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            <title type="main">Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß, N.F. Bd. 1 (1845) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß, N.F. Bd. 1(1845)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">612864</idno>
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               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1845</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß</title>
                  <biblScope>N.F. Bd. 1</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339519</idno>
                  <idno type="zdb">200729-0</idno>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
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                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
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                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         <div xml:id="d51380e164">
            <head>Inhalt des ersten Bandes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf01+1845_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt des ersten Bandes.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Können in den deutschen constitutionellen Monarchien

<lb/>die Mitglieder ständischer Kammern wegen gesetzwidriger
<lb/>Äußerungen vor den Gerichten des Landes zur Verant- 
<lb/>wortung gezogen werden? Von Herrn Hofgerichtsrath
<lb/>Gerau in Darmstadt... . . . .

<lb/>II. Ueber den im h. 8. J. de actionibus erwähnten unus

<lb/>casus. Von Herrn Hofrath und Professor Dr. Fritz
<lb/>zu Freiburg. . . . ..

<lb/>III. Ueber das Recht des Fiduciars und Fideicommissars

<lb/>an den Früchten einer mit einem Universalsideicommiß
<lb/>belasteten Erbschaft. Von Herrn Dr. Emil Hoff- 
<lb/>mann, Großherzogl. Hess. Hofgerichts- Advokaten zu
<lb/>Darmstadt. ^ .

<lb/>IV. Zu der Lehre von der Alimentation unehelicher Kinder.

<lb/>Von Herrn Dr. Schoeman, Großh. Weimar. Justiz-
<lb/>amts-Aktuar in Allstedt..

<lb/>V. Revision der Lehre von den Quellen des gemeinen

<lb/>deutschen Civilprozeffes. Von Herrn Prof. Dr. I. B.
<lb/>Sartorius in Heidelberg...

<lb/>VI. Ueber das Wesen der Suspensivbedingung. Von Herrn

<lb/>Carl Friedrich Joseph Gotting, Advocaten zu Hil- 
<lb/>desheim ...

<lb/>VII. Ueber die Stellung des Interdicts quod vi aut clam
<lb/>im römischen Actionensystem und in der römischen
<lb/>Praxis, sowie über die heutige Anwendbarkeit desselben.
<lb/>Von Herrn Justizrath Dr. Schmidt zu Schwerin .
</p>
            <p>

               <lb/>Seite.

<lb/>1—46.

<lb/>47-84.

<lb/>85-116.

<lb/>117—149.

<lb/>150-239.

<lb/>240—346.

<lb/>347-386.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite.
</p>
            <p>

               <lb/>VIII. Noch ein Wort über die Bewekslast in forn Falle,
<lb/>wenn Beklagter vorschützt, das Geschäft sey unter einer
<lb/>Bedingung geschloffen worden. Don Herrn Oberapel-
<lb/>lationsrath Dr. Friedrich Hänel Ln Dresden. ... 387—405.

<lb/>IX. Ueber die L. 17. D. de duobus reis. Don Herrn Vr.

<lb/>C. C. B. Dabis Ln Greifswald ....... 406—424.

<lb/>X. Der richterliche Klagspiegel und Sebastian Brandt.

<lb/>Don Herrn Prof. vr. Adrian.. 425—438.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Können in den deutschen constitutionellen Monarchien die Mitglieder ständischer Kammern wegen gesetzwidriger Aeußerungen vor den Gerichten des Landes zur Verantwortung gezogen werden? </title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Gerau, ...">Von Herrn Hofgerichtsrath Gerau in Darmstadt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf01+1845_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Können in den deutschen constitutionellen Monarchien
<lb/>die Mitglieder ständischer Kammern wegen gesetz- 
<lb/>widriger Aeüßerungen vor den Gerichten des Landes
<lb/>, ' zur Verantwortung" gezogen werden?

<lb/>Von ' ^

<lb/>Herrn Hofgen'chtsrath Gerau m Darmstadt. '
</p>
            <p>

               <lb/>Schon öfters hat die in der Überschrift berührte Frage sowohl
<lb/>in- als außerhalb ständischer Kammern den Gegenstand wissenschaft- 
<lb/>licher Erörterungen abgegeben, hat eine Beantwortung in verschie- 
<lb/>denartigem Sinne gefunden, und sie ist in der neuesten Zeit mit
<lb/>Rücksicht auf die ihr von Prof. Zachariä im siebzehnten Bande
<lb/>des Archivs für civilistische Praxis ' gewidmete Abhandlung, in
<lb/>welcher dieser Gelehrte sie in verneinender Weise beantwortet hat,
<lb/>abermals zum Gegenstände einer Discussion in der zweiten Kam- 
<lb/>mer der Stände des Großherzogthums Baden gewacht worden.

<lb/>Die Zuversicht, mit welcher Diejenigen, welche diese hoch- 
<lb/>wichtige Frage abermals anregten, die Nichtverantwortlichkeit der
<lb/>Mitglieder ständischer Kammern und die Inkompetenz der Gerichte
<lb/>zur Annahme und Entscheidung' von Klagen, welche andere An- 
<lb/>gehörige des Staats gegen Abgeordnete wegen rechtswidriger An-
<lb/>Zcitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. I. Bd 1. Heft. 1
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>2 G erau, über Verantwortlichkeit d. Ständemitglieder

<lb/>tastung ihrer Ehre in den ständischen Verhandlungen bei den ge- 
<lb/>wöhnlichen Gerichten erhoben Hatten, in ihren Anträgen auöspra- 
<lb/>chen, mußten um der wichtigen Folgen willen, welche sich an die,
<lb/>praktische Ausführung dieses Grundsatzes knüpfen, zum ernsten
<lb/>Nachdenken und zur gründlichen Erwägung um so mehr aussor-
<lb/>dern, als Professor Zachariä in seiner vorallcgirten Abhandlung
<lb/>sehr entschieden die Nichtvcrantwortlichkcit der Mitglieder ständi- 
<lb/>scher Kammern in der berührten Beziehung behauptet, und mit
<lb/>einem Aufwands von wissenschaftlichen Gründen zu rechtfertigen
<lb/>gesucht hat, während dagegen der unpartheiische Beobachter es
<lb/>sich nicht verhehlen konnte, daß der größeren Mehrheit des gebil- 
<lb/>deten Publikums nach dem Ausspruche ihrer einfachen Anschauung
<lb/>und Bcurthcilung diese verlangte Erhebung der Abgeordneten über
<lb/>die Gesetze des Staats nicht einleuchten und Zusagen wollte.

<lb/>Auch der Verfasser gegenwärtiger Abhandlung konnte schon
<lb/>bei der ersten Auffassung des Gegenstandes große Bedenklichkeiten
<lb/>gegen die Richtigkeit'der behaupteten, Nichtverantwortlichkeit nicht
<lb/>unterdrücken und er ist bei einer näheren Prüftmg dieser Frage von
<lb/>der Ucberzeugung durchdrungen worden, daß die gestellte Frage,
<lb/>soferne nicht eine entgegengesetzte, spccielle Bestimmung in den
<lb/>Verfassungsgesetzcn eines oder ches anderen Staates enthalten ist,
<lb/>also nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht verneint werden
<lb/>kann, und daß die in der'allegirten Abhandlung von Zachariä
<lb/>dargelegten Gründe seine ausgesprochene Ansicht nicht begründen.

<lb/>Ich versuche es, meine entgegenstehende Ansicht zu rechtfer- 
<lb/>tigen. -

<lb/>Wenn Zachariä in seiner Abhandlung die Bemerkung mit
<lb/>entfließen läßt, daß man bei jeder rechtswissenschaftlichen, das Ge- 
<lb/>biet der Politik berührenden Prüfung dem Einflüsse vorgefaßter
<lb/>Meinungen ausgesetzt sey, so liegt hierin allerdings etwas Mah- 
<lb/>res, wenigstens so weit Gründe der Politik wirksam sepen, die
<lb/>entscheidenden Gründe aus Rücksichten der Staatsklugheit und des
<lb/>Staatswohls entnommen werden dürfen, wenn jedoch die Beur-
<lb/>theilung vom Nechtsgesichtsplmkte aus erfolgt, wenn die Entschei-
</p>

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                n="3"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>tu constltutionellett Staaten. 3

<lb/>düng nach Gründen des Rechts abgewogen wird, dann werden
<lb/>bei dem gewissenhaften Beurtheiler die politischen Ansschten wenig- 
<lb/>stens keinen bedeutenden Einfluß äußern, indem hier die Prüfung
<lb/>und Entscheidung nicht auf die individuellen Ansichten über Zweck- 
<lb/>mäßigkeit oder Nothwcndigkeit irgend 'einer politischen Institution
<lb/>sich gründen darf, sondern auf einer über des Urtheilers indivi- 
<lb/>duelle Billigung und Anerkennung erhobenen positiven Grundlage
<lb/>ruhen muß, auf dem unwandelbaren Rechte als abstract positiver
<lb/>Normen, und allgemein leitender feststehender Nechtsprincipicn und
<lb/>Rechtsgesichtspunkte. .

<lb/>Der Beurtheiler steht ja hierbei auf dem Boden verfassungs- 
<lb/>mäßiger Rechte und Pflichten, theils specielle Vorschriften, thcils
<lb/>allgemeine Grundsätze enthaltender Gesetze, welche für alle Fälle
<lb/>die leitenden Gesichts- und Anhaltspunkte für Auslegung und Be-
<lb/>urtheilung abgeben.

<lb/>Wenn der gelehrte Verfasser der allegirten Deduction die
<lb/>aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage nennt, so .stimme ich dem- 
<lb/>selben hierin vollkommen bei, wenn ihre Beurtheilung gleich vom
<lb/>theoretischen Standpunkte aus auch eine Beurtheilung nach Grün- 
<lb/>den der Politik zuläßt. Sie ist aber in unserm Deutschland in
<lb/>der praktischen Anwendung nur eine Rechtsfrage, hauptsächlich
<lb/>deßwillen, weil die Entscheidung derselben auf die Gesetze des
<lb/>Staats zurückgcführt werden muß, collidirende Ansprüche, hier nach
<lb/>den Gesetzen als Rechte geltend gemacht werden wollen, und weil,
<lb/>wenn gleich die Gesetze, welche die Grundlage dieses angesproche-
<lb/>nen Rechts bilden, zum Theil dem öffentlichen Rechte angehörcn,
<lb/>dennoch aus diesem Gesetze nicht ein unmittelbares Recht gegen,
<lb/>den Staat, sondern nur Gründe für die Beurtheilung, einer nach
<lb/>ihrem Thatbestande als Verletzung der Rechte des Einzelnen sich
<lb/>äußerlich öarlegcnden Handlung des Einzelnen entnommen werden
<lb/>wollen, und es also Sache der Gerichte bleibt und bleiben muß,
<lb/>die ihrem objektiven Thatbestande nach der richterlichen Sphäre
<lb/>angehörende Handlung zu beurtheilen, wenn- gleich dabei rücksicht- 
<lb/>lich der Competenz auf dem Boden des Staatsrechts wurzelnde
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>4 Gerau, über Verantwortlichkeit d. Standemitglie-er

<lb/>Gründe zur Sprache kommen. Wesentlich bildet den Gegenstand
<lb/>der Beurtheilung ein Anspruch des einzelnen Staatsangehörigen
<lb/>an einzelne Abgeordnete, es handelt sich, also von Anwendung der
<lb/>allgemeinen Gesetze des Staats auf Verhältnisse zwischen Einzelnen
<lb/>und von Rechtswirkungen der Gesetze unter den Einzelnen (im
<lb/>Gegensätze vom Staat). Diese Rücksichten erleiden auch da keine
<lb/>Modificatio«-, wo die Angriffe auf die Ehre — wie im Großher- 
<lb/>zoglich hessischen Strafgesetzbuche — dem Strafrechte als Ver- 
<lb/>gehen gegen die öffentliche Ordnung und Gesittung überwiesen
<lb/>sind, denn auch hierin vcrläugnet sich der gleichzeitige Character
<lb/>der Strafe als einer Genugthuung für den Verletzten nicht, weil
<lb/>sie in der Regel nur auf Klage des Verletzten zur Verantwortung
<lb/>gezogen werden und der Verletzte in'der Strafe die alleinige Ge- 
<lb/>nugthuung für die ihm zugefügte Beeinträchtigung) die Anerken- 
<lb/>nung des ihm widerfahrenen Unrechts, und folgeweise wenigstens -
<lb/>bei allen nach ihrem Inhalte ehrverletzenden Handlungen zugleich
<lb/>die Aufrechthaltung seiner - äußeren Ehre zu finden hat. Das
<lb/>Strafrecht gehört zwar in seiner Begründung .und Tendenz dem
<lb/>öffentlichen Rechte an, in der Ausübung aber gehört es zu den
<lb/>Attributen des Richteramts in allen Staaten, der Richter, tritt
<lb/>auch hier vorzugsweise in völliger Selbstständigkeit unter der Herr-
<lb/>schaft-'der Gesetze auf, weil gerade das Strafrecht die wichtigsten
<lb/>und edelsten Güter der Einzelnen, Leben, Freiheit, Ehre und Ver- 
<lb/>mögen zum Gegenstände des Angriffs und Schutzes hat; und da- 
<lb/>rum beiin Strafrechte dafür," daß nach bestirmnten unverbrüchlichen
<lb/>Formen und Normen verfahren und in alleiniger Abhängigkeit
<lb/>der entscheidenden Behörde vor dem Gesetze und in völliger , nach
<lb/>allen Richtungen hin feststehender Selbstständigkeit entschieden wird,
<lb/>Dieselben Gründe und zwar in erhöhetem Maße und erhöheter
<lb/>Wirksamkeit vorliegen, wie bei dem Privatrcchte. Daß bei Beur- 
<lb/>theilung der gestellten Frage auch dem Staatsrechte angehörende
<lb/>Gründe zu berücksichtigen und zu erwägen sind, das kann in der
<lb/>Sache keinen Unterschied erzeugen, eben weil die Handlung, von
<lb/>deren Beurtheilung die Rede ist, nach Gegenstand und Subjecten
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0009.tif"
                n="5"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>5
</p>
            <p>

               <lb/>in konstitutionellen Staaten.

<lb/>der richterlichen Cognition, unterworfen ist und die Nechtswirkung
<lb/>der anzuwendenden Gesetze'in den angedeutetcn Fällen zwischen
<lb/>Rechtssubjecten, die nicht der Staat sind und nicht in Bezichuug
<lb/>auf den Staat als solchen sich äußert.

<lb/>Ich glaube im Widerspruche mit den Ansichten von Zacha-
<lb/>riä dm Satz ausstellm zu müssen, daß — die Sache nach allgemei- 
<lb/>nen Nechtsgrundsätzen und abgesehen von speciellen posi- 
<lb/>tiven Bestimmungen der Verfassungsgesetze einzelner
<lb/>Staaten beurtheilt — vom Rechtsgesichtspunkte aus den einzelnen
<lb/>Mitglieder» ständischer Kammern nicht das Recht zugestandm
<lb/>werden'kann, und ohne die Conscquenz zu verletzen, nicht zuge- 
<lb/>standen werden darf, daß sie wegen der in ihren Versammlungen
<lb/>und Verhandlungen gethanen rechtswidrigen, -die Ehrenrechte der
<lb/>übrigen Äaatsangehörigen verletzenden, Aeußerungen nicht vor
<lb/>den kompetenten Gerichten des Staates zur Verantwortung gezo- 
<lb/>gen werden können, und, zwar nicht allein in konstitutionellen
<lb/>Monarchien, sondern auch in den durch von Volksabgcordneten
<lb/>gebildete Kammern repräscntirten, auf das Princip der Volkösou-
<lb/>verainetät gegründeten Staaten, und eben so geht meine Uebcr«
<lb/>Zeugung dahin,- daß die Frage nach Rücksichten und Gründen der
<lb/>Staatswohlfahrt und' Klugheit betrachtet, ganz in derselben Weise
<lb/>zu.beantworten ist.

<lb/>Es sind nicht engherzige Ansichten über Politik, nicht Mangel
<lb/>an Interesse für freisinnige politische Institutionen, nicht Mangel
<lb/>' an Theilnahme an ständischem, kräftigem und pflichtgetreuein Wir- 
<lb/>ken , die meine eben ausgesprochene Ueberzeugung hcrvorgerusen
<lb/>oder Einfluß auf sie geübt, haben, indem ich. vielmehr sehr war- 
<lb/>mer Verehrer und Anhänger gerechter und hinreichende Garantien
<lb/>für eine dem Staatswohl entsprechende Negierung darbietender
<lb/>Staatsgrundgesctze bin, in den Schranken der Gesetzmäßigkeit lind
<lb/>des würdigen Anstands gehaltene Freimüthigkeit und Selbststän- 
<lb/>digkeit' überall, - vorzüglich aber bei den Mitgliedern ständischer
<lb/>Kammern um so mehr ehre, als sie nur dadurch ihrm schönen
<lb/>hochwichtigen Beruf erfüllen, nur dädurch ihre Wirksamkeit zur
</p>

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                n="6"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>6 Gerau, über Verantwortlichkeit d. Ständemitglieder

<lb/>segensreichen erheben können, und. als, wenn- auch nicht in den
<lb/>ständischen Kammern eine auf allseitige Rechtsachtung und Wahr- 
<lb/>haftigkeit sich stützende Freimüthigkeit und Selbstständigkeit sich be- 
<lb/>hauptete, unser ganzes ständische Institut als ein unnützes und
<lb/>werthloscs erscheinen müßte.

<lb/>Recht und Wahrheit namentlich in der Bcurtheilung auf dem
<lb/>Boden eines bestehenden Rechtszustandes sich bildender, Verhältnisse
<lb/>und Ansprüche müssen jedoch ganz unabhängig von den politischen
<lb/>Ansichten des Beurtheilers ihre Geltung behaupten und Anerken- 
<lb/>nung sinden, und zwar in allen Richtungen hin, es führt zum
<lb/>Unrechte, wenn einseitige politische Ansichten und Wünsche auf.die -
<lb/>Beurtheilung des Bestehenden Einfluß äußern. ..

<lb/>„Verfässungsurkunden müssen," wie Zachariä a. a.O. sehr
<lb/>richtig äußert, „vor allen Dingen aus sich selbst erklärt,, bei der
<lb/>Auslegung muß nebenbei das gemeine Recht des Landes beachtet
<lb/>werden, daraus folgt aber mit Nothwendigkeit und Conseqüenz die
<lb/>Unzulässigkeit jeder, Einwirkung der. individuellen politischen An- 
<lb/>sichten und Wünsche des Beurtheilers, was ohnehin unserm gan- 
<lb/>zen Rechte system zuwider ist. Erhaben über den verfassungsmä- 
<lb/>ßigen Rechten der Kainmern, so wie der einzelnen Ständemitglieder,
<lb/>stehen die Rechte des Staatsoberhaupts in Monarchien, und neben
<lb/>ihnen die Rechte der Staatsdiener und aller Staatsangehörigen,
<lb/>Körperschaften wie Einzelner, mit gleicher Kraft und Stärke und
<lb/>gleichem Werthe für diese, und sie begründe» in natürlicher Rück- 
<lb/>wirkung die diesen Rechten correspondirenden Pflichten der Mitglie- 
<lb/>der .der ständischen Kammern. Denn zum Begriffe des. Rechts
<lb/>gehört die 'correfpondirende Pflicht der Anerkennung von Seiten
<lb/>Anderer.

<lb/>Daß null aber die Mitglieder ständischer Kammern keine
<lb/>rechtliche Verpflichtung zur Achtung der. Rechte der anderen Staats- 
<lb/>angehörigen hätten und gleichsam legibus soluti feiert, was ge- 
<lb/>wissermaßen die Grundlage des ganzen Raisonnements von Za- 
<lb/>chariä bildet, das ist es eben, was ich entschieden verneine und
<lb/>Zwar nicht blos für constitutionelle Monarchien, sondern auch,
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0011.tif"
                n="7"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>7
</p>
            <p>

               <lb/>v in konstitutionellen Staaten.


<lb/>wenigstens was die Einzelnhändlungen der einzelnen Mitglieder
<lb/>betrifft, für auf das Princip der Volkssouveränetät gebaute Staa- 
<lb/>ten, und daraus ergeben sich meine ausgesprochenen Sätze von
<lb/>selbst als nothwendige consequente Folgerungen.

<lb/>Um die mir in der Aufstellung der zuvor ausgesprochenen
<lb/>Sätze - zugleich gestellte Ausgabe deren Rechtfertigung möglichst
<lb/>kurz zu losen, glaube ich mich an die Abhandlung'von Zachariä
<lb/>und die darin zusammengcstellten Gründe Halten zu müssen, die
<lb/>ich einer kürzen Beleuchtung zunächst unterwerfe und worauf ich
<lb/>danp..meine eignen Ansichten folgen lassen werde. ' •

<lb/>Zachariä vcrtheidigt zuerst den vvn ihm ausgestellten Satz
<lb/>für die Mitglieder ständischer Kammern in den auf das Prin-
<lb/>citz.der VolkSfonverainetät gebildeten Staaten und äußert'
<lb/>sich, dann bezüglich der constitutionellen Monarchien kurz dahin :
<lb/>„Daß die Niitglieder in den Kamincrn der. constitutionellen Mo- 
<lb/>narchie» auf dieselbe Redefreiheit wie jene Anspruch, machen kön-
<lb/>„neu, läßt sich zu leicht Nachweisen, als daß ich-mich darüber zu
<lb/>,-verbreiten brauchte; auch in der constitutionellen Monarchie kön-
<lb/>„ncn und sollen die Mitglieder der einen oder der andern-Kam-
<lb/>„mer nicht wegen der Meinungen, , die sie in ihrer Kammer gc-
<lb/>„äußcrt habe», vor Gericht zur Verantwortung gezogen.werden.
<lb/>„Denn was diese Redefreiheit betrifft, sind die aus dem Rcprä-
<lb/>,-,sentativsysteme sich ' ergebenden Folgerungen (theorctischssmit der
<lb/>„Monarchie vollkommen vereinbar. Ja es würde sogar die con-
<lb/>„stitutionelle Monarchie nur noch in ein»r sehr entfernten Ver-
<lb/>„wandtschast mit dem Repräsentativsysteme stehen, wenn sie jenen
<lb/>„Grundsatz nicht anerkennte. Darum wird er in Frankreich und
<lb/>„Großbritannien zu den vornehinsten Gewährleistungen für die
<lb/>„Wirksamkeit dieser Verfassung gerechnet." . " . ;

<lb/>Da in diesem Raisonnewent keine selbstständigen,, auf die Mo- 
<lb/>narchie bezogenen Gründe enthalten sind, so kommt es also auf
<lb/>das Gewicht, der bezüglich der auf das Princip der Volkssouve-
<lb/>rainetat gebauten Staaten angeführten Gründe und weiter darauf
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0012.tif"
                n="8"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>8 Gerau, über Verantwortlichkeit d. Ständemitglieder

<lb/>-an, in wie weit solche wirklich auf die constitutionelle Monarchie
<lb/>"Anwendung leiden können. - ,

<lb/>Zachariä bezeichnet zuerst den repräsentativen Freistaat für
<lb/>eine Form der Volksherrschaft, d. h. derjenigen Verfassung , nach
<lb/>welcher die Machtvollkommenheit dem Volke — dem Inbegriff
<lb/>t^r stimmfähigen und stimmbefugtcn Bürger — zusteht, mit der
<lb/>Eigenthümlichkeit, daß der Souverain, das Volk, was die Aus- 
<lb/>übung seiner Souverainetätsrechte betrifft, allein auf die Wahl
<lb/>derer beschränkt sepe, durch welche diese. Rechte ausgeübt werden.
<lb/>Die von dem Volke zur Ausübung seiner Rechte Gewählten sind
<lb/>nach der Deduktion Za'chariä's insgesammt Vertreter, Reprä- 
<lb/>sentanten (nicht blos Bevollmächtigte) des Volkes in dem Sinne,
<lb/>daß keiner derselben von dem Volke unmittelbar, d. i. von
<lb/>einem, Gerichte, in welchem das Volk unmittelbar selbst Recht
<lb/>spräche, zur Verantwortung gezogen werden kann und darf. Die- 
<lb/>jenigen dieser Vertreter, welche das Volk zur Ausübung der ge- 
<lb/>setzgebenden Gewalt gewählt hat, — Volksrepräsentanten im
<lb/>engeren Sinne — sind nach Zachariä's Ansicht schlechthin
<lb/>keiner Verantwortlichkeit unterworfen, so weit sie in der
<lb/>Eigenschaft als Repräsentanten handeln und zu handeln berechtigt
<lb/>sind, weil sie, so weit sie das Volk in der Ausübung der gesetz- 
<lb/>gebenden Gewalt vertreten, als eine und dieselbe Person mit dem
<lb/>Volke zu betrachten sind; dagegen aber sind nach dieser Deduktion
<lb/>diejenigen Vertreter, welche nur für die Vollziehung der Ge- 
<lb/>setze von dein Volke gewählt sind; für ihre Amtsführung unbe- 
<lb/>schadet des Wesens dieser Verfassung- den von dem Volke bestellten
<lb/>Gerichten verantwortlich, weil für sie,eine Regel besteht, nach
<lb/>welcher über Recht und Unrecht entschieden werden kann, nämlich
<lb/>das von der Volksrepräsentation bekräftigte Gesetz. Auf die zur
<lb/>Ausübung der , gesetzgebenden Gewalt von dem Volke erwählten
<lb/>Vertreter will Zachariä den Grundsatz princeps legibus solutus
<lb/>est angewendet wissen, und in Folge dessen äußert er.sich S. 200
<lb/>wörtlich weiter dahin : „Allerdings ist ein Vergehen, das von einem
<lb/>„Volksrcpräsentanten begangen worden ist, strafbar. Wenn die
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0013.tif"
                n="9"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>m konstitutionellen Staaten. ' ' 9

<lb/>„Verhaftung eines Volksrepräsentantcn, der sich eines Vergehens
<lb/>„verdächtig, gemacht hat, an besondere Bedingungen geknüpft ist,
<lb/>„so beruht das auf politischen Gründen, auf'dem Interesse der
<lb/>„Verfassung. Aber was die in Rede stehenden (d. i. nach dem
<lb/>„gemeinen Rechte des Landes strafbaren) Aeußerungen betrifft,
<lb/>„kann überall nicht von einem Vergehen die Rede seyn, Denn
<lb/>„ein Vergehen kann nur unter der Voraussetzung begangen wer- 
<lb/>den, daß eine gewisse Handlung, nicht blos von einein Gesetze
<lb/>„mit einer Strafe bedroht ist,, sondern daß auch das Straf-
<lb/>„gesetz den Thäter verpflichtet. Nun ist der Sinn der
<lb/>-,obigen Deduktion gerade der, daß die Volksrepräsentanten
<lb/>„als solche nicht unter den Gesetzen stehen, welche die
<lb/>„Freiheit der Meinungen beschränken."

<lb/>Z achariä anerkennt übrigens der Gefammtheit, dem- Colle- 
<lb/>gium der Volksrepräsentanten , das Recht'der Disciplinargewalt
<lb/>über den Einzelnen zur Erhaltung eines zweckmäßigen, würde- 
<lb/>vollen Gangs der Verhandlung mit dem Beifügen „Obwohl
<lb/>„alle Mitglieder der Kammer dem Rechte nach einander gleich
<lb/>„sind, ein jeder.derselben das ganze Volk vertritt, so
<lb/>„sollen sie doch eine Gesamintheit, ein Collegium bilden,' sich mit
<lb/>„einander berathen, gemeinschaftliche Beschlüsse fassen."

<lb/>Meines Erachtens liegen in diesen Raisonnements erhebliche
<lb/>Widersprüche, welche nicht, wohl gelost werden können, so lange
<lb/>nicht der meiner Ansicht-nach irn'ge und den allgemeinen Rechts-
<lb/>grundsätzen über Vertretung der Corpor'ationcn, so wie über die
<lb/>Stellung der einzelnen Mitglieder in den Corporationen wider- 
<lb/>sprechende Grundsatz aufgegeben wird, Paß in repräsentativen Frei- 
<lb/>staaten jeder einzelne Repräsentant, jedes einzelne Mit- 
<lb/>glied- der legislativen Kammern das gesammte Volk, den
<lb/>Souverain, vertrete.

<lb/>Hierin kann ich nichts anders als eine wesentliche Unrichtig- 
<lb/>keit erkennen, ist diese meine Ansicht aber richtig, dann, ist dainit
<lb/>von selbst die Frage, welche den Gegenstand dieser Abhandlung
<lb/>bildet, gelöst, und.zwar in einem entgegengesetzten Sinne, wie
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0014.tif"
                n="10"
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            <p>

               <lb/>10 Gerau, llber Verantwortlichkeit d. Ständemitglieder

<lb/>sie Zachariä beantwortet hat. Ich muß zu den eigenen Sätzen
<lb/>Zachariä's zurückkehren. &gt; , ^ , ; -

<lb/>Nach seiner Deduction sind in dein ans das Princip der
<lb/>Volkssouvcrainetät gebauten Freistaaten die von dem Volke zur
<lb/>Ausübung der gesetzgebenden Gewalt erwählten Vertreter,, so weit
<lb/>sie in dieser Eigenschaft handeln und zu handeln berechtigt sind,
<lb/>und zwar jeder Einzelne derselben, von aller und jeder Verant?
<lb/>Wörtlichkeit dem Volke gegenüber entbunden, weil sie für eine und
<lb/>dieselbe Person mit-dem Volke dem Souverarn gelten müssen,'
<lb/>und princeps legibus solutus est, während dagegen die zur Aus?
<lb/>Übung der vollziehenden Gewalt erwählten Repräsentanten den
<lb/>von dem Volke bestellten Gerichten verantwortlich sind. Zacha-
<lb/>riä behauptet zwar am Schlüsse, seiner Deduction die Nichtver- 
<lb/>pflichtung der Abgeordneten. durch die Gesetze des Staats nur
<lb/>mit Bezug auf die Gesetze, welche die Freiheit der Meinungen und
<lb/>Rede' beschränken, allein zuvor spricht er diese Erhabenheit über die
<lb/>Gesetze des Staates ganz allgemein, aus und sein Grund ist
<lb/>'ohnehin aus der Stellung der Abgeordneten genommen, folglich
<lb/>ein allgemeiner. Besondere Rechtsgründe für die specielle und
<lb/>alleinige Befreiung von der zum Schutze der Ehrenrechte beste- 
<lb/>henden Gesetze sind auch nicht angegeben.

<lb/>Wie soll man vorerst die Ausdrücke „in ihrer Eigenschaft als
<lb/>Repräsentanten" als solche „so weit sie zu handeln berechtigt sind,"
<lb/>deuten? Sollen unter den Handlungen, welche die Repräsentan- 
<lb/>ten als solche vornehmen, nur-diejenigen verstanden werden,
<lb/>welche die specielle Stellung eine.s Repräsentanten
<lb/>durchaus voraussetzen, also Vergehen, deren sich ein anderer
<lb/>Staatsbürger, der nicht Repräsentant ist, nicht schuldig' ma- 
<lb/>chen kann, oder überhaupt alle Handlungen, welche der Re- 
<lb/>präsentant in seiner Stellung, Funkeio n,-als Abgeord- 
<lb/>neter unternimmt, die aber eben so gut auch andere Menschen—
<lb/>Nichtrehräsentanten — begehen können! . .

<lb/>- Das Letztere ist wohl Intention von Zachariä, indem er
<lb/>diese Aeußerungen - in spccieller Beziehung auf Ehrverletzungen
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0015.tif"
                n="11"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>in coirstklulionellen Staaten. ' 11

<lb/>thut, deren sich jeder Mensch schuldig 'machen kann, die also nicht
<lb/>die Qualität eines Abgeordneten voraussetzen., Vermöge des an- 
<lb/>geführten Grundes : princeps legibus solulusl mujj consequenter
<lb/>Weise auch dieser letztere Sinn dem Ausdrucke wegen aller Hand- 
<lb/>lungen, die er als solcher vornimmt, beigelegt werden. Der Aus- 
<lb/>druck : „so weit sie zu handeln berechtigt sind," kann nur auf die
<lb/>äußeren Gränzen, die Competenz der verfassungsmäßigen Thä-
<lb/>tigkeit bezogen werden, nicht auf die innere Nechtmäßigkeit der
<lb/>Handlungen, weil sonst die aufgeworfene Frage gar nicht, hätte
<lb/>gestellt werden können, indem von der Verantwortlichkeit einer ge- 
<lb/>setzmäßigen, rechtlichen Handlung überhaupt keine Rede seyn kann.
<lb/>Nun läßt sich aber — die Sache nach dein Wesen, dem ausge- 
<lb/>stellten Rechtsprincip, und abgesehen von positiven Vorschriften
<lb/>'einzelner Verfaffungsurkunden beurtheilt, kein Grund ersehen,
<lb/>warum, wenn das souveräne Volk seine Souveränetätsrechte durch
<lb/>Repräsentanten ausüben lassen muß und wirklich.ausüben läßt,
<lb/>sich diese Machtvollkommenheit nur denjenigen Vertretern mitthei- 
<lb/>len soll, welchen die legislative höchste Gewalt übertragen ist?
<lb/>Ist denn eine Abstufung, ein Unterschied in der Erhabenheit der
<lb/>verschiedenen Bestandtheile der höchsten Gewalt? Wie' kann man
<lb/>ohne inneren Widerspruch' den Satz aufstellen, der Souverän- ist
<lb/>den Gesetzen nicht unterworfen, die Repräsentanten sind identisch
<lb/>mit dem suveränen Volke selbst,^ die zur Ausübung der, gesetzge- 
<lb/>benden Gewalt bestimmten Repräsentanten sind deßhalb den Ge- 
<lb/>setzen nicht unterworfen, darum auch wegen ihrer Handlungen,
<lb/>die sie als solche vornehmen. Niemandem, selbst dem Volke nicht
<lb/>verantwortlich, dagegen aber sind die zur Ausübung der höchsten
<lb/>vollziehenden Gewalt berufenen Repräsentanten den Gerichten des
<lb/>Staates wegen aller ihrer Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft
<lb/>als unmittelbare Vertreter der höchsten Gewalt des Souveränen
<lb/>. Volkes vornehmen, verantwortlich, folglich den Gesetzen unterthan,
<lb/>weil über ihre Handlungen- nach ' dem von den Volksrepräsentan- 
<lb/>ten bekräftigten Gesetze entschieden werden kann? Aus diesen
<lb/>Sätzen ergibt sich die Folge, daß die vollziehende höchste Gewalt
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0016.tif"
                n="12"
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            <p>

               <lb/>12 Gerau, über Verantwortlichkeit tv Ständemitglieder

<lb/>keine Höchsts. Gewalt ist, daß der mit der Souveränetät des Volks
<lb/>bekleidete -Repräsentant der vollziehenden Gewalt und folglich der
<lb/>Souverän selbst in'seiner höchsten, vollziehenden Gewalt den Ge- 
<lb/>setzen unterworfen, und. verpflichtet ist, vor den von ihm constitu-
<lb/>irten Gerichten wegen seiner Regcntcnhandlungen Rechenschaft zu
<lb/>geben und Strafe erleiden zu müssen.

<lb/>Die während der legislativen Bcrathungen. von einem oder
<lb/>dem andern Mitglied ausgestoßen .werdenden Ehrenkränkungen
<lb/>gegen andere Menschen sind doch keine gesetzgeberschen Functionen,
<lb/>es sind Vergehen, zu denen sie als. Repräsentanten nicht berechtigt
<lb/>sind, und über welche eben so gutnach den von der legislativen
<lb/>Volksrcpräsentation sanctionirten Gesetzen entschieden werden kann»
<lb/>wie über Vergehen der. Repräsentanten der höchsten vollziehenden
<lb/>Gewalt. ' -

<lb/>Wer hat noch je für monarchische Staaten die Behauptung
<lb/>aufgestellt, daß rücksichtlich der Machtvollkommenheit des Souve- 
<lb/>räns ein Unterschied unter den verschiedenen Zweigen und Be-
<lb/>standtheilen der höchsten Gewalt gemacht werden, müsse, und dass
<lb/>das Staatsoberhaupt nls Gesetzgeber frei.von jeder Verant- 
<lb/>wortlichkeit seinen Unterthanen und den Gesetzen gegenüber sey,
<lb/>dagegen aber in Ausübung der vollziehenden Gewalt zur
<lb/>Rechenschaft und Strafe gezogen werden könne? Was aber in mo- 
<lb/>narchischen Staaten der Fürst ist, das ist — nach Zach ariä's eigener
<lb/>Deduktion — in den auf das Princip der Volksherrschaft gebau- 
<lb/>ten Staaten, das Volk in seiner idealen Gcsammtheit, als ideale
<lb/>Person gedacht, mit der Modifikation, daß es eben als ideales,
<lb/>eines eigenen unmittelbaren Handelns unfähiges Wese» sich durch
<lb/>Vertreter repräsentiren lassen muß. In der rechtlichen Natur die- 
<lb/>ses Verhältnisses liegt es aber, daß der verfassungsmäßigen Re- 
<lb/>präsentation des souveränen Volkes in ihrer Vereinigung
<lb/>die Majestät des Volks, so wie dessen Machtvollkommenheit in
<lb/>ihren Regentenhandlungen, ohne Unterschied, ob solche. Handlun- 
<lb/>gen der Gesetzgebung oder der höchsten vollziehenden Gewalt sind,
<lb/>beiwohnen muß, wenn nicht das Volk selbst dieser Majestät und
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0017.tif"
                n="13"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>■ tit fonjHtuHcncKen Staaten. ' 1.3.

<lb/>Machtvollkommenheit entbehren soll,"eben weil das Volk solche
<lb/>selbst auszuüben unfähig ist, sich in der Auoübung -feiner Sou-
<lb/>veränetätsrcchte repräseutiren lassen muß, folglich die Handlungen
<lb/>der Repräsentation in ihrem Erfolge wie Handlungen des Volks '
<lb/>selbst angesehen werden müssen, weil die Repräsentanten an der
<lb/>Stelle des Souveräns für ihn dessen Rechte und Gewalt- aus- 
<lb/>üben. ■ ' - ■ '• ■ ' 0

<lb/>Wenn in der praktischen Anwendung und Erfahrung die bei
<lb/>der gesetzgebenden Gewalt mitwirkenden Organe -und- Beamten,
<lb/>was die Resultate ihrer amtlichen Thätigkcit chctrifft, 'iücht vor
<lb/>den Gerichten zur Verantwortung gezogen werden, dagegen aber
<lb/>häufig die Beamten der vollziehenden Gewalt, so liegt der Grund
<lb/>hiervon nicht sowohl in der Eigenschaft der Function,
<lb/>als in der Stellung der dabei functionirenden Beamten. Bei
<lb/>der gesetzgebenden Gewalt wirkt der Souverain unmittelbar selbst,
<lb/>die Resultate bestchen nur kraft seiner Sanction als sein Werk, und
<lb/>es kann also von einer Verantwortlichkeit der dabei mitwirkenden
<lb/>Beamten nicht die Rede seyn. Dasselbe muß cintrcten, wenn und
<lb/>so weit die vollziehende Gewalt in der höchsten Instanz in umnit- 
<lb/>telbarer selbstständiger Repräsentation für den Souverain an seiner
<lb/>Stelle ausgcübt wird. Die sonstigen Beamten der vollziehende»
<lb/>Gewalt handeln dem Souverain untergeordnet, sind ihm als Be- 
<lb/>vollmächtigte verantwortlich, er kann sie darum zur Rechenschaft
<lb/>ziehen und durch seine Gerichte über ihre Dicnsthandlungen richten
<lb/>lassen. Darum wird aber auch nur dann der untergeordnete
<lb/>Beamte vor Gericht gestellt , wenn und so weit der Souverain
<lb/>erklärt, daß der betreffende Beamte gegen seinen Auftrag und ge- 
<lb/>gen den Willen des Vollmachtgebers gehandelt habe, mit Aus- 
<lb/>nahme der im Rechtsverkehre sich ereignenden Rechtsverletzungen
<lb/>der richterlichen Beamten, so weit es sich von Entscheidung Han- 
<lb/>delt, weil diese selbstständig nach den Gesetzen handeln und dem
<lb/>Einflüsse des Staatsoberhaupts in dem Materiellen der Rechts- 
<lb/>pflege nicht unterliegen. An diesen Satz knüpft sich aber zugleich
<lb/>die Folge, daß den Volksrepräsentanten für ihre Personen als
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0018.tif"
                n="14"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>14 Gerau, über Verantwortlichkeit d.-Ständ.emitglieder

<lb/>Einzelnen, wegen ihrer-Handlungen, die sie als Einzelne,
<lb/>selbst innrer Eigenschaft als Repräsentanten vornehmen, keinerlei
<lb/>Vorrechte und Folgen der höchsten Würde und Machtvollkommen- 
<lb/>heit' des Souverains zustehen können, eben weil sie die Person des
<lb/>Souverains als Einzelne nicht repräsentiren, daß vielmehr die
<lb/>höchste Machtvollkommenheit, Majestät und Nichtverantwortlichkeit”
<lb/>ihnen nur als Corps und bezüglich ihrer Regentcnhandlungen,
<lb/>und nur in so weit zustehen kann, als sie verfassungsgemäß das.
<lb/>Volk repräsentiren, d. h. der Repräsentation in ihrer
<lb/>staatsgrundgesetzlichen,für ihre gültigeRegierungs-
<lb/>handlungen erforderlichen Zusammensetzung und
<lb/>Gesammtthätigkeit, an. welcher Nichtverantwortlichkeit der
<lb/>Gesammtrepräsentation dann natürlich jedes einzelne Glied bezüg- 
<lb/>lich der. von der Gesammtheit ausgegaugenen Handlun- 
<lb/>gen Antheil nimmt. Es muß dies für alleNegentenhandlungm
<lb/>gelten, abgesehen davon, ob sie nur von der Repräsentation vor- 
<lb/>genommen werden können, folglich die Eigenschaft der Volksver- 
<lb/>tretung wesentlich voraussetzen, oder ob solche Handlungen eben
<lb/>wie den allgemeinen Gesetzen des Staats widerstreitende, auch
<lb/>von Andern vorgenommen werden können, und abgesehen davon,
<lb/>pb sie gesetzmäßig oder gesetzwidrig sind.

<lb/>: Nur die Kammern als solche in ihrem verfassungs- 
<lb/>mäßigen Bestehen und Gesammthandeln repräsentiren
<lb/>also das Volk,denn nur in ihrer verfassungsmäßigen Zusammensetzung,
<lb/>und ihrem Gesammtwirken ist ihnen die Machtvollkommenheit übertra- 
<lb/>gen. Die Annahme entgegengesetzter Ansicht würde zu dem Erfolge
<lb/>führen, daß eine Kammer der Repräsentanten eine Versammlung
<lb/>von einzelnen Souverainen bildete, von welchen keiner dem andern
<lb/>etwas zu befehlen hätte, und wenn auch nach den Verfassungs- 
<lb/>gesetzen ohne Beeinträchtigung der Souverainetät der Einzelnen
<lb/>ein Beschluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden könnte, so
<lb/>, würde doch von der Ausübung einer Disciplinargewalt der Kam- 
<lb/>mer über das einzelne Mitglied keine Rede sehn können.

<lb/>Die Unhaltbarkeit der gegentheiligen Ansichten bedarf keiner
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0019.tif"
                n="15"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>• in. constiüttioncllen Staaten. ': . -' - 15

<lb/>weitläuftigen Darlegung, sie ergibt sich aus der Erfahrung und
<lb/>dem Organismus aller repräsentativen Freistaaten der neueren
<lb/>. Zeit. ' / .. ' -

<lb/>Ganz in llebereinstimmung mit diesen Grundsätzen sagt
<lb/>Klüber in seinem öffentlichen Rechte des deutschen Bundes 3te
<lb/>Ausl. 8^ 240.: In jeder der vier freien Städte sicht die Staats- 
<lb/>hoheit ihrer Substanz nach der Stadt gemein de zu, auögeübt
<lb/>wird sie vom Rath oder. Senat, als,.der.höchsten sowohl
<lb/>obrigkeitlichen als auch die ganze Stadt, und deren Gebiet reprä-
<lb/>sentircnden Staatsbehörde, jedoch bei bestimmten Gegenstän- 
<lb/>den unter verfassungsmäßiger Mitwirkung der Bürgerschaft.

<lb/>In der Verfassungsurklinde der Stadt Hamburg ist bestimmt,

<lb/>. daß in dieser Stadt die höchste Herrschaft bei einem edlen Rath
<lb/>und der erbgesesscnen Bürgerschaft in soparabili nexu con-
<lb/>junctim und zusammen, nicht aber bei einem oder
<lb/>dem anderen Theil privatim bestehe.

<lb/>, Nach der Constitutionsergänzungsacte der freien Stadt Frank- 
<lb/>furt überträgt die christliche Bürgerschaft die Ausübung der Ho- 
<lb/>heitsrechte an drei aus ihrer Mitte und Autorität ausgehende
<lb/>Behörden 1) der gesetzgebenden Versammlung oder dem ge- 
<lb/>setzgebenden Körper, 2) dem Senat, als höchstem obrigkeitlichen
<lb/>die ganze Stadt repräsentirenden Collegium, 3) dem
<lb/>ständigen Bürgerausschuß.

<lb/>Gleiche Bestimmüng findet sich in derGroßherzogl. Hessischen
<lb/>Gemeindeordnung, wo es in den Art. 10.11. heißt: „Den Orts- 
<lb/>vorstand in jeder Gemeinde bilden die Bürgermeister, ein oder
<lb/>mehrere Beigeordnete und der Gemeindcrath. Der also gebil- 
<lb/>dete Ortsvorstand ist der gesetzliche Stellvertreter der
<lb/>Gemeinde in allen Angelegenheiten, welche die Gemeinde und
<lb/>die. Verwaltung ihres Vermögens betreffen." . '

<lb/>Indem Zachariä anerkennt, daß der einzelne Repräsentant
<lb/>wegen der während seiner Function- begangenen Verbrechen zur
<lb/>Verantwortung und Strafe gezogen werden kann, hat ,er in noth-
<lb/>wendiger Folge auch anerkannt, daß die höchste Machtvollkommen-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0020.tif"
                n="16"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>16 Gerau, über Verantwortlichkeit d. Ständemitglieder

<lb/>heit und die Unverantwortlichkeit nur in der Kammer in ihrer
<lb/>.verfassungsmäßigen Vereinigung beruht, der einzelne Ab- 
<lb/>geordnete aber hieran keinen Theil bezüglich seiner Person hin- 
<lb/>sichtlich der von ihm als Einzelnen, wenn gleich in seiner Eigen- 
<lb/>schaft als Abgeordneter verübt werdenden Handlungen nimmt,
<lb/>denn sonst hätte er die beiden erwähnten Sätze nicht.zugeben dür- 
<lb/>fen. Mit diesem Anerkenntnisse steht aber seine Aeußerung, daß
<lb/>jeder der Repräsentanten das ganze Volk vertrete, und daß die
<lb/>einzelnen Repräsentanten als solche wegen der. Handlungen, die
<lb/>sie in ihrer Eigenschaft als Repräsentanten;. jedoch als Einzelne
<lb/>vornehmen, nicht unter den Gesetzen des Staates stünden, im
<lb/>Widerspruche. ■

<lb/>Der Sinn dieser Sätze Zacharia's ist zwar etwas zweifel- 
<lb/>haft, man kann den Sinn der ersten Aeußerung auch dahin be- 
<lb/>schränkt deuten, daß jeder Repräsentant nicht bloß seinen Wahlbe- 
<lb/>zirk, sondern das ganze Volk vertrete, d. i. in seiner Erwählung
<lb/>und der Entstehung seiner Befugnisse, daß er also nicht Abgeord- 
<lb/>neter eines speciellon Wahlbezirks, sondern des ganzen Volkes sey.
<lb/>Abgesehen aber davon, daß zwischen der Befugniß als Abgeord- 
<lb/>neter des ganzen Volkes zu erscheinen und sich zu geriren, und
<lb/>der Befugniß, dasselbe in seiner hochstenMachtvollkommenheit als
<lb/>Einzelner allein zu repräsentircn, noch ein großer Unterschied
<lb/>besteht, und daß vielmehr der einzelne Abgeordnete in keinem Falle
<lb/>als Einzelner das Volk allein zu vertreten die Macht-hat, sondern
<lb/>nur als Theilnehmer und Mitglied der die Volksrepräsentation
<lb/>bildenden Corporation gelten kann, so ergibt sich aus dein von
<lb/>Zachariä aufgestellten Satze : daß die auf die Ehreükränkungcn
<lb/>bezüglichen Strafgesetze, den einzelnen Repräsentanten nicht ver- 
<lb/>pflichteten, daß überhaupt die für die Gesetzgebung erwählten Re- 
<lb/>präsentanten jeder Verantwortlichkeit enthoben sepen, daß er jenen
<lb/>Satz in dem Sinne genommen hat, daß jeder einzelne Repräsen- 
<lb/>tant als Einzelner im seinem Einzelnhandeln in, dieser Eigenschaft
<lb/>das Volk vertrete, indem sonst auf denselben her Satz : princeps-
<lb/>legibus solutus est, nicht hätte gngewendet werden können.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0021.tif"
                n="17"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>ttt konstitutionellen Staaten. 17

<lb/>Es ist in der That nicht cinzuschen, wie man auf der einen
<lb/>Seite zugeben kann, daß ein Repräsentant, wenn er in der Si- 
<lb/>tzung z. B. seinen Collegen in der Hitze der Discusflon erdolchte,
<lb/>— Zachariä spricht wenigstens da, wo er die Verantwortlich- 
<lb/>keit wegen verübter Vergehen zugibt, allgemein ohne Beschränkung
<lb/>auf die außer der Function verübten — verhaftet und den Straf- 
<lb/>gesetzen unterworfen, daß er wegen ungebührlichen Benehmens in
<lb/>der Kammer von der Kammer selbst zur Verantwortung und
<lb/>Strafe gezogen werden kann, dagegen aber auf der andern Seite
<lb/>bei einer andern Gattung von Vergehen gegen die Staatsgesetze,
<lb/>bei Ehrenkränkungen, deren-sich ein Repräsentant gegen andere
<lb/>Staatsangehörige in seinen Functionen schuldig macht , und zwar
<lb/>vom Rechtsgesichtspnnkte aus die Frage beurtheilcnd, den Satz
<lb/>aufstellcn und berthcidigen mag, ein Repräsentant könne wegen
<lb/>solcher Ehrverletzungen nicht vor den Gerichten des Staats zur
<lb/>Verantwortung gezogen werden, weil er den auf die Ehrenkrän- 
<lb/>kungen sich beziehenden Strafgesetzen nicht unterworfen seh. Daß
<lb/>Zachariä bei seiner Deduction solche Ehrenkränkungen vor Au-
<lb/>geir hat, deren sich ein Einzelner schuldig macht und nicht eine
<lb/>etwaige von der ganzen Kammer durch einen Beschluß verübte
<lb/>Ehrverletzung, das ergibt sich aus der ganzen Abfassung und Ten- 
<lb/>denz der Abhandlung.

<lb/>Wäre der von Zachariä vertheidigte Satz : daß das einzelne
<lb/>Mitglied einer ständischen Kammer wegen der in den Bcrathun-
<lb/>gen sich schuldig machenden Kränkungen der Ehrenrechte Anderer
<lb/>nicht vor den Gerichten des Staats zur Verantwortung gezogen
<lb/>werden könne, richtig, dann inüßtc auch dasjenige Mitglied nicht
<lb/>zur Verantwortung gezogen werden dürfen, welches in der De- 
<lb/>batte über politische Fragen seinen Collegen in der Sitzung er- 
<lb/>dolchte, und eben so wenig derjenige Repräsentant, welcher zur Be- 
<lb/>gehung eines Landesverraths mittelst seiner Abstimmung sich von
<lb/>einem fremden Staate hat bestechen lassen, weil er ja nach den
<lb/>Sätzen Zachariä's identisch wäre mit dem souveränen Volke
<lb/>selbst, weil er über die Gesetze des Staates erhaben stünde, das
<lb/>Zeitschrift für Civilrccht u. Proceß. Neue Folge, l. 1. Z
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0022.tif"
                n="18"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>18 Gerau, über Verantwortlichkeit d. Ständemitglieder

<lb/>Volk in seiner Souverainetät überhaupt nicht, am wenigsten aber
<lb/>gegen sich selbst ein Verbrechen begehen kann; da dasselbe legibus,
<lb/>solutus est.

<lb/>Dieser SG müßte hier Anwendung finden, weil hier nicht
<lb/>von einem Verkehre innerhalb der Gränzcn des Privatrechts die
<lb/>Rede ist, indem bekanntlich der Satz: »princeps legibus solutus,«
<lb/>da keine Anwendung findet, Wb der princeps fich in Rechtsverkehr
<lb/>nach den Gesetzen des Privatrechts hcrabläßt, oder nach Gründen
<lb/>des Privatrechts Vermögen besitzt und von Nealifirung von
<lb/>PrivatrechtS-Ansprüchen gegen denselben die Rede ist. Wer
<lb/>wird aber eine solche Behauptung aufzustcllen wagen? und wer
<lb/>wird dagegen für monarchische Staaten den Satz aufstellen, daß
<lb/>der Souverain bezüglich der nicht in seiner Regentencigenschaft
<lb/>etwa verübten Vergehen den Gesetzen des Staates unterworfen
<lb/>und zur Strafe gezogen werden könne?

<lb/>^ Nur durch Annahme der hier von mir vertheidigten Sätze
<lb/>kommt man in Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen über
<lb/>Vertretung der Corporativnen.

<lb/>Ich will hier nicht entgehen in.die verschiedenen Theorien
<lb/>über 'die Frage : wer' in den auf das Priucip der Volkssouve-
<lb/>rainetät gegründeten Staaten das ideale Wesen des Staats (theo- 
<lb/>retisch) in seinem öffentlichen Leben und in seinen Beziehungen des
<lb/>öffentlichen wie Privatverkehrs repräsentiert, und wodurch der eigent- 
<lb/>liche Wille der Corporation des Staats in dem äußeren Hervor- 
<lb/>treten in verbindlicher Weise dargelegt wird, ob also bei republi-
<lb/>canischen Verfassungen der Staat durch die Gesammtheit des Volks
<lb/>d. h. durch die solche repräsentirende Mehrheit der in der Gegen- 
<lb/>wart lebenden Mitglieder dargestellt und im Rechtsfinne vertreten
<lb/>wird, sonach die Mehrheit der in der Gegenwart lebenden Mit- 
<lb/>glieder in ihrem Gesammtwillen im Rechtsverkehrs das eigentliche
<lb/>Subject der Corporation bildet, oder ob in Demokratien der Staat
<lb/>dargestellt wird und in seinem Rcchtsbegriffe und Rechtslebcn in
<lb/>der ideellen Einheit, dem Corporationsverbande, der vereinigten
<lb/>Gesammtheit der Staatsangehörigen in ihrer ideellen Auffassung
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0023.tif"
                n="19"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>in konstitutionellen Staaten.
</p>
            <p>

               <lb/>19
</p>
            <p>

               <lb/>besteht- jedoch in seinem äußeren Leben und rechtlichen Wirken
<lb/>dargestellt durch seine Verfassung und verfassungsmäßigen Organe
<lb/>des Gesamintwillens. Diese Frage ist in den in Europa beste- 
<lb/>henden republikanischen Staaten, welche sämmtlich durch Verfas- 
<lb/>sungen und durch die in Folge derselben und kraft ihrer verfas- 
<lb/>sungsmäßigen Bestimmungen die Souverainetät des Volkes reprä-
<lb/>sentirenden und ausübenden Repräsentantenkammern dargestellt und
<lb/>in ihrem äußeren Leben und Wirken namentlich in der gesetzge- 
<lb/>benden Gewalt vertreten werden, praktisch gelöst, und eine solche
<lb/>Demokratie» hat auch Zachariä in seiner Abhandlung vor
<lb/>Augen. '

<lb/>Selbst aber auch in der absoluten Democratie, in welcher
<lb/>man sich die Totalität der jetzo lebenden Mitglieder des Staats
<lb/>identisch denkt mit dem ideellen Rcchtssubjecte der Corporation selbst,
<lb/>ist es doch immer nur die in der nothwendigen Modifikation der
<lb/>Uebereinstimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Glieder sich
<lb/>darstellende Gesammtheit der Stimmbefugten, der sich hierdurch
<lb/>kund gebende Gesammtwille, welcher das souveraine Volk reprä-
<lb/>sentirt, und welchem darum auch nur die Machtvollkommenheit
<lb/>des Volkes zusteht, keineswegs aber kann,der Einzelne selbst nicht
<lb/>in seiner Eigenschaft als Glied des Ganzen in seinem Einzeln- 
<lb/>wirken und Handeln'als Corpvrationsglied, einen Theil derSou-
<lb/>verainetätsrechte auf sich herabziehen, eben weil die Souverainetät
<lb/>nur dein Volke in seiner socialen -Vereinigung als Gesammtheit
<lb/>zusteht, und das einzelne Mitglied nicht das Volk ist.

<lb/>Selbst diejenigen Schriftsteller, welche der. Ansicht sind, daß
<lb/>das Subjekt. der Rechte und Verbindlichkeiten einer Corporation
<lb/>durch den Willen der Mehrheit der in der Gegenwart lebenden
<lb/>Mitglieder gebildet und repräscntirt werden — im Gegensätze von
<lb/>den verfassungsmäßigen Organen, der verfassungsgemäßen Ver- 
<lb/>tretung — erkennen das wenigstens an, daß das einzelne Mitglied
<lb/>nicht Antheil nimmt an den Rechten und Pflichten der Corpora- 
<lb/>tion. Schon das römische Recht warnt häufig vor der Verwechs- 
<lb/>lung der einzelnen, selbst sämmtlicher Glieder einer Corporation

<lb/>2*
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0024.tif"
                n="20"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>20 G e r.a u, über Verantwortlichkeit d. Ständemitglieder

<lb/>mit der Corporation selbst, namentlich bei 'Bestimmung des wah- 
<lb/>ren Subjects der Corporativnsrechte und Corporationshandlungen
<lb/>und sagt sogar in Bezug auf öffentliches Recht in L. 25. D. ad
<lb/>municip. (50, 1.): Magistratus municipales cum unum magistra- 
<lb/>tum administrent, etiam unius hominis vicem obtinent.

<lb/>Bei der juristischen Persönlichkeit des Fiscus — worunter
<lb/>man sich den Staat in vermögensrechtlicher Beziehung zu denken
<lb/>hat — verschwinden, wie v. Savigny in dem Systeme des
<lb/>heutigen römischen Rechts Bd. II. S. 361. sagt : „die bei den
<lb/>„Corporatione» erwähnten Zweifel und Jrrthümer gänzlich, indem
<lb/>„das Recht der Vertretung des Fiscus vermittelst einzelner Perso-
<lb/>„neu oder ganzer Behördm lediglich durch die dem öffentlichen
<lb/>„Rechte jeden Staats angehörende Verfassung des Fiscus bestimmt
<lb/>„wird." ■

<lb/>Was aber von dem Staate in seiner vcrmögcnsrechtlichen
<lb/>Seite und Beziehung gilt, in welcher Hinsicht sich derselbe in den
<lb/>Begriff des Fiscus auflöst, das muß wohl auch von dem Staate
<lb/>in seinem sonstigen Leben und in seinen sonstigen Beziehungen
<lb/>gelten.

<lb/>Auch Mühlenbruch sagt in seinem Lchrbuche des römi- 
<lb/>schen Rechts, wenn gleich nur in Anwendung auf Privatrechkc :
<lb/>„Die Persönlichkeit der juristischen Personen ruht auf der Ge-
<lb/>„sammtheit, nicht auf den Einzelnen," deßgleichen Thibaut im
<lb/>System des Paudcctcnrechts §. 221. Daß auch die älteren publi-
<lb/>eistischcn Schriftsteller dieser Ansicht sind, ersieht man aus Hä-
<lb/>berlin's Handbuch des deutschen Staatörechts, welcher sich Bd.
<lb/>III. S.' 590. also äußert: „Ist es gewiß — und wer zweifelt
<lb/>„daran — daß Deutschland aus lauter einzelnen Staaten besteht,
<lb/>„deren besondere Regenten schon bei Lebenszeit des Kaisers an der
<lb/>„allgemeinen Reichsregierung Theil nehmen, daß ferner die Maje-
<lb/>„stät des Kaisers ursprünglich auf dem gesammten Reiche.oder
<lb/>„dessenRepräsentanten,den in ein Corps versammelten oder
<lb/>„vereinigten Reichsständen, beruht, ft- hat es auch wohl
<lb/>„keine Zweifel, daß die Majestät des Kaisers nach , dessen Tode auf
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0025.tif"
                n="21"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>in couftttutionellen Staaten. 21

<lb/>„das gesaminte Reich zurückfalle, und daß also der Reichstag
<lb/>„eigentlich der ftp, der nunmehr die Majestätsrechte ausübt."

<lb/>Die gestellte Frage auf konstitutionelle Monarchien bezogen,
<lb/>so ist schon bemerkt worden, daß Zachariä für die Mitglieder
<lb/>der ständischen Kammern dieselbe Richtverantwortlichkeit in ihren
<lb/>Reden und Verhandlungen in Anspruch nimmt, wie für die Mit-
<lb/>glieder der Rcpräftntantenkanlmcrn in demokratischen Staaten, ohne
<lb/>jedoch besondere Gründe für diese Behauptung^ anzuführen, indem
<lb/>er sich vielmehr nur auf die allgemeine Aeußcrung beschränkt :
<lb/>„Daß die Mitglieder der einen wie der andern Kammer in den
<lb/>„constitutionellen Monarchien auf dieselbe Redefreiheit Anspruch
<lb/>„machen können, läßt sich zu leicht Nachweisen, als daß ich mich
<lb/>„darüber zu verbreiten brauchte, auch in der constitutionellen Mo- 
<lb/>narchie können und sollen die Mitglieder der einen oder der an-
<lb/>„dern Kammer nicht wegen der Meinungen, die sie in ihrer Kam-
<lb/>„mcr geäußert haben, vor Gericht zur Verantwortung gezogen
<lb/>„werden, denn was diese Redefreiheit betrifft, so sind die aus dem
<lb/>„Repräsentativspsteme sich ergebenden Folgerungen theoretisch mit
<lb/>„der Monarchie vollkommen vereinbar.-/

<lb/>Es ist schon oben dargelegt worden, daß Zachariä den
<lb/>Hauptgrund der Richtverantwortlichkeit der einzelnen Mitglieder der
<lb/>Nepräsentantenkammern bezüglich ihrer die Ehrenrechte Anderer
<lb/>kränkenden Aeußerungcw — vom Rechtsgesichtspunkte aus die
<lb/>Sache betrachtet, von welchem vorerst nur allein die Rede ist —
<lb/>in deren Eigenschaft als Vertreter des souverainen Volkes und in
<lb/>den Grundsatz: «pVinceps legibus solutus est« setzt, und in der
<lb/>That beruht hierin auch der einzige Rechtsgrund, auf welchen
<lb/>möglicherweise jene Ansicht gebaut werden kann. Wie kann man
<lb/>aber nur mit einigem Scheingrunde sagen, die aus dem Reprä-
<lb/>sativspsteme sich ergebenden Folgerungen sehen theoretisch mit der
<lb/>Monarchie.vollkommen vereinbar? Sagt doch Zachariä ä. a.
<lb/>O. 8. 14 : „Die Monarchie ist diejenige Staatsverfassung, nach
<lb/>„welcher ein einzelner Mensch alle Rechte der Machtvollkommen-
<lb/>„hcit in sich vereinigt. Der Monarch kann unbeschadet dos We-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0026.tif"
                n="22"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>22 Ger au,, über Verantwortlichkeit d. Ständemitglieder

<lb/>„sens dieser Verfassung in der Ausübung seiner Hcrrscherrechte
<lb/>„beschränkt seyn, aber ihm müssen alle Rechte der Machtvoll-
<lb/>„kommenheit ursprünglich und ausschließliche zustehen, wenn
<lb/>„die Verfassung eine Monarchie sepn soll," und im 8-16. weiter:
<lb/>„Wenn zwei wesentlich verschiedene Verfassungen in der Erfahrung
<lb/>„so vereinigt werden, daß die eine Verfassung eine Beschränkung
<lb/>„der anderen ist (der Fall, der in constitutionellen Monarchien
<lb/>„eintritt), so ist in einer Verfassung, welche das Resultat einer
<lb/>„solchen Vereinigung ist, zwar in der Regel das Rechtens, was
<lb/>„von einer jeden der in ihr vereinigten Verfassung für sich gilt,'
<lb/>„jedoch mit der Ausnahme, daß, wenn das Wesen der einen Ver- 
<lb/>blassung mit dem der anderen in Widerspruch steht, und mithin
<lb/>„unvereinbar ist, allein das Recht derjenigen Verfassung
<lb/>„in Kraft und Wirksamkeit ist und bleibt, welche durch die
<lb/>„andere beschränkt werden soll. Beurtheilt man nach die- 
<lb/>sem Grundsätze das jRecht der constitutionellen Monarchie', so
<lb/>„sind in dieser Verfassung z. B. die Mitglieder der zweiten Kam-
<lb/>„mer nicht Repräsentanten, sondern nur Abgeordnete des Volkes.
<lb/>„Nur von dem Fürsten wird, das Volk repräseutirt."

<lb/>In diesen Sätzen liegt zugleich eine Widerlegung der Ansicht
<lb/>einer Vereinbarlichkeit der aus dem Repräsentativspsteme abgelei- 
<lb/>teten Folgerungen' bezüglich der behaupteten Nichtverantwortlichkeit
<lb/>der einzelnen Mitglieder der Nepräsentantenkammern in demokra- 
<lb/>tischen Staaten rücksichtlich ihrer, die Ehrenrechte Anderer krän- 
<lb/>kenden Aeußerungen mit der Monarchie. . Meiner Ansicht nach
<lb/>bedarf gerade diese behauptete Nichtvereinbarlichkeit keiner weit-
<lb/>läuftigen Deduktion, indem sie aus dem Wesen der Monarchie
<lb/>mit Nothwendigkeit (vom Rechtsgesichtspunkte aus die Frage be- 
<lb/>leuchtet) folgt. Auch in der constitutionellen Monarchie vereinigt
<lb/>der Souverain, nach den Grundsätzen des deutschen Bundcsstaats-
<lb/>rechts, alle Rechte und Ausflüsse der Machtvollkommenheit in
<lb/>sich, und nur in der Ausübung ist er in manchen Rücksichten be- 
<lb/>schränkt, an den Beirath oder die Zustiminung des Volkes gebun- 
<lb/>den, während sein Wille überall nothwendiges Erfor-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0027.tif"
                n="23"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>in cottstitrltioiiellcn Staaten. 23

<lb/>derniß jedes Negierungsacts ist und bleibt, er, wenn
<lb/>er auch in einzelnen Richtungen ohne den concurrirendcn Willen'
<lb/>^dcS Volkes nicht allein handeln kann, doch nie nach dein Wil- 
<lb/>len des Volkes oder seiner Vertreter handeln muß.
<lb/>Bei dem Volke selbst, das durch den Sonverain vertreten wird,
<lb/>ist kein Theil der Machtvollkommenheit, es niinmt in keiner Be- 
<lb/>ziehung hieran Theil, im -Gcgentheil, cs ist im Ganzen wie im
<lb/>.Einzelnen der Machtvollkoinmenheit des Svuverains, auf welchen
<lb/>sie übcrgcgangen ist , und der sie in eigenem Rechte ausübt, der
<lb/>höchsten, in dem Souverain vereinigten Gewalt rmtcrworfen,
<lb/>wenn gleich seine — des Volks — Einwilligung glcichsa&gt;n als
<lb/>Reservat zur Ausübung einzelner Acte der höchsten Gewalt erfor- 
<lb/>derlich ist. Wenn nun aber dem Volke keine Machtvollkommcn-
<lb/>heit beiwohnt, so kann solche auch nicht auf diejenigen, selbst nicht
<lb/>in ihrer Gesammtheit übergehen, welche das Volk zur Ausübung
<lb/>der ihm in Bezug auf Mitwirkung' bei einzelnen Regicrungshand-
<lb/>lungcn des Staatsoberhauptes reservirtcn oder verliehenen Rechte,
<lb/>als seine Vertreter wählt, möge man nun, was ohne rechtliche
<lb/>Bedeutung ist, dieselben als Abgeordnete oder alö Repräsentanten
<lb/>betrachten, indem sie zwar in einem wie in dem anderen Falle
<lb/>das Volk in der Ausübung seiner Rechte vertreten und unab- 
<lb/>hängig von den Ansichten und dem Willen des Volkes dasselbe
<lb/>repräsentiren, aber nie mehr Rechte ausüben können, wie dem
<lb/>Volke selbst zustehen. Daß aber das Volk in seiner Unterwerfung
<lb/>-unter den Souverain noch einer selbstständigen, nicht durch den
<lb/>Souverain ausgeübt wcrdendeit Machwollkommenheit thcilhaftig
<lb/>sep, kann nicht behauptet werden, und eben so wenig also, daß
<lb/>dasselbe in seiner idealen rechtlichen.Auffassung als Gesammtheit'
<lb/>in dieser Unterordnung unter die- Machtvöllkomincnhcit des Sou-
<lb/>vcrains, der dasselbe hierin allein darstellt und rcpräsentirt, den
<lb/>vom Sorzverain sanctiouirten Gesetzen nicht unterworfen sep, am
<lb/>wenigsten aber, .daß die Vertreter seiner Rechte dem Svuverain
<lb/>und seinen Organen gegenüber den Gesetzen enthoben sepcn.

<lb/>Kl üb er a. a. O. sagt deßhalb im 8. 297. konsequent pnd
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0028.tif"
                n="24"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>24 Gerau, über Verantwortlichkeit d. Stäudemitgliever

<lb/>richtig : „Das verfassungsmäßige Mitwirkungsrecht der Landständc
<lb/>für Ausübung bestimmter 'Hohcitsrcchte und Wahrung des Ge- 
<lb/>meinwohls in einzelnen Staaten hebt die Negicrungöeinheit nicht
<lb/>auf, dasselbe schließt daher weder eine Mitregeiitschaft in sich, noch
<lb/>eine Thcilung der Souverainctät oder Rcgierungügcwalt zwischen '
<lb/>Regierung und Ständen, noch eine gänzliche.Trennung der ,'n-
<lb/>neren Hohcitsrechte."

<lb/>So sehr ich eine geistig- und willenskrästige, innerhalb der
<lb/>Gesetze des Staates sich bewegende Volksvertretung bei der Un- 
<lb/>vollkommenheit aller menschlichen Einsicht und Willens liebe, so
<lb/>wenig kann ich doch den ständischen Kammern Rechte anerkennen,
<lb/>die mit dem Wesen und der Rechtsbasis, auf'welcher die cvnsti-
<lb/>tutionelle Monarchie ruht, nach meiner Ansicht unvcreinbarlich
<lb/>sepn, vielmehr im Widerspruche stehen würden. Könnte man aber
<lb/>auch im Widerspruche mit dieser Ausführung die Ansicht recht-
<lb/>fertigen, daß in constitutioncllcn Monarchien das Volk in seiner
<lb/>Vereinigung zum Staate, in seiner ideellen Auffassung als Ge-
<lb/>sammthcit, dem Souverain gegenüber noch einer beschränkten
<lb/>Machtvollkommenheit theilhaftig sey, und diese sich den Vertretern
<lb/>in der Ausübung seiner Rechte mittheile, so würde es nach den
<lb/>obigen Ausführungen dennoch, jedenfalls völlig unzulässig und dem
<lb/>inneren Wesen der Vertretung der Corporationen, namentlich in
<lb/>auf das monarchische Princip organisirtcn Staaten widerstreitend
<lb/>seyn, diese Machtvollkommenheit und die daran sich knüpfende.
<lb/>Erhabenheit über die Gesetze des Staats den einzelnen Mit- 
<lb/>gliedern ständischer Kammern für ihre Handlungen, die sie als
<lb/>Einzelne vornehmen, anerkennen und überweisen zu wollen.

<lb/>Kl üb er. a. a. O. §.-297. sagt darum auch sehr deutlich,:
<lb/>„Ihrer ursprünglichen und wesentlichen Bestimmung nach gebührt
<lb/>den Landständen, so weit ihre Befugnisse reichen, allgemeine Ver- 
<lb/>tretung bei dem Regenten in Hinsicht auf die Gesammtheit der
<lb/>Unterthanen, so daß die Gesammtheit der Landstände als Re- 
<lb/>präsentant der Gesammtheit des Volks anzusehen ist."

<lb/>Indem ich mich nun zur Prüfung der gestellten Frage nach
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0029.tif"
                n="25"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>• in constitutionellen Staaten. - 25

<lb/>Gründen der Politik wende, kann ich nach der reiflichsten Erwä- 
<lb/>gung gleichfalls zu keinem anderen Resultate gelangen, wiewohl
<lb/>auf diesem Felde je nach der Verschiedenheit der politischen An- 
<lb/>sichten im Allgemeinen eine Ansichtövcrschiedenheit auch in diesem
<lb/>specicllcn Punkte eher erklärbar ist und sich hier für die der mci-
<lb/>nigen entgegengesetzte Ansicht Gründe anführen lassen, auf deren
<lb/>Gewicht die an etwas positiv Feftstchendes nicht gebundenen, all-
<lb/>geineinen politischen Ansichten Einfluß üben werden.

<lb/>Der gewöhttliche, gegen die Einschränkung der Redefreiheit/
<lb/>der Mitglieder ständischer Kammern in die gesetzlichen Schränken
<lb/>aus- den Rücksichten der Staatsklugheit und dem Zwecke der'
<lb/>Volksvertretung hergeleitet werdende Grund ist die Besorgniß, daß
<lb/>die Mitglieder der Kammern, aus Furcht wegen ihrer Aeußerun-
<lb/>gen zur Beranttvortung gezogen zu werden, ihrer Pflicht nur un-
<lb/>' vollkommen genügen, sich scheuen möchten, die Handlungen der
<lb/>Beamten des Staats ihrer Beurtheilung zu unterziehen und frei-
<lb/>müthigen Tadel über den Zustand und die Thätigkeit der Gesetz- 
<lb/>gebung und Verwaltung auszusprechen, da auch dem besonnenen
<lb/>Manne leicht in der Hitze der Debatten eine Aeußexung entschlü- 
<lb/>pfen könne,. welche in die Gränze des Unerlaubten hinüberstreife.
<lb/>Auch Zachariä erwähnt 8. 15. a. a. O. dieses Grundes.

<lb/>Meiner Ansicht nach ist jedoch dieser Grund unerheblich,
<lb/>wenigstens sind die mit der Annahme einer nicht in die Schran- 
<lb/>ken der Gesetzmäßigkeit gewiesenen Redefreiheit der Mitglieder stän- 
<lb/>discher Kammern verbundenen Nachtheile weit überwiegender und
<lb/>berücksichtigungswerther, und übcrdieß kann er nicht berücksichtigt
<lb/>werden, ohne der Gerechtigkeit und den gerechten Anforderungen
<lb/>der übrigen Staatsangehörigen auf Rechtsgleichheit und Schutz
<lb/>ihrer Ehrenrechte zu nahe zu treten-, also einen Zustand herbci-
<lb/>zuführen, welcher dem Zwecke des StaatsverbandcS widerstreiten
<lb/>würde.

<lb/>Selbst Zachariä erkennt die Gefahren an, welche aus einer
<lb/>solchen, nicht in die Schranken der Gesetzmäßigkeit gewiesenen
<lb/>Redefreiheit der Ehre des Einzelnen r dem Ansehen der Negierung
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0030.tif"
                n="26"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>20 ©erau, über Verantwortlichkeit d. Ständemitglieder

<lb/>und selbst der Verfassung erwachsen können, er glaubt aber dieses
<lb/>erhebliche Bedenken durch die Erwägung beseitigen zu können, daß
<lb/>es im Staate eben unter allen Umständen gewisse äußerste Fälle
<lb/>gebe, gegen welche nur die Menscheil und nicht die Verfassungs-
<lb/>gcsetze Sicherheit leisten könnten.

<lb/>Der prüfende Verstand knüpft aber an diese Betrachtung so- 
<lb/>gleich die Frage: ist es denn zur Erzielung einer dem wahren
<lb/>Zwecke der Verfassung entsprechenden Thätigkeit der Mitglieder
<lb/>.ständischer Kammern wirklich nothwendig, daß denselben, ein so
<lb/>gefährliches Vorrecht eingeräumt werden muß? ist denn wirklich
<lb/>genügender Grund zu der Annahme vorhanden, daß, wenn den
<lb/>Mitgliedern ständischer Kammern diese erceptionelle Bevorrechtung
<lb/>nicht eingeräumt wird, die dem Zwecke der Volksvertretung und
<lb/>den Wünschen des verständigen und besonnenen Theils des Volkes
<lb/>entsprechende Freimüthigkeit in Besprechung und Erörterung der
<lb/>der ständischen Wirksamkeit überwiesenen Gegenstände gefährdet,
<lb/>und über-manchen einer Rüge bedürfenden Vorfall ein ängstliches
<lb/>Schweigen hervorgerufen werden würde?

<lb/>Diese Frage kann ich nach der strengsten Prüfung nicht an- 
<lb/>ders als verneinen.'

<lb/>Auch bei Anwendung der allgemeinen Nechtsgrundsätze - über
<lb/>Redefreiheit auf die Mitglieder ständischer Kammern bleibt den- 
<lb/>selben ein hinreichend weites, ja so großes Feld der freien unge- 
<lb/>fährdeten Meinungsäußerung , als nur immerhin zur Erreichung
<lb/>des wahren Zwecks der Volksvertretung und einer hinreichend
<lb/>freimüthigen Besprechung der Landesangelegenheiten nöthig und
<lb/>nützlich ist. . '

<lb/>Die Gränzen der erlaubten Meinüngsäußerung und der Be-
<lb/>urthellung fremder Handlungen sind schon im gewöhnlichen Lebens- 
<lb/>verkehre weit genug ausgedehnt, so weit als vernünftige Änschau-
<lb/>ung erfordert, so daß schon im gewöhnlichen Lebensverkehre der- 
<lb/>jenige, welcher nicht grundlos Anderen ehrennachtheilige Dinge in
<lb/>den Tag hinein nachredet, oder, in böswilliger, Verachtung andeu-
<lb/>tender, Form sich über Andere äußert, nicht leicht wegen Ehrcnkrän-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0031.tif"
                n="27"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>in konstitutionellen Staaten. 27

<lb/>kung vor Gericht wird zur Verantwortung gezogen werden kön- 
<lb/>nen. Ich allegire hier wörtlich nur einige Stellen aus dem klas- 
<lb/>sischen Werke des Professors Weber über Injurien (I. 120.
<lb/>126.) : „Soll in' gewissen Vorwürfen oder Nachreden an sich
<lb/>„schon Injurie enthalten sehn, so muß die vermeinte Kränkung
<lb/>„Dinge betreffen, die nach Vorschrift der Gesetze oder herrschenden
<lb/>„Sitten Ehrlosigkeit, Schande oder Verachtung mit sich führen."

<lb/>„Man darf den Ausspruch eines Richters gesetzwidrig, mit- 
<lb/>hin ungerecht, das Verfahren eines Anwalts oder Gegners
<lb/>„Chikane, die Behauptung eines Gelehrten abgeschmackt, absurde,
<lb/>„vernunftwidrig, die Producte eines Künstlers schlecht nennen, und
<lb/>„so lange nichts weiter dabei in Betracht kommt, als daß man
<lb/>„seine Meinung geäußert hat, hat man keine Jnjurienklage zu
<lb/>„fürchten, selbst wenn man gegen seine Ueberzeugung spräche."

<lb/>„Wahrheiten sind nie Injurien, wenn in dem Vorbringen
<lb/>„nicht in modo gefehlt ist. Bloße Grobheiten, Acußcrungen von
<lb/>„Unwillen, Abneigung, bilden keine Jnjlirie, wenn nicht besondere
<lb/>„Rücksichten diese verbieten."

<lb/>Noch eine weit ausgedehntere, straflose Redefreiheit und Be«
<lb/>fugniß in Meinungsäußerung, wie Beurtheilung der in den ver- 
<lb/>fassungsmäßigen Wirkungskreis der Stände gehörenden Gegen- 
<lb/>stände, muß aber den Mitgliedern ständischer Kammern schon
<lb/>nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuerkannt werden. .

<lb/>Den Mitgliedern ständischer Kammern, welchen vermöge ihres
<lb/>verfassungsinäßigen Berufs dem Fürsten gegenüber die Pflicht
<lb/>der Prüfung und Begutachtung der Zweckmäßigkeit der Gesetze
<lb/>und Staatseinrichtungen, der Anregung etwaigen Mangels verfas-
<lb/>sungs- und gesetzgemäßer Thätigkcit der Organe des Staatsdienstes
<lb/>obliegt, welche durch Eid zur pflichtgetreuen Ausübung ihrer ver- 
<lb/>fassungsmäßigen Rechte und Obliegenheiten angewiesen sind, steht
<lb/>in ihrem amtlichen Wirken bezüglich ihres Vorbringens und ihrer
<lb/>Bcurthcilungen die' Vermuthung pflichtgetreucn Benehmens zur
<lb/>Seite, welche in so' lange, als nicht genügende Gründe des Gegen-
<lb/>theils dargelegt werden können, oder nach Lorm oder- Inhalt des
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0032.tif"
                n="28"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>28 Gerau, über Verantwortlichkeit d. Ständemitglieder

<lb/>Vorbringens pflichtwidrige, böswillige Tendenz nach überwiegenden
<lb/>Gründen zu erkennen ist, der Annahme, daß sie in ehrenkränkender
<lb/>Absicht gesprochen oder gehandelt haben, entgegensteht, somit also
<lb/>den Begriff einer Ehrenkränkung, welche, was die Strafbarkeit
<lb/>betrifft, böse Absicht voraussetzt, ausschließt.

<lb/>Angenommen also, ein Mitglied einer Kammer habe eine
<lb/>obscctiv unrichtige Ansicht, ein objectiv unrichtiges Urtheil ausge- 
<lb/>sprochen, es habe eine, die Ehrenrechte Anderer kränkende Behaup- 
<lb/>tung über Gegenstände, die iv den verfassungsmäßigen Wirkungs- 
<lb/>kreis der Stände gehören, ausgesprochen, so kann dasselbe deß-,
<lb/>halb'allein noch nicht gleich einem anderen Privaten zur
<lb/>Rechenschaft gezogen, resp. angehalten werden, die Wahrheit seiner
<lb/>gcthanen Aeußerungen zu beweisen, eben so wenig wie ein Staats- 
<lb/>beamte, der in den ihm obliegenden Begutachtungen unrichtige
<lb/>Ansichten und Beurteilungen ausspricht, oder in seinen Berichten
<lb/>gegen Andere ehrennachtheilige Dinge anführt. Nur dann kann
<lb/>in solchen Fällen eine Klage wegen Ehrenkränkung begründet
<lb/>werden, wenn dem Mitgliede ständischer Kämmern, so wie dem
<lb/>Staatsbeamten eine absichtlich unrichtige Beurtheilung zur
<lb/>Ehrenkränkung, oder die Unwahrheit seiner Beschuldigun- 
<lb/>gen und ehrenkränkenden Behauptungen nachgcwiesen und in letz- 
<lb/>terem Falle gleichzeitig die böse Absicht dargelegt, oder
<lb/>von dem Angeklagten bei der nachgewiesenen objcctiven Unwahr- 
<lb/>heit der nachgeredeten Thatfache keine genügende Gründe, wo- 
<lb/>durch er zur Annahme der Wahrheit solcher Thatsachcn bestimmt
<lb/>worden, dargelegt werden können, in welchem Falle böse Absicht
<lb/>angenoinmen werden muß, oder wenn der Verklagte vermöge
<lb/>seines Berufs gar keine Veranlassung zu einer solchen ehrennach- 
<lb/>theiligen Beurtheilung oder Nachrede hatte, oder wenn die Acuße-
<lb/>rung nach Art und Form des Vorträgs die böswillige Absicht,
<lb/>einen Anderen an seiner 'Ehre zu kränken, ihn in der allgemeinen
<lb/>Achtung herabzuwürdigen, ihn zum Gegenstand des Spotts zu
<lb/>machen, klar zu Tage legen.

<lb/>Man prüfe nun nach diesen, in der Rechtsprechung nicht
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0033.tif"
                n="29"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>in coirstitirtlonellm Staaten. ^ 20

<lb/>wohl verkannt werdenden Grundsätzen den Umfang der gcsetzgc-
<lb/>mäßen Redefreiheit der Mitglieder ständischer Kammern, und man
<lb/>wird leicht erkennen, welcher Grad von'Unbesonnenheit, Plump- 
<lb/>heit oder Böswilligkeit von Seiten eines Kammermitgliedes dazu
<lb/>gehört, um sich durch seine Aeußcrungcn eine vor Gericht geltend
<lb/>zu machende Verantwortlichkeit zuzuziehen. Wenn in diesem Be- 
<lb/>treffe die Abgeordneten nach den Gesetzen des Staats behandelt
<lb/>werden, so kann dadurch ihre genügende Redefreiheit nicht beein- 
<lb/>trächtigt werden, gegen gesetzwidrige Behandlung schützen aber
<lb/>auch erccptionelle Gesetze nicht, denn hiergegen können die Garan- 
<lb/>tien nur in den Menschen und deren Rechtsachtung beruhen.
<lb/>Prüfen wir die seltenen Fälle, worin nach den bisher gemachten
<lb/>Erfahrungen Mitglieder ständischer Kammern wegen Mißbrauchs
<lb/>der Rede zur Verantwortung gezogen worden sind, so wird jeder
<lb/>Unbefangene nach Ucbcrzeugung sagen müssen, daß ihnen kein
<lb/>Unrecht geschehen ist. Der Staat schafft nicht die Volksvertretung
<lb/>durch ständische Kammern, das Volk wählt seine Vertreter nicht,
<lb/>um dadurch, eine Corporation .zu bilden, deren Glieder nach Laune
<lb/>und Gefallen, unter Mißachtung der Rechte der anderen Staats- 
<lb/>angehörigen , die Ehre der übrigen Staatsbürger angreifcn und
<lb/>besudeln dürfen, nicht damit sie das Recht haben, ohne gehörige
<lb/>Prüfung und Vergewisserung die Ehre und den guten Namen der
<lb/>Staatsbeamten durch Nachrede pflichtwidriger Handlungen an- 
<lb/>zutasten, und diesen das zu einem segensreichen Wirken benö-
<lb/>thigte Vertrauen ihrer Amtsuntergebcnen zu schwächen,- oder mit
<lb/>souverainer, über die Gesetze des Staats gestellter Macht, sch es
<lb/>aus Kurzsichtigkeit, Böswilligkeit oder Leichtsinn, die Handlungen
<lb/>Anderer, insbesondere der Staatsbeamten, böswilligen, voreiligen,
<lb/>die Achtung und den guten Namen derselben-untergrabenden Kri- 
<lb/>tiken zu unterwerfen. Nein, Fürst und Volk wollen in licbcrein-
<lb/>stiminung mit den Zw'cckcn der Staats-Kammern, deren Mitglieder
<lb/>zwar fcsthalten an Pflicht und Ehre, den Pfad der Wahrheit
<lb/>und des Rechts mit männlicher Selbstständigkeit wandeln, in.
<lb/>welchen aber auch Verstand, Würde, und vor Allem aliscitige
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0034.tif"
                n="30"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0034"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>30 Gerau, über Verantwortlichkeit d. Ständemitglieder

<lb/>Achtung vor dem Rechts herrschen; Männer, deren hoher Beruf
<lb/>die Förderung der Interessen des Staates bildet, müssen vor Al- 
<lb/>lem das Recht in allen Richtungen hin ehren und achten
<lb/>und die Gesetze des Staates respectiren, da der Zweck des Staats- 
<lb/>verbandes ja die Verwirklichung der Rechtsidee, die Realisirung
<lb/>eines Zustandes allseitiger Rechtssicherung bildet.

<lb/>Wer bei dem großen Umfang der gesetzlich erlaubten Rede- 
<lb/>freiheit der Mitglieder ständischer Kammern nicht so viel Intelli- 
<lb/>genz und Ruhe besitzt, um &lt;nit' der erforderlichen Freimüthigkeit
<lb/>und Selbstständigkeit über alle in den Wirkungskreis der Kam- 
<lb/>mern einschlagende Gegenstände in den gesetzlichen Schranken sich
<lb/>zu äußern, Tadel in den Gränzen des Anstandes und des Er- 
<lb/>laubten auszusprcchen- dem fehlen die erforderlichen Eigenschaften
<lb/>des Geistes zur öffentlichen Rede, der schweige darum und be- 
<lb/>schränke sich auf die einfache Abstimmung; derjenige aber, der
<lb/>böswillig Andere kränken will, verdient keine Schonung und Un- 
<lb/>terstützung.

<lb/>Wenn der Souverain im Staate in seinen Regentenhand- 
<lb/>lungen über die Gesetze des Staats gestellt ist und seyn muß, so
<lb/>ist dieß eine Folge der Consequenz und der Nothwendigkeit, daß
<lb/>ein Wille im Staate der höchste und entscheidende seyn, einer
<lb/>Macht im Staate alles unterworfen seyn muß; womit es dann
<lb/>unverträglich ist, daß diese Macht wieder unter den Gesetzen des
<lb/>Staates steht. Eben, um auch hier gewisse Garantien für eine
<lb/>dem Staatszwccke entsprechende Ausübung der Regentengewalt zu
<lb/>gewähren, so weit dieß mit dem Wesen und dem Zwecke der
<lb/>Souverainetät in Monarchien vereinbarlich ist, hat das deutsche
<lb/>Bundesstaatsrecht die auch das Staatsoberhaupt in seiner Macht- 
<lb/>vollkommenheit beschränkenden Verfassungen geschaffen. Wie mag
<lb/>man nun aber cs mit dem Wesen und Zwecke der Verfassungen
<lb/>vereinbarlich finden wollen, in einer ständischen Kammer sich eine
<lb/>Versammlung von Männern zu denken, welche entbunden von
<lb/>den Gesetzen des Staates nach freier eigner Ansicht und Laune,
<lb/>das köstliche Gut der Staatsangehörigen, ihre Ehre und ihren
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0035.tif"
                n="31"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>in constitutioriellen Staaten. 31

<lb/>guten Namen anzutasten das Recht haben sotten, eine Versamm- 
<lb/>lung so vieler Männer, unter welchen sedenfallü immer einige
<lb/>scpn werden, welchen die erforderliche Intelligenz oder Rcchtsach-
<lb/>tnng aus innerem Antriebe nicht in dem gehörigen Grade bei- 
<lb/>wohnt, und bei welchen gerade diese Vielköpfigkeit, der Verkehr in
<lb/>den gewöhnlichen Lebensverhältnissen, das Mangelhafte der, äuße- 
<lb/>ren Verhältnisse größere Bcsorgniß vor Ucbergriffen in die Sphäre
<lb/>der Ehrenrechte Anderer zu erregen, geeignet ist?

<lb/>Jeder, welcher darüber in Zweifel seyn sollte, ob das von
<lb/>mir nach Gründen des Rechts wie der Politik bestrittene ercep-
<lb/>tionelle Recht der einzelnen Mitglieder ständischer Kammern in
<lb/>Schutz zu nehmen oder zu verwerfen scy, stelle sich nur den Er- 
<lb/>folg einer solchen Bevorrcchtung in det praktischen Anwendung
<lb/>vor Augen, er denke sich selbst in den Fall, wo er im Bewußt-
<lb/>scyn des redlichen pflichtgetrcuen Mannes auf grundlose ungeprüfte
<lb/>Gerichte oder Hinterbringung in seinem dienstlichen oder Privat- 
<lb/>leben voreiligen, seinen Character und guten Namen schwer an- 
<lb/>greifenden, Kritiken und Dcschulrignngen in den Verhandlungen
<lb/>einer Kammer unterworfen, ohne Schonung und genügenden Grund
<lb/>zum Gegenstände des Spotts oder öffentlicher Verachtung gemacht
<lb/>würde, und wo ihm dann der Weg abgeschnitten wäre, durch
<lb/>Veranlassung gerichtlicher Verhandlung seine verletzte Ehre zu
<lb/>reinigen, er sich vielmehr damit begnügen müßte, daß die Kam- 
<lb/>mer, welche ohnehin über die Wahrheit oder Unwahrheit der
<lb/>Nachreden eine Erörterung eintreten zu lassen, und folglich auch
<lb/>eine der Sache nach unwahre Nachrede für eine Verläumdung
<lb/>zu erklären nicht im Stande ist, nur dem in der Art des Vor- 
<lb/>bringens fehlenden Mitgliede höchstens ihre Mißbilligung, erklärte
<lb/>oder Schweigen auferlcgte, während ihm jedoch kein Weg offen
<lb/>stünde, die Unwahrheit der Beschuldigungen darzuthun, die Ver- 
<lb/>läumdung von Staatswegen aiissprechen zu lassen.

<lb/>Das Bewußtsepn einer solchen Nichtverantwortlichkeit würde
<lb/>sicher auch bei manchem Mitgliede der Kammern einen Reiz zu
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0036.tif"
                n="32"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>32 Gerau, über Verantwortlichkeit d. Ständemitglieder

<lb/>vermehrten und unbesonnenen Angriffen auf die Ehre anderer
<lb/>Staatsangehörigen schaffen und herbciführen. -

<lb/>In England und Frankreich besteht zwar verfassungsmäßig
<lb/>diese Mitverantwortlichkeit -der Mitglieder der Kammern vor den
<lb/>Gerichten, die Resultate derselben gehören aber auch nicht zu den
<lb/>Zierden der äußeren Lebcnsthätigkcit dieser Körperschaften, im.
<lb/>Gegentheil, sie ist die Quelle ungezügelter Befriedigung unedler
<lb/>Leidenschaften und führt zu größerem Nachtheile, als eine nach
<lb/>vernünftigen Gesetzen bemessene Beschränkung der Redefreiheit und
<lb/>Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Gesetzen im Gefolge ha- 
<lb/>ben könnte. -

<lb/>Zachariä nimmt in seiner allegirten Abhandlung zur Un- 
<lb/>terstützung seiner Ansicht auch Bezug auf die Schlußacte der Wie- 
<lb/>ner Ministerial-Confercnzen vom Jahre 1820, namentlich auf
<lb/>§. 59., welcher also lautet : „Wo die Oeffentlichkeit landständischer
<lb/>„Verhandlungen durch die Verfassung gestattet ist, muß durch
<lb/>„die Geschäftsordnung dafür gesorgt werden, daß die gesetzlichen
<lb/>„Gränzen der freien Aeußerung weder bei den Verhandlungen
<lb/>„selbst, noch bei deren Bekanntmachung durch den Druck, auf
<lb/>„eine die Ruhe des einzelnen Bundesstaates oder des gestimmten
<lb/>„Deutschlands gefährdende Weise überschritten werden."

<lb/>Es ist indeß leicht cinzuschen, daß ans dieser Bestimmung
<lb/>ein bedeutendes Argument gegen dessen Ansicht sich ergiebt. Diese
<lb/>Bestimmung bezieht sich nur auf die zu treffenden präventiven
<lb/>Maßregeln, hat nur die Erhaltung des öffentlichen Rechtszu-
<lb/>standes zum Gegenstände, redet jedoch von den gesetzlichen
<lb/>Gränzen der freien Aeußerung, und erkennt also damit an, daß
<lb/>. die Redefreiheit in die gesetzlichen Gränzen eingeschränkt sey. Nach
<lb/>dieser Ausführung liegen meines Erachtens weit überwiegende
<lb/>Gründe der Politik gegen die Enthebung der Ständemitglicder
<lb/>aus den gesetzlichen Gränzen der Redefreiheit vor. Sollten aber
<lb/>auch die für eine solche Befreiung sprechenden Gründe übcrwie-
<lb/>'gendcr seyn, so würde es gegen die Rechte der übrigen Staats-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0037.tif"
                n="33"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>in konstitutionellen Staaten. 33

<lb/>vngehörigen anstoßen, wenn ste den Mitgliedern ständischer Kam- 
<lb/>mern gegenüber in ihren Rechten auf Ehre und guten Rainen
<lb/>blosgestellt werden sollten. Schutz in dem Rechte auf Ehre und
<lb/>guten Namen nach den Gesetzen des Staats bildet ein gesetzliches
<lb/>Recht jedes Staatsangehörigen. Jeder hat an den Staat das
<lb/>Recht, daß dieser nicht duldet, daß ihm das verkümmert und ent- 
<lb/>zogen wird, daß Jemand iin Staate ihm das antastet, was ihm
<lb/>die Gesetze zusichcrn, mit einem Worte, Jeder hat das Recht, daß
<lb/>er nach dem Gesetze behandelt und geschützt wird.

<lb/>Es kann darum an diesem gesetzmäßigen Rechte der Staats- 
<lb/>angehörigen denselben nichts entzogen oder geschmälert werden, so
<lb/>lange nicht nachgewiesen werden kann, daß ein solches Opfer
<lb/>durch das öffentliche Wohl gefordert wird. In diesem — jedoch
<lb/>nie nachgewicsen werden könnenden — Falle müßte aber dieses
<lb/>Opfer nur in dem geringsten Umfange gefordert werden, es müßte
<lb/>also jedenfalls' von dem Staate dafür gesorgt werden, daß durch
<lb/>diese Redefreiheit dem an seiner Ehre Gekränkten der' möglichst
<lb/>geringe Rachthcil zugefügt werde, rmd cs würde sich wohl in
<lb/>consequenter Verfolgung dieser Sätze die Folge ergeben, daß von
<lb/>Staatswegen der Verbreitung dergleichen chrenkränkender Aeuße-
<lb/>rungen hemmende Maßregeln entgegengesetzt würden, wodurch
<lb/>dem ständischen Wesen größerer Rachthcil erwachsen würde.

<lb/>Wenn den an ihrer Ehre und an ihrem guten Namen Ge- 
<lb/>kränkten die Genugthuung im gesetzlichen Rechtswege abgeschnitten
<lb/>würde, so würde sich hieran der Erfolg knüpfen, daß die Ge- 
<lb/>schwächten oder Vcrläumdcten zur Sclbsthülfe greifen, Duelle und
<lb/>Retorsionen hiervon die Folgen sepn, und aus diesem Verhältnisse
<lb/>ein Zustand hervorgehen würde, welchen zu verhüten gerade Zweck
<lb/>und Aufgabe des Staates ist.

<lb/>In der den Kammern in ihrer verfassungsmäßigen Gesammt-
<lb/>hei't zustehenden Disciplinargewalt kann keine Garantie gegen den
<lb/>Mißbrauch einer über.die gesetzlichen Schranken enthobenen Rede- 
<lb/>freiheit der Einzelnen gefunden werden, indem die Kammer nur
<lb/>eine auf die Erhaltung der Würde, des Ansehens, einer zwcck-
<lb/>Zcitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. I. Bd. 1. Heft. 3
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0038.tif"
                n="34"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>34 Gerau, über Verantwortlichkeit d. Ständemitglieder

<lb/>mäßigen Thätigkeit der Kammer gerichtete Gewalt, keineswegs
<lb/>aber eine zur Handhabung der allgemeinen Gesetze des Staats
<lb/>und der Rechte der übrigen Staatsangehörigen constiluirte Gewalt
<lb/>hat, ihr also eine Verpflichtung in dieser Beziehung nicht obliegt,
<lb/>'sie ohnehin in der-Mehrheit ihrer Glieder der Gesetze des Staats
<lb/>in Bezug auf Ehrenkränkung nicht kundig ist, wenigstens nicht
<lb/>kundig zu seyn braucht, und endlich hier Alles von den zufälligen
<lb/>politischen, Ansichten und dem guten Witten der von den betreffen- 
<lb/>den Gesetzen nicht verpflichteten Mehrheit der Mitglieder abhängen
<lb/>würde.

<lb/>Wenn Zachariä aus dem Umstande, daß die Verhandlun- 
<lb/>gen ständischer Kammern gewöhnlich durch den Druck - öffentlich
<lb/>bekannt geinacht werden, und daß im Falle der Annahme der be- 
<lb/>rührten gesetzlichen Verantwortlichkeit deßhalb sich, solche auch der
<lb/>Kammer als Körperschaft selbst mittheilen würde, ein Argument
<lb/>für die Nothwendigkeit der von ihm in Schutz genommenen Richt-
<lb/>verantwortlichkeit ablcitet, so ist dieser Grund nur für sehr uner- 
<lb/>heblich zu erkennen. Entweder schreibt die Geschäftsordnung eine
<lb/>unveränderte Veröffentlichung der Verhandlungen, mit Ausschluß
<lb/>der Censilr, der Kammer vor, oder der Kammer steht daö Recht
<lb/>der Revision und Censur zu. Im erstcren Falle kann von einer
<lb/>Verantwortlichkeit der Kammer als Körperschaft keine Rede seyn,
<lb/>'im anderen Falle aber soll und wird sie die strafbaren Ehren- 
<lb/>kränkungen streichen; versäumt sie es, so handelt sie gesetzwidrig
<lb/>und wird behandelt, wie, andere öffentliche Behörden des Staates
<lb/>auch, welche sich unerlaubter Handlungen schuldig machen, d. i. in
<lb/>monarchischen Staaten; in demokratischen Staaten kann von einer
<lb/>Verantwortlichkeit einer Kammer. vor den Gerichten jedoch keine
<lb/>Rede seyn, weil hier der Satz Anwendung findetprinceps legi- 
<lb/>bus solutus est.

<lb/>In der vor kurzem in der Ständekammer des Großherzog-
<lb/>thums Baden stattgehabten Debatte über die Frage, welche den
<lb/>Gegenstand dieser Abhandlung bildet, wurde sich zur Begrüitdung
<lb/>der behaupteten -Nichtverantwortlichkeit der Mitglieder ständischer
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0039.tif"
                n="35"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0039"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>in konstitutionellen Staaten. ^ 35

<lb/>Kammern auch auf die Autorität Klüber's berufen und auf
<lb/>diese hin der Kammer das Recht vindicirt, daß kein Ständemit-
<lb/>glicd einer Verantwortlichkeit vor Gericht unterworfen, werden
<lb/>könne, wenn die Kammer nicht selbst das betreffende Mitglied den
<lb/>Gerichten überwiesen habe.

<lb/>Mit welchem Unrecht man sich aber zur Begründung dieses
<lb/>unhaltbaren Satzes auf Klüber's Autorität berufen hat, wie
<lb/>sehr überhaupt diese Ansicht jeder rechtlichen Grundlage entbehrt,
<lb/>wird sich aus der folgenden kurzen Darlegung ergeben.

<lb/>Ich muß zu diesem Zwecke einige Stellen aus Klüber's
<lb/>Werk wörtlich anführen.

<lb/>Derselbe sagt §. 297 : „Wegen Mißbrauchs ihrer verfas- 
<lb/>sungsmäßigen Rechte sind Landstände verantwortlichund im
<lb/>§. 300 zählt derselbe zu den Functionen einer Ständcversamm-
<lb/>lung: „Anhörung der Redner, die Erörterung mit gesctzmä-
<lb/>„ßiger Frcimüthigkeit und Freiheit der Rede, und die Berath-
<lb/>„schlagunger sagt ferner unter nr. V. : „Wie. Oeffentlichkcit,
<lb/>„eben so liegen auch gemäßigte Opposition, MeinungS-, Rede-
<lb/>„und Preßfreiheit, desgleichen in der Regel Arreftfreiheit der Mit-
<lb/>„glieder der Ständeversammlung in der Natur einer Ncpräsen-
<lb/>,-tativ-Verfassung. Ein Verstoß gegen das Reglement kann den
<lb/>„Ruf zur Ordnung mit oder ohne Censur, die Ausschließung vom
<lb/>„der Versammlung, selbst die Verweisung vor eine rich-
<lb/>„tende Behörde begründen.".

<lb/>In diesen Sätzen erkennt Klüber an eine Verantwort- 
<lb/>lichkeit der Stände wegen Mißbrauchs ihrer Rechte, er äußert
<lb/>sich nicht über Umfang und Cvmpctenz, und wir müssen also zu- 
<lb/>mal nach seinen vorherigen Aeußerungcn über die Stellung und
<lb/>Befugnisse der Landstände annehmcn, daß er eine Verantwortlich- 
<lb/>keit nach den allgemeinen'Gesetzen des Staats vor Augen hat,
<lb/>denen ja nach seinen vorangegangenen Deductionen die ständischen
<lb/>Kammern als Vertreter- des Volks in dessen Unterordnung unter
<lb/>die Souverainetät des Staatsoberhauptes und dessen Regicrungs-
<lb/>gewalt unterworfen sind.
</p>
            <p>

               <lb/>3*
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0040.tif"
                n="36"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0040"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>36 Gerau, über Verantwortlichkeit d. Ständemitgliedcr

<lb/>Er spricht im §. 300. ausdrücklich von gesetzmäßiger
<lb/>Redefreiheit.

<lb/>Wenn derselbe nun am Schluffe des §. 300. sich dahin äu- 
<lb/>ßert, daß ein Verstoß gegen das Reglement selbst die Verweisung
<lb/>vor eine richtende Behörde begründen könne, so erkennt er damit
<lb/>eine richterliche Competenz ausdrücklich an, und kann dieser
<lb/>Aeußerung nur der Sinn unterlegt werden, daß die Fälle, welche
<lb/>Disciplinarbefugnisse der Kammer überragen, . zur richterlichen
<lb/>Entscheidung zu verweisen sehen, die Kammer also sich nach ihren
<lb/>verfassungsmäßigen Befugnissen für incompetent zu erklären, die
<lb/>Entscheidung von sich, abzuwcisen habe; keineswegs aber kann
<lb/>dieser Aeußerung die Deutung gegeben werden, als habe Kl üb er
<lb/>damit aussprechen wollen, die Einmischung der Gerichte sey ab- 
<lb/>hängig von dieser Verweisung des bestimmten Vergehens durch
<lb/>die Kammer an die Gerichte.

<lb/>Dieser zuletzt angcdeutete Sinn liegt eines Thcils den-Wor- 
<lb/>ten nach nicht- in dieser Aeußerung, er darf aber auch nicht in
<lb/>dieselbe hincingcbracht werden, weil er sonst den Vorwurf der
<lb/>Jnconsequenz für den Verfasser begründen, und weil es einem
<lb/>solchen Satze an aller und jeder rechtlichen Grundlage ermangeln
<lb/>würde.

<lb/>Eine Jnconsequenz würde in diesem Satze um deßwillcn lie- 
<lb/>gen, weil Klüber in seiner vorhergegangenen Darstellung aus- 
<lb/>drücklich anerkennt, daß auch, in der konstitutionellen Monarchie
<lb/>alle Mitglieder der Staatsgesellschaft, physische wie juristische Per- 
<lb/>sonen, dem verfassungsmäßig festgesetzten, für ihren Gesammt-
<lb/>willen geltenden, Negierungswillen des Staatsoberhaupts unter- 
<lb/>worfen seyen, die Gerichte aber von dem Staatsoberhaupte zur
<lb/>Handhabung und Vollstreckung der Gesetze des Privat- und Straf- 
<lb/>rechts bestellt, sonach in dieser Sphäre als Organe des Staats- 
<lb/>oberhaupts zu betrachten sind, weil Klüber weiter ausdrücklich
<lb/>anerkennt, daß die Landstäude wegen Mißbrauchs ihrer verfas- 
<lb/>sungsmäßigen Rechte verantwortlich sind, daß ihre Redefrei- 
<lb/>heit eine gesetzmäßige seyn solle, und er also auf der andern
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0041.tif"
                n="37"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0041"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>in ronstitutionelleir Staaten. 37

<lb/>Seite unmöglich die gesetzmäßige Thätigkeit der Gerichte von einem
<lb/>Beschlüsse, einer Ermächtigung der das Staatsoberhaupt nicht
<lb/>repräsentirenden ständischen Kammer abhängig machen kaim, ohne
<lb/>mit seinen eigenen Grundsätzen in Widerspruch zn gerathen. Daß
<lb/>aber eine solche Ansicht Kluber's auch seglichcr Nechtsbasts ent- 
<lb/>behren würde, das ist eben so klar.

<lb/>Wenn in der Verwaltung des Staats der Grundsatz der
<lb/>Vertretung des einzelnen Beamten des Staates in seinen Dienst-
<lb/>Handlungen durch den Staat, so lange solche gesetz- und instruk- 
<lb/>tionsgemäß sind, besteht, so ist dicß ein aus der Unterordnung des
<lb/>einzelnen Glieds des Staatsdienstes unter den Willen und Befehl
<lb/>des Staatsoberhaupts, und aus der Souverainetät des Letzteren
<lb/>fließendes Recht des Souverains und seiner Organe, sowie auf
<lb/>der andern Seite eine Folge eines Rechts der einzelnen Beamten
<lb/>und einer dieser Berechtigung, correspondirenden Pflicht der höchsten
<lb/>Staatsverwaltung, also eine Folge von Voraussetzungen und
<lb/>Rechtsgrundsätzen, die durchaus bei den ständischen Kammer»
<lb/>mangeln.

<lb/>Der einzelne Beamte der Staatsverwaltung — die richter- 
<lb/>lichen Functionen ausgenommen — handelt in Abhängigkeit von
<lb/>dem Willen, den Befehlen und Jnstructionen des Staatsoberhaupts,
<lb/>er ist wenigstens dahin verpflichtet und angewiesen, die Verant- 
<lb/>wortlichkeit seiner Handlungen, so ferne er seinen Jnstructionen
<lb/>und den leitenden Grundsätzen des' Verwaltungsspstems gemäß
<lb/>handelt, kann also nicht ihn treffen, sie fällt vielmehr auf den
<lb/>zurück, dessen Wille als die leitende Kraft der ganzen Staatsver- 
<lb/>waltung zu betrachten ist, d. i. auf das Staatsoberhaupt. Nun
<lb/>kann aber von einer Verantwortlichkeit des Staatsoberhaupts auf
<lb/>dem Gebiete des öffentlichen Rechts wegen seiner Regentenhand- 
<lb/>lungen den Staatsangehörigen als Unterthanen gegenüber keine
<lb/>Rede seyn. Der einzelne Staatsbeamte hat aber das Recht, daß
<lb/>ihm die Verantwortlichkeit für seine gesetz- und instructionsgemäßen
<lb/>Handlungen von demjenigen, nach dessen Willen und Befehl er
<lb/>handelte, abgenommen werde, und er nimmt also an dieser Nicht- •
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0042.tif"
                n="38"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0042"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>38 Gerau, über Verantwortlichkeit d. Ständeinitglieder

<lb/>Verantwortlichkeit seines Gcwaltgcberö Theil, vorausgesetzt, daß
<lb/>'und soweit er nach den Weisungen und der Intention des-Staats- 
<lb/>oberhaupts zur Vertretung des einzelnen Beamten in dessen gesctz-
<lb/>und instructioiisgemäßen Dicnsthandlungen, und es reiht sich in
<lb/>natürlicher Folge hieran die Nothwendigkeit, daß. bei sedein einem
<lb/>Staatsbeamten gemacht werdenden Vorwurft einer Gesetzwidrig- 
<lb/>keit, einer in Ausübung seines Dienstes begangenen strafbaren
<lb/>Handlung, die höchste Verwaltung Namens des Staatsoberhaupts
<lb/>die Frage einer vordersamsten Prüfung unterwirft, ob der beschul- 
<lb/>digte Beamte nach seinen Instructionen und der Intention des
<lb/>Staatsoberhaupts gehandelt, folglich ein Recht auf Vertretung
<lb/>habe, und daß sie je nach den Resultaten dieser Prüfung entweder
<lb/>die Verantwortlichkeit auf sich mit Entlassung des betreffenden
<lb/>Beamten nimmt, oder erklärt, er habe gesetzwidrig gehandelt, d.h.
<lb/>ihn den Gerichten zur Aburtheilung überweist, so ferne sie nicht in
<lb/>unbedeutenderen Vergehensfällen als Vertreterin des öffentlichen
<lb/>Interesse', so weit nur von der im öffentlichen Interesse angesetzt
<lb/>werdenden Strafe die Rede ist, die Strafe selbst auszusprechen,
<lb/>vermöge ihrer Disciplinargcwalt verzieht.

<lb/>Wesentlich hiervon verschieden ist aber die Stellung eines
<lb/>ständischen Abgeordneten und einer ständischen Kammer..

<lb/>Ein Abgeordneter handelt nicht in Abhängigkeit von dem Wil- 
<lb/>len seines Wahlbezirks oder der Kammer, nein er handelt gleich
<lb/>dem Richter in völliger Unabhängigkeit, nur dem Gesetze unter- 
<lb/>worfen ; Handelb er gesetzwidrig, so hat er die Verantwortlichkeit
<lb/>deßhalb nur auf sich selbst, er hat nicht nach fremdem Willen
<lb/>gehandelt, kann also auch nicht Vertretung von einem Andern, als
<lb/>dessen Organ er gehandelt hätte, verlangen; die Kammer selbst
<lb/>hat aber aus diesem Grunde auch keine Pflicht, das einzelne Mit- 
<lb/>glied in seinen amtlichen Handlungen zu vertreten, und eben so
<lb/>wenig ein Recht, da die Handlungen des einzelnen Mitgliedes nicht
<lb/>wie ihre Handlungen gelten, und darum als solche von ihr nicht
<lb/>in Schutz genommen werden können.

<lb/>Abgesehen hiervon, mangelt es aber an einer weiteren, wesent-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0043.tif"
                n="39"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0043"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>in constitutiolielken Staaten. 39

<lb/>lichcn Voraussetzung für ein Recht einer Kammer, die für gesetz- 
<lb/>widrig erklärten Handlungen eines ihrer Mitglieder vorerst ihrer
<lb/>eigenen Beurthcilung zum Zwecke einer eigenen Vertretung oder
<lb/>Mißbilligung Behufs der Ueberwcisung zur richterlichen Entschei- 
<lb/>dung zu unterwerfen, nämlich an ihrer eigenen Unverantwortlich- 
<lb/>keit und Erhabenheit über die Gesetze des Staats. Durch ihre
<lb/>eigene Billigung und Aneignung einer gesetzwidrigen Handlung
<lb/>eines ihrer Mitglieder würde sie — wie dieß selbst Zachariä
<lb/>auerlennt — dessen Verantwortlichkeit zugleich ans sich übertragen,
<lb/>sie würde aber das mit einer Gesetzesübertretung belastete Mit- 
<lb/>glied dadurch von seiner Verantwortlichkeit nicht befreie», ans ihn
<lb/>eine Nichwerantwvrtlichkeit nicht übertragen können, weil ihr selbst
<lb/>eine Nichtverantwortlichkekt nicht beiwohnt, sie also einem ihrer
<lb/>Mitglieder dadurch,- daß sie dessen'Handlung für die ihrige, für
<lb/>eine mit ihrer Einwilligung vorgenommene, erklärt, eine Eigen- 
<lb/>schaft/ eine Bevorrcchtung nicht mitthcilen kann, welche sie selbst
<lb/>nicht besitzt.

<lb/>Aus diesen, wohl unwidersprechbaren Sätzen ergiebt sich der
<lb/>Folgesatz, daß von einer Zustimmung einer ständischen Kammer
<lb/>zur Bcurtheilung und Entscheidung der für gesetzwidrig erklärten
<lb/>Handlungen einzelner Mitglieder von Seiten der competente»
<lb/>Gerichte des Staates keine Rede seyn kann, wenn man sich nicht
<lb/>gänzlich lossagen will von aller Consequenz und allen aus der
<lb/>Stellung der ständischen Kammern und der Begränzung' deren
<lb/>Befugnisse in constitutionellen Monarchien sich ergebenden Rechts-
<lb/>grundsätzen und Folgen.

<lb/>Wenn im Widerspruche mit dieser Darstellung nach den
<lb/>Bestimmungen einzelner Verfassungsgesetze konstitutioneller Monar- 
<lb/>chien während der Versammlung der. Kammern ein Mitglied der- 
<lb/>selben nur bei Ertappung auf frischer, strafbarer That oder mit
<lb/>deren Einwilligung verhaftet werden kann, so unterliegen einer
<lb/>solchen Bestimmung — wie selbst Zach ariä anerkennt — nur
<lb/>politische, aus Rücksichten für Erhaltung der Würde und Voll- 
<lb/>zähligkeit der Kammer entlehnte Gründe, dainit nicht etwa ein
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0044.tif"
                n="40"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0044"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>40 Serau, über Veranttvortlichkeit d. Ständemitglieder

<lb/>Mitglied, dessen Vortrag oder Abstimmung als entscheidend an- 
<lb/>gesehen wird, durch Verhaftung seiner Wirksamkeit entzogen wer- 
<lb/>den kann.

<lb/>Am Schlüsse dieser Abhandlung habe ich noch einige specielle
<lb/>Anführungen Zachariä'ö zu berühren.

<lb/>Derselbe stellt am Schlnsse seiner Deduction als Abstract
<lb/>seiner vorangeschickten Naisonnemcnts vier Hauptregeln auf für
<lb/>die practische Beurtheilung der gestellten Frage in ihrer speciellcn
<lb/>Anwendung.

<lb/>Die erste dieser Regeln lautet : „Wenn eine der deutschen
<lb/>„Verfassungsurkunden die Frage : ob ein Mitglied der einen oder
<lb/>„der andern Kammer wegen der Meinungen, die sie in der Kam-
<lb/>„mer geäußert haben, vor Gericht zur Rechenschaft gezogen wer-
<lb/>„den könne, mit Stillschweigen übergeht, so ist anzunehmcn, daß
<lb/>„sie diese Verantwortlichkeit ausschließe."

<lb/>Ich glaube wohl der Zustimmung der Mehrzahl der Rechts-
<lb/>verständigcn versichert seyn zu können, wenn ich gerade die ent- 
<lb/>gegengesetzte Regel für die richtigere erkläre. -

<lb/>Vor und bis zum Erscheinen der Verfassungsurkunden hatte
<lb/>jeder Staatsangehörige allen andern Einzelnem, wie Behörden
<lb/>gegenüber, einen vollkominenen Schutz seiner Ehrenrechte nach den
<lb/>Grundsätzen des Rechts, der Staatsdiener hatte von denjenigen,
<lb/>welchen die Beaufsichtigung seiner gesetzmäßigen Thätigkeit obliegt,
<lb/>nur Behandlung nach den Gesetzen und eben so nur eine den Ge- 
<lb/>setzen entsprechende Beurtheilung seiner dienstlichen Handlungen zu
<lb/>erwarten, mit dem Oberhaupte des Staats, das" allein über dem
<lb/>Gesetze erhaben steht, gerätst der Staatsdiener in keine Collision
<lb/>wegen Kränkung seiner Ehrenrechte. Einzelne Angehörige oder
<lb/>Behörden des Staats gab es nicht, welche mit unumschränkter,
<lb/>Willkühr und Macht sich rechtswidriger Angriffe auf die Ehre
<lb/>und den guten Namen anderer Staatsangehörigen hätten erlauben
<lb/>können, ohne daß sie vor den Gerichten, oder von den Vorgesetzten
<lb/>Dienstbehörden bis zum Staatsoberhaupte, hätten zur Rechenschaft
<lb/>gezogen werden können. Wenn nun eine Aenderung in diesem
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0045.tif"
                n="41"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0045"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>in konstitutionellen Staaten. 41

<lb/>bestandenen gesetzlichen Schutze aller Staatsangehörigen den Mit- 
<lb/>gliedern der ständischen Kammern gegenüber für letztere, also eine
<lb/>dieselbe in der angeregten Beziehung über- die bis dahin bestan- 
<lb/>denen Gesetze erhebende Bevorrecht,mg in Anspruch genommen,
<lb/>den Staatsangehörigen ein bis dahin genossener Rechtsschutz, ge- 
<lb/>mäß der Verfassungsurkunde, entzogen werden will, so erscheint
<lb/>die Verfafsungsurlunde in dieser Beziehung als ein den bisheri- 
<lb/>gen Nechtsznstand abänderndes Gesetz, dessen Bestiminungen, na- 
<lb/>mentlich beim Hinblick des vorallegirtcn 8. 59. der Schlußakte
<lb/>der Wiener Ministerial-Conferenzcn vom Jahre 1820, im Zweifel
<lb/>im Einklänge mit dem bis dahin bestandenen Rechte interpretirt
<lb/>werden müssen. Eine solche Abänderung in dem bestandenen
<lb/>Rechtszustande durch die Verfassungsurkunden kann daher, und
<lb/>zwar sowohl hinsichtlich der Verantwortlichkeit selbst, als auch
<lb/>hinsichtlich der Form der Behandlung. nur in so weit angenom- 
<lb/>men werden, als und so weit sie bestimmt und deutlich in der
<lb/>Vcrfaffungsurkunde ausgesprochen ist, oder mit rechtlicher Roth-
<lb/>wendigkeit und Consequenz aus dem Geiste und Zwecke der Ver- 
<lb/>fassung zu folgern ist. Daß aber, das letztere nicht der Fall ist,
<lb/>das glaube ich oben nachgcwiescn zu haben.

<lb/>- Dieselben Grundsätze stellt Zachariä im 8. 14. in'dem
<lb/>Falle für die Interpretation auf, wenn in einer Verfassungsur- 
<lb/>kunde Grundsätze der demokratischen und monarchischen Staatö-
<lb/>verfassungen verschmolzen sind, wo er das Recht derjcnigeil Ver- 
<lb/>fassung vorzugsweise für entscheidend angesehen und beachtet wissen
<lb/>will, welche durch die andere beschränkt werden soll, d. i. der
<lb/>früher bestandenen.

<lb/>Ganz dasselbe muß wohl von der von Zachariä aufge- 
<lb/>stellten zweiten Regel gelten, welche also lautet: „Wenn nach den
<lb/>„Verfaffungsgesetzen die Mitglieder der einen oder der andern
<lb/>„Kammer wegen gewisser Arten gesetzwidriger Aeußerungen, welche
<lb/>/,sie in der Kammer gethan haben, vor. Gericht zur Rechenschaft
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0046.tif"
                n="42"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0046"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>42 Gerau, über Verantwortlichkeit d. Ständcmitglieder

<lb/>„gezogen werden können, so ist diese ihre Verantwortlichkeit nicht
<lb/>„über die ausdrücklich benannten Arten anözudehnen."

<lb/>Auch für den hier «»gedeuteten Fall stelle ich den entgegen- 
<lb/>gesetzten Grundsatz in so lange auf - als nicht die Intention der
<lb/>Verfassungsgesetze, die Verantwortlichkeit.auf eine oder die andere
<lb/>Art zu beschränken, bestimmt und gewiß zu erkennen ist. Die 1.14.
<lb/>D. de leg. sagt sehr bestimmt : quod contra rationem juris re- 
<lb/>ceptum est, non producendum est ad consequentias.

<lb/>Dieselbe Ansicht muß ich auch über die dritte Regel erklären,
<lb/>welche Zachariä a. a. O. dahin ausspricht : "Wenn,die Ver-
<lb/>„fassungsgesetze das Rechtsmittel angeben, mittelst dessen ein Mit-
<lb/>„glied der Kammer wegen seiner in der Kammer gethanen Aeuße-
<lb/>„rungen vor Gericht belangt werden kann, so ist ein jedes andere
<lb/>„Rechtsmittel, von welchein noch sonst nach dem gemeinen Rechte
<lb/>„des Landes Gebrauch gemacht werden könnte, für ausgeschlossen
<lb/>„zu achten" indem auch in dieser Beziehung nur in so ferne
<lb/>eine Abänderting in dem allgemeinen Rechtszustande angenommen
<lb/>werden kann, als solche aus den DiSposttioneit der DerfassungS-
<lb/>urkunde oder dein Geiste derselben mit Bestimmtheit zu entnehmen
<lb/>ist, und zwar um so mehr, als Bestimmungen über Fragen, die
<lb/>dem Prozeßrechte angehören, dem Zwecke der Verfassungsgesetze
<lb/>doch in der Regel fremd sind.

<lb/>Die in der allegirten Abhandlung bei Aufstellung dieser Re- 
<lb/>gel geschehene Darstellung eines bei den Gerichten des Großher- 
<lb/>zogthums Hessen sich ereigneten Rechtsfalls bedarf einer erheblichen
<lb/>Berichtigung.

<lb/>Der Staatsbeamte, welcher sich durch eine von einem Abge- 
<lb/>ordneten in der Kammer gethane Aeußerung geschmäht glaubte,
<lb/>verlangte Untersuchung und Bestrafung gegen den Schmähenden
<lb/>wegen verletzter Amtsehre; das Großh. Hofgericht verweigerte
<lb/>aber, die Einleitung der Untersuchung von Amtswegen hauptsäch- 
<lb/>lich unter Bezugnahine auf den Art. 83. der Großh. hessischen
<lb/>Verfassungsitrkunde, welcher also lautet : „Die Stände sind für
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0047.tif"
                n="43"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0047"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>ttt constltutionellen Staaten. 43

<lb/>„dm Inhalt ihrer freien Abstimmung nicht verantwortlich. Da- 
<lb/>gegen schuht das Recht der freien Meinungsäußerung nicht gegen
<lb/>„den Vorwurf der Verläumdung, welche Einzelne in dieser Acnße-
<lb/>„rung etwa finden sollten. Den Einzelnen bleibt in solchen Fällen
<lb/>„das Klagcrccht, welches ihnen gegen Verläumdüngen nach den
<lb/>„Gesetzen zustcht." Die Mehrheit der Mitglieder legte den Worten
<lb/>„Einzelnen" : „Klagerecht" die. entscheidende Bedeutung bei,
<lb/>daß,der Staat sich damit des Rechts der Verfolgung von Amts-
<lb/>wcgen im öffentlichen Interesse begeben habe, und cs wurde der
<lb/>Ankläger auf den Weg der nach der damaligen Gesetzgebung'für
<lb/>wörtliche und Realinjurien, so lange letztere nicht Körperverletzung
<lb/>gen zur Folge hatten oder die Injurie überhaupt ,dcn Character
<lb/>eines öffenlichen Vergehens angenommen hatte, herkömmlichen
<lb/>Privatklage verwiesen. Die Großh. hessische Staatsregicrung
<lb/>brachte die Frage zur Prüfung und Entscheidung des Oberappel-
<lb/>lationsgen'chts. Dieser Gerichtshof billigte zwar die Ansicht und
<lb/>Entscheidung des Gr. Hofgerichts nicht, allein er fand sich nicht
<lb/>zur Einmischung in die Sache und zur Aufhebung des Beschlusses
<lb/>Gr. Hofgerichts competent, uncrachtet der nach der Gerichtsver- 
<lb/>fassung des Großherzogthnms dem Oberappellationsgerichte zu-
<lb/>stehcnden obersten Leitung der Justizpflege im Allgemeinen, und
<lb/>uncrachtet dieses höchste Gericht zugleich in Strafsachen, je nach
<lb/>der Richtung der erhobenen Beschwerde die Nevisions- oder Appel-
<lb/>lationöinstanz bildet, weil nach der bis jetzt noch bestehenden Ge- 
<lb/>richtsverfassung ein Recurs im öffentlichen Interesse und im In- 
<lb/>teresse des Gesetzes an höhere Gerichte auch in Strafsachen ge- 
<lb/>setzlich nicht besteht, die hessische Rechtspflege selbst in Strafsachen
<lb/>ein besonderes Organ des. Staats zur Wahrung der Interessen
<lb/>des Staates und der Gesetze aus dem untersuchenden resp. ent- 
<lb/>scheidenden Richter selbst nicht kennt. Es würde daher dagegen
<lb/>die verfassungsmäßige Selbstständigkeit der Gerichte angezogen
<lb/>haben, wenn das höchste Gericht aus seiner Befugniß der obersten
<lb/>Leitung der Justizpflege von Amts wegen in die Behandlung
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0048.tif"
                n="44"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>44 G erau, über Verantwortlichkeit d. Ständemitglicder

<lb/>und Entscheidung einer- einzelnen, nicht im Wege gcrichts-
<lb/>verfassungsgemäßen Recurses an dasselbe gelangten Un- 
<lb/>tersuchungssache, und zwar-rem edierend hätte eingreifen wollen,
<lb/>da aus diesem Rechte der obersten Leitung der Justizpflege nur
<lb/>die Ueberwachung der Rechtspflege im Allgeineinen und in der
<lb/>einzelnen Sache nur die Berichtigung der unterlegten Grundsätze
<lb/>im Wege der Anweisung für künftige Fälle, nicht aber der Reme-
<lb/>dur und entscheidenden Eingrcifung in die Behandlung
<lb/>und Entscheidung der einzelnen Sache abzuleiten ist. Vergl.
<lb/>Carl v. Pfitzer über die Gränzen derBerwaltnngs- und Civil-
<lb/>justiz. Stuttgart 1828. S. 112.

<lb/>Nachdem in Folge des neuen Großh. hesstschcn Strafgesetz- 
<lb/>buchs alle Privatinjuricnklagen im Civilrcchtswege abgeschafft sind,
<lb/>Versteht es sich von selbst, daß bei strafbaren Ehrenkränkungen
<lb/>durch Abgeordnete in demselben Wege gegen dieselben verfahren
<lb/>wird, wie gegen andere Staatsangehörige, indem sonst die an
<lb/>ihrer Ehre Gekränkten gar keine Rechtsmittel haben, folglich recht- 
<lb/>los seyn würden.

<lb/>Der von Za chariä a. a. O. ausgesprochenen vierten Regel,
<lb/>dahin lautend : „Wenn und in wie ferne die Verfassungsgesetze
<lb/>„gestatten, die Mitglieder der einen oder der andern Kammer
<lb/>„wegen ihrer in der Kammer gethanen Aeußerungen vor Gericht
<lb/>„zur Rechenschaft zu ziehen, so stehen die Betheiligten gleichwohl
<lb/>„nicht schlechthin hier unter der Herrschaft des gemeinen Rechts
<lb/>„des Landes, sondern sie sind wegen der Aeußerungen, für welche
<lb/>„ein jeder Andere zur Rechenschaft gezogen werden könnte, gleich- 
<lb/>wohl nicht verantwortlich, wenn und in wie ferne ihnen die '
<lb/>„Pflichten, die sie als Mitglieder ihrer Kammer gegen den Für-
<lb/>„sten und gegen das Volk auf sich haben, geboten, ihre Meinung
<lb/>„zu äußern, welche von einem Andern nicht geäußert werden
<lb/>„durfte. Ja sie haben sogar die rechtliche Vermuthung für sich,
<lb/>„daß sie die Gränzen der ihnen obliegenden Pflichten nicht über- 
<lb/>schritten haben, so daß die andere Parthei diese Vermuthung
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0049.tif"
                n="45"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0049"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>in constltntioncllen Staaten. 45

<lb/>„durch den Beweis des Gegcnthcils oder durch den Gegenbeweis
<lb/>„zu entkräften hat," habe ich bereits oben tut Resultate meine
<lb/>volle Bei'stimmung erklärt, wenn ich gleich nicht zugcben kan»,
<lb/>daß die Mitglieder der ständischen Kammern in der angeregten
<lb/>Beziehung nicht schlechthin unter der Herrschaft des gemeinen
<lb/>Rechts stünden, sondern nur einräume, daß aus den allgemeinen
<lb/>Grtindsätzen unseres gcntcinen Rechts diese Regel folgt, so wie
<lb/>dicß ja bei den öffentlichen Behörden und den gegen diese erhoben
<lb/>werdenden Klagen wegen Ehrenkränkung auch der Fall ist.

<lb/>Diese Regel steht aber der Coinpetenz der Gerichte zur Ver-
<lb/>handlmig und Entscheidung über derartige Beschwerden nicht im
<lb/>Wege, sie ist vielmehr nur eine Anleitung für die materielle Be-
<lb/>nrtheilung.

<lb/>Die Verfassungsurkundcn der verschiedenen deutschen Staaten
<lb/>enthalten über die berührte Frage sehr vcrschicdcue, meistens un- 
<lb/>vollständige Bestimmungen, wie dieß in der oft allegirten Abhand- 
<lb/>lung des Professors Zachariä dargelegt ist. Die VcrfassungS-
<lb/>urknnden vom Großhcrzogthum Baden, Hcrzogthunt Nassau und
<lb/>Herzogthum Sachsen - Hildbnrghansen erwähnen dieses Gegen- 
<lb/>standes nicht. Die Verfaffungsurkunde des Königreichs Bayern
<lb/>schließt die gerichtliche Verantwortlichkeit völlig aus, übcrweis't
<lb/>aber der Kammer selbst das Recht der Bestrafung mittelst Ver- 
<lb/>weises , Vernrtheilung zum Widerrufe und sogar mit Aus- 
<lb/>stoßung aus.der Kammer, und eben so diejenige von Sachsen-
<lb/>Meiningen. -

<lb/>Andere Verfassungsurkunden, wie die deö Großhcrzogthums
<lb/>Hessen, des Churfürstenthums Hessen, deö Fürstcnthums Hohen-
<lb/>zollern-Sigmaringen, des Fürstcnthums Waldcck, erkennen in un- 
<lb/>vollständigen beschränkten Bestimmungen die gerichtliche Verant- 
<lb/>wortlichkeit an, und wieder andere, wie die des Königreichs
<lb/>Sachsen, Würtemberg, das Staatsgrundgcsetz des Königreichs
<lb/>Hannover vom Jahre 1833, des Hcrzogchums Braunschweig,
<lb/>Sachsen-Weimar-Eisenach, sprechen unbeschränkte Verantwortlich-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0050.tif"
                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>46 ©eraü, über Verantworlichkckt d. Ständemitgl. re.

<lb/>feit der Ständemitglieder wegen aller rechtswidrigen Aeußernngcn
<lb/>nach den allgemeinen Landesgesetzen aus-

<lb/>In Wissenschaft und Recht besteht vielfach und wird be- 
<lb/>stehen Ansschtsverschiedenheit, der Kampf der Meinungen fördert
<lb/>Wahrheit und Recht. Hierzu mitzuwirken, ist Zweck dieser Ab- 
<lb/>handlung, aus diesem Gesichtspunkte möge sie darum auch beur-
<lb/>theilt werden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf01+1845_0051.tif"
             n="47"
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         <div xml:id="d51380e4080" ana="scope_-_47-84" type="article" n="II.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber den im §. 8. J. de actionibus erwähnten unus casus </title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Fritz, ...">Von Herrn Hofrath und Professor Dr. Fritz zu Freiburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf01+1845_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Uebcr den im §. 8. J. de actionibus erwähnten
<lb/>unus casus.

<lb/>Bon

<lb/>Herrn Hofrath und Professor Dr. Fritz zu Freiburg.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 1.

<lb/>Einleitung.

<lb/>Der Jnstitutionentitel de actionibus (4,6.) beginnt mit einer
<lb/>Definition der actiones. Diese steht in dem principium.

<lb/>Im 8. 1. wird ZU der »summa-divisio actionum« in acti- 
<lb/>ones in rem und actiones in personam übergegangen. , Von
<lb/>den actiones in personam ist im Allgemeinen die Rede, wo- 
<lb/>bei jedoch auf die honorariae actiones noch keine Rücksicht genom- 
<lb/>men wird. Hierauf werden die actiones in rem im Allgemeinen
<lb/>bezeichnet, und dann die actio in rem im enger» Sinne oder die
<lb/>rei vindicatio als ein wichtiges Beispiel besprochen. So weit
<lb/>der §.i.

<lb/>Im 8. 2. wird als ein weiteres Beispiel einer^aclio in rem
<lb/>die evnfessorische Servitutklage zur Sprache gebracht in ihrer An- 
<lb/>wendung auf Personalservituten, auf Feld- und auf Gebäudeservi-
</p>
            <pb facs="2085151_nf01+1845_0052.tif"
                n="48"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>48 Fritz, über die im §. 8. J. de actionibus '

<lb/>tuten. Ein besonderer Name für diese Klage wird nicht angeführt.
<lb/>Dann wird auf gleiche Weise die negatorische Klage in Beziehung
<lb/>auf alle diese Gattungen von Servituten unter flüchtiger Bezeich- 
<lb/>nung der jedesmaligen intentio besprochen. Die letzten davon
<lb/>handelnden Worte sind: »istae quoque actiones in rem sunt,
<lb/>sed negativae.«

<lb/>Sodann wird zu der rei vindicatio zurückgekehrt mit den
<lb/>Worten:

<lb/>»Quod genus actionis in controviersiis rerum corporalium
<lb/>proditum non est. Nam in his is agit, qui non possidet, non
<lb/>est actio prodita, per quam neget rem alterius esse.«

<lb/>Und nun kommen die so berücksichtigt gewordenen letzten
<lb/>Worte:

<lb/>»Sane uno casu qui possidet, nihilominus actoris partes'
<lb/>. obtinet, sicut in latioribus Digestorum libris opportunius ap- 
<lb/>parebit.«
</p>
            <p>

               <lb/>§. r.

<lb/>Ucber die Frage, welcher eine Fall hier gemeint ftp, haben
<lb/>die Rechtsgclehrten von den Glossatoren an bis auf die heutige
<lb/>Zeit die verschiedenartigsten Ansichten aufgestellt.

<lb/>Der neueste unter den Schriftstellern, welche dieselbe näher
<lb/>erörtern, Francke 2), kommt zu dem Resultat, daß alle bisheri- 
<lb/>gen Versuche, das Räthsel zu lösen, verunglückt ftyen, daß in den
<lb/>Pandecten kein Fall erwähnt ftp, welcher hier gemeint ftp n könne,
<lb/>und daß eben deßhalb anzunehmen ftp, es gebe nach Justinia-
<lb/>neischem Rechte keinen kolchen Fall, und die Verfasser der In-
</p>
            <p>

               <lb/>5) Die gewöhnliche Lesart ist: acroris. Schräder liest : aucto-
<lb/>ris. S. überhaupt : Schräder ad h. 1. in Corp. Jur. Civ. Tom.
<lb/>I. Berol. 1832. 4. pag. 635.

<lb/>Ä) Guilielm.' Francke probabilium de uno casu in §. 2. J. de actioni- 
<lb/>bus commemorato particula I. Jen. 1839. 8.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0053.tif"
                n="49"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0053"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>erwähnten unus casus. 49

<lb/>stitutionen haben hier aus Versehen etwas Veraltetes aus irgend
<lb/>einer altern juristischen Schrift abgcschricbcn, wie ihnen dieses im
<lb/>§. 1. .1. de perpetuis et temporalib. aclionib. mit einer Aeußc-
<lb/>nmg von Gajus ') begegnet ftp *).

<lb/>Francke s) erklärt, er wolle später einmal in einer acade-
<lb/>mischcn Gelegenheitsschrift zeigen, welcher zu Justinian'S Zeit
<lb/>veraltete Fall in der Jnstitutionenstelle, die inan aus Versehen ab-
<lb/>geschn'eben, wahrscheinlich gemeint ftp. Ucbrigcnö fügt er bei :
<lb/>»ei tamen non invisuri, si quis, liac scriptione nostra admoni- 
<lb/>tus, eundem casum ante nos explicaturus sit.«

<lb/>Mit dem Resultat, zu welchem Francke gekommen, erklärt
<lb/>sich G. F. Puchta in seinem Cursus der Institutionen * * * 4 5 63 tut
<lb/>Wesentlichen einverstanden. Auch »rächt er einen Fall namhaft,
<lb/>in welchem eine in Justinian's Compilation verworfene ältere
<lb/>Theorie zu der C.nftquenz führe, daß Jemand, dem Besitz zuge- 
<lb/>schrieben wird, dennoch bei dev rei vindicatio die Rolle des Klä- 
<lb/>gers zu übernehmen habe. Es ist der Fall, in wclchein der wirk- 
<lb/>liche Inhaber dem Kläger die Sache vi, clam oder precario ab- 
<lb/>genommen hats). Und von diesem Falle sagt er dann, sicher- 
<lb/>lich ftp er cs, an welchen die Verfasser der Institutionen bei den
<lb/>in Frage stehenden Worten gedacht haben °).
</p>
            <p>

               <lb/>&gt;) IV. §. 113.


<lb/>*) Dieses Letztere weist trefflich nach Francke Beitrage zur Erläute- 
<lb/>rung verschiedener Rechtsmatcrien. ' Gött. 1828. 8. Nr. 1 §. 3.


<lb/>2) L. c. pag. 18.


<lb/>*) Bd. 2* §. 232. S. 559 Note e.


<lb/>5) Fr. 15. §. 4. D. de precario (43. 26.) Vrgl. fr. 5. H. 15. D.
<lb/>commod. (13.6.) fr. 3. §. 5. D. de acquir. vel amitt. poss. (41,2.)
<lb/>fr. 19. pr. D. de precario (43 , 26.) c. 8. C. de act. emti vend.
<lb/>(4, 49.) c. 2. 3. C. de acquir. et retin. poss. (7, 32.).


<lb/>6) Puchta weicht darin von Francke ab, daß er den imus casus
<lb/>wirklich in einer Pandectenstelle finden will,- wiewohl in einer ver- 
<lb/>alteten, während Francke annimmt, eine Stelle, welche von dem
<lb/>unus casus rede, fty gar nicht in die Pandecten ausgenommen
<lb/>worden.

<lb/>Zeitschrift f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. Bd. I. 16 Hst. 4 .
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0054.tif"
                n="50"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>SO Fritz, über den im §. 8. J. de actionibus ,
</p>
            <p>

               <lb/>§. 3.

<lb/>Nach meiner Ueberzengung trifft die Institutionen ein solcher
<lb/>Vorwurf durchaus nichts Sie deuten vielmehr einen Fall an,
<lb/>der nach Justinianeischem Rechte ganz eben so Vorkommen
<lb/>kann, wie nach älterem Rechte, und welcher so nahe liegt, daß sie
<lb/>ihn nicht mit Stillschweigen übergehen durften, nachdem sie einmal
<lb/>gesagt hatten, die rei vindicatio stelle derjenige an, qui non pos- 
<lb/>sidet, und eine Klage desjenigen, qm possidet, mit der intentio,
<lb/>der Beklagte scy nicht Eigenthümer, gebe es nicht. Es ist dies
<lb/>der Fall, wenn der juristische Besitzer, der durch einen An- 
<lb/>dern besitzt, sich veranlaßt sieht, gegen diesen die rei vindicatio
<lb/>anzustellen.

<lb/>Diese Erklärung gibt schon Aeeursius Und ich kann
<lb/>es kaum begreifen, wie man sie später fast allgemein 2J verlassen
<lb/>konnte.

<lb/>In der gegenwärtigen Abhandlung will ich versuchen, die
</p>
            <p>

               <lb/>a) In der Glosse zu §. 2. J. de actionib. Nach Fkakcke I. c. pag. 12.
<lb/>sollte man glauben, Accursiu s beziehe die Stelle nur auf den de- 
<lb/>ponens und auf den locator. Fran cke sagt nämlich : „Ac-
<lb/>cursius autem et possidere et in rem agere eum dicebat, qui rem
<lb/>a 56 depositam vel locatam vindicatione repeteret : hunc enim per
<lb/>illum, unde peteret, possessionem retinuisse“ Aceursius wählt
<lb/>aber als Beispiele zur Erläuterung seiner Ansicht das Commodat
<lb/>und die Miethe. Und als Pandectenstellen,-welche von dem unus
<lb/>c#sus sprechen, führt er das bekannte fr.. 9. o. de rei vind. c6, 1.)
<lb/>an, in welchem überhaupt von Fallen die Rede ist, in denen
<lb/>der Inhaber alieno nomine possidet, und eine Menge von Bei- 
<lb/>spielen angeführt wird, ferner fr. 7. pr. D. usufructuarius quem- 
<lb/>admodum caveat (7, 9.), welches von der. Klage des Proprie-
<lb/>tars gegen den Usufructuar handelt.

<lb/>2) Einzelne spätere Schriftsteller sind allerdings dafür. So namentlich
<lb/>Robertus, der bekannte Gegner des Cujacius, und im acht- 
<lb/>zehnten Jahrhundert der Jnstitutionencommcntator Hoppius.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0055.tif"
                n="51"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>erwähnten unus casus. 51

<lb/>Accursische Ansicht zu verthcidigen. Um aber die Sache von
<lb/>allen Seiten zu beleuchten, werde ich zuerst die wichtigeren sonsti- 
<lb/>gen Erklärungsversuche besprechen und dann erst zur Erörterung
<lb/>der Gründe und gegen die Accursische Erklärung übergehen.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Darstellung und Würdigung der wichtigeren Erklä- 
<lb/>rungsversuche mit Ausnahme des Accursischen.

<lb/>8. 4.

<lb/>A. Einige Interpreten halten sich nur an die letzten' Worte
<lb/>des §. 2. cit. : »Sane uno casu etc.«, und nehmen nicht die
<lb/>mindeste Rücksicht auf den Zusammenhang, in welchem dieselben
<lb/>Vorkommen, sondern stellen sich nur die allgemeine Frage : was
<lb/>gibt es für einen Proceß, in welchem is, gui possidet, nihilomi- 
<lb/>nus actoris partes obtinet?

<lb/>Dies ist jedenfalls der Standpunkt Derjenigen, welche die
<lb/>Stelle von den judicia duplicia, also von den Theilungsprvccfscn
<lb/>und von den interdicta retinendae possessionis verstehen bei
<lb/>denen jede Parthei eben so gut die Nolle des Klägers, als die des
<lb/>Beklagten überitehmen kann und beide Partheien auch in dem
<lb/>^ Urlheile nicht anders behandelt werden, als wenn jede die Par-
<lb/>theirolle der andern übernommen hätte.

<lb/>Daß ein solches Herausreißen der Stelle aus dem Zusam- 
<lb/>menhänge mit dein Vorhergehenden, der auch noch durch das
</p>
            <p>

               <lb/>&gt;) Auch diese Ansicht befindet sich bereits in der Glosse. Angelus und
<lb/>Jason sind dafür. Auch Ferretus bezieht die Stelle auf die
<lb/>Theilungsklagen und Corrasius auf die interdicta duplicia. ®a*
<lb/>cjcgcu f.DoujATii dissertat, de uno casu in §. 2.J. de actionib. Excur- 
<lb/>sus XVttl. ad Theophilum ed. Reitz, Tom. II. pag. 1222sqq. §.10.

<lb/>ScHRADHn I. C.
</p>
            <p>

               <lb/>4*
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0056.tif"
                n="52"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>52 Fritz, über dm im §. 8, J. de actionibus

<lb/>Wort «Sane« hervorgchobcn wird, als durchaus unzulässig er- 
<lb/>scheint, darüber ist heut zu Tage kein Zweifel. Auch steht der
<lb/>angegebenen Erklärung, wie vielen andern, von denen noch die
<lb/>Rede seyn wird, ganz entschieden entgegen das Zeugniß von Theo- 
<lb/>phil ns, welcher in seiner Paraphrase unserer Stelle so klar als
<lb/>möglich sagt, daß es einen einzigen Fall gebe, in welchem die
<lb/>rei vindicatio von einem Besitzer angestellt werde *).
</p>
            <p>

               <lb/>8. 5.

<lb/>B. Eine zweite Klasse von Schriftstellern bezieht die fragli- 
<lb/>chen Worte zwar nur auf die Gattung von Klagen, von welcher
<lb/>am Ende des vorausgehenden 8.1. .und in dem 8. 2. selbst, des- 
<lb/>sen Beschluß sie bilden, einige Arten zur Sprache gebracht wer- 
<lb/>den, nämlich auf die actiones in rem, aber auf Arten dieser
<lb/>Gattung, von welchen in diesen Stellen sonst nicht die Rede ist.
<lb/>Sie stellen sich nur die Frage : wo kommt es bei einer actio in
<lb/>rem vor, daß qui possidet, actoris partes obtinet?

<lb/>So Diejenigen, welche die Stelle von Demjenigen verstehen,
<lb/>der die querela inofficiosi testamenti anzustellen hätte, wenn er
<lb/>nicht im Besitze der Erbschaft wäre, als Besitzer aber sich gegen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Worte : „Sane uno casa etc.14 paraphrosirt er fo ;'Ev £vt Z§

<lb/>£ sij,ari o h-Jvarat Y-ivsiv in rem, zctti; v.ou y.ai

<lb/>ra'£cy aü7 tv^o^ gVüXsf, wcnzzq £v roig rr) tll'V Aiyt&amp;TWv

<lb/>ßtßXtot; TT^Cpc^ui' cpav^c-sra*.“ Die Uebersetzung von Reitz
<lb/>lautet, wie folgt : „In uno autem solo casu possessor actionem in
<lb/>rem movero potest, qui et possidet et actoris locum habet obtinet,
<lb/>sicut in latioribus Digestorum libris commode adparebit.44 Daß der
<lb/>Ausdruck : ,,TV*y in rern," sich auf die controversiae rerum eorpo-
<lb/>ralium bezieht und nichts anderes als die Eigenthumsklage bezeichnet,
<lb/>geht bei LH eop hilus aus dem Zusammenhänge mit dem Vorher- 
<lb/>gehenden und mit dem Nachfolgenden noch mehr hervor, als dieses
<lb/>bei den Institutionen selbst der Fall seyn würde, wenn hier jener
<lb/>Ausdruck vorkäme.

<lb/>2) Mit dem Scholiasten zu LH eoy hilus.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0057.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0057"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>, erwähnten unus casus. 53

<lb/>die hereditatis petitio testamentaria der exceptio inofficiosi testa- 
<lb/>menti bedientUnd eben so Diejenigen, welche an den einen
<lb/>Fall der hereditatis petitio denken, von dem im kr. 15. I). de
<lb/>except. rei jud. (44, 2.) die,Rede ist, nämlich an den Fall,
<lb/>wenn die streitige Erbschaft sich zum THeilc im Besitze der einen
<lb/>unb zum THeile im Besitze der andern PartHei befindet.

<lb/>■ Dieses Verfahren trifft offenbar der Vorwurf, daß es unsere
<lb/>Stelle auf eine eben so unzulässige Weise auö dem Zusammen- 
<lb/>hänge reiße, wie das Verfahren, von welchem im vorigen §. die
<lb/>Rede war. Ferner haben diese Erklärungen das Zeugniß des
<lb/>Theophilus eben so entschieden gegen sich, wie die im vorigen
<lb/>§. besprochelie Auslegung. Und endlich hat jede dieser beiden Er- 
<lb/>klärungen noch besondere, nicht minder triftige Gründe gegen sich.
<lb/>Gegen die erste entscheidet nämlich auch das, was unten im
<lb/>§. 7. zur Sprache gebracht werden wird. Und in dem Falle,
<lb/>auf welchen die zweite unsere Stelle beziehen will, ist ja jeder
<lb/>Theil nur Kläger in Beziehung auf die Sachen, die er nicht
<lb/>besitzt, und das kr. 15. cit. macht nur darauf aufmerksam, wie
<lb/>zuweilen Derjenige, welcher zuerst als Kläger den Sieg davon
<lb/>trägt, sich nun als Beklagter mit der exceptio rei judicatae
<lb/>schützen kann.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 6.
</p>
            <p>

               <lb/>0. Viele der angesehensten Romanisten von Baro und
<lb/>Cujaeius an bis auf Schräder 2) und v. Vangerow') ver- 
<lb/>stehen die Stelle zwar von einer der Klagen, die in demselben 8.
<lb/>vorher ztir Sprache gebracht werden, aber nicht von der rei vin- 
<lb/>dicatio, sondern von der negatoria flclio. Sie soll also nur an-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Nach fr. 8. §. 13, D. de inol'fic. testam. (5 2.).

<lb/>*) A. a. O.

<lb/>*) Leitfaden für Pandcctenvorlesungen Buch Ul. §. 332. Anm. 3. Bd. 1.
<lb/>S. 581 u. 582.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0058.tif"
                n="54"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>54 Fritz, über den im §, 8. J. de actionibus

<lb/>deuten, daß der Eigenthümer (und wer die Klagen deö Eigen-
<lb/>thümers als utiles actiones anfteden'fann,) diese Kluge auch dann
<lb/>habe, wenn er die Sache besitze, ja selbst wenn er sich zugleich im
<lb/>Besitze der Freiheit befinde.

<lb/>Diese Erklärung steht aber in auffallendem Widerspruche
<lb/>mit den Worten der Stelle, und namentlich, mit den Worten :
<lb/>sane uno casu, welche uns nöthigen, die Stelle lediglich auf die
<lb/>roi vindicatio zu beziehen, von der unmittelbar vorher die
<lb/>Rede ist.

<lb/>Um diesem Einwurfe zu entgehen, haben manche Vertheidigcr
<lb/>derselben «eine Aenderung des Textes vorgeschlagen. Sie lesen
<lb/>nämlich anstatt : »Sane uno casu-, bald: -Saue illo casu«, bald
<lb/>»Sane hoc casu«, bald auch »Sane non uno casu«, welches letztere
<lb/>heißen soll : sehr oft.

<lb/>Aus diesem verzweifelten Mittel ersieht man, daß nur der
<lb/>Mangel einer andern plausibleren Erklärung so viele Schriftsteller
<lb/>bestimmt, an dieser festzuhalten. So drückt sich z. B. v. Ban- 
<lb/>ger ow folgendermaßen aus : „Ueber den Fall, auf welchen Ju-
<lb/>stinian hier hingedeutet habe, istschon unendlich viel gestritten wor- 
<lb/>den .. . und es ist auch keine Hoffnung vorhanden, daß jemals
<lb/>volle Uebereinstimmung eintreten wird. Am wahrscheinlichsten ist
<lb/>es mir, daß Justini an mit jeüen Worten gerade nur wieder
<lb/>die Eigenthümlichkeit der actio negatoria hat hervorhebcnwol- 
<lb/>len, und man liest dann passend mit manchen Mss. und Ausga- 
<lb/>ben : uno illo casu, oder hoc uno casu, oder dergl., obwohl sich
<lb/>auch ohne alle Emendation dieser Sinn mit unsern Worten ver- 
<lb/>einigen läßt." Auch findet v. Bangerow für nöthig, eine an- 
<lb/>dere Auslegung für diejenige zu erklären,, die nach jener die meiste
<lb/>Wahrscheinlichkeit für sich habe. Zu dieser geht er mit den Wor- 
<lb/>ten über : „Glaubt man jedoch dieser Meinung nicht beistimmen
</p>
            <p>

               <lb/>') Dagegen s. namentlich Donej.m comment. ad Inst. IV. 6. §. 2.
<lb/>Doujat. 1. c. Fbanckb L c. p. 7 sqq.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0059.tif"
                n="55"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>erwähnten imus casus. 55

<lb/>zu können, so möchte allerdings die Ansicht von Doujat, . . .
<lb/>der auch manche Neuere folgen, ... das Meiste für sich haben."

