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            <title type="main">Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß, Bd. 3 (1830) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß, Bd. 3(1830)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1830</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß</title>
                  <biblScope>Bd. 3</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
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                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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         <div xml:id="d49185e164">
            <head>Inhalt des dritten Bandes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt des dritten Bandes.
</p>
            <p>

               <lb/>I. lieber das Princip zur Lösung der Frage: ob bet Seite
<lb/>Gewissessvertretungen eine Gegenbeweissührung auf
<lb/>Seite des Deferenten zulässig sey? Von Linde 1 — 14.

<lb/>II. Beiträge zur rechtlichen Beurtheilung des Verkehr-
<lb/>mit Staarspapieren. Von Linde (Fortsetzung der

<lb/>im B. II. H. 3. Rr. XIV. abgebrochenen Abhandlung.) 15 — 30.

<lb/>III. Betrachtungen über den Beweis durch Augenschein
<lb/>und Sachverständige und über das Verfahren bei
<lb/>dessen Aufnahme. Von dkm kön. barer. Landrichter

<lb/>Herrn Dr. W. H. Puchta zu Erlangen . . . ZI — Hy.

<lb/>IV. Der Arzt als Zeuge. Bon dem Herrn'Oberappel- 
<lb/>lationsrath vr. Span gen b erg in Celle. . . . 70 — 83.,

<lb/>V. Bemerkungen über die Lucra nuptialia , ^riach dem

<lb/>neuesten justinianeischen Rechte. Von Marezoll A—114.

<lb/>VI. Beiträge zur Lehre von den Substitutionen in letzt- .

<lb/>willigen Verfügungen. Von von Wening - In- '

<lb/>genheim. . . ..... . . . . . . 115—152.
</p>
            <p>

               <lb/>VII. Fortsetzung d(r vorhergehenden abgebrochenen Abhand- 
<lb/>lung Nr. VI. Bon von Wening-Inge nheim 155—107.

<lb/>VIII. Kann derjenige, welcher den Beweis der Aechtheit
<lb/>einer' Urkunde durch Schriftvergleichung führen darf,
<lb/>von dem Gegner fordern, bei Gericht einen ihm zu
<lb/>diktirenden Aufsatz niederzuschreiben ? Beantwortet von
<lb/>dem Herrn Geheimerathe und Professor Dr. Mitter-
<lb/>maier zu Heidelberg . . . ... 168 — 178.

<lb/>IX. Beiträge zur Lehre vom Zeugenbeweise. Von Linde 179—189.

<lb/>X. lieber verschiedene Rechtsfragen in Bezug auf Ein- 
<lb/>kaufs-und Verkaufs-Commission von Staatspapie- 
<lb/>ren. Von dem Herrn Dr. Ed. Fr. Souchay,

<lb/>Advokaten in Frankfurt a. M. .lyo — 500.

<lb/>XI. Beiträge zu der Lehre von der Vormundschaft der'

<lb/>Mutter und Großmutter über ihre Kinder und En- 
<lb/>kel. Von dem Herrn Obergerichtsanwalte und Rathe
<lb/>Emmerich zu Hanau . . , ..901—233.
</p>
            <p>

</p>
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                n="IV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt des dritten Bandes.


<lb/>XII. Beitrag zur Erörterung der Frage: Versagt das rö- 
<lb/>mische Recht dem nachstehenden Pfandgläubiger das
<lb/>Veräußerungs-Recht? Von dem Herrn Hofgerichts- 
<lb/>advokaten Bo pp in Darmstadt ....... 234 — 242-

<lb/>XIII. Kann derMurgedse exceptio exxnssionis vorschützeN/^i
<lb/>wenn über das Vermögen des Hauptschuldners Con-

<lb/>' curs ausgebrüchen ist? Von dem Herrn J&gt;r. Milh.

<lb/>Sell in Darmstadt . . . . . . . .. /. . . 243 — 257*

<lb/>XIV. ^ Üeber das Wk^en"und über 'einige Eigen thümlickkeiten .. ^ '

<lb/>deri Scriptura, nach Heck neuesten römischen Rechte.

<lb/>Von Marezoll . 4 , - &gt; . - 258 — 296.

<lb/>XV. Ueber die aus d?m Äängel der-Legitimation . zur

<lb/>Sac^e entstehende Nichtigkeit., .Von Linde. . . . 297^—309.

<lb/>XVI. Ist die Bedingung, die Religion zu ändern / oder, dies .
<lb/>selbe nicht andern be; bürgerlichen Rechtsgeschäften
<lb/>als zulässig^ vdeh nicht,' zu betrachten? Von dem
<lb/>^ Herrn 1)r/'^5a'ge r^ 'He^cr,endar ^bet, dem' Oberge- .

<lb/>richte zu,^anau " I ,. * * , / . .310—327*

<lb/>XYII- _Ueher ücrfÄ)lebeneljeteV.Vpit ’^taatpieren und . ,

<lb/>'5"'&gt; 'die Fragers oh sie klagbar / oder,7 als Spiel oder /

<lb/>Welte ^unklagbär ^smd'?.' Von Herrn' Or. E. g. v
<lb/>''' 'SÄl ch'ä E! - Advokaten ZU Frankfurt' a. M. ' . . 323 — 342.

<lb/>XVIII. Zn wie fern'geht die Querela inofficiosi Testamenti .,

<lb/>' auch unvorbereitet auf die Descendenten des pflicht-

<lb/>tHeilsberEigten Descenbenten'über? Von Marezal l '343 — 354.
<lb/>XIX Ueber Verträge mit dem Fiscus.' Von Marezoll 355 — 361.

<lb/>XX. 'Ueber den wahren Sinn der const. 33. pr. 0, 3,28.

<lb/>Von M"a re zoll . .. . . . . * -. * * - 362-^369

<lb/>XXI. Ueber das Recht des eorreus debendi von dem an-- . ,

<lb/>dern correus theilweisen Ersatz der gezahlten Cor-
<lb/>realschuld zu verlangen. Von Herrn Dr. Wi l h.

<lb/>r , @elt in Darmstadt . . . . 370—422.

<lb/>XXII. Ueber die Vollstreckbarkeit eines von einem äuswar-
<lb/>^ tigen Gerichte gesprochenen Erkenntnisses. Von dem

<lb/>Herrn Oberappellarionsrath vr. Span gen der g in

<lb/>Celle . . . . . .... . . .... 423--434.

<lb/>XXIII. Sind die Erfordernisse der sogenannten außerordent- *
<lb/>lichen Eigenthumsersitzung nach den Regeln zu be- 
<lb/>stimmen^ die von der ordentlichen Eigenthumsersitzung
<lb/>gelten, oder nach denjenigen/ welche von der Kla- 
<lb/>genverjährung gelten? Von Herrn Professor t&gt;r«

<lb/>Fritz zu Freiburg * . . ^ * * * - * 435 — 453.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber das Princip zur Lösung der Frage: ob bei Gewissensvertretungen eine Gegenbeweisführung auf Seite des Deferenten zulässig sey?</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Linde, ...">Von Linde</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Heber das Prinrip zur Lösung der Frage: ob bei
<lb/>Gewissensvertretungen eine Gegenbeweisftlhrnng
<lb/>: auf Seite des Deferentenzulässtg sey?'

<lb/>I Von Jinde. -
</p>
            <p>

               <lb/>Ejn dem ersten Bändchen meiner Abhandlungen aus dem
<lb/>deutschen gemeinen Civilprozesse ') habe ich diesen Gegen- 
<lb/>stand einer Prüfung unterworfen, und die Ansicht zu-begrün,
<lb/>den gesucht: daß die Gewissensvertrctung lediglich als ein
<lb/>Recusationsgrund des zugeschobenen Haupteides betrachtet
<lb/>werden dürfe. Der Gewissensvertreter stelle' sich also frei-
<lb/>willig als Beweisführer hin, um den Beweis eines Recusa-
<lb/>tionsgrundes, oder, was identisch sey, eines Vertheidkgungs-
<lb/>satzes zu führen. Gegen einen Vertheidigungssatz könne aber
<lb/>sowohl ein mittelbarer als unmittelbarer Gegenbeweis ge- 
<lb/>führt werden; mithin könne dem Deferenten nicht das Recht
<lb/>benommen seytt, gegen Gewlsscnsvrrtretung einen Gegen,
<lb/>beweis zu führen. ' - - '

<lb/>Dieser Darstellung macht von Zu - Rhein *) den
<lb/>Vorwurf: sie entbehre den gesetzlichen Stützpunkt, und könne
<lb/>mithin nicht auf allgemeine Geltung Anspruch machen. Ich
<lb/>muß zugeben, daß der erste Theil dieser Entgegnung inso- 
<lb/>fern richtig steht, als ich kein Gesetz anzuführen vermag,

<lb/>1) Bonn 1823.

<lb/>2) Jahrbücher der gem. deutsch, bssrgerl. Prozesses. Närnb. 1829.
<lb/>B. 7. H. 1. S. 198. v .

<lb/>Zeitschrift für Civllrecht u. Prozeß, m. i. 1
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>L Linde, über GegenbeweiSfÜhrrmg


<lb/>worin die von mir aufgestellte Ansicht über die Natur der
<lb/>Gewisscnsvertretung sanctionirt ist. Indessen wird dieser
<lb/>Einwand jeder Theorie über die Gewissensvertretung gemacht
<lb/>werden können, weil wir für die Lehre überhaupt keine
<lb/>ausdrückliche gemeingültige Gesetze haben, sondern in der
<lb/>That nur eine Aeußerung Quintilian's '), die kein Ge- 
<lb/>setz, und deren Bedeutung «och sehr bestritten ist a).'

<lb/>Es giebt im gemeinen Ctvilprozeffe viele Institute, deren
<lb/>Wesen nur aus ihrem Zwecke, aus ihrem Zusammenhänge
<lb/>mit dem ganzen 1 2 Systeme erklärt, und deren Bedeutung
<lb/>historisch nur aus dem Gebrauche, den das Leben davon ge,
<lb/>macht hat, erkannt werden kann. Solche Institute sind in
<lb/>der Behandlung immer um so schwieriger, je weniger sich
<lb/>bei genauer Forschung -ein übereinstimmender Gebrauch her- 
<lb/>ausstellt; denn in demselben Maße, wird es gewisser, daß
<lb/>nicht dieselbe leitende Grundansicht davon aufgefaßt worden
<lb/>ist. Dennoch bleibt aber der fortschreitenden Wissenschaft
<lb/>die Aufgabe, für solche Institute die allein wahre Grund-
<lb/>läge auszuforschen, und wenn das Resultat von Unter,
<lb/>suchungen, die darauf gerichtet sind, auch nicht einer mathe- 
<lb/>matischen Probe unterliegt, so darf man doch annehmen,
<lb/>daß das gefundene Resultat um. so wahrscheinlicher das
<lb/>richtige sey, je mehr seine konsequente Anwendung dem
<lb/>Geiste des Prozeßsystems entspricht, und schwierige Punkte
<lb/>genügend läßt. Dieses scheint bei meiner Ansicht von dem
<lb/>Beweise zur Gewissensvertretung-der Fall zu seyn. Bevor
<lb/>ich dieses Nachweise, betrachte ich erst den Erklärungsversuch
<lb/>von Zu - Rhein's.

<lb/>Nach von Zu-Rhein ist die Gewiffensvertretung
<lb/>durch Beweis ein Surrogat des deferirten Haupteides;
<lb/>durch die Gewiffensvertretung soll der Deferent/ wie
</p>
            <p>

               <lb/>1) Quintii. Instit. orat. V. 6.


<lb/>2) v. Glück EvMMent. XU. §.804.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>3
</p>
            <p>

               <lb/>bei der GrwiffenSvrrtretung.


<lb/>beim Haupteide,' seinen ihm obliegenden Beweis, nicht aber
<lb/>der Delat, einen Beweis führe», und daraus wird der
<lb/>Schluß gezogen: daß der Deferent gegen die Gewiffenö-
<lb/>vertretung keinen Gegenbeweis führen dürfe, weil ein Be- 
<lb/>weisführer gegen seinen eigenen Beweis einen Gegenbeweis
<lb/>nicht führen könne.

<lb/>Die Nichtigkeit dieser Argumentation hängt sichtbar
<lb/>von der Nichtigkeit des Vordersatzes: wornach die Gewis-
<lb/>fensvertretung ein Surrogat des Haupteides seyn soll, ab;
<lb/>diese Behauptung halte ich aber ebenfalls für unbewiesen,
<lb/>auch sie entbehrt den gesetzlichen Stützpunkt. Alle Argumertte,
<lb/>welche gegen die, in neuerer Zeit wieder von Nein-'
<lb/>hard ‘) gemachte Annahme *): „daß durch die Gewissens-
<lb/>Vertretung eine Aenderuug in der Beweislast bewirkt, und
<lb/>diese von dem früher Beweispflichtigen auf den früher nicht
<lb/>Beweispflichtigen übertragen werdet sprechen in der That
<lb/>auch gegen die von v. Zu -Nhe in vertheidigte Theorie. Denn
<lb/>wenn es gewiß ist, daß bei der Gcwiffensvertretung der
<lb/>Delat in der That die Nolle des BeweissührerS übernimmt,
<lb/>daß er alles thut, was ei» Beweisführer unternimmt, und
<lb/>man nun dennoch behauptet, nicht der Delat, sondern der
<lb/>Deferent führe den Beweis, so kann dieses nur eine un- 
<lb/>eigentliche Redensart seyn, d.h. man kann damit nur sagen
<lb/>wollen: der Delat führt den Beweis nicht für sich, sondern
<lb/>für den Deferenten, also mit andern Worten: der Delat hat
<lb/>dem beweispflichtigen Deferenten die Bewekslast abgenom- 
<lb/>men, also auch eine Veränderung in der Beweislast bewirkt;
<lb/>es ist diese von dem früher Beweispflichtige» (Deferenten)
<lb/>auf den früher nicht Beweispflichtigeu (Dekaten) übertrage»
<lb/>worden. Wenn nun aber v. Zu-Rhein selbst lehrt:

<lb/>1) R e i n h a r b Handb. deS ord. Proz. n. §. 254.

<lb/>2) Die Gründe gegen Reinhard'- Anflcht f. bei v. Zu-Rhein

<lb/>a. a. O. S. 145 f.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>4 Linde, über Gegenbeweisführung


<lb/>»Ein freiwilliger Rollentausch der Parthckeu in der Beweis-
<lb/>instanz, woraus rechtliche Folgen abgeleitet werden könnten,
<lb/>welche dem einen oder andern Thetle präjudicirten» ist nicht
<lb/>wohl denkbar;" so wird durch eben diesen Grundsatz seine
<lb/>eigene Theorie widerlegt. Denn hiernach kann, nachdem
<lb/>der Richter durch sein Erkenntniß auf Beweis gestimmt aus,
<lb/>gesprochen hat, welche Parthei den Beweis zu übernehmen
<lb/>habe, ein Rollenwechsel nicht mehr statt finden &gt;). Wenn
<lb/>Herr v. Zu-Rhein hiergegen erwiedern wollte: er habe
<lb/>ja ausdrücklich gesagt, daß, bei der Gewissensvertretung nicht
<lb/>der Delat, sondern der Deferent seinen ihm obliegenden
<lb/>Beweis führe; so müßte ich immer entgegnen, daß er die- 
<lb/>selbe Sache nur in einem uneigentlichen Ausdrucke verhüllt
<lb/>habe. • Denn daß bei der Gewissensvertretung formell nicht
<lb/>der Deferent, sondern dir Delat sich als Beweisführer ge-
<lb/>rirt, daß jener in allen Beziehungen als Product, dieser
<lb/>als Producent handelt, ist eine ausgemachte Sache, die
<lb/>keiner weitern Nachweisung bedarf. Das Formelle läßt sich
<lb/>hierbei, qber vom Materiellen nicht trennen, denn bet dieser
<lb/>Handlung giebt es keine Form ohne die Materie; daher er- 
<lb/>scheint dann der Delat beim Beweise zur Gewissensvertre- 
<lb/>tung formet und materiell als Producent.

<lb/>Es widerspricht außerdem auch den ersten Grundsätzen
<lb/>über Beweisführung, und über die Stellung der Prozeß-
</p>
            <p>

               <lb/>. 1) Ich kann übrigens auch diesem Grundsätze nicht beistimmen ;
<lb/>' glaube vielmehr, daß mit den rechtlichen Wirkungen, womit
<lb/>eine freiwillige Uebernahme der Beweislast vor ergangenem
<lb/>BeweiSerkenntniffe erfolgen konnte, auch nach dem BeweiS-
<lb/>erkenntnisse erfolgen kann. Manche Falle des eigentlichen Ge- 
<lb/>genbeweises lassen sich aus diesem Gesichtspunkte auffassen.
<lb/>Nur leugne ich nicht, daß unter Umständen die Contumacial-
<lb/>strafen gegen den Beweispflichtigcn, diesen um die Vvrtheile,
<lb/>welche er auS einer freiwilligen Beweisführung des Gegners
<lb/>in anderer Prozeßlage hätte schöpfen können, bringen können.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0009.tif"
                n="5"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>bei der Gewissensvertretung. 5

<lb/>Interessenten, daß der eine Theil eine Handlung tu der Art
<lb/>für den andern vornehmen könnte, daß dadurch surrogirt
<lb/>würde.

<lb/>Die Controverse über die rechtliche Zulässigkeit des Ge- 
<lb/>genbeweises gegen den Beweis der Gewissensvertretung ver- 
<lb/>dankt ihren Ursprung dem Umstande, daß man sich nur
<lb/>eine Art dachte, wie der Fall kintreten könne; und bevor
<lb/>man über das Prinzip der Lehre Klarheit geschaffen, ans
<lb/>einem einzelnen Falle das.Prinzip erst entwickeln wollte,
<lb/>während eine acht wissenschaftliche Behandlung diesen Fall
<lb/>dem Grundsätze hätte unterordnen müssen. Man dachte
<lb/>nämlich den sich zunächst aufdringenden Fall, wv der Be-
<lb/>wcisführer wegen einer Thatsache A dem Produkten den
<lb/>Eid deferirt, der Delat aber, statt diesen zu acceptkren
<lb/>oder zu referiren, erklärt das non A beweisen zu wollen,
<lb/>und nun der Deferent in Form des Gegenbeweises den Be,
<lb/>weis des A unternimmt. So gestellt, gewinnt allerdings
<lb/>der Fall das Ansehen, als wenn der, der Gewissensvertre-
<lb/>tnng gegenüber angetretene Gegenbeweis, nichts anders,
<lb/>als der Beweis seye, zu dessen Führung sich der Deferent schon
<lb/>der Eidesdelation bedient hatte. Weil dieser Gegenbeweis
<lb/>dasselbe Substrat, wie der Hauptbeweks hat, und nach
<lb/>diesem Substrate die'Natur der Beweisführung bemessen
<lb/>wird, gelangt man leicht zu der Ansicht, daß der Gegen- 
<lb/>beweis gegen Gewissensvertretung nichts, als eine wieder- 
<lb/>holte Antretung und Durchführung des Hauptbeweises sey,
<lb/>gegen dessen Zulässigkeit schon der Umstand allein spreche,
<lb/>daß der Deferent durch die principaliter gewählte Eides- 
<lb/>delation auf alle andere Beweismittel verzichtet habe, und
<lb/>es nur eine Umgehung der aus diesem bindenden Ver- 
<lb/>zichte fließenden Folgen seye, wenn der. Deferent, unter
<lb/>dem Namen eines Gegenheweises, die schon verlornen Be- 
<lb/>weismittel dennoch benutzen wolle. In einem solchen Falle
<lb/>scheint der Gegenbeweis gegen dir Gewiffcnsvcrtretnng
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0010.tif"
                n="6"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>H Linde, über Gegenbeweisführung

<lb/>allerdings beim ersten Anblicke bedenklich, und es erklärt
<lb/>sich, wie die Juristen so viel Scharfsinn aufboten, um zu
<lb/>beweisen, daß er ausgeschloffen werden müsse.

<lb/>Man denke sich nun aber einmal einen andern Fall»
<lb/>Dem Producenten ist zu beweisen auferlegt: daß der Pro- 
<lb/>duct am 30. Januar das geliehene Pferd durch übermäßige
<lb/>Anstrengung am Orte A ruinirt habe, und schiebt dem Pro- 
<lb/>ducte« darüber den Eid zn. Dieser greift zur Gewissensver- 
<lb/>tretung, und brweißt durch Zeugen, die sogar als klassisch
<lb/>erscheinen, daß er am 30. Januar in einem bestimmten
<lb/>Hospital, welches vom Orte A hundert Stunden entfernt
<lb/>ist, tödtlich krank gelegen habe, während der Producent
<lb/>und Deferent zu beweisen vermag: daß jenes Hospital
<lb/>schon lange vor dem angegebenen Zeitpunkte abgebrennt,
<lb/>und Delat in der Nacht vom 30. auf den 31. Januar im
<lb/>Orte A war. Hier würde man es wahrscheinlich nicht
<lb/>weniger bedenklich finden, den Deferenten zu diesem Ge- 
<lb/>genbeweise nicht zuzulassen. Und doch könnte es nicht ge- 
<lb/>schehen, we»m der Grundsatz richtig wäre: daß gegen Ge- 
<lb/>wissensvertretung kein Gegenbeweis statt fände. -

<lb/>Die Nebeneinanderstellung solcher Fälle überzeugt bald
<lb/>von der Nothwendigkekt, nach höheren leitenden Grund- 
<lb/>sätzen zu forschen. Man findet diese am einfachsten dadurch,
<lb/>daß man untersucht, aus welchem allgemeine« Gesichts- 
<lb/>punkte das Institut zu betrachten ist. In früherer Zeit hat
<lb/>man von der Gewissensvertretung am häufigsten die Ansicht
<lb/>gefaßt, sie seye ein Gegenbeweis, und sie ist selbst noch.in
<lb/>neuere Entwürfe und Gesetze übergegangen, wiewohl sie
<lb/>gründlich widerlegt ist. Darf die Gewissensvertretung aber
<lb/>nicht als Gegenbeweis betrachtet werden, so bleibt sie selbst- 
<lb/>ständiger (Haupt-) Beweis, und ist als solcher zu beur-
<lb/>theilen. '
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0011.tif"
                n="7"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>bei der GewkffenSvertretung. 7

<lb/>Wie aus dieser Ansicht sich eine Reihe anderer Streit- 
<lb/>fragen einfach läßt, habe ich in meiner, oben angeführten
<lb/>Abhandlung dargethan, worauf ich mich, um Wiederholun- 
<lb/>gen zu vermeiden, wohl beziehen darf.

<lb/>Dagegen kann ich nicht unberührt lassen, daß nach
<lb/>meiner Ansicht das Prinzip, wie es Herr v. Zu-Rh ein
<lb/>aufstellt, in der Anwendung auf die Lösung mancher Streit- 
<lb/>fragen nicht befriedigt. Der Beweis zur Gewisscnsver-
<lb/>tretung hat nothwendig das entgegengesetzte Substrat von
<lb/>dem, welches die Grundlage des Beweisthema des dem
<lb/>Deferenten aufgelegten Beweises bildet; es paßt also gar
<lb/>nicht, wenn man sagt: durch die Gewissensvertretung

<lb/>führe nicht der Delat, sondern der Deferent den Beweis.
<lb/>Zwar führt man zur Rechtfertigung dieser Redensart an,
<lb/>daß ja auch dann, wenn der Delat den ihm deferirten Eid
<lb/>wirklich schwöre, und demselben dann zum Nachtheile des
<lb/>bewetsführenden Deferenten der Sieg Rechtens zuerkannt
<lb/>werde, man doch gewiß nicht sagen könne, der Delat habe
<lb/>seine« Beweis geführt. So richtig diese Behauptung ist,
<lb/>so wenig folgt daraus aber die jenseitige Ansicht von der
<lb/>Gewissensvertretung. Schwört nämlich der Delat den Eid,,
<lb/>so übernimmt er ja offenbar auch nicht die Rollt eines Be- 
<lb/>weisführers, er wird im Gegenthcil ein Beweisführungs-
<lb/>Mittel in den Händen des beweisführenben Deferenten, bei
<lb/>dem sich dieser im unterstellten Falle rückstchtlkch des Be- 
<lb/>weisgrundes getäuscht finden wird. Die Thätigkeit des
<lb/>Dekaten bei der Gewissensvertretung ist also eine ganz
<lb/>andere, als bei der Acceptation des Eides. Daß nun,
<lb/>wenn man die Folgen der Gewissensvertretung betrachtet,

<lb/>1) dann, wenn der Gewissensvertreter gerade gegen
<lb/>sich bewiesen hat, ein verdammendes Urtheil für ihn er- 
<lb/>folgen muß, ist consequent auch nach der Ansicht, welche
<lb/>die Gewissensvertretung als Surrogat des Eides ansieht,
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0012.tif"
                n="8"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>8 Linde, über Gegenbeweisführung


<lb/>anzunehmen; denn da die Gewissensvertretung zum Beweis- 
<lb/>thema das Nichtwahr der, vom Deferenten behaupteten
<lb/>Thatsachen hat, so muß im unterstellten Falle der Gewis- 
<lb/>sensvertreter das Beweisthema des, dem Deferenten auf- 
<lb/>erlegten Beweises, zur juristischen Gewißheit erhoben haben.
<lb/>Uebrtgens kann dieser Fall nicht blos dann eintreten, wenn
<lb/>der Gewissensvertreter in Folge deS vom Deferenten ge- 
<lb/>führten Gegenbeweises unterliegt, oder wenn sich der Ge-
<lb/>wiffensvertreter zum Beweise solcher Urkunden bedient, aus
<lb/>welchen sich der Beweis der Einreden oder Gegenbeweis
<lb/>ergiebt; sondern auch durch bloßen Zeugenbeweis kann der
<lb/>Gewissensvertreter gegen sich beweisen. Die entgegengesetzte
<lb/>Ansicht Reinhard's ») beruht auf der falschen Voraus- 
<lb/>setzung, daß Zeugen keine gemeinschaftliche Beweismittel
<lb/>seyen *).

<lb/>2) Wenn der Gewissensvertreter das Thema seiner Be- 
<lb/>weisführung vollständig zur juristischen Gewißheit erhoben
<lb/>hat, so dürfte es nach der jenseitigen Ansicht nicht weniger
<lb/>klar sryn, daß für ihn Entschieden werden muß.

<lb/>31 Aber wie will die jenseitige Theorie entscheiden,
<lb/>wenn der Beweis zur Gewissensvertretung desert ging?
<lb/>oder nur solche juristische Ueberzeugung liefert, daß die
<lb/>Lage in jedem andern Falle zum Erganzungs- oder Reini- 
<lb/>gungseide sich eignete. Thibaut s), der gleichfalls den
<lb/>Beweis zur Gewissensvertretung als Surrogat des Eides
<lb/>annimmt, lehrt: gelingt dem Gewissensvertreter dieser Be- 
<lb/>weis, so wird er behandelt, als ob er geschworen hätte,
<lb/>und es findet dagegen, als Surrogat des Eides, kein Ge- 
</p>
            <p>

               <lb/>il Handb. d. ord. Pro;, n. §. 257. S. y6f. Note 4.

<lb/>2) S. darüber mein Lehrb. des Civilproz. Aust. 2. $. 251.
<lb/>Note 4.

<lb/>3) System deS P. R. §. 1164. '
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0013.tif"
                n="9"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0013"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>bei der Gewissensvertretung. g


<lb/>genbeweis statt. Gelingt er ihm aber nur zum Theil, so
<lb/>erkennt der Richter, nach Umständen, auf den Reinigungs- 
<lb/>oder Ergänzungseid. Mißlingt jtt aber ganz, so kann er
<lb/>noch den Eid zurückschieben. — Es steht sonach allerdings
<lb/>richtig, daß Thibaut ausdrücklich die Gewisscnsvertretung
<lb/>nur für den Fall, daß der Beweis vollständig gelungen ist,
<lb/>für ein Surrogat des Eides erklärt hat. Aber daraus
<lb/>mögte ich nicht folgern, daß er sie für die Fälle des gar
<lb/>nicht oder des unvollständigen Gelingtus nicht für ein Sur- 
<lb/>rogat des.Eides ansehe. Es scheint mir nur, Thibaut
<lb/>habe sich die Bedeutung des Surrogats anders gedacht,
<lb/>als v. Zu-Rh ein, und nicht angenommen, daß von dem
<lb/>Surrogate alles gelte, was vom Surrogirten gilt, was
<lb/>auch richtig ist, weil begreiflich die prozessualische Behand- 
<lb/>lung des Eides eine ganz andere ist, als die anderer Be- 
<lb/>weismittel. In diesem Sinne kann man wohl die Gewis- 
<lb/>sensvertretung ein Surrogat des Eides nennen, und den,
<lb/>noch die Fälle, wo sie ganz oder theilweise mißlungen ist,
<lb/>wie Thibaut entscheiden; wenn ich glesch der Entschei- 
<lb/>dung selbst nicht überall beitreten kann *•),

<lb/>Es wäre aber zu wünschen gewesen, daß v. Zu-
<lb/>Rhein sich darüber bestimmt erklärt hätte, wie er die von
<lb/>Thibaut entschiedenen Fälle nach seinem Prinzipe dann
<lb/>entscheiden will. Die Zulässigkeit der richterlichen Notheide
<lb/>wird 'man wohl immer anerkennen müssen;, von welcher
<lb/>Theorie man auch ausgeht *). Ein Rückgriff zum Eide
<lb/>oder Relation desselben verträgt sich mit der jenseitigen An- 
<lb/>sicht freilich nicht.

<lb/>Eine übereinstimmende Praris ist- bei der Berschieden-
<lb/>hekt der theoretischen Ansicht über unser» Gegenstand nicht
</p>
            <p>

               <lb/>1) Meine Abhandlungen, i. S. 85.

<lb/>2) Daß es in neuern Gesetzen so wenig, wie in filtern geschehen
<lb/>ist, wird unten nachgewiesen.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0014.tif"
                n="10"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0014"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>10 Linde, über Gegenbeweisführung

<lb/>zu erwarten Eine gleich große Verschiedenheit bieten
<lb/>aber auch die deutschen Particulargesetzgebungen und die
<lb/>neuern Gesetzesentwürfe.

<lb/>Die sächsischen Prozeßgesetze kennen unser Institut nicht
<lb/>blos beim angetragenen Eide »), sondern auch bei andern
<lb/>gesetzlichen Eiden 3). Bei dem refcrirten Eide findet aber
<lb/>Gewissensvertretung nicht statt «). Desgleichen kann ein
<lb/>Erbe, dem der Eid darüber deferirt wird, daß ihm der
<lb/>Erbe persönlich ein Vermächtniß auferlegt, nicht zur Ge- 
<lb/>wissensvertretung greifen *), —v Gegenbeweis wider den
<lb/>Beweis zur Gewiffensvertretung ist unzulässig 6). Bei nicht

<lb/>-- f

<lb/>1) M- s. auch Mehlen Anl. z. ordcntl. Pro&gt; §. 319. I. G.
<lb/>Wagner Grundzüge der Gerichtsverfassung in Kurhessen.
<lb/>Aufl.2. Marb. 1827. §.154.232. v. Himmelstiern In- 
<lb/>stitut, des Livländ. Proz. Th. 1. §. 428 — 431.

<lb/>9) Nach einigen sächsischen Gesetzgebungen ist dieses jedoch an- 
<lb/>ders, nämlich nach der Schwa rzb. P. O. P. II. Tit. XI.
<lb/>§.1.3. Sachs. Erl. z. Tit.HX. §.2. und Goth. P. O.
<lb/>P. i. Cap. xx. §. l. wird die Gewiffensvertretung nur wider
<lb/>angetragene Eide gestattet, Pfotenhaaer doctrina proc. Ed. 2.

<lb/>Diedemann. n I. ^. 1Ö1 ■ Biener System, pröc. jud.
<lb/>Ed 3. T. I. §. 103. Kori Theorie des sächs. bürgerlT^prsz."
<lb/>§. 122., und mitunter bei andern Eiden ausdrücklich ausge- 
<lb/>schlossen. Sächs. Erl. P.O. zu Tit.XXX. §,3. zu Tit. XXXII.
<lb/>Goth. P. O. P. I. C»p. xvi. §- 2. Schwarzb. P. O.
<lb/>P. II. Tit. Xi. §.3.

<lb/>3).A. Sachs. P. O. Tit. XIX. §.1.2. Ernest. P.O. P. I.
<lb/>Cap. IX. §. 17. 18. Eisenach. P. O. Tit. X. §. 14. lg.

<lb/>Alte Nb. P. O. P. I. Cap. XX. §. 1. Biener 1. c. §. 150.

<lb/>prine. Kori a. a. O- §. 122. Note 2.
<lb/>st) Ehursachs. Coiistitut. 14. P. I.

<lb/>5) Chur sächs. Decis. 11. v. I. 1746 Kori a. a. O. S. 226.

<lb/>Vergl. damit schon Const. ult. de lideiooin. 0, 42.

<lb/>b) Cbursächs. Eonstitut. 4. PI. A. Sächs. P. O. Tit. XIX.
<lb/>§.2. Chur sächs. Deeis. 19. v. I. 1661. Erl. P. £&gt;. zu
<lb/>Tit. XIX. §. 2. Ernest. P. O. P. I. Cap. IX. §. 18.
<lb/>Eisenach. P. O. Tit. X. §. 15. Reuß. Plauisch. I. £.
<lb/>Deeis. IV. Sittettb. u. Goth. P. O. p.l. Cap. XX..§.3.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0015.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>bei der Gewissensvertretung. 11

<lb/>vollständig geführtem Beweise kommt ein Erfüllungs- und
<lb/>Rkim'gungseid vor; nach neuern Gesetzen aber nicht der
<lb/>Regreß zur Eidesleistung. Eben so fällt der Rückgriff zu
<lb/>dieser fort, wenn die Gewiffensvertretung versäumt ist

<lb/>Im Oesterreichischen findet Gewiffensvertretung
<lb/>ebenfalls statt, das Gesetz nennt den desfallstgen Beweis
<lb/>Gegenbeweis, und läßt, wenn er nicht rechtsbeständkg aus,
<lb/>füllt, den Eid weder annehmen, noch zurückschieben
<lb/>Damit stimmen im Wesentlichen auch das Preußische *),
<lb/>Hannöver'sche 1 2 * 4 5 6) und das Bremer *) Gesetzbuch über,
<lb/>ein. Dieses letztere erklärt aber den Gegenbeweis ausdrück,
<lb/>lich für zulässig 6), und gestattet auch, in Uebereknstkmmung
<lb/>mit dem Hannöver'schen Gesetze 7), Erkennung auf die


<lb/>1) Das Nähere und die Gesetze bei Kori a. a. O. §. 124 a. E.
<lb/>und §. 125.


<lb/>2) Joseph. G. O. §. 204. Galiz. G. O- §.276. Prato,

<lb/>bevera Materialien für Gesetzkunde und Rechtspflege in den
<lb/>Oesterreich. Staaten. B. V. S.205f. Scheidtlein ErlLu.
<lb/>terungen über die allgem. bürgert. GerichtSordn. Wien 1825.
<lb/>I. ©. 305. -


<lb/>S) Preuß. P. G. O. I. 10. §. 255. Meine Abhandl. auö dem
<lb/>Civilproz. I S. 86 f. §. 10.


<lb/>4) Prozeßordnung für die Untergerichte im Königreiche Hannover,
<lb/>v. I. 1827. §. 102. „Es stehen ihm (dem Delaren) dabei
<lb/>(bei dem Beweise zu der Gewiffensvertretung), mit Ausnahme
<lb/>der Eidesdelakion, alle gesetzlichen Beweismittel offen, und
<lb/>daS Verfahren richtet sich nach den für jedes derselben be»
<lb/>stimmten Vorschriften. Durch diese Gewiffensvertretung soll
<lb/>er aber die Defogniß zur demnLchstigen Annahme oder Zurück»
<lb/>schiebung deS ihm deferirten Eides verlieren." i


<lb/>5) Gerichtsordnung der freien Hansestadt Bremen, v. 1.1820.
<lb/>§. 258 — 265.


<lb/>6) Bremer G. O. §.173.


<lb/>7) Bremer G. £&gt;■ §. 261 — 264. HannLv. P. O. §.102.
<lb/>„und das Verfahren richtet sich nach den, für jedes derselben
<lb/>bestimmten Vorschriften."
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>12 Linde, über Gegenbeweisführung

<lb/>richterlichen Nocheide;- das Preußische Gesetz erklärt sich
<lb/>dagegen.

