lassen müssen. Wenn dann der Kläger weiter nichts nachzuwei- 
<lb/>sen braucht, als jenes Reiten, so wird er keinen Nachweis durch
<lb/>Sachverständige weiter zu liefern haben.

<lb/>Dahin muß die Meinung jener Erörterung gehen, wenn
<lb/>sie es als Grundsatz ausspricht, daß der Richter da, wo
<lb/>er der Sachverständigen bedarf, den Beweis erst auf- 
<lb/>zulegen habe, nachdem diese die Schlüssigkeit der in
<lb/>der Klage vorgebrachten Thatsachen geprüft.2) Es heißt weiter:
<lb/>erklären die Sachverständigen die Conclusion für unrichtig, also
<lb/>die erzählten Thatsachen für irrelevant oder für ungenügend, um
<lb/>den Schluß zu rechtfertigen, so kommt es überall nicht zum Be- 
<lb/>weise, im entgegengesetzten Falle aber hat der Richter die von
<lb/>den Sachverständigen für relevant, für schlüssig erklärten That- 
<lb/>sachen, insoweit ihre Existenz vom Gegner nicht ekngeräumt wor- 
<lb/>den ist, zum Beweise zu verstellen und über das Resultat dieses
<lb/>Beweises selbst zu urtheilen.3) Daraus ergibt sich eiuestheils,
<lb/>daß nicht sowohl ein Zusammenfallen von parteilich vorge- 
<lb/>schlagenen Sachverständigen mit Zeugen, sondern vielmehr der
<lb/>gänzliche Hinwegfall der ersteren die Folge jener Klagbegrüu-
<lb/>dungsweise sein müßte. Denn es würden dann die Sachverstän- 
<lb/>digen den Parteien gegenüber gänzlich verdeckt und lediglich in
<lb/>das innere Gebiet der richterlichen Beurtheilung verwiesen. Und
<lb/>das wird die Meinung jener Ansicht nicht sein, daß später beim
<lb/>Beweise noch einmal Sachverständige erforderlich werden können,
<lb/>da ja über den Beweis nach ihr nur der Richter urtheilen soll.

<lb/>2) Ebend. S. 205.

<lb/>3) Ebend. S. 205. 206.

<lb/>Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. XII. Bd. l. Heft. g
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0118.tif"
                n="114"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>114 Brackenhoeft, Stelle der Sachverständigen

<lb/>Anderntheils aber würde diese Folge nicht im Falle einer unge- 
<lb/>nügenden Klagebegründung, die keine Verwerfung des Richters
<lb/>nach sich gezogen, eintreten können, wenn es möglich wäre, daß
<lb/>ein Ausspruch von Sachverständigen den Mangel höbe, und mit
<lb/>ihrer Hülfe der Richter die Rolle eines Helfers des Klägers in
<lb/>der Begründung der Klage übernähme.

<lb/>Setzt man ferner eine Klage von der Beschaffenhett des
<lb/>obigen Beispiels voraus, so möchte das sachverständige Urtheil
<lb/>leicht weder das eine, noch das andere Resultat haben, weder
<lb/>eine Irrelevanz, noch eine Relevanz jener in der Klage vorge- 
<lb/>brachten Thatsachen feststellen, sondern dahin ausfallendes sei
<lb/>möglich, aber nicht gerade nothwendig, daß z. B. aus solchem
<lb/>Reiten eine Schuld von 100 fl. entstehe, indem es nur unter
<lb/>Umständen ordnungswidrig sein, und eine Beschädigung von diesem
<lb/>Betrage veranlassen könne. Man müsse dazu den Werth und die
<lb/>Stärke des Pferdes, die Schwere des Reiters, die Beschaffen- 
<lb/>heit des Weges und die Behandlung kennen, die bei jenem Ritte
<lb/>dem Pferde widerfahren sei, werden sie sagen. Auch wenn der
<lb/>Kläger hinzugefügt hätte, wie die Folgen jenes Reitens sich ge- 
<lb/>äußert, ob durch den Tod des Pferdes oder die Entstehung eines
<lb/>Fehlers desselben, würde dieß nicht anders sein.

<lb/>ES genügt, daß wir einen Fall haben, wo die Prüfung der
<lb/>Klagebegründung von Seiten der Sachverständigen nur dahin
<lb/>ausfallen kann: entweder, daß der Anspruch nicht begründet sein
<lb/>könne, oder, daß sein Begründetsein möglich sei. Wir bedürfen
<lb/>also nicht noch der Behauptung, daß dieß in allen Fällen ein- 
<lb/>trete. Ein solches Resultat, wie das eben gedachte, kann nun
<lb/>auch der Richter ohne alle technische Kenntniß erreichen. Die- 
<lb/>selbe Alternative des Ausfalles, die bei der Prüfung der Sach- 
<lb/>verständigen sich zeigt, findet sich auch bei der Prüfung des Un- 
<lb/>kundigen, wenn auch in demselben Falle die eine Prüfung die
<lb/>eine, die andere die andere Alternative herbeiführen kann. Man
<lb/>kommt also mit der Prüfung der Sachverständigen nur in dem
<lb/>Falle weiter, als mit der deö Richters, wenn sie die erste Alter-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0119.tif"
                n="115"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>int civilprocessualischen Streite. 115

<lb/>native, die der Unbegründetheit, feststellt, wo der Richter zur
<lb/>zweiten Alternative, zur Möglichkeit des Begründetseins, gelangt
<lb/>sein würde. Das Zuziehen von Sachverständigen bei der Prü- 
<lb/>fung der Klage kann demnach nützlich sein, um ein überflüsstges
<lb/>Verfahren abzuschneiden, aber wo es die Zurückweisung der Klage
<lb/>nicht zur Folge hat, nicht die Ueberflüssigkeit späterer Thätigkeit
<lb/>von Sachverständigen garantiren, wenn nicht die Klage eine ganz
<lb/>andere Beschaffenheit hat, als sie bis jetzt vorausgesetzt worden
<lb/>ist. Allein jener Nutzen tritt auch nur dann ein, wenn der Rich- 
<lb/>ter in unzulässiger Weise auf jene Möglichkeit hin die Klage
<lb/>zugelassen haben würde. Daß er aber die Wirklichkeit des Be- 
<lb/>gründetseins der Klage, die verschieden ist von der Wirklich- 
<lb/>keit des begründenden Stoffes, auch da, wo es auf technische Um- 
<lb/>stände ankommt, allein zu prüfen hat, wird sich weiterhin erge^
<lb/>ben. Das Resultat wird demnach sein, daß die Sachverständi- 
<lb/>gen bei der Prüfung des Begründetseins der Klage ganz über- 
<lb/>flüssig sind.

<lb/>Nehmen wir unser obiges Beispiel wieder auf, so wird der
<lb/>Richter durch jene Hinzufügung der Folgen des Reitens indeß
<lb/>in den-Stand gesetzt sein, einen Beweis aufzuerlegen, daß aus
<lb/>jenem Reiten der Tod oder der Fehler entstanden. Er
<lb/>kann also schon einen bestimmten Schritt zum Zweck einer defini- 
<lb/>tiven Entscheidung thun, wo den Sachverständigen ein solcher
<lb/>Schritt noch ganz unmöglich ist. Mit dieser Beweisauflage
<lb/>würde aber eine sachverständige Prüfung der Beweisführung eben- 
<lb/>so wenig überflüssig gemacht sei», als wenn der Beweis dahin
<lb/>normirt wäre, daß aus jenem Reiten eine Beschädigung von
<lb/>100 fl. entstanden. Es müssen also in der Klage alle Umstände
<lb/>detaillirt werden, welche wahr sein müffen, wenn die Sachver- 
<lb/>ständigen das Entsprungensein des fraglichen Schadens aus je- 
<lb/>nem Reiten als eine technische Nothwendigkeit anerkennen
<lb/>sollen, damit eine Begründung der Klage gegeben sei, die die
<lb/>ganze Beihülfe der Sachverständigen vor das Beweisversahren
<lb/>letzt und vor demselben abschließen läßt. Und Repliken dürfen

<lb/>8*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0120.tif"
                n="116"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>116 Brackenhoeft, Stelle der Sachverständigen

<lb/>zur Ergänzung dieser Umstände nicht benutzt werden, wenn die
<lb/>Begründung der Klage diesen Effect haben, und die Thätig-
<lb/>keit der Sachverständigen auf deren Prüfung eingeschränkt blei- 
<lb/>ben soll.

<lb/>Fassen wir nun in's Auge, was jene Ausführung über den
<lb/>Beweis sagt. Statt des einfachen Satzes: nur die Existenz
<lb/>reiner Thatsachen ist Gegenstand des Beweises, werde, so meint
<lb/>sie/) meistens die Regel aufgestellt: factische Behauptungen
<lb/>können zum Beweise verstellt werden, Rechtsbehauptungen aber
<lb/>nicht. Sie lehrt weiter: bloße Behauptungen, welche keine Er- 
<lb/>zählungen bestimmter Thatsachen sind, deren Wahrheit also
<lb/>auch nicht einfach bewiesen, sondern deren Richtigkeit nur
<lb/>durch Erzählung (?) und Beweis thatsächlicher Prämissen nach- 
<lb/>gewiesen werden kann, dürfen nie zum Beweise verstellt wer- 
<lb/>den. Solche Behauptungen muß vielmehr der Kläger vor dem
<lb/>Beweisverfahren durch Angabe ihrer Prämisien begründen/)
<lb/>und der Richter die Schlußfolgerung, vermöge deren der Kläger
<lb/>aus diesen Thatsachen diesen Schlußsatz folgerte, vor dem- 
<lb/>selben geprüft und für richtig, die thatsächlichen Prämissen für
<lb/>relevant erkannt haben, weil er nur relevante Thatsachen
<lb/>zum Beweise verstellen darf. °) — Eine Verschiedenheit in An- 
<lb/>sehung der Beweisnormirung der Substanzen und der Prämissen')
<lb/>scheint von dieser Auffassung nicht angenommen zu werden. °)
<lb/>Es ist ferner jener einfache Satz über das Beschränktsein des
<lb/>Beweises auf reine Thatsachen ein nichtssagender, so lange es
<lb/>nicht ausgesprochen ist, worin die Reinheit der Thatsache besteht.
<lb/>In der Rechtswissenschaft wird man unter der reinen Thatsache
</p>
            <p>

               <lb/>4) A. a. O. S. 201.

<lb/>5) Ebend. S. 197.

<lb/>6) Ebend. S. 199.

<lb/>7) S. Archiv f. civ. Praxis XXXV S. 98 ff.

<lb/>8) Auch keine Verschiedenheit der Prämissen von dem, was man fundam,
<lb/>agendi remotum nennt, und selbst nicht von dem fund, agendi proxi- 
<lb/>mum. Krüger a. a. O. S. 197.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0121.tif"
                n="117"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>ira eivilprocessualischen Streite. 117


<lb/>zwar die von rechtlicher Beimischung reine Thatsache verstehen.
<lb/>Jene Ansicht will aber in der reinen Thatsache den Gegensatz
<lb/>des Rechtlichen nicht finden. Sie unterscheidet zwischen Wahr- 
<lb/>heit und Richtigkeit. Die Wahrheit wird nach ihr bewie- 
<lb/>sen, die Richtigkeit durch Prämissen nachgewiesen. — Das läuft
<lb/>darauf hinaus, daß Thatsachen, von denen man sinnliche Ein- 
<lb/>drücke empfängt *•), bewiesen, solche Thatsachen aber, die man
<lb/>nur aus einem Ursachsverhältnisse anderer Thatsachen erkennt,
<lb/>nachgewiesen werden. Nur den Beweis, nicht den Nachweis
<lb/>soll der Richter zum Beweise verstellen, woraus sich die Meinung
<lb/>ergibt, daß nur sinnlich wahrnehmbare Thatsachen reine That- 
<lb/>sachen seien.") Allein wenn der Richter jene Prämissen zum
<lb/>Beweise verstellt, was verstellt er denn anders zum Beweise, als
<lb/>eben jenen Nachweis? Denn die Prämisse hat ja eben nur
<lb/>als Mittel dieses Nachweises eine Bedeutung. Es ist also jener
<lb/>Ansicht gar nicht entsprechend, daß der Richter die Prämissen
<lb/>zum Beweise zu verstellen habe. Sie bemüht sich von der
<lb/>gewöhnlichen Lehre abzuweichen, gelangt aber nicht dazu, das
<lb/>Wesen der Sache zu erfaffen; ein Erfasien, welches allein eine
<lb/>solche Abweichung rechtfertigen könnte. Sie übersieht den Unter- 
<lb/>schied zwischen dem, was Gegenstand einer Beweisauflage,
<lb/>und dem, was Gegenstand einer Beweisführung sein kann,
<lb/>sie übersieht daher auch, daß das, was durch Schlußfolgerung
<lb/>herzustellen ist, Gegenstand der Auflage sein muß, die Prämissen
<lb/>dahingegen Gegenstand der dieser Auflage entsprechenden Beweis- 
<lb/>führung sind, aber nicht Gegenstand der Beweisauflage, son- 
<lb/>dern Gegenstand der Beweis Nachlassung. Sie gehören zur
<lb/>Beweislast nicht aber zur Beweispflicht.")
</p>
            <p>

               <lb/>9) Das soll wohl das: erkennbar und wahrnehmbar, ebcnd. S. 204,
<lb/>bedeuten.

<lb/>10) Ebend. S. 201 soll wohl nicht gesagt sein, daß es unrichtig sei, das
<lb/>Dasein von Rechtsverhältnissen vom Beweise auszuschlteßen, sondern
<lb/>nur, daß es unrichtig sei, nur diese vom Beweise auszuschließen.

<lb/>11) Arch. f. civ. Praxis XXIX S. 34 — 26. XXXV S. 161.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0122.tif"
                n="118"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>118 Brackenhoeft, Stelle der Sachverständigen

<lb/>Dasjenige, was nur für die Gewißheit des Thatsächlichen
<lb/>und nicht unmittelbar für die Wirklichkeit des Rechtlichen Be- 
<lb/>deutung hat, kann nie zum Beweise auferlegt, sondern immer
<lb/>nur zu beweisen nachgelassen werden. Die Unterscheidung zwischen
<lb/>Thatsache und Recht kommt bei ihm gar nicht zur Anwendung,
<lb/>sondern nur bei dem, was unmittelbar für die Wirklichkeit des
<lb/>Rechtlichen Bedeutung hat, weil nur bei diesem, den Substanzen,
<lb/>eine Causalverknüpfung mit dem Rechte stattfindet, deren Function
<lb/>in der processualischen Behandlung durch eine Scheidung des
<lb/>Thatsächlichen vom Rechtlichen gesichert werden muß. Und diese
<lb/>Scheidung besteht nicht in einer Aufhebung jener Verknüpfung,
<lb/>sondern beschränkt sich auf die Auffassung für die processua-
<lb/>lische Behandlung. Und wenn das Rechtliche in die Kategorie
<lb/>der Substanzen tritt, so kann und muß es ebenfalls Gegenstand
<lb/>deS Beweises werden, so z. B. das Dasein eines Rechtsverhält- 
<lb/>nisses als ein Zustande der die Verwirklichung oder Wirksam- 
<lb/>keit eines andern Rechtsverhältnisses bedingt.12)

<lb/>Das Vorhandensein eines technischen Umstandes ist nur
<lb/>für die Relevanz des Inhalts einer Klage ganz bedeutungslos.
<lb/>Das Behauptetsein desselben aber ist da, wo er den Anspruch
<lb/>bedingt, wesentliche Bedingung dieser Relevanz. Daß das Be- 
<lb/>hauptetsein, d. h. das richtige. Ausgedrücktsein, des technischen
<lb/>Thatumstandes durch Sachverständige geprüft werden müsse, wird
<lb/>mit der Prüfung der Richtigkeit, die ihnen zu Theil werden soll,
<lb/>nicht gemeint sein. Diese Prüfung kann demnach nur auf das
<lb/>Vorhandensein gehen. Dieses Vorhandensein gehört aber doch
<lb/>unzweifelhaft zur Wahrheit, oder ist vielmehr die Wahrheit selber,
<lb/>und demnach zum Gegenstand eines Beweises geeignet. Von
<lb/>einer Prüfung einer von dem Beweise verschiedenen Richtigkeit
<lb/>kann demnach gar keine Rede sein. Die Unterscheidung zwischen
<lb/>Wahrheit und Richtigkeit ist aber auch eine leere Phrase, sofern
<lb/>man sie auf denselben Stoff bezieht. Denn was wahr ist, das

<lb/>12) Arch. f. c. Praxis XXXV S. 89. 107 f. 207 ff. 216 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0123.tif"
                n="119"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>im civilprocessualischen Streite. 119

<lb/>ist auch richtig. Allerdings kann man die Wahrheit der That-
<lb/>sachen und die Richtigkeit der Klage von einander unterschei- 
<lb/>den, wenn man sich in Unklarheit darüber befindet, welche Function
<lb/>den Thatsachen in der Regel zukommt, und nicht weiß, daß die
<lb/>Richtigkeit der Klage eben in der Relevanz der Thatsachen be- 
<lb/>steht, indem, wenn die Thatsachen für das ganze Petitum oder
<lb/>einen Theil deffelben relevant sind, die Klage auch ganz oder
<lb/>theilweise richtig ist. Wenn man aber nicht in jener Unklarheit
<lb/>befangen ist, so wird man die Bezeichnung der Richtigkeit mei- 
<lb/>den. Die Frucht, welche uns in der Unterscheidung jener Rich- 
<lb/>tigkeit geboten wird, mag demnach immerhin einen Platz in dem
<lb/>großen juristischen Archiv der unreifen Geistesfrüchte verdienen.
<lb/>Daß aber ein praktischer Einfluß derselben dem Wesen des Pro-
<lb/>zeffes widerstreiten würde, ist schon aus dem Bisherigen klar.

<lb/>Es ergibt sich ferner aus dem Bisherigen, daß das Dasein
<lb/>der erforderlichen technischen Eigenschaften in der Klage ausge- 
<lb/>sprochen sein muß, und es folgt von selber, wenn es zur Be- 
<lb/>gründung einer Klage gehört, daß die Gewißheit der Klagebe- 
<lb/>hauptungen auch zur Gewißheit des Entstandenseins des Klage- 
<lb/>anspruches genügt. Das Dasein dieser Eigenschaften wird aber
<lb/>ausgesprochen durch die Behauptung eines thatsächlichen Erfol- 
<lb/>ges, der eine technische Eigenschaft voraussetzt. Etwas anderes
<lb/>ist die Angabe, daß diese Eigenschaft eine technische sei und der
<lb/>technische Ausdruck derselben. Daß es deren nicht bedarf, folgt
<lb/>schon daraus, daß die Eigenschaften der Thatsachen durch richter- 
<lb/>liche Prüfung zu ermitteln sind, und die Wahl des Ausdruckes
<lb/>der Partei überlassen ist, wo eine Wahl zwischen mehreren geeig- 
<lb/>neten Ausdrücken möglich ist. Es bleibt demnach nur die Frage
<lb/>übrig, ob auch die Gründe, welche das Dasein jener Eigenschaf- 
<lb/>ten in den Thatsachen, denen sie beigelegt werden, vermitteln,
<lb/>in der Klage aufgestellt werden müssen? Versteht man nun unter
<lb/>der Richtigkeit das Dasein dieser Gründe, so muß man nach
<lb/>der in Rede stehenden Ansicht diese Frage verneinen. Denn die
<lb/>Richtigkeit soll ja- kein Gegenstand des Beweises sein. Und dann
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0124.tif"
                n="120"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>120 Brackenhoeft, Stelle der Sachverständigen

<lb/>ist auch in der Klage nichts vorhanden, was einer technischen
<lb/>Beurtheilung bedürfte. Allerdings gewährt sie dann auch keine
<lb/>Basis der technischen Nothwendigkeit der Existenz jener Eigen- 
<lb/>schaften. Es kann aber auch diese technische Nothwendigkeit,
<lb/>z. B. des Todes des Pferdes, dessen Eingetretensein wissenschaft- 
<lb/>liche Regeln als Folge einer gewissen Behandlung erkennbar ma- 
<lb/>chen, eine Grundlage eines Anspruches, beziehungsweise einer
<lb/>Befreiung, nur in einem Erfolge vergewissern, der durch ihn ver- 
<lb/>gütet werden, oder der dazu dienen soll, eine Verbindlichkeit
<lb/>auszuschlicßen. Ein solcher Erfolg, beziehungsweise Schaden, ge- 
<lb/>nügt aber keinesweges, um derartige Rechtswirkungen zu be- 
<lb/>gründen, sondern es bedarf dazu entweder einer vertragsmäßigen
<lb/>Verhaftung des Beklagten wegen der Erstattung, oder einer
<lb/>pflichtwidrigen Urheberschaft in Ansehung desselben, oder einer
<lb/>Vernachlässigung der Pflicht zur Abwendung des, Schadens.
<lb/>Faßt man nun einmal diese Fälle in's Auge, und hebt den zwei- 
<lb/>ten derselben heraus, als den, wo, auf das obige Beispiel ge- 
<lb/>sehen, der Beklagte allein aus dem Grunde in Anspruch genom- 
<lb/>men ist, daß er das Pferd zu jenem Ritte eigenmächtig benutzt
<lb/>hat, und dasselbe beschädigt worden ist, so müßte, wenn die Func- 
<lb/>tion der Sachverständigen in der Beurtheilung der Klage er- 
<lb/>schöpft sein sollte, der Kläger in derselben nicht bloß behaupten,
<lb/>daß der Beklagte sein Pferd geritten, daß in Folge dieses Rei- 
<lb/>tens der Untergang oder die Fehlerhaftigkeit dieses Pferdes her- 
<lb/>beigeführt, daß der Werth des Pferdes 100 fl. betragen oder
<lb/>der herbeigeführte Fehler dessen Werth um 100 fl. gemindert
<lb/>habe, sondern er müßte auch das ganze Verfahren des Be- 
<lb/>klagten mit dem Pferde so genau beschreiben, daß es erkennbar
<lb/>würde, daß kein anderer Umstand, als das Reiten des Be- 
<lb/>klagten, den Tod oder den Fehler des Pferdes herbeigeführt
<lb/>habe, daß also diese Folgen nicht eingetreten wären, wenn das
<lb/>Pferd gar nicht geritten, oder nicht von dem Beklagten geritten,
<lb/>oder in einer andern Weise oder in einer andern Localität ge- 
<lb/>ritten wäre. Denn es müßte das spätere Vorbringen solcher
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0125.tif"
                n="121"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>im civilprocefsualischen Streite. 121

<lb/>Umstände ausgeschlossen sein, wenn hier die Function der Sach- 
<lb/>verständigen beendigt werden sollte. Und wenn der Kläger irgend
<lb/>einen Umstand dieser Art übersehen, würde ihm die Vergewisse- 
<lb/>rung seines rechtmäßigen Anspruchs abgeschnitten sein, sofern es
<lb/>dessen bedürfen sollte,, um die Rechtfertigungsgründe deS Be- 
<lb/>klagten zu clidiren.

<lb/>Es braucht hier indeß gar kein Gewicht darauf gelegt zu
<lb/>werden, daß cs dem Kläger in der Regel unmöglich sein wird,
<lb/>den Hergang der Sache genau zu erkunden, daß er ihn in solcher
<lb/>Weise, mit der Gewißheit den Beweis davon führen zu können,
<lb/>in der Klage aufzustellen vermöchte. Wäre eine solche Aufstellung
<lb/>in der That ein processualisches Erforderniß, so könnte die Un-
<lb/>möglichkeit derselben auch kein Grund sein, dasselbe zu erlassen,
<lb/>sondern könnte nur die Folge haben, daß die Geltendmachung
<lb/>des Rechts vereitelt würde. Wollte man aber der Klagebegrün- 
<lb/>dung einen solchen Umfang geben, so müßte derjenige z. B.,
<lb/>welcher sein deponirtes Gut zuröcksorderte, anch in der Klage
<lb/>behaupten, daß für den Fall, daß es nntergegangen sein sollte,
<lb/>die Ursache davon eine solche gewesen, welche derDeposttar hätte ab- 
<lb/>wenden müssen, derjenige, welcher auf einen Besitz seine Klage
<lb/>gründete, müßte ausdrücklich die Freiheit seiner Besitzhandlungen
<lb/>von Mängeln, und derjenige, welcher aus einem Vertrage klagte,
<lb/>müßte ausdrücklich das Nichthinzugefügtsein noch schwebender
<lb/>suspensiver Bedingungen behaupten. Denn diese Umstände ha- 
<lb/>ben denselben bedingenden Einfluß ans die rechtliche Wirkung,
<lb/>wie die technischen Eigenschaften der Thatsachen; nur mit dem
<lb/>Unterschiede, daß die technischen Eigenschaften zunächst nur für
<lb/>einen tatsächlichen Erfolg jenen bedingenden Einfluß äußern.
<lb/>Die Nothwendigkeit einer Verhandlung der ersteren im so ge- 
<lb/>nannten ersten Verfahren des ordentlichen Prozesses wird aber
<lb/>lediglich durch eine Opposition derselben von Seiten des Beklag- 
<lb/>ten herbeigeführt, die die Zulässigkeit derjenigen Klageform
<lb/>angreift, deren Gebrauch die strenge Scheidung zwischen der Be-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0126.tif"
                n="122"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>122 Brackenhoeft, Stelle der Sachverständigen

<lb/>hauptung der Substanzen und dem Beweismaterial bedingt. ")
<lb/>Diese Nothwendigkeit wird aber durch die Opposition eines
<lb/>Mangels an erforderlichen technischen Eigenschaften nicht herbeige- 
<lb/>führt, weil sie nicht, gleich der Opposition jener Umstände, die
<lb/>rechtliche Geeignetheit des Klagestoffes zur gmndlegenden
<lb/>Substanz des rechtlichen Angeeignetseins des Gegenstandes des
<lb/>Anspruches bestreitet, sondern nur das Vorhandensein der er- 
<lb/>forderlichen Eigenschaften der übrigens rechtlich geeigneten Sub- 
<lb/>stanz, und daher auch nicht die Zulässigkeit jener Klageform.
<lb/>Setzt der Beklagte der Behauptung des ruinbringenden Rittes
<lb/>unmittelbar entgegen: ein ihm unabwendbarer Zufall habe den
<lb/>Ruin des von ihm gerittenen Pferdes herbeigeführt, 'so bestreitet
<lb/>er das Geeignetsein des Reitens zur Herbeiführung des con-
<lb/>creten Ruins des Pferdes und die Thatsache des Ruins defsel-
<lb/>ben überall nicht, sondern nur dessen Geeignetheit zur Begrün- 
<lb/>dung des concreten Entschädigungsanspruches. Setzt er aber jener
<lb/>Behauptung unmittelbar entgegen, daß ein solches Reiten, wie
<lb/>das behauptete, den Ruin des Pferdes gar nicht hätte nach sich
<lb/>ziehen können, so bestreitet er das Geeignetsein des Reitens zur
<lb/>Herbeiführung des concreten Ruins des Pferdes, und den Ruin,
<lb/>der die Substanz des Anspruches bildet, nemlich den, der Folge
<lb/>des Reitens sein soll, also dessen Gewißheit. Auch der
<lb/>processualische Charakter dieser technischen Opposition ist da- 
<lb/>her ein anderer, als der jener rechtlichen. Und sobald der Klä- 
<lb/>ger Gründe für diesen Ruin aufstellt, bringt er Beweisgründe
<lb/>dar, und alle Oppositionen gegen diese Gründe, nämlich alle ge- 
<lb/>eigneten, theilen den processualischen Charakter der technischen
<lb/>Oppositionen, auch wenn sie ihrem Inhalte nach zu rechtlichen
<lb/>Oppositionen benutzt werden können, wie das Berufen auf Zu- 
<lb/>fall, wobei aber nicht zu übersehen ist, daß die Erfordernisse ihrer
<lb/>Geeignetheit sich in dem einen Gebiete anders gestalten, als in
<lb/>dem andern. Zum Gebrauche des Zufalls als rechtlicher Oppo-
</p>
            <p>

               <lb/>13) Arch. f. civ. Praxis XXXV S. 101 ff. 207.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0127.tif"
                n="123"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>im civilprocessualischen Streite. 123

<lb/>sition ist nur der (nach Maßgabe des aufzuwendenden Fleißes)
<lb/>unabwendbare Zufall geeignet, zum Gebrauche des Zufalls als
<lb/>technischer Opposition aber jeder, der den gegenüberstehenden
<lb/>Grund ausschließt. Die Unterscheidung ist daher von praktischer
<lb/>Erheblichkeit. Es würde eine Klagebegründung der vorgenannt
<lb/>tcn Art dahin führen, daß der Kläger denjenigen Umständen, die der
<lb/>Beklagte als Prämissen der Bewahrheitung seiner Nichturheberschaft
<lb/>nur etwa benutzen könnte, schon im voraus, ohne sie zu kennen,
<lb/>ein Läugnen oder die zur Elision derselben ihm zu Gebote stehen- 
<lb/>den Gegenprämissen entgegensetzen müßte. Er würde z. B. auf
<lb/>den Fall, daß der Beklagte behaupten sollte, eS habe der Kläger
<lb/>oder irgend ein Dritter dem Pferde vor jenem Rüte eine Sub- 
<lb/>stanz in das Futter gemischt, welche dessen Tod herbeizuführen
<lb/>geeignet sei, und denselben herbeigeführt habe, schon das Einmi- 
<lb/>schen dieser Substanz läugnen, oder diejenigen Umstände behaup- 
<lb/>ten müssen, welche dieser Substanz im vorliegenden Falle jene
<lb/>Wirkung entzogen haben würden. Und wollte man ihm jenes
<lb/>Läugnen erlassen, weil der Beklagte ja seine späteren Behauptungen,
<lb/>so lange sie nicht zugestanden, zu beweisen haben würde, so wäre er
<lb/>doch, was weiterhin noch bestimmter hervortreten wird, genöthigt,
<lb/>die ganze Lebensgeschichte seines Pferdes so vollständig vorzutra- 
<lb/>gen, daß sein Vortrag ein solches Läugnen involvirte.

<lb/>Verlegt man aber auch das Stadium jener Function der
<lb/>Sachverständigen in den Abschluß des ersten Verfahrens, so wird
<lb/>dadurch im Wesentlichen nichts geändert. Denn der Kläger
<lb/>bleibt dennoch genöthigt, seine Klage so einzurichten, daß am
<lb/>Schlüsse des ersten Verfahrens alle jene Umstände zur Sprache
<lb/>gebracht sein müssen. Hätte er nun z. B. in der Klage nicht
<lb/>jenes Einmischen in das Futter des Pferdes geläugnet, auch
<lb/>nicht eine vollständige Lebensgeschichte seines Pferdes, und zwar
<lb/>als eine vollständige, aufgestellt, so wäre der Beklagte im
<lb/>ersten Verfahren noch überall nicht genöthigt gewesen, es zu be- 
<lb/>haupten. Setzen wir: das Reiten von 20 Meilen weit an 1
<lb/>Tage sei geeignet zu einer Ursache des Schadens. Der Kläger
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0128.tif"
                n="124"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>124 Brackenhoeft, Stelle der Sachverständigen

<lb/>behauptet blos dieß. Der Beklagte kann nun sich damit begnü- 
<lb/>gen, es zu läugnen. Denn jenes Einmischen ist keine Ein- 
<lb/>rede, sondern eine Prämisse für den direkten Gegenbeweis, daß
<lb/>das Reiten nicht die Ursache des Schadens gewesen sei. Daß
<lb/>jenes Geeignetsein nur so lange zur Begründung des Anspruches
<lb/>ausreicht, als nicht eine andere Ursache des Schadens nachge- 
<lb/>wiesen ist, das wird man wissen. Der Beklagte kann also jene
<lb/>Behauptung verschieben, bis er die Beweisantretung des Klägers
<lb/>kennen gelernt hat. Es muß ihm dieß »erstattet sein, weil,
<lb/>wenn die Beweisgründe des Klägers für jenes Reiten von der
<lb/>Beschaffenheit sind, daß der Beklagte den Ausfall der Sache von
<lb/>der Unzulänglichkeit derselben abhängen lasten will, es eines
<lb/>Nachweises jenes Einmischens in das Futter von seiner Seite
<lb/>nicht bedarf.

<lb/>Fragen wir aber doch, ob die Eventualmaxime den Beklag- 
<lb/>ten nicht von späterer Benutzung jenes Umstandes ausschließt?
<lb/>Fordert diese Maxime, daß man vor dem Beweisverfahren auch
<lb/>die Beweisgründe vorbringe, und zwar auch diejenigen, welche
<lb/>keine Behauptung vergewissern, sondern nur das Läugnen der
<lb/>Entstehung des Anspruchs rechtfertigen sollen? Wenn der Be- 
<lb/>klagte das Reiten von 20 Meilen weit an 1 Tage geläugnet hat,
<lb/>so ist es in Ungewißheit gestellt, ob es geschehen und die Sach- 
<lb/>lage juridisch die, als ob es gar nicht geschehen wäre. Alle
<lb/>Umstände, welche ungeachtet dieses Reitens das Läugnen des
<lb/>Anspruches zu rechtfertigen geeignet wären, liegen daher noch
<lb/>aufferhalb des Bereiches desjenigen Stoffes, der einen Einfluß
<lb/>auf die Entstehung oder Wiederaufhebung des Anspruches haben
<lb/>kann. Sie liegen in derselben Sphäre, wo z. B. das Verbre- 
<lb/>chen liegt, welches die Unzulässigkeit eines künftigen Zeugen be- 
<lb/>gründet. Sie liegen in derselben Sphäre, wo der Stoff der
<lb/>Beweiseinreden liegt. DaS einzige Mittel, sie in die Kategorie
<lb/>der Einreden hinüberzuziehen, wäre dieß, zu sagen: die Klage
<lb/>des gedachten Falles ist nicht gerichtet auf Zahlung von 100 fl.,
<lb/>sondern auf die Anerkennung der Gewißheit eines Anspru-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0129.tif"
                n="125"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0129"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>im civilprocessualischen Streite. 125

<lb/>ches von 100 fl. Denn ist dieß der Fall, so ist der Einwand,
<lb/>daß die Handlung, welche diese Gewißheit Herstellen könnte, aus
<lb/>einem besondern Grunde dazu nicht geeignet sei, allerdings eine
<lb/>Einrede, ein Grund der Liberation von jener Anerkennung. Aber
<lb/>eine solche Klage ist keine Forderungsklage, sondern ein Präju- 
<lb/>dicium über eine Gewißheit oder Erwiesenheit, deffen Gränzen
<lb/>durch einen Beweissatz bestimmt werden, mit dessen Feststellung
<lb/>die Einleitung eines solchen Berfahrens begonnen werden muß.
<lb/>Ein solches Präjudicium müßte also mit dem ersten Verfahren
<lb/>verbunden sein, wenn am Schlüsse desselben die Function der
<lb/>Sachverständigen abgeschlossen sein sollte.

<lb/>Die processualische Vorschrift des Vorbringens der Geschichts- 
<lb/>erzählung in der Klage führt aber keineswegs zu einer Verbin- 
<lb/>dung eines solchen Präjudicium mit dem ersten Verfahren. Sie
<lb/>stellt die Thatsachen der Rechtsnorm gegenüber, die die rechtliche
<lb/>Wirkung der Thatsachen bestimmt. Es müssen also die Thal- 
<lb/>sachen in der Weise ausgestellt werde», daß es keiner andern Be
<lb/>urtheilung bedarf, als derjenigen, die durch Subsumtion des
<lb/>Historischen unter die Rechtsnorm vermittelt wird. Die Gründe
<lb/>für die Existenz dieser Thatsachen brauchen aber dabei lticht an- 
<lb/>gegeben zu werden. Erfordert nun eine Thatsache zur Begrün- 
<lb/>dung der in Frage stehenden rechtlichen Wirkung mittelst der
<lb/>Rechtsnorm eine technische Qualität, so wird das Dasein die- 
<lb/>ser Qualität in einem zur Begründung dieser Wirkung ge- 
<lb/>eigneten Erfolge jener Thatsache behauptet, aber einer Benen- 
<lb/>nung der Gründe für dieses Dasein bedarf es nicht. Der Klä- 
<lb/>ger muß in dem vorgenannten Beispiele in der Klage behaup- 
<lb/>ten : den vom Beklagten verursachten Zustand des Beschädigtseins
<lb/>des Klägers und den Betrag des Schadens, ferner die Hand- 
<lb/>lung, wodurch der Beklagte Urheber jenes Zustandes geworden,
<lb/>und zwar in ihrer schadenerzeugenden Eigenschaft, und er muß
<lb/>den Gegenstand nennen, in Ansehung dessen dieser Zustand eiu-
<lb/>getreten. Eine solche Klagebegründung kann kein Bedürfniß her- 
<lb/>beiführen, zur Prüfung der Begründetheit der Klage Sachver-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0130.tif"
                n="126"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0130"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>126 Brackenhoeft, Stelle der Sachverständigen

<lb/>ständige zuzuziehen, sobald der Kläger nur jener Handlung die
<lb/>Eigenschaft der schadenerzeugenden erkennbar beigelegt hat. Denn
<lb/>nur die Beschädigung gehört zur Substanz des Anspruches, und
<lb/>ob ste entstanden, ist eine Frage des Beweises.

<lb/>Nur für die Frage: ob die Beschädigung entstanden? ist
<lb/>die technische Eigenschaft jener Handlung von Bedeutung. Daß
<lb/>es zulässig sei, daß der Richter zur Prüfung dieser technischen
<lb/>Eigenschaft vor der BeweiSauflage Sachverständige zuziehe, sofern
<lb/>dieses Zuziehen in der Weise geschieht, wie das Zuziehen von
<lb/>Rechtsverständigen vom Richter geschehen kann, wenn seine Sub-
<lb/>jectivität ihn dazu veranlaßt,") braucht hier deshalb nicht be- 
<lb/>stritten zu werden. Allein es muß bestritten werden, daß im
<lb/>heutigen Verfahren die Thätigkeit der Sachverständigen in dieser
<lb/>Prozeßlage den Parteien gegenüber, zu einer Quelle eines ent- 
<lb/>scheidenden Richterspruches constituirt werden könne. Zwischen,
<lb/>dem Zuziehen von Sachverständigen und dem Zuziehen von
<lb/>Rechtsverständigen besteht der wesentliche Unterschied, daß
<lb/>das Zuziehen der ersteren dem Richter ein Mittel ist, die
<lb/>Beschaffenheit der Thatsache zu erkennen, das Zu- 
<lb/>ziehen der letzteren aber ihm ei» Mittel ist, das Recht oder
<lb/>dessen Anwendbarkeit auf die ihrer Beschaffenheit nach erkannte
<lb/>Thatsache zu erkennen. Die Nothwendigkeit des Zuziehens der
<lb/>Ersteren liegt in der beschränkten Gestaltung der Richter- 
<lb/>function, und sein Resultat ist daher ein Bestandtheil des durch
<lb/>das Verfahren zwischen Richter und Parteien zu erzeugenden
<lb/>Stoffes. In Ansehung des Zuziehens der letzteren findet das
<lb/>Gegentheil statt. Man kann ferner das Recht auch auf ungewisse
<lb/>Thatsachen anwenden, weil das Recht die Folgen zukünftiger
<lb/>Thatsachen seststellt. Technische Regeln stellen aber nicht die
<lb/>Beschaffenheit künftiger Thatsachen fest, sondern sind nur ein
<lb/>Mittel, die Beschaffenheit vorhandener Thatsachen zu erkennen.
<lb/>Während die Gestaltung der Thatsache, auf welche das Recht
<lb/>unmittelbar angewendet wird, im voraus sestgestellt ist, hat die
</p>
            <p>

               <lb/>14) Krüger a. a. O. S. 203 — 205.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0131.tif"
                n="127"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0131"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>127
</p>
            <p>

               <lb/>im clvilprocessualischen Streite.


<lb/>Thatsache, deren Beschaffenheit mittelst technischer Regeln erkannt
<lb/>werden soll, die Verwirklichung einer solchen Gestaltung durch
<lb/>diese überall nicht empfangen, sondern die Gestaltung, welche fle
<lb/>von der Masse des gesammten übrigen existenten thatsächlichen
<lb/>Stoffe- unterscheidet, ist eine bloße Idee, so lange als es noch
<lb/>ungewiß ist, in wie weit dieser Gesammtstoff auf ihr Ursachs-
<lb/>verhältniß zu einer gewissen Wirkung Einfluß geübt hat. Sie
<lb/>kann also erst dann mit rechtlicher Wirksamkeit festgestellt werden,
<lb/>wenn es festgestellt ist, welcher Theil jenes Gesammtstoffes als
<lb/>einflußäußernd hinsichtlich der Ermittelung dieser Gestaltung
<lb/>gelten soll. Ohne ein besonderes Mittel von ausschließender
<lb/>Kraft ist ein Feststellen ihres besonderen Stoffes nur erreichbar
<lb/>mittelst einer vollständigen Geschichte des Gegenstandes, in dem
<lb/>die fragliche Wirkung sich ereignet haben soll. Und mit Hülfe
<lb/>eines solchen Mittels kann jene Gestaltung nur festgestellt werden
<lb/>als eine in jenem Gesammtstoffe wurzelnde Ursachsgcstaltung.
<lb/>Ein noch ungewisser Stoff ist aber rechtlich noch gar nicht existent,
<lb/>und also auch nicht Bestandtheil jenes Gesammtstoffes. Es kann
<lb/>daher ein Ausspruch über diese Gestaltung nie in einem Sta- 
<lb/>dium . des Verfahrens erfolgen, welches seiner prozessualischen
<lb/>Natur nach die Thatsacheu noch als ungewiß behandelt,
<lb/>und die Feststellung der Gewißheit in ein anderes Stadium ver- 
<lb/>weiset, und nie eher, als bis der Kreis des Stoffes, der auf
<lb/>die Feststellung dieser Gestaltung Einfluß üben soll, durch Prä- 
<lb/>clusion der Benutzung von nicht zur Benutzung ge- 
<lb/>brachten Stoffen festgestellt ist. Und das setzt voraus,
<lb/>daß diese Gestaltung bereits Gegenstand der Anwendung einer
<lb/>Rechtsnorm geworden, welche ihre Eigenschaft als Ursache einer
<lb/>bestimmten rechtlichen Folge festgestellt hat. Es kann daher der
<lb/>Spruch von Sachverständigen immer nur Folge einer präconsti-
<lb/>tuirenden Anwendung einer Rechtsnorm sein, die die Concluston
<lb/>vermittelt, daß die durch den Spruch der Sachverständigen fest- 
<lb/>zustellende Beschaffenheit einer Thatsache die bedingende Grund- 
<lb/>lage einer in einem Rechtsstreite befangenen rechtlichen Wirkung
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0132.tif"
                n="128"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>128 Brackenhoeft, Stelle der Sachverständigen

<lb/>sei, und er kann nie erfolgen, ehe die Parteien in Ansehung
<lb/>seines Gegenstandes von weiterer Stoffbenutzung ausgeschlossen
<lb/>sind. Der Richterspruch, welcher ihn anordnet, gestaltet, gleich
<lb/>der Feststellung eines Beweisthema, eine besondere Norm für die
<lb/>Erledigung des Rechtsstreits,^) aber er gestaltet ste durch eine
<lb/>Conclusion aus der prozessualischen Lage der abgeschlossenen Ge-
<lb/>sammtheit des Stoffes eines streitigen Punkts.

<lb/>Wollte der Richter am Schluffe des ersten Berfahrens sich
<lb/>der Sachverständigen mit der ihrem Wesen entsprechenden Wir- 
<lb/>kung bedienen, so müßte er einestheils durch einen Spruch den
<lb/>Gegenstand ihrer Prüfung als einen solchen feststelle», der be- 
<lb/>dingenden Einfluß für den Ausfall des Rechtsstreits habe, und
<lb/>außerdem die Parteien zu einem Jnstructionstermin präclustvisch
<lb/>laden. Er dürfte aber durch jenes Feststellen in dieser Prozeß- 
<lb/>lage den Parteien die Benutzung weiterer Gründe für die Er- 
<lb/>mittelung der technischen Ursache der fraglichen Wirkung noch
<lb/>nicht abschnciden, also auch nicht solche, welche die Beantwortung
<lb/>der technischen Frage von einem Umstande abhängig machten, der
<lb/>bisher noch nicht zur Sprache gekommen, z. B. der Genuß einer
<lb/>schädliche» Substanz als Ursache des Ruins des Pferdes, der
<lb/>durch übermäßiges Reiten verursacht sein soll. — Sieht man nun
<lb/>von dem Falle ab, in dem.man am allerwenigsten veranlaßt
<lb/>sein wird, vor dem Beweise Sachverständige zuzuziehen, nämlich
<lb/>dem, wo ste bloß zur Bestimmung eines Geldwerthes zugezogen
<lb/>werden, und von dem, wo gar kein wahrer Streit vorliegt, wie
<lb/>im Falle einer bloßen Gränzverwirrnng, so wird das Verfahren
<lb/>im Jnstructionstermine nur dann geeignet sein könne», einen ent-

<lb/>15) Daß dann, wenn der Richter ein« Norm gestaltet, diese Gestaltung zu- 
<lb/>gleich mit deren, wenn auch nur präconstituirende», Anwendung ver- 
<lb/>bunden ist, folgt von selber daraus, daß er als Richter thätig ist.
<lb/>Dieß übersieht Planck die Lehre v. Beweisurtheil S. 331 sf. Uebri-
<lb/>gens ist, wo es sich um Zustände handelt, immer nur eine so genannte
<lb/>generelle Beweisauflage anwendbar. Archiv für civ. Praxis XXXV
<lb/>S. 207.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0133.tif"
                n="129"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>im civilprocessualischen Streite. 129

<lb/>schiedenen Ausspruch der Sachverständigen herzustellen, wenn es
<lb/>alle Eigenschaften einer Beweisantretung über den fraglichen
<lb/>Punkt in sich trägt, so daß dessen Abschluß den in Betracht zu
<lb/>ziehenden Stoffkreis unabänderlich seststellt. Dann ist aber die
<lb/>alleinige Folge des Zuziehens der Sachverständigen in diesem
<lb/>Stadium die, daß vor den Sachverständigen das Verfahren siatt-
<lb/>findet,^welches sonst der Richter allein leitet, es sei denn, daß
<lb/>unter der Leitung der Sachverständigen der das Grundwesen un-
<lb/>sers beutigcn Verfahrens bildende Grundsatz: actore non pro- 
<lb/>bante reus absolvitur, umgestoßen würde. Die Sachverständigen
<lb/>würden nämlich in den Fall kommen, den Punkt, worüber sie zu
<lb/>urtheilen hätten, selber herauszusuchen, und beziehungsweise dessen
<lb/>Beweis zu verlange», und da sie dabei nicht an jene Regel ge- 
<lb/>bunden sein könnten, weil sie eine Rechtsentscheidung nicht zu
<lb/>geben haben, so würde dazu erforderlich sein, den Parteien Wech-
<lb/>selrcden zu gestatlen, und von der Art des Gebrauches derselben
<lb/>die Feststellung des entscheidenden Punkts abhängig zu machen.

<lb/>Es müßte dann die Verhandlungsart des germanischen Prozesses '
<lb/>«»treten. Der Kläger würde dann z. B. in dem vorhin ausge- 
<lb/>stellten Falle 1. fragen: wenn der Beklagte mein Pferd an einem
<lb/>Tage 20 Meilen weit geritten hat, ist dann nicht dieser Umstand
<lb/>entscheidend und von mir zu beweise». Nach der Bejahung
<lb/>könnte dagegen dann der Beklagte 1. fragen: wenn ein Pferd
<lb/>ohne Nachtheil an einem Tage 20 Meilen weit geritten werden
<lb/>kann, ist dann nicht u. s. w.; darauf wieder der Kläger: 2. wenn
<lb/>aber mein Pferd auf dem gedachten Ritte erschöpft, etwa schweiß- 
<lb/>triefend und zuckend, zusammengesunken ist, ist dann iticht u. s. w.;
<lb/>darauf wieder der Beklagte: 2. wenn aber das Pferd des Klä- 
<lb/>gers vor dem Ritte Arsenik in das Futter gemischt bekommen,
<lb/>ist dann nicht ü. s. w&gt;; darauf wieder der Kläger: 3. wenn aber
<lb/>kein Pferd ein Futter frißt , in welches Arsenik gemischt worden,
<lb/>ist dann nicht u. s. w. Es könnte also den Kläger, statt des
<lb/>Beweises, daß der Beklagte sein Pferd ruinirt habe, der Be- 
<lb/>weis treffen, daß ein Pferd kein Arsenik frißt, den er dann

<lb/>Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. LII.B». I.Hest. 9
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0134.tif"
                n="130"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>130 Brackenhoeft, Stelle der Sachverständigen

<lb/>nicht zu führen brauchte, wenn die Sachverständigen diesen Um- 
<lb/>stand nach ihren Kunstregeln für gewiß hielten. Das Läugnen
<lb/>des Beklagten, das Pferd an einem Tage 20 Meilen weit ge- 
<lb/>ritten zu haben, würde dann abgeschnitten, oder doch ohne
<lb/>Effect sein.

<lb/>Ein stärkerer Verstoß gegen unfern heutigen Prozeßorga- 
<lb/>nismus, und gegen das Wesen unseres Beweises als eines Mittels
<lb/>zur Herstellung rationeller Gründe für die Gewißheit der Par- 
<lb/>teienbehauptungen läßt sich indeß kaum denken, als ein solches
<lb/>Verfahren, welches, wie der Richtsteig des Sächs. Landrechts
<lb/>sagt, mancherlei Behendigkeit erfordert und voraussetzt, daß die
<lb/>Parteien selber den entscheidenden Punkt zu treffen wiffcn, und
<lb/>den Sieg der Partei auch für den Beklagten davon abhängig
<lb/>macht, daß sie einen solchen Punkt zum entscheidenden zu erheben
<lb/>weiß, den sie selber zu vergewissern vermag. Hätte z. B. unser
<lb/>Beklagter der ersten Frage des Klägers die entgegengesetzt: wenn
<lb/>aber das Pferd des Klägers ohne Nachtheil an einem Tage
<lb/>20 Meilen weit geritten werden konnte, ist dann nicht u. s. w.?
<lb/>so hätte die zweite Gegenfrage des Klägers nicht mehr als ent- 
<lb/>scheidend betrachtet werden dürfen, weil dann das Erschöpftsein
<lb/>des Pferdes u. s. w. durch dessen Beschaffenheit, die der Be- 
<lb/>klagte aufgestellt, vermöge der die Beweisvernichtung aus- 
<lb/>schließenden Natur dieser Verfahrensart, irrelevant geworden wäre;
<lb/>der Kläger hätte dann seine zweite Frage auch auf eine Behand- 
<lb/>lung des Pferdes richten müffen, die ungeachtet der Befähigung
<lb/>desselben, einen Reiter an einem Tage 20 Meilen weit zu tragen,
<lb/>den Ruin desselben hätte herbeiführen müssen, und die Sache hätte
<lb/>eine andere Wendung genommen. Der Beklagte durfte durch
<lb/>die Richtung seiner Frage auf ein Pferd, auf die Beschaffenheit
<lb/>der Gattung der Pferde, dem Kläger nicht den Weg eröffnen,
<lb/>in seiner zweiten Gegenfrage eine fehlerhafte Behandlung des
<lb/>Beklagten bei dem Ritte zu umgehen, wenn er nicht sicher war,
<lb/>das anderweitige Merkmal des Veranlaßtseins des Ruins des
<lb/>Pferdes durch seinen Ritt, den erschöpften Zustand des Pferdes,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0135.tif"
                n="131"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>131
</p>
            <p>

               <lb/>im civilprocessualischen Streite.


<lb/>aus einem ihm nicht zuzuschreibenden Grunde erklären zu können,
<lb/>der durch sachkundiges Urtheil nicht wiederlegt werden konnte,
<lb/>und nicht durch Abstehen von weiterer Gegenfrage den Ausfall
<lb/>der Sache von der Vergewisserung jenes Merkmals durch den
<lb/>Kläger abhängig machen wollte. Und denkt man flch, daß bei
<lb/>der zweiten Gegenfrage des Beklagten es den Sachverständigen
<lb/>klar und gegenwärtig gewesen wäre, daß, was hier als richtig
<lb/>vorauszusetzen, das Pferd das mit Arsenik gemischte Futter nicht
<lb/>gefressen haben würde, so würde diese sogleich verworfen werden,
<lb/>und der Kläger zum Beweise des erschöpften Zustandes des Pfer- 
<lb/>des zugelassen sein, hätte aber auch diesen zu erbringen gehabt,
<lb/>während das Zugelassensein der zweiten Gegenfrage des Beklagten
<lb/>diesen Beweis hinfällig macht.

<lb/>Ein solcher Einfluß des Verhandlungsganges") entspricht
<lb/>nur einer gewerende» Prozeßorganisation, in welcher das Be-
<lb/>weissühren sich nicht zur Last, sondern zu einer Befugniß gestaltet.
<lb/>Daraus folgt, daß im heutigen Prozesse das Verfahren in diesem
<lb/>Jnstructionstermine der richterlichen Direktion oder deren Prin-
<lb/>zipe nicht entzogen werden dürfte. Und da nach diesem Prinzips
<lb/>der Kläger nie siegen könnte, wenn dem Beklagten nicht die
<lb/>Möglichkeit gegeben wäre, den Ritt selber mit der Wirksamkeit
<lb/>zu läugnen, daß ohne einen Beweis desselben von Seiten des
<lb/>Klägers dieser nicht zum Siege gelangen könnte, so ergiebt sich,
<lb/>daß jenes Jnstructionsverfahren der Sachverständigen, wie es sich
<lb/>in dieser Prozeßlage gestalten müßte, hier ganz wirkungslos bleiben
<lb/>und daher auch unzulässig sein müßte. Es würde nur dahin
<lb/>führen, wohin auch eine Parteienverhandlung über Prämissen im
<lb/>erste» Verfahren überhaupt zu führen vermag, nämlich dahin,
<lb/>daß der Richter statt die Beweispflicht auf deren Gegenstand zu
<lb/>richten, ihr eine durch Conclufion gefundene Prämisse unterstellt,
</p>
            <p>

               <lb/>16) Des Sprechens zwischen zweier Männer Rede: siebenzehn friesische
<lb/>Küren §. 17; Sachs. Landr. I, 62 §. 7; Hamburger Stadtrecht v.
<lb/>1276 IX, 25; Sachs. Weichbild b. v. Thüngen 121.


<lb/>9*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0136.tif"
                n="132"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>132 Brackenhoeft, Stelle der Sachverständigen

<lb/>und diese der beweispflichtigen Partei zum Beweise auflegt1
<lb/>Fehlte es aber, so würde nur ein auf eine bloß den Richter an- 
<lb/>gehende Belehrung der Sachverständigen, zu der denn allerdings
<lb/>die Mitwirkung der Parteien überflüssig wäre, gebaueter Richter-
<lb/>spruch einen rechtlichen Effect auf die Prozeßlage üben können.

<lb/>Dieser Spruch würde aber, abgesehen von dem Falle einer
<lb/>Desinitivsentenz, immer nur in der Gestalt eines Beweisinter-
<lb/>locuts der Rechtskraft fähig sein. Spräche z. B. der Richter
<lb/>bloß aus: daß das Reiten des Beklagten den Tod des Pferdes
<lb/>des Klägers verursacht habe, so hätte er damit nichts weiter fest- 
<lb/>gestellt, als die Schlüssigkeit des. Reitens des Beklagten für
<lb/>die Gewißheit seiner Urheberschaft von dem Tode oder dem Be- 
<lb/>schädigtsein des Pferdes, indem der Beklagte nicht mit seinem
<lb/>directen Gegenweise ausgeschloffen wäre. Darin läge weiter nichts,
<lb/>als die Anerkennung einer Norm ohne deren Anwendung,
<lb/>also überall kein Richterspruch. Das Resultat ist folgendes.
<lb/>Der Ausspruch Sachverständiger kann einen solchen Einfluß,
<lb/>der dem Wesen desselben entspricht, nämlich das Herstellen der
<lb/>Quelle eines entscheidenden Resultats, abgesehen von einer bloßen
<lb/>Verwerfung des Anspruches, erst dann mit sich führen, wenn
<lb/>der Stoff, welcher dabei rechtlich in Betracht kommen kann, voll- 
<lb/>ständig abgeschloffen ist. Und. dieser Stoff kann vor dem Ab-
<lb/>schlnffe des Beweismaterials nicht abgeschlossen sein, weil er
<lb/>nicht unmittelbar zur Begründung des rechtlichen Anspruches dient,
<lb/>nicht dessen Substanz bildet, sondern nur mittelbar, ebenso wie
<lb/>die Gründe der Gewißheit, die Geeignetheit der Substanz in
<lb/>Beziehung auf die Begründung einer Verurtheilung, oder das
<lb/>Gegentheil, zeigt, und weil dasjenige, was zu diesem Zwecke
<lb/>dient, noch im Beweisverfahren vorgebracht werden darf. Daß
<lb/>in Ansehung einzelner Punkte eines Rechtsstreites jener Abschluß
<lb/>eingetreten sein kann, während in Ansehung anderer das Be-
<lb/>weisverfahreu noch offen steht, ist damit nicht ausgeschlossen.

<lb/>17) Archiv f. civ. Praxis XXXV S. 210 — 213.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0137.tif"
                n="133"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0137"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>im civilprocessualischen Streite. 133


<lb/>Abgeschlosiensein desjenigen Stoffes, dessen technische Eigenschaft
<lb/>festgestcllt werden soll, das ist Voraussetzung einer geeigneten
<lb/>Thätigkeit jeder Art von proceffualischen Sachverständigen, und
<lb/>zu diesem Stoffe gehört nicht bloß derjenige, in dem sich eine in
<lb/>Frage stehende rechtserzeugende. oder rechtsaufhebende Wirkung
<lb/>geäußert hat, sondern auch derjenige, der voll den Parteien als
<lb/>ein solcher benutzt wird, der auf deren Entstehung von Einfluß
<lb/>gewesen ist. Für diejenigen Prozeßkenner, die das Wesen des
<lb/>Prozesses und seines Stoffes erkennen (und wir dürfen solche
<lb/>unterscheiden) crgiebt sich unser Resultat daraus, daß die Sach- 
<lb/>verständigen immer nur thatsächlichen oder solchem aequipollenten
<lb/>Stoff zu prüfen haben, vor dem Schluffe des ersten Verfahrens
<lb/>aber im ordentlichen Prozesse und abgesehen von zufällig ent- 
<lb/>standener Gewißheit noch kein solcher Stoff gegeben ist, sondern
<lb/>nur Behauptungen der Existenz desselben vorliegen, die sich
<lb/>als Prozeßhandlungen von ihm absondern, und als solche, abge- 
<lb/>sehen von Erfordernissen der Darstellung, keine technischen, sondern
<lb/>nur processualische Eigenschaften haben. Nur der zur Verge- 
<lb/>wisserung dienende und der zur Gewißheit erhobene Stoff des
<lb/>Prozesses ist dem thatsächlichen rechterzeugenden und rechtaufhe-
<lb/>benden Stoffe aequipollent, und derjenige Stoff, welcher diese
<lb/>Aequipollenz in sich trägt, hat daher immer hinter jenem ersten
<lb/>Verfahren seinen Platz, so lange nicht eine solche Opposition des
<lb/>Beklagten eintritt, die eine Anfechtung der Zulässigkeit der die Sub- 
<lb/>stanzen vom Beweismaterial scheidenden Klageform enthält.18)
</p>
            <p>

               <lb/>18) Oben Note 14.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf12+1855_0138.tif"
             n="134"
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              n="V.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kleine kritische Bemerkungen zu Pandektenfragmenten</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Buchholz, ... von">Von Herrn Professor Dr. von Buchholz in Königsberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf12+1855_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>V.
</p>
            <p>

               <lb/>Kleine kritische Bemerkungen zu Paudektenftagmenten.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Professor vr. von Buchholz in Königsberg.
</p>
            <p>

               <lb/>Daß aller richtigen Interpretation ein kritisch berichtigter
<lb/>Text vorangehen muß, ist eine so nothwendig anzuerkennende
<lb/>Wahrheit, daß jeder Versuch, den Text der Rechtsquellen zu be- 
<lb/>richtigen, seine Rechtfertigung in sich selber findet, sogar wenn
<lb/>er nur den Beweis liefert, daß ein bisher allgemein für richtig
<lb/>gehaltener Text aus innern oder äußern Gründen nicht bestehen
<lb/>kann, und so nur der künftig zu ermittelnden richtigen Leseart
<lb/>die Bahn bricht.

<lb/>Es ist möglich, daß unsere Ausgaben einen genauen Ab- 
<lb/>druck der richtigen Handschriften wiedergeben, und nichtsdesto- 
<lb/>weniger der bessernden Kritik bedürfen. Dieß wird allgemein
<lb/>anerkannt in Beziehung aus die Interpunktion. Es gilt ebenso
<lb/>von Worten, die als Eigennamen gelten sollen, aber, weil ste auch
<lb/>eine andere Bedeutung haben, in dieser andern Bedeutung auf- 
<lb/>gefaßt und darum klein gedruckt sind. Da dieser letzte Fall der
</p>
            <pb facs="2085151_nf12+1855_0139.tif"
                n="135"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0139"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>Buchholz, kleine kritische Bemerkungen rc. 135

<lb/>viel seltnere ist, so wollen wir ihn zuerst durch ein Paar schla- 
<lb/>gende Beispiele belegen.

<lb/>In fr. 9 §. 7 De heredibus instituendis lesen wir also gedrilckt
<lb/>folgende Worte: Sed si, cum primum heredem ex parte di- 
<lb/>midia scribere destinasset, primum et secundum scripsit,
<lb/>solus primus scriptus heres videbitur, et solus heres existet,
<lb/>quasi ex parte dimidia institutus. Es muß gefragt werden,
<lb/>welche Bedeutung hat der primus und secundus heres hier?
<lb/>ES gibt nämlich, wiewohl es nirgends bisher hervorgehobcn ist,
<lb/>drei Bedeutungen dieser Worte. Bald gehen sie auf den ordo
<lb/>scripturae und bezeichnen den zuerst oder den darnach genann- 
<lb/>ten Erben/) bald drücken sie den Gegensatz zwischen den direct
<lb/>instituirten Erben und dem Vulgär-1 2 3) oder dem Pupillar-Substi-
<lb/>tutett3) aus, bald endlich kommt secundus heres in der Be- 
<lb/>deutung von heres heredis vor.4) Daß an diese dritte Be- 
<lb/>deutung Hier nicht gedacht werden kann, versteht sich von selbst.
</p>
            <p>

               <lb/>1) fr. 25 D. qui testam, facere 28, 1; fr. 15 §. 1 fr. 87 De her. inst.
<lb/>28, 5.


<lb/>2) fr. 8, fr. 14 pr. De 11b. et post. 28, 2; Gellii N. A. 3, 16 a. E.


<lb/>3) fr. 56 De fideic. üb. 40, 5; Cicero de inventione 2, 42; in Ver
<lb/>rem 1, 43; pro Cluentio cap. 11; Topica cap. 4; ad diversos 13, 61.


<lb/>4) fr. 17 D. quod metus causa 4, 2; Ovidii Metamorphos. lib. 13 v.
<lb/>154: aut si proximitas, primusque requiritur heres. Mit allen die- 
<lb/>sen Bedeutungen unbekannt erklärt Steiner Codex inscriptionum
<lb/>Romanorum Rheni nr. 384 den primus heres für einen Universaler- 
<lb/>ben, und meint damit einen ex asse heres; ebenda in Nr. 177, in
<lb/>der sich ein secundus heres findet, trennt er beide Worte durch ein
<lb/>Komma zum deutlichen Beweise, daß er Secundus für den Namen
<lb/>des Erben Halt, ungeachtet zwei Zeilen vorher der Name Flavius
<lb/>Proclus klar dasteht. Orelli meint Subh. in seiner Collectio inscrip- 
<lb/>tionum nr. 3612 bedeute Subheres, und er tadelt die Lexikographen,
<lb/>daß sie dieß Wort nicht aufführen, jedoch sicher mit Unrecht. Denn
<lb/>nichts liegt näher, als diese Abkürzung mit substitutus heres aufzu- 
<lb/>lösen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0140.tif"
                n="136"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0140"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>136 Buchholz, kleine kritische Bemerkungen

<lb/>Dasselbe gilt aber auch wohl von der zweiten Bedeutung, indem
<lb/>wohl Niemand bei der" Auslegung dieser Stelle auf den Ge- 
<lb/>danken kommen wird, den secundus heres mit einem Vulgar-
<lb/>oder PupillarSubstituten zu übersetzen. Es bleibt also nnr die
<lb/>erste zu prüfen übrig. Daß aber auch diese Bedeutung hier
<lb/>nicht paßt, geht aus Folgendem hervor. Primus heres ist der
<lb/>vom Erhlasser zuerst genannte, oder im ersten Satze geschriebene
<lb/>Erbe;°) aber es werden auch primi heredes die mehreren Erben
<lb/>genannt, die zusammen in demselben ersten Satze genannt oder
<lb/>geschrieben sind; so im fr. 25 D. 28, 1: Si qui testamentum
<lb/>faceret, heredibus primis nuncupatis, prius quam secundos
<lb/>exprimeret heredes, obmutuisset, magis coepisse eum testa- 
<lb/>mentum facere quam fecisse, Yarus scripsit, itaque primos
<lb/>heredes ex eo testamento non futuros. Nun aber würde,
<lb/>wenn der Testator in demselben Satze der Rede den Einen und
<lb/>den Andern zusammen auf die Hälfte zu Erben eingesetzt hat,
<lb/>Jeder von Beiden als primus heres gelten, und keiner von
<lb/>ihnen secundus heres heißen können.. Versuchen wir ferner die
<lb/>wörtliche Uebersetzung der Stelle zu liefern, so wird daraus noch
<lb/>deutlicher die Unmöglichkeit hervorgehn, in der vorliegenden Stelle
<lb/>eine solche Bedeutung von primus und secundus heres zu Grunde
<lb/>zu legen. Die Uebersetzung müßte nämlich so lauten: Wenn
<lb/>Jemand nur den zuerst geschriebenen Erben auf die Hälfte zu
<lb/>schreiben beabsichtigt hatte, aber den zuerst und den zunächst ge- 
<lb/>schriebenen (auf diese Quote) schrieb, so soll allein der zuerst
<lb/>geschriebene als der geschriebene Erbe gelten. Diese Tautolo-
<lb/>gieen schwinden alle, wenn wir unter dem Primus und Secundus
<lb/>Eigennamen verstehn, und nun ebenfalls wortgetreu übersetzen:
<lb/>wenn Jemand den Primus zum Erben auf die Hälfte zu schrei- 
<lb/>ben beabsichtigt hatte, aber den Primus und den Secundus hin-
<lb/>geschriebcn hat, so soll allein der Primus als geschriebener Erbe
<lb/>gelten. Für diese ganz auf ebener Hand liegende Erklärung
</p>
            <p>

               <lb/>5) fr. 15 §. 1, ö. 87 D. 28, 5.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0141.tif"
                n="137"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0141"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>zu Pandektenfragmenten. 137

<lb/>kommt hinzu, daß die Eigennamen Trimus und Secundus häufig
<lb/>von Ulpiän,6 7) dem Verfasser unserer Stelle, namentlich als
<lb/>Erbennamen stngirt werdend)

<lb/>Eine gleiche Aenderung der Zahlworte in Eigennamen kön- 
<lb/>nen wir zum Theil aus den hier eben angeführten Gründen im
<lb/>fr. 82 §. 1 De legatis II Vorschlägen, in welcher Stelle bereits
<lb/>Augustinus in seiner Abhandlung über die Eigennamen in den
<lb/>Digesten auch die Namen Primus, Secundus und Tertius mit
<lb/>Recht finden will. Der Anfang der Stelle, wie er in allen Aus- 
<lb/>gaben lautet: Si primo et secundo et tertio heredibus insti- 

<lb/>tutis sic legata dentur — würde doch unstreitig, wenn nicht
<lb/>Namen hier genannt sein sollten, von dem Juristen so gefaßt
<lb/>sein: Si tribus heredibus institutis sic legata dentur.

<lb/>Gehn wir nun zu den häufigem Fällen über, in denen durch
<lb/>Aenderung der Interpunktion eine Stelle kritisch gebessert wer- 
<lb/>den kann.

<lb/>Im kr. 5 §. 2 De statu hominum beginnt in allen Ausga- 
<lb/>ben ein neuer Satz mit den Worten: Nec interest justis nuptiis
<lb/>concepit an vulgo; quia non debet calamitas matris nocere
<lb/>ei qui in ventre est. Der erste Theil dieses Satzes — es
<lb/>hat kein juristisches Interesse ob eine Frau in giltiger Ehe oder


<lb/>6) fr. 8 §. 2 i). 16, 1; fr. 1 v. 44, 6; fr. 11 D. 45. 3 ; fr. 8 §. 1
<lb/>v. 46, 4.


<lb/>7) fr. 3 §. 5 D. 28, 2; fr. 13 D. 28, 5; fr. 19 §. 1. 3 D. 35, 1; fr.
<lb/>2 §. 8 D. 37, 11; fr. l §. 8 D. 42, 6. — Ein unrichtig geschriebe- 
<lb/>ner Eigenname findet sich in allen Ausgaben des Justinianeischen (und
<lb/>Theodosischen) Codex; nämlich ein Acyodmus in den Inscriptione«
<lb/>zu e. 5 0. 7, 72; o. 3 0. 7, 75 und c. 2 0. 12, 51 (identisch mit
<lb/>c. 3 Th. 0. 8, 5). Der Name heißt nach dem Oorxus Insorlxtiovuw
<lb/>von Boeckh Nr. 1732 und dem ersten Epigramme Lucia ns (in
<lb/>Schmied er Ausgabe Bd. 2 S. 691) ’AkivSwos, und fordert
<lb/>daher eine Versetzung des 1 und des y, Der hier gemeinte Prae-
<lb/>fectus Praetorio wird auch von Augustin in seinem Commentar über
<lb/>die Bergpredigt, und von Symmachus in seinen Briefen erwähnt,
<lb/>wie schon Jakobus Gothofredus hervorgehoben hat.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0142.tif"
                n="138"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>138 Buchholz, kleine kritische Bemerkungen

<lb/>außerehelich sich fleischlich vermischt — läßt die Frage offen: für
<lb/>Wen hat es kein juristisches Jntereffe? für die Mutter? oder
<lb/>für daS geborne Kind? oder für Beide? Der zweite Theil des
<lb/>Satzes scheint diesen Ausspruch auf bas Kind zu beschränken,
<lb/>indem ihm die seiner Mutter zugestoßene Kalamität nicht schaden
<lb/>soll. Diese Kalamität ließe sich für den ersten Anblick in dem
<lb/>Umstande finden, daß sich die Mutter einem anstößigen Lebens- 
<lb/>wandel ergibt; denn das vulgo concipere ist offenbar für die
<lb/>Ehre der Frau eine Kalamität.

<lb/>Kann aber diese Verletzung der Sittlichkeit von Marcian
<lb/>mit dem Ausdrucke calamitas gemeint sein. Diese Frage ist zu
<lb/>verneinen. Vergleichen wir nämlich die Quellenzeugnisse, in de- 
<lb/>nen das Wort calamitas vorkommt, so sehen wir, daß ein un- 
<lb/>verschuldetes Unglück darunter begriffen wird, wie Hagelschlag
<lb/>oder Ueberschwemmung. So ist es eine calamitas pupilli, wenn
<lb/>sein Tutor plötzlich insolvent wird; insbesondere aber nennen
<lb/>die Römischen Rechtsquellen es eine calamitas, wenn Jemand
<lb/>unverschuldet eine magna capitis diminutio erleidet;^) aber die
<lb/>hier vorliegende Schlechtigkeit der Mutter kann nicht ihre cala- 
<lb/>mitas genannt werden. Vergleichen wir mit dem kr. 5 §. 2 die
<lb/>Parallelstelle in den Institutionen, "1 so finden wir die Worte:
<lb/>nec interest justis nuptiis concepit an vulgo gar nicht, und den
<lb/>Grund: quia non debet calamitas matris nocere ei qui in
<lb/>ventre est in einem andern Zusammenhänge, nämlich mit dem
<lb/>jenen Worten unmittelbar vorangehenden Satze: si libera con- 
<lb/>ceperit, deinde ancilla pariat, placuit eum, qui nascitur, libe- 
<lb/>rum nasci; also die Regel: wenn ein Frauenzimmer als Freie
<lb/>empfangen, aber als Sklavin geboren hat, so ist das geborne
<lb/>Kind frei — wird durch den Satz begründet: weil die Kalami- 
<lb/>tät der Mutter dem Embryo nicht schaden soll. In diesem Zu- 
<lb/>sammenhänge ist nun wirklich calamitas matris die erlittene

<lb/>8) fr. 61 D. 26, 7; plötzlich eindringende Armuth c. 2 Th. C. 11, 27.

<lb/>9) c. 17 C. 3, 33.

<lb/>10) pr. J. 1, i.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0143.tif"
                n="139"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0143"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>zu Pandektenfragmenten. 139


<lb/>maxima capitis diminutio der Mutter, und wir müssen daher
<lb/>auf diesen Satz auch im kr. 5 §. 2 D. 1, 5 dieses quia beziehen.
<lb/>Da nun diese Worte: Nec interest justis nuptiis concepit an
<lb/>vulgo in den Institutionen sich nicht finden, sie also höchst wahr- 
<lb/>scheinlich dem Marci an, welchen hier die Compilatore» excerpirt
<lb/>haben, nicht angehören, wenigstens gewiß nicht bei ihm an dieser
<lb/>Stelle seiner Institutionen gestanden haben, so müssen wir sie
<lb/>als ein Emblem Tribonians erklären, das Punktum vor Nee
<lb/>streichen, und den ganzen Satz in Parenthese") stellen. Durch
<lb/>diese leichte Manipulation wird der mit quia anfangende Schluß- 
<lb/>satz in die rechte Verbindung zu der Regel gebracht, zu der er
<lb/>nur gehören kann.

<lb/>Das kr. 6D.5, 3 kann so, wie eS unS in den bisherigen
<lb/>Ausgaben ziemlich übereinstimmend überliefert wird, unmöglich
<lb/>richtig also interpungirt sein: Si testamentum falsum esse di- 
<lb/>catur, et ex eo legatum petatur, vel praestandum est oblata
<lb/>cautione, vel quaerendum, an debeatur. Et si testamentum
<lb/>falsum esse dicatur, ei tamen, qui falsi accusat, si suscepta
<lb/>cognitio est, non est dandum. Die Worte Et si bis dicatur
<lb/>scheinen vollkommen überflüssig, sogar sinnstörend zu sein, sie
<lb/>finden sich auch nicht in den Basiliken. Sie fortzustreichen wäre
<lb/>ein radicales, aber zu gewagtes Mittel. Charondas hat diese
<lb/>Worte dadurch zu retten versucht, daß er mit eingeschalteter Ne- 
<lb/>gation liest: Et si testamentum falsum non esse dicatur. Ob
<lb/>aber diese bedenklichste Einschaltung, die. einer Negation, sich
<lb/>rechtfertigen läßt, muß mit großem Rechte bezweifelt werden,
<lb/>selbst wenn Charondas dafür eine Handschrift hätte citiren
</p>
            <p>

               <lb/>11) Eine Parenthese, welche z. B. Baudoza und Kriegel i« fr. 50
<lb/>§. 1 D. 5, 3 anwenden, um die Worte quia voluntas defuncti vel
<lb/>ln hoc servanda 68t', utique si probabilem modum faciendi monu- 
<lb/>menti sumtus, vel quantum testator jusserit, non excedat einzuschlie-
<lb/>ßen, ist richtiger schon vor utique mit servanda est zu schließen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0144.tif"
                n="140"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>140 Buchholz, kleine kritische Bemerkungen

<lb/>können.'-) Viel einfacher scheint es, wenn man et und si als
<lb/>ein Wort liest, den damit anfangenden Satz, nur durch ein
<lb/>Komma von dem vorigen getrennt, mit demselben in Verbindung
<lb/>bringt, und mit den folgenden Worten ei tarnen einen ganz
<lb/>neuen Satz beginnt. Dann ist der Sinn folgender: Wird das
<lb/>Testament von Jemandem für verfälscht erklärt, und aus dem- 
<lb/>selben auf ein Legat geklagt, so kann der verklagte 'Erbe entwe- 
<lb/>der dasselbe zahlen gegen ihm geleistete Sicherheit, oder er kann
<lb/>es auf eine Untersuchung ankommen lassen, ob das Legat zu
<lb/>Recht bestehe, wenn gleich das Testament als verfälscht erklärt
<lb/>werden sollte. Denn entweder ist dasselbe nur in unwesentlichen
<lb/>Punkten gefälscht, dann wird gewiß der übrige Inhalt desselben
<lb/>dadurch nicht alterirt oder es ließe sich denken, daß trotzdem,
<lb/>daß das ganze Testament gefälscht wäre, noch auf andere Weise
<lb/>der Beweis geführt würde, die Auszahlung dieses Vermächtnisses
<lb/>sei wirklich der entschiedene Wille des Testator. Daher ist statt
<lb/>des Komma ein Punktum vor: Ei tamen zu stellen.

<lb/>Im fr. 16 §. 7 D. 5, 3 lesen wir folgende Regel:'^)
<lb/>Wer auf den Grund eines (vermeintlichen) Fideikommisses die
<lb/>Erbschaft oder einzelne Sachen restituirt hat, kann mit der here- 
<lb/>ditatis petitio belangt werden, weil er eine Condiction auf das
<lb/>Restituirte hat, mag er die Sache selbst oder deren Werth fort- 
<lb/>gegeben haben. Jedoch hat er nur nöthig in denjenigen Fällen
</p>
            <p>

               <lb/>12) Man vgl. die Vorrede Herrmanus zu seiner Ausgabe des Justi-
<lb/>nianeischen Codex S. IX über die Handschriften des Charondas.

<lb/>13) Idem Julianus scribit, si quis ex causa fideicommissi restituerit he- 
<lb/>reditatem, vel singulas res praestiterit, peti ab eo hereditatem posse,
<lb/>quia habet condictionem earum, quae sunt ex ea causa solutae, et
<lb/>vel uti juris possessor est. Sed et si pretia rerum, quas distraxit,
<lb/>ex causa fideicommissi solvit, peti hereditatem ab eo posse, quia
<lb/>repetere potest. Sed his casibus actiones suas duntaxat eum prae- 
<lb/>stiturum, quum et res exstant, et potest petitor per in rem actionem
<lb/>eas vindicare^
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0145.tif"
                n="141"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>zu Pandektenfragmenten. 141


<lb/>seine Klagen zu cediren, cum et res exstant et potest petitor
<lb/>etiam per in rem actionem eas vindicare. Warum nur unter
<lb/>diese» Voraussetzungen, daß sowohl die Erbschaftssachen existiren,
<lb/>als daß der Kläger sie auch durch eine dingliche Klage vindiziren
<lb/>kann, der Beklagte sich durch Cefston seiner persönlichen Klage»
<lb/>befreien darf, ist nicht gut einzusehen. Gewiß würde, wenn die
<lb/>Sachen nicht mehr existirtcn und nicht mehr vindicirt werden
<lb/>könnten, die Cessio» der persönlichen Klagen auf den Werth der
<lb/>restituirten Sachen noch weit mehr an ihrer Stelle sein. Ver- 
<lb/>gleichen wir die Bearbeitung dieses Paragraphen in den Basi- 
<lb/>liken, 1 4J so beginnt hier mit de» Worten eum et res exstant
<lb/>ein ganz neuer Satz, welcher für sich eine volle Bedeutung,
<lb/>nämlich folgende hat. Existiren die restituirten Sachen »och, so
<lb/>hat der Erbschaftsgläubiger auch eine auf sie gerichtete Klage.
<lb/>Wenden wir nun dieß unstreitig richtige auf unsere Stelle an,
<lb/>so müssen wir einmal mit dem Satze Sed his casibus actiones
<lb/>suas duntaxat eum praestaturum nicht ein neues Punklum an-
<lb/>fangen, sondern ihm ein Komma voranstellen und bis casibus
<lb/>auf die vorangehenden Fälle der Restitution eines Universal-
<lb/>und Singular-Fideikommisses beziehen, und hinter praestaturum
<lb/>erst den Satz mit einem Semikolon oder Punktum von den letz- 
<lb/>ten Worten trennen, in denen aber noch das zweite et fortgestri- 
<lb/>chen werden kann, dessen Aufnahme in den Text sich sowohl da- 
<lb/>durch leicht erklären läßt, daß der Anfang des Satzes cum et,
<lb/>als der eines eausalen, ein zweites et zu fordern schien, außer- 
<lb/>dem dies et hinter exstant leicht ausgefallen sein konnte. Durch
<lb/>diese kleine Aenderung giebt der Schlußsatz: quum et res ex- 
<lb/>stant, potest petitor etiam per in rem actionem eas vindi- 
<lb/>care den mit der Natur der Sache als mit dem Basiliken zu- 
<lb/>sammentreffenden Sinn: So lange noch die (restituirten) Sa-
</p>
            <p>

               <lb/>14) lib. 42 tit 1 I. 16 . . . Svvarai, Sä 6 ivdy&amp;v Kal &lt;patvo(ieva rd
<lb/>izgaynara Sia hu avrotg dy&amp;yrjs iv.SixsLV. (Potest autem
<lb/>petitor res exstantes etiam in rem actione vindicare).
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0146.tif"
                n="142"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0146"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>142 Buchholz, kleine kritische Bemerkungen

<lb/>chen existiren, kann auch der Kläger sie mit einer dinglichen
<lb/>Klage in Anspruch nehmen.")

<lb/>Auch das Einschalten eines Paragraphenzeichen kann als
<lb/>eine Art von Interpunktion angesehen werden. Daß die will- 
<lb/>kürliche Einschaltung dieses Zeichens bisweilen unrichtig geschehen,
<lb/>leidet keinen Zweifel. Einen neuen Beleg dafür scheint der §. 2
<lb/>im fr. 1 De iniuriis zu bieten. Dieser Paragraph beginnt mit
<lb/>den Worten: omnemque iniuriam aut in corpus inferri. Wenn
<lb/>nun gleich in einer Rehdigerschen Handschrift das que fehlt,
<lb/>in andern Handschriften und in einzelnen Ausgaben statt que sich
<lb/>autem findet, so ist doch der von keinem Worte abhängige Accu- 
<lb/>satio mit dem Infinitiv auffallend, und man könnte sich nur
<lb/>versucht fühlen, wie es allerdings häufig in den Digesten ge- 
<lb/>schehen muß, ein ait oder respondit zu suppliren. Es bedarf
<lb/>aber dieser Supplirung nicht, indem das ait dasteht, nämlich in
<lb/>dem ersten Paragraphen dieses Fragments. Da heißt es: In- 
<lb/>juriam autem fieri Labeo ait aut re aut verbis. Nun kom- 
<lb/>men gleichsam in Parenthese die Worte: re quoties manus in- 
<lb/>feruntur, verbis autem, quotiens non manus inferuntur,
<lb/>convicium iit, und Labeo fährt so fort: omnemque in- 
<lb/>juriam aut in corpus inferri aut ad dignitatem aut ad
<lb/>infamiam pertinere. Es ist daher dieser §. 2 ganz mit dem
</p>
            <p>

               <lb/>15) In demselben Titel ä6 bereäitatis petitione 5, 3 ist allgemein Von
<lb/>den Herausgebern das kleine Versehen begangen, daß sie im kr. 20
<lb/>§. 11 vor den Worten: iä est cum primum aut denuntiatum esset
<lb/>kein Punktum setzen. Denn diese Worte mit Einschluß des iä est
<lb/>(was ältere Herausgeber übersehen haben) find Textesworte des Ju-
<lb/>ventianischen Senatsschlusses, die sofort interpretirt werden, sovaß
<lb/>hinter dem esset (mit Kriege!) ein Punkt zu setzen ist, zur Bezeich- 
<lb/>nung, daß jetzt die Interpretation folgt. — Unstreitig dürfen im kr. 33
<lb/>8. 1 De usu et usufructu die Worte ex his verbis testamenti „li- 
<lb/>bertis . . . dari volo“ quaesitum est nicht durch ein Punkt, oder (wie
<lb/>bei Krieget) durch ein Semikolon vor qüaesitüm e$t‘ getrennt
<lb/>werden.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0147.tif"
                n="143"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0147"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>zu Pandektenfragmenten. 143


<lb/>ersten Paragraphen zu vereinigen und erst da ein neuer Para- 
<lb/>graph zu beginnen, wo jetzt der dritte Paragraph anfängt.

<lb/>Während in den bisher dargestellten Fällen gar nicht den
<lb/>alten Abschreibern der Handschriften, die bekanntlich ohne alle
<lb/>Interpunktion schrieben, sondern nur den neuern Herausgebern
<lb/>die Schuld eines nicht ganz richtigen Textes aufzubürden ist,
<lb/>muß viel häufiger die Schuld der Corruption die Schreiber der
<lb/>Handschriften treffen. Ehe wir aber auf diese Fälle übergehen,
<lb/>können wir noch die gleichsam in der Mitte befindlichen hervor- 
<lb/>heben. Wir meinen damit solche, wenn das jetzt dastehende
<lb/>Wort das richtige ist, aber seine Endung geändert werden muß,
<lb/>welche durch Striche oder Strichelchen von den Abschreibern
<lb/>vielleicht richtig bezeichnet war, aber von den Herausgebern miß- 
<lb/>verstanden und falsch aufgelöst ist. Diese Aenderung der da- 
<lb/>stehenden Worte kann nun entweder zum Zwecke haben, das Haupt- 
<lb/>wort oder Fürwort auf einen andern Casus, oder das letztere
<lb/>auf ein anderes Genus zurückzuführen, oder ein Verbum auf
<lb/>einen andern Modus. Von jeder dieser Möglichkeiten sollen hier
<lb/>Beispiele folgen.

<lb/>Im kr. 2 8 5 Oe origine juris liest die Göttinger Aus- 
<lb/>gabe also: Ois legibus latis coepit, ut naturaliter evenire
<lb/>solet, ut interpretatio desideraret prudentium auctoritate
<lb/>necessariam esse disputationem fori. Wir wollen hier nicht
<lb/>alle die verschiedenen Emendationsversuche hervorheben, wonach
<lb/>bald auctoritatem und disputatione gelesen, bald hinter aucto- 
<lb/>ritate ein et einzuschalten wäre, sondern gleich mit dem Vor- 
<lb/>schläge hervortreten zu lesen coepit, ut naturaliter evenire
<lb/>solet, ut interpretatio desideraret prudentium auctoritatem
<lb/>necessaria esse disputatio fori. Sv lesen wir ja auch
<lb/>jM fr. 88 ß. 4 De Verborum obligatione: si propria (res)
<lb/>esse promissoris coeperit.16)
</p>
            <p>

               <lb/>10) Es ist sehr leicht möglich, daß der Abschreiber das Wort necessaria
<lb/>mit einem Schlußhacken geschrieben, der für einen graden Strich über
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0148.tif"
                n="144"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0148"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>144 Buchholz, kleine kritische Bemerkungen

<lb/>Im letzten Paragraphen des eben angeführten Fragmentes
<lb/>von Pomponius aus dem Titel äs origine juris lesen wir in
<lb/>der Göttinger Ausgabe also: Proculi auctoritas major fuit,
<lb/>nam etiam plurimum potuit,17) appellati que sunt partim
<lb/>Cassiani partim Proculeiani, quae origo a Capitone et
<lb/>Labeone coeperat. Die Veränderung, statt quae zu lesen:
<lb/>quorum, hat wohl Alles für sich.

<lb/>In dem gewiß selten durchgelesenen längsten Fragmente der
<lb/>Digesten im fr. 10 De gradibus finden wir in den neuesten
<lb/>Ausgaben, wie auch schon von Haloander folgende Worte im
<lb/>§♦ 18 gedruckt: Eorum patres matresque ei, de cujus cogna- 
<lb/>tione quaeritur, sobrini sobrinaeque sunt, ipsae autem iisdem
<lb/>sobrino sobrinave natus. Es ist aber wohl nur ein Ueber-
<lb/>sehen des richtigen Genus durch die Herausgeber, daß nicht
<lb/>ipse in allen Ausgaben steht. Ipsae scheint gar nichts für sich
<lb/>zu haben, während ipse seine ganz passende und nothwendige
<lb/>Beziehung auf den is, de cujus cognatione quaeritur hat.

<lb/>Im fr. 13 §. 2 De institoria actione lesen wir: verius
<lb/>esse, Labeo ait, exemplo exercitorum et de peculio actionis
<lb/>in solidum unumquemque conveniri posse. Daß die Con-
<lb/>cinnität der Rede hier zwei mit et verbundene Klagen erfordert,
<lb/>ist gewiß. Da es nun keine technisch sogenannte exercitorum
<lb/>actio, wohl aber eine exercitoria actio giebt, so ist wohl die
<lb/>Vermuthung statt exercitorum zu lesen exercitoriae gut be- 
<lb/>gründet.

<lb/>In der c. 4 Th. C. de donationibus lesen alle Ausgaben
<lb/>ohne Angabe einer Variante: quam legem ad lites volumus
<lb/>pertinere, quocunque tempore jussionis nostrae inveniuntur

<lb/>dem Buchstaben a angesehen wurde, also am bezeichnen sollte, und da
<lb/>nun dieser Aeeusativ einmal gelesen war, mußte sich auch das dazu
<lb/>gehörige Substantiv äisxntatio bequemen, in den Aeeusativ umgewan- 
<lb/>delt zu werden.

<lb/>17) Ein Komma ist hier gewiß viel richtiger, als das Punktum in der
<lb/>Göttinger Ausgabe.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0149.tif"
                n="145"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0149"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>zu Pandektenfragmenten. 145

<lb/>esse suspensae, et quae post futurae sunt. Die Worte quo-
<lb/>cunque tempore jussionis müssen von jeder Zeit verstanden
<lb/>werden, in welcher dies vorliegende Gesetz gilt und gelten wird,
<lb/>also ebenso von der Gegenwart, als von der Zukunft, in welcher
<lb/>Prozesse über diesen Gegenstand schweben. Daß solches aber
<lb/>nicht der beabsichtigte Sinn ist, geht aus dem Nachsatze: et
<lb/>quae post futurae sunt hervor, der ja unter jener Boraussetzung
<lb/>einen ganz müssigen Zusatz enthalten würde. Sobald wir aber
<lb/>statt quoeunque lesen: quaecunque scii, lites tempore jus- 
<lb/>sionis nostrae inveniuntur, so ist der Inhalt des Gesetzes ganz
<lb/>vollständig und concinn restituirt, daß nämlich ebenso alle Pro- 
<lb/>zesse, welche zur Zeit dieser erlassenen Verordnung schweben, so- 
<lb/>wie auch diejenigen, welche einst schweben werden, dieser Ver- 
<lb/>ordnung gemäß behandelt werden sollen.

<lb/>Die erste Urkunde, welche Spangenberg in seinen Tabulae
<lb/>negotiorum solemnium mittheilt, lautet bei ihm S. 61 also:
<lb/>Ultima Q. Laelii morientis decreta haec sunt, ut Tiburtinae
<lb/>domus, suburbani fundi et praedii Nomentani moenia tan- 
<lb/>gent. Tita Marcellina conjux et Quintus filius dulcissimus
<lb/>coheredes sint. Unstreitig ist sie fehlerhaft mitgetheilt. Denn
<lb/>ungeräumt wäre es doch sicher, einen letzten Willen mit der Be- 
<lb/>stimmung zu beginnen, daß die Grenzen eines Hauses bis an
<lb/>die Mauern eines bezeichneten Grundstücks reichen sollen, wozu
<lb/>noch kommt, daß die Grammatik dagegen ist, indem es ja tan- 
<lb/>gant statt tangent heißen müßte, weshalb auch Apian tange- 
<lb/>rent lesen will. Jedoch schwindet sowohl die Ungereimtheit, als
<lb/>das Ungrammatische, wenn man hinter tangent das Punktum
<lb/>als Bezeichnung ansteht, daß tangent, nicht ausgeschrieben ist,
<lb/>und deßhalb tangentis liest. Dann ist die erste Bestimmung im
<lb/>Testamente diejenige, welche es sein soll, die Erbeseinsetzung und
<lb/>zwar die der Frau (Titia warscheinlich statt Tita) und des
<lb/>Sohnes auf eine bestimmte Sache, nämlich auf dasjenige Haus,
<lb/>welches die Mauern der beiden genannten Grundstücke berührt.

<lb/>Viel häufiger sind die Verderbtheiten des Textes durch das

<lb/>Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. LII. Bd. 1. Heft. JQ
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0150.tif"
                n="146"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>146 Buchholz, kleine kritische Bemerkungen

<lb/>Hinschreiben von Worten entstanden, die dem Tone oder den
<lb/>Schriftzügen nach den richtigen ähnlich sind. Hier ist nun aller- 
<lb/>dings der Conjectur ein sehr weites Feld eröffnet, welches denn
<lb/>auch vielfach gemißbraucht ist. Es sollen daher hier nur zwei
<lb/>Kleinigkeiten zur Beurtheilung vorgelegt werden.

<lb/>Im fr. 2 De adquirenda vel omittenda possessione
<lb/>heißt es: hoc jure utimur, ut et possidere et usucapere mu- 
<lb/>nicipes possint, idque eis et per servum et per liberam
<lb/>personam adquiratur. Hier ist einmal gar kein Grund abzu-
<lb/>sehcn, weshalb der Conjunctiv adquiraturd asteht; sodann ist das
<lb/>id unklar. Soll sich dies Wörtchen aus das possidere et usu- 
<lb/>capere beziehen, worauf es grammatisch nur bezogen werden
<lb/>kann, so ist dieß der Strenge nach unmöglich, indem nicht das
<lb/>possidere und das usucapere, sondern nur das possessum (wie
<lb/>die Glosse angibt, die possessio) erworben werden kann. Daher
<lb/>erscheint es zweckmäßig, vielleicht nothwendig, statt idque $it lesen
<lb/>utque, und wie die neuesten Herausgeber schon thun, statt eines
<lb/>Punkts ein Komma vor utque zu setzen. Dadurch gewinnt der
<lb/>ganze Satz an Rundung, indem nun gerade so ganz allgemein,
<lb/>wie in seiner ersten Hälfte, gesagt wird, ohne das Objekt zu
<lb/>bezeichnen: Die Munizipien können nach der Praxis besitzen

<lb/>und ersitzen, so in dem zweite» Satze gesagt wird: sie können
<lb/>ebenfalls nach der Praxis ganz allgemein durch Sklaven und
<lb/>Freie erwerben.")

<lb/>Das andere Beispiel schließt sich an eine Conjectur von
<lb/>Cujaeius an. Im fr. 11 §. 3 De publiciana*9) geben die
</p>
            <p>

               <lb/>18) Ebenso allgemein lautet es im pr. J. 2, 9 übereinstimmend mit
<lb/>Gaius II, 86; adquiritur nobis non solum per nosmet ipsos, sed
<lb/>etiam per eos, quos in potestate habemus, ohne daß das Object des
<lb/>Erwerbes näher bezeichnet wird.

<lb/>19) Interdum licet furtiva mater distracta non sit, sed donata ignoranti
<lb/>mihi, et apud me conceperit et pepererit, competit mihi in partu
<lb/>Publiciana, ut Julianus ait, si modo eo tempore, quo experiar, furti- 
<lb/>vam matrem ignorem.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0151.tif"
                n="147"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0151"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>zu Pandektenfragmenten. 147


<lb/>Worte quo experiar, die freilich auch die Basiliken haben, kei- 
<lb/>nen Sinn, weshalb Cujacius: quo (et) pariat lesen will.
<lb/>Näher noch kommt den Buchstaben die Emendation: quo ea
<lb/>(seil, mater furtiva) pariat.

<lb/>Wir stellen nun zwei Arten der Verbesterung des Textes
<lb/>zusammen, von denen die eine in allen juristischen Schriften über
<lb/>Textesemendationen mit Recht eine große Rolle spielt, die Gemi- 
<lb/>nation, während die andere, die Dittographie, noch nie in
<lb/>der Jurisprudenz, wenigstens nicht unter diesem Namen ange- 
<lb/>wendet worden ist.

<lb/>Im fr. 2 §. 44 De Origine juris sind die ersten Worte
<lb/>des Satzes: Aulus Olilius de legibus Vicesimae primus con- 
<lb/>scribit, de jurisdictione, idem edictum Praetoris primus
<lb/>diligenter composuit durch Huschle mit Berücksichtigung der
<lb/>Leseart der Königsberger Handschrift: XXI statt der gewöhn- 
<lb/>lichen Leseart vicesimae primus richtig dahin umgeschaffen: de
<lb/>legibus viginti libros conscripsit. 20) Nun aber macht
<lb/>Huschke selber darauf aufmerksam, daß hinter de jurisdictione
<lb/>eine Zahl ausgefallen sei, die sich ohne Handschriften nicht resti-
<lb/>tuiren lassen könne. Allein wenn wir ans dem Worte idem
<lb/>hinter jurisdictione das i geminireil, so haben wir eine römische
<lb/>Eins und damit die vermißte Zahl: de legibus viginti libros
<lb/>conscripsit, de jurisdictione unum (sc. librum). Daß diese
<lb/>Zahl die richtige sei, wird auch durch die von Halo an der ge- 
<lb/>wiß aus einer Handschrift entlehnte Leseart unterstützt, nach
<lb/>welcher der Satz heißen soll: nam et de legibus vicesimae
<lb/>et de jurisdictione primus conscripsit, indem in dieser Hand- 
<lb/>schrift nur die Zahlzeichen, statt in die Cardinalzahlen viginti
<lb/>und unum, in die Ordinalzahlen: vigesimae und primus un- 
<lb/>richtig umgeschaffen sind. Die Erwähnung eines solchen liber
<lb/>singularis de jurisdictione erklärt sich vielleicht daher, weil
</p>
            <p>

               <lb/>20) Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft Bd. 15 S. 193.

<lb/>10*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0152.tif"
                n="148"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>148 Buchholz, kleine kritische Bemerkungen

<lb/>wir sonst keine gleichnamige Schrift von einem Römischen Ju- 
<lb/>risten haben. ^

<lb/>Im fr. 7 §. 1 De adquirenda vel omittenda hereditate
<lb/>heißt es in den Ausgaben: quia et patri ejus idem tribueretur,
<lb/>nämlich das jus abstinendi. Durch Gemination könnte es leicht
<lb/>im Texte heißen: quia et patri ejus jus idem tribueretur, ein
<lb/>Anklang an die jus suum cuique tribuens justitia.

<lb/>Im fr. 27 de conditionibus et demonstrationibus stehen
<lb/>die Worte: tametsi in scriptura non tum esset. Daß in dem
<lb/>Wörtchen turn ein Fehler steckt, ist unbestritten. Die Nothwen-
<lb/>digkeit der Emendation ist vorhanden, und an Versuchen der
<lb/>Besserung fehlt es nicht; statt non tum ist bald non tarn, bald
<lb/>non ita esset, bald nomen mit nachfolgendem dedisset oder
<lb/>deesset, bald non notum, bald mendum, bald non tutum,
<lb/>bald non nominatum vorgeschlagen. Statt eines früher mir
<lb/>scheinbaren non dictum schlage ich jetzt non demonstratum vor,
<lb/>und erkläre das Weglassen dleser drei Silben demonstra also.
<lb/>8i intelligeretur quod monumentum demonstrare voluisset
<lb/>is, qui testamentum fecisset tametsi in scriptura non —
<lb/>tum esset. Das hier zu schreibende Wort demonstratum war
<lb/>grade in der Zeile unter demonstratum zu schreiben gekommen,
<lb/>und der Abschreiber hatte, statt diese drei Silben auszuschreiben,
<lb/>ein Strichelchen unter demonstra gemacht, um die nothwendige
<lb/>Wiederholung dieser drei Silben anzudeuten. Nach dem Facsi-
<lb/>mile der Florentina in der Gebauer-Spangenbergschen

<lb/>21) Vielleicht könnte hinter conscripsit noch durch eine Art Gemination
<lb/>ein item eingeschaltet werden. Im §. 36 desselben Fragments heißt
<lb/>es, nachdem mehrere Appii Claudii aufgezählt sind, die sich um die
<lb/>Jurisprudenz verdient gemacht haben: läcrn Appius Claudius, qui
<lb/>videtur ab hoc processisse, R literam invenit. Daß Idem hier
<lb/>weder: Derselbe, noch: Dasselbebedeuten kann, ist klar; weßhatb vor- 
<lb/>geschlagen ist inde statt idem zu lesen. Leichter ist die Aenderung
<lb/>des Idem in Item, Dann heißt der Satz: Desgleichen erfand ein

<lb/>Appius Claudius den Buchstaben R.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0153.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>zu Pandektenftagmenten. 149
</p>
            <p>

               <lb/>Ausgabe sind in derselben die Zeilen gerade so lang, daß die
<lb/>Worte demonstrare und demonstratum unter einander zu stehen
<lb/>kämen. Hier müßte allerdings ein Strich unter dem Worte die
<lb/>Gemination andeuten, während dieselbe gewöhnlich durch einen
<lb/>Strich über dem Worte bezeichnet wird.

<lb/>Unter Dittographie versteht man im Gegensätze der Gemi- 
<lb/>nation, daß einzelne Buchstaben, Silben, Worte oder gar ganze
<lb/>Sätze statt einmal zweimal hingeschrieben sind. So wie die Ab- 
<lb/>schreiber oft, wenn sie sich verschrieben, neben oder über das
<lb/>Falsche das Richtige hinstellten, und durch unter das Unrichtige
<lb/>untergesetzte Punkte bezeichneten, daß das Unrichtige zu tilgen
<lb/>sei, so pflegten auch die Korrektoren auf gleiche Weise ihre Kor- 
<lb/>rekturen anzubringen, und beide Arten von Korrekturen sind
<lb/>zuweilen in den Text gekommen.
</p>
            <p>

               <lb/>Die älteste und zugleich umfangreichste Dittographie in den
<lb/>Digesten ist das fr. 80 De jure dotium im Verhältniß zum
<lb/>fr. 83 desselben Titels. Wir wollen beide Fragmente neben
<lb/>einander hinstellen.
</p>
            <p>

               <lb/>. fr. 80

<lb/>Javolenus libro VI.
<lb/>ex posterioribus Labeo- 
<lb/>nis. Si debitor mulie- 
<lb/>ris dotem sponso promi- 
<lb/>serit, posse mulierem
<lb/>ante nuptias a debitore
<lb/>eam pecuniam petere,
<lb/>neque eo nomine postea de- 
<lb/>bitorem viro obligatum futu- 
<lb/>rum, ait Labeo. Falsum
<lb/>est, quia ea promissio
<lb/>in pendenti esset, donec
<lb/>obligatio in ea causa
<lb/>est.
</p>
            <p>

               <lb/>fiv 83.

<lb/>Javolenus libro VI.
<lb/>posteriorum Labeonis.
<lb/>Si debitor mulieris do- 
<lb/>tem sponso promiserit,
<lb/>non posse mulierem ante
<lb/>nuptias a debitore eam
<lb/>pecuniam petere, quia
<lb/>ea promissio in pendenti
<lb/>esset, donec obligatio
<lb/>in ea causa est.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0154.tif"
                n="150"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>150 Buchholz, kleine kritische Bemerkungen

<lb/>Wer wird nicht gern die Ansicht unterschreiben, daß wir im
<lb/>kr. 80 daS ursprüngliche Fragment des JavolenuS haben, in
<lb/>welchem er eine Ansicht des Labeo offen bekämpft. Die Com-
<lb/>pilatoren haben diese Beziehung auf Labeo im Texte getilgt, und
<lb/>demnach das Fragment in der Weise verkürzt, wie sie uns im
<lb/>kr. 83 entgegentritt. Jedoch vergaßen sie das kr. 80 in seiner
<lb/>ursprünglichen Gestalt fortzustreichcn, als sie das verkürzte Frag- 
<lb/>ment an den Rand schrieben. Die Canzellisten der Compila-
<lb/>toren JustinianS haben nun das Versehen gemacht, beide Frag- 
<lb/>mente aufzunehmen, ohne daß es von den Compilatoren bei der
<lb/>Schlußredaktion bemerkt ist; sonst hätte das kr. 80 ihrem Willen
<lb/>gemäß gestrichen werden müssen.

<lb/>In der c. 19 C. de jure deliberandi meinen wir, daß
<lb/>sechs Worte vel ab intestato vel ex testamento durch Versehen
<lb/>der Abschreiber zwelmal geschrieben, also das zweite Mal zu
<lb/>streichen sind. Die hierher gehörigen Worte lauten so: Sic22)
<lb/>quidem is qui sciens hereditatem vel ab intestato vel
<lb/>ex testamento sibi esse delatam, deliberatione minime
<lb/>petita (intra annale tempus) decesserit: hoc jus ad suam
<lb/>successionem intra annale tempus extendat. Si enim ipse,
<lb/>postquam testamentum fuerit insinuatum, vel ab inte- 
<lb/>stato vel ex testamento vel aliter ei cognitum sit
<lb/>heredem eum vocatum fuisse, annali tempore translapso
<lb/>nihil fecerit... ab hujusmodi beneficio excludatur. Lasse»
<lb/>wir das zweite Mal die bezeichneten sechs Worte fort, so ist der
<lb/>Sinn ein ganz einfacher und klarer,' und zwar folgender: Wenn
<lb/>dem Erben durch Insinuation des Testaments oder auf andere
<lb/>Weise bekannt geworden ist, daß er als Erbe berufen sei, und
<lb/>er unthätig ein Jahr lang bleibt, so soll er von der Deltberation
<lb/>ausgeschlossen sein. Lassen wir aber jene Worte stehn, wie wer- 
<lb/>den wir im Stande sein, dieselben zu erklären? Es werden zu
<lb/>den bisherigen zwei — vollkommen genügenden — Fällen: Te-
</p>
            <p>

               <lb/>22) So hat Vangerow vorgeschlagen zu lesen statt: 81.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0155.tif"
                n="151"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>zu Pandektenfragmenten. 151

<lb/>stamentsinsinuation und irgend eine andere Weise, wie der Erbe
<lb/>seine Berufung zur Erbschaft erfahren, noch zwei Fälle hinzuge- 
<lb/>fügt: durch den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge oder durch das
<lb/>Testament. Aber durch das Testament hat er es ja schon er- 
<lb/>fahren, da ihm dasselbe inflnuirt ist, und den Eintritt der Erb- 
<lb/>folge kann er auch nur auf irgend eine andere Weise (aliter),
<lb/>weil diese kein Testament voraussetzt, erfahren haben. Auch
<lb/>möchte der Ausdruck ab intestato ei cognitum sit von Seiten
<lb/>der Grammatik Anstoß erregen. Wenn wir daher nicht anneh- 
<lb/>men wollen, daß die Worte vel ab intestato vel ex testamento
<lb/>hinter die Worte vel aliter ei cognitum sit (vel ab intestato
<lb/>vel ex testamento) heredem eum vocatum zu transponiren
<lb/>find, wo sie auch nur einen überflüssigen Sinn geben, so bleibt
<lb/>einzig die Annahme übrig, daß diese hier unnützen und in die
<lb/>Construction nicht passenden Worte von dem Abschreiber ohne
<lb/>allen Grund wiederholentlich abgeschrieben sind. Für diese An- 
<lb/>nahme spricht auch, daß Herrmann in seiner Ausgabe des
<lb/>Codex bemerkt, daß sowohl in einer Leipziger, als in einer Bam-
<lb/>berger Handschrift die eine Hälfte des Satzes, nämlich die Worte:
<lb/>vel ex testamento, hier fehlen.

<lb/>Ebenso ist das Wörtchen sie vor adoptare in den Text
<lb/>des kr. 15 § 1 De adoptionibus23) unrichtig hineingekommen,
<lb/>wahrscheinlich nur deshalb, weil es eine Zeile weiter heißt: sic
<lb/>adoptaverat.

<lb/>Das doppelte Centum der Florentina in fr. 58 §. 3 D.
<lb/>ad Senatusconsultum Trebellianum: acceptis centum cen- 
<lb/>tum heridatem restituere rogatus, zeigt sich schon als unrichtig
<lb/>durch die Vergleichung mit den Basiliken,2 *) und giebt auch bei- 
<lb/>behalten einen höchst gezwungenen Sinn.
</p>
            <p>

               <lb/>23) Qui duos filios et ex altero eorum nepotem habet, si vult nepotem
<lb/>quasi ex altero natum sic adoptare, potest hoc efficere, si eum eman- 
<lb/>cipaverit, et sic adoptaverit quasi ex altero natum.

<lb/>24) lib. 35 tit. 11 1. 55 §. 3.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0156.tif"
                n="152"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>152 Buchholz, kleine knirsche Bemerkungen

<lb/>Im fr. 3 §. 10 De itinere 25) erklärt sich die vor dem
<lb/>Worte alteriu« vollkommen unpassend dastehende Präposition
<lb/>ex aus dem eine Zeile voranstehenden Worte ex (omnibus
<lb/>causis).

<lb/>Im §. 2 I. de rebus incorporalibus lesen wir in den
<lb/>allermeisten Ausgaben: Incorporales autem'sunt, quae tangi
<lb/>non possunt; qualia sunt ea, quae in jure consistunt, sicut
<lb/>hereditas, ususfructus, usus, obligationes quoquo modo
<lb/>contractae. Vergleichen wir dazu die Parallelstelle in den Di-
<lb/>gesten, das fr. 1 §. ! De divisione rerum, so lauten alle
<lb/>diese Worte und die nächstfolgenden vollkommen gleichlautend,
<lb/>nur daß hinter ususfructus nicht der usus aufgezählt ist. Schon
<lb/>dieser Umstand spricht gegen die Beibehaltung des Wortes usus
<lb/>in den Institutionen; aber noch entscheidender ist, daß im Ver- 
<lb/>laufe dieses Paragraphen in den Institutionen und in den Di-
<lb/>gesten von hereditas, von ususfructus und von obligationes,
<lb/>von jedem dieser Rechte, nur nicht vom usus, noch zweimal die
<lb/>Rede ist, ferner daß THeopHilus, der in seiner Paraphrase
<lb/>zu dieser Stelle sehr ausführlich ist, gar nicht des usus gedenkt,
<lb/>endlich daß der ususfructus regelmäßig allein als Repräsentant
<lb/>der (persönlichen) Servituten genannt wird. Deshalb hat auch
<lb/>Schräder das Wort usus mit Recht in seiner Ausgabe der
<lb/>Jnsttutionen fortgelassen, indem seine Aufnahme nur aus dem
<lb/>unmittelbar vorhergehenden Worte ususfructus sich erklärt, was
<lb/>der Abschreiber aus Versehen zum zweiten Male halb abge- 
<lb/>schrieben hat.")
</p>
            <p>

               <lb/>25) Et generaliter ex. omnibus causis, quae instar habent venditionis vel
<lb/>ex alterius contractus, dicendum est, huic interdicto locum fore.

<lb/>26) Im K. 2 I. de excusationibus tutorum ist das Wort nam vor dem
<lb/>Sähe (neo anni habent vacationem, ut Papinianus rescripsit, nam
<lb/>hoc spatium habent ad novas tutelas vocati) eine aus dem folgenden
<lb/>nam entstandene und'-in allen Ausgaben mit Unrecht beibehaltene
<lb/>Dittographie. Nur Schräder hat diese von ihm für nüchtern er-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0157.tif"
                n="153"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>zu Pandektenfragmenten. 153


<lb/>Im fr. 1 §.5 De migrando ist statt pignoris jnomine te- 
<lb/>neri zu lesen: pignori teneri. ") Weil sowohl die Zeile vor- 
<lb/>her, als die Zeile nachher ganz richtig die Worte pignoris no- 
<lb/>mine hat, so ist von dem Abschreiber auch in der mittleren
<lb/>Zeile pignoris nomine teneri gedankenlos hingeschrieben, statt
<lb/>des richtig hierhin gehörigen: pignori teneri d. h. als Pfand
<lb/>verhaftet sein.

<lb/>Fr. 7 §. 5 De pactis beginnen viele Handschriften und
<lb/>Ausgaben mit den Worten: quinimmo interdum informat
<lb/>ipsam actionem etc. Das Wort informare in solcher Bedeu- 
<lb/>tung kommt nur in den später» Kaiserconstitutionen vor. DaS
<lb/>Richtige ist hier das flmple Verbum format; das in ist nur
<lb/>aus dem unmittelbar vorhergehenden Worte interdum durch
<lb/>Versehen des Abschreibers herüber gekommen.

<lb/>. Die Dittographieen sind, wie sich hieraus ergibt, in den
<lb/>Justinianeischen Rechtsquellen nicht selten. Diese Unrichtigkeiten
<lb/>sind aber zuweilen durch spätere — vermeintliche — Emenda- 
<lb/>tione» »och vergrößert. Auch dafür fehlt es in den Quellen
<lb/>nicht an Beispielen.

<lb/>Im fr. 57 De hereditatis petitione ist das Wort revictus
<lb/>vor restituerit gewiß unrichtig;eS ist die erste Silbe re eine
<lb/>Dittographie, aus dem nächsten Worte restituerit entstanden,
<lb/>daher zu streichen, und jeder andere Versuch zur Aeiidernng ist
<lb/>abzuweisen. Dahin gehört sowohl der mit dem juristischen Sinne
</p>
            <p>

               <lb/>klärte Leseart: nam nec etc., die alle Jnstitutionenhandschriflen außer
<lb/>fünf haben, nicht in den Text ausgenommen.

<lb/>27) Illud notandum est, Praetorem hic non exegisse, ut in bonis fuerit
<lb/>conductoris, nec ut esset pignori res illata, sed si pignoris no- 
<lb/>mine inducta sit. Proinde etsi aliena sint, et sint talia, qnae pig- 
<lb/>noris nomine teneri üon potuerint, pignoris tamen nomine in- 
<lb/>troducta sint, interdicto huic locus erit; quod si nec pignoris
<lb/>nomine inducta sint, nec retineri poterunt a locatore.

<lb/>28) absolvatur is cum quo actum est, quia neque possideat, neque dolo
<lb/>malo fecerit, quo minus possideret, quod judicio revictus restituerit.

<lb/>Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. XII. Bd. 1. Heft. 4 4
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0158.tif"
                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>154 Buchholz, kleine kritische Bemerkungen

<lb/>nicht harmonirende: evictus zu lesen, als noch mehr der mit der
<lb/>grammatischen Wortfolge nicht harmonirende, und aus der Silbe
<lb/>re, mit der man nichts wußte anzufangen, entstandene: rem vie- 
<lb/>tus restituere.")

<lb/>In den Endworten des fr. 48 pr. De jure fisci: ex sola
<lb/>sua cautione solum fideicommissum praestare detere beruht
<lb/>das solum gewiß nur auf einer fehlerhaften Wiederholung deS
<lb/>fast unmittelbar vorstehenden Wortes: sola. Der Abschreiber
<lb/>hatte vielleicht nur sol. geschrieben» und da schon seinen Jrrthum
<lb/>bemerkt, aber spätere Correctore» haben dasselbe, statt es zu
<lb/>streichen, in solum, einige sogar in solidum verwandelt.

<lb/>In den Worten des fr. 1 §. 12 De itinere sind zwei Be- 
<lb/>denken : Si quis supra dicto tempore anni non vi, non clam,
<lb/>non precario itinere usus sit, verum postea non sit usus,
<lb/>precaxiove, videndum est, an ei noceat; et magis est ut nihil
<lb/>ei noceat quod attinet ad interdictum.

<lb/>Im fr. 1 pr. §. 2 und tm fr. 3 §. 2 dieses Titels, sowie
<lb/>sonst überall, finden sich die drei vitia possessionis zusammen- 
<lb/>gestellt. Nach der allgemein angenommenen Leseart geschieht dieß
<lb/>hier nur in der ersten Zeile dieses Paragraphen, nicht aber in
<lb/>der zweiten, wo es nur heißt: sed clam, precariove, so daß das
<lb/>Wörtchen vi vor clam wohl einzuschalten wäre. Das andere
<lb/>Bedenken ergibt sich bei den Worten verum postea non sit
<lb/>usus, sed (vi) clam, precariove. Man wird hier Versucht das
<lb/>non zu streichen, um einen Gegensatz zwischen dem frühem und
<lb/>dem mit sed beginnenden Satze hervorzubringen, was aber
<lb/>der Zusammenhang mit den unmittelbar vorhergehen Worten
<lb/>verbietet. Daher muß das non für non modo non genommen
<lb/>werden, ein Gräcismus, der öfters bei den classischen Schrift'
<lb/>stellern der Römer vor: sed (etiam) sich findet.3 °) Die Worte
</p>
            <p>

               <lb/>29) In der c. 11 pr. Th. C. 11, 30 und in fr. 3 §. 15 D. 26, 10 ist
<lb/>gegen das Wort revincere Nichts «inzuwenden.

<lb/>30) Handii Tursellimis s. de particulis latinis Yol. 4 p. 298.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0159.tif"
                n="155"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>zu Pandektenfragmenten. 155


<lb/>muffen daher in Deutschland also wiedergegeben werden: Wenn
<lb/>er aber später nicht bloß gar nicht des Weges sich bedient hat,3')
<lb/>sondern sich wirklich dessen bedient hat, aber gewaltsam, heimlich
<lb/>oder bittweise.

<lb/>Zum Schluffe wollen wir noch eine Stelle hervorheben, in
<lb/>welcher unnützcrweise Verbefferungsversuche gemacht sind, indem
<lb/>eine genaue Kenntniß des Römischen Sprachgebrauches hier jede
<lb/>Aenderung als unbegründet zurückweist. Im kr. 6 D. expilatae
<lb/>hereditatis wird in allen Handschriften, mit Ausnahme der Flo- 
<lb/>rentina, und in allen Ausgaben mit Einschaltung eines non ge- 
<lb/>lesen : rei hereditariae furtum non fit, sicut nec ejus quae
<lb/>sine domina est, und dennoch ist dieses non aus dem Texte
<lb/>auszustreichen, ohne daß damit die Bedeutung des ersten Satzes:
<lb/>es geschieht kein Diebstahl an einer-Erbschaftssache — geändert
<lb/>wird. Denn dieß Suppliren der Negation im ersten Satze, (nicht
<lb/>bloß wenn sicut mit einer Negation folgt) wenn ein zweiter
<lb/>Satz mit einer Negation nicht als Gegensatz sich an ihn schließt,
<lb/>ist in mehr als einer Stelle bei Juristen und Nichtjuristen uoth-
<lb/>wendig.3 2) So lesen wir in den guten Ausgaben der Institutionen
<lb/>im §. 12 I. de hereditatibus quae ab intestato deferuntur:
<lb/>item adoptivos liberos emancipatos ab adoptivo patre, sicut
<lb/>ab intestato, ita longe minus contra tabulas testamenti ad
<lb/>bona ejus admittit (sc. Praetor). Allerdings haben einige
<lb/>wenige Handschriften vor admittit ein non eingeschaltet, selbst
<lb/>Cujacius in seiner Ausgabe, um desto deutlicher zu machen,
<lb/>daß die Adoptivkinder zur Jntestaterbfolge nicht zugelaffen wer- 
<lb/>den. Aber die neuesten Herausgeber haben seit Otto's Mahnung
</p>
            <p>

               <lb/>31) Dieser Fall des 002 Iiri ist bereits im §. 2 desselben Fragmentes er- 
<lb/>örtert.

<lb/>32) Hand.il Tursellinus s. de particulis latinis Vol. 4 p. 140: potest
<lb/>in complicata sententia negotio omitti, quae in adjecta altera parte
<lb/>exprimitur. G. G. A. 1831 Nr. 120 S. 1193: Die Auslassung
<lb/>der Negation in einem Satzglieds, wo sie sich von selbst aus dem Vor- 
<lb/>hergehenden ergibt, ist keine ungewöhnliche Sache.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0160.tif"
                n="156"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0160"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>156 Buchholz, kleine kritische Bemerkungen re.

<lb/>mit Recht dieß in den guten Handschriften nicht befindliche non
<lb/>eliminirt. Ebenso haben wir, wahrscheinlich aus Ulpians
<lb/>Schriften, zwei gegen die Ausnahme der Negation in den Text
<lb/>sprechende Stellen in den Vatikanischen Fragmenten. Im §. 160
<lb/>derselben heißt es: Libertus, sicut excusare se a tutelis, ita
<lb/>nec potiorem nominare potest, (und kein Herausgeber hat
<lb/>hier im ersten Satze eine Negation einschalten wollen) und im
<lb/>§.195, noch mehr mit unserer Digestenstelle übereinstimmend:
<lb/>ex filia nepotes prodesse ad tutelae liberationem, si cuti
<lb/>nec ad, caducorum vindicationem palam est, wo zwar Beth-
<lb/>mann-Hollweg in feiner Ausgabe ein non vor prodesse ein- 
<lb/>schalten will, offenbar aber nur darum, weil ihm die folgenden
<lb/>hier noch zu eitirenden Zeugnisse von nicht juristischen Classtkern
<lb/>nicht vor Augen standen, nach denen im ersten Satze ein non
<lb/>oder nec zu suppliren bleibt. So führt Gellius in seinen
<lb/>Noctes Atticae 10, 15 eine Stelle aus Fabius Pictor an,
<lb/>die so lautet: Nodum in apice neque in cinctu neque alia
<lb/>in parte ullum habet (Flamen Dialis), wobei vor apice das
<lb/>neque nothwendig zu ergänzen ist. In dem ersten Buche der
<lb/>Elegieen des Propertius lesen wir in dem einundvierzigsten
<lb/>Verse der achten Elegie: Sunt igitur Musae neque amanti
<lb/>tardus Apollo, wo vor Musae ein neque zu suppliren ist. In
<lb/>E äsarös Vellum civile 3, 71 ist zu lesen: sed in literis, quas
<lb/>scribere est solitus, neque in fascibus insignia laureae prae- 
<lb/>tulit, wo die meisten Herausgeber vor: in literis ein neque
<lb/>eingeschaltet haben. Im Cicero de natura deorum 1, 2 haben
<lb/>alle Ausgaben: In specie fictae simulationes sicut reliquae
<lb/>virtutes ita pietas inesse non potest, in welcher Stelle offen- 
<lb/>bar vor reliquae virtutes eine Negation zu ergänzen ist.3 3)
</p>
            <p>

               <lb/>33) Doederlein de brachylogia sermonis graeci et latini. Erlangael831
<lb/>4 p. 6, nach Analogie des einmaligen ovre im Griechischen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf12+1855_0161.tif"
             n="157"
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         <div xml:id="d51895e13553"
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              type="article"
              n="VI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die dilatorischen Einreden und die Prozeßeinwendungen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Fortsetzung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Pfeiffer, L.">Von Herrn Professor Dr. L. Pfeiffer in Tübingen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf12+1855_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>VI.
</p>
            <p>

               <lb/>lieber die dilatorischen Einreden und die Proeeß-
<lb/>einwendungen.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Professor Dr. L. Pfeiffer in Tübingen.

<lb/>Fortsetzung der im ersten Hefte des Ilten Bandes abgebrochenen Abhandlung* *).
</p>
            <p>

               <lb/>B. Das kanonische Recht und die Glossatoren.

<lb/>s. 16.

<lb/>wn dre Frage lösen zu können: ob und inwieferne die kano- 
<lb/>nischen Gesetze in unserer Materie Aenderungen herbeigeführt?
<lb/>bedarf es einer kurzen Erinnerung an die Haupt-Momente des
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Verfasser, — welcher in diesen Blättern eine vollständige Revision
<lb/>der vorliegenden Lehre zu liefern beabsichtigt, — bittet den Leser, ihm
<lb/>auch bei den Ausführungen über die geschichtliche Entwickelung unse- 
<lb/>rer Materie im Mittelalter mit nachsichtiger Geduld folgen zu wol- 
<lb/>len. Die dogmatisch-praktischen Resultate werden sich an der Hand
<lb/>dieser gründlichen Erforschung der einzelnen Phasen ihres Bildungs- 
<lb/>ganges gewissermaßen als die reise Frucht von dem Baume der Ge-


<lb/>* ♦ schichte von selbst ablösen. — Bei dem uns hier interesskrenden Gegen- 
<lb/>stände handelt es sich vorzugsweise davon, den Zeitpunkt zu be- 
<lb/>zeichnen, in welchem, beziehungsweise die Gründe zu ermitteln, aus
<lb/>welchen eine Unterscheidung sich wieder verloren hat, durch die Jahr-
<lb/>Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. XII. Bd. 2. Heft. 12
</p>
            <pb facs="2085151_nf12+1855_0162.tif"
                n="158"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>158 Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden

<lb/>geistlichen Prozesses. Bekanntlich bildete und entwickelte sich be- 
<lb/>reits in diesem (aus den römischen interrogatione« in jure)
<lb/>das Institut der Positionen und Responsionen, beziehungsweise
<lb/>das s. g. artikulirte Verfahren "8). Hiermit stand nun zunächst
<lb/>eine wesentliche Umgestaltung der L. C. im Zusammenhänge"")-
<lb/>Zu derselben wurde nämlich nunmehr blvs eine, dem mündlichen
<lb/>Vortrage der Klage folgende, ganz allgemeine Aeußerung des
<lb/>Beklagten über das Klagerecht erfordert, welche sogar durch ein
<lb/>reines Zugcständniß von seiner Seite gebildet werden konnte'").
</p>
            <p>

               <lb/>hunderte lang Theorie und Praxis des Prozesses beherrscht waren.