<lb/>Auch scheitert selbst das Mittel der Tertesänderung an dein
<lb/>Zcugniß von Theophilus, welches jeden Falls der in Frage
<lb/>stehenden Erklärung eben so klar entgegen steht, als den oben in
<lb/>den §§. 4. und 5. besprochenen Erklärungen.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 7.
</p>
            <p>

               <lb/>v. Eine fernere Klaffe bilden diejenigen Ansichten, wonach
<lb/>die Stelle zwar auf controversiae rerum corporalium, oder mit
<lb/>andern Worten auf Processe über das Eigcnthum, sich beziehen,
<lb/>aber doch nicht den Sinn haben soll, daß der besitzende Eigenthü-
<lb/>mer als Kläger mit der rei vindicatio auftreten könne. -

<lb/>Hieher gehört die Ansicht von D onellus 0/ die richtige
<lb/>Lesart sey : »8ane non uno casu,« und die Stelle habe den
<lb/>Sinn, der Besitzer Hab: zwar bei der roi vindicatio nie als Klä- 
<lb/>ger aufzutreten, aber oft liege ihm als Beklagten die Beweis- 
<lb/>last auf.

<lb/>Gegen diese Ansicht entscheiden folgende, bereits von Frau cke*)
<lb/>angeführte Gründe.

<lb/>Es wäre äußerst auffallend, wenn Juftinian hier plötzlich
<lb/>auf die Beweislast überginge, welche dem sonstigen Inhalt dieses
<lb/>§. so ganz fremd ist. Ferner bedeutet: actoris partes obti- 
<lb/>nere, nichts anderes als Kläger sepn, und die Stellen, welche
<lb/>nach Donellus beweisen sollen, daß es die Bewerslast be- 
<lb/>deute, reden nur von der Rolle des Klägers, und folgern bloß
<lb/>daraus, daß Jemand die Beweislast habe *). Endlich verträgt
</p>
            <p>

               <lb/>&gt;) L, c.

<lb/>3) L. c. pag. 10 sqq* S. auch Doujat 1. c. und Sciiradbr 1. c.

<lb/>3) Fr. 7. §. 5. l). de üb. causa (40, 12.) [fr. 15. 0. de operis nori
<lb/>nunciat. (39, i.&gt;.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0060.tif"
                n="56"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>56 Fritz, über den im Z. 8. J. de actionibus,

<lb/>sich diese Auslegung der Stelle mit der Paraphrase von-Theo-
<lb/>pH ilus eben so wenig, als die bisher besprochenen sonstigen Er- 
<lb/>klärungen.

<lb/>Ferner gehört hieher die Ansicht, die Stelle verweise nur auf
<lb/>den in den Pandecten ausgesprochenen Satz, daß der Beklagte
<lb/>den Beweis, der eigentlich dem Kläger obliege, freiwillig über- 
<lb/>nehmen könne 2J. ,

<lb/>■ Dagegen gilt aber Dasselbe, wie gegen die Ansicht von D o-
<lb/>nellus.

<lb/>Ferner gehört hieher die Meinung, daß die Stelle von den
<lb/>Fällen handle, in.'welchen der rei vindicatio 3J irgend eine ex- 
<lb/>ceptio entgegengesetzt wird 4), und nur auf den bekannten Aus- 
<lb/>spruch der Pandecten 5) hindeuten soll : »Agere etiam is videtur,
<lb/>qui exceptione utitur : nam reus in exceptione actor est.«

<lb/>Aber auch dieser Erklärung steht Dasselbe entgegen, tvie der
<lb/>Donellischen.

<lb/>Das Nämliche gilt endlich von der ebenfalls hieher gehörigen
<lb/>Meinung, daß an die exceptio dominii zu denken sep, welche der
<lb/>besitzende Eigenthümer anstatt der rei vindicatio gegen Denjenigen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Fr* 14. I). Je probat. (22.3.) fr. 39. pr. D. de Iib. causa (40.12.).


<lb/>3) So Petrus de Bella-Pertrea und nach ihm Johannes Fa- 
<lb/>ber. S. die Additio zur Glosse. — Mit dieser Ansicht ist verwandt
<lb/>die des Gloffators Placentinus, welcher Mynsinger beitrat,
<lb/>wonach der unus casus von den Präjudieialklagen zu verstehen
<lb/>wäre, von welchen in den angeführten Pandectenstellen zunächst die
<lb/>Rede ist.

<lb/>5) Wohl auch irgend einer andern Klage. Wenn man diese Auslegung
<lb/>so auffaßt, so gehört sie natürlich zu denjenigen, von welchen oben
<lb/>unters im 4. die Rede war. Dasselbe gilt von der in der vori- 
<lb/>gen Note erwähnten Ansicht von Placentinus und Mynsinger.


<lb/>4) Sie wurde wohl zuerst von dem Glossator Johannes Bassianus
<lb/>ausgesprochen.


<lb/>*) Fr. 1. D. de except. (44. 1.).
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0061.tif"
                n="57"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>erwähnten unus casus. 57

<lb/>gebrauchen müsse, der ihn mit der Publiciana in rem actio be- 
<lb/>langt
</p>
            <p>

               <lb/>8.8.

<lb/>C. Mehrere Auslegungen haben mit der Accurfischen
<lb/>das gemein, daß sie die Stelle so verstehen, es gebe einen Fall,
<lb/>in welchem die rei vindicatio von Demjenigen, qui possidet, an- 
<lb/>gestellt werden könne, und weichen nur in der Bestimmung dieses
<lb/>Falles von ihr ab.

<lb/>1. Nach Samuel von Cocceji soll der Fall des kr.
<lb/>ult. v. de R. V. (6. 1.) gemeint seyn, d. h. der Fall, wo der
<lb/>Beklagte, weil er seinen Besitz dolos ableugnet, die Sache an den
<lb/>Kläger herausgeben muß, bevor dieser sein Recht daran beweist *).
<lb/>Er geht nämlich von der Voraussetzung aus, der Kläger, der
<lb/>auf diese Weise den Besitz erhält, müsse nun die Rolle des Klä- 
<lb/>gers fortsetzen und sein Recht beweisen, wenn er den Sieg davon
<lb/>tragen wolle.

<lb/>Diese Voraussetzung ist aber bekanntlich unrichtig 4). Es
<lb/>besteht nämlich die Strafe des Beklagten gerade darin, daß er seine
<lb/>vorthcilhäftere Rolle mit der des Klägers vertauschen muß, wenn
<lb/>er noch ein Recht an der Sache geltend machen will *}.
</p>
            <p>

               <lb/>&gt;) Für diese Ansicht ist Charondas Ilsi&amp;avwv Lib. 2. cap. 3. in
<lb/>Oitönis Thes. Tom. I. p. 770. Sie wird hauptsächlich vcrtheidigt
<lb/>in zwei Commentationcn (de uno casu) von Jauch.
<lb/>s) Jus controvers. Lib. VIII. Tit, 5. qu. 3.

<lb/>-) Mit dieser Erklärung hat viele Aehnlichkeit die aus IV. 15. D. de
<lb/>operis novi nunc. (.39. 1.), für welche Contius u. A. sich er- 
<lb/>klärt haben.

<lb/>■*) Franckb I. c. pag. 13 et 14.'

<lb/>Rudorfs in der Zeitschrift für geschichtl. Rcchtswiffensch. Bd. IX.
<lb/>S. 28.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0062.tif"
                n="58"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>58 Friß, über' den im §, 8. J. de actionibus

<lb/>8. 9.

<lb/>2. Doujat * *3 will die Stelle aus fr. 27. D. de solutionib.
<lb/>et liberationib. (46. 3.) und einigen andern Pandectenstellen *)
<lb/>erklären, aus welchen er den allgemeinen Satz ablcitet, Derjenige,
<lb/>welcher eine Sache, die, er einklagen könnte, ohne Klage erhält,
<lb/>dem aber noch Nebenprästationen fehlen, könne diese mit der Haupt- 
<lb/>klage noch so einfordern, wie wenn die Hauptsache noch nicht
<lb/>an ihn abgeliefert wäre.

<lb/>Dieser Erklärung ist die Ehre widerfahren, von sehr ange- 
<lb/>sehenen Rechtsgclehrten *) zu den plausibleren gezählt zu werden.

<lb/>Francke 4j hat aber gezeigt, daß auch sie ganz verunglückt
<lb/>ist, indem die von Dvujat angeführten Pandectenstellen für ge- 
<lb/>wisse persönliche Klagen eine Regel enthalten, die auf die rei vin- 
<lb/>dicatio nicht ausgedehnt werden darf. • Wer nämlich eine Sache
<lb/>zu leisten in der Art obligirt ist, daß er mit der condictio corti
<lb/>oder incerti, oder mit einer acti» bonae fidei belangt werden
<lb/>kann, und die Sache selbst ohne ein gerichtliches Urtheil leistet, ■
<lb/>nicht aber die Nebendinge, die, wenn er nichts geleistet hätte, mit
<lb/>der Hauptsache eingeklagt werden konnten, dessen obligatio ist noch
<lb/>nicht aufgehoben, es ist nicht dahin gekommen, daß die intentio
<lb/>der erwähnten persönlichen Klage nicht mehr gegen ihn entscheidet,
<lb/>diese Klage ist vielmehr noch begründet, aber natürlich nur auf
<lb/>dasjenige, was dem Gläubiger noch an seiner Befriedigung fehlt.
</p>
            <p>

               <lb/>L. c.

<lb/>a) Fr. 3. §. 1. 1). commod. (13* 6J fr. 1. §. 16. fr. ult. D. depos.
<lb/>(16. 3.) fr. 5. pr* D. de act. emti et vend. (19. 1.) fr. 66. §. 6.
<lb/>v de legat. II. (31.) fr. 131. §. 1* D. de V. 0. (45* 1.) fr. 20.
<lb/>D. de solut. (46. 3*).


<lb/>*) Namentlich von Thibaut in Braun's Erört. S. 74. und v* Ban- 
<lb/>ger ow Leitfaden I. S. 582.

<lb/>4) L. c. pag. 14. sqq.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0063.tif"
                n="59"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>erwähnten unus casus.' 59

<lb/>Anders steht es aber bei der rei vindicatio. Hat der Eigenthü-
<lb/>iner die Hauptsache, bei deren Vindication er auch noch andere
<lb/>Leistungen verlangen könnte, bereits erhalten, so wird hinsichtlich
<lb/>dieser Leistungen folgendermaßen unterschieden : manche kann er
<lb/>deßwegen nicht mehr verlangen, weil sie officio judicis tantum
<lb/>praestantur, gewisse Nebensachen, die nicht mehr in Natur vor- 
<lb/>handen sind, kann er mit einer persönlichen Klage erseht verlan- 
<lb/>gen, endlich kann er gewisse noch vorhandene Nebensachen, nament- 
<lb/>lich die eigentlichen accessiones und die von dein malae fidei
<lb/>possessor der Hauptsache gezogenen Früchte, zwar noch mit der
<lb/>rei vindicatio einklagen, aber so, daß die intentio nur auf das
<lb/>Eigenthum an den einzuklagendcn Nebensachen, nicht auf das Eigen- 
<lb/>thum an der Hauptsache geht, und folglich das, was vindicirt
<lb/>wird, sich nicht im Besitz deS Klägers befindet, wie Doujat be- 
<lb/>hauptet, sondern in dein des Beklagten
</p>
            <p>

               <lb/>§. 10.

<lb/>3. Höpfner'), welchem F. A. Schilling') beitritt, hält
<lb/>dafür, daß der unus casus alsdann vorhanden scy, wenn ich tut
<lb/>Besitze einer Sache bin, in diesem Besitz gestört werde, und ob ich
<lb/>gleich das interdictum uti possidetis anstellen könnte, doch lieber
<lb/>zur Vindication greife, weil der Beweis meines Besitzes Schwie- 
<lb/>rigkeiten hat. Daß ich hier die rei vindicatio anstellen könne,
<lb/>gehe nämlich aus' kr. 12. §. 1. D. de,acquirenda vel amittenda
<lb/>possessione (41. 2.) hervor. Als Beispiel führt er den Fall an,
<lb/>wenn ich einen Wald besitze, ein Anderer sich das Eigenthum da-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Fr. 22. §. 2. D. de pigner. act. (13. 7.) c. 3. C. de condict. ex
<lb/>lege (4. 9.) c. 4. C. de crimine expii. heredit. (9.32.). S. Glü ck
<lb/>Eomment. Bd. VIII. Ztbth. 1. §. 591. am Ende S. 299 und 300;
<lb/>und vergl. die dort in den Noten 60 und 61 cltirten Schriftsteller.
<lb/>*) Commentar §. 1095.

<lb/>3) Institutionen Bd. 2. §. 104. Note i.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0064.tif"
                n="60"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>60 Fritz, über den im §♦ 8. J. de actionibus

<lb/>ran und das Recht Holz zu fällen anmaßt, und ich nun eine
<lb/>.Klage anstelle mit der Bitte, den Wald für mein Eigenthum
<lb/>zu erklären nnd dem Beklagten das Holzfällen zu untersagen.

<lb/>Dieser Fall ist nun allerdings ein solcher, wie ihn die Insti- 
<lb/>tutionen signalisircn. Es scheint mir aber, daß die Verfasser der
<lb/>Institutionen nach Demjenigen, was ich unten (§. 20.) über den
<lb/>Plan dieses Rechtsbuches herausheben werde, sich weit weniger
<lb/>veranlaßt finden mußten, diesen Fall schon in den Institutionen
<lb/>zu erwähnen, als denjenigen, auf welchen Accursi ns die Stelle
<lb/>bezieht. Aus diesem Grunde, und wegen deö Zusammenhanges,
<lb/>in welchem sie den unus - casus erwähnen, ist es mir viel wahr- 
<lb/>scheinlicher, daß sie den Acccursischen Fall andeuten wollen,
<lb/>als dcn'Höpfnerischen.

<lb/>8. 11.

<lb/>4. Auch die oben (8. 2.) berührte Ansicht von Pachta ge- 
<lb/>hört hiehcr. Wer dem bisherigen juristischen Besitzer einer Sache
<lb/>diese vi, ctam ') oder precario.abnimmt, der wird dadurch juri- 
<lb/>stischer Besitzer. Aber wegen eines bei den interdictis retinendae
<lb/>possessionis geltenden bekannten Rechtssatzes 2) sahen einige ältere
<lb/>römische Juristen auch Denjenigen, welchem jener die Sache abge- 
<lb/>nommen hat, noch als juristischen Besitzer an; sie statuirten also
<lb/>in diesem Falle ausnahmweise eine possessio plurium ejusdem
<lb/>rei in'solidum. Diese Ansicht hat aber nicht den Sieg davon
<lb/>getragen, und namentlich wird sie in Justinian's Pandeeten
<lb/>ausdrücklich als unrichtig verworfen '). Indessen hat sich in den
</p>
            <p>

               <lb/>*) Hier wenigstens bei beweglichen Sachen.

<lb/>J) Fr. 1. §• 5. 9. fr. 2. fr. 3. pr. D. uti possidetis (43. 17.).

<lb/>*) Fr. 3. §. 5. de acquir, vel amitt. poss. (41. 2.). Vergl. fr. 5
<lb/>§. 15. D. commod, (13. 6.).
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0065.tif"
                n="61"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>61
</p>
            <p>

               <lb/>erwähnten unus casus.


<lb/>Pändcctentitel de precario eine Stelleeingcschlichen, worin die- 
<lb/>selbe gelehrt wird. Puchta nimmt nun an, an den Fall, wenn
<lb/>Derjenige, welchem auf solche Weise eine Sache durch einen An- 
<lb/>dern entzogen worden ist, dieselbe von diesem vindicirt, haben die
<lb/>Verfasser der Institutionen bei Abfassung der Stelle über den
<lb/>unus casus gedacht, sie haben nämlich allch hier das Versehen be- 
<lb/>gangen, die verworfene Theorie als richtig anzuschcn, und, von
<lb/>dieser Theorie ausgehend, haben sie natürlich diesen Fall als einen
<lb/>solchen ansehen müssen, in welchem Jemand Besitzer ist und den- 
<lb/>noch die Rolle des Klägers-bei der rei vindicalio übernimmt.

<lb/>Es wird sich aber unten zeigen, daß wir, um unsere Stelle
<lb/>zu erklären, nicht nöthig haben, ein solches Versehen anzunehmen.
<lb/>Und es wird sich ferner zeigen, daß man die Stelle nicht ohne
<lb/>Inkonsequenz auf diesen Fall beziehen kann, ohne sic zugleich auf
<lb/>den Fall zu beziehen, auf welchen Accursius sie bezieht.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 12.

<lb/>5. Ludwig Schmidt hat eine neue Erklärung des um&gt;s
<lb/>casus angekündigt * *}, die höchst wahrscheinlich ebenfalls derjeni- 
<lb/>gen Klasse angehören wird, .an welcher wir gegenwärtig stehen.
<lb/>Schmidt will ihn nämlich aus der von ihm ausführlich zu be- 
<lb/>arbeitenden Lehre von den Besitzvcrträgen erklären, d. h. aus der
<lb/>Lehre von denjenigen Verträgen, wodurch nicht eine Sache, wohl
<lb/>aber der Besitz derselben vcrmicthet, verkauft oder durch Stipula- 
<lb/>tion versprochen wird, und von welchen ii{ den Quellen gesagt
<lb/>wird, ihrer Gültigkeit stehe der Umstand nicht im Wege, daß der
<lb/>Miether, Käufer oder Stipulator Eigenthümer der Sache ist ’J.
</p>
            <p>

               <lb/>'3 Fr. lö. §. 4. 1). de precario (43. 26.). Vcrgl. auch fr. 3. pr. eil.
<lb/>(43. 17.).


<lb/>*) Zn dieser Zeitschrift Bd. 14. Nr. 3. am Ende S. 92.

<lb/>') S. namentlich fr. 35. §. 1. fr. 37. v, de pigner. neu (13. 7.)
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0066.tif"
                n="62"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>62 Fritz, über den im §. 8. J. de actionibus

<lb/>Wenn nun aber dieser Schriftsteller uns zeigen sollte, daß
<lb/>durch einen solchen Vertrag ein Fall herbeigeführt werden könne,
<lb/>in welchem der Eigenchümer die Sache besttzt und doch vindicirt,
<lb/>so wird dieser Fall wahrscheinlich von so künstlicher seltsamer Art
<lb/>seyn, daß von ihm weit weniger als von dem Accursischen
<lb/>Falle anzunehmen ist, die, Verfasser der Institutionen haben für
<lb/>nvthig gehalten, ihn schon in diesen ersten Eleinenten zu berühren.

<lb/>8. 13.

<lb/>6. Läge die Accursische Auslegung nicht so nabe, so
<lb/>ließe sich unsere Stelle auch aus kr. 1. §. 1. I). famil. bereise.
<lb/>CIO. 20 erklären, eine Erklärung, auf die ich früher kam, bevor
<lb/>ich auf jene aufmerksam wurde.

<lb/>Die actio communi dividundo setzt eigentlich eine anerkannte
<lb/>Gemeinschaft voraus, und der Kläger, dessen Recht an der Sache
<lb/>der Beklagte nicht anerkennt, muß dieses, wenn nicht schon re§
<lb/>judicata ist, mit der rei vindicatio oder einer andern für den
<lb/>Fall sich eignenden dinglichen Klage geltend machen, bevor er die
<lb/>Theilungsklage mit Erfolg anstcllen kann.

<lb/>Etwas Besonderes gilt aber nach der angeführten Stelle in
<lb/>dem Falle, wenn der Kläger die Sache ganz oder zu einem
<lb/>intellcctucllen Theile besitzt und der Beklagte dennoch sein Recht
<lb/>nicht anerkennen will. Hier soll in einem und deinselben Proceß,
<lb/>bei welchem der besitzende Kläger seine Rolle beibehält, zuerst die
<lb/>Vorfrage über das Miteigenthum desselben entschieden, und dann,
<lb/>falls die Entscheidung bejahend ausfällt, die Auseinandersetzung
<lb/>selbst vorgenvmmen werden 0. Es soll also zuerst über die rei
</p>
            <p>

               <lb/>fr. 34. §. 4. D, de contrah. eint. (18. 1.) fr. 28. D. de acquir.
<lb/>vel amitt. poss. (41. 2.) fr. 6. §. 4. fr. 7. fr. 22. pr. f). de pre- 
<lb/>cario (43. 26.).

<lb/>•) Fr. 1. §. 1. eil. sagt dieses zunächst von der actio familiae bereis-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0067.tif"
                n="63"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>erwähnten imus easus. 03

<lb/>vindicatio ’) des besitzenden Klägers als einen Präjudicialpunkt
<lb/>verhandelt, und wenn das Resultat bejahend ansfällt, zu dem
<lb/>judicium communi dividundo übcrgegangcn werden.

<lb/>- II. Vertheidigung der Auslegung des AccursiuS.

<lb/>§. 14.

<lb/>Die Stelle, um deren Auslegung cs sich zunächst handelt:
<lb/>»8ane uno casu etc.,« ist, wie schon aus diesen ersten Worten
<lb/>sich ergiebt, nur ein Anhang zu dem Vorhergehenden, der dazu
<lb/>dienen soll, ein sonst mögliches Mißverständm'ß zu beseitigen.

<lb/>Wir müssen daher vor Allem fragen, was in dem Vorher- 
<lb/>gehenden über den Punkt, auf welchen dieser Anhang sich bezieht,
<lb/>nämlich über die Partheirolle des Klägers bei der rei vindicatio
<lb/>gesagt ist. Auf diese Weise müssen wir uns vorbereiten zur Be- 
<lb/>antwortung der Frage, welche Andeutung in diesem Anhänge habe
<lb/>gemacht werden sollen.

<lb/>Im 8. 1. finden wir über den fraglichen Punkt weiter nichts
<lb/>gesagt, alö daß die Klage gegen denjenigen, welcher die Sache be- 
<lb/>sitzt, qui possidet, gegen den possessor angestellt werde von dem- 
<lb/>jenigen, welcher Eigenthümer derselben zu seyn behauptet.

<lb/>Da nun possidere (und der entsprechende Ausdruck pos- 
<lb/>sessor) im engeren Sinne den juristischen Besitz, sowohl den- 
<lb/>jenigen, den man durch sich selbst, als denjenigeir, den man durch
<lb/>Andere ausübt, im weitern Sinne aber sowohl den juristischen
<lb/>Besitz als die bloße' Detention bedeutet : so läßt diese Stelle uns
<lb/>noch in Ungewißheit darüber, ob auch der bloße Detentor belangt
<lb/>werden könne, und wie es insbesondere da mit den Partheirolle»
</p>
            <p>

               <lb/>cundae; es ist aber analog anzuwenden auf die aetio eommuni di-
<lb/>vidundo.

<lb/>') In dem Falle, von welchem die Stelle zunächst spricht, ist es die sog.
<lb/>hereditatis petitio partiaria.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0068.tif"
                n="64"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>64 Fritz, über dm im §. 8. J. de actionibus

<lb/>stehe, wo der juristische Besitzer selbst mit demjenigen, durch wel- 
<lb/>chen er besitzt, in einen Eigenthumsstreit kommt. Indessen liegt
<lb/>es auch nicht in dem Plane der Institutionen, solche feine Fragen
<lb/>hier schon zu beantworten.

<lb/>Im §. 2. wird dieser Punkt noch einmal zur Sprache ge- 
<lb/>bracht, bei Gelegenheit der Verglekchnng unserer Klage, als der- 
<lb/>jenigen sotio in rem, welche das Eigcnthum, oder, wie die In- 
<lb/>stitutionen sich ausdrückcn, eine körperliche Sache betrifft, mit
<lb/>denjenigen actiones in rem, welche die Servituten, eine Art von
<lb/>ros incorporales, betreffen.

<lb/>Der Hauptgedanke, der im §. 2. in dieser Beziehung heraus- 
<lb/>gehoben wird, ist der, daß zum Behuf des Eigenthumöstreites,
<lb/>wie sich Theophilus auödriickt, nur eonfessorisch, nicht,
<lb/>wie zum Behuf eines Servitutstreites, auch negatorisch geklagt
<lb/>werden kann , d. h. daß derjenige,- welcher bei dem Streit über
<lb/>das Eigenthum als Kläger auftritt, sich nothwendig auf die in- 
<lb/>tentio stützen muß, die Sache gehöre ihm, er sei) der Eigenthümsr
<lb/>derselben, und daß es unzulässig wäre, wenn er sich auf die in- 
<lb/>tentio beschränken wollte, dem Beklagten gehöre die Sache nicht,
<lb/>der Beklagte sep nicht Eigenthümer der Sache.

<lb/>Mit diesem Hauptgedanken wird aber die Bemerkung ver- 
<lb/>bunden, daß bei dem Eigenthumsstreit die Partheirollen von dein
<lb/>Besitze abhängen, was bei dem Streit über Servituten bekanntlich
<lb/>im Ganzen nicht der Fall ist, wiewohl dieses letztere in den In- 
<lb/>stitutionen noch nicht herausgehoben wird. Ich sage .: diese Be- 
<lb/>merkung wird mit dem angeführten Hauptgedanken verbunden.
<lb/>Es wird nämlich gesagt : eine negatorische Klage komme bei dem
<lb/>Streit über das Eigenthum nicht vor. Hier klage Derjenige, qui
<lb/>non possidet (TheophiluS ergänzt es durch den Zusatz, daß
<lb/>dieser eonfessorisch klage, indem er sich auf die intentio stütze,
<lb/>die Sache sep sein); und sein Gegner, derjenige, qui possidet,
<lb/>könne nicht den Proeeß als Kläger eröffnen, gestützt auf die in- 
<lb/>tentio, der andere sep nicht Eigenthüiner.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0069.tif"
                n="65"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>erwähnten unus casus. 65

<lb/>Fassen wir nun die hier gewählten Ausdrücke r qui non
<lb/>possidet, tmb : qui possidet, näljet t'n’ö Shige!

<lb/>Sa possidere im engeren Sinne jeden juristischen Besitz
<lb/>und im weiteren Sinne sowohl jeden juristischen Besitz als jede
<lb/>bloße Dctention bedeutet, so hat die Aeußerung, die rei "vindicatio
<lb/>werde von Demjenigen angestellt, qui non possidet, wörtlich ver- 
<lb/>standen, entweder den Sinn, man stelle diese Klage an, wenn
<lb/>man nicht im juristischen Besitze der Sache sey, oder den Sinn,
<lb/>man stelle diese Klage an, wenn man weder den juristischen
<lb/>Besitz noch die bloße Dctention der Sache habe.

<lb/>Die beiden möglichen wörtlichen Auslegungen stimmen also
<lb/>darin überein, daß die Stelle keinem juristischen Besitzer die rei
<lb/>vindicatio zuspricht; und doch hat es keinen Zweifel, daß Der- 
<lb/>jenige, welcher durch einen Andern juristisch besitzt, gegen diesen
<lb/>allerdings als Vindicant auftreten kann.

<lb/>Indessen würden die Institutionen keinen Vorwurf verdienen,
<lb/>wenn sie auch über diesen Punkt nichts weiter sagten. Denn sie
<lb/>sagen ja nicht, baß der juristische Besitzer nie vindiciren könne,
<lb/>sondern nur, daß der Nichtbesitzer vindicire. Der Fall aber, in
<lb/>welchem der juristische Besitzer die Rolle des Vindicante» zu über- 
<lb/>nehmen hat, könnte nach dem Plane der Institutionen, als zum
<lb/>Detail gehörig, ganz mit Stillschweigen übergangen werden.

<lb/>Wir gehen über zu der Aeußerung, in welcher der Ausdrlick:
<lb/>qui possidet, vorkommt. Hier heißt es t »Ei vero, qui possidet,
<lb/>non est actio prodita.« Hörte der Satz mit diesen Worten auf,
<lb/>so enthielte er etwas Unrichtiges. Er spräche nämlich die Eigcn-
<lb/>thnmeklage dem juristischen Besitzer für alle Fälle ab während
<lb/>dieser sie doch in einem nahe liegenden Fall entschieden hat. Es
<lb/>werden aber noch die Worte bcigcfügt : »per quam negat, rem
<lb/>alterius esse.« Die Stelle sagt also mir: der Besitzer habe
</p>
            <p>

               <lb/>') Wie es fr. 1. §. 6 D. uti possidetis (43. 17.), wörtlich verstanden,
<lb/>wirklich thut. . ,

<lb/>Zcitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. I.Bd 1. Heft. 5
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0070.tif"
                n="66"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>66' Fritz, über den im §, 8, J. de actionibus

<lb/>auf die bloße Negation des Eigenthums des Gegners sich stützende
<lb/>Klage, keine negatorische Eigenthumsklage.

<lb/>^ Diese Acußerung veranlaßt nun die Verfasser. der Institu- 
<lb/>tionen die Bemerkung beizufügen, daß es aber allerdings einen
<lb/>Fall gebe, in welchem bei derjenigen Eigenthumsklage, die allein
<lb/>zulässig scy, beider confrss arischen Eigenthumsklage, Jemand,
<lb/>gut possulet, ungeachtet seines Besitzes die Rolle des Klägers
<lb/>übernehme. Sie meinen den Fall, den sie schon oben km 8. 1.
<lb/>und im §. 2. nicht mit Stillschweigen hätten übergehen dürfen,
<lb/>wenn nicht der Plan.der Institutionen das Detail auöschlösse.
<lb/>Zur nähern Angabe dieses Falles lassen sie sich aber auch hier
<lb/>nicht bestimmen, und zwar um so weniger, als sie sonst genöthigt
<lb/>wären, eine Episode über die Unterscheidung zwischen bloßer De- 
<lb/>tentio» und juristischem Besitze ein;uschalten, während ihrem Plane
<lb/>gemäß diese Unterscheidung erst bei Gelegenheit der Lehre von de»
<lb/>possessorischen Interdicte» in dem Titel : so interdictis (4. 15.),
<lb/>Vorkommen sollte'). Sie begnügen sich daher hier, wie in einer •
<lb/>Reihe von andern Lehren '), in welchen sie Detailregeln berühren,'
<lb/>damit, daß sie sagen, es gebe einen solchen Fall, den man aus
<lb/>dm ausführlicheren Pandeeten leicht ersehen werde. -

<lb/>8. 15.

<lb/>. In dem 8- 14. habe ich. die Gründe zusammengestellt, -die
<lb/>mich bestimmen, der Ansicht des Aerursius ganz entschieden
<lb/>beizutreten. Dabei habe ich auch auf einige Momente Gewicht
<lb/>gelegt, die noch einer nähern Besprechung bedürfen. Diese
<lb/>wird zum Theile bei Gelegenheit der Widerlegung der von den
<lb/>Gegnern des Aceursius gegen seine Erklärung vorgebrachtcn
</p>
            <p>

               <lb/>*) Das Wenige, was in dem Titel : per quas personas cuique «acqui- 
<lb/>ritur (2. 9.), und namentlich im §. 5 darüber vorkommt, wäre
<lb/>nicht hinreichend, um eine solche Episode überflüssig zu machen.

<lb/>*) S. unten §. 20.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0071.tif"
                n="67"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>erwähnten mws casus. 67

<lb/>Gründe Statt finden. Einige. Punkte aber, bei denen dieses nicht
<lb/>der Fall ist , will ich besonders zur Sprache bringen, bevor ich
<lb/>zur Widerlegung der angeblichen Gegengrünoe übergehe, nämlich
<lb/>erstens die näheren Bestimmungen des römischen Rechtes über
<lb/>die Frage, wer bei der rei vindicatio der rechte Beklagte sey
<lb/>(§. 16.); zweitens die Fälle, in welchen eine rei vindicatio
<lb/>von Seiten desjenigen Klägers, von welchem unsere Stelle nach
<lb/>der Accursrschen Erklärung zu verstehen ist, als wirksam und
<lb/>rathsam erscheint (§. 17 — 19.), und endlich drittens die in
<lb/>andern Stellen der Institutionen vorkommenden ähnlichen Ver- 
<lb/>weisungen auf -die Pandecten (8. 20.).

<lb/>5 §. 16.

<lb/>Als Beklagter bei der rei vindicatio wird in dem §. 1. J.
<lb/>de actionib. (4. 6.), wie schon oben bemerkt wurde, derjenige
<lb/>bezeichnet, qui possidet. Dieser Ausspruch ist nicht erschöpfend,
<lb/>indem er diejenigen mit Stillschweigen übergeht, welche man heut
<lb/>zu Tage ficti possessores nennt, nämlich denjenigen, qui dolo
<lb/>malo possidere desiit, und denjenigen, qui dolo malo liti sese
<lb/>obtulit *). Er ist ferner, wie oben schon bemerkt wurde, zwei- 
<lb/>deutig, indem der Ausdruck possidere zwei Bedeutungen hat, eine
<lb/>engere und eine weitere. Er läßt uns darüber in Ungewißheit,
<lb/>ob nur der juristische Besitzer, von dem es im engeren. Sinne
<lb/>heißt : possidet, oder ob auch der bloße Detentor mit dieser
<lb/>Klage belangt werden könne.

<lb/>Diese mit unserm Thema in der engsten Verbindung stehende
<lb/>Frage wird nun, in einer Pandectenstelle von Ulpian^) aufge- 
<lb/>worfen, und gegen die Meinung einiger Aelteren, von welchen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Fr. 25. 26. 27. §. 3. fr. 36. pr. v. de R. V. (6. 1.)* Vcrgl.
<lb/>fr. 13. §. 3. 13. 14. fr- 25. §.8. D. de hered. pet, (5. 3).
<lb/>Glück Comment. VIII. §. 586.

<lb/>0 Fr. 9. D. de R. V. (6. 1).
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0072.tif"
                n="68"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0072"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>68 Fritz, über dm im §♦ 8. J. de actionibus

<lb/>Pegasus allein genannt wird, dahin entschieden, daß auch alle
<lb/>diejenigen belangt werden können, qui lenent et habent restituendi
<lb/>facultatem.

<lb/>Dieser Ausspruch Ulpian's lautet ganz allgemein. Es
<lb/>wird nicht distingnl'rt zwischen dem uns hier zunächst angehen- 
<lb/>den Falle, wenn derjenige, in dessen Naincn der Beklagte detinirt,
<lb/>selbst als Kläger auftrrtt &gt;), und zwischen dem Falle, wenn ein
<lb/>Dritter klagt, welchem letzteren man nach dieser Stelle (die ent- 
<lb/>schieden voraussctzt, daß der juristische Besitzer belangt werden
<lb/>könne, auch wenn er durch einen Andern besitzt) die Wahl zu-
<lb/>schrciben muß, ob er den bloßen Detentor belangen, will, oder
<lb/>denjenigen, in dessen Namen dieser die Sache inne hat.

<lb/>Die Wahl dieses Dritten wird freilich durch eine Constitution
<lb/>Constantin's 2) wenigstens für den Fall, wenn es sich um
<lb/>eine unbewegliche Sache handelt, so gut wie aufgehoben. Con- 
<lb/>stant in verordnet nämlich, der von einem Dritten belangte bloße
<lb/>Detentor-solle sich nicht-selbst auf den Prozeß einlässcn, sondern
<lb/>den dominus nennen3),- und der Richter solle den Benannten an-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Won den Gegnern der Accursischen Erklärung des unus casus
<lb/>beziehen Wiele das fr. 9. nicht auf diesen, sondern nur auf den
<lb/>andern Fall, aber gegen die Regel : lege non distinguente nec no- 
<lb/>strum est distinguere, und gegen das Zeugniß der im §♦ 18. gele- 
<lb/>gentlich angeführten sonstigen Pandectenstcllen. So sagt schon
<lb/>Accursius : „Alii dicunt : legem illam loqui, quando alius non
<lb/>possidens agit . . . . Prima* *verior est."


<lb/>*) c. 2. C+ ubi in rem actio exerceri debeat (2. 19.).
<lb/>a) Ueber diese sog. nominatio s. laudatio auctoris habe ich mich aus- 
<lb/>gesprochenin meinen Erläur.zuv. Wening-Ingenheim's Lchrb.
<lb/>- ~ des gem. Civilrechts Bd. 1. H. 2. S. 295 — 297- So kommen
<lb/>dort namentlich auch über eine Frage, welche seitdem in dieser Zeit- 
<lb/>schrift Bd. 17. Nr. 3. §. 9. fgg. durch Hrn. Hosgerichtsdirector
<lb/>Flach, gründlich besprochen worden ist, einige Worte vor, mit wel- 
<lb/>chen Flach's Ausführung zu-meiner Freude übereinstimmt. Nach- 
<lb/>dem ich dort die vcrmuthlichen Gründe der Verordnung Constan-
<lb/>tin's, welche dem Detentor (nach meiner Ansicht) die Pflicht der
</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0073.tif"
                n="69"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>erwähnten unus casus. 69

<lb/>statt des zuerst Belangten verladen, und, falls er beharrlich nicht
<lb/>erscheint (durch die erste vergebliche Vorladung wird schon die
<lb/>longi temporis praescriptio, wie durch litis contestatio , unter- 
<lb/>brochen)', den - Kläger nach gepflogener summarischer Verhand- 
<lb/>lung'in den Besitz der Sache cinwcisen, vorbehaltlich des etwaigen
<lb/>Rechts des Ungehorsamen, welches dieser aber nun als Kläger
<lb/>geltend zu machen und folglich zu beweisen' hat.

<lb/>Für den Fall aber, der uns hier hauptsächlich angcht, für
<lb/>den Fall, wenn der juristische Besitzer selbst klagt, ist der Inhalt
<lb/>unserer Pandectenstelle in keiner neuern Stelle des Corpus juris
<lb/>modificirt oder gar aufgehoben.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 17.

<lb/>Nach dem so eben (§. 16.) Vorgetragencn steht in dein Falle,
<lb/>welchen wir für den urnis casos ansehcn, der Umstand, daß der
<lb/>Beklagte' die Sache nur dctim'rt, der rei vindicatio entschieden
<lb/>nicht entgegen. Dafür, daß ihm der Umstand entgegcnstehe,
<lb/>daß der Kläger Besitzer ist, kann keine andere Stelle angeführt
</p>
            <p>

               <lb/>nominatio auctoris auflcgL, Mid die dem Nominaten für den Fall
<lb/>detz Ungehorsams angedrohten Nachtheile besprochen habe, heißt es
<lb/>weiter : „Was denjenigen betrifft, welcher die auctoris nominatio
<lb/>„vornimmt, so erscheint diese Antwort weder als exceptio noch als
<lb/>„Widerspruch gegen das Recht des Klagers. Es kömmt auf den
<lb/>„etwaigen Widerspruch des Klägers gar nicht an, und eben deß-
<lb/>.„wegen hat weder dieser die Unwahrheit noch der Nominant die
<lb/>„Wahrheit des von ihm Vorgebrachten zu beweisen. Es wird vkel-
<lb/>„mehr der nominatio immer Folge gegeben, als einer Art von confessio,
<lb/>„die, wenn sie unrichtig ist, nur dem Gestehenden schaden kann."
<lb/>Auch Flach hatte diese Ansicht schon in einer andern Schrift an- 
<lb/>gedeutet, nämlich in seinen Erläuterungen u. s. w. S. 56 — 58.
<lb/>Der Umstand, daß jeder von uns beiden unabhängig von dem An- 
<lb/>dern auf diese Ansicht kam, dürste für die Richtigkeit derselben
<lb/>sprechen. °
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0074.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>70 Fritz, über den im §. 8. J. de.actionibus'

<lb/>werden ’), als höchstens die Worte der Institutionen : is agir,
<lb/>qui non possidet. Diese Worte sagen aber, wie schon herausge- 
<lb/>hoben wurde, nicht, daß nicht auch derjenige, qui possidet, zu- 
<lb/>weilen vindiciren könne, und in dem Anhänge : ^8»no uno.casu
<lb/>etc.« wird zum Ueberfluß noch ausdrücklich gesagt, es gebe einen
<lb/>solchen Fall.

<lb/>Die Besitzverhältnisse sind also in unserm Falle durch- 
<lb/>aus kein Hinderniß für die rei vindicatio. Es' fragt sich aber,
<lb/>ob nicht die Rechtsverhältnisse, in welchen die beiven Par- 
<lb/>theien sichen, diese Klage iinmer oder zuweilen unzulässig oder
<lb/>unwirksam machen, oder doch bewirken, daß ihre Anstellung nicht
<lb/>rathsam ist. -

<lb/>Dadurch, daß ein Anderer mit meinein Willen, oder ohne
<lb/>meinen Willen (wie der negotiorum gestor) oder gegen meinen
<lb/>Willen (wie der missus in possessionem) meine Sache in meinein
<lb/>Namen zu detim'ren anfängt, höre jch nie auf Eigenthümer der- 
<lb/>selben zu seyn. Dieser Umstand steht also der intentio der von
<lb/>mir etwa aufzustellenden Eigenthumsklage, der intentio rem ac- 
<lb/>toris esse, niemals entgegen. Dennoch liegt in dem Verhält- 
<lb/>nisse,' weßwegen der Beklagte die Sache detinirt, oft ein Rechks-
<lb/>grund für ihn, mir die Sache zur Zeit vorzuenthalten, und in
<lb/>allen solchen Fällen steht ihm gegen meine rei vindicatio eine c x-
<lb/>ceptio zu. Dieß ist vor Allem der Fall, wenn der Beklagte
<lb/>zur Zeit noch ein dingliches Recht hat, vermöge dessen er die
<lb/>Sache detiniren darf, z. B. einen Usuöfruct oder eine sonstige
<lb/>Personalservitut, eine Hypothek O, ein präton'scheS Pfandrecht. Es
<lb/>ist ferner der Fall, wenn der Kläger oder dessen Erblasser sich dem
</p>
            <p>

               <lb/>') Außer fr 1. §. 6. v. uti possid. (43. 17.), welches, wörtlich ge- 
<lb/>nommen, mit jeder Erklärung, wonach der unus casus ein Fall der
<lb/>rei vindicatio ist, im Widerspruche steht, und deshalb als ungenau
<lb/>anzusehen ist. - .

<lb/>’J Fr 7. pr. 0. usufructuarius quemadmodum caveat (7. 9.).

<lb/>*) iVov. 18. cap. 10. ,
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0075.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>* - erwähnten unus casus. .; - 71

<lb/>Beklagten oder seinem Erblasser obligirt hat,--Hm die Detention
<lb/>eine gewisse Zeit oder bis zu einem gewissen Ereigm'ß zu über- 
<lb/>lassen und diese obligatio noch nicht ganz erfüllt oder auf ändere
<lb/>Weise aufgehoben ist. Eine solche obligatio kann z. B. begrün- 
<lb/>det sepn. durch einen Miethcontract, durch ein Commodat, durch
<lb/>einen Societätsvertrag, oder dadurch, daß man eine Sache unter
<lb/>einer Suspensivbedingung tradirt hat, die zur Zeit des Eigen- 
<lb/>thumsprozesses noch schwebtZ), wie dieses bei dem Verkauf auf
<lb/>Credit unter Vorbehalt des Eigenthums vorkommt. Es ist endlich
<lb/>nach Beendigung eines dinglichen Rechtes der angegebenen Art
<lb/>'und nach Eintritt des Zeitpunktes oder Ereignisses, bis zu welchem
<lb/>man dem Detentor die Detention zu überlassen sich obligirt hat,
<lb/>so wie da, wo Jemand meine Sache nur meinetwegen detinirt,
<lb/>wie der Mandatar, der negotiorum gestor, der Vormund, ge- 
<lb/>wöhnlich der Fall, wenn der Detentor Verwendungen ersetzt ver- 
<lb/>klangen kann oder sonstige connere^ Forderungen hat. Das Re- 
<lb/>tentionsrecht, welches ihm hier zusteht, kann er mit der in diesem
<lb/>Falle nur dilatorischen sog. exceptio doli generalis geltend ma- 
<lb/>chen, wie dieses von dem gegen dingliche Klagen auszuübenden
<lb/>Retentionsrechte überhaupt gilt.

<lb/>Zuweilen sind besondere Gründe vorhanden, weßwegen der
<lb/>Kläger die vorgebrachte exceptio, durch eine replicatio.beseitigen
<lb/>kann. Namentlich wird dieses, in einer Pandeetenstelle *3 von dem
<lb/>Falle gesagt, wenn der Beklagte sich auf seinen Ususftuet beruft
<lb/>und noch keine Caution gemacht hat. - .
</p>
            <p>

               <lb/>i) Fr. 8. I) de condict. causa data causa non secuta (12 4). fr. 7.
<lb/>in k. Ih de jure dot (23. ,3.)

<lb/>-) In einem Falle brauchen sie nicht connex zu scyn. S. e. un. C.
<lb/>ctiam ob chirographariam pecuniam' pignus teneri posse (8. 27).
<lb/>Meine Erläut. zu Wcning-Ingcnheim Bd. 1. H. 2. S. 490
<lb/>bis 495.

<lb/>3) Fr. 7. pr. cit (7. 9.)
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0076.tif"
                n="72"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>72 Fritz, über den im §. 8, J. de actionibus

<lb/>Aber auch ganz abgesehen von solchen Replikationen, erschei- 
<lb/>nen die Erceptionen, von welchen bisher die Rede war , nur als
<lb/>häufig Statt findende vorübergehende Hindernisse für eine
<lb/>wirksame rei vindicatio,

<lb/>8. 18. -

<lb/>So viel-über die Frage, wann der Eigenthümer von dem- 
<lb/>jenigen, der im Namen desselben detinirt, wirksam vindiciren
<lb/>kann und wann nicht.

<lb/>Es fragt sich aber auch, in wie fern es rathsam ist,- sich die- 
<lb/>ser Klage zu bedienen, und ln wie ferne etwa dem Eigenthümer
<lb/>andere Klagen zu Gebot stehen, deren Anstellung zweckmäßiger ist,
<lb/>als die der Eigenthumoklage. Dieses Moment ist auch deßwegcn
<lb/>von Wichtigkeit, well eine unzweckmäßige Klgge, wenn sic auch
<lb/>zulässig und wirksam ist, in den Quellen natürlich weniger be- 
<lb/>sprochen sepn wird, als eine Klage, deren Anstellung ein guter
<lb/>Rechtsgelchrter anrathen muß.

<lb/>In vielen, ja, man kann wohl sagen, in den meisten, Fällen
<lb/>kann der Eigenthümer seinen Zweck erreichen durch eine persönliche
<lb/>Klage aus einem Contracte, aus einem Quasicontracte oder der- 
<lb/>gleichen , zu deren Begründung der Beweis seines Eigenthumes
<lb/>nicht erforderlich ist; und dann wird er es gewöhnlich rathsamer
<lb/>finden, diese Klage anstatt der Eigenthumsklage anzustellen.

<lb/>So wird der Bermiether einer Sache, so wie derjenige, wel- 
<lb/>cher eine Sache als. operis locator hingegeben hat, die actio
<lb/>locati anstelle«, der conductor operarum wegen der Sachen, die
<lb/>er dem locator als solchem anvertraut hat , die actio conducti,
<lb/>der Mandant auf Rückgabe seiner dem Mandatar als solchem
<lb/>jN Detention gegebenen Sachen die actio mandati directa, der
<lb/>socius die actio pro socio, der Commodant die actio commodati
<lb/>directa, der Deponent die actio .depositi directa, der precario
<lb/>dans (der precario rogans mag nur Detentor oder juristischer
<lb/>Besitzer geworden seyn) die actio praescriptis verbis, der Mün-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0077.tif"
                n="73"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>erwähnten unus casus. - 73

<lb/>del gegen semen gewesenen Tutor die actio tutelae directa , und
<lb/>gegen den Protutor die actio protutelae directa, der Curand wie
<lb/>der uegotiorutn dominus die actio negotiorum gestorum directa.

<lb/>Auch gegen solche Detentoren, die ein dingliches Recht an
<lb/>der Sache gehabt haben, findet gewöhnlich nach Beendigung des- 
<lb/>selben eine persönliche Klage auf Herausgabe Statt. So kann,
<lb/>wenn eine Personalservitut aufhört, mit der Klage aus der Cau-
<lb/>tion, bei den Römern mit der actio'ex stipulatu, geklagt wer- 
<lb/>den *); gegen denjenigen, welcher eine Sache detinirt, weil er bis- 
<lb/>her eine Hypothek daran hatte , wird die zunächst für den Fall
<lb/>des Faustpfandes eingeführte actio pigneratilia directa als utilis
<lb/>actio zugelassen und gegen den missus in possessionem giebt
<lb/>der Prätor eine in kaewm actio * * 3).

<lb/>Alle diese Klagen sind natürlich erst dann begründet (actio
<lb/>nata), wenn es dahin gekommen ist, daß der Kläger nach Maß- 
<lb/>gabe des Rechtsverhältnisses, wegen dessen der Beklagte die Sache
<lb/>detinirt, diese zurück verlangen kann. In den Fällen also, in
<lb/>welchen der rei vindicatio, weil sie zu frühe angestellt wird,
<lb/>eine exceptio entgegengesetzt werden tarn, erscheint die persönliche
<lb/>Klage als noch, nicht begründet, weil die obligatio, auf welcher
<lb/>sie beruht, noch nicht fällig ist. Ist sie aber fällig, und die per- 
<lb/>sönliche Klage begründet, so kann ihrer Geltendmachung möglicher
<lb/>Weise noch ein RetentionsrechtOentgegenstehen, welches hier eben
<lb/>so vorkommt, wie gegen die Eigenthumsklage.

<lb/>Anstatt einer gewöhnlichen persönlichen Klage kann sich der
<lb/>durch einen Andern juristisch Besitzende gegen diesen auch etwa
<lb/>eines-possessorischen Rechtsmittels bedienen 4J. Jedoch möchte dieses
</p>
            <p>

               <lb/>J} Tot Tit, D. usufractuarius quemadmodum caveat (7. 9.).


<lb/>*) Fr. 11. §. 5. D. de pigner. act. (13. 7.) fr. 33. 34. D. de damno
<lb/>infecto (39. 2).


<lb/>*) Fr. 9. D. de reb. auctoritate judicis possidendis (42. 5.).


<lb/>4) S- namentlich fr. 12. 18. D. de vi (43. 16.). fr. 3. $. 3. D. uti
<lb/>possidetis (43. 17.).
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0078.tif"
                n="74"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0078"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>74 Fritz, über den im §. 8. J. de actionibus

<lb/>ziemlich selten Vorkommen. Auch streitet man über den Umfang,
<lb/>ln welchem hier interdicta retinendae possessionis zulässig ftyen ’)*
<lb/>Deßhalb wird es kein Fehler sepn, wenn ich in. dem Folgenden
<lb/>auf diese Interdicte keine besondere Rücksicht nehme. ^

<lb/>' - §.,19. -

<lb/>Die persönlichen Klagen, von welchen so eben l§. 18.) die
<lb/>Rede war, reichen dem Eigenthümer, der seine Sache durch
<lb/>einen Andern besitzt, nicht für alle Fälle aus und erscheinen ihm
<lb/>auch nicht immer als die zweckmäßigsten Klagen. Kur;, dieser
<lb/>sieht sich, ungeachtet desjenigen, was im §. 18. vorgetragcn wurde,
<lb/>oft veranlaßt, zu der nach dem Obigen (§.14 — 17.) hier eben- 
<lb/>falls zulässigen Eigenthumsklage zu greifen.

<lb/>. Von den Umständen, die ihn zu dieser Klage bestimmen kön- 
<lb/>nen, will ich hier die wichtigeren aufzählen. , -

<lb/>■ lj Zuweilen fehlt es dem Kläger ganz au einer persönlichen
<lb/>Klage, durch die er denselben- Zweck erreicht. So z. B. demjeni- 
<lb/>gen, dessen Sache ein Anderer als Usufructar inne hat, ohne Cau- 
<lb/>tio» gestellt zu haben, ftp cs nun , daß ihm die Sache nach Be- 
<lb/>endigung des Ususfructcs von dem Usufructuär oder seinen Erben
<lb/>vorenthalten wird, oder daß er sie vor Beendigung des Usus-
<lb/>fructes zurück verlangen will, um sie zu retiniren, bis der Usu-
<lb/>fructuar die schuldige Caution stellt). Hieher gehört auch man- 
<lb/>cher von den Fällen, in welchen Jemand seine Sache , unter einer
<lb/>Suspensivbedingung tradirt hat, die später dcficirte. Ferner würde
</p>
            <p>

               <lb/>') Ludwig Schmidt., über bas possessorische Klagcrccht des juristi-
<lb/>fcifcyai Besitzers, gegen seinen Repräsentanten, Gießen 1838. 8.,
<lb/>spricht einen solchen Jntcrdictsschutz nur dem Vermiether gegen den
<lb/>Miethcr zu. S. auch'Denselben in dieser Zeitschrift Bd. 14.
<lb/>Nr. 3. S. 43 fgg. '

<lb/>- &gt;) Bon dem letzteren Falle handelt das schon öfter citirte Ir. 7. pr. D.
<lb/>usufructuarius quemadmodum caveat (7. 9.).
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0079.tif"
                n="75"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>mius casus. ^ 75

<lb/>der Fall, wenn Derjenige, der eine Sache als Hypothek inne hat,
<lb/>sie nach Auflösung des Pfandnerus nicht herausgieby immer' hie- 
<lb/>rher gehören, hätte nicht das spätere römische Recht die personales
<lb/>pigneralitiae actiones cdb utiles actiones auf das Verhättm'si
<lb/>des Verpfänders zu dem hypothecarischen Gläubiger ausgedehnt
<lb/>Besonders herauszuheben ist noch der Fall, wenn die persönliche
<lb/>Klage deßwegen cessirt, weil der Contract oder Quasicontract,
<lb/>aus welchem sie entspringen sollte, aus irgend einem Grunde rich- 
<lb/>tig ist, z. B. wegen Wahnsinnes

<lb/>2) Zuweilen hat der Kläger wohl eine persönliche Klage,
<lb/>aber nicht gegen den jetzigen Detentor, und er zieht es vor, gegen
<lb/>diesen zu klagen, z. B. weil er die Solvenz desjenigen, welcher,
<lb/>ihm persönlich obligirt ist, in Zweifel zieht, 'oder weil es ihm
<lb/>mehr darum zu thun ist, seine Sache wieder zu erhalten, als den
<lb/>Ersatz derselben in Geld. -

<lb/>Die Fälle, in welchen die Detention ohne Zuthun des juri- 
<lb/>stischen Besitzers von dem bisherigen Detentor auf einen andern
<lb/>-übergeht, der nicht dessen Universalsucccssor ist und daher nicht in
<lb/>sein Obligationsverhältmß cintritt, und doch auch nicht juristischer
<lb/>Besitzer, sondern nur Detentor wird, sind sehr manm'chfaltig. Bei- 
<lb/>spiele sind, wenn der Miether einer Sache diese einem Aftermiether,
<lb/>wenn der conductor bperis die ihm zur Bearbeitung übergebene
<lb/>Sache einem Andern, der anstatt seiner arbeiten soll, übergiebt,
<lb/>wenn der Usufructuar die Sache vermiethet oder den Usuofrutt
<lb/>verkauft oder verpfändet, und dcßhalb die Sache übergibt, wenn
<lb/>irgend ein alieno nomino possidens die Sache'einem Dritten
<lb/>commodirt, oder sie bei ihm deponirt oder sie ihm als Mandatar
<lb/>anvertraut, oder wenn ein Dritter einseitig die Sache in Detention
</p>
            <p>

               <lb/>. *) Sie oben S. 73. Note 2. ^ '

<lb/>0 Von einem Commodate, welches einem Wahnsinnigen oder ohne tu- 
<lb/>toris auctoritas einem Unmündigen facrisch gegeben wurde, handeln
<lb/>' t'r. 1. §. 2. kr. 2. l). commoä. (13. 6 s. Bergt, aber auch kr. 3.
<lb/>pr. cod.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0080.tif"
                n="76"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>76 Friß , über den im §.. 8, J. de actionibus

<lb/>nimmt als negotiorum gestor, aber nicht als negotiorum gestor
<lb/>des juristischen Besitzers, sondern seines Repräsentanten, des bis-'
<lb/>hcrigen Detentors. Auch der Fall gehört hiehcr, wiewohl zunächst
<lb/>nur für einen Thcil der Sache, wenn von mehreren Erben des
<lb/>Detentors einer oder einige die Sache in Händen haben, ohne
<lb/>daß die Obligatio auf Rückgabe, die der Erblasser übernommen
<lb/>hat, zu denjenigen gehört, aus welchen die einzelnen Miterben
<lb/>in solidum belangt werden könne».

<lb/>3) Zuweilen ist dem Eigenthümcr das Obligationsverhältniß
<lb/>unbekannt, aus welchem er.eine persönliche Klage gegen.den In- 
<lb/>haber seiner Sache ableiten, könnte, und deßwegen bedient er sich
<lb/>der rei vindicatio. Z. B. er weiß nichts _ von der negotiorum
<lb/>gestio, zu deren Behuf der Beklagte die Sache einseitig an sich
<lb/>genommen hat, in deren juristischem Besitz der Kläger vorher war
<lb/>und noch fortwährend ist, oder er weiß nicht, daß sein Erblasser
<lb/>die Sache bei dein Beklagten deponirt, oder sie ihm zur Bearbei- 
<lb/>tung übergeben, oder veriniethet, oder commodirt hat u. s. w.

<lb/>4) Zuweilen mag der Kläger die Eigenthumsklage der ihm
<lb/>gegen denselben Beklagten zustehenden persönlichen Klagen deßwe-
<lb/>gcn vorziehen, weil es ihm leichter ist, die Erwerbung des Eigen- 
<lb/>thumes zu beweisen,' als den Vertrag oder Quasicoiitract, auf
<lb/>welchen die persönliche Klage sich gründet, oder weil ihm das
<lb/>Eigenthum nicht bestritten wird, wohl aber die Thatsache, auf.
<lb/>welche seine persönliche Klage sich gründet.

<lb/>5) Zwar nicht leicht unter der Herrschaft des Corpus juris 'J,
<lb/>wohl aber in 'früherer Zeit konnte der Kläger auch durch den
<lb/>Umstand bestimmt werden, die rei vindicatio der gegen denselben
<lb/>Beklagten zulässigen persönlichen Klagen vorznziehen, daß die letz- 
<lb/>tere nicht zu den arbitrariae actiones gehört, und er demnach
<lb/>wegen des alten Satzes, daß die eigentliche Verurtheilung nur
</p>
            <p>

               <lb/>*) S. namentlich §. 32. J. de actionib. (4. 6.). \
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0081.tif"
                n="77"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>erwähnten unus casus. 77

<lb/>auf Geld gehen könne1), es durch die persönliche Klage nicht er- 
<lb/>zwingen konnte, daß er die Sache in Natur erhielt, während nach
<lb/>einem Ausspruche, welcher in Len Pandecten 2) als schon von
<lb/>Ulpian herrührend-mitgetheilt wird, der jussus de restituendo,
<lb/>den eine wirksame dingliche Klage zur Folge hat, wie jeder in
<lb/>Folge einer arbitraria actio gegebene jussus (s. arbitrium) de
<lb/>restituendo, wenn es der Kläger verzieht, mit Gewalt vollzogen
<lb/>werden kann. ,

<lb/>Außer diesen fünf Klassen von Fällen, in welchen sich der
<lb/>durch einen andern besitzende Eigenthümer veranlaßt sieht, gegen
<lb/>diesen die Eigenthumsklage anzustellen, lassen sich noch andere
<lb/>denken. Zn dem gegenwärtigen Zwecke inag es aber vollkommen
<lb/>genügen, daß diese fünf zur Sprache gebracht worden sind.

<lb/>8. 20.

<lb/>Ich komme nun;u der Frage, ob die in unserer Jnsti'tutio-
<lb/>nenstelle enthaltene Verweisung ans die Pandecten dem Plane,
<lb/>welcher sonst in den Institutionen befolgt wird, gemäß ist oder
<lb/>nicht.

<lb/>Sie ist diesem Plane vollkommen gemäß, wenn man sie in
<lb/>dem Sinne von Accursius versteht; dagegen erscheint sie bei
<lb/>manchen der übrigen Erklärungen als etwas höchst Seltsames,
<lb/>wofür kein Seitenstück in den Institutionen aufzufinden ist.

<lb/>Detailsätze sollten noch dem Plane der Institutionen so viel
<lb/>als möglich übergangen werden. Sah man sich aus irgend einem
<lb/>Grunde genöthigt, einen solchen Satz zu erwähnen, so sagte man
<lb/>nur so viel darüber, als durchaus nöthig schien. So kommt es
<lb/>vor, daß man Gesetze oder Rechtssätze, die nicht ganz mit Stillschwei-
</p>
            <p>

               <lb/>») Gaj. IV. §. 48. 52.

<lb/>- -) Fr. 68. v. de R. V. (6. 1).
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0082.tif"
                n="78"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>78 Fritz, über den im §. 8. J, de actionibus

<lb/>gen übergangen werden konnten, mit einigen Worten andcutete,
<lb/>die nicht hinreichend sind, um sie klar zu machen, und dann hin- 
<lb/>zufügte, das Nähere könne aus den Pandccten ersehen werden..
<lb/>Häufiger aber kommt eö vor, daß Ausnahmen von irgend einer
<lb/>Regel, oder sonst Fälle einer besonderen Art, deren Existenz man
<lb/>in den Institutionen nicht wohl verschweigen konnte, nur in der
<lb/>Art erwähnt wurden, daß man sagte, es gebe mehrere solche
<lb/>Fälle, , oder es gebe einen solchen Fall, wie man aus den aus- 
<lb/>führlicheren Pandccten genügend ersehen werde. Dagegen enthal- 
<lb/>ten die Institutionen keine- Stelle , welche ohne ein erweisliches
<lb/>Bedürfniß auf irgend eine in den Pandccten vorkommcnde -Aus- 
<lb/>nahme in der einzigen Absicht verweist, um auf juristische Rari- 
<lb/>täten schon möglichst frühe aufmerksam zu machen. Eine Stelle
<lb/>dieser Art ist nun auch die über den unus casus nicht. Vielmehr
<lb/>gehört die dort vorkommcnde Verweisung auf die Pandccten, wie
<lb/>ich schon oben im 8.' 13. auöeiuaudergesetzt habe, zu denjenigen,
<lb/>die nach dem so eben Vorgetragencn am häufigsten Vorkommen.

<lb/>Um zu zeigen, daß das, was ich von andern Verweisungen
<lb/>der. Institutionen auf die Pandccten. gesagt habe, sichtig ist, mache
<lb/>ich sie sämmtlich namhaft. Es sind ihrer sechs 0.

<lb/>1) In dem Titel : de nuptiis (1. 10.) soll, zunächst wegen
<lb/>der Erwerbung der väterlichen Gewalt durch eheliche Zeugung
<lb/>.und durch Legitimation vermittelst nachfolgender Ehe, hauptsächlich
<lb/>von den Voraussetzungen zur Gültigkeit einer Ehe, und von den
<lb/>Folgen ihres Mangels die Rede seyn. So wird denn im pr.
<lb/>von den absoluten Ehehindernissen gehandelt, in den 88- 1 — 11.
<lb/>von den relativen, im §. 12. von den nichtigen Ehen, wovon sich
<lb/>denn im 8. 13. die Lehre von. der Legitimation als einem Sur- 
<lb/>rogat der ehelichen Zeugung anschließt. Von den relativen Ehe- 
<lb/>hindernissen wird aber nur das der Verwandtschaft und Schwa-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Schräder 1. c.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0083.tif"
                n="79"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>erwähnten unus casus/ 79

<lb/>gerschaft in den -88/1 — 10.' abgehandelt. Die Aufzählung der
<lb/>zahlreichen übrigen Fälle sah man. als in die Institutionen nicht
<lb/>gehörig an. Und doch wollte man die Jnstitutionisten nicht, glau- 
<lb/>ben machen, das abgehandelte ftp das einzige. Deßwegen heißt es
<lb/>im §. 11. : »Sunt et aliae personae , quae propter diversas
<lb/>rationes nuptias contrahere prohibentur : quas in libris Dige- 
<lb/>storum 8. Pandectarurn ex vetere jure collectorum enumerari
<lb/>permisimus.«

<lb/>2) In dem Titel : de successionibus sublatis, quae Nebant
<lb/>per honorum venditiones et ex Senatusconsulto Claudiano 3.
<lb/>12. (3. 13.) — wird im pr. von der bonorum emtio als einer
<lb/>veralteten successio per universitatem gesprochen, welche mit dem
<lb/>alten ordo judiciorum privatorum abgekommen sey. Dann wird
<lb/>von der neueren Art den eoneurrirenden Gläubigern, so weit das
<lb/>Vermögen reicht, zur Zahlung zu verhelfen, nur beigefügt: »et
<lb/>tantummodo creditoribus datur 'officio judicis bona possidere, et
<lb/>prout utile eis visum est, ea disponere, quod ex latioribus Di- 
<lb/>gestorum libris perfectius apparebit.«

<lb/>- 3) In demselben Titel, .welchem unsere Stelle angehört, in
<lb/>dem Titel : de actionibus (4. 6 ), handeln die §§. 3—,5*, mit
<lb/>welchen zu den prätorischen Klagen übergegangen wird, von zwei
<lb/>in rem actiones, nämlich, von der gewöhnlichen Publiciana in
<lb/>rem actio und von der auf in integrum restitutio ex capite ab- 
<lb/>sentiae reipublicae causa gegen die Usueapi'.on beruhenden utilis
<lb/>vindicatio, welche bekanntlich auch Publiciana heißt. Anstatt daß
<lb/>nun die Übrigen Fälle der in integrum restitutio adversus usu- 
<lb/>capionum angegeben werden, heißt es nur : »Quod genus actio- 
<lb/>nis quibusdam et aliis simili aequitate motus Praetor accomo-
<lb/>dat, sicut ex latiore Digestorum seu Pandectarum volumine iri-
<lb/>telligere licet.«

<lb/>4) Jm §. 37. desselben Titels wird als einer von den Fallen,
<lb/>im welchen die Verurtheilung nicht auf das Ganze geht, der an- 
<lb/>geführt , wenn die Frau die dos zurück verlangt. Hier ist zuerst
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0084.tif"
                n="80"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>80 Fritz, über im tm §. 8+ j. de actionibus

<lb/>von dein feg* beneficium competentiae die Rede. Sodann wird
<lb/>die retentio, die nach Iustinian's Verordnung bekanntlich nur
<lb/>noch in einem Falle zulässig ist, mit Nennung aber ohne Aus- 
<lb/>einandersetzung dieses Falles so abgethan: ^Propter retentionem
<lb/>quoque dotis repetitio minuitur. Nam ob impensas in res do- 
<lb/>tales facias marito (quasi) retentio concessa est ; quia ipso
<lb/>jure necessariis sumtibus dos minuitur, sicut ex latioribus Di- 
<lb/>gestorum libris cognoscere licet.«

<lb/>53 In dem Titel : de exceptionibus (4. 13.) werden als
<lb/>Beispiele von Ereeptionen die exceptio rnetus, die exceptio doli
<lb/>(§- 1.), die exceptio non numeratae pecuniae (§. 2.3, die ex- 
<lb/>ceptio pacti conventi (§. 3.), die exceptio jurisjurandi (§. 4.)
<lb/>und die exceptio rei judicatae (§. 5.) angeführt. Sodann wird,
<lb/>vor dem Uebergange zu der Eintheilung in Ereeptionen, die auf
<lb/>dem prätorischen, und in solche, die auf dem Civilrechte beruhen,
<lb/>und zu der Eintheilung in dilatorische und peremtorische Errep-
<lb/>tionen (§. 8 —11.)/ im §♦ 6. beigesügt : »Haec exempli causa
<lb/>retulisse sufficiat. Alioqui quam ex multis variis quae causis
<lb/>exceptiones necessariae sint, ex latioribus Digestorum seu
<lb/>Pandectarum libris inleliigi potest.«

<lb/>6) Endlich der letzte Titel': de publicis judicis (4. 18.),
<lb/>zählt nach einer kürzet: Einleitung in die Lehre von dem römischen
<lb/>Strafrechte (pn — §. 2.) die leges judiciorum publicorum, theils
<lb/>mit theils ohne summarische Angabe ihres Inhaltes, kurz auf
<lb/>(8, 3 — 110, und schließt dann im §. 12. 0 mit den Worten:
<lb/>»Sed de publicis judiciis haec exposuimus, ut vobis possibile
<lb/>sit summo digito et quasi per indicem ea tetigisse : aliqui dili-
<lb/>gentior eorum scientia ex latioribus Digestorum seu Pandecta- 
<lb/>rum libris Deo propitio adventura est.«
</p>
            <p>

               <lb/>l) Es ist ein Druckfehler, daß bei Schräder zweimal der §. 11. ci-
<lb/>tirt wird.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0085.tif"
                n="81"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>erwähnten unus casus., 81


<lb/>§. 21.

<lb/>Es bleibt mir nun nur noch übrig, die Gründe zu besprechen,
<lb/>welche die Gegner der Accursischen Erklärung vorgcbracht ha- 
<lb/>ben, um zu zeigen, daß sie unzulässig sey.

<lb/>Man hat dieses auf dreierlei Weise zeigen wollen.

<lb/>1} Dousat legt alles Gewicht auf den Satz des römi- 
<lb/>schen Rechtes, daß zum Besitze der bloße unimus nicht hinreiche,
<lb/>sondern auch das körperliche Jnnehaben gehöre, wofür er die
<lb/>Definition des juristischen Besitzes von Har men opulus : »de- 
<lb/>tentio, quue domini unimo fit,“ die Regeln über das interdictum
<lb/>uti possidetis, die etymologischen Bemerkungen von Labeo* 2),
<lb/>und die bekannte allgemeine Regel über den Verlust des juristischen
<lb/>Besitzes 3) anführt, und woraus folgen soll, daß man denjenigen,
<lb/>für welchen ein Anderer detinirt, nicht eigentlich mit den in un- 
<lb/>serer Stelle vorkommenden Worten : qui possidet, bezeichnen könne.

<lb/>Ueber dieses Argument brauche ich nur wenig zu sagen.

<lb/>Der Satz, auf welchen Doujat sich beruft, steht allerdings
<lb/>fest. Es ist aber ganz einerlei, ob derjenige, welcher den zum
<lb/>juristischen Besitz erforderlichen unimus hat, die Sache in eigener
<lb/>Person körperlich inne hat, ober ob. sie ein Anderer für ihn deti- 
<lb/>nirt. In dem letzten Falle bezeichnen ihn die römischen Rechtö-
<lb/>gelehrten eben so als einen solchen, qui possidet, wie in dem
<lb/>ersten Falle4), namentlich hat er auch das interdictum uti pos- 
<lb/>sidetis, auf welches Doujat provocirt, in dem Zeinen Falle wie
<lb/>in dem andern 5&gt; - '
</p>
            <p>

               <lb/>Excursus XVIII ad Thcophilum in ed. Reitziana §. 12. 15.


<lb/>a) Fr. 1. de acquir* vel amitt. poss. (41. 2.).


<lb/>3) Fr. 8. fr. 40. §. 1. fr. 44. §. ult. fr. 46. De cod. tit. (41. 2.) fr.
<lb/>153. I). de R. J. &lt;50. 17.).


<lb/>4) §. 5. J. de interdictis (4, 15.).


<lb/>5) §. 4. vergl. mit §. 5. 1. de interdictis (4. 15.).

<lb/>Zeitschr. f. Civllr. u. Proz. Neue Folge. I. Bd. 1. Heft. 6
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0086.tif"
                n="82"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>82 Fritz, über den im §. 8. 7. de actionibus

<lb/>2) Francke legt alles Gewicht darauf, daß es in der Lehre
<lb/>von den Partheirollcn bei der rei vindicatio nicht auf den Jnter-
<lb/>dictöbesitz, sondern lediglich auf das Jnnehaben der Sache an- 
<lb/>komme, so daß hier derjenige, welcher dieselbe als Miether detinirt,
<lb/>eben so als Besitzer erscheine, wie derjenige, welcher sie animo do- 
<lb/>mini time hat.

<lb/>Ich gebe nun zu, daß bei der rei vindicatio der Parthei,
<lb/>welche die Sache nicht inne hat, in der Regel die Rolle des Klä- 
<lb/>gers und der Parthei, welche sie inne hat, die Rolle des Bellagten
<lb/>- zukomme. Auch will ich auf die Ausnahme, welche diese Regel
<lb/>da erleidet, wo die Sache, welche Jemand für einen Andern deti- 
<lb/>nirt, von einem Dritten vindieirt wird, hier kein Gewicht legen,
<lb/>weil eS sich ja bei unserer Stelle nicht um die Frage handelt, wer
<lb/>als Beklagter belangt werden, sondern um die Frage, wer als
<lb/>Kläger auftreten könne. Allein gerade weil es bei dem Kläger
<lb/>nur darauf ankommt, daß er die Sache nicht inne hat, und nicht
<lb/>auch darauf, daß er nicht als Jnterdictöbesitzer erscheint, gerade
<lb/>deshalb kann der Jnterdictöbesitzer, welcher die Sache nicht selbst
<lb/>inne hat, als Kläger gegen den Inhaber auftreten. Nun sagen
<lb/>aber die Römer gerade von dem Jnterdictöbesitzer, er mag die
<lb/>Sache selbst oder durch einen Andern inne haben, immer : pos- 
<lb/>sidet, sie mögen das Wort possidere im weiteren oder im engern
<lb/>Sinne nehmen. Und so ist es denn ganz in der Ordnung, wenn
<lb/>die Institutionen auf die Erscheinung, daß der Jnterdictöbesitzer,
<lb/>welcher die Sache nicht inne hat, als Vindicant auftritt, mit den
<lb/>Worten aufmerksam machen, es gebe einen Fall, in welchem Je- 
<lb/>mand, qui possidet, die Rolle des.Vindicante» übernehme. So
<lb/>lange daher Francke nicht den Beweis unternimmt und er- 
<lb/>bringt, daß in der Lehre von der EigcnthumSklage der Ausdruck
<lb/>possidere in einem anderen Sinne gebraucht werde als sonst,
<lb/>daß er nämlich hier nur oder vorzugsweise das Jnnehaben in
</p>
            <p>

               <lb/>Probab.de uno casu pag. 12.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0087.tif"
                n="83"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>erwähnten unus casus. 7- 83

<lb/>eigener Person bedeute, dieses sep juristischer Besitz oder bloße
<lb/>Detention, so lange muß seine Widerlegung des Accursius als
<lb/>verfehlt angesehen werden. Seine Argumentation wäre freilich
<lb/>auch ohne dieses beweisend, wenn cs in unserer Stelle hieße, es
<lb/>gebe einen Fall, in welchem Jemand, qui non possidet, dennoch
<lb/>die Rolle des Beklagten bei der rei vindicatio zu übernehmen
<lb/>habe. Es heißt aber, es giebt einen Fall, in welchem Jemand,
<lb/>qui possidet, die Nolle des Klägers zu übernehmen hat.

<lb/>3) Wieder auf andere Weise erklärt sich Puchta ') gegen
<lb/>die Aecurfische Ansicht, ohne sie als solche anzuführen. Er
<lb/>giebt zu, daß der Satz: Qui possidet, nunquam in rei vindi- 
<lb/>catione actoris partes oblinet,-- auch den Satz in sich schließt:
<lb/>„man kann nicht vindicircn, und zugleich durch den Beklagten
<lb/>den juristischen Besitz ausüben." Er behauptet aber, dieser Satz
<lb/>sep wahr, denn in dem Augenblicke, wo der juristische Besitzer
<lb/>die Eigenthumsklage anstcllt, gebe er deir Besitz auf.

<lb/>Diese Behauptung kann ich aber bei Puchta nur als eine
<lb/>Ucbercilung ansehen : thcilö deswegen, weil er selbst unmittelbar
<lb/>vorher die Pandectenstelle2), welche deutlich sagt, durch Anstellung
<lb/>der rei vindicatio gebe mau seinen Besitz nicht auf, nicht nur
<lb/>anführt, sondern auch im Wesentlichen in diesem Sinne erklärt,
<lb/>theils und Vorzüglich deßwegen, weil diese Behauptung mit der
<lb/>oben (§. 2. u. \i.) besprochenen Auslegung der Stelle über den
<lb/>unus casus, welche Puchta selbst für die allein richtige erklärt,
<lb/>ganz eben so im Widerspruche steht, wie mit derjenigen, welche
<lb/>Accursius ihr gicbti

<lb/>Uebrigens wurde dieselbe Einwendung gegeir diese Auslegung
<lb/>schon von einigen Glossatoren gemacht. Accursius erwähnt
<lb/>dieses mit folgenden Worten: »Sunt et alii, ut ßulgarus et
<lb/>Joannes, qui dicunt, quod eo ipso, quod agit possessor rei
</p>
            <p>

               <lb/>*) Cursus der Institutionen Bd. 2. tz. 232. S. 559 Note e.
<lb/>*) Fr. 12. §. 1. D. de acquir. vel omitt. poss. (41. 2.).
</p>
            <p>

               <lb/>6*
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0088.tif"
                n="84"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>84 Fritz, über den im Z. 8. J. de actionibus etc.

<lb/>vindicatione, renunciat causae possessionis, cum hoc sit im- 
<lb/>possibile, te possidere et vindicare posse. Prima verior est.
<lb/>Accursius.« : .

<lb/>Dieß hängt damit zusammen, daß ein Theil der Glossatoren
<lb/>die wörtliche Interpretation des so eben erwähnten, kr. 15. §. 1.
<lb/>D. de acquirenda vel amittenda possessione (41.2.) verließen
<lb/>an deren Richtigkeit heut zu Tage nicht leicht mehr gezwei-
<lb/>felt wird. .
</p>
            <p>

               <lb/>') S. Glück Eomment. VIII. §. 584. S. 139.
<lb/>v. Savigny d. Recht des Besitzes §. 32.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf01+1845_0089.tif"
             n="85"
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         <div xml:id="d51380e7167"
              ana="scope_-_85-116"
              type="article"
              n="III.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber das Recht des Fiduciars und Fideicommissars an den Früchten einer mit einem Universalfideicommiß belasteten Erbschaft </title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Hoffmann, Emil ">Von Herrn Dr. Emil Hoffmann, Großherzogl. Hess. Hofgerichts-Advokaten zu Darmstadt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf01+1845_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>lieber das Recht des Fiduciars und Fideicommrssars
<lb/>an den Früchten einer mit einein Nniversalfideicommiß
<lb/>belasteten Erbschaft.

<lb/>- ' Von '

<lb/>Herrn 0r. Emil Hoffman», Großh. Hess. Hofgcrichts-Advocatcn
<lb/>zu Darmstadt.
</p>
            <p>

               <lb/>Den vorliegenden, gewiß sehr wichtigen und interessanten
<lb/>Gegenstand habe ich noch nicht vollständig behandelt gefunden.
<lb/>In den Lehrbüchern des römischen Rechts ist derselbe namentlich
<lb/>sehr dürftig abgehandelt, und finden sich auch dort nicht selten die
<lb/>widersprechendsten Ansichten. ES mochte dcßhalb der Mühe ver- 
<lb/>lohnen, die hier geltenden Grundsätze genauer, als es bisher ge- 
<lb/>schehen, in's Licht zu stellen.

<lb/>Zur besseren Uebersicht will ich vorerst die Hauptresultate
<lb/>gleich von vorn herein kurz zusammenstcllcn.

<lb/>I. Alle zur Zeit des Todes des Erblassers, oder vielmehr
<lb/>zur Zeit des Erbschaftsantrittes sdenn die hereditas jacens re-
<lb/>präsentirt den Erblasser, ist loco defuncti, ]J] schon reifen
<lb/>natürlichen, sowie fälligen Civilfrüchte gehören zum Capital-
<lb/>stock der Erbschaft und müssen als solche von dem Erbel«
</p>
            <p>

               <lb/>-) kr. 34. Dig. XU, 1.
</p>
            <pb facs="2085151_nf01+1845_0090.tif"
                n="86"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0090"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>86 Hoffmann, über das Recht des Fiduckars

<lb/>dem Fideicommissar reftituirt werden. Deßhalb bilden diese Früchte
<lb/>auch einen Theil des Ganzen, von dem der Erbe seine Quarta
<lb/>abzieht..

<lb/>II. Das Recht des Erben an den nach dem Erbschaftsan- 
<lb/>tritte und vor Eintritt der mora reif oder fällig gewesenen Früchten
<lb/>bestimmt sich zunächst darnach, ob dem Erben die sofortige Her- 
<lb/>ausgabe des Fideicoinmisses von dem Erblasser aufgegkben war,
<lb/>oder nicht.

<lb/>1. In dem ersten Falle ist der Erbe gehalten, die ganze

<lb/>Erbschaft mit allen zu ihr gehörenden Rechten dem Fideicommr'ssar
<lb/>herauszugeben. Nur den Gewinn kann der Erbe sich zu eigen ma- 
<lb/>chen, den er durch feine eigene Thätigkeit und auf seine eigene
<lb/>Gefahr nach dem Erbschastsantrktt, ohne in morn versetzt worden
<lb/>zu sepn, veranlaßt und zur Reife gebracht hat. Hiernach darf
<lb/>also der Erbe die nach dem Erbschastsantritt vor Eintritt der
<lb/>morn reif gewordenen natürlichen Früchte, sowie die in dieser
<lb/>Zeit fällig gewordenen bürgerlichen Früchte, Zinsen, Miethgelder
<lb/>u. s. w., welche durch Rechtsgeschäfte des Erben begründet wor- 
<lb/>den sind, sich ancignen. Denn beide gehören zu den durch den
<lb/>Erben hervorgebrachtcn Vermehrungen; wenn gleich die crsteren
<lb/>aus den Erbschaftsgegenständen gewonnen werden. Die durch
<lb/>Rechtsgeschäfte des Erblassers begründeten bürgerlichen Früchte
<lb/>erscheinen dagegen als Bestandtheile der Erbschaft (hereditati ac- 
<lb/>cepto feruntur). -

<lb/>2. Ist aber dem Fiduciar auferlegt worden, das Fideicom-

<lb/>miß nach Eintritt einer Bedingung oder eines Zeittermins heraus- 
<lb/>zugeben, dann ist im Zweifel, sobald nicht die Absicht des Erb- 
<lb/>lassers unzweideutig auch auf Herausgabe der Früchte gerichtet
<lb/>war, der Fiduciar durch dm Willen des. Testators angewiesen,
<lb/>alle nach dein Erbschaftsantritt und vor Eintritt der Bedingung
<lb/>oder Zeitbestimmung fälligen Revenuen sich zu eigen zn
<lb/>machen. "" ' ' - ■ ■

<lb/>Die nach Eintritt der Bedingung oder des Zeittermins fällt-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0091.tif"
                n="87"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0091"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>. und Fideieommissars an den Früchten k. ' 87

<lb/>gen Revenuen darf jedoch der. FiducLar nur in der Weise, wie bei
<lb/>einem unbedingten und unbetagtm Fideicommiß, benutzen; denn
<lb/>nach Eintritt der Bedingung und Ns Zeittermins stcht ein be- 
<lb/>dingtes und betagtes Fideicommiß mit einem unbedingten und . un-
<lb/>betagten auf gleicher Linie.

<lb/>Um sich jedoch die Revenuen, auf welche der Fiduciar nach
<lb/>dem Obigen ein Recht hat, anzueignen, bedarf es einer besonderen
<lb/>Handlung von seiner Seite, nämlich bei natürlichen Früchten der
<lb/>Perception, bei den bürgerlichen Früchten der Einkassirung. Diese
<lb/>Handlung ist in so lange, aber auch nur in so lange mög- 
<lb/>lich und dem Fiduciar gestattet,' als der Fideicommissar nicht
<lb/>durch den Kduciar zu der Perception der fraglichen Reve-
<lb/>nüen in rechtliche Beziehung gesetzt worden ist. Dieses ge- 
<lb/>schieht rücksichtlich der nicht percipirten natürlichen Früchte und
<lb/>der durch Rechtsgeschäfte des Erblassers begründeten bürger- 
<lb/>lichen Früchte durch die Restitution der Erbschaft. Die letzteren
<lb/>erhält der durch die Restitution an die Stelle des Erben gekom- 
<lb/>mene Fideicommissar als Bestandtheile der Erbschaft, die ersteren
<lb/>als natürliche Pertinenzien der überkommenen Erbschaftssachen.
<lb/>Die Möglichkeit der Perception der durch Rechtsgeschäfte des Er- 
<lb/>ben begründeten bürgerlichen Früchte erhält der Fideicommiffar
<lb/>erst durch die besondere Handlung der Cession, nicht aber schon
<lb/>durch die Restitution der Erbschaft; denn diese gehören weder zu
<lb/>den Bestandtheilen der Erbschaft, noch zu den Pertinenzien der
<lb/>Erbschastsgegenstände, stehen vielmehr außer solcher Beziehung zu
<lb/>der Erbschaft und denErbschaftosachen.

<lb/>- Die sich zu eigen gemachten Revenuen, welche der Erbe bei
<lb/>einem unbedingten und unbetagten Fideicommiß oder auf dieselbe
<lb/>Weise bet einem durch Eintritt der Bedingung und des Zeitter- 
<lb/>mins unbedingt oder unbetagt gewordenen Fideicommiß sich anzu-
<lb/>eignen befugt erscheint, gehören dem Erben ganz als etwas selbst
<lb/>Erworbenes, und ist daher derselbe nicht verbunden, diese
<lb/>Früchte in die Ouart einzurechnen. Denn die Möglichkeit, diesen
<lb/>Gewinn zu ziehen, ist ihm nicht durch den Witten des Testators
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0092.tif"
                n="88"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0092"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>88 Hoffmann, über das Recht des Fiduciars

<lb/>gewährt; vielmehr ist diese durch die von Seiten des Fideicom-
<lb/>missars versäumte Geltendmachung seines Rechts herbeigeführt
<lb/>worden. — Die bei einem 'bedingten oder betagten Fideicommiß
<lb/>nach dem Erbschaftsantritt oder vor Eintritt der Bedingung oder
<lb/>des Zeittermins fällig gewordenen Revenüen ist dagegen der Erbe,
<lb/>weil er diese vermöge des Willens des Testators zu ziehen be- 
<lb/>rechtigt wurde, in die Quarta einzurechnen verpflichtet. Indessen
<lb/>fallen auch diese Revenüen dem Erben als etwas durch den Wil- 
<lb/>len des Erblassers Erworbenes ganz zu, ohne daß derselbe ver- 
<lb/>bunden erscheint, den an der Erbschaft durch Zufall sich ergeben- 
<lb/>den Ausfall mit den Revenüen zu decken, es müßte denn der
<lb/>Erblasser verordnet haben, die Erbschaft solle in der zur Zeit sei- 
<lb/>nes Todes vorhandenen Größe in dem damaligen Werthbestande
<lb/>restituirt werden, oder es müßten solche Gegenstände in Frage
<lb/>stehen, welche ihrer Natur nach einem immerwährenden Abgänge
<lb/>ausgcsetzt sind, und die Bestimmung in sich tragen, durch die sich
<lb/>ans jenen Gegenständen erzeugenden Früchte ersetzt zu werden. In
<lb/>dem letzten Falle ist der Fideicommissar die Früchte, nur so weit
<lb/>zu ziehen berechtigt, als sie wie eigentliche Früchte in Betracht
<lb/>kommen, und nicht dazu bestimmt sind, den Ausfall zu ergänzen.
<lb/>Im ersten Falle muß der Erbe von den Revenüen so viel übrig
<lb/>lassen, als zum Ersätze des durch Zufall untergegangenen Theils
<lb/>des Vermögens dem Werthe nach erforderlich ist.

<lb/>Sollte dem Erben auch die Herausgabe der Früchte auferlegt
<lb/>worden sehn,' so behält derselbe doch immer so viel von diesen
<lb/>zurück, als zur Quarta und deren Früchten gehört; es müßte
<lb/>denn sogar der Erblasser gerade den Abzug der Quarta untersagt
<lb/>haben, was wenigstens nach dem Justiniancischen Rechte demselben
<lb/>gestattet ist.

<lb/>III. Hat der Erbe sich eine mora zu Schulden kommen
<lb/>lassen, so muß dem Fideicommissar alles das geleistet werden,
<lb/>was er bei zeitiger Restitutio» an Revenüen hätte gewinnen kön- 
<lb/>nen. Um so viel mehr müssen aber alle percipirten Revenüen
<lb/>dem Fideicommissar ersetzt werden, welche von dem Erben erst
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0093.tif"
                n="89"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0093"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>und Fideicommissars an den Früchten rc: 80

<lb/>nach Eintritt der mora gezogen werden konnten, erst da fällig
<lb/>wurden, da jedenfalls nur der Gewinn von dem Erben sich an-
<lb/>geekgnet werden darf, der vor dem Eintritt der mors hierzu an
<lb/>'sich geeignet war. ' '

<lb/>Durch die nachfolgenden Ausführungen sollen die oben auf- 
<lb/>gestellten, in der Natur einer fiveicommissarischcn Erbschaft liegen- 
<lb/>den und durch Quellenaussprüche bestätigten Grundsätze noch näher
<lb/>begründet, zergliedert und aus den Quellen selbst entwickelt
<lb/>werden.

<lb/>Die Verpflichtung des Erben, alle vor dem Erbschastsantritt
<lb/>gewonnenen Früchte dem Fideicommissar heranözugcben, wird
<lb/>deutlich anerkannt in

<lb/>kr. 27. §. 1. Dig. XXXVI, 1

<lb/>Si quid ante aditara hereditatem servus stipulatus fuisset,
<lb/>aut per traditionem accepisset, id restitui debebit, sicut
<lb/>fructus ante aditara hereditatem in restitutionem ve- 
<lb/>nient. ■

<lb/>Zu den Früchten im weiteren Sinne wird hier auch alles
<lb/>gerechnet, was ein Erbschaftssclave durch Vornahme irgend eines
<lb/>Rechtsgeschäftes, Antretung einer Erbschaft, Eingehung einer Sti- 
<lb/>pulation, wirkliche Empfangnahme einer Sache erworben- hat.

<lb/>Bei natürlichen Früchten entscheidet indessen nicht bloß die
<lb/>wirkliche Perceptio», sondern die Reife derselben, was klar her-
<lb/>vorgeht aus :

<lb/>kr. 9. Dig. XXXV, 2.

<lb/>In falcidia placuit, ut fructus postea percepti, qui maturi
<lb/>mortis tempore fuerunt, augeant hereditatis aestimationem
<lb/>fundi nomine.

<lb/>Diese Stelle sagt: der Werthbetrag der Erbschaft werde
<lb/>auch nach den zur Zeit des Todes des Erblassers reifen Früchten
<lb/>ausgemessen, und von dem so berechneten Werthbctrage die Quarta
<lb/>falcidia abgezogen.

<lb/>Aus fr. 58. 8. 2. Dig. XXXVI, 1., einer Stelle, auf deren
<lb/>näheren Inhalt wir später noch zurückkommen werden, erhellt,
</p>

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                n="90"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>90 H o ffm arnr, über das Recht des Fiduciars

<lb/>daß die vor dem . Tode des Erblassers fälligen Zinsen auch bei
<lb/>einem bedingten und -betagten Fideicommiß dem Fideicommißerben
<lb/>restituirt werden müssen. .. .

<lb/>In den beiden letzten Stellen ist zwar nur von den kruetus
<lb/>ante mortem testatoris, mc^t von den fructus ante aditam here- 
<lb/>ditatem die Rede. Allein der Zwischenraum zwischen dem Tode
<lb/>des Erblassers und der Antretung der Erbschaft wird hier immer
<lb/>als zusammenfallend gedacht, da mit dem Augenblicke der De- 
<lb/>lation auch die Erbschaft erworben werden kann, und regelmäßig
<lb/>bald nachher erworben werden wird.

<lb/>Ueber das Recht des Erben an den Früchten eines unbe- 
<lb/>dingten und unbetagten Fideicommisses verbreitet sich ausführlich
<lb/>kr. 44. §. 1. Dig. XXXVI, 1.

<lb/>Sed in hujusmodi quaestione rogo respondeas, an recte
<lb/>senserim? Rogata est filia ex asse heres restituere he- 
<lb/>reditatis partem dimidiam deductis legatis minimis, et
<lb/>aere alieno non magno, ut legi Falcidiae locus non sit;
<lb/>mora facta non est restitutioni fideicommissi : desidero
<lb/>verbotenus mihi restitui hereditatem, ut ex Trebelliano
<lb/>senatusconsulto agenti, et ex eo competentibus actionibus
<lb/>etiam usuras debitas ex mortis die in tempus restitutio- 
<lb/>nis persequar. Item quaero et de pensionibus, quia lo- 
<lb/>cationum obligatio in hereditate fuit; ab herede fructus
<lb/>nullos peto, sed illa desiderat refundere me, aut conce- 
<lb/>dere ei actiones usurarum et pensionum} non possum
<lb/>persuadere , hereditatis appellatione, quam rogata erat
<lb/>: mihi restituere, etiam hanc stipulationem usurarum ad

<lb/>me pertinere. Respondi : omnia ea hereditatis appel- 
<lb/>latione continentur; quantum enim ad hoc refert, inter
<lb/>haec ceteraque* quae sub conditione sunt promissa, aut
<lb/>- = in annos singulos vel menses, nihil interest. Sane pro
<lb/>fructu rei, quae hereditate continetur, haec cedunt, nec
<lb/>fructus fideicommissarium sequitur, si rnora non intercessit.

<lb/>. Sed quia non, ut heres fideicommissum, ut sic dixerim,
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0095.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>01
</p>
            <p>

               <lb/>und Fidekcomimssars an den Früchten re.

<lb/>, suppleat, postulet, sed qualis nunc est hereditas, deside- 
<lb/>ret.restitui sibi, nequaquam id debet heres recusare;
<lb/>nam et quodammodo in partem hereditatis senatus recipi
<lb/>voluit fideicommissarium, et haberi heredis loco, pro
<lb/>qua parte ei restituta esset hereditas. Sed cum heredi- 
<lb/>tarios nummos foeneraverit, aut ex fundis fructus perce- 
<lb/>perit, nihil eo nomine praestat ei, cui hereditas per fidei- 
<lb/>commissum relicta est, si non intercessit mora, scilicet
<lb/>quia suo periculo foeneravit, colendove fundo, vel in co- 
<lb/>gendis fructibus insumsit operam; nec aequum erat, al- 
<lb/>terius , ut sic dixerim, procuratorem constitui. Nullum
<lb/>autem impendium vel opera intercedit heredis, cum his
<lb/>modis, de quibus est quaesitum, augmentum heres
<lb/>recepit.

<lb/>Hier wird dem Juristen Marcellus von dem Fidcicommis-
<lb/>sar einer Erbschaft folgender Fall vorgclegt. Ein Erblasser habe
<lb/>seiner zur Universalerbin eingesetzten Tochter auferlegt, die Hälfte
<lb/>der Erbschaft an ihn heranszugeben, und zwar nach.Abzug einiger
<lb/>unbedeutender Legate und einer nicht sehr großen Schulvemnasse,
<lb/>so daß die Quarta falcidia hier keine Anwendung leide. Die Er- 
<lb/>bin habe stch keine mora bet der Restitution der Erbschaft zu
<lb/>Schulden kommen lassen. Er verlange nun ganz strenge nach
<lb/>dem Buchstaben des Senatusconsultum Trebellianum die Heraus- 
<lb/>gabe des Fideieommisses, er wolle demgemäß auch mit den ihm
<lb/>hiernach gebührenden -Klagen die vom Zeitpunkte des Todes bis
<lb/>zum Zeitpunkte der Herausgabe des Fideieommisses fälligen Zinsen
<lb/>einklagen. Deßgleichen mache er Ansprüche auf die Miethgelder,
<lb/>da ja auch die Miethgeldsforderung zur Erbschaft gehöre. Früchte
<lb/>begehre er dagegen keine. Die Erbin aber verlange, daß er die
<lb/>Klagen auf die fraglichen Zinsen und Miethgelder refundite, oder
<lb/>' ihr abtrete. Er könne sie nicht überzeugen, daß unter dem Aus- 
<lb/>drucke Erbschaft, welche restituirt werden solle, auch die Zins- und
<lb/>Miethgeldsforderungen begriffen sehen. — Nun antwortet ihm
<lb/>der Jurist. Allerdings umfasse der Ausdruck Erbschaft auch alle
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0096.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>92 Hoffmann, über das Recht des Ftvuciars

<lb/>Forderungen^- und komme hierbei durchaus nichts darauf an, ob
<lb/>die Forderungen sogleich oder erst unter einer Bedingung oder,
<lb/>terminsweise geschuldet würden. Zwar zähle man Zinsen und
<lb/>Micthgelder zu den Früchten,.und habe, so lange keine Mora in
<lb/>der Mitte liege, der Fideicommissar keine Ansprüche auf die Früchte,
<lb/>aber dennoch könne der Erbe, weil ja der Fideicommissar keine
<lb/>Vermehrung der Erbschaft durch die Früchte (d. h. durch etwas
<lb/>von dem Erben selbst Gewonnenes) verlange, sondern die Erb- 
<lb/>schaft, wie sie eben sich restituirt haben wolle, das nicht verwei- 
<lb/>gern. Denn gewissermaßen wolle der Senat den Fideicommissar
<lb/>hier in einen Thcil der Erbschaft ausgenommen haben, und solle
<lb/>derselbe für den reftituirten Theil der Erbschaft wie ein Erbe ange- 
<lb/>sehen werden, heredis loco seyn.

<lb/>Der Jurist will also durch dieses Räsonnement zu verstehen
<lb/>geben, daß die Analogie der Früchte hier nicht durchschlage. Denn
<lb/>nur in sofern könne von dem Rechte des Erben an den Früchten
<lb/>die Rede seyn, als diese etwas neu Hinzugekommenes aus den Erb-
<lb/>schaftsgegcnständen Erworbenes sehen, als mithin durch diese die
<lb/>Erbschaft vermehrt werde. Gerade dieses treffe bei den Zins- und
<lb/>Micthgeldsforderungen nicht ein. Denn sie bilveten einen Bestand-
<lb/>thcil der Erbschaft, wie alle Erbschaftsforderungen, ohne Rücksicht
<lb/>darauf, ob dieselben unbedingte oder bedingte seyen, ob sie termin- 
<lb/>liche Leistungen betreffen oder nicht. Der Bestand der Erbschaft
<lb/>müsse aber dem Fideicommissar in der angeordneten Quarta über- 
<lb/>liefert werden. Von den Früchten sagt daher auch Ul plan
<lb/>kr. 18. §. 2. Dig, XXXVI, 1.: Fruclus autern non hereditati, sed
<lb/>ipsis rebus accepto feruntur, d. h. die Früchte erhalte man nicht
<lb/>aus der Erbschaft als solcher, sondern aus den erbschastlichen Ge- 
<lb/>genständen (d. h. durch die vermittelnde Thätigkeit des Erben)
<lb/>Bei den vom Erblasser begründeten Forderungen ist dieses anders;
<lb/>diese bestehen in der Erbschaft und entstehen aus der Erbschaft
<lb/>(hereditati accepto feruntur) und, werden mit der Erbschaft an
<lb/>den Repräsentanten derselben übertragen.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>und Fideicommissars an den Früchten re. 03

<lb/>/ Der Jurist fährt daher auch, um das Gesagte durch den
<lb/>Gegensatz noch deutlicher zu machen, also fort. Habe der Erbe
<lb/>selbst Gelder auf Zinsen ausgcliehen, oder Früchte aus den Erb- 
<lb/>schaftsgrundstücken gezogen, so scp er, wenn keine mors , in der
<lb/>Mitte liege, dem Fidcicommissar wegen jener Früchte und Zinsen
<lb/>nicht, gehalten, denn jener habe hier auf seine Gefahr die Gelder
<lb/>ausgeliehen, sowie bei der Bebauung des Feldes und bei der Ge- 
<lb/>winnung der Früchte seine eigene Arbeit aufgewcudet. Als Pro- 
<lb/>curator des Fideicommissars könne aber der Erbe billigerweise
<lb/>nicht behandelt werden. (Dem Erben muß also hier, weil er als
<lb/>solcher wie in eigenem Namen handelnd anznsehen ist, und auch,
<lb/>so lange er sich keine mors zu Schulden kommen ließ, mit Wirk- 
<lb/>samkeit selbstthätig handeln darf, das Resultat seiner Arbeiten und
<lb/>Unternehmungen verbleiben.) Bei den in Frage gestellten Zinsen
<lb/>und Miethgeldern falle aber jener Grund ganz weg; hier trete
<lb/>keine Mühe und kein Aufwand von Seiten des Erbe» in die
<lb/>Mitte.

<lb/>Cujacius hat schon den Sinn der fraglichen Stelle im
<lb/>Wesentlichen richtig aufgefaßt, und auf den Unterschied dieses Fal- 
<lb/>les von dem im kr. 58. §. 3. Int. behandelten, in welchem von
<lb/>einem bedingten und betagten Fideicommiß geredet wird, aufmerk- 
<lb/>sam gemacht. Donellus *) und nach ihm Noßhirt * 2 3) da- 
<lb/>gegen sind der Ansicht, nach unserer Stelle sep der Erbe allerdings
<lb/>berechtigt, die nach dem Tode des Testators oder vielmehr dem
<lb/>Erbschaftsantritt fälligen Zinsen und Miethgelder bis zum Augen- 
<lb/>blicke, wo die Restitution des Fivcicommisses verlangt werde, zu
<lb/>percipircn; darauf weise die in der fraglichen Stelle ausgestellte
<lb/>Vergleichung der Zinsen und Miethgelder mit den Früchten hin.
<lb/>Nur wenn und insoweit die Zinsen und Miethgelder nicht wirklich
</p>
            <p>

               <lb/>*) ad Papinianum lib. IX, responsorum.


<lb/>2) Comment. lib. VII. tit. 26.


<lb/>3) Die Lehre von den Vermächtnissen nach römischem Recht. Erster
<lb/>Band S. 177.
</p>

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                n="94"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>94 H offinann, über das Necht des Mduciars

<lb/>eingezogen seyen, und der Erbe von seinem Rechte keinen Gebrauch
<lb/>gemacht, habe, überkomme der Fideicommissar durch die Restitution
<lb/>der Erbschaft die noch bestehenden Zins - und Miethgeldsforde-
<lb/>rungen, und könne von ihin die Abtretung der Klagen nicht ver- 
<lb/>langt werden. Hiernach erkennen die zuletzt genannten Schrift- 
<lb/>steller in fraglicher Beziehung gar keinen Unterschied zwischen
<lb/>einein unbedingten und «inbetagten und einem bedingten oder betag- 
<lb/>ten, von dein das kr. 58. 8- 2. Dig. eod. redet, an. In der
<lb/>letzteren Stelle wird dem Erben nämlich das Recht eingeräumt,
<lb/>die nach dem Tode des Erblassers fälligen Zinsen zu benutzen,
<lb/>jedoch zugleich bemerkt, daß, im Falle die inzwischen fällig gewor- 
<lb/>denen Zinsen nicht eing'etriebcn worden-seyen, die Zinsforderungen
<lb/>auf den Fideicommissar übergingen. Die obige Stelle giebt übri- 
<lb/>gens deutlich zu erkennen, daß bei einem Fideicoinmisse der frag- 
<lb/>lichen Art alle Bestandtheile der Erbschaft (in der «««geordneten
<lb/>Quote) nach dem Willen des Tastators den Gegenstand der Resti- 
<lb/>tution bilden, so«vie daß hierunter alle Forderungen begriffen
<lb/>seyen, u««d kein Unterschied zwischen den verschiedenen Arten der
<lb/>Forderungen, zwischen «»«bedingten und bedingten, Capital- und
<lb/>Zinsforderungen u. s. w. bestehe. Es werden also die Zinsfor- 
<lb/>derungen n«it den Capitalforderuiigci« auf ganz gleiche Linie hier
<lb/>gestellt. So wenig «vie nun der Fiduciar befugt erscheint, die
<lb/>Capitalforderungen einzutreiben .und für sich zu behalten, ebenso
<lb/>wenig kann er für'berechtigt angesehen «verdcr«, die Zinsforderun- 
<lb/>gen einzukassirm, um sie für sich zu behalten. '

<lb/>Hiergegen läßt sich auch nicht folgendes eimvcnden. -
<lb/>Bloß in so fern hätten die Zinsforderungen mit den übrigen.
<lb/>Erbschaftsforderungen auf eine Linie gestellt «verden sollen, als
<lb/>diese Forderungen, wie in dem vorgclegten Fall, um dessen Ent- 
<lb/>scheidung es sich hier bloß gehandelt habe, zur Zeit der Restitution
<lb/>noch bestanden hätten, noch reicht einkassirt worden seyen. Das
<lb/>gehe auch daraus hervor, daß die Zinsen von Marcellus rnit den
<lb/>Früchten verglichen würden, diese Vergleichung auch i«n Allgemei- 
<lb/>nen gebilligt und nur bemerkt werde, der Fideicommissar verlange
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0099.tif"
                n="95"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>und Fiveicommiffars an den Früchten re.

<lb/>ja keine Vermehrung der Erbschaft, sondern bloß die Erbschaft in
<lb/>der jetzt vorhandenen Lage. Gerade auf den letzteren Um- 
<lb/>stand sep daher alles als das entscheidende Moment gestellt. Bloß
<lb/>in so fern sep die Analogie der Zinsen mit den Früchten riicht für
<lb/>zutreffend erachtet worden. Dieses beweise denn auch, daß die
<lb/>Zinsen, im Falle sie eingetrieben sepn sollten, mithin keinen Be»
<lb/>standtheil der Erbschaft mehr bildeten, nicht restituirt zu werden
<lb/>brauchten, da ja der Fiduciar die Erbschaft nur in den zur Zeit
<lb/>der Restitution vorhandenen Bestandthcilen zu restituiren gehalten
<lb/>sepn solle.

<lb/>Diese.Einwcndungcn werden vielmehr durch die nachfolgen- 
<lb/>den Gründe als beseitigt erscheinen.

<lb/>Die Zins- und Miethgeldsforderungen gehören, wenn sie aus
<lb/>Rcchtögeschäften des Erblassers herrühren, zu den ursprünglichen,
<lb/>durch den Erblasser begründetm Bestandtheilen der Erbschaft, nicht
<lb/>zu den durch Handlungen des Erben vermittelten ErbschastSver-
<lb/>mehrungen. Der ganze Bestand der Erbschaft muß aber bei
<lb/>einem unbedingten uitd unbetagtcn FidcicommiH restituirt werden.
<lb/>Denn nirgends liegt ein Grund vor, welcher den Erben bei einem
<lb/>Fideikommisse der fraglichen Art berechtigten könnte, die Erbschafts-
<lb/>geldcr zu eigenem Vortheil einzukassircn, und so die Erbschaft in
<lb/>ihren ursprünglichen Bestandtheilen zu vermindern.- Nur die durch
<lb/>Handlungen des Erben vcranlaßten Erbschastsvermehrungen soll
<lb/>derselbe an sich ziehen dürfen, wenn keine mora in der Mitte liegt.
<lb/>Die Erbschastsvermehrungen als solche erscheinen' in der obigen
<lb/>Stelle im Gegensatz 31t den durch' Rechtsgeschäfte des Erblassers
<lb/>begründeten Miethgelds- und Zinsforderungcn gestellt, und dem Fi-
<lb/>dciconnnissar wird gerade durch die Nichtanerkennung des Rechts
<lb/>auf die Erbschastsvermehrungen das Recht auf die Zinsen und
<lb/>Miethgclder als nicht hierzu gehörig zuerkannt. Hierdurch ist also
<lb/>dem Erben alles Recht auf die Zinsen und Micchgelder, welche
<lb/>durch Rechtsgeschäfte des Erblassers begründet worden sind, abge- 
<lb/>sprochen, mögen dieselben eingetrieben sepn oder nicht; die be- 
<lb/>stehenden Zinsforderungen sind hier bloß dcßhalb im Gegensätze
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0100.tif"
                n="96"
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            <p>

               <lb/>96 Hoffman n, über das Recht des Fiduciars

<lb/>zu den Erbschastsvermehrungen genannt worden, weil es sich im
<lb/>Fragefalle bloß von solchen handelte. Dieses geht auch aus dem
<lb/>weiteren Inhalte der Stelle deutlich hervor. Denn dort wird be- 
<lb/>merkt, ein anderes Verhältniß trete ein bei dem, was der Erbe
<lb/>durch Bebauung des Bodens, Aufziehen der Früchte, sowie durch
<lb/>Ausleihen der Gelder erwerbe. Denn das sey Resultat der von
<lb/>ihm aufgewendeten Mühe und von ihm übernommenen Gefahr,
<lb/>müsie also auch ihm verbleiben. Damit ist der Grund für das
<lb/>Recht des Fiduciars an den Früchten angegeben, und zugleich hier- 
<lb/>durch auch'Umfang und Gränzen desselben genau bezeichnet; - es
<lb/>ist damit gesagt, daß nur die durch, den Erben vermittelten Erb- 
<lb/>schastsvermehrungen demselben gebühren.

<lb/>Von einem betagten Fidcikommiß, mit dem ein bedingtes in
<lb/>fraglicher Beziehung auf gleicher Linie steht, redet _

<lb/>Fr. 58. §. 2. Dig. XXXVI, 1.

<lb/>Qui post tempus hereditatem restituere rogatur, usuras
<lb/>a debitoribus hereditariis perceptas, quarum dies post
<lb/>mortem creditoris cessit, restituere non cogitur, quibus
<lb/>non exactis, omnium usurarum actio Cuam hereditaria
<lb/>stipulatio fuit) ex Trebelliano transferetur; et ideo nec
<lb/>indebiti repetitio erit. Ac similiter hereditario credi- 
<lb/>tori, si medii temporis non solvantur usurae, fideicom- 
<lb/>missarium in his quoque Trebelliamim tenebit; nec ideo
<lb/>querelae locus erit, quod de fructibus heres , quos jure
<lb/>suo percipiebat, foenus non solverit. Quod si foenus
<lb/>heres medii temporis solverit, eo nomine non erit re- 
<lb/>tentio, cum proprium negotium gessit, quippe sortem
<lb/>reddere creditori coactus, fideicommissario nihil usura- 
<lb/>rum medii temporis imputabit.

<lb/>In dieser Stelle wird gesagt : Der Erbe, welcher nach Ab- 
<lb/>lauf einer Zeit die Erbschaft restituiren solle, sey nicht schuldig, die
<lb/>von den Erbschaftsschuldnern vereinnahmten Zinsen, welche nach
<lb/>dem Tode des Erblassers fällig geworden sind (d. h. nur, welche
<lb/>vor dem Eintritt des dies restitutionis fällig geworden sind, wie
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0101.tif"
                n="97"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>und Fideicommissars an den Früchten rc.

<lb/>aus den nachfolgenden Worten medii temporis usurae her vergeht)
<lb/>dein Fideicommissar zu reftituiren. Seyen jedoch diese Zinsen nicht
<lb/>xingctrieben, so gehe die Klage auf die Zinsen, weil diese zu den
<lb/>Erbschaftöforderungen gehörten, auf den Fideicommissar über, und
<lb/>könne der Erbe die so übertragene Klage nicht zurückfordern. Auf
<lb/>ähnliche Weise sep auch der Fideicommissar, wenn dein Erbschafts- 
<lb/>gläubiger die Zinsen der Zwischenzeit von dem Erbcir nicht bezahlt
<lb/>würden, nach dem senatusconsultum Trebelüanum wegen dieser
<lb/>Zinsen verantwortlich, und könne dem Erben es nicht zum Vor- 
<lb/>würfe gemacht werden, daß er von den kraft eigenen Rechts (zu
<lb/>seinem Vortheil) eingenommenen Nevcnüen die fraglichen Zinsen
<lb/>nicht bezahlt habe. Habe indessen der Erbe jene Zinsen der Zwi- 
<lb/>schenzeit bezahlt, dann könne derselbe darauf hin kein Retentions- 
<lb/>recht geltend machen (nichts von der Erbschaft zurückbchalten), in- 
<lb/>dem er hier kraft eigenen Rechts gehandelt habe. Gerade deßhalb
<lb/>sey auch der Erbe, welcher zur Rückzahlung des schuldigen Capi-
<lb/>tals selbst genöthigt worden wäre, nicht berechtigt, wegen der Zin- 
<lb/>sen, die er von diesem Capital in der Zwischenzeit hätte ziehen
<lb/>können, Ansprüche zu erheben ').
</p>
            <p>

               <lb/>*) Roßhirt a.a.O. &lt;5.178 Versteht unter den Zinsen, von denen kn dm
<lb/>Worten usuras mm reputabit die Rede ist, die Zinsen, welche außer
<lb/>dem bezahlten Capital als fällige Zinsen hiervon entrichtet worden
<lb/>sind. Hiernach wäre in dem mit quippe beginnenden Satze der Ge- 
<lb/>danke ausgedrückt, auch in dem Falle, wenn der Erbe zur Bezah- 
<lb/>lung des Capitals genöthigt worden sey, könnten die hierbei mitbe- 
<lb/>zahlten Zinsen nicht von dem Fideicommissar verlangt werden.
<lb/>Cujacius ad Papinianum responsorum IX. zur fraglichen Stelle
<lb/>glaubt; cs sey von solchen Zinsen die Rede/ welche im Falle der
<lb/>Nichtzahlung des Capitals vom Augenblicke der Rückzahlung bis
<lb/>zum Augenblicke der Restitution der Erbschaft gelaufen waren, ,und
<lb/>also in diesem Falle härten bezahlt werden müssen. Cujacius
<lb/>nimmt also an, in den Worten von quippe an sey der Sinn ent- 
<lb/>halten : der Erbe sey nicht berechtigt, die durch Rückzahlung des
<lb/>Capitals weggefallenen und ersparten Zinsen anzusprcchen. Die
<lb/>Erklärung des Cujacius trifft hiernach mit der meinigcn sehr nahe
<lb/>Zeitschrift für Civilrecht u. Proceß. Neue Folge. I. 1. 7
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0102.tif"
                n="98"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>08 Hoffman ii, über das Recht des Fidurkars

<lb/>Nach Inhalt dieser Stelle ist der Erbe bei einem betag- 
<lb/>ten Fideicommiß auf alle vom Augenblicke der Erbschafts cm trc-
<lb/>tung bis zum Ablauf. des dies fälligen Zinsen der reinen Erb- 
<lb/>schaft angewiesen. Hiernach darf derselbe jene Zinsen cintrei-
<lb/>bcn und die durch die Eintreibung oder ihm freiwillig bezahlten
<lb/>Zinsen für sich behalten. - Jedoch kann von ihm auch die Zah- 
<lb/>lung der Zinsen der Erbschaftsschulden verlangt werden, und
<lb/>hat er die in Gemäßheit der Einforderung oder freiwillig gezahl- 
<lb/>ten -Zinsen mit den gezogenen Revenuen der Erbschaft zu decken,
</p>
            <p>

               <lb/>zusammen, und stimmt im Grundgedanken mit dieser überein. Wir
<lb/>beide gehen nämlich davon aus, der Jurist habe den Satz, daß der
<lb/>Erbe nicht als procurator und negotiorum gestor' des Flder'eommis-
<lb/>sars angesehen werden könne, sondern selbstständig handle, und deß-
<lb/>halb auch-die bezahlten Zinsen von Erbschaftöschulden zurückzu fordern
<lb/>nicht berechtigt sey, durch den werteren Satz näher erläutern wollen,
<lb/>daß ja auch im Falle der Rückzahlung des Capitals nicht die Folgen
<lb/>zur Anwendung kämen, welche eingetrcten wären, hätte der Erbe nicht
<lb/>in eigenem Namen gehandelt. Allein rücksichtli'ch dieser Folgen stimme
<lb/>ich mit Cujackus nicht ganz-überein. Denn hat jemand für einen
<lb/>Anderen ein Capital aus Gründen der Nothwendigkeit bezahlt, so
<lb/>kann derselbe nicht bloß die Zinsen ersetzt verlangen, welche der
<lb/>Schuldner, wäre das Capital nicht bezahlt worden, hätte entrichten
<lb/>müssen, sondern die Zinsen, welche dem Geschäftsführer entgangen
<lb/>sind, welche er hätte ziehen können, oder bei aufgcnommenen Capi-
<lb/>talien, welche er hätte bezahlen müssen, in so fern diese Zinsen mehr
<lb/>betragen, als die Zinsen, von deren Entrichtung der Schuldner be- 
<lb/>freit wurde. Nur, wenn keine Nothwendigkeit vorlag, kann der
<lb/>Schuldner nur in so weit belangt werden, als er bereichert worden
<lb/>ist, weßhalb er auch hier nur die Zinsen dem Geschäftsführer zu er- 
<lb/>setzen hat, welche er seinem Gläubiger,- bei unterlassener Bezahlung
<lb/>des Capitals, hätte entrichten müssen.

<lb/>Die Erklärung von Noßhirt ist ganz ohne Halt;, denn wie
<lb/>konnte zur Begründung des Satzes, daß der Erbe die bezahlten
<lb/>Zinsen nicht vom Fideicommissar zu verlangen berechtigt sey, der
<lb/>weitere Satz dienen, daß ja auch der Erbe, wenn er zugleich das
<lb/>Capital bezahlt haben sollte, die mitbezahlten Zinsen anzusprechen
<lb/>nicht befugt sey?
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0103.tif"
                n="99"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0103"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>99
</p>
            <p>

               <lb/>und Fideicomimsiars an den Früchten re.

<lb/>sowie er ja auch den Gewinn von Capüalie», welche an Erb- 
<lb/>schaftsgläubiger bezahlt werden, verliert. Allein der Erbe hat
<lb/>kein Recht, die nicht erhaltenen Zinsen als solche sich ziizuschrei-
<lb/>ben, sowie ihm auch keine Verbindlichkeit obliegt, die nicht bezahl- 
<lb/>ten Zinsen von Erbschastsschuldcn sich aufrcchnen zu lassen, und
<lb/>ihn kein Vorwurf treffen kann, .wenn er diese Zinsen nicht aus
<lb/>den eingenommenen Nevenüm ersetzt hat.

<lb/>Keiner weiteren Ausführung bedarf es, daß bei einem be- 
<lb/>dingten und betagten Fideicommiß der Erbe die nach dem Eintritt
<lb/>der Bedingung und des Zcittermins fälligen Zinsen eben so wenig
<lb/>sich aneignen darf, als er bei einem unbedingten und unbctagten
<lb/>Fideicommiß zur Gewinnung der Zinsen von Erbschaftscapita- 
<lb/>lien überhaupt befugt erscheint.

<lb/>In der Stelle ist nicht direct ausgesprochen, wie lange der
<lb/>Erbe die nach dem Tode oder vielmehr dem Erbschaftsantritt und
<lb/>vor dem Eintritte des dies fälligen Zinsen percipiren dürfe
<lb/>Allein die Stelle sagt, daß durch die Restitution der Erbschaft
<lb/>vermöge des senatusconsultum Trebcllianum die Zinsforderungen
<lb/>auf den Fidcicommissar übergingen, der Erbe alödann nicht mehr
<lb/>in der Lage sey, die nicht eingetriebenen Zinsen für sich zu gewin- 
<lb/>nen. Hierdurch ist aber zu erkennen gegeben, daß vor der wirk- 
<lb/>lichen Restitution also auch nach dem Eintn'tte des «lies, ja nach
<lb/>dem Eintritte einer morn H der Erbe noch in dem Falle ftp, die
<lb/>Zinsen der fraglichen Zwischenzeit für sich zu benutzen. Durch die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bei Cujacius 1. c., der sonst sehr ausführlich über das ganze fr. 5.
<lb/>Dig. XXXVI, 1. gehandelt, hat, ist die Frage, in wie lange der Erbe
<lb/>noch zur Perception der Rcvcnücn, die er sich onzucigncn berech- 
<lb/>tigt ist, befugt erscheint, von der Frage, wie lange die Fälligwer-
<lb/>dung der Revenuen dem Erben ein Recht auf Perception gewähre,
<lb/>nicht gehörig unterschieden. Beide Fragen fließen dort sehr in- 
<lb/>einander.

<lb/>*) lieber die Frage, ob nicht die morn der Möglichkeit der Perception
<lb/>der Revenuen entgegenstehe, wird noch weiter unten ein Wort ge-
<lb/>■ sagt werden. ■

<lb/>, 7#
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0104.tif"
                n="100"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>100 Hoffmann, über das Recht des Ftduciars

<lb/>Restitution der Erbschaft wird der Erbe erst außer rechtlichen
<lb/>Stand gesetzt, von seinem Rechte zur Einkassirung der Zinsen,
<lb/>die er an sich einzutreiben befugt ist, Gebrauch zu machen.

<lb/>Von den natürlichen Früchten redet die fragliche Stelle nicht,
<lb/>allein nach fr. 44. Dig. h. t. ist der Fiduciar sogar bei einem un- 
<lb/>betagten und unbedingten Fideicommiß berechtigt, alle ohne Da-
<lb/>zwischenkunft einer morn von dem Augenblicke der Erbschaftsan- 
<lb/>tretung an zur Reife gebrachten^ Früchte sich zu eigen zu machen;
<lb/>mithin darf er bei einem betagten oder bedingten Fideicommiß die
<lb/>nach dem Eintritt der Bedingung oder des Zeittermins reif ge- 
<lb/>wordenen Früchte in derselben Weise, wie bei einem unbedingten
<lb/>und unbetagten Fideicommiß die nach der Erbschaftsantretung
<lb/>reif gewordenen Früchte, die in der Zeit von der Erbschaftsan- 
<lb/>tretung bis zum Ablauf des Termins oder der Bedingung reif
<lb/>gewordenen Früchte aber um so viel mehr sich'aneignen, indem
<lb/>er sogar die in dieser Zwischenzeit von Erbschastscapitalien fälligen
<lb/>Zinsen einzukassiren berechtigt ist. — Die percipirten natürlichen
<lb/>Früchte dieser Zwischenzeit .fallen hier dem Erben aus demselben'
<lb/>Grunde, wie die percipirten Erbschastszinsen und Miethgelder zu,
<lb/>und stehen mit den letzteren überhaupt auf ganz gleicher Linie,
<lb/>was deutlich hervorgeht aus kr. 58. §. 5. D. h. t.

<lb/>Ist jedoch die Restitution der Erbschaft erfolgt, dann ist auch
<lb/>hier der Fiduciar außer der Lage, die natürlichen Früchte zu per-
<lb/>cipiciren; der Fideicommisiar erhält mit der Restitution des Fidci-
<lb/>coinmisses nicht bloß alle Erbschaftsklagen, sondern auch das
<lb/>Eigenthum an allen Erbschaftsgegenständen, und also auch an
<lb/>den noch nicht getrennten Früchten derselben, gleichgültig, ob diese
<lb/>schon in dem zur Perception geeigneten Zustande sich befunden
<lb/>haben, oder nicht*)♦

<lb/>Die durch Rechtsgeschäfte des Erben begründeten bürgerlichen
<lb/>Früchte stehen im Ganzen mit den natürlichen Früchten, wie aus
</p>
            <p>

               <lb/>') Fr. 63. pr. Dig. XXXVI, 1.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0105.tif"
                n="101"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0105"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>und Fideicommiffars an den Früchten rc. 101

<lb/>kr. 44. §. 1. Dig. Ii. t. hervorgeht, auf gleicher Linie. Nur kommt
<lb/>hier der Erbe nicht durch die Restitution der Erbschaft außer der
<lb/>Lage, diese Revenuen zu ziehen, vielmehr ist erst eine Cesst'on nöthig
<lb/>um dem Fideicommiffar ein Recht auf jene Revenuen zu verschaf- 
<lb/>fen, was auch kr. 73. pr. XXXVI, 1. deutlich ausspricht.

<lb/>Der Fideicommiffar fatm jedoch, wenn er nicht lieber die aus- 
<lb/>geliehenen Gelder und im Falle einer mora auch den Gewinn,
<lb/>den er nach derselben von den Erbschastsgeldern hätte gewinnen
<lb/>können, ersetzt haben will, Cession sowohl der Capitalforderungen,
<lb/>als derjenigen Zins- (und Miethgelds-) Forderungen verlangen,
<lb/>welche nach der Restitution des Fideicommisses fällig werden, oder
<lb/>im Falle einer mora nach dem Eintritt derselben fällig geworden
<lb/>sind. Sind jedoch die Capitalforderungen gut, so wird sich der
<lb/>Fideicommiffar mit der Cession jener Forderungen begnügen müs- 
<lb/>sen, und keine Herausgabe in natura verlangen können.

<lb/>Die hauptsächlichsten Stellen, welche sich über die Verpflich- 
<lb/>tung und den Umfang der Verpflichtung, die Früchte der Erb- 
<lb/>schaft in die Quart einzurechnen, verbreiten und eine nähere Be- 
<lb/>trachtung verdienen, sind

<lb/>kr. 22. §. 2. Dig. XXXVI, 1. .

<lb/>Si heres post multum temporis restituat, quum praesenti
<lb/>die fideicommissum sit, deducia quarta restituet; fructus
<lb/>enim, qui percepti sunt, negligentia petentis, non judiciq
<lb/>defuncti percepti videntur. Alia causa est, si sub con- 
<lb/>ditione vel in diem rogatus fuerit; tunc enim, quod
<lb/>percipitur, removet quartam, si tantum fuerit, quantum
<lb/>quartam facit, et quartae fructus; nam fructus, qui medio
<lb/>tempore percepti sunt, ex judicio tcstantis percepti
<lb/>videntur.

<lb/>Fr. 58. §. 5 Dig. XXXVI,

<lb/>Ante diem fideicommissi cedentem fructus et usurae,
<lb/>quas debitores hereditär», cum postea cessisset dies,
<lb/>solverunt; item mercedes praediorum ab herede per- 
<lb/>ceptae portioni quadrantis imputabuntur.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0106.tif"
                n="102"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>102 Hoffmayn, über das I?echt des Fiduciars

<lb/>§. 6. Ouuin gutem post mortem suam rogatus he- 
<lb/>reditatem restituere, res hereditarias distrahere non co- 
<lb/>gatur heres, sortium, quae de pretiis earum redigi
<lb/>potuerunt, usurae propter usum medii temporis perceptae
<lb/>non videbuntur; denique nec periculum mancipiorum
<lb/>aut urbanorum praediorum praestare cogitur; sed nihilo- 
<lb/>minus usus et casus eorum quadrantem quoque de- 
<lb/>minuit.

<lb/>Die erste Stelle sagt : Der Erbe, welcher ein unbedingtes
<lb/>und unbetagtes Universalfideicominiß (praesenti die relictum) erst
<lb/>nach einiger Zeit restituire, könne von dem Fideieommiß selbst die
<lb/>Quart abziehen, denn die pereipirten Früchte gewinne er nicht
<lb/>durch den Willen des Erblassers,'sondern durch die Nachlässigkeit
<lb/>-des Erben, welcher die Nestitution verlange. Es wird hiernach
<lb/>vorausgesetzt, daß keine mora in der Mitte liege. Der unmittel- 
<lb/>bare Grund, aus dem der Erbe überhaupt Früchte bei einem un- 
<lb/>bedingten und unbetagten Fideieommiß erwerben kann, liegt in der
<lb/>Thätigkeit des Erben, weßhalb er auch nur solche Früchte erwirbt,
<lb/>die im Ganzen als Resultat seiner Thätigkeit sich darstellen. Ver- 
<lb/>möge seiner Eigenschaft als Erbe ist derselbe in so lange befugt,
<lb/>diese Thätigkeit als eine selbstständige, ihm angehörige, zur Erzeu- 
<lb/>gung tmd Aufziehung der Früchte, um sie percipiren zu können,
<lb/>anzuwenden, als der Fideicommissar ihn nicht durch die Geltend- 
<lb/>machung seines Rechts in mora versetzt hat3). Der Fidcicom-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Fiduciarerbe kommt nie eher in mors, als der Fideicommissar
<lb/>die Herausgabe des Fideicommisses von dem ersteren verlangt hat,
<lb/>und auch bei einem betagten Fideieommiß ist die morn nie mit dem
<lb/>Eintritt des dies schon vorhanden. Der Grundsatz: dies interpellat
<lb/>pro homine leidet bei Vermächtnissen wenigstens keine Anwendung.
<lb/>Der Grund für diesen Grundsatz beruht nämlich auf der Unterstel-
<lb/>..lung: in einem betagten Rechtsgeschäfte sey der Ztusspruch enthalten,
<lb/>der Verpflichtete müsse mit dem Eintritt des dies leisten, und nicht
<lb/>bloß der Berechtigte dürfe mit dem Eintritt des dies die Leistung
<lb/>verlangen, während bei einem unbetagten Rechtsgeschäfte der Schuld-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0107.tif"
                n="103"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0107"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>und Fideicommifsars an dm Früchten re. . 103

<lb/>mkssar kann aber alsbald nach Antretung der Erbschaft Restitution
<lb/>verlangen, mithin enthält seine eigene Nachlässigkeit in der Geltend- 
<lb/>machung seines Rechts den Grund, wenn der Erbe durch seine
<lb/>Thätigkeit inzwischen Früchte gewonnen hat. Ganz anders ver- 
<lb/>hält sich dieses nach unserer Stelle bei einem bedingten oder be- 
<lb/>tagten Ftdekeommtß. Hier ist der Erbe durch den Willen des
<lb/>Testators auf alle in der Zwischenzeit von dem Erbschastsantritte
<lb/>bis zum Eintritte der Bedingung oder des Zeittermins fälligen
<lb/>Revenuen angewiesen. Aber eben deßhalb, weil der Erbe hier
<lb/>judicio defuncti die Früchte der Zwischenzeit sich aneignen darf,
<lb/>soll er nach unserer Stelle auch verbunden seyn, diese Früchte,
</p>
            <p>

               <lb/>ner habe verpflichtet werden sollen, in dem Augenblicke zu leisten, in
<lb/>welchem der Berechtigte die Leistung verlange. Hier könne durch
<lb/>einen Htt der Willkühr der Zeitpunkt für die Verpflichtung des
<lb/>Schuldners zur Leistung hcrbeigeführt werden, während bei betagten
<lb/>Rechtsgeschäften der Zeitpunkt der Leistung als ein nothwendig er
<lb/>im voraus bestimmt worden sey, welcher die Willkühr des Berech- 
<lb/>tigten ausschließe. Allein bei einem unbetagten Rechtsgeschäfte sey
<lb/>dieser Act der Willkühr gerade etwas Nothwendiges, indem
<lb/>nicht angenommen werden könne, mit dem Augenblicke der Abschlie- 
<lb/>ßung des Rechtsgeschäftes solle die Leistung ohne Weiteres erfolgen.
<lb/>Dieser Grund, wenn er auch an sich richtig seyn sollte, worüber
<lb/>wir uns hier nicht zu verbreiten haben, geht durchaus nicht auf
<lb/>letztwillige Verfügungen, auf Vermächtnisse. Denn hier hat der Be- 
<lb/>rechtigte bki der Vornahme des Rechtsgeschäftes nicht mltgehandeltz
<lb/>derjenige, welcher .ein Recht erhalten soll, ist nicht der Erblasser,
<lb/>sondern der Vermächtnißnehmer, also eine dritte Person. Diese
<lb/>hat ihren Willen, ob und mm sie das Vermächtniß haben wolle,
<lb/>noch nicht ausgesprochen. Deßhalb bedarf es von ihrer Seite einer
<lb/>besonderen Willenserklärung, um den Verpflichteten in mora zu
<lb/>versetzen.

<lb/>Uebrigens wird der Fiduciar durch die Aufforderung des Fidci-
<lb/>commissars nicht immer sogleich in mora versetzt, denn zur Herstel- 
<lb/>lung des Umfangs dessen, was der Fidunar zu leisten hat, kann
<lb/>noch eine nähere Bestimmung und Berechnung, z. B. wegen der
<lb/>falcidischen Quart, nöthig erscheinen. Vor Herstellung der Größe
<lb/>des zu Leistenden kann aber von einer nwra nicht die Rede seyn.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0108.tif"
                n="104"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0108"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>104 Hoffmann, über das Necht des Fiduciars

<lb/>wenn er sie percipirt haben.sollte, in die Quart und deren Früchte
<lb/>einzurechnen, und er kann weiter keine Quart abziehen, wenn
<lb/>durch diese Früchte die Quart und deren Früchte gedeckt sind«
<lb/>Hierbei kommt denn nun auch gar nichts darauf an, ob diese
<lb/>Revcnüen durch die Thätigkeit des Erben gewonnen werden oder
<lb/>nicht, denn der Grund, weßhalb der Erbe seine Thätigkeit nur zur
<lb/>Erzeugung und Aufziehung der Früchte anwenden konnte, liegt
<lb/>doch immer in dem Willen des Erblassers, welcher dem Fidei-
<lb/>commissar es unmöglich macht, die Erbschaft vor Eintritt der
<lb/>Bedingung oder des Zeittermins herauszufordern. Darum müssen
<lb/>alle Revenuen dieser Zwischenzeit, mögen sie auch durch die Thä- 
<lb/>tigkeit des Erben gewonnen worden sepn, in die Quart eingerech- 
<lb/>net werden. — Die Gleichstellung der Erbschastszinsen und Mieth-
<lb/>gelder mit den natürlichen Früchten der fraglichen Zwischenzeit
<lb/>spricht das oben abgedruckte kr. 58. §. 5. h. t. deutlich aus.
<lb/>Denn da wird gesagt: die vor dem Eintritte des dies cedens
<lb/>eines Fidcicommisses fälligen Früchte und Zinsen, welche die
<lb/>Erbschastsschuldner nach Fälligwerdung derselben bezahlt hätten,
<lb/>deßgleichen die eingenommenen Miethgelder für die Prädia würden
<lb/>in die Quart eingerechnet.

<lb/>Das kr. 58. 8. 6. Dig. h. t. spricht aus : Der Erbe, wel- 
<lb/>cher nach seinem Tode die Erbschaft herauögeben solle, sep nicht
<lb/>genöthigt, die Erbschaftsgegenstünde zu veräußern 2J, mithin könn- 
<lb/>ten die Zinsen der Capitalien, die durch Veräußerung der Erb--
<lb/>schastsgegenstände gewonnen worden wäreil, nicht wegen des Ge-
</p>
            <p>

               <lb/>2) Die Worte cum dies cessisset sind, wie Cujacius I. c. schon richtig
<lb/>bemerkt hat, auf den dies zu beziehen, wo die Erbschastsfchuld fällig
<lb/>wird, und nicht auf den Lag, wo das Fideieommiß herausverlangt
<lb/>werden kann, von welchem in den vorhergehenden Worten. die
<lb/>Rede war.

<lb/>*) Hierin liegt eine weitere Bestätigung des Satzes, daß der Erbe nicht
<lb/>als pi'oeui'stol' des Fideicommißerben angesehen werden kann, weßhalb
<lb/>er denn auch bloß diligentiam quam in suis zu prästiren hat.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0109.tif"
                n="105"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0109"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>und Fideicommissars an dm Früchten re. 105

<lb/>nusscs der Zwischenzeit als percipirt angesehen werden. Der Erbe
<lb/>sey ferner auch nicht verbunden, den an den Erbschaftögcgcnstän-
<lb/>den erlittenen Zufall zu übernehmen. Nichts desto weniger aber
<lb/>vermindere der Gebrauch der ErbschastSgegcnstände, sowie der an
<lb/>denselben sich zugctragene Zufall seine Quart. Der Werth des
<lb/>Gebrauchs der Erbschaftsgcgenstände, nicht der Betrag der Zinsen
<lb/>von dcil Capitalien, welche durch Veräußerung der Erbschastö-
<lb/>gegenstände gewonnen worven wären, sollen also in die Quart
<lb/>eingerechnet werden, eben weil, wie bemerkt, der Erbe die Erb-
<lb/>schastsgcgenstände nicht zu veräußern gehalten war, mithin auch
<lb/>die Zinsen von dem Kaufprctiuin nicht als percipirt gelten kön- 
<lb/>nen. — Auch der an de» Erbschastsgegenständen erlittene Zufall
<lb/>ist ferner hiernach wie der genossene Gebrauch derselben von
<lb/>Einfluß auf die Quart, wiewohl in verschiedener Weise. Der er- 
<lb/>littene Zufall vermindert nämlich das ganze Vermögen, und so- 
<lb/>mit auch im entsprechenden Verhältniß die Quart, als Quote
<lb/>des ganzen Vermögens, von dem Augenblicke des Eintritts des
<lb/>erlittenen Zufalls, von welchem an auch die Früchte der Quart
<lb/>für die Zukunft sich vermindern; der Werth des Gebrauchs da- 
<lb/>gegen wird in die Quart eingerechnet.

<lb/>Man setze folgenden Fall :

<lb/>Jemand hat ein Vermögen von 4000 Gulden hinterlassen,
<lb/>welche der Erbe nach seinem Tode als Fideicommiß herausgeben
<lb/>soll. Inzwischen hat derselbe 800 Gulden an Revenuen perci- 
<lb/>pirt, und auf diese Weise aus seine 1000 Gulden betragende
<lb/>Quart 600 Gulden erhalten, denn die übrigen 200 Gulden
<lb/>werden als Zinsen der Quart gerechnet. Nun gehen durch Zu- 
<lb/>fall 1200 Gulden von der Erbschaft verloren. Hierdurch verrin- 
<lb/>gert sich die Quart um 300 Gulden, beträgt also nur noch 700
<lb/>Gulden, so daß mithin dem Erben noch 100 Gulden an seiner
<lb/>Qart fehlen. Der Erbe ist hiernach durch die Nevenüen bezüglich
<lb/>seiner Quart gedeckt, wenn er eine so große Summe an Reve-
<lb/>nüen, welche nach Abzug des vierten Theils von derselben 100
<lb/>Gulden ausmacht, d. h. also 133 V, Gulden einnimmt, indem der
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0110.tif"
                n="106"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0110"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>106 Hoffmann, über das Recht des Fiduciars

<lb/>vierte Theil der percipirten Revenuen als Früchte der Quart er- 
<lb/>schein.

<lb/>Dasjenige, um was die Früchte mehr als die Quart be- 
<lb/>tragen, gewinnt der Erbe noch außerdem, ohne für die Regel
<lb/>verbunden zu seyn, den durch Zufall sich ergebenden Schaden
<lb/>hiermit zu decken.

<lb/>Folgende Stellen verdienen hier besondere Erörterung :

<lb/>kr. 83. Dig. XXXII:

<lb/>Quod his verbis relictam est : quidquid ex hereditate
<lb/>bonisve meis ad te pervenerit, cum morieris, restituas;
<lb/>fructibus, quos heres vivus percepit, item quae fructuum
<lb/>vice sunt, non venire placuisse, nec enim quicquam
<lb/>proponi, ex quo de his quoque restituendis testatricem
<lb/>rogasse probari potest
<lb/>fr. 33. Dig. XXXVI, I.

<lb/>Scribit Celsus libro vicesimo Digestorum : si, qui qua- 
<lb/>dringenta in bonis habebat, petit ab herede suo, ut si sine
<lb/>.liberis moreretur, quanta pecunia ex hereditate sua
<lb/>ad eum pervenisset, Maevio restitueretur: si ex fructibus
<lb/>medio tempore quadringenta perceperit, et sine liberis
<lb/>decesserit; heredem eius Maevio quadringenta debiturum.
<lb/>Et cum diu multumque tractavit, an cum augmentum
<lb/>heres sensit,, et periculum sustineat, an per contrarium;
<lb/>novissime ait, iniquum esse, ad fideicommis- 
<lb/>sarium damnum pertinere, ad quem augmen- 
<lb/>tum non pertinet; et an ad supplendum, (inquit)
<lb/>quodcunque ex quadringentis defuerit, etiam augmentum
<lb/>ad eum pertinebit : hoc est, ut usque ad summam qua- 
<lb/>dringentorum damna et fructus computentur : quod verius
<lb/>esse arbitror. *
</p>
            <p>

               <lb/>*) Mit dieser Stelle stimmt ganz überein kr. 57. pr. Dig. XXXVi. 1.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0111.tif"
                n="107"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0111"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>und Fideicommissarö an den Frirchten re. 107

<lb/>kr. 32. Big. XXXVI, 1. .

<lb/>Ballista filiumfamilias heredem instituit ita : Rebellianus
<lb/>si caverit coloniae Philippensium, si sine liberis morie- 
<lb/>tur, quantacuinque pecunia ex heredilate de bonis meis
<lb/>ad eum pervenit, eam pecuniam omnem ad coloniam
<lb/>Philippensium perventuram : respondi, ex his, quae
<lb/>proponis, id est, pecuniam, existimo etiam fructus, quos
<lb/>ex hereditate percepit, restituere eum debere; perinde
<lb/>qua§i specialiter hoc testator expressisset.

<lb/>In sämmtlichen Stellen ist von einem nach dem Tode des
<lb/>Erben zu reftitm'renden Universalfideicommr'ß, und zwar von einem
<lb/>fideicommissum, quod pervenerit, nicht von einem fideicommis- 
<lb/>sum, quod superfuerit, d. h. von einem Universalfideieommiß die
<lb/>Rede, wonach der Erbe die Erbschaft in der an ihn gekommenen
<lb/>Weise, nicht in der von ihm hinterlassenen Weise, nach seinem
<lb/>Tode restituiren soll. Bei einem Fideieommiß der ersten Art darf
<lb/>der Fidueiar nichts von dem Capitalvermögen verbrauchen und
<lb/>veräußern V). Bei einem Fideieommiß der zweiten Art ist dem
<lb/>Fideieommissar dieses allerdings gestattet, nur muß er dabei bona
<lb/>fide und nicht interveniendi fideicommissi causa verfahren haben;
<lb/>es wird hier nur die durch den Verbrauch und die Veräußerung
<lb/>veranlaßte Vermögensverminderung verhältnißmäßig auf des Erben
<lb/>ganzes Vermögen, also nicht bloß auf das mit einem Fideicom-
<lb/>miß belastete ererbte Vermögen vertheilt2
</p>
            <p>

               <lb/>&gt;) Nach vorjustianeischem Rechte war eine solche vom Fidueiar'vorge- 
<lb/>nommene Veräußerung nicht ungültig, der Erbe konnte hier nur —
<lb/>wenige Falle ausgenommen — wegen einer solchen Veräußerung mit
<lb/>einer persönlichen Klage von dem Fideieommissar belangt werden,
<lb/>vgl. fr. 70. h. 1. Dig. XXXVI. 1. In wie weit in dieser Hinsicht
<lb/>von Justini an in der eonst. 3. §.2. u.3. Cod. VI. 43. eine^tende-
<lb/>rung getroffen sey, ist sehr bestritten, vergl. v. Lohr im Magazin
<lb/>f.'Rechtswissenschaft Bd. IV. S. 96 ff. und Roßhirt a. a. O. S.
<lb/>205 ff.

<lb/>*) Fr. 54. Dig. XXXVI,* 1.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0112.tif"
                n="108"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>108 Hoffmann, über das Recht des Fiduciars

<lb/>Die Novelle 108. §. 1 u. 2, über deren näheren Inhalt
<lb/>wir uns hier nicht verbreiten können, hat nur noch verordnet, daß
<lb/>jedenfalls bei dem fideicommissum, quod superfuerit, dem Fidei-
<lb/>commiffar die Quart freigelaffcn werden müsse, diese namentlich
<lb/>nicht durch Schenkung vermindert werden dürfe.

<lb/>Bei einem Fideicominisse der ersteren Art (quod pervenerit)
<lb/>ist indessen auch der Erbe regelmäßig nicht verbunden, die Reve-
<lb/>nüen zu restituiren, sondern berechtigt, sie ganz für sich zu benutzen.
<lb/>Das ist der Inhalt des vermuthlichen Willens des Testators.
<lb/>Jedoch kann der Testator auch anders beschließen; dann muß er
<lb/>aber seinen Willen unzweideutig zu erkennen gegeben haben. Jede
<lb/>der drei oben abgedruckten Stellen enthält eine verschiedene Wil- 
<lb/>lenserklärung.

<lb/>Nach der ersten Stelle soll der Erbe Alles, was aus der
<lb/>Erbschaft und den Gütern des Erblassers an ihn kommt, nach
<lb/>seinem Tode dem Fideicommissar restituiren. Hier ist nach dem
<lb/>Ausspruch des Juristen kein Grund vorhanden, daß nach dem
<lb/>Willen des Testators auch die Früchte restituirt werden sollen.

<lb/>Hierdurch ist also anerkannt, daß in der Regel, nach dem
<lb/>vermuthlichen Willen des Testators, der Erbe, welcher nach seinem
<lb/>Tode die Erbschaft restituiren soll, nicht zur Restitution der Früchte
<lb/>verbunden erscheint. Das, was an Capitalvermögen an den Er- 
<lb/>ben kommt, soll vielmehr bloß in der Regel restituirt werden,
<lb/>d. h. in so fern nicht einzelne Stücke durch Zufall untergegangen
<lb/>sind, indem der Erbe den Zufall nicht zu übernehmen hat, dieser
<lb/>vielmehr nach dein oben Ausgeführten den Erben und Fideicom-
<lb/>missar verhältnißinäßig trifft, die Quart des ersten verhältuißmäßig
<lb/>verringert, und also auch nicht durch die Früchte, zu deren Ge- 
<lb/>winnung der Erbe an sich berechtigt ist, gedeckt zu werden braucht.
<lb/>Es ist folgeweise anerkannt, daß es einer besonderen Willenser- 
<lb/>klärung bedürfe, wenn der Erbe nicht berechtigt seyn solle, die
<lb/>Revenüen sich zu eigen zu machen. Die Disposition, welche der
<lb/>Testator hier getroffen hatte, enthält aber keine besondere Willens-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0113.tif"
                n="109"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>und Fideicommissars an den Früchten re. 109

<lb/>erklärung. -- Die Bestimmung, es solle nach des Erben Tode
<lb/>restituirt werden, was derselbe aus der Erbschaft und den Gü- 
<lb/>tern des Erblassers überkomme (quod pervenerit ex hereditate
<lb/>bonisve ad eum pervenerit) enthält im Ganzen nicht mehr, als
<lb/>die Bestimmung, er solle die ganze auf ihn gekommene Erbschaft
<lb/>nach seinem Tode restituiren. Hiermit ist aber bloß das Capital-
<lb/>vermögen gemeint, welches der Erbe, in so weit es nicht durch
<lb/>Zufall untergegangen ist, nach seinem Tode restituiren soll.

<lb/>Nach der zweiten Stelle wird dem Erben die Auflage ge- 
<lb/>macht, den an ihn gekommenen Vermögenswerth Cquanta pecunia
<lb/>ad eum pervenerit) nach seinem Tode im kinderlosen Falle zu
<lb/>restituiren. Der Ausdruck pecunia wird hier für Vermögen, Ver- 
<lb/>mögenswerth, genommen, der Ausdruck quanta bezeichnet eine be- 
<lb/>stimmte Größe des Vermögenswerths, und durch den Ausdruck
<lb/>pervenerit ist dann die an den Erben gekommene bestimmte Größe
<lb/>des Vermögenswerths bezeichnet, so daß also durch die Gesammt-
<lb/>. heit der fraglichen Worte der Gedanke ausgedrückt wird, die Erb- 
<lb/>schaft solle in dem bestimmten, an den Erben gelangten Werthbe-
<lb/>stande nach dessen Tode restituirt werden. Ist eine solche Verfügung
<lb/>getroffen, dann muß der Vermögenswerth so weit als möglich
<lb/>zu erhalten gesucht, also das durch Zufall Untergegangene so weit
<lb/>als möglich durch die Nevenüen ersetzt werden. Was dann nach
<lb/>diesem Ersätze übrig bleibt, gehört dem Erben, wobei sich dann
<lb/>von selbst versteht, daß der Erbe immer seine Quarta und die
<lb/>Früchte derselben aus den Nevenüen der Erbschaft decken kann.
<lb/>Der Grund dieser Entscheidung liegt also in der Besonderheit der
<lb/>oben auseinander gelegten Willenserklärung des Erblassers, auf
<lb/>welche hier allesMewicht zu legen ist, und welche nicht außer Be- 
<lb/>tracht gelassen werden darf, woraus dann auch folgt, daß, abge- 
<lb/>sehen von dieser Besonderheit der Willenserklärung, der Erbe nicht
<lb/>verbunden erscheint, aus den Revenüen das durch Zufall Unter- 
<lb/>gegangene zu ersetzen. Hiergegen kann auch nicht die Allgemeinheit
<lb/>der in unserer Stelle entwickelten Entscheidungsgründe angeführt
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0114.tif"
                n="110"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0114"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>110 Hoffnrairn, über das Recht des Fiducrars

<lb/>werden. Da wird nämlich gesagt : Der Jurist Celsus habe
<lb/>lange geschwankt, ob der Erbe, welcher den Gewinn von der
<lb/>Erbschaft ziehe,' auch den Schaden hinnehmen müsse, oder nicht,
<lb/>jedoch zuletzt das erstere als billig erfunden, und habe derselbe
<lb/>die weitere Frage aufgeworfen, ob der Schaden doch nicht so weit
<lb/>übernommen werden müsse, als Deckung durch die Früchte gegeben
<lb/>sey. Diese letzte Frage wird dann von Marcellus bejaht. Die
<lb/>Unbilligkeit, welche entstehen würde, wenn man hier den Erben
<lb/>nicht, so weit der Schaden reicht, zur Deckung durch die Früchte
<lb/>verbunden erachten wolle, kann nur als eine solche in Beziehung
<lb/>auf die Besonderheit der nach der fraglichen Stelle getroffenen
<lb/>Disposition angesehen werden. — Denn im Allgemeinen erscheint
<lb/>es doch gewiß nicht als nnbiüig, wenn man den Erben, welcher,
<lb/>abgesehen von einem sich ereignenden Zufall, die Früchte ganz ge- 
<lb/>winnen würde, zur Ergänzung der durch Zufall verringerten Sub- 
<lb/>stanz des Vermögens durch die Früchte nickt für verbunden hält,
<lb/>da ja auch der die Substanz berührende Zufall deö Erben Antheil
<lb/>an derselben, d. h. seine Quart vermindert, und ihm auch bis
<lb/>zum verringerten Betrag der Erbschaft die Möglichkeit der Frucht-
<lb/>perception entzieht, da . also dieser Zufall den Erben ohnedem mit
<lb/>betrifft. — Obgleich nun hiernach für die Regel der Erbe nicht
<lb/>verpflichtet ist, den durch Zufall erlittenen Schaden durch die
<lb/>Früchte zu ersetzen, sondern nur dann, wenn der Testator nach
<lb/>ausdrücklicher Willenserklärung die Erbschaft, in dem vorhandenen
<lb/>Werthbestande restituirt haben will, so erleidet diese Regel doch
<lb/>immer bei den Gegenständen eine Ausnahme, welche einem natür- 
<lb/>lichen Abgänge unterworfen sind, und ihrer Natur nach durch die
<lb/>Früchte ersetzt zu werden Pflegen, wie dieses namentlich bei Vieh-,
<lb/>heerden der Fall. ist. Hier ist der Erbe verbunden, aus dem jun- 
<lb/>gen Anwachs die abgegangenen Stücke zu ersetzen, wie dieses er- 
<lb/>hellt aus :

<lb/>kr. 58. §. 4. Dig. XXXVI, 1. ,

<lb/>Hereditatem post mortem suam exceptis reditibus resti-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0115.tif"
                n="111"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0115"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>und Fideicommissars an den Frnchtm rc. 111

<lb/>luere rogalus, ancillarum partus non retinebit, nec foetus
<lb/>pecorum, qui submissi gregem relinent.

<lb/>In der. letzten der oben angeführten Stellen ist dem Erben
<lb/>aufgegeben, quantacunque pecunia ex- hereditate de bonis ad
<lb/>enm pervenit, zu restituircn. Hierin liegt die Auflage, auch die
<lb/>Früchte zu restituircn. Der Ausdruck pccunia bedeutet das Ver- 
<lb/>mögen, den Vcrmögcnswcrth; er umfaßt in der weiteren Bedeu- 
<lb/>tung auch die Früchte; und daß gerade in dieser Bedeutung der
<lb/>Ausdruck gebraucht werden sollte, geht aus dem verstärkenden Zu- 
<lb/>satz quantacunque hervor. Der Erbe soll, heißt cs hiernach,
<lb/>welcherlei Vermögen aus ihn gelangen sollte, nach seinem Tode im
<lb/>kinderlosen Falle rcstituiren— Ein Verbot des Abzugs der
<lb/>falcidischen Quart kann indessen in dieser Stelle nicht wohl gefun- 
<lb/>den werden; mithin ist anzunehmen, daß auch bei einer Dispo- 
<lb/>sition der fraglichen Art. der Erbe so viel von den Früchten zu- 
<lb/>rückbehalten darf, als zur Deckung der Quart und deren Früchte
<lb/>dient.

<lb/>Die fraglichen GcsetzcSstcllen sind wie so viele andere, welche
<lb/>von den besonderen Willenserklärungen, namentlich bei' testamenta- 
<lb/>rischen Verfügungen handeln, für uns von vorzüglicher Wichtig- 
<lb/>keit, indem sie uns einmal erkennen lassen, was, abgesehen von
<lb/>der Besonderheit dieser Willenserklärung, Rechtens und dem ver-
<lb/>muthlichen Willen des Disponirendcn entsprechend erscheint, an- 
<lb/>dererseits uns eine Anweisung geben, wie letzte Willenserklärungen
<lb/>atiszulegen sind, iw welcher Kunst die Römischen Juristen so große
<lb/>Meister waren, wenn gleich in letzterer Hinsicht jene GesctzcSstcllcn
<lb/>nicht zu einer unmittelbaren Anwendung geeignet erscheinen, weil
</p>
            <p>

               <lb/>') Die erste der obigen Stellen sagt, um dieselben noch einmal gcgenübcr-
<lb/>zustellen, alle erhaltenen Vcrmögcnsstücke, die zweite, der ganze er- 
<lb/>haltene Vermvgenswerth, die dritte, alles an Bcrmögenswcrth Er- 
<lb/>haltene solle restituirt werden.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0116.tif"
                n="112"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0116"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>112 Ho.ffmann, über das Recht des Fikunars

<lb/>die römische Sprache und Ausdrucköweise eine andere, als die
<lb/>unserige, ist.

<lb/>Ist der sieg oder die Bedingung bei einem solchen Universal-
<lb/>fideicommiß zum Vortheile des Fideicommissars beigefügt,' j. B.
<lb/>wenn gesagt wird, nach Erlangung der Volljährigkeit des Fidei- 
<lb/>commissars solle die Erbschaft restitnirt werden, dann wird regel- 
<lb/>mäßig der Erbe auch zur Herausgabe der Revenüen für verbunden
<lb/>erachtet werden müssen *)•

<lb/>Auch bei einem fideicommissum, quod superfuturum erit, ist
<lb/>der Fidcicommissar regelmäßig noch viel weniger zur Herausgabe
<lb/>der Früchte verbunden, da dieses Fideicommiß ja, wie oben be- 
<lb/>merkt, an sich weniger umfaßt, als das fideicommissum, quod
<lb/>pervenerit, und sogar eine Verminderung des Capitalvermögens
<lb/>zuläßt. Jedoch könnte hier die Frage entstehen, ob nicht wenig- 
<lb/>stens die zur Zeit der Restitution des Fideieommisses noch vor- 
<lb/>handenen Früchte der Fideieominissar herauszugeben verpflichtet
<lb/>sey, und in so fern die Revenüen mit dem Capitalvermvgen auf
<lb/>gleicher Linie stehen, ob ein Fideicommiß der fraglichen Art nicht
<lb/>das Recht enthalte, auf Alles, was übrig geblieben sey, sowohl
<lb/>vom Capitalvermögen wie von den Früchten. Diese Frage wird
<lb/>jedoch für die Regel verneint in

<lb/>kr. 58. §. 7. Dig. XXXVI, i.