<lb/>Es ist hiernach nicht zu leugnen, daß die meisten posi- 
<lb/>tiven Gesetze sich der Ansicht nähern, welche die Gewissens-
<lb/>Vertretung als ein Surrogat des Eides betrachtet.

<lb/>Eine eigenthümliche Theorie stellt das Nassau'sche
<lb/>Gesetz auf. Dasselbe erkennt eine Beweisführung unter dem
<lb/>Namen einer Gewissensvertretung, und die auf solche Ver- 
<lb/>anlassung, wie die im gemeinen und den erwähnten Parti- 
<lb/>kular-Prozessen begonnen und unternommen würde, nicht an,
<lb/>sondern glaubt das Institut dadurch entbehrlich zu machen,
<lb/>daß Beweis und Gegenbeweis binnen gleicher Frist ange- 
<lb/>treten werden müssen, und setzt nun voraus, daß alle Be- 
<lb/>weismittel, welche der Delat als Gewissensvertreter würde
<lb/>benutzt haben, von ihm auch als Reproducent benutzt wären;
<lb/>denn der Delat kann einen ihm deferirten Eid nur dann,
<lb/>ablehnen und statt dessen Beweis führen, wenn er diesen
<lb/>Beweis in der Form eines Gegenbeweises, innerhalb der
<lb/>für den Gegenbeweis überhaupt anberaumten Frist, ange- 
<lb/>treten h at"Ist^der GegenbewM tunerhalb der Beweisfrist
<lb/>also nicht angetrtten, der Eid aber vom Bcweisführerdefe-
<lb/>rirt worden; so wird der verlorene Gegenbeweis unter dem
<lb/>Namen einer Gewiffcnsvcrtretnng nicht gestattet &gt;).1

<lb/>In den neuern Prozeßcntwürfen wird der Gegenstand
<lb/>gleichfalls verschieden behandelt. Der im Jahr 1818 er- 
<lb/>schienene Entwurf, eines Gesetzbuches über das Verfahren
<lb/>in bürgerl. Rechtssachen für das Großherzogthum Hessen,
<lb/>läßt keinen Beweis zur Gewissensvrrtretung zu 2). Der


<lb/>1) Nassa Nische Verordn, über das gcrichtl. Vers, in CivilrechtS-
<lb/>streitigkeiten, vom 23ten April 1822. $.27. 80. (vergl. mit
<lb/>$. 37.44. 53. 54 — 7of). Sammlung der landesherrl. Edicte
<lb/>u. Verordn. B. 3. S. 60 f.


<lb/>2) Floret Motive zu d. Gefttzgcb. für das Großh. Hessen.
<lb/>Heft 1. Darmstadr 1818. bemerkt zum Art. 45. ©. 117: „eS
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0017.tif"
                n="13"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>bei der Gewiffensvertretung. 13

<lb/>revl'dl'rte Entwurf eines Gesetzbuches für Bern (1820) ent»
<lb/>hält dagegen in der 276. Satzung folgenden Vorschlag
<lb/>»Glaubt die Partei, welcher der Eid zugeschoben wor- 
<lb/>den, daß die betreffende Thatsache durch Zeugen oder
<lb/>Urkunden berichtigt werden könne, so hat sie das Recht,
<lb/>ihr Gewissen durch Beweis zu- vertreten, indem sie sich
<lb/>bei dem Beweisführungstermin erklärt, daß sie sich an- 
<lb/>heischig mache, das Gegcntheil von dem-gegnerischen
<lb/>Beweissatze durch Urkunden oder Zeugen zu erwahren.
<lb/>Durch diese Erklärung übernimmt sie die Last des Be- 
<lb/>weises/ so daß, wenn sie ihren Beweis nicht vollständig
<lb/>leistet, der von dem Gegner aufgestellte Beweissatz als
<lb/>rechtlich wahr angenommen werden soll."

<lb/>-Gleiche Bestimmungen enthalten die neuen Baierischen
<lb/>Entwürfe *). '

<lb/>Indem der Berner Entwurf unter dem ausdrücklich
<lb/>hervorgehobenen Präjudize vollständigen Beweis for-
<lb/>- dert, will er ohne Zweifel die richterlichen Notheide aus- 
<lb/>schließen. Der Baierische Entwurf von -&gt;825 verordnet
<lb/>dieses auch ausdrücklich; der Entwurf von 1Z27 aber ver- 
<lb/>ordnet dasselbe dadurch, daß er, wie der Berner Entwurf,
<lb/>vollständigen Beweis verlangt. Der Bericht des Abgeord- 
<lb/>neten Dr. Rudhard hält jedoch den Beisatz: »ein noth-
<lb/>wendiger Eid findet weiter nicht statt, indem jede Ergänzung
<lb/>durch Eid dießfalls ausgeschlossen ist," für nothwendkg »).

<lb/>sey zu hoffen, daß die s. g. Gewiffensvertretung durch Be- 
<lb/>weis — dieses unangenehme Verlängerungsmittel der Pro- 
<lb/>zesse, das nicht das Gesetz, sondern eine frömmelnde Praxis
<lb/>uns gegeben hat, verworfen werde." .

<lb/>1) v. I. 1825. g. 63». v. I. 1827. §. 339. v. Zu-Rhein
<lb/>a. a. O. S. 200.

<lb/>2) M. s. Beilage l-XXXlV. zu den betreffenden LandstLndischcn
<lb/>Verhandlungen (Bericht des Abg. Or. Rudhard über den
<lb/>revidirten Lntw. N. s. w. Zu §.339. Absatz ». S. 227.)
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0018.tif"
                n="14"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>14 Linde, üb.Gegenbeweisführ.b.d.Gewkffensvertr.

<lb/>Es scheint jedoch, daß jedenfalls die erste oder zweite
<lb/>Hälfte des vorgeschlagenen Zusatzes hinreicht, wenn man
<lb/>einen solchen überhaupt der Bestimmtheit wegen für erfor- 
<lb/>derlich hält; denn der zweite Theil des Zusatzes enthält
<lb/>das generelle Prinzip, der erste die Anwendung desselben
<lb/>für den concreten Fall. -4 Außerdem schließen die Bai er.
<lb/>Entwürfe, in Uebereinstimmung mit dem in Baiern gelten- 
<lb/>den Rechte den Gegenbeweis gegen die:,Gewissensver- 
<lb/>tretung aus.
</p>
            <p>

               <lb/>1) G. O. v. 1756. Cap. XIII. 5.2i N. 9. v. Wendt Handb.
<lb/>d. baier. Civilproz. Nürnb. 1827. $. 116. S. 199.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0019.tif"
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               <title level="a" type="main">Beiträge zur rechtlichen Beurtheilung des Verkehrs mit Staatspapieren</title>
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               <title level="a" type="sub">(Fortsetzung der im B. II. H. 3. Nr. XIV. abgebrochenen Abhandlung.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Linde, ...">Von Linde</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>15
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Beiträge zur rechtlichen Beurtheilung des
<lb/>Verkehrs mit Staatspapieren.

<lb/>x Von Linde.
</p>
            <p>

               <lb/>(Fortsetzung der im B. n H. 3. Nr. xiv. abgebrochenen Abhandlung.)

<lb/>§. 2.

<lb/>n. Anwendbakkeit der Lex Anastasiana bei
<lb/>dem Handel mit Staatspapieren.

<lb/>Ä?an hat fast allgemein die Behauptung aufgestellt, daß
<lb/>die Lex Anastasiana nicht auf den Verkauf von Staats«
<lb/>papieren gehe. Dabei setzt man nicht einmal bestimmt allge,
<lb/>mein *) solche Staatspapiere voraus, welche' auf jeden
<lb/>Inhaber (au porteur) lauten. Die Gründe für diese An- 
<lb/>sicht werden verschieden ausgestellt. Einige, z. B. Müh- 
<lb/>lenbruch, Pfeiffer und Bender finden den Grund in
<lb/>der, den Römern völlig unbekannten Eigenthümlichkeit dieser
<lb/>Papiere, über welche sich sehr deutlich Pfeiffer aus,
<lb/>spricht. Dieser Gelehrte führt nämlich aus: ' daß solche
</p>
            <p>

               <lb/>1) S. jedoch Mühlenbruch, die Lehre von der Cefston derFor-
<lb/>derungSrechte. Aufl. 2. §. 42. S-449 f. Spangenberg in
<lb/>Gans Zeitschrift für die Civil, uud CriminalrechtSpflege im
<lb/>Königreiche Hannover. B-1. H. l. 65 f. Gönner von
<lb/>Staatsschulden, deren Tilgungsanstalten uud vom Handel mit'
<lb/>Staatspapieren. München 1826. Erste Abth. $.69. ®. 231 f.
<lb/>Bender über den Verkehr mit Staatkpapieren. §. 19.
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0020.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>lö Linde, Beiträge zur rechtlichen Beurtheilung

<lb/>Schuldverschreibungen nur in Ansehung der Legitimation des
<lb/>Besitzers derselben zum Empfange der darin ausgedrückten
<lb/>Schuld, eine Verschiedenheit von der gewöhnlichen, einen
<lb/>bestimmten Gläubiger bezeichnenden, Schuldverschreibungen
<lb/>mit sich führen, indem der Aussteller sich durch jene Clausel
<lb/>verpflichte, dem jedesmaligen Besitzer, ohne weitere Nach- 
<lb/>weisung über das Eigenthum derselben, Zahlung zu leisten.
<lb/>Außer dieser inner« und wesentlichen Eigenthümlichkeit zeige
<lb/>sich in der Erfahrung noch eine äußere, und insofern blos
<lb/>zufällige, als dieselbe nur von der gewöhnlichen Behand- 
<lb/>lungsweise solcher Obligationen im Verkehr Hergenommett
<lb/>sey. Diese bestehe darin, daß dergleichen Verschreibungen
<lb/>unter dem Gesichtspunkte, des Verkehrs als eine Waare
<lb/>erscheinen, und in dieser Eigenschaft nicht sowohl die darin
<lb/>ausgedrückte Geldsumme unmittelbar repräsentiren, als viel- 
<lb/>mehr selbst einen für Geld käuflichen Gegenstand ausmachen,
<lb/>bei welchem das zum Grunde liegende Forderungsrecht als
<lb/>quiescirend ganz in den Hintergrund trese. Bet eigentlichen
<lb/>StaatSoblkgationen trete diese äußere Eigenthümlichkeit schon
<lb/>in der Art und Welse ihrer Entstehung recht klar hervor,
<lb/>indem nämlich das ganze Anlehen gewöhnlich von einem
<lb/>einzelnen Wechselhause übernommen, und darüber nur eine
<lb/>Original-Obligation von dem Gläubiger ausgestellt werde,
<lb/>die von dem Unternehmer hiernach ausgefertigten Partial- 
<lb/>obligationen aber unmittelbar zu dem Zwecke, als Tausch- 
<lb/>mittel gegen baares Geld in den Verkehr zu kommen, be- 
<lb/>stimmt seye.' Sodann werden noch allgemeinere Gründe
<lb/>der Unanwendbarkeit des Anastasianischen Gesetzes angeführt,
<lb/>welche, wie schon Gönner bemerkt hat *), auch bei den
<lb/>auf benannte Gläubiger lautenden Staatspapieren mit
<lb/>gleicher Stärke eintreten würden, nämlich: daß der Gläu- 
<lb/>biger bei jeder Staatsschuld einer Gefahr ausgesetzt ist,

<lb/>i) Dessen angef. Schrift. S. 202. Note.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0021.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>■ bcS Verkehrs mit Staatspapieren. 17

<lb/>durch politische Verhältnisse oder Staatsoperationen an Capi- 
<lb/>tal oder Zinsen zu verlieren; daß eben deswegen die Stäatö-
<lb/>papiere einen nach Umständen veränderlichen Werth haben,
<lb/>daher auch die Regierungen das öffentliche Ausbieten der
<lb/>Staatspapieren zu verschiedenen wandelbaren Preisen in
<lb/>den,.offiziellen Courszetteln nicht blos dulden, sondern sogar
<lb/>amtlich constatiren müssen.

<lb/>Gönner leitet die Gründe aus der Politik, und, wenn
<lb/>ich mich des Ausdrucks bedienen darf, aus der Moralität
<lb/>des Staates ab. Er meint, der Staat könne von dem
<lb/>Anastasianischen Gesetze keinen Gebrauch machen, da von
<lb/>allen jenen Gründen, welche die Gesetzgebung bestimmen
<lb/>können, die Privaten gegen schädliche Benutzung ihrer be- 
<lb/>drängten Lage in Schutz zu nehmen, Keiner auf den Staat
<lb/>anwendbar. Keiner mit der Würde seiner Handlungen,
<lb/>Keiner mit der Aufrechthaltung des Staatscredits vereinbar
<lb/>sey &gt;).

<lb/>Dagegen hat Spangenberg aus der Disposition
<lb/>der Lex Anastasiana, aus dem Umfange ihrer wirklichen
<lb/>Anwendbarkeit bewiesen, daß die dem Schuldner darin ge- 
<lb/>gebene Befugniß, bei Schuldverschreibungen, die auf den
<lb/>Inhaber lauten, nicht zugestanden werden können. Er geht
<lb/>nämlich von dem richtigen Grundsätze aus *): daß der
<lb/>Schuldner auf die, durch das Anastafianische Gesetz ihm
<lb/>ertheilte Wohlthat verzichten könne, und er durch die Aus- 
<lb/>stellung der Schuldverschreibung auf jeden Inhaber
<lb/>erkläre: daß er denjenigen, welcher ihm den Schuldschein
<lb/>zum Einlösen vorzeige, als seinen wahren Gläubiger be- 
<lb/>trachten, und an diesen die Schuld zurückzahlen wolle *).
</p>
            <p>

               <lb/>1) Gön ner's angef. Schrift. §. 62.' S. 201 f.

<lb/>2) Mühlenbrnch a. a. O. §.53. NotebYb. S. 526.

<lb/>'S) Daß Pfeiffer jener Clausel die Wirkung, welche ihr Spait-
<lb/>genbcrg zuspricht, nicht zugesteht, folgt aus dem Obigen«
<lb/>Zeitschrift für Cioilrecht «. Prozeß. &gt;&gt;i «• 2
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0022.tif"
                n="18"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>18 Linde, Beitrage zur rechtlichen Beurtheilung

<lb/>Nach meiner Ansicht reichen die Gründe, welche Gön- 
<lb/>ner und Pfeiffer für den fraglichen Rechtssatz aufstellcn,
<lb/>für den anwendenden Richter nicht aus; denn dieser kann
<lb/>nicht für befugt gehalten werden, nach den unbestimmten
<lb/>Rücksichten der Würde und des erforderlichen Credüs eines
<lb/>Staates bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze zu restrin-
<lb/>giren. Die unmittelbaren Vertreter des Staatsintereffes
<lb/>mögen darin Gründe finden, sich vorkommenden Falls auf
<lb/>das Anastasianische Gesetz nicht zu berufen, aber kein Richter
<lb/>ist befugt, weil er den Anspruch auf jene Befugniß nicht
<lb/>für würdevoll und selbst nicht für klug hält, die Befugniß
<lb/>selbst unbeachtet zu lassen. Mit demselben Grunde, womit
<lb/>der Richter sich der Würde und des Interesses des Staates
<lb/>annehme, würde er auch gleiche Rücksichten bei Privaten
<lb/>eintreten lassen dürfen, und man sieht leicht ein, wozu ein
<lb/>solches Curatorium die Rechtspflege führen würde. Es ge- 
<lb/>ziemt sich allerdings für die Gesetzgeber, eine gewisse Billig- 
<lb/>keit im Gesetze sichtbar werden zu lassen; aber keinem Rich- 
<lb/>ter, sie nach selbst geschaffenen Ansichten hinein zu inter-
<lb/>pretiren.

<lb/>Die scharfsinnige und gewandte Entwicklung Pfeiffer's
<lb/>scheint mir entscheidend, so lang« Staatspapiere wirklich
<lb/>als Handelswaare Gegenstand des Verkehrs sind; aber dafür
<lb/>halte ich sie nicht mehr, wenn der Inhaber den Staat um.
<lb/>Zahlung angeht. In diesem Momente betrachtet sie der In- 
<lb/>haber selbstredend für nichts anders, als für eine Schuld- 
<lb/>verschreibung; er benutzt das Pitpicr als eines unmittel- 
<lb/>baren Repräsentanten für die darin ausgedrückte Geldsumme;
<lb/>es soll also das zum Grunde liegende Forderungsrecht nicht
<lb/>länger als quiescirend in den Hintergrund treten, sondern
<lb/>gerade dieses Forderungsrecht soll geltend gemacht, und die
<lb/>Staatsobligation als Legitimationsurkunde und Schuldver- 
<lb/>schreibung zugleich wirksam werden. Der Inhaber will
<lb/>dem Staate nicht als Kaufmann eine Waare anbietett, die
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0023.tif"
                n="19"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>des Verkehrs mit Staatspapi'eren. ly

<lb/>er ihm weder überhaupt, noch für einen bestimmten Preis auf- 
<lb/>dringen könnte, sondern er will ihm gegenüber als Gläubiger
<lb/>auftreten, und das der Schuldverschreibung zum Grunde lie- 
<lb/>gende Forderungsrecht verfolgen. Mit demselben Rechte,
<lb/>womit der Inhaber der Staatsobligation für diese den
<lb/>Character einer Waare mit den daraus folgenden Folge- 
<lb/>sätzen in Anspruch nehme, würde der Staat den Inhaber
<lb/>als einen Verkäufer behandeln, und den Ankauf ablehnen
<lb/>dürfen. Daß das Publikum die Staatspapiere als einen
<lb/>Handelsartikel.betrachtet und behandelt, und der Staat
<lb/>dieses zugelaffcn hat, ist kein Grund die Schuldverschreibung
<lb/>und das ihr zum Grunde liegende Darlehnsgeschäft dem
<lb/>Staate gegenüber als verändert zu betrachten. Denn das- 
<lb/>selbe kann auch mit Schuldverschreibungen von einem Pri- 
<lb/>vaten ausgestellt, eintreten, und tritt, zum Theile wenig- 
<lb/>stens, bei Wechseln wirklich ein. Und wenn man bei Wech- 
<lb/>seln nun auch gewöhnlich die Unanwendbarkeit der Dex
<lb/>Anastasiana behauptet, so ist, wo Partikularrechte nicht den
<lb/>Grundsatz sanctionirt haben, dieser bekanntlich nicht unbe- 
<lb/>stritten, und diejenigen, welche Unanwendbarkeit der Dex
<lb/>Anastasiana behaupten, leiten sie bekanntlich nicht daraus
<lb/>her, daß Wechsel eine Waare seyen. Schwerlich würde ein
<lb/>Richter einem schuldenden Privatmanns deshalb die Befug- 
<lb/>nisse des Anastasianischen Gesetzes absprechen, weil er es
<lb/>angesehen, daß seine. Schuldverschreibung als eine Waare
<lb/>mit wandelbarem Preise im Publikum circulirt wäre, und
<lb/>doch ist nicht einzusehcn, warum hier ein anderes Prinzip
<lb/>befolgt werden dürfte, als bei den Schuldverschreibungen,
<lb/>vermittelst welcher der Staat ein Darlehn contrahirte.

<lb/>Dagegen halte ich die von Spangenberg eingehal- 
<lb/>tene Begründung für zureichend, und für den practischen
<lb/>Gebrauch geeignet. Durch sie wird aber die Unanwendbär-
<lb/>keit des Anastasianischen Gesetzes auf die Klasse von Staats- 
<lb/>papieren beschränkt, welche auf jeden Inhaber lauten. Wo
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0024.tif"
                n="20"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>20 Linde, Beiträge zur rechtlichen Beurtheilung

<lb/>also das System der gemeinen Anlehew, oder, wie in Frank- 
<lb/>reich und England, das System der Jnscription *) den
<lb/>Staatsschuldverschreibungen zum Grunde liegt, stehen der
<lb/>Strenge nach dem Staate die Befugnisse der Lex Anasta- .

<lb/>siana zu.

<lb/>Mit der seither betrachteten Frage darf eine andere
<lb/>nicht verwechselt werden; nämlich die: ob die Lex Anasta-
<lb/>siana bei der Session der Engagementsbriefe anwendbar sey?
<lb/>Diese Frage habe ich in Prozessen häufig, in Druckschriften
<lb/>dagegen noch nicht behandelt gefunden, und nach einer bei- 
<lb/>läufigen Aeußerung Gönner's a) scheint es: daß dieser
<lb/>Gelehrte meinte, die Frage könne bei Engagementsbricfen
<lb/>gar nicht aufgeworfen werden. Um jedoch vorerst zu sehen,
<lb/>inwiefern es überhaupt für die Wissenschaft und die Anwen- 
<lb/>dung Bedürfniß ist, die Frage zu prüfen, ist zunächst zu
<lb/>untersuchen, in welchem Falle die Lösung zu Schwierigkeiten
<lb/>führen dürfte. ,

<lb/>Wenn derjenige, der aus einem Engagementsbriefe das
<lb/>Recht erworben hat, von seinem Contrahenten an einem be- 
<lb/>stimmten Tage eine gewisse Anzahl von Staatspapieren zu
<lb/>fordern, dieses Recht einem andern cedirt, so kann diesem
<lb/>von demjenigen, der zur Lieferung der Staatspapieren sich
<lb/>durch das Engagement verpflichtet hat, das Anastasianische
<lb/>Gesetz schon deshalb nicht entgegengesetzt werden, weil hier
<lb/>der Gegenstand des Verkaufs als eine Waare von wandel- 
<lb/>barem Preise erscheint, die blos dieses wandelbaren Preises
<lb/>wegen Gegenstand des Verkehrs, des Papierhandels gewor- 
<lb/>den, und wirklich noch ist. Geht man demnach auch von
<lb/>der Ansicht aus, daß die Lex Anastasiana nicht blos von
<lb/>einem Kaufe solcher Klagen gehe, deren Gegenstand eine

<lb/>1) Ich nehme diese Ausdrücke in dem Sinne, wir Ginn er

<lb/>a. a. O. $.59,

<lb/>2) Ginne» a. a. O. §* 69. 0.233. Note. .
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0025.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>deö Verkehrs mit Staatöpapieren. 21

<lb/>Geldschuld scy »), sondern daß sie auf die Cessio» jeder
<lb/>Klage bezogen werden müsse, die auf Verfolgung fungibler
<lb/>Sachen gerichtet ist *), und daß Staatspapiere zu den fun- 
<lb/>giblen Sachen gehören 3), so wird man daraus dennoch nicht
<lb/>folgern können, daß nun auch auf den unterstellten Kauf
<lb/>das Anastasianische Gesetz Anwendung finde. Denn abge- 
<lb/>sehen davon, daß es von dem Abschlüsse des EngagementS-
<lb/>geschäfts abhangt, ob gewisse Staatspapiere in genere
<lb/>oder In specie geliefert werden müssen, so ist wohl so viel
<lb/>als ausgemacht anzunehmen, daß der wandelbare Werth her
<lb/>Staatspapiere die einzige Veranlassung zum Engagements- 
<lb/>geschäfte und zu der weitern Cession der Engagementsbriefe
<lb/>ist, und daß es geradezu die rechtliche Möglichkeit dieser Art
<lb/>von Cessionen leugnen heißt, wenn man annimmt, daß sie
<lb/>dem Anastasianischen Gesetze unterworfen seyn; und daß
<lb/>eben deshalb, weil der Gegenstand der Forderung hier
<lb/>eigentlich nicht eine bestimmte Geldschuld, sondern in der
<lb/>That eine Handelswaare ist, für die' Unanwendbarkeit der
<lb/>Lex Anastasiana «He Gründe sprechen, welche man dafür
<lb/>beim Handel mit Staatspapieren überhaupt anführen kann,
<lb/>Auch wird man des wandelbaren Werths der Staatspapiere
<lb/>wegen niemals sicher berechnen können, in welchem Verhält- 
<lb/>nisse der Kaufpreis zu dem verkauften Rechte stand. ^

<lb/>Was dagegen die Cession von Seiten des Verkäufers
<lb/>der Staatspapiere betrifft, so hat diese in der Thal ein
<lb/>Forderungsrecht zum Gegenstände, d. h, diejenige Summe,
<lb/>ganz oder zum Tcheile, welche der durch das Engagement
<lb/>zur Empfangnahme der Papiere Berechtigte, zu zahlen hat.
<lb/>Ob hierauf die Lex Anastasiana Anwendung findet, ist

<lb/>1) Nach v. Glück Comment. XVt. j. 1024. S. 462 f. spricht die
<lb/>L. A. blos vom debitum pecuniarium»

<lb/>2) MühlenbkUch a. a. O. S. 524. Zjf.2.

<lb/>' 3) G inner a. a. O. $.57.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0026.tif"
                n="22"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>22 Linde, Beiträge zur rechtlichen Beurtheilung

<lb/>durchaus nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurtheilen;
<lb/>denn hier hat der Gegenstand der Cesston nichts Eigen-
<lb/>thümliches, er ist rin Forderungsrecht, das nur auf den
<lb/>Grund eines Rechtsgeschäftes mit Staatspapieren entstanden
<lb/>ist, aber durchaus kein Forderungsrecht, welchem eine
<lb/>Staatsschuld oder das einer Staatsobligation zum Grunde
<lb/>liegende Forderungörecht zum Grunde liegt. Bei Sessionen
<lb/>dieser Art entstehen zwar häufig durch die faktischen Ver- 
<lb/>hältnisse Verwicklungen und Schwierigkeiten, die sich jedoch
<lb/>mit Hülfe eines richtigen und klar gedachten Prinzips leicht
<lb/>lösen lassen. Es dürfte nicht uninteressant seyn, dieses an
<lb/>einem vorgekommenen Falle nachzuweisen. Zwei Contrahenten
<lb/>hatten ein Engagement abgeschlossen, wornach sich A ver- 
<lb/>pflichtete, Ende Decembers 1828 10 Stück Wiener Bank-
<lb/>actien zum Curs von 1309§ Gulden von dem B zu beziehen.
<lb/>Hierüber war der Engagementsbrief in gehöriger Form aus- 
<lb/>gefertigt, worin auch noch die Clausel enthalten war: »am
<lb/>1. Januar 1829 ist dieses Engagement erloschen." — Im
<lb/>Anfang Decembers 1828 cedirte B dieses Engagement an NT.
<lb/>Dieser N forderte am 31. December 1828 vergeblich zum
<lb/>Bezüge der 10 Stück Aktien auf, und verkaufte solche an
<lb/>demselben Tage zu 1230 Gulden jedes Stück, und klagte
<lb/>sodann gegen A auf Prästation des Interesses, welches be- 
<lb/>rechnet wurde nach der Differenz von 79i Gulden für jedes
<lb/>Stück und 10 Gulden Courtage. Der Beklagte Letzte dem
<lb/>klagende» Cesstonar unter Anderm auch die Lex Anasta-
<lb/>siana entgegen, deren Anwendbarkeit der Cesstonar besonders
<lb/>dadurch bestritt:

<lb/>1) daß der Cedent die zu liefernden Bankaktien ihm,
<lb/>dem klagenden Cesstonar, ausgehändigt habe. Er wollte
<lb/>hierdurch verhüten, beweisen zu müssen, wie theuer er diese
<lb/>Bankaktien selbst angeschaft habe. Allein dieses Verthei-
<lb/>digungsmittel war offenbar zwecklos, sogar zweckwidrig. Da
<lb/>das Anastasianische Gesetz erkanfte Forderungen voraussetzt.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0027.tif"
                n="23"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>t
</p>
            <p>

               <lb/>des Verkehrs mit Staatspapieren. 23

<lb/>fo hätte Kläger ohne Zweifel besser gehandelt, wenn er be-
<lb/>Hauptrte, für die statt gefundene Cession die Pflicht über- 
<lb/>nommen zu haben, die zu beziehenden Bankactien zu liefern;
<lb/>denn alsdann hatte er die Klage nicht datis pecuniis, son- 
<lb/>dern gegen Maaren erworben, und die Lex Anastasiana
<lb/>fand deshalb schon keine Anwendung.

<lb/>2) Ein anderer Gcstchtspunkt, aus welchem der Kläger
<lb/>die Einwendung aus dem Anastasianischen Gesetze zu bestrei- 
<lb/>ten suchte, war: daß ihm nicht eine Forderung verkauft,
<lb/>sondern das Recht, die Bankactien zu einem ge- 
<lb/>wissen Curse zu liefern, abgetreten sey, und eine
<lb/>Forderung bei der Cession noch gar nicht eristirt habe, son,
<lb/>der» erst durch den Nichtbezug der Papiere entstanden sey.
<lb/>A^jch diese Entgegnung ist nicht grwichtvoll; denn, wenn
<lb/>dem Kläger kein Forderungsrecht cedirt war, so konnte der
<lb/>Beklagte durch die Nichtannahme der Papiere ihm auch zu
<lb/>keiner Prästation des Interesses verpflichtet werden, da
<lb/>dieses rechtlich' nur unter der Voraussetzung möglich ist,
<lb/>daß der Beklagte gegen die Uebernahme der Papiere den
<lb/>mit dem Cedenten verabredeten Preis derselben zu bezahlen
<lb/>verpflichtet war, und gerade diese Verpflichtung nicht er- 
<lb/>füllte. In Schaden konnte Kläger unmittelbar nicht durch
<lb/>die Nichtannahme der Papiere, sonL n nur durch die
<lb/>Nichtzahlung des Preises derselben gerathrn. Diese Zah- 
<lb/>lung zu verlangen, ist aber ein Forderungsrecht, und dieses
<lb/>konnte Kläger in eignem Namen nur in Folge einer Cession
<lb/>ausübrn. Sonach konnte der Kläger zu einer Klage auf
<lb/>das Interesse nur unter der Voraussetzung befugt seyn, daß
<lb/>ihm'' die Forderung an den Beklagten auf Zahlung des
<lb/>Kaufpretiums cedirt war.

<lb/>3) . Endlich behauptete der Kläger: die Forderung seye
<lb/>ihm in solutum cedirt, und es gehöre dieser Fall des,
<lb/>halb zu denjenigen, welche Anastasius ausdrücklich von
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0028.tif"
                n="24"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0028"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>24 Linde, Beiträge zur rechtlichen Beurthcilung

<lb/>seiner Verordnung ausgenommen .habe.- -Beklagter hin- 
<lb/>gegen behauptete; der Kläger habe dem Cedenten nicht so
<lb/>viel für das cedirte Forderungsrecht gezahlt, als jetzt ein- 
<lb/>geklagt werde. Hier frägt sich «un, wer das Daseyn der
<lb/>Verhältnisse, welche die wirkliche Anwendung des Anastasia- 
<lb/>nischen Gesetzes bedingen, nachzuwetseu habe? Die volle
<lb/>Wirksamkeit der Session, dem äediror cessus gegenüber,
<lb/>setzt zwar voraus, daß bei der Session, wofern sie durch
<lb/>einen Kaufvertrag bewirkt ist, die Vorschriften der Hex
<lb/>Anastasiana beobachtet worden sind; allein die hieraus her- 
<lb/>zuleitenden Bedingungen einer wirksamen Session liegen
<lb/>nicht tm Begriffe dieser letzter«. Eine gültige Session ist
<lb/>schon vorhanden, wenn der Cessionar nachweißt, daß der
<lb/>ursprüngliche Gläubiger bestimmt sein Forderungsrecht auf
<lb/>den Ccssiottar zu übertragen, erklärt hat. Hierdurch wird
<lb/>dieser berechtigt, die Forderung geltend zu machen. Die
<lb/>Behauptung, daß die Session wegen Nichtbeobachtung her
<lb/>Vorschriften des Anastasianischen Gesetzes für den'Fragefall
<lb/>ungültig sey, gehört zu dem Erceptionssatze, und ,muß des- 
<lb/>halb vom Besagten als debitor cessus bewiesen werden
<lb/>Da Beklagter nicht einmal in Abrede stellte, daß B den
<lb/>Engagementsbrief an Kläger cedirt habe, und da die Gül- 
<lb/>tigkeit der Session nicht davon abhängt, daß der Cessions-
<lb/>litel tm Cessionsinstrumente angegeben ist, so war. der
<lb/>Cessionar auch nicht einmal verbunden: daß ihm in solu- 
<lb/>tum cedirt seye, zu beweisen. Weil aber jedenfalls die
<lb/>Anwendung der Dex Anastasiana vorausfetzt, daß her
<lb/>Cessionsgrund ein Kauf gewesen seye, so mußte Beklagter
</p>
            <p>

               <lb/>1) Const, 22. Mandati vel contra.

<lb/>2) Bethmann- Holl weg Vers, über einz. Theile der Theorie
<lb/>des Civilproz. S 357 f. Weber üb. Verbindlichk. -. Be- 
<lb/>weisführung. S. 277. v. Adlerflycht Privatr. d. f. Stadt'
<lb/>Franks. §. 568. S. 1057.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0029.tif"
                n="25"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0029"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>25
</p>
            <p>

               <lb/>des Verkehrs mit Staatßpaprereu.


<lb/>sowohl beweisen, daß der Kläger auf den Grund eines
<lb/>Kaufes die Forderung cedirt erhalten habe, als auch daß
<lb/>und wie viel weniger der Cessionar dafür gezahlt habe, als
<lb/>eingcklagt worden sey.
</p>
            <p>

               <lb/>.' 3. ‘ :

<lb/>HI. Ueber die Wirkung der ErlLschungsklausel
<lb/>in den Lngagementsbriefen »).

<lb/>Man hat zwar behauptet, daß die in den Engage- 
<lb/>mentsbriefen verkommende Erbschaftsklausel keine Lex Anasta-
<lb/>siana enthielte, und nur sagen wolle: wenn kein Theil den
<lb/>Vertrag bis zum bestimmten Tage geltend mache, so seyen
<lb/>beide Theile nicht weiter daran gebunden *). Diese Anficht
<lb/>geht von der Voraussetzung aus, daß die Lex commis-
<lb/>soria nur im Interesse des Verkäufers beigefügt werden
<lb/>könne, während sie unbedenklich im Interesse beider Par- 
<lb/>theien, oder auch des Käufers allein ausgenommen werden
<lb/>kann, wenn gleich die Gesetze nur von einem Falle, näm- 
<lb/>lich wo sie zum Besten des Verkäufers zugefügt ist, reden ^).
<lb/>Die Dyctrin handelt auch eben deshalb von der Lex com- 
<lb/>missoria , wovon die Gesetze nur beim Pfand und Kauf
<lb/>handeln, als von einem, bei allen Verträgen, die eine Be- 
<lb/>dingung zulassen, möglichen Nebenvcrtrage, und stellt den
<lb/>Begriff richtig so umfassend »), daß darnach jene Clausel,
<lb/>wenn sie auch nur die von Bender behauptete Bedeutung
<lb/>hat, unter den Begriff der Lex commissoria fällt. Zwar
</p>
            <p>

               <lb/>. I) Souchay in dieser Zeitschr. B. N. S. 465 f.
<lb/>d 2) Bender a.a.O. §.38. S.84-87.

<lb/>3) G. S. TYIadihn D. de effectu legis commissoriae. Ifal. 1755.
<lb/>§.l.

<lb/>4) Mackeldey Lehrb. deS Röm. Rechts. Aust. 8. §. 419.
<lb/>v. Wening Lehrb. B. Hl. §.388.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0030.tif"
                n="26"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>2b Linde, Beiträge zur rechtlichen Beurtheilung

<lb/>lassen sich auch für die Ansicht, daß die Lex commissoria
<lb/>beim Kaufe nur zum Besten des Verkäufers zugefügt werde,
<lb/>Auctorltäten anführen allein da diese die Zulässigkeit des
<lb/>pacti commissorii dennoch bei allen Verträgen, und hier,
<lb/>bei im Interesse beider Contrahente» anerkennen, so ist es
<lb/>inkonsequent, ein Prinzip, das unbedenklich bei allen Ver-
<lb/>trägen gelten soll, beim Kaufe nicht anzuwenden, um so
<lb/>mehr, da bei diesem die Gesetze doch speziell das Prinzip,
<lb/>wenn auch nur in einer Richtung, entwickeln, und kein'
<lb/>Grund vorliegt, weshalb das, waS wegen einer allgemeinen
<lb/>Rechtsansicht bei allen Verträgen die Bedingungen anneh,
<lb/>men, gilt, nicht auch beim Kaufe gelten sollte. Nur so
<lb/>viel ergiebt sich aus allgemeinen Grundsätzen, daß, wenn
<lb/>das pactum commissorium im - Interesse beider Con- 
<lb/>trahente« hinzugefügt ist, und beide Theile gleichzeitig
<lb/>in mora sind, was gerade hierbei möglich ist *), nun kein
<lb/>Theil auch nur berechtigt ist, eine actio ad implendum,
<lb/>wirksam anzustellen, was wohl dann der Fall ist, wenn
<lb/>das pactum commissorium zum Besten nur eines Con-
<lb/>irahenten hinzugefügt, und der andere moros wurde 1 2 3).
<lb/>Denn das pactum commissorium hat hauptsächlich zu
<lb/>seinem Zwecke, die Folgen der mora gegen den morosen
<lb/>Theil zu schärfen, und so wenig deshalb dann, wenn jenes
<lb/>pactum blos im Interesse eines Contrahente» hinzugefügt
<lb/>ist, die allgemeinen Grundsätze der mora rein eintreten, so
<lb/>wenig kann dies der Fall seyn, wo jenes pactum im
<lb/>Interesse beider Contrahenten hinzngefügt wäre. Ein solches
<lb/>pactum adjectum ist unbedenklich gültig und wirksam, und
<lb/>es scheint, daß man als unbedingte Regel weder aufstellen


<lb/>1) v. Adlerslycht Privalrecht. § 455. S. 838.