<lb/>Der folgenden dogmengeschichtlichen Skizze ist, hinsichtlich der per- 
<lb/>sönlichen Verhältnisse und Daten, durchaus zu Grunde gelegt': Sa-
<lb/>vigny^s Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter, — wohl
<lb/>eines der incommensurabelsten Meisterwerke, welche der Genius deut- 
<lb/>scher Wissenschaft hervorgebracht! —

<lb/>108) Schon die Clem. 2 de V. 8. bezeichnet daher die xositiones et articuli
<lb/>als einen „longaevus usus.“ Ueber das gegenseitige Verhältnis der
<lb/>Artikel und Positionen besitzen wir keine genügende Aufklärung; sie
<lb/>scheinen sich vornehmlich in der Form von einander unterschieden
<lb/>zu haben, vergl.: Heffter Institutionen des römischen und deutschen
<lb/>Civil-Prozefses S. 319.,

<lb/>Die Artikel gingen aus lokalen Gewohnheiten hervor, und ent- 
<lb/>standen wohl später, als die Positionen. Während daher Tancredus
<lb/>dieselben noch nicht erwähnt, schildert sie dagegen bereits Oralia Ere- 
<lb/>tinus in der angedeuteten Beschränkung auf örtliches Herkommen.

<lb/>109) Die Frage: ob nicht schon dem neuesten Römischen Rechte diese Aen-
<lb/>derung im Charakter der L. C. bekannt sei? wie Sinten is Erläu-

<lb/>- terungen über verschiedene Lehren des Civilprozesses nach Linde^s
<lb/>Lehrbuch Heft I S. 116 u. 117 annimmt, mag hier dahingestellt
<lb/>bleiben, und zwar um so mehr, als sich dieselbe bei der Dürftigkeit
<lb/>der desfallsigen Quellen-Zeugnisse wohl kaum mit genügender Sicher- 
<lb/>heit wird lösen lassen.

<lb/>110) Dieser Punkt war übrigens unter den Schriftstellern der damaligen
<lb/>Zeit controvers, indem einige in einem umfassenden und reinen, d. h.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0163.tif"
                n="159"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0163"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>und die Prozeßeinwendungen. 159


<lb/>Zwar will Savigny 11') gegen die herrschende Meinung diese
<lb/>Aenderung nicht anerkannt, und vielmehr auch die L. C. des
<lb/>canonischen Prozesses als eine vollständige Aeußerung beider
<lb/>Parthien über den Inhalt des Nechtsstreitcs betrachtet wissen.
<lb/>Allein wenn man auch einerseits unbedenklich zugestehen muß,
<lb/>daß dieselbe fortwährend als ein zweiseitiger Akt aufgefaßt
<lb/>wurde, wozu auch der Kläger durch die mündliche Wiederholung
<lb/>des Klage-Libells mitzuwirken hatte'"): so kann man doch
</p>
            <p>

               <lb/>.nicht von Einreden begleiteten, Zugeständnisse keine L. 6. sahen. —
<lb/>Zn vergl. insbesondere Olossa: „Besponsioncrn" ad C. 54 Z. 3 X. de
<lb/>electione (1, 6), wo es am Schlüsse heißt: „Est ergo verum, quod
<lb/>oblato libello adversario, et postea proposita petitione actoris in ju- 
<lb/>dicio, sive reus neget, sive confiteatur litem contestando (d. h. mit
<lb/>der Absicht, oder dem animus, lis zu contestiren, im Gegensätze zu
<lb/>demjenigen Beklagten, welcher vor Ueberreichung des Klage-Libells,
<lb/>also ohne solche Absicht, vor dem Richter ein Geständniß ablegt) litis
<lb/>contestatio est tacta. Et boc satis babetur per hoc, quod dicit, quod
<lb/>per narrationem et responsionem contestatio litis flat, non distin- 
<lb/>guendo, confitendo, vel negando; et etiam ipsa significatio verbi hoc
<lb/>probat satis, Contestari i. e. simul testari, et ita reus, qui confitetur,
<lb/>cum actore simul testatur super re petita.“ Vergl. auch 01.: „Cum
<lb/>judex" ad L. un. Cod. de L. C. (3,9) und Tancredus, ordo judi- 
<lb/>ciarius (ed. Bergmann) Pars III tit. 1 §. 2. — Die hauptsächlichste pro- 
<lb/>zessualische Wirkung dieser L.C. bestand darin, daß vor ihrer Voll- 
<lb/>ziehung keine Zeugen vernommen, und kein Definitiv- Erkenntniß aus- 
<lb/>gesprochen werden durste, tit. X. ut lite non contestata non proceda- 
<lb/>tur ad testium receptionem vel ad sententiam difflnitivam (2, 6).

<lb/>111) System des heutigen R. R. B. 6 §.259 S. 36—39,'ferner insbe- 
<lb/>sondere S. 42 Note f.

<lb/>112) Dies ergibt sich neben vielen anderen unzweideutigen Belegen schon
<lb/>aus der durch C. 3 qu. 3 can. 4 §. 4 wiederholten Vorschrift
<lb/>der Nov. 96 C. 1, welcher gemäß der Kläger eine Eaution dafür
<lb/>zu stellen hatte, daß er innerhalb 2 Monate die L. C. vollziehen
<lb/>werde, vergl. auch Oratia Aretinus de judiciario ordine (ed.
<lb/>Bergmann) P. 2 Tit. 1 Z. 1 S. 357, wo dem Kläger bei der


<lb/>12*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0164.tif"
                n="160"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>160 Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden

<lb/>andrerseits die von dem canonischen Rechte aufgestellte Forde- 
<lb/>rung einer ganz allgemeinen Aeußerung des Beklagten über
<lb/>den Klage-Anspruch, wie sie hier behauptet wird, nicht wohl in
<lb/>Abrede ziehen. Die canonischen Gesetze haben nämlich die ein- 
<lb/>schlägigen Bestimmungen des neuesten Röm. Rechtes über die:
<lb/>„narrationem propositam et contradictionem ob- 
<lb/>jectam“ in dem Sinne aufgefaßt, als ob damit ein blos
<lb/>genereller Widerspruch gegen die Klage gemeint wäre. Die
<lb/>nähere und detaillirtere Antwort des Beklagten auf den con-
<lb/>creten Inhalt der Klage überwiesen sie daher theils den, auf
<lb/>die Positionen abzugebcnden, Responstonen, theils den peremto-
<lb/>rischen Exceptionen. — Dieser Sachverhalt, für welchen außer
<lb/>und neben den bereits in der Note 110 aufgeführten Citaten
<lb/>insbesondere auch das Cap. un. X. de L. C. (2, 5) nebst der
<lb/>ihr beigefügten Glosse, gleich wie die Aeußerungen gleichzeitiger
<lb/>Schriftsteller113J klar redende Zeugnisse liefern, dürste sich doch
<lb/>wohl ganz unzweifelhaft aus der Clem. 2 de V. 8. ergeben.
<lb/>Denn wie hätte hier verordnet werden können, daß der Richter
<lb/>bei dem s. g. summarischen Verfahren, dem „procedere sine
<lb/>strepitu et figura judicii,“ die L. C. ganz weglassen dürfte,
<lb/>wenn dieselbe in der vollständigen, auch die Replikationen und
<lb/>Duplikationen rc. mit umfassenden Aeußerung beider Theile über
<lb/>den Inhalt des Rechtsstreites bestanden hätte? —

<lb/>Da nun aber nichtsdestoweniger von den canonischen Ge- 
<lb/>setzen der Zeitpunkt, in welchem die L. C. nach Röm. Rechte
</p>
            <p>

               <lb/>ersten Verhandlung folgende Worte unterlegt sind: „Peto litem con-
<lb/>testando, quae in meo libello continentur.“

<lb/>113} vergl. Tancredus a. L. O. P. HI. Tit. 1 S. 196—201; Gratia
<lb/>Are tinus 1. c. P. II. Tit. 1 S. 357—359; er läßt den Beklagten
<lb/>bei der L. G. folgende allgemeine Ausdrücke gebrauchen: „Litern
<lb/>contestando nego in libello posita,“ ferner „nescio“ oder „non credo
<lb/>me teneri ad praedicta,“ und er beruft sich hierbei auf 0.15 X. de
<lb/>restitut. spoliat. (2, 13).
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0165.tif"
                n="161"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0165"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>und die Prozeßeinwendungen. 161


<lb/>eintrat, gleich wie die hierin herrschende Grundauffassung dersel- 
<lb/>ben als des eigentlichen Anfanges des Rechtsstreites unver- 
<lb/>ändert beibehalten wurden: so konnten diese Gesetze folgeweise
<lb/>auch den Grundsatz aufnehmen, daß die exceptiones dilatorke
<lb/>vor der L. C. vorgeschützt werden müßten. Das canonische
<lb/>Recht gieng übrigens in solcher Richtung noch einen Schritt wei- 
<lb/>ter, indem es die sämmtlichen Einwendungen dieser Gattung durch
<lb/>die Vorschrift des 0.4 X. de except. (2, 25 &gt;, daß der Richter
<lb/>dem Beklagten für deren Vorschützung einen besonderen Termin
<lb/>ertheilen sollte, einem eignen Vorverfahren überwies. (Dieser
<lb/>Termin galt wohl auch für die Erledigung der vorgebrachten
<lb/>Einwendungen durch den Richter, und es kann daher hierin füg- 
<lb/>lich der erste Keim der deutschen Eventual-Maxime gefunden
<lb/>werden.

<lb/>vergl. Brackenhöft Erörterungen über die Materien des
<lb/>allgemeinen Theils von Lind Os Lehrbuch S. 383
<lb/>Note 36 u. 37.)

<lb/>An dem Begriffe und Wesen der dilatorischen Exeeptio-
<lb/>nen nahmen übrigens die cauonischen Rechtsbücher keinerlei Acn-
<lb/>derung vor; auch unterschieden sie, eben so wenig als die römi- 
<lb/>schen, zwischen den formellen und materiellen Elementen derselben,
<lb/>sondern gaben für beide Arten von Einwendungen gleichmäßig
<lb/>die Anordnung, daß sie sofort im Anfänge des Prozesses geltend
<lb/>gemacht werden müßten. — Für diese Auffassung liefern die
<lb/>Glossen zu den betreffenden Aussprüchen der kanonischen Quellen
<lb/>einen überzeugenden Beleg, da sie sämmtlich unter die allgemein
<lb/>lautenden Normen über die exceptiones dilatoriae auch die
<lb/>materiellen, d. h. die auf die merita causae sich beziehenden,
<lb/>unbedenklich subsumiren 11 +). Bei solchem Sachverhalte be- 
<lb/>darf daher die controverse Frage: ob durch die Einführung des
</p>
            <p>

               <lb/>114) vergl. insbesondere die Glossen zu c. 2 C. 3 qu. 6 u. zu C. 12 X. de
<lb/>except. (2, 25).
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0166.tif"
                n="162"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0166"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>162 Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden

<lb/>artikulirten Verfahrens eine Aendernng im Begriffe der exceptio
<lb/>peremtoria herbeigeführt worden? hier um so weniger einer
<lb/>eingehenden Würdigung, als bei den dilatorischen Einwendun- 
<lb/>gen wohl schon der äußerliche Umstand jede substantielle Ver- 
<lb/>änderung fern hielt, daß sie der Wechsel-Verhandlung mittelst
<lb/>der Positionen und Responsione» stets voranzugehen hat- 
<lb/>ten '"). —

<lb/>Abgesehen von und neben der bereits angeführten Bestim- 
<lb/>mung der canouischen Gesetzgebung über den Gebrauch aller ex- 
<lb/>ceptiones dilatoriae innerhalb eines vom Richter vor der L. C.
<lb/>anzuberaumenden Termines 116), sind nun aber vornehmlich noch
<lb/>folgende Aenderungen derselben zu beachten:

<lb/>1) Das- 0. 4 X. de except. (2, 25), welches den eben er- 
<lb/>wähnten Grundsatz enthält, erkemit selbst 2 Ausnahmen hiervon
<lb/>ausdrücklich an, indem es die spätere Vorschützung der dilatori- 
<lb/>schen Einwendungen dann zuläßt, wenn sie entweder erst nach
<lb/>der L. C. entstanden, oder aber nach der eidlichen Versicherung
<lb/>des Beklagten demselben erst später bekannt geworden (zu vergl.
<lb/>auch 0. 25 X. de officio judicis delegati (1,29).)

<lb/>2) Diesen beiden Ausnahmen fügen das 0. 4 X. de pro- 
<lb/>curator: (1, 38), C. 12 X. de exceptionibus (2,25) und 0. 1
<lb/>inVIto eodem (2, 12) eine weitere für alle solche Einwendun- 
<lb/>gen hinzu, deren Nichtbeachtung das ganze Verfahren rückwärts
<lb/>vernichten würde, indem sie den Gebrauch derselben in jedem
<lb/>Zeitpunkte des Prozesses, selbst noch nach dem Urtheile, gestatten.
</p>
            <p>

               <lb/>115) Der thatsächliche Stoff der exceptiones dilatoriae konnte übrigens zum
<lb/>Zwecke des Beweises gleichfalls in Positionen zerlegt werden. Sin- 
<lb/>ten is Erläuterungen a. a. O. S. 128 Note 1.

<lb/>116) vergl. auch 6. 62 X. de appellat. (2, 28), wo nur die I*. C. und nicht
<lb/>der vom Richter zu ertheilende Termin erwähnt ist, ferner 0. 20 X. de
<lb/>sententia et re judicata (2, 27), wo der allgemeine Grundsatz auf die
<lb/>exceptio /judicis suspecti speziell an gewendet wird.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0167.tif"
                n="163"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>und die Prozeßeinwendungen. 163


<lb/>Zwar sprechen die citirten Gesetze einzig und allein von der ex- 
<lb/>ceptio falsi procuratoris und excommunicationis 117). Allein
<lb/>es kann nach der Fassung derselben (gleich wie nach der bereits
<lb/>von der Glosse ausgehenden Interpretation) nicht wohl einem
<lb/>begründeten Zweifel unterliegen, daß sie hiermit blos die Haupt- 
<lb/>fälle der Anwendung jenes allgemeinen Prinzipes hervorheben
<lb/>wollten.

<lb/>3) Das 0. 2 und 4 X. de ordine cognitionum (2, 10)
<lb/>und das 0. 1 in VIto de restitutione spoliat. (2, 5) verord- 
<lb/>nen, daß die exceptio spolii den Beklagten von jeder weiteren
<lb/>Antwort auf die Klage, also insbesondere auch von der L. C.
<lb/>befreien sollte, wofern sie innerhalb 15 Tagen bewiesen würde.
<lb/>Da nun aber diese Befreiung nur bis zur erfolgten Rückgabe
<lb/>des Spolinms audauerte, so konnte die fragliche Einwendung
<lb/>nur als eine dilatorische anfgefaßt werden, und zwar consequen- 
<lb/>ter Weise als eine von rein formeller Natur, da sie in keinem
<lb/>Bezüge zu den concreten merita causae steht, und daher den
<lb/>Beklagten der Auslassung über diese völlig enthebt'").

<lb/>4) Das 0. 1 in VIto de L. C. (2, 3) fügt der Regel,
<lb/>daß durch eine exceptio peremtoria die L. C. weder verhin- 
<lb/>dert, noch verzögert werden könnte, die Modifikation bei: „nisi
</p>
            <p>

               <lb/>117) Die höchst privilegirte exceptio excommunicationis wird von den cano-
<lb/>nischen Gesetzen mit vollkommenem Rechte zu den dilatorischen Ein- 
<lb/>wendungen gezählt, da sie einer jeden Klage, ohne Rücksicht auf deren
<lb/>concreten Inhalt und innere Begründung, entgegengehalten werden
<lb/>konnte, und deren Geltendmachung insolange verzögerte, als die- Ex-,
<lb/>kommunikation andaueite. — vergl. Gl.: „in dilatoriis“ ad 0. 12 X.
<lb/>de except. (2, 25) U. Gl.: „iterum cognoscatis“ ad 0. 26 X. de sen- 
<lb/>tentia et re judic. (2, 27).

<lb/>118) zu vergl. auch 61.: „ante litem contestatam“ ad c. 1 6. 2 qu. 2, wo
<lb/>es heistt: „Ideo autem dicitur; ante litem contestatam, quia exce- 
<lb/>ptio spoliationis est dilatoria, et sic est ante litem contestatam
<lb/>proponenda.“
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0168.tif"
                n="164"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0168"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>164 Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden

<lb/>de re judicata, transacta, seu finita excipiat litigator,“ und
<lb/>stellt also in den solcher Gestalt ausgenommenen Fällen und Be- 
<lb/>ziehungen die peremtorischen Exceptionen den dilatorischen voll- 
<lb/>kommen gleich. Daß ans einer mißverständlichen Usual-Inter- 
<lb/>pretation dieser Stelle die s. g. prozeßhindernden Einreden
<lb/>(im eminenten Sinne) des neueren deutschen Prozesses hervor- 
<lb/>gegangen, ist bekannt'").
</p>
            <p>

               <lb/>. §.16.

<lb/>Was die Glossatoren betrifft, so lehnten sich dieselben
<lb/>gleichfalls im Allgemeinen an die (in §§. 11—14 unserer Abhand- 
<lb/>lung ermittelten) Resultate des neuesten Röm. Rechtes genau an.
<lb/>Sie unterscheiden daher zwischen exceptiones perpetuae und
<lb/>dilatoriae im. Sinne der justinianeischen Institutionen, erheben
<lb/>übrigens bereits hinsichtlich mancher Exceptionen die von den
<lb/>späteren Schriftstellern so vielfach ventilirte Frage: ob sie zu der
<lb/>einen oder anderen Gattung zu rechnen seien? z. B. hinsichtlich
<lb/>der exceptio non numeratae pecuniae vel dotis, der exceptio
<lb/>competentiae etc. Zuweilen stellen sie für diese zweifelhaften
<lb/>Einwendungen eine eigne Classe von exceptiones anomalae oder
<lb/>mixtae auf-'2 °).

<lb/>Zwar tritt in der Glosse bekanntermaßen die römische Un- 
<lb/>terscheidung zwischen den s. gi defensiones oder Civil-Einreden,
<lb/>d. h. den ipso jure wirkenden Bertheidignngsgründen, und den
<lb/>exceptiones im eigentlichen und strieten Sinne unter der eigen-
<lb/>thümlichen Bezeichnung von exceptiones facti et juris wieder
<lb/>hervor, — eine mißgriffliche Aufstellung, womit sich mancherlei
</p>
            <p>

               <lb/>119) vergk. Bayer Borträge über den gemeinen ordentlichen Civilprozeß
<lb/>(7te Auflage) S. 365—367; Schmid Handbuch des gemeinen deut- 
<lb/>schen Civilprozesses Th. 11 S. 59—66.

<lb/>120) Gl.: „semper“ ad §. 9 Inst, de exception. (4, 13); Gl.: „possunt“
<lb/>ad L. 3 de except. (44, 1); Gl.: ,,inveniatur“ ad L. 24 Cod.de pro- 
<lb/>curator. (2, 13); Gl.: „exceptio“ ad c. 2 C. 3 qu. 6, etc., etc.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0169.tif"
                n="165"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>und die Prozeßeinwendungen. 165


<lb/>verkehrte und irrige praktische Consequenzen verknüpften '2 —

<lb/>Allein diese, so vielfache Mißverständnisse begünstigende, doktri- 
<lb/>nelle Schöpfung mit ihrem ganzen Zusammenhänge mußte aus
<lb/>den bereits oben §. 4 S. 99—101 unserer Abhandlung bei dem
<lb/>Formular-Prozesse entwickelten Gründen für die dilatorischen
<lb/>Einwendungen völlig einflußlos bleiben, insoferne dieselben das
<lb/>Recht des Klägers niemals ipso jure zerstören oder hemmen,
<lb/>mithin im Sinne der Glossatoren sich insgesammt nur als ex- 
<lb/>ceptiones juris darstellen konnten.

<lb/>Im Gebiete der exceptiones dilatoriae ist vielmehr bereits
<lb/>in der Glosse der erste Schritt und Anfang zu der von uns
<lb/>postulirten Scheidung ihrer materiellen und formellen Elemente
<lb/>zu entdecken, und auch in diesem Punkte bildete deren Auffassung
<lb/>die Grundlage für die Wissenschaft der folgenden Jahrhunderte.
<lb/>Die Glossatoren unterscheiden nämlich zwischen exceptiones di- 
<lb/>latoriae solutionis und fori declinatoriae, und subsu-
<lb/>nttten unter die letzteren (für welche die gewählte Bezeichnung
<lb/>als unpräzis und zu enge erscheint)^'") alle formellen oder
<lb/>Prozeß-Einwendungen, insbesondere diejenigen, welche sich auf
<lb/>die Subjekte des Prozesses beziehen, also auf das Gericht, die
<lb/>Parthien und deren Vertreter. An der Hand dieser Unterschei- 
<lb/>dung geben sie nun auch die richtige, — oben §. 12 Note 98
<lb/>S. 131 u. 132 erwähnte — Interpretation der L. 19 Cod. de
<lb/>probat. (4, 19), und stellen mancherlei detaillirte Grundsätze
<lb/>über den Gebrauch der exceptiones fori declinatoriae auf,
</p>
            <p>

               <lb/>121) vergl. insbesondere Albrecht die Exceptionen des gemeinen deutschen
<lb/>Civilprozesses §. 23—27 S. 116—128.

<lb/>121a) Der schon bei den Glossatoren und insbesondere bei den späteren
<lb/>Schriftstellern sehr häufig vorkommende Ausdruck „declinatoriae ju-
<lb/>dicii“ kann wohl als präziser und pasiender betrachtet werden, da
<lb/>er auch das Verfahren, beziehungsweise die desien Mängel rügen- 
<lb/>den Ausstellungen mitumfäßt.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0170.tif"
                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>166 Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden

<lb/>welche von den ihnen nachfolgenden Prozeß-Schriftstellern durch- 
<lb/>aus gebilligt und adoptirt wurden"^).

<lb/>Auch in den, der Prozeß - Disciplin gewidmeten, selbststän- 
<lb/>digen Werken der Glossatoren ist bereits der Fortschritt zu einer
<lb/>richtigeren Erkenntniß und schärferen Auffassung unseres Gegen- 
<lb/>standes zu bemerken. Zwar schließt sich noch klaoentinus'")
</p>
            <p>

               <lb/>122) Am vollständigsten findet sich die fragliche Unterscheidung der exceptio-
<lb/>nes-dilatoriae entwickelt in der Glossa: „exceptionem dilatoriam“ ad
<lb/>h. 19 Cod. de probat. (4, 19). lieber einzelne Punkte verbreiten sich
<lb/>die Glossen zu: L. 52 de judiciis (5, 1), L. 24 Cod. de procurator.
<lb/>(2,13), L. 4 Cod. si non a competente judice (7, 48), L. 12 u. 13
<lb/>Cod. de except. (8, 36) etc. Auch die Glossen zu den canonischen
<lb/>Rechtsbüchern stimmen mit den Resultaten der eben erwähnten völlig
<lb/>überein, vergl. insbesondere 01.: „in dilatoriis" ad C. 12 X. de ex- 
<lb/>cept. (2, 25), Gl.: „subeundo judicium" ad C. 20 X. de sententia
<lb/>(2, 27), Gl.: „exceptio" u. Gl.: „momenti" ad C. 4 X. de procura- 
<lb/>toribus (1,38), Gl,: „exceptio" ad c. 2 C. 3 qu. 6, etc.—

<lb/>123) In einer Abtheklung seiner Schrift: „de varietate actionum," nämlich
<lb/>üb. 4 de expediendis judiciis tit. 12. (lieber- die linächlheit dieses
<lb/>Werkes ist übrigens zu vergleichen: Savigny's Geschichte des N. N.
<lb/>im Mittelalter (2te Auflage) B. 4 S. 259—265.) Die betreffende
<lb/>Stelle sindet sich sowohl in. den Tractatus e variis juris interpretibus
<lb/>collecti, Lugduni 1549 Vol. 4 Fol. 3a, (3ter Band 2te AbtheilUNg
<lb/>in der Ausgabe von 10 Folio-Bänden) als auch in der selbstständigen
<lb/>Ausgabe jenes Merkchens in: Placentini jurisconsulti in summam
<lb/>Institutionum Justin, nunc primum in lucem editi libri IV, Mogun-
<lb/>tiae 1537 Pag. 129 U. 130.

<lb/>Placentinus faßt die L. 19 Cod. de probat. (4, 19) rein nach
<lb/>ihrem Wortlaute auf, und läßt daher auch die exceptiones dilatoriae
<lb/>ex persona, z. B. die exceptio procuratoria, erst nach dem geschicht- 
<lb/>lichen Klagegrunde beweisen. Dies geht aus der bereits angeführten
<lb/>Stelle und außerdem auch aus dessen: summa in libros IX Codicis
<lb/>Justiniani, Moguntiae 1536 P. 399 hervor, welche Schrift sich im
<lb/>Ganzen durch einen selbstständigeren, von den Quellen abweichenden.
<lb/>Plan auszeichnet, vergl.: Savignh a. a. O. S. 274 u. 275.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0171.tif"
                n="167"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0171"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>und die Prozeßeinwendungen. 167


<lb/>an die Darstellung mtb Behandlung der justinianischen Rechts- 
<lb/>quellen ganz genau an, indem er unter den exceptiones dila- 
<lb/>toriae als eine besondere Art blos die exceptione ex per- 
<lb/>sona hervorhebt.

<lb/>Allein schon Pillius124) geht einen Schritt weiter, indem
<lb/>er mit Rücksicht auf die Beweislast und vorzugsweise auf die
<lb/>L. 19 Cod. de probation. (4, 19) zwischen den exceptiones
<lb/>dilatoriae ex persona actoris et ex persona rei unter- 
<lb/>scheidet.

<lb/>Bei Tancredus (Bononiensis) dagegen '") findet sich
<lb/>bereits die Unterscheidung zwischen den exceptiones dilatoriae
<lb/>solutionis und declinatoriae judicii. Die ersteren unterscheidet er
<lb/>wieder in exceptiones ex pacto und ex lege; den reichhalti- 
<lb/>gen Stoff der letzteren sondert er nach ihrer Beziehung auf die
<lb/>jurisdictio, die persona judicis, actoris vel ejus procuratoris
</p>
            <p>

               <lb/>In feiner summa zu den Institutionen führt er übrigens die ex- 
<lb/>ceptio non numeratae pecuniae bereits als eine „dupliciter irregularis“
<lb/>auf, da sie theils hinsichtlich der Beweislast, theils darin anomal sei,
<lb/>daß sie zugleich die Eigenschaft einer exceptio perpetua und dilatoria
<lb/>besitze.

<lb/>124) De ordine judiciorum Pars II §. 2 —&gt; in der von Bergmann besorgten
<lb/>Ausgabe, (zugleich mit Tancredus u. Gratia) Gvttingen 1842 S. 23. —
<lb/>Pillius stellt hier auch den, von den kanonischen Gesetzen sanctio-
<lb/>nirten, Grundsatz auf, daß die exceptio falsi procuratoris und non
<lb/>sui judicis auch noch nach der L.C. vorgeschützt werden könnten, weil
<lb/>sie das ganze Verfahren rückwärts vernichteten. — lieber dieses Werk
<lb/>vergt. Savignh a. a. O. Bd. 4 S. 341—347.

<lb/>125) Ordo judiciarius Pars II Tit. 5 §. 1 u. 2 cd. Bergmann S. 139—143.—
<lb/>Tancredus kann wohl als der eigentliche Urheber der Unterscheidung
<lb/>der beiden Gattungen von dilatorischen Einwendungen betrachtet wer- 
<lb/>den. — Unter den aus der Person des Klägers herzuleitenden exce- 
<lb/>ptiones dilatoriae zählt er auch die exceptio spolii auf.

<lb/>lieber diese Prozeßschrift des Tancredus und deren Umarbeitung
<lb/>durch Bartholomaeus Brixiensis vergl. SavignhBd. 5 S. 120—129.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0172.tif"
                n="168"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0172"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>168 Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden

<lb/>6t rei. Auch bestimmt er die Reihenfolge näher, in welcher der
<lb/>Beklagte von den ihm zu Gebote stehenden einzelnen Prozeß-
<lb/>Einwendungen nützlichen Gebrauch machen könnte. Ueberdies be- 
<lb/>rücksichtigt er bereits die Normen des canonischen Rechtes, inso- 
<lb/>weit sie in den ihm vorliegenden älteren Decretalen - Sammlun- 
<lb/>gen enthalten waren. Seine ganze Darstellung unserer Materie
<lb/>muß als eine sehr gelungene und treffende bezeichnet werden; ja
<lb/>sie besitzt sogar, unter gehöriger Beachtung der durch die geän- 
<lb/>derten Grundformen des Verfahrens und vornehmlich durch die
<lb/>deutsche Eventual-Maxime bedingten Modificationen, auch noch
<lb/>für unser heutiges gemeines Recht reellen und practischen Werth.

<lb/>Gratia Aretinus126) führt die von Danoreäus ent- 
<lb/>wickelten Sätze in seinem zu dessen Ergänzung bestimmten Pro- 
<lb/>zeß-Werke noch näher und weiter aus. Insbesondere stellt er be- 
<lb/>reits die exceptiones anomalae als eine dritte, zwischen den
<lb/>perpetuas und ciilateriae in der Mitte stehende, Claffe auf. —
<lb/>Bagarottus, von welchem wohl die erste dem Gegenstände
<lb/>unserer Abhandlung speziell gewidmete Schrift unter dem Titel:
<lb/>„cavillationes“ herrührt12 ’), verbreitet sich blos über die 6X-
</p>
            <p>

               <lb/>126) De judiciario ordiue Pars I Tit. 9 §. 1 — 6 edit. Bergmann
<lb/>S. 350—356. cf. Savi'gnh a. a. O- S. 158—161.

<lb/>Zu den exceptiones anomalae zählt Gratia die exceptio falsi pro- 
<lb/>curatoris, judicis non sui und excommunicationis, da dieselben auch
<lb/>nach der L. C., und zwar sogar noch nach dem Urtheile vorgebracht
<lb/>werden dürften. — Die Prozeß-Einwendungen nennt er „exceptiones
<lb/>dilatoriae fori et judicii." lieber dieselbe sei, nach seiner
<lb/>Annahme, ein Jnterloenl zu fällen, welches der Appellation unterliege,
<lb/>übrigens auch unter besonderen Formen, selbst noch nach Verfluß der
<lb/>lOtägigen Nothfrist, von dem judex a quo zurückgenommen werden
<lb/>könnte.

<lb/>127) Diese Schrift von Bagarottus fängt mit den Worten: „precibus
<lb/>et instantia" an, und ist in den Tractatus e variis juris interpretibus
<lb/>collecti, Lugduni 1549 Vol. 9 (Band 6) Fol. 100 und 101 abge- 
<lb/>druckt. lieber ihren, auf die dilatorischen Einreden sich beziehenden.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0173.tif"
                n="169"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0173"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>und die Prozeßeinwendungen. 169


<lb/>ceptiones fori declinat oriae, also über die prozessualischen Ein- 
<lb/>wendungen, übrigens nicht blos über die civil-, sondern auch
<lb/>über die criminal-prozessualischen, (ähnlich den translationes ju- 
<lb/>dicii' des alten römischen Prozesses.) Am ausführlichsten be- 
<lb/>spricht er diejenigen, welche die active und passive Sach-Legiti- 
<lb/>mation, gleich wie die Stellvertretung betreffen. Seine Darstel- 
<lb/>lung ist durchaus planlos und unsysteuratisch, sie beschränkt sich
<lb/>auf die monotone Aufzählung einer großen Masse von Gründen,
<lb/>aus welchen eine Klage sofort zurückgewiesen werden muß. —
<lb/>Ubertus de Bonacurso 128) wiederholt die Zgliedrige
<lb/>Unterscheidung der Exceptione», gleich wie auch im Uebrigen die
<lb/>Grundsätze, welche seine Vorgänger aufgestellt. Den declinato-
<lb/>riae judicii widmet er, mit besonderer Bezugnahme auf die-Rei- 
<lb/>henfolge ihrer Vorschützung, eine sehr weitschweifige Abhandlung,
<lb/>in welcher er mit der Recusatio», beziehungsweise mit der exce- 
<lb/>ptio judicis suspecti beginnt, und mit den exceptiones fori
<lb/>schließt.
</p>
            <p>

               <lb/>Titel: „cavillationes", welchen Johannes Andrea einem anderen
<lb/>Werke des BagarottuS beilegt, ist zu vergleichen: Savignh a. a. O.
<lb/>Bd.5 S. 138—141.

<lb/>128) Aureum et solenne opus, quod praeludia et exceptiones appellavit,
<lb/>additionibus Antonii de Tremolis, Lugduni 1533 Fol. 2b —58.
<lb/>(Dieses Werk ist in dem mir vorliegenden Exemplare dem M. Afflicti s
<lb/>de jure protimiseos angebunden.) Heber die wörtliche Ueberein-
<lb/>stimmung der genannten Schrift mit der von Bagarottus, welche mit
<lb/>den Worten beginnt: „Cum periculosum sit mihi“, ist zu vergleichen:
<lb/>Savigny Bd. 5 S. 141 u. 149.

<lb/>Was das Werkchen des Glossators Ldertus de Bobio über die
<lb/>„cavillationes“ betrifft, so wird später bei Johannes de Deo,
<lb/>welcher dasselbe umarbeitete. das Nähere bemerkt werden, cf. S a v.
<lb/>a. a. O. S. 146 u. 147, 471—474.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0174.tif"
                n="170"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0174"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>170 Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden
</p>
            <p>

               <lb/>C. Die Schriftsteller vom 13ten bis zum löten Jahrhundert.

<lb/>§• 17.

<lb/>Die nach den Gloffatoren auftretendcn Theoretiker und
<lb/>Practiker bauten auch in unserer Materie auf der von jenen ge- 
<lb/>legten Grundlage fort. Wenn sich nun auch in den Details der
<lb/>Lehre von den Exceptione» mannigfache Meinungs-Verschieden- 
<lb/>heiten und Abweichungen unter ihnen finden, so herrscht doch
<lb/>hierin im Allgemeinen eine seltene Uebereinstimmung und Unifor- 
<lb/>mität, und zwar unter den Juristen aller Länder, wohin das
<lb/>Römische Recht drang, also vornehmlich in Italien, Frankreich,
<lb/>Holland und Spanien ' -9). — Im Anfänge des löten Jahrhun- 
<lb/>derts scheint zwar eine sehr große Verwirrung, Zerfahrenheit und
<lb/>Gehaltlosigkeit in die Exceptionen-Lehre eingebrochen zu sein,
<lb/>wofür insbesondere Petru8 Rebuffus de Monte Pessu-
<lb/>lano130) als eclatauter und abschreckender Beleg dienen kann.
<lb/>Allein dieser Zustand der Verschlimmerung und Verseichtigung
<lb/>war jedenfalls nur von kurzer Dauer, da gerade um jene Zeit
<lb/>die berühmten und großen Coryphäen der französischen Schule in
<lb/>dem ganzen Gebiete der römischen Rechtswissenschaft ihre glän- 
<lb/>zende, weithin strahlende Leuchte aufzustecken begannen.

<lb/>Als gemeinsame Grundzüge in der wissenschaftlichen Auffas- 
<lb/>sung und Behandlung unseres Gegenstandes während der frag- 
<lb/>lichen 4 Jahrhunderte lassen sich vornehmlich die folgenden 8
<lb/>bezeichnen:
</p>
            <p>

               <lb/>129) Deutschland soll zuvörderst noch ausgeschlossen bleiben, da über seine
<lb/>betreffende Rechts-Entwicklung, welche übrigens gleichfalls eine völlige
<lb/>Uebereinstimmung mit den hier herausgestellten Hauptresultaten zeigt,
<lb/>im späteren Verlaufe unserer Abhandlung eine besondere Ausführung
<lb/>gegeben werden wird.

<lb/>ISO) lieber die in Frage stehende Abhandlung des Kodukkus ist die spä- 
<lb/>tere Note 146 zu vergleichen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0175.tif"
                n="171"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0175"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>und die Prozeßeinwendungen. 171

<lb/>, i) Die Unterscheidung zwischen den exceptiones dilatoriae
<lb/>solutionis und declinatoriae fori vel judicii erscheint von jetzt
<lb/>an überall als der grundleitende Ausgangspunkt. Die crstcren
<lb/>werden wieder in exceptiones ex paeto und ex lege (venientes)
<lb/>nnterschicden, und zu diesen letzteren, also zu den unmittelbar
<lb/>aus den Gesetzen fließenden Einwendungen, haupsächlich diejenigen
<lb/>gezählt, welche sich auf das tempus judicati und die Fristen
<lb/>für die Restitution der Dos beziehen.

<lb/>Bei den exceptiones declinatoriae judicii, d. h. bei den
<lb/>fvrmell-dilatvrischen insbesondere, Pflegen die einzelnen
<lb/>Eintheilungen und Arten nach dem verschiedenartigen Stoffe oder
<lb/>Inhalte derselben, und vornehmlich nach den verschiedenen Prozeß-
<lb/>Snbjeeten, welche sie betreffen, also nach dem Gerichte, den Par- 
<lb/>theien und ihren Vertretern, aufgestellt zu werden. Auch hierin
<lb/>schließen sich die meisten Schriftsteller ganz genau an die Aus- 
<lb/>führungen des Tancredus an.

<lb/>3) Was den Zeitpunkt für die Vorschützung oder Gel- 
<lb/>tendmachung der erwähnten beiden Gattungen von dilatori- 
<lb/>schen Einwendungen betrifft, so wird fast allgemein die Vorschrift
<lb/>des eanonifchen Rechtes, daß der Richter hierfür dem Beklagten
<lb/>einen Termin vor der L. C. anzuberaumen habe, festgehalten.

<lb/>4) Hinsichtlich des Zeitpunktes für den Beweis dagegen
<lb/>bleibt die, mit besonderer Bezugnahme auf L. 19 Cod. de
<lb/>probat. (4, 19) schon von den Glossatoren statuirte, Unterscheidung
<lb/>zwischen den formellen und materiellen Elementen der exceptiones
<lb/>dilatoriae fortwährend von der herrschenden Meinung anerkannt.

<lb/>5) Die Beweislast wird für beide Gattungen der dila- 
<lb/>torischen Exeeptionen gleichmäßig nach dem, in der damaligen
<lb/>Doetrin allgemein gebilligten und unangefochtenen, (verkehrten)
<lb/>Grundsätze näher bestimmt: daß man nur affirmative, keineswegs
<lb/>negative Behauptungen zu beweisen verbunden sei.

<lb/>6) lieber die Reihenfolge, in welcher der Beklagte die ihm
<lb/>zustehenden, verschiedenen exceptiones declinatoriae judicii nach
<lb/>einander zu gebrauchen habe, werden bestinnnte Regeln aufgestellt,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0176.tif"
                n="172"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0176"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>172 Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden

<lb/>wobei freilich im Einzelnen die Ansichten der Schriftsteller mannig- 
<lb/>fache Differenzen und Nuancen darbieten. Insbesondere herrscht
<lb/>in solcher Richtung eine verbreitete Meinungsverschiedenheit über
<lb/>die Priorität unter den auf die Jurisdiction, resp. die Kom- 
<lb/>petenz, und den auf die Recusation sich beziehenden Ein- 
<lb/>wendungen.

<lb/>7) Gewisse exceptiones dilatoriae werden »ach Maßgabe
<lb/>der canonischen Gesetze mit einem exceptionellen Charakter rück-
<lb/>sichtlich des Zeitpunktes ihrer Geltendmachung ausgestattet, be- 
<lb/>ziehungsweise als in der Art privilegirt anerkannt, daß sie zu
<lb/>jeder Zeit, selbst noch nach dem Urtheile, wofern dasselbe übrigens
<lb/>nicht bereits die Rechtskraft beschritten, vorgebracht werden dürsten.
<lb/>Wenn sie vollständig aufgezählt werden, so finden sich als solche
<lb/>bezeichnet: die neu entstandenen und neu entdeckten Einwendungen,
<lb/>gleich wie alle diejenigen, deren Nichtberücksichtigung das ganze
<lb/>Verfahren rückwärts vernichten würde.

<lb/>8) Die meisten unter den, in diesem Zeiträume lebenden,
<lb/>Schriftstellern Pflegen auch noch eine eigene, dritte Classe von
<lb/>exceptiones anomalae oder mixtae aufzustellen. (Zuweilen
<lb/>werden auch diese beiden Bezeichnungen für verschiedene Arten
<lb/>gebraucht, und demgemäß 4 Elasten von Exceptionen unterschieden.)
<lb/>Als das cmszeichnende Criterium dieser Mischclasse von Einwen- 
<lb/>dungen wird entweder das Moment betrachtet, daß sie die Ei- 
<lb/>genschaften der peremtorischen und dilatorischen Exceptionen in
<lb/>sich vereinigten, oder aber das, daß sie einen durchaus zweifel- 
<lb/>haften Charakter besäßen, welchem zufolge es unentschieden bliebe,
<lb/>ob sie zu der einen oder anderen Gattung zu rechnen seien? —

<lb/>Bisweilen wird auch manchen Exceptionen eine nach den
<lb/>concreten Verhältnissen wechselnde, peremtorische und dilato- 
<lb/>rische Natur zugeschrieben (exceptiones mixtae im eigentlichen
<lb/>und stricte» Sinne).

<lb/>In dieser ganzen Ausnahmsclasse Pflegen als die bedeutendsten
<lb/>hervorgehoben zu werden: die exceptio non numeratae pecuniae
<lb/>vel dotis, die exceptio competentiae, excommunicationis,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0177.tif"
                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>und die Prozeßeinwendungen. 173


<lb/>excussionis, und die aus einer beigesügftn Bedingung hergeleitete
<lb/>Einwendung.

<lb/>Unter den Proceß-Schriftstellern, welche die seither aufgezähl- 
<lb/>ten (8) Grundsätze mit größerer oder geringerer Ausführlichkeit,
<lb/>gleich wie mit mehr oder minder bedeutenden Abweichungen im
<lb/>Einzelnen aussprechen und entwickeln, sind hier vornehmlich fol- 
<lb/>gende zu nennen:

<lb/>1) aus dem 13ten Jahrhundert:

<lb/>Odoü-edus2 3 0- Älurtinus deFano13 2), Guido de Suzaria 133),
<lb/>Johannes de Deo 13 4)? Albertus Galleotus 13 5). und Ne- 
<lb/>pos de Montealbano 13 G).
</p>
            <p>

               <lb/>131) de judiciis in causis civilibus §. 21—23, in den Tractatus, Lug- 
<lb/>duni 1249 Yol. 4 (Band 3 Abtheilung 2) Fol. lib. Savigny
<lb/>a. a. O. Bd. 5 S. 375 u. 376 zieht übrigens bei dieser Schrift die
<lb/>Autorschaft des Odofredus in Abrede, und behauptet, deren Verfasser
<lb/>sei schon zu Johannes Andreae Zeiten unbekannt gewesen, was doch
<lb/>jedenfalls einen stringenten Beweis für ihr hohes Alter liefern dürfte.

<lb/>132) ve exceptionibus litis ingressum impedientibus §, 7 in den mehr-
<lb/>erwähnten Tractatus Yol. 9 (6ter Band 2te Abtheilung) Fol. 73.

<lb/>133) ve ordine causarum, titulus de judice delegato §. 90 in den Tra- 
<lb/>ctatus Yol. 4 (Bd. 3 Abth. 2) Fol. 15b U. 16a. Guido de Suzaria
<lb/>behandelt die Exeeptionen-Lehre mit einiger Ungenauigkeit und Ver- 
<lb/>wirrung; er zählt z. B. die exceptio falsi procuratoris, judicis non
<lb/>competentis etc. zu den peremtorischen, weil sie auch nach der L. C.
<lb/>und selbst noch nach&gt; dem Urtheile vorgeschützt werden könnten.

<lb/>134) Liber, qui vocatur doctrina advocatorum, partium et assessorum,
<lb/>Venetiis 1567, Lib. I. Capi 16 §. 1 — 10 it. §.18—22 Pag. 36—38,
<lb/>ferner Cap. 23 Pag. 42.,— In dieser Umarbeitung der, von dem
<lb/>Glossator Ubertus de Bobio verfaßten Schrift Über die cavillationes

<lb/>. bespricht Johannes de Deo: insbesondere die anomale Natur der ex- 
<lb/>ceptio non numeratae pecuniae, divisionis und excussionis, welche
<lb/>er übrigens, ihrem Wesen nach, als dilatorische und daher in der Re- 
<lb/>gel als vor der L. C. vorzuschützende Einwendungen bezeichnet.

<lb/>135) Summula quaestionum, Venet. 1567, Cap. 21 §. 1—11 P. 146 u. 147

<lb/>Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. XII. Bd. 2. Heft. 13
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0178.tif"
                n="174"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0178"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>174 Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden

<lb/>2) aus dem 14ten und 15ten Jahrhundert:

<lb/>Cinus (Pistoriensis) 13 7), Johannes Monachus oder Gerar-
<lb/>dus '36), Johannes Petrus de Ferrariis139), Lanfrancus
</p>
            <p>

               <lb/>(in dem mir vorliegenden Exemplare dem dobannes de Deo angebun- 
<lb/>den). lieber diese Schrift, und vornehmlich über ihren Titel: „Mar- 
<lb/>garita" ist zu vergl. S av. a. a. O. S. 527—531.

<lb/>136) Libellus de exceptionibus in utroque foro, auch liber fugitivus vel
<lb/>pauperum genannt, — über welchen letzteren Titel vergl. S av. S.
<lb/>502—505, — Francof. 1593 Tit. 3, 5 U.9 (in meinem Exemplare der
<lb/>practica forensis Masuerii angebunden.) Hier werden vorzugsweise
<lb/>die exceptiones contra judices, actores und libellum abgehandelt.

<lb/>137) In Codicem et aliquot titulos primi Pandectarum tomi commentaria,
<lb/>Francof. 1578 Fol. 213b u. 214, cf. Sav. Bd. 6 S. 86—91. —
<lb/>Bei der treffenden Entwickelung des Unterschiedes zwischen den exce- 
<lb/>ptiones dilatoriae solutionis und declinatoriae judicii äußert sich Cinus
<lb/>folgender Maßen: „Nam quaedam sunt exceptiones dilatoriae, quae
<lb/>respiciunt causam ipsam principalem in se, quaedam vero, quae
<lb/>respiciunt partes judiciales, seu ipsum judicium."

<lb/>Gegen die abweichende Ansicht anderer Schriftsteller verficht er den
<lb/>auf die Quellen gestützten Grundsatz, daß die dilatoriae solutionis
<lb/>keineswegs bis zur conclusio causae, sondern vielmehr vor der L. C.
<lb/>geltend gemacht werden müßten.

<lb/>138) Defensorium juris in den Tractatus, Lugduni 1549 Vol. 9 (Bd. 6
<lb/>Abth. 2) Fol. 93—99. — Sav. Bd. 6 S. 488. —

<lb/>Die verschiedenen Prozeß-Einwendungen sind hierin, mit einzelnen
<lb/>materiellen Exceptionen untermischt, in der damals üblichen, unsyste- 
<lb/>matischen Eintheilung nach den Subjecten und Objecten, welche sie
<lb/>betreffen, zusammengestellt. Demgemäß werden besprochen: die exce- 
<lb/>ptiones contra rescriptum, judicem, actorem," procuratorem, advoca- 
<lb/>tum, libellum, testes, instrumenta etc. —

<lb/>139) Practica aurea, cum annotationibus et additionibus Antonii Masuerii,
<lb/>Coloniae 1576 Tit. „forma responsionis rei conventi" P. 122—126.
<lb/>— Savigny Bd.6 S. 486. — Dieser Schriftsteller faßt seltsamer
<lb/>Weise, nach dem Vorgänge älterer Prozessualisten, die exceptio ex- 
<lb/>cussionis und divisionis als peremtoriae auf. — Ferner nimmt er
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0179.tif"
                n="175"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0179"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>und die Prozeßeittwendungen. 175

<lb/>äs Oriano1*®), und Panormitanus (Nicolaus de Tude-
<lb/>schis) 141).

<lb/>3) aus dem 16ten Jahrhundert:

<lb/>Robertus Maranta 142)? Masuerius 1 43)? Andreas Alciatus144),
</p>
            <p>

               <lb/>auf den Grund der canonischen Gesetze 4 peremtorische Exceptionen
<lb/>an, welche entweder ad impediendum processum oder ad merita cau- 
<lb/>sae vorgebracht werden könnten, nämlich die exceptio transactionis,
<lb/>jurisjurandi, rei judicatae et praescriptionis. Um den prozeßhindern- 
<lb/>den Effect hervorzubringen müßten dieselben übrigens, gleich den
<lb/>dilatorischen, vor der L. C. geltend gemacht werden. — Auch ist er
<lb/>wohl der erste Autor, welcher den Satz aufstellt, daß jede peremto-
<lb/>rische Exception als prozeßhindernd gebraucht werden könnte,
<lb/>wenn sie sofort beweisbar sei.

<lb/>140) Judiciaria practica, cum apostillis Benedicti, Lugduni 1531 Tit. 5
<lb/>de exceptionibus Fol. 17— 19b. (Es liegt mir auch ein Exemplar
<lb/>vor, welches Lugduni 1528 erschienen ist.)

<lb/>Auch Lanfrancus behauptet, daß jede exceptio peremtoria sowohl
<lb/>ad processum, als auch ad merita causae vorgeschützt werden könnte,
<lb/>und daß sie im Falle ihrer Geltendmachung in ersterer Eigenschaft
<lb/>(vor der L. 0.) eine absolutio ab observatione judicii zur Folge hätte.

<lb/>- 141) Processus judiciarius, Paris 1517 — ohne Eintheilung in Titel und
<lb/>Paragraphen, und ohne Bezeichnung der Seitenzahl. Panormitanus
<lb/>nimmt, ganz genau dem Durantis folgend, 4 Gattungen von ex- 
<lb/>ceptiones an (vergl. den folgenden §. 18), unterscheidet die dilatoriae
<lb/>in die bekannten 2 Arten, und behandelt dic declinatoriae judicii
<lb/>speciell, indem er mit der exceptio recusationis beginnt , hieraus die
<lb/>exceptiones contra libellum, und zuletzt die contra torum entwickelt.
<lb/>Zu gleicher Zeit bespricht er auch immer die denselben eorrespondiren-
<lb/>den replicationes. —

<lb/>142) Aurea praxis vel speculum aureum, additionibus Petri Follerii,
<lb/>Colon. 1580 Pars 6 tit. de exceptione §. 1 — 12 Pag. 340—353. —
<lb/>Maranta unterscheidet die exceptiones dilatoriae in 3 Arten, nämlich
<lb/>in solche, welche die persona judicis betreffen, solche, welche auf die
<lb/>persona litigantis oder den libellus sich beziehen, und endlich solche,
<lb/>welche die causa ipsa berühren. Zu denen der 2ten Claffe rechnet er
<lb/>auch die von den Cautionen hergenommenen Einwendungen. Als eine


<lb/>13*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0180.tif"
                n="176"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0180"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>176 Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden

<lb/>Alexander Stiaticus (Bononiensis)145), und Petrus Re-
<lb/>buffus de Monte Pessulano 1 '* 6).
</p>
            <p>

               <lb/>exceptio causam respiciens bezeichnet er seltsamer Weise auch die
<lb/>exceptio inepti vel obscuri libelli. Höchst auffallend iff fernerhin
<lb/>seine Behauptung, daß die exceptio „male agis, quia ante diem
<lb/>agis,“ auch noch nach der L. C. vorgebrachl werden könnte, und sol- 
<lb/>chen Falles die definitive Lossprechung des Beklagten zur Folge habe,
<lb/>während sie, vor der L. C. gebraucht, blos die absolutio ab obser- 
<lb/>vatione judicii herbetführe. — Hier scheint also der Gedanke der
<lb/>römischen Consumtion zu spucken. — .

<lb/>(Petrus Follerius entwickelt in seinen Zusätzen die exceptiones inter
<lb/>mercatores, also diejenigen besonderen Einwendungen, welche in Han- 
<lb/>dels-Prozessen Vorkommen.)

<lb/>143) Practica forensis, annotata a Matthia Castritio, Francof. 1593 Tit. 9
<lb/>de exceptionibus Pag. 142—150. Hierin finden sich schon mancher- 
<lb/>lei Sätze, worin die unverkennbare Tendenz zurEventual-Maxime sich
<lb/>ausspricht. Unter num. 6 heißt es z. B., daß der Beklagte alle seine
<lb/>exceptiones in uno contextu Vorbringen muffe, „quia oportet litigare
<lb/>L une foys, ou a toutes Üns."

<lb/>144) Judiciarii processus compendium, Lugduni 1537 Fol. 115 u. 116.
<lb/>Abweichend von seinen Vorgängern zählt Alciatus zu den exceptiones
<lb/>anomalae, d. h. 5en Einwendungen, welche vor und nach der L. C.
<lb/>vorgeschützt werden können, nicht blos die exceptio non numeratae
<lb/>pecuniae vel dotis, excommunicationis, competentiae etc., sondern
<lb/>auch die exceptio SCti Macedoniani und Vellejani.

<lb/>145) Praxis judicialis^ Venetiis 1580 (tu einer anderen mit vorliegenden
<lb/>Ausgabe Colon. 1588) Cap. 2, 4 u. 22 Fol. 4, 6, 116 u. 117.
<lb/>Auch er vertheidigt den von Lanfrancus de Oriano und anderen Vor- 
<lb/>gängern aufgestellten Satz, daß die exceptiones peremtoriae auch vor

<lb/>-der L.C. ad impediendum processum geltend gemacht werden könnten.

<lb/>146) Exceptiouum declaratio in dem Corpus juris glossatum, Paris 1566
<lb/>Vol. III vor dem tit. Digest, de exceptionibus.

<lb/>Rebüft'us folgt fast durchaus dem speculum des Durantis, insbeson- 
<lb/>dere bei der Definition der exceptiones anomalae et mixtae, gleich-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0181.tif"
                n="177"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0181"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>177
</p>
            <p>

               <lb/>und die Prozeßeinwendungen.


<lb/>Außerdem mögen nun aber als die Repräsentanten der be- 
<lb/>treffenden Theorie ihres Jahrhunderts die folgenden Schriftsteller
<lb/>noch einer besonderen und eingehenderen Betrachtung unterzogen
<lb/>werden, nämlich:

<lb/>aus dem 13ten Jahrhundert:

<lb/>Wilhelmus Durantis,

<lb/>aus dem 14tcn Jahrhundert:

<lb/>Johannes Andreae, Bartolus und Baldus.

<lb/>aus dem löten Jahrhundert:

<lb/>Johannes ab Aurbacli,

<lb/>und endlich aus dem löten Jahrhundert:

<lb/>Cujacius und Donellus.
</p>
            <p>

               <lb/>% 18-

<lb/>Durantis tu seinem, so überaus berühmt gewordenen und
<lb/>so lange Zeit die unbestrittenste Autorität genießenden, specu-
</p>
            <p>

               <lb/>wie bei der Bestimmung der Reihenfolge, ln welcher die einzelnen de-
<lb/>cluiatoriae judicii nach einander zu gebrauchen sind. — Die (Anwen- 
<lb/>dungen gegen die Persönlichkeit der Zeugen bezeichnet er als „quasi
<lb/>peremtoriae,“ da durch sie das Recht des Klägers mittelbar
<lb/>elidirt wurde.

<lb/>Er ist ungemein fruchtbar in der Aufstellung von Unterscheidungen,
<lb/>indem er nicht weniger als 14 Hauptarten von Exceptionen annimmt,
<lb/>welche er wieder in eine Menge von Unterabtbeilungen zerfällt. — Das;
<lb/>aber dieser Breite und Ausführlichkeit keineswegs ein innerer Gedan-
<lb/>ken-Reichthum, sondern vielmehr unlogische Zerfahrenheit und Seichtig- 
<lb/>keit, gleichwie der Mangel an prtncipieller, begrifflicher Zusammenfas- 
<lb/>sung des Materials zu Grunde liegt: dafür liefert den eclatantesten
<lb/>Beleg die 13te Hauptunterscheidung, welcher gemäß die exceptiones
<lb/>eingetheilt sind in rationabiles et HON frustratoriae und in irratiovA-
<lb/>biles et frustratoriae vel frivolae!
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0182.tif"
                n="178"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>178 Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden

<lb/>lum juris 147), lib. 2 partic. 2 tit. de exceptionibus et re- 
<lb/>plicationibus §. 1, 2 u. 4, stellt folgende Hauptgrundsätze auf.

<lb/>Zunächst adoptirt er die römische Unterscheidung zwischen
<lb/>defensiones und exceptionos, bezeichnet die elfteren als die ipso
<lb/>jure wirkenden Vertheidigungsgründe und rechnet sie zu den ex- 
<lb/>ceptiones im weiteren Sinne. — Sodann unterscheidet er die
<lb/>exceptiones im engeren und eigentlichen Sinne wieder in 4 Klas- 
<lb/>sen, nämlich in peremtoriae, dilatoriae, anomalae und mixtae.
<lb/>(§. 1 princ.) Unter anomalae versteht er diejenigen Einwen- 
<lb/>dungen, deren peremtorischer oder dilatorischer Charakter an sich
<lb/>zweifelhaft sei, und führt als solche auf. die exceptio excom- 
<lb/>municationis 14 8), non numeratae pecuniae vel dotis, ratione
<lb/>futuri facti vel temporis und die exceptio competentiae.
<lb/>(§. 1 num. 7). Die Controverse über die Natur der exceptio
<lb/>excussionis löst er dahin, daß sie als eine dilatoria zu betrach- 
<lb/>ten, und daher vor der L. 0. vorzuschützen sei, „negligens enim
<lb/>beneficium legis, non potest redire ad illud.“ (§. 3 num.

<lb/>19 u. 20).

<lb/>Als mixta erklärt er die exceptio conditionis, weil bei
<lb/>derselben erst der concrete Erfolg über ihre dilatorische oder
<lb/>pcremtorische Natur entscheide. Im Zweifelsfalle sei sie übrigens
<lb/>als eine exceptio peremtoria zu betrachten und zu behandeln.
<lb/>(§. 1 num. 8.)

<lb/>Die dilatoriae scheidet Durantis, gleich seinen Vorgängern,
<lb/>in dilatoriae solutionis und fori declinatoriae, und den reich- 
<lb/>haltigen Stoff der letzteren zerlegt er nach folgenden (nicht ge- 
<lb/>rade logisch geschöpften und geordneten) 9 Categorien: declina-
</p>
            <p>

               <lb/>147) Bo» den sehr zahlreichen Ausgaben dieses Werkes habe ich zwei ver- 
<lb/>glichen, nämlich die von §rsnook. 1592 Fol. 157—178, und von
<lb/>Lugduni 1547 Fol. 61b—70a.

<lb/>148) lieber diese Einrede verbreitet sich vursntis in einer sehr weitschwei- 
<lb/>figen Weise, und unterscheidet hierbei insbesondere die Excommunicatio«
<lb/>des Richters von der des Klägers.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0183.tif"
                n="179"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0183"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>und die Prozeßeinwendungen. 179


<lb/>toria ratione judicis, actoris, rei, procuratoris, re- 
<lb/>scripti, loci, causae149), libelli et fori. (§.lnum.5.)
<lb/>Hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Geltendmachung und ihres Be- 
<lb/>weises statzfirt er zwischen diesen zwei Gattungen der dilatorischen
<lb/>Einwendungen die bekannte und mehrerwähnte Verschiedenheit,
<lb/>daß bei den declinatoriae judicii Beides vor der L. 0. er- 
<lb/>folgen müßte, während die dilatoriae solutionis auch noch nach
<lb/>derselben bewiesen werden könnten, und zwar sowohl die ex
<lb/>pacto, als auch die ejc lege herstammendcn, zu welchen letzteren
<lb/>er in herkömmlicher Weise die auf das tempus judicati und die
<lb/>Fristen für die Restitution der DoS Bezug habenden Einwen-
<lb/>wendungen zählt. — Hierin findet er nun auch die- spezifische
<lb/>Verschiedenheit zwischen den exceptiones peremtoriae und dila- 
<lb/>toriae, und warnt vor deren Vermischung. Jene bezweckten näm- 
<lb/>lich das „auferre actionem,“ diese dagegen blos das „dif- 
<lb/>ferre," und eben deshalb sei eine peremtoria niemals vor
<lb/>der L. C. vorzuschützen, da sonst jede Einwendung dieser Art
<lb/>aus solchem Wege leicht in eine dilatorische verwandelt werden
<lb/>könnte. (§. 2 num. 25.) ©egen Albertus de Bobio vertheidigt
<lb/>er den Satz, daß alle dilatorischen Exceptione» innerhalb eines,
<lb/>vom Richter zu ertheilenden, peremtorischen Termines"9) vor-
<lb/>geschützt werden müßten, und er erkennt nur für diejenigen eine
<lb/>Ausnahme an, welche erst nach der L. C. entstanden seien, oder
</p>
            <p>

               <lb/>149) Zu den exceptiones äecUnatoriae ratione causae zählt er die aus
<lb/>einer Bedingung hergeleiteten, und zu denen ratione temporis selt- 
<lb/>samer Weise wieder die auf den Umstand gegründete (materielle) Ein- 
<lb/>wendung, „quia alio tempore solvere tenetur.“ cf. §. 1 num.6n.7.

<lb/>150) Diesen Termin erklärt er für einen, seiner Natur nach peremtorischen,
<lb/>auch wenn er nicht in solcher Eigenschaft ausdrücklich anberaumt wor- 
<lb/>den. — Zur Unterstützung des im Texte erwähnten Satzes beruft sich
<lb/>Durantis insbesondere auf die Analogie des Vormundes, welcher gleich- 
<lb/>falls seine sämmtlichen Exeusations-Gründe innerhalb eines einzigen
<lb/>Termines geltend machen müßte.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0184.tif"
                n="180"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0184"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>180 Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden.

<lb/>in Betreff welcher der Beklagte beschwören könnte, daß er sie ohne
<lb/>seine Schuld erst nach diesem Zeitpunkte entdeckt habe. (§. 2
<lb/>num. 2 u. 3.) Unter den 9 Arten von peremtorischen Ex-
<lb/>ceptionen, welche auch noch nach dem Urtheile gebraucht werden
<lb/>dürften, führt der Speculator (unter Ziffer 8 und 9) auch die
<lb/>exceptio falsi procuratoris und die exceptio, nullum fuisse
<lb/>judicium auf, zu welcher letzteren er namentlich die Einwendung
<lb/>der Jncompetcnz und der Excommunication des Richters zählt.
<lb/>Uebrigens bemerkt er ausdrücklich, daß man in beiden Fällen,
<lb/>eigentlich und streng genommen, von dilatorischen Exceptionen
<lb/>sprechen müßte. (§. 3 num. 14.) Die Beweislast bezüglich
<lb/>aller Exceptionen macht er, der herrschenden Theorie beipflich- 
<lb/>tend, von' deren affirmativen Fassung abhängig (8- 2 num. 23
<lb/>N. ß- 4 num. 1 u. ff.) 151).

<lb/>Ueber die Reihenfolge endlich, in welcher der Beklagte von
<lb/>seinen verschiedenen exceptiones declinatoriae judicii den nütz- 
<lb/>lichsten Gebrauch machen könnte, gibt der Speculator die folgen- 
<lb/>den Rathschläge und Anweisungen: (8- 4 num. 14 u. 15.)

<lb/>1) Der Anfang sei mit den auf die Jurisdiction sich
<lb/>beziehenden Einwendungen zu machen, z. B.: mit der exceptio
<lb/>tu es non'judex meus, etc., da ohnedies dieselben als still- 
<lb/>schweigend verzichtet gelten würden.

<lb/>2) Hierauf hätten die aus der Person des Richters her- 
<lb/>geleiteten Einwendungen zu folgen, z. B. daß er verdächtig, infam,
<lb/>excommunicirt sei. — Hierbei verwirft Durantis ausdrücklich die
<lb/>abweichende Ansicht derjenigen Schriftsteller, welche mit der Re-
<lb/>cusations-Einwendnng beginnen lassen, indem er beifügt: „Sed
<lb/>ego dico, primo ponendam securim ad radicem, scilicet
<lb/>ad jurisdictionem.“

<lb/>3) Der genannten Einwendungen hätten sich die exceptio-
</p>
            <p>

               <lb/>151) Ueberall gibt Durantis auch durch vorgelegte Beispiele Anweisung über
<lb/>die Formalisirung der einzelnen Exceptionen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0185.tif"
                n="181"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0185"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>und die Prozeßemwendungen. 181

<lb/>ne« contra rescriptum, z. B. die Einrede der Erschleichung re.
<lb/>anzuschließen, und diesen

<lb/>4) die ans der Person des Klägers oder der Stellvertreter
<lb/>hergeleiteten, und zuletzt endlich

<lb/>5) die vom Beklagten auf die Verhältnisse und Eigenschaf- 
<lb/>ten seiner eignen Person gestützten Einwendungen, beziehungs- 
<lb/>weise die exceptione« loci, causae et libelli. —

<lb/>Was die Erledigung der vorgebrachten Exceptione» durch den
<lb/>Richter betrifft, so bürdet Duranti« (§. 4 num. 26—45.) demselben
<lb/>für die Regel die Verpflichtung auf, über ihre Zulassung oder Ver- 
<lb/>werfung ein ausdrückliches Zwischen-Erkenntnkß zu fällen,
<lb/>gegen welches die Appellation statthaft sei. Diese könnte übri- 
<lb/>gens auch dann nicht versagt werden, wenn der Richter durch
<lb/>die Fortsetzung des Verfahrens die opponirte dilatorische Ein- 
<lb/>wendung stillschweigend verwerfe.

<lb/>Mit besonderer Bezugnahme und Beschränkung auf die Ein- 
<lb/>wendungen gegen die päbstlichen Rescripte findet sich nun aber
<lb/>im §. 3 num. 32 (Fol. 167) folgender merkwürdige (für unseren
<lb/>Standpunkt einen durchaus allgemeinen Werth besitzende)
<lb/>Ausspruch: „Negotium autem principale contingunt ea, quae
<lb/>ad ipsum pertinent principale, puta pactum de non petendo,
<lb/>exceptio solutionis factae vel acceptilationis, et similia. Ea
<lb/>autem, quae sunt de processu, non contingunt ne- 
<lb/>gotium principale, et ideo de his quaeritur ante
<lb/>litis contestationem, tanquam de dilatoriis.“

<lb/>§.19.

<lb/>Johannes Andreae schließt sich der von Duranti« auf- 
<lb/>gestellten Theorie über die. Exeeptionen vollkommen und genau
<lb/>an, und,zwar einerseits in seinen trefflichen, so berühmten Zu- 
<lb/>sätzen zum «peculurn, — welche freilich großenteils nur literar- 
<lb/>historische Notizen enthalten"-), — andrerseits in seiner kleinen
</p>
            <p>

               <lb/>. 152) Savi gny a. a. O. B. 5 §. 174 S. 587 und B. 6 §.,40 S. 120—122.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0186.tif"
                n="182"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0186"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>182 Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden

<lb/>Schrift: „summula de processu judicii,“ ed. Wunderlich,
<lb/>Basileae 1840 Cap. 4 §. 3—7 S. 17—20. In diesem letzte- 
<lb/>ren Werke bespricht er übrigens blos die Prozeß-Einwen- 
<lb/>dungen, und sondert sie nach den folgenden 5 Categorien von
<lb/>einander ab, nämlich: „contra judicem, jurisdictionem, acto- 
<lb/>rem, procuratores et tempus.“ In Cap. 5 §. 1 S. 26 u.
<lb/>27 fügt er denselben die exceptiones' contra rescriptum vel
<lb/>litteras hinzu.

<lb/>Auch in seinem ordo judiciarius15 3) wiederholt er die
<lb/>gangbaren Sätze und Eintheilungen, und versteht unter exceptio
<lb/>anomala insbesondere jede Einwendung, welche sowohl vor, als
<lb/>auch nach der L. C. vorgeschützt werden könnte, z. B. die ex- 
<lb/>ceptio non numeratae pecuniae etc. Hinsichtlich des Gebrau- 
<lb/>ches mehrerer dilatorischer Einwendungen bestätigt er den Satz
<lb/>(Fol. 40b), daß der Beklagte dieselben nach einander Vorbrin- 
<lb/>gen könnte, und vorsichtiger Weise Dies auch thun sollte, wofern
<lb/>ihm nicht der Richter — nach Vorschrift der eanonischen Gesetze —
<lb/>einen eignen Präelusiv-Termin für die Vorschützung seiner sämmt-
<lb/>lichen exceptiones dilatoriae anberaumen würde.

<lb/>Auch Bartolus nimmt im Allgemeinen die im speculum
<lb/>des Curantis gegebenen Resultate auf, und zeigt vornehmlich
<lb/>nur in folgenden Punkten erheblichere Abweichungen. In seinen
<lb/>Commentaria in primam partem Digesti novi ad L. 3 de
<lb/>except. (44, 1), Basileae 1588 Fol. 491 verwirft er die be- 
<lb/>reits von der Glosse herrührende Annahme einer eignen Elasse
<lb/>von exceptiones anomalae als eine nicht quellenmäßige Schöpfung,
<lb/>und löst die von der damaligen Doetrin für zweifelhaft gehal- 
<lb/>tenen Einwendungen in reine peremtorische oder dilatorische auf.
</p>
            <p>

               <lb/>153) Per Gregorium Samutholanum in lucem editus,. Komae 1544 Fol,
<lb/>15 u. 16 (in meinem Exemplare dem Octavianus Vestrius, judiciorum
<lb/>mores, angebunden). Die Darstellung unserer Materie in diesem
<lb/>Werke ist übrigens sehr lückenhaft und unbefriegend. ,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0187.tif"
                n="183"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0187"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>und die Prozeßeinwendungen. . 183

<lb/>So erklärt er die exceptio excussionis und competentiae für
<lb/>einfache dilatoriae, indem er nur hinsichtlich der letzteren bemerkt,
<lb/>daß sie vermöge ihrer individuellen Natur nicht an den Moment
<lb/>der L. 0. gebunden sei, sondern auch noch nach dem Urtheile
<lb/>vorgeschützt Werden könnte. Die exceptio non numeratae pe- 
<lb/>cuniae vel dotis dagegen bezeichnet er als eine rein peremto-
<lb/>rische. — In den Commentaria ad Codicem in primam par- 
<lb/>tem ad L. 19 Cod. de probat. (4, 19) (Toi. 416a) adoptirt
<lb/>er die richtige Unterscheidung zwischen den exceptiones dilato- 
<lb/>riae solutionis und judicii, „vel quae respiciunt judicium
<lb/>tantum.“ Nur besteht in diesem Punkte eine Verschiedenheit
<lb/>zwischen der älteren und neueren Lesart"'), indem die erstere
<lb/>die Vorschützung der dilatoriae solutionis vor der L. C. für
<lb/>uothweudig, die letztere dagegen blos für freiwilligerklärt.
<lb/>— Zugleich löst Bartolus bei dieser Gelegenheit die Frage:
<lb/>wie sich der Richter zu verhalten habe, wenn der Beklagte eine
<lb/>exceptio dilatoria solutionis vorzuschützen versäume? folgender
<lb/>Maßen. Handle es sich hierbei von einer solchen exceptio,
<lb/>„quae inest ipsi obligationi,“ z. B. von einem dem fraglichen
<lb/>Rechtsgeschäfte alsbald bei seiner Abschließung beigefügten dies
<lb/>a quo: so müßte der Richter von Amtswegen ans dieselbe Rück- 
<lb/>sicht nehmen. Stehe dagegen eine solche exceptio in Frage,
<lb/>„quae non inest obligationi,“ z.B. ein nachträglich hinzugefüg- 
<lb/>tes pactum de non petendo intra tempus: so Müßte der Rich- 
<lb/>ter den Beklagten, welcher sich nicht zur rechten Zeit auf dieselbe
<lb/>berufen würde, sofort verurtheilen.

<lb/>'In dem ordo judicii, welcher fälschlicher Weise dem Bar- 
<lb/>tolus zugeschrieben wird'"), ist gleichfalls die herrschende Lehre
</p>
            <p>

               <lb/>154) lieber das Verhältniß der verschiedenen Iseturao in den Schriften des
<lb/>Bartolus, und die angebliche Uuächtheit mancher Stellen derselben ist
<lb/>zu vergl. Savigny a. a. O. Bd. 6 S. 161—171.

<lb/>155) Diese Schrift, als deren eigentlichen Verfasser Arnulphus zu be- 
<lb/>trachten ist, — vergl. S a v. a. a. O. B. 6 S. 178 u. 179, ferner
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0188.tif"
                n="184"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0188"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>184 .Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden

<lb/>befolgt, indem in dem vierten der hier aufgestellten 10 Haupt-Ab- 
<lb/>schnitte des Prozesses (in dem quartum tempus ante L. 0.)
<lb/>sämmtliche Dilatorische Einwendungen in der üblichen Reihenfolge
<lb/>vorgetragen werden. —

<lb/>Laläus folgt gleichfalls sowohl in seinen Zusätzen zum
<lb/>speeulum des Durantis, als auch in seiner praetiea, Lugduni
<lb/>1525 Fol. 29 u. 30 durchaus der damals herrschenden, — im
<lb/>§.. 18 geschilderten, — Theorie, und differirt nur in sehr weni- 
<lb/>gen, nicht besonders bedeutenden Momenten.

<lb/>Bei den Einwendungen gegen die Person des Richters
<lb/>unterscheidet er, ob der Beklagte dieselben gekannt habe oder aber
<lb/>nicht. Im ersteren Falle sei die Unterlassung ihrer alsbaldigen
<lb/>Vorschützung als ein stillschweigender Verzicht aufzufassen, im
<lb/>letzteren Falle dagegen könnten die versäumten Einwendungen
<lb/>dieser Art zu jeder Zeit nachgeholt werden; denn »non tenet
<lb/>sententia, tanquam lata a non suo judice. “ Als anomalae
<lb/>bezeichnet er diejenigen Einwendungen, welche auch noch nach
<lb/>dem Urtheile opponirt werden könnten, insbesondere die exeeptio
<lb/>SCti Macedoniam et Vellejani, als mediae oder mixtae da- 
<lb/>gegen solche peremtorische Exceptionen, welche Aehnlichkeit mit
<lb/>den dilatorischen hätten, und daher vor der L. C. vorgebracht
<lb/>werden müßten, z. B. die exeeptio exeeutionis. —

<lb/>Uebrigens behauptet Baldus in seinen Zusätzen zu Duran- 
<lb/>tis 1»6), daß alle vor der L. C. zu gebrauchenden Einwendun- 
<lb/>gen nicht als exceptiones int eigentlichen und stricten Sinne
<lb/>betrachtet werden könnten, und eben so wenig die Einwendung,
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, B. 11 S. 84—89 u.
<lb/>S. 109 Note 13, — findet sich abgedruckt in Sartoli consilia,
<lb/>quaestiones et tractatus, Lugduni 1511 Fol. 120 u. 121, gleich wie
<lb/>in den Tractatus ex var. jur. interpret. , Lugduni 1549 Vol. 4
<lb/>(B. 3 Abth. 2) Fol. 6 u. 7.

<lb/>156) In der Ausgabe des speeulum, Fiancof. 1592 Fol. 182 u. 183; in
<lb/>ber Lugduni 1547 Fol. 70b u. 71.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0189.tif"
                n="185"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0189"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>und die Prozeßeinwendungen. 185


<lb/>daß das Verfahren nichtig sei („non sunt proprie exceptio- 
<lb/>nes“)^’),

<lb/>Heber die Reihenfolge in der successiven Geltendmachung
<lb/>verschiedener exceptiones dilatoriae stellt er ebendaselbst fol- 
<lb/>gende Regeln auf: „Primo debet proponi causa, quae fundi- 
<lb/>tus enervat jurisdictionem, secundo ea, quae eximit a juris- 
<lb/>dictione, tertio exceptio suspicionis, quarto exceptio, quae
<lb/>elidit, deinde procuratorem, et reliquae.“

<lb/>Der abweichenden Meinung Derer, welche die exceptio
<lb/>suspicionis deshalb an die erste Stelle setzten, weil der Beklagte
<lb/>durch die Vorschützung irgend einer anderen Einwendung auf
<lb/>jene stillschweigenden Verzicht leiste, „quia facit eum judicem
<lb/>in decidendo,“ hält er entgegen: „non ipse, sed lex facit,
<lb/>nec nisi super illo articulo facit.“

<lb/>§. 20.

<lb/>Johannes ab Aurbach oder Urbach in seinem pro- 
<lb/>cessus juris cum lectura expositionibusque Johannis de
<lb/>Ebernhausen, Lipsiae 1512 Fol. 56—62, — welches Werk
<lb/>durch eine sehr ausgebreitete Kenntniß und eingehende Berück- 
<lb/>sichtigung der damaligen Prozeß-Literatur sich auszeichnet, —
<lb/>wiederholt zunächst die mehrerwähnten Unterscheidungen der Ex-
<lb/>eeptionen überhaupt in 4, und der dilatorischen insbesondere in
<lb/>2 Elasten oder Arten; auch elastifieirt er die fori declinatoriae
<lb/>in der herkömmlichen Manier: ratione judicis, actoris, procu- 
<lb/>ratoris, rescripti, loci, temporis, etc. — Die Begriffe der
<lb/>exceptiones anomalae und mixtae bestimmt er ganz so, wie
<lb/>Durantis. Auch die Controverse über die Priorität in der Gel- 
<lb/>tendmachung der Reeusations - Einwendungen löst er, in Ueber-
</p>
            <p>

               <lb/>157) Als eine prozeßhindernde Einwendung erkennt Laläus auch die exee-
<lb/>ptio ineptitudinis, gleich wie jede exceptio Iuris an, welche keines
<lb/>besonderen Beweises bedürfte.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0190.tif"
                n="186"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0190"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>186 Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden

<lb/>einstimmung mit dem Speculator und Johannes Andreae, — aus
<lb/>welchen Letzteren er sich ausdrücklich beruft, — zu Gunsten der
<lb/>exceptiones contra jurisdictionem, bei deren Vorschützung es
<lb/>jedoch rathsam sei, sich jene, zur Ablehnung des Richters be- 
<lb/>stimmten Einwendungen speeiell vorzubehalten („utilis tamen
<lb/>est protestatio de tali exceptione recusationis, sed non est
<lb/>necessaria.“) Uebrigens empfiehlt er dem Beklagten die
<lb/>gleichzeitige, alternative Geltendmachung aller Prozeß-Einwendun- 
<lb/>gen („simul disjunetim“), wobei derselbe nur die exceptio re- 
<lb/>cusationis zunächst zu verfolgen hätte.

<lb/>Ebernliausen bespricht in seinen Zusätzen auch die Con- 
<lb/>troverse über die Freiwilligkeit und Nvthwendigkeit des
<lb/>Vorbringens der dilatoriae solutionis vor der E. C., und tritt,
<lb/>gleich Aurbach, der für das Erstere sich entscheidenden herr- 
<lb/>schenden Ansicht („communior opinio“) der damaligen Doctrin
<lb/>bei. Auf den Grund dieser Annahme wirft er nun aber die
<lb/>Frage auf: wie lange der Beklagte derartige Exceptionen Vor- 
<lb/>bringen und beweisen dürste? — Uebereinstimmend mit manchen
<lb/>seiner Vorgänger, insbesondere mit Panormitanus, Bartolus und
<lb/>Johannes Andreae, löst Ebernhausen den erhobenen Zweifel
<lb/>dahin, daß eine solche Nachholung überhaupt bis zur conclusio
<lb/>causae statthaft sei, und daß beinl Zeugen-Beweise insbesondere
<lb/>folgender Maßen unterschieden werden müßte. Entweder sei das
<lb/>Beweis-Thema das directe Ge gentheil von demjenigen, wo- 
<lb/>rüber der Kläger seine Zeugen producirt habe, und dann dürfte
<lb/>wegen der Gefahr der Collusion jener Beweis nach der publi- 
<lb/>catio attestationum nicht mehr zugelassen werden. Oder aber
<lb/>es sei dies nicht der Fall, und das zu beweisende Thema nur
<lb/>ein indireet entgegengesetztes, (also ein solches, welches
<lb/>nach unserer heutigen Kunstsprache auf eine wahre Einrede und
<lb/>den s. g. indireeten Gegenbeweis sich beziehen würde) dann sei
<lb/>auch für den Zeugen-Beweis keine Ausnahme zu statuiren. Ueber
<lb/>jede dilatorische Einwendung müsse der Richter, sagt Aurbach,
<lb/>nach gepflogener Wechsel-Verhandlung unter den Parthien, also
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0191.tif"
                n="187"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0191"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>imd die Prozeßeinwendungen. 187


<lb/>nach Zulassung der betreffenden Replik und Duplik, eine iatsr-
<lb/>locutoria fällen, wodurch er zu entscheiden habe, ob jene der
<lb/>Klage entgegenstünde und bewiesen wäre, oder aber nicht? —
<lb/>Hierbei sei nun aber zu unterscheiden zwischen einer exceptio
<lb/>emergens unb. incidens, da bei der ersteren ein ausdrück- 
<lb/>liches Erkenntniß erfordert werde, bei der letzteren dagegen auch
<lb/>eine stillschweigende Verwerfung genüge"«). Mit der Entschei- 
<lb/>dung über die fragliche exceptio sei übrigens die über die wei- 
<lb/>teren desfallstgen Parthei-Vorbringen, über die Repliken, Du-
<lb/>pliken re. stets von selbst gegeben.

<lb/>Ebernhausen erläutert nun diese Unterscheidung folgen- 
<lb/>der Maßen: „Exceptio emergens" fei jede den Prozeß betref- 
<lb/>fende und dessen Fortgang hemmende Einwendung, also die dila- 
<lb/>toria judicii („quae respicit processum causae et opponitur
<lb/>ad illum impediendum, ut sunt dilatoriae judicii“), „inci- 
<lb/>dens“ dagegen sei diejenige, welche die merita causae be- 
<lb/>treffe, und daher dazu bestimmt sei, in der Hauptsache selbst den
<lb/>Sieg zu erwirken"«), also die peremtoria(„quae non oppo- 
<lb/>nitur ad processum, sed ad merita causae, pro victoria ob- 
<lb/>tinenda, ut sunt peremtoriae. Incidens perimit, emergens
<lb/>jurgia differt.“). Wenn übrigens der Richter zu gleicher Zeit
<lb/>über die quaestio emergens und die principalis verhandle und
<lb/>entscheide, so tre'e eine absolute Nichtigkeit des ganzen Verfah- 
<lb/>rens ein. Daher sei es nothwendig, daß derselbe vor der Fäl- 
<lb/>lung des Erkenntnisses in der Hauptsache durch irgend einen
</p>
            <p>

               <lb/>188) Uebrigens gesteht Aurbach selbst zu, daß die herrschende Ansicht sogar
<lb/>bei der exceptio emergens keineswegs eine ausdrückliche Abweisung
<lb/>durch Ilrtheil verlange; daher gibt er dein Beklagten den Rath, gegen
<lb/>eine stillschweigende Verwerfung sofort die Appellation zu ergreifen.

<lb/>189) Die Bezeichnung „Incidens“ für die exceptio peremtoria sucht er tu
<lb/>sprachlicher Beziehung durch folgende Bemerkung zu rechtfertigen:
<lb/>„qnasi incidens et truncans intentionem actionis.“
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0192.tif"
                n="188"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0192"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>188 Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden

<lb/>vorgängigen anderweitigen Act wenigstens die stillschweigende
<lb/>Verwerfung der vorgebrachten exceptiones emergentes vollführe.

<lb/>' S- 21.

<lb/>Cujacius ,6U) — welcher in unserer besonderen Materie
<lb/>hinter seinem großeil Zeitgenossen Donellus weit zurücksteht, —
<lb/>behandelt die exceptiones clilatoriae überhaupt in einer wenig
<lb/>eingehenden Weise, und schließt sich in den meisten seiner des-
<lb/>fallsigen Sätze und Ausführungen an die vor ihin herrschend
<lb/>gewordene, seither geschilderte, Doctrin an. Zunächst unterschei- 
<lb/>det er, den Quellen folgend, zwischen exceptiones perpetuae
<lb/>und dilatoriae oder temporariae, und statuirt neben ihnen eine
<lb/>eigne Elaste von ambiguae, als welche er die aus Bedingun- 
<lb/>gen hergeleiteten Einwendungen bezeichnet" *)- Die dilatori- 
<lb/>schen müßten, wie er sagt, vor der L. C. vorgebracht werden,
<lb/>während dagegen die Geltendmachung der peremtorischen bis
<lb/>zum Urtheile znläsiig sei'").

<lb/>Mit besonderer Bezugnahme auf die L. 19 Cod. de pro- 
<lb/>bat. (4, 19) unterscheidet er (Tom. 9 P. 272 u. 273) zwischen
<lb/>den exceptiones dilatoriae, „quae descendunt ex personis,“
</p>
            <p>

               <lb/>160) Im Folgenden ist die Neapolitanische Ausgabe seiner Gesammt-Werke
<lb/>von 1758 zu Grunde gelegt, in 10 Folio-Bänden und einem Register-
<lb/>Bande (index), worüber zu vergl. Thibaut im Archiv für die civili- 
<lb/>stische Praxis B. 13 L. 197 u. 198.

<lb/>161) Comment. in lib. 8 Quaest. Papin. ad L. 66 Ik. 56 de eondict. in- 
<lb/>debiti, — T. 4 P. 168 u. 169; — in lib. 44 tit. 1 Dig., — T. 1
<lb/>P. 857;— in tit. 14 lib. 2 Decretal. de dolo ad 0.5, — T. 6 P.831
<lb/>u. 832. — Den Gegensatz der beiden Gattungen von Excevtlvnen
<lb/>bezeichnet Cujacius hier kurz also: „dilatoria negotium vulnerat,
<lb/>ut loquuntur, peremtoria interficit.“

<lb/>162) Observationes lib. 18 cap. 34 — T. 3 P. 534 u. 535; Cowment.
<lb/>in tit. 25 lib. 2 Decretal. de exceptionibus ad Cap. 4 — T. 6
<lb/>P. 906.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0193.tif"
                n="189"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>189
</p>
            <p>

               <lb/>und die Prozeßeinwendungen.

<lb/>und denjenigen „quae descendunt ex ea causa, in qua de
<lb/>personis, quibus judicium constat, non quaeritur, ut exce- 
<lb/>ptio pacti temporarii.a Die Einwendungen der ersteren Art
<lb/>müßten vor oder zugleich mit der L. C. („initio litis, velin
<lb/>ipso limine quaestionis, id est tempore litis contestatae“)
<lb/>vorgebracht werden; bei denen der letzteren Art dagegen könnte
<lb/>Dies auch späterhin in jedem Momente des Prozesses, nur noch
<lb/>vor dem Urtheile, geschehen. Beide Arten von Exceptionen aber
<lb/>brauchten, ganz so wie die peremtorischen (seltsamer Weise!), erst
<lb/>dann bewiesen zu werden, wenn. der Kläger den Beweis seiner
<lb/>Klage geführt. „In oppositione differentia est quaedam,
<lb/>quam dixi, in probatione autem non est differentia, utra- 
<lb/>que probanda est, postquam actor implevit suam intentio- 
<lb/>nem,“ und an einer anderen Stelle: „Ergo exceptiones dila- 
<lb/>toriae (unter welchen kurz zuvor die procuratoriae und prae- 
<lb/>scriptiones lori ausdrücklich genannt werden) opponendae sunt
<lb/>initio litis, et probandae etiam initio, postquam actor pro- 
<lb/>bavit intentionem suam. Nam frustra probas exceptionem,
<lb/>si nondum actor fundavit intentionem suam“163). — Unter
<lb/>den exceptiones dilatoriae führt Cujacius insbesondere auch
<lb/>die Fälle auf, „quoties dicitur, non eo tempore agi, quo
<lb/>agi oportet, et tempus differendum: ut si dicatur, agi die
<lb/>feriato, vel ante diem, intra quam convenerat, ne pecunia
</p>
            <p>

               <lb/>163) Comment. in IU. 3 tit. 1 Cod. de judiciis ad L. 16 — T. 9 P. 147
<lb/>U. 148; ad tit. 33 lib. 7 Cod. de piaescript. longi temporis, — eod.
<lb/>P. 119; ad lib. 7 tit. 50 Cod. sententiam non rescindi posse, —
<lb/>eod. P. 1085; in lib. 8 tit, 35 Cod. de except. ad L. 4, 6, 9 u-
<lb/>13, — eod. P. 1243 —1245; Recitationes in libro IV priores Cod*
<lb/>ad tit. 9 libr. 3 de litis contest. — 1. 10 p. 921. —

<lb/>Der erwähnte Satz des Cujacius würde sich bei den meisten Pro- 
<lb/>zeß-Einwendungen, z. B. der exceptio judicis incompetentis ober
<lb/>suspecti, der exceptio libelli obscuri, etc. als schlechthin unaus- 
<lb/>führbar darstellen!

<lb/>Zeitschr. s.Livilr.u. Proz. Neue Folge. XII. Bd. 2. Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>14
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0194.tif"
                n="190"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>190 Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden

<lb/>peteretur.“ (T. 9 P. 1244.) Von der Unterscheidung der ex-
<lb/>ceptiones dilatoriae in die vielbesprochenen 2 Gattungen, näm- 
<lb/>lich in die dilatoriae solutionis und fori declinatoriae, findet
<lb/>sich bei ihm wohl nirgends eine ausdrückliche Erwähnung. —
<lb/>Hugo Donellus, — dessen klare, durchsichtige und schöne
<lb/>Darstellung vornehmlich durch ihr originelles, fein durchdachtes
<lb/>System einen so mächtigen Reiz ansübt, — liefert in seinen
<lb/>Commentarii de jure civili Lib". 22 Cap. 8, ed. Bücher
<lb/>Yol. 13 P. 452—60, auch eine ganz eigenthümliche und selbst- 
<lb/>ständige Bearbeitung unserer Materie*")- — Nachdem er sich
<lb/>hinsichtlich des Begriffes der exceptiones dilatoriae an die
<lb/>Definition der Quellen angeschlossen, („quod rem differunt,
<lb/>dilatoriae, quod ad tempus id faciunt, temporales sunt
<lb/>appellatae“) unterscheidet er dieselben zunächst in 2 Classen,
<lb/>nämlich in solche, „quae quaeruntur debitoris opera,“ und
<lb/>solche, „quae legitimae sunt, et jure ipso tribuuntur.“ Zu
<lb/>den ersteren zählt er die exceptio pacti conventi temporalis
<lb/>und die exceptio moratoria, d. h. die auf der Rechtswohlthat
<lb/>des Moratoriums beruhende Einwendung, weil ein solches gleich- 
<lb/>falls nur durch die Bemühung mtb das Zuthun des Schuldners
<lb/>erlangt werden könnte. — Die exceptiones legitimae unter- 
<lb/>scheidet er wieder in 2 Unterarten , nämlich tu die Einwendun- 
<lb/>gen „adversus perversam actionis vel judicii institutionem“
<lb/>(„nascuntur ex eo, quod non secundum judiciorum formam
</p>
            <p>

               <lb/>164) Gleichwie die Lehre von den Exeeptionen überhaupt, so stellt vorwNus
<lb/>auch die der dilatorischen insbesondere nach 4 Hauptgesichtspunkten
<lb/>oder Kategorien dar, indem er die Fragen aufwirft: 1) welche Excep-
<lb/>tionen räumt das Recht dem Beklagten ein? (Wesen und Arten);

<lb/>2) welche Kraft der Exclusion ist denselben inwohnend, m. a. W.,
<lb/>inwielange und inwieferne schließen sie die Klage aus? (Wirkung);

<lb/>3) Wer hat das Recht, sie zu gebrauchen, oder Wem stehen sie zu?
<lb/>(Subjekte) und endlich' 4) wie sind dieselben zu gebrauchen? (Art
<lb/>der Geltendmachung und Formalisirung).
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0195.tif"
                n="191"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0195"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>und die Prozeßeiuwendungen. 191


<lb/>et ordinem actio instituitur") und die „adversus inhumanam
<lb/>solidi petitionem“ („nascuntur ex eo, quod solidum petitur
<lb/>ab iis, quibus solidi condemnatio pietatis, liumanitatisve
<lb/>jure ad tempus remittitur."). Als letztere bezeichnet er die ex- 
<lb/>ceptio competentiae l 6 5^ Unter die ersteren subsumirt er alle

<lb/>Prozeß-Einwendungen, also alle, welche die frühere Doetrin „de-
<lb/>clinatoriae fori vel judicii" zu neunen pflegte. Ihren so aus- 
<lb/>gedehnten und mannigfaltigen Stoff sondert er nach den Sub-
<lb/>jeeten oder Personen, („pervertitur hic ordo judiciorum
<lb/>aut in personis ad judicium pertinentibus") nach der Klage-
<lb/>Gattung oder Art, („aut in genere actionis") gleich wie
<lb/>nach dem Gange und der Ordnung des Verfahrens selbst
<lb/>(„aut in ordine actionis exercendae").

<lb/>Zu den Personen rechnet er die Parthieu16 6) und den
<lb/>Richter, und unterscheidet bei letzterem auffälliger Weise zwischen
<lb/>dem magistratus und judex, indem er auch hierin sich ganz
<lb/>genau an die Quellen anschließt. — Alle gerichtsablehnen-
<lb/>den Einwendungen im engeren Sinne nennt er praescriptiones
<lb/>fori, („sic dictae, quod comparatae sunt defugiendi ejus
<lb/>kori et tribunalis causa, in quo nunc res in judicium ab
<lb/>actore vocatur") und als eine exceptio contra genus actio- 
<lb/>num betrachtet er z. B. die Einwendung, daß eine infamirende
<lb/>Klage anstatt einer nicht entehrenden erhoben worden sei.

<lb/>In Betreff aller dieser Prozeß-Einwendungen, der „exce-
</p>
            <p>

               <lb/>165) Den dilatorischen Charakter der ans das beneficium competentiae ge- 
<lb/>gründeten Einwendungen rechtfertigt er folgender Maßen: „Ucctc
<lb/>antern das exceptiones dilatorias esse dicimus, quoniam ita solidi

<lb/>x petitionem excludunt in iis,, qui facere non possunt, ut excludant
<lb/>per id tempus duntaxat, quo facere non poterunt 5 qui, si vel indu
<lb/>stria et opera, vel aliena liberalitate, facultatibus aucti, facere posse
<lb/>coeperint, eodem beneficio atque hac exceptione uti posse desinunt.“

<lb/>166) Unter den exceptiones contra actorem führt er als eine besondere und
<lb/>vernehmliche Art die exceptiones procuratoriae auf.


<lb/>14*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0196.tif"
                n="192"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>192 Pfeiffer, über die dilatorischen Einreden re.

<lb/>ptiones adversus perversam actionis institutionem“, bemerkt
<lb/>er ausdrücklich, daß sie Cicero ganz trefstnd: „translationes
<lb/>et judicii commutationes“ genannt habe; „competunt
<lb/>enim hae exceptiones judicii commutandi, et in alias per- 
<lb/>sonas, alium locum, aliam actionem, aliudve tempus trans- 
<lb/>ferendi causa.“ .

<lb/>Als das charakteristische Wesen sämmtlicher exceptiones
<lb/>dilatoriae bezeichnet er, in Uebereinstimmung mit den justiniani- 
<lb/>schen Quellen, bereit zeitliche und blos vorübergehende Wirkung,
<lb/>indem sie nur „ad tempus nocent, vel temporis dilationem
<lb/>tribuunt.“ Bei den formell-dilatorischen oder den Prozeß-Ein- 
<lb/>wendungen insbesondere, „cum unam hanc causam habeant,
<lb/>quod perperam et contra judiciorum formam agitur,“ be- 
<lb/>stimmt er die Zeitgrenze für diese ihre beschränkte Wirksamkeit
<lb/>näher dahin: „tamdiu obstant, quamdiu perperam agitur;
<lb/>commutato vitio institutionis, et actione in rectam formam
<lb/>translata, simul etiam eas desinere necesse est.“

<lb/>Für die beiden, von ihm unterschiedenen Gattungen der
<lb/>exceptiones dilatoriae stellt Donellus gleichmäßig den Grund- 
<lb/>satz auf, daß sie vor der L. C. nicht nur vorgeschützt, sondern
<lb/>auch bewiesen werden müßten; „alioquin, quomodo dicatur ex- 
<lb/>ceptio judicii dilatoria, si actor, hac objecta, nihilominus
<lb/>intentionem suam in judicium non solum deducere, sed
<lb/>etiam ultro probare cogitur? sic enim profecto judicium
<lb/>non differtur, sed maxime constituitur.“ — Die dieser seiner
<lb/>Annahme entgegenstehende L. 19 Cod. de probat. (4, 19) be- 
<lb/>seitigt er durch eine kühne Emendation, indem er das Wort
<lb/>„dilatoriam“ (exceptionem) in „peremtoriam“ umwandelt.
<lb/>Endlich erklärt er in Betrest der exceptio competentiae, welche
<lb/>er, wie bereits erwähnt worden, als eine dilatoria betrachtet,
<lb/>daß dieselbe vermöge ihrer individuellen Natur auch noch in der
<lb/>Exeeutions-Jnstanz gebraucht werden könnte. —

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf12+1855_0197.tif"
             n="193"
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              ana="scope_-_193-216"
              type="article"
              n="VII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Bemerkungen zur Beurtheilung genossenschaftlicher Verhältnisse</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Gerber, ... v.">Von Herrn Vicekanzler Professor Dr. v. Gerber in Tübingen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf12+1855_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>VII.
</p>
            <p>

               <lb/>Bemerkungen zur Beurteilung genossenschaftlicher
<lb/>Verhältnisse.

<lb/>Bon

<lb/>Herrn Vicekanzler Professor Or. v. Gerber in Tübingen.
</p>
            <p>

               <lb/>i.

<lb/>^s ist eine in der neueren Zeit niit großem Nachdruck gel- 
<lb/>tend gemachte Beobachtung, daß das deutsche Rechtsleben sowohl
<lb/>der älteren als der neueren Zeit, eine Reihe von genossenschaft- 
<lb/>lichen Verhältnissen erzeugt habe, deren rechtliche Beurtheilung,
<lb/>sofern man sich lediglich ans die Mittel der römischen Begriffe
<lb/>der universitas und communio beschränken wolle, erheblichen
<lb/>Schwierigkeiten unterworfen sei. Diese Begriffe enthielten nur
<lb/>die extremen Möglichkeiten der Bestimmung genossenschaftlicher
<lb/>Verbindungen; während bei der universitas die Einzclpersönlich-
<lb/>keiten der jeweiligen Träger hinter der Persönlichkeit der Gesammt-
<lb/>heit völlig verschwänden, bleibe in der communio, trotz der Ver- 
<lb/>bindung Mehrerer zu einer Gemeinschaft, die Einzelpersönlichkeit
<lb/>in ihrer Wirksamkeit bestehen. Der reichere Associationstrieb des
<lb/>deutschen Lebens habe nun eme Reihe von Verbindungen ge- 
<lb/>schaffen, welche weder dem einen, noch dem andern dieser Begriffe
<lb/>unterstellt werden könnten, sondern ein eigenthümliches Institut
</p>
            <pb facs="2085151_nf12+1855_0198.tif"
                n="194"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0198"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>194 Gerber, Bemerkungen zur Beurtheilung

<lb/>begründeten, für welches der Name „Genossenschaft" als ein tech- 
<lb/>nischer in Anspruch genominen wurde.

<lb/>Diese Lehre gehört der neusten Periode der Rechtswissen- 
<lb/>schaft an, und ihr hauptsächlichster Urheber und Vertreter ist Be-
<lb/>selcr'). Sie stützt sich nicht sowohl auf Aussprüche positiver
<lb/>Rechtsquellen, als vielmehr auf die angeblichen Bedürfnisse unse- 
<lb/>res modernen Rechts- und Verkehrslebens; sie will daher zu den- 
<lb/>jenigen Doctrinen gehören, welche recht eigentlich den schöpfe- 
<lb/>rischen Beruf der Wissenschaft bewähren, sofern sic der Gesetz- 
<lb/>gebung voraneilt, und in unbefangener Betrachtung der That-
<lb/>sachen der Entwickelung neuer Rechtsideen Bahn bricht.

<lb/>Die Ansicht Beselers geht jedoch nach- ihrer neusten Fassung
<lb/>nicht dahin, die Genossenschaften als ein selbständiges Institut
<lb/>zwischen die juristischen Personen und die Communionsverhält-
<lb/>nisse in die Mitte zu stellen, wie das Andere wohl gewollt haben.
<lb/>Vielmehr sind sie ihm die Corporatione» selbst, mit alleiniger
<lb/>Ausscheidung einer Art derselben, der Gemeinden. Er will nun
<lb/>den Begriff der Corporation dahin umgestalten und materiell er- 
<lb/>weitern, daß er fähig wird, eine Menge genossenschaftlicher Ver- 
<lb/>hältnisse anfzunehmen, die man bisher nicht zu den Korporationen
<lb/>rechnete. Diese Veränderungen beziehen sich einmal ans die Be- 
<lb/>gründung; eine Genossenschaft (d. h. Corporation) soll anch
<lb/>da, wo nach der bisherigen Annahme nicht schon ein allgemeiner
<lb/>Rechtssatz sie entstehen ließ, zu ihrer Begründung lediglich des
<lb/>Willens der Parteien, also nicht eines Aktes der Staatsgewalt
<lb/>bedürfen. Andcrntheils beziehen sich jene Veränderungen des
<lb/>Corporationsbegriffs auf den materiellen Inhalt, indem er fähig
<lb/>gemacht wird, in sofern den Charakter des Communionsverhält-
<lb/>nisses sich anzucignen, daß hier „unter den mannichfachsten Com-
<lb/>binationen das Recht der Gesammthcit mit dem der einzelnen
<lb/>Glieder durch wachse» sein" könne. Der Begriff derGenossen-
</p>
            <p>

               <lb/>1) 5m- j e 1 e v Lvlksrecht und Juristenrecht 1843 S. 158 ff. System des
<lb/>deutschen Privatrechts Bd. 1 (1847) S. 349 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0199.tif"
                n="195"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>195
</p>
            <p>

               <lb/>genossenschaftlicher Verhältnisse.


<lb/>schaft soll nun keineswegs ein solcher sein, der gewissen Vereinen
<lb/>immer und mit Nothwendigkeit zukommt, sondern nur dann,
<lb/>wenn „sie auch wirklich die allgemeinen Erfordernisse der Corpo- 
<lb/>ration an sich tragen" (System. S. 382). Sie können also
<lb/>auch etwas Anderes sein als Genossenschaften. Wie nun, wenn
<lb/>Zweifel entstehen? Dann soll der Richter auf Beweis erkennen,
<lb/>der dann namentlich auf die Darlegung der entscheidende» Mo- 
<lb/>mente, der „Consolidirnng der Einrichtung" und der „corpora- 
<lb/>tive» Haltung" gerichtet sein muß (System S. 381). In die- 
<lb/>sem Sinne werden gerechnet:

<lb/>1) die Familiengenossenschaft des hohen Adels,

<lb/>2) die Markgenossenschaft und der Deichverband,

<lb/>3) die Zünfte und Gilden,

<lb/>4) die Gewerkschaften, Pfännerschaften,

<lb/>5) der Aktienverein,

<lb/>6) die Versicherungsvereine und Wittwenkassen,

<lb/>7) Vereine zu religiösen, künstlerischen, wissenschaftlichen und
<lb/>socialen Zwecken.

<lb/>Ich bedaure nun, wiederholt aussprechen zu müssen, daß
<lb/>nach meiner Uebcrzeugung diese ganze Lehre, welche einigen
<lb/>neueren Germanisten zur Lieblingssache geworden ist, völlig un- 
<lb/>haltbar ist. Ich habe diese Ueberzeugung schon vor zehn Jahren
<lb/>ausgesprochen, sowie denn später Th öl in einer für jeden Unbe- 
<lb/>fangenen entscheidenden Weise und neuerdings Schund') in
<lb/>einer dankenswerthen Abhandlung die Unrichtigkeit jener Ansicht
<lb/>dargelegt haben. Nur einige nachträgliche Bemerkungen sollen
<lb/>hier noch Raum finden.

<lb/>Die Uebertragung der Persönlichkeit auf ein Wesen, das
<lb/>nicht ein Mensch ist, ist unter allen Umständen ein künstlicher
<lb/>Akt, eine Fiction. Das Recht, eine solche Fiction vorznnch-
</p>
            <p>

               <lb/>2) S. Gerber i» ter N.Jenai'schcn Litteratnrzeitung 1844 2.1215ff.
<lb/>Thöl Volksrecht, Juristenrecht 1846 S. 18 ff. Schmid im Archiv
<lb/>für civil. Praxis Bd. 36 S. 147 ff. S. auch Gerber deutsches
<lb/>Pr. R. §. 49 und 222 R. 1.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0200.tif"
                n="196"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>196 Gerber, Bemerkungen zur Beurtheilung

<lb/>men, legen wir nun nicht in den Privatwillen, sondern in die
<lb/>höhere sanctionirende Gewalt des Staats, in die gesetzgebende
<lb/>Gewalt, sofern nicht schon ein Rechtssatz besteht, der für gewisse
<lb/>Rechtsverhältnisse das Eintreten dieser Fiction ein für alle Mal fest- 
<lb/>setzt. Wohl zu unterscheiden von diesem Akte der Staatsgewalt ist der
<lb/>oft mit ihm zusammengcworfene der polizeilichen Genehmigung.
<lb/>Gegen die Nothwendigkeit einer Zuthciluug des Fictionsrechts
<lb/>an die Staatsgewalt wirft nun Beseler 1) die Frage auf, woher
<lb/>denn der Staat selbst seine juristische Persönlichkeit gewonnen
<lb/>habe? (System S. 354). Beseler übersieht, daß der Staat,
<lb/>abgesehen von seiner Eigenschaft als Fiscus, überhaupt' gar keine
<lb/>juristische Person ist»). Sodann macht er 2) geltend, daß viele
<lb/>wichtige Eorporationen schon früher bestanden hätten, als eine
<lb/>concentrirte Staatsgewalt, daß sie mithin dieser ihren Ursprung
<lb/>nicht verdanken könnten. Hier liegt eine Verwechslung vor.
<lb/>Gemeinden, Markgenossenschaften, Zünfte und Gilden sind frei- 
<lb/>lich in Deutschland nicht durch Akte einer Staatsgewalt ins
<lb/>Leben gerufen worden. Aber es können solche Rechtsverhältnisse
<lb/>längst thatsächlich bestanden haben , bevor die juristische Natur
<lb/>derselben zum klaren Bewußtsein gekommen ist, und ihre Forde- 
<lb/>rungen für zukünftige Anwendnngsfälle zur Geltung gebracht
<lb/>worden sind.

<lb/>Es ist indessen nicht meine Absicht, an dieser Stelle alle
<lb/>Gründe aufznführen, durch welche die Ansicht Beseler's und
<lb/>Derer, die ihm gefolgt sind, widerlegt wird. Um indesien zu
<lb/>zeigen, bis zu welchem Grade der Verirrung jene Lehre weiter
<lb/>gesponnen werden kann, will ich hier noch die Formülirung
<lb/>derselben bei einem der neusten Schriftsteller über deutsches Pri-
<lb/>vatrccht anführen, ich meine Blnntschli, der es sich in der Vor- 
<lb/>rede zu seinem deutschen Privatrecht zur Aufgabe macht, „den
<lb/>geistigen Gehalt unseres Rechtsbewußtseins" vor den „kalten
<lb/>logischen Linien",zu retten.
</p>
            <p>

               <lb/>3) Gerber über öffentliche Rechte (1852) S. 15 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0201.tif"
                n="197"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>197
</p>
            <p>

               <lb/>genossenschaftlicher Verhältnisse.


<lb/>Nach seiner Ansicht *) leidet die Lehre von den juristischen
<lb/>Personen noch „an der Aengstlichkeit, mit welcher sich viele Ju- 
<lb/>risten an die sehr dürftigen Aeußerungen der römischen Rechts- 
<lb/>quellen anklammern, und an der Unfähigkeit, aus den reichen
<lb/>Erscheinungen des Lebens die dasselbe bestimmenden, lind sich in
<lb/>ihnen offenbarenden Rechtsgedanken und Principien wissenschaft- 
<lb/>lich hcrzuleiten." Betrachten wir nun seine eigene Meinung.
<lb/>Die Genossenschaft ist ihm (S. 107) diejenige Form der
<lb/>juristischen Personen, „welche mehrere' einzelne Menschen in einer
<lb/>Gesammtheit zu einem Ganzen verbindet, in dem die Theile
<lb/>sichtbar bleiben, eine Verbindung, welche die verbundenen Sub- 
<lb/>jecte nicht wegdenkt, sondern zusammenfaßt" (—!—). Die
<lb/>juristische Persönlichkeit dieser Vereine sei nun nicht eine Fiction,
<lb/>ein Ausdruck, aus dem man einen ganzen „Knäuel" unbegrün- 
<lb/>deter Schlüsse abgewickelt habe (S. 110). „Die Begriffe Mensch- 
<lb/>heit, Volk, Familie, als Gattungen und Arten, sind keine Ficti -
<lb/>onen, sondern Wahrheiten (!!)." Schon die Römer seien
<lb/>in einem großen Fortschritt begriffen gewesen, wenn sie manche
<lb/>Gemeinschaften als juristische Personen zn begreifen angcfangcn
<lb/>hätten: „ein Fortschritt der Erkenntniß, nicht eine Fiction"(!)•
<lb/>Wir müßten uns nun auf eine noch höhere Stufe erheben.

<lb/>Diese Entwickelung erhält ihren Schlußstein durch des Ver- 
<lb/>fassers Theorie vom Gesammteigenthuiu (S.259). Die Schwie- 
<lb/>rigkeit der Eonstruction des condonrinium in solidum löst sich
<lb/>nach dieser ganz leicht. Zunächst wird das juristische Wort
<lb/>Eigenthum in das, wenigstens im Sachenrechte, unjuristische
<lb/>Wort Herrschaft übersetzt. Dadurch bekommen wir nun eine
<lb/>Gemeinherrschaft, „welche nicht auf die individuelle Beherr- 
<lb/>schung für sich, sondern' auf die Gemeinschaft der Beherr- 
<lb/>schung den Nachdruck (!) legt," und es trete daher in ihr „die
<lb/>Rücksicht auf die Ausschließlichkeit ganz in den Hin- 
<lb/>tergrund."
</p>
            <p>

               <lb/>4) Bluntschli deutsches Privatrecht Bd. I. S. 103.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0202.tif"
                n="198"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>198 Gerber, Bemerkungen zur Beurthellung

<lb/>So hat einst ein Philosoph die göttliche Providenz mit der
<lb/>menschlichen Freiheit zu vermitteln versucht; er meinte, man
<lb/>brauche sich jene nur als „latent" zu denken. Und wir stellen
<lb/>die unbequeme Ausschließlichkeit des Eigcnthums einstweilen „in
<lb/>den Hintergrund."

<lb/>„Mit einer ähnlichen logischen (?) Operation," fährt Blunt-
<lb/>schli in der Anmerkung fort, „lasse sich auch beweisen, daß,
<lb/>wenn zwei Augen Eine Sache sehen, sie zwei verschiedene Bilder
<lb/>dieser Sache in sich aufnehmen müssen, und dennoch sehe der
<lb/>Mensch mit zwei Angen die eine Sache nur einfach, weil die
<lb/>beiden Augen zusammengehören, und in Gemeinschaft dem Einen
<lb/>Menschen dienen." —! —

<lb/>Ist das die deutsche Jurisprudenz der Zukunft, die der Ver- 
<lb/>fasser so pomphaft verkündet? —

<lb/>II.

<lb/>Vereinigungen von Menschen, mögen sie auf bewußten Ent- 
<lb/>schlüssen oder auf zufälligen Ursachen beruhen, mögen sie dauernd
<lb/>oder vorübergehend sein, kennt das bewegte Lebe» unserer Zeit
<lb/>in so zahlloser Menge und in so verschiedenen Richtungen, daß
<lb/>man darauf verzichten muß, sie irgendwie in einer begrifflichen
<lb/>Einheit zusammenzufassen. Man kann nur sagen, daß der Asso-
<lb/>ciationstrieb zu den Grundlriebcn der Verkehrswclt unserer Tage
<lb/>gehört. Es fragt sich nun, wie sich zu dieser Thatsache das
<lb/>Recht verhält?

<lb/>Zunächst ist der Meinung zu begegnen, daß 'alle denkbaren
<lb/>genossenschaftlichen Verhältnisse Rechtsverhältnisse seien, daß
<lb/>das Rechtssystem für die Beurtheiluug aller bestimmte Rechts- 
<lb/>institute haben müsse. Diese Ansicht ist völlig unrichtig. Viel- 
<lb/>mehr liegt ein großer Theil dieser Genossenschaften in dem Be- 
<lb/>reiche der nicht juristischen, rein dem gesellschaftlichen und sitt- 
<lb/>lichen Leben angehörenden Thatsachen; und wenn ein rechtliches
<lb/>Moment hinzukommt, so hat es nicht die Bedeutung, daß da- 
<lb/>durch die Genossenschaft selbst in das Gebiet des Rechts gezo-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0203.tif"
                n="199"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0203"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>199
</p>
            <p>

               <lb/>genossenschaftlicher Verhältnisse.


<lb/>gen werden solle, sondern es wird an den unberührt gelassenen
<lb/>faktischen Thatbestand ein juristischer nur äußerlich angeschlossen.

<lb/>So gehört nach meiner Ansicht der Staat selbst, als die
<lb/>größte sittlich-politische Genossenschaft, seinem hauptsächlichsten
<lb/>Bestände nach nicht in.das Gebiet des Rechts, in keinem Falle
<lb/>des Privatrechts; die. Idee, daß der Staat als politische Anstalt
<lb/>eine Corporation sei, ist völlig verwerflich. Aber das Privat- 
<lb/>recht schließt sich in vielen Fällen an diesen großen sittlich-poli- 
<lb/>tischen Thatbestand an, und begründet für eine einzelne Seite
<lb/>desselben, nämlich die privatrechtliche Vermögensfähigkeit, die Idee
<lb/>des Fiscus.

<lb/>So gehört nach meiner Ansicht die Familie, insbesondere
<lb/>die Ehe, nicht in den Bereich des Rechts. Es ist lediglich ein
<lb/>Thatbestand des sittlichen Lebens, den das Recht als einen außer- 
<lb/>halb seines Gebietes fertig gewordenen, als einen gegebenen an- 
<lb/>erkennt, den es durchaus nicht in sein Bereich hincinziehcn will,
<lb/>obschon es ihm eine Reihe von rechtlichen Wirkungen zutheilt,
<lb/>und seinem Bestände überhaupt einen wirksamen Schutz verleiht.
<lb/>Dieß gilt nicht bloß für die Familie in ihrer einfachen und
<lb/>natürlichen Gestaltung, sondern auch da, wo sich die Familicn-
<lb/>gemeinschaft wie beim hohen Adel erweitert zu der Idee des
<lb/>„Hauses." Die Function des Rechts besteht hier in der Regel
<lb/>darin"'), daß es mittelst Anwendung irgend eines der hierzu
<lb/>geeigneten Institute (Familien-Fideikommiß, gesammte Hand,
<lb/>Stiftung) einen bestimmten juristischen Kern Herstellen läßt, um
<lb/>den sich dann die sittliche Gemeinschaft auf eine dauernde Weise
<lb/>entwickeln kann. Aber weder dieser juristische Kern, noch die
<lb/>sonstige der Ehe u. s. w. beigelegte rechtliche, insbesondere ver- 
<lb/>mögensrechtliche Wirkung (z. B. Gütergemeinschaft, also com- 
<lb/>munio u. s. w.), darf uns verleiten, die Ehe, die Familie, das
<lb/>Haus nach ihrem geistigen und sittlichen Gehalte zu Commu-
<lb/>nionsverhältniffen oder juristischen Personen zu stempeln.
</p>
            <p>

               <lb/>4b) S. Gerber im Archiv für civil. Praxis B. 37 S. 50.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0204.tif"
                n="200"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>200 Gerber, Bemerkungen zur Beurteilung

<lb/>So gehört nach meiner Ansicht ein großer Theil der Ver- 
<lb/>bindungen und Vereine zu geselligen, religiösen, politischen Zwecken
<lb/>überhaupt, oder wenigstens der wichtigeren Seite ihres Inhalts
<lb/>nach, nicht kn das Bereich des Rechts, und die statutenmäßigen
<lb/>Verpflichtungen haben nur den Charakter sittlicher, conventionel-
<lb/>ler, religiöser Pflichten. Erst wenn ein Vermögen hinzutritt,
<lb/>durch welches die Vereinszwecke gefördert werden sollen, wird in
<lb/>Bezug auf dieses die Frage nothwendig, ob eine Societät, oder
<lb/>eine Corporation u. s. w. vorhanden sei. Unrichtig wäre es,
<lb/>wollte man diese Frage auch auf etwas Weiteres, als auf das
<lb/>vermögensrechtliche Interesse erstrecken, oder z. B. das statuten- 
<lb/>mäßige Strafrecht des Vorstands gegen einzelne Mitglieder als
<lb/>Ausfluß der Societät oder der juristischen Person betrachten^).

<lb/>Schon aus diesen Betrachtungen ergiebt sich, daß es ganz
<lb/>verwerflich ist, wenn man aus dem reichern und mannichfaltige-
<lb/>ren Associationswesen unserer Zeit ohne Weiteres auf die Noth-
<lb/>wendigkeit neuer Rechtsinstitute schließen will, da ein großer Theil
<lb/>des Inhalts unserer Genosienschaften dem Rechte gar nicht an- 
<lb/>gehört, oder die Function des letzteren sich nur auf einen unter- 
<lb/>geordneten und streng begränzten Bestandtheil bezieht. Es wäre
<lb/>nicht verkehrter, wenn Jemand alle diese Gemeinschaften unter
<lb/>die Kategorie der communio oder universitas zwängen wollte,
<lb/>als eS verkehrt ist, wenn man für sie eine dritte, die „Genossen- 
<lb/>schaft" hinstellt.

<lb/>Es möge mir erlaubt sein, das Gesagte durch ein Beispiel
<lb/>zu verdeutlichen. . .

<lb/>Ich kenne eine ehemals reichsritterschaftliche Familie, welche
<lb/>die eigenthümlichste und interessanteste Organisation hat. Die
<lb/>großen Stammgüter derselben sind durch ein Familienfideikom-

<lb/>10 Dies sind besondere Nebenverabredungen. Ueberhaupt ist zu erinnern,
<lb/>daß sich oft ein Nechtsverhältniß dem Nuge des Laien wie aus einem
<lb/>Gusse geschaffen darstellt, während der Jurist darin nur eineGruppirung
<lb/>einzelner unabhängiger Festsetzungen zur Erzielung eines thatsäch-
<lb/>lichen Erfolgs erblickt.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0205.tif"
                n="201"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0205"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>201
</p>
            <p>

               <lb/>genossenschaftlicher Verhältnisse.


<lb/>miß für untheilbar und unveräußerlich erklärt worden, und ihr
<lb/>Genuß kommt nach dieser Stiftung allen zur Zeit achtzehn Jahr-
<lb/>alten Agnaten zu gleichen Theilen zu. Die Güter werden von
<lb/>dem Familienältestcn verwaltet; alle Jahre wird Rechnung ab- 
<lb/>gelegt und die Auszahlung der, je nach der Zahl der Participi-
<lb/>renden, steigenden oder fallenden Raten vorgenonimen. Au die- 
<lb/>sen Kern hat das Familienfideikommiß und spätere ergänzende
<lb/>Uebung noch mancherlei Anderes augeschlosscu, z. B. eine durch
<lb/>alljährliche Beiträge unterhaltene Kasse zur Unterstützung von
<lb/>Wittwen und Waisen der Familie, zur Ausstattung der Töchter,
<lb/>zur Aushülfe in besonderen Nothfällen u. s. w. Alle siebe»
<lb/>Jahre müssen nach der Stiftung sämnltliche Agnaten der weit- 
<lb/>verbreiteten und zerstreuten Familie mit Frauen und Kindern
<lb/>auf dem Stammsitze persönlich erscheinen; da werden die Bande
<lb/>der durch die große Ausdehnung bedrohten Familieneinheit er- 
<lb/>neuert, da wird eine fideikommissarische Heiterkeit entwickelt, bei
<lb/>welcher die alten Familienbecher ihren Dienst thun. Auch ein
<lb/>Censoramt übt der Familienälteste im Rathe mit den Agnaten
<lb/>aus, und selbst für ein Familiengefängniß ist Sorge getragen.
<lb/>— Man sollte meinen, das wäre eine „Genossenschaft" vom rein- 
<lb/>sten Wasser. Man kann hier ebensowenig das „Durchwachscn-
<lb/>sein", als die „corporative Haltung" verkennen; vielleicht wird
<lb/>man sogar geneigt sein, hier einen Abdruck der Realgemeinde
<lb/>ulit den sie umschwärmenden Häuslingen u. s. w. anzunehmeu.
<lb/>Auch kann man mit Bluntschli sagen, die einzelnen Glieder
<lb/>werden hier nicht „weggedacht," sondern „zusammengcfaßt."
<lb/>Allein was wäre mit allem dem geholfen? Statt einer juristischen
<lb/>Construction wäre eine unklare Phrase gegeben. Der rechtliche
<lb/>Kern des Verhältnisses ist ein Miteigenthnm nach ideellen Thei- 
<lb/>len am Stammgute, wie es die Stiftung begründet; diesem
<lb/>Rechte hat das Familienfideikommißj-), bas seiner Natur nach der
</p>
            <p>

               <lb/>ck) Für das einfache Familienfideikommiß verwirft Bluntschli selbst die
<lb/>Genossenschaft (D. Pr. R. I S. 335).
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0206.tif"
                n="202"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>202 Gerber, Bemerkungen zur Beurtheilung

<lb/>mannichfaltigsten Modalitäten fähig ist, eine Reihe von Bestim-
<lb/>mnngen beigegebcn, die sich juristisch als Bedingungen und
<lb/>Auflagen des Genusses Herausstellen, menschlich und sittlich
<lb/>betrachtet aber die facti sch c Wirkung einer sehr innigen Familien-
<lb/>einhcit zur Folge haben. Diese Wirkung selbst bedarf nun nicht
<lb/>der eigenen juristischen Constructio», sie ist eine rein sittliche That-
<lb/>sachc, deren unverbrüchliche Dauer durch eine geschickte juristische
<lb/>Grundlage gewahrt wird. Gewiß wird man eingestehen müssen,
<lb/>daß durch diese juristische Constructio» der freien Entwicklung
<lb/>des geistigen Gehalts des Verhältnisses kein Eintrag geschieht,
<lb/>und daß hier die Familieneinheit nicht als eine „Fiction," son- 
<lb/>dern als eine „Wahrheit" angenoinmen wird; ob aber nicht das
<lb/>Gegentheil der Fall sei, wenn man dieser Familie die Idee der
<lb/>juristischen Person (Genossenschaft) octroyirt, scheint mir wenig- 
<lb/>stens ohne Zweifel bejaht werden zu müssen. Es ist völlig unrich- 
<lb/>tig, wenn man unserer Auffassung de» Vorwurf macht, daß sie
<lb/>das „gemüthliche Element" ine Rechte verletze; sie erkennt dieß
<lb/>vielmehr vollständig an, und läßt es gerne walten, nur trennt sie
<lb/>die Function des Rechts von der Function der Sitte, und wider- 
<lb/>spricht, wenn man die letztere in jene verlegen will.