<lb/>Quod ex hereditate superfuisset, cum moreretur, resti- 
<lb/>tuere rogatus, fructus superfluos restituere non videtur
<lb/>rogatus, cum ea verba diminutionem quidem heredi- 
<lb/>tatis admittant, fructuum autem additafnenlum non re-

<lb/>' cipiunt.

<lb/>In dieser Stelle sagt Papinian, bei einem fideicommissum,
<lb/>quod ex hereditate superfuisset, fty der Fidueiar nicht zur Heraus-
</p>
            <p>

               <lb/>0 Fr. 3. §.3. Dig. XXVII, I.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0117.tif"
                n="113"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0117"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>und Fldeicoinmissars an den Früchten rc. 113

<lb/>gäbe der noch vorhandenen Früchte verpflichtet, da ein Fideicom-
<lb/>miß der fraglichen Art zwar eine Verminderung des Capitalver-
<lb/>mvgens 'zulasse, aber keinen Zuschuß der Früchte in sich schließe.

<lb/>Indessen eignen sich bei einem Fideikommisse der fraglichen
<lb/>Art die Worte.viel eher zur Auslegung, als sollten die noch vor- 
<lb/>handenen Früchte restituirt werden, als bei einem fideicommissum,
<lb/>quod pervenerit, zu der Auslegung, daß die später gcwonnenen
<lb/>Früchte restituirt werden sollen. Denn die Worte : quod perve- 
<lb/>nerit, bezeichnen doch dem Buchstaben nach nur das, was zur Zeit
<lb/>des Todes oder des Erbschaftsantrittes an den Erben gelangt.
<lb/>Hierunter sind aber die vor dem Erbschaftsantritte noch nicht
<lb/>pcrcipirten oder nicht reifen Früchte nicht mitbcgriffcn. Der Aus- 
<lb/>druck quod superfuerit ist mehr zweideutig; er kann dasjenige
<lb/>bedeuten, was zur Zeit des Toves des Erben oder der Restitution
<lb/>von dem, was der Erbe unmittelbar durch den Erblasser erhalten hat,
<lb/>d. h. vori dem zur Zeit des Todes des Erblassers oder des Erb-
<lb/>schastsantrittes vorhandenen Vermögen übrig geblieben ist; es
<lb/>kann aber auch damit das bezeichnet seyn, was überhaupt, also
<lb/>auch von dem später ihm zugekommenen übrig geblieben ist. Im
<lb/>Zweifel wird .nach dem Obigen die erste Bedeutung angenommen
<lb/>werden müssen. Jedoch bedarf es hier, weil die zweite Auslegung
<lb/>näher 'liegt, als bei einem fideicommissum, quod pervenerit,
<lb/>die Auslegung, daß auch die späteren Revenuen restituirt werden
<lb/>sollen, schon einer weniger entschiedenen Willenserklärung, um die
<lb/>Absicht erkennen zu lassen, daß. auch die übrig gebliebenen Früchte
<lb/>restituirt werden sollen, als bei einem tideieoimnissum, quod per- 
<lb/>venerit, um die Absicht auszudrückcn, daß die an den Erben spä- 
<lb/>ter gelangten Früchte restituirt.werden sollen. Deßhalb wird
<lb/>auch, wenn der Testator etwa so verfügt hat : quidquid ex
<lb/>hereditate ex bonis superfuerit, und nicht quod et ex hereditate
<lb/>superfuerit, angenommen, es sollten, auch die zur Zeit des Todes
<lb/>des Erben oder .der Restitution des FideicommisseS vorhandenen
<lb/>Früchte restituirt werden, während, wenn der Testator verfügt
<lb/>Zeitschr. f. Civilr,». Peoz. Neue Folge. I. Bd. 1. Heft. . tz
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0118.tif"
                n="114"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>114 Hoffmann, über das Recht des Fiduciars

<lb/>hatte, es solle restituirt werden, quidquid ex hereditate bo-
<lb/>nisve pervenerit, die Absicht noch nicht unterstellt werden muß,
<lb/>daß auch die später hinzugekommenen Früchte restituirt werden
<lb/>sollen.

<lb/>Einen Beleg für das Gesagte liefert 0 '

<lb/>fr. 3. §. 2. Dig. XXII, 1.

<lb/>Nonnunquam evenit, ut, quamquam fructus hereditatis,
<lb/>aut pecuniae usura nominatiin relicta non sit, nihilomi- 
<lb/>nus debeatur; ut puta, si quis rogetur, post mortem
<lb/>suam, quidquid ex bonis supererit, Titio restituere: ut
<lb/>enim ea, quae fide bona diminuta sunt, in causa fidei-
</p>
            <p>

               <lb/>q Cujacius I. c. will, um den scheinbaren Widerspruch des kr. 3. §.
<lb/>2. Dig. XXII. 1. mit fr. 58. tz. 7. Pig. XXXVI. 1. zu heben, das
<lb/>NON der letzten Stelle in den Worten kruewnm autem additamen- 
<lb/>tum non recipiant weggelassen haben. Gordon in Ottonis thesaurus
<lb/>Tom. II. p.825sqq. ist der Ansicht, der Erbe sey immer verbunden,
<lb/>den Ausfall der Erbschaft mit den Revenuen zu decken, und glaubt
<lb/>daher: in der ersten Stelle werde gesagt, der Erbe sey verpflichtet,
<lb/>die diminutio der Erbschaft bei einem fideicommissum^ quod super- 
<lb/>fuerit, mit den vorhandenen Früchten zu decken, während die zweite
<lb/>Stelle den Satz enthalte, der Erbe brauche- an sich bei einem fidei- 
<lb/>commissum, quod superfuerit, die. vorhandenen Früchte nicht heraus-
<lb/>zugeben, sowie auch, abgesehen von einer schuldlosen Vermögensver-
<lb/>minderung, der Erbe bei einem fideicommissum, quod pervenerit,
<lb/>nicht zur Herausgabe der gezogenen Früchte verbunden sey.' Donellus
<lb/>Comment. lib. VII. c. 26. und Voorda interpretationes et emenda- 
<lb/>tiones juris Romani lib. III. c. 1. glauben, daß im Allgemeinen bei
<lb/>einem Fideicommisse der fraglichen Art der Erbe nicht zur Heraus- 
<lb/>gabe der vorhandenen Früchte verpflichtet sey, wenn der Testator
<lb/>nicht etwas Anderes anordne. — Eine solche Anordnung liege aber
<lb/>nach der ersten Stelle in den Worten : quod ex bonis supererit, wäh- 
<lb/>rend in dem kr. 83. Pig. XXXII. und in dem kr. 57. Pig. XXXVI, 2.
<lb/>die Worte quod pervenerit ex bonis meis gebraucht scyen. In den
<lb/>Worten bona, nicht aber in den Worten bona mea seycn die Früchte
<lb/>einbegriffen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0119.tif"
                n="115"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0119"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>unb Fideicommissars an den Fn'ichten rc. 115

<lb/>eomnn'ss! NON lleprebenäunlur, 81 pro moäo eaillororum
<lb/>quoque bonorum dimimimiUu'; ita qmxi ex frudibus su- 
<lb/>pererit, jure voluntatis restitui oportebit.

<lb/>Im Falle einer mora muß der Erbe alles das,' was der
<lb/>Fideicommissar nachher hätte gewinnen können, ersetzen, jedoch im
<lb/>Falle der Erbe vermöge seiner Persönlichkeit nachher mehr gewonnen
<lb/>hat, als der Fidekcommifsav hatte gewinnen können, dieses heraus-
<lb/>geben, da eimnal dem Gläubiger, als welcher der Fideicommiffar
<lb/>hier erscheint, Alles, was er durch die nicht zur rechten Zeit ge- 
<lb/>schehene Erfüllung der fraglichen Verbindlichkeit eingebüßt hat, ver- 
<lb/>gütet werden muß, und da auf der anderen Seite der Schuldner
<lb/>nachher keinen Gewinn mehr machen kann *)♦ 3it letzterer Be- 
<lb/>ziehung entsteht nur noch "die Frage, ob der Erbe die Revenuen,
<lb/>welche vor Eintritt der mora schon in einem zur Perception ge- 
<lb/>eigneten Zustande sich befanden, aber nach Eintritt der mora erst
<lb/>wirklich percipirt wurden (in sofern er überhaupt ein Recht zur
<lb/>Perception derselben hatte), auch herauszugeben verpflichtet ist,
<lb/>oder ob er nur zur Herausgabe der Nevenüen verbunden er- 
<lb/>scheint, welche erst nach der mora in den zur Perception geeigne- 
<lb/>ten Zustand gekommen und alsdann percipirt worden sind. Für
<lb/>die letztere Annahme wird man sich indessen entscheiden müssen.
<lb/>Denn durch den Eintritt der mora soll der Säumige nicht durch- 
<lb/>aus und in jeder Hinsicht in die Lage kommen, in welche er ge- 
<lb/>kommen wäre, wenn er damals seine Verbindlichkeiten erfüllt,
<lb/>das Fideicommiß restituirt hätte. Durch die Nichterfüllung der
<lb/>Verbindlichkeit von Seiten des Schuldners, durch die Unterlassung
<lb/>der Restitution von Seiten des Erben sollte demselben nicht so-
</p>
            <p>

               <lb/>i) Die liefere Begründung dieser beiden Sätze setzt ein zu genaues Ein- 
<lb/>gehen in das Wesen der mora voraus, weßhalb wir uns hiermit
<lb/>'nicht weiter befassen können. Der erste dieser beiden Sätze wird un-
<lb/>ter anderen bestätigt durch fr. 39. §. 1. Dig. XXX, 1. der zweite durch
<lb/>fr. 27. §. 1. Dig. V, 3.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0120.tif"
                n="116"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0120"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>116 Hoffmann, über das Recht des Fiduciars rc.

<lb/>wohl ein Recht benommen werden, sich anzueignen, was er sich
<lb/>schon früher hätte ^aneignen können, dessen Aneignung er sich nur
<lb/>durch die wirkliche Erfüllung seiner Verbindlichkeit, durch die Vor- 
<lb/>nahme dem Restitution zur rechtem Zeit unmöglich gemacht haben
<lb/>würde; sondern nach dem Eintritt der morn soll nur nichts für
<lb/>den Erben entstehen, was er sich, wenn keine morn Statt gefun- 
<lb/>den haben würde, hatte aneignen können.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf01+1845_0121.tif"
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              type="article"
              n="IV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zu der Lehre von der Alimentation unehelicher Kinder </title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Schoeman, ...">Von Herrn Dr. Schoeman, Großh. Weimar. Justizamts-Aktuar in Allstedt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf01+1845_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>IV.
</p>
            <p>

               <lb/>Zu der Lehre von der Alimentation unehelicher
<lb/>Kinder.
</p>
            <p>

               <lb/>Von

<lb/>Herrn Di-. Schoeman, Großherzogl. Weimar. Zustizamts-Aktuar
<lb/>" in Allstedt.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Von der Alimentation unehelicher Kinder überhaupt.

<lb/>A. Vorjustinianeisch es Recht.

<lb/>Dem römischen Rechte, welches wir in der Pandcktensamm-
<lb/>lung niedergelegt finden, ist eine Verpflichtung des ausserchelichcn
<lb/>Erzeugers zur Alimentation der durch seinen unehelichen Beischlaf
<lb/>zum Leben beförderten Kinder fremd. '

<lb/>Die entgegengesetzte Ansicht einer nicht geringen Anzahl älte- 
<lb/>rer Rechtslehrer, ja sogar einiger Juristen kurz vor und nach dem
<lb/>Anfänge dieses Jahrhunderts 0 mag wohl eines Theils ihren
</p>
            <p>

               <lb/>*) Carpzov* Jurisprud. for* P. IV. 'Const. 27. Def. 5. in Pract. Crim.
<lb/>P. II. 0. 68. No. 104. sqq. und Jurispr. Consist. L. 11. Def. 243.
<lb/>.Stryh us. mod, Pand. L. XXV. tit. 3. §. 2. Müller ad StruyU
</p>
            <pb facs="2085151_nf01+1845_0122.tif"
                n="118"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>118 Schoeman, zu der Lehre v. d. Alimentation

<lb/>Grund haben in dem, sehr vielen Rechtslehrern der früher» Zeit,
<lb/>eigenthümlichen Bestreben, selbst solchen Ncchtsinstituten, welche
<lb/>mehr oder weniger der veränderten Volkssitte einer spätem Pe- 
<lb/>riode entflossen sind, ihren Entstchungsgrund gewaltsam in den
<lb/>Quellen des römischen Rechts zu geben, andern Theils mag die
<lb/>Meinung dieser Rechtslehrer unverkennbar auf einem offenbaren
<lb/>Mißverständnisse der einschlagenden römisch-rechtlichen Grundsätze.
<lb/>beruhen.

<lb/>Wenn auch letztere eine mehrfache Würdigung durch die neu- 
<lb/>ern und neuesten Juristen gefunden haben so dürfte, theils der
<lb/>Vollständigkeit der folgenden Abhandlung wegen, theils aber und
<lb/>vornemlich auch als nothwendige Grundlage in spätem Abschnit- 
<lb/>ten enthaltener, rechtlicher Ansichten und besprochener Neben-Kon-
<lb/>troversen, eine bündige Darstellung der fraglichen Grundsätze des
<lb/>römischen Rechts über die Ernährnngspflicht gegen aussereheliche
<lb/>Kinder, hier nicht überflüssig sepn.
</p>
            <p>

               <lb/>Syntagm. L. XXV. Tit. 3. Thcs. 79. Lit. Z. Lauterbach College
<lb/>Pandect. L. XXV. Tit. 3. §. 15. 16. Cocceji Jus controv* L.XXV.
<lb/>Tit. 3. 0«* 2. Hellfeld jurispr. for. §. 1288. Günther Princ.
<lb/>jur. Civ. T. I. §. 447. Da beto w Hdbch. des heut. Pdktnrchts.
<lb/>B. 1. ?. 572. Dcrs. Hdbch. des Pand. Rechts V III- §* 110. S.
<lb/>614—620. Scholz im jurist. Magazin Hft. I. No. 2. S.35—40.

<lb/>PALLEOTUS de »Othis spuriiscf. fiüis Cap* 46* JYo. 4 Bachov. ad
<lb/>Treutier* Vol. II. Dig. XVI. Th. 3. tit. G. Hufeland Civilrecht.
<lb/>Bd. II. 855. No. l. Thibaut Pand. Recht B. I/§. 348.
<lb/>Note h. Steyer an e jure Justin- patri incumbat onus al. spur.
<lb/>Rostock, 1816. v. B ulow Zlbhandll. II. B. No. 15. Schweppe
<lb/>röm. Priv. Recht §. 642. Note 5. v. Wening - Ingen heim
<lb/>Civilr. B. I. §. 284. Note d. Mackeldey Lehrb. des röm. Rechts
<lb/>541. Notl&gt; d AlüuLExuRucii I)octr, Pand. Vol. II. §. 242. not*
<lb/>4. Glück Commentar 23b. XXVIII. ^ 1288. S. 148. 149. Busch
<lb/>Darstellung der Rechte gcschw. Frauenzimmerrc: §. 162—170. Gett
<lb/>die Rechtsverhältnisse mis der ausserehel. Geschlechtsgemeinschaft rc.
<lb/>1. Kämmerer in Ewers Themis II. No. 8. S. 215. u* m. 2t.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0123.tif"
                n="119"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>unehelicher Kinder. 119

<lb/>ES unterscheidet das römische Recht zwischen

<lb/>1. Kindern, welche in einer rechtmäßigen, freien Ehe

<lb/>gezeugt sind (liberi ex justis, legitimis nuptiis procreati);

<lb/>2. Kindern, welche im Co »cubinate (einer unter unvcrhci-

<lb/>ratheten freien Personen gesetzlich erlaubten Gcschlechtsver-
<lb/>bindung) erzeugt werden, und

<lb/>3. Kindern aus sonstigen unehelichen Gcschlcchtsverbindungen

<lb/>(vulgo concepti, seu spurii ')],
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es haben zwar Anton Faber. Jurispr. Papin. Tit. VIII. Princ. 2.
<lb/>Illat* I. p. 295. Tit. IX. Princ. 2. Illat. I. p. 366. Hopfner Comment.
<lb/>§. 137. Glück Comment. Bd. II. §. 116. a. S. 93. und Lehre
<lb/>zur Intestaterbfolge §. 138. Dabelow Handb. des Civllr. Bd. I.
<lb/>H. 17. Hofacker Princ. jur. civ. T. I. Z. 546* Thibaut a. ö. O.
<lb/>Bd. I. §. 346. Mühlcnbruch Pand. Recht Bd. 1. §. 205. Not. 2.
<lb/>Spangenberg Ärch. f. civil. Pr. Bd. 12. XXII. S. 450. Busch
<lb/>a. a. O. §.165. Gert a. a. O. §. 1. u. 2t. zwischen vulgo quae- 
<lb/>sitis als mit feilen, öffentlichen Dirnen, und spuriis als mit einer
<lb/>honesta erzeugten Kindern, unterscheiden wollen, allein solcher Un- 
<lb/>terschied ist dem römischen Rechte fremd. Lib. I. Inst. tit. X. §. 12.
<lb/>tales sunt, quales sunt ii, quos mater vulgo concepit; nain nec hi
<lb/>patrem habere intelliguntur, quum Iris etiam pater incertus est.
<lb/>Unde solent spurii appellari, quasi sine patre filii, fr. 23. Dig.
<lb/>de statu homin. (I. 5.) Vulgo concepti dicuntur, qui patrem de- 
<lb/>monstrare non possunt, vel possunt quidem, sed eum habent, quem
<lb/>habere non licet, qui et spurii appellantur, fr. 1. §. 1. Dig.
<lb/>XXXIV. 9. Filiam Cocceji Cassiani, clarissimi viri, quURufinam
<lb/>ingenuam, honore pleno dilexerat, quam alumnam testamento
<lb/>Cassianus nepti"coheredem datam appellaverat, vulgo quaesi- 
<lb/>tam apparuit. 2tus diesen Stellen ergibt sich klar die Identität
<lb/>beider Ausdrücke, für die zumal auch der Sprachgebrauch des Wört- 
<lb/>chens seu ist, welches regelmäßig zur Verbindung gleichbedeutender
<lb/>Ausdrücke gebraucht wird. Es sind auch die meisten Neuern über
<lb/>die gleiche Bedeutung beider Bezeichnungen einig, K. v. Wening-
<lb/>I ngenheim a. a. Q. B. I. §. 59. Note f. Schweppe a.
<lb/>a. O §. 640. Zimmern Geschichte des römischen Privatrechts
<lb/>Bd. I. §. 132. Note 18. 19. §. 135. 8. u. A.

<lb/>Zu bemerken ist noch, daß man den im Texte suh a u. b. ge- 
<lb/>nannten die spurii s. vulgo quacs* cntgegenzusetzen pflegt (Müh-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0124.tif"
                n="120"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>120 Schoeman, zu der Lehre v. d. Alimentation

<lb/>von denen zwei Unterarten besonders ausgezeichnet sind :

<lb/>&lt;0 aus blutschänderischer Verbindung (ex incestis nuptiis)
<lb/>erzeugte Kinder,

<lb/>b) aus ehebrecherischer Geschlechtsgeineinschaft (ex adulterio
<lb/>d. h. der verbotenen geschlechtlichen Vermischung eines Ehe- 
<lb/>mannes mit einein unverheiratheten Frauenzimmer ) Er- 
<lb/>zeugtet . ^

<lb/>Zur Alimentation seiner ehelichen Kinder ist deren Vater
<lb/>rechtlich verbunden, und umgekehrt sind es die Kinder gegen ihren
<lb/>ehelichen Vater; es ist dieses unbestritten. Diese Pflicht beruht

<lb/>a) auf dem Naturgesetze: •

<lb/>fr, 5. 8- 16. Dig. de agn. et alend. liber. (XXV. 3.)
<lb/>Parens, quamvis ali a lilio ratione naturali de- 
<lb/>beat etc.

<lb/>b) auf der zwischen dem ehelichen Vater und seinen Kindern

<lb/>civ ilrechtlich anerkannten Blutsverwandtschaft (agnatio,
<lb/>consanguinitas) :

<lb/>fr. 52. i. f. Dig. 1. c. — quum ex aequitate haec res
<lb/>descendat, casitateque sanguinis,
<lb/>und ist keine wahre obligatio, sondern ein »officium pietatis«:
<lb/>fr. 5. 8- 16 u. 17. Dig. 1. c.

<lb/>Es ist aber wohl im Auge zu behalten, daß die patria po- 
<lb/>testas mit der Alimentationspflicht in einem einflußreichen Zusam- 
<lb/>menhänge durchaus nicht steht
</p>
            <p>

               <lb/>lenb ru ch a. a. O. §. 105. Gett a. a. O. §. 1.), allein spur. s.
<lb/>v. q. ist der Generalbegriff für sämmtl. illegitime Kinder, ausser den
<lb/>Naturales, und unter diesen Hauptbegriff gehören die Unterarten
<lb/>der ex datrm. coitu procreati mit. I. 23. Dig. de statu hom.

<lb/>') A. M. scheinen zu seyn : Kämmerer in Elv. Themis Bd. Il S.
<lb/>210. der die Alimentationspflicht des ehelichen Vaters gegen seine
<lb/>Kinder in entfernten Zusammenhang mit den Rechten der väterlichen
<lb/>Gewalt bringt; Glück Commentar Bd. 25. T. 3. §. 1286. S. 70.
<lb/>Busch a. a. O. §. 165.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0125.tif"
                n="121"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0125"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>unehelicher Kinder. 121

<lb/>fr. 5. §. 1. Dig. 1. e. Sed utrum eos tanliim liberos,

<lb/>' qui sunt in potestate, cogatur quis exhibere, an vero -
<lb/>etiam emancipatos, vel ex alia causa sui juris con- 
<lb/>stitutos, Videndum est. Et magis puto, etiamsi
<lb/>non sunt liberi in potestate, alendos a paren- 
<lb/>tibus, et vice mutua alere parentes debere.

<lb/>S. auch fr. 5. §. 13. Dig. L c.

<lb/>Dagegen haben alle anderen, als aus der freien, römischen
<lb/>Ehe erzeugten Kinder, also sowohl Concubinenkinder, wie die aus
<lb/>unerlaubten Geschlechtsverbindungen Erzeugten, gegen ihren Er- 
<lb/>zeuger eitten Anspruch auf Alimentation nicht. Denn zwischen
<lb/>diesen Kindern und ihren Erzeugern erkennen die römischen Ge- 
<lb/>setze ein Agnationsverhältniß, durch welches allein die Alimenta- 
<lb/>tionspflicht als ein officium pietati? bedingt ist, überall nicht an;
<lb/>diese Kinder haben civilrechtlich keinen pater, weil sie nicht ex
<lb/>conjunctione legitima procreati, sine patre liberi^ sind.

<lb/>§. 4. In$t. de succ. cogn. (III. 5.} Vulgo quaesitos nullos
<lb/>habere agnatos,, manifestum est, cum agnatio a patre
<lb/>sit, cognatio autem a matre. Hi autem nullum patrem
<lb/>habere intelliguntur.

<lb/>fr. 12. Inst. I. 10. — Quales sunt ii, quos mater vulgo con- 
<lb/>cepit. Nam nec hi patrem habere intelliguntur, quum
<lb/>his etiam pater incertus est.

<lb/>fr* 4. Dig. unde cogn. (XXXVIII. 8.) Si spurius intesthto
<lb/>decesserit, jure consanguinitatis aut agnationis hereditas
<lb/>ejus ad nullum pertinet; quia consanguinitatis
<lb/>ilemque agnationis jura a patre oriuntur.

<lb/>fr. 23. Dig. de statu homin. (I. 5.) cit.

<lb/>Aus den angeführten Digesten- und Jnstitutionenstellen folgt
<lb/>zwar die Unverbiudlichkeit des ausserehelichen Erzeugers zur Ver- 
<lb/>abreichung von Alimenten an die durch ihn Erzeugten, es enthal- 
<lb/>ten dieselben aber die Bestimmung, daß der außereheliche Erzeu- 
<lb/>ger zur erwähnten Alimentation unverbindlich sey, freilich nicht
<lb/>direct.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0126.tif"
                n="122"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>122 Schoeman, zu der Lehre v. d. Alimentation

<lb/>Wohl aber sind solche directe und indirecte Bestimmungen in
<lb/>folgenden Pandcktenstellen gegeben ;
<lb/>fr. 7. Dig. de agn. et alend. lib. (XXV. 3.) Si neget, qui
<lb/>maritus fuisse dicitur, matrimonium esse contractum, eo,
<lb/>quod eam, quae se uxorem fuisse dicit, ancillam esse,
<lb/>probare paratus sit:; alimenta quidem liberis praestare
<lb/>interim compellendum, sin autem constiterit, eamser-
<lb/>.vare fuisse, nihil ei, qui pascendos curaverit, ex hoc
<lb/>praejudicium generari respondit.

<lb/>Ein römischer Bürger hat mit einer Weibsperson während
<lb/>eines längeren Zusammenlebens Kinder erzeugt. Das Weib gibt
<lb/>sich für des Mannes Ehegattin aus, was von dem Manne ge-
<lb/>läügnet wird, mit der Erklärung, es sey seine Sclavin, und er
<lb/>wolle dies beweisen (mithin darthun, daß zwischen ihnen eine Ehe
<lb/>rechtlich gctr nicht habe eristiren können). Von dem Richter
<lb/>darüber, wie es mit der Verpflegung der vorhandenen Kinder zu
<lb/>halten sey, in diesem Falle befragt, ertheilt Modestinus sein
<lb/>Res'posum dahin :

<lb/>Der Mann sey anzuhalten, daß er den Kindern die Ali- 
<lb/>mente bis aus Austrag der Statusfragesache —
<lb/>interim — verabreiche; ergebe sich aber, daß deren
<lb/>Mutter wirklich eine Sclavin gewesen ftp : so solle die -
<lb/>interimistische Verabreichung der Alimente durch den Er-
<lb/>. zeuger der Kinder kein Präjudiz abgeben für das 'familiare
<lb/>Rechtsverhältniß, welches die Römer unter status mitbe-
<lb/>greifen, nämlich hinsichtlich der quaestio an maritus, uxor,
<lb/>fuerit, an pater, an filius vel filia sit *)•
</p>
            <p>

               <lb/>J).2C. M. Kämmerer a. a- O. S. 216. u. Note IC., welcher versteht:
<lb/>es solle die bisherige, einstweilige Alimentation kein Präjudiz ab- 
<lb/>geben rücksichtlich der ferneren Alimentation der Kinder.
<lb/>Diese Erklärung, läßt schon das Wort „interim« nicht zu, wodurch
<lb/>für den Fall der Entscheidung in der Hauptsache hinsichtlich (des
<lb/>Nebmpunktes) der Alimentation schon bestimmt ist, daß sie nur bis
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0127.tif"
                n="123"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>unehelicher Kinder. 123

<lb/>kr. 10. Dig. de his qui sui (I. 6.). Si judex nulriri vel ali
<lb/>oportere: pronuntiaverit, dicendum est, de veritate
<lb/>quaerendum an filius sit, an non; neque enim alimento- 
<lb/>rum causa veritati facit praejudicium,
<lb/>fr. 5. §. 9. Dig. de agn. et alcnd. lib. (XXV. III.) Meminisse
<lb/>autem oportet, etsi pronuntiaverit ali oportere, attamen
<lb/>eam rem praejudicium non facere veritati, nec enim
<lb/>hoc pronuntiatur, filium esse, sed ali debere.

<lb/>Si vel parens neget filium, idcircoque alere se non de- 
<lb/>bere contendat, vel filius neget parentem, summatim
<lb/>judices oportet super ea re cognoscere; si constiterit
<lb/>filium vel parentem esse, tunc ali jubebunt, ceterum,
<lb/>si non constiterit, nec decernent alimenta.

<lb/>Die faktische Vaterschaft mochte also immerhin ausser al- 
<lb/>lem Zweifel sepn, sobald nicht ein legitimum matrimonium den
<lb/>Kindern das Agnationsrecht verliehen hatte, stand diesen gegen
<lb/>ihren Erzeuger ein Recht auf Alimentation nicht zu.

<lb/>, Wohl aber erkennt das römische Recht ein Cognationsvcr-
<lb/>hältniß zwischen illegitimen Kindern und ihrer Mutter,, so wie
<lb/>den mütterlichen Ascendenten an:
<lb/>fr. 19. Dig. de statu homin. (I. 5.) Quum legitimae nuptiae
<lb/>factae sint, patrem liberi sequuntur, vulgo quaesitus
<lb/>matrem sequitur.

<lb/>und macht die Ernährung und Erziehung ihrer illegitimen Kinder
<lb/>der Mutter und den mütterlichen Großeltern zur Pflicht.
</p>
            <p>

               <lb/>dahin, und nicht ferner Statt finden soll; und cs versteht sich fol-
<lb/>geweift von selbst, daß wenn die frühere Alimentation einen prä-
<lb/>judiciellen Einfluß auf dctt status nicht hat, auch eine nachhcrige
<lb/>ErNährungsp flicht nicht Statt findet. Ein zweites Mißverftandniß
<lb/>des klaren Sinnes des fr. 10. Dig. (I. 6.) cit. ist es, wenn Käm- 
<lb/>merer von ihr behauptet, sie stimme mit seiner Ansicht überein,
<lb/>während dieselbe die oben gegebene Erklärung wörtlich wiederholt.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0128.tif"
                n="124"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>124 Schoeman, zu der Lehre v. d. Alimentation

<lb/>fr. 5. §. 4. Dig. de agnosc. et alend. Iib. (XXV. 3.) Ergo
<lb/>et matrem cogemus praesertim vulgo quaesitos liberos
<lb/>alere, nec non ipsos eam. §. 5. Item Divus Pius sig-
<lb/>nificqt', quasi avus quoque maternus alere compellatur.

<lb/>Nicht zu übersehen ist hier, was Ulpia n uns in libro XXVII.
<lb/>ad Sabinum, fr. 24. Dig. de statu liomin. (I. 5.} andeutet :

<lb/>Lex naturae haec est, ut qui nascitur sine legitimo
<lb/>matrimonio, matrem sequatur, nisi lex specialis
<lb/>aliud inducit. ,

<lb/>ich sage „andeutetdenn bestätigt Ulpi an cs einerseits,
<lb/>daß es ein allgemein rechtlicher Grundsatz ist, nach welchem die
<lb/>aufferehelichen Kinder der Mutter angehören, und von ihr zu er- 
<lb/>nähren sind : so spricht er sich- andererseits doch wieder modifici-
<lb/>rend dahin aus, daß durch Specialgesetze von der aufgestellten
<lb/>Regel abgegangcn werden kann. Da jedoch der Jurist über ein- 
<lb/>zelne Fälle, in welchen solche Specialgesetze bezüglich abweichender
<lb/>Bestimmungen von dem allgemeinen Grundsätze zu seiner Zeit,
<lb/>oder in welchen Territorien sie etwa wirklich eristirt haben, uns
<lb/>ganz im Ungewissen läßt, und da auch sonst in den Quellen des
<lb/>römischen, vorjustinianeischen Rechts solcher Ausnahmebestimmungen
<lb/>nirgends Erwähnung geschieht : so müsseit wir annehmen, daß
<lb/>Ulpian nur abstrakt der rechtlichen Möglichkeit gedacht
<lb/>habe, daß auf dem Wege positiver Spccialgesetzgebung von dem,
<lb/>was nach der lex naturae allgemein Rechtens, ist, abgewichen
<lb/>werden könne.

<lb/>Es ist also keinem Zweifel unterworfen, daß nach antijusti-
<lb/>nianeischem Rechte dem ausscrchelichen Erzeuger, sey auch die Va- 
<lb/>terschaft factisch noch so gewiß, die Verbindlichkeit zur.Ernährung
<lb/>seiner außerehelichen Kinder überall nicht obliegt, und es hat die- 
<lb/>ses Recht durch die kaiserlichen Verordnungen vor Justinian eine
<lb/>Veränderung nicht erlitten J).
</p>
            <p>

               <lb/>’) Glück Commentar Bd. 25. Tic. 3. §. 1286. S. 71. ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0129.tif"
                n="125"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>unehelicher Kinder. ' 125

<lb/>B; Justinianeisches Recht.

<lb/>In der Vorrede zu der Novelle 89, welche von dm Concu-
<lb/>binenkindern handelt, spricht sich Justinian folgendermaßen aus:
<lb/>Naturalium liberorum nomon leges romanae olirn non
<lb/>Studio nequo humanitate prosecutae sunt, sei barbarum
<lb/>et a republica plane alienum videbatur. A temporibus
<lb/>vero Constantini, piae memoriae, in libris constitutionum
<lb/>id scriptum est; paulatim deinde imperatores ad mode- 
<lb/>ratiorem et humaniorem sententiam descendentes leges
<lb/>tulerunt, quibus alii quidem permiserant, ut a patribus,
<lb/>quid illis daretur, vel relinqueretur alii vero modum
<lb/>invenerunt, quo priore naturalium conditione liberati et
<lb/>legitimi et paternae substantiae heredes fierent,
<lb/>allem einer A lim en tat io ns Verbindlichkeit des natürlichen
<lb/>Vaters gegen die im Concubinate von chm erzeugten Kinder ist
<lb/>doch immer nicht gedacht worden, wiewohl sich die kaiserliche Ge- 
<lb/>setzgebung in sonstiger Hinsicht für die letzteren interessirt haben
<lb/>möchte.

<lb/>Erst Justinian erwähnt der Ernährung und Erziehung der
<lb/>Concubinenkinder durch deren Erzeuger und in dessen Hause, wenn
<lb/>auch noch nicht als einer Verbindlichkeit des letztem, doch aber
<lb/>als eines faktischen Verhältnisses, und zwar bei Gelegenheit, als
<lb/>er über dieselben erbrechtliche Bestimmungen trifft, zuerst in .

<lb/>Nov. 18. cap. 5. Si enim quis moriatur non relicta legi- 
<lb/>tima sobole ete., ille vero domi mulierem, dum vivebat,
<lb/>ut concubinam, et liberos ex ea habuerit (Illis enim
<lb/>solis haec sancimps, quando et concubinae, quae in domo
<lb/>fuit, affectio et naturalium ex ea liberorum ge-

<lb/>. neratio et educatio plane indubitata est), concedi- 
<lb/>mus iis e te.

<lb/>und später mit den nämlichen Worten in Nov. 89. cap.12. §.4.
<lb/>Der griechische Tert lautet in beiden Novellen :
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0130.tif"
                n="126"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>126 Schocman, zu der Lehre v. d. Mmentatwn

<lb/>To7g yaQ xoiovtotg fidyoig Tavra vo/nodeTQVfttv, avftct
<lb/>navcthog dvat.i(f taßtynycdg sötlv ij ts tSjQ naXXccxrjg
<lb/>XOTCC TOV oixov G%ZGIQ , tj CE TtOV l’6dcüV ixStGE yOVl]
<lb/>XE xai TQOfflj.

<lb/>In derselben Novelle, Cap, 12 §. 6. ist nun aber den Er- 
<lb/>ben des Erzeugers von natürlichen Kindern die Verpflichtung auf- 
<lb/>erlegt worden, letztere zu alimenti: en.

<lb/>, Si quis autem, qui legitimos liberos habeat, etiam na- 
<lb/>turales relinquat elc., sancimus, ut naturales a legitimis
<lb/>uti decet et pro modo facultatum a bono viro aestimando
<lb/>alantur. Atque hoc ipsum custodiatur, licet quis conju- 
<lb/>gem et ex praemortua concubina naturales liberos sibi
<lb/>natos habeat, ut et illi a successoribus ejus alantur,
<lb/>woraus denn auch folgt, daß diese Verpflichtung dem Erblasser
<lb/>selbst rechtlich obgelegen haben muß. Enthält sonach die jnstinia-
<lb/>'neische Gesetzgebung eine Abänderung des frühern römischen Rech- 
<lb/>tes insofern, als es den Erzeugern von Concubineukindern Ali- 
<lb/>mentationspflichten gegen letztere, wie gegen etwa vorhandene le- 
<lb/>gitime Müder auferlegt: so bestätigt dieselbe Gesetzgebung doch
<lb/>lediglich die frühern Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Alimentation
<lb/>der übrigen illegitimen Kinder.

<lb/>Nov. 89. cap. 15. — enumeremus, qui ne ipso quidem
<lb/>nomine naturalium digni sunt : ac primum quidem om- 
<lb/>nis, qui ex nefariis, vel incestis vel damnatis complexi- 
<lb/>bus neque enim nuptias vocabimus) nascitur, is nec
<lb/>naturalis vocabitur, neca patribus1) aletur Qrt
<lb/>xeov yovicovj.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Nach der Vulgata wird anstatt : a patribus, gelesen »a parentibus«
<lb/>und fo hat diese Stelle zu verschiedenartigen Erklärungen und Be-
<lb/>y' denken Veranlassung gegeben. Der griechische Text läßt jedoch an
<lb/>sich und nach der ganzen Novelle (welche nur von dem Verhält- 
<lb/>nisse^ zwischen dcnKonkubinenkendern und deren Vater handelt), so
<lb/>wie im Zusammenhalt mit 1. 4. Dig. de agn, et ulend, lib. (25. 3.)
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0131.tif"
                n="127"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0131"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>unehelicher Kinder. 127

<lb/>Justinian wollte in diesem 15. Kapitel der Novelle schließ- 
<lb/>lich noch diejenigen Kinder nennen, welchen die Rechte der Natu- 
<lb/>ralen nicht zustchen. 'Beim Aufzählen der einzelnen Klassen macht
<lb/>« er den Anfang mit denen ex damnato coitu:

<lb/>ac primum quidem omnis qui ex nefariis — na- ’
<lb/>scitur.

<lb/>man erwartet nach dieser Wortfassung, daß ein deinde, eine
<lb/>zweite Klasse folge. Er,ist aber auf die Constitution des Con- 
<lb/>stantinus an Gr eg ori us (c. 1. Cod. V. 26.) abgekommen,
<lb/>und beiur Entwickeln der Gründe, aus denen er dieselben ganz
<lb/>aufgehoben habe, hat er das eigentliche Thema — die beabsich- 
<lb/>tigte Enumeration — ausser Acht gelassen.

<lb/>So wahrscheinlich es ist, daß Justinian auch noch der
<lb/>vulgo concepti seu spurii ausdrücklich habe Erwähnung thun
<lb/>wollen : so wenig ist daraus, daß diese nicht genannt sind, gegen
<lb/>die rechtliche Ansicht zu folgern, daß auch die spurii s. vulgo
<lb/>quaesiti nach Justim'aneischem Rechte ein Alimentationsrecht ge- 
<lb/>gen ihren Erzeuger nicht haben. Denn da die Kinder aus incestcn
<lb/>Ehen, oder mit andern Worten, die, welche zwar einen Vater
<lb/>haben, aber einen solchen, den zu haben nicht erlaubt ist, den
<lb/>spuriis 8. vulgo quaesitis überhaupt beigezählt werden,

<lb/>fr. ,23. Dig. de statu homin. (I. 5)-eit. c. 2/ Cod.
<lb/>Theod. de incest. nupt. (HI. 12.)
<lb/>und da Justinian den vorangeführteu Grundsatz durch die Auf- 
<lb/>nahme der darauf bezüglichen Rechtslehren Ln seine Pandecten-
<lb/>sammlung anerkannt, ihn aber weder Ln dieser Novelle noch sonst
<lb/>wo wieder aufgehoben hat; so ergibt sich hieraus die Nichtigkeit
<lb/>der Ansicht:
</p>
            <p>

               <lb/>über den richtigen Wortverftand keinen Zweifel aufk.ommcn, auch
<lb/>sind die früheren'Kontroversen hierüber wohl als beseitigt anzusehen.
<lb/>Glück a. a. O. Bd. 26. S. 77. und Intcstaterbf. §. 167. v. Bü-
<lb/>low Abhandl. Rd. I. S. 241 — 243. Busch a. a. O. §. 1G7 bis
<lb/>169. Kämmerer a. a. O. S. 220.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0132.tif"
                n="128"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>128 Schoeman, zu der Lehre v. d&gt; Alimentatton -

<lb/>daß nach sustinianeischem Rechte, mit Ausnahme derCon-
<lb/>cubinenkinder, die ausserehelich Erzeugten ein Alimentations- 
<lb/>recht gegen ihren Erzeuger nicht haben.

<lb/>6. Kanonisches Recht. '

<lb/>Der ebenangeführte römisch-rechtliche Grundsatz ist durch das
<lb/>kanonische Recht in keiner Art abgeändert, vielmehr als bestehend
<lb/>und geltend anerkannt worden.' Es wird dies jedoch noch immer
<lb/>bestritten, indem ein großer Theil der Juristen behauptet hat, es
<lb/>sey das römische Recht durch

<lb/>cap. 5. X. de eo qui duxit in matrimonium, quam” pol- 
<lb/>luit per adulterium (IV. 7.)

<lb/>abgeändert, und auch den im Ehebruch erzeugten Kindern ein
<lb/>Alimentationsrecht gegen den ehebrecherischen Vater gegeben worden.
<lb/>Saji. Stryk us. mod. Pand. L. XXV. tit. 3. §. 2. 3.

<lb/>Boehmer Jus eccles. Lib. IV. tit. VII. §. 9.

<lb/>Glück Jntestaterbfolge 2. Auflage 8. 137. S.509—519 und
<lb/>Commentar Bd. 28. S. 77 .und 78.

<lb/>Lindner Diss. de obligat, alendi liber, illeg. §. 31.

<lb/>Thibaut System des Pand. Rechts 8. 348. Note o.
<lb/>Seuffert prakt. Pand. Recht. 2. B. §. 428.

<lb/>Weber Erläuterung der Pand. 2 Th. §. 1287. S. 176.
<lb/>und dieser Meinung sind auch in der neuesten Zeit beigetreten1
<lb/>Mühlenbruch Lehrb. des Pand. Rechts Bd. I. 8. 24. Note
<lb/>5 und 11.

<lb/>Gett a. a. O. 8. 27 und 8. 29.

<lb/>Der Passus des Kapitals :

<lb/>Demum praedieta A. (legitima uxor) de praesenti luce
<lb/>„subtracta, memoratus 1. (maritus defunctae) cum M. per
<lb/>decennium est moratus, de qua decem fdios pro-
<lb/>‘ creavit. —

<lb/>im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satze :

<lb/>nee aliquod iisdem adminiculum allerunt, ut simul ma-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0133.tif"
                n="129"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>- . ' unehelicher Kinder. 129

<lb/>neant, quod decennio cohabitaverunt ad invicem ac de-
<lb/>cern filios susceperqnt. \

<lb/>läßt nach grammatischen Regeln keinen Zweifel darüber, daß hier
<lb/>nur von zehn, in einem nach dem Tode der'Ehefrau Statt ge- 
<lb/>fundenen Concubinate, erzeugten Kindern die, Rede ist. Construc- 
<lb/>tio«, Wortsinn, beide sind klar, die Thatsache, daß von zeugungs- 
<lb/>fähigen Personen während eines zehnjährigen geschlechtlichen Um- 
<lb/>ganges zehn Kinder zum Leben gebracht werden, ist nichts natur- 
<lb/>widriges, und es liegt weder in der Stelle selbst, noch sonst wo
<lb/>ein Grund vor, von der grammatischen Interpretation willkührlich
<lb/>abzugehen. Im Gegentheil zwingt uns sogar die Decretale Papst
<lb/>Jnnocenz des III. vom Jahre 1202: 1

<lb/>c. 13. X. qui filii sint legitimi (IV. 17.)
<lb/>bei dem bestimmten Wortsinne des cap. 5. X. cit zu verbleiben.
<lb/>Mögen die Worte der Decretale

<lb/>- secularibus quoque legibus non solum repellentibus eos
<lb/>(liberos adulterinos) a successione paterna sed negan- 
<lb/>tibus ipsis etiam alimenta.

<lb/>immerhin nur enunciativ seyn, der Papst beruft sich, zur Be- 
<lb/>gründung seines Ausspruchs mit auf das Saecularrecht, erkennt
<lb/>solches mithin als maaßgebend an, und als übereinstimmend mit
<lb/>der lex canonica, „quae sobolem susceptam ex adulterio de- 
<lb/>testatur.“

<lb/>- 'Die Motive, aus welchen namentlich I. H. Böhmer ')
<lb/>glaubt, durch cap. 5. X. eit. sey den adulterinis Mmentations-
<lb/>recht gegen ihren Vater'ertheilt, bestehen lediglich in einer gedach- 
<lb/>ten Möglichkeit, in der fingirten Annahme eines zwar d'enkbarey,
<lb/>aber in dem cap. 5. cit. nicht gegebenen Falles.,. Wegen eines
<lb/>bloß möglichen anderen Sinns aber soll von der durch gram- 
<lb/>matische Interpretation sich ergebettden Bedeutung eines Gesetzes
</p>
            <p>

               <lb/>*) Jus ecclesiast. Protest. L. IV. tit. 7. §. 9. und Anmerkung zu cap*
<lb/>5. cit. in dessen Ausgabe des 0orp.)nr. canon.

<lb/>Zeitschr. f. Civilr.u. Proz. Neue Folge. I. Bd 1. Heft. 9
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0134.tif"
                n="130"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0134"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>130 Schoeman, zu der Lehre v. d. Alimentation

<lb/>nicht abgewichen werden und man darf im vorliegenden Falle
<lb/>von diesem Grundsätze um so weniger abgehen, als nach der
<lb/>grammatischen Interpretation des cap. 5. oit. an dem frühem
<lb/>Rechte etwas nicht abgeändert wird, dieselbe auch im vollkommen- 
<lb/>sten Einklänge steht mit der angezogenen Decretale vom Jahr 1208.

<lb/>Es konnte daher auch nicht fehlen, daß die vertheidigte An- 
<lb/>sicht, nach welcher die im cap. 5. X. cit. erwähnten zehn Kinder
<lb/>erst im spätem Cvncubinate nach dem Tode der Ehefrau erzeugt
<lb/>worden, also nakuralesIird, auch schon unter den älteren Rechts-
<lb/>lebrern viele Anhänger vorzüglich aber, nachdem Spangen- 
<lb/>berg Kaucher und Busch diese Controverse ausführ- 
<lb/>lich behandelt haben, ziemlich allgemeinen Beifall gefunden hat
<lb/>Indessen läßt sich nicht in Abrede stellen, daß diese Streitfrage
<lb/>bloß von wissenschaftlichem Interesse und von keinem praktischen.
<lb/>Einflüsse auf das setzt bestehende Recht ist.

<lb/>v. Gerichtsgebrauch und,Doktrin.

<lb/>Es ist-nämlich unbestritten, daß nach einem, durch die Dok- 
<lb/>trin der Juristen geförderten, durch Jahrhunderte fortgebildeten.
<lb/>Gerichtsgebrauch unehelichen Kindern aller Art, selbst den incestis
</p>
            <p>

               <lb/>l) Cicero de inrent. II. (Cum scriptum aperte sit — judicem legi pa--
<lb/>rere, non interpretari legem oportere) 1# 1. 20. Dig. de exercit.

<lb/>act. (XIV. 1.) I. 25. §. 1. Dig. de legat III. 1. 69. pr. eod.

<lb/>*) Palleotus 1. c. Bachov. 1. c. Link Comm. ad Decret. Ii. t.
<lb/>§. 4. Ungepauer ad Decret. h, t. No. 5. Merenda Controv* *
<lb/>Lib. XIII. cap. 1,

<lb/>*) Archiv für civr'list. Prax. Bd. I. No. V.


<lb/>*) Ebendaselbst Bd. 3. No. XXVI.

<lb/>»1 et. o. O. §. 172.

<lb/>6) v. Wening-Jngenheim a. a. O. Bd. III. §. 215. Kämme- 
<lb/>rer a. a. O. S. 220u.221.v. Schröter in dieser Zeitschr.S 308.
<lb/>Heerwart Archiv für civilist. Praxis Bd. XIV. No. 18.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0135.tif"
                n="131"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>unehelicher Kinder. ' 131

<lb/>und adulterini», gegen ihren Erzeuger ein unzweifelhaftes Recht
<lb/>auf Alimentation gegeben ist

<lb/>Daß auf die Entstehung und Fortbildung dieser Praxis das
<lb/>besprochene, seit der Zeit der Glossatoren fortgepflanzte Mißver-
<lb/>ständniß deS kanonischen Rechts einen großen Einfluß Zehabt ha- 
<lb/>ben mag, kann nicht geläugnet werden, daß aber das jetzige Recht
<lb/>lediglich auf einer unrichtigen Ausdehnung descap. 5. X.cit.
<lb/>oder auf einem irrigen analogischen Schluffe aus demselben *)
<lb/>beruhe, dürfte nicht richtig sepn, und es würde die Annahme je- 
<lb/>ner Ansichten zu einer sehr unsoliden Grundlage unseres heutt'gen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Cabpzov. Jurispr. for. Part. IV. const. XXVII. Def. 5. Lautbrbach
<lb/>coli, theor. pract. *Lib. 25. tit. 3. §. 16. Voet. Comm. ad Pand.
<lb/>Lib. XXV. tit. 3. §. 6. Lib. XLVIIL tit. 5. §. 6. Stryic us. mod.
<lb/>Pand. Lib. 25. tit. 3, §. 6. Boeiimer J. H. Jus eccl. Tom. V. Lib.
<lb/>V. tit. 16. §. 14. Berger Oecon. jur. Lib. 1. tit. 3. th. 15. nota
<lb/>7 u. 14. s Leyser Medit. ad Pand. sp. 583. Hohmel obs. 416.
<lb/>Pufendorf Obs. jur. univ. T. IV. obs. 90. Schaumburg' comp. jur.
<lb/>Dig. Lib. XXV. tit. 3. §. 1. Wrrnher Obs. Tom. 6. obs. 317.
<lb/>Gail. Lib. 2. Obs. 88. IVo. 4. Hofacker Princ. jur. civ. Tom. I.
<lb/>§. 557. not. b. G m elrn über die Präjudicialklage re. S. 83.
<lb/>HEl.i,FEUo jurispr. for. §. 1286. u. 1288. v. Q Ulst orp pcinl.
<lb/>Recht Bd. II. §.462. Littmann Handb- Th. III. §. 370. Note
<lb/>e. Meiste'r's prakt. Bemerk. Bd. I. No. 15 u. 16. v.Bülow
<lb/>und Hagemann prakt^ Erörterungen Bd. II. No. 59. Bd. IV.
<lb/>No. 70. Kind guaest. for. Tom. IV. c. 2. fed. 2.). Gottschalk'
<lb/>Disc. for. Tom. III. cap. 9. Schmidt Lehrb. von Klagen und Ein- 
<lb/>reden §. 397. Stever spec. cit. append. 1. pag. 75. T h i b aut
<lb/>Pand. Recht Bd. I. §. 348. Seuffert Pand.Recht §.428. N.l.
<lb/>Glück Comm. Bd. 28. S. 78. Spcingenberg a. a. O.
<lb/>Kaucher a. a. O. Duntze ebendas. Bd. 12. S.^15. Busch
<lb/>- a. a. O. v. Wening-Ingenheim a. a. O. §. 217. Note oo.

<lb/>. Mühlenbruch a. a. O. Bd. I. §. 211. No. 5. Gett a. a. O.
<lb/>Kämmerer a. a. O. Heerwart a. a. O. v Schröter
<lb/>a. a. O.

<lb/>*) Kämmerer a. a. O. S. 220.

<lb/>- 3) Busch a. a. O. §. 173. S. 235.
</p>
            <p>

               <lb/>9*
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0136.tif"
                n="132"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>132 Schoemari, zu der Lehre v. d. Alünentatiott '

<lb/>Gerichtsbrauches führen, Zch glaube vielmehr behaupten zu kön-
<lb/>nen, daß die wahre Grundlage dieses Gerichtsbrauches in der auf
<lb/>das jus nalurae bahrten aequitas und in derselben tiumamkas zu
<lb/>suchen ist, deren Justiuicnt auch schon in Xov. 89. praefat. als
<lb/>. veranlassendem Principe der zu Gunsten der Concubinenkinder
<lb/>emanirten kaiserlichen Gesetze gedenkt. Die -schroffe Scheidewand
<lb/>zwischen Agnaten und Cognaten -war hinweg, und während mit
<lb/>dem Agnationsvcrhältnisse eine Geundlage des römischen Rechts')

<lb/>- über die Nichtverbindlichkeit des ausserehelichcn Erzeugers zur Ali- 
<lb/>mentation des Kindes ssch verloren hatte, war die andere Basis
<lb/>der Alimentationspflicht überhaupt, das Naturgesetz, (Yalio
<lb/>naturalis) als ein ewiges, geblieben. Durch die deutschen Reichs- 
<lb/>gesetze 2) war der Unterschied zwischen Concubinenkindern und
<lb/>andern unehelichen Kindern mit dem Verbote des Concubinates
<lb/>aufgehoben. Was entsprach, wenn auch durch streng rechtliche
<lb/>Principien nicht gerechtfertigt, der aequitas und einem humanen
<lb/>Rechtsgefühle mehr-, als die Rechtsgrundsätze, welche schon von
<lb/>Justinian den illegitimen Sprösslingen des Concubinates ausnahms- 
<lb/>weise zugebilligt worden waren , nunmehr auch auf die übrigen
<lb/>illegitimen Kinder überzutragen? Und je erwünschter der beregte
<lb/>Gerichtsbrauch im Interesse des Staats sepn mußte, desto unge-&gt;
<lb/>hinverter durste er sich unter dessen Schutze ausbilden. Natürlich
<lb/>war es, daß die Doctrin auch nach einer gesetzlichen Quelle
<lb/>der Praxis suchte, und da ihre Bemühung sonst vergeblich sepn
<lb/>»einte,, mir zu gern sich auf das eap. 5.X. dt. berief, indem sie die- 
<lb/>ser Stelle, nicht ohne scheinbare Veranlassung, die bestrittene
<lb/>Auslegung gab. Es mag daher nicht geläugnet werden, daß der
<lb/>aus aequitas und kumanitas beruhende Gerichtsgebrauch eine Un«
</p>
            <p>

               <lb/>') Siche oben §. 1.

<lb/>') R. P. O. 1b3v. 1548. 1577.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0137.tif"
                n="133"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0137"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>unehelicher Kinder. 133

<lb/>terstützung in dem Mißverständnisse. des kaiionischen Rechts mit
<lb/>erhalten habe, daß letzteres aber die alleinige Grundlage des
<lb/>erster» ftp, ist nicht anzunehmen.
</p>
            <p>

               <lb/>IL Ucber den inner« Grund der Alinientationsver-
<lb/>bkndlichkeit des ausserehelichen Vaters.

<lb/>Die Frage, welches der innere Grund der AlimentationS-
<lb/>vcrbindlichkeit des ausserehelichen Erzeugers ftp, ist jetzt noch sehr
<lb/>bestritten. Es ist aber die Entscheidung dieser Controverse von
<lb/>gewichtigen Folgen, nicht nur für die Praxis '1, sondern für die
<lb/>Wissenschaft überhaupt. Die Juristen des 16ten, 17ten und 18ten
<lb/>Jahrhunderts scheinen an ciiicir inirern Grund der fraglichen
<lb/>Verbindlichkeit, in streng rechtlicher Hinsicht , nicht gedacht zu ha- 
<lb/>ben, wenigstens haben sie, das Gegenthcil anzunehmen, durch die
<lb/>Motive ihrer Lehrsätze und der von ihnen uns nn'tgetheilten Ent- 
<lb/>scheidungen der Dpkasterien, uns nicht veranlaßt.

<lb/>In der frühern Zeit ist nach der gewöhnlichen Ansicht der
<lb/>innere Grund der AlimentationSverbindlichkeit des ausserordentlichen
<lb/>Vaters in einem Delikte gesucht worden , welcher Ansicht
<lb/>auch noch in neuerer Zeit Kämmerer beigestimmt hat und
</p>
            <p>

               <lb/>*) Brgl. Heerwart Arch. für civil. Praxis Bd. XIV. S. 438 (f. und
<lb/>'439. Busch ebendas. Bd. XXIII. S. 234.

<lb/>') v. Quistorp Grds. 1. Th. §. 91. Beiträge Bd. X. No. 5. Mei»
<lb/>ster recht!. Erkenntnisse und Gutachten in peinlichen Fällen 1. Th.
<lb/>kesp. XIV. No. 8 ff. Westphal Rcchtsgutachtcn und Erkennt»,
<lb/>des bürg. Rechts 2. Bd. No. 226. S. 261. v. Stülow MH.2.TH.
<lb/>1. Hst. No. VII.'S. 71 ff. Ders. und v. Hagemann prakt.
<lb/>Erört. Bd. XV. No. 70. §. 2. u. §. 9. S. 368. Glück Comm.
<lb/>Bd. XXVIII. §. 1288a. S. 197 ff. Duntze Archiv f. c. Prar.
<lb/>Bd. 12. S. 130. Wening a.'a. O. Bd. III. §. 216. Busch
<lb/>a. a. O. §, 255 u. 256.

<lb/>ä) Kämmerer in Elvers Themis Bd. II. S. 225.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0138.tif"
                n="134"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>134 Schoeman, zu der Lehre v. d. Alimentation

<lb/>nach dem Zeugniß der S. 133. Note 2. angeführten Schriftsteller ist zu
<lb/>deren Zeit in den Gerichtshöfen darnach ganz allgemein erkannt
<lb/>worden. Der Grund hiervon mag wohl eines Theils darin lie- 
<lb/>gen, daß in den Lehr- und Handbüchern über Kriminalrecht, neben
<lb/>den teutschrechtlichen Strafen des Stuprums, derAlimentations-
<lb/>pflicht des Stuprators gegen das von ihm erzeugte Kind, als
<lb/>eines Nachtheils, Erwähnung gethan wurde, theils aber mochte
<lb/>auf die Verbreitung dieser Ansicht gewiß auch der Umstand von
<lb/>Einfluß gewesen seyn, daß man sich derselben, wenn die exceptio
<lb/>congressus cum pluribus erwiesen ^war, am leichtesten bedienen
<lb/>konnte, um dem Kinde die Alimente zu verschaffen, ohne zu deren
<lb/>Prästation die Mutter allein anstrengcn zu müssen, und letzterer
<lb/>zugleich die Rechtsverfolgung des Alimentationsanspruchs ihres
<lb/>Kindes gegen die einzelnen Kostupratoren zu erleichtern. Man
<lb/>beurtheilte in diesem Falle die Sache nach den Grundsätzen der
<lb/>Lex Aquilia, indem man ein danmiim injuria datum annahm
<lb/>und folgerte, der Stuprator habe durch seine eigene unerlaubte
<lb/>Handlung die Ungewißheit der Paternität herbeigeführt, und seder
<lb/>sey aus seinem eigenen Vergehen, also für sich, zur Ernährung
<lb/>des Kindes verbunden. Es sepen daher die einzelnen Kostrupa-
<lb/>toren nicht pro rata zur Alimentation verpflichtetsondern jeder
<lb/>in solidum, und deßhalb finde die Klage auf Alimente, wenn der
<lb/>zuerst in Anspruch genommene Stuprator unvermögend seh, im- 
<lb/>mer noch gegen die Andern der Reihe nach Statt2).

<lb/>Ein damnum injuria datum läßt sich aber bei dem Falle der
<lb/>ausserehelichen Schwängerung durchaus nicht denken, weder in-
<lb/>Bezug aus die Geschwächte , noch in Bezug aus das zur Welt
</p>
            <p>

               <lb/>^ Wie Brunnemann Comment. ad 1. 5. Dig. de agnosc. et alend. Iib,
<lb/>No. 21. und Bardili Diss. de satisfact. stupratae P. 1. membr. VII.
<lb/>No. 45.

<lb/>*) Glück a. a. O. S. 200. Meister prakt.Bemerk. I.Bd. No. XV.
<lb/>S. 112.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0139.tif"
                n="135"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>unehelicher Kinder. 135

<lb/>kommende Kind. Das römische Recht versteht unter damnum in-
<lb/>juria datum lediglich eine, widerrechtliche. Beschädigung fremder
<lb/>Sachen, die einen Verinögensnachtheil — Verlust vorhandenen
<lb/>Vermögens, oder Entziehung künftigen Gewinns — zur Folge
<lb/>hat. Ausser dem Falle der Nothzucht kann von injuria der
<lb/>Stuprirtcn nicht die Rede seyn und ebensowenig wird man ver- 
<lb/>nünftiger Weise behaupten wollen, daß der Geschwächten durch
<lb/>die Kindeserzcugung Seiten des Schwängerers ein wahrer Ver-
<lb/>mögensverlust verursacht worden scy. Und wollte man auch an
<lb/>den der Mutter entstehenden Ernährungsauswand für das Kind,
<lb/>als einer Vermögensbenachtheiligung, denken : so erscheint solche
<lb/>einmal vom Zeitpunkt der Erzeugung ans, zwar als möglich,
<lb/>doch aber noch als ganz ungewiß in der Zukunft existent, und
<lb/>dann läßt sich eben so gut die Möglichkeit denken,' daß der Mutter
<lb/>durch die wirklich erfolgte G e b u r t des Kindes- vermöge dessen dereiu-
<lb/>stiger Stellung in der Staatsgesellschaft gewisse Vermögensvortheile
<lb/>mittelbar wieder verschafft werden, so daß der mit dem möglichen
<lb/>Fortleben des Kindes verbundene denkbare [ Verinögensnachtheil
<lb/>iy der denkbaren Möglichkeit gleiche Waage hält mit dem,
<lb/>ebenfalls mit dem Fortlcben dcö Kindes verbundenen denkbaren
<lb/>Vermögensvortheile.

<lb/>Die Mlitter erscheint aber auch im Alimentatt'onsprozesse
<lb/>nicht suo nomine als Klägerin, sondern als Vertreterin ihres
<lb/>Kindes, dem allein das Recht, Alimente zu fordern, zusteht, und
<lb/>nur der Gerichtöbrauch verstattet der Mutter die Anstellung der
<lb/>Klage, die ordentlicher Weise stets von dem Vormunde des Kindes
<lb/>zu erheben und durchzuführen sepn würde Oj daß aber das
<lb/>Kind den Alimcntallonsanspruch an seinen außerehelichen Erzeu- 
<lb/>ger nicht auf ein an ihm verübtes Delikt gründen kann, und daß
<lb/>von einer dem Kinde durch dessen Erzeugung zugefügten Rechts-
</p>
            <p>

               <lb/>?*) Busch a. a. O. §. 191. Hee rwarc im Arch. f. civil. Peax. Bd.
<lb/>XIV., S. 437.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0140.tif"
                n="136"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>136 Schoeman, zu der Lehre v. d. Alimentation

<lb/>Verletzung, einem damnum injuria datum, vie Rede nicht seyn
<lb/>kann; dies ist namentlich von Heerwartgenügend ausgeführt
<lb/>worden, so wie denn überhaupt dieser und nach ihm v. Schrö- 
<lb/>ter 2) die Meinung, daß ein Delikt-den inner» Grund der frag- 
<lb/>lichen Alimentationsverbindlichkeit bilde, dergestalt widerlegt haben,
<lb/>daß ein weiterer Streit darüber als vollkommen beseitiget ange- 
<lb/>sehen werden darf 3).

<lb/>Dagegen sind neuerdings zwei verschiedene Theorien über den
<lb/>inner» Grund der Alimentationsverbindlichkeit des ausserehelichen
<lb/>Erzeugers ausgestellt worden, nämlich von Heerwart 4), nach
<lb/>welchem die fragliche Verbindlichkeit zu setzen ist :

<lb/>in ein zwischen dem unehelichen Kinde und seinem Erzeu- 
<lb/>ger bestehendes persönliches, dem der ehelichen Vaterschaft
<lb/>analoges, natürliches Verwandtschaftsverhältniß, einer Art
<lb/>Status, oder einem Analogon desselben,' einer Verwandt- 
<lb/>schaft im Sinne der deutschen Sprache 5J,
<lb/>wogegen v. Schröter behauptet :

<lb/>die Alimentationsverbindlichkeit beruhe auf keinem Ver-
<lb/>wandtschaftsverhältnisse, sondern lediglich auf der That-
<lb/>sache der Erzeugung, indem der Erzeuger eines unehelichen
<lb/>Kindes durch die Thatsache der Erzeugung eine wahre,
<lb/>mit keiner weitern Relation zit dein Kinde rechtlich ver-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Archiv a.a.O.

<lb/>') Diese Zeitschr. a. a. O.

<lb/>') Neuerdings hat die Ansicht vom Delikt auch Busch aufgegcben.
<lb/>. Archiv Bd.' XXIII. S. 217 ff. ' .

<lb/>Archiv für civil. Prax. Bd. XIV. S. 435 ff. Bd. XVII. S. 79. u.
<lb/>diese Zeitschr. Bd. XVII. S. 328 ff.

<lb/>*) Derselben Ansicht ist Mühlenbruch a. a. O. Bd. I. §. 211.
<lb/>Note 7.

<lb/>■') Diese Zeitschr. Abhdlg. XXI. S. 309-316. ' .
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0141.tif"
                n="137"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>unehelicher Kinder. . ■ 137

<lb/>bundcue, selbstständige Obligation auf Alimentation des
<lb/>Kindes contrahire

<lb/>und diese Meinungsverschiedenheit ist unter Aiidern vom wichtig- 
<lb/>sten Einflüsse auf die Entscheidung der Frage, ob die Alimenta-
<lb/>tionsverpflichtung des ausscrehelichcn Erzeugers auf dessen Erben
<lb/>übergehe, oder ob sie mit dessen Tode erlösche, welches letztere
<lb/>He er wart annimmt.

<lb/>Dieser sucht seine. Ansicht durch folgende Gründe im Wesent- 
<lb/>lichen zu rechtfertigen :

<lb/>1. Er behauptet, die ganze Alimentationspflicht des unehelichen
<lb/>Vaters beruhe auf einer, durch die Nechtslehrcr und den
<lb/>Gerichtsgebrauch -bewirkten, ausdehnenden Erklärung der
<lb/>im geschriebenen Rechte enthaltenen Alimentationspflicht
<lb/>des ehelichen Vaters; so daß es gewiß natürlich sey, ja
<lb/>sogar rechtlich nothwendig, dieselben Grundsätze auch hier
<lb/>anzuwenden * *). •

<lb/>2.. Er beruft sich ferner darauf, daß eine nicht unbedeutende
<lb/>Anzahl älterer Nechtslehrcr die' Ansicht thciltcn, jene Ver- 
<lb/>bindlichkeit beruhe auf dem zwischen Vater und Sohn be- 
<lb/>stehenden-persönlichen Verhältnisse, und führt dabei mit
<lb/>an, daß in den meisten Coinmentaren und Lehrbüchern
<lb/>die Ernährungspflicht des Vaters ohne Unterschied behan-
<lb/>, delt, aus dem göttlichen, natürlichen und positiven Rechte
<lb/>abgeleitet und dann ohne Weiteres gelehrt werde, daß so- 
<lb/>wohl eheliche als uneheliche Kinder vom Vater ernährt
<lb/>werden müssen »}, und dazu komme
</p>
            <p>

               <lb/>') Dieser Ansicht ist neuerdings auch Busch beigetreten, jedoch abwei- 
<lb/>chend in dem Fälle, wenn erwiesenermaßen mehrere Concumbenten
<lb/>vorhanden sind, von denen nach der gesetzlichen Präsumtion ein Je- 
<lb/>der als Vater zu dem Kinde angesehen würde. Arch. für civil.
<lb/>Prax. Bd. XXIII. Abhdlg. VII. S. 2Z8 ff.

<lb/>4) Archiv für civ. Prax. Bd. XIV. S. 441. B. XVII? S. 80.


<lb/>*) Archiv für uv. Prax.. B. XVII. S. 81.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0142.tif"
                n="138"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>138 S ch oeman-, zu der Lehre v. d. Alimentation

<lb/>3. daß man immerfort von ausserchelichen Vätern und Kin- 
<lb/>dern, von legitimer und illegitimer Verwandtschaft
<lb/>spreche, was doch auf ein Verwandtschaftsverhältniß, auf
<lb/>Blutsbande hindeute

<lb/>Dagegen führt v. Schröter a. a. O. hauptsächlich folgende
<lb/>Gründe für seine Ansicht an :

<lb/>die Verwandtschaft könne nur als ein rechtliches Ver-
<lb/>hältniß in Betracht kommen, und ein solches bestehe nicht
<lb/>in der Thatfache allein der durch Zeugung oder Geburt
<lb/>begründeten Blutseinheit, sondern in der rechtlichen An- 
<lb/>erkennung dieses Verhältnisses zwischen ihnen. Die
<lb/>Blutseinheit zwischen dem unehelichen Kinde und dessen
<lb/>Erzeuger veranlasse bloß Ehehindernisse, ein Cog-
<lb/>nationsrecht bestehe nicht zwischen ihnen, so wenig
<lb/>'als bei den Naturales ein solches anerkannt worden sey.
<lb/>Das kanonische Recht habe hieran etwas nicht geändert.

<lb/>Daher erblickt v. Schröter den wahren innern Grurch der
<lb/>in Frage stehenden Alimentationsverbindlichkeit in einer auf der
<lb/>Thatfache der Erzeugung beruhenden obligatorischen Begebenheit,
<lb/>welche wie jede andere wahre Obligation bleibend begründet werde
<lb/>und auf die Erben des Obligirten übergehe.

<lb/>Zuvörderst kann die Behauptung Heerwarts r — daß
<lb/>die Alimentationspflicht des unehelichen Vaters auf einer ausdeh-
<lb/>nendcn Erklärung der im geschriebenen Rechte enthaltenen Ernäh- 
<lb/>rungspflicht des ehelichen Vaters beruhe — nicht gebilligt werden.
<lb/>Wir haben oben gesehen, daß nach snstimäneischeni und kanoni- 
<lb/>schem Rechte von allen ausserchelichen Kindern nur die s. g. Na- 
<lb/>turales oder Concubinenkinder einen Anspruch auf Alimentation
<lb/>gegen ihren ausserchelichen Erzeuger rechtlich hatten, und daß -dies
<lb/>auf einer durch aequitas und humanitas in das Leben gerufenen
<lb/>gesetzlichen Ausnahmebestimmung beruhte. Auch ist/ ferner schon
</p>
            <p>

               <lb/>2j Dicse Zeitschr. Bd. XVII. S. 329.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0143.tif"
                n="139"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>unehelicher Kinder. 139

<lb/>oben besprochen worden, wie der nachherige Gerichtsbrauch und
<lb/>die Praxis, durch welche allen unehelichen Kindern Alimentations-
<lb/>rechte gegen ihre Erzeuger verliehen worden, in der auf das jus
<lb/>naturae basirten aequitas und in derselben humanitas zu suchen
<lb/>sey, deren I ustinian in Nov. 89. praef. als Veranlassung der
<lb/>zu Gunsten der Concubinenkinder ausgegangenen kaiserlichen Ge-'
<lb/>setzgebung gedenkt, und wie das heutige Alimentationsrecht der
<lb/>unehelichen Kinder ohne Unterschied, auf die Anwendung der glei- 
<lb/>chen Rechtsgrundsätze hinsichtlich der vormaligen Concubinenkinder
<lb/>gegründet ist. Nur letzteren ist das heutige Alimentationsrecht der
<lb/>unehelichen Kinder nachgebildet. In dieser Form hat sich der
<lb/>Entwicklungsgang dieser Lehre in der That auch als sehr einfach
<lb/>und natürlich herausgestellt, gleichsam gerechtfertiget. Nichts be- 
<lb/>rechtiget uns, den Stuftngang der Ausbildung der Lehre von den
<lb/>Aimentationsrechten ausserehelicher Kinder eigenmächtig zu verlassen
<lb/>und mit Uebersprsngung eines ganzen, auf die Bildung des er- 
<lb/>wähnten Rechts miverkennbar höchst einflußreichen Theils dieser
<lb/>Lehre — des den Concubiuenkindern ausnahmsweise zuerst zuge-
<lb/>billigtcn -Alimcntationsrcchtes — unser heutiges Ernährungörecht
<lb/>aller unehelicher Kinder zurückzuführen auf das bezügliche Recht
<lb/>der ehelich Geborenen. Beide haben nur das Gemeinsame, daß
<lb/>ihr letzter, nicht rechtlicher Grund auf dem Naturgesetze beruht,
<lb/>während im Uebrigen ihre rechtlichen Verhältnisse ganz verschieden
<lb/>sind. Heerwart selbst ’3, nachdem in neuerer Zeit auch
<lb/>Busch widersprochen hat, kann nicht in Abrede stellen und
<lb/>hat überhaupt nicht zu widerlegen vermocht, daß die Ernährungs- 
<lb/>pflicht des ausserehelichen Vaters den desfallsigen Rechtsverhält- 
<lb/>nissen der Concubinenkinder nachgebildet ist, er meint aber, es sey
<lb/>vollkommen gleichgültig, ob man dies annehme, oder ob man
<lb/>eine analoge Anwendung der Alimentationsrechte ehelicher Kinder
</p>
            <p>

               <lb/>') Zeitschr. Bd&gt; XVII. S. 328.

<lb/>'3 Archiv für c&gt;v. Prax. Bd. 23. S. 222.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0144.tif"
                n="140"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>140 Schoeman, zu der Lehre v. d. Alimentation

<lb/>auf die ausserchelichen unmittelbar behaupte, indem im letzter»
<lb/>Falle die fraglichen Rechte der Concubinenkinder als Mittel der
<lb/>Schlußfolgerung anzusehen wären '), insofern nämlich, als das
<lb/>von Justinian in Nov. 89. c. 12. §.4.,den Concubinenkinder»
<lb/>beigelegte Recht aus Alimente, selbst nichts Anderes.als' eine be-
<lb/>' schränkte Ausdehnung der den ehelichen Kindern zustehenden Ali- 
<lb/>mentationsrechte sey. Diese Folgerung hat dem äußern Anschein
<lb/>nach etwas für sich, ist aber in der Anwendung auf die fraglichen
<lb/>Rechtsverhältnisse gänzlich unhaltbar. Es handelt sich hier um
<lb/>Erörterung und Feststellung des .rechtlichen Verhältnisses der
<lb/>ausserchelichen Kinder zu ihrem Erzeuger, um Erukrung des
<lb/>rechtlichen, inner» Grundes dieses Verhältnisses, und um hierbei
<lb/>zu einem gründlichen Resultate zu gelangen, muß man bei Be- 
<lb/>trachtung und Sichtung der hergchörigen Rechtsinstitute, so wie
<lb/>bei Benutzung der auf die Frage Einfluß habenden Rcchtslehren,
<lb/>eben so vorsichtig als streng zu Werke gehen, und sich aller So- 
<lb/>phismen enthalten. Daß zwischen den Naturales und ihren Er- 
<lb/>zeugern ein rechtlich anerkanntes Vcrtvandtschaftsvcrhältniß, ein
<lb/>Cognationsverhältniß durchaus nicht bestand, ist anerkannt, auch
<lb/>durch v. Schröter 23 genügend ausgeführt und durch

<lb/>Nov. 89. cap. 4. Soli enira (naturales per curiae ob- 
<lb/>lationem legitimi factij patri fiunt legitimi, eique cog- 
<lb/>nati esse creduntur. '

<lb/>über allen Zweifel erhoben. Auch Heerwart hat dies nicht
<lb/>in Abrede zu stellen vermocht. ,Wcnn derselbe aber sagt:

<lb/>„Möge immerhin Justinmn die - liberos naturales nicht
<lb/>cognatos nennen, -und auch kein anderes, ein Verwandt-
<lb/>schaftsverhältniß bezeichnendes Wort gebrauchen, weil ihm
<lb/>die Sprache eben kein solches geboten (?), so sprächen so- 
<lb/>wohl er als seine Vorgänger doch unbedenklich nicht nur
<lb/>von liberis, sondern auch von nepotibus, patribus, avis
</p>
            <p>

               <lb/>') Ztschr. a. a. O.
<lb/>’) Zkfchr. a. a. O.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0145.tif"
                n="141"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>imehelicher Kinder. 141

<lb/>und parentibus naturalibus, Ausdrücken, bfe unbestreitbar

<lb/>eine Bände des Blutes deuteten."
<lb/>so beweist dies nicht nur nichts für seine Ansicht, sondern dient nur
<lb/>noch zu mehrerer Widerlegung derselben. Zugegeben, daß diese
<lb/>Ausdrücke auf Blutsbande hindcuten, so folgt daraus immerhin
<lb/>kein Bestehen eines rechtlich anerkannten Verwandtschastsvcrhält-
<lb/>nisses zwischen jenen illegitimen Sprößlingen und deren Erzeugern,
<lb/>und gerade der Umstand, daß obigen Snbstantivausdrücken stets
<lb/>der Adjcctivznsatz naturalis beigefugt ist, beweist, wie streng und
<lb/>vorsichtig man auf die Sonderung der Naturales', ohne Cogna-
<lb/>tionsrechte, von den Legitimis, mit Cognatiousrcchtcn, bedacht ge- 
<lb/>wesen ist. Mit der Behauptung Heerwart's, daß Justinian
<lb/>von den Naturales kein anderes, ein Verwandtschaftsverhältniß
<lb/>bezeichnendes Wort gebraucht habe , weil ihm die Sprache eben
<lb/>kein solches geboten, dürfte es wohl nicht ernstlich gemeint gewesen
<lb/>sepu, und diese Hypothese bedarf einer Widerlegung nicht. Da- 
<lb/>gegen mag mit Heerwart nicht gestritten werden über die in
<lb/>jenen Ausdrücken liegende Andeutung einer Blutseinhcit. Solche
<lb/>an sich allein involvirt aber keineswegs das Bestehen einer rechtlich
<lb/>anerkannten Verwandtschaft, eines, mit verwandtschastsrechtlichcn
<lb/>Wirkungen verbundenen, persönlichen Verhältnisses, und cs kann bei
<lb/>dem Verhältnisse der Concubinenkinder zu ihrem Erzeuger aus dem
<lb/>Vorhandcnscyn einer Blutseinheit , auf eine rechtliche Verwandt-■;
<lb/>schaft, mag, man sie benennen, wie man will, um so weniger
<lb/>gefolgert werden, als Nov. 81). cit. allen andern Naturalen ,, als
<lb/>denen pdr oblationem legitimi facti, jede Cognation bestimmt ab- 
<lb/>spricht, woran sich durch spätere Legislation etwas nichr geändert
<lb/>hat. Steht nun aber dieser Unterschied zwischen den Naturales,
<lb/>und den ehelichen Kindern in der verwandtschaftsrechtlichen Be- 
<lb/>ziehung zu ihren Erzeugern, unbestreitbar fest : so kann auch der)
<lb/>Umstand, daß die Alimentationörechte der Naturales eine beschränkte
<lb/>Ausdehnung der deßfallsigen Rechte der ehelichen Kinder sind, die
<lb/>heutigen Ernährungsrcchte aller- unehelichen Kinder aber denen
<lb/>der vormaligen Naturales nachgebildet sind — nimmermehr zu
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0146.tif"
                n="142"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>142 Schoeman, zu der Lehre v. d. Alimeutatrott

<lb/>der Annahme- einer analogen Anwendung der Alimentationsrechte
<lb/>ehelicher auf die der unehelichen Kinder berechtigen, um damit
<lb/>den zwischen beiden in verwandtschaftsrechtlicher Beziehung festste- 
<lb/>henden Unterschied zu entfernen und zu der Annahme zu führen,

<lb/>- es bestehe zwischen ihnen, den. unehelich Geborenen und ihren
<lb/>Erzeugern, ein Status, oder ein dem analoges persönliches Ver-
<lb/>hältniß von Verwandtschaft.

<lb/>Es soll nun weiter geprüft werden, ob wirklich auch Juri-
<lb/>stendoctrin und Praxis, worauf sich Heer wart beruft, dessen
<lb/>Ansicht unterstützen und rechtfertigen. .

<lb/>Heerwart hat eine ziemliche Anzahl älterer Praktiker und
<lb/>Juristen aufgeführt, auch die, der Ernährungspflicht gegen die
<lb/>.unehelichen Kinder, erwähnenden Stellen ihrer Werke mitgetheilt,
<lb/>und er scheint freilich etwas für. sich zu haben, wenn Berger
<lb/>von actionibus ex statu cognationis, Böhmer von actionibus
<lb/>ex statu personarum und Schmidt von Klagen aus dem elter- 
<lb/>lichen Zustande, sprechen. Wie schon oben angedeutet worden ist,
<lb/>scheinen die älteren Nechtslehrer über den innern Grund der frag- 
<lb/>lichen Alimentationsverbindlichkeit, in streng rechtlicher Beziehung,
<lb/>nicht nachgedacht zu haben.

<lb/>&gt; Es besprechen, dies führt Heerwart selbst an, die Mehr- 
<lb/>zahl jener ältern Rechtslehrer die Ernährungspflicht des Vaters
<lb/>ohne Unterschied, und lehren ohne Weiteres, daß sowohl eheliche
<lb/>als auch uneheliche Kinder von ihrem Vater ernährt werden
<lb/>müssen, und, wie irrig die Ansicht einer nicht unbedeutenden An- 
<lb/>zahl der Aelteren in diesem Punkte war, dies ist im Eingänge
<lb/>dieser Abhandlung (Note 1.) berührt worden. Darunter gehören
<lb/>namentlich die von Heerwart mit allegirten Carpzov, Lau- 
<lb/>terbach, Stry k. Dergleichen allgemeine Ausdrücke als pietas,
<lb/>jus naturale, ratio sanguinis, deren sich Einzelne bei Erwähnung,
<lb/>der Alimentationspflicht des ausscrehelichen Erzeugers, bedienen,
</p>
            <p>

               <lb/>') Archiv für civ. Prax. Bd. XVII. S. 81. 82.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0147.tif"
                n="143"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>unehelicher Kinder. 143

<lb/>können schlechterdings nicht von Einfluß seyn auf die tiefere Er- 
<lb/>örterung der Frage von dem eigentlichen Rechtsverhältnisse
<lb/>der unehelichen Kinder zu ihrem Erzeuger, vielmehr dienen sic mit
<lb/>zum Beleg dafür, daß die altern Praktiker über das in Rede
<lb/>stehende Rechtsverhältniß über dessen wahren, innern, rechtlichen
<lb/>Grund sich-nicht genau unterrichtet haben, und über die Forschung
<lb/>hinsichtlich dieses Punktes zu leicht hinwcggegangen sind , wie dies
<lb/>auch Busch ganz richtig bemerkt.

<lb/>Die Verschiedenheit der Meinungen der älteren Praktiker über- 
<lb/>haupt in dieser ganzen Lehre, und wie in sich selbst widersprechend
<lb/>sie sind, zeigt sich deutlich. So lassen einige den Großvater na- 
<lb/>türlicher Scits als solchen, zur Alimentation des ausserehelichcn
<lb/>Enkels verbunden seyn/), obgleich doch bei einer aus einem Sta- 
<lb/>tus oder diesem ähnlichen Rechtsverhältnisse hervorgehenden Ver- 
<lb/>bindlichkeit, diese mit der Auflösung eines solchen Verhältnisses re- 
<lb/>gelmäßig erlischt. Andere, und zwar die Mehrzahl s), sprechen
<lb/>den väterlichen Großvater, als solchen, von jener Alimentations- 
<lb/>pflicht wieder frei. Dagegen erklären ihn einige in obiger Note
<lb/>citirten Rechtslchrcr wie '

<lb/>Bülow und Hagemann a. a. O. S. 355.

<lb/>Quistorp Beitr. S. 56.

<lb/>Glück a. a. O. S. 207.

<lb/>Gett a. a. O. §. 30. Note 175.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Archiv für civ. Prax. Bd. 23. S. 219.

<lb/>a) Wernher Obs. p. 1. obs. 134. Carpzov. Jurisprud. eccles. Lib. 2.
<lb/>Def. 243. Ssryk Us. modern. Pand. Lib. 25. tit. 3. §. 3. Lau- 
<lb/>terbach Colleg. theoret. pract. p. II. Lib. 25. tit. 3. §. 13. Vokt
<lb/>Comm. Tom. II. Lib* * 25. tit* 2. §. 7* Berger Oeconom. jur. Lib.
<lb/>3. tit* II. §. IV. nota 7*


<lb/>*) Quistorp Beitr. zur Erläut. versch. Rechtsmater. S. 56—73.
<lb/>' und Grunds, des peinl. Rechts Th. 1. §. 482. Bülow und Ha- 
<lb/>gemann prakt. Erört. B. 4. S. 354. Menken Diss. de avo pa- 
<lb/>terno etc* eit. Schweppe röm. Priv. Recht §* 728. Glück
<lb/>Comm. Bd. 28. S. 221—236. und Andere.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0148.tif"
                n="144"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>144 Schoeman, zu der Lehre v. d. Mmeutatwtt

<lb/>als Erben seines Sohnes Pflichtig zur Erfüllung, der Alimentä-
<lb/>tionöpflicht des Letztem gegen sein uneheliches Kind. So liest
<lb/>inan bei Glück Comm. Bd. 28. S. 184 : der Grund der
<lb/>„Verbindlichkeit des Stuprator zur Ernährung der Kinder ex
<lb/>„stupro beruht auf der Paternität," während derselbe a. a. O.
<lb/>S. 197. den Grund dieser Verbindlichkeit in das Delikt —■
<lb/>damnum injuria datum — setzt.

<lb/>Wenn man auch annehmcn will, Glück habe im Delikt den
<lb/>nähern, specicllern, in der Paternität, den entfernter»,
<lb/>allgemeinen Grund jener Verbindlichkeit sich gedacht: so zeigt
<lb/>sich-doch auch hierin, wie selbst neüerer Zeit noch ein Jurist von
<lb/>großem Ansehen, und der gerade dieser Lehre besondere Aufmerk- 
<lb/>samkeit gewidmet hat, sich mit unklaren Begriffen über den Grund
<lb/>dieser Verbindlichkeit getragen hat.

<lb/>' Diese Andeutungen dürften genügen, daß überhaupt auf die,
<lb/>eines klaren Denkens und einer Uebereinstimmung entbehrenden
<lb/>Meinungen — ich möchte vielmehr nur sagen, Ausdrucksweism—
<lb/>einzelner älterer Praktiker bei weitem das Gewicht nicht Zu legen
<lb/>ist, welches He erwart ihnen beimißt H. Abgesehen aber auch
<lb/>davon, daß die Ansichten jener. Nechtslehrer in sich selbst nicht
<lb/>geeigenschaftet sind/ ihnen die Wirkungen einer gleichmäßig fortge-
<lb/>bildetcn, festen Doktrin beizulcgen:'so inuß gerade hier der ge-
<lb/>wiffc Grundsatz im Auge behalten werden, daß die Autorität der
<lb/>Theorie, oder der wissenschaftlichen Ueberzeugung der Juristen,
<lb/>bloß auf ihrer inner» Richtigkeit und Wahrheit beruht, und da- 
<lb/>her jede richtigere Erkenntniß der Wahrheit weichen muß.

<lb/>Der Umstand ferner, daß, sey es in Lehrbüchern oder Com- 
<lb/>mentare», oder in Urtheln von außerehelichen Vätern und Kin- '
<lb/>der», von legitimer und illegitimer Verwandtschaft gewöhn- 
<lb/>lich gesprochen werde, kann bei einer wissenschaftlichen Er- 
<lb/>örterung der vorliegenden Frage überall nicht in Betracht 'kommen.
</p>
            <p>

               <lb/>‘) Derselben Meinung Busch Archiv für civ. Prax. B. 23. S. 220.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0149.tif"
                n="145"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>. unehelicher Kinder. 145

<lb/>wenn man sich nicht anders dem Vorwurfe einer oberflächlichen
<lb/>Behandlung dieser Lehre, der Geneigtheit, rul verba magistri zu
<lb/>schwören, aussetzen will. •

<lb/>Denn geben uns weder die von Justinian, noch die von
<lb/>den'Päbsten uns überlieferten Rechtssammlungen Veranlassung,
<lb/>ein Verwandtschastsverhältniß im Rechtssiime zwischen unchclichen
<lb/>Kindern und ihren Erzeugern anzunehmen, berechtiget uns zu ei- 
<lb/>ner solchen Annahme auch kein anerkannter giltiger Gerichtsge- 
<lb/>brauch und keine Doktrin, wie gezeigt worden ist, steht endlich dem
<lb/>auch das ältere deutsche Recht selbst schnurstracks entgegen &gt;), so
<lb/>können solchen Gründen gegenüber doch in der That derglei- 
<lb/>chen allgemeine Ausdruckswciscn einzelner Rcchtslchrer auch nicht
<lb/>einiger Berücksichtigung gewürdigt werden.

<lb/>Einen nicht ungewichtigen Grund gegen die Heerwart'fche
<lb/>Ansicht hat Busch 2) hervorgehoben, indem er sagt : durch den
<lb/>Gerichtsgebrauch stehe fest, daß die Verbindlichkeit des Stuprator
<lb/>zur Alimentation des unehelichen Kindes auf dessen Erben über- 
<lb/>gehe und man müsse deßhalb -so schließen : — weil die fragliche
<lb/>Verbindlichkeit auf die Erben übergeht, kann sie nicht ans einem
<lb/>Status entspringen — nicht aber so : weil die Ernährungspflicht
<lb/>aus einem Status, oder dem ähnlichen Verhältnisse entspringt,
<lb/>wird sie passiv auf die Erben nicht transmittirt; denn die Prä- 
<lb/>misse würde eine politio principii enthalten, der Schluß aber mit
<lb/>der durch die Praxis anerkannten Rcchtswahrheit i&gt;n Widerspruche
<lb/>stehen.

<lb/>Dagegen hat He erwart*) neuerdings einzuwendcn gesucht:
<lb/>die Regel, daß solche auf einem Status, auf-einem höchst persön- 
<lb/>lichen Verhältnisse beruhenden Verbindlichkeiten auf Erben passiv
<lb/>nicht übergehen, müsse er zwar anerkennen, aber diese Regel sey
</p>
            <p>

               <lb/>') Busch Archiv für civil. Prar. Bd. 23. S. 225. und Note 18.
<lb/>’) Ebendas. S. 223.

<lb/>-) Ztschr. Bd. XVII. S. 55t -

<lb/>Zeitschrift f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. I. Bd. 1. Hst. 10
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0150.tif"
                n="146"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>146 Schoeman, zu der Lehre v. d. Alimentatwn

<lb/>nicht ohne alle Ausnahme, indem nach L. 5. §. 17. de ulend.
<lb/>Über, die Erben des ehelichen Sohnes verpflichtet seyen, dem in
<lb/>der äußersten Dürftigkeit lebenden Vater desselben Alimente zu
<lb/>reichen. Damit sey nachgewiesen, daß das Statusverhältniß nicht
<lb/>absolut den Uebergang der daraus entspringenden Verbindlichkeit
<lb/>auf die Erben hindere, wenn ausdrückliche gesetzliche Vorschrift sol- 
<lb/>ches festsetze. Wenn daher auch feststände, daß unbestrittene
<lb/>^Praxis den Uebergang der in Rede stehenden Verbindlichkeit des
<lb/>unehelichen Vaters auf dessen Erben statuire, so würde daraus
<lb/>wenigstens kein Einwand gegen die von ihm (Heerwart) be- 
<lb/>hauptete Begründungsweise derselben zu entnehmen seyn.

<lb/>Heerwart schließt also so : Da die Regel, nach welcher
<lb/>die auf einem Status beruhenden Verbindlichkeiten passiv auf Er- 
<lb/>ben nicht übergehen, durch L. 5. §. 17. Dig. XXV. 3. eine Aus- 
<lb/>nahme insofern erleide, als den Erben des ehelichen Sohnes, im
<lb/>Falle der äußersten Dürftigkeit des noch lebenden Vaters dort
<lb/>Alimentationspflichten gegen letztere auferlegt würden : so könne
<lb/>auch daraus, daß nach constantem Gerichtsbrauche die Alimenta-
<lb/>tionövcrbindlichkeit des ausscrehelichen Vaters auf dessen Erben
<lb/>übergehe, nicht gefolgert werden, daß deßhalb auch kein Status,
<lb/>.oder ein dem analoges Verhältniß zwischen ausscrehelichen Erzeu- 
<lb/>gern und deren Kindern bestehen könne; also (anders kann die
<lb/>weitere Folgerung nicht seyn) die Regel könne wegen der
<lb/>Ausnahme nicht in Anwendung kommen.

<lb/>Die Anwendbarkeit einer, als solcher anerkannten Regel über- 
<lb/>haupt, bloß aus dem Grunde, weil sie eine Ausnahme habe, in
<lb/>abstracto läugnen zu wollen, wird sich Niemand einfallen lassen,
<lb/>und Heerwart hat eben auch nur den concreten Ausnahme- 
<lb/>fall, als die Anwendung der Regel hindernd, angesehen. Dies
<lb/>gibt Veranlassung, die L. 5. §, 17. Dig. cit. näher zu bewach- 
<lb/>en ; sie lautet :

<lb/>Item rescriptum est, heredes lilii ad ea praestanda, quae
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0151.tif"
                n="147"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>unehelicher Kinder. 147

<lb/>vivus filius ex officio pietatis suae dabit '1, invitos cogi
<lb/>non oportere, nisi in summam egestatem pater deduc- 
<lb/>tus est.

<lb/>Dies Rescript bestätigt die Ncgcl ausdrücklich, will aber eine
<lb/>Ausnahme davon dann wissen, „wenn der Großvater in die dürf- 
<lb/>tigste Armuth gerathen ist," da sollen die Enkel, als Erben, Ali- 
<lb/>mente gebm. Das Gesetz spricht etwas Näheres über diese Prästation
<lb/>nicht aus, und zwar ganz natürlich; denn das römische Recht kennt eine
<lb/>dicsfallsige gesetzliche, civilrechtliche Obligation nicht. Da- 
<lb/>bei drängt sich allerdings die Frage auf : wie soll die Ausnahme- 
<lb/>bestimmung des Rescripts in Ausführung kommen? Mit den
<lb/>Quellen kann die Antwort hierauf nur lauten : durch die inter- 
<lb/>positio judicis (pcdaneO auf dem Wege der extraordinaria cog- 
<lb/>nitio. .

<lb/>fr. 5. §. 2. Dig. 1. c. Et magis est ut utrubique se judex
<lb/>interponat, quorundam necessitatibus facilius succursurus,
<lb/>quorundam aegritudini; et quum ex aequitate haec res
<lb/>descendat, caritateque sanguinis, singulorum desideria
<lb/>perpendere judicem oportet.

<lb/>Das römische Recht gibt dem judex und seinem arbitrium
<lb/>die betreffenden, im speeiellen Falle ihm nöthig scheinenden Anord- 
<lb/>nungen und-Bestimmungen anheim, nach den Grundsätzen der
<lb/>aequitas, ähnlich dem Verhältnisse, in welchem, nach Partienlar-
<lb/>gesetzgebungen oder Territorialgerichtsbrauch es dem Richter über- 
<lb/>lassen ist, das aussereheliche Kind dem Vater, wenn solcher es
<lb/>verlangen darf, oder der Mutter zur Erziehung zu überweisen,
<lb/>je nachdem es ob nequitiam des einen oder andern Thetlö für
<lb/>räthlich und zweckmäßig hält.

<lb/>Man sicht, abstrahirt von allem Anderen, daß der in der
<lb/>L. 5. §. 17. cit. erwähnte Ausnahmesall äußerst restringirt ist,
</p>
            <p>

               <lb/>i) So liest die edit. Taur. darit, die Floreilt, dabat. Haloand.

<lb/>10*
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0152.tif"
                n="148"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>148 Schoemau, zu der Lehre v. d. Alimentation

<lb/>man muß ferner im Auge behalten, daß er bloß für eheliche Ver- 
<lb/>wandtschaft gegeben ist, und daß endlich die Alimentation der ehe- 
<lb/>lichen Ascendenten und Descendcnten gegenseitig auf ein oilioium
<lb/>pietatis, nicht auf eine obligatio, wie die Alimentation der un- 
<lb/>ehelichen Kinder durch ihren Erzeuger nach heutigem Gerichtsbrauch
<lb/>basirt ist.' Läßt aber nun nach bekannten Grundsätzen eine so
<lb/>einzelne, höchst beschränkte Ausnahme keine Ausdehnung auf auch
<lb/>nur ähnliche Verhältnisse zu, und läßt sich der Satz nicht be- 
<lb/>streiten, daß bei der Entscheidung concreter Fälle die ratio legis
<lb/>den unmittelbaren Inhalt der Disposition bildet und Schluß- 
<lb/>folgerungen daraus weder' beschränkend noch erweiternd seyn,
<lb/>. sondern nur reine Substuntionen besonderer Fälle unter die von
<lb/>dem Gesetze wirklich ausgesprochene Norm enthalten können : so
<lb/>muß auch H e e r w'a r t die obenerwähnte Schlußfolgerung von Busch
<lb/>gegen sich gelten lassen, er müßte denn sonst die erweiterte An- 
<lb/>wendung einer singulären Ausnahmebestünmung auf einen, seiner
<lb/>Ansicht nach, ähnlichen, nach der richtigern Meinung aber, ver- 
<lb/>schiedenen Fall sich statniren, und endlich doch auch nur der pe- 
<lb/>titio principii sich schuldig machen wollen, daß zwischen ausscrghe-
<lb/>lichen Kindern und deren Erzeugern ein Status , oder ein dem
<lb/>analoges persönliches Verhältniß Statt finde.

<lb/>Dürfte sich aus dem Bisherigen die Unhältbarkeit der H e e r-
<lb/>wart'schen Meinung ergeben : so läßt sich dagegen wider die
<lb/>v. -Schrö ter'sehe Ansicht im Wesentlichen etwas nicht einwenden;
<lb/>denn alles, was zur Begründung derselben von v. Schröter
<lb/>angeführt worden ist, stimmt mit den im ersten Theile dieser Ab- 
<lb/>handlung besprochenen Grundsätzen des vorhandenen Rechts über- 
<lb/>ein. Nur das möchte zu erinnern seyn, daß v. Schröter be- 
<lb/>hauptet, die von dem Erzeuger eines unehelichen Kindes durch
<lb/>die Thatsache der Erzeugung contrahirte selbstständige Obligation
<lb/>sey mit keiner weitern persönlichen Nclation zu dem
<lb/>Kinde verbunden. Es eristirt neben diesem Obligationsverhältnisse
<lb/>allerdings wenigstens noch eine persönliche Relation des ausser-
<lb/>ehelichen Erzeugers zu dem Kinde, nämlich die, mit der zwischen
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0153.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>unehelicher Kinder. 149

<lb/>beiden vorhandenen Blutscinheit rechtlich verbundene Wirkung der
<lb/>Ehehindernisse v. Schröter geht mithin in dieser Beziehung
<lb/>zu weit und jener Zusatz muß nothwendig in Wegfall komme».
<lb/>Es schwindet damit auch eine Schroffheit, an welcher v. Schrö-
<lb/>ter's Ansscht in ihrer äußern Hinstcllung litt, und woran na- 
<lb/>mentlich Heerwart mit Recht Anstoß genommen hat.

<lb/>Unter den Schriftstellern neuester Zeit hat die vcrthcidigte
<lb/>, Meinung auch noch einen Anhänger an Ackermann in Dresden
<lb/>gefunden 2). Nach diesem hat die Alimentationökkage nicht ei- 
<lb/>gentlich den Zweck, die Paternität ftstzustellen, sondern sie zieht
<lb/>nur aus der Thatsache der fleischlichen Vermischung den Schluß
<lb/>auf die gesetzliche Verbindlichkeit zu Bezahlung von Alimenten,
<lb/>und läßt insofern die Frage der eigentlichen Paternität unerörtert.
<lb/>Es handelt sich nach ihm nicht um Erwerbung von Familienrech- 
<lb/>ten, und die Frage, ob eine Person alö Schwängerer anzusehen
<lb/>sey, ist nicht eine quaestio status. — Einige Ausführungen über
<lb/>die Consequenzen der vertheidigten Rechtsansicht mögen einem
<lb/>späteren Aufsatze Vorbehalten bleiben.
</p>
            <p>

               <lb/>*) kr. 14, $. 2. Dig. de ritu nuptiar. (XXIII. 2 ) fr. 54. Dig. eod.

<lb/>*) Zeitschr. für Rechtspflege und Verwaltung für das Königr. Sach-
<lb/>fen. Neue Folge Iahrg. 1841. XXV. S. 509.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0154--><desc>
</desc>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Revision der Lehre von den Quellen des gemeinen deutschen Civilprozesses </title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sartorius, J. B.">Von Herrn Prof. Dr. J. B. Sartorius in Heidelberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf01+1845_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>V.
</p>
            <p>

               <lb/>Revision der Lehre von den Quellen des gemeinen
<lb/>deutschen Civilprocesses.

<lb/>- Von '

<lb/>. Herrn Prof. Dr. I. B. SartoriuS in Heidelberg.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 1.

<lb/>Einleitung.

<lb/>Bereits im Bd. XXVII. S. 81 ff. des Archivs für die civi- 
<lb/>listische Praxis ist die Behauptung geltend gemacht worden, daß
<lb/>die Lehre vom Gewohnheitsrecht von. dem Standpunkte des Civil-
<lb/>prozcffts aus noch nicht gehörig bearbeitet ftp. Es ist dies in
<lb/>der That eine Wahrheit, die von der ganzen Quellenlehre gilt.
<lb/>Im Civilprozeffe begnügt man sich immer noch damit, die For- 
<lb/>schungen der Romanisten und Germanisten auf dem Gebiete des
<lb/>Civil- oder Privatrechts ohne weitere Modification herüberzu-
<lb/>zichen, oder doch davon bloße Nutzanwendungen zu machen. Und
<lb/>doch hat der Civilprozeß im weiten Bereich seiner Quellen so viel.
<lb/>Abweichendes und Besonderes, daß jene Methode durchaus nicht
<lb/>befriedigen kann. Dazu gesellt sich noch der Uebelstand, daß im
<lb/>Laufe der Zeit die lebendige Kcnntniß mancher Prozeßqucllcn, na- 
<lb/>mentlich der Reichsgesetze, sich abgespannt hat und ihre Tiefe
<lb/>Zeitschrift f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. I. Bd. 2. Hst. 11
</p>
            <pb facs="2085151_nf01+1845_0156.tif"
                n="152"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>152 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>versumpft ist. Die Lehre von den Quellen unseres Civilprozesses
<lb/>muß daher nothwendig einer Revision unterworfen, in ihrer Ei-
<lb/>genthiimlichkeit ergründet, belebt und ausführlich erörtert werden,
<lb/>wobei auch die bisherigen Leistungen kritisch zu berücksichtigen, und
<lb/>im Falle der Probehaltigkeit mit einzuwebcn sind. Die Lehrbücher,
<lb/>auch die besten, konnten diese Aufgabe nicht lösen, weil der com-
<lb/>pendiarischen Behandlung Kürze der Darstellung zu sehr Gesetz
<lb/>ist. An Handbüchern und Monographieen, welche die Lehre er- 
<lb/>schöpft haben sollten, fehlt cs aber gänzlich. — Aus der Erwä- 
<lb/>gung dieser Zustände und aus dem Gefühl des Bedürfnisses ist
<lb/>die gegenwärtige Abhandlung hervorgegangen.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 2.

<lb/>Begriff und allgemeine Ansicht der Quellen.

<lb/>Quelle ist für den heutigen Prozeß Alles, was für die- 
<lb/>sen aus sich selbst eine praktisch gültige Rechtsnorm erzeugt, und
<lb/>dieselbe der Praxis unmittelbar zufließen läßt. Diesem Begriff
<lb/>reihen sich folgende Betrachtungen und Erklärungen an : I) Jede
<lb/>Quelle ist nothwendig etwas Objectives und Aeußeres;
<lb/>denn das Subjective und Innere des Menschen ist in den Pro-
<lb/>teuögestalten der Willkühr befangen, unbestimmt, individuell per- 
<lb/>sönlich und unzuverlässig, so daß es die Aufgabe einer Quelle
<lb/>nicht erfüllen kann, indem es sich sonst selbst binden müßte. I n- 
<lb/>nere Rechtsquellm, wozu man Vernunft, Erfahrung, Willkühr (!)
<lb/>u. s. w. rechnet *), gibt cs also nicht. Ein Richter, der nur
<lb/>nach seinen eigenen Einfällen verfährt- hat sich von den Quellen
<lb/>losgesagt. Die weitere Unterscheidung von formalen und rea- 
<lb/>len Quellen 2) ist zum Mindesten sehr überflüssig und allzu
</p>
            <p>

               <lb/>') Wening, Lehrb. d. Encycl. u. Methodologie d.Rechtswiff. (Lands-
<lb/>Hut, 182t.) §§. 62. 63.

<lb/>’) Wening a. a. O.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0157.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Cwilprozesses. 153

<lb/>philosophisch für das positive Recht. H) Ausgeschlossen ist hier
<lb/>Alles, was nur für die Nechtsgeschichte oder für die Ge- 
<lb/>setzgebung quellenmäßig und motivirend ist; denn solches kann
<lb/>auf dem Boden des geltenden Rechts höchstens die untergeord- 
<lb/>nete Bedeutung eines Hülfsmittels, oft nicht einmal diese haben').
<lb/>III) Die Annahme mittelbarer Quellen ist dem Sinn,
<lb/>welchen der Sprachgebrauch mit „Quelle" verbindet, zuwider, und
<lb/>darum auch in der Wissenschaft anstößig. Demnach werden hier
<lb/>die abstracten Eintheilungen und Unterscheidungen bei Seite liegen
<lb/>gelassen, es folgt vielmehr die Darstellung der Lehre von den
<lb/>einzelnen besonderen Quellen, und zwar sowohl von den wahren,
<lb/>als von den bloß vermeintlichen.

<lb/>§. 3.

<lb/>Ä) Gesetze,

<lb/>a) Römisches Recht

<lb/>Das Römische Recht hat auch für den gemeinen deut- 
<lb/>schen Civilprozeß ein großes Ansehen als Quelle erlangt »), se-
</p>
            <p>

               <lb/>') Vgl. hiezu Schilling, Lehrb. f. Jnstit. und Geschichte b. Rom.
<lb/>PrivatrcchtS. Lief. I. (Leipz. 1834) fj. 25. Note a.

<lb/>2) v. Grolman, Theorie d. gerichtl. Verfahr. §.9. v. Gaisberg,
<lb/>allgem. Borkenntnisse zur Theorie d. bürg. Proz. (Stuttg. 1820)
<lb/>§. 184 ff.


<lb/>*) Bethmann-Hollweg, Grundriß zu Vorles. üb. den gem. Civil- 
<lb/>prozeß. Vorrede S. III—XVIII. Dessen Handb. d, Civilproz.
<lb/>Abth. I. Bd. I. Vorr. S. XIV—XVI.

<lb/>2) Nach v. Savigny (System d. Rom. Rechts. Bd. I. S. 26. 69.)
<lb/>scheint es, die Römischen Prozeßgcsctze seycn gar nicht rccipirt wor- 
<lb/>den , weil diesen ein staatsrechtlicher Charakter inwohne. Selbst
<lb/>abgesehen davon, daß der Prozeß, der Römische nicht ausgenommen,
<lb/>keineswegs ausschließlich dem Staatsrcchte angehört, (v. Linde,
<lb/>Lehrb. §. 39.) ist v. Savigny's Ansicht unrichtig. Bei der Re-
<lb/>ception des Römischen Rechts machte man keinen Unterschied zwi- 
<lb/>schen Civilrecht und Civilprozeß, man nahm beide, insoweit sie glos-
<lb/>firt waren, über Bausch und Bogen auf, wenn die Römischen Be- 
<lb/>ll * *
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0158.tif"
                n="154"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0158"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>154 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>doch bei Weitem nicht in dem Maaße, wie für das
<lb/>Civilrecht.

<lb/>Eine Hauptursache dieser Erscheinung ist die verhältm'ßmäßige
<lb/>Armut h des Corpus juris an Materialien für den Prozeß
<lb/>verbunden mit dem Zustande der Compilation. In die Pan-
<lb/>decten nahm Justinian aus den Schriften der classischen
<lb/>Juristen wenige Lehren über den Prozeß als noch brauchbar auf,
<lb/>weil mit der veränderten Gerichtsverfassung das ganze gerichtliche
<lb/>Verfahren eine andere Gestalt erhalten hatte, und die strengen
<lb/>Formen und feierlichen Handlungen, welche mit dem alten oräo
<lb/>judiciorum privatorum zusammenhingen, außer Uebung gekommen
<lb/>waren. Nebstdem hatten nur wenige Theile des Gerichtswesens
<lb/>eine solche Ausbildung erlangt, daß die darauf bezüglichen Stellen
<lb/>noch hätten genügen können Die den Pandccten wirklich ein- 
<lb/>verleibten Bestimmungen wurden selten bei ihrer ursprünglichen
<lb/>Beschaffenheit gelassen; einige verdankten die unveränderte Aufnahme
<lb/>nur ihrer allgemeinen Fassung *). Das Meiste wurde verstüm- 
<lb/>melt und verfälscht *), oder auf eine erzwungene Weise den neuen
</p>
            <p>

               <lb/>stimmungen nicht in einem unbesiegbaren Widerspruche mit den
<lb/>deutschen Einrichtungen standen. Wächter im Archiv f. d. eivilist.
<lb/>Prax. Bd. XXIH. S. 436 f.

<lb/>&gt;) In der älteren Zeit hatte der Römische Prozeß noch gar keine eigene
<lb/>Quellen. Der Codex Theodosianus enthält nur eine kleine Zahl
<lb/>von Titeln über das Verfahren, welches meistens dem Gerichtsge- 
<lb/>brauche zur Ausbildung anheimsiel, weit mehr über die Verfassung
<lb/>der Gerichte. Eben so die Novellen dieses Codex. Bethmann-
<lb/>Hollweg Handb. S. XIV— XVI.

<lb/>5) Z. B. die Appellation, über welche viel exccrpirt ist. Tu. Dig. de
<lb/>appellat, et relat. (49, 1.) seqq. bis Tit. 13.

<lb/>0 Z. B. über den Beweis, Titt. 1%. de probat. (22, 3.), de fide
<lb/>instrnm. (22, 4), de testib. (22, 5.), und über die Wirkungen des
<lb/>richterlichen Urtheils, Tin. Dig. de re jud. (42, 4.) de except. rei

<lb/>&gt; jud. (42, 2.).

<lb/>*) Tit. Dig. de off. consul. (1, 10.) se&lt;p[. ,
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0159.tif"
                n="155"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0159"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozesscs. 155

<lb/>Prozeßformen angepaßt').— In dm Institutionen sind nur
<lb/>die litt. 6. 10—17, Lib. IV. für den Prozeß besonders wichtig.
<lb/>—. Der Codex enthält zwar viele Nachrichten über das Acmter-
<lb/>wesen^), die Advokaten und Procuratore» * *), die Gerichtsstände
<lb/>und das Hülfspersonal der Behörden s); von dem Verfahren
<lb/>aber, wenn gleich Bestimmungen darüber häufiger Vorkommen °),
<lb/>als im Codex Theodosianus, gibt er kein vollständiges Bild.
<lb/>Ein ähnliches Resultat liefern die Novellen — Hiezu kam
<lb/>noch, daß, ganz im Widerspruche mit den Bedingungen einer
<lb/>kräftigen Fortbildung deö Prozesses, tte _ allgemeinen Theorieen,
<lb/>welche man noch in die Compilation cinstreute, in der Zeit Ju-
<lb/>stini an's ihre alte Haltung und ihren geschlossenen Zusammen- 
<lb/>hang verloren hatten. Die Constitutionen der Kaiser enthielten
<lb/>ohnehin nur fragmentarische Anordnungeü und Nachhülfen in ein- 
<lb/>zelnen Punkten.

<lb/>So vereinigte sich Alles, um dem Werke Justinian's, so
<lb/>weit es den Prozeß betrifft, den Charakter der Unvollständigkeit,
<lb/>der Dürftigkeit, ja sogar der Entstellung und Verdorbenheit anzu-
</p>
            <p>

               <lb/>J) Tit* Dig. de in jus voc. (2, 4.) seqq. hl'S Tit, 7. — Titt. l)ig. do
<lb/>edendo (2, 13.), de interrog. (11, 1*) etc. etc.

<lb/>2) Tit, Cod. de off, praef. praet. (1, 26.) seqq.

<lb/>*) Tit* Cod, de postid. (2, 6.) seqq.


<lb/>*) Tit. Cod. de jurisdict. (3, 13.) seqq.

<lb/>s) Tit. Cod. de princip agent, in reb. (12, 22.) seqq.

<lb/>6) Titt. Cod. de edendo (2, 1.), de in jus voc. (2,2.), de satisdando
<lb/>(2, 57.), de formul. et impetriat, act. sublat (2, 58.), dejurejur.
<lb/>propt. caliunn. (2,59.), de judiciis. (3,1.) seqq. — de litis contest.
<lb/>(3,9.) seqq. — de probat. (4, 19.) seqq. — de sent. praef, praet.
<lb/>(7, 42 ) seqq. — de appell. (7, 62.) seqq. — qui bonis ced. poss.
<lb/>(7, 75.), de interdict. (8, 1.), de except. (8, 36.)

<lb/>’) Für die Gerichtsverfassung sind wichtig Nov, 8. 10, 13. 15. 20.
<lb/>24—31. 41. 44. 50. 60. 62. 75. 79. 82. 83. 86. 102— 104. 123.
<lb/>Edict. 4. 8. 18., für das Verfahren JVov. 23. 49. 53. 69. 73. 90.
<lb/>96. 112. 126 135,
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0160.tif"
                n="156"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>156 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>eignen. Die Justinianische Sammlung würde daher, selbst
<lb/>bei einem glücklichen Verlaufe der späteren römischen Geschichte,
<lb/>die Voraussetzungen nicht in sich vereinigt haben, um auf den Pro- 
<lb/>zeß anderer Volker mit so überwältigender Kraft und so umfas- 
<lb/>sender Macht einwirken zu können, wie es bei dem Civilrcchte ge- 
<lb/>lungen ist. Um so weniger konnte dies unter den zerstörenden
<lb/>Schicksalen geschehen, welche im Mittelalter über die römische
<lb/>Welt hereinbrachen. Von da an treten uns aus der Weltge- 
<lb/>schichte Gründe entgegen, weßhalb der römische Prozeß mit seinem
<lb/>Einflüsse zurück bleiben mußte. Nach Auflösung des westlichen
<lb/>Reichs dauerte, wie in Frankreich und Spanien, so auch in Ita- 
<lb/>lien römisches Recht fort; allein gerade der Prozeß vermochte
<lb/>unter den damaligen Umständen seine Herrschaft und seine Eigen-
<lb/>tbümlichkeit nicht zu behaupten *}. Die ganze römische Gerichts- 
<lb/>verfassung ging um das zehnte Jahrhundert in dem Drange der
<lb/>neuen Ordnung der Dinge unter; viele Prozeß-Institute starben
<lb/>völlig ab, und da die Ergänzung durch römische Sitte und leben- 
<lb/>dige Tradition hinweggefallen war, traten Rechte und Gewohn-
<lb/>heiten ganz anderer und fremder Art an deren Stelle. Im
<lb/>zwölften Jahrhundert aber, bei dem Wiedererwachen der juristi- 
<lb/>schen Studien, erlitt der Prozeß unter den Händen der Glossa-
<lb/>torenschule nicht nur eine gänzliche Umwandlung, sondern auch
<lb/>Vieles, was noch unter Justinian als Ueberrest aus der klassi- 
<lb/>schen Zeit gegolten und bisher sein Daseyu fortgeschleppt hatte,
<lb/>verlor als unverständlich und überflüssig seine Bedeutung, nach- 
<lb/>dem^ längst der Zusammenhang des Lebens und der Wissenschaft
<lb/>mit der früheren Geschichte zerrissen war. Zu gleicher Zeit er-
<lb/>probten auch die Statute, die germanischen Gerichtshöfe in Ita- 
<lb/>lien und die geistlichen Rechte ihre theils zerstörenden, theils um- 
<lb/>bildenden, theils erzeugenden Kräfte.
</p>
            <p>

               <lb/>H (Pöttinger) in v. Zu-Rhein's Jahrbuch, d. Proz. Bd. 1.
<lb/>S. 126-128.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0161.tif"
                n="157"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civitprozesses. 157

<lb/>Erst in dem durch diese vielen Wechselfälle herbeigeführten
<lb/>Zustande der Verwandlung und Zersetzung, gemischt mit einer
<lb/>Menge mittelalterlicher Formationen, und getragen von der Glosse,
<lb/>gelangte der römische Prozeß, mit Hülfe der christlichen Kirche'),
<lb/>durch die auf den lombardischen hohen Schulen gebildeten Juristen
<lb/>und durch die Vorstellung, daß die deutschen Kaiser Nachfolger
<lb/>der römischen seycn nach Deutschland, in die Lehrsätze * 2 3), in
<lb/>die Rechtsbrecher des Mittelalters 4), in die Reichsgerichte und
<lb/>Reichsgesetze s), endlich in die Territorien, deren Gerichte und
<lb/>Gerichtsordnungen °). Aber auch auf deutschem Boden blieben
<lb/>die Kämpfe und Niederlagen nicht aus. Der altdeutsche Prozeß
<lb/>ging zwar bei diesen Bewegungen größten Theils unter, doch be- 
<lb/>haupteten sich, besonders bis zur Errichtung des Reichs-Kämmer- 
<lb/>gerichts (im I. 1495), noch viele germanische Elemente, theils
<lb/>allgemein in Deutschland, theils wenigstens in einzelnen Ländern,
</p>
            <p>

               <lb/>&gt;) Struben, Nebenstundm Th. V. Al&gt;h. XXXII. §. X. (Pollln-
<lb/>ger) a. a. O. S. 121.


<lb/>2) Vgl. Gerstlacher Corp. jur. Germ. Bd. IV* S. 15—18*


<lb/>3) Besonders auf den ältesten, nach dem Muster der Schulen zu B o -
<lb/>logna und Paris eingerichteten deutschen Universitäten zu Prag,
<lb/>(I. 1348) Wien, (1365) Heidelberg, (1386) u. s. w. Eich- 
<lb/>horn, Deutsche Staats- und Rechtsgesch. (V. Ausg.) Th. III.

<lb/>441.


<lb/>4) Büchner, d. öffentl. Gerichtsverfahren (Erlang. 1825.) §* 104.
<lb/>S. 191—193.

<lb/>3) Ludwigs R. A. v. 1342 rc. Eichhorn a. a. O. §§. 440. 441.
<lb/>«) Maurer, Geschichte d. öffentl. mündlichen Gerichtsverfahrens
<lb/>(Heidelb. 1824.) §. 207. S. 308 ff. Eichhorn a. a. O. §. 441.
<lb/>Daher die „Reformationen" der Statute von Coln, (1437)
<lb/>Nürnberg (1479 begonnen, 1484 vollendet), Worms (1498)
<lb/>rc. rc* Büchner a. a. O. h. 105. Mittermaier, Grundsätze
<lb/>d geM. deutschen Privatrechts. (VI* Amsg.) Bd. I* §. 16. N. 10.
<lb/>Ueber Württemberg vgl. Wächter, Handb. des im Königreiche
<lb/>Württemberg geltenden Privatrechts (Stuttg. 1839 ff.) Bd. I.
<lb/>Abth. I. S. 76-60. . .
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0162.tif"
                n="158"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>158 Sartorius/ Revision ver Lehre

<lb/>namentlich in Beziehung auf die Verfassung der Gerichte, in wel- 
<lb/>cher nichts Römisches aufkommen konnte

<lb/>Wenn nun gleich aus den bisherigen Erörterungen die nöthi--
<lb/>gen Aufschlüsse hervorgehen, so ist doch nicht zu. übersehen, daß
<lb/>auch noch an der Natur des Prozesses überhaupt die
<lb/>Kraft des römischen Einflusses sich "brechen mußte. In der That,
<lb/>das Gerichtswesen eines Volkes^ ist so fest mit dessen Geist, Bil- 
<lb/>dung und Staatsverfassung verwachsen, daß gerade hierin fremde
<lb/>Elemente am wenigsten Eingang finden, und beinahe nie die ent- 
<lb/>schiedene Herrschaft usurpiren können. Dazu gesellt sich der Um- 
<lb/>stand, daß im Prozesse auch die Parteien handeln. Das Ci-
<lb/>vilrecht ist bei den.Entscheidungen in den Händen der Richter,
<lb/>und bei den Vorträgen meistens in der Gewalt der Advokaten;
</p>
            <p>

               <lb/>Die noch jetzt geltende Aktenversendung ist aus der alten
<lb/>Rathserholung bei den Oberhofen entstanden. Sartorius in der
<lb/>Zeitschrift f. Civilrccht u. Proz. Bd. XIV. S. 222 ff. Die Acht,
<lb/>als Ungchorsamsstrafe," war nur eine Modisicatkon der alten Strafe
<lb/>am Landrecht. Grimm, deutsche Rechts-Alterth. S. 730 ff.
<lb/>Dennoch wurde sie erst im I. R. A. §. 36. aufgehoben. Vrgl.
<lb/>noch Projett d. perpet. W. C. von 1711. Appendix Constit. am
<lb/>Ende. Das Ein lag er, nach Grimm a. a. Q. S. 6^0 ein al- 
<lb/>tes deutsches Executionsmittel, wurde erst in der R. P. O. v. 1577.
<lb/>Art. XVII. §§. 10. 11 abgeschaffr, in Holstein aber hat es sich
<lb/>erhalten.- Eichhorn, Einleit, in d. deutsche Privatrecht §. 125.
<lb/>Note 1. Die Ge n o ssen ger ichte gingen erst seit Errichtung des
<lb/>Reichs-Kammergerichts unter, an manchen Orten dauerten sie noch
<lb/>bis spät in das sechzehnte und si'ebenzehnte Jahrhundert. Mau- 
<lb/>rer, Geschichte d. Gerichtsverf. §. 211. S. 234 ff. 212. S.
<lb/>326 ff. §. 214. S. 329. Die Schöffen nahmen nur eine andere
<lb/>Gestalt an. Puchta, d. Dienst d. deutschen Justizämter. Th. I.
<lb/>§§. 39. 42. Im Awsba ch i s chen blieb die alte Schöffeneinrich-
<lb/>tung bis zum achtzehnten Jahrhundert. Puchta a. a. O. §. 39.
<lb/>Note f. Neuerlich hat das Württembergische Organisations-
<lb/>Edkct über die Rechtspflege in den untern Instanzen vom 31. Dez.
<lb/>1818. §. 46. Schöffen angeordnet. Dergleichen ließe sich noch
<lb/>Vieles anführen. Vgl. Maurer a. a. O. §. 203. S. 312. §.229.
<lb/>S. 359. *
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0163.tif"
                n="159"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozefses. 159

<lb/>daher kann fremdes Civilrecht schon dann in Gebrauch kommen,
<lb/>wenn nur der Stand der praktischen Juristen sich demsel- 
<lb/>ben zuwendet. Es genügt sogar, wenn nur die Richter allein
<lb/>dafür eingenommen sind, weil sie das Recht nach ihrer eigenen
<lb/>Reflerion dictiren können, ohne an die Suggestionen der Advokaten
<lb/>gebunden zu sepn Die Proz eßhandlungen dagegen wer- 
<lb/>den häufig von Leuten aus dem Volke persönlich vorge- 
<lb/>nommen; die Stellvertretung durch Advokaten ist oft nicht zulässig,
<lb/>oder nicht möglich, oder nicht beliebt. Ein solches Handeln setzt
<lb/>nun aber Kenntniß des Prozesses voraus. Darum hält es immer
<lb/>äußerst schwer, fremde Formen, die das Volk nicht versteht, und
<lb/>in welche es sich nicht eingelebt hat, in die Praxis einzubürgern.
<lb/>Dergleichen Gründe geboten den Gesetzgebern und Juristen Deutsch- 
<lb/>lands, im Prozesse die alten iutb landesüblichen Einrichtungen
<lb/>und Verfahrungsweisen zu schonen, so daß der sich andrängende
<lb/>römische Stoff nur eine untergeordnete Stellung einnehmen
<lb/>mußte 2). Die Kammergenchtsordnuug von 1495, wenn sie
<lb/>gleich im 8. 3 von „des Reichs und gemeinen Rechten"^
<lb/>spricht 4), ließ noch die alten deutschen „Ordnungen, Statuten
</p>
            <p>

               <lb/>i) Daher wurden bei dem Reichs-Kammergcrichte die Plenarbeschlüsse,
<lb/>welche das materielle Recht betrafen, den Procuratorm gar nicht
<lb/>bekannt gemacht. Gerstlacher, Corp. jur. Germ. Bd. IV.
<lb/>S. 188.

<lb/>**) Struben, Nebenstunden. Th. V. Abh. XXXII. §. XXV.

<lb/>'*) Diese Lesart statt der gewöhnlichen : „nach des Reichs gemei- 
<lb/>nen Rechten," erklärt Eichhorn (Deutsche Staats- und Rechts- 
<lb/>geschichte. Th. III. §. 442. Note a ) als die richtige. Allein in
<lb/>m dem Projekte der K. G. O., welches auf dem Reichstage von
<lb/>I486 war vorgelegt worden, hieß es einfach : „nach des Reichs
<lb/>Rechtz" dieser Ausdruck soll in den : „nach des Reichs ge- 
<lb/>meinen Rechten," umgeändert worden seyn. Gerstlacher,
<lb/>Corp. jur. Germ. Bd. IV. S. 11 f.

<lb/>*) Schon im Landfrieden Albrechts II. v. 1438, §. 25. sind die ge- 
<lb/>meinen Rechte erwähnt. Es wird übrigens bezweifelt, ob in
<lb/>der angeführten Stelle der K. G. O. v. 1495 die Reccption des
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0164.tif"
                n="160"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0164"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>160 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>und Gewohnheiten" in ihrer Kraft bestehen '), und legte über- 
<lb/>dies den Grund zu dem Cameralprvzeß, der auch wieder das
<lb/>römische Recht in vielen Punkten modifizirte oder neue Normen
<lb/>erzeugte, und eine reichhaltige Quelle des deutschen Civilprozesses
<lb/>wurde.

<lb/>Hieraus ersieht man, wie übel berathen von jeher Diejenigen
<lb/>waren, welche in dem Corpus juris civilis die breite Grundlage
<lb/>des deutschen Prozesses aufsuchten, und wie sehr bei der Anwen- 
<lb/>dung römischer Quellen Vorsicht anzuempfehlen ist. In der
<lb/>Praxis hält man sich an den Grundsatz, daß alle Bestimmungen
<lb/>über die Formen, welche mit der römischen Staats- und Gerichts- 
<lb/>verfassung im Zusammenhänge standen, keine Gültigkeit mehr
<lb/>haben, andere Theile des römischen Rechtes aber, besonders wenn
<lb/>sie materielle Vorschriften enthalten, zu den Prozeßquellen zu
<lb/>zählen sind 2).
</p>
            <p>

               <lb/>römischen Rechtes gemeint sey. Eichhorn a. a. O. Th. 711.
<lb/>§. 410. S. 329. § 442. S. 339 ff. gal cf, jurist. Encycl. §. 90.
<lb/>Note 141. S. aber Gerstlacher a. a. O. Bd. IV. S. 3. und-
<lb/>v. Wo chter, gcm. Recht Deutschlands, insbesondere Gemeines
<lb/>deutsches Strafrecht. «Leipzig 1844.) S. 21. Note 21. — In den
<lb/>Reichsgesetzcn wird gemeines Recht öfters angeführt. K. G. O. v.
<lb/>1555. Th. I. Sit. XIII. §. 1. Sit. I.VII. Th. II. Sit. XXIII.
<lb/>am E. Sit. XXXI. § 13. Sh. III. Sit. 1.III. §. 9. Sit. LIV.
<lb/>D. 7C. v. 1557. h. 5. (Gone. d. K. G. O. Sh. II. Sit XXV. §.17.
<lb/>Sit. XXXIV. §. 14. Sh. III. Sit- LXIV. I. R. A. $. 105. Das
<lb/>Corpus juris civilis ist spcciell genannt in d. R, H. R. O. v. 1654.
<lb/>Sit. VII.'§.'24.

<lb/>’) Die Statutarrechte der deutschen Länder wurden bei dem Kammcr-
<lb/>gcrichte aufbewahrt, um darnach sprechen zu können. Als bei dem
<lb/>Einfälle der Franzosen im XVII. Jahrhundert viele verbrannt wa- 
<lb/>ren, wurde durch die gemeinen Bescheide v. 13. April 1692 u. 27.
<lb/>Aug. '1764 für deren Wicderersetzung gesorgt. Gerstlacher a.
<lb/>a. O. Bd. IV. S. 85 f.

<lb/>*) v. Linde, Lehrb. d. Civilproz. §. 15. Bgl. noch Jordan im Ar- 
<lb/>chiv s. d. civilist. Prax. Bd. VIII. S. 215—218.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0165.tif"
                n="161"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozesses 161

<lb/>§. 4.

<lb/>b) Canonisches Recht

<lb/>In einem ganz anderen Lichte erscheint das Canonische
<lb/>Recht. Die Verfasser desselben gingen von dem Gedanken aus,
<lb/>mit kritischer Benützung des vielen zerstreuten Stoffes einen eige- 
<lb/>nen vollständigen Prozeß zu erschaffen, und das Gerichtswesen
<lb/>der ganzen christlichen Welt in eine gewisse Einheit und Ueberein-
<lb/>stimmung zu bringen. Daher ist das Corpus juris canonici sehr
<lb/>reich an Bestimmungen über den Prozeß, sowohl hinsichtlich der
<lb/>Gerichtsverfassung, als des Verfahrens. Das De er et Gra-
<lb/>tian's liefert zwar noch eine geringe Ausbeute 0, desto ergiebi- 
<lb/>ger ist sie aber in den Deeretalen Gregor's IX. * 2 3 * 5J, deren
<lb/>zweites Buch ganz dem Prozeß gewidmet ist. In dem sechsten
<lb/>Buch der Dcrckalen *'), in den Clementium 0 und in den Extra- 
<lb/>vaganten 0 wiederholt sich diese Thatsache. Die Geschichte und
<lb/>Beschaffenheit des canonischen Rechts, sein ehrwürdiger Ursprung
<lb/>aus dem Schooß der christlichen Kirche, seine Verwandtschaft mit
</p>
            <p>

               <lb/>*) Mich. Godofr. Wernher, de auctoritate juris canonici in processua-
<lb/>libus. Vitemb. 1759. (P ol.linger) in v. Zu-Rhein'S Jahrbuch,
<lb/>d. Proz. Bd. I. S. 122. 134 ff.


<lb/>Causs. 2. 11. 14.


<lb/>3) Titt. X de rescript. (1. 3.), de off. et potest, jud. deleg. (1, 29.),
<lb/>de off. jud. ord. (1, 31.), de postul. (1, 37.), de procur. (1, 38.),
<lb/>de in integr. reslit. (1, 41.), de arbitr. ^1, 43.).

<lb/>3) Titt. in VI. de rescript. (1, 3.), de off. et potest, jud deleg. (1,
<lb/>14.), de off. ord. (1,16), de procur. (1,19.), de restit. in integr.
<lb/>(1,21.), de arbitr, (1, 22.), dann Sexti lib. II.


<lb/>*) Lib. I. Tit. 2/8 — 11. Lib. II. Titt. 1. — ult.


<lb/>5) Extravag. comm. Lib. I. Titt. 6.7. Lib. II. Titt 1 — ult. Die Gültigkeit der
<lb/>Extravaganten wird bestritten. Gerstlachkr , Corp. jur. Germ.

<lb/>^ Bd. IV. S. 27. . Falck, jur. Encyclop. § 103. am E. Walter,
<lb/>Lehrb. des Kirchenrechts. (IX. Aufl.) §. 120. Note i.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0166.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>162 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>den germanischen Einrichtungen und Nechtsansichtcn seine an- 
<lb/>fängliche Bevorzugung auf den deutschen Universitäten , die
<lb/>Anwendung geistlicher Gerichtsschreiber * * 3J, und viele andere Um- 
<lb/>stände Frachten es mit sich, daß der canonische Prozeßgang, wel- 
<lb/>cher zuerst nur bei den geistlichen Gerichten beobachtet wurde, auch
<lb/>bei den weltlichen Richtern leichte Aufnahme fand. Durch Wis- 
<lb/>senschaft und Gerichtsgcbrauch, unter steter Förderung, durch den
<lb/>starken Arm der Kirche, verbreitete er--sich in Deutschland aller
<lb/>Orten, und gewann auch bei den Reichsgerichten einen Mittel- 
<lb/>punkt seiner Macht 4J, den römischen Prozeß stellte er dabei in
<lb/>den Hintergrund 5). Welch einen bedeutenden Einfluß das cano- 
<lb/>nische Recht auf unseren Civilprozeß ausgeübt, wie viele Institute '
<lb/>es begründet, aber auch, wenn sie schon früher bestanden, verän- 
<lb/>dert, zersetzt, oder ausgebildet, und wie cs eine lange Zeit hin- 
<lb/>durch die Rechtsgeschichte getragen habe, dies Alles kann erst
</p>
            <p>

               <lb/>Estor, vestigia jur. Germ, in jure canon. Marb. 1750. IIommel,


<lb/>rhapsod. obs. DCXLIX. DCL. Heikecch, eiern, jur. Germ. L. III.
<lb/>4. CCLIV. not. *


<lb/>3) Eichhorn, Deutsche Staats- u. Rcchtsgesch. Th. III. §. 441.


<lb/>*) Bodmann, Rheingau. Alterth. Abth. II. S. 634.

<lb/>*) Vgl. R. H. R. O. v. 1654. Tit. VII. §. 24.


<lb/>*) Maurer, Gesch. d. Gerkchtsverf. 8- 209. S. 316 ff. Nach der
<lb/>im Mittelalter geheiligten Ansicht sollte der Staat, wegen seiner
<lb/>irdischen Zwecke und der damit verbundenen Zerstreuung in weltli- 
<lb/>ches Treiben, der Kirche Ehristi, als dem Göttlichen und Ewigen
<lb/>auf Erden, den Vorrang zugestehen, und mit gläubiger Verehrung
<lb/>derselben dienstbar und unterwürfig seym Dist.10. — Cap. 6. X. de
<lb/>major, et obed. (1, 33.) Sachs. Spieg. Buch I. Art. 1. u. Glosse.
<lb/>Schwab. Spieg. Vorrede. Verord. Friedrichs II. v. 1220. §. 7.
<lb/>Aus dieser Festsetzung der Rangstufen von Kirche und Staat, und
<lb/>aus der Beforgniß, durch das Rechtsstudium werden der Theologie
<lb/>die talentvollsten Leute entzogen, ergab sich auch die Begünstigung
<lb/>des kanonischen und die Zurückweisung des römischen Rechts. Vgl.
<lb/>Capp. 3. 10. X, ne clerici. (3, 50.) Cap. 1. eod. in VI. (3, 24)
<lb/>Cap. 28. X. de privil, (5, 33.) v. S a v igny in d. Zeitschr. für
<lb/>geschichtl. Rechtswissenschaft. Bd. VIII. S. 225.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0167.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozeffes. 163

<lb/>dann begriffen und gewürdigt 'werden, wenn die Wissenschaft so
<lb/>Vieles von dem Strom der Jahrhunderte und der Barbarei über-
<lb/>fluthete oder in den Archiven Italiens begrabene Geschichtsmate- 
<lb/>rial zu Tage gefördert und verbreitet haben wird. Daß v. Sa-
<lb/>vigny's Meisterwerk über die Geschichte des römischen Rechts im
<lb/>Mittelalter diese Nochwendigkeit nicht beseitigt habe, wird aner- 
<lb/>kannt werden müssen. - Die Specialgeschichte des Prozesses lag
<lb/>auch nicht in der Absicht und Richtung dieses Gelehrten. Glei- 
<lb/>ches gilt von Eichhornes classischer Staats- und Nechts-
<lb/>geschichte * *). Ohne ein tiefes Forschen über die Gewohnheiten,
<lb/>die Praxis und die Statute des italischen Mittelalters an Ort
<lb/>und Stelle ist eme klare und vollständige Anschauung der Ver- 
<lb/>hältnisse unmöglich. Erst von dem Fleiße der Zukunft sind die
<lb/>nöthigen Aufschlüsse, auf der Basis jener unschätzbaren Vorar- 
<lb/>beiten, zu erwarten.' —' Uebrigens ist bei aller quellenmäßigen
<lb/>Wichtigkeit doch auch das Corpus Juris canonici zum Theit den
<lb/>Bewegungen der Zeit unterlegen, Vieles Prozessualische ist veraltet
<lb/>und heutiges Tags nicht mehr anwendbar.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 5. . ‘

<lb/>c) Deutsche Reichsgesetze. *)

<lb/>Für das ehemalige deutsche Reich gab es nie ein allgemeines
<lb/>Gesetzbuch, .welches, so wie die peinliche Gerichtsordnung Karl's V.
<lb/>den Criminalprozeß regelte, das Civilverfahren unmittelbar und
<lb/>gleichmäßig festgesetzt hätte. Wir haben nur einzelne und
<lb/>fragmentarische Reichsgesetze, welche, seit der mittelst
<lb/>Vertrags von Verdun ( im I. 843.) vollzogenen Trennung
<lb/>Deutschlands von den andern fränkischen Reichsländern, an die
</p>
            <p>

               <lb/>1 Vgl. überhaupt Bethmann-Hollweg, Handb. d. Civilproz.
<lb/>Abth. I. Bd. I. Vorrede.


<lb/>*) Maurer, Gesch. d. GerlchLsverf. §. 210. S. 323 f. (Po klinger)
<lb/>in v. Zu-Rhein's Jahrbuch, d. Proz. Bd. I. S. 145 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0168.tif"
                n="164"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>164 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>Stelle der Capitularie» getreten sind, und gleichsam die Fort- 
<lb/>setzung derselben ausmachen. Die Reichsgcsetze (deren Kenntniß
<lb/>— beiläufig gesagt — von Tag zu Tag schwächer wird,) gingen
<lb/>"von Kaiser und Reich aus, d. h. sie wurden von den in drei
<lb/>Collegien gechcilten Reichsständen, oder auch von reichsständischen
<lb/>Deputationen entworfen, und mußten von Kaiserlicher Majestät
<lb/>genehmigt seyn Sie waren aber keineswegs für das ganze
<lb/>Reich absolut verbindlich, am wenigsten die Prozeßgesetze, welche
<lb/>^ sich zunächst nur auf die beiden höchsten Reichsgerichte, dasReichs-
<lb/>Kammcrgericht und den Reichshvfrath, bezogen. Der Grund
<lb/>dieser Beschränkung lag in den Verhältnissen der Reichsfürsten.
<lb/>Letztere waren nicht gehalten, die ergangenen Reichsgesetze in ihren
<lb/>Territorien jedes Mal zur Anwendung zu bringen, wie schon die
<lb/>Clausula salvaloria beweist *), vielmehr stand jedem Landesherrn
<lb/>das Recht zu, für sein Territorium, auch ohne kaiserliche Bestä- 
<lb/>stätigung, Gesetze zu geben s), und selbst unter gewissen aus dem
<lb/>Reichsverband folgenden Einschränkungen, Manches den bestehen- 
<lb/>den Reichsgesctzen entgegen zu statuiren * * * 4). Dessen ungeachtet
<lb/>haben die Reichsgcsetze einem großen Thcile nach allgemeine
<lb/>Wichtigkeit erlangt, und sind, auch ausserhalb der Reichsgerichte,
<lb/>Quelle dcö gemeinen Prozesses geworden 5). Denn schon durch
</p>
            <p>

               <lb/>') Glück, Erläut. d Pand. Th. I. §. 24. S. 156 ff. -


<lb/>Falck, jurist. Encyclop. 4. 121. Note 60. Selbst der Borrede der
<lb/>P. G. O. ist diese Clausel einverleibt.


<lb/>s) v. K r eittm a y r, Anmerk. (ib. d. Codicem Maximil. Bavar, civ.
<lb/>Th. I. Kap. Ii. §. Xl. Beispiele sind die Constitutionen des Kur- 
<lb/>fürsten August von Sachsen v. 1552, ?ars I. „über den rechtlichen
<lb/>Prozeß," und die sächsische Prozeßordnung v. 1622. Des größeren
<lb/>Ansehens wegen wurde oft die kaiserliche Bestätigung nachgesucht,
<lb/>die gesetzliche Kraft war aber dadurch nicht bedingt. Runde,
<lb/>Grundsätze des deutsch. Privatrechts. (VIII. Aufl.) §. 43.


<lb/>4) Glück, Erläut. d. Pand. TH.^I. S. 160 ff. Gönner, deutsch.
<lb/>Staatsrecht (Augsb. 1805.) §. 290. Maurenbrecher, Grunds,
<lb/>des heut, deutschen Staatsrechts. (Franks, a. M. 1837.) §. 80.
<lb/>v. Wächter, gemein. Recht Deutschlands. S. 156.


<lb/>5) And. Mein. Siegen, jurist. Abhandl. (Göttingen 1834.) Nr. VIII.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0169.tif"
                n="165"
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            <p>

               <lb/>von den Quellen des deuschen Civilprozesses. 165

<lb/>die herrschende Geistesrichtung, welche die Landstände mit den
<lb/>Reichsständen gemein hatten, und durch Uebereknstimmung der
<lb/>Ansichten bei den nach ^allen Gegenden hin verbreiteten einflußrei- 
<lb/>chen Doctoren wurde bewirkt, daß auch in den Territorien die
<lb/>Einrichtungen und Grundsätze des Reichs-Kammergerichts Beifall
<lb/>und Nachfolge fanden. Dazu kam, daß dieses Gericht die höchste
<lb/>Instanz bildete, an welches von den ständischen Territorialgerichtcn
<lb/>(zu Rothweil, in Schwaben, des Burggrafenthums Nürn- 
<lb/>berg, des Herzogthums Franken, re.) der Appellationszug
<lb/>ging *3, weßhalb sich auch diese Gerichtshöfe nach den Meinun- 
<lb/>gen des Kammergerichts richteten, um nicht fortwährend Refor- 
<lb/>mationen und Vernichtungen der Urtheile erwarten zu müssen *).
<lb/>Endlich wirkte auch noch der Umstand, daß die deutschen Landes- 
<lb/>fürsten sich begnügten, für ihre Dicasterien berühmte Procuratore»
<lb/>und Beisitzer des Kammergerichts, ja selbst Kammerrichter zu
<lb/>gewinnen, welche alsdann die kammergerichtlichen Grundsätze dahin
<lb/>verpflanzten * 2 33. ' Daher wurden überall in den deutschen Ländern
<lb/>Gerichte nach dem Muster des Kammergerichts hergestellt, und
<lb/>in deren Ordnungen war die Kammergerichtsordnung angewendet,
<lb/>oder darauf hingewiesen 4}. Dieser anfänglich bloß factischen
<lb/>und freiwilligen Nachbildung folgte eine rechtliche Anordnung,
<lb/>indem der Deputations-Abschied von 1600. §. 15. bestimmte, daß
<lb/>die Landgerichte „in eine gute, richtige, dem rechten Reichs -
<lb/>und Kammer - Gerichts - Prozeß gemäße Ordnung"
</p>
            <p>

               <lb/>') R. A. *&gt;- 1530. §. 76. K. G. O. v. 1555. Th. I. Zit III. §. 1.
<lb/>I. R. §. 34. Danz, Grundsätze d. Reichsgerichts-Prozesses,
<lb/>htz. 67-71.


<lb/>2) Krcn n er, Bayer. Landtagshandl. XIII. 191. Vgl. noch Jordan
<lb/>' im ttrchw f. d. civilist. Prax. Bd. VIII. S. 241—245.


<lb/>*) Z. B. Jo achtm Mynsinger (-&gt;- 1588). Vgl. noch Neu rode,
<lb/>gegenw. Verfass, d. H. R. Reichs in Staats- und Justizsachen.
<lb/>Anm. 115. §. 5. S. 205.


<lb/>4) Maurer, Gesch. d. Gerichtsverf. §. 210. S. 323.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0170.tif"
                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>166 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>gebracht werden sollten*). Fernerhin verordnete der jüngsteReichs-
<lb/>abschied 8. 137 : „Es sollen auch Churfürsten und Stände des
<lb/>„Reichs bei ihren Untergerichten die Verordnung thun, damit, so
<lb/>„viel müglich, bei denenselben die Norma des Cammer-Ge- 
<lb/>richtlichen Drozeß observirt werde, jedoch mit diesem aus-
<lb/>„drücklichen Vorbehalt, dafern bep solchen Judiciis ein anderer
<lb/>„Modus eingeführt, und bis dahero beständig hergebracht worden,
<lb/>„es auch dabei sein ohngeändertes Verbleiben haben solle/") So
<lb/>erreichten nunmehr die Vorschriften für den Kammergerichtsprozeß
<lb/>(processus cameralis) auch bei den Territorialgerichten vielfäl- 
<lb/>tige Anwendung s), wenn sie gleich nicht das Verhältniß correc-
<lb/>torischer Gesetze annahmen, und überhaupt der Reichsgerichts-
</p>
            <p>

               <lb/>') Vgl. Gone. d. K. G. O. Th. II. Tit. XXXI. §. 9.

<lb/>2) In Folge dieser Anordnungen ist z. B. die kaiserliche Landgerichts-
<lb/>ordnung des Stifts Würz bürg und Herzogthums Franken v.
<lb/>1618 großen Lheils der Kammergerichtsordnung v. 1555 nachge- 
<lb/>bildet. Schneidt, thesaur. jur. Francon. (Würzb. 1787.) Heft I.
<lb/>S. 54.-66 ff. Für das Ober-Appellationsgericht in Celle wur- 
<lb/>den die Rcichsgesetze ausdrücklich recipirt. Dgl. Ord. d. Königl.
<lb/>- Ob.-App.-Ger. zu Celle (v. 1713.) herausgeg. v. LH. Hagemann.
<lb/>Hannov. 18!9. .Th. II. Lit. XIX. $. 2. S. 207. — S. noch W.
<lb/>A. Rudloff, Abhandl. v. d. Aehnlichkeit der deutschen Hofgerichte
<lb/>mit deni kaiserl. und Reichs-Kammergericht. Bützow, 1770.

<lb/>Der Reichsho fraths-Prozeß hatte diesen Einfluß nicht. Nebri-
<lb/>gens war auch bei dem Reichshofrath der Kammergerichtsprozeß
<lb/>angenommen. Instr. pac. Osnahr. art. V# §. 55. R. H. R. O. von
<lb/>1654. Lit. II. 8. Dessen ungeachtet hatte der Reichshofraths- 
<lb/>prozeß viel Eigen thurnlich es, wie schon aus dem Daseyn eigener
<lb/>Reichshofrathsordnungcn hervorgeht. J. J. W. de W. (i. e. Jo. Jo.
<lb/>W. de Neujiann de VVolfsfeld,) principis processus judicii impe- 
<lb/>rialis aulici hodierni, indicatis simul differentiia processus cameralis.
<lb/>Francof. et Lips. 1755. Rud. Homm e l, von einigen Vorzügen
<lb/>des Reichshofräthlichen Prozesses vor dem Reichskammergerichtlichen.
<lb/>Leipz. 1789. (Steht auch in Koppe's jurist. Magazin. Stück I.
<lb/>Leipz. 1793. Nr. V. S. 45-71.). Dgl. noch Friedr. August
<lb/>Schmelzer, Contumacialprozeß der höchsten Reichsgerichte. Gotting.
<lb/>1792. S. 151. 436 ff. 497 ff. 520 ff. 541 ff.
</p>

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                n="167"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozesses. 167

<lb/>Prozeß (bei beiden Reichsgerichten) sich auch ferner von dem ge- 
<lb/>meinen Prozeß unterschied-'). Bei. der Benützung der Ncichs-
<lb/>gesetze als Quellen ist mit besonderer Auswahl und Vorsicht zu
<lb/>verfahren; viele Bestimmungen, vorzüglich diejenigen, welche nur
<lb/>auf die-Reichsgerichte als solche passen, oder sonst deren Verfas- 
<lb/>sung und Eigenthümlichkeit betreffen, dürfen nicht als allgemeine
<lb/>Gesetze betrachtet werden 2), wohingegen die allgemein beabsich- 
<lb/>tigten und erlassenen Normen in der Regel zur quellenmäßigen
<lb/>Anwendung geeignet sind 3). Die älteren Neichsnormen (Capitu-
<lb/>larien) aus den Zeiten, in welchen der Kaiser selbst Gerichtsbar- 
<lb/>keit ausübte, haben alle praktische Brauchbarkeit verloren 4).

<lb/>§. 6. V

<lb/>Fortsetzung.

<lb/>Von den in verschiedenen Sammlungen 3) vorhandenen
</p>
            <p>

               <lb/>-) Vgl. K. G. O. von 1555. Th. III. Zit. I.IV. §. 1. Jul. Friede.
<lb/>Malblank, der gemeine und reichsgerichtliche Prozeß mit seinen
<lb/>Eigenheiten und Abweichungen. Nürnb. 1805. — Zur Zeit des
<lb/>deutschen Reichs nannte man den gemeinen Prozeß „Reichs- 
<lb/>prozeß", der also nicht mit „Reichsgerichts-Prozeß" zu
<lb/>verwechseln ist. v. Grolman, Theorie des gerichtlichen Bcrfah-
<lb/>. rens §. 7.

<lb/>*) Gönner, Handb. d. Proz. Bd. I. S. 61—75.

<lb/>‘) Z. SS. die Aufhebung des articulirten Verfahrens, I. R- A. §. 34.,
<lb/>die Vorschrift der speciellen Einlassung, I. R. A. §. 37. rc. rc.
<lb/>Wenn gewisse Normen zwar nur für das Kammergcricht erlassen,
<lb/>jedoch von der gemeinen Gerichtsgewohnhcit ausgenommen sind, so
<lb/>haben sie dadurch allgemeine Gültigkeit erlangt, wie z. B. die Be- 
<lb/>stimmungen über das LunimariHmum. K. G. O. v. 1555. Th. II.
<lb/>Tit. XXI. §. 3. Vgl. v. Savigny, d. Recht d. Besitzes. (6te
<lb/>Aufl.) §. 51. S. 640 ff.

<lb/>*) Von solchen älteren Reichsgcsetzcn sind durch neuere Nachforschun- 
<lb/>gen erst manche wieder aufgefundcn worden. S. Joh. Friedrich
<lb/>Böhmer, die Reichsgcsetze von 900 bis 1400. Frankf.a.M. 1832.
<lb/>knurr, monumenta 6ermaniao Instorica. Tom. IV.' Hauiiov. 1837.
<lb/>(Enthält Gesetze von 916 bis 1313.).

<lb/>4) Eine authentische Sammlung der Reichsgesetze kam nie zu Stande,

<lb/>Zeitschrift für Eivilrecht u. Proceß. Neue Folge. I. 2. 12
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0172.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>168 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>Reichsgcfttzcn und Normen gibt es mancherlei Gattungen: I)
<lb/>Reich s-Kammergerichtö-Ord nungen (ordines camerales).
</p>
            <p>

               <lb/>obgleich bereits Karl V. darauflbedacht war und im I. 1527 an
<lb/>Peter Trach, Schultheißen zu Speyer, den Befehl erließ, die
<lb/>Reichsgcsetze zu sammeln und zu drucken, auch demselben ein Druck-
<lb/>Privilegium ertheilte. Vgl. v. Senckenberg's Sendschreiben an
<lb/>Joh. Dan. Olenschlager, in des Erste ren hier sogleich anzu-
<lb/>sührenden Samml. d. R. 2t. Einleitung S. 48. Note a.— Für
<lb/>das Rcichskammergericht wurde nicht nur im R. 2t. v. 1521, §. 21.
<lb/>eine systematische Zusammenstellung der Quellen des Cameralprozesses
<lb/>anbefohlen, sondern es sollte auch der sogenannte „Alkoran" alle
<lb/>zu beobachtende Normen, ständische^Privilegien, Gemeine Bescheide,
<lb/>Visitations-Abschiede und Memorialien, dubia cameralia u. s. w.
<lb/>enthalten. Nach d.er Zerstreuung des Archivs zu Speyer im I.
<lb/>1689 wurde die Fürsorge für eine solche Sammlung neuerdings ge- 
<lb/>weckt, und endlich ein Äerzeichniß vollendet. Dabei blieb es aber
<lb/>auch. Danz, Grundsätze d. Reichsger. Proz. tz. 60. — Der Alko- 
<lb/>ran wurde noch am Ende des VIII. Jahrhunderts in der Leserei
<lb/>des Kammergerichts an Kette und Schloß aufbcwahrt. Gerstla- 
<lb/>che r, Corp. jur. (jerm. Bd. IV. S^ 316. — Die beste dermaliae
<lb/>Privatsammlung ist die „Neue und vollständigere Sammlung
<lb/>der Reichs-Abschiede, welche voll den Zeiten Kayser Conrads des 11.
<lb/>(790. S. 2 steht irrig 990.) bis jetzo (1736.) auf den Teutschcn
<lb/>Neichs-Tägen abgefaffet worden, sammt den wichtigsten Reichs-
<lb/>Schlüffen, so auf dem noch fürwährenden Reichs-Tag^^zur Nichtig--
<lb/>fett gekommen sind." (Von Heinr. Christ, v. Senckenberg,
<lb/>Kaiserl. Neichshofrath ) - 4 Ahle. Franks, a. M. 1747. Fol. —
<lb/>Doch vermißt man Einiges, z. B. die R. H. R. Ordnungen vor
<lb/>1654, das Concept d.K.G.O. v. 1613 Mehrere Defecte sind ver- 
<lb/>zeichnet bei Gerstlacher, Corp. jur. Ovrm. Bd. III. Vorrede. S.
<lb/>25. lit. i. Auch bedarf die Senckenbergische Sammlung eine Er-
<lb/>- gänzung bis zur Auflösung des deutschen Reichs im I. 1806. —
<lb/>Einen Auszug der Reichsgesetze gibt G. Emminghaus, Corpus
<lb/>Juris Germaniei tam publici quam privati academicum. (sie!) 2
<lb/>Lhle. Jena 1824. II. Aufl. Ebendas. 1844. Die prozessualischen
<lb/>Bestimmungen sind besonders ausgezogen in. Friedr. Bergmann,
<lb/>Corpus juris judiciarii civilis germaniei academicum. Hannover
<lb/>1819. Diese beiden 2tuszüge reichen bis in das XIX.Jahrhundert,
<lb/>und enthalten auch deutsche Bundesgcsetze. — lieber die Handschrif- 
<lb/>ten, alten Drucke und Ausgaben der Reichsgesetze (bei einer so
<lb/>wünschenswerthen neuen kritischen Sammlung brauchbar) vgl. v.
<lb/>Senckenbcrg's angef. Sendschreiben. S. 41 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0173.tif"
                n="169"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozesscs. 169

<lb/>Die erste, im I. 1471 unter Friedrich M. zu Wien anfgcrich-
<lb/>tete ist veraltet. Als Grundlage der späteren Ordnungen diente
<lb/>die im I. 1495 unter Maximilian I. zu WormS erlassene.
<lb/>Nachdem im NcichSabschiede von 1498, §. 23 ff. einige Novellen
<lb/>waren nachgetragen worden, folgten neun neue Ordnungen : 1)
<lb/>im I. 1500 zu Augsburg, 2) im I. 1507 zu Negcnsburg, und
<lb/>3) im I. 1508 ebendaselbst *), daun ferner 4) die Kammer- 
<lb/>gerichtsordnung, auch Abschied genannt v. I. 1517, sämmtlich
<lb/>unter Maximilian I. sreez. 1486—1519). 5) Die Ordnung,
<lb/>im I. 1521 unter Karl V. sreg. 1519—1558) zu Worms
<lb/>erlassen, in Gemäßheit des Reichsabschiedcs vom nämlichen I.
<lb/>§.21. — 6) Die Ordnung v. I. 1523, ebendaselbst. 7) Die
<lb/>Ordnung v. I. 1527, zu Speper, laut der Bestimmung des
<lb/>Spepcrer Reichsabschicdes' v. I. 1526, 8. 24. — 8) Die Kam-
<lb/>incrgcrichts-Neformation v. I. 1531, zu Speper, in Folge der
<lb/>Reichsabschiede v. I. 1529, 8. 29..und v. I. 1530, §. 89. —
<lb/>9) Im I. 1548 wurde auf dem Reichstag zu Augsburg eine
<lb/>neue Kammergerichts-Ordnung vorgclegt 2), und ebendaselbst tut
<lb/>I. 1555 unter König und Karl'ö V. Mitregenten Ferdi- 
<lb/>nand I. vermehrt, erneuert und sanctionirt. Sie ist die ausführ- 
<lb/>lichste und wichtigste, aber auch die letzte Ordnung, obgleich eine
<lb/>neue in Aussicht gestellt wurde. Weil nämlich später durch ver- 
<lb/>schiedene Bestiminungen Vieles geändert worden war, machte
<lb/>Rudolph II. im Reichsabschiede zu Negcnsburg v. I. 1598,
<lb/>88. 69. 70. und im Deputations-Abschiede zu Speper vom I.
<lb/>1600, 8. 4. die Verordnung, daß eine neue Kammergerichts-
<lb/>Ordnung entworfen werden solle. Dies geschah. Die damit be- 
<lb/>auftragten Beisitzer des Kammergerichts übergaben das Con- 
<lb/>cepi der Kammergeri-chtsordnung von 1603 dem Kur-
</p>
            <p>

               <lb/>0 Die K..G. O. v. 1508 wird häufig als Thcil dcr von 1507 be- 
<lb/>trachtet. Reue Sammlung d. R. A. Th. II. S. 123. Note
<lb/>Bergmann, Corp. jur. Borr. S. XI.