<lb/>2) S. auch Fritz im Arch. f. eiv. Prax. B. 10. H. 1. S. 157.

<lb/>Zif.Ul. 1 -


<lb/>3) Fr, 3. de lege commiss. 18j 3*
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0031.tif"
                n="27"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0031"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>27
</p>
            <p>

               <lb/>des Verkehrs mit Staatßpapieren.


<lb/>darf, daß sich gleichzeitige mora des Creditors und Debi«
<lb/>tors compensire »), »och daß in solchem Falle keine mora
<lb/>debitoris (venditoris}, sondern bloö mora creditoris
<lb/>(emptoris) eintrete -); denn welche von beiden Ansichten
<lb/>dem römischen Rechte auch zum Grunde liegen mag, so
<lb/>kann die Regel doch immer nur in den Fällen entscheiden,
<lb/>worin die Folgen der mora nicht durch gültige Nebenver- 
<lb/>träge bestimmt sind.

<lb/>Geht man also davon aus, daß das pactum commis-
<lb/>sorium ein Nebenvertrag ist, wodurch bestimmt wird, daß
<lb/>der eine Contrahent von seiner Verbindlichkeit befreit seyn
<lb/>soll, wenn der andere die selnige nicht zur gehörigen Zeit
<lb/>erfüllt, und daß dieses pactum znm Besten beider Con- 
<lb/>trahente» abgeschlossen.werden darf, so rrgkebt sich, daß
<lb/>die schon angegebene Clausel der Schlußbriefe unter den
<lb/>Begriff jenes pacti fällt. Denn die Worte: »am 1.
<lb/>Januar 1829 ist dieses Engagement erloschen,- können nur
<lb/>den Sinn haben: »wenn kein Theil vor dem ersten Januar
<lb/>auf Vollziehung des abgeschlossenen Kaufs dringt, wenn
<lb/>also weder der Käufer zur Zahlung des Kaufpretiums,
<lb/>noch der Verkäufer zur Uebergabe der verkauften Waare
<lb/>sich bereit erklärt hat, so kann, mit dem ersten Januar 1829
<lb/>an, kein Theil mehr auf Vollziehung antragen.- Dasselbe
<lb/>ist aber auch der Inhalt eines, zum Besten beider Contra-
<lb/>henten abgeschlossenen pacti commissorii, wofür es be- 
<lb/>kanntlich keine bestimmte Form giebt, und also hinreicht,
<lb/>wenn die Absicht der Partheien bestimmt ist. Man kann
<lb/>gegen die Richtigkeit dieser Behauptung auch nicht anführen:
<lb/>daß die Gesetze ausdrücklich verordnet haben, der vendito*
<lb/>seye nur berechtigt, nicht auch verpflichtet, den
</p>
            <p>

               <lb/>1) Mackeldey a. a. O. §. 346. Zif. 3.

<lb/>2) Fr. 51. pr. de act. emtivend. 19, 1. Fritz a.a.O. S« 157 f.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0032.tif"
                n="28"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>28 Linde, Beiträge zur rechtlichen Beurtheilung

<lb/>Kauf rückgängig gehen zu lassen '), nach jener Erklärung
<lb/>aber der venditor in die Lage kommen könne, auch invitus
<lb/>die Auflösung des Vertrags geschehen lassen zu müssen.
<lb/>Denn die Gesetze erklären jene Befugniß des venditori«
<lb/>nicht als einen wesentlichen Bestandtheil des Begriffes eines
<lb/>pacti commissorii, sondern nur als eine Folge davon,
<lb/>daß die Verabredung: „si ad diem pecunia soluta non
<lb/>erit fundus inemtus sit,“ — deswegen ita accipitur in-
<lb/>emtus esse fundus, si venditor inemtum eum esse
<lb/>velit, weil jenes pactum nur im Interesse des Verkäu- 
<lb/>fers geschlossen sey (quia id venditoris causa cavere- 
<lb/>tur 2).

<lb/>Wenn es nun aber rechtlich zulässig ist, jene Lex com- 
<lb/>missoria im Interesse beider Contraheuten hinzuzufügen, so
<lb/>fällt mit dem Grunde das Begründete nothwendig fort,
<lb/>d. h. was nothwendig dadurch bedingt war, daß jenes
<lb/>pactum allein im Interesse eines Contrahente» hinzu-
<lb/>gefügt wax, hört auf, sobald das pactum im Interesse
<lb/>beider Theile zugefügt wurde. Auch ergiebt sich aus den Wor- 
<lb/>ten des angeführten Gesetzes: „namsi aliter acciperetur,
<lb/>exusta villa, in potestate emtorum futurum, ut non
<lb/>dando pecuniam, inemtum faceret fundum, qui ejus
<lb/>periculo .fuit,“ daß der venditor gegen Chikane des
<lb/>emtor geschützt werden sollte, die aber dann, wenn beide
<lb/>Contrahente« dem Kaufe den Nebenvertrag beifügen, daß,
<lb/>wenn keiner vor Ablauf eines bestimmten Tages sich nicht
<lb/>zur Erfüllung melde, der Vertrag aufgehoben seyn solle,
<lb/>nach dem Inhalte des Vertrags juristisch nicht denkbar ist.

<lb/>In dem oben (S. 22.) erzählten Falle kam auch diese
<lb/>Frage zur Sprache, und es wurde bei deren Beurtheilung
<lb/>die Bedenklichkeit erregt: ob man, wenn man die Clausel
</p>
            <p>

               <lb/>1) Fr. 3. de lege commiss. 18, 3.

<lb/>2) Fr. 2. de lege commiss.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0033.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0033"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>des Verkehrs mit Staatspapieren. 29

<lb/>der Schlußbricfe als Lex commissoria ansehe, nicht gerade
<lb/>aus dieser Ansicht die Folge ableiten könne, daß nicht auf
<lb/>Coursdiffereiiz unh die Courtage nebst Zinsen geklagt wer- 
<lb/>den dürfe, weil jene Coursdifferenz gerade in dem Betrage
<lb/>bestehe, den der Verkäufer durch den Weiterverkauf der
<lb/>Papiere weniger gelößt habe, als ihm in dem Kaufprctium
<lb/>des morosen Contrahente» geboten war, und ein solcher
<lb/>Mindererlös nur dann in Anspruch genommen werden könne,
<lb/>wenn die Partheken in der Lex commissoria dahin über-
<lb/>ringekommen seyen *). Indessen schwindet diese Bedenk- 
<lb/>lichkeit, wenn man erwägt, daß die Lex commissoria
<lb/>nur gegen den Contrahenten, der sich in.mora befindet,
<lb/>wirksam wird, im Fragefalle also nur gegen den emtor,
<lb/>der in mora solvendi und resp. accipiendi sich befand.
<lb/>Der venditor aber war nicht in mora, und er leitete sein
<lb/>Recht auf das, nach der Coursdifferenz berechnete Interesse,
<lb/>nicht aus der Lex commissoria, sondern aus den allge- 
<lb/>meinen Grundsätzen Über die praestatio des id quod interest
<lb/>her. Die Lex commissoria kam nur insoweit zur Anwen- 
<lb/>dung, als der Beklagte (emtor) nicht auf den Grund jener
<lb/>Lex auf Vollziehung des Kaufes dringen konnte. Der
<lb/>venditor, da er sich nicht in mora befand, durfte in seinem
<lb/>Interesse die Lex commissoria wirksam werden lassen, war
<lb/>dazu aber nicht verpflichtet, und eben dadurch, daß er den
<lb/>Beklagten zeitig zur Uebernahme der Papiere und Zahlung
<lb/>hatte auffordern lassen, hatte er die bestimmteste Erklärung
<lb/>gegeben-, .daß er den Vollzug des Kaufes wolle. Man
<lb/>konnte auch nicht einmal behaupten: daß durch die vom
<lb/>venditor bewirkte interpellatio derselbe auf die Lex com- 
<lb/>missoria verzichtet habe 1 2); denn wenn gleich es richtig ist,


<lb/>1) Fr. 4. §. 3. de lege commiss. &gt;


<lb/>2) Wie Glück Cvmment. XVI. S. 278. u. das. Note 82. an.
<lb/>nimmt.
</p>
            <p>

               <lb/>«
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0034.tif"
                n="30"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0034"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>30 Linde, Beitr.z.rechtl.Beurth.d.Werk.mitStaatsp.

<lb/>daß die interpellatio, wenn sie vor dem Eintritt des Zah- 
<lb/>lungstermins geschieht, unzeitig ist, und daß nach Ablauf
<lb/>desselben sie eine Entsagung auf die Lex commissoria ent- 
<lb/>hält *); so folgt daraus doch nicht, daß jene Wirkungen
<lb/>auch dann rintreten, wenn die interpellatio am Zahlungs- 
<lb/>termine, oder während der Zahlungsfrist geschah, wie es
<lb/>in jenem Rechtsstreite der Fall war. -

<lb/>Wenn man aber endlich die gedachte Clausel der'Schluß- 
<lb/>briefe auch nicht als Lex commissoria betrachten wollte,
<lb/>so muß man sie doch immer als eine Verabredung gelten
<lb/>lassen, vermöge welcher der Kauf für beide Theile erlöscht,
<lb/>wenn am bestimmten Tage kein Theil die Erfüllung ver- 
<lb/>langt, und vermöge welcher der Kauf, wenn ein Contrahent
<lb/>vor Ablauf des Erfüllungstermins zur Erfüllung bereit, der
<lb/>andere aber säumig war, für diesen letztern der Anspruch
<lb/>aus dem Geschäfte erlischt, die Verbindlichkeit aber perpe-
<lb/>tuirt, so daß also der zur Erfüllung bereit gewesene Theil
<lb/>auf diese, oder, nach Umständen, auf das Interesse klagen
<lb/>kann , so daß es im Resultate in der Regel freilich gleich- 
<lb/>gültig ist, ob man Lex commissoria annimmt oder nichts.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Fr. 7. de lege commiss.

<lb/>2) Seuffert im Arch. f. civ. Prax. D.9. H. 3. S.433.

<lb/>3) Souchay a. a. O. S.448 —464.
</p>
            <p>

               <lb/>*
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0035.tif"
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              ana="scope_-_31-69"
              type="article"
              n="III.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Betrachtungen über den Beweis durch Augenschein und Sachverständige und über das Verfahren bei dessen Aufnahme</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Puchta, W. H.">Von dem kön. baier. Landrichter Herrn Dr. W. H. Puchta zu Erlangen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>31
</p>
            <p>

               <lb/>III.
</p>
            <p>

               <lb/>Betrachtungen über den Beweis durch Augenschein
<lb/>und Sachverständige und über das Verfahren
<lb/>bei dessen Aufnahme.

<lb/>Don dem kLnigl. baier. Landrichter Herrn Dr. W. H. Puchta
<lb/>zu Erlangen.
</p>
            <p>

               <lb/>gegenwärtige Materie ist in der Gesetzgebung und
<lb/>Doctrin noch nicht so erschöpfend behandelt, daß nicht noch
<lb/>hie und da einige Erinnerungen über Wesen, Zweck und
<lb/>richtigen Gebrauch zur Entfernung der Nachtheile einer
<lb/>willkührlichen Praxis an ihrem Orte waren. Es ist nicht
<lb/>die Absicht, mit der Erörterung der mehr theoretischen Streit- 
<lb/>fragen: ob der Beweis durch Augenschein und Sachverstän- 
<lb/>dige zu den Beweismitteln gehöre oder nicht, und im
<lb/>erster« Falle, ob zu den eigentlichen oder uneigent- 
<lb/>lichen? bet der bloß praktischen Tendenz dieser Betrach- 
<lb/>tungen den Leser aufzuhalten. Versteht man unter Bewcis-
<lb/>xmitteln überhaupt diejenigen Gründe, welche außer der
<lb/>bloßen Prüfung und rechtlichen Beurtheilung der in den
<lb/>Akten enthaltenen Thatfachcn die juristische Ueberzeugung
<lb/>deS Richters bewirken, so läßt sich nicht zweifeln, daß auch
<lb/>die durch Augenschein und Sachverständige bewirkte Ucber-
<lb/>zeugung in diese Kategorie gehört. Ob aber dieses Beweis,
<lb/>mittel gleich dem durch Zeugen, Urkunden und Eid zu den
<lb/>eigentlichen, oder aber wegen seiner Verwandtschaft mit
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0036.tif"
                n="32"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0036"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>32
</p>
            <p>

               <lb/>Puchta, über den Beweis


<lb/>diesen zwar zu den Beweismitteln, jedoch seiner anomalischen
<lb/>Eigenschaft halber bezüglich auf den auch dem Richter vonAmts-
<lb/>wegen gestatteten Gebrauch, nur zu den u n e i g e n t l i ch e n zu
<lb/>rechnen, ist für das Leben eigentlich mehr ein Wortstreit,
<lb/>auf den so viel nicht ankommt. Denn die Praxis steht ein- 
<lb/>mal fest und man wird auch ohne diese Terminologie in
<lb/>den durch jene begründeten Regeln für die Grenzen der
<lb/>richterlichen Gewalt nicht mehr irre werden. Ja selbst für
<lb/>die Doctrin ist mit dieser Distinktion weiter nicht viel ge- 
<lb/>wonnen. Denn indem man damit der Jnconsequenz begegnen
<lb/>will, daß der Richter ein Beweismittel von Amtswcgcn an- 
<lb/>wende, begeht man eine andere. Man muß nämlich, indem
<lb/>man den Augenschein rc. nicht als Beweismittel gelten lassen
<lb/>will, vergessen, was doch offenbar in der Erfahrung ge- 
<lb/>gründet ist, daß sich die Parteien des Mittels des Augen- 
<lb/>scheins und der Erprobung eines zweifelhaften Thatsatzes
<lb/>durch Provokation auf das Gutachten Sachverständiger, je
<lb/>nachdem dazu die Umstände Anlaß geben, gleich wie jedes
<lb/>andern Beweismittels bedienen, und es nicht darauf an- 
<lb/>kommen lassen, daß der Richter von selbst davon Gebrauch
<lb/>machen werde. Am häufigsten macht man diese Wahr- 
<lb/>nehmung in Streitigkeiten beim Landbau. Wenn der Bauer
<lb/>über einen von seinem Nachbar ihm zugefügten Schaden
<lb/>durch Ueberackern, Ueberfahren, durch schädliches Vtehhüten
<lb/>oder überhaupt über Culturdeschadigungen klagt, so ist ge- 
<lb/>wöhnlich der Augenschein das erste, worauf er sich zur Be- 
<lb/>gründung der richterlichen Ucberzeugung von seinem Klcig-
<lb/>recht beruft. Ebenso liegt, wenn über Gewährsmängel beim
<lb/>Kaufcontract geklagt wird, die Berufung auf das Urtheil
<lb/>Sachverständiger zum Beweise des Klaggrundes so nahe,
<lb/>daß ihn der Kläger nicht selten schon anricipirt, zu geschwei- 
<lb/>ge», daß er, wenn auf Beweis erkannt wird, den Gebrauch
<lb/>dieses Mittels übersehen sollte. Wer also um der schein- 
<lb/>baren Anomalie willen, die'in dem Gebrauche des Mittels
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0037.tif"
                n="33"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>durch Augenschein und Sachverständige. 33

<lb/>von Seiten des Richters liegt, Augenschein und Sachver- 
<lb/>ständige aus der Reihe der Beweismittel wirft, kommt auf
<lb/>der andern Seite in Verlegenheit, wenn die Partei in der .
<lb/>Lage ist, hievon zu dem ihr obliegenden Beweise Gebrauch
<lb/>machen zu müssen, sich aber hieran versäumt und den Be- 
<lb/>weis desert werden läßt. Denn hier kann doch: wohl der
<lb/>Richter, ohne dem Gegentheile das aus dem Versäumniß
<lb/>erworbene Recht zu entziehen, die Thätigkeit der beweis-
<lb/>pflichtigen Partei nicht durch Einschreitüng ex officio für
<lb/>den Zweck seiner Ueberzeugung ergänzen. Und was ist denn
<lb/>überhaupt die Berufung auf das Urtheil Sachverständiger
<lb/>öder auf Besichtigung der streitigen Sache und deren Ver- 
<lb/>legung im Gericht, oder ihre Vorzeigung an dem Qrte, wo
<lb/>sie ist, anders als eine Thäligkeitsäufferung der Partei für
<lb/>den Zweck der Bewirkung der richterlichen Ueberzeugung,
<lb/>also ein Beweismittel/ebenso wie der Beweis durch Zeugen,
<lb/>Urkunden oder Eideszuschiebnng? Erlangt der Richter nicht
<lb/>seine Ueberzeugung dort wie hier durch die Thätigkeit der
<lb/>Parteien? ' .

<lb/>Man wird daher keinen für das Leben schädlichen Jrr-
<lb/>thum zu Schulden bringen, wenw man , zumal da Gesetze
<lb/>und Praxis schon für alle Faste der Bedenklichkeit bei der
<lb/>Anwendung gesorgt haben, nach der alten Theorie die Be- 
<lb/>weismittel auf drei Hauptgattungen von Erkenntnißquellen
<lb/>zurückführt, nämlich: 1) durch Anschauung, wenn das
<lb/>streitige Verhältniß der Sache aus sinnlicher Wahrnehmung
<lb/>hervorgeht, die der Richter unmittelbar durch seine eigenen
<lb/>Sinne oder mit hülfe von Sachverständigen mach-; 2) durch
<lb/>Zeugnisse, wohin Geständnisse des Grgentheils, insbeson- 
<lb/>dere auch das in der Nichtableistung eines deferirten Eides
<lb/>liegende, ferner Zeugenaussagen / (und gewissermaßen auch
<lb/>Bekundungen Sachverständiger) und Urkunden gehören;
<lb/>3) durch Schlußfolgerungen. — Und somit wäre denn
<lb/>Alles Beweismittel, wodurch die Thätigkeit einer Partei die
<lb/>Zeitschrift für Cisilrccht u. Proicß. in. 3
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0038.tif"
                n="34"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0038"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>A4 Puchta, über den Beweis

<lb/>richterliche Ueberzeugung von der Wahrheit ihrer Behauptungen
<lb/>bewirkt, und nur insofern als der Richter entweder bloß
<lb/>vermöge dieser parteilichen Thätigkeit, oder aber auch ohne
<lb/>dieselbe diese Ueberzeugung sich verschaffen darf, kann von
<lb/>eigentlichen und uneigentlichen Beweismitteln die Rede sryn.
<lb/>So viel über diesen Schulstreit ; nun zur Sache selbst.
</p>
            <p>

               <lb/>' - §. 1.

<lb/>Drran lassung, Gegenstände und Modalitäten
<lb/>. eines A ugenscheinS im Allgemeinen.

<lb/>Der Augenschein (insxecrio ocularis) findet in allen
<lb/>Fällen Anwendung, wo die Wahrheit eines zu beweisenden
<lb/>Thatsatzes an dem sinnlich wahrnehmbaren Zustande einer
<lb/>Sache zu erkennen ist. Dieses Erkenntnißmittel kann noth-
<lb/>wendig sryn, wenn es nach Beschaffenheit des Streit- 
<lb/>gegenstandes das einzige ist, welches dem Richter zuver- 
<lb/>lässige Ueberzeugung verschafft, oder, wenn es zur Erklärung
<lb/>anderer aufferdem minder zuverlässiger Beweismittel dient.
<lb/>Ptan vergleicht daher in der letztem Rücksicht den Inhalt
<lb/>einer Urkunde mit den darin in Bezug genommenen Local-
<lb/>verhältniffcn; man führt die Zeugen an Ort und Stelle,
<lb/>um die Identität ihrer Deposition zu constatiren. Es kann
<lb/>aber auch ein Augenschein nur nützlich daher rathsam &gt;
<lb/>seyn, sofern. es aufferdem zwar andere Mittel zur Erkennung
<lb/>des Sachverhältnisses gibt, die aber bezüglich auf ihre Wirk- 
<lb/>samkeit oder Beschleunigung weniger vortheilhaft sind. Man
<lb/>kann daher zwar eine Feldbeschädigung durch die Abhör von
<lb/>Zeugen ermitteln, in der Regel aber wirksamer durch eine ohne
<lb/>Verzug vorgenommene Besichtigung. Auch sonst kann das Mittel
<lb/>der Besichtigung zweckmäßig angewendet werden, wenn sich
<lb/>der Richter nähere Information von örtlichen Eigenschaften
<lb/>'und Beziehungen verschaffen will. Denn es kann bei einem
<lb/>Streit über eine Prädialservitut rückstchtlich. der Lage, Um-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0039.tif"
                n="35"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0039"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>/
</p>
            <p>

               <lb/>durch Augenschein und Sachverständige. 35

<lb/>gebung und sonstigen Beschaffenheit eines Grundstücks oder
<lb/>über die Richtung eines Grenzzuges viel in den Akten ver- 
<lb/>handelt worden seyn, ohne daß sich der Leser derselben eine
<lb/>deutliche Vorstellung davon machen kann. Wer sieht nicht
<lb/>ein, daß es hier zweckmäßig ist, wenn sich der Richter eine
<lb/>anschauliche Kenntniß von dem Streitgegenstände macht,
<lb/>um nicht der Verlegenheit &lt; sich auszusetzen, wenigstens in
<lb/>örtlicher Beziehung aus Ursache ungeeigneter Bezeichnungen
<lb/>etwas Unpassendes auszusprechen.

<lb/>Man bezeichnet mit dem Namen Augenschein nicht
<lb/>bloß Wahrnehmungen durch den Sinn des Gesichts - sondern
<lb/>überhaupt solche, die mittelst des üussern Sinnes ge- 
<lb/>macht werden, es sey nun darum, daß das Gesicht, Uli das
<lb/>hauptsächlich bei diesem Beweismittel wirksame Sinttorgan,
<lb/>auch der Sache den Namen siegeben hat, oder weil die
<lb/>sichtbare Gegenwart der zu beobachtenden Person
<lb/>oder Sache immer ein wesentliches Erforderniß' diw vorzu- 
<lb/>nehmenden Untersuchung ist. Man verfügt sich also itr rem
<lb/>praesentem, wenn die Frage ist, ob «an das Rufen von
<lb/>einem gewissen Orte aus an einem andern hören könne,
<lb/>und nennt die Handlung einen Augenschein; maü läßt den
<lb/>Wein, der geschmeckt, das Tuch, über dessen Feinheit durch
<lb/>das Gefühl u. s. w. Untersuchungen angestellt werden
<lb/>sollen, die Person, welche wegen eines durch den Sinn des
<lb/>Gehörs oder Geruchs zu erkennenden körperlichen Ge- 
<lb/>brechens untersucht werden soll, vor Gericht bringen, wenn
<lb/>«s in diesen Fällen nicht sachgemäßer gefunden wird, oder
<lb/>die Umstände es nothwendtg machen, sich an den Ort zu
<lb/>begeben, wo die Gegenstände sich befinden. Ueberall ist eilst
<lb/>hier das Gesicht bet der Anwendung der übrigen Sinne mit
<lb/>in Thätigkeik, und muß es schon darum seyn, um dir Ge- 
<lb/>wißheit über die Identität des Gegenstandes durch Recogni-
<lb/>tion desselben von Seiten des Betheiligten, herzustellett.
<lb/>.Uebrigens pflegt sich der Richter theils wegen der zur'Br-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0040.tif"
                n="36"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0040"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>36 Puchta, über den Beweis

<lb/>obachtung etwa erforderlichen Kunstgeübtheit, die er nicht
<lb/>besitzt, oder die man ihm doch nicht zutraut, theils aus an- 
<lb/>dern Gründen, hier nicht durchaus auf seine eignen Sinne
<lb/>zu verlassen, sondern sich vorzugsweise der Gehörs-, .Ge- 
<lb/>ruchs- Md Gcschmackswerkzeuge Sachverständiger zu
<lb/>bedienen, die er dann bloß beaufsichtet. Oft bringt es die
<lb/>Art hes Untersuchungs-Geschäfts mit sich, die eigentliche
<lb/>Untersuchung den Sachverständigen allein zu überlassen.
<lb/>Man wird dem Richter nicht zumuthen, daß er bei der
<lb/>Untersuchung der innern Beschaffenheit eines Schornsteins
<lb/>selbst mit. durchkrieche, das mangelhafte Dach des Thurms
<lb/>mit besteige. Doch muß er sich augenscheinlich, überzeugen,
<lb/>daß die Sachverständigen es gethan haben, also wenigstens
<lb/>von. demupassende i Orte aus zusehen. Bisweilen verbieten
<lb/>dir Forderungen der Schicklichkeit und Wohlanständigkeit
<lb/>dem, Richter die unmittelbare Theilnahme gänzlich. .Man
<lb/>würde es, ihm mit Recht sehr übel nehmen, wenn er . der
<lb/>Untersuchung einer angeblich Schwängern • persönlich bei- 
<lb/>wohnen wollte. Hier muß er sich auf andere Weise über- 
<lb/>zeugen, daß die Untersuchung ordnungsmäßig vorgenommen
<lb/>worden, allenfalls dadurch, daß dem Arzt oder derHebamme
<lb/>ehrbare..Frauenspersonen zur Controle zugeordnet werden,
<lb/>oder daß durch Zuziehung zweier Sachverständigen diese
<lb/>Forderung her Gcgenaufsicht erjweckt wird. In den Fällen,
<lb/>wo, der, Richter nicht unmittelbar gegenwärtig, ist, und aus
<lb/>eigener, Anschauung von der -Beschaffenheit der Sache ,sich
<lb/>überzeugen kann, oder wo der Gegenstand von der Art ist,
<lb/>daß seine Eigenschaften mit den gewöhnlichen Sinnen ohne
<lb/>Äuusterfahrenheit mcht eingrsehen werden können, , z. B. die
<lb/>Beschaffenheit eines Kunstwerks, muß er sich zwar auf die
<lb/>za.Protokoll gegebene Aussage der im Allgemeinen verpflich- 
<lb/>teten oder besonders vereidigten Sachverständigen verlassen.
<lb/>EV' wird aber hier vorzugsweise dahin sehen, . daß diese ihr
<lb/>Parere, nicht über Bansch abgeben, sondern mit genauer.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0041.tif"
                n="37"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0041"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>durch Augenschein und Sachverständige. 37

<lb/>und umständlicher Angabe der wahrgenommenen Beschaffen- 
<lb/>heit der Sache ihr Unheil gehörig begründen.

<lb/>Wenn man sagt- daß ein Augenschein in jedem Sta- 
<lb/>dium des Prozesses vorgenommen und selbst noch in der
<lb/>Erecution in Antrag gebracht und verfügt werden könne, so
<lb/>Ist ersteres zwar unbedingt richtig, und dem Richter ist bis
<lb/>zur Fällung der Sentenz dießfalls freier' Spielraum ge- 
<lb/>lassen-, So wie aber dieses Mittel zur Erforschung der
<lb/>Wahrheit keinen Zweck mehr hat, sobald einmal der Streit
<lb/>entschieden ist, so kann dessen Anwendbarkeit kn der Erecu«
<lb/>tions-Instanz vernünftiger Weise keinen andern Sinn haben,
<lb/>als daß ein Streit über den inoclrun executionis durch
<lb/>dieses Mittel erörtert werden soll, was aber nichts ausser- 
<lb/>ordentliches ist, sondern auch von andern Beweismitteln gilt.

<lb/>Die Vornahme eines Augenscheins erfolgt entweder auf
<lb/>Antrag einer Partei oder von Amtsw'egen. Im
<lb/>erster» Falle kann der Antrag in einem schon schwebenden
<lb/>Prozesse, was die Regel ist, gemacht werden, oder auch
<lb/>schon vor dessen Beginnen nach Art eines Beweises zum
<lb/>ewigen Gedächtniß, wenn nämlich die Umstände so beschaffen
<lb/>sind, daß die Vertilgung der-Spuren der Thathandlungen
<lb/>oder des Ereignisses, welches den Gegenstand der Besich- 
<lb/>tigung ausmacht, zu besorgen ist. Fälle dieser Art kommen
<lb/>bei Wasserschäden, in Bausachen und bei dem Landbau
<lb/>häufig vor. Bisweilen kann es auf Erkennung des der-
<lb/>maligen Zustandes einer Sache aus besonder» Gründen
<lb/>wesentlich ankommen. Es gilt z. B. die Untersuchung eines als
<lb/>krank angezeigten erkauften Stück Viehes, um den Zeitpunkt
<lb/>der Entstehung der Krankheit, ob dieser vor oder nach der
<lb/>Uebergabe eingetreten, sicherer auszumitteln. Im Laufe des
<lb/>Prozesses kann die Beaugenscheinigung der Sache sogleich
<lb/>bei der Klage oder Antwort in Antrag gebracht werden,
<lb/>und hier pflegt, besonders bei Untergerichten, öfters ein
<lb/>ausserordentliches und vereinfachtes Verfahren einzutrrten,
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0042.tif"
                n="38"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0042"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>38 Puchta, über den Beweis .

<lb/>bei welchem das erste oder Darlegungs- mit dem zweiten
<lb/>oder Beweisverfahren, in Beziehung ans das Beweismittel
<lb/>durch Augenschein, gewissermaßen cumulativ behandelt wird,
<lb/>was nun kürzlich näher betrachtet werden soll.

<lb/>§. «.

<lb/>Don der ausserordentlicher Weise erfolgten

<lb/>Einnahme eines Augenscheins während deS
<lb/>ersten Verfahrens.

<lb/>Es geschieht nicht selten bei Untergerkchten, besonders
<lb/>bei Einzelrichtern, wenn der Prozeß mündlich zum Protokoll
<lb/>tnstruirt wird, und entweder die Sache überhaupt Eile, hat,
<lb/>oder der Richter zu seiner bessern Information, rückstchtlich
<lb/>der von der Partes nicht deutlich genug bezeichnet«« örtlichen
<lb/>Umstände, dieß diensam findet, daß er mit der Augenscheins-
<lb/>Einnahme sogleich nach aufgenounnsner Klagbeantwortung
<lb/>verfährt. Man pflegt nach Gelegenheit auch wohl die In- 
<lb/>struction der Sache in re praesente vorzunehmen. Wird
<lb/>also wegen einer schädlichen Wasserleitung geklagt und zu- 
<lb/>gleich die Besichtigung verlangt, oder erscheint diese noth-
<lb/>wendig, weil der Kläger die^Sache nicht mit der erforder- 
<lb/>lichen Klarheit darzustellen weiß, so geschieht es nicht selten,
<lb/>daß der Termin zur Besichtigung zugleich mit der Klag- 
<lb/>beantwortung und weitern Verhandlung der Sache an Ort
<lb/>und Stelle bezielt und der Beklagte unter Zufertigung der
<lb/>Klage dazu vorgelade« wird.' Es ist diese Procedur auch
<lb/>ganz im Geiste der in Feldstreitigkeiten mit einander stehen- 
<lb/>den Landleute, und man kann hier oft in Kürze weit- 
<lb/>aussehende Prozesse über Beschädigungen bei der Landes-
<lb/>Cultur und über ländliche Dienstbarkeiten zum Ziele bringen.
<lb/>Anders, und wenn die Parteien erst mehrmals vor Ge- 
<lb/>richt gefordert'werden und das Verfahren nach den Re- 
<lb/>geln des Prozeßganges, obgleich nur protokollarisch eknge-
<lb/>leitet wird, kommen sie, zumal, wenn die Sache ihrer
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0043.tif"
                n="39"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0043"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>durch Augenschein und Sachverständige. 3Y

<lb/>Meinung nach nicht bald genug zu Ende geht, erst zu dem
<lb/>Entschlüsse, sich der Hülfe von Rechtsanwälten zu bedienen,
<lb/>was sich denn freilich mit einer Erledigung der Sache äe
<lb/>simplici et plano (im guten Sinne des Worts) nicht gut
<lb/>zu vertragen pflegt. Da es bei dieser Art der Beaugen- 
<lb/>scheinigung hauptsächlich nur auf die Keiimiitß der Locali-
<lb/>täten überhaupt, bloß zum Zwecke der richtigen Auffassung deS
<lb/>Factums ankommt , so bedarf es hiebei in der Siegel noch nicht
<lb/>der Zuziehung von Sachverständigen. Doch pflegt man der- 
<lb/>gleichen bei Grenzirrungen, Beschädigungen durch Fahren,
<lb/>Ackern,* Wässern u. s. w. in der Person der Gemeindevor- 
<lb/>steher, Fcldgeschwornen, Märker oder Sicbner, häufig so- 
<lb/>gleich beizuziehen. Selbige sind gewöhnlich ohnehin an dem
<lb/>Ort oder in der Nahe zu haben, wo sie dann von kurzer
<lb/>Hand mündlich bestellt werden und bei d^r hiebei vor allen
<lb/>zu versuchenden gütlichen Vermittelung oft nützliche Dienste
<lb/>leisten.- Wird bei dieser Besichtigung, deren Resultat beson- 
<lb/>ders zu Protokoll zu nehmen, auch eine allenfalls nur von
<lb/>dem Richter oder Aktuar-entworfene Handzeichnung beizu-
<lb/>fägen ist, der Streit nicht in Güte beigrlegt, so wird die
<lb/>Gegenwart nach Gelegenheit zur Regulirung deS Besitzstan- 
<lb/>des oder sonst eines Provisoriums benützt, und wenn eS dir
<lb/>' Zeit gestattet, sofort oder in einem den Parteien anzube,
<lb/>raumenden nahen Termin am Gerichtssitze mit de» Instruc- 
<lb/>tion der-Sache weiter verfahren. Es mag nun die weitere,
<lb/>Verhandlung sofort oder in einem andern Termine vor sich
<lb/>gehen, so wird vor allem die etwa mangelhaft aufgenom- 
<lb/>mene Klage nach dem Ergebniß der Besichtigung berichtigt
<lb/>und sodann der Beklagte mit seiner Einlassung vernommen.
<lb/>Gewöhnlich wirb es in dem Fortgange der Sache der Wie,
<lb/>d^rholung des Augenscheins gar nicht einmal mehr bedürfen,
<lb/>und es werden die zugrzogenrn Sachverständigen bloß mit
<lb/>ihrem Gutachten über die in ihrem Veiseyn constatirten fac-
<lb/>tischcn Verhältnisse vernommen werden können. Selbst
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0044.tif"
                n="40"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0044"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>Puchta, über den Beweis . '


<lb/>wenn keine Sachverständige zugezogen worden sind, oder die
<lb/>Parteien die Beizichung anderer verlangen, ist der Richter
<lb/>durch sein Augenscheins-Protokoll nunmehr schon so weit in
<lb/>den Stand gesetzt, daß er die Sachverständigen zur Besich- 
<lb/>tigung von ihrer Seite instruiren kann, ohne sie nicht erst
<lb/>selbst an Ort und Stelle führen zu müssen, welches sodann
<lb/>den Parteien überlassen wird, vorausgesetzt, daß sie nicht
<lb/>selbst die förmliche Wiederholung des Augenscheins aus trif- 
<lb/>tigen Gründen verlangen.