<lb/>III.

<lb/>Ein anderer Theil der angeblichen „Genossenschaften" stellt
<lb/>sich bei näherer Prüfung als eine Gruppe von Verhältnissen
<lb/>heraus, die Lediglich unter die Kategorie der Societät fallen.
<lb/>Dahin gehören die Actiengesellschaften, die Gewerkschaften, die
<lb/>Pfännerschaften, die Versichernngsvereine u. s. w. Dieß ist klar
<lb/>ausgeführt worden von Th öl, und ebenso glaube ich in meinem
<lb/>deutschen Privatrechte') einen Beitrag zur Lösung der hier ob- 
<lb/>waltenden Schwierigkeiten gegeben zu haben. Nimmt man für
<lb/>diese Verhältnisse das Princip der Corporation an, so zerhaut
</p>
            <p>

               <lb/>5) Mein D. Pr. N. 8- 195 N. 1. Vgl. auch Jolly in der Zeitschr.
<lb/>f. deutsches Recht Bd. 9 S. 338 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0207.tif"
                n="203"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>203
</p>
            <p>

               <lb/>genossenschaftlicher Verhältnisse.


<lb/>man willkührlich den Knoten, und drängt den Parteien eine
<lb/>Rechtsform ans, die sie überhaupt nicht gewollt haben, und die
<lb/>nicht ohne bedenkliche Folgen ist; macht man sie zu „Genossen- 
<lb/>schaften," so umgeht man lediglich die Schwierigkeiten, indem
<lb/>man sich einem Begriffe in die Arme wirft, dessen Annahme mehr
<lb/>nur als ein Verzicht auf die juristische Entwickelung des That-
<lb/>bestandes betrachtet werden muß. Dieser Jrrthum hat aber noch
<lb/>andere Irrthümer zur Folge gehabt; sowie für andere Verhält- 
<lb/>nisse das „Gesammteigenthnm," so ist hier die „Autonomie" als
<lb/>eine Rechtserzeugung angeknüpft worden6 7).

<lb/>Daß jedoch das Institut der Soeictät eine bedeutende Fort- 
<lb/>bildung im neueren Rechte erfahren habe, ist schon wiederholt
<lb/>anerkannt worden. Auch ist dieß in der neusten Zeit von
<lb/>Schmid') in so einleuchtender Weise dargelegt worden, daß ich
<lb/>mich auf seine Ausführungen an dieser Stelle berufen kann.

<lb/>Einer näheren Betrachtung sollen hier nur noch 'die recht- 
<lb/>lichen Verhältnisse der Vereine zu geselligen, politischen, kirch- 
<lb/>lichen Zwecken unterworfen werden, insofern ihr Inhalt überhaupt
<lb/>dem Gebiete des Rechts angehört. Dieß ist namentlich der Fall
<lb/>in Bezug auf das vermögcnsrechtliche Interesse, welches da- 
<lb/>bei ins Spiel kommt.

<lb/>Denken wir uns einen Verein, dessen Zweck ist, einen Mit- 
<lb/>telpunkt geselliger Vergnügungeil zu bilden (Casino u. s. w.).
<lb/>Der Verein hat sein Vermögen; er ist Eigenthümer eines Han-
</p>
            <p>

               <lb/>6) S. Archiv f. civil. Pr. Bd. 37 S. 59 ff.


<lb/>7) Schmid Archiv f. civ. Pr. Bd. 36 S. 176 ff. Namentlich verdient
<lb/>dessen Construction der Berechtigung der Majorität bei diesen Ge- 
<lb/>sellschaften alle Anerkennung. An und für sich handelt eS sich bei
<lb/>Beschlüssen von Gesellschaften nicht um das Resultat einer organischen
<lb/>Einheit (wie bei Corporatione»), sondern um eine Einheit, welche das
<lb/>Ergebnis einer Composition übereiustinimender Einzelwillen ist. Wa- 
<lb/>rum soll es aber nicht zuläffig sein, daß jeder Einzelne von vorn her- 
<lb/>ein auf die Wirkung verrichtet, welche andernfalls sein entgegenstehen- 
<lb/>der Wille ausüben würde?
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0208.tif"
                n="204"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>204 Gerber, Bemerkungen zur Beurtheilung

<lb/>ses, Gartens, Billards, einer Bibliothek, überhaupt eines reichen
<lb/>Mobiliars ; er schließt Rechtsgeschäfte aller Art ab, er pachtet
<lb/>und verpachtet, er kauft und verkauft, hält Zeitschriften, schließt
<lb/>Liefcrungsvcrträge und Akkorde ab; er uimnit Darlehen auf u. s. w.
<lb/>Das Einkommen des Vereins beruht auf fest bestimmten Bei- 
<lb/>trägen seiner Mitglieder. Diese wählen einen Vorstand, der sie
<lb/>in Rücksicht ans die geselligen und rechtlichen Interessen nach
<lb/>innen und außen vertritt.

<lb/>Es ist nicht zu längnen, daß hier em Verhältniß vorliegt,
<lb/>welches vollkommen zur Grundlage einer juristischen Person qua-
<lb/>lificirt ist. Dreß insbesondere deshalb, weil der Zweck des Ver- 
<lb/>eins kein vorübergehender, sondern ein dauernder, kein ans das
<lb/>Interesse der gegenwärtigen Mitglieder beschränkter, ferner kein
<lb/>individuell vcrmvgensrechtlicher, sondern ein wesentlich allgemei- 
<lb/>ner ist. Daher halte ich es auch für angemessen, wenn sich ein
<lb/>solcher Verein die Eigenschaft einer juristischen Person beilegen
<lb/>läßt. Ist dieß aber nicht geschehen, so fragt sich, ob wir, wie
<lb/>dieß Schülerb) will, berechtigt sind, die juristische Persönlich- 
<lb/>keit als sich von selbst verstehend anznnehme»? Ich glaube diese
<lb/>Frage verneinen zu müssen, da mir kein Rcchtssatz bekannt ist,
<lb/>der für solche Vereine von selbst die Corporationseigenschaft ent- 
<lb/>stehen ließ. Es fragt sich nun, welches Princip entscheide? Ich
<lb/>glaube das Princip der Societät, und zwar mit folgenden
<lb/>Modalitäten. .

<lb/>Zn der Regel wird der innere Bau einer solchen Gesell- 
<lb/>schaft sich dem der Actiengesellschaften annähern. Jedes Mitglied
<lb/>zahlt einen bestimmten jährlichen Beitrag; nur bis zum Belaufe
<lb/>dieses will es haftbar sein. Dem Publikum gegenüber will eS
<lb/>nicht selbst als contrahirend erscheinen, vielmehr nur der Vorstand
<lb/>als Institutor der Gesellschaft. Das Publikum weiß dieß, und
</p>
            <p>

               <lb/>8) Vgl. die Abhandlungen und Rechtfälle von Ortloff, Heimbach, Schü- 
<lb/>ler, Guyet Bd. 1 &lt;1847) S. 249 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0209.tif"
                n="205"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>205
</p>
            <p>

               <lb/>genossenschaftlicher Verhältnisse.


<lb/>wird danach den Grad des Credits, den es annchmen darf,
<lb/>bemessen. Allerdings kann daher eine Klage aus Contracten des
<lb/>Vereinsvorstands nicht gegen die einzelnen Vereinsmitglieder ge- 
<lb/>richtet werden; daraus folgt aber ebensowenig, als aus dem glei- 
<lb/>chen Umstände bei den. Actiengesellschaften, daß der Verein eine
<lb/>juristische Person sei. Was endlich das sachliche Vermögen des
<lb/>Vereins betrifft (Haus, Menbles n. dergl.), so ist dieß Gegen- 
<lb/>stand des Miteigenthums der Theilnehmer. Diese Annahme
<lb/>wird auch nicht, wie Schüler meint, durch «die nnabweisliche
<lb/>Consequenz zur Absurdität, daß der ideelle Autheil jedes Mit- 
<lb/>glieds nach der wechselnden Zahl der Theilnehmer wächst oder
<lb/>schwindet, und durch den Einwand, es müsse alsdann auch ein
<lb/>Uebergang auf die Erben möglich sein. Denn jedes Gesellschafts- 
<lb/>mitglied will überhaupt von seinem Antheilsrechtc keinen andern
<lb/>Gebrauch machen, als den des persönlichen Genusses der Ge- 
<lb/>sellschaftsmittel; cs hat gar nicht den Gedanken, sein ideelles
<lb/>Theilrecht mittelst Theilungsklage, Vererbung u. s. w. zur Gel- 
<lb/>tung zu bringen; es widmet ihn von vorn herein der Gemein- 
<lb/>schaft, und will ihn überhaupt nur in der Weise, daß er die
<lb/>Zeit seines persönlichen Ausscheidens nicht überdauere. Dieß ist
<lb/>Sinn und Absicht der Contrahenten, und ist innerhalb des Be- 
<lb/>griffs der Societät vollständig erreichbar, sobald man nur die
<lb/>oben berührten Erweiterungen gehörig in Anschlag bringt, die
<lb/>dieses Institut im neueren Rechtsleben erfahren hat.

<lb/>IV.

<lb/>Einige andere s. g. Genossenschaften sind reine Corpora- 
<lb/>tion en, z. B. die Zünfte,und Gilden.

<lb/>Anderntheils kann es geschehen, daß Vereine, welcheckn dem
<lb/>Bisherigen als Gesellschaften betrachtet wurden, z. B. Actien-
<lb/>vereine, sich den Charakter von juristischen Personen ausdrücklich
<lb/>verleihen lassen. Ich halte dieß bei Vereinen, welche keinen all- 
<lb/>gemeinen und von dem Privatinteresse der einzelnen Mitglieder
<lb/>unabhängigen Zweck haben, wie z. B. bei Handelsgesellschaften

<lb/>geilschr. s. Civili. u. Proz. Neue Folge. XII. Bv. L.Hest. 15
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0210.tif"
                n="206"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>206 Gerber, Bemerkungen zur Beurtheilung

<lb/>jeder Art, für etwas Unnatürliches, Zweckwidriges und Bedenk- 
<lb/>liches. Dagegen bin ich allerdings der Ansicht, daß in einem
<lb/>solchen Falle, wo das ganze vermögensrechtliche Interesse ans
<lb/>den Privatvortheil der Einzelnen hinansgeht, diesen alsdann eine
<lb/>freie Disposition, insbesondere das Recht der Vertheilung des
<lb/>Vermögens zustehen muß, — einerlei, ob dieses Recht ausdrück- 
<lb/>lich schon in den Statuten gewahrt wurde, oder nicht. Ich be- 
<lb/>trachte Corporationen dieser Art als uneigentliche, den eigent- 
<lb/>lichen nur nachg^iildete. Die Persönlichkeit des Vereins spielt
<lb/>hier nur.eine untergeordnete Rolle; sic soll nur eine bequeme
<lb/>Form für das Auftreten des Vereins nach außen abgeben, iin
<lb/>Ucbrigeü aber ans die Rechte der Einzelnen am Vermögen kei- 
<lb/>nen Einfluß ausüben. Nur fictionsweise wird das Vermögen
<lb/>für jenen Zweck als Vermögen der juristischen Person construirt.
<lb/>Das naturgemäße Verhältniß bei wahren Corporationen ist aller- 
<lb/>dings dieß, daß die Glieder derselben nicht über den Bestand
<lb/>des Vermögens der letzteren selbst disponireu können. Aber hier
<lb/>waltet der bedeutende Unterschied ob, daß während sonst die juri- 
<lb/>stische Person die Hauptsache ist, welche sich nur die Hülfe mensch- 
<lb/>licher Individuen für eine genau begränzte Sphäre zu Organen
<lb/>erborgt, hier umgekehrt die einzelnen Glieder des Vereins die
<lb/>Hauptsache sind, welche sich nur die Firma der juristischen Per- 
<lb/>sönlichkeit zu untergeordneten Nebenzwecken entlehnen 9). Es ist
<lb/>recht wohl zulässig, die Kraft und Konsequenz, der juristischen
<lb/>Persönlichkeit nach Zweck und Beschaffenheit ihrer Unterlage zu
<lb/>modificiren, wie ja auch schon das. römische Recht die Möglich- 
<lb/>keit einer solchen Modification in der. hereditas jacens kennt,
<lb/>welche sich wegen des besonderen Zweckes, der Fiction von den
<lb/>übrigen juristischen Personen wesentlichunterscheidet

<lb/>Das, was hier als etwas Ungewöhnliches, obschon nicht
</p>
            <p>

               <lb/>9) Tr ei sch ke in der Zeitschr. für deutsches R. Bd. 5 3. 338 ff. und
<lb/>Jolly ebendas. Bd. 11 S. 337 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0211.tif"
                n="207"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0211"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>207
</p>
            <p>

               <lb/>. genossenschaftlicher Verhältnisse.


<lb/>außerhalb der Gränze der Möglichkeit Liegendes betrachtet wird,
<lb/>hat die neue Lehre von den Gcnoffenschaften zu einer normalen
<lb/>Erscheinung erheben wollen, und darauf die Ansicht gestützt, daß
<lb/>der heutige Begriff der Corporation den Begriff der communii)
<lb/>in sich aufnehme. Diese Ansicht, soll einen doppelten Zweck er- 
<lb/>füllen. Es soll 1) damit die Schwierigkeit gehoben werden,
<lb/>welche der Auffassung der Handelsgesellschaften u. s. w. als
<lb/>juristische Personen aus dem Umstande erwächst, daß bei letzteren
<lb/>den Mitgliedern kein Disposttions- und Vertheilungsrecht über
<lb/>das Vermögen znstcht. Darüber ist so eben gehandelt worden.
<lb/>2) Es soll damit erklärt werden, daß bei manchen Corporationen
<lb/>den einzelnen Mitgliedern selbständige Rechte am Gesammtver-
<lb/>mögen zuftehen. Dieses Letztere kommt zunächst vor bei wahren
<lb/>Corporationen; es kann einem Gemeindemitgliede eine Servitut,
<lb/>ein Realrecht jeder Art am Gemeindegute, eine Forderung gegen
<lb/>die Gemeinde zustehen. Hier ist eine Erklärung überall nicht
<lb/>nothwendig, da kein Grund abzusehen ist, warum nicht so wie
<lb/>jedem Dritten auch einem Corporatiousmitgliede Rechte am Cor-
<lb/>porationsvermögen zustehen sollen. Handelte es sich bloß um Er- 
<lb/>scheinungen dieser Art, so würde jene Theorie vom „Durchwach- 
<lb/>sensein" schwerlich aufgestellt worden sein. Aber man hatte in
<lb/>der That andere Verhältnisse im Auge. Zunächst nämlich alle
<lb/>die eigentlichen Gesellschaften (Actiengesellschaften u. s. w.),
<lb/>die maw zu Corporationen stempeln wollte, sodann aber eine
<lb/>Gruppe von eigenthümlichen Gemeinschaftsverhältnissen, über
<lb/>welche ich mich ausführlicher aussprcchen muß (Markgenossen- 
<lb/>schaft, Realgemeinde).

<lb/>Markgenossenschaften und Feldgemeinschaften sind uralte Ver- 
<lb/>bindungen, welche weit vor der Zeit juristischer Abstraction lie- 
<lb/>gen. Den. Genossen gehörte das Land, aber nicht ihnen als
<lb/>Einzelnen, sondern als zu einer Gemeinschaft Verbundenen. Das
<lb/>soll es bedeuten, wenn es in Urkunden heißt: communio quae
<lb/>dicitur Allmenda, oder sylvarum montium' et pascuorum

<lb/>15*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0212.tif"
                n="208"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0212"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>208 Gerber, Bemerkungen zur Beurtheilung

<lb/>communio, ober: Wasser und Wayd und alle Gemeinschaft").
<lb/>Das Recht jedes Einzelnen war der Mitgenuß an der gemeinen
<lb/>Mark, einerlei, ob dieses an den Besitz eines bestimmten Hofs
<lb/>geknüpft war oder nicht. Dieses Recht war der Inhalt der
<lb/>Mitgliedschaft der Markgemeinde; seine Modalitäten empfing es
<lb/>aus den Beschlüssen der Genossenschaft, für welche jeder Einzelne
<lb/>mitzuwirken befugt war. Niemand dachte ursprünglich daran,
<lb/>die Natur dieses Rechts unter ein juristisches Prineip zu brin- 
<lb/>gen, da es in der tatsächlichen llebnng und Feststellung durch die
<lb/>Beschlüsse der Genossenschaft genügend geordnet erschien. Kein
<lb/>Einzelner konnte seinen Antheil am Genuß der Mark ans der
<lb/>Gemeinschaft herausziehen; aber es wurde ihm eine freie Bewe- 
<lb/>gung durch die Befugniß eröffnet, mittelst Veräußerung seines
<lb/>Hofs nebst dem anhangenden Marktheile aus der Genossenschaft
<lb/>auszuscheiden. Hätte mau ein Bedürfniß gehabt, nach dem juri- 
<lb/>stischen Charakter des Verhältnisses zu fragen, so würde man
<lb/>vielleicht in mehreren Antworten gleichmäßig Befriedigung gefun- 
<lb/>den haben. Schwerlich würde man Etwas eiugewandt haben,
<lb/>wenn Jemand so arguinentirt hätte: unsere Vorfahren haben
<lb/>diese Gemarkung niit Wald und Wiese erstmals in Besitz genom- 
<lb/>men, und sich zu freien Eigenthümern derselben gemacht; sie haben
<lb/>aber beschlossen, daß sie für immer ungetheilt bleiben, und daß
<lb/>die Art der Ausübung jedes Eigenthumsantheils sich nach den
<lb/>Beschlüffeli der Mehrheit der Genossen richten solle; jeder Ein- 
<lb/>zelne hat also auf sein Theilungsrecht verzichtet, sowie auf seine
<lb/>Befugniß, seinen Willen gegenüber.dem Willen der Majorität
<lb/>aufrecht zu erhalten; daraus hat sich nun ein objeetives Mark- 
<lb/>eigenthumsrecht gebildet, dem jeder in die Genossenschaft neu
<lb/>Eintretende von selbst unterworfen ist. Vielleicht hätte man sich
<lb/>auch mit der Argumentation begnügt, welche die Genoffenschaft
</p>
            <p>

               <lb/>10) Maurer Einleit. z. Gesch. der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadtverfaf-
<lb/>sunK 1854 S. 144 N. 32, 33.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0213.tif"
                n="209"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>genossenschaftlicher Verhältnisse. 209


<lb/>ats eine Corporation und den Markboden als ihr Vermögen anf-
<lb/>faßt, und zwar mit der besonderen Modalität, daß die Bestim- 
<lb/>mung desselben nur dem Interesse und dem Nutzen der einzelnen
<lb/>Mitglieder in der Form sixirter Cinzetrechte gelten solle. Es
<lb/>würde hier die Selbständigkeit der Corporationsidee darin ge- 
<lb/>funden werde» müssen, daß die Genießenden nicht zufällig zu- 
<lb/>sammengewürfelte Einzelne, sondern die dnrch Ansäßigkeit ans
<lb/>bestimmten Höfen dauernd Verbundenen sind. Indessen hätte
<lb/>man vielleicht in der Uebertragung des Eigenthums an ein künst- 
<lb/>liches Subjeet eine, wenn auch nur begriffliche, Entfernung vom
<lb/>Rechte der Einzelnen gefunden, indem diest alsdann nicht mehr
<lb/>als ein unmittelbares Recht an der Sache, sonder» nur als die
<lb/>Wirkung der Theilnahme an der Genossenschaft ersehien. Wo
<lb/>anerkannt ein Gutsherr (Stift, Kloster) Eigenthümer der Mark
<lb/>war, oder wo, wie das später so oft der Fall gewesen ist, das
<lb/>Markeigenthum an die politische Gemeinde siel, da konnte natür- 
<lb/>lich nicht mehr von einem Miteigenthnm der Genossen die
<lb/>Rede sein, wohl aber von einem unausscheidbaren Mitnntzungs-
<lb/>rechte jedes Einzelne». Für die eine oder die andere Auffas- 
<lb/>sung der Genoffenschaftsrechte'') findet sich in den vielen Urkun- 
<lb/>den meist keine direete Hinweisung, da sie sich größtentheils dar- 
<lb/>auf beschränken, den äußern Umfang der Markrechte festzustellen.
<lb/>Für die Annahme eines s. g. Gesammteigenthnms geben sie aber
<lb/>entschieden keinen Anhaltepunkt. Kein Mitglied der Genossen- 
<lb/>schaft würde es zutreffend gefunden haben, wenn man ihm gesagt
<lb/>hätte: Du bist Eigenthümer der ganzen Mark, ebenso auch jeder
<lb/>Deiner Nachbarn; er würde entgegnet haben, daß ihm nur ein
<lb/>Antheil neben dem Antheile seiner Genossen zustehe. Will man
<lb/>aber das Gesammteigenthum im Sinne Beseler's oderBlunt-
</p>
            <p>

               <lb/>11) S. Duncker Gesammteigenthum S. 152 ff., wo die verschiedenen
<lb/>möglichen Rechtsformen entwickelt sind. Römer in der Zeitschr. f.
<lb/>deutsch. R. Bd. 13 S. 103 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0214.tif"
                n="210"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>210 Gerber, Bemerkungen zur Beurtheilung

<lb/>schli's, so ist nicht zu ersehen, wie dadurch eine Lösung erbracht
<lb/>werden kann. Denn diese Ansicht besteht darin, daß sie die Ge- 
<lb/>nossenschaft zu einer Corporation macht, aber das Eigcnthum
<lb/>schreibt sie nicht ihr, sondern den einzelnen Mitgliedern zu"),
<lb/>sie bleibt also, nachdem sie eine juristische Persönlichkeit ohne
<lb/>Vermögen statuirt hat, vor der Erklärung der Rechte der Ein- 
<lb/>zelnen stehen, und umgeht mithin die ganze Schwierigkeit. Daß
<lb/>zur Erklärung des dauernden Bestandes der Genossenschaft, der
<lb/>Untheilbarkeit des Markvermögens und der Wirksamkeit der Ma- 
<lb/>jorität der Genossen (sofern eö sich nicht um eine Disposition
<lb/>über bas Ganze oder über die Substanz der Einzelrechte han- 
<lb/>delt), nicht einmal die Annahme einer juristischen Person noth-
<lb/>wendig ist, scheint mir außer Zweifel zu sein. Es handelt sich
<lb/>hier um Gemeinschaftsverhältnisse, die nicht durch individuelle
<lb/>Willkühr, wie die gewöhnliche Societät, geschaffen sind, sondern
<lb/>sie ruhen,auf einer höheren sittlichen Ordnung. Durch diesen
<lb/>mehr öffentlichen Charakter werden sie dem Einflüsse willkühr-
<lb/>lichcr Entschlüsse der Einzelnen entzogen, ohne daß jedoch die
<lb/>Rechte der Mitglieder damit aufhörten, vom Privatrechte und
<lb/>seinen regelmäßigen Normen beherrscht zu werden.

<lb/>Man sieht, auch diese Verhältnisse führen nicht zur Annahme
<lb/>eines Rechtsinftituts, welches die Principien der universitas und
<lb/>der communio in sich vereinigt. Sprechen wir es geradezu aus:
<lb/>eine solche Vereinigung ist überhaupt unmöglich. Beide Institute
<lb/>sind directe logische Gegensätze, welche die allgemeinen Möglich- 
<lb/>keiten innerhalb dieses Genus erschöpfen, und aus einer Verbin- 
<lb/>dung beider kann keine dritte selbständige Größe hervorgehen. Es
<lb/>ist aber auch dafür gar kein Bedürfniß vorhanden. Jene beiden
<lb/>Institute enthalten einen Grundgedanken, wie er nicht einfacher
<lb/>gedacht werden kann, und unser neueres Rechtsleben hat dafür
<lb/>gesorgt, daß er in freier Ursprünglichkeit wirken könne, gereinigt
</p>
            <p>

               <lb/>12) Bluntschli deutsches Pr. R. S. 258.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0215.tif"
                n="211"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0215"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>211
</p>
            <p>

               <lb/>genossenschaftlicher Verhältnisse.


<lb/>von der beschränkenden Znthat, mit welcher ihn die römische Ju- 
<lb/>risprudenz umgeben hatte. Beide Institute gleichen jetzt zwei
<lb/>verschiedenen Gefäßen, welche die größte Mannichfaltigkeit der
<lb/>Füllung zulassen.
</p>
            <p>

               <lb/>V.

<lb/>Noch ist hier eine Gruppe von Rechtsverhältnissen ins Auge
<lb/>zu fassen, welche neuerdings Schüler") in einer interessanten
<lb/>Abhandlung mit der Lehre von den Genossenschaften in Bcrbin-
<lb/>dung gebracht hat. Der Gesichtspunkt Schüler's ist zunächst
<lb/>der rein practische der Prozeßvertretnng. Für eine Reihe
<lb/>von Rechtsverhältnissen, die innerhalb des Gemeindevcrbands in
<lb/>der Art liege», daß einzelne Gciiieindeglieder gleichartig berech- 
<lb/>tigt und verpflichtet sind, bestehe das Bedürfniß einer einheit- 
<lb/>lichen Prozeßvertretnng; nur dadurch könne bei Rechtsstreiten eine
<lb/>Reihe von Unznträglichkciten vermieden werden. Solche sind:
<lb/>es würde, falls man die Streitendeil nur als Litisconsorten be- 
<lb/>trachten wollte, möglich sein, daß einzelne Mitstrcitende sich vom
<lb/>Prozesse lossagten, daß gegen Einzelne ein anderer Beweis, als
<lb/>gegen die Uebrigen geführt würde, daß ein abzuleistender Eid von
<lb/>allen einzeln geschworen werden müßte, daß das Resultat des
<lb/>Prozesses für jeden Einzelnen verschieden ansfallen könnte, und
<lb/>in jedem Falle für die später in diese Classe eintrctenden Nach- 
<lb/>folger nicht bindend wäre.

<lb/>Schüler unterscheidet nun zwei Classen solcher Rechtsver- 
<lb/>hältnisse. In der einen haben die fraglichen Rechte den Charak- 
<lb/>ter unabhängiger Einzelrechte, welche nur zufällig neben einander
<lb/>stehen (S. den Fall S.'311 der angcf. Abh.); hier genüge eln
<lb/>gewöhnliches Litisconsortinm. In der anderen Classe handele
<lb/>es sich um eine bloß persönliche Qualität der Einzelnen, indem
<lb/>die Substanz des Rechts selbst der Einheit znstche, — da jnüffc
</p>
            <p>

               <lb/>13) S. otien R. 8.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0216.tif"
                n="212"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0216"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>212 Gerber, Bemerkungen zur Beurtheilung

<lb/>eine selbständige Genossenschaft mit der den Gemeinden zukom-
<lb/>menden Prozeßvertretung angenommen werden. Als Beispiele
<lb/>der letzteren Gattung werden angeführt:

<lb/>1) Wenn sänimtlichen Beisassen, Häuslern oder Tagelöhnern
<lb/>eines Dorfs die Verbindlichkeit obliegt, das Getreide des Ritter- 
<lb/>guts zu schneiden.

<lb/>2) Wenn sämmtliche Mitglieder einer Gemeinde als solche,
<lb/>und unabhängig von dem Besitze bestimmter Güter, berechtigt
<lb/>sind, Schafe zu halten, und in die Flur des benachbarten Dorfs
<lb/>zu treiben.

<lb/>3) Dasselbe wird angenoinmen bei allen Prozessen der Huf- 
<lb/>ner, Halb- und Vollspänner n. s. w., sofern ne als ganze Classe
<lb/>betheiligt sind. Insbesondere sollen sich auch die mehreren Clas-
<lb/>sen eines Dorfs (z. B. Anspänner gegen die Hintersattlcr) als
<lb/>prozeßführende Genossenschaften gegenübcrstehen dürfe».

<lb/>Ich könnte diese Beispiele leicht vermehren. So kommt es
<lb/>vor, daß sämmtlichen Fleischern einer Stadtgemeinde das Recht
<lb/>znsteht, ihr vorräthiges Schlachtvieh auf den Grundstücken eines
<lb/>benachbarten Ritterguts weiden zu lassen. Belehrend ist auch
<lb/>folgender Fall. In der Gemeinde F. im Schwarzburgischen
<lb/>wurde im I. 1830 zwischen der Gutshcrrschaft einerseits und
<lb/>dem Schulzen und den gesammten Anspännern andern-
<lb/>theils ein Vertrag dahin abgeschlossen, daß statt des jedem An- 
<lb/>spänner seit unvordenklicher Zeit zustehenden Rechts, alljährlich
<lb/>l Acker gntsherrschaftlichcs Unterholz zu nutzen, für die Zukunft
<lb/>jeder Anspänner alljährlich ein Schock Wellen erhalten solle.
<lb/>Nun traten später drei erst nach Abschluß dieses Vertrags auf-
<lb/>genommene Anspänner mit einer Klage gegen die Gntsherrschaft
<lb/>auf, in welcher sie die ursprüngliche Anspännernutzung reclamir-
<lb/>ten, indem sie dem genannten Vertrage die Wirksamkeit auf die
<lb/>nachfolgenden Mitglieder der Anspännerschaft absprachen.

<lb/>Ich bin nun mit Schüler darin vollkommen einverstanden,
<lb/>daß in diesen Fällen eine Prozeßvertretung, wie sie bei Gemein- 
<lb/>den vorkommt, nicht bloß zulässig, sondern auch nothwendig ist;
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0217.tif"
                n="213"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0217"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>213
</p>
            <p>

               <lb/>genossenschaftlicher Verhältnisse.


<lb/>sowie darin, daß eine an sich gültige Disposition über das Recht,
<lb/>auf welchem der genossenschaftliche Verband bericht, die zukünf- 
<lb/>tigen Mitglieder der letzteren als solche verbindet. Aber in der
<lb/>Begründung weiche ich wesentlich von ihm ab. Es scheint mir
<lb/>nämlich durchaus unzulässig zu sein, jene einzelne» Classen einer
<lb/>Gemeinde selbst als besondere juristische Personen, oder was dem
<lb/>gleich sieht, als s. g. Genossenschaften zu betrachten.

<lb/>Es kommt hier lediglich darauf an, dem Umstande Rechnung
<lb/>zu tragen, daß die Verbindung der mehreren Berechtigten oder
<lb/>Verpflichteten nicht in einem zufälligen Nebeneinandcrsein
<lb/>gleichartiger Rechte oder Verbindlichkeiten besteht (z. B. wenn
<lb/>mehreren Gemeindemitgliedern zufällig dieselbe Servitut, derselbe
<lb/>Gemeindenutzk», dieselbe Branereigerechtigkeit zusteht) ''); son- 
<lb/>dern, daß die Gemeinschaft auf einem einheitlichen Grunde be- 
<lb/>ruht, und daher von der Willkühr der Einzelnen unabhängig ist.
<lb/>Der erforderliche einheitliche Ruhepunkt dieser gemeinsamen Rechte
<lb/>ist nun nicht dadurch zu gewinnen, daß jene Classen für diesen
<lb/>Zweck zu Corporatione» fingirt werden, denn er liegt schon in
<lb/>der Gemeinde selbst. Die Gemeinde, insbesondere auch die
<lb/>Dorfgemeinde, hat nach dem Bediirfnisse des ländlichen Comnm-
<lb/>nalwesens eine mannichfach gegliederte Organisation erhalten,
<lb/>und dieser Gliederung entspricht auch die Gestaltung ihres Ver- 
<lb/>mögens. Ein Theil desselben ist durchaus den Zwecken der uni- 
<lb/>versius gewidmet, ein anderer Theil den einzelnen Mitgliedern
<lb/>derselben. Dieses Letztere scheidet sich wieder in solches, welches
<lb/>allen Gemeindegliedern, ohne Unterschied, und in solches, wel- 
<lb/>ches, nur einzelnen Classen derselben zu Gute kommt — Vollhüf-
<lb/>ncr, Anspänner, Halbhüfner, gewisse Jnnungsgenossen u. s. w.
<lb/>Das Recht dieser Classen. ist seiner Substanz nach ein Recht
<lb/>der Gemeinde, aber seine Ausübung geschieht gemäß derGe-
<lb/>meindeverfassung durch eine bestimmte Art der Gemeindebürger,
</p>
            <p>

               <lb/>14) Schüler a. a. O. S. 271 N. 2.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0218.tif"
                n="214"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0218"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>214 Gerber, Bemerkungen zur Beurtheilung

<lb/>denen diese als eigenes Recht eingeränmt ist. Solche Rechte
<lb/>sind daher jura universitatis nnd jura singulorum zugleich;
<lb/>jenes, insofern ein Streit, oder eine Disposition darüber in
<lb/>derselben Art und mit derselben Wirkung geschehen muß, wie
<lb/>dich bei sonstigen Gemeinderechten der Fall ist; dieses, insofern
<lb/>für die jeweiligen Berechtigten durch einen gewöhnlichen Gemeinde- 
<lb/>beschluß keine Schmälerung ihres Rechtes bewirkt werden kann.
<lb/>Ganz richtig war es daher, daß in dem oben erwähnten Falle
<lb/>der Vertrag von den Anspännern und dem Schulzen zugleich
<lb/>abgeschlossen wurde. Prozesse über solche Rechte sind mithin in
<lb/>Wahrheit Gemcindcprozcsse; aber die Gemeinde streitet nicht für
<lb/>ein allgemeines und freies Corporationsrecht, sondern für ein
<lb/>Recht, das nur in der Ausübung durch eine bestimmte Classe
<lb/>von Gcmeindegliedern zur Wirksamkeit kommt. Ihr Jntereffe
<lb/>wird mithin vollständig durch das Interesse dieser Genossenschaft
<lb/>vertreten. Indem daher letztere als prozeßführcnde Partei auf-
<lb/>tritt, erscheint sie nicht als eine eigene von der Gemeinde abge- 
<lb/>löste Corporation, sondern sie streitet mit der Persönlichkeit der
<lb/>Gemeinde, die sich nach deni vorliegenden Bedürfnisie in dem
<lb/>engeren Kreise einer Classe von Gemeindebürgern lokalisirt hat^ °)-
<lb/>, Diese Argumentation ist jedoch bloß anwendbar auf den
<lb/>Fall, wenn eine solche Classe von Gemeindebürgern einem be- 
<lb/>stimmten Dritten außerhalb der Gcmeindeverbindung entgegen- 
<lb/>steht, nicht aber auf den Fall, wenn mehrere solcher Classen einer
<lb/>nnd derselben Gemeinde gegen einander als streitende Parteien
<lb/>austreten ' °). Hier bleibt nichts Anderes übrig, als ein gewöhn-
</p>
            <p>

               <lb/>15) Da das wesentliche Interesse des Rechts auf Seite» Derer ist, welche
<lb/>die Ausübung desselben genießen, so ist es natürlich, daß sie allein die
<lb/>Prozeßkosten tragen müssen. Auch steht die obige Constructio» der
<lb/>Anwendung des Satzes nicht entgegen, daß auch unter der Anspän- 
<lb/>nerschaft u. s. w., als Abtheilung der Gemeinde, eine Majorität gül- 
<lb/>tige Beschlüsse fassen dürfe.

<lb/>16) Siehe den Fall bei Schüler a. a. O. S. 265.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0219.tif"
                n="215"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0219"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>215
</p>
            <p>

               <lb/>genossenschaftlicher Verhältnisse.


<lb/>liches Litis consortium, oder ein Abkommen, wonach Einer statt
<lb/>Aller den Prozeß führen solle. In der That scheint es nrir
<lb/>auch, als wenn hier ein wesentlich anderes Verhältniß stattfände.
<lb/>Innerhalb des Gemeindeorganismus erscheinen die Vorrechte
<lb/>der Anspänner ü. s. w. nicht sowohl als Rechte im subjectiven
<lb/>Sinne des Wortes, sondern vielmehr als Rechtssätze, wie
<lb/>z. B. die Rechte des Adels oder des Beamtenstandes km Staate.
<lb/>Wenn nun bloß Einzelne ein Urtheil erzielen, so kann zwar die
<lb/>formelle Rechtskraft desselben den Andern nicht entgegcngehalten
<lb/>werden, aber sein materieller Inhalt wird vermöge seiner Allge- 
<lb/>meinheit thatsächlich in der Regel dieselbe Wirkung Hervorbringen.

<lb/>VI.

<lb/>Das Resultat dieser Ausführung ist folgendes.

<lb/>Es kann nicht geläugnet werden, daß die mannichfaltigen
<lb/>Bildungen der unserem heutigen Rechtsleben eigenthümlichen Ge- 
<lb/>meinschaftsverhältnisse für die juristische Construction erhebliche
<lb/>Schwierigkeiten darbieten.

<lb/>Es wäre ganz unrichtig, zu behaupten, daß sich diese Schwie- 
<lb/>rigkeiten durch eine gemeinsame Regel besiegen ließen, daher ist
<lb/>es auch falsch, zu sagen, daß immer entweder da§ Princip der
<lb/>universitas, oder der communio angewandt werden müsse, denn
<lb/>manche jener Genossenschaften sind überhaupt keine Rechtsverhält- 
<lb/>nisse, also weder universitas, noch communio, und bei andern
<lb/>liegt die Schwierigkeit nicht in der Anwendung dieser allgemei- 
<lb/>nen Kategorieen, sondern in anderen Umständen. Die Aufgabe
<lb/>besteht nun darin, jedes einzelne Verhältniß nach seinen! geschicht- 
<lb/>lichen Bildungsprozesse und seinem eigenthümlichen Wesen als
<lb/>ein Individuum zu behandeln, und jedem sein besonderes Recht
<lb/>zu Theil werden zu lassen, wie dieß in der obigen, jedoch keines- 
<lb/>wegs vollständigen Darstellung für einige Fälle versucht wor- 
<lb/>den ist.

<lb/>Ganz unrichtig und in hohem Grade verwirrend ist aber die
<lb/>neue Lehre von den s. g. Genossenschaften. Sie unigeht jene Schwie-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0220.tif"
                n="216"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>216 Gerber, Bemerkungen zur Beurtheilung rc.

<lb/>rigkeit vollständig, indem sie alle jene unter sich so verschiedenar- 
<lb/>tigen Berhältnisse in eine Masse zusammenwirft, und diese selbst
<lb/>einem völlig vagen Begrifft unterstellt, dem weder negativ, noch
<lb/>positiv eine genügende Bestimmung gegeben werden kann. Indem
<lb/>daher jene Lehre vorgiebt, ein practisches Bedürfniß zu befriedi- 
<lb/>gen, und eine Reihe von Rechtsverhältnissen auf ihre richtige
<lb/>Basis" zu stellen, besteht ihre Leistung im besten Falle nur darin,
<lb/>daß sie die ungelösten Schwierigkeiten verdeckt. Statt der indi- 
<lb/>viduellen Mannichfaltigkeit ihr Recht zu geben, trägt sie in alle
<lb/>jene Verhältnisse eine leere Abstraction hinein, und erklärt diese
<lb/>für das wahre Product einer Würdigung des nationalen Ele- 
<lb/>ments in unserem Rechte.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf12+1855_0221.tif"
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              n="VIII."
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ist der Civilrichter an den Ausspruch des Criminalrichters gebunden, und umgekehrt?</title>
               <title level="a" type="sub">Zweiter Beitrag</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Zimmermann, Friedrich">von Herrn Dr. Friedrich Zimmermann, Hofgerichtsrath zu Gießen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf12+1855_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII.
</p>
            <p>

               <lb/>Ist der Civilrichter an den Ausspruch des Criminalrichters
<lb/>gebunden, und umgekehrt?

<lb/>Zweiter Beitrag

<lb/>von

<lb/>Herrn Dr. Friedrich Zimmermann, Hofgerichtsrath zu Gießen.
</p>
            <p>

               <lb/>Veit dem Erscheinen des ersten Beitrages über obige Frage in
<lb/>dieser Zeitschrift Bd. XI Nr. II S. 55 ff., ist dieselbe auch von
<lb/>anderer Seite sorgfältig geprüft worden'). Ferner sind mehrere
<lb/>Aussprüche. der Gerichte hierüber bekannt geworden, und die
<lb/>Frage ist auch in mehreren neuen Gesetzgebungen behandelt wor- 
<lb/>den, so daß bei deren Wichtigkeit und allgemeinerem Interesse-) ,
<lb/>ein weiterer Beitrag zu deren Lösung nicht als überflüssig er- 
<lb/>scheinen dürfte.

<lb/>8- i.

<lb/>In der 0. 0. 0. ist bei verurtheilenden Erkenntnissen des
<lb/>Strafrichters der privatrechtliche Entschädigungspunkt als ein sich
</p>
            <p>

               <lb/>1) Sch äff er im Arch. f. civ. Praxis Bd. XXXVII Heft 1 Nr. 1 und
<lb/>die daselbst bereits berücksichtigte Abhandlung von Schwarze in der
<lb/>Zeitschr. f. Rechtspf. u. Verw. zunächst f. d. Konigr. Sachsen. N. F.
<lb/>herausg. von Tauchnitz Bd. X Nr. XII S. 218 ff.

<lb/>2) Der erste Beitrag wurde übersetzt in der Revue äe l^gislation beige
<lb/>et dtrangäre T. I pag. 12 sq.
</p>
            <pb facs="2085151_nf12+1855_0222.tif"
                n="218"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>218 Zimmer manu, ist der Civilrichter an den

<lb/>von selbst verstehender Anhang, als die Nebensache behandelt,
<lb/>woraus sich schon entnehmen läßt, daß die Entscheidung in der
<lb/>Nebensache nicht von derjenigen in der Hauptsache abweichen darf.
<lb/>Diese Auslegung des art. 198 der C. C. C. ist indessen in der
<lb/>citirten neuesten Abhandlung S. 6—8 verworfen worden, indem
<lb/>sich der art. nur auf diejenige Entschädigung beziehen soll, welche
<lb/>als ein Th eil der im Ganzen zu erkennenden Strafe aus- 
<lb/>drücklich bezeichnet sei. Der allgemeine Schluß des Gesetzes:
<lb/>„oder so sonst kn unbenannten Fällen dergleichen zu thun recht-
<lb/>„lich erfunden würde, so soll solche Wiederkehrung und Darge-
<lb/>„bung des Gutes niit lauteren Worten au die Urtheil, wie das
<lb/>„geschehen soll, gehangen, beschrieben und geöffnet werden", soll
<lb/>auf die im art. selbst nicht besonders hervorgehobenen Fälle
<lb/>gehen, in welchen, gleichwie in den besonders genannten, ein sol- 
<lb/>cher Vcrnlögeusverlust als Theil der Strafe, — sei es nun direct,
<lb/>oder durch Berweisung auf das gemeine Recht — wirklich ange- 
<lb/>droht worden sei. .

<lb/>In der That sprechen die angeführten speciellen Beispiele
<lb/>des art. aber nur von Wiedererstattung abgeschworcnen und ge- 
<lb/>stohlenen Gutes. Die Worte „Wiederkehrung und Dargebung
<lb/>des Gutes" lassen sich auch nur von- der Restitution verstehen.
<lb/>Mit Bestimmtheit ergiebt sich dieß aus der Uebersetzung von
<lb/>Gobler und ans der Paraphrase von Remus, wo der Schluß
<lb/>des art. 198 so wiedergegeben ist, bei Jenem: aut irr quibusdam
<lb/>non .specificatis casibus, pari jure modoque agendum esse
<lb/>constaret, ejusmodi quidem restitutio et redditio facul- 
<lb/>tatum bonorumque claris verbis, ceu istud Jieri aequum est
<lb/>ac debet, sententia adnectetur appendaturque perscribatur
<lb/>ac publicetur —, bei' diesem: tunc ejus pecuniae restituen- 
<lb/>dae in sententia verbis disertis inseratur necessitas3). EbkN-
</p>
            <p>

               <lb/>3) Gobleri interpretatio const. crim. Car. et Remi Nemesis edid.
<lb/>Abegg 1837 pag. 212 U. 213.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0223.tif"
                n="219"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>Ausspruch des, Criminalrichters gebunden? 219

<lb/>so ist in bem Gilossarium der C. C. C. von W alch bas
<lb/>Wort Wieberkehrung mit ^rostitutio- erläutert, unter Bezug- 
<lb/>nahme auf bie 11('n11ei)e*i-&lt;4-ic;i libr. 11 tit. 10 cap. 3 verb.
<lb/>„Kehr und Abtrag bem Beschäbigten, beßgleicheu nnsers Interesse
<lb/>unb verwirkten Bußheller zu halten." Bei ber Rückgabe gestoh- 
<lb/>lenen, geraubten ober abgeschworencn Gutes kann man ferner
<lb/>von einem Vermögeusverluste nicht reben, ebenso wenig von einem
<lb/>Theile ber Strafe, auch läßt sich nicht einsehen, weßhalb ber art.
<lb/>ungeachtet bes allgemeinen Schlusses nur auf solche Entschäbi-
<lb/>gungen sich beziehen soll, bie in Strafgesetzen als Thcil ber
<lb/>Strafe angebroht seien. Wo nach ben Gesetzen überhaupt, also
<lb/>auch nach Inhalt ber Eivilgesetze, bem Beschäbigten sein Verlust
<lb/>zurückgegeben ober wiebererstattet werben soll, ba soll ber Straf- 
<lb/>richter biese Verbinblichkeit zugleich in seinem bie öffentliche Strafe
<lb/>aussprechenben Erkenntnisse ausbrücken. Da eublich, wie allge- 
<lb/>mein anerkannt wirb, bie Verweisung auf bie art. 120 u. 121
<lb/>von Ehebruch unb Bigamie unb bie hierbei zwar in ber Lam-
<lb/>1)60^611818, nicht aber in ber 6. C. C. anfgenommenen Privat- 
<lb/>strafen, auf einem Rebactionsfehler beruht, so müssen bie Worte
<lb/>im Eingänge bes Schlußsatzes: „ober aber etwas von seinen
<lb/>eigenen Gütern zu geben verwürcket" ebenfalls als ein Rebactions-
<lb/>sehler angesehen werben, weil sie hiernach ohne Gegenstanb sinb.
<lb/>In keinem Falle kann aber baburch, baß sie mit „ober" in Ver-
<lb/>binbung mit ben Worten stehen: „Jemanbs sein Gut wiebcr zn
<lb/>kehren," erwiesen werben, baß allein von Privatstrafen in bem
<lb/>art. bie Rebe sei.

<lb/>Ist hiernach schon sowohl nach grammatischer, als auch nach
<lb/>logischer Interpretation ber art. 198 ber 0. 6. 0. nur so zu
<lb/>verstehen, baß ber Strafrichter von Amtswegen überall ba, wo
<lb/>einem Beschäbigten bie Rückgabe ber entzogenen Sache ober bereu
<lb/>Ersatz nach ben Gesetzen zukommt, bieses anhangsweise in seinem
</p>
            <p>

               <lb/>4) S. 549.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0224.tif"
                n="220"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>220 Zimmermann, ist der Civilrichter an den

<lb/>verurtheilendcn Straferkenntnisse ausspreche» soll, so kann für
<lb/>diese Auslegung auch d'ie constante Praxis zur Bestätigung an- 
<lb/>geführt werden. So sagt Duiftorp 5 6 7): „Dasjenige, was sonst
<lb/>die gemeinen Rechte in Absicht der continentiae oder connexi-
<lb/>tatis caussarum ordnen, findet auch auf Criminalfälle seine An- 
<lb/>wendung. Aus dieser Ursache bestimmt das in Strafsachen ge- 
<lb/>sprochene Urtheil nicht bloß die Strafe, sondern zugleich die dem
<lb/>Beschädigten oder beleidigten Theil gebührende Schadensersetzung
<lb/>oder Genngthnuug." Ebenso lehrt Tittmann"): „Ueber Scha- 
<lb/>denersatz und Privatgenugthuung wird gewöhnlich mit erkannt,
<lb/>sobald nur die Entscheidung hierüber keine weiteren und beson- 
<lb/>deren Erörterungeil voraussetzt." In der Rechtsprechung wurde
<lb/>regelmäßig z. B.'bci Diebstähleil ausgesprochen, daß die gestoh- 
<lb/>lene Sache air den Bestohlenen zurückzugebcn oder demselben, wo- 
<lb/>ferne sie nicht mehr vorhanden sein sollte, Ersatz zu leisten sei,
<lb/>ebenso bei Körperverletzung, daß der Berurtheilte zur Tragung
<lb/>der dein Verletzten verursachten Heilungskosten schuldig sei. Dieß
<lb/>geschah von Amtswegen, ohne daß deshalb der Verletzte bei dem
<lb/>Strafverfahren adhärirte, und jedenfalls bedurfte es nur einer
<lb/>allgemeinen Kilndgebung, daß der Verletzte nicht gerade auf diese
<lb/>Entschädigung verzichten wolle').

<lb/>Auch bei den geringeren Straffällen, wie Holzdiebstählen,
<lb/>Forst-, Feld- und Jagdvergehen u. s. w. wurde stets von Amts- 
<lb/>wegen der Entschädigungspunkt mit berücksichtigt, was auch wohl
<lb/>überall in die deßfallsigen neueren Gesetze übergegangen ist'*).
</p>
            <p>

               <lb/>5) Grundsätze des deutschen veinl. Rechts Th. II 3. Aufl. 1783 §. 576
<lb/>S. 1091.


<lb/>6) Handbuch der Strafrechtswissenschaft 2. Aufl. Bd. III §. 898 S.

<lb/>618. w). 1


<lb/>7) Schwarze iin N. Arch. d. Cr. Rts. 1852 Nr. XVI §. 3 S. 348,
<lb/>349. — Die obigen Sätze können namentlich aus der Praxis der
<lb/>Hesien-Darmstädtischen Gerichte vielfach belegt werden.

<lb/>7a) Z. B&gt; Forststrafgesetz für Hessen-Darmstadt v. 4. Febr. 1837 »r«. 2. 3.
<lb/>Feldstrafgesetz v. 21. Sept. 1841 art. 2-3. -
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0225.tif"
                n="221"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>Ausspruch des Crimlnalrichters gebunden? 221

<lb/>Ganz das Nämliche galt umgekehrt bei sreisprechenden Er- 
<lb/>kenntnissen, indem nach urt. 90 der C. C. C. gebeten und also
<lb/>auch wohl erkannt wurde, daß der Beklagte auf seine erfundene
<lb/>Unschuld mit endlicher Urtheil und Recht sammt Erstattung der
<lb/>ausgegangenen Gerichtskosten und Schaden ledig erkannt werde.

<lb/>Dem Strafrichter war nach der 0. 0. 6. wegen der Kon- 
<lb/>nexität der Sache zugleich in so weit die Civiljurisdictlon über- 
<lb/>tragen worden, daß er den Civilpunkt mit entscheiden sollte.
<lb/>Der Gesetzgeber mußte dabei nothwendig von der Boraussetzung
<lb/>ausgehen, daß der Nebenpunkt nicht verschieden von dem Haupt-
<lb/>punkt beurtheilt werde. Consequent mußte man weiter schließen,
<lb/>daß, wenn dem Strafrichter die Entscheidung über den Civil- 
<lb/>punkt entzogen werde, ohne besonderen Grund durch diese Thei-
<lb/>lung der Personen nicht auch die Eigenschaft der Sachen als
<lb/>Haupt- und Nebensachen verändert werde, daß also jedenfalls die
<lb/>Nebensache der Hauptsache folgen, in derselben Weise, wie jene,
<lb/>entschieden werden müsse, ohne daß nochmals über die in der
<lb/>Hauptsache bereits entschiedene Frage eine Untersuchung und Ver- 
<lb/>handlung Statt zu finden habe.

<lb/>In der deutschen Praxis hatte nran auch schon längst in
<lb/>anderen Beziehungen das Urtheil des Criminalrichters als maß- 
<lb/>gebend für den Civilrichtcr anerkannt, ohne daß es zugelassen
<lb/>worden wäre, die einmal durch das Crimiualurtheil festgestellten
<lb/>Thatsachen nochmals vor dem Civilrichter in Contestation ziehen,
<lb/>und Beweise dafür in den Formen des Civilvcrfahrens verlan- 
<lb/>gen zu dürfen. So wurde

<lb/>1) der wegen Meineides von dem Strafrichter Verurtheilte
<lb/>im Civilverfahren nicht mehr zum Eide zugelassen, weder zu
<lb/>einem Schiedeseide, noch zu einem nothwendigen, noch zu einem
<lb/>Zeugeneide8). — Mochte, der Verurtheilte auch in dem Civil-
</p>
            <p>

               <lb/>8) Schäffer in der Zeitschr. f. Civ. u. Pr. N. F. Bd. XI Nr. IX
<lb/>©.281 ff.— Seuffert's Archiv a.a.O. Bd.VII Nr. 128 ©.154.

<lb/>L-itschr. (. Livilr. u. Broz. Neue Folge. XII. Bd. 2. H-st. Iß
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0226.tif"
                n="222"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>222 Zimmermann, ist der Civilrichter an den

<lb/>Prozesse als Partei behaupten, daß er unschuldiger Weise wegen
<lb/>Meineides verurtheilt worden sei, der Civilrichter ließ dennoch
<lb/>eine weitere Erörterung hierüber nicht zu, er legte dem Gegner
<lb/>des Vcrurtheilten, welcher etwa in seinem Interesse behauptete,
<lb/>daß der Letztere einen Meineid begangen habe, den Beweis des
<lb/>Meineides nicht nochmals auf. Und dieß geschah nicht etwa aus
<lb/>dem Grunde, weil sich an das ergangene Strafurtheil als solches
<lb/>die Folge knüpfe, wie etwa die Schmälerung der Ehre bei aus- 
<lb/>gesprochener Zuchthausstrafe, sondern ganz einfach aus dem
<lb/>Grunde, weil der Civilrichter annahm, daß wenn auch nicht
<lb/>eigentlich rechtskräftig, doch auf eine allgemein bindende Weise
<lb/>durch die zuständige Behörde die Thatsache festgestellt worden sei,
<lb/>der betreffende Theil habe sich wirklich eines Meineides schuldig
<lb/>gemacht.

<lb/>2) Ferner wurde in Ehescheidungssachen angenommen, daß
<lb/>die Ehe geschieden werden könne, wenn sich der eine Ehegatte
<lb/>eines Verbrechens schuldig gemacht habe, welches nothwendig das
<lb/>zur Ehe erforderliche Vertrauen vernichte. Man rechnet nament- 
<lb/>lich auch hierher Meineid, Veruntreuung bedeutender Summen-
<lb/>anvertrauter öffentlicher Gelder u. s. w?). Auch hier wird von
<lb/>und vor dem Civilrichter nicht nochmals Beweis über die eigent- 
<lb/>liche Scheidungsursache verlangt"). Wenn also auch der eine
<lb/>Ehegatte wegen Meineides durch Geschworene für schuldig erkannt
<lb/>worden sein sollte, so wird doch Niemand in der Praxis daran
<lb/>zweifeln, daß darauf eine Ehescheidungsklage erhoben werden
<lb/>kann, daß der Civilrichter den Umstand der Begehung eines
<lb/>Meineides für erwiesen annimmt, und nicht etwa wegen der aus- 
<lb/>gesprochenen bedeutenden peinlichen Strafe, sondern wegen der
<lb/>durch das festgestellte Verbrechen bethätigten Gesinnung &gt; selbst
</p>
            <p>

               <lb/>8) Seuffert Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte Bd. II
<lb/>Nr. 297 S. 381.

<lb/>19) Wie Schaffer a. a. O. S. 22 Not. 16 selbst -ugibt.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0227.tif"
                n="223"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0227"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>Ausspruch des Criminalrichters gebunden? 223

<lb/>wenn die verhängte Strafe an sich nur eine geringere gewesen
<lb/>sein sollte.

<lb/>3) Der vor dem Civilrichter wegen Verläumdmig Belangte
<lb/>kann sich zum Beweise der Einrede der Wahrheit auf ein ergan- 
<lb/>genes verurtheilendes Straferkenntniß berufen, weil hierdurch die
<lb/>Wahrheit der wirklichen Begehung der bestraften Handlung all- 
<lb/>gemein sowohl für die Privaten, als den Civilrichter ausge- 
<lb/>sprochen worden ist. Es bedarf alsdann keineswegs mehr des
<lb/>Beweises des Umstandes, daß der Prozeßgegner wirklich die
<lb/>Handlung begangen habe, wegen deren er bestraft worden ist").

<lb/>4) Ist eine Urkunde im Criminalverfahren für verfälscht
<lb/>oder abgepreßt erklärt, und deshalb ein verurtheilendes Straf- 
<lb/>erkenntniß ausgesprochen worden, so kann der Berurtheilte diese
<lb/>Urkunde vor dem Civilrichter nicht mehr gebrauchen; selbst der
<lb/>eingeleitete Wechsel- oder Executivprozeß wird von dem Beklagten
<lb/>sofort durch Vorlegung des vollzugreif gewordenen Straferkennt-
<lb/>nisses entfernt werden können. Auch hier knüpft der Civilrichter
<lb/>seine Ueberzeugung an die einfache Thatsache des Ausspruches
<lb/>des Strafrichters; es wird nicht nochmals der Beweis der Fäl- 
<lb/>schung oder Erpreffung verlangt, sondern diese Thatsache als
<lb/>festgestellt angenommen.

<lb/>5) Wenn derjenige, welcher etwa eine Zahlung in falschen
<lb/>Münzen geleistet hat, wegen Münzfälschung in eine peinliche
<lb/>Strafe verurtheilt, und die Eoufiscation der falschen Münzen
<lb/>ausgesprochen wurde, so verlangte der Civilrichter ohne Zweifel
<lb/>nicht nochmals den Beweis, daß die bereits confiscirten Mün- 
<lb/>zen falsch gewesen seien, er nimmt vielmehr diese Thatsache als
<lb/>durch das Straferkenntniß festgestellt an, und spricht die hieran
<lb/>sich knüpfende civilrechtliche Folge aus.

<lb/>8. 2.

<lb/>In der deutschen Praxis hatte sich aber auch in Folge des
</p>
            <p>

               <lb/>11) Seuffert a. a. O. Bd. VI Nr. 272.


<lb/>16*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0228.tif"
                n="224"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>224 Zimmermann, ist der Civilrichter an den

<lb/>Untersuchungs-Verfahrens der Grundsatz eingebürgert, daß der
<lb/>Civilrichter durchaus iiicompetent sei, über eigentliche, von Amts- 
<lb/>wegen zu verfolgende Verbrechen verhandeln zu lassen und zu
<lb/>entscheiden, selbst wenn sie nur wegen der civilrechtlichen Folgen
<lb/>vor sein Forum gebracht worden waren. Er mußte, woferne
<lb/>nicht jede strafrechtliche Verfolgung, z. B. wegen Abolition, Ver- 
<lb/>jährung, Tod des Beschuldigten ausgeschlossen war, das vor ihm
<lb/>zur Sprache gebrachte Verbrechen dem Strafrichter zur Anzeige
<lb/>bringen, er mußte mit dem Civilverfahren einhalten12), und
<lb/>konnte auch die sonst im Beweisverfahren des Civilprozesses zu- 
<lb/>lässigen Beweismittel, wie namentlich den Eid auf Seiten des
<lb/>Beschuldigten, nicht zulassen; es fand in der That kein eigent- 
<lb/>liches Civilverfahren vor ihm Statt. Auch bei dem s. g. Ad- 
<lb/>häsionsprozesse waren über die That selbst und die Thäterschaft
<lb/>die im Civilprozesse zulässigen Beweismittel, namentlich also der
<lb/>Haupteid und der nothwendige Eid, ausgeschlossen"), ausgenom- 
<lb/>men, in so weit etwa nach der älteren Praxis der Reinigungseid
<lb/>noch für geringere Straffälle als zulässig erschien. Durchaus irrig
</p>
            <p>

               <lb/>12) Strafgesetzbuch f. d. Königr. Bayern. München 1813 II. Th. art. 4
<lb/>S. 184.

<lb/>Seuffert^s Archiv Sb. VI Nr. 254 S- 365, wo aus einem Er- 
<lb/>kenntnisse des OAG. zu Kiel mitgetheilt wird, daß es den Regeln
<lb/>einer zweckmäßigen Prozeßleitung entspreche, wenn der Criminalsache
<lb/>als caussa major ein hemmender Einstuß auf die Civilsache als caussa
<lb/>minor eingeräumt werde, weil angenommen werden dürfe, daß die
<lb/>Parteien sich das Erkenntnlß der Criminalsache auch für die Ctvil-
<lb/>sache als Richtschnur würden dienen lassen. — Dieser Grund dürfte
<lb/>indeffen schwerlich genügen, den Civilprozeß zu hemmen, der Grund
<lb/>liegt vielmehr in der zwingenden Nothwendigkeit der Anerkennung des
<lb/>Ergebniffes der Criminalsache auch für die Civilsache. — Jage- 
<lb/>mann Criminallexikon s. v. Civilpunkt S. 157.

<lb/>13) Kleinschrod Abhandlungen aus dem peinlichen Rechte und Pro- 
<lb/>zesse Th. III Nr. XIV S. 379.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0229.tif"
                n="225"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>Ausspruch des Criminalrichters gebunden? 225

<lb/>ist die Behauptung in den meisten Prozeßlehrbüchern"), daß
<lb/>sich der Adhäsionsprozeß nach civilprozeßrechtlichen Principien
<lb/>richte, und der Adhärent sich der allein dem Livilprozesse eigen-
<lb/>thümlichen Beweismittel bedienen könne. In der That ist nur
<lb/>der Strafprozeß anwendbar"), aus dem Grunde, weil der
<lb/>Strafrichter allein competent ist, dieThatsachen festzustellen,
<lb/>welche den Thatbestand des Verbrechens bilden, und auf welchen
<lb/>zugleich nebenbei nach dem Civilgesetze die Verbindlichkeit zum
<lb/>Schadensersätze beruht. Selbst in Bezug'auf die rein civilrecht-
<lb/>lichen Fragen wegen des Vorhandenseins eines Schadens und
<lb/>der Größe der zu leistenden Entschädigung konnte man sich nicht
<lb/>des im Civilprozesie allein zuläsiigen Beweismittels der Eides-
<lb/>zuschiebung bedienen; vielmehr mußte in einem solchen Falle,
<lb/>wenn nicht der Schätzungseid des Beschädigten oder die Taxation
<lb/>Sachverständiger in Anwendung gebracht werden konnte, die Ent- 
<lb/>scheidung an den Civilrichter verwiesen werden. Der Strafrich- 
<lb/>ter hatte alsdann nur die Verbindlichkeit auszusprechen, daß der
<lb/>Beschuldigte allen, in einem vor dem Civilrichter, oder doch
<lb/>wenigstens nach dem Civilverfahren demnächst auszuführendcn
<lb/>Liqnidationsverfahren erweislichen, Schaden zu ersetzen habe").

<lb/>Die obigen Sätze werden dadurch bestätigt, daß in der
<lb/>Praxis der Beschädigte bei schweren, von Amtswegen zu ver- 
<lb/>folgenden Verbrechen wohl nie auf den Gedanken kommen wird,
<lb/>sich zuerst an den Civilrichter mit einer Civilklage zu wenden,
<lb/>um Ersatz für seinen Schaden zu erlangen; vielmehr wird er
<lb/>unmittelbar den Strafrichter angehen. Ebenso hat der Thäter
<lb/>durchaus kein Recht darauf, zu verlangen, daß der Eutschädi-
<lb/>gungspunkt auf dem Civilrechtswege, im Civilprozeß ausge-
</p>
            <p>

               <lb/>14) Müller Lehrbuch des teutschen gemeinen Criminalprozesses §. 246
<lb/>u. §. 248 S. 563 u. 567. — v. Linde Lehrbuch des dculschen ge- 
<lb/>meinen Civilprozesses 2. Ausg. §, 364 Nr. 2 u. Nvt. 9 S. 536.

<lb/>15) Schwarze im N. Arch. f. Cr. Nt. 1852 S. 365.

<lb/>16) Jagemann Crimmallexikon s. v. Anschließung S. 50.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0230.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>226 Zimmermann, ist der Civilrichter an den

<lb/>mittelt werde"). Ein solches Verlangen ist nach der positiven
<lb/>Bestimmung der 6. 0. O. in art. 198 und dem darauf gebau- 
<lb/>ten, in der deutschen Praxis festbegründeten Adhäsionsprozeffe
<lb/>unstatthaft; es hängt dieß von der durchaus freien Wahl des
<lb/>Beschädigten ab, ob er den Straf- oder den Civilrichter angehen
<lb/>will; der Beschädigcr hat keinen Einfluß darauf. Selbst wenn
<lb/>aber auch der Beschädigte zunächst an den Civilrichter sich ge- 
<lb/>wendet hätte, so würde dieser doch von Amtswegen die Klage
<lb/>als Anzeige eines Verbrechens zu behandeln, und dem Strafrich- 
<lb/>ter mitzutheilen haben, seine Jurisdiction würde so lange suspen-
<lb/>dirt sein, bis der Strafrichter in der Sache Entscheidung ertheilt
<lb/>haben würde. Hat aber der Thäter kein Recht, zu verlangen,
<lb/>daß die Entscheidung über die gegen ihn erhobenen Schadenersatz-
<lb/>Ansprüche in der Civilprozeßform vorbereitet und ertheilt werde,
<lb/>so kann man aus diesem angeblichen Rechte auch keinen Grund
<lb/>für den Satz herleitcn, daß der Civilrichter sich nicht an die Ent- 
<lb/>scheidung des Strafrichters zu binden, sondern selbstständig nach
<lb/>den Formen des Civilprozesses zu verhandeln und zu entscheiden
<lb/>habe. Der Civilprozeß ist gerade nach dem positiven-Rechte und
<lb/>der Natur der Sache, wegen der innigen Connezität der beiden
<lb/>Fragen über die Strafbarkeit und Entschädigungs-Verbindlichkeit,
<lb/>für diese letztere Frage ausgeschlossen, der Civilrichter ist zu deren
<lb/>Entscheidung nicht competent, so lange noch die Eröffnung des
<lb/>Strafprozeffes möglich ist. Man kann dieß keineswegs gleichsam
<lb/>als eine Strafe des Thäters für seine Handlung, aus welcher
<lb/>die Ansprüche entstanden sind, .auffaffen 18), und daraus einen
<lb/>Grund zur Anfechtung der hier vertheidigten Ansicht hernehmen,
<lb/>sondern es folgt die Unzulässigkeit des Civilprozeffes aus dem
<lb/>innigen Zusammenhänge zwischen dem Straf- und Entschädi- 
<lb/>gungspunkte.
</p>
            <p>

               <lb/>17) Wie Schwarze a. a. O. §. 1 S. 344 u. Schaffer a. a. O. S.
<lb/>33 behaupten.

<lb/>18) Wie Schwarze a. a. O. S. 344 die Sache betrachten will.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0231.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>Ausspruch des Criminalrichters gebunden? 227

<lb/>§. 3.

<lb/>So hatte sich in Deutschland die Praxis ausgcbildet, als
<lb/>mit dem Jahre 1848 der französische Strafprozeß mit Schwur- 
<lb/>gerichten für die wichtigeren Straffälle in den meisten Staaten
<lb/>herübergepflanzt wurde. Damit mußte aber auch der im franzö- 
<lb/>sischen Rechte geltende Satz: Le criminel empörte le eivil mit- 
<lb/>übergehen, besonders da die deutsche Praxis in consequenter Fort- 
<lb/>bildung der bei dem Adhästonsprozesse geltenden Grundsätze noth-
<lb/>wendig zu demselben Satze hätte gelangen müssen. Wurde nun
<lb/>in einigen neueren Strafprozeßordnungen für die Verhandlungen
<lb/>bei den Schwurgerichten der Adhäsionsprozeß ausgeschlossen, um
<lb/>die Verhandlungen nicht zu verwickeln und zu erschweren''-'), so
<lb/>wurde hierdurch doch nichts an dem in der Rcchtsbildung schon
<lb/>eingeschlossenen Satze geändert, daß der Ausspruch des Strafge- 
<lb/>richtes überall im Staate anzuerkennen sei, und der Civilrichter
<lb/>nur die privatrechtlichen Folgen der im Strafprozesse festgcstell-
<lb/>ten Thatsachen auszusprechen habe. Es fand offenbar nur eine
<lb/>Spaltung der'Personen des Richters statt; was früher die Eine
<lb/>ungetheilte Person des Strafrichters zu entscheiden hatte, wurde
<lb/>nun zwei getrennten Richtern, dem Strafrichter auf der einen,
<lb/>und dem Civilrichter auf der anderen Seite zugewieseu, man
<lb/>hatte aber dabei gewiß nicht den Gedanken, damit auch die Sache
<lb/>selbst auseinander zu reißen und anzunehmen, der Civilrichter
<lb/>könne zu einem, von der 'Hauptsache ganz verschiedenen Resultate
<lb/>gelangen. Diese Verschiedenheit der Ergebnisse wird aber, unge- 
<lb/>achtet der Behauptung: der Civilrichter werde gewöhnlich durch
<lb/>das in den Criminal-Acten niedergelegte Beweismatcrial einen
<lb/>im Civilprozeß genügenden Beweis findenJ 0), dennoch in den so
<lb/>häufigen Fällen eintreten, in welchen die Verurtheilung des An- 
<lb/>geklagten im Strafprozesse auf Jndicienbeweis erfolgt ist. So
</p>
            <p>

               <lb/>IS) Schaffer a. a. O. S. 30 Not. 23.

<lb/>20) Vgl. Schäffer a. a. O. §. 5 S. 31 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0232.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>228 Zimmermann, ist der Civilrichter an den

<lb/>wird der Civilrichter selbst bei den so oft vorkommenden Fällen,
<lb/>wo außer dem üblen Leumunde des Beklagten nichts weiter vor- 
<lb/>liegt, als die ihn beschuldigende eidliche Angabe des Damnifica-
<lb/>ten, dessenungeachtet aber der Strafrichter nach dem Ergebnisse
<lb/>der ganzen Verhandlung nicht den mindesten Zweifel hat, ein
<lb/>Schuldig auszusprechen, in der größten Verlegenheit sich befin- 
<lb/>den^). Nach den Grundsätzen, welche über das Beweisverfah- 
<lb/>ren im Civilprozesse gelten, kann auf diese Weise kein voller Be- 
<lb/>weis erbracht werden. Man kennt im Civilprozesse den Jndicien-
<lb/>beweis nicht, die s. g. künstliche Beweisführung muß eine durch
<lb/>natürliche Beweismittel hergestellte vollständige sein, wenn sie ein
<lb/>verurtheilendes Erkenntniß im Civilverfahren herbeiführen soll,
<lb/>und wird in der Regel nur zu einem nothwendigen Eide führen.
<lb/>Wie kann man aber dem Beschädigten zumuthen, einen not- 
<lb/>wendigen Eid auszuschwören, wenn er über den Thäter gar keine
<lb/>Kenntniß hat, und da er ohnedies über sein Wissen schon im
<lb/>Strafverfahren beeidigt worden ist? Hier müßte es also zum
<lb/>Reinigungseide des Beklagten kommen, wie ist dieß aber mit all- 
<lb/>gemeinen Grundsätzen vereinbar, wenn dieser hiernach beschwören
<lb/>soll, daß er von dem Vorwurfe eines schweren Verbrechens frei
<lb/>sei, wegen dessen ihn schon eine hohe Criminalstrafe getrof- 
<lb/>fen hat?
</p>
            <p>

               <lb/>8- 4.

<lb/>Man wird indessen nicht zu befürchten haben, daß die deutsche
<lb/>Praxis zu solchen exorbitanten Resultaten gelangen werde, wenn
<lb/>man außerdem noch in Betracht zieht, daß alle neueren Gesetz- 
<lb/>gebungen und Entwürfe, wenn sie überhaupt die Frage berüh- 
<lb/>ren, die hier vertheidigte Ansicht mehr oder weniger bestimmt
<lb/>adoptirt haben.

<lb/>1) In der Strafprozeßordnung für Hannover v. 8. Nov.
</p>
            <p>

               <lb/>21) Bgl. Seuffert a. a. O. Bd. VI S. 387.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0233.tif"
                n="229"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>Ausspruch des Criininalrichters gebunden? 229

<lb/>1850 Absch. V §. 46 - 2) heißt es: Wird durch rechtskräftiges
<lb/>Strafurtheil der Beschuldigte einer Handlung (Unterlassung)
<lb/>schuldig erkannt, so gilt das Dasein dieser Handlung auch
<lb/>für das abgesonderte Civilverfahren, bis zum Gegen- 
<lb/>beweise, für erwiesen. Das etwaige Erkenntniß des Straf- 
<lb/>richters über die Strafrechtswidrigkeit und deren Folgen bindet
<lb/>jedoch den Civilrichter nicht hinsichtlich seines Urtheiles über
<lb/>die in der Handlung liegende Privatrechtsverletzung und deren
<lb/>Folgen.

<lb/>2) In der Strafprozeßordnung für Oesterreich v. 29. Juli
<lb/>1853 Hauptstück XVI §. 352-364 S. 930 des Reichsgesetz- 
<lb/>blattes ist im §. 363 der Satz ausgesprochen, daß das von dem
<lb/>Strafgerichte erlassene verurtheilende vollzugreife Erkenntniß in
<lb/>Beziehung auf die von Amtswegen darin aufzunehmende Ent- 
<lb/>scheidung .über die privatrechtlichen Ansprüche die Wirkung habe,
<lb/>daß die Execution desselben unmittelbar bei dem Civilrichter an- 
<lb/>gesucht werden könne. Das Erkenntniß über die privatrcchtlichen
<lb/>Folgen einer strafbaren Handlung ist dem Strafrichter allein zu- 
<lb/>gewiesen (§. 361) und nur, wenn der Betrag der Schadlos- 
<lb/>haltung oder Genugthuung, oder die Person, welcher dieselbe
<lb/>gebührt, aus der Untersuchung und Verhandlung mit Zuverläs- 
<lb/>sigkeit nicht entnommen werden kann (§. 359, 362), oder wenn
<lb/>der Beschädigte eine größere oder andere Entschädigung an- 
<lb/>sprechen zu können glaubt, als ihm durch das Strafurtheil zu- 
<lb/>erkannt worden ist (§. 363), hat der Civilrichter zu entscheiden.
<lb/>— Diese Bestimmungen nähern sich am meisten denjenigen in der
<lb/>Carolina und setzen voraus, daß in Bezug auf die Schadcns-
<lb/>ersatzverbindlichkeit an sich das Strafurtheil maßgebend für den
<lb/>Civilrichter ist, wenn dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen
<lb/>wurde.
</p>
            <p>

               <lb/>22) In Häberlin's Sammlung der neuen deutsche» Strafprozeßord- 
<lb/>nungen S. 291. '
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0234.tif"
                n="230"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>230 Zimmermann, ist der Civilrichter an den

<lb/>3) Im Strafgesetzbuchs für das Königreich Bayern II. Th.
<lb/>»rt. 7 pos. 2 war ausgesprochen, daß sich bei einer anhängigen
<lb/>Untersuchungssache zugleich die Untersuchung und Entscheidung
<lb/>auf die aus der Übertretung entstandenen privatrechtlichen For- 
<lb/>derungen wegen Wiedererstattung, Schadensersatz oder
<lb/>Genugthuung richte, so ferne der Betheiligte, als wozu der
<lb/>Untersuchungsrichter von Amts wegen verbunden, hierüber ver- 
<lb/>nommen, .und solches Erkenntniß von demselben verlangt worden
<lb/>sei. Wenn nun im art. 8 u. 9 der Einfluß, welchen ein civil-
<lb/>gerichtliches Erkenntniß über eine Vorfrage auf die Strafsache,
<lb/>und umgekehrt ein Straferkenntniß auf die Civilsache haben soll,
<lb/>bestimmt, und hierbei allerdings auf die vorliegenden Voraus- 
<lb/>setzungen der Beweise in dem Untersuchungs-, bez. Civilverfahren
<lb/>verwiesen wird, so ist es doch klar, daß der art. 8 u. 9 den
<lb/>bereits im art. 7 behandelten Fall der Privatrechtlichen
<lb/>Entschädigung, die aus einem Verbrechen folgt, nicht mehr be- 
<lb/>rührt. Die Annahme des OAG. zu München, daß nun nach
<lb/>Aufhebung des art. 8 durch das Gesetz v. 10. Nov. 1848 art.
<lb/>368 der Civilrichter (auch wegen der privatrechtlichen Folgen
<lb/>der Verbrechen) nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei,
<lb/>zu erwägen, oh durch die im Untersuchungsprozesse erhobenen
<lb/>Beweismittel diejenige rechtliche Ueberzeugung von der Wahrheit
<lb/>der zu beweisenden Thatsache hervorgebracht werde, welche der
<lb/>Civilrichter, durch den Nachweis des Daseins der unverändert
<lb/>gebliebenen Erfordernisse der Gerichtsordnung über die civilrecht-
<lb/>liche Beweisführung zu rechtfertigen habe"); — läßt sich mit
<lb/>dem stehen gebliebenen art. 7, der allein hierher gehört, wohl
<lb/>nicht vereinigen. Dieser art. 7 ist nicht aufgehoben, sondern nur
<lb/>im art. 205 des Ges. v. 10. Nov. 1848 ausgesprochen"): der
</p>
            <p>

               <lb/>23) Seuffert a. a. O. S. 387, 388 unter Bezugnahme auf Blätter
<lb/>für Nechtsanwendung zunächst in Bayern Bd» 18 S. 183 ff.

<lb/>24) Häberlin a. a. O. S. 263.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0235.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>Ausspruch des Crlminalrichters gebunden? 231

<lb/>Entschädigungsanspruch des Beschädigten wird der Entscheidung
<lb/>des zuständigen Civilgerichts Vorbehalten; eS bleibt daher der
<lb/>Satz an sich stehen, daß die Entscheidung über die Entschädigungs- 
<lb/>frage nach wie vor als ein Anhang des Strafurtheils erscheint,
<lb/>und keineswegs verschiedene Entscheidungen herbeigeführt werden
<lb/>dürfen, was gerade der art. 7 zu verhüten suchte. Nach dem
<lb/>neuesten bayer'schen Entwürfe einer Straf-Prozeß-Ordnung soll
<lb/>indessen der Adhäsionsprozeß zugelassen werden, was deutlich den
<lb/>Jdeengang der Gesetzgebung bezeichnet.

<lb/>4) In der Strafprozeßordnung für Württemberg v. 22. Juni
<lb/>1843 art. 8 sind ähnliche Bestimmungen, wie in dem bayer'schen
<lb/>Gesetze enthalten2 5). Das verurtheilende Straferkenntuiß soll
<lb/>sich zugleich über Dasein und Größe der privatrechtlichen An- 
<lb/>sprüche des Beschädigten, oder doch über erfteres ausspre- 
<lb/>chen. — Sollte dieses letztere, trotz der Verurtheilung des Ange- 
<lb/>klagten in der Hauptsache, in dem Strafprozesse nicht geschehen
<lb/>sein, so wird der Civilrichter jedenfalls die in dem Strafprozesie
<lb/>festgestellten Thatsachen als solche anznnehmen, und nur darüber
<lb/>zu erkennen haben, ob daraus der Privatanspruch folgt.

<lb/>5) Sehr bestimmt enthält das Badische Gesetz v. 6. März

<lb/>1845 über die privatrechtlkchen Folgen von Verbrechen §. 1826)
<lb/>den hier verteidigten Satz, indem es ausspricht: War gegen
<lb/>den Beklagten im Strafverfahren ein verurtheilendes Erkenntniß
<lb/>ergangen, so gilt auch zu Gunsten des erst nachmals mit einer
<lb/>bürgerlichen Klage aufgetretenen Beschädigten als bewiesen, daß
<lb/>der Beklagte die That, deren das Erkenntniß ihn für schuldig
<lb/>erklärt, verübt habe. ^ .

<lb/>6) Im Großherzogthume Hessen ist durch das Gesetz vom
<lb/>6. Juni 1853, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr
<lb/>und die Vergütung der Brandschäden betr. art. 19 (Regier. Bl.
</p>
            <p>

               <lb/>25) Häberlin a. a. S. S. 526. -

<lb/>26) Amtliche Ausgabe der Strafprozessordnung für Baden, sc. Anhang

<lb/>S. 4. ,
</p>

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                n="232"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>232 Zimmermann, ist der Civilrichter an den

<lb/>S. 458) das Princip ebenfalls anerkannt, indem es daselbst
<lb/>heißt: Der Brandbeschädigte hat keine Entschädigung in Anspruch
<lb/>zu nehmen, wenn er das Entstehen des Feuers vorsätzlich, oder
<lb/>den beim Feuerlöschen entstandenen Schaden in gewinnsichtiger
<lb/>oder anderer böser Absicht verursacht hat. — Ist der Brand- 
<lb/>beschädigte einer solchen widerrechtlichen Handlung durch straf- 
<lb/>rechtliches Urtheil für schuldig erkannt worden, so bewirkt
<lb/>diese Entscheidung, ohne besonderes civilrechtliches Ver- 
<lb/>fahren, sofort auch den Verlust des Entschädigungsan- 
<lb/>spruches. — Nach den landständischen Verhandlungen wollte man
<lb/>hiermit nicht ein besonderes Gesetz für das Verbrechen der Brand- 
<lb/>stiftung geben, sondern man erkannte das allgemeine Princip als
<lb/>etwas sich eigentlich von selbst Verstehendes an, man fand darin
<lb/>nur in der Beziehung eine Neuerung, als in dem Assisengesetze
<lb/>v. 28. Oct. 1848 art. 317 der Adhäsionsprozeß ausgeschlossen
<lb/>worden war"). Interessant ist es, wie sich bei der Berathung
<lb/>über den von dem Ausschüsse der ersten Kammer vorgeschlagenen
<lb/>Satz die Ansichten der ausgezeichnetsten Juristen und Laien be- 
<lb/>gegneten. So äußerte der Herr Kanzler der Universität Gießen
<lb/>und zweite Viceprästdent Or. Birnbaum unter Anderem28): „Es
<lb/>würde im Staate eine nachtheilige Wirkung hervorbringen, wenn
<lb/>man sagen könnte, das Criminalgericht hat entschieden, daß die
<lb/>Sache geschehen ist und deßhalb Strafe eintreten soll; .allein das
<lb/>Civilgericht muß von Neuem anfangen und untersuchen, ob es
<lb/>geschehen ist oder nicht, um hiernach eine Entschädigung zuerken- 
<lb/>nen, oder nicht zuerkennen zu können. Wenn ausgesprochen ist,
<lb/>von dem Criminalgericht oder von der Jury, Jemand sei der Brand- 
<lb/>stiftung schuldig, so kann er ohne weiteren Beweis der That auch
<lb/>im Civilgerichte an gehalten werden, Entschädigung zu geben;
<lb/>das Princip ist vollkommen sachgemäß." — Ebenso äußerte der
</p>
            <p>

               <lb/>27) Verhandlungen der I. Kammer der Landstände Beilagen Bd. II
<lb/>Beil. 142 S. 15, 16.

<lb/>28) Ibld. Protocolle Bd. III Prot. 83 v. 29. März 1852 S. 12.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0237.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>Ausspruch des Criminalrichters gebunden? 233

<lb/>Herr Präsident, Graf zu Solms-Laubach 29): „Es würde einen
<lb/>üblen Eindruck machen, wenn man in dem Falle, wo Jemand
<lb/>wegen Brandstiftung verurtheilt worden ist, nicht auch annehmen
<lb/>wollte, daß dadurch der Anspruch an die Brandentschädigungs- 
<lb/>kasse verwirkt sei. Es würde ein solcher Zustand Allen, die nicht
<lb/>Juristen sind, gänzlich unbegreiflich fern30)."

<lb/>7) Im Herzogthume Nassau ist zwar durch das Gesetz v.
<lb/>14. April 1849 der art. 317 des Darmstädtischen Assisengesetzes
<lb/>v. 28. Oct.. 1848 ausgenommen, welcher also lautet: Wer durch
<lb/>ein zur Kompetenz der Assisen gehörendes Verbrechen einen Scha- 
<lb/>den erlitten hat, kann seine Entschädigungsansprüche nicht in
<lb/>Verbindung mit dem strafgerichtlichen Verfahren, sondern nur in
<lb/>einer davon getrennten Verhandlung vor den zuständigen Eivil-
<lb/>gerichten gellend machen. Allein es folgt nun für Nassau der
<lb/>Zusatz3'): Es hat jedoch jedes verurtheilende Straferkenntniß
<lb/>über die Verbindlichkeit des Verurtheilten zur Entschädigung des
<lb/>durch die Uebertretnng des Strafgesetzes Verletzten, vorbehältlich
<lb/>der Liquidation des zu ersetzenden Betrages der Entschädigungs- 
<lb/>summe im civilgerichtlichen Verfahren, eine Entscheidung zu geben.
<lb/>— Dieser Zusatz beweist aus das Deutlichste, daß man nur die
<lb/>Frage über die Größe der Entschädigung dem Civilverfahren
</p>
            <p>

               <lb/>29) Ibid. S. 15 — u. die Erklärung des Reg.-Com. ib. S. 23.

<lb/>30) In einem Erkenntnisse des OAG. zu Darmstadt v. 4. März 1854
<lb/>LU. 6. Conv. 20 adn. 286 wurde jedoch in Folge von Stimmen- 
<lb/>mehrheit in einem nicht unter die Herrschaft obigen Gesetzes fallenden
<lb/>Prozesse, gegen die übereinstimmende Ansicht der beiden Mittelgerichte
<lb/>In den Provinzen Starkenburg und Oberhesse», ausgesprochen, daß die
<lb/>Brandentschädigungskasse, einem bereits zu einer hohen Criminalstrafe
<lb/>verurtheilten Brandstifter gegenüber, nochmals im Civilverfahren den
<lb/>Beweis zu führen hätte, daß derselbe der Brandstiftung sich schuldig
<lb/>gemacht habe, wobei Jener indeß die geeignete Benutzung der Straf-
<lb/>urtheils Vorbehalten bleibe.

<lb/>31) Häberlin a. a. O. S. 705.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0238.tif"
                n="234"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>234 Zimmermann, ist der Civilrichter an den

<lb/>überließ, die Frage über die Verbindlichkeit zur Schadensersatz- 
<lb/>leistung aber mit der Frage über die Strafbarkeit der Handlung
<lb/>als zusammenfallend, als eineu nothwendigen Anhang des ver-
<lb/>urtheilenden Straferkenntnisses betrachtete.

<lb/>8) In der Strafprozcßordnung für Sachsen-Weimar v. 20.
<lb/>März, für Sachsen-Meiningen v. 21. Juni, für Schwarzburg-
<lb/>Soudershausen v. 25. März, für Schwarzburg-Rudolstadt v.
<lb/>26. April und für Anhalt-Dessau und Köthen v. 28. Mai 1850
<lb/>ist art. 883 2) die Anschließung des Beschädigten zur Vorunter- 
<lb/>suchung gestattet, ebenso ist in der Strafprozeßordnung für
<lb/>Braunschweig §. 10 das gemeine Recht über den Adhäsions- 
<lb/>prozeß ausgenommen33). Nach dem kurhessischen Gesetze v. 22.
<lb/>Juli 1851 §. 2834) soll, nachdem früher im Gesetze v. 31&gt;Oct.
<lb/>1848 §. 8 bestimmt worden war, daß die Privatansprüche auf
<lb/>Verlangen des Verletzten von dem öffentlichen Ankläger verfolgt
<lb/>werden sollten, über Privatansprüche nur alsdann verhandelt und
<lb/>erkannt werden, wenn die Anzeige einen deßhalbigen Antrag ent- 
<lb/>halte, oder der Beschädigte im Verhandlungstermine einen solchen
<lb/>vorbringe.

<lb/>9) In dem Entwürfe der Strafprozeßordnung für Preußen
<lb/>von 1851 und dem demselben nachgebildcten Entwürfe für das
<lb/>Großherzogthum Heffen von 1852, sowie in dem für das Kö- 
<lb/>nigreich Sachsen von 1853 ist über unsre Frage nichts enthalten.

<lb/>8.5.

<lb/>Wenn sich nach dem Vorstehenden mit Sicherheit erwarten
<lb/>läßt, daß die deutsche Praxis in nothwendiger Consequenz mit
<lb/>dem bisherigen Rechtszustande den Satz anerkennen wird, daß
</p>
            <p>

               <lb/>32) Häberlin a. a. O. S. 772.

<lb/>33) Die größeren Justizorganisationsgesetze für dar Herzogthum Braun- 
<lb/>schweig Bd. I S. 23 u. Bd. II S. 54.

<lb/>34) Häberlin a. a. O. S. 516 vgl. mit S. 463,-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0239.tif"
                n="235"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>Ausspruch des Crmünalrichters gebunden? 235

<lb/>der Civilrichter unbedingt an den Ausspruch des Criminalrichters
<lb/>gebunden sei, in soweit dieser die Thatsachen festgestellt hat, aus
<lb/>welchen zugleich die Verbindlichkeit zum Schadensersätze ent- 
<lb/>springt, so wird man consequent dasselbe auch für den Fall der
<lb/>Freisprechung in dem Strafprozesse annehmen müssen. In dieser
<lb/>Beziehung ist neuerdings ein Erkenntniß des OAG. zu Jena v.
<lb/>6. Juli 1830 bekannt geworden 3 5), woraus sich recht klar das
<lb/>Unzureichende der bisherigen Behandlung der Frage und das
<lb/>Mißliche einer entgegengesetzten Annahme ergibt. Es wurde
<lb/>nämlich ungeachtet der Angeklagte in der öffentlichen Strafsache
<lb/>einen Reinigungseid abgeleistet hatte, und deßhalb von der Be- 
<lb/>schuldigung der mit einer öffentlichen Strafe bedrohten Hand- 
<lb/>lung freigesprochen worden war, derselbe dennoch zur Einlassung
<lb/>auf die auf die nämliche Handlung gestützte Privatklage schul- 
<lb/>dig erkannt. Man berief sich dabei auf die Grundsätze von der
<lb/>Rechtskraft und argumentirte so: daß wegen Verschiedenheil
<lb/>des Subjectes, dem das Recht auf die öffentliche Strafe zu- 
<lb/>stehe, von demjenigen, welchem der Civilanspruch zukomme, auf
<lb/>den Thatbestand in der Criminalsache die Entscheidung in der
<lb/>Civilsache nicht gegründet werden könne.

<lb/>Diese Argumentation wäre allerdings ganz richtig, wofcrne
<lb/>es sich von der Rechtskraft handelte, was aber, wie in dem frü- 
<lb/>heren Beitrage gezeigt wurde, falsch ist. Gewiß muß es aber
<lb/>auf den ersten Blick schon auffallend sein, daß ein Beschuldigter,
<lb/>nachdem er auf Anzeige des Beschädigten, wenigstens nach dessen
<lb/>Vernehmung, im Strafverfahren nach Ableistung des bei man- 
<lb/>chen Vergehen ausnahmsweise in einzelnen Ländern noch zulässi- 
<lb/>gen Reinigungseides, völlig freigesprochen worden, — wegen der
<lb/>nämlichen Handlung von demselben Beschädigten noch einmal
<lb/>civilrechtlich soll verfolgt werden dürfen. Denn welche Beweise
<lb/>sollte der Beschädigte hier noch gebrauchen können, da bereits
</p>
            <p>

               <lb/>35) In Seufsert'S Archiv Bd. VI Nr. 263 S. 376.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0240.tif"
                n="236"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>236 Zimmermann, ist der Civilrichter an den

<lb/>der Eid zur Hülfe genommen ist? woferne nicht etwa die Be- 
<lb/>gehung eines Meineides behauptet werden soll, dessen Unter- 
<lb/>suchung aber wieder vor den Strafrichter gehört.

<lb/>Zweifelhafter ist die Sache, wenn verschiedene Ansprüche
<lb/>von Mehreren aus ckvilrechtlichen Gründen erhoben werden konn- 
<lb/>ten, und von den mehreren verschiedenen Berechtigten etwa nur
<lb/>Einer im Laufe des Strafverfahrens bekannt war, oder vernom- 
<lb/>men werden konnte. So war in dem vorerwähnten Falle zuerst
<lb/>auf den Grund begangenen Ehebruches gegen den Ehemann A.
<lb/>wegen fleischlicher Vermischung mit der ledigen B. eine Unter- 
<lb/>suchung eingeleitet, und später von der B. eine Civilklage auf
<lb/>Alimentirung des angeblich von A. mit ihr erzeugten Kindes er- 
<lb/>hoben worden. Wäre nun die B. in der Untersuchung wegen
<lb/>Ehebruches gar nicht vernommen worden, so würde man größe- 
<lb/>res Bedenken tragen müssen, die durch den Reinigungseid ent- 
<lb/>fernte Thatsache auch ihr gegenüber gelten zu lassen, welches Be- 
<lb/>denken aber bei Beurtheilung jenes Falles nicht zur Sprache
<lb/>kam. Aber dennoch wird man dieß der Konsequenz halber be- 
<lb/>haupten müssen, weil das Strafverfahren auf Erlangung mate- 
<lb/>rieller Wahrheit, so weit dieß überhaupt möglich, gerichtet ist,
<lb/>und die auf diesem Wege festgestellten Thatsachen allgemein von
<lb/>allen Staatsbürgern anerkannt werden müssen. Gesetzt die B.
<lb/>wäre in dem Prozefle wegen Ehebruches über das Sachverhält-
<lb/>niß vernommen worden, und sie hätte zu Gunsten des A. aus- 
<lb/>gesagt, so würde es, obgleich sie nicht unmittelbar ihre Rechte zu
<lb/>wahren aufgefordert war, doch aller Rechtsordnung widersprechen,
<lb/>wenn sie nun im Civilverfahren eine nochmalige Untersuchung
<lb/>derselben Handlung veranlaffen dürfte.

<lb/>In den neueren Strafprozeßordnungen ist für den Fall der
<lb/>von den Strafgerichten erlassenen freisprechenden Erkenntnisse
<lb/>meist die Betretung des Eivilrechtsweges Vorbehalten, so

<lb/>1) in der Strafprozeßordnung für Oesterreich §. 864, wo
<lb/>es heißt: Ist von dem Strafgerichte ein Schuldlosigkeits-Urtheil,
<lb/>ein Erkenntniß auf Freisprechung von der Anklage wegen Unzu-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0241.tif"
                n="237"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>Ausspruch des Criminalrichters gebunden? 237

<lb/>länglichkeit der Beweismittel, ein Einstellungs- oder ein Ablas-
<lb/>sungsbeschluß erlaffen worden, so kann der Beschädigte seine pri- 
<lb/>vatrechtlichen Ansprüche auf dem Civilrechtswege geltend machen.

<lb/>2) In dem Strafgesetzbuch für Bayern Th. II art. 9 ist
<lb/>ausgesprochen ^ daß ein Strafgerichtsurtheil, wenn der Ange- 
<lb/>schuldigte bloß von der Instanz entlassen worden ist, den Be-
<lb/>thkiligten nicht hindert, die Beweise der Verbindlichkeit des An- 
<lb/>dern ans dem Wege des civilrechtlichen Verfahrens geltend zu
<lb/>machen, ohne daß jedoch alsdann das zum Vortheilc des Klä- 
<lb/>gers ausgesprochene Civilerkenntniß ein Präjudiz rückstchtlich der
<lb/>Untersuchungssache begründete.

<lb/>3) In der Strafprozeßordnung für Baden tit. XXII
<lb/>§. 333ih) ist bestimmt, daß, wenn der Angeschuldigte wegen
<lb/>Mangels an Beweis freigesprochen wird, die Entscheidung über
<lb/>den Entschädigungspunkt dem bürgerlichen Richter Vorbehalten
<lb/>bleibt, während der Strafrichter über diesen Punkt in dem Falle
<lb/>entscheiden muß, wo er den Angeschuldigten für straflos erklärt,
<lb/>weil die That gar nicht oder doch nicht gerichtlich strafbar sei.

<lb/>8- 6.

<lb/>Was sodann den Einfluß des Erkenntniffes des Civilrich-
<lb/>ters auf die Entscheidung des Strafrichters betrifft, so ist in
<lb/>den neueren Strafprozeßordnungen im Allgemeinen der Grund- 
<lb/>satz anerkannt, daß der Strafrichter durch keine Entscheidung des
<lb/>Civilrichters in der freien Beurtheilung der Sache gehindert sei.

<lb/>1) In dem Strafgesetzbuche für Bayern Th. II art. 8
<lb/>fand sich die Bestimmung, daß ein civilrechtliches Erkenntniß,
<lb/>durch welches eine Vorfrage entschieden ist, von welcher die Ent- 
<lb/>scheidung eines strafrechtlichen Punktes abhängt, in dem straf- 
<lb/>rechtlichen Verfahren die Kraft eines vollkommenen Beweises zum
<lb/>Vortheile, wie zum Nachtheile des Angeschuldigten habe, voraus-
</p>
            <p>

               <lb/>36) Dieser Titel ist in dem Gesetze vom 5. Febr. 1851 §. 27 für wirk- 
<lb/>sam erklärt worden. Häberlin a. a. O. S. 425.

<lb/>Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue tzolge. LH. Bd. L.Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0242.tif"
                n="238"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>238 Zimmermann, ist der Civilrichter an den

<lb/>gesetzt, daß jenes Erkenntniß auf solche Beweise gegründet ist,
<lb/>welche auch im Untersuchungsprocesse zulässig sind. — Diese Be- 
<lb/>stimmung ist aber, wie oben schon bemerkt wurde, wieder auf- 
<lb/>gehoben worden, und konnte nicht länger fortbestehen, nachdem
<lb/>die Schwurgerichte eingeführt worden waren, weil diese allein
<lb/>auf die öffentlich vorzuführenden Beweise selbstständig ihre Ent- 
<lb/>scheidung über die Thatfrage abgeben müssen.

<lb/>2) In der Württembergischen Strafprozeßordnung v. 22.
<lb/>Juni 1843 art. 73’) ist ausgesprochen: Hinsichtlich der Fragen,
<lb/>welche bei der strafrichterlichen Beurtheilung in Erwägung kom- 
<lb/>men , ist der Strafrichter an das Erkenntniß des Civilrichters in
<lb/>keiner Weise gebunden. — Nur bei Ehesachen hat er die Ent- 
<lb/>scheidung des zuständigen Gerichtes abzuwarten und solcher uach-
<lb/>zugehen. — Auch ist er verpflichtet, das Dasein eines privatrecht- 
<lb/>lichen Verhältnisses, welches vor erfolgtem Verbrechen durch civil-
<lb/>oder ehegerichtliches Erkenntniß rechtskräftig festgestellt worden
<lb/>ist, als Thatsache anzunehmen.

<lb/>3) In der Strafprozeßordnung für Hannover v. 8. Nov.
<lb/>1850 §. 47") findet sich hierüber Folgendes: Wenn das Ur-
<lb/>theil des Strafrichters durch die vorgängige Feststellung gewisser'
<lb/>civilrechtlicher Verhältnisse zwischen' dem Beschuldigten und Be- 
<lb/>theiligten bedingt ist (Vorfragen, Präjudicialpunkte), so kann
<lb/>das Strafverfahren bis zur rechtskräftigen ^Entscheidung über die
<lb/>letzteren im Civilverfahren ausgesetzt werden. — Der Strafrich- 
<lb/>ter kann in Fällen dieser Art dem Beschuldigten die Erhebung
<lb/>der Civilklage binnen einer Frist und unter Androhung des
<lb/>Rechtsnachtheiles aufgeben, daß er widrigenfalls das Strafver- 
<lb/>fahren wieder aufnebmen, und alle Einwendungen, welche der
<lb/>Beschuldigte aus dem ft. Civilverhältnisse herleiten möchte, un- 
<lb/>berücksichtigt lasien werde.

<lb/>4) Die Sftafprozeßordnung für Weimar und die übrigen
</p>
            <p>

               <lb/>37) Häberlin a. a. S. S. 526.

<lb/>38) Häberlin a. a. O. S. 292.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0243.tif"
                n="239"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>Ausspruch des Criminalrichters gebunden? 239

<lb/>Thüringischen Staaten von 1850 verordnet in art. 87 39) (so- 
<lb/>wie der damit übereinstimmende Entwurf für Bayern art. 3): -
<lb/>Hängt die Behandlung oder Entscheidung einer Strafsache von
<lb/>privatrechtlichen Vorfragen oder Zwischenpunkten ab, so muß die
<lb/>Voruntersuchung auch hierauf erstreckt werden. Ist ein Rechts- 
<lb/>streit darüber anhängig, so ist die Untersuchung dcßhalb nicht
<lb/>auszusetzen.

<lb/>5) Die Strafprozeßordnung für Baden von 1845 §. 5
<lb/>spricht aus: Die strafgerichtliche Untersuchung erstreckt sich zu- 
<lb/>gleich auch auf solche privatrechtliche Vorfragen oder Zwischen- 
<lb/>punkte, von welchen im einzelnen Falle die Behandlung oder
<lb/>Entscheidung der Strafsache abhängt, und das nach verübter
<lb/>Thar erfolgte Erkenntniß des bürgerlichen Richters über solche
<lb/>Vorfragen oder Zwischenpunkte ist für den Strafrichter nicht
<lb/>maßgebend, es sei denn, daß die Vorfrage Stanbeseigenschaften
<lb/>betreffe, worüber ein bürgerlicher Prozeß anhängig ist, oder wäh- 
<lb/>rend der Untersuchung anhängig wird. In Fällen dieser Art
<lb/>kann das strafgerichtliche Verfahren, wenn der Angcschuldigte
<lb/>nicht verhaftet ist, bis zum Erkenntniß des bürgerlichen Richters
<lb/>ansgesctzt werden. §. 5. In soweit das Dasein eines bürger- 
<lb/>lichen Rechtsgeschäftes zum Thatbeftande eines Verbrechens ge- 
<lb/>hört, finden daraus die gesetzlichen Bestimmungen über den Be- 
<lb/>weis in Strafsachen ebenfalls Anwendung.

<lb/>6) Die bestimmtesten Vorschriften hierüber enthält die
<lb/>Strafprozeßordnung für Oesterreich im §. 4. Danach erstreckt
<lb/>sich die strafgerichtliche Untersuchung auch auf jene privatrecht-
<lb/>licheu Vorfragen, ohne deren Beurtheiluug die Strafsache nicht
<lb/>entschieden werden kann. — Ist hierüber von dem Eivilrichter
<lb/>ein Erkenntniß geschöpft worden, so ist der Strafrichter hieran
<lb/>nicht gebunden, in soweit es sich um die Beurtheilung der
<lb/>Strafbarkeit des Beschuldigten handelt. — Ebensowenig hat der
<lb/>Strafrichter Thatumstände, welche einem civilrichterlichen Erkennt-
</p>
            <p>

               <lb/>39) Häberlin a. a. O. S. 772.
</p>
            <p>

               <lb/>17*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0244.tif"
                n="240"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>240 Zimmermann, ist der Civilrichter an den

<lb/>nisse zur Grundlage dienen, in soweit ste auf die strafgerichtliche
<lb/>Entscheidung von Einfluß sein können, für wahr zu halten, wenn
<lb/>aus der strafgerichtlichen Untersuchung das Gegentheil derselben
<lb/>hervorkommt, oder ihre Glaubwürdigkeit erschüttert wird.—Hängt
<lb/>aber der Thatbestand einer strafbaren Handlung von der Frage
<lb/>über die Gültigkeit einer Ehe ab, worüber bereits vor, oder im
<lb/>Laufe des Strafverfahrens bei dem zuständigen Civil- oder geist- 
<lb/>lichen Gerichte eine Verhandlung anhängig wurde; so ist der
<lb/>Ausgang derselben abzuwarten, und nöthigen Falles im geeig- 
<lb/>neten Wege auf Beschleunigung zu dringen. Wenn jedoch das
<lb/>Ehehinderniß bloß vor dem Strafrichter rege gemacht wird, und
<lb/>die Unrichtigkeit der Thatumstände, auf welche sich das angege- 
<lb/>bene Ehehinderniß gründen soll, erkannt wird, oder die Unstatt- 
<lb/>haftigkeit der Einwendung des vorgeschützten Ehehinderniffes kei- 
<lb/>nem Zweifel unterliegt, so ist das Strafverfahren fortzusetzen;
<lb/>im entgegengesetzten Fall aber von dem Strafrichter die vorläu- 
<lb/>fige Untersuchung und Entscheidung dem hierzu Berufenen Civil-
<lb/>oder geistlichen Gerichte zu überlassen. — Das Erkenntniß des
<lb/>Ehegerichts ist zwar auch für den Strafrichter in Hinsicht auf
<lb/>die Frage der Gültigkeit der Ehe bindend; allein dies hindert
<lb/>ihn nicht, alle jene Umstände und Verhältnisse zu erheben und
<lb/>zu würdigen, welche die Strafbarkeit des Beschuldigten auf-
<lb/>heben.

<lb/>7) Der Entwurf für das Königreich Sachsen enthält im
<lb/>art. 123 hierüber: Hängt die Entscheidung einer Strafsache von
<lb/>privatrechtlichcn Vorfragen oder Zwischenpunkten ab, und ist die
<lb/>Anhängigmachung der Civilsache bereits erfolgt, oder mit Si- 
<lb/>cherheit zu erwarten, so ist, nachdem zuvörderst hierüber der Staats- 
<lb/>anwalt und der Angeschuldigte gehört worden sind, die Untersu- 
<lb/>chung einstweilen auszusetzen. — Es ist jedoch der Untersuchungs- 
<lb/>richter nicht behindert, auch vor Beendigung des Civilprozeffes,
<lb/>wenn er es für angemessen erachtet, die Wiederaufnahme der Un- 
<lb/>tersuchung zu verfügen.

<lb/>8) In dem Entwürfe für das Großherzogthum Hessen findet
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0245.tif"
                n="241"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>Ausspruch des Crimincilrichters gebunden? 241

<lb/>sich int art. 3 nur die Norm: Die mit der Strafrechtspflege
<lb/>beauftragten Behörde» haben bei Untersuchung und Aburthei-
<lb/>lung der Straffälle auch deren privatrechtlichc Merkmale und
<lb/>Voraussetzungen zu untersuchen und zu beurtheilen, und sich hier- 
<lb/>bei nach den über das Verfahren und den Beweis in Strafsachen
<lb/>bestehenden Vorschriften zu richten, in soferne das Gesetz nicht
<lb/>ein Anderes verfügt.

<lb/>8. 7.

<lb/>Aus der Wichtigkeit unserer Streitfrage ergibt sich, daß
<lb/>dieselbe in einer Prozeßordnung nicht mit Stillschweigen über- 
<lb/>gangen werden darf. Am füglichsten dürfte der Platz für deren
<lb/>Entscheidung in der Strafprozeßordnung, und darauf in der Ci-
<lb/>vilproceßordnung zu verweisen sein. Für eine solche würden sich
<lb/>hiernach etwa folgende Sätze empfehlen:

<lb/>1) Die strafgerichtliche Untersuchung erstreckt sich in der
<lb/>Regel auf alle den Thatbestand der Verbrechen bildenden That-
<lb/>sachen, wenn sie auch privatrechtliche Vorfragen, z. B. ob der
<lb/>des Diebstahls Beschuldigte nach seiner Behauptung das Eigen- 
<lb/>thum der angeblich gestohlenen Sache erworben habe, — betref- 
<lb/>fen, und die Strafgerichte sind in deren Beurtheilnng unab- 
<lb/>hängig von den Civilgerichten.

<lb/>2) Sollte jedoch über die privatrechtliche Vorfrage eines
<lb/>zu dem Thatbestande des Verbrechens gehörigen Umstandes be- 
<lb/>reits eine rechtskräftige civilgerichtliche Entscheidung unter den
<lb/>auch bei dem Strafprocesse Jnteressirten erfolgt sein, so hat der
<lb/>Strafrichter dieselbe anzuerkennen, woferne danach der Thatbe-
<lb/>stand eines Verbrechens wegfallen mußte, z. B. cs ist rechtskräf- 
<lb/>tig von dem Civilgerichte entschieden, daß A der Eigenthümer
<lb/>der angeblich dem L gestohlenen Sache, oder daß die Einrede
<lb/>des Wuchers unbegründet sei, so fällt jede weitere strafgericht-
<lb/>liche Verfolgung gegen denselben weg. — Man könnte hiergegen
<lb/>einwenden, daß der Strafrichter nur die materielle Wahrheit zu
<lb/>beachten habe, und deßhalb selbst, so weit es zum Vortheile des
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0246.tif"
                n="242"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>242 Zimmermann, ist der Civilrichter an den

<lb/>Beschuldigten gereicht, nicht an den Ausspruch des Civilrichters
<lb/>gebunden werden könne. Allein auf der andern Seite ist zu be- 
<lb/>rücksichtigen, daß man die Autorität der Civilgerichte untergra- 
<lb/>ben würde, wenn es gestattet wäre, Denjenigen, welchem z. B.
<lb/>das Eigenthum einer Sache rechtskräftig zugesprochen worden
<lb/>wäre, nun noch criminell wegen angeblichen Diebstahles oder
<lb/>Eigenthumsbeschädigung u. s. w. verfolgen zu dürfen. Me
<lb/>Rechtssicherheit würde dadurch gestört, und der Chicane Thor
<lb/>und Riegel geöffnet werden, um den Preis, daß etwa in höchst
<lb/>seltenen Fällen sich Herausstellen sollte, der von dem Civilge- 
<lb/>richte etwa in Folge des Contumacialvcrfahrens anerkannte Ei-
<lb/>genthümer sei dennoch nicht in Wirklichkeit Eigenthümer und
<lb/>vielmehr in bösem Glauben.

<lb/>3) Ist dagegen die civilgerichtliche Entscheidung zum Nach- 
<lb/>theile des Beschuldigten ausgefallen, demselben also z. B. das
<lb/>Eigcnthum der- angeblich gestohlenen Sache abgesprochen worden,
<lb/>so hat der Strafrichter selbstständig die Beweise zu prüfen. —
<lb/>Dieser Vorschlag beruht auf dem Satze, daß der Strafrichter
<lb/>Niemanden zu einer Strafe verurtheilen kann, wenn er nicht
<lb/>von dessen Schuld überzeugt ist; und die Gründe zu seiner Ueber-
<lb/>zeugung zum Nachtheile des Beschuldigten nicht aus einem
<lb/>ihm fremden Ausspruche hernehmen darf. Nun läßt sich aber
<lb/>allerdings der Fall denken, daß der Angeschuldigte im Civilver-
<lb/>fahren durch bloße Nachlässigkeit, durch seine Contnmaz, den Rechts- 
<lb/>streit verloren hat; daß er ferner, trotz des gegen ihn sprechen- 
<lb/>den civilgerichtlichen Erkenntnisses, nicht die zu dem Thatbestande
<lb/>des Verbrechens erforderliche böse Absicht hat, daß er in der
<lb/>Ueberzeugung seines Rechtes die ihm abgesprochene Sache aus
<lb/>dem Besitze seines Gegners weggenommen hat, wo ihm daher
<lb/>nicht die Strafe des Diebstahls, wenn auch etwa die der Ei- 
<lb/>genmacht treffen könnte *°).

<lb/>40) Vgl. Schwarze in der Zeitschrift für Rechtspflege rc. in Sachsen.
<lb/>N. F. Bd. X S. 218 fg. und Motive zu art. 123 des Entwurfes
<lb/>einer Strafprozeßordnung f. K. Sachsen S. 212.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0247.tif"
                n="243"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>Ausspruch des Criminalrichters gebunden? 243

<lb/>4) Ist zur Zeit der Einleitung des Untersuchungsversahrens
<lb/>bereits ein Civilproceß über eine privatrechtliche Vorfrage an- 
<lb/>hängig, so ist die Entscheidung des Civilrichters abzuwarten;
<lb/>jedoch ist dem Untersuchungsrichter Einsicht der Acten jederzeit
<lb/>gestattet, um etwaigen absichtlichen Verschleifen auf die geeig- 
<lb/>nete Weise entgegenzuwirken.

<lb/>Dieser Vorschlag empfiehlt sich wohl durch die Betrachtung,
<lb/>daß da, wo bereits ein Civilprozeß über eine bei dem Thatbe-
<lb/>stande eines Verbrechens vorausgesegte Vorfrage anhängig ge- 
<lb/>worden ist, die Begehung eines Verbrechens weit unwahrschein- 
<lb/>licher ist, und in den vielleicht vorkommenden seltenen Fällen
<lb/>einer von dem Schuldigen in der Voraussicht einer drohenden
<lb/>Untersuchung anhängig gemachten Eivilsache der Untersuchungs- 
<lb/>richter die Führung des Civilprozesses überwachen kann.

<lb/>5) Hängt der Thatbestand einer strafbaren Handlung von
<lb/>der Frage über die Gültigkeit einer Ehe ab, so findet keine Aus- 
<lb/>nahme von den bisherigen Bestimmungen statt.

<lb/>Es ist nämlich um so weniger ein genügender Grund vor- 
<lb/>handen, dem Strafrichter die Entscheidung über die Gültigkeit
<lb/>der Ehe zu entziehen, als in der That bei Ehesachen nicht das
<lb/>reine Eivilverfahren anwendbar ist, und der Civilrichter hier
<lb/>ebenso, wie der Richter im Strafprozesse, im öffentlichen Interesse
<lb/>die Gültigkeit des Geständnisses zu prüfe» hat, und eine Ehe
<lb/>nicht wegen fingirten Eingeständnisses im Contumacialverfahreii
<lb/>trennen darf'').

<lb/>6) Der Strafrichter hat sich bei dem Beweise privatrecht- 
<lb/>licher Vorfragen an die im Civilprozesse geltenden Regeln zu
<lb/>halten, wenn gewisse Beweismittel, z. B. Zeugenbeweis bei der
<lb/>Frage nach der Existenz wichtigerer Verträge, ausgeschlossen sein
<lb/>sollten.

<lb/>Ein derartiger Satz muß wohl ausgenommen werden, weil
<lb/>anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber gewissen Rechtsacten gar
</p>
            <p>

               <lb/>41) Seuffert's Archiv 8b. VI Nr. 89. 8b. VII Nr. 129.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0248.tif"
                n="244"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>244 Zimmermann, ist der Civilrichter an den

<lb/>keinen Werth beilegen wollte , wenn sie nicht auf eine gewisse
<lb/>Art, des Beweises halber, eingerichtet seien. Was aber für das
<lb/>Civilrecht ganz wirkungslos ist, kann wohl auch nicht beachtet
<lb/>werden, wenn es sich von der Strafbarkeit eines Staatsbürgers
<lb/>handelt. Auf diese Art wird jede Gefahr beseitigt, welche man
<lb/>etwa in der Ueberlassnng der Entscheidung der Vorfragen an die
<lb/>Strafgerichte finden könnte, und selbst für die Gesä wornenge-
<lb/>richte können jene gesetzlichen Voraussetzungen, als Thatfragen,
<lb/>keine besonderen Schwierigkeiten haben.

<lb/>7) Die Strafgerichte haben stets von Amtswegen den
<lb/>durch ein Verbrechen Beschuldigten oder Verletzten zur Erklärung
<lb/>über seine Privatansprüche aufzufordern, und wenn er nicht aus- 
<lb/>drücklich auf dieselben verzichtet, bei verurtheilenden Erkenntnis- 
<lb/>sen zugleich über die, Verbindlichkeit zur Rückgabe oder Wie- 
<lb/>derherstellung von Sachen oder zum Schadensersatz, sowie über
<lb/>dessen Größe, über die gänzliche oder theilweise Ungültigkeit eines
<lb/>Rcchtsgeschäftes oder Rechtsverhältnisses, endlich über das Weg- 
<lb/>fallen gewiffer Befugnisse und Eigenschaften, nach Maßgabe der
<lb/>Civilgesetze, zu entscheiden. Diese Entscheidung muß selbst dann
<lb/>zu Gunsten des Verletzten im Allgemeinen ertheilt werden, wenn
<lb/>dieser noch ungewiß sein sollte. — Die Strafgerichte haben sich
<lb/>auch in dem Falle über die privatrechtlichen Folgen einer fest-
<lb/>gestellten Handlung deö Beschuldigten auszusprechen, wenn der- 
<lb/>selbe losgesprochen werden sollte, weil die Handlung nicht als
<lb/>strafbar erscheint.

<lb/>Die Aufnahme einer solchen Bestimmung rechtfertigt sich
<lb/>durch die obige Ausführung. Der Strafrichter soll wo
<lb/>möglich die Verletzung des Gesetzes nach allen Seiten
<lb/>hin auszugleichen suchen. In den meisten Fällen hat es nicht
<lb/>die mindeste Schwierigkeit, den Schaden entweder durch den
<lb/>Beschädigten eidlich, oder durch Sachverständige fixiren zu las- 
<lb/>sen, es wird sogar sehr häufig von dem Beschuldigten dagegen
<lb/>keine Einsprache erhoben werden. Sehr häufig ist aber auch die
<lb/>Größe des Objects, z. B. bei dem Diebstahle, Strafzumessungs-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0249.tif"
                n="245"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0249"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>Ausspruch des Criminalrichters gebunden? 245

<lb/>grund, und muß daher ohnehin von dem Strafrichter festgestellt
<lb/>werden. In dessen Hand liegt die Entscheidung der Hauptsache,
<lb/>es ist deßhalb höchst unzweckmäßig, die Nebensache von jener zu
<lb/>trennen, und einem andern Richter zu überweisen.

<lb/>8) Der zur Strafe Verurtheilte kann sich zur Anfechtung
<lb/>des Erkenntnisses, welches ihn zum Schadensersätze u. s. w. ver-
<lb/>urtheilt, zugleich der Rechtsmittel bedienen, die gegen seine Ver-
<lb/>urtheilung in der Strafsache zulässig sind. — Ist der Beschul- 
<lb/>digte zwar von der Strafe losgesprochen, aber zum Ersätze der
<lb/>privatrechtlichen Ansprüche verurtheilt worden, so stehen in die- 
<lb/>sem Falle beiden Theilen die für das Civilverfahren zukommen-
<lb/>den Rechtsmittel zu.

<lb/>9) Woferne jedoch der Strafrichter wegen völliger Ungleich- 
<lb/>heit aller Anhaltspunkte den zu eimr Strafe Verurthcilten oder
<lb/>den bloß für straflos Erklärten nicht zugleich wegen der aus der
<lb/>Handlung folgenden Privatansprüche sollte verurtheilen kön- 
<lb/>nen, oder glaubt der Verletzte eine größere oder andere Ent- 
<lb/>schädigung ansprechen zu können, als ihm zugesprochen wurde,
<lb/>so hat er die Sache an den zuständigen Civilrichter zu verwei- 
<lb/>sen. Dieser hat aber hier, wie in den vorhergehenden Nr., die
<lb/>im Strafverfahren festgestellten Thatsachen auch für die Ent- 
<lb/>scheidung in der Civilrechtssache als erwiesen anzunehmen. Ge- 
<lb/>genbeweis ist nicht zulässig, sondern der zu einer Strafe Verur- 
<lb/>theilte damit vor das Strafgericht zur Wiederaufnahme der
<lb/>Untersuchung zu verweisen.

<lb/>Diese Bestimmungen würden alle Weiterungen wegen et- 
<lb/>waiger Zulassung von Rechtsmitteln von Seiten des durch die
<lb/>Entscheidung Beschwerten größtentheils abschneiden.

<lb/>10) Wird der Beschuldigte sreigesprochen, so kann auf die
<lb/>nämliche Handlung, welche den Gegenstand des Strafverfah- 
<lb/>rens bildete, kein Privatanspruch mehr gestützt werden; dieß
<lb/>schließt aber keineswegs aus/ auf audere Thatsachen hin eine
<lb/>Privatklage zu erheben, wie z. B. wenn der Beschuldigte von
<lb/>der absichtlichen Brandstiftung freigesprochen ist,, so schützt ihn
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0250.tif"
                n="246"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>246 Zimmermann, ist der Civilrichter an den rc.

<lb/>diese Freisprechung nicht gegen die Klage wegen fahrlässiger Ver- 
<lb/>ursachung eines Brandes u. s. w.

<lb/>11) Erfolgt dagegen die Entbindung des Beschuldigten von
<lb/>dem Strafverfahren auf den Grund der dem letzteren eigenthüm-
<lb/>lichen Erlöschungsarten der Strafbarkeit, wie Abolition, Verjäh- 
<lb/>rung, so ist die Erhebung der privatrechtlichen Ansprüche vor
<lb/>dem Civilrichter nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn wegen
<lb/>des eingetretenen Todes des Thäters eine strasgerichtliche Ver- 
<lb/>folgung gegen denselben weggefallen ist.

<lb/>12) Wird bei dem Civilrichter eine Klage oder Einrede, sei
<lb/>es auch erst im Beweisverfahren, erhoben, welche sich auf That-
<lb/>sachen stützt, die, ihre Wahrheit vorausgesetzt, den Thatbestand
<lb/>eines von Amtswegen zu verfolgenden Verbrechens oder Ver- 
<lb/>gehens bilden, so hat derselbe sogleich die weitere Verhandlung
<lb/>einzustellen, dieses Vorbringen als Anzeige eines Verbrechens zn
<lb/>behandeln, und sofort den zuständigen Untersuchungsrichter davon
<lb/>in Kenntniß zu setzen, auch, wenn deßhalb eine Untersuchung
<lb/>eingeleitet wird, deren Ergebniß abzuwarten.

<lb/>13) Wird hierauf von dem Strafgerichte die Einstellung
<lb/>des Strafverfahrens verordnet, so hat der Civilprozeß seinen
<lb/>Fortgang, bis sich etwa in demselben neue Jndicien für das
<lb/>Strafverfahren ergeben sollten, welche alsdann, wie in Nr. 12,
<lb/>dem Untersuchungsgerichte mitzutheilen sind.

<lb/>14) Sollten gewisse Folgen der in einem Strafprozesse fest- 
<lb/>gestellten Thatsachen erst später in einem Civilverfahren zur
<lb/>Sprache kommen, z. B. ob dem wegen Meineids Verurtheilten
<lb/>der Eid zugeschobcn werden könne, so hat der Civilrichter, wenn
<lb/>das Strafgericht auch nicht diese Folgen ausgesprochen haben
<lb/>sollte, stets die im Strafverfahren constatirten Thatsachen als
<lb/>erwiesen anzunehmen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf12+1855_0251.tif"
             n="247"
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              n="IX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zur Lehre von der res judicata, insbesondere der Rechtskraft der Entscheidungsgründe</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">unter Mittheilung von Rechtsfällen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Schäffer, M.">Von Herrn M. Schäffer, Hofgerichtsrath zu Gießen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf12+1855_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>IX.
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Lehre von der res juäloata, insbesondere der Rechts-
<lb/>kraft der Entscheidungsgründe; unter Mittheilung von

<lb/>Rechtsfallen.

<lb/>Von

<lb/>Herrn M- Schaffer, Hofgerichtsrath zu Gießen.
</p>
            <p>

               <lb/>^urz und treffend heißt es in fr. 1 D. de re jud. (42, 1):
<lb/>Res judicata dicitur, quae finem controversiarum pronun- 
<lb/>tiatione judicis accepit; quod vel condemnatione, vel abso- 
<lb/>lutione contingit. Hat also ein Streitpunkt durch rechtskräfti- 
<lb/>ges Erkenntniß seine Erledigung gefunden, so kann derselbe zwi- 
<lb/>schen den nämlichen Personen oder deren Rechtsnachfolgern')
<lb/>nicht noch einmal zur gerichtlichen Erörterung und Entscheidung
<lb/>kommen, sobald sich, wenn dessenungeachtet eine Erneuerung des
<lb/>Anspruchs beabsichtigt wird, der Sieger1 2) in dem früheren
</p>
            <p>

               <lb/>1) Wer unter den Begriff der vadem persona und der Rechtsnachfolger
<lb/>fällt, darüber haben sich ausführlich verbreitet: Keller Litiscontesta-
<lb/>tion tu 4t. Abschnitt; Sinteni^pract. gem. Civilrecht Bd. 1 S.
<lb/>342 ff.; Arnold pract. Erörterungen Heft 3 §. 31 ff.; v. Sa-
<lb/>vigny System Bd. 6 §. 301.


<lb/>2) Aber auch nur dieser; kr. 16 D. h. t. vergl. mit fr. 9 §. 1 D,
<lb/>eod. s. Keller a. a. £&gt;..§. 71. Vergl. hierzu auch Wächter Er- 
<lb/>örterungen re. Heft 3 S. 35 ff.
</p>
            <pb facs="2085151_nf12+1855_0252.tif"
                n="248"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>248 Schäffer, zur Lehre von der res judieats,

<lb/>Prozesse dagegen auf die bereits vorliegende re« judicata beruft
<lb/>(fr. 3. 5. 7 §.' 1 u. 4 D. de except. rei jud. 44, 2; vergl.
<lb/>z. B. mit fr. 7 pr. u. z. 5. fr. 21 §. 3. fr. 25 §. 1 D. h. t.).