<lb/>-) R. A. von 1548 §. 36.


<lb/>12*
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0174.tif"
                n="170"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0174"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>170 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>fürsten von Mainz, welcher dasselbe im I. 1613 auf dem Re- 
<lb/>gensburger Reichstage unter Matthias zur Bestätigung vorlegte,
<lb/>diese ist aber nie erfolgt Zwar wurde im Reichsabschied
<lb/>v. 1654, §. 134., eine Revision des Conceptes beschlossen, und
<lb/>bei der nächsten Visitation die Arbeit sechs Beisitzern übertragen ;
<lb/>diese brachten sie auch zu Stande, allein noch jetzt blieb die Be- 
<lb/>stätigung und die Erhebung zum Reichsgesetze aus Das
<lb/>Concept hat daher nicht gleich den Kammcrgcrichts-Ordnungen
<lb/>förmlich ausgesprochene Gesetzeskraft,,jedoch durch die Gewohnheit
<lb/>eine Art quellenähnlichen Ansehens erlangt, indem es in soweit
<lb/>als praktisch gültig angenommen wird, als es aus reichsgcsetzli-
<lb/>chcn Quellen entnommen, und durch spätere Gesetze nicht aufge- 
<lb/>hoben ist s), — II) Reich sab schiede (recessus imperii) sind
<lb/>die in einer Urkunde zusaminengefaßten, voin Kaiser genehmigten,
</p>
            <p>

               <lb/>Man findet das Concept abgedruckt in Jon. Jac.Schmavss, Corpus
<lb/>juris publici S. R. imperii academ. Herausgegeben von Gottl.

<lb/>- Schumann und Heinr. Gottl. Frank. Leipz. 1794. Part. I.
<lb/>S. 330 ff. Dort sind auch die Ausgaben und übrigen Fundorte
<lb/>des Conceptes verzeichnet. (S. 330. Note a.) Als die beste Aus- 
<lb/>gabe rühmt man die von Joh. Jak. v. Zwierlern. Gießen,
<lb/>1744. 8.

<lb/>a) Auch noch später, durch das am 4. Nov. 1767 und 8. Jan. 1768
<lb/>ergangene Visitations-Decret, erging an den Kammergerichts-Asses-
<lb/>sor Johann Heinrich Freiherrn v. Harpprecht und den Kur-
<lb/>Mainzischen Assessor v. Loskant der Auftrag, das Concept zu
<lb/>revidiren, und am 28. August 1769. erfolgte die Borlage der Ar- 
<lb/>beit, jedoch ohne daß sie zum Ziele gefördert wurde. Reuß, Bei- 
<lb/>träge zur neuesten Geschichte der Reichsgericht!. Verfass, u. Praxis.
<lb/>Bd. I!I. S. 39 f. — Bgl. überhaupt noch v. Balemann, Bei- 
<lb/>träge zur Revision und Verbesserung* der fünf ersten Titel d. Cone.
<lb/>d. C. G. O. Lemgo, 1778. Coneepte der Reichskammergerichtsord- 
<lb/>nung, auf Befehl der jüngsten Visitation entworfen. Herausgeg.
<lb/>von Joh. Heinr. Christ, v. Selchow. 3 Thle. Gotting. 1782.

<lb/>*) Ein Fall vorzugsweiser Beachtung des Conceptes durch das Kam- 
<lb/>mergericht steht in Danz,, Grundsätze des Reichsger. Prozesses,
<lb/>tz. 188. . , " ~
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0175.tif"
                n="171"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozesses. 171

<lb/>und am Ende eines Reichstags publicirten Beschlüsse der Reichs-
<lb/>stände 0. Sie umfassen die verschiedenartigsten Gegenstände, so
<lb/>wie sie auf den Reichstagen vorkamen, und haben nicht die syste- 
<lb/>matische Zusammenstellung der Kammergerichts-Ordnungen; auch
<lb/>sind sie sehr zahlreich, da jeder Reichstag verabschiedet wurde.
<lb/>Der entschieden wichtigste Reichsabschied ist der im I. 1654 un- 
<lb/>ter Ferdinand III. zu Regensburg aufgerichtete, bei welchem
<lb/>es auf eine gänzliche Reform des Prozesses abgesehen ist; er
<lb/>wird der „Jüngste" genannt, denn er war das letzte Reichs-
<lb/>gesetz, welches unter der Form und Benennung eines Abschieds
<lb/>erlassen wurde l 2J. Da der im I. 1662 einberufene ulld 1663
<lb/>eröffnete Reichstag permanent blieb, so konnte es keine Abschiede
</p>
            <p>

               <lb/>l) Sßon den Reichsabschieden bis zu KarlV. gibt es keine Qriginalien^
<lb/>da oft der Inhalt nur mündlich bekannt gemacht wurde, v.
<lb/>Senckenberg, Sendschreiben. S. 43. Noch bis zum I. 1526
<lb/>wurde auch der Abdruck sehr unzuverlässig betrieben, daher ist im
<lb/>Recesse dieses Jahres §. 30. hierin sürgesorgt.


<lb/>-) Vieles in diesem Rcichsgesetze ist aus der Prozeß-Ordnung des
<lb/>Kurfürsten Johann Georg von Sachsen entnommen. Danz,
<lb/>Grunds, des Reichsger. Prozesses §. 73. — Leyser (medit. ad
<lb/>Pand. Spec. XXXVI. med. I. II.) sucht den Grund darin, daß, sei- 
<lb/>ner Meinung nach, der Kursächft'sche Rath Augustin Strauch den
<lb/>Jüngsten Reichsabschied redigirt hat. Der eigentliche Verfasser soll
<lb/>aber der Kurmainzische Kanzler Johann Jakob v. Lasser seyn.
<lb/>£chmauss, Corp. jur. pubi* P. II. S. 953. Zur Erläut. des J.R. A.
<lb/>vgl. : P.4UL. Gambsii comment. in Recess. iinper. noviss. Fraucof.
<lb/>ad M. 1702. Introductio ad praxin cameralem, exhibens recessum
<lb/>imperii de anno 1654, insertis pacis Westphalicae instrumentis, cum
<lb/>Ulr. Obreciiti expositione; cui annexae sunt Pauli Gambsii et Jo.
<lb/>Fried. Hgfmakni notae in dictum recessum, ac sciagraphia proces- 
<lb/>sus cameralis tabellis concinnata, accessere novae ad ejusdem Hof-
<lb/>'MÄnni notas hactenus desideratae, riec non Jo. Wolfg. Textoris
<lb/>disputationes, ipsum recessum illustrantes. Wetzlar. 1702. Ed. II.
<lb/>1739. — Severin Theodor Neurodes (Samuel Lenz,) gegen- 
<lb/>wärtige Verfassung des H. R. Reichs in Staats- und Justizsachen,
<lb/>oder pragmatische Erläuterung des jüngern Reichs-Abschieds. Jena,
<lb/>1752. Stauch noch v. Senckenberg, Sendschreiben. S. 58.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0176.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>172
</p>
            <p>

               <lb/>Sartorius, Revision der Lehre


<lb/>mehr geben '). Nunmehr wurden III) die Reichsgefttze unter
<lb/>dem Titel von Neichsschlüssen bekannt gemacht -). — IV)
<lb/>Die Reichs-Deputations-Abschiede, d. h. urkundlich zu- 
<lb/>sammengefaßte, vom Kaiser' genehmigte Beschlüsse einer Reichs-
<lb/>dcputation (eines Ausschusses der Neichöständc) sind in gleicher
<lb/>Form, wie die Reichsabschiede abgefaßt. Der wichtigste Dcputa-
<lb/>tiouSabschied wurde im I. 1600 unter Rudolph II. zu Speyer
<lb/>erlassen. — V) Visitations-Abschiede sind vom Kaiser gut
<lb/>geheißene Beschlüsse der zur Visitation des Kammergerichts bestell- 
<lb/>ten Deputation 3). Der bemerkenöwerthestc, aber auch der letzte '
<lb/>ist der v. 1.1713. Spater gab es nur Visitations-Schlüsse
<lb/>oder Decrete 4). Mit den VisitationS - Abschieden sind vie
<lb/>Visitations-Memorialien nicht zu verwechseln; jene gingen
</p>
            <p>

               <lb/>0 Don Aussetzung des Reichsabschicdcs ist noch die Rede in dem Kai- 
<lb/>serlichen Commissions-Decret vom 15. April 166t). (Reue Samml.
<lb/>d. R. A. Th. IV. S. 64.) Der Anfang des Abschiedes wurde auch
<lb/>in b. I. 1660». 1671. entworfen. (A. a. O. S. 68-80.)

<lb/>a) Unter den Neichsschlüssen sind für den Prozeß besonders die von
<lb/>1775 und 1788 zu bemerken. Sie sind abgedruckt in Sciimauss,
<lb/>Corp. jur. puiii. P. II. S- 1528—1539. 1554—1560. Die Reichs- 
<lb/>schlüffe sind gesammelt; vgl. Joh. Jos. Pa chner v. Eggenstorff,
<lb/>Sammlung aller vom Anfänge des noch fürwahrenden Reichstags
<lb/>v. I. 1663 bis anhero abgefaßten Rcichsschlüffe. 4 Thle. Regcnsb.
<lb/>1740-1777. Fol.

<lb/>*) R. A. v. 1507. tz. 23. v. 1510. §. 15. K. G. O. v. 1521. Sit V.
<lb/>R. A. zu Speyer v. 1526. §. 24. v. 1530. §.84. v. 1532. Sit. III.
<lb/>§. 3. K. G. O. v. 1555. Th. I. Tit^ XXVII. tz. 6. Tit. L. tz. 1.
<lb/>R. A. v. 1566. tztz. 85. 86. v. 1576. tz. 61. Cone. d. K. G. O.

<lb/>, Th. I. Tit. LXIV. tztz. 13. 14. I. R. A. tz. 132. W. &lt;5. Art.
<lb/>XVII. tz. 3. Ueb. d. Visitationen vgl. noch Struben, Rcbenstun-
<lb/>dm. Th. IV. Abh. XXVI. S. 70—117. Gerstlacher, 'Corpus
<lb/>jur. 6srm. Bd. IV. S. 275—322.

<lb/>*) (G. G. v. Balcmann,) Bisitationsschlüsse, die Berbess. d. kaiserl.
<lb/>rcichskammergerichtl. Justizwesens betr. 2 Thle. Lemgo 1779.1780-
<lb/>Dgl. noch Gerstlacher a. a. O. Bd. IV. S. 303.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0177.tif"
                n="173"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0177"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozeffes. 173

<lb/>das ganze Kammergericht an, diese waren nur an besondere Ca-
<lb/>meralpersonen, den Kammerrichter, die Beisitzer, den Canzleyver-
<lb/>walter u. s. w. gerichtet ^ Weniger wichtig für den Prozeß
<lb/>^ sind VI) die Landfrieden, VII) die Notariats-Ordnung
<lb/>v. I. 1512, unter Maximilian I. erlassen, VIII)das Osna-
<lb/>brücker Friedens-Instrument v. 1648, IX) die Wahl-
<lb/>Cap itu latio nen u. s. w. — Ohne gesetzliche Kraft sind die
<lb/>bloßen Reichs- und Deputations-Gutachten, d. h. vom
<lb/>Kaiser nicht bestätigte Reichs- oder Deputations-Vorschläge, und
<lb/>^' die Dubia cameralia oder Meinungen, über welche sich das Kam-
<lb/>^nergerkcht nicht vergleichen konnte, so lange nicht eine ordentliche
<lb/>Resolution und die Aufnahme unter die Reichsgesctze erfolgt isp).
<lb/>— Unter den Normen für den Ncichshofrath müssen vor allen
<lb/>andern X) die Reichs Hofraths - Ordnu ngen ausgezeichnet
<lb/>werden * * 3). Die älteren 4) hatten schon zur Zeit des deutschen
</p>
            <p>

               <lb/>J) G erstla ch er a. a. O. Bd. IV. S. 297 ff. Danz, Grunds, d.
<lb/>Reichsger. Proz. §. 74.-


<lb/>°) Dem R. A. v. 1594 und dem D. A." von 1606 sind vlele I)»1&gt;ia
<lb/>eknverlcibt. Gcrstlachcr a. a. O. Bd. IV. S. 217 ff.- Ganz
<lb/>ungeeignet werden durch Stimmenmehrheit festgesetzte Schlüsse des
<lb/>Kammergerichts als „dubia resoluta“ aufgeführt. G e r stla cher a.
<lb/>a. O. Bd. IV. S. 193.


<lb/>3) Sie stehen in Jo. .Chr. de Uffekbacii tracfe. de consilio imperiali —
<lb/>aulico. Francof. ad 31. 1700, Mantissa, u. in v. Se nck en b e rg's
<lb/>Sammlung der den kaiserl. Reichs-Hofralh betreffenden Ordnungen,
<lb/>als Beilage zu Herchenhahn's Gesch. d. R.H.R. Gießen, 1800.


<lb/>4) Eine Ordnung, v. Karl V. scheint verloren zu seyn. Scn^iAuss,
<lb/>6orp.4ur. publ. S. 893 Note 1,. Eichhorn, Deutsche Staats-
<lb/>und Rechtsgesch. Th. IV. §. 535. Note c. Die älteste uns bekannte
<lb/>Ordnung ist aus d. I. 1559, von Ferdinand I., Rudolph II.
<lb/>gab eine Instruction, (ohne Datum?) Matthias ließ 1617 eine
<lb/>neue Ordnung verkünden, die jedoch nicht vollständig zur Anwen- 
<lb/>dung kam. Eichhorn a. a. O.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0178.tif"
                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>174 . Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>Reichs die gesetzliche Kraft verloren '); die neueste wurde im I.
<lb/>1654 unter Ferdinand III/bekannt gemacht Für den ge- 
<lb/>meinen Prozeß ist sie nicht Quelle * * 3). Denn sie wurde aus- 
<lb/>schließlich für den Reichshofrach erlassen, und dieser Gerichtshof 7
<lb/>war durch das Ueberwiegen des monarchischen Princips über das
<lb/>ständische 4) und andere Eigenthümlichkeiten den Territorialge-.
<lb/>richten zu entfremdet, als daß dessen Gesetze hier so leicht hätten
<lb/>einheimisch werden können. Für das Kammergericht war die
<lb/>Hofraths-Ordnung kein bindendes Gesetz 5), in vielen Stücken
<lb/>wurde sie sogar von dem Reichshofrath, der sich überhaupt oft
<lb/>sehr eigenmächtig bewegte, nicht befolgt «). Um so weniger können-,
<lb/>andere, den Reichshofrath angehende Bestimmungen und Erlasse
<lb/>als gemeinrechtliche Quellen gelten; nämlich .' Kaiserliche
<lb/>Verordnungen , Reichshofraths - Memorialien,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Danz a. a. O. § 86.


<lb/>In der Neuen Samml. d. R. A. ist sie in d- Zugabe zu Th. IV.
<lb/>S. 44. zu lesen. _ -.


<lb/>3) v. Linde, Lehrb. d. Civilproz. §. 17. Note 2. Bayer, Vorträge
<lb/>üb. d. ord. Civilproz. VII. Ausl. S. 5.


<lb/>Zwar rcprasentirten der Theorie nach die beiden höchsten Reichs- 
<lb/>gerichte zugleich Kaiser und Reich, und waren zum TheilKaiserliche
<lb/>Raths-Collegien, zum Theil Reichs-Tribunale, daher, auch die Be- 
<lb/>nennung : „Kaiserlicher und Reichs-Hofrath, Kaiserliches
<lb/>und Reichs-Kammergcricht;" allein in der Wirklichkeit neigte
<lb/>sich doch der Hyfrath mehr dem Kaiser, das Kammergericht mehr
<lb/>den Ständen zu. Malblank, Anleit, zur Kennlniß der deutschen
<lb/>Reichs- und Provinzial-Gerichts- und Kanzleyverfaff. Nürnb. und
<lb/>Altdorf 179t ff. Th. I. §. 10. Th. III. §. 1.


<lb/>5) Danz a a. O. §. 78, -

<lb/>-) 3. B. Tit. I. §§.11. 20. Tit. II. §§. 3. 8. Sit.* III. §. 3.
<lb/>Sit. IV. §§.3—6. 18. Tit. VI. §§. 9. 13. Tit. VII. §. 21.
<lb/>Danz a a.. O. § 86. — Ucb. die R. H. O. vgl. noch Fr. Karl
<lb/>Moser, pragmat. Geschichte und Erläuterungen d. Kaiser!. R. H.
<lb/>O. 2 Thle. Franks. 1751. 1752.

<lb/>') S. Uffembach, 1. c. Mant. S. 7.4 ff. Neue Samml. d. R. A. Zu- 
<lb/>gabe zu Th. IV. S. 78 ff. Schmauss, Corp. zur. pubi. S. 1255.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0179.tif"
                n="175"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozcsscs. 175

<lb/>Reichshofraths-Gutachten '), Reichshofraths-6on-
<lb/>olUSA *_), w, f. w.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 7.

<lb/>Fortsetzung.

<lb/>' Den bereits erwähnten Stücken rechen sich diejenigen Normen
<lb/>an,'welche von der dem Kammergerichte allmälig ein- 
<lb/>geräumten gesetzgebenden Gewalt ausgegangen, und
<lb/>durch gefaßte Beschlüsse des ganzen Collegiums (in pleno con- 
<lb/>silio) aufgestellt worden sind. Damit hat cs folgende De-
<lb/>wandniß:

<lb/>Schon in der Kammergerichts-Ordnung v. )495, §. 32,
<lb/>wurde das Kammergericht angewiesen, in jedem Jahre wegen
<lb/>der chm nöthigen Vervollständigung, Aeuderung oder Erklärung
<lb/>der Kammergerichtsordnung an Kaiser und Reich die geeigneten
<lb/>Anträge zu stellen. — Die Ordnung von 1500, Tit. XXIII.
<lb/>setzte fest : „Item : was ferner Ordnung der Proceß halben deß
<lb/>„Cammer-Gerichts nothdürfftig, und hierinn nicht geordnet und
<lb/>„versehen ist, befehlen Wir hiermit Unserm Reichs-Regiment 3),
<lb/>„mit sampt Unserm Cammer-Richter und Vepsitzcrn, mit der
</p>
            <p>

               <lb/>’) Friedr. Karl Moser, Sammlung von Neichs-Hofraths-Gutachten.
<lb/>6 Thle. 1752—1769. (Heinr. Wilh. Bergfträßer,) merkwürdige
<lb/>Reichs-Hosraths-Gutachten, mit Gesichtspunkten für die Leser. 4
<lb/>Thle. Franks. 1792—1795. Die Reichshofraths-Gutachten betra- 
<lb/>fen meistens Entscheidungen einzelner Falle, die an den Kaiser ge- 
<lb/>bracht werden mußten. -Danz a. a. O. §. 165.

<lb/>2) Merkwürdige Reichs-Hof-Raths-6ono!usa. 8 Thle. Franks. 1726—
<lb/>1732. Auserlesene Reichs-Hof-Raths-Oonelusa. Leipzig und Bai- 
<lb/>reuth. 1740. v. Moser, alte und neue Reichs-Hof-Raths-Oon-
<lb/>clus*: 4 Thle. Frankfurt a. M. 1743—1745. (Hcinr. G.
<lb/>Franke) Samml. aller Reichshofraths-Lonelusorum v. I. 1761 —
<lb/>1762. 2 »bft* RegMsb. 1762.

<lb/>*) Das Reichs-Regiment wurde im nämlichen Jahre (1500) statt der
<lb/>bisherigen Reichsversammlung aufgerichtet.. Vgl. Reg. Ord. v. 1506.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0180.tif"
                n="176"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>176
</p>
            <p>

               <lb/>Sartorius, Revision der Lehre


<lb/>„Zeit nothdürfftiglich ihres besten Verständnuß zu ordnen, fürzu«
<lb/>„nehmen, zu setzen, und zu machen." — Zuerst war also dem
<lb/>Kammergericht bloß eine Initiative zu Novellen bewilligt,
<lb/>und wenn gleich die Ordnung von 1500 weiter zu gehen scheint,
<lb/>so war doch die gesetzliche Kraft neuer Normen erst noch von
<lb/>der Bestätigung des Kaisers und einer förmlichen Publikation
<lb/>abhängig *

<lb/>Dagegen wurde durch dieKammergerichts-Ordnung v. 1555,
<lb/>Th. I. Tit. XXXVI. "die bisherige Gewalt in Beziehung auf
<lb/>kammcrgerkchtliche Prozeß-Bestimmungen zu einer wahren-Auto-
<lb/>uomie des Kämmcrgcrichts gesteigert, indem dasselbe die Bcfug-
<lb/>niß und Verpflichtung erhielt, Vorschriften zu machen, welche
<lb/>ohne Weiteres bis zur nächsten Visitation einstweilen als
<lb/>Gesetze galten : „Item:" heißt cs a. a. O. „ob dieser Ord-
<lb/>„nung des Procofs halben des Cammer-Gerichts Zweiffcl einfal-
<lb/>„len, oder weiter Ordnung und Fürsehung zu thun vonnöthen
<lb/>„seyn würde, wollen Wir Cammer-Richter und Bepsitzer
<lb/>„befohlen haben, jederzeit wann cs die Nothdurfft erfordert, des
<lb/>„Procefs halben, diese Ordnung ihres besten Verständnuß zu
<lb/>„äeolariren, zu bessern, auch weitere nothwendige
<lb/>„Fürsehung und Ordnung fürzunehmen und zu ma-
<lb/>„chen, und diesclbig also bis zu der jährlichen Visitation
<lb/>„des Kaiserl. Cammer-Gerichts zu halten befehlen,
<lb/>„und alödann dieselbige samt andern Mängeln, den verordneten
<lb/>„Oommissaricn und Visitatorn fürzubringen, die. dann diesclbig
<lb/>„approbirat, oder sonst derhalben gebührlich Einsehens thun
<lb/>„sollen *&gt;" . ' '

<lb/>Der Deputations-Abschied von 1557, §. 5. baute auf dieser
<lb/>Grundlage fort, und sanctionirte die kainmergerichtliche Autonomie,
<lb/>welche bisher gesetzlich immer nur auf den Prozeß beschränkt
</p>
            <p>

               <lb/>-) Bgl. K. G. O. v. 1527, im Eingang.

<lb/>0 Gleichlautend ist d. Conc. d. K. G. O. Th. II. Sit. XXXVIII. pr.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0181.tif"
                n="177"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>von dm Quellen des deutschen Crvilprozefses. 177

<lb/>war, auch hinsichtlich des materiellen Rechtes, mit den
<lb/>Worten : „Ferner, nachdem hiebey in der Berathfthtagung ein- 
<lb/>gefallen, daß nicht in alten Fällen und Sachen in der Cammer-
<lb/>„GerichtS-Qrdnung gewisse Maaß gegeben, oder Versehung be- 
<lb/>schuhen, auch jetzund nnversehenliche und tägliche einfallende Fäll
<lb/>„nicht mögen bedacht werden : Wo dann künfftiglich einiger
<lb/>„zwciffelhafftiger Verstand in derCammer-Gerichts-Ordnung, nicht
<lb/>„tue Procefs, sondern andere Articulos decisivos anlan-
<lb/>„gend, oder sonst in des Heil. Römischen Reichs Con- 
<lb/>stitutionibus jetzunder wäre, dessen sich Cammer-
<lb/>„Richter und Bepsitzer in piano Consilio, gemeinen
<lb/>„Rechten nach, nicht vergleichen könnten J), so setzen,
<lb/>„ordnen und wollen Wir, daß sie solches an die Kaisers. Maje- 
<lb/>stät, unfern lieben Bruder und Herrn, oder in Dero Abwesen
<lb/>„aus dem Reich an Uns (des Kaisers Statthalter) und die
<lb/>„Stände des Reichs, durch uNsern Reveu den Ertz-Bischoffen
<lb/>„und Churfürsten zu Mapntz, re. als Ertz-Cantzlern des H. Reichs,
<lb/>„dessen Licbd. B. sie derhalben sollen ersuchen, gelangen lassen,
<lb/>„und darüber Erklärung und Bescheids erwarten *)."

<lb/>Weiter verordnte der 9teichsabschied von 1570, §. 77, über
<lb/>das Recht des Kammergerichtcs, unmittelbar von sich aus provi- 
<lb/>sorische Gesetze ergehen zu lassen, Folgendes : „Damit aber aller
<lb/>„Veränderung und Ungleichheit künfftiglich vorkonnnen werden
<lb/>„möge, ordnen und befehlen Wir unserm Cammer-Richter, etliche
<lb/>„Bepsitzer insonderheit zu verordnen, so t&gt;te substantial-qualitates,
<lb/>„darauff die Process, es ftp in erster oder andern Instautz, zu
<lb/>„erkennen, zuvorab Ln Sachen kractao pacis, Pfändungen, Man-
<lb/>„datorum Sino clausula, Inhibitionum, Citationis contra plures
</p>
            <p>

               <lb/>0 Nach dieser Stelle müssen Plenar-Beschlüsft über materielle Rechts- 
<lb/>sätze, auf der Grundlage der bestehenden Gesetze, bereits vorher im
<lb/>Gange gewesen seyn. Diese Praxis erhielt nun durch den Depu- 
<lb/>tations-Abschied die gesetzliche Billigung.

<lb/>2) Conr. d. K. G. O. ct. a. O. §. I. *
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0182.tif"
                n="178"
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            <p>

               <lb/>178
</p>
            <p>

               <lb/>Sartorius, Revision der Lehre


<lb/>„Correos diversi fori, und dergleichen, so täglich fürkommen, zu-
<lb/>„sainmcntragen sollen, darnach in pleno Senalu refertrcn, daran ff
<lb/>„dus Collegium sich eines einhelligen Brauchs und
<lb/>„alten Styli, in Fundirung unsers Cammer-Gerichts
<lb/>„Jurisdiction und Erthcilung der Process, endlich
<lb/>„vergleichen : daneben auch diejenigen opiniones, so bei- 
<lb/>den Rechts-Lehrern ganz streitig, und aber etwan in relationibus
<lb/>„causarum mit approbatio» deß gantzen Raths ange- 
<lb/>nommen, mit Fleiß colligiren, solches alles in ein sonder
<lb/>„Protocoll-Buch, so die Leser in ihrer Verwahrung haben sollen,
<lb/>„mit vorwissen unsers Cammer-Richters, durch einen Protonota-
<lb/>„rien, nur per modum conclusionis beschreiben lassen, und in
<lb/>„die Mayntzische Cantzlep, durch Und auf nechstkünfftige Reichs-
<lb/>„Versammlung, auf Rath und gutachten gemeiner Stand publicireu
<lb/>„zu lassen, schrifftlich überschicken. Gleichwol sollen Cam-
<lb/>„mer-Richter und Beysitzer, inmittelst solcher ver- 
<lb/>glichenen Puneten, in rlecernendo processus, et
<lb/>„decidendo causas, sich gemäß verhalten')."

<lb/>Bald darauf verlor sich auch die bloß provisorische
<lb/>(bis zur nächsten Visitation dauernde) Gesetzeskraft der von dem
<lb/>Kammergericht erlassenen Vorschriften. Denn seit 1588 unterblieb
<lb/>eine lange Reihe von Jahren hindurch die ordentliche jährliche
<lb/>Visitation * *). Die Folge war, daß nunmehr das Kammergericht
<lb/>die Gültigkeit seiner autouomischen Erlasse perpetuirte, wobei
<lb/>Kaiser und Reich sich beruhigten.

<lb/>Endlich wurde noch im Jüngsten Reichsabschied festgesetzt :
<lb/>§. 94 ; — „wird Cammer - Richter, Präsidenten und Assessoren
</p>
            <p>

               <lb/>M Sone, b, K. G. O. Th. I. Tit. XVI. tz. 5.


<lb/>*) I. R. 2C. §. 132, Malblank, Anleit. 5. Kenntniß b. beutschen
<lb/>Reichs- unb Provinzial-Gerichts- u. Kanzlcyverfass. Th. II. S. 20ff.
<lb/>Unrichtig ist im I. R. A. a. a. O. bas Jahr 1582 als ber Zeit- 
<lb/>punkts angegeben, von welchem an bie orbentlichen Visitationen auf- 
<lb/>hörten. Malblank a. a. O. S. 2ä.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0183.tif"
                n="179"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Ctvilprozesses. 179

<lb/>' „hicmit und in Krafft dieses anbcfohlen und Gewalt aufgcfra-
<lb/>„gcn, daß sie einen gewissen Modum die Producta und schrifftliche
<lb/>„Handlungen in ipso termino, gerichtlich zu einer gewissen Stund,
<lb/>„oder wann die Ordnung hiedurch zu viel aufgchaltcn würde,
<lb/>„coram deputatis, oder auch cxtrajudicialiter — zu übergeben,
<lb/>„unter sich zu vergleichen, zu schließen, durch gemeine
<lb/>„Bescheide zu publiciren, einzuführen, und bis auf
<lb/>„künfftiger Visitatorn, oder darauf einer allgeme»-
<lb/>„ner Reichs-Versammlung erfolgende Ratification
<lb/>„oder Aenderung darob zu halten." — §. 136 : „Soviel
<lb/>„die — Contrarictätcn und Praejudicia Cameralia anbclangct,—
<lb/>„sollen die Assessores solche gegen einander lauffcnde Präjndicia,
<lb/>„in alle Weg verhüten helffen, und da sich dergleichen Fälle be- 
<lb/>heben würden, fürderlichst in pleno sich eines Gewissen
<lb/>„vcreinbahren."

<lb/>Obgleich nach allen diesen Stellen das Reichskammergericht
<lb/>nur angewiesen war, die Kaminergerichts-Ordnungcn und andere
<lb/>Reichsgesetre im Zweifel zu erläutern, bei sich zeigenden Lücken
<lb/>zu ergänzen, und dieselben auf der Grundlage des bestehenden
<lb/>Rechts ') fortzubilden und weiter zu entwickeln -); so ging doch
<lb/>das Kammergcricht über die ihm vorgezcichnetcn Grenzen hinaus 3j).
<lb/>Um dies zu verhüten, erging das Visitations-Dccrct v. 27. Nov.
<lb/>1713, des Inhalts: „Von wegen der höchst ansehentlichen kaiserl.
<lb/>„Commission und anwesender Herrn Visitatoren wird dem Collegio
<lb/>„Camerali hicmit bedeutet, was maßen bei) dermaliger Visitation die
<lb/>„nach und nach von dem kaiserl. und Ncichöcammcrgcricht pub-
<lb/>„licirte gemeine Bescheide, umb zu wissen, in wie weit sie den
</p>
            <p>

               <lb/>‘) D. 2t. v. 1557, §. 5 : „Gemeinen Rechten nach." Bgl. Gerst- 
<lb/>lach er, Corp. jur. German. Bd. IV. S. 22 t.

<lb/>Daß übrigens dadurch neues Recht erzeugt wurde, ist kaum zu
<lb/>bezweifeln. Bgl. v. Savigny, System d. R. Rechts.. Bd. I.
<lb/>S. 208 f.

<lb/>M G erstlach er a. a. O. Bd. IV. S. 196 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0184.tif"
                n="180"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>180
</p>
            <p>

               <lb/>Sartorius, Revision der Lehre


<lb/>„Neichösazuugen konform, durchgangen, und bey deren Erwägung
<lb/>„dafür gehalten, daß, so viel diejenigebetrift, welchem denReichs-
<lb/>„sazungen gegründet, (von welcher Gattung man die meisten zu
<lb/>„scyn befunden,) es allerdings dabep zu lassen, dergestalt jedoch,
<lb/>„daß die jüngere Reichsgesetze vor den altern in alle Wege billig
<lb/>„zu beobachten, daher auch viele gemeine Bescheide, welche sonst
<lb/>„nützliche Verordnungen in sich bcgreissen, (nachdem in letztem
<lb/>,,Reichsabschied verschiedenes ratione processus verbessert, und in
<lb/>„gewisser Maaß geändert worden,) anjezo bloß, als zur histori- 
<lb/>schen Nachricht, anzusehen scynd; was aber diejenige gemeine
<lb/>„Bescheide anlangt, bei welchen eine etwas mehrere Bedenklichkeit,
<lb/>„als bei andern sich ereignet, davon hat man eine Verzeichnuß
<lb/>„hiebey gelegt, und dabcneben angemerkt, wie solche zu verstehen
<lb/>„und zu beobachten, bis ihre kaiserl. Majestät und das Reich ein
<lb/>„anderes verordnet. So soll auch iusküuftige bei Verfassung
<lb/>„der gemeinen Bescheide dem §. 14. des in diesem Jahr errichte-
<lb/>„ten Visitationsabschieds nachgclebt werden Dieser 8. 14.
<lb/>des Visitations-Abschieds v. 18. Dec. 1713 aber lautet : „Da
<lb/>„man auch bißhcrö wahrgcnommen, daß obbemcldtes Cammer-
<lb/>„Gericht die Ordnung und andere Reichs-Satzungen durch gemeine
<lb/>„Bescheide jezuwcilen geändert; Als wird demselben hicmit anbe-
<lb/>„fohlen, dißfalls fürohiu nicht weiter, als gedachte Ord- 
<lb/>nung und Reichs-Satzungen in gewisser Maaß er- 
<lb/>lauben, zu gehen."

<lb/>Zunächst ist hier auch »och der Visitatious &gt; Schluß v. 5.
<lb/>Dezember 1768 anzuführen, welcher sich in folgender Weise äußert:
<lb/>„Als wäre — zugleich auch was in relationibus causarum als
<lb/>„bei den Rechtsgelehrten ganz streitig vorgekommen, Und ausführ-
<lb/>„lich untersucht ist, nach Vorschrift des Reichsabschieds vom Jahr
<lb/>„1570, §. 77., im vollen Rath vorzutragen und zu beschließen,
<lb/>„sofort an ihro kursürst. Gnaden in Mainz als des Reichs Erz-
</p>
            <p>

               <lb/>) Gerstlacher a. a. O. Bd IV. &lt;S. 243 f.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0185.tif"
                n="181"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Clvt'lprozesscs. 181

<lb/>„canzler schriftlich gelangen zu lassen, um hierüber von ihro
<lb/>„kaiserl. Majestät und den höchst und hohen Ständen des Reichs
<lb/>„Erklärung und Bescheid zu erwarten; immittelst aber auch dem- 
<lb/>selben in decernendo processus cl decidendo causas sich einst- 
<lb/>weilen gemäß zu verhalten, und das Ende durch gemeine
<lb/>„Bescheide bekannt zu machen, andurch allen Anlaß abzu-
<lb/>„schnciden, streitige opiniones Doctorum bcy vorkommenden ein-
<lb/>„zelnen Fällen wiederholt ausführlich zu erörtern

<lb/>Schlüßlich ist nicht zu übersehen, daß die Kaiser in den
<lb/>Wahl-Capitulationen, Art. II. §. 5.,, versprochen haben, weder
<lb/>dem Rcichshofrath, noch dem Kammergericht die Interpreta- 
<lb/>tion (d. h. nämlich die authentische) der Reichs-Satzungen
<lb/>gestatten zu wollen *).

<lb/>So viel über die Geschichte und die gesetzliche Rcgulirung
<lb/>der kammergerichtlichcn Autonomie Uebrigens zerfallen alle
<lb/>auf diesem Wege erlassene Normen in zwei Gattungen : I) Ge- 
<lb/>meine Bescheide, [Decreta communia,] 4) worunter man
<lb/>provisorische Verordnungen versteht, welche den Prozeß betreffen/)
<lb/>und den Parteien, Advocatcn, Procuratoren, Solli-
</p>
            <p>

               <lb/>&gt;) Gerstlacher a. a. O. Bd. IV. S. 183. . •

<lb/>2) Vgl. hiezu N euro d es gegenw. Verfassung des H. N. Reichs,
<lb/>Anm. 299.

<lb/>Vgl. noch Putter, de jure ct officio summorum imperii tribu- 
<lb/>nalium circa interpretationem legum imperii. Goett.' 175S. (In
<lb/>Ejusdem opusc. JY. IV. p. 185.) Cap. II. §. 29 seqq.

<lb/>4) Der Namen Decretum commune soll der L. 1. Dig. de legg*
<lb/>(1. 3.) „Lex est commune praeceptum“ nachgcbildet seyn (?)

<lb/>5) Doch findet man Gemeine Bescheide, die nicht sowohl eine Prozeß- 
<lb/>norm, als nur eine vorübergehende Anordnung aussprechen, z. B.
<lb/>die Gemeinen Bescheide v. 13. April 1692 und 27. Aug. 1764, (in
<lb/>Gerstlacher's Corp. jur. Germ. Bd. IV. S. 85 f.) worin den
<lb/>Advokaten und Procuratoren anbefohlen wurde, von den Statuten,
<lb/>Rechten und Gewohnheiten, die bei der französischen Invasion weg- 
<lb/>gekommen waren, Exemplare cin'zuliefern.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0186.tif"
                n="182"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>182
</p>
            <p>

               <lb/>Sartorius, Revision der Lehre


<lb/>citanten u. s. w. mündlich durch einen Protonotar oder in der
<lb/>öffentlichen Audienz zur Darnachachtung bekannt gemacht
<lb/>wurden IIJ Schlüsse des vollen Raths, (Lenutus
</p>
            <p>

               <lb/>') G erst lach er a. a. O. Bd. IV. S. 229. — Auch wirkliche Reichs- 
<lb/>gesetze wurden bisweilen in der Form Gemeiner Bescheide bei der
<lb/>Audienz bekannt gemacht. Tafinger , instit. jurisprud. cnmer.
<lb/>(Tubing. 1775, 1776) §. 341. Es gibt ferner Gemeine Bescheide,
<lb/>die von Visitationsdeputationen hcrrühren, und auf deren Anordnung
<lb/>durch das Kammergericht publicirt wurden. Solche Erlasse konn- 
<lb/>ten nachher nicht mehr der Billigung, Modification oder Verwer- 
<lb/>fung" der Deputationen unterliegen. Gcrstlacher a. a. O. S. 202 f.
<lb/>— Ueber die Gemeinen Bescheide vgl. noch (Henr. Chr. de Sencken-
<lb/>berg) meditatio de communibus decretis summorum imperii dicaste-
<lb/>rioruin, vulgo : Gemeinen Bescheiden. (In Parergis sive accessioni- 
<lb/>bus ad omnis generis eruditionem. Goett. 1736 Tom. I. Lib. II. IV.
<lb/>V. p. 123—135.) Ernst August Haus, Versuch über den recht!.
<lb/>Werth des Gerichtsgebrauchs. Erlang. 1798. S. 94. — Samm- 
<lb/>lungen Gemeiner Bescheide sind zu finden : v. I. 1497—1666 in
<lb/>4.46. Blum Chilias sententiarum cameralium. Frankf. a. M. 1676.'
<lb/>(Auch als Anhang in Dessen process. camer. nach der Ausgabe
<lb/>V. 1697). V. 1666—1677 in Joh. Deckherr rerum in supremo
<lb/>camerae imperialis judicii senatu judicatarum duodecenali-periodo.
<lb/>Frankf. u. Speyer, 1788. — V. 1497—1723 im Corp. jur. camer.
<lb/>Frankf. 1724. — In Roding Pandect. jur. camer. (nach d. Ausg.
<lb/>Speyer u. Frankf. 1668, dann Cöln 1710) find die Gemeinen Be- 
<lb/>scheide v. 13. Dez. 1659 u. 9. auch 19. Jan. 1660 beigefügt, und
<lb/>mit Noten erläutert. — In Gramer observ. jur. univ. Tom. V.
<lb/>observ. jMCCCLXXXVII. stehen die Gemeinen Bescheide und andere
<lb/>Rathschlüffe v. 1702-1766. - V. 1702—1779 sind sie in v.Ba-
<lb/>lemann's Samml. d. .Bifit. Schlüsse S. 197—244. und im Nach- 
<lb/>trag S. I—XII. verzeichnet. Endlich hat Bostel in d. Beiträgen
<lb/>zur" cammergerichtl. Literatur Th. II. St. II. Absch. V. noch 18
<lb/>Gemeine Bescheide v. 1734—1785 als Zugaben zu jener Sammlung
<lb/>geliefert. — Da bei dem Reichshofrath die kammergerichtlichen
<lb/>' Institute sich so häufig wiederholten, so war es natürlich, daß auch
<lb/>der Reichshofrath Gemeine Bescheide erließ. Auch diese find ge- 
<lb/>sammelt. Die v. 1637—1683 ergangenen jletycn in Uffenbach tract.
<lb/>de consilio imper. aul. Mantissa II. Eine vollständigere Sammlung
<lb/>v. 1613-1725 gab Adolph v. Weingarten im 1.1738 zu Wien
<lb/>heraus. Vgl. G erst! ach er a. a. O. Bd. IV. S. 205. — Endlich
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0187.tif"
                n="183"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen -des deutschen Civilprozefses. 183

<lb/>consulta cameralia, Conclusa Pleni,) oder provisori- 
<lb/>sche Vorschriften über Prozeß- und Rechtsfragen, die nur von
<lb/>dem Kammergericht beobachtet werden sollten, und daher in der
<lb/>Audienz nicht publieirt wurden 0. Der Haüptunterschied beider
<lb/>Gattungen liegt also in der Verkündung a)* Zm den Senatus-
<lb/>Consullcn gehören auch diejenigen Plenar-Beschlüffe, wodurch Ent- 
<lb/>scheidungen, welche bereits von den Senaten in dort erledigten
<lb/>Prozessen erlaffen worden waren, als Normen für künftige ähn- 
<lb/>liche Fälle gutgeheißen und aufgestellt wurden, ^vorzugsweise
<lb/>praejudicia cameralia genannt, im Gegensätze der nicht
<lb/>im vollen Rath approbirten Senats-Urtheile.j
</p>
            <p>

               <lb/>erschien noch : (v. Schröder u. Oberer,) Samml. der bei d.
<lb/>Kaiserlichen Reichshofrath von dem Jahre 1613 bis ad annum 1766'
<lb/>. , ergangenen, die Agenten, Procuratorn und Parteien betreffenden
<lb/>, Decretorum communium. Wien, 1786. — Näheres darüber in
<lb/>- Neuß Beiträgen zur neuesten Geschichte d. Reichsgericht!. Verfass.

<lb/>u. Prax. Bd. III. S. 395-397. — 2Cm 22. März 1786 crthciltc
<lb/>-Lder Reichshofrath für die Sammlung seiner Gemeinen Bescheide ein
<lb/>Druck-Privilegium auf zehn Jahre. Reuß a.»a. O. Bd. II. S^440.

<lb/>') Vgl. d. 6. De^ncim (J. W. Kipping) de SCtis supremorum judicio-
<lb/>s rum imper* R. G. Heinist. 1740. Haus, über den rechtl. Werth
<lb/>d. Gerichtsgebrauchs. S. 94. ^

<lb/>2) Gkrstlach er a. a. O. Bd. IV. S. 186 ff. — Materielle Rechts- 
<lb/>fragen (articuli decisivi) wurden immer durch Senatus-Consulte
<lb/>erledigt, im Visitations-Schluß v. 5. Dez. 1768 ist aber auch in
<lb/>dieser Beziehung die Bekanntmachung durch Gemeine Bescheide an- 
<lb/>geordnet.

<lb/>s) I. R. A. §. 136. V. A. v. 1713. §. 84. v. Cramer, Wctzlarische
<lb/>Beyträge (Wetzlar, 1763) Lh. I». Abh. XXVI. S. 160-167.
<lb/>»Haus a. a. O. S. 88 ff. — Kammergcrichtliche Entscheidungen
<lb/>sind zusammengestellt in den (S. 182. Note 1.) angeführten Samm- 
<lb/>lungen von Blum (S. 1—444) u. Deckher (S. 1—472.) Ucb.
<lb/>andere Samml. vgl. Neuro des gegenw. Verfass, d. H. R. Reichs.
<lb/>Anm. 298. §. 5.

<lb/>Zeitschrift f. Eivilr. u. Proz. Neue Folge. I. Bd. 2. Hst. 13
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0188.tif"
                n="184"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>184
</p>
            <p>

               <lb/>Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>- tz. 8.

<lb/>Fortsetzung.

<lb/>Daß die Senatus-.Consulte für das Kammergericht —
<lb/>aber auch nur für dieses — die Gemeinen Bescheide aber ins- 
<lb/>besondere auch noch für die Parteien, Ad vocaten, Pro- 
<lb/>curator en re., infoferne sie bei diesem höchsten Gerichtshof
<lb/>in den dort anhängigen Prozessen handelnd austraten, bindende
<lb/>Gesetze waren, ist ausgemacht J). Streitig ist dagegen, ob die
<lb/>Gemeinen Bescheide auch als Gesetze für die Territorial-
<lb/>und heutigen deutschen Gerichte, sowie für die bei .diesen
<lb/>prozeßführenden Parteien und Advokaten, daher als legale Quel- 
<lb/>len des gemeinen Prozesses anzusehen sehen V). Nach Erwä- 
<lb/>gung aller Gründe erscheint die' negative Meinung als die rich- 
<lb/>tige; denn I) aus der bloßen Benennung „Gemeine Bescheide"
<lb/>oder „Decreta communia" läßt sich nicht die Eigenschaft eines
<lb/>ju8 commune für Deutschland ableiten, sondern eben nur die
<lb/>eines jus commune camerale, welchem nämlich in der ganzen
<lb/>Praicis des Kammergerichts und in allen Senaten desselben nach- 
<lb/>gelebt werden mußte. II). Selbst die eigentlichen.Neichsgesetze,
</p>
            <p>

               <lb/>') Doch verbürgten die Gemeinen Bescheide selbst bei dem Kammer- 
<lb/>gericht und bei den genannten Personen nicht immer ein festes,
<lb/>stetiges Recht. Jenes erklärte in einem an den Kaiser erstatteten
<lb/>Eollegialbericht v. 12. Mai 1786, .daß es nach der Zeit des jüngsten
<lb/>Rcichsabschiedes mit seinen Gemeinen Bescheiden meistens nur bloße
<lb/>Versuche gemacht habe, und bei gemachten besseren Erfahrungen
<lb/>oft wieder davon abgegangcn sey. Reuß, Bcitr. zur neuesten Ge- 
<lb/>schichte d. Reichsgericht!. Verfass, u. Prax. Bd. III. S. 217.

<lb/>’) Herm. Conring de orig. jur. German. Ilelmst. 1720. Cap. XXXIV.
<lb/>(In Ejusd. opp. Ed. Goebeb. Brunsvigae, 1730. T. IV. p. 174.)
<lb/>Martin, Lehrb. d. Proz. §.4. Linde, Abhandl. aus d. Civil-
<lb/>prozeß. Bonn, 1823 u. 1829. Bd. I. S. 149-151. Dessen
<lb/>Lehrb, d. Civilproz. §. 20.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0189.tif"
                n="185"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Cioilprozesses. 185

<lb/>welche doch von Kaiser und Reich auögingen, waren für die
<lb/>Territorien nicht absolut verbindlich (§. 5.), wie kann man nun
<lb/>ein Anderes von den Gm,einen Bescheiden behaupten, die nur in
<lb/>ausserordentlicher Weise von einem Gerichts - Collegium gemacht
<lb/>wurden, und bloße Nachhülfen und Accessoricn der Kammer-
<lb/>gerichtsordnungcn waren? Sie galten ja nicht einmal für den
<lb/>Reichshofrath, bei welchem doch der kammergerichtliche Prozeß
<lb/>eingeführt war sS. 166. §. 5.9?. 3pJ.— IID Historisch stellt sich
<lb/>die dem Kammergerichte reichsgcsetzlich cingeräumte Befugniß,
<lb/>provisorische Gesetze zu geben, als eine Art von Autonomie
<lb/>dar, die, schon nach der Etymologie, nur ein Recht, für sich
<lb/>selbst Gesetze aufzustellcn, bedeutet. Die Reichsgesetze bezeugen
<lb/>auch weiter nichts, als daß besagte Normen von dem Kammer- 
<lb/>gericht beobachtet werden sollen *); der ausgedrückte Zweck,
<lb/>weßhalb die Concession gemacht wurde, ging lediglich dahin, eine ,
<lb/>gleichförmige Cameral-Justiz herzustellen *3/ und endlich be-
</p>
            <p>

               <lb/>*) N* VL W. Cp* 166. §.5. not. 3.) princip. citt. §. IV. Hl. e : Decreta
<lb/>communia, die gemeine Bescheide, e Judicio Aulico et Camera ema- 
<lb/>nata, cuique judicio sunt propria, nec in altero possunt allegari.

<lb/>-) K. G. O. v. 1555. LH. II. Lit. XXXVI. : — „wollen Wir (dem)
<lb/>Cammer-Richter und (den) Beysitzer(n) befohlen haben, —
<lb/>diese Ordnung zu declariren, u. s. w. und dieselbig also — zu hal- 
<lb/>ten." R. 2t. v. 1570 h. 77 : — „Gleichwol sollen Cammer-
<lb/>Richter und BeysLtzer, inmittclst solcher verglichenen Punkten —
<lb/>sich gemäß verhalten." I. R. 2t. §. 94 : — „wird Cammer-
<lb/>Richter, Präsidenten und ctssesforn —-anbefohlen, — darob
<lb/>zu halten." «

<lb/>K* G. O. v. 1555, a. a. O. — ,,des Process halben des Cam -
<lb/>' mergerichts." D. 2t. v. 1557, tz. 5 : — darauff sich das Col- 
<lb/>legium eines einhelligen Brauchs und alten Styli, in Pundirung un-
<lb/>sers Cammer-Gerichts Jurisdiction und Ertheilung der Process end-
<lb/>" ^ lich vergleichen." I. R. 2t. tz. 136 : — sollen die 2tsse ssores
<lb/>solche gegen einander lauffende Präjudicia verhüten helffen." V.2t.
<lb/>v. 1713. §. 84 : „Es ist gleichfalls darüber-geklagt worden, daß
<lb/>» — viele gegen einander streitende Praejudicia sich bei dem Ge- 

<lb/>richt hervorgethan." Die beiden letzteren Stellen betreffen eigent- 
<lb/>lich materielles Recht und demnach die Senatus-Consulte.-


<lb/>13 *
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0190.tif"
                n="186"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>186 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>zieht sich auch oft der Inhalt der Gemeinen Bescheide nur auf
<lb/>das Kammergericht &gt;). — IV) Ehe diese dm Neichsgesetzen
<lb/>einverleibt waren, wurden sie — was hier vorzugsweise zu be- 
<lb/>achten ist — für die Territorien nicht officiell publicirt,
<lb/>konnten also auch nie und nimmermehr die Territorial - Gerichte
<lb/>verpflichten; waren sie aber in die Reichsgesetze ausgenommen *),
<lb/>dann hatten sie aufgehört, Gemeine Bescheide zu seyn. — Dazu
<lb/>kommt noch V) daß nicht selten die obersten Territorial - Gerichte
<lb/>durch selbstgeinachte Decreta communia ihre Unabhängigkeit be-
<lb/>thätigtcn 3). In der That — hätten die Gemeinen Bescheide
<lb/>des Kammergerichts in den Reichsländern als Gesetze gegolten,
<lb/>- so würden che auch dort, wenigstens so wie die gemeingültigen
<lb/>Reichsgesetze, sich in der Praxis, wie in der Wissenschaft bis jetzt
<lb/>behauptet haben, anstatt daß sie beinahe gänzlich' vergessen und
<lb/>. verschwunden sind. — Endlich VI) versteht, es sich wohl von
<lb/>selbst, daß diejenigen Gemeinen Bescheide, welche bei den Visita- 
<lb/>tionen nicht approbirt wurden, selbst für das Kammergericht ihre
<lb/>Bedeutung verlieren mußten. — Demnach konnten bte Decreta
</p>
            <p>

               <lb/>J) Gerstlacher, Corp. jur. German. Bö. IV. S. 209.

<lb/>2) Bei Abfassung des Conc.7 d. K. G. O. wurden die Gemeinen Be- 
<lb/>scheide sehr benützt. Gerstlacher a. a. O. S. 203.

<lb/>3) Die Ord. d. Königl. Ob. App. Gerichts zu Celle, (v. 1713) heraus- 
<lb/>gegeben von LH. Hagemann. Hannover, 1819.' S. 229 ff. —
<lb/>Ueber die Zeiten nach dem Aufhörcn des Reichsverbands vgl. Provis.

<lb/>- Ord. d. gemeinschaftl.. Ob. App. Gerichts..zu Jena, (v. 1816) her-
<lb/>ausgeg. von A. Martin. Jena, 18307 Lit. II. 24. ]it. c. Lit.

<lb/>‘ VII. §. 98. Nr. 2. 3. Anhang, Nr. III. IV. Die Ger. Ord. f. d.
<lb/>O. A. G. der vier Freien Städte Deutschlands. Herausgegeb. rk.
<lb/>erläut. v. Fr. Blume. Hamburg, 1843. §§. 31. 32. Samml. ^
<lb/>d. Württ. Gesetze. Herausgeg. v. A. L. Reyscher, Tübing. 1828ff. *
<lb/>Bd. VII. S. 24. 33. S.aüch noch Wächter, Handb. des im
<lb/>KÖnigr. Württemberg geltenden Privatrechts. Stuttg. 1839.1842.
<lb/>Bd. II. S. 44 ff.. Diese gemeinen Bescheide in einzelnen Ländern
<lb/>werden meistens den Untergerichten Zur Darnachachtung förmlich
<lb/>publicirt. - .
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0191.tif"
                n="187"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozefses. 187

<lb/>commuuiu bei den Territorial-Gerichten mir in Folge besonde- 
<lb/>rer freiwilliger Rcception Eingang finden. Wegen der
<lb/>bedeutenden Autorität, welche denselben schon wegen ihres Ursprungs
<lb/>zur Seite stand, mögen solche Fälle oft eingetreten sehn. — Von
<lb/>den Gemeinen Bescheiden des Neichshofraths ist es ohnehin
<lb/>gewiß, daß sie niemals gemeinrechtliche Quellen geworden sind

<lb/>8. 9.

<lb/>Schluß.

<lb/>Nach erfolgter Auflösung des deutschen Reichs wurden in
<lb/>der Akte des Rheinbundes voin 12. Juli 1806, Art. II, die deut- 
<lb/>schen Reichsgeseye als nichtig und wirkungslos erklärt
<lb/>Dem allgemeinen Wortlaute dieser Bestimmung nach scheinen also
<lb/>dieselben von dieser Zeit an aufgehvrt zu haben, Quellen des
<lb/>gemeinen deutschen. Prozesses zu sehn. Und doch ist dieses in
<lb/>'Wahrheit der Fall nichts. Die Schriftsteller, welche behaupten,
</p>
            <p>

               <lb/>1) Die Publikation derselben war sehr beschränkt. Sie wurden im
<lb/>Borzimmer des Reichshofraths auf einige Zeit angeheftet, und der
<lb/>Lhürhüter ertheilte gegen die Gebühr Abschriften. Gerstlacher
<lb/>a. a. O. S. 206.

<lb/>2) „Toute loi de PEmpire germanique qui a pu jusqu’ä pre- 

<lb/>sent concerner et obliger L. L. M. M. ct L. L. A. A. 8. 8. les
<lb/>„Rois, Princes et le Comte, denomines en l’article precedent, leurs
<lb/>„sujets et' leurs Etats, ou parties d’iceux, sera ä Tavenir rclative-
<lb/>„ment äL. L. dites M. M. et A, A. et au dit Comte, a leurs Etats et
<lb/>„sujets respectifs nulle et de nuleffcu“ — Die Acte steht im
<lb/>Noiiikeur, 1806, ?ir.225, p. 1020 sv., in P. A. W i n k 0 p p's Rhein.
<lb/>Bund. Bd. I. S. 10 ff. G. F. de Martens supplem. au rccueil des
<lb/>principaux traites. T. IV. (ä Gottinguc, 1808) p. 313 sv. u. Ä- L.
<lb/>Klüber's Staatsrecht des Rheinbundes. Tübing. 1803. S. 561ff.,
<lb/>deutsch in K. H. L. Pölitz curop. Verfassungen 2te Aufl. Leipz.
<lb/>1832. Bd. I. Abth. 3 ff. -

<lb/>I. N. F. Brauer/ Beytr. zu einem allgem. Staatsrecht bet:
<lb/>Rhein. Bundesstaaten. Karlsruhe, 1807. S. 19ff. W. I. Behr,
<lb/>systernat. Darstellung des Rhein. Bundes. Franks. 1808. S. 20 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0192.tif"
                n="188"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>188 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>daß die Ncichsgesetze ohnehin mit ihrer Basis, der Reichs-Staats^
<lb/>gewalt, ihre Gültigkeit verloren hätten, gehen von der irrigen An- 
<lb/>sicht aus, als müsse mit der Aufhebung einer Staatsgewalt auch
<lb/>alles durch sie oder unter ihrem Einfluß Gebildete von selbst mit
<lb/>aufhören rj. Die Producte können auch dann immer noch sort-
<lb/>dauern, nachdem die producirende Kraft bereits abgestorben ist.
<lb/>Dies bezeugt das Schicksal des römischen Rechtes. — Der Art.
<lb/>II. der rheinischen Bundcsacte bezieht sich auch, seinem historischen
<lb/>Sinn und Zwecke nach, nur auf die politischen Rechte und In- 
<lb/>stitute, deren Wirksamkeit durch die Fortdauer des deutschen Reiches
<lb/>bedingt war, oder den Plänen Napoleön's in Beziehung auf
<lb/>die äussere Freiheit Deutschlands im Wege stand. An die Auf- 
<lb/>hebung der harmlosen reichsgerichtlichen Normen für den Civil-
<lb/>prozeß dachte wohl weder Napoleon, noch auch Einer der
<lb/>in den Bund getretenen deutschen Fürsten. Gegen das deutsche Recht
<lb/>im Allgemeinen hatte der Eroberer eine andere Waffe in Bereit- 
<lb/>schaft, nämlich die Einführung der französischen Gesetzbücher,
<lb/>welche aber auf die Dauer nur auf dem linken Rheinufer,- und
<lb/>rücksichtlich des Civilrechts im Großherzogthum Baden gelungen
<lb/>ist. — Da ferner die Bundesacte, im Art. XXVI., Gesetzgebung
<lb/>und obere Gerichtsbarkeit als Souveränetäts-Rechte der deutschen
<lb/>Fürsten erklärt hatte, so konnte der Art. II. die weitere landes-
</p>
            <p>

               <lb/>G. H. v. Berg , Abhandlungen zur Erläut. der rhein.Bundesacte.
<lb/>Hannov. 1808. S. 50 ff. Hall, allgem. Lit.Zcit. v. 8. Okt. 1808.
<lb/>Nr. 289. S. 275. Klüber a. a. O. '§. 27. Win kapp a. a. O.
<lb/>Bd. X. S. 401. ff. Guh,. Wiesand de abrogationis legum german.
<lb/>vi et effectu in civitatibus foederi Rhenano adscriptis. Servestae,
<lb/>. 1810. (Vgl. Winkopp, Bd. XVIII. S. 113 ff. u. S. 286 ff.)
<lb/>X. H. Meisel, quaestiones de jure publico civitatum foed. Rhen,
<lb/>adscript., Spec. I. Lips.1811. Feu e rbach, Themis. Landshut
<lb/>1812. S. 276 ff. (Pollinger) in v. Zu-Rhein's Jahrbuch,
<lb/>d. Proz. Bd. I- S. 153. Jurist. Magazin Neue Folge.
<lb/>Herausgcg. v. S ch o l z und G a n s. Braunschw. 1835 ff. Bd. II.
<lb/>Nr. IX. S. 168 ff. -

<lb/>*) Vgl. v. Savigny, System d. Rom. Rechts. Bd. I. S. 4.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0193.tif"
                n="189"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozesses. 189

<lb/>herrliche Anerkennung der von dem ehemaligen Reichsverbande
<lb/>unabhängigen Gesetze nicht verbieten, er drückt vielmehr für die
<lb/>Fürsten nur die Erlaubniß aus, von solchen Gesetzen sich loszu- 
<lb/>sagen. Wo dieses also nicht geschah, galten sie fort, wenn nicht
<lb/>als noch bestehendes Reichörecht, doch als recipirtes Landes- 
<lb/>recht, und, im Falle allgemeiner Anerkennung in Deutschland,
<lb/>als gemeines Recht. Damit stimmt nun auch die Geschichte
<lb/>völlig überein; denn nachdem der Rheinbund bereits in das Leben
<lb/>getreten war, wurden doch immer noch die Reichsgesetze von den
<lb/>Gerichten als Quellen des gemeinen Prozesses benützt, und als
<lb/>solche sowohl in den öffentlichen Lehrvorträgen an den Universi- 
<lb/>täten, als in den Lehrbüchern dargestellt. — Für diejenigen Lan- 
<lb/>der, welche nicht zum Rheinbund gehörten, hatte ohnehin der Art.
<lb/>II. der Bundesacte keine Gültigkeit 0. Gegenwärtig ist die
<lb/>Quellenmäßigkeit der Reichsgesetze um so weniger zu bezweifeln,
<lb/>als der Rheinbund sammt seiner Akte im 1.1813 untergegangen
<lb/>ist, und die Reichsgesetze sogar an manchen Orten ausdrücklich
<lb/>wieder anerkannt worden sind * *).
</p>
            <p>

               <lb/>§. 10. •

<lb/>cf) Deutsche Bundesgesetze.

<lb/>In dem Pariser Friedensschluß vom 30. Mai 1814 wurde
<lb/>festgesetzt, daß die Staaten Deutschlands unabhängig, und durch
</p>
            <p>

               <lb/>0 Im Herzogthum Holstein wurde' sogar die fortdauernde Gültig--
<lb/>fett der Reichsgesetze am 9. Sept. 4806 gesetzlich verordnet. Polit.
<lb/>Journal. 1806. S. 983.

<lb/>- *) In Chur-H essen, (am 27. Febr. 1814,) in Hannover und

<lb/>Braun schweig. Vgl. Romeo Maurenbrc che r, Grundsätze
<lb/>d. heut, deutschen Staatsrechts. Franks, a. M. 1837. §. 127.
<lb/>N. o.- Auch bei dem Ober-Appellations-Gericht in Lüb eck. Provis.


<lb/>* Ger.-Ord. f. d. gemeinschastl. Q.A.G. der vier freien Städte v.
<lb/>1820. §. 29. Die G.O. s. d. Ö.A.G. rc. Herausgeg. u. erläut.
<lb/>v. Blume. §. 82.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0194.tif"
                n="190"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0194"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>190 Sartorius, Revision ver Lehre

<lb/>ein Föderal,'v-Band vereinigt sepn sollten Die gepflogenen
<lb/>Vorberathungen hatten die deutsche Bundesakte v. 8. Juni 1815
<lb/>zur Folge. Der dadurch gestiftete deutsche Bund umfaßt beinahe
<lb/>alle ehemals zum deutschen Reiche gehörigen Länder; die Bundes- 
<lb/>gesetze bilden daher in Deutschland ein gemeines Recht. Allein
<lb/>über den Civilprozcß findet man in denselben, nur wenige Bestim- 
<lb/>mungen. Zu diesen gehören vorzüglich : der Art. 12. der Bun- 
<lb/>desacte , betreffend die Bildung gemeinschaftlicher Ober-Appella-
<lb/>tions-Gerichte und die Aktenversendung an deutsche Facultätcn und
<lb/>Schöppcnstühle 2), dann der Art. XXIX. der Wiener Schlußakte
<lb/>vom 15. Mai 1820, betreffend die Hülfe gegen Justiz-Verweige- 
<lb/>rung 3J, und der Art. XXX. a. a. O. wegen Forderungen von
<lb/>Privatpersonen, wenn die Verpflichtung, denselben Genüge zu lei- 
<lb/>sten, zwischen mehreren Bundesgliedern zweifelhaft oder bestritten
<lb/>ist. Bemerkenswerth sind auch noch, ungeachtet der vorherrschen- 
<lb/>den völkerrechtlichen oder politischen Natur : die Bestimmungen
<lb/>über Sclbsthülfe * *), die Anordnung der Vermittelung durch Aus- 
<lb/>schüsse, und die Bestellung einer Austrägal-Jnstanz *), endlich
<lb/>die Einsetzung eines Bundes-Schiedsgerichts *)..
</p>
            <p>

               <lb/>*) I. 8. Klüber, Uebersscht d. diplomat. Verhandl. d. Wiener Kon- 
<lb/>gresses. Franks. 1816. S. 59-61. 123 ff. u. 547.

<lb/>’) Dieser Art. enthält aber im Grunde kein gemeines Recht, da er
<lb/>sich nur aus die Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Bolks-
<lb/>zahl von 360,660 Seelen erreichen, und auf die vier freien Städte
<lb/>bezieht. ■ _ . ■■

<lb/>s) S. hierüber noch die provisor. Bestimmung v. 12. Juni 1817, lit.

<lb/>0, u. d. Beschluß v. 7. Okt. 1820.

<lb/>^ Wiener Schlußakte, Art. XVIII—XX.

<lb/>») A. a. O. Art. XXI—XIII. Beschl. v. 16. Juni 1817, 3. Aug.
<lb/>1820, u. 19. Suni 1823. '


<lb/>*) Bundcsgcsctz v. 36. Okt. 1834 (in Maurcnbrecher's deutsch.
<lb/>Staatsrecht.- Anh.-S. 529—532.) — Die Bundesgesetze sind von

<lb/>1. 8. Klüber gesammelt. S. Dessen Quellen - Samml. z. de
<lb/>-öffentl. Recht d. Deutschen Bundes. 3te Ausl. Erl. 1830. Fortsetz.
<lb/>Erlang» 1833. -
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0195.tif"
                n="191"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0195"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civllprozefses. 191
</p>
            <p>

               <lb/>8. 11.

<lb/>* Bj Gewohnheitsrecht.

<lb/>Da die Lehre vom Gewohnheitsrecht in Bd. XXVII. des
<lb/>Archivs erörtert worden ist, wird hier darauf zurückgewiesen, und
<lb/>es bleibt nur Weniges über PrariS und Observanz Zusagen
<lb/>übrig. — Durch diese Ausdrücke bezeichnet man häufig den Gt-
<lb/>richtsgebrauch oder überhaupt das Gewohnheitsrecht *). I» ei- 
<lb/>nem engeren Sinne jedoch bedeutet Observanz eine Norm des
<lb/>Verfahrens, welche bei einem Gerichte durch freie Willcnsbestim-
<lb/>mung der Mitglieder cingefiihrt ist. Eine solche Observanz
<lb/>unterscheidet sich von dem soilstigen GerichtSgebranch vorzüglich
<lb/>durch die Beschränkung auf ein einzelnes Gericht. Auch kann sie
<lb/>schon durch einen einzigen Vorgang sich constitniren, wenn sie
<lb/>sich nur dabei vollständig und bestimint ausgeprägt hat * * 3J. Wer-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dgl. §. 7. Inst. de satisdat. (4, 11 ) L. 2. §. 24. Dig. de orig,


<lb/>jur. (1, 2.) L. 12. §. 5. Cod. de reb. crcd. (4, I.) I-. 9. Cod.
<lb/>de testam. (6, 23.) Gern. 2. de appell. (2, 12.) Instr. pac.
<lb/>Osnabr. art. V. §§. 30. 31. Wächter, Handb. d. in Württemberg
<lb/>gelt. .Prwatrcchts. Bd. II.-@. 47.


<lb/>3) Manche Nechtslehrer fordern einen ausdrücklichen oder stillschwei- 
<lb/>genden Vertrag der Gerichtsmitglieder. Gerstlacher&gt; Corp. jur.
<lb/>German. Bd. IV. S. 100. Thibaut, System d. Pand. Rechts
<lb/>(8te Rusg.) tz. 16. Gester ding, Ausbeute v. Nachforsch. Th. V.
<lb/>Abth. II. S. 183 f. — Ruch bei. Einzclrichtcrn können sich Ob-
<lb/>- servanzcn bilden, da diesen im Ganzen die nämlichen Befugnisse zu- 
<lb/>stehen, wie den Kollegien. Jordan im Archiv f. d. Zivilist. Prax.
<lb/>Bd. VIII. S. 237. *

<lb/>s) Bon der Observanz im engern Sinne handelt die L. 3. Cod. quae
<lb/>- sit longa consuet. (8, 53.) — „quod officiis, curiis, civitatibus,
<lb/>principiis, vel collegiis praestitutum fuisse cognoscitur, perpetuae
<lb/>legis vicem obtinere statuimus.“- Vgl. noch über diesen Gegenstand
<lb/>Leyseri medit. ad Pand. Spec. IX. med, IV. Haus üb. d. rechtl.
<lb/>Werth-d. Gerichtsgebrauchs. S. 10 ff. - Grolman,'Magazin
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0196.tif"
                n="192"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>192 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>den Observanzen bei den Gerichten allgemein und gleichförmig
<lb/>beobachtet, so gehen sie in Gerichtsgebrauch über x), und können
<lb/>sich zu Quellen des gemeinen Prozesses gestalten.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 12.

<lb/>6) Juristenrecht

<lb/>Als eine reichhaltige Nechtsqmlle werden im Civilrechte die
<lb/>geistigen Leistungen des gelehrten Juristenstandes (mit Ausschluß
<lb/>der Richter als solcher,) unter den Benennungen „Juristen-
<lb/>recht" oder „wissenschaftliches Recht" aufgeführt. Bei
</p>
            <p>

               <lb/>f. d. Philosophie d. Rechts u. d. Gesetzgebung. Bd. I. Nr. V. S.
<lb/>161 ff. Eichhorn, Grundsätze d. Kirchenrechts. Bd. II. S. 39—
<lb/>44. v. Savigny, System d. Röm. Rechts. Bd. I. S. 98—100.

<lb/>*) Lauterbach, colleg. tbeor. pract. Lib. I. Tit. III. $. XLVII.

<lb/>Pach Scalae Patavini de consilio sapientis in forens. caus. adhib.
<lb/>libri IV. (In Tractat, nniv. juris. T. III. P. I. Venet. 1584. p.
<lb/>331—335J Möser, Patriot. Phantas. (Neue Ausg. Berlin,
<lb/>1842 f.) Th. I. Nr. XXII. Jordan im Archiv f. 5. civilist. Prax.
<lb/>Bd. VIII. S. 257—260. Zimmern, Geschichte d. Röm. Privat- 
<lb/>rechts. Bd. I. Abth. I. §. 15. S. 56— 59. §. 53. S. 190 ff.
<lb/>Heffter im Archiv f. d. civilist. Prax. Bd. XIII. S. 60 ff. Ron.
<lb/>Maurenbrecher, de auctoritate prudentum prolusio academica. Bonn.
<lb/>1839. Recons. in d. krit. Jahrbüch. f. deutsche Rechtswiss. Herausg.
<lb/>v. Richter u. Schneider. Aug. 1839. S. 728 ff. v. Sa- 
<lb/>vigny, System d. Röm. Rechts. Bd. I. 20. 21. S. 83—100.
<lb/>G. F. Puchta, Cursus d. Jnstit. Leipz. 1641 f. Bd. I. S.293
<lb/>—313. 417—423. 551-564. 630-641. G. Beseler, Volksrecht
<lb/>und Juristenrecht. Leipz. 1843. S. 67 ff. 85 ff. 297 ff. Recens,
<lb/>v. Puchta in d. Berl. Jahrbüch. f. miffenschaftl. Kritik. Januar,
<lb/>1844. Nr. I., besonders abgcdruckt. Berlin, 1844. Dagegen Bese-
<lb/>Ler, Volksrecht u. Juristenrccht. Erster Nachtrag. Leipz. 1844.
<lb/>Weitere Recens, v. R. Schmid in d. krit. Jahrbuch. Mai, 1844.
<lb/>S. 385--420.;— Auch in dieser Lehre hat die historische Schule
<lb/>unschätzbare Verdienste.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0197.tif"
                n="193"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Cwllprozesses. 193

<lb/>den Römern finden wir dafür die Ausdrücke : „auctoritas ju- 
<lb/>risconsultorum 0, v. juris peritorum v. prud en-
<lb/>tums), v. veterum* * * 4}, jurisconsultorum prudentia5),
<lb/>juris prudentia 6 *), jus civile“ 1). Wir müssen uns
<lb/>aber hüten, die Lehre von dem Juristenreck)t nach den Quellen
<lb/>des römischen Civilrechts unbedingt und unverändert in unseren
<lb/>heutigen Civilprozcß herüberzunchmcn. Im Civilrechte wird ge- 
<lb/>lehrt, daß die Rcchtscrzeugung nur in den ersten Zeiten eines
<lb/>Staates, vor dem Erwachen der Wissenschaft, auf dem Wege der
<lb/>Gewohnheit von de.m Volke im Ganzen bethätigt werde, daß hin- 
<lb/>gegen später, mit dein Anfgchen des wissenschaftlicheit Lebens, und
<lb/>dem damit in Verbindung stehenden allmäligcn Hervortretcn eines
<lb/>eigenen Juristcnstandes die schaffende Kraft des Volkes mehr in
<lb/>den Hintergrund trete, und die Production des Rechts auf-tech- 
<lb/>nische Weise von den Juristen betrieben werde, wodurch eben das
<lb/>Juristenrecht entstehe 8J. Jeden Falls geht im Civilprozesse das
</p>
            <p>

               <lb/>Cic. de invent. II. 22,
<lb/>s) Cic. Top, 5.


<lb/>L. 7. Dig. de just, et jure. (1, 1), L. 2. §. 5. Dig. de orig, juris,
<lb/>(1, 2.). Ruhr. Tit. Cod. de vet. jure cnucl. et de auctor, jur. prud.


<lb/>0, 17.).


<lb/>4) L. 53. § 1. h. 120. Dig. de verb. signif. (50, 16.).
<lb/>s) Cic. Top. 17.


<lb/>*) §. 3. Inst, de legit, agnat. suceess. (3, 2.), L. 1. Cod. de adquir.

<lb/>et retin. poss. (7, 32.), .


<lb/>T) Cic.'de off, III. 16. 17. Pauli red. sent. IV. 8. §. 22. Pr. inst,


<lb/>de ususcap. (2, 6,), L, 7. pr. Dig. de just, et jure (1, 1.), L. 2.
<lb/>§. 5. L. 12. Dig. de orig. jur. (1, 2.). L. 161. Dig. de reg. jur.
<lb/>(50, 17.). Cf. Sigonius do antiquo jure Rom. Cap. Y. Daher auch
<lb/>juris (civilis) auctoritas. L. 112. §. 4. Dig. de legat, I. (30)*
<lb/>L. 36. Dig. de statu lib. (40, 7.), L. 91. §. 3. Dig. de verb.
<lb/>oblig. (45, 1).


<lb/>*) v. Savigny, j?om Beruf unserer Zeit für Gesetzgeb. und Rechts-
<lb/>Wissenschaft. Kap. 2. und Dessen System a. a. O. Maurenbrb-
<lb/>cher. I. c. §. 2.- Beseler a. a. O. S. 64. 67 ff. 84 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0198.tif"
                n="194"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>194 . Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>Zeugungsgeschäft anders vor sich. Daß hier die Volkssitte keine
<lb/>Macht habe/ und alles Gewohnheitsrecht durch die Gerichte zum
<lb/>Daseyn komme, ist oben (Archiv Bd. XXVN. S. 86 f.) gezeigt
<lb/>worden. So wenig nun das Volk den Gerichten gegenüber ge-
<lb/>wohnheitliches Prozeßrecht selstständig erzeugen kann, so wenig
<lb/>vermag der Juristenstand, neben den Gerichten, ein technisches
<lb/>quellenkräftiges Prozeßrecht emporzubrkngen. Denn 1} als Re- 
<lb/>präsentanten des Volkes kommt den Juristen bei der Rechtserzeu-
<lb/>güng deßwegen keine Macht zu, weil dem Volke selbst die Auto- 
<lb/>nomie fehlt, dasselbe also auch in dieser Beziehung nicht reprä-
<lb/>sentirt werden-kann 0* M Aber auch ^aus eigener Autorität
<lb/>gebührt es den Juristen nicht, wahres Recht zu produciren; theils
<lb/>fehlt ihnen dazu alle und jede politische Stellung, wie z. B. den
<lb/>Privatgelehrten und Literaten, theils, wenn sie auch eine politische
<lb/>Stellung haben, wie z. B. die öffentlichen Professoren an den
<lb/>Universitäten, so ist ihnen doch dieselbe ausserhalb der Grenzen
<lb/>des Justiz - Organismus angewiesen, und bringt die Bcfugniß
<lb/>oder^dcn Beruf zur Aufrichtung eines neuen Rechts und dEBe-
<lb/>herrschung des Civilprozesses mittels einer gewissen Autonomie
<lb/>durchaus nicht mit sich. 110 Weder irgend ein bei uns anwend- 
<lb/>bares gemeinrechtliches Gesetz, noch eine gangbare gemeine Uebung
<lb/>erfordern, daß der Richter die Juristensätze bei der Prozeßleitung
<lb/>oder Entscheidung befolgen müsse. Die Juristensätze, auch wenn
<lb/>sie von einer massenhafteni-Zahl von Rechtsgelehrten oder von
<lb/>ganzen Schulen ausgehen, wenn sie auf dem Catheder, wie in
<lb/>Schriften gepredigt werden, sind doch nur Ansichten, Lehrmeinun- 
<lb/>gen, Theorieen und Rathschläge, bisweilen auch anmaßende Be- 
<lb/>hauptungen, sie bringen den unentwickelten Inhalt des Rechts zu
<lb/>Tage, sie stehen aber ausserhalb der lebendigen Praris, sie sind an
<lb/>und für sich selbst und vom Hause aus nichts weniger, als po-
</p>
            <p>

               <lb/>Arg. L. 54. Oig. de reg, jur, (50, 17.) Cap. 79. eod. In VI.
<lb/>(5,13.). . ' -

<lb/>&gt;
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0199.tif"
                n="195"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0199"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozefses. 195

<lb/>sltives Recht. IV) Nebstdem sind unsere Richter, — anders
<lb/>wie der den Römern, (8. 15. Note 34.) — selbst rechtskundig,
<lb/>besitzen also eine juristische Selbstständigkeit, welche sie in einem
<lb/>gewissen Maaße von den eigentlichen Nechtsgclchrten unabhängig
<lb/>macht. Aus diesen Gründen können die Juristensätze nur dadurch
<lb/>Normen und Quellen des Prozesses werden, entweder daß sie die
<lb/>Gerichte durch Gerichtsgebrauch und Präjudizien zu Gewohn- 
<lb/>heitsrecht erheben, oder daß die gesetzgebende Gewalt
<lb/>dieselben in.Gesetze verwandelt '). Auf diese doppelte Weise
<lb/>ist eine Menge wissenschaftlicher Producte positives Recht gewor- 
<lb/>den, cs fehlt aber auch nicht an Beispielen, daß Theonem keine
<lb/>Aufnahme gefunden haben, nnd ungültig geblieben sind, besonders
<lb/>solche, die von der Wissenschaft selbst noch widersprochen wurden 2j.
</p>
            <p>

               <lb/>Arg. L. 11. Cod. de legg. (1, 14.). „Quuin de novo jure, quod
<lb/>inveterato usu non adhuc stabilitum est, dubitatio emergat, neces- 
<lb/>saria est tam suggestio judicantis, quam sententiae principalis auc- 
<lb/>toritas.“

<lb/>-) Der Provocativus-Prozeß ist von den Glossatorcn ^erfunden, und
<lb/>nachher in den Gerichtsgcbrauch übergegangcn. Gloss. ad L. 5.
<lb/>Cod. de ingen. manumiss. (7, 14.) u. L. 28. Dig. de fidejuss. (46,
<lb/>1.) 5DMtt erm ater, d.^gem. deutsche bürg. Proz. Beit. IV. S.
<lb/>250 ff. Gönner (Handb. fr. Proz. Bd. IV. S. 64.) und andere
<lb/>Juristen (vgl. Mittermar'er a. a. O. S. 257. Note33.) suchten
<lb/>die Zulässigkeit der Provocationen zwcrweitern, ohne damit allge- 
<lb/>mein Eingang zu finden. Die Adcitation stellten neuere Rechtslehrcr

<lb/>^ als verwerflich oder doch nur als in einem einzigen Amsnahmsfalle
<lb/>statthaft dar, (vgl. v. Linde, Lehrb. d. Eivilproz. §. 113. Note 3.)
<lb/>im "Ganzen ohne Erfolg. Die Verwerfung der reeonventio rccon-
<lb/>ventionis wurde von den Gloffatoren empfohlen; Gloss. adAuthent.
<lb/>Et consequenter Cod. de sent. et interloc. (7, 45.), und ist längst
<lb/>Gewohnheitsrecht geworden. Dagegen konnten die Behauptungen
<lb/>Leyser's (medit. ad-Pand. Spcc. CXXIII. in f. coroll. 3.) und v.
<lb/>Linde's (in d. Zeitschr. f. Civilrecht u. Proz. Bd. I. S. 325 f.)
<lb/>von der Statthaftigkeit der reeonventio reconventionis bis jetzt
<lb/>keine Entwöhnung bewirken. Das Citirgesetz erhob die Schriften
<lb/>gewisserElassiker zu Normen, und v. Krcittmayr's Ammerkungen
<lb/>zum Cod. jur. Bavar. jud, d. a. 1753 sind durch die Verordnungen
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0200.tif"
                n="196"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0200"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>196 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>Mehr wird es nicht bedürfen, um sich zu Übezeugen, daß auf
<lb/>dem Gebiete des Civilprozesses das sogenannte Juristenrecht keines- 
<lb/>wegs als unmittelbare und sebstständige Quelle des positiven gel- 
<lb/>tenden Rechtes anerkannt werden könne, indem es höchstens den
<lb/>Gerichten und den Gesetzgebern das zubercitcte Material zur
<lb/>Rechtserzeugung liefert, oder dazu den Anlaß, die Jntiative gibt.
<lb/>Indessen wegen dieses befruchtenden Einsiusses der Juristcnsätze,
<lb/>und weil dieselben doch wenigstens mittelbar neues Recht erzeu- 
<lb/>gen, ist ihm ein bedeutendes Ansehen nicht abzusprcchcn, sie haben
<lb/>sogar mit den Rechtsquellen Aehnlichkeit, und kommen denselben
<lb/>oft sehr nahe. Da nun aber dem Juristenstandc die technische Er- 
<lb/>zeugung des quellenkräftigen Prozeßrechts abgesprochcn, und die
<lb/>Gültigkeit der Producte jenes Standes von der Anerkennung der
<lb/>Richter abhängig gemacht ist, darf man sich an der vvrgetragenen
<lb/>Lehre nicht dadurch irre machen lassen, daß auch die Richter Ju- 
<lb/>risten sind, also denn doch — selbst nach dem hier Gesagten —
<lb/>die Hcrvorbringung neuen Rechtes Sache der Juristen zu scyn
<lb/>scheint, so wie denn auch hiernach der Gerichtsgebrauch und die
<lb/>Präjudizien als Juristenrecht erklärt werden inüßten. Um hier
<lb/>den Schein von der Wahrheit zu unterscheiden, hat man zu er- 
<lb/>wägen, in welcher Eigenschaft und mit welchen Mitteln die Rich- 
<lb/>ter bei der Constituirung des von -ihnen ausgehenden Rechtes
<lb/>handeln. Da zeigt es sich denn, daß der Richter bei der Bil- 
<lb/>dung von Gewohnheiten als Beamter auftritt, und mit der
<lb/>Amtsgewalt.durchgreistj(Archiv, Bd. XXVII. @. 88J. Als
</p>
            <p>

               <lb/>v. 21. Okt. 1794 u. 7. Mak 1798 in den Bezirken der vormaligen
<lb/>Herrschaften Parsberg und Breitenegg als Quellen eingeführt
<lb/>worden. I. G. Seuffert, Komment, üb. d. Bayer.Gerichtsord.
<lb/>Erlang. 1836 ff. Bd. I. S. 13. — Dis P. G. O. hat an vielen
<lb/>Orten auf den Rath der Rechtsverständigen verwiesen, (z. B. Art.
<lb/>219.) und damit nicht nur die damals bereits, gegebene, sondern
<lb/>auch die erst später sich entwickelnde Wissenschaft als Rechtsquelle
<lb/>erklärt. Oft war damit nur die Weisung des römischen Rechts
<lb/>gemeint, v. Wächter, gem. Recht Deutschlands. S. 26 f.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0201.tif"
                n="197"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0201"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen CivilprozesseS. 197

<lb/>bloßer Jurist hat er weder einen Gerichtsgebranch noch ein Prä-
<lb/>judizien-Recht in das Daseyn zu rufen. Wenn man auch immer- 
<lb/>hin, um bei uns Richter zu seyn, auch Jurist sepn muß, so sind
<lb/>doch darum beide Qualitäten nicht identisch, der Bcamtcnstand
<lb/>ist vom Gelehrtenstand ausgeschicden, und während dort an die
<lb/>Amtlichkeit eine öffentliche und politische-Macht geknüpft ist, bleibt
<lb/>der Rechtsgelehrte als solcher auf die innere Autorität seiner
<lb/>.Gründe eingeschränkt. Unter allen dem Richter zugewiescnen
<lb/>Functionen ist cs lediglich nur die Abfassung der Erwägungs- 
<lb/>und Entscheidungsgründe, wobei dessen wissenschaftliche Qualität
<lb/>eine Rolle spielt; deßhalb sind aber auch diese keine Quellen, und
<lb/>gehören dem Juristenrechte an (a. a. O. S. 89.). Wollte man
<lb/>das Gerichtsrecht, und allenfalls auch die Gesetze bloß deswegen
<lb/>zum Juristcnrechte schlagen, weil die Richter und die Gesetzgeber
<lb/>juristische Bildung besitzen, so würden alle Eigenthümlichkeiten
<lb/>dieser verschiedenen Productioncn durch den Machtspruch einer
<lb/>Alles gleichmachendcn Theorie verwischt werden, und eine Gränz-
<lb/>verwirrung wäre unvermeidlich. Dabei ist auch noch in Anschlag
<lb/>zu bringen, daß Gcrichtsgebrauch und Präjudizien durch Continui-
<lb/>tät bedingt sind, welche im wissenschaftlichen Gebiete keine Lebens- 
<lb/>frage ausmachen kann. .
</p>
            <p>

               <lb/>§. 13. .

<lb/>Fortsetzung.

<lb/>Die Lehre vom Juristenrecht ist in unfern Tagen so interes-
<lb/>faut geworden, daß eine weitere Entwickelung derselben Hier ganz
<lb/>an ihrem Platze ist. — Die sämmtlichen Leistungen der Rechts-
<lb/>gclehrtcn zerfallen in zwei große Massen : in theoretisch e und
<lb/>praktische Arbeiten'). Unter jenen sind gelehrte Forschungen zu
<lb/>verstehen, welche auf die Berichtigung, Erklärung und innere Ver-
</p>
            <p>

               <lb/>') v. Savigny, System b. röm. Rechts. Dd. I. S. 87 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0202.tif"
                n="198"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0202"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>198 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>arbeitung der Quellen gerichtet sind, wo hingegen die praktischen
<lb/>Arbeiten sich nicht auf den Inhalt der Quellen beschränken, son- 
<lb/>dern die Vermittelung dieses Inhalts mit dem lebendigen Rechts-
<lb/>zustand der Gegenwart vollziehen, mag dies nun durch mündliche
<lb/>^ oder schriftliche Lehre, oder selbst in den Enscheidungsgründen
<lb/>eines Urtheils geschehen.' Oft.können auch Arbeiten der Juristen
<lb/>zugleich theoretisch und praktisch seyn.

<lb/>Von den theoretischen Arbeiten-wird gelehrt, daß sie,,
<lb/>selbst im Bereiche des Civilrechts, kein neues Recht, sondern nur
<lb/>neue Theorie erzeugen, indem das bereits vorhandene Recht da- 
<lb/>durch zu besserer Anschauung und reinerer Erkenntniß gebracht
<lb/>werde. Jnsoferne werden also die theoretischen Arbeiten zunächst
<lb/>nicht unter die Rechtsquellen gezählt. Doch eine bedeutende Auto- 
<lb/>rität wird auch diesen Produkten der Juristen eingeräumt. Denn
<lb/>obgleich keine Theorie geradehin bindet, so sind doch, bei den ob- 
<lb/>waltenden Verhältnissen, die wenigsten Justizmänner in der Lage,
<lb/>um selbst Alles zu erforschen, und selbst gediegene Theorieen auf- 
<lb/>stellen zu können. Es ist darum eben so natürlich, alswünschens-^
<lb/>Werth, daß von solchen die bewährten theoretischen Erzeugnisse an- 
<lb/>gesehener Rechtsgelchrten von Beruf geachtet und befolgt werden.
<lb/>Darunter. wird aber immerhin nur ein eben so besonnenes, als
<lb/>vertrauensvolles Anschließen,,verbunden mit eigener geistiger Re-
<lb/>production, ohne bewußtloses Nachbeten, verstanden s§. 14.]/).
<lb/>— Diese Lehre ist allerdings auch auf den Civilprozeß anwend- 
<lb/>bar, jedoch bedarf sie noch einer Erweiterung und Berichtigung.
<lb/>Unter den Händen der Richter nämlich, die in allen Nichterhand-
<lb/>lungen Geschäftsmänner sind, und als solche praktische Tendenzen
<lb/>. verfolgen, wird auch die Theorie zur Praxis. - Wenn sie sich den
<lb/>Theorieen der Schule hingeben, wenn sie das Resultat und die
<lb/>Consequenz derselben durch Gerichtsgebrauch oder Präjudizien
<lb/>praktisch geltend machen; dann ist die Theorie ipso lacto zu einer
<lb/>Rechtsquelle erhoben, die man aber freilich jetzt nicht mehr als
</p>
            <p>

               <lb/>') Jordan km Archiv f. d. civilist. Prar. Bd. VIII. S. 258.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0203.tif"
                n="199"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0203"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Clvr'sprozesscS. 199

<lb/>reines wissenschaftliches Recht, sondern,, wie schon gesagt, als eine
<lb/>gewohnheitliche Norin auffassen muß.

<lb/>Bei der praktischen Rechtswissenschaft gehen die ausgestellten
<lb/>Behauptungen dahin, daß dieselbe, vermöge ihres praktischen Ge- 
<lb/>haltes, wirklich neues Recht erzeugen, woraus der Schluß gezogen
<lb/>wird, daß sie eine Rcchtsquelle, und dem Gewohnheitsrechte bei-
<lb/>zuzähle», oder mit demselben identisch sei). Run ist es zwar richtig,
<lb/>daß dergleichen Arbeiten oft schon im Voraus von deren Urhebern
<lb/>für die Praris berechnet und zugerichtet sind; dennoch aber kön- 
<lb/>nen sie iin Civilprozessc, so lange sie nur im Stadium der Wis- 
<lb/>senschaft stehen, weder als Quellen, noch als Theile des Gewohn- 
<lb/>heitsrechtes gelten. Ehe sie durch die Receptio» der Richter zu
<lb/>Gewohnheitsrecht gemacht worden sind, oder che sie vielleicht der
<lb/>Gesetzgeber sanctionirt hat, ist nicht abzusehen, wie sie anders, als
<lb/>mit bloßer wissenschaftlicher Autorität sollten wirken können.

<lb/>So sind denn also die wissenschaftlichen Juristen als solche,
<lb/>auch die praktischen Rechtslehrer nicht ausgenommen, der un- 
<lb/>mittelbaren und ursprünglichen Rechtscrzeugung nicht theilhastig»
<lb/>so nahe sie derselben auch immerhin stehen mögen. Uebrigenö ist
<lb/>aus dieser Erörterung zu erkennen, wie Rechtsgelchrte und Richter
<lb/>auf einander einwirken und sich in die Hände arbeiten, oder —
<lb/>mit andern Worten — wie sich die Schule zu der amtlichen Pra- 
<lb/>xis verhalte. Die Praris verdankt der Schule ihre Führung im
<lb/>Geiste einer umfangreichen und tief eindringenden Forschung, zu- 
<lb/>gleich auch die Befruchtung mit wissenschaftlichem Stoff zur prak- 
<lb/>tischen Verarbeitung und Anwcndling. Die Schule von ihrer
<lb/>Seite empfängt aus der Praris die Belehrung über die Brauch- 
<lb/>barkeit oder Unbrauchbarkeit ihrer Arbeiten für das Leben, je
<lb/>nachdem sie da Eingang finden, oder nicht; und wie der Richter
<lb/>an dem Born der Wissenschaft sich von der Praxis zur inneren
<lb/>Bereicherung anfrichtet, so wird hinwieder der Theorie die Ge- 
<lb/>legenheit frei, aus der Praris sich zu orientiren und geistig zu
<lb/>erfrischen.

<lb/>Zcitschr.f. Civilr. u, Proz. Neue Folge. I. Bd. 2. Heft. 14
</p>

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                n="200"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>200
</p>
            <p>

               <lb/>Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>8. 14.

<lb/>Fortsetzung.

<lb/>Alle Autorität, welche den Jun'stensätzen inwohnt,, ist durch
<lb/>deren Beschaffenheit bedingt, die Autorität der Theorieen
<lb/>durch die schulgerechte Begründung oder.Rechtferti- 
<lb/>gung derselben, die der praktischen Dogmen durch ihre
<lb/>Brauchbarkeit im Verhältniß zu dem bestehenden Bedürfniß.
<lb/>Gewiß! eine Theorie, die sich nicht begründen läßt, und eine Prak- 
<lb/>tische Lehre, die in der Praxis nicht Wohl ausgeführt werden kann,
<lb/>ist, eine wie'die andere, ein Unding, welches niemals gedeihen
<lb/>wird. Bei absurden Sätzen, welche mitunter auch in schwachen
<lb/>Stunden den Meistern entschlüpfen, vermag kaum der große Name
<lb/>eines Juristen bisweilen und auf kurze Zeit einigen falschen Schein
<lb/>zu verbreiten. Ist jedoch ein Juristensatz an und für sich gut, so
<lb/>wird die Autorität desselben noch verhältnißmäßig gesteigert durch
<lb/>den wissenschaftlichen Ruf und die beiläufige Anzahl seiner Erfin- 
<lb/>der und Bekenner, zum Theil auch durch den Zeitraum, innerhalb
<lb/>dessen sich eine Lehre behauptet hat. Wirkliche Bedingungen und
<lb/>nothwendige Voraussetzungen darf man aber in diesen Consunc-
<lb/>turen nicht suchen; denn auch die Lehre eines einzigen und viel- 
<lb/>leicht bisher wenig bekannten Juristen, wenn sie nur innerlich vor- 
<lb/>trefflich ist, oder eben zur rechten Stunde eine Hülfe gewährt,
<lb/>kann, bereits in der ersten Zeit ihres Aufkommens, gleichsam mit
<lb/>einem einzigen gewaltigen Schlage den Sieg erringen *). In
<lb/>keinem Falle kann man das Ansehen eines wissenschaftlichen Satzes
<lb/>geradezu von einer fest bestimmten Juristenzahl, von einer gewissen
<lb/>Mehrheit im Verhältniß zu einer anders gesinnten Minderheit,
<lb/>oder von einer nach Monaten und Jahren arithmetisch ansge- 
<lb/>rechneten Zeitlänge abhängig machen.
</p>
            <p>

               <lb/>i) Const. Deo auetore, § 6. Cod. de vet. jure enucl. (1, 17.).
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0205.tif"
                n="201"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>von dm Quellen des deutschen Civilprozesses. 201

<lb/>Weiß man einmal, was eigentlich bei den Juristensätzen den
<lb/>Ausschlag gibt, und was nur nebenher sie empfiehlt, so läßt sich
<lb/>noch Manches folgern und erklären.

<lb/>Vorerst ist klar, daß der Richter bei den Juristensätzen deren
<lb/>Begründung oder praktische Anwendbarkeit wohl in das Auge
<lb/>fassen, und, wie bereits (§. 13.) angedeutet wurde, keinen dersel- 
<lb/>ben blindlings mif Treu und Glauben hinnehmen soll, indem ja
<lb/>schon in der Rechtswissenschaft die größten Verkehrtheiten gelehrt
<lb/>worden sind *). Sein Beruf zur Prüfung ist aber ein anderer
<lb/>bei den theoretischen, als praktischen Sätzen. Da nämlich der Richter
<lb/>kein Gelehrter von Fach ist, so daß die Ausbildung der Theorie seine
<lb/>Lebensaufgabe und seine Stärke ausmacht; so hat er die Prüfung mit
<lb/>einer sich selbst mißtrauenden Bescheidenheit und nicht ohne eine gewisse
<lb/>Pietät anzustellen. Seine Aufgabe ist gelöst, wenn' er durch Stu- 
<lb/>dium den ganzen Gedankengang des Theoretikers in sich wieder- 
<lb/>holt, und so die Lehre gleichsam reproducirt hat. Erst dann kann
<lb/>er mit Zuverlässigkeit eine Theorie benützen, wenn er nicht von
<lb/>der fehlerhaften Begründung derselben überzeugt ist, oder wenn
<lb/>nicht' erhebliche Zweifel ihn abhalten, sie zu der seinigen zu ma- 
<lb/>chen. Allein bei praktischen Sätzen muß den Richter das Be-
<lb/>wußtsepn begleiten, daß er ein praktischer Geschäftsmann ist, und
<lb/>die Praxis als Fach betreibt. Sind also dergleichen Sätze an
<lb/>der Praxis, als deren Probirstein, zu prüfen, dann ist der Rich- 
<lb/>ter ein ganz competenter Sachkenner im strengsten Sinne des
<lb/>Wortes, ja — er wird hier oft eine weit höhere Stufe der Kennt-
<lb/>niß einnehmen und ansprechen müssen, als so manche praktische
<lb/>Schriftsteller, die ohne juristische Lebenserfahrung im grauen
<lb/>Schulstaub ihrer Stuben Doctrinen zur Welt bringen. Hier hat
<lb/>der Richter mit Selbstvertrauen und Selbstständigkeit die Angele- 
<lb/>genheit zu beurtheilen, und nicht selten mit seiner freien und über- 
<lb/>legenen Kraft dem Autor selbst den Prozeß zu machen. Reben
</p>
            <p>

               <lb/>*) Leyser, medifc. ad Pan^. Spec. CCLXXXIX. med. VI. coroll. 1.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0206.tif"
                n="202"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>' 202 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>diesen Vorschriften bleibt es aber immer ein guter und wohl zu
<lb/>- beachtender Rach, in der- Regel nur solche Lehren in Anwendung
<lb/>zu bringen, hinsichtlich welcher besonnene und gründliche Juristen
<lb/>unter sich übereinstimmen, und die doch. wenigstens einige Zeit
<lb/>hindurch die-öffentliche Kritik ausgehalten haben
<lb/>- Durch die wissenschaftliche Begründung und praktische Brauch- 
<lb/>barkeit der Juristensätze wird auch ihr Vcrhältniß unter sich und
<lb/>zu dem Gewohnheitsrechte bestimmt. Keine menschliche Theorie
<lb/>kann auf absolute Abgeschlossenheit und Unabänderlichkeit Anspruch
<lb/>machen, da immer wieder eine andere und durch ihre Rechtfer- 
<lb/>tigung mächtigere Theorie möglich ist. Es gilt auch in der Rechts- 
<lb/>wissenschaft der Satz t Opinionum commenta delet dies * *),
<lb/>Herrschende Theorieen müssen mit der Zeit neuen weichen, bis auch
<lb/>diese in der Folge wieder unterliegen. Vorzüglich sind aufgedecktc
<lb/>Jrrthümer und Vorurthcile, mit welchen eine Theorie behaftet ist,
<lb/>Ursachen ihres Untergangs; denn nun zeigt es sich, daß ihre
<lb/>Rechtfertigung nur scheinbar war; in der Wissenschaft aber muß
<lb/>der Schein vor der Wahrheit, die falschen Gründe müssen vor
<lb/>den richtigen verschwinden. Auf gleiche Weise werden auch prak- 
<lb/>tische Lehrsätze durch andere verdrängt, nur mit dem Unterschiede,
<lb/>daß hier der bessere praktische Gehalt den Sieg entscheidet. Das
<lb/>Gewohnheitsrecht endlich, welches bereits zu einem selbstständigen
<lb/>Dasepn gediehen ist, wird durch theoretische oder praktische Juristeu-
<lb/>sätze, als solche, nicht unmittelbar ausser Wirkung gesetzt, selbst
<lb/>dann nicht, wenn in jenem Rechte ein wissenschaftlicher Jrrthum
<lb/>oder eine praktische Taktlosigkeit nachgewiesen seyn sollte (Vgl.
<lb/>Archiv Bd. XXVII. S. 94.). Mittelbar hingegen kann ein Ju- 
<lb/>ristensatz das Gewohnheitsrecht allerdings Umstürzen, nicht nur
<lb/>wenn er ein Gesetz in seinem Sinne hervorruft, sondern auch in- 
<lb/>dem er sich mit seiner moralischen Kraft den Gerichten beinahe
</p>
            <p>

               <lb/>*) v. Savigny, System d. röm. Rechts. Bd. I. S. 89.


<lb/>*) Cic. de nat. Deor. II. 2.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0207.tif"
                n="203"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civclprozesses. 203

<lb/>unwiderstehlich zur Annahme aufdringt. Ist die Rechtfertigung
<lb/>schlagend, oder die Nützlichkeit handgreiflich, so werden die Richter
<lb/>dafür eingenommen und dadurch hingerissen werden, daher den
<lb/>bisherigen Gerichtsgcbrauch oder das alte Präjudicicnrecht fallen
<lb/>lassen, und altgeinach die Neuerung zu Gewohnheitsrecht erheben').
<lb/>Daß die Richter dazu befugt sind, ist ausser Zweifel; denn wie
<lb/>sie aus Gewohnheit ein Gesetz beseitigen können (Archiv a. a. O.
<lb/>S. 95.), so steht es auch in ihrer Macht, die Gewohnheit selbst,
<lb/>welche Gesetzeskraft hat, durch neue Gewohnheit zu überwinden.
<lb/>Die Schnelligkeit, mit welcher bisweilen ein Juristcnsatz durch das
<lb/>Placet der Richter hindurch in Gewohnheit überspringt, mag die
<lb/>Hauptveranlassung zu der irrigen Meinung gegeben haben, daß
<lb/>auch im Civilprpzeffe die Erfindungen der Juristen eine Rechts-
<lb/>quelle und mit dem Gewohnheitsrecht identisch scpen.

<lb/>8. l5.

<lb/>Fortsetzung.

<lb/>Größer als je bei einem andern Volke war der Einfluß der
<lb/>Rechtswissenschaft und ihrer Bearbeiter bei den Römern. Von
<lb/>den ersten Zeiten des römischen Staates, als das Recht noch innig
<lb/>mit der Religion verbunden, und in den Händen der Priester und
<lb/>Patricicr war, 2) ist zwar wenig- zu sagen, weil man annchmen
<lb/>muß, daß dainals die Hauptsache in Mysterien und symbolischen
<lb/>Handlungen bestand , und eine eigentliche römische Rechtswis-
</p>
            <p>

               <lb/>') Der theoretische Werth einer Lehre dringt, wie leicht begreiflich ist,
<lb/>bei bcn Gerichten schwerer und seltener durch, als der praktische.
<lb/>Darum kann sich ein Gerichtsgcbrauch, dessen theoretische Unrichtig- 
<lb/>keit anerkannter Maßen nachgewiesen ist, durch seine Popularität
<lb/>ganz gut in Uebung erhalten.

<lb/>*) Cie. de legg. II. 19. Liv. IV. 3. L. 2, §, 6. Dig, de orig. jur.
<lb/>(1, 2.)

<lb/>Fest. v. Feretrius. Liv. I. 24. 32,
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0208.tif"
                n="204"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>204 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>ftnschast noch gär nicht erwacht war als aber in der Folge
<lb/>das jus civile vom jus pontificium v. sacrmn sich getrennt hatte,
<lb/>und in der Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts nach Noms Er- 
<lb/>bauung die von den Priestern bisher geheim gehaltenen Fasten
<lb/>undKlageformcln durch denVerrath des Cn. Flavins offenkun- 
<lb/>dig geworden waren* * 3 4), gelangten auch die Plebejer zur Kenntniß
<lb/>des Rechts. Dadurch lebte allmalig ein wissenschaftlicher Geist
<lb/>auf, und es wurde ein eigener Stand praktischer Rechtsgelehrter
<lb/>Ijuris v. jure consulti *), prudentes 5 *), juris periti '[). etc.]
<lb/>hervorgerufen 7), und zwar in einem weit bestimmteren Sinne,
<lb/>und unter ganz anderen günstigeren Umständen, als bei unseren
<lb/>jetzigen Juristen. Unter allen Zweigen des menschlichen Wissens
<lb/>war den Römern von der Weltgeschichte die Ausbildung der
<lb/>Rechtswiffenschaft als besondere Aufgabe gesetzt; während siebeinahe
<lb/>in jeder anderen Wissenschaft und Kunst nur nachahmten, und
</p>
            <p>

               <lb/>Das jus civile Papirianum war nur eine Sammlung, keine wissen- 
<lb/>schaftliche Bearbeitung der königlichen Gesetze. L. 2.* §§. 2. 36.
<lb/>Dig. de orig. jur. (1 , 2.). Doch wird schon ein Commentar er- 
<lb/>wähnt. Vgl. Zimmern, Geschichte d. röm. Privatrechts. Bd. I.
<lb/>Abth. I. S. 89. 266 ff.


<lb/>?) Cic. de off. II. 19. Liv. IV. 3.


<lb/>3) Cic. de orat. I. 41. ad. Attic* VI. 1. Muren. 11. Liv. IX. 46. Plin.
<lb/>hist. nat. XXXIII. 6. Valer. Max. II. 5. §.2. L. 2. §. 7. Dig. de
<lb/>orig. jur. (i, 2.). Cs ist merkwürdig, daß in Oesterreich etwas
<lb/>sehnliches geschah. Das geheim gehaltene „Motivenbuch," eine
<lb/>Sammlung von Entscheidungen, wurde von Bernhard Walter
<lb/>veröffentlicht, v. Zeitler, Vorbereit, zur neuest, österreich. Geseh-
<lb/>kunde. (4 Bde. Wien und Triest, 1810. 1811.) Bd. I. S. 17.


<lb/>4) Cic. de orat. I. 48. 56. Top. 17.


<lb/>5) Gaj. I. 2. 3. — tz. 3. Inst, de jure nat. gent. et civ. (1, 2.). L.

<lb/>7. Dig. de just, et jure (1, 1.). L. 36. Dig. de statu Iib. (40, 7.).


<lb/>®) Cic. de re pubi. V. 3. L. 10. Dig. de bonor. poss. (37, 1.). L.2.

<lb/>§. 5. Dig. quis ordo in poss. (38, 15/).


<lb/>’) Hugo, Lehrbuch der Geschichte des röm. Rechts (Ute Aufl. Berlin,
<lb/>1632) S. 458. Puchta, Cursus b. Jnstit. Bd. I. S. 295.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0209.tif"
                n="205"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozesses. 205

<lb/>fremde Leistungen sich aneigneten, lösten sie jene Aufgabe auf eine
<lb/>Weift, daß sie darin die Lehrer der späteren Zeiten wurden. Die
<lb/>Rechtswissenschaft, welcher die edelsten Kräfte sich zuwcndeten, war
<lb/>hochgeachtet und dadurch von großer Bedeutung, daß sie vorzugs- 
<lb/>weise, vor Cicero und besonders zu seiner Zeit, neben der Bered- 
<lb/>samkeit zu Ruhm und Ehrenstetten führte *J. Die Einwirkung
<lb/>der Juristen auf die Rechtsnormen wurde als nothwendig zu de- 
<lb/>ren Entwickelungsgang erachtet 2), jene galten daher als juris
<lb/>auctores 33 et conditores Schon an den Gesetzen der zwölf
<lb/>Tafeln erprobte sich seit dem sechsten Jahrhunderte der Stadt das
<lb/>technische Bearbeiten und Fortbilden [interpretatio] 53 von Seite
</p>
            <p>

               <lb/>*) Cic. de orat. I. 45. 46. 55. 59. Brut. 42. de legg. I. 4. p. Muren*
<lb/>9. 11. de off. II. 19. Valer. Max. IX. 3. §. 2. — Vgl. A. Sie- 
<lb/>ger de honoribus veter. JCtor. Lips. 1743. Jo. Cannegieter de
<lb/>Roman. JCtor. excellentia et sanctitate. Groning. 1770. Ch. G.
<lb/>Hbynii opusc. acad. collect. Gotting. 1785 sqq. Vol. IV. p. 211 —
<lb/>230. C. Anne den Tex de insigni honore, quo habiti fuerunt cum
<lb/>philosophi apud Graecos, tum Romae jurisconsulti, Amstelod. 1820.
<lb/>Scrvius unb Tubero gingen von der Redekunst zur Rechtswis- 
<lb/>senschaft über. L. 2. §§. 43. 46. Dig. de orig. jur. (1, 2.). Um- 
<lb/>gekehrt waren die ?rpayparmot bei den Griechen nicht geehrt. Cie.
<lb/>de orat. I. 45.

<lb/>*) L. 2. §. 13.-Dig. de orig. jur. (1,2.). Constare non potest jus, nisi
<lb/>sit aliquis juris peritus, per quem possit quotidie in melius pro- 
<lb/>duci,

<lb/>3) Gell. V* 19. Cic. de orat. I. 56. L. 3. Dig. si pars bered, pet*

<lb/>' (5, 4.). L. 39. Dig. de act. emt. vend. (19, 1.). L. 17. pr. Dig.

<lb/>de jure patron. (37, l4A L. 4. §♦ 14. Dig. de doli mali et met.

<lb/>except. (44, 4.). L. 15. Cod. de usufr. et habit. (3, 33.). L, 6.
<lb/>Cod, de donat* int. vir. et ux. (5, 16.). L. 10. Cod. de impub. et
<lb/>al. subst. (6, 26.).

<lb/>4) Gaj. I. 7. IV. 30. L. 1. Cod, Th. de cognit. et procur. (2, 12 ).
<lb/>L* 12. Cod. Th. de accus, et inscript. (9, 1.). L. 12. pr. §. 1.
<lb/>Cod. de legg. (1. 14.). Cf. L. 120. Dig, de verb. signif. (50, 16.).

<lb/>4) Fest. v. Recinium. Cic. de orat. I. 45. de legg. I. 4. II. 25. L.

<lb/>2. §§. 5. 12. Dig. de orig. jur. (1, 2.). Ueber die Lesart der C.

<lb/>5. eit. Vgl. Gothofreu. ad h. L. Hugo, Lehrbuch der Geschichte
<lb/>des röm. Rechts. S. 442, Note 2.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0210.tif"
                n="206"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>206 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>der Nechtsgelehrten, indem sie jene als Stoff der Forschung und
<lb/>als Mittelpunkt für neue Nechtserzeugung behandelten, dieselben
<lb/>erklärten, und den Bedürfnisseil ihrer Tage anpaßten 0- Ausser- 
<lb/>dem ist für die Nechtserzeugung durch die röinischen Juristen die
<lb/>Rathertheilung (respondere) und die Literatur derselben
<lb/>äußerst wichtig geworden *). Die Ertheilung von Rathschlägen
<lb/>machte einen Hauptberuf aus *). Vor Augustus und in den
<lb/>Zeiten der Republik gaben sich mit diesem Geschäfte hochgestellte
<lb/>und angesehene Männer unentgeltlich ab, und ihre responsa wur- 
<lb/>den von der öffentlichen Meinling sehr in Ehren gehalten * 2 * 4 5 * * * * 10), sa
</p>
            <p>

               <lb/>Kommentatoren der zwölf Tafeln waren : Pätus mit dem Beina- 
<lb/>men S. Aelius Catus, aedilis curulis 554. Lrv. XXXI. 50.
<lb/>Konsul 556. Liv+ XXXII. 7. Censor 561. Liv, XXXV. 9. — L.


<lb/>2. §. 38. Dig. de orig. jur. (1, 2.). — Nach diesem Antkstius
<lb/>Labeo. GnLL. I. 12. Ln. VII. 15. XX. 1,. — Gajus, von dessen
<lb/>Büchern ad legem XII tabularum Fragmente kn den Pandecten übrig
<lb/>sind. — L. Acilius. Cic. de legg. II. 23. und Andere. Vgl.


<lb/>kEsr. w. Xoxia. ködern struit. Sanates. Sarcito. Tuguria. Vin- 
<lb/>diciae. Varro de L. L. V. 22.


<lb/>*). Als andere Arten ihrer Thätkgkcit findet man noch gcnennt : scri- 
<lb/>bere, (Auffetzen von Formulanen, Contracten, Testamenten, re.)
<lb/>cavere, Cic. p. Muren. 9. ad famil* VII. 14. de off. II. 19. lec- 
<lb/>titare et scriptitare, Gell. XIII. 13. Cic. de re pubi. V. 3.
<lb/>de legg. I. 4. L. 1. h. 3. Dig. de postul. (3, 1.) agere, Cio.
<lb/>de orat. 1^ 48. disputatio fori, Cic. de orat. I. 56. L. 2. §*


<lb/>5. Dig. de orig. jur. (1, 2.). L* 19. Dig. de lib. et posth. (28.2),
<lb/>L, 18. §. 26. Dig. de muner. et honor. (50,4.). Vgl. A i mMerN,


<lb/>Geschichte des rörn. Privatrechts. Bd. I. Ahth. I. tz. 15. Note 21,


<lb/>— dann der ertheilte Unterricht. Cic. Drut. 89. Orat.'42. de off. II*
<lb/>13. Lael. I. etc.


<lb/>») Cic. de orat. I. 45. 48. 56. III. 33. Top. 17. II. in Verr. 46. p.


<lb/>Muren. 10. de legg. I. 3, de off. II. 19. Horat. I. Satyr. I. 9,


<lb/>10. — §. 8. Inst, de jure nat. gent, et. civ. (t, 2.).

<lb/>4) Heynii opusc. Vol. IV. p. 215 sqq. Wenn gleich vor Augustus das

<lb/>Respondiren ein freies Privatgeschäft war, so wurde doch bereits
<lb/>dem Cornelius Scipio Nasica (im 6ten Jahrhundert Liv.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0211.tif"
                n="207"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>vonden Quellen des deutschen Civilprozesses. 207

<lb/>sogar wie Orakel befolgt0- Augustus dagegen legte den Aus- 
<lb/>sprüchen der Nechtsgelehrten einen öffentlichen amtlichen
<lb/>Charakter bei, indem er die Ausübung des Rechtes, responsu zu
<lb/>ertheilen, von kaiserlicher Bewilligung abhängig machte, und unter
<lb/>kaiserlicher Autorität zu respondiren befahl 2). Die responsa
<lb/>prudenlum selbst waren zwar weder Urtheile noch Gesetze *),
<lb/>aber sie waren eben so bindend für den Richter 4), ohne daß es
</p>
            <p>

               <lb/>XXXV. 1. 24. XXXVI. 37 sqq.) auf öffentliche Veranstaltung ein
<lb/>Haus gegeben, um ihm die Rathertheilung zu erleichtern. I*. 2. §.
<lb/>37. Dig. de orig. jur. (1, 2.).

<lb/>&gt;) Cic. de orat, I 45 : Est domus JCti oraculum civitatis.

<lb/>L. 2. tz. 47. Dig. de orig* jur. (1,'2.) Ante tempora Augusti pub- 
<lb/>lice respondendi jus non a principibus dabatur, sed qui fiduciam
<lb/>studiorum suorum habebant, consulentibus respondebant. — Primus
<lb/>Divus Augustus, ut major juris auctoritas haberetur, constituit, ut
<lb/>ex auctoritate ejus responderent, et ex illo tempore peti hoc pro
<lb/>beneficio coepit. — Cf. §. 8. Inst, de jure nat. (1, 2.). Const.
<lb/>Deo auctore. §. 4. Cod. de vet* jure enucl. (1, 17.), und die Lite- 
<lb/>ratur bei Zimmern, Geschichte dcsR. Pr. R. Bd. I. MH. I. G.
<lb/>197. Note 17. — Nach der Meinung Einiger sollen sogar die zum
<lb/>Respondiren patentisirten Juristen eine eollcgialisch eingerichtete Be- 
<lb/>hörde gebildet haben , welche gemeinschaftlich berathschlagte und ab- 
<lb/>stimmte. Zimmern a. a. O. S. 200 f.

<lb/>2) Doch definirt Papinian in L* 1. Dig: de legg. fl, 3.) Lex est
<lb/>commune praeceptum, virorum prudentium consultum, und
<lb/>Ma rc.ian in L. 2. eod. läßt den Dem osthen es sagen :
<lb/>Teuro scrriv vojjic; - Boyfxci a\&gt;2% gutcuv Cp^ovqjtcuv.

<lb/>4) Gaj* I. 7 : Responsa prudentium sunt sententiae et opiniones eorum,
<lb/>quibus permissum est, jura condere; quorum omnium si in unum
<lb/>sententiae concurrant, id quod ita sentiunt legis vicem obtinet;
<lb/>si vero dissentiunt, judici licet, quam velit, sententiam sequi : idque
<lb/>rescripto Divi Hadriani significatur. §. 8. Inst, de jure nat* (1,2.)
<lb/>Responsa prudentium sunt sententiae et opiniones eorum, quibus
<lb/>permissum erat, de jure respondere; nam antiquitus constitutum
<lb/>erat, ut essent, qui jura publice interpretarentur, quibus a Caesare
<lb/>jus respondendi datum est, qui Jurisconsulti appellabantur, quorum
<lb/>omnium sententiae et opiniones eam auctoritatem tenebant, ut ju-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0212.tif"
                n="208"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>208 Sartorius, Revision der Lehre'

<lb/>auf die Gründe ankam Caligula empfand die gewaltige
<lb/>Macht der responsa fv tief und schmerzlich, daß er das ganze
<lb/>Institut zu zerstören, und das Nespondiren ausschließlich an sich
<lb/>zu reißen drohte * *). Bei der abnehmenden Kraft der Rechtsge-
<lb/>lchrten scheint das Institut gegen die Zeit der christlichen Kaiser
<lb/>hin untergegangcn zu sepn 3}. — Neben den Gutachten der Ju- 
<lb/>risten machte sich auch die allgemeine wissenschaftliche
<lb/>Autorität juristischer Lehrer und Schriftsteller geltend, welche
<lb/>zwar nicht Gesetzeskraft hatte, aber doch durch ihre Gründe oder
<lb/>praktische Vortrefflichkeit einwirkte. — Als endlich die geistige
<lb/>Energie der Juristen in der Gegenwart sich verminderte, und mit
<lb/>der Zeit erlosch, mußte der Einsiuß der in der Literatur fort- 
<lb/>lebenden Vergangenheit in dem nämlichen Maaße steigen, und an
<lb/>die Stelle der responsa treten. Durch die Kaiser wurde den
<lb/>Schriften alter Juristen gesetzliches Ansehen ertheilt. Besonders
<lb/>hoch wurden Papinian's Werke gestellt. Constantin nahm
<lb/>im I. 321 n. Chr. eine Meinung jenes Classikers ausdrücklich
<lb/>an, mit Verwerfung der Noten Ulpian's und Paulus^).
<lb/>Kurz darauf im nämlichen Jahre setzte er, im Interesse der
</p>
            <p>

               <lb/>dici recedere a responso eorum non liceret, ut est con- 
<lb/>stitutum. Vgl. v. Savigny, System des röm. Rechts. Bd. I.
<lb/>S. 136. Note b. und Puchta, Cursus d. Jnstit. Bd. I. S. 559
<lb/>—564. — Zwar sagt Cicero (p. Muren. 13.) Vestra responsa
<lb/>atque decreta evertuntur saepe dicundo, allem diese Stelle ist theils
<lb/>auf den entarteten Zustand in der Zeit des Verfalls, theils auf das
<lb/>Übergewicht der Beredsamkeit über die Rechtswissenschaft zu be-
<lb/>; ziehen. — Vgl. noch L, 12. §. 1 in f. Cod, de legg. (1, 14.).


<lb/>*) Seneca epist. 94 : Jurisconsultorum valent responsa, etiamsi ratio
<lb/>non redditur. L. 20. Dig. de legg. (1, 3.). Non omnium, quae a
<lb/>majoribus constituta sunt, ratio reddi potest. Cujacii observ. lib.
<lb/>VIII. cap. 12.

<lb/>3) Sueton. Calig. 34.

<lb/>*) Zimmern a. a. O. S. 204. v. Savigny a. a. O. S. 136 f.

<lb/>- 4) L. un. Cod. Th. de sent. pass. (9, 43.). -
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0213.tif"
                n="209"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Clvllprozcfses. 209

<lb/>Schriften Papinian's, durch eine eigene Verordnung die er- 
<lb/>wähnten Noten ganz ausser Wirkung *); im I. 327 befahl er
<lb/>indessen, vielleicht weil jene Cassation einen unangenehmen Ein- 
<lb/>druck hinterlassm hattet, daß die Schriften des Paulus, beson- 
<lb/>ders die sententiae, gesetzliches Ansehen haben sollten^. In dem seit
<lb/>Hugo sogenannten Citir ge setze v. I. 426 endlich erließen die
<lb/>Kaiser Theodosius II. und Valentinian III. eine durchgrei- 
<lb/>fende, höchst merkwürdige Vorschrift, in welcher die Schriften,
<lb/>welche wie Gesetze gelten sollten, angegeben und für die Fälle der
<lb/>Meinungsverschiedenheit" unter denselben die Verhaltungsrcgeln
<lb/>vorgezeichnet sind 4&gt; Bei Abfassung der Paudecten im I. 530
</p>
            <p>

               <lb/>0 L. 1. Cod. Th. de respons. prud. (1,4.). Bon Clossius neu ent-
<lb/>deckt. — Cf. Const. Deo auctore. §. 6. Cod. de vet, jure enucl.

<lb/>0, 17.).

<lb/>-) Puchta, Cursus d. Jnsrit. Wd. I. S. 633.

<lb/>s) L. 2. Cod. Th. de respons. prud. (1,4.). Ebenfalls von Clossius
<lb/>entdeckt. — Cf. Consuit, vet. JCti, cap. 7.

<lb/>4) L. 3, ehemals L. un. Cod. Th. eod. : Papiniani, Pauli, Gaji, Ulpi- 
<lb/>ani, atque Modestini scripta universa firmamus ita, ut Gajum quae
<lb/>Paulum, Ulpianum et cunctos comitetur auctoritas, lectionesque ex
<lb/>omni ejus opere recitentur. Eorum quoque scientiam, quorum trac- 
<lb/>tatus atque sententias praedicti omnes suis operibus miscuerunt,
<lb/>ratam esse censemus, ut Scaevolae, Sabini, Juliani atque Marcelli,
<lb/>omniunique quos illi celebrarunt, si tamen eorum libri, propter an- 
<lb/>tiquitatis incertum, codicum collatione firmentur. Ubi autem diver- 
<lb/>sae sententiae proferuntur, potior numerus vincat auctorum, vel, si
<lb/>numerus aequalis sit, ejus partis praecedat auctoritas, in qua excel- 
<lb/>lentis ingenii vir Papinianus emineat, qui, ut singulos vincit, ita ce- 
<lb/>dit duobus. Notas enim Pauli atque Ulpiani in Papiniani corpus
<lb/>factas, (sicut dudum statutum est,) praecipimus infirmari. Ubi au- 
<lb/>tem pares eorum sententiae recitantur, quorum par censetur auc- 
<lb/>toritas, quod sequi debeat, eligat moderatio judicantis. Pauli quo- 
<lb/>que sententias semper valere praecipimus. — lieber.bte Auslegung
<lb/>dieser Stelle sind die Meinungen getheilt. Vgl. Gothofred. comment.
<lb/>ad L. cit. Hugo, Lehrbuch der Geschichte des röm. Rechts. S.
<lb/>1022 ff. v. Savigny, Geschichte des R. R. im Mittelalter. Bd.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0214.tif"
                n="210"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>210 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>mvies zwar Justinian der Wissenschaft noch einmal dadurch
<lb/>eine Ehre, daß er in die Nedactions-Comim'ssion vier Professoren,
<lb/>Dorotheus, Anatolius, Theophklus und Cratinus
<lb/>, berief , und die Schriften der zum Respondiren ermächtigten
<lb/>Juristen auszuzichen befahl * 2J; allein die fernere lebendige Fort- 
<lb/>bildung des Rechts durch die Wissenschaft schloß er ab. Denn
<lb/>um den Streit der Meinungen und jede Rechtsunsicherheit für die
<lb/>Zukunft zu beseitigen, verbot er, über seine Compilation Commen- 
<lb/>tare zu schreiben; nur griechische Uebcrsctzungen des lateinischen
<lb/>Textes und kurze Inhaltsangaben der Titel (jcaoathla) sollten
<lb/>erlaubt feint, Uebertretungen des Verbots aber wie Fälschungen
<lb/>bestraft, und die Exemplare, vernichtet werden 3J.

<lb/>Sehen wir auf diesen historischen Verlauf zurück, so läßt
<lb/>sich nicht verkennen, daß bei den Römern die Rechtswissenschaft
<lb/>der Juristen eine ungleich bedeutendere Einwirkung auf Gesetzbil- 
<lb/>dung und Praxis hatte, als dies bei uns eintrifft, mehr freilich
<lb/>im Privatrecht, welches vorzugsweise die juristische Thätigkeit in
<lb/>Anspruch nahin, als im Prozeß. Dieses Resultat ging aber aus
<lb/>cigcnthümlichen Zuständen hervor. Die Juristen waren in mäßi- 
<lb/>ger Anzahl vorhanden, und meistens in Rom selbst vereinigt; sie
</p>
            <p>

               <lb/>I. §. 3. Dessen System d. R. R. Bd. I. S. 157. Puchta

<lb/>im Rhein. Museum für Jurisprudenz. Bd. V. S. 141 ff. Bd. VI.
<lb/>S. 95 ff. Dessen Cursus d. Jnstit. Bd. I. S. 633 ff. Blume
<lb/>im Rhein. Mus. Bd. V. S. 95 ff. v. Sch röte r.im Hermes. Bd.
<lb/>XXV. S. 387. Danz, Lehrbuch der Geschichte des R. R. Th. 1.
<lb/>(Leipzig, 1840) S. 110 ff. Walter, Geschichte des R. R. S.
<lb/>456. Böcking, Jnstit. Bonn, 1841. S. 34. Note 10.

<lb/>0 Const. Deo auctore. §. 3. Const. dedit nobis Deus. pr. Const.
<lb/>Tauta circa. §. 9. Cod. de vet. jure enucl. (1, 17.).


<lb/>2) Const. Deo auctore* §. 4. Const. Dedit nobis Deus. §. 17.
<lb/>fin. eod.


<lb/>3) Const. Deo auctore. §. 12. Const. Dedit nobis Deus §§. 19. 21. 22.
<lb/>Cod. eod. Das Motiv ist hier dasselbe, welches Constantin bei dem
<lb/>Interdicte gegen die Noten Ulpian'ö und Paulus vorschwebte.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0215.tif"
                n="211"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozesses. 211

<lb/>bildeten einen enge aneinandergesiigten angesehenen Stand, der,
<lb/>seit A ug ustus privilegirt, zu einer wahren politischen Stellung
<lb/>erhoben wurde, und dessen öffentlich anerkannter Beruf die Fort- 
<lb/>bildung der Gesetze und ihrer Anwendung war; die Richter wa- 
<lb/>ren großen Theils Leute ohne juristische Bildung T), und schon
<lb/>durch ihre Unkcnntniß angewiesen, sich die Rechtssätze aus den
<lb/>Responsen oder der Literatur herzuholen, und die Sätze der be- 
<lb/>rühmtesten Rechtsgelchrten waren, sogar schon im Voraus, durch
<lb/>positive Verordnungen mit gesetzlicher Kraft versehen, so daß sie
<lb/>vermöge ihrer officiellcn Natur wirkten. Endlich verbanden die
<lb/>römischen Juristen mit einer breiten und gründlichen Kcnittniß
<lb/>des geltenden Rechts eine bewundernswürdige Geschicklichkeit der
<lb/>Anwendung 2), der moderne Gegensatz zwischen Theorie und
<lb/>Praxis war den Römern gänzlich fremd *}. Unter diesen Um- 
<lb/>standen weiß man nicht, ob man es einen gelehrten Anachronis- 
<lb/>mus oder eine praktische Taktlosigkeit nennen soll, wenn die An- 
<lb/>schauung jener Zeiten in die unserigen hereingetragcn wird!

<lb/>§. 16.

<lb/>Fortsetzung.

<lb/>In keiner Periode der Rechtsgeschichte konnte die Wissenschaft
<lb/>sich wieder ans eine solche Stufe äußeren Einflusses und positiver
<lb/>Gültigkeit erheben, obwohl ihre Macht nie gänzlich aufgehört
<lb/>hat, und sie in manchen Zeitläufen sehr erfolgreich aus dem
<lb/>Wetteifer mit den Quellen hervorgegangcu ist. Nach Justinian
<lb/>ging die Rechtswissenschaft ihrem.Verfalle entgegen. Mochte auch,
</p>
            <p>

               <lb/>Bethmann-Hollweg- Handbuch des Civllproz. Abth. I. Bd. I.

<lb/>S. 14.

<lb/>-) Puchta, Cursus d. Inst. Bd. I. S. 301.

<lb/>Puchta a. a. O. S. 420.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0216.tif"
                n="212"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>212 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>nach der Theilung des römischen Reichs, seit dem Tode Theo- 
<lb/>dosius I. (395.) und besonders nachdem die Basiliken erlassen
<lb/>waren, im byzantinischen Reiche wieder eine juristische Literatur
<lb/>auftauchen, so hat sie doch auf die Bildung des Rechts im west- 
<lb/>lichen Europa keinen auch hier nur zu erwähnenden Einfluß ge- 
<lb/>habt Im Abendlmde selbst aber verfiel mit dem römischen
<lb/>Rechte auch die literarische Thätiakeit Aus dieser Zeit ist hier
<lb/>beiläusig nur das Breviarium Alarici Qj. I. 506) zu bemerken,
<lb/>worin nicht nur neben den Constitutionen juristische Schriften
<lb/>compilirt sind, sondern welchem auch eine Interpretation beigc-
<lb/>fügt ist, so daß man hier einen doppelten Einfluß der Wissenschaft
<lb/>erkennen kann

<lb/>Dagegen nahm die Rechtswissenschaft rat zwölften und drei- 
<lb/>zehnten Jahrhundert auf den lombardischen Rechtsschulen durch die
<lb/>Glossatoren einen neuen Aufschwung. Diese verbreiteten nicht
<lb/>nur die Anwendung des römischen Rechts, sondern die Glossen,
<lb/>welche den Mittelpunkt , der damaligen Literatur bildeten, erlangten
<lb/>auch ein ausserordentliches, höchst bedeutungsvolles Ansehen; be- 
<lb/>sonders galt die Glossa orklinaria des Accursl' us langehin als
<lb/>die Grundlage des Justinianischen Gesetzbuches. Von der Auf- 
<lb/>nahme des römischen Rechts in Deutschland ist es gewiß, daß
<lb/>dazu die Glossatorenschule nicht nur den Anlaß gab, sondern daß
<lb/>auch die Glosse den Umfang der Gültigkeit feststellte. Nur die
<lb/>glossirten Theile des Corpus juris wurden recipiet, und man hielt
<lb/>sich allgemein an die noch jetzt bestehende Regel : Quidquid non
<lb/>agnoscit glossa, non agnoscit curia * * * 4), Die Glosse wurde fo-
</p>
            <p>

               <lb/>') Burchardi, rehrbuch des röm. Rechts. Th. I.' Stuttg. 1841.
<lb/>.§• 154. .


<lb/>0 Falck, jurist. Encyclop. §. 80.


<lb/>') Vgl. v. Savigny, Geschichte 'des R. R. im Mittelalter. Bd. II.
<lb/>S. 37-67.


<lb/>4) Osenbrüggen, in d. Zeitschrift f. Civilrecht u. Proz. Bd. XV.
<lb/>S. 172 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0217.tif"
                n="213"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen ves deutschen Civilprozesses. 213

<lb/>gar über dm Tert der römischen Gesetze erhoben 0; daher lebte
<lb/>im Munde der Praktiker der Spruch : Malo unam glossam,
<lb/>quam contum textus, oder : Malo pro me glossam, quam tex- 
<lb/>tum, quia subtilis ratio non ita intrat in caput judicis, siculi
<lb/>glossa. Im sechzehnten Jahrhundert war aber die Autorität der
<lb/>Glosse beinahe gänzlich untergegangen, und sie vermochte nie wie- 
<lb/>der ihre einmal verlorne Macht zu erringen * 2).

<lb/>Neben der Glosse, schon zur Zeit, als diese noch in Ehren
<lb/>stand, äusserte die Wissenschaft ihren Bildungs- und Zeugungs- 
<lb/>trieb r'n der sogenannten communis Doctorum opinio *)„
<lb/>Nämlich auf die Glossatoren, deren Periode sich im dreizehnten
<lb/>Jahrhundert mit Aceursiuö Cf 12603 und seinen Söhnen
<lb/>schloß, waren im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert in
<lb/>Italien und später auch ausserhalb einzelne berühmte Juristen
<lb/>CPo st glossatoren) gefolgt, die durch Commentare und andere
</p>
            <p>

               <lb/>D Gaill. pract observ. Lib.I. obs* DLIIT. N. 7. E. Spangenberg,
<lb/>Einleit. in das römisch-Iustiman. Rechtsbuch. Hannov. 1817. S. 168.
<lb/>Note 2.


<lb/>2) v. Kreit tmayr (4n der Anmerk, über d. Cod. Maxim. Bavar.
<lb/>civ. Th. I. &lt;S. 89.) erzählt, daß im XVIII. Jahrhundert das Cor- 
<lb/>pus jnris glossaturn in den Buchläden von Hamburg und Lübeck nur
<lb/>noch an die Käskrämer verkauft wurde.

<lb/>s) A. M. Coratii tr. de communi DD. opinione. Perus. 1572. Meno-
<lb/>ciuus de praesumt. Lib. II. praes. IXXI. Gaill, pract. observ.
<lb/>Lib. I. obs. CLIII. n. 5. 6. G. A. Struvius (G. ab IIoeging) de
<lb/>comm. DD. opinione. Jenae, 1661. IIenr. de Cocceji (resp. Casp.
<lb/>a Bheden) disput. de eo quod justum est in dubio. Sect. V. In
<lb/>Ejusdem exercit. curios. Lerugov. 1722. Yol. II. p. 690 — 694.
<lb/>Sam. de Cocceji jus civile controv. P. I. L. I. tit. III. quaest. 15.
<lb/>Ehr. Friedr. Elvers, theoret. prakt. Erört. aus d. Lehre von d.
<lb/>testamentarischen Erbfähigkeit, insbesondere juristischer Personen.
<lb/>Göttingen 1827. S. 37—40. Schwert art in der Zeitschrift f.
<lb/>Civilrecht und Proz. Bd. IV. S. 331—340. v.Wächter, gemein.
<lb/>Recht Deutschlands. S. 113. Note 148.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0218.tif"
                n="214"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>214
</p>
            <p>

               <lb/>Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>Werke das römische Recht erläuterten, wie Bartolus CH 357),
<lb/>Baldus Ct 1400) u. A. Allein da die Rechtswissenschaft in
<lb/>der damaligen Zeit bereits im Sinken begriffen war, und die pro- 
<lb/>ductive Kraft abzusterben anffng, konnte sich neben jenen Corp-
<lb/>phäcn der wissenschaftliche Geist nicht mehr wetteifernd und leben- 
<lb/>dig schaffend re^en. Eine Menge unbedeutender Schriftsteller
<lb/>folgte daher blind der Autorität der gefeierten Gewährsmänner;
<lb/>durch dergleichen geistlose und langweilige Büchermacher entstan- 
<lb/>den jene zahlreichen und dickleibigen Consilia, Decisiones u. s. w.,
<lb/>und mit denselben ging die Sitte Hand in Hand, neben der Glosse
<lb/>und später auch ohne diese die Schriften des Ein u s, Bartolus,
<lb/>Baldus u. A. zu citiren, und gewissen Meinungen durch das
<lb/>Register ihrer Vertheidiger das Ansehen einer communis opinio
<lb/>zu verschaffen, die sich sodann der Praxis als Quelle aufdrang').
<lb/>So erlahmte die selbstständige Forschung, ohne daß jedoch die
<lb/>Wissenschaft gänzlich untergegangen wäre, denn sie war, wenn
<lb/>auch auf eine traurige Weise, in der so mächtigen communis opi- 
<lb/>nio repräftntirt. An und. für sich lag derselben der ganz richtige
<lb/>Satz zum Grunde, daß in wissenschaftlicher Beziehung die ge- 
<lb/>meinsame Ueberzeugung des Juristeustandcs oder doch die über- 
<lb/>wiegend vorherrschende Meinung vorkommende Zweifel entscheide;
<lb/>auch forderte die Theorie der communis opinio nicht nur eine
</p>
            <p>

               <lb/>v. S avigny, Geschichte des R. R. Bd. VI. S. 13. Die commu- 
<lb/>nis opinio wird schon von Bartolus [L. ult. Cod. de poena jud.
<lb/>qui male. (7, 47.)] und von Bald U s [Cap. V. X. de constit. (1,
<lb/>2;)] desinirt. Auch an und für sich einzeln hatten übrigens die Ko- 
<lb/>ryphäen große Autorität in der Praxis, und man schwur zum Theil
<lb/>auf ihre Worte. In Spaniem ging man so weit, daß den Mei- 
<lb/>nungen desBartolus durch Gesetze verbindende Kraft beigelegt wurde.
<lb/>Eben so in Portugall. Auf der Rechtsschule zu Pavia aber wurde
<lb/>ein eigener Lehrstuhl unter dem Namen : leetura textus, glossae et
<lb/>Bartoli errichtet, v. Savigny a. a. O. S. 137.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0219.tif"
                n="215"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0219"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozesses. 215

<lb/>Mehrzahl, sondern auch Autorität der Ncchtslehrer 'J, und brachte
<lb/>dabei ihre, persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse in Rech- 
<lb/>nung diese Theorie entartete aber in der davon gemachten
<lb/>Anwendung. Denn anstatt die Meinungen wissenschaftlich zu un- 
<lb/>tersuchen, begnügte man sich damit, einzelne Autoritäten, unter
<lb/>denen Bartolus und Bald ns oben an standen, anzuführen,
<lb/>und später, als die juristische Literatur immer mehr wuchs, ohne
<lb/>Kritik und Unterschied die verschiedenen Schriftsteller in den Kreis
<lb/>der Opinio zu ziehen »). Jndcin man jetzt die Autoren zählte,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Corat. de comm. DD. opin. Lib. I. tit. II. : — „dicendum est,
<lb/>•communem opinionem ex duobus constare, seu constitui, et perfici,
<lb/>nempe ex numero et autoritate Doctorum, quod quidem ve- 
<lb/>rissimum et clarissimum non caret ratione. Nam quod numerus
<lb/>Doctorum, hoc est piures Doctores requirantur ad constituendam
<lb/>communem, ostendit primo vis et significatio istorum verborum
<lb/>(communis, recepta, probata,) quibus utuntur Doctores ad
<lb/>communem opinionem istam significandam, quae non possunt verifi-
<lb/>cari in opinione unius, sed in opinione omnium, vel majoris partis;
<lb/>— secundo quia, cum communis sit introducta ad supplendum de- 
<lb/>fectum, qui oriebatur ex eo, quod autoritas unius Doctoris non est
<lb/>necessaria, sed solum probabilis, — merito in ea piures Doctores
<lb/>adhibentur, quia singula, quae non pro sunt, collecta simul valent,
<lb/>— Postremo, quia ubi difficultas existit in probatione facienda per
<lb/>testes, major testium numerus adhibetur.— Quod vero autoritas
<lb/>Doctorum requiratur in constituenda communi opinione, facile sua- 
<lb/>detur ex eo, quia Doctori creditur solum propter autoritatem. —
<lb/>Stat igitur, quod communis opinio constat ex numero et autoritate
<lb/>Doctorum, non singulis, sed utrisque conjunctim et copulative."

<lb/>2) Corat. 1. c. Lib. I. Tit. V. : — „antiqui maximae sunt autoritativ.
<lb/>— Doctor, cujus scripta sunt frequentiora, magis peritus et doctus
<lb/>arguetur. — possumus concludere, Doctores legentes, advocantes,
<lb/>vel alio modo in legali Philosophia se exercentes maximae esse

<lb/>. autorilatis, et multo majoris, quam ociosi,vel domestico privatoque
<lb/>tantum studio contenti. — Doctor habens majus salarium et prae- 
<lb/>mium debet praeferri."

<lb/>3) 58 e feiet, Volksrecht und Juristenrecht S. 299 ff.

<lb/>Seitschrift für'" Cwilrecht u. Proceß. Neue Folge. I. 2. 15
</p>

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                n="216"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>216 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>um herauszustellen, -aß man die Mehrheit für sich habe, geriekh
<lb/>man in eine ähnliche Lage, wie zur Zeit des Citirgesetzes. Nur
<lb/>lag die Sache weit mehr im Argen. Denn nicht nur wurde all-
<lb/>mälig auch die Heerde der geistlosen Nachbeter von Meinungen
<lb/>wie baare Münze mitgezählt, sondern die communis opinio war
<lb/>auch sehr oft zweifelhaft, und man setzte mehrere.communes
<lb/>opiniones einander entgegen Im sechszehnten Jahrhundert,
<lb/>besonders seit Ulrich Zasius sgcb. 1461, -j- 1535) sich ver- 
<lb/>nehmen ließ 2), unterlag das Ansehen der communis opinio *),
</p>
            <p>

               <lb/>r) Man verstand sehr abweichend unter communis opinio eine Meinung,
<lb/>bk von Ällen, von den Meisten, von der Mehrzahl der
<lb/>besten Juristen angenommen war. Einige erforderten drei Rechts- 
<lb/>gelehrte, Ändere die Glosse und Bartolus, Ändere nebstdem
<lb/>noch einen dritten Juristen, snach arg. Cap. 10. X. de testam*
<lb/>(3, 26.) In ore. duorum vel trium testium stet omne verbum,] Än- 
<lb/>dere die Glosse und drei Juristen, auch ohne Bartolus,
<lb/>Coratius endlich will wenigstens sieben Doctoren, wenn darun- 
<lb/>ter die Glosse, Hoftiensis, Durantis, Bartolus, oder
<lb/>statt des Letzteren ein anderer großer Jurist sich befinden,, weil
<lb/>Sieben die vollkommenste Zahl, bei Testamenten gebräuchlich sey, u.
<lb/>s. w.! II. de Cocceji I. c. p. 691 sq. Man unterschied sogar
<lb/>opinio communis, communior und co mmunissimal
<lb/>Schweikart a. a. O. S. 336. Note 3. Ob die Glosse der
<lb/>communis opinio vorgehe oder weichen müsse, war streitig. II. DK
<lb/>Cocceji 1. c. p. 692. — Die communes opiniones wurden auch ge- 
<lb/>sammelt. S. Lach. Kirciihovii recept. sententiar* s. comm. opinion.
<lb/>ct conclus. JCtor. centuriae octo. Francof. ad M. 1576. Ant.
<lb/>Gabrielii comraun, conclus. Francof. ad M. 1576. Hier, de Ca-
<lb/>vallos speculum aureum opinionum communium contra communes.
<lb/>Colon. Agripp. 1664.

<lb/>5) U. Zasii sing. resp. Lib. I. cap. II. n. 39. (Opp. Lugd» 1550, T.
<lb/>V. p. 39.)

<lb/>3) Bgl. Gothofred. (nat. 1587) ad L. un. Cod. Th. de respons. prud.
<lb/>(1,4.) T. I. p. 36. (Ed. Ritter) „Qui hodie inolevit perditus mos,
<lb/>quo communes opiniones, auctorumque congeries, imo nubes pro
<lb/>omni ferme ratione obtenditur.44
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0221.tif"
                n="217"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozesses. 217

<lb/>man hatte den guten Einfall, sich, gestützt auf Andrea J), an
<lb/>den Satz zu halten, daß auf das Gewicht der Gründe zu
<lb/>sehen sey, und die Anhänger der Opinio kamen mit den Spott- 
<lb/>namen „Oommunistao" und „Opinionistac" in Verruf; dessenun- 
<lb/>geachtet ist bekannt, daß die Methode derselben noch im achtzehn- 
<lb/>ten, selbst im neunzehnten Jahrhundert ihre Anhänger fand, und
<lb/>von der communis opinio ist bisweilen fetzt noch, vielleicht in
<lb/>einem andern Sinne, wie von einer geltenden Quelle die Rede*).
<lb/>— In den deutschen NeichSgesetzen ist der Glosse und den Mei- 
<lb/>nungen der Nechtslehrcr wenigstens nicht übermäßige Ehre er- 
<lb/>wiesen. Die Kammergerichtöordnung von 1508 ritirt zwar beide,
<lb/>als aber in der Folge die Schriften der Praktiker zu häufig an- 
<lb/>geführt wurden, und das Unwesen der Opinio zu weit griff,
<lb/>wurde der Mißbrauch verboten ^). Auch scheute sich das Kam-
<lb/>niergcricht nicht, einzelne Fälle gegen die communis opinio zu
<lb/>entscheiden 4). Bereits war auch im Neichsabschied von 1570,
<lb/>8. 77. dem Kammcrgericht aufgegcben worden, „diejenigen opi-
<lb/>„nioncs, so bey den Nechtslehrern ganz streitig, und aber etwa»
<lb/>„in relationibus causarum mit approbation deß gantzcn Raths
<lb/>„angenommen, mit Fleiß (zu) colligiren, (und) solches alles in
<lb/>„ein sonder kroiocoil-Buch beschreiben zu lassen."
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ad cap. 1. de constit. in VI.

<lb/>3) Schweikart a. a. O. S. 331 ff.

<lb/>K. G. O. v. 1555. LH. I. Lit. X. §. 1. Conc. d. K. G. O. LH.
<lb/>I. Lit. XI. §. 2. Zit. XXIV. §. 2. I. R. A. §. 69. R. H. o’.
<lb/>v. 1654, Lit. I. §. 15. Neu rodes gegemv. Verfass, d. H.N. R.
<lb/>Anm. 209. 210. S. 375 ff. Die Meinung aller Rechtsgelehrten
<lb/>- wird im I. R. X. §. 107 als Motiv angeführt. — Vgl. auch d.
<lb/>Ord. d. K. Ob. App. Ger. 'zu Celle. Herausgeg. v. Hagemann.
<lb/>Lh. II. Lit. XII. §. 12. Cod. Max. Bavar. civ. v. 1756. LH. I.
<lb/>Cap. II. §. 14. Nr. 2.

<lb/>Mynsinger observ. imper. camer. Cent. I. obs. 22. et passim. „
<lb/>Gailhi pract. observ. Lih. I. obs. XXXVII. n. 9.


<lb/>15*
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0222.tif"
                n="218"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>218
</p>
            <p>

               <lb/>Sartorius, Revision der Lehre


<lb/>8. 17.

<lb/>Schluß.

<lb/>Auch im Canonischen und Deutschen Rechte hat sich,
<lb/>wenn gleich in verschiedener Weise lind Abstufung, der Einfluß
<lb/>der Wissenschaft Bahn gebrochen.

<lb/>Im Canonischen Recht bestimmte sie den Gang der Ge- 
<lb/>setzgebung, und trat mit der von letzterer erhaltenen Färbung in
<lb/>das Leben ein. Die Gültigkeit der officiellcn Sammlungen mußte
<lb/>"erst durch die Aufnahme von Seite der Rechtsschulen (besonders
<lb/>zu Bologna und Paris) und durch förinliche Anerkennung daselbst
<lb/>vermittelt werden, weßhalb die Päpste nicht unterließen, die neuen
<lb/>Gesetzwerke dahin zu schicken. Schon das vocrotum Gratiani ist
<lb/>nichts Anderes , als ein zum Gesetzbuche erhobenes literarisches
<lb/>Werk aus dem zwölften Jahrhundert '). Die Glossen und Ap- 
<lb/>parativ zu den canonischen Büchern hatten sich eines ähnlichen
<lb/>Einflusses zu rühmen, wie die Glossen zum römischen Recht. Für
<lb/>den Civilprozeß hat zwar der Apparatus zu dem Decret, verfaßt
<lb/>von Joannes Teutonicus (s- 1245), vollendet durch Bar- 
<lb/>tolom äus von Brescia Cr 1258), nicht viel Interesse, desto
<lb/>wichtiger aber ist die Glossa ordinaria oder der große Apparatus
<lb/>des Bernhard de Potone aus Parma Cf- 1266), zu den
<lb/>an Prozeß-Material so reichen Decrctalen, wozu in der Folge
<lb/>noch die Glosse zum Libor sextus von Joh. And reä (r1348),
<lb/>so wie zu den Clementinen von Demselben, verbessert von
<lb/>Franz Zabarella (| 1417), hinzukam. Damit wetteiferten
<lb/>noch zum Theil andere literarische Leistungen 2). Durantis,
<lb/>der schon dem dreizehnten Jahrhundert angehört Cf- 1296), be-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Eichhorn, deutsche Staats- und Rechtsgeschichtc. Th. II. §§.
<lb/>271. 272.

<lb/>*) Walter, Lehrb. des Kirchenrcchts. S. 107. 120.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0223.tif"
                n="219"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozesscs. 219

<lb/>hauptcte in Deutschland noch während des sechszehnten Jahrhun- 
<lb/>derts mit seinem Speculum judiciale eine Autorität, die an Ver- 
<lb/>ehrung grenzte ')&gt; und wenn auch die Institutionen des Lance-
<lb/>lottus szucrft Perus. 1563 gedruckt"), und der Liber septimus
<lb/>des Petrus Matthias von Lyon Cjucift Lugd. 1590), nicht
<lb/>als Gesetze erklärt wurden, so fanden sich doch die Verfasser ver- 
<lb/>anlaßt, ihre Arbeiten darauf zu berechnen, und diese wurden durch
<lb/>Einverleibung in das Corpus juris canonici ausgezeichnet.

<lb/>Bezüglich des Deutschen einheimischen Rechtes hatten schon
<lb/>die alten Friesen in ihren Gesetzen einen Abschnitt, der die For- 
<lb/>schungen höher gebildeter Rechtskundiger enthielt, mit der Auf- 
<lb/>schrift : Additio Sapientuin 2). Seit dem dreizehnten Jahrhun- 
<lb/>dert machte die juristische Literatur in Deutschland besonders durch
<lb/>die Rechtsbücher und deren Glossen Epoche. Die Rechtsbücher,
<lb/>namentlich der an der Spitze stehende Sachsenspiegel, waren bloße
<lb/>Privatarbeitcn, mit dem Zwecke unternommen, den Richtern das
<lb/>Recht zum Bcwußtscyn zu bringen; sie erlangten aber, neben den
<lb/>bereits geltenden Rechten, bekanntlich ein weit verbreitetes gesetzli- 
<lb/>ches Ansehen. — Die Fortbildung und Erzeugung des Rechtes
<lb/>aber durch die Autonomie der Richter gewann eine feste
<lb/>eigenthümliche Form in der Rechtsbelchrung, die andasRe-
<lb/>spondiren und Juristenrecht der Römer erinnert, und allerdings
<lb/>mit der Wissenschaft in Verbindung stand. Wenn die vorhan- 
<lb/>denen Rechtsnormen nicht auöreichtcn, oder wenn die Einfalt der
<lb/>Schöffen das Recht nicht zu finden vermochte, so zogen sie aus,
<lb/>und suchten Belehrung bei Oberhöfen und Vorgesetzten Schöf-
<lb/>fenstühlen ^besonders bei den Magdcburgi'schenj, s) deren Aus- 
<lb/>sprüche allgemeine Vorschriften für alle denselben unterworfene
</p>
            <p>

               <lb/>i) Daher auch dessen Anführung in d. K. G. O. v. 1507. Bgl. Noch
<lb/>§. 16. S. 220. Note I.