<lb/>Dieß ist, häufig wenigstens, das Verfahren, wenn bei
<lb/>Streitigkeiten unter Bauern und Landbewohnern eirk Augen- 
<lb/>schein nothwendig und die Sache entweder von nicht großem
<lb/>Belang oder sonst von der Art ist, daß sie eine einfache
<lb/>Behandlung gestattet. So einfach geht aber freilich die
<lb/>Sache nicht immer und nicht unter allen Parteien von
<lb/>Statten, daher nun der Augenschein in seiner mehr feier- 
<lb/>lichen Gestalt betrachtet werden soll. -

<lb/>- §. III. *

<lb/>Regelmäßiges Verfahren, und zwar zur Vorbereitung
<lb/>auf die Augenscheins-Einnahme-

<lb/>Ordentlicher Weife wird ein Augenschein erst nach ge- 
<lb/>schlossenem ersten Verfahren, und zwar vor Erlassung des.
<lb/>Jnterlocuts, verfügt, indem entweder zufolge des auf Augen- 
<lb/>scheins-Einnahme geschehenen Antrags, welcher dann die
<lb/>Eigenschaft eines anticipirten Beweises hat, sofort die
<lb/>nöthige Einleitung zu dessen Vornahme getroffen wird, oder
<lb/>auch der Richter von Amtswegen, wenn er aus der Lage
<lb/>der Sache sich überzeugt, daß durch das Mittel der Besich- 
<lb/>tigung oder durch das Urthril Kunst- oder Sachverständiger
<lb/>das Bewristhema erschöpft werden würde, ohne erst auf
<lb/>Beweis zu interloquiren, sogleich die hiernach uöthig wer- 
<lb/>denden Verfügungen erläßt *).

<lb/>l) ». Grolmqn's Theorie des ger. Verfahrens. §. 187.
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0045.tif"
                n="41"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0045"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Lurch Augenschein und Sachverständige. 4t

<lb/>Tritt eine Partei den Beweis durch Augenschein an, es- 
<lb/>set» nun während der ersten Verhandlung oder in Folge
<lb/>eines Zwischen-Erkenntnisses auf Beweis, so ist erforderlich:

<lb/>1. ) daß sie den Zweck und Gegenstand der Beaugen- 
<lb/>scheinigung genau bezeichne, und wenn letzterer in einer be- 
<lb/>weglichen Sache besteht, die in ihren Händen ist, sich zur
<lb/>Vorlegung erbiete, oder sofern sie bei dem Gcgentheile sich
<lb/>befindet, diesen hierzu anzuweisen, den Antrag stelle, , &gt;

<lb/>2. ) Da, der Zweck der-Handlung die AusmittelUng
<lb/>eines faktisch streitigen Gegenstandes ist, so ergiebt sich hier- 
<lb/>nach die nothwendige Richtung der ThLtigkeit schon von
<lb/>selbst. Soll also untersucht werden, ob die gelieferte, Waare
<lb/>wirklich von der angegebenen schlechten Beschaffenheit sey,
<lb/>so ist die durch die Besichtigung zu erörternde Thatfrage
<lb/>schon von selbst gegeben, und der Richter wie die Sachver- 
<lb/>ständigen wissen, worauf sie ihre Aufmerksamkeit zu richten
<lb/>haben. Allein es kann theils zur richtigen Leitung der Auf- 
<lb/>merksamkeit der Sachverständigen, theils zur Erkundigung
<lb/>von Umständen und Verhältnissen, die auf die Erkennung
<lb/>der wahren Beschaffenheit der Sache und somit auf das
<lb/>Gutachten selbst Einfluß haben, für Richter und Parteien
<lb/>von Interesse seyn, gewisse Punkte auszuzeichnen,
<lb/>worauf das Augenmerk besonders gerichtet werden soll.'
<lb/>Diese Erörterungs- (Weisungs-) Punkte haben ihrer Tendenz
<lb/>nach Aehnlichkeit mit den Fragstücken, und sofern als sie
<lb/>der Producent entwirft mit den Beweisartikeln, — je nach
<lb/>der verschiedenen Tendenz» der Fragstellung des Produkten
<lb/>und Producenten, wovon jene auf Schwächung, diese auf
<lb/>Kräftigung des Beweises geht. Im jübrigen macht diese
<lb/>Operation keinen nothwendigen Theil dieser Beweisführung
<lb/>aus, da auf jeden Fall der Richter dafür zu sorgen hat,
<lb/>daß der Augenschein für seinen Zweck mit genauer und um- 
<lb/>sichtiger Betrachtung laller Umstände vorgenommcn werde.
<lb/>Auf den nämlichen Zweck gehen auch die während der Hand-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0046.tif"
                n="42"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0046"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>Puchta, über den Beweis


<lb/>lung selbst.mündlich gemachten direktiven Anträge der Par- 
<lb/>teien, wovon hernach l§- IV. »&gt; 11.) die Rede seyn wird.

<lb/>3. ) Sind Sachverständige beizuziehen, so benennt' den
<lb/>einen der Kläger, den andern der Beklagte, den dritten der
<lb/>Richter. Bisweilen können von Seiten der Parteien meh- 
<lb/>rere nothwendig werden, der Richter aber ernennt auch hier
<lb/>nur Einen (s. unten §. IX.). Die Parteien können auch
<lb/>ausdrücklich oder stillschweigend, (der Product insonderheit,
<lb/>indem er sich auf die desfallstgr richterliche Aufforderung
<lb/>nicht erklärt) die Benennung dem Gericht überlassen. Die
<lb/>Sachverständigen müssen vor allen die Eigenschaft einwand,
<lb/>freier Zeugen haben.

<lb/>4. ) Der Antrag auf Augenschein wird der Gegenpartei
<lb/>a) zur allenfallsigen Erinnerung, die selbige dann gegen
<lb/>das Beweismittel selbst, gegen die Erörterungs-Punkte
<lb/>oder gegen den vorgeschlagenen Sachverständigen richten
<lb/>kann; b) zum Vorschlag des zweiten Sachverständigen, pnd
<lb/>c) zur etwaigen Stellung von Fragstücken oder Gegen-Er- 
<lb/>örterungs-Punkten, unter einer peremtorischen Frist mitge-
<lb/>theilt.

<lb/>Z.) Die Erinnerungen gegen das. Beweismittel selbst
<lb/>können , darin bestehen, daß der Product dasselbe entweder
<lb/>überhaupt, oder angetragencrmaßen für zwecklos oder zweck- 
<lb/>widrig halt. Einwendungen gegen die Zulässigkeit und Re- 
<lb/>levanz des Augenscheins dürfen nicht Gegenstand der Erör,
<lb/>terung mittelst Verhandlung unter den Parteien werden ').
<lb/>Es ist allein Sache des Richters, über die Zweckmäßigkeit,
<lb/>daher Zulässigkeit, und über die Relevanz des Augenscheins
<lb/>zu urtheilen, um so mehr, da die Anwendung dieses Be- 
<lb/>weismittels auch unaufgefordert - von ihm verfügt werden
<lb/>kann. Im Zweifel wird er dasselbe eher gewähren, als ab- 
<lb/>ii A. M. ist Schneider vollst. Lehre vom rechrl. Beweise.

<lb/>§. 512.
</p>
            <p>

               <lb/>(
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0047.tif"
                n="43"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0047"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>durch Augenschein und Sachverständige. 43

<lb/>schlagen *), da bei der Gewährung im schlimmsten Fall
<lb/>nichts verloren ist, als eine kurze Bemühung, die doch ge- 
<lb/>meiniglich nicht ganz vergeblich ist, und die Kosten, die
<lb/>ohnehin dem Ansuchenden zur Last fallen, wenn der Augen- 
<lb/>schein kein Ergebniß für ihn geliefert hat.

<lb/>6. ) Es kann aber auch der Antrag angebrachter- 
<lb/>maßen zweckwidrig seyn. Verlangt also der Beweisführer
<lb/>die Beaugenscheinigung eines angeblich im Culturstande ver- 
<lb/>nachlässigten Feldes zur Zeit einer lange anhaltenden Dürre,
<lb/>so kann allerdings die Besichtigung Resultate ergeben, die
<lb/>ihren Grund'in andern Ursachen als in denjenigen haben,
<lb/>welche zu ermitteln Zweck der Besichtigung ist, und der Pro,
<lb/>duct wendet mit Recht ein, daß der Augenschein gerade
<lb/>jetzt zur Unzeit vorgenommen werden würde.

<lb/>7. ) Einwendungen gegen die proponirten Augenscheins-
<lb/>Punkte werden von dem Richter geprüft, und man wird
<lb/>sich dabei nicht lange aufhalten, da diese doch mehr unvor-
<lb/>greifliche Erinnerungen an Das sind, was der Richter ohne,
<lb/>hin von Amtswegen zu beobachten hat. Wichtiger sind ba,
<lb/>gegen

<lb/>6.) die Erinnerungen gegen die vorgeschlagenen Sach- 
<lb/>verständigen, die öfters von großer Erheblichkeit seyn können.
<lb/>Es kann diesen Sachverständigen im Allgemeinen weder die
<lb/>Fähigkeit für ihre Funktion, noch die Eigenschaft tüchtiger
<lb/>Zeugen abzusprrchen seyn, und ihre Zuziehung gleichwohl
<lb/>Bedenken erregen, weil die Urtheilern wesentliche Eigen- 
<lb/>schaft der Unbefangenheit mehr oder weniger bei ihnen ver-
<lb/>^mißt wird. Dießfallsige Einwendungen dürfen daher nicht

<lb/>nach dem gewöhnlichen Leisten von verdächtigen Zeugen be-

<lb/>‘ \

<lb/>1) Es versteht sich, daß die Sache überhaupt zum Augenschein
<lb/>geeignet seyn muß. Denn um den,Ort zu sehen, wo der
<lb/>Kliiger eine Ohrfeige erhalten hat, , wird man dieses Mittel
<lb/>nicht anwenden.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0048.tif"
                n="44"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0048"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>44 Puchta, über den Beweis

<lb/>urtheilt und zu rasch verworfen werden, eben weil von
<lb/>Sachverständigen, sofern als sie nicht bloß über etwas Ge- 
<lb/>schehenes aussagen, sondern auch urtheilen sollen, ein
<lb/>höherer Grad sittlicher Vollkommenheit vorausgesetzt werden
<lb/>muß, als von einem Zeugen, Müller und Jagdbediente
<lb/>können im übrigen recht wackere Männer scyn, ja für Ehren- 
<lb/>männer mit Recht gelten, die für keinen Preis ein falsches
<lb/>Zcuguiß zu geben fähig sind. Aber in der Klagsache eines
<lb/>Müllers wegen Entziehung des Mahlwaffers durch angeblich
<lb/>unzeitiges Wässern der Wiesen, ferner bei der Untersuchung
<lb/>von Beschädigungen an Feldfrüchten durch Wildfraß aus Ur- 
<lb/>sache übermäßigen Hegens des Wildes von Jagdberechtigten,
<lb/>würde ich dort als Wiesen-, hier als Fcldbesitzer, wenn
<lb/>bloß Müller und Jäger als Erperten zugczogcn würden,
<lb/>bei aller sonst anerkannten Rechtlichkeit dieser Männer über
<lb/>das Resultat ihres Gutachtens doch unruhig scyn. In
<lb/>diesen Fällen ist. also ein aus Müllern und Wiesenbesitzern,
<lb/>aus Jägereikundigen und Landwirthen zusammengesetztes
<lb/>Collegium von Sachverständigen nothwendig, besonders aber
<lb/>wird eine genau in das Einzelne des Befunds gehende An- 
<lb/>gabe der factischen Merkmale und ein mit standhaften Grün,
<lb/>den unterstütztes Gutachten gefordert werden müssen.

<lb/>. ' §. iv.

<lb/>Verfahren bei der Augenscheins-Einnahme. , '

<lb/>1.) Sobald alles gehörig zur Augenscheins-Einnahme
<lb/>vorbereitet ist, werden nun die Parteien und Sachverstän- 
<lb/>digen, jene unter dem angemessenen Rcchtsnachtheil (n. 2 ff.)&gt;
<lb/>vorgeladen. Auch werden, besonders bei Grenzstreitigkeiten,
<lb/>die als Angrcnzer etwa bctheiligten Dritten von dem. Vor- 
<lb/>haben in Kenntniß -gesetzt, und zum Erscheinen mit dem
<lb/>Anhang aufgefordert, daß, ihres Nichterscheinens ungeachtet,
<lb/>mit dem Geschäfte gleichwohl verfahren werden würde.
<lb/>Diese bloß monitorische Ladung setzt indessen voraus, daß
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0049.tif"
                n="45"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0049"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>durch Augenschein und Sachverständige.

<lb/>die Grenzen gegen diese.Nachbarn nicht verdunkelt sind;
<lb/>denn , ist hieß der Fall, so muß die Grenzscheiduugsklage
<lb/>auch gegen sie gerichtet sehn, wo sic denn als eigentliche
<lb/>Partei.erscheine» und behandelt, werden.

<lb/>\ 2.) Erscheinen beide streitende Thcile nicht, so ist der

<lb/>Termin circumducirt;es wird also angenommen- daß sie
<lb/>die Sache liegen lassen wollen: der von Amtswegen nicht
<lb/>verfahrende .Richter zieht daher die verursachten Kosten von
<lb/>dem Extrahenten ein und reponirt bis auf weiteres Anrufen
<lb/>die Akten.

<lb/>3.) Erscheint aber bloß ein Thcil nicht, cs kann jedoch
<lb/>die Handlung auch ohne Zuziehung- des andern Theils vor
<lb/>sich gehen, so wird mit der Augenscheins-Einnahme ver- 
<lb/>fahren. Der ungehorsam Ausbleibende wird nur der Hand- 
<lb/>lungen verlustig, die er zu seinem Besten im Termin hatte
<lb/>vornehmen können, so wie er hiernächst mit Einreden gegen
<lb/>die Legalität des Geschäfts nicht weiter gehört wird, vor- 
<lb/>ausgesetzt, daß dasselbe-nur sonst ordnungsmäßig vor sich
<lb/>gegangen ist. Denn freilich nach gesetzlicher.Vorschrift muß
<lb/>"der Richter auch hier verfahren. Es darf also-z. B. die
<lb/>.Zuziehung der Sachverständigen, wo sie nothwendig ist,
<lb/>oder deren Vereidung, etwa weil der erschienene Theil ein-,
<lb/>willigt, nicht unterbleiben, oder sonst oberflächlich, tnmul-
<lb/>tarisch und wider den Zweck der Handlung verfahren werden.

<lb/>4-} Wird durch das Ausbleiben des einen Theils das
<lb/>Geschäft selbst unmöglich gemacht, weil dieser etwa die zu
<lb/>besichtigende Sache vorzulegen hat, oder in dessest Wohnung
<lb/>die Beaugxnscheiniguug erfolgest soll, die bei der Ankunft
<lb/>der Gerichts-Commission versperrt gefunden wird, so wird
<lb/>zum Nachlheile des Ungehorsamen der Beweis als desert
<lb/>angenommen, wenn es der Beweisführer ist, oder als ge- 
<lb/>führt, wenn der Product den Ungehorsam zu Schulden
<lb/>bringt. Es wird nämlich im letzter» Fall angenommen, daß
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0050.tif"
                n="46"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0050"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>4Ö Puchta, über den Beweis

<lb/>dasIErgebniß zum Nachtheile des Produkten ausgefallen
<lb/>wäre, und dieß denn als verwirktes Präjudiz ausgesprochen.

<lb/>5. ) Gleiche Folgen hat es, wenn der Richter den

<lb/>Augenschein aus eigener Bewegung vornimmt und, wie sich
<lb/>überall von selbst versteht, die Parteien dazu gehörig mit
<lb/>Androhung des Rechtsnachtheils des Ungehorsams vorge- 
<lb/>laden worden sind. ; ^ ;

<lb/>Die Strenge der auf den Ungehorsam folgenden Nach- 
<lb/>theile rechtfertigt sich durch die allgemeine Regel der. perem-
<lb/>torischen Kraft der Beweistermine.

<lb/>6. ) Die Einnahme eines Augenscheins fordert von Seiten
<lb/>des Gerichts die Gegenwart eines Commissarius oder Depu-
<lb/>tirten desselben und eines Aktuars, unbeschadet der oben
<lb/>§. I. angegebenen Modifikationen. Besteht das Gericht nur
<lb/>aus einem Einzelrichter, so muß dieser selbst oder, im Ver- 
<lb/>hinderungsfälle, sein gewöhnlicher Stellvertreter das Ge- 
<lb/>schäft vornehmen. Ob Sachverständige zuzuziehen sind,
<lb/>hängt von den Umständen ab, unter welchen überhaupt nach
<lb/>den verschiedenen unten (§. VII.) angegebenen Beziehungen
<lb/>dergleichen nothwendig seyn könne».

<lb/>7. ) Das Geschäft beginnt mit der Vereidigung der'
<lb/>Sachverständigen, wenn sie nicht schon im Allgemeinen auf
<lb/>dieses ihr Amt vereidigt sind, wo sie denn bloß an ihren
<lb/>Eid erinnert werde». Die SaHperständigen müssen auf
<lb/>»dieses" ihr Amt im Allgemeinen verpflichtet seyn, wenn
<lb/>ihre specielle Vereidigung unterbleiben soll. Es genügt also
<lb/>nicht, daß ein öffentlicher Baubeamtrr auf sein Amt ver- 
<lb/>pflichtet sey, um ihm deshalb ohne Einwilligung beider
<lb/>Theile den Eid zu erlassen, wenn er in einer Baustreitsache
<lb/>unter Privaten Zeugniß geben soll, sofern seine amtliche
<lb/>Verpflichtung nicht auch darauf geht.

<lb/>8. ) Hiernächst muß vor allen die Identität des Gegen,
<lb/>standes der Besichtigung durch beider Parteien Anerkenmniß
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0051.tif"
                n="47"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0051"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>durch Augenschein und Sachverständige. . 47

<lb/>oder sonst außer Zweifel gesetzt seyn,, worüber das Nöthige
<lb/>im Protokoll zu bemerken ist. Eine besondere, jedoch mit,
<lb/>ihren Modalitäten sich von selbst darbietende Vorsicht ist
<lb/>dießfalls nothwendig, wenn nicht der zu beurtheilende Gegen- 
<lb/>stand selbst in seiner Gesammtheit, sondern nur Proben
<lb/>oder Muster, wo dieß sonst thunlich ist, also statt des Ganzen
<lb/>nur ein Thril untersucht werden soll. Denn es versteht sich
<lb/>von selbst, daß der Theik hier wirklich Theil des Ganzen
<lb/>und auch von der nämlichen Beschaffenheit wie dieses seyn
<lb/>muß. Man muß daher, gegen künftige Anfechtungen, ver- 
<lb/>sichert seyn, nicht nur, daß die Weinprobe wirklich aus dem
<lb/>kritischen Fasse, sondern auch bei Gegenständen, wo eine
<lb/>Sortirung Statt findet, wie bei Getreide rc., .das Muster
<lb/>ohne Auswahl, also nicht von den besten und nicht von den
<lb/>schlechtesten Sorten genommen worden. Dasselbe wird daher
<lb/>in Beiseyn der Interessenten genommen und von ihnen ver- 
<lb/>siegelt zu Gericht gebracht.

<lb/>9.) Wo es bei einer Besichtigung auf eine sinnliche
<lb/>Darstellung des Gegenstandes ankömmt- ist eine solche zu
<lb/>den Akten zu bringen, damit nicht allein der den Augen- 
<lb/>schein vornehmende Richter zu jeder Zeit das sinnlich Wahr- 
<lb/>genommene bei sich zu rcproduciren im Stande ist, sondern
<lb/>auch Andere, die in der Sache urtheilen sollen, ohne mit'
<lb/>eigenen Augen gesehen zu haben, namentlich die Richter in
<lb/>den folgenden Instanzen von den Sachverhältnissett sich die
<lb/>nöthige Ansicht verschaffen können. Daher werden, nach
<lb/>Beschaffenheit d.-r Sache geometrische Grundrisse, Situa- 
<lb/>tionsplane nnd sonstige Abbildungen gefertigt. Ist dieß,
<lb/>wie zur bessern Vorbereitung auf die Augenscheinshandlung
<lb/>, rathsam ist, schon vorher geschehen, ^so .ist die, in diesem
<lb/>Falle gewöhnlich nur von einer Partei, der den Augen- 
<lb/>schein impetrirrnden, auf Anweisung des Gerichts beige- 
<lb/>brachte Abzeichnung in der Gegenwart der Sache genau zu
<lb/>vergleichen, und mit Hinweisung auf die Nummern und
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0052.tif"
                n="48"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0052"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>48 . P uchta, über den Beweis


<lb/>sonstigen Bezeichnungen in derselben, der Sach« und Co.n-
<lb/>troversstand anschaulich zu machen. .

<lb/>10. ) Nächst dieser -Abbildung dienen nun zuvörderst der
<lb/>Gerichtsperson und den Sachverständigen die Augenscheins- 
<lb/>artikel, Weisungs- oder Erörterungspunkte (§. III. nro. 2.)
<lb/>zum Anhalt bei der Untersuchung, die sich nun über alle auf
<lb/>den Streit Einfluß habende Gegenstände erstreckt.'

<lb/>11. ) Zu der Besichtigung ist erforderlich, daß die sinn-,
<lb/>lich wahrnehmbaren Eigenschaften der Sache, also je nach
<lb/>Verschiedenheit des Zwecks der Untersuchung: Lage, Ent-
<lb/>fernung, Gestalt, Farbe, Geruch und was sonst in die
<lb/>Sinne fallt und dabei von Relevanz ist, genau und um- 
<lb/>ständlich angegeben und. zum Protokolle niedergeschriebrn
<lb/>werden. Die Parteien haben das Recht, die zur richtigen
<lb/>Beobachtung ihnen nothwrndig scheinenden Merkmale den

<lb/>-Sachverständigen anzudeuten.. Sind auf diese Weise die
<lb/>Prämissen zum Schlüsse gesammelt, so wird nun in Abwe- 
<lb/>senheit der Parteien das. Gutachten, da wo es arzf ein
<lb/>solches (förmliches dergleichen) ankommt, ausge- 
<lb/>nommen.. -

<lb/>12. ) Bisweilen genügt dir Besichtigung mit Zuziehung
<lb/>der Sachverständigen ohne Urtheil derselben, oder dieses ist
<lb/>doch nur von so einfacher Art, daß cs unmittelbares und
<lb/>gleichsam sich von selbst darbietendes Ergebniß der Besich- 
<lb/>tigung selbst.ist. Hier,, wo die Handlung des Schauens und
<lb/>Urtheilens sich so nahe berühren, kann letzteres auch sogleich
<lb/>in Gegenwart der Parteien abgegeben werden. Ob der ,
<lb/>Müller seinen Spundbaum, wie behauptet worden, gegen
<lb/>die Norm des Eich- oder Sicherp/ahls erhöhet, ob der ab- 
<lb/>gehauene Baum dieß- oder jenseits der Grenze steht, die
<lb/>Wiese wirklich abgehütet worden, der Wein sauer, das
<lb/>Mehl mit Sand vermischt ist, wird sich sofort bei der Be- 
<lb/>sichtigung ergeben. Hier und überall,.wo das Resultat

<lb/>' dieser Besichtigung auch dem künstlich nicht geübten Sinne
</p>
            <p>

               <lb/>X .
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0053.tif"
                n="49"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0053"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>durch Augenschein und Sachverständige. 49

<lb/>begreiflich ist, und wo Techniker hauptsächlich nur für ge- 
<lb/>wisse mechanische Vorrichtungen mittelst ihrer Instrumente
<lb/>oder ihrer natürlichen Geruchs-, Gefühls- und Geschmacks-
<lb/>werkseuge dem Richter assistiren, auch wohl bloß der Meh- 
<lb/>rern Bekräftigung des sinnlich Wahrzunehmenden wegen zu- 
<lb/>gezogen werden, — würde es eine zwecklose Formalität
<lb/>seyn, wenn man aus der Besichtigung und dem Urtheil
<lb/>oder Befund zwei der Zeit nach verschiedene Handlungen
<lb/>machen wollte. Oft würde es sogar komisch, affektirt er- 
<lb/>scheinen, wenn man, was die Gesichtsmuskeln des den säuern
<lb/>Wein Schmeckenden verrathen, erst noch zum Gegenstände
<lb/>geheimer Vernehmung mache« wollte. Ohne ein abgeson- 
<lb/>dertes pantomimisches Vorspiel während des Schauens,
<lb/>Messens, Schmeckens, Betastens wird daher sogleich aus- 
<lb/>gesprochen, was sich den Sinnen zu erkennen gibt. Die
<lb/>Parteien können nun ihres Orts entweder sogleich erklären,
<lb/>daß sie sich von der Richtigkeit der Wahrnehmung überzru,
<lb/>gen, oder ihre Erinnerungen dagegen Vorbringen, wo sie
<lb/>dann entweder sofort durch Gründe, vielleicht sä absurdum,
<lb/>von dem Richter und den Sachverständigen überzeugt wer- 
<lb/>den können, oder wenn die Remonstration keinen Eingang
<lb/>findet, das Weitere der richterlichen Entscheidung Vorbe- 
<lb/>halten bleibt. ,

<lb/>. ,130. Anders verhält sich die Sache da, wo der Schluß
<lb/>aus den sinnlich wahrgenommenen Merkmalen Gegenstand
<lb/>der Reflexion, also einer sorgfältiger» Vergleichung der
<lb/>wahrgenommenen Erscheinungen mit allgemeinen Wahrheiten
<lb/>ist, das Resultat der Besichtigung also erst durch eine mehr
<lb/>oder minder schwierige Untersuchung herausgebracht werden
<lb/>kann. Dieß wird also z. B. der Fall seyn, wenn der Ge-
<lb/>müthszustand eines Menschen untersucht, das Resultat einer
<lb/>Leichenöffnung kunstmaßig angegeben werden soll, ferner
<lb/>wenn die Beschaffenheit einer für mangelhaft angegebenen
<lb/>Maschine, der Zustand einer angeblich devastirten Waldung,

<lb/>Zeitschrift für Civilrecht ». Prozeß, in. i. 4
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0054.tif"
                n="50"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0054"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>50 Puchta, über den Beweis

<lb/>die Mängel eines geführten Baues, Gegenstand der Unter- 
<lb/>suchung und Begutachtung sind. In diesen Fallen erscheint
<lb/>die streitige Beschaffenheit nicht sofort und gleichsam unmit- 
<lb/>telbar aus der ersten Besichtigung, so daß sie selbst als ein,
<lb/>dem in der Kunst oder Wissenschaft Unerfahrnen sicher Er- 
<lb/>kennbares anzunehmen wäre, sondern erst in Folge deS aus
<lb/>den einzelnen Merkmalen mittelst einer besonder»! Operation
<lb/>des reslectirenden Verstandes, der Subsumtion unter allge- 
<lb/>meine Wahrheiten, also kunstgerecht geschöpften Schlusses.
<lb/>Der Sachverständige muß also hier, indem er den Gegen- 
<lb/>stand in Beisepn des Richters und der Betheiligten unter- 
<lb/>sucht, die Merkmale, Eigenschaften und Erscheinungen ein- 
<lb/>zeln angeben, und zwar so, daß sich alle Anwesende von
<lb/>deren Daseyn überzeugen können, und diese Angaben müssen
<lb/>in das-Besichtigungs-Protokoll ausgenommen werden. Erst
<lb/>dann folgt das Urtheil (visum repertum Parere) in
<lb/>einem abgesonderten Akte.

<lb/>14.) Es kann aber bei her Besichtigung die Zuziehung
<lb/>Kunst- oder Sachverständiger eine dreifache Tendenz haben,
<lb/>und so denn auch eine dreifache Operation Statt finden:

<lb/>. ä) die des Bestchtigens, d) die des Urtheils über die Be- 
<lb/>schaffenheit der Sache, wovon soeben dir Rede war, endlich
<lb/>noch c) ein Utheil über das Interesse oder die Schätzung;
<lb/>also (ad a. und b.) ob und wiefern das durch einen forcir-
<lb/>ten Ritt angeblich verdorbene Pferd wirklich Schaden ge- 
<lb/>nommen? aä ö) wie hoch dieser Schade änzuschlagen?
<lb/>Daraus erhellet zugleich, daß mit einem Augenschein auch
<lb/>andere Beweismittel zur Herstellung des Sachverhältnisses,
<lb/>verbunden seyn können. Denn wenn z. B. der Reiter den
<lb/>Gewaltritt in Abrede stellt, so muß diese Thatsache natür- 
<lb/>lich ebenfalls durch Beweis ausser Zweifel gesetzt werden.

<lb/>- 1) Eigentlich visum et repertum :* Befund auf (vorgängiges)

<lb/>Schauen. , .
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0055.tif"
                n="51"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0055"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>durch Augenschein und Sachverständige. 51

<lb/>150 Das über die Besichtigung aufgenommene Protokoll
<lb/>haben die Parteien sowohl als die Sachverständigen durch
<lb/>ihre Unterschrift zu bekräftigen. Ist nach Beschaffenheit des
<lb/>Gegenstandes noch keine Abbildung (Charte, Riß oder Zeich- 
<lb/>nung der Sache), wo es dergleichen bedarf, ausgenommen,
<lb/>so muß dieses im Termine geschehen, oder doch vorbereitet
<lb/>und deren Anerkenntniß sofort oder zu seiner Zeit von Seiten
<lb/>der Parteien unterschristlich beglaubigt werden.

<lb/>§. V-

<lb/>Verfahren über den Augenschein.

<lb/>Ob über den Augenschein und Befund der Bestchtigung
<lb/>«och eine Verhandlung unter den Parteien zuzulassen oder
<lb/>nicht, muß nach Verschiedenheit folgender Fälle beurthrilt
<lb/>werden:

<lb/>1. ) Es handelt sich bloß um das Ergebniß solcher Er- 
<lb/>scheinungen- deren richtige Auffassung selbst dem künstlich
<lb/>nicht geübten Sinne möglich ist, worauf auch direkt und
<lb/>unmittelbar und zugleich mit einer Jedermann sofort-ein- 
<lb/>leuchtenden Nothwendigkeit auf das Wahre oder Falsche des
<lb/>zu erörternden Thatumständes geschloffen werden kann.

<lb/>2. ) Die richtige Wahrnehmung ist durch eine eigenthüm-
<lb/>liche Kunstfertigkeit bedingt, kann daher, so wie die Noth- 
<lb/>wendigkeit des ausgesprochenen Befunds oder das Urtheil,
<lb/>nur von Kunsterfahrnen erkannt werden.

<lb/>3. ) Das Urtheil aus dem Befunde der Bestchtigung ist
<lb/>das Ergebniß künstlicher Schlüsse, deren Nothwendigkeit und
<lb/>Folgerichtigkeit nicht Gegenstand allgemeiner Erkenntniß ist.

<lb/>Im ersten Fall ist ein weiteres Verfahren überflüssig.
<lb/>Hat stch aus der Bestchtigung ergeben, daß der Müllek
<lb/>seinen Fachbaum gegen den Cichpfahl erhöht hat, daß das
<lb/>verkaufte Pferd wirklich einen sichtbaren Mangel hat u. s. to.,
<lb/>so läßt stch über das Daseyn und Nichtdascyn dieser Er- 
<lb/>scheinung nicht weiter streiten. Was die betheiligte Partei
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0056.tif"
                n="52"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0056"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>S2 Puchta, über den Beweis

<lb/>dießfalls etwa zu ihrer Rechtfertigung, neben der unver- 
<lb/>meidlichen Anerkennung der fraglichen Beschaffenheit, anzu- 
<lb/>führen haben mag, gehört nicht hi eh er, so wenig als der
<lb/>Betrag des Schadens, gegen dessen Schätzung der Partei
<lb/>allerdings ihre Erinnerungen Vorbehalten bleiben. Anders
<lb/>verhält sich die Sache im zweiten Falle. Wenn den Sach- 
<lb/>verständigen ein Brillantschmuck vorgelegt wird, dessen Aecht-
<lb/>heit bestritten wird, so kann man den Betheiligten nicht ge- 
<lb/>radehin zumuthen, daß sie sich dem Ausspruch über die
<lb/>Aechtheit oder Unächtheit, besonders da es einen Gegen- 
<lb/>stand von höherem Werth gilt, unbedingt unterwerfen sollen,
<lb/>von dessen Richtigkeit sie sich, eben wegen mangelnder
<lb/>eigener hinlänglicher Sachkenntniß, vielleicht nicht überzeu- 
<lb/>gen, vielweniger, daß sie einer Controle zur Wahrung ihrer
<lb/>Interessen fähig wären. Dieß gilt denn auch im dritten
<lb/>Falle, wenn das Gutachten der Sachverständigen auf einer
<lb/>künstlichen Schlußfolgerung beruht; z. B. daß der Provocat
<lb/>nach den erhobenen Umständen bei der Untersuchung seines
<lb/>Gcmüthszustandes für wahnsinnig zu erachten, daß und wie- 
<lb/>fern dem Müller die aiigetragene Erhöhung seines Fach- 
<lb/>baums als, nach den seit der Setzung des Eichpfahls ein- 
<lb/>getretenen veränderten Verhältnissen, nothwendig und unschäd- 
<lb/>lich zu gestatten. In den beiden zuletzt genannten Fällen
<lb/>(2. u. 3.) muß daher der Partei, die sich bei dem Ausspruche
<lb/>nicht beruhigen will, die Geltendmachung ihrer Rechtszustän- 
<lb/>digkeiten Vorbehalten scyn, und zwar entweder dadurch , daß
<lb/>ihr, sofern gegen die Fähigkeit der Sachverständigen ein
<lb/>billiger Zweifel entsteht, verstauet wird, auf nochmalige Be- 
<lb/>sichtigung durch andere Sachverständige den Antrag zu
<lb/>machen (im zweiten Fall), oder daß sie auszuführen sich be- 
<lb/>müht, daß der Schluß aus den Prämissen unrichtig gezogen
<lb/>sey, (im dritten Fall). Letzteres erfolgt dann in dem allge- 
<lb/>meinen Beweisdeductions - Verfahren, wobei der Gegenpartei
<lb/>die Verthesdigung des Gutachtens zu führen verstauet ist.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0057.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0057"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>durch Augenschein und Sachverständige. 1 53

<lb/>Auch wenn eine. Partei den Augenschein selbst wegen
<lb/>Mangels an den Förmlichkeiten oder wegen im Wesentlichen
<lb/>begangener Fehler anfechten zu können glaubt/ und deshalb
<lb/>eine Wiederholung desselben verlangt, muß sie desfalls ge- 
<lb/>hört werden. Nur darf sie damit nicht zu lange und etwa
<lb/>bis nach dem Beschlüsse der Sache warten, sondern sie hat
<lb/>ihre Anträge rechtzeitig zu machen, schon darum, weil sie
<lb/>sonst, wenn kein Deductions-Verfahren Statt hat, leicht
<lb/>von dem Erkenntniß übereilt werden könnte. Um allen Ver- 
<lb/>zögerungen und Verlegenheiten vorzubeugen, ist es rathsam,
<lb/>daß der Richter entweder sofort nach abgehaltenem Augen,
<lb/>scheinstermin, oder doch bei Zufertkgung der Protokolls,
<lb/>Abschrift den Parteien eine kurze präclusive Frist zur An,
<lb/>bringung ihrer allenfallsigen Einwendungen gegen die Lega- 
<lb/>lität der Geschäftsvornahme anberaumt. Der Richter kann
<lb/>und muß übrigens zu jeder Zeit, selbst noch bei Fassung des
<lb/>Erkenntnisses, die etwa bemerkten erheblichen Mängel von
<lb/>Amtswegen zu verbessern Bedacht nehmen.,

<lb/>Der Augenschein wird öfters, wie schon erinnert »vor«
<lb/>den, durch andere Beweismittel unterstützt. Bisweilen tritt
<lb/>aber auch das umgewandte Verhältniß ein, daß der Angen,
<lb/>schein das Beweismittel unterstützt. Es ist nämlich schon
<lb/>oben (§. I. im Eingänge) bemerkt worden, daß man Zeugen
<lb/>an Ort und Stelle führt, um die Identität ihrer Aussage
<lb/>vollständig herzustellen. Hierüber wird hier nur noch Fol- 
<lb/>gendes bemerkt. Man kann die Zeugen nach ihrer Abhör
<lb/>in rem praesentem führen; zweckmäßiger aber geschieht
<lb/>dieß schon vor dem Akt ihrer Vernehmung, weil man sonst
<lb/>leicht vergebliche Handlung vorgenommen haben kann, und
<lb/>die Verbesserung eines Mißverständnisses rücksichtlich lokaler
<lb/>Beziehungen immer ihre mißlichen Sekten hat, auch abge,
<lb/>sehen von dem Falle, daß die Zeugen oder wohl gar der
<lb/>vernehmende Richter selbst leichtsinnig oder gewissenlos genug
<lb/>wären, das . wahre Verhältniß nach der einmal nieder-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0058.tif"
                n="54"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0058"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>54
</p>
            <p>

               <lb/>Puchta, über den Beweis :

<lb/>geschriebenen Deposition zu modeln, um nur nicht einen
<lb/>Jrrthum einzubekennen. — Wenn nun die Zeugen vor ihrer
<lb/>Vernehmung an Ort und Stelle geführt werden, so werden
<lb/>selbigen (wenigstens beobachtet dieses Verfahren der Ver- 
<lb/>fasser dieser Abhandlung) in Gegenwart der Parteien die
<lb/>Artikel und Fragstückx, so weit sie örtliche Beziehungen
<lb/>haben, vorgelegt, jedoch mit-der ausdrücklichen Bedeutung,
<lb/>auf deren Befolgung denn natürlich auch strenge zu halten
<lb/>ist: daß sie die Antworten nicht sofort, sondern erst hernach
<lb/>bei ihrer abgesonderten Vernehmung abzugeben hätten- mit
<lb/>welcher, dann ungesäumt zu verfahren ist. Diese Ordnung
<lb/>ist wenigstens lo lange zu beobachten, als dse Zeugen in
<lb/>Geheim zu vernehmen -gesetzlich vorgeschrieben ist.-

<lb/>• §. VI.