<lb/>So unbestritten auch dieser Satz in seiner Allgemeinheit ist,
<lb/>so giebt doch dessen Anwendung in manchen Fällen zu nicht un- 
<lb/>erheblichen Zweifeln Veranlassung, weil es zuweilen weniger leicht
<lb/>erkennbar ist, ob apud judicem posteriorem id quaeritur,
<lb/>quod apud priorem quaesitum est, und es wohl Vorkommen
<lb/>kann, daß in dieser Beziehung einander widerstreitende Ansichten
<lb/>fast gleiche Berechtigung haben. Man wird indessen kaum fehl- 
<lb/>gehen, wenn man nach Anleitung der Vorschriften in fr. 12—14
<lb/>D. h. t. und im Hinblick aus die Beispiele, an welchen in den
<lb/>Gesetzen jener Lehrsatz veranschaulicht wird 3), den bereits abge-
<lb/>nrtheilten Rechtsfall in seinen Einzelnheiten in's Auge faßt, (die
<lb/>Identität der Rechtsverhältnisse „aus der eigenthümlichen juri- 
<lb/>stischen Natur derselben und ihrer concreten Umstände beurtheilt."
<lb/>Sintenis Civilrecht S. 348) und aus den Prämissen des
<lb/>richterlichen Ausspruchs, aus den zum richtigen Verständniß des
<lb/>Urtheils dienenden, und insoferne einen nothwcndigcn Bestand-
</p>
            <p>

               <lb/>3) Nur kann der Ausspruch von Paulus in fr. 30 pr. D. h. t, als
<lb/>auf einer, heutigen prozeßualischen Grundsätzen widerstrebenden, zu
<lb/>allgemeinen Auffassung der esuss petendi , beruhend (Sintenis a. a-
<lb/>O. S. 348 und Note 44. 45), nicht als bindende Norm betrachtet
<lb/>werden, wie dann auch schon die Behandlung des von Ulpian in
<lb/>kr. n pr. v. eod. erwähnten Falles, in welchem doch beide Klagen
<lb/>auf ein Jntestaterbrecht gestützt waren, auf ein Abwekchen von der
<lb/>strengen Ansicht in fr. 30 pr. hinweist. Vergl. auch o. 3 C. de
<lb/>hered. petit. (3, 31). S Amid Handbuch des^ gem. deutschen bür- 
<lb/>gerlichen Rechts Ir. Bd. S. 318 ff., insbesondere Note 137. v. S a-
<lb/>vigny a. a. O. 514 ff. Dagegen s. übrigens unter Anderen ,S in-(
<lb/>tenis Erläuterungen über verschiedene Lehren des Civitprozesses S.
<lb/>238 ff., insbes. Note auf S. 239, u. v. Dangerow Leitfaden
<lb/>Bd. 1 §. 173.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0253.tif"
                n="249"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0253"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>249
</p>
            <p>

               <lb/>unter Mittheilung von Rechtsfällen.


<lb/>theil desselben bildenden, Entscheidungsgründen entnimmt, was
<lb/>entschieden ist, und welche Tragweite das Erkenntniß hat. Es
<lb/>sind aber freilich nicht alle richterlichen Erwägungen, deren End-
<lb/>ergebniß die Anerkennung oder Abweisung des Klageverlangens
<lb/>ist, als der Rechtskraft fähige richterliche Aussprüche zu betrach- 
<lb/>ten , sondern es gehören dahin nur solche UrthcilSmotive, welche
<lb/>die, jene Anerkennung oder Abweisung wenigstens mitbestimmende,
<lb/>Entscheidung eines auf das in Frage stehende Rechtsverhält-
<lb/>ni§ sich beziehenden Streitpunktes enthalten, wenn sie auch nicht
<lb/>ausdrücklich als solche sich kundgeben, und nicht gerade in dem
<lb/>Decisivtheile des Erkenntnisses eine Stelle finden'). — So oft
<lb/>also in einem Prozesse irgend ein, dem Klaganspruch oder der
<lb/>Vertheidigung mittelbar oder umnittelbar zur Stütze dienen- 
<lb/>des factisches Moment streitig geworden, und hierüber ein auf
<lb/>die Hauptentscheidung Einfluß äußerndes Erkenntniß definitiv
<lb/>erfolgt ist, wird dadurch jus inter partes begründets), und es
</p>
            <p>

               <lb/>4) Es sind dieses die von v. Savigny a. a. O. S. 361 bezeichnend so- 
<lb/>genannten Elemente der Entscheidung, oder die objectiven
<lb/>Gründe, im Gegensätze zu den subjective». Jene Gründe—sagt
<lb/>v. Savigny S. 369 — sind als integrirende Theile des Urtheils
<lb/>anzusehen, der Umfang der Rechtskraft muß also stets durch den In- 
<lb/>halt des Urtheils, in Verbindung mit diesen Gründen, be- 
<lb/>stimmt werden. In gleicher Weise sprechen sich unter Anderen aus:
<lb/>Klerulff Theorie des gemeinen Civilrechts Bd. 1 S. 266. Sin-
<lb/>tenis a. a. O. S. 352. Arnold pract. Erörterungen Heft 3 S.
<lb/>271. 274. 283. Bucht« vom Einfluß des Proz. auf das materielle
<lb/>Rechtsverhältniß Bd. 1 S. 290. Bd. 2. S. 168. — Zu vergleichen
<lb/>ist hiermit aber die gründliche Commentatio» der Lehre von der Rechts- 
<lb/>kraft der Entscheidungsgründe von v. Linde im Archiv für civilist.
<lb/>Praxis Bd. 33 Nr. XIII S. 315 -363.

<lb/>5) Ueber den Umfang der Wirksamkeit rechtskräftiger Entscheidungen s.
<lb/>übrigens den im Arch. für civ. Prax. 37. Bd. 1. Heft S. 93 ff. be- 
<lb/>gonnenen Aufsatz von Pfeiffer: Beitrag zur Lehre von der Wir- 
<lb/>kung rechtskräftiger Urtheile. Eine in dieser Beziehung bemerkenS-
<lb/>werthe Stelle ist kV. 24 v. h. t. — Keller a. a. O. S. 585.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0254.tif"
                n="250"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0254"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>250 Schaffer, zur Lehre von der res judicata/

<lb/>muß diese Entscheidung auch in einem neuen, auf den schon er- 
<lb/>ledigten Streitpunkt wieder zurückkommenden Prozesse geltend
<lb/>gemacht werden können •). Eine Veränderung des Streitgegen-
</p>
            <p>

               <lb/>6) Mit'diesem Satze ist es allerdings nicht vereinbarlich, wenn es in fr.
<lb/>18 D. de evict. (21, 2) heißt: „Sed et si exceptio (doli contra vin- 
<lb/>dicantem venditorem rem, quam ipse vendidit) omissa sit, aut op- 
<lb/>posita ea nihilominus evictus sit, ex duplae quoque stipula- 
<lb/>tione vel ex emto potest conveniri.“ Der, an die Glosse zu dieser
<lb/>Stelle sich anlehnende Auslegungsversuch von v. S av ign y a. a. O. S.
<lb/>428 f., scheint nicht befriedigend, weil, wenn man einmal annimmt, daß
<lb/>der Kaufvertrag und dessen Rechtsbestand in dem früheren Vindications-
<lb/>prozesse zur Sprache kam und keine Anerkennung fand, diese quaestio, so&lt;
<lb/>bald fte— mit Recht oder mit Unrecht — zum Nachtheil des Käufers erledigt
<lb/>wurde, später nicht mehr Gegeystand einer Erörterung sein kann. We-
<lb/>' niger bedenklich ist der Versuch Buchka7s a. a. O. Bd. 2 S. 204.
<lb/>Diese Stelle auf eine den allgemeinen Grundsätzen von der res judicata
<lb/>nicht widersprechende Weise zu erklären, wenn er sagt, daß die Römer
<lb/>von der rein formellen Anschauung des Prozesses ans die Existenz des
<lb/>Kaufcontractes in beiden Prozessen nicht als das Object des Urtheils
<lb/>betrachtet hätten, sondern daß die exc. doli ausschließlich den dolus
<lb/>des Verkäufers, dessen sich derselbe durch Vindication einer von ihm
<lb/>dem Beklagten früher verkauften Sache schuldig mache, zum Funda- 
<lb/>ment habe, die Klage wegen Evictionsleistung dagegen sich auf die
<lb/>aus dem Kaufe oder der duplae stipulatio hervorgehende Obligation
<lb/>des auctor, seinem Käufer das hadere licere der Sache zu verschaffen oder
<lb/>die dupla zu zahlen, stütze. — Vielleicht wäre fr. 18 cit. nicht so allgemein
<lb/>aufzufassen, als es Lautet, und nur so zu verstehen, daß der Verwerfung
<lb/>der exc. doli ungeachtet , unter Umständen ex emto geklagt wer- 
<lb/>den könne, und daß dieses namentlich auch in Fällen geschehen könne,
<lb/>.in welchen jene Einrede gegen den Vindicanten, ihn selbst als Ver-
<lb/>. käufer betrachtet, ohne Erfolg gerichtet worden, z. B.wenn der Vindicant
<lb/>den Verkäufer angeblich mit dem Verkauf der Sache beauftragt haben
<lb/>sollte, ein solcher Auftrag aber nicht bewiesen werden konnte, oder
<lb/>wenn der Verkäufer dem ihm vom Eigenthümer ertheilten Aufträge
<lb/>zuwider gehandelt hatte. Vergl. auch c. 31 C. de evict. 8, 45.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0255.tif"
                n="251"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0255"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>- unter Mittheilung von Rechtsfällen. 251

<lb/>standes oder die Anstellung einer von der früheren verschiedenen
<lb/>Klage (aliud genus judicii, diversum genus actionis) macht
<lb/>keinen Unterschied, wenn nur die Grundlage des Anspruchs
<lb/>dieselbe ist, deren Verwerflichkeit früher ausgesprochen wurde.

<lb/>Ist daher die früher erhobene Mandatsklage darum abge- 
<lb/>wiesen worden, weil der Kläger das Geschäft, ans welchem er
<lb/>seinen Anspruch ableitete, für den Beklagten gar nicht besorgt
<lb/>hatte, dann würde auch eine auf jenes angebliche Geschäft sich
<lb/>gründende actio negotiorum gestorum im Voraus besei- 
<lb/>tigt erscheinen, während der letzteren Klage die cxc. rei judicat,
<lb/>nicht entgegengesetzt werden könnte, wenn nur das behauptete Man-
<lb/>datsverhältniß nicht als bestehend angesehen wurde, quia alia res
<lb/>est. (arg. fr. 5 D. h. t.) — Ebenso ist in der Verwerfung
<lb/>der aqu ilischen Klage auf Schadensersatz auch die Verwerfung
<lb/>einer späteren auf ein Obligationsverhältniß sich gründen- 
<lb/>den Schadensklage enthalten, wenn eine wirkliche Schadenszu- 
<lb/>fügung als gar nicht vorhandeil angenominen worden ist, wäh- 
<lb/>rend einer neuen Klage nichts im Wege stehen würde, wenil die
<lb/>Grundlage der Schadensklage anerkannt, und nur die gerade gel- 
<lb/>tend gemachte Schadensforderung verworfen worden ist. — So
<lb/>schließt auch die Verwerfung einer Besitzklage die spätere An- 
<lb/>stellung einer petitorischen Klage nicht aus, weil in beiden
<lb/>verschiedene, und auf verschiedener Grundlage beruhende Zwecke
<lb/>verfolgt werden (fr. 14 §. 3 D. h. t. — fr. 12 §. 1 D. de
<lb/>adquir. vel am. poss. 41, 2).

<lb/>Als solche Entscheidungsgründe, welche in Rechtskraft über- 
<lb/>gehen, weil sie zugleich als Entscheidung sich darstellen, sind
<lb/>übrigens nicht Aussprüche des Richters über zur Anwendung
<lb/>kommende Rech'tssätze, auch wenn ihnen deßfallsige Parthie-
<lb/>verhandlungen voransgegangen waren, zu betrachten. Das gel-
</p>
            <p>

               <lb/>7) S. v. Savlgny 8. 297. Arnold a. a. O. 8- 26. 28. Wäch- 
<lb/>ter a. a. O. S. 52 Note 48 u. S. 60 Note 57 u. 58.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0256.tif"
                n="252"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0256"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>252 Schäffer, zur Lehre von der res judicata,

<lb/>tende Recht ist etwas nicht erst durch einen auf beiderseitiges
<lb/>Gehör sich gründenden richterlichen Ausspruch Festzustellendes,
<lb/>sondern etwas bereits Feststehendes, das nur als Entschei- 
<lb/>dungsnorm in einem Prozesse zur Sprache kommen, und in dem
<lb/>Erkenntniß seinen Ausdruck finden kann. Eine irrige Auffassung
<lb/>und Auslegung des Gesetzes, mag sie in den Entscheidungsgrün- 
<lb/>den auch noch so sehr hervortreten, bindet die Parthien so wenig,
<lb/>als den Richter, so lange es nur bei der bloßen Aufstellung des
<lb/>Rechtssatzes geblieben, und. derselbe nicht bei der Entscheidung
<lb/>über das Rechtsverhältniß selbst zur Anwendung gekommen ist,
<lb/>in welchem Falle freilich, bei unterbliebener Anfechtung der Ent- 
<lb/>scheidung mit der Rechtskraft derselben auch jener Rechtssatz für
<lb/>diese specielle Sache Geltung erlangt. Ganz ebenso verhält es
<lb/>sich mit dem Ausspruch des Richters über die bestrittene Gül- 
<lb/>tigkeit und Publikation eines Gesetzes. Der richterliche
<lb/>Ausspruch auch hierüber schließt, wenn demselben nicht eine für
<lb/>eine Parthie nachtheilkge Folge in dem Erkenntniß gegeben wor- 
<lb/>den ist, nicht aus, daß dieser Punkt, als lediglich die rich- 
<lb/>tige Gesetzanwendung betreffend, in höherer Instanz wieder- 
<lb/>holt Gegenstand richterlicher Reflexion werde, auch wenn die
<lb/>Parthie, gegen welche jener Ausspruch ausgefallen war, ohne daß
<lb/>sie jedoch im Endergebniß der gesammten Entscheidungsgründe
<lb/>benachtheiligt worden wäre, ein Rechtsmittel dagegen nicht ver- 
<lb/>folgt hat. Aber auch nicht unbedingt jede, das streitig gewor- 
<lb/>dene Factische theilweise irrig auffassende, oder als unstreitig
<lb/>betrachtende Erwägung- welche solchergestalt auf das Erkenntniß
<lb/>einwirkt, und dadurch eine Beeinträchtigung einer Parthie enthält,
<lb/>kann, wenn sie unangefochten bleibt, als entschiedene Wahrheit
<lb/>gelten. Es kann dieses namentlich in'dem Faüe nicht angenom- 
<lb/>men werden, wenn die durch jenen Jrrthum oder jene Fchlstcht
<lb/>beeinträchtigte Prozeßparthie trotzdem keine Ursache hat, durch die
<lb/>Entscheidung in ihrer Gesammtheit sich verletzt zu finden, und
<lb/>darum ein Rechtsmittel gegen einen einzelnen, mit dem Ganzen
<lb/>der Entscheidung eng verbundenen, und eine selbstständige Geltung
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0257.tif"
                n="253"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0257"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>unter Mittheilung von Rechtsfällen. 253

<lb/>nicht in Anspruch nehmenden Bestandtheil derselben zu verfolgen.
<lb/>Es läßt sich alsdann nicht unterstellen, daß die betreffende Pro-
<lb/>zeßparthie durch unterlassene Verfolgung eines Rechtsmittels die
<lb/>Entscheidung in allen Beziehungen habe anerkennen wollen, von
<lb/>einem solchen stillschweigenden Anerkenntniß muß man aber aus- 
<lb/>gehen, wenn Eintritt der Rechtskraft bezüglich eines bestimmten
<lb/>Punktes der Entscheidung soll behauptet werden können

<lb/>Nach diesen einleitenden Bemerkungen mögen hier einige sie
<lb/>illustrirende Fälle aus dem Leben mitgctheilt, und einer kurzen
<lb/>Besprechung unterzogen werden, da dieselben für die Lehre von
<lb/>der res judicata von Interesse, und namentlich ganz geeignet
<lb/>sind, den Begriff und das Wesen der eadem quaestio, sowie
<lb/>die Bedeutung der Entscheidungsgründe erkennen zu lasten.

<lb/>I.

<lb/>Der großh. heff. Forstfiscus erhob gegen eine Gemeinde
<lb/>eine Klage, in welcher er behauptete, sich im juristischen Besitze
<lb/>eines gewiffen Walddistrictes zu befinden, und denselben überall
<lb/>als fiscalisches Eigenthum behandelt zu haben, von dem Orts-
<lb/>vorstande der Gemeinde Namens dieser aber dadurch in diesem
<lb/>Eigenthumsbesitze gestört worden zu sein, daß dieselbe die von
<lb/>ihm in Folge der Einheegung des Waldes gezogenen Heeggrä- 
<lb/>ben zugeworfen habe, weßhalb er um Schutz im Besitze bitten
<lb/>müsse.

<lb/>Die Gemeinde, welche Anfangs in Abrede stellte, daß sich
<lb/>der Fiscus im unbeschränkten Eigenthumsbefltze des Walddistrictes
<lb/>befinde, später aber dieses zugab, läugnete nicht die Vornahme
<lb/>der als Besitzstörung. bezeichnet«» Handlung, berief sich aber
</p>
            <p>

               <lb/>8) Das Nähere bierüber unter Mitthetlung eines NechtsfalleS in dem
<lb/>nächstens erscheinenden 1. Heft deS 3. Bandes des Archivs für
<lb/>pract. Rechtswissenschaft, unter der Rubrik: Bemerkenswerthe
<lb/>Entscheidungen oberer Gerichte rc.

<lb/>Zeitschr. s. ffiioitt. u. Pro,. Neu- Folge. XII. Br. 2. Hest.
</p>
            <p>

               <lb/>18
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0258.tif"
                n="254"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>254 Schaffer, zur Lehre von der res judicata,

<lb/>dagegen darauf, daß sie sich im Besitze eines Hutrechtes
<lb/>befinde, zu dessen Schutz sie die dessen Ausübung beeinträchti- 
<lb/>genden Heegen zerstört, daß sie also eine Widerrechtlichkeit nicht
<lb/>begangen habe, und darum Abweisung der Klage erwarte.—Auf
<lb/>dieses Einredevorbringen verweigerte der Fiscus jede Einlassung,
<lb/>weil, wenn auch ein Waldweiderecht der Gemeinde bestehen
<lb/>sollte, dadurch das Recht des Waldbesitzers zu neuen Anpflan- 
<lb/>zungen und desfalls erforderlicher Einheegung des Waldbodens
<lb/>nicht ausgefchlosien sei.

<lb/>In-erster Instanz wurde hierauf erkannt, daß Kläger im
<lb/>Besitze des Walddistrictes zu schützen, und der Gemeinde, unter
<lb/>Abweisung ihres Gesuchs um Schutz im Besitze des gellend ge- 
<lb/>machten Hutrechts, jede fernere Störung des klägerischen Besitzes
<lb/>bei Strafe zu untersagen sei, weil der juristische Besitzer eines
<lb/>Waldes so wenig, als der Eigenthümer desselben, in der ange- 
<lb/>messenen Kultur des Bodens, namentlich in der aus forstwirth-
<lb/>schaftlichen Gründen für nöthig befundenen Einheegung der Wald- 
<lb/>fläche, durch ein darauf haftendes Hutrecht beschränkt werden
<lb/>könne. — Die von der Gemeinde gegen dieses Erkenntniß verfolgte
<lb/>Appellation wurde in zweiter Instanz verworfen, indem der Ge- 
<lb/>richtshof, im Wesentlichen einverstanden mit den Gründen des
<lb/>Unterrichters, von der Ansicht ausging, daß der von dem Fis- 
<lb/>cus behauptete juristische Besitz in Folge des durch bestimmte
<lb/>Handlungen kundgegebenen animus domini unb da die Gemeinde
<lb/>weder selbst einen Besitz des Waldbodens in Anspruch nehme,
<lb/>noch einen Dritten als Eigenthümer desielben zu bezeichnen ver- 
<lb/>möge, als Eigenthumsbesitz habe bezeichnet werden können, ein
<lb/>solcher aber zur Cultur und forstwirthschaftlichen Benutzung des
<lb/>Waldes, also auch zu Einheegung desselben zum Behufe neuer
<lb/>Anpflanzungen auf so lange, bis die Pflanzen herangewachsen
<lb/>seien, berechtige, ohne daß der Wald eigenthümer durch Geltend- 
<lb/>machung eines Hutrechts oder des Besitzes eines solchen hieran
<lb/>gehindert werden könne.

<lb/>Auf weitere Verfolgung eines Rechtsmittels gegen diese
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0259.tif"
                n="255"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>255
</p>
            <p>

               <lb/>unter Mittheilung von Rechtsfällen.

<lb/>Entscheidung von Seiten der Gemeinde gelangte die Sache in
<lb/>die Revisionsinstanz. In der Rechtfertigungsschrift wurde be- 
<lb/>sonders hervorgehoben, daß der Fiscus, welcher possessorisch ge- 
<lb/>klagt. habe, verbunden gewesen sei, auf das Vorbringen der
<lb/>Gemeinde, daß sie sich im Besitze eines ihr zustehenden Hut- 
<lb/>rechts gegen Störungen des Klägers zu schützen gesucht habe,
<lb/>einzulassen, nicht aber auf im Eigenthum enthaltene Rechte sich
<lb/>dagegen hätte berufen dürfen.

<lb/>Bei Beurtheilung dieser Beschwerde ging man von folgen- 
<lb/>den Erwägungen aus: Die ganze Streitfrage reducire sich darauf,
<lb/>ob die Gemeinde dem Fiscus, als anerkanntem EigenthumSbe-
<lb/>sißer des Waldes, gegenüber auf Schutz im Besitze der behaup- 
<lb/>teten Hutgerechtigkeit Anspruch machen könne, und zwar in der
<lb/>Art, daß sie befugt sei, den Waldbesitzer in der Anlegung einer
<lb/>Heege zu hindern? Es sei nun allerdings anzunchmen, daß, wenn
<lb/>selbst ein Hutrecht den Eigenthümer oder Eigenthumsbesitzer
<lb/>nicht an der Einheegung des Waldes zum Schutze von Anpflan- 
<lb/>zungen hindere, noch weniger der Besitz eines Hutrcchtcs den
<lb/>Waldbcsitzer in der Ausübung seiner Befugnisse zu beschränken
<lb/>vermöge, weil der Besitz nicht Rechte gewähre, welche weder dem
<lb/>Eigenthümer, noch dem dinglich Berechtigten als solchem zustün- 
<lb/>den. Indessen könne nur dann, wenn die Einheegung des Wal- 
<lb/>des aus forstpolizeilichen Gründen erfolgt sei, das Berufen
<lb/>auf ein durch eine solche Anordnung gestörtes Hutrecht nicht in
<lb/>Betracht kommen, während gegen eine Einheegung aus forst-
<lb/>wirthschaftlichen Gründen Servitutrechte geltend gemacht
<lb/>werden könnten"). Da nun aus der Anlegung einer Heege an
</p>
            <p>

               <lb/>9) lieber die Rechtsprechung verschiedener oberster Gerichte s. Strippel-
<lb/>m ann neue Sammlung bemerkenswerther Entscheidungen des OAG.
<lb/>in Kassel Bd. 1 S. 172 f. und Bd. 3 S. 56 ff. Seuffert
<lb/>Archiv rc. Bd. 1 Nr. 13, 14. 182, 320. Bd. 4 Nr. 102. Bd. 5
<lb/>Nr. 143. Vergl. auch Eigenbrodt über das Berhältniß der Ge- 
<lb/>richte zur Verwaltung im Großherzogthum Hessen S. 288 f.

<lb/>. 18*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0260.tif"
                n="256"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>256 Schaffer, zur Lehre von der res judicata,

<lb/>und für sich nicht folge, daß dieselbe aus forstpolkzeilichen Grün- 
<lb/>den geschehen sei, so müffe man eine aus sorstwirthschaftlichen
<lb/>Rücksichten erfolgte Einheegung unterstellen. — Demgemäß und
<lb/>in dem weiteren Betracht, daß der Fiscus das betreffende Ein- 
<lb/>redevorbringen der Gemeinde gelegentlich für unwahr erklärt
<lb/>hatte, wurde der Letzteren'der Beweis auferlegt: Daß, seit wann
<lb/>und in welchem (räumlichen) Umfange sie das Hutrecht auf dem
<lb/>gedachten Walddistricte ausgeübt habe.

<lb/>Vor Beendigung des hierauf eingeleitetcn weiteren Verfah- 
<lb/>rens, welches einige Zeit hindurch beruhen geblieben war, erhob
<lb/>der Fiscus eine neue Klage, in welcher er anführte, daß ihm
<lb/>das Eigenthum an dem Walddistricte zustehe, daß sorstwirth-
<lb/>schaftliche Gründe dessen Wiederanbau nöthig machten, die Ge- 
<lb/>meinde aber, als zur Hut berechtigt, derBefugniß des Fiscus,
<lb/>die Waldblöße einzuheegen, beharrlich widerspreche, weshalb die
<lb/>Frage über das Recht des Fiscus zur Wiederanpflanzung der
<lb/>Blöße und der daraus von selbst hervorgehenden temporären
<lb/>Ausschließung der Weide in petitorio zur Entscheidung gebracht
<lb/>werden müsse, — woran dann die entsprechende Klagbitte ge- 
<lb/>knüpft wurde.

<lb/>Die Gemeinde setzte — gleichzeitig das Eigenthum des Fis- 
<lb/>cus bestreitend — dieser Klage- die Einrede der Rechtshängigkeit,
<lb/>beziehungsweise der entschiedenen Sache entgegen, weil in dem frü- 
<lb/>heren possessorischen Prozesse die nämliche Frage, von deren Be- 
<lb/>antwortung die Entscheidung der Sache abhänge, bereits aufge- 
<lb/>worfen worden, und durch rechtskräftiges Erkenntniß zum Nach- 
<lb/>theil des Klägers erledigt worden sei. Dieser replicirte dage- 
<lb/>gen, daß beide Prozesse von einander unabhängig wären, weil
<lb/>dort possessorisch geklagt worden sei, jetzt aber die Frage
<lb/>über das Recht zur Entscheidung kommen solle.

<lb/>Hält man bei der rechtlichen Beurtheilung des Fal- 
<lb/>les lediglich den Gesichtspunkt fest, daß in der einen Sache um
<lb/>Schutz im Besitze des bezeichneten Walddistrictes gegen die
<lb/>angegebenen Störungen der beklagten Gemeinde gebeten worden,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0261.tif"
                n="257"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>257
</p>
            <p>

               <lb/>unter Mitteilung von Rechtsfällen.

<lb/>die andere aber das Eigenthum dieses Walddistrictcs zum
<lb/>Gegenstand hat, so möchte man geneigt sein, eine Identität bei- 
<lb/>der Prozesse nicht anzunehmen, weil Besitz und Eigenthum un- 
<lb/>gleichartige Rechte sind. So konnte sich daher — kann man
<lb/>sagen — der possessorischen, Klage gegenüber die beklagte Ge- 
<lb/>meinde auch nur auf den Besitz ihres Hutrechts berufen, wäh- 
<lb/>rend die Klage aus dem Eigcnthum sie berechtigt, aber auch
<lb/>nöthigt, ihr behauptetes Hutrecht geltend zu machen.

<lb/>Geht man indessen näher auf die Sache ein, so wird sich
<lb/>ergeben, daß in beiden Sachen dieselbe Rechtsfrage zur Ent- 
<lb/>scheidung vorliegt. Es ist nämlich zwar nicht zu bestreiten, daß
<lb/>der Kläger in soferne, als er früAr nur seinen Besitz des Wald-
<lb/>districtes, später aber sein Eigeuthum geltend gemacht hat, nicht
<lb/>die nämliche Sache verfolgt. Allein es ist das Eigenthum nicht
<lb/>für sich allein Gegenstand des Prozesses, sondern es ist die- 
<lb/>ses nur darum an die Spitze der zweiten Klage gestellt worden, um
<lb/>über den Hauptstreitpunkt, den nämlich: ob der Waldbcsitzer
<lb/>in der forstwirthschaftlichen Benutzung und Cultur des Waldbo- 
<lb/>dens durch ein darauf haftendes Weiderccht beschränkt werden
<lb/>könne? eine wiederholte Prüfung und Entscheidung zu veran- 
<lb/>lassen. In dem früheren possessorischen Prozesse machte Kläger
<lb/>seinen Eigenthumsbesitz des Walddistrkctes geltend, und fand eine
<lb/>Verletzung desselben darin, daß die Gemeinde, der Einheegung der
<lb/>Waldfläche ungeachtet, ihr Vieh zur Weide darauf getrieben, und
<lb/>die Heege theilweise zerstört habe. Dadurch nun, daß die Ge- 
<lb/>meinde die als Besitzstörung bezeichnet« Handlung, wie auch den
<lb/>Eigenthumsbesttz des Fiscus, zwar zugab, jedoch zur Entkräf- 
<lb/>tung der Klage darauf sich berief, daß sie sich im Besitze eines
<lb/>Hutrechtes befinde, zu dessen Schutze die von dem Gegner als
<lb/>Besitzstörung bezeichneten Handlungen gedient hätten, —der Klä- 
<lb/>ger aber dagegen einwendete, daß der Waldbesitzer durch ein
<lb/>angeblich bestehendes Hutrecht in der Waldcultur nicht beschränkt
<lb/>werden könne, das Vorbringen der Gemeinde daher unerheblich
<lb/>sei, war zweierlei Gegenstand des Streites geworden: 1) befindet
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0262.tif"
                n="258"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>258 Schaffer, zur Lehre von der res judicata,

<lb/>sich die Gemeinde überhaupt in dem Besitze eines Hutrechtes?
<lb/>2) ist in der durch beabsichtigtes Anpflanzen und Einheegen des
<lb/>Waldbodens bewirkten temporären Verhinderung der Gemeinde,
<lb/>ihr Hutrecht auszuübcn, eine Besitzstörung dieses Hutrechtes ent- 
<lb/>halten, bezw. war die Gemeinde befugt, solchen forstwirthschaft-
<lb/>lichen Culturen in der geschehenen Weise entgegen zu treten?
<lb/>Das hierauf ergangene, der Gemeinde den Beweis ihres behaup- 
<lb/>teten Besitzes eines Hutrechtes auflegende, Erkenntniß sprach aber
<lb/>durch die Motivirung jener Beweisauflage, daß „gegen Anlegung
<lb/>einer Heege aus forstwirthschaftlichen Gründen Servitutrechte gel- 
<lb/>tend gemacht werden könnten", aus, daß eine das Recht des Klägers
<lb/>beeinträchtigende Handlung de5 Gemeinde gar nicht vorliege, falls
<lb/>letztere nur im Besitz des bestrittenen Hntrechts sich befinden würde,
<lb/>und damit war ein Grundsatz zur Geltung gekommen, der in
<lb/>dem Besitz- wie in dem petitorischen Prozesse maßgebend ist.
<lb/>Nachdem in dem possessorischen Rechtsstreite entschieden worden
<lb/>war, daß die Gemeinde nicht widerrechtlich gehandelt habe, mußte
<lb/>jede andere, auf dasielbe angeblich rechtsverletzende Factum ge- 
<lb/>gründete Klage wegfallen. Der Satz: daß durch Verwerfung der
<lb/>Besitzklage einer petitorischen Klage nicht präjudicirt sei,-steht
<lb/>nicht entgegen. Derselbe kann hier darum keine Anwendung fin- 
<lb/>den, weil nicht die Entscheidung über Klägers Besitz des Wald- 
<lb/>bodens es ist, welche den petitorischen Prozeß veranlaßt hat,
<lb/>auch nicht diejenige über den von der beklagten Gemeinde gel- 
<lb/>tend gemachten Besitz eines Hutrechtes, weil also dermalen
<lb/>nicht das Recht im Gegensatz zum Besitze verfolgt werden
<lb/>soll (und davon allein sind kr. 12 §. 1 D. 41, 2 nihil
<lb/>commune habet proprietas cum possessione“ und fr. 14 §. 3
<lb/>D. 44, 2: „— in interd. possessio, in actione proprietas ver- 
<lb/>titur“ zu verstehen);, sondern weil jetzt, wie früher, der Umfang
<lb/>der Rechte des Waldbesitzers, demjenigen gegenüber,
<lb/>welcher sich auf ein Hutrecht oder den Besitz eines
<lb/>solchen beruft, in Frage steht. Das Auftreten des Klä- 
<lb/>gers in dem einen Prozesse als juristischen Besitzers, in dem
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0263.tif"
                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>259
</p>
            <p>

               <lb/>unter Mittheilung von Rechtsfällen.

<lb/>anderen aber als Eigenthümers des Waldes begründet hiernach
<lb/>nicht eine Verschiedenheit beider Sachen, sondern nur etwa eine
<lb/>Verschiedenheit der Legitimation des Klägers zur Abwehr eines
<lb/>bestimmten Eingriffs in sein Besitzthum. Das Verhältniß des
<lb/>Klägers zur Sache, an welcher die Gemeinde sich einer Wider-
<lb/>rechtlichkcit schuldig gemacht haben soll, ist zwar in jenem Pro- 
<lb/>zesse ein anderes, als in diesem; aber dieses Verhältniß bildete
<lb/>weder früher, noch später einen wesentlichen Gegenstand des
<lb/>Streites, vielmehr war vorzugsweise die Beschaffenheit und der
<lb/>rechtliche Charakter einer in Bezug auf jene Sache von der Ge- 
<lb/>meinde vorgenommenen Handlung in Streit befangen, und die
<lb/>Entscheidung über diesen Punkt trifft den Kläger in gleicher
<lb/>Weise, mag er sich blos juristischen Besitz, oder Eigenthum an
<lb/>jener Sache zuschreiben. So wenig die Gemeinde, wenn sie als
<lb/>Besitzerin des Hutrechts gegen den Forstfiscus wegen Anpflan- 
<lb/>zung und Einheegung des Waldbodens eine Klage erhoben hätte,
<lb/>und auf den Grund hin, daß der Fiscus als Eigenthumsbesitzer
<lb/>des Waldbodens zum Zwecke der Cultivirung und forstwirth-
<lb/>schaftlichen Benutzung deffelben in der geschehenen Weise zu han- 
<lb/>deln befugt gewesen, mit ihrer Klage abgewiescn worden wäre,
<lb/>später eine petitorische Klage mit Erfolg hätte erheben können, —
<lb/>so wenig kann umgekehrt auch der Fiscus nun eine petitorische
<lb/>Klage gegen die Gemeinde erheben.

<lb/>Hiernach erscheint die Einrede der Rechtshängigkeit bezw.
<lb/>der entschiedenen Sache in Hinsicht auf den Hauptstreit- 
<lb/>punkt als begründet; die, allerdings noch bestrittene, Frage vom
<lb/>Eigenthum des Fiscus kann, weil sie im innigsten Zusammen- 
<lb/>hänge mit der Hauptsache steht, die Wirksamkeit jener Einreden
<lb/>in Beziehung auf diese nicht schwächen, wohl aber zu einer
<lb/>selbstständigen Erörterung und Beweisführung, bezw. zu An- 
<lb/>stellung einer dem Kläger ausdrücklich vorzubehaltenden besonde- 
<lb/>ren Klage Veranlassung geben").

<lb/>10) In Gemäsheit obiger Entwicklung des Einsenders als Correferenten in
<lb/>&lt; dieser Prozeßsache wurden in zweiter Instanz die.Vorgeschichten Ein-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0264.tif"
                n="260"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0264"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>260 Schäfer, zur Lehre von der res judicata,

<lb/>II.

<lb/>In einem über Vermiethung eines Hauses abgeschlossenen
<lb/>Beiträge war unter den Kontrahenten bedungen worden, daß der
<lb/>Vernüether ans so lange, als er das Haus nicht verkaufen werde,
<lb/>an den Vertrag gebunden sein, im Falle eines Verkaufes dessel- 
<lb/>ben aber der Miether noch ein halbes Jahr lang darin zu woh- 
<lb/>nen das Recht haben solle. — Nach längerer Zeit wurde das
<lb/>Haus verkauft, und da der hiervon in Keuntniß gesetzte Miether
<lb/>das Haus, nachdem er es noch ein halbes Jahr lang miethweise
<lb/>inne gehabt hatte, nicht räumen wollte, erhob der Käufer eine
<lb/>Klage „wegen Besitzbeeinträchtigung", indem er unter Vorlegung
<lb/>des Mieth- und Kaufvertrages anführte, daß durch den an ihn
<lb/>geschehenen Verkauf des Hauses in Verbindung mit dessen Tra- 
<lb/>dition (welche nicht bloß der Kaufbrief, sondern auch eine beson- 
<lb/>dere, mit der Klagschrift gleichfalls übergebene Urkunde für be- 
<lb/>reits erfolgt erklärte) der juristische Besitz des Kaufobjectes auf ihn
<lb/>übergegangen sei, das Nichträumen des Hauses von Seiten des
<lb/>Miethers mithin ein Spolium oder wenigstens eine Besitzstörung
<lb/>enthalte, deßhalb aber die Bitte gerechtfertigt sei, ein summari- 
<lb/>sches Verfahren einzuleiten, und den Beklagten zur Anerkennung
<lb/>des Eigenthumsbesitzes des Klägers und demgemäß zur unver- 
<lb/>züglichen Räumung der Wohnung anzuhalten.

<lb/>Auf diese Klage wurde dem Beklagten aufgegeben, die Mieth-
<lb/>wohnung unter Anerkennung des Eigenthumsbesitzes des Klägers
<lb/>zu räumen, er könnte und würde denn in einem bestimmten Ter- 
<lb/>mine rechtserhebliche Einwendungen dagegen Vorbringen. Der
</p>
            <p>

               <lb/>reden für begründet erklärt; in dritter Instanz wurden sie dagegen
<lb/>mit Stimmenmehrheit verworfen, indem man annahm, daß die Vor- 
<lb/>aussetzungen der exv. rei jud. nicht fämmtlich vorhanden seien. In
<lb/>der Aufzeichnung über die von den Ansichten der Referenten abwei- 
<lb/>chenden Beschlußfassung des Gerichtshofes ist eine nähere Begründung
<lb/>des Ausspruchs nicht enthalten.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0265.tif"
                n="261"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>unter MUtheilung von Rechtsfällen. 261

<lb/>Beklagte fand sich in dem Termine nicht ein, wohl aber prote-
<lb/>stirte er schriftlich gegen die Einleitung eines summarischen Ver- 
<lb/>fahrens, und bat zugleich, weil er darzuthun beabsichtige, daß der
<lb/>angebliche Verkauf des Hauses ein simulirter sei, um vorerstige
<lb/>Vorlegung gewisser Urkunden. Es wurde ihm nun wiederholt
<lb/>ein Termin zur Erklärung auf die Klage anberanmt; das Edi- 
<lb/>tionsgesuch wurde aber nur in Beziehung auf den Hauskaufbrief
<lb/>für statthaft erklärt. Der Beklagte versäumte abernials den
<lb/>Termin, in welchem der Kläger jene Urkunde vorgelegt hatte.
<lb/>Nun wurde sein Ausschluß mit Vorbringen rechtserheblichen Ein-
<lb/>wandes verfügt, und besondere Urtheilsfällnng Vorbehalten.

<lb/>Ehe dieselbe erfolgte, kam der Beklagte mit einem Restitu- 
<lb/>tionsgesuche ein, in welchem er zugleich gegen das Klagverlangen
<lb/>unter Anderem geltend machte, daß der Kaufvertrag sinmlirt sei,
<lb/>um ihm sein durch den Miethvertrag erworbenes Wohnungsrecht
<lb/>böslich zu entziehen. — Nach über dieses Restitutionsgesuch ge- 
<lb/>pflogenen Verhandlungen wurde rechtskräftig erkannt, daß das
<lb/>früher erlassene (dem Beklagten die Räumung des Hauses be- 
<lb/>dingt anbefehleude) Mandat, „verspäteten und überdieß grund- 
<lb/>losen Einwandes ungeachtet", zu bestätigen, und demgemäs Be- 
<lb/>klagter schuldig sei, unter Anerkennung des Eigenthumsbesitzes
<lb/>des Klägers, die fragliche Miethwohnung zu räumen, und dem
<lb/>Kläger den durch den bisherigen Verzug verursachten Schaden
<lb/>zu ersetzen. ■

<lb/>Der Beklagte kam nun gelegentlich eines anderen Prozesses
<lb/>mit dem Kläger, welcher Schadensersatz forderte, in einer Wi- 
<lb/>derklage darauf zurück, daß der Verkauf der Hofraithe ein Schein-
<lb/>verkaus gewesen, und ihm durch die dolosen Machinationen des
<lb/>angeblichen Verkäufers und des Wiederbeklagten ein bedeutender
<lb/>Schaden entstanden sei. Diesen nahm er reoouvenisväo in Anspruch.
<lb/>Der Widerbeklagte schützte dagegen aber die Einrede der rechts- 
<lb/>kräftig entschiedenen Sache vor, welcher der Widerkläger vor- 
<lb/>zugsweise damit zu begegnen suchte, daß früher eine Besitzklage
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0266.tif"
                n="262"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>262 Schäffer, zur Lehre von der res judicata,

<lb/>angestellt worden sei, welcher er die Einrede der Simulation
<lb/>entgegengesetzt habe, um sich im Besitze seiner Miethwoh-
<lb/>nung zu erhalten, daß die jetzige Widerklage aber zum Zwecke
<lb/>habe, auf Grund eines behaupteten dolus des Widerbeklagten
<lb/>eine Verurtheilung desselben zum Schadensersätze in peti- 
<lb/>torio zu erwirken.

<lb/>Es fragt sich nun: ist für die zweite, vom Miether auf
<lb/>Grund einer behaupteten Simulation des Kaufvertrags erhobene
<lb/>Entschädigungskläge die in dem Exmissionsprozeße er- 
<lb/>gangene Entscheidung maßgebend? an inter easdem personas
<lb/>eadem quaestio revocatur?

<lb/>Auch in diesem Falle könnte man sich zu der Ansicht be- 
<lb/>stimmt finden, daß die Entscheidung in dem früheren possesso- 
<lb/>rischen Prozeße derjenigen in dem späteren petitorischen
<lb/>Verfahren nicht zu präjudiciren vermöge, eben weil es sich dort nur
<lb/>um Erlangung des Besitzes des Hauses gehandelt habe, hier
<lb/>aber die Frage zur Erörterung und Entscheidung kommen solle,
<lb/>ob auf den früheren Kläger und jetzigen Wiederbeklagten das
<lb/>Eigenthum des Hauses übertragen worden sek. In jenem
<lb/>Prozeße — ließe sich anführen — sei der Miether mittelst des
<lb/>Interdicis unde vi auf Herausgabe des Hauses belangt worden,
<lb/>weil es für eine Dejection des Vermiethers bezw. dessen Rechts- 
<lb/>nachfolgers gelte, wenn der Miether die Sache herauszugeben
<lb/>sich weigere (fr. 12. 18 D. de vi 43, 16) und es komme daher
<lb/>hier fr. 14 §. 3 D. de exc. rei jud. 44, 2. „Si quis inter- 
<lb/>dicto egerit de possessione, postea in rem agens non re- 
<lb/>pellitur per exceptionem, quoniam in interdicto possessio,
<lb/>in actione proprietas vertitur“ um so mehr zur Anwendung,
<lb/>als nach der Ansicht mancher Juristen das in der Pandectenstelle
<lb/>erwähnte Interdici gerade von dem interd. unde vi im Gegen- 
<lb/>sätze zu der rei vindicatio zu verstehen sei; — in diesem, dem
<lb/>zweiten Prozeße, aber werde der Rechtsbestand des Kaufvertrags
<lb/>selbst in den Streit gezogen, und auf die angebliche Simulation
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0267.tif"
                n="263"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>unter Mittheilung von Rechtsfällen. 263

<lb/>einer Eigenthumsübertragung, wenn auch nicht das Recht der
<lb/>Vindicatio», doch ein Entschädigungsanspruch gegründet.

<lb/>Dessenungeachtet muß man aber behausten, daß der Streit- 
<lb/>punkt, welcher als Fundament der Widerklage zur Entscheidung
<lb/>gebracht'werden .soll, durch früheres Erkenntniß bereits seine Er- 
<lb/>ledigung gefunden habe. Der Käufer des Hauses, hatte aller- 
<lb/>dings zwar seine auf Räumung desselben gerichtete Klage als
<lb/>Spolienklage bezeichnet, und diese in Folge der Auflösung des
<lb/>Miethverhältnisses auf Restitution des Besitzes gerichtete Klage
<lb/>schließt die Erörterung des Eigenthumsrechtes an der vermiethe-
<lb/>ten Sache aus («. 25 0. de loc. et cond. 4, 65). Allein so
<lb/>wenig die Spolienklage, wenn sie auch exceptiones altioris in- 
<lb/>daginis abschneidet, den auf Herausgabe der Sache belangten
<lb/>Miether hindert, den Grund der Klage, die behauptete Auflö- 
<lb/>sung des Miethvertrags, also das Dasein einer vis von seiner
<lb/>Seite zu bestreiten, so wenig auch ist der Miether gehindert, das
<lb/>Klagrecht des Käufers der vermietheten Sache durch die Behaup- 
<lb/>tung anzufechten, daß ein gültiger Kauf gar nicht existire.
<lb/>Obgleich bei Besitzklagen der Rechtstitel des Besitzes im Allge- 
<lb/>meinen nicht in Betracht kommt, so ist es doch in dem Falle
<lb/>anders, wenn, wie hier, dem Kläger der Besitz durch ein auf
<lb/>Erwerb des Eigenthums gerichtetes Rechtsgeschäft von demjeni- 
<lb/>gen übertragen worden sein soll, von welchem auch der Beklagte
<lb/>sein Recht ableitet, so daß also der Abschluß und die Gültigkeit
<lb/>des Rechtsgeschästes nicht nur Bedingung des Klagrechts ist, und
<lb/>bei dem Widerspruche des Beklagten von dem Kläger seiner
<lb/>Sachlegitimation wegen dargethan werden muß, sondern dem Be- 
<lb/>klagten auch die Berechtigung gibt, der Klage durch Einwendun- 
<lb/>gen, welche aus dem von ihm mit dem Auctor des Klägers ab-
<lb/>geschloflenen Rechtsgeschäfte hergenommen sind, soweit sie der
<lb/>Klage des Auctors opponirt werden konnten, zu begegnen. Wie
<lb/>die Klage des Käufers einer gemietheten Sache auf Herausgabe
<lb/>derselben, wenn solche noch vor Ablauf der Miethzeit auf
<lb/>den Grund hin, daß Kauf Miethe breche, verlangt wird, ganz
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0268.tif"
                n="264"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>264 Schaffer, zur Lehre von der res judicata,

<lb/>petitorischer Natur ist"), mag sie auch als Besitzklage bezeichnet
<lb/>sein, so hat nach dem Vorbemerkten der Käufer auch dann, wenn
<lb/>er wegen Beendigung des Miethvertrags das Kaufobject
<lb/>vom Miether reclamirt, auf sein Forderungsrecht die Klage zu
<lb/>stützen. Der Besitz des Klägers konnte im Fragefalle' nur als
<lb/>in Folge des erwähnten Kaufvertrags erworben, also als
<lb/>Eigenthumsbesitz, vor dem Besitze des Beklagten, als Mie- 
<lb/>ther s, einen Vorzug ansprechen, und darum machte der Kläger
<lb/>auch den Abschluß des Kaufvertrags als Grundlage seiner gan- 
<lb/>zen Klage vorzugsweise geltend. Es war dieses um so nöthiger,
<lb/>als der Miethvertrag nach der mit dem Vermiether getroffenen
<lb/>Vereinbarung so lange fortbestehen sollte, als bis das Haus ver- 
<lb/>kauft worden sein würde: der Verkauf desselben bedingte dem- 
<lb/>nach die Verbindlichkeit des Miethers zur Herausgabe. . Indem
<lb/>nun auf die so begründete Klage die Räumung des Hauses dem
<lb/>Beklagten anbefohlen wurde, wenn er nicht rechtserheblichen
<lb/>Einwand dagegen Vorbringen werde, war dieser ebenso berech- 
<lb/>tigt, als verpflichtet, die Einrede der Simulation gegen den
<lb/>Kaufvertrag vorzuschützen, und denselben als einen betrüglichen,
<lb/>rechtliche Wirkungen nicht erzeugenden, darzustellen, wenn er zu
<lb/>einem solchen Einwande überhaupt Grund gehabt haben sollte.
<lb/>Da er dieses unterließ, so mußte der mit der Klage durch Vor- 
<lb/>legung des Kaufbriefs bereits bescheinigte Kaufvertrag für einen
<lb/>ernstlichen, der volle rechtliche Wirksamkeit in Anspruch nehmen
<lb/>konnte, gelten, und demgemäß Beklagter, unter Ausschluß mit
<lb/>etwaigen Einreden, der Klagbitte gemäß verurtheilt werden.
<lb/>Diese Entscheidung gründet sich also auf den Rechtsbestand und
<lb/>die Ernstlichkeit des Kaufvertrags, was Beides nicht bestritten,
<lb/>also stillschweigend zugegeben, oder vielmehr mit dem gesammten
</p>
            <p>

               <lb/>11) Weber Beiträge zur Lehre von den Klage» und Einreden. Zweites
<lb/>und drittes Stück S. 89. Glück Pandecten-Commentar Bd. 18 S.
<lb/>21 ff. Mühlenbruch Lehrbuch der Pandecten Bd. 2 §. 415
<lb/>Note 7.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0269.tif"
                n="265"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>265
</p>
            <p>

               <lb/>unter Mittheilung von Rechtsfällen.

<lb/>Klagvorbrkngen zur Strafe des Ungehorsams des Beklagten als
<lb/>feststehend angenommen worden war. Daher steht dem Beklag- 
<lb/>ten, wenn er die versäumte Einrede der Simulation oder eine
<lb/>andere, das zur Klage gekommene Rechtsgeschäft selbst betref- 
<lb/>fende Einrede jetzt als Grund einer Widerklage geltend machen
<lb/>will, die except. rei judicatae ebenso entgegen, als wenn er
<lb/>dieselbe ausdrücklich vorgeschützt hätte und damit abgewiesen wor- 
<lb/>den wäre. Denn die Einrede der Rechtskraft geht, wie sich v.
<lb/>Savigny System Bd. 6 S. 416 treffend ausdrückt, „auf
<lb/>Entkräftung jeder Klage, die mit dem Inhalt eines früheren
<lb/>rechtskräftigen Urtheils in Widerspruch zu treten versucht."

<lb/>Die Einleitung des bedingten Mandatsprozeßes stand übri- 
<lb/>gens der Vorbringung der illiquiden Simulations-Einrede nicht
<lb/>entgegen "), und ebensowenig der Umstand, daß in der Klage
<lb/>auf die an Kläger erfolgte Besitzübertragung großes Gewicht ge- 
<lb/>legt worden ist, weil die Bezugnahme darauf nur die Einleitung
<lb/>eines mehr summarischen Verfahrens zu. erwirken bezweckte. Die
<lb/>bloße Bezeichnung der Klage als Besitzklage kann nichts entschei- 
<lb/>den, zumal auch remedia adipiscendae possessionis — und
<lb/>die Erlangung eines Besitzes war Zweck jener Klage — die Er- 
<lb/>örterung der Rechtsfrage nicht unbedingt ausschließen

<lb/>So ist dann auch durch die nach geschlossenem Restitutions- 
<lb/>verfahren erfolgte Verwerfung der Simulations-Einrede als
<lb/>„verspätet" indireet ausgesprochen worden, daß dieselbe eine
<lb/>statthafte Einrede gegen das Klagvorbringen gewesen wäre, also
<lb/>auch zeitig hätte vorgeschützt werden müssen, wenn das desfall-
<lb/>sige Anführen überhaupt Beachtung finden sollte.

<lb/>Noch ist zu bemerken, daß die Einrede in dem auf . das
</p>
            <p>

               <lb/>12) v. Linde Lehrbuch des Prozeßes §. 359. Schmidt Handbuch des
<lb/>Prozeßes 3. Bd. §. 204.

<lb/>13) Vergl. z. B. Bayer summarische Prozeße §. 73 und insbesondere
<lb/>Note 4. u. 5.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0270.tif"
                n="266"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>266 Schaffer, zur Lehre von der res judicata,

<lb/>Restitutionsgesuch erlassenen Erkenntnisse zwar auch eine „grund- 
<lb/>lose" genannt worden ist, und es würde allerdings, wenn die
<lb/>Einrede damals noch zugelasien, und lediglich als materiell unbe- 
<lb/>gründet verworsen worden wäre, die exc. rei judicatae darin
<lb/>ihre beste Stütze finden. Allein da die Einrede nicht zeitig vor- 
<lb/>geschützt, daher ausgeschlossen, und die dagegen nachgesuchte
<lb/>Restitution verworfen worden war, so hatte das Gericht gar
<lb/>keine Veranlassung, sich mit ihr zu befassen, weßhalb die Be- 
<lb/>zeichnung der Einrede als einer „überdieß auch grundlosen" nur
<lb/>für eine beiläufige, die Ansicht des Richters für den Fall der
<lb/>Nothwendigkeit eines Eingehens auf das Materielle kundgebende,
<lb/>nicht aber als ein entscheidender Ausspruch gelten kann

<lb/>III.

<lb/>H. klagte gegen B. eine für dessen Vater geleistete Zahlung
<lb/>ein, indem er bemerkte, daß B. die betreffende Summe als eine
<lb/>verzinsliche Darlehnsschuld übernommen habe. Der Beklagte
<lb/>schützte dagegen die Einrede der Extinctivverjährung vor, weil
<lb/>diese Zahlung bezw. Schuldübernahme schon vor länger als 30
<lb/>Jahren stattgefunden haben solle. Der Kläger trat dieser Ein- 
<lb/>rede mit der replica rei judicatae entgegen, und begründete die- 
<lb/>selbe folgendermaßen: B. habe ihm zur Sicherung der gedachten
<lb/>Darlehnsforderung mehrere Kaufbriefe über Immobilien einge- 
<lb/>händigt, vor längerer Zeit aber auf Herausgabe eines derselben
<lb/>geklagt, wogegen von ihm excipirt worden sei, daß er den Kauf- 
<lb/>brief auf Grund jener pfandweisen Hingabe zu besitzen und zu
<lb/>behalten das Recht habe. B. habe hierauf replicirt, daß die
<lb/>Darlehnsschuld berichtigt sei, und seine replica solutionis, weil
<lb/>eine verneinende Einlassung darauf erfolgt wäre, beweisen sollen.
<lb/>Dieser Beweis sei nicht geführt worden, und hierauf die Abwei-
</p>
            <p>

               <lb/>14) I» der höheren Instanz wurde aus den hier vom Einsender entwickel- 
<lb/>ten Gründen die Einrede der entschiedenen Sache für begründet er-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0271.tif"
                n="267"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>267
</p>
            <p>

               <lb/>unter Mittheilung von Rechtsfällen.

<lb/>sung der von 6. erhobenen Klage erfolgt (wie dieses Alles die
<lb/>vorliegenden und adregistrirten Prozeßacten bestätigten.) Damit
<lb/>sei die Richtigkeit der jetzt eingeklagten Schuld anerkannt wor- 
<lb/>den, und sie könne nun in keiner Weise mehr angefochten wer- 
<lb/>den. — Gegen die so begründete Replik der rechtskräftig ent- 
<lb/>schiedenen Sache brachte B. nur vor, daß der ältere Prozeß
<lb/>mit dem gegenwärtigen nichts gemein habe, ohne übrigens die
<lb/>Richtigkeit des über Gegenstand und Inhalt der früheren Pro- 
<lb/>zeßverhandlungen Gesagten bestreiten zu können.

<lb/>Welchen Einfluß hat nun der frühere Rechtsstreit auf den
<lb/>gegenwärtigen?

<lb/>In dem älteren Prozeße handelte es sich nicht zunächst um
<lb/>Feststellung der Forderung und deren klag weise Verfolgung
<lb/>gegen den jetzigen Beklagten, sondern es wurde auf sie nur eine
<lb/>Einrede des dermaligen Klägers gegen einen von demselben
<lb/>bestrittenen Klagauspruch gegründet, und man möchte darum
<lb/>vielleicht behaupten wollen, daß aus dem Nichterbringen des
<lb/>Beweises der gegen jene Einrede vorgeschützten Replik der Zah- 
<lb/>lung .nicht folge, daß die Forderung nun gar nicht weiter bestrit- 
<lb/>ten werden könne, sobald sie der dermalige Beklagte klagend
<lb/>geltend machen werde, eben weil die damalige Bekämpfung der
<lb/>Einrede keinen andern Zweck hatte, als das dem Klaganspruch
<lb/>entgegengesetzte Hinderniß zu beseitigen, nicht aber einen Aus- 
<lb/>spruch über Grund oder Ungrund der Forderung herbeizuführen.
<lb/>Ueberdieß war die Erlöschung des Forderungsrechtes durch Ver- 
<lb/>jährung früher gar nicht geltend gemacht worden, und bekannt- 
<lb/>lich unterbricht auch „die Aufstellung einer Ezception nicht die
<lb/>Verjährung der aus demselben Rechtsverhältniß abzuleitenden
<lb/>Klage" (v. Savigny System rc. Bd. 5 S. 321).

<lb/>In höherer Instanz wurde indessen die replica rei judi- 
<lb/>catae auf Grund folgender Ausführung für begründet erklärt:

<lb/>Wenn es auch ausgemacht ist, daß auf bloßes Einredevor-
<lb/>bringen, das für begründet gefunden wird, nur Abweisung der
<lb/>Klage, nicht aber zugleich Verurtheilung des Klägers erfolgt,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0272.tif"
                n="268"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>268 Schaffer, zur Lehre von der res judicata,

<lb/>wenngleich also in jener älteren Sache die einredeweise vom
<lb/>dermaligen Kläger geltend gemachte Forderung nicht ausdrücklich
<lb/>für liquid erkannt, und der Gegner zu deren Zahlung verurtheilt
<lb/>worden ist, so hat dieselbe doch in dem Urtheil Anerkennung
<lb/>gefunden, und dieses Anerkenntniß rechtliche Wirksamkeit geäußert,
<lb/>indem auf den Grund der als feststehend angesehenen Forderung
<lb/>die Klage abgewiesen worden ist. Die Existenz der Forderung
<lb/>war also das Motiv der Abweisung der Klage. Obgleich nun
<lb/>Entscheidungsgründe als solche nicht in Rechtskraft übergehen, so
<lb/>ist doch ein Anderes der Fall, wenn sie einen Theil des Erkennt- 
<lb/>nisses, ein Stück der Entscheidung selbst bilden, also das, was
<lb/>eigentlich entschieden worden ist, mitenthalten “). Solche Ent- 
<lb/>scheidungsgründe stellen die selbst noch bestritten gewesenen
<lb/>Prämiffen des richterlichen Urtheils fest, und bilden so eine
<lb/>Entscheidung für sich, welche aber im Verhältniffe zum Haupt- 
<lb/>streitpunkte und dessen Erledigung nicht als eine selbstständige
<lb/>hervortritt. So ist auch im vorliegenden Falle die Forderung
<lb/>des Klägers in jenem früheren Prozesse dadurch festgestellt wor- 
<lb/>den, daß der Beklagte sie als damaliger Kläger, dessen Klage
<lb/>sie entgcgengestellt wurde, nur insoferne bestritt, als er ihr die
<lb/>Einrede der Zahlung entgegensetzte, ohne jedoch den Beweis
<lb/>derselben führen zu können, und daß daraufhin die Klage ver- 
<lb/>worfen wurde. Dieses Erkenntniß enthielt eine theils ausdrück- 
<lb/>liche, Heils indirekte oder versteckte Entscheidung der verschiede- 
<lb/>nen Streitpunkte: Es sprach aus: 1) die von dem damaligen
<lb/>Kläger behauptete Tilgung ber einredewerse geltend gemachten
<lb/>Forderung ist nicht bewiese»; 2) in Folge davon wird die bedingt be- 
<lb/>reits für liquid erklärte Forderung unbedingt für richtig erklärt;
<lb/>3) in weiterer Folge hiervon wird die Klage abgewiesen. Daraus
<lb/>geht hervor, daß das der jetzigen Klage zu Grunde liegende
</p>
            <p>

               <lb/>15) Vergl. übrigens v. Linde im Archiv für civilist. Praxis Bd 33 Nr.
<lb/>XIII insbes. S. 33g ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0273.tif"
                n="269"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>269
</p>
            <p>

               <lb/>unter Mtttheilung von Rechtsfällen.

<lb/>Rechtsverhältniß schon in jenem früheren Prozeße nicht blos
<lb/>zur Sprache gekommen, und in Streit gezogen war, sondern daß
<lb/>auch die nun erneuerte yuacstio schon damals durch rechtskräf- 
<lb/>tiges Erkenntniß ihre Erledigung gefunden hatte "*). Nur wo
<lb/>die einredeweise Geltendmachung eines. Rechtes nicht durchgeführt
<lb/>worden ist, unterbricht dieselbe die Verjährung- nicht; anders
<lb/>aber, wenn sie, wie hier, die Anerkennung des Rechts zur-Folge
<lb/>gehabt hat, indem hierdurch die ganze Verjährungsfrage absor-
<lb/>birt wird (v. Savigny a. a. O.).

<lb/>Es entscheidet auch nicht, daß die Einrede der Extinctiv-
<lb/>verjährung früher gar nicht vorgeschützt worden, die replica rei
<lb/>judic. mithin auf ein jene Einrede spcciell verwerfendes Er- 
<lb/>kenntniß sich nicht stützen kann. Der jetzige Beklagte war dadurch,
<lb/>daß Kläger die hier in Streit befangene Forderung früher ein- 
<lb/>redeweise wider ihn geltend machte (et reus excipiendo fit
<lb/>actor), veranlaßt, alle gegen dieselben ihm zustehenden, mit ihr
<lb/>zusammenhängenden, und auf keinem selbstständigen Fundamente
<lb/>beruhenden Einwendungen bezw. Repliken, bei Vermeidung des
<lb/>Ausschlusses, vorzubringenDie Einrede der erlöschenden
<lb/>Verjährung ist aber wesentlich eine solche, welche gegen die Klag- 
<lb/>barkeit eines Anspruchs gerichtet ist; es hätte daher diese Ein- 
<lb/>rede in dem früheren Prozeße, in welchem die Forderung in
<lb/>judicium dedueirt worden war, vorgeschützt werden müsien. Das
<lb/>Erkenntniß, welches die Forderung als eine rechtlich wirksame
<lb/>behandelte, und folgeweise die Klage abwies, enthielt deßhalb
<lb/>neben ausdrücklicher Verwerfung der vorgeschützten Einrede (Re- 
<lb/>plik) der Zahlung implicite die Verwerfung eines jeden anderen,
<lb/>dem Kläger etwa noch zuständig gewesenen EinwandeS gegen die
<lb/>Forderung, und darunter war dann die jetzt erst vorgeschützte
<lb/>Einrede der Extinetiv-Verjährung mitbegriffen, so daß also die
<lb/>replica rei judicatae wohl begründet erscheint' s)

<lb/>16) v. Savigny System Bd. 8 S. 345 ff.

<lb/>17) v. Langen» u. Kori Erörterungen praet. Rechtsfragen Bd. 1 Nr.XIX.

<lb/>18) Am einfachsten würde sich wohl die Sache gestaltet haben, wenn der

<lb/>Zeilschr. f. Gtüilr. u. Proz. Neue Folge. XII. Bd. S.Hest. 19
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0274.tif"
                n="270"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>270 Schäffer, zur Lehre von der res judicata,
</p>
            <p>

               <lb/>IV.

<lb/>Der Herr Fürst zu I. B. hatte auf Grund mehrerer großh.
<lb/>hessischer Particularverordnungen gegen eine Gemeinde eine Klage
<lb/>auf Schadenersatz erhoben, weil ihm im Jahr 1848 ein in der
<lb/>Gemeinde zustehcndes, von einem seiner Forstbeamten bewohntes
<lb/>Haus beschädigt worden war, nach jenen Verordnungen aber die
<lb/>Gemeinden für einen solchen Schaden, wenn die Thäter nicht
<lb/>ausfindig gemacht werden können, zu haften verbunden sein sol- 
<lb/>len. Die beklagte Gemeinde excipirte: daß die Verordnungen
<lb/>nicht die Gemeinde, sondern nur die einzelnen Einwohner für
<lb/>ersatzpflichtig erklärten, daß jene übrigens in dem betreffenden
<lb/>Landestheil gar nicht publicirt worden seien, und daher nicht zur
<lb/>Anwendung kommen könnten. Beidem Vorbringen wurde von
<lb/>dem Kläger widersprochen, und darauf von dem Gericht erster
<lb/>Instanz erkannt: daß die Klage abzuweisen sei, weil die gedach- 
<lb/>ten Verordnungen, obwohl deren Publication auch in jenem Lan- 
<lb/>destheil als ordnungsmäßig erfolgt anzusehen sei', doch, in Er- 
<lb/>mangelung der erforderlichen Voraussetzungen, auf den Fragefall
<lb/>keine Anwendung finden könnten. Auf Appellation des Klä- 
<lb/>gers (die Gemeinde beruhigte sich bei der Entscheidung) wurde
<lb/>die Klage für zulässig erklärt, weil, nachdem die geschehene Pu- 
<lb/>blication und die Geltung der Verordnungen in dem betreffenden
<lb/>Landestheil einmal rechtskräftig ausgesprochen worden sei, im
<lb/>Fragefall allerdings alle Voraussetzungen zur Anwendnng der
<lb/>Verordnungen vorhanden wären. Nun suchte die Gemeinde
<lb/>in dritter Instanz die Wiederherstellung des früheren Erkennt-
<lb/>niffes zu erwirken, und dabei warf sich besonders die Frage auf:
<lb/>ob der Ausspruch des Gerichtes erster Instanz, daß die Verord- 
<lb/>nungen als publicirt zu betrachten seien, für eine rechtskräftige
</p>
            <p>

               <lb/>Anwalt des Klägers,-anstatt der Einrede der erlöschenden Verjährung
<lb/>gerade durch die replica rei judicatae zu begegnen, mit Bezugnahme
<lb/>auf die früheren Verhandlungen die stattgehabte Unterbrechung
<lb/>der Verjährung behauptet hätte.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0275.tif"
                n="271"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>unter Mittheilung von Nechtsfällen.

<lb/>Entscheidung gelten könne? Diese Frage wurde verneint. Es
<lb/>wurde in dieser Beziehung geltend gemacht und näher ausgeführt:

<lb/>Wenn der Richter in seinen Entschcidungsgründen das Factum
<lb/>des Prozesses unrichtig aufgefaßt, oder wenn er einen unrich- 
<lb/>tigen Rechtssatz aufgestellt- ein Gesetz für gültig erachtet, oder
<lb/>für nicht anwendbar erklärt, aber aus einem andern Grunde so,
<lb/>wie geschehen, erkannt hat, so kann man nicht behaupten, die
<lb/>Entscheidungsgründe würden rechtskräftig, das Factum stehe nun
<lb/>so, wie es das Urtheil erwähne, fest, der Rechtssatz sei gültig
<lb/>oder anwendbar u. s. w., weil eines Theils jene Momente nur
<lb/>Prämissen der Entscheidung, nicht die Entscheidung selbst
<lb/>sind, und nur diese ihrem Begriffe nach rechtskräftig werden kann,
<lb/>anderen Theils aber die einzelnen über einen Streitpunkt sich
<lb/>aussprechenden Erwägungen, aus denen sich das Decistvum eines
<lb/>Urthcils aufgebaut hat, nur dann rechtskräftig werden, wenn
<lb/>sie eine der Parthie nachtheilige praktische Wirkung haben, also
<lb/>für sie reell beschwerend sind. Sollte also in einem Urtheil in
<lb/>der That eine unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes auf ein
<lb/>gegebenes Factum enthalten sein, daraus aber materiell keine Be- 
<lb/>schwerde für die Parthie hergeleitet werden können, so steht die- 
<lb/>ser ein Rechtsmittel nicht zu, da jedes Rechtsmittel eine durch
<lb/>richterliche Entscheidung erfolgte Verletzung des Rechtes einer
<lb/>Parthie voraussetzt. Eine solche Verletzung liegt hier nicht vor,
<lb/>da das Gericht erster Instanz, obwohl es zum Nachtheil der
<lb/>Gemeinde annahm, daß die Verordnungen für publicirt anzuse- 
<lb/>hen seien, doch zu Gunsten der Gemeinde entschied, diese daher
<lb/>keine Veranlassung hatte, jenes bloß aufgestellten Satzes wegen
<lb/>ein Rechtsmittel zu verfolgen.
</p>
            <p>

               <lb/>19*
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf12+1855_0276.tif"
             n="272"
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         <div xml:id="d51895e23291"
              ana="scope_-_272-318"
              type="article"
              n="X.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ein Beitrag zur Geschichte der Novation, besonders zum Verständniß der 1. 8 C. de novationibus (8, 42)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Grotefend, G. A.">Von Herrn G. A. Grotefend, Auditor zu Northeim im Königreich Hannover</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf12+1855_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>X.

<lb/>Ein Beitrag zur Geschichte der Novation, besonders zum
<lb/>Verständniß der 1. 8 6. de novationibus (8, 48).

<lb/>Von

<lb/>Herr» G. A. Groteftnd, Auditor zu Northeim im Königreich Hannover.
</p>
            <p>

               <lb/>^chon im älteren römischen Rechte hatte das Institut der No- 
<lb/>vation manche Meinungsverschiedenheit unter den Juristen her- 
<lb/>vorgerufen. Gajus berichtet darüber an verschiedenen Stellen
<lb/>seiner Commentarien. So disientirten Nerva und Sabinus
<lb/>darüber, ob durch das s. g. nomen transscriptitium auch dann
<lb/>eine Novation der alten Forderung geschehen sei, wenn die Schuld
<lb/>auf den Namen eines Peregrinen geschrieben worden sei. Jener
<lb/>leugnete die Haftverbindlichkeit des Peregrinen, da auch die in
<lb/>Folge der nominis transscriptio entstandene Obligation guris
<lb/>civilis sei; Sabinus dagegen hielt auch die Peregrinen wenig- 
<lb/>stens dann für verpflichtet, wenn daS nomen transscriptitium
<lb/>a re in personam geschehen sei ').

<lb/>Ein fernerer Streitpunkt war die Frage, ob auch die adjectio
<lb/>vel detractio eines sponsor zu, resp. von einer bestehenden
</p>
            <p>

               <lb/>1) Vgl. 6»g. 6owm. III, 133 u. 179 i. f.
</p>
            <pb facs="2085151_nf12+1855_0277.tif"
                n="273"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>Grotefend, ein Beitr. z. Geschichted. Novation. 273

<lb/>Obligation diese novire, welche die Sabinianer bejahrten, die
<lb/>Proculejaner hingegen verneinten *). Eine der wichtigsten kon- 
<lb/>troversen hinsichtlich dieses Instituts war aber die Wirkung einer
<lb/>bedingten Novation. Servius Sulpicius wollte der Bedin- 
<lb/>gung allen Einfluß ans die Rechtsgültigkeit der Novation neh- 
<lb/>men, so daß selbst conditione deficiente die vorige Obligation
<lb/>als erloschen gelten, und weder der ursprüngliche, noch der spätere
<lb/>Gläubiger oder Schuldner überhaupt berechtigt oder verpflichtet
<lb/>sein sollte; während Andere die Novation in dein letzteren Falle
<lb/>als nicht geschehen betrachteten, und nur im Falle des Eintritts
<lb/>der Bedingung die frühere Obligation aufgehoben sein ließen2 3).

<lb/>Endlich erwähnt Gajus noch einer — wie es scheint —
<lb/>allein stehenden, und originellen Ansicht deffelben Servius Sul- 
<lb/>picius, nach welcher eine auf die Person eines Sklaven novirtc
<lb/>Obligation auch ipso jure die frühere, zwischen zwei Nichtskla- 
<lb/>ven bestandene Obligation aufheben, und der Gläubiger seine
<lb/>Klage, da mit einem Sklaven ein Rechtsstreit überall nicht zu- 
<lb/>lässig war, verlieren sollte 4 5 6).

<lb/>Diese Controverse» betrafen also die Frage, ob eine rechts- 
<lb/>gültige Novation von Jedermann geschehen könne, und die Frage,
<lb/>welche Wirkung einer bedingten Novation beizulegen sei. Allein
<lb/>theils fanden sie ihre gesetzliche Entscheidung, theilS verloren sie
<lb/>ihre practische Bedeutung, wie dieses bei den auf die Person
<lb/>der Sklaven und Sponsoren basirten Controverse», und jenes
<lb/>bei dem Streite über die Wirkung einer bedingten Novation der
<lb/>Fall war °).
</p>
            <p>

               <lb/>2) Vgl. Gaj. III, 177. 178.


<lb/>3) Vgl. Gaj. III, 179.


<lb/>4) Vgl. Gaj. III, 179 i. f. verbis: „qui consequenter et Illud respon- 
<lb/>dit“ etc.


<lb/>5) lieber das Verhältniß der neuen fidejussio zu der Novation vgl. §. 3
<lb/>J. Quib. mod. toll. obl. (3, 29) und Gaj. III, 177.


<lb/>6) Ueber die heutige Wirkung der bedingten Novation vgl. §. 3 J. cit.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0278.tif"
                n="274"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>274
</p>
            <p>

               <lb/>Grotefend, ein Beitrag

<lb/>Es entstand jedoch — vermuthlich erst nach Gajus Zeit —
<lb/>eine Controverse über das jus novationum, welche wichtiger ward,
<lb/>als die bisher erwähnten, und welche selbst in unseren Tagen,
<lb/>wenn gleich in etwas veränderter Gestalt, vielfach angeregt und
<lb/>besprochen worden ist. Dieß ist der alte Streit über den animus no- 
<lb/>vandi und der neue über Zweck und Inhalt der I. 8 0. de no- 
<lb/>vationibus (8, 42), welche zwar einen alten Streit schlichtete,
<lb/>aber die Mutter eines neuen werden mußte. Ehedem stritt man,
<lb/>nämlich darüber, wann der — grundsätzlich zu jeder Novation
<lb/>erforderliche — animus novandi als Vorhanden anzunehmen sei,
<lb/>da gar keine bestimmte Erklärung desselben verlangt wurde. Vor
<lb/>Justinian suchten sich die Juristen mit stritten Präsumtionen zu
<lb/>behelfen, und stellten förmliche Verzeichniffe der Fälle auf, in
<lb/>denen ein animus novandi anzunehmen, und eine frühere Obli- 
<lb/>gation als novirt zu betrachten sei. Allein diese Schlichtung des
<lb/>Streites konnte aus doppeltem Grunde nicht genügen. Denn
<lb/>einmal konnte durch ein solches Verfahren die Absicht einer Par- 
<lb/>tei sehr gefährdet werden, da, wenn gleich ein Gegenbeweis der
<lb/>Partei nachgelassen werden durfte, doch ein solcher Beweis bei
<lb/>der Abstractheit des Beweisgegenstandes leicht unmöglich sein
<lb/>mußte, also unter Umständen den Parteien auch ganz wider ihren
<lb/>Willen der animus novandi angedichtet wurde. Dann aber
<lb/>stellte sich vermuthlich jenes Verfahren besonders insofern als
<lb/>völlig unzulässig heraus, als durchaus kein allgemein gültiges
<lb/>und conformes Verzeichniß jener Präsumtionsfälle ezistirt haben
<lb/>wird, sondern vielmehr die individuelle Ansicht des Einzelnen
<lb/>ihren, eigenen Catalog jener Fälle .aufstellte, so daß die man- 
<lb/>gelnde Uebereiustimmung der verschiedenen Tabellen selbst wieder,
<lb/>anstatt aufzuklärcn, verwirren mußte. Justinian wollte mit
</p>
            <p>

               <lb/>I. 8 §. 1 1. 14 1. 24. 31 v. de novationibus et delegationib. (46,
<lb/>2). — lieber die Wirkung einer Novation auf den Namen eines
<lb/>Sklaven zu Justini ans Zeit vergl. §. 3 J. III, 29: „Non idem
<lb/>juris est, si a servo“ etc.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0279.tif"
                n="275"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>275
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.

<lb/>legislatorischer Gewalt, diesem endlosen Wirrwar ein Ende machen,
<lb/>und erließ zu dem Ende die 1. ult. 0. de novationibus (8, 42).
<lb/>Aber so gewiß diese Constitution die alten Präsumtionen auf- 
<lb/>hob, und die wirkliche Absicht der Parteien als erste Bedingung
<lb/>der Novation hinstellt, so gab sie doch die Veranlaffung zu dem
<lb/>neuen Streite, welcher sich um die Art der Erklärung ■ dieses
<lb/>animus novandi dreht. Ob jetzt der animus novandi stets
<lb/>wörtlich müsse erklärt werden, oder ob es genüge, wenn er irgend- 
<lb/>wie ersichtlich sei, darüber konnte man sich bis heute nicht eini- 
<lb/>gen. Wer aber die Schuld dieses Streites trägt, ob die unge- 
<lb/>naue Fassung des Gesetzes, oder die Flüchtigkeit der Interpreten,
<lb/>das wird sich hoffentlich unten gezeigt haben. Man ist geneigt
<lb/>gewesen, die Schuld dem Gesetzgeber selbst zuzuschkcben, und hat
<lb/>nach einem neuen, die l. 8 6. oit. authentisch und definitiv in-
<lb/>terpretirenden Gesetze verlangt'); allein die Stimmen der ande- 
<lb/>ren Seite61), welche an einer genügenden Interpretation unseres
<lb/>Textes nicht verzweifeln, dürften wohl gerechter sein.

<lb/>Die Worte unseres Gesetzes sind folgende:

<lb/>„Novationum nocentia corrigentes volumina et veteris
<lb/>juris ambiguitates resecantes sancimus: si quis vel aliam
<lb/>personam adhibuerit, vel mutaverit, vel pignus acceperit, vel
<lb/>quantitatem augendam vel minuendam esse crediderit, vel
<lb/>conditionem seu tempus addiderit, vel detraxerit, vel cau-
</p>
            <p>

               <lb/>7) Vgl. v. Berg Juristische Beobachtungen und Rechtsfälle. Th. l.
<lb/>(Haunov. 1802) S. 207 §. 4: „Der Erfolg hat nun gezeigt, daß
<lb/>Justinian feine heilsame Absicht nicht erreicht hat, und man wird gern
<lb/>in den Wunsch Carvzov's einstimmeu, daß es einem neuen Gesetzge- 
<lb/>ber gefallen möchte, abermals novationum nocentia oorrixeie volu- 
<lb/>mina et veteris jnris amdixultates resecare.'1

<lb/>8) H epp Archiv für die civ. Pr. Th. XV S. 34S unten: „Allein man
<lb/>kann strict und streng ihrem Wortverstande folgen, und muß gleich- 
<lb/>wohl zugeben, daß sie auf Gründen der Zweckmäßigkeit und Billig- 
<lb/>keit beruht."
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0280.tif"
                n="276"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0280"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>276
</p>
            <p>

               <lb/>Grotefend, ein Beitrag


<lb/>tioncrn minorem acceperit, vel aliquid fecerit, ex quo vete- 
<lb/>ris juris conditores introducebant novationes: nihil penitus
<lb/>prioris cautelae innovari, sed anteriora stare et posteriora
<lb/>incrementum illis accedere, nisi ipsi specialiter remiserint
<lb/>quidem priorem obligationem et hoc expresserint, quod
<lb/>secundam magis pro anterioribus elegerint. Et generaliter
<lb/>definimus, voluntate solum esse, non lege novandum: etsi
<lb/>non verbis exprimatur, ut sine novatione, quod solito vo- 
<lb/>cabulo ävev xcuvorrjrog Graeci dicunt, causa procedat.
<lb/>Hoc enim naturalibus inesse rebus volumus et non verbis
<lb/>extrinsecus supervenire.“

<lb/>Suchen wir zunächst gleichsam einen status controversiae
<lb/>zu beschreiben, so finden wir zwei Gruppen der Meinungen über
<lb/>den Sinn und Inhalt des vorstehenden Justinianischen Gesetzes.

<lb/>Die eine Ansicht verlangt stets eine ausdrückliche Erklärung
<lb/>des animus novandi, und sie restringirt das „expressum“ da- 
<lb/>hin, daß nicht ein jeder Ausdruck dieser Absicht genüge, son-'
<lb/>dern eine „verbis expressis voluntas“ verlangt werden müsse.
<lb/>Zuerst finden wir diese Ansicht in der Glosse, welche folgende
<lb/>Anmerkung zu dem Worte „Novationum“ enthält: „Olim si
<lb/>aliquis tenebatur mihi ad centum, et de ea quantitate ali- 
<lb/>quid detrahebatur, vel conditionale debitum fieret pure,
<lb/>cujus fiebat novatio prima obligatio evanuit, hodie non ali- 
<lb/>ter fit novatio, nisi hoc expresse agatur: nec eva- 
<lb/>nescit prior obligatio, nisi expresse et specialiter re- 
<lb/>mittatur.“ (Vivianus). Dieselbe Ansicht findet sich dann auch
<lb/>bei Azo*) und Odofredus, welcher in seinen „Praelectio- 
<lb/>nes in Codicem “ (P. II ad L. VIII T. de novationibus)
<lb/>sich also ausdrückt: „Hodie nori fit novatio, si aliquid adde- 
<lb/>retur vel detraheretur obligationi: nisi expresse agatur, ut
<lb/>fiat novatio, quae novatio re ipsa et verbis debet fieri:
</p>
            <p>

               <lb/>*) A zonis ad singulas leges XII librorum Codicis Justiniani
<lb/>mentarius, ad h. 1. (ed. Paris, an. 1577 p. 653).
</p>
            <p>

               <lb/>com-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0281.tif"
                n="277"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>277
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.


<lb/>non tacite non extrinsecus.u Allein derselbe bemerkt danach
<lb/>schon, daß sich die richtigere Theorie in der Praxis nicht überall
<lb/>habe Geltung verschaffen können, daß vielmehr „propter impe- 
<lb/>ritiam tabellionum“ eine Novation auch tacite vorgenommen
<lb/>zu werden pflege, obgleich eine solche stillschweigende Novation
<lb/>die frühere Obligation nicht direct aufheben, sondern gegen die- 
<lb/>selbe nur eine exceptio doli mali gewähren könne. Jenes Prin-
<lb/>eip findet sich dann später noch bei vielen Juristen; so bei C n-
<lb/>jacius 9), welcher es „certi et explorati juris“ hält, daß
<lb/>eine Obligation nur dann novirt werden könne, wenn die spä- 
<lb/>tere Stipulation „specialiter et nominatim növationis causa“
<lb/>interponirt worden sei; bei Donellns'") besonders bei
<lb/>Oswald Hilliger in seinen Noten zu den Werken des Do-
<lb/>nellus bei Perezius , Carpzov"), Struv
<lb/>Voorda Hofacker *6), Gesterding ' *), Hepp '8) u. A.
</p>
            <p>

               <lb/>9) Vgl. Cuj. ad 1. 58 D. de Y. 0. (Opp. T. YI p. 371 D.), ad 1. 56
<lb/>§. 7 0. eod. (Opp. T. YI p. 354. B. C.), ad §. 3 J. 3, 29 (Opp.
<lb/>T. YIII p. 1078. E.)

<lb/>10) S. Don. Opp. Omnia (ed. Hilliger.) T. IY p. 928 u. T. IX p.
<lb/>1376 n. 4.

<lb/>11) S. Don. Opp. T. IV p. 927 n. 16.

<lb/>12) S. Perezii Praelectiones in Cod. Justiniani Libros XII. Colon.
<lb/>1661 ab h. 1. P. II. p. 50 L

<lb/>13) S. Carpzov Jurisprud. Forens. P. II c. 19 def. 14 (Lips, et
<lb/>Francof. 1694).

<lb/>14) Struv Syntagma Jur. civ. Exerc. 47 th. 57 (Jenae et Heimst.

<lb/>1693). *

<lb/>15) Yoorda Interpret, et emend. jur. rom. Lib. II c. 16. (Traj ad
<lb/>Rhen. 1768).

<lb/>16) Hofa^cker Principia Jur. Civ. Romano-Germanici ed. Gmelin
<lb/>(Tubing. 1798) T. 3 Z. 4102.

<lb/>17) Gesterding Archiv Th. II (Heidelb. 1819) S. 232 flg.

<lb/>18) Hepp Archiv Th. XV (Heidelb. 1832) S. 246 flg. - Einige Na- 
<lb/>men findet man noch bei v. Bangerow Leitfaden Th. in S. 357,
<lb/>welcher selbst dieser Ansicht ist.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0282.tif"
                n="278"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0282"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>278 Grotefend, ein Beitrag


<lb/>Einige Rechtsgelehrte beschränken jenen allgemein ausgesproche- 
<lb/>nen Grundsatz durch eine einzige Ausnahme, ohne das Princip
<lb/>selbst im Geringsten anzugreifen. Wenn nämlich die spätere
<lb/>Obligation sich durchaus nicht mit der früheren wegen ihrer he- 
<lb/>terogenen Bestimmungen vereinigen läßt, dann soll auch ohne
<lb/>wörtliche Erklärung des animus novandi eine Novation ange- 
<lb/>nommen werden dürfen-, Dies lehren unter Anderen Brunn e-
<lb/>mann19), welcher, falls die neue Obligation der älteren nur
<lb/>theilweise widerspricht, auch nur eine theilweise Novation an- 
<lb/>nimmt, Ereil'"), Sintenis9'), welcher diesen Fall der No- 
<lb/>vation einer genauen, unten näher zu betrachtenden Revision
<lb/>unterworfen hat, Thibaut") und vermuthlich auch Müh- 
<lb/>lenbruch

<lb/>Die andere Meinung verlangt zwar auch eine ausdrückliche
<lb/>Erklärung des animus novandi, aber sie extendirt den Begriff
<lb/>des „Ausdrücklichen", der allgemeinen Regel über die Wirkung
</p>
            <p>

               <lb/>19) Joann. Brunnemanni Commentarii in duodecim libros Codicis
<lb/>Justiniane!. Lips. 1688 ad h. 1. p. 1028.

<lb/>20) Crell Dissert, de animo novandi factis expresso. Yiteberg. 1737.
<lb/>(abgedruckt im 4. Bande der Dissertationes et programmata Crelliana.
<lb/>Halae ad Sal. 1775).

<lb/>21) Sintenis in Zeitschrift für Civilr. u. Proz. Th. IX (Giessen 1836).
<lb/>S. 135 flg.

<lb/>22) Thibaut System des Pandecten-Nechts. 9. Ausg. 1846. Band 1
<lb/>S. 434 (§. 525).

<lb/>23) Mühlenbruch Lehrb. des Pandecten-Nechts. 4. Aufl. herausg. v.

<lb/>v. Mada i. 2. TH.S.542 (§.475 a. E.): „Uebrigens bestimmte Ju-
<lb/>stmian, mit. Rücksicht auf verschiedene unter den alten Juristen hier- 
<lb/>über sich findende Kontroversen, daß--der animus novandi

<lb/>ausdrücklich erklärt werden müsse. Daß dadurch die stillschweigende
<lb/>Novation ganz ausgeschloffen sein solle, darf um so weniger behaup- 
<lb/>tet werden, als ja der Zweck der Verordnung im Grunde doch nur
<lb/>dahin geht, daß ohne den entschiedenen Willen des Interessenten eine
<lb/>Novation nicht anzunehmen sei."
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0283.tif"
                n="279"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.


<lb/>des tacitus consensus gemäß, hier dahin, daß es vollkommen
<lb/>genüge, wenn der animus novandi*nur irgendwie erkenntlich
<lb/>sei, so daß namentlich nicht eine „verbis expressa voluntas“
<lb/>von ihr verlangt wird. Auch diese Ansicht tritt uns zuerst in
<lb/>der Glosse entgegen, denn Accursius schreibt zu dem Worte
<lb/>„naturalibus“: „id est verbis natiiraliter prolatis, et non
<lb/>verbis etc.“ (sc. extrinsecus supervenientibus). „Et sic no.
<lb/>(nota) interesse aliquid exprimatur vel intelligatur tacite:
<lb/>ut hic et s. (supra) de impu. et ali. subst. d. i. 1. 8 0. VI,
<lb/>26) et ff. de lega. j. 1. si ita §. illi (d. i. 1. 65 §. 1 D. de
<lb/>legat. I). Sed ar. contra ff. si certa pec. 1. cum qd. (d. i,
<lb/>1. 3 D. 12, 1). Ultimo not. tres casus: quia aut est actum
<lb/>ut fiat novatio, et expressum: quo casu ipso jure tollitur
<lb/>prior obligatio: solaque novatio manet, aut neque actum
<lb/>neque expressum est: et remanet efficax utraque ut hac
<lb/>lege. Aut est actum tacite: licet non expresse: etiam tunc
<lb/>manet prima ipso jure, sed tollitur per exceptionem, et
<lb/>merito. Quid enim si multas cautiones puta X. per varia
<lb/>tempora tibi fieri, puta in nundinis super eodem debito:
<lb/>agesne ex omnibus? certe non: quia praesumitur animo
<lb/>novandi factum: ut arg. ff. de praeto. stip. 1. pe.“ (d. i. I.
<lb/>10 O. 46, 5). Die hauptsächlichsten Vertreter dieser^Ansicht
<lb/>sind dann späterhin geworden: Gaill"), Fachineus "),
<lb/>Voet"), Leyser"), v. Löhr"), Kattenhorn^), Unter-
</p>
            <p>

               <lb/>24) Gaill Practicar. observat, libri II. Lib. II observ. 30. n. 345.

<lb/>25) Faohinei controversiar. jur. libri XIII. (Ingoist. 1595.) lib. 3c, 92.

<lb/>26) Voet Commentar, ad Pand. (Colon. Allobrog. 1769.) T. II. Lib. 46
<lb/>Tit. 2 ß. 3.

<lb/>27) Leyser Meditationes ad Pandectas.*(Lips. 1732).T. VII p. 900 sig.

<lb/>28) v. Lohr und Grolman Magazin für Rechtswissenschaft und .
<lb/>Gesetzgebung Th. IV. H. 1 S. 29—34.

<lb/>'29) Kattenhorn in RoßhirPS Zeitschrift für Civil- und Criminakrecht.
<lb/>(Heidelberg 1841.) S. 324 flg.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0284.tif"
                n="280"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>280
</p>
            <p>

               <lb/>Grotefend, ein Beitrag


<lb/>holzner'"), Puchta"), unter denen Kattenhorn wieder eine
<lb/>sehr besondere Ansicht über den wahren Inhalt unserer Consti- 
<lb/>tution veröffentlicht hat. Diese Ansicht selbst im Näheren mit-
<lb/>zutheilen werden wir bald Gelegenheit haben.

<lb/>Haben wir somit eine Uebersicht über die verschiedenen
<lb/>Deutungen unserer Constitution erlangt3 2), so wird es sich nun
<lb/>darum handeln, die näheren Begründungen dieser Ansichten auf- 
<lb/>zusuchen. Bis zum Erscheinen des oben genannten Löhr'schen
<lb/>Aufsatzes ist die Argumentation der Juristen hinsichtlich unserer
<lb/>Controverse stets eine sehr skizzirte und oberflächliche gewesen.
<lb/>Die Glosse, wie auch Odosredus, nennen gar keinen Grund,
<lb/>sie sagen einfach: es ist so. Azo führt, wenn auch keinen eigent- 
<lb/>lichen Beweisgrund, doch wenigstens anstatt des Beweises, eine
<lb/>Analogie an, indem er bemerkt, daß hier nicht zum ersten Male
<lb/>die gemeine Regel „quod tacite agatur, pro cauto habendum
<lb/>esse“ durchbrochen werde, sondern ein solcher Bruch schon durch
<lb/>das Recht der Correi geschehen sei. Hilliger nimmt seine An- 
<lb/>sicht gegen die der Gegner mit den Worten in Schutz; „Quid
<lb/>nonne apertis verbis exponit Imperator se definire, ut si
<lb/>non verbis exprimatur, sine novatione caussa procedat?
<lb/>Yerbis enim expressum haberi, ubi verba nulla, quis ad- 
<lb/>mittet?“ Ein Grund, der. freilich nur den Schein eines solchen
</p>
            <p>

               <lb/>30) Unterholzner Lehre von den Schuldverhältnissen. Leipz. 1840.
<lb/>Th. 1 S. 628'flg.

<lb/>31) Puchta Pandecten §. 291 Note 4.

<lb/>32) Einer ganz besonderen Ansicht des vharondas, welche sich auf I.

<lb/>58 D. de V. 0. stützt und gewiß weder Billigung verdient noch einer
<lb/>Widerlegung bedarf, soll der Curiosität wegen hier noch Erwähnung
<lb/>geschehen. Hilliger zu vonell. Opp. T. iy p 927 not. 16
<lb/>referirt sie mit folgenden 'Worten: „etiam antiquo furo non novatio- 
<lb/>nem inductam, nisi aperte id expressum: Justinianum autem non
<lb/>hoc nove requirere, sed illud, ut praeterea specialiter remittatur
<lb/>prior obligatio atque id exprimatur et ut posterior pro priore eli- 
<lb/>gatur.“ •
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0285.tif"
                n="281"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>281
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.


<lb/>hat, da die Worte („et) si non verbis exprimatur“ durch die
<lb/>Verbindung des „et“ und „si“ sehr wohl, wie sich unten zeigen
<lb/>wird, einen anderen Sinn haben können. Etwas gründlicher,
<lb/>obwohl noch immer nicht genügend, argumentirt dann Pere-
<lb/>zins, welcher seine Ansicht auf die muthmaßliche Absicht des
<lb/>Gesetzgebers gründet. Seine Worte sind: „Ego tamen puto
<lb/>alienam (sc. sententiam contrariam) esse a mente Justi- 
<lb/>niani, cui non est satis, quod de voluntate contrahentium
<lb/>constet, sed oportet, ut illi hoc expresserint nominatim se
<lb/>secundam pro prima eligere, et proinde quod Imperator
<lb/>ait voluntate, non lege novationem introduci, non est in-
<lb/>telligendum, ut sufficiat per consecturas de voluntate con- 
<lb/>stare, quia hoc admisso inania prorsus sunt praedicta verba,
<lb/>multum enim illa differunt, per conjecturas- constare de
<lb/>animo novandi, et partes remittere specialiter priorem
<lb/>obligationem, exprimendo se secundam pro prima eligere.“
<lb/>Die Gründe endlich, welche Crell bewegen, eine wörtliche Er- 
<lb/>klärung des animus novandi zu verlangen, sind die Habsucht
<lb/>der Gläubiger („cupiditas humanae mentis“), welche nicht gern
<lb/>den gefesselten Schuldner entlasse, und deßhalb nicht zu der Prä- 
<lb/>sumtion, daß die Veränderung einer Obligation dieselbe novire
<lb/>und den Schuldner befreie"), berechtige, und die Wortfassung
<lb/>des Gesetzes, welche zweifellos die vom Verfasser jenes Aufsatzes
<lb/>vertheidigte Ansicht enthalte. Dem ersteren Grunde kann natür- 
<lb/>lich keine juristische Relevanz bekgelegt werden; der andere wird
<lb/>unten, wo die Exegese unseres Textes folgen wird, geprüft
<lb/>werden.
</p>
            <p>

               <lb/>38) Crell a. a. O. S. 708 a. E.: sed inhiant (sc* creditores) ple- 

<lb/>rumque et insistunt et aliis post alias catenis onerant, ut elabi pe
<lb/>nitus non possit. De qua re cum subinde dubitatum esset inter ve- 
<lb/>teres, qui benignius cum debitoribus agebant, et si nova obligatione
<lb/>obstringerentur, vinculo priori illos liberabant; tandem Justiniano —
<lb/>placuit, non praesumi animum novandi.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0286.tif"
                n="282"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>282
</p>
            <p>

               <lb/>Grotefend, ein Beitrag


<lb/>Dies sind so ziemlich alle Gründe, mit denen bis zum Be- 
<lb/>ginne dieses Jahrhunderts die Ansicht, daß Justini an eine
<lb/>wörtliche Erklärung des animus novandi verlange, vertei- 
<lb/>digt worden ist. Die erste wissenschaftlichere Verteidigung
<lb/>derselben tritt uns in der Hepp'schen Abhandlung- im Archiv
<lb/>Th. XV S. 246 flg. entgegen. Hepp findet durch seine An-,
<lb/>sicht freilich den. tacitus con8en8us bei der Novation der allge- 
<lb/>meinen Rechtsregel zuwider dem consensus expressus nachge- 
<lb/>setzt, und auch das richterliche Ermessen, welches an sich und
<lb/>auch bei der Novation nichts Auffallendes, noch besonders Ge- 
<lb/>fährliches sei, ausgeschlossen: aber mit Recht hebt er hervor, daß
<lb/>„nicht einzusehen, weshalb Justinian nicht aus guten Gründen
<lb/>den tacitus consensus bei der Novation ausgeschlossen haben
<lb/>sollte," und hält „insofern das Berufen auf die Gleichstellung
<lb/>der stillschweigenden Willenserklärung mit der ausdrücklichen min- 
<lb/>destens für eine petitio principii, indem ja eben die Frage ent- 
<lb/>stehe, ob unsere 1. 8 Cod. cit. nicht eine Ausnahme davon
<lb/>mache". Daß Justinian durch dieses Gesetz bloß die alten Prä- 
<lb/>sumtionen der Juristen habe vernichten wollen, hält Hepp für
<lb/>nicht wahrscheinlich, da dieses keine durchgreifende und der Ab- 
<lb/>sicht des Gesetzgebers, welche jedenfalls auf eine gründliche Re- 
<lb/>form des Novationenrechtes gerichtet gewesen, entsprechende
<lb/>Maßregel sei. Denn hierdurch würde der Kaiser-Alles dem rich- 
<lb/>terlichen Ermessen (richterliche Präsumtionen) überlassen, und
<lb/>unmöglich einen besseren Rechtszustand hinsichtlich des Novations- 
<lb/>streites geschaffen haben, da auch die alten Präsumtionen der
<lb/>klassischen Juristen sich gewiß nur auf bestimmte concludente
<lb/>Handlungen der Parteien gegründet hätten, und deßhalb nicht
<lb/>willkührlicher gewesen sein würden, als es die richterlichen Prä- 
<lb/>sumtionen hätten sein müssen. Außerdem sagten die Quellen
<lb/>auch Nichts darüber, daß die Juristen hinsichtlich jener Präsum- 
<lb/>tionen gestritten hätten, da einmal das „alii alio in casibus “
<lb/>etc. des §. 3 J. 3, 29 nur auf die Vielheit der Urheber jener Prä- 
<lb/>sumtionen hindeute, und dann, selbst wenn eine Meinungsver-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0287.tif"
                n="283"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>283
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.


<lb/>schiedenheit der Juristen über diesen Punkt Statt gefunden, die- 
<lb/>ser Streit jedenfalls durch das Citirgesetz Valentinians III. hätte
<lb/>beendet sein muffen. Gegen diesen letzteren Grund ist freilich
<lb/>zu bemerken, daß Justinian sehr wohl auch ohne solchen Streit
<lb/>der Juristen die Präsumtionen aufheben durfte, weil diese näm- 
<lb/>lich den Parteien sehr nachtheilig sein konnten. Aus jenen Grün- 
<lb/>den glaubt also Hepp eine durchgreifende Reform des über den
<lb/>animus novandi bisher geltenden Grundsatzes von Justinian
<lb/>erwarten zu dürfen, zumal da er einen solchen legislatorischen
<lb/>Machtspruch auch durch Gründe der Vernunft unterstützt findet.
<lb/>Diese Vernunftsgründe Hepp's sind kurz folgende. Zunächst
<lb/>könne die definitive Wirkung der Novation, welche zugleich die
<lb/>accessoria der novirten Forderung betreffe, dem Gläubiger zu
<lb/>sehr unbilligem Schaden gereichen, da er, wenn eine tacita no- 
<lb/>vatio statuirt werde, sehr leicht ohne Wissen und Wollen ein
<lb/>Recht aus den Händen gäbe, während er in der That dasselbe
<lb/>durch die als tacita novatio aufgefaßte Handlung nur befestigen
<lb/>wollte. „Diese den Gläubiger oft unschuldig treffenden Gefahren
<lb/>bezeichne Justinian durch den Ausdruck „nocenda volumina no- 
<lb/>vationum“, welche um so häufiger haben eintreten muffen, je
<lb/>größer die Masse der stillschweigenden Novationen gewesen."
<lb/>Einen zweiten Vernunftgrund sieht Hepp dann in der, durch
<lb/>Annahnie einer tacita novatio hervorgerufenen, ambiguitas juris,
<lb/>welche zu heben selbst die Aufstellung der gesetzlichen Präsum- 
<lb/>tionen nicht vermocht habe, da bei den fast tote die und in so
<lb/>mancherlei Weise vorkommenden Novationen die Grundsätze des
<lb/>tacitus consensus sowohl häufiger, als auch weniger befriedigend,
<lb/>wie auf dem übrigen Gebiete des tacitus consensus zur An- 
<lb/>wendung kämen. Aus.diesen beiden Gründen, wegen der unbil- 
<lb/>ligen Schädlichkeit einer novatio tacita für den Gläubiger, und
<lb/>wegen der aus der Zulasstuig einer solchen Novation resultiren-
<lb/>den Rechtsunsicherheit, hält Hepp „die Abweichung der 1. 8 6.
<lb/>de nov. von der Regel, nach welcher die stillschweigenden Wil- 
<lb/>lenserklärungen den ausdrücklichen gleichstehen, für hinreichend
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0288.tif"
                n="284"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>284
</p>
            <p>

               <lb/>Grotefend, ein Beitrag


<lb/>motivirt, und insofern Justinian's Neuerung für eine billige und
<lb/>zweckmäßige Neuerung."

<lb/>Dieses im Bisherigen referirle Hepp'sche Raisonnement,
<lb/>gegen welches ich im Ganzen Nichts einzuwenden finde, nützt
<lb/>zur Darlegung des Inhaltes unserer Constitution nur insofern,
<lb/>als es das allerdings sehr unmotivirte Vorurtheil bekämpft, als
<lb/>könne dieselbe kein Ausnahmsgesctz sein, als müsse sie vielmehr
<lb/>die Consequenzen des über die tacita novatio bisher geltenden
<lb/>Grundsatzes nothwendig weiter ziehen. Der Hauptbeweis für
<lb/>die eine oder andere Ansicht kann doch nur durch die Worte des
<lb/>Gesetzes selbst geführt werden, und auch H epp wendet sich schließ- 
<lb/>lich zu einer Deutung der Worte „specialiter, exprimere, vo- 
<lb/>luntas, verbis exprimere", in denen er eben die Vorschrift
<lb/>findet, daß hinfort der animus novandi stets wörtlich müsse er- 
<lb/>klärt werden, und daß die taeita novatio hinfort aller rechtli- 
<lb/>chen Bedeutung solle beraubt sein. Diese Hepp'sche Exegese
<lb/>werden wir unten näher zu berücksichtigen haben. Jetzt wenden
<lb/>wir uns zu einer Recapitulation der Hauptvertheidigungsgründe,
<lb/>welche für die entgegengesetzte Ansicht aufgeführt worden sind.

<lb/>Leyser (a. a. O.) verthcidigt seine Ansicht, daß es genüge,
<lb/>wenn der animus novandi nur irgendwie erkennbar sei, mit
<lb/>Folgendem: „At enimvero illa specialis remissio et expres- 
<lb/>sio non verbis saltem: sed, ut in omnibus omnino nego- 
<lb/>tiis, etiam factis fieri potest, quemadmodum recte observat
<lb/>Schilterus Ex. 9 §. 13. Omnes quippe conventiones
<lb/>etiam tacite valere, et recta ratio dictat, et Paulus in L. 4
<lb/>pr. de Pactis ait. Nec adversatur Justinianus, quippe qui _
<lb/>in saepe dicta L. ult. ad voluntatem novandi respici jubet.
<lb/>At voluntas haec verbis factisve exprimatur, nihil filter- 
<lb/>est.“ Daß aber auch diese Beweisführung wenig strict und
<lb/>übcrführcnd sei, wird wohl Niemand verkennen. Denn zuerst
<lb/>tritt ihr die schon von Hepp gemachte Bemerkung entgegen,
<lb/>daß nicht einzusehen, warum die concludenten Handlungen nicht
<lb/>ein Mal ihre beweisende Kraft verlieren sollen und eine wörtliche
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0289.tif"
                n="285"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.


<lb/>animi expressio verlangt werden kann. Fand doch schon Azo
<lb/>(a. a. O.) für diese exceptkonelle - Behandlung der Novation
<lb/>eine Analogie in dem Rechte der Correi, und haben wir- uns
<lb/>doch h. z. T. schon daran gewöhnt, uns bei jeder -Regel auf
<lb/>eine Ausnahme gefaßt zu machen. Dann aber ist die Annahme
<lb/>Leyser's, daß Justinkan nur das Vorhandensein der voluntas
<lb/>selbst, nicht eine bestimmte Form ihrer Erklärung vorschreiben
<lb/>wolle, schließlich eine petitio principii, indem so von. vorn
<lb/>herein eine lediglich vermuthete Absicht des Gesetzgebers als die
<lb/>gewisse und bewiesene hingestellt wird. — Auch diese Ansicht wird
<lb/>dann wissenschaftlich erst kn diesem Jahrhundert behandelt, und
<lb/>zwar in der oben genannten v. Löhr'schen Abhandlung. Allein
<lb/>ein näheres Eingehen in dieselbe dürfte hier wohl als etwas
<lb/>Ueberflüssigcs erscheinen, da schon Hepp zu Anfang seiner be- 
<lb/>sprochenen Abhandlung die v. Löhr'sche Ansicht genügend refe-
<lb/>rirt und recensirt hat. Wir gehen darum gleich zu der folgen- 
<lb/>den, unsere Controverse ausführlicher behandelnden Abhandlung
<lb/>über, bei welcher wir uns dafür etwas länger aufzuhalten ge-
<lb/>nöthigt sein werden. Es ist dies der bereits cilirte Katteit-
<lb/>horn'sche Aufsatz.

<lb/>Der Verfasser stellt den Satz an die Spitze seiner Unter- 
<lb/>suchung, daß es mit dem Grundsätze, nach welchem die Parteien
<lb/>bei der Festsetzung der Verträge die freieste Willkür hätten,
<lb/>schwerlich in Einklang ju setzen sei, „wie eine Novation, die doch
<lb/>auch bei jedem Rechtsverhältnisse nach dem Belieben der Par- 
<lb/>teien angewandt werden könne, nur dann angenommen werden
<lb/>solle, wenn dieß ausdrücklich erklärt sei", und dann scheint ihm
<lb/>die Statuirung einer Ausnahme von der allgemeinen Regel über
<lb/>die Wirkung des tacitus consensus so bedenklich, daß er glaubt,
<lb/>Alles versuchen zu müssen, um unser Gesetz vor dem Namen
<lb/>eines Ausnahmsgesetzes zu retten. „Hat man 100 Mal", schreibt
<lb/>er a. a. O. S. 326, „einen Rechtssatz richtig befunden, und soll
<lb/>im 101. Male das Umgekehrte gelten; so widerstrebt dieß nicht
<lb/>allein durchaus unserm juristischen Gefühle, wir können auch

<lb/>Zeitschr. s. Civilr. u. Pro;. Neue Folge. XII. Bl&gt;. 2. Heft. 20
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0290.tif"
                n="286"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>286 Grotefend, ein Beitrag

<lb/>sicher darauf bauen, daß der Gesetzgeber nicht ohne ganz beson- 
<lb/>dere Veranlassung einen Schritt zur Umwendung der Regel in
<lb/>einem besonderen Fall gethan habe." Allein es sind dieß Alles
<lb/>aprioristische Annahmen, deren Richtigkeit mir nicht einleuchten
<lb/>will, Denn der freien Willkür der contrahirenden Parteien ist
<lb/>im Rechte manche Schranke, manches unüberwindliche Hinderniß
<lb/>gesetzt. Man denke nur an das starre Verbot der lex commis- 
<lb/>soria beim Pfandrechte. Warum sollte es also widersinnig sein,
<lb/>auch die Willkür der novirenden Parteien einer gewissen Beschrän- 
<lb/>kung zu unterwerfen, daß eine Interpretation unseres Gesetzes,
<lb/>welche dieses zur Folge hätte, von vorn herein zu verwerfen
<lb/>wäre! Nun aber — wird denn wirklich - durch die Aufstellung
<lb/>des Satzes, daß der animus novandi immer wörtlich erklärt
<lb/>werden müsse, dem Belieben der Parteien Eintrag gethan? Ich
<lb/>halte nicht dafür; denn die Willkür der Parteien wird hinsicht--
<lb/>lich der Vertragschließung nur da beengt und gehemmt, wo es
<lb/>denselben nicht freigestellt ist, einem Rechtsgeschäfte einen belie-
<lb/>. bigen, gewillkürten Inhalt zu geben, wie dieses z. B. durch das
<lb/>Verbot der lex commissoria beim Pfandrechte geschieht. Der- 
<lb/>lei verbietet aber die 1. 8 0. eit. auch nach der von Katten- 
<lb/>horn bekämpften Ansicht gar nicht. Sie würde ja nach dieser
<lb/>nur eine bestimmte Form für die Novation vorschreiben, und
<lb/>daß bestimmte Rechtsgeschäfte an eine bestimmte Form gebunden
<lb/>werden, ist ebenso wenig widersinnig, als es eine im positiven
<lb/>Rechte seltene Erscheinung ist. Und vor allen Dingen werden
<lb/>die Parteien durch eine noch so strenge Novationsform nie be- 
<lb/>hindert, jedes beliebige obligatorische Verhältniß durch Erklärung
<lb/>des animus novandi zu uovireu. Was dann ferner Katten-
<lb/>ho r n's Ansicht über unser Gesetz als ein Ausnahmsgesetz betrifft,
<lb/>so vergißt derselbe dabei, daß es keineswegs feftsteht, ob das
<lb/>vorjustinianische Recht hinsichtlich des animus novandi wirklich
<lb/>als ein richtig befundener Rechtssatz angewandt ist. Wegen der
<lb/>vielen Zweifel und Streitigkeiten, welche das alte Recht hervor- 
<lb/>gerufen hatte, scheint unser Gesetz vielmehr ein sehr zeit-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0291.tif"
                n="287"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation. 287

<lb/>gemäßes, und auch als durchgreifendes Ausnahmsgesetz sehr will- 
<lb/>kommenes gewesen zu sein.

<lb/>Kattenhorn's Ansicht über den Zweck und Inhalt der 1. 8
<lb/>6. de novat, ist dann einfach folgende. Vor Justinian
<lb/>habe bekanntlich eine Novation nicht nur die frühere Obligation
<lb/>selbst, aufgehoben, sondern auch zugleich die Cantelen und An- 
<lb/>hängsel derselben vernichtet. Als nun seit dem Erscheinen der
<lb/>1. 10 6. 8, 38 auch bei der Novation die Stipulationsform
<lb/>nachgelassen und die obligatorische Kraft des einfachen pactum
<lb/>anerkannt worden, habe bei der häufig vorkommenden Aenderung
<lb/>einer bestehenden Obligation auch häufig Zweifel darüber ent- 
<lb/>stehen müffen, ob eine solche Aenderung der Obligation animo
<lb/>novandi geschehen sei, also auch ob dieselbe Aufhebung der Cau-
<lb/>telen und Anhängsel der ersteren Obligation zur Folge gehabt
<lb/>habe. Dieser Zweifel müsse aber wegen der vor Justinian aner- 
<lb/>kannten vollgültigen Wirksamkeit des tacitus consensus sehr
<lb/>schwer zu lösen gewesen sein, und viele Processe veranlaßt haben.
<lb/>Auch habe der Gesetzgeber diesen Streitigkeiten nicht durä) Auf- 
<lb/>stellung bestimmter Voraussetzungen, bei deren Vorhandensein
<lb/>der animus novandi in vollster Wirksamkeit anzunehmen, ein
<lb/>Ende machen können, da doch der ausdrückliche und wahrschein- 
<lb/>liche Wille der Parteien entscheiden müsse. Justinian habe
<lb/>dies eben so wenig, wie für die Novation die ausdrückliche Er- 
<lb/>klärung , noviren zu wollen, vorgeschricben, sondern nur den
<lb/>Grundsatz: „Novatione legitime facta, liberantur hypotheca
<lb/>et pignus, usurae non currunt“ (1. 18 D. de novat. 46, 2)
<lb/>gänzlich abschaffen gewollt. — Ein solcher Inhalt der 1. 8 0.
<lb/>eit. scheint indessen bei näherer Betrachtung sehr unwahrschein- 
<lb/>lich. Denn, wenn es auch richtig ist, daß die Wirkung der No- 
<lb/>vation sich auch auf alle Cautelen und Anhängsel der alten Ob- 
<lb/>ligation erstreckt, und daß mithin ein Zweifel über das Vorhan- 
<lb/>densein einer Novation überhaupt zugleich ein Zweifel über das
<lb/>Fortbestehen der Cautelen und Anhängsel der früheren Obliga- 
<lb/>tion sein muß: so würde es doch im höchsten Grade wunderbar

<lb/>20*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0292.tif"
                n="288"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>288
</p>
            <p>

               <lb/>Grotesend, ein Beitrag


<lb/>sein, wenn Justinian wirklich bloß diesem secundären Zweifel
<lb/>hätte ein Ende machen wollen, und zu der Entscheidung des
<lb/>Hauptzweifels, ob die Obligation selbst durch eine spätere
<lb/>novirt worden sei, Nichts beigetragen hätte. Und welchen Vor- 
<lb/>theil würde ein solches Gesetz den streitenden Parteien gewähren
<lb/>können? Die Cautelen und Anhängsel einer Obligation pflegen
<lb/>nicht leicht den wichtigsten Theil des ganzen obligatorischen Ver- 
<lb/>hältnisses zu bilden, und es wird meistens der aus beiden in
<lb/>Frage stehenden Obligationen Klagende nicht das Gewicht auf
<lb/>jene Accessorien legen, vielleicht gar keinen Grund haben, diesel- 
<lb/>ben in seinem Petitum zu erwähneu, so daß eine Entscheidung
<lb/>darüber, ob die Cautelen oder Anhängsel einer Obligation novirt
<lb/>worden seien, von nur geringerer, oder wohl auch von gar keiner
<lb/>Bedeutung in concreto sein würde. Und welcher Grund läßt
<lb/>sich denken, weßhalb Justinian. eine so definitive Entscheidung
<lb/>eines untergeordneten und seltenen Streites habe geben wollen,
<lb/>während er die brennende Hauptfrage übersehen oder absichtlich
<lb/>unentschieden gelassen! Oder soll vielleicht diese Entscheidung der
<lb/>Nebenfrage dem Hauptstreite präjudiciren dürfen oder müssen,
<lb/>so daß eine ausdrückliche Novation der Cautelen und Anhängsel
<lb/>der alten Obligation eine praesumtio juris oder gar juris et
<lb/>de jure für die Novation der Obligation selbst gäbe? Katten- 
<lb/>horn scheint dieß nicht anzunchmen, da er Justinian gar
<lb/>keine Rücksicht auf den Streit, wann eine Obligation selbst no-'
<lb/>virt sei, nehmen läßt; und in der That wäre es dann auch
<lb/>unbegreiflich, warum der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben hätte,
<lb/>was die von Kattenhorn bekämpfte Ansicht für von ihm vor- 
<lb/>geschrieben hält, da es dieselbe Mühe für den Gesetzgeber war,
<lb/>für die Novation im Allgemeinen eine wörtliche Erklärung der
<lb/>Novationsabsicht vorzuschreiben, und für die novirenden Par- 
<lb/>teien, dieser allgemeinen Vorschrift Folge zu leisten.

<lb/>Wir sehen also, wie es der Kattenhorn'schen Ansicht von
<lb/>vorn herein an aller logischen Wahrscheinlichkeit gebricht, wie
<lb/>Justinian's Gesetz nach ihr, wenn nicht ein ganz illusorisches, .
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0293.tif"
                n="289"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>289
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.


<lb/>so doch ein sehr unpractisches sein würde. Nun, Letzteres wäre
<lb/>ja aber immerhin möglich, und würde dieß nicht das erste Ge- 
<lb/>setz Justinian's sein, welches der Vorwurf, ein unzweckmäßiges
<lb/>Gesetz zu sein, treffen müßte. Prüfen wir also die Interpreta- 
<lb/>tion unserer Verordnung, wie Kattenhorn sie gibt, wenigstens
<lb/>insoweit, als sie zum Beweis der Kattenhorn'schen Ansicht
<lb/>dienen soll.

<lb/>Der allgemeine Grundsatz über die Erklärung des animus
<lb/>novandi soll in dem zweiten Theile der 1. 8 0. eit.: „El ge- 
<lb/>neraliter definimus“ u. s. w. ausgesprochen sein. „Voluntate,
<lb/>non lege esse novandum das soll der allgemeine und alte
<lb/>Grundsatz sein, die Neuerung unseres Gesetzes soll allein in dem
<lb/>ersten Theile deffelben liegen, dessen einzelne Satztheile dann,
<lb/>wie nachsieht, erklärt werden: „Novationum nocentia corrigen- 
<lb/>tes volumina.“ Diese Anfangsworte unserer Constitution haben
<lb/>dem Verfasser der uns beschäftigenden Abhandlung gleich Gelegenheit
<lb/>gegeben, einen unbegreiflichen Mangel an aller Jnterpretations-
<lb/>geschicklichkeit zu zeigen. Volumen soll nämlich, als von „vol- 
<lb/>vere, wälzen, rollen, herumdrehen, Herumrollen", abzuleiten, das
<lb/>„Zusammengerollte oder Herumgerollte" bezeichnen, und für „Um- 
<lb/>hüllung, Umschlag" gebraucht sein, „so wie etwas, was um eine
<lb/>Sache herumsitzt." Dann wäre dieses Wort jedenfalls das merk- 
<lb/>würdigste im Corpus Juris. Volvere heißt nirgends herum- 
<lb/>rollen in dem Sinne: durch Herumrollen des einen Gegenstan- 
<lb/>des einen anderen einhüllen, und volumen ist noch niemals zur
<lb/>Bezeichnung einer Umhüllung, eines Umschlages gebraucht. Hier
<lb/>soll nun diese mährchenhafte Bedeutung noch gar bildlich gebraucht
<lb/>sein, und Novationum volumina soll heißen: die eine novatio,
<lb/>welche als obligatio der Kern sei, umgebenden Sicherheitsmit- 
<lb/>tel!! Hätte doch der Interpret die Textesworte etwas genauer
<lb/>angesehen, und das „nocentia“ nicht übersehen! Denn sollte
<lb/>Justinian wohl die Cautelen als der Hauptobligation schäd- 
<lb/>lich betrachtet haben? Dies wird, glaube ich, Kattenhorn selbst
<lb/>nicht behaupten wollen. Wer möchte aber ferner die novatio
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0294.tif"
                n="290"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0294"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>290
</p>
            <p>

               <lb/>Grotefend, ein Beitrag

<lb/>eine obligatio nennen! Novatio ist ein Aufhebnngs- und ein
<lb/>Entstehungsgrund einer Obligation, aber niemals selbst eine
<lb/>Obligation. Und endlich will der Gesetzgeber ja „novationum
<lb/>volumina corrigere“: wo aber steht in seiner Verordnung
<lb/>ein einziges Wort von einer Veränderung, Berichtigung der
<lb/>Obligationscautelen? — Durch seine gänzlich sprachwidrige und
<lb/>unjuristische Interpretation der Anfangsworte unseres Gesetzes
<lb/>läßt sich Kattenhorn nun verleiten, das ganze Gewicht in dem
<lb/>ersteren Theile desselben auf das Wort „cautelae“ zu legen,
<lb/>welches er eben für identisch mit den „novationum volumina“
<lb/>hält. Darum bedeutet seiner Ansicht nach „nibil penitus prio- 
<lb/>ris cautelae innovari“: es soll unter den im Gesetze vorgenann- 
<lb/>ten Voraussetzungen an der Cautel d. h. Bürgschafts-, Pfandbe- 
<lb/>stellung u. dergl. Sicherungsmitteln der früheren Obligation
<lb/>Nichts geändert werden. Selbst zu den Worten „sed anteriora—
<lb/>priorem obligationem“ bemerkt er: „Das anteriora“ (und
<lb/>dann auch gewiß das posteriora) „geht ebenfalls auf die An- 
<lb/>hängsel des älteren Rechtes, die cautela, wodurch es gesichert
<lb/>war, nicht auf das alte Obligationsverhältniß. War dieses wirk- 
<lb/>lich dahin abgeändert, daß die Qualität der Schuld vergrößert
<lb/>oder verringert worden war; so hatte es dabei sein Ver- 
<lb/>bleiben." Allein das „anteriora“ und „posteriora“ in dieser
<lb/>Beziehung zu dem Worte „cautela“ zu setzen, dazu sind wir
<lb/>durch Nichts berechtigt, geschweige denn gezwungen; hat doch
<lb/>vielmehr immer das Neutrum Pluralis eines Adjeetivs eine wei- 
<lb/>tergehende, ganz allgemeine Bedeutung. Und daß auch „cau- 
<lb/>tela“ hier nicht den Sinn haben kann, welchen Kattenhorn
<lb/>diesem Worte unterzulegen sich bemüht, das wird sich hoffentlich
<lb/>aus unserer eigenen, bald folgenden, Exegese ergeben.

<lb/>Mit großer Leichtfertigkeit überwindet Kattenhorn alle
<lb/>seiner Ansicht entgegenstehenden Worte unseres Gesetzes. Im
<lb/>Interesse seiner Ansicht muß „priorem obligationem“ die frü- 
<lb/>here Bürgschaft, Pfandbestellung und sonst mögliche Cautel be- 
<lb/>zeichnen, muß im §. 3 J. 3, 29 „obligatio secundum nostrae
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0295.tif"
                n="291"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>291
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.

<lb/>constitutionis definitionem“ ein Begriff sein und heißen: eine
<lb/>Obligation, wie sie- in unserer Constitution beschrieben worden
<lb/>ist, d. h. eine accessorische Sicherheitsobligation. Das sind aber
<lb/>alles Deutungen, die keinen zwingenden Grund in sich haben,
<lb/>und zum Th eil, wie sich unten zeigen wird, mit dem übrigen
<lb/>Wort- und Sachinhalt unseres Gesetzes gar nicht vereinigen
<lb/>lassen. — Wenn endlich Kattenhorn (S. 333 a. E. und 334)
<lb/>den Inhalt der 1. 8 6., welchen ihr die gegnerische Ansicht gibt,
<lb/>als einen überflüssigen und keinem practischen Bedürfniffe abhel- 
<lb/>fenden darzustellen sich bemüht: so ist dieser Versuch m. E. mit
<lb/>der einfachen Erwiederung zu widerlegen, daß die Befolgung
<lb/>einer so strkcten Bestimmung allerdings sehr oft ohne wesentli- 
<lb/>chen Nutzen sein kann, daß dieß aber bei einem jeden aus- 
<lb/>nahmslos durchgreifenden Gesetze der Fall ist, wie der practi-
<lb/>sche Jurist doch gewiß von jedem Tage seiner Thätigkeit erfah- 
<lb/>ren kann. Das ist ja eben das jus strictum des alten und
<lb/>neuen Rechts. Und ist dasselbe nicht auch bei der Kattenhorn'-
<lb/>schen Interpretation unseres Gesetzes der Fall? Warum kann es
<lb/>nicht unter den Parteien zweifellos feststehen, daß die Cautel
<lb/>einer früheren Obligation aufgehoben sein soll, auch ohne wört- 
<lb/>liche Erklärung dieses Willens? Und doch findet Kattenhorn
<lb/>für diesen Fall sein Gesetz „der freien Uebereinkunft nicht Hin- 
<lb/>derlich, und daneben so gerecht, als billig." Ich stimme gern
<lb/>mit diesem Urtheile überein, zumül wenn ich bedenke, daß die
<lb/>strenge Vorschrift Justinian's in jedem Falle- einen Streit über
<lb/>die Absicht der Parteien abschneidet; aber dasselbe Urtheil kann
<lb/>auch die gegnerische Meinung für sich vindieiren.