<lb/>-) Asega-Buch v. Wiarda. S. XVIII. §. 11.

<lb/>3) Eichhorn, deutsche Staats- und Rechtsgcsch. Th. II. S. 323.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0224.tif"
                n="220"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0224"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>220 Sartorius, Revision der Lehre _

<lb/>Richter wurden 1). Mag nun immerhin selbst den Befragten
<lb/>eigentliche Gelehrsamkeit und juristische Meisterschaft oft gefehlt
<lb/>haben '*), und bei ihnen nur die Kenntniß von Particularrechten
<lb/>vorhanden gewesen sepn, so trug doch das Institut einen wissen- 
<lb/>schaftlichen Geist in sich, der sich in der von da ausgehenden
<lb/>Lehre und Weisung des Rechts aussprach. Mit der Zeit blieb
<lb/>es nicht aus, daß die Belchrlingen zu Entscheidungen wurden,
<lb/>und mit dem Aufkommen der Akten verwandelte sich der „Zug"
<lb/>oder die „Fahrt" in die Aktenvcrsendung, doch behielt auch
<lb/>diese immer eine wissenschaftliche Seite, mit der sie bedeutsam in
<lb/>das Rechtsleben hineinragte. Seit der Aufnahme der fremden
<lb/>Rechte und Entstehung der Universitäten bewährte sich der wissen- 
<lb/>schaftliche Trieb dadurch, daß vorzugsweise bei diesen die Rechts-
<lb/>belehrung gesucht wurde, und daß rnan in ihren Aussprüchen
<lb/>Orakel zu vernehmen glaubte s). Als die Schöffcnftühle verfie- 
<lb/>len,, und auch die Anfragen bei einzelnen Rechtsgclehrten abkamen,
<lb/>wendete sich die Aktenvcrsendung beinahe ausschließlich den Ju-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Das älteste bekannte Beispiel einer Verordnung darüber findet sich
<lb/>in einer Urkunde von 1015 unter König Heinrichll., wo es heißtr
<lb/>— „ceterum si coloni in litibus causarum decidendis inter se dis- 
<lb/>sentiunt, ad proximam curtimarcbiam eos pro sententiis ferendis
<lb/>statuimus habere recursum.“ Grimm, deutsche Rechtsalterth.
<lb/>S. 834. Nr. 7. Besonders eingreifend wirkte die Rcchtsbelehrung
<lb/>im Criminalrcchte und Criminalprozeffe. P. G. O. Art. 219.
<lb/>Bamberg und Brandenburg. H. G. O. Art. 276 — 278. Cahp-
<lb/>zovii pract. rer. crini. P, III. qu. 116. Ueber die Oberhöfe und das
<lb/>Zugrccht vgl. auch Bodmann, Rheingau. Alterth. Abth. II.
<lb/>S. 662 ff.

<lb/>3) Wächter, Handb. d. im Königreich Württemberg geltenden Pri-
<lb/>vatrcchts. Bd. I. Abth. I. S. 294—296..

<lb/>3) Goblerus ad C. C. C. cap. ult : „Collegia Doctonun in Apademiis,
<lb/>quae sunt velut oracula provinciarum constituta.“ V. Gobiehi
<lb/>Interpret, et Reju Nemesis Carulina, vulgav. Abeoo. Heidelb.
<lb/>1837. p. 237. Dabei wird man wieder erinnert an Gic. de orat.
<lb/>I. 45 : Est domus JCti oraculum civitatis.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0225.tif"
                n="221"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozesses. 221

<lb/>risten-Facultäten zu 2). — In den Nci'chsgesetzcn wurde dieselbe
<lb/>aufrecht erhalten 2), und selbst die Gesetzgebung des deutschen
</p>
            <p>

               <lb/>J) Besonders schwankend waren die Vorschriften und Uebungen in Würt- 
<lb/>temberg. In Folge der r'm I. 1567 erhobenen Klagen wurde den
<lb/>Amtleuten das Rathgebcn untersagt, und den Dorfrichtern ging die
<lb/>Weisung zu, bei einzelnen Rechtsgelehrtcn oder bei ihren Oberhofen
<lb/>Rath zu suchen. Man wendete sich auch schon von selbst an gelehrte
<lb/>Juristen oder an Juristcn-Facultäten, besonders an die Landes-Uni-
<lb/>versität. Wächter a. a. O. Nach dem Organisations-Manifest
<lb/>vom 18. März 1806 (Staats- und Reg.Bl. v. 1806, S. 12 ff.)
<lb/>§. 45. durften die Gerichte sich nicht mehr an einzeln- Rechtsge- 
<lb/>lehrte oder an auswärtige Facultäten wenden. Dagegen wurden
<lb/>zwei Consulentcn-Collegien, das eine in Stuttgart, das andere in
<lb/>Tübingen, je aus sieben Rechtsgelehrtcn bestehend, errichtet, und die
<lb/>Gerichte hatten die Wahl, ob sie an eines derselben, oder an die
<lb/>Tübinger Iuristen-Facultät die Akten versenden wollten. Wächter
<lb/>a. a. O. Bd. I. Abth. II. S. 663. — Nach der Instruction vom
<lb/>" 19. Okt. 1811 (Staats- und Reg.Bl. von 1811, S. 573.) u. Rey-

<lb/>scher, Sammlung der württembergischen Gesetze. Bd. VII. Abth.
<lb/>I. S. 309 ff.) §. 8. fiel das Rathsuchen bei den Consulenten-Col-
<lb/>legien und der Faculrät gänzlich hinweg. Nur wenn die Parteien
<lb/>auf das Ober-Appellations-Gericht co mpromit tirten, konnten
<lb/>sie „Einholung eines rechtlichen Gutachtens" verlangen. Auffallen- 
<lb/>der Weise legte aber das Ober-Iustiz-Collegium und das Justiz-Ministe- 
<lb/>rium dieß dahin aus, daß dann die Akten bloß an die Facultät oder
<lb/>an das betreffende Provinzial-Justiz-Collegium versendet werden
<lb/>dürften! (Erlaß des Justiz-Minist, v. 6. Juni 1813 in Rey-
<lb/>scher's Samml. a. a. O. S. 397.) Wächter a. a. O. S. 865.
<lb/>Durch eine General-Verordnung vom 21. Mai 1816 (Staats- und
<lb/>Reg.Bl. S. 125. R eyscher's Samml. a. a. O. S. 476.) wurde
<lb/>bestimmt, daß die Parteien, selbst mit Vorbehalt der Appellation,
<lb/>auf die Oberamtsgerichte sollten compromittiren, und dabei doch
<lb/>Aktenverftndungen verlangen können, und daß die Gerichte, auch
<lb/>ohne Verlangen der Parteien, die Akten an die Tübinger Facultät
<lb/>oder einen inländischen Rechtsgelehrten versenden dürften. Wächter
<lb/>a. a. O. S. 866 f.

<lb/>*) R. A. v. 1570, §. 88. D. A. v. 1600, §. 16. Conc. d. K.G.O*
<lb/>Th. II. Tit. IV. §. 15. I. R. A. §§. 61. 113.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0226.tif"
                n="222"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>222 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>Bundes enthält darüber Bestimmungen'1 *). Sic ist noch jetzt ein
<lb/>Institut, das vor vielen andern Dingen die Schule dem prakti- 
<lb/>schen Ncchtsleben zuführte. Wir sehen also, daß, bei aller Ver- 
<lb/>schiedenheit der Gegenwart von der Vorzeit, die Macht und Au- 
<lb/>torität der Rechtswissenschaft (der Gesetzgebung und der Praxis
<lb/>gegenüber fortbesteht. An Verhältnissen, selbst an förmlichen Ver- 
<lb/>boten, welche mit Justinian's Maaßregel (H.15. S. 210. s.N.
<lb/>3.) verwandt sind, hat es auch in Deutschland nicht gefehlt-).

<lb/>8. 18.

<lb/>. D) Analogie.

<lb/>Bieten Gesetze und Gewohnheitsrechte, selbst nach einer
<lb/>gründlichen Auslegung keine Norm für einen Rechtsfall dar, so
<lb/>erfordert das Bedürfniß der Vollständigkeit des Rechts 3), daß
<lb/>diese Lücke ausgefüllt werde. Die nöthige Hülfe gewährt in der
<lb/>Regel die Analogie 4), d. h. die innere Verwandtschaft oder
</p>
            <p>

               <lb/>Bundesacte von 1815. 2Crt 12.


<lb/>a) Publications-Patent zur allgem. Ger. Qrd. f. Böheim, Mähren,
<lb/>Schlesien, Oesterreich rc. v. 1. Mai 1781. Cabinets-Ordre Fried- 
<lb/>richs v. Preußen an den Großcanzler v. Carm er, v. 14. April
<lb/>1780 a. E. (dem Corp. jur. Fridr. vorgedruckt.) Public. Pat. v.
<lb/>26. April 1781 (a. a. O. am E.). Promulg. Pat. d. Anmerk.
<lb/>zu dem Strafgcsetzbuche des Königreichs Baiern v. 19. Okt. 1813.
<lb/>Württemberg. Ministerial-Note vom 11. Juli 1807. (In d. Samml.
<lb/>von Ney sch er Bd. VII. S. 108. Nr/535.) Deutsch. Bundesbe- 
<lb/>schluß vom 11. Dez. 1823. — Vgl. auch U. Zasii epist. ad viros
<lb/>aetatis suae docttss. Ed. Riegger. Ulm. 1774. Sect. II. epist.
<lb/>CCXLVII. p. 402—404. .


<lb/>3) L. 2. vig. de jur. et facti ignor. (22, 6 ) — cum jus finitum et
<lb/>possit esse, et debeat Cf. Senec, epist. 94: Sapientis praecepta
<lb/>debent esse et ceita.


<lb/>4) Jo. Jac. Hoefler, jurisprudentiae analogicae fundementa. Altorf.
<lb/>1742. Dan. JYettelbladt , D. de variis casus in foro obvios deci-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0227.tif"
                n="223"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0227"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Ckvilprozcsses. 223

<lb/>organische Achnlichkcit dessen, was bereits Inhalt des positiven
<lb/>Rechtes ist, mit etwas Anderem, welches ausserhalb dieses Rechtes
<lb/>liegt. 0- Indem hier das Letztere nach dem Gesetze jener Ver- 
<lb/>wandtschaft in das Rechtsgebict gezogen wird, ergiebt sich ein
<lb/>Anhaltspunkt für dessen Bcurtheilung. — Zur Zeit der legis ac- 
<lb/>tiones scheint bei den Römern die Analogie noch unanwendbar
<lb/>gewesen zu seyn; Jedermann hatte sich an den bestimmten Um- 
<lb/>kreis der Worte strenge zu Haltens; die späteren Schriftstellers
<lb/>aber und die Gesetzekennen sie, und gebieten deren Anwendung.
</p>
            <p>

               <lb/>dendi modis in genere. Halae, 1750. A. D. Schwarz de recto
<lb/>et legitimo usu decidendi casus secundum analogiam. Erfurt* * 1751.
<lb/>J. Gottfr. Kayser (pr. Dan* Nettelbladp ,) de decisione casuum
<lb/>secundum analogiam. Halae Magdeb. 175t. (1763?) C.H. Fueiesleben,
<lb/>D. de ratiocinatione ex argumento Ie&gt;is. Altorf. 1780. Thib aut,
<lb/>Theorie d. logischen Ausleg. des römischen Rechts. Altona, 1806.
<lb/>§. 28. Jordan im Archiv f. d. civilist. Prax. Bd. VIII. S. 223
<lb/>—226. Stahl, Philosophie des Rechts. Heidelb. seit 1630. Bd.
<lb/>II. Abth. I. S. 166. v. Savigny, System d. R. R. Bd. 1. S.

<lb/>- 290—296.. Wächter, Handbuch des'im Königreiche Württemberg

<lb/>geltenden Privatrechts. Bd. II. S. 54—60.

<lb/>*) Schlüffe aus der Un ähnli chkeit zwischen Satz und Gegensatz^ (ar- 
<lb/>gumenta a contrario) der Analogie beizuzählen, ist schon der Ety- 
<lb/>mologie entgegen. Doch thun dies noch Jordan a. a. O. S*
<lb/>225, und Klüber, öffentliches Recht des deutschen Bundes. Abth.
<lb/>I. §. 62. Vgl. dagegen Thibaut a. a. O.


<lb/>*) Gaj. IV. II.

<lb/>4) Varro de L. L. VIII. 32. X. 2. seqq. (in edit. C. Odofr.Mülleri.)
<lb/>Gell. II. 25. Cie. Top. 3. 4. ad Alt. VI. 2. Ouintil. I. 6. (Ed.
<lb/>maj. Spalding. Vol. I. p. 139.) Senec. Epist. 120. Isidor. I. 27.
<lb/>Auch die ratiocinatio scheint Analogie gewesen zu seyn. Pseudo-Cic.
<lb/>ad Ilerenn. I. 13. Cf. Quintil. VIII. 4. (Ed. eit. Vol. III. p.277.)

<lb/>*) L. 12. Dig, de legg. (1, 3.) — ad similia procedere. L. 13. eod.
<lb/>— jurisdictione suppleri. L. 27. eod. — semper quasi hoc legibus
<lb/>inesse credi oportet, ut ad eos quoque personas et ad eas res per- 
<lb/>tinerent, quae quandoque similes erunt. L. 32. eod* — Si qua in
<lb/>re hoc (custodiri leges, mores et consuetudinem) deficeret, tunc
</p>
            <p>

               <lb/>0
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0228.tif"
                n="224"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>224 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>Die Rechtsfindung durch Analogie hat in doppelter Weise Statt:

<lb/>1) Wenn ein ganz neues und bisher unbekanntes Rechtsverhältniß
<lb/>erscheint, für welches das positive Recht noch gar kein Institut eiuhält,
<lb/>so muß aus verwandten Rechtssätzcn die Rechtsregel gestaltet werden.

<lb/>2) Viel häufiger kommt die Analogie vor, wenn in dem Umkreis
<lb/>eines schon bekannten Rechts-Instituts nur eine einzelne Rechts- 
<lb/>frage neu entsteht. Hier ist die Rechtsfindung nach der innern
<lb/>Verwandtschaft der jenem Institut bereits angehörenden Sätze zu
<lb/>versuchen. Jedes Mal wird bei der Analogie von einem Gege- 
<lb/>benen, z. B. einem Gesetz, ausgegangcn; dieses Gegebene darf
<lb/>aber weder eine Ausnahme von der Regel, noch ein Privilegium,
<lb/>ein anomales Recht oder zu« singulare seyn, weil alle diese Ge- 
<lb/>staltungen ausser Zusammenhang mit dem allgemein gültigen Recht
<lb/>stehen, und, aus fremdartigen Principken entsprungen, dem Rechts- 
<lb/>system nicht lebendig cingcwachsen, sondern nur mechanisch einge- 
<lb/>fügt sind Jj. Von der Interpretation ist die Rechtsfindung
</p>
            <p>

               <lb/>quod proximum et consequens ei est — servari oportet. L. 7. §.
<lb/>2. Dig. de jurisdict. (2, 1.). L. 11. Dig, jle praescript. verb. (19,
<lb/>5.). Const. Tanta circa. §* 18. Cod. de vet. jure enucl. (1, 17.)

<lb/>. — Si quid in edicto positum non invenitur, hoc ad ejus regulas
<lb/>ejusque conjecturas et imitationes possit nova instruere auctoritas.
<lb/>Cf. Const. dedit nobis Deus §. 18. eod. Victorin. in Cic. Lib. I.
<lb/>de invent. (Qpp. ed. Orellius. Vol. V. part. I. p. 112.) — II.
<lb/>Feud. 24. §. 2. — Si qua fuerit antiquioribus causis similis, seu
<lb/>major* Cap. 19. X. de sent. et re jud. (2, 27.) — in similibus
<lb/>casibus caeteri teneantur similiter judicare. P. G. O. Art. 105.

<lb/>R. A. v. 1594. §. 79. Vgl. auch. Urk. v. 1241 , §. 45 : Casus
<lb/>autem, qui hic non exprimitur, debet — secundum similia judicari,
<lb/>vel secundum suam rectam rationem. (W a r nköntg, Flandrische
<lb/>Staats- und Rechtsgcsch. Dd. II. Abth. II. Urk. CCXX. und Tho-'
<lb/>mas, d. Oberhof zu Frankfurt am Main. Frkf. a. M. 1841.

<lb/>S. 48.).

<lb/>. i) v. Savigny a. a. O. S. 293. Vgl. §. 6. Inst, de jure nat. (1,
<lb/>2.). L. 14. Dig. de legg. (1, 3.). L. 1. §. X Dig. de constit*
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0229.tif"
                n="225"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civtlprozesses. 225

<lb/>durch Analogie wohl zu unterscheiden'). Jene ermittelt den Sinn
<lb/>vorhandener Rechtsnormen, diese überträgt die Resultate auf un- 
<lb/>entschiedene Fragen, und bildet neue Regeln 2), Insbesondere
<lb/>warnt v. Savigny V) gegen Verwechslung mit der ausdeh- 
<lb/>nenden Auslegung. „Denn diese soll nicht etwa eine Lücke
<lb/>„des Rechts anöfüllm, sondern den unrichtig gewählten Ausdruck
<lb/>„eines Gesetzes aus dessen wirklichem Gedanken berichtige». Bei
<lb/>„dem Verfahren nach Analogie nehmen wir an, daß es an dem
<lb/>„wirklichen Gedanken irgend eines leitenden Gesetzes gänzlich fehlt,
<lb/>„und wir suchen uns über diesen Mangel durch die organische
<lb/>„Einheit des Rechts hinweg zu helfen." — Forscht man weiter,
<lb/>so Zeigt,sich, daß die Ausmittelung der Analogie eine wis- 
<lb/>senschaftliche Verrichtung ist, gleichviel ob sie von Gelehrten
<lb/>oder Richtern vorgenommen wird. Die ganze Thätigkcit bctvcgt
<lb/>sich im Deduciren und Rechtfertigen durch Gründe, wo- 
<lb/>bei der Handelnde als Mann der Wissenschaft auftritt. Das
<lb/>Ergcbniß sdie gewonnene Analogie) ist daher ein Juristen-
<lb/>satz, und als solcher ein Theil des wissenschaftlichen Mate- 
<lb/>rials. Die Analogie ist aber dennoch auch eine Rechts quelle,
<lb/>aus dem einfachen Grunde, weil die Gesetze (S. 227. Note 4.)
</p>
            <p>

               <lb/>princip. (1, 4.). L. 23. §. 3. Dig. de fideic. libert. (40, 5.). L.
<lb/>141. pr. L. 162. Dig* * de reg. jur. (50, 17.). Capp, 28. 78. de reg.
<lb/>jur. in VI. (5, 13.). .v. Vangerow (Leits. f. Pand. Vorles. Bd.
<lb/>I. Abth. I. §. 25. Note 1. S. 44.) schließt auch die correcto ri- 
<lb/>schen Gesetze von der Analogie aus.


<lb/>*) Dies thut schon Ulpian in der I.. 13. Dig. de legg. (1,3.) durch
<lb/>den doppelten Ausdruck : vel interpretatione, vel certe ju- 
<lb/>risdictione suppleri. Den Unterschied verkennt aber Lhi baut
<lb/>a. a. O. und im System des Pand. Rechts. Bd. I. § 51. Vgl.
<lb/>noch Wächter, Handbuch des in Württemberg geltenden Privat-
<lb/>rechts. Bd. II. S. 54. Note 2.

<lb/>-) Jordan a. a. O. S. 225 f.

<lb/>*) A. a. O. S. 292.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0230.tif"
                n="226"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>226 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>im Voraus dieselbe als bindend erklärt, und deren quellenmäßige
<lb/>Anwendung verordnet haben. .Die Vorschrift, aus welchem
<lb/>die Analogie abstrahirt wird, kann hier nicht als Quelle gel- 
<lb/>ten, weil nicht in jener Vorschrift, sondern eben in der abstrahir-
<lb/>ten Analogie die vollständige Regel der Entscheidung enthalten ist.

<lb/>§. 19.

<lb/>E) Natur der Sache *).

<lb/>Wenn die „Natur der Sache" als Quelle genannt wird, so
<lb/>fragt es sich vordersamst, was man unter jener zu verstehen habe,
<lb/>denn der Ausdruck wird von den Schriftstellern in verschiedener
<lb/>Weise aufgefaßt. Bezieht man ihn auf die In terpretatiou0,
<lb/>so ist nicht zu zweifeln, daß es die Aufgabe derselben sep, die
<lb/>eigcnthümliche Natur und den bezeichnenden Charakter der positi- 
<lb/>ven Rechts-Institute zu erforschen und darzustellen, den inneren
<lb/>Sinn und die geistige Bedeutung der Gesetze und Gewohnheiten
<lb/>aufzuschließen -_), und, wie in der Brocarda der Glofsatoren-
<lb/>schule *;), daraus Rcchtssätze zu entwickeln. Allein zu einer neuen
<lb/>Quelle gelangt man dabei nicht. Nur der Inhalt der in- 
<lb/>ter pre irrten Norm ist die Quelle, dagegen sind die Resultate
<lb/>der auf jenen Inhalt gerichteten Interpretation immer nur theo-
</p>
            <p>

               <lb/>*) v. Grvlman, Theorie des gerichtlichen Verfahrens. §.° 11, v.
<lb/>Almendingen, Metaphysik des Civilproz. S. 8f. Mörstadt,
<lb/>Materialkritik. Nr. XI. S. 50 — 52. Jordan im Archiv für die
<lb/>' civilist. Prar. Bd. VIII. &lt;Z. 226 -229. v. Savigny, System
<lb/>des R. R. Bd. I. S. 55. 290.

<lb/>0 Seuffert, verbuch des prakt. Pand. Rechts. Bd. I. tz. 8. Vgl.
<lb/>§. 18. ' ' ..

<lb/>L. 17. Dig, de legg. (1, 3.) Scire leges non hoc cst , sed vim et
<lb/>poteslalein, Cf. Cie. p. Caecin. 18, ■

<lb/>') v. Savigny, Gesch. d. R. R. Bd. III. S. 552.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0231.tif"
                n="227"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>von dm Quellen des deutschen Civilprozefscs. 227

<lb/>retische Juristensätzc (§. 13.), und entbehren also an und
<lb/>für sich das quellenmäßige Ansehen (§. 12.). — Nicht viel an- 
<lb/>ders verhält es sich, wenn man unter der Natur der Sache Alles
<lb/>dasjenige versteht, was mit praktischer Consequenz aus
<lb/>einem positiven Rechts-Institute hcrvorgeht *). Da
<lb/>hierbei eine Vermittelung des Quellen-Inhaltes mit dem Rechtö-
<lb/>leben erzielt wird, so stellen sich praktische Juristensätze
<lb/>heraus, von welchen schon erwiesen ist, daß ihnen die Eigenschaft
<lb/>der Quellen abgeht (88. eilt.). — Häufig lag aber noch eine
<lb/>ganz andere Vorstellung zum Grunde, wenn seit dein achtzehnten
<lb/>Jahrhundert von der Natur der Sache, als einer eigenen Ncchts-
<lb/>quelle, gesprochen wurde.- Es ist bekannt, daß innerhalb dieser
<lb/>Zeit in Folge einer fehlerhaften Geistesrichtung ein allgemei- 
<lb/>nes Normalrecht (Naturrecht) construirt wurde. Wenn
<lb/>auch immerhin der Canon des Rechts im menschlichen Busen
<lb/>liegt, so schritten doch die Bekenner des NaturrcchtS über dessen
<lb/>Einfalt hinweg, und suchten die natürliche Objectivität und Man-
<lb/>nichfaltigkeit des Rechts im Leben der Volker allgemeinen, leblosen
<lb/>Formeln einer anmaßenden Philosophie hinzuopfern. Sie hielten
<lb/>fest an ihren subjectiv ersonnenen Ideen und an die abstrakten
<lb/>Denkregeln der Logik; von allen positiven Instituten hingegen, von-
<lb/>dem geschichtlich Gewordenen und Hergebrachten, von dem Geiste
<lb/>der Vergangenheit und Gegenwart, von dem bunten Nckchthuin
<lb/>des Lebens, so wie von den Eigenthümlichkeiten der Volker wurde
<lb/>völlig abgesehen. Man war ganz im Ernste der Meinung, die
<lb/>Menschen könnten nichts Ersprießlicheres thun, als wenn sie ihr
<lb/>ganzes bisheriges positives Recht, das denn doch nur Unrath fcy,
<lb/>rücksichtslos abschaffen, und sich dem idealen Recht in die Arme
<lb/>werfen würden; einstweilen aber, so lange der gegenwärtige Rechts-
<lb/>zustand noch fortdauere, stellte die „Natur der Sache," d. h. der
<lb/>Inhalt des Normalrechts überall als subsidiarische Quelle aner-
</p>
            <p>

               <lb/>. *) v. Savigny, System des R. R. Bd. I. S. 55.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0232.tif"
                n="228"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>228 Sartorius, Revision der Lehre .

<lb/>kannt und gebraucht werden, wo das bestehende Recht, wegen
<lb/>Mangels von Gesetz, Gewohnheit und Analogie eine Lücke habe.
<lb/>Man fing sogar an, durch Particular-Gesetze das Naturrecht als
<lb/>Quelle zu erklären * *). Diese Ansichten sind schon oft, besonders
<lb/>von der historischen Schule, bekämpft worden. Dcrmals kann
<lb/>sene abstracte Lehre auf dem Gebiete der Wissenschaft als über- 
<lb/>wunden und veraltet angesehen werden. Hier ist der Ort nicht,
<lb/>um weiter davon zu sprechen. Nur dies scp in der Kürze gesagt,
<lb/>daß, wenn auch immerhin das bestehende Recht, nebst seinen in- 
<lb/>dividuellen Eigenheiten, auch noch einen allgemeinen, auf das Ge-,
<lb/>meinsame der menschlichen Natur gegründeten Inhalt hat2}, .doch
<lb/>auf dem Boden des positiven Rechts, der uns tragt, abstracte
<lb/>Theorieen nicht als Quellen gelten können, und daß unser Civil-
<lb/>prozeß viel zu gut ist, als daß er sich sein Verhalten von einer
<lb/>„Metaphysik" dictiren lassen sollte *).

<lb/>8. 20.

<lb/>F) Billigkeit und communis utilitas*).

<lb/>Gegenüber dem strengen Rechte, dessen genaue Beobachtung bis-
</p>
            <p>

               <lb/>') Z. B. im Oesterrei'chischcn Landrecht. §.7. Vgl. v. Savigny vom
<lb/>Beruf unserer Zeit. S. 107. I. N. Berger kn der Zeitschr. für

<lb/>Oesterreich. Rechtsgelehrsamkeit und polit. Gesetzkunde. Herausgeg.
<lb/>von I. K udler und M. v. Stubenrauch. (Wien). April,
<lb/>1843. S. 253—260.

<lb/>5) v. Savigny a. a. O. S. 52.

<lb/>Ä) Wenn Cicero (de legg. I. 15.) sagt : „dam vero illud stultissi- 
<lb/>mum, existimare omnia justa esse, quae scita sint populorum in- 
<lb/>stitutis, aut legibus,“ so wird damit doch die positive Gültigkeit
<lb/>fehlerhafter Gesetze.nicht umgeworfcn.


<lb/>*) Pet. Fabri ad tit. de divers, reg. jur. antiq. ex lib. Pand. quin-
<lb/>quag. comment. (Paris* 1585.) ad L. L. 85. 90. 183. A. L. Scuop-
<lb/>per de aequit. Argent. 1621. Jo. Paul Kress (A. II. de Harden- 
<lb/>berg) de aequit. Heimst. 1731. Ernst Ferd. Klein, Annalen d.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0233.tif"
                n="229"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozesses. 229

<lb/>weilen in materielle Ungerechtigkeit ausarten kann * *3, tritt auch
<lb/>die Billigkeit, [aequitas, bonum et aequum, bisweilen auch
<lb/>justitia 23] unter den Nechtsquellen auf, d. h. die Autorität aus- 
<lb/>nahmsweiser Eigenthümlichkeiten eines Rechtsfalls im Verhältnisse
<lb/>zu der Rücksichtslosigkeit des Rechts, der Zusammenhang einer
<lb/>Sache mit den Anforderungen der Menschlichkeit und des Gewis- 
<lb/>sens, mit der Milde und Liebe des auch unser Rechtsleben durch- 
<lb/>dringenden Christenthums *3. Bei der Frage, ob die Billigkeit
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgeb. u. Rechtsgelehrsamkeit in den Preuss. Staaten. (Berlin
<lb/>und Stettin,-1788 ff.) Bd. I. S. 375 ff. Ludw. Heinr. Jordan
<lb/>über die Billigkeit bei Entscheidung der Rechtsfälle. Gott. 1804.
<lb/>(Ohne Werth.) Schweppe, das Rom. Privatrecht. Bd. I. §.37.
<lb/>Elvers, Erört. aus der Lehre v. d. testam. Erbfähigkeit. (Gott.
<lb/>1827) S. 1—49. Earl Amgust Ztlbrecht, die Stellung der röm.
<lb/>Ztequitas in der Theorie des Civilrechts, mit Rücksicht auf die zeitge- 
<lb/>mäße Frage der Codisication. Dresden, 1834., Gesterding, Aus- 
<lb/>beute von Nachforsch. Th. VI. Abth. II. (v.J. 1838» S. 250—295.
<lb/>Wächter, Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden
<lb/>Prkvatrechts. Bd. II. S. 60—64.


<lb/>*) Cic. de off. I. 10 : Summum jus, summa injuria. Eifenh art,
<lb/>Grunds, d. deutsch. Rechte in Sprüchwört. S. 19 : „Au viel Recht
<lb/>ist Unrecht." Der ausschweifende Eifer für strenges Recht hält sich
<lb/>an den bekannten Spruch : Fiat justitia, pereat mundus!

<lb/>®) L. 13. §. 7. Dig. de excus. (27, 1.). L. 8. Cod. de judiciis (3,1.).
<lb/>Vgl. unten S. 235. Note 1.

<lb/>s) Die aequitas hatte bei den Römern keine ganz bestimmt festgcstellte
<lb/>Bedeutung. Vgl. Fim&gt;. Adolph. Schilling, progr. de aequitatis
<lb/>notione, ex sent. jur. Rom. recte definienda. Lips. 1835, und De s-
<lb/>sen Lehrbuch für Instit. und Geschichte des röm. Privatrechts. Bd.

<lb/>,11. (Leipz. 1837) S. 37—40. Doch war auch der hier.aufgestellte
<lb/>Begriff den Römern im Wesentlichen bekannt. Pseudo-Cic: ad
<lb/>Herenn.. II. 13 : Ex aequo et bono jus constat, quod ad veritatem
<lb/>et ad utilitatem communem videtur pertinere. Gic. de orat. I. 56:
<lb/>— pro aequitate contra jus dicere. Muren. 12 : In omni jure ae- 
<lb/>quitatem reliquerunt, verba ipsa tenuerunt. Liv. II. 3 : Laxamen- 
<lb/>tum juris. Donat, in Terent. Adelph. I. 1. v. 26 ; Inter jus et
<lb/>aequitatem hoc interest : jus est, quod omnia recta et inflexibilia
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0234.tif"
                n="230"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0234"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>230 Sartorius, Revision ver Lehre

<lb/>zu den Rechtsquellen zu zählen sey, ist vorerst eine Ausscheidung
<lb/>zu treffen : nämlich 1) wirkliche Nutzanwendungen von Grund- 
<lb/>sätzen der Billigkeit, wenn jene bereits zu Gesetzen erhoben
<lb/>[aequitas scripta 53], oder sonst durch Gerichtsgebrauch, Präsu-
<lb/>dicien, authentische Interpretation, oder se nach Umständen durch
<lb/>Eingreifen des Regenten Normen mit gesetzlicher Kraft geworden
<lb/>sind 2), müssen den Gesetzen oder dem Gewohnheitsrechte
<lb/>beigezählt werden, und sind als Destandtheile davon, keineswegs
<lb/>aber wegen der in solchen Sätzen enthaltenen Billigkeit, wahre
<lb/>Quellen. — 2) Jnsoferne die Billigkeit, nach Neigung oder
<lb/>freiem Ermessen, als leitender Grundsatz bei Aufstellung von
<lb/>Juristensätzen betrachtet wird gehört sie zur Methode
</p>
            <p>

               <lb/>exigit, aequitas, quac de jure multum remittit. D. 32. Dig. de
<lb/>pccul. (15, 1.) — licet hoc jure contingat, tarnen aequitas dictat.
<lb/>Cf. L. 3. §. 3. Dig. coimnod. (13, 6.). L. 13. Dig. de testib.
<lb/>(22, 5.). L. 45. §. 10. Dig. de jure fisci (49, 10.).

<lb/>J) Gesterdmg a. a. Q. S. 285 ff.

<lb/>a) Gaj. I. 84. — §. 3. Inst, de testam, ordin. (2, 10.). L. 23. §§. 1*
<lb/>2. Dig. quöd met. c. (4, 2.). L. 1. Dig. de minor. (4, 4.). L. 11.
<lb/>Dig. de pact. dot. (23, 4). D. 13. §. 7. Dig. de excus. (27, 1.).
<lb/>L. 12. Dig. de injust. rupt. irr. f. testam. (28, 3.). L. 71. §. 4.
<lb/>Dig. de legat. I. (30.). L. 19. pr, Dig, de captiv.. et postlim. (49,
<lb/>15 ). L. 240. Dig. de verb. signif. (50, 16.). L. 85. Dig. de reg.
<lb/>jur. (50,, 17.). L. 3. Cod. de inoff. testam. (3, 28*). Vorzüglich
<lb/>suchten die christlichen Kaiser die Billigkeit in Gesetze zu verwandeln.
<lb/>Jj, 13. §. 7. Dig* de judiciis (3, 1.). Justinian. — haec nobis
<lb/>statuere visum est — ad aequitatis rationem omnia corrigentibus.
<lb/>L. 8*. Cod. de pact. convcnt. (5, 13 ). Theodos. et Valent, con- 
<lb/>ditores legum convenit aequitatis esse fautores.' — Der heidnische
<lb/>Claudius suchte durch Mißbrauch seiner Machtvollkommenheit der
<lb/>Billigkeit-Bahn zu brechen, positive Normen entstanden aber dargus
<lb/>nicht. Sueton. Claud. 14 : Nec semper praescripta legum secutus,
<lb/>duritiem lenitatemve multarum ex bono et aequo, perinde ut affi- 
<lb/>ceretur, moderatus est. Vgl. auch noch Valer. Max. VII. 7.
<lb/>s) Cic. Philipp. IX. 5. ■ Nec enim ille (Serv. Sulpicius) magis juris
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0235.tif"
                n="231"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozesses. 231

<lb/>der Wissenschaft 0, und liegt ausserhalb des Quellcnkreises.

<lb/>— 3) Aber auch wenn durch ausdrückliche dispositive
<lb/>Gesetze die Billigkeit als Auslegungsrcgel erklärt ist *),
<lb/>kann sie nur als methodische Vorschrift für das Ge- 
<lb/>schäft der Interpretation, nicht als Quelle eines Ncchtsspru-
<lb/>ches gelten. Quelle ist und bleibt hier immer das interprctirte
<lb/>Gesetz, aus dessen unentwickeltem Inhalt die Norm geschöpft wird').

<lb/>— Bisweilen läßt sich auch. die Billigkeit in Präsudicien-
<lb/>Recht oder Analogie auflösen '). Ausserdem haben zwar die
</p>
            <p>

               <lb/>consultus, quam justitiae fuit* Ita ea, quae proficiscebantur a legi- 
<lb/>bus et ab jure civili, semper ad facilitatem aequitatemque referebat.
<lb/>Ij. 16. §. 6. Dig. de pignor. (20, 1.). Marcian. — quod ego,
<lb/>quantum quidem ad subtilitatem legis et autoritatem sententiae non
<lb/>probo, — sed humanius est.

<lb/>*) Deßhalö konnte Celsus die Verirrungen rn der Billigkeit der
<lb/>Wissenschaft zur Last legen. L. 91. §. 3. Dig. de verb. oblig. (45.
<lb/>1.). —- Celsus adolescens scribit — esse — hanc quaestionem de
<lb/>bono et aequo, in quo genere plerumque sub auctoritate juris sci- 
<lb/>entiae perniciose erratur.

<lb/>3) LL. 13. 18. 25. Dig. de legg. (1, 3.). L. 3. Dig, dc his quae in
<lb/>testam, dei. (28, 4.). L. 27. §. 1. Dig. de legat. III. (31.). —
<lb/>humanius interpretari. L. 40. Dig. de reb.'dub. (34, 5.}. L. 16.
<lb/>Dig. de condit, et demonst. (35, 1.) — ex bono et aequo inter- 
<lb/>pretationem capere. L. 76. Dig. ad S. C. Trebell. (36, 1.) benigna
<lb/>interpretatione placet. L. 91. 3. Dig. de verb. oblig. (45, 1.}.

<lb/>L. 42. Dig. de poen. (48, 19.). L. 56. Dig. de reg. jur. (50, 17.).
<lb/>L. 155. eod. — benignius interpretandum est. L. 168. pr. eod.
<lb/>Rapienda occasio est, quae praebet benignius responsum. L. 192.
<lb/>§. 1. eod. In re dubia benigniorem interpretationem sequi, non
<lb/>minus justius est, quam tutius. LL. 1. 9. Cod. de legg. (1, 14.}
<lb/>Cap. 30. 49. de reg. jur. in VI. (5, 13.).

<lb/>3) L. 6. Dig. de collat. (37, 6.). L. 2. §. 5. Dig. de aqua et aq. pluv.
<lb/>are. (39, 3.) II. Feud. 24. h. 9 : — judex — aequitati obsecun- 
<lb/>dare sollicitus — provideat, si qua fuerit antiquioribus causis simi- 
<lb/>lis. II. Feud. 54. §. 2; — aequitas, quae in paribus causis paria
<lb/>jura desiderat.

<lb/>Zeitschrift f. Civilr. u. Pro;. Neue Folge. I. Bb. 2. Hst. 16
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0236.tif"
                n="232"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>232 . Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>Gesetze ganz im Allgemeinen dieselbe zur Berücksichtigung
<lb/>aufgestellt, und dem Richter anempfohlen, man wird aber finden,
<lb/>daß die bezüglichen Stellen, wenn sie auch die Interpretation nicht
<lb/>erwähnen, diese meistens doch im Sinne haben, weßwegen auch
<lb/>hier die unter Nro. 3 gegebene Ansicht gilt So kommt es
<lb/>denn, daß die Billigkeit nur dann aus sich selbst neues Recht zu
<lb/>Tage bringt, und wirkliche Quelle ist, entweder wenn das for- 
<lb/>melle Recht, wegen einer zu auffallenden materiellen Verletzung,
<lb/>bei Seite gesetzt wird *), oder wenn das Recht eine Lücke hat
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. mit Auswahl L. 11. Dig. de in jus voc. (2, 4.). — Labeo ait,
<lb/>moderandam jurisdictionem. L. 21. Dig. de interrog. (11, 1).
<lb/>Ubicunque judicem aequitas moverit, aeque oportere fieri interro- 
<lb/>gationem dubium non est. L. 14. §. 13. Dig. de religiös. (11,7.).
<lb/>— solutius aequitatem sequi. L. 4. §. 1. Dig. de co quod certo
<lb/>loco. (13, 4.) — aequitatem — ante oculos habere debet judex.
<lb/>L. 11. pr. Dig. de poenis (48, 19.). Plane in levioribus caussis
<lb/>proniores ad lenitatem judices esse debent, in gravioribus poenis
<lb/>severitatem legum cum aliquo temperamento benignitatis subsequi.
<lb/>L. 90. Dig. de reg. jur. (50, 17.). In omnibus quidem, maxime
<lb/>tamen in jure aequitas spectanda sit. L. 3. Cod. de edendo. (2,
<lb/>1.) — prout — jus reddentis decernit aequitas. L. 8. Cod. de
<lb/>judiciis (3,1.). Placuit in omnibus rebus praecipuam esse justitiae
<lb/>aequitatisque, quam stricti juris rationem. L.3. Cod. qui bon. ced. poss.
<lb/>(7, 71.) — implorare aequitatem praesidis debes. L. 1. Cod. de
<lb/>interdict. (8, 1.) — rem ad suam aequitatem (praetor) rediget.
<lb/>Can. 1. Dist. 45. — justo libramine quaedam per aequitatem cor- 
<lb/>rigat. Vorrede d. P. G. O. — daß alle vnd jede vnftr vnnd des
<lb/>Reichs vnderthanen sich — dem gemeynen rechten, billicheyt vnd
<lb/>löblichen herbrachten gebreuchen gemeß halten mögen. — Levsek,
<lb/>medit. ad Pand. Spec. DCXLV. — Die allgem. Oesterreich. Ger.
<lb/>Ord. v. 1781. §. 437. verbietet die Geltendmachung der Billigkeit.

<lb/>2) L. 83. Dig. de reg. jur. (50. 17.) — ubi aequitas evidens poscit,
<lb/>subveniendum est. Cap. 9. X. de s6nt. et re jud. (2, 27.) —
<lb/>quum — sententia fertur iniqua, eam evacuari oportet, nec ei de- 
<lb/>bet stari, si iniquitatem contineat manifestam. Leyser 1. c. Spec.
<lb/>III. med. VI. VII. — Mehrere Stellen der vorigen Note sind hier- 
<lb/>her zu vergleichen.

<lb/>3) L. 13. Dig. de testib. (22, 5.) — quod legibus omissum est, non
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0237.tif"
                n="233"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozesses. 233

<lb/>Das klare bestimmte Recht soll übrigens wegen bloßer Billigkeit
<lb/>nicht unterdrückt werden

<lb/>Betrachtet man die Billigkeit genauer, so zeigt sich daS Ei-
</p>
            <p>

               <lb/>omittetur religione judicantium, ad quorum officium pertinet, ejus
<lb/>quoque testimonii fidem, quod integrae frontis homo dixerit, per- 
<lb/>pendere. Cap. 11. X. de transact. (1, 36.). In his — super qui- 
<lb/>bus ejus non invenitur expressum, procedas (aequitate servata)
<lb/>semper in humaniorem partem declinando.

<lb/>*) L. 23. Dig. de legg. (1, 3). Minime sunt mutanda, quae inter- 
<lb/>pretationem certam semper habuerunt. L. 16. Dig. de condit, ct
<lb/>demonstr. (35, 1.). — Ea — qae ex ipso testamento orirentur,
<lb/>necesse est secundum scripti juris rationem expediri. L. 12. §. 1.
<lb/>Dig. qui et a quili, manumiss. (40, 9.) — ita verba faciunt : —
<lb/>quod quidem perquam durum est, sed ita lex scripta est. L. 11.
<lb/>pr. Dig. de poenis (48. 19.). Perspiciendum est judicanti, ne quid
<lb/>aut durius aut remissius constituatur, quam caussa deposcit : nec
<lb/>enim aut severitatis aut clementiae gloria affectanda est : sed per- 
<lb/>penso judicio, prout quaeque res expostulat, statuendum est. L.
<lb/>19. Dig. de appell. (49, 1.). Si expressim sententia contra juris
<lb/>rigorem data fuerit, valere non debet. L. 7. pr. Dig. de in integr.
<lb/>rest. (4, 1.) et L. 183. Dig. de reg. jur. (50, 17.) — nihil facile
<lb/>mutandum est ex solemnibus. Nov. 82. cap. 10. — non habere
<lb/>licentiam judicem — videri clementiorem lege. Can. 3. Dist. 4. —
<lb/>quum fuerint institutae et firmatae (leges,) non licebit judici, de
<lb/>ipsis judicare, sed secundum ipsas. Cap. 1. X. de constit. (1, 2 ).
<lb/>Canonum statuta custodientur ab omnibus. Et nemo in actionibus
<lb/>vel judiciis ecclesiasticis suo sensu, sed eorum (canonum) auctori- 
<lb/>tate ducatur. Cf. Cap. 5. eod. Cap. 1. X. de sent. et re jud. (2,
<lb/>27.). Sententia contra leges canon es ve prolata — non potest —
<lb/>subsistere ipso jure. K. G. ©. V. 1555. LH. I. Tit. XIII. §. 1 :
<lb/>Die Beyfitzer des Cammergcrichts sollen — in keiner Sach — allein
<lb/>auf ihr gutbedüncken, oder eins jeden erwogen billigkeit, oder eygen
<lb/>fürgenommen, vnd nicht den Rechten gemeß informierten gewissen —

<lb/>. Vrtheyl fassen vnd außsprechen. Vgl. Conc. d. K. G. O. Th. I.
<lb/>Lit. XIX. pr. — Hugolin. §. 9t. (In Haenel dissens. DI), p. 330.).
<lb/>Carrach, rechtl. Erört. der Frage : Ob in Deutschland eine Ge-
<lb/>richtsobrigkcit unter dem Vorwände der Billigkeit von den Gesetzen
<lb/>abweichen könne. (In den wöchentl. Höllischen Anzeigen v. 1764,
<lb/>Nr. 44.)
</p>
            <p>

               <lb/>16*
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0238.tif"
                n="234"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>234 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>genthümliche, daß sie von Umständen und Personen abhängig,
<lb/>concret, veränderlich und fest begrenzten Regeln abhold ist '),
<lb/>während sonst das quellenmäßige Recht allgemein, fest, geschlossen
<lb/>(S. 222. Note 3.) und wenig schmiegsam ist 2). — Auch hat sich
<lb/>die Stellung der aequitas im Verlaufe der Geschichte sehr ver- 
<lb/>ändert. Bei den Römern waren besonders die actiones bonae
<lb/>fidei, (im Gegensätze der actiones stricti juris v. condictiones,)
<lb/>so wie die arbitria (im Gegensätze der judicia) dadurch ausgezeich- 
<lb/>net, daß der Richter eine erweiterte Macht hatte, und vorzugs- 
<lb/>weise nach Grundsätzen der Billigkeit entschied *), Diese Zustände
</p>
            <p>

               <lb/>I,. 38. Dig. de rei vind. (6, 1.) — bonus judex varie ex personis
<lb/>causisque constituet. L* 14. pr. Dig* de divers, tempor. praescript«
<lb/>(44, 3.). De accessionibus possessionum nihil in perpetuum neque
<lb/>generaliter definire possumus; consistunt enim in sola aequitate.

<lb/>2) Cap. 11. X de transact. (1, 36.). Cap. 12. de reg. jur. in VI. (5.
<lb/>13.). R. A. v. 1641. §. 42. Die Rücksichtslosigkeit wird auch
<lb/>schon durch die Abbildung der Gerechtigkeit mit verbundenen Augen
<lb/>bezeichnet.

<lb/>*) Gaj. IV. 61. 63. — ?. 30. Inst, de act. (4, 6.). L. 7. $§. 5. 6.
<lb/>Dig. de pactis (2, 14.). L. 7. Dig. de negot. gest. (3, 5.). L.
<lb/>24. Dig. depos. (16, 3.). L. 29. §. 4. L. 54. pr. Dig. mand.
<lb/>(17, 1.). L. 3. §. 1. Dig. de rescind. vend. (18, 5.). L. 31. 8.
<lb/>20. Dig. de aedil. edict. (21, 1.). LL. 5. 32. 8* 2. Dig. de usur.
<lb/>(22, 1.). L. 21. Dig. solut. matr. (24, 3). L. 84. §. 5. Dig. de
<lb/>legat. I. (30.) — Cic. Rose. Com* 4 : — Aliud est judicium, aliud
<lb/>arbitrium. — Quid est in judicio ? Directum, asperum, simplex : Si
<lb/>paretIIS.IoOO dari (oportere). — Quid est in arbitrio? Mite, mo- 
<lb/>deratum : Quantum aequius, melius, id dari. Senec. de benef. III.
<lb/>7 : Praeterea quaecunque in cognitionem cadunt, comprehendi pos- 
<lb/>sunt, et non dare infinitam licentiam judici* Ideo melior videtur
<lb/>conditio caussae bonae, si ad judicem, quam si ad arbitrum mitta- 
<lb/>tur : quia illum formula includit, et certos, quos non excedat, ter- 
<lb/>minos ponit; hujus libera' et nullis adstricta vinculis religio et de- 
<lb/>trahere aliquid potest, et adjicere, et sententiam suam, non prout
<lb/>lex aut justitia suadet, sed prout humanitas et misericordia impulit,
<lb/>regere* — Ubi — inter disputantes ratio jus dicit, ibi animi con-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0239.tif"
                n="235"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozefses. 235

<lb/>und Unterscheidungen haben jedoch heutiges Tags ihren praktischen
<lb/>Werth verloren Dies gilt überhaupt von der ganzen Thä-
<lb/>tigkeit des römischen Prätors und seinem Edicte, worin die Bil- 
<lb/>ligkeit sehr vertreten war denn unsere Richter haben nichts
<lb/>weniger als den Wirkungskreis von Prätorcn * * 3J, und ein präto- 
<lb/>risches Recht, im Sinne der-Römer 4 5), ist unserer Zeit nicht
<lb/>mehr eigen. Nebstdem machten schon die Römer dasselbe nicht als
<lb/>aequitas zu einer besonderen Nechtsquelle, sondern zählten es der
<lb/>Gewohnheit bei *}. Wie allmälig die Billigkeit in die Gesetzge- 
<lb/>bung überging, erlosch der römische Gegensatz zwischen aequitas
<lb/>und strietum jus immer mehr 6). — Zerstreute Acusscrungen
<lb/>des canonischcn Rechts, welche besonders die christliche Milde im
<lb/>Rechtsprechen hervorheben find auf den Beruf der Kirche zur
<lb/>Liebe und Barmherzigkeit zu beziehen, und finden für das Richter-
<lb/>amt der Laien in den oben' CB. 233. Note 1.) angeführten ca-
<lb/>nonischen Stellen ihre Berichtigung. — Daß bei uns das Recht-
</p>
            <p>

               <lb/>jectura capienda est; ubi id, de cpio sola sapientia decernit, in con- 
<lb/>troversiam incidit, non potest ad haec sumi judex ex turba selec- 
<lb/>torum , quem census in album et equestris hereditas misit. — Bgl.
<lb/>üb. d. Ganze v. Savigny, System d. R. R. Bd. V. §. 216. S.
<lb/>101 ff. Beil. XIII. S. 461 ff.

<lb/>*) v. Savigny a. a. Q. §. 224. S. 136 ff.


<lb/>a) @icero (Muren. 12.) beklagt sich jedoch hinsichtlich des Prätors:
<lb/>Praetor interea ne pulchrum se ac beatum putaret, ei quoque car- 
<lb/>men compositum est. &gt;


<lb/>3) Hommel (rhapsod. obs. CCCCXXXIX. p. 697.) räumt gleichwohl
<lb/>den Iustiz-Collegien die Macht der Prätoren ein.


<lb/>4) L. 7. §. 1. Dig. de just, et jure (1, 1). Cf. Gaj, III. 25.


<lb/>5) Cic. Üe invent. II. 22 : Quo in genere (consuetudinis) et alia sunt
<lb/>multa, et eorum maxima pars, quae praetores edicere consuerunt.


<lb/>*) §. 3. Inst, de testam, ordin* (2, 10.) — paulatim tam ex usu ho- 
<lb/>minum, quam ex constitutionum emendationibus coepit in unam
<lb/>consonantiam jus civile et praetorium jungi.

<lb/>') Can. 10—12. Dist. 45.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0240.tif"
                n="236"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>Sartorius, Revision der Lehre


<lb/>sprechen nach billigem Ermessen, so wie es im altdeutschen Pro- 
<lb/>zesse Statt fand, nicht mehr geduldet werde, versteht sich wohl
<lb/>vpn selbst. — Auf ähnliche Weise, wie die aequitas, nur noch
<lb/>weit beschränkter, muß die Rücksicht auf die communis
<lb/>utilitas beurtheilt werden

<lb/>&gt;8. 21.

<lb/>G)' Unter sich übereinstimmende Particular-Rechte.

<lb/>Die Vollständigkeit' der Darstellung erfordert, daß auch hier
<lb/>noch die deutschen Particular-Prozesse erwähnt werden.
<lb/>Einige derselben übten auf den gemeinen Prozeß großen Einfluß
<lb/>aus, insbesondere gehören hieher die Prozeß-Ordnungen der roma- 
<lb/>nischen Länder im XII. XIII. und XIV. Jahrhundert, der säch- 
<lb/>sische Prozeß stand sogar bis zum XVIII. Jahrhundert in einem
<lb/>quellenmäßigen Ansehen. Dies sind übrigens Thatsachcn, die der
<lb/>Entwickelungsgeschichte des Prozesses angehören; hier ist nur die
<lb/>Frage, ob die Uebereinstiminung mehrerer deutscher Particular-
<lb/>Rechte als Quelle des gemeinen deutschen Prozesses angesehen
<lb/>werden müsse. Diese Frage ist zu verneinen. Kommen gewisse
<lb/>Sätze und Gedanken oder eigene Institute in mehreren Particular-
<lb/>rcchten gleichmäßig vor, so ist dadurch allerdings bezeugt, daß sie
<lb/>deutsch oder da und dort in Deutschland gültig sepen, und in
<lb/>dieser Beziehung verdienen sie auch gewiß Beachtung und Wür- 
<lb/>digung^); allein die Ucbereinstimmung noch so vieler Particular-
<lb/>Prozesse kann keinen gemeinen deutschen Rechtssatz erzeugen »);
</p>
            <p>

               <lb/>*) Cic. de off. III. 6. L. 7. §&gt; 1. Big. de just, et jure (1, 1.). El- 
<lb/>ve r s, Erört. a. a. O.

<lb/>5) v. Linde, Lehrb. des Ckvilproz. §. 428.

<lb/>3) Struben, Nebcnstunden. Th. V. Abh. XXXII. §§. XV. XXIV.
<lb/>Runde, Grunds, d. gem. deutsch. Privatrechts. In der Borrede
<lb/>zur ersten Ausgabe. Mittermaier, Grunds, d. g. D. P. R. §.
<lb/>38. vgl. mit 8- 2, und Borrede zur vierten Auflage. Derselbe
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0241.tif"
                n="237"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen" Civilprozefses. 237

<lb/>was in den Ländern A bis W gilt, das gilt darum nicht auch
<lb/>jn den Ländern X bis Z. Aus diesem Grunde ist' z. B. der
<lb/>Wechselprozeß, der doch in so vielen Particularrechten aufgeführt
<lb/>wird, kein Bestandtheil des gemeinen deutschen Prozesses. — Von
<lb/>dieser Regel macht wohl auch der gemeinsame Ursprung von
<lb/>Particularrechten aus dem Prozeß der romanischen Länder keine
<lb/>Ausnahme; dieser war zwar die genetische Quelle der Gesetze,
<lb/>er ist aber keine Quelle für die Praxis '). Doch kann er al- 
<lb/>lerdings noch als Hülfömittel der Interpretation dienen.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 22.

<lb/>Gegenseitiges Verhältnkß der Quellen.

<lb/>. _ Die Anhäufung des mannichfaltigen Quellenstvffes bringt cs
<lb/>mit sich, daß nicht selten Widersprüche und Collisionen eintretcn.
<lb/>Wie verhalten sich alsdann unsere Quellen gegen einander? In
<lb/>welcher Rangordnung müssen sie angewcndct werden? Die ein- 
<lb/>schlägigen Grundsätze, insbesondere über die Collision derBcstand-
<lb/>thcile des römischen Rechts werden im Civilrechte gelehrtEs
<lb/>genügt also hier eine einfache Hinweisung auf diese Disciplin.
<lb/>Dennoch sollen hier einige wenige der am meisten bestrittenen
<lb/>Hauptansichten berührt werden, um in dieser Lehre die erforderliche
<lb/>Vollständigkeit zu gewähren. — Zuerst ist auch auf dem Gebiete
</p>
            <p>

               <lb/>km Archiv. f. b. ckvilkst. Prax. Bd. XII. S. 137 f. (Pollknger)
<lb/>in v. Zu-Rhein's Jahrbuch, d. Proz. S. 118. Beseler,
<lb/>Volksrecht und Juristenrecht. S. 137—139.

<lb/>*) And. Mein. Bethmann-Hollweg, Grundriß zu Borles. üb. d.
<lb/>- Civilprozeß. Vorrede. S. XXII f.

<lb/>*) Thibaut, System d. Pand. Rechts. Bd. I. §. 37. Mackeldey
<lb/>Lehrb. d. röm. Rechts. (XI. Ausg. Gießen, 1838). Bd. I. §. 36.
<lb/>— Vor Allen v. Savigny, System d. R. R. Bd. I. §§. 43—45.
<lb/>S. 268-290. .
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0242.tif"
                n="238"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0242"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>238 Sartorius, Revision der Lehre

<lb/>des Civilprozesses, wie des Civilrechts, zu versuchen, ob nicht der
<lb/>Widerspruch in bloßen Schein aufzulöscn sep 0. — Abgesehen davon,
<lb/>geht der befestigte Gerichts gebrauch und ausgebildetes wahres
<lb/>Präjudicienrecht, da beide als neueste Gebilde und Verar- 
<lb/>beitungen älteren Stoffes zu betrachten sind, den früheren Gesetzen
<lb/>vor J). — Unter den Gesetzen kommen der Reihe nach die
<lb/>Bundesgesetze, die Reichsgesetze, das kanonische' und
<lb/>endlich das römische Recht zur Anwendung *3« — Ueber die
<lb/>gegenseitige Rangordnung des kanonischen und römischen Rechts
<lb/>hat man zwar bisher sehr gestritten, doch sind die Gründe für die
<lb/>hier aufgestellte Meinung sehr überzeugend. Dem kanonischen Rechte
<lb/>vor dem römischen den Vorzug einzuräumen, wurde dcßhalb
<lb/>beanstandet, weil diese Rechte bei uns nur vermöge ihrer Recep- 
<lb/>ti on gelten, welche bei beiden zu derselben Zeit erfolgt ist,
<lb/>so daß also keines der genannten Rechte den Vorrang des Alters
<lb/>hat. Allein die Wahrheit ist, daß ohne Zweifel das kanonische
<lb/>Recht zu dem römischen das Verhältniß von Novellen hat,
<lb/>und daß es in dieser Eigenschaft sowohl in Bologna, als
<lb/>in Deutschland recipirt wurde * * 3 4), Auch stellte der fromme Glaube
<lb/>des Mittelalters das Ansehen der geistlichen Macht in den christ- 
<lb/>lichen Ländern hoch über die weltliche Staatsgewalt empor, (S.
<lb/>162. 8. 4 Note 5,3 weßwegen die Priorität einer von den Päb-
<lb/>stcn sancsionirten Gesetzgebung sich von selbst als Folge ergeben,
<lb/>und den Gerichtsgebrauch für sich gewinnen mußte 2). Im ka- 
<lb/>nonischen Rechte selbst ist der Grundsatz der Priorität ausge-
</p>
            <p>

               <lb/>*) v. ©aut9111) a. a. O. S. 264. -


<lb/>s) v. Sauigny a. a. O. S. 266.


<lb/>3) Bgl. K. G. O. U. 1555. Th. II. Tit. XXXI. §. 13. Th. III.
<lb/>Tit. UV.


<lb/>4) u. Sauigny a. a. O. ©. 266—268. — ©. auch Biener, opusc. acad.
<lb/>(Lips. 1830). Vol. II. p. 228-232.

<lb/>s) 23gl. die Literatur in Danz Grunds, d. ord. Proz. tz. 15. Note e.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0243.tif"
                n="239"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Quellen des deutschen Civilprozesses. 339

<lb/>sprechen lJ, und dergleichen Stellen sind bei uns, gleich den übri- 
<lb/>gen, recipirt. Das Verhältniß ist gerade bei dem Prozesse am
<lb/>unbedenklichsten, weil dieser durch das kanonische Recht eine bei
<lb/>Weitem breitere Grundlage erhalten hat, als durch das römische^).
<lb/>Das canonische Recht geht selbst dann noch vor, wenn in dem- 
<lb/>selben ein Jrrthum zu einem Gesetz erhoben wurde, weil auch
<lb/>der sanctionirte Jrrthum in einem solchen Falle formelles Recht
<lb/>ist »■). — Nach den Gesetzen tritt die Analogie ergänzend ein.
<lb/>— Der Billigkeit und der communis utilitas läßt sich
<lb/>keine bestimmte Stelle anweisen, sie sind da anwendbar, wo dafür
<lb/>die eigenthümlichen Bedingungen gegeben sind.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dist. 10.

<lb/>*) Lauterbach, colleg. theor. pract. in proleg. §. IX. n. 18. Da nz
<lb/>a. a. O. § 13. Note f. -

<lb/>s) v. Wening-Ingenheim, Lehrb. d. gem. Civilrechts. Bd. I.
<lb/>5. (8.). v. Linde, Lehrb. d. Civilproz. §. 25. And. Mein.
<lb/>Boehmer, jus eccles. protest. Lib. III. tit. XVII. §. 6. Schw eppe,
<lb/>d. röm. Privatrecht. Bd. I. tz. 54.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf01+1845_0244.tif"
             n="240"
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              n="VI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber das Wesen der Suspensivbedingung </title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Götting, Carl Friedrich Joseph">Von Herrn Carl Friedrich Joseph Götting, Advocaten zu Hildesheim</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf01+1845_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>VI.

<lb/>Ueber das Wesen der Suspensiv-Bedingung.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Carl Friedrich Joseph Gotting,

<lb/>Ädvocatm zu Hildesheim.
</p>
            <p>

               <lb/>V o r b e m e r k u n g.

<lb/>^ie nachfolgende Abhandlung hat zum Zwecke, den Beweis zu
<lb/>führen, daß ein,bedingtes Recht noch gar nicht, auch keinem
<lb/>kleinsten Bruchtheile nach, eristire. Der Verfasser hatte
<lb/>diese Ansicht von jeher in den Quellen und Lehrbüchern zu finden
<lb/>geglaubt und hielt sie für eine allgemeine und unbestrittene. Durch
<lb/>Widerspruch im Leben zur genaueren Durchsicht der Literatur
<lb/>veranlaßt, überzeugte er sich indessen bald, daß gerade unsre Frage
<lb/>über das Wesen der Suspensivbedingung entweder gar nicht,
<lb/>oder doch höchst ungenügend und oft unjuristisch beantwortet wird.
<lb/>Gewöhnlich läuft die Ansicht darauf hinaus, daß ein bedingtes
<lb/>Recht doch schon in etwas eristire, wie z. B. das Recht des
<lb/>Gläubigers auf Cautionen und dergleichen beweise; nur der feste
<lb/>Bestand des Rechtsverhältnisses, die Vollendung desselben
<lb/>hänge noch vom Eintritte der Bedingung ab.
</p>
            <pb facs="2085151_nf01+1845_0245.tif"
                n="241"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>Götting, üb. d. Wesen d. Suspensivbedingung. 241

<lb/>Worein man bei einer solchen Annahme die Grundverschie- 
<lb/>denheit Mischen der conditio und dem dies setzen will, nament- 
<lb/>lich wenn man, wie einige Neuere*), auch einen eigentlichen dies
<lb/>für den Eintritt des Rechts selbst (im Gegensätze der bloßen
<lb/>Geltendmachung desselben) annimmt, ist schwer zu begreifen. Gar
<lb/>nicht zu bemerken scheint man aber den Widerspruch, der darin
<lb/>liegt, daß man die Wirkung der Suspensivbedingung in das
<lb/>Hinausschieben, also in die völlige Ungewißheit des Rechts
<lb/>selbst setzt, gleichwohl aber dem Gläubiger ganz bedeutende
<lb/>Rechte einräumt, als ob sie aus dem bedingten Rechte selbst her-
<lb/>flössen, das mau doch eben als in casum incertum hinausgescho- 
<lb/>ben, also als zur Zeit noch nicht existent bezeichnet hat.

<lb/>Wie unklar und unbefriedigend die Darstellung und Erklärung
<lb/>dieser Verhältnisse ist, davon kann man sich aus den Citaten der
<lb/>folgenden Abhandlung -§. 9. 11. 13—15. selbst überzeugen, und
<lb/>durch diesen Umstand wird das öffentliche Erscheinen dieses Ver- 
<lb/>suches vollkommen gerechtfertigt, indein die folgende Untersuchung
<lb/>ein ganz allgemeines Interesse hat, und wenn dem Verfasser
<lb/>vielleicht nicht geglückt ist, das Richtige zu treffen, so wird er sich
<lb/>gern mit dem Verdienste bescheiden, darauf aufmerksam gemacht
<lb/>zu haben, wie diese Materie einer gründliche,» Untersuchung höchst
<lb/>bedürftig ist, und eine solche von geschickterer Hand vielleicht her- 
<lb/>beizuführen.

<lb/>Der Plan der folgenden Arbeit bedarf keiner Rechtfertigung,
<lb/>indein ich offen gestehe, daß ich einen solchen überall mir nicht
<lb/>vorgezeichnet hatte. Meine Absicht ging nur darauf hinaus, zu
<lb/>beweisen, daß ein bedingtes Recht noch gar nicht eristire, das
<lb/>,Verhältniß der beiden bedingt Contrahirendcn darzustellen und
<lb/>nach einigen practischen Seiten hin zu erläutern, um darzuthun,
<lb/>daß die aufgestellte Theorie wenigstens durch sich selbst nicht in
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Mühlenbruch, Fortsetzung des Glück'schen Commcntars
<lb/>Bd. XU. S. 56. Note 6.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0246.tif"
                n="242"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>242
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen


<lb/>ein bloßes Luftgebilde verschwindet. Ich benutzte daher den Stoff,
<lb/>wie er inir kam und sich am passendsten benutzen ließ. Daß ich
<lb/>den Tert in 88. abtheilte, geschah nur, um die Hauptgesichtspunkte
<lb/>auch für das Auge scharf auseinander ;u halten, da es im Wesen
<lb/>einer Abhandlung, wie der vorstehenden, liegt, daß man, wegen
<lb/>ausführlicher und complicirter Beweise und Erörterungen, das
<lb/>Einzelne leicht übersieht, oder vergißt, wenn es sich nicht als
<lb/>solches-darstellt und leicht wieder nachgclesen werden kann.

<lb/>Noch muß ich einen Vorwurf abwcnden, der der gegenwär- 
<lb/>tigen Ausführung vielleicht gemacht werden möchte. Es ist der
<lb/>Umstand, daß ich im Allgemeinen das Wesen der Suspensiv- 
<lb/>bedingungen zu entwickeln verspreche, und in der Ausführung
<lb/>mich fast nur auf Rechtsgeschäfte unter den Lebendigen beschränke.
<lb/>Allein ich bitte zu bedenken, daß ich gleich Anfangs im Allgemei- 
<lb/>nen den Beweis zu führen suche, daß ein bedingtes Recht noch
<lb/>gar nicht eristirt, daß dieß folglich auch für Rechtsgeschäfte auf
<lb/>den Todesfall gelten muß, so wie umgekehrt, daß der bekannte
<lb/>Satz : „wenn ein sub conditione mortis causa capturus (in der
<lb/>„weitesten Bedeutung) vor Eintritt der Bedingung stirbt, so geht
<lb/>„das bedingte Recht regelmäßig auf dessen Erben nicht über"
<lb/>für die negotia mortis causa es außer allen Zweifel setzt, daß
<lb/>das bedingte Recht einstweilen noch gar nicht eristirt, folglich die
<lb/>Allgemeinheit dieser Regel für alle'Rechtsgeschäfte beweisen hilft,
<lb/>und an Inhalt und Gang der folgenden Untersuchung nichts
<lb/>ändern konnte. Nur der Umstand, daß bei Rechtsgeschäften
<lb/>unter den Lebenden die eingetretene Suspensivbedingung rück- 
<lb/>wirkende Kraft äußert, bedurfte hinsichtlich seiner Ursache
<lb/>und seiner mannigfachen Folgen einer besonder» Erörterung; bei
<lb/>Rechtsgeschäften auf den Todesfall bleibt Alles bei der Grund- 
<lb/>regel : „ein bedingtes Recht eristirt noch gar nicht", wovon nur
<lb/>einige Ausnahmen durch ganz specielle, positive Gesetze aufzuzählen
<lb/>sind. *3
</p>
            <p>

               <lb/>*) Sollte jedoch dem gegenwärtigen Versuche eine günstige Aufnahme
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0247.tif"
                n="243"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0247"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 243

<lb/>§. 1. - -

<lb/>Zunächst mögen die Stellen des römischen Rechts, die mir
<lb/>am wichtigsten scheinen, nebst der Ucbersctznng hierher gestellt
<lb/>werden, nicht etwa, als ob ich letztere für meine Leser nöthig
<lb/>erachtete, sondern um zu erfahren, ob ich jene recht verstanden
<lb/>habe, weil ich nur im entgegengesetzten Falle von der hierunter
<lb/>entwickelten Ansicht abgchen kann. Die Literatur über unfern
<lb/>Gegenstand wird später folgen, um vorerst einen festen Boden
<lb/>aus den allein entscheidenden Quellen zu gewinnen, und dann
<lb/>jene desto vorurtheilsfreicr und selbstständiger würdigen zu können.

<lb/>Nro. 1.

<lb/>8- 4. Inst, de V. 0. Eine bedingte Stipulation ist

<lb/>8ub conditione stipulatio eine solche, wobei das ganze

<lb/>fit, cum in aliquem casum (beabsichtigte) Obligationö-

<lb/>difFertur obligatio, ut si verhältniß bis zu einem

<lb/>aliquid factum fuerit vel non gewissen Umstande anfgcschobcn

<lb/>fuerit, committatur sti- wird, so daß cs erst, wenn

<lb/>pnlatio. . Etwas geschieht, oder nicht ge- 

<lb/>schieht, cintreten soll.

<lb/>Nro. 2.

<lb/>§. 6. Inst. eod. Bedingungen, die auf die

<lb/>Conditiones, quae ad prae- Gegenwart oder Vergangenheit

<lb/>sens vel praeteritum tempus gestellt sind, bringen ein Obli-

<lb/>referuntur aut statim infir- gatio ns v erhältniß ent-

<lb/>mant obligationem, aut weder überall nicht, oder auf
</p>
            <p>

               <lb/>zu Theil werden, so beabsichtigt der Bcrfaffcr, wenn Zeit und
<lb/>Umstande cs erlauben, auf dicftr Grundlage eine ausführliche Dar- 
<lb/>stellung der Lehre von den Bedingungen -in allen ihren Zweigen
<lb/>auszuarbeiten, da die Seit scheu Arbeiten, als von einem unrich- 
<lb/>tigen Fundamcntsatze ausgehend, diese Materie weder deutlich ma- 
<lb/>chen, noch erschöpfe».

<lb/>Geschrieben Hildcsheim im Oktober 1840.

<lb/>**) Bgl. Fr. 100 D. de V. 0.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0248.tif"
                n="244"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>244
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen
</p>
            <p>

               <lb/>omnino non differunt.
<lb/>Quae enim per rerum na lu- 
<lb/>ram sunt certa, non morantur
<lb/>obligationem, licet apud nos
<lb/>incerta sint.
</p>
            <p>

               <lb/>Nro.

<lb/>Fr. 13. §. 5. D. de pignor.
<lb/>CMarcian. libr. sing, ad for- 
<lb/>mulam hypothecar.^)

<lb/>Si sub conditione debiti no- 
<lb/>mine obligata sit hypotheca
<lb/>dicendum est, ante conditionem
<lb/>non recte agi, cum nihil
<lb/>interim debeatur.

<lb/>Nro.

<lb/>Fr. 213. pr. D. de V. 0.
<lb/>CUlp. libr. 1. regulär.)
<lb/>Cedere diem significat in- 
<lb/>cipere deberi pecuniam, ve- 
<lb/>nire diem significat, eum
<lb/>diem venisse, quo pecunia
<lb/>peti possit. Ubi pure quis
<lb/>stipulatus fuerit, et cessit et
<lb/>venit dies, ubi in diem,
<lb/>cessit dies, sed nondum ve- 
<lb/>nit; ubi sub conditione, neque
<lb/>cessit neque venit dies, pen- 
<lb/>dente adhuc conditione.
</p>
            <p>

               <lb/>der Stelle vollständig zu Stande;
<lb/>denn was einmal absolut gewiß
<lb/>ist, das kann ein davon ab- 
<lb/>hängig gemachtes Obligations-
<lb/>verhältniß nicht zweifelhaft las- 
<lb/>sen, wenn die Contrahenten
<lb/>auch noch keine Kunde davon
<lb/>haben.

<lb/>3.

<lb/>Wenn für eine Schuld, die
<lb/>noch von einer Bedingung ab- 
<lb/>hängt, eine Hypothek bestellt
<lb/>ist, so kann vor Eintritt der
<lb/>Bedingung nicht geklagt wer- 
<lb/>den, weil bis dahin Nichts
<lb/>geschuldet wird.

<lb/>4.

<lb/>Dies cedit heißt : der Tag
<lb/>ist da, wo das Recht (resp. die
<lb/>Verpflichtung) selbst ekntritt;
<lb/>dies venit: der Tag, wo das- 
<lb/>selbe klagbar verfolgt werden
<lb/>kann. Wenn Jemand ohne
<lb/>irgend eine Beschränkung stipu-
<lb/>lirt, so hat er nicht allein das
<lb/>nackte Recht an und für sich,
<lb/>sondern auch ein Klagrecht auf
<lb/>der Stelle erworben; wenn auf
<lb/>einen bestimmten-Tag, so ent- 
<lb/>steht zwar der eigentliche Obli-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dgl. Sell an dem §. 14 a. £&gt;. S. 18. Note 3.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0249.tif"
                n="245"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0249"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 245

<lb/>\ gationsnerus gleich, geklagt

<lb/>werden kann aber erst an jenem
<lb/>festgesetzten Tage; wenn unter
<lb/>einer Suspensivbedingung, so
<lb/>tritt weder das eine, noch
<lb/>das andere, so lange die Be«
<lb/>dingung schwebt, ein.

<lb/>Nro. 5.

<lb/>Fr. 31. D. de V. 0. (Pompon. Wenn ich meine eigene Sache
<lb/>lib. 24 ad Sabinum).*) unter einer Bedingung stipulire,

<lb/>8i rem meam sub condi- so ist die Stipulation wirksam,

<lb/>tione stipuler, utilis est sti- wenn jene Sache zu Zeit des
<lb/>pulatio, ai conditionis exi- Eintritts der Bedingung sich
<lb/>stentis tempore mea non sit. " nicht in meinem Eigenchume

<lb/>befindet.

<lb/>8. 2.

<lb/>Diese Gesctzesstellen reichen hin, um die Behauptung : bei
<lb/>einer bedingten Obligation eristire das bedingte
<lb/>Recht noch gar nicht, als den Quellen gemäß darzustellen.

<lb/>Nro. 3 spricht diesen Satz mit dürren Worten aus, und
<lb/>hebt recht deutlich den Unterschied zwischen dem Wesen der con- 
<lb/>ditio und des dies hervor, indem bei letzterm allerdings die Ver- 
<lb/>pflichtung gleich eintritt (Nro. 4), während bei der Bedingung
<lb/>überall noch nichts geschuldet wird, ein Schuldner einer res, und
<lb/>also auch das Obligativnsverhältniß, welches einen solchen
<lb/>Schuldner eonstituirt, noch gar nicht eristirt.

<lb/>Mar ei an spricht hier wieder nicht recht genau, indem man
<lb/>m'cht ersieht, ob er die eigentliche Contraetsklage auf das debitum,
<lb/>oder die actio hypothecaria dem Gläubiger versagt. Da die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dgl. Fr. 61 D. de contrah. emtione. Dgl. auch noch im Allgemeinen
<lb/>Kr* 11 pi*. D. de reb. cred. — Fr. 21. D. quando dies legator, ced.—
<lb/>Fr. 16—18 D. de condict. indeb.— Fr. 6. 10. 27. §. 1. — Fr. 63,
<lb/>und 129. D. de V. 0.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0250.tif"
                n="246"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>246
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen


<lb/>Worte allgemein lauten, so hindert uns nichts, sie auch auf beide
<lb/>Klagen zu beziehen. Indessen,war-es Marcian doch wohl nur
<lb/>darum zu thun, die Wirkung einer unbedingten Pfandbcstellung
<lb/>für eine bedingte Schuld anzudeuten. Daß eine bedingte Schuld
<lb/>vor Eintritt der Bedingung nicht eingeklagt werden kann, versteht
<lb/>sich zu sehr von selbst; nicht so nahe liegt es, daß aus einer
<lb/>unbedingten Hypothekbestellung nicht unter allen Umständen geklagt
<lb/>werden sollte. Daher ist wohl hinter den Worten : non recte
<lb/>agi »hypothecaria« zu suppliren, nicht nur, weil es hier allein
<lb/>auf die Lehre vom Pfandrechte abgesehen ist, sondern auch, weil
<lb/>Marcian, in dem folgenden umgekehrten Falle, 'wo für eine
<lb/>unbedingte Schuld die Hypothek unter einer Bedingung bestellt
<lb/>wurde, ausdrücklich sagt : et agalur ante conditionem hypo- 
<lb/>thecaria.

<lb/>Die Stelle bleibt eben so beweisend, wenn wir jene Worte
<lb/>auf die actio hypothecaria beschränken, da der Grund : cum
<lb/>nihil interim deheatnr, den Jdeengang hinreichend angiebt. Der- 
<lb/>selbe ist folgender : ein Pfandrecht kann nur bei einer Schuld
<lb/>eristiren; da aber eine solche bei einem bedingten Obligationsver-
<lb/>hältniffe nicht eristirt, so kann auch noch von keinem Pfandrechte
<lb/>und von keiner Pfandklage die Rede seyn.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 3.

<lb/>Eigenthümlich und so klar, wie möglich, drücken sich die Ver- 
<lb/>fasser der Institutionen in Nro. 1 und 2 aus. Sie sagen, durch
<lb/>eine Suspensivbedingung obligatio difierlur. Obligatio bedeutet
<lb/>aber bekanntlich das intelleetuelle Band zwischen zwei Personen,
<lb/>wodurch die eine der andern zu einem Geben, Thun oder einer
<lb/>sonstigen Leistung verpflichtet ist.*)

<lb/>In jenen Stellen wird nun nicht etwa gesagt: conditio
<lb/>actionem differt, et incertum facit, nura unquam agi possit;
</p>
            <p>

               <lb/>) Fr. 3 D. de oblig. et act.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0251.tif"
                n="247"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0251"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>247
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.


<lb/>(auch hierin läge ein Unterschied vom dies, weil bei ihm, wenn
<lb/>er nicht eine versteckte Bedingung enthält, irgend einmal das Klag- 
<lb/>recht jedenfalls eintritt) sondern obligatio differtur, also jenes
<lb/>ganze (bestimmte, beabsichtigte) Band tritt zunächst gar nicht
<lb/>ein, wird hinausgeschoben auf einen ungewissen Fall (differre,
<lb/>morari).

<lb/>Eben so bezeichnend ist der Ausdruck: committitur stipulatio;
<lb/>die Compilatore» haben in diesem §. mit seltener Genauigkeit die
<lb/>treffendsten technischen Ausdrücke gewählt.

<lb/>Das Wort „stipulatio“ heißt hier ganz dasselbe, was obli- 
<lb/>gatio, indem es das durch die Stipulatio (in der Bedeutung, wo
<lb/>sie die Handlung des Fragens und Antwortens bezeichnet) her- 
<lb/>vorgebrachte Rechtsvcrhältniß bedeutet, wie z. B. in der Redens- 
<lb/>art r stipulatio tenet, vires accipit etc. — Ut si aliquid factum
<lb/>fuerit etc. . . . committatur stipulatio heißt danach: so, daß erst,
<lb/>wenn es gewiß ist, ob die Bedingung eintrete oder nicht, das
<lb/>verabredete RcchtSverhältniß gleichsam verwirkt wird. Wieder
<lb/>ein vortrefflicher Ausdruck, indem er sowohl das S chnldigwer-
<lb/>den des Versprechenden beim Eintritt der Bedingung, als auch
<lb/>den Verlust der. Hoffnung und der bedingten Berechtigung des
<lb/>stipulatus, einst das Recht zu erwerben (8. 9. in med.), him
<lb/>Wegfallen derselben bezeichnet.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 4.

<lb/>Seine eigenen Sachen kann Niemand stipuliren *), diese
<lb/>Stipulatio ist schlechthin nichtig. Dennoch wird eine solche Sti- 
<lb/>pulation unter einer Suspensivbedingung nicht für sogleich nichtig
<lb/>erklärt, sondern es soll nach Nr. 5. darauf ankoinnicn, ob zur
<lb/>Zeit deö Eintritts der Bedingung die Sache noch im Eigenthume
</p>
            <p>

               <lb/>. *) Fr. 29 §. 1. fr. 82 D. de V. 0. — fr. 61 I). de contrah. eint,

<lb/>h. 2. Inst, de inutil. stipulet.

<lb/>Zeitfchr.f.Civllr.u.Proz. Neue Folge. I. Bt&gt;. 2. Hcft.. 17
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0252.tif"
                n="248"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>248 Götting, über das Wesen

<lb/>des Stipulatus sich befindet oder nicht : und im letztern Falle wird
<lb/>die Stipulation eine vollkommen gültige. Wohl der schlagendste
<lb/>Beweis, daß vor Eintritt der Bedingung eine Obligation auf das
<lb/>Geben der Sache als gar nicht existent gedacht wurde, weil sie in
<lb/>diesem Falle durch das Eigenthums verhältniß sogleich zerstört sepn
<lb/>würde, und quod ab initio non valet, tractu temporis convales- 
<lb/>cere non potest [fr. 29. D. de R. J.] *}.
</p>
            <p>

               <lb/>§.5.

<lb/>Aus den erklärteit Stellen scheint mir also mit Evidenz her- 
<lb/>vorzugehen, daß vor Eintritt der Bedingung das bedingte Ge- 
<lb/>schäft noch gar nicht existirt. Warum wird nun der unter
<lb/>einer Bedingung Berechtigte 'dennoch creditor genannt, und woher
<lb/>fließen seine Befugnisse auf Cautionen u. dgl.?

<lb/>Hören wir über dessen Benennung als creditor den genau
<lb/>redenden Ulpian. Derselbe sagt in kr. 10. de V. 8. creditores
<lb/>accipiendos esse constat eos, quibus debetur ex quacunque
<lb/>actione .... sive pure sive sub conditione; und ut fr. 54
<lb/>eod, spricht er von creditores conditionales, quibus nondum
<lb/>competit actio, est autem competitura; vel qui spem habent,ut
<lb/>competat.

<lb/>Die letzte Stelle hat gar nichts Auffallendes, denn so' gut
<lb/>von einem pignus sub conditione gesprochen wird, so gut muß
<lb/>es auch einen creditor sub conditione, oder condilionalis geben,
<lb/>d. h. der beim Eintritt der Bedingung creditor sehn wird. Daß
<lb/>aber auch durch die erste Stelle nicht gesagt sepn soll, bei einem
<lb/>bedingten Geschäfte gebe es wirklich schon einen creditor, dem aus
<lb/>der bedingten Obligation geschuldet werde, geht aus der letzten
</p>
            <p>

               <lb/>**) Vgl. über den Inhalt dieses §. und die Bereinigung desselben mit
<lb/>der rückwirkenden Kraft der Bedingung den 8- 17-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0253.tif"
                n="249"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0253"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>492
</p>
            <p>

               <lb/>dev Suspensivbedingung.


<lb/>Stelle deutlich hervor, wo Ulpian selbst sagt, em creditor condi-
<lb/>tionalis habe noch kein Klagerecht; sondern ihm werde nur ein
<lb/>solches dermaleinst zustehen, „oder richtiger, er habe nur
<lb/>die Hoffnung," die indessen durch das Wegfallen der Be- 
<lb/>dingung getäuscht werden kann. Daß einem so precär Berech- 
<lb/>tigten nicht das fragliche Recht von selbst schon zustehen kann,
<lb/>versteht sich von selbst, und Ulpian gibt uns in kr. 42. D. de
<lb/>obl. et act. hinreichende Aufklärung, wie es mit dem Namen
<lb/>crediwr gemeint scy : .

<lb/>. . . quamvis eum, qui stipulatus est sub conditione,
<lb/>placet etiam pendente conditione creditorem esse.

<lb/>§. 1. Creditores eos accipere debemus, qui aliquam
<lb/>actionem habent, sic tamen, ne aliqua exceptione submovean- 
<lb/>tur etc. *)♦

<lb/>Ulpian sagt also, man habe es nun einmal für gut be- 
<lb/>funden, — placet — (entweder im Volke, oder in einer Juristen-
<lb/>Sekte) denjenigen, dem unter einer Bedingung aus einem Con- 
<lb/>tracte Etwas geschuldet werde, unter die Zahl der Gläubiger zu
<lb/>rechnen; allein, streng genommen, (debemus) gehören dahin nur
<lb/>diejenigen, die schon und noch ein Klagrecht haben, und zwar
<lb/>ohne daß ihnen eine exc. (perpetua) entgegensteht.

<lb/>So muß man die Worte verstehen; denn wenn auch eine
<lb/>exc. temporalis darunter begriffen sepn sollte, so gehörte ja auch
<lb/>der sub die stipulatus nicht hierher, der doch offenbar unter die
<lb/>Gläubiger gehört, wie derselbe Ulpian in dem oben erklärten
<lb/>kr. 213. D. de V. S. lehrt. Dem creditor sub conditione da- 
<lb/>gegen steht eine exc. perpetua, von den Neuern si g. mixta ent- 
<lb/>gegen, weil es ganz ungewiß ist, ob er je ein Klagrecht bekom- 
<lb/>men wird. In diesem Sinne aufgefaßt, zählt also Ulpian hier
</p>
            <p>

               <lb/>*) Damit stimmt überein kr-, pcnult. §. ult. D. quibus ex caus. in
<lb/>poss. eatur (vgl. §. 52. Note 2 in t.).
</p>
            <p>

               <lb/>17*
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0254.tif"
                n="250"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>250
</p>
            <p>

               <lb/>Götting, über das Wesen


<lb/>den bedingt Berechtigten, was das bedingte Recht selbst betrifft,
<lb/>nicht unter die Gläubiger.

<lb/>Indessen kann man diese Stelle auch gerade umgekehrt dahin
<lb/>verstehen, daß der bedingt Berechtigte unter die Gläubiger gezählt
<lb/>wird, aber freilich in einem andern Sinne. Man muß dabei die
<lb/>juristische Beschaffenheit eines bedingten Contractes zum Grunde
<lb/>legen, die richtig aufgefaßt, wie ich glaube, alle Eigenthümlichkei-
<lb/>ten desselben, die Benennung des bedingt Berechtigten als Gläu- 
<lb/>biger, dessen Berechtigung zu Cautionsforderungen und den Grund- 
<lb/>satz : conditio exislens relrolrahitur ad init. negotii auf das
<lb/>Einfachste erklärt.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 6.

<lb/>Man kann und muß nämlich in der Idee bei je- 
<lb/>dem bedingten Contracte zwei ganz verschiedene Ver- 
<lb/>träge trennen, und zwar: ■ ■

<lb/>13 den Vertrag : das bedingte Geschäft beim Eintritte der
<lb/>Bedingung geschlossen haben zu wollen *3, und
<lb/>23 den bedingten Contract selbst.

<lb/>Ein Beispiel wird die Sache am klarsten machen: ^schließt
<lb/>mit 6 den Vertrag, wenn er das große Loos gewönne, dessen
<lb/>Haus für 5000 Rthlr. gekauft haben zu wollen; sie schließen also
<lb/>einen bedingten Kauf-Contract. Hier ist wohl zu unterscheiden :
<lb/>a3 der Käufcontract selbst. Dieser besteht in dem Consensual-
<lb/>contracte, ein bestimmtes Haus für einen bestimmten Preis
<lb/>in Gclde tradirt zu erhalten; allein dies ist nur eine vor- 
<lb/>läufige Verabredung für einen ungewissen Fall, die nach
<lb/>der Absicht der Partheien durchaus noch nicht in's Leben
<lb/>treten soll; so wenig, daß, wenn der eine Contrahent auf
</p>
            <p>

               <lb/>*) Zu dieser Äusdrucksweise vgl. unten §. 16 in 5.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0255.tif"
                n="251"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0255"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 251

<lb/>Erfüllung des Kaufcontracts klagen wollte, der andere
<lb/>schlechthin den Abschluß läugnen könnte *).

<lb/>Bei senem Geschäfte beabsichtigten die Parthcicn :
<lb/>b) den Vertrag, der allein bedienend seyn sollte : von dem un-
<lb/>gcwisicn Eintritte eines Umstandes die Abschließung senes
<lb/>Kaufcontractes abhängen lassen zu wollen.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 7.

<lb/>Man könnte hier fragen, wodurch erhielt dieser letzte Ver- 
<lb/>trag Gültigkeit und Klagbarkeit? Mit Sicherheit ist diese Frage
<lb/>allerdings nicht ztl beantworten; allein Aufklärungen kann man
<lb/>sich genug denken. So scharf, wie ich sie eben mit Zahlen abge- 
<lb/>sondert habe, dachte sich das Volk z. B. bei einem bedingten
<lb/>Kaufcontracte jene beiden Verträge gewiß nicht getrennt, und
<lb/>folglich auch nicht die Juristen in ihrer Darstellung, da sie sich
<lb/>immer an die Ansichten des Volkes anschlossen. Ja, vielleicht
<lb/>dachten die Paciscenten im täglichen Leben überall nicht bei einem
<lb/>bedingten Contracte daran,- daß sie eigentlich zwei Verträge ab- 
<lb/>schlössen, oder betrachteten wenigstens den bedingten, hauptsächlich
<lb/>beabsichtigten Vertrag so sehr als die Hauptsache, daß der Ver- 
<lb/>trag, wodurch das Ganze noch an eine Bedingung geknüpft
<lb/>wurde, als pactam adjeclum erschien, folglich bei einem negotium
<lb/>bonae fidei durch dies letztere (freilich rein juristisch betrachtet
<lb/>inconsequent, da dies selbst noch nicht eristirte) Klagbarkeit erhielt.
<lb/>Allein auch für den Fall, daß die Juristen streng daran hielten,
<lb/>daß der Vertrag ruli No. b. an und für sich gültig sepn müsse,
<lb/>fanden sich genug Auskunftsmittel, dem zu genügen. Einmal
<lb/>nämlich konnte man das Ganze, namentlich den Vertrag sub No.
<lb/>b. in einen Verbal-Contract einklciden, also z. B. Tili, spondes,
<lb/>(der gleich bindende Vertrag sub No. b.) si navis ex Asia ve-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Siehe die folgende Note (§. 7.)
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0256.tif"
                n="252"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>252
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen


<lb/>nen't, domum tu gm centum aureis mihi vendere?
<lb/>(der noch gar nicht eristirende Kaufcontract sub No. a.) und
<lb/>dies geschah ja fast bei jedem Geschäfte der Römer, das nicht
<lb/>auf dcr Stelle durch ^beiderseitige Leistung wieder getilgt wurde;
<lb/>sodann aber konnte man auch (und dies liegt auch sehr nahe,
<lb/>weil in der täglichen Erscheinung das bedingte Geschäft als das
<lb/>hauptsächliche, einzige erscheint) das Geschäft pure abschließen und
<lb/>dann einen Vertrag hinzufügen, wodurch dasselbe an eine Bedin- 
<lb/>gung geknüpft wurde, der ganz formlos sepn konnte und nur
<lb/>eine exceptio gab *), die jedoch dasselbe Resultat zuwege brachte,
<lb/>als wenn das Ganze in eine stipulatio eingekleidet war. Also
<lb/>g. 33. Tili, domum tuarn cenlum aureis mihi vendas — „Vendo!“ —
<lb/>Titi, modo si navis ex Asia venerit, emtio venditio vires ha- 
<lb/>beat. — „Consentior!“

<lb/>Dasselbe wird indessen der Bequemlichkeit wegen wohl ange- 
<lb/>nommen sepn, wenn die Bedingung nur nachgefügt wurde, z. B.
<lb/>wenn Lucius fragt : Titi, domum vendisne, si navis ex Asia
<lb/>venerit? und dieser nun antwortete : vendo! so lag darin sowohl
<lb/>eine Einwilligung in den zuerst pure proponirtm Kaufcontract,
<lb/>als in den nachgefügten Vertrag, denselben noch an eine Bedin- 
<lb/>gung zu knüpfen. Den Schlüssel zu dieser Materie gibt uns kr.
<lb/>134. 8. 1. (vgl. 8- 23.) v. de V. 0. (vgl. fr. 4. §. ult. D.
<lb/>de pact.). Darnach soll dasjenige, was die Partheien bei der
<lb/>Verabredung des Geschäfts festsetzten, wenn das Geschäft, um es
<lb/>klagbar zu machen, in einen Verbalcontract eingekleidet wurde,
<lb/>als stillschweigend wiederholt angesehen werden. Wenn die Par-
<lb/>theien also z. B. ein bedingtes Darlehn verabreden, und A fragt

<lb/>1
</p>
            <p>

               <lb/>*) Glosse ad leg. 44. §. 2 D, de cond, et demonst. Dieser Umstand
<lb/>ist bei dcr bekannten Controverse über die Bcweislast, wenn dcr
<lb/>Verklagte behauptet, das Geschäft unter einer Bedingung geschlossen
<lb/>zu haben, bei dcr Prüfung der römischen Stellen sehr zu berücksich- 
<lb/>tigen. Bgl. Brakcnhöft im Archiv für civil. Praxis. Bd. XXII.
<lb/>S. 223.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0257.tif"
                n="253"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>253
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.


<lb/>nun den B, um eine Klage darauf zu haben, B, spondes, cen- 
<lb/>tum mihi mutuos dare? worauf B antwortet: spondeo! so würde
<lb/>dies ganz so gut zu betrachten sepn, als wenn nun der Vertrag,
<lb/>daß das Versprechen an eine Bedingung geknüpft sepn sollte,
<lb/>ausdrücklich nachgcfügt wäre, d. h. B würde gegen die allerdings
<lb/>begründete Klage des A eine exceptio haben.

<lb/>Ein Fall also, wo wegen der Ungültigkeit des Vertrags suh
<lb/>No. b. nach streng juristischen Grundsätzen das ganze Geschäft
<lb/>ungültig geworden wäre, mochte in Nom wohl nie vorgekonunen
<lb/>sepn; denn da für die stipulatio bald nur noch Frage und Ant- 
<lb/>wort in mündlicher Rede erforderlich war, und diese Art des Con-
<lb/>trahirenö für bedingte Verträge die bequemste, ja fast einzig mög- 
<lb/>liche ist, so wird es vielleicht kein derartiges Geschäft gegeben
<lb/>haben, das nicht in Form der Stipulation abgeschlossen
<lb/>wäre.
</p>
            <p>

               <lb/>§.8.

<lb/>War nun der Vertrag gültig, wonach sich eine Person der
<lb/>andern zu. einem andern Contracte unter einer Bedingung verbind- 
<lb/>lich machte; warum sollte hier nicht diejenige, der sich die andere
<lb/>verbindlich gemacht hat, eben so gut creditor heißen, wie bei je- 
<lb/>dem andern Contracte? Das Object, das bei letztcriu in einem
<lb/>Gelddarlehn, in einem zu verkaufenden Hause u. s. w. besteht,
<lb/>besteht hier in der eine Stufe entfernter stehenden Verpflichtung,
<lb/>einen Darlehns-, Kauf-Contract zu schließen, dessen bestimmteres
<lb/>Object indessen, so wie alle näheren Bestimmungen, dem ersten
<lb/>Vertrage („unter einer Bedingung diesen letzter» geschlossen haben
<lb/>zu wollen'0 gleich einverleibt waren.

<lb/>Darnach rechnet also Ulpian in dem kr. 42. §. i. D. cif.
<lb/>den bedingt Berechtigten allerdings unter die Gläubiger. Der
<lb/>andere Contrahent ist ihm verpflichtet, beim Eintritte der Bedin- 
<lb/>gung diesen oder jenen Contract als geschlossen gelten zu lassen,
<lb/>nichts zu thun, wodurch dessen Erfüllung unmöglich würde, u.s.w.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0258.tif"
                n="254"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>254
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen


<lb/>und darauf hat der bedingt Berechtigte eine Klage, z. B. wenn
<lb/>der Andere zu verschleudern oder seine Sachen zu verschleppen
<lb/>anfängt, eine Klage auf Cautionsleistung oder Arrest *), und
<lb/>folglich, quia aliquam aclionem habet* creditorem eum accipere
<lb/>debemus.

<lb/>Aber diese Rechte fließen nicht aus dem bedingten Geschäfte,
<lb/>z. B. nicht aus dem (bedingten) Kaufcontracte. Wie könnte
<lb/>dieser, der, wie wir oben aus den Stellen über Suspensivbedin- 
<lb/>gungen sahen, noch gar nicht eristirt, irgend ein Recht ge- 
<lb/>ben, irgend eine Wirkung äußern?

<lb/>Sie fließen und können nur fließen aus. dem einzigen vor- 
<lb/>handenen Vertrage : wenn dies oder jenes geschieht, den Kauf-
<lb/>contract geschlossen haben zu wollen. Wer dies verspricht, ist
<lb/>vollkommen gebunden; es steht nicht mehr in seiner Willkühr, den
<lb/>Kaufcontract zu schließen oder nicht.

<lb/>Deßhalb ist es auch keine besondere Regel **), daß, wenn
<lb/>der unter einer Bedingung Verpflichtete deren Eintritt selbst ver- 
<lb/>eitelt, sie als erfüllt betrachtet werden soll. Sie ist nur eine An- 
<lb/>wendung der allgemeinen Regel, si per quem stat, quominus
<lb/>obligationi sufficiatur damnum, quod inde oritur, sarciri com- 
<lb/>pellitur.

<lb/>Der unmittelbare Schaden, welcher daraus entsteht, daß der
<lb/>Eintritt einer Bedingung, an die der Abschluß eines Contracts
<lb/>geknüpft ist, vereitelt wird, ist eben der, daß jener Contract nun
<lb/>nicht cristcnt wird. Soll der, der dies verschuldet hat, den oft
<lb/>unberechenbaren Schaden ersetzen, so ist der einzige Ersatz, daß
<lb/>jener Contract nun dennoch als geschlossen angesehen wird.

<lb/>8. 9.

<lb/>Den Nexus zwischen einem bedingt Berechtigten und Ver-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Siehe fr. 4 D. de separat* und unten §. 51.


<lb/>**) Sell, unmogl. Beding. H, S. 217.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0259.tif"
                n="255"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0259"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>255
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung/


<lb/>pflichteten, und die daher fließenden Befugnisse des erstem haben,
<lb/>da sie klar in den Gesetzen ausgesprochen sind, schon Aeltere an- 
<lb/>erkannt. Jedoch ist die Literatur gerade über unsere Frage, über
<lb/>die Grundlage der ganzen Lehre, über das Wesen der Suspen- 
<lb/>sivbedingung, aufferst dürftig, wenn man nicht lieber sagen will,
<lb/>daß sich darüber noch Niemand ausgesprochen hat.

<lb/>Einzelnes, was, wie gesagt, zu klar in den Quellen ausge- 
<lb/>sprochen ist, um daran zweifeln zu können, hat man von jeher
<lb/>anerkannt, und so spricht schon die Glosse ad fr. 4. §. 2. D. de
<lb/>pact. *) den Fundamentalsatz, daß ein bedingtes Recht oder
<lb/>Rechtsverhältniß (obligatio) einstweilen noch gar nicht eristire,
<lb/>unumwunden aus, indem sie zugleich, wie fr. 213. D. de V. S.,
<lb/>den Unterschied von einer bloß betagten Obligation in wenigen
<lb/>Zügen scharf andeutet. Sie sagt : 8ed cum haec promissio
<lb/>habeat in se conditionem,... nullo modo debet agere posse
<lb/>ante conditionem. Debuit ergo dicere Qsc. Paulvs), nullo
<lb/>modo agit, vel nihil agit. Sed quando esset in diem, tunc
<lb/>posset dicere: male agit ante diem, quia aliquid agit, cum sit
<lb/>obligatio **); sed male, quia ante diem. Sed expone hic
</p>
            <p>

               <lb/>*) Hujus rei argumentum etiam stipulatio dotis causa facta est, nam
<lb/>ante nuptias male petitur quasi hoc expressum fuisset; et nuptiis
<lb/>non secutis ipso jure evanescit stipulatio.


<lb/>**) Sell an b* unten (§. 14.) a. O. S. 113. Not. 2. bemerkt zu
<lb/>bem Wesen einer betagten Obligation : denn hier (fr. 9. 1). qui
<lb/>potior.) bestand vor Eintritt des dies bereits eine naturalis obli- 
<lb/>gatio , siw welche bekanntlich ein pignus bestellt werben kann. Wa- 
<lb/>rum macht denn die Hinzusiigung eines dies eine civilis obligatio
<lb/>(im fr. 9. eit. ist von einer locatio conductio bie Rebe) bis zu des- 
<lb/>sen Eintritt zur naturalis ? Paulus lih. XII. ad Sabin. (fr, 46.
<lb/>D. de V. 0.) sagt : centesimis calendis dari utiliter stipu- 
<lb/>lamur : quia praesens obligatio (civilis sive naturalis — vid.
<lb/>gloss. von Paulus de Castro ad hoc fr. —) est, in diem autem
<lb/>dilata solutio. Eine Stipulation brachte doch aber bekanntlich
<lb/>eine civile Obligation hervor, und Paulus deutet mit keinem
<lb/>Worte an, daß die Hmzusigung eines Zahlungstages diese civile
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0260.tif"
                n="256"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0260"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>256 Gotting, über das Wesen

<lb/>secundum Juan. id est nimis festinanter, vel propere q. d.
<lb/>nullo modo.

<lb/>Eine andere Meinung, wonach bei einer stillschweigenden Be- 
<lb/>dingung sogleich das beabsichtigte Obligationsvechältniß eintreten soll,
<lb/>wird dann kurz und bündig abgefertigt, und in einer Marginalglosse
<lb/>nochmals bemerkt : Conditione expressa vel tacita pendente,
<lb/>neque obligatio neque actio nascitur.

<lb/>Dem tritt der älteste Schriftsteller uber Bedingungen unbe- 
<lb/>dingt bei;

<lb/>(Balduini comment. de cond. Cap. IV. in k.) indem er zu
<lb/>jenem Fragment des Paulus bemerkt :

<lb/>Rectius fortassis et aptius dixisset cum Ulpiano, nec com- 
<lb/>mitti hanc stipulationem conditione defectam, et qui ante agit,
<lb/>non modo male agere, sed etiam nihil agere, ut loquitur Scae- 
<lb/>vola I. 1. §. ult. D. quando dies usuufr. !eg.
</p>
            <p>

               <lb/>Obligation zur naturalen mache. Woher sollte dies auch kommen,
<lb/>da naturale Obligationen bekanntlich nur die heißen, denen die
<lb/>civilis causa zur Klagbarkeit fehlt? Die Hinzufügung eines dies
<lb/>hat aber hinsichtlich der Geltendmachung einer sonst klagbaren Ob- 
<lb/>ligation nur die Wirkung, daß der zu frühen Klage eine cxc. doll
<lb/>entgegensteht.

<lb/>; Veranlassung zu jener unrichtigen Ausdrucksweise hat ohne
<lb/>Zweifel fr. 10. I). de cond. iirdob. gegeben, wonach die freiwillige
<lb/>frühere Zahlung aus einer betagten Obligation nicht soll condieirt
<lb/>werden können. Mein aus einer solchen höchst singulären Vorfchrift
<lb/>darf man doch nicht auf ganz heterogene Rechtsverhältnisse schließen,
<lb/>bloß weil sich dabei jene singuläre Vorschrift auch findet.

<lb/>So leidet cs ja gar keinen Zweifel, daß man unfern Grundsatz,
<lb/>woraus man eine obligatio naturalis hat machen wollen, nicht auf
<lb/>die Einreden aus betagten Obligationen ausdehnen, also z. B. mit
<lb/>ihnen nicht compensiren darf, was doch neben dem Verbote der
<lb/>condictio indebiti ein charakteristisches Kennzeichen der- obligatio
<lb/>naturalis ist. Fr. 6. 7. D. de compensat.

<lb/>Ganz richtig drückt daher Mühlenbruch, Pand. II. §. 339.
<lb/>lit. b. unfern Grundsatz so aus : eine frühere Leistung bewirkt, wie
<lb/>bei der Natural-Obligatlon, daß nicht zurückgcfordert werden kann.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0261.tif"
                n="257"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 257

<lb/>Sed cum res satis inteiligitur, verba subtilius captare *3,
<lb/>ne cavillari videamur, non lubet.

<lb/>Es wird also von den Glossatoren und von Balduin
<lb/>süud von alten Rechtslehrern bis auf diesen Augenblick **)] an- 
<lb/>erkannt, daß vor Eintritt der Bedingung die fragliche Obligation
<lb/>noch gar nicht eristire (neque obligatio nascitur).
</p>
            <p>

               <lb/>§. 10.

<lb/>Allem hier darf ich doch wohl die Frage aufwerfen : wie
<lb/>geht es denn zu-, wenn zwischen zwei Personen noch gar keine
<lb/>Obligation besteht, daß die eine gleichwohl die andere zur Cau-
<lb/>tionsleistung, zur Unterlassung gewisser Handlungen (die die Er-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Daß die rom. Juristen es in der Lhat mit diesen Ausdrücken nicht
<lb/>so genau nahmen, erhellt recht deutlich aus fr. 36. V. de reb. crecl.
<lb/>(pendente autem causa conditionis idem petere non possum : quo- 
<lb/>niam cum incertum sit, an ex ea stipulatione deberi possit,
<lb/>ante tempus petere videor. Hier wird ausdrücklich anerkannt,
<lb/>daß der bedingt versprochene Gegenstand noch gar nicht geschuldet
<lb/>werde, daselbst die Möglichkeit, daß er je geschuldet werde,
<lb/>noch als etwas Ungewisses bezeichnet wird. Nichtsdestoweniger
<lb/>sagt Javolenus nur : ante tempus petere videor, und nicht, wie
<lb/>es sein vorausgeschickter Grund doch nothwendig erforderte : nihil
<lb/>oder perperam agere videor.


<lb/>**) Vgt- Hugo Donell. VIII. cap. 30. v. 29. Ilartmann PrsTORrs Pars

<lb/>I. quacst. I. §- 8. quaest. 5. §. 15. G lü ck, Pand. Commt. IV.

<lb/>. 479. 490. I. Zimmern im Archiv für eivil. Praxis Bd. V. S.

<lb/>234. 235. Mühlenbruch, Pand. Bd. I. §. 106. Heimbach

<lb/>im Rechtslexicon sub v. Bedingung. S. '761. 769. B. Sell a.
<lb/>(unten h. 14.) a. Q. S. 16. (Die Susp. Bedingung schiebt den an- 
<lb/>fänglichen Erwerb einer Sache oder eines Rechts hinaus.) Sa-
<lb/>vigny, System des heut. R. R. Bd. III. §. 116. 120. §. 124. S.
<lb/>194. Sell, unmögl. Beding. S. 10. 12. Nro. 1. Unrichtig ist
<lb/>es, wenn Valett, Lehrb. d. P. N. das bedingte Nechtsvcrhältniß
<lb/>ein jus futurum rncksichtlich seiner Existenz nennt (Bd. I. §. 109.),
<lb/>da es ja gerade incertum est, num jus futurum (d. h. unquam com- 
<lb/>petiturum) sit.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0262.tif"
                n="258"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>258 Götting, über das Wesen

<lb/>füllung der Bedingung vereiteln würden) u. s. w. zwingen kann?
<lb/>Denn diese Befugniß wird dem bedingt Berechtigten nicht nur
<lb/>von den römischen Gesetzen, sondern in Folge dessen auch wieder
<lb/>von sämmtlichen Schriftstellern zugestandcn. Ist eine solche Be- 
<lb/>rechtigung (und Verpflichtung auf der andern Seite) bei dem
<lb/>Geiste des römischen Rechts hinsichtlich der persönlichen Freiheit*)
<lb/>ohne ein bestimmtes Obligationsverhältniß möglich? Ich glaube,
<lb/>so wenig, daß die klassischen römischen Juristen lieber die ganze
<lb/>Lehre von den Bedingungen umgcstaltet und durchaus keinen
<lb/>Suspensiveffect zugelassen, oder aber dem bedingt Berechtigten jede
<lb/>Befugniß zu Cautionösorderungen u. dgl. abgesprochen, ihn lieber
<lb/>ganz schutzlos der Willkühr des bedingt Verpflichteten überlassen,
<lb/>als derlei -Inkonsequenzen und Ungereimtheiten in ihr Nechtsspstem
<lb/>getragen hätten, wie diese : „ein bedingtes Recht bringt das be- 
<lb/>absichtigte Obligationsverhältniß noch gar nicht zu Stande;
<lb/>"„Niemand ist dein Andern ohne einen Obligationsnerus (Fami- 
<lb/>lienabhängigkeit u. dgl, abgerechnet) zu bestimmten Leistungen
<lb/>verpflichtet;" „ein jeder bedingt Verpflichtete ist dem andern Con-
<lb/>trahenten Caution zu leisten verpflichtet!" Auf diese Art kämen
<lb/>wir mit Nothwendigkeit zu dem obigen Resultate, daß jene Be- 
<lb/>fugnisse des bedingt Berechtigten aus einem anderen, als dem be- 
<lb/>dingten Contracte selbst, nämlich aus dein : „beim Eintritt der
<lb/>Bedingung jenen bedingten Contract geschlossen haben zu wollen,"
<lb/>herfließen. Denn, wenn Einer dem Andern-nur durch ein be- 
<lb/>stehendes Obligationsverhältniß zu einer bestimmten Leistung
<lb/>verpflichtet seyn kann, wenn 'die Gesetze klar, aussprcchen, daß ein
<lb/>bedingter Contract mit seinem Obligationsverhältniß noch gar
<lb/>nicht eristirt, und dann doch dem bedingt Berechtigten die Be- 
<lb/>fugniß ertheilen, von seinem Mitcontrahenten Caution zu verlan- 
<lb/>gen, so muß natürlich ausser jenem bedingten (also nicht eristi-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Mühlcnbruch, Pand. Bd. I. §. 74. pr. und in f.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0263.tif"
                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 259

<lb/>reriden) Contracte noch ein anderer zwischen den beiden Con-
<lb/>trahenten eristiren, der jene Cautionsforderung rechtfertigt.

<lb/>So natürlich und nothwendig indessen diese Argumentation
<lb/>auch ist, so hat gleichwohl kein Schriftsteller bisher die zwiefachen,
<lb/>ganz verschiedenen Verträge bei einem bedingten Contracte in der
<lb/>angegebenen Art ausgesprochen, ja es ist auch nicht einmal aus- 
<lb/>gefallen, daß der bedingt Berechtigte, während das bedingte Recht
<lb/>für noch gar nicht eristent erklärt wird, doch zu Cautionsforde-
<lb/>rungen befugt ist. -
</p>
            <p>

               <lb/>§. 11.

<lb/>Statt dessen verlieren sich Aeltere, z. B. Vinnius, in un- 
<lb/>nütze Untersuchungen, wiewohl der einfache Satz : quae enim
<lb/>per rerum naturam certa sunt, non morantur obligationem,
<lb/>licet apud nos incerta sunt," etwas metaphysisch-philosophisch
<lb/>klingender ausgedrückt werden könnte, wo er denn zuletzt zu dem
<lb/>unverständlichen Resultate kommt : in futuris inscientiam nostram
<lb/>inspici, non rerum naturam; in praesentibus et praeteritis con- 
<lb/>tra. Zugleich nennt er die eigentlichen Bedingungen conditiones
<lb/>secundum esse, die in praesens vel praeteritum collatae : con- 
<lb/>ditiones secundum dici u. dgl.

<lb/>Demnach war gerade Vinnius ziemlich auf dem rechten
<lb/>Wege, er bemerkt in seinem comment. in Inst. lib. III. tit. 16.

<lb/>§. 4. No. 5, nachdem er erklärt hat, daß und warum ein be- 
<lb/>dingter Contraet auf die Erben übergehe : Adhaec contractus

<lb/>etsi condilionalis est, tamen ex praesenti vires accipit. I. 26.

<lb/>D. de stip. serv. agumento est, quod jnm ab initio hactenus
<lb/>personas contrahentium adslringit, ut alteri, invito altero,
<lb/>non liceat ab eo recedere. Const.5.Cod. de oblig. et act.
<lb/>Unde quoque est, quod eum qui sub conditione stipulatus est,
<lb/>etiam pendente ea placet creditorum numero in quibusdam
<lb/>causis haberi.

<lb/>Wenn er nun kurz vorher ad verba : tantum spes est de- 
<lb/>bitum iri sagt r vis conditionis omnis haec est, ut pendente ea
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0264.tif"
                n="260"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>260
</p>
            <p>

               <lb/>Götting, über das Wesen


<lb/>nihil dum debeatur, ea impleta perinde habeatur, ac si ab
<lb/>initio pure debitum fuisset; deficiente, quasrnulla unquam fuis- 
<lb/>set obligatio. Cum itaque pendente conditione necdum ulla
<lb/>nata sit obligatio etc.; so bedurfte es doch weiter nichts
<lb/>mehr, als cs ausznsprechen: daß man zwei Verträge dabei un- 
<lb/>terscheiden müsse. Denn ein und derselbe kann doch unmöglich
<lb/>zugleich eristiren, und doch keine Obligation hervvrbringen oder
<lb/>umgekehrt nicht eristiren, und doch eine Obligation (auf Cau-
<lb/>- tionsleistung u. dgl.) Hervorbringen!

<lb/>Unrichtig ist es übrigens, quod pendente conditione, nec- 
<lb/>dum ulla obligatio nata sit : eine Obligation ist allerdings
<lb/>vorhanden, nämlich die, es auf den Altsgang der Bedingung an- 
<lb/>kommen zu lassen, ob ein bestimmter Contract geschlossen seyn
<lb/>sollender nicht; nur dieser beabsichtigte Contract mit seiner
<lb/>Obligation ist noch nicht eristent.

<lb/>Die Quellen läugnen deßhalb nie, ullam obligationem esse,
<lb/>sondern sie sagen obligationem dilfen-i (nicht etwa quatn-
<lb/>cunque) b. h. zuc^o/jv, da die Römer keinen bestimmten Ar- 
<lb/>tikel haben, das bestimmte, hauptsächlich beabsichtigte, das be- 
<lb/>dingte ObligationSverhältniß. ,

<lb/>Uebrigens ist schon in der klaren, aber etwas trockenen Ab- 
<lb/>handlung des Balduinuö fast Alles enthalten, was noch bis
<lb/>zur heutigen Stunde in den Lehrbüchern vorgetragen wird.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 12.

<lb/>Nur Thibaut that noch nachher einen großen Schritt, in- 
<lb/>dem er den später allgemein gebilligten Satz aufstellte, daß Su- 
<lb/>spensiv- und Resolutivbedingungen durchaus unter denselben Grund- 
<lb/>sätzen stehen.

<lb/>Daß er nicht durch diesen in den Quellen aufgesundcnen
<lb/>Satz zu der Trennung zweier Verträge auch bei der Suspensiv- 
<lb/>bedingung kam, ist wieder unbegreiflich, dafern die hier verthei-
<lb/>digte Ansicht richtig ist. Die Aehnlichkeit zwischen Rrsolutivbe-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0265.tif"
                n="261"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0265"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>261
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspenslvbedingimg.

<lb/>dingung und Suspensivbedingung geht weiter, als Thibaut
<lb/>glaubt. Schon oben haben wir gesehen, daß eine Suspensivbe- 
<lb/>dingung ipso jure nur das Recht suspendire, wenn sie in eonli-
<lb/>nenti dem Contracte bcigcfügt werde; per oxcopt. aber a»ch,
<lb/>wenn sie gleich später nachgefügt wird. Welch ein Unterschied
<lb/>ist nun in einem solchen Falle auch nur der Form nach zwischen
<lb/>einem Kaufcontracte unter einer Suspensiv- oder Resolutivbedin- 
<lb/>gung abgeschlossen? In beiden Fällen ist ein Kaufcontract puro
<lb/>abgeschlossen, in beiden wird nur durch einen Ncbenvertrag eine
<lb/>Bedingung hinzugefügt, dort den Erwerb, hier den Rückerwerb
<lb/>aufschiebend. Allein die äußere Erscheinung darf uns nicht täu- 
<lb/>schen, und so haben wir uns denn schon oben aus inncrn Grün- 
<lb/>den überzeugt, daß, auch wenn die Bedingung dem Haupt- (z.B.
<lb/>Kauf-) Contracte in continenti cinverleibt wird, nichts desto we- 
<lb/>niger zwei ganz verschiedene Verträge zu trennen sind : der ei- 
<lb/>gentlich bezweckte (imb in sofern der Haupt-) Vertrag, z. B. ein
<lb/>Kaufcontract, also natürlich ein unbedingter, da ja eine Bedin- 
<lb/>gung nicht znin Wesen des Kauscontracts gehört; und der allein
<lb/>wirklich abgeschlossene, gleich ins Leben tretende und vollkommen
<lb/>bindende (also insofern der Haupt-, weil einzige) Vertrag, den
<lb/>vorbercdcten Kaufcontract, wenn dieses oder jenes geschähe, ab- 
<lb/>geschlossen haben zu wollen. Wir sehen also klar, daß der eigent- 
<lb/>lich bezweckte, allein späterhin praktische Wirkungen äußernde Ver- 
<lb/>trag (der Kaufcontract) puro verabredet, gleichsam definirt
<lb/>wird.

<lb/>Wie könnte in den Kaufcontract (oder ein jedes andere
<lb/>Rechtsinstitnt, z. B. Darlehn, Schenkung, Vormundschaft, Ehe
<lb/>u. ft w.1, der seiner Natur nach nun cininal dahin fcstgcstcllt ist,
<lb/>daß sich Jemand verbindlich macht, ein Object in das Vermögen
<lb/>des Andern gegen ein bestiinmtcs prolium in Gelde zu bringen,
<lb/>wie könnte in ihn eine Bedingung so verwebt werden, daß sie
<lb/>einen Bestandtheil des Kaufvertrages darstclltc? Es muß
<lb/>ein anderer Vertrag sepn, den die Bedingung afficirt, es ist auch
<lb/>hier, wie bei der Resolutivbedingung, der Nebenvertrag, wie cs
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0266.tif"
                n="262"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>262 Götting,'über das Wesen

<lb/>mit jenem Kaufverträge gemeint ftp und gehalten werden solle*).
<lb/>Es wird dadurch verabredet, daß jener nur vorläufig genau skiz-
<lb/>zirt, aber nicht jetzt ohne Weiteres, sondern nur auf einen zu- 
<lb/>künftigen ungewissen Fall abgeschlossen seyn soll, während durch
<lb/>den die Resolutivbedingung enthaltenden Nebenvertrag verabredet
<lb/>wird, daß jener genau skizzirte Kaufcontract zwar gleich in's Le- 
<lb/>ben treten, aber im Falle dieses oder jenes geschähe, wieder auf- 
<lb/>gelöst sepn (oder werden) solle.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 13.

<lb/>Der neueste Schriftsteller über unseren Gegenstand :

<lb/>Sell, über bedingte Traditionen, zugleich als Revision der
<lb/>Lehre von den Wirkungen der Bedingungen bei.Verträgen
<lb/>im Allgemeinen. Zürich. 1839..

<lb/>schließt sich durchaus den vorhin angedeuteten Grundineinungen
<lb/>der früher» Schriftsteller an. Er hat seine Specialaufgabe mit
<lb/>ermüdender Ausführlichkeit dctaillirt, und sich als fleißigen Samm- 
<lb/>ler dabei bewährt.

<lb/>Da derlei Monographien sich nicht in Jedermanns Händen
<lb/>befinden, und Gersdorf's Repertor, dergesammt. deutsch. Liter.
<lb/>1840. Bd. XXVII. Heft IV. schon eine allgemeine, aber sehr dürf- 
<lb/>tige und trockene Uebersicht des Werkchens mitgetheilt hat, so will
<lb/>ich hier Einzelnes daraus mittheilen, und einige Folgerungen aus
<lb/>dem oben aufgestellten Grundsätze über Suspensivbedingungen, da
<lb/>ich kein System zu liefern beabsichtige, an den passenden Orten
<lb/>daran knüpfen.

<lb/>Ich wähle natürlich solche Stellen, wo ich mit dem Verfas- 
<lb/>ser nicht übereinstimme, da er ja im klebrigen auf der alten, be- 
<lb/>kannten, in der äußern Erscheinung richtigen, Basis fortgebaut hat.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Etwas Aehnliches scheint Heimbach a. a. £&gt;- S. 761. sub b, sa- 
<lb/>gen zu wollen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0267.tif"
                n="263"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.
</p>
            <p>

               <lb/>263
</p>
            <p>

               <lb/>§. 14.

<lb/>S ell geht von dem Grundsätze aus, daß der rechtliche Zu- 
<lb/>stand durch Hinzufügung einer Suspensivbedingung in ein gewis- 
<lb/>ses Schweben komme, oder einen ungewissen provisorischen Cha- 
<lb/>rakter annehme, welcher erst nach Entscheidung über den Ausgang
<lb/>der Bedingung in ein definitives und dauerndes Rechtsverhältniß
<lb/>übergehe (S. 4); der bedingte Creditor habe bis dahin nur die
<lb/>Hoffnung, auf Erfüllung (der Debitor auf Wegfallen) der Be- 
<lb/>dingung (S. 16). Die positive Gesetzgebung müsse einen solchen
<lb/>Zustand der Ungewißheit so viel wie möglich zu entfernen suchen,
<lb/>und deßhalb entweder erst mit Eintritt der Bedingung überhaupt
<lb/>das Rechtsverhältniß beginnen lassen, oder, wie das röm. Recht,
<lb/>den definitiven Zustand von der Entscheidung über die Bedingung
<lb/>an rückwärts (den vorhergehenden Zustand absorbirend) wirken
<lb/>lassen (S. 5. 6.).

<lb/>Dies ist das Wesen, dies ist die Wirkung der Suspensivbe-
<lb/>dingungen, und die Ursache ihrer rückwirkenden Kraft.

<lb/>Sell nimmt also einen einzigen Contract an, der durch
<lb/>die Hinzufügnttg der Bedingung einen ungewissen provisorischen
<lb/>Charakter erhält, nichts desto weniger aber Rechte und Verbind- 
<lb/>lichkeiten zwischen den Contrahente» bewirkt, und zwar keine ge- 
<lb/>ringe, denn Sell rechnet dahin das Recht des Creditors:

<lb/>1. ex zu8la causa Caution zu verlangen;

<lb/>2. unter gewissen Voraussetzungen missio in bona;

<lb/>3. vor Eintritt der Bedingung ein Pfandrecht bestellen zu
<lb/>lassen;

<lb/>4. wenn der bedingt Verpflichtete die Bedingung zu verhindern
<lb/>sucht, dieselbe als erfüllt zu betrachten;

<lb/>5. bei einer bedingten Tradition die Sache bis zur Entschei- 
<lb/>dung über die Bedingung zu behalten (S. 20. 21.).

<lb/>Da indessen Sell kurz vorher die rechtliche Wirkung der
<lb/>schwebenden Suspensivbedingung dahin angibt, daß noch keinerlei

<lb/>Zeitschr.f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. I. Bd. 2. Heft. \$
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0268.tif"
                n="264"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>264 Götting, über das Wesen

<lb/>Rechte aus dem durch die Bedingung aufgeschobenen Rechtsver- 
<lb/>hältnisse entständen, oder nach seinem speciellen Thema ausge- 
<lb/>drückt, daß der Empfänger, da die traditio, welche das Ei- 
<lb/>genthum an der übergebenen Sache erst übertragen soll, an
<lb/>eine aufschiebende Bedingung geknüpft ist, noch keinerlei Rechte
<lb/>habe, welche als Ausflüsse des Eigenthums erscheinen, also
<lb/>noch keine wirklichen Rechte an der Sache selbst (solche würde
<lb/>doch aber die Tradition ohne jene Bedingung ertheilen): so fühlt
<lb/>' er selbst, daß die eben aufgezählten Rechte des bedingten Creditors
<lb/>doch nicht so aus der Luft gegriffen werden konnten, und fügt
<lb/>zur Erklärung derselben wörtlich hinzu, wie folgt : Dagegen ent- 
<lb/>hält die bedingte justa causa (das der Tradition vorhergehende
<lb/>swenigstens als vorhergehend gedachtes und dieselbe begründende
<lb/>Rechtsgeschäft) ein gewisses obligatorisches Verhältniß, ein vin- 
<lb/>culum necessitatis, vermöge dessen der Wille des bedingt Ver- 
<lb/>pflichteten (Tradent) bereits rechtsgültig gebunden ist, so daß er
<lb/>vor Entscheidung über die Existenz oder Nichteristenz der conditio
<lb/>nicht einseitig zurücktreten darf. Denn schon bei bloß bedingten
<lb/>Versprechungen erscheint der bedingt Berechtigte bereits als wirk- 
<lb/>licher crcckitor (kr. 54. 0. de V. 8.) und die Verbindlichkeit
<lb/>des bedingt Verpflichteten gegenüber dem croilitor
<lb/>besteht darin, daß der Erstere dem Letztern den Zu- 
<lb/>stand der Hoffnung nicht einseitig stören, die künftige,
<lb/>Erfüllung der Bedingung nicht unmöglich machen oder erschweren
<lb/>darf (S. 18. 19.).

<lb/>Ist dies nun nicht in der That dasselbe angedeutet, was ich
<lb/>oben klar und unumwunden ausgesprochen habe?

<lb/>Allein noch mehr! In einer Nota zu dem eben Ausgeschrie- 
<lb/>benen (uota 3. in k.) spricht der Verfasser dasselbe fast wörtlich
<lb/>eben so klar aus, so daß mir, hätte ich sie nicht bei meinen
<lb/>ersten Studien eingesogen, die Idee von einer nothwendigen Tren- 
<lb/>nung zweier Verträge bei einem jeden bedingten Geschäfte, bei
<lb/>Lesung dieser Note ganz gewiß gekommen wäre. Der Verfasser
<lb/>sagt dort nämlich :
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0269.tif"
                n="265"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>265
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.


<lb/>„Wenn aber auch das bestimmte (eigentlich bedingte) Obli-
<lb/>gationsverhältm'ß noch nicht in rechtlicher Wirksamkeit be- 
<lb/>steht, so ist dadurch noch nicht zugleich ein jedes obligato- 
<lb/>rische Vcrhältniß (wodurch der Wille des Einen durch
<lb/>den Willen des Andern gebunden erscheint) ansgcschlvssen.
<lb/>Darum erklärt Ulp. in fr. 54. D. de V. 8. mit Recht den
<lb/>bedingt Berechtigten für einen creditor, nicht in Beziehung
<lb/>auf den Gegenstand des noch nicht vollendete»" (auch noch
<lb/>nicht begonnenen!) „Obligationöverhältnisses, sondern nur
<lb/>in Beziehung auf die Hoffnung, daß jenes Ver-
<lb/>hältniß später eintrcten werde : er hat ein
<lb/>Recht auf diese Hoffnung, oder darauf, daß deren
<lb/>Realisirung nicht gestört oder vereitelt werde."

<lb/>Wenn nun jenes bestimmte (kann doch nichts anders hei- 
<lb/>ßen, als das eigentlich beabsichtigte, z. B. der bedingte Kaufcon-
<lb/>tract, und das aus ihm- entspringende) ObligationSverhältniß
<lb/>noch nicht bestehen, und doch, bei jedem bedingten Vertrage eo
<lb/>ipso, nicht jedes obligatorische Vcrhältniß ausgeschlossen seyn soll,
<lb/>so folgt doch daraus mit Nothwcndigkcit, daß das nicht ausge- 
<lb/>schlossene, also wirklich eristente Obligations- (obligatorische) Ver-
<lb/>hältm'ß ein anderes, ein zweites als jenes „bestimmte"
<lb/>seyn muß. Damit ist dmn doch wohl mit dürren Worten die
<lb/>Trennung zweier Geschäfte bei jedem bedingten Vertrage ausge- 
<lb/>sprochen, und hat dies seine Richtigkeit, so möchte auch wohl die
<lb/>Natur, die ich oben dem ersten, allein gleich in Wirksamkeit tre- 
<lb/>tenden Vertrage beigelegt habe, die richtige seyn, weil- sie in der
<lb/>That die einzige denkbare ist.

<lb/>Klarer, als irgend einer der vorhergenannten Schriftsteller,
<lb/>Vinnius vielleicht ausgenommen, hat sich also Sell das Be- 
<lb/>stehen eines wirklichen obligatorischen Verhältnisses bei bedingten
<lb/>Obligationen, und dessen Natur, gedacht; allein daß er nicht
<lb/>wirklich in der Art, wie es von mir geschehen ist, zwei ganz
<lb/>heterogene Verträge dabei scharf trennt, geht aus seiner ganzen
<lb/>Ausführung hervor. Er sagt nie ausdrücklich und im Allgemei-

<lb/>18*
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0270.tif"
                n="266"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0270"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>266
</p>
            <p>

               <lb/>Göttiirg, über das Wesen


<lb/>nen, daß das bedingte Recht selbst noch gar nicht eristire, fon*.
<lb/>dem immer: es eristire noch nicht vollkommen"), es scy noch
<lb/>nicht vollendet, so wie in der zuletzt angeführten Erörterung :
<lb/>der creüiloroonüitionslis habe ein Recht auf die Hoffnung,
<lb/>daß jenes Verhältniß später eintreten werde.

<lb/>8. 15.

<lb/>Dieser an sich unverständliche Satz beruht überhaupt auf
<lb/>einer offenbar unrichtigen Deutung der Worte in den Quellen :
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ein ander Mal sagt Gell (&lt;3. 29. 30.):„Daran ändert sich auch
<lb/>nichts (erutor sub conditione usucapere nequit), wenn der Empfän- 
<lb/>ger (Käufer) in dem irrigen Glauben steht, die Bedingung scy be- 
<lb/>reits erfüllt, während sie in Wirklichkeit noch schwebt, denn ein
<lb/>solcher Irrthum ist seinen Wirkungen nach dem irrigen Glauben,
<lb/>daß überhaupt ein nicht cxistirender Kaufeontract abgeschlossen sey
<lb/>(titulus putativus), vollkommen (?) gleich, weil ja vor der
<lb/>Existenz der Suspensivbedingung der ganze feste Bestand des Rechts- 
<lb/>verhältnisses, die Vollendung desselben abhängt." (Ein loser Be- 
<lb/>stand ist also schon vor dem Eintritt der Bedingung vorhanden!
<lb/>Welche vage Vorstcllungs- und Ausdrucksweise l) „Darum stimmt
<lb/>mit unsrer Ansicht auch fr. 2. §. 2. D. pro emtore überein:

<lb/>Si sub conditione emtio facta sit, pendente conditione emtor
<lb/>usu non capit. Idemque est, et si putet, conditionem extitisse, quac
<lb/>nondum extitit : similis est'enim ei, qui putat se emisse * . * at
<lb/>cum nondum putat conditionem extitisse, quasi nondum putat sibi
<lb/>emisse.“

<lb/>Sell macht hierzu die Bemerkung : „Denn Paulus stellt
<lb/>hier den Fall der Existenz der conditio, von welcher das ganze
<lb/>Rcchtsverhältniß abhängt (!!), dem Falle der ganzen Abschließung
<lb/>des Kaufcontracts im Allgemeinen gleich."

<lb/>Aber Paulu.s stellt die beiden Fälle nicht nur „im Allge-
<lb/>mein en" einander gleich, sondern in ihrem Grundwesen, weil es
<lb/>in der That hinsichtlich der augenblicklichen Existenz des Kaufcon-
<lb/>tracts identisch ist: ein durch eine Bedingung annoch suspcndirter
<lb/>Kaufeontract, und ein noch gar nicht geschlossener, indem auch jener
<lb/>conditione existente allererst (freilich rückwärts auf den Augenblick
<lb/>der Einigung) geschlossen wird.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0271.tif"
                n="267"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 267

<lb/>creditori conditionali tantum spes est, ut actio competat. Diese
<lb/>ein einziges Mal von Ulpian beiläufig hingeworfenen, von den
<lb/>Compilatore» nachgeschriebenen Worte sollten billig, wo es daraus
<lb/>ankommt, rechtliche Wirkungen darzustcllen, ganz verbannt wer- 
<lb/>den, und doch sind sie, wie von den Compilatore», so von den
<lb/>Schriftstellern iinmer hcrvorgesucht und erklärt, gleich als ob sie
<lb/>einen rechtliche» Gesichtspunkt für das Wesen der Bedingungen
<lb/>gäben. Und doch wollte Ulpian offenbar nichts Rechtliches,
<lb/>sondern nur etwas Faktisches, bas Zufällige des Ausganges
<lb/>eigentlicher Bedingungen, nämlich künftiger ungewisser Bege- 
<lb/>benheiten andeliten. Er wurde auf diese Auödrucksweise geführt,
<lb/>weil er im vorhergehendeir Satze viel zu ungenau gesagt hatte:
<lb/>(kr. 54. D. de V. 8. s. oben') creditores conditionales dicuntur,
<lb/>quibus nondum competit actio, est autem competitura,
<lb/>als ob ihnen jedenfalls einst die Klage, also das fragliche
<lb/>Recht zustehen würde; er eorrigirt sich daher sogleich, indem er
<lb/>hinzufügt, daß diese Rechtseinwirkung überhaupt ganz vom Zufalle
<lb/>abhänge, daß solche Gläubiger nur eine auf physische Umstände
<lb/>gebaute Hoffnung, kein von allen Zufällen abhängiges Recht auf
<lb/>die Erwerbung senes Rechts hätten.

<lb/>Wie unpassend die Bezeichnung des Zustandes während des
<lb/>Obschwebens der Bedingung als eines Zustandes der Hoffnung
<lb/>ist, zeigt sich recht in der Person des sub cond. Verpflichteten,
<lb/>für den gleichfalls eine Hoffnung, näinlich auf Nichterfüllung der
<lb/>Bedingung angenommen wird (Sell a. a.,O. S. 16. Note 2.
<lb/>u. S. 52 «.).

<lb/>Ist es denn wohl irgend anznnehinen, daß Jenland, der sich
<lb/>freiwillig zu Etwas unter einer Bedingung verpflichtet, den Nicht- 
<lb/>eintritt derselben hofft? Bei einseitigen Geschäften ist dies mög- 
<lb/>lich, aber bei zweiseitigen, den weitaus häufigsten, doch gewiß
<lb/>nicht. Hier ist jeder zugleich Creditor und Debitor, und die Vor- 
<lb/>theile,, die er als Creditor hofft, scheinen ihm jedenfalls größer,
<lb/>als die Aufopferungen, die ihm als Debitor drohen, sonst würde
<lb/>er ja das Geschäft freiwillig nicht geschloffen haben : ebendeßhalb
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0272.tif"
                n="268"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0272"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>268 Gotting, über das Wesen

<lb/>hofft aber auch jeder den Eintritt der Bedingung, wenn das
<lb/>Geschäft an eine solche geknüpft war *).

<lb/>Die einzige Ausnahme hiervon tritt bei Legaten ein. Hier
<lb/>wird man als Regel annchmen können, daß der Onerirte die
<lb/>ros legata lieber selbst behielte, weil sein Wille sich ja nicht direct
<lb/>die Verpflichtung sub conditione auferlegt hat. Nur, weil er
<lb/>doch noch immer Vvrtheil dabei hat, nahm er das ihm Ausge-
<lb/>sctzte eum suo onere an, und übernahm damit allerdings auch
<lb/>freiwillig die bedingte Verpflichtung; deßhalb ist aber natürlich
<lb/>noch nichts Widerstreitendes in seinem Willen anzunehmen, wenn
<lb/>er nun doch noch das Wegfallen der Bedingung hofft. Justi-
<lb/>nian hatte also Grund, in const. 3. §. 3. Cod. communia de
<lb/>leg. von einer 'spes minime implendae conditionis für den be- 
<lb/>dingt Verpflichteten zu sprechen; aber' man muß dies nur nicht
<lb/>generalifiren für den Zustand eines jeden bedingt Verpflichteten!

<lb/>§. 16.

<lb/>Uiiä bleibt nun noch die letzte von den S ell'schen Grund- 
<lb/>ansichten , die über die Ursache der rückwirkenden Kraft der einge-
<lb/>tretenen Suspensivbedingung, zu prüfen übrig. Wir sahen schon
<lb/>oben, daß er sie in dem Streben der positiven Gesetzgebung, den
<lb/>Rechtszustand definitiv zu nrachen, fand r deßhalb lasse sie den
<lb/>beim Eintritt der Bedingung sich entscheidenden, bis dahin schwan- 
<lb/>kenden, ungewissen Zustand rückwärts, diesen schwankenden Zustand
<lb/>absorbirend, wirken bis auf den Augenblick, wo derselbe begonnen
<lb/>hatte. Diese Erklärung scheint mir indessen durchaus unhaltbar.
<lb/>Gesetzt, A, verabredet mit B. dessen Oekonomie um 5000 Rthlr.
<lb/>zu kaufen, wenn das Schiff, 'welches er mit Maaren zur See
<lb/>hat, verunglückt. Dieser Kaufeontract ist, nach klaren gesetzlichen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dgl. Aacharkä, 40 Bücher vom Staate'Bd. V. (Staatswirth-
<lb/>schastslehre) Abth. I. §. 129 ff. §. 191. 223.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0273.tif"
                n="269"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>269
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.


<lb/>Bestimmungen und der Natur der Sache nach, vor Eintritt jener
<lb/>Bedingung nicht geschlossen. 13. behält sein Landgut und be-
<lb/>wirthschaftct cS, A. sein Gclo und benutzt cs. Nach drei Mo- 
<lb/>naten verunglückt das Schiff; damit wird folglich der Kauf Per- 
<lb/>fekt, und B. überliefert nun das Landgut in dem Zustande, wie
<lb/>es beim Verabreden des Contracts war, an A, dieser zahlt jenen»
<lb/>5000 Nthlr., und dainit löst sich der Contract nach beiden Seiten
<lb/>vollständig auf.

<lb/>Welcher Grund liegt hier nun vor, daß die Gesetzgebung
<lb/>sich ändernd einmischcn. sollte? Wo und wann ist ein schwan- 
<lb/>kender, für das Wohl der Partheien,»achtheiliger, ungewisser Zu- 
<lb/>stand vorhanden, dessen schädliche Folgen die Gesetzgebung durch
<lb/>unerhörte Eingriffe kn den Willen der Pacisccntcn abwenden
<lb/>müßte, oder nur könnte?

<lb/>Ich wenigstens vermag einen solchen nicht abzusehen. An- 
<lb/>ders gestaltet sich die Sache schon, wenn neben einer solchen
<lb/>bedingten Verabredung die Sache gleich einstweilen übergeben
<lb/>wurde. Am natürlichsten würde hier, glaube ich, immer eine Ne-
<lb/>svlutivbedingung, und beim Kaufcontracte z. B. Creditirung des
<lb/>Kaufpreises zu vermuthen seyn, so daß also beim Eintritte der
<lb/>Bedingung Jeder praooiso das Empfangene (unter Berechnung
<lb/>etwaiger Jmpensen oder Verschlechterungen) zu rcstituircn hätte,
<lb/>das Genossene (oder wie z. B. bei Ereditircn des Kaufpreises die
<lb/>etwa verabredeten, annoch zu empfangenden Zinsen) aber behalten
<lb/>dürfte. Für eine Einmischung der Gesetzgebung läge demnach in
<lb/>dieser Art kein Grund vor. Sollte indessen trotz der augenblick- 
<lb/>lichen Tradition die Bedingung ausdrücklich als aufschiebende hin- 
<lb/>zugefügt seyn, so würde es hinwiederum keinem Zweifel unterlie- 
<lb/>gen, daß cs die Absicht der Parthcien war, weil sie hofften, der
<lb/>Contract werde bald durch den Eintritt der Vedingung abgcschlos-
<lb/>seu werden, denselben factisch einstweilen als abgeschlossen zu be- 
<lb/>handeln *), und nur, wenn die Bedingung deficirte, müßte alles
</p>
            <p>

               <lb/>') Nur das ließe sich allenfalls noch als Grund denken (wozu indessen
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0274.tif"
                n="270"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0274"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>270
</p>
            <p>

               <lb/>Götting, über das Wesen


<lb/>\

<lb/>wieder in den Zustand bei Abschluß des bedingten Vertrags —
<lb/>das litte wiederum gar keinen Zweifel — rückersctzt werden^
<lb/>Für eine Einmischung der Gesetzgebung, um einer störenden Un- 
<lb/>gewißheit des Rechtszustandes vorzubeugen, oder abzuhelfen, wäre
<lb/>also endlich auch in diesem letzten, verwickeltsten Falle kein Anlaß
<lb/>vorhanden. Woher schreibt sich denn nun die in den Gesetzen als
<lb/>Regel' anerkannte rückwirkende Kraft bei der Entscheidung über'
<lb/>den Ausgang einer Bedingung * *}. Die Regel leite auch ich
<lb/>aus der Gesetzgebung ab, aber sie hat in ihr keineswcges ihren
<lb/>Grund. Sic fußt vielmehr lediglich und allein auf der präsum- 
<lb/>tiven Absicht der Partheien, und ist von ihr durch die Gesetzgebung
<lb/>abstrahirt, nicht etwa um Neuerungen zu machen, oder um einge-.
<lb/>bildeten Nachtheilen abzuhelfen, sondern lediglich, um der Chikane
<lb/>jeden Weg abzuschneiden, indem Jeder, obgleich die Absicht per '
<lb/>Partheien bei bedingten Geschäften offenbar darauf geht, der Be- 
<lb/>dingung rückwirkende Kraft zuzutheilen, schlechthin diese Absicht
<lb/>läugnen könnte, die immer schwer oder gar nicht zu beweisen ist,
<lb/>während vielleicht für den andern Contrahentcn der Contract ohne
<lb/>rückwirkende Kraft ganz nutzlos, ja höchst verderblich wird. Dock- 
<lb/>es bleibt mir noch zu beweisen übrig, daß die Absicht des Cvntra-
<lb/>hentcn sub consitione offenbar auf rückwirkende Kraft gehe. Mit
<lb/>mathematischer Gewißheit kann ich diesen Beweis freilich nicht
<lb/>Herstellen; doch, glaube ich, wird Jeder den hierunter folgenden'
<lb/>Argumeirtationen beitreten.

<lb/>Zunächst, warum sprechen die Parthcien beim Abschlüsse eines
</p>
            <p>

               <lb/>nur der concrete Fall Anlaß geben kann), daß dcmEmpfänger mehr
<lb/>faktische Sicherheit für Aufbewahrung der Sache gegeben werde
<lb/>u. s. w. (Sell a. a. O. S. 43, u. das. Note 1.) Allein wer
<lb/>nur dieses Berhältniß beabsichtigt, muß es ausdrücklich erklären,
<lb/>sonst wird zu des andern Gunsten entschieden. S. Mühlenbruch,
<lb/>Pand. I. §. 4tü. A. no. 3. in fine II. §. 346.


<lb/>*) Die nähere Bestimmung dieser Regel und der Fälle, wofür sie gilt,
<lb/>folgt unten, im tz. 36.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0275.tif"
                n="271"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0275"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.


<lb/>bedingten Geschäftes, denn überhaupt von diesem Geschäfte (und
<lb/>dies ist wohl die Hauptursache gewesen, weßhalb man immer ge- 
<lb/>wähnt hat, dies Geschäft selbst eristire wirklich schon in etwas,
<lb/>so daß Caution und dergl. daraus gefordert werden könnten!)
<lb/>wenn sie nicht beabsichtigten , demselben gleich seine vvllkommnen
<lb/>Wirkungen beizulegen, d. h. natürlich im Falle die hinzugcfügie
<lb/>Bedingung eintritt? Beabsichtigt man dies nicht, warum wartet
<lb/>man nicht den Zeitpunkt ab, wo sich der Eintritt oder Nichteintritt,
<lb/>des fraglichen Umstandes entschieden hat, um dann das Geschäft
<lb/>— hätte man wirklich die Absicht, seine Wirkungen erst mit diesem
<lb/>Augenblicke beginnen'zu lassen — allererst in Anregung zu brin- 
<lb/>gen, und dann gleich pure abzuschließen? Offenbar, weil man
<lb/>gleich'jetzt (vor Eintritt der Bedingung) wünscht, das beabsich- 
<lb/>tigte Geschäft abzuschließen, um sicher zu gehen, daß Einem Nie- 
<lb/>mand zuvorkomme (bei zweiseitigen Verträgen), oder daß das,
<lb/>was man wünscht oder beabsichtigt, später (wenn man vielleicht
<lb/>selbst durch den Tod an der Ausführung gehindert seyn sollte)
<lb/>auch wirklich in Erfüllung gehe, oder um eine gewisse Prästation
<lb/>für einen bestimmten Fall schon von jetzt an fordern zu können.
<lb/>Dagegen kann nicht eingewendet werden, im ersten Falle könne
<lb/>man ja statt dessen nur mit dem Andern verabreden, daß er ein
<lb/>ähnliches Geschäft mit einem Dritten vor Eintritt des fraglichen
<lb/>Umstandes nicht abschließe; denn dieser wird sich natürlich nicht
<lb/>dazu verstehen, gegen die Hoffnung, ein bestimmtes Geschäft viel- 
<lb/>leicht *) künftig abschließen zu können, das Risiko zu überneh- 
<lb/>men, daß jenes Geschäft nun auch vielleicht nie zu Stande kommt,
<lb/>wenn es nämlich dem srühern Paciscenten später conditione de- 
<lb/>ficiente nicht mehr belieben sollte, während sich in der Zwischen- 
<lb/>zeit vielleicht vorcheilhaste Gelegenheiten zu dem fraglichen Ge- 
<lb/>schäfts darbieten. Macht sich jener aber anheischig in dem
<lb/>bestimmten Falle, das besprochene Geschäft zu vollziehen, so ist dies
</p>
            <p>

               <lb/>*) Nämlich für den ungewissen Fall des Eintritts jenes Umstandes.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0276.tif"
                n="272"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0276"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>272 Gotting, über das Wesen

<lb/>ja eben nichts Anderes, als ein bedingter (z. B. Kauf-) Con- 
<lb/>tra ct. Was man einmal wünscht, dies wünscht man aber auch
<lb/>gewöhnlich gegenwärtig. Ein bedingtes Geschäft wünscht man;
<lb/>darum schließt man es ab; daß man es nicht pure abschlicßt,
<lb/>rührt daher, weil man es, auf den einen Fall, daß die Bedin- 
<lb/>gung deficrrt, nicht wünscht. Tritt sie dagegen ein, so zeigt
<lb/>sich nun, daß die Besorgniß, die Bedingung möge wegfallen, also
<lb/>der Fall cintreten, wo man das Geschäft nicht wünschte, unge-
<lb/>gründet war : es steht nun dem Abschluffe ,des Geschäfts gleich
<lb/>damals, als man cs zuerst wünschte (bedingt abschloß), .nichts
<lb/>mehr entgegen, und deßhalb wird es so betrachtet, als habe man
<lb/>es damals wirklich gleich pure abgeschloffen. Oder auf der an- 
<lb/>dern Seite, man wünscht das Geschäft jedenfalls, aber der an- 
<lb/>dere Contrahent will sich nur auf einen bestimmten Fall dazu
<lb/>verstehen; für diesen Fall will er aber die Verbindlichkeit gleich
<lb/>jetzt übernehmen (z. B. wenn er das große Loos gewänne), kr. 64.
<lb/>v. de V. 0.

<lb/>Dazu kommt endlich, daß man sich ja die im täglichen Le- 
<lb/>ben vorkommenden Bedingungen nicht so, wie die beispielsweise
<lb/>in den Quellen vorkommcnden, denken muß. Wie werden die
<lb/>Parteien ein ernstliches, wichtiges Geschäft davon abhängig machen,
<lb/>8i Titius Capitolium ascenderit, oder si tu ascenderis? Wer
<lb/>wird an einen solchen Vertrag glauben: dare spondes, sj Titius
<lb/>consul factus est? si navis ex Asia venerit*)?

<lb/>Jene Beispiele sind nur gewählt, weil den Römern die Tren- 
<lb/>nung von Potestativ- und Casualbedingungen immer lebendig
<lb/>vorschwebtc, und jene Beispiele den Unterschied recht anschaulich
<lb/>machten, und deßhalb bald stehend wurden. Im Leben werden
</p>
            <p>

               <lb/>*) D. h. ein ohne alle Beziehung zu den Parteien stehender Titiua;
<lb/>irgend ein beliebiges Schiff aus Asien; denn es lassen sich Fälle
<lb/>denken, wo diese Bedingungen durch die Verhältnisse der Contra-
<lb/>hcnten zu ihnen allerdings Sinn haben.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0277.tif"
                n="273"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0277"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 273

<lb/>aber immer nahe liegende, gehoffte oder gefürchtete Umstände, die
<lb/>auf die Lebcnsverhältnisse des Contrahentcn Einfluß haben, den
<lb/>Stoff zu Bedingungen hergebcn, wobei die Absicht der Parteien
<lb/>auf rückwirkende Kraft ganz unverkennbar hervorleuchtet. Den- 
<lb/>ken wir uns z. B. zu der Bedingung, die ich oben gab, wo A
<lb/>einen Kaufcontract schließt, wenn das Schiff, welches er mit
<lb/>Waaren zur See hat, verunglückt, einen'Fall: A, ein Kaufmann,
<lb/>verwendet sein ganzes Vermögen zum Ankauf einer Schiffsladung,
<lb/>die er auf feinem eigenen Schiffe nach einem andern Erdtheile
<lb/>schicken will, wo gerade dainalö mit diesen Waaren ungeheurer
<lb/>Gewinn (etwa durch Schmuggeln während einer Blockade) zu
<lb/>machen war. Allein auch die Gefahr ist größer, als zu andern
<lb/>Zeiten. Dcßhalb behielt er noch 5000 Nthlr. baares Geld zu- 
<lb/>rück, und schließt den angegebenen bedingten Kauf für jene Summe,
<lb/>indem ihn der Ertrag des kleinen Landgutes gerade ernähren
<lb/>kann. Da er alles auf diese Unternehmung gesetzt hatte, so hört
<lb/>er eigentlich, nachdem er die Waaren gekauft und zu Schiffe ge- 
<lb/>bracht hatte, auf, Kaufmann zu seyn; sowohl durch seinen Wil- 
<lb/>len, auf den Fall, daß sein Schiff verunglücke, als auch wegen
<lb/>Mangels an erforderlichein Gelbe. Er beschäftigt sich in der
<lb/>Zivischcnzeit allenfalls mit Spcculationcn, Rechnereien und kleinen
<lb/>Ncbengeschästen, die ihn aber nicht ernähren können : ernähren
<lb/>soll ihn ja im glücklichen Falle der Gewinn seiner Unternehmung,
<lb/>im unglücklichen der Ackerbau. Darauf verläßt er sich
<lb/>schon, während die Bedingung schwebt, er also nichts verdienen
<lb/>kann; der Verkäufer hat ja aber hinlänglich an den Tag gelegt,
<lb/>daß ihin die Interessen von 5000 Nthlr. lieber sind, als die Be-
<lb/>wirthschaftung seines Guts, ja in jedem Augenblicke, und je eher,
<lb/>je lieber. Denn die Bedingung konnte ja augenblicklich in Erfül- 
<lb/>lung gehen, sobald das Schiff nur die Anker gelichtet hatte.

<lb/>Wie wäre hier die Sache anders zu betrachten, wenn man
<lb/>nicht der Handlungsweise den größten Zwang bei der Interpre- 
<lb/>tation anthun wollte, als daß der Kauf im Falle des Eintritts
<lb/>der Bedingung schon als zur Zeit des ersten bedingten Vertrags
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0278.tif"
                n="274"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>274
</p>
            <p>

               <lb/>Götting, über das Wesen


<lb/>pure geschlossen angesehen werden soll? Daß dem Käufer also
<lb/>z. B. schon von jener Zeit an die Auskünfte des Landguts, dem
<lb/>Verkäufer die Zinsen des Kapitals gebühren? Deßhalb habe ich
<lb/>. auch bisher immer gesagt, dic sub conditione Contrahirenden
<lb/>schlössen zunächst den Vertrag, „im Falle des Eintritts der Be- 
<lb/>dingung den und den Vertrag geschlossen haben zu wol- 
<lb/>len", und nicht „zu schließen", oder „schließen zu
<lb/>wollen".

<lb/>Noch viel offenbarer ist bei Resolutivbedingungen die Absicht
<lb/>der Parteien, im Fall ihres Eintritts, z. B. den Kaufcontract
<lb/>nicht geschlossen haben zu wollen. Ist dies nicht der
<lb/>Fall, so liegt keine Resolutivbedingung vor, sondern z. B. ein
<lb/>pgotum de retrovendendo oder vetroemendo, oder Beides *}.

<lb/>Ich stehe indessen mit dieser Ansicht über den Grund der
<lb/>rückwirkenden Kraft der Bedingungen nicht allein da. Ein aner- 
<lb/>kannt tüchtiger Rechtslehrer, Sintenis, Handbuch des gemeinen
<lb/>Pfandrechts S. 369, hat dieselbe schon früher aufgestellt, und
<lb/>auch von Sell a. a. O. S. 103 wird der vermuthliche Wille
<lb/>der Parteien als mitwirkend zur Vorschrift der Gesetze be- 
<lb/>zeichnet. Vergleiche desselben Versuche im Gebiete des Civilrechts,
<lb/>Th. II., namentlich 8. 7. 8. S. 39. Note 2. Und da die Ge- 
<lb/>setzgebung sonach nur den vermuthlichen Willen der Parteien be- 
<lb/>rücksichtigend, Chikane verhüten will, wie oben angedeutet ist, so
<lb/>möchte sie auch schwerlich den Tadel verdienen, der ihr z. B. von
<lb/>Thibaut, civilistische Abhandlung XVII. S. 366 zu Theilwird.
<lb/>''Daß es aber bei der deutlichen Vorschrift des römischen Rechts
<lb/>über rückwirkende Kraft **'), mag sie nun Tadel verdienen oder
<lb/>nicht, noch immer Rechtsgelehrte, namentlich Praktiker gibt, die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Mühlenbruch, Pand. II. §. 271. zu Note 5.


<lb/>**) Vgl. überhaupt ©eil, bedingte Tradit- §§. 11. 12. 15. auch §§.
<lb/>16-19.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0279.tif"
                n="275"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>275
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.