<lb/>Vom Beweise durch Sachverständige &gt;).

<lb/>Ausser dem, was bisher schon bei Betrachtung des
<lb/>Augenscheins von Sachverständigen gclegcnheitlich erinnert
<lb/>worden, ist es nöthig, selbige auch in ihrer absoluten Eigen- 
<lb/>schaft als Mittel zur Erkennung eines tatsächlichen Ver- 
<lb/>hältnisses überhaupt zu betrachten, wo sich denn zuvörderst
<lb/>ergibt, daß sie sowohl in Prozessen als im nichtstrei- 
<lb/>tigen Verfahren Dienste leisten. Der Zweck ihres Ge- 
<lb/>brauchs vor Gericht ist nämlich überhaupt:

<lb/>den Richter bei der Erkenntniß eines faktischen Ver- 
<lb/>hältnisses, welche durch eine besondere, von ihm nicht
<lb/>zu erwartende Sach-, Kunst- oder Wissenschaftskunde
<lb/>bedingt ist, zu unterstützen.

<lb/>l) Vergl. Claproth ord. Prozeß. H. §. 380ff.

<lb/>Gönner'S Handb. II. n. 45.

<lb/>Schneider vom Beweise. S. 102. 315,438. •

<lb/>v. ©Iobig Versuch einer Theorie der Wahrscheinlichf. H.

<lb/>8. Abschn. @. 203.

<lb/>Mittermaier civil. Archiv, n. @.119.

<lb/>Reinhardt Handb. des Prozesses, l. S. 3SS.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0059.tif"
                n="55"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0059"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>durch Augenschein und Sachverständige. 55

<lb/>Die^ kann rkntrrten, theils bei Rechtsstreiten, wo denn
<lb/>die Deposition eines Sachverständigen den Beweis einer
<lb/>streitigen Thatsache bezweckt, theils bei dem nichtstreitigen
<lb/>Verfahren in der Absicht, die Aufklärung der hier zur
<lb/>Sprache kommenden zweifelhaften Verhältnisse, namentlich
<lb/>mittelst Taration, zu bewirken. Hier wie dort gilt es der
<lb/>Ermittelung faktischer Umstände und der Angabe ihrer Be- 
<lb/>schaffenheit in Zusammenhaltung mit allgemeinen Wahrheiten.

<lb/>Unter Sachverständigen — Experten, srtis periti, ex- 
<lb/>perti (nicht expertes!) — werden überall nicht bloß s. g.
<lb/>gemeine Sachverständige (aus dem Bauer- und Professionisten-
<lb/>stande), im Gegensätze von Kunstverständigen, sondern auch
<lb/>diese selbst, ingleichen Wiffenschaftskundige verstanden, die
<lb/>letztgenannten insofern, als sie über Gegenstände einer nicht
<lb/>zum Fache des Richters gehörigen Wissenschaft von diesem
<lb/>entweder auf Verlangen der Parteien öder aus eigener Be,
<lb/>wegung desselben um ihr Urtheil (Gutachten, Parere) ge,
<lb/>fragt werden", z. B. der Theolog, der Arzt, der Mathema- 
<lb/>tiker re. Was insonderheit den Gebrauch von Sachverstän- 
<lb/>digen in Rechtsstreitigkeiten betrifft, so ist der Beweis durch
<lb/>Sachverständige nicht nothwendig mit dem Beweismittel
<lb/>des Augenscheins, ja überhaupt nicht einmal immer mit
<lb/>einer Besichtigung verbunden. Nach Umständen kann der -
<lb/>Richter einen Augenschein einnehmen, ohne Zuziehung Sach- 
<lb/>verständiger. Auch können diese im Prozesse gebraucht wer- 
<lb/>den, da wo nicht nur von einer Besichtigung durch den
<lb/>Richter, sondern von einer Besichtigung überhaupt keine
<lb/>Rede ist. Letzteres ist der Fall da, wo ihnen bloß eine
<lb/>technische Frage zum Gutachten vorgelegt wird; ersteres bei
<lb/>verschiedenen Handlungen in'und ausser Prozessen, wo man
<lb/>zur Erkundigung thatsächlicher Verhältnisse, deren Wahr- 
<lb/>nehmung technische Kenntniß fordert, Experten zuzieht. Fälle
<lb/>dieser Art treten ein bei der Vergleichung von Handschriften,
<lb/>bei Schätzungen, bei Guts- oder Nutzungsveranschlagungen,
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0060.tif"
                n="56"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0060"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>56 Prrchta, über den Beweis

<lb/>bei Streitigkeiten über die Grenzen der forstwirthschaftlichen
<lb/>Benutzung einer Waldung, oder aus dem Pachtcontract
<lb/>über Gewährsmängel, in Remißfällen und bei der Rückge- 
<lb/>währ der erpachteten Gegenstände; bei Gemeinheitstheilungen,
<lb/>bei der Reviston einer Rechnung (per csIcnLrrores), ferner
<lb/>bet Defraudationen öffentlicher Abgaben, so wie bei der
<lb/>Untersuchung gegen einen Verwaltungsbeamten, sofern es
<lb/>dort wie hier auf die Kenntniß eines rigenthümlichen Ge- 
<lb/>schäfts- und Verwaltungs-Mechanismus ankommt, die von
<lb/>dem Richter in dem erforderlichen Umfange, also auch in
<lb/>der nothwendigen Zuverlässigkeit nicht erwartet werden
<lb/>kann u. s. w. In allen diesen Fällen treten faktische Erör-
<lb/>'tmmgen durch Benutzung anderer, als mittelst gerichtlichen
<lb/>Augenscheins zu erlangender, Erkenntnißquellcn ein, es sey
<lb/>unter Leitung des Richters oder durch die Sachverständigen
<lb/>allein, als welche hier erscheinen: Schretbverständige, Tara- 
<lb/>loren, Forstökonomen, Geometer, Calculatore», Cümeralisten,
<lb/>Zollofficianten, Kaufleute rc. ?. *

<lb/>Man betrachtet die Sachverständigen als Gehülfen
<lb/>des Richters. Diese Vorstellung ist nur in gewisser Be- 
<lb/>ziehung wahr, sofern als jene den Richter bei seiner man- 
<lb/>gelhaften Wahrnehmungsgabe unterstützen, bei der von ihm
<lb/>vorgenommenen Besichtigung also ihm mit ihrer Erfahrung
<lb/>und Kunstfertigkeit an die Hand gehen, und so gleichsam
<lb/>seine unvollkommene Gabe in der. Auffassung gewisser sinn- 
<lb/>licher Erscheinungen und im technischen Ausdrucke derselben
<lb/>ergänzen. Sie können aber nicht, oder doch nur sehr
<lb/>pnetgentllch Gehülfen genannt werden, sofern als sie bloß
<lb/>Zeugniß geben, also nur Das, was sie mittelst der
<lb/>äussern Sinne wahrgenommen, aussagen. Man kann sie
<lb/>dießfalls so wenig Gehülfen des Richters nennen, als man
<lb/>Zeugen mit diesem Namen belegt. Auch insofern werden sie
<lb/>wenigstens nur uneigentlich richterliche /Gehülfen genannt,
<lb/>als sie urtheilen, oder über den zweifelhaften Zusammen-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0061.tif"
                n="57"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0061"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>durch Augenschein und Sachverständige. 57

<lb/>Hang einer sinnlichen Erscheinung mit allgemeinen Wahr,
<lb/>heilen ihre Meinung aussprechen. Man merke nämlich wohl:
<lb/>Die Sachverständigen urtheilrn nur über das Ver-
<lb/>hältnkß sinnlich wahrgenommener Erscheinungen zu allge-
<lb/>meinen Regeln ihrer Kunst oder Wissenschaft, keines- 
<lb/>wegs aber über das Verhältniß eines Factums zu
<lb/>Rechtswahrheiten.

<lb/>Letzteres ist lediglich Sache des Richters, wobei ihn kein
<lb/>Sachverständiger unterstützt. Seinem Urthrile gegenüber
<lb/>erscheint, auch was der Sachverständige geurtheilt hat, nur
<lb/>als Thatsache, nicht mehr und nicht weniger als die Aus- 
<lb/>sage eines simpeln Zeugen, welche Thatsache, wie jede an- 
<lb/>dere, der Richter erst unter das Rechtsgesetz zu subsumiren
<lb/>hat. Deswegen heißen die Sachverständigen juclices facti: —
<lb/>judices zwar im Gegensätze von bloßen factischen Kund- 
<lb/>schaftspersonen, juäices/setr aber, weil sie nicht über das
<lb/>Recht urtheilen, sondern ihr Urtheil oder Gutachten auch
<lb/>nur ein Factum als Resultat gibt. Es ist dieß keine bloße
<lb/>Terminologie ohne praktische Bedeutung; die Ansicht ist von
<lb/>Wichtigkeit zur, richtigen Würdigung der Stellung, sowohl
<lb/>der Parteien als des Richters, gegenüber den Sachverstän- 
<lb/>digen. Sie erklärt, warum ein Parere die Parteien nur
<lb/>insofern verpflichtet, als sie es freiwillig anerkennen, oder
<lb/>der Richter darnach entscheidet. Sie ist aber auch wichtig
<lb/>für die Beantwortung der Frage: wie der Richter bei der
<lb/>Collision von einander abweichender Gutachten mehrerer Sach- 
<lb/>verständigen sich zu verhalten hat? wovon hernach (§. X.)
<lb/>die Rede scyn wird.
</p>
            <p>

               <lb/>§. vn.

<lb/>Verschiedene Beziehungen der Thätigkeit
<lb/>eineö Sachverständigen.

<lb/>Der Regel nach erscheint der Sachverständige in der
<lb/>vereinigten Eigenschaft als Zeuge und Urtheiler.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0062.tif"
                n="58"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0062"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>58 Puchta, über den Beweis

<lb/>Als Zeuge,- indem er über den Zustand einer Sache aus
<lb/>sinnlicher Wahrnehmung Auskunft gibt, als Urtheiler, sofern
<lb/>er über ein Sachverhällniß, das er entweder selbst wahrge-
<lb/>nommen hat, oder welches ihm als von Andern wahrge- 
<lb/>nommen zur Beurtheilung vorgelegt wird, seine Meinung
<lb/>sagt. Ich sage in der Regel; denn immer ist dieß nicht
<lb/>der Fall, indem bald von einer Zeugschaft desselben, bald
<lb/>von seinem Urtheile kein Gebrauch gemacht wird. Wenn
<lb/>der Sachverständige nur zu einer Besichtigung zugezogen
<lb/>wird, um den Richter bei der Beobachtung sinnlich wahr- 
<lb/>nehmbarer Erscheinungen, als: der Größe und des Umfangs
<lb/>eines Schadens rc. zu unterstützen , oder auch, was er ausser
<lb/>dem Fall eines Augenscheins dießfalls wahrzunehmen Ge- 
<lb/>legenheit gehabt hat, auszusagen; so verlangt man vielleicht
<lb/>kein Urtheil oder Gutachten von ihm, sondern nur die An- 
<lb/>gabe Dessen, was er gesehen, also nur ein Zeugniß,
<lb/>dieses jedoch im weitern Verstände des Worts. Denn von
<lb/>einem Zeugen im engern Sinne unterscheidet er sich auch
<lb/>hier schon dadurch, daß er über einen Gegenstand Kund- 
<lb/>schaft gibt, der in der Erscheinung noch besteht, den also
<lb/>jeder Andere, folglich auch der Richter/für sich allein
<lb/>wahrnehmen kann, wozu aber vielleicht zur bessern Wahr- 
<lb/>nehmung ein kunstgeübtes Sinnorgan oder auch Werkzeuge
<lb/>nöthig sind,-welche nur Der Sachkundige anzuwendcn ver- 
<lb/>steht. Der bloße Zeuge dagegen bekundet Begebenheiten,
<lb/>die nur geschichtlich noch bestehen, wenigstens aus sinnlich
<lb/>wahrnehmbaren Merkmalen gar nicht mehr oder doch nicht
<lb/>vollständig zu erkennen sind, z.B. daß der Beklagte über
<lb/>des Klägers besaamten Acker gefahren, wovon der That-
<lb/>bestand vielleicht nur noch unvollkommen erkennbar, der
<lb/>Thäter selbst aber ohnehin nur durch Zeugniß auszumitteln
<lb/>ist- Indessen kann auch in der Sphäre eines bloßen Zeugen
<lb/>der Sachverständige als solcher gebraucht werden, wenn
<lb/>der Gegenstand seiner Wahrnehmung zwar in der Erscheinung
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0063.tif"
                n="59"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0063"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>durch Augenschein und Sachverständige. 5Y

<lb/>vorübergegangen ist, ohne Spuren zu hinterlassen, die
<lb/>Wahrnehmung aber eigene Kunst- oder Sachkcnntniß for- 
<lb/>derte. So^gibt der Arzt über den Gemürhszustand eines
<lb/>von ihm behandelten Kranken zur Zeit einer Testaments- 
<lb/>errichtung Zeugniß; Werkmeister über die Beschaffenheit und
<lb/>Einrichtung eines abgebrannten Gebäudes aus eigener Kenntniß
<lb/>seines frühem Zustandes. — Auf diese Weise ist der. Sach- 
<lb/>verständige Gehülfe des Richters bei einer Besichtigung;
<lb/>ferner Zeuge. Man könnte ihn hier einen qualificirten
<lb/>Zeugen nennen. Cr kann aber auch bloß als Urtheiler
<lb/>gebraucht werden, indem er, ohne das Material des techni- 
<lb/>schen Urtheils erst zu fördern oder fördern zu helfen, auf
<lb/>ein ihm gegebenes dergleichen Material sein Gutachten fällt.

<lb/>Fassen wir das Bisherige zusammen, so finden wir,
<lb/>daß sich die Wirksamkeit der Sachverständigen für den Zweck
<lb/>der Rechtspflege nach folgenden verschiedenen Richtungen
<lb/>änssern kann:

<lb/>A.) Bei der Einnahme eines Augenscheins zur Ergänzung
<lb/>der in Folge der Eigenthümlichkeit des Gegenstandes eintre- 
<lb/>tenden unvollkommenen Wahrnehmungsgabe des Richters
<lb/>oder auch der Fertigkeit im kunstgemäßen Ausdrucke des
<lb/>Wahrgenommenen. Hier ist bei der Untersuchung über das-
<lb/>Daseyn der sinnlich wahrnehmbaren Merkmale eines strei- 
<lb/>tigen Verhältnisses der Richter nach Umstanden, mit Rück- 
<lb/>sicht auf die §. I. angegebene Beschränkung seiner direkten
<lb/>Theilnahme, unmittelbar mit thatig, und hievon war bei
<lb/>der Betrachtung des Augenscheins hauptsächlich die Rede.

<lb/>L.) Auch ausser dem Fall eines eigentlichen gerichtlichen
<lb/>Augenscheins werden Sachverständige zur Untersuchung ge,
<lb/>braucht, wobei der Richter bloß mittelbar durch Leitung des
<lb/>Geschäfts thätkg ist, oder auch bisweilen die Untersuchung
<lb/>den Sachverständigen allein überläßt. Dieser Fall, wo der
<lb/>äussere und hiernächst der innere Sinn der Sachverstän--
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0064.tif"
                n="60"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0064"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>6o - Puchta, über den Beweis

<lb/>digen allein in Anspruch genommen wird, und wo das Re,
<lb/>sultat der Untersuchung lediglich von ihnen ausgeht, tritt in
<lb/>den vorhin angegebenen Fällen bei Vergleichung von Hand,
<lb/>schristen re. rc. ein.

<lb/>C. ) Sachverständige werden auch zur Ermittelung solcher
<lb/>Gegenstände gebraucht, die an sich in den Kreis der Zeugen
<lb/>fallen, weil sie in der Erscheinung vorübergegangen sind,
<lb/>zu deren einstiger Wahrnehmung aber besondere Sachkenntniß
<lb/>erforderlich war. Bei der Bekundung dieser Gegenstände
<lb/>erscheint der Sachverständige als Zeuge, wie z. B. der Arzt
<lb/>über die Krankheit eines Verstorbenen.

<lb/>D. ) Es kann aber auch von den Sachverständigen bloß
<lb/>ein Gutachten über faktisch feststehende Thatvcrhältnisse nach
<lb/>den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst verlangt werden,
<lb/>wo es denn nicht auf Thatigkeilsäusserungen ihres äussern,
<lb/>sondern nur ihres innern Sinnes ankommt, z. B. bei einem
<lb/>Gutachten in Wechsclsachcn, über eine kaufmännische Unter- 
<lb/>nehmung, bet Gewerbsstreitigkeitcn rc. Auch die von theo- 
<lb/>logischen oder medicinischen Facultäten eingeholten Gutachten
<lb/>gehören in diese Kategorie.

<lb/>§. VIII.

<lb/>Verhälrniß zwischen Sachverständigen und
<lb/>i : Zeugen.

<lb/>Da die.Sachverständigen bald eigentlich, bald uneigent,
<lb/>lich Zeugniß geben, so müssen sie, gleich den Zeugen, ein- 
<lb/>wandfrei seyn, und alles, was die Glaubwürdigkeit eines
<lb/>Zeugen hindert oder schwächt, steht auch der eines Sachver,
<lb/>ständigen entgegen; sie müssen ferner, gleich den-Zeugen,
<lb/>vereidet werden. Dagegen unterscheiden sie sich von Zeuge«
<lb/>auch ausser dem wesentlichen Merkmale, daß sie nicht bloß
<lb/>sinnlich Wahrgenommenes wiedergeben, sondern auch urthei»
<lb/>len, in Folgendem:
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0065.tif"
                n="61"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0065"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>durch Augenschein und Sachverständige. 6l

<lb/>10 Zeugen werden nur von den Parteien zum Zeugniß
<lb/>aufgerufen, Sachverständige — mit Rücksicht auf die von
<lb/>dem Verhandlungsprinzip vorgezeichneten Grenzen, — auch
<lb/>von dem Richter.

<lb/>2.) Sachverständige können nicht wie Zeugen zur Kund-
<lb/>schaftgebung gezwungen werden, wofern sie nicht kraft ihres
<lb/>Amts dazu verpflichtet sind, oder es bei ihnen auf die An- 
<lb/>gabe von Thatsachen ankommt, wovon sie allein Kennmisi
<lb/>haben und wo sie folglich als eigentliche Zeugen erscheinen.

<lb/>30 Liegt auch in der Eigenschaft der Sachverständigen
<lb/>als solcher, also abgesehen von dem zuletzt bemerkten
<lb/>Falle, wo sie Zeugniß geben sollen, daß man über ihre
<lb/>Tüchtigkeit oder überhaupt Zulässigkeit keine weit aussehende
<lb/>Erörterungen zuläßt. Denn an Sachverständigen fehlt es
<lb/>nirgends; bei der Verwerfung eines Zeugen muß man es
<lb/>aber schon genauer nehmen, weil man unter Zeugen nicht
<lb/>immer willkührlich wählen kann, und mit einer leichtfertigen
<lb/>Verwerfung den Prodncenten leicht um das einzige Beweis- 
<lb/>mittel bringen könnte, das ihm vielleicht zu Gebote steht.

<lb/>40 Man gestattet nach Eröffnung der Aussagen der
<lb/>Zeugen nicht die Abhör neuer Zeugen; bei Sachverständigen
<lb/>hat es, nach Befinden der Umstände, kein Bedenken, nach
<lb/>Publication ihres Gutachtens den Gegenstand desselben durch
<lb/>neue.Sachverständige einer abermaligen Prüfung zu unter- 
<lb/>werfen. .

<lb/>50 Zeugen können von der einen Seite viele, von der
<lb/>andern Seite wenige vorgeschlagen werden; bei Sachver- 
<lb/>ständigen ist die beiderseits gleiche Anzahl eine Forderung
<lb/>der Rechtsgleichheit.

<lb/>,' 60 Einem Zeugen wird bei seiner Aussage keine Be- 

<lb/>denkzeit gestattet, auch darf er sich mit seinen Mitzeugen
<lb/>oder mit den Parteien über den Gegenstand seiner Aussage
<lb/>nicht uuterredrn. Beides verhält sich anders bei Sachver-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0066.tif"
                n="62"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0066"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>- Ö2 Puchta, über den Beweis

<lb/>ständigen, und muß es nach den Forderungen der Gründ-
<lb/>. lichkeit 0« Es läßt stch aber die Gestattung einer Bedenk- 
<lb/>zeit für den Sachverständigen nur von seinem Gutachten,
<lb/>nicht tym der Aussage seiner sinnlichen Wahrnehmung, an- 
<lb/>nehmen, worin er in der Kategorie eines Zeugen erscheint.
<lb/>Ebenso versteht es sich von selbst, daß sich der Sachverstän- 
<lb/>dige nicht mit einer Partei allein in Abwesenheit der andern
<lb/>unterreden darf, weil dieß billig Verdacht erregen würde,
<lb/>und auf jeden Fall zu Mißbräuchen Anlaß geben könnte. '

<lb/>. §. ix.

<lb/>Einleitung des Verfahrens.

<lb/>Was die Zeit anlangt, in welcher im Prozesse von der
<lb/>Vernehmung Sachverständiger Gebrauch zu machen ist, so
<lb/>kommt es vor allem darauf an, ob der Richter zu seiner
<lb/>bessern Information von Amtswegen Sachverständige zu
<lb/>hören für diensam erachtet, oder ob die Parteien mit Sach- 
<lb/>verständigen Beweis führen. Zuvörderst ist hier wieder
<lb/>nicht zu vergessen, daß der Richter ex o5ficio im bürger- 
<lb/>lichen Rechtsverfahren nur zur nähern Aufklärung einer
<lb/>Sache in den Grenzen des richterlichen Frage-
<lb/>und Aufhellungsrechts, also nur zur Unterstützung
<lb/>seiner Reflexion oder zur kunstmaßigen Beurtheilung that-
<lb/>sächlich schon ausgemittelter Umstände, nach vorgävgtger
<lb/>Bekanntmachung an die Parteien, damit sie dabei ihre Zu- 
<lb/>ständigkeiten gehörig wahren können, von diesetn Mittel
<lb/>Gebrauch machen kann, nicht aber unbedingt, also keines- 
<lb/>wegs zum Zwecke, einer, jedenfalls nur den Parteien oblie- 
<lb/>genden Beweisführung s). Der Richter ist bei diesem Maaß-
<lb/>regel an keine Frist gebunden. Führt aber die Partei Be«

<lb/>1) Claprvth's ord- Prozeß. Tt. §.303.

<lb/>Gönner's Handb, II. n.95. § 10.

<lb/>2) Ma rtin's Lehrbuch des bürgerl- Proftffes. (X. Attsg.) § 2ls
</p>

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            <p>

               <lb/>. durch Augenschein und Sachverständige. 63

<lb/>weis durch Sachverständige, .so muß sie auch hier die Be- 
<lb/>weisfrist cinhalten. Es leidet keinen Zweifel, daß, wenn
<lb/>der Gegenstand des Streits aus sinnlicher Wahrnehmung
<lb/>erkennbar, folglich zu einer Augenscheins-Einnahme geeignet
<lb/>ist, hiebei aber Sachverständige nothwendig sind, von deren
<lb/>Gebrauch auch in Ansehung der unbeschränkten Zeit ganz
<lb/>das Nämliche gilt,, was-von dem Mittel des Augenscheins
<lb/>selbst Rechtens ist, zu dessen zweckmäßiger Vornahme jene
<lb/>Hülssperspnen gebraucht werden. Findet also das Gericht
<lb/>vor Fällung des Erkenntnisses, wozu die Parteien bereits
<lb/>fubmittirt haben, noch eine bis jetzt unterlassene Besichtigung
<lb/>nothwendig, so verfügt es selbige mit Aufhebung des Akten- 
<lb/>schlusses, und zieht die dazu nothwendigen Sachverständigen
<lb/>bei. Eben so .leidet es wohl keinen Zweifel, iW dasselbe,
<lb/>wenn ihm ein auf technischen Kenntnissen beruhendes That-
<lb/>verhältniß bei der Beurtheilung nicht klar ist, die Verneh- 
<lb/>mung von Sachkennern verfügen kann. Nur darf freilich
<lb/>in keinem Falle dieses Auskunftsmittel zum Vorwände der
<lb/>Nachholung einer den Parteien obgelegenen Beweisführung
<lb/>gemißbraucht werden, was sich in concreto wohl leicht von 1
<lb/>selbst beurtheilrn lassen wird. -

<lb/>Die Formalien der Antretung und Vollführung dieses -
<lb/>Beweises sind übrigens von den der Beweise überhaupt,
<lb/>und namentlich durch Zeugen, im Wesentlichen nicht- ver- 
<lb/>schieden. ■ Der Beweisführer stellt auch hier besondere Frage- 
<lb/>sätze in. Form von Artikeln, und der Gcgenthcil Fragstücke,
<lb/>oder er entwirft auch seines Orts Artikel und schlägt Sach- 
<lb/>verständige, reprobationsweise, vor. Diese Form der Be- 
<lb/>weis-, resp. Gegenbeweis-Antretung durch Artikel ist vor- 
<lb/>nämlich dann gewöhnlich, wenn die Streitfrage auf mehreren
<lb/>einzelnen Erörterungspunkten beruht, z.B. bei dem Detcrio-
<lb/>rations-Beweise rücksichtlich eines verpachteten Landguts,
<lb/>wo durch Besichtigung und Schätzung mehrerer einzelner
<lb/>Culturgegenstände und Nutzungsrubricken ein Gesammtresultat
</p>

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            <p>

               <lb/>64 Prrchta, über den Beweis


<lb/>der behaupteten Schadenszufügung,erzielt werden soll. Ausser»
<lb/>dem und wenn es nur einer einfachen Gutachtensfrage gilt,
<lb/>wozu die factischen Materialien bereits ausgemittelt vor-
<lb/>liegen, genügt es, den Sach- und Controversstand anzu- 
<lb/>geben, wo denn am Schlüsse die Frage aufgeworfen wird,
<lb/>deren Beantwortung man von den Sachverständigen er- 
<lb/>wartet. Wenn nicht für gewisse Gegenstände ein- für alle- 
<lb/>mal bestimmte Sachverständige obrigkeitlich bestellt sind,
<lb/>oder die Parteien auf Einen allein compromittiren, oder die
<lb/>Ernennung dem Richter überlassen; so schlägt der Producent
<lb/>einen oder nach Wichtigkeit des Gegenstandes zwei Sach- 
<lb/>verständige vor, ebensoviel der Product; der Richter er- 
<lb/>nennt den dritten oder fünften, in jedem Fall aber nur
<lb/>Einen i). Besteht der Gegenstand der Besichtigung und
<lb/>Begutachtung aus mehreren, rücksichtlich ihrer Gattung ver- 
<lb/>schiedenen Zugehörungen, z. B. bei der Schätzung eines
<lb/>Landguts aus Gebäuden, Feldstücken, Waldungen rc. rc., so
<lb/>werden für jede Classe dieser Zugehörungen eigene Sachver- 
<lb/>ständige ernannt, wenn der Gegenstand von besonderer Wich- 
<lb/>tigkeit ist und nicht von denselben Schatzleuten eine Kenntniß
<lb/>der Einzelheiten erwartet werden kann. Ohne Roth wird
<lb/>man freilich dießfalls das Geschäft nicht weitläufiger und
<lb/>kostspieliger machen. Ist daher die Rede von der Schätzung
<lb/>eines gewöhnlichen Bauerguts, so wird den zugezogenen
<lb/>Taratoren aus der Elaste erfahrner Landwirthe schon die
<lb/>Kenntniß von dem Werth aller Realitäten zugetraut.

<lb/>Kommt es bei der Besichtigung und Begutachtung auf
<lb/>gewisse Grundsätze und Regeln an, wornach sich die Sach-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Wie wenig sich diese glcichwobl in der Praxis angenommene
<lb/>Befugniß deS Richters, allemal den dritten Sachverständigen
<lb/>zu ernennen, rechtfertigen läßt, hat Mieterin aier im
<lb/>Archiv If. @.128. mit überzeugenden Gründen dargekhan.
<lb/>Doch hat noch der Entwurf der bürgerl. Civilprozeßordnuiig
<lb/>§. 245. dieser Praxis sich angeschlcsscn:
</p>

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            <p>

               <lb/>durch Augenschein üNv Sachverständige. 65

<lb/>verständigen''ln -dem gegebenen Falle zu achtenhaben,;. B.
<lb/>rücksichtlich gewisser, bei Schätzungen zu beobachtenden Prin-
<lb/>cipien, wvrnach auf diese oder jene active oder-passive
<lb/>Eigenschaft)' auf dieses Mer- jenes Zugehör keine Rücksicht
<lb/>oder eine vorzügliche genommen' werden soll; so 'müssen die
<lb/>Sachverständigen drßfalls gehörig instrütrt werdet Daß
<lb/>übrigens diese-Instruction- sofern sie sich nicht auf eine ge- 
<lb/>setzliche ober' südicatmäßkge Bestimmung gründet- iin -Ein- 
<lb/>verständnisse mkt'^ allen Interessenten entworfen werden muß,
<lb/>bedarf kaum der Erwähnung. - v

<lb/>Die sämmtlichen Sachverständigen, auch die nach' Art
<lb/>und Form des Gegenbeweises vorgeschlagenen, werden nach
<lb/>vorgängtger Vereidung, wo dieß noch nöthig ist, zu gleicher
<lb/>Zeit vernommen', der Beweis und Gegenbeweis hier also
<lb/>Nicht getrennt. °

<lb/>• §. X.,:. . ... . •

<lb/>..Don der Collifton der Gutachten ^
<lb/>Sachv erstLndiger.

<lb/>Sofern'als -die Sachverständigen bloß als Zeugen
<lb/>anzusehen sind, treten bet der Kollision der Depositkonen der
<lb/>Einzelnen die Grundsätze ein, welche bei widersprechenden
<lb/>Zeugenaussagen zur Anwendung kommen. Weichen aber
<lb/>.mehrere begutachtende Sachverständige von einander
<lb/>ab, so kommt es darauf an, ob von einer Werthsschätzung.
<lb/>oder von einem Gutachten anderer Art . die Rede ist. Bet
<lb/>Schätzungen wird die Abweichung der Einzelnen Gutachten
<lb/>dadurch ausgeglichen, daß der Mittelpreis berechnet
<lb/>wird. Es werden nämlich alle einzelnen Tar-Enunckationen .
<lb/>addirt, die Summe mit. der Zahl der Schätzleute divkdirt
<lb/>und das Product als der eigentliche Schätzungswerth ange- 
<lb/>nommen. Diese Art der Findung des als wahrer Tarwerth.
<lb/>angenommenen Mittelpretses würde aber freilich bedenklich
<lb/>seyn, wen» das Werthsgutachten des einen Schätzmannes

<lb/>Lritschrift siir Eivilrrcht «.Prozeß. Nl ». 5
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0070.tif"
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            <p>

               <lb/>Hh .&gt;N«chta, über den; Beweis , -

<lb/>von b^n. übrigen, oder Aller von einander', auffallend sich
<lb/>entfernte.- Denn hier würde dieses Ausgleichungsmittel leicht
<lb/>begreiflich.zu keinem sichern Resultate führen., Auch konnte
<lb/>das unrichtige Gutachten .des Einen das richtiger -geschöpfte
<lb/>der übrigen Schätzleute ganz unbrauchbar machen. ---Wenn
<lb/>alsovyr, -hrej Schätzleuten eines Grundstücks, A. dasselbe
<lb/>für 1200 ffi -r- B. för *1150 $ — 6. für '2000 fl. tarirt
<lb/>hätte, so würde der Mittelpreis hieraus von 1450 fl., als
<lb/>dem. eigentlichen Werthe angemessen., nicht angenommen wer«
<lb/>den können. Und dirß gilt, es mag NUN, wie cereris pari-)
<lb/>du» wahrscheinlicher ist, der letzte oder beide erster?, oder
<lb/>diese wie jener unrichtig tarirt haben. Hätte - man nun.
<lb/>Gründe, anzunehme»,. daß der -Fehler an dem 6. liegt, so
<lb/>müßte derselbe, wenn er auf gehörige Zurechtweisung sich
<lb/>nicht eines bessern besänne, oder Verdacht gegen seine Red- 
<lb/>lichkeit einträte, entfernt und ein Anderer statt seiner zuge-
<lb/>zogrn, oder, es müßten, wenn der Verdacht der Ungeschick- 
<lb/>lichkeit oder des bösen Willens alle träfe, ganz: andere Sach- 
<lb/>verständige zugezogen werden.

<lb/>Schwieriger ist das Auskunftsmittel, wenn mehrere
<lb/>Gutachten anderer Art von einander abweichen, und
<lb/>hier sind die Meinungen der Praktiker getheilt. Einige lassen
<lb/>die Stimmenmehrheit entscheiden:

<lb/>Gönner im Handb. H. S.456.

<lb/>- Schneider a. a. O. §. 188. , .

<lb/>.v v. G r o lman Theorie^ §^84.

<lb/>Andere sehen auf das Gewicht der Gründe, nach deren
<lb/>Prüfung durch den Richter oder durch andere Sachver- 
<lb/>ständige: .

<lb/>v. Cramer Wetzlar. Ncbenst. Thl.8. rilum. 3.

<lb/>&gt; Stübel vom Thatbestand. §. 340.

<lb/>Mittermaier im Archiv. II. §. 13Y.

<lb/>Vielleicht liegt auch hier die Wahrheit in der Mitte. Die
<lb/>eine wie die andere Meinung hat als durchgehende Regel
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0071.tif"
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            <p>

               <lb/>' durch Augenschein und SachverstänKge. 67

<lb/>ausgestellt, ihre Bedenklichkeiten; vornämlich &lt;) 'möchte dieß
<lb/>der Fall und schon wider die Natur der Sache seyn, wenn
<lb/>man dem Richter, der doch nicht selbst Sachverständiger ist,
<lb/>folglich über das Gewicht'det verschiedenen Gründe und
<lb/>Gegengründe nicht wohl «in probehaltigcs Urtheil fällen
<lb/>kann, die Prüfung schlechthin überlassen wollte. Ein ge- 
<lb/>wissenhafter Richter wird stch daher im Fall eines solchen
<lb/>Zweifels immer geneigter finden, nach Dem sich zu achten,
<lb/>was das Gutachten der Mehrzahl für wahr ausspricht, zu- 
<lb/>mal, da eben in der übereinstimmenden Ansicht der Plura- 
<lb/>lität von gl eich tüchtigen Sachverständigen (und darauf
<lb/>wird ja doch immer gerechnet und deßhalb Vorsehung ge- 
<lb/>troffen werden müssen) Gründe der Wahrscheinlichkeit liegen,
<lb/>im Gegenhalt von Dem, ' was die 'Minderzahl für wahr
<lb/>hält. Weiter aber und bis zu einer über allen Zweifel er- 
<lb/>hobenen Gewißheit läßt sich das Streben nach Ueberzeugung,
<lb/>besonders im bürgerlichen Rechtsverfahren, ja doch nicht
<lb/>treiben. Sollte gleichwohl die Mehrheit geirrt haben, so
<lb/>ist doch der Nachtheil der Annahme.ihrer Meinung gewiß
<lb/>nicht so groß, als das ungewisse Schwanken, oder ein will-
<lb/>kührliches, den Richter ohne Noch zum Herrn des Faktums
<lb/>machendes Fürwahrhalten, aus Gründen, die er für trif- 
<lb/>tiges hält (Vergl. 8. VI. a. E.). Jndeß durchaus soll auch -
<lb/>die Zahl der Sachverständigen nicht zum Maaßstabe dienen.
<lb/>Ergibt, sich nämlich entweder aus der Deduktion der Par- 
<lb/>teien, aus der mindern Glaubwürdigkeit des einen Sach- 
<lb/>verständigen vor dem andern, oder nach Regeln der innern
<lb/>Wahrscheinlichkeit, allenfalls auch in Zusammenhaltung mit
<lb/>den übrigen actenmäßkg feststehenden Verhältnissen, ein er- 
<lb/>heblicher Zweifel gegen die Meinung der Mehrzahl; so darf
<lb/>zwar der Richter dsese nicht sofort verwerfen und das Gut- 
<lb/>achten der Minorität annehmen, er kann und muß aber die
</p>
            <p>

               <lb/>1) Linde Leheb. deö TivilprozeffeS. §. 296. n. 5. (2. AuSg.)
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0072.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>68 Puchta, über den Beweis

<lb/>Zuziehung anderer Sachverständigen veranlassen, als worauf
<lb/>die Betheiligten nach gehöriger .Eröffnung der Bedenken
<lb/>oder auch wohl von sich selbst gntragen werden. Insofern
<lb/>ist also das richterliche Ermessen, wie billig, auch hier wirk- 
<lb/>sam, ohne daß es der Aufstellung einer allgemeinen, für
<lb/>alle Fälle als brauchbar geltenden Regel bedürfte, welche
<lb/>immer mißlich ist. Es versteht sich von selbst, daß da, wo
<lb/>Partikulargesetze eine solche Regel aufstellen, aller Zweifel
<lb/>gehoben ist, und der Richter nicht weiter fragen darf, ob
<lb/>sie vernünftig ist oder nicht. Uebrkgens wird die Nothwen-
<lb/>digkeit der Zuziehung anderer Sachverständigen, wenn man
<lb/>anders bei der Wahl der ersten vorsichtig war, so häufig
<lb/>nicht eintreten, und ohnehin nur da davon Gebrauch ge- 
<lb/>macht werden, wo die Zweifel erheblich erscheinen und der
<lb/>Gegenstand des Streits von Wichtigkeit ist.