<lb/>So dürfen wir also den Beweis Kattenhorn's, daß un- 
<lb/>sere Constitution lediglich die Novation der Cautelen nnd An- 
<lb/>hängsel einer Obligation betreffe, und nur für diese eine wört- 
<lb/>liche Erklärung des animus novandi vorschreibe, wenn nicht
<lb/>als gänzlich mißlungen, doch als keineswegs überzeugend betrach- 
<lb/>ten. Ueberhaupt bedarf es wohl zum Schluffe einer Enschnl-
<lb/>digung, daß diese m. ,E. so verfehlte Abhandlung uns so lange
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0296.tif"
                n="292"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>292
</p>
            <p>

               <lb/>Grotesend, ein Beitrag

<lb/>ausgehalten hat; ich finde sie in der monographischen Natur mei- 
<lb/>nes Aufsatzes, dessen Aufgabe und Pflicht es eben sein soll, die
<lb/>Ansichten über unser Gesetz einer genauen Prüfung zu unterwer- 
<lb/>fen. Jetzt endlich mag es Zeit sein, eine selbstständigere Ausle- 
<lb/>gung unseres Gesetzes zu versuchen.

<lb/>Die bisherigen Versuche über den Inhalt unserer so viel be- 
<lb/>zweifelten 1. 8 C. de novat, scheinen mir alle einen ganz ver- 
<lb/>kehrten Weg der Deduction eingeschlagen, und darum nie ein
<lb/>ganz befriedigendes Resultat geliefert zu haben"), indem sie
<lb/>immer zuerst den muthmaßlichen, aus „Vernunftgründen" zu er- 
<lb/>wartenden Inhalt derselben exponiren, und dann erst den Text
<lb/>des Gesetzes selbst betrachten, um ihre vorgefaßte Ansicht darin
<lb/>bestätigt zu finden. Eine solche Methode trübt durch das un- 
<lb/>vermeidlich hervorgerufene Vorurtheil das klare Verständniß der
<lb/>Gesetzesworte, und kann um so schwerer ein auch im Einzelnen
<lb/>richtiges Resultat liefern, als wir zu geringe Kenntniß über den
<lb/>Zustand des Novationsrechtes hinsichtlich unserer Frage vor dem
<lb/>Erscheinen der Justinianischen Constitution besitzen, und die
<lb/>wenigen Nachrichten, welche uns darüber erhalten sind, zum
<lb/>größten Theile in dieser Constitution selbst gesucht werden müssen.
<lb/>Ich halte vielmehr den umgekehrten Weg für den allein richti- 
<lb/>gen, und wende mich deßhalb zunächst zu der Exegese unseres
<lb/>Gesetzes.

<lb/>Justini an hat bei seiner legislativen Thätigkeit bekannt- 
<lb/>lich sich sehr oft einen unpräcisen und der Absicht des Gesetzes zu
<lb/>wenig entsprechenden Ausdruck zu Schulden kommen lassen; er
<lb/>hat im Vollgefühle seiner kaiserlichen Weisheit und Fürsorge,
<lb/>und oft auch im Anfluge einer — in seinem Zeitalter sehr wohl
<lb/>entschuldbaren — Eitelkeit, meistens seine wohlmeinende Absicht
<lb/>sehr in den Vordergrund seiner Verfügung treten lassen, und den
</p>
            <p>

               <lb/>34) Dieß gilt auch von der oben besprochenen Hepp'schen Abhandlung,
<lb/>welche Sintenis (a. a. O. S. 136) freilich für s.o gründlich hält,
<lb/>daß sich der darin enthaltenen Beweisführung Nichts hinzusetzen lasse.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0297.tif"
                n="293"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0297"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>293
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.


<lb/>verordnenden,Theil selbst mit einer Fülle zweifelhafter Redens- 
<lb/>art verbrämt. Unser Gesetz wird won diesem Vorwurfe nicht
<lb/>betroffen, denn sein Ausdruck ist im Ganzen sehr präcis, und
<lb/>Mißverständnisse desselben sind nicht von dem Gesetzgeber ver- 
<lb/>schuldet.

<lb/>Die 1. 8 C. 8,. 42 besteht aus zwei Theilen, einer pars
<lb/>specialis und einer pars generalis, deren verschiedenen Inhalt
<lb/>wir unten darlegen und zusammenstellen werden. Der erste Theil
<lb/>und das Gesetz überhaupt beginnt mit den Worten: „Novatio- 
<lb/>num nocentia corrigentes volumina et veteris juris ambi- 
<lb/>guitates resecantes sancimus“ —, in denen also die Absicht
<lb/>des Gesetzgebers ausgesprochen liegt. Die „novationum volu- 
<lb/>mina" sind 'verschieden gedeutet worden. Die Kattenhorn'
<lb/>sche Interpretation, nach welcher jener Ausdruck die Umhüllun- 
<lb/>gen der Novation, d. h. die Cautclen und' Anhängsel der frü- 
<lb/>heren Obligation bezeichnen sollte, ist schon oben erwähnt und
<lb/>verworfen. Hepp (a. a. O. S. 250 und 254) versteht darun- 
<lb/>ter „die schädliche Masse der seither angenommenen Novatio- 
<lb/>nen"; allein auch diese Bedeutung läßt sich selbst aus der Un- 
<lb/>gebundenheit der Justinianischen Sprache für das Wort Volu- 
<lb/>men nicht rechtfertigen. Einige der älteren Interpreten erklären
<lb/>dieses Wort, durch „äikücultates s. ambiguitates", während die
<lb/>meisten dasselbe gänzlich übersehen haben. Ich glaube aber, daß
<lb/>wir von der üblichen Bedeutung des „Volumen" nicht zu lassen
<lb/>brauchen, und daß wir dasselbe einfach mit „Rolle, Buch, Ver-
<lb/>zeichniß" übersetzen können. Denn wie wir aus dem Folgenden
<lb/>und dem §. 3 J. qu. mod. toll. obl. (3, 29) erfahren, so hat- 
<lb/>ten Mehre der klassischen Juristen verschiedene Fälle einer Obli- 
<lb/>gationsänderung bezeichnet, in denen eine (tacita) novatio zu
<lb/>präsumiren sei, und, wie ich glaube, beziehen sich die Anfangs- 
<lb/>worte unseres Gesetzes auf diese — schriftlich oder traditionell
<lb/>verbreiteten — Verzeichnisse. Justinian will ja eben, wie wir
<lb/>bald sehen werden, das Präsumiren einer Novation verbieten;
<lb/>da mußte es natürlich sein Erstes sein, die alten, bisher rechts-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0298.tif"
                n="294"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0298"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>294 Grotefend, ein Beitrag

<lb/>gültigen Präsumtionen zu vernichten, und diese Absicht deutet er
<lb/>mit den Worten „Novationum nocentia corrigentes volumina“
<lb/>an. Daß aber Justinian diese Povatiouskataloge „nocentia"
<lb/>Nennt, kann uns, die wir die Schädlichkeit solcher Präsumtionen
<lb/>nie geleugnet Laben, nicht wundern. Er selbst bezeichnet den
<lb/>Hauptschaden der tacita oder praesumta novatio mit den gleich
<lb/>folgenden Worten „et veteris juris ambiguitates resecantes“,
<lb/>welche Hepp nicht von einem Streite der Juristen unter sich
<lb/>über'die einzelnen Präsumtionsfälle verstehen will, sondern nur
<lb/>von der unbilligen Schädlichkeit jener Novationen für den Gläu- 
<lb/>biger und von der durch Zulassung einer tacitu novatio entstan- 
<lb/>denen Rechtsunsicherheit. Daß indessen, wie Hepp meint, unter
<lb/>den Juristen gar kein Streit über jene Präsumtionen Statt ge- 
<lb/>funden habe, ist ebenso unwahrscheinlich, wie unbewiesen. Denn
<lb/>wo Etwas dem subjeetiven Ermessen, dem juristischen Gefühle
<lb/>zur Beurtheilüng überlassen ist, da muß die Ansicht und das
<lb/>Urtheil darüber sehr verschieden ausfallen, und dies muß bei der
<lb/>Aufstellung jener Präsumtionsfälle um so mehr der Fall gewe- 
<lb/>sen sein, als die Zahl derselben .nicht unbedeutend gewesen zu
<lb/>sein scheint. Hepp selbst hält einen solchen Streit nicht für un- 
<lb/>möglich, aber er glaubt ihn jedenfalls nach dem Erscheinen des
<lb/>Valentin ianischen Citirgesetzes leugnen zu müssen. Allein m.
<lb/>E. darf diesem Gesetze eine solche dietatorische Gewalt nicht zu- 
<lb/>geschrieben werden; denn wir haben noch eine große Menge von
<lb/>vorvalentinianischen Controversen, zu deren Lösung das Citirge-
<lb/>setz gar Nichts beigetragen hat. Dann aber liegt auch in den
<lb/>Worten des §. 3 J. cit. „alii in aliis casibus“ u. s. w. schon
<lb/>angedeutet, daß die Meinungen der einzelnen Juristen irgendwie
<lb/>divergirten, und eine nähere Nachricht über den Streit der Ju- 
<lb/>risten, wie sie Justinian nach Hepp's Ansicht hätte geben
<lb/>müssen, wäre gewiß ein überflüssiger Zusatz zu unserem Gesetze
<lb/>gewesen, da' jener Streit gewiß Allen hinlänglich bekannt, und
<lb/>durch die Eingangsworte unseres Gesetzes genugsam in's Gedächt-
<lb/>niß zurückgerufen war.' Mit den Worten „ambiguitates vete-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0299.tif"
                n="295"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0299"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>295
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.


<lb/>riss juris“ bezeichnet der Gesetzgeber, meiner Ansicht nach, den
<lb/>ganzen schwankenden Rechtsznftand, welcher durch die Annahme
<lb/>einer tacita novatio für das ganze Novationenrecht entstanden
<lb/>war, sowohl insofern die Juristen selbst nicht einig waren,
<lb/>wann eine (tacita) .novatio zn präsumiren sei, als auch hin- 
<lb/>sichtlich des Streites, welcher nothwendig unter den Parteien in
<lb/>vielen Fällen darüber entstehen mußte, ob der Gegner diese oder
<lb/>jene Aenderung einer Obligation animo novandi vorgenommen
<lb/>gehabt habe. Den Grund dieses Streites bezeichnet Justinian
<lb/>dann in den nächstfolgenden Worten, welche zugleich einen Theil
<lb/>der gesetzlichen Bestimmung selbst bilden, und die occasio legis
<lb/>nennen.

<lb/>Wie schon mehrfach erwähnt, und wie Niemand bezweifelt,
<lb/>so hatten die Juristen, und zwar die der klassischen Zeit— ve- 
<lb/>teris juris conditores — das allgemeine Rechtsprineip über die
<lb/>vollgültige Wirkung des tacitus consensus bei der Eingehung
<lb/>von Rechtsgeschäften dahin ausgedehnt, daß sie bestimmte Abän- 
<lb/>derungen einer Obligation als eine (tacita) novatio mit der
<lb/>vollsten Novationswirkung präsumirten. Diese Fälle waren nach
<lb/>Justinian's Bericht folgende:

<lb/>1) 8i quis vel aliam personam adhibuerit vel muta- 
<lb/>verit;

<lb/>2) vel pignus acceperit;

<lb/>3) vel quantitatem augendam vel minuendam esse cre- 
<lb/>diderit;

<lb/>4) vel conditionem seu tempus addiderit vel detraxerit; •

<lb/>5) vel cautionem minorem acceperit; endlich

<lb/>6) vel aliquid fecerit, ex quo veteris juris conditores
<lb/>introducebant novationes.

<lb/>Hinsichtlich derselben ist daran zu erinnern, daß auch bei
<lb/>diesen Präsumtionsfällen immer das „id agi, ut novetur“, wel- 
<lb/>ches ja auch die unerläßliche Novationsvoraussetznng des älteren
<lb/>Rechtes war, der Inhalt der Präsumtion hat sein müssen, daß
<lb/>sich aber manche Fälle denken lassen, in denen eine personae
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0300.tif"
                n="296"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0300"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>296 Grotefend, ein Beitrag


<lb/>adhibitio seu mutatio , u. s. w. gar keinen Grund zu dieser Prä- 
<lb/>sumtion gewährte. Man denke z. B. an den Fall, daß der Gläu- 
<lb/>biger bei der Contrahirung der Obligation sich die Verbürgung
<lb/>eines Dritten, welcher von dem Obligationsverhältnisie noch Nichts
<lb/>weiß, von dem Schuldner ausbedungen habe, und daß nun
<lb/>dieser Dritte jene Bürgschaft wirklich leistet. Hier ist ebenso
<lb/>wenig an eine Novation der Hauptobligation zu denken, als durch
<lb/>die bloße aänurneratio des ans einer früheren Stipulation ge- 
<lb/>schuldeten Geldes eine neue Obligation contrahirt wird. Oder
<lb/>man denke ferner an die Cession einer Forderung, welche zwar
<lb/>die mutatio personae zur Folge hat, aber nie an sich eine No- 
<lb/>vation enthalten kann, da Gegenstand der Cession nicht die Ob- 
<lb/>ligation selbst, sondern nur deren Ausübung ist. Eben in die- 
<lb/>sem Umstande mag noch ein besonderer Grund der „ambiguitas
<lb/>veteris juris“ gefunden werden. Schließlich erfahren wir aus
<lb/>den Worten» mit welchen Iustinian sein Verzeichniß abschließt,
<lb/>daß dasielbe keineswegs Anspruch auf Vollständigkeit macht; viel- 
<lb/>mehr drängt sich uns die Vermuthung auf, daß Iustinian
<lb/>selbst wegen der großen Menge jener Präsumtiousfälle, und weil
<lb/>eine übersichtliche Zusammenstellung derselben fehlte, ein vollstän- 
<lb/>diges Verzeichniß zu liefern gar nicht im Stande war

<lb/>Für die obenaufgeführten Fälle der Aenderung einer Obli- 
<lb/>gation und für alle übrigen, in welchen die „veteris juris con- 
<lb/>ditores“, d. h. die klassischen Juristen, eine Novation präsumir-
<lb/>ten, gilt nun die Justinianische Bestimmung.zunächst, und
</p>
            <p>

               <lb/>35) Hepp &lt;n O. (S. 550 in der Note) will die Worte „vel aliquid“
<lb/>durch „vel aliud quid" mit Berufung auf Pin68ti Clav. Cie. h. v.
<lb/>und ßuhnken ad Vellej. Patere. 1, 17 erklären. Aber, so wenig
<lb/>auch gegen die Möglichkeit einer solchen Bedeutung jener Worte zu
<lb/>erinnern ist,' so scheint mir es doch natürlicher und passender „vel
<lb/>aliquid" durch „oder sonst EtwaS^ zu übersetzen, da somit zugleich
<lb/>die Mannigfaltigkeit und Uebersichtlichkeit der Präsumtionsfälle ange- 
<lb/>deutet wird.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0301.tif"
                n="297"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>297
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.


<lb/>diese Bestimmung lautet: „nilnl penitus prioris cautelae inno- 
<lb/>vari, sed anteriora stare et' posteriora incrementum illis
<lb/>accedere, nisi ipsi specialiter remiserint quidem priorem
<lb/>obligationem et hoc expresserint, quod secundam magis pro
<lb/>anterioribus elegerint.“ In dieser gesetzlichen Bestimmung, und
<lb/>besonders in den Worten „specialiter remiserint" und „expres- 
<lb/>serint" liegt der Hauptgrund unserer Controverse. Ueber.den
<lb/>Sinn der in den Worten „nihil — accedere" enthaltenen, ei- 
<lb/>gentlichen Verfügung kann wohl kaum ein gerechter Streit ent- 
<lb/>stehen. Denn daß „cautela", hier ntd)t in dem schon früher
<lb/>erwähnten Kattenhorn'schen Sinne zu nehmen ist, sondern
<lb/>einfach die Sicherheit, Rechtsbeständigkeit bezeichnet, läßt sich
<lb/>ziemlich gewiß beweisen. Wir sind nämlich durch Nichts zu der
<lb/>Voraussetzung gezwungen, daß Justinian in den vorher auf- 
<lb/>geführten Präsumtionsfällen die ursprüngliche Obligation von
<lb/>vornherein mit „Cautelen und Anhängseln" versehen sein lasse,
<lb/>und daß er hierauf das „prior cautela" beziehe. Diese Bezie- 
<lb/>hung -ist sogar gar nicht möglich , da sich nicht einsehen läßt,
<lb/>wie durch eine Vermehrung oder Verminderung des Obligations-
<lb/>gegenstandes, durch Hinzufügung einer conditio oder eines dies,
<lb/>eo ipso eine Veränderung mit der Cautel der Obligation Vor- 
<lb/>gehen könne, deren Präsumtion Justinian ausdrücklich habe
<lb/>verbieten müssen. Und dann: warum der Pluralis des Neutrum
<lb/>„anteriora" und „posteriora"? Dieser deutet eben ganz allge- 
<lb/>mein auf das früher und später Geschehene, nicht aber auf die
<lb/>speeielle Cautel oder den speeiellen Anhang einer früheren oder
<lb/>späteren Obligation. Auf der anderen Seite dürfen wir aber
<lb/>auch „cautela" nicht mit „obligatio" identificiren, da so die
<lb/>Justinianische Verordnung einen widersinnigen Inhalt haben
<lb/>würde. Denn der Kaiser befiehlt ja, daß in den genannten Fäl- 
<lb/>len Nichts au der „prior cautela" geändert werden solle; dürfte
<lb/>dies nun heißen „Nichts an der früheren Obligation": so wäre
<lb/>die Frage gerechtfertigt, wie denn eine Obligation unverändert,
<lb/>also auch dem Inhalt nach unverändert bleiben kann, deren
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0302.tif"
                n="298"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>298
</p>
            <p>

               <lb/>Grotefend, ein Beitrag

<lb/>Gegenstand erweitert oder beschränkt wird. Uebersetzen wir aber
<lb/>„cautela" in der oben angegebenen Weise, so ist Alles im besten
<lb/>Einklänge und sehr vernünftig. Denn dann verordnet Justi- 
<lb/>ni an: es soll in jenen alten Präsumtionssällen die mit der Ob- 
<lb/>ligation vorgenommene Aenderung der Rechtsbeständigkeit der
<lb/>ursprünglichen Obligation keinen Eintrag thun, und nicht etwa
<lb/>diese aufheben und die veränderte Obligation als eine neue hin- 
<lb/>stellen. Damit verträgt sich das „aliam personam adhibere,
<lb/>vel mutare", das „pignus accipere", das „quantitatem. au- 
<lb/>gere vel minuere" u. s. w. ebenso wohl, wie die in der Ces-
<lb/>sion liegende mutatio personae dem Grundsätze, daß die Ces-
<lb/>sion keine Novation enthalte, nicht widerspricht.

<lb/>Demnach verfügt also Justinian, daß in den Präsum- 
<lb/>tionsfällen des alten Rechtes durch das bloße personam adhi- 
<lb/>bere vel mutare U. s. w. an der Rechtsbeständigkeit der frii-
<lb/>Heren, ursprünglichen Obligation ganz und gar Nichts geändert
<lb/>sein solle: eine Verfügung, die an sich klar genug erscheint, welche
<lb/>aber der Gesetzgeber durch den Zusatz „sed anteriora stare et
<lb/>posteriora incrementuffc illis accedere“ näher umschreibt und
<lb/>erläutert. Soll irgend ein Zustand unverändert bleiben, so ist
<lb/>die natürliche Folge, daß das bereits Bestehende (anteriora) in
<lb/>seinem Bestände bleibt, und spätere Ereignisse oder Verabredun- 
<lb/>gen ohne irgend einen Einfluß auf das unabänderliche Frühere
<lb/>neben dasselbe hintreten (posteriora incrementum illis, sc. an- 
<lb/>terioribus, accedere). Vergleichen wir diese authentische Er- 
<lb/>läuterung der gesetzlichen Vorschrift mit den im Gesetze vorher
<lb/>namhaft gemachten Präsumtionsfällen, so wird uns das „incre- 
<lb/>mentum accedere“ leicht einleuchten, wo die späteren Verab- 
<lb/>redungen der Parteien ein „personam adhibere vel mutare,
<lb/>pignus accipere, conditionem seu tempus addere vel detra- 
<lb/>here, cautionem minorem accipere“ betreffen. Aber wie soll
<lb/>es werden, wenn die Parteien eine Aenderung des in obliga- 
<lb/>tione befindlichen Gegenstandes selbst verabreden („si quis quan- 
<lb/>titatem augendam vel minuendam esse crediderit“)? Hier
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0303.tif"
                n="299"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>299
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.

<lb/>würde ja das Hinzutreten dieser späteren Abrede als eines „in- 
<lb/>crementum“ der früheren bewirken, daß der Gläubiger doppelt
<lb/>berechtigt, und der Schuldner doppelt verpflichtet wird, was viel- 
<lb/>leicht gar nicht die Absicht der Parteien war. Diese Frage wird
<lb/>am Schlüsse unserer Abhandlung, ihre Antwort finden, wo wir
<lb/>unsere Ansicht über den wahren Sinn des „incrementum ac- 
<lb/>cedere“ darlegen werden. Hier nur noch folgende Bemerkung.
<lb/>Enthielte das Gesetz jenen Satz über die Wirkung späterer Ver- 
<lb/>abredungen der Parteien in der obigen unbedingten Gestalt, dann
<lb/>möchte die strenge Consequenz eine große Härte haben, das
<lb/>strictum jus zur schreiendsten Gewaltthat werden; allein, NM
<lb/>dies zu verhindern, und dem Willen der Parteien in keiner Weise
<lb/>unabweisliche Gewalt anzuthun, fügte Justinian seiner Verfü- 
<lb/>gung die Ausnahme hinzu: „nisi ipsi specialiter remiserint
<lb/>priorem obligationem et hoc expresserint, quod secundam
<lb/>magis pro anterioribus elegerint.“ Also das ist klar, daß es
<lb/>in der Macht der Parteien (ipsi tut Gegensätze zu den veteris
<lb/>juris conditores) liegen soll, das „incrementum accedere“,
<lb/>die Cumttlation der Obligationen zu verhindern, und eine wirk- 
<lb/>liche Novation herbeizuführen. Diese Macht üben die Parteien
<lb/>aus, wenn sie „priorem obligationem specialiter remise- 
<lb/>rint et hoc expresserint, quod secundam pro anterio- 
<lb/>ribus elegerint". Hepp a. a. O. (S. 257) läßt die Ausdrücke
<lb/>specialiter remittere und exprimere „gerade auf das nament- 
<lb/>liche, ausdrückliche Entlassen deuten", und beruft sich für diese
<lb/>Bedeutung des specialiter auf 1. 2 §. 1 I). de dolo malo
<lb/>(44;4):set quidem illud annotandum est, quod speciali- 
<lb/>ter exprimendum est, de cujus dolo quis queratur, non
<lb/>in rem“, und für die des exprimere auf 1. 4 §. 2 D. de pact.
<lb/>(2, 14), wo dem expressum das tacitum entgegengestellt werde.
<lb/>In dieser Weise werden jene Worte fast allgemein verstanden,
<lb/>und diesen Sinn derselben leugnen selbst viele Vertheidiger der
<lb/>entgegengesetzten Ansicht nicht, indem sie ihre Meinung nur darauf
<lb/>stützen, daß unsere Constitution nicht den animus novandi im
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0304.tif"
                n="300"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0304"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>300
</p>
            <p>

               <lb/>Grotefend, ein Beitrag


<lb/>Allgemeinen betreffe. Die Bedeutung des „specialiter" erhellt
<lb/>am Klarsten aus seinem Gegensätze „generatim.“ Der Unter- 
<lb/>schied zwischen dem Besonderen und Allgemeinen fällt, mit dem
<lb/>Unterschiede zwischen specialiter und generatim zusammen, und
<lb/>es kann keinem Zweifel unterliegen, daß „aliquid specialiter
<lb/>remittere" heißt: „Etwas insbesondere (speeiell) aufgeben."
<lb/>Ein „besonderes" Aufgeben setzt aber sowohl einen besonderen
<lb/>Act des Aufgebens, als auch eine besondere Bezeichnung dessen,
<lb/>was aufgcgeben werden soll, voraus, und beide Voraussetzungen
<lb/>sind eben erfüllt in der ausdrücklichen Remission. An der
<lb/>Richtigkeit dieses Sinnes des specialiter remittere zweifle ich
<lb/>nicht, und ebenso wenig trage ich Bedenken, das „exprimere"
<lb/>hier durch „ausdrücklich, wörtlich erklären", zu übersetzen. Denn
<lb/>es heißt: „nisi hoc expresserint, quod" u. s. w. d. h. aber:
<lb/>„wenn sie nicht gerade dies ausgedrückt haben, daß" u. s. w.
<lb/>Darin liegt ja die Vorschrift, genau die Absicht des Novirens
<lb/>auszudrücken, und der genaueste Ausdruck ist ja die wörtliche
<lb/>Erklärung. Darum brauchen wir aber noch nicht so weit zu
<lb/>gehen, wie Perezius a. a. O., welcher in den Worten „quod
<lb/>secundam pro anterioribus elegerint" eine gesetzliche Nova-
<lb/>tionsformel erblicken zu dürfen glaubt.

<lb/>Suchen wir also den Inhalt dieses ersten Theiles unseres
<lb/>Gesetzes zu umschreiben, so wird es im Wesentlichen der fol- 
<lb/>gende sein.

<lb/>In denjenigen Fällen, in welchen bisher die Ju- 
<lb/>ristenden animus novandi präsumirten, und eine
<lb/>novatio praesumta mit der vollen Novations- 
<lb/>wirkung gelten ließen, soll hinfort eine Nova- 
<lb/>tion nicht anders angenommen werden, als wenn
<lb/>die Parteien bei Vornahme der bisher an sich
<lb/>schon als Novation betrachteten Handlung die
<lb/>frühere Obligation ausdrücklich entlassen, und
<lb/>genau erklärt haben, daß die jetzige, zweite
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0305.tif"
                n="301"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation. 301

<lb/>Obligation von ihnen an die Stelle der elfteren
<lb/>gesetzt worden sei.

<lb/>Jetzt kommen wir zum zweiten Theile unseres Gesetzes. War
<lb/>es die Aufgabe des elfteren gewesen, der alten Präsumtions-
<lb/>wirthschaft definitiv und für alle Zeiten ein Ende zu machen, so
<lb/>geht die Tendenz dieses zweiten Thekles weiter; in ihm will der
<lb/>Gesetzgeber nicht einzelne Novationsfälle entscheiden oder reguli-
<lb/>ren, sondern rücksichtlich des universum jus novationum ge- 
<lb/>setzliche Bestimmungen erlassen. „Et generaliter definimus“
<lb/>beginnt der Kaiser, d. h. aber: ohne Rücksicht auf einzelne Fälle
<lb/>und Arten der Novationen bestimmen wir ganz allgemein. Also
<lb/>enthalten die folgenden, den Inhalt dieser generalis definitio
<lb/>bildenden Worte „voluntate solum, non lege esse novandum“
<lb/>eine allgemeine Vorschrift ans dem jus novationum. Der Sinn
<lb/>jener Worte kann keinem Zweifel unterliegen, und ist auch mei- 
<lb/>nes Wissens niemals bestritten worden. Es soll danach hinfort
<lb/>lediglich die voluntas, d. h. der Wille der Parteien eine No- 
<lb/>vation herbeiführen können, nicht aber irgend eine gesetzliche
<lb/>Bestimmung, eine gesetzliche Präsumtion"). Es fragt sich nur,
<lb/>worin das Neue dieser Verfügung bestehe, da schon nach dem
<lb/>ältesten Rechte die Novation durch das Vorhandensein des ani- 
<lb/>mus novandi, des „id agi, ut novetur“ bedingt war ")&gt; 2ch
<lb/>glaube selbst, daß Justini an diese Vorschrift allein nicht publi-
<lb/>cirt haben würde; allein im Zusammenhänge mit dem Vorher- 
<lb/>gehenden ist sie allerdings von wesentlicher Bedeutung. Denn
<lb/>hätte der Kaiser nur den ersten Theil seiner Constitution, der
<lb/>an sich motivirt und in sich abgeschlossen ist, erlassen, so würden
<lb/>die Zweifel noch nicht beseitigt worden sein, ob nicht etwa doch
<lb/>neue Präsumtionsfälle entstehen dürften, und ob jene Vorschrift
<lb/>über die ausdrückliche Erklärung des animus novandi eine all- 
<lb/>gemeine sei, oder sich nur auf die Präsumtionsfälle des alten

<lb/>36) Auch dieser Sinn des „lege“ im Gegensätze zu „voluntLts" ist wohl
<lb/>allgemein anerkannt.

<lb/>• 37) Vergl. I. 2, 6 z. t 1. 7, 8 §. 1, 2, 8, 5 1. 9 pr. D. de n&lt;mtioiiib.
<lb/>(46, 2) und 1. 91 §. 6 i. f. D. de V. 0. (45, 1).

<lb/>Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. Xll. Bd. 2. Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>21
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0306.tif"
                n="302"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0306"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>302
</p>
            <p>

               <lb/>Grotefend, ein Beitrag


<lb/>Rechtes beschränkte. Darum verfügt Justini an, daß auch all- 
<lb/>gemein , nicht bloß in den genannten und bezeichneten Fällen, die
<lb/>voluntas der Parteien entscheiden, und selbst keine gesetzliche Be- 
<lb/>stimmung dieser voluntas zuwider eine Novation solle bewirken
<lb/>können. Damit hat der Kaiser aber doch noch kein Wort über
<lb/>die Fonn der Erklärung dieser voluntas gesagt, und ich halte
<lb/>es für ganz unzweifelhaft, daß sich die in dem ersteren Theile des
<lb/>Gesetzes vorgeschriebene Erklärungsform des animus novandi
<lb/>bis jetzt noch durch keine Analogie und Interpretation zu einer
<lb/>allgemein vorgeschriebenen und unerläßlichen erheben laste.
<lb/>Denn es zwingt uns gar Nichts zu dem Justinianischen
<lb/>Worte „voluntate“ den Zusatz zu machen „et quidem volun- 
<lb/>tate verbis expressa“; ich halte es vielmehr für richtiger also
<lb/>zu raisonniren: wo früher der animus novandi und die Nova- 
<lb/>tion präsumirt wurde, da soll er jetzt mit Worten ausdrücklich
<lb/>erklärt werden, und jetzt soll ganz allgemein eine Novation nur
<lb/>durch die Absicht der Parteien entstehen können 38). Den Ge- 
<lb/>gensatz zu „lege“ bildet ja das (nuda) „voluntate“, nicht aber
<lb/>ein „voluntate verbis expressa“. Man befürchte aber nicht,
<lb/>daß so die generalis definitio ihre Allgemeinheit Verliert: denn
<lb/>das eben ist der allgemein geltende Novationsgrundsatz, daß
<lb/>„non lege, sed voluntate solum “ novirt werden solle, und,
<lb/>wenn auch in einzelnen Fällen diese voluntas wörtlich erklärt
<lb/>werden muß, so gilt doch stets jener allgemeine Satz, da auch
<lb/>hier doch nur voluntate novirt wird. Aber zwingen die Schluß- 
<lb/>worte unseres Gesetzes nicht zu einer anderen Deutung?

<lb/>Justinian sagt: „et si non verbis exprimatur, ut sine
<lb/>novatione — causa procedat“. Diese Worte scheinen auf den
<lb/>ersten Blick sich zwiefach übersetzen zu lassen. Denn eS ließe
<lb/>sich als deren Sinn denken: „und, falls es nicht mit Worten
<lb/>ausgedrückt ist, — sc. verordnen wir—daß die Sache ohne No- 
<lb/>vation vor sich gehe", oder auch „obwohl (etsi) es nicht wörtlich
<lb/>ausgedrückt ist, daß (exprimatur, ut) die Sache ohne Nova-

<lb/>38) Justinian hätte auch gleich sagen können: sodaß jetzt überhaupt
<lb/>jede Novation nur durch den Willen der Parteien bewirkt wird.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0307.tif"
                n="303"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0307"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>303
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.


<lb/>tion vor sich gehen soll." Allein ich trage kein Bedenken, diese
<lb/>letztere Jnterpretationsweise für die allein richtige zu erklären.
<lb/>Denn bei jener elfteren muß uns zunächst auffallen, daß „defi- 
<lb/>nimus“ ein Mal den Accs. c. Inf. (novandum esse) und dann
<lb/>einen Satz mit „ut“ regiert, und ferner, daß „außer wenn, falls
<lb/>nicht" durch „nisi“, nicht durch „si non“ ausgedrückt wird. End- 
<lb/>lich wäre der ganze Satz sehr schwerfällig, La das Subject zu
<lb/>„exprimatur“ „das Noviren" und nicht „das Nichtnoviren"
<lb/>verstanden werden müßte. Die andere Deutungsweise bietet aber
<lb/>gar keine grammatische Schwierigkeit; nur müssen wir daun näher
<lb/>auf den Sinn dieser Worte eingehen.

<lb/>So lange noch in den bekannten Fällen eine Novation prä-
<lb/>sumirt wurde, bedurfte es natürlich, um eine solche Präsumtion
<lb/>auszuschließen und spätere Prozesse von vorn herein abzuschnei-
<lb/>den, einer ausdrücklichen Protestation, einer wörtlichen Erklä- 
<lb/>rung , ut sine novatione eausa procedat. Seitdem aber eine
<lb/>Novation nie mehr präsumirt werden kann, muß bei jener Aende-
<lb/>rung einer Obligation die Präsumtion natürlich für das „Nicht- 
<lb/>noviren" sein, und das eben liegt in den Worten „etsi verbis
<lb/>non exprimatur“ u. s. w., sowie besonders in den letzten Wor- 
<lb/>ten unseres Gesetzes: „hoc enim naturalibus inesse rebus vo- 
<lb/>lumus, et non verbis extrinsecus supervenire“, deren Sinn
<lb/>gewiß nur ist: das Nichtnoviren soll sich von selbst verstehen,
<lb/>und nicht noch durch besondere Worte äußerlich erklärt werden
<lb/>müssen3ft). Nun aber fragt es sich, wie der Zusammenhang die-
<lb/>f ser Worte mit den kurz voraufgehenden herzustellen ist. Justi-
<lb/>nian verfügt: eine Obligation soll nur durch den Willen der
<lb/>Parteien novirt werden können, obwohl es nicht wörtlich auS-
<lb/>gedrückt zu werden braucht, daß man nicht noviren wolle. Das
<lb/>scheint baarer Unsinn zu sein; denn wollen Parteien eine Obli- 
<lb/>gation noviren, und noviren sie dieselbe wirklich, wie sollten sie zu
<lb/>der Erklärung kommen, nicht noviren zu wollen! Allein auch
<lb/>in diesen dunklen, abstrusen Satz läßt sich Licht bringen, wenn

<lb/>39) lieber die jedenfalls unzulässige Erklärung dieserWortc in der Glosse
<lb/>vrgl. Hepp a. a. O. S. 259.
</p>
            <p>

               <lb/>21*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0308.tif"
                n="304"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>304
</p>
            <p>

               <lb/>Grotefend, ein Beitrag


<lb/>man zu demselben einen aus dem Vorhergehenden entlehnten
<lb/>Gedanken ergänzen will. Es klingen jene Worte ganz anders,
<lb/>wenn man Justinian's Vorschrift über die Erklärungsform des
<lb/>animus novandi sich auch auf die generalis definitio er- 
<lb/>strecken läßt, und dann jene Worte so erklärt: Ueberhaupt soll
<lb/>die Novation einer Forderung nur durch die voluntas der Par- 
<lb/>teien bewirkt, und dieser animus novandi stets wörtlich erklärt
<lb/>werden, wogegen es nicht erforderlich ist, daß die Parteien bei
<lb/>der Abänderung einer bestehenden Obligation das Fehlen des
<lb/>animus novandi ausdrücklich erklären (sc. da jetzt die Vermu-
<lb/>rhung für das Nichtuoviren streitet). Zu dieser logischen Ver- 
<lb/>bindung jener Sätze sind wir, glaube ich, gezwungen, wenn wir
<lb/>überhaupt denselben nicht allen Sinn absprechen wollen. Ist dem
<lb/>aber so, so muß ich auch unter „voluntas" eine „verbis expressa
<lb/>voluntas“ verstehen und behaupten, daß Iustinian ganz all- 
<lb/>gemein für eine jede Novation 1) das Vorhandensein des animus
<lb/>novandi und 2) auch eine wörtliche Erklärung desselben verlangt.

<lb/>Demnach wäre also der Inhalt unserer l. 8 0. de nova- 
<lb/>tionibus mit kurzen Worten:

<lb/>Eine jede Novation ist durch das Vorhandensein
<lb/>des ausdrücklich erklärten animus novandi der Par- 
<lb/>teien bedingt. ■

<lb/>Außer diesen aus einer strengen Interpretation des Textes
<lb/>unserer Constitution entspringenden Gründen unterstützen noch
<lb/>viele andere meine eben ausgesprochene und entwickelte Ansicht.
<lb/>So der schon mehrfach erwähnte §. 3 J. 3, 29, dessen Worte,
<lb/>so weit sie hier releviren, diese sind: „8ed quum hoc quidem
<lb/>inter veteres constabat, tunc fieri novationem, quum no- 
<lb/>vandi animo videretur hoc fieri, et quasdam de hoc prae-
<lb/>sumtiones alii in aliis casibus introducebant: ideo nostra
<lb/>processit constitutio, quae apertissime definivit, tunc solum
<lb/>novationem fieri, quotiens hoc ipsum inter contrahentes
<lb/>expressum fuerit, quod propter novationem prioris obli- 
<lb/>gationis convenerunt.“ Auch hier heißt es also, es müsse genau
<lb/>, dieses ausgedrückt sein, das die Parteien, um eine frühere Ob-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0309.tif"
                n="305"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>305
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.


<lb/>ligation zu noviren, zusammcngetrcten seien; und es gilt hier
<lb/>das schon oben Bemerkte, daß nämlich die Genauigkeit des AuS-
<lb/>druckes, namentlich, wenn man die häufige Ungebildetheit der
<lb/>PsMeien berücksichtigt, in der Regel — und ein so allgemeines Gesetz,
<lb/>wie das nnsrige, basirt. ja nur auf den regelmäßigen Erscheinun- 
<lb/>gen — nur durch die Wörtlichkeit desselben erreicht werden kann.

<lb/>Ein ferneres, bisher von den Interpreten unserer Stelle
<lb/>übersehenes Argument entnehme ich aus den Basiliken, welche
<lb/>unsere Constitution in folgender griechischer Uebersctzung wieder- 
<lb/>geben " ): ’Edv rig rt u'Ü.o noogumav itQogläßij, ?/ ivaXkagp,

<lb/>V evexvoov häßij, /} t6 y.oiog av!;1)0 jj, -rj ueiwoij, ?} a'loeöiv

<lb/>V XQovov 7t()og fli/CSf/, firj slvai tovto XQEOvg ävay.cuviguov,
<lb/>ei fiij iSixwg tovto Qydft, oti äno tov nc'j.atov clvccyyo-
<lb/>govfiev XQsovg• rjfieTg ydg TOig ßrjfictöi itQogsxofisv
<lb/>roig ov&lt;uv, ov fitjv eg[irjveiy. Die Verfertiger der Basiliken
<lb/>haben freilich bei der Redaction der I. 8 C. de novat, den all- 
<lb/>gemeinen Theil derselben bis auf die Schlußworte gänzlich wegge- 
<lb/>lassen; allein wir finden doch auch in der griechischen Fassung
<lb/>unseres Gesetzes den leitenden Grundsatz sehr entschieden ausge- 
<lb/>sprochen, daß es nur auf die Worte selbst, nicht auf die mög- 
<lb/>liche Auslegung derselben ankommen solle.

<lb/>Einen ferneren Grund für die Richtigkeit der oben bekann- 
<lb/>ten Ansicht finde ich dann in dem Umstande, daß es bei dem
<lb/>practischen Zustande des vorjustinianischen Novationenrechtes
<lb/>für den Gesetzgeber unmöglich war, nur die alten Präsumtionen
<lb/>aufznheben, und nur an die Stelle dieser die ausdrückliche Er- 
<lb/>klärung des animus novandi vorzuschreiben, ohne eine neue, fast
<lb/>noch gefährlichere Verwirrung in das Novationenrccht zu brin- 
<lb/>gen. Denn wie wir oben bei der beiläufigen Betrachtung der
<lb/>alte» Präsumtionsfälle gesehen, so war weder das Justiniani-
<lb/>s ch e Verzeichniß ein einigermaßen vollständiges, noch auch kn
<lb/>Theorie oder Praxis Zahl oder Art dieser Fälle unbestritten.
<lb/>Hätte nun Justini an seine Verfügung lediglich auf diese —

<lb/>40) S. 1. 6 v. 10 D. de legibus (1, 3).

<lb/>41) Vergl. BasiL XXVI, 4; 42 (ed. Heimbach T. III p. 114),
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0310.tif"
                n="306"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>306
</p>
            <p>

               <lb/>Grotefend, ein Beitrag


<lb/>unbestimmten — Präsumtionsfälle beschränkt: welcher neue Streit
<lb/>hätte darüber entstehen müssen, wie weit jene Verordnung nun
<lb/>anzuwcnden sei! Eine solche Unklarheit des Gesetzes würde un- 
<lb/>zählige Prozesse veranlaßt haben, in welchen Kläger und Bektzg-
<lb/>ter mit Recht auf ihr — im Grunde allerdings wohl vermeint- 
<lb/>liches — Recht fußen und trotzen durften.

<lb/>Endlich finde ich noch eine Stütze der von uns in der 1. 8
<lb/>C. de novat, gefundenen Meinung in dem unbestrittenen Satze
<lb/>psychologischer Empirie: les extrsmes se touchcnt. Ehedem
<lb/>war das Vorhandensein des animus novandi in gewissen Fäl- 
<lb/>len präsumirt, jetzt soll dieVermuthung für den Mangel dessel- 
<lb/>ben streiten. Da hat wahrlich ein Gegensatz dem anderen Platz
<lb/>gemacht, allein, wie mir scheint, in sehr natürlicher Weise. Denn
<lb/>Justinian hatte das endlose, und vom Richter kaum zu ent- 
<lb/>scheidende Gezänk der Parteien über das Vorhandensein, resx.
<lb/>Nichtvorhandenscin der Novationsabsicht vor Augen, er wollte
<lb/>demselben in radikaler Weise ein Ende machen, und schrieb deß-
<lb/>halb die wörtliche Erklärung jedes animus novandi vor. Das
<lb/>scheint mir ein sehr natürlicher Gang, der auch gewiß in der
<lb/>Geschichter alter und neuer Legislationen keineswegs vereinzelt
<lb/>dastcht. Und blicken wir nur in unsere heutigen Particularrechte:
<lb/>welchem wird es da an Verordnungen fehlen, nach denen die
<lb/>Parteien gezwungen sind, bei bestimmten Rechtsgeschäften ihre
<lb/>Absicht wörtlich zu erklären, wenn ihnen nicht gar der Gebrauch
<lb/>bestimmter Worte durch ein allgemein anzuwendendes Formular
<lb/>vorgeschrieben ist. Betrachten wir. aber solche Verordnungen und
<lb/>Gesetze vom legislatorischen Standpunkte, so glaube ich, sind sie,
<lb/>wie natürlich, so auch im höchsten Grade praktisch.. Denn welch'
<lb/>ein übleS Ding es ist, wenn Parteien, die in den meisten Fäl- 
<lb/>len kaum der unterrichteten oder geschäftskundigen Klasse ange- 
<lb/>hören, bei Abschließung ihrer Verträge sich nicht des genauesten
<lb/>Ausdruckes bedienen, kann jeder Tag einer beschäftigten Praxis
<lb/>lehren. Haben die Parteien nicht wörtlich ihre Absicht erklärt,
<lb/>und kommt es dann nachher zum Streite über Inhalt und Um- 
<lb/>fang ihrer Verabredungen, so findet man jeden Theil im mora-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0311.tif"
                n="307"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>307
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.


<lb/>tischen Bewußtsein seines Rechtes, und nicht selten Kläger und
<lb/>Beklagten — beide gewissenhafte Leute — bereit, die Richtigkeit
<lb/>ihrer Behauptungen eidlich zu erhärten. Das kann lediglich Folge
<lb/>der ungenauen Wortfassnng ihres Vertrages und der derselben
<lb/>zu Grunde liegenden unklaren Absicht sein. Solchem Uebelstande
<lb/>wird aber durch die strenge Vorschrift einer wörtlichen Erklärung
<lb/>der concreten Absicht am Sichersten abgeholfen, und sollte eine
<lb/>solche selbst einmal überflüssig und unwesentlich sein: welches
<lb/>Unglück wäre darin zu scheu, zumal da es für die Parteien weder
<lb/>mit Kosten, noch mit absonderlicher Mühe verbunden ist, ihren
<lb/>animus in einigen Worten kund zu thun?

<lb/>Aus allen diesen Gründen und wegen der mir allein richtig
<lb/>erscheinenden Interpretation des Textes der I. 8 0. äs nova-
<lb/>tionibus sehe ich mich nochmals gezwungen, als die alleinige
<lb/>Vorschrift derselben den Satz anzuerkennen:

<lb/>Eine jede Novation ist durch das Vorhandensein
<lb/>des ausdrücklich erklärten animus novandi be- 
<lb/>dingt.

<lb/>Indessen die entgegengesetzte Meinung, daß unsere Evnfti-
<lb/>tution nur das Vorhandensein des animus verlange, findet
<lb/>sich doch mehrfach in der Praxis, selbst in höchsten Gerichtshö- 
<lb/>fen vertreten, und dieser Umstand könnte uns immerhin auf den
<lb/>Gedanken bringen, als sei die theoretisch richtige Ansicht von der
<lb/>Praxis aus praktischen Gründen verworfen, und als sei ein extre- 
<lb/>mes Gesetz durch die mildere Praxis verdrängt. So soll die
<lb/>italienische Praxis nach Odofredus a. a. O&gt;, das Reichskam- 
<lb/>mergericht nach Gaill a. a. O. und die Juristenfacultät zu
<lb/>Helmstädt nach Leyser a. a. O. keine wörtliche Erklärung des
<lb/>animus novandi verlangen; allein aus welchen Gründen? Odo- 
<lb/>fredus nennt die imperitia tabellionum, welche heutiges Ta- 
<lb/>ges glücklicher Weise nicht mehr so schlimm ist, und welche nie- 
<lb/>mals die Gewalt gehabt hat, das gesetzliche Recht durch ein
<lb/>entgegenstehendes Gewohnheitsrecht zu beseitigen. Alle Gründe
<lb/>der Anderen wurzeln aber in dem falschen Verständniß unserer
<lb/>Stelle selbst, so daß sie sich eine Widerlegung durch andere In-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0312.tif"
                n="308"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>308
</p>
            <p>

               <lb/>Grotefend, ein Beitrag


<lb/>tcrpretation derselben gefallen lassen müssen. So war es auch
<lb/>möglich, daß nicht minder gewichtige Urtheile anderen Inhaltes
<lb/>erscheinen konnten, wie von dem Leipziger Schöppenftuhle nach
<lb/>Carpzov a. a. O. und von der Heidelberger Juristenfacultät
<lb/>nach Hepp a. a. O.

<lb/>Zum Schluß haben wir noch einige Bedenken zu erwähnen,
<lb/>welche von verschiedenen Bertheidigern unserer Ansicht gegen eine
<lb/>stricte Durchführung derselben erhoben worden sind. So hat
<lb/>man die Frage aufgeworfen, ob nicht durch die 1. 8 C. de 'no- 
<lb/>vat. die alte formula Aquiliana, welche zwar als Novations- 
<lb/>formel eingeführt und stets angewandt worden sei, aber doch
<lb/>keine wörtliche Erklärung des animus novandi enthalte, rechtlich
<lb/>unbrauchbar gemacht worden sei. Auf ihre Beantwortung läßt
<lb/>sich Hugo (civil. Magazin II. Band —Berlin 1797— S. 428
<lb/>flg.) mit Folgendem ein. Es seien, , so meint er, bei der Novation
<lb/>nicht nur die beiden Fälle zu unterscheiden, ob ein neuer Schuldner
<lb/>an die Stelle des Vorigen träte — welchen Fall Hugo mit dem
<lb/>„interventu novae personae“ des §. 3 J. eit., wenn gleich
<lb/>nicht ganz paffend, bezeichnet glaubt — oder ob derselbe Schuld- 
<lb/>ner bleibe — „si eadem persona sit, a qua postea stipule- 
<lb/>ris“ —; sondern in diesem letzteren Falle sei es wieder ganz
<lb/>anders, je nachdem die elftere Obligation ohne, oder, wie die
<lb/>spätere, mit Stipulation eingegangen worden sei. Jenes sei bei
<lb/>der aquilkschen Stipulation der Fall gewesen, welche die Nova- 
<lb/>tion so klar enthalte, wie der Fall, wenn die Person des Schuld- 
<lb/>ners gewechselt würde. Seien hingegen beide Obligationen durch
<lb/>Stipulation begründet worden, so sei es sonst auf den animus
<lb/>novandi angekommen r Über welchen die von Jnstinian in der
<lb/>1. 8 6. de novat, aufgehobenen Präsumtionen entstanden seien.
<lb/>Da nun Justinian nur diese Präsumtionen, welche die aqui-
<lb/>lische Stipulation niemals berührt, aufgehoben habe, so ergäbe
<lb/>sich von selbst, daß an den Grundsätzen jener Formel Nichts
<lb/>geändert, und eine wörtliche Erklärung des animus novandi bei
<lb/>ihr nicht vorgeschrieben sei. — Allein gegen diese Deduktion
<lb/>müssen wir von vornherein einwenden, daß Justiniaisis Gesetz
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0313.tif"
                n="309"
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            <p>

               <lb/>309
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.


<lb/>allerdings über jene Präsumtionen hinausgeht, und das ganze
<lb/>Novatiousgebict ergreift. Ich kann vielmehr die ehemalige sti- 
<lb/>pulatio Aquiliana durchaus nicht der cvnseguenten und allge- 
<lb/>meinen Anwendung der Justinianischen Vorschrift über die
<lb/>Erklärung des animus novandi in den Weg treten lassen. Denn
<lb/>einmal ist ja schon im Justinianischen Rechte jeder Unterschied
<lb/>zwischen der Stipulation und einer einfachen Wortfassung ver- 
<lb/>schwunden, mithin auch nicht einzusehen, warum die eine oder
<lb/>andere, an sich zulässige und relevante Wortfassung eine beson- 
<lb/>dere rechtliche Begünstigung verdienen, und namentlich die Aus- 
<lb/>schließung einer so durchgreifenden geschlichen Bestimmung, wie
<lb/>die der I. 8 6. de novat., verlangen könnte. Dann aber ist ja
<lb/>die Stipulationsform in Deutschland niemals bekannt gewesen,
<lb/>und läßt sich also auch die Anwendung, der stipulatio Aquiliana,
<lb/>welche nur unter der starren Herrschaft der Stipulationsgrundsätze
<lb/>entstehen konnte, im heutigen Rechte überhaupt nicht mehr denken.

<lb/>Ein ferneres Bedenken ist dann über die Anwendbarkeit der
<lb/>I. 8 C. de novat, auf die Delegation erhoben worden. Schon
<lb/>Brunnemann in seinem Commentare zum Codex bemerkt zu
<lb/>unserer Stelle (S. 1028), daß es eine difficilis quaestio sei,
<lb/>„an delegationi semper insit novatio, licet expresse non
<lb/>dicatur“, unb daß dieselbe von Verschiedenen verschieden beant- 
<lb/>wortet sei. Er selbst hält es für unzweifelhaft, daß auch bei
<lb/>der Delegation, welche nicht eine „species opposita novationi“,
<lb/>sondern nur eine Unterart der Novation sei, der animus novandi
<lb/>nach Vorschrift der Justinianischen Constitution müsse wörtlich
<lb/>erklärt werden, daß es aber genüge, wenn die Parteien hier nur
<lb/>ihre Delegationsabsicht wörtlich kund gäben. Auch Gester- 
<lb/>ding verlangt (gegen Fachineus, Perez, Vinnius, Hu- 
<lb/>ber) eine wörtliche Erklärung des animus novandi bei der De- 
<lb/>legation, weil Juftinian in seiner Verordnung zwischen Novation
<lb/>und Delegation nicht unterscheide, „aber es höchst seltsam, wun- 
<lb/>derbar und gar nicht zu entschuldigen wäre, wenn Juftinian,
<lb/>indem er in den Institutionen (§. 3 J. quib. mod. toll, obl.)

<lb/>42) Archiv für civil. Prax. II. Band (Heidelb. 1819) S. 232 flg. -
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0314.tif"
                n="310"
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            <p>

               <lb/>310
</p>
            <p>

               <lb/>Grotefend, ein Beitrag


<lb/>diesen Satz wiederholt, und sich dabei auf seine eben erwähnte
<lb/>Verordnung beruft, nicht erwähnt hätte, daß sie auf die Dele- 
<lb/>gation nicht anwendbar sei, wenn dies nämlich seine Meinung
<lb/>gewesen wäre, nachdem er nur so eben beider Arten der Novation
<lb/>und besonders der Delegation gedacht, und von der letzteren sogar
<lb/>hauptsächlich gehandelt hätte, so daß nicht anders angenom- 
<lb/>men werden kann, als seine Lehre von dem nicht zu vermuthen-
<lb/>den, sondern ausdrücklich zu offenbarenden animus novandi be- 
<lb/>ziehe sich auf beide Arten der Novation." Und in der That
<lb/>scheint mir diese Argumentation zum Beweise jener Ansicht völlig
<lb/>zu genügen, zumal da sich kein Grund zeigt, welcher die Aus- 
<lb/>schließung der 1.8 C. de nov. von der Delegation rechtfertigen könnte.

<lb/>Endlich hat doch ein Fall selbst Mehrere von denen, welche
<lb/>eine wörtliche Erklärung des animus novandi streng verlangen,
<lb/>bedenklich gemacht; nämlich der Fall, wenn die spätere Obliga- 
<lb/>tion mit der früheren sich schlechterdings nicht vereinigen läßt.
<lb/>Brunnemann a. a. O., und nach ihm besonders Crell in der
<lb/>oben erwähnten Differtation, ließen in diesem Falle auch ohne
<lb/>ausdrückliche Erklärung des Novationswillen eine Novation zu.
<lb/>„Enim vero“— schreibt Crell a. a. O. §. IV — „Justinianus
<lb/>vult obligationem novam cum veteri conjungi: sed, si non
<lb/>possit conjungi, non videtur impossibilia et absurda
<lb/>praecepisse, quod Celsus monet, 1. 185 D. de reg. jur.
<lb/>Tunc igitur necessario dimittenda est alterutra illarum ob- 
<lb/>ligationum, si illae inter se pugnant, et sine contradicti- 
<lb/>one, utraque simul consistere non possunt. Quodsi
<lb/>igitur alterutra necessario dimmittitur; nemini potest esse
<lb/>obscurum,' quod prior potius, quam posterior dimissa esse
<lb/>videatur: quandoquidem, hoc casu, plane supervacua fuis- 
<lb/>set obligatio posterior, nisi a priori discedere voluissent
<lb/>contrahentes. — Ausim igitur affirmare, quod in ejusmodi
<lb/>speciebus imperator voluerit admitti et intelligi animum
<lb/>novandi: non, quod illi aiunt, quia hoc casu ex manifestis
<lb/>indiciis duntaxat appareat animus novandi; sed quia poste- 
<lb/>rior conjungi non potest cum priori, quod, ut fiat, deside-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0315.tif"
                n="311"
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            <p>

               <lb/>311
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.


<lb/>rat Justinianus.“ Das scheint allerdings ziemlich plausibel;
<lb/>allein Sintenis") bekämpft auch die Zulässigkeit und Noth-
<lb/>wendigkeit dieser Ausnahme, indem er zwar die Unmöglichkeit der
<lb/>Vereinigung solcher Obligationen nicht leugnet, aber die Aufhe- 
<lb/>bung der früheren Obligation durch die spätere nicht im Wege
<lb/>der Novation, sondern nach den Grundsätzen über die Aufhe- 
<lb/>bung einer Obligation durch contrarius consensus s. dissensus
<lb/>geschehen lassen will.

<lb/>Sintenis argumentirt in folgender Weise. Die nament- 
<lb/>lich von sächsischen Rechtslehrern") vertheidigte Ansicht, als sei
<lb/>eine ausdrückliche Erklärung des animus novandi, wenn die spä- 
<lb/>tere Obligation der früheren widerspreche, zur'rechtsgültkgen No- 
<lb/>vation nicht erforderlich, führe an sich schon ad absurdum, und
<lb/>müsse deßhalb von vornherein verworfen werden. Denn da es
<lb/>der Zweck der Novation sei, eine bestehende Obligation durch eine
<lb/>neue zu ersetzen, so können „in dieser Beziehung beide Ob- 
<lb/>ligationen überhaupt niemals neben einander bestehen", mithin
<lb/>müsse jener Ausnahmsfall der stillschweigenden Novation überall
<lb/>entstehen und die Constitution Justi nian's eine durchaus unnütze,
<lb/>und überflüssige genannt werden. Eine solche Absurdität enthalte
<lb/>aber jene Stelle nicht, wenn man Geschichte und Wesen der No- 
<lb/>vation näher betrachte und unterscheide zwischen Novation und
<lb/>Aufhebung eines ContractsverhältnisieS überhaupt, und ferner die
<lb/>besonderen Merkmale derjenigen Obligationen, welche einer No- 
<lb/>vation unterworfen worden seien, festhalte.

<lb/>Zur Entstehung einer Novation sei außer Anderem die Sti- 
<lb/>pulationsform, und seit der 1. 8 0. de novationibus die aus- 
<lb/>drückliche Erklärung des abimus novandi erforderlich gewesen.
<lb/>Die Stipulation bleibe natürlich auch dann wirksam, wenn die
<lb/>Novation wegen Mangels jener Erklärung ungültig sei, da ja
<lb/>die Novation nur Zweck der Stipulation, nicht aber Bedingung
<lb/>derselben sei; und „wegen Richtung auf den Gegenstand des bis-

<lb/>43) Zeitschrift f. Civilr. u. Pro;. Bd. 8. (Gießen 1838) S. 135—158.

<lb/>44) Besonders von Goltschalk: Analecta Juris Saxon. Cap. 12 p. 296
<lb/>sqq. und Kind: Quaestiones Forenses T. IV. p. 260.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0316.tif"
                n="312"
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            <p>

               <lb/>312 Grotefend, ein Beitrag

<lb/>her bestandenen Obligationsverhältnisses, welches also fortbestehe,
<lb/>gewähre die Stipulation nur eine doppelte causa debendi, und
<lb/>zwar werde die Obligation aus ihr zur einseitigen." Darum
<lb/>komme für den vorausgesetzten Fall der nicht ausdrücklich erklär- 
<lb/>ten Absicht zu noviren nicht in Betracht, ob beide Obligationen
<lb/>neben einander bestehen können oder nicht, da, falls jenes Statt
<lb/>fände, und die spätere Obligation die frühere aufheben müsie,
<lb/>etwas Anderes, als eine Novation vorhanden sei. An dieser
<lb/>Verwechslung der Aufhebung einer Obligation durch Novation,
<lb/>mit der Aufhebung derselben nach allgemeinen Grundsätzen, sei
<lb/>Nichts als die Ersetzung der Stipulation durch einfache Ver- 
<lb/>träge Schuld, indem man vergessen, daß durch die Aufhebung
<lb/>der Stipulationen lediglich die Form der Novation geändert
<lb/>sei, und vielmehr „in den Kreis dieser Betrachtungen (d. h. über
<lb/>die stillschweigende Novation) auch die Aufhebung früherer Ob- 
<lb/>ligationen durch neue im Allgemeinen, d. h. letztere möchten ent- 
<lb/>standen sein, gleichviel auf welche Weise, und ob in welcher oder
<lb/>in keiner Beziehung zu einander, hineingezogen habe". Ganz
<lb/>deutlich erhelle dies aus den von Crell und den Anderen zum
<lb/>Beweise ihrer Ansicht über den einen Fall einer taelta novatio
<lb/>angeführten Beispielen, auf welche Sintenis dann im Folgenden
<lb/>näher eingeht (vergl. S. 142—146). Das Resultat seiner Be- 
<lb/>leuchtung dieser Fälle ist im Wesentlichen, daß in denselben von
<lb/>einer stillschweigenden Novation überhaupt keine Rede sei, noch
<lb/>sein könne. Dies führt Sintenis zu dem Schwerpunkte sei- 
<lb/>ner Untersuchung zurück: die Aufhebung einer Obligation durch
<lb/>eine spätere widerstreitende aus den allgemeinen Rechtssätzen über
<lb/>die Aufhebung einer Obligation zu erklären. Es sei nämlich nach
<lb/>1. 80 de Solutionibus (46, 3) und 1. 58 de Pactis (2, 14)
<lb/>zur Aufhebung der Obligationsverhältnisse das bloße Ueberein-
<lb/>kommen genügend, da im Justinianischen Rechte die Verträge
<lb/>an Stelle der Stipulationen getreten seien, ein solcher auch die
<lb/>Aeeeptilation vertreten könne. „Dafern nur" — fährt er auf
<lb/>S. 148 fort — „ein Obligationsverhältniß zwischen mehreren
<lb/>Betheiligten besteht, und dieselben ein neues, zweites, eingehen,.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0317.tif"
                n="313"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0317"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>313
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.


<lb/>ohne das erstere ausdrücklich aufzuheben, das letztere
<lb/>aber neben dem elfteren nicht mehr gedacht werden und bestehen
<lb/>kann, so wird das erstere demungeachtet aufgehoben:
<lb/>weil, wenn es ein Obligationsverhältniß ex. consensu ist, der
<lb/>dasselbe aufhebende Dissensus für den Fall, daß res integra ist,
<lb/>stillschweigend in der Eingehung der neuen widersprechenden
<lb/>Obligation liegt", für welche Meinung I. 2 und 5 v. de re- 
<lb/>scindenda venditione (18, 5) citirt werden. Für den Fall, daß
<lb/>res nicht mehr integra ist, d. h. ein Theil oder Beide ihre Lei- 
<lb/>stungen schon erfüllt haben, genüge zwar der Dissensus allein
<lb/>nicht, aber dieser liege in der Zurückgabe der res, mithin hebe
<lb/>auch die Zurückgabe derselben factisch die frühere Obligation auf.
<lb/>„Für andere als Consensualcontracte genüge ebensowohl, wie die
<lb/>stillschweigende Aufhebung derselben aus einer Handlung geschlos- 
<lb/>sen werde, wenn kein neues Obligationsverhältniß eingegangcn
<lb/>werde (I. 2 §. 1 D. de Pactis 2, 14), die Entgegensetzung eines
<lb/>neuen, dem vorigen widersprechenden Contractes, indem dieser
<lb/>ebenfalls den ersteren stillschweigend aufhcbe, er sei von welcher
<lb/>Art er wolle, wie eine sogenannte caussa superveniens volun- 
<lb/>taria ein jedes Rechtsgeschäft vernichte (1. 10 D. de acquir. vel
<lb/>amitt. poss. 41,'2).“ Daß aber die vorher besprochenen — in
<lb/>den Beispielen enthaltenen — Obligationsverhältuisse mit denen,
<lb/>welche Gegenstand einer Novation seien, gar nicht verwechselt
<lb/>werden können, ergäbe sich schon aus dem Unterschiede der No- 
<lb/>vation von der allgemeinen Aufhebung eines bestehenden Obli- 
<lb/>gationsverhältnisses. Denn die Novation enthalte stets ein U m-
<lb/>schmelzen (transfusio atque translatio) der früheren Obliga- 
<lb/>tion, so daß von derselben in der That stets Etwas, wenn
<lb/>auch nicht der Form nach, fortdauere"); „dahingegen träten
<lb/>bei Aufhebung von Contracten durch Eingehung neuer, jenen
<lb/>widerstreitender, letztere gar nicht an Stelle ersterer, und dauere
<lb/>von diesen nicht das Geringste fort, sondern es beständen jene

<lb/>45) Vergl. S. 151: „Ungeachtet bei der Novation sowohl der Gegenstand
<lb/>der Leistung, als der Grund der Obligation geändert werden kann,
<lb/>so besteht das Verhältniß zwischen Gläubiger und Schuldner doch fort."
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0318.tif"
                n="314"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>314
</p>
            <p>

               <lb/>Grotefend, ein Beitrag


<lb/>ganz für sich." Ueberhaupt bestehe ein Zusammenhang zwischen
<lb/>der ersteren und der späteren Obligation bei der Novation, indem
<lb/>sich diese gar nicht ohne die Existenz der früheren, zu noviren-
<lb/>den Forderung denken lasse; während ein solcher Zusammenhang
<lb/>bei der gewöhnlichen Aufhebung einer Obligation durch eine spä- 
<lb/>tere, da jene nicht Grund und Veranlassung dieser sei, fehle (S. 150).

<lb/>Diese Unterscheidung der Novation von der allgemeinen Auf- 
<lb/>hebung einer bestehenden Obligation durch die Eingehung einer
<lb/>späteren, veranlaßt dann eine kurze Darstellung der Merkmale
<lb/>einer den Gegenstand einer Novation bildenden Obligation. Das
<lb/>Charakteristische einer solchen Obligation soll besonders in der
<lb/>durch die alte Stipulationsform nothwendig bewirkten Einsei- 
<lb/>tigkeit des neuen Verhältnisses liegen, welche Einseitigkeit so
<lb/>streng und nothwendig aus der — ehemals unerläßlichen — Sti- 
<lb/>pulationsform folge, daß die Novation eines zweiseitigen Ver- 
<lb/>hältnisses in ein neues zweiseitiges Verhältniß unmöglich, daß
<lb/>vielmehr eine Zerreißung des bestehenden Verhältnisses unvermeid- 
<lb/>lich, und die Eingehung zweier, von einander ganz unabhängiger
<lb/>Stipulationen, in denen abwechselnd der Eine und der Andere
<lb/>berechtigt und verpflichtet werde, nothwendig sei.

<lb/>Was nun den Theil der Justinianischen Verordnung
<lb/>anlange, „anteriora stare et posteriora incrementum illis ac- 
<lb/>cedere“: so könne „nach dem vorher herausgehobcnen Unter- 
<lb/>schiede zwischen der Aufhebung einer Obligation durch Einge- 
<lb/>hung 'einer ihr widersprechenden neuen, und einer Novation, (ab- 
<lb/>gesehen auch von dem Justinianischen Erforderniß derselben in
<lb/>der Form,- dafern sie die erster? Wirkung haben solle)
<lb/>also von einem Widerspruche im Fall der letzten zwischen der
<lb/>ersten und zweiten Obligation darum niemals die Rede sein,
<lb/>weil dieselbe Obligation von solcher Beschaffenheit, wie sie sich
<lb/>nach einer Novation (also möglicher Weise aus einer zweiseiti- 
<lb/>gen in eine einseitige verändert) darstelle, aus mehreren verschie- 
<lb/>denartigen Entstehungsgründen hervorgehen könne" (S. 153).
<lb/>Zum Beweise dieses Satzes allegirt Sintenis 1. 2 i. f. 1. 8
<lb/>§. 5 1. 9 pr. D. de Novationibus. Er läßt in dem Falle des
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0319.tif"
                n="315"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>315
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.


<lb/>ZusammentretenS zweier nicht novationssähiger Obligationen ein- 
<lb/>fach die Grundsätze über den concursus obligationum circa
<lb/>idem objectum Platz greifen, so daß also auf Grund der I. 93
<lb/>pr. §. 1 D. de Solutionib. (46, 3) und der 1. 5 D. de Fide-
<lb/>jussorib. (46, 1) in diesem Falle derselbe Gegenstand aus zwei
<lb/>oder mehreren Verpflichtungsgründen geschuldet, und die einmalige
<lb/>Leistung den Schuldner liberiren, aber der Gläubiger das Recht
<lb/>der Wahl haben würde, welche von beiden Obligationen er klag- 
<lb/>bar machen wolle. Vergl. Sintenis S. 153—155.

<lb/>Sintenis schließt dann seine Abhandlung mit dem „un- 
<lb/>schweren Beweise, daß die zulässige Stellvertretung der Stipu- 
<lb/>lationen durch Verträge an der Novation nichts habe verändern
<lb/>können", welchen näher zu rcseriren mir wohl erlaffen werden darf.

<lb/>Somit liegt uns der Inhalt der Sintenisschen Untersuchung
<lb/>in genügender Ausführlichkeit vor; aber ich glaubte ihn auch nicht
<lb/>kürzer wiedergeben zu dürfen, da Sintenis die Meinung Crell's
<lb/>einer ebenso gründlichen, als scharfsinnigen Revision unterwirft,
<lb/>und da es nicht in dem Plane und Zwecke dieser Abhandlung
<lb/>liegt, der von ihm behandelten Frage eine eigene selbstständige
<lb/>Beantwortung zu geben. Denn eine solche würde ein sehr genaues
<lb/>Eingehen in Einzelheiten des Novationenrechtes verlangen, wel- 
<lb/>ches zwar von großer Wichtigkeit für die angeregte Frage und
<lb/>für die Feststellung allgemeiner Gesichtspunkte im Novationen- 
<lb/>rechte, aber nicht eben für das Verständniß der I. 8 6. de nova- 
<lb/>tionibus sein würde. Nur kann ich mir nicht versagen, im All- 
<lb/>gemeinen darauf aufmerksam zu machen, daß die SinteniSsche
<lb/>Deduktion noch nicht alle Schwierigkeiten überwunden, und wenig- 
<lb/>stens mich noch nicht zur völligen Approbation derselben gezwun- 
<lb/>gen hat. Denn einmal leuchtet mir die Absurdität der Crell-
<lb/>schen Ansicht noch nicht ein, da sie offenbar nicht von zwei Ob- 
<lb/>ligationen, welche nach der Absicht der (novirenden) Parteien
<lb/>nicht neben einander bestehen sollen, sondern von zwei Obli- 
<lb/>gationen, deren Inhalte sich gegenseitig ausschließcn, deren
<lb/>Unvereinbarkeit also eine mehr faktische ist, redet, also auch nach
<lb/>der Erellschen Meinung nicht eine jede Novation eine tacita
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0320.tif"
                n="316"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>316 Grotefend, ein Beitrag

<lb/>würde sein können oder gar sein müssen. Und dann finde ich es
<lb/>noch nicht bewiesen, daß das „posteriora incrementum illis
<lb/>accedere“ der Justinianischen Constitution und das „manet
<lb/>obligatio ex utraque causa secundum nostrae constitutionis
<lb/>definitionem“ auf ein derartiges Zusammentreten beider (nicht
<lb/>novirten) Obligationen gedeutet werden müsse, daß eine Obli- 
<lb/>gation aus verschiedenen Entstehungsgründen bestände, und die
<lb/>einmalig e Leistung, welche aber von der Wahl des Gläubigers
<lb/>abhinge, den Schuldner befreite. Ich bin vielmehr geneigt, den
<lb/>Sinn des „incrementum“ in der 1. 8 0. sehr zu restringiren.
<lb/>Ich glaube nämlich eine'enge Beziehung dieses Wortes zu den
<lb/>kurz vorher im Gesetze aufgezählten Präsumtionsfällen finden, und
<lb/>unter „incrementum“ die „Verstärkung, Befestigung" einer Ob- 
<lb/>ligation verstehen zu dürfen. Justinian hat im Vorhergehen- 
<lb/>den des aliam personam adhibere (Bestellung eines Bürgen,
<lb/>Eingehung eines constitutum debiti alieni, Hinzutritt eines
<lb/>aetiven oder passiven Correus), des pignus accipere, des con- 
<lb/>ditionem seu tempus addere u. s. w. Erwähnung gethan, und
<lb/>M. E. bezieht sich eben das „incrementum“ auf derartige Ob-
<lb/>ligatiousverftärkungen, so daß Justinian das incrementum ac- 
<lb/>cedere nur unter der Bedingung vorschreibt, wenn die Natur
<lb/>und der Inhalt der späteren, (nicht novirenden) Obligation eine
<lb/>Verstärkung der früheren Obligation überhaupt geben kann. Denn
<lb/>das läßt sich gewiß nicht leugnen, daß Justinian. auch. das
<lb/>„incrementum accedere“ im. Hinblick auf die vorgenannten
<lb/>Präsumtionsfälle des alten Rechtes vorgeschrieben hat: wie aber
<lb/>sollte ein pignus acceptum nach der Deutung Sintenis zu
<lb/>der früheren Obligation hinzutreten? Es soll doch der Gläubiger
<lb/>nicht etwa unter dem Widerspruche der ersten Grundsätze des Pfand- 
<lb/>rechtes durch das incrementum accedere berechtigt sein, ent- 
<lb/>weder die Hauptschuld oder das Pfand nach freiem Belieben
<lb/>einzuklagen; und eine neue causa der früheren Obligation ließe
<lb/>sich auch in einer Pfandbestellung, in der Festsetzung einer con- 
<lb/>ditio, eines dies u. f. w. nicht denken.

<lb/>Nur durch die eben angedeutete Deutung, des „incremen-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0321.tif"
                n="317"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>317
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geschichte der Novation.

<lb/>tum accedere“ läßt sich auch ein Widerspruch lösen, welcher selbst
<lb/>von Sintenis nicht bemerkt worden, und welcher doch bei sei- 
<lb/>ner Ansicht offenbar besteht. Es heißt nämlich in der I. 58 D.
<lb/>de Y. O. (45, 1): „Sed qui actum stipulatur, deinde iter,
<lb/>posteriore stipulatione nihil agit, sicuti qui decem, deinde
<lb/>quinque stipulatur, nihil agit. Item si quis fructum, deinde
<lb/>usum stipulatus fuerit, nihil agit. Nisi in omnibus novandi
<lb/>animo hoc facere specialiter expresserit, tunc enim priore
<lb/>obligatione expirante, ex secunda introducitur petitio: et
<lb/>tam iter, quam usus, nec non quinque exigi possunt.“ Be- 
<lb/>kanntlich soll diese Stelle nach der Meinung Mehrerer ein ernhlerna
<lb/>Triboniani enthalten 4”); diesen Streit aber dürfen wir wohl hier
<lb/>auf sich beruhen lassen, da die Stelle als interpolirte erst ganz
<lb/>besonderen Widerspruch, resp. Beweis liefert. Aber es heißt in
<lb/>der 1. 58 D. cit., daß eine Stipulation, deren Inhalt schon in
<lb/>dem Inhalte einer früheren enthalten sei, nicht anders eine recht- 
<lb/>liche Wirkung habe, als wenn sie ausdrücklich in der Novations- 
<lb/>absicht von den Parteien eingegangen sei, und als ein Beispiel
<lb/>wird der Fall angeführt, si quis decem, deinde quinque sti- 
<lb/>pulatus fuerit, also wenn die Parteien den Gegenstand der frü- 
<lb/>heren Obligation verringern wollten, was bekanntlich Justini an
<lb/>in seiner 1. 8 6. de novationibus mit den Worten „si quis
<lb/>quantitatem minuendam esse crediderit* bezeichnet. Justi-
<lb/>nian verordnet nun für diesen Fall, wie für die übrigen alten
<lb/>Präsumtionsfälle, daß posteriora incrementum anterioribus
<lb/>accedere sollen. Müßten wir also mit Sintenis das „incre- 
<lb/>mentum accedere“ von dem Zusammentreten beider Obligatio- 
<lb/>nen zu einer einzigen, aus verschiedenen Entstehungsgründen ent- 
<lb/>standenen verstehen, so widerspräche offenbar die Justiniani-

<lb/>46) In den Worten: „nisi in omnibus novandi animo hoc facere specia- 
<lb/>liter expresserit" fand besonders Cujae, ad h. I. (Opp. T. X p. 538
<lb/>E.) ein Emblema Triboniani; Hlllkger KU vonsll. Opp. T. IV
<lb/>p. 927 n. 16 bestritt die Nichtigkeit dieser Annahme. Zu großes
<lb/>Gewicht scheint v. Berg: Jurist. Beobachtungen und Rechtfälle Th. I
<lb/>S. 205 Note e aus die Entscheidung dieses Streites zu legen.

<lb/>Zettschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. XU. Bd. 2.Heft. 22
</p>

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                n="318"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>318 Grotefend. ein Beitr. z. Gesch. d. Novation.

<lb/>sche Verfügung der I. 58 D. de V. 0. in auffallendster Weise.
<lb/>Wir würden einen solchen Widerspruch der Stellen nur durch
<lb/>die Annahme lösen können, daß Justinian's Constitution die
<lb/>Pandectenstelle aufheben solle: eine Annahme, zu welcher uns
<lb/>der Inhalt und die Wortfassnng jener nicht zwingen werden.
<lb/>Verstehen wir dagegen jene Vorschrift der 1. 8 O. eit. in dem
<lb/>oben angedeuteten Sinne, und nehmen wir dieselbe als eine in
<lb/>sich bedingte, so löst sich jener Widerspruch in m. E. sehr befrie- 
<lb/>digender Weise, und es geschieht der fortdauernden Anwendbar- 
<lb/>keit der 1. 58 I). de V. 0. nicht der geringste Eintrag.

<lb/>Endlich dürfte auch die Sintenis'sche Ansicht über den
<lb/>Einfluß der Aufhebung der Stipulationsform auf das Novatkons-
<lb/>recht wohl noch einem gerechtem Zweifel Raum geben; indessen
<lb/>halte ich ein näheres Motiviren dieser meiner Bedenken hier nicht
<lb/>für angemessen, da uns das schwierige Detail des alten Stipu- 
<lb/>lationswesens zu weit abziehen würde, und da wir auf Fragen
<lb/>eingehen müßten, deren Beantwortung unerläßlich und auch nur
<lb/>von mittelbarem Interesse wäre.

<lb/>Fragt man sich aber, was unter diesen Bedenken aus der
<lb/>Crelloschen tacita novatio werden solle, so halte ich es für
<lb/>das Rathsamste, die Ansicht Crell's, welche in der Praxis die
<lb/>herrschende geworden, und von ihr nie bezweifelt zu sein scheint,
<lb/>vorläufig gelten zu lassen, und eine Novation auch ohne aus- 
<lb/>drückliche Erklärung des animus novandi im Falle der Unver- 
<lb/>einbarkeit der früheren und späteren Obligation vorläufig anzu- 
<lb/>nehmen, zumal da der praktische. Effect der Crell'schen und
<lb/>der Sintenis'schen Ansicht nicht divergiren wird.
</p>

         </div>
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              type="article"
              n="XI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber Abwehrung einer Verjährung durch bloße Klagenanstellung allein, und wenn, ohne ihre Schuld, vor Verjährungsende kein decret. noch insinuat. erreichbar: was Rechtens?</title>
               <title level="a" type="sub">Auch als fragmentarischer Beitrag zu einer Gesetzgebung für abgekürzte Verjährungsfristen von persönlichen Klagen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Ahrens, Carl Christ. Christ.">Von Herrn Carl Christ. Christ. Ahrens, Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinischem Geheimen Finanzrath</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf12+1855_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>XI.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber Abwehrung einer Verjährung durch bloße Klagen- 
<lb/>anstellung allein, und wenn, ohne ihre Schuld, vor Ver- 
<lb/>jährungsende kein äevret. noch insinuat erreichbar: was
<lb/>Rechtens?

<lb/>Auch

<lb/>als fragmentarischer Beitrag M einer Gesetzgebung für abge- 
<lb/>kürzte Verjährungsfristen von persönlichen Klagen.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Carl Christ. Christ. Ahrens, Großherzoglich Meckienburg-Schwe-
<lb/>rinlschem Geheimen Finanzrath.
</p>
            <p>

               <lb/>«Verzeichnung einiger Gesetzstellen u&gt;ld einiger Schriften, welche
<lb/>mit neuesten Gesetzgebungs-, sowie richterlichen Urtheilsvorkommen-
<lb/>heiten versehen sind:

<lb/>1. Gesetz L. 3 C. de pr. XXX etc. 7, 39.

<lb/>2. „ L. 4 ibid.

<lb/>3. „ L. 7 pr. ibid.

<lb/>4. „ L. 7 §. 1 ib.

<lb/>5. „ L. 7 §. 4 ib.

<lb/>6. „ L. 7 §. 5 ib.

<lb/>7. „ L. 8 pr. ib.

<lb/>8. „ L. 9 ib.

<lb/>9. „ L. 1 pr. C. de arihali 7, 40 — [anno 530.]

<lb/>3-itschr. f. Eivttr. u. Pro,. Reue Folge. HI. Bd. 3. Heft. 23
</p>
            <pb facs="2085151_nf12+1855_0324.tif"
                n="320"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>320 Ahrens, über Abwehrung einer Verjährung
<lb/>10. Gesetz L. 1 §. 1. ib.
</p>
            <table n="table-3EC3C091-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
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                  <cell>


11.
</cell>
                  <cell>


//
</cell>
                  <cell>


L. 1 §. 2. ib.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


12.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 2 ib.
</cell>
               </row>
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13.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 3 ib. — [anno 531.]
</cell>
               </row>
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                  <cell>


14.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 5 §. 1 O. de recept. arbitr. 2, 56.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


15.
</cell>
                  <cell>


11
</cell>
                  <cell>


L. 5 pr. C. ibid.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


16.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 1 §. 3 C. de plus petit. 3, 10.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


17.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 134 D. de V. Sig. 50, 16.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0A1-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0A2-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


18.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. un. C. de us. transform. 7, 31.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0A3-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0A4-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


19.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 2 C. ubi in rem. 3, 19.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0A5-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0A6-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


20.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 5 §. 6 D. de D. M. exc. 44, 4.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0A7-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0A8-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


21.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 6 D. de obl. ex act. 44, 7.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0A9-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0AA-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


22.
</cell>
                  <cell>


if
</cell>
                  <cell>


L. 10 0. de pr. longi. 7, 33.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0AB-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0AC-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


23.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 16 G. de inoff. t. 3, 28.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0AD-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0AE-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


24.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L 1. C. Quib. ex c. maj. 2, 54.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0AF-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0B0-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


25.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 2 C. Quib. non . 7, 35.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0B1-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0B2-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


26.
</cell>
                  <cell>


tt ^
</cell>
                  <cell>


L. 4 ibid.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0B3-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0B4-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


27.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 1 in f. C. de pr. longi. 7, 33.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0B5-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0B6-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


28.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 7 §. 6. C. de p. XXX etc. 7, 39.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0B7-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0B8-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


29.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


v Clement. 2. Ut lite pend. [annis 1311 u. 1312.J
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0B9-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0BA-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


30.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 2 §. ult. D. p. emt. 41, 4.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0BB-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0BC-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


31.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 2 D. pro donat. 41, 6.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0BD-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0BE-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


32.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 26 C. de R. V. 3, 32.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0BF-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0C0-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


33.
</cell>
                  <cell>


ff
</cell>
                  <cell>


L. 3 C. de sport. et exec. 3, 2.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0C1-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0C2-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


34.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 1 C. Statu def. 7, 21.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0C3-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0C4-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


35.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 4 ibid.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0C5-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0C6-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


36.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 1 quando libellus 1, 20.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0C7-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0C8-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


37.
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


L. 2 ibid. [anno 529.]
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC3C0C9-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC3C0CA-9B89-11E7-2624-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


Cfr.
</cell>
                  <cell>


1) Herr vr. Pfotenhauer: Ueber die Unterbrechung
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>der Klagenverjährung. Leipzig bei Tauchnitz jun. 1843.

<lb/>2) In der Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß. Neue Folge
<lb/>8. Band 2. Heft p. 276, über Unterbrechung der Klagenverjäh- 
<lb/>rung durch Anstellung der Klage, vom Herrn Hofgerichtsrath
<lb/>Schaffer in Gießen, 1851, un?
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0325.tif"
                n="321"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0325"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>321
</p>
            <p>

               <lb/>durch bloße Klagenanstellung.


<lb/>3) des Herrn vr. Wilh. Müller Commentar über das Groß- 
<lb/>herzoglich Hessische Gesetz ä. ä. 19. März 1853 bezüglich der Ver- 
<lb/>jährung persönlicher Klagen. Marburg bei Elwert. 1854.

<lb/>Dieser Herr Oberappellationsgerichtsrath vr. Wilh. Müller
<lb/>in Darmstadt, Mitglied der Großherzoglichen Gesetzgebungscom- 
<lb/>misston, war bei der Verhandlung über obiges Gesetz beständiger
<lb/>Referent und Revisor aller geforderten Berichte aller Großher- 
<lb/>zoglichen Civilgerichte aller Instanzen und auch selbst mit der
<lb/>Final-Redaction des Gesetzes beauftragt. Dieser Commentar ist
<lb/>nach seinem Inhalte, und da auch die Gesetzgebungen von zehn deut- 
<lb/>schen und außerdeutschen Staaten in Vergleichung gezogen sind,
<lb/>gewiß als der reifste und gediegenste Kern der mühevollen Arbeit
<lb/>entgegengenommen worden.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Veranlassung.

<lb/>I. In einer persönlichen Klagesache, deren Rechtsfundament
<lb/>durch dieUrtheilsgründe sonst als wohlberechtkgt anerkannt worden
<lb/>ist, so viel die am 31. December 1821 .klagbare, erst am
<lb/>27. December 1851 eingeklagte Forderung selbst betrifft;

<lb/>II. ist aber zu bemerken, daß wegen der Güteversuche, nun
<lb/>da Gefahr beim Verzug — die Klagenverjährung nahe — mit Bitte
<lb/>um Gewährung in den Ferien die Klageschrift doch auch wirklich
<lb/>am 27. December 1851 dem Gerichte eingereicht ist;

<lb/>III. hat aber unlängst das erste Urtheil den Kläger abge- 
<lb/>wiesen, und zwar, wie in den Urtheilsgründen gesagt ist:

<lb/>weil das aus jene Klage an den Beklagten ergangene Ver- 
<lb/>nehmlassungsmandat und Klagemittheilung erst am 12. Ja- 
<lb/>nuar 1852 dem Beklagten instnuirt worden ist, demnach die
<lb/>Klage nicht als Unterbrechung der Verjährung gelten könne,
<lb/>da keine Verpflichtung vorhanden, der zu späten Insinuation
<lb/>der Klage an den Beklagten eine Rückwirkung zuzugestehen,
<lb/>und demnach die Klage vermöge Gesetze und nach den durch

<lb/>23*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0326.tif"
                n="322"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0326"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>322 Ahrens, über Abwehrung einer Verjährung

<lb/>sie unterstützten Gründen der bewährtesten Rechtslehrer abzu-

<lb/>weisen sei.

<lb/>Es handelt stch also um die äußerste Spitze der Geltung einer
<lb/>Unterbrechung der Klagenverjährung.

<lb/>2) Allgemeine positive Tendenz römischer Gesetze von
<lb/>Klagenverjährung.

<lb/>Ob zwar ganz bekannt, wird es erlaubt sein, hier aus der
<lb/>einschlägigen römischen Gesetzgebung die darin ausgesprochene po- 
<lb/>sitive Tendenz kürzestens voran zu führen, ohne Anspruch auf Voll- 
<lb/>ständigkeit und Gediegenheit zu machen.

<lb/>1) Allen Gläubigern und Berechtigten ist ihr Rechtsverfol-
<lb/>folgungs-, hier ihr Klagenrecht in der Ausübungszelt ver- 
<lb/>kürzt;

<lb/>2) Aber die kürzer gewählte Zeit selbst ist gar nicht be- 
<lb/>beschränkt. Diese ist ihnen vollaus gewährleistet im Gesetz
<lb/>verschrieben.

<lb/>3) Alle Schuldner dahingegen sind in der Regel in der Zeit
<lb/>der Ausübung ihrer Vertheidigung und Vorbringung ihrer
<lb/>Einreden gar nicht verkürzt und ex lege (mit nur etp Paar
<lb/>namentlichen und speciellen Ausnahmen) sonst nicht weiter
<lb/>beschränkt, als daß nur erst — post — nach angestell-
<lb/>ter Klage ihnen vom Richter Fristen gestellt werden.

<lb/>4) Der zwischen und über Beiden stehende Richter ist bis zum
<lb/>Empfange der Klage passiv. Seine Thätigkeit beginnt erst
<lb/>im Augenblicke der Entgegennahme. Quia Imp. ipsius in
<lb/>37. Gesetzstelle.

<lb/>Aber dies auch durchaus nur nach seinem gesetzlich richter- 
<lb/>lichen Ermessen in der Sache und in der Zeitdauer defsel-
<lb/>bigen, 6t 60 magis Imp. ipsius.

<lb/>5) Sedes materiae-Immer und immer sind es nur die

<lb/>Jahre des Stillschweigens oder der Klage selbst, die die
<lb/>Gesetze sowohl agendo als selbst exeipieudo als das desi- 
<lb/>derium observandum aussprechen. Diese sogar da, wo
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0327.tif"
                n="323"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0327"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>323
</p>
            <p>

               <lb/>durch bloße Klagenanstellung.


<lb/>D.D. alio respectu Ausnahmen finden, dennoch geschlos- 
<lb/>sene Jahrenanzahl inwendig bildet das allseitig intact zu
<lb/>schützende, weil vom Gesetze gegeben, gegenseitig und
<lb/>richterlich unverletzbare Asyl.

<lb/>6) Nur das gänzliche gläuberische Stillschweigen des Klag- 
<lb/>berechtigten allein binnen der gesetzlichen Jahre hat die Folge
<lb/>seiner Ausschließung, weil das Gesetz ibn nun für deses er- 
<lb/>klärt , aber auch nun erst, denn vorher befand er sich in sei- 
<lb/>nem Rechte. Das silentium aber bringt ihn über die Grenze
<lb/>der geschlossenen Jahre hinaus.

<lb/>7) Nur allein dieses gänzliche Stillschweigen beim Richter ist
<lb/>die Quelle der Klage-Befreiung des Schuldners.

<lb/>8) Diesem Schuldner ist — post — nach dem letzten Augenblick
<lb/>solchen gänzlichen Stillschweigens beim Richter, und anfan- 
<lb/>gend von diesem vollendeten Stillschweigen an, sogleich schon
<lb/>ex lege die exceptio praescriptionis data et nata ge- 
<lb/>worden, und zwar so immerwährend erworben, daß er zu
<lb/>jeder sp äteren Zeit sie zur Beseitigung einer gleichen Klage
<lb/>wirksam Vorbringen kann. Denn der Gläubiger ist in das
<lb/>.dem Schuldner verschriebene Zeitgebiet hineingerathen und
<lb/>ihm verfallen.

<lb/>9) Demnach sind alle Schuldner ihren Gläubigern gegenüber
<lb/>durch verfrühete Klagenbefreiung neu begünstiget wor- 
<lb/>den: noviter.

<lb/>10) Wohingegen alle ihre Gläubiger durch Verkürzung ihrer
<lb/>vorher gehabten Zeit zur Klagenerhebung benachtheiligt
<lb/>sind: noviter.

<lb/>11) Nun aber in 16. und in specie in 8. Gesetzstelle wörtlich
<lb/>„dulden" die römischen Gesetze es nicht, daß diese so schon
<lb/>verkürzten Gläubiger noch weiter benachtheiligt werden
<lb/>möchten, namentlich also nicht noch jenseits derjenigen
<lb/>allerletzten Zeit hinaus, worin durch Klagenerhebung aber
<lb/>von ihnen tempestive das Stillschweigen schon gebrochen war.
<lb/>Also auch nicht durch die Citation, die erst nach dem ultimo
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0328.tif"
                n="324"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0328"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>324 Ahrens, über Abwehrung einer Verjährung

<lb/>momento impleti temporis erfolgte—postquam—und noch
<lb/>weniger durch die noch spätere Insinuation.

<lb/>12) Vielmehr hat Justinian in seinem Codex — rep. prael. —
<lb/>überall das nur irgend noch Mögliche den Richtern an be- 
<lb/>fohlen, die Gläubiger innerhalb der verkürzten Klagen-Zeit-
<lb/>räume zu schützen:

<lb/>a. Ja sogar eigends demjenigen, welcher

<lb/>A. einem Abwesenden, — und noch abgesondert
<lb/>. B. dann einem Mächtigen oder mit großer Macht
<lb/>bekleideten Gegner ,

<lb/>C. in eigener Verzagtheit
<lb/>gegenüberstände, eine außergerichtliche Klagenerhe- 
<lb/>bung zugestanden;

<lb/>b. auch sonst als Hauptmängel angesehene Vernachlässi- 
<lb/>gungen eines Klagschreibens zu übersehen, und wenn zu
<lb/>wenig gefordert, doch das Gebührende zuzuerkennen be-

<lb/>1 fohlen,

<lb/>c. und viele sonst im menschlichen Leben vorkommende un- 
<lb/>zählige und unsägliche, sogar zufällige Behinderungen
<lb/>allerdings zu berücksichtigen anbefohlen, wenn nur das
<lb/>Stillschweigen durch Klage doch endlich vor Thorschluß
<lb/>unterbrochen ist, '

<lb/>d. und zuletzt noch, wenn dieses Klagschreiben ei, qui po- 
<lb/>stulationem deposuit im 8. Gesetz, nicht zum Urtheil in
<lb/>der Hauptsache führen sollte, noch weitere 40 Jahre Klage- 
<lb/>dauer zugelegt. Womit aber auch — wie es in Gesetzen
<lb/>gesagt ist — alle erfundenen und nur erfindlichen Versuche,
<lb/>durch Auslegungen, oder wie sonst die Verjährungsfristen
<lb/>weiter auszudehnen, ein für allemal abgethan sein sollen.—
<lb/>Wo aber zum allerletzten Mal

<lb/>e. gegen ein rechtskräftiges Urtheil noch wiederB. J. J.
<lb/>gegeben ist mit eigener Jahredauer.

<lb/>13) Die Zeitberechnung der Präscriptions-Jahre ist schon nach
<lb/>Julius Cäsars Zeitbestimmung, die auch noch gilt, auf 365
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0329.tif"
                n="325"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0329"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>325
</p>
            <p>

               <lb/>durch bloße Klagenanstellung.


<lb/>Tage für ein volles Jahr unbestritten; — die römischen Ge- 
<lb/>setze sind in der Aufeinanderfolge der physischen Handlungen
<lb/>in der chronologischen Zeit des gesetzlich von ihnen auf 365
<lb/>Tage festgestellten Jahres so genau, als auch wir es über- 
<lb/>haupt nur sein können.

<lb/>Das letzte Verjährungsjahr, wo ein Klageberechtigter sich
<lb/>noch durch energisches Reden beim Richter vor den Folgen
<lb/>gänzlichen Schweigens retten kann, bietet ihm auch selbst am
<lb/>365. Tage noch diejenigen 24 Stunden desselbigen dar, bin- 
<lb/>nen deren Dauer und bis zu ihrem Schluß — aber vor ihrem
<lb/>Schluß: das heißt bis Mitternacht — noch sein Klagerecht
<lb/>unter Beistand der Gesetze beim Richter ausüben zu können.
<lb/>L. 6 D. d. O. &amp; A. 44, 7.

<lb/>14) Wenn er dieses ausgeführt hat, so ist soweit — quia postu- 
<lb/>lationem deposuit — seine Handlung verrichtet und er hat
<lb/>sein Klagerecht geschützt, welches, als selbst wohlerworben,
<lb/>von „nun" also schon Beklagten laut positiver 22. Gesetz- 
<lb/>stelle gar und ganz nicht durch exceptio praescriptionis, als
<lb/>sei die Klage selbst zu spät, also verloren, genommen wer- 
<lb/>den kann.

<lb/>15) Jede Einrede auf jede Klage überhaupt ist ohnehin noth-
<lb/>wendig ihrer Natur nach Physisch chronologisch nur in der
<lb/>Folgezeit und erst nach richterlicher Mittheilung der Klage
<lb/>möglich — liegt also auch hier vor: als nur schlechterdings
<lb/>erst am 366., das heißt, dem ersten Tage des nächsten Jahres,
<lb/>beginnend; s e i t dem mitternächtlichen Scheidepunkte zwischen
<lb/>dem letzten Verjährungsjahre und dem unmittelbar nächst- 
<lb/>folgenden.

<lb/>16) Es existiren nämlich also zwei Zeitgebiete — das des Klagen- 
<lb/>rechts und das des Einredenrechts — chronologisch gettennt.
<lb/>Zuerst dasjenige der ganzen Masse der gesetzlichen Verjäh- 
<lb/>rungsjahre.

<lb/>Während dieser hat der Gläubiger ganz allein und ein-
<lb/>seittg das willkührliche, ipso jure ihm zustehende Recht, völ-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0330.tif"
                n="326"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0330"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>326 Ahrens, über Abwehrung einer Verjährung

<lb/>lig zu schweigen, oder sein Schweigen durch energisches, that-
<lb/>sächlich Nagendes Reden beim Richter zu unterbrechen, und
<lb/>dieses letzte allein ist zugleich die (nach den Gesetzstellen oben
<lb/>in 3. 12.13.14.15.) vollkommene Unterbrechung der Ver- 
<lb/>jährung und zwar allein schon.

<lb/>In diesem ersten Gebiete ist nothwendig nun noch auch der
<lb/>Richter, wie in den Puncten 11 und 12, betheiligt.

<lb/>17) Das zweite Zeit-Gebiet aber, — es fange nun an, wann eS
<lb/>sei, — umfaßt im ersten Anfänge noch wieder den Richter cum
<lb/>executore: doch so, daß durch seine Handlungen dem schon
<lb/>bereits geklagt habenden Kläger sein im ersten Zeit-Gebiete
<lb/>Errungenes nicht benachtheiligt werden darf, und um- 
<lb/>faßt nun erst auch die Person und Rechte und Verbindlich- 
<lb/>keiten des Beklagten oder Schuldners: nämlich entweder seine
<lb/>Verbindlichkeit, — nisi solverit — auf die vom Richter mit-
<lb/>getheilte Klage sich in der Haupt-Sache vernehmen zu lassen,
<lb/>— oder durch das völlig bis zu Ende beobachtete freiwillige
<lb/>Stillschweigen des Gläubigers das Recht erworben zu haben,
<lb/>nun einer künftigen gleichen Klage des Gläubigers die Ein- 
<lb/>rede des verlornen Klagerechts entgegensetzen zu können,
<lb/>und zwar zu aller und jeder Zeit, die Klage möge ihm nun
<lb/>vom Richter zugehen, wann immer sie wolle.

<lb/>18) Aus allen soeben von 1 bis 17 bemerkten und in den bezüg- 
<lb/>lichen Gesetzen auch vorkommenden oder sich ergebenden Haupt-
<lb/>Grundsätzen folgt

<lb/>3) Im Rechsgebiete selbst: Jus et Obligatio und
<lb/>Provocatio.

<lb/>18. A) daß boc loco es ausgeschieden werden muß das For- 
<lb/>derung s rechtsgebiet: das unverjährbare Obligationen- 
<lb/>recht, oder der Grund der Klage selbst — das principale ipsum
<lb/>— wovon das wohl auch angezogene hier aber wesentlichere
<lb/>(vid. die 29ste Gesetzstelle) Rechts- und event. b. f. Bewußtsein
<lb/>des Beklagten also immer frühe genug in ihm durch Empfang der
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0331.tif"
                n="327"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0331"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>327
</p>
            <p>

               <lb/>durch bloße Klagenanstellung.


<lb/>Klage entsteht, da auch seine Einrede gleiche Dauer hat (oben im
<lb/>3. Punct) und in 19. und 22. Gesetzstelle event. sein ganzes
<lb/>Recht rückwärts datirend bis zur Klage-Zeit salvirt ist.

<lb/>4) Im Rechtsverfolgungs-, Klagen-Rechts-Gebiete
<lb/>18. B) folget, daß das accessorium, das hier fragliche Klagen-
<lb/>Recht nur ein bloßes Rechnungsexempel für das Bewußtsein des
<lb/>Beklagten ist, ob die Anzahl derJahre richtig sei, sodann aber auch,
<lb/>daß dieses Klagen-Recht innerhalb seines Zeit-Gebietes so ganz
<lb/>unangreifbar ex lege ist, daß mit römischer und heutiger Eonse- 
<lb/>quenz und in der That die Gesetze nirgendwo noch diese Verjäh- 
<lb/>rungsjahre selbst hineingebracht haben in eine gesetzlich ausgespro- 
<lb/>chene, nun noch sogar völlige Unzertrennlichkeit solcher Zeit- 
<lb/>räume von dem, — wie immer? geordneten,—Gehör des Beklag- 
<lb/>ten, oder gar in eine und dieselbige — einzige — so zu sagen com- 
<lb/>pacte Zeit-Verbindung, — sine qua non. — Die Gesetze haben
<lb/>diese Klagen-Erhebungen vielmehr nämlich keineswegs mit durch- 
<lb/>aus nur gleichzeitiger Citations-Einhändignng an den Beklag- 
<lb/>ten in eine solche Solidarität einer nur simultanen Lebensfähigkeit
<lb/>vor dem Richter, daß beide zu.einem Ganzen verschmolzen sein
<lb/>müßten, jemals gebracht: auch nicht ein einziges Mal bringen wollen,
<lb/>noch nur können: 37 Ges. St.

<lb/>Selbst bei Derivirung der eonvenlio von conventus — bei
<lb/>protokollarischer Verhandlung — ist eine Klage in der Stunde selbst
<lb/>noch vorausgehend vor der Einrede und eine Einrede erst nach- 
<lb/>folgend.

<lb/>Noch auffallender ist es bei den bei arbitris angebrachten In- 
<lb/>terruptionen von Verjährungen, daß dort kerne eigenen oxeoulores
<lb/>waren, um überhaupt den Beklagten zu laden.

<lb/>Dieses also ist ganz gewiß ein Act, welcher in die später fol- 
<lb/>gende Zeit fällt, beim ordentlichen Richter durch dessen exeeutorein,
<lb/>und ist ohnehin im Gesetz hier gar nicht desiderirt.

<lb/>Die hier gesetzlich nothwendigen Handlungen sind auf einander
<lb/>folgende Handlungen zweier und dreier Personen und existiren in
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0332.tif"
                n="328"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0332"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>328 Ahrens, über Abwehrung einer Verjährung

<lb/>Spitze, nach Natur-Gesetz, niemals simultan und wäre es nur ein
<lb/>Athemzug — auch er gehört erst der nächsten Secunde —, sie sind
<lb/>getrennt als Individuen im Raum, als handelnd in der Zeit, und
<lb/>keiner anticipirt sich selbst oder dem anderen, am wenigsten der be- 
<lb/>klagte Schuldner.

<lb/>5) Zeit-Gebiete des Klagen-Rechts und Einreden-

<lb/>Rechts.

<lb/>Diese successiven Handlungen,—wie sie schon im ganzen Laufe
<lb/>aller einzelnen Verjährungsjahre des geschloffenen Gebiets — sub
<lb/>secuta (nachfolgend) per executorem — Vorkommen können;
<lb/>— wo Niemandem laut 22. Gesetzst. einfallen wird, diesen Ulti- 
<lb/>mato-Streit zu erregen, um die Simultanität von actio und
<lb/>insinuatio, zurückverlegend bis in die Mitte des löten Jahrs oder
<lb/>frühere Zeit, zu behaupten — sind fortschreitende Handlungen
<lb/>secundum ordinem temporis, und unterliegen dieser sich unauf- 
<lb/>haltsam fortschiebenden Zeit auch bis und am Ende der Ver- 
<lb/>jährungsjahre im letzten Schluß-Momente selbst noch , wie sogar
<lb/>in 37. Gesetzstelle annales: Tantummodo ...... actio- 
<lb/>nes ..... co arctatae sunt.

<lb/>Der Handlung des ersten individui, des Klägers, kann die
<lb/>des zweiten, des Richters, nur eine in der Zeit folgende, und die des
<lb/>dritten individui, des Beklagten, auch nur eine der des Richters
<lb/>nachfolgende sein.

<lb/>So erklärt sich auf Seiten des Klägers die im Gesetz gegebene
<lb/>Vorschrift — ei transmiserit — ei porrigere — nach 12. Ge- 
<lb/>setzstelle. Einerlei ob man ei interpretirt: dem Richter oder dem
<lb/>Beklagten. Beide sind in der Zeit-Folge später als der Kläger. —
<lb/>Auch de j. Can. allegato.

<lb/>Zn 17. und 18. Tarte» stehen nunmehr so gegeneinander:
<lb/>Actor hat in seinem geschloss enen Zeit-Gebiete, wenn
<lb/>auch erst ultimo momento, zur rechten Zeit noch sein Klage-
<lb/>Recht gerettet. Dieses wirkt nun hinein in des Beklagten schon
<lb/>von jeher ungeschlossen gebliebenes Vertheidigungs-Gebiet.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0333.tif"
                n="329"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0333"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>329
</p>
            <p>

               <lb/>durch bloße Klagenanstellung.


<lb/>Nunmehro aber ist für Beide für das Forderungs- und das
<lb/>Versagungsrecht selbst das Zeit-Gebiet ein ungef ch losse n es
<lb/>und beide Rechte wirken vielmehr vorwärts in die näch- 
<lb/>sten Zeiten.

<lb/>Rensist aber schon innerhalb des für den Kläger geschlossen
<lb/>gewesenen Zeit-Gebietes der Klage desselben exponirt, und nun
<lb/>durch die Vigilanz des Klägers vermöge 19. und 20. Gesetzstelle
<lb/>darin hängen geblieben, ihm so verfallen, — aut solvereant sese
<lb/>defendere ; der Kläger ist ihm nicht verfallen, vielmehr hat seine
<lb/>active Vigilanz die Zeitentscheibung bereits factischsoher-
<lb/>beigeführt, daß gerade eben damit eine Einrede des Zeit-Ab- 
<lb/>laufs gar nicht hat existent werden können. — Deteri- 
<lb/>ori» conditionis ist er nicht geworden. Nicht einmal ein hi- 
<lb/>erum cessans ist es. Es ist nichts als eine, am seidenen Fa- 
<lb/>den gehängte, h. f. gehabte oder nicht gehabte, nun aber ge- 
<lb/>täuschte Hoffnung, sein Gläubiger werde deses bleiben und
<lb/>nicht noch vigilans werden. In Rei ungeschlossenem Verthei-
<lb/>digungsgebiete bedarf nach 19. und 22. Gesetzstelle für ihn
<lb/>die Insinuation der Citation gar keiner weiteren, als der
<lb/>im Punkte 18 A schon gesetzlichen Rückwirkung. Und des
<lb/>Klägers Klage hat.bereits die Vorwärtswirkung ex lege
<lb/>durch Gehorsam gegen Gesetz sich verschafft.' Certo auch be- 
<lb/>darf er also jener und einer Rückwirkung nicht, weil grade
<lb/>rens vielmehr ihm nach obigem positiven Gesetz zurückfolgen
<lb/>muß.

<lb/>Wenn eine unter Contrahenten verabredete Bedingung oder
<lb/>Zeittermin schon mit deren Eintritt legem inter partes macht, so
<lb/>wird man zugeben müssen, daß der Gesetzgeber das Gleiche statuiren
<lb/>kann, die 30 Jahre also soldatisch rund um zu halten sind. Sie
<lb/>sind nun einmal ein positives Gesetz. Dagegen verschlagen
<lb/>opiniones gar nichts.

<lb/>19) Alle Gesetze, welche die Jah'redauer der Verjährung be- 
<lb/>rühren, subsumiren unter dem einen Vcreinigungspunkte
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0334.tif"
                n="330"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0334"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>330 Ahrens, über Abwehrung einer Verjährung

<lb/>des physischen und chronologischen Ursprungs von hierher
<lb/>gehörigen Rechten, Pflichten und Verbindlichkeiten. Diese
<lb/>Gesetze können daher sämmtlich neben einander bestehen ohne
<lb/>sich zu widersprechen.

<lb/>Zu 18 und 19. Alle Prozeßformalien und deren Wirkung, so
<lb/>weit sie hier in Frage kommen, mögen gerne in ihren ihnen als
<lb/>solchen vorgeschriebenen und gebührenden, durch die bekannten drei
<lb/>Hauptmeinungen und übrige Wirkungsanführungen bestrittenen
<lb/>oder einverstandenen Formgrenzen sich bewegen, und ihren Werth
<lb/>behalten, dieses ist ihr

<lb/>6) Prozeßformgebiet.

<lb/>Wenn ihnen aber, als Ganzes ein gesetzliches Zeitgebiet eines
<lb/>Rechtsobjects vorgeschrieben ist, so ist dieses Zeitgebiet das
<lb/>Gesetz, unter welches ihr Formaliengebiet, ihr domesticum, sich zu
<lb/>beugen hat. So oder so — nur daß es binnen des höheren Zeit- 
<lb/>gebietes geschieht.

<lb/>Oben im 12. Punkte ist die hier fragliche Klage durch Justi-
<lb/>nian schon von allen sonstigen Formen so befreiet, daß nur allein das
<lb/>totale Stillschweigen dem, der also gar nicht geklagt hat, Verlust
<lb/>bringen, — er vom Richter darum nur abgewiesen werden soll.

<lb/>20) Noch sei — da die Klage zunächst ihre Wirkung auf
<lb/>den Richter, und schon hat: Quod quoad actorem suf- 
<lb/>ficit —
</p>
            <p>

               <lb/>7) des Unterschiedes und der Wirkung der eigenen
<lb/>Handlung actori possibilis — von ei impossibilibus —

<lb/>von derjenigen des zweiten und derjenigen eines Dritten erwähnt,
<lb/>als auch zum Ziele führend.

<lb/>Jede behält in den gedachten Zeiträumen ihr Recht, ihre
<lb/>Pflicht, ihre Verbindlichkeit, wie in Gesetzen geordnet worden.
<lb/>Keiner darf den Andern benachtheiligen. Daher kann die Citation
<lb/>so wenig als deren Insinuation, — wann immer erfolgt, — ein ge-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0335.tif"
                n="331"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0335"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>331
</p>
            <p>

               <lb/>durch bloße Klagenanstellung.

<lb/>schehenes. Unterbrechen des Stillschweigens, diese Thatsache
<lb/>des gesicherten Rechtes, nimmer ungeschehen, Das noch ungeschehen
<lb/>machen, was in rerum natura als laetum vorhanden ist. Racta
<lb/>illteeta fieri nequeunt. Auch ferner die richterliche Eitation
<lb/>nicht: sie kann nur erst nach dem agendo gebrochenen Stillschwei- 
<lb/>gen erkannt werden, und wann? dieses unterliegt dem Ermessen
<lb/>des Richters, und sogar ob überhaupt oitatio erfolgt, oder erst a Su- 
<lb/>periore erzwungen worden ist.

<lb/>Da nun hiervon und nur hiervon die Ladung, — der Vernehm- 
<lb/>lassungsbefehl auf die Klage und deren Insinuation an den Beklag- 
<lb/>ten, — nothwendig und gesetzlich abhängig ist, so stehet dem letzteren,
<lb/>da er unverletzt in seinem Rechte geblieb en ist, keinerlei Einrede
<lb/>gegen den Richter wegen zu später Insinuation an ihn zu, und gegen
<lb/>den Kläger gar nicht, da — wenn vom letzten Zeitmomente des
<lb/>letzten Verjährungsjahres die Rede ist, — in dieses dem Kläger ge- 
<lb/>hörige Zeitgebiet einzudringen, ihm (im 22.Gesetze) verboten ist.—
<lb/>l^anzleioffizianten- und Botenversäumniß bewirkt für die Parteien
<lb/>keinen Nachtheil; und selbst mora judicii selbst non proficit Reo
<lb/>nach derselbigen 22. Gesetzstelle.

<lb/>21) Ueber

<lb/>8) die Nativitätsgesetze der Klage,

<lb/>und besonders der hier fraglichen, sind wohl Alle, wie also noth- 
<lb/>wendig auch dann der Einrede gegenüber, in voller Einigkeit, sowohl
<lb/>die Urtheilsverfasser als D. I). — Von keiner Seite lst bestritten,
<lb/>daß diese Klage, durch welche das letzte Verjährungsjahr unschäd- 
<lb/>lich gemacht werden kann, binnen desselbigen data und nata ge- 
<lb/>blieben ist.

<lb/>Und dieser Geburtstag, diese Geburtsstunde der Klage und
<lb/>ihre Todesstunde, welche beide vom Gesetze geordnet sind, werden
<lb/>doch wohl zuletzt allein für Gläubiger und Schuldner, eventualiter
<lb/>für Kläger und Beklagten, für Richter und D. D. — mit Hinweg- 
<lb/>setzung über die Prozeßformen — schließlich die ultima lex ferrea,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0336.tif"
                n="332"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0336"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>!
</p>
            <p>

               <lb/>332 Ahrens, über Abwehrung einer Verjährung

<lb/>inevitabilis sein müssen: durch das einseitige streitlose
<lb/>Recht, zu schweigen oder nicht.

<lb/>22) Alle dürften schon hierdurch und so über diesen ganzen
<lb/>Fragegegenftand zugleich eigentlich bereits in innerlichem
<lb/>Einverständmß begriffen sich selbst erfinden mögen, weil
<lb/>unser Kläger im römischen Rechtsschutze seiner durch positi- 
<lb/>ves Gesetz ihm vorgeschriebenen Jahre, wenn er anders vor
<lb/>letztem Ende derselbigen — postulationem deposuit —
<lb/>durch energische Klagrede im Gerichte sein Stillschweigen
<lb/>gebrochen hat, nun doch auch im'richterlichen Schutze bleiben
<lb/>und so judicirt, der excipirende debitor mit der Einrede
<lb/>der Klagenverjährung abgewiesen werden sollte. — Nam
<lb/>„lege annorum" lex ita scripta est. — vid. den 5. Punkt
<lb/>oben, den 11. Punkt oben, und den zu 17.18. in fine.

<lb/>23) Der ganze Streit läuft nämlich doch nur darauf hinaus: ob
<lb/>die nach den Gesetzen gegebene Verjährungsjahreanzahl
<lb/>(z. B. 30) nun auch da ist? oder nicht? — Dieses ist sogleich
<lb/>klar. Denn

<lb/>Sollte ein Berechtigter so frühe Klage erheben müssen,
<lb/>daß noch binnen der 30. Jahre nicht nur des Richters ohne- 
<lb/>hin in der Zeit unbestimmtes Ermessen, sondern auch
<lb/>seine eigene, oder seine von ihm dem Kläger überlaffene In- 
<lb/>sinuation an den Beklagten wirklich erfolgt sei, so hat der
<lb/>Kläger ganz gewiß keine 30 Jahre vollaus, es fehlt daran
<lb/>der Zeitraum, den die richterlichen Handlungen erfordern.
<lb/>Seine 30 Jahre, sein Recht auf die vollen 30 Jahre sind
<lb/>nicht da. Man würde für die in der Spitze gerade noch gel- 
<lb/>tende Zeit ein neuer Gesetzgeber, statt unter dem Gesetze zu
<lb/>sein, man verkürzte ihn und verböte ihm das energische Re- -
<lb/>den früher, als er es doch noch hat, um anstatt dessen insinui-
<lb/>ren zu laffen. — Und eine gesetzliche Nothfrist zu neh- 
<lb/>men, ist doch nicht erlaubt.

<lb/>24) Vielmehr müßte der Richter da, wo die Citatio zu decretiren
<lb/>seine Pflicht wäre, im Falle er auf irgend eine Art in der
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0337.tif"
                n="333"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0337"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>333
</p>
            <p>

               <lb/>durch bloße Klagenanstellung.


<lb/>Zwischenzeit vom Empfange der Klageschrift bis znm Ablaufe
<lb/>der 30 Jahre daran behindert, und der so liegen gebliebene
<lb/>Klägeact also die letzte gerichtliche Handlung sein sollte, so- 
<lb/>dann dem Beklagten aus 22. Gesetzstelle in citatione ex
<lb/>officio, und schon, um von eigener culpa frei zu bleiben,
<lb/>sofort aussprechen: daß seit dem Empfange der liegen ge- 
<lb/>bliebenen Klage diese nun in die, eo ipso vom Gesetze gege- 
<lb/>bene, weitere Dauer von 40 Jahren eingetreten sei, wie es
<lb/>sich von selbst schon ergebe, und zwar um so mehr vermöge
<lb/>8. und 16. Gesetzstelle,als wie auch Herr von Savigny im
<lb/>System VI. Band p. 244, unter Bezeichnung als einer
<lb/>kleinlichen Frage von nur ein paar Tagen, schon auf L. 9
<lb/>pr. D. de damno infecto 39, 2 hinweisend, dem Richter vor- 
<lb/>hält, daß er ob angustiam temporis ohnehin Ii. 1.1. nicht
<lb/>umhin könne zu ertheilen.

<lb/>' Auch dies wird ihm von Justinian erleichtert, der in 13.
<lb/>Gesetzstelle gegen die Einreden der Verjährung „odiosae“
<lb/>schon ausdrücklich so allgemein sich ausgesprochen hat.

<lb/>9) Jüngste gesetzgeberische und richterliche
<lb/>Autoritäten.

<lb/>Erst im Laufe obiger Darstellung aufmerksam geworden auf den
<lb/>etwa im vorigen Monate erschienenen, hier voran allegirten Eommen-
<lb/>tar des Herrn Oberappellationsgerichtsraths Dr. Müller zu dem
<lb/>jüngsten Großherzoglich Hessischen hergehörigen Gesetze» ergibt die- 
<lb/>ses im Art. 23 als dort nun positives Gesetz de 19. März 18ö3:
<lb/>„Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete
<lb/>„von dem Berechtigten gerichtlich belangt wird".

<lb/>Man hat, Inhalts der Motive, die Insinuation zugleich oder
<lb/>überhaupt zu befehlen, als unricktig verworfen und damit sich an
<lb/>Gesetzgebungen anderer deutschen Staaten angeschloflen.

<lb/>Auch also, wie in 8. Gesetzstelle — quia postulationem de- 
<lb/>posuit.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0338.tif"
                n="334"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>334 Ahrens, über Abwehrung einer Verjährung

<lb/>In der dort p. 147 unten angeführten von Linde'schen Zeit- 
<lb/>schrift, die auch hier voran verzeichnet ist, hat der Herr Hofgerichts- 
<lb/>rath Schäffer in Gießen 1851 mitgetheilt, daß auch schon ein höhe- 
<lb/>res Großherzoglich Hessisches Gericht damals erkannt hat: die An- 
<lb/>stellung der Klage unterbreche allein schon die Verjährung, und die
<lb/>mitbemerkten Entscheidungsgründe beseitigen theils und vereini- 
<lb/>gen andern theils die Interpreten der^ römischen Gesetze. Es hat
<lb/>noch außerdem Herr Di-. Pfotenhauer, auch oben mit verzeichnet,
<lb/>in solcher Abhandlung zwei — 1843 schon — gleichmäßig
<lb/>ebenso erfolgte Urtheilssprüche gegen ein abweichendes, das mitt- 
<lb/>lere, in einer und derselben Sache, mit den gegenseitigen Urtheils-
<lb/>gründen berichtet. Diese letzteren beschäftigen sich auch mit den
<lb/>Prozeßformen und veranlassen den Herrn Dr. Pfotenhauer gegen
<lb/>Herrn v. Savigny, 1841, auch jetzt als neuesten Vertreter der
<lb/>Meinung: actio et insinuatio seien necessitatis und daß dies in
<lb/>der Praxis Geltung habe, dagegen die auch sonft,bewährte Widerle- 
<lb/>gung 1843 schon niederzulegen: daß Herr von Savigny keinesweges
<lb/>eine überwiegende Praxis dafür als bewährend und bewährt be- 
<lb/>zeichnen könne. Auch Herr Dr. Müller (pag. 146 Not. 6) sagt,
<lb/>daß im Th. I Tit. 9 §. 551, gerade das eigene preußische Landrecht
<lb/>auch keine Insinuation als nöthig befohlen hat. — Dieser im
<lb/>Königreich Sachsen vorgekommene Fall bei . Herrn Dr. Pfoten- 
<lb/>hauer, wo von 3 Instanzen zwei die Klage allein schon genügend
<lb/>judiciren, ist gleich mit dem hier oben veranlassenden, soviel es
<lb/>Zeitfrage ist.

<lb/>Von der erst am 22. August verjährt gewesenen Klage, näm- 
<lb/>lich ä. d. 19. August bis zur verfügten Ladung d. d. 4. September,
<lb/>waren es 16 Tage und die Insinuation geschah am 17. Tage.

<lb/>Und die beiden Urtheile, das erste und dritte, haben die Ver- 
<lb/>jährung als schon durch die Klage d. d. 19. August bereits unter- 
<lb/>brochen erkannt.

<lb/>Der Gerichtsfall oben in Herrn Geheimen Staatsraths v. Linde re.
<lb/>Zeitschrift, eines völlig gleichen Urtheils, ist noch neuer 1851,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0339.tif"
                n="335"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>durch bloße Klagenanstellung.


<lb/>10) Eine Nebenfrage.

<lb/>. Ob etwa deutsche kontraktliche — ohne irgend bestimmte
<lb/>Auszahlungstermine—auf eine ungewisse Zeit mit einer Bedingung
<lb/>vereinbarte remuneratorische Diäten (Tagegelder) einer Verjäh- 
<lb/>rung von jedem einzelnen Tage an zu rechnen, unterliegen könnten?
<lb/>wird eigentlich kaum durch verschiedene Gesetzauslegungen einem
<lb/>Streit ausgesetzt sein können, da dieser in L. 7 §. 4 C. de
<lb/>XXX. etc 7, 39 ganz eigends entschieden ist.

<lb/>Wogegen eben so eigends der andere Fall einseitiger jähr- 
<lb/>licher Auslobungen „zu geben" separirt für sich so im §. 6 ib. genau
<lb/>entschieden ist, daß derselbe hier gar nicht anzuwenden erlaubt ist.

<lb/>11) Nachtrag.

<lb/>Quoad materiae sedem, summam legum — et ad inter- 
<lb/>pretationem.

<lb/>Zur 12. Gesetzstelle. L. 2 0. de ann. 7, 40 (531). Ut
<lb/>perfectius omnibus — (tam vigilantibus quam desidibus) —-
<lb/>consulamus et nemini absentia etc. adversarii noceat,
<lb/>sed sit differentia inter desides et vigilantes — also für
<lb/>diesen ganzen Umfang aller Betheiligten— sancimus, si
<lb/>quando — folglich und auch aunvch unter dies allgemeine Gesetz
<lb/>subsumirend — desiderat . . . quis . . . suam intentionem
<lb/>proponere — manifestare voluntatem suam in scriptis
<lb/>deproperet. Folglich ist dieses Gesetz nichts weniger als ein
<lb/>Ausnahms-Gesetz, ist vielmehr eine Erweiterung der All- 
<lb/>gemeinheit und zwar mit ausdrücklicher Bestimmung, daß auch die
<lb/>früheren Verordnungen über andere Fragen daneben ihre fort- 
<lb/>dauernde Kraft beibehalten sollen.

<lb/>Zur 13. Gesetzstelle. L. 3. ibid (531) ist noch Bestätigung des
<lb/>vorigen und subsumirt noch weiter die act. pers., welche mit
<lb/>hyp. act. etc. cumulirt sind, mit unter jene Allgemeinheit und
<lb/>sogar alle „formenlosen, bloßen Klage-Schreiben an den

<lb/>geitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. XII. Bd. 3. Heft. 24
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0340.tif"
                n="336"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>336 Ahrens, über Abwehrung einer Verjährung

<lb/>Richter", und die „damit" geschehene interruptio wird
<lb/>als nun so vollendet erklärt, daß davon abweichende Gerichte als
<lb/>in Eonfuflon rc. befangen, und die doch noch vesides für Veräch- 
<lb/>ter ihrer Gerechtsame', und als die exospt. praeser. — obgleich
<lb/>verhaßt — verdienend angesehen werden.

<lb/>Da in diesem Gesetze von den Ausdrücken, die in den Klage- 
<lb/>schreiben gebraucht wären und vom Sinne desselben rc. die Rede
<lb/>ist, so kann wohl Niemand noch mit Erfolg behaupten, daß Justi-
<lb/>nian noch vigilanti neben und außer seinem Klagschreiben
<lb/>an den Richter sogar noch habe fremde Handlungen, die nicht
<lb/>in seiner physischen Macht liegen, aufbürden wollen. Dieserartige
<lb/>Interpretation des Begriffs oder Ausdrucks: conventio und seines
<lb/>Umfanges dürfteffeit 10 Jahren schon mehr Anhänger verloren als
<lb/>gewonnen haben, und endlich Justinian selbst sagt es nun einmal
<lb/>nicht,sondern vielmehr aufs entschiedenste: qui talem — quin in- 
<lb/>certum — libellum conventionis judicio transmiserit et ob- 
<lb/>noxium suum in judicium clamaverit, eum omne jus suum
<lb/>in judicium deduxisse et 6SSe interrupta temporum cur- 
<lb/>ricula. Und dieses wird als „jus strictum“ gelten müssen.
<lb/>Denn im ganzen Gesetze ist lediglich vom libello conventionis
<lb/>die Rede. Dadurch sind alle Meinungen über „die conventio"
<lb/>ausgeschlossen. Diese conventio kommt „alleinstehend" im Ge- 
<lb/>setze auch nicht ein einziges Mal Vor, womit alle mögliche Con-
<lb/>elustonen daraus rein hinfallen. Nur jenes strenge Recht bleibt
<lb/>allein übrig.