<lb/>jene schlechthin läugncn, famt ich mir nur erklären, wenn ich an- 
<lb/>nehme, daß sie wenigstens fr. 1 i. §. 1. D. qui potior. *) nie
<lb/>gelesen haben.
</p>
            <p>

               <lb/>8.17.

<lb/>Man könnte hier fragen, wie der Grundsatz der rückwir- 
<lb/>kenden Kraft bei Bedingungen mit dem zu vereinigen ftp, daß
<lb/>Jemand seine eigene Sache unter' einer Bedingung gültig kaufen
<lb/>könne? toben 8. 4.) Man scheint sich hier nämlich in dem
<lb/>Kreise,zu drehen, daß die Hinzufügung einer Bedingung, weil sie
<lb/>das bedingte Geschäft zunächst noch gar nicht in's Leben treten
<lb/>läßt, den im Allgemeinen unmöglichen Kauf der eigenen Sache
<lb/>möglich mache, der Eintritt der Bedingung aber dies Resultat
<lb/>eigentlich wieder zerstöre, weil er den Anfang des Kauftontracts
<lb/>auf den Zeitpunkt zurückzieht, wo derselbe gültig nicht geschlossen
<lb/>werden konnte. Die Glosse und spätere Schriftsteller, z. B.
<lb/>Cujaz. in Comment. ad tit. de V. 0. in leg. 16. kommen auf
<lb/>diesen Einwurf gar nicht, sondern beruhigen sich mit dem Grunde,
<lb/>quod in stipulationibus tempus eontraetus inspicitur, ubi de per- 
<lb/>sona agitur, telupus conditionis existentis ratione rei vel quoad
<lb/>substantiam.,

<lb/>- Folgende Erklärung macht die Sache vielleicht deutlicher.
<lb/>Jener Grundsatz der rückwirkenden Kraft des Eintrittes einer
<lb/>Bedingung ist kein juristischerBestandtheil (daß ich so sage) eines
<lb/>Geschäfts, der auf die Gültigkeit desselben den geringsten Ein- 
<lb/>fluß hätte, sondern lediglich eine, wie wir eben sahen, von dem
<lb/>Willen der Parteien abstrahirte Regel, nach welcher Anfang
<lb/>und Wirkungen des Geschäfts beurtheilt werden sollen. -Die Par- 
<lb/>teien dachten aber beim Abschlüsse desselben offenbar nicht an jene
<lb/>beiden juristischen Regeln und deren innern Widerspruch, sondern
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wir werden diese Stelle unten §. 4l. näher kennen lernen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0280.tif"
                n="276"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>276
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen


<lb/>jedenfalls, wie die Glossa ad leg-. 98. cit., an den Fall, daß die
<lb/>stipulirte Sache dem gegenwärtigen Eigenthümer verloren gehen
<lb/>möchte; denn das wußtcn Alle, daß der Vertrag nicht gälte, im
<lb/>Falle die Sache fortwährend im Eigenthmne des slipulans bliebe.

<lb/>Da sich nun die Gesetzgebung hinsichtlich der rückwirkenden
<lb/>Kraft der Bedingungen lediglich dem ' präsumtiven Willen der
<lb/>Contrahente» anschloß, so blieb ihr in.unserm Falle nichts anders
<lb/>anzunchmen übrig, als daß die Paciscenten, wenn man sie über- 
<lb/>haupt im Ernste contrahircnd gedachte, alles auf den Fall des
<lb/>veränderten Eigenthums-Verhältm'sses berechneten.

<lb/>Rückwirkende Kraft möchte ich indessen der cingetretencn Be- 
<lb/>dingung auch hier beilegen, und zwar nach dem Willen der Par- 
<lb/>teien bis zu dem Augenblicke, wo das bedingte Obligationsver-
<lb/>hältniß zuerst möglich war, also wo der slipulans das Eigen- 
<lb/>thum verlor; und ich zweifle keinen Augenblick daran, daß, wenn
<lb/>z. B. eine fruchttragende Sache Gegenstand der Obligation war,
<lb/>von jenem Augenblicke an die Früchte der Sache mit prästirt
<lb/>werden müßten *).

<lb/>Ob aber bei Stipulationen jede Bedingung zulässig
<lb/>war, d. h. ob die Hinzufügung irgend einer Bedingung den
<lb/>im Allgemeinen ungiltigen Kaufcontract giltig machte, daö möchte
<lb/>eine fernere Frage seyn, da ja solche Bedingungen sich gleich ent- 
<lb/>scheiden können, wo sie den bedingten Contract dann sogleich in's
<lb/>Leben rufen, der sich nun aber, weil das Eigenthumsvcrhältm'ß
<lb/>noch dasselbe, ein Kaufcontract also nicht möglich ist, im ersten
<lb/>Augenblicke, wo er als abgeschlossen gilt, als ein nichtiger vor- 
<lb/>finden würde. ,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Eine solche thcilweise rückwirkende Kraft bei Bedingungen ist dem
<lb/>röm. Recht keineswegs unbekannt. S. die Darstellung dieser Ma-
<lb/>_ terie in Mühlcnbruch Fortsetzung des Glück'schen Pand. Comm.
<lb/>Bd. XXXVI. S. 371 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0281.tif"
                n="277"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 277

<lb/>Dem Principe nach, daß ein bedingter Contract vov Eintritt
<lb/>der Bedingung noch gar nicht eristirt, hätte dies zwar nichts
<lb/>Widerstreitendes; wohl aber scheint es mir unvereinbar mit der
<lb/>römischen Genauigkeit und Strenge hinsichtlich ihrer Nechtefor-
<lb/>men und deren Wirkungen. So konnte solchen, denen die lesla-
<lb/>menti factio passiva fehlte*), nichts letztwillig hinterlassen werden,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Diese fehlte aber keineswegs den Sklaven *. auch gilt dies nicht nur
<lb/>von den necessariis, also eignen Sklaven, sondern ebenmäßig von
<lb/>fremden, und zwar sowohl hinsichtlich der Erbeinsetzung, als auch
<lb/>bei Legaten, v -

<lb/>. . . et convenientur scilicet legatum per'eos (qui in potestate ha- 
<lb/>bemus) nobis adquiritur (§. 87 in f.) . . . itaque si iste servus
<lb/>heres institutus sit, leg a tum ve quod ei datum fuerit, non
<lb/>mihi, sed domino proprietatis adquiritur (Gaj. Iib. II* §.91. in f.).

<lb/>Ich hebe diesen nie bezweifelten Satz hervor, um ein Mißver-
<lb/>ständniß zu beseitigen, das von Sell, unmögl. Beding. S. 51.
<lb/>leicht hervorgerufen werden könnte.

<lb/>Er sagt dort bei Gelegenheit des fr. 58. D. de cond. et dem.
<lb/>(Pompon, lib. 40 ex variis lectionib.)

<lb/>Si ancillae alienae, cum ea nupsisset, legatum sit, Proculus
<lb/>ait, utile legatum esse quia possit manumissa nubere.

<lb/>„Ebenso juristisch unmöglich" (als die Bedingung der Ehe, da
<lb/>Sklaven nur in contubernio leben konnten) oder vielmehr ungültig
<lb/>schien die ganze Disposition, weil eine Sklavin ein Legat zu
<lb/>erhalten unfähig ist. Auf diesen letzten Umstand bezieht sich

<lb/>eigentlich das fr. 58. cit. allein, indem es sagt, das Legat sey doch

<lb/>nicht ungültig, quia possit (ancilla) manumissa nubere.“

<lb/>Daß die Sklavin selbst das Legat nicht erhalten konnte, ist
<lb/>freilich richtig; allein ihr Herr erhielt es dann, und von einer Un- 
<lb/>gültigkeit der ganzen Disposition kann also nach den obigen Stellen

<lb/>aus Gajus nicht die Rede seyn.

<lb/>Aus diesem Grunde nun kann sich das fr. 58. cit, gar nicht
<lb/>„auf diesen letzten Umstand" beziehen z es handelt lediglich von der
<lb/>Gültigkeit oder Ungültigkeit der Bedingung, wie schon seine
<lb/>Stellung im Titel de cond. anzeigt, und namentlich der Grund :
<lb/>quia possit manumissa nubere, d. h. kurzweg, weil sie die Bedin- 
<lb/>gung erfüllen kann. — Den Ausdruck „utile legatum est", der
<lb/>allerdings dem.Gedanken Raum gibt, es könne wohl das ganze
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0282.tif"
                n="278"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>278
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen


<lb/>ausser unter der ausdrücklichen Bedingung ihrer einstigen Fä- 
<lb/>higkeit, obgleich .cs ja sehr gut möglich war, daß sie im Augenblicke
</p>
            <p>

               <lb/>Legat ungültig scyn, erklärt man wohl am besten aus der ur- 
<lb/>sprünglichen weiten Bedeutung des legare, wo es die gesammte
<lb/>Disposition des Erblassers bedeutet (kr. 120. D. de V.8.), hier also
<lb/>die gesammte Scn'ptur mit Einschluß der eingeflochtenen Bedingung.
<lb/>Somit verschwindet denn auch der Einwurf, den sich Sell a.
<lb/>\ a. Q. S. 52. gegen die Herleitung einer allgemeinen Regel aus
<lb/>dem kr. 58. eit. macht : „Unmögliche Bedingungen gelten nämlich
<lb/>bei negotia mort. causa zu deren Gunsten aus dem Grunde für
<lb/>nicht beigefügt, damit die Hauptdisposition aufrecht erhalten wird.
<lb/>Das kann aber gerade hier nicht der Fall scyn- denn neben der
<lb/>unmöglichen Bedingung erschien zugleich noch, wie schon bemerkt,
<lb/>die Hauptdisposition als unmöglich oder ungültig. Hätte darum
<lb/>auch die Bedingung pro non adjecta gegolten, so würde daraus für
<lb/>die Hauptdisposition kein Vortheil erwachsen seyn, well diese dann
<lb/>eben so ungültig blieb, als vorher."

<lb/>Diese war aber nicht ungültig, und folglich hatte der Herr
<lb/>der Sklavin, wenn die Bedingung pro non adjecta galt, das Legat
<lb/>sofort zu sich genommen.

<lb/>Man ließ aber die Bedingung, die sehr gut einst in Erfüllung
<lb/>gehen konnte, mit Recht in suspenso und die Wirksamkeit des gan- 
<lb/>zen Legats von ihrem Ausgange abhängcn. Trat die Bedingung
<lb/>ein, so setzte dies nothwendig eine vorausgehende Freilassung der
<lb/>Sklavin voraus. Sie hatte also beim Eintritte der Bedingung und
<lb/>beim wirklichen Anfalle des Legats keinen Herrn mehr, und erwarb
<lb/>dasselbe deßhalb für ihre eigene Person, da bei Legaten bekanntlich
<lb/>der Eintritt einer hinzugefügtcn Bedingung, hinsichtlich des Anfangs
<lb/>des Rechts keine rückwirkende Kraft hat.

<lb/>Hier erhält also eine Person ein Legat, die zur Zeit der Le- 
<lb/>gatserrichtung unfähig dazu war. Ist dies eine Ausnahme von der
<lb/>im Contexte ausgesprochcuen Regel? Nein! Denn 1. enthält ja
<lb/>die Bedingung si ca nupsisset im vorliegenden Falle die Nothwen-
<lb/>digkeit der Bedingung der einstigen Fähigkeit (der Freiheit) und 2.
<lb/>war es nun einmal erlaubt, den Sklaven selbst zum Erben oder
<lb/>Legatar einzusetzen. Daß im vorliegenden Falle durch die be- 
<lb/>sondere Bedingung unter bcsondern Verhältnissen die Eingesetzte
<lb/>später als Freie das Legat selbst erwarb, 'hatte in anderweitigen
<lb/>Rechtsprineipien (über die Wirkung der Bedingung bei Legaten)
<lb/>seinen Grund. Hier prävalirte offenbar die gewahrte Form, die
<lb/>zufälligen verschiedenen Folgen blieben unberücksichtigt.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0283.tif"
                n="279"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.


<lb/>der Delation die Erbfähigkeit erworben hatten. - Allein Unfähigen
<lb/>sollte nun einmal nichts hinterlassen werden; wollte man es auf
<lb/>jenen Fall ihrer spätern Fähigkeit versuchen, so mußte man ge- 
<lb/>rade diese Beziehung hervorheben.

<lb/>Warum sollte es bei den Stipulationen anders seyn? Die
<lb/>Stipulatio (mindestens in der ältern, nur für römische Bürger
<lb/>zulässigen Form) ist ein eben so streng juristisches und förmliches
<lb/>Geschäft, wie das Testament, ja noch strenger und den Römern
<lb/>eigenthümlicher, da für die Testamente sich überall eine Form
<lb/>ausbilden wird, während etwas der stipulatio Aehnliches sich wohl
<lb/>bei keinem Volke findet. Es ist mir daher höchst wahrscheinlich,
<lb/>daß die stipulatio sune rei nicht schlechthin durch die Hinzufü--
<lb/>gung irgend einer Bedingung giltig wurde, sondern nur in
<lb/>der bestimmten Beziehung auf eine Veränderung des Eigenthums- 
<lb/>verhältnisses, d. h. nur durch die ausdrücklich hinzugefügte Be- 
<lb/>dingung, si res tunc temporis mea non erit

<lb/>Hier gab es die Nützlichkeit und die Bequemlichkeit solcher
<lb/>Stipulationen dringend an die Hand, von dem strengen Grund- 
<lb/>sätze ; nemo rem suam stipulari potest abzuweichen, wie Mar- 
<lb/>cellus im kr. 98. eit. und die Glosse dazu (quod inconveniens
<lb/>esset) hinlänglich gezeigt hat. Natürlich konnte ausser diesem,
<lb/>die Möglichkeit des Contractsbedingenden Umstande, noch eine
<lb/>unwesentliche Bedingung hinzugefügt werden, z. B. spondes fun- 
<lb/>dum Cornelianum Titio consule facto si tunc temporis
<lb/>meus non erit, dare? Dann möchte vielleicht fr. 31. D. de V. 0.
<lb/>so zu interpungircn seyn: Si rem meam sub conditione stipuler,
<lb/>utilis est stipulatio : „si conditionis existentis tempore mea
<lb/>non sit“
</p>
            <p>

               <lb/>Ein andres Argument liefert ein so zu sagen umgekehrter Fall, daß
<lb/>man nämlich eine specielle fremde Sache nur unter der ausdrück- 
<lb/>lichen Bedingung ,,8i debitoris facta fuerit“ verpfänden kann. Fr.
<lb/>16. §. 7. D. de pignor.

<lb/>**) Ueber diesen ablativus absolut, s. Sell, unmogl. Bed. S. 16. N. 10.
<lb/>Zeitschrift für Civilrecht u. Proceß. Neue Folge. I. 2. 19
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0284.tif"
                n="280"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0284"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>280
</p>
            <p>

               <lb/>Götting, über das Wesen


<lb/>Anders bei negotiis bonae fidei : hier hob die hknzugefügte
<lb/>Bedingung den Widerspruch, daß Jemand seine eigene Sache er- 
<lb/>werben wollte, aus, und fr. 61. D. de contrah. eint, ist so all- 
<lb/>gemein zu verstehen, wie es lautet, d. h. jede beliebige Bedingung
<lb/>verhinderte die Ungiltigkeit des Kaufcontracts.

<lb/>So viel im Allgemeinen über die Grundlage, auf welcher
<lb/>Sell baut, zugleich als Nachtrag und Bestätigung des früher
<lb/>von mir Entwickelten. Jetzt noch einige Specialitäten!

<lb/>8. 18.

<lb/>Unter den Befugnissen, die ein ereditor conditionalis hat,
<lb/>führt Sell für den Empfänger einer snb conditione tradirten
<lb/>Sache als 5tens die an, daß er dieselbe so lange behalten dürfe, bis
<lb/>die Entscheidung über den Erfolg der Bedingung eingetreten sey
<lb/>(S. 21.). Meyer seid räume ihm nur eine precaria possessio
<lb/>ein; darnach würde der Tradent die Sache jeden Augenblick zu- 
<lb/>rückfordern können, was mit der Natur der Suspensivbedingun- 
<lb/>gen im direeten Widerspruche stehe. Vielmehr würde hier, da
<lb/>für den sub conditione Verpflichteten bereits ein
<lb/>bindendes obligatorisches Verhältniß, keineswegs aber
<lb/>bloß ein preeaires Verhältniß vorhanden sey, der Empfänger
<lb/>die Sache bloß bis zur Entscheidung über den Ausgang der Be- 
<lb/>dingung behalten dürfen (S. 23.).

<lb/>Ich frage hier, was für ein bindendes obligatorisches Ver- 
<lb/>hältniß eriftirt denn für den sob conditione tradens? Die Sache
<lb/>bis zur Entscheidung über die Bedingung dem Empfänger zu
<lb/>lassen? Kann seyn! wenn er sich nämlich dazu anheischig ge- 
<lb/>macht hat. Aber in dem Hinzufügen der Suspensiv- 
<lb/>bedingung allein liegt dies gewiß nicht. Dadurch wird ssür
<lb/>ihn nur das obligatorische Verhältniß begründet, im Falle des
<lb/>Eintritts der Bedingung die Tradition als schon bei der
<lb/>bedingten Uebergabe definitiv geschehen gelten zu
<lb/>lassen, also von da an die Aeeessionen, Früchte und dergleichen
<lb/>zu prästiren, keine bleibende Veränderung vorznnehmen s. w.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0285.tif"
                n="281"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>281
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.

<lb/>Darin stimme ich indessen mit dem Verfasser vollkommen
<lb/>überein, daß bei Weitem in der Mehrzahl der Fälle bedingter
<lb/>Traditionen die Absicht der Parteien obwaltet, daß dem Empfän- 
<lb/>ger die Sache einstweilen nicht wieder abgcfordert werden solle,
<lb/>daß die Parteien diesen Vertrag (gewöhnlich stillschweigend eben durch
<lb/>die körperliche Uebergabe der Sache, durch die gebrauchten Worte, oder,
<lb/>weil sie beide ihre Absicht ans friihern Beredungen kennen u. s. w.)
<lb/>abschließen, und dann natürlich, einerlei ob die Umstände ihn
<lb/>erfordern, daran gebunden sind. Aber in allen diesenFäl--
<lb/>len wird die Bedingung als auflösende, nicht als
<lb/>aufschiebende aufzusassen seyn. Sollte sie wirklich als
<lb/>aufschiebende aufzusassen seyn, dann möchte ich gegen den Ver- 
<lb/>fasser annehmcn, daß auch die übertragene possessio in der
<lb/>Regel als precaria betrachtet werden müsse, eben weil der
<lb/>trnäons sich zu nichts verpflichtet hat, als die traditio im Fall
<lb/>des Eintritts der Bedingung als schon bei der bedingten Ucber-
<lb/>gabe definitiv geschehen gelten zu lassen, und das Eigenthum bis
<lb/>dahin ihm nun einmal nicht abzusprechen ist, ausser wenn der
<lb/>letzte Endzweck der Tradition nur Detention ist. Hier wird näm- 
<lb/>lich in der Uebergabe jedesmal der stillschweigende Vertrag liegen,
<lb/>die Sache bis zur Entscheidung über die Bedingung dem Em- 
<lb/>pfänger zu lassen. Und weil im juristischen Besitze immer
<lb/>auch Detention enthalten ist, so kann allerdings auch bei dessen
<lb/>bedingter Tradition die Absicht obwalten, die Detention jedenfalls
<lb/>dem Empfänger einstweilen zu lassen, darnach würde man viel- 
<lb/>leicht am richtigsten annehmen, daß für Nichts die Vermuthung
<lb/>stritte, weder für precaria possessio, noch für unbedingte Uebcr-
<lb/>lassung der Detention bis zur Entscheidung über die Be- 
<lb/>dingung *) **). So zweifle ich keinen Augenblick daran, daß
</p>
            <p>

               <lb/>*) Siche den folgenden tz.


<lb/>**) Fr. 38. §. 5t. D. de acij. vel am. poss. fr. 12. §. 2. D. fam,
<lb/>bereise.


<lb/>19*
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0286.tif"
                n="282"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0286"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>282
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen


<lb/>wenn der sub condit, (suspensiva!) accipiens die übergebene
<lb/>Sache zu vcrmiethen, oder insolvent zu werden droht, der tradens
<lb/>dieselbe vindiciren kann, ohne daß ihm eine exc. entgegenstände,
<lb/>entweder ohne Weiteres oder mindestens, wenn er seinerseits Cau-
<lb/>tion leistete, im Falle des Eintritts der Bedingung Alles vom
<lb/>Anfang an zu restituiren. -

<lb/>Dagegen beweist fr. 7. §. 3 in f. D. de jure dot. gar nichts.
<lb/>Denn einmal liegt in der Hingabe zukünftiger Dotalsachen an
<lb/>den Bräutigam (ante nuntium remissum) von Seite der Braut
<lb/>gewiß der stillschweigende Vertrag, dieselben nicht noch einmal
<lb/>zurückfordern zu wollen. Der Bräutigam könnte ja sogleich die
<lb/>Ehe schließen wollen, wo sie wirklich dos würden; oder, wenn die
<lb/>Braut das durchaus nicht will, so kann sie nuntium remittere;
<lb/>daun steht ihr die Vindication frei, wenn man anders mit Sa-
<lb/>vkgny in der Zeitschr. für gesch. R. W. IV. 54, 55., durchaus
<lb/>keinen favor dotis, worauf doch die ganze Fassung des Fragmeilts
<lb/>hinweist, annehmen will.,

<lb/>Das von Sell für seinen Ausnahmsfall, wo die posses- 
<lb/>sio revocabcl ist, angeführte Beispiel von der donatio mortis
<lb/>causa (fr. 16. D. dict. tit.) ist übrigens sehr unglücklich gewählt,
<lb/>da sie ja einstweilen gar kein bindendes Rechtsverhältniß hervor- 
<lb/>bringt. Die Uebergabe der Sache ist es nicht, was allein revo-
<lb/>eirt wird, sondern die ganze Schenkung, in Folge deren die
<lb/>Uebergabe erfolgte. Daß, wenn diese giltig bliebe, die Sache
<lb/>doch einstweilen zurückgefordert werden könnte, sagt das fraginent.
<lb/>ebensowenig, als das Gegentheil.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 19.

<lb/>Ueberhaupt ist es wohl der größte Vorwurf, der die übrigens
<lb/>verdienstvolle Abhandlung trifft, daß der Verfasser oft seinem
<lb/>Thema untreu wird, vielleicht muß ich sagen, daß er es nicht
<lb/>immer gehörig von andern bedingten Geschäften, namentlich von
<lb/>der der Tradition voraufgehenden bedingten causa zu unterscheiden
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0287.tif"
                n="283"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0287"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 283

<lb/>weiß, obgleich er S. 12. N. 1. die Grenzen für bei^s sehr scharf
<lb/>absteckt. So sahen wir schon vorhin, daß er dem Empfänger
<lb/>ein Recht zuspricht, die Sache zu behalten, weil schon.ein
<lb/>obligatorisches Verhältniß Statt finde, während doch die Tra- 
<lb/>dition selbst als bedingt vorausgesetzt wird. Was eine
<lb/>bedingte Tradition für ein Verhältniß hervorbringc, habe ich dort
<lb/>schon gezeigt. Einmal spricht sich auch Sell recht kräftig so aus,
<lb/>da er bei dem Satze : „es gehe vor Eintritt der Bedingung
<lb/>kein juristischer Besitz über" eine Stelle anführt (S. 37.), die cs
<lb/>deutlich sagt. Es heißt dort : „und diese Stelle.bestimmt ins- 
<lb/>besondere, daß Besitz wie Eigenthum, erst mit Eintritt der
<lb/>Bedingung auf den Empfänger der Sachen übergehen."

<lb/>Ebenso wird die bedingte traditio und causa praecedens bei
<lb/>dem vorherangeführten Beispiele der moriis causa donalio ver- 
<lb/>mischt.

<lb/>Vollkommen aber vergißt Sell, wovon er sprechen will,
<lb/>und seine kurz vorher gegebene Uebersicht (S. 17. 71.), wenn er
<lb/>von den Folgen der dificirendcn Suspensivbedingung in Beziehung
<lb/>auf die sud conditione tradirte Hauptsache sprechen will, und
<lb/>dabei sagt : „der Tradent kann die übergebene Sache sofort mit
<lb/>der rci vindicatio zurückverlangen;" (richtig!) „weil das Obli-
<lb/>gationsverhältm'ß, welches der bedingten Tradition zu Grunde
<lb/>liegt (die causa), von Anfang an null und nichtig geworden ist.
<lb/>Was geht uns denn bei der Beurtheilung bloß der bedingten
<lb/>Tradition die causa an? *) Woher wird die causa ungil-
<lb/>tig, wenn die Bedingung der Tradition defieirt? Ich wähle
<lb/>wieder den Kaufeontraet als Beispiel, und nehme ihn als perfect
<lb/>an. Der Verkäufer wird gebeten, die Sache dem Käufer gleich
<lb/>zu überantworten : er tradirt unter der Bedingung, wenn binnen
<lb/>drei Wochen der Kaufpreis gezahlt wird. Dies geschieht nicht,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Mühlenbruch a. a. O. II. §. 407. Note 4 a. . Sell a. a. S.
<lb/>S. 12.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0288.tif"
                n="284"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0288"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>284
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen


<lb/>die traditio tyt'vb folglich als nicht geschehen betrachtet, allein in
<lb/>welcher Art, und nach welchen Gesetzen soll dies die der traditio
<lb/>zum Grunde liegende causa, den Kaufcontract, afficiren? Beide
<lb/>Contrahente» haben nach wie vor eine Klage auf Erfüllung des- 
<lb/>selben, der Käufer noch immer auf abermalige Tradition, der Ver- 
<lb/>käufer auf Bezahlung des Kaufpreises. Die vorherige bedingte
<lb/>Tradition war ja nur ein vorläufiger Versuch in Beziehung auf
<lb/>die Erfüllung des Contracts von Seiten des Verkäufers auf einen
<lb/>gewissen, nun nicht eingetretenen Fall berechnet. So, wenn die
<lb/>causa unbedingt war; wie ist's nun in dem Falle, wenn wir sie
<lb/>wirklich bedingt annehmen?
</p>
            <p>

               <lb/>8. 20.

<lb/>Ich unterscheide in der Selfischen Manier : I. Die causa
<lb/>allein ist bedingt, die traditio unbedingt. (Sell spricht aber von
<lb/>bedingten Traditionen!) Hier entscheidet sich ganz einfach Alles
<lb/>nach der Bedingung. Tritt sie ein, so ist der Contract und die
<lb/>Tradition schon beim ersten Abschlüsse resp. Vornahme als unbe- 
<lb/>dingt vorgenommen zu betrachten; fällt sie weg, als nie vorge- 
<lb/>nommen. Denn da die Tradition nur die sactische Erfüllung des
<lb/>Contracts enthält, so kann sie natürlich, auch wenn sie puro vor- 
<lb/>genommen wäre, nicht giltig bleiben, wenn der Contract selbst
<lb/>als nicht vorhanden betrachtet wird, weil dann nichts zu erfül- 
<lb/>len ist *).

<lb/>Eigentlich unter die folgende Rubrik (II. 1.) gehörig, aber
<lb/>im Resultate vollkommen übereinstimmend mit dem vorherigen
<lb/>Falle sind wegen ihrer eigenthümlichen Natur die Realcontracte
<lb/>(und dadurch ist wohl Soll zu seinem allgemeinen Ausspruche ver- 
<lb/>leitet). Weil sie nämlich das Ekgenthümliche haben, daß sie durch H i n-
<lb/>gabe der Sache allererst entstehen, so sind sie natürlich nach dem
</p>
            <p>

               <lb/>*) Sell a. a. O. S. 11.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0289.tif"
                n="285"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0289"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.


<lb/>Wesen der Suspensivbedingung im Falle ihrer Beifügung noch
<lb/>gar nicht vorhanden, da diese ja die Tradition, also das factum
<lb/>obligatorium, in casum incertum hinausschiebt. Auch hier bewährt
<lb/>sich die oben aufgestellte Trennung zweier Geschäfte bei jedem be- 
<lb/>dingten Geschäfte. Bei der bedingten Vornahme eines Nealcon-
<lb/>tracts schließen die Parteien den Vertrag ab, im Falle des Ein- 
<lb/>tritts der Bedingung den fraglichen Realcontract vorgenommen
<lb/>haben zu wollen. Es ist folglich die Verabredung eines Real-
<lb/>contracts unter einer Bedingung; diese Verabredung ist später die
<lb/>causa, in Folge deren die Hingabe erfolgt, oder da sie einstweilen
<lb/>schon geschehen ist, gelten gelassen werden muß, und jeder bedingte
<lb/>Realcontract begründet also eine bedingte causa, nebst unbedingter,
<lb/>oder, was ganz dasselbe sagen will, an dieselbe Bedingung geknüpf- 
<lb/>ter, Tradition, und steht unter der oben sub I. ausgestellten Regel.

<lb/>Ebenso ist denn auch die Hingabe von Sachen zur Dotation
<lb/>unter der Bedingung si nuptiae secutae fuerint Zit beurtheilen.
<lb/>Hier wird eine reine Realillation, also ein Realcontract beabsich- 
<lb/>tigt , und das darin liegende Versprechen, unter jener Bedingung
<lb/>eine dos bestellen zu wollen, ist nie in dote, wie dies sonst wohl
<lb/>der Fall seyn kann *).

<lb/>Dies nämlich aus dem Grunde nicht, weil eine dos sine
<lb/>matrimonio nicht denkbar ist. Weil nun aber das Dotalverspre-
<lb/>chen eben auf den Fall und Anfangspunkt der Ehe gestellt und
<lb/>die Ucbergabe der Sachen schon auf diesen Fall erfolgt ist, so wird
<lb/>mit der Eingehung der Ehe die Tradition eo ipso unbedingt, und
<lb/>es ist also kein Zeitpunkt denkbar, wo das bloße Versprechen,
<lb/>jene Sachen als Dos zu constituiren, selbst dotal sepn könnte.

<lb/>Sell hat also auch wohl in seiner Beziehung recht, wenn er
<lb/>fr. 9. pr. D. de jure dot. für die Wirkungen bedingter Traditio- 
<lb/>nen anführt (S. 172.); denn die traditio ist allerdings unter
<lb/>der Bedingung si nuptiae secutae fuerint geschehen; allein das
</p>
            <p>

               <lb/>*) Mühtenbruch III. §. 522. zur Note 11.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0290.tif"
                n="286"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0290"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>286 Götting, über das Wesen

<lb/>Beispiel ist insofern schielend, als an dieselbe Bedingung auch
<lb/>der darin liegende Hanptvertrag, überhaupt eine dos bestellen zu
<lb/>wollen, geknüpft ist, und wenn die Bedingung destcirt, die Ver- 
<lb/>pflichtung zur Dotation wegfällt.

<lb/>Das Hauptgewicht ruht in dem angeführten krsgm. freilich
<lb/>darauf, daß, wenn die Bedingung deficirt, die Sachen vindicirt
<lb/>werden sollen; allein auch dies ist sehr gut denkbar, wenn auch
<lb/>die traditio unbedingt geschehen wäre, dafern nämlich nur De-
<lb/>tention übertragen wäre.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 21.

<lb/>II. Causa und traditio sind beide bedingt.

<lb/>1. Die Bedingung ist für beide dieselbe. Dies ist im Re- 
<lb/>sultate, wie wir schon sahen, ■. mit dem Falle gleich, wo nur die
<lb/>causa bedingt, die traditio unbedingt Mrwenn nicht durch diese
<lb/>wirklich der vollste juristische Besitz, also volles Eigenthum gleich
<lb/>übertragen wird, wo alsdann nur eine condictio, keine vindica- 
<lb/>tio Statt hätte.

<lb/>2. Der causa und der traditio sind verschiedene Bedingung
<lb/>gen beigcfügt.

<lb/>A. Die Bedingung der Traditio entscheidet sich 'zuerst.

<lb/>a. Sie tritt ein. Hier wird die traditio eine unbedingte,
<lb/>und wenn sie also Ei'genthum übertragen sollte, so findet nun, im
<lb/>Falle die Bedingung der causa deficirt, nur eine condictio Statt.
<lb/>Denn conditiono traditionis existente ist dieser Fall ja ganz der- 
<lb/>selbe, wie der erste sub I.

<lb/>b. Sie fällt weg. Hier ist's so gut, als wenn der beding- 
<lb/>ten causa nie eine Tradition beigefügt wäre. Tritt die Bedin- 
<lb/>gung der causa ein, so muß demnach nun eine neue (oder viel- 
<lb/>mehr allererste) Tradition vorgenommen werden; fällt sie weg,,
<lb/>so behält dabei Alles sein Bewenden.

<lb/>B. Die Bedingung der causa entscheidet sich zuerst.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0291.tif"
                n="287"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0291"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 287

<lb/>a. Sie tritt ein. Hier kommt's auf die Absicht der Parteien
<lb/>an. Wollten sie nur, so lange es ungewiß war, ob das
<lb/>Hauptobligationsverhältniß eintrcten werde, oder
<lb/>nicht, die Tradition von der ihr beigefügten Bedingung abhän-
<lb/>gen lassen, so wird diese als gleich Anfangs unbedingt geschehen
<lb/>angenommen. War es dagegen ihre Absicht, im Falle die causa
<lb/>auch unbedingt würde, die Tradition doch keinenfalls vor Ent- 
<lb/>scheidung über die ihr beigcfügte Bedingung als geschehen gelten
<lb/>zu lassen, so müßte allerdings auch dann noch erst der Eintritt
<lb/>jener zweiten Bedingung abgewartet werden.

<lb/>Hier würde jedoch das höchst merkwürdige Resultat heraus- 
<lb/>kommen, daß eine traditio nun erfolgte, die Bedingung, woran
<lb/>sie geknüpft war, möchte nun eintrcten, oder wegfallen*). Denn
<lb/>da die durch den Eintritt ihrer Bedingung in volle Kraft getre- 
<lb/>tene causa nun einmal zur Tradition verpflichtet, so könnte die
<lb/>dieser hinzugefügte Bedingung in dem hier vorausgesetzten Falle
<lb/>keine andere Bedeutung haben, als die : so lange ihr Eintritt
<lb/>möglich, die Tradition auch von ihr abhängen zu lassen, also
<lb/>nicht definitiv zu vollziehen, sondern den Eintritt, oder die Un- 
<lb/>möglichkeit des Eintritts der Bedingung abzuwarten. Hätte
<lb/>sich die letztere herausgestellt, so würde nun allerdings die traditio
<lb/>unbedingt zu vollziehen scp», (sonst würde die der Tradition hin-
<lb/>zugefügte Bedingung copulativ nach der causa hinzugefügt scpn!)
<lb/>wobei jedoch der Unterschied Statt findet, daß hier die Wirkungen
<lb/>der Tradition swcnn die der causa hinzugefügte Bedingung **)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Auch dies auffallende Resultat ist dem röm. R. nicht minder bekannt,
<lb/>als das theilweise Zurückbeziehen einer Bedingung (wovon oben
<lb/>Z. 17. S. 276. Note *, die Rede war), vgl. kr. 3 tz. 11 ff. namentlich §. 13.
<lb/>v. 6e B. P. c. tab. und Muhlenbruch's Forts, des Glück'schen
<lb/>Pand. Comm. Bd. XXXVII. S. 216. und S. 231. Note 42.


<lb/>**) Denn hatte diese rückwirkende Kraft, so würde, weil nun die causa
<lb/>rückwirkend zur Tradition verpflichtet, auch die Tradition als
<lb/>rückwirkend geschehen gefordert werden können, wenn hier nicht
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0292.tif"
                n="288"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0292"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>288
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen


<lb/>eine potestative war] erst von diesem Augenblick beginnen, während
<lb/>sie beim Eintritte der (der Tradition hinzugefügten) Bedingung
<lb/>bis zur ersten Vornahme der bedingten Traditio» zurückdatirt
<lb/>werden. Eine solche Auffassung der Sache ließe sich also etwa
<lb/>als zum Vortheile des bedingt Tradircndcn denken.

<lb/>Uebrigens brauche ich wohl nicht erst zu bemerken, daß^der
<lb/>hier erörterte Fall im Leben nicht Vorkommen wird. Ich habe
<lb/>ihn nur tbeils der Vollständigkeit wegen hierher gesetzt, theils um
<lb/>zu zeigen, wie sich die Natur der Suspensivbedingung überall
<lb/>konsequent durchführen läßt.

<lb/>b. Sie fällt weg. Hier löst sich das ganze Obligations-
<lb/>verhältniß sogleich auf. Die tradirte Sache kann also auf der
<lb/>Stelle vindicirt werden, ohne daß auf den Ausgang der, der
<lb/>traditio beigefügten Bedingung Etwas ankäme.

<lb/>Es tritt hier wieder dasselbe Princip ein, wie bei dem Falle
<lb/>sub I, und hier um so mehr, als die traditio noch schwebt, also
<lb/>noch nicht vorgenommen ist, dort aber gleich Anfangs unbedingt
<lb/>geschehen war.

<lb/>Da die Tradition nämlich nur als eine anticipirte Wirkung
<lb/>der noch schwebenden causa erschien, so fällt sede Möglichkeit für
<lb/>den einstigen Eintritt dieser Wirkung, die übrigens selbst noch in
<lb/>suspenso war, weg.
</p>
            <p>

               <lb/>' §. 22. '

<lb/>Ich komme nun zu einem andern Punkte in der Sell'schen
<lb/>Abhandlung. Dieser stellt (S. 40. S. 81 a.) den Satz auf:
<lb/>weil der sub conditione accipiens kein Eigenthum, sondern nur
<lb/>Detention erhalte (S. 36.), und er pendente conditione keine
</p>
            <p>

               <lb/>wiederum eben in dem Umstande, daß der traditio eine and ere Be- 
<lb/>dingung bekgefügt wurde, der Vertrag zu finden ist, im Falle des
<lb/>Defieirens dieser Bedingung die traditio bis zu diesem Zeitpunkte
<lb/>(ohne rückwirkende Kraft) zu verschieben.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0293.tif"
                n="289"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0293"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 269

<lb/>Nachtheile, noch Vortheile von der Sache habe OS. 26 ff.), so
<lb/>fehle ihm auch das Recht auf den Früchtebezug. Den Einwand,
<lb/>„daß ja dann die einstweilige Hingabe der Sache keine reelle Be- 
<lb/>deutung habe", sucht er durch die Erklärung zu beseitigend. 43.),
<lb/>daß dem Empfänger durch die Eingabe der Sache factische Si- 
<lb/>cherheit gegeben werde.

<lb/>Hai dieser nur precaria possessio, so versteht sich dies ganz
<lb/>von selbst; hat er aber ein Recht ^auf die Jnnehabung der Sache
<lb/>bis zur Entscheidung über die Bedingung, was ihm Sell zu- 
<lb/>spricht, so möchte dessen obige Behauptung durch keinen Grund
<lb/>zu unterstützen seyn. Nach dem allgemeinen Grundsätze : acces-
<lb/>sorium sequitur suum principale, befinden sich die Früchte ganz
<lb/>in derselben Lage, wie die Hauptsache, z. B. das Grundstück.
<lb/>Von diesem ist es in suspenso, ob es der Empfänger behalten
<lb/>werde oder nicht; einstweilen ist es ihm überlassen, gleichsam als
<lb/>ob am Eintritte der Bedingung nicht gezweifelt werde. Treten
<lb/>nun die Früchte in dasselbe Verhältniß, so ist auch von ihnen
<lb/>ungewiß, wer sie einst erhalten werde, einstweilen aber werden
<lb/>sie dem sub condit, accipiens überlassen, gleich als ob die Be- 
<lb/>dingung gewiß eintreten werde. Dadurch zieht derselbe ja keinen
<lb/>Vortheil! Wenn später die Bedingung deficirt, so muß er die
<lb/>Früchte oder deren Werth neben der Hauptsache restituiren. So
<lb/>muß man nach allgemeinen Grundsätzen argumentiren; wo sind
<lb/>die Gesetze, die ihnen derogiren?

<lb/>Sell glaubt sie gefunden zn haben, nämlich analogisch in
<lb/>kr. 8. pr. D. de peric. et com. rei vend. — verb.: Quod si pen- 
<lb/>dente conditione res tradita sit, emlor non poterit eain usuca- 
<lb/>pere pro emtore et quod pretii solutum est, repetetur, et fruc- 
<lb/>tus medii temporis venditoris sunt: sicuti stipulationes et legata
<lb/>conditionalia perimuntur, si pendente conditione res extincta
<lb/>fuerit. — und in

<lb/>fr. 4. pr. D. de in diem addict.

<lb/>Ubi autem conditionalis venditio est, negat Pomponius usu- 
<lb/>capere eum posse, nec fructus ad eum pertinere.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0294.tif"
                n="290"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0294"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>290
</p>
            <p>

               <lb/>Götting, über das Wesen

<lb/>Wenn nun in diesen beiden Stellen nur irgend etwas Aehn-
<lb/>liches zu finden ist, so streiche ich gern die Segel. Da es indes- 
<lb/>sen feststeht, daß dem Käufer nach geschloffenem Kaufe die Früchte
<lb/>gebühren *), und daß der Erfolg der Bedingung auf die Ein- 
<lb/>gehung des Contracts zurückbezogen wird, so ist es zu klar, daß
<lb/>jene Gesetze von dem Falle sprechen, da die Bedingung d e ficirt,
<lb/>als daß ich noch irgend ein Wort darüber zu verlieren brauchte.

<lb/>Allein auch die Sell'sche Auffassung der Sache wird uns
<lb/>zu demselben Resultate führen, das wir eben auf den Grundsatz r
<lb/>accessorium seguitur principale! stützten. Er sagt : „die einst- 
<lb/>weilige Hingabe der Sache könne nur so betrachtet werden, daß
<lb/>der Empfänger dadurch in den Stand gesetzt werde, sich selbst
<lb/>seine Hoffnung für den Fall der künftigen Existenz der conditio
<lb/>faktisch gehörig zu sichern, indem er die Sache vor jedem Nach-
<lb/>thcile schützen kann" (S. 43.). Ganz richtig! aber 'bedürfen denn
<lb/>etwa die Früchte keines Schutzes gegen den Nachtheil? Sind
<lb/>sie unzerstörbar, unverschleppbar, unverkennbar? Ich denke, wenn
<lb/>es auf factische Sicherheit aickommt, so ist z. B. bei einem ver- 
<lb/>kauften Grundstücke (und bei ihm allein kommen doch in der Re- 
<lb/>gel die Früchte in Betracht,) für die Früchte allein Etwas zu be- 
<lb/>sorgen, die Hauptsache bedarf keiner Sicherung. Denn da die
<lb/>Tradition schon bedingt angenommen ist (und der Kaufpreis na- 
<lb/>türlich, wenn nicht unter derselben Bedingung gezahlt, so doch
<lb/>creditirt ist), so kann das Grundstück als immobile dem Empfän- 
<lb/>ger nicht mehr entgehen, da sein Recht conclitions oxislcnlc im- 
<lb/>mer besser seyn würde, als das jedes Andern, dem der Tradent
<lb/>betrügerischer Weise das Grundstück später, wenn auch snto con-
<lb/>ckition. exist. unbedingt verkauft und tradirt hätte (dies kann er
<lb/>natürlich, weil der sub conckit. accipiens nur Dctention hat) wegen
<lb/>der rückwirkenden Kraft der cingetretenen Suspensivbedingung.
</p>
            <p>

               <lb/>•) Fr* 13. §. 10. D. de act. erat. vend. const. 13. 16. Cod. eod.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0295.tif"
                n="291"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0295"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>291
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.

<lb/>Denn da es sich nun entschieden hat, daß der sub conditione
<lb/>accipiens bei der bedingten Tradition schon definitiv *) das Ei-
<lb/>genthum erworben hat, so konnte der Tradent natürlich später
<lb/>solche Handlungen nicht mehr mit Giltigkeit vornehmen, die nur
<lb/>dem Eigenthümer gestattet sind.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 23.

<lb/>Deshalb möchte ich denn gegen Sell a. a. O. S. 99. be- 
<lb/>haupten, sowohl, daß schon nach generellen Regeln der sud
<lb/>condit, tradens keinerlei Verfügungen giltig über die Sache ma- 
<lb/>chen kann, im Falle die Bedingung später eintritt, als
<lb/>auch auf der andern Seite, daß die Gesetze keineswegs ein speci-
<lb/>elles Verbot gegen solche Verfügung einlegen.

<lb/>Da es also nicht darauf ankommt bei Entscheidung dieser
<lb/>Frage, ob der sub condit, tradens juristische Besitz einstweilen,
<lb/>und damit die Veräußerungsbefngniß behält, sondern lediglich
<lb/>darauf, daß die eintrctende Bedingung rückwärts dem Tradente»
<lb/>das Eigenthum, und damit die Fähigkeit, Handlungen, die
<lb/>nur dem Eigenthümer zustehen, mit Wirksamkeit vorzunchmcn,
<lb/>entzieht, so leidet es auch keinen Zweifel, daß dergleichen Verfü- 
<lb/>gungen, auch wenn keine Tradition mit ihnen verbun- 
<lb/>den ist, z. B. Hypotheken- und Servituten-Bcstellung, nicht an- 
<lb/>ders beurtheilt werden können, obgleich Sell a. a. O. Note 1.
<lb/>in k. ihre gültige Vornahme dem Tradenten nach allgemei- 
<lb/>nen Prin cip.ien unbedingt zuspricht.

<lb/>Verhielt sich die Sache nun so, wie ich sie dargestellt habe,
<lb/>schon nach allgemeinen Grundsätzen über Suspensivbedingung, so
<lb/>bedurfte es natürlich keiner besonderen Vorschriften mehr zu ihrer
<lb/>Beobachtung. Daß aber dergleichen Verfügungen über Sachen,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Zimmern im Archiv für civil. Prax. Bd. V. S. 235. zur Note 4.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0296.tif"
                n="292"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>292
</p>
            <p>

               <lb/>Götting, über das Wesen

<lb/>deren Eigenthum man jeden Augenblick durch den Eintritt einer
<lb/>.Bedingung verlieren konnte, nicht verboten waren, sagt Mar- 
<lb/>ci an in kr. 15. D. de reb. dubiis ganz klar, indem er die Tra- 
<lb/>dition einer legirten Sache an einen Dritten ausdrücklich nur dann
<lb/>ungiltig seynläßt, si quidem voluerit legatarius habere legatum;
<lb/>während doch Handlungen (Veräußerung) gegen ein verbietendes
<lb/>Gesetz vorgenommen, ohne allen Unterschied ipso jure ungültig
<lb/>sind, eonst. 5. Cod. de leg. In der That spricht auch Sell
<lb/>dieselbe Ansicht S. 77, Note 2. (vgl. S. 176.) ganz deutlich
<lb/>aus und wiederholt sie noch einmal im Terte, indem er die Ge-
<lb/>setzesstellcn über bedingte Legate deßhalb als auf bedingte Tradi- 
<lb/>tionen passend darstellt, weil sie nur ein Ausfluß der Wirkun- 
<lb/>gen der Suspensivbedingungen scpcn, auch der Onerirte durch
<lb/>Annahme des ihm Zugewendetcn den Honorirten ex obligatione
<lb/>quasi ex contractu , wie aus Verträgen verpflichtet werde (S.
<lb/>98. vgl. 149.). Wie Sell nun unmittelbar darauf zu dem
<lb/>Resultate kommen kann, dem Tradenten sep das Recht zur Ver- 
<lb/>äußerung nach generellen Regeln wohl nicht entzogen, wenn
<lb/>die Gesetze hier nicht ein speciellcs Verbot einlegten, ist schwer zu
<lb/>begreifen.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 24.

<lb/>Es bleibt nun noch zu erklären übrig, warum, wenn sich die
<lb/>Sache schon nach den Grundsätzen über Suspensivbedingung so
<lb/>verhielt, Justinian noch das Gesetz erließ, wodurch dieselbe
<lb/>ausdrücklich so regulirt wurde? Zunächst ist freilich daraus, daß
<lb/>ein Gesetzgeber Etwas vorschreibt, was nach allgemeinen Princi-
<lb/>pien sich von selbst zu ergeben scheint, nicht zu folgern, daß dies
<lb/>dennoch nicht der Fall, vielmehr.etwas wirklich Neues verordnet
<lb/>sey; denn, da das Recht im Volke nicht so lebt (.selbst bei den
<lb/>Römern, wenigstens zu Justinian's Zeit, nicht), daß es der
<lb/>theoretischen Feinheiten mit allen ihren subtilen, abstracten Folgen
<lb/>sich vollkommen bewußt wäre, so ist ein solches Gesetz, das bloße
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0297.tif"
                n="293"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>293
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.

<lb/>Folgerungen aus allgemeinen Principien ausdrücklich vorschreibt,
<lb/>höchst zweckmäßig, oft nothwendig. Ausserdein aber sind in con- 
<lb/>creto noch ganz besondere Gründe vorhanden, die jenes Gesetz
<lb/>hervorriefen und erklären. Erst zwei Jahre vorher (529) hatte
<lb/>Justini an die verschiedenen Arten der Legate verschmolzen, und
<lb/>allen eine Natur mit einer in rem actio erthcilt*). Begreiflicher
<lb/>Weise fand dies Gesetz mit allen daraus hcrfließcnden Consequen-
<lb/>zen beim Volke, aus dem damals schon längst die lebendige
<lb/>Rechtskenntniß gewichen war, nicht gleich Eingang, so daß es sich
<lb/>theoretisch darnach gerichtet hätte, oder auch nur Verständniß.
<lb/>Wahrscheinlich wurde, nach wie vor, noch die Formel gebraucht:
<lb/>kiores da,mas esto dare, und von Richtern darauf allerdings
<lb/>eine in rem actio gewährt, und alle die Folgen des gleich oder
<lb/>bedingt anfallenden Eigenthuins anerkannt. Ob aber die Testi-
<lb/>renden diesen Erfolg beabsichtigten, ob die Honorirten ihre unend- 
<lb/>lich erweiterten Rechte kannten, und also in den Stand gesetzt
<lb/>waren, sie zu verfolgen, das ist eine andere Frage, die meiner
<lb/>Meinung nach zu verneinen seyn möchte. Dcßhalb erließ Justi-
<lb/>nian zwei Jahre später (531) zwei ergänzende, oder dcclarato-
<lb/>rische Verordnungen, worin er deutlich aussprach, daß der Erfolg
<lb/>der verschiedenen Arten zu legiren, so wie ein Fidcicommiß aufzu-
<lb/>erlegen, ganz derselbe sepn sollte (const. 2. Cod. d. t.), und
<lb/>daß demnach (nomo itaque in const. 3. §. 2. Cod. I&gt;. t.)
<lb/>überall die in rem actio Platz greifen, und, da jedes Vermächt-
<lb/>niß an Sachen in des Testirers Eigenthum, Eigenthum über- 
<lb/>trug, ganz dieselben konsequenten Regeln, wie bei negotii« inter
<lb/>vivos gelten sollten, also z. B. ihnen beigcfügte Suspensivbedin- 
<lb/>gungen ihre volle rückwirkende Kraft in dieser Hinsicht äußern, so
<lb/>daß bei ihrem Eintritt alle bleibenden schädlichen Dispositionen
<lb/>des interimistischen Eigenthümers (des Onerirten) über den Hau- 
<lb/>fen fallen sollten **).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Const. 1. Cod. communia de leg.


<lb/>**) Const. 3. §. 2. 3. Cod. d. t.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0298.tif"
                n="294"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>294
</p>
            <p>

               <lb/>Götting, über das Wesen.


<lb/>Daß Jnstinian nichts wirklich Neues (nach seinem ersten
<lb/>Gesetze über diesen Gegenstand) verordnet,-und daß dies auch
<lb/>nicht wegen des befehlenden Conjunctivs (nemo putet; sciat) an- 
<lb/>zunehmen ist, geht recht deutlich aus dem 8.2. des Gesetzes her- 
<lb/>vor, wo der Fall behandelt wird, da ein Legat pure, oder sub
<lb/>certo sie hinterlassen ist. Hier verstand sich's doch wohl ganz
<lb/>von selbst, daß der Onerirte, da das Eigenthum auf der Stelle
<lb/>nach const. 1. Cod. eit. ipso jure dem Honorirten anssel, keiner- 
<lb/>lei bleibende Dispositionen über die Sache treffen konnte. Und
<lb/>dennoch sagt Justini an als ob er etwas Neues anbefähle:
<lb/>Kerno es, (pme per legatum pure vel sub certo die relicla
<lb/>sunt . . . secundum velerem dispositionem putet in poste- 
<lb/>rum alienanda . . . . sed sciat, quod alienum est, non ei
<lb/>licere, ulpote sui patrimonii existens, alieno juri applicare.
<lb/>Durch diese letzten Worte spricht es indessen Justinian selbst
<lb/>aus, daß er diese seine Vorschrift lediglich aus der allgemeinen
<lb/>Regel folgere.

<lb/>Dies geht auch deutlich wieder aus der Ausdrucksweise im
<lb/>folgenden 8.3. hervor, wo er von bedingten Vermächtnissen han- 
<lb/>delt, und sagt : melius quidem faciet, si et in his casibus
<lb/>caveat ab omni venditione vel hypotheca, ne se gravioribus
<lb/>oneribus evictionis nomine supponat. Jnstinian verbietet
<lb/>also die Veräußerung der Sache keineswegs — dies würde aller- 
<lb/>dings etwas Neues seyn! — sondern er räth dem Onerirten
<lb/>nur, die später im Gesetze angedeuteten Folgen zu bedenken, und
<lb/>lieber (melius faciet) einstweilen die Sache zur Ueberlieferung
<lb/>an den Legatar conditione existente aufzukewahren, als auf den
<lb/>Fall des Wegfallens der Bedingung (denn anders bliebe seine
<lb/>Handlung nicht bei Kräften!) sich einen Vortheil zu sichern, gegen
<lb/>die Gefahr, conditione existente nicht nur die Sache an den
<lb/>Legatar, sondern auch volle Evietionsleistung an den emtor in
<lb/>bona fide zu verlieren.

<lb/>Namentlich deutet Jnstinian hier wieder an, daß er ganz
<lb/>auf allgemeinen Prineipien fortbaue, durch den kurzen Grund
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0299.tif"
                n="295"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>295
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.


<lb/>„ne se gravioribus oneribus evictionis nomine supponat.“ Der
<lb/>Onerirte kann zwar in diesem Falle veräufsern, quia res sub condi- 
<lb/>tione legata interim heredum (ejus a quo legata esQ est, et
<lb/>conditione deficiente pure manebit. Was stände also einer Ver- 
<lb/>äußerung entgegen? Aber conditione existente eximitur ab
<lb/>eo, cui adjudicata est, und zwar, wie immer, mit rückwirkender
<lb/>Kraft, so daß expost demselben das Eigenthum für die ganze
<lb/>Zeit, wo er's interimistisch batte, entzogen wird *). Es zeigt sich
<lb/>also, daß er eine fremde Sache verkauft hat, und er ist nach all- 
<lb/>gemeinen Regeln zur Evietionsleistung verbunden. Diese kann je- 
<lb/>doch bekanntlich nur gefordert werden, wenn ein gültiger Kauft
<lb/>eontraet wirklich bestand, woraus wiederum rückwärts folgt, daß
<lb/>eine solche Veräußerung einer bedingt legirten Sache keineswegs
<lb/>verboten ist.
</p>
            <p>

               <lb/>8- 25.

<lb/>Ich kehre zu meinem Beweise zurück, daß nach den eigenen
<lb/>Gründen Sell's die Früchte dem sub conditione accipiens noch
<lb/>weniger abgefordert werden dürfen, als die Hauptsache. Wir
<lb/>sahen eben : daß diese, sofern sie eine res immobilis ist, dem sub
<lb/>conditione accipiens nicht verloren gehen kann.

<lb/>Aber findet ein Gleiches auch bei den Früchten Statt, wenn
<lb/>sie der sub condit, tradens herausfordern könnte? Sie können
<lb/>ihm gestohlen werden, er kann sie verkaufen, und macht den Käu- 
<lb/>fer, oder vielmehr dieser sich selbst durch Vermischung oder über- 
<lb/>haupt Unkenntlichmachung, da sie res fungibiles sind, zum Eigen-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Daß bei dem bedingt hinterlassenen Legate der Onerirte regelmäßig
<lb/>die Früchte, bis zum Eintritte der Bedingung gezogen, behalten
<lb/>darf, ist eine ganz singuläre Bestimmung. Wenn wir sie nicht hät- 
<lb/>ten, müßten auch jene, im Falle der Bedingung überhaupt rück- 
<lb/>wirkende Kraft zuka'me, dem Legatar herausgeqeben werden.

<lb/>Zeitschr. f. Civilr. u. Proz., Neue Folge, l. Bd. 3. Heft. 20
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0300.tif"
                n="296"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>296
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen


<lb/>thümer : woher soll dann conditione existente derjenige, welcher
<lb/>sic herausgcbcn mußte, wenn der Andere unterdessen insolvent
<lb/>oder flüchtig geworden ist, Ersatz bekommen? Man darf es also
<lb/>wohl als ausgemacht annehmen, daß der sub condit, accipiens
<lb/>die res accessoriae so lange behalten darf, als er die Hauptsache
<lb/>zu behalten berechtigt ist. Kann seyn, daß er unter Umständen
<lb/>genöthigt ist, Caution wegen der einstigen etwaigen Restitution zu
<lb/>leisten. Allein man kann daraus nicht etwa herleitcn, daß die ja
<lb/>auch der Andere leisten, und dagegen die Früchte herausfor- 
<lb/>dern könnte; denn eine Sache gegen Cautionsleistung eher,
<lb/>als ein Anderer behalten zu dürfen , wird natürlich als eine Be- 
<lb/>rechtigung betrachtet. Es fragt sich demnach, wem diese zustehe?
<lb/>Und nach dem eben Entwickelten scheint mir die Frage nur zu
<lb/>Gunsten des sub condit, accipiens entschieden werden zu müssen.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 26.
</p>
            <p>

               <lb/>Eines häßlichen Mißverständnisses macht sich S ell bei dieser
<lb/>Gelegenheit schuldig, indem er zum Beweise, daß von den eigent- 
<lb/>lichen Accessionen dasselbe, wie von den Früchten gelte, kr. 12.. 8-
<lb/>2. D. famil. bereise, an führt.

<lb/>Ich theile das Fragment vollständig mit: (Ulpian. libr. 19.
<lb/>ad edictum.) ’

<lb/>Res, quae sub conditione legata est, interim heredum est:
<lb/>et ideo venit in familiae herciscundae judicium, et adjudicari
<lb/>potest, cum sua scilicet causa: ut existente conditione
<lb/>eximatur ab eo, cui adjudicata est, aut deficiente conditione ad
<lb/>eos revertatur, a quibus relicta est. Idem et in statulibero di- 
<lb/>citur, qui interim est heredum : donec existente conditione ad
<lb/>libertatem perveniat.

<lb/>Sell macht dazu die Bemerkung : „zur causa rei gehören
<lb/>aber, wie bekannt, nicht allein die Früchte, sondern alle Neben- 
<lb/>sachen überhaupt" (S. 45. vgl. S. 149. 173. 2., 174. b,).
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0301.tif"
                n="297"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0301"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>297
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.


<lb/>$at denn das Wort causa keine andere Bedeutung, als Ne- 
<lb/>bensache? Und paßt irgend eine seiner Bedeutungen weniger in
<lb/>den Zusammenhang, als diese?

<lb/>Schon Bartolus gibt den Inhalt des Fragments kurz
<lb/>und bündig so an : Nota, quod sententia intelligitur : salvo
<lb/>jure tertii : ut ex ea transferatur res cum sua causa, id est
<lb/>talis qualis est und eine Marginalglosse unter -j- sagt : senten- 
<lb/>tia : res transferuntur cum sua causa, et quales quales sunt.

<lb/>Aber, so weit ich diese Worte verstehe, heißt cum sua causa,
<lb/>oder talis (qualis) qualis est gewiß nicht „mit den Nebensachen";
<lb/>oder „so wie sie physisch ist"; denn daß man eine Sache nicht
<lb/>anders geben könne, wie sie nun einmal ist, versteht sich sehr von
<lb/>selbst, dazu bedarf es also keiner Rechtsvorschriften. Cum sua
<lb/>causa heißt nichts anders, als was sonst gewöhnlich durch cum
<lb/>suo onere ausgedrückt wird Causa ist demnach ganz dasselbe,
<lb/>wie conditio in diesem Sinne, wo es die Lage, Beschaffenheit,
<lb/>den rechtlichen Zustand, das rechtliche Verhältniß bedeutet, auf
<lb/>welche rechtliche Beschaffenheit auch die Worte „talis qualis
<lb/>. est“ gehen. Die Sache wird so, wie sie ist, adsudieirt; sie ist
<lb/>aber eine legirte, und besindet sich also in der Lage, daß sie beim
<lb/>Eintritt der Bedingung in's Eigenthum des Legatars über-, also
<lb/>wieder aus dem Eigenthum dessen, dem sie adjudieirt war, hinausgeht:
<lb/>eine sehr nothwendige Bemerkung, da ja sonst bekanntlich dieAd-
<lb/>judieation die Kraft hat, definitives volles Eigenthum zu ertheilen. Ich
<lb/>denke dies aber nicht aus den Umschreibungen der Gloffatoren zu
<lb/>beweisen, da sie nicht mehr aussagen können, wie sie das „talis
<lb/>qualis est" verstanden haben, sondern, ausser dem Unpassenden
<lb/>der Sell'schen Übersetzung, aus der Wortfassung des Fragments.
<lb/>Dasselbe umschreibt nämlich selbst den Ausdruck cum sua causa
<lb/>durch die folgende Erklärung, wie dies durch die Anknüpfung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Brisson. de verbor. signif. sub v. caussa, no. 4. S. auch Glück,
<lb/>ausführl. Erläuterung der Pand. Bd. I. S. 504* Note 97.


<lb/>20 *
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0302.tif"
                n="298"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>298
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen


<lb/>derselben durch die Partikel „ui“ ausser allen Zweifel gesetzt wird
<lb/>(und auch durch das gesetzte Colon angedeutet ist). Ut ist hier
<lb/>natürlich durch : „so, daß" zu übersetzen, nicht etwa durch „da- 
<lb/>mit". Es ist demnach vor ul zu suppliren : quae causa in eo
<lb/>consistit; und der ganze Satz so zu verstehen, als ob es heiße:
<lb/>el adjudicari polest cum sua causa, ut scilicet etc.; oder auch
<lb/>mit Beibehaltung der Wortstellung so zu intorpungiren (wie
<lb/>auch Ulpian den Satz wahrscheinlich dachte) : et adjudicari
<lb/>potest : cum sua scilicet causa, ul etc., so daß man wenigstens
<lb/>sieht, daß von den Worten „cum sua sc. causa“ an Alles einen
<lb/>Satz und einen Begriff bildet.

<lb/>8- 27.

<lb/>Ich komme setzt bei der Prüfung des Sell'schen Beweises,
<lb/>daß der Empfänger sub conditione das periculum delerioratio-
<lb/>nis, nicht auch das periculum interitus der tradirten Sache zu
<lb/>tragen hat, auf eine allgemeine Erörterung dieses Satzes und der
<lb/>Gesetzesstellen, auf welche er gestützt wird, an welche ich nur mit
<lb/>Zagen mich wage, weil ich gegen eine Lehrmeinung, die seit Jahr- 
<lb/>hunderten verbreitet ist, anzukämpfen, und keinen Gewährsmann
<lb/>auf meiner Seite habe. Das soll mich indessen nicht abhalten,
<lb/>meine Ueberzeugung auszusprechen; und da das Streben nach
<lb/>Wahrheit der einzige Leiter der Welt seyn soll, so wird es meiner
<lb/>Meinung weder Abbruch thun, daß sie sich auf keinen Autor stützt,
<lb/>noch wird mich die Mühe der Arbeit je verdrießen, oder der ge- 
<lb/>wagte Versuch als unnütz oder gar dünkelhaft erscheinen, indem
<lb/>jede, auch nur schwache Hoffnung, das Wahre zu fördern, ein
<lb/>jedes derartige Unternehmen rechtfertigt und belohnt.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 28.

<lb/>Um die Stelle, worauf Alles ankommt, richtig verstehen zu
<lb/>können, müssen wir uns vorher die Natur der Suspensivbedingmig
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0303.tif"
                n="299"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 299

<lb/>in Verbindung mit den Grundsätzen über Tragung des periculum
<lb/>beim Kaufe in's Gedächtniß zurückrufen.

<lb/>Sobald der Kaufcontract perfect, d. h. der übereinstimmende
<lb/>Wille erklärt ist, ein bestimmtes Object für eine bestimmte Geld- 
<lb/>summe gekauft resp. verkauft haben zu wollen, trifft den Käufer
<lb/>aller Vortheil und Nachtheil in Beziehung auf die gekaufte Sache,
<lb/>wenn sie auch noch nicht in sein Eigenthum übergegangen sepn
<lb/>sollte.

<lb/>Wird ein Kaufcontract unter einer Suspensivbedingung ge- 
<lb/>schlossen, so ist dies nach der obigen Ausführung der Vertrag
<lb/>unter den Contrahenten : wenn dies oder jenes geschähe, oder
<lb/>nicht geschähe, den bestimmten Kauf geschlossen haben zu wollen.
<lb/>Tritt nun die Bedingung ein, so haben die Parteien damals den
<lb/>Kauf unabänderlich geschlossen (conditio existens relrotrahilur
<lb/>ad initium actus), und da mit dem Abschlüsse desselben das peri- 
<lb/>culum auf den Käufer übergeht, so trifft, wenn der verkaufte
<lb/>Gegenstand während des Obschwebens der Bedingung unterge- 
<lb/>gangen ist, der Verlust den Käufer.

<lb/>Daß dies logisch richtige Folgerungen aus richtigen Grund- 
<lb/>sätzen sind, wird Jeder zugeben; allein man hat in fr. 8. pr. D.
<lb/>de peric. et comm. rei vend. die positive Vorschrift gefunden,
<lb/>daß der Käufer sub conditione, wenn die gekaufte Sache pen- 
<lb/>dente conditione untergehe, das periculum nicht treffen solle.

<lb/>Ich kann mich indessen nicht davon überzeugen, daß diese
<lb/>Ausnahme von der Regel über die Tragung der Gefahr beim
<lb/>Kauftontracte kn jenem Fragmente enthalten sey. Es lautet so :
<lb/>(Paulus lib. 33. ad edictum) Necessario sciendum est, quando
<lb/>perfecta sit emtio; tunc enim sciemus, cujus periculum sit :
<lb/>nam perfecta emtione periculum ad emtorem respiciet.

<lb/>Et, si id, quod venierit, appareat, quid, quale, quantum
<lb/>sit, et pretium, et pure venit : perfecta est emtio. Quod si
<lb/>sub conditione res venierit, si quidem defecerit conditio, nulla
<lb/>est emtio, sicut! nec stipulatio. Quod si exstiterit, Proculus et
<lb/>Octavenus emptoris esse periculum ajunt; idem Pomponius libro
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0304.tif"
                n="300"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0304"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>300
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen


<lb/>nono probat. Quod si pendente conditione emtor vel venditor
<lb/>decesserit: constat si exstiterit conditio, haeredes quoque obli- 
<lb/>gatos esse, quasi jam contracta emlione in praeteritum. Quod
<lb/>si pendente conditione res tradita sit, emtor non poterit eam
<lb/>usucapere pro emtore; et quod pretii solutum est, repetetur;
<lb/>et fructus medii temporis venditoris sunt, si cuti stipulationes
<lb/>et legata conditionalia perimuntur, si pendente conditione
<lb/>res extincta fuerit. Sane si exStet res, licet deterior effecta,
<lb/>potest dici, esse damnum erntoris.

<lb/>Sowohl, weil das Fragment im Titel : de periculo et
<lb/>conim. rei vend. steht, als namentlich, weil durch die Verbin-
<lb/>dungspartt'kel siculi der Satz: „stipulationes et legata conditio- 
<lb/>nalia perimuntur, si pendente conditione res extincta fuerit“
<lb/>mit dein Vorhergehenden verknüpft ist, also die Umstände in bei- 
<lb/>den Sätzen ganz dieselben sepen, soll bei den Worten : et quod
<lb/>pretii solutum est repetetur, et fructus medii temporis vendi- 
<lb/>toris sunt zu suppliren seyn: si pendente conditione res extincta
<lb/>sit. (Sell a. O. S. 53 ff. S. 103.)

<lb/>§. 29.

<lb/>Sell sagt einmal,(a. a. O. S. 144.) : So wie in der
<lb/>vorstehenden Untersuchung die rückwirkende Kraft erfüllter Su- 
<lb/>spensivbedingungen in Beziehung auf die Hauptsache sauf den
<lb/>Gegenstand des bedingten Vertrags) als ein im röm. Recht all- 
<lb/>gemein anerkanntes und eonsequent durch ge führt es Prineip
<lb/>sich dargestellt hat, so wird schon von vorn herein vermöge
<lb/>der Consequenz angenommen werden müssen u. s. w.

<lb/>Die gerühmte Consequenz wäre nun wahrlich eben nicht groß,
<lb/>wenn conditione existente das Geschäft als gleich bei seiner be- 
<lb/>dingten Eingehung pure abgeschlossen betrachtet würde, bei einem
<lb/>unbedingten Kaufe der Käufer die Gefahr trüge, und doch bei
<lb/>einem bedingten Kaufe, durch den Untergang der Sache, auch
<lb/>existente conditione, der Kaufeontraet aufgelöst und dem
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0305.tif"
                n="301"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0305"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>301
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.

<lb/>Verkäufer die Gefahr aufgeladen würde! Macht uns schon dies,
<lb/>da in der Thal im röm. Recht eine bewunderungswürdige Con-
<lb/>sequenz wenigstens in Durchführung eines Fundamcntalprincips
<lb/>herrscht, gegen die gewöhnliche Interpretation mißtrauisch, so wer- 
<lb/>den wir sie gewiß unbedenklich aufgeben, wenn eine andere Inter- 
<lb/>pretation nicht nur möglich, sondern auch mit den übrigen Rechts-
<lb/>principien harmonischer ist. Eine solche soll nun hier versucht
<lb/>werden.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 30.

<lb/>Da in dem Satze vor sicuti gesagt wird, der Kaufpreis
<lb/>könne condicirt werden, und die Früchte gehörten dein Verkäufer, so
<lb/>leidet es allerdings keinen Zweifel, daß der Kauf als nichtig an- 
<lb/>gesehen werden muß. Wegen des durch sicuti angcknüpften Satzes
<lb/>nimmt man den Grund der Nichtigkeit aus den folgenden Wor- 
<lb/>ten, si pendente conditione res extincta sit. Da indessen bis
<lb/>dahin nur von den verschiedenen Wirkungen des Eintritts und
<lb/>Wegfalls der Bedingung gesprochen ist, so ist weit natürlicher die
<lb/>Nichtigkeit des Kaufcontracts wegen Nichteintrittö der Be- 
<lb/>dingung anzunehmen- wenn dies irgend in den Zusammenhang
<lb/>paßt. '
</p>
            <p>

               <lb/>§. 31.

<lb/>Der Vergleich „sicuti stipulationes et legata conditionalia
<lb/>perimuntur , si pendente conditione res extincta fueril“ macht
<lb/>zunächst gar keine Schwierigkeit, vorausgesetzt, daß die Regeln
<lb/>über das periculum beim Kauf eine singuläre Strenge gerade
<lb/>bei diesem alleinigen Contracte, folglich auf keine andere Geschäfte
<lb/>auözudehncn sind.

<lb/>Mühlenbruch, Th. II. §. 362. Nr. 2.

<lb/>An der Richtigkeit dieser Ansicht zweifle ich keinen Augenblick,
<lb/>und zwar, bei dem thciiö Schwankenden, theilö Widersprechenden
<lb/>der Stellen (Mühlenbruch a. a. O. Note 5.) und der Un-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0306.tif"
                n="302"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0306"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>302 Gotting, über das Wesen

<lb/>Möglichkeit, auf diesem Wege eine sichere Entscheidung zu erlan- 
<lb/>gen^), aus dem Grunde, weil es im höchsten Grade unnatürlich
<lb/>ist, in ein ganzes Nechtssystem als Regel den Grundsatz zu we- 
<lb/>ben, daß bei zweiseitigen Verträgen, wenn sie auf Eigenthums-
<lb/>oder Gebrauchsüberlassung gerichtet sind, derjenige, welcher die
<lb/>Sache empfangen soll, nicht allein bei ihrem zufälligen Untergange
<lb/>diesen Anspruch einbüßt, sondern auch seinerseits die versprochene
<lb/>Gegenleistung noch entrichten müsse, also einen doppelten Verlust
<lb/>erleiden soll, während der andere Contrahent einen Gewinn*) **)
<lb/>macht. Dies liefe schnurstracks gegen den Grundsatz an : nemo
<lb/>cum alterius detrimento locupletior fieri debet; die Billigkeit
<lb/>würde hier höchstens auf eine Theilung der Gefahr führen, nach
<lb/>strengen Rechtsgrundsätzen (casum sentit dominus) aber den Ei-
<lb/>genthümer allein der Verlust treffen. Hinsichtlich der Billigkeit
<lb/>haben die Menschen von allen bestehenden Rechtsgrundsätzen ab-
<lb/>strahirt, ein merkwürdig richtiges und übereinstimmendes Gefühl:
</p>
            <p>

               <lb/>*) Auch aus der Wächter'schen Abhandlung km Archiv fir ckvklist,
<lb/>Praxis Bd. XV. No. 9. scheint mir so wenig, wie aus den Sell'-
<lb/>schen Argumenten (s. unten §. 43.) das Gegentheil von der Müh- 
<lb/>le nbruch'schen Ansicht zu folgen.

<lb/>Namentlich sicht man nicht ein, warum fr. 5. §. 1. 2. D. de
<lb/>resc. vend. die Annahme einer Singularität beim Kaufcontracte un- 
<lb/>möglich machen sollte (Wächter a. a. O. S. 202.), und wie das
<lb/>Wörtchen „quare" anzcigcn soll, daß Alles aus allgemeinen Princi-
<lb/>picn gefolgert sey.. Vorher war ja ausdrücklich erst gesagt, daß bei
<lb/>der „venditio" der Käufer das periculum zu tragen habe, und aus
<lb/>diesem speciell ausgestellten Vordersätze folgert (quare) Julian,
<lb/>haß actiones ex emto et vendito manebunt.

<lb/>Doch ist die Wacht er'sche Ansicht ganz kürzlich wieder ver?
<lb/>theidigt von xs^i

<lb/>ttuv TV%Yj(sUJV (r&gt;jg tuXjj^) it$ tcl cvvuXXayjxaTCi vcarff
<lb/>rs rc ccuuatvtcv v.a) ro /3j^avr7vcv hWatov, (Auch unter lateini- 
<lb/>schem Titel) Athenis. 1839. Vgl. Heidelberger Jahrbücher, 6v
<lb/>Jahrgang, neue Folge, Dezemberheft. S. 1170.


<lb/>**) Bei zweiseitigen Verträgen hält ja, wie schon oben gesagt ist, in der
<lb/>Regel jeder Contrahent den Abschluß des Vertrags für Gewinn.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0307.tif"
                n="303"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0307"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>303
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.


<lb/>ich erinnere mich noch sehr wohl, wie schwer es mir und meinen
<lb/>Bekannten wurde, uns in den Jnstitutionen-Vorlesungen an den
<lb/>Gedanken zu gewöhnen, daß z. B. wenn A von B ein Pferd
<lb/>kauft, dasselbe aber vorerst (so wenig wie das Kaufgeld) abge-
<lb/>liefert, und gleich darauf vom Blitze im Stalle des B erschlagen
<lb/>wird, A nun dennoch den Beutel ziehn und dem B den vollen
<lb/>Kaufpreis zahlen muß. Sollten nun wohl die Römer, die zu
<lb/>den Zeiten der klassischen Juristen fast ganz dem zu« Pentium und
<lb/>der Billigkeit huldigten, die z. B. dem Pächter^ wenn die Erndte
<lb/>schlechter, als zu erwarten war, ausfiel, sogleich einen verhältniß-
<lb/>mäßigen Erlaß am Pachtgelde zubilligtcn, sollten sie jenes unbil- 
<lb/>lige Princip, das sie nur beim Kaufcontracte, wer weiß durch
<lb/>welche Gründe bei diesem (vom Tausch unterschieden) höchst eigen-
<lb/>thümlichen Geschäfte bewogen? vorschreiben, bei allen Verhältnis- 
<lb/>sen, wo es möglich war, angewendet haben? Ich kann mich da- 
<lb/>von nicht überzeugen, und nehme deßhalb die entgegengesetzte, auch
<lb/>von Mühlenbruch a. a. O. und Thibaut Pand. 8. Ausg.
<lb/>§. 478. III. 3. B. gebilligte Ansicht unbedenklich an.

<lb/>§. 32.

<lb/>Unter dieser Voraussetzung übersetzte ich die oben angeführten,
<lb/>zu erklärenden Sätze so : wenn die Bedingung wegfällt, so lös't
<lb/>sich der Kaufcontract rückwärts durchaus auf : der Käufer kann
<lb/>also die etwa schon übergebene Hauptsache nicht unter dem Vor- 
<lb/>wände, er habe sic schon usucapirt, zurückbehalten (denn er befand
<lb/>sich gar nicht im UsucapionSbefitze); er kann den etwa schon ge- 
<lb/>zahlten Kaufpreis zurückfordern, wogegen dem Verkäufer mit der
<lb/>Hauptsache auch die gezogenen Früchte gebühren; kurz der Kauf- 
<lb/>contract ist, wenn die Bedingung wegfällt, ebenso nichtig, wie
<lb/>andere Geschäfte inter vivos oder mortis causa, wenn die betref- 
<lb/>fende Sache untergeht *J.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Worte pendente conditione waren hier nicht nöthwendkg :
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0308.tif"
                n="304"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0308"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>304
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen


<lb/>Die bei den Römern so höchst gebräuchliche Stipulation
<lb/>wurde bekanntlich nicht nur angewandt, um nicht klagbaren Ge- 
<lb/>schäften Klagbarkeit zu geben, sondern auch bei beliebigen, schon
<lb/>klagbaren Verträgen, um die actio ex stipulatu zu haben. Hier
<lb/>müssen wir offenbar das Wort in dieser Bedeutung, als Form,
<lb/>worin alle Rechtsgeschäfte unter den Lebenden abgeschlossen werden
<lb/>konnten, nehmen, nicht etwa in der ursprünglichen, streng einseiti- 
<lb/>gen Eigenschaft, wie z. B. Lliclmm da re spondes? Denn dies
<lb/>war doch gewiß ejtte viel seltenere Stipulation, als centum dare
<lb/>spondes? und doch müßten wir hier an solche Stipulationen
<lb/>denken, deren Gegenstand eine nicht fungible species war, weil
<lb/>nur in diesem Falle sein Untergang den Promittenten befreite.
<lb/>Paulus spräche also geradezu falsch, wenn wir nicht unter Sti- 
<lb/>pulationen Rechtsgeschäfte unter Lebenden, und zwar, wie dies die
<lb/>gewöhnlichsten sind, solche, wobei wenigstens ein Contrahent eine
<lb/>certa species verspricht, verständen. Daß legata sodann als
<lb/>Beispiel für die negotia mortis causa genannt sind, da ja von
<lb/>Erbeseinsetzungen bei Untersuchungen über den Untergang
<lb/>einer Sache gar nicht gesprochen werden kann, bedarf weiter kei- 
<lb/>ner Rechtfertigung.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Jurist setzte sie hinzu, theils weil er einmal von bedingten Ge- 
<lb/>schäften sprach, theils um den Unterschied zwischen dem strenge be- 
<lb/>handelten Kaufcontracte bei Tragung des periculum und anderen
<lb/>Obligationen, wo die Billigkeit. allein vorwaltet, zu, zeigen. Bei
<lb/>letztem ändert auch die Hinzufügung einer Bedingung pendenio con-
<lb/>ditione nichts, obgleich sie auf den Anfang des Geschäfts zurückbe- 
<lb/>zogen wird; denn auch wenn dies gleich pure abgeschlossen wäre,
<lb/>(und darin besteht ja gerade die rückwirkende Kraft der Bedingung)
<lb/>würde das ganze Obligationsverhältniß durch den Untergang der
<lb/>Sache aufgelös't.

<lb/>So interpretirt, enthält diese Stelle zugleich einen directen Be- 
<lb/>weis, daß die Strenge des römischen Rechts hinsichtlich der Tragung
<lb/>des pcricutum von Seiten des Empfängers nur beim Kaufcontracte,
<lb/>nicht auch bei andern zweiseitigen Geschäften Statt gefunden habe.
<lb/>S. das Weitere im Texte.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0309.tif"
                n="305"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0309"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.
</p>
            <p>

               <lb/>305
</p>
            <p>

               <lb/>§. 33.

<lb/>Ich bin indessen noch den Beweis schuldig, daß wir wirklich
<lb/>durch den Zusammenhang, ohne uns von den Schlußworten : si
<lb/>pendente conditione res extincta fuerit, präoccupiren zu lassen,
<lb/>zu der Annahme gebracht werden, die Entscheidung des Paulus:
<lb/>fructus medii temporis venditoris sunt, fließe aus der Voraus- 
<lb/>setzung, daß die Bedingung weggefallen sey.

<lb/>Schon oben ist gesagt, daß nichts weiter übrig bleibe, um die
<lb/>nothwendige Nichtigkeit des Kaufcontrakts zu motiviren, wenn man
<lb/>das : si res extincta fuerit nicht gelten lassen will. Allein das
<lb/>ist eine Entscheidung a posteriori; der Zusammenhang der Stelle
<lb/>führt uns aber an sich darauf.

<lb/>Sell meint, dieser sey folgender:

<lb/>1) wie ist's, wenn die Bedingung defieirt?

<lb/>2) wenn sie eintritt?

<lb/>3) wenn während ihres Obschwebens die Sache untergeht?
<lb/>gesteht aber selbst, daß diese letzte Annahme erst aus den Schluß- 
<lb/>worten des Vergleichs : sicuti legata conditionalia perimuntur,
<lb/>si res extincta fuerit, hergeleitet sey.

<lb/>Meiner Ansicht nach ist der Zusammenhang in der Stelle
<lb/>dieser.

<lb/>Zunächst wird die Tragung des periculum beiin Kanfeon-
<lb/>traete dahin bestimmt, daß der Käufer dasselbe zu tragen habe,
<lb/>wenn der Contraet perfect sey. Zur Perftction desselben gehöre,
<lb/>daß er pure geschlossen sey; durch die Hiuzufügung einer Bedin- 
<lb/>gung, sey dies bis zur Entscheidung über ihren Ausgang ungewiß.

<lb/>Nun werden die einzelnen Fälle, die bei dem bedingten Kaufe
<lb/>zweifelhaft seyn könnten, entschieden; ein jeder Fall wird durch
<lb/>quod si eingeführt, und unmittelbar nach diesen Worten
<lb/>(nämlich nach quod si) aufgestellt:

<lb/>1) Die Bedingung fällt weg r dann zeigt sich's, daß kein
<lb/>Kauf geschlossen ist.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0310.tif"
                n="306"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0310"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>306 Götting, über das Wesen

<lb/>2) Die Bedingung tritt ein : dann trägt der Käufer das
<lb/>periculum.

<lb/>3) Einer der Contrahenten stirbt : dann bleiben die Erben
<lb/>nichtsdestoweniger gebunden, weil sich's jetzt zeigt, daß der Kauf
<lb/>gleich bei dessen bedingter Eingehung pur« geschlossen ist.

<lb/>Zur Beurthellung des Kaufcontracts an und für sich sind
<lb/>weiter keine Regeln nöthig; allein, wenn zu dem bedingten Con- 
<lb/>tracte die Uebergabe der Sache hinzutritt, so könnte das Anlaß
<lb/>zu Zweifeln und Streitigkeiten geben. Paulus untersucht
<lb/>also noch

<lb/>4) den Fall, wenn die Sache während des Obschwe-
<lb/>bens der Bedingung tradirt ist. Tritt die letztere ein,
<lb/>so kann kein Zweifel entstehen, weil ja dann emtio contracia jam
<lb/>in praeteritum ist, die Uebergabe der Sache also geschehen mußte.
<lb/>Zweifelhaft könnte nur der Fall erscheinen, da die Bedingung
<lb/>weg fällt, weil diese Möglichkeit der Tradent voraussehen konnte,
<lb/>und dennoch tradirte. Diesen einzig zweifelhaften Fall
<lb/>entscheidet nun Paulus streng so, wie es die Natur der wegfal- 
<lb/>lenden Suspensivbedingung erfordert : der Kaufcontract sey dann
<lb/>einmal nichtig, und könne trotz der hinzugetretenen Tradition eben
<lb/>sowenig Folgen haben, wie ein anderes Rechtsgeschäft unter den
<lb/>Lebendigen, oder auf den Todesfall, wenn bei diesen letzter» der
<lb/>betreffende Gegenstand zu Grunde ginge.

<lb/>Hiermit schließt Paulus die Untersuchung über die verschie- 
<lb/>denen Fälle, welche beim Hinzufügcn einer Suspensivbedingung
<lb/>für den Kaufcontract zur Beurthellung zu wissen nöthig sind, und
<lb/>fügt nur noch als Nachtrag, als eine Folgerung aus der Regel
<lb/>sub Nro. 2 für den Fall des Eintritts der Bedingung durch
<lb/>einen Schluß a majori (oben hatte er ganz allgemein gesagt:
<lb/>conditione existente emtoris periculum — also auch interitus—
<lb/>est) ad minus an. Natürlich (Sane) muß der Käufer auch den
<lb/>größern oder geringern Schaden tragen, wenn die Sache nicht
<lb/>untergegangen, sondern nur verschlechtert ist, und kann in diesem
<lb/>Falle nicht etwa eine Verminderung des Kaufpreises fordern.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0311.tif"
                n="307"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0311"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.
</p>
            <p>

               <lb/>307
</p>
            <p>

               <lb/>, §. 34.

<lb/>Diese Interpretation des Fragments scheint mir ungezwun- 
<lb/>gen, und harmonirt mit jeder andern Regel der Compilation.
<lb/>Sollte sich indessen irgend ein Bedenken gegen die Interpretation
<lb/>des letzten Satzes (sano si exstat res etc.), der einzige, der
<lb/>Schwierigkeiten macht, aufdrängcn, so ist dies doch jedenfalls
<lb/>Nichts in Vergleich zu den vielen Bedenken, denen die gewöhnliche
<lb/>Meinung ausgesetzt ist. Wer könnte sie genügend aufhcllen?
<lb/>Wie konnte Paulus, der, als er ex professo ganz im Allge- 
<lb/>meinen über das periculum d. h. deteriorationis et interitus
<lb/>beim bedingten Kaufe handelt, sagen: quod si exstiterit, emto-
<lb/>ris est periculum, und drei Autoritäten für diesen allgemeinen
<lb/>Satz anführen, wenn er nur für das periculum deteriorationis,
<lb/>eine ganz ungewöhnliche und untechnische Bedeutung des Worts
<lb/>„periculum" *), wahr wäre? Wie einseitig wäre der Ausspruch:
<lb/>quasi jam contracta emtione in praeteritum, wenn das pericu- 
<lb/>lum interitus den Käufer nicht träfe, während es ihn doch getrof- 
<lb/>fen haben würde, wenn der Kauf in der That gleich pure abge- 
<lb/>schlossen wäre! Welche schlechte Schreibart wäre es, wenn der
<lb/>Käufer sud conditione das periculum interitus nicht zu tragen
<lb/>hätte, und Paulus diese wichtige, unerhörte Ausnahme über die
<lb/>Tragung des periculum beim Kaufeontraete, nachdem er vorher
<lb/>allgemein dem Käufer das periculum zutheilt, nicht einmal direct
</p>
            <p>

               <lb/>*) Fr. 27. §. 29. o. ad leg. Aquil. fr. 13. §.5. D. Iocati. Hasse, die

<lb/>culpa des röm. Rechts §. 77. Ich bin weit entfernt, an dieser
<lb/>geistreichen Abhandlung überhaupt oder in dieser Beziehung Etwas
<lb/>tadeln zu wollen. Namentlich ist es gewiß richtig, daß periculum
<lb/>kerne specielle Bedeutung hat, sondern nur durch Gegensätze (culpa,
<lb/>cuswllia) oder Beiwörter (omne) die Bedeutung des periculum ca-
<lb/>sus erhalt. Allein wenn gar nichts dabei steht, so heißt dies wohl
<lb/>ganz sicher omne pericul.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0312.tif"
                n="308"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0312"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>308
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen


<lb/>nachfügte, sondern durch Schlüsse aus dem Nebensatze
<lb/>eines Beispiels nur errachen ließe!

<lb/>Ist es überhaupt denkbar, daß diese merkwürdige Ausnahme
<lb/>einer höchst merkwürdigen Ausnahme in unsern ganzen Rechts-
<lb/>büchern nur einmal auf so versteckte Weise, und dann nie wieder
<lb/>erwähnt werde?
</p>
            <p>

               <lb/>§. 35.

<lb/>Zwar werden noch einige Stellen angeführt, worin ein Glei- 
<lb/>ches vorgeschrieben seyn soll; allein ich vermag nicht, dies darin
<lb/>zu finden. Jene Stellen sind :

<lb/>kr. 10. pr. l). de peric. et comm. rei vend. const. 5. Cod.
<lb/>eod. u. fr. 10. §. 5. D. de jure dot.

<lb/>Die erste Stelle lautet : (Ui.p, lib. 8. disputat.) Si in ven- 
<lb/>ditione conditionali hoc ipsiun convenisset, ut res periculo em-
<lb/>toris servaretur, puto pactuin valere. Sie kann also wohl aus
<lb/>der gewöhnlichen Ansicht erklärt werden, ist aber bei ihrer vagen
<lb/>Ausdrucksweise gewiß nicht geeignet, dieselbe zu begründen.

<lb/>Zunächst beabsichtigt Ulpian hier nur, den Satz zu bestäti- 
<lb/>gen, daß das einem contractus bonae fidei in continenti beige- 
<lb/>fügte pactuin gültig ftp, wie schon die Glosse, Dionys. Gotho-
<lb/>fr ed u s und Andere ad hunc loc.bemerkt haben. Sodann läßt sich
<lb/>ja auch das beispielsweise angeführte pactum auf verschiedene Art
<lb/>sehr gut erklären, z. B.

<lb/>1) Der Kauf ist noch durch eine Bedingung suspendirt;
<lb/>aber der Käufer weiß die Sache, wenn die Bedingung bald ein-
<lb/>treten sollte, nicht zu lassen : er bittet den Verkäufer, dieselbe auf
<lb/>seine, des Käufers, Gefahr, auch nach Eintritt der Bedingung
<lb/>bei sich zu behalten, so daß er z. B. wegen Diebstahls nicht ver- 
<lb/>antwortlich seyn soll, wenn er nur nicht in dolo ist.

<lb/>2) Der Verkäufer hat eine leicht verderbliche Sache; der
<lb/>Käufer möchte sie auf einen bestimmten Fall gern haben , und
<lb/>weil er nicht glaubt, daß sie bis dahin untergehen werde, der
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0313.tif"
                n="309"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0313"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 309

<lb/>Verkäufer aber diese Bedingung nicht gern annehmen will, so
<lb/>macht er mit ihm aus, wenn die Sache bis dahin un-
<lb/>tcrgehcn sollte, so wolle er ihren Werth ersetzen, auch wenn
<lb/>die Bedingung wegfallen sollte.

<lb/>3) Die dem Kaufe beigcfügte Bedingung kann eine solche
<lb/>seyn, der keine rückwirkende Kraft zukommt, die Gefahr der Zwi- 
<lb/>schenzeit also nur durch ein besonderes pactum auf den Käufer
<lb/>übertragen werden.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 36.

<lb/>Auf diese letzte Art ist auch kr. 10. §. 5. v. äs jure dot.
<lb/>zu erklären.

<lb/>Daß einer easuellen Bedingung rückwirkende Kraft zukomme,
<lb/>einer für den.Schuldner potestativcn nicht, ist ausgemacht. Wie
<lb/>verhält es sich nun in den andern Fällen, und namentlich mit
<lb/>den gemischten Bedingungen? '

<lb/>Die gewöhnliche Darstcllungsweise dieses Gegenstandes ist
<lb/>höchst verworren, und in der Anwendung unzureichend.

<lb/>Schon der gewöhnliche Lehrsatz, daß Potestativ-Bedingungen
<lb/>nicht zurückgezogen werden, ist in dieser Allgemeinheit unrichtig,
<lb/>oder wenigstens ohne alle quellenmäßige Begriindung.

<lb/>So sagt noch Thibaut in sei,»er 4ten Pand. Ansg. Thcil I.
<lb/>§. 124: „Die zufälligen und gemischten Bedingungen werden auf
<lb/>den Anfang des Geschäfts zurückgezogen" (die potestative» sind
<lb/>von dieser Wirkung also unbedingt ausgeschlossen), und

<lb/>Glück, Pand. Comment. Bd. IV. S. 497. Note 94.

<lb/>„Die Regel : conditio existens retrotraliilur ad tempus ce- 
<lb/>lebrati contractus, gilt also nur, wenn die Bedingung eine con- 
<lb/>ditio casualis oder mixta ist. Denn bei einer Potestativbedingung
<lb/>sieht man bloß auf das tempus implementi." (S. die dort Ci-
<lb/>tirten.)

<lb/>Zu allgemein, und also falsch, ist diese Regel, weil bei jedem
<lb/>Rechtsgeschäfte sowohl der einen, als der andern dabei betheiligten
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0314.tif"
                n="310"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0314"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>310 Gotting, über das Wesen

<lb/>Partei eine Potestativbedingung auferlegt werden kann *), die
<lb/>rückwirkende Kraft diesen Bedingungen aber nur dann abgesprochen
<lb/>ist, wenn sie in der Macht des künftigen Schuldners stehen
<lb/>(s. unten).

<lb/>Ebenso unrichtig ist aber die von den angeführten Schriftstel- 
<lb/>lern aufgestellte Behauptung, daß zufällige und gemischte Be- 
<lb/>dingungen zurückgezogen werden **),
</p>
            <p>

               <lb/>») 2f. M. ist freilich Glück a. a. O S. 483. Nr. VI : „Steht hin- 
<lb/>gegen die Erfüllung der Bedingung ganz in der Macht und dem
<lb/>Willen desjenigen, dessen Recht davon abhängt, so heißt
<lb/>dies eine potestative Bedingung." Nun wird allerdings in der ein- 
<lb/>zigen Stelle (const. un. §. 7. Cod. de caduc. toll.), die diesen
<lb/>Ausdruck gebraucht, die Erklärung hinzugefügt, quae ex honoratae
<lb/>personae voluntate pendeat* allein auch abgesehen von der Schwäche
<lb/>des Corp. juris im Desiniren, und dessen Principe : in Verdis simns
<lb/>faciles, so läßt sich die gegebene Definition in unserm Falle aus dem
<lb/>Zusammenhänge sehr gut rechtfertigen.

<lb/>Es ist nämlich die Rede davon, daß ein bedingtes Legat erst
<lb/>mit dem Augenblicke des Eintritts der Bedingung erworben werde,
<lb/>und, wenn der Honorirte früher sterbe, bei dem Onerirten bleibe.
<lb/>Da nun Legate, die lediglich in die Willkühr des Onerirten ge- 
<lb/>stellt sind, gar nicht gelten (fr. 43. §. 2. kr. 75. pr. v. de leg. I.),
<lb/>so mußten diese, oder konnten wenigstens ausgeschlossen werden, wenn
<lb/>es sich lediglich um die Aufsuchung des Zeitpunkts handelt, wo ein
<lb/>bedingtes Legat gültig, d. h. das Recht erworben wird. Da nun
<lb/>überdies der Begriff der Potestativbedingung, im Gegensatz zu den
<lb/>gemischten und zufälligen, der Natur der Sache nach nicht nur auf
<lb/>das Allerschärfste bestimmt ist, und sich auf den bedingten Debitor
<lb/>so gut beziehen läßt, als auf den Creditor, sondern auch die in den
<lb/>Quellen vom Creditor gebrauchten Ausdrücke : conditio potestativa
<lb/>quae ex — voluntate pendet, in ipsius est voluntate, mit dem vom
<lb/>Debitor gebrauchten quae invito eo impleri non potest durchaus
<lb/>identisch sind, indem der letzte Ausdruck dasselbe nur negativ aus- 
<lb/>drückt : so müssen wir nothwendig eine Potestativbedingung so gut
<lb/>beim Debitor, als beim Creditor annehmen.

<lb/>**) Auch Dionys. Gothofred trägt diese Ansicht vor in seiner Be- 
<lb/>merkung ad fr. 9. pr. I). qui potior; allein er gibt dafür nicht nur
<lb/>durchaus keinen Grund an, sondern das Fragment, woraus er diese
<lb/>Regel herleiren will, handelt überall nicht einmal von Bedingungen:
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0315.tif"
                n="311"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0315"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>311
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.


<lb/>Es ist zwar ein ganz scheinbarer Schluß, daß, wenn einmal
<lb/>Etwas vom Zufälle abhängt, wie eine conditio mixta, es darum
<lb/>nicht weniger zufällig wird, weil ausserdem und nachher auch noch
<lb/>der Wille einer bestimmten Person sich in irgend einer Art äußern
<lb/>muß. Dies ist indessen nur die physische Auffassung der Sache;
<lb/>juristisch stellt sie sich ganz anders dar.

<lb/>Die Grundregel des röm. Rechts, welche Art der Bedingung
<lb/>zurückgezogen werde,-und welche nicht, findet fich in kr. 9. §. 1.
<lb/>D. qui potior. (African.Iib. 8. quaest.) Amplius etiam sub con- 
<lb/>ditione creditorem tuendum putabat adversus eum, cui postea
<lb/>quicquam deberi coeperit : modo non ea conditio sit,
<lb/>qiiae invito debitore impleri non possit.

<lb/>Ob die Bedingung auch ohne den Willen des be- 
<lb/>dingt Verpflichteten vollkommen in Erfüllung gehen könne,
<lb/>ist also das einzige Criterium für die aufgeworfene Frage : und
<lb/>darnach dürfen wir nun sogleich mit Bestimmtheit aussprechen,
<lb/>daß gemischte Bedingungen, da fie vom Zufalle, und ausser- 
<lb/>dem von dem Willen einer bestimmten Person ab-
<lb/>hängen, den potestativen hinsichtlich der rückwirkenden Kraft
<lb/>durchaus gleichstehen, indem namentlich auch sie, dafcrn sie auf
<lb/>die Person des Schuldners gestellt sind, invito debitore impleri
<lb/>non possunt * *).

<lb/>Umgekehrt müssen auch potestative Bedingungen, da die Re- 
<lb/>gel der rückwirkenden Kraft ganz allgemein vorgetragen wird,
<lb/>mit der allgemeinen Ausnahme r'si invito debitore impleri
</p>
            <p>

               <lb/>der dort besprochene Mkethcontract war pure auf die nächsten Ca-
<lb/>lenden abgeschlossen.


<lb/>*) Auch V. Wening - Jngenheim sagt in seinem Lehrbuche des
<lb/>gem. Civ. R. Bd. I. Buch 2. §. 131. Nr. 2. : das für eine be- 
<lb/>dingte Forderung bestellte Pfandrecht beginne erst mit der Erfüllung
<lb/>der Bedingung, wenn diese von des Schuldners Willen ganz, oder
<lb/>wenigstens von seiner Mitwirkung (also bei gemischten Bedingun- 
<lb/>gen) abhänge.

<lb/>Zeitschrift f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. I. Bd. 3. Heft. 21
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0316.tif"
                n="312"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0316"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>312 Gotting, über das Wesen

<lb/>non,po88mü zurückgezogen werden, wenn sie auf die Person
<lb/>des künftigen Gläubigers gestellt sind.

<lb/>Soweit kann man also allgemeine Principien direct aus den
<lb/>Quellen herleiten und das geschieht denn auch jetzt ziemlich allgemein^).
<lb/>Aber wie sich darnach die Sache nach den verschiedenen Arten
<lb/>.und Beziehungen der Bedingungen, so wie nach den verschiedenen
<lb/>Rechtsgeschäften im Einzelnen gestalte, dessen scheint man sich we- 
<lb/>niger klar bewußt zu seyn, und doch ist dies für die Anwendung,
<lb/>und namentlich auch für den Verlaus der gegenwärtigen Unter- 
<lb/>suchung unumgänglich nöthig.

<lb/>Man kann nach den aufgestellten Principien die Wirkungen
<lb/>der Bedingungen hinsichtlich ihrer rückwirkenden Kraft folgender- 
<lb/>maßen schematisiren:

<lb/>I. conditio casualis

<lb/>A. bei negotiis inter vivos
</p>
            <p>

               <lb/>' *) Hopfncr's Commentar §. 740. No. 5. (scheint jedoch die gemisch- 
<lb/>ten Bedingungen von dieser-Regel auszuschließen, und wie die zu- 
<lb/>fälligen behandeln zu wollen). Mühlenbruch, Pand. LH. II. tz.
<lb/>339. Note 13. Lhibaut in der neuesten Auflage seines Handb.
<lb/>§. 92. Nr. II. 2. Valctt, Lehrbuch des Pand. R. §. 109. Nr.
<lb/>93. (der die rückwirkende Kraft aber auf libcratorische Verträge
<lb/>und Pfandrecht beschränkt). Savigny a. a. O. Bd. III. §. 120.
<lb/>Nr. 1 in f.

<lb/>**» Vorausgesetzt wird hier, daß schon em festes, genau bestimmtes
<lb/>Rechtsgeschäft eristirt, und von einem Zurückbeziehen des Eintritts
<lb/>der Bedingung auf den Anfang des Geschäfts vernünftiger Weife
<lb/>und mit Erfolg die Rede seyn kann, weil im anderen Falle die Par- 
<lb/>teien die bloße Dispositiv-Vorschrift der Gesetze über rückwir- 
<lb/>kende Kraft der Bedingungen offenbar ausschließen wollten.
<lb/>Daher steht denn dem im Conterte Gesagten das kr. 4. 0. quae
<lb/>res pignori durchaus nicht entgegen : hier will Jemand ein Dar- 
<lb/>lehn aufnehmen, und stellt für diesen Fall, daß er es wirklich auf- 
<lb/>nimmt, nicht nur einen Schuldschein aus, sondern verpfändet auch
<lb/>einige Sachen für die richtige Rückzahlung. Das Pfandrecht be- 
<lb/>ginnt hier erst mit der wirklichen Aufnahme des Darlehns. Ganz
<lb/>natürlich, weil ja das Pfand für die Obligation hastet, worin der,
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0317.tif"
                n="313"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0317"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 313

<lb/>Sie wird jedesmal retrotrahirt, da sie invito debitore ein-
<lb/>treten kann.

<lb/>6. Bei negotiis mortis eausa * *).

<lb/>1) Bei Erbeinsetzungen

<lb/>wird retrotrahirt; eine Resolutivbedingung findet aber gar
<lb/>nicht Statt.

<lb/>2) Bei Legalen**)

<lb/>fällt die rückwirkende Kraft hinsichtlich der Früchte der Zwi- 
<lb/>schenzeit regelmäßig weg ***)♦

<lb/>II. Conditio potestativa (oder mixta).

<lb/>A. Vei negotiis inter vivos.

<lb/>. 1) Auf die Person des Credüors gestellt. Hat rückwirkende
<lb/>Kraft.

<lb/>2) Auf die Person des Debitors. Hat keine rückwirkende
<lb/>Kraft. Dabei müssen aber einseitige und zweiseitige Verträge un- 
<lb/>terschieden und zwar die Natur der letztern hervorgehoben werden,
</p>
            <p>

               <lb/>in dessen Gewalt es stand, das Geld nicht anzunehmcn, Schuldner
<lb/>war, also von rückwirkender Kraft, quia invito debitore conditio
<lb/>(die Annahme des Darlehns) impleri non poterat, keine Rede scyn
<lb/>kann. Wie wäre es aber, wenn sich Jemand unter einer Bedin- 
<lb/>gung verpflichtete, ein Darlchn zu geben? Hier ist eine rück- 
<lb/>wirkende Kraft vernünftiger Weise gar nicht denkbar, schon weil
<lb/>wegen der verschiedenartigen möglichen Anwendung des Darlehns
<lb/>der Maaßstab für die Interesse-Rechnung gänzlich fehlte und die
<lb/>Parteien also jedesmal die conditio zugleich als dies aufgefaßt
<lb/>oder andere rechtliche Folgen verabredet haben werden.


<lb/>*) Die negotia mortis causa sind nur der Uebersichtlichkeit wegen beige- 
<lb/>fügt, da es sich für unfern Zweck nur um die negotia inter vivos
<lb/>handelt. '


<lb/>**) Für donationes mortis causa läßt sich ihrer verschiedenen Formen
<lb/>und Modalitäten wegen keine allgemeine Regel geben; bei den übri- 
<lb/>gen und eigenthümlichen mortis causa capionibus kann aber rückwir- 
<lb/>kende Kraft schon allgemeinen Rechtsprincipien nach nicht eintreten.


<lb/>***) Keineswegs aber auch hinsichtlich widersprechender, vom Onerirten
<lb/>vorgenommener Dispositionen über die Sache. S. oben §§. 23.24.


<lb/>21 *
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0318.tif"
                n="314"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>314 Gotting, über das Wesen

<lb/>vermöge deren seder Contrahent dabei zugleich als Creditor und
<lb/>als Debitor erscheint, solglich jede in dem Willen des eine.«
<lb/>oder andern Contrahente» stehende, und also jede Potesta- 
<lb/>tivbedingung im weitesten Sinne des Worts, die rückwirkende
<lb/>Kraft schlechthin ausschließt. Von selbst versteht es sich übrigens,
<lb/>daß hier nur die sogenannten Obligation« bilaterales .aequales
<lb/>gemeint sind.

<lb/>B. Bei negotiis mortis causa.

<lb/>Hier stellt sich die Sache ganz so, wie in den Fällen sub A.
<lb/>1 und 2; nur daß, wie wir oben sahen, die Früchte der Zwi- 
<lb/>schenzeit dem Onerirten bleiben.

<lb/>Daß übrigens bei gemischten Bedingungen der darin liegende
<lb/>zufällige Bestandtheil hinsichtlich der Wirkung fast gar nicht be- 
<lb/>rücksichtigt wird, sondern der potestative Alles entscheidet, zeigt sich
<lb/>als eine durchgreifende Ansicht des röm. Rechts. Sie tritt am
<lb/>Deutlichsten hervor in der Bestimmung, daß bei letztwilligen Ver- 
<lb/>fügungen, denen eine gemischte Bedingung beigefügt ist, lediglich
<lb/>darauf gesehen wird, ob der, dem die Erfüllung auferlegt ist, sei-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Deßhalb hat denn auch weder Zimmern im Archiv für civil. Prax.
<lb/>Bd. V. S. 251., noch der von ihm bekämpfte Thibaut in seinen
<lb/>civilist. Abh. S. 362—367. Recht, sofern dieser bei einem geschlos- 
<lb/>senen Kaufe der resolutiven Potestativbedingung : nisi displicuisset,
<lb/>nur dann rückwirkende Kraft abspricht, wenn sie auf den Verkäufer
<lb/>und Rückerwerber, jener, wenn sie auf den Käufer und Rückverkäu- 
<lb/>fer gestellt ist. — Zwar hat Zimmern »und nach ihm auch Thi- 
<lb/>baut in seinen Pand. 8- 82. Note d.) die Worte des Gesetzes
<lb/>(nisi enitori displicuisset) für sich; allein unsere Pandektenfragmente
<lb/>geben bekanntlich mehr Beispiele, als Principien, und aus dem hier
<lb/>gegebenen Beispiele ein argumentum » contrario folgern zu wollen,
<lb/>hat auch nicht bas Geringste für sich. Dagegen leuchtet es nicht
<lb/>nur klar ein, daß dem Beispiele mit rückwirkender Kraft „si
<lb/>melior conditio fuerit allata“ (also einer reinen Casualbedingung)
<lb/>das Beispiel einer Potestativbedingung ohne rückwirkende Kraft ent- 
<lb/>gegengesetzt werden sollte, sondern es lag auch weit näher, den
<lb/>Käufer zu nennen, weil von jenem überhaupt allein gesprochen wirb.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0319.tif"
                n="315"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0319"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>✓
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 315

<lb/>tierfeite dieselbe anbietet, ohne irgend Rücksicht darauf zu nehmen,
<lb/>ob die Anbietung der Erfüllung durch den Theil der Bedingung,
<lb/>der vom Zufalle*) abhängt, unnütz, d. h. die wirkliche Erfüllung
<lb/>unmöglich gemacht wird, oder nicht.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 37.
</p>
            <p>

               <lb/>Der eben aufgestellten Ansicht entgegen ist Savigny a. a.
<lb/>O. §. 119. Note k., indem er eine solche Bedingung nur pro
<lb/>impleta hält, wenn deren Erfüllung durch den Willen einer
<lb/>bestimmten Person, nicht durch zufällige Umstände verhin- 
<lb/>dert wird; und eine Ausdehnung auf diesen letztem Fall nur als
<lb/>singuläre Begünstigung beim legatum libertatis annimmt. Er
<lb/>stützt sich dafür auf fr. 31. 94. pr. v. de cond., fr. 23. 8- 2.
<lb/>ad leg-. Aquil. const., tri welchen Stellen gesagt wird : „wenn
<lb/>der, in dessen Person die Bedingung erfüllt werden soll, seine
<lb/>Mitwirkung (die Annahme) verweigert, so soll jene für erfüllt
<lb/>gehalten werden; wenn er aber vor Erfüllung der Bedingung
<lb/>stirbt, so ist diese datnit weggefallen (d. h. desieirt)."

<lb/>Damit ist die Savigny'sche Ansicht also sehr wohl verein- 
<lb/>bar; es fragt sich nur-, ob sie durch jene Stellen mit Nothwen-
<lb/>digkeit herbeigeführt wird, und die größte Harmonie in unser Ge- 
<lb/>setzbuch bringt. Aber einen unauflöslichen Widerspruch böte dann
<lb/>zunächst der Ausspruch des Pomponius im fr. 54. §. 2. D.
<lb/>de leg. L (lib. 8. ad 8abin.) dar, wo es heißt :

<lb/>8ed etsi servi mors impedisset manumissionem, cum tibi
<lb/>legatum esset, si eum manumisisses : nihilominus debetur tibi
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ueber dm Begriff des Zufälligen vgl. Mühlenbruch Pand. Bd, I.
<lb/>$. 106. Note 4., wo dieser Begriff wenigstens in coiienein ohne
<lb/>Zweifel richtig festgestellt ist, und dessen Fortsetzung d. Glück'schrn
<lb/>Pand. Comm. Bd. XLI. S. 212. Sell, unmögliche Beding.

<lb/>S. 140.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0320.tif"
                n="316"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>316
</p>
            <p>

               <lb/>Götting, über das Wesen


<lb/>legatum, quia per te non stetit quominus perveniat
<lb/>ad libertatem : wo also die allgemeine Regel, die ich am
<lb/>Schlüsse des vorigen §. aufgestellt habe, ohne irgend eine Ein- 
<lb/>schränkung ausgesprochen wird.

<lb/>Savignp rechtfertigt seine entgegengesetzte Ansscht durch drei
<lb/>Gründe, indem er sagt:

<lb/>1) „Diese einzelne Stelle könne nicht zweifelhaft machen,

<lb/>was in so vielen andern anerkannt ftp;" allein die Stelle ist nun
<lb/>einmal in die Compilation ausgenommen, und kann also nicht
<lb/>lediglich als nichtdasepend'betrachtet werden, um so weniger, da
<lb/>sie unsere Frage nicht etwa beiläufig berührt, sondern ex professo
<lb/>behandelt, und die Entscheidung auf ein allgemeines Princip zn-
<lb/>rückführt, das wir auch in andern Stellen bei dieser Gelegenheit
<lb/>oft wiederfinden. ,

<lb/>2) „Dann wäre fa die Ausdehnung beim legatum libertatis
<lb/>keine singuläre Begünstigung der Freiheit, und es bestände nicht
<lb/>in dieser Beziehung der Gegensatz zwischen Legat und Freilassung,
<lb/>der doch von mehrern alten Juristen so scharf und bestimmt her- 
<lb/>vorgehoben werde".

<lb/>Mit der Beleuchtung dieses Grundes wird sich dieser ganze
<lb/>§. beschäftigen.

<lb/>3) „Man könne den Widerspruch durch Emendation eines
<lb/>einzigen Buchstaben heben, wenn man statt mors „mora“ lese,
<lb/>wo denn die Stelle den Satz enthielte, daß das Hinderniß im
<lb/>Willen der bestimmten Person liegen müsse."

<lb/>Diese Emendation, so glücklich sie auch ist, würde doch ohne
<lb/>die Autorität irgend einer Handschrift eben so willkührlich ftyn,
<lb/>und man darf sie daher nicht gelten lassen, oder doch höchstens in
<lb/>dem Falle, wenn sich die Schwierigkeit durchaus nicht anders
<lb/>heben ließe, dadurch aber alle Schwierigkeiten glücklich gelöst
<lb/>wären.

<lb/>Ich kann das Vorhandcnftpn weder des einen noch des an- 
<lb/>dern Requisits zugeben. Der. zweite Grund Savignp's „daß
<lb/>dann ja seine, als singulärer Rechtssatz ausgestellte Regel keine
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0321.tif"
                n="317"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0321"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 317

<lb/>singuläre Begünstigung der Freiheit wäre," enthält eine pelitio
<lb/>principii, denn obgleich in Beziehung auf unsere Frage ein Ge- 
<lb/>gensatz zwischen Legat und Freilassung offenbar Statt fand, so
<lb/>fragt es sich doch, worin derselbe bestehe, um wie viel man
<lb/>beiin legatum libertatis weiter ging, als bei jedem andern, und
<lb/>wie weit man also hier schon ging. Die Savigny'sche Abgren- 
<lb/>zung ermangelt des Beweises, wenigstens ist es ihm nicht gelun- 
<lb/>gen, das vorhin angeführte Fragment zu beseitigen.

<lb/>Gehen wir aber von diesem Fragmente aus, so wird uns
<lb/>das einzige Criterium angewiesen : num per cum stet, cui con-
<lb/>ditio est imposita quominus impleatur. Und in der That! es
<lb/>ist natürlicher, den guten Willen dessen , dem die Erfüllung der
<lb/>Bedingung auferlegt ist, zu berücksichtigen, und die Erfüllung jedes
<lb/>Mal zu fingiren, wenn irgend ein Zufall diesen guten Willen
<lb/>neutralisirt, als diese Fiction von dent ganz willkührlichen Unter- 
<lb/>schiede * **)) abhängig zu machen, ob die Nichterfüllung von dem
<lb/>widerstrebenden Willen eines Dritten, oder von einem andern
<lb/>Zufalle herbeigeführt wird. Jenes Criterium wird auch in andern
<lb/>Stellen auf das Entschiedenste anerkannt:

<lb/>kr. 23. in f. D. de cond. inst. ([Marcellus 1. 12. Digest.)

<lb/>. , . plerumque enim haec conditio : si uxorem duxerit, si
<lb/>dederit, si fecerit, ita accipi oportet, quod per eum non
<lb/>quominus ducat, det, aut faciat, fr. 13. D. de annuis
<lb/>leg. (Scaevola lib. 4. responsor.) . . . Quaero, cum Lucius
<lb/>Titius aliquo tempore Maevii negotia gesserit, et per eum
<lb/>non stet quominus gerat, ... an fideicommissum prae-,
<lb/>stari non debeat? Respondi, si non propter fraudem-remotus
</p>
            <p>

               <lb/>*) Auch von Scll, unmögl. Bcd. S. 70. 170—172. 218. Nr. 3. S.
<lb/>224—234 vertheidigt; dagegen verworfen von Mühlenbruch,
<lb/>Fortsetz, des Glück'schcn Pand. &lt;§omm. Bd. XLI. S. 216.


<lb/>**) Denn auch der Wille eines Dritten ist Zufall, s. die Schlußworte
<lb/>des vorigen §. ~
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0322.tif"
                n="318"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0322"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>318
</p>
            <p>

               <lb/>Götting, über das Wesen


<lb/>esset. . . legatum percepturum, kr. 5. §- 6. v. quando dies
<lb/>legator. cedit. (Ulpian. üb; 20. a'd Sabinum) :

<lb/>Item si qua conditio sit, quae per legatarium non
<lb/>stat quominus impleatur, dies legati cedit, quoniam pro
<lb/>impleta habetur * *).

<lb/>Fr. 20.§.3.D. de statulib. (Paulus lib. 16. ad Plautium}
<lb/>Is cui servus pecuniam dare jussus est, ut liber esset, decessit.
<lb/>Sabinus, si decem habuisset parata, liberum fore, quia non
<lb/>staret per eum quominus daret.

<lb/>Fr. 30. §. 5. D. de leg. III. (Labeo lib. 2. posterior, a Ja-
<lb/>voleno epitomator.}

<lb/>Uxori meae, dum cum filio meo Capuae erit, heres meus
<lb/>ducenta dato . . . Sin autem per mulierem mora non
<lb/>est, quominus cum filio habitet, legata ei deberi.

<lb/>Fr. 8. §. 7. D. de cond. inst. (Ulp. 1. 50. ad Edictum)
<lb/>Mortuo vel manumisso Sticho vivo testatore, qui ita institutus
<lb/>est, si jurasset, si Stichum manumissurum, non videbitur defec- 
<lb/>tus conditione.

<lb/>Das fr. 20. §. 3. D. de statulib. ist diejenige Gesetzesstelle,
<lb/>worauf Savignp hauptsächlich seine Lehre stützt; allein wenn wir
<lb/>sie recht genau durchlesen, so möchte gerade sie jene Lehre rnodifi-
<lb/>ciren.
</p>
            <p>

               <lb/>i "


<lb/>*) Der Schluß dieser Stelle widerlegt die Ansicht, daß es darauf an- 
<lb/>komme, ob der Wille des bestimmten Dritten, oder ein anderer
<lb/>Zufall die Erfüllung verhindere? auf das Allerbestimmteste, und
<lb/>hebt die Schuldlosigkeit dessen, dem die Bedingung aufgelegt ist, als
<lb/>das einzig Entscheidende recht deutlich hervor. Es heißt dort
<lb/>nämlich: Sed si ita mihi legatum sit: si Sejam uxorem duxero, nec ea
<lb/>velit nubere dicendum erit, diem legati cedere, quod per me
<lb/>non stat, quominus impleatur conditio. — Hätten die Gegner
<lb/>Recht, so müßte es ja heißen : quia recusatione Sejae matrimonium
<lb/>impeditum est, oder quia contraria alterius voluntate conditio defi- 
<lb/>cit, pro impleta habetur. Allein Alles wird hier darauf gestellt :
<lb/>„weil dieser Fall offenbar unter diejenigen gehört, wo den Hono--
<lb/>rirten kein Vorwurf trifft."
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0323.tif"
                n="319"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0323"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>319
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.


<lb/>Sie stellt also zuerst ebenfalls das allgemeine Princip auf,

<lb/>daß die Bedingung für erfüllt zu halten sey, wenn der damit

<lb/>Beschwerte das Seinige gethan hat, wenn gleich ein Zufall die
<lb/>wirkliche Erfüllung vereitelt, dann geht sie zu einer singulären
<lb/>Ausdehnung dieser Regel: Julianus autem ait, favor liberta- 
<lb/>tis constitutojure hunc ad libertatem perventurum, etiam
<lb/>si postea habere coeperit decem.

<lb/>Man bemerke also wohl, welches die Gründe der verschiede- 
<lb/>nen Entscheidungen sind : dort gilt die Bedingung für erfüllt,

<lb/>wenn der Beschwerte das Geld zur Hingabe bereit hält, der
<lb/>Andere aber vor der Annahme stirbt, quia non staret per eum
<lb/>quominus daret; der Grund ist also ein Princip, und der Aus- 
<lb/>spruch eine generelle Lehre für alle Fälle, die unter dies Princip
<lb/>passen; hier soll der Sklav seine Freiheit empfangen, auch wenn
<lb/>er das Geld nicht hatte, als der Andere starb,, folglich selbst nicht
<lb/>das Geringste zur Erfüllung thun konnte, wenn er aber nur irgend
<lb/>ein Mal in Besitz dieses Geldes kommt. Aber wie lautet hier
<lb/>der Grund? quia favore libertatis ita constitutum est! also ein
<lb/>ganz singuläres Gesetz für einen einzelnen Fall aus einem bcson-
<lb/>dern Grunde, der sogleich unten erörtert werden wird. Schließ- 
<lb/>lich macht denn Paulus die ganz folgerichtige Anwendung: Adeo
<lb/>autem constituto potius jure quam ex testamento ad libertatem
<lb/>pervenit, ut si eidem et legatum sit, mortuo eo, cui dare jussus
<lb/>sit, ad libertatem quidem perveniet, non autem et legatum ha- 
<lb/>biturus est : idque et Julianus putat, ut in hoc caeteris lega- 
<lb/>tariis similis sit, wobei er aber offenbar den letztem Fall im
<lb/>Auge hat, wo der Sklav erst nach dem Tode des Dritten das
<lb/>Geld erwarb, well er den nur beim zweiten Falle zur Anwen- 
<lb/>dung kommenden Grund, das jus constitutum, erläutern will.
<lb/>Dies ist denn auch die diversa causa der legatarii, die Hermo- 
<lb/>geni an Us in fr. 94. V. de cond. anbeutet ~:y], daß es nämlich
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dies aus Hbrhogenunus t&gt;I&gt;. 1. jur. cpitomar. genommene Frag-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0324.tif"
                n="320"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0324"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>320 - Gotting, über das Wesen

<lb/>bei ihnen nicht genügt, das Geld zu haben, am wenigsten nach
<lb/>dem Tode des bestimmten Dritten, sondern daß noch etwas
</p>
            <p>

               <lb/>ment lautet so : Cum ita datur libertas, si Titio, qui non est heres,
<lb/>decem dederit, certa persona d emonstratur ac propterea in perso- 
<lb/>nam ejus tantum conditio impleri potest : sane, si cum cesserit dies
<lb/>pecuniam conditioni comprehensam statuliber habuerit, jure consti- 
<lb/>tuto, nulli dando, consequitur libertatem. Diversa causa est lega- 
<lb/>tarii, in cujus persona placuit conditionem deficere, si antequam
<lb/>dederit legatarius pecuniam, Titius moriatur. Eine eigene Schwie- 
<lb/>rigkeit macht dabei der Ausdruck : „cum cesserit dies.“ Die Glosse
<lb/>bemerkt dazu : „sc. libertatis, quod est ab adita hereditate“ licet
<lb/>in caeteris a die mortis ut Cod. de cad. toll. K. in novissimo/ Al- 
<lb/>lein man braucht nur einen §. weiter zu lesen, um sich zu überzeu- 
<lb/>gen, daß weder der eine noch der andere Moment gemeint seyn
<lb/>kann, da bei bedingten Legaten erst im Augenblicke der Erfüllung
<lb/>der Bedingung gesagt wird: dies cedit, in unftrmGesetze aber offen- 
<lb/>bar ein früherer Zeitpunkt gemeint ist, da nach demselben eben die
<lb/>Möglichkeit und Bereitwilligkeit, die Bedingung zu erfüllen, beur-
<lb/>theilt werden soll, und vielmehr die Nichterfüllung vorausgesetzt
<lb/>wird. Auch kommt ja in der That Nichts darauf an, ob zur Zeit
<lb/>des Todes des Erblassers oder des Erbschastsantrittes der bedingt
<lb/>Freigelassene das Geld hatte, sondern es genügte nach der allgemei- 
<lb/>nen Regel, wenn er es nur bis zum Tode desTllius erwarb und
<lb/>anhot, nach der besonderen Begünstigung des legatum libertatis aber
<lb/>sogar, wenn er es nur irgend einmal, selbst nach des Titius Tode
<lb/>erwarb; und daß Hermog. diesen Fall im Auge hatte, beweis't der
<lb/>Grund, worin er diese Begünstigung des Freiheitslegats setzt, näm- 
<lb/>lich in das „jus constitutum“, wovon auch das im Texte erklärte
<lb/>kr. 20. §. 3. D. de statulib. spricht. Wie konnte er dabei etwas
<lb/>auf den Zeitpunkt, den die Glosse supponirt, bauen! Hier scheint
<lb/>also in der That nichts Anderes übrig zu bleiben, als zu emendiren,
<lb/>und wir brauchen nur einen einzigen Buchstaben auszumerzen, um
<lb/>einen befriedigenden Sinn zu erhalten. Liest man nämlich statt
<lb/>cum dies cesserit : „cum die cesserit“ (so viel als Vita cedere,
<lb/>diem obire), so geht dies auf die certa persona demonstrata in quam
<lb/>conditio impleri debet, und diesen Sinn muß man im Vordersätze
<lb/>haben, weil sonst die Bestimmung jure constituto nulli dando liber- 
<lb/>tatem consequitur falsch wäre. Mühlenbruch, Fortsetzung re.
<lb/>Bd. XLI. S. 224. Note 87. Wie der Buchstabe „s“ (dies) in
<lb/>den Text kam, ist bei der Häufigkeit der Redensart „dies cedit“.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0325.tif"
                n="321"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0325"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 321

<lb/>Weiteres, und zwar vor dem Tode jenes hinzutreten muß. Was
<lb/>dieses Weitere sey, um von dem Legatare sagen zu können, was
<lb/>die obigen Stelleil zur Fiktion der Erfüllung der Bedingung er- 
<lb/>fordern , per eum non stat quominus conditio impicatur, kann
<lb/>nicht zweifelhaft seyn : es ist Anbietung*) zur rechten Zeit, d. h.
<lb/>vor dem Tode des bestimmten Dritten, wie dies schon die Glosse
<lb/>ad fr. 20. §. 3. D. de statulib. bemerkt, die die Worte : „quia
<lb/>non staret per eum quominus daret44 ganz einfach und richtig
<lb/>erklärt durch : quia offerebat.44

<lb/>Ganz in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen über mora
<lb/>(und von den Gesetzen selbst damit in Verbindung gebracht :
<lb/>wer anbietet, ist nicht in mora; warum sollte es nicht in unserm
<lb/>Falle schaden, wenn die Annahme durch den Tod des Andern
<lb/>unterbleibt, während, wenn sie durch dessen erklärten Willen un- 
<lb/>terbleibt, dem Anbietendcn kein Nachtheil erwachsen soll!

<lb/>Daß in unseren Gesetzcsstellen immer von Geben und Thun,
<lb/>nicht von Anbieten die Rede ist, erklärt sich sehr einfach daraus,
<lb/>daß jenes mit diesetn fast immer gleichzeitig und also gleichbedeu- 
<lb/>tend seyn wird; denn Derjenige, dem Jemand conditionis implen- 
<lb/>dae causa 100 fl. geben soll, wird sich schwerlich lange Bedenk- 
<lb/>zeit ausbitten, sondern jene entweder sofort annehmen, oder aus-
<lb/>schlagen. Dennoch lassen sich Fälle denken, wo die Anbietung
<lb/>rechtzeitig geschehen, die Annahme aber durch den Tod des An- 
<lb/>dern vereitelt ist, z. B. wenn der Bote (oder Brief) schon abge-
</p>
            <p>

               <lb/>uud der Schwierigkeit der Interpretation sehr leicht begreiflich. —
<lb/>Oder sollte das c«m dies cesserit wirklich den Eintritt des Legats
<lb/>durch Erfüllung der Bedingung, also durch Anbietung, bezeichnen,
<lb/>wobei denn nur hinzugefügt wird, daß die Anbietung auch ernstlich
<lb/>gemeint und zu realisiren seyn müsse (si pecuniam. . . habuerit)
<lb/>und das .,n u11i daudo" durch das Ausschlagen der offerirten Geld- 
<lb/>summe von Seiten des creditor zu erklären seyn würde?!

<lb/>*) Mühlen bruch, Fortsetz. XLL S. 222. Nr. 82.

<lb/>**) S. oben kr. 30. §. 5. D, de leg, III. cit.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0326.tif"
                n="322"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0326"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>322
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen

<lb/>schickt, aber noch nicht vorgclassen (oder eröffnet) war, oder
<lb/>wenn der Andere wirklich noch unentschlossen ist, wie dies oft bei
<lb/>der Bedingung einer einzugehenden Ehe der- Fall seyn wird, da
<lb/>hier selbst der Brautstand, also der erklärte, beiderseitige, überein- 
<lb/>stimmende Wille die Erfüllung der Bedingung noch - nicht invol-
<lb/>virt, letztere vielmehr durch den Tod des Einen oder Andern sehr
<lb/>leicht vereitelt werden kann. Sollte man hier wohl nach dem
<lb/>Willen des Erblassers, der doch stets als Hauptrichtschnur dienen
<lb/>soll *), handeln, wenn man nun Bedingung und Legat für de-
<lb/>ficirt erklären wollte? Worin unterscheidet sich aber hiervon
<lb/>juristisch der Fall, wenn Titius der Seja die Ehe anbiettt und diese
<lb/>nun, während sie Erkundigungen über jenen einzieht, stirbt, da
<lb/>doch die Bedingung für erfüllt angenommen wird, wenn sie die
<lb/>Ehe ohne Weiteres abgelehnt hätte? Daß hier die Erfüllung
<lb/>immer fingirt wird, während im andern Falle die Gesetze sagen
<lb/>„wenn der Dritte sterbe, ehe gegeben sep, so falle die Bedingung
<lb/>weg", erklärt sich daraus, daß dort (bei der Bedingung einer
<lb/>einzugehenden, aber vom andern Theile verweigerten Ehe) Anbie- 
<lb/>tung immer vorangegangen styn wird, auch der erklärte Wille
<lb/>jenes Dritten, die Bedingung (Schuld) zu erlassen, den Gravir-
<lb/>ten jedenfalls und absolut befreit, er mag schon angeboren haben,
<lb/>oder nicht; umgekehrt wird im letztem Falle fast niemals vor
<lb/>dem Tode angeboren seyn, wenn nach dem Tode noch nicht ge- 
<lb/>zahlt ist.

<lb/>Denn das versteht sich von selbst, daß noch vor dem Tode
<lb/>des Dritten angeboren werden mußte, weil nachher, da dann die
<lb/>Bedingung auch ohne reelle Erfüllung (nulli dando in kr. 94. D.
<lb/>de cond.) als erfüllt fingirt werden soll, -Jeder seinen guten Wil- 
<lb/>len betheuertt würde, der vielleicht nie sich zu einer reellen Erfül- 
<lb/>lung verstanden hätte. Nur in dem einen Falle, wenn es sich
<lb/>um die Freiheit handelt, darf man einer solchen Betheuerung un-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Fr, 101. pr. D. de cond.
</p>
            <p>

               <lb/>k
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0327.tif"
                n="323"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0327"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 1 323

<lb/>bedenklich trauen, weil nach der Freiheit, als nach dem höchsten
<lb/>Gute , Jeder um jeden Preis trachten wird, und also nicht der
<lb/>geringste Verdacht aufsteigt, wenn ein Sklav für seine Freiheit
<lb/>Jemanden Geld geben soll, solches aber erst nach dem Tode des- 
<lb/>selben erwirbt, und nun versichert, er würde gern die Bedingung
<lb/>erfüllen, wenn es nur möglich, d. h. wenn jener nur noch am
<lb/>Leben wäre. *

<lb/>Die hier eintrctende Begünstigung des Freiheitslegats ist also
<lb/>nicht allein aus einem blinden favor libertatis zu erklären, son- 
<lb/>dern beruht auf einem sehr guten logischen Grunde.

<lb/>Weil hingegen die unterlassene Anbietung beim Leben jenes
<lb/>Dritten die spätere Versicherting, man wolle gern erfüllen, wenn
<lb/>jener nur noch lebe, im höchsten Grade verdächtigen muß, wenn
<lb/>cs sich nicht gerade um das höchste Gut, die Freiheit handelt, so
<lb/>wird bei allen andern Verhältnissen, wegen propria culpa, als
<lb/>Regel die Vereitelung der Bedingung angenommen, und nur ganz
<lb/>besondere Restitutionsgründc können daran Etwas ändern, z. B.
<lb/>wenn der Verpflichtete die Summe einpackt, und sich anschickt,
<lb/>dieselbe des andern Tages dem Andern zu überinachen, über Nacht
<lb/>aber krank wird, und der Andere nun vor seiner Genesung stirbt;
<lb/>so wie umgekehrt,, auch bei Freiheitsvermächtniß jene besondere
<lb/>Vergünstigung wegen propia culpa wegsallen wird, wenn der
<lb/>Sklav die Geldsumme schon früher hatte, sie aber nicht zu seiner
<lb/>Freiheit benutzte, und später, aber nach dem Tode jenes Dritten,
<lb/>das Geld noch einmal erwirbt, und sich auf jenes ,g'us constit.“
<lb/>beruft. Endlich mag ein argriment. ab absurclo noch die Sache
<lb/>deutlich machen. Wollte man die fingirte Erfüllung nur gelten
<lb/>lassen, wenn des Andern Wille nicht auch, trotz der größten Be- 
<lb/>reitwilligkeit des Verpflichteten, wenn des Erstem Tod die wirkliche
<lb/>Erfüllung verhinderte, so wäre der letzte ganz schutzlos der Chi-
<lb/>cane jenes Dritten preisgegeben, da dieser nur bis an seinen Tod
<lb/>zu deliberiren brauchte, um dem bedingt Honorirten ganz sicher das
<lb/>Vermächtniß zu entreißen. Ein Präjudiz wäre jenem nämlich
<lb/>ausser allein ObligationSverhältnisse nicht zu stellen, und man
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0328.tif"
                n="324"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0328"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>324
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen


<lb/>müßte doch wohl zu unserer Fiktion seine Zuflucht nehmen in der
<lb/>Ausdehnung, die nach der hier entwickelten Ansicht schon in den
<lb/>Gesetzen liegt *).
</p>
            <p>

               <lb/>8. 38. '

<lb/>Halten wir nun an den gefundenen Resultaten fest, daß nur
<lb/>die Bedingung retrotrahirt wird, welche auch ohne den Willen
<lb/>des bedingt Verpflichteten (also bei zweiseitigen Verträgen irgend
<lb/>eines der Contrahenten) in Erfüllung gehen kann, so steht das
<lb/>(oben 8- 36.) diese Abschweifung veranlassende kr. 10. §. 5. v.
<lb/>de jure dot., das allerdings auf den ersten Blick ganz im Allge-
<lb/>meinen einen bedingten Kauf, wenn das Object untergeht, ipso
<lb/>jure erlöschen zu lassen scheint, der hier vcrtheidigten entgegenge- 
<lb/>setzten Ansicht nicht entgegen.

<lb/>Das aus dem 34sten Buche des Commentars Ulpian's
<lb/>zum Sabinus entlehnte Fragment lautet so: (§.4. 8i ante matri- 
<lb/>monium aestimatae res dotales sunt, haec aestimatio quasi sub
<lb/>conditione est: namque hanc habet conditionem, si matrimonium
<lb/>fuerit secutum : secutis igitur nuptiis, aestimatio rerum perfici- 
<lb/>tur, et fit vera venditio.) 8- 5. Inde quaeri potest, si ante
<lb/>nuptias mancipia aestimata deperierint, an mulieris damnum
<lb/>sit? Et hoc consequens est dicere, nam cum sit conditionalis
<lb/>venditio, pendente autem conditione mors contingens extinguat
<lb/>venditionem, consequens est dicere, mulieri periisse : quia non- 
<lb/>dum erat impleta venditio : quia aestimatio venditio est.
</p>
            <p>

               <lb/>Vgl. übrigens Mühlenbruch's Fortsetz. des Glück'schen Pand.
<lb/>Comm. Bd. XU. S. 239 ff. besonders 244.

<lb/>Ucbrigcns darf nicht unbemerkt bleiben, daß, auch wenn diese
<lb/>Theorie irrig wäre, die allerdings eine treffliche Analogie für die
<lb/>Untersuchung des §. 36. darbictct, das dort gefundene Resultat da- 
<lb/>rum nicht weniger feststände, weil es aus den Quellen unmittel- 
<lb/>bar hergcleitet ist.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0329.tif"
                n="325"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0329"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 325

<lb/>Hier wird cs freilich mit dürren Worten gesagt, bei einem
<lb/>Kaufe unter der Suspensivbedingung si nuptiae secutae fuerint,“
<lb/>trage das periculum bis zum Eintritte der Bedingung der Vcr-
<lb/>käufer und der ganze Kaufcontract erlösche, wenn das Objekt
<lb/>ante conditionem existentem untcrgehe. Allein diese Entscheidung
<lb/>ist auch nach dem eben aufgestellten Wesen der Bedingung in
<lb/>Verbindung mit den Grundsätzen über deren Zurückbeziehung, na- 
<lb/>mentlich daß auf die Person des Schuldners gestellte Potestativ-
<lb/>und gemischte Bedingungen keine rückwirkende Kraft haben, und
<lb/>daß bei zweiseitigen Verträgen jeder Contrahent zugleich als Gläu- 
<lb/>biger und als Schuldner erscheint, durchaus konsequent und
<lb/>nothwendig; denn bei solchen Bedingungen (ohne rückwirkende
<lb/>Kraft) wird der Kaufcontract cemlitione existente allererst ge- 
<lb/>schlossen , und kann nicht mehr geschlossen werden *) (das
<lb/>ganze bedingte Geschäft erlischt), wenn die Sache, die das Objekt
<lb/>bilden sollte, nicht mehr cristirt, und folglich ist diese dem Ver- 
<lb/>käufer und nicht dem Kätifer sub conditione untergegangen.

<lb/>Die Bedingung „si nuptiae secutae fuerint“ ist für jeden
<lb/>der beiden künftigen Ehegatten wohl das unzweifelhafteste Beispiel
<lb/>einer gemischten Bedingung, da zur Eingehung der Ehe der bei- 
<lb/>derseitige Wille zweier Personen erforderlich ist.

<lb/>Da nun Alles, was zur Bestellung einer dos geschieht, die
<lb/>stillschweigende Bedingung si nuptiae secutae fuerint in sich trägt,
<lb/>und ihr keine rückwirkende Kraft zukommt, so muß ganz dasselbe
<lb/>natürlich auch von dem hier in Frage stehenden Kaufcontracte
<lb/>gelten, weil er lediglich auf der dos beruht, und nur durch die
<lb/>hinzugetretcne aestimatio die Umwandlung in eincit Kaufcontract
<lb/>erlitten hat.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Fr. 1. 7. v. de hered. vend. fr. 15. pr. fr. 57. pr. D. de contrah.
<lb/>emt.
</p>
            <p>

               <lb/>*
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0330.tif"
                n="326"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0330"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>326 Gotting, über das Wesen


<lb/>§. 39.

<lb/>Das letzte Gesetz, welches noch das Gegentheil der hier ver- 
<lb/>teidigten Ansicht enthalten soll, ist const. 5. Cod. de peric. re!
<lb/>vend. (lmpp. Dioclet. et Maxim. A. A. Leontino) Cum spe- 
<lb/>ciem venditam per violentiam ignis absumtam dicas : si vendi- 
<lb/>tionem nulla conditio suspenderat, amissae rei periculum te
<lb/>non obstringit (ohne Unterschrift)..

<lb/>Allein ich brauche wohl Niemand, der dieses Rcscript selbst
<lb/>aufmerlsam gelesen hat, zu beweisen, daß darin nichts enthalten
<lb/>ist, was möglicher Weise unsere Frage entscheiden könnte. Daraus,
<lb/>daß als species facti ein perfekter Kaufcontract, und der Unter- 
<lb/>gang der verkauften Sache angegeben werden, geht in Betracht
<lb/>der bekannten römischen Grundsätze beim Kauf hervor, daß das
<lb/>Rescript an den Verkäufer gerichtet, das periculum also dem
<lb/>Käufer aufgebürdet ist. Nur die Worte si venditionem nulla
<lb/>conditio suspenderat können also möglicherweise Veranlassung
<lb/>gegeben haben, per argumentum a contrario anzunehmen: si
<lb/>venditionem conditio suspenderat, amissae rei periculum te ad-
<lb/>stringit.

<lb/>Abgesehen nun von der Mißlichkeit eines jeden argumentum
<lb/>a contrario *), so enthält auch dieses contrarium nichts weniger,
<lb/>als das, was die Gegner darin finden. Das Gegentheil von
<lb/>dem Satze : „wenn der Kauf unbedingt geschlossen (oder die Be- 
<lb/>dingung schon eingetreten war) trifft dich das periculum nicht,"
<lb/>heißt nur : man kann nicht so unbedingt sagen, wenn der Kauf
<lb/>noch durch eine Bedingung suspendirt ist, daß dich das periculum
</p>
            <p>

               <lb/>*) Für dessen^Ännahine in Reskripten auch Savigny a. a. O. Bd.
<lb/>Hk. Beilage VIII. S.455. inI. Vorsicht anempsiehlt. Vgl. Müh- 
<lb/>lenbruch, Pand. I. §. 62. zur Note 12. Thibaut, Arch. für
<lb/>civil. Prar. XVI. S. 192.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0331.tif"
                n="327"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>327
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.


<lb/>nicht treffe." • Sehr natürlich! denn nun hängt es ja noch vom
<lb/>Ausgange der Bedingung ab, ob der Kauf überhaupt geschlossen
<lb/>ist, oder nicht, und folglich auch der Umstand, wer das pericu- 
<lb/>lum zu tragen hat.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 40.

<lb/>Nur eine Stelle ist mir bekannt, die in der That den Satz zu
<lb/>sanktioniren scheint, wenn bei einem bedingten Kaufe das Object vor
<lb/>Eintritt der Bedingung untcrgehe, so erlösche dieser Kaufcontract
<lb/>jedenfalls. Es ist dies das von den Gegnern nicht benutzte, von
<lb/>Sell a. a. O. S. 77. jedoch citirte

<lb/>, fr. 14. pr. D. de novat. (Ti.r. üb. 7. disputafionum) Quo- 
<lb/>tiens quod pure debetur, novandi causa sub conditione promit- 
<lb/>titur : non statirn fit novatio; sed tunc demum, cum conditio
<lb/>extiterit. Et ideo si forte Stichus fuerit in obligatione, et pen- 
<lb/>dente conditione decesserit, nec novatio continget : quia non
<lb/>subest res eo tempore,quo conditio impletur. Unde
<lb/>Marcellus, etsi post moram Stichus in conditionalem obligatio- 
<lb/>nem deductus sit, purgari moram, nec in sequentem deduci obli- 
<lb/>gationem putut.

<lb/>Nach diesem Ausspruche des Ulpian erhält also eine be- 
<lb/>dingte Novation Gültigkeit erst im Augenblicke des Eintritts der
<lb/>Bedingung; wenn aber vorher die res in obligatione untcrgcht,.
<lb/>so soll nun die Novation überall nicht ins Leben treten können,
<lb/>weil der Gegenstand der Obligation nicht mehr eristirt, wenn sie
<lb/>in's Leben treten könnte (zur Zeit des Eintritts der Bedingung).

<lb/>Mit demselben Rechte scheint man nun sagen zu können :
<lb/>ein bedingter Kauf tritt erst mit dem Eintritte der Bedingung
<lb/>in's Leben, wenn aber vorher das Kaufobjekt untergeht, so-kann
<lb/>der Kaufcontract nun überall nicht in's Leben treten, weil der
<lb/>Gegenstand desselben nicht mehr eristirt, wenn er in's Leben treten
<lb/>könnte; und in der That ist dies die Argumentation derer, die
<lb/>einen bedingten Kaufcontract durch den Untergang des Objekts
<lb/>Zeitfchr.f. Civilr.u. Proz. Neue Folge. I. Bd. 3. Heft. 22
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0332.tif"
                n="328"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>328
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen


<lb/>erlöschen lassen*). Zunächst mag hiergegen noch einmal erinnert
<lb/>werden, daß die hier vertheidigte Ansicht um einer nicht gleich zu
<lb/>lösenden Schwierigkeit willen nicht sogleich verworfen werden darf,
<lb/>schon weil der entgegengesetzten mehr und größere Schwierigkeiten
<lb/>entgegenstehen, und namentlich, weil wir eine so merkwürdige
<lb/>Ausnahme von den Grundsätzen. über Tragung des periculum
<lb/>beim Kauf und über die Wirkungen der Suspensivbedingungen
<lb/>keinesfalls durch Folgerungen aus heterogenen, zweideutigen Aus- 
<lb/>sprüchen anzunehmen berechtigt sind, wenn sie nicht ausdrücklich
<lb/>und unzweifelhaft vorgeschrieben ist. Allenfalls könnte man auch
<lb/>zur Beseitigung des citirten Fragments sagen, Ul Pi an denke hier
<lb/>an solche Bedingungen, denen keine rückwirkende Kraft zukomme;
<lb/>allein es liegt eine Interpretation näher, die, wenn sie zu rechtfer- 
<lb/>tigen ist, alle Zweifel beseitigt, und das Fragment mit kr. 8. pr.
<lb/>v. de per. et com. rei vend. nach der hier gegebenen Erklärung
<lb/>in vollkommene Ucbercinstimmung bringt.

<lb/>Die Worte „debere“ und „promiitere" werden nämlich ge- 
<lb/>wöhnlich von solchen Obligationen gebraucht, wo nur der eine
<lb/>Contrahent Debitor, der andere Creditor ist, also von streng ein- 
<lb/>seitigen; namentlich führt uns das Wort promittere zu der An- 
<lb/>nahme, Ulpian habe an eine Stipulation, wobei nur der Eine
<lb/>Etwas versprach, gedacht, wie denn auch die ganze Fassung der
<lb/>Stelle gegen die Annahme einer zweiseitigen Obligation spricht.
<lb/>Da es nun bei einer emseitigen Obligation ausser Zweifel ist, daß
<lb/>der Untergang der geschuldeten species das Obligationöverhältniß,
<lb/>ganz so wie die solutio, auflöst **), so unterliegt es auch keinem
<lb/>Zweifel, daß, wenn eine solche Obligation durch Novation in eine
<lb/>neue bedingte umgestaltet wird, und vor Eintritt der Bedingung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wächter a. o. O. S. 200. Note 21. Dyonis. Gothofred. ad fr.

<lb/>8. pr. D. de peric. et coram, rei vend. nota z*


<lb/>**) Wächter a. &lt;u O. S. 109. 110. Note 21. 22. fr. 56. §. 8. D.

<lb/>de V. 0.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0333.tif"
                n="329"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 329

<lb/>das Objekt untergeht, die Novation nun nie eintreten kann, weil
<lb/>die zu novircnde Obligation nicht mehr eristirt.

<lb/>Dasselbe kommt jedoch heraus, wenn wir auch annehmen,
<lb/>daß die zu novircnde Obligation eine zweiseitige, selbst ein Kauf-
<lb/>contract gewesen sep; denn nach geschehener Novation schuldet
<lb/>jeder aus seiner besonder» Stipulation, nicht weil er diesen oder
<lb/>jenen (Consensual-) Contract geschlossen hat, sondern weil er auf
<lb/>die deßfallsige Befragung „spondeo!“ geantwortet; nicht als ven- 
<lb/>ditor eie. schuldet er, sondern als promissor dem stipulator. Da
<lb/>demnach für diesen Fall die Grundsätze über die Stipulation al- 
<lb/>lein in Anwendung kommen *), bei der Stipulation aber, wie
<lb/>wir eben sahen, Untergang des ObjectS das ganze Obligations-
<lb/>Verhältniß zerstört, so folgt mit Nothwcndigkeit, daß, wenn diese
<lb/>Stipulation ^Novation) unter einer Bedingung cingegangen ist,
<lb/>sogleich mit dem Untergange des Objekts der wirkliche Eintritt
<lb/>der verabredeten Novation unmöglich wird, da ja diese neue, be- 
<lb/>absichtigte Obligation, auch wenn sie wirklich schon bestanden hätte,
<lb/>in. diesem Falle völlig vernichtet wäre, und folglich, da der vernich- 
<lb/>tende Zufall früher eintritt, nun gar nicht entstehen kann.

<lb/>Allein, was folgt daraus für einen bedingten Kauf? Dieser,
<lb/>wäre er unbedingt geschlossen, würde nicht durch den Untergang
<lb/>des Objects aufgelöst. Wie sollte die hinzugcsiigte Bedingung,
<lb/>bei ihrer rückwirkenden Kraft, die Auflösung zu bewirken im
<lb/>Stande sehn, wenn nicht ein positives Gesetz dies aus- 
<lb/>drücklich und deutlich verordnet?

<lb/>Ein solches Gesetz giebt es nun aber meiner Ueberzeugung
<lb/>nach nicht, folglich müssen wir, in Folge der strengen Grundsätze
<lb/>über die Tragung der Gefahr beim Kaufcontracte und nach dem
<lb/>Wesen der Suspensivbedingung, lediglich deren Eintritt oder Weg-
</p>
            <p>

               <lb/>Mühlenbruch, Pand. Bd. 11. §. 3-13. zur Note 8. Vroins. Go-
<lb/>thofred. ad I. 3. §. 1. D. de act. emti. nota 6.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0334.tif"
                n="330"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>330
</p>
            <p>

               <lb/>Götting, über das Wesen


<lb/>fallen darüber entscheiden lassen, ob ein etwaiger früherer Unter- 
<lb/>gang des Kaufobjects den Käufer oder den Verkäufer treffe. —
<lb/>So viel zur Begründung meiner Ansicht über die Natur der
<lb/>Suspensivbedingung und deren rückwirkende Kraft im Allgemeinen,
<lb/>aus den Quellenzeugniffen und der Haltbarkeit und Consequenz
<lb/>der aufgestellten Theorie, nach den mannigfaltigsten und verwickelt-
<lb/>sten Seiten hin abgeleitet!
</p>
            <p>

               <lb/>8. 41.

<lb/>Nach diesen Grundsätzen mag nun noch ein einzelner Fall -
<lb/>entschieden werden, den man sich im Leben, wenigstens nach seiner
<lb/>Mannigfaltigkeit und rechtlichen Natur, nickt ganz klar zu machen
<lb/>scheint.

<lb/>Wie ist das rechtliche Verhältniß zweier Pfandgläubiger, de- 
<lb/>ren einer den Verpfänder unter einer Suspensivbedingung zum
<lb/>Schuldner erhielt, und sich ein Pfand für die bedingte Schuld be- 
<lb/>stellen ließ, der andere dagegen dem gemeinschaftlichen Debitor pme,
<lb/>aber später, creditirte, und dasselbe Pfand für seine Forderung
<lb/>erhielt?

<lb/>Ich stelle vorläufig die ziemlich erschöpfende Antwort hierher,
<lb/>ehe ich die Sache im Einzelnen untersuche, und die verschiedenen
<lb/>Fälle nebst den Gründen ihrer rechtlichen Verschiedenheit und ihres
<lb/>rechtlichen Gesichtspunktes aufstelle. Die Antwort enthält

<lb/>kr. 11. §. 1. D. qui poliores (Gajus libro singulari de
<lb/>formula hypothecaria).

<lb/>Videamus, an idem *) dicendum sit, si sub conditione
</p>
            <p>

               <lb/>*) Jm principio heißt es : Potior est in pignore', qui prius credidit
<lb/>pecuniam, et accepit hypothecam : quamvis cum alio ante conve- 
<lb/>nerat „ut, si ab eo pecuniam acceperit, sit res obligata;“ licet
<lb/>ab hoc postea accepit, poterat enim, licet ante convenit, non acci- 
<lb/>pere ab co pecuniam.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0335.tif"
                n="331"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 331

<lb/>stipulatione facta, hypotheca data sit, qua pendente alius cre- 
<lb/>didit pure, et accepit eandem hypothecam, tunc deinde prio- 
<lb/>ris stipulationis existat conditio, ut potior sit, qui
<lb/>postea credidisset? Sed verior, num hic aliud sit dicendum:
<lb/>cum enim semel conditio existit, perinde habetur ac
<lb/>si illo tempore, quo stipulatio interposita estj sine conditione
<lb/>facta esset : quod et melius est *).

<lb/>In der Praxis soll nun der Grundsatz herrschen : der be- 
<lb/>dingt Berechtigte, der für seine bedingte Forderung ein Pfandrecht
<lb/>erhalten hat, geht dem später» unbedingten Pfandgläubiger vor.

<lb/>Wir wollen den Fall jetzt genau untersuchen und zergliedern,
<lb/>wobei ich folgendes Schema zu Grunde lege.

<lb/>I. Die Bedingung der zuerst contrahirten Verbindlichkeit war
<lb/>eine casuale.

<lb/>A, Sie schwebt. .

<lb/>1) Kann der bedingt Berechtigte ein Pfandrecht geltend

<lb/>machen? . ,

<lb/>2) Hat er überhaupt auf das Pfand Ansprüche?

<lb/>B. Die Bedingung ist eingetreten.

<lb/>Wohin gehört der bedingt Berechtigte im Concurse des
<lb/>Schuldners?

<lb/>2) Was kann er thtm ausserhalb eines Concurses?

<lb/>0. Die Bedingung ist weggcfallen.

<lb/>II) Die Bedingung war eine potestative.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 427

<lb/>I. A. 1. Kann der Creditor pendente conditione suspen-
<lb/>siva casuali ein Pfandrecht geltend machen?— Es ist eine be- 
<lb/>kannte Sache, daß auch für eine bedingte Forderung ein Pfand-
</p>
            <p>

               <lb/>♦) Vgl. Gell a. a. O. S. 112.,
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0336.tif"
                n="332"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>332 Gotting, über das Wesen

<lb/>recht constltul'rt werden kann *). Eben so bekannt und nnbestrit-
<lb/>ten ist der Grundsatz des röm. Rechts, daß zum wirklichen in's
<lb/>Lebentreten eines Pfandrechts eine bestehende Forderung noth-
<lb/>&gt; wendig erforderlich ist, weil das Pfandrecht ja nur ein acccssori-
<lb/>sches Recht ist **).

<lb/>Mühlenbruch, Pand. H. §. 303. in k.

<lb/>Nach der obigen Ausführung, daß eine bedingte Obligation
<lb/>einstweilen noch gar nicht cristirt, werden wir nun sogleich be- 
<lb/>haupten können, daß ein Pfandrecht, so lange die Bedingung der
<lb/>Principal-Obligation noch schwebt, für selbige überall noch nicht
<lb/>eristiren kann ***).