<lb/>§. XI.

<lb/>Wiefern noch ein nothwendizer Eid. bei de«

<lb/>Beweise durch Sachverständige zulässig ist.

<lb/>Ob bei der Beweisführung durch Sachverständige, im
<lb/>Fällig deren Unvollständigkekt, noch ein nothwendizer Eid
<lb/>eintreten dürfe, oder nicht, ist ebenfalls bestritten. Der
<lb/>verneinende« Meinung ist Claproth im ord. Prozeß II.
<lb/>§. 316. und ,Danz in den Grundsätzen des ordentl. Pro- 
<lb/>zesses §. 357. Doch behauptet derselbe §. 338. ibid, das
<lb/>gerade Gegenthcil. Für die bejahende Ansicht ist Gönner
<lb/>a. a. O. §. 18. S. 459.

<lb/>Da, wo der Sachverständige als bloßer Zeuge er- 
<lb/>scheint, ist die Frage wohl unbedingt zu bejahen. Anders
<lb/>verhält sich die Sache bei begutachtende«, Erperten. Man
<lb/>muß nämlich hier zweierlei Falle unterscheiden: 1) es kommt
<lb/>auf die Bestärkung oder Entkräftung thatsächlichcr Er- 
<lb/>scheinungen an, welche der Sachverständige zwar für
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0073.tif"
                n="69"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0073"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>durch Augenschein und Sachverständige 69

<lb/>wahrscheinliche.Erfolge gewisser Umstände angenommen
<lb/>hat, ohne sie jedoch schlechthin für nothwendig zu er- 
<lb/>klären. Hier kann die Partei allerdings von Thatsachew
<lb/>Kenntniß haben, welche diese' Annahme unterstützen oder
<lb/>schwächen, und es ist also deren Eid'immerhin von Rele- 
<lb/>vanz. Anders verhält sich die Sache 2.) wenn es sich von
<lb/>einem aus unbestrittenen Thatverhältnissen nach technische«
<lb/>Regeln gefolgerten Urtheile handelt. -In diesem Fall kann
<lb/>eine eidliche Bestärkung der entgegengesetzten Behauptung
<lb/>darum nicht eintreten, weis.das Wahre oder Falsche hier
<lb/>außer dem Erkenntnißkreise der Partei liegt.
</p>
            <p>

</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0074.tif"
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         <div xml:id="d49185e6100" ana="scope_-_70-83" type="article" n="IV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Der Arzt als Zeuge</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Spangenberg, ...">Von dem Herrn Oberappellationsrath Dr. Spangenberg in Celle</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>- iv, — . -

<lb/>Der Arzt als Zeuge.

<lb/>Von dem Herrn ÜberappellationSrach Or. Spangenberg

<lb/>- ■ \ -!i'" • in Celle.
</p>
            <p>

               <lb/>@o scharf auch in der Doctrin der Unterschied zwischen
<lb/>tüchtigen und untüchtigen Zeugen ausgchoben wird;
<lb/>eben so wenig läßt es sich verkennen, daß weder die Ver- 
<lb/>hältnisse, welche einen Zeugen untüchtig machen sollen, noch
<lb/>die einzelnen Personen, welche", als zum Zeugnisse unfähig,
<lb/>anzusehen seyen, vollständig augeführt worden sind. ,

<lb/>Der Grund hiervon liegt unstreitig darin, daß, wenn
<lb/>gleich die Quellen unsers gemeinen Rechts der absoluten
<lb/>Unfähigkeit gewisser Personen zur Ablegung eines Zeugnisses
<lb/>ausdrücklich gedacht, und jene absolut unfähige Personen
<lb/>namentlich bezeichnet haben, sie dennoch dieses bei der Er- 
<lb/>wähnung der bedingten Unfähigkeit zum Zeugnisse unter- 
<lb/>lassen, und sich darauf beschränkt haben, den allgemeinen
<lb/>Grund, aus welchem eine solche bedingte Unfähigkeit herzu»
<lb/>leiten sey, anzudeuten. '

<lb/>Die Quellen unsers gemeinen Rechts finden den Grund
<lb/>der bedingte» Unfähigkeit zum Zeugnisse in mehrfachen Ver- 
<lb/>hältnissen des Zeugen zu derjenigen.Streitsache,
<lb/>in welcher er zeugen soll nämlich in naher Verwandt-

<lb/>L) Linde Lehrbuch deS Prozesses. §.258.
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0075.tif"
                n="71"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>71
</p>
            <p>

               <lb/>Spangenberg, Der&gt;Urzt als- Zeuge.

<lb/>fchast/ 1» .Amtsverhältnissen, M'Eodtfeiudschast-' und ''iitz
<lb/>unmittelbaren Interesse • -uiAusgange v des Streits, ; n«L
<lb/>schließen daher ausdrücklich Astrndentm und, Dcscendenten--
<lb/>so wie Verschwägerte.dieses -ß^rgdes,;^en Besch tvwter,
<lb/>die Advocaten «nd-dergl.. vom.Leugnisse aus.

<lb/>. Namentlich tan» daher,-der.Beichtvater ‘3 nicht ge»;
<lb/>nöthigt werden^ dasjenige,! was ihm in der Beichte anver-,
<lb/>trauet ist, als Zeuge zu offenbaren^;und eben.so.wenig.darft
<lb/>der Advocatin Rechtsangelegenheiten, worin- rweiner
<lb/>der - Parteien, bedient gewesen-/ist^ .zum. .Zeugniß zugelassen,
<lb/>werden; weil sowohl der bere! als.,der. letztere, dadurch in.
<lb/>die Lage-kommen würd«,.-dix^hMzunter dem Siegel, der
<lb/>Verschwiegenheit, anvertraütett.Geheimniffr des Beichtkindes,
<lb/>oder des. Cliente«;, zu verrathen,, und das in.ihn gesetzte
<lb/>Vertrauen auf eine sein Amt und seine Person schändende
<lb/>Weise zu mißbrauchen. ■

<lb/>Des Arztes gedenken die Rechtsquellen nicht; und so
<lb/>ist ganz neuerlich die Frage gufgeworfen: ob nicht auch der
<lb/>Ilrzt unter'die Classe der'bedingt'unfähigen Zeugen zu
<lb/>rechnen fty, weil auch er, alles, was sich auf die Krankheit
<lb/>seiner Patienten, und, die, wahrend der Behandlung der»
<lb/>selbeN7!ihm-: kündgewordenen Privat, «und Familienverhält»
<lb/>niffe bezöge, geheim halten müsse. ‘ -

<lb/>Diese Frage ist bis jetzt' unter zwei Aerzten ventilirt,
<lb/>von denen, der - erstere r) zu zeigen versucht hat, daß der
<lb/>Arzt in dieser H&gt;insicht dem Beichtvater und dem Advocate»

<lb/>. 1) QisZinct. 6. «La. 2- de poenitentia, c. J2.X. (V- 38 ) de testi-

<lb/>’ ' lus. Pndres im neuen,Archiv.,deS, CrimmalrechtS. Tb. ir.
<lb/>c' @.‘ Jb6 fgg. Mittermaier ebendas. Td. VIN. S. 343 fgg.

<lb/>2) kr. 28. O. XXII. 5. de testibus. cau». IV. Qu-2. 3. caüi. 3.
<lb/>V' 5* 19* cap. 3. (11. io.) de testib. in 6to. Linde in dieser

<lb/>Zeitschrift Bd.!. S.2S4. t,, -;

<lb/>3) Rumpelt in Hencke Zeitschrift für die StaatSarzneikunde.
<lb/>Tb. XV. S. 431 fgg.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0076.tif"
                n="72"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>72 Spange nberH,:wr. Arzti M-3eugL

<lb/>gleich gestellt werden. Müsse; wogegen -devt letztere »st die
<lb/>allgemeine bürgerlichvLwMgspflicht zunZengenschaft unbe-.
<lb/>hingt auf den Arzt angewandt wissen will.,^ ' 2 n:‘y: :■■■&lt;

<lb/>- ' Da dieselbe unstreitig einsehr - practischesJnteressechat,

<lb/>«nd noch zuvor nicht'&lt;beschiders^krortert'i Morden ist,5 so
<lb/>möge sie: hier beleuchtet werden, '«nd l dieses üm .so.wehr,
<lb/>als jene beide» Aerzte, offenbar jeder/ zir weit geht-und die:
<lb/>Wahrheit in der.Mitteulirgemchürfte. '- :Uu &gt;f

<lb/>^fUnr die -aufgewörftrie^ Frage richtig' beantworten zn
<lb/>können- wird es der Üüt^sächüttg' zweier Puncte-bedürfen?
<lb/>nämlich keinmal," wor au s'd fe beÄrzte ange§eV
<lb/>benerM ffaßen o blieff?nöd P fl i cht der Verschwic«
<lb/>g--nheM&gt;6eMhb:?'''M^rchekte«S': welche'Gegen-

<lb/>stände jene Pflicht det Verschwiegenheit um-'
<lb/>fasse? 'K‘': ' : U.;: itm n.:._ yf

<lb/>, ' I. ‘ .- * :

<lb/>/.!! : Mi i;j; ;

<lb/>Ast unh für sich darf eist Kranker von dem Arzte, dem
<lb/>er sich anvertrauet, ihm, stu'e seinen körperliche/! Zustand -be- 
<lb/>treffenden Geheimnisse esttheckt^ Verschwiegenheit. erwarten,
<lb/>und,sogar fordern. &lt;■.,;h&gt;

<lb/>. Die Verpflichtung des Arztes hiezu ist - aber nur eine
<lb/>moralische, und kann daher nicht weiter gehen,'wie die
<lb/>Pflicht jedes Nichtarztes, dem von irgend einer Person ein
<lb/>Geheimniß. unter dem Siegel des Stillschweigens- anver- 
<lb/>trauet worden ist. So wie der letztere, so würde auch der
<lb/>erstere der allgemeinen bürgerlichen Zwangspflicht, auf Ver- 
<lb/>langen der Obrigkeit, Zeugniß über seine Wissenschaft von
<lb/>der betreffenden Sache abzulegen, Nachkommen müssen, und
<lb/>.deshalb unstreitig auch, zur Zeugnißablegnng gegen seinen
<lb/>Patienten verpflichtet , fepn; wenn ihn nicht der Staat von
<lb/>dieser Verpflichtung dadurch entbunden habest sollte,-daß er

<lb/>— - MM ' -- M iljf-iu:*-.---

<lb/>L) Stegmann ebendas. Bd. XVl. S. 480 fgg.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0077.tif"
                n="73"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0077"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>73
</p>
            <p>

               <lb/>Spange-nberL, der -Arzt als ZeugeZ

<lb/>thm--f!wie^&gt;dem -Ädvöcaten- ? A m't S vr.r.f ch w i e g e n h e i t
<lb/>auf!erleoder, wie bet dem, Beichtvater,; diediesem
<lb/>durch die/Kirche; a u fe r.l e gl e A m t sv e rs chw i e g en h e it&gt;!
<lb/>anerkannt'haben' würdei;u;-.:., ; . .: :

<lb/>Solches'G nun auch wirklich in mehreren- deutschen

<lb/>Staaten geschehen. " h • ' -v. -.Vf;,/. ,

<lb/>;'S Nach" dem -«all g e rn e inen P r e uß isch en; L an d -
<lb/>r e ch M'Lhi-"II.-. Titt 20. §. LOS.usollen Acrzter ■ Wundärzte
<lb/>UUV lHebtltnmen die ihnen bekannt gewordenen Gebrechen
<lb/>UNd Familiengehrimnisse, insofern es nicht.Verbrechen sind,
<lb/>bei-Vermeidung, einer Geldbuße von 5 bis 50 Thalern Nie- 
<lb/>manden offenbaren. ■' '-/vr V ii t ; en-Vn
<lb/>;. Ly, .Gemäßheit der H i ld e sh e imffchen Medicinalord«
<lb/>nung vpm L^. Mqi 1^82. Cgp. II. §. 25, follGMsäicinss.
<lb/>xrsoUch .die ihnen entdeckten heimlichen Mangel und. %«.
<lb/>brcchenMiemanden offenbaren, und nach ^ap.-V, g. 12. soll
<lb/>die Hebanrve.,. die bei einer, WL-chnerin etwg. besonders vor«
<lb/>gefallenen.Umstände, keinenr,. dem. .es nicht^angehet, bekannt
<lb/>machen..^ ^ ; in.;; : , . ' .n

<lb/>Nach der Lippischen Medicinalordnung vom23. Febr.
<lb/>17M&gt; Ahschn&gt;.II^ Cap. 11.^ L. ,7.^. soll jeder Arzt-gehalten seyn, -
<lb/>die.,j,hm entde^ten heimlichen. Mangel.'und Gebrechen, eines
<lb/>Kranken urzh. die etwaigen andern b'esond.e^n. bürgerlichen
<lb/>oder, Familienumstände, deren De^anntwerduttg.dem Kranken
<lb/>oder seiner. Familie auf irgend.eineArt zum" Nachtheil ge- 
<lb/>reichen könnte, genau zu'verschwclgenzcs.chäre dann, baff
<lb/>dadurch verborgene ^ und . dem. :^taat oder.cher' Menschhelt
<lb/>wichtige-Verbrechen r«th.eM^&gt;sr^eq^'.M^/«x^M1».7gerade
<lb/>dieselbe Verpflichtung ist im'Gap. ^VII'/'Z/'Z. chen .Wund- 
<lb/>ärzten auferlegt; auch im Cap. .XV. §. 14. vorgeschrieben,
<lb/>daß 'in dm Fällen', wo gegen'Krankheiten,.'deren Bekannt- 
<lb/>machung dem Kranken auf irgeNd eine Äü'Nirchtheilig wert
<lb/>den könnte, Arzneien. veroMit 'öder versirtigt^ivirden- der
<lb/>Apotheker, Provisor, Gesellen und Lehrlinge die genaueste
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0078.tif"
                n="74"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0078"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>74 Spangenberg, der Arzt als ZmgL
</p>
            <p>

               <lb/>Verschwiegenheit beobachten sollen.' Ä)en Geburtshrlfery ist;
<lb/>im Cap:&gt;:XIX. §. 6. dieselbe Pflicht der.-Verschwiegenheit,
<lb/>wie den Merzten und, Wundärzten- auferlegt ;.so wie endlich!
</p>
            <p>

               <lb/>Cap. XXI. §. 2. den Hebammen anbefohlen ist, jede ihnen
<lb/>bekannt gewordene: Leibeskrankheit! oderGebrechlichkeit.einer
<lb/>Frauensperson nicht kund werden zu lassen,:: und alle .wahr--
<lb/>genommenen bürgerlichen oder Familienverhältnisse ! einer
<lb/>Kindbetterin, deren Bekanntwkrdnng auf?' irgend! eine: Art.
<lb/>nachthrilig werden könnte-- genau verschwiegen zu halten;
<lb/>wogegen esSchnen zur Pflicht/gemacht wird, wenn ihnen
<lb/>Verbrechen, z&lt; B. Fruchtabtreibüng, Kindermord, bekannt:
<lb/>würden, solches der Obrigkeit anzuzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>- - Na ch d e r ^ S alz b u r g'fchen Dienstördnung für die prac»
<lb/>tffcheit Aekzte ,"'^vm 1. Febr. -'18Ö3&gt;? 2Ö; tf ^es dein- Arzte
<lb/>zür^utlerläßlkchdn Pflicht gewacht, die ihm von dein Kranken
<lb/>entdeckten- heimlichen Mängel Md Gebrechen, wd'er-die ihm
<lb/>etwa bekannt'gewordenen .-anllem bürgerlichen- od'erFami-
<lb/>lienverhäliniffe, -deren Bekanntmachung^ dem Kranken oder
<lb/>seiner Familie zum Nachtheil gereichen könnte, streng zu
<lb/>verschweigend" n r ch z &gt; s./»t'i ch-.:.
</p>
            <p>

               <lb/>^'IN'Gemäßheit' der Hgchseft'- Gotha i sche'N Heb--
<lb/>ammenordnuNg, sollen' die'HeöamMen in billigen Stücken
<lb/>verschwiegen fehlt, und n'äch der O ld e n b u r g i'sch e rs'Heb-
<lb/>ammeninstructivn §! 2.3. sollen 'dieselben körperliche Debrech--
<lb/>lichkeücnnnd, häusliche 'llmständ'c, deren Bekanntmachung
<lb/>nüggtzlich'lolleN Nnangenehin.seyn möchte, 'berschweigen,' da--
<lb/>gegen "wichtsg'e Vcrbrechcn,'.'die ihnen bekannt geworden/ als

<lb/>Kinbcrmörd, Abtreibung 'vEFrncht N. s. w. der Obrigkeit

<lb/>-j U':!S j .vso au a a ■- .aaaa f-

<lb/>anzergen. . v

<lb/>^;-A;}7A;AAA .VA AfA" 'A •: .

<lb/>....... £&gt;.n£ königl. Sächsische Mandat vom 1. ,^un. 1824

<lb/>Verpflichtet endlich den Arzt in.dem vorgrschriebeiien Eides- 
<lb/>formular ausdrücklich zur Verschwiegenheit.
</p>
            <p>

               <lb/>, 3i;&lt;
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0079.tif"
                n="75"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0079"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Spongenberg, der Arzt als Zeuge.

<lb/>Doch' es möge an diesen Beispielen einzelner-Landes»
<lb/>gesetzt genügen/ da eine vollständige Aufzählung derselben
<lb/>am Unrechten Orte' seyn würde. ‘ ;

<lb/>Findet sich nun in irgend einem Staate eine solche lan-
<lb/>desherliche/Verfügung, worin dem Arzte, Wundarzte, deö
<lb/>Hebamme, dem Apotheker u. s. w. eine solche Amtsverschwie- 
<lb/>genheit auferlegt worden ist," oder ist solches durch einen
<lb/>landesherrlich vorgeschriebenen, von jenen Personen vor
<lb/>Ausübung ihres Praris''abzuleistenden, Diensteid geschehen^
<lb/>so kann man es als unzweifelhaft annehmen, daß diese
<lb/>Personen zu den bedingt' stnzulässtgen Zeugen zu rechnen
<lb/>seyen', und deshalb nicht angehalten werden können, ein
<lb/>Zcugniß-gegen ihren Patienten abzulegen. Aber, ste werden
<lb/>auchmicht für den Patienten zu-zeugen, gezwungen werdest
<lb/>können,'weil bei ihnen dieselben Verhältnisse eintreten- wie bei
<lb/>dem Beichtvater und dem Advocaten.^ So wie diesest , in Be- 
<lb/>zug auf das ihnen von ihren Beichtkindern und Clienten ge- 
<lb/>widmete Vertrauen, Amtsverschwiegenheit auferlegt 'oder zuge- 
<lb/>standen worden ist; so ist es auch aus gleichem Grunde den
<lb/>Aerztcn und -den übrigen -in diesen Gesetzen genannten ein- 
<lb/>zelnen Personen, und, so wie das Treuverhälmiß, worin
<lb/>der' Beichtvater zu seinem Beichtkinde und -der Advocat zu
<lb/>seinem ^Clienten steht». Rücksichten genug darbietet, beide
<lb/>weder! für,-noch gegen daS Beichtkind oder den Clienten»
<lb/>als '.Zeugen- zuzulaffest, sorbietet - dasselbe TreuverhältuW
<lb/>worin ^dW'Ärztzu- seinem Krankest steht / eben diese- 'Rückt
<lb/>fichteM'var.i".' Rnrn der"ristzige: Unkerschiev- Möchte' zwischen
<lb/>dem Bekchtvater^und keist Arzte-obwalteM^stß der «rstere»
<lb/>als Zestge -borgefordert&gt;^sich: stuf jeden tFall^tb'eigern Mü-sss
<lb/>rin Zeügniß- abzulegen,- tveib selbst seine» freiwilligen Aus- 
<lb/>sage keine- beweisende Kraft- zügestanven werden ■ kann

<lb/>1) Andres u. Mittermaier a. a. O- v: Dvolde^HülS-
<lb/>hof rechtLphilosvphische .AbhMdlunLeu. Bonn rS24. S&gt;22fg.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0080.tif"
                n="76"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0080"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>7ö Spangenberg, der Arzt als Zeuge.

<lb/>wogegen es dem Arzte, eben so gut, wie dem Advocaten
<lb/>zusteht, das- Zeugniß nicht 31t verweigern, da, .insofern keine.
<lb/>Einwendungen gegen ihre Zulässigkeit von der -ein?» oder
<lb/>andern Partei erhoben werden, ihr.freiwilliges Zeugniß
<lb/>allerdings' vollen Glauben verdient. So z. B. wird der
<lb/>Arzt gewiß kein Bedenken finden^ rin Zeugniß dann abzu«
<lb/>legen, falls, zwischen ihm und dem Kranken kein besonderes
<lb/>Treuverhältniß statt, findet, wie dieses z. Ei, in der Regel
<lb/>von den Aerzten und Kranken in öffentlichen Hospitälern be- 
<lb/>hauptet werden kann &gt;).

<lb/>Eine andere Frage ist es nun aber: ob in den Staa- 
<lb/>ten, durch deren specielle Gesetzgebung, die, den Aerzten nur.
<lb/>Moralisch obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit, nicht zu
<lb/>einer Amtspflicht erhoben ist, in welcher vielmehr gesetzliche
<lb/>Vorschriften dieser Gattung gänzlich fehlen, oder,cin, jene
<lb/>Pflicht einschärfender Diensteid nicht üblich.ist, so daß es
<lb/>lediglich bei dem gemeinen Rechte bleibt, dem Arzte ein
<lb/>Weigerungsrecht,, eiff Zeugniß für- pder gegen feinen Patien- 
<lb/>ten abzulegcn,.zugestanden werde» könne? - -

<lb/>Daß diese ..Frage, .nach dem ^allgemeinen Grundsätze:
<lb/>daß,. in Ermangelung einer. gesetzlich auferlegtrn Amtsver- 
<lb/>schwiegenheit,. jene moralische Verpflichtung drs.Arztes durch
<lb/>seine bürgerliche Verpflichtung, als Ugterthan. des ^Staats,
<lb/>auf 'Verlangen -der Obrigkeit,Zeugniß,ablegen zu, ut ü sse n
<lb/>als:aufgehoben, betrachtet.werden- müffe,in-der.Regel zu
<lb/>verneinen sey, kann wohl gleichfalls lucht, bezweifelt werden.
<lb/>h Ausnahmsweise ^würde? jedoch.in-^dem, Falle,dev: Arzt
<lb/>vollkommen bsftlgtsryn, sich des. Zeugnisses zuMeigern,
<lb/>v?enn zwaxiMcht. in. einem Hm von dem Staate'abgenom- 
<lb/>menen Diensteide, wohl aber iy seinem, bei seiner Promo- 
<lb/>tion. der. Facultät abgeleisteten Doctoreide, die Verpflichtung
<lb/>zu einer solchen Verschwiegenheit ausgedrückt sey» sollte.

<lb/>.-2) Elv.ers in der allgem.suriftische» Zeitung. L82Y. »ro. 5.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0081.tif"
                n="77"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0081"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>Spangenberg, der Arzt als Zeuge.

<lb/>Denn, obgleich dieser-Promotionseid nicht als vom
<lb/>Staate ausgegegangen, zu betrachten, und nicht demjenigen
<lb/>Eide gleichzustellen ist, wodurch sich rin Staatsdiener gegen
<lb/>den Staat bei seiner Anstellung verpflichtet, so muß die
<lb/>von dem promovirten Doctor dadurch ringegangene Der,
<lb/>pflichtung zur Verschwiegenheit dennoch von dem Staate,
<lb/>als von ihm selbst genehmigt, anerkannt werden, weil der
<lb/>Staat bei den Doctorpromotionen noch fortwährend den
<lb/>alten Eid auf Heilighaltung des Krankengehrimniffeö richten
<lb/>läßt. . , , .

<lb/>Uitb dasselbe würde auch dann angenommen werden
<lb/>müssen, wenn der Arzt auf einer andern, , als. der Landes- 
<lb/>universität promovirt haben würde, weil derjenige Staat,
<lb/>der ihn, ohne ihn mit einem besondern Diensteide zu be- 
<lb/>legen, zur ärztlichen Praris zuläßt, es eben dadurch aner- 
<lb/>kennt, daß er den, von dcmselben^abgeleisteten Doctoreid
<lb/>als. genügend betrachte, und ihn mithin auf denselben ver- 
<lb/>wiesen haben wolle.

<lb/>In der That scheint auch hierfür die Praxis einiger
<lb/>Gerichte zu sprechen, wie rin in der von Hrn. Prof. Elv ers
<lb/>und Obergerichtsasseffor Bender herausgegebenen allge- 
<lb/>meinen juristischen Zeitung ») angeführter Fall bezeugt.

<lb/>Der verstorbene Physikus S. in F., im Herzogthum Schleß-
<lb/>wig, gab nämlich, als er in einem Ehescheidungsprozesse als
<lb/>Zeuge vernommen werden sollte, zu Protocoll, daß er den
<lb/>Zeugeneid nur unter Reservation dessen, was ihm durch
<lb/>seinen früher abgelegten Doctoreid und sein Vcrhältniß,
<lb/>als Arzt, auszusagen oder anzudeuten verboten, zu leisten
<lb/>«rbötig sey. Demgemäß erklärte er zu den, die Krankheit,
<lb/>den Mitconcumbenten u. s. w. betreffenden Artikeln, daß er
<lb/>sich Hierauf,-seiner Reservation zufolge, nicht einlassen könne.
<lb/>Sowohl diese Reservation als jene Erklärung wurden von
</p>
            <p>

               <lb/>1) a. a. O.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0082.tif"
                n="78"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0082"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>78 Spaugenberg, der Arzt als Zeuge.

<lb/>dem Gerichte zugelassen, und das auf andere Beweismittel
<lb/>gestützte Scheidungserkenntniß von dem Obergerichte zu
<lb/>Glückstadt 1820 bestätigt. ,

<lb/>II. : ' ' ^

<lb/>" Weit schwieriger scheint dagegen der Punct zu erledige«
<lb/>zu seyn: wie weit sich die ärztliche Pflicht der Verschwie- 
<lb/>genheit erstrecke, und welche Gegenstände sie umfasse?

<lb/>Daß sie nicht so weit ausgedehnt werden könne, wie
<lb/>bei dem Beichtvater l), so daß. der Arzt auch nicht ver- 
<lb/>pflichtet sey, wahre Verbrechen, die ihm durch das
<lb/>Derhältniß zu seinen Patienten bekannt geworden sind, zu
<lb/>verschweigen, liegt theils in der Natur der Sache, theils
<lb/>wird es in den oben aufgeführten Gesetzen, welche den Arzt
<lb/>und die ihm gleich gestellten Personen zu einer Amtsver- 
<lb/>schwiegenheit verpflichten, ausdrücklich bevorwortet, wie
<lb/>z. B. in dem allgemeine« Preußischen Landrechte, der Lkppi-
<lb/>schen Medicinalordnung und der Oldenburgischen Hebammen- 
<lb/>instruction.

<lb/>Dagegen ziehen aber jene Gesetze den Kreis der in jene
<lb/>Amtsverschwiegenheit fallenden Gegenstände bald enger,
<lb/>bald weiter.

<lb/>.Enger, indem sie den Arzt und die ihm gleich gestell- 
<lb/>ten Personen nur verpflichten, die ihm bekannt gewordenen
<lb/>heimlichen Mängel und Gebrechen seiner Patienten nicht zu
<lb/>entdecken, wie die Hildesheim'sche Medicinalordnung.

<lb/>Weiter, indem sie diese Amtsverschwiegenheit entweder
<lb/>auf die, durch jenes Verhaltniß zu seinen Patienten, dem
<lb/>Arzte und jenen Personen etwa bekannt gewordenen Fami- 
<lb/>lienverhältnisse, wie z. B. das Preußische Landrecht, oder
<lb/>sogar auf alle, ihnen zur Kunde gekommenen bürgerlichen
<lb/>und Familienumstände, deren Bekanntmachung dem Kranken


<lb/>1) Wenigstens nach der richtigen Ansicht. S. Andres u. Mit-
<lb/>termaier «.«.£&gt;.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0083.tif"
                n="79"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0083"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>Span g «nberg, ver Arzt alK' Zeyg«. 7Y

<lb/>öderseiner Familie zum Nächtheil gereichen oder unangenehm
<lb/>sehn könnte, erweitern, wie-dieses die Lippische Medicinal-
<lb/>ordnung, die Salzburgische Dienstordnung und.die Olden,
<lb/>burgische Hrbammeninstruction thun. . &gt; .

<lb/>&gt; " Daß diese Bestimmungen, und namentlich die ausdeh,
<lb/>nenden Verfügungen der letztgedachte» Gesetze, welche sich
<lb/>sogar bis zum Verschweigen alles, dem Kranken oder dessen
<lb/>Familie durch die Kundmachung Unangenehmen ver«
<lb/>steigen, viel Vages enthalten, und es ganz und gar in die
<lb/>Willkühr des Arztes und jener Personen legen, worüber sie
<lb/>sich zu erklären befugt halten wollen, oder nicht, läßt sich
<lb/>nicht verkennen, und so vermißt man in der That bei diesen
<lb/>Verfügungen eine Grenze zwischen denjenigen Gegenständen,
<lb/>über welche der Arzt und die ihm gleich gestellten Personen,
<lb/>ein gerichtliches Zcugniß abzulegen'schuldig sey, oder nicht.
<lb/>' Hält man sich an die Natur des Kränkengeheimnisses
<lb/>selbst, so würde dessen Umfang lediglich darauf bezogen
<lb/>werden müssen, daß det Arzt weder die von dem Kranken
<lb/>ihm- unter dem Siegel der Verschwiegenheit, anvcrtrauten
<lb/>körperlichen Gebrechen, oder die Art der Krankheit,
<lb/>noch auch dir ihm, unter jenem Siegel kund gewordene'
<lb/>Entstehung oder Veranlassung derselben entdecke»
<lb/>darf, mithin derselbe nicht genöthigt werden kann, hier- 
<lb/>über ein gerichtliches Zeugniß abzulegen.

<lb/>-' Weiter würde sich aber der Kreis der zu verschweigen- 
<lb/>den Gegenstände nicht ausdehnen lassen; so wie denn auch
<lb/>bei dem Vorhandenscyn der allgemeinen bürgerlichen Zwangs- 
<lb/>verpflichtung zur Zeugenschaft, die zu Gunsten des Arztes
<lb/>und der ihm gleich gestellten Personen, gemachte Ausnahme
<lb/>von dieser Verpflichtung, rechtlichen Grundsätzen nach, eher
<lb/>einschränkend als ausdehnend erklärt werden muß.

<lb/>Daß der Arzt ein Recht habe, von seinem Kranken zu
<lb/>verlangen, daß dieser ihm die Veranlassung der Krankheit,
<lb/>und die Ursachen, wodurch dieselbe herbeigerufen worden,
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0084.tif"
                n="80"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0084"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>/
</p>
            <p>

               <lb/>80 .Spangenberg, der Arzt als Zeuge. -

<lb/>entdecke- febst^ wenn sie ihm auch nicht von-freien Stücke«
<lb/>von dem Kranken mitgethrilt uourden, bedarf keiner Ausein- 
<lb/>andersetzung- weil die Heilung - der Krankheit , durch. die
<lb/>Kenntniß der sie veranlassenden Ursache in den meisten
<lb/>Fällen bedingt wird. Gesetzt- daher, daß diese Veranlas-
<lb/>suugsursachey von solcher . Art waren, daß der Kranke sie
<lb/>zu verheimlichen wünscht, um durch deren Bekanntwerdeu
<lb/>keinen Nachtheil zu erleiden, z. B. häuslicher Unfrieden,
<lb/>Unkeuschheit und dergleichen, so versteht es sich von, selbst,
<lb/>daß der. Arzt, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, und bei
<lb/>Rechtsstreitigkelten, die hieraus entstehen könnten, z. B. in
<lb/>darauf gebaueten Ehescheidungsklagen, als Zeuge über das
<lb/>ihm kund gewordene Daseyn solcher Veranlassungsursachen,
<lb/>oder über die Krankheit selbst, sich vernehmen zu lassen, ver- 
<lb/>weigern darf. Nicht aber dann, wenn er durch den Kran- 
<lb/>kenbesuch, sonstige Verhältnisse des Kranken in Erfahrung
<lb/>.bringt,' die auf die Krankheit und deren Entstehung keinen
<lb/>Bezug haben, und in deren Hinsicht er sich in dem Verhält- 
<lb/>nisse jedes andern Augen- oder Ohrenzeugen befindet; sollte
<lb/>auch die Bekundung der Wahrheit dieser^ Verhältnisse dem
<lb/>von ihm behandelten Kranken unangenehm oder nachtheilkg
<lb/>seyn; z. B. der Kranke hatte ihm anvertrauet, einen von
<lb/>ihm abgeleugneten Contract mit einem Dritten wirklich ab- 
<lb/>geschlossen zu haben und dergleichen.

<lb/>In diesem einschränkenden Sinne würde daher auch die /
<lb/>Verfügung der letztgedachten Gesetze zu nehmen seyn; auf
<lb/>jeden Fall aber um so mehr behauptet werden müssen, daß
<lb/>die eben ausgeführten Grundsätze dann vorzugsweise ihre
<lb/>Anwendung finden müssen, wenn zwar dem Arzte durch die
<lb/>Gesetzgebung, durch den Diensteid oder durch seinen Doctor-
<lb/>eid, Verschwiegenheit zur Amtspflicht gemacht, die Grenzen
<lb/>derselben aber nicht ausdrücklich vorgeschriebe« worden sind.

<lb/>Schon oben ist es angedeutet worden, daß sich die
<lb/>Amtsverschwiegenheit des Arztes, selbst in Hinsicht derjenigen
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0085.tif"
                n="81"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0085"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>81
</p>
            <p>

               <lb/>* Spangenberg, der Arzt als Zeuge.

<lb/>Gegenstände, welche offenbar in den Kreis derselben fallen,
<lb/>nicht auf ihm anvertrauete oder kundgewordene Verbrechen
<lb/>ausdehnen lasse, und hieraus ergiebt sich die einflußreiche
<lb/>Bemerkung, daß die Weigerung des Arztes, sich über jene
<lb/>Gegenstände als Zeuge vernehmen zu lassen, nur bei.Civil-
<lb/>rechtsstreitigkeiten, in denen, er als Zeuge von einer
<lb/>der Parteien vorgeschlagen wird, stattnehmig sey, nicht aber
<lb/>bei Criminaluntersuchungen. ....