<lb/>3. Gesetzstelle. L. 7 pr. 0. d. pr. XXX. 7, 39 (525) -
<lb/>notiss. juris — ut lege cautum est, id est: etiam per solam
<lb/>conventionem. — Justinian fand dies beim Regierungsantritt
<lb/>schon seit 2 Jahren und ihm in Kraft bekannt vor. Es ist durch
<lb/>obige beide bestätigt: suam intentionem proponere — mani- 
<lb/>festare suam voluntatem in scriptis — clamaverit — trans- 
<lb/>miserit — sind sämmtllch actoris einseitige — alleinige — Kla- 
<lb/>geschreiben — Handlungen beim Richter. Noch mehr aber sind bei
<lb/>denen oben in 12. Gesetzstelle genannten übrigen öffentlichen Per-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0341.tif"
                n="337"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>337
</p>
            <p>

               <lb/>durch bloße Klagenanstellung.


<lb/>sonen und ad domus die Verbringungen des vigilantis seine ganz
<lb/>alleinigen — eine sola denunciatio. — Schon in 1. Gesetz- 
<lb/>stelle ist „execu-tor“ keine Instanz. Er ist im Begriff: ju- 
<lb/>dicii mit einbegriffen, wie heute.

<lb/>cf. ob. alleg. Hr. Dr. Pfotenhauer p. 53.

<lb/>Uebereinstimmig sind noch:

<lb/>die 37. Gesetzstelle pro actore. L. 2 C. quando lib. 1, 20
<lb/>(529). Hierin definirt Justinian — (nicht etwa die Rescripter-
<lb/>sordernisse) — sondern ganz eigends vielmehr nur die tern-
<lb/>poral-actionos in Beziehung auf feine rescripta ad prcccs,
<lb/>und bestehlt nun: eas tantummodo actiones, quae a prae- 
<lb/>tore constitutae annali tempore coarctatae sunt, eas per
<lb/>oblationem precum et ad eas rescripta perpetuari.

<lb/>Es ist also ganz gewiß, daß die rescripta nicht annali temp.
<lb/>eoarct at a sunt.

<lb/>Ohnehin sind sie nicht per praet. constituta. Mithin trifft
<lb/>dieser Jahreszwang lediglich die act. annales oder preces
<lb/>allein.

<lb/>Und Quoad jus ipsum

<lb/>die 22. Gesetzstelle pro reo ut et simul pro licentia annorum
<lb/>actoris auch zur 19. Gesetz stelle und ebenso zur 32. Gesetz- 
<lb/>stelle (294).

<lb/>L. 10 0. de pr. long t. 7, 33 (286) bewährt dieses, da
<lb/>hier der beklagte Gegner selbst mit seiner Hauptsache —
<lb/>aetiv und passiv — in die Zeit der Klage zwar zurück- 
<lb/>gebannt wird, aber auch soviel früher berechtigt wird. Doch
<lb/>bleibt die Verjährung gebrochen.

<lb/>L. 2 C. ubi in rem. 3, 19 (331). Auch hier ist der Be- 
<lb/>lla g te mit seiner Hauptrechtsvertheidigung in die Zeit—eum diem—
<lb/>der Klage-Anbringung — quo vocatus est — denunciatio —.
<lb/>obgleich er derzeit — eo die — lite ingrediente — abwesend
<lb/>war — doch so zurückverwiesen, daß ihm allemal volles Ge- 
<lb/>hör und Recht gewährt werden soll, auch schon als von daher
<lb/>an rückwärts datirtes Recht, als Beklagtem: — also

<lb/>24*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0342.tif"
                n="338"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>338 Ahrens, über Abwehrung einer Verjährung rc.

<lb/>sicherlich keine poena contumaciae. — cf. alleg. Hr. Dr. Pfo- 
<lb/>tenhauer p. 54 zu der von ihm alleg. Abhandlung des Herrn Dr.
<lb/>Asverus. -

<lb/>In L. 10 C. 7, 33 — gerade der 1. supra Veranlassung
<lb/>— ist schon positiv entschieden, daß vielmehr dortiger Beklag- 
<lb/>ter in praeteritum — 27. Decbr. 1851 — aestimatus est.

<lb/>12) S ch l U ß.

<lb/>Hinc et lege annorum et legibus ipsis novissimis
<lb/>lex ita scripta est.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf12+1855_0343.tif"
             n="339"
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         <div xml:id="d51895e29407"
              ana="scope_-_339-376"
              type="article"
              n="XII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beiträge zu der Lehre über Rechtsgrund und Wesen der Denunciation des Cessionars an den Schuldner</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Musset, F. J.">Von Herrn Dr. F. J. Musset, Herzoglich Nassauischem Oberappellationsgerichtspräsidenten zu Wiesbaden</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf12+1855_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>XII.
</p>
            <p>

               <lb/>Beiträge zu der Lehre über Rechtsgrund und Wesen der
<lb/>Denunciation des Cessionars an den Schuldner.

<lb/>Von

<lb/>dem Herrn Dr. F. I. Muffet, Herzoglich Nassauischem Oberappellations-
<lb/>gerichlspräsidenten zu Wiesbaden.
</p>
            <p>

               <lb/>hier folgenden Beiträge find aus den Entscheidungsgründen
<lb/>zu einem Decrete des Oberappellationsgerichts zu Wiesbaden vom
<lb/>11. Juli 1854 entnommen, und liefern eine Darstellung über
<lb/>Rechtsgrund und Wesen der Denunciation des Cessionars an den
<lb/>Schuldner (§. 3, 4), sowie den Nachweis, daß wenn eine Forde- 
<lb/>rung vom Cedenten zu verschiedener Zeit Mehreren cedirt wurde^
<lb/>der Schuldner dem ersten Denuncianten zu zahlen berechtigt und
<lb/>verpflichtet ist, und daß er dem später klagenden ersten Cessionar
<lb/>die Einrede entgegen setzen kann, der andere Cessionar habe ihm
<lb/>die Cession früher angezeigt (§. 5, 6). Die hierin behandelten
<lb/>Fragen sind von großer practischer Wichtigkeit, gleichwohl bis jetzt
<lb/>noch wenig öffentlich besprochen worden.

<lb/>8- i.

<lb/>Der frühere Sänger Pecz zu Wiesbaden hatte an das Nas-
<lb/>sauische Staatsministerium eiue Forderung von 900 fl. und ce-
<lb/>dirte diese am 1. September 1849 dem Goldsticker Bernhard Bär
</p>
            <pb facs="2085151_nf12+1855_0344.tif"
                n="340"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0344"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>340 Musset, Rechtsgrund der Denunciation

<lb/>zu Wiesbaden, welcher hiervon den Schuldner am 28. October
<lb/>1850 gehörig in Kcnntniß setzte.

<lb/>Am 10. Februar 1851 cedirte Bernhard Bär an den jetzigen
<lb/>Kläger, Procurator Dr. Leisler den jüngeren, von obiger Forde- 
<lb/>rung 570 fl., ohne daß der Cessionar sofort den Schuldner von der
<lb/>Cession benachrichtigte.

<lb/>Jnmittelst aber wurde dem Schuldner am 3. Juni 1851 ein
<lb/>Decret des Justizamts zu Wiesbaden instnuirt, wodurch die von
<lb/>Sänger Peez dem Bernhard Bär cedirten 900 fl. dem gegen Bern- 
<lb/>hard Bär wegen einer Forderung von 1621 fl. klagbar und sieg- 
<lb/>reich gewordenen Banquierhaus Gebhard und Hauck zu Frank- 
<lb/>furt a. M. gerichtlich überwiesen wurden, worin nach §. 42 der
<lb/>Hilfsvollstreckungsordnung eine Cession lag, welches dem Schuld- 
<lb/>ner mit dem Beisatz bekannt gemacht wurde, daß eine derselben
<lb/>zuwiderlanfende Zahlung als nicht geschehen betrachtet werden
<lb/>würde.

<lb/>Hierauf erst benachrichtigte auch der Kläger, Procurator Leis- 
<lb/>ler der jüngere, am 17. Juni 1851 den Schuldnerchon der Cession
<lb/>des Bernhard Bär an ihn und verlangte die Bezahlung, die aber
<lb/>der Schuldner verweigerte, weil ihm am 3. Juni schon die Ueber-
<lb/>weisung der Schuld an das fragliche Bankhaus mit dem bemerkten
<lb/>Beisatz insinuirt worden sei, worauf Procurator Leisler im Decem- 
<lb/>ber 1851 die jetzige Klage gegen das Staatsministerium erhob.

<lb/>Der Beklagte stellte die verschiedenen Cessionen und Denun-
<lb/>ciationen in Abrede, und brachte unter anderen Einwendungen auch
<lb/>vor, daß ihm schon am 3. Juni die gerichtliche Ueberweisung der
<lb/>fraglichen Forderung an das Bankhaus Gebhard und Hauck insi- 
<lb/>nuirt worden, dieses Haus also der wahre Gläubiger sei, worauf
<lb/>der Kläger den Vorzug dieses Hauses als ersten Certioranten be- 
<lb/>stritt, und als Replik einen von diesem Bankhaus dem Bernhard
<lb/>Bär gegenüber geleisteten Verzicht, in welchem eine Rückcession an
<lb/>Bär liege, sowie auch die Bekanntmachung dieses Verzichtes durch
<lb/>Bernhard Bär, den Rückcessionar, an den Schuldner behauptete.

<lb/>Das herzogliche Justizamt legte nun dem Kläger blos Beweis
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0345.tif"
                n="341"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>841
</p>
            <p>

               <lb/>des Cessionars an den Schuldner.


<lb/>über die behaupteten verschiedenen Cessionen und Denunciationen
<lb/>auf, nicht aber über den Verzicht des genannten Bankhauses, weil
<lb/>es der Ansicht war, daß von zwei Cessionarien nicht der, welcher
<lb/>den'Schuldner zuerst benachrichtigt habe, sondern der, welchem
<lb/>zuerst cedirt worden sei, den Vorzug habe, es also auf die Replik
<lb/>nicht ankomme, weil die frühere Lessiou an den Kläger behauptet
<lb/>und von diesem zu beweisen sei.

<lb/>Da aber auf die Appellation des Beklagten das herzogliche
<lb/>Hof- und Appellationsgericht zu Wiesbaden anderer Meinung dahin
<lb/>war, daß der Vorzug von der ersten Denunciation abhänge, diese
<lb/>aber unstreitig dem Bankhause zur Seite stehe, so legte eS dem
<lb/>Kläger noch Beweis über die Replik des Verzichtes, der als eine
<lb/>Rückcession an Bernhard Bär betrachtet wurde, und daß dieser
<lb/>Rückcessionar den Schuldner davon benachrichtigt habe, auf, und
<lb/>wies die Sache zur Beweisausführung und weiteren Entscheidung
<lb/>an das Üntergericht zurück.

<lb/>Bei der nicht präjudiciellen Natur der Beweisauflagen nach
<lb/>dem nassauischen Prozeßgesetz erklärte das herzogliche Justizamt
<lb/>nach beendigten Beweisverhandlungen die Beweisauflage über den
<lb/>Verzicht und dessen Anzeige beim Schuldner für irrelevant, und
<lb/>prüfte nicht, ob dieser Beweis erbracht fei oder nicht, dagegen hielt
<lb/>eS die übrigen dem Kläger auferlegten Beweise für erbracht, und
<lb/>verurtheilte das beklagte Staatsministerium zur Bezahlung von
<lb/>570 fl. nebst 5pLt. Verzugszinsen vom 1. December 1851, als dem
<lb/>Tage deb instnuirten Klage, und in die Prozeßkosten.

<lb/>Hiergegen appellirte der Beklagte an herzogliches Hof- und
<lb/>Appellationsgericht zu Wiesbaden und bestritt neben dem, daß der
<lb/>Kläger den Beweis der Cessionen und Benachrichtigungen erbracht
<lb/>habe, auch den Vorzug des Klägers vor Gebhard und Hanck, ver- 
<lb/>langte, daß auch die Beweisverhandlungen über die Replik geprüft
<lb/>würden, und daß dem Kläger, da er diesen Beweis nicht erbracht
<lb/>habe, den ihm darüber referirten Eid noch auszuschwören, auferlegt
<lb/>werde, eventuell, daß nach Ansschwörung dieses Eides die Con-
<lb/>demnation nur auf die Hauptsunime der 570 fl. beschränkt werde,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0346.tif"
                n="342"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0346"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>342 Musset, Rechtsgrund der Denunciation

<lb/>indem der Fiscus keine Verzugszinsen, namentlich auch keine Pro- 
<lb/>zeßzinsen zu bezahlen brauche, und daß die Prozeßkosten verglichen
<lb/>würden.

<lb/>Das herzogliche Hof- und Appellationsgericht prüfte nun auch
<lb/>den Beweis der Replik, hielt die anderen Beweise des Klägers mit
<lb/>dem herzoglichen Justizamt für erbracht, den Beweis des Verzich- 
<lb/>tes und der Anzeige desselben, den es wiederholt für relevant er- 
<lb/>klärte, aber für mißlungen, so daß es noch auf den dem Kläger re-
<lb/>ferirten Eid erkannte, die eventuelle Sentenz aber auf die Bezah- 
<lb/>lung der Hauptsumme der 570 fl. beschränkte und die Prozeßkosten
<lb/>verglich.

<lb/>Hiergegen hat nun der Kläger in die 3. Instanz oberappellirt,
<lb/>will vom Eid entbunden sein, weil er als erster Cessionar ohne
<lb/>Rücksicht darauf, ob der zweite Cessionar vor ihm den Schuldner
<lb/>benachrichtiget, den Vorzug habe, und auf den Verzicht deßhalb nichts
<lb/>ankomme, eventuell will er den Beweis des Verzichtes und der
<lb/>Anzeige für erbracht gehalten, jeden Falles den Beklagten auch zu
<lb/>Verzugs- und Prozeßzinsen, auch in die Prozeßkosten verurtheilt
<lb/>haben.
</p>
            <p>

               <lb/>8-2.

<lb/>Es handelt sich also zunächst um die Relevanz des Verzichtes
<lb/>des Bankhauses als ersten Denuncianten, welche wieder durch des- 
<lb/>sen Vorzug vor dem ersten Cessionar bedingt ist, und vom Kläger
<lb/>bestritten wird,' welcher seinen des ersten Ceffionars Vorzug, wenn
<lb/>auch nicht mit denselben Worten) doch im Wesentlichen darauf
<lb/>stützt:

<lb/>1) daß der Cedent durch die bloße Cession schon in seinen
<lb/>Rechten als Gläubiger sehr beschränkt worden sei, und daß er deß- 
<lb/>halb nicht nochmals mit derselben Wirkung cediren gekonnt habe,
<lb/>wie bei der ersten Cession.

<lb/>2) daß der Cedent aber jeden Falles nach der Cession das
<lb/>Recht nicht habe, dem Schuldner die Zahlung an den Cessionar zu
<lb/>untersagen, und daß er daher, wenn auch alles andere, doch dieses
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0347.tif"
                n="343"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>343
</p>
            <p>

               <lb/>des Cessionars an den Schuldner.


<lb/>Recht einem zweiten Cessionar, um es durch die Denunciation aus- 
<lb/>zuüben, nicht habe übertragen können, weil Niemand cediren könne,
<lb/>was er selbst nicht habe;

<lb/>3) daß bte. gegentheilige Theorie, wonach .durch eine zweite
<lb/>Cession der erste Cessionar betrogen werden könne, als eine Begün- 
<lb/>stigung des dolus wider die römischen Gesetze über den dolus zu
<lb/>betrachten, und auch deßhalb zu verwerfen sei.

<lb/>8. 3.

<lb/>ad i. Zum Beweis der Richtigkeit dieser Behauptung, daß
<lb/>der Cedent durch die bloße Cession schon verhindert werde, noch- 
<lb/>mals ebenso wirksam zu cediren, führt Kläger im Wesentlichen fol- 
<lb/>gende Gründe an.

<lb/>Der Cedent könne zwar noch Zahlung annehmen und werde
<lb/>dadurch auch der Schuldner frei, auch könne er die Forderung noch
<lb/>wirksam einklagen, allein daraus folge nicht, daß er noch Gläubiger
<lb/>mit gleicher Wirksamkeit wie früher sei, weil ganz daffelbe auch der
<lb/>Cessionar könne, dieser aber auch überdem noch das Recht habe,
<lb/>das Empfangene zu behalten, während der Cedent eS dem Cessio-
<lb/>nar wieder herausgebeu müsse, ferner habe der Cessionar das Recht,
<lb/>dbm Schuldner die Zahlung an den Cedenten durch die Anzeige zu
<lb/>untersagen, umgekehrt aber habe der Cedent kein Recht, dem
<lb/>Schuldner die Zahlung an den Cessionar zu verbieten, endlich
<lb/>brauche der Cessionar auch keineswegs blos als Bevollmächtigter
<lb/>im Namen des Cedenten zu klagen, sondern als Procurator in rem
<lb/>suam constitutus, dem der Cedent die Vollmacht nicht wieder ab- 
<lb/>fordern könne, hätten ihm die Gesetze auch utiliter die Schuldktage
<lb/>selbst in eignem Namen gegeben und bestimmt, daß er bei der ge- 
<lb/>richtlichen Verfolgung'in einem Collisionsfall mit dem Cedenten
<lb/>vor diesem den Vorzug haben solle.

<lb/>Gegen diese eine zweite Cession dem ersten Cessionar gegen- 
<lb/>über als weniger wirksam darstellenden Gründe reicht freilich der
<lb/>blos allgemeine Satz: der Cedent ist noch Gläubiger, weil er noch
<lb/>gegen den Schuldner klagen, und durch Zahlungsannahme, Nova-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0348.tif"
                n="344"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>344 Müsset, Rechtsgrund der Denunciation

<lb/>tion, Acceptation den Schuldner befreien kann, der Cesstonar aber
<lb/>bloßer Bevollmächtigter in rem suam, nicht aus, zu ihrer Wider- 
<lb/>legung aber ist es nöthig, das Cessionsgeschäft überhaupt und ins- 
<lb/>besondere den Ursprung und die Natur der Denunciation an den
<lb/>Schuldner näher zu betrachten.

<lb/>Wider das strenge Recht haben die Gesetze kein Bedenken
<lb/>getragen utilitatis eausa zu gestatten, daß ein Gläubiger durch
<lb/>Cession ohne und wider Willen des Schuldners diesem einen ande- 
<lb/>ren Gläubiger statt seiner selbst verschaffe. Offenbar verlangt das
<lb/>strenge Recht wenigstens bei einem vertragsmäßig errichteten Obli-
<lb/>gationsverhältniß, daß der bisherige Gläubiger sich nicht einseitig
<lb/>und willkürlich (bei Todesfällen ist es natürlich anders) diesem
<lb/>Vertrag in der Weise entziehet, daß er dem Schuldner einen ande- 
<lb/>ren Gläubiger aufdringt.

<lb/>Wenn die Gesetze nun dennoch dieses gestatten und hierdurch
<lb/>dem Schuldner streng genommen sein Recht, daß dieses nicht ohne
<lb/>seinen Willen geschehe, kränken, gewiß auch öfters dadurch sein
<lb/>wahres Interesse verletzen, indem es nicht immer gleichgültig ist,
<lb/>welchen Gläubiger man hat, so ist es auf der anderen Seite For- 
<lb/>derung der Gerechtigkeit an sie, diese Kränkung der Jntereffen
<lb/>des Schuldners durch Nichtbeachtung seiner nicht weiter zu treiben,
<lb/>als es gerade nöthig ist, um die Cession oder den Verkauf einer
<lb/>Forderung als einseitiges Geschäft ihm gegenüber durch seinen
<lb/>Widerspruch nicht zu hemmen, ja dieses Opfer, was der Schuld- 
<lb/>ner bringen muß, verpflichtet die Gesetzgebung umsomehr zu wachen,
<lb/>daß ihm durch die Cession weiter kein vermeidlicher Schade geschehe.
<lb/>Wollte nun demohngeachtet die Gesetzgebung gestatten, daß dem
<lb/>Schuldner nicht blos ohne seinen Willen, sondern auch ganz un-
<lb/>nöthiger Weise ohne sein Vvrwissen, also nicht blos ein von ihm
<lb/>nicht gewollter, sondern sogar ein von ihm nicht gekannter
<lb/>Gläubiger aufgedrungen werde, so würde sie die Grenzen nicht
<lb/>blos der Billigkeit, sondern des Rechtes selbst weiter, als zum ein- 
<lb/>seitigen Zustandekommen der Lession überhaupt nöthig wär, über- 
<lb/>schritten haben. Dieses wäre nun der Fall, wenn die bloße Ces-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0349.tif"
                n="345"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>des Cessionars an den Schuldner. 345

<lb/>ston oder der bloße Verkauf der Forderung, welche allerdings
<lb/>sowohl ohne Willen als ohne Wissen deS Schuldners geschehen
<lb/>können,

<lb/>L. 3 G. (4, 39)

<lb/>L. 1 C. (8, 42)

<lb/>schon den Wcchsel des Gläubigers ohne Benachrichtigung
<lb/>des Schuldners, wer der neue Gläubiger fei, vollbrächte.

<lb/>Der Schuldner hätte dann einen Gläubiger, aber er kännte
<lb/>ihn nicht und müßte, wenn er dem Cedenten in seiner Unwissenheit,
<lb/>zahlt, dem Gläubiger nochmals zahlen, gegen jenen lediglich auf
<lb/>die Rückforderung der Nichtschuld beschränkt. Ja wenn er auch
<lb/>zufällig erfahren hätte, daß eine Cession geschehen, aber er hätte
<lb/>den neuen Gläubiger nicht erfahren, so wüßte er zwar, daß er dem
<lb/>Cedenten nicht mehr zahlen darf, weil dieser sein Gläubiger nicht
<lb/>mehr ist, aber er wüßte nicht, an wen er nun zu zahlen hat, könnte
<lb/>sich durch Zahlung seiner Verbindlichkeit nicht entledigen, müßte
<lb/>die Gefahr des Geldes tragen, oder zu dem weitläuftigen und mü- 
<lb/>hevollen Werk der Deposttion schreiten, wozu ja aber auch der
<lb/>Gläubiger regelmäßig vorgeladen. werden soll, wobei also auch
<lb/>vorausgesetzt wird, daß der Schuldner den Gläubiger weiß.

<lb/>So wollen die Gesetze auch in anderen Fällen nicht verfahren
<lb/>haben, wo Acte blos wider Willen des Schuldners vorgenom- 
<lb/>men werden dürfen, z. B. die Wegnahme eines Faustpfandes, wel- 
<lb/>ches jedoch nicht ohne sein Wissen geschehen darf, damit er seine
<lb/>Rechte wahren kann. Wollte man sagen, dafür, daß dem Schuld- 
<lb/>ner seine Unkenntniß des Gläubigers nichts schadet, und er, wenn
<lb/>er in dieser dem vorigen Gläubiger zahlt, nicht doppelt zu zahlen
<lb/>braucht, habe» die Gesetze ja durch die Bestimmung gesorgt, daß
<lb/>er durch Zahlung an den Cedenten vor der Denunciation frei wird,
<lb/>es folgt aber nicht daraus, daß der Cessionar nicht Gläubiger ist,
<lb/>so hieße das nicht anders als: um eine Ungerechtigkeit gegen den
<lb/>Schuldner, dem man ohne seinen Willen und sein Wissen einen
<lb/>anderen Gläubiger ausgedrungeu hat, möglichst unschädlich zu
<lb/>machen, hat man sich der Billigkeit wegen zu einer juristischen In-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0350.tif"
                n="346"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>346 Musset, Rechtsgrund der Denuncration

<lb/>consequenz und zu bestimmen entschlossen, daß eine Zahlung an
<lb/>einen Nichtgläubiger den Schuldner dennoch freimachen soll. Allein
<lb/>die Gesetzgebung ist nicht so ungerecht gewesen, daß sie dem Schuld- 
<lb/>ner selbst ohne sein Vorwissen einen anderen Gläubiger geben
<lb/>läßt, und deßhalb braucht sie nicht durch einen Fehler gegen das
<lb/>juristische Denkvermögen (durch eine Inkonsequenz) diesen Fehler
<lb/>möglichst zu verbessern, und die Verbesserung mit der Billigkeit zu
<lb/>entschuldigen, vielmehr darf der Schuldner an den Cedenten noch
<lb/>zahlen, und tilgt dadurch die Schuld von Rechtswegen, weil der
<lb/>Cedent vor der Benachrichtigung noch wirklicher Gläubiger und der
<lb/>Lessionar noch bloßer Bevollmächtigter ist.

<lb/>. Um übrigens durch die Benennung des Cesstonars nach der
<lb/>Certioration des Schuldners durch ihn, als Gläubiger und durch
<lb/>die Rede von einem Gläubigerwechsel nicht mißverstanden zu wer- 
<lb/>den, und wenn auch gegen die römische Ausdrucksweise, doch nicht
<lb/>gegen die römische Anschauungsweise der Sache selbst zu verstoßen,
<lb/>wird noch hierher bemerkt: es ist bekannt, daß die römischen Juristen,
<lb/>wenn die Entstehung gewisser Rechtsverhältnisse in alten Gesetzen
<lb/>oder allgemein anerkannten Grundsätzen zu eng bestimmt war, und
<lb/>das öffentliche Wohl oder die Billigkeit eine Ausdehnung verlangte,
<lb/>daß sie dann zwar auch auf eine neue Weise das Rechtsverhältniß
<lb/>entstehen ließen, ihm jedoch, mm wenigstens den Schein der Beibe- 
<lb/>haltung früherer Grundsätze oder der Consequenz zu retten, einen
<lb/>neuen Namen gaben, wiewohl es ganz das alte Rechtsverhältniß
<lb/>war. So wird z. B. der prätorische Erbe nicht here8, sondern recht
<lb/>uneigentlich bonorum possessor genannt, obgleich er doch wirklicher
<lb/>Erbe ist und alle Rechte deffelben hat, und aus gleichem Grunde
<lb/>wird auch der Cessionar nach der Denunciation an den Schuldner
<lb/>noch procurator in rem suam genannt, obgleich er doch nun alle
<lb/>Rechte des alten Gläubigers hat, und wie der heres fideicommis- 
<lb/>sarius nach der Restitution der Erbschaft an den Fideicommiffar
<lb/>immer noch heres ist, obgleich alle Rechte und Pflichten, die er als
<lb/>heres Hatte, auf den Fideicommiffar übergegangen sind, mit Aus- 
<lb/>nahme der Forderungsrechte ehe die Schuldner benachrichtigt waren,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0351.tif"
                n="347"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>347
</p>
            <p>

               <lb/>des Cessionars an den Schuldner.


<lb/>so wird auch der Cedent nach der Anzeige der Cesston an den
<lb/>Schuldner immer noch Gläubiger genannt, obgleich er von seinem
<lb/>vorigen Recht nichts mehr behalten hat. Es wird deßhalb bei der
<lb/>nachstehenden Prüfung der Gründe des Klägers nach geschehener
<lb/>Benachrichtigung des Schuldners, von dem Cedenten gesagt wer- 
<lb/>den, daß er nicht mehr Gläubiger (wirklicher), und vom Cesflonar,
<lb/>daß er statt jenes Gläubiger geworden sei, um so bei der völligen
<lb/>Gleichheit der actio utilis und der directa im neueren Recht
<lb/>1. 47 §. 1 D. de negot. gestis

<lb/>mehr der Sache selbst, als der römischen Ausdrucksweise treu
<lb/>zu sein.

<lb/>Hält man nun fest, daß es eine Forderung der Gerechtigkeit
<lb/>war, bei der Cesston, als einem zwischen dem Cedenten und dem
<lb/>Cesflonar lediglich ihrer Convenienz wegen willkürlich vorgenom- 
<lb/>men Geschäft den Wechsel des Gläubigers, wenn auch ohne Willen
<lb/>des Schuldners, doch nicht ohne sein Wissen, d. h. ohne daß er
<lb/>gleichzeitigerfährt, wer der neue Gläubiger ist, damit er
<lb/>seine Rechte wie seine Pflichten wahren könne, nicht geschehe» zu
<lb/>lasten, so erklären sich nun auch die Rechte, welche der Cesflonar
<lb/>doch schon vorder förmlichen Benachrichtigung des Schuldners
<lb/>hat, leicht, ohne annehmen zu müssen, daß er schon Gläubiger gewe- 
<lb/>sen sei. Das Wissen des Schuldners also durch den Cesflonar,
<lb/>daß und w er der neue Gläubiger sein soll, bewirkt den Uebergang
<lb/>der Forderung aus den Cesflonar. Daher kann der Cesflonar gleich
<lb/>nach der Cesston nicht blos als Bevollmächtigter die Klage auf den
<lb/>Namen des Cedenten anstellen, sondern er kann auch auf die
<lb/>Cession gestützt als actio utilis in eigenem Namen die Klage
<lb/>erheben,

<lb/>L. 9 C. (4, 39)

<lb/>weil eine litis contestatio und heut zu Tage diese Klage dem
<lb/>Schuldner zu inflnuiren unmöglich ist, ohne ihn zu benachrich- 
<lb/>tigen, daß die Cession geschehen und wer der Cesflonar ist. Gö- 
<lb/>schen Vorlesungen 2. Aufl. 2. Bd. 2. Abth. S.- 32 Note 7.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0352.tif"
                n="348"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0352"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0352--><p/>
            <p>

               <lb/>348 Musset, Rechtsgrund der Denunciation

<lb/>Hätte die alte L. C. nicht schon an und für sich eine Novation
<lb/>bewirkt,

<lb/>L. 11 §. 1 D. (46, 2.)

<lb/>so würde der Gläubigerwechsel doch durch die in ihr liegende De-
<lb/>nunciation schon erfolgt sein.

<lb/>Daß weiter vor der förmlichen Denunciation an den
<lb/>Schuldner dieser Zahlung, mit der Wirkung frei zu werden, auch
<lb/>an den Cessionar leisten kann, läßt sich nicht daraus erklären, daß
<lb/>der Schuldner durch die Cession noch einen Gläubiger bekommen,
<lb/>also deren nun zwei mit der Wirkung habe, daß er frei werde,
<lb/>wenn er einem von ihnen zahle. Denn die Obligation, welche hier
<lb/>unterstellt wird, war ursprünglich keine correalis activa, konnte
<lb/>es daher auch durch die.Cession, welche die Obligation in ihrem
<lb/>Wesen nicht verändern sollte, nicht werden. Es läßt sich aber
<lb/>allerdings daher erklären, daß der Cessionar durch die Cession vom
<lb/>Cedent eine Vollmacht zum Geldempfang erhalten hat, während
<lb/>beim Cedent, wenn er nicht mehr wirklicher Gläubiger, kein Grund
<lb/>des Rechts denkbar wäre, warum die Bezahlung einer Nichtschuld
<lb/>an ihn dennoch den Schuldner befreien sollte , da der Cedent ja
<lb/>keine Vollmacht vom Cessionar das Geld für ihn einzunehmen hat.
<lb/>Was sich aus dem offenbaren Recht des Schuldners ergibt, daß er
<lb/>den alten Gläubiger so lange behält, bis der neue sich ihm mit dem
<lb/>stillschweigenden Zusatz: nun Gläubiger sein zu wollen, bekannt
<lb/>gemacht hat, und daß er deßhalb durch Bezahlung an jenen vor die- 
<lb/>ser Bekanntmachung frei wird, wovon die L. ult. D. de trans-
<lb/>act. (2, 15) schwerlich eine Ausnahme machen will, das kann nicht
<lb/>für eine bloße Billigkeit erklärt werden. Es läßt sich aber die Til- 
<lb/>gung der Schuld durch Zahlung an den Cessionar vor dessen De- 
<lb/>nunciation auch daraus erklären, weil die Annahme der Zahlung
<lb/>von dem Cessionar als solchem unmöglich geschehen kann, ohne
<lb/>daß von ihm der Schuldner wenigstens gleichzeitig benachrichtiget
<lb/>wird: daß die Cession geschehen und daß er der neue Gläubiger ist.
<lb/>Denn indem die vom Schuldner als cessus dem Cessionar als
<lb/>solchem gemachte Zahlungs-Offerte angenommen wird, liegt
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0353.tif"
                n="349"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>349
</p>
            <p>

               <lb/>des Cessionars an den Schuldner.


<lb/>darin nothwendig eine der Annahme der Zahlung vorausgehende
<lb/>Benachrichtigung des Schuldners durch den Cessionar, ja könnte
<lb/>man unterstellen, daß zwischen der Offerte und der Annahme der
<lb/>Zahlung ein merklicher Zwischenraum nicht verstrichen fei, so würde
<lb/>man doch die Offerte vom Schuldner als cessus und die Zah- 
<lb/>lungsannahme vom Cessionar als solchem geschehen, jene als die
<lb/>wirkende Ursache (cauaa efficiens) und diese als das Gewirkte,
<lb/>den Effect denken müssen. Die Ursache aber geht ihrer Wirkung
<lb/>nothwendig voraus, wobei es aber ebenso wenig darauf ankomnit,
<lb/>wie groß oder klein, dem äußeren Sinne merklich oder unmerklich
<lb/>der Zwischenraum ist, als wer die Initiative zu dem Geschäft er- 
<lb/>griff oder die Veranlassung dazu gab, und ob der Schuldner vor
<lb/>der Zahlung schon anderwärts her Nachricht von der Cession hatte,
<lb/>genug daß die Benachrichtigung des Schuldners durch den Cessto-
<lb/>nar dabei nicht fehlte, mag sie autorisirend oder mitwirkend oder
<lb/>bestätigend uno eodemque momento gewesen sein.

<lb/>Hieraus ergibt sich auch, daß die Cession als Vollmacht
<lb/>zum Geldempfang betrachtet, auch diese Vollmacht ohne vorherge- 
<lb/>hende oder gleichzeitige Denunciation des Schuldners gar nicht
<lb/>gebraucht und vollzogen werden kann, indem sie hier die legitima-
<lb/>tio ad causam activa bildet. Daß die Zahlung an den Cessto-
<lb/>nar an und für sich dem Cedcnten die Eigenschaft als Gläubiger
<lb/>nicht benimmt, sondern daß dieses die in ihr liegende Denuncia- 
<lb/>tion durch den Cessionar thut, ergibt sich noch klarer daraus, daß
<lb/>schon die Bezahlung einer bloßen Abschlagssumme an den Cessto-
<lb/>uar dem Cedenten die Gläubigereigenschaft g än z l i d) benimmt,

<lb/>L. 3 C. (8, 42)

<lb/>welches doch die bloße Theilzahlung an sich nicht bewirken konnte,
<lb/>sondern nur durch die in der Annahine eines Theiles der Forderung
<lb/>auch schon liegende Denunciation erklärt werden kann, und man
<lb/>stehet daraus, daß die Seele oder der Grund aller der Red)te,
<lb/>welche der Cessionar schon vor der förmlichen Denunciation aus- 
<lb/>üben kann, die in dieser Ausübung t hat sächlich liegende Denun- 
<lb/>ciation ist.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0354.tif"
                n="350"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0354"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>350 Musset, Rechtsgrund der Denunciation

<lb/>Mit dem bisher Ausgeführten würde indessen die Meinung
<lb/>mancher Rechtslehrer, daß durch die Denunciation dem Schuldner
<lb/>eine vollkommene Ueberzeugung von der Richtigkeit der Cession
<lb/>gewährt werden müsse, also eine bloße Anzeige der Cession beim
<lb/>Schuldner nicht hinreiche, in Widerspruch stehen, weßhalb denn
<lb/>auch die Richtigkeit dieser Meinung zu untersuchen ist. Allein das
<lb/>„certiorare“ oder „certiorem facere“ hat, wie überhaupt, so
<lb/>auch in den Quellen unseres Rechtes obigen Sinn nicht. Die
<lb/>Lehre von einer glaubhaften Nachweise der Cession müßte schon
<lb/>deßhalb sehr bedenklich erscheinen, weil von einem wirklichen ob-
<lb/>jectiven Beweis hier keine Rede sein kann, und eben so wenig die
<lb/>Gläubigerqualität des Cessionars von einer zu bewirkenden sub- 
<lb/>jectio en Ueberzeugung des Schuldners, die nicht nachweisbar
<lb/>sein würde, abhängig gemacht sein kann. Der Schuldner bekommt
<lb/>ja auch selbst durch die Litiscontestation noch keinen Beweis der
<lb/>Cession. Seuffert Arch. Bd. 3 Nr. 156.

<lb/>Die Natur der Sache spricht vielmehr schon dafür, daß ihm
<lb/>eine so bestimmte Anzeige gemacht werden muß, daß er daraus
<lb/>das Wesentliche seines neuen Verhältnisses und was von ihm ver- 
<lb/>langt wird, kennen lernt, um seine Rechte und Pflichten ausüben
<lb/>und wahren zu können, sollte ihm jedoch die Wahrheit oder Gül- 
<lb/>tigkeit der Cession zweifelhaft sein, so braucht er die Zahlung nicht
<lb/>eher zu leisten,.bis ihm gerichtlich oder außergerichtlich die Rich- 
<lb/>tigkeit der angezeigten Thatsachen nachgewiesen ist.

<lb/>. Daß in L. 4 C. (8,17) nicht wie in L. 3 C. (8, 42) das
<lb/>Wort „denunciare“, sondern „certior factus“ gebraucht worden
<lb/>ist, hängt mit der Eigenthümlichkeit des in L. 4 cit. erwähnten
<lb/>Falles zusammen. Denn dieser Fall bestehet nicht in einer eigent- 
<lb/>lichen Cession einer Forderung, die dem Schuldner nur in einer
<lb/>bestimmten Weise angezeigt zu werden brauchte, um von seinem
<lb/>neuen Verhältnisse und was man von ihm fordert, hinlängliche
<lb/>Kenntniß zu haben, namentlich um zu wissen, daß er dem bisheri- 
<lb/>gen Gläubiger nichts mehr zahlen dürfe, sondern der Fall enthält
<lb/>die Verpfändung einer Forderung eines Gläubigers für seine
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0355.tif"
                n="351"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>351
</p>
            <p>

               <lb/>des Cessionars an den Schuldner.

<lb/>Schuld an den Pfandnehmer, wodurch bewirkt wird, daß der
<lb/>Pfandnehmer gleich einem Cesstonar mit einer actio utilis die ihm
<lb/>verpfändete Forderung so weit beitreiben kann, als zur Tilgung
<lb/>der Schuld des Pfandgebers erforderlich ist. Hier, nun reichte
<lb/>offenbar eine, wenn auch noch so bestimmte, Anzeige der bloßen
<lb/>Verpfändung nicht hin, sondern der Schuldner mußte von noch
<lb/>anderen seine Rechte und Pflichten bedingenden Umständen
<lb/>bestimmt in Kenntniß gesetzt werden, namentlich vom quid, quale,
<lb/>quantum der Hauptschuld, welche als das Principale den Umfang
<lb/>der Verbindlichkeit des debitoris cessi bestimmte und begrenzte,
<lb/>und deßhalb war hier eine Certioration nöthig. ' Die Worte „cer- 
<lb/>tum“, „certiorare“, werden in unseren Rechtsquellen, wenig- 
<lb/>stens wenn von der einem Anderen zu verschaffenden Ueberzeugung
<lb/>die Rede ist, nie auf den zu liefernden Beweis oder auf die zu be- 
<lb/>wirkende Gewißheit einer Sache bezogen, wofür die Gesetze stets
<lb/>andere Worte als probare, docere etc. brauchen, wie die Titel
<lb/>über den Beweis überhaupt und die einzelnen Beweismittel bezeu- 
<lb/>gen, sondern jene Worte werden regelmäßig um etwas Bestimm- 
<lb/>tes, seinem Umfang oder der Beschaffenheit nach genau Begrenz- 
<lb/>tes anzuzeigen, um auszudrücken, daß etwas speciell in quali-et
<lb/>quanto anzugeben sei, gebraucht

<lb/>(L. 6. D. (12, 1.)

<lb/>Certum est, cujus species vel quantitas, quae in obliga- 
<lb/>tione est, aut nomine suo aut ea demonstratione, quae
<lb/>nominis vice fungitur, qualis quantaque sit ostenditur.

<lb/>L. 74.D. (45,1.)

<lb/>Certum est, quod ex ipsa pronunciatione apparet, quid,
<lb/>quale, quantumque sit.

<lb/>In L. 4 C. cit. (8, 17) aber mußte der debitor cessus de
<lb/>obligatione certiorirt werden, d. h. es mußte ihm bestimmt
<lb/>das quid, quale, quantum der Hauptforderung angegeben wer- 
<lb/>den, weil deren Größe unb Beschaffenheit die Grenze und Beschaf- 
<lb/>fenheit der accessorischen Verbindlichkeit bestimmte, und deßhalb
<lb/>braucht denn auch wohl das Gesetz von dem gehörig benachrichtig-

<lb/>Zeitschr. s. Civilr. u. Proz. Neue Folge. XII. Bd. 3. Heft. 20
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0356.tif"
                n="352"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>352 Musset, Rechtsgrund der Denuneiation

<lb/>ten Schuldner die Worte certior factus, statt sich des „denun-
<lb/>ciare“ zu bedienen.

<lb/>Es fehlt auch nicht an anderen Beispielen, wo das Wort
<lb/>certiorare in diesem Sinne gebraucht ist, ohne jedoch behaupten
<lb/>zu wollen, daß es nicht auch mit denunciare oder nunciare
<lb/>gleichbedeutend gebraucht werde.

<lb/>Nach L. 29 D. pr. und §. 3 (17, 1) soll der Hauptschuld- 
<lb/>ner den Bürgen eertioriren, ob und welche Einrede er gegen
<lb/>den Gläubiger erlangt hat, damit der Bürge, vom Gläubiger be- 
<lb/>langt, ihm die Einrede bestimmt (in quali et quanto) entgegen
<lb/>setzen kann. Umgekehrt soll auch der Bürge den Hauptschuldner
<lb/>darüber, daß und wie viel er dem Gläubiger bezahlt hat, eertio-
<lb/>riren, damit der belangte Hauptschuldner kein indebitum bezahle.
<lb/>Daß hier das certiorare sich nicht auf die Vorlage von Beweis- 
<lb/>urkunden oder anderen Beweismitteln, sondern lediglich auf be- 
<lb/>stimmte Angaben über das quale et quantum beziehet, beweist
<lb/>L. 29 §. 2, 3 eod., wo zur Abwechselung die Worte notum fa- 
<lb/>cere und nunciare gebraucht sind. Wenn der Hauptsd)uldner
<lb/>dem Bürgen eine bestimmte Nachricht über eine Einrede, die er
<lb/>brauchen soll, zukommen läßt, so muß der Bürge sie brauchen, und
<lb/>hat sich vorläufig um den Beweis noch nicht zu kümmern. Auch
<lb/>bei dem Verkauf von Grundstücken soll der Verkäufer den Käufer
<lb/>über Servituten, die auf dem Grundstück liegen, eertioriren,
<lb/>L. 1 §. 1 D. (19, 1) nicht, weil er den Kaufliebhaber durch Be- 
<lb/>weismittel von ihrer Existenz überzeugen, sondern weil er sie ihm
<lb/>nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Umfange genau zu beschrei- 
<lb/>ben hat. -

<lb/>Noch deutlicher gehet aus L. 39 D. (19, 1) hervor, daß un- 
<lb/>bestimmte Angaben über das quale et quantum, über die Be- 
<lb/>grenzung eines Schuld- oder Eigenthumsverhältnisses es find, die
<lb/>sich mit dem certiorare nicht vertragen, ein certiorare nicht
<lb/>enthalten, indem es dort heißt:

<lb/>Quaero: Si quis ita fundum vendiderit: „uti venum-

<lb/>datum esse videatur, quod intra terminos ipse pos-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0357.tif"
                n="353"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0357"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>353
</p>
            <p>

               <lb/>des Cessionars an den Schuldner.


<lb/>sedit sciens tamen aliquam partem certam se non
<lb/>possidere, non certioravit emtorem: an ex emto te- 
<lb/>neatur, cum haec generalis adjectio ad ea, quae spe- 
<lb/>cialiter novit, qui vendidit nec excepit, pertinere non

<lb/>debeat:-etenim juris auctores responderunt, si

<lb/>certus venditor quibusdam personis certas servitutes
<lb/>debere, non admonuisset emtorem, ex emto eum teneri
<lb/>debere, quando haec generalis exceptio non ad ea per- 
<lb/>tinere debeat, quae venditor novit, quaeque specia- 
<lb/>liter excipere potuit et debuit, sed ad ea, quae igno- 
<lb/>ravit et de quibus emtorem certiorare nequivit.
<lb/>Hiernach kann man nicht wohl zweifeln, daß das certiorare in L.
<lb/>4 C. (8, 17) die bestimmte Angabe über Größe und Beschaffenheit
<lb/>der Hauptforderung sein soll, weil sonst der Schuldner nicht wüßte,
<lb/>wann und wie viel er dem klagenden Cessionar bezahlen dürfe.
<lb/>Daß dem debitor cessus der Beweis der Schuld seines Gläubi- 
<lb/>gers bei der Certioration nicht geliefert zu werden brauchte, erge- 
<lb/>ben sogar die folgenden Worte der L. 4 0. cit. selbst:

<lb/>ille cujus nomen tibi pignori datum est, nisi ei cui
<lb/>debuit solvit, nondum a te de obligatione tua certior
<lb/>factus, utilibus actionibus satis tibi facere usque ad
<lb/>id quod tibi deberi a creditore ejus probaveris, com- 
<lb/>pelletur: quatenus tamen ipse debet.

<lb/>Die Stelle unterstellt also, daß die Certioration geschehen sei,
<lb/>ehe der Schuldner seinem Gläubiger gezahlt hatte: nun kann der
<lb/>Gläubiger den Schuldner belangen und dieser soll zu soviel zu zah- 
<lb/>len verurtheilt werden, als der Kläger beweist, daß der Gläubiger
<lb/>des Schuldners dem Kläger schuldig geworden ist, jedoch nie mehr,
<lb/>als der Beklagte selbst dem Verpfänder schuldet.

<lb/>Wo nun solche genaue Angaben wie bei der Verpfändung der
<lb/>Forderung dem Schuldner nicht zu machen stnd, da reicht eine ein- 
<lb/>fache aber bestinimte und ernstliche Anzeige der geschehenen Cesston
<lb/>hin, und glaubt der Schuldner diese Cesston bezweifeln zu müffen,
<lb/>so muß er sich vor der Bezahlung die gehörigen Beweise liefern las-

<lb/>25*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0358.tif"
                n="354"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0358"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>354 Muss et, Rechtsgrund der Denunciation

<lb/>sen, zur Certioration oder Denunciation gehöret aber die Vorlage
<lb/>von Beweisurkunden nicht.

<lb/>Wenn Kläger auch behauptet, daß bei der gerichtlichen Geltend- 
<lb/>machung der Forderung, im Collisionsfall der Cessionar den Vor- 
<lb/>zug vor dem Cedenten habe, und sich deßhalb auf
<lb/>L. 55 D. (3, 3.)

<lb/>womit außer Mühlenbruch, Lehre von der Cession 2. Ausgabe
<lb/>S. 479 Note?, auch Sint enis, practisches C. R. B.2 S. 820
<lb/>Note 70, übereinstimnit, beruft, so bestätiget doch diese Stelle die
<lb/>Behauptung nicht.

<lb/>Einen Collisionsfall würde man sich wohl so zu denken haben,
<lb/>daß, nachdem der Schuldner vom Cedenten, ehe der Cessionar
<lb/>dem Schuldner die Anzeige gemacht hatte, zuerst belangt war,
<lb/>nun auch der Cessionar gegen jenen klagt, und der Schuldner
<lb/>dieses als neue Einrede vorbringt, und hierdurch nun bewirken
<lb/>wifl, daß die Klage des Cedenten abgewiesen werde. Denn wäre
<lb/>der Cessionar vor dem Cedenten klagbar geworden, so kann man
<lb/>das schon wegen der L. 3 C. (8, 42.) keinen zweifelhaften Colli- 
<lb/>sionsfall nennen, indem schon die in der Klageinstnuation liegende
<lb/>frühere Denunciation den später klagenden Cedenten ausschließt.
<lb/>Allein von dem Fall, daß mehrere Klagen wirklich schon angestellt
<lb/>sind, redet die angezogene Gesetzesstelle nicht, sie spricht von erst
<lb/>noch zu erhebenden Klagen und bemerkt, daß dabei (In litem
<lb/>movendam) der Vollmachtgeber vor dem von ihm bestellten Pro- 
<lb/>curator in rem suam keinen Vorzug habe, was also nichts anderes
<lb/>heißt, als: der Procurator kann, nicht weniger wie der Vollmacht- 
<lb/>geber klagen, worin die Entscheidung eines Collisionsfalls nicht
<lb/>liegt.

<lb/>Nach der Theorie des Klägers würde aber obige Einrede als
<lb/>eine verspätete abgewiesen werden müsicn, da, wenn Cedent schon
<lb/>durch die bloße Cession aufhörte Gläubiger zu sein, dieser Ein- 
<lb/>wand vom beklagten Schuldner nicht bis zur Klage des Cesstonars
<lb/>ausgeschvben werden durfte, es sei denn, daß Beklagter erst durch
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0359.tif"
                n="355"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>des Cessionars an den Schuldner. 355

<lb/>diese Klage den Einwand erfahren hätte, und Restitution ver- 
<lb/>langte. -

<lb/>Nach der anderen Theorie, welche den Wechsel der Gläubiger
<lb/>erst durch die Benachrichtigung des Schuldners geschehen läßt,
<lb/>würde mit dem noch wahren Gläubiger der Krieg Rechtens schon
<lb/>befestiget, also die cedirte Klage schon litigiös gewesen sein, ehe
<lb/>der Uebergang auf den Cesstonar durch die erst in seiner Klage
<lb/>liegende Benachrichtigung des Schuldners bewirkt werden sollte,
<lb/>es würde also hier der Einrede die Replik der Litigiosität ent-
<lb/>gegenstehen. Im Proceß des Schuldners mit dem Cesstonar da- 
<lb/>gegen könnte der Schuldner der Klage entgegensetzen: daß die
<lb/>Forderung vor dem Uebergang auf den klagenden Cesstonar schon
<lb/>litigiös gewesen sei. Da nun die

<lb/>L. 3 C. (4, 35) mandati

<lb/>besaget, daß das, was der Besteller eines Procurators re adhuc
<lb/>integra (also vor der Klage und Litiscontestation des Procurators)
<lb/>gerichtlich verhandelt hat, in Heiner Weise (also auch nicht
<lb/>durch das Vorbringen des Schuldners, daß er später auch von
<lb/>dem Bevollmächtigten verklagt worden sei) aufgehoben werden soll,
<lb/>so bestätigt die L. 3 C. (3, 35) die der Theorie des Klägers
<lb/>entgegengesetzte.

<lb/>Es können ja auch die vom Beklagten im Prozeß mit dem
<lb/>Gewaltgeber, er sei einfacher rnanäans oder Cedeut, errungenen
<lb/>Vortheile dem beklagten Schuldner durch eine spätere Klage des
<lb/>Procurators nicht entzogen werden. Ueberhaupt ist, da die Gesetze
<lb/>eine Principalintervention nicht kennen,

<lb/>L. 57 D. (5, 3) L. 57 D. (6, 1)
<lb/>eine Einmischung des Cessionars in den Prozeß zwischen Cedent
<lb/>und Schuldner nicht zuläßig, und somit ein gemeinschaftlicher Kampf- 
<lb/>platz für diese drei nicht denkbar, so daß also Rechte des Cessionars,
<lb/>die nicht Einreden des Schuldners sind, z. B. die diesem ge- 
<lb/>schehene Denunciation und dadurch verlorne Gläubiger-Qualität
<lb/>des Cedenten, im Prozeß gegen ihn nicht geltend gemacht werden
<lb/>können.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0360.tif"
                n="356"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0360"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>356 Musset, Rechtsgrund der Denunciation

<lb/>Der Fall einer gleichzeitigen Litiscontestation des Cedentcn
<lb/>und Cesstonars mit dem Schuldner bedarf als factisch unmöglich
<lb/>keiner Erwägung, ebenso die gleichzeitige Klageerhebung, da der
<lb/>Schuldner wie der Richter nur eine Klage nach der andern an- 
<lb/>hören oder lesen kann.

<lb/>Nach dieser Nachweise nun, daß der Wechsel der Gläubiger*
<lb/>erst durch die Benachrichtigung des Schuldners von der Cession,
<lb/>und wer der Cessionar sei, geschiehet, und daß alle Rechte, welche
<lb/>dem Cessionar auch schon vorder förmlichen Denunciation zu- 
<lb/>stehen, sich theils aus der ihrem Gebrauche nothwendig vorher- 
<lb/>gehenden Benachrichtigung, theils aus seiner Bevollmächtigung er- 
<lb/>klären lassen, und daher im Allgemeinen nicht abzusehen ist, warum
<lb/>der Cedent, nach einer Cession aber vor der Denunciation an den
<lb/>Schuldner, nicht nochmals und eben so wirksam wie früher cediren
<lb/>könne, ist nun weiter
</p>
            <p>

               <lb/>8-

<lb/>Ad 2 noch der Einwand des Klägers zu prüfen, welcher oben
<lb/>§. 2 unter Nro. 2, angeführt ist, und darin besteht, daß, wenn
<lb/>auch der Cedent bis zur Denunciation Gläubiger bleiben sollte, und
<lb/>daher zum zweitenmal gültig cediren könnte, doch der erste Cessionar
<lb/>dem zweiten, obgleich dieser den Schuldner zuerst benachrichtiget
<lb/>habe, deßhalb Vorgehen müsse, weil nach der ersten Cession der
<lb/>Gläubiger dem Schuldner die Zahlung an den Cessionar nicht
<lb/>habe untersagen können, folglich dieses Untersagungsrecht, welches
<lb/>in einer wirksamen Benachrichtigung des Schuldners liegen würde,
<lb/>auch nicht auf den zweiten Cessionar habe übertragen werden können.

<lb/>Der Kläger sucht die Kraft dieses Grundes durch Berufung
<lb/>auf Mühlenbruch's Lehre von der Cession, 2. Aufl. §, 48
<lb/>S. 489, zu bewähren, wo es heißt:

<lb/>„Hieraus läßt sich auch leicht die Frage entscheiden: wenn
<lb/>der Gläubiger dieselbe Forderung zu verschiedenen Zeiten an Mehrere
<lb/>abgetreten hat, ob im Collisionsfall dem ersten oder zweiten Cessionar
<lb/>des Gläubigers der Vorzug zustehe. Der letztere kann immer nicht
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0361.tif"
                n="357"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0361"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>357
</p>
            <p>

               <lb/>des Cessionars an den Schuldner.


<lb/>mehr Rechte erhalten, als dem Gläubiger selbst zustehen,
<lb/>er kann also auch den ersteren nur aus die nämliche Weise aus- 
<lb/>schließen, wie es sein Auctor hat thun können."

<lb/>und durch Berufung auf Sintenis, practisches C. R. B. 2
<lb/>128 S. 821, wo gelehrt wird:

<lb/>' „Sollte ein Gläubiger seine Forderung Mehreren nacheinan- 
<lb/>der cedirt haben, bevor der erste Cessionar die Anzeige an den
<lb/>Schuldner erlassen hat, so entscheidet nicht etwa für die Wirk- 
<lb/>samkeit der Cesflon der Umstand, welcher der verschiedenen Ces-
<lb/>sionaricn den andern mit der Anzeige zuvorgekommen ist, sondern
<lb/>hierin schließt die zuerst geschehene Session die fernere aus, da
<lb/>aber der Cedent diejenigenRechte, welche ihm als Gläubiger
<lb/>bis zur Aenderung des Verhältnisses durch die Anzeige von Seiten
<lb/>des ersten Cessionars verblieben sind, auch auf andere über- 
<lb/>tragen kann, so kann ein späterer Cessionar allerdings der Fixirung
<lb/>des Verhältnisses des ersteren mittelst der Anzeige durch Aus- 
<lb/>übung der den Cedenten gebliebenen Rechte, wie Einziehung, Er- 
<lb/>laß der Schuld und dgl. m. zuvorkommen."

<lb/>Kläger führt hierbei noch aus, daß Sintenis unter dem:
<lb/>„und dergleichen mehr" eine wirkliche Tilgung der Schuld ver- 
<lb/>standen habe, nicht aber ein verbales Verbot an den Schuldner,
<lb/>dem Cessionar nicht zu.zahlen,, welche Auffassung des Klägers
<lb/>nach dem übrigen Inhalt der Stelle als richtig anerkannt werden
<lb/>muß. Kläger sucht auch die Berufung in der »ent. a qua auf
<lb/>Puchta, Vorlesungen B. 2 S. 121, wo gesagt ist: er (derCedent)
<lb/>kann auch weiter cediren, und wenn der zweite Cessionar
<lb/>dem ersten zuvorkommt, so ist dieser ausgeschlossen;
<lb/>durch die Bemerkung zu entkräften: daß Puchta hier nicht sage,
<lb/>auf welche Weise der zweite Cessionar dem ersten zuvorkommen
<lb/>könne, ob durch bloße Denuuciation oder durch Zahlungsannahme
<lb/>und den Schuldner befreiende Verträge, wodurch er das puuctum
<lb/>saliens der ganzen Streitfrage unentschieden lasse.

<lb/>Gleiche Ansichten mit Mühlenbruch und Sintenis sollen,
<lb/>nach dem Oberappellanten, auch
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0362.tif"
                n="358"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0362"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>358 Musset, Rechtsgrund der Deuunciation

<lb/>Koch, die Lehre vom Uebergang der Forderungsrechte. Bres- 
<lb/>lau 1837 S. 161 seq. und

<lb/>Molitor, les obligations en droit Romain t. IH 1853
<lb/>pag. 471
<lb/>haben.

<lb/>Hierbei muß nun erwogen werden: Was Jemand nicht hat,
<lb/>kann er freilich auf einen Anderen nicht übertragen; allein die
<lb/>Anwendbarkeit dieser Regel auf den vorliegenden Fall hängt vom
<lb/>Ursprung und der Natur der Denunciation des Cesstonars an
<lb/>den Schuldner überhaupt ab, und führt daher nothwendig zur
<lb/>Untersuchnng, woher der erste Cessionar das Verbietungsrecht:
<lb/>an einen Andern als ihn, den Denuncianten, zu zahlen erhalten
<lb/>hat?

<lb/>B o r der Cession kann ein Gläubiger seinem Schuldner wirk- 
<lb/>sam weder verbieten, an ihn, den Gläubiger, zu zahlen (er möchte
<lb/>denn, was aber hier nicht unterstellt wird, die Schuld erlaffen
<lb/>und für empfangen erklären, sie also für getilgt ansehen wollen),
<lb/>noch ihm gebieten, an einen Anderen zu zahlen; nach der Cession
<lb/>aber steht es dem Cesstonar frei, durch die Anzeige davon an den
<lb/>Schuldner zu bewirken, daß dieser dem Cedenten nicht mehr zahlen
<lb/>darf, und vielmehr ihm, dem Cessionar, bezahlen muß, letzterer
<lb/>zur Zahlungsannahme auch verpflichtet ist. Der erste Cesstonar ist
<lb/>also berechtigt, ein Untersagungsrecht auszuüben, was dem Cedenten
<lb/>nicht zustand, und hieraus folgt mit Nothwendigkeit, daß das
<lb/>Denunciationsrecht mit allen seinen Wirkungen nicht auf einer
<lb/>Uebertragung oder einem Uebergange vom Cedenten auf den
<lb/>Cessionar beruhet, sondern daß es in Folge der Cession erst ent- 
<lb/>steht. Seinem entfernten Grunde nach ist es nämlich nach dem
<lb/>oben schon Ausgeführten nichts anderes, als die in dieser Form ,
<lb/>sichtbar hervortretende gesetzliche Anerkennung des Rechtes des
<lb/>Schuldners, daß wenn auch ohne seinen Willen, doch nicht
<lb/>ohne sein Wissen ihm ein neuer Gläubiger aufgedrungen wer- 
<lb/>den kann, und dieser sein Grund wirkt als Quelle nicht weniger
<lb/>bei der zweiten, wie bei der ersten Cession. Die Schuld des
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0363.tif"
                n="359"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0363"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>des Cessionars an den Schuldner. 359

<lb/>Schuldners konnte der Gläubiger cediren, aber nicht dcffen Recht,
<lb/>welches die Gesetze ihm belassen haben. Diesem Recht des Schuldners
<lb/>muß nun ein Cessionar, er sei erster oder zweiter, erst Genüge
<lb/>leisten, ehe er die Forderung wirklich als Gläubiger erwirkt.

<lb/>Hierdurch wird nun dann aber auch die Denunciation, welche
<lb/>die Gesetze der Delegation hier gleichstellen,

<lb/>L. 3 C. (8, 42.)

<lb/>materiell und der That nach selbst zu einer Delegation, bei welcher,
<lb/>ohne daß man eine Tilgung der Schuld anznnehmen braucht, nur
<lb/>der Gläubiger wechselt, Mühleubruch'S Lehre von der Cession
<lb/>2. Aufl."§. 19 Note 376, denn der Wille des Gläubigers, daß
<lb/>sein Schuldner Schuldner des Cessionars werde, und der Wille
<lb/>dieses, Gläubiger werden zu wollen, liegt schon in der Cession,
<lb/>, den Willen des Schuldners suppliren aber die Gesetzt, indem
<lb/>sie ihn als zustimmend ansehen, sein noch fehlendes Wissen aber
<lb/>des Willens sowohl des alten als des neuen Gläubigers
<lb/>und wer dieser ist, sowie die bestimmte Willenserklärung des
<lb/>Cessionars vermittelt die Denunciation. Der Wille des Schuldners,
<lb/>welcher bei der Delegatiion ausdrücklich zur Annahme eines neuen
<lb/>Gläubigers erklärt werden muß, ist hier thatsächlich vorhanden,
<lb/>indem er als wollend anzusehen ist, was er rechtlich muß

<lb/>Neben dem, daß die Denunciation die Befriedigung eines
<lb/>Rechtes des Schuldners ist, kann sie allerdings gleichzeitig auch,
<lb/>weil sie dem Cessionar zum Vortheil dient, aus dem Gesichts- 
<lb/>punkt einer Befugniß desselben betrachtet werden, wenn aber der
<lb/>Kläger in §. 3 des Oberappellationslibclls annimmt, daß dieser
<lb/>Gesichtspunkt der einzig zulässige, und die Denunciation dem Ces- 
<lb/>sionar bloß deßhalb gestattet sei, um sich vor Schaden zu
<lb/>hüten, ihm aber, um Gläubiger zu werden, nicht nothwendig
<lb/>sei, weil er die cedirtc Forderung durch die bloße Cession selbst- 
<lb/>ständig schon erworben habe, so ist er hiebei offenbar im Jrr-
<lb/>thum.

<lb/>Auch ist es eigentlich ein Jrrthnm zu sagen: der Cedent
<lb/>könne dem Schuldner selbst vor der Denunciation nicht mehr
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0364.tif"
                n="360"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0364"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>360 Musset, Rechtsgruud der Denunciation

<lb/>verbieten, an den Cessionar zu zahlen. So richtig dieser Satz
<lb/>an sich ist, so drückt er doch den Grund nicht aus, warum der
<lb/>zahlende Schuldner des Verbotes ungeachtet frei wird: dieser
<lb/>Grund aber ist die in der Annahme der Zahlungs-Offerte oder
<lb/>der Zahlung selbst liegende Denunciation des Schuldners,
<lb/>wie dieses oben schon ausgeführt wurde. Der Cedent kann näm- 
<lb/>lich die Zahlung an den Cessionar nicht verbieten, weil er nicht
<lb/>verhindern kann, daß der Zahlungsannahme die Denunciation
<lb/>voransgeht oder darin enthalten ist.

<lb/>Ob auch ein Nechtsgrnnd vorhanden ist, daß nur der erste
<lb/>Cessionar jenem Recht des Schuldners Genüge leiste, darüber weiter
<lb/>unten.

<lb/>Hier aber dringt sich vorerst noch die Frage auf, warum ver- 
<lb/>langen denn aber die Gesetze, daß die Denunciation vom Cessionar
<lb/>ausgehen soll, .

<lb/>L. 4 C. (8, 17.)

<lb/>L. 3 C. (8, 42.) •

<lb/>ein zwar nicht unbestrittener, aber doch fast allgemein angenommener
<lb/>Satz.

<lb/>Bergt. Sintenis Pandecten 2. B. S. 84. Seuffert's
<lb/>Pandecten 2. B. §. 302 Note 2. Pn ch ta's Vorlesungen 2. B.
<lb/>§.283.

<lb/>Der Cedent ist nämlich der durch die Anzeige verlierende, der
<lb/>Cessionar der dadurch gewinnende Theil, welcher letztere bei Ge- 
<lb/>richt , wenn er als Zeuge die ihm geschehene Uebertragung bezeugte,
<lb/>gar keinen Glauben verdienen würde, während eine solche Aussage
<lb/>jenes schon innere Glaubwürdigkeit für sich haben würde. Die
<lb/>Gesetze muffen also eine» wichtigen Grund gehabt haben, diesen als
<lb/>Denuncianten zuznlassen und jenen auszuschließen, und hebt dieser
<lb/>Grund nicht etwa die Richtigkeit alles bisher Ausgeführten wie- 
<lb/>der auf oder macht er sie zweifelhaft? Es ist also nöthig, den
<lb/>Grund kennen zu lernen, warum den Gesetzen nicht jede woher
<lb/>immer erlangte Wissenschaft des Schuldners genügt, und von welcher
<lb/>Regel schwerlich die L. ult. D. de transact. (2,15.) beim Ver-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0365.tif"
                n="361"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0365"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>361
</p>
            <p>

               <lb/>des Cessionars an den Schuldner.


<lb/>kauf einer Erbschaft oder bei einem restituirten Fideicommiß in
<lb/>Rücksicht der Schuldner eine Ausnahme macht.

<lb/>Wollte man nun sagen, die Gesetze könnten dem Cedenten
<lb/>eben deßhalb die Anzeige nicht überlassen, weil er ein Interesse
<lb/>hat, sie nicht zu machen, oder weil das Recht des Cessionars sehr
<lb/>beeinträchtigt wäre, wenn er den Cedenten erst mit einer Klage
<lb/>dahin bringen müßte, daß er die Anzeige mache, so beweist dieser
<lb/>Grund allerdings soviel, daß die Anzeige dem Cedenten allein
<lb/>nicht überlassen bleiben konnte, aber warum haben die Gesetze
<lb/>nicht beiden eine concurrente Thätigkeit gegeben, so daß die An- 
<lb/>zeige wirksam dem Betriebsamsten von beiden, namentlich also
<lb/>auch dem Cedenten gestattet wäre?

<lb/>Der Grund ist folgender:

<lb/>Der Cessionar würde, wenn er durch die bloße Cessio» und
<lb/>die Anzeige des Cedenten oder die anders woher erlangte Kenntniß
<lb/>des Schuldners von der Cesston und wer der Cessionar ist, ohne
<lb/>ein weiteres eigenes factum, Gläubiger werden könnte, nun selbst
<lb/>nicht wissen, wann er Gläubiger wird, oder geworden ist, und ähn- 
<lb/>liche Nachtheile für sich zu besorgen haben, welche den Schuldner
<lb/>durch seine Unwissenheit, wer sein Gläubiger ist, hätten betreffen
<lb/>können. Es können Umstände vorhanden sein, die es dem Cessionar,
<lb/>ohne die Cession anfzugeben, wünschenswerth machen, daß der
<lb/>Schuldner an ihn noch nicht zahlet, sondern lieber noch an den
<lb/>Cedenten, und daß er deßhalb zur Anzeige sofort noch nicht schreitet.
<lb/>Eine Zeit, binnen welcher nach der Cession die Denunciation ge- 
<lb/>schehen müßte, haben die Gesetze nicht vorgeschriebe«, es müßte
<lb/>vielmehr dem Gläubiger überlassen werden, die Fixirung seines
<lb/>Verhältniffes noch aufzuschieben. Offerirtc der Schuldner vor der
<lb/>Denunciation dem Cessionar die Zahlung, und dieser verweigert
<lb/>die Annahme, so kann jener nicht deponiren, weil er eine mora
<lb/>accipiendi noch nicht bewirken konnte, sondern er muß seinem
<lb/>noch nicht abgetretenen Gläubiger zahlen, wenn er vor der ihm
<lb/>gemachten Anzeige sich von seiner Schuld befreien will.

<lb/>Daher haben denn die Gesetze es auch für rechtlich noth-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0366.tif"
                n="362"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0366"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>362 Musset, Rechtsgrund der Denunciation

<lb/>wendig gehalten, den Cessionsvertrag gewissermaßen bloß als einen
<lb/>Titel zur Erwerbung des Forderungsrechtes zu betrachten, die wirk- 
<lb/>liche Erwerbung aber noch von einer, durch Gebrauch des Rechtes
<lb/>bewirkten Ergreifung, analog einer quasi traditio, abhängig zu
<lb/>machen, wobei, da durch den Cessionsvertrag die Bewirkung des
<lb/>Erwerbs der Forderung schon im Voraus gestattet war, durch die
<lb/>mit der Absicht der Ergreifung des Rechts geschehene Denun- 
<lb/>ciation die analoge qua.« traditio vollendet wird, so daß nun
<lb/>Wissenschaft des Schuldners, wer sein neuer Gläubiger ist, Wissen- 
<lb/>schaft des CesstonarS, daß er jetzt wirklicher Gläubiger ist, und
<lb/>der Wechsel der Gläubiger selbst in einem und demselben Mo- 
<lb/>ment vollbracht wird, und so, abgesehen von der Supplirung des
<lb/>Consenses des Schuldners durch die Gesetze, im übrigen die billigen
<lb/>Jnteresien aller Theile neben der Coutinuität und Integrität der
<lb/>Obligation gewahrt sind. Daß auch der Cedent den Verlust seiner
<lb/>Eigenschaft als Gläubiger nicht gleichzeitig erfährt, ist für ihn keine
<lb/>Rechtskränkung oder Unbilligkeit, da-er selbst es ja, durch Ein- 
<lb/>gehung des Cessionsgcschäftes, so gewollt hat. Hieraus ergiebt sich
<lb/>aber nicht nur nicht, daß die obige Ausführung, wonach die Wissen- 
<lb/>schaft des Schuldners, wer der Cessionar ist, als conditio sine
<lb/>qua non für den Erwerb der cedirten Forderung, und diese con-
<lb/>ditio wieder als Grund des Denunciationsrechts betrachtet wurde,
<lb/>unrichtig ist, sondern sie findet darin nur noch ihre Bestätigung,
<lb/>indem die Gesetze das Interesse des Schuldners: keinen Gläubiger,
<lb/>den er nicht kennt, durch die Willkühr Dritter empfangen zu können,
<lb/>.und das Interesse des Cessionars, nicht wirklicher Gläubiger zu
<lb/>sein, ohne es zu wissen, nicht richtiger und gleichmäßiger wahren
<lb/>konnten, als daß sie die Denunciation an den Schuldner, in d essen
<lb/>Interesse zur eonditio sine qua non des Gläubiger-Wechsels und
<lb/>im Interesse des Cessionars zu einem translativen modus ac- 
<lb/>quirendi nach Art der Tradition machten, und durch diese Technik,
<lb/>Aller Interesse harmonisch befriedigend und in Einklang bringend,
<lb/>wie sich weiter unten noch zeigen wird, jeder unverschuldeten
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0367.tif"
                n="363"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>363
</p>
            <p>

               <lb/>des Cessionars an den Schuldner.


<lb/>Unkenntniß der Rechte eines Cessionars und der durch eine solche
<lb/>nothwendig entstehenden Rechtskränkungen vorbeugten.

<lb/>§.5.

<lb/>In dem bisher Ausgeführten liegt nun aber, obgleich es sich
<lb/>lediglich nur mit einer einmaligen Lession und einer einmali- 
<lb/>gen Denunciation beschäftigte, doch auch schon der Stoff zum
<lb/>sicheren Ausspruche dahin, daß wenn der Cedent dieselbe Forderung
<lb/>nochmals einem dritten cedirt, der erste Denunciant und nicht der
<lb/>erste Cessionar Vorgehen muß.

<lb/>Trotz der Cession, mag man die Vergleichung der Denuncia- 
<lb/>tion mit einer quasi traditio für passend oder unpassend halten,
<lb/>deren sich auch Hofacker prino, tow. III §. 1951 in fin. be- 
<lb/>dient, wenn er sagt:

<lb/>post actum quemlibet a cessionario susceptum, quasi
<lb/>possessionis juris cessi capiendi idoneum, jus agendi,
<lb/>quod penes cedentem huc usque fuerat, penitus inef- 
<lb/>ficax redditur.

<lb/>ist der Cedent vor der Anzeige doch noch ungeschmälert Gläubiger,
<lb/>sowie ein Mensch noch sein ganzes physisches Leben hat, obgleich
<lb/>ihm die Gefahr bevorsteht, es in Knrzem zu verlieren.

<lb/>Der Cedent kann daher nochmals cediren,

<lb/>I/. 6 C. (4, 39.)

<lb/>und der zweite Cessionar erhält nicht weniger Rechte als der erste.
<lb/>Dieser Satz stellt sich als wahr heraus, mag man ihn prüfen in
<lb/>Rücksicht auf das Rechtsverhältniß des Cedenten oder des ersten
<lb/>Cessionars oder des Schuldners.

<lb/>In Rücksicht auf den Cedenten darf der zweite Cessio- 
<lb/>nar den wirklichen Erwerb der Forderung durch Denunciation eben
<lb/>so vornehmen, wie der erste Cessionar. Denn hatte der Cedent
<lb/>gegen letztern auch die Verbindlichkeit, nicht weiter zu cediren, und
<lb/>dem Cessionar am Erwerb der Forderung nicht hinderlich zu sei»,
<lb/>so konnte doch dem zweiten Cessionar der Cedent nur sein Recht,
<lb/>nicht aber seine gegen einen Dritten übernommene vertragsmäßige
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0368.tif"
                n="364"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0368"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>364 Musset, Rechtsgrund der Denunciation

<lb/>Verbindlichkeit übertrage», indem Verbindlichkeiten nicht cedirt
<lb/>werden. -

<lb/>Diese Verbindlichkeit des Cedenten kann auch kein vitium
<lb/>cesso nomini inhaerens, keine obligatio in rem scripta sein,
<lb/>da es sich hier nicht um den Uebergang einer körperlichen Sache,
<lb/>sondern einer Obligation handelt; ja handelte es sich auch von
<lb/>einer körperlichen Sache, so würde doch die ganze Rechts analogie
<lb/>einer obligatio in rem scripta widersprechen.

<lb/>Wenn der Cigenthümer einer Sache dieselbe zu verschiedener
<lb/>Zeit an zwei Personen verkauft, so hat der zweite Käufer die actio
<lb/>emti nicht weniger und eben so ungeschwächt und ohne vitium in- 
<lb/>haerens, wie der erste, und die Pflicht des Verkäufers, dieselbe
<lb/>Sache nicht nochmals zu verkaufen und dadurch den Erwerb der- 
<lb/>selben durch den ersten Käufer zu Hindern, affieirt eben so wenig
<lb/>die actio emti des zweiten Käufers, als dessen Erwerb durch frü- 
<lb/>here Tradition, so daß die erste Tradition und Besitzergreifung
<lb/>den Vorzug zwischen beiden entscheidet, dem betrogenen Käufer
<lb/>aber die Entschädigungsklage gegen seinen Contrahenten frei-
<lb/>ftehet. '

<lb/>Es ist zwar bekannt, daß manche Rechtslehrer, z. B. Brun- 
<lb/>neman n ad L. 26 D. locati (19, 2.), wenn der Verkäufer von
<lb/>zwei Käufern mit der actio emti belangt ist, dem ersten Käufer
<lb/>wegen L. 26 eit. den Vorzug geben, allein der Vorzug , den diese
<lb/>Stelle dem ersten Miether der Dienste in so fern gibt, daß sie
<lb/>ihm früher (ante) wie dem zweiten Miether geleistet werden
<lb/>sollen, leidet keine Ausdehnung auf verkaufte körperliche oder un- 
<lb/>körperliche Sachen. Zwar kann hierdurch der Cedent indirekt
<lb/>verhindern, was er expressis verbis nicht kann, aber solche Fälle
<lb/>sind auch sonst nicht ohne Beispiel.

<lb/>L. 68 D. (28, 5.) L. 52 D. (35, 1.)

<lb/>Äso selbst dann, wenn die eedirte Forderung zu verschiedener
<lb/>Zeit beiden Cessionarien verkauft worden wäre (während die Ces-
<lb/>flon doch öfters nur eine wirkliche Bevollmächtigung zum Versuch
<lb/>ist, ob der Cesfionar auf diese Weise vielleicht zu seiner Forderung
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0369.tif"
                n="365"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0369"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>365
</p>
            <p>

               <lb/>des Cessionars an den Schuldner.


<lb/>an den Cedenten gelangen könnte) würde der sein Verhältniß zum
<lb/>Schuldner durch Anzeige zuerst fixirende occupans melioris con- 
<lb/>ditionis sein müssen.

<lb/>Auch die Rücksicht auf den ersten Cefsionar führt zu kei- 
<lb/>nem anderen Resultat- indem ja der zweite Cessionar dem ersten
<lb/>nicht versprochen hat, die Denunciation zu unterlassen, ja ein sol- 
<lb/>ches Versprechen würde die dennoch geschehene frühere Denuncia-
<lb/>tion des zweiten Cessionars so wenig fehlerhaft und für ihn wir- 
<lb/>kungslos machen, wie die einem zweiten Käufer zuerst geschehene
<lb/>Tradition wirkungslos sein würde, obgleich der erste Erwerber dem
<lb/>ersten Käufer die Sache nicht zu erwerben versprochen hatte. Wenn
<lb/>Jemand zwei Vollmachten zu verschiedener Zeit ausstellt, so hebt
<lb/>die letzte die erste auf, bei der mehrmaligen Lcssion tritt dieser
<lb/>Satz nicht ein, weil der Cedent die frühere Vollmacht nicht zurück-
<lb/>nehmen kann, beide Cessionen sind also gültig, und die Bevollmäch- 
<lb/>tigten müssen ihre Vollmachten daher unter einander wie jede auf
<lb/>das Ganze gleichzeitig ausgestellt betrachten.

<lb/>Hier stellt nun

<lb/>Ti. 32 D. de proc (3, 3.)
<lb/>den Satz auf: -

<lb/>Pluribus procuratoribus in solidum simul datis occu- 
<lb/>pantis melior conditio est: ut posterior non sit in eo,
<lb/>quod prior petit, procurator.

<lb/>Was aber bei zwei gewöhnli ch en Procuratore« die frühere
<lb/>petitio wirkt, das muß bei zwei Ccssionarien, der Natur der Sache
<lb/>nach , schon die der Litiscontestatio» gleichgestellte Denunciation
<lb/>früher wirken.

<lb/>Daß die Fixiruug des Verhältnisses zwischen einem Cessio- 
<lb/>nar und dem Schuldner durch Denunciation eine occupatio
<lb/>bewirkt, ist auch schon bei richtiger Anwendung gewöhnlicher
<lb/>Grundsätze nicht zu bezweifeln.

<lb/>Wenn man nämlich die bei ganz Gleichberechtigten, die nicht
<lb/>nach einander beide, sondern von denen nur Einer befriedigt wer- 
<lb/>den kann, anwendbare Regel in
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0370.tif"
                n="366"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0370"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>306 Müsset, Rechtsgrund der Denunciation

<lb/>L. 98 D. (50, 17.) C. 54 de reg. jur. in VI. (5, 12.)
<lb/>qui prior tempore potior est jure
<lb/>auf die Cesston anwenden will, so kann es nicht darauf ankommen,
<lb/>wer mit dem Cedenten zuerst in ein Rechtsverhältniß getreten
<lb/>ist, gegen welchen nicht geklagt wird, sondern wer mit dem
<lb/>Schuldner. Denn nicht gegen den Cedenten, sondern gegen den
<lb/>Schuldner soll ja die Regel wirken, und da fragt es sich, wer
<lb/>ihm gegenüber der erste occupans ist. Die bloße Cefsion kann hier
<lb/>unmöglich, als eine occupatio betrachtet werden, da nach ihr ja
<lb/>selbst zwischen cedens und cessionarius noch die occupatio durch
<lb/>Zahlung, Litiscontestation und Denunciation platzgreiflich ist.

<lb/>Auch gibt es noch andere Fälle, wo wohl die frühere Litisconte- 
<lb/>station

<lb/>L. 9 D. (45, 1.) L. 16 D. (45,2.)
<lb/>oder die frühere Sentenz

<lb/>L. 14 pr. D. (9, 40 L. 10 D. (15, 1.) L. 57 D. (46, 3.)
<lb/>den Vorzug entscheidet, die frühere Entstehungszeit der Obligation
<lb/>aber wirkt ihn regelmäßig nur bei Pfandrechten und Privilegien.

<lb/>Die Regel, was der Cedent nicht hatte, konnte er nicht cediren,
<lb/>wurde zwar an sich wahr, aber unanwendbar auf den vorliegenden
<lb/>Fall befunden.

<lb/>Offenbar anwendbar dagegen ist die andere Regel: was der
<lb/>Cedent sich gefallen taffen muß, oder Rechte gegen den Cedenten,
<lb/>wirken auch gegen dessen Cessionar.

<lb/>I*. 156 §. 3 v. (50, 17)

<lb/>Plerumque emtoris eadem causa esse debet circa peten- 
<lb/>dum ac defendendum, quae auctoris L. 5 C. (4, 39.)
<lb/>Daraus folgt nun, daß, da der Cedent durch Litiscontestation, An- 
<lb/>nahme einer Abschlagszahlung und Denunciation von der Forderung
<lb/>vom Cessionar ausgeschloffen werden kann,

<lb/>L. 3 C. (8, 42.)

<lb/>auf gleiche Weise auch sein Cessionar von demjenigen ausgeschlossen
<lb/>in muß, welcher den Cedenten ausgeschlossen hat. Dieses ist aber
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0371.tif"
                n="367"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0371"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>367
</p>
            <p>

               <lb/>des Cessionars an den Schuldner. -

<lb/>der Fall bei demjenigen ersten oder zweiten Cessionar, welcher zu- 
<lb/>erst den Cedenten und mit ihm also dessen anderen Cessionar durch
<lb/>Benachrichtigung rc. rc. ausschloß. Dieser Ausschluß des Cedenten
<lb/>wird vermöge des Rechtes des Schuldners keinen Gläubiger zu haben,
<lb/>den er nicht kennt, d. h. nicht den ihm unbekannten anderen Ces- 
<lb/>sionar, nothwendig zum wirklichen Erwerb für den ersten Benach- 
<lb/>richtigten.

<lb/>Denn unmöglich kann die Obligation des Schuldners einen
<lb/>Augenblick ohne Gläubiger wie ein Phantom in der Luft schweben,
<lb/>das würde sie aber, wenn der Cedent ausgeschlossen worden und
<lb/>ein neuer Gläubiger noch nicht eingetreten wäre. Juristische Kon- 
<lb/>sequenz und das Recht des Schuldners verlangen also zugleich,
<lb/>daß der Denunciant, nicht aber der noch unbekannte erste Cessionar
<lb/>an die Stelle des ausgeschlossenen alten Gläubigers in demselben
<lb/>Moment trete, wo dessen Ausschluß durch frühere Benachrichtigung
<lb/>des Schuldners geschah. Das Recht des Cessionars hat dem Cedenten
<lb/>gegenüber zwar eine relative Selbstständigkeit, indem die in
<lb/>der Cesston liegende Vollmacht durch Widerruf oder Tod des Ce- 
<lb/>denten nicht erlöscht,

<lb/>Vangerow Pand. B. 3 S. 104, 107,
<lb/>wird aber die Obligation selbst getilgt, oder hört der Cedent
<lb/>durch Litiscontestation eines Cessionars mit dem Schuldner auf,
<lb/>wirklicher Gläubiger- zu sein,

<lb/>L. 11 §. 1 D. de novat. (46, 1.)

<lb/>L. 3 C. (8, 42.)

<lb/>so muß auch die Vollmacht eines anderen Cessionars erlöschen, dem
<lb/>jener zuvorgekommen war.

<lb/>Da in L. 3 D. cit. die Benachrichtigung in ihrer Wirkung
<lb/>der Zahlung und Litiscontestation ganz gleich gestellt ist, so ist nicht
<lb/>abzusehen, warum sie, vom zweiten Cessionar zuerst gebraucht,
<lb/>diese ausschließende Wirkung blos dem Cedenten, und nicht auch
<lb/>dem ersten Cessionar gegenüber haben sollte.

<lb/>Es bleibt jetzt nur noch die Frage übrig, ob denn nicht etwa
<lb/>der Schuldner ein Recht habe, daß nur der erste Cessionar der

<lb/>Zeitschr. s. Civilr. u. Proz. Neue Folge. XII. Bd. 3. Heft. 26
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0372.tif"
                n="368"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>368 Musset, Rechtsgrund der Denunciation

<lb/>Benachrichtige und dadurch der Erwerber sei, nicht aber der
<lb/>zweite.

<lb/>Allein weder ein solches Recht noch ein solches Interesse des
<lb/>Schuldners ist zu entdecken, er hat nur das Recht, daß kein
<lb/>neuer Gläubiger eintrete, ohne daß er in dem Augenblick des Ein- 
<lb/>tritts und Austritts des alten Gläubigers erfahre, wer der Ein- 
<lb/>tretende ist. Ob dieser aber erster oder zweiter Cesflonar ist, ob
<lb/>dieser oder der Cedent dem ersten Cesstonar die Forderung nicht
<lb/>zu erwerben resp. nicht weiter zu cediren versprochen hat, dieses
<lb/>alles berührt das Interesse des Schuldners bei der gerade in
<lb/>seinem Recht gründenden Anzeige nicht, so daß durchaus nichts
<lb/>vorliegt, was das gewöhnliche Recht, wonach zwischen zweien zur
<lb/>Erwerbung gleich Berechtigten die Prävention entscheidet, hier
<lb/>ausschlöße.

<lb/>Ja nicht nur nicht ist das Recht des Schuldners gegen die
<lb/>Prävention durch Benachrichtigung, sondern es verlangt positiv
<lb/>daß unter mehreren Cessionarien die frühere Zeit der Anzeige den
<lb/>Vorzug unter mehreren Anzeigen entscheide. Daran wird man nicht
<lb/>mehr zweifeln können, wenn sich Nachweisen läßt, daß ohne Vorzug
<lb/>der ersten Anzeige der Schuldner wirksam gar nicht benachrichtigt
<lb/>wird, und sich hieran sehr große Nachtheile und Gefahren
<lb/>für ihn knüpfen.

<lb/>Die Gesetze machen es nämlich nicht zu einem Erforderniß
<lb/>der Gültigkeit der Anzeige, daß sie auch die Zeit der Cession
<lb/>enthalte, sie verlangen bloß, daß der Schuldner vom Cessionar
<lb/>certior darüber gemacht werde, daß ihm die Forderung cedirt
<lb/>worden sei.

<lb/>L. 4 C. (8, 17.)

<lb/>L. 3 C. (8, 42.)

<lb/>Schon dieser Umstand zeigt, daß die Zeit der Cession nicht
<lb/>wesentlich ist oder werden soll.

<lb/>Gesetzt es gehet eine nach dem Vorbemerkten gehörige An- 
<lb/>zeige bei dem Schuldner ein, aber ehe er zahlt kommt noch eine
<lb/>solche von eineui anderen Cesstonar. Nun wäre der Schuldner
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0373.tif"
                n="369"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0373"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>369
</p>
            <p>

               <lb/>des Cessionars an den Schuldner.


<lb/>doppelt gehörig benachrichtigt, aber doch nicht certior factua,
<lb/>wer sein Gläubiger ist, er weiß zwar, daß er dem bisherigen
<lb/>Gläubiger nicht mehr zahlen darf, aber an wen er zahlen darf
<lb/>und muß, weiß er nicht, man hat ihm zwar ohne seinen Willen
<lb/>den Gläubiger, wie man befugt war, entzogen, aber man hatte
<lb/>ihm sogar auch ohne sein Wissen, wenn die Zeit der Cesflon den
<lb/>Vorzug unter beiden Denuncianteu entschiede, einen anderen Gläu- 
<lb/>biger , den er nicht kennt, gegeben, wozu Niemand befugt war.

<lb/>Der erste Cesstonar hat auch gehörig angezeigt, und somit
<lb/>wäre er Gläubiger geworden, aber wer von beiden ist es denn
<lb/>eigentlich, das weiß weder der Schuldner, noch einer der Ces-
<lb/>stonarien selbst, von denen ja keiner etwas von der andern Cesston
<lb/>erfahren mußte, so daß jeder, als wäre er der einzige, arglos die
<lb/>Anzeige machte.

<lb/>In dieser Weise könnten sich die Anzeigen noch vermehren,
<lb/>aber statt die Wissenschaft dem Schuldner zu verschaffen, worauf
<lb/>er ein Recht hat, seine Ungewißheit nur vermehren.

<lb/>Hätte der erste Cesstonar auch die erste Anzeige gemacht, der
<lb/>zweite die zweite, so würde diese^ doch der ersten gleich geachtet
<lb/>werden muffen, da die entscheidende Zeit in Ungewißheit bliebe.
<lb/>Der Schuldner kann nun, wenn die Zeit der Cesston entscheidet,
<lb/>keinem Zahlung leisten, und wenn der zweite Cesstonar zuerst
<lb/>klagt, so kann der Schuldner sich nicht einmal gegen ihn ver-
<lb/>theidigen, da ihm die Zeit der Cesston ein fremdes factum ist,
<lb/>also mit Berufung auf eine bestimmte Zeit einer anderen Cesston
<lb/>dem Kläger die Priorität nicht zu bestreiten vermag, zumal er auch
<lb/>das Recht nicht hat, dem anderen Anzeiger oder dem Cedenten,
<lb/>gegen welche er im Falle des Unterliegens Regreßansprüche nicht
<lb/>hat, den Streit zu verkündigen.

<lb/>Der Schuldner wird also aller Wahrscheinlichkeit nach dem
<lb/>zweiten Cesstonar zur Zahlung verurtheilt werden, ohne daß er vom
<lb/>Sieger eine cautio defensum iri verlangen kann, indem eine ding- 
<lb/>liche oder dieser gleich geltende L. 14 D. (9, 4.) Klage gegen ihn
<lb/>nicht angestellt, und der andere Cesstonar auch noch nicht klagbar

<lb/>26*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0374.tif"
                n="370"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0374"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>370 Musset, Rechtsgrund der Denunciation

<lb/>geworden war, und eben so wenig kann er demnächst, wenn er
<lb/>auch dem ersten Cesstonar, der mit seiner Klage gewiß nicht aus- 
<lb/>bleibt, verurtheilt wird, als Condemnat

<lb/>L. 60 D. (12, 6.) L. 1 6. (4, 5.)
<lb/>die condictio indebiti gegen den ersten Sieger oder eine Re- 
<lb/>greßklage gegen irgend Jemanden anstellen. Auf diese Weise wäre
<lb/>gegen den, von den Gesetzen wahrhaft vernachläßigten, ja miß- 
<lb/>handelten Schuldner die Regel nicht beobachtet, afflicto non est
<lb/>addenda afflictio. Er, der bei dem ganzen Verlauf und bis zur
<lb/>Beendigung des Cessionsgeschäftes der Natur der Sache nach nur
<lb/>eine passive Rolle haben soll, müßte am Ende in einer Prozeß- 
<lb/>rolle zu seiner eigenen Certioration activ Mitwirken, und doch
<lb/>vergeblich, da ihm widerrechtlich nicht mehr durch sein eigenes
<lb/>Erlebniß (die Anzeige) die Gewißheit verschafft, sondern diese
<lb/>nun durch einen richterlichen Spruch bewirkt werden soll,
<lb/>also durch etwas, was die Gesetze gar nicht zum Mittel der Be- 
<lb/>nachrichtigung gemacht haben, und mit Gerechtigkeit nicht dazu
<lb/>machen konnten, da der Richterspruch selbst auch nicht auf eigener
<lb/>Wahrnehmung des Gerichts beruhend, ganz falsch sein kann, wie
<lb/>die Möglichkeit doppelter Verurtheilnng zeigt.

<lb/>Wollte man, um den Schuldner zu retten, jedem Eessivnar
<lb/>es zur, Pflicht machen, in der Klage schon anzuführen, daß er der
<lb/>einzige oder der erste Cesstonar sei, so würde prozeßordnungs- 
<lb/>widrig diesem eine probatio diabolica auferlegt, da die Cesston
<lb/>nicht in bestimmte öffentliche Bücher mit Angabe der Zeit, wann
<lb/>sie geschehen, eingetragen zu werden braucht, so daß diejenige Ces-
<lb/>sion nur für existent gehalten wird, die dort eingetragen ist. Allein
<lb/>mit jener Beweisführung im Prozeß wäre es noch nicht genug,
<lb/>sondern der Kläger müßte nothwendig weiter beweisen, daß er auch
<lb/>dem Schuldner die Anzeige gemacht, daß er der einzige oder
<lb/>erste Cesstonar sei, und mit dieser Anzeige und darauf erfolgten
<lb/>Zahlungsmahnung den Verzug des Schuldners bewirkt habe, und
<lb/>somit wäre denn, wenn die Entstehungszeit der Cesston entscheidend
<lb/>wirkte, eine ganz andere Anzeige nöthig, als die Gesetze sie vor-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0375.tif"
                n="371"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>des Cesstonars an den Schuldner. 371

<lb/>schreiben oder für genügend erachten, ja da ein Cessionar vom an- 
<lb/>deren nichts zu wissen braucht, so würde jeder sich in bona fide
<lb/>über der falschen Anzeige abmühen, daß er der einzige sei, und
<lb/>dem Schuldner würde zugemuthet, aufseine Gefahr die Richtigkeit
<lb/>einer schwierigen Beweisführung statt einer einfachen Anzeige zu
<lb/>prüfen.

<lb/>Gewiß ist eine Theorie unrichtig, die nothwendig zu solchen
<lb/>Rechtswidrkgkeiten auf der einen oder anderen Seite führen könnte,
<lb/>die, statt daß der Schuldner durch ein selbst wahrgenommenes
<lb/>facium seinen Gläubiger, und zwar in demselben Augenblick,
<lb/>wo er Gläubiger wird, kennen lernen soll, dahin führt, daß er
<lb/>ihn eigentlich gar nicht kennen gelernt, doch aber als hätte er ihn
<lb/>gehörig kennen gelernt, zur Zahlung verurtheilt wird, und aber- 
<lb/>mals an einen Anderen zu zahlen verurtheilt wird, weil er den
<lb/>rechten Gläubiger dych nicht gekannt hat.

<lb/>In dieses Labyrinth aber kommt der schuldlose Schuldner
<lb/>nach der bisher ausgeführten richtigen Meinung, welche der ersten
<lb/>Anzeige den Vorzug giebt, nicht. Denn danach haben die Gesetze
<lb/>wegen des Rechtes des Schuldners, nicht einen Augenblick einen
<lb/>ihm unbekannten Gläubiger zu haben, seine Wissenschaft von der
<lb/>Cession, und wer der Cessionar ist, zur conditio »ine qua
<lb/>non des Gläubigerwechsels gemacht. ^

<lb/>Um aber auch das Recht des Cesstonars: nicht einen Augenblick
<lb/>Gläubiger zu sein, ohne es zu wissen, nicht außer Acht zu lassen,
<lb/>haben sie diese conditio sine qua non NUN weiter noch für den
<lb/>Gläubiger-Aspiranten zu einer Art modus acquirendi des Forde- 
<lb/>rungsrechts dadurch geformt, daß die dem Schuldner vom Cessionar
<lb/>gemachte Anzeige die Stelle der Ausübung und Ergreifung des
<lb/>Rechts mittelst Klage oder mittelst Annahme einer Abschlagszahlung
<lb/>vertritt,

<lb/>Puchta Vorlesungen B. 2 §.283,
<lb/>und so der quasi traditio ähnlich ist, wodurch sich dann für den Ces-
<lb/>stonar wie für den Schuldner selbst noch der auch von Puchta 1. c. be- 
<lb/>merkte Vortheil ergiebt, daß er die Forderung nicht gleich einzuklagen
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0376.tif"
                n="372"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>372 Musset, Rechtsgrund der Denunciation

<lb/>oder einzunehmen braucht, sondern noch beim Schuldner stehen lassen
<lb/>kann, und doch sicher ist, daß ihm ein anderer in ihrer Beitreibung
<lb/>nicht zuvorkommt. In der That würde der Schuldner auch durch die
<lb/>Cesston noch dadurch in duriorem conditionem gekommen sein,
<lb/>wenn es kein einfaches Mittel wie die Anzeige gäbe, wodurch die
<lb/>Fortsetzung des Creditverhältnisses möglich wäre.

<lb/>Hiemach ist der einen wirklichen Erwerb der Forderung be- 
<lb/>wirkende Vorzug der ersten Anzeige auch ein unerschütterlicher,
<lb/>welcher durch eine spätere Anzeige oder Klage des ersten Cesstonars
<lb/>so wenig rückgängig gemacht werden kann, als derselbe im Stande
<lb/>ist, dem ersten Denuncianten die an diesen geleistete Zahlung abzu- 
<lb/>streiten, oder wenn nur eine Abschlagszahlung an ihn geleistet
<lb/>wäre, ihm den Rest der Forderung streitig zu machen, obschon der
<lb/>erste Cesstonar dem Cedenten das diesem vom Schuldner Bezahlte
<lb/>abzufordern berechtigt ist, oder so wenig wie der erste Käufer dem
<lb/>zweiten, dem die verkaufte Sache tradirt wurde, abstreiten kann.

<lb/>8. 6.

<lb/>Endlich hat

<lb/>Ad 3 der Kläger noch das Interesse einer vierten Partei auf- 
<lb/>geführt, nämlich das des allgemeinen Besten oder der Gesetz- 
<lb/>gebung, indem der Vorzug der ersten Anzeige den römischen Grund- 
<lb/>sätzen über dolus widerspreche, womit gesagt sein soll, daß dadurch
<lb/>ein Betmg des Cedenten gegen einen seiner Cessionarien möglich
<lb/>werde, aber nicht möglich sei, wenn unbedingt die erste Cesston
<lb/>vorgeht.

<lb/>Auch das Material zur Beseitigung der Relevanz dieses Grun- 
<lb/>des liegt schon im Vorhergehenden.^

<lb/>Cedent und Cesstonar schreiten bei der vertragsmäßigen Cesston,
<lb/>wovon überhaupt hier nur die Rede ist, aus freien Stücken ihres
<lb/>Vortheils oder ihrer Bequemlichkeit wegen, zu diesem Geschäfte,
<lb/>der Schuldner aber muß leiden, daß er dabei seines Willens be- 
<lb/>raubt wird, so wichtig auch die Person des Gläubigers für einen
<lb/>Schuldner sein kann, dieser ist also von vornherein der Verlierende,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0377.tif"
                n="373"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>373
</p>
            <p>

               <lb/>des Cessionars an den Schuldner.


<lb/>während Cedent und Cesflonar sich nach ihrer Bequemlichkeit ein- 
<lb/>richten, auf die des Schuldners dabei aber nicht die geringste Rück- 
<lb/>sicht zu nehmen brauchen.

<lb/>So willenlos und unmündig durch die Gesetze gemacht, ist es
<lb/>nun für diese eine erhöhte Pflicht, den Schuldner vor noch weiteren
<lb/>Unbilden zu schützen, insbesondere müssen sie, da bei weiteren Ses- 
<lb/>sionen derselben Forderung eine Beschädigung möglich ist, sorgen,
<lb/>daß diese nicht den Schuldner, sondern einen der Cesstonarien treffe,
<lb/>welche freiwillig und um ihres Vortheils wegen mit dem Le-
<lb/>denten contrahirten. Diese Sorge für den von ihnen willenlos ge- 
<lb/>machten Schuldner würden sie aber schmählich vernachlässigt haben,
<lb/>wenn sie statt die Verhältnisse so zu ordnen, daß ihn eine einfache
<lb/>und nothwendig von ihm selbst erlebte Thatsache belehre, wer
<lb/>sein neuer Gläubiger ist, da sich hierneben aller Betheiligten In- 
<lb/>teressen wahren lasten, vielmehr an die frühere Zeit der Cession
<lb/>den Vorzug unter mehreren Cesstonarien knüpfend, hierdurch nun
<lb/>eine solche Bestimmung getroffen hätten, deren Folge wäre, daß
<lb/>den Schuldner alle die oben ad 2 schon aufgezählten Nachtheile
<lb/>treffen könnten, namentlich also, daß er bald glaubt, wer sein neuer
<lb/>Gläubiger sei, zu wissen, dann aber wieder, wie zum Spott, durch
<lb/>. eine neue Benachrichtigung incertas darüber gemacht wird, und
<lb/>nur weiß, daß er dem alten Gläubiger nicht mehr zahlen darf,
<lb/>aber nicht an wen er zahlen kann oder wer von ihm Zahlung ver- 
<lb/>langen darf, daß er nun selbst nicht einmal deponiren kann, weil
<lb/>er den Gläubiger, den er nicht kennt, dazu vorladen zu lasten,
<lb/>außer Stande ist, die Zahlung also verzögern und sich verklagen
<lb/>lassen muß, und mn ans seiner passiven Rolle herausgeriffen und
<lb/>eine active im Prozeß ihm aufgedrungen wird, ohne, wenn
<lb/>der zweite Cesstomr klagte, die zu seiner Vertheidigung gehörigen
<lb/>Thatsachen zu kennen, und ohne ihre Kenntniß und Beweismittel
<lb/>durch Streitverkündigung an den ersten Cessionar sich verschaffen
<lb/>zu können, daß er daher wahrscheinlich den Prozeß verliert, und
<lb/>dann vom ersten Cessionar auch belangt zum zweitenmal verurtheilt
<lb/>wird, und -oppelt Zahlung leisten muß, dabei sich aber von diesem
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0378.tif"
                n="374"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>374 Musset, Rechtsgrund der Denunciation

<lb/>Sieger eine Klage gegen den Cedenten oder den anderen Cessionar
<lb/>nicht abtreten laffen kann, da der, welcher bezahlt wird, keine
<lb/>Regreßklage gegen irgend Jemanden hat, die er zu cediren ver- 
<lb/>möchte, dem Schuldner selbst auch, weil er condemnirt ein inde- 
<lb/>bitum nicht bezahlte, eine Rückforderungsklage nicht znstehet, kurz,
<lb/>daß der Schuldner unersetzlichen Schaden leidet.

<lb/>Alle diese Kalamitäten für den Schuldner aber fallen weg,
<lb/>und Niemandes wahres Interesse wird verletzt, wenn die erste
<lb/>Anzeige den Vorzug unter mehreren Ccssionarien bedingt. Denn
<lb/>nun weiß der Schuldner, 'wem er zu zahlen hat, und thut er das,
<lb/>so ist er sicher, auch kann er sicherlich eine Beweisurkunde über
<lb/>die Anzeige verlangen, so gut der Denunciant darüber eine solche
<lb/>sich verschaffen kann.

<lb/>Wenn es daher auch nicht ganz unmöglich ist, daß dennoch
<lb/>ein späterer Denunciant klagbar wird, so ist der Schuldner doch
<lb/>vollkommen gerüstet, den Sieg gegen diesen zu erkämpfen, und wäre
<lb/>er nicht gerüstet, hätte er z. B. die Urkunde über die erste De- 
<lb/>nunciation verloren, oder die Zeit vergessen und er würde besiegt,
<lb/>so geschähe das doch nicht ohne seine eigene Schuld, während
<lb/>nach der unrichtigen Theorie dieser Schaden ihn ganz ohne alle
<lb/>Schuld träfe.

<lb/>Und nun fragt es sich noch, können denn nicht etwa ungleich
<lb/>größere Nachtheile den ersten Cessionar treffen, wenn der zweite
<lb/>die Anzeige früher macht und hierdurch den Vorzug erlangt?

<lb/>' Eigentlich sollte diese Frage.gar nicht gestellt werden, da es
<lb/>Regel im römischen Recht ist, daß der dolus bei Verträgen nur
<lb/>den Contrahenten, nicht einen Dritten treffen soll, und daß dem
<lb/>betrogenen Contrahenten die geeigneten Rechtsmittel gegeben sind,
<lb/>Enffchädigung vom Betrüger zu bekommen.

<lb/>Allein wenn man dennoch jene Frage stellt, so muß sie doch
<lb/>entschieden verneint werden.

<lb/>Denn der erste Cessionar erlangt zwar die Bezahlung der
<lb/>cedirten Forderung nicht, aber er hat doch einen Regreßanspruch
<lb/>gegen den Cedenten, und kann ans diese Weise wieder zu seiner
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0379.tif"
                n="375"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>375
</p>
            <p>

               <lb/>des Cessionars an den Schuldner.


<lb/>Sache kommen, was der doppelt verurtheilte.Schuldner nicht kann,
<lb/>ja der erste Cesstonar ist öfters durch seine Regreßklage schon in
<lb/>dieselbe Lage versetzt, in welcher er vor der Cession war, z. B.
<lb/>wenn ihm die Forderung cedirt wurde, weil er Gläubiger des
<lb/>Cedenten war, wo er ja nur eine Forderung gegen den Gläubiger
<lb/>aufgab, und dafür eine andere gegen ihn, den Regreßanspruch,
<lb/>erwarb.

<lb/>' Sodann ist der verlierende Cesstonar Miturheber der Ces- 
<lb/>sion , die er auch unterlassen konnte, und hat sich seinen Contra- 
<lb/>hente«, der ihn betrog, gewählt, und endlich konnte er seinen
<lb/>Schaden vermeiden, wenn er sich vom zweiten Cesstonar mit
<lb/>der Anzeige nicht zuvorkommen ließ, gegen den er in der Priorität
<lb/>seiner Cession schon einen natürlichen Vorsprung hatte, den er sich
<lb/>nur zu Nutze machen durfte, statt sorglos zu vertrauen. Hielten
<lb/>ihn aber auch unübersteigliche Hindernisse hiervon ab, so liegt immer
<lb/>doch der entfernte Grund in einem willkürlich von ihm selbst hcr-
<lb/>beigeführten Verhältnisse, und er hat den Schaden wie eine ihm
<lb/>fehlgeschlagene Speculatio» zu tragen.

<lb/>Wer nun, der dieses alles erwägt, wird wohl die Bevorzugung
<lb/>der ersten Anzeige, für welche sie auch schon

<lb/>Sande de actionum cessione cap. 12 pos. 8.
<lb/>mit älteren dort angeführten Juristen erklärt hat, für eine Be- 
<lb/>günstigung doloser Handlungsweise des Cedenten halten, und wer
<lb/>nicht vielmehr dadurch eine Forderung der Gerechtigkeit und der
<lb/>größten Billigkeit zugleich befriediget finden? Kam der erste Ces-
<lb/>sionar durch Gewissenlosigkeit seines selbstgewählten Contrahente»
<lb/>zu einem Schaden, den er sowohl seinem entfernten als nächsten
<lb/>Grunde nach vermeiden konnte und vielleid)t noch jetzt wieder
<lb/>gut machen kann; so würden dagegen die oben aufgezählten, den
<lb/>Schuldner ohne seine Schuld und unverbesserlich treffenden Nach- 
<lb/>theile wie durch eine Vergewaltigung eines Wehrlosen,
<lb/>und zwar unter dem Schein des Rechtes geschehen, zu betrach- 
<lb/>ten sein.

<lb/>Endlich nimmt der Kläger noch von der gleichzeitigen De-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0380.tif"
                n="376"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>376 Musset, Rechtsgrund der Denunciation rc.

<lb/>nunciation mehrerer Cesstonare ein Argument für seine Ansicht her,
<lb/>indem hier ja doch nur die Zeit der Cession entscheiden könne.
<lb/>Allein eine gleichzeitige Denunciation wird kaum möglich sein, da
<lb/>der Schuldner doch nur eine nach der andern anhören oder lesen
<lb/>kann, wäre sie aber auch factisch möglich, so würde es darauf an- 
<lb/>kommen, ob der Schuldner die Schuld bestreitet, und da wäre
<lb/>prior occupans derjenige, welcher das erste siegreiche rechtskräftige
<lb/>Urtheil davon trägt,

<lb/>Arg. L. 14 pr. (9, 4.) L. 10 D. (15, 1.)
<lb/>oder er bestreitet die Schuld nicht, und in diesem Falle würde
<lb/>Theilung das natürlichste Auskunftsmittel, und die Sache so an- 
<lb/>zusehen sein, als habe der Cedent jedem Denuncianten die Hälfte
<lb/>cedirt, weil eine Geldforderung eine theilbare Sache ist.

<lb/>Es folgt nun die Prüfung der Beweisführung des Klägers,
<lb/>welche hier übergangen werden kann, da sie ein theoretisches Jn-
<lb/>teresie nicht darbietet.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf12+1855_0381.tif"
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              n="XIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Begriffe "Juris et facti ignorantia"</title>
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               <title level="a" type="sub">Eine von der Heidelberger Juristenfakultät öffentlich belobte Abhandlung</title>
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            <byline>
               <docAuthor ana="Weil, Sigmund">Von Herrn Sigmund Weil in Heidelberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf12+1855_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>XIII.

<lb/>Ueber die Begriffe „Juri» et facti ignorantia.“
</p>
            <p>

               <lb/>Von

<lb/>Herrn Sigmund Weil in Heidelberg.

<lb/>Eine von der Heidelberger Juristenfakultät öffentlich belobte Abhandlung.
</p>
            <p>

               <lb/>So reich auch unsere Literatur über die Lehre vom Jrrthum
<lb/>überhaupt ist, (man vergleiche v. Vangerow Lehrbuch der
<lb/>Pandecten I pag. 185, Savigny III, 324 und die bei beiden
<lb/>Angeführten) so enthält dieselbe dennoch kaum eine auch nur irgend
<lb/>genügende Erörterung dessen, was doch die Grundlage der gan- 
<lb/>zen Lehre ist, nämlich der Begriffe von juris et facti ignoran- 
<lb/>tia. Denn während unsere Schriftsteller ihre Aufmerksamkeit vor- 
<lb/>zugsweise den Wirkungen der juris et facti ignorantia und
<lb/>der Interpretation der darauf bezüglichen Gesetzesstellen, beson- 
<lb/>ders der beiden Papinianischen leges 7. 8 Dig. XXII, 6
<lb/>zuwenden, pflegen sie die Begriffe jener beiden, das ganze Gebiet
<lb/>des error erschöpfenden, Hauptarten desselben entweder gar nicht,
<lb/>oder doch sehr im Vorübergehen zu berühren, und auch nur zu
<lb/>berühren.

<lb/>Freilich liegt der Grund hiervon sehr nahe, er liegt in den
<lb/>römisch rechtlichen Quellen selbst.

<lb/>So wie es nämlich überhaupt in den beiden Titeln, welche ex pro-
<lb/>fesso von der juris et facti ignorantia handeln, und zwar in der Art
<lb/>davon handeln, daß der Digestentitel (XXII, 6) insbesondere die Wir-
</p>
            <pb facs="2085151_nf12+1855_0382.tif"
                n="378"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>378
</p>
            <p>

               <lb/>Weil, über die Begriffe


<lb/>kungen der ignorantia, die dieselbe beherrschenden allgemeinen
<lb/>Grundsätze, mit einem Worte die Theorie der ignorantia umfaßt
<lb/>(cf. Roßhirt Dogmengeschichte S. 152 §. 8. initio), der Codex- 
<lb/>titel (T, 18) dagegen in einer Reihe von Rescripten einzelne prak- 
<lb/>tische Anwendungen etwas allzu kurz darstellt, sowie es, sage
<lb/>ich, überhaupt in jenen beiden Titeln an klaren Begriffen fehlt,
<lb/>sowie in beiden Titeln die oft angewendeten Begriffe: Ineram,
<lb/>damnum, damnum rei amittendae, compendiuum, nocere,
<lb/>non nocere, acquirere, prodesse, non prodesse eben nur an- 
<lb/>gewendet, nicht definirt werden; ebenso suchen wir in Justi-
<lb/>nian's Gesetzessammlung auch vergebens nach einer legalen De- 
<lb/>finition unserer Fundamentalbegriffe.

<lb/>Es bleibt aus diesem Grunde nichts übrig, als aus der
<lb/>Natur der Sache und aus den Quellen selbst auf mittelbarem
<lb/>Wege diese Begriffe zu deduciren. Ich will dies in Folgendem
<lb/>versuchen, nachdem ich zuvor das Verhältniß des error und der
<lb/>ignorantia im Allgemeinen, und die Ursache des reciproken Ge- 
<lb/>brauchs des einen für die andere und umgekehrt festgestellt habe.

<lb/>A. Error, ignorantia.

<lb/>1) Daß beide Begriffe als solche verschieden sind, ist an
<lb/>und für sich klar, und ist allgemein anerkannt; vergl. z. B. Sin-
<lb/>tenis praktisches Civilrecht I §. 8 ad not. Donelli eomm.
<lb/>jur. civil, lib. I cap. 19 p. 30 in f. („non quod ignorantia et
<lb/>error eadem sunt“), v. Savigny III S. 111 und 326.

<lb/>Ganz unrichtig ist es aber, diese Begriffsverschiedenheit durch
<lb/>Uebcrsetzung des error mit Falschwissen, der ignorantia
<lb/>mit Nichtwissen äußerlich bemerklich machen zu wollen, eine
<lb/>Uebersetzung, wie sie sich schon lange in unseren Lehrbüchern fort- 
<lb/>schleppt; vergl. z. B. Glück XXII, 276. Thibaut System
<lb/>§. 28. Bangerow I S. 135. Roßhirt 1. c. pag. 153.
<lb/>vergl. auch badisches Landrecht Art. 16. Denn nicht nur wi- 
<lb/>derspricht der Ausdruck Falschwissen sowohl dem römischen als
<lb/>dem deutschen Sprachgebrauch, sondern es liegt darin auch eine.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0383.tif"
                n="379"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>379
</p>
            <p>

               <lb/>juris et facti ignorantia.


<lb/>wahre contradictio in adjecto. Man kann allenfalls etwas nicht
<lb/>ganz wissen, man kann eine falsche Meinung von einer Sache
<lb/>haben, niemals aber kann man etwas falsch wissen, weil etwas
<lb/>falsch wissen doch offenbar Nichts anders wäre, als etwas nicht
<lb/>wisien.

<lb/>Die ignorantia ist eben der Zustand, in dem wir jegli- 
<lb/>cher Vorstellung über eine Sache von juristischer Bedeutung ent- 
<lb/>behren. ;

<lb/>Error ist der Zustand des Vorhandenseins einer falschen
<lb/>Vorstellung oder falscher Vorstellungen über eine Sache von ju- 
<lb/>ristischer Bedeutung.

<lb/>Die Philosophie mag anders definiren, der Jurist kann es
<lb/>nur auf diese Weise.

<lb/>Wenn nun aber die ignorantia nach unserer Definition der
<lb/>Mangel jeglicher Vorstellung einer Sache ist, so ist sie

<lb/>a. ignorantia quoad veram cogitationem — Mangel der
<lb/>richtigen Vorstellung,

<lb/>b. ignorantia quoad falsam — Mangel der irrigen Vor- 
<lb/>stellung oder des Jrrthums.

<lb/>Zerlegen wir den Begriff des error in seine wesentlichen Be-
<lb/>standtheile, so fällt als dessen Merkmal zunächst nur in die
<lb/>Augen:

<lb/>a. das Vorhandensein einer irrigen Vorstellung oder irri- 
<lb/>ger Vorstellungen.

<lb/>Aber^ der error hat auch noch ein zweites verborgene- 
<lb/>res Merkmal

<lb/>b. Die falsche Vorstellung von einer Sache nämlich kann dann
<lb/>erst entstehen und kann nur so lange dauern ] als dem Ir- 
<lb/>renden die richtige Vorstellung entgeht. Sobald er sich
<lb/>dieser bewußt wird, hört jene sofort auf. Daher ist ein
<lb/>zweites wesentliches Merkmal des Jrrthums die ignorantia
<lb/>quoad rectam cogitationem — der Mangel der richtigen
<lb/>Vorstellung.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0384.tif"
                n="380"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0384"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>380
</p>
            <p>

               <lb/>Weil, über die Begriffe


<lb/>Wenn wir so fortfahrend diese wesentlichen Merkmale bei- 
<lb/>der Begriffe mit einander vergleichen, so zeigt sich zunächst eine
<lb/>Verschiedenheit:

<lb/>a) hinsichtlich des Umfangs.

<lb/>In so weit nämlich der Irrende, wie wir eben gezeigt haben,
<lb/>der richtigen Vorstellungen entbehrt, befindet er sich in einer von
<lb/>uns s. g. ignorantia quoad veram. Die ignorantia ist also
<lb/>innerhalb dieser Grenzen das genus der species error und
<lb/>daher der weitere Begriff.

<lb/>Das römische Recht selbst hat diesen allerdings nur relativ
<lb/>weiteren Umfang der ignorantia schon in den Rubriken der bei- 
<lb/>den hierher gehörigen Titel anerkannt, indem diese de juris et
<lb/>facti ignorantia nicht errore lauten.

<lb/>Daher ist der Sprachgebrauch unserer Juristen, welche, was
<lb/>zwar rechtlich ganz gleichgültig ist, den engeren Begriff des
<lb/>error sowohl für dm error im eigentlichen Sinne, als auch für
<lb/>die ignorantia gleichmäßig gebrauchen, ganz und gar unlogisch,
<lb/>und daher gewiß keineswegs zu billigen. Wenn sie daher diesen
<lb/>Sprachgebrauch absichtlich beibehalten, so läßt sich dies mit Sa-
<lb/>vigny 1. c. p. 111 in f. am besten daraus erklären, daß, wie
<lb/>Savigny sagt, dieses die Häufigere Form des erwähnten
<lb/>Zustands (des error nämlich) und daher die im Rechtsleben
<lb/>wichtigere ist.

<lb/>So aufgefaßt läßt sich dieser Sprachgebrauch ohne Gefahr
<lb/>beibehalten.

<lb/>ß) hinsichtlich des Inhalts.

<lb/>Diese Jnhaltsverschiedenheit liegt nämlich darin, daß der
<lb/>Begriff der ignorantia ein ganz und gar negativer ist, daß
<lb/>dagegen der error zwar das negative Element des Mangels-
<lb/>der richtigen Vorstellung mit der ignorantia gemein hat, daß
<lb/>dagegen derselbe außer diesem negativen Elemente noch das po- 
<lb/>sitive Element des Vorhandenseins einer oder mehrerer falscher
<lb/>Vorstellungen in sich trägt. Das Resultat ist also
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0385.tif"
                n="381"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0385"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>381
</p>
            <p>

               <lb/>juris et facti ignorantia.


<lb/>Die Begriffe des error und der ignorantia sind

<lb/>sowohl dem Inhalte als auch dem Umfange nach

<lb/>von einander verschieden.

<lb/>2) Nach einer andern Seite hin sind aber auch wiederum
<lb/>beide Begriffe verwandt, und zwar beruht diese Verwandtschaft
<lb/>auf dem eben erwähnten gemeinsamen Merkmale derUnkennt-
<lb/>niß der richtigen Vorstellung. Dem römischen Rechte war gerade
<lb/>diese Seite die allein wesentliche, und eben darum sind

<lb/>3) beide Begriffe rechtlich identisch, und die Folge davon
<lb/>ist, daß das römische Recht den error und die ignorantia nicht
<lb/>nur unter ganz gleiche Grundsätze stellt, sondern sogar beide Be- 
<lb/>griffe ganz promiscue 'gebraucht oder daß, wie Donell so
<lb/>schön sagt: saepe eodem in responso quae prius ignorantia
<lb/>paulo post error, et qui error modo diceretur, mox ignoran- 
<lb/>tia vocetur, cf. z. B. 1. 1 §. 1, 2, 3 D. h. t. 1. 9 §. 5. h. t.
<lb/>Donell 1. 1.1, XIX, 30. Sintenis I §. 8 1.1. Savigny
<lb/>III S. 111, 326.

<lb/>Dagegen scheint mir die Art und Weise, wie Donell dieses
<lb/>„promiscue usurpari“ der beiden Begriffe erklären will, ganz
<lb/>unrichtig. Er leitet dasselbe nämlich daher: „non quod igno- 
<lb/>rantia et error eadem sunt, sed quod nullus est error nisi ex
<lb/>ignorantia rei, ac quidquid errori tribuitur, non tribuitur nisi
<lb/>propter ignorantiam.“

<lb/>Aber das könnte uns höchstens erklären, warum statt der
<lb/>Wirkung: error auch der Grund: ignorantia gebraucht werden
<lb/>kann, nicht aber umgekehrt, warum errare seu error häufig
<lb/>statt ignorare seu ignorantia angewendet wird, wir müßten
<lb/>nur den Satz des Donell umkehren und sagen können: quod
<lb/>nulla ignorantia est nisi ex errore rei, was aber offenbar absurd
<lb/>wäre. Der wahre Grund dieses promiscue usurpari der
<lb/>beiden Begriffe ist vielmehr nur der, daß, wie gesagt, der error
<lb/>eben so gut als die ignorantia der Mangel der richtigen Vor- 
<lb/>stellung ist, daher ihre rechtliche Identität und daher das pro- 
<lb/>miscue usurpari der Begriffe.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0386.tif"
                n="382"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>382
</p>
            <p>

               <lb/>Weil, über die Begriffe


<lb/>Das Resultat ist also:

<lb/>Error und ignoran*tia sind zwar als Begriffe
<lb/>verschieden, sind aber auch nach einer Seite ver- 
<lb/>wandt, und eben wegen dieser dem römischen Recht
<lb/>allein wesentlichen Verwandtschaft rechtlich in ih- 
<lb/>ren Wirkungen und in der römischen Rechtssprache
<lb/>identisch.

<lb/>B. Error seu ignorantia juris et facti.

<lb/>„Uibil ago“ sagt Cujacius, „nisi declaro, quid sit juris
<lb/>ignorantia“; und „et facti“, dürfen wir ohne Bedenken hinzu- 
<lb/>setzen. cf. Cujacius opp. IY p. 502 (edit. Neap. Lib. Ban.
<lb/>1758). Das Römische Recht giebt uns, wie bereits/erwähnt,
<lb/>keine Definition, es sagt uns in dem pr. der 1.11). b. t. nur,
<lb/>daß der Jrrthum entweder ein error juris oder ein error facti sei,
<lb/>ein Beispiel, dem z. B. auch Puchta in seinem Pandektenlehr- 
<lb/>buche 57 folgte. Andere Schrifsteller definiren zwar, faffen
<lb/>aber, wie mir dünkt, die ganze Eintheilung unrichtig auf. Ihre
<lb/>Auffaffung — und es scheint dies die allgemeine zu sein, da
<lb/>wir keine entgegengesetzte haben — geht nämlich offenbar dahin,
<lb/>daß jene divisio Bomana t&gt;a8 Object des error zu ihrem
<lb/>Eintheilungsgrunde habe, d. h. man sagt, der error ist dann
<lb/>error juris, wenn das Object des Jrrthums das objective
<lb/>Recht ist, oder mit andern Worten, man sagt, der Rechts-
<lb/>irrthum ist Jrrthum über das objective Recht. Auf
<lb/>ähnliche Weise sagt man, der Jrrthum sei dann error facti,
<lb/>wenn dessen Object ein Factum, eine Thatsache ist, oder
<lb/>m. a. W. der error facti sei Jrrthum über eine Thatsache.
<lb/>Daß aber diese Eintheilung in der That von unseren Schrift- 
<lb/>stellern so verstanden wird, geht vielfach, mittelbar und unmittel- 
<lb/>bar aus deren Schriften hervor. So Cujacius opp. tom.
<lb/>IV p. 502:
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0387.tif"
                n="383"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0387"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>383
</p>
            <p>

               <lb/>juris et facti ignorantia.