<lb/>Mühlenbruch a. a. O. §. 304. scheint hier nicht
<lb/>recht genau zu sprechen, obgleich seine im Allgemeinen dort gege- 
<lb/>benen Principicn gewiß höchst scharfsinnig und befriedigend sind.
<lb/>Es heißt dort in Bezug auf unfern Gegenstand : „In solchen
<lb/>Fällen" (wo für künftige, namentlich von Zeit und Bedingung
<lb/>annoch abhängige Forderungen ein Pfandrecht bestellt ist,) „wird
<lb/>das Pfandrecht bald schon zur Zeit seiner Errichtung, bald
<lb/>erst mit dem Augenblicke, wo die Forderung selbst ihr Dascpn
<lb/>erhielt, als vorhanden angenommen. Jenes ist der Fall, wenn
<lb/>früher schon ein festes RechtSverhältniß insofern bestand, als kei- 
<lb/>nen: Theile gestattet war, einseitig davon abzugehen, dieses, wenn
</p>
            <p>

               <lb/>*) L. 5. pr. D. de pignoribus.


<lb/>H epp im Archiv für civil. Prax. X. Nro. XII. S. 249.


<lb/>***) Fr. 13. §. 5. de pignor. (f. die Erklärung dieser Stelle oben §. 2.)
<lb/>kr. 5. pr. In k. D. eod.

<lb/>Damit stellt sich die ganze Deduktion der Abhandlung von
<lb/>Seum nicht in der jur. Zeitschr. für das Königreich Hannover
<lb/>15terIahrgang, für 1840, Heftl. S. 148., als unrichtig dar, weil
<lb/>er nicht nur eine betagte und bedingte Obligation vollständig ver- 
<lb/>mischt, sondern Zeit und Bedingung auch jede'n Einfluß auf
<lb/>Bestand und Wesen des Rechtsverhältnisses abspricht (§.3. Nro. 3.
<lb/>§. 13.).
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0337.tif"
                n="333"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 333

<lb/>ein festes und bestimmtes Rechtsverhältniß überhaupt erst mit der
<lb/>Existenz der Forderung cintritt".

<lb/>Da, wie wir oben sahen, bei bedingten Verträgen, ein durch- 
<lb/>aus bestimmtes und verbindendes Rechtsverhältniß eristirt, so
<lb/>ist diese Regel vollkommen passend, insofern der einge trete neu
<lb/>casualen Bedingung rückwirkende. Kraft zukömmt; allein infoferu
<lb/>die ganze Existenz des beabsichtigten Rechtsverhältnisses noch von
<lb/>dem Ausgange der Bedingung abhängt, kann man gewiß nicht
<lb/>sagen, daß hier das Pfandrecht mit dem Augenblicke der Bestel- 
<lb/>lung, im Gegensätze zu dem Augenblicke, wo die Forderung selbst
<lb/>ihr Dasepn erhielt, vollkommen in Wirksamkeit trete, während
<lb/>dies doch allerdings, wenn die Bedingung e in tritt, wieder
<lb/>der Fall ist.

<lb/>Ich bin weit davon entfernt, jenen Worten Mühlen bruch's
<lb/>den Sinn unterzulegen, als ob bei bedingten Verträgen auch vor
<lb/>Eintritt der Bedingung das dafür bestellte Pfandrecht geltend
<lb/>gemacht werden könnte : das Verhältniß des Pfandrechts bei be- 
<lb/>dingten Verträgen scheint nur, ihrer eigentümlichen Natur
<lb/>wegen, nicht recht unter die Wortsassung jener Regel zu passen.

<lb/>8. 43.

<lb/>Ich sagte eben, weil ein bedingtes Recht noch nicht eristire,
<lb/>so könne auch ein dafür bestelltes Pfand, als accessorisches Recht,
<lb/>noch nicht eristiren.

<lb/>Interessant und von praktischem Nutzen ist hier die Unter- 
<lb/>suchung, ob denn überhaupt in Beziehung auf ein bedingtes
<lb/>Recht noch kein schon eristirendes Pfandrecht gedacht werden
<lb/>kann; denn, wenn der bedingt Berechtigte das Pfandrecht für die
<lb/>bedingte Forderung, weil es noch nicht eristirt, als solches nicht
<lb/>geltend machen kann, so könnte ihm jenes anderweitige etwaige
<lb/>Pfandrecht vielleicht Ersatz leisten. Die Untersuchung liegt deß-
<lb/>halb sehr nahe, weil wir oben^ zu dem Resultate kamen, wenn
<lb/>auch das bedingte Rechtsverhältniß noch nicht eristirt, so wird
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0338.tif"
                n="334"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>334
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über vas Wesen


<lb/>doch der Vertrag, „jenes Nechtsverhältniß im Falle des Ein- 
<lb/>tritts der Bedingung festgestellt haben zu wollen," gleich pure
<lb/>definitiv abgeschlossen. Ein Rcchtöverhältuiß, eine ohli—
<lb/>gatio ist also vorhanden, und die i. 5. pr. D. de pignor. sagt
<lb/>ganz allgemein : res hypothecae dari posse sciendum est, pro
<lb/>quacunque obligatione; und führt als Beispiele unter andern an:
<lb/>sive emtio vel venditio contrahatur, vel etiam locatio et con- 
<lb/>ductio, vel mandatum.

<lb/>Daraus gehl so viel mit Bestimmtheit hervor, daß ein Pfand
<lb/>nicht bloß von dem bestellt werden kann, der ursprünglich Schuld- 
<lb/>ner einer bestimmten Geldsumme ist *}. Die verschiedenartigsten
<lb/>Contracte werden hier genannt, welche eine Pfandbestellung zulas-
<lb/>scn. Man könnte sich freilich bei allen den Beispielen einen Fall
<lb/>denken, wo der Eine eine bestimmte Geldsumme schuldet, beim
<lb/>Kaufe der Käufer, beim Miethcontracte der Miether, und beim Man- 
<lb/>date der Mandatar, der Geld einkafsiren soll, und für die richtige Ablie- 
<lb/>ferung, oder der Mandant, der für die richtige Erstattung derAuslagen
<lb/>ein Pfandrecht bestellt; allein wo steht denn in jener Stelle, daß beim
<lb/>"'Kauf- und Miethcontracte nur von Seiten des Käufers und des
<lb/>Miethcrs, und beim Mandate nur in jenen fpeciellen Fällen eine
<lb/>Pfandbestellung zum Besten des andern Contrahenten möglich sey?
<lb/>Die Worte lauten dort allgemein **), und wir müssen sie daher
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ausdrücklich anerkannt in I. 9. §. 1. V. de pignerat. act.(ÜLp. libro
<lb/>28. ad edictum) Non tantum autem ob pecuniam, sed ob aiiam
<lb/>causam pignus dari potest; v eluti si quis pignus alicui dederit, ut
<lb/>pro se fideijubeat. Das Beispiel ist freilich unglücklich gewählt;
<lb/>denn wofür kann das Pfand, da es dem Bürgen bestellt wird,
<lb/>anders haften sollen, als für den Ersatz der verbürgten Summe,
<lb/>wenn der Bürge zahlen müsse? Anders wäre es freilich, wenn der
<lb/>Bürge dem Schuldner ein Pfand bestellt hätte für seine Entschädi- 
<lb/>gung, wenn jener die versprochene Bürgschaft nun doch nicht leisten
<lb/>wolle oder könne.


<lb/>**) Eben so allgemein sagt Just, in Const. 9. cod. quae res pignori :
<lb/>Si quis in cujuscunque contractus instrumento etc.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0339.tif"
                n="335"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0339"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.

<lb/>allgemein verstehen, da doch sonst notwendig eine Andeutung
<lb/>hätte gegeben werden müssen, wie jene Aeußerung zu verstehen,
<lb/>d. h. zu beschränken sey. Denn in der Narur der Sache lag
<lb/>eine solche Erklärung gar nicht, da eö sich zwar von selbst versteht,
<lb/>daß nur, wer in einem Verhältniß Schuldner ist, ein Pfand be- 
<lb/>stellen kann, aber die drei hcrvorgchobenen Beispiele gerade solche
<lb/>Obligationoverhältnisse sind, worin jeder Contrahent zugleich Gläu- 
<lb/>biger und Schuldner ist.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 44.

<lb/>Was heißt es nun : für jede Obligation kann ein Pfand
<lb/>bestellt werden? Ich glaube, man kann die Antwort so cinrichtcn:
<lb/>jeder, der ans einem bindenden Obligationoverhältnisse zu Etwas
<lb/>verpflichtet ist, kann für die gehörige Erfüllung dieser Verpflichtung
<lb/>ein Pfand bestellen, sofern sie unmittelbar auf Geld- 
<lb/>zahlung gerichtet ist, oder auf eine Prästation, die
<lb/>(rein von seinem künftigen Willen abhängt, und)
<lb/>unmittelbar Geldtaratiou zuläßt.

<lb/>Der Sinn des für eine solche Obligation gestellten Pfand- 
<lb/>rechts wäre dann ohne Zweifel, das Pfand solle für die Bezah- 
<lb/>lung des rechtlichen, nach gemeinem Maaßstabe zu berechnenden
<lb/>Interesses haften, welches dem Pfandgläubiger aus dem nicht er- 
<lb/>füllten Contracte erwächst.

<lb/>Die Gesetze selbst sprechen sich zwar nicht näher über diesen
<lb/>Sinn aus, da das einzige Beispiel, das sie enthalten, wie wir
<lb/>eben (§. 43. Note *} sahen, nicht paßt; die Glosse findet es
<lb/>gleichfalls nicht fiir gut, auf den Sinn dieser Gesetze näher ein- 
<lb/>zugehen (sie macht nur die fade Bemerkung, causa heiße „ho- 
<lb/>nesta“ causa}, ebensowenig die später» Schriftsteller. Allein es
<lb/>scheint mir weiter nichts übrig zu bleiben, als das rechtliche In- 
<lb/>teresse bei dergleichen Obligationen zum Objekte zu machen, das
<lb/>durch das Pfandrecht gesichert werden soll, und eine Bestätigung
<lb/>möchte vielleicht darin liegen, daß auch bei Geldschulden das Pfand
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0340.tif"
                n="336"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>33ß
</p>
            <p>

               <lb/>Götting, über das Wesen


<lb/>für die zufällig erwachsenen Kosten und für die Conventional-
<lb/>strafe, also für ganz etwas Anderes, als den Hauptgegenftand
<lb/>der durch Pfand verstärkten Obligation haftet Wenn man
<lb/>nun bedenkt, daß eine Conventionalftrafe gewöhnlich nur die
<lb/>schwierige Berechnung des Interesses vertreten soll '*'*), und daß
<lb/>dieselbe ohne Zweifel einem jeden Contracte, sein Inhalt sey, wel- 
<lb/>cher er wolle, auf den Contraventionsfall beigefügt werden kann,
<lb/>fo ist dies gewiß ein nicht verwerfliches Argument dafür, daß
<lb/>bei solchen Contracten, deren Object nicht principaliter in einer
<lb/>Geldleistung besteht, ein Pfandrecht für die Sicherstellung des
<lb/>rechtlichen Interesses nicht nur sehr denkbar und nützlich, sondern
<lb/>auch in jedem Falle anzunehmen ist, wo das Pfand im Allge- 
<lb/>meinen, ohne nähere Bestimmung für eine derartige Obligation,
<lb/>conftituirt ist.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 45.

<lb/>Ich kehre nun zu unserer obigen Frage zurück: kam: für den
<lb/>Vertrag „wenn dies oder jenes geschehe, den und den Contract
<lb/>geschlossen haben zu wollen," ein Pfand bestellt werden?

<lb/>Meiner Ucberzcugung nach nicht!

<lb/>Der Vertrag bringt zwar so gut eine obligatio zu Wege,
<lb/>(nach röm. Recht, wenn er in Stipulationsform cingegangen
<lb/>war,s&gt; wie jeder andere Vertrag; allein sein Wesen, sein Objekt
<lb/>macht es unmöglich, daß seine Erfüllung durch Pfandbestel- 
<lb/>lung gesichert werden könnte. Sein Objekt, sein nächstes und
<lb/>einziges, ist ja nur die jetzt schon vollständig gegebene Einwil- 
<lb/>ligung in den Abschluß irgend eines Geschäfts für einen bestimm- 
<lb/>ten Fall. Wie wäre für diese Einwilligung ein Pfandrecht
</p>
            <p>

               <lb/>'0 Fr. 8. §. 5. de pigncr. act. fr. 13. §. ult. D. de pignor. const.
<lb/>22. Cod. de usur.

<lb/>**) M ühlenbruch a. a. O. Bd. II. tz. 340. Nro. 2.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0341.tif"
                n="337"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 337

<lb/>möglich, wie könnte ihre einstige Vornahme dadurch gesichert
<lb/>werden, die gegenwärtig schon völlig bindend und (da sie etwas
<lb/>Jntellektuales ist) unzerstörbar vorhanden ist? Die Einwilligung
<lb/>ist einmal da; ein Pfand kann nun nichts mehr helfen, sondern
<lb/>lediglich der Lauf der Dinge, indem Alles lediglich noch da- 
<lb/>von abhängt, ob er den Fall herbeiführt, für welchen jene Ein- 
<lb/>willigung gegeben ist.

<lb/>Hält man nun die oben näher bezeichnctcn beiden Verträge
<lb/>scharf auseinander, z. B. den Vertrag „für den und den Fall
<lb/>einen Kaufcontract abgeschlossen haben zu wollen," und eben die- 
<lb/>sen Kaufcontract „für ein bestimmtes Haus 1000 Nthlr. geben zu
<lb/>wollen," so leuchtet es ein, daß der Inhalt des ersten Vertrags ledig- 
<lb/>lich und allein „die Einwilligung in den zweiten für einen
<lb/>bestimmten Fall"ift, welche Einwilligung mit dem Eintritte jenes Falles
<lb/>eo ipso vorhanden ist, womit dieser erste Vertrag dann ganz
<lb/>und gar wegfällt; folglich kann ein Schaden, ein rechtliches Interesse
<lb/>lediglich in Hinsicht auf den zweiten, allein noch unerfüllten, jedoch
<lb/>durch etwas Materielles zu erfüllenden Vertrag, den Kaufcon- 
<lb/>tract, vorhanden scyn, und nur für diesen ist demnach eine Pfand- 
<lb/>bestellung, eine Sicherung deö Schadenersatzes möglich. Da es
<lb/>nun aber für diesen auch fest steht, daß er vor Eintritt der
<lb/>Bedingung nicht eristirt, so folgt mit Nothwendigkcit, daß wir die
<lb/>hierunter (sub I. A. 1.) ausgestellte Frage ganz im Allgemeinen
<lb/>dahin beantworten müssen : der bedingt Berechtigte hat in Bezug
<lb/>auf sein bedingtes Recht vor Eintritt der Bedingung keinerlei
<lb/>Pfandrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 46.

<lb/>i Dabei wird sich nun freilich jedem der Gedanke aufdrängen,
<lb/>daß es doch sehr hart sey, wenn der bedingt Berechtigte, dessen
<lb/>Pfandrecht conditione existente ganz nach dem Tage seiner Er?
<lb/>richtung bcurtheilt wird (wegen der rückwirkenden Kraft), durch
<lb/>' den zufälligen Ausbruch des Concurses ante conditionem existen- 
<lb/>tem sein Pfandrecht verlöre, und Nichts bekäme. Zunächst wäre
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0342.tif"
                n="338"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>338
</p>
            <p>

               <lb/>Götting, über das Wesen


<lb/>freilich der Ausdruck : „sein Pfandrecht verlöre" unrichtig, denn
<lb/>wir haben eben gesehen, daß er vor Eintritt der Bedingung noch
<lb/>gar kein Pfandrecht erworben hat; sodann werden wir sogleich
<lb/>sub B. Nro. 2. sehen, daß er sich conditione existente, wenn er
<lb/>nur nach heutigem Rechte nicht präkludirt ist, aus dem Pfände
<lb/>ebensogut bezahlt machen kann, als ob es ihm gleich Anfangs
<lb/>für eine gegenwärtige Schuld bestellt wäre, oder conditione exi- 
<lb/>stente sich noch in den Händen des Schuldners befände, ohne mit
<lb/>irgend einem weitern Pfandrechte behaftet zu seyn. Nur für den
<lb/>Fall würde diese rückwirkende Kraft der eingetretenen Bedin- 
<lb/>gung keinen Ersatz leisten, wenn der spätere Pfandgläubiger das
<lb/>Pfand erhalten und veräußert hätte, und dies nun so von Hand
<lb/>zu Hand gegangen wäre, daß man seine Spur verloren hätte,
<lb/>vom Hauptschuldner endlich nichts mehr zu erhalten wäre *).
</p>
            <p>

               <lb/>8. 47,
</p>
            <p>

               <lb/>Es fragt sich deßhalb :

<lb/>2) ob der bedingt Berechtigte überhaupt keine Ansprüche auf
<lb/>das verpfändete Objekt machen kann?

<lb/>Daß er dies kann, leidet nun, wenigstens nach jetzigem
<lb/>Rechte, gar keinen Zweifel.

<lb/>«. Es bricht Coneurs über das Vermögen des Pfandschuld- 
<lb/>ners aus.

<lb/>Hier wird sich der bedingt Berechtigte, obgleich er eine ge- 
<lb/>genwärtige Forderung an das Vermögen des Cridars überall
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dieser Fall ist jedoch bei jedem Pfandrechte, auch dem unbedingten,
<lb/>möglich. Wachsamkeit der Gläubiger kann ihn allein, sowohl in
<lb/>diesem, als in dem im Terte angenommenen Falle, nur durch ver- 
<lb/>schiedene Schutzmittel, ahwenden.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0343.tif"
                n="339"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung. 339

<lb/>noch nicht hat, anmelden *), und auf den Grund seines beding- 
<lb/>ten Pfandrechtes Sicherheit verlangen, daß das verpfändete Ob- 
<lb/>jekt im Falle des Eintritts der Bedingung zu seiner Befriedigung
<lb/>verwendet werden könne. Da nun dasselbe, im Falle es zur Be- 
<lb/>friedigung des spätern unbedingten Pfandgläubigers allein ver- 
<lb/>wendet und zu dem Ende verkauft würde, leicht sich in den Hän- 
<lb/>den der spätern Käufer verlieren könnte, ja schon durch den bloßen
<lb/>öffentlichen Verkauf (da heut zu Tage alle diejenigen, welche An- 
<lb/>sprüche an das zu verkaufende Objekt zu haben glauben, öffent- 
<lb/>lich aufgefordert werden, sie anzumelden) das Pfand frei von
<lb/>allen Ansprüchen aus der Vergangenheit auf den Käufer über- 
<lb/>geht **), so leidet es keinen Zweifel, daß der bedingt Berechtigte
</p>
            <p>

               <lb/>*) Man kann hierfür wegen der vollkommenen Analogie fr. 4. v. de
<lb/>separat, anführen 7 denn auch hier ist ja ein überschuldetes Vermö- 
<lb/>gen vorhanden, wie bei jedem gewöhnlichen Concurse, und es wird
<lb/>auch den bloß bedingt Berechtigten das Absondcrungsrccht, alsSi-
<lb/>cherung sm i tlel, schlechthin zugestanden. Dabelow a. (unten)
<lb/>a. O. S. 334.

<lb/>Im heutigen Concursverfahren, wo alle Gläubiger edictaliter
<lb/>bei Verlust ihres Forderungsrechts zu dessen Angabe aufgefordert
<lb/>werden, muß er sich sogar melden, weil er, wie wir oben (§. 5.)
<lb/>sahen, unter die Gläubiger gehört, obfchon das bedingte Recht
<lb/>noch nicht existirt. Dies ist der Rechtsgrund zu jener Verpflichtung
<lb/>der Anmeldung, die alle Rcchtslchrer statuircn.

<lb/>v. Trätsch ler, von der Präclusion der Gläubiger. 2ter Absch.

<lb/>- Abth. I. §. 26. N. 2.

<lb/>Dabelow, ausführl. Entwick. der Lehre vom Concurse der
<lb/>Gl. S. 527. N. 1.

<lb/>Gönner, Prozeß IV. Nro. 82. §. 10.

<lb/>Der von ihnen angeführte Grund, „weil der Richter nur auf
<lb/>diese Weise eine sichere Grundlage für die künftige Dertheilung der
<lb/>Masse gewinnen könne," ist ein bloß legislatorischer.

<lb/>Const. 6. Cod* de remissione pignor. (Si programmate admoniti cre- 
<lb/>ditores jus suum exeeuti non sunt, possunt videri obligationem pig- 
<lb/>noris amisisse.) Dies Reseript denkt zwar zunächst wahrscheinlich
<lb/>nur an unbedingte, bessere Pfandgläubiger; allein nicht nur der
<lb/>Zweck der Verordnung (Sicherstellung des Käufers gegen jede
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0344.tif"
                n="340"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>340
</p>
            <p>

               <lb/>Götting, über das Wesen


<lb/>fordern kann, daß einstweilen über die verpfändete Sache nicht
<lb/>auf eine Weise verfügt werde, die ihm die dcrcinstige Nealisirung
<lb/>seines künftigen, gehofften Rechtes unmöglich machen würde.
<lb/>Denn da der bedingt Berechtigte das unbedingte Recht hat, daß
<lb/>der andere Contrahent Alles auf den Ausgang der Bedingung
<lb/>ankommen lassen muß, da auf den Fall des Eintritts der Be- 
<lb/>dingung das Geschäft schon rückwärts bis auf den Augenblick der
<lb/>Verabredung abgeschlossen vorliegt, so liegt es am Tage, daß
<lb/>durch den ausgcbrochcnen Concurö *) dem Creditor ebensowenig
<lb/>seine Aussicht auf Erfüllung der bedingten Obligation abgeschnit- 
<lb/>ten werden darf, als durch den Cridar vor Ausbruch des Con- 
<lb/>curses, und daß er so gut, wie jeder andere Berechtigte, in geeig- 
<lb/>neten Fällen, auf Arrest, Deposition oder Sequestration
<lb/>der ihm verpfändeten Sache, oder auf sonstige Sicherungsmittel
<lb/>bei Veräußerung des Concursvermögens antragen kann **).
</p>
            <p>

               <lb/>frühere Forderung) berechtigt uns hinlänglich, sie auf unfern Fall
<lb/>anzuwenden, sondern dieser paßt auch in der That vollkommen un- 
<lb/>ter die Worte des Gesetzes; denn wir werden sogleich im Texte
<lb/>sehen (vgl. oben §. 9.), daß der bedingt Berechtigte nicht allein
<lb/>creditor ist, sondern auch jus suum (Deposition, Caution u. dgl. zu
<lb/>verlangen) exequi potest, und nach unserm Gesetze debet.

<lb/>■*) Gönner, Handb. d. Proz. IV. Nro. 82. §. 6.


<lb/>**) Fr. 41. D. de judiciis. 1. 9. §. 1. D. qui potiores (Africanus libro8.
<lb/>quaest.) Amplius etiam sub conditione creditorem tuendum putabat,
<lb/>adversus eum, cui postea quicquam deberi coeperit. Wahrschein- 
<lb/>lich ist hierbei zu suppliren „conditione existentes. - Dies geht schon
<lb/>hervor aus der Anknüpfung durch „amplius" an den vorhergehen- 
<lb/>den Fall. Dort war untersucht, ob . für eine betagte (also noch
<lb/>nicht fällige) Schuld ein Pfand, mit rechtlicher Priorität vor spä- 
<lb/>ter» Pfandbestellungen an derselben Sache, eingeräumt werden
<lb/>könne? Dies bejaht der Jurist, da ja sogar (amplius etiam) für
<lb/>eine bedingte (also noch gar nicht existirende) Schuld ein Pfandrecht
<lb/>mit solcher Aneiennetär wegen der rückwirkenden Kraft
<lb/>(si modo non ea conditio sit, quae invito debitore impleri no»
<lb/>possit) bestellt werden könne.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0345.tif"
                n="341"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>341
</p>
            <p>

               <lb/>der Suspensivbedingung.


<lb/>Eine Nachsuchung um Arrestverfügnng wird freilich bei einem
<lb/>Concurse eben nicht Vorkommen , La das Gericht ja gegenwärtig
<lb/>einen Concurs eröffnet, die Inventarisation leitet, und die Ver- 
<lb/>äußerung der Masse selbst vornrmmt; es wird folglich, von den
<lb/>Ansprüchen des bedingt Berechtigten benachrichtigt, solche Hand- 
<lb/>lungen nicht vornehmen, oder vorzunehmen drohen, gegen welche
<lb/>jener Arrest einlegen müßte (.und auch hier würde doch nur ein
<lb/>Inhibitorium nachgcsucht werden). Indessen sind doch Fälle
<lb/>denkbar, wo ein Arrestgesuch das einzige Hülfsmittcl wäre, um
<lb/>den bedingt Berechtigten sicher zu stellen, z. B. wenn ein Dritter
<lb/>aufträte, der die Sache als sein Eigcnthum in Anspruch nähme,
<lb/>sie fortzuschleppcn drohte, und dem das Gläubigcrcorps oder der
<lb/>Curator aus scheinbaren Gründen zu willfahren gesonnen wäre.
<lb/>Desto geeigneter würden sich Depositionen und Sequestrationen
<lb/>zur Sicherung der bedingten Forderung erweisen. Das Pfand
<lb/>würde bei der allgemeinen Versilberung des Gesammtvermögcns
<lb/>einstweilen zu Gerichts Händen behalten. Der spätere unbedingte
<lb/>Creditor, der dasselbe Pfand erhalten hat, würde einstweilen in
<lb/>die letzte Klasse locirt werden, wobei cs sich von selbst versteht,
<lb/>daß, wenn das Pfand eilten bei Weitem höhern Werth hätte, als
<lb/>die Forderung des bedingt Berechtigten/ der Ueberschuß dem spä- 
<lb/>tem Gläubiger sofort, an seiner Stelle als Pfandgläubiger, aus- 
<lb/>gezahlt werden konnte (z. B. bei verpfändeten Goldbarren, oder
<lb/>Forderungen). Ebenso verhält es sich mit Sequestrationen, wo
<lb/>-sie anwendbar sind. Beide dauern so lange fort, bis cs sich ent- 
<lb/>schieden hat, ob die Bedingung eingetreten ist, oder nicht mehr
<lb/>eintreten kann. Wie es in diesen Fällen gehalten wird, werden
<lb/>wir sub po8. 6. (uaincmlich biro. 1. b.) und 0. sehen.
</p>
            <p>

               <lb/>Wollte man aber auch die allgemein lautenden Worte allgemein
<lb/>verstehen, so würde der zugcstandcne Schutz nicht in der aclio I,z-
<lb/>potlivce» ia, sondern IN den im Texte angegebenen SlchcrungSmit-
<lb/>teln bestehen (vcrgl. h. 48. Note**).
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0346.tif"
                n="342"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>342
</p>
            <p>

               <lb/>Götting, über das Wesen


<lb/>Beide kann aber natürlich der spätere unbedingte Gläubiger
<lb/>durch Cautionsleistung ciufheben oder gleich von vorne herein ab- 
<lb/>wenden; oder er kann sich des jus offerendi et succedendi be- 
<lb/>dienen , wo ihm dann der abgefundcne bedingt Berechtigte cautio
<lb/>de eventualiter (auf den Fall des Wegfallens der Bedingung)
<lb/>restituendo leisten würde.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 48.

<lb/>b. Der spätere unbedingte Pfandgläubiger macht sein Pfand- 
<lb/>recht geltend, und will das Pfand verkaufen, ehe Concurs aus- 
<lb/>bricht.

<lb/>Hier ist recht der Ort, wo der bedingte Pfandgläubiger
<lb/>zunächst Arrest nachsuchen, sodann aber die gehörigen Mittel er- 
<lb/>greifen kann, um sich sicher zu stellen. Zu dem Ende kann er
<lb/>Caution vom Schuldner verlangen, daß er das Pfand nicht aus
<lb/>den Händen lassen wolle *), er kann sich selbst gegen Caution in
<lb/>den Besitz setzen lassen**), er kann Dcposition oder Sequestration
<lb/>verlangen, oder Endlich dem spätern Pfandgläubiger gegen hinrei- 
<lb/>chende Sicherheitsleistung das Pfand überlassen. Das Recht zu
</p>
            <p>

               <lb/>*) Fr. 4L V. de judiciis* I. 5. D. de doli'mali except.


<lb/>**) Fr. 14. pr. D. de pignor. Hier wird gesagt, der Creditor könne
<lb/>pignora persequi. Da der Fall angenommen wird, eum dies pen- 
<lb/>sionis nondum venit (eine betagte Obligation), so wird hierunter
<lb/>die actio hypothecaria zu verstehen seyn. Mit Recht nennt die
<lb/>Glossa bei der Inhaltsangabe dieses Fragments auch bedingte Obli- 
<lb/>gationen ; für sie geschah aber jene pignoris persecutio nicht mit der
<lb/>actio hypothecaria (denn hier existirt ja noch keine Forderung, also
<lb/>auch kein Pfand und keine Pfandklage), sondern mit einer actio
<lb/>praescriptis verhis (fr. 6. pr. D, quib. ex caus. in poss. Dies Frag- 
<lb/>ment ist leicht mit fr. penult. §. ult. eod. zu vereinigen. Hier wird
<lb/>gesagt, daß ein bedingter Creditor auf den Grund seiner eigentlichen
<lb/>(bedingten, und also noch nicht eristirendcn) Forderung keine missio zum
<lb/>Verkauf erhalten könne z dort, daß ein solcher zur Sicherung seiner
<lb/>Forderung eine Detention erhalten könne.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0347.tif"
                n="343"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>. der Suspensivbedingung. 343

<lb/>solchen Sicherheitsforderungen sicht ihm aber jedenfalls offenbar
<lb/>zu, weil ihm der Schuldner verpflichtet ist, das bedingte Geschäft
<lb/>consitione existente gelten zu lassen, und das dingliche Recht
<lb/>der Pfandbcftellung auf den Augenblick des geschlossenen Vertrags
<lb/>zurückbezogen wird, folglich von da an feine Wirkungen äußert,
<lb/>deren künftige Realisirung der Berechtigte sich schützen, und jedes
<lb/>passende Mittel dazu ergreifen darf.

<lb/>Mühlknbruch, Pand. Bd. I. §. 74. in med.

<lb/>§. 49.

<lb/>B. Die Bedingung ist eingetretcn.

<lb/>1) Wohin gehört der bedingt Berechtigte im Gantverfahren
<lb/>des Schuldners?

<lb/>Hierher gehört das oben §. 41. schon hergesetzte kr. 11. §.
<lb/>1. D. qui potiores. Cum enim conditione semel exi- 
<lb/>stente*) perinde habeatur, ac si illo tempore, quo stipulatio
<lb/>interposita est sine conditione facta esset, so geht die Ncihcfolge
<lb/>der Pfandgläubiger lediglich nach der Zeitfolge, in welcher je einer
<lb/>sein Pfandrecht erhalten hat, und da im vorliegende» Falle vor- 
<lb/>ausgesetzt ist, daß der bedingte Gläubiger vor dem unbedingten
<lb/>das Pfand an derselben Sache erhalten hat, so geht jener diesem
<lb/>vor, und der letztere erhält, was'nach Befriedigung des erster»
<lb/>übrig bleibt.

<lb/>Der Fall ist so klar und unbestreitbar, daß ich mich nicht
<lb/>länger bei ihm aufhalte.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Fr. 9. §. 2. D. h. t. Verb, ac post conditio legatorum exstitit.
<lb/>Hieraus ist recht deutlich ersichtlich, daß ante conditionem existentem
<lb/>kein Pfandrecht entsteht, wie man vielleicht aus dem §. 1. dieses
<lb/>Fragments schließen könnte ,vgl. S. 330. Note *). Dort konnten
<lb/>die Worte conditione existente ohne Bedenken wcggelassen wer- 
<lb/>den, weil sie sich nach allgemeinen Rcchtsrcgeln von selbst
<lb/>verstehen; in den beiden angeführten Stellen hatte sie kein ver- 
<lb/>nünftiger Mensch hinzufüg en können, wenn das dort Gesagte auch
<lb/>conditione non existente gelte.

<lb/>Zeitschrift für Civilrecht u. Proccß. Neue Folge. I. 3. . 23
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0348.tif"
                n="344"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0348"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>344
</p>
            <p>

               <lb/>Gotting, über das Wesen
</p>
            <p>

               <lb/>8. 50.

<lb/>2) Wohin gehört er ausserhalb eines Gantverfahrens?
<lb/>g. Ehv vom Concurse die Rede war.

<lb/>Auch dieser Fall wird durch kr. 11. §. 1. cit. vollständig
<lb/>entschieden. Es wird nun einmal ganz so betrachtet, als sey vom
<lb/>Anfänge an eine unbedingte Hypothek für eine unbedingte Forde- 
<lb/>rung da gewesen, und dem ursprünglich bedingt Berechtigten stehen
<lb/>nun im Vcrhältniß zu dem spätcrn unbedingten Pfandgläubiger
<lb/>alle Rechte eines ältern, bessern Pfandgläubigers zu. Will jener
<lb/>sein Pfandrecht geltend machen, so intervenirt er als besserer Pfand- 
<lb/>gläubiger, ist jener im Besitze, so kann er ihm das Pfand mit
<lb/>der actio hypothecaria abtreiben, hat jener schon verkauft, so stellt
<lb/>er diese Klage gegen den jeweiligen dritten Besitzer an u. s. w.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 51.

<lb/>b. Nach beendigtem Gantverfahren.

<lb/>Hier bleibt dem anfänglich bedingt Berechtigten nichts An- 
<lb/>deres übrig, als sich an die Sicherheiten zu halten, die er während
<lb/>des Concurses auögcwirkt hat; denn hat er dies versäumt, so
<lb/>sahen wir schon oben (S. 339. Note *), daß er an die vertheilte
<lb/>Masse überall keine Ansprüche weiter erheben kann, ebensowenig,
<lb/>als wenn er zwar seine Ansprüche damals geltend gemacht, aber
<lb/>(wenn auch unrechtmäßiger Weise) rechtskräftig damit abgewie- 
<lb/>sen ist.

<lb/>Sind dagegen Sichcrheitsmaßregeln ergriffen, so findet, da
<lb/>- der Fall, für den sie berechnet waren, eingetreten ist, weiter keine
<lb/>Schwierigkeit Statt. So würde bei den oben beispielsweise ge- 
<lb/>nannten Sicherheitsmaßregcln, wenn die Sache einstweilen depo-
<lb/>nirt oder sequcstrirt war, nun mit ihrer Veräußerung verfahren,
<lb/>dem bedingt Berechtigten seine Forderung ausgezahlt, und ein
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0349.tif"
                n="345"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0349"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>ker Suspensivbedingung. 345

<lb/>etwaiger Rest unter den nachfolgendennicht zu voll, oder gar
<lb/>nicht befriedigten Gläubigern in der legalen Ordnung vertheilt
<lb/>werden.

<lb/>War der spätere unbedingte Gläubiger aus der Sache allein,
<lb/>gegen Cautio» befriedigt, so wird sich der creditor sub conditione
<lb/>fetzt an die gestellte Caution halten; war dieser letztere dagegen
<lb/>früher befriedigt, und hatte wegen der etwaigen Restitution Cau- 
<lb/>tion leisten müssen, so wird diese nun zurückgenommen, oder er- 
<lb/>lischt auch ipso jure.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 52.

<lb/>C, Die Bedingung ist weggefallen.

<lb/>Hier wird sich Alles umgekehrt verhalten, wie im vorherge- 
<lb/>henden Falle : mit einem Worte, es zeigt sich nun, daß der sut»
<lb/>conditione creditor das bedingte Recht nicht hat, nie gehabt hat,
<lb/>und nicht mehr erwerben kann. Er erscheint also im Vcrhältniß
<lb/>zu dem Vermögen des Schuldners, wie ein jeder Dritter, er hat
<lb/>keine Ansprüche daran zu machen, ihm gestellte Cautioncn erlö- 
<lb/>schen, und er muß, was er etwa auf das zu erwerbende Recht
<lb/>empfangen hatte, restituiren.

<lb/>§. 53.

<lb/>II. Die Bedingung war eine potestative.

<lb/>Da hier von rückwirkender Kraft nicht die Rede ist, so kann
<lb/>auch kein Zweifel darüber entstehen, welche Forderung vorgeht.
<lb/>Der debitor sub conditione potestativa wird erst mit der Vor- 
<lb/>nahme der Bedingung schuldig, und seine Schuld wird auch erst
<lb/>von diesem Augenblicke an datirt. Die Rangordnung desselben
<lb/>im Verhältniß zu andern Schulden richtet sich nach der
<lb/>Zeit der Erfüllung der Bedingung.
</p>
            <p>

               <lb/>23 *
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0350.tif"
                n="346"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0350"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>346 Gotting, üb. d. Wesen d. Suspensivbedingung.

<lb/>Fr. 11. pr. D. qui potior* [Gaj. libro sing, de formula hy- 
<lb/>pothecaria] *} : 1

<lb/>Potior est in pignore, qui prius credidit pecuniam, et ac- 
<lb/>cepit hypothecam : quamvis cum alio ante convenerat, ut, si
<lb/>ab eo pecuniam acceperit, sit res obligata, licet ab hoc postea
<lb/>accepit. Poterat enim, licet ante convenit, non accipere ab eo
<lb/>pecuniam.

<lb/>Vgl. Hepp a* a. O. (.oben S. 332. Note **) S. 280 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>*) L. 9. §. 1. D. qui potior, (s.S.340.Note***inf.) I. 4. D. quaeres
<lb/>pignori. (Paulus libro 5. respons.) Titius, cum mutuam pecuniam
<lb/>accipere vellet a Maevio, cavit ei, et quasdam res hypothecae no- 
<lb/>mine dare destinavit: deinde postquam quasdam ex his rebus ven- 
<lb/>didisset, accepit pecuniam. Quaesitum est, an et prius res venditae
<lb/>creditori tenerentur? Respondit, cum in potestate fuerit debitoris,
<lb/>post cautionem interpositam pecuniam non accipere, eo tempore


<lb/>pignoris obligationem contractam videri, quo pecunia numerata est:
<lb/>et ideo inspiciendum, quas res in bonis debitor numeratae pecuniae


<lb/>tempore habuerit.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf01+1845_0351.tif"
             n="347"
             xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0351"/>
         <div xml:id="d51380e29710"
              ana="scope_-_347-386"
              type="article"
              n="VII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Stellung des Interdicts quod vi aut clam im römischen Actionensystem und in der römischen Praxis, sowie über die heutige Anwendbarkeit desselben </title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Schmidt, ...">Von Herrn Justizrath Dr. Schmidt zu Schwerin</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf01+1845_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>VL
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die Stellung des Interdicis quod vi aut clam
<lb/>im römischen Actionensystcm lind in der römischen
<lb/>Praxis, sowie über die heutige Anwendbarkeit
<lb/>desselben.

<lb/>Bon

<lb/>Herrn Justlzrath Dr. Schmidt zu Schwerin.
</p>
            <p>

               <lb/>^&gt;as Interdictum quod vi aut clam hat in unseren Lehrbüchern
<lb/>eine höchst räthselhafte Gestalt. Es scheint so tief in andere Rechts-
<lb/>gebiete, namentlich in das des Eigenthümers und Besitzers, einzu- 
<lb/>greifen, und die Schutzmittel gegen einen Mißbrauch der Prohi- 
<lb/>bition, deren Nichtachtung das Interdici zur Folge hat, sind so
<lb/>sehr in Dunkel gehüllt, daß wir es unserer Praxis zur Ehre an--
<lb/>rechncn dürfen, wenn sie in dein Bewußtseyn, dies Institut nicht
<lb/>zu beherrschen, dasselbe fast gänzlich ignorirte. Unter diesen Um- 
<lb/>ständen hat auch die Wissenschaft es selten der Mühe werth ge- 
<lb/>halten, sich mit diesem Institute zu beschäftigen; die traditionell
<lb/>gewordenen Lehren über dasselbe stehen in allen Lehrbüchern als
<lb/>ein Theil unseres praktischen Rechtes, ohne daß man gleichwohl
<lb/>die Möglichkeit ihrer Anwendung begreift, und sobald unsere Ju- 
<lb/>risten einmal über die ausdrücklichen Qucllenaussprüche hinaus- -
</p>
            <pb facs="2085151_nf01+1845_0352.tif"
                n="348"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0352"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0352--><p/>
            <p>

               <lb/>348 Schmidt, über die Stellung des Jnterdicts

<lb/>gehen, zeigen die sogleich hervortretenden Widersprüche, wie wenig
<lb/>unsere Doctrin in das Wesen jenes Instituts eingedrungen ist.

<lb/>In neuerer Zeit haben Hasse *) und Frauke **} diese
<lb/>Lehre zum Gegenstände spcciellerer Erörterung gemacht.

<lb/>■ Hasse, die gewöhnlichen Lehren zum Grunde legend, ent- 
<lb/>wickelte deren Consequenzen bis zu einer unhaltbaren Schärfe,
<lb/>und gelangte zu Resultaten, die Franke mit Recht als civilistisch
<lb/>unmöglich bezeichnet. Franke dagegen, um zu einem civilistisch
<lb/>möglichen Resultate zu gelangen, griff alle bisher wohl mit Recht
<lb/>als feststehend angesehenen Principien unserer Lehre an, und ver- 
<lb/>suchte, dieselbe auf ganz neuen Grundlagen zu reconstruiren.

<lb/>Kann aber auch diese Lösung des Problems nicht als be- 
<lb/>friedigend angesehen werden, unterliegt namentlich die Quellen- 
<lb/>mäßigkeit der Franke'schen Ansicht erheblichen Bedenken; so be- 
<lb/>darf wohl ein neuer Versuch, das in dieser Lehre herrschende
<lb/>Dunkel auszuhellen, keiner ausführlichen Rechtfertigung. Denn,
<lb/>wenn auch, wie ich glaube, weder Nothwendigkeit noch Bedürfniß
<lb/>vorliegt, dies bisher fast gänzlich ignorirte Rechtsmittel in unsere
<lb/>Praxis einzuführen, so bleibt es doch nothwendig, das eigenthüm-
<lb/>liche Wesen desselben und seine daraus sich ergebende Stellung im
<lb/>römischen Activnenspstem zu erforschen, um uns der Gründe be- 
<lb/>wußt zu werden, aus denen die heutige Anwendbarkeit oder Un- 
<lb/>anwendbarkeit des Jnterdicts folgt.
</p>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Die Klage aus dem interdictum quod vi aut clam — wird
<lb/>gegen denjenigen angestellt, welcher irgend eine Veränderung auf
<lb/>einem Grundstücke gewaltsam oder heimlich vorgenommen hat; sie
<lb/>steht demjenigen zu, der durch diese Veränderung einen Nachtheil
</p>
            <p>

               <lb/>*) Im Rheinischen Muscum, Jahrg. IV. S. 1—62.


<lb/>- **) 3m Archiv für civilist. Praxis, Bd. 22. S. 350-394.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0353.tif"
                n="349"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0353"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>quod vi aul clara etc. 349

<lb/>erleidet, und geht auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes
<lb/>und Erstattung des Interesses

<lb/>Berechtigt zur Anstellung ist nicht bloß der Eigenthümer oder
<lb/>Realbcrechtigte, dessen Eigenthum oder Ncalrccht durch die Ver- 
<lb/>änderung verletzt sind, sondern auch derjenige, welcher, wie der
<lb/>Pächter, nur vermöge persönlicher Rechte Interesse an dem Be- 
<lb/>stehen res früheren Zustandes hat.

<lb/>Als gewaltsam vorgenommen, wird in den Quellen jede
<lb/>Veränderung bezeichnet, welche jemand vornahm, ungeachtet er
<lb/>daran prohibirt wurde. Als Prohibition ist zunächst jede fac-
<lb/>tische Verhinderung zu betrachten. Es genügt aber auch
<lb/>der zaotus minimi lapilli, sowie ein statt faktischer Verhin- 
<lb/>derung eingelegtes Verbot, oder die Erklärung, daß
<lb/>man prohibire *) **).

<lb/>Endlich — und dies ist der uns hauptsächlich intercsstrende
<lb/>Punkt, der dem Jnterdict seine räthselhafte Gewalt giebt — dar- 
<lb/>auf, ob der Beklagte ein Recht zu der bestrittenen Veränderung
<lb/>hat oder nicht, ob also der Kläger mit Recht prohibirte oder nicht,
<lb/>kommt es nicht an. — Der Umstand, daß der Beklagte die Ver- 
<lb/>änderung vi aut clam bewerkstelligt hat, ist das alleinige Funda- 
<lb/>ment der Klage aus dem Interdicte, und die Behauptung des
<lb/>Beklagten, er habe das Recht gehabt, jene Veränderung vorzu- 
<lb/>nehmen, wird nicht einmal als Erception zugelasscn.

<lb/>Dies sagen die Quellen ausdrücklich. Die Worte des Edicts
<lb/>in L. 1. pr. D. h. t. lauten ganz allgemein :
</p>
            <p>

               <lb/>*) Auf Mobilien findet das Jnterdict keine Anwendung. Dagegen ist
<lb/>sowohl der Begriff einer Veränderung, als auch der des Interesses
<lb/>sehr weit gefaßt.


<lb/>**) L. 1. §. 5 — 7. 1. 20. §, 1. D. h. t. Die Neueren, namentlich
<lb/>z. B. Hasse, sprechen gewöhnlich schlechtweg bloß von einem Ver- 
<lb/>bote, und geben dadurch der Prohibition eine ungebührliche Aus- 
<lb/>dehnung, — ich werbe weiter unten auf diese den Charakter der
<lb/>Prohibition verwischende Auffassung zurückkommcn.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0354.tif"
                n="350"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0354"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>350 Schmidt, über die Stellung des Interdikts

<lb/>Quod vi aut clam factum est, qua de re agitur, id quum
<lb/>experiendi potestas est, restituas; und Ulpian sagt bei Erpli-
<lb/>cation dieser Worte ibidem 8. 1—3. ebenso allgemein :

<lb/>Oec interdictum restitutorium est, et per hoc occursum
<lb/>est callidati eorum, qui vi aut clam quaedam moli- 
<lb/>untur, jubentur enim ea restituere. — Et parvi re- 
<lb/>fert, utrum jus habuerit faciendi an non, sive enim jus
<lb/>habuit sive non, tenetur tamen interdicto propter quod
<lb/>vi aut clam fecit; tueri enim jus suum debnit, non

<lb/>injuriam comminisci-Denique est quaesitum, an

<lb/>hoc interdicto utenti exceptionem possit objicere. „Quod
<lb/>non jure meo receperim“ (Vulgata fecerim:). — Et
<lb/>magis est, ne possit; nam adversus vim, vel quod clam
<lb/>factum est, nulla justa exceptione se tueri potest.

<lb/>Bei diesen ohne alle Distinctio» klar und bestimmt lautenden
<lb/>Quellenaussprüchen ist denn auch der obige Satz nur selten in
<lb/>Zweifel gezogen worden. Er läßt sich aber auch um so weniger
<lb/>bestreiten, als sich bei genauerer Betrachtung ergicbt, daß gerade
<lb/>durch ihn das Jnterdict quod vi aut clam erst praktischen Werth
<lb/>erhält. Denn wenn Jemand ein Widcrspruchörecht gegen die
<lb/>vorgenommene Veränderung hat, so kamt er die Wiederherstellung
<lb/>des bisherigen Zustandes schon mit andern Klagen erwirken, er
<lb/>braucht nur sein Widerspruchsrecht darznthun und bedarf nicht
<lb/>noch ausserdem des Beweises, daß die fragliche Veränderung ge- 
<lb/>waltsam oder heimlich vorgenommen fett. Wenn nun bei dem
<lb/>Jnterdict quod vi aut clam die Frage über das Recht gleichfalls
<lb/>zur Sprache käme; wenn also der Nachweis des Klägers, daß
<lb/>sein Gegner vi oder dam gehandelt habe, ihn des Nachweises
<lb/>seines Widcrspruchsrechts nicht überhöbe, so würde der aus dem
<lb/>Interdicte klagende Prohibent sich nur einen doppelten Beweis
<lb/>anfladcn, ohne irgend einen Vortheil zu erlangen. — Ein solches
<lb/>Rechtsmittel, für dessen Anwendung sich schwerlich je ein Fall
<lb/>auffinden ließe, kann offenbar vom Prätor nicht eingeführt seyn.
<lb/>— Sollte daher das Jnterdict neben den bei seiner Einführung
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0355.tif"
                n="351"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0355"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>351
</p>
            <p>

               <lb/>quod vi aut clara etc.


<lb/>schon bestehenden Klagen noch praktischen Werts, haben, so mußte
<lb/>es dem zum Widerspruch Berechtigten iin Vergleiche mit jenen
<lb/>Klagen irgend einen Vorthcil bieten, und dieser kann allen Um- 
<lb/>ständen nach nur darin bestehen, daß der Prohibent, welcher dar-
<lb/>thut, daß sein Gegner die bestrittene Veränderung heimlich oder
<lb/>gewaltsam vorgenommen habe, nicht noch ausserdem sein Wider- 
<lb/>spruchsrecht nachzuweisen braucht.

<lb/>Die Nichtachtung der Prohibition oder die heimliche Vor- 
<lb/>nahme der Veränderung ist daher, wie Hasse dies richtig erkannt
<lb/>hat, das alleinige Fundament der Klage aus dem Jnterdict, und
<lb/>daraus folgt denn von selbst, daß jeder Prohibirte die Prohibition
<lb/>eines Dritten, sie sey rechtmäßig, oder nicht, so lange rcspcctiren
<lb/>muß, bis er sie beseitigt hat.
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Bei der Untersuchung über die Stellung des so eben skizzir-
<lb/>ten Interdikts im römischen Actionensystcm wird nun vor allein
<lb/>die Beantwortung zweier Fragen wichtig.

<lb/>Die erste betrifft das Verhältniß des Interdikts oder viel- 
<lb/>mehr der demselben zum Grunde liegenden Prohibition zur Ope- 
<lb/>ris novi nuncialio. Diese letztere ist ein in bestimmter Form aus- 
<lb/>gesprochenes Verbot, wodurch der Eigenthümcr oder Servituten-
<lb/>bercchtigte einen sein Recht gefährdenden Bau inhibirt. Der Nun- 
<lb/>tiat darf, bevor er Remission der Nuntiatio» vom Prätor erwirkt
<lb/>hat, nicht weiter bauen; die Remission erthcilt der Prätor aber,
<lb/>wenn der Nuntiat keine Caution bestellt, erst dann, wenn über
<lb/>das Recht des Nuntiante» zu prohibiren zu dessen Nach- 
<lb/>theil entschieden ist.

<lb/>. Die Nuntiatio» hat mithin denselben Zweck, wie die Prohi- 
<lb/>bition : Sistirung einer vom Gegner intendirten Veränderung. —
<lb/>Die Prohibition hat aber vor der Nuntiation einen wesentlichen
<lb/>Vorzug. — Bei der Nuntiation ist es die Pflicht des Nuntiante»,
<lb/>eine gerichtliche Entscheidung über die Nechtmäßigkeit seines Wi-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0356.tif"
                n="352"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>352 Schm idt, über die Stellung des Interdicis

<lb/>derspruchs herbeizuführen; er muß als Kläger sein Widerspruchs- 
<lb/>recht geltend machen, also, da nur der Eigcnthümer oder Ser-
<lb/>vitutenberechtigte nuntiiren darf , mit der actio negatoria oder
<lb/>confessoria gegen den Nuntiate» auftreten, welchem Letzteren mit- 
<lb/>hin allemal die Nolle des Beklagten zufällt. Dem Prohibenten
<lb/>liegt eine solche Verpflichtung nicht ob; cs ist hier vielmehr Sache
<lb/>des Prohibirten, den erhobenen Widerspruch zu beseitigen, bevor
<lb/>er bauet, und der Prohibent sichert sich also durch die Pro- 
<lb/>hibition die Rolle des Beklagten.

<lb/>Dieser Vorzug ist so einleuchtend, daß man meinen sollte,
<lb/>nach der Einführung des Jnterdicts quod vi aut clam würde
<lb/>jeder, welcher ein ihm nachthciliges Werk hindern wollte, es vor- 
<lb/>gezogen haben, zu prohibiren, statt zu nuntiiren *) **). Die Nun- 
<lb/>tiatio», sollte man meinen, müßte daher durch das Jnterdict quod
<lb/>vi aut clam ganz aus der Praxis verdrängt worden seyn, und
<lb/>man begegnet daher auch wohl der Behauptung : das Jnterdict
<lb/>sey die neuere Form, in der die 0. n. nunciatio aufgegangen sey.

<lb/>Nach der ganzen Art und Weise, wie die o. n. nunciatio in
<lb/>der Justinianeischcn Gesetzgebung behandelt wird, unterliegt es
<lb/>aber gar keinem Zweifel, daß dieselbe von der Prohibition aus
</p>
            <p>

               <lb/>*) L. UN. §. 2. 3. D. de remissionibus.


<lb/>**) Denn, daß man in allen Fällen, in welchen man nuntiiren darf, auch
<lb/>prohibiren kann, ergiebt sich, wenn es eines Beweises bedürfte, schon
<lb/>daraus, daß nach L. 7. §. 2. D. quod vi aut clam der Nuntiant,
<lb/>wenn ungeachtet der Nuntiation weiter gebaut wird, die Wahl hat,
<lb/>ob er mit dem ihm eigends für diesen Fall gegebenen Interdicte
<lb/>klagen, oder ob er seine Nuntiation als Prohibition angesehen wis- 
<lb/>sen, und den Nuntiaten mit dem Jnterdict quod vi aut clam belan- 
<lb/>gen will. Das Jnterdict quod vi aut clam hat sowohl objektiv,
<lb/>als subjectiv eine weitere Ausdehnung, als die o. n. nunciatio; aber
<lb/>umgekehrt giebt es keinen zur Nuntiation geeigneten Fall, wo man
<lb/>nicht auch durch die Prohibition einstweilige Sistirung des Baues
<lb/>erzwingen kann. — Daß die L. 5. §. 10. D. de o. n. n. dem nicht
<lb/>widerspricht, wird sich weiter unten ergeberk.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0357.tif"
                n="353"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0357"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>353
</p>
            <p>

               <lb/>quod vi aut clam etc.


<lb/>der Praxis nicht verdrängt worden ist, und es muß also auch im
<lb/>neuesten römischen Rechte Fälle geben, in welchen sie durch die
<lb/>Prohibition nicht ersetzt wird. Daß es solche Fälle gicbt, wird
<lb/>überdies in der bereits erwähnten L. 5. §. 10. D. de o. n. n. aus- 
<lb/>drücklich gesagt; es ist daher die Aufgabe, diese Fälle aufzusuchcn,
<lb/>und darnach das Verhältniß beider Institute zu einander zu
<lb/>ermitteln.

<lb/>Die zweite Frage ist folgende : Da nach dem oben Gesag- 
<lb/>ten darauf, ob der Prohibirende ein Recht zu der Prohibition
<lb/>hat oder nicht, bei dem Interdicte quod vi gut dam nicht gesehen
<lb/>wird, der Prohibirte also auch eine unrechtmäßige Prohibition bis
<lb/>zur gerichtlichen Entscheidung darüber respectiren muß; da ferner,
<lb/>wie wir eben gesehen haben, der Prohibent ruhig erwarten kann,
<lb/>wie der Prohibirte das ihm in den Weg gelegte Hinderniß zu
<lb/>beseitigen versuchen wird; so entsteht natürlich die Besorgniß, daß
<lb/>die Prohibition häusig von denen 'gemißbraucht werde, denen es
<lb/>an einem Rechte dazu gänzlich fehlt. Es drängt sich daher
<lb/>die Frage auf, durch welches Rechtsmittel eine widerrechtliche Pro- 
<lb/>hibition am einfachsten beseitigt wird.

<lb/>, Obgleich diese Frage von den römischen Juristen ausdrücklich
<lb/>beantwortet wird; so ist diese Antwort doch, weil sie nicht grade
<lb/>im Titel quod vi aut dam steht, auffallender Weise bisher fast
<lb/>immer übersehen worden. Die Frage wird, ungeachtet ihrer au- 
<lb/>genscheinlichen Wichtigkeit, von den Neueren gewöhnlich ganz über- 
<lb/>gangen Nur Hasse und Franke haben dieselbe genauer
<lb/>erörtert, und gerade hierauf bezieht es sich, wenn ich oben sagte,
<lb/>daß Hasse zu einem civilistisch unmöglichen Resultate gelangt
<lb/>sey, und Franke, der die obige Frage zum Ausgangspunkte seiner
<lb/>ganzen Deduetion nahm, ihre richtige Lösung aber verfehlte, sich
</p>
            <p>

               <lb/>*) Äuch Donell in seinem Comm. de jure civili L. XV. Cap. XXXV.
<lb/>beschränkt sich darauf, die einzelnen, in den Quellen gelegentlich er- 
<lb/>wähnten Aufhebungsarten aufzuzählen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0358.tif"
                n="354"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>354 Schmidt, über die Stellung des Jnterdicts

<lb/>genöthigt sah, alle bisher als feststehend angenommenen Grund- 
<lb/>lagen der Lehre über das Interdici umzustoßen, um zu einem be- 
<lb/>friedigenden Resultate zu gelangen.

<lb/>Hasse a. a. O. S. 11 ff. glaubt, daß die Aufhebung der
<lb/>Prohibition in der Regel durch die bei der o. n. nunciatio Statt
<lb/>findende und auf die Prohibition analog übertragene remissio
<lb/>krsetoris bewirkt werde, und zwar erfolgt nach seiner Ansicht
<lb/>diese Remission, falls die Prohibition nicht auf offenbarer Chikane
<lb/>beruht; gerade so wie bei der o. n. n. erst nach definitiver Ent- 
<lb/>scheidung über das Widerspruchsrecht des Prohibirenden.

<lb/>Nun erkennt Hasse an, daß der Prohibirende nicht die Ver- 
<lb/>pflichtung hat, sein Widerspruchsrecht klagend zu verfolgen. Da- 
<lb/>her bemerkt er ausdrücklich, daß, während bei der o. n. nuncialio
<lb/>dem Prohibirenden obliegt, die gedachte Entscheidung herbcizufüh-
<lb/>ren, hier, wenn keine Caution dazwischen getreten ist, es gewöhn- 
<lb/>lich der Verhinderte seyn wird, der mit der Eigenthums- oder
<lb/>Servitutenklage der Störung seines Rechts durch die Pro- 
<lb/>hibition begegnet — eine Consequenz, die freilich, wenn erst über ,
<lb/>das Widerspruchsrecht (wie Hasse dies versteht) entschie- 
<lb/>den werden muß, nicht zu vermeiden ist.

<lb/>Die Resultate dieser Ansicht sind uun aber jedenfalls der
<lb/>Art, daß sie, wie Franke dies sehr richtig gezeigt hat, für schlecht- 
<lb/>hin unmöglich gehalten werden müssen. — Es ist nicht wohl
<lb/>denkbar, daß der im ruhigen Besitze befindliche Eigcnthümer oder
<lb/>bonae fidei possessor, den ein dritter, völlig Unberechtigter an
<lb/>einer intendirten Veränderung verhindert, so lange mit diesem Bau
<lb/>soll einhalten 'müssen, bis er seinen Gegner mit der Negatorien- 
<lb/>klage besiegt hat. Demjenigen aber, der bloß dm Jnterdictsbesitz
<lb/>hat, würde, da er die Negatorienklage nicht anstellcn kann, auch
<lb/>nicht einmal die Möglichkeit der Beseitigung bleiben, und er
<lb/>würde also, (wenn er keine Caution bestellen kann oder will, wo- 
<lb/>durch er das Recht zum Weiterbau erhält,) einem unbefugten
<lb/>Prohibcnten völlig rechtslos gegenüber stehen.

<lb/>’ Ausserdem würde, nach der H a sse'schen Lehre, die Prohibition
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0359.tif"
                n="355"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0359"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>355
</p>
            <p>

               <lb/>quod vi aut clam etc.


<lb/>in allen Fällen vorteilhafter für den Prohibenten seyn, als die
<lb/>Nuntiation, wie Hasse dies selbst in einer längeren Deduction
<lb/>nachzuweisen sucht.

<lb/>Wie nun aber die nochwendige Folge einer solchen Annahme
<lb/>— das Verschwinden der 0. n. n. aus der Praxis — bei den
<lb/>Römern nicht eingetreten ist, so sagt auch im Widerspruche damit
<lb/>die unten noch näher zu besprechende L. 5. §. 10. D. de o. n. n.
<lb/>ausdrücklich, daß zwar, wenn Jemand auf dem Unsrigen bauen
<lb/>wolle, die Prohibition vortheilhafter sey als die Nuntiation, daß
<lb/>aber, wenn Jemand auf dem Seinigen ein uns schädliches Werk
<lb/>errichte, die o. n. nunciatio nochwendig werde. Hasse hat dieser
<lb/>Stelle a. a. O. S. 42—61. einen längeren Abschnitt gewidmet.
<lb/>Er erkennt an, daß sie auf den ersten Blick ganz einfach und ver- 
<lb/>ständlich zu seyn scheine, und daß sie, wenn man ihr keinen an- 
<lb/>dern Sinn unterlegen könne, mit seiner Ansicht in einem unlös- 
<lb/>baren Widerspruch stehe. Der Inhalt der fraglichen Stelle ist
<lb/>aber so einfach und klar, daß keine Interpretation ihn zweifelhaft
<lb/>machen kann, und es wird daher durch sie die Unrichtigkeit der
<lb/>Hasse'scheu Ansicht unwiderleglich erwiesen.

<lb/>Franke hebt in der bereits erwähnten Abhandlung gegen
<lb/>die bisherigen Darstellungen, namentlich gegen Hasse, zunächst
<lb/>den Unterschied hervor, der in der rechtlichen Beurtheilung von
<lb/>Veränderungen eintreten müsse, je nachdem sie auf eigenem oder
<lb/>fremdem Grund und Boden vorgenommen werden, und will
<lb/>die L. 1. D. h. t. auf den Fall des Bauens auf fremdem Boden
<lb/>beschränkt wissen. Durchgreifend ist jedoch diese Unterscheidung
<lb/>zwischen fremdem und eigenem Boden nicht; besondere Consequen-
<lb/>zen werden daraus für die Lehre vom Interdici quod vi aut clam
<lb/>nicht gezogen, vielmehr soll es, nach Franke, beim Bauen, so- 
<lb/>wohl auf eigenem als fremdem Boden, schließlich nur darauf an- 
<lb/>kommen, ob der Prohibent der vom Prohibirten beabsichtigten
<lb/>Veränderung zu widersprechen berechtigt war oder nicht, und
<lb/>nur im ersteren Falle soll ihm das Jnterdict zustchen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0360.tif"
                n="356"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>356 Schmidt, über die Stellung des Interdikts

<lb/>Nachdem dies S. 369 und 370. in verschiedenen Anwen- 
<lb/>dungen ausgeführt ist, sagt Franke S. 371. wörtlich :

<lb/>„So entschieden aber von Donell der Satz aus- 
<lb/>gesprochen worden ist, daß es auf ein Widerspruchs-
<lb/>„recht dessen, der uns eine Anlage verbietet, nicht
<lb/>„ankomme, so durchaus irrig ist dieses, und es muß
<lb/>„vielmehr an die Spitze der ganzen Lehre der Satz
<lb/>„gestellt werden, daß nur, wer berechtigt war zu wi- 
<lb/>dersprechen, aus seinem Verbote das Interdikt
<lb/>„quock vi aut clam sich erwerbe" *).

<lb/>Ohne mich auf eine nähere Prüfung der für und wider
<lb/>diese Ansicht sprechenden Gründe einzulasscn, will ich hier nur
<lb/>zwei Momente dagegen hervorhcben.

<lb/>Die Franke'sche Ansicht ist entschieden quellenwidrig. Dies
<lb/>wird Niemand bezweifeln, der die oben abgedruckte L. 1. D. h. t.
<lb/>unbefangen durchlieft und erwägt, daß dies an die Spitze des
<lb/>Titels quod vi aut clam gestellte Fragment die Hauptstelle über
<lb/>das Jnterdict ist, und daß wir daher vorzugsweise aus ihr die
<lb/>Lehre über Natur und Umfang des Interdicis quod vi aut clam
<lb/>zu entnehmen haben **).
</p>
            <p>

               <lb/>*) 2fuf diesen Satz ist denn auch der weitere Inhalt der Franke'schen
<lb/>Lehre basirt. Insoferne einzelne Äußerungen hinsichtlich des Unter- 
<lb/>schiedes zwischen eigenem und fremdem Boden damit in Widerspruch
<lb/>stehen möchten, sind sie als stillschweigend wieder ausgegeben zu be- 
<lb/>trachten, und die ganze Distinction zwischen eigenem und fremdem
<lb/>Boden ist von Franke offenbar nur vorgeschoben, um für seine
<lb/>eigentliche Grundansicht den Weg zu bahnen.


<lb/>**) Wenn Franke sich dagegen auf I.. 29. §. 1. D. ad L. et quii. L.
<lb/>1. §. 11. 12. D. de aqua und auf L. 27. pr. v. de S. P. U. be- 
<lb/>ruft; so ist dies irrig. Denn diese Stellen sprechen nur von Be- 
<lb/>fugnissen, die im Eigenthum liegen, sagen aber nicht, daß der Ei-
<lb/>genthümer dieselben auch gewaltsam oder heimlich ausüben dürfe.
<lb/>Dies ist aber das Entscheidende. Denn auch erlaubte Handlungen
<lb/>werden dadurch widerrechtlich, daß sie vi aut clam vorgenommen
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0361.tif"
                n="357"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0361"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>quöd vi aut clara etc. 357

<lb/>Dann würde nach dem, was bereits oben im ersten Ab- 
<lb/>schnitte hervorgehobcn ist, das Interdici quod vi aut dam, so
<lb/>wie Franke es darstellt, in der praktischen Anwendung aller
<lb/>Realität entbehren. Der aus demselben klagende Prohibent würde
<lb/>darnach, um mit seiner Klage durchzudringen, nicht nur sein Wi-
<lb/>derspruchsrccht, sondern auch seine Prohibition beweisen müssen,
<lb/>mithin, wie oben gezeigt worden, durch die Anstellung des 'Inter- 
<lb/>dicis sich immer nur einen doppelten Beweis aufladen, ohne einen
<lb/>entsprechenden Vortheil zu erlangen.

<lb/>Weiter auf eine Prüfung der Franke'schen Lehre einzuge- 
<lb/>hen, gestattet der Zweck dieser Abhandlung nicht. Ich verkenne
<lb/>cs nicht, daß die Franke'sche Abhandlung viel Nichtiges enthält,
<lb/>welches bisher in unsererLehre immer übersehen worden ist. Al- 
<lb/>lein es hat . sich in dieselbe eine unrichtige Prämisse eingeschlichen,
<lb/>auf die ich weiter unten aufmerksam machen werde; und daher
<lb/>hat sich Franke, um zu einem civilistisch möglichen Resultate
<lb/>zu gelangen, gcnöthigt gesehen, zu Interpretationen seine Zuflucht
<lb/>zu nehmen, deren Mißlichkcit und Gezwungenheit durch keine Kunst
<lb/>der Argumentation verdeckt werden kann.

<lb/>Freilich sind das Resultat ebenso, wie die Gründe, aus de- 
<lb/>nen Franke argumentirt, unserem heutigen Rechtsbe-
<lb/>wußtseyn vollkommen entsprechend, und insoferne muß man sich
<lb/>damit einverstanden erklären* *). Franke übersah aber, daß
<lb/>unter den Principien, aus denen die römische Lehre vom Jntcr-
<lb/>dict construirt ist, sich eins befindet, welches in unser Rcchtsbe-
<lb/>wußtseyn nicht mit übergcgangen ist; und da dies Princip gerade
<lb/>der Fundamentalsatz der römischen Lehre über das Jntcrdict ist.
</p>
            <p>

               <lb/>werden, wie es in L. 1. cit* heißt: sive enim jus habuit, sivc non;
<lb/>tenetur tamen interdicto, propter quod vi aut clam fecit.


<lb/>*) Nur muß man dann noch einen Schritt weiter gehen, und das In-
<lb/>terdict quod vi aut dam als ein überflüssiges und nutzloses Institut
<lb/>für unpraktisch erklären.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0362.tif"
                n="358"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>358 Schmidt, über die Stellung des Juterdicts

<lb/>so war der schneidende Widerspruch zwischen seiner Lehre und den
<lb/>Quellen nicht zu vermeiden.

<lb/>Die Sache steht, um das Obige in dieser Beziehung noch
<lb/>einmal kurz zusammen zu fassen, so : Hasse's Ansicht harmonirt
<lb/>mit der L. 1. v. h. t., sie scheitert aber an der L. 5. §. 10. D.
<lb/>de o. n. n.; Franke, der von dieser letzteren Stelle ausgeht,
<lb/>gerätst mit der erstcren in unauflöslichen Widerspruch. Beide
<lb/>Stellen sind nun völlig klar und verständlich, und eine Darstel- 
<lb/>lung der Lehre von dem Interdicte wird daher nur dann befrie- 
<lb/>digend seyn können, wenn sie beide Stellen mit einander zu ver- 
<lb/>einigen weiß, ohne dem Sinne der einen oder der andern Zwang
<lb/>anzuthun. Nur dann wird sie im Stande seyn, einerseits das eigcn-
<lb/>thümliche Wesen des Interdicis quod vi aut clam zu bewahren,
<lb/>und anderer Scits dasselbe in seiner praktischen Anwendung in
<lb/>die natürlichen Gränzen einzuschließen *).

<lb/>III.

<lb/>Die beiden oben aufgeworfenen Fragen, aus deren Beantwortung
<lb/>sich die Stellung des Jnterdicts quod aul cIam im römischen Aetionen-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Ansicht Frank e's, der auch Mühlenbruch nach einer Rand- 
<lb/>bemerkung in der neuesten Ausgabe des Systems von Madai §.
<lb/>462. N. 8. sich angeschlossen zu haben scheint, wird übrigens auch
<lb/>von einigen Neueren mehr oder weniger bestimmt vertheidigt. So
<lb/>z. B. will Wiederhold in seiner Abhandlung über die novi ope- 
<lb/>ris nuneiatio, Marburg 183t. ebenfalls zwischen Bauen auf eigenem
<lb/>und fremdem Boden unterscheiden. Ebenso nimmtUnterholzner,
<lb/>Lehre von den Schuldverhältniffen, Bd. 2. §. 398., als Bedingung
<lb/>des Interdikts an, daß der Widerstand des Prohibenten nicht so- 
<lb/>fort als ein unzulässiger erscheinen dürfe, und gibt bei dieser Gele- 
<lb/>genheit den Inhalt der L. 5. §. 10. I) de o. n. n. im Ganzen rich- 
<lb/>tig wieder, ohne sich jedoch, wie man deutlich sieht, der Gründe be- 
<lb/>wußt zu seyn. Der Widerspruch, enden sie Alle mit der L. 1. D.
<lb/>h. t. gerathen, bleibt jedoch ungelöst.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0363.tif"
                n="359"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0363"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>359
</p>
            <p>

               <lb/>quod vi aut clam etc.

<lb/>systern leicht ergeben wird, betrafen das Verhältniß der Prohibi- 
<lb/>tion zur o. n. nunciatio und das zur Beseitigung widerrechtlicher
<lb/>Prohibitionen dienende Rechtsmittel. Beide Fragen stehen, wie
<lb/>ich vorläufig bemerke, mit einander im engsten Zusammenhänge;
<lb/>aus der Beantwortung der letzteren wird sich die der ersteren von
<lb/>selbst ergeben, ich wende mich daher zunächst zu jener.

<lb/>Wie bereits erwähnt, ist dieselbe in den Quellen ausdrücklich
<lb/>beantwortet *j. — Wir werden aber auch von selbst auf das
<lb/>zur Beseitigung widerrechtlicher Prohibitionen geeignete Rechtsmit- 
<lb/>tel hingeführt werden, wenn wir das Wesen und die Form der
<lb/>Prohibition etwas genauer in's Auge fassen.

<lb/>Die Neueren denken sich dieselbe gewöhnlich als ein Ver- 
<lb/>bot. So z. B. stellt Hasse die Prohibition als formloses
<lb/>Verbot der Nuntiation als förmlichem Verbote gegenüber. Al- 
<lb/>lein diese Auffassung entspricht weder der grammatischen Bedeu- 
<lb/>tung des Wortes prohibere, noch den Quellen; sie giebt dein Be- 
<lb/>griffe der Prohibition eine ungebührliche Ausdehnung iuit&gt; bedarf
<lb/>daher einer Berichtigung.

<lb/>Prohibere heißt bekanntlich verhindern, nicht verbieten.
<lb/>Es bezeichnet nicht bloß eine Willensäußerung, sondern eine Hand- 
<lb/>lung, welche den beabsichtigten Erfolg wirklich herbeiführt, also
<lb/>eine Handlung, welche dem Verhinderten die Aus- 
<lb/>führung seiner Absicht unmöglich macht. Dies geschieht
<lb/>zunächst der Natur der Sache nach durch überlegene physi- 
<lb/>sche Gewalt und eigentlich sogar nur durch diese. Durch sie
<lb/>wird der Gegner ohne Zweifel verhindert, und daß unter der,
<lb/>durch das Interdici quod vi aut clam geschützten Prohibition
<lb/>gerade solche factische Verhinderung mit zu verstehen ist, wird nicht
</p>
            <p>

               <lb/>*) Daß man dennoch darüber hat zweifeln können, erklärt sich nur aus
<lb/>der großen Vernachlässigung, welche diese Lehre stets erfahren
<lb/>hat.

<lb/>Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. I. Bd. 3. Heft. 24
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0364.tif"
                n="360"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>360 Schmidt, über die Stellung des Interdikts

<lb/>. nicht nur in L. 20. §. 1. D. h. t. *) ausdrücklich gesagt; son- 
<lb/>dern es ergicbt sich sogar bei genauerer Betrachtung, daß das
<lb/>Jnterdict guoä vi aut dam sich zunächst und ursprünglich
<lb/>nur auf diese bezog. — Die Worte des Edicts : gnoä vi
<lb/>aut dam fadum est, id restituas, besagen nämlich nichts mehr,
<lb/>und nichts minder, als daß derjenige, welcher eine Ver- 
<lb/>änderung mit Gewalt durchsetzte, den frühern Zu- 
<lb/>stand wiederh erstellen solle. — Als vi fadens ist aber
<lb/>zunächst und vorzugsweise offenbar derjenige zu betrachten, der
<lb/>einen faktischen Widerstand überwältigend, in der beabsichtigten
<lb/>Veränderung fortfährt **). Wir müssen daher die faktische Ver- 
<lb/>hinderung um so mehr für die ursprüngliche Form der Prohibi- 
<lb/>tion halten, als die übrigen Forinen derselben, deren in den Quel- 
<lb/>len Erwähnung geschieht, auf jene als primäre Form sich zurück- 
<lb/>führen lassen und nur durch die obige Annahme die Coeriftenz
<lb/>der verschiedenen Prohibitionsformen erklärt werden kann.

<lb/>Als solche neben der factischen Verhinderung bestehenden
<lb/>Formen werden nämlich in der L, 20. §. 1. D. dt. der jactus
<lb/>'lapilli und die Erklärung, daß man prohibire, er- 
<lb/>wähnt.

<lb/>Durch beide wird der Prohibirte an und für sich noch
<lb/>nicht an der Fortsetzung des begonnenen Werkes verhindert, an
<lb/>und,für sich sind sie also noch keine wirkliche Prohibition. Erst
<lb/>dadurch, daß sie in ihren Wirkungen der factischen Verhinderung
<lb/>gleichgestellt sind, und daß die Nichtachtung ihrer für vis erklärt
<lb/>ist, sind sie wirkliche Prohibitionen geworden. Dies ist nun, wie
</p>
            <p>

               <lb/>*) Prohibitus autem intelligitur quolibet prohibentis actu, id est vel di-
<lb/>centis se prohibere, vel manum opponentis, lapillumve jac- 
<lb/>tantis prohibendi gratia. — Daß übrigens in dieser Stelle prohi- 
<lb/>bere verhindern, nicht verbieten bedeutet, versteht sich von selbst.


<lb/>**) L. 1. §. 5. D. h. t. Vi factum videri Quintus Mucius scripsit, si
<lb/>quis contra quam prohiberetur, fecerit, et mihi videtur
<lb/>plena esse Quinti Mucii definitio.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0365.tif"
                n="361"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>361
</p>
            <p>

               <lb/>quod vi aut clara etc.


<lb/>sich aus L. 1. §. 6. 7. D, h. L crgiebt., nicht durch ein Gesetz,
<lb/>oder durch das Edict, sondern durch die Juristen und den usus
<lb/>geschehen; cs muß daher ein innerer Grund für diese Gleichstel- 
<lb/>lung eristiren, und dieser läßt sich auch in der That leicht er- 
<lb/>weisen. , :

<lb/>Wenn, wie ich annahm, das Jnterdict sich ursprünglich auf
<lb/>solche gewaltsame Veränderungen bezog, welche durch Überwälti- 
<lb/>gung factischen Widerstandes bewerkstelliget werden; so bedurfte
<lb/>es doch nach der Einführung des Interdicis für den Prohibente«,
<lb/>um seinen Gegner wirksam zu hindern, der überlegenen fakti- 
<lb/>schen Gewalt nicht weiter. Es reichte hin, daß er sich dem Vor- 
<lb/>haben seines Gegners factisch widersetzt habe; und da es
<lb/>hierbei natürlich auf das Maa ß des factischen Widerstandes nicht
<lb/>weiter ankommen konnte, so mußte es genügen, wenn Jemand
<lb/>den Willen, sich factisch zu widcrsctzen, auch nur durch den ge- 
<lb/>ringfügigsten faktischen Widerstand zu erkennen gegeben hat. Da- 
<lb/>her genügt denn zur Prohibition der jactus lapilli, oder, wie Ul-
<lb/>pian dies andcutend in l,. 1. §. 1. D. h. t. sagt, jactus vel
<lb/>minimi lapilli.

<lb/>Dies führte nothwendig zu einer.weiteren Conscquenz. Das
<lb/>Relevante im jactus lapilli ist der Wille, sich der intcndir-
<lb/>ten Veränderung factisch zu widersetzen. Die Form ist
<lb/>gleichgültig. Daher kann jener Wille auch in einer andern Fori»
<lb/>ausgesprochen werden, und es ist folglich juristisch dasselbe, ob
<lb/>man prohibendi gratia lapillum jactat, oder erklärt, daß man
<lb/>prohibiren wolle *).

<lb/>Aus diesem Grunde ist denn schließlich auch die Erklärung,
<lb/>daß man prohibiren wolle, oder mit andern Worten, ein statt
<lb/>faktischer Verhinderung eingelegtes, oder ein, die Erklärung,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Daher heißt es denn auch in I.. eit ilieentis ?&lt;* prohibere.

<lb/>24*
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0366.tif"
                n="362"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>362 Schmidt, über die Stellung des Interdicis

<lb/>prohibiren zu wollen, involvircndes Verbot eine wirkliche Prohi- 
<lb/>bition

<lb/>Dies alles ist auch bestimmt durch die Fassung der L. 1. §.
<lb/>5—7. D. h. l. angedeutet :

<lb/>§. 5. Quid sit vi factum vel clam factum, videamus* Vi fac- 
<lb/>tum videri Quintus Mucius scripsit, si quis contra
<lb/>quam prohiberetur, fecerit : et mihi videtur plena
<lb/>esse Quinti Mucii definitio. — §. 6. Sed et si quis
<lb/>jactu vel minimi lapilli prohibitus facere, persevera- 
<lb/>verit facere ; hunc quoque vi fecisse Pedius et Pompo- 
<lb/>nius scribunt, eoque jure utimur. — §. 7. Sed si
<lb/>contra testationem denunciationemque fecerit, idem esse
<lb/>Cascellius et Trebatius putant, quod verum est.

<lb/>Es dreht sich bei der Interpretation dieser Stelle Alles um
<lb/>die Frage, ob in §.5. unter den Worten contra quam pro- 
<lb/>hiberetur, alle drei in L. 20. eod. genannten ProHibitionsfor-
<lb/>rnen zu verstehen sind, oder nur die faktische Verhinderung.
<lb/>Ich glaube, unbedenklich das Letztere. Denn der jactus lapilli und
<lb/>die wörtliche Prohibition werden in 8. 6 und 7. erst besprochen.
<lb/>Das „8e6 et si“ womit beide Paragraphen anfangen, zeigt
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dagegen ist die bloße Aeußerung der Unzufriedenheit keine Prohibi- 
<lb/>tion, und selbst der bestimmte Widerspruch ist nicht immer dafür.zu
<lb/>halten. Ein Beispiel wird dies klar machen. Gesetzt, mein Nach- 
<lb/>bar fühlt sich durch eine von mir intendirte Veränderung beschwert,
<lb/>und will dieselbe nicht dulden. Wenn nun derselbe, meinen Besitz
<lb/>anerkennend und sich zur faktischen Verhinderung nicht berechtigt
<lb/>haltend, wir mit der actio negatoria oder confessoria droht, und
<lb/>mit Hinweisung darauf der Anlage widerspricht; so ist dies keine
<lb/>Prohibition. Denn er will mich wohl bewegen, freiwillig von der
<lb/>Veränderung abzustehen, nicht aber mich wirklich hindern, und ich
<lb/>darf daher ruhig weiter bauen und seine Klage erwarten. Völlig
<lb/>davon verschieden ist aber der Fall, wenn er, etwa auch meinen Besitz
<lb/>bestreitend und sich zur faktischen Verhinderung berechtigt haltend,
<lb/>mich wirklich hindert, oder erklärt, daß er prohibirt haben wolle.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0367.tif"
                n="363"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>363
</p>
            <p>

               <lb/>qaod vi aut clam etc.


<lb/>deutlich, daß der Jurist hier über den Inhalt des 8- 5. hinaus-
<lb/>geht, daß er ein Mehreres sagt, was im 8. 5. noch nicht enthal- 
<lb/>ten war, und ebenso weisen die Worte: jactus vel minimi la- 
<lb/>pilli darauf hin, daß Ulpian hier nicht die symbolische Natur
<lb/>des jactus lapilli im Auge hat, sondern daß er mehr den ge- 
<lb/>ringsten Grad sakrischer Verhinderung andeuten will. Endlich
<lb/>geht aus der Art und Weise, wie Ulpian sich in §. 6 und 7.
<lb/>auf Autoritäten und auf den Usu8 beruft, hervor, daß er hier
<lb/>mit Ausdehnungen des ursprünglichen Begriffs der Prohibition
<lb/>zu thun hat. — Dies alles würde unerklärlich sepn, die ganze
<lb/>Stelle jedes logischen Zusammenhanges entbehren, wenn man un- 
<lb/>ter prohibere in §. 5. nicht bloß faktisches Verhindern ver- 
<lb/>stehen wollte

<lb/>Das Resultat dieser Deduction ist folgendes : Die Prohibi- 
<lb/>tion ist faktische Verhinderung; der jaclus Capilli und die wört- 
<lb/>liche Prohibition sind nur mildere Formen der faktischen
<lb/>Verhinderung, und damit ist denn von selbst der Standpunkt
<lb/>gewonnen, von welchem aus Wesen und Natur der Prohibition
<lb/>zu beurtheilen ist.— Prohibition ist Selbsthülfe; rechtmä- 
<lb/>ßige Prohibition erlaubter Selbstschutz, widerrechtliche Prohibition
<lb/>v i 8, und das Rechtsmittel, wodurch der Besitzer eines tundus sich
<lb/>gegen widerrechtliche Prohibitionen schützt, ist das interdictum uti
<lb/>possidetis ,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Daß die in §« 7. besprochene denuntiatio nur durch Ausdehnung
<lb/>des ursprünglichen Begriffes der Prohibition als solche zu betrach- 
<lb/>ten ist, und daß solche Ausdehnung überdies nicht einmal als un- 
<lb/>zweifelhaft anerkannt wurde, ergiebt sich auch aus der Art und
<lb/>Weise, wie Ulpian sich darüber in L. 5. §. 7. D. h. t. ausdrückt:
<lb/>Si quis quum non denuneiasset, opus se facturum, eique denuntia- 
<lb/>tum esset, ne faceret, fecerit; utilius puto, probandum, vi
<lb/>eum fecisse.

<lb/>**) Dies alles wird von Franke richtig erkannt und wiederholt hervor- 
<lb/>gehoben. Allein alle dadurch gewonnenen Resultate werden wieder
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0368.tif"
                n="364"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0368"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>364 Schmidt, über die Stellung des Interdikts

<lb/>Dies wird ausdrücklich gesagt in L. 3. §. 2. D. uti possi-

<lb/>detis :

<lb/>Hoc interdictum sufficit ei, qui aedificare in suo prohi- 
<lb/>betur; et enim videris mihi possessionis controversiam
<lb/>facere, qui prohibes me uti mea possessione. .

<lb/>§. 3. ibidem :

<lb/>Quum inquilinus dominum aedes reficere volentem pro-
<lb/>. . hiberet, aeque competere interdictum uti possidetis
<lb/>placuit etc. ’

<lb/>§. 4. ibidem:

<lb/>—--etenim qui colere fundum prohibetur, pos- 

<lb/>sidere proh ibetur. —

<lb/>Hält man mit diesen Stellen die oben erwähnten L. 20.
<lb/>tz. 1. D. quod vi aut clam :

<lb/>Prohibitus autem intelligitur quolibet prohibentis actu,
<lb/>id est vel dicentis se prohibere, vel manum opponentis, la-
<lb/>pillumve jactantis prohibendi gratia —
<lb/>zusammen; so wird wohl jeder etwaige Zweifel verschwinden * *).
<lb/>Daß faktische Verhinderung vis ftp, und durch das interdictum
<lb/>uti possidetis zurückgewieftn werden könne, wird ohnehin nicht
<lb/>wohl bezweifelt werden. Von den milderen Formen faktischer
<lb/>Verhinderung muß aber unbedenklich dasselbe gelten; denn das
<lb/>Wesen der vis besteht bekanntlich nicht in dem Maaß und der
<lb/>Form der angewandten Gewalt, sondern in der widerrechtlichen
</p>
            <p>

               <lb/>verloren, weil Franke damit eine-Prämisse verbindet, deren Unrich- 
<lb/>tigkeit sich aus dem Folgenden ergeben wird.


<lb/>*) Interessant ist noch die L. 3. §. 4. citata. Sie spricht von dem
<lb/>Falle, wenn der auctor vicini tui ex fundo tuo vitea in suas arbores
<lb/>transduxit, und räth, wie der Eigner der Weinstöcke sich in diesem
<lb/>' Falle zu verhalten' habe, einer Seits, um das Jnterdict quod vi
<lb/>aut clam zu vermeiden, anderer Seits, um seine Intention gegen
<lb/>den Willen des Nachbarn durch das Jnterdict uti possidetis öurch-
<lb/>zusetzen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0369.tif"
                n="365"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>365
</p>
            <p>

               <lb/>quod vi aut dam etc.

<lb/>Beugung des fremden Willens, in dein Zwange zur Vornahme
<lb/>oder zum Unterlasstn einer Handlung, und dieser ist derselbe, gleich- 
<lb/>viel welcher Form der Prohibition der Prohibent sich auch be- 
<lb/>dient * **)). .

<lb/>Da nach dem so eben Entwickelten eine widerrechtliche Pro- 
<lb/>hibition vis ist, und als Besitzstörung durch das Jnterdict uii
<lb/>possidetis zuriickgewiesen werden kann; so könnte man meinen,
<lb/>daß es nach dem Grundsätze: vim vi repellere licet, dem Prohi-
<lb/>birten freistchen müsse, eine widerrechtliche Prohibition unbeachtet
<lb/>zu lassen und nöthigenfalls mit Gewalt zu beseitigen'-"I. Dem
<lb/>wird aber von den römischen Juristen entschieden widersprochen,
<lb/>vielmehr von ihnen ohne Unterscheidung, ob die Prohibition recht- 
<lb/>mäßig oder unrechtmäßig war, derjenige als vi faciens angesehen,
<lb/>qui prohibitus fecit. Aus dem Jnterdict quod vi aut clam kann -
<lb/>dieser Satz nicht- entnommen seyn; denn das Edict sagt nur, daß
<lb/>dasjenige, quod vi aut clam factum erit, restituirt werden solle,
<lb/>bestimmt aber nicht, was als vi aiit dam factum zu betrachten
<lb/>sey. Den Ausspruch des Q. Mucius, daß vi factum
<lb/>sey, si quis contra, quam prohiberetur, fecerit ist daher offenbar
<lb/>nicht erst eine Folge des Jnterdiets, sondern eine Consequenz aus
<lb/>allgemeinen Nechtsprineipien, welche schon vor Einführung des
<lb/>Jnterdiets galten.

<lb/>Freilich scheint dieser Satz mit der Regel : vim vi repellere
<lb/>licet, tn Widerspruch zu stehen. Allein bei näherer Betrachtung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Diejenigen, welche das Jnterdict uti possidetis nur dann für an- 
<lb/>wendbar halten,, wenn auch der Störer sich Besitz beilegt, werden
<lb/>freilich hiergegen vielleicht noch Zweifel hegen. — Es kann natür- 
<lb/>lich hier nicht meine Absicht seyn, auf die Natur und die Bedingun- 
<lb/>gen des Jnterdiets uti possidetis naher cinzugehenz ich darf mich
<lb/>aber, dem obigen Zweifel gegenüber, wohl mit Recht auf die Worte
<lb/>der L. 3. citata 2. berufen : videris mihi possessionis controver- 
<lb/>siam facere, qui prohibes, me uti mea possessione.


<lb/>**) Dies nehmen Franke und Wiederhol!) auch wirklich an, und
<lb/>darin liegt der Grundirrthum ihrer Lehre.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0370.tif"
                n="366"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>366 Schmidt, über die Stellung des Interdikts

<lb/>.ergiebt sich, daß nur die obige Anwendung jener Regel unrichtig
<lb/>ist, und diese nähere Betrachtung wird uns zugleich nicht nur den
<lb/>richtigen Aufschluß über die Natur und Stellung des Jnterdicts
<lb/>quoti vi aut c!am geben, sondern uns auch zeigen, daß dem In- 
<lb/>terdicte der hohe Grad von Zweckmäßigkeit und Vernünftigkeit
<lb/>keineswegs abgehe, der alle prätorischen Institute auszeichnet.

<lb/>Die Regel: vim vi repellere licet, berechtigt zwar den Be- 
<lb/>sitzer, eine gewaltsame Störung seines Besitzes mit Gewalt zurück- 
<lb/>zuweisen ; allein es ist dies kein ausschließliches Recht des Besitzers,
<lb/>es steht vielmehr auch dein Detentor und abgesehen von Besitz-
<lb/>und Detentionsverhältnissen überhaupt jedem frei, Gewalt mit
<lb/>Gewalt zu vertreiben. Darnach muß bei der Regel vim vi re- 
<lb/>pellere licet nicht auf den Besitz, sondern auf den faktischen Zu- 
<lb/>stand gesehen werden. Es ist Jeder berechtigt, sich in einem be- 
<lb/>stehenden faktischen Zustande gegen gewaltsame Störungen mit
<lb/>Gewalt zu schützen; und gerade auf diesen Satz ist das Inter- 
<lb/>dici quod vi aut clam bafirt. —

<lb/>Vergegenwärtigen wir uns nämlich die Lage beider streiten- 
<lb/>den Theile bei einer Prohibition, so ist es nicht der Prohibirte,
<lb/>der sich in einem bestehenden faktischen Zustande schützen will,
<lb/>dieser will vielmehr eine Veränderung des bisherigen Zustandes
<lb/>herbeiführen. Der Prohibent will vielmehr durch die Prohibition
<lb/>sein wirkliches oder vermeintliches Recht — ja in den häufigsten
<lb/>Fällen gerade seinen Besitz — gegen die in Per beabsichtigten
<lb/>Veränderung liegende Störung schützen, er will den bestehenden
<lb/>faktischen Zustand aufrecht erhalten wissen, und nur die Verände- 
<lb/>rung abwehren.

<lb/>Nun ist freilich die Veränderung eines bestehenden Zustandes
<lb/>an und, für sich noch keine vis. Denn diese setzt ein Handeln vor- 
<lb/>aus, wodurch der Handelnde mit dem Willen eines Dritten in
<lb/>Widerspruch geräth, und bevor noch Jemand seinen Widerspruch
<lb/>kund gegeben hat, kann natürlich in der Veränderung des beste- 
<lb/>henden Zustandes keine vis gefunden werden. Die Errichtung
<lb/>eines Werkes kann daher erst von dem Momente an zur vis
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0371.tif"
                n="367"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>367
</p>
            <p>

               <lb/>quod vi aut clam etc.


<lb/>werden, in welchem Jemand seinen Willen ausgesprochen hat,
<lb/>daß das Werk nicht errichtet werden solle. Von diesem Momente
<lb/>an aber wird sie zur vis. — Der bloße Widerspruch des Geg- 
<lb/>ners — die Erklärung, daß der bestehende Zustand nicht verän- 
<lb/>dert werden solle, — wodurch jene Veränderung zur vis wird, ist
<lb/>aber gleichfalls'an sich noch keine vis, wie sie bei der Regel vim
<lb/>vi repellere licet vorausgesetzt wird. — Von solcher vis kann
<lb/>erst dann die Rede scyn, wenn nach erklärtem Widerspruche in
<lb/>der intendirten Veränderung sortgefahren wird. Diese aber geht
<lb/>von dem Prohibirte» aus, der gegen den erklärten Willen
<lb/>des Prohibentcn die Veränderung vornehmen will, und gegen den
<lb/>Prohibenten, der sich darauf beschränkt, den Prohibirten von sei- 
<lb/>nem Vorhaben abzuhalten, der sich also nur defensiv verhält, kann
<lb/>der Prohibirte sich offenbar auf die Regel vim vi repellere licet
<lb/>nicht berufen, eben weil er sich nicht gegen fremden Angriff
<lb/>schützen, sondern eine Veränderung mit Gewalt durch- 
<lb/>setzen will *).

<lb/>Freilich kann der Ausgang des Interdicis Mi possiäetis zei- 
<lb/>gen, daß der Prohibirte im Besitze und zu der fraglichen Ver- 
<lb/>änderung berechtigt war, mithin der Prohibent in »diesem
<lb/>Streite als vi faciens verurtheilt werden. Allein bei der Re- 
<lb/>gel vim vi repellere licet kann darauf, wem demnächst der strei- 
<lb/>tige Besitz zuerkannt werden, und ob die Aufrechthaltung des be- 
<lb/>stehenden Zustandes als eine Besitzverletzung sich ausweiscn möchte,
<lb/>nicht gesehen werden; es kommt hier, wie gesagt, lediglich auf
<lb/>den bestehenden faktischen Zustand an, und eine gewaltsame Ver- 
<lb/>änderung desselben ist allemal vis, welche derjenige, der in sei- 
<lb/>nem guten Rechte zu seyn glaubt, mit Gewalt zurückweisen
<lb/>kann.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Daher heißt cs in L. i. D* h. t. das Intcrdict quod vi aut dam
<lb/>sey eingeführt gegen diejenigen, qui vi aut clam quaedam moliuntur,
<lb/>und von dem zu der fraglichen Veränderung berechtigten Prohibir- 
<lb/>ten : tueri jus suum dedet non injuriam comminisci.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0372.tif"
                n="368"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>368 Schmidt, über die Stellung des Interdikts

<lb/>Wollte man dein Prohibirten, der Recht: und Besitz auf
<lb/>seiner Seite zu haben glaubt, gestatten, den Widerstand, auf den
<lb/>er bei Vornahme der intendirten Veränderung stößt, durch grö- 
<lb/>ßere Gewalt zu überwinden; so würde dies, weil Jeder in
<lb/>seinem Rechte, und Jeder vielleicht im Besitze sich würde schützen
<lb/>wollen, nothwendig zu ernstlichen Conflicten führen.

<lb/>Einer solchen Gefahr vorzubeugen, den bestehenden Zustand
<lb/>aufrecht zu erhalten, bis über das Recht, oder mindestens
<lb/>über den Besitz entschieden ist, ist die Aufgabe des Jnterdicts
<lb/>quoll vi aut clam. Es hat mithin zum Jnterdict uti possidetis
<lb/>eine ähnliche Stellung, wie das summariissimum in unftrin heu- 
<lb/>tigen Rechte zum ordinarium und beruht auf dem Grundsätze,
<lb/>daß bis zur Entscheidung über das Recht oder über den
<lb/>Besitz *) **) der status quo aufrecht erhalten werben
<lb/>müsse.

<lb/>Dieser Grundsatz ist offenbar der einzig durchführbare. Denn
<lb/>auf das Recht kann natürlich zur Zeit noch nicht gesehen wer- 
<lb/>den, da beide Theile im Rechte zu seyn behaupten. Auch der
<lb/>Besitz des Bodens, auf welchem die Veränderung vorgenom- 
<lb/>men werden soll, gibt keine ausreichende Norm. . Denn häufig
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es versteht sich von selbst, daß ich eine Gleichheit beider Rechtsmit- 
<lb/>tel sonst in keiner Weise behaupten will. Ohnehin bleibt das sum-
<lb/>mariissimum immer ein possessorisches Rechtsmittel, was von dem
<lb/>Jnterdict überalb nicht gesagt werden kann; ich behaupte nur, daß
<lb/>beide dem gleichen Bedürfnisse ihre Entstehung verdanken, und daß
<lb/>durch beide ein provisorischer Zustand bis zur Entscheidung über den
<lb/>Besitz festgestellt wird.


<lb/>**) Damit soll natürlich nicht gesagt seyn, daß auf die Prohibition stets
<lb/>ein Streit über den Besitz folgen, oder daß bei derselben überhaupt
<lb/>ein streitiger Besitz vorausgesetzt werden müsse. Äller'n es kann der
<lb/>Prohibirte schon , durch Besiegung seines Gegners in possessorio die
<lb/>Prohibition beseitigen, und das Recht zur Vornahme der bestritte- 
<lb/>nen Veränderung erstreiten. -
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0373.tif"
                n="369"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0373"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>369
</p>
            <p>

               <lb/>quod vi aut clam etc.


<lb/>wird gerade auch dieser streitig scyn, und es handelt sich ja
<lb/>gerade um eine interimistische Auskunft bis zur Ent- 
<lb/>scheidung in possessorio. — Ueberdies will der Prohibent
<lb/>durch die Prohibition sich vielleicht im Besitze einer Servitut
<lb/>schützen-*), oder umgekehrt, der Prohibirte vermöge einer solchen
<lb/>aus fremdem Boden bauen.

<lb/>Daher bleibt denn kein anderer Ausweg, als der vom Prä- 
<lb/>tor gewählte : der bestehende Zustand muß einstweilen
<lb/>geschützt werden, und also die vomProhibirtcn intendirteVer- 
<lb/>änderung bis zur Entscheidung über das Recht oder mindestens
<lb/>über den Besitz unterbleiben**).

<lb/>An den allgemeinen Grundsätzen über Rechtmäßigkeit oder
<lb/>Widerrechtlichkcit, sowie überhaupt an der rechtlichen Natur
<lb/>der Prohibition, hat das Jnterdict quod vi atit clam nichts ge- 
<lb/>ändert. Das Gebiet, auf welchem dieselbe anwendbar wird, ist
<lb/>durch das Jnterdict nicht erweitert, und die juristischen Nach-
<lb/>thcile einer widerrechtlichen Prohibition — Verurthcilung des
<lb/>Prohibente» im Jnterdict uli possidetis und die Jnjurienklage —
<lb/>sind ganz dieselben geblieben. Der einzige Nutzen, den der
<lb/>Prohibent von dem Jnterdict quoll vi aut clam hat, besteht da- 
<lb/>rin, daß er jetzt, um zu prohibircn, nicht mehr genvthigt ist, sich
<lb/>auf einen mißlichen Kampf mit seinem Gegner einzulassen, son- 
<lb/>dern durch den jactus lapilli, oder durch die Erklärung, daß er
</p>
            <p>

               <lb/>.*) Z. B. L. 6. § 1. I). si servitus.


<lb/>**) Daß das Jnterdict quod vi aut clam namentlich bU Aufgabe hat,
<lb/>das Nerhaltniß beider Lhcile bis zur Entscheidung in possessorio zu
<lb/>regeln, dazu gibt die L. 7. §. 2. I). h. t. einen interessanten Beleg.
<lb/>.Hiernach soll der Nuntiat nach erwirkter Remission der o. n. n.,
<lb/>wenn er weiter baut, nicht als vi aut clam handelnd angesehen
<lb/>werden, quam vis prohibeatur, quum hoc ipso possessor
<lb/>constituatur. Das Gewicht dieser Stelle wird klar werden,
<lb/>wenn man damit das unten über die Regel, o. n« nunciation^* ad- 
<lb/>versarium possessorem faciemus Bemerkte vergleicht.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0374.tif"
                n="370"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0374"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>370 Schmivt, über die Stellung des Jnterdicts

<lb/>prohibire, sein vermeintliches Recht eben so gut schützen kann, wie
<lb/>früher durch gewaltsame Verhinderung.

<lb/>Daher war denn auch bei Einführung des Jnterdicts eine
<lb/>nachtheilige Störung des Rechtslebens überall nicht zu besorgen.
<lb/>Wer wirklich die Absicht hatte, zu prohibiren, würde auch ohne
<lb/>Einführung des Jnterdicts seinen Gegner faktisch zu prohibiren
<lb/>versucht, und wenn er der Physisch Stärkere war, wirklich prohi-
<lb/>birt haben. Wer ohne das Interdikt nicht prohibirt haben würde,
<lb/>weil er die rechtlichen Folgen seiner Prohibition fürchten mußte,
<lb/>wird auch setzt schwerlich prohibirt haben, denn die juristische
<lb/>Gefährlichkeit der Prohibition ist dieselbe geblieben. Wenn also
<lb/>setzt Jemand prohibirte, der es sonst nicht gethan haben würde,
<lb/>so kann der Grund nur darin liegen, weil die faktische Gefahr
<lb/>der Prohibition setzt geringer geworden war. Denn, wie gesagt,
<lb/>dies, daß die Prohibitionen ihrer faktischen Gefährlichkeit entkleidet
<lb/>wurden, daß, ohne die Rechte eines Theilcs zu gefährden, beiden
<lb/>jede Veranlassung zu Gewaltthätigkeiten genommen wurde, war
<lb/>die einzige, aber in der That höchst wünschenswerthe Veränderung,
<lb/>welche das Interdici im Rechtsleben hervorbrachte.

<lb/>Die Besorgniß, daß ein im ruhigen Besitze befindlicher Ei-
<lb/>genthümer in der rechtmäßigen Benutzung seines Eigenthumes
<lb/>durch die Prohibitionen Unberechtigter gestört werden möge, —
<lb/>welche Besorgniß von Franke mit Recht gegen die Hasse'sche
<lb/>Ansicht urgirt wird, — ist daher in der Thai überall nicht vor- 
<lb/>handen. Der Besitzer ist gegen widerrechtliche Prohibitionen durch
<lb/>dieselben Rechtsmittel geschützt, wie gegen andere Besitzstörungcn,
<lb/>und wenn dergleichen dennoch im gewöhnlichen Leben Vorkommen,
<lb/>so ist wenigstens das Jnterdict quod vi aut dam daran völlig
<lb/>unschuldig.

<lb/>Die praktische Anwendbarkeit des Jnterdicts quoll vi aut
<lb/>dam wird daher von selbst auf die natürlichen Gränzen zurück-
<lb/>gcführt, wenn man erwägt, daß die Prohibition zwar überall mög- 
<lb/>lich, aber nur in den Fällen erlaubter Selbsthülfe rathsam ist,
<lb/>daß also auch einem wirklich Berechtigten nur dann zur Prohibition zu
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0375.tif"
                n="371"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>quod vi aut clam etc, 371

<lb/>rachen ist, wenn er das Interdikt ulk possidetis nicht zu fürchten hat.
<lb/>Ein unvorsichtiger Prohibent würde nur in dem Falle Vortheil von
<lb/>seiner Prohibition haben, wenn sein Gegner thöricht genug wäre,
<lb/>der Prohibition ungeachtet, in der begonnenen Neuerung fortzu- 
<lb/>fahren. In diesem Falle würde er eine Klage aus dem Inter- 
<lb/>dici quod vi aut clam erwerben und die Wiederherstellung des
<lb/>bisherigen Zustandes erzwingen können. Einem besonnenen Geg- 
<lb/>ner gegenüber würde der Prohibent zwar augenblickliche Sistirung
<lb/>erreiche», diesen Vortheil aber mit seiner Vcrurtheilung im Be-
<lb/>sitzprozeffe und in der Jnjurienklagc theuer erkaufen inüfsen.
</p>
            <p>

               <lb/>IV.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Verhältniß der Prohibition zur o. n. nunciatio wird
<lb/>sich nun mit-Leichtigkeit bestimmen lassen.

<lb/>Wir haben gesehen, daß die Prohibition — gleichviel, ob sie
<lb/>als thatsächliche Verhinderung, oder als suetus lapilli, oder als
<lb/>Verbot erscheint — Sclbsthülfe ist, und daß daher nur derjenige
<lb/>sich ihrer mit Vortheil wird bedienen können, der befugt ist, sich
<lb/>faktisch in seinem Rechte zu schützen. Wenn nun ein Eigenthümcr
<lb/>oder Servitutenbercchtigter durch die von einem Dritten intendirte
<lb/>Veränderung sein Recht bedroht sicht, so komint cS darauf an,
<lb/>ob er sich im Besitze seines Rechtes befindet oder nicht. Ist er
<lb/>im Besitze, so darf er sich der intendirten Veränderung faktisch
<lb/>wkdersetzen, diese also prohibiren, und dies ist, weil es ihm die
<lb/>Bcklagtenrolle sichert, offenbar vortheilhafter, als wenn er opus
<lb/>novum nuntiircn wollte. Wollte er, statt zu prohibiren, oder statt
<lb/>sich, was er gleichfalls kann, des Interdicis uti possidetis zu be- 
<lb/>dienen, opus novum nuntiircn; so würde er damit, weil er nun
<lb/>als Kläger in petitorio auftrcten muß, freiwillig alle aus seinem
<lb/>Besitze fließenden Vörtheile aufgeben. Er würde seinen Gegner
<lb/>sich gegenüber in die Lage eines Besitzers bringen, ihn also ge- 
<lb/>wissermaßen zuin Besitzer machen, wcßhalb denn auch die Röincr
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0376.tif"
                n="372"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>372 Schmidt, über die Stellung des Interdikts

<lb/>sagen : Operis novi nunciatione adversarium pos- 
<lb/>sessorem facimus*)*

<lb/>: Wenn aber umgekehrt der Gegner sich im Besitze befindet, so
<lb/>würde es sehr unvorsichtig seyn, prohibiren zu wollen. Der Pro- 
<lb/>hibent würde zwar augenblickliche Sistirung des Baues erzwingen,
<lb/>und wenn der Prohibirte so thöricht wäre, weiter zu bauen,
<lb/>das Interdikt quod vi aut clam erwerben; er würde sich aber
<lb/>zugleich dem Jnterdict uli possidetis aussetzen, und hier seinem
<lb/>Gegner in das Interesse verurtheilt werden. .

<lb/>Es bleibt daher in diesem Falle dem Eigenthümer vernünf- 
<lb/>tiger Weise nichts übrig, als opus novum zu nuntnren, und mit
<lb/>der aelio negatoria oder confessoria zu klagen. Daß er hierbei
<lb/>die Klägerrolle übernehmen .muß, ist nicht eine Last, die der Nun- 
<lb/>tiant durch die Nuntiation sich aufbürdet, sondern die natürli che
<lb/>Folge des Besitzes seines Gegners. Er würde auch ohne
</p>
            <p>

               <lb/>Daß diese Regel nicht im wörtlichen Sinne zu nehmen ist, versteht
<lb/>sich von selbst; denn Besitz erwirbt Jemand nur durch seine Appre-
<lb/>hension, nicht durch die O. n. nunciatio seines Gegners. — Allein
<lb/>praktisch wird die Nuntiation des Gegners für das Besitzverhältniß
<lb/>des Nuntiaten wichtig, weil der Nuntiant, der nun als Kläger in
<lb/>petitorio austreten muß, durch die Nuntiation auf die possessorischen
<lb/>Rechtsmittel verzichtet, mithin den Nuntiaten als Besitzer anerkennt;
<lb/>daher es denn praktisch ganz richtig und bezeichnend ist, zu sagen,
<lb/>durch die Nuntiation mache man den Gegner zum -Besitzer. Wenn
<lb/>Hasse im Rhein. Museum Ul. S. 613. behauptet, die fragliche.
<lb/>Regel bedeute nur, daß der Nuntiat B.eklagter werde; so ist da-
<lb/>mit der eigentliche Sinn der Parömie verfehlt. Darauf ist vielmehr
<lb/>das Gewicht zu legen, daß der Nuntiant, den Besitz des Gegners
<lb/>anerkennend, die possessorischen Rechtsmittel aufgiebt und Klä- 
<lb/>ger ln petitorio wird. In petitorio ist aber der Nichtbesitzer
<lb/>Kläger, und der Besitzer Beklagter, weßhalb denn auch in den Quel- 
<lb/>len nur bei petitorischen Klagen der Beklagte possessor genannt
<lb/>wird, und es ist mithin dasselbe, ob man sagt, durch die o. n. mm-
<lb/>ciatio mache man den Gegner zum Beklagten in petitorio, oder,
<lb/>man mache ihn dadurch zum Besitzer. -
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0377.tif"
                n="373"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>373
</p>
            <p>

               <lb/>quod vi aut clam etc.


<lb/>Nrmtkation als Kläger austreten müssen, und die Nuntiation ist
<lb/>nur ein Mittel, die Sache bis zur Entscheidung des Prozesses in
<lb/>statu quo ZU erhalten. Dies und nichts Anderes ist der deutliche
<lb/>Inhalt der schon oben mehrfach erwähnten und viel besprochenen
<lb/>L. 5. §. iO. D. de o. n. n.

<lb/>Meminisse autem oportebit, quoties quis in nostro aedifi- 
<lb/>care,, vel in nostrum immittere vel projicere .vult, melius
<lb/>esse eum per Praetorem vel per manum i. e. lapilli jac- 
<lb/>tum prohibere quam operis novi nunciatione. Ceterum
<lb/>operis novi nunciatione possessorem eum faciemus, cui
<lb/>nunciaverimus. At si insuo quid faciat, quod
<lb/>nobis noceat, tunc operis novi nunciatio erit
<lb/>necessaria. Et si forte in nostro aliquid facere quis
<lb/>perseveret, aequissimum erit, interdicto adversus eum
<lb/>quod vi aut clam aut uti possidetis uti.

<lb/>Der aus der wörtlichen Uebersetzung ohne Schwierigkeit sich
<lb/>ergebende einfache Sinn dieser Stelle ist offenbar folgender :

<lb/>Wenn Jemand auf unserem Grund und Boden oder in un- 
<lb/>fern Luftraum hineinbaut, so ist es besser, ihn per Praetorem
<lb/>oder per manum i, e lapilli jactum daran zu verhindern — Q&gt;*
<lb/>h. ihn zu prohibiren, oder das Interdici uti possidetis gegen ihn
<lb/>auszuwirken, — als durch o. n. nunciatio — denn durch die
</p>
            <p>

               <lb/>Daß unter per manum, i. e. lapilli jactum prohibere, die faktische
<lb/>Prohibition zu verstehen sey, wie dies auch Hasse und Franke
<lb/>annehmen, bedarf keines Beweises. Daß aber per Praetorem prohi- 
<lb/>bere, heißt : das Interdict uti possidetis auswirken, welches zu Ul- 
<lb/>pia n's Zeiten bekanntlich noch in jedem einzelnen Falle ausgewirkt
<lb/>werden mußte, ergicbt sich nicht nur daraus, daß das Interdict uti
<lb/>possidetis gerade dasjenige Verbot ist, welches der Prätor für solche
<lb/>Fälle in seinem Interdict proponirt hat, sondern auch namentlich
<lb/>aus dem Schluffe dieser Stelle. Hier heißt es, daß, wenn der Geg- 
<lb/>ner in nostro aliquid facere perseverat, wir uns nun des In-
<lb/>terdicts quod vi aut clam oder uti possidetis bedienen können. Wie
<lb/>nun der Klage aus dem Interdict quod vi aut clam die Prohi-
</p>
            <p>

               <lb/>%
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0378.tif"
                n="374"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>374 Schmidt, über die Stellung des Interdikts

<lb/>o. n. nunciatio würden wir unfern Gegner zum Besitzer machen»
<lb/>Wenn er aber auf dem Scinigen etwas vornimmt, was uns
<lb/>nachtheilig ist, so wird die o. n. nunciatio nothwmdig.

<lb/>Die Worte : At si in suo quid faciat, quod nobis noceat,
<lb/>tunc o. n. nunciatio erit necessaria, sind, wie oben bereits be- 
<lb/>merkt worden ist, für Hasse unerklärlich. Denn da er von der
<lb/>richtigen Ansicht ausgeht, daß der Eigenthümer auch in diesem
<lb/>Falle die Prohibition einstweilen respebtiren müsse, damit aber die
<lb/>unrichtige Ansicht verbindet, daß derselbe jene Prohibition nur
<lb/>durch die Negatorienklage beseitigen könne, so gelangt er natürlich
<lb/>zu einem Resultate, welches den obigen Worten gerade entgegen
<lb/>gesetzt ist.

<lb/>Franke und Wiederhold basiren ihre ganze Lehre haupt- 
<lb/>sächlich auf diese Worte, und meinen, es gehe daraus hervor, daß
<lb/>der Eigenthümer, der ans dem Seknigen bauet, die Prohibition
<lb/>eines Dritten nicht zu respcctiren brauche

<lb/>Nach dieser Erklärung würde aber die L. 5. §. 10. cit. mit
<lb/>der L. 1. D. quod vi aut clam in unauflösbare» Widerspruch
<lb/>gerathen. Wir müssen uns daher nach einer andern Interpreta- 
<lb/>tion umsehen, mtd diese ist in dem Gesagten von selbst gegeben.
</p>
            <p>

               <lb/>bitkon, so mußte der aus dem Interdicte uti possidetis die Erwir- 
<lb/>kung dieses Internets voraufgegangen seyn, und der Parallelismus
<lb/>in Anfang und Ende dieser Stelle ist unverkennbar. Es ist daher
<lb/>unrichtig, wenn Hasse unrer dem per- Praetorem prohibere eine
<lb/>besondere Form der Prohibition, oder Frank? und Savigny
<lb/>darunter ein extra ordinem ausgewl'rktes Verbot verstanden wissen
<lb/>wollen. Die früher gewöhnliche Erklärung, wonach unter perPrac-
<lb/>torem vel per manum prohibere besondere Awten der o. n. nuncia-
<lb/>tio verstanden werden sollen, ist offenbar völlig verkehrt, und wohl
<lb/>als allgemein ausgegebcn zu betrachten.

<lb/>*) Wiederhold limitirt diese Ansicht freilich auf eine eigenthümliche
<lb/>Weise, indem er a. a. O. S. 9t. von einem besonderen G ewalt-
<lb/>verhältnisse spricht, welches sich noch von Besitz und Eigenthum
<lb/>unterscheidet und neben diesen existiren soll, dessen Existenz aber frei- 
<lb/>lich noch sehr des Beweises bedarf.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0379.tif"
                n="375"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0379"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>375
</p>
            <p>

               <lb/>quod vi aut clam etc.


<lb/>Daß wir auch in dcm supponirten Falle den Gegner durch unsere
<lb/>Prohibition zwingen können, mit der beabsichtigten Veränderung
<lb/>einstweilen inne zu halten, steht nach L. 1. D. quod vi aut clain
<lb/>fest; und in so ferne wäre die Prohibition zur Erreichung unsers
<lb/>Zweckes wohl geeignet. Da aber unser Gegner sich schwerlich
<lb/>bei unserer Prohibition beruhigen, schwerlich auch so thöricht seyn
<lb/>würde, unserer Prohibition ungeachtet weiter zu bauen; da er
<lb/>vielmehr ohne Zweifel, wenn wir uns einfallen lassen wollten,
<lb/>ihn durch unsere Prohibition in seinem ruhigen Besitze Zli stören,
<lb/>sofort das Jnterdict uti possidetis gegen uns auswirken, und uns
<lb/>aus diesem, sowie vielleicht ausserdem mit der Jnjurienklage be- 
<lb/>langen würde; so erscheint die Prohibition in dem hier zur Frage
<lb/>stehenden Falle als ein zwar mögliches, aber zugleich als ein, we- 
<lb/>nigstens jedem besonnenen Gegner gegenüber, höchst unzweckmäßi- 
<lb/>ges Mittel. Vernünftiger Weise bleibt in dem supponirten Falle
<lb/>also nichts anderes übrig, als opus novum zu nuntiiren, und
<lb/>in diesem Sinne ist es folglich zu verstehen, wenn Ulpian sagt:
<lb/>o. n. nuntiatio erit necessaria.

<lb/>Hiernach steht denn der Inhalt der L. 5. §. 10. D. de o.
<lb/>n. n. mit der I. 1. v. quod vi aut dam überall nicht im Wider- 
<lb/>spruche, und bestätigt unzweideutig die oben entwickelte Ansicht.
<lb/>Nur darin könnte man vielleicht eine Differenz zwischen der oben
<lb/>entwickelten Ansicht und der L. 5. §. 10. dt. finden wollen, daß
<lb/>oben angenommen ward, es komme darauf an, ob unser Gegner
<lb/>uns in possessorio besiegen könne, während die I.. 5. alles darauf
<lb/>zu stellen scheint, ob er auf dem Unsrigcn baue oder auf dcm
<lb/>Seinigen. Allein es läßt sich leicht Nachweisen, daß Ulpian,
<lb/>der die ganze uns interessirende Frage nur gelegentlich erwähnt,
<lb/>in 8- 10. mir den gewöhnlichen Fall im Auge hat, in welchem
<lb/>der Eigenthümcr zugleich Besitzer ist, und daß daher sein Aus- 
<lb/>spruch in dem obigen modisicirtcn Sinne zu nehmen ist.

<lb/>Dies ergibt sich zunächst aus dem Inhalt der Stelle selbst.
<lb/>Ulpian verweist uns nämlich in dem ersten Falle auf das Jnter- 
<lb/>dict mi possidetis, und gibt als Grund, warum die Prohibition
<lb/>Zeitschrift f. Civilr. u. Pro;. Neue Folge. I. Bd. 3. Heft. 25
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0380.tif"
                n="376"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>376 Schmidt, über die Stellung des Interdikts

<lb/>und das Interdikt uti possidetis vortheilhafter seyen, als die o.
<lb/>n. nunciatio, an, daß wir durch Letztere den Gegner zum Besitzer
<lb/>machen würden. Dies kann er, wie sich von selbst versteht, nur
<lb/>in der Voraussetzung gethan haben, daß wir zugleich Besitzer un- 
<lb/>seres Gruitdstückes seyen. Umgekehrt, wenn der Gegner auf dem
<lb/>ihm eigenthümlich gehörigen, aber von uns besessenen fun- 
<lb/>dus bauen wollte; so kann cs ohne Zweifel nicht die Meinung
<lb/>Ulpian's seyn, daß auch in diesem Falle die Nuntiation noth-
<lb/>wendig, oder vortheilhafter sey, als die Prohibition, oder das In- 
<lb/>terdici uti possidetis. — Denn durch erstere würden wir die Vor- 
<lb/>theile des Besitzes aufgeben und die Klägerrolle übernehmen, wäh- 
<lb/>rend unser Besitz uns die günstigere Nolle des Beklagten sichert.

<lb/>Dasselbe ergibt sich aus L. 6. §. 1. D. si servitus. Es
<lb/>sagt hier derselbe Jurist, daß, wenn man Besitzer der servitus
<lb/>sitius non tollendi ist, man den Gegner, der höher bauen will,
<lb/>daran durch das Interdici cpiod vi aut clam, oder, was dasselbe
<lb/>ist, durch den jactus lapilli verhindern könne. Es ist demnach
<lb/>hier die Anwendbarkeit der Prohibition geradezu von dem Be- 
<lb/>sitze abhängig gemacht. Ausserdem ist dies eben ein Fall, wo un- 
<lb/>ser Gegner in suo quid facit, quod nobis nocet. Es würde da- 
<lb/>her diese Stelle mit L. 5. §. 10. D. de o. n. n. in Widerspruch
<lb/>gerathm, wenn dies letztere Fragment nicht in dem eben entwickel-
<lb/>ten modificirten Sinne verstanden werden müßte.

<lb/>V.

<lb/>Es wird nun leicht seyn, die Stellung des Interdicis quod
<lb/>vi aut olam in der römischen Praxis zu bestimmen, und die
<lb/>Grenzen seines natürlichen Gebietes zu ziehen.

<lb/>Wie wir gesehen haben, ist es im Wesen und im Resultate
<lb/>gleich, ob Jemand factisch, oder lapilli jactu, oder wörtlich prohi-
<lb/>birt. Die Prohibition ist allemal Selbsthülfc; und
<lb/>nur derjenige kann ohne Gefahr prohibiren, der berechtigt ist,
<lb/>gegen eine intendirte Veränderung sich selbst durch Gewalt zu
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0381.tif"
                n="377"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>377
</p>
            <p>

               <lb/>quod vi aut clam etc.

<lb/>schützen, d. h. mit andern Worten: nur derjenige, welcher ein
<lb/>Widerspruchsrecht hat, und dieses auch der posses- 
<lb/>sorischen Klage des Prohibirteu gegenüber zu be- 
<lb/>haupten vermag * **)).

<lb/>Dahin gehört vor allen der Besitzer, dessen Besitz durch
<lb/>, eine intendirtc Veränderung verletzt wird. Wie der Besitzer über- 
<lb/>haupt berechtigt ist, factische Eingriffe mit Gewalt zurückzuweise»,
<lb/>so ist auch die Prohibition ein natürliches und erlaubtes Schutz- 
<lb/>mittel im Besitz. Daö Jnterdict quod vi aut clam concurrirt
<lb/>hier mit dem Jnterdict uti possidetis und hat vor dem Letzteren
<lb/>häufig den Vorzug leichteren Beweises, wogegen freilich die Weg- 
<lb/>nahme des vor der Prohibition Gebauten — iusoferne dies nicht
<lb/>heimlich erbaut worden, durch das Jnterdict quod vi aut clam
<lb/>nicht bewirkt werden kann. Uebrigens ist es gleich, ob der Geg- 
<lb/>ner auf dem von uns besessenen Grund und Boden bauen will,
<lb/>oder ob er uns im Besitze einer Servitut stört. Auch im letzte- 
<lb/>ren Falle können wir ohne Gefahr prohibiren, und es ist dies
<lb/>sogar bei denjenigen' Serpituteu, für welche ein possessorisches Jn- 
<lb/>terdict nicht gegeben ist, daö einzige Mittel, sich im Besitze zu

<lb/>schützet! ^'0-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wer überall kein Recht hat, oder der Berechtigte, dessen Gegner im
<lb/>Besitz ist, kann zwar wie durch Gewalt, so auch durch jede andere
<lb/>Form der Prohibition eine augenblickliche Sistirung des Werkes er- 
<lb/>zeugen. Die Nachtheile sind aber dieselben, wie bei jeder anderen
<lb/>Gewaltthatigkeit und Besitzstörung. Daher finden wir das Inter-
<lb/>btct quod vi aut clam in den Quellen zwar häufig, aber stets nur
<lb/>da erwähnt, wo der Prohibent wirklich ein jus prohibendi hat.
<lb/>— Dieser Umstand, auf den Franke Hasse gegenüber mit Recht
<lb/>Gewicht legt, führt mithin nicht zu denConsequenzen,welche Franke
<lb/>daraus für seine eigene Ansicht zieht.


<lb/>**) Dahin gehören, ausser den Feldservituten, für welche keine besondere
<lb/>Interdicte gegeben sind, meiner Ansicht nach, auch manche städtische
<lb/>Servituten. Ich kann nämlich die Ansicht, daß das Jnterdict uti
<lb/>possidetis zum Schutze des Besitzes jeder servitus praediorum ur~


<lb/>25, *
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0382.tif"
                n="378"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>378 Schmidt, über die Stellung des Interdikts

<lb/>Da nun aber nicht der Prohibent, sondern der Prohibirte
<lb/>mit der Klage auftreten muß, und es daher.weniger darauf an- 
<lb/>kommt, ob der Prohibent ein Widerspruchsrecht hat, und im Be- 
<lb/>sitze desselben ist, als vielmehr darauf, ob der Prohibirte im
<lb/>Stande ist, sein Recht zur Vornahme der beabsichtigten Verände- 
<lb/>rung als Kläger in possessorio zu erstreiten; so folgt daraus,
<lb/>daß in manchen Fällen auch der Nichtbesitzer sich der Prohi- 
<lb/>bition mit Erfolg bedienen kann, weil es seinem Gegner an einem
<lb/>Mittel fehlt, die Prohibition zu beseitigen, Daher kann ich ohne
<lb/>Gefahr prohibiren, wenn wir Beide, mein Gegner und ich, den
<lb/>Ort, auf welchem ersterer bauen will, nicht besitzen, jedoch darf
<lb/>auch hier der Gegner nicht zum Bau berechtigt seyn, noch meine
<lb/>Prohibition in Chikane ausarten, weil ich mich dann sowohl der
<lb/>petitorischen, als auch der Jnjurienklage aussetzen würde.

<lb/>Aus dem angeführten Grunde finden wir dann auch das
<lb/>Interdici quod vi aut clam auf öffentlichen Grund und Boden
<lb/>angewendet; man kann auch hier durch die Prohibition jedem
<lb/>Dritten hindern, ein nachtheiligeö Werk aufzuführen; jedoch ver-
</p>
            <p>

               <lb/>banorum diene, so gewichtige Autoritäten auch für dieselbe streiten,
<lb/>nicht für richtig halten. Wer mich im Besitze der servitus projici- 
<lb/>endi, tigni immittendi und ähnlicher Servituten stört, der stört mich
<lb/>offenbar im Besitze meines Hauses, welches eben diese servitutenmä-
<lb/>siigc Gestalt hat, und für den Schutz im Besitze dieser, aber auch
<lb/>nur dieser, Servituten werden wir auf das Interdikt uti posside- 
<lb/>tis verwiesen. Dies kann aber z. B. von der servitus altin, non
<lb/>tollendi, ne prospectus officiatur und ähnlichen Servituten eben sa
<lb/>wenig gesagt werden, wie von den Feldservituten, und daher wird
<lb/>z. B. in der 1.. 6. §. 1, D. si servitus bei Störungen im Besitz
<lb/>der servitus altius non tollendi lediglich auf das Interdici quod vi
<lb/>aut dan&gt; verwiesen. Es fehlte auch an allem Interesse, das Inter- 
<lb/>dici uti possidetis auf solche Servituten auszudehnen; dasselbe würde
<lb/>vielmehr, da Störungen im Besitze der fraglichen Servituten nur
<lb/>durch Veränderung des dienenden Grundstücks denkbar sind, neben
<lb/>dem völlig ausreichenden Interdici quod vi aut clam, durchaus
<lb/>überflüssig seyn.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0383.tif"
                n="379"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0383"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>379
</p>
            <p>

               <lb/>quod vi aut clam etc.


<lb/>steht es sich auch hier wieder von selbst, daß man die Prohibition
<lb/>nicht mißbrauchen darf, um den Gegner an der Ausübung eines
<lb/>ihm zustehenden Rechtes za hindern, weil derselbe den Prohibente»
<lb/>dann mit den für diesen Zweck eiugeführten Jnterdicten, oder auch
<lb/>mit der Jnjuricnklage belangen würde *).

<lb/>Endlich folgt aus dem obigen Grunde, daß man auch dem
<lb/>Besitzer gegenüber in denjenigen Fällen der Prohibition sich
<lb/>ohne Gefahr bedienen kann, in welchen der Widerspruch gegen
<lb/>die vom Besitzer intendirte Errichtung eines Werkes nicht als
<lb/>Verletzung seines Besitzes angesehen werden kann. Dies ist na- 
<lb/>mentlich der Fall

<lb/>l) wenn der Besitzer eines Grundstücks auf deinselben ein Werk
<lb/>errichten will, welches gegen die allgemeinen gesetzlichen Be- 
<lb/>schränkungen verstößt, denen jeder Eigcnthümer unterworfen
<lb/>ist. Denn der Besitzer darf eben so wenig als der Eigen-
<lb/>thümer solche Werke errichten, und es kann daher keine Be- 
<lb/>sitzstörung seyn, wenn wir etwas hindern, wozu unfern
<lb/>Gegner weder Eigenthum noch Besitz berechtigen. Als
<lb/>Beispiel hebe ich hervor die Errichtung eines Werkes, wo- 
<lb/>durch der natürliche Lauf des Regenwassers zum Nachtheile
<lb/>des Nachbars verändert wird. Der Nachbar, der die Er- 
<lb/>richtung eines solchen Werkes prohibirt, hat weder das int.
<lb/>ut. possid., noch die Negatorienklage zu fürchten. Daher
<lb/>finden wir für diesen Fall auch das int. quod vi aut clam
<lb/>in den Quellen oft erwähnt, und wir werden um so häu- 
<lb/>figer darauf ^verwiesen, als bekanntlich die actio aquae
<lb/>pluviae arcendae auf Erstattung des vor der Litiscontesta-
<lb/>tion bereits erwachsenen Schadens nicht gerichtet war. Für
<lb/>diesen Zweck scheint das int. quod vi aut clam das einzige
<lb/>bei den Römern übliche Rechtsmittel gewesen zu seyn. Denn
<lb/>wenn sich aus den vorhandenen Quellenaussprüchen die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Arg. L. 13. §♦ 7. D. de injuriis.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0384.tif"
                n="380"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0384"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>380 Schmidt, über die Stellung des Interdikts

<lb/>Anwendung des inlerd. uli possid. auf diesen Fall dedu-
<lb/>ciren ließe, so fehlte den Römern zu dieser Dcduction doch
<lb/>jede Veranlassung, da dem Verletzten in dem Jnterdict
<lb/>quod vi aut clam bereits ein gleich wirksames und viel be- 
<lb/>quemeres Rechtsmittel zur Seite stand.

<lb/>2) Der zweite hierher gehörige Fall tritt bei demjenigen ein,
<lb/>der alieno nomine ein Grundstück detinirt, z. B. beim
<lb/>Pächter,- der daher in den Quellen auch häufig, als zur
<lb/>Anstellung des Interdicis quod vi aut clam berechtigt, er- 
<lb/>wähnt wird. Daß derselbe dritte Personen, welche auf
<lb/>dem verpachteten Grundstücke eine ihm nachtheilige Verän- 
<lb/>derung vornehmen wollen, ohne alle Gefahr prohibiren
<lb/>kann, ergiebt sich aus dem oben Gesagten von selbst; allein
<lb/>auch dem Verpächter gegenüber kann der Pächter sich zum
<lb/>Schutze seiner contractlichen Rechte der Prohibition bedienen.
<lb/>Wenn nämlich der Verpächter auf dem verpachteten Grund- 
<lb/>stücke contractswidrig ein dem Pächter nachtheiliges Werk
<lb/>errichten will, so ist dieser keinesweges verpflichtet, den Ver- 
<lb/>pächter, weil derselbe Besitzer ist, einstweilen ungehindert zu
<lb/>lassen, und dann mit der actio conducti sein Interesse ein- 
<lb/>zuklagen ; er ist vielmehr befugt, den Verpächter an solchen
<lb/>contractswidrigen Veränderungen factisch oder durch sein
<lb/>Verbot zu verhindern, ohne das intei'd. uti possid. fürch- 
<lb/>ten zu müssen. Denn da er dies nur zum Schutz seiner
<lb/>contraktlichen Rechte thut, da er also durch die Prohibition
<lb/>nur seine kontraktliche detentio nomine seines Gegners rea-
<lb/>lisiren, nicht aber selbst besitzen will; so ist jene Prohibition
<lb/>auch nicht als Besitzstörung anzusehcn, und kann daher
<lb/>durch possessorische Rechtsmittel nicht zurückgewiesen wer- 
<lb/>den *),
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. L. 3. §. 3. D. uti possidetis; L. 12. in (in. D. de aetj. vel
<lb/>am. possessione, welche alle ein contraktswidriges Handeln als Re- 
<lb/>quisit der Besitzverletzung fordern. •:
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0385.tif"
                n="381"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0385"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>381
</p>
            <p>

               <lb/>quod vi aut clam ete.


<lb/>Wie nun aber das Prohibitionsrecht des Pächters wesentlich
<lb/>begründet wird durch das DetentionSverhältm'ß, in welchem der- 
<lb/>selbe sich zu dem gepachteten Grundstücke befindet; so ist umge- 
<lb/>kehrt der Mangel eines solchen DetcntionSverhältnisscs der Grund,
<lb/>warum z. B. dem Käufer sowohl dritten Personen als auch sei- 
<lb/>nem Verkäufer gegenüber das Jnterdict abgcsprochcn wird. Ge- 
<lb/>gen seinen Verkäufer hat derselbe nur einen Anspruch auf Tradi- 
<lb/>tion der Sache, und so wenig der Käufer ein Recht hat, sich ei- 
<lb/>genmächtig in den Besitz der Sache zu setzen; so wenig darf er
<lb/>sich auch sonstige Besitzstörungen des Verkäufers erlauben, und
<lb/>würde also bei Prohibitionen das Jnterdict mi possid. fürchten
<lb/>müssen.

<lb/>Ebenso verschieden ist die Lage des Pächters und Käufers
<lb/>dritten Personen gegenüber. Der Pächter, als Detentor des
<lb/>Grundstücks, vertritt den Besitz des Verpächters und ist zur di- 
<lb/>ligentia hinsichtlich des Grundstücks verpflichtet. Er hat also so- 
<lb/>wohl gegen seinen Verpächter die Verpflichtung, als auch wegen
<lb/>seines eigenen Interesses das Recht, nachthciligc Veränderungen,
<lb/>welche Dritte auf dem verpachteten Grundstücke vornehmen wol- 
<lb/>len, zu prohibire», und dabei offenbar weder die possessorische noch
<lb/>die Jnjurienklage zu fürchten. Dagegen steht der Käufer noch in
<lb/>keinem Verhältnisse zur Sache; sein Verkäufer haftet ihm ex
<lb/>emto für jeden Nachtheil, den er nich^ abwendete. Der Käufer
<lb/>hat daher, init Ausnahme seltener Fälle, so wenig Recht als In- 
<lb/>teresse, dritte Personen bei Eingriffen in das gekaufte Grundstück
<lb/>zu prohibire«, und würde sich, wenn auch nicht der possessorischen,
<lb/>doch der Jnjurienklage aussctzen.

<lb/>Nach diesen so eben hingeworfcncn Grundzügen bestimmt
<lb/>sich nun die Stellung des Jnterdicts in der römischen Prariö
<lb/>von selbst, und wenn ich bisher immer nur voin Jnterdict gespro- 
<lb/>chen habe, insoferne es sich auf Prohibition stützt, so bedarf daS
<lb/>andere Fundament des Jnterdicts — die Verheimlichung — doch
<lb/>keiner weiteren Besprechung. Denn da aus dem Obigen sich er- 
<lb/>gibt, wann Jemand vernünftiger Weise prohibiren kann, so folgt
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0386.tif"
                n="382"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0386"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>382 Schmidt, über die Stellung des Interdicis

<lb/>daraus auch, wann sein Gegner vernünftiger Weise eine Prohi- 
<lb/>bition zu besorgenchatte, und wann mithin sein Handeln als ein
<lb/>elandestincs angesehen werden muß.

<lb/>VI.

<lb/>Nun zum Schlüsse noch einige Worte über die Frage, ob
<lb/>das interdictum quod vi aut clam beim Ucbergange des römi- 
<lb/>schen Rechtes nach Deutschland recipirt worden, und ob dasselbe
<lb/>noch heutiges Tages praktisch anwendbar ist?

<lb/>Da das Interdikt auf dem Satze beruht, daß der Prohibirte
<lb/>allemal ohne Rücksicht aus Recht oder Besitz die Prohibition re-
<lb/>spectiren müsse, bis darüber wenigstens in possessorio entschieden
<lb/>ist; so ist die obige Frage identisch mit der, ob dieser Satz des
<lb/>römischen Rechts bei uns recipirt worden und praktisch ist?

<lb/>Diese Frage muß, wie ich glaube, aus folgenden Gründen
<lb/>Verneint werden:

<lb/>1) Gesetzt, jener Satz wäre in die deutsche Praxis übergegan- 
<lb/>gen, so müßte doch nothwendig gleichzeitig eine bestimmte
<lb/>Lehre darüber recipirt worden sepn, welchen Schutz der
<lb/>Besitzer gegen Prohibition dritter Unberechtigter hat, und
<lb/>wie er solche beseitigt. Es ist doch völlig undenkbar, daß
<lb/>die Praxis ein Dogma recipirt haben sollte, welches ohne
<lb/>die nothwendigen Schranken alle Rechtsordnung umzustoßen,
<lb/>im Stande wäre, ohne diese Schranken mit zu recipircn,
<lb/>und daß sie jedem chikanöscn Nachbarn ein so gefährliches
<lb/>Mittel, wie die Prohibition, gestattet haben sollte, ohne de- 
<lb/>ren Wesen zu erkennen, und ohne die Gegenmittel zu ken- 
<lb/>nen, durch welche dem Mißbrauche jenes Mittels gesteuert
<lb/>wird.

<lb/>Nun haben aber, wie sich aus der obigen Darstellung der
<lb/>römischen Lehre ergibt, bisher auch unsere bedeutendsten Juristen
<lb/>älterer und neuerer Zeit das Wesen und die Natur der Prohihi-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0387.tif"
                n="383"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0387"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>383
</p>
            <p>

               <lb/>qnod vi aut clam etc.


<lb/>tion des Interdicis quoll vi aiit clam unrichtig aufgefaßt, und
<lb/>dessen Verhältniß zu anderen Rechtsmitteln, namentlich zum In- 
<lb/>terdici uti possidetis verkannt. Noch weniger ist natürlich diese
<lb/>Kenntniß — ohne welche eine richtige Anwendung der Quellen
<lb/>unmöglich ist — Gemeingut unseres Juristenstandes geworden,
<lb/>und daraus folgt denn von selbst, daß das Jnterdict quod vi aut
<lb/>clam in seiner ursprünglichen römischen Gestalt in unsere Praris
<lb/>nicht übergegangen seyn kann.

<lb/>Wir könnten dasselbe daher nur in einer modiffcirten Gestalt
<lb/>besitzen, und daß das nicht der Fall ist, namentlich die traditio- 
<lb/>nelle, Lehre, wie Donell und Hasse sie darstellen, nicht prak- 
<lb/>tisch ist, bedarf wohl keines Beweises.

<lb/>8) Die deutsche Gewehre ist ein viel stärkeres und ausschließli- 
<lb/>cheres Verhältniß, als der römische Besitz. Der Satz des
<lb/>römischen Rechts, daß der Besitzer bei Veränderungen auf
<lb/>seinein Grundstücke den Einspruch eines dritten Unberechtig- 
<lb/>ten einstweilen rcspectiren müsse, ist mit dem Begriffe der
<lb/>deutschen Gewehre unvereinbar. Und so sehr auch der
<lb/>Charakter der deutschen Gewehre unter dem Einflüsse des
<lb/>römischen Rechts gelitten, so sehr sie sich auch dem römi- 
<lb/>schen Besitze genähert hat, so ist der obige Satz doch dem
<lb/>Rechtsbewußtseyn des Volkes völlig fremd geblieben, und
<lb/>nicht einmal in das unserer Juristen übergegangen. Ich
<lb/>glaube mich dafür auf das Zeuguiß jedes Praktikers berufen
<lb/>zu dürfen. Auch die oben besprochene Franke'sche Ab- 
<lb/>handlung und der Anklang, den sie gefunden, bietet dafür
<lb/>einen entschiedenen Beleg. Franke argumentirt in dieser
<lb/>Abhandlung stets aus unserem heutigen Rechtsbewußtseyn,
<lb/>und wenn er sich darin durch die klar widersprechenden
<lb/>Quellenzeugnisse so wenig irre machen läßt, als durch die
<lb/>Widersprüche, in welche er sich selbst verwickelt, so ist dies
<lb/>hei Franke's wissenschaftlicher Bedeutung ein in der That
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0388.tif"
                n="384"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0388"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>384 Schmidt, über die Stellung des Interdicis

<lb/>erheblicher Beweis für die Stärke und Sicherheit unseres
<lb/>heutigen Nechtsbewußtseyns *).

<lb/>3} Das Bedürfniß, welches bei den Römern das Intorüidum
<lb/>quod vi aut clam in's Leben gerufen hat, hat sich natür-
<lb/>lich auch in unserer Praris geltend geinacht; ihm ist aber
<lb/>thcilweise durch Ausdehnung der possessorischen Rechtsmittel
<lb/>auf Verhältnisse, denen die Römer diesen Schutz nicht zu- 
<lb/>gestanden, dann aber namentlich durch das Summariissi-
<lb/>mum und endlich durch die — die Stelle der o. n. nunoi-
<lb/>stia vertretenden — gerichtlichen Inhibitorien abgeholfen.
<lb/>Das lntorclidum qnod vi aut dam setzt Verhältnisse vor- 
<lb/>aus, welche bei uns nicht eristiren, namentlich eine so schnelle
<lb/>Rechtspflege, wie unsere Gerichte sie auch jetzt zu gewähren
<lb/>nicht im Stande sind, und früher noch weniger vermochten.
<lb/>Das dem Jnterdict zum Grunde liegende Prinzip des römi- 
<lb/>schen Rechtes, den statu« quo bis zur Entscheidung in pos- 
<lb/>sessorio aufrecht zu erhalten, ist wohl ausführbar,, wenn
<lb/>der Besitzer eine solche Entscheidung leicht und schnell er- 
<lb/>langen kann. Allein, wenn der Streit in possessorio sich
<lb/>— wie das früher nur zu gewöhnlich war — Decennien
<lb/>und länger hinschleppte; so wäre es in-der That widersin- 
<lb/>nig, von dem Besitzer eines Grundstücks verlangen zu
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ich zweifle auch, daß sich Präjudicien für eine entgegengesetzte An- 
<lb/>sicht finden ließen, — ich will nicht lauguen, daß wohl ein Kläger
<lb/>hm und wieder feine Klage als interämtum guoci vi aut elam rubri-
<lb/>cirt, und mit solcher Klage gesiegt habe. Allein solche Entscheidun- 
<lb/>gen würden noch keine Präjudizien für die Anwendbarkeit des Jn-
<lb/>terdicts seyn; vielmehr würden dahin nur diejenigen Erkenntnisse
<lb/>gehören, bei denen das Gericht angenommen hatte, daß Recht und
<lb/>Besitz auf Seiten des Beklagten seyen, derselbe aber dennoch ver-
<lb/>urtheilt werden müßte, weil er die widerrechtliche Prohibition des
<lb/>Klägers nicht respectirt habe. Da, wo der Klager zugleich im Rechte
<lb/>war, wird in der Regel grade dieses Recht das ihm günstige Er-
<lb/>kenntniß herbeigeführt haben.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0389.tif"
                n="385"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0389"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>385
</p>
            <p>

               <lb/>quod vi aut clam elc.


<lb/>wollen, daß er jeden Bau, gegen welchen ein Unberechtigter
<lb/>Einspruch erhebt, bis zur Beendigung des ordinarii einstel- 
<lb/>len solle.

<lb/>Für solche Verhältnisse ist offenbar das Lummariissimum
<lb/>ein geeigneteres Rechtsmittel, um ein Jntcrimisticum herzustcllcn;
<lb/>und wie dieses Rechtsmittel das Interdictum quod vi aut clam
<lb/>in den meisten Fällen*') entbehrlich gemacht hat, so schließt es die
<lb/>Ailwendbarkeit desselben auch auS, da beide Rechtsmittel auf
<lb/>Principicn beruhen, die nicht nur von einander abweichen, son- 
<lb/>dern in ihrer Anwendung auch mit einander nothwendig in Col- 
<lb/>liston gerathen würden.

<lb/>Gesetzt nämlich, der Besitzer eines lunäus wird an der Vor- 
<lb/>nahme einer Veränderung auf dem von ihm besessenen Grund
<lb/>und Boden durch einen dritten Unberechtigten gewaltsam verhin- 
<lb/>dert; so würde es nach einer wohl unbestrittenen Praris keinem
<lb/>Zweifel unterliegen, daß der Besitzer gegen solche Störung seines
<lb/>Besitzes eben so gut, wie gegen jede andere Besitzverletzung in
<lb/>8ummarii8simo zu klagen berechtigt wäre. Run ist Bedingung
<lb/>des 8ummarü88imi, daß es ohne provisorische Entscheidung leicht
<lb/>zu Gewaltthätigkciten kommen könnte. Rach den Principicn, welche
<lb/>dem Interdici quod vi aut clam zum Grunde liegen, würde eine
<lb/>solche Besorgniß aber, vorausgesetzt, daß nicht gerade der Besitzer
<lb/>widerrechtlich Gewalt braucht, nie eintreten können, weil der Be- 
<lb/>sitzer darnach nicht berechtigt ist, den seinem Vorhaben entgegen
<lb/>gesetzten faktischen Widerstand durch Gewalt zu überwinden.

<lb/>Das, was nach der Ansicht unserer heutigen Praris erlaub- 
<lb/>ter Besitzschutz ist, würde hier nach den römisch-rechtlichen Prin-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Für alle Fälle natürlich nicht, wie z. B. dem Pächter dadurch ge-
<lb/>gen gewaltsame Veränderungen, welche der Verpächter auf dem
<lb/>verpachteten Grundstücke vornehmen will, nicht geholfen wird. Hiev
<lb/>aber füllen die gerichtlichen Inhibitorien, und in andern Fällen dev
<lb/>erweiterte possessorische Schutz die Lücke aus.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0390.tif"
                n="386"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0390"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>386 Schmidt, über die Stellung des Interdikts

<lb/>cipien allemal vis ftyn. Der Besitzer könnte sich daher darauf
<lb/>nicht berufen, daß ohne provisorische Entscheidung in summarüssimo
<lb/>Gewaltthätigkeiten zu befürchte» wären; er würde mithin nur in
<lb/>possessorio orciinurio klagen können, und bis zur Beendigung
<lb/>desselben in allen Fällen, wenn er nicht Caution bestellen kann
<lb/>oder will, das angefangcne Werk liegen lassen müssen.

<lb/>Dies alles würde aber, nach unseren heutigen Rechtsbegriffen
<lb/>und Verhältnissen, nicht nur eine große Härte für den Besitzer
<lb/>involviren, -sondern auch einer wohl ganz entschiedenen Praxis
<lb/>widersprechen; und wir dürfen daher um so weniger Bedenken
<lb/>tragen, das Jntcrdict guoü vi aut clam für unpraktisch zu erklä- 
<lb/>ren, da dessen Gebiet durch ein jüngeres Institut in Besitz ge- 
<lb/>nommen ist. Diesem in lebendiger Ucbung stehenden Institute
<lb/>müßte erst ein großer Theil seines wohlerworbenen Gebietes wie- 
<lb/>der entzogen werden, um Raum zu gewinnen für ein längst ab- 
<lb/>gestorbenes Institut, welches freilich bei seiner - Wiedererweckung
<lb/>nicht säumen würde, sehr tief in unser Rechtsleben einzugreifen,
<lb/>und manchen rechtlichen Besitzer in Schaden und Nachtheil zu
<lb/>bringen, bevor das dagegen sich sträubende Rechtöbewußtseyn un- 
<lb/>seres Volkes vor dieser neuen Lehre sich beugte.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf01+1845_0391.tif"
             n="387"
             xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0391"/>
         <div xml:id="d51380e33125"
              ana="scope_-_387-405"
              type="article"
              n="VIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Noch ein Wort über die Beweislast in dem Falle, wenn Beklagter vorschützt, das Geschäft sey unter einer Bedingung geschlossen worden </title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Hänel, Friedrich">Von Herrn Oberappellationsrath Dr. Friedrich Hänel in Dresden</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf01+1845_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>VII.
</p>
            <p>

               <lb/>Noch ein Wort über die Beweislast in dem Falle,
<lb/>wenn Beklagter vorschützt, das Geschäft sey unter
<lb/>einer Bedingung geschlossen worden.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Oberappellatlonsrath Dr, Friedrich Härrel
<lb/>in Dresden.
</p>
            <p>

               <lb/>§. i.

<lb/>Einleitung.

<lb/>Wenn das Streben der Nechtscheorie dahin gerichtet ist, die
<lb/>reiche Masse des Stoffs auf möglichst wenige allgemeine Grund- 
<lb/>sätze zurückzufiihren, so ist dies eine sehr erklärliche Erscheinung.
<lb/>Auf einem Gebiete, das auf diese Weise geräumt und abgctheilt
<lb/>ist, findet man sich leichter zu rechte, und das System ist mehr
<lb/>ein Werk der freiesten Geistesthätigkeit, welche ihr Product durch
<lb/>Abstraktion gewinnt. Gleichwohl ist das Recht ein Wesen, dessen
<lb/>Element die Mannichsaltigkeit ist, und welches seinen Stoff sich
<lb/>nicht schaffen kann, sondern sich begnügen muß, ihn, wie ihn das
<lb/>Leben gibt, aufzufassen und zu verarbeiten. Ein Beispiel hierzu
<lb/>scheint mir die Lehre vom qualificirtcn oder limitirten Geständnisse,
</p>
            <pb facs="2085151_nf01+1845_0392.tif"
                n="388"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0392"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>388 Hänel, noch ein Wort

<lb/>von den gemischten Einreden, und vornämlich von dem Falle zu
<lb/>liefern, wenn ein Beklagter dem Vertrage, aus welchem er be- 
<lb/>langt wird, entgegensetzt : er setz unter einer Bedingung geschlos- 
<lb/>sen worden, und diese nicht eingetreten.

<lb/>Hinsichtlich dieses Falles haben die Rechtslehrer sich von jeher
<lb/>über den obersten Grundsatz gestritten, nach welchem er zu ent- 
<lb/>scheiden sey, und zwar : ob die Behauptung einer Bedingung als
<lb/>verneinende Einlassung oder als Einrede zu betrachten sey? ob
<lb/>die Unbedingtheit des Geschäfts mit zum Klaggrund gehöre? ob
<lb/>der Kläger das Zugeständniß des Hauptgeschäfts ännehmen, die
<lb/>Bedingung aber läugnen könne, oder ob beides unzertrennlich sey?
<lb/>endlich, ob Kläger die Unbedingtheit des Vertrags, oder Beklag- 
<lb/>ter die Hinzufügung der Bedingung zu beweisen habe?

<lb/>Fast alle Rechtslehrer begnügen sich, die Frage schlechthin
<lb/>entweder zu bejahen oder zu verneinen Abgesehen von der
<lb/>Unterscheidung zwischen Suspensiv- und Resolutivbedingungen, haben
<lb/>nur die wenigsten es unternommen, die Frage nach Beschaffenheit
</p>
            <p>

               <lb/>*) Für die Untrennbarkeit, so daß die Beweislast den Kläger trifft,
<lb/>erklären sich z. B. die Glosse ad I. 9, C. de except., Voet. in
<lb/>comm, ad Pand. Lib* 42. Tit. 2. §. 5. Weber, über die Ver- 
<lb/>bindlichkeit zur Beweisführung ün Civilprozeß. Abh. VI. Gönner,
<lb/>Handb. des deutsch, gem. Prozesses Bd* H. Abh. 43. §.21* &lt;3.398.
<lb/>Hasse im rhein* Museum für Jurisprudenz Jahrg. 3. S. 134 f.
<lb/>und Borst, über die Beweislast im Civilprozeß §. 78. S. 100.—
<lb/>Dagegen aber, nämlich so, daß der Beklagte die Einrede erweisen
<lb/>muß, erklären sich Claproth, Einl. in den oro. Prozeß §. 217.
<lb/>Linde, Abh. über den Civilprozeß Bd* I. S. 1l6.f. Bethmann-
<lb/>Ho llwe g, Versuche über die Theorie des Civilprozesses S. 354f.
<lb/>und einer der neuesten Schriftsteller über diese Materie ; G. E.
<lb/>Schmidt, von gemischten Einreden. Dresden u. Leipz. 1839. §.
<lb/>40. S 59 f. — Gest er ding hatte früher auch die letztere Ansicht,
<lb/>im Archiv f. d. civilist. Prax. Bd. I. Abh. 18. S. 222 ff., hat diese
<lb/>jedoch wieder verlassen und der entgegengesetzten beigestimmt, in sei- 
<lb/>ner Ausbeute für Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien
<lb/>Th. II. S. 141 ff.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0393.tif"
                n="389"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0393"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>369
</p>
            <p>

               <lb/>über die Beweislast.


<lb/>der Umstände zu spalten. An einem einfachen, leitenden Grund- 
<lb/>sätze, nach welchem das Wahre einer jeden der beiden Meinungen
<lb/>zu vereinigen scy, fehlt cs. Namentlich findet man unter den Ge- 
<lb/>schäften, bei welchen eine solche Bedingung vorkommt, nirgends
<lb/>einen Unterschied gemacht, Kauf, Pacht, Schenkung u. s. w. in
<lb/>Eine Kategorie geworfen, und dagegen oft ein Abmühcn in einem
<lb/>abstracten Gedankenspiel, z. B. von Wirklichseyn, Selbstseyn,
<lb/>Ganzseyn, Nursepn u. dgl. *), welches das Bild der Sache,
<lb/>worüber entschieden werden soll, nicht geeignet ist, in das klarste
<lb/>Licht zu setzen. Mir meines Thcils, nachdem ich lange über den
<lb/>Gegenstand nachgedacht habe, ist es unmöglich, mich der einen
<lb/>oder andern Parthei unbedingt anzuschließen, und ich fürchte nicht,
<lb/>daß man, wenn ich mich darüber näher erklärt haben werde, mich
<lb/>deßhalb einer übertriebenen Unterscheidungssucht oder unfruchtba- 
<lb/>ren Casuistik beschuldigen werde.

<lb/>Ich unterscheide nämlich

<lb/>1) zwischen Suspensiv- und Resolutivbedingungen, und bei
<lb/>crstercn wieder

<lb/>2) die Gattungen der Rechtsgeschäfte, bei welchen der
<lb/>Fall vorkommt : endlich

<lb/>3) die Art und Weise, wie der Einwand vorgebracht wird.

<lb/>§. 2.

<lb/>1. Unterschied zwischen Suspensiv- und Nesolutiv-
<lb/>bedingrmgen.

<lb/>In dieser Hinsicht glaube ich einer weiteren Beweisführung
<lb/>um so weniger zu bedürfen, als in so weit kein Streit unter den
<lb/>Ncchtsgclehrten ist. Denn eine Resolutivbedingung setzt immer
</p>
            <p>

               <lb/>2) Vgl. Sibeth Skizze einer neuen Theorie der Klagen und deren
<lb/>Bestreitungen. Rostock &gt;799. 8.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0394.tif"
                n="390"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0394"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>390
</p>
            <p>

               <lb/>Hänel, noch ein Wort

<lb/>ein an sich vollendetes Geschäft voraus, welches unter gewissen
<lb/>Voraussetzungen wieder aufgehoben werden soll. 'Sie streitet also
<lb/>gegen die Regel : mutatio non praesumitur, sie ist ein Mittel
<lb/>zur Wiederaufhebung des Bestehenden und muß erwiesen werden.