<lb/>Hat daher der Arzt z. B. die Befugniß, bei einer
<lb/>Scheidungsklage wegen Ehebruchs oder wegen Mißhandlung
<lb/>sein Zeugniß darüber zu verweigern, was ihm von seinem
<lb/>Kranken über die Thatsache des Beischlafs und dem Eon«
<lb/>cumbenten, oder über die Entstehung der Krankheit aus
<lb/>jer^n Mißhandlungen, anvertrauet worden ist, so fällt diese
<lb/>Befugniß iiymer dann hinweg, wenn der von ihm behan- 
<lb/>delte Kranke, wegen Ehebruchs oder zugefügter Mißhand- 
<lb/>lungen in Erimmaluntersuchung gezogen .ist, und nun (der
<lb/>Arzt zur Constatirung des Verbrechens, als Zeuge von der
<lb/>Obrigkeit vvrgefordert wird. • ,

<lb/>Hat er die Befugniß, sein Zeugniß über die Nieder- 
<lb/>kunft einer von ihm entbundenen Mutter zu verweigern)
<lb/>wenn das Kind im Civilwcge auf seine Anerkennung durch
<lb/>jene Mütter klagt, so kann er dennoch jenes Zeugniß nicht
<lb/>verweigern, wenn die Mutter, wegen Aussetzung des von
<lb/>ihr geborenen Kindes, in Criminaluntersuchung gezogen
<lb/>wird, und sie die Thatsache der Geburt etwa ableugnen
<lb/>wollte^ 'eben so wenig dann, wenn die ihm kund gewordene
<lb/>Veranlaffungsursache der Krankheit in einem Verbrechen
<lb/>selbst besteht, sey es, daß der Kranke dasselbe begangen,
<lb/>z. B. die Leibesfrucht sich abgetrieben, oder daß es an dem
<lb/>Kranken verübt worden ist, z. B. durch beigcbrachtes Gift.
<lb/>Und am wenigsten dann, wenn ihm bei Gelegenheit seiner
<lb/>Behandlung des Kranken, von diesem oder seinen Familien- 
<lb/>gliedern degangenx Verbrechen kund geworden sind, die

<lb/>Zeitslyrisl für Civilrccht u. Pr»reß. in. &gt;. 6
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0086.tif"
                n="82"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>8L Spangenberg, der Arzt als Zeuge.

<lb/>weder als Veranlassungsursachen der Krankheit betrachtet,
<lb/>noch als nothwendige Folge der Krankheit selbst angesehen
<lb/>werden können. *

<lb/>Endlich ist auch noch dieses zu bemerken, daß sich die
<lb/>Weigerung des Arztes, in Fällen, die zu seiner Amtsver- 
<lb/>schwiegenheit gehören, ein Zeugniß abzulegen, nur auf ge- 
<lb/>richtliche Zeugenvernehmung desselben beschrankt;
<lb/>keinesweges aber auf den Fall auszudehnen ist, wo der
<lb/>Richter das Gutachten eines Arztes, als eines Kunst- 
<lb/>verständigen, erfordert.

<lb/>Beide Fälle sind nämlich sehr wesentlich voll einander
<lb/>verschieden, und daher sorgfältig zu unterscheiden.

<lb/>Das Herbeiziehen von Kunstverständigen, sey es von
<lb/>Amtswegen durch den Richter, oder auf den Antrag der
<lb/>Parteien, setzt nämlich immer schon das Daseyn be- 
<lb/>stimmter Thatsachen voraus, wogegen durch Zeugest
<lb/>das Daseyn behaupteter Thatsachen erst ermit- 
<lb/>telt werden soll.' Und nur bei dem Daseyn schon bestimmt
<lb/>vorhandener und bereits ausgemittelter Thatsachen in einem
<lb/>Rechtsstreite, dessen Entscheidung eine Bcurtheilung dieser
<lb/>Thatsachen, nach den Regeln einer Wissenschaft oder Kunst
<lb/>vorausgesetzt, die nicht zum Gebiete der Rechtswissenschaft
<lb/>gehört, ist eine kunstmäßige Bcurtheilung derselben zu ver- 
<lb/>fügen.

<lb/>- Die zu diesem Endzweck hinzugezogenen Kunstverstän- 
<lb/>digen sind daher von Zeugen wesentlich verschieden, und
<lb/>ein Schluß von den Befugnissen und Verpflichtungen eines
<lb/>Zeugen, auf die Rechte und Pflichten'eines Kunstverstän- 
<lb/>digen durchaus unstatthaft ').

<lb/>Niemals kann sich daher der Arzt weigern, unter dem
<lb/>Vorwände der ihm obliegenden Pflicht zur Amtsverschwie-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Mittermaier im Archiv für civil. Praxis. Bd. II.
<lb/>S. iiyfgg. Linde Lehrbuch deS Prozesses. §.29S.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0087.tif"
                n="83"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0087"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>Spangenberg, der Arzt als Zeuge. ;85

<lb/>genheit, sich nls Kunstverständiger, in einer seinen Patienten
<lb/>betreffenden Civil - vder Criminalsache, herbciziehen zu lassen;
<lb/>niemals darf er das von ihm geforderte Gutachten aus
<lb/>diesem Grunde ablehnen. Niemals also sich z.B. weigern,
<lb/>über die Reife eines Kindes, von dem er die Mutter ent- 
<lb/>bunden hat, wenn die Tharsache der Geburt von dieser
<lb/>Mutter selbst bereits bestimmt ausgemittelt worden ist, und
<lb/>feststes, ein Gutachten zu. -.«heilen,. mögen -auch, die Ftzlgen
<lb/>seines' AüsjprüchS " einen begangenen' Fehltritt ^ver Mütter
<lb/>enthüllen) "und davütch' 'also dikset AUssprüch''seiner' Patientin
<lb/>nachthcilig werden. : . - f:Cr»

<lb/>Nur im Criminalprozesse ist die Verpflichtung des Arztes,
<lb/>als Kunstverständiger ein Gutachten auszustellen, dadurch
<lb/>beschränkt, daß in einigen .neuen Strafprozeßordnungen &gt;)
<lb/>.vorgeschricbem ist,, ^&gt;aH« w.eiH Her. oedelffliche Gerichtsarzt
<lb/>den, .Verstorbene^.,in seiner, letzten. Krankh^t behandelt habe,
<lb/>nicht dieser» rsontzexn'ein anderer&gt;?die Leichenschau und Ob-
<lb/>.duction. vornehmey. und-das über den Befund auszustellende
<lb/>Gutachten anfertigen solle, ... . ..... ^ -

<lb/>-.Li'iii'~ ■ * &lt;&gt;

<lb/>■mAy 3. ®.; Bi»tersschek Gtrafprdzrßordtnmtz §. 24L. . - ' ^

<lb/>st... I i.;- -! ’ , v

<lb/>. ' &gt;i ;.v7' !'.7. - . ;

<lb/>.) .iT-t! SV
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0088.tif"
             n="84"
             xml:id="zs1-2085151_03-1830_0088"/>
         <div xml:id="d49185e7294" ana="scope_-_84-114" type="article" n="V.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Bemerkungen über die Lucra nuptialia</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">nach dem neuesten justinianeischen Rechte</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Marezoll, ...">Von Marezoll</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>-84
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>;• -Tr..) 'i
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>S
</p>
            <p>

               <lb/>i)

<lb/>♦.;»
</p>
            <p>

               <lb/>^^Hü^rkuttgen übfr die Luchä m^Wlia^T iiaH 7
<lb/>! dem.neuMn justimaneiW^.Wshte»^ '
</p>
            <p>

               <lb/>Don Mareroll. •5i:’"*'! "/■■&gt; ' ;

<lb/>, -:•£:_ X %.’.'. . .;&gt;' ! .' ' .';; .■„:,'lh-'-s‘0 N!i r,Cri

<lb/>'■‘.v;. j &lt; ,r:, ; '. '.:. ■' ua .jyafiüU'JL 'ns!

<lb/>I, ••••:, jni» J*r är.. 'i'"“;.

<lb/>Urber die gesetzliche Hyp'öithök ^e'r Kinder, zur
<lb/>Sicherung ihres Ansprüche-' Ä'us die Lücrä'
<lb/>nuptialia- am BermSgen ihres ParenS.

<lb/>Wesens der Zweck und de^jsmfaüg dieser gesetzlichen
<lb/>Hypothek wird allgemein so angegebert. M stehe dieselbe
<lb/>zu den Kindern am gesammten Vermögeirdesjenigen ihrer
<lb/>Eltern, welche- xuv:zweiten Ehe geschkitteü, ^zur
<lb/>Sicherung des Anspruches dieser Kinder auf die ihnen durch
<lb/>die zweite Eheschließung ihres Parens, der
<lb/>Proprietät nach, zugefallenen Lucra nuptialia. Deßhalb soll
<lb/>diese gesetzliche Hypothek auch immer nur für den Fall
<lb/>einer zweiten Ehe bestimmt sein.

<lb/>In so fern ist nun freilich das Gesagte ganz richtig,
<lb/>als wirklich unter den angegebenen Verhältnissen den Kin- 
<lb/>dern jene Hypothek zusteht. Auch war sie ursprünglich von
<lb/>den Kaisern Leo und Anthem ins in der That nur für
<lb/>den angegebenen Fall bestimmt *). Allein darin scheint
</p>
            <p>

               <lb/>1) t. §. §. 2. «.». §. 4. C. 5, 9. Not. 22. eap. 24.
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0089.tif"
                n="85"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0089"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>Marezoll, Bemerk, über die Lucra n.üptigM-M 85;
</p>
            <p>

               <lb/>ein Fehler zu liegen, daß man allgemein, auch bei drv.Par-
<lb/>stellung des neuesten römischen .Rechtes in- unserem Lehr- , und
<lb/>Handbüchern, die Hypothek auf den angegebenen. Fall,cher
<lb/>zweiten Ehe beschränkt, während sie, .zur Sicherung, scher-
<lb/>Lucra nuptialia, wenigstens gewisser Lrrcra nuptialia für die
<lb/>Kinder, auch dann eintntt, .wenngleich der Parens, welcher
<lb/>die Lucra erworben hgt, .nach Auflösung, cher., .ersten,, Ehe
<lb/>nicht zur .zweiten.geschritten ist. Mau hat näMch. bisher
<lb/>eine ziemlich klare Forschrift von Jüsttnian, wodurch jene
<lb/>weitere Ausdehnung der gesetzlichen Hypothek bestimmt wird,
<lb/>ganz übersehen. Es, ist das die Novelle 98^ welche

<lb/>1) über die DoS und propter Nuptias Donatio im
<lb/>ersten Capüel Folgendes verordnet: . .

<lb/>,»Eropterea igitur sancimus: sl mulier moriatur et
<lb/>. eveniat ; lucrem fieri viro, dotettitj.hanc omnino
<lb/>servare, filiis» sive ad .secundas veniat nuptias»
<lb/>sive etiam non. Et ex diverso» si mortuus fuerit
</p>
            <p>

               <lb/>vir, mulierem antenuptialis donationis .lucra pro*
<lb/>priis filiis servare; usum quidem lucrorum ex
<lb/>nuptiis apud eos constitutum, proprietatem vero
<lb/>eorum filiis orrinimodo servandam^, hi$7 quae super
<lb/>parentibus ad secundas venientibus.nttptias sancita
<lb/>sunt, in suo ordine servandis. Et hoc valere,
<lb/>matrimoniis quocunque modo solutis,, ab chodiernq
<lb/>die^ et in omne, quod sequitur, et his.matrimoniis,
<lb/>quae / jam soluta sunt quidem, jSive morte, sive
<lb/>quolibet alio modo, adhuc autem pendente eo»
<lb/>quod unus superstes sit, 'Nam si ambo defuncti
<lb/>sunt, hoc heredibus non. damps, sed, tamquam
<lb/>- semel terminatum, veteribus .Telinquinnis legibus*
<lb/>' Illud certum est, quia dum semel fuerit filiorum,
<lb/>et proprietatem lex deferens eis praestiterit :ü tunc
<lb/>in successionibus et aliis accessionibus, ita et in
<lb/>Jiis erit9 sicut et in prioribus sancitum est filiis,
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0090.tif"
                n="86"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0090"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>ab* * Mar ez oll- Bemerkungen übtr die Lucra nuptialia,

<lb/>kjüi't propter secundas nuptias parentum ,hierum
<lb/>aliquod "esc 'legibus sunt ■ potiti.“ ;■ •

<lb/>''"Düsitnian -Wstimmt hier zuvörderst, daß, wenn der
<lb/>Mann bei dtm Tode seiner Frau die Dos ,' öder die Krau
<lb/>bei' dem Tode ^ihrrö Mannes die antenuptiälis Donatio
<lb/>lucrirt- sie diese 'Lucra nuptialia' den Kindern aus dieser
<lb/>Ehe immer aufhebeN sollen, sie mögen nun zur zweiten
<lb/>Ehe schreiten- oder Nichts Auch wenn sie nicht zur zweiten
<lb/>Ehe schreiten, soll'ihnen doch, gerade so, als wenn sie zur
<lb/>zweiten Ehe geschritten wäLen, an den erwähnten Lucris
<lb/>nur der Ususfructus, den Kindern die-Proprietas zusiehem
<lb/>Am Schluffe fugt nün Justinian noch hitrzu: mit diesen
<lb/>den Kindern dem Cigenthum ncich zufallenden Lucris solle
<lb/>es in jeder Beziehung, namentlich' in Rücksich? der sucoes-
<lb/>siünes et accessiones, eben so gehalten werden, wie mit
<lb/>denjenigen Lucris, welche in Gefolge der zweiten Ehe den
<lb/>Kindern erster Ehe zufallein

<lb/>Daß nun, nach dieser neuen Bestimmung I u'stln i a n's,
<lb/>den Kindern, auch ohne Rücksicht auf die zweite E&gt;eirath ihres
<lb/>Parens,' zur lIicherung khreö Anspruches auf die genannten
<lb/>Lucra nuptialia, die gesetzliche Hypothek am Vermögen des
<lb/>Parens zustehe, das geht hervor:

<lb/>' 'Er st r N s aus ^ der allgemeinen Vorschrift" Justi-
<lb/>niari's wonach es ganz mkt diesen Lucris
<lb/>gehalten werden soll,, wie bei der zweiten
<lb/>Ehe.. Da nun schpn mehrfach vorher ausgesprochen war,
<lb/>daß dien 'Kindern die Proprietas, dem Parens nur der


<lb/>„Illud certum est — potiti sunt.“ — IUliÜNUß in der
<lb/>&gt; - - fipitöttte Constv XCI. 346. drückt sich so au§:; „Cu^ autem
<lb/>. dominiiim rprum liberorum esse coept^it , sive .migraverit
<lb/>v, ad secupdas nuptias, siye non , ea jura locum habere certum
<lb/>est, quae de his rebus posita sunt, quarum prbprietatem
<lb/>liberi lucrati sunt, parentibus ‘suis fecundas contrahentibus


<lb/>* *-*■&gt; puvtias.1* " * '' '*'• - - '*4- * - "«•
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0091.tif"
                n="87"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0091"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten justinianeischen Rechte. 87

<lb/>Ususfructus an deu Lucris zustehen solle, so erschiene ja j&gt;ie.
<lb/>ganze weitere, nochmalige ausdrückliche Gleichstellung mit
<lb/>den Lucris bei der zweiten Ehe als zwecklos und ohne
<lb/>Sinn, wenn nicht eben eine völlige Gleichstellung
<lb/>in jeder Beziehung beabsichtigt gewesen wäre.

<lb/>Noch schärfer tritt zweitens jene Ausdehnung der gr-
<lb/>setzlichen Hypothek hervor aus der specicllen Bestimmung
<lb/>des Kaisers, es solle namentlich in Rücksicht der succes- 
<lb/>siones er aliae accessiones mit den Lucris gehalten wer-
<lb/>den, wie bei der zweiten Ehe. Was kann unter diesen
<lb/>aliis accessionibus *) anders verstanden werden, als die
<lb/>accessorischen Sicherungsmittel des Anspruches der Kinder,
<lb/>die Hypotheken? So werden auch sonst häufig in unseren
<lb/>römischen Rechtsquellen Hypotheken, Bürgschaften und an- 
<lb/>dere accessorische Sicherungsmittel mit dem Namen Acres,
<lb/>siones bezeichnet a). Darauf bezieht diesen Ausdruck in un- 
<lb/>serer Novelle auch schon die Glosse, mit Verweisung auf die
<lb/>Constitution von Leo und Anthem ins, wodurch die gesetz- 
<lb/>liche Hypothek für den Fall der zweiten Ehe eingeführt wird,
<lb/>indem sie zu den Worten: et aliis accessionibus folgendes
<lb/>bemerkt: »hypothecarum, quum in bonis servantis eaS
<lb/>possunt vendicare filii ut C. de secund. nupt. 1. hac
<lb/>edictali. §. ult.

<lb/>Dazu kommt drittens, daß schon die ganze Ratio
<lb/>Legis eine solche Ausdehnung der gesetzlichen Hypothek auch
<lb/>auf den Fall, wo nach dem Tode des Ehegatten der Ueber-
<lb/>lebende nicht wieder heirathet, rechtfertigt, natürlich, ja!

<lb/>4) Im griechischen Texte steht: xgo%aet}aeav, ein Wort, waS
<lb/>etymologisch mit accessiones ganj gleichbedeutend ist.

<lb/>2) fr. 43. D. 46,.3.

<lb/>„In omnibus speciebas liberationum etiam accessiones libe- 
<lb/>rantur; puta adpromissores , hypothecae, pignora.“ Bergl.

<lb/>auch noch fr. 71. pr. D. 46, 1. fr. Y1. tz. 4 u. 5. D. 45, 1.
<lb/>Brisson. De Verb. sign, sub voce: accessio.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0092.tif"
                n="88"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0092"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>83 SR arc jo 11, Bemerkungen über die Lucra nuptialia,

<lb/>fast nothwendig erscheinen läßt. Justini an spricht sich
<lb/>darüber selber ans in der Vorrede zu unserer Novelle: ;

<lb/>^Itaque illuck ante omnia visurn quidem est forsan
<lb/>esse priscis legislatoribus non sine quadam divi- 
<lb/>sione: nobis autem putatum est, bene se habere,
<lb/>temperata lege, ad simplicitatem causam trans- 
<lb/>ponere, et nunc inchoante et nihil perscrutante
<lb/>horum, quae prius terminata sunt; quoniam et
<lb/>nobis ipsis pridem non displicentibus de hoc ipso
<lb/>legibus, visa sunt meliora secunda. Nuptialibus
<lb/>namque lucris, si 'quidem aliquis conjunctorum
<lb/>servaverit pudicitiam, manentibus apud ipsos valide
<lb/>et eorum substantiis infixis; si vero veniat ad
<lb/>,alterius personae conjunctionem, ex prioribus
<lb/>nuptiis filiis servandis: simplici quadam et meliori
<lb/>lege duplicem hanc placuit interimere. Si enim
<lb/>secundis mixta nuptiis mulier, aut etiam vir forte
<lb/>ad secundam respiciens conjugem: quae ex morte
<lb/>lucrata sunt aut etiam ex repudio forte, servat
<lb/>filiis (cum utique forsan et alii erunt ei filii ex
<lb/>nuptiis- sequentibus), quomodo justum est, eos,
<lb/>qui in solis legitimis filiis moriuntur, non ser- 
<lb/>vare eis lucra ex mortuis eorum parentibus, sed
<lb/>aliis ea transmittere? Sciljcet quid erit pretiosius
<lb/>liliis parentibus’non ingratis*]“

<lb/>Er erklärt darin, daß er die Gesetzgebung vereinfachen
<lb/>wolle, durch völlige Gleichstellung zweier Fälle, welche bis- 
<lb/>her verschieden behandelt worden seien, und denen dock-
<lb/>ganz gleiche Ratio Legis zum Grunde liege. Wenn näm- 
<lb/>lich Eltern, welche zur zweiten Ehe geschritten sind, also
<lb/>möglicher-, ja! selbst wahrscheinlicherweise ausser den aus
<lb/>der ersten Ehe vorhandenen, noch wehr Kinder zu erwarten
<lb/>hätten, dennoch ihren Kindern erster Che die Lucra nuptialia
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0093.tif"
                n="89"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0093"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>V nach dem neuesten justinkaneischen Rechte. Ly

<lb/>aufbewahren müßten, so sei es um so Mehr billig., daß El- 
<lb/>tern, welche, nach Auflösung der ersten Ehe, keine zweite
<lb/>abschließe«, also auch keine weiteren Kinder zu erwarten
<lb/>hätten, den vorhandenen Kindern jene Lucra aufheben. Es
<lb/>sollen demnach, das ist die-Ratio Legis, die Kinder in dem
<lb/>letzteren Falle wenigstens eben so große, ja! gewissermaaßen
<lb/>noch mehr.und größere Ansprüche auf die ihnen aufzube- 
<lb/>wahrenden Lucra nuptialia haben, als im Falle der zweiten
<lb/>Eheschließung ihres Parens. Daher ist es aber auch eine
<lb/>nicht nur nicht auffallende, sondern sogar vollkommen con- 
<lb/>sequente Bestimmung, daß die Kinder in dem ersteren. Falle
<lb/>nicht weniger Sicherheit für ihren Anspruch erlangen sollen,
<lb/>als im Falle der zweiten Eheschließung. Das spricht Justi,
<lb/>nian schon hier vorläufig aus durch die Bemerkung, daß
<lb/>beide Fälle künftig ganz gleich, nicht mehr nach zwei ver- 
<lb/>schiedenen Gesetzen, sondern nach einem einzigen Ge- 
<lb/>setze behandelt werden sollten.

<lb/>2) Im zweiten Capitel derselben Novelle verordnet
<lb/>Justinkan weiter, daß, wie die durch den Tod lucrirte
<lb/>Dos und propter Nuptias Donatio, eben so auch das Lu- 
<lb/>crum, was einer der Ehegatten bei der Scheidung aus des
<lb/>Anderen Vermögen erworben, sogleich und ohne Rücksicht,
<lb/>auf «ine zweite Eheschließung, gerade in der Art, wie es
<lb/>bisher blos bei einer zweiten Eheschließung der Fall war,
<lb/>den Kindern aus der geschiedenen Ehe eigenthümlich zufallen
<lb/>und dem geschiedenen Parens nur der lebenslängliche Nies- 
<lb/>brauch davon verbleiben solle *). Am Schluffe fügt Justi,
<lb/>ui an noch ausdrücklich hinzu:-

<lb/>„ut hic quoque ea, quae de lucris et successionibus
<lb/>pridem disposita sunt, teneant.“

<lb/>Obgleich in diesen Worten nicht namentlich auch die Ac- 
<lb/>cessiones hervorgchoben werden, so geht doch sonst aus

<lb/>i) S. die solgendt Bemerkung.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0094.tif"
                n="90"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0094"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>go M a rez oll, Bemerkungen über die Lucra nuptialia,

<lb/>ihnen klar hervor, daß die gesetzliche Hypothek, welche bis,
<lb/>her für den Fall der zweiten Ehe den Kindern zur Siche- 
<lb/>rung jener Lucra er Divortio zustand, nunmehr auch dann
<lb/>eintreten solle, wenn es nach der Scheidung nicht zur zwei- 
<lb/>ten Ehe gekommen. Denn alles, was pridem über diese
<lb/>Lucra nuptialia er Divortio für den Fall der zweiten Ehe
<lb/>angeordnet war, soll ja auch hier, wenn die Kinder ohne
<lb/>Rücksicht auf die zweite Ehe des geschiedenen Parens die
<lb/>Lucra erwerben, zur Anwendung kommen. Mit dem aus- 
<lb/>drücklichen Zusatze:

<lb/>„nihil enim eorum innovamus, praeter illa, quae

<lb/>expressim in hac lege conscripsimus.“

<lb/>. Daß Nun die gesetzliche Hypothek, welche pridem für
<lb/>den Fall der zweiten Ehe den Kindern am Vermögen des
<lb/>Parens zustand, auch mit zur Sicherung der Lucra er Di- 
<lb/>vortio bestimmt war, das beweist der ganze geschichtliche
<lb/>Zusammenhang dieser Lehre. Denn das Lucrum er Divor- 
<lb/>tio, welches ja schon an sich mit der Dos und propter
<lb/>Nuptias Donatio im genauesten Zusammenhänge steht, ent- 
<lb/>weder diese beiden Vermögensstücke selbst, oder solches Ver- 
<lb/>mögen betrifft, was die Stelle der Dos und Donatio propter
<lb/>Nuptias vertritt, ist von jeher ganz nach denselben Grund- 
<lb/>sätzen, wie das Lucrum er Morte, ad instar, ad simili- 
<lb/>tudinem ex morte lucrorum l) behandelt worden. Daß
<lb/>aber diese gesetzliche Hypothek hier, für den Fall, wenn,
<lb/>nach der neuen Bestimmung Justinian's in der Novelle 98,
<lb/>das Lucrum er Divortio auch ohne Abschliessung der zweiten
<lb/>Ehe den Kindern cigenthümlich zufällt, nicht Statt finden
<lb/>solle, ist durchaus nicht erpressim, als eine Aenderung
<lb/>in dem neuen Gesetze vvrgeschrieben. Im Gcgentheil sprechen
<lb/>für die vollständigste Gleichstellung beider Fälle in allen

<lb/>1) c. Y. §. 1. C. Z» 9. c. 11. §. 1. C. 5, 17. Nor. 22. cnp. 30.

<lb/>S. auch weiter unten. ,
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0095.tif"
                n="91"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0095"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>/
</p>
            <p>

               <lb/>: nach dem neuesten justinianeischen Rechte. Ql

<lb/>Puncten dieselben,-aus der ganzen übrigen Fassung, Einlek«
<lb/>tung und Ratio der Novelle 98. hervorgehenden Gründe,
<lb/>welche schon oben, in Beziehung auf die Lucra er Morte,
<lb/>ausgeführt worden sind., / J'1

<lb/>Das Resultat der bisheriges Untersuchung wäre demnach
<lb/>folgendes. Die Kinder haben 'eine gesetzliche Hypothek am
<lb/>Vermögen ihres Parens, nicht blos zur Sicherung ihres
<lb/>Anspruches auf die Proprietät derjenigen Lucra nuptialia,
<lb/>welche erst in Gefolge der zweiten Eheschließung des Parens
<lb/>auf sie übergehen, sondern'auch zur Sicherung ihres An- 
<lb/>spruches auf diejenigen Lucra nuptialia, deren Proprietät
<lb/>ihnen, nach Vorschrift des neuesten römischen Rechtes, auch
<lb/>ganz abgesehen von der zweiten Eheschließung ihres Parens,
<lb/>bei dem Tode des anderen Parens, oder bei der Scheidung
<lb/>zufällt.
</p>
            <p>

               <lb/>Uebcr die Lu era nuptialia, in wiefern sie, alS
<lb/>Pina secundarum Nuptiarum, in Gefolge,der zweiten
<lb/>Eheschließung, der Proprietät nach, auf die
<lb/>Kinder erster Ehe übergehen.

<lb/>Die Art und Weise, wie gewöhnlich eine der s. g.
<lb/>Pönä secundarum Nuptiarum in den Lehr- und Handbüchern
<lb/>» des römischen Rechtes dargestellt wird, scheint in mehrfacher
<lb/>Beziehung dazü geeignet, Verwirrung und falsche Vorstel- 
<lb/>lungen zu erregen. . Nicht, als wenn diejenigen, welche jene
<lb/>Grundsätze vertragen, das Richtige ganz verkennten. Denn
<lb/>zum Theil wenigstens sprechen sie sich an anderen Orten so
<lb/>darüber aus, daß man wohl sieht, wie sie es im Grunde
<lb/>anders meinen-, Allein nichts desto weniger bleibt diese ge- 
<lb/>wöhnliche Darstellung verwirrend besonders für solche,


<lb/>1) E» kommt hier, wie so oft,'nicht blos daraus an, daß etwas
<lb/>irgendwo im Systeme gesagt werde, sondern auch und ganz
<lb/>rvrzüglich auf den Ort an, wp ei gesagt wird. Ueberhaupt
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0096.tif"
                n="92"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0096"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>92' M arezoll, Bemerkungen über die Lucra nuptialia,

<lb/>welche das römische Recht erst auS jenen Lehr- und Hand- 
<lb/>büchern lernen sollen. ' ■ - ^ ” C r ; •
</p>
            <p>

               <lb/>Es wird nämlich eine oer 's. g. Pönä secundarum Nup- 
<lb/>tiarum so angegeben, Der zur zweiten. Ehe schreitende Ehe- 
<lb/>gatte verliert durch die zweite Ehe die Proprietät an allen
<lb/>Lucris nuptialibus, d. h. analteri denjenigen Vermögens-
<lb/>stückep, welche er der Freigebigkeit des vorigen Ehegatten
<lb/>verdankt. Die Proprietät davon, fällt den Kindern erster
<lb/>Ehe zu, und der Parens binubus behält nur, den lebens,
<lb/>länglichen Niesbrauch daran. . ,
</p>
            <p>

               <lb/>mag hier eine allgemeine Bemerkung;, - welche die Stellung
<lb/>und Behandlung der Lucra nuptialia im Systeme des heutigen
<lb/>römischen Rechtes betrifft/ihren Platz finden. Soll diese Lehre
<lb/>richtig uüd mir Klarheit aufgefaßt werden, so genügt eS nicht,
<lb/>bloS beiläufig, bei Gelegenheit- und Veranlassung anderer
<lb/>Lehren, womit sie Zusammenhängen, die Lucra nuptialia zu
<lb/>erwähnen, z. B. der dev zweüew-Che-' bei der Scheidung,
<lb/>bei den gesetzlichen Pfandrechten, bei der Intestaterbfolge u. s. w.
<lb/>^Es bedarf vielmehr einer Zusammenstellung ^aller einzelnen
<lb/>Grundsätze, welche über die Luo?ft nuptialia gelten, im Zu- 
<lb/>sammenhänge. . So wie nämlich die Dos, die propter Nup- 
<lb/>tias. Donatio, die Paraphernalgüter, als besondere Arten von
<lb/>Vermögen, wie sie sich vor, während und nach der. Ehe ge- 
<lb/>stalten können, einzeln für sich , in ihrer; rechtlichen -Verhält-'«
<lb/>nissen, dargesiellt werden:. eben so verdienen die Lucra nup- 
<lb/>tialia, als ein besonderes Vermögen dieser Art, ihren beson- 
<lb/>deren' Platz. So har es namentlich auch Z i m m e r n sehr
<lb/>zweckmäßig in seiner Geschichte des römischtN Rechtes §. 178.
<lb/>versucht, Dadurch wird verhütet, waS, bei der gewöhnlichen
<lb/>Methode, fast unvermeidlich, jst, daß manche Bemerkungen
<lb/>über die Lucra nuptialia gar keinen , oder'wenigften's keinen
<lb/>paffenden Platz finden und dadurch Mißverständnissen ausge- 
<lb/>setzt-bleiben. Sind diese Grundsätze^ dann ein Mal im Zu- 
<lb/>sammenhänge ausgestellt, so werden nachher ganz kurze Andeu- 
<lb/>tungen und Verweisungen bej dm einzelnen Lchren, worin sie
<lb/>hineinschlageu, genügen.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0097.tif"
                n="93"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>»Iu«/ ^em neuesteNjjustinianeiHen Rechte- yz
<lb/>Dagegen isti

<lb/>D- zu bemerken, daß. sehr allgemein der Begriff der
<lb/>Lucra nuptialia, woran die Proprietät den Kindern zufallen
<lb/>soll, viel zu eng bestimmt wird. Man versteht nämlich dar- 
<lb/>unter nur diejenigen Sachen, welche her Binubus durch
<lb/>«ine Liberalität des vorigen Ehegatten aus
<lb/>dessen Vermögen erworben Hat *). Ja! man ,schließt sogar
<lb/>ausdrücklich dasjenige,aus, was der Binubusnach,gesetz- 
<lb/>licher Vorschrift, ohne eine zum Grunde liegende Freigebig- 
<lb/>keit des früheren Ehegatten, aus dessen Vermögen erworben

<lb/>' . ... . '■ :r&gt; nl •

<lb/>1) Z. B. O. a Someren de jure noVerc. cap. 13. nv. 5. Voel

<lb/>Comrnent. ad Pand. Lib? 23. tik. 2. §. 101. Westenberg
<lb/>i _ Prine, sec^.ord. Djg. Libi 23. tit. 2. •§. 69-T Hofacker Princ,
<lb/>jur, civ. §. 513. v, Glück Erl. d. Pand. Th. 24. S. 114.

<lb/>, Erörterung der Lehre von der Intestaterbfolge, j. 154. S. 591.
<lb/>Meisner vom stillschw. Pfandr. §. 127. Thib a ut Syst. d.
<lb/>Pand. RtS. §. 393. v. W ening - Jng'enheim Lehrb. d.
<lb/>gem.Civ^ Rts. Buch 4. §. 64. nor. Viele Neuere drücken sich
<lb/>schwankend darüber aus, indem.fle nur im Allgemeinen von
<lb/>lucrativen Erwerben reden, ohne diesen gerade hier, in
<lb/>diesem Zusammenhänge zweideutigen Ausdruck genauer zu be- 
<lb/>stimmen. Daß aber Äaüche davön darunter Ebenfalls nur
<lb/>- dasjenige verstehen, was ln Gefolge einer Freigebigkeit deS
<lb/>vorigen Ehegatten erworben worden , beweisen, theils die Bei;
<lb/>spiele, welche- si^.aufstellen. und sämmsich .aus Liberalitäten
<lb/>entnehmen, theils die Grellen, welche sie anführcn. Z. B.
<lb/>Geufferr Lehrd/der prakr. Pand. $. 464/iiot. 2. Dagegen
<lb/>scheinen Andere bei 'dem-Ausdrücke- luc'rativer Erwerb
<lb/>sich daS Wahre zu denken, indem sie wenigstens, daher neben
<lb/>den anderen Stellen auch die Nov. 22. cap 30. ciriren.
<lb/>Z. : B. Mühlenbruch Doctr.iPand. §. 280. n Klär ängedeutet
<lb/>findet-sich daS Richtige bei Gchweppe^ das röm. Priv. R.
<lb/>§. 720.' Nur' erscheint das von Schm epp e dort Gesagte
<lb/>etwas zu eng gefaßt. Denn er beschrankt'es lediglich auf das
<lb/>der d e r Sch erd u n g nach gesetzlicher Vorschrift Erworbene,
<lb/>wahrend es wohl.auch auf allen anderen ösvtzlichen Er- 
<lb/>werb auS dem Vermögen- des Ehegatten geht, DaS wird sich
<lb/>weiter unten teigen.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0098.tif"
                n="94"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0098"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>yq. Marezoll, Bemerkungen über die Lucra nuptialia,

<lb/>hat i). Dennoch leidet es keinen Zweifel, daß zu den
<lb/>Lucris nuptialibus hier''auch alle diejenigen Sachen gehören,
<lb/>welche der Binubus schon nach gesetzlicher Vorschrift, ohne
<lb/>irgend eine zum Grunde liegende Liberalität des vorigen
<lb/>Ehegatten, ^a-sögür widek dessen Willen und diesem zur-
<lb/>Strafe, auL'dessen Vermögen erworben hat.

<lb/>Dieses spricht nämlich klar'und bestiinmt aus Justi- 
<lb/>ni an in der Novella 22. Cap. 30 , nachdem es freilich
<lb/>schon früher vorbereitet worden war 2).-

<lb/>„Quia vero lucra ubiqu^ secundum rationis fre- 
<lb/>quentiam in disjunctiones ex morte sancivimus:
<lb/>brevi quodam sermone (et illud adjicimus, quia
<lb/>quaecunque lucrati fuerant parentes, repudio
<lb/>soluto matrimonio, sive bona gratia misso, sive
<lb/>etiam aliter, sive per dotis, sive per'sponsalitiae
<lb/>largitatis occasionem, haec ad instar ex morte
<lb/>, lucrorum omnia serventur filiis,. Hoc idem cus- 
<lb/>todiendo etiäm super indotatis uxoribus, ubi
<lb/>a nobis posita constitutio procacitatem punit. Et
<lb/>non discernimus,, ex cujus culpa matrimonium
<lb/>repudio sit solutum. Quocunque enim modo se
<lb/>habeat causaV' servatur etiam quod lucratum est
<lb/>ex illis nuptiis,! hliis, qui ex his processerunt,
<lb/>sive prima, soluta sint matrimonia repudio, sive
<lb/>etiam 7 secunda, licet tertiae; non secutae sint
<lb/>■' nuptiae.0 f *

<lb/>Just in ia n unterscheidet hier ausdrücklich die Lucra
<lb/>nuptialia er Morte, und die Lucra ex Repudio, und
</p>
            <p>

               <lb/>L) So z. B. Voet c. I. Westenlerg c. l. Meisner a. a. O.
<lb/>Thibaut a.a. O. v. Wening - Ingenheim a. a.O.