<lb/>„Juris ignorantia non est ignorantia artis nostrae, sed
<lb/>juris ignorantia est ignorantia ejus juris, quod sciunt
<lb/>omnes etiam plebeji et idiotae, plerumque rustici.“

<lb/>Donellus, dessen große Verdienste in der vorliegenden
<lb/>Materie Mühlenbrüch gewiß mit vollem Rechte hervorgehoben
<lb/>hat, (Archiv für civil. Prax. II p. 362.) giebt zwar eine vor- 
<lb/>treffliche, genetische Entwickelung der juris et facti ignorantia,
<lb/>aber eine eigentliche Definition dieser Begriffe fehlt auch bei ihm.

<lb/>Mühlenbruch, wenn er S. 370 u. ff. 1. c. sagt: „Rechts- 
<lb/>irrthum ist vorhanden, wenn Jemand das Vorhandensein einer
<lb/>Rechtsregel entweder gar nicht kennt, oder sich falsche Vorstellungen
<lb/>davon macht: jeder Mangel aber aller oder der richtigen Vor- 
<lb/>stellung von einer Sache (besser wäre Thatsache) dagegen ge- 
<lb/>hört zur Sphäre des factischen Jrrthums", faßt unsere Ein-
<lb/>theilung offenbar ebenfalls nach dem Objecte auf. —

<lb/>Ebenso Glück, der überhaupt in dieser Lehre vielfach durch
<lb/>Mühlenbruch bedingt ist. cf. dess. Eomm. XXII S. 274 ff. —
<lb/>Derselben Auffassung huldigen endlich auch Puchta Vorles. I
<lb/>S. 120 und v. Savigny, wenn sich der letztere S. 327 a. a. O.
<lb/>folgendermaßen ausspricht: „DerRechtsirrthum hat zum Gegen- 
<lb/>stand den Inhalt der Rechtsregel, also das objective Recht,
<lb/>der factische Jrrthum bezieht sich auf die juristischen Thatsache«,
<lb/>d. h. auf die thatsächlichen Bedingungen der Anwendung einer
<lb/>Rechtsregel."
</p>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Diese Aufzählung der Hauptschriftsteller wird genügen, um
<lb/>die bezeichncte Auffassung als die communis doctorum opinio
<lb/>zu erkennen. — Wir wollen einmal annehmen, sie sei richtig,
<lb/>wir wollen also sagen: der error juris ist der Jrrthum über
<lb/>das objective Recht, der error facti der Jrrthum über eine
<lb/>Thatsache. — Dabei entsteht nun die Frage, was bei dieser
<lb/>Annahme mit dem error juris sui, mit dem Jrrthum über

<lb/>Zeitschr. f. Eivilr. u. Proz. Neue Folge. XII. Bd. 3. Heft. Z7
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0388.tif"
                n="384"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0388"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>384 Weil, über die Begriffe

<lb/>sein subjectives Recht, über feine Befugnisse anzufan- 
<lb/>gen sei?

<lb/>Sind wir konsequent, so läßt sich darauf nur antworten:
<lb/>Entweder ist hier das römische Recht lückenhaft, indem wir
<lb/>im ganzen corpus jur. civil, nach einer dritten besonderen Art
<lb/>des Jrrthums, welche der error in furo suo wäre, vergebens
<lb/>suchen. Oder wir müssen, da das Römische Recht kraft seines
<lb/>klaren Ausspruches: ..Ignorantia, vel facti vel juris etc.“ (1. 1
<lb/>pr. D. h; t.) alle möglichen Jrrthumsweisen unter jener Eintheilung
<lb/>begreift, also auch den error juris sui, und folglich den Vorwurf
<lb/>der Lückenhaftigkeit nicht verdient, den error in jure suo
<lb/>einen der beiden Hauptarten zuweisen.

<lb/>Aber welcher? — Dem error juris offenbar nicht, denn
<lb/>das ist ja der error juris constituti, die ayvotet xov vo/uov
<lb/>der Basiliken, der Jrrthum im objeetiven Recht.-

<lb/>Also bleibt uns nur der faesische Jrrthum übrig, und wir
<lb/>müssen also sagen: error juris sui ist unter allen Umständen ein
<lb/>faetifcher Jrrthum. Zu welken Konsequenzen eine solche Be- 
<lb/>hauptung führen würde, mag sogleich ein Beispiel zeigen.

<lb/>Zwei Personen befinden sich in dem nämlichen Jrrthume,
<lb/>sie hätten Eigenthumsrechte an einer res extra commercium,
<lb/>deren Begriff es bekanntlich widerspricht, daß sie im Eigenthume
<lb/>eines Privaten stehe, der Eine in Beziehung auf die res extra
<lb/>commercium, und der Andere in Beziehung auf die Sache der
<lb/>gleichen Art, der Eine aber deßwegen, weil er die Sache, mit
<lb/>dem Rechte wohlvertraut, für eine res in commercio hält, der
<lb/>Andere, weil er nicht weiß, daß überhaupt unter den Sachen einige
<lb/>dem commercium entzogen sind.

<lb/>Die Entscheidung ist einfach; eS ist im ersten Falle faktischer,
<lb/>im zweiten Falle Rechtsirrthum vorhanden. Wer dagegen von
<lb/>der objektiven Auffaffung ausgeht, muß konsequent zu dem absur- 
<lb/>den Resultat gelangen, daß in beiden Fällen error facti vor- 
<lb/>liegt, da beide Fälle gleichmäßig error in jure suo, d. t. hier
<lb/>error im Eigenthumsrechte enthalten. Daß aber eine derartige
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0389.tif"
                n="385"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0389"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>juris et facti ignorantia. 385

<lb/>Behauptung gar nicht statthaft ist, geht aus den Quellen selbst
<lb/>hervor, arg. leg. 2 §. 7 D. (»erb. mit 1. 13 §. 10 D. de jure
<lb/>fisci 49, 14.) und 1. 3 pr. D. hoc titulo.

<lb/>Der Worlaut der letzten Stelle ist folgender:

<lb/>„Plurimum intereat, utrum quis de alterius

<lb/>causa et facto nesciret an de jure suo ignorat.“

<lb/>Die gewöhnliche Erklärung geht nun dahin, es sei hier vom
<lb/>sactischen Jrrthum die Rede in der Art, daß gesagt werden soll:

<lb/>„Es ist rechtlich sehr erheblich, ob Jemand in facto

<lb/>proprio oder alieno irre."

<lb/>Sv interpretiren diese Stelle des Pomponius Cujacius
<lb/>comm. in hunc titul. ad. leg. 3. Yoet. comm. ad pandect. h.
<lb/>t. §. 7. Brunnemann comm. in Dig ad. leg. nostram, end- 
<lb/>lich stimmt auch Glück, der S. 285—294 a. a. O. zwar eine neue
<lb/>Erklärung der Stelle versucht, indem er das jus suum von
<lb/>dem jus heredis verstehen will, wenigstens ev en tne ll den vor ihm
<lb/>Genannten bei, wohl einsehend, wie wenig seine enge und gekün- 
<lb/>stelte Interpretation mit der Stellung unserer lex in dem allgemei- 
<lb/>nen Pandektentitel de juris et facti ignorantia sich in Einklang
<lb/>bringen lasse, cf. S. 294 n. 295 eod.

<lb/>Diese Erklärungen sind offenbar dadurch entstanden, daß man
<lb/>im ersten Theile unsere Stelle alterius, im zweiten Theile der- 
<lb/>selben suo urgirte und beide sich stark entgegensetzte.

<lb/>Allein einmal pflegt die Römische Sprache das betonte
<lb/>pronomen possessivum seinem substantivum voranzusetzen, und
<lb/>hätte Pomponius im letzten Falle das Pronomen suo urgiren
<lb/>wollen, so hätte er gewiß in suo jure, nicht injure suo gesagt.

<lb/>Ebenso einfach läßt sich der erste Theil unserer Stelle inter- 
<lb/>pretiren. Das Römische Recht versteht offenbar, so oft es von
<lb/>error facti spricht, und factum, wie hier, die engere Bedeutung
<lb/>des Worts, nämlich die von Handlung hat, unter diesem nur den
<lb/>error facti allem seu alterius, da man gewiß nicht Unrecht thut,
<lb/>wenn man den error facti proprii als supina ignorantia

<lb/>27*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0390.tif"
                n="386"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0390"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>386
</p>
            <p>

               <lb/>Weil, über die Begriffe


<lb/>als crassa et dissoluta negligentia von der Bedeutung
<lb/>der ignorantia laeti ganz ausschließt, cf. Puchta Vorlesungen I
<lb/>S. 122 sub 2. Hermann Gieß. Zeitschrift N. F. III S. 92
<lb/>und 1. 3 §. 1 b. 1.1. 6 D. eod. Den engeren Sinn von Hand- 
<lb/>lung hat nun sicher das Wort factum auch hier, was sich schon
<lb/>aus der Verbindung mit alterius ergiebt, da man nur von der
<lb/>Handlung, nicht von der Thatsache eines Andern sprechen kann.

<lb/>Lassen wir nun einmal in unserer Stelle alterius hinweg,
<lb/>so ist also desienungeachtet nach dem eben Gesagten nicht von einem
<lb/>error facti proprii, sondern von einem error facti alieni die
<lb/>Rede, und in der Hinzufügung von alterius liegt nur der pleonastische
<lb/>Ausdruck des ohnehin stets implicite in den Worten error facti
<lb/>(im Sinne von Handlung) liegenden Gedankens. Daher ist
<lb/>auch hier kein Grund, aus alterius einen besonderen Nachdruck zu
<lb/>legen.

<lb/>Abgesehen davon wäre auch die Betonung des Worts alterius
<lb/>nur bedingt durch die Betonung von suo tm ersten Th eile der
<lb/>Stelle, welche aber, wie wir gesehen haben, keineswegs stattstnden
<lb/>darf.

<lb/>Aus diesen Gründen dürste die Interpretation, welche ich hier
<lb/>zu widerlegen suchte, mit der andern zu vertauschen sein, welche
<lb/>zu einem gewiß gehaltvolleren Sinne der Stelle führt, und sich in
<lb/>folgender Uebersetzungsweise der Stelle ausspricht:

<lb/>„Es ist ein rechtlich wichtiger unterschied, ob man

<lb/>in seinem (subjeetiven) Rechte oder in der Hand- 
<lb/>lung Jemandes sich irrt."

<lb/>Nun wird sich aber steilich unten sub II. zeigen, daß der
<lb/>Jrrthnm in dem subjeetiven Rechte bald Rechtsirrthum, bald
<lb/>faetischer Jrrthum sein kann. Daß aber hier der error in
<lb/>jure suo der Rechtsirrthum ist, geht mit Bestimmtheit aus der
<lb/>Entgegensetzung von factum hervor.

<lb/>So spricht sich denn in unserer Stelle lediglich der die Lehre
<lb/>von der Wirkung des Jrrthunis leitende Grundgedanke aus:
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0391.tif"
                n="387"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0391"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>juris et facti ignorantia. 387

<lb/>Es ist rechtlich ein großer Unterschied, ob Jemand
<lb/>im Rechtsirrthum oder factischen Jrrthume sich
<lb/>befinde.

<lb/>Das Wort causa, welches noch in unserer Stelle vorkömmt,
<lb/>ist pleonastisch, ändert am Sinne der Stelle nichts, und läßt sich
<lb/>am besten mit Rechtssache übersetzen.

<lb/>Das Interesse, welches die eben interpretirte Stelle für unseren
<lb/>Zweck hat, liegt darin, daß sie von einem ignorare in jure
<lb/>suo, also von einem Irren in seiner Befngniß spricht, daß ,sie
<lb/>unter diesem ignorare in jure suo hier einen RechtSirrthum
<lb/>versteht, und daher aufs Klarste zeigt, wie wenig es mit den Quellen
<lb/>übereinstimmen würde, wenn wir- den Jrrthum in der Befngniß
<lb/>stets als factischen Jrrthum auffassen wollten. — Noch deut- 
<lb/>licher spricht die L. 2 §. 7 D. de jure fisci 49, 14. vergl. mit
<lb/>L. 13 §. 10 eod.; daß in dieser Stelle ebenfalls von einem error
<lb/>juris die Rede fei, geht daraus hervor, daß die Unschädlichkeit
<lb/>des error in dem vorliegenden Falle ausdrücklich hervorgehoben
<lb/>wird, was für den error facti nach dem Satze: error facti
<lb/>non nocet ganz und gar überflüssig wäre, und ferner daraus,
<lb/>daß der Schluß der Stelle eine Rechtswohlthat für Frauen und
<lb/>rustici enthält, was auf den error facti angewandt allen und
<lb/>jeden Sinnes entbehrt, cf. Mühlenbruch civil. Archiv II
<lb/>S. 442 u. 443. Hufeland Geist des römischen Rechts S. 334
<lb/>(dann S. 234).

<lb/>Auch daS Interesse dieser Stelle liegt darin, daß sie von einem
<lb/>Jrrthum in der Befngniß spricht, und damit nicht einen factischen,
<lb/>sondern einen Rechtsirrthum bezeichnet.

<lb/>Unser Schluß ist nun folgender:

<lb/>Beide Stellen sprechen in der Form des igno- 
<lb/>rare in jure suo, des ignotum esse juris sui, d. h.
<lb/>in der Form des Jrrthums im subjectiven Rechte^
<lb/>von einem wahren Rechtsirrthum, woraus wir zwar
<lb/>natürlich nicht folgern wollen, daß der Jrrthum in
<lb/>der Befngniß stets Rechtsirrthum sei, woraus aber
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0392.tif"
                n="388"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0392"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>368
</p>
            <p>

               <lb/>Weil, über die Begriffe


<lb/>auf das Bestimmteste die Unverträglichkeit der aus
<lb/>der objectiven Auffassung unserer EintheilungZre-
<lb/>sultirenden Konsequenz, als sei der Jrrthum in der
<lb/>Befugnist stets faktischer Jrrthum, mit den Quellen selbst
<lb/>hervorgeht. Die Auffassung der Eintheilung des
<lb/>error in error juris et facti als eine objektive führt
<lb/>also zu unhaltbaren Konsequenzen, und muß mit diesen
<lb/>Konsequenzen selbst zusammenfallen.

<lb/>Zu einem ganz anderen Resultate freilich würde v. Savigny's
<lb/>Austastung unserer Stellen führen. Sie spricht sich klar in den
<lb/>folgenden eigenen Worten desselben aus, vergl. Not. c S. 327
<lb/>a. a. O&gt;:

<lb/>„Verschieden von jus ignorare ist das jus suum (de jüre
<lb/>suo) ignorare, d. h. der Jrrthum über den eigentlichen per- 
<lb/>sönlichen Rechtszustand, denn dieser wird gerade gewöhn- 
<lb/>lichlauf faktischen Jrrthümern beruhen, obgleich er allerdings
<lb/>auch mit Rechtsirrthum zusammenhängen kann".

<lb/>Während wir also das jus suum ignorare von dem Jrr- 
<lb/>thum in feinem subjektiven Rechte verstehen, weist v. S a v i g n y jenen
<lb/>Worten die Bedeutung eines Jrrthums über den eigenen per- 
<lb/>sönlichen Rechtszustand zu.

<lb/>Darauf ist aber im Allgemeinen zu erwidern, daß für
<lb/>die Richtigkeit unserer Uebersetzungsweise des jus suum schon ihre
<lb/>größere Natürlichkeit und Klarheit spricht.

<lb/>Im Einzelnen erheben sich gegen v. Savigny's Auffassung
<lb/>folgende Bedenken:

<lb/>a. Es ist durchaus nicht nothwendig, daß „jus suum“ und
<lb/>jus ignorare materiell Verschiedenes bedeuten. S. unten
<lb/>sub n.

<lb/>b. Es ist durch nichts begründet, daß „jus suum ignorare“
<lb/>gewöhnlich auf faktischen Jrrthümern beruhe.

<lb/>c. Die Uebersetzung des jus suum mit persönlichem Rechts-
<lb/>znstand ist zu vag und unbestimmt.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0393.tif"
                n="389"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0393"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>389
</p>
            <p>

               <lb/>juris et facti ignorantia.


<lb/>II

<lb/>Haben wir nun bisher aufindirectem Wege die Unhaltbar- 
<lb/>keit der objectiven Austastung aus ihren unhaltbaren Confequenzen
<lb/>gezeigt, so wollen wir jetzt aber dasselbe auf directem Wege
<lb/>thun, und damit zugleich die nach unserer Meinung richtige
<lb/>Meinung darzulegen suchen.

<lb/>Wir müssen so beginnen:

<lb/>Zn uuserm Rechtsleben handelt es sich, wenigstens im Privat- 
<lb/>rechte, stets nur um subjectives Recht, um Befugnisse.
<lb/>„Sein Recht" d. h. seine Befugnisse will der gemeine Mann im
<lb/>gemeinen Leben, und mit allen unfern actiones und exceptiones,
<lb/>replicationes und duplicationes, und wie die verschiedenen Rechts- 
<lb/>mittel alle heißen mögen, wollen wir ja nichts anders, als unser,
<lb/>wenigstens angebliches, Recht geltend machen. Ist nun dieses Recht
<lb/>auch lediglich ein angebliches, so machen wir es geltend ent- 
<lb/>weder auf Grundlage eines dolus oder aber — und das ist das
<lb/>gewöhnliche—eines Jrrthums. So ist denn auch derJrr-
<lb/>thum, sei er ein saetischer, sei er ein Rechtsirrthum,
<lb/>niemals der bloße Jrrthum des Schülers, sondern er
<lb/>ist vielmehr für den Juristen und das Recht eben- 
<lb/>falls nur ein Jrrthum im subjeetiven Rechte, in der
<lb/>Befugniß.

<lb/>Unsere Behauptung ist also die:

<lb/>So oft das römische Recht von error seu ignorantia spricht,
<lb/>ist an einen Jrrthum in der Befugniß zu denken, sei es in der,
<lb/>etwas zu thun, sei es in der, etwas zu unterlassen. Wir wollen
<lb/>dies an einzelnen Beispielen erläutern:

<lb/>Jener silius familias, der nicht weiß, daß der Tod seines
<lb/>Paters erfolgt, und er selbst deßhalb pater familias geworden sei,
<lb/>irrt sofort auch in jure suo, denn er irrt ja in der ihm nun- 
<lb/>mehr zustehenden Befugniß, sui juris zu sein, oder positiv ausge- 
<lb/>drückt, er irrt über alle Befugnisse, die ihm nunmehr als pater
<lb/>familias zustehen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0394.tif"
                n="390"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0394"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>390
</p>
            <p>

               <lb/>Weil, über die Begriffe


<lb/>Der Sclave, der nicht weiß, daß er z. B. durch Testament
<lb/>fteigelasien sei, irrt sofort auch über seine Befugniß, jetzt nicht
<lb/>mehr Sclave zu sein, oder positiv ausgedrückt, er irrt über alle
<lb/>Befugniffe, die ihm nunmehr als Freigelassenen zustehen.

<lb/>Wer aus Jrrthum, aus factischem oder Rechtsirrthum in den
<lb/>Hi. 1 §. 1 — 4 D. h. t. angegebenen Fällen die ihm deferirte
<lb/>bonorum possessio innerhalb der gesetzlichen Agnitionsfrist von
<lb/>100 Tagen resp. einem annus utilis nicht agnoscirt, der irrt zu
<lb/>gleicher Zeit und in Folge jenes Jrrthums auch darin, daß ihm die
<lb/>Befugniß zu agnosciren zustehe.

<lb/>Der filius familias miles in L. 9 §. 1 b. t., der von seinem
<lb/>commilito zum Erbe eingesetzt, aus Jrrthum die ihm deferirte
<lb/>Erbschaft nicht rechtzeitig ankitt, irrt hier in Folge jenes andern
<lb/>Jrrthums auch in der Befugniß, sine patre die Erbschaft anketeu
<lb/>zu dürfen.

<lb/>Wer'aus irgend einem Jrrthum glaubt, ich schulde ihm
<lb/>hundert, irrt sofort auch in der Befugniß, diese hundert gegen mich
<lb/>. geltend machen zu dürfen.

<lb/>Die Erben des Gargilianus in L. 9 §. 5 h. tvweld)e es ver- 
<lb/>säumt hatten von dem beneficium legis Falcidiae Gebrauch zu
<lb/>machen, und in'Folge dieses durch Jrrthum hervorgerufenen Ver- 
<lb/>säumnisses der respublica Cirtensium plus debito ausbezahlt
<lb/>hatten, haben zur Zeit der Zahlung, weil sie das Recht nicht kannten,
<lb/>weil sie somit, wie die Imperatoren S everus und Antoninus
<lb/>sich nicht sehr höflich auszudrücken belieben — denn mehr als ein
<lb/>unfeiner Ausdruck der Kaiser ist nicht darin zu suchen — stulti
<lb/>waren, jene beredes G-argiliani haben sich zur Zeit der Zahlung
<lb/>offenbar auch in der Befugniß geirrt, die O-uart so wie von Legaten
<lb/>halten zu dürfen.

<lb/>Kurz überall, wo ein error injure oder ein error in facto
<lb/>vorliegt, überall da ist rechtlich auch ein Jrrthum injure suo in
<lb/>Folge jenes Jrrthums vorhanden und wir wollen daher denselben
<lb/>Folgeirrthum nennen. Weitere Beispiele finden sich übrigens
<lb/>in den LL. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 8. 9 Cod. h. t. (1,18.)
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0395.tif"
                n="391"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0395"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>juris et facti ignorantia.
</p>
            <p>

               <lb/>391
</p>
            <p>

               <lb/>Von allen Schriftstellern über unfern Gegenstand hat, soweit
<lb/>mir bekannt, allein Donellus diese Wahrheit anerkannt und in
<lb/>folgenden Worten ausgesprochen:

<lb/>Dt jus quidem suum ignorat qui ignorat factum, ex quo

<lb/>jus nascebatur. •

<lb/>cf. Donell. Comm. 1. c. pag. 30 supra.

<lb/>Das heißt doch wohl gar nichts anders als: Wer in einem
<lb/>faktischen Jrrthum sich befindet, befindet sich auch in einem Jrrthum
<lb/>über das jus suum, d. i. über die Befugniß.

<lb/>Nun bezieht sich allerdings die Behauptung des Donellus
<lb/>nur auf den factischen Jrrthum, allein daß dieselbe eben so wahr sei
<lb/>vom Rechtsirrthum, daß mau demnach mit gleichem Rechte sagen
<lb/>kann:

<lb/>„Et jus quidem suum ignorat, qui jus (scii, constitutum)

<lb/>ignorat“

<lb/>versteht sich in der That von selbst, und gerade deßwegen hat D o-
<lb/>nellus davon geschwiegen.

<lb/>Damit stimmen auch, wie wir oben schon gesehen, die Quellen
<lb/>selbst überein, welche allerdings gewöhnlich kurzweg von error juris
<lb/>et facti sprechen, indem sie in den eben benutzten Stellen (L. 2,
<lb/>§. 7 D. 49, 14 und L. 3 pr. D. h. t) von dem gewöhnlichen
<lb/>Sprachgebrauch abweichend, von einem jus suum (de jure suo)
<lb/>ignorare, juris sui ignotum esse, reden.

<lb/>Wir kehren also zu unserer Behauptung zurück: Jeder Jrr- 
<lb/>thum, faktisch er wie der Rechtsirrt hum, ist zugleich ein
<lb/>Jrrthum in derBefugniß, etwas zu thun oder zu unter- 
<lb/>lassen.

<lb/>Wir haben diesen letzteren als Folgeirrthum bezeichnet, weil
<lb/>er nur resultirt aus einem andern, nur einen Augenblick zu be- 
<lb/>sprechenden Jrrthum.

<lb/>Wenn ich nämlich in meiner Befugniß irre, so ist dieß nur
<lb/>möglich, entweder weil ich mich über das objektive Recht in Un- 
<lb/>wissenheit oder Jrrthum befinde, oder weil ich in dergleichen
<lb/>Lage bin in Beziehung auf etwas, was nicht objektives Recht ist,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0396.tif"
                n="392"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0396"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>392
</p>
            <p>

               <lb/>Weil, über die Begriffe


<lb/>nach unserm Sprachgebrauch über eine Thatsache, factum, z. B.
<lb/>ich bin bereits xubes, befinde mich aber in dem irrthiimlichen
<lb/>Glauben, ich sei es noch nicht, ich irre mich also sofort über die Be-
<lb/>fugniffe, welche mir als pubes zustehen. Ueber diese Befugnisse
<lb/>kann ich mich aber nur irren, entweder weil ich den Rechtssatz
<lb/>nicht kenne, der für Männer die Pnbertität nach dem vollendeten
<lb/>14. Jahre feststellt, weil ich sonach über das objective Recht irre,
<lb/>oder weil ich mich z. B. für jünger als 14 Jahre halte, und somit
<lb/>ein factum mir unbekannt ist.

<lb/>Voraussetzung und Grund des Folgeirrthums ist also
<lb/>stets ein zweiter der Zeit nach früherer Jrrthum, den wir daher
<lb/>Grundirrthum nennen wollen. Was folgt nun ans Allem diesen.
<lb/>Es folgt daraus:

<lb/>a. Der Jrrthum ist immer ein doppelter, ein Folg eirrthum,
<lb/>dessen Gegenstand die Befugniß ist, etwas zu thnn oder zu
<lb/>unterlassen, und ein Grundirrthum, dessen Gegenstand
<lb/>bald das objective Recht, bald eine Thatsache ist.

<lb/>b. Jener Folgeirrthum ist dem error juris et facti gemeinsam.

<lb/>c. Also ist auch dessen Object, die Befugniß, dem error juris st
<lb/>facti gemeinsam.

<lb/>&lt;1. Wenn nun aber das Object des error juris et facti eines
<lb/>und dasselbe ist, so folgt daraus mit logischer Nothwendigkeit,
<lb/>daß unsere Eintheilung nicht nach dem Objecte
<lb/>gebildet sein kann. Denn eintheilen kann man Begriffe
<lb/>nur nach Verschiedenheiten, die aber hier, was das
<lb/>Object betrifft, fehlen.

<lb/>e. Verschiedenheiten zeigen der error juris und der error
<lb/>facti nur in ihren verschiedenen Gründen. Daher kann
<lb/>unsere Eintheilung nur eine Eintheilung nach dem Grunde
<lb/>des Jrrthums sein.
</p>
            <p>

               <lb/>III.

<lb/>Mit dieser richtigen Auffaffung der ganzen Eintheilung ist nun
<lb/>auch das Material zur richtigen Definition, die uns noch zu
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0397.tif"
                n="393"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0397"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>juris et facti ignorantia.
</p>
            <p>

               <lb/>393
</p>
            <p>

               <lb/>besprechen übrig bleibt, von selbst gegeben. Denn haben wir einer- 
<lb/>seits in der Gemeinsamkeit der Befugnisse für error juris und
<lb/>error facti das genus proximum beider Begriffe gefunden, so
<lb/>haben wir anderseits in der möglichen Verschiedenheit des
<lb/>Folgeirrthums ihre specifische Differenz gewonnen.

<lb/>Die Definition des error juris ist daher folgende :

<lb/>Error juris ist der Zrrthum über eine Befugniß, etwas zu
<lb/>thun oder zu unterlassen, hervorgegangen aus einem Jrrthume
<lb/>über das objective Recht, oder kürzer: Error juris est
<lb/>error in jure suo propter errorem injure con- 
<lb/>stituto.

<lb/>Analog der eben gegebenen Definition des error juris lautet
<lb/>die Definition der ignorantia seu error facti folgendermaßen:
<lb/>Error facti ist der Jrrthum über eine Befugniß, etwas zu
<lb/>thun oder zu unterlassen, hervorgegangen aus einem Jrrthum
<lb/>über eine Thatsache, beziehungsweise über eine eigene oder
<lb/>fremde Handlung oder kürzer: Error juris est error
<lb/>in jure suo propter errorem in facto, resp. in
<lb/>facto proprio vel alieno.

<lb/>Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß der Begriff fa- 
<lb/>ctum im römischen Rechte bald in einer weiteren, bald in einer
<lb/>engeren Bedeutung vorkommt. In der weiteren Bedeutung bezeichnet
<lb/>er, wie schon hervorgehoben worden., außer dem subjeetiven Recht
<lb/>Alles, was nicht objeetives Recht ist. In der engeren Bedeutung
<lb/>hat er den Sinn von Handlung, so in den Stellen, wo das römische
<lb/>Recht von der ignorantia alieni facti, von einem ignorare de
<lb/>alterius facto spricht, cf. L. ult. §. 1 in fine D. 41, 10. L. 3
<lb/>pr. h. t.

<lb/>Die Eintheilung des error facti in diesem engeren Sinne in
<lb/>error facti alieni ist insofern unrömisch, als das römische Recht
<lb/>nicht ausdrücklich, wohl aber in zahlreichen Beispielen, vom error
<lb/>facti proprii spricht, cf. L. 15 §. 2 D. de cont. emt. 18, 1. L. 35
<lb/>D. de acquirend. rer. domin. 41, 1. L. ult in fine D. pro suo
<lb/>41, 10. L. 44 pr. D. de acquir. vel amm. poss. 41, 2.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0398.tif"
                n="394"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0398"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>394
</p>
            <p>

               <lb/>Weil, über die Begriffe juris etc.

<lb/>Dabei muß man sich nur hüten, mit Glück S. 298 a. a. O.
<lb/>jeneEintheilungvon eigenen und fremden Angelegenheiten
<lb/>zu verstehen, denn jeder Jrrthum ist, eben weil er ein Jrrthum in
<lb/>unserem subjectiven Rechte ist, ein Jrrthum in unfern eigenen
<lb/>Angelegenheiten. &gt;
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf12+1855_0399.tif"
             n="395"
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         <div xml:id="d51895e34120"
              ana="scope_-_395-445"
              type="article"
              n="XIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber Veräußerung im Streit befangener Sachen und Rechtsansprüche</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Hartter, ...">Von Herrn Dr. Hartter, königl. Advokat in München</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf12+1855_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>XIV.

<lb/>Heber Veräußerung im Streit befangener Sachen und
<lb/>Rechtsansprüche.

<lb/>Von

<lb/>Herrn vr. Hartter, köm'gl. Advokat in München.
</p>
            <p>

               <lb/>«wte Mehrzahl der Rechtslehrcr hielt die römischen Verbote der
<lb/>Veräußerung von Sachen und Rechtsansprüchen wegen in Aussicht
<lb/>stehender oder schon schwebender Rechtsstreite für unanwendbar
<lb/>nach deutschem gemeinem Rechte, bis C. F. Mühlenbruch in sei- 
<lb/>ner Lehre von'der Session der Forderungsrechte (Greifswald 1817)
<lb/>das Gegentheil vertheidigte, welches seither gangbare Ansicht bei
<lb/>Theoretikern und in der Praxis wurde. Ein nun entschiedener
<lb/>Rechtsfall veranlaßte mich zu einer gründlichen Untersuchung der
<lb/>Streitfrage, und da ich mich mit der von Mühlenbruch verfochte- 
<lb/>nen Ansicht nicht befreunden konnte, so beabsichtigte ich, meine Ge- 
<lb/>danken einem weitern Kreise zur Entscheidung bekannt zu geben.
<lb/>Inzwischen erschien die Abhandlung des Herrn H.G. Rathes Zim- 
<lb/>mermann im Archiv für die civ. Praxis Bd. 35 Nr. 13 und Bd.
<lb/>36 Nr. 3. Da die darin fixirten Ergebnisse zu der von mir ge- 
<lb/>wonnenen Ansicht stimmten, so trug ich längere Zeit Bedenken, ob
<lb/>die Veröffentlichung meines Aufsatzes noch am Platze sei? Ich ver- 
<lb/>kenne nun zwar keineswegs die Gründlichkeit der Zimmer mann'-
<lb/>schen Darstellung, welche sogar nicht wenig zur Befestigung meiner
<lb/>eigenen Ueberzeugung beitrug. Dennoch war mein Versuch selbst-
</p>
            <pb facs="2085151_nf12+1855_0400.tif"
                n="396"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>396 Hartter, Veräußerung


<lb/>ständig unternommen, und wenn Hr. i)r. Zimmermann der römi- 
<lb/>schen Geschichte und der Literatur der Praktiker große Sorgfalt
<lb/>widmete, so hatte ich mir hauptsächlich die Erforschung der
<lb/>Gründe zur Aufgabe gestellt, welche die Dispositionsbeschränkun-
<lb/>gen bei den Römern in das Leben riefen, und uns berechtigen,
<lb/>sie wieder in die Zahl der unpraktischen Sätze des gemeinen Rechts
<lb/>zu verweisen. Die Verschiedenheit unseres Verfahrens in der
<lb/>Behandlung der Kontroverse mag den Abdruck der folgenden Blät- 
<lb/>ter entschuldigen, wenn mir die näh ere Entwickelung der maß- 
<lb/>gebenden Rechtsbegriffe, dann des Wesens und der Bedeutung der
<lb/>Disposttionsbeschränkungen, sowie der versuchte Nachweis gelun- 
<lb/>gen sein sollte, daß die Einheit und der Fortgang des gerichtlichen
<lb/>Verfahrens durch Veräußerungen streitbefangener Ansprüche oder
<lb/>Sachen nicht zerstört wird, und daß deren im römischen Rechte
<lb/>vorkommende Verbote bei uns nicht Statt finden. Diese Aufgabe
<lb/>soll, wie ich hoffe, gelöset werden, und darnach will ich die prakti- 
<lb/>schen Folgen der Veräußerung für die Betheiligten aufweisen.
</p>
            <p>

               <lb/>Die controversia.
</p>
            <p>

               <lb/>1.

<lb/>Der Erörterung über die Verbote der Veräußerung wegen
<lb/>Streitverhältnissen geht billig eine Untersuchung des Wesens der
<lb/>letztern voran, da dieses selbst das eigentlich Bestimmende für die
<lb/>Dispositionsbeschränkungen bildet. Den Streit im weitesten Sinne
<lb/>hießen die Römer controversia1). Den Streit macht es aus,
<lb/>daß einerseits Etwas behauptet werde, was anderseits verneint
<lb/>wird, und da nur einer der Kämpfer die Wahrheit getroffen haben
<lb/>kann, so muß der andre nothwendig für das Falsche in die Schran- 
<lb/>ken getreten sein. Betrifft der Streit einen Anspruch, den der Eine
<lb/>als Recht verfolgt, der Andre aber bekämpft, so ist dieser Kanrpf
</p>
            <p>

               <lb/>1) Cicero de fin. bon. III., 2 §. 6. Sueton Jul. 85.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0401.tif"
                n="397"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>397
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.


<lb/>durch Rede und Widerrede ein Rechtsstreit im weitesten Sinne.
<lb/>Der Streit und insbesondere der Rechtsstreit ist Vas Mittel zur
<lb/>Wahrheit, welche sich aus seiner Entscheidung ergibt, und die Strei- 
<lb/>tenden vereint, daher controversiam differre’). Der Streit um
<lb/>ein Recht mag sich zunächst außergerichtlich bewegen. Erfolgt in
<lb/>diesem ersten Stadium die Vereinigung der Theile nicht, so folgt
<lb/>in jus vocatio (denuntiatio), editio actionis, und in der Be- 
<lb/>streitung des Klaganspruches besteht die lis2 3 4 5). Von dem Mo- 
<lb/>mente des Schwedens einer Sache bei Gericht heißt es lis pendet,
<lb/>daher Litispendenzworin aber das Moment der einseitigen Kla- 
<lb/>gestellung in der editio actionis und die zweiseitig gewordene Li-
<lb/>tiscontestation, oder die eigentliche lis unterschieden werden muß3).
<lb/>Ein Anspruch, welchen der nicht zugibt, gegen den er gerichtet ist,
<lb/>heißt zweifelhaft oder streitbefangen, und zwar ganz gleichgültig,
<lb/>ob das behauptete Recht dem Prätendenten nicht zukommt, und von
<lb/>dem Gegner daher mit Fug und Wahrheit bekämpft wird, oder ob
<lb/>der Anspruch gegründet ist, daher zur Ungebühr bestritten wird.
<lb/>Die Streitbefangenheit eines Anspruches ist mit der Bestreitung
<lb/>vorhanden. Sie besteht gegenüber einer dinglichen wie persönli- 
<lb/>chen Klage durch die bloße Thatsache ihrer Bekämpfung. Streit-
<lb/>besangenheit ist aber zu unterscheiden von der einseitigen Rechts- 
<lb/>hängigkeit , welche schon durch die Klage und ihre Mittheilung an
<lb/>den Beklagten entsteht. Mit'dem Worte controversia nun begreift
<lb/>die Geschäftssprache zwar hauptsächlich die Differenz vor der
<lb/>Rechtshängigkeit, aber auch das gerichtlich gewordene Streitver-
</p>
            <p>

               <lb/>2) 1.1 §. 10. 1. 3 v. de Carb. edicto. 37, 10.


<lb/>3) Cicero pro Mur. 12. Festus v. lis.


<lb/>4) Franke im Archiv für civ. Praxis. Bd. 16 S. 444.


<lb/>5) Leverns et Antoninus anno 203. 1. 1 C. de litis cont. 3, 0: Res

<lb/>in judicium deducta non videtur, si tantum postulatio simplex
<lb/>cellebrata sit vel actionis species ante judicium reo cognita. Inter
<lb/>litis contestationem autem et editam actionem permultum Inter- 
<lb/>est. Lis enim tunc contestata videtur, cum judex per narratio- 
<lb/>nem negotii' causam audire coeperit. '
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0402.tif"
                n="398"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0402"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>398
</p>
            <p>

               <lb/>Hartter, Veräußerung


<lb/>hältniß °). Die eontroversia wie die eigentliche lis sind Angele- 
<lb/>genheit der streitenden Theile, und in der Regel gleichgültig für
<lb/>Dritte. Das Streitverhältniß ist somit nach seiner Ausdehnung
<lb/>gezeichnet'). Der Zeit nach erstreckt sich dasselbe von der Erhe- 
<lb/>bung des Streites bis zu seiner Entscheidung im richterlichen Ur-
<lb/>theile6 7 8 9) oder einem Surrogate desselben, nämlich durch Prozeß- 
<lb/>verjährung, lis moritur anno et sex mensibus9), sowie der
<lb/>Streit auch beendet wird in der Vereinigung der Theile selbst
<lb/>durch Streitabstand oder Zugeständniffe. Indessen können in der
<lb/>Execution neue Streitverhältnisse auftauchen, wenn ein Theil An- 
<lb/>träge stellt, denen sich der andre widersetzt, und die daher erst noch
<lb/>der Bescheidung bedürfen.

<lb/>DieLitigiosität.

<lb/>2.

<lb/>Bisher würde das Streitverhältniß betrachtet in Absicht auf
<lb/>sein eigenes Wesen. Dasselbe soll nun betrachtet werden in sei- 
<lb/>ner Beziehung auf den Gegenstand, welchen Jemand bean- 
<lb/>sprucht und in Beziehung auf den bestrittenen Anspruch selbst. Bei
<lb/>der engen Verbindung des Streites mit seinem Objekte haben die
<lb/>Alten lis und res häufig für gleichbedeutend gebraucht'). Vin-
<lb/>dicirt Jemand eine in fremdem Besitze, besindliche Sache, so wird
</p>
            <p>

               <lb/>6) Constantin anno 331. 1. 2 C. Theod. de litig. 4, 5.


<lb/>7) 1. 1 D. de litig. 44, 6. Litigiosam rem non facit denunciatio, quae

<lb/>impediendae venditionis causa facta sit. §. 1. Si inter primum
<lb/>et secundum sit lis contestata et ego a tertio emero, qui nullum
<lb/>litem patiebatur, subveniendum mihi, quia is, qui mihi vendi- 
<lb/>dit, nullum litem habuit. -j


<lb/>8) Brinkmann über Litigiosttät. Kiel 1840. S. 86—99.


<lb/>9) Gajus 4, 104. Puchta Jnstit. §. 159. Unterholzner Verjäh- 
<lb/>rung Bd. 1 S. 28. Linde Civ. Proz. §. 6. 156.

<lb/>1) Cicero, pro Mur. 12. Varro, L. L 7, 93: res in controver- 
<lb/>sia vocabatur lis. Gajus 3, 180. 1. 36 D. verb. signif. 50, 16.
<lb/>Nov. 112 C. 1.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0403.tif"
                n="399"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0403"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>399
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.


<lb/>dieselbe res litigiosa, denn das dominium, welches der Kläger
<lb/>wie der Beklagte in Anspruch nehmen, hängt mit der Sache zusam- 
<lb/>men , die somit zwischen beiden Gegnern streitig wird In der
<lb/>vindicatio per sponsionem hört der vindicirte Gegenstand aus
<lb/>streitig zu sein, da er unter allen Verhältnissen dem Beklagten ver- 
<lb/>bleibt, der verurtheilt nur die Taxe desselben zu entrichten hat, von
<lb/>der er sich aber durch freiwillige Naturalleistung befreien kann
<lb/>Im Personalanspruche ist dessen Gegenstand die Leistung als
<lb/>Handlung aufgefaßt, das dare, facere, nicht die Sache, welche
<lb/>gegeben werden soll, und erst durch die Erfüllung in das domi- 
<lb/>nium des Berechtigten kommt2 3 4 5 6 7)., Die Litigiosität legt sich an die
<lb/>mit der Mgenthumsklage beanspruchte im Besitze des Beklagten be- 
<lb/>findliche Sache. Handelt es sich um eine universitas, so sind sticht
<lb/>die einzelnen Theile, soferue sie nicht als Zubehörung erscheinen,
<lb/>res litigiosae"); ebenso macht ein Streit über einzelne Stücke
<lb/>die Masse selbst, der sie angehören, nicht zur res litigiosa *’). Han- 
<lb/>delt es sich um ein dingliches Recht an einer fremden Sache, so
<lb/>macht ein solcher Streit das Elgenthum als Rest der Totalität
<lb/>der Rechte an ihr nicht streitigIn der Theilungöklage ist die
<lb/>Berechtigung der condomini an der gemeinschaftlichen Sache, so- 
<lb/>mit diese selbst allerdings Streitgegenstand. Uneigentlich wohl
<lb/>nennt man auch eine actio in judicium deducta res litigiosa,
<lb/>wiewohl hier nur ein Bestritteusein vorkommt. Die Litigiofl-
<lb/>tät einer Sache hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der erhobenen
<lb/>Realklage ab, sondern sie liegt in der Thatsache ihrer Erhebung
</p>
            <p>

               <lb/>2) 6- e11. 20, 10: de qua re disceptatur cum adversario simul manu
<lb/>prendere. Glück Comm. Bd. III S. 345—347 8- 236 b.


<lb/>3) Grell 4, 4: litem pecunia aestimabat. Grajus 4, 1. 3, 37. 41.


<lb/>4) Gaj. 4, 2. 4.


<lb/>5) 1. 5 pr. D. her. petit. 5, 3. S chwepp e röm. Privatrecht §. 162
<lb/>a Bd. I S. 362.


<lb/>6) 1. 3 §. 8 D. her. vel act. vend. 18, 4.


<lb/>7) 1. 3 pr. u. §. 1 v. de aqua et aquae pluv. arc. 39, 3.

<lb/>Zeitschr. s. kivilr. u. Proz. Neue Folge. XII. Bd. 3. Heft. 28
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0404.tif"
                n="400"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>400 Hartter, Veräußerung


<lb/>ganz abgesehen von der Stichhaltigkeit, welche erst das Urtheil
<lb/>feststellt, wie auch eine actio bestritten ist, ohne daß auf die Necht-
<lb/>mäßigkeit dieses Zustandes Rücksicht genommen wird. Der Be- 
<lb/>griff der Streitbefangenheit findet sich zwar schon in der außer- 
<lb/>gerichtlichen controversia, die eigentliche Littgiofltät aber erst,
<lb/>wenn die Eigenthumsklage dem Besitzer amtlich bekannt wird, was
<lb/>nach klassischem Recht mit der Litiscontestation geschah, später aber
<lb/>schon bei der Ladung des Beklagten8 9). Die actio wird aber erst
<lb/>litigiös mit dem accipere judicium. Da die Litigiosität
<lb/>das Stteitverhältniß in Beziehung auf den Streitgegenstand ist,
<lb/>so erreicht sie mit dem Streite selbst ihr Ende.' Sobald rechts-
<lb/>kräfttg entschieden ist, wer Eigenthümer der Sache sei, ist das Ei- 
<lb/>genthum nicht mehr zweifelhaft, da es gerichtsbekannt dem Kläger
<lb/>oder Beklagten zustehtAuch die Litigiosität einer actio hört
<lb/>mit ber condemnatio ober absolutio auf, denn dann besteht der
<lb/>Anspruch oder er besteht nicht zu Recht, und ist daher nicht mehr
<lb/>anceps. Gleichgiltig ist, ob die lis entschieden wurde durch res
<lb/>judicata oder durch ein Surrogat derselben. Auch wenn das Ur- 
<lb/>theil noch unvollzogen ist, kann eine rechtskräfttg zuerkannte Sache
<lb/>oder ein zu- oder aberkannter Rechtsanspruch nicht mehr als streitig
<lb/>und zweifelhaft angesehen werden.

<lb/>Römische Dispositionsbeschränkung deßhalb.

<lb/>3.

<lb/>Wenn das römische Recht Arglist und Chieane überhaupt aus
<lb/>dem bürgerlichen Verkehre verbannt wiffen will, und gegen der- 
<lb/>artige Handlungen Restitutionen zum Vortheile des Beschädigten
<lb/>einführte'), so mußten dem Geiste der römischen Legislation auch
</p>
            <p>

               <lb/>8) I. 1 6. de litis cont. 3, 9. Zimmermann im Archiv für prakt.
<lb/>Rechtsw. I, 2. Regensburg 1883 Nro. 10.


<lb/>9) 1. 1 6. de cont. jud. tut. 8, 58.

<lb/>1) Tit. De dolo malo. D. 4, 3. C. 2, 21.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0405.tif"
                n="401"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>401
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.

<lb/>solche Handlungen Zuwider sein, welche im Stande waren, der
<lb/>Verfolgung und Vertbeidigung der Rechte bei Gericht Schwierig- 
<lb/>keiten in den Weg zu stellen, und es mußte gleichmäßig auch hier
<lb/>der Beruf gefühlt werden, gegen derlei Gefährdungen Abhilfe zu
<lb/>schaffen. Der römische Rechtskörper enthält nun zuvörderst das Ver- 
<lb/>bot ber alienatio judicii mutandi causa, wonach zweifelhafte Rechts- 
<lb/>ansprüche und Sachen, deren Eigenthum streitig ist, nicht in der
<lb/>Absicht veräußert werden sollen, den Gegner in eine schlimmere
<lb/>Lage zu versetzen"), namentlich sollten dergleichen Sachen und
<lb/>Rechte nicht an potentiores zu chikanösen Zwecken übertragen
<lb/>werden'). Endlich wurden alle Verträge als vitiös erklärt, wo- 
<lb/>durch rechtshängige Klagen und litigiose Sachen an Andere ge- 
<lb/>bracht werden wollen')- Man hat diese im römischen Rechtskörper
<lb/>anbefohlenen Beschränkungen der Verfügung wegen controversia
<lb/>und lis für unanwendbar in der deutschen gemeinen Praxis erklärt,
<lb/>weil sie der im Eigenthum liegenden Veräußerungsbefugniß zu- 
<lb/>wider, und ihre Durchführung bei uns in Rücksicht der längeren
<lb/>Prozeßdauer auch lästiger sei, als bei den Römern. Allein wenn
<lb/>gleich die Gegenwart die Verbote als unbillig betrachten sollte, so
<lb/>beweiset diese Anschauung allein die Unanwendbarkeit der Verbote
<lb/>noch nicht, sofern sie bei uns positives Gesetz sind, denn das ge- 
<lb/>setzte Recht gilt als communis rcipulilicac sponsio kraft dieser
<lb/>ihm unterliegenden Form, und auf die in seinem Inhalte liegende
<lb/>aequitas oder iniquitas kommt es bei Anwendung des gesetzten
<lb/>Rechts nicht an'). An dieser wesentlichen Kraft und Bedeutung
<lb/>eines positiven Rechts leidet auch das gemeine Recht in Deutschland
<lb/>keine Kürzung, denn es wurde nicht blos als ratio juridica, als
</p>
            <p>

               <lb/>2) Tit. De alienatione judicii mutandi causa D. 4, 7. C. 2, 55.

<lb/>3) Tit. Ne liceat potentioribus C. 2, 14. De his qui potentiorum
<lb/>nomina. 2, 15.

<lb/>4) Tit. De litigiosis D. 44, 6. C. 8, 37. Nov. 112.

<lb/>5) 1. 20. 21 D. de legib. 1, 3. 1. 1 C. eod. 2, 14. Leyser spec.
<lb/>3 §. 37.
</p>
            <p>

               <lb/>28*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0406.tif"
                n="402"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>402
</p>
            <p>

               <lb/>Hartter, Veräußerung


<lb/>raison dcrite geachtet, sonders als verbindliches Gesetz recipirt *).
<lb/>Das gemeine Recht verpflichtet in Deutschland als förmlich gesetztes
<lb/>Recht, soweit seine Sätze recipirt wurden, und so lange denselben
<lb/>nicht durch einheimische Gesetzgebung derogirt wird. Seine Geltung
<lb/>leidet namentlich durch das Hinauswachsen subjectiver Rechtscr-
<lb/>kenntniß über jene der Urheber der Quellen des gemeinen Rechts
<lb/>keinen Abbruch'). Wenn demnach bei den römischen Disposttions-
<lb/>beschränklingen der Vorwurf ihrer Unbilligkeit gerechtfertigt wäre,
<lb/>so könnte derselbe zwar Bestimmungsgrnnd für eine legislative
<lb/>Abschaffung der Verbote werden, keineswegs aber die Praxis von
<lb/>der Anwendung entbinden, soferne dieselben als Recht in
<lb/>Deutschland wirklich Aufnahme gefunden haben sollten. Es
<lb/>soll daher der Gang der Reception näher geprüft und zuvörderst
<lb/>untersucht werden, in welche Rechtsmaterien die Dispositionsbe-
<lb/>schränkungen emschlagen?

<lb/>Die Verbote sind Prozeßgesetze.

<lb/>4.

<lb/>Die im §. 3 erwähnten Verbote der Veräußerung von Sachen
<lb/>und Rechten wegen einer schon schwebenden oder doch in Aussicht
<lb/>stehenden lis sind nicht an die Rechtmäßigkeit der Klage oder des
<lb/>Besitzes geknüpft, sondern ganz allein an die Thatsache der con-
<lb/>troversia oder lis, ohne alle Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des
<lb/>Anspruches oder seiner Bekämpfung ')&gt; Die Verbote gehören nun
</p>
            <p>

               <lb/>6) Kammergerichtsordnung von 1494. Notariatsordnung von 1512 I.
<lb/>Peinl. Gerichtsord. von 1532 pr. A. D. Weber Versuche S. I—79.
<lb/>Glück Einleitung §. 56. Spangenberg Einleitung S. 111—115.
<lb/>Eichhorn Staats- und RechtSgesch. II S. 229 — 247. III S.
<lb/>351—394. Falk Euch kl. §. 90. Heimbach in Weiske's Rechts-
<lb/>lex. Bd. VIII S. 831 f. Stahl Rechtsphilos. II 1. a. E.

<lb/>7) Savignh System des h. röm. Rechts. Bd. I §. 34 S. 216 §. 37
<lb/>S. 223 Beil. II S. 424.

<lb/>1) 1. 1 D. de litig. 44, 6. I 1. D. de allen, jud. mut. causa 4, 7.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0407.tif"
                n="403"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0407--><p/>
            <p>

               <lb/>403
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.


<lb/>nach ihrem Gegenstände: Veräußerung von Privatrcchtcn und
<lb/>von Privatbesitzobjecten offenbar nicht zum jus publicum, quod
<lb/>ad statum populi Romani spectat2 3 4), denn durch die Verfügung
<lb/>über einen Privatrechtsanspruch oder eine Sache wird in der Regel
<lb/>kein Staatsintcressc berührt. Es konnte demnach das unmittelbare
<lb/>Staatsinteressc auch nicht die Ursache der Verbote sein. Wir fragen
<lb/>also, ob der litigiosus contractus, oder die Veräußerung von
<lb/>Sachen und Rechten an Mächtige bei erhobener controversia gegen
<lb/>die bonos mores}) sei? Die Veräußerung einer streitbesangenen
<lb/>Klage oder Sache mag nun zwar ihre rechtswidrige Seite haben,
<lb/>wenn der Besitzer einer fremden Sache dieselbe als eigene vergibt,
<lb/>oder wenn Jemand, dem kein Anspruch zusteht, dennoch einen solchen
<lb/>dem Andern abtritt, und so den vermeintlichen Erwerber täuscht,
<lb/>indem er kein Eigenthum an der tradirten Sache oder ungeachtet
<lb/>der förmlich geschehenen cessio kein Recht erwirbt'). Die Uner-
<lb/>laubtheit der Abtretung streitbefangener Sachen und Rechte hängt
<lb/>aber mit der Rechtswidrigkeit der Täuschung des Miteontrahenten
<lb/>durchaus nicht zusammen, vielmehr bestehen die Beschränkungen
<lb/>der Disposition wegen controversia und das vitium litigiosi
<lb/>contractus in der Richtung gegen beide Streittheile ganz unab- 
<lb/>hängig von der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Erhebung
<lb/>oder Aufnahme der controversia oder lis. Die Verbote haben
<lb/>also mit der Unerlaubtheit arglistiger Veräußerungen fremder
<lb/>'Sachen oder unbegründeter Rechtsansprüche zunächst keine Gemein- 
<lb/>schaft, und gehören also gar nicht in das Gebiet der Vorschriften
<lb/>zur Verhinderung betrüglicher Handlungen zum Nachtheile der Mit-
</p>
            <p>

               <lb/>2) 1. X §. 2 D. de just.' 1, 1. Theoph. §. 4 tit. eod.


<lb/>3) §. 9 J. de jur. nat. gent. et civil. 1, 1. 1. 5 D. de usur. 22, 1.
<lb/>1. 14 §. 2 D. solut. matrim. 24, 3.


<lb/>4) Paulus sent. IV, 7. V, 25. 1. 1 §. 2 D. de dolo malo 4, 3. Als

<lb/>Betrug wird hier bezeichnet: omnis calliditas, machinatio et fella-
<lb/>cia ad circumveniendum, fallendum, decipiendum alterum ad- 
<lb/>bibita. 1
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0408.tif"
                n="404"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0408--><p/>
            <p>

               <lb/>404
</p>
            <p>

               <lb/>Hartter, Veräußerung


<lb/>contrahenten5 6 7). Voraussetzung der Dispositionsbeschränkung we- 
<lb/>gen controversia wie das vitium ligitiosi contractus ist lediglich
<lb/>die Streitbefangenheit des Anspruches oder Streitgegenstandes.
<lb/>Die Verbote der Veräußerung wegen in Aussicht stehender oder
<lb/>schwebender Prozeße können sich also nur auf das Prozeßrecht
<lb/>beziehen, und sind also auch zum Prozeßrecht gehörige Bestim- 
<lb/>mungen, leges judiciariae6). Darauf deutet auch hin die for- 
<lb/>melle Einreihung des Titels de alienatione judicii mutandi causa
<lb/>nach der in jus vocatio 2, 4 und vor dem judicium 5, 1, sodann
<lb/>des Titels de litigiosis nach der res judicata 42, 1 und der
<lb/>exceptio rei judicatae 44, 2, während sich die Nov. 112 ge- 
<lb/>radezu als Prozeßgesetz ankündigt. Insofern nun das Prozeßrecht
<lb/>überhaupt zum öffentlichen Rechte gehört'), schlagen in daffelbe
<lb/>auch die hier in Frage stehenden Dispositionsbeschränkungen ein.

<lb/>Ihre prozessuale utilitas.
</p>
            <p>

               <lb/>5.

<lb/>Wenn wir die Behauptung aufstellen, daß die Verbote der
<lb/>Veräußerung wegen anhängiger oder zu besorgender Prozesse Ge- 
<lb/>setze seien, welche sich auf das Prozeßrecht beziehen, so ist dieses mit
<lb/>Hinblick ,auf unsere Einrichtungen nicht klar. Wir sind daher zum
<lb/>Nachweise verpflichtet und wollen diesen in Folgendem erbringen.
<lb/>Der Gerichtsprozeß wurde im Alterthum immerhin als eine Art
<lb/>Krieg behandelt, wobei man seinen Gegner möglichst zu chieaniren
<lb/>suchte. Ein potentior bei den Römern war besonders in den Pro- 
<lb/>vinzen difficilis conventionis'), und für geringe Leute ein zu
</p>
            <p>

               <lb/>5) I. 1. 3 D. de priv. del. 47, 1. 1. 1. 13 D. de publ. jud. 48, 1. §. 7
<lb/>J. de publ. jud. 4, 18.


<lb/>6) Cicero in Verr. 2, 13. Gajus 4, 30 1. 1 D. ad leg. Jul. amb.
<lb/>48, 14. 1. 2 §. 1 D. de jud. 5, 1.


<lb/>7) Falk jurist. Encyklopädie §. 38. Linde Lehrb. des Proz. §. 39.

<lb/>1) 8 §. 9 v. de transact. 2, 15.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0409.tif"
                n="405"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0409"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0409--><p/>
            <p>

               <lb/>405
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.


<lb/>fürchtender Gegner, welcher keinen Anstand nahm, den Kläger oder
<lb/>Beklagten, um ihn von der Rechtsverfolgung abzuhalten, der Frei- 
<lb/>heit zu berauben.') Kam es endlich zur Exemtion, so entzog sich
<lb/>der potcutivr der Exekution. 2 3 4 5) Diesen Uebelstand des römischen
<lb/>Gerichtswesens beutete die Chicane aus, indem man Prozesse oder
<lb/>vindicirte Sachen Mächtigen abtrat, welche ihrerseits ihre Stellung
<lb/>benutzten, um streitige Rechtsobjecte zu geringen Preisen zu er- 
<lb/>werben (§. 8). Es konnte aber auch bei der Auffassung des judicium
<lb/>als ein gegen Dritte vollkommen unwirksames') Obligationsver-
<lb/>hältniß Vorkommen, daß man streitige Sachen oder bestrittene An- 
<lb/>sprüche nach der Rechtshängigkeit in der Absicht veräußerte, um
<lb/>dem Gegner den Weg Rechtens, aus welchen er nach der Sachlage
<lb/>rechnen konnte, am Ende erfolglos zu machen (§. 12). Die Gesetz- 
<lb/>gebung konnte nicht verkennen, daß Abhilfe gegen die Chicane
<lb/>dringend nothwendig sei'). Nur bezüglich der Mittel und Wege zur
<lb/>Erreichung des Zweckes konnte man schwanken. Das Einfachste
<lb/>wäre freilich gewesen, eine kräftige Magistratur zu schaffen, welche
<lb/>den Reichen wie den Geringen zu vociren die Macht gehabt hätte,
<lb/>und im Stande gewesen wäre, den Rechtsspruch auch gegen den
<lb/>Vornehmsten mit Gewalt durchzuführen, und von welcher so ein
<lb/>gleicher Rechtsschutz ausgegangen wäre für Vornehm und Gering.
<lb/>Hätte man auf diese Art Gleichheit vor dem Gesetze hergestellt, so
</p>
            <p>

               <lb/>2) 1. 9 D. quibus ex causis majores 4,6. 1. 28 §. 7 D de poenis
<lb/>48, 19.


<lb/>3) I. 4 D. de receptis, qui arbitrium. 4, 16. M ühlenbruch Lehre
<lb/>von der Cession der Forderungsrechte. §. 30 S. 329.


<lb/>4) 1. 11 D. de obl. et act. 44, 7. 1. 73 §. 4 D. de reg. jur. 50, 17.
<lb/>Mühlenbruch Cesflon. S. 44. Unterholz»er Schuldverhält,
<lb/>tz. 189^ Savigny System Bd. I §. 53 S. 339. H e i m b a ch in Wies-
<lb/>ke's Nechtslexikon Bd. VII Art. obligatio S. 417. Vergl. auch §. 10.


<lb/>5) Gajus ad edictum provinciale. 1. 1 D. de allen, jud. mut. causa
<lb/>4, 7. Omnibus modis proconsul id agit, ne cujus deterior causa
<lb/>fiat ex alieno facto. Zimmermann im Archiv für civ. Praxis.
<lb/>Bd. 35 S. 434. 435. 445.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0410.tif"
                n="406"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0410--><p/>
            <p>

               <lb/>406 Hartter, Veräußerung


<lb/>wäre es gleich gewesen, wer Prozeß führt. Allein die xotentiores
<lb/>waren es eben, deren Uebermacht man nicht zu brechen vermochte,
<lb/>ferner war der Begriff des judiciren mit der demokratischen Vor- 
<lb/>stellung des Volkes verwachsen, und seine Beseitigung hätte ein or- 
<lb/>ganisches Gesetz gefordert, was die römische Legislation immer so
<lb/>viel als möglich umging. Nachdem man eine kräftige Justiz und
<lb/>eine bessere Wirksamkeit der sententia nicht schaffen konnte oder
<lb/>wollte, übrigte nur ein Palliativmittel zur Verminderung des Uebel-
<lb/>standes. Es war dieses das Verbot der Veräußerung von be- 
<lb/>strittenen Ansprüchen und von streitigen Sachen nach eingeleiteten
<lb/>Verfahren überhaupt und an xotentiores insbesondere, selbst schon
<lb/>nach außergerichtlich bestehender controversia. Zwar waren es nur
<lb/>chicanöse Veräußerungen 6), welche die Maßregel herbeigeführt
<lb/>hatten; indessen war man gerne bereit, jeden derartigen Vertrag als
<lb/>contractus vitiosus hinzunehmen, da das Alterthum überhaupt die
<lb/>lis als Ausbruch der Feindschaft ansah. Man argumentirte nun
<lb/>weiter, daß, weil die Prozeßgegner Feinde seien , ihnen auch die
<lb/>Neigung nicht abgesprochen werden wolle, sich zu chicaniren, und
<lb/>wenn vor dem Prozesse an xotentiores oder überhaupt während der
<lb/>Schwebe des Rechtsstreites veräußert worden sei, so seien die unter
<lb/>solchen Verhältnissen vorgenommenen subrogationes als chicanöse
<lb/>zu vermuthen, und setzte sie außer Wirksamkeit, ne eujus deterior
<lb/>fiat causa ex alieno facto.

<lb/>Dermali ge Anwendbarkeit.

<lb/>6.

<lb/>Die Anwendung einer Rechtsvorschrift auf einen concreten Fall
<lb/>ist dadurch bedingt, daß der Gesetzgeber den rechtlichen Gesichts- 
<lb/>punkt für Verhältniffe der fraglichen Art aufstcllen wollte. Das
<lb/>Gesetz kann nun eine für einen Fall genau paffende Regel enthalten
</p>
            <p>

               <lb/>6) I. 11 D. de alien. jud. jnut. causa 4, 7: rem magis quam litem
<lb/>alienare,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0411.tif"
                n="407"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0411--><p/>
            <p>

               <lb/>407
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.


<lb/>und ist dann directer Anwendung fähig. Fehlt aber eine solche
<lb/>Regel, so ist die Lücke der Gesetzgebung aus ihrem Geiste quod
<lb/>proximum et consequens est zu ergänzen'), ein Verfahren, welches
<lb/>man Analogie heißt'). Die römischen Juristen suchten den recht- 
<lb/>lichen Gesichtspunkt auS der Natur der Sache zu ermitteln, was
<lb/>das klassische Recht zu einer ausgedehnten Anwendbarkeit befähigte.
<lb/>Dennoch aber beruht das Prozeßrecht seiner Natur nach meist
<lb/>auf nationaler Besonderung, d. h. die Vorschriften sind nur für die
<lb/>Verhältnisse des römisches Staates berechnet. Zwar wurde der
<lb/>römisch-byzantinische Prozeß bei den geistlichen Gerichten geübt').
<lb/>Auch gingen viele dieser Einrichtungen auf das Kammergericht über,
<lb/>und da dieses den übrigen Gerichten als Vorbild dienen sollte, so
<lb/>hatte das römische Recht auch seinen Einfluß auf den Reichsprozeß').
<lb/>Indessen blieben doch die Organisation der römischen officia, die
<lb/>Kompetenzen der magistratus, die Standesrechte der Staatsan- 
<lb/>gehörigen und ihre Stellung zu den Behörden, sowie der Geschäfts- 
<lb/>gang der römischen Justizorgane in so vielen Stücken unserm Staats- 
<lb/>leben fremd, oder aber sie wurden so vielfältig von einheimischen
<lb/>Einrichtungen beseitiget, daß man das gemeine Recht als regel- 
<lb/>mäßige Quelle der Verfassung und des Geschäftsganges bei deut- 
<lb/>schen Gerichten keineswegs mehr betrachtet'). Soferne nun die
<lb/>römische Gesetzgebung sich aus der spezifisch nationalen Rechts- 
<lb/>auffassung nicht loswindet, und nur von eigenthümlich römischen Ver- 
<lb/>hältnissen ausgeht, würde ihre Verwirklichung in dem Rechtsleben
<lb/>anderer Nationen den eigenen Aussprüchen der römischen Juristen
</p>
            <p>

               <lb/>1) Cicero pro Caec 21. Top. 4. Varro L. L. 8, 33. Quin et.
<lb/>inst. or. 1, 2, 6. Gell. 8, 23. 1. 10—13 D. de legib.

<lb/>2) Mühlenbruch Pand.-Recht §.64. Savigny Syst. §. 46.

<lb/>3) Falk Enchktop. §. 130 — 132. Denn die Geistlichkeit lebte über- 
<lb/>haupt nach römischem Recht.

<lb/>4) Estor gemeiner und deutscher Reichsprozeß V, 3 ff.

<lb/>5) Weber Vers. S. 51. Glück Encl. S. 279. Spangenberg
<lb/>Einl. S. 177. 179. Heimbach in WeiSke's Rechtslex. Bd. 8
<lb/>S. 831 f. Leist civilist. Studien I. S. 12—20.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0412.tif"
                n="408"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0412--><p/>
            <p>

               <lb/>408 Hartter, Veräußerung


<lb/>zuwider sein^, und wenn gleich das römisch justinianische Recht im
<lb/>Ganzen recipirt wurde (§. 3), so hängt doch die Uebertragung des
<lb/>römischen Rechts auf unfern Prozeß davon ab, daß es entweder
<lb/>Recht nach der Natur der Sache sei, oder es muß doch wenigstens
<lb/>die mit einem jus singulare beabsichtigte utilitas bei uns wieder- 
<lb/>kehren. Zwar wurde §. 3 bemerkt, daß die aequitas keine noth-
<lb/>wendige Eigenschaft des jus scriptum fei. Allein die aequitas oder
<lb/>ihr Gegentheil wird hier nicht znm Kriterium des Positiven im
<lb/>römischen Rechte erhoben, und kann es auch nicht sein, da dieses in
<lb/>der Form liegt. Die Absicht der Unterscheidung ist hier eine ganz
<lb/>andere. Die Regelmäßigkeit oder utilitas einer prozessualen Ein- 
<lb/>richtung soll nur deren Anwendung außerhalb der Tragweite der
<lb/>ursprünglichen Legislation bedingen, so zwar, daß das regelmäßig
<lb/>gebildete Rechtswegen seiner innern Wahrheit der allgemeinen
<lb/>directen Anwendung fähig ist, das jus singulare aber wegen
<lb/>seiner utilitas analog angewandt werden soll. Da nun aber die
<lb/>Verbote der Veräußerung von Sachen und Rechten wegen Streit- 
<lb/>befangenheit gerade mit dem römischen Standes- und Prozeßrechte
<lb/>zusammenhängen (§. 4), so streitet auch für ihre Geltung keine
<lb/>Regel. Vielmehr hängt dieselbe davon ab, ob die Beschränkungen
<lb/>von selbst aus dem Wesen des Streitverhältnisses fließen, daher bei
<lb/>uns wie bei den Römern Recht sind, oder ob sie zwar spezifisches
<lb/>Recht der Römer, aber vermöge der auch bei uns eintretenden
<lb/>utilitas auf das deutsche Gerichtswesen herüber zu beziehen seien?
</p>
            <p>

               <lb/>Sind sie an sich rechtmäßig? .

<lb/>7.

<lb/>Wie bezüglich aller Seiten der Berechtigung gibt es auch im
<lb/>Gerichtswesen Rechtswahrheiten, welche sich aus der Natur der
</p>
            <p>

               <lb/>6) I. 14—16 o. de legib. 1, 3. Sintenis prakt. Civ.-Recht Bd. I
<lb/>H. 18 Note 39.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0413.tif"
                n="409"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0413--><p/>
            <p>

               <lb/>409
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.

<lb/>Verhältnisse durch Vernunstschlüsse von selbst ergeben'). Die innere
<lb/>Wahrheit eines Rechtssatzes charakteristrt ihn als natürliches Recht
<lb/>oder Recht an sich, ganz abgesehen von einer positiven Vorschrift,
<lb/>die, wenn sie ihn wiedergibt, nichts als raison dcrite wäre. Das
<lb/>Recht aus der Natur der Sache ist wohl das weiteste und allge- 
<lb/>meinste, und verpflichtet immer, wenn keine lex propria populi
<lb/>entgegensteht'). Wenn also auch im Gerichtswesen nach dem vor- 
<lb/>hergehenden §. die Vermuthung bei uns für das gemeine Recht
<lb/>nicht spricht, so würden die hier in Frage stehenden Disposttions-
<lb/>beschränkungen, soferne das deutsche Recht nicht besonders Vor- 
<lb/>sorge traf, als Recht ganz abgesehen von ihrem Vorkommen im
<lb/>Corpus juris zu achten fein, wenn sie ein Ausfluß des Streitver- 
<lb/>hältnisses an sich wären. Im Wesen des reinen Rechts liegt aber
<lb/>die Befugniß des Besitzers, die eigene Sache, des Berechtigten,
<lb/>seine Ansprüche einem Andern abzutreten'). Ist ein Rechtsanspruch
<lb/>bestritten oder das Eigenthum eines Besitzers angefochten, so ge- 
<lb/>hören zwar Verfolgung und Vertheidigung zu den natürlichen
<lb/>Ausflüchten des Rechts. Durch die Weise der Rechtsverfolgung
<lb/>können dann allerdings Modificationen des materiellen Rechts ein-
<lb/>treten'), So viel ist nun unleugbar richtig, daß Niemand ein
<lb/>Recht abzutreten vermöge, welches er entweder nie besaß, oder durch
<lb/>mangelhafte Vertheidigung oder Verfolgung verlors), sowie daß
<lb/>kein Besitzer durch traditio Eigenthum vergibt, wenn er selbst nicht

<lb/>1) Hegel Enchklop. der philos. Wissensch. §. 531 Stahl Rechts-
<lb/>philos. II, 2 §. 129—131.

<lb/>2) Weber Versuche über das Civ.-R. S. 39. Reischer in der Zcit-
<lb/>schr. für deutsches Recht Bd. 10 0. 171

<lb/>3) Schweppe Privatrecht §. 155. Makeldeh Civilrecht §. 185.
<lb/>Unterholz«er Schuldverhält. §. 277. Brinz krit. Blätter II
<lb/>S. 34. Seuffert Pand. Recht. §. 298. Windscheid in der
<lb/>krit. Ueberschau I S. 27 ff.

<lb/>4) I. 41 D. de legib. 1, 3. T otiun jus consistit in acquirendo aut in
<lb/>conservando aut in minuendo.

<lb/>5) 1. 54 D. de reg. jur. 40, 17. Nemo ad alium plus juris trans,
<lb/>ferre potest, quam ipse haberet.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0414.tif"
                n="410"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0414--><p/>
            <p>

               <lb/>410 Hartter, Veräußerung

<lb/>Eigenthümer war"). Allein die bloße Anfechtung eines Rechts- 
<lb/>anspruches oder die Beanspruchung des Eigenthumes an einem
<lb/>fremden Besitzobjekte beseitigen an und für sich die in jedem
<lb/>Rechte oder Besitzverhältnifse liegende Dispositionsbefugniß ’)
<lb/>keineswegs. 'Die erwähnten einseitigen Handlungen sind zwar
<lb/>Wahrungen der Rechte, welche sie zum Gegenstände haben; sie
<lb/>entziehen aber dem Gegner nicht den erst von ihm verlangten
<lb/>EigenthumSbesitz oder das erst bestrittene Recht mit der darin
<lb/>liegenden Veräußerungsbefugniß. Vielmehr steht die Rechtmäßig- 
<lb/>keit eines Besitzes oder Anspruches bis zum Urtheile noch in Frage,
<lb/>und der Abtretung als streitiges oder zweifelhaftes Recht nichts im
<lb/>Wege. Dem Beklagten kann und muß'es im Falle des Prozesses
<lb/>gleichgültig sein, ob er von dem ursprünglichen Prätendenten oder
<lb/>einem Ceffionaren desselben belangt oder weiter verfolgt wird, und
<lb/>ebenso dem Vindicanten, ob der ursprünglich Beklagte oder ein
<lb/>stellvertretender Besitznachfolger seinen Eigenthumsanspruch be- 
<lb/>kämpft, denn durch die Rechts- oder Besttznachfolge wird bei der
<lb/>vernunftgemäßen Gleichheit Aller vor der Macht des Gesetzes und
<lb/>Richteramts weder die Verfolgung, noch die Vertheidignng des
<lb/>Rechts erschwert. Die Dispositionsbeschränkungen sind daher
<lb/>keineswegs aus dem unmittelbaren Begriffe des Rechtsstreites her-
<lb/>ausgebildt, kein jus secundum tenorem rationis. Sie sind so- 
<lb/>fort als Recht aus der Natur der Sache nicht geltend. Wir wollen
<lb/>daher die utilitas, welche den Dispositionsbeschränkungen wegen
<lb/>Streitbesangenheit, die somit jus proprium populi Romani sind,
<lb/>ursprünglich zur Seite stund, im Einzelnen betrachten, und dann
<lb/>untersuchen, ob diese utilitas durch ihre Anwendung unter den
<lb/>dermaligen Verhältnissen gleichfalls hervortreten würde?
</p>
            <p>

               <lb/>6) 1. 20 D. de acquir. rer. dom. 41, 1. Traditio nihil amplius trans- 
<lb/>ferre potest et debet ad eum, qui accipit, quam est apud eum,
<lb/>qui tradidit.

<lb/>7) Kant Nechtslehre §. 31. 32. 39. Hegel Rechtsphilos. §. 66 ff.
<lb/>§ 219 f.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0415.tif"
                n="411"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0415--><p/>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.
</p>
            <p>

               <lb/>411
</p>
            <p>

               <lb/>Alienatio judicii mutandi causa.

<lb/>8.

<lb/>Zuerst finden wir römische Verbote der Veräußerung von
<lb/>streitbefangenen Sachen und Rechtsansprüchen schon im Decemviral-
<lb/>gesetze. Es wird darin unter Androhung der poena dupli unter- 
<lb/>sagt, streitbefangene Gegenstände in sacrum zu dedicirenDie
<lb/>Durchführung des Verbotes konnte auf keine Hindernisse stoßen,
<lb/>da die Verfolgung der Rechtsansprüche, wie die Vertheidigung da- 
<lb/>gegen vor der Behörde anfänglich ohnehin persönliche Obliegenheit
<lb/>der betroffenen Parteien selbst war. Die utilitas der Verpönnng
<lb/>der res in controversia an die Tempel lag wohl darin, daß das
<lb/>Aufkommen einer Partei gegen die Priester, denen zugleich die
<lb/>Rechts- und Gesetzespflege zustund, sehr schwer werden mußte (§. 5).
<lb/>— Die Lex Licinia verbot dem Miteigenthümer, seinen Antheil
<lb/>an der gemeinschaftlichen Sache aus Chicane einem potentior ab- 
<lb/>zutreten und schließt den Rechtnehmer von der Theilungsklage aus,
<lb/>während er verpflichtet wird, sich auf das judicium einzulassen,
<lb/>wenn die übrigen Miteigenthümer theilen wollen'). Zu dieser Ver- 
<lb/>fügung wurde man wahrscheinlich durch den Umstand veranlaßt,
<lb/>daß unter den Miteigenthümeru eine societas angenommen wurde,
<lb/>somit ein auf bona Udes beruhendes Verhältniß, deffeu Natur
<lb/>mit einer chieanösen Theilveräußerung unverträglich war, ferner
<lb/>kam eine weitere Maßregel gegen chicanöse Veräußerungen judicii
</p>
            <p>

               <lb/>1) I. 3 D. de litig. 44, 6. Mühlenbruch Cession §. 29. Dirksen
<lb/>Zwölftafelfr. S. 719. Schmit de alienat, litig. §. 7. Heim- 
<lb/>bach in Weiske's Nechtslex. Bd. III S. 733. Zimmermann im
<lb/>Archiv für civ. Prax. Bd. 35 S. 433 nimmt an, Verbot und Strafe
<lb/>haben nur dem veräußernden Kläger, dem non possidens gegolten.
<lb/>Allein die dedieatie fand auch als körperliche Einantwortung statt.
<lb/>Liv. 9, 44 a. E.

<lb/>2) 1. 12 D. de alien. jud. mut. causa 4, 7.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0416.tif"
                n="412"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0416--><p/>
            <p>

               <lb/>412
</p>
            <p>

               <lb/>Hartter, Veräußerung


<lb/>mutandi causa') durch das Edictenrecht. Es verhieß nämlich der
<lb/>Proconsul Restitution gegen jede Veräußerung, welche in der Ab- 
<lb/>sicht, den Gegner in eine beschwerlichere Lage zu bringen, unternom- 
<lb/>men wurde. Das Edict ging weiter als das Zwölftafelgesetz, weil
<lb/>es die Veräußerungen vor der Eröffnung des Prozeffes betraf.
<lb/>Es war ferner weiter gegangen als die Lex Licinia, weil es sich
<lb/>nicht auf das Verhältniß des Miteigenthums beschränkte^ Das
<lb/>Edict schritt in der erwähnten Bestimmung gegen die malitiae ein,
<lb/>welche aus dem Verhalten der streitenden Theile gegeneinander nach
<lb/>dem Postulate der boni mores entfernt werden sollten ’). Endlich
<lb/>untersagten Mark Aurel, Claudius und spätere Kaiser jede
<lb/>Abtretung einer von einem Andern angesprochenen Sache oder eines
<lb/>chirographum ambiguum an einen potentior zum Zwecke der
<lb/>Prozeßführnng, ja sogar die Uebernahme einer Patrocinanz durch
<lb/>einen potentior*). Die schon §. 5 hervorgehobene utilitas der
<lb/>Beschränkungen fällt hier so sichtlich ein, daß weitere Nachweise
<lb/>überflüssig sind. Um die Verbote anzuwenden, wird immer Ent- 
<lb/>stehung eines Schadens für den Gegner gefordert. Wenn daraus
<lb/>keine mutatio judicii erwächst, ist die alienatio weder unerlaubt
<lb/>noch verpönt. Auch ist jede Disposition erlaubt, wenn sie nicht
<lb/>' freiwillig oder doch nicht als Mittel der Chicane für den Rechtsstreit,
<lb/>sondern im unbefangenen Gebrauche der im Eigenthume liegenden
<lb/>Veränßerungsbefugnisse unternommen wurdet).
</p>
            <p>

               <lb/>3) 1. 1 D. de alien. jud. inut. causa 4, 17. Glück Comm. §. 473. 474
<lb/>Bd. VI S. 54—64. Unterholzner Schuldverf. §. 342. 343.

<lb/>4) Cicero de natur, deor. III, 30. de off. III, 13. BO. 1. 1 §. 5
<lb/>D. de serv. corr. 11, 3. 1. 4 §. 13 D. de doli except. 44, 4.
<lb/>1. 184 D. verb. obl. 45, 1.

<lb/>4) 1. 1 C. Ne liceat 2, 14. 1. 1 C. de bis, qui potentioribus 2, 15.
<lb/>Cujac. obs. 8, 31.

<lb/>6) 1. 11 D. de alien. jud. mut. causa 4, 7: rem magis, quam litem
<lb/>alienare.
</p>

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                n="413"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0417--><p/>
            <p>

               <lb/>413
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.

<lb/>Veräußerung an Vornehme.

<lb/>9.

<lb/>Viele halten die Veräußerung zweifelhafter Ansprüche und be- 
<lb/>strittener Sachen an Mächtige jetzt noch für unerlaubt§.8 haben
<lb/>wir angedeutet, wie diese Verbote ihre Bedeutung hatten in der
<lb/>Ohnmacht der'römischen Behörden den potentiores gegenüber, und
<lb/>in den Competenzverhältnissen der Gerichte, denen der potantior
<lb/>namentlich in den Provinzen entrückt war. Die Organisation der
<lb/>römischen Magistraturen ist aber so wenig als ihre Competenzver-
<lb/>hältnisse nach Deutschland verpflanzt worden Im germanischen
<lb/>Staate besteht ferner Rechtsordnung, und kein Staatsangehöriger
<lb/>fühlt sich außerhalb der richterlichen Gewalt, welcher vielmehr Vor- 
<lb/>nehm wie Gering nach Theorie und Wirklichkeit unterworfen sind
<lb/>Selbst der Fiscus gibt und nimmt Recht vor den Gerichten Es
<lb/>ist Niemand so mächtig, daß er der Justizhoheit des Staates Trotz
<lb/>zu bieten vermöchte. Wenn das römische Staatsleben die Aufgabe
<lb/>des Staates, ein kräftiges Gericht zu schaffen, nicht lösete, so war
<lb/>der germanische Staat derselben bewußt und gewachsen. Die Sicher- 
<lb/>heit der Rechtsverfolgung gegen Vornehme bedarf keines besondern
<lb/>Schutzes, denn kein Vornehmer ist mächtiger, potentior, als die
<lb/>öffentlichen Organe, welche der Gerichtsbarkeit dienen. Die Ver- 
<lb/>folgung und Vertheidigung des Rechts geschieht von den dafür be- 
<lb/>stellten Behörden und in der hiefür bestimmten Weise, aber vor
<lb/>jenen und in dieser mit unbeschränkter Freiheit. Sache der Parteien
</p>
            <p>

               <lb/>1) Franzke var. resol. I, 10 §. 15 f. Wernherr sei. obs. I,
<lb/>1 obs. 283. III obs. 209. Glück Comment. §. 1021 Bd. 16
<lb/>S. 428. 429.,

<lb/>2) Weber Versuche S. 39. Glück Einl. §. 65. Heiinbach in
<lb/>J Weiske's Rechtslex, Bd. VIII S. 884. Leist civil. Studien I S. 14.

<lb/>3) Kant Rechtslehre §. 45. Hegel Rechtsphil. §. 221. F. I. Stahl
<lb/>Philos. des Rechts. II, 2 §. 129 f. I. L. Klüber öffentl. Recht.
<lb/>Aufl. III tz. 366 ff.

<lb/>4) Kammerger. Ord. von 1555, Th. II Tit. 11.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0418.tif"
                n="414"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0418--><p/>
            <p>

               <lb/>414 Hartter, Veräußerung


<lb/>und ihrer Vertreter ist es, die Verfolgung und Vertheidigung mit
<lb/>mehr oder minderer Energie zu bethätkgen, ohne daß eine andere
<lb/>Schranke oder ein weiteres Feld hiefür gewonnen werden dürfte,
<lb/>als die in der Regel des Prozeßrechts geöffneten. Nachdem die
<lb/>Gleichheit vor dem Gesetze sich als Grundsatz unseres Staatsrechts
<lb/>beweiset'), so bleibt es ganz gleichgültig, mit welchem Gegner man
<lb/>zu kämpfen hat. Gleichgiltig muß daher auch sein, an wen der
<lb/>Prätendent eines Rechts seine Ansprüche, der Besitzer die streit- 
<lb/>befangene Sache vergibt. Dem Gerichte ist der Nachfolger wie sein
<lb/>Autor unterworfen. Eine Chicane durch Veräußerung an einen
<lb/>Vornehmen ist nicht mehr möglich. Daher ist gewissermaßen gar
<lb/>keine Gelegenheit zur Anwendung des fraglichen Gesetzes mehr'ge- 
<lb/>boten, welches die Römer als nothdürftiges Surrogat der Gleich- 
<lb/>heit vor dem Gesetze erließen. Die Unanwendbarkeit der Dispo- 
<lb/>sitionsbeschränkung fällt daher in die Augen5 6 7). Das Verbot der
<lb/>Veräußerung an Mächtige verschwand auch aus den Gesetzbüchern
<lb/>mit Ausnahme der Erwerbungen von Richtern und Advokaten in
<lb/>Ansehung der von ihrer Amtsthätigkeit berührten Gegenstände').
<lb/>(Nicht hieher gehören die Verbote der Erwerbung der Forderungen
<lb/>von Juden an Christen durch christliche Cessionare8 9). Außerdem ist
<lb/>die alienatio judicii mutandi causa verboten, so ferne eine Ver- 
<lb/>äußerung Privatrechtsnachtheile für den Gegner zur Folge hat, die
<lb/>dann freilich in Gebrechen der Justizanstalt nicht wurzeln").


<lb/>5) Kl über öff. Recht §. 4. 259. 365.


<lb/>6) Stryck usus mod. 18, 4 §. 4. Laut erb ach pand. 18, 4
<lb/>§. 21. Leyser spec. 200. 518. Hommel Kabs. obs. V obs.
<lb/>683. Hellfeld iurispr. for. §. 1021. (Dazu verneinend wie
<lb/>es scheint Glück Comm. Bd. 16 S. 428.). Brinkmann Liti-
<lb/>giosität S. 10.


<lb/>7) Bayr. Landr. LH. II Kap. 3 §. 8 Ziff. 4. Preuß. Landr. Thl. I
<lb/>Tit. 11 §. 385. Oestr. Gesehb. §. 879,


<lb/>8) Reichsabsch. von 1551 §. 80. Neichspol. Ord. von 1577 Tit. 20
<lb/>tz. 2. Bayr. Landr. Th. II Kap. 3 §. 8 Ziff. 3. Glück Comm.
<lb/>§. 1021 Bd. 16 S. 431 f.


<lb/>9) Glück Comm. §. 474 Bd. 6 S. 60 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>r
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0419.tif"
                n="415"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0419--><p/>
            <p>

               <lb/>415
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.


<lb/>Lis und res judicata.

<lb/>10.

<lb/>Die utilitas der Einsetzung des vitium litigiosi contractus
<lb/>wurde §. 5 der Aussassung der litis contestatio als obligatio zuge-
<lb/>schrieben. Die Einleitung der lis geschah nämlich zur Zeit der
<lb/>klassischen Juristen durch eine Handlung, welche das der Klage
<lb/>unterliegende Recht aufzehrte, und an seiner Stelle eine obligatio
<lb/>zu einem condemnari oportere nach Maßgabe der formula er- 
<lb/>zeugte , welche obligatio aber selbst wieder im Richterspruche ihr
<lb/>regelmäßiges Ende fand'). In der Kaiserzeit hatte das judicio
<lb/>contrahere ’) wenigstens noch die Bedeutung, daß die Erklärungen
<lb/>der Parteien den Streitpunkt fixirten, worüber richterliche Ent- 
<lb/>scheidung gewärtigetwerde. Unter Justin ian hatte das actionem
<lb/>deducere in judicium und das judicium accipere die Bedeutung
<lb/>einer novatio privativa verloren, und es war von keiner consumtio
<lb/>actionis durch Litiscontestation mehr die Rede'). Das Urtheil war
<lb/>regelmäßiges Ende des judicium') und gewissermaßen die con- 
<lb/>demnatio nur eine verabredete conditio, deren Eintritt das, was
<lb/>in der Streiteinlaffung als Streitgegenstand festgestellt worden war,
<lb/>zur unbedingt nothwendigen Leistung macht'). Aus der condem- 
<lb/>natio erwächst die obligatio und actio judicati''). Die absolutio
<lb/>hatte mehr eine negative Function. Das der Klage unterliegende
<lb/>Recht war in der Litiscontestation untergegangen, und wenn das
<lb/>Urtheil nicht ein Recht für den Kläger erzeugte, so blieb es eben bei
<lb/>der Consumtion des eingeklagten Rechts, so daß es im Effecte ganz
</p>
            <p>

               <lb/>1) Gajus 3, 180. Keller Litiscont. §, 1. Röm. Civ. Proz. §. 60.
<lb/>71. Puchta Inst. §. 172. Savigny Syst. Bd. VI S. 10.-

<lb/>2) I. 3 §. 11 D. de peeul. 15, l. Heffter Civ. Proz. §. 7.

<lb/>3) Wächter Erörter. Heft 3 S. 38 f. Savigny Syst. §. 258 Note
<lb/>f. Bd. V S. 26.

<lb/>4) I. 1 D. de re jud. 42, 1. Keller röm. Civ. Proz. §. 66.

<lb/>5) Rudorfs in der Zeitschr. für gesch. Nechtsw Bd. VII S. 135.

<lb/>6) I. 35 v. de noxal. act. 9, 4. Keller LitiSc. §. 24.

<lb/>Zeitschr. f. Civilr. u Proz. Neue Folge. XII. Bd. 3. H-st. 29
</p>

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            <p>

               <lb/>416
</p>
            <p>

               <lb/>Hartter, Veräußerung


<lb/>gleichgiltig war, ob gar keine sententia erlassen wurde oder eine
<lb/>absolutio. Wollte eine einmal verhandelte Sache nochmals einge- 
<lb/>klagt werden, so hatte der zum zweitenmal Verklagte die Einrede,
<lb/>quod ea res antea in judicium venisset. Nach dem Untergänge
<lb/>der privativen Eigenschaft der Streiteinlassung berechtigt sie den
<lb/>Beklagten wenigstens noch auf absolutio zu dringen, und wenn
<lb/>diese erfolgt war, schützte sich der Beklagte mit der exceptio rei judi- 
<lb/>catae ’). Wenn sich das teneri ex litis contestatione, der quasi
<lb/>contractus judicio objektiv bezog auf den Gegenstand der Klage,
<lb/>und snbjeetiv auf die handelnden Personen beschränkte, so war da- 
<lb/>mit auch die Tragweite der novatio durch res judicata, nämlich der
<lb/>sententia condemnatoria gezeichnet. Nur die Erben der Parteien
<lb/>werden durch Litiseontestation und Urtheil gebunden, weil sie über- 
<lb/>haupt die Person des Erblassers in vermögensrechtlicher Beziehung
<lb/>vorstellen"). Einen sonstigen Rechtnehmer oder Besitznachfolger,
<lb/>welcher durch eine Willenshandlung unter Lebenden eintrat, bindet
<lb/>nur das Urtheil, welches vor der Veräußerung erlassen wurde").
<lb/>Erwarb aber Jemand sein Recht oder eine Sache nach der Streit- 
<lb/>einlassung, jedoch vor der Fällung des Erkenntniffes, so präjudizirte
<lb/>dem eingetretenen Kläger das frühere Verfahren allerdings, und
<lb/>wenn er die Klage wiederholen wollte, stund ihm die Einrede ent- 
<lb/>gegen, quod ea res antea in judicium venisset, später die an ihre
<lb/>Stelle getretene exceptio rei judicatae,0). Wenn aber der Be- 
<lb/>klagte auf eine vindicatio verurtheilt wurde zur Herausgabe der
<lb/>Sache, so band dieses Urtheil den Besitznachfolger nicht, so daß die
<lb/>Hilfsvollstreckung gegen ihn hätte gerichtet werden können").

<lb/>7) 1. 2—5 D. de exc. rei jud. 44, 2.

<lb/>8) 1. 44 D. de re jud. 42, 1. Sadi gny Syst. §. 301 Bd. VI S. 469.

<lb/>9) 1. 9 §. 1 D. de except. rei jud. 44, 2. 1. 2 §. 8 D. de her. vel
<lb/>act. vend. 13, 4. 1. 3 §. 1 D. de pignor. 20, 1. 1. 1. 2 D. de
<lb/>evict. 21, 2. 1. 8 §. 1 1. 39 Z. 1 I. 78 §. 3 D. emt. 18, 1. 1. 11
<lb/>§. 18 V. act. emt. vend. 19, 1.

<lb/>10) I. 11 §. 7. 9. 10 D. de except. rei jud. 44, 2.

<lb/>11) Heffter Civ. Proz. §. 274. Savigny Syst. §♦ 301 Note k.
<lb/>Bd. VI S. 470 Keller röm. Civ. Proc §. 73.
</p>

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            <p>

               <lb/>417
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.


<lb/>Vitium litigiosi contractus.

<lb/>11.

<lb/>Die L. 4 C. de litig. bezeichnet jedes Rechtsgeschäft, wodurch
<lb/>Jemanden streitbefangene Ansprüche oder vindicirte Sachen abge- 
<lb/>treten werden, als vitiosus contractus. Ein Geschäft aber, das
<lb/>mit einem vitium bemängelt ist, ist nichtig und bildet keinen Rechts- 
<lb/>titel zur Erwerbung eines Anspruches oder eines Civilbesitzes
<lb/>Namentlich ist der contractus litigiosus nichtig 0- Sein vitium ve- 
<lb/>rstand aber nicht von jeher. Was zuvörderst I. die Veräußerung
<lb/>streitiger Besitzobjecte betnfft, so konnte derselben bei einer vindi- 
<lb/>catio per sponsionem nichts tut Wege stehen. Der Beklagte hatte
<lb/>keine Verpflichtung, die Sache in Natur zurückzugeben, vielmehr
<lb/>hatte der Gegner nur ein Recht aus den Schätzungswerth (§. 2).
<lb/>Nachdem hier die actio judicati gar nicht auf die Sache selbst ging,
<lb/>so konnte ihr durch deren Veräußerung auch gar nicht präjudicirt
<lb/>werden. Anders war das Verhältniß in der arbiträren vindicatio,
<lb/>welche auf Herausgabe der Sache selbst gerichtet war. Hier konnte
<lb/>eine Veräußerung die Rechte des Klägers in zweifacher Hinsicht be- 
<lb/>drohen. Da nämlich die Rechtskraft des Erkenntnisses den acqui- 
<lb/>rens der res litigiosa nicht verpflichtete, so fand gegen diesen im
<lb/>Falle der Verurtheilung zur Herausgabe die actio judicati nicht
<lb/>statt, und wenn der. ursprünglich Verklagte Vermögen nicht hatte,

<lb/>. so konnte sich der Kläger bei ihm auch nicht einmal Schadens er- 
<lb/>holen. Daher mußte nun der Eigenthümer gegen den neuen Besitzer
<lb/>abermals die vindicatio anstellen. Dagegen vertheidigte er sich aber
<lb/>mit der Einrede, quod ea res antea in judicium venisset. Gegen
<lb/>die Einrede ertheilten nun zwar die Prätoren die Replik, daß dem
<lb/>Kläger das Eigenthum zuerkannt worden feiJ). Immerhin hatte

<lb/>1) 1. 126 §. 2 I). de obl. 45, 1. 1. 13 §. 1 D. de adquir. rer. dom.
<lb/>41, 1. 1. 11 C. de adquir. poss. 7, 32. 1. 3 §. 22 D. de usurp.
<lb/>41, 3. Glück Commenl. §. 236 C Bd. 3 S. 346.

<lb/>2) Heimbach in Weiske^ö NechtSlex. Bd. III S.733.

<lb/>3) 1. 9 § 1 D. de except. rei jud. 44, 2. 1. 16 §. 5 D. de pi-

<lb/>gnor. 20, 1.
</p>
            <p>

               <lb/>29*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0422.tif"
                n="418"
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            <p>

               <lb/>418 Hartter, Veräußerung


<lb/>aber der Eigenthümer zwei Prozeße zu sichren statt eines. Daher
<lb/>verbot Augustus die Veräußerung von Grundstücken, welche mit
<lb/>der bei Provincialgrundstücken allein anwendbaren formula peti- 
<lb/>toria vkndicirt worden waren4 5 6). Unerlaubt war aber nicht nur das
<lb/>Vergeben des Eigenthumsbesitzes einer streitigen Sache, sondern
<lb/>auch deren Verpfändung'). Weiters verbot Antonin dem Mit-
<lb/>eigenthnmer den Verkauf seines Anthciles an einer gemeinschaft- 
<lb/>lichen Sache, in Ansehung deren lis contestirt worden war*),
<lb/>und endlich Konstantin jede Veräußerung einer res litigiosa7).
<lb/>II. Was die Abtretung strcitbefangener Rechtsansprüche betrifft, so
<lb/>konnte diese dem Beklagte» nicht schädlich werden, denn das Recht
<lb/>des Klägers war in der Litiscontestation üutergegangen, und auf
<lb/>enie vom Cessivnare versuchte Wiederholung der Klage hatte der
<lb/>Beklagte die erwähnte Einrede, quod ea res antea in judicium
<lb/>venisset8). Es bedarf daher, so lange die actio durch die lis eon-
<lb/>summirt wurde (§. 10)/ keines Verbotes der Abtretung der be- 
<lb/>strittenen Klage, da die cessio actionis in judicium deductae dem
<lb/>Beklagten nicht schadeil konnte. Auch verhypotheeiren konnte der
<lb/>Kläger sein, wenn gleich bestrittenes, Eigenthumsrecht an einer im
</p>
            <p>

               <lb/>4) Paulus fr. de jure fisci §. 8. Qui contra edictum Divi Augusti
<lb/>a possidente comparavit, praeterquam quod emtio nullius mo- 
<lb/>menti est, poenam 50 sestertiorum fisco repraesentare compelli- 
<lb/>tur. Res autem litigiosa videtur, de qua apud suum judicem
<lb/>causa delata est. Sed hoc in provincialibus fundis prava usur- 
<lb/>patione obtinet.


<lb/>5) 1. 1 §. 2 D. quae res pignori 20, 3.


<lb/>6) Antoninus anno 214 1. 1 C. comm. div. 3, 17.


<lb/>7) Constantinus anno 331. 1. 1 C. Theod. de litigiosis 4, 5:

<lb/>Lite pendente illud, quod in controversiam deducitur in conjun- 
<lb/>ctam personam vel extraneam donationis vel emtionis vel quibus- 
<lb/>libet aliis contractibus minime transferre oportet tanquam nihil
<lb/>factum sit, lite nihilominus peragenda.


<lb/>8) Grajus 4, 117. Si fundum litigiosum sciens a non possidente
<lb/>emeris eumque a possidente petas, opponitur exceptio, per quam
<lb/>omni modo submoveris.
</p>

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                n="419"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>410
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.

<lb/>Besitze des. Beklagten befindlichen Sache. Der Hppothekgläubiger
<lb/>hatte aber zu gewärtigen, daß ihm der Besitzer, wenn er auf di- 
<lb/>stractio pignoris antrug, die exceptio rei in judicium deductae
<lb/>und nach erlangtem Siege die exceptio rei judicatae ent- 
<lb/>gegnet^). Wir wollen nun auf die alienatio litigiosorum des
<lb/>Klägers und Beklagten näher eingehen.

<lb/>Alienatio rerum litigiosarum.

<lb/>12.

<lb/>Zuerst wenden wir uns zur römisch-rechtlichen Sicherung des
<lb/>Klägers gegen Nachtheile , welche ihm aus der Veräußerung der
<lb/>res litigiosa erwachsen könnten. Res litigiosa') ist nur der mit
<lb/>einer Eigenthumsklage begehrte Gegenstand. Die vindicatio per
<lb/>sponsionem macht die Sache nicht zur litigiösen^), wohl aber die
<lb/>formula petitoria oder die im justinianischen Rechte geltende vin- 
<lb/>dicatio, und auch die actio Publiciana, denn auch sie ist ip rem').
<lb/>Der vindieirte Gegenstand ist res litigiosa, sobald die Eigenthums-
<lb/>klage dem Beklagten amtlich bekannt wird, sofort mit der auf den
<lb/>libellus conventionis erlassenen citatio'). Es bedarf daher zur
<lb/>Litigiosität so wenig der Litiseontestatiou, als die bloße außergericht- 
<lb/>liche controversia zur Erschöpfung des Begriffes genügt. Die res
<lb/>litigiosa ist dem Verkehre durch freie Privatdisposition entzogen'),
<lb/>daher gewissermaßen res extra commercium. Wagt der beklagte
<lb/>possesor dennoch die vindieirte Sache zu tradiren, so wird I. das
<lb/>Geschäft zwischen dem Verkäufer und Käufer als nicht geschehen be-
</p>
            <p>

               <lb/>9) Ulpian ad edict. 1. 11 §. 7. 9. 10 D. de except. rei jud, 44, 2.

<lb/>1) Zimmermann im Archiv für prakt. Nechtsw. Bd. 1 Nr. 10.

<lb/>2) (lajus 3, 180.

<lb/>3) Nov. 112 Cap. 1.

<lb/>4) 1. 1 §. 1 1. 6. §. 7 D. de edendo 2, 13. 1. 1. 21. 23 D. de jud.

<lb/>5, 1. 1. 2 C. de edendo 2, 3. 1. 1 C. de litiscont. 3, 9. Cu- 

<lb/>jae. obs. 10, 14.

<lb/>5) Constantinus 1. 2 C. de litig. 8, 37.
</p>

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                n="420"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>420
</p>
            <p>

               <lb/>Hartter, Veräußerung


<lb/>trachtet. Die Wichtigkeit des Geschäfts ist die Folge seiner Uner-
<lb/>laubthcit. Der Verkäufer wird ungeachtet der Veräußerung als Be- 
<lb/>sitzer der Sache behandelt. Er ist possessor fictus, das Gesetz
<lb/>fingirt, er habe nicht veräußert, denn die Veräußerung ist als recht- 
<lb/>lich nicht geschehen zu betrachten. Der Erwerber muß dem Beklagten
<lb/>die res litigiosa zurückgebcn, dieser hat sie zurückzunehmen und den
<lb/>Prozeß zu Ende zu führen. In der Execution wird dann die zurück- 
<lb/>genommene Sache oder deren Werth aus des Beklagten Vermögen
<lb/>geschieden0- H- Augustus bestrafte die Veräußerung der res
<lb/>litigiosa mit 50 Sestertien. Justinian hielt den Veräußernden
<lb/>an, dem Fiscus im Falle eines Verkaufes den Kaufpreis, im Falle
<lb/>einer Schenkung den Schatzungswerth als Strafe zu bezahlen. Hatte
<lb/>ferner der Empfänger Kenntniß von der Litigiosität, so wird er tu
<lb/>eine eben so große Geldstrafe genommen'). HI. War der Empfänger
<lb/>ohne Kenntniß der Litigiosität, so konnte er früherhin das id quod
<lb/>interest verfolgens). Justinian bestimmte ditz Leistung des Be- 
<lb/>klagten an den Hintergangenen Käufer ein für allemal auf den dritten
<lb/>Theil des Preises oder Werthes der res litigiosa. — Die dem Ver- 
<lb/>äußerungsverbote unterliegende ratio betrifft die Abwendung der
<lb/>Nachtheile, in welche die alienatio den Kläger bringen konnte. Die
<lb/>res judicata richtete sich nämlich auch in der Realklage nur gegen
<lb/>die Person des ursprünglich Beklagten und seinen Erben, nicht aber
<lb/>gegen andere Inhaber der streitigen Sache, welche nach der litis
<lb/>contestatio eingetreten waren. Da die fictio possessionis dem
<lb/>Kläger nichts Half, wenn der Beklagte nicht, zahlen konnte, so lag in
<lb/>der Beauflagung des Käufers zur restitutio allerdings eine im
<lb/>Interesse des Klägers wirksame Anordnung, die ihn der Durch- 
<lb/>führung eines zweiten Prozeffes gegen den Inhaber, für welchen der
</p>
            <p>

               <lb/>6) I. 20 §. 6 D. her. pet. 5, 3. Helmbach in Weiske's Nechtslex.
<lb/>Bd. 3 S. 733.

<lb/>7) I. 4 C. de litig. 8, 37.

<lb/>8) I. 1 §. 1 D. de dolo malo 4, 3. 1. 62 §. 1 v. de contr. emt.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0425.tif"
                n="421"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0425--><p/>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen. 421

<lb/>frühere Prozeß eine res inter alios acta et judicata war, üb er- 
<lb/>heben sollte.
</p>
            <p>

               <lb/>Actio auf dare, oportere.

<lb/>13.

<lb/>Das dare, facere oportere, welches die actio in personam
<lb/>bezielt, ist eine Vermögenslast des Schuldners. Der Gegenstand
<lb/>der Leistung kommt aber erst durch das dare in das Eigenthum
<lb/>des Berechtigten. Vorher ist er ihm nicht persönlich, so daß er ihn
<lb/>als suum vindiciren könnte, wo er ihn antrifft'). Daher ist auch
<lb/>der unvertretbare Gegenstand, welcher in Folge einer obligatio
<lb/>gegeben werden soll, nach der Einklage keine res litigiosa, wiewohl
<lb/>schon frühzeitig dieses behauptet werden wollte ')- Es hat aber
<lb/>der Käufer lediglich ein persönliches Forderungsrecht an den Ver- 
<lb/>käufer, welcher ungeachtet des Verkaufes bis zur Tradition
<lb/>Eigenthümer bleibt. Er kann also auch statt seinen Vertrag zu
<lb/>erfüllen, freilich gegen die Lex Cornelia de falsis '), den Gegen- 
<lb/>stand einem Andern tradiren und macht diesen dadurch zum Eigen- 
<lb/>thümer '), wenn er in gutem Glauben erwarb, ungeachtet der erste
</p>
            <p>

               <lb/>1) §. 3 J. emt. vend. 3, 23: (venditor) vindicationem rei et con- 
<lb/>dictionem exhibere debet emtori, quia sane, qui nondum rem
<lb/>emtori tradidit, adhuc ipse dominus est. Christi ans en In st.
<lb/>S. 330.

<lb/>2) Glossa: Dominio zur Auth. Litigiosa C. de litig. 8, 37: Do- 

<lb/>minio vel quasi dominio: ut per Publicianam vel aliam utilem
<lb/>vindicationem quae multae sunt. Item, si agatur actione perso- 
<lb/>nali secundum quosdam. Zimmermann im Archiv für dt). Prax.
<lb/>Bd. 35 S. 447.

<lb/>3) 1. 21 D. de lege Cornelia de falsis 48, 10: Si duobus in solidum
<lb/>eandem rem diversis contractibus vendidit, poena falsi coerce- 
<lb/>tur. 1. 1 §. 4. 6. 7 1. 3. 1. 6 D. de dolo.

<lb/>4) 1. 21. D. her. vend. 18, 4. 1. 15 C. rei vind. 3, 32. 1. 6 C.

<lb/>her. vend. 4, 39. Glück Comm. Bd. 16 S. 215.
</p>

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            <p>

               <lb/>422
</p>
            <p>

               <lb/>Hartter, Veräußerung


<lb/>Käufer, welchem nicht tradirt wurde, dadurch in Nachthcil geräth'),
<lb/>in Ansehung dessen er sich lediglich an seinen Contrahenten zu halten
<lb/>hat s). Eine Frage aber ist es, ob in einem solchen Falle der
<lb/>zweite Käufer, welchem der erste Verkauf bekannt war, durch die
<lb/>an ihn geschehene Extradition der Sache deren Eigenthum erwirbt?
<lb/>Diese Frage verneine ich, denn war der zweite Käufer in bösem
<lb/>Glauben, indem er weiß, daß sein Autor Verpflichtungen auf Lei- 
<lb/>stung des Kaufsgegenstandes kontrahirt habe, so ist wohl der zweite
<lb/>Verkauf und Kauf nicht mehr bonae fidei contractus. Die mala
<lb/>fides besteht nicht nur bezüglich des Uebergebers, sondern auch bei
<lb/>dem Uebernehmer, welcher weiß, daß gegen die Verordnung der
<lb/>lex Cornelia de falsis gehandelt werde. Der zweite Verkauf
<lb/>wird durch den dolus der Contrahenten bemängelt, und bei man- 
<lb/>gelndem Titel ist die erfolgte traditio wirkungslos'). Für die
<lb/>Wirkungslosigkeit eines solchen Wiederverkaufes, spricht im Allge- 
<lb/>meinen die Auffassung der obligatio als ein auf bona fides we- 
<lb/>sentlich beruhendes Verhältniß *), sodann auch die Analogie der
</p>
            <p>

               <lb/>5) §. 6 J. de act. 4, 6. 1. 3 §. 2 1. 5. 9. 10 §. 3. 7 D. quae in

<lb/>fraudem creditorum 42, 8. Schröter tu der Zeitschr. für Civ.
<lb/>Recht und Proz. Bd. 6 S. 313. Franke im Archiv für Civ. Pr.
<lb/>Bd. 16 S. 125. Laspeires das. Bd. 21 S. 35.

<lb/>6) I. 11 §. 2 D. act. emt. vend. 19, 1: rem praestare venditorem
<lb/>oportet, id est tradere, quae res, si quidem dominus fuit, ven- 
<lb/>ditor facit et emtorem dominum , si non fuit, tantum evictionis
<lb/>nomine venditorem obligat. Schwe ppe röm. Priv. Recht Bd. V.

<lb/>tz. 1002 f.

<lb/>7) 1. 31 D. de adquir. dom. 41, 1: Nunquam nuda traditio trans- 
<lb/>fert dominium sed ita, si venditio, vel aliqua justa causa prae- 
<lb/>cesserit, propter quam traditio sequeretur. 1. 184 D. verb. obi.
<lb/>45, 1 : Cum non secundum bonos mores interposita sit stipula- 
<lb/>tio agenti exceptionem doli mali obstaturam. 1. 34 §. 3 1. 57
<lb/>§. 3 D. de contrab. emt. vend. 18, 1. G lück Comm. §. 597 Bd.
<lb/>8 S. 336. §. 1041 Bd. 17 S. 215 f.

<lb/>8) Marezoll tn der Zeitschr. für Civ. Recht und Proz. Bd. 10' S. 8
<lb/>8. 2. Puchta Jnst. 8. 165 Note h.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0427.tif"
                n="423"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0427--><p/>
            <p>

               <lb/>423
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.


<lb/>actio Pauliana, welche freilich nur bei ausgebrochenem Concurse
<lb/>dem Massecurator zusteht gegen den Erwerber von Massebestand-
<lb/>theilen , welche er entweder in bösem Glauben oder schenkungsweise
<lb/>an sich brachte '). War eine traditio mala fide vorgenommen,
<lb/>so hat der erste Käufer allerdings ein Recht auf die Sache, so-
<lb/>ferne sie noch tradirt werden kann, und nicht blos auf Ersatz des
<lb/>Werthes, wie Einige annehmen"), indem gegen den zweiten. Ver- 
<lb/>kauf Restitution ertheilt, eventuell seine Unverbindlichkeit in Folge
<lb/>der actio doli ausgesprochen wird. Diese restitutio oder Nich- 
<lb/>tigkeitserklärung wegen dolus ist aber keine Zugehörnng der Execu-
<lb/>tion, welche sich ohnehin nach römischen Recht nie gegen einen
<lb/>Dritten richtet, sondern sie setzt immer ein eigenes judicium gegen
<lb/>den Erwerber der verkauften Sache voraus, wobei dann die tarn
<lb/>ersten Käufer günstige sententia die Activlegstimatiou zur Klage
<lb/>gegen den Erwerber der Sache bildet.

<lb/>Alienatio actionum litigiosarum.

<lb/>14.

<lb/>Wir fragen,, ob actiones in judicium deductae zu den
<lb/>res litigiosae gehören? dafür spricht freilich, daß die Römer
<lb/>lis und res häufig für gleichbedeutend gebrauchen (§. 2), daß
<lb/>ferner die actiones den res incorporales beigezählt werden
<lb/>während es anderswo heißt, rem ipsam ludicre videtur, qui
<lb/>actionem ad eam recuperandam habet5). Dennoch werden
<lb/>bestrittene Klagansprüche nicht zu den res litigiosae gezählt, wie
<lb/>die Nov. 112 Cap. 1 auf das Unzweideutigste belegt. Die Ab- 
<lb/>tretung der actiones litigiosae wurde erst durch Justinian ver- 
<lb/>boten'). Das Verbot trifft die Veräußerung sowohl von ding-

<lb/>9) Leyser spec. 444 Z. 3. Hommel Rhabs. quaest. for. obs. 883.

<lb/>1) Gajus 2, 14. 38. 45; 3, 83. Inst. §. 223.

<lb/>2) 1. 143 D. verb. signif. 50, 16. 1. 15 D. de reg. jur. 50, 17. 1. 35
<lb/>D. de obl. et act. 45, 1.

<lb/>3) Die 1. 1 0. Theod. de litig. enthält noch kein Verbot der Klagen-
<lb/>veraußerung (§. 10 Note 7).
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0428.tif"
                n="424"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>424 Hartter, Veräußerung


<lb/>lichen als persönlichen Klagansprüchen, denn das Gesetz scheidet
<lb/>nicht aus'). Der Kaiser untersagt nicht etwa blos die Veräuße- 
<lb/>rung von ungegründeten Ansprüchen auf Sachen und an Per- 
<lb/>sonen, sondern es macht nur das Bestrittensein einer actio
<lb/>dieselbe zur unveräußerlichen, ohne Rücksicht darauf, ob die Be- 
<lb/>streitung mit oder ohne Grund geschah, ohne Rücksicht sogar da- 
<lb/>raus, ob dem Rechtnehmer die deductio in judicium bekannt
<lb/>war oder nicht. Eine gegen das Verbot geschehene Klagenab- 
<lb/>tretung. ist mit Nichtigkeit behaftet 4 5 6 7). Wollte der Cessionar den
<lb/>ihm abgetretenen streitbefangenen Rechtsanspruch verfolgen, so
<lb/>wurde seinem Eintritte in das judicium die exceptio vitiosi
<lb/>contractus entgegengesetzt, welche streithindernder Natur war").
<lb/>Wenn bei der alienatio rei litigiosae !&gt;ie utilitas des Verbotes
<lb/>in dem Schutze der actio judicati gefunden wurde, so könnte
<lb/>man sich vielleicht versucht fühlen, die ratio der Erstreckung des
<lb/>vitium litigiosi contractus auf die Abtretung bestrittener Klagen
<lb/>in einem Schutze des Beklagten für den Fall seiner künftigen Los- 
<lb/>sprechung zu suchen, in der Sicherung der exceptio rei judicatae.
<lb/>Die Einrede der richterlichen Entbindung von der Klage bedurfte
<lb/>aber keiner Sicherung durch ein Verbot der Klagenveräußerung,
<lb/>denn sie fand auch gegen Solche statt, welchen rechtshängige
<lb/>Ansprüche abgetreten worden waren, von denen reus entbunden
<lb/>wurde'). Die ratio des Verbotes der Veräußerung bestrittener
<lb/>Klagen konnte also nicht in einer Sicherung der exceptio rei
<lb/>judicatae liegen. Bezweckt sie die Wirksamkeit der absolutio
</p>
            <p>

               <lb/>4) 1. 2 6. de litig. 8, 37: actiones, quae in judicium deductae sunt.
<lb/>1. 3 C. eod.: ambiguum chirographum. 1. 4 C. eod.: lite pen- 
<lb/>dente actiones.


<lb/>5) 1. 2 C. de litig.: nullius momenti. 1. 4 C. eod.


<lb/>6) Schweppe röm. Prkvatrecht §. 162 a.


<lb/>7) Bergt. §. 11 Note 9. Gteichgittig ist, ob die fragliche Stelle 1. 11
<lb/>D. de exc. rei jud. eine Veränderung durch Tribonian erfahren
<lb/>hat oder nicht. Jedenfalls mußte stch der cessionarius einer actio
<lb/>litigiosa die exceptio rei judicatae gefallen lassen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0429.tif"
                n="425"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>425
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.


<lb/>nicht, so. muß sie sich wohl auf die vor der Urtheilsfällung
<lb/>schwebende lis beziehen. ■ Und darauf ist auch ihr Zweck offenbar
<lb/>gerichtet. Seit nämlich die zerstorliche Wirkung der litis con- 
<lb/>testatio aufgehört hatte, welche jede Wiederholung der vernich- 
<lb/>teten actio unmöglich gemacht, konnte allerdings der dolus des
<lb/>vielleicht hoffnungslosen Klägers darauf verfallen, seine zum Ver- 
<lb/>lust gereifte Klagsache zur wiederholten Einklage abzutreten,
<lb/>und zu diesem Ende auf das Urtheil zu verzichten, so daß die
<lb/>Litisdesistenz eine richterliche absolutio des Beklagten verhin- 
<lb/>derte. In einem solchen Falle hatte nun dann freilich der wieder- 
<lb/>holt Beklagte keine exceptio rei judicatae, und die Litispendenz
<lb/>band als res inter alios acta den Ceffionar nicht. Das in der
<lb/>deductio in judicium erworbene Recht des Beklagten auf ab- 
<lb/>solutio verdiente allerdings die Rücksicht des Gesetzgebers, der
<lb/>nun durch die Erstreckung des vitium litigiosi contractus auf
<lb/>actiones deren Abtretung verbot, und dadurch die Umgehung der
<lb/>exceptio litis pendentis verhinderte. Das also war die utilitas
<lb/>des Verbotes der alienatio actionis litigiosae, daß es dem
<lb/>Beklagten die in der deductio in judicium begründete Sach-
<lb/>lagerung wahrte, und ihn auch während der Litispendenz vor einer
<lb/>Prozeßwiederholung schützte.

<lb/>Erlaubte alienatio.

<lb/>15.

<lb/>Wenn bestimmt wird, daß die alienatio litigiosorum
<lb/>verboten und nichtig sei, so geht eben daraus hervor, daß Sachen
<lb/>und Rechte, welche gar nicht oder doch nicht mehr als litigiosa
<lb/>zu gelten haben, dem Veräußerungsverbote auch nicht unterliegen.
<lb/>Wenn also, einzelne Bestandtheile einer universitas streitbefangen
<lb/>werden, so hindert dieses die Veräußerung der Masse nicht, und
<lb/>es gehen auf den Erwerber der universitas die bestrittenen
<lb/>einzelnen Ansprüche'), wie die streitigen einzelnen Sachen

<lb/>1) Scaevola 1. 2 §. 8 D. her. vel act. vend. 18, 4. Ulp. 1. 3 pr.
<lb/>g. 1 D. de aqua et aquae pluv. arc. 39, 3.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0430.tif"
                n="426"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>426
</p>
            <p>

               <lb/>Hartter, Veräußerung


<lb/>über'), weil hier nicht die einzelnen Theile, sondern die Masse im
<lb/>Ganzen das litigiosum ist. Ebenso ist der Inhaber einer streitigen
<lb/>universitas nicht gehindert, einzelne Bestandtheile derselben zu
<lb/>veräußern'), weil nicht diese, sondern die Masse im Ganzen
<lb/>streitbefangen ist (§. 2. 12). Weiter hört eine Sache oder ein
<lb/>Recht nach der Aburtheilung auf, litigiosum zu sein (§. 2).
<lb/>Es steht daher solchenfalles dem Kläger frei/den ihm zuerkannten
<lb/>Anspruch, dem Beklagten, die ihm nicht aberkannte Sache zu ver- 
<lb/>äußern '). Aber auch das Verbot der Veräußerung von wirklich
<lb/>streitbefangenen Sachen und Ansprüchen ist weder ein unbedingtes
<lb/>noch ausnahmsloses. Zuvörderst sind nicht unerlaubt I. solche
<lb/>Erwerbungen, bei denen der Nachfolger des Rechts oder des Be- 
<lb/>sitzes in die obligatio ex litis eontestatione eintritt. Dieses ge- 
<lb/>schieht aber nicht durch die Anzeige des Veräußernden und seines
<lb/>Nachfolgers bei dem officium, sondern es gehört dazu auch die
<lb/>Willigung des Prozeßgegners in die substitutio"), weil das Streit-
<lb/>verhältniß eine zweiseitige obligatio war, nicht eine einseitige stipu- 
<lb/>latio. Mit der Einwilligung der Gegenpartei ist also die Ver- 
<lb/>äußerung zuläßig. II. Auch ohne diese Einwilligung ist sie er- 
<lb/>laubt, wenn sie nicht freiwillig geschieht, sondern in Folge einer
<lb/>vor der Streiteinlassung begründeten rechtlichen Notwendigkeit'').
<lb/>Solche Veräußerungen sind, welche geschehen vergleichsweise,
<lb/>oder zur Bestellung einer Mitgift, oder durch Erbtheilung ’), durch
</p>
            <p>

               <lb/>2) 1. 5 D. her. petit. 5, 3.

<lb/>3) 1. 3 §. 8 D. her. yel action. vend. 18, 4.

<lb/>4) 1. 1 C. de contr. jud. tut. 5, 58.

<lb/>5) Antoninus A. Lucano anno 213. . 1. 1 C. comra. div. 3 , 37:
<lb/>post litis contestationem nemo nec partem suam ceteris ejus- 
<lb/>dem rei dominis non consentientibus alienare possit.

<lb/>6) Papinianus 1. 7 quaest. 1; 13 D. fam. ercisc. 10, 2. Aliena- 
<lb/>tiones post judicium acceptum interdictae sunt duntaxat volun- 
<lb/>tariae, non, quae vestutiorem causam et originem juris habent
<lb/>necessariam.

<lb/>7) 1. 4 §. 1 C. de litig. 8, 37.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0431.tif"
                n="427"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0431--><p/>
            <p>

               <lb/>427
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.

<lb/>Verkauf des Pfandes von Seite des Hypothekschuldners während
<lb/>des Streites über die actio hypothecaria, und von Seite des
<lb/>Gläubigers, wenn das Eigenthum bestritten ist'). — Wenn die
<lb/>Veräußerung nicht durch das vitium litigiosi contractus bemän- 
<lb/>gelt ist, steht der persönlichen Betheiligung des Nachfolgers am
<lb/>Prozesse nichts im Wege (§. 20). Er hat aber das negotium in
<lb/>dem Stande zu übernehmen und fortzusetzeu, in welchem es sich bei
<lb/>der Veräußerung befand '). Geschah dieselbe nach der Erlassung
<lb/>des Urtheiles, bevor dieses die Rechtskraft beschritt, so kann der
<lb/>Nachfolger appelliren'"). Auch wird der, welcher eine Sache als
<lb/>streitige erwarb, als malae fidei possessor behandelt, wenn sich
<lb/>der Vorgänger nicht in gutem Glauben befand ").

<lb/>Streit und Urtheil.

<lb/>16.

<lb/>Die Feststellung der Streitpunkte, die richterlich entschieden
<lb/>werden sollen, wurde nach deutschen Ansichten nie als eine Art Ueber-
<lb/>einkommmen aufgefaßt, wie in der in diesem Stücke zufälligen Ge- 
<lb/>staltung des Prozesses der römischen Republik (§. 10). Die Klage
<lb/>ist der Parteivortrag zur Begründung eines Rechtsanspruches bei
<lb/>Amt und der Anruf des Richters um Zuerkennung; die Kriegsbe- 
<lb/>festigung besteht in der Vertheidigung dagegen ')• Der Rechtsstreit
<lb/>ist ein Prozeß um dingliche Rechte oder persönliche Ansprüche, ein
<lb/>Gegensatz, welcher auch bei uns in dem Systeme hervortreten muß,

<lb/>6) Marcian 1. 22 V. de jure fisci 49, 14. 1. 1 C. de litig. 8, 37.

<lb/>Nov. 112 Cap. 1.

<lb/>9) Julian lib. 8 Dig. 1. 9 D. fin. reg. 10, 1:,Judicium finium
<lb/>regundorum manet, quamquam socii alienaverunt fundum.

<lb/>10) Macer 1. 4 &lt;§. 3 v. de app. 49, 1: Si actor egerit et victus sit,
<lb/>non est deneganda emtori appellandi facultas.

<lb/>11) 1. 20 §. 16 D. her. petit. 5, 3. 1. 1 C. eod. 3, 31.