<lb/>§.3.

<lb/>3. Unterschied zwischen doppelseitigen und einsei- 
<lb/>tigen Rechtsgeschäften.

<lb/>Ich hatte mir Anfangs vorgenommen, vor diesem Thcile
<lb/>meiner Deduction ein Zwischenglied einzuschieben und zu sagen:
<lb/>Es ist auf die Wahrscheinlichkeit zu sehen, welche entweder das
<lb/>Geschäft ohne Bedingung einer Seils, oder die bedingte Fassung
<lb/>desselben anderer Seits für sich hat; im ersten Falle trifft die
<lb/>Beweislast dm Beklagten, im letzten den Kläger. Ich glaubte,
<lb/>daß sich in vielen Fällen die Wahrscheinlichkeit für das Eine oder
<lb/>Andere würde auffinden lassen, und dachte mir dabei eine Menge
<lb/>Beispiele zur Veranschaulichung s). Allein ich gelangte überall
<lb/>zu der Ueberzengung, daß bei allen Beispielen, welche Kauf und
<lb/>Tausch, Pacht und Miethe, Gesettschaftsvertrag und ähnliche dop- 
<lb/>pelseitige Verträge betreffen, es unter allen Umständen mißlich sey,
<lb/>eine so starke Vennuthung für die Bedingtheit anzunehmen, daß
<lb/>der Gegner das Gegentheil beweisen müßte. Denn es fällt ja
<lb/>bei dergleichen Geschäften oft genug vor, daß einer eine Bedin- 
<lb/>gung im Sinne gehabt, aber entweder sie zu erwähnen vergessen,
<lb/>oder sich seiner Sache so gewiß geglaubt hat, daß er dies nicht
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wie z. B. wenn ein Bergverständiger in einem kohlenhaltigen Ge- 
<lb/>birge ein Stück Acker für einen zwanzig Mal höheren Preis kauft,
<lb/>als die Oberfläche werth ist, und, auf Bezahlung des Kaufgcldes
<lb/>belangt, bctheuert, er habe nur unter der Bedingung gekauft, wenn
<lb/>sich Steinkohlen darunter befänden. Hier scheint die Bermuthung
<lb/>sehr für die Bedingung zu sprechen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0395.tif"
                n="391"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Beweislast. ' 391

<lb/>für nöthig hielt. Und dann hat er cs nur seiner Nachlässigkeit
<lb/>zuzuschreiben, wenn er bei-der Sache zu kurz kommt.

<lb/>Etwas Anderes aber schien es mir zu scyn bei einseitigen
<lb/>Versprechen, welche eine Schenkung oder andere liberalitas' ent- 
<lb/>halten. Diese sind überhaupt aus einem andern Standpunkte zu
<lb/>beurtheilen, und der Unterschied besteht nicht bloß darin, daß hier
<lb/>nur Einer, dort aber Zwei etwas versprechen, sondern die Mo- 
<lb/>tive eines solchen Versprechens sind andere, und das Verhältniß
<lb/>erscheint in sich abgeschlvffcncr, wenn der Mitcontrahent sich ge- 
<lb/>genseitig zu etwas verpflichtet, als wenn seine Willensthätigkeit
<lb/>bloß passiver Art ist, und auf die Annahme dessen sich beschränkt,
<lb/>was man ihm zuwenden will. Die neueren Werke von Liebe :
<lb/>die Stipulation und das einfache Versprechen (Braunschw. 1840)
<lb/>und v. d. Pfordten : über die Klagbarkeit der Verträge nach
<lb/>römischem und deutschem Rechte, und über die Aufstellung eines
<lb/>praktischen Systems der Verträge (in dessen Abhandlung aus dem
<lb/>Pandectenrechte. Würzb. 1840. S. 293. 297. 299 u. 336.),
<lb/>welche auf die Wichtigkeit dieses Unterschieds Hinweisen, haben in
<lb/>mir die Idee angeregt, ob nicht in diesein Unterschiede auch ein
<lb/>Clement liegen könne, was über die schwierige Lehre von der
<lb/>Beweislast von angeblich bedingten Rechtsgeschäften Licht verbreite.
<lb/>Und in der That glaube ich nicht zu irren, wenn ich dies Ele- 
<lb/>ment in folgenden zwei Sätzen erblicke :

<lb/>a) Ein doppelseitiger Vertrag ändert dadurch, daß ihm
<lb/>eine Bedingung angehängt wird, nichts an fctuctt wesentlichen Be«
<lb/>standtheilen. Diese werden durch andere Attribute gebildet, und
<lb/>die Bedingung ist nur etwas Zufälliges, was man hinznthun
<lb/>und hinwcgnehmen kann, ohne daß der Begriff des Geschäfts sich
<lb/>dadurch erweitert oder verengert. Ein einseitiges Versprechen
<lb/>aber bleibt nicht ganz dasselbe, wenn es von einer Bedingung
<lb/>abhängig gemacht wird, und diese wird eine charakteristische Ei- 
<lb/>genschaft seines Wesens.

<lb/>b) Ein doppelseitiger Vertrag ist eine gewöhnliche, und sich
<lb/>durch sich selbst 'erklärende Erscheinung des täglichen Verkehrs.

<lb/>Zeitschr.f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. l. Bd. 3. Heft. 26
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0396.tif"
                n="392"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>392
</p>
            <p>

               <lb/>Hänel, noch ein Wort


<lb/>Ein einseitiges Versprechen aber, — worunter ich mir hier die
<lb/>SchenknngSverträge und alle übrigen unentgcldlichen Versprechen,
<lb/>welche bei den Römern in der Form von Stipulationen vorka- 
<lb/>men, namentlich auch die in faciendo bestehenden, ingleichen die
<lb/>Gelübden denke, — gehört nicht so eigentlich zu dem täglichen Ver- 
<lb/>kehr, bedarf seiner Natur nach einer besondern Triebfeder, um
<lb/>erklärlich gefunden zu werden, und hat daher die Vermnthung
<lb/>gegen sich.

<lb/>Aus diesen Sätzen, deren nähere Ausführung ich soglekch
<lb/>versuchen werde, folgere ich,

<lb/>daß bei allen doppelseitigen Geschäften, als namentlich
<lb/>bei Kauf, Pacht und Miethe, ingleichen bei denjenigen, wo
<lb/>die Gegenleistung in einem Zurückgeben besteht (s. unten 8.
<lb/>10.), die Regel festzuhalten sey, nach welcher Beklagter
<lb/>die Bedingung erweisen muß,

<lb/>daß aber einseitige Versprechen eine Ausnahme von
<lb/>der Regel machen, so daß bei ihnen, wenn Beklagter eine
<lb/>Bedingung vorschützt, das gilt, was die Glosse und die
<lb/>oben Note 1. zuerst benannten Rechtslehrer als Regel vcr-
<lb/>theidigen, närnlich : Kläger muß den Beweis führen , daß
<lb/>das Versprechen pure geleistet worden sep.
</p>
            <p>

               <lb/>. 8. 4.

<lb/>n. Von dem Einfluß der Bedingrmg auf den Charakter
<lb/>des einseitigen Rechtsgeschäfts.

<lb/>Bei dem Kaufe bestehen die wesentlichen Erfordernisse in
<lb/>Sache und Preis; bei Pacht und Miethe ist es res et meroes;
<lb/>bei dem Gcfellschaftsvertrage ist es Bestimmung des gemein- 
<lb/>schaftlichen Zwecks und dessen, was ein Jeder zu diesem Zwecke
<lb/>zu leisten hat u. s. w. Sind nun btefc; Hauptpunkte festgesetzt,
<lb/>so ist der Ring, in welchem die wesentlichen Bestandtheile des
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0397.tif"
                n="393"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0397"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>393
</p>
            <p>

               <lb/>über die Beweislast.


<lb/>Geschäfts sich vereinigen, geschlossen, und alles, was ausserdem
<lb/>verabredet wird, also auch eine etwaige Suspensivbedingung, ist
<lb/>als Anhängsel, als etwas ausserhalb Liegendes zu betrachten, was
<lb/>bewiesen werden muß. Ein solcher Vertrag steht schon allem im
<lb/>Gleichgewicht, wie etwa ein Mensch, der auf seinen zwei Füßen
<lb/>steht, und bleibt sich gleich, wenn er auch zufällig mit auf einen
<lb/>dritten Punkt sich stützt. Man sage daher nicht : durch die
<lb/>Suspensivbedingung werde die Einwilligung beschränkt, und dieses
<lb/>Erforderniß sey in diesem Falle nur mangelhaft vorhanden. Denn
<lb/>es ist genug,-wenn über die wesentlichen Erfordernisse Ein-
<lb/>verständniß vorhanden ist, und die Bedingung ist dann kein de- 
<lb/>fectus consensus, sondern etwas fremdartig Eingeschobenes, was
<lb/>also bewiesen werden muß, daß es eingeschoben worden scy *).

<lb/>Einein einseitigen Versprechen dagegen fehlt eben das Glied,
<lb/>welches dort das Gegenversprechen bildet; bemt die Acceptation
<lb/>des Promissars allein kann diese Stelle nicht ersetzen. Wohl aber
<lb/>wird sie erseht durch eine Bedingung, welche dem Versprechen ge- 
<lb/>genüber in die Waage fällt, und das Geschäft aus einer reinen
<lb/>Wohlthat z. B. in ein oneroses oder renumeratorisches, oder
<lb/>eine frühere Verpflichtung ergänzendes, oder für den Geber nicht
<lb/>lästiges Geschäft, oder auch in ein Gelübde verwandelt.

<lb/>Ohne Zweifel liegt auch hierin der Grund, warum die rö- 
<lb/>mischen Juristen die bedingte Schenkung als eine eigene Gattung
<lb/>bezeichnen, was sonst bei keinem andern Rechtsgeschäfte geschieht.

<lb/>L. i. pr. 'D. de donalionib. CJulianus).

<lb/>Dat aliquis, ut tunc demum accipientis fiat, cum ali- 
<lb/>quid secutum fuerit. Non proprie donatio appella- 
<lb/>bitur, sed totum hoc donatio sub conditione est.
</p>
            <p>

               <lb/>4) Mit dieser Argumentation sind auch B et hm an n-Hollweg und
<lb/>Schmidt a. a. Q. einverstanden, obwohl letzterer ein Beispiel für
<lb/>seine Meinung S. 58. vom Schenkungsvertrage entlehnt, welches
<lb/>ich hier nicht als paffend anerkennen kann.

<lb/>2ti*
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0398.tif"
                n="394"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0398"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>394
</p>
            <p>

               <lb/>Hänel, noch ein Wort


<lb/>L. 19. §. 6. v. 60d. CUipianus).

<lb/>Si tibi centum spopondero hac conditione, si juras-
<lb/>ses te nomen meum laturum, non esse dona- 
<lb/>tionem.

<lb/>Daher spielt auch in der Lehre von den Schenkungen und
<lb/>Stipulationen die Bedingung überall eine vorzügliche Rolle, und
<lb/>daher finden sich so prägnante Hinweisungen auf die Wichtigkeit
<lb/>des Unterschieds zwischen bedingten und unbedingten Geschäften,
<lb/>wie solche z. B. in §. 2—4. u. 6. J. de verh. oblig., ingleichen
<lb/>in 1. 25. pr. C. de donat, und der Überschrift des Titels Pes
<lb/>Codex (VIH. 550 : de donationibus quae sub modo vel con- 
<lb/>ditione concipiuntur, Vorkommen, in der ganzen Lehre von dop- 
<lb/>pelseitigen Verträgen nirgends.

<lb/>Wenn daher derjenige, welcher als Schenker be- 
<lb/>langt wird, auf eine Bedingung sich bezieht, so läug-
<lb/>net er etwas von dem Wesen des Geschäfts, mithin
<lb/>an dem Klagegrunde, und es liegt ein Fall vor, welcher
<lb/>demjenigen ähnelt, wenn z. B. Jemand aus einein Darlehn be- 
<lb/>langt wird, und dagegen behauptet, es ftp ein Depositum ge- 
<lb/>wesen 5).
</p>
            <p>

               <lb/>0 Es ergiebt sich auch bei näherer Prüfung der alteren Rechtslehrer,
<lb/>welche die Bedingung als ftwas vom Zugeständniß Untrennbares
<lb/>betrachten, daß ihnen dabei meist die einseitigen Rechtsgeschäfte,
<lb/>vorzüglich die Stipulationen, vorschwebten. So sind z. B. in der
<lb/>Glosse ad I. 9. C. de except., wenn es darin heißt : videtur ne- 
<lb/>gasse puritatem, nisi actor probet puritatem, und : cum dicit :
<lb/>conditionaliter promisi, tale est ac si diceret : non confiteor ac- 
<lb/>tionem natam, die Beispiele von der Stipulation hergenommen. So
<lb/>sagt Bachow (ad Treutt. Vol.II. disp. 26. th. 8. tit. 8.) auf welchen
<lb/>wieder Gesterding zur Unterstützung seiner neuesten Meinung sich
<lb/>bezieht : eonditio adjecta stipulationi efficitur ejus pars. Ja,
<lb/>Gesterding selbst spricht a. a. O. immer nur von einem beding- 
<lb/>ten Versprechen, und nirgends von einem bedingten Contract, und
<lb/>wenn er S. 146. 147. u. 149. das Beispiel von einem Ehkverspre-
<lb/>chcn hcrnimmt, so kann auch dies in diesem Zusammenhänge nur
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0399.tif"
                n="395"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>395
</p>
            <p>

               <lb/>über die Beweislast.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 5.

<lb/>Beispiele.

<lb/>Freilich darf man hier nicht bloß bei den leeren Beispielen
<lb/>stehen bleiben, deren die römischen Juristen sich nur gleichsam als
<lb/>Typus bedienen, wie z. B. si in Capitolium ascenderit, sondern
<lb/>man muß an Fälle denken, welche tiefer aus dem Leben gegriffen
<lb/>sind. Also wenn z. B. der Beklagte zu dem Kläger sagt: Ich
<lb/>habe dir zwar mein Reitpferd versprochen, aber nur, wenn du
<lb/>vermittelst, daß ich das Gut X. für 50,000 Rthlr. bekomme;
<lb/>oder: wenn du mir die und die Stelle verschaffst, —. so verwan- 
<lb/>delt sich hier das Geschäft durch die Bedingung in ein oneroses.
<lb/>Ja, ist die Bedingung rciir potcstativ, so gestaltet es sich vollends
<lb/>ganz als zweiseitiges Pactum; denn es ist gleichviel, ob ich sage:
<lb/>dabo ut kacias oder : dabo si feceris, nur daß im letzteren Falle
<lb/>die Gegenleistung vorausgehen muß : und es liegt eine Vernei- 
<lb/>nung des Klaggrundes vor, nämlich : „es ist keine bloße
<lb/>Schenkung, was unter uns verabredet worden ist."

<lb/>Oder A wird von B, den er durch eine Unvorsichtigkeit ge- 
<lb/>fährlich verwundete, aus dem Versprechen belangt, ihn Zeitlebens
<lb/>zu ernähren. Er gesteht dies Versprechen zu, bemerkt aber : es
<lb/>sey dies nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung geschehen,
<lb/>„wenn du nicht wieder gesund wirst." In diesem Falle ist es
<lb/>keine wirkliche liberalitas, die er dem B erweisen wollte, sondern
<lb/>nur eine genauere Festsetzung der Entschädigung für den Fall,
<lb/>daß ihm das Geschick überhaupt die Pflicht zu einer solchen
<lb/>auflege.
</p>
            <p>

               <lb/>als ein einseitiges gelten; benn bei diesem bedarf es keiner Zusiche- 
<lb/>rung der Gegenleistung, diese ist in der Aeeevtation schon von selbst
<lb/>mit begriffen, weil man sich von Niemandem heirathen lassen kann,
<lb/>ohne ihn wieder zu heirathen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0400.tif"
                n="396"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>396
</p>
            <p>

               <lb/>Hänel, noch ein Wort


<lb/>£&gt;ber' : C verspricht, der Kirche seines Wohnorts einen neuen
<lb/>Altar zu bauen, wenn sein Sohn glücklich aus dem Feldzug zu- 
<lb/>rückkomme. Hier nimmt das Versprechen durch die hinzugefügte
<lb/>Bedingung die Natur eines Gelübdes an.

<lb/>Oder : Cajus, welcher einen lebhaften Wunsch hat, sagt :
<lb/>ich gebe gleich 1000 Rthlr. darum, wenn mir dieser Wunsch er- 
<lb/>füllt wird. Titius sagt .' willst du mir sie geben? und jener
<lb/>antwortet mit Ja. Hier ist es kein siinples Versprechen, sondern
<lb/>es hat den Charakter eines Gelübdes, nur daß es nicht zu from- 
<lb/>men Zwecken geschieht. Unter derselben Form kann auch die ein- 
<lb/>seitige Wette Vorkommen *).

<lb/>Oder endlich : Mävius gesteht zu, gesagt zu haben, daß er
<lb/>Jemandem 1000 Nthlr. schenken wolle, jedoch nur unter der Bedin- 
<lb/>gung ■: wenn er das große Loos gewinne. Hier erscheint das
<lb/>Versprechen nicht mehr als eine Wohlthat, die er mit Aufopfe- 
<lb/>rung seiner eigenen Wohlfahrt erzeigen will, sondern nur als
<lb/>eine Abgabe von einen zufälligen Glücksgewinn, welchen er selbst
<lb/>erst von einer ungewissen Zukunft erwartet.

<lb/>, Doch dieses Beispiel führt mich auf eine zweite Betrachtung.
</p>
            <p>

               <lb/>§.6.

<lb/>h. Von der Rechtsvermuthung gegen die Freigebigkeit.

<lb/>Der reinen Freigebigkeit steht die Rechtsvermuthung entge- 
<lb/>gen : animus ckonuncki non praesumitur, oder : nemo suum jac- 
<lb/>tare praesumitur : nemo ita resupinus est, ut facile res suas
</p>
            <p>

               <lb/>*) Iteyser Spcc. 127. med. 6. 7., wo als Beispiel angeführt wird,
<lb/>daß eine Wittwe Jemandem 200 Rthlr. versprochen hatte, wenn
<lb/>sie binnen zwei Jahren wieder heirathe. Vgl. auch Schwarze u,
<lb/>Heyne, Untersuchung praktisch wichtiger Materien Nro. V.
<lb/>. S. 89 f.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0401.tif"
                n="397"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>397
</p>
            <p>

               <lb/>über die Beweislast.


<lb/>jactet, wie es in I. 25. 1). de probat, heißt. Ich habe wohl
<lb/>sagen hören : diese Regel habe keinen besondern Sinn, weil über- 
<lb/>haupt nichts präsumirt werde. Allein sie hat allerdings diesen
<lb/>Sinn, daß bei Schenkungen demjenigen, welcher das Gegentheil
<lb/>behauptet, im Zweifel leichter geglaubt wird. Via» lasse sich nur
<lb/>nicht dadurch irren, daß der Satz verneinend lautet. Es gicbt
<lb/>mehr Fälle, wo die Nechtsvermuthung negativ ausgcdrückt wird,
<lb/>ohne daß man ihr ihre Wirkung bestreitet, wie 3. 33. mutatio,
<lb/>renuntiatio non praesumitur, pluralitas non praesumitur. Diese
<lb/>Vermuthungen unterscheiden sich bloß dadurch von der vorher er- 
<lb/>wähnten, daß ihnen nur eine einzige Möglichkeit, nämlich der
<lb/>bisherige -Zustand oder die Einheit, als Gegensatz gegenüber steht,
<lb/>während das, was nicht Schenkung ist, in verschiedenen Möglich- 
<lb/>keiten bestehen kann, also nicht von selbst durch den Gegensatz gegeben
<lb/>wird. Dies bewirkt jedoch bloß so viel, daß der Kläger, welchem
<lb/>der Beklagte die Einrede der Schenkung opponirt, darum noch
<lb/>nicht ganz von dem Beweise desjenigen Rechtstitels befreit wird,
<lb/>auf welchen er positiv seine Klage gründet. Es hindert aber nicht,
<lb/>umgekehrt einen Kläger, welcher eine Schenkung einklagt, bei Be-
<lb/>urtheilung des Klaggrundes und dessen Beweises, mit mißtraui- 
<lb/>scher Strenge zu behandeln in allen den faktischen Beziehungen,
<lb/>welche auf die Reinheit der behaupteten Schenkung einen Zweifel
<lb/>werfen.

<lb/>Die Regel : donatio non praesumitur, wird als eine allge- 
<lb/>meine Nechtsvermuthung angesehen, sie ist aber auch tief in der
<lb/>Natur der Sache gegründet. Denn allen anderen Verträgen liegt
<lb/>ein bestimmter Zweck im Interesse des Verpflichteten zum Grunde.
<lb/>Man kauft, um eine Sache zu haben, inan verkauft, um Geld
<lb/>zu lösen, man vermicthet, um Einkünfte zu beziehen, man mie-
<lb/>thet, weil man die Sache braucht, man pachtet, um sich zu näh- 
<lb/>ren u. s. w. Allein Jemandem einen Thci'l sein.es Vermögens zu
<lb/>schenken, oder ihm in einer gewissen Ausdehnung seine Zeit und
<lb/>Thätigkeit zu widnren, ohne etwas dafür zu haben, ist zu sehr
<lb/>dem natürlichen Triebe der Selbsterhaltting und Eigenliebe entge-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0402.tif"
                n="398"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0402"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>398
</p>
            <p>

               <lb/>Hänel, noch ein Wort


<lb/>gcu, als daß man nicht fragen möchte : was mag die Ursache
<lb/>davon sehn (causa promissi)? Soll es nicht ein Werk bloßer
<lb/>Entsagung sehn, so müssen entweder besondere Bande des Bluts,
<lb/>der Freundschaft oder Liebe unter diesen. Personen bcstchen, oder
<lb/>der Schenker muß irgend eine Absicht dabei haben, oder von
<lb/>einer Voraussetzung ausgehen, welche seinen Entschluß beför- 
<lb/>dert. Eine solche Absicht oder Voraussetzung liegt aber zu Tage,
<lb/>wenn eine Bedingung beigefügt ist) welche die Handlung ausrei- 
<lb/>chend motivirt — wie in den oben angeführten Beispielen. Wenn
<lb/>daher Kläger die Bedingung läugnct, ohne andere genügend mo-
<lb/>tivirende Umstände beizubringen, so hat er die Vermuthung gegen
<lb/>sich ®). Der ihm hiernach obliegende Beweis der Unbedingtheit
<lb/>kann sich aber darauf beschränken, daß Kläger den Gang des Ge- 
<lb/>schäfts von Anfang bis zu Ende erzählt, und z. B. durch Zeugen,
<lb/>welche dabei gewesen sind, oder durch zusammenhängende Nieder- 
<lb/>schrift (s. unten 8. 11.) dergestalt beibringt, daß dabei von einer
<lb/>Bedingung nichts vorkommt. Ueberhaupt ist bekanntlich der Be- 
<lb/>weis einer Negative nicht schwierig, wenn, wie dies bei Verträ- 
<lb/>gen und letzten Witten gewöhnlich der Fall ist, von begleiten- 
<lb/>den Thatsachen die Rede ist, deren angebliche Existenz in so enge
<lb/>Schranken des Raums und der Zeit eingeschlossen ist, daß sie
<lb/>von denjenigen, welche das Uebrige wahrgenommen haben, auch
<lb/>hätten wahrgenommen werden müssen.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 7.

<lb/>Rückblick auf §; 4.

<lb/>Aus dem Vorhergehenden folgt, daß die Rechtsvermuthung,
</p>
            <p>

               <lb/>') Beiläufig erwähne ich hier, daß die aus dem Triebe der Selbsterhal-
<lb/>tung entstehende Präsumtion bei den oberwähnten doppelseitigen
<lb/>Rechtsgeschäften darum schweigt, weil bei ihnen die vorkommenden
<lb/>Verkürzungen meist nicht aus einem freiwilligen Entsagen, sondern
<lb/>aus Irrthum und unrichtiger Beurtheilung des Werthes der Dinge
<lb/>und ihres gegenseitigen Verhältnisses zu einander hervorgehen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0403.tif"
                n="399"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0403"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>399
</p>
            <p>

               <lb/>über die Beweislast.


<lb/>welche gegen die Schenkung überhaupt spricht, noch viel mehr
<lb/>gegen die reine Schenkung streitet, und daher wohl geeignet ist,
<lb/>die in 8. 4. ausgestellte Ansicht noch mehr zu rechtfertigen, zu
<lb/>ergänzen und aus der Natur der Sache zu erklären. Allerdings
<lb/>können andere Vermuthungen zum Vorschein kommen, welche ihr
<lb/>entgegen wirken. Wenn z. B. Jemand seinem Sohne, oder einem
<lb/>Fremden, welcher ihm wichtige Dienste geleistet hat, eine seinen
<lb/>Vermögensuinständcn angemessene Summe zu schenken verspricht,
<lb/>so wird durch die entgegengesetzte Vermuthung, welche im ersten
<lb/>Falle aus der väterlichen Zuneigung, im letzteren aber aus dem
<lb/>natürlichen Gefühle der Dankbarkeit entspringt, die -allgemeine
<lb/>Präsumtion, welche der vorige 8- aufstellt, gleichsam neutralisirt.
<lb/>Nichts desto weniger aber glaube ich, daß der Kläger Beweis
<lb/>führen muß, sobald die Bedingung nichts Unwahrscheinliches hat,
<lb/>und von der Art ist, daß sie auch mit dem nahen Verwandt-
<lb/>schastsverhältniffe oder mit den Gesinnungen eines dankbaren Gc-
<lb/>müths sich wohl vereinigen läßt.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 8.

<lb/>Wie ist es in Ansehung der unmöglichen Bedingungen
<lb/>zu halten?

<lb/>Eine unmögliche Bedingung macht den Vertrag unwirksam.
<lb/>Ob es nun schon unwahrscheinlich ist, daß verständige Menschen
<lb/>im Ernste etwas zur Bedingung machen werden, was der Natur
<lb/>nach unmöglich, oder moralisch unausführbar, oder rein lächerlich
<lb/>und barock ist, z. B. si coelum digito attigerit, si nudus in foro
<lb/>saltaverit, so ist es auf der andern Seite um so glaublicher, daß
<lb/>eine solche Bedingung hinzugcfügt worden sey, wenn nämlich eS
<lb/>mit dem ganzen Versprechen nicht Ernst war, und der Verspre- 
<lb/>chende sich durch Beifügung der Bedingung um so sicherer glaubte/
<lb/>keine Verpflichtung einzugchcn, deren Erfüllung man von ihm
<lb/>verlangen könnte, kroeuldubio in hujusmodi actu talis cogita-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0404.tif"
                n="400"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0404"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>400
</p>
            <p>

               <lb/>Hänel, noch ein Wort


<lb/>tio est, ul nihil agi existiment opposita ea conditione, quam
<lb/>sciant esse impossibilem. I. 31. D. de obi. et act, — Auch in
<lb/>diesen Fällen also ist in Nückstcht der Bewcislast bei demjenigen
<lb/>stehen zu bleiben, was oben §. 3. 4. von einseitigen Versprechen
<lb/>im Allgemeinen angenommen worden ist, und Kläger muß be- 
<lb/>weisen, daß das Versprechen pure geschehen sey.
</p>
            <p>

               <lb/>§.9.

<lb/>Von der unmittelbaren Schenkung durch Uebergabe.

<lb/>Es bedarf kaum einer Erwähnung, daß, so oft vorstehend
<lb/>der Schenkungen gedacht wird, nur von den Schenkungsverträgen,
<lb/>nicht aber von der, ohne vorgängigen Vertrag, durch sofortige
<lb/>Uebergabe bewirkten Schenkung die Rede ist. Denn bei dieser
<lb/>letztem gestaltet sich der Fall ganz anders. Wenn gleich die der
<lb/>Absicht zu schenken entgegenstehende Vermuthung auch bei ihr Vor- 
<lb/>kommen kann, in wie fern die Frage entsteht, ob die Sache un- 
<lb/>widerruflich, oder, wie beim Darlehn, Depositum, Commodatum
<lb/>u. s. w., sub lege restitutionis gegeben worden sey, so muß doch
<lb/>der Geber,. welcher das Letztere behauptet, oder welcher die Ei- 
<lb/>genthumsübertragung an eine Suspensivbedingung geknüpft haben
<lb/>will : se dedisse, ut tunc demum accipientis fieret, cum ali- 
<lb/>quid secutum fuerit (1- 1- pr. E&gt;. de donat), natürlich als Klä- 
<lb/>ger Auftreten, wenn er die Sache wieder haben will: er muß
<lb/>also auch die Bedingung beweisen, auf welche er seine Zurückfor- 
<lb/>derung gründet, und es kann hier über die Vortheile derBeweis-
<lb/>last kein Zweifel seyn.

<lb/>Dagegen dürfte die vorstehend behandelte Frage auch wieder
<lb/>einen Beitrag liefern, zu zeigm, welch ein schwankendes Ding ein
<lb/>nacktes Schenkungsversprechen ist, welch schlechten Dienst Justi- 
<lb/>ni an dem Rechte erwiesen hat, wenn er in 1. 35. v. de donat,
<lb/>die Stipulation für überflüssig für diesen Fall erklärte, und wie
<lb/>zweckmäßig neuere Gesetzgebungen die dadurch entstandene Lücke
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0405.tif"
                n="401"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0405"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>401
</p>
            <p>

               <lb/>über die Beweislast.


<lb/>wieder ausfüllen, wenn sie zur verbindlichen Wirkung eines sol- 
<lb/>chen Versprechens ebenfalls eine bestimmte Forin, also entweder,
<lb/>wie das österreichische Civilgesetzbuch §. 943. eine schriftliche Ur- 
<lb/>kunde, oder, wie der Code civil m-t. 931. ei» NotariatSinstrumeiit,
<lb/>oder, wie das preußische Landrecht Th. I. Tit. 11. §. 1063., ohne
<lb/>Unterschied der Summe die Dazwischcnkunst des Richters er- 
<lb/>fordern.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 10.

<lb/>Vom Darlehn und der Bürgschaft.

<lb/>Eine besondere Bewandniß hat es mit dem Darlchn. Bei
<lb/>diesem erscheint, wie auch bei den übrigen Nealcontracten, nur
<lb/>Ein Theil als verpflichtet. Seine Verpflichtung stellt sich aber in
<lb/>so fern als Gegenleistung dar, als sie in dem Wiedergeben Des- 
<lb/>jenigen besteht, was er erhalten hat. Hier kann also eine Be- 
<lb/>dingung gar nicht Vorkommen als eine Thatsache, von welcher
<lb/>das ganze Geschäft abhängt &gt; sondern nur als eine solche, von
<lb/>welcher die Rückzahlung bedingt ist. Man denke z. B. an das
<lb/>von Gensler 7) gegebene Beispiel : der Schuldner solle nicht
<lb/>eher verbunden seyn, das empfangene Geld zurückzuzahlen, bis
<lb/>sein Onkel in Amerika verstorben seyn, und ihm 20,000 fl. hin- 
<lb/>terlassen haben würde. Eine solche Bedingung ist gegen die Na- 
<lb/>tur des Vertrags, welche unbedingte Rückzahlung verlangt. Sie
<lb/>hat aber auch die in §. 5. bemerkte Präsumtion gegen sich, denn
<lb/>es liegt ihr eine Schenkung zum Grunde für den Fall, lvenn die
<lb/>Bedingung nicht eintritt. Jeden Falls wird also der Beklagte
<lb/>den Beweis zu führen haben.

<lb/>Ein gleiches Resultat stellt sich bei der Bürgschaft heraus,
<lb/>jedoch aus andern Gründen. Die Bürgschaft ist ein gewagtes
</p>
            <p>

               <lb/>0 Im Archiv für civilistische Praxis Bd. 4. S. 28.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0406.tif"
                n="402"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0406"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>402 Hänel, noch ein Wort.

<lb/>Geschäft zum Bortheil des Schuldners, und beruht, diesem gegen- 
<lb/>über , meistens auf ähnlichen Triebfedern, wie jede liberalitas.
<lb/>Man setzt seinen eigenen Vortheil auf das Spiel zum Besten eines
<lb/>Andern. Gleichwohl ist der Zweck dabei nicht, wie bei der Schen- 
<lb/>kung, einen Andern auf seine Kosten zu bereichern, sondern der
<lb/>Bürge will durch sein Gutsagen nur den Gläubiger bestimmen,
<lb/>entweder sein Geld herzugebcn oder dem Schuldner länger nachzu- 
<lb/>sehen. Dem Gläubiger gegenüber kann daher von einer Iibera-
<lb/>litas des Bürgen nicht die Rede seyn. Will daher der letztere
<lb/>sich durch das Anfuhren, er habe nur unter einer Bedingung gut
<lb/>gesagt, von dem Ansprüche befreien, so muß er dies beweisen,
<lb/>und cs würde bedenklich seyn, ihn deßhalb mit dem Schenker auf
<lb/>gleiche Linie zu stellen, besonders da Bedingungen, ausser der zum
<lb/>Wesen des Vertrags gehörigen : 8i reus non solverit, bei der
<lb/>Bürgschaft nicht gewöhnlich sind.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 11.

<lb/>3) Verschiedenes Resultat nach der Art, wie die Bedin- 
<lb/>gung vorgeschützt wird.

<lb/>Die oben in 8&gt; 3. 4. aufgestellte Ausnahme von der Regel
<lb/>fällt hinweg, und macht der Regel wiederum Platz, wenn nach
<lb/>dem Anführen des Beklagten Hauptvcrtrag und Bedingung nicht
<lb/>coincidiren, sondern sich in mehrere verschiedeenc Begebenheiten
<lb/>spalten. Dann fällt allemal die Beweislast auf den Beklag- 
<lb/>ten, z. B.

<lb/>a) wenn' ein schriftlicher Contract errichtet ist, Beklagter aber
<lb/>behauptet, daß die Bedingung auf besonderer mündlicher
<lb/>Verabredung beruhe;

<lb/>b) wenn Beklagter sagt, daß nach abgeschlossenem Hauptver- 
<lb/>trage, z. B. Tags darauf, die Bethciligten noch nachträglich
<lb/>die Bedingung festgesetzt haben (vgl. I. 4. 6. de donat,
<lb/>quae sub raod. vel condit).
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0407.tif"
                n="403"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0407"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0407--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Beweislast. 403

<lb/>In diesen Fällen ist die Thatsache, welche den Klaggrund
<lb/>bildet, durch die Vollziehung des schriftlichen Vertrags, oder durch
<lb/>die Vereinigung über den Hauptpunkt, bei welcher die Parthcien
<lb/>sich beruhigen, abgeschlossen. Die behauptete mündliche Abrede
<lb/>aber, oder die Tags darauf hinzugekommcne Wiederaufnahme der
<lb/>Unterhandlungen, ist etwas daneben Liegendes und NeucS, was
<lb/>wieder ein besonderes Einverständniß erfordert, und also jeden
<lb/>Falls von demjenigen, welcher, es anführt, beizubringen ist *)•

<lb/>Hierzu kann noch ein dritter Fall, welchen Glöckner 9J
<lb/>erwähnt, gezählt werden, nämlich

<lb/>&lt;Q wenn Beklagter anfänglich die Klage einfach zugesteht, und
<lb/>erst später vorbringt : es ftp auch eine Bedingung gemacht
<lb/>worden.

<lb/>Bei der im gemeinen deutschen Civilprozesse herrschenden
<lb/>Eventualmarime, wornach alle Einreden der' Kriegsbefestigung
<lb/>gleich angehängt werden müssen, wird dieser Fall selten Vorkom- 
<lb/>men. Allein in so fern er formell zulässig ist, wie z. B. wenn
<lb/>das Zugeständniß in der Einlassung, das Vorschützen der Be- 
<lb/>dingung aber im Dupliksatze erfolgt ist, halte ich ihn allerdings
<lb/>für hierher gehörig. Denn eine Bedingung, von welcher das
<lb/>ganze Geschäft abhängig gemacht worden, ist etwas so Wichtiges,
<lb/>daß es nicht leicht übersehen oder vergessen werden kann. Wenn
<lb/>also Beklagter sie erst nachbringt, so erregt dies einen gegründe- 
<lb/>ten'Verdacht, daß er erst später auf dieses Vertheidigungsmütel
<lb/>gefallen ftp, und es mit der Wahrheit desselben nicht sicher
<lb/>stehe.
</p>
            <p>

               <lb/>8) Glosse a. a. O. Voet. comment. cit. loc. Weber a. a. O. S.
<lb/>227. Linde a. a. O. S. 118. Gesterding, Ausbeute Th.
<lb/>2. S. 140 ff. '

<lb/>Selecta e re judiciaria capila. Ups. 1834. p. 20.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0408.tif"
                n="404"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0408"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0408--><p/>
            <p>

               <lb/>404
</p>
            <p>

               <lb/>Hänel, noch ein Wort
</p>
            <p>

               <lb/>8. 12.

<lb/>Von dem Beweise der Erfüllung der Bedingung.

<lb/>Hinsichtlich der Resolutivbedingungen ist es klar, daß Derje- 
<lb/>nige, welcher sich auf sie beruft, um eine Verbindlichkeit wieder
<lb/>aufzuheben, auch den Eintritt derselben erweisen muß. In Anse- 
<lb/>hung der Suspensivbedingungen, von welchen hier vorzugsweise
<lb/>die Rede ist, ist aber so zu unterscheiden : . . .

<lb/>1s) Ist die Bedingung negativ, d. h. wenn etwas nicht ge- 
<lb/>schehe, so muß der Beklagte beweisen, daß sie unerfüllt geblieben,
<lb/>also daß das Faktum eingetreten sey. Denn hier streitet für die
<lb/>Fortdauer des Bisherigen, mithin für die Negative, die Ver-
<lb/>muthung.

<lb/>2) Ist aber die Bedingung affirmativ, so hat der Kläger
<lb/>den Eintritt derselben zu beweisen. Dies wird für ihn Nothwen-
<lb/>digkeit, wenn er die Verabredung der Bedingung hat zugestehen
<lb/>müssen. Hat er diese aber geläugnet, so kann er diesen Beweis
<lb/>eventuell unternehmen, und zwar im Gegenbeweise in den Fällen,
<lb/>wo Beklagter die Bedingung darzuthun hat, oder durch Elisivar-
<lb/>tikel in den Fällen, wo Klägern nach 8. 3. 4. die Beweiölast
<lb/>obliegt, daß das Geschäft puro geschlossen worden sey.

<lb/>Der Satz unter 2. scheint zwar der oben entwickelten Ansicht
<lb/>zu widersprechen, in so fern es sich von doppelseitigen Verträgen
<lb/>handelt, bei welchen die Bedingung als Gegenstand einer Ein- 
<lb/>rede sich darstellt. Denn man könnte sagen : zur vollständigen
<lb/>Begründung dieser Einrede gehöre zweierlei : erstens die Bedin- 
<lb/>gung, und zweitens, daß diese nicht erfüllt Wörden. Allein ich
<lb/>glaube, daß schon die erstere ausreicht, um den Kläger aus dem
<lb/>Felde zu schlagen. Denn so wie das Rechtsgeschäft nunmehr sich
<lb/>darstellt, reicht dasselbe nicht aus, um die Klage zu begründen,
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0409.tif"
                n="405"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0409"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0409--><p/>
            <p>

               <lb/>405
</p>
            <p>

               <lb/>über die Beweislast. ,


<lb/>da über einem entscheidenden Theile desselben eine Ungewißheit
<lb/>schwebt./Es ist ein Fall derjenigen Unvollständigkeit, von welcher
<lb/>Linde (in seiner Abhandl. aus dem Civilprozesse Bd. 1. S.
<lb/>116 s.) handelt. Kläger muß also seinen Anspruch aufrecht er- 
<lb/>halten durch die Replik, daß die Bedingung erfüllt scy, und diese
<lb/>ist von ihm zu erweisen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf01+1845_0410.tif"
             n="406"
             xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0410"/>
         <div xml:id="d51380e34678"
              ana="scope_-_406-424"
              type="article"
              n="IX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die L. 17. D. de duobus reis </title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Dabis, C. C. B. ">Von Herrn Dr. C. C. B. Dabis in Greifswald</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf01+1845_0410--><p/>
            <p>

               <lb/>IX.
</p>
            <p>

               <lb/>lieber die L. 17. D. de duobus reis.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Dr. C. C. B. Dabis

<lb/>in Greifswald.
</p>
            <p>

               <lb/>Lvenn mehrere Erben nicht alternativ mit einem Vermächtnisse,
<lb/>dessen Leistung theilbar ist, belastet sind, so entsteht, falls der Te- 
<lb/>stator darüber keine ausdrückliche Bestimmung getroffen hat, die
<lb/>Frage : ob die Onerirten das Vermächtniß nach der Größe ihrer
<lb/>Crbantheile oder nach Kopfzahl zu prästiren haben? Diese Rechts- 
<lb/>frage ist seit den Zeiten der Glosse, worin sie zuerst angeregt
<lb/>wurde, streitig und die verschiedenartigsten Versuche, die besonders
<lb/>hier einschlagenden Pandektenstellen, die L. 17. D. de duobus reis,
<lb/>L. 54. §. 3. und L. 124. D. de legat. I. zu erklären und die
<lb/>darin gefundenen Rechtöbestimmungen mit einander in Einklang
<lb/>zu bringen, haben bisher ein befriedigendes Resultat nicht gewährt,
<lb/>so daß die Controverse in unsern neuern Rechtssystemen noch
<lb/>fortlebt. Cujacius und nach ihm Gordonius glaubten
<lb/>durch Emendation der L. 54. §. 3. de legal. I. den Widerspruch
<lb/>derselben mit der L. 124. eod. und der L. 17. D. de duob. reis
</p>
            <pb facs="2085151_nf01+1845_0411.tif"
                n="407"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0411"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0411--><p/>
            <p>

               <lb/>Dabis, Beitr. zur Lehre üb. Prästat. d. Legate 407

<lb/>heben Zu können. Andere Interpreten suchten ohne Emendation
<lb/>dieses Resultat Zu gewinnen, indem sie den verschiedenen Rechts-
<lb/>bestimmungen verschiedene faktische Grundlagen supponirten. Die
<lb/>Mehrzahl aber hat auf jeden Versuch verzichtet, durch eine In- 
<lb/>terpretation der Stellen diese mit einander in Uebereinstimmung
<lb/>zu bringen, vielmehr angenommen, daß hier eine Controverse der
<lb/>beiden Rechtsschulen vorliege, die durch Unachtsamkeit der Com-
<lb/>pilatoren in die Pandecten verpflanzt worden sey. Für diese An- 
<lb/>sicht scheint denn auch der Umstand Zu sprechen, daß Paulus
<lb/>in der L. 17. D. de duob. reis den Sabinus und Cassius
<lb/>als Autoritäten anführt, und daß Pomponius in der L. 54.
<lb/>8- 3. de leg. I. in ähnlicher Weise interpretirt, wie Labeo in
<lb/>der L. 8. D. de statu iib. J}.

<lb/>So verschieden auch alle diese Versuche sind, in einer Be- 
<lb/>ziehung sind doch alle Interpreten einstimmig, und zwar in der
<lb/>Annahme, daß jene drei Pandektenstellen sich auf eine und dieselbe
<lb/>Rechtsfrage beziehen, insbesondere aber, daß in der L. 17. D. de
<lb/>duobus reis die Bestimmung enthalten sep, die Onerirten, seyen
<lb/>es sämmtliche Erben, oder nur ein Theil derselben, müßten nach
<lb/>der Größe ihrer Erbantheile zu dem Vermächtnisse beitragen, mit- 
<lb/>hin Nicht pro parte virili.

<lb/>Die Nichtigkeit dieser Auslegung der L. 17. verdächtigt zu- 
<lb/>vörderst schon der Pandektentitel, in welchem wir sie antreffen.
<lb/>Steht es in Frage, ob die Onerirten partes hereditariae oder
<lb/>partes viriles zu dem Vermächtnisse beizutragen Haben, so fehlt
<lb/>es an jeder Beziehung auf eine Correalobligation, da diese weder
<lb/>in dem einen, noch in dem andern Falle eintreten kann, weil in
<lb/>beiden das Vermächtniß rücksichtlich seiner Prästation schon als
</p>
            <p>

               <lb/>*) Uefcer die Literärgeschichte dieser Controverse vgl. Weftphal v. b.
<lb/>Vermächtnissen l. Kap. 4. §. 707. Schultwg not. ad Pand. V. p.
<lb/>212. 238. und besonders v. Bangerow, Leitfaden zu Pand»
<lb/>Vorlef. Bd. 2. S. 419 ff.

<lb/>Zeitschrift für Civilrecht u. Proceß. Neue Folge. I. 3. 27
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0412.tif"
                n="408"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0412"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0412--><p/>
            <p>

               <lb/>408
</p>
            <p>

               <lb/>Dabis, Beitr. zur Lehre


<lb/>etwas Gctheiltes erscheint, und es nur zu erörtern steht, nach
<lb/>welchem Verhältm'ß die Theilung geschehen soll. Ist dadurch
<lb/>aber jede solidarische Verpflichtung der Onerirten ausgeschlossen,
<lb/>so begreift man auch nicht, wie die L. 17. in den Titel de duo- 
<lb/>bus reis gekommen seyn könne; vielmehr muß eben dieser Titel
<lb/>uns dahin führen, die L. 17. auf eine in Frage stehende solida- 
<lb/>rische Verpflichtung der Onerirten zu beziehen. In dieser lex
<lb/>wird ferner Sabinus als Gewährsmann der darin enthaltenen
<lb/>Bestimmung genannt. Die L. 54. de leg. I., welche mit der L.
<lb/>17. im Widerspruch stehen soll, ist aus dem Werke des Pompo- 
<lb/>nius ad Sabinum. Dieses hat NUN, wie die zahlreichen in die
<lb/>Pandekten aufgenommenen Stellen desselben zeigen, einen durchaus
<lb/>polemischen Charakter; die Controverse» werden darin unter Nam- 
<lb/>haftmachung der Vertheidiger der verschiedenen Ansichten erörtert.
<lb/>Waren Sabinus und Pomponius verschiedener Meinung in
<lb/>Betreff unserer Rechtsfrage, so würde Letzterer sich wohl nicht
<lb/>auf ein so unmotivirtes Aussprechen seiner Ansicht beschränkt
<lb/>haben, wie wir es in der L. 54. §. 3. de leg. I. finden. Was
<lb/>aber die bisherige Auslegung der L. 17. als ganz unrichtig dar- 
<lb/>stellt, ist der darin angeführte Entscheidungsgrund üjuia heredi- 
<lb/>tas eos obligat), indem dieser schon an und für sich nicht passen
<lb/>kann, dann aber jede »falls eben so gut für die eine, als für die
<lb/>andere Ansicht geltend zu machen seyn würde. — Verpflichtet sich
<lb/>der Erbe durch die Antretung der Erbschaft den Willen, seines
<lb/>Erblassers zu erfüllen, so kann dieses Factum, welches sich erst
<lb/>nach dem Tode des Erblassers ereignet, für die Auslegung des
<lb/>letzten Willens von keiner Bedeutung seyn, und ließe sich auch
<lb/>eine solche ermitteln, wie kann aus der aditio hereditatis dedu-
<lb/>cirt werden, vd die Onerirten partes hereditariae oder partes
<lb/>viriles geben sollen?

<lb/>Die Veranlassung zu jener unrichtigm Auslegung der L. 17.
<lb/>I). de duob. reis Haben die Worte: pro partibus hereditariis
<lb/>gegeben, zu welchen man sich die partes viriles als Gegensatz
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0413.tif"
                n="409"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0413--><p/>
            <p>

               <lb/>über Prästation der Legate. 409

<lb/>dachte, der allerdings auch zuweilen vorkommt 2). Jndeß liegt
<lb/>ein anderer Gegensatz viel näher und findet sich häufiger in den
<lb/>Pandekten, als jener; die partes hereditariae stehen der WM he- 
<lb/>reditas gegenüber; und wenn dabei von einem Verhastetseyn. die
<lb/>Rede ist, so bezieht sich die Verpflichtung pro partibus heredita- 
<lb/>riis auf die einzelnen belasteten Erbportionen, im Gegensatz der
<lb/>solidarischen Verhaftung, bei-welcher jeder verpflichtete Erbe die
<lb/>tota hereditas zu vertreten hat. Unter andern Pandektenstellen 3)
<lb/>heben wir hier eine des Paulus, die L. 9. D. depositi hervor:
<lb/>In depositi actione, si ex facto defuncti agatur, adversus
<lb/>unum ex pluribus heredibus pro parte hereditaria
<lb/>agere debeo : si vero ex suo delicto, pro parte non ago:
<lb/>merito, quia aestimatio refertur ad dolum, quem in bo- 
<lb/>lidum ipse heres admisit.

<lb/>Es sind also zwei ganz verschiedene Begriffe : nur für seine
<lb/>Erbschastsquote verpflichtet zu sepn, (pro hereditariis partibus
<lb/>debere) und: nach der Größe der Erbschaftsquote zum Vermächt- 
<lb/>nisse beitragen zu müssen (partes hereditarias debere4). Jenem
<lb/>Begriff ist die solidarische Verhaftung, diesem aber die Verpflich- 
<lb/>tung, nach Kopfzahl.zu prästiren, entgegen gesetzt.

<lb/>-Die L. 17. D. de duobus reis, welche wir hier folgen lassen :
<lb/>Paulus lib. VIII. ad Plautium : Sive a certis personis he-
</p>
            <p>

               <lb/>2) Vgl. L. 17. 2. v. de rebus dubiis, L. 44. §. 10. I). de condit,

<lb/>et demonstr., L. 8. D. de statu lib. und L. im. §. 8. D. dc caduc.
<lb/>toll.


<lb/>s) L. 7. §. i., L. 22. D. depositi, L. 3. §. 3., L. 5. §. ult., L. 17. §.
<lb/>2. D. commodati, L. 43. §. 2. D. de damno inf , L. 24. D. do
<lb/>fidejuss. et mand., L. 35. I). de donat., L. 4. §. 3. D. quod cum
<lb/>eo, qui in aliena potest., L. 25. §. 9. 10. D. fam. ercisc., L. 157.
<lb/>h. 2, de R. J.


<lb/>4) Daß dieser Sprachgebrauch Mcht ganz constant sey und die Ver- 
<lb/>pflichtung, nach der Größe der Erbschaftsquoten zum Vermächtnisse
<lb/>beizutragen, auch durch pro parte hereditaria debere ausgedrückt
<lb/>werde, zeigen die in der Note 2. citirten Stellen.


<lb/>27 *
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0414.tif"
                n="410"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0414--><p/>
            <p>

               <lb/>410
</p>
            <p>

               <lb/>Dabis, Bettr. zur Lehre


<lb/>ralum noniinatim legatum esset, sive ab omnibus excepto
<lb/>aliquo, Atilicinus, Sabinus, Cassius pro hereditariis parti- 
<lb/>bus totum eos legatum debituros ajunt : quia hereditas
<lb/>eos obligat. Idem est, cum omnes heredes nominantur;
<lb/>erörtert die Frage: ob die mit einem Verhältnisse belasteten Erben
<lb/>dem Legatar solidarisch verpflichtet sind? Paulus verneint dies,
<lb/>beruft sich auf Autoritäten und führt als Entschcidungsgrund
<lb/>an, daß die Onerirten sich den Antritt der' Erbschaft gegen den
<lb/>Legatar verbindlich machen, jeder Erbe also auch nur für seinen
<lb/>Erbantheil demselben verpflichtet seyn könne. Das Citiren von
<lb/>Gewährsmännern für diese Ansicht des Paulus deutet zwar
<lb/>auf eine Controverse hin, aber man stritt nicht darüber, ob die
<lb/>Onerirten partes hereditariae oder partes viriles geben mußten,
<lb/>sondern man war darin verschiedener Meinung, ob die belasteten
<lb/>Erben dem Legatar solidarisch verpflichtet seyen oder nicht; eine
<lb/>Controverse, welche, wie sich weiter unten zeigen wird, noch in
<lb/>den Pandekten angctroffen wird.

<lb/>Ein Vermächtniß, welches inehrere Erben zu leisten haben,
<lb/>gewährt für die rechtliche Beurtheilung einen zwiefachen Gesichts-
<lb/>' Punkt, indem es in gewissen Beziehungen als eine Einheit, in an- 
<lb/>dern dagegen als ein Compler mehrerer Legate erscheint. Das
<lb/>obligatorische Verhältniß zwischen den Onerirten und dem Legatar
<lb/>kann also, je nachdem man von dem einen oder von dem andern
<lb/>Gesichtspunkte aus ein solches Legat betrachtet, als ein einzi- 
<lb/>ges angesehen werden, oder man kann eine Mehrheit von
<lb/>Obligationen annehmen, so viele Obligationen nämlich, als
<lb/>Erben onerirt worden sind, wobei also die Verpflichtung eines
<lb/>jeden einzelnen Erben gegen den Legatar als etwas Abgesonder- 
<lb/>tes und für sich Bestehendes erscheint.

<lb/>Als eine Einheit erscheint ein solches Vermächtniß zuvör- 
<lb/>derst in formeller Hinsicht, indem der Erblasser den Gegenstand
<lb/>desselben als eine Einheit bezeichnet hat 0- Denn geht die Absicht
</p>
            <p>

               <lb/>6) So wird z. B. in der I,. 2. de leg. IL von der Bezeichnung des
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0415.tif"
                n="411"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0415--><p/>
            <p>

               <lb/>411
</p>
            <p>

               <lb/>über Präftation der Legate.


<lb/>des Testators dahin, mehrere Legate zu errichten und jedes der- 
<lb/>selben einem einzelnen Erben aufzulegen, so wird er den Gegen- 
<lb/>stand des Legats für jeden Erben besonders bezeichnen. Es wird
<lb/>dann z. B. im Testamente nicht heißen : Titius, Gajus und
<lb/>Sempronius sollen dem Mävius ein Legat zahlen, sondern es
<lb/>werden drei Legate angeordnet, jedes seinem Gegenstände nach be- 
<lb/>sonders bestimmt, und mit dem einen Titius, mit dem andern
<lb/>Gajus und mit dem dritten Sempronius onerirt. Als eine Ein- 
<lb/>heit erscheint ferner ein solches Legat, mit welchem mehrere Erben
<lb/>onerirt worden sind, wenn man auf den Errichtungsakt sicht,
<lb/>indem dieser ein einziger Akt ist. Das obligatorische Verhältniß
<lb/>zwischen dem onerirten Erben und dem Legatar entsteht zwar
<lb/>durch die aditio hereditatis, aber rucksichtlich der daraus entsprin- 
<lb/>genden Folgen mib Wirkungen geht man doch auf den Zeitpunkt
<lb/>des Todes des Erblassers zurück, und. man kann es daher so ari- 
<lb/>schen, als wenn dessen ultima voluntas der Entstehungsact des
<lb/>Legats ist. Die Möglichkeit einer solchen rechtlichen Auffassung
<lb/>und Beurtheilung eines Vermächtnisses gewährt schon die Analo- 
<lb/>gie, nach welcher dasselbe wie eine donatio, und zwar als eine
<lb/>donatio testamento relicta angesehen wurde. So heißt es in
<lb/>der L. 40. D. de 0. et A. :

<lb/>Hereditariarum actionum loco habentur etlegata, quamvis

<lb/>ab herede coeperint.

<lb/>Eine Vergleichung des Legats mit der Schenkung muß dahin
<lb/>führen, den Erblasser als dett Schenkgeber, aus dessen Liberalität
<lb/>die Zuwendung geflossen ist, imb die tetztwillige Anordnung als
<lb/>den Schcnkungsact, also als das Factum zu betrachten, aus wel- 
<lb/>chem das obligatorische Verhältniß zwischen dem Erben und dem
<lb/>Legatar entsprungen ist. Nicht ohne Einfluß auf diese Ansicht
</p>
            <p>

               <lb/>Gegenstandes abhängig gemacht, ob cm einziges Legat, oder ein
<lb/>Complex mehrerer Legate anzunehmen fty.

<lb/>§. 1. J. de legat. L. 36. de leg. U.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0416.tif"
                n="412"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0416--><p/>
            <p>

               <lb/>412
</p>
            <p>

               <lb/>Dabis, Beitr. zur Lehre


<lb/>kann auch eine andere Analogie gewesen seyn; die römischen Ju- 
<lb/>risten vergleichen zuweilen die Verpflichtung der Oncrirtcn gegen
<lb/>den Legatar mit der der Promittenten 73, so daß also die verba
<lb/>imperativa, durch welche ein Legat angeordnet wird, den Formeln
<lb/>der Stipulation entsprechen, durch welche- nach älterem Rechte die
<lb/>donatio zu einem klagbaren Vertrage wurde. Da das Legat-nicht
<lb/>als ein voin Testator auf seine Erben übergegangenes Debitum
<lb/>angesehen wird, sondern der Anspruch des Legatars erst durch
<lb/>die Anordnung des Testators entsteht (donatio testamento
<lb/>reliota), so werden eben durch diese eine Anordnung mehrere
<lb/>Personen in Beziehung auf eine einzige Obligation zugleich direct
<lb/>verpflichtet.

<lb/>Sicht man ein solches Vermächtniß, welches mehrere Erben
<lb/>zu prästircn haben, als eine Einheit an, so folgt daraus auch
<lb/>die solidarische Verpflichtung der Onerirten, indem alsdann die
<lb/>Bedingungen der Correalobligation, nämlich
<lb/>a) eine einzige Obligation, und
<lb/>Lf) eine Mehrheit von Personen, die zu derselben in direkter
<lb/>Beziehung stehen,

<lb/>vorhanden sind, und es scheint auch, als wenn bei solchen Legaten
<lb/>das ältere römische Recht die Onerirten für solidarisch verpflichtet
<lb/>erklärte, daß aber das jus strictum durch die aequitas gemildert
<lb/>wurde, indem man dem Onerirten, der auf eine, seine Erbportion
<lb/>vcrhältnißmäßig überschreitende Prästation vom Legatar in An- 
<lb/>spruch genommen wurde, die exceptio doli wegen des Mehrge- 
<lb/>forderten gab, jedoch nur dann, wenn sämmtliche Erben one-
<lb/>rirt waren. Diese Ansicht finden wir bei Africanus in der
<lb/>Li. 15. D. de jure codicillorum :

<lb/>Sed cum ea testatoris voluntas fuerit, ut ex universa he- 
<lb/>reditate legata erogarentur, dicendum, scriptis heredibus
</p>
            <p>

               <lb/>7) L. 9. I). de duob. reis; L. 8. §. 1. de leg. I.; L. 16. de leg. II.;
<lb/>L. 44. pr. D. de cond. et deinonstr.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0417.tif"
                n="413"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0417--><p/>
            <p>

               <lb/>über Prästation der Legate. 413

<lb/>profuturam doli exceptionem, si amplius quam hereditaria
<lb/>portio petatur.

<lb/>Das Legat ist ein onus des Nachlasses, welcher dem belaste- 
<lb/>ten Erben zu THeil wird 8). Die universa hereditas, welche in
<lb/>der L. 15. gedacht wird, steht der pars hereditaria gegenüber,
<lb/>und da jene durch die GesammtHeit der Erben, diese aber nur
<lb/>durch den einzelnen Erben, dem sie zu THeil geworden, repräsen-
<lb/>tirt wird, so Heißt das erogari ex universa hereditate nichts
<lb/>weiter, als daß sämmtliche Erben mit dem Legate belastet sind.
<lb/>Der in der I.. 15. gedachte Fall kann aber nicht so gedacht wer- 
<lb/>den, daß der Erblasser die Absicht gehabt habe, seine Erben soli- 
<lb/>darisch zu verpflichten; denn wenn eine solche Absicht vorhanden
<lb/>war, so konnte derselben durch die exceptio doli schwerlich ent- 
<lb/>gegen gewirkt werden.

<lb/>Wenn die sämmtlichen Erben, die mit einem Legat belastet
<lb/>sind, naä) dem strengen Civilrechte dem Legatar nicht solidarisch
<lb/>verhaftet gewesen wären, so würde man nicht einsehen, weßhalb
<lb/>Africanus dem Erben, von welchem ein Mehreres gefordert
<lb/>wurde, als nach der Größe seiner Erbquote von ihin zu prästiren
<lb/>war, die exceptio doli gab. -Aber daß eben dieses Rechtsmittel
<lb/>dein Erben zu THeil wurde, beweiset zur Genüge, daß die strenge
<lb/>Consequenz des Civilrechtö zu einer Unbilligkeit führte, die auch
<lb/>wohl nicht verkannt werden kann, wenn der Legatar das ganze
<lb/>Legat, welches auf der universa hereditas haftet, von einem ein- 
<lb/>zelnen Erben, der nur eine Quote des Nachlasses erhalten hat,
<lb/>verlangt. Nach dem strengen Civilrechte wurde also das den
<lb/>sämmtlichen Erben auferlegte Legat als eine Last angesehen, die
<lb/>auf der ganzen Nachlaßinaffe hastet, diese mithin in ihrer Totali- 
<lb/>tät affieirt; eine Ansicht, die vorauSsetzt, daß ein solches Legat
<lb/>eine Einheit sey, weil die Last nicht auf den einzelnen Nachlaß- 
<lb/>quoten, sondern auf der universa hereditas liegt.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Eine Anwendung dieses Satzes findet sich in L. 16. §. 1. de leg. I.
<lb/>und L. 49. §. 4. de leg. II.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0418.tif"
                n="414"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0418--><p/>
            <p>

               <lb/>414 Dabis, Beitr. zur Lehre

<lb/>In der L. 15. D. de jure cod. wird die exceptio doli nur
<lb/>dann gegeben, wenn sämmtliche Erben onerirt sind. Die Er- 
<lb/>ben in ihrer Gesammtheit bilden ein Ganzes, eine Einheit, die
<lb/>eben durch das Quotenverhältniß ausgedrückt wird, in welchem
<lb/>die Erbe» rücksichtlich der Activ- und Passivmasse zu einander und
<lb/>zu fremden Personen stehen. Andere Verhältnisse treten ein, wenn
<lb/>nur von einem Th eil der instituirten Erben die Rede ist. Diese
<lb/>umschlingt kein gemeinschaftliches nur ihnen eigenthümliches
<lb/>Vaud (wie eS bei sämmtliche» Erben der Fall ist, indem
<lb/>diese die Erbenqualität allein und auch gleichmäßig besitzen); die
<lb/>von ihnen repräsentirten Erbschastsqnoten bilden zusammengerech- 
<lb/>net keine Einheit, sondern nur einen Compler von Bruchtheilen,
<lb/>die in ihrer Zusammenstellung kein Theilungsverhältniß geben,
<lb/>wie wir es bei der universa hereditas finden.

<lb/>Was also bei dieser nach der L. 15. D. de jure codicill.
<lb/>eintritt, kann wegen Verschiedenheit der Verhältnisse dann nicht
<lb/>angenommen werden, wenn nicht sämmtliche Erben, sondern nur
<lb/>ein Theil derselben mit einem Legat belastet worden ist. Wenn
<lb/>gleich in beiden-Fällen nach dem jus strictum die Onerirten cor-
<lb/>reaüter dem Legatar verpflichtet waren, so stand ihnen doch nur
<lb/>dann die exceptio doli zu, wenn sämmtliche Erben das Legat zu
<lb/>Prästiren hatten.

<lb/>So beschränkt Africanus in der L. 15. D. de jure codi- 
<lb/>cill. die Anwendung der exceptio doli ausdrücklich (ut ex uni- 
<lb/>versa hereditate legata erogarentur), wogegen Papinian in der
<lb/>L. 9. de duobus reis die Correalobligation in ihrer Wirksamkeit
<lb/>bestehen läßt, wenn nicht alle, sondern nur einige Erben onerirt
<lb/>sind (utputa si pluribus heredibus institutis etc.).

<lb/>Papinian. lib. XXVII. quaestionum.

<lb/>Eandem rem apud duos pariter deposui, utriusque fidem
<lb/>in solidum secutus, vel eandem rem duobus similiter
<lb/>commodavi : fiunt duo rei promittendi : quia non tantum
<lb/>verbis stipulationis, sed et celeris contractibus, veluti em-
<lb/>lione, venditione, locatione, conductione, deposito, com-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0419.tif"
                n="415"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0419--><p/>
            <p>

               <lb/>415
</p>
            <p>

               <lb/>über Prästatiorr der Legate.


<lb/>modato, testamento : utputa si pluribus heredibus institu- 
<lb/>tis testator dixerit : Titius et Maevius Sempronio
<lb/>' decem danto 9).

<lb/>Papinian bezeichnet in dieser Stelle nicht die Erbschafts-
<lb/>antretung, sondern die letztwillige Disposition, in deren Folge jene
<lb/>geschieht, als den Entstehungsgrund der Correalobligation
<lb/>und leitet die Verpflichtung der Onerirten also aus dem-Testa- 
<lb/>mente selbst her, das Testament aber stellt er den Verträgen gleich,
<lb/>die eine Correalobligation bewirken (sed et ceteris contractibus
<lb/>veluti — testamento)* Hier finden wir also die Rechtsverhält-
<lb/>niffe so construirt, wie wir oben angedeutet haben. Das meh- 
<lb/>reren Erben auferlegte Legat ist una obligatio mit mehreren Ver- 
<lb/>pflichteten; Papinian hat in dieser Stelle solche Rechtsverhält- 
<lb/>nisse im Sinne, in welchen wegen Einheit der Obligation die
<lb/>Verpflichteten correi debendi sind, wie schon der Anfang der
<lb/>Stelle deutlich ergiebt. Und daß er das Testament mit Verträgen
<lb/>gleichstellt, ja eigentlich selbst unter dieVerträge zu begreifen scheint(ce-
<lb/>teris contractibus veluti — testamento), deutet darauf hin, daß
<lb/>er das Legat als eine donatio ex testamento ansieht, durch welche
</p>
            <p>

               <lb/>®) Die Lesarten der Vulgata halten wir für die richtigen und die
<lb/>Emendation des Cujaeius, der aut statt et lieft, so vielen An- 
<lb/>klang sie auch gefunden hat, für unbegründet. Papinian hebt
<lb/>augenscheinlich hervor, daß nicht alle Erben, sondern nur einige
<lb/>derselben onerirt sind; wozu soll diese Beschränkung führen, da,
<lb/>wenn sämmtliche Erben onerirt und ihre Namen durch aut verbun- 
<lb/>den sind, wohl kein Zweifel aufkommen kann, daß die Onerirten
<lb/>correaliter verpflichtet sind? Ebenso ist die Lesart drrrrto gewiß
<lb/>die richtige. Papinian erörtert hier keinen in der Wirklichkeit
<lb/>vorgekowmenen Rechtsfall, dessen Singularität, wenn die Lesart
<lb/>dato richtig ist, darin liegen würde, daß der Testator sich gramma- 
<lb/>tikalisch unrichtig ausdrückte; sondern er giebt eine theoretische Er- 
<lb/>örterung, die er durch ein gewähltes Beispiel erläutert und an- 
<lb/>schaulich macht, und da würde es in der That eine sonderbare Wahl
<lb/>gewesen seyn, wenn Papinian einen solchen singulären Fall auf-
<lb/>stellte.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0420.tif"
                n="416"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0420--><p/>
            <p>

               <lb/>416
</p>
            <p>

               <lb/>Dabis, Beitr. zur Lehre


<lb/>der Erblasser also denselben rechtlichen Effect hervorbringt, der
<lb/>entstanden seyn würde, wenn die mehreren Onerirten sich durch
<lb/>Stipulation dem Legatar verpflichtet hätten. Papinian ver- 
<lb/>kannte gewiß nicht, daß erst durch die Erbschastsantretung das
<lb/>obligatorische Verhältniß zwischen den Erben und dem Legatar
<lb/>entsteht, aber er retrotrahirt den Effect der Erbschastsantretung
<lb/>auf die letztwillige Disposition selbst, und sicht demgemäß diese
<lb/>als die Thatsache an, nach welcher die rechtliche Natur
<lb/>des Legats bestimmt werden muß, und die also auch für
<lb/>die Frage entscheidend ist, ob das mehreren Erben auferlegte Legat
<lb/>in rechtlicher Hinsicht als Ein Legat oder als ein Cvmpler meh- 
<lb/>rerer Legate anzuschen sey. Diese Ansicht hat wenigstens das
<lb/>für sich, daß, da es hier darauf ankömmt, die Absicht des Testa- 
<lb/>tors zu ermitteln, und diese in Erinangelung entgegenstehender
<lb/>Bestimmungen als demjenigen, was aus der Natur der Sache
<lb/>folgt, entsprechend angesehen werden muß, das eigene Factum
<lb/>des Testators, nämlich die Anordnung des Legats, die That- 
<lb/>sache bildet, aus welcher die rechtlichen Folgen abgeleitet werden,
<lb/>die für die vorkommenden Rechtsfragen entscheidend sind. Diese
<lb/>Thatsache ist, wie wir sehen werden, bei Paulus nicht die Hand- 
<lb/>lung des Testators (die Anordnung des Legats), sondern die
<lb/>Handlung des Erben (die Erbschastsantretung), aus welcher für
<lb/>die Interpretation des. Testaments nichts hergcleitet werden
<lb/>kann.

<lb/>Africanus und Papinianus betrachten also das meh- 
<lb/>reren Erben auferlegte Legat als eine Einheit. Dieser Ansicht
<lb/>tritt Paulus in der L. 17. D, de duob. reis entgegen, und er
<lb/>muß daher auch zu einem andern Resultat in Betreff der Frage,
<lb/>ob die Onerirten in solidum verpflichtet seyen oder nicht, kommen.
<lb/>In der L. 17. werden zwei Rechtsfragen erörtert und dahin be- 
<lb/>antwortet : -

<lb/>1) daß, wenn auch nicht sämmtliche Erben onerirt sind, sie
<lb/>dennoch das angeordncte Legat ganz zu prästiren haben,
<lb/>und -
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0421.tif"
                n="417"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0421--><p/>
            <p>

               <lb/>417
</p>
            <p>

               <lb/>über Prästation der Legate.


<lb/>2) daß in den beiden Fällen, es mögen sämmtliche oder nur
<lb/>' einige Erben onerirt seyn, diese nicht solidarisch, sondern nur
<lb/>für ihre Erbquote dem Legatar verpflichtet ftyen.

<lb/>1. Paulus bezeichnet, den Fall, wenn nicht sämmtliche
<lb/>Erben onerirt worden sind, mit den Worten : sive a certis per- 
<lb/>sonis heredum nomina tim legatum esset, sive ab omnibus ex- 
<lb/>cepto aliquo, Die Erben mögen nun in der einen oder in. der
<lb/>andern Art bezeichnet seyn, so sollen sie doch totum legatum
<lb/>pro partibus hereditariis prästiren. Dieser Unterschied in der
<lb/>Bezeichnung bezieht sich wohl nur auf das tot um legatum, also
<lb/>auf den Umfang der Leistung, nicht aber auf die Art und Weise,
<lb/>wie die Onerirten bei der Leistung concurriren (pro hereditariis
<lb/>partibus). Das totum legatum kann auch nicht auf den Schluß
<lb/>der L. 17. bezogen werden, da, wenn sämmtliche Erben onerirt
<lb/>worden sind, es nicht zweifelhaft seyn kann, daß das ganze Legat
<lb/>prästirt werden muß.

<lb/>Wohl aber mögen darüber Bedenken obgewaltet haben, ob
<lb/>nicht in der Bestimmung, daß ein Erbe von der Leistung befreit
<lb/>seyn solle, eine partielle ademtio legati liege. Paulus verneint
<lb/>dieses und mit ihm Julian in der L. 104. pr. de leg. I.

<lb/>Ab omnibus heredibus legatum ita erat : Quisquis
<lb/>mihi heres erit damnas esto Titio dare cen- 
<lb/>tum : deinde infra comprehensum erat, ne unus ex he- 
<lb/>redibus ei daret : quaeritur, reliqui heredes utrum tota
<lb/>centum (dare) deberent, an deducta unius (illius) he- 
<lb/>reditaria portione? Respondit : verius esse, reliquos he- 
<lb/>redes tota centum debere, cum et significatio ver- 
<lb/>borum non repugnet huic sententiae et voluntas testato- 
<lb/>ris congruat.

<lb/>2. Ferner sagt die L. 17. D. de duob. reis, daß die Onerir-
<lb/>ten dem Legatar pro parte hereditaria verpflichtet sind, quia
<lb/>hereditas eos obligat. Nimmt matt die Verpflichtung pro he- 
<lb/>reditaria parte als Gegensatz zu der Correalverbindlichkeit und
<lb/>läßt Erstere eintreten, weil das obligatorische VerHältm'ß durch
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0422.tif"
                n="418"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0422"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0422--><p/>
            <p>

               <lb/>418 Dabis, Beirr, zur Lehre

<lb/>die aditio hereditatis entstanden ist, so muß sich eben aus dieser
<lb/>herleiten lassen, daß das mehreren Erben aufgelegte Legat nicht
<lb/>eine einzige Obligation sep, sondern einen Complex von mehreren
<lb/>Obligationen enthalte. Zu diesem' Resultat muß man aber auch
<lb/>nothwendig gelangen.

<lb/>Wenn mehrere Erben die Erbschaft antreten, so ist dieser
<lb/>Act ein solcher, der, wenn er auch zufällig zu derselben Zeit und
<lb/>an demselben Orte geschehen würde, dennoch in rechtlicher Bezie- 
<lb/>hung nicht als eine einzige gemeinschaftliche Handlung der insti-
<lb/>tuirten Erben angesehen werden kann. Es wird die Natur der
<lb/>Erbschaftsantretung, und es werden ihre rechtlichen Folgen nicht
<lb/>im Geringsten dadurch geändert, daß sie in der ebengedachten
<lb/>Weise geschieht. Denn sie bleibt auch in diesem Falle, was sie
<lb/>unbestreitbar dann ist, wenn die Erben zu verschiedenen Zeiten
<lb/>oder an verschiedenen Orten den Act der Erbschaftsantretung vor- 
<lb/>nehmen, eine Handlung, die jeder Erbe besonders vor- 
<lb/>nimmt. Liegt in der Erbschaftsantretung der Entstehungsgrund
<lb/>des zwischen dem Legatar und den onerirten Erben bestehenden
<lb/>obligatorischen Verhältnisses, und wird sie so angesehen, als wenn
<lb/>Letztere sich gegen den Legatar vertragsmäßig verpflichten, den
<lb/>Willen des Testators zu erfüllen, so folgt gerade aus der eben-
<lb/>gedachten Natur der hereditatis aditio, daß, weil in rechtlicher
<lb/>Beziehung jeder Erbe sie besonders vornimmt, das mehreren Er- 
<lb/>ben aufgelegte Legat nicht una obligatio seyn könne, sondern daß
<lb/>bezüglich auf dieses Legat so viele besondere obligatorische Verhält- 
<lb/>nisse entstehen, als Acte der Erbschaftsantretung Seitens der One-
<lb/>rirten Vorkommen. Denn da die Entstehungsgründe der
<lb/>Obligation aus verschiedenen und für sich bestehenden faktischen
<lb/>Thatsachcn entnoinmen werden, so muß auch jede ihre besondere
<lb/>Obligation erzeugen. Tritt jeder Erbe besonders die Erbschaft an,
<lb/>so nimmt er diese Handlung nur in Bezug auf die ihm letztwillig
<lb/>zugetheilte Erbportion vor, und verpflichtet er sich durch den An- 
<lb/>tritt gegen den Legatar, so kann diese Verpflichtung sich auch nur
<lb/>auf die Gränzen seiner Erbportion beschranken, oder, wie Paulus
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0423.tif"
                n="419"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0423"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>419
</p>
            <p>

               <lb/>über Prästatton der Legate


<lb/>es ausdrückt, heredes pro hereditariis partibus debent. Geht
<lb/>dies aus den Verhältniffen selbst hervor, ■— und das muß in Er- 
<lb/>mangelung ausdrücklicher näherer Bestimmungen des Testators
<lb/>als seinem Willen entsprechend angesehen werden, — so können
<lb/>auch nur die einzelnen Portionen der onerirten Erben als belastet ange- 
<lb/>sehen werden. Letztere repräsentiren mithin nicht die ganze bela- 
<lb/>stete Masse, sondern nur ihre Antheile.

<lb/>Paulus konnte sehr füglich erörtern, ob in einem solchen
<lb/>Falle eine solidarische oder eine Verhaftung pro parte hereditaria
<lb/>anzunehmen sey, ohne daß er, wenn er sich für Letzteres entschied,
<lb/>zugleich annahm, daß die onerirten Erben nach der Größe ihrer
<lb/>Erbportionen das Legat zu prästiren haben. Daß er dieses gegen
<lb/>die Meinung derer, welche, wenn pars heredum onerirt ist, eine
<lb/>Verhaftung pro parte virili annehmen, in der L. 17. verfechten
<lb/>wolle, kann ihm, wie schon oben angedeutet worden, nicht in den
<lb/>Sinn gekommen sepn, weil sich für die Frage : ob die Onerirten
<lb/>partes hereditariae oder viriles beizutragen Haben, aus der aditio
<lb/>hereditatis nichts Herleiten läßt. Es kann ihm selbst bedenklich
<lb/>gewesen seyn, ob über die Art und Weise, wie das onus legati
<lb/>auf die Erben zu vertheilen sey, eine Nechtsregel ausgestellt wer- 
<lb/>den könne, und ob man nicht. die Specialitäten eines jeden con-
<lb/>creten Falles durch eine solche Regel, die so viele Ausnahmen er- 
<lb/>leiden muß, der gebührenden Würdigung entfremden würde.

<lb/>Während Paulus in der L. 17. sich darauf beschränkt,
<lb/>das Vorhandensepn einer Correalobligation zu bestreiten, in seine
<lb/>Erörterung aber nicht hineinzieht, ob die pro parte hereditaria
<lb/>verpflichteten Erben partes hereditariae oder partes viriles zu
<lb/>prästiren Haben, nimmt Pomponius kn der!.. 51. 8.3. de Ieg.I.
<lb/>schon die von Paulus ausgesprochene Ansicht als die richtige an
<lb/>und verbreitet sich nun weiter über das VerHältniß, nach welchem
<lb/>das Legat auf die Erben zu vertheilen sey. Die Erörterung des
<lb/>Paulus verhält sich zu der des Pomponius, wie die Fest- 
<lb/>stellung einer Vorfrage zu der weitern Ausbildung einer Nechts-
<lb/>theorie, die auf einen, durch die Vorfrage bereits bestimmten
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0424.tif"
                n="420"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0424"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>420
</p>
            <p>

               <lb/>Dabis, Bcitr. zur Lehre


<lb/>Rechtösatz gegründet ist; und hierbei giebt sich keine Meinungsver- 
<lb/>schiedenheit zwischen Paulus und Pomponius auf. Die L.
<lb/>54. 8- 3. de leg. I :

<lb/>Pomponius L. VIII. ad Sabinum : Si pars heredum nomi- 
<lb/>nata sit in legando, viriles partes heredes debent : si
<lb/>vero omnes, hereditarias;

<lb/>stellt über die Verpflichtung der pars heredum eine Regel auf,
<lb/>die auf den ersten Blick eine Unbilligkeit zu enthalten scheint. Da
<lb/>es aber lediglich darauf ankömmt, zu ermitteln, was dem Willen
<lb/>des Testators nach Gründen der Wahrscheinlichkeit gemäß sey, so
<lb/>rechtfertigt sich, diese Jnterpretatiansrcgel, wie wir glauben, hin- 
<lb/>länglich. Die römischen Juristen betrachten das Legat als eine
<lb/>Erbschaftsschuld, welches wie diese vorweg genommen werden muß,
<lb/>ehe die reine Theilungsmasse sich festftellen läßt 10). Die Bela- 
<lb/>stung einiger Erben erscheint also als eine Anomalie, .indem in
<lb/>Rücksicht ihrer ausnahmsweise eine letztwillige Anordnung getrof- 
<lb/>fen worden ist. Hierzu muß der Testator einen besondern, nur
<lb/>für die Onerirten allein zutreffenden, Grund gehabt haben und.
<lb/>dieser Grund kann in gewissen Beziehungen, in welchen die One- 
<lb/>rirten entweder zu dem Testator, oder auch zu dem Legatar stehen,
<lb/>gefunden werden. Haben diese Beziehungen aber den Testator zu
<lb/>der Belastung mit dem Vermächtnisse veranlaßt, so ist es auch
<lb/>nicht unwahrscheinlich, daß er sie gleichmäßig zum Legat heran- 
<lb/>ziehen wollte, eben well die Onerirten durch die nur ihnen ge- 
<lb/>meinsamen Verhältnisse als gleichgestellt erscheinen, z. B. wenn
<lb/>ein Testator neben seinen Geschwistern auch andere Erben einge- 
<lb/>setzt, Ersteren aber allein ein Legat auferlegt hat, oder wenn er
<lb/>gewisse Personen, die zu dem Legatar in einem verwandtschaftli- 
<lb/>chen Verhältnisse stehen, mit einem Vermächtnisse belastet. Es
<lb/>kann nun zwar auch Fälle geben, in denen die besondere Bezie- 
<lb/>hung, in welcher die Onerirten zum Testator oder zum Legatar
</p>
            <p>

               <lb/>") I,. 40. D. de 0. et A.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0425.tif"
                n="421"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0425"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0425--><p/>
            <p>

               <lb/>über Prästation der Legate. “ 421

<lb/>stehen, minder deutlich hervortritt oder sich überall nicht ermitteln
<lb/>läßt, indcß kann dieses der Aufstellung einer Jnterpretationsrcgel
<lb/>nicht im Wege stehe», da der Inhalt der lctztwilligen Disposition
<lb/>auf das Vorhandenseyn solcher besonderen Beziehungen der One-
<lb/>rirten zum Testator oder zum Legatar schließen läßt und daher
<lb/>eine Vermuthung begründet. Die Frage, ob die Onerirtcn partes
<lb/>hereditariae oder viriles beizutragen haben, kann nur aufgewor- 
<lb/>fen werden, wenn jene ungleiche Erbportionen erhalten haben;
<lb/>man muß aber nicht unberücksichtigt lassen, daß die Ungleichheit
<lb/>der testamentarischen Zuwendungen sehr häufig nur eine scheinbare
<lb/>ist, indem durch letztwillige Dispositionen zugleich eine' Ausglei- 
<lb/>chung bezweckt und getroffen wird, indem einzelne Erben bereits
<lb/>bei Lebzeiten des Testators von demselben in einer Art und Weise
<lb/>bedacht worden sind, die eine Collatton ausschließt. Die Regel
<lb/>des Pomponius wird indeß bei umsichtiger Auslegung letzt- 
<lb/>williger Dispositionen nicht selten Ausnahmen erleiden, und daher
<lb/>scheint Justinian in der L. un. §. 8. Cod. de caduc. toll.
<lb/>Anstand zu nehmen, sie auszusprechcn.

<lb/>Mit der L. 54. §. 3. de leg.I. steht Neratius in der I,.
<lb/>124. eod. keinesweges im Widerspruch, wie man zuweilen wohl
<lb/>angenommen hat. Der von Neratius gedachte Fall hat das
<lb/>Singuläre, daß sämmt lich e Erben onerirt, nicht aber mit ihrem
<lb/>üblichen Collectivnamen bezeichnet, sondern namentlich der Reihe
<lb/>nach aufgeführt sind. Wegen dieser ungewöhnlichen Bezeichnung
<lb/>wird vermuthet, daß der Testator von der Größe der Erbportio-
<lb/>nen hinweg gesehen und eine Gleichstellung der Oncrirten gewollt
<lb/>habe 12).

<lb/>Wenn sämmtliche Erben in legando genannt worden sind,
</p>
            <p>

               <lb/>") — nisi nominatim ab uno, vel a certis heredibus fuerit derelictum:
<lb/>tunc quemadmodum solus vel soli praestabunt, ita
<lb/>et lucrum sentient*
</p>
            <p>

               <lb/>") Vgl. L* 24, D. ad SC. Trebell.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0426.tif"
                n="422"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0426--><p/>
            <p>

               <lb/>422
</p>
            <p>

               <lb/>Dabis, Bcitr. zur Lehrt


<lb/>so scheint es praktisch keinen Unterschied zu machen, ob man nach
<lb/>L. 15. D. de jure codicill. dem Erben durch die exceptio doli
<lb/>Gelegenheit gicbt, die Obligation zu theilen und sich gegen einen
<lb/>größer» Anspruch des Legatars zu sichern, als verhältnismäßig
<lb/>auf seine Erbportion fällt; oder ob man nach der L. 17. D. de
<lb/>duob. reis das mehreren Erben auferlegte ONUS legati als ipso
<lb/>jure gethcilt ansieht. Dies würde aber nur unter der&gt; hier nicht
<lb/>eintretenden, Voraussetzung richtig seyn, daß die exceptio doli
<lb/>dem Erben in der L. 15. D. de jure codicill. unbedingt gegeben
<lb/>werde. Soll diese Einrede einer Unbilligkeit entgegen wirken, so
<lb/>darf sie selbst nicht zu einer solchen führen, und das würde doch
<lb/>geschehen, wenn nach dem strengen Rechte die Onerirten dem Le- 
<lb/>gatar solidarisch verpflichtet sind und dieser einen Ausfall erleidet,
<lb/>weil ein Erbe insolvend ist, die übrigen aber sich gegen jeden An- 
<lb/>spruch, der über den verhältnißmäßigen Antheil von ihrer Erb- 
<lb/>portion hinaus ginge, durch die exceptio doli schützen könnten.
<lb/>Darum gab mau diese gewiß nicht unbedingt, sondern nur dann,
<lb/>wenn es dem Legatar möglich war, von jedem Onerirten den
<lb/>verhältnißmäßigen Antheil zu erhalten. Unter solchen Umständen
<lb/>wurde den solidarisch verpflichteten Bürgen in der Epistola Ha- 
<lb/>driani auch nur das benelicinm divisionis ertheilt "), indem
<lb/>dieses die Bürgen gegen die Unbilligkeit des Creditors schützen
<lb/>sollte, soweit als die Forderung desselben nicht dadurch beeinträch- 
<lb/>tigt wurde. Giebt Africanus nicht unbedingt die exceptio doli,
<lb/>so läßt sich der praktische Unterschied zwischen seiner und des
<lb/>Paulus Ansicht darauf reduciren, daß dieser unter allen Ver- 
<lb/>hältnissen die Onerirten partes hereditariae prästiren läßt, jener
<lb/>aber nur dann, wenn sämmtliche Onerirte solvend sind, so daß
<lb/>der Legatar von den zahlungsfähigen Onerirten den Ausfall er- 
<lb/>setzt verlangen kann, den das Legat durch die Insolvenz eines
<lb/>oder mehrerer Miterben erleidet. So finden wir die Meinungs-
</p>
            <p>

               <lb/>*3) §. 4. J. de fidejuss. L, 26. D. eod. L. 10. §. 1, C. eod.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0427.tif"
                n="423"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0427"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0427--><p/>
            <p>

               <lb/>über Prästation der Legate. 423

<lb/>Verschiedenheit dargestellt von Modestinus in der L. 33. pr. de
<lb/>leg. II. (lib. IX. Respons.]).

<lb/>Legatorum petitio adversus heredes pro partibus heredi- 
<lb/>tariis competit : nec pro his, qui solvendo non sunt,
<lb/>onerari coheredes oportet.

<lb/>Auch m dieser Stelle hat man die Bestimmung finden wol- 
<lb/>len, daß die Onerirten nach der Größe ihrer Erbportionen zum
<lb/>Legat beizutragen haben; allein die Worte : pro partibus here- 
<lb/>ditariis stehen hier nicht den partes viriles gegenüber, sondern der
<lb/>subsidiären Verpflichtung der Onerirten, in welche die solidarische
<lb/>durch die exceptio doli übergegangcn ist.

<lb/>Es finden sich nun zwar in den Pandekten zwei Stellen, die
<lb/>L. 15. D. de jure codicill. und L. 9. D. de duob. reis, welche
<lb/>mit der L. 17. D. eod. nicht in Übereinstimmung zu bringen
<lb/>sind; indeß wird man wohl nicht zweifeln können, daß die Com-
<lb/>pilatoren der Ansicht des Paulus den Vorzug gaben, und da- 
<lb/>durch ist es vielleicht erklärlich, weßhalb die L. 9. D. de duob.
<lb/>reis, die in der Mitte des letzten Satzes abbricht, fragmentarisch
<lb/>ausgenommen wurde. Die Compilatoren hatten vielleicht beson- 
<lb/>dere Gründe, diese Stelle aufzunehmen, man brach sie aber dort
<lb/>ab, wo sie beginnt eine Bestimmung auszusprechen, die man in
<lb/>die Pandekten nicht aufnehmen wollte, weil sie nicht mehr praktisch
<lb/>war und nun fügten die Compilatoren, um jeden Zweifel zu
<lb/>heben, die L 17. dem Titel de duobus reis hinzu. Denn dafür,
<lb/>daß der Ansicht des Paulus in der Praxis der Vorzug gegeben
<lb/>wurde, dürfte schon das Responsum des Modestinus in der
</p>
            <p>

               <lb/>*0 So viel von der L. 9. I). de duobus reis uns vorliegt, hätte man
<lb/>durch Interpolation, in der Art, wie Cujacius emendirt, helfen
<lb/>können; vielleicht war aber im weitern Verlauf der Stelle dieses'
<lb/>Mittel nicht füglich anzuwenden, und seine Interpretation (am statt
<lb/>et) hätte, wie oben Note 9. bemerkt ist, auch das Bedenken gehabt,
<lb/>daß dann die Bestimmung auf den Fall, wenn pars heredum one-
<lb/>rkrt ist, nicht beschränkt werden konnte.

<lb/>Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. I. Bd. 3. Heft. 28
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0428.tif"
                n="424"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0428"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>424 Dabis, Beitr. z. Lehre üb. Prästation d. Legate.

<lb/>L. 33. pr. de leg. sprechen, und zu Justinian's Zeit muß
<lb/>bereits eine feste Praxis ausgebildct gewesen sepn, indem er in
<lb/>der L. UN. §. 8. Cod. de caduc. toll. I5) keiner Controverse ge- 
<lb/>denkt, sondern als unbestritten annimmt, daß die onerirten Erben
<lb/>das Legat pro parte, hereditaria zu leisten haben.
</p>
            <p>

               <lb/>15) Sed ut manifestetur, pro qua parte manere oportet hoc, quod fuerit
<lb/>defectum, apud eos, a quibus sit derelictum : sancimus, si quidem
<lb/>ad heredes lucrum perveniat, pro parte hereditaria fieri ejus
<lb/>distributionem : cum et ab ipsis simili modo, si valuisset,
<lb/>praestare tu r*
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf01+1845_0429.tif"
             n="425"
             xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0429"/>
         <div xml:id="d51380e36271"
              ana="scope_-_425-438"
              type="article"
              n="X.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Der richterliche Klagspiegel und Sebastian Brandt </title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Adrian, ...">Von Herrn Prof. Dr. Adrian</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf01+1845_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>X.
</p>
            <p>

               <lb/>Der richterliche Klagspiegel und Sebastian Brandt.

<lb/>‘ Von

<lb/>Herrn Prof. Dr. Adrian.
</p>
            <p>

               <lb/>@0 reich die Literargeschichte an Beispielen ist, daß Männer von
<lb/>bedeutendem Verdienst und ausgezeichnetem Einfluß auf die Fort- 
<lb/>bildung des Menschengeschlechts der Vergessenheit anheim fielen,
<lb/>oder den Ruhm, welcher ihnen gebührte, auf Andere übertragen
<lb/>sahen; so selten sind die Fälle, daß Leuten ohne ihr Wissen, ja
<lb/>gegen ihren ausdrücklichen Willen, vorragende Plätze in der Nuh-
<lb/>meshalle der gelehrten Welt zugedacht wurden, daß man ihnen
<lb/>einen Einfluß auf den Fortgang der Wissenschaften zuschrieb, wel- 
<lb/>chen sie nie in Anspruch nehmen konnten, und daß man sie an
<lb/>die Spitze einer Bewegung stellte, welche sie weder ahnten noch
<lb/>zu leiten im Stande waren.

<lb/>Einen Vergvtterungsprozeß dieser Art scheint man in neuerer,
<lb/>Zeit mit Sebastian Brandt vornehmen zu wollen. Nicht
</p>
            <p>

               <lb/>'1 So schreibt er selbst seinen Namen in der Ausg. des richterl. Klagsp.
<lb/>v. 1516.
</p>
            <p>

               <lb/>28*
</p>
            <pb facs="2085151_nf01+1845_0430.tif"
                n="426"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>426 Adrian, der richterliche Klagspiegel

<lb/>zufrieden damit, ihn als einflußreichen Volksdichter zu erheben,
<lb/>und seinem Narrenschiffe die verdiente Bewunderung zu zollen,
<lb/>will ihn die neuere Zeit als einen Apostel des römischen Rechts- 
<lb/>studiums, als Verbreiter römischer Nechtswiffenschaft in Deutsch- 
<lb/>land hinstellcn und einen Reformator des durch die Zeit des
<lb/>Faustrechts völlig verwilderten Rechtszustandes in Deutschland aus
<lb/>ihm machen.

<lb/>Hören wir Roßhirt 2J : „Hiermit (durch die Übersetzun- 
<lb/>gen der Schriften Cicero's u. s. w.) war die Bahn zur neuern
<lb/>Kriminalrechtswissenschaft, gebrochen, und nun brauchte nur noch
<lb/>das auf diesem Systeme gearbeitete römische Rechtsbuch für die
<lb/>deutsche Praris besser eröffnet zu werden, als es durch die am
<lb/>lateinischen Buchstaben hängenden Gelehrten geschah, damit in der
<lb/>That ein neues Licht für, das Volk selbst anbrach. In dieser
<lb/>Hinsicht ist vorzüglich Brand wichtiger, als man sich gewöhn- 
<lb/>lich vorstellt. Sein erster Versuch hatte ohne seinen Namen die
<lb/>bezeichnende Ucberschrift : Ein new geteutscht Rechtbuch... Dieses
<lb/>Buch ist unendlich wichtig.. Brand steht als ein gelehrter Mann
<lb/>in seiner Zeit, dabei prüfend und praktisch; er unterscheidet höchst
<lb/>genau das geistliche Recht, das weltliche gemeine Recht, die auf
<lb/>Deutschland herübcrgegangenen italienischen Stadtrechte und die
<lb/>Rechte der deutschen Reichsstädte ... Am wichtigsten ist dasje- 
<lb/>nige, was er über das Prinzip des Kriminalprozesseö sagt"u.s.w.

<lb/>Zöpfl 3) nimmt in seiner Darstellung einen höhcrn Flug.
<lb/>„Die erste Spur" sagt er, „einer wissenschaftlichen Darstellung des
<lb/>praktischen Rechtes in Deutschland und des Versuches, die Praxis
<lb/>durch Verweisung auf Stellen des römischen Rechtes zu rechtfer- 
<lb/>tigen , wobei aus diesen freilich gar oft manches abgeleitet wird,
<lb/>was ihrem ursprünglichen Geiste völlig fremd ist — die erste
</p>
            <p>

               <lb/>*") Geschichte und System des deutschen Strafrechts. Stuttg. 1838.
<lb/>Th. I. S. 229 ff. .

<lb/>') Archiv des Criminalrechts. Jahrg. 1842. Stück 3. S. 313 ff
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0431.tif"
                n="427"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0431--><p/>
            <p>

               <lb/>und Sebastian Brandt. 427

<lb/>Spur einer solchen Behandlung des praktischen Rechtes, wie sie bis
<lb/>in die neueste Zeit mancher wesentlichen Verbesserungen ungeachtet, den
<lb/>Grundcharakter der sogenannten praktischen Rechtöschule (im Gegen»
<lb/>satze der sogenannten historischen Schule) auömacht, findet sich in
<lb/>Sebastian Brant's richterlichem Klagspiegcl. Die
<lb/>Wichtigkeit dieses Buches und sein Einfluß auf die Rcchtöbildung
<lb/>in Deutschland seit dem letzten Decennium des XY. Jahrhunderts
<lb/>ist in der neuern Zeit im Allgemeinen richtiger gewürdigt worden, als
<lb/>früher . . . Ein solcher Mann war in einer Zeit, wie die damalige
<lb/>— (das Reformationszeitalter) — wo in Deutschland alle religiösen,
<lb/>socialen und wissenschaftlichen Elemente in einer vollständigen Gäh-
<lb/>rung begriffen waren, wo sich allenthalben ein gewaltiges Ringen
<lb/>nach einer neuen Gestaltung aller Verhältnisse und nach der Er- 
<lb/>schaffung der Grundlagen einer neuen Ordnung beinerklich machte,
<lb/>wie geschaffen zum Apostel des römischen Rcchtsstudiums und zur
<lb/>Verbreitung römischer Rechtswissenschaft in Deutschland, welche,
<lb/>wie die gesammte neu erweckte römische und. griechische Literatur,
<lb/>von allen Gebildeten als ein integrircnder Bestandtheil der Erb- 
<lb/>schaft aus dem klassischen Alterthum, und als die Quelle einer
<lb/>praktischen Rechtsphilosophie betrachtet wurde, durch welche allein
<lb/>dem in der Periode des Faustrechts völlig verwilderten Rcchtszu-
<lb/>stande in Deutschland aufgeholfen und eine dringend nöthige Re- 
<lb/>formation bewirkt werden konnte" u. s. f.

<lb/>Wenn wir des Ausspruchs Spangenberg's, Brand's
<lb/>richterlicher Klagspiegel sey „als Versuch, ein deutsches Handbuch
<lb/>über den Prozeß zu schreiben, beachtenswerth," hier noch erwäh- 
<lb/>nen, so geschieht es nur, weil er sich in einem Werke findet, wel- 
<lb/>ches als Denkinal deutschen Fleißes und deutscher Gründlichkeit
<lb/>auf die späte Nachwelt übergehen wird ■*).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Allgemeine Encyclopädie der Wiffensch. u. Künste, herausgegeben von
<lb/>Ersch und Gruber. Art. Seb. Brandt, Th. XII. S. 265.
<lb/>Note 4.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0432.tif"
                n="428"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>428 Adrian, der richterliche Klagspiegel

<lb/>Wenn man die oben gedachten Lobeserhebungen, welche dein
<lb/>Klagspiegel von der Neuzeit gespendet werden, mit dem Urtheile
<lb/>eines Malblank 0 vergleicht, welcher in dem Ganzen lauter
<lb/>Unsinn findet, in dem peinlichen Prozesse aber nur eine fast
<lb/>wörtliche Übersetzung des Lpeoulum juris des Durantus sicht; so
<lb/>dürfte man von vorn herein sich der Ansicht zunei'gcn, die Wahr- 
<lb/>heit ftp in der Mitte zwischen solchen Extremen zu suchen.

<lb/>Wir sind weit entfernt, uns ein Urtheil über den Werth des
<lb/>Klagspiegels anmaßen zu wollen. Der. Zweck dieser Blätter ist
<lb/>lediglich, darzuthun, daß Sebastian Brandt den Klagspiegel
<lb/>weder verfaßt, noch etwas Wesentliches daran gebessert habe, und
<lb/>daß sonach, wenn es sich von dem Klagspiegcl handelt, sein
<lb/>Name gänzlich zu beseitigen ftp.

<lb/>Wir müssen, um uns den Weg zu reinigen und Wiederho- 
<lb/>lungen zu vermeiden, unserer Darstellung einige bibliographische
<lb/>Andeutungen vorausschicken. Und zwar wollen wir vor Allem
<lb/>des auffallenden Umstandes gedenken, daß bei bibliographischen
<lb/>Bedenken und Fragen so viele Gelehrte noch heute, wie vor drei- 
<lb/>ßig Jahren, sich an Panzer wenden, auf Panzer sich berufen,
<lb/>während die Bibliographie seit dieser Zeit so bedeutende Fort- 
<lb/>schritte gemacht, und durch die Bemühungen eines Hain, Ebert,
</p>
            <p>

               <lb/>*} Geschichte der peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V. Von
<lb/>Zul. Fried. Malblank. Nünrb. 1783. Der Verfasser äußert
<lb/>sich, nachdem er Brandt als Dichter rühmend genannt, S. 10g.
<lb/>u. f. über den Klagspkegel so : „Desto mehr ist es zu bewundern,
<lb/>daß ein Mann von einem so scheinbaren (!) Verstand sich grade in
<lb/>dem Fach der Rechtsgelehrsamkeit kn die trüben Pfützen des glossa-
<lb/>torischen Wustes so sehr versenken konnte, und gewiß hierin unter
<lb/>die elendesten Schriftsteller seiner Zeit gezählt werden
<lb/>muß. In seinem ganzen peinlichen Prozeß hat er fast nichts ge-
<lb/>than, als das schon im Original unerträgliche Lpeciilum guris des
<lb/>vuranU beinahe wörtlich überseht, und dies auf eine so abgeschmackte
<lb/>und lächerliche Art, daß cs unbegreiflich ist, wie dieser Klagspiegel
<lb/>irgend einem Richter zum Leitfaden dienen konnte."
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0433.tif"
                n="429"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0433"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>429
</p>
            <p>

               <lb/>und Sebastian Brandt.


<lb/>Schaab u. a. so glänzender Erfolge sich erfreut hat. Wenn es
<lb/>sich von Druckwerken vor dem Jahre 1500 handelt, ist das Re- 
<lb/>pertorium bibliographicum von Ludwig Hain die vollständigste
<lb/>und zuverlässigste Quelle, und es darf wohl behauptet werden,
<lb/>daß man, wäre sie bei der Abfassung der obengenannten Arbeiten
<lb/>zu Rathe gezogen worden,- in seinen Mittheilungen wenigstens eine
<lb/>Aufforderung zur Vorsicht gefunden hätte.

<lb/>Panzer glaubte eine Art Entdeckung zu machen, als er
<lb/>fand, daß das „New geteutscht Nechtbuch" und der „Richterliche
<lb/>Klagspiegel" ein und dasselbe Werk seyen „So wenig dieses
<lb/>deutsche Rechtsbuch," sagt er am angeführten Orte von dem er- 
<lb/>ster» Druckwerke, „wenigstens unter obigem Titel, bisher bekannt
<lb/>gewesen ist, eben so wenig hat man auch den Verfasser gekannt;
<lb/>und da in dem Buche selbst gar keine Spur vorkommt, die uns
<lb/>helfen konnte, denselben zu entdecken; so würde ich selbst («io!)
<lb/>meine Unwissenheit dießfalls haben gestehen müssen. Ich bin aber
<lb/>so glücklich gewesen, denselben zu entdecken. . Es ist aber dieü
<lb/>New geteutscht Nechtbuch nichts anders, als die vcrmuth-
<lb/>lich erste Ausgabe von des, zu seiner Zeit, so berühmten
<lb/>Rechtslchrcrs und Dichters Sebastian Brand's Richterli-
<lb/>chem Clagspiegel. Erst im Jahre 1516, da Brand von die- 
<lb/>sem seinem Werke eine revidirte und verbesserte Ausgabe besorgte,
<lb/>nannte er solches den Clagspiel, unter welchem Namen das
<lb/>Buch oster gedruckt und allgemein bekannt -wurde ... Es hat
<lb/>aber Brand sein Werk, nach der ersten Ausgabe, wieder herans-
<lb/>gegeben, und zwar unter dem Titel : Elag - Antwort vnd aus- 
<lb/>gesprochene Vrteyl rc. Aber auch unter diesem Titel Hai man
<lb/>dieses Werk nicht als eine Brandische Arbeit gekannt, noch
<lb/>weniger gewußt, daß es sein Richterlicher Clagspiegel sey...
<lb/>In der Vorrede (zu dem ncwcn gekutschten Rechtsbuch) wird
</p>
            <p>

               <lb/>Annalen der altern deutschen Lit. Th. 1. S. 33.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0434.tif"
                n="430"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>430 Adrian, der richterliche Klagspiegel

<lb/>noch gemeldet, daß Brand dieses Werk „Eym hochgebornen für- 
<lb/>sten des heyligcn Reichs zu eren" gefertigt habe" n- s. w.

<lb/>Es ist begreiflich, daß solche bestimmte Aeußerungen aus der
<lb/>Feder eines Mannes, der mit vieler Sachkenntniß eine ausgezeich- 
<lb/>nete Gelehrsamkeit besaß und höchst ehrenhaften Charakters war,
<lb/>irre zu leiten vermochten/ wie 'sie dennHrn. Roß Hirt vorzüglich
<lb/>irre geleitet zu haben scheinen. Wir wollen seine Aussagen näher
<lb/>in das Auge fassen.

<lb/>Die Ausgabe, von welcher Panzer a. a. O. spricht, ist
<lb/>unter den drei bis jetzt bekannten Ausgaben ohne Ort und Jahr
<lb/>die jüngste und mag o. 1490 zu Straßburg gedruckt seyn. Nicht
<lb/>nur die Schönsperger'scden Ausgaben von 1497 und 1500,
<lb/>sondern auch die beiden ältesten Editionen haben die Ueberschrist
<lb/>„Clag, antvuort rc."; und daß man lange vor Panzer wußte,
<lb/>daß diese „Clag, antvuort re." und der „richterlich clagspiel" ein
<lb/>und dasselbe Werk seyen, beweist v. Senckenberg's Bemerkung
<lb/>in seinem Brachylogiis juris civilis p. XXVII praef. Sonach ist
<lb/>der Titel „New ge teutscht N echt buch" nicht der ursprüngliche,
<lb/>sondern der „Clag, antvuort" u. s. w., wie ihn frühere und
<lb/>spätere Ausgaben haben. Die Ueberschrist „New geteutscht Recht- 
<lb/>buch" war ohne Zweifel auf den Geschmack des Publikums be- 
<lb/>rechnet, wie später, als die Spkegelmanie herrschend wurde, der
<lb/>Titel „richterlicher Klagspiegel". Wenn Panzer aber sagt, es
<lb/>heiße in der Vorrede seiner alten Ausgabe, Brandt habe
<lb/>das Werk einem hochgebornen Fürsten des Reichs zu Ehren ge- 
<lb/>fertigt, so wäre, stünden diese Worte in der That in der Vorrede,
<lb/>damit aller Widerspruch abgeschnitten, und Brandt müßte als
<lb/>Verfasser des richterlichen Klagspiegels anerkannt werden. Nun
<lb/>ist aber in der ganzen genannten Ausgabe der Name Brandt,
<lb/>wie Panzer selbst sagt, nicht zu finden, und der ungenannte
<lb/>Verfasser sagt blos : „etliche Klagen u. s. w. seyen . . eym
<lb/>hochgebornen fürsten des Heyligen Reichs zu eren . .
<lb/>beschrieben," woraus erhellt, daß Panzer den Namen Brandt's
<lb/>hier nur deßhalb in dieser Weise aufgeführt habe, weil er der Ueber-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0435.tif"
                n="431"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0435"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>und Sebastian Brandt. 431

<lb/>zeugung war, nur Brandt könne der Verfasser seyn — eine
<lb/>Ueberzeugung, welche, wenn man seine bestimmte Aussage und
<lb/>seine literarische und persönliche Geltung in Anschlag bringt, sich
<lb/>Andern leicht mittheilen konnte.

<lb/>Die drei bis setzt bekannten ungezcichncten Ausgaben des
<lb/>richterlichen Klagspiegels oder des new geteutschten Nechtsbuchs
<lb/>sind zwar von Hain 7) in so weit genügend beschrieben, daß
<lb/>man sie gehörig von einander unterscheiden kann; um aber Ken- 
<lb/>ner in den Stand zu setzen, ein Urcheil über das ungefähre Alter
<lb/>dieser Menen Ausgaben zu fällen, müßte die Beschreibung mehr
<lb/>in das Einzelne gehen und das Charakteristische der Technik schär- 
<lb/>fer hervorheben.

<lb/>Die Ausgabe, welche Hain unter Nro. 3727 beschreibt,
<lb/>liegt vor uns, und wir wollen versuchen, seine Schilderung zu
<lb/>ergänzen e). Das Format ist klein Folio, das Papier dick, fest
<lb/>und stark, seine Marke haben wir mit nur geringen Abänderun- 
<lb/>gen mehrfach in alten ungezeichnetmDrucken des südlichen Deutsch- 
<lb/>lands, aber auch in der 1476 zu Lübeck erschienenen „Seals Loli"
<lb/>des Joannes Junior wieder gefunden; sie ist wahrscheinlich ein d,
<lb/>dessen oberer Haken in die zu sencr Zeit als Papiermarke so be- 
<lb/>liebte Form des Ochsenhorns umgeschaffen wurde, während unten
<lb/>ein Stern angebracht ist. Die Typen sind von zwei Gattungen;
<lb/>die der Ueberschristen haben viele Aehnlichkeit mit denen der Ueber-
<lb/>schriftcn der Schvffer'schen Ausgaben des hortus sanitatis, obgleich
<lb/>sie etwas kürzer sind. Die kleineren sind den Typen der Mcntel'-
<lb/>schen Bibel von 1462 sehr ähnlich. Die Buchstaben laufen sehr
<lb/>ungleich, bald höher, bald niedriger stehend, durch die Zeile, wie
<lb/>man dies fast nur da findet, wo Holztypen angewcndet wurden;
</p>
            <p>

               <lb/>Repertorium bibliographicum vol. I. p. 512 sq. No. 3726—3728.

<lb/>•) Unser Exemplar war früher im Besitze des bekannten Polyhistors,
<lb/>Pros. Ayrmann und ist mit deffen gcsammtem Büchcrnachlasse
<lb/>an die Bibliothek der Universität Gießen gekommen.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0436.tif"
                n="432"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0436--><p/>
            <p>

               <lb/>432 Adrian, der richterliche Klagspiegel

<lb/>das i hat bald keinen Punkt, bald einen sehr kleinen, bald einen
<lb/>Strich von der Linken zur Rechten, oder einige Male auch von der
<lb/>Rechten zur Linken; vn (und) cotract, dz (d a s und bajjjvkauf
<lb/>u. s. w. finden sich auf jeder Seite. Viele Buchstaben sind sicht- 
<lb/>bar zusammengesetzt, wie in den ersten Donaten Schöffer's, so z.B.
<lb/>so, de, do, ct, co, de, do, et, fl, fi (das i stets ohne Punkt),
<lb/>si (gleichfalls), ge, in, mo, or, po, pe, tu, ti, te, ve II. s. w.
<lb/>Der Anfangsbuchstabe (A) des Textes (Bl. 1 a.) hat mit den
<lb/>Verzierungen vier Zoll Höhe und ist roth und blau ausgemalt.
<lb/>Sämmtliche Absätze haben einen mit der Feder rothgezcichneten
<lb/>Vorsatz von verschiedener Dicke und kürzerem oder längerem Ueber-
<lb/>schweif. Am Anfänge der Absätze, so wie öfter am Anfänge der
<lb/>Sätze überhaupt ist der erste Buchstabe roth durchstrkchen. Von
<lb/>Signatur, Custoden u. s. w. kann natürlich keine Rede seyn; vom
<lb/>achten Blatte an sind jedoch die Blätter von sehr alter Hand,
<lb/>„daz I Blat&lt;£, „dafz II Blat“ u. f. bis zu Ende sorgsam zwi- 
<lb/>schen zwei Bleistiftliiiien gezeichnet.

<lb/>Diese Merkmale dürsten es ausser Zweifel setzen, daß das
<lb/>fragliche Druckwerk spätestens 1480 entstanden sey. In diese Zeit
<lb/>verweist cs auch der gelehrte Ehr. H. v. Senckenberg"),wenn
<lb/>er von dieser Ausgabe, welche er, so wie der bekannte Rechtsge- 
<lb/>lehrte Joh. Ehr. Koch, einer handschriftlichen Bemerkung auf
<lb/>der Rückseite des Vorderdeckelö unseres Exemplars zufolge 10),,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Brachylogiis juris civilis. Praef. pag. XXVII. Man vergleiche auch
<lb/>desselben Rcchtsgelehrten Visiones diversae pag. 119.

<lb/>*°) Diese Bemerkung lautet folgendermaßen : — Dieses Buch , welches
<lb/>auf dem Rücken lächerlicher Weise liber juridicus überschrieben ist,
<lb/>ist ein Exemplar von der ersten Ausgabe desjenigen Buchs, welches
<lb/>Sebastian Brandt im Jahre 1516. kol. zu Straßburg unter dem
<lb/>Namen des richterlichen Clagspiegels, als eine Zugabe zu dem Teng-
<lb/>lerischen Layen-Spiegcl, von neuem vermehrt und verbessert herans-
<lb/>gegeben hat. Doch der Verfasser dieses Buchs ist nicht bekannt...
<lb/>Gießen, den 21. Scpt. 1768.

<lb/>Dr. Johann Christoph Koch.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0437.tif"
                n="433"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0437--><p/>
            <p>

               <lb/>und Sebastian Brandt. 433

<lb/>für die erste nahm, sagt : „Liren annum cloCCCCLXXX. fol.
<lb/>emissus hic libellus, cui deinde anno cbCCCCXCVII. proge- 
<lb/>nies fuit“ etc. u). Wenn man nun die erste Ausgabe des
<lb/>Klagspiegels, welche nach Hain (a. a. O.) ans der Coburger'-
<lb/>schen Officin hervorging, in die Jahre 1474 — 1477 zu setzen
<lb/>berechtigt ist, so müßte S. Brandt den Klagspiegcl verfaßt haben,
<lb/>ehe er Jurisprudenz zu studiren begann, denn es ist kaum anzu-
<lb/>nehmen, daß er die Universität Basel vor seinem zwanzigsten Jahre,
<lb/>also vor 1478 (Brandt ist 1458 geboren) bezogen habe, wie er
<lb/>denn, zuverlässigen Angaben zufolge, nicht vor 1483, nach An- 
<lb/>dern sogar erst 1489, die juristische Doctorwürde erlangt hat.

<lb/>Wie Brandt aber der Verfasser des Klagspiegels nicht ge- 
<lb/>wesen sepn kann, so will er auch nirgends als dieser gelten,
<lb/>und muß man seine eignen Worte arg mißverstanden haben, um
<lb/>ihm aufzubürden, er habe sich als Verfasser darzustellen gesucht.
<lb/>Fassen wir seine Aeußerungen in dieser Beziehung näher in das
<lb/>Auge.

<lb/>Die von ihm besorgten Ausgaben beginnen mit dem Jahre
<lb/>1516. Auf dem Titel heißt es : „0er Richterlich Clagspiegel. .
<lb/>durch Doctorein Sebastianuni Brandt wider durchsichtig et
<lb/>vn mit mererm fleifz von newem zum teyl gebessert.“ Man
<lb/>vergleiche damit z. B. Liber Moreti von 1509,. wo cs geradezu
<lb/>heißt: „per Sebastianum Brandt“ etc. In unfern Prologus
<lb/>sagt Brandt :

<lb/>Der Richterlich . Clagspiege! gnant
<lb/>Bin ich, vor nit als wol erkant
</p>
            <p>

               <lb/>**) Wenn man einen indirekten Beweis, daß der Klagspiegel theilweise
<lb/>schon vor 1413 versaßt worden, annehmen will, so ist derselbe in
<lb/>dem Umstande zu finden, daß BI. CXCIII. der zweiten bekannten Edi- 
<lb/>tion (Bl. CXV. a. der Ausgabe von 1536) des „Bischoffs Johans
<lb/>zu Mentz" also Johannes II. gedacht wird, der in dem erwähnten
<lb/>Jahre starb.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0438.tif"
                n="434"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0438"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>434 Adrian, der richterliche Klagspiegel

<lb/>Defshalb ich lang zeyt bin verlegen

<lb/>Mich hat gemustert Doctor Brandt
<lb/>Vnd den Clagspiegelrecht genant.

<lb/>In der Dedication sagt Brandt :

<lb/>Der Leyenspiegel hoher acht

<lb/>Den mein freündt Tengler hat gemacht . .

<lb/>Zeigt licplich vnd geschicklich an,

<lb/>Wefs sich soll halten yederman!

<lb/>Darneben ich zu disen stunden

<lb/>Dis wolgeschickt wercldein befunden.

<lb/>Darin aufz fveyfzerlichen rechten,

<lb/>All forderung, klag, widerfechten.

<lb/>So fein vnd wol ist dargetban,

<lb/>Ein gantz parrat auff fechtens plan . . .

<lb/>Das zeigt difs buch grüntlich vor äugen.

<lb/>Das ich mit fleifz hab wollen schauwen (zeigen).

<lb/>Vnd nach dem besten corrigieren,

<lb/>Damit es dester bafs hofieren

<lb/>Vnd dienen mög dem Spiegel klor
<lb/>Den ich bestimmet hab hieuor.

<lb/>Im auch gestalt vn auffmutz geben,

<lb/>Ein yeder spüren mag darneben . . .

<lb/>Difz hab ich günstig lieben herren,

<lb/>Euch zu gefallen, dienst vnd ehren

<lb/>Von newem aufzgeen wolle lassen . . .

<lb/>Brandt sagt demnach überall lediglich, er habe dem Klag- 
<lb/>spiegel, welcher früher nicht ganz „wol erkant" gewesen, von
<lb/>neuem „gemustert" — „gebessert", ihm Gestalt und „Auffmutz"
<lb/>gegeben; als Verfasser tritt er nirgends auf.

<lb/>Wir haben jetzt nur noch die Frage zu erörtern, wie es sich
<lb/>mit den Ansprüchen verhält, welche Brandt als Verbesserer des
<lb/>Textes geltend machen will — Ansprüche, welche ihm von be-
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0439.tif"
                n="435"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0439--><p/>
            <p>

               <lb/>435
</p>
            <p>

               <lb/>und Sebastian Brandt.


<lb/>rühmten Rechtsgelehrten, wie v. Senckenberg, Koch u. s. w.
<lb/>williger zugestanden werden, als es der Fall wäre, wenn diese ge- 
<lb/>lehrten Männer sich die Mühe genommen hätten, eine der ältesten
<lb/>Ausgaben mit denen von 1516 oder 1536 zu vergleichen. Sie
<lb/>würden sich durch diese Vergleichung überzeugt haben, daß diese
<lb/>Verbesserungen kaum der Rede werth seyen und daß Brandt's
<lb/>Name, welcher in jener Zeit in Deutschland einen guten Klang
<lb/>hatte, von dem Verleger ohne Zweifel als eine Lockspeise gebraucht
<lb/>wurde, um einem Werke neuen Absatz zu verschaffen, „das nit
<lb/>als wol erkant" und „lange zeyt verlegen" war.

<lb/>Um diese Frage ein für allemal zu beseitigen, haben wir uns
<lb/>der Mühe unterzogen, unsere oben beschriebene alte Ausgabe mit
<lb/>der von 1536 zu vergleichen und werden die Abweichungen hier
<lb/>verzeichnen. Wir schicken das Unwesentlichere und öfter Vorkom- 
<lb/>mende voraus, und lassen dann die sogenannten Verbesserungen
<lb/>der neuen Ausgabe, welche da und dort sich sogar als Verschlim- 
<lb/>merungen ergeben, folgen.

<lb/>Die lateinischen Ueberschristen, welche in den neuern Ausga- 
<lb/>ben durchgehends sorgfältig vorhanden sind, fehlen in der alten
<lb/>zuweilen, z. B. Bl. XLI. a. 1. Ne quis eum qui in jus vocatus
<lb/>est etc. XLII. a. 1. De edendo. XLV. a. 1. Nautae, caupones
<lb/>etc. CLX. b. 2. super contractibus. CLXXV. b. 1. Criminosi
</p>
            <table n="table-C98565BE-9B84-11E7-2957-09173F13E4C5"
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                  <cell>


varii u. s. w. Ferner bemerken wir
</cell>
                  <cell>


:
</cell>
               </row>
               <row n="row-C98565C2-9B84-11E7-2957-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Alte Ausgabe,
</cell>
                  <cell>


Neue Ausgabe.
</cell>
               </row>
               <row n="row-C98565C4-9B84-11E7-2957-09173F13E4C5"
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                  <cell>


verboten
</cell>
                  <cell>


verbotten
</cell>
               </row>
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                  <cell>


nota
</cell>
                  <cell>


merk
</cell>
               </row>
               <row n="row-C98565C8-9B84-11E7-2957-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C98565C9-9B84-11E7-2957-09173F13E4C5">
                  <cell>


zwingt yn
</cell>
                  <cell>


zwigt jn
</cell>
               </row>
               <row n="row-C98565CA-9B84-11E7-2957-09173F13E4C5"
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                  <cell>


vbergeyl
</cell>
                  <cell>


vbergibt
</cell>
               </row>
               <row n="row-C98565CC-9B84-11E7-2957-09173F13E4C5"
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                  <cell>


nit für
</cell>
                  <cell>


nicht vor (st. vorher)
</cell>
               </row>
               <row n="row-C98565CE-9B84-11E7-2957-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C98565CF-9B84-11E7-2957-09173F13E4C5">
                  <cell>


gelyten
</cell>
                  <cell>


gelitten
</cell>
               </row>
               <row n="row-C98565D0-9B84-11E7-2957-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C98565D1-9B84-11E7-2957-09173F13E4C5">
                  <cell>


libell
</cell>
                  <cell>


übel
</cell>
               </row>
               <row n="row-C98565D2-9B84-11E7-2957-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C98565D3-9B84-11E7-2957-09173F13E4C5">
                  <cell>


on
</cell>
                  <cell>


vnd
</cell>
               </row>
               <row n="row-C98565D4-9B84-11E7-2957-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C98565D5-9B84-11E7-2957-09173F13E4C5">
                  <cell>


solichs
</cell>
                  <cell>


solches
</cell>
               </row>
            </table>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0440.tif"
                n="436"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0440"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>436 Adrian, der richterliche Klagspiegel
</p>
            <p>

               <lb/>Alte Ausgabe,
<lb/>erlofz
<lb/>sleust
<lb/>zeugen
<lb/>smacheyt
<lb/>swere
<lb/>trieb

<lb/>vffbrechen

<lb/>gewdisch

<lb/>schuldiget

<lb/>gewisen

<lb/>halten

<lb/>gelobstu

<lb/>fahrende habe

<lb/>laucket
</p>
            <p>

               <lb/>Neue Ausgabb.
</p>
            <p>

               <lb/>eerlofz

<lb/>schleust

<lb/>gezügen

<lb/>schmacheit

<lb/>schwere

<lb/>treibt

<lb/>auffbrechen
<lb/>geydisch
<lb/>beschuldiget
<lb/>bewisen
<lb/>behalten
<lb/>gelobst du
<lb/>fahrend hab
<lb/>iaugknet
</p>
            <p>

               <lb/>Diese und ähnliche Abweichungen kommen öfter vor, und
<lb/>können eben so gut als Verbesserungen des Correctors, denn als
<lb/>Nachhülfe des Herausgebers betrachtet werden. Bei den nun
<lb/>folgenden Abweichungen bezeichnen wir die der neuern Ausgabe
<lb/>durch Einklammerungen.

<lb/>Bl. XLV. 1. a. oder eyns andern fiscus. (Bl. XXIX. a.
<lb/>oder sunst eins andern regierenden fiscus/)

<lb/>Bl. LXIV. 1. a. Vnd das er mirs gebt; (Bl. LX. b* Vnd
<lb/>das er es thu.)

<lb/>Bl. CXXVIIL 1. a. Von der clag wider die vormund.
<lb/>Dar vmb das offt tutores seyn, das ist die vormund die vor- 
<lb/>mundschafft vben vnd treiben (Bl. LXXVII. b. Von der klag
<lb/>wider die vormundt oder vögt. Darvmb dz offt tutores seind
<lb/>das ist die vormundt oder kind vogt.)

<lb/>Bl. CXXXIII. 2. a. Vnd das er mir die genanten x. 1b.
<lb/>Schadens geben soll. Die neue Ausgabe setzt hinzu : „vnd das
<lb/>er s thu."

<lb/>Bl. CXUIIj. 1. a. sach. Die neue Ausgabe hat klag.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0441.tif"
                n="437"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0441"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>und Sebastian Brandt. 437

<lb/>Bl. 6LXI. 1. b. De consulto amolano et pensionano. (Bl.
<lb/>XCVI. b. De consulto Violano sive Pansiano.)

<lb/>Bl. CLXII. 1. a. Des gütlichen keyser Marcus constitutz.
<lb/>(Bl. XCVIL a. Des löblichen keyser etc.)

<lb/>Bl. CLXIII. 1. a. Des aller heyligsten fursten. (331. XCVIL
<lb/>b. Des aller herlichsen u. s. W.)

<lb/>Bl. 6LXX. 2. b. setzt die neue Ausgabe am Ende des Ab- 
<lb/>satzes nach „daß ers thu", hinzu : „zwingt jn darzu mit zimli-
<lb/>chen penen".

<lb/>Bl. 6LXXIIIj. hat die neue A. „die arme st", während die
<lb/>alte „armer" liest.

<lb/>Bl. CLXXVI. Die ander derstorüg kompt vnd die beyst
<lb/>specialis. (Bl. CV- b. Die ander Zerstörung oder aufzle-
<lb/>schung, die heist specialis.)

<lb/>Bl. CLXXYIH a. 2. densenben entschuldiget die vnschuld
<lb/>sein rads. (Bl. 6VI. b. denselben entschuldiget die vnsälig-
<lb/>keit seins rats.) ib. auch die Legaten eyner stat (ib. auch
<lb/>die legalen Bott sch afften eyner statt).

<lb/>33I.CLXXXVIL 2. a. Item das daz iocobus de aretena etc.
<lb/>(Bl. CXI. b. Item das das Jacobus de Arena etc.)

<lb/>Bl. CXCVl. 1. b. setzt die Ausgabe von 1536 am Ende
<lb/>des Abschnittes „de purgatione" hinzu : „Deberemus, sprach die
<lb/>Nunne."

<lb/>Bl. 6X6VII. 2. a, Den verclagten wider bringt. (Bl.
<lb/>6XVII. b. Den verklagten nit wider bring.)

<lb/>Bl. 66XX. 2. a. Aber alzbald. Bl. 6XXX. b. fehlt aber.

<lb/>Bl. CCXXVIlj. 1 b. am Schluffe des. Abschnittes „de bonis
<lb/>eor. qui mortem sibi constituerunt" setzt die Ausgabe von 1536
<lb/>hinzu : Aber die herren erben gern, des werden
<lb/>sie gottes gnad embern.

<lb/>Im Epilog hat die alte Ausgabe nach „liecht bracht werd"
<lb/>seliglichen gedruckt — und ferner : „die freude des
<lb/>ewigen lebens“, während man in der neuern liest : „die Freud
<lb/>vnd säligkeyt d. e. 1."
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0442.tif"
                n="438"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>438 Adrian, der richterl. Klagsp. u. S.'Brandt.

<lb/>Wenn wir schließlich noch bemerken, daß die Ausgaben von
<lb/>1516, 1518 u. s. w. die Citate und Verweisungen, welche früher
<lb/>mit in den Tert ausgenommen worden, zweckmäßiger an den
<lb/>Rand treten lassen, so haben wir alles angedeutet, was die neue- 
<lb/>ren Ausgaben von denen unterscheidet, die S. Brandt nicht ge- 
<lb/>bessert hat, und es bedarf kaum noch der Bemerkung, daß der
<lb/>größte Theil dieser Verbesserungen Brandt's Worte :

<lb/>„damit es bester baß hofieren"

<lb/>nur in geringem Maße rechtfertigen, in keinerlei Weise aber ihm
<lb/>irgend ein Verdienst um die neue Ausgabe des Werkes beizumes- 
<lb/>sen geeignet sind. Dasselbe gilt, nebenher bemerkt, von der Roß-,
<lb/>Hirt unbekannten Ausgabe des Klagspiegels, welchen Nartinus
<lb/>Flach 1521 zu Straßburg in Fol. herausgab.

<lb/>Wir glauben somit genügend dargethan zu haben, daß, wel- 
<lb/>chen Werth die Rechtsgeschichte der Uebergangsperiode aus dem
<lb/>Mittelalter in die neuere Zeit dem richterlichen Klagspicgcl auch
<lb/>beilegen mag, der Name Sebastian Brandt's dabei in kei- 
<lb/>nerlei Beziehung in Frage kommen könne. &lt;•
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_nf01+1845_0443.tif"
             n="439"
             xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0443"/>
         <div xml:id="d51380e37527">
            <head>Sach-Register</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_nf01+1845_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>Sach - Register.
</p>
            <p>

               <lb/>(Die Ziffern weisen auf die Seitenzahlen hin.)
<lb/>A.
</p>
            <p>

               <lb/>Accessiones 59.

<lb/>Accessorium sequitur suum princi- 
<lb/>pale 289 f.

<lb/>Accipiens sub conditione 288 fF.
<lb/>Actenversendung in Bezug aufQuel-
<lb/>len des deutschen Civilprozesses
<lb/>220.

<lb/>Actio aquae pluviae arcendae 379.

<lb/>— bonae fidei 58. 234,

<lb/>— commodati directa 72.

<lb/>— communi diyidundo 62,63. not.

<lb/>— conducti 72' 380.

<lb/>— confessoria 352.

<lb/>— depositi directa 72.

<lb/>— ex stipulatu 73.

<lb/>— familiae herciscundae 62 not. 1.

<lb/>— hypothecaria 245 f.

<lb/>— .in factum 73.

<lb/>— in personam 46.

<lb/>— in rem 46. 52. 64. 293.

<lb/>— locati 72.

<lb/>— mandati directa 72.

<lb/>— nata 73.

<lb/>— negatoria 53 f. 352.

<lb/>— negotiorum gestorum directa 73.
</p>
            <p>

               <lb/>Actio pigneratitia directa 73.

<lb/>— praescriptis verbis 72.

<lb/>— pro socio 72.

<lb/>— protutelae directa 73.

<lb/>— Publiciana in rem 57. 79.

<lb/>— tutelae directa 73.

<lb/>Aftermiether 75.

<lb/>Agere etiam is videtur, qui excep- 
<lb/>tione utitur, nam reus in excep- 
<lb/>tione actor est.

<lb/>Agnatio 120.

<lb/>AgnationsrechL 123.

<lb/>Alimentation — Zur Alimentation
<lb/>seiner ehelichen Kinder ist der
<lb/>Vater rechtlich verbunden, und
<lb/>umgekehrt sind es die Kinder
<lb/>gegen ihren Vater 120.

<lb/>Analogie, in Bezug auf Quellen
<lb/>des deutschen Civilprozesses 222 ff.

<lb/>Animus, in Bezug auf Besitz 81.

<lb/>Arrest, in Bezug auf Suspensivbe- 
<lb/>dingung 340.

<lb/>B.

<lb/>Bedingung — vom Beweise der
<lb/>Erfüllung der Bedingung 404 f.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. I. Bd. 3. Heft. 29
</p>
            <pb facs="2085151_nf01+1845_0444.tif"
                n="440"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0444"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>440
</p>
            <p>

               <lb/>Sach - Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Unmögliche Bedingungen, in Be- 
<lb/>zug auf Beweisest — Wie ist
<lb/>es in Ansehung ihrer zu halten?'
<lb/>399 f.

<lb/>Beklagter, in Bezug auf Besitz 55 ff.
<lb/>fr 63. 70. 82 f.

<lb/>Beneficium competentiae 80.

<lb/>— divisionis 422.

<lb/>Besitz 49 f. 52 f. 57 ff. 63 ff. 76 ff.
<lb/>81. 83. 281. 283. 286. 291.

<lb/>Besitzer 50. 52.56. 60.65.68.76 ff.

<lb/>Beweislast, in Bezug auf Suspen- 
<lb/>sivbedingung 387 ff.

<lb/>Billigkeit, in Bezug auf Quellen
<lb/>des deutschen Civilprozesses 228ff.

<lb/>Braut, in Bezug auf Suspensivbe- 
<lb/>dingung 282.

<lb/>Bräutigam, desgl. 282.

<lb/>Bürgschaft, in Bezug auf Beweis- 
<lb/>last 401 f.

<lb/>C.

<lb/>Casualbedingungen 272.

<lb/>Casum sentit dominus 302.

<lb/>Causa, in Bezug auf Suspensivbe- 
<lb/>dingung 282 ff.

<lb/>. Cession, in Bezug auf Perception
<lb/>der bürgerlichen Früchte von
<lb/>Seiten des Fideicommiffars 87.
<lb/>94. 101.

<lb/>Civilfrüchte 85 ff.

<lb/>Cognationsverhältniß zwischen ille- 
<lb/>gitimen Kindern und ihrer Mut- 
<lb/>ter, sowie den mütterlichen Ascen-
<lb/>denten 123.—140.

<lb/>Commodant 72.

<lb/>Commodat SONotel. 71.75f.400.

<lb/>Concubinenkinder 119. 121. 125ff.

<lb/>Concurs — Wohin gehört der be- 
<lb/>dingt Berechtigte im Concurse?
<lb/>331 ff. 340. 343 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>Condictio 286.

<lb/>— certi oder incerti 58. ,

<lb/>— indebiti 256 not.

<lb/>Conditio 24t.

<lb/>— casualis, in Bezug auf rückwir- 
<lb/>kende Kraft 312. 314. 331.

<lb/>— existens retrotrahilur ad initium
<lb/>negotii 250. 299. 309. 311.

<lb/>— potestativa, m Bezug auf rück- 
<lb/>wirkende Kraft 313 f. 331.345.

<lb/>Conductor operarum 72.

<lb/>— operis 75.

<lb/>Consanguinitas 120.

<lb/>Contract, bedingter, 250.

<lb/>Contubernium 277 not. *

<lb/>Conventionalstrafe, in Bezug auf

<lb/>Suspensivbedingung 336.

<lb/>Correalobligation 415.

<lb/>Creditor, in Bezug auf Suspensiv- 
<lb/>bedingung — Warum wird der
<lb/>unter einer Bedingung Berech- 
<lb/>tigte dennoch creditor genannt,
<lb/>und woher fließen seine Befug- 
<lb/>nisse auf Cautronen u. dgl. ?
<lb/>248 ff. '

<lb/>— conditionalis 280*

<lb/>Curand 73.

<lb/>D.

<lb/>Damnum injuria datum 134 ff.

<lb/>Darlehn, in Bezug auf Beweislast
<lb/>400 ff.

<lb/>Debere, Begriff 328.

<lb/>Deponent 50 Note 1. 72.

<lb/>Deposition, in Bezug auf Suspen- 
<lb/>sivbedingung 340.

<lb/>Depositum 75 f. 400.

<lb/>Detention 63 f. 71 f. 75. 81. 83.
<lb/>281.

<lb/>Detentor 63. 68. 71 f. 75 f.

<lb/>Dies 241.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0445.tif"
                n="441"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0445"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>Sach-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>441
</p>
            <p>

               <lb/>Dies cedit 244*

<lb/>— interpellat pro homine leidet
<lb/>bei Vermächtnissen keine An- 
<lb/>wendung, 102.

<lb/>— venit 244.

<lb/>Donatio mortis causa, in Bezug auf
<lb/>Suspensivbedingung 282.

<lb/>— non praesumitur 397.

<lb/>Dos 79. 282. — Eine dos sine
<lb/>matrimonio ist nicht denkbar 285.
<lb/>— 286. 325.

<lb/>E.

<lb/>Eigenthum, in Bezug auf Besitz 64.

<lb/>Eigenthumsklage 52 Note 1. 65 f.
<lb/>70. 73 s. 82 f. .

<lb/>Eigenthümer 54 ff. 63.

<lb/>— Klage desselben 72. 74.

<lb/>Emtor in bona fide 294.

<lb/>Erbe, in Bezug auf Fidcicommis-
<lb/>sar 86.

<lb/>Erbeinsetzung, in Bezug auf Sus- 
<lb/>pensivbedingung 313.

<lb/>Erbschastssklave, in Bezug auf
<lb/>Früchte im weiteren Sinne 89.

<lb/>Evictionsleistung 294.

<lb/>Exceptio des Beklagten, in Bezug
<lb/>aus Retentionsrecht desselben 70.

<lb/>— congressus cum pluribus 134.

<lb/>— doli 71. 80. 256. not. 313 f.
<lb/>422 f.

<lb/>— dominii 56.

<lb/>— inofficiosi testamenti 53.

<lb/>— jurisjurandi 80.

<lb/>— metus 80.

<lb/>— non numeratae pecuniae 80.

<lb/>— perpetua 249.

<lb/>— rei judicatae 53. 80.

<lb/>— temporalis (von den Neueren
<lb/>mixta genannt) 249.

<lb/>Ex damnato coitu procreati (liberi)
<lb/>120 not.
</p>
            <p>

               <lb/>, F.

<lb/>Faustpfand 73.

<lb/>Fideicommiß 86 ff. 293.

<lb/>Fideicommissum quod pervenerit
<lb/>108 ff.

<lb/>— quod superfuerit 108 ff.

<lb/>Fideicommissar 86 ff.

<lb/>Fiduciar 86 ff.

<lb/>Fiscus, juristische Persönlichkeit
<lb/>desselben — worunter man sich
<lb/>den Staat in vermogensrechtli-
<lb/>chcr Beziehung zu denken hat —
<lb/>in Bezug auf Verantwortlichkeit
<lb/>der Ständemitglieder in consti-
<lb/>tutionellen Staaten 20.

<lb/>Freigebigkeit — Rechtsvermuthung
<lb/>gegen dieselbe 396 ff.

<lb/>Früchte — die von dem malae fi- 
<lb/>dei possessor gezogenen, in Be- 
<lb/>zug aus Eigenthümer, und roi
<lb/>vindicatio 59.

<lb/>— in Bezug auf das Reeüt des
<lb/>Fiduciars und Fider'commissarS
<lb/>an denselben 86 ff. — Muß der
<lb/>Erbe nach seinem Tode dem Fi- 
<lb/>deicommissar auch die Früchte
<lb/>restituiren? 108 ff.

<lb/>Fructus medii temporis venditoris
<lb/>sunt 304.

<lb/>G.

<lb/>Gerichtsgebrauch — was man da- 
<lb/>mit bezeichnet 191.

<lb/>Gesellschastsvertrag, in Bezug auf
<lb/>Beweislast 390. Wesen desselben
<lb/>392.

<lb/>Geschäftsführer s. Negotiorum ge- 
<lb/>stor.

<lb/>Gewehre, deutsche, in Bezug aus

<lb/>29*
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0446.tif"
                n="442"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>442
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>das interdictum quod vi aut clam
<lb/>383.

<lb/>Gewohnheitsrecht 151. 191.

<lb/>H.

<lb/>Hereditas jacens 85.

<lb/>Hereditatis petitio 53.

<lb/>— — testamentaria 53.

<lb/>— — partiaria 63 not. 1;
<lb/>Hypothek, in Bezug auf Detcntion

<lb/>resp. Retentionsrecht des Beklag- 
<lb/>ten 70. — 73. 75.

<lb/>I.

<lb/>Jactus lapilli als Prohibition bei
<lb/>der operis novi nunciatio 360 ff.
<lb/>Interdictsbesitz 82.

<lb/>Interdictsbesitzer 82. -
<lb/>Interdicta duplicia 51 not. 1.

<lb/>— retinendae possessionis 51. 60.
<lb/>74. ■

<lb/>Interdictum quod vi aut clam 347ff.

<lb/>— uti possidetis 59. 81. 376.
<lb/>Judicia duplicia 51.

<lb/>Judicium communi dividundo 63.

<lb/>K.

<lb/>Kammern, ständische — Können die
<lb/>Mitglieder derselben in deutschen
<lb/>constitutionellen Monarchien we- 
<lb/>gen gesetzwidriger Ztcußerungen
<lb/>vor den Gerichten des Landes
<lb/>zur Verantwortung gezogen wer- 
<lb/>den? 1 ff.

<lb/>Kauf — bedingter Kaufcontraet
<lb/>250 f. 254 ff. 26 i ff. 269. 273.
<lb/>275 ff. 280. 283 ff. Sobald
<lb/>der Kaufcontraet perfect, d. h.
<lb/>der übereinstimmende Wille er- 
<lb/>klärt ist, ein bestimmtes Object
</p>
            <p>

               <lb/>für eine bestimmte Summe gekauft
<lb/>resp. verkauft haben zu wollen,
<lb/>trifft den Käufer aller Vortheilund
<lb/>Nachtheil in Beziehung auf die
<lb/>gekaufte Sache, wenn sie auch
<lb/>noch nicht in sein Eigenthum
<lb/>übergegangen styn sollte 299. —
<lb/>300 ff. 326 ff. — Der Kauf-
<lb/>contract ist, wenn die Bedingung
<lb/>wegfällt, eben so nichtig, wie an- 
<lb/>dere Geschäfte inter vivos oder
<lb/>mortis causa, wenn die betref- 
<lb/>fende Sache untergeht 303.

<lb/>Kauf, in Bezug auf Beweislast
<lb/>390. 392.

<lb/>— Wesen bei dem, 392.

<lb/>Kaufpreis 283. 306.

<lb/>Käufer 61. 274. 290. 299.

<lb/>Kinder, uneheliche, Alimentation

<lb/>derselben 117 ff.

<lb/>— verschiedene Arten der, rücksicht- 
<lb/>lich ihrer Entstehungsweise 119.
<lb/>s. Liberi.

<lb/>—. welche im Eoncubinate erzeugt
<lb/>sind 119.

<lb/>Kläger, in Bezug auf Besitz 55 ff.

<lb/>— In Bezug auf actio ^communi
<lb/>dividundo 62.

<lb/>— In Bezug auf rei vindicatio
<lb/>63.

<lb/>— In Bezug auf die ihm zuste- 
<lb/>hende replicatio zur Beseitigung
<lb/>der von dem Beklagten rücksicht- 
<lb/>lich seines Ususfrucrs vorge-
<lb/>schützten exceptio, wenn derselbe
<lb/>nämlich noch keine Caution we- 
<lb/>gen seines Ususfructs gemacht
<lb/>hat 71.

<lb/>— In Bezug auf Ususfruct 74.

<lb/>— In Bezug aus Hypothek 75.

<lb/>— In Bezug auf Eigenthums-
<lb/>klage 76.
</p>

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                n="443"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>443
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Kinder, in Bezug aus rei vindiea-

<lb/>'' tio und Besitz 82 f.

<lb/>Kosten, in Bezug auf Suspensiv- 
<lb/>bedingung 336.

<lb/>L.

<lb/>Legare, Bedeutung 278. Not.

<lb/>Legat 278. Not. 294. — 304.

<lb/>— In Bezug auf rückwirkende
<lb/>Kraft von Bedingung 313. —.
<lb/>405 ff.

<lb/>Legatam libertatis, in Bezug auf
<lb/>Suspensivbedingung 316. 320 N.

<lb/>Lex Aquilia 134.

<lb/>Liberi ex justis, legitimis nuptiis
<lb/>procreati 119*

<lb/>— ex incertis nuptiis 120. 130.

<lb/>— ex adulterio 120. 128 f. 131.

<lb/>Locatio conductio 255 not. **.

<lb/>Locator 50 not. 1. 72.

<lb/>M.

<lb/>Mandant 72.

<lb/>Mandatar 71 f. 75.:

<lb/>Mitthe 50 Not. 1. 76.

<lb/>— in Bezug auf Beweislast 390.
<lb/>392.

<lb/>Miethcontract, in Bezug auf De-
<lb/>tention resp. Retentionsrecht 71.
<lb/>— 311 Note.

<lb/>Miether, in Bezug auf Bcsitzver-
<lb/>träge 61. — 75.

<lb/>Miethgelder, in Bezug auf das
<lb/>Recht des Fiduciars und Fidei-
<lb/>commissars an den Früchten rc.
<lb/>86. 91 ff. 100. 104.

<lb/>Missus in possessionem 70. 73.

<lb/>Mora hinsichtlich des Bezugs von
<lb/>Früchten 86. 88 ff.

<lb/>— dcsgl. von Zinsen 100 ff. —
<lb/>115. 321.
</p>
            <p>

               <lb/>Mutatio non praesumitur, in Bezug
<lb/>auf Resolutivbedingung 390.

<lb/>Mündel 73.

<lb/>N.

<lb/>Natur der Sache in Bezug auf
<lb/>Quellen des deutschen Civllpro-
<lb/>zesses — was darunter zu ver- 
<lb/>stehen sey 226.

<lb/>Naturales (Liberi) 120 not. 138.
<lb/>140 ff.

<lb/>Naturobligation s. Obligatio natu- 
<lb/>ralis.

<lb/>Negotia bonae fidei 280.

<lb/>— inter vivos, in Bezug auf Sus- 
<lb/>pensivbedingung 312.

<lb/>— mortis causa, desgl. 313 f.

<lb/>Negotiorum dominus 73.

<lb/>— gestio 76.

<lb/>— gestor 70 f. 76. 98. not.

<lb/>Nemo cum alterius detrimento lo- 
<lb/>cupletior fieri debet 302.

<lb/>— rem suam stipulari potest 279.

<lb/>Nominatio seu laudatio auctoris

<lb/>68 not. 3.

<lb/>Novation 329.

<lb/>O.

<lb/>Obligatio bedeutet das intellectuelle
<lb/>Band zwischen zwei Personen,
<lb/>wodurch die eine der andern zu
<lb/>einem Geben, Thun oder einer
<lb/>sonstigen Leistung verpflichtet ist
<lb/>246.

<lb/>— civilis 255 not. **.

<lb/>— naturalis 255. not **,

<lb/>Obligationen, betagte 255 Not. **.

<lb/>Observanz, was man damit bezeich- 
<lb/>net 191.

<lb/>Operis locator 72.
</p>

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                n="444"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>444
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Operis novi mmciatio 351 ff.

<lb/>Opinio communis, in Bezug auf
<lb/>Quellen des deutschen Civilpro-
<lb/>zeffes 214 ff.

<lb/>Opinionum commenta delet dies

<lb/>202.

<lb/>P.

<lb/>Pacht, in Bezug auf Beweislast
<lb/>390. 392. — Wesen bei dem
<lb/>Pacht 392.

<lb/>Pactum de retroemendo 274.

<lb/>— de retrovendendo 274.

<lb/>Patria potestas 120.

<lb/>Pecunia in der Bedeutung: Ver- 
<lb/>mögen, Vermögenswerth 109.111.

<lb/>Pcrceptkon von Früchten 87. 89.

<lb/>Periculum casus 307 not.

<lb/>— deteriorationis 238. 307.

<lb/>— interitus 298. 306 f. — Wer
<lb/>hat das periculum bei dem Kauf
<lb/>zu tragen? 299 ff.

<lb/>Personalservitut, in Bezug auf
<lb/>Detention resp. Retentionsrecht
<lb/>des Beklagten 70. — 73.

<lb/>Pertinentien der Erbschaftsgegen- 
<lb/>stände, in Bezug auf Recht des
<lb/>Fiduciars und Fideicomnüssars
<lb/>an den Früchten rc. 87.

<lb/>Pfandgläubiger, in Bezug aufSus-
<lb/>pensivbedingung 330 ff.

<lb/>Pfandrecht, prätorisches, in Bezug
<lb/>auf Detention resp. Retentions- 
<lb/>recht des Beklagten 70. 246.
<lb/>331 ff.

<lb/>Possessio plurium ejusdem rei in
<lb/>solidum — Bemerkungen darüber
<lb/>60.

<lb/>— precaria 280 ff. 289.

<lb/>Possessor 63.

<lb/>Possessores ficti 67.
</p>
            <p>

               <lb/>Possidere 63. 65. 82.
<lb/>Potestativbedingungen 272. 309 ff.
<lb/>Praxis — was man damit bezeich- 
<lb/>net 191.

<lb/>PräjudiciaMagen 56 Note 2.
<lb/>Precario dans 72.

<lb/>— rogans 72.

<lb/>Princeps legibus solutus est 8. lOf.
<lb/>16. 28. 21. 34.

<lb/>Procurator 98 not. 104 not. 2.
<lb/>Prohibition bei der operis novi
<lb/>nunciatio 351 ff.

<lb/>Promittere, Begriff 328.

<lb/>Protutor 73.
</p>
            <p>

               <lb/>Quart — Welche Früchte braucht
<lb/>sich der Erbe in die Quart nicht
<lb/>aufrechnen zu lassen? 87 f. —
<lb/>Welche muß er sich aufrechnen
<lb/>lassen? 88.

<lb/>Quellen des deutschen Ewilprozes-
<lb/>ses — Begriff und allgemeine
<lb/>Ansicht derselben 152 f.

<lb/>— besondere 153 ff.

<lb/>Querela inofficiosi testamenti 52 1.

<lb/>Quod ab initio non valet, tractu
<lb/>temporis convalescere non po- 
<lb/>test 248.

<lb/>R.

<lb/>Realeontraete 284 f.

<lb/>Rechtsgeschäfte — Unterschied zwi- 
<lb/>schen doppelseitigen und
<lb/>einseitigen R. E. in Bezug
<lb/>auf Beweislast 390 ff.

<lb/>Rei vindicatio 47. 49. 52 f. 55 ff.
<lb/>69 f. 73. 76. 81. 83. 283. 286.

<lb/>Res judicata, in Bezug auf actio
<lb/>comnumi dividundo und rei vin- 
<lb/>dicatio 62.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0449.tif"
                n="445"
                xml:id="zs1-2085151_nf01-1845_0449"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>445
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Resolutivbedingung 261. 389.
<lb/>Kesponsa prudentum 207.
<lb/>Restitution der Erbschaft, kn Bezug
<lb/>auf Perception von bürgerlichen
<lb/>Früchten von weiten des Fidei-
<lb/>commissars 87. 94 ff.
<lb/>Retentionsrecht 71. 73.

<lb/>Revenuen, Ln Bezug auf Recht des
<lb/>Fiduciars und Fideicommisfars
<lb/>an den Früchten rc. 87*'108 ff.
<lb/>Wann muß der Erbe die Reve- 
<lb/>nuen herausgeben? 112.

<lb/>S.

<lb/>Sclaven, Ln Bezug aus testamenti
<lb/>factio passiva 277 Note'*.
<lb/>Senatusconsultum Trebellianum 91.
<lb/>97. 99.

<lb/>Sequestration, Ln Bezug auf Sus- 
<lb/>pensivbedingung 340.

<lb/>Servituten, Ln Bezug auf Besitz 64.

<lb/>— Ln Bezug auf interdictum &lt;piod
<lb/>vi aut clam 377.

<lb/>Servitus projiciendi desgl. 378 n.

<lb/>— tigni inimitendi, desgl. 378not.
<lb/>Schenkung — Dem Fideieommissar

<lb/>muß die Quart sreigelassen und
<lb/>darf durc^ Schenkung nicht ver- 
<lb/>mindert werden — LnBezug auf
<lb/>Recht des Fiduciars und Fidei-
<lb/>commissars an den Früchten rc.
<lb/>108.

<lb/>— Ln Bezug auf Suspensivbedin- 
<lb/>gung 282.

<lb/>— Ln Bezug auf Beweislast 39*.
<lb/>393 ff.

<lb/>SocietLtsvertrag, in Bezug auf
<lb/>Detention resp. Retentionsrecht

<lb/>71.

<lb/>Socius 72.

<lb/>Spurii 119. 127.
</p>
            <p>

               <lb/>Stipulans 276.

<lb/>Stipulatio 247 f. 253. 276. 279.
<lb/>304. 336. 394.

<lb/>Stipulator, in Bezug auf Besitzver- 
<lb/>träge 61.

<lb/>Strafrecht — Das Strafrecht ge- 
<lb/>hört zwar in seiner Begründung
<lb/>und Tendenz dem öffentlichen
<lb/>Rechte an, Ln der Ausübung aber
<lb/>gehört es zu den Attributen des
<lb/>Richteramts in allen Staaten 4.

<lb/>Stuprator 134. 145.

<lb/>Stuprum 134.

<lb/>Suspensivbedingung 71. 74. 240 ff.
<lb/>393. — Unterschied zwischen
<lb/>Suspensiv- und Resolutivbedin- 
<lb/>gung 389 ff.

<lb/>T.

<lb/>Tradent 280.

<lb/>— Sub conditione tradens 280.
<lb/>282 f. 291.

<lb/>Tradition 264. 269. 280.

<lb/>Traditionen, bedingte 281 ff.

<lb/>Testament 279.

<lb/>Testamenti factio passiva 277. ■

<lb/>Theilungsklagen 51 Note 1.

<lb/>Theilungsprocesse 51.

<lb/>Lutor 73.

<lb/>u.

<lb/>Universalfideieommiß, in Bezug auf
<lb/>Recht des Fiduciars und Fidei-
<lb/>commissars an den Früchten rc.
<lb/>102 ff. 107. 112.

<lb/>Ususfruct, in Bezug auf Detention
<lb/>resp. Retentionsrecht des Beklag- 
<lb/>ten 70. — 74 f.

<lb/>Usufructuar 74 f.
</p>

            <pb facs="2085151_nf01+1845_0450.tif"
                n="446"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_nf01+1845_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>446
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>V.

<lb/>Verbalcontract tT&gt;i f.

<lb/>Verfassungsgefttze, in Bezug auf
<lb/>Verantwortlichkeit der Stände- 
<lb/>mitglieder in constitutionellcu
<lb/>Staaten 2. — 6. 40 ff.

<lb/>Verkauf auf Credit unter Vorbe- 
<lb/>halt des Eigenthums, in Bezug
<lb/>auf Tradition unter Suspensiv-

<lb/>. bedingung 71.

<lb/>Verkäufer 274.

<lb/>Vermieter 72.

<lb/>Vermuthung für hinzugefügte Be- 
<lb/>dingung 390 Note 3.

<lb/>Vindicant, in Bezug auf.Besitz 82.

<lb/>Volksrepräsentanten 6 ff.

<lb/>Volksfouverainetat 5. 7 ff.

<lb/>Vormund, in Bezug aufDetention
<lb/>resp. Retentlonsrecht 71.
</p>
            <p>

               <lb/>Vulgo concepti, quaesiti, (Liberi)
<lb/>119. 127.

<lb/>W.

<lb/>Willenserklärungen, letzte — In
<lb/>der -Kunst, solche auszulegen,
<lb/>waren die römischen Juristen- 
<lb/>große Meister 111.

<lb/>Z.

<lb/>Zeittermin fälliger Revenuen in Be- 
<lb/>zug auf Recht des Fiduciars u.
<lb/>Fideicommiffars an den Früchten
<lb/>rc. 103 f.

<lb/>Zinsen, desgl. 86. 90 ff. 100.

<lb/>Zufall — Ist der Erbe an den
<lb/>Erbschaftsgegenständen den erlit- 
<lb/>tenen Zufall zu übernehmen ver- 
<lb/>bunden? desgl. 105.110. — Be- 
<lb/>griff des Zufälligen 345 Note *.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