<lb/>1) I. Grimm deutsche Nechtsalterth. S. 748. Gönner Handbuch des
<lb/>Proz. Abh. 7. Glück Comment. §. 496 f. Bd. VI S. 149 f.
<lb/>Gensler Haudb. Abh. 3 S. 40.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0432.tif"
                n="428"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>428 Hartter, Veräußerung

<lb/>weil er sich aus die Natur der Rechtsverhältnisse gründet'). Durch
<lb/>die Kriegsbefestigung erwerben beide Theile ein Recht auf Streit- 
<lb/>entscheidung, welche die unbetheiligte Thätigkeit im Gerichtsverfahren
<lb/>bildet gegenüber den Parteihandlungen. Streitentscheidung ver- 
<lb/>langt der Kläger, welcher die Verurtheilung des Beklagten will,
<lb/>und der Beklagte, welcher auf Entbindung von der Klage hofft.
<lb/>Wenn gleich im Civilprozesse Privatrechte der richterlichen Ent- 
<lb/>scheidung unterbreitet werden, so ist doch dieses selbst kein Mo- 
<lb/>ment .des Privatrechts (§. 4 Note 7). Sie ist im gemeinen
<lb/>Prozesie in Deutschland der souvraine Ausspruch des zuständigen
<lb/>Staatsorganes über das rechtliche Gewicht der im Streite vor- 
<lb/>getragenen Thatsachen und beigebrachten Beweise, und das daraus
<lb/>sich ergebende Recht oder Unrecht des Klägers oder Beklagten.
<lb/>Das Urtheil ist nicht wie int klassischen römischen Recht eine von
<lb/>den Parteien gewissermaßen überekngekommene Bedingung des
<lb/>Sieges oder Unterliegens im Prozesse, sondern (in seiner Sphäre)
<lb/>neuestes Gesetz für den abgeurtheilten Fall, daher auch sententia
<lb/>iniqua keineswegs mit Nichtigkeit behaftet'). Die einzige Vorbe-
<lb/>bedingnng der Giltigkeit des Urtheiles als Gesetz für den entschie- 
<lb/>denen Fall ist die Zuständigkeit des Gerichts und das rechtliche
<lb/>Gehör der Betheiligten'). Unter dieser Voraussetzung bindet es die
<lb/>streitenden Theile selbst nicht nur, sondern cs erstreckt seine Wirkungen
<lb/>auch auf ihre Rechtsnachfolger') ohne Unterschied, ob die Nachfolge
<lb/>durch Erbrecht oder Vermächtniß, oder durch eine Handlung unter
<lb/>Lebenden begründet wurde, ob die Nachfolge eine allgemeine oder
<lb/>besondere ist, ob der Nachfolger während des Streites oder nach
</p>
            <p>

               <lb/>2) Savigny Syst. Bd. V 8- 206 u. 224.

<lb/>3) Stryk usus mod. 42, 1 §. 19. Leyser spec. 470. Seyfahrt
<lb/>Reichsproz. Kap. 13 §. 14. Gens ler Handb. S. 44.

<lb/>4j Relchsabsch. von 1654 §. 121.

<lb/>5) Stryk usus mod. 42, 1. §, 39. 40. Gail I obs. 118 §. 2.
<lb/>Mevius 8 Dec. 380. Leyser spec. 471. Heffter Civil. Proz.
<lb/>§♦ 274. Linde Civ. Proz. §. 367.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0433.tif"
                n="429"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>429
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.


<lb/>seiner Entscheidung eintrat ®). Selbst darauf wird kein Gewicht ge- 
<lb/>legt, ob der Rechtnehmer oder Besitznachfolger vom Streite Kenntniß
<lb/>hatte oder nicht'). Hatte nach der Verhandlung und Beweisführung
<lb/>eine Partei Recht oder Unrecht, so ging dieses auch auf ihren Ces-
<lb/>sionar oder Besitznachfolgcr über, ungeachtet der Ausspruch erst nach
<lb/>der Thatsache erfolgte, welche die Person des Klägers oder Be- 
<lb/>klagten veränderte (§. 21) *). In der Vorkehrung der Hilfsvoll- 
<lb/>streckung im dingliche» Rechtsstreite gegen die Erwerber des Streit- 
<lb/>gegenstandes gab der deutsche Prozeß der Realklage die ihrem Wesen
<lb/>entsprechende Wirksamkeit, welche ihr im römischen Verfahre» ge- 
<lb/>fehlt hatte.
</p>
            <p>

               <lb/>Veräußerung streitiger Sachen.

<lb/>17.

<lb/>Mit den Strafen, womit das römische Recht die alienatio
<lb/>rerum ligiosarum bedroht, konnte sich die deutsche Praxis nie be- 
<lb/>freunden '). Dagegen war die Frage über die Anwendung der Folge
<lb/>der Nichtigkeit des eontraotus litigiosus von jeher sehr bestritten.
<lb/>Viele behaupteten, daß die Veräußerung einer streitigen Sache auch
</p>
            <p>

               <lb/>6) Hätte die Veräußerung vor dem Beginne des Streites stattgefunden,
<lb/>so würde der vom Autor aufgenommene Prozeß für den Nachfolger
<lb/>eine r68 inter alios acta et judicata sein, welche ihn ohne ausdrück- 
<lb/>lich oder stillschweigend zu Tag gelegte Einwilligung nicht bindet. I.
<lb/>63 D. de re jud. 42, 1.

<lb/>7) Stryk usus mod. 42, 1 §. 54. Hommel Rabs. abs. 833.

<lb/>8) So auch bahr. Ger. Ord. Kap. 8 §. 4 Ziff. 5. Kap. 14 8. 11 Ziff. 4.
<lb/>Kap. 18 §. 5 Ziff. 1. Kre itmair zum bahr. Landr. Th. II Kap. 2
<lb/>§. 6 Ziff. 4 Litr. d und zur Ger. Ord. Kap. 3 §. 9 Litr. a. Pr. Proz
<lb/>Ord. Zit 24 §. 7 g.

<lb/>1) W. Huber Prael. in Dig. 44, 6 §.4. H. Berger oecon. jur. S.
<lb/>647. Mühlenbruch Cession §. 31. Spangenberg im Archiv
<lb/>für civ. Prax. Bd. 9 S. 408. Göschen Vorles. über das gemeine
<lb/>Civilrecht Bd. I §. 165. Zimmermann im Archiv für civ. Prax.
<lb/>Bd. 36 S. 54.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0434.tif"
                n="430"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>430 Hartter, Veräußerung


<lb/>bei uns noch unerlaubt und nichtig sei'), wogegen Andere diese
<lb/>Bestimmung des römischen Rechts für unpractisch erklärten"). Es
<lb/>ist nun zwar richtig, daß das römische Recht im Ganzen recipirt
<lb/>wurde, und daß kein direct entgegenstehendes einheimisches Recht die
<lb/>Verbote unmittelbar ausschließt. Ebenso darf nicht geleugnet wer- 
<lb/>den , daß die Einreichung einer Eigenthumsklage bei Gericht und
<lb/>die hierauf verfügte Ladung des Beklagten diesen wie den Richter
<lb/>mit dem klägerischen Eigenthumsanspruche bekannt macht, sowie daß
<lb/>daher die im Besitze des Beklagten befindliche Sache streitbefangen
<lb/>oder streitig wird. Zugegeben muß endlich auch werden, daß die
<lb/>Streitbcfangenheit ein unabhängig vor dem Ausfälle der Ent- 
<lb/>scheidung bestehendes Berhältniß ist (§. 2). Allein wenn gleich das
<lb/>römische Recht im Ganzen recipirt wurde, so ist doch bei den Insti- 
<lb/>tuten des Prozesses, welche auf eigeuthüniliche römische Einrichtungen
<lb/>sich stützen, die sich bei uns nicht wieder finden, die Aufnahme als
<lb/>Regel für das einmal gebildete Recht nicht uachzuweisen (§. 6.).
<lb/>Wenn sich ferner auch die Streitbcfangenheit an der vindicirten Sache
<lb/>ganz unabhängig von dem Wege des Beklagten legt, so bleibt sie
</p>
            <p>

               <lb/>2) Lauterbach, coli. pand. 44 , 6 §, 15. Beyer pand. 44, 6
<lb/>§. 9. 10. Mevius IV Decis. 340. Bülow und Hagemann
<lb/>praktische Erört. Bd. II S 318. Spangenberg 1. c. S. 411
<lb/>mit geänderter Auffassung in der Fortsetzung von Bülow rc. Hanov.
<lb/>1829. Bd 8 Abth. 2 S. 84. Thibaut Syst, des Pand. §. 1123
<lb/>neuere Aust §. 77. Schw eppe röm. Pr. Recht §. 162 a Bd. I
<lb/>S. 362. Wening-Jngenhenn Civilr. §. 22 Ausl. V Bd. I S.
<lb/>134. Makeldey Lehrbuch des h röm. Rechts §. 200. Göschen
<lb/>Borl. §. 165. Brinkmann Litigiofftat §. 9. Seuffert Pand.
<lb/>§. 259.

<lb/>3) Grotius introd. III, 14 §. 21. Berger oec. jur. S. 650.
<lb/>Voet Pand. 44, 6 §. 3. Struvius syntag. 46 §. 44. Cra-
<lb/>mer obs. Kammergerichtsurtheile daselbst 1,1 obs. 14. II, 1 obs. 491.
<lb/>Leyser spec. 518 mit dem daselbst abgedruckten Urtheile von 1721.
<lb/>80mmel Rabs. abs. 360, 683. Hellefeld jurispr. for. §. 1899.
<lb/>Seuffert Archiv der oberstr. Entsch. Bd. III Nr. 21 Bd. V.
<lb/>Nr. 70. Zimmermann im Archiv für civ. Prax. Bd. 36 S. 56.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0435.tif"
                n="431"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>431
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.


<lb/>doch bis zum Urtheile blos die Folge eines erhobenen, noch nicht
<lb/>zuerkanntcn Anspruches ohne vorläufige Wirkung, und das vor der
<lb/>Hand erst gewahrte Recht tritt nach der Anerkennung im rechts- 
<lb/>kräftigen Urtheile in die Wirklichkeit, so daß also nur das ent- 
<lb/>schiedene Recht das Wirksame, nach dem Urtheile aber auch in vollem
<lb/>Maße gesichert ist. Das Ergreifen der Sache durch die Klage und
<lb/>Ladung des Beklagten hängt noch von der richterlichen Zuerkennung
<lb/>ab. Das Recht des Klägers ist dadurch unter der Bedingung
<lb/>seines Sieges allerdings gewahrt, denn nach der deutsch-recht- 
<lb/>lichen Wirsamkeit der Urtheile in der Richtung gegen die Besitz-
<lb/>nachsolger wird den Kläger durch eine Besitzverändernng aus be- 
<lb/>klagter Seite während der Schwebe des Prozesses kein Nachtheil
<lb/>treffen, weil das Urtheil gegen den Nachfolger vollzogen wird, wie
<lb/>gegen seinen Autor (§. 7). In der Strenge der Verwirklichung des
<lb/>Urtheiles gegen jeden Inhaber liegt der unmittelbare Schutz
<lb/>des in der Klagestellung gewahrten Eigenthumsanspruches. Das
<lb/>Prozeßrecht hat daher bei uns der Eigenthumsklage, statt des iu-
<lb/>directen Schutzes aus dem vitium litigiosi contractus einen
<lb/>directen verliehe», kraft dessen der Kläger durch eine Disposition des
<lb/>Beklagten gar nicht mehr beschädiget werden kann. Mit seiner
<lb/>Schädlichkeit hat demnach der contractus de litigioso seine
<lb/>Vitiofität verloren und die Uebertragung des Besitzes streitiger
<lb/>Sachen ist erlaubt, vorbehaltlich der Vollziehung des
<lb/>Urtheiles gegen den Erwerber, was auch den bayeri- 
<lb/>schen^), preußischen')und französischen Gesetzen") entspricht.
</p>
            <p>

               <lb/>4) Bayr. Lande, von 1616 Tit. 8 Art. 6, von 1756 Th. II Kap. 2
<lb/>. §. 6 Th. IY Kap. 4 §. 4 Ziff. 6. Ger. Ord. von 1754 Kap. 14

<lb/>§. 11 Ziff. 4 Kap. 18 §. 5. Blätter für Rechtsanw. Bd. X B. 177
<lb/>Bd. XVII S. 361 mit den darin angeführten Erkenntnissen des O.
<lb/>A. G. zu München vom 36. Januar und 1. Juli 1852. dann Err
<lb/>kenntniß des O. A. G. vom 22. Okt. 1852.

<lb/>5) Pr. Proz. Ord. Tit. 7 §. 43 Tit. 24 §. 7. 9.

<lb/>6) Cod. civ. art. 1599.

<lb/>geitschr. f. ffiiiulr. II. Proz. Reue Folge. XII. Bd. 3. Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>30
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0436.tif"
                n="432"
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            <p>

               <lb/>432 Hartter, Veräußerung


<lb/>Gegenstand persönlicher Klagen.

<lb/>18.

<lb/>Ein Gegenstand, dessen Leistung mittels einer aclio in per- 
<lb/>sonam bei Gericht begehrt worden, wurde dadurch nicht res litigiosa
<lb/>(§. 2) und also auch nach römischem Recht nicht unveräußerlich (§. 13).
<lb/>Da es dem Beklagten, welcher Jemanden eine unvertretbare Sache
<lb/>geben soll, gefallen könnte, dieselbe zu veräußern, ungeachtet über
<lb/>diese Frage bereits gerichtliche Verhandlungen im Gange sind, so
<lb/>soll nun erörtert werden, ob in einem solchen Falle nicht wenigstens
<lb/>nach unserm Prozeßrecht dem Besitznachfolger die Sache im Wege
<lb/>der Hilfsvollstreckung abgenommen wird, wenn der Beklagte unter- 
<lb/>liegt? Eine solche Tragweite des rechtskräftigen Erkenntnisses findet
<lb/>sich nun allerdings im possessorium ), denn ungeachtet die pos- 
<lb/>sessorischen Rechtsmittel auf keinem dinglichen Rechte ruhen'), so
<lb/>verfolgen sie doch den aus unmittelbaren Besitzverhältnissen er- 
<lb/>wachsenen Anspruch auf das Haben einer Sache, die somit, gleich
<lb/>als wenn sie vindicirt worden wäre, in possessorio den Streit- 
<lb/>gegenstand bildet, sofort auch nach zuerkanntem Besitze durch die
<lb/>Execution ergriffen wird'). Handelt es sich um die Leistung eines
<lb/>unvertretbaren Gegenstandes aus einem Contracte, so wird, wenn
<lb/>der während der Prozeßschwebe eingetretene Besttznachfolger des
<lb/>Beklagten in das Streitverhältniß eintrat'), die Verurtheilung
<lb/>gegen ihn wie gegen den ursprünglich Beklagten wirksam. Trat
</p>
            <p>

               <lb/>1) Das ordinarium verdankt seine Entstehung dem kanonischen Rechte
<lb/>(c. 9 X. de probat. 2, 19), während das summarium aus der deut- 
<lb/>schen Gesetzgebung erwuchs (Sachsenspiegel II, 24. Kammergerichts-
<lb/>ord. von 1521 32, von 1555 II, 22).

<lb/>2) v. Savignh Besitz §. 6.

<lb/>3) Zimmermann im Archiv für prakt. Rechtsw. Bd. I, 2 S. 8.

<lb/>4) Der Eintritt in ein fremdes Streitverhältniß wird bei uns durch die
<lb/>Erklärung bei Gericht bewirkt, welche die eintretende Partei in Ver- 
<lb/>bindung mit der ursprünglichen abgibt. (Vergl. §. 20.)
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0437.tif"
                n="433"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0437--><p/>
            <p>

               <lb/>433
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.


<lb/>aber der Erwerber der Sache nicht in das Streitverhältniß, so
<lb/>ist der Besitznachfolger kn gutem Glauben von fcm possessor
<lb/>malae fidei zu unterscheiden. Gegen eine in chicanöser Absicht
<lb/>unternommene Veräußerung findet in integrum restitutio und
<lb/>subsidiär die actio doli statt (§. 13), was freilich ein neues Ver- 
<lb/>fahren herbeiführt'). Erwarb der Nachfolger die- Sache in
<lb/>gutem Glauben, so verbleibt ihm solche zu Eigenthum, unge- 
<lb/>achtet des vom Autor früher abgeschlossenen Verkaufes 5 6 7), und
<lb/>ein Rechtsstreit des altern Käufers gegen den Erwerber der Sache
<lb/>in gutem Glauben müßte wegen seines Eigenthumsbesitzes erfolg- 
<lb/>los sein'). Dagegen hat jeder Käufer einer unbeweglichen Sache
<lb/>das Recht, seinen Anspruch auf das Eigenthum und die Besitz- 
<lb/>einräumung in die öffentlichen Bücher einschreiben zu lassen, und
<lb/>verhindert dadurch weitere Dispositionen zu seinem Nachtheile 8).
<lb/>Auch stehen dem Kläger, welcher arglistige Verfügungen des Be- 
<lb/>klagten fürchtet, Provistonal- und Arrestgesuche frei, sofern ihre
<lb/>gesetzlichen Vorbedingungen nicht fehlen. Solche Maßregeln gegen
<lb/>arglistige Beschädigungen sind im Allgemeinen zu Gunsten der
<lb/>Rechte eingeführt, und nicht blos zu Gunsten rechtshängiger Klag- 
<lb/>ansprüche. Sie sind daher auch keine Ausflüsse der Streitbefangen- 
<lb/>heit, welche den Gegenstand der Leistung in Folge einer obligatio
<lb/>schon nach dem Begriffe der letzteren nicht ergreift.
</p>
            <p>

               <lb/>5) Mevius Dec. VIII, 380 §. 7: Cum agitur personali actione,
<lb/>quia illa rem non facit litigiosam, executio non sit contra suc- 
<lb/>cessorem sine novo processu etsi lite pendente facta fuerit alie- 
<lb/>natio. Stryk usus mod. 42, 1 §. 46. Lauterbach pand. 44,
<lb/>6 §. 8. Glück Comm. §. 236 b a. E. Bd. III S. 374.


<lb/>6) Bayr. Landr. Th. IV Kap. 4 §. 9 Preuß. Landr. Th. I Tit. 10
<lb/>§• 19 ff-


<lb/>7) Erkenntlich des O. A. G. zu Darmstadt vom S. Dez. 1851. Zim- 
<lb/>mermann im Archiv für civ. Prax. Bd. 36 S. 61.


<lb/>8) Eichhorn deutsch. Priv. Recht §. 175. Mittermeter deutsch.
<lb/>Priv. Recht §. 262.
</p>
            <p>

               <lb/>30*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0438.tif"
                n="434"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>434
</p>
            <p>

               <lb/>Hart ter, Veräußerung


<lb/>Abtretung bestrittener Rechte.

<lb/>19.

<lb/>. Unter den Rechtslehrern besteht so wenig, als unter den deutschen
<lb/>Gerichten Einigkeit in der Beantwortung der Frage, ob das rö- 
<lb/>mische Verbot der Abtretung eines bestrittenen Anspruches heute
<lb/>noch gelte? Von Vielen wird die Anwendbarkeit behauptet'), von
<lb/>Vielen bestrittenUnter den Aeltern bestimmte S. Stryk, unter
<lb/>den Neuern Mühlenbruch zur Annahme der Geltung des Ver- 
<lb/>botes durch die Berufung ans die Regel der Verbindlichkeit sämmt-
<lb/>licher Bestimmungen der römischen Gesetze als gemeines Recht.
<lb/>Gegen diese Regel traten Voet und Hellfeld mit der Behauptung
<lb/>auf, daß der Beklagte durch die Abtretung des eingeklagten An- 
<lb/>spruches keinen Schaden leide, indem sich des Klägers Nachfolger
<lb/>dem Urtheile unterwerfen müsse, welches die Verhandlungen mit
</p>
            <p>

               <lb/>1) 8. Ltrylc de juribus et actionibus non cessibilibus VI, 1; usus
<lb/>modern. 44, 6. Lauterbach Coli. Land. 44, 6 Z. 15. Glück
<lb/>Comment. §. 1016 Bd.^16 S. 384. Thibaut Pand. Syst. §. 1123.
<lb/>Schw ep p e röm. Privatrecht Ausl. II §. 162 a Bd. I S. 362 §. 398
<lb/>Bd. III S. 64 f. Wening-Jugenheim Civilrecht, München 1837
<lb/>Bd. I §. 52. Mühlenbruch Lehre von der Cession §. 31. Ma-
<lb/>keld ey Lehrb. des heut.'röm. Rechts §.200 a. Göschen Vorlesun- 
<lb/>gen'über das gemeine Civilrecht Bd. I §. 165. Brinkmann über
<lb/>Litigiosität §. 11. Heimbach in Weiske^s Nechtslexikon Bd. III S.
<lb/>734. Unterholzner Schuldverhältnisse § 280 Ziff. VII Bd. I
<lb/>S. 607. Seuffert Pand. Recht tz. 299 und dessen Archiv für oberstr.
<lb/>Entsch. Bd. V Nr. 9.'

<lb/>2) Voet Land. 44,6 §. 3. 6er§er oecon. jur. III, 5 §. 5 unter Anfüh- 
<lb/>rung eines Erkenntnisses der Leipziger Akademie. Leyser spec. 518
<lb/>mit Beisetzung eines Urtheiles der Helmstädter Fa'cultat von 1719.
<lb/>Ho mm el Rhabs. Nr. 683 Bd. V S. 383. Hellefeld juris-
<lb/>prud. for. §. 1899. Spangenberg Fortsetzung von Bülow und
<lb/>Hagemanns prakt. Erört. Han. 1829 Bd. 8 Abth. 2 S. 84. Urtheil
<lb/>des O. A. G. zu Celle vom 8. Sept. 1826 bei Strippelmann
<lb/>1. e. S. 425—427. Zimmermann im Archiv für civ. Prax. Bd.
<lb/>36 S 65.
</p>

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                n="435"
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            <p>

               <lb/>435
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen. .


<lb/>dem Vorgänger herbeigeführt haben. Dieser letztern Meinung
<lb/>spricht nun unbedenklich die Bedeutung des Urtheilcs das Wort,
<lb/>welches als lex novissima auch gegen den Rechtnchmer seine An- 
<lb/>wendung findet, wenn nur der Prozeß unter den wirklich Bethei- 
<lb/>ligten geführt wurde ■(§. 12). Im Falle der Entbindung des Be- 
<lb/>klagten von der Klage verhindert die Einrede der abgenrtheilten
<lb/>Sache die Wiederholung des Prozesses, selbe mag von der ur- 
<lb/>sprünglichen Klagpartei oder einem Rechtnehmer des Klägers ver- 
<lb/>sucht werden. Das Interesse, welches der reu 8 im römischen
<lb/>Prozesse daran hatte (§. 13 Note 9), daß der bestritttene An- 
<lb/>spruch vor dem Urtheil nicht abgetreten werde, fällt bei der aus- 
<lb/>gedehnten Wirksamkeit der Einrede der Rechtshängigkeit auf alle
<lb/>Parteinachfolger jeder Art hinweg. Nachdem sofort der ge- 
<lb/>meine Prozeß aus sich selbst kraft der richtigen Entwiklung der ob-
<lb/>jectiven Bedeutung der Litispendenz den Beklagten gegen schädliche
<lb/>Folgen böswilliger Veräußerungen beschützte, so wurde das römische
<lb/>Verbot der bei uns ganz unschädlichen Veräußerung unpraktisch.
<lb/>Darauf weiset auch der Gang der Gesetzgebungen ab. Das Ver- 
<lb/>bot wurde außer Wirksamkeit gesetzt in Bayern') und Preußen,
<lb/>mit dem sich von selbst verstehenden Beisatze, daß der Eintritt eines
<lb/>Andern an der Stelle des Klägers die Lage des Rechtsstreites nicht
<lb/>ändere, und überhaupt kein Nachtheil für den Beklagten daraus
<lb/>erwachse'). Die französische Gesetzgebung läßt die Abtretung
<lb/>eingeklagter Ansprüche mit dem Vorbehalte zu, daß sich der Be- 
<lb/>klagte befreien kann, wenn er dem Cessionar den Cessionsschilling
<lb/>sammt Zinsen und Kosten erstattet'). Das Oesterreichische

<lb/>3) Bayr. Landrecht von 1616 Tit. 8 Art. 6, von 1756 Th. II Kap. 3

<lb/>§. 8 Ziff. 5 Thl. IV §. 8 Ziff. a. Erkenntnis des O. A. G. zu Mün- 
<lb/>chen vom 30. Januar, 1. Juli und 22. Okt. 1852. Blätter für Rechts-
<lb/>anw. Bd. 10 S. 177 Bd. 17 S. 361. 1854 wurde den Kammern

<lb/>ein Gesetzesentwurf vorgelegt» wonach das Verbot für sämmtliche äl- 
<lb/>tere Kreise ausdrücklich, als aufgehoben erklärt ist.

<lb/>4) Pr. Landr. Thl. I Tit. 11 §. 383. 384 Proz. Ord. Tit. 19 §. 7.
<lb/>8. 19.

<lb/>5) Cod. civ. Art. 1699. 1700.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0440.tif"
                n="436"
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            <p>

               <lb/>436
</p>
            <p>

               <lb/>Hartter, Veräußerung


<lb/>Gesetzbuch enthält gar keine Erwähnung einer Beschränkung der
<lb/>Veräußerung bestrittener Ansprüche. Daher besteht auch eine solche
<lb/>nicht. In Weimar wurde das Verbot ausdrücklich aufgehoben6).

<lb/>Betheiligung Hes Nachfolgers am Prozesse.

<lb/>20.

<lb/>Noch fragt sich, ob es dem Rechtnehmer der Besitznachfolger
<lb/>gestattet sei, thätigen Antheil am schwebenden Prozesse zu ergreifen?
<lb/>Dagegen führt man an, daß darin die Zerstörung der Einheit des
<lb/>Prozesses liege'). Allerdings ist nun zwar der Eintritt des Nach- 
<lb/>folgers einer Partei an deren Stelle eine Veränderung der Person
<lb/>der Partei. Allein der Erwerber der streitigen Sache oder des
<lb/>bestrittenen Anspruches hat unleugbar ein rechtliches Interesse am
<lb/>Ausgange des Prozesses, mithin auch nach allgemeinen Grundsätzen
<lb/>einen Beruf, sich an den Parteihandlungen zu betheiligen, welche
<lb/>der Prozeß mit sich bringt'). Dieses Eingreifen in den Prozeß
<lb/>verletzt auch die Rechte des Gegners, ebenso wenig, als der Wechsel
<lb/>in der Person des Vertreters, nachdem die persönlichen Obliegen- 
<lb/>heiten der ausgettetenen Partei durch die Intervention eines
<lb/>neuen Gegners keinen Abbruch leiden4). Namentlich verliert der
<lb/>Gegner nichts an seinen Beweismitteln; denn gleichwie der Autor
<lb/>zum Schutze des Nachfolgers berechtigt ist, namentlich zur Eides- 
<lb/>leistung in seinem Interesse, so ist er auch verpflichtet, vom
</p>
            <p>

               <lb/>6) Weimarisches Gesetz vom 6. Mai 1826 §. 2: „Forderungen, über
<lb/>welche ein Rechtsstreit besteht, können giltig abgetreten werden, und
<lb/>es gibt der Stand und Rang des Eintretenden kein Hinderniß ab."

<lb/>1) Seuffert Handbuch des Civ. Proz. Bd. II S. 216.

<lb/>2) Gesterding Nachforsch, V, l S. 125. Braun im Archiv für civ.
<lb/>Prax. Bd. 24 S. 423 f. Linde in der Zeitschr. für Civ. Recht u.
<lb/>Proz. XV S. 352. Bahr. Ger. Ord. Kap. 8 §. 4: „Intervention
<lb/>greift in allen Sachen Platz, wobei ein Dritter in der Folge soweit
<lb/>interesflrt ist, daß er Nutzen oder Schaden zu erwarten hat." Pr. Proz.
<lb/>Ord. 18 §. 1 ff.

<lb/>3) Gesterding Nachforsch. Bd. V Abth 1 S. ISO.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0441.tif"
                n="437"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>437
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.


<lb/>Gegner angetragene Eide zu schwören bei Vermeidung der gesetz- 
<lb/>lichen Folgen der Eidesverweigerung'). Auch die Einheit des
<lb/>Prozesses wird durch eine Subrogirnng der Parteien nicht ge- 
<lb/>fährdet, denn der Nachfolger muß den Rechtsstreit in der Lage
<lb/>aufnehuien, in welcher er sich zur Zeit seines Eintrittes befindet^).
<lb/>Selbst das römische Recht ist dem persönlichen Eintritte eines Par- 
<lb/>teinachfolgers in dem Prozeß nur in Rücksicht des vitium litigiosi
<lb/>contractus entgegen, weil der Nachfolger in Rücksicht der Nichtig- 
<lb/>keit der Veräußerung keinen giltigen Rechtstitel besitzt. Da
<lb/>aber, wo kein vitium besteht, wird dem Nachfolger die Aufnahme
<lb/>des Prozesses gestattet in der Lage, in der er sich befindet''). Ins- 
<lb/>besondere gestattet cap. 1 der Nov. 112 dem mit dem litigiösen
<lb/>Legate Bedachten, fitro%ov ytvsaöai n/g dlxtjg. Das Recht
<lb/>des Successors, im anhängigen Rechtsstreite als Partei aufzutretcn,
<lb/>ist daher bei uns nach dem Hinwegfallen des vitium so wenig einem
<lb/>Zweifel unterworfen, als seine Befugniß, vom Autor diejenigen
<lb/>Leistungen zu verlangen, welche zur Verfolgung des erworbenen
<lb/>Rechts erforderlich sind, ohne daß der Autor außerdem ein
<lb/>Recht zur Prozeßfortsetzung hätte, oder der Gegner den Eintritt des
<lb/>Nachfolgers zu hindern vermöchte'). Sogar eine Adcitation des
<lb/>Rechtnehmers oder Besitznachfolgers wäre am Platze, wenn.sich
<lb/>ihr Interesse an den Geschicken des Prozeßes aus den Akten zeigt").

<lb/>4) Hommel Rhabs. abs. 112. Seyfahrt Neichsproz. Kap. 15 §.43.
<lb/>Leyser speo. 201 §.5. Glück Comm. §. 799 Bd. 12 S. 278.
<lb/>Mühlenbruch Cession §. 48. 56. 62. Seuffert Handb. des Proz.
<lb/>Bd. III S. 285. f. Ch. Arnold Eidesleistung durch Stellvertreter
<lb/>Erl. 1843 §. 68—72. Bayr. Ger. Ord. Kap. 13 §. 1 Ziff. 3. Pr.
<lb/>Pr. Crt. Tit. 10 §. 279.

<lb/>5) Bayr. Ger. Ord. Kap. 8 §. 4 Ziff. 5 — 7. Pr. Pr. Ord. Tit. 20
<lb/>8- l ff.

<lb/>0) Vergl §. 13 und lex romana bürg. 34.

<lb/>7) Bayr. Ger. Ord. Kap. 13 §. 1 Ziff. 3. Pr. Pr. Ord. Tit. 10.
<lb/>§.279 Cod. d. proc. civ. art. 342 — 351. Oestr. Gcsehgeb. §, 347.
<lb/>348. 968.

<lb/>8} Bayr. Ger. Ord. Kap. 8 §. 4 Ziff. 5. Pr. Pr. Ord. Tit. 17 §. 5.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0442.tif"
                n="438"
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            <p>

               <lb/>438
</p>
            <p>

               <lb/>Hart ter, Veräußerung

<lb/>Das wirkliche Auftreten des Rechtsnachfolgers in einem schwebenden
<lb/>Rechtsstreite macht aber die Legitimation der neu eintretenden
<lb/>Partei nothwendig, welche der gemeine Prozeß unter der Bezeich- 
<lb/>nung der reassumtio litis kennt"), und deren sich also auch der
<lb/>Singularnachfolger zu unterziehen hat,0).

<lb/>Heutige Wirkung der Streitbefangenheit.

<lb/>21.

<lb/>Wenn wir die Bestreitung eines eingeklagten Rechtsanspruches
<lb/>oder die Anhängigkeit einer Eigenthumsklage als Grund der Unver- 
<lb/>äußerlichkeit des bestrittenen Rechts oder der streitigen Sache nicht
<lb/>anerkannten, so ist dochchie Prozeßbefangenheit (§.1.2) kein dermal
<lb/>praktisch bedeutungsloser Begriff geworden. Es ist mit der Be- 
<lb/>hauptung der Veräußerlichkeit prozeßbefangener Ansprüche und
<lb/>Sachen noch nicht zugegeben, daß die Geltendmachung von Eigen- 
<lb/>thumsansprüchen bei Gericht oder die gerichtliche Vertheidigung
<lb/>gegen eingeklagte Rechtsansprüche keine rechtlichen Vortheile ge- 
<lb/>währe. Vielmehr äußert die Litispendenz') ihre Wirksamkeit nicht
<lb/>nur für und gegen die Parteien, welche die auf die Kriegsbefestigung
<lb/>bezüglichen Handlungen pflogen, sondern auch für und gegen ihre
<lb/>Rechtnehmer und Besitznachfolger. Nachdem nämlich der Zustand
<lb/>des Streites seinem Zwecke, der Entscheidung, nach seinem Wesen
<lb/>selbst zureifet, und jedem Theil das Recht giebt, auf Entscheidung
<lb/>zu dringen s), so besteht dieses Recht auch für und wider Rccht-
<lb/>nehmer und Besttznachfolger. Das Streitverhältniß muß nämlich
</p>
            <p>

               <lb/>Gönner Handb. des Proz. Bo. I S. 385. Dagegen Mtttermeier
<lb/>im Archiv für civ. Prax. Bd. 2 S. 31. Geusler das. Bd. 4 S.
<lb/>175. Brauer das. Bd. 23 S. 343 f.

<lb/>9) R. D. A. von 1600 §. 73. I. R. A. §. 99. Bahr. Ger. Ord.

<lb/>Kap- 3 §. 9 Zisf. 3. Pr. Pr. Ord. Tit. 20 tz. 1.

<lb/>10) Heimbach in Weiske's Rechtster. Bd. VI S. 747 f.

<lb/>1) Franke im Archiv für civ. Praxis Bd. XVI S. 444.

<lb/>2) I. 30 v. de jud. 5, 1: ubi acceptum est semel judicium, ibi et
<lb/>finem accipere debet
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0443.tif"
                n="439"
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            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.
</p>
            <p>

               <lb/>439
</p>
            <p>

               <lb/>selbst als. Sache, als ras incorporalis der Parteien betrachtet
<lb/>werden. Wer einen Anspruch erwirbt, kann ihn nur in dem Zu- 
<lb/>stande erwerben, in welchem er sich befindet'). War er streitbe- 
<lb/>fangen, so geht er in dieser Eigenschaft über. Wird eine streitige
<lb/>Sache tradirt, so erwirbt sie der Empfänger vermöge des Zusammen- 
<lb/>hangs der vinäicatio mit der Sache als streitig. Es kann also
<lb/>von dem Nachfolger wie gegen denselben auf Fortsetzung und Ent- 
<lb/>scheidung des Streites gedrungen werden, wie von der ursprünglichen
<lb/>Partei und gegen dieselbe. Einer Erneuerung der Klage durch
<lb/>einen Eessionar steht die Einrede der Litispendenz entgegen, gerade
<lb/>als hätte der Cedent selbst die Wiederholung der Klage versucht.
<lb/>In diesem Stücke nähert sich das klasiische (nicht das Justinianische)
<lb/>Recht') der Vernunftmäßigkeit. Erfolgt die Entscheidung über
<lb/>ein veräußertes streitiges Object oder eine bestrittene actio, so trifft
<lb/>sie die Nachfolger gerade so, wie sie die Vorgänger getroffen haben
<lb/>würde, denn in der Prozeßlagerung entfaltet sich das Privatrecht
<lb/>nach seiner öffentlichen Seite, und das Urtheil macht nicht Recht,
<lb/>sondern es spricht das aus, was nach den Parteihandlungen und
<lb/>den Beweisen Recht sei'). Die in den Akten liegende Berechtigung
<lb/>geht also, auch wenn das Urtheil später erlassen wird, ans den
<lb/>Nachfolger über. Die Folgen der Rechtshängigkeit sind durch das
<lb/>Urtheil bedingt nicht nur in Rücksicht auf die Klagepartei, sondern
<lb/>auch in Rücksicht auf den Streitgegenstand *). Wird der Beklagte
<lb/>verurtheilt, so erwirkt der Ceffionar des Klägers die Exeeution
<lb/>des rechtskräftigen Erkenutniffes. Wird er entbunden, so steht
<lb/>ihm gegen den ursprünglichen Gegner wie seinen Rechtnehmer die
<lb/>Einrede der zu seinem Vortheile ergangenen Streitentscheidung zur
<lb/>Seite. Wurde dem Kläger Eigenthum an der streitigen Sache zu-
</p>
            <p>

               <lb/>3) 1. 54 I). de reg. jur. 50, 17: Nemo ad alium plus juris trans- 
<lb/>ferre potest, quam ipse haberet. Vergl. auch oben §. 7 Note 4—6.

<lb/>4) Gajus 4, 117.

<lb/>5) Savigny Syst. §. 280 Bd. VI S. 259.

<lb/>0) Pr. Proz. Ord. Tit. 7 §. 48. Tit. 24 §. 7. 9.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0444.tif"
                n="440"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>440 Hartter, Veräußerung


<lb/>erkannt, so richtet er vermöge der Rechtsdinglichkeit der
<lb/>vindicatio sein Executionsverlangen gegen den ursprünglichen Be- 
<lb/>klagten, wie einen Nachfolger im Besitze des Streitobjectes').
<lb/>Dieses, sind die praktischen Folgen der Prozeßbefangenheit in Be- 
<lb/>ziehung auf die Dispositionen der Theile während der Schwebe
<lb/>des Rechtsstreites. Da aber diese Folgen des Prozeßverhältniffes
<lb/>vernunftnothwendige Ausflüsse seines eigensten Wesens sind, so
<lb/>leiden sie auch keine Ausnahme wie das vitium litigiosi contractus
<lb/>nach §. 14. Vielmehr sind sie die steten Begleiter der Streitbe- 
<lb/>fangenheit, die Veräußerung mag unter was immer für Verhält- 
<lb/>nissen geschehen sein °).

<lb/>Haftungen des Nachfolgers.

<lb/>22.

<lb/>Bei Abtretung streitiger Sachen und bestrittener Ansprüche
<lb/>entsteht auch noch die Frage, ob sich der Gegner in Ansehung der
<lb/>ihm durch mora oder Prozeß zugefügten Schäden und Kosten an
<lb/>den Nachfolget der ursprünglichen Partei halten darf oder muß.
<lb/>Wir unterscheiden hier zuvörderst die Kosten und Schäden, welche
<lb/>vor dem Eintritte der Partei in das anhängige Prozeßverhältniß
<lb/>erwuchsen, und die darnach entstandenen. Was nun I. die Kosten
<lb/>und Schäden betrifft, welche vor der Uebernahme der Prozeß- 
<lb/>führung oder Sache von Seite des Rechtnehmers erwachsen waren,
</p>
            <p>

               <lb/>7) Es liegt wohl im Ansprüche auf eine unvertretbare Sache, daß auch
<lb/>die Hilfsvollstreckung auf die Sache geht. Gajus 4, 1—5 I. 25
<lb/>D. de 051. et act. 44, 7. Christiansen Inst. §. 76. Das We- 
<lb/>sen der dinglichen Klage aber kommt erst im deutschen Prozeß durch
<lb/>die Execution gegen dritte Inhaber zur wirklichen Bedeutung.
<lb/>Die fietio possessionis des römischen Rechts, wenn Jemand nachthei- 
<lb/>lige Veräußerungen vornimmt (I. 20 v. 5er. petit 5, 3), paßt nach'
<lb/>unserm System nicht mehr als Folge der Veräußerungen während der
<lb/>Anhängigkeit eines Prozeffes. Leyser SpCC, 444 §. z. Hommel
<lb/>Rhabs. o5s. 883.

<lb/>8) Zimmermann im Archiv für civ. Praxis Bd. 36 S. 70.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0445.tif"
                n="441"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>441
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.


<lb/>so sind dieselben offenbar die unmittelbare Folge der Handlungen
<lb/>der ursprünglichen Partei gewesen, und die Haftung darf daher
<lb/>ohne Jntercession des Nachfolgers diesem nicht überbürdet wer- 
<lb/>den Daß eine Uebernahme der Haftung des Nachfolgers nicht
<lb/>anzunehmen sei, wenn er von dem Streitverhältnisse nichts wußte,
<lb/>ist wohl klar. Aber wenn er als Partei in dem anhängigen Pro-
<lb/>zeffe auf tritt, entsteht allerdings die Frage, ob mit der Haupt- 
<lb/>sache die Verpflichtung für die Nebensache einzustehen nicht auf
<lb/>ihn überging')? Eine Haftung für die Früchte einer übernommenen
<lb/>streitigen Sache, welche dem Kläger zugesprochen wird, ist. dem
<lb/>eingetretenen Beklagten nicht zu überbürden, sofern er sich durch
<lb/>dieselben nicht bereicherte. Auch fehlt jeder rechtmäßige Grund,
<lb/>dem Nachfolger ohne besondere Jntercession die Haftung für die
<lb/>Prozeßkosten zu überbürden. Wenn eine Jntercession stattfindet, so
<lb/>befreit diese die ursprüngliche Partei nicht von der Haftung; viel- 
<lb/>mehr sind dann Vorfahrer und Nachfolger solidarisch verpflichtet,
<lb/>und der Gegenpartei steht die Wahl zu, sich an den einen oder
<lb/>andern von ihnen zu halten'). II. Bezüglich der Kosten und
<lb/>Schäden nach der Uebernahme ist zu bemerken, daß der Käufer
<lb/>der streitigen Sache, welche ihm mit Früchten aberkannt wird, als
<lb/>malae fidei possessor betrachtet und angehalten wird, die von
<lb/>ihm selbst gezogenen Früchte zurückzustellen'). Die Prozeßkosten

<lb/>1) I. I §. 35 rk. depos. 16, 2 1. 1 C. eod. 7, 34 1. 39 D. mand.
<lb/>17, I. v. Wening-Jligenheim vom Schadensersätze. Heidelberg
<lb/>1841 §. 19.

<lb/>2) 1. 129 §. 1 I. 178 D. regul. jur. 50, 17. 1. 13 §. 31 1. 14—18
<lb/>D. act. emt. vend. 19, 1. 1. 19 §. 20 1. 20 D. de auro etc. le- 
<lb/>gato 34, 2. Glück Comm. §. 589—592 Bd. VIII S. 248—310.

<lb/>3) I. 28 D. mandati 17, 1: mandatorem debitoris solventem ipso jure,
<lb/>reum non liberare, propter mandatum enim suum solvit et suo no- 
<lb/>mine: ideoque mandatori actiones putat adversus reum cedi de- 
<lb/>bere. G. I. Nibbentrop zur Lehre von den Correaloblkgationen.
<lb/>Gott. 1831 §. 11 u. 12 S. 83 — 87. C. O. von Madai Lehre
<lb/>von der Mora. Halle 1837 §. 60.

<lb/>4) 1. 20 §. 16 1. 21 besonders 1. 24 und 1. 25 §. 7 V. her. petit. 5, 3: posfc
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0446.tif"
                n="442"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>442 Hartter, Veräußerung

<lb/>muß der unterliegende Nachfolger, wenn sie dein Gegner zuerkannt
<lb/>werden, erstatten. Aber auch hier ist die Haftung des Vorfahren
<lb/>nicht aufgehoben, da er den Prozeß erhoben hat, und der Eintritt
<lb/>eines neuen Gegners mit allen Folgen ihm zugeschrieben werden
<lb/>muß'). Es steht daher auch hier dem beschädigten Gegner die
<lb/>Wahl frei, bezüglich der Kosten, Schäden und Früchte den Nach- 
<lb/>folger wie die ursprüngliche Partei, welche beide solidarisch
<lb/>haften, in Anspruch zu nehmen^).

<lb/>Rechtsverhältniß des Autor und Nachfolgers.
</p>
            <p>

               <lb/>23.

<lb/>Jedes Uebereinkommen, in welchem Verpflichtungen einge- 
<lb/>gangen werden, bringt für die Contrahenten die Notwendigkeit
<lb/>mit sich, das Stipulirte zu gewähren')- Wurden Jemanden be- 
<lb/>strittene Ansprüche oder streitige Sachen veräußert, so kann der
<lb/>Erwerber das Veräußerte nach Maßgabe des Prozeßresultates wirk- 
<lb/>lich erlangen oder nicht. Wenn nämlich bei einer Klagenver-
<lb/>äußerung der Beklagte verurteilt wird, und der Kläger dem Käufer
<lb/>das Prozeßobject überläßt, so erwuchs dem Erwerber aus der Be- 
<lb/>streitung des veräußerten Rechts nicht der geringste Schade. Ebenso
<lb/>ist der Erwerber einer streitigen Sache außer Gefahr, wenn die
<lb/>Vindicatio» abgewiesen wird. Wird aber der Beklagte von dem
<lb/>cedirten Ansprüche des Klägers entbunden oder 'dem Vindicanten

<lb/>motam controversiam omnes possessores pares fiunt et quasi prae- 
<lb/>dones tenentur. Et hoc jure utimur: coepit enim scire, rem ad se
<lb/>non pertinentem possidere is, qui interpellatur. 1. 2 C, her. petit.
<lb/>3, 31: non ignarus comparavit, item ipse quasi malae fidei pos- 
<lb/>sessor fructus restituere cogitur.

<lb/>5) 1. 1 §. 4 D. de eo, per quem factum erit, quominus quis in judicio
<lb/>sistat 2, 10: „Si plures fecerint, omnes tenentur; sed si unus prae- 
<lb/>stiterit poenam, eaetei’i liberantur: cum nihil intersit.

<lb/>6) G. I. Nibbentrop von den Correalobligationen §. 14. 15.

<lb/>1) Glück Comment. §. 1117-1119 Bd. XX. Brinkmann 1. c. S.
<lb/>138 C.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0447.tif"
                n="443"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen.
</p>
            <p>

               <lb/>443
</p>
            <p>

               <lb/>der veräußerte Gegenstand des Streites zugesprochen, so erhält
<lb/>der Rcchtnehmer oder Besitznachfolgcr den Rechtsanspruch oder das
<lb/>Eigenthum der Sache keineswegs, da das Urtheil seine Wirkung
<lb/>auf den Nachfolger äußert (§. 16). Es fragt sich, ob der Necht-
<lb/>nehmer iu diesem Falle Entschädigungsansprüche an den Veräußern- 
<lb/>den besitzt oder nicht? Hier ist nun zu unterscheiden, ob der Er- 
<lb/>werber von dem vitium litigiosi contractus Keuntniß hatte oder
<lb/>nicht. War dem Nachfolger das Streitverhältniß bekannt, so wird
<lb/>angenommen werden dürfen, daß er die Gefahr des Unterliegens
<lb/>im Rechtsstreite auf sich nahm'). Die Vcrmuthung spricht hier
<lb/>für eine emtio spei, und wenn Gewährschaft nicht speziell stipu-
<lb/>lirt worden wäre, so besteht eine solche nicht'). Auch von der
<lb/>Klage wegen Verletzung über die Hälfte wird in der Regel keine
<lb/>Rede sein können, wenn eine Sache oder ei» Anspruch als streitig
<lb/>und zweifelhaft veräußert wurde*). Die Verpflichtung zur Gewähr-,
<lb/>schaft kann aber allerdings aus arglistigem Handeln des Ver- 
<lb/>äußernden erwachsen 2 3 4 5 6). Hatte der Veräußernde das vitium litigiosi
<lb/>verschwiegen, so ist er zum Schadensersätze verbunden ^), welchen
<lb/>Justin tan auf ein Drittel des Werthanschlages der res liti- 
<lb/>giosa feststellte (§. 12). Diese Bestimmung fällt bei uns wohl
</p>
            <p>

               <lb/>2) 1. 2 Z. 9D. her. vel aet. vend. 18, 4: Sicut lucrum omne ad emto-
<lb/>rem hereditatis spectat, ita damimmque debet ad eum respicere.


<lb/>3) 1. 2 §. 1 D. quarum rerum actio non datur 44, 5. 1. 17 C. de evict.

<lb/>8,45. Glück Conim. §. 1013 Bd. 16 S. 318. §. 1118 Bd. 20
<lb/>S. 228. Bayr. Landr. Thl. IV Kap. 4 §. 4 Ziff. 6. Streitige
<lb/>Klagen 8. 8 Ziff. 4. Pr. Landr. Th. 1 Tit. 11 §. 420. 421.


<lb/>4) 1. 8 §. 1 1. 9 §. 1 1. 11 §. 18 1. 12 D. act. emt. vend. 19, 1. Glück
<lb/>Comm. Bd. IV S. 194 Bd.XVI S. 52.


<lb/>5) 1. 1 §. 1 D. de dolo malo 4, 3: Quae dolo malo facta esse dicantur,
<lb/>si de his rebus alia actio non est, et justa causa esse videtur , judi- 
<lb/>cium dabo.


<lb/>6) 1. 62 §. 1 D. de contr. emt. 18,1: Qui nescius loca sacra vel reli- 
<lb/>giosa vel publica pro privatis comparavit, licet emtio non teneat,
<lb/>ex emto tamen adversus venditorem experietur, ut consequatur,
<lb/>quod interfuit ejus, i\e deciperetur. 1. 2 D. de litig. 44, 5.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0448.tif"
                n="444"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>444 Hartter, Veräußerung


<lb/>weg (§. 16). Es hat also die Verpflichtung zur Gewährschaft das
<lb/>wirkliche Interesse zu begreifen, welches Jemand dabei hatte, daß
<lb/>er die veräußerte Sache als Eigenthum behalten dürfe'), daß der
<lb/>erworbene Rechtsanspruch zu Recht bestehe"). Eine Ausnahme von
<lb/>der Evictionspflicht würde die Erlassung derselben bewirken, wenn
<lb/>dieselbe nicht erschlichen wurde (Note 5).

<lb/>Ergebnisse.

<lb/>24.

<lb/>Die vorstehende Erörterung führte zu nachfolgenden Resultaten:
<lb/>Die römischen Verbote der Veräußerung von Sachen und Rechten
<lb/>wegen in Aussicht stehender oder bereits begonnener Rechtsstreite
<lb/>waren auf den Prozeß bezügliche Gesetze (§. 4), und zwar jus
<lb/>Romanum singulare (§. 5 und 7). Der Grund der Verbote der
<lb/>Veräußerung an potentiores ergab sich aus den eigenthümlichen
<lb/>Verhälmissen des römischen Ständeslebens und aus der Mög- 
<lb/>lichkeit, daß sich der poientior über der Amtsgewalt fühlte (§. 8).
<lb/>Ferner fanden wir als Grund des Verbotes der Veräußerung pro- 
<lb/>zeßbefangener Klagen und Sachen die subjectiv beschränkte Wirk- 
<lb/>samkeit b«t res judicata und Litispendenz (§.12 — 14). Die
<lb/>Statuirung des vitium litigiosi contractus war hiernach motivirt
<lb/>und es hatte das Verbot der alienatio rerum litigiosarum feine
<lb/>Bedeutung als Schutzmittel der actio judicati (§.18), die Nichtig- 
<lb/>keitserklärung der cessio notionum litigiosarum aber als Siche- 
<lb/>rungsbehelf der exceptio litis pendentis (§. 14). Wir konnten
<lb/>aber diese Augehörungen des römischen Prozeßrechts nicht als ver- 
<lb/>erbt auf unser Gerichtswesen betrachten. Die Richtergewalt des
<lb/>geordneten germanischen Staates wurde unwiderstehlich auch bezüg- 
<lb/>lich des Vornehmsten in der bürgerlichen Gesellschaft. Der deutsche
</p>
            <p>

               <lb/>7) 1. 1 Z. 2 D. de evict, 21, 2. 1. 62 §. 1 V. de contr. emt. 18, 1,
<lb/>Glück Comm. §, 1116. 1121.

<lb/>8) 1. 4 D. her. vel act. vend. 18, 4, 1. 74 §. 3 D. de evict. 21, 2. 1. 30
<lb/>D. de pig. 20, 1.
</p>

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                n="445"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>von Rechtsansprüchen. 445

<lb/>gemeine Prozeß nahm die der Wahrheit zustrebende Richtung;
<lb/>namentlich erhielten die Litispendenz und das Urtheil die ihrem
<lb/>Begriffe entsprechende Geltung. Die Macht des Gerichts schützt
<lb/>den Prozeß und erstreckt die Tragweite der Rechtshängigkeit wie
<lb/>der Verurtheilung auf die sämmtlichen Rechts- und Besitznach- 
<lb/>folger (8- 21). Nachdem die richterliche Gewalt und der deutsche
<lb/>gemeine Prozeß in sich selbst die Mittel zur Gewährleistung des
<lb/>Prozeßrechts und der Erkenntnißvollstreckung gefunden hatten,
<lb/>waren die römischen Dispositionsbeschränkungen als Mittel zu dem
<lb/>nämlichen Zwecke antiquirt, nach denen die Unerfahrenheit römi- 
<lb/>scher Legislatoren gegriffen hatte'). Die Veräußerung streitiger
<lb/>Sachen und bestrittener Rechtsansprüche an Wen immer ist, un- 
<lb/>geachtet der regelmäßig verbindlichen Kraft der Bestimmungen des
<lb/>römischen Rechtskörpers als gemeines Recht (§. 3 und 6), bei uns
<lb/>erlaubt (§. 8. 17. 19), und ebenso das Auftreten des Nachfolgers
<lb/>im anhängigen Prozeffe (§. 20). Jedoch haftet er für die ver- 
<lb/>ursachten Kosten mit der ursprünglichen Partei (§. 22), welche
<lb/>ihm im Falle des Unterliegens nach Umständen evictionspflichtig
<lb/>wird (§. 23).
</p>
            <p>

               <lb/>1) In einem Lehrbuche des deutschen gemeinen Prozeßes, welcher insbe- 
<lb/>sondere von Heffter in den römischen und einheimischen im Interesse
<lb/>gründlicher Auffassung auseinander gehalten wird, hat das vitium
<lb/>litigiosi contractus als Folge der editio actionis oder litis contes- 
<lb/>tatio allerdings in der Darstellung des römischen Prozesses seinen
<lb/>Platz, während im Systeme des deutschen Prozeßrechts die Streitbe- 
<lb/>fangenheit einer mit dinglicher Klage verlangten Sache oder eines
<lb/>eingeklagten Rechtsanspruches deren unbedingte Unterwerfung unter das
<lb/>künftige Urtheil bewirkt, so daß davon Nachfolger wie die ursprüng- 
<lb/>lichen Parteien getroffen werden. Das vitium gehört nur in das
<lb/>römische, das veränderte Wesen der Litigiofität nur in das deut- 
<lb/>sche Prozeßrecht.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf12+1855_0450.tif"
             n="446"
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              type="article"
              n="XV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Erörterung der Frage: wen trifft nach dem römischen Rechte in der Regel die Beweislast, wenn der Eigenthümer eines Grundstücks den Besitzer einer dasselbe belastenden Servitut mit der actio negatoria bespricht?</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Reuter, ...">Von Herrn Reuter, vormaligen Ober- und Landgerichtsadvokaten in den Herzogthümern Schleswig und Holstein</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf12+1855_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>XV.

<lb/>Erörterung der Frage: wen trifft nach dem römischen Rechte
<lb/>in der Regel die Beweislast, wenn der Eigenthümer eines
<lb/>Grundstücks den Besitzer einer dasselbe belastenden Servi-
<lb/>' tut mit der actio negatoria bespricht?
</p>
            <p>

               <lb/>^ Von

<lb/>Herrn Reuter, vormaligen Ober- und Landgerichtsadvokaten in den
<lb/>Herzogthümern Schleswig und Holstein.
</p>
            <p>

               <lb/>- r

<lb/>^ie Ansicht, welche in dem gesetzten Falle die Beweislast dem
<lb/>beklagten Besitzer der Servitut zugetheilt haben will, hat zwar,
<lb/>zumal in neuerer Zeit, die meisten und sehr gewichtige Autoritäten
<lb/>für sich gewonnen, doch hat von jeher ein solcher Ausspruch mein
<lb/>Rechtsgefühl verletzt. Unverantwortlich erschien mir die Willkühr
<lb/>in der Annahme, als laste sich aus dem römischen Rechte eine
<lb/>Präsumtion für die Freiheit des Eigenthums entlehnen; und ver- 
<lb/>mißte ich einen zureichenden Grnnd, sich hinweg zu setzen über
<lb/>die Regel, welche sonst den beklagten Besitzer vor der Beweislast
<lb/>schützt. Mochte der Eigenthümer eines Grundstücks — oder dieser
<lb/>und feine Vorbesttzer nach einander — auch noch so lange im un- 
<lb/>gestörten Besitze einer Servitut gewesen sein, mochte die ganze un-
<lb/>betheiligte Nachbarschaft das Recht an der Servitut so unzweifel- 
<lb/>haft ansehen, als das Recht, welches im klebrigen das Eigenthum
<lb/>des belasteten Grundstücks dem äominus gewährt: wo jene Doctrin
</p>
            <pb facs="2085151_nf12+1855_0451.tif"
                n="447"
                xml:id="zs1-2085151_nf12-1855_0451"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Reuter, über die Beweislast der aetio negatoria. 447

<lb/>von der Präsumtion für die Freiheit des Eigenthums, oder die An- 
<lb/>sicht, daß das Eigenthum seinem wesentlichen Begriffe nach jede
<lb/>Servitut ausschließe, Geltung gewonnen hat, da hat der Eigen-
<lb/>thümer des dienenden Grundstücks es zu jeder Zeit in seiner Ge- 
<lb/>walt, durch Anstellung der actio negatoria den Besitzer der Ser- 
<lb/>vitut urplötzlich iu die Alternative zu versetzen, entweder die Ser- 
<lb/>vitut aufzugeben, oder sich einer sehr lästigen Beweisführung zu
<lb/>unterziehen.

<lb/>Von großer Bedeutung aber für die Praxis ist die Lösung
<lb/>jener Rechtsfrage; fast auf keinem Gebiete des Rechts — zum
<lb/>wenigsten soweit es sich von dinglichen Rechten handelt — giebt
<lb/>es der Berührungspunkte so viele, wo sich gegenüberstehendes recht- 
<lb/>liches Interesse so leicht Rechtsstreitigkeiten herbeiführt.

<lb/>Inzwischen hat auch die gerichtliche Praxis wohl in den
<lb/>meisten deutschen Landen, so namentlich in Preußen, wie in meinenl
<lb/>Heimathlande, die hingestellte Frage zu Gunsten des belasteten
<lb/>Eigenthums entschieden, also, daß sie dem mit der actio negatoria
<lb/>besprochenen Besitzer einer Servitut in der Regel die Beweislast
<lb/>aufbürdet.

<lb/>Da hat es mich denn getrieben, den Quellen nachzugehen und
<lb/>dort einmal etwas länger zu verweilen. Und diese haben mich
<lb/>nicht unbefriedigt gelassen.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 1.

<lb/>Von den Rechtssätzen, womit die Anhänger der herrschenden
<lb/>Doctrin diese zu vertreten gesucht haben, tritt vor allen in den
<lb/>Vordergrund derjenige von der Präsumtion für die Freiheit des
<lb/>Eigenthums. Werde dieser denn auch zuerst geprüft!

<lb/>Da fragt man nun aber im römischen Rechte vergebens nach
<lb/>einer solchen Präsumtion zu Gunsten der Freiheit des Eigenthums;
<lb/>weder findet man einen derartigen Rechtsgrundsatz verbis ex- 
<lb/>pressis und nackt hingestellt, noch andere Sätze, aus welchen man
<lb/>auf dem Wege der Entwickelung oder vermöge eines Kettenschluffes
<lb/>zu jenem Satze gelangen könnte. Wohl aber finden wir, wenn

<lb/>Z-itschr. f. Ltvilr. u. Proz. Neue Folge. Xll. Bv. 3. Heft. 31
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0452.tif"
                n="448"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>448
</p>
            <p>

               <lb/>Reuter, über die Beweislast
</p>
            <p>

               <lb/>auch in einem Abschnitt des römischen Rechts, welcher eine andere,
<lb/>als die hier zur Erörterung gezogene Rechtsmaterie behandelt,
<lb/>Sätze ausgesprochen, welche zudem gerade entgegengesetzten Re- 
<lb/>sultate führen.

<lb/>Was namentlich die Präsumtion für die Freiheit der Person
<lb/>betrifft, so enthält

<lb/>fr. 20 I). de reg. jur. (L, 17)

<lb/>die Regel:

<lb/>Quöties dubia interpretatio libertatis est, secundum
<lb/>libertatem respondendum erit.

<lb/>Ja die Präsumtion zu Gunsten der Freiheit der Person ist so
<lb/>groß, daß es nach römischem Rechte jedenfalls keine Präsumtion zu
<lb/>Gunsten des Eigenthums oder der Freiheit desselben geben könnte,
<lb/>welche größer wäre. Vielmehr stellt fr. 122 D. 1. c. den
<lb/>Satz hin:

<lb/>libertas omnibus rebus favorabilior.

<lb/>Und doch, ja trotz der Vorschrift:

<lb/>inter pares numero judices si dissonae sententiae profe- 
<lb/>rantur in de liberalibus quidem causis (secundum quod
<lb/>a Divo Pio constitutum est) pro libertate statutum obti- 
<lb/>net, in aliis autem causis pro reo.
<lb/>cf. fr. 38 D. de re jud. (XLII, 1)
<lb/>sagt fr. 14 D. de probat. (XXII, 2):

<lb/>Circa eum, qui se ex libertinitate ingenuum dicat, refe- 
<lb/>rendum est, quis actoris partibus fungatur, etsi
<lb/>quidem in possessione libertinitatis fuerit: sine dubio
<lb/>ipsum oportebit ingenuitatis causam agere, do c ereque,
<lb/>se ingenuum esse. Sin vero in possessione ingenuitatis
<lb/>sit, et libertinus dicatur: (scilicet ejus, qui ei contro- 
<lb/>versiam movet) hoc probare debet, qui eum dicit li- 
<lb/>bertum suum.

<lb/>So die Beweislast trotz der Präsumtion zu Gunsten der Freiheit
<lb/>der Person: wie sollte der Eigenthümer eines Grundstücks dem
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0453.tif"
                n="449"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>bcv actio negatoria.
</p>
            <p>

               <lb/>449
</p>
            <p>

               <lb/>Besitzer einer Servitut gegenüber günstiger gestellt sein?! oder
<lb/>sage ich lieber: wie wäre solches Angesichts des Rechtsgrundsatzes:

<lb/>libertas omnibus rebus favorabilior
<lb/>rechtlich möglich, rechtlich denkbar?!

<lb/>8- 2.

<lb/>50 wenig übrigens, als jenen — ich möchte sagen: verrufe- 
<lb/>nen — Satz, daß die Präsumtion zu Gunsten der Freiheit des
<lb/>Eigenthums sprechen sollte, finden wir Data im römischen Rechte,
<lb/>welche zu der Annahme führen könnten, als habe sich im Rechts- 
<lb/>leben der Römer eine Neigung kundgegeben, die Servituten zu be- 
<lb/>schränken, geschweige denn ihr Bestehen durch eine so exorbitante
<lb/>Präsumtion zu gefährden. Das römische Recht kannte schon in
<lb/>der ersten Periode seiner Entwickelung Servituten. Die servi- 
<lb/>tutes praediorum rusticorum gehörten gar den rebus man- 
<lb/>cipi an.

<lb/>cf. Gaji commentar. II §. 29.

<lb/>Auch suchen wir im römischen Rechte nicht nur vergebens nach
<lb/>einer Rechtsregel oder einem Rechtsgrundsatze, worauf sich eine
<lb/>Präsumtion für die Freiheit des Eigenthums bauen ließe, sondern
<lb/>es ist sogar unbestritten Rechtens, daß der Verkäufer eines Grund- 
<lb/>stücks nicht gehalten ist, dem Käufer Freiheit zu gewähren von den
<lb/>Servituten, welche aus dem verkauften Besitz haften, von jenem aber
<lb/>nicht bei dem Verkauf angegeben worden. Der Verkäufer haftete
<lb/>nur dafür, wenn er ausdrücklich Freiheit von Servituten verspro- 
<lb/>chen oder den fundus als optimus maximusque bezeichnet hatte.
<lb/>So sagt fr. 90 D. de verbor. signif. (L. 16) :

<lb/>Qui, uti optimae maximaeque sunt, aedes tradit,
<lb/>non hoc dicit, servitutem illis deberi, sed illud solum,
<lb/>ipsas aedes liberas esse, hoc est, nulli servire—;
<lb/>fr. 126 ibid.:

<lb/>51 eum fundum tibi darem, legem ita dixi, uti optimus
<lb/>maximusque esset, et adjeci, jus fundi deterius factum
<lb/>non esse per dominum praestabitur: amplius eo prae-

<lb/>31*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0454.tif"
                n="450"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>450
</p>
            <p>

               <lb/>Reuter, über die Beweislast
</p>
            <p>

               <lb/>stabitur nihil: etiamsi prior pars, qua scriptum est, uti
<lb/>optimus maximusque sit, liberum esse significat,
<lb/>eoque, si posterior pars adjecta non esset, liberum
<lb/>praestare deberem: tamen inferiore parte satis me libe- 
<lb/>ratum puto, quod ad jura attinet, ne quid aliud prae- 
<lb/>stare debeam, quam jus fundi per dominum deterius
<lb/>factum non esse. —
<lb/>fr. 169 ibid.:

<lb/>Non tantum in traditionibus, sed et in emptionibus et
<lb/>stipulationibus et testamentis adjectio haec, uti opti- 
<lb/>mus maximusque est, hoc significat, ut liberum
<lb/>praestetur praedium, non ut etiam servitutes ei
<lb/>debeantur. —

<lb/>fr. 59 D. de contrah. emt. (XVIII, 1):

<lb/>Cum venderes fundum, non dixisti, ita ut optimus
<lb/>maximusque: verum est, quod Quinto Mucio place- 
<lb/>bat, non liberum, sed qualis esset, fundum praestari
<lb/>oportere: idem et in urbanis praediis dicendum
<lb/>est. —

<lb/>fr. 75 D. de evict. (XXI, 2):

<lb/>Quod ad servitutes praediorum attinet, si tacite secutae
<lb/>sunt, et vindicentur ab alio: Quintus Mucius et Sabi- 
<lb/>nus existimant, venditorem ob evictionem teneri non
<lb/>posse, nec enim evictionis nomine quemquam teneri
<lb/>in eo jure, quod tacite soleat accedere, nisi ut opti- 
<lb/>mus maximusque esset, traditus fuerit fundus, tunc
<lb/>enim liberum ab omni servitute praestandum
<lb/>-, et vera est Quinti Mucii sententia, ut qui opti- 
<lb/>mum maximum que fundum tradidit, liberum prae- 
<lb/>stet etc.

<lb/>Die allegirten Stellen lassen auch nicht den leisesten Zweifel
<lb/>darüber aufkommen, wie dem Römer beim Kauf und Verkauf, und
<lb/>im Verkehr überhaupt, eine Annahme fremd war, daß eine Prä-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0455.tif"
                n="451"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>der actio negatoria. 451

<lb/>sumtion für die Freiheit des Eigcnthums — von Servituten —
<lb/>rechtlich bestehe.
</p>
            <p>

               <lb/>8-3.

<lb/>Den Worten nach haben sich nun freilich auch in neuerer Zeit
<lb/>die Vertreter der herrschenden Doctrin von der Ansicht losgesagt,
<lb/>als könne hier eine solche Präsumtion für die Freiheit des Eigen- 
<lb/>thums entscheidend sein und den Grund abgeben, warum auch der
<lb/>beklagte Besitzer einer Servitut diese zu beweisen gehalten sei.
<lb/>Ihre Darstellung geht dahin, daß im Eigenthum das Fundament
<lb/>der Negatorienklage zu suchen und in Folge dessen der Kläger von
<lb/>einer weiteren Beweislast, als in Betreff des Eigenthums, befreit
<lb/>sei. So weiset Francke in seinen: Betrachtungen über die Be- 
<lb/>weislast bei der Negatorienklage darauf hin, daß Pufendorf die
<lb/>Sache zuerst auf diesen Standpunkt zurückgeführt, Hufeland die- 
<lb/>sen Satz wieder hervorgehoben, und später Löhr und Mitter-
<lb/>maier diese Ansicht geltend gemacht hätten,

<lb/>cf. Archiv für die civilist. Praxis Bd. 21 S. 8. 9.
<lb/>sagt von der Negatorienklage:

<lb/>„Dieselbe ist — eine aus dem Eigenthum, als ihrer Grund- 
<lb/>lage, entspringende Klage —
<lb/>und räsonnirt demnächst also:

<lb/>„Es ist ja auch ein allgemein aufgestellter Rechtssatz, daß
<lb/>das Eigeuthum an sich und seiner rechtlichen Natur nach ein
<lb/>ausschließliches Recht ist. Wer also sein Ekgenthum nach- 
<lb/>wies, der hat ein Recht zur Ausschließung Dritter zugleich
<lb/>mit erwiesen. Denn dieses Recht ist im Eigenthum nach
<lb/>dessen rechtlichen Begriffen enthalten."
<lb/>cf. 1. c. pag. 32. 33.

<lb/>Auch schon G. F. Puchta sprach sich in diesem Sinne aus und
<lb/>bemerkte in Betreff der actio negatoria:

<lb/>„der Kläger hat den Grund seiner Klage, so viel ihm daran
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0456.tif"
                n="452"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>452
</p>
            <p>

               <lb/>Reuter, über die Beweislast


<lb/>verneint wird, zu erweisen, und dieser ist das Eigenthum, hier
<lb/>wie bei der Vindicatio»."

<lb/>cf. Rhein. Museum 1. Iahrg. (1827), G. F. Puchchta
<lb/>über die Negatorienklage S. 167.

<lb/>Mittermaier's Darstellung in seiner Abhandlung: Beiträge
<lb/>zur Lehre von der Beweislast geht namentlich dahin:

<lb/>„Der Beweis, — daß der Kläger bei der actio negatoria
<lb/>nichts zu beweisen hat, als sein Eigenthum, und daß der Be- 
<lb/>klagte die angemaßte Servitut beweisen muß, ergibt sich aus
<lb/>der Natur der actio negatoria, die als ein e Art Eigen-
<lb/>thumsklage betrachtet werden muß, und als eine
<lb/>Art rei vinäicatio erscheint. Während bei der letzten
<lb/>der Eigentümer sein Eigenthum gegen den völlig sein Recht
<lb/>vernichtenden Angriff verfolgt, und fordert, daß ihm sein
<lb/>Eigenthumsrecht zugesprochen werde, fordert bei der actio
<lb/>negatoria der Kläger nur den ihm rechtswidrig vom Be- 
<lb/>klagten entzogenen Theil zurück, und sucht sein Eigenthum
<lb/>gegen partiellen Eingriff zu sichern. Mit Unrecht wird man
<lb/>daher bei dieser Klage die Behauptung der Freiheit des
<lb/>Eigenthums von der Servitut zum Klagegrund machen;
<lb/>nur das dem Kläger zustehende Eigenthum ist der wahre
<lb/>Klagegrund."

<lb/>cf. Arch. für die civil. Praxis Bd. 19 S. 288. 289.

<lb/>In gleicher Weise bezeichnet v. Bangerow, indem er den
<lb/>Worten nach die Lehre von der praesumtio pro libertate ver- 
<lb/>wirft, die actio negatoria als Eigenthumsklage und sagt:

<lb/>„Da nämlich das Eigenthum das einzige Fundament der
<lb/>negatorischen Klage ist, so muß der Kläger dieses, wenn es
<lb/>von dem Gegner in Abrede gestellt wird, allerdings beweisen,
<lb/>aber auch nur dieses, und niemals ist ihm noch der weitere
<lb/>Beweis, daß dem Verklagten keine Servitut zustehe, aufzu- 
<lb/>legen. Hat nämlich der Kläger sein Eigenthumsrecht dar-
<lb/>gethan, so hat er damit nicht nur einen Anspruch auf Schutz
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0457.tif"
                n="453"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>der actio negätoria.
</p>
            <p>

               <lb/>453
</p>
            <p>

               <lb/>gegen totale Verletzung desselben, sondern auch natürlich
<lb/>gegen partielle Störung gewonnen, und behauptet der Ver- 
<lb/>klagte einen rechtlichen Anspruch zu dem Einen oder dem
<lb/>Andern zu haben, so liegt es ihm ob, denselben zu beweisen."
<lb/>cf. v. Bangerow Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen
<lb/>Bd. I S. 706-708.
</p>
            <p>

               <lb/>8-4.

<lb/>Damit ist nun aber nur der Name ein anderer geworden,
<lb/>die Behauptung im Wesentlichen dieselbe geblieben. Soll näm- 
<lb/>lich die actio negatoria eben und allein auf das Eigenthum sich
<lb/>gründen, so müßte dieses seinem Wesen und Begriff nach die
<lb/>Servitut ansschließen, womit wir denn wieder bei der Lehre
<lb/>von der Präsumtion für die Freiheit des Eigenthums gestrandet
<lb/>wären.

<lb/>v. Bangerow's weiterer Ausführnng an dem angeführten
<lb/>Orte:

<lb/>„Freilich folgt daraus, daß ich mein Eigenthum dargethan habe,
<lb/>noch nicht, daß der Andere keine Servitut haben k ö n n e. Wie
<lb/>man aber aus dieser Möglichkeit eine Verbindlichkeit des
<lb/>Klägers ableiten kann, das wirkliche Nichtvorhaudensein einer
<lb/>solchen Servitut darthun zu müffen, ist mir unbegreiflich.
<lb/>Wenn ich als Vindicant nachgewiesen habe, ich sei Eigcnthümer
<lb/>der in Anspruch genommenen Sache geworden, so sind doch
<lb/>noch viele Fälle, in denen der Verklagte nichts desto weniger
<lb/>. einen rechtlichen Anspruch auf meine gänzliche Ausschließung
<lb/>haben kann; er kann nachher Eigcnthümer geworden sein, er
<lb/>kann sich in einer Lage befinden, worin er nlich zwingen kann,
<lb/>die Veräußerung eines Dritten anznerkennen u. dgl. nt. Wer
<lb/>denkt aber daran, wegen dieser Möglichkeiten dem Kläger einen
<lb/>Beweis aufzubürden, daß keiner dieser Fälle wirklich vorhanden
<lb/>sei? Jeder gesteht vielmehr zu, es liege hier dem Verklagten
<lb/>ob, seilte exceptio dominii, rei venditae et traditae u. dgl.
<lb/>zu beweisen. Gerade so verhält es sich aber offen-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0458.tif"
                n="454"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>454 Reuter, über die Beweislast

<lb/>bar, wenn ich einen blos partiellen Eingriff in

<lb/>mein Eigenthnm abwenden will."
<lb/>werde ich entgegnen dürfen, wie eine Parallele in der gedachten
<lb/>Beziehung, zwischen der rei vindicatio und der actio negatoria
<lb/>gezogen, wohl zu einem ganz entgegengesetzten Resultate führt.
<lb/>Nehme ich z. B. ein Stück Landes mit der rei vindicatio in An- 
<lb/>spruch als zu einem Grundstück gehörig , welches mein Eigenthum
<lb/>sei: so werde ich — wenn auch das von mir mit der rei vindicatio
<lb/>beanspruchte Stück Landes einst zu jenem mir gehörigen Grundstück
<lb/>gehörte und mit demselben einen Grundbesitz ausmachte, der ge- 
<lb/>trennten Veräußerung jenes Stücks aber kein rechtliches Hinderniß
<lb/>im Wege stand, die Trennung und Veräußerung vielmehr nicht mehr
<lb/>Förmlichkeiten erforderte, als die Einräumung einer Servitut- 
<lb/>um mit der rei vindicatio gehört zu werden, dem leugnenden Be- 
<lb/>klagten gegenüber doch beweisen müsien, daß ich jenes Stück Landes
<lb/>mit dem gedachten Grundstück zum Eigenthum erworben habe, oder
<lb/>daß selbiges mit dem von mir erworbenen Grundstück verbunden
<lb/>war, als dieses mein Eigenthum wurde. — Offenbar bliebe man
<lb/>nun aber in der Parallele, mäße mit demselben Maaße, wenn man
<lb/>vom domino praedii servientis, welcher gegen den Besitzer einer
<lb/>Servitut die actio negatoria anstellt, und seine Klage auf ein von
<lb/>ihm erworbenes Eigenthum gründen wollte, den Beweis verlangte,
<lb/>daß dieser Eigenthumstheil, welchen der Beklagte als von'dem
<lb/>praedio serviente getrennt besäße, zu einer Zeit sein, des Klägers,
<lb/>Eigenthum, oder mit seinem praedio verbunden gewesen wäre, als
<lb/>er dieses acquirirte; oder — mit anderen Worten — daß das
<lb/>praedium unbelastet oder frei von der fraglichen Servitut sein
<lb/>Eigenthum geworden wäre.

<lb/>Es möchte hier am Orte sein, daraufhinzuweisen, wie auch
<lb/>Borst — welcher übrigens der herrschenden Doctrin huldigt —
<lb/>zugesteht, es gebe „keine Vermuthung für das eingeschränkte oder
<lb/>uneingeschränkte Eigenthum."

<lb/>„Ein Grundstück" — bemerkt er dazu — „ist natürlich frei, ■

<lb/>wenn keine Servitut darauf lastet. Die Servitut wird nicht
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0459.tif"
                n="455"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>455
</p>
            <p>

               <lb/>der actio negatoria.

<lb/>vermuthet, aber auch die Freiheit nicht, sondern es ist nur so
<lb/>viel'gewiß, daß das Grundstück von Natur frei sein müsse, wenn
<lb/>keine Servitut darauf durch irgend eine Thatsache entstanden ist."
<lb/>cf. Nepomuk Borst über die Beweislast im Civil-
<lb/>prozeß §. 191 pag. 143.

<lb/>Und nachdem er sich also ausgesprochen, fährt er fort:

<lb/>„Der Negatorienkläger muß nämlich zwar den Erwerb eines
<lb/>unbeschränkten Eigenthums erweisen."

<lb/>Fasien kann ich es nicht, wie er Angesichts dieser Sätze sagen
<lb/>mag, daß eben dieses fürHufeland's Meinung entscheide, und zu
<lb/>dem Resultat kommen:

<lb/>„Allein diesen verneinenden Beweis hat der Kläger geliefert,
<lb/>wenn er die Thatsachen, wovon sein Eigenthumserwerb ab- 
<lb/>hängt, bewiesen hat, und hierbei von dem Merkmal der Be- 
<lb/>schränkung nichts vorkommt, wenn z. B. seine Erwerbsurkunden
<lb/>oder Zeugen von der Beschränkung nichts melden."

<lb/>Le vera ist dieß wiederum nichts, als die Lehre von der Prä- 
<lb/>sumtion der Freiheit des Eigenthums, lediglich in einem ihre wahre
<lb/>Gestalt verdeckenden Gewände.
</p>
            <p>

               <lb/>8-4-

<lb/>Inzwischen wird man jenen Raisonnements aus der rechtlichen
<lb/>Natur des Eigenthums, welche an sich die Servitut ausschließe, von
<lb/>vorne herein entgegnen dürfen, wie das römische Recht zur Be- 
<lb/>zeichnung des Eigenthums keine Sätze der Art hinstellt, und keine
<lb/>Definition vom Eigenthum gibt, welche die Beweislast auch des be- 
<lb/>klagten Besitzers einer Servitut zur nothwendigen Folge hätte.

<lb/>Sollte das System des römischen Rechts, sei es nun in Folge
<lb/>einer Präsumtion für die Freiheit des Eigenthums, oder — was
<lb/>rechtlich dieselbe Bedeutung haben würde — kraft der rechtlichen
<lb/>Natur des Eigenthums es mit sich bringen, daß den von dem domi-
<lb/>nus praedii servientis mit der actio negatoria besprochenen Be- 
<lb/>sitzer einer Servitut die Beweislast träfe, so müßte eine solche Klage
<lb/>auch consequenter Weise sich darstellen als eine Klage, welche, aus
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0460.tif"
                n="456"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>456
</p>
            <p>

               <lb/>Reuter, über die Beweislast.


<lb/>der Natur des Eigeuthums abgeleitet, eben darauf gerichtet wäre,
<lb/>daß dem Kläger sein praedium eingeräumt oder restituirt werde,
<lb/>mit den Rechten, welche das freie Eigenthum oder das Eigenthum
<lb/>an sich gewähre.

<lb/>So aber stellt sich die Klage des Eigenthümers eines praedii,
<lb/>welcher eine Servitut an demselben, in dessen Besitz sich ein Anderer
<lb/>befindet, bestreitet, im römischen Rechte nicht dar. Die Klage —
<lb/>wenn auch der Schlußstein der Basis dieser Klage ein positives
<lb/>Recht ist,

<lb/>cf. fr. 5 pr. D. 81 ususfruct. pet. (VII, 6)
<lb/>quamquam — actio negativa domino competat adversus
<lb/>fructuarium: magis tamen de suo jure agere videatur,
<lb/>quam alieno: cum invito se, negat jus esse utendi fru- 
<lb/>ctuario, vel sibi jus esse prohibendi —
<lb/>hat nach den Ausdrücken, welchen die Römer für dieselbe ge- 
<lb/>wählt haben, nicht die Form, daß der Kläger sich etwas aneignen
<lb/>und als sein ihm gehöriges Eigenthum ansprechen und geräumt oder
<lb/>restituirt haben wolle; nirgends wird die actio negatoria so be- 
<lb/>zeichnet, sondern sie hat vielmehr die Form des Negirens. Wenn es
<lb/>schon fr. 2 I). si servitus vind. (VIII, 5) heißt:

<lb/>de servitutibus in rem actiones competunt nobis (ad
<lb/>exemplum earum, quae ad usumfructum pertinent) tam
<lb/>confessoria, quam negatoria: confessoria ei, qui servitu- 
<lb/>tem sibi competere contendit: negatoria domino, qui
<lb/>negat:

<lb/>so ersehen wir auch aus den einzelnen Beispielen, daß die Römer in
<lb/>jedem eonereten Falle sich in den Gränzen dieser Form halten. Der
<lb/>Kläger greift den mit der actio negatoria Besprechenden als wegen
<lb/>einer Anmaßung an. So heißt es §. 2 J. de action. (IV, 6):
<lb/>contra quoque de usufructu et servitutibus praediorum
<lb/>rusticorum, item praediorum urbanorum, invicem quo- 
<lb/>que proditae sunt actiones: ut si quis intendat, jus non
<lb/>esse adversario utendi, fruendi, eundi, agendi, aquamve
<lb/>ducendi, item altius tollendi, immittendi projiciendive,
</p>

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                n="457"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>der actio negatoria. 457

<lb/>vel projiciendi immittendive: istae quoque actiones in
<lb/>rem sunt, sed negativae;
<lb/>fr. 8 §. 5 D. si serv. vind. (VIII, 5):

<lb/>jus illi non esse in suo lapidem caedere, ut in meum
<lb/>fundum fragmenta cadant — jus ei non esse fumum
<lb/>immittere;
<lb/>fh 9. pr. eod.:

<lb/>jus tibi non esse aedificare;
<lb/>fr. 12 eod.:

<lb/>Egi, jus illi non esse tigna in parietem meum im- 
<lb/>missa habere;
<lb/>fr. 13 eod.:

<lb/>jus mihi non esse flumina ex meo in tuum parie- 
<lb/>tem fluere;
<lb/>fr. 14 pr. §. 1 eod.:

<lb/>jus tibi non esse parietem illum ita habere;
<lb/>fr. 17 pr. eod.:

<lb/>jus non esse illum parietem ita projectum in suum
<lb/>esse invito se;

<lb/>und fr. 17 §. 1 eod.: v

<lb/>jus ei non esse, in eo loco ea posita habere in- 
<lb/>vito se.

<lb/>Diese Ansicht finden wir auch von Lind e vertreten, wenn er
<lb/>in seiner Abhandlung von dem Beweise verneinender Sätze

<lb/>cf. Arch. für die civil. Praxis Bd. I pag. 156

<lb/>sagt:

<lb/>„Es scheint—, daß man von einer falschen Voraussetzung aus- 
<lb/>geht ,. wenn man annimmt, bei der Negatorienklage sei das
<lb/>Eigenthum Klagegrund. Es wird ja im Gegenthcil im römi- 
<lb/>schen Rechte, wie es auch in der Natur des Verhältnisses liegt,
<lb/>vorausgesetzt, daß das Eigenthum der angeblich belasteten
<lb/>Sache nicht, sondern das Dasein der Servitut als selbststän- 
<lb/>diges Rechtsverhältuiß Gegenstand des Streites sei."
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0462.tif"
                n="458"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>458
</p>
            <p>

               <lb/>Reuter, über die Beweislast
<lb/>8.5.

<lb/>Lag nach den aus dem römischen Rechte angeführten Stellen
<lb/>in der Form, welche die Römer für die actio negatoria wählten,
<lb/>der Ausdruck, daß der Kläger eine Anmaßung zurückweise: so
<lb/>finden wir auch, dem ganz entsprechend, den Gränzstein zwischen
<lb/>Recht und Unrecht in dem ersten Acte der Ausübung einer Servitut
<lb/>auf der einen Seite mit „patientia", auf der anderen mit „clam,
<lb/>vi, precariove possidere" bezeichnet. Schon ein „pati" von Seiten
<lb/>des dominus praedii servientis gab dem Besitzer einer Servitut
<lb/>Schutz gegen die actio negatoria. Der Römer stellte die patientia
<lb/>in gleiche Linie mit der traditio, und legte derselben eine gleiche
<lb/>Bedeutung und rechtliche Wirkung bei, als der traditio. So lautet
<lb/>kr. 3pr. D. de usufr. (VII, 1):

<lb/>Omnium praediorum jure legati potest constitui ususfru- 
<lb/>ctus, ut haeres jubeatur dare alicui usumfructum. Dare
<lb/>autem intelligitur, si induxerit in fundum legatarium,1
<lb/>eumve patiatur uti frui;
<lb/>fr. 1 §. 2 D. de serv. praed. rust. (VIII, 3):,

<lb/>Traditio plane et patientia servitutum inducet officium
<lb/>praetoris;

<lb/>fr. 11 §. 1 D. de pubi, in rem. act. (VI, 2):

<lb/>Si de usufructu agatur tradito, Publiciana datur. Jtem-
<lb/>que servitutibus urbanorum praediorum per traditionem
<lb/>constitutis, vel per patientiam: forte si per domum
<lb/>quis suam passus est aquaeductum transduci, item rusti- 
<lb/>corum: nam et hic traditionem, et patientiam tuendam
<lb/>constat.

<lb/>Jndeß wird man zum richtigen Verständniß dieser „patien- 
<lb/>tia" nicht übersehen dürfen, was fr. 5 D. de servit, praed. urb.
<lb/>(VIII, 2) bemerkt ist: .

<lb/>Jnvitum autem in servitutibus accipere debemus: non
<lb/>eum, qui contradicit, sed eum, qui non consentit.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0463.tif"
                n="459"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>der actio negatoria.
</p>
            <p>

               <lb/>459
</p>
            <p>

               <lb/>&gt; 6.

<lb/>Wählten die Römer, wie angeführt worden, für die actio
<lb/>negatoria die Form des Ausdrucks, daß der Kläger eine An- 
<lb/>maßung des Beklagten zurückweise: so ist es dem gegenüber be- 
<lb/>sonders bezeichnend, daß andererseits die actio confessoria als
<lb/>vindicatio-ober das agere hier als vindicare bezeichnet wird,
<lb/>und ist dieser Sprachgebrauch so durchstehend, daß die gedachte
<lb/>Bezeichnung als terminus technicus erscheint. Beispiele mögen
<lb/>dies voris Auge führen.

<lb/>Schon der Titel D. VIII, 5 ist überschrieben:

<lb/>„Si servitus vindicetur".

<lb/>Weiter aber ^esen wir kr. 1 D. si serv. vind. (VIII, 5):
<lb/>Viam ad sepulchrum possumus vindicare;

<lb/>fr.2§. ID.eod.:

<lb/>servitutem — nemo vindicare potest, quam is, qui
<lb/>dominium in fundo vicino habet: cui servitutem dicit
<lb/>, deberi;

<lb/>fr. 4 §. 5 D. eod.:

<lb/>viam vindicandam;
<lb/>fr. 1 pr. D. si ususfr. pet. (VII, 6):

<lb/>Si fundo fructuario servitus debeatur, Marcellus libro 8
<lb/>apud Julianum, Labeonis et Nervae sententiam probat
<lb/>existimantium, servitutem quidem eum vindicare
<lb/>non posse, verum usumfructum vindicaturum;
<lb/>fr. 5 §. 3 D. eod.:

<lb/>Si fundo fructuario servitus debetur, fructuarius non
<lb/>servitutem, sed usumfructum vindicare debet;
<lb/>fr. 4 pr. D. de servit. (VIII, 1):

<lb/>servitutes ipso quidem jure neque ex tempore, neque
<lb/>ad tempus, neque sub conditione, neque ad certam con- 
<lb/>ditionem — constitui possunt, sed tamen, si haec adjici- 
<lb/>antur, pacti vel per doli exceptionem occurretur, contra
<lb/>placita vindicanti;
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0464.tif"
                n="460"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>460 Reuter, über die Beweislast

<lb/>fr. 75 D. de evict. (XXI, 2):

<lb/>Quod ad servitutes praediorum attinet, si tacite secu- 
<lb/>tae sunt, et vindicentur ab alio: Quintus Mucius et
<lb/>Sabinus existimant, venditorem ob evictionem teneri non
<lb/>posse etc.;

<lb/>fr. 1 §. 20 D. de oper nov. nunciat. (XXXIX, 1):

<lb/>Usufructuarius autem opus novum nuntiare suo nomine
<lb/>non potest, sed procuratorio nomine poterit, aut vindi- 
<lb/>care usum fructum ab eo, qui opus novum faciat, quae
<lb/>vindicatio praestabit ei, quod ejus interfuit, opus
<lb/>novum factum non esse;
<lb/>fr. 9 D. eod.:

<lb/>Creditori, cui pignoris nomine praedium tenetur, permit- 
<lb/>tendum est de jure (id est de servitute) opus novum nun- 
<lb/>tiare, nam ei vindicatio servitutis datur;
<lb/>fr. 14 D. eod.:

<lb/>Qui viam habet, si opus novum nuntiaverit adversus
<lb/>eum, qui in via aedificat, nihil agit: sed servitutem
<lb/>vindicare non prohibetur;
<lb/>fr. 21 §. 3 D. de except. reijud. (XLIY, 2):

<lb/>Qui fundum habet usumfructum suum vindicare
<lb/>non potest. Sed si usumfructum, cum meus esset,
<lb/>vin dicavi etc.;

<lb/>fr. 1 §. 4 D. de remission. (XLIII, 25):

<lb/>Jtem Juliano placet,’ et 'fructuario vindicandärum
<lb/>servitutum jus esse, secundum quod opus novum nun- 
<lb/>tiare poterit vicino; und
<lb/>fr. 1 §. 5 D. de arbor, caed. (XLIII, 27):

<lb/>Praeterea probandum est, si arbor communibus aedibus
<lb/>impendeat, singulos dominos habere hoc interdictum, et
<lb/>quidem in solidum; quia et servitutum vindica- 
<lb/>ti o n e m singuli habeant.

<lb/>Jene Verschiedenheit in der Form der Klagen, nämlich der
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0465.tif"
                n="461"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>der actio negatoria.
</p>
            <p>

               <lb/>461
</p>
            <p>

               <lb/>actio confessoria einerseits und der actio negatoria andererseits,
<lb/>finden wir auch ansgedrückt fr. 5 §. 1 D. si ususfr. pet. (VII, 6):

<lb/>Si partis fundi ususfructus constituatur: potest de eo in
<lb/>rem agi: sive vindicet quis usumfructum, sive alii
<lb/>neget.

<lb/>Aus den Allegaten und aus dem Umstande, daß wir die actio
<lb/>negatoria im römischen Rechte, namentlich in den Pandecten,
<lb/>niemals speciell als rei vindicatio bezeichnet ') finden, erhellt
<lb/>denn nun sattsam, daß den Römern nur die actio confessoria,
<lb/>nicht aber die actio negatoria für eine rei vindicatio galt.

<lb/>Wollte man der actio negatoria die rechtliche Natur der
<lb/>rei vindicatio beilegen, also, daß der Kläger sein praedium als
<lb/>an sich absolut frei zu vindiciren habe, so würde man dem Kläger
<lb/>überdieß zumuthen, ein Recht über die streitige Frage hinaus
<lb/>geltend zu macheu: denn eine solche vindicatio würde ja die Be- 
<lb/>hauptung involviren, daß auch keinem Dritten die streitige Ser- 
<lb/>vitut zustehe, während die actio negatoria nur dahin geht, den
<lb/>Beklagten als Besitzer des angeblich herrschenden Grundstücks da- 
<lb/>von auszuschließen.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 7-

<lb/>P ap e in seiner Abhandlung: über die Beweislast bei der actio
<lb/>confessoria und negatoria, cf. Zeitschrift für Civilrecht und Ci-
<lb/>vilprvzeß Bd. 16 pag. 211. 212 schlägt die Bertheidiger der
<lb/>herrschenden Doctrin hier namentlich mit folgendem Argument:

<lb/>„Es läßt sich nichts gegen den Schluß einwenden, daß ein
<lb/>Beweis, der zur Verfolgung eines Ganzen genügt, jedenfalls
<lb/>auch für eine Klage genügen muß, die nur auf einen Theil
</p>
            <p>

               <lb/>1) In der generellen Eintheilung der Klagen bei Gajus (comment II
<lb/>§. 5) begegnen wir freilich dem Ausdruck: Appellantur autem in
<lb/>rem actiones vindicaliones.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0466.tif"
                n="462"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>462 Reuter, über die Beweislast

<lb/>dieses Ganzen gerichtet ist. Allein soll der Schluß auf unsere
<lb/>Frage passen, so gehört doch vor allen Dingen dazu, daß
<lb/>die rei vindicatio gerade ein solches Ganze zum Gegenstand
<lb/>habe, wovon die negatorisch verfolgten Rechte wirklich einen
<lb/>Theil bilden, oder mit anderen Worten, daß sie auf Zuer- 
<lb/>kennung des unbeschränkten vollen Eigenthums, des Eigen- 
<lb/>thums in seiner höchsten Potenz gerichtet sei. Dieses wäre
<lb/>jedoch ein Satz, wohin allerdings jene Definition des Eigen- 
<lb/>thums führt, dem aber der ganze Erfolg der rei vindicatio
<lb/>scknurstracks engegensteht. Denn selbst bei der vollständigsten
<lb/>Verurtheilung wird dem unterliegenden Beklagten in Beziehung
<lb/>auf etwaige, ihm an der vindieirten Sache zustehende Ser- 
<lb/>vituten auch nicht das Mindeste aberkannt, und würde er
<lb/>z. B. früher und ehe er etwa in Folge eines Kaufs von
<lb/>einem non dominus die Sache in Besitz genommen hätte, den
<lb/>ususkruetus oder, wenn er ein benachbartes Haus oder Gut
<lb/>besäße, die servitus tigni immittendi oder eine Wege- oder
<lb/>Weide-Gerechtigkeit gehabt haben, so würde ihm deren Ver- 
<lb/>folgung , wie jeder anderen Servitut bei der Unmöglichkeit
<lb/>einer Confuston mit dem, gerade soeben für nicht vorhanden
<lb/>erklärten, Eigenthum nichts destoweniger völlig unbenommen
<lb/>bleiben. Es leidet also wohl nicht den entferntesten Zweifel,
<lb/>daß hier nicht vorzugsweise von dem vollen unbeschränkten
<lb/>Eigenthum die Rede sein kann."

<lb/>Ein Gesetz hat Pape zwar nicht für dieses Argument namhaft
<lb/>gemacht; allein für den von ihm aufgestellten Satz wird, cttrßer
<lb/>dem angeführten inneren Rechtsgrunde, Nov. 18 Cap. 10 sprechen.
<lb/>Während nämlich dieses Gesetz dem Beklagten, welcher dem Vin- 
<lb/>dicante» zuerst nur sein Eigenthum bestreitet, im weiteren Lauf
<lb/>der Sache aber, nachdem der Kläger bereits sein Eigenthum er- 
<lb/>wiesen hat, mit der Behauptung hervortritt, daß ihm ein Pfand- 
<lb/>recht oder sonst ein Recht an der vindieirten Sache zustehe, ent- 
<lb/>schieden entgegeutritt und festsetzt:.

<lb/>pro abnegatione circa hoc, et actoris laboribus dum
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0467.tif"
                n="463"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>der actio negatoria. 463

<lb/>adhuc causa dicitur, ad actorem transferatur rerum de
<lb/>quibus est quaestio facta, possessio, —
<lb/>fügt es hinzu:

<lb/>licentium habente eo qui hanc reddet, si qua jura ha- '
<lb/>beat ex illa persona de qua prius negationem passus
<lb/>est, competentia sibi haec proponere, et legum justitiam
<lb/>promereri.

<lb/>Könnte man aber mit Fug und Recht behaupten, daß der von
<lb/>den Anhängern der herrschenden Doetrin aufgestellte Satz: die actio
<lb/>negatoria, gegen den Besitzer einer Servitut angestellt, lege dem
<lb/>Kläger nur die Verpflichtung auf, sein Eigenthum zu beweisen, weil
<lb/>dieses an sich jede Servitut ausschließe — im römischen Recht wur- 
<lb/>zele: so würde dem Beklagten, welcher nicht in Zeiten dem Vindi-
<lb/>eanten die Einrede opponirt hatte, daß ihm diese oder jene Servitut
<lb/>zustände, wenn er später ein desfälliges Recht mittelst einer Klage
<lb/>verfolgen wollte, die exceptio rei judicatae entgegen stehen müssen.

<lb/>§. 8.

<lb/>Wenn es nun nach dem Angeführten nicht bestritten werden
<lb/>dürfte, daß die actio negatoria nicht als eine rei vindicatio an- 
<lb/>gesehen werden mag, auch der Kläger, welcher die actio negatoria
<lb/>anstellt, sich nicht darauf beschränken darf, zu behaupten, daß er
<lb/>Eigenthümer des belasteten Grundstücks sei, sondern vielmehr die
<lb/>Anmaßung einer Servitut zum Gegenstände seines Angriffes machen
<lb/>muß: so wird damit zugleich außer Zweifel gestellt sein, daß in der
<lb/>Regel der Beweis des Eigenthnms für den Kläger nicht ansreicht,
<lb/>quia semper necessitas probandi incumbit illi, qui agit.

<lb/>cf. fr. 21 D. de probat. (XLII, 3)

<lb/>Actor, quod adseverat, probare se non posse profitendo,
<lb/>reum necessitudo monstrandi contrarium non adstringit,
<lb/>cum per rerum naturam factum negantis probatio nulla sit.

<lb/>cf. c. 23 C. de probat. (IV, 19)

<lb/>Frustra veremimi, ne ab eo, qui lite pulsatur, probatio
<lb/>exigatur.

<lb/>Z-ltschr. f. Cilcttr. u. Proz. Neue Folge. XII. Bd. 3. Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>32
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0468.tif"
                n="464"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>464
</p>
            <p>

               <lb/>Reuter, über die Beweislast


<lb/>cf. c. 8 C. eod.

<lb/>Inzwischen weisen auch mehrere Stellen in den Pandekten,
<lb/>wo Fälle der fraglichen Art erörtert werden, nach einer richtigen
<lb/>Interpretation, ja nach den klaren Worten, demjenigen, welcher den
<lb/>Besitzer einer Servitut mit der actio negatoria bespricht, die Be- 
<lb/>weislast zu, namentlich fr. 8 §. 3 D. si serv. vind. (VIII, 5)
<lb/>mit den Worten:

<lb/>Sed si quaeritur, quis possessoris partes sustineat: sci- 
<lb/>endum est, possessoris partes sustinere, si quidem tigna
<lb/>immissa sunt, eum, qui ^servitutem sibi deberi ait, si
<lb/>non sunt immissa, eum, qui negat.

<lb/>, Nach dem Sprachgebrauch, welcher, wo dahin einschlagende
<lb/>Fragen in den Pandekten erörtert werden, beobachtet wird, weiset
<lb/>der Ausdruck „possessoris partes“ hin aus die Freiheit von der
<lb/>Beweislast, während der Ausdruck „partes petitoris“ auf die Be- 
<lb/>weislast zu beziehen ist. Fr. 15 D. de oper. nov. nunciat.
<lb/>(XXXIX, 1) sagt denn auch gerade zu:

<lb/>Si priusquam aedificatum esset, ageretur, jus vicino
<lb/>non esse aedes altius tollere, nec res ab eo defende- 
<lb/>retur, partes judicis non alias futuras fuisse ait, quam
<lb/>ut eum, cum quo ageretur, cavere juberet, non prius
<lb/>se aedificaturum, quam ultro egisset, jus sibi esse al- 
<lb/>tius tollere. Idemque e contrario, si quum quis agere
<lb/>vellet, jus sibi esse invito adversario altius tollere, eo
<lb/>non defendente *) similiter, inquit, officio judicis con- 
<lb/>tinebitur, ut cavere adversarium juberet, nec opus
<lb/>novum se nunciaturum, nec aedificanti vim facturum.
<lb/>Eaque ratione hactenus is qui rem non defenderet,


<lb/>1) Das „defendere“1 bestand ja in dem Judicium accipere44 und in
<lb/>der satisdatio,

<lb/>cf. fr. 35 §. 3 D. de procurator. (III, 3)
<lb/>und fr. 7 §. 2 D. Quod vi aut clam (XL1II, 24) sagt:
<lb/>licere — debet aedificare ei, qui satisdederit, cum possessor hoc
<lb/>constituatur.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0469.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>der actio negatoria. 465


<lb/>punietur, ut de jure suo probare necesse haberet;
<lb/>id enim esse, petitoris partes sustinere.

<lb/>v. Vangerow giebt nun zwar dieser Stelle folgende Deutung:
<lb/>„Wäre der Verklagte" — nämlich der mit der aetio negatoria
<lb/>Besprochene — „nicht ungehorsam gewesen, so hätte der
<lb/>Kläger sein Eigenthum beweisen müssen, und hätte er diesen
<lb/>Beweis nicht erbracht, so wäre er abgewiesen worden, selbst
<lb/>wenn auch der Verklagte den Beweis des Servitutenrechts
<lb/>nicht erbringen konnte, i. 5 pr. fin. D. si ususfr. pet.
<lb/>Diesen Vortheil verliert nun der ungehorsaine Verklagte, in- 
<lb/>dem er jetzt unter keiner anderen Voraussetzung ein siegreiches
<lb/>Urtheil erlangen kann, als wenn er wirklich die Existenz des
<lb/>behaupteten Servitutenrechts darthut."

<lb/>v. Vangerow 1. c. pag. 709. ,

<lb/>Allein diese Deutung findet weder in der Fassung und dem
<lb/>Zusammenhänge, noch in dem Sprachgebrauch') ihre Rechtfer- 
<lb/>tigung. Auf den Beweis des Eigenthums, welcher im Allge- 
<lb/>meinen mit der actio negatoria verknüpft ist, ist in dem fr. 15
<lb/>D. (XXXIX, 1), mit keinem Worte hingewiesen, auch nicht im
<lb/>Entferntesten darauf hingedeutet '). — Weiter ist auch nicht
</p>
            <p>

               <lb/>2) Die Worte: „idemque e contrario“ vermitteln die Parallele zwischen
<lb/>beiden gesetzten Rechtsfällen, und die Worte: nis qui rem non] de- 
<lb/>fenderet“ weisen unverkennbar hin auf den Einen, wie auf den An- 
<lb/>deren, welcher es an dem „defendere“ hatte fehlen lassen.

<lb/>3) Auch Francke verwirft, Göschen in dieser Hinsicht entgegentretend,
<lb/>diese Auslegung, und sagt:

<lb/>„Die Worte' Afrikans scheinen mir nichts zu enthalten, was zu der
<lb/>-^Annahme führen könnte, daß er diese Möglichkeit des dem Negato-
<lb/>rienkläger geleugneten und von ihm nicht erwiesenen Eigenthums hier
<lb/>wirklich voraussetzte; seine Worte sind nicht hypothetisch auf diesen
<lb/>nur möglichen Fall verstellt, sondern sie enthalten einen allgemeinen
<lb/>Ausspruch über eine regelmäßig eintretende poena contumaciae,
<lb/>cf. Arch. für die civil. Prax. Bd. 21 pag. 18. 19.


<lb/>32*
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0470.tif"
                n="466"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0470--><p/>
            <p>

               <lb/>466 Reuter, über die Beweislast

<lb/>hervorgehoben, wie in Folge der contumacia der Kläger von einer
<lb/>Beweislast, welche ihm sonst obliege, liberirt werde, sondern
<lb/>daß den Beklagten eine Beweislast treffe, welche ihm sonst nicht
<lb/>obläge, oder wovon er sonst liberirt wäre. Nach v. V a n g e r vw 's
<lb/>Ansicht würde das Umgekehrte die unmittelbare Folge der con-
<lb/>tumacia des Besprochenen sein. Derselbe läßt denn auch den
<lb/>vorangestellten Fall, da der domimi8 praedii servientis, be- 
<lb/>sprochen , contumax sein, und in Folge dessen der Beweislast
<lb/>sich zu unterziehen haben werde, ohne eine weitere Erklärung.'

<lb/>Endlich war in den Prämiffen nicht die Rede von dem do- 
<lb/>minio des Klägers oder der ihm an dem praedio serviente
<lb/>zustehenden proprietas, sondern wovon es sich in dem ersteren
<lb/>Falle handelte, war: jus vicino non esse aedes altius
<lb/>tollere; wovon in dem letzteren Falle: jus sibi esse altius
<lb/>tollere. Heißt es denn nun zum Schluß: is, qui rem non
<lb/>defenderet, punietur, ut de j ure suo probare necesse habe- 
<lb/>ret: so kann dieß nur bezogen werden auf das jus, wovon
<lb/>allein unmittelbar vorher die Rede war. — Francke (cf.
<lb/>Arch. für die civil. Prax. Bd. 21 1. c.), will freilich den
<lb/>Worten: id enim esse petitoris partes sustinere die Erklärung
<lb/>gegeben haben: „d. h. mit förmlicher Klage re." ; allein ganz
<lb/>willkührlich und gegen den Sprachgebrauch, und der Satz, daß
<lb/>der Ausdruck „partes petitoris“ auf die Beweislast zu beziehen
<lb/>sei, mag nicht wohl bestimmter und klarer ausgesprochen werden,
<lb/>als — nachdem gesagt worden: is qui rem non defenderet,
<lb/>punietur, ut de jure suo probare necesse haberet
<lb/>— mit den Worten: „id enim esse petitoris partes
<lb/>sustinere.“

<lb/>Als locus classicus für die Bedeutung dieses Ausdrucks
<lb/>mag ebenfalls gelten das bereits oben allegirte fr. 14 D. de
<lb/>probat. (XXII, 3):

<lb/>Circa eum, qui se ex libertinitate ingenuum dicat, re- 
<lb/>ferendum est, quis actoris partibus fungatur, et
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0471.tif"
                n="467"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0471--><p/>
            <p>

               <lb/>der actio negatoria.
</p>
            <p>

               <lb/>467
</p>
            <p>

               <lb/>si quidem in possessione libertinitatis fuit: sine dubio
<lb/>ipsum oportebit ingenuitatis causam agere, d o ce re- 
<lb/>que; se ingenuum esse, sin vero in possessione inge- 
<lb/>nuitatis sit, et libertinus dicatur: (scilicet ejus, qui ei
<lb/>controversiam movet) hoc probare debet, qui eum
<lb/>dicit libertum suum; —

<lb/>und gleichfalls folgende Stellen fr. 18 D. eod.:

<lb/>Quoties operae quasi a liberto petuntur, probationes
<lb/>ab eo, qui se patronum dicit, exiguntur; et ideo Ju- 
<lb/>lianus scripsit, licet in praejudicio possessor
<lb/>patronus esse videtur, verum partibus actoris
<lb/>non libertum fungi debere, sed eum, qui se patro- 
<lb/>num esse contendit; —

<lb/>fr. 14 D. de Carb. ed. (XXXVII, 10):

<lb/>Quaeritur, an impubes, qui bonorum possessionem ex
<lb/>Carboniano accepit, si, antequam possessio ad eum
<lb/>translata fuerit, pubes factus sit, petitoris partibus
<lb/>fungi debeat, respondit, in eo, quod a possessore
<lb/>petet, probationem ei incumbere; —

<lb/>und fr. 7 D. de lib. caus. (XL, 12):

<lb/>Si quis ex servitute in libertatem proclamat, petito- 
<lb/>ris partes sustinet, si vero ex libertate in servi- 
<lb/>tutem petatur, is partes actoris sustinet, qui ser- 
<lb/>vum suum dicit. Igitur cum de hoc incertum est, ut
<lb/>possit judicium ordinem accipere, hoc ante apud eum,
<lb/>qui de libertate cogniturus est, disceptatur, utrum ex
<lb/>libertate in servitutem, auf contra agatur. Etsi forte
<lb/>apparuerit, eum, qui de libertate sua litigat, in liber- 
<lb/>tate sine dolo malo fuisse, is, qui se dominum dicit,
<lb/>actoris partes sustinebit, et necesse habebit
<lb/>servum suum probare. Quod si pronunciatum fuerit,
<lb/>eo tempore, quo lis praeparabatur, in libertate eum
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0472.tif"
                n="468"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>468
</p>
            <p>

               <lb/>Reuter, über die Beweislast


<lb/>non fuisse, aut dolo malo fuisse: ipse, qui de libertate
<lb/>sua litigat, debet se liberum probare.

<lb/>Für eine solche Interpretation der gedachten Sätze werde ich mich
<lb/>auch noch berufen dürfen auf v. Bethmann-Hollweg, wenn
<lb/>derselbe bei Erörterung der Frage über die Beweislast sich dahin
<lb/>ausspricht:

<lb/>„die sehr bekannten allgemeinen Regeln des römischen Rechts
<lb/>sind folgende zwei. Einmal, daß dem Kläger der Beweis
<lb/>obliege, womit nicht gesagt ist, daß der Beklagte gar nichts
<lb/>zu beweisen habe. Sondern dem Kläger liegt der Beweis
<lb/>seiner Klage, also des Rechts ob, welches den Hauptinhalt
<lb/>des ganzen Prozesies ausmacht; er hat den Hauptbeweiszu
<lb/>führen. Und ihn trifft die Reihe zu beweisen zuerst; erst
<lb/>wenn er diesen Beweis geführt hat, kann von einer Beweis- 
<lb/>last des Beklagten die Rede sein. Führt er ihn nicht, so
<lb/>wird für den Beklagten gesprochen, wenn dieser auch nichts
<lb/>dargethan hätte. Dies ist das onus petitoris; und com- 
<lb/>modum possessoris und petitoris partibus
<lb/>fungi heißt soviel, als: das streitige Recht beweisen
<lb/>müssen."

<lb/>ef. Bethmann-Hollwegs Versuche über einzelne Theile
<lb/>Theorie des Livilprozesies V S. 321. 322.

<lb/>Auch Linde vertritt in der allegirten Abhandlung
<lb/>ef. Arch. für die civil. Prax. Bd. 1 pag. 157.
<lb/>den Satz, daß

<lb/>„das eommodum possessionis dem onus petitoris entgegen- 
<lb/>gesetzt"

<lb/>werde, und daß

<lb/>„im römischen Rechte immer der Ausdruck onera petitoris
<lb/>sustinere und petitoris partibus -fungi nur heißt: das strei- 
<lb/>tige Recht beweisen müsien, und also eommodo possessoris
<lb/>fungi heißt: vom Beweise frei sein."

<lb/>Nicht weniger spricht sich Pape in der allegirten Abhandlung
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0473.tif"
                n="469"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0473--><p/>
            <p>

               <lb/>der actio negatoria.
</p>
            <p>

               <lb/>469
</p>
            <p>

               <lb/>cf. Arch. für die civil. Prax. Bd. 16 pag. 218 seq.
<lb/>entschieden in diesem Sinne aus und giebt, Francke wieder- 
<lb/>legend, eine weiter ausgeführte Auslegung des fr. 15 D. de novi
<lb/>oper. nunciat. (XXXIX, 1). Ein nicht geringes Gewicht gegen
<lb/>die herrschendes Theorie legt Pape in die Waagschale, wenn
<lb/>derselbe, unter Hinweisung auf fr. 31 D. de poss. (XLI, 2), fr. 24
<lb/>D. deR.V. (VI, 1), fr. 1 §. 2. 3 D. uti possid. (XL1II, 17) und
<lb/>§. 4 J. de interd. (IV, 15), die Bedeutung des durch die Inter- 
<lb/>dicte (interd. retin. possess.) dem Besitz gewährten Schutzes
<lb/>für die vorliegende Frage hervorhebt, und namentlich bemerkt:

<lb/>wie ohne Zweifel die zum Schutz des Huasi-Besitzes einge- 
<lb/>führten possessorischen Interdicte den für den wirklichen Besitz
<lb/>gegebenen völlig nachgebildet seien;

<lb/>wie als ausgemacht wohl anzunehmen sein werde, daß eine
<lb/>der wichtigsten Rücksichten immer die präperatorische Natur der
<lb/>Interdicte, die Sicherung des commodi possessionis, oder der
<lb/>Freiheit von der Beweislast für das petitorium bleibe; und
<lb/>wie diejenigen, welche mit Savigny das interd. uti possi- 
<lb/>detis ohne Weiteres allen Servitut-Berechtigten gäben, schon
<lb/>deshalb die allgemeine Wichtigkeit des Servituten-Besitzes für
<lb/>unsere Fragen anerkennen;

<lb/>diejenigen aber, welche es nur dem Usufructuar und Usuar
<lb/>gestatteten, wenigstens für diese Fälle nach den Gesetzen selbst,
<lb/>und ebendaher denn auch analogisch für alle übrigen Servituten,
<lb/>die Wichtigkeit des Besitzes hinsichtlich der Beweislast zugestehen
<lb/>müßten.

<lb/>cf. Arch. für die civil. Prax. Bd. 16 pag. 203 — 205.
</p>
            <p>

               <lb/>4) Zur ausschließlichen Herrschaft in der Praxis wird sie freilich noch
<lb/>nicht gelangt sein, namentlich im Königreiche Hannover nicht; l^nd
<lb/>in den deutschen Landen der österreichischen Monarchie wird die ent- 
<lb/>gegengesetzte Ansicht Geltung haben.
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0474.tif"
                n="470"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0474--><p/>
            <p>

               <lb/>470
</p>
            <p>

               <lb/>Reuter, über die Beweislast
</p>
            <p>

               <lb/>8. 9.

<lb/>Nach dem An- und Ausgeführten wird es nicht zu bezweifeln
<lb/>sein, daß den mit der actio negatoria besprochenen Besitzer einer
<lb/>Servitut der Regel nach nicht, im Widerspruch mit den sonst den
<lb/>beklagten Besitzer bis weiter schützenden Normen, die Beweislast
<lb/>treffen kann, sondern vielmehr dem Kläger die proceffualische
<lb/>Pflicht obliege, die zur Begründung seiner Klage — daß sein
<lb/>Grundstück nicht mit der streitigen Servitut belastet sei, oder diese
<lb/>dem Beklagten nicht zustehe — erforderlichen Thatsachen, insofern sie
<lb/>von dem Beklagten geleugnet werden, zu beweisen, v. Bangerow
<lb/>räumt denn auch ein, daß der hierher gezogene Satz: „affirmanti,
<lb/>non neganti, incumbit probatio“ unter die schlechten Argumente,
<lb/>womit man die herrschende Ansicht habe rechtfertigen wollen, ^u
<lb/>zählen sei. Um so weniger freilich mag jener Rechtssatz den Kläger
<lb/>von der Last eines weiteren Beweises, als daß er Eigenthümer
<lb/>des belasteten Grundstücks sei, befreien, weil schon die patientia
<lb/>den beklagten Besitzer der Servitut zu decken vermag, und die actio
<lb/>negatoria, welche jener gegen diesen zur Hand nehmen muß, wie
<lb/>sie im römischen Rechte präcistrt ist, dahin lautet: „jus illi non
<lb/>esse etc.“, also nicht das Eigenthum an sich Grund der Klage ist.
<lb/>Ist die streitig gemachte Servitut nicht wenigstens durch eine
<lb/>patientia ins Leben gerufen, sondern verdankt ihr Entstehen nur
<lb/>einer Anmaßung: so liegt dem Kläger die Berufung auf eine frühere
<lb/>Zeit zur Hand, wo sein praedium frei von der streitigen Servitut
<lb/>war, und gegen die von dem Beklagten opponirte und etwa schon
<lb/>aus dem, was der Kläger vorgebracht, bis weiter sich ergebende
<lb/>Einrede, daß die Servitut einstweilen in einem Zeitraum, welcher
<lb/>zur Verjährung genüge, ausgeübt und also erworben worden, die
<lb/>Replik, daß die Ausübung vi, clam oder precario geschehen sei.
<lb/>Jedenfalls wird dem beklagten Besitzer der Servitut — auch wo
<lb/>der Kläger nachweiset, daß sein Grundstück früher, und zu welcher
<lb/>Zeit, frei von der streitigen Servitut gewesen — mit dem Be- 
<lb/>weise der Verjährung nicht der Beweis zugemuthet werden können,
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0475.tif"
                n="471"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0475--><p/>
            <p>

               <lb/>der actio negatoria.
</p>
            <p>

               <lb/>471
</p>
            <p>

               <lb/>daß er nicht clam, vi oder precario die Servitut ausgeübt
<lb/>habe, da vielmehr die vitia possessionis nur den Vorwurf des
<lb/>Gegenbeweises bilden, welchen der Kläger eventualiter beizu- 
<lb/>bringen hat. Dieser Satz wird im römischen Rechte seine Recht- 
<lb/>fertigung finden, namentlich o. 1 0. de servit, et aqua (III, 34),
<lb/>wenn es daselbst heißt:

<lb/>8i quas actiones adversus eum, qui aedificatum contra
<lb/>veterem formam extruxit, ut luminibus tuis officeret,
<lb/>competere tibi existimas, more solito (per judicem) ex- 
<lb/>ercere non prohiberis. Is qui judex erit, longi tem- 
<lb/>poris consuetudinem vicem servitutis obtinere sciet:
<lb/>modo si is, qui pulsatur, nec vi nec clam nec pre- 
<lb/>cario possidet.

<lb/>Es Weiset nämlich diese Fassung hin auf die Form: „si non“ oder
<lb/>„quod non“, mit welcher bei den Römern die Replik, wie die
<lb/>Exception, anhob. Namentlich ist dieß zu ersehen aus Gaji institut.
<lb/>comment. lib. IY §. 119.

<lb/>Omnes autem exceptiones in contrarimh concipiuntur,
<lb/>quia adfirmat is, cum quo agitur, nam si verbi gratia
<lb/>reus dolo malo aliquid actorem facere dicat, qui forte
<lb/>pecuniam petit, quam non numeravit, sic exceptio
<lb/>concipitur: si in ea re nihil dolo malo Auli Agerii
<lb/>factum sit, neque fiat. Jtem si dicatur contra pactionem
<lb/>pecunia peti, ita concipitur exceptio: si inter
<lb/>Aulum Agerium et Numerium Negidium non convenit,
<lb/>ne ea pecunia peteretur;

<lb/>und §. 126:

<lb/>Jnterdum evenit, ut exceptio, quae prima facie justa
<lb/>videatur, inique noceat actori. Quod cum accidit, alia
<lb/>adjectione opus est adjuvandi actoris gratia: quae ad- 
<lb/>jectio replicatio vocatur, quia per eam replicatur atque
<lb/>resolvitur jus exceptionis. Nam si verbi gratia pactus
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0476.tif"
                n="472"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0476--><p/>
            <p>

               <lb/>472
</p>
            <p>

               <lb/>Reuter, über feie Beweislast


<lb/>sim tecum, ne pecuniam, quam mihi debes, a te
<lb/>peterem, deinde postea in contrarium pacti simus, id
<lb/>est, ut petere mihi liceat, et, si agam tecum, excipias
<lb/>tu, ut ita demum condemneris, si non convenerit, ne
<lb/>eam pecuniam peterem; noceat mihi exceptio pacti con- 
<lb/>venti, namque nihilominus hoc verum manet, etiamsi
<lb/>postea in contrarium pacti simus: sed quia iniquum
<lb/>est, me excludi exceptione, replicatio mihi datur ex
<lb/>posteriore pacto hoc modo: si non postea convenerit,
<lb/>ut eam pecuniam petere liceret. Jtem si argentarius
<lb/>pretium rei, quae in auctione venerit, persequatur, ob- 
<lb/>jicitur ei exceptio, ut ita demum emtor damnetur, si
<lb/>ei res, quam emerit, tradita sit; quae quidem est justa
<lb/>exceptio; sed si in auctione praedictum est, ne ante
<lb/>emptori traderetur res, quam si pretium solverit, repli- 
<lb/>catione tali argentarius adjuvatur: nisi praedictum
<lb/>est, ne aliter emptori res traderetur, quam si pretium
<lb/>emptor solverit.

<lb/>Dieser Fassung, dieser Form begegnen wir denn auch in den
<lb/>Pandecten z. B. ir. 1 §. 3 D. Quod vi aut clam (XLI1I, 24):
<lb/>Denique est quaesitum, an hoc interdicto utenti ex- 
<lb/>ceptionem possit objicere, Quod non jure meo re- 
<lb/>ceperim.

<lb/>fr. 7 §. 3 D. eod.:

<lb/>Bellissime apud Julianum quaeritur, an haec exceptio
<lb/>noceat in hoc interdicto, Quod non tu vi aut clam
<lb/>feceris;

<lb/>fr. 7 §. 4 D. eod.:

<lb/>an excipi oporteret, Quod incendii defendendi
<lb/>causa factum non sit;
<lb/>fr. 13 D. eod.:

<lb/>exceptionem, Quod praejudicium haereditati non
<lb/>fiat;
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0477.tif"
                n="473"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0477--><p/>
            <p>

               <lb/>der actio negatoria.
</p>
            <p>

               <lb/>473
</p>
            <p>

               <lb/>fr. 16 D. eod.:

<lb/>exceptionem. Quod praejudicium praedio non fiat;
<lb/>fr. 18 D. de except. (XLIV, 1):

<lb/>exceptio, Quod praejudicium fundo partive ejusnon
<lb/>fiat;

<lb/>fr. 2 D. de except. rei jud. (XLIV, 2):

<lb/>exceptione, ac si non in ea causa sint tabulae te- 
<lb/>stamenti, ut contra eos bonorum possessio dari possit;
<lb/>und

<lb/>fr. 24 D. eod. :

<lb/>Si quis rem a non domino emerit, mox petente domino
<lb/>absolutus sit, deinde possessionem amiserit, et a do- 
<lb/>mino petierit, adversus exceptionem, si non ejus
<lb/>sit res, replicatione hac juvabitur, at si res judi- 
<lb/>cata non sit.
</p>
            <p>

               <lb/>§• 10.

<lb/>Schließlich dürfte noch Theo Philus in seiner Paraphrase
<lb/>(11b. IV tit. VI §. 2 edit. Fabrot. pag. 605) in Verbindung mit
<lb/>Gaji Institut, comment. 11b. IV (§.39 seq.) einen schlagen- 
<lb/>den Beweis dafür liefern, daß nicht den beklagten Besitzer einer
<lb/>Servitut, sondern vielmehr den Kläger in der Regel die fragliche
<lb/>Beweislast treffe. Wenn nämlich hier, im Gajus, mit den Worten
<lb/>„si paret etc.“ dem Kläger die Form vorgezeichnet wird, in welche
<lb/>er seine Intentio zu fassen und demnächst, falls seine darin ent- 
<lb/>haltene Behauptung gegründet erfunden worden, zu gewärtigen
<lb/>habe, daß der judex wider den Beklagten sprechen, ihn verurtheilen
<lb/>werde; auch in Uebereinstimmung damit und vermöge der dem
<lb/>judex in der „condemnatio“ ertheilten potestas, „si nonparet“,
<lb/>die Freisprechung des Beklagten erfolgen muß, Theophilus aber
<lb/>an dem angeführten Orte sich dahin ausspricht:

<lb/>Iu Incorporalibus et confessorie et negatorie (in rem
<lb/>agimus). Confessorie quidem, cum dico, si paret usum-
</p>

            <pb facs="2085151_nf12+1855_0478.tif"
                n="474"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf12+1855_0478--><p/>
            <p>

               <lb/>• 474 Reuter, über die Beweislast der actio negatoria.

<lb/>fructum meum esse; negatorie vero, cum id jus nego
<lb/>adversarium habere, dicens, si p ar e t adversarium jus
<lb/>utendi fruendi fundo meo non habere:

<lb/>so ist damit, namentlich mit dem Worten „si paret etc." unab-
<lb/>weislich darauf hingewiesen, daß dem Kläger die Beweislast in
<lb/>Betreff der behaupteten Freiheit seines praedii von der streitigen
<lb/>Servitut obliege.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