<lb/>2) Hov. Th«odos. Iit. 7. ed. Berol. Nov. 20. §. 4. c. 9. §.

<lb/>0. 5,9. . --- - -
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0099.tif"
                n="95"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>, nach dem neuesten justinianeischen Rechte. YS

<lb/>erklärt, daß von diesen letzteren dasselbe gelte« solle, was
<lb/>bisher über die ersteren verordnet gewesen ist. ^ '

<lb/>. Da dieses eine offenbare Ausdehnung-des früher gel- 
<lb/>tenden Rechtes ist, so ergibt sich schon von selbst- wie wenig
<lb/>die Gegner,, z. B. Voet sich zur Veklheidigung ihres
<lb/>beschränkteren Begriffes der Lucra nuptialia, -auf die ältere
<lb/>Constitution der Kaiser Gratian, Valent in ian und
<lb/>Theodos *) berufen können, worin die Lucra'nuptialia,
<lb/>welche die wieder heirathende Mutter ihren Kindern erster
<lb/>Ehe aufbewahren muß, so beschrieben werden'^ „tjtiidquid ex
<lb/>facultatibus priorum maritorum sponsalium jure, quid- 
<lb/>quid etiam nuptiarum solerinitate perceperint, aut quid- 
<lb/>quid mortis, causa donationibus factis, aut testamento
<lb/>jure directo, aut fideicommissi-vel legati titulo,' cujuslibet
<lb/>munificae liber alitatis praemio ex bonis, Ut dictum est,
<lb/>priorum maritorum fuerint ad' secutae. Denn das ist
<lb/>ja eben erweitert worden durch die späteren Verordnungen- 
<lb/>namentlich durch die Novella 22. ..-.r:

<lb/>- Aus dem Bisherigen erledigt sich schön von selbst die
<lb/>bekannte Streitfrage, ob-der Pärens durch die zweite Hei»
<lb/>rath auch die Proprietät an der Portio statütariä, die
<lb/>er aus dem Nachlasse des verstorbenen' Ehegatten erhalten,
<lb/>verliere. Sie ist jedenfalls, so weit die statutarische Portion
<lb/>aus dem eigenen Vermögen des'verstorbenen Ehegatten her- 
<lb/>rührt, zu bejahen Jj, selbst da&gt; wo, wie so oft, die statu- 
<lb/>tarische Portion die Natur eines Pflichttheiles hat-, der dem
<lb/>überlebenden Ehegatten durch keine Disposition - entzogen
<lb/>werden darf. Denn, obgleich der! Erwerb dann, nicht auf

<lb/>- 'i . obnoifjoiM. ' ' i

<lb/>1) i. . :

<lb/>2) o. 3. pr. C. 5,-0- '' ' ''

<lb/>3) Leyser Med. ad Fand. Spec. 3Ö3. med. 6. Vufendorf Ob-
<lb/>serv* tom. I. obs. 23. A. 50?. tfl Jo, Säht. FriJ, Boehmer

<lb/>■ ‘ iJisa. de poenis sec. n’upt. genuinis ac spuriis $• 9- fStryck
<lb/>Tractat.- de succ. ab intest. Diss. I.' cap. 2. $. 8. v. G l Ü ck
<lb/>Erirter. der Lehre von der Jnrestaterbfolge^ § L54. S. 594.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0100.tif"
                n="96"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0100"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>Yb Marezoll, Bemerkungen über die Lucra nuptialia,

<lb/>einer.eigentlichen Liberalität.des Verstorbenen beruht, so
<lb/>kommt er doch aus seinem Vermögen her, und ist ein Lu- 
<lb/>crum nuptiale für den Ueberlebenden. Dafür spricht
<lb/>theils die Analogie des Erwerbes bei der Scheidung, theils
<lb/>die noch speziellere Analbgie desjenigen, was nach römischem
<lb/>Rechte. der-.indytirten armen Ehefrau aus des verstorbenen
<lb/>Mannes Nachlasse gebührt. ■ Auch das ist ein Pflichttheil,
<lb/>per ihr gesetzlich in der Arr gebührt- daß er ihr vom Manne
<lb/>nicht entzogen werden darf; und. dennoch muß die Wittwe
<lb/>den Kindern aus-dieser Ehe ihre Quarta, mit alleiniger
<lb/>Beibehaltung des lebenslänglichen Niesbrauches, selbst dann,
<lb/>der Proprietät nach, aufheben,. wenngleich sie nicht-zur zwei- 
<lb/>ten Ehe geschritten ist '), geschweige denn im Falle der
<lb/>zweiten Ehe. Der Umstand, auf welchen die. Gegner Ge- 
<lb/>wicht zu legen pflegen, daß die statutarische Portion auf
<lb/>eigenthümlichen Gründen des deutschen Rechtes beruhe, ent- 
<lb/>scheidet nicht im. Mindesten dagegen. Denn immer bleibt
<lb/>doch die statutarische Portion, ein lucrativer Erwerb aus
<lb/>dem Vermögendes verstorbenen Ehegatten, einerlei,.ob nach
<lb/>deutschem oder nach römischem. Rechte. Sie vertritt sogar
<lb/>Namentlich die Stelle der Succession der armen Wittwe,
<lb/>und ist. zum Th.ekl aus einer- Generalisirung jener römischen
<lb/>Grundsätze hervorgegangen »). -Etwas Anderes-.ist es natür- 
<lb/>lich, wenn das Statutarrecht: ausdrücklich die Bestimmung
<lb/>enthalten sollte, daß die Portio.statutaria dem überlebenden
<lb/>Ehegatteni.auch .dann verbleibe, wenn er zur zweiten Ehe

<lb/>---—■; ii .I-■ S ■ / - -r '

<lb/>a) b^ov-. 11,7. cap. 5. Dbrgleiche auch d7ov. 22. cnp. 30. „Imc

<lb/>idem custodiendo etiam super indotatis uxoribus caet.“

<lb/>2) Eichhorn Einleit, in das bentsche Privatrecht. Th. 2., B. 5.

<lb/>, §. 33ü. .Daher Hot auch gewöhnlich der zur statutarischen Por- 
<lb/>tion .berechtigte Ehegatte die Wahl, ob er die Portion in An- 
<lb/>spruch nehmen, oder seine Illaten zurückfordern will. Mit-

<lb/>.. termaier Grunds. l&gt;. .gem. deutsch. Priv. Rechts. B. 6.
<lb/>§. 392» nor. Y. ,
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0101.tif"
                n="97"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0101"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten justimaneischen Rechte. Y7

<lb/>schreitet. Denn dann bricht freilich Land- oder Stadtrecht
<lb/>das gemeine römische Recht.

<lb/>Demnach gehört zu den Lucris, nuptialibus alles das- 
<lb/>jenige, was ein Ehegatte, mit Rücksicht auf die Ehe, ent- 
<lb/>weder vor, oder bei der Abschließung derselben, oder während
<lb/>der Ehe, oder endlich bei ihrer Auflösung durch den Tod,
<lb/>oder Scheidung, aus dem Vermögen des anderen Ehegatten
<lb/>erworben hat, einerlei, ob er es der Freigebigkeit dieses
<lb/>Ehegatten verdankt, oder ob er es wider dessen Willen, tn
<lb/>Gemäßheit einer gesetzlichen Vorschrift, erhält. Der Zusatz:
<lb/>»mit Rücksicht auf die Ehe" ist darum nothwendig,
<lb/>weil zwar auch, dasjenige, was der Ehegatte vor der Ab- 
<lb/>schließung der Ehe von dem anderen erhalten hat, zu den
<lb/>Lucris nuptialibus gehört, aber nur, wenn es mit Rücksicht
<lb/>auf die noch künftig abzuschließende Ebe, also sponsalium
<lb/>jure ') geg'ben worden ist. Ausgeschlossen bleibt dagegen
<lb/>aller Erwerb, den ein Ehegatte aus dem Vermögen des
<lb/>Anderen vor Abschlicßung der Ehe und ganz ohne Rücksicht
<lb/>auf dir künftige Ehe gemacht hat. Z. B. die Geschenke,
<lb/>welche sie sich noch vor ihrer Verlobung aus anderen Grün- 
<lb/>den und bei anderen Veranlassungen gemacht haben.

<lb/>2) Es soll, der gewöhnlichen Darstellung nach, der Ehe- 
<lb/>gatte, durch Abschließung der zweiten Ehe, die'
<lb/>Proprietät an den Lucris nuptialibus an die Kinder erster
<lb/>Ehe verlieren. Das ist allerdings wahr gewesen zu
<lb/>einer gewissen Zeit im römischen Rechte. Allein nach dem
<lb/>neuesten römischen Rechte (wofür *) es doch in den Lrhr-

<lb/>1) c. 3. pr. C. 5, y.

<lb/>2) Allerdings ist nicht zu leugnen, daß gerade die Lehre von den
<lb/>f. g. Piniö fecundarum Nuptiarum und den damit in genauem
<lb/>Zusammenhänge stehenden LucriS nuptialibus, nur geschichtlich
<lb/>entwickelt richtig aufgefaßt werden kann. Dabei ist denn frei,
<lb/>lich der hier gerügte Grundsatz alS zu einer bestimmten Zeit
<lb/>des rimischen Rechtes, nämlich vor der Novella 98 geltend,

<lb/>Zeitschrift für Sivilrecht it, Prezrß, in. t. . 7
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0102.tif"
                n="98"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0102"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>98 Marezo ll, Bemerkungen über die Lucra nuptialia,

<lb/>und Handbüchern ausgegeben wird), ist es falsch, wenigstens
<lb/>größtentheils falsch. Denn.»erlirren kann man nur das- 
<lb/>jenige, was man noch hat, was man nicht schon früher
<lb/>verloren hat. Allein die Proprietät des bei weitem größeren
<lb/>Theiles der Lucra nuptialia geht ja schon weit früher und
<lb/>ganz ohne Rücksicht auf die zweite Ehe auf die Kinder des
<lb/>lucrirenden Parens über, nämlich schon durch die bloße Auf- 
<lb/>lösung der bisherigen Ehe. Es Hängt dann also im neuesten
<lb/>römischen Rechte dieser Verlust gar nicht mehr mit der
<lb/>zweiten Ehe zusammen, und darf daher auch nicht mehr als
<lb/>Pöna secundarum Nuptiarum dargestellt werden.

<lb/>Dieses Verhältniß wird auch ziemlich'allgemein in so
<lb/>fern ganz richtig anerkannt, als man bei anderen Veran- 
<lb/>lassungen und Gelegenheiten anführt, wie die Proprietät
<lb/>gewisser Lucra nuptialia schon vor der zweiten Ehe, und
<lb/>ohne Rücksicht auf sie, auf die Kinder aus der bisher be- 
<lb/>standenen Ehe übergeht. Allein theils wird dadurch das
<lb/>Unpassende der gewöhnlichen Darstellung nicht aufgehoben,
<lb/>sondern sogar noch auffallender gemacht, theils wird auch
<lb/>das Verhältniß der Lucra nuptialia in der angegebenen Be- 
<lb/>ziehung selten vollständig und scharf entwickelt.

<lb/>Ausgemacht ist es nun erstens, daß der überlebend«
<lb/>Ehegatte, wenn er Kinder aus dieser Ehe hat, an der von
<lb/>ihm durch den Tod des anderen Ehegatten
<lb/>lucrirten Dos oder propter Nuptias Donatio immer
<lb/>gleich von ihrer Erwerbung an nur den Ususfructus erhält,
<lb/>während die Proprietät den Kindern zufällt. Justinian
<lb/>schreibt dieses vor durch die Novella 98. Cap. 1. ‘), deren

<lb/>an seinem Orte mit zu erwähnen. Allein so abgerissen, ohne
<lb/>Verknüpfung mit dem früheren und spateren Rechte, und
<lb/>geradezu als neuestes geltendes Recht hingestellt, verdient er
<lb/>gewiß eine Berichtigung.

<lb/>1) Längst vorbereitet und gewissermaaßen schon bestimmt verordnet
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0103.tif"
                n="99"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>«ach dem neuesten justinlaneischen Rechte. yy

<lb/>Worte schon oben zu einem anderen Zwecke abgedruckt wor- 
<lb/>den sind. Gemildert wurde dieses übrigens durch die spätere
<lb/>Novelle L27. Cap. -3., wonach der Parens, welcher sich der
<lb/>zweiten Ehe enthält, wenigstens an einem Kindestheile der
<lb/>lucrirten Dos oder propter Nuptias Donatio auch die Pro- 
<lb/>prietät erlangen soll. Davon weiter unten.

<lb/>Ausgemacht ist es zweitens, daß die arme tndotirte
<lb/>Wittwe an der ihr gesetzlich aus des verstorbenen wohl- 
<lb/>habenden Mannes Nachlasse gebührenden Quarta. oder
<lb/>Birilportion nur den Ususfructus erhält, mit Dorbehaltung
<lb/>der Proprietät für die Kinder aus dieser Ehe &gt;). Es.ist
<lb/>diese Bestimmung eigentlich gar nichts Neues, sondern nur
<lb/>eine sich von selbst verstehende Folge des oben erwähnten
<lb/>Grundsatzes, daß das in der Dos oder propter Nuptias
<lb/>Donatio bestehende Lucrum immer, auch ohne Rücksicht auf
<lb/>eine zweite Ehe, den Kindern aufbewahrt werden muß.
<lb/>Denn, nach der klaren Bestimmung Justinian's und nach
<lb/>dem ganzen historischen Zusammenhänge, ist die Qugrta der
<lb/>armen Wittwe nur das Surrogat der Dos und propter
<lb/>Nuptias Donatio, worüber ganz dieselben Grund- 
<lb/>sätze gelten sollen, wie über die Dos und
<lb/>propter Nuptias Donatio selbst * 1 2).

<lb/>Eben so klar ist drittens in den Gesetzen ausge,
<lb/>sprachen, daß der Parens, ohne Rücksicht auf die Abschlies-


<lb/>war es übrigens schon früher. Nor. Theod. tit.ed. Berol.

<lb/>Nor. 20. 5. 7. c. 5. 2. C. 5, 9- !


<lb/>1) Nov. 117. cap. 6. &gt;.


<lb/>2) c. 11. 5. 0. fin. C. 5,17.

<lb/>„Hoc lucro quartae partis — filiis et deinceps personis
<lb/>ex eodem matrimonio intervenientibus, eis servando»
<lb/>ad similitudinem dotis et propter nuptias donationis per
<lb/>omnia, quae super his statuta sunt.ct

<lb/>Bergl. mit Nov. 22. cap. 21. §. 1. Nov. 53. cap. 6. Nov. 117 .

<lb/>cap. 5. pr. S. auch v. r-hr u. v. Grvlman Mag. «8.3.

<lb/>St.3. @.379 u. f, •
</p>
            <p>

               <lb/>I
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0104.tif"
                n="100"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0104"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>V
</p>
            <p>

               <lb/>s

<lb/>100 Marezoll/ Bemerkungen über die Lucra nuptialia,

<lb/>sung einer zweiten Ehe, an allem demjenigen, was er nach
<lb/>gesetzlicher Vorschrift als unschuldiger Theil bei der erfolgten
<lb/>Scheidung aus des anderen Ehegatten Vermögen erwirbt, wenn
<lb/>Kinder aus der geschiedenen Ehe vorhanden sind, sogleich
<lb/>bei dem Erwerbe nur den Ususfructus erhält, indem die
<lb/>Proprietät ohne weiteres auf jene Kinder fällt.

<lb/>Auch dieses schreibt I u st i n i a n vor durch die No- 
<lb/>vella 98 0, deren zweites Capitcl so lautet:

<lb/>,Si enim omnino aut per transactionem, aut per
<lb/>modum alium separetur matrimonium, si quidem
<lb/>non sunt filii, maneant priora in suo ordine. Si
<lb/>veru filiis existentibus fiat hoc: et neque filios
<lb/>erubescentes, dent tam^n occasionem spontaneam
<lb/>et transactionis et per consensum factae, aut etiam
<lb/>invitae, forsan peccante viro, aut committente
<lb/>digna amissione antenuptialis donationis, aut mu- 
<lb/>liere digna casu dotis: neque vir dotem lucretur,
<lb/>neque mulier antenuptialem donationem: sed re- 
<lb/>pente casu procedente aut dotis, aut antenuptialis
<lb/>donationis, proprietatis lucrum mox ad communes
<lb/>veniat filios, et eorum fiat; usu solo apud transi- 
<lb/>gentes manente.“

<lb/>Man hat diese Vorschrift in der neuesten Zeit s) auf
<lb/>des Gewinnes halber bona gratia unter den Ehe- 
<lb/>leuten verabredete Scheidungen beschränken wollen; und
<lb/>wäre das richtig, so würde nach dem neuesteri römischen
<lb/>Rechte, welches für dergleichen unerlaubte bona gratia veran- 
<lb/>staltete Schenkungen viel strengere Grundsätze zum Vortheile
<lb/>der Kinder festsetzt r), die ganze Vorschrift zum Theile von
</p>
            <p>

               <lb/>1) Es war übrigens auch dieses schon früher von Theo dos und
<lb/>Valentinian verordnet gewesen, o. 8. $. 7. C. 5,17.

<lb/>.2) Zimmern Gesch. des röm. Rechts. §. 178a.E.

<lb/>8) Nor. 117 N. 134.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0105.tif"
                n="101"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0105"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten justinianeischen Recht«. 10t

<lb/>selbst wieder hinwegfallen. Allein es läßt sich auch jene Be- 
<lb/>schränkung nicht rechtfertigen. Denn, wenn gleich der Kaiser
<lb/>zu Anfang des Capitels von transigir enden Ehegatten
<lb/>redet, und davon zunächst die Veranlassung zu der neuen
<lb/>Sanktion nimmt, so enthält doch der eigentlich dispositive
<lb/>Theil der Novelle klar auch den Fall anderer Scheidungen.
<lb/>Das beweisen dort die Worte: »Li enim omnino aut per
<lb/>transactionem, “aut per modum alium separetur matri- 
<lb/>monium.“ Ferner die Worte: »aut etiam invitae — dotis.*
<lb/>Dazu kommt noch, daß gegen das Ende dieses Paragra- 
<lb/>phen die Vulgata falsch übersetzt hat; denn statt usu solo
<lb/>apud transigentes manente, MUß' es heißen: usu solo
<lb/>apud separatos manente.* Im griechischen Trrte heißt
<lb/>es nämlich tiaXeXvfievots, was Überhaupt die geschiedenen
<lb/>Ehegatten bezeichnet, wie es auch Hombergk richtig über- 
<lb/>setzt. Damit stimmt auch ganz Iulian's Epitome überein '1.

<lb/>Das was die Novella 98. zunächst von der Dos und
<lb/>propter Nuptias Donatio verordnet, das dehnt die No- 
<lb/>vella 117- Eap. 8. unbedingt auf allen Erwerb aus, den
<lb/>ein Ehegatte aus des anderen Vermögen bei der Scheidung
<lb/>macht. Ja! nach dem zehnten Capitrl derselben Novell«
<lb/>soll selbst in den Fällen, wo auf erlaubte Weise bona gratia,
<lb/>die Ehe geschieden wird, ohne daß eine» der Ehegatten dabei
<lb/>eine Schuld trifft, namentlich wenn einer der Ehegatten in
<lb/>das Kloster gehen will, der geschiedene Ehegatte die Dos
<lb/>oder propter Nuptias Donatio den Kindern aus dieser Ehe
<lb/>aufheben.

<lb/>Man könnte nun viertens noch weiter gehen, und
<lb/>behaupten, daß nach dem neuesten römischen Rechte alle
<lb/>Lucra nuptialia, welche frühcrhin in Gefolge der zweiten
<lb/>Ehe, unter Vorbehalt des Niesbrauches für den Parens,

<lb/>. den Kindern erster Ehe zufielen, jetzt, euch ganz abgesehen
</p>
            <p>

               <lb/>1) Cotist. XCI. 3'-)7.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0106.tif"
                n="102"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0106"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>102 Marezoll, Bemerkungen über die Lucra nuptialia,

<lb/>von der zweiten Ehe , sogleich, bei Auflösung der bisherigen,
<lb/>den Kindern daraus auf gleiche Weise zufallen. Dafür
<lb/>könnte man sich nämlich berufen auf die Ratio Legis, welche
<lb/>Justinian für die Dos und propter Nuptias Donatio in
<lb/>der Vorrede der Novella 98 angibt und welche allerdings
<lb/>weiter zu gehen scheint.

<lb/>Allein trotz dem steht doch einer solchen Ausdehnung auf
<lb/>alle Lucra nuptialia entscheidend entgegen der Umstand, daß
<lb/>kein späteres Gesetz nach der Novelle 98 dieselbe anordnet,
<lb/>oder auch nur andeutet. Denn, was von der Quarta der
<lb/>armen Wittwe gesagt wird, ist keine wirkliche Ausdehnung
<lb/>der Novella 98, weil ja diese Quarta die Stelle der Dos
<lb/>und propter Nuptias Donatio vertritt. Da nun die No,
<lb/>vella 98, im Verhältnisse zu dem früheren Rechte, offen- 
<lb/>bar als eine Ler correctoria erscheint, so ist sie strict zu in.
<lb/>terpretiren. Um so weniger darf eine' weiter gehende Cor- 
<lb/>rectio«, als in den klaren Worten des Gesetzes liegt, an- 
<lb/>genommen werden, weil der Kaiser selbst am Schluffe der
<lb/>Novella 98 ausdrücklich erklärt: „nihil innovamus praeter
<lb/>illa sola, quae expressim in hac lege conscripsimus.“

<lb/>Es ist auch nicht zu verkennen, daß die Dos, die propter
<lb/>Nuptias Donatio und was deren Stelle bei der Auflösung
<lb/>der Ehe durch Tod oder Scheidung vertritt, zu der Ehe
<lb/>selbst und zu den Kindern aus derselben in einem noch
<lb/>weit engeren/ genaueren Zusammenhänge steht, als die übrigen
<lb/>Lucra nuptialia, welche nur zufällig bei Gelegenheit der
<lb/>Ehe erworben werden, wie z. B. was ein Ehegatte von
</p>
            <p>

               <lb/>1) Denn noch in der Novella 22. Cap. 20., worin zum Theil eine
<lb/>frühere Verordnung vonTbeodos und Valentinian, c. 5.
<lb/>§ 2. C. 5, Y- bestätigt wird, ist es ganz in die Willkühr des
<lb/>Parens, welcher nicht zur zweiten Ehe schreitet, gestellt, ob
<lb/>er die Lucra den Kindern aufheben, oder sie durch Ver-
<lb/>äufferung ihnen entziehen will. S. weiter unken die Bemer- 
<lb/>kung in
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0107.tif"
                n="103"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0107"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten justinianeischen Rechte. 103

<lb/>dem Anderen durch Erbschaft, Legat oder Mortis causa
<lb/>Donatio zugewendet.erhält. Daher erklärt sich auch leicht,
<lb/>warum die Kinder auf das Erstere ein weit stärkeres Recht
<lb/>haben sollen, als auf die übrigen Lucra.

<lb/>Endlich kommt auch noch die Novelle 127 in Betracht.
<lb/>Diese mthält eine Milderung des bisher abgehandelten
<lb/>Grundsatzes, beschränkt dieselbe aber lediglich auf die Dos und
<lb/>propter Nuptias Donatio, während eine Ausdehnung auf
<lb/>die übrigen Lucra, wenn diese wirklich in der angegebenen
<lb/>Beziehung gleich behandelt worden wären, hier um so ncuür-
<lb/>licher rintreten mußte.

<lb/>Nach allen diesen Betrachtungen muß also die hier in Frage
<lb/>stehende Pöna secundarum Nuptiarum im neuesten römischen
<lb/>Rechte so ausgedrückt werden. Durch die zweite Heirath verliert
<lb/>der Conjur binubus auch an denjenigen Lucris nuptialibus,
<lb/>welche nicht schon ausserdem und früher geich bei der Auflösung
<lb/>der ersten Ehe den Kindern eigenthümlich zugefallen sind, die
<lb/>Proprietät, und behält blos den lebenslänglichen Niesbrauch
<lb/>daran. Diejenigen Lucra aber, welche erst in Gefolge der
<lb/>zweiten Eheschließung auf die Kinder erster Ehe übergehen,
<lb/>lassen sich am einfachsten negativ bestimmen. Es sind näm- 
<lb/>lich nur diejenigen Lucra, welche sich weder auf dir Dock
<lb/>und propter Nuptias Donatio beziehen, noch schon in Ge- 
<lb/>mäßheit einer gesetzlichen Vorschrift dem Parens zufullen.

<lb/>III.

<lb/>lieber die Novella 127. Cap. 3.

<lb/>. „Quia vero mulieres ad secundas nuptias non
<lb/>venientes portione aliqua dignas ultra eas, quae
<lb/>secundo nubunt, esse putamus: si qua amisso

<lb/>viro, alterius'&gt; abstineat nuptiis, habere quidem
<lb/>eam usum antenuptialis donationis, sicut prius
<lb/>sancivimus: habere, vero eam et proprietatis tau-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0108.tif"
                n="104"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0108"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>104 Marezoll, Bemerkungen über die Lucra nuptialia,

<lb/>tum, quantum filiorum quantitas faciat: ut secun- 
<lb/>dum proprietatis rationem unius et ipsa filii per- 
<lb/>sonam obtinere videatur. Haec vero valere non
<lb/>in matribus solis jubemus, sed etiam in patribus
<lb/>et aliis ascendentibus volumus ad secundas nuptias
<lb/>non venientibus.“ -

<lb/>^ Es steht diese Vorschrift in der genauesten Beziehung .
<lb/>zu der Novella 98. Cap. 1 u. 2, wie sie oben erklärt wor- 
<lb/>den ist. Allein die Art und Weise, wie sie gewöhnlich auf- 
<lb/>gefaßt wird, scheint weder dem Geiste, «och den Worten
<lb/>derselben ganz entsprechend. Daher werden folgende Unter- 
<lb/>suchungen nicht überflüssig sein.

<lb/>Justknian hatte durch die Novella 98, auch ohne
<lb/>Rücksicht auf die zweite Ehe, die Proprietät an dem Lucrum
<lb/>Dotis und propter Nuptias Donationis, unter Vorbehalt
<lb/>deK lebenslänglichen Niesbrauches für den Parens selbst,
<lb/>den Kindern aus der bisherigen Ehe zugesprochen. Das mildert
<lb/>jetzt der Kaiser, indem, ausser dem Ususfructus, dem Parens
<lb/>auch wenigstens an einer Virilportion der genannten Lucra
<lb/>die Proprietät gebühren soll.

<lb/>Dabei fragt es sich.

<lb/>1) ob diese Milderung blos für den Fall eintritt, wo
<lb/>die Ehe durch den Tod aufgelöst worden, oder auch für
<lb/>den Fall der Scheidung. Gewöhnlich *) beschränkt man es
<lb/>auf das Lucrum Dotis et propter Nuptias Donationis er
<lb/>Morte. Allein nach einer genauen Prüfung des Verhält- 
<lb/>nisses mögten wohl entscheidende Gründe dafür sprechen,
<lb/>daß Justinian auch das Lucrum Dotis et pröpterNuptiack
<lb/>Donationis er Divortio vor Augen gehabt und ge- 
<lb/>meint hat.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Z. B. Cujacius Sxpos. Nov. ad Nov. 127. cap. 3, v. ,TfÜck
<lb/>f cf. d. Pand. B. 24. S. 132.
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0109.tif"
                n="105"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0109"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten justinianeischen Rechte. 105

<lb/>Denn erstens bedient sich der Kaiser eines Ausdruckes,
<lb/>der recht geflissentlich dazu gewählt scheint, um beide Fälle,
<lb/>den des Todes sowohl, als" den der Scheidung zu umfassen.
<lb/>Er sagt nicht mortuo, ober defuncto viro, wie er doch
<lb/>sonst da, wo er wirklich vom Falle des Todes redet,'dieses
<lb/>bestimmt auszudrücken pflegt ‘), sondern amisso viro, und.
<lb/>Julian 1 2 3 *) spricht V0N der uxor marito suo defraudata.
<lb/>Noch mehr weist der griechische Novellentert auch auf das
<lb/>Verhältniß der Scheidung hin, in den Worten: dxoß«u0-
<lb/>fieyq rSv avdga. Denn axoßaUciv bezeichnet thekls verlieren,
<lb/>amittere, theils verwerfen, respuere, abjicere, reji- 
<lb/>cere 5); Es ist also die yvvätl;. dxoßaklofiivtj ro'v avSga eine
<lb/>Frau, die auf irgend eine Weise ihres Mannes ledig ge-
<lb/>worden ist, sei es, daß sie ihn durch den. Tod verlor, oder
<lb/>daß sie von ihm verworfen, repudiirt worden ist »).

<lb/>Betrachten wir zweitens die von dem Gesetzgeber
<lb/>selbst ausgesprochene Ratio Legis, so führt diese zu dem- 
<lb/>selben Resultate. Als Grund der Milderung wird ange- 
<lb/>geben, weil es billig sei, daß derjenige Ehegatte, welcher
<lb/>nicht wieder hrirathet, etwas zum Voraus, etwas mehr er- 
<lb/>halte, als derjenige, der zur zweiten Ehe schreitet. Dabei
<lb/>macht es aber natürlich keinen Unterschied, ob durch Tod'
<lb/>oder Scheidung die Ehe aufgelöst worden ist. Denn der
<lb/>ohne seine Schuld geschiedene Ehegatte verdient doch wohl
<lb/>eben so gut, ja! oft noch mehr Berücksichtigung, und wird
<lb/>überhaupt niemals strenger behandelt, als derjenige, dem
<lb/>‘ der Ehegatte gestorben ist. Umgekehrt finden wir, daß
<lb/>manche Begünstigungen für den ohne seine Schuld geschie-


<lb/>1) Z. B. Noy. 22. cap, 20. pr. Nov. Q8. cap. 1.


<lb/>2) Epit. Nov. Cqnst. CXIV. 425.


<lb/>3) Stephan, thes. ling. graec. g. voc. dxoßalXeiv.


<lb/>A) Da wo das Letztere allein auSgcdrückt werden soll, heißt eS
<lb/>in Justinian'S Sprache: ixßuXXoftivy. Z. B. Nov.117.


<lb/>cap. %.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0110.tif"
                n="106"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0110"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>10Ö M qrezoll, Bemerkungen über die Lucra nuptialia,

<lb/>denen Ehegatten früher erkstirten und erst späterhin auch auf
<lb/>denjenigen, der durch den Tod seinen bisherigen Ehegatten
<lb/>verlor, ausgedehnt worden sind. So namentlich der An- 
<lb/>spruch auf die Quarta, wenn keine Dos und propter Nup- 
<lb/>tias Donatio bestellt worden -1).

<lb/>Endlich erscheint drittens eine solche gleichmäßige
<lb/>Behandlung des Lucrum Dotis und propter Nuptias Dona-
<lb/>tionis er Divortio mit dem er Morte auch aus geschicht- 
<lb/>lichen Gründen so natürlich, fast so nothwendig, daß das
<lb/>Gegentbeil höchst auffallend und unerklärlich sein würde.
<lb/>Denn, seit der Ausbildung dieser Lucra nuptialia finden
<lb/>wir, daß immer das Lucrum er Divortio nach denselben
<lb/>Grundsätzen, wie das Lucrum er Morte, und namentlich
<lb/>in Rücksicht der Frage, in wie fern die Kinder aus dieser
<lb/>Ehe Ansprüche daran haben, ad ^similitudinem matrimonii
<lb/>morte dissoluti 1 2), ad instar ex morte lucrorum 3) be- 
<lb/>handelt wird. Auf gleiche Weise und durch dieselbe No- 
<lb/>vella 98 4), welche sich so genau an die Novclla 127 an,
<lb/>schließt, wurde ja bestimmt, daß sowohl das Lucrum er
<lb/>Morte, als das er Divortio, auch ohne Rücksicht auf die
<lb/>zweite Eheschließung, den Kindern eigenihümlich aufbewahrt
<lb/>werden müsse. .Die Novella 127 im dritten Capitel ist nur
<lb/>eine Fortsetzung und weitere Fortbildung desjenigen &gt; was
<lb/>jene Novella 98 begonnen hatte.
</p>
            <p>

               <lb/>1) C.8. j.7. c. 11. 5 1. c. 5, 17. Nov. 22. cap. 18.


<lb/>2) y 5-1. 6. 5, 9'. 'i

<lb/>„Ad haec lucra, quae marito vel uxori, ex dote, vel ante
<lb/>nuptias donatione, occasione repudii accedünt, indistincte
<lb/>post secundas eorum nuptias, liberis ex priori conjugio
<lb/>procreatis, ad similitudinem matrimonii morte dissoluti ser-
<lb/>vare caet*ii . ' ^ v


<lb/>3) Nov. 22. cap. 30.


<lb/>4) praef, cap, 1. 2.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0111.tif"
                n="107"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0111"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten justinianeischen Rechte. 107

<lb/>Um übrigens auch den Schein zu vermeiden, als solle
<lb/>irgend etwas, , was der hier vertheidigten Ansicht entgegen- 
<lb/>steht, verschwiegen werden, bemerke ich, daß sowohl der
<lb/>Scholiast zu den B asiliken &gt;), als Harmenopulus 1 2 * 4)
<lb/>die ganze Vorschrift Justinian's in der Novella 127 aus,
<lb/>drücklich auf den Fall einer durch den Tod aufgelösten Ehe
<lb/>beschränken. Allein das ist durchaus keine äussere Auctorität,
<lb/>auf welche hier irgend ein Gewicht gelegt werden darf.
<lb/>Denn es erklärt sich diese Abweichung sehr einfach aus
<lb/>einem anderen Grunde. Es kennen nämlich weher die Ba,
<lb/>siliken, noch Harmenopulus die Novella 98- Cap- 2,
<lb/>und die ihr vörausgegangene Constitution von Theo dos
<lb/>und V a l e n t i n i a n r), wodurch die Proprietät an den Lucris
<lb/>er Divortio den Kindern, auch ohne Rücksicht auf die zweite
<lb/>Eheschließung der Eltern, zugesprochen worden. So konnte
<lb/>cs ihnen aber auch nicht cinsallen, die Milderung der No,
<lb/>vella 127 auf das Lucrum er Divortio zu beziehen, indem,
<lb/>der ganze Grundsatz, der dadurch gemildert werden soll,
<lb/>ihnen fremd geblieben ist.

<lb/>21 Eine andere in ihren practischen Folgen sehr wich- 
<lb/>tige Frage ist die, ob die Milderung der Novella 127 eben,
<lb/>falls auf die Quarta, oder Virilportion 4J anzuwenden.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Tom. IV. pag. 447. .


<lb/>2) Lib. V. tit. 8.


<lb/>31 c.8. §.7. 6.5, 17.


<lb/>4) Gewihnlich spricht man von der Quarta odrrVirikpor-
<lb/>tion, mit Rücksicht auf die Zahl der vorhandenen Kinder,
<lb/>nur bei dem SuccessionSrechte der dürftigen Wittwe, wahrend
<lb/>man den Anspruch der geschiebenen Ehefrau unbedingt auf
<lb/>eine Quarta aus dem Vermögen des schuldigen ManneS
<lb/>' feilscht. Allein mit Unrecht. Denn in der Novella 117. Cap. 5-
<lb/>bestimmt Iustinian auf gleiche Weise für beide Fälle
<lb/>den..Anspruch der Frau auf.eine Quarta oder, den
<lb/>Umständen nach, auf eine Virilportion. DaS be- 
<lb/>weist »Heils der ganze Zusammenhang der Novelle, theils der
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0112.tif"
                n="108"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0112"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>108 Marezoll, Bemerkungen über die Lucra nuptialia,

<lb/>welche, sei es bei dem Tode des Mannes, oder bei der
<lb/>durch ihn verschuldeten Scheidung, der Frau &gt;) als Sur- 
<lb/>rogat für die nicht bestellte Dos und propter Nuptias Do- 
<lb/>natio, aus des Mannes Vermögen gebührt. Sie ist wohl
<lb/>zu bejahen. Wenn däher die Mutter nach dem Tode des
<lb/>Mannes, oder nach der Scheidung nicht wieder hcirathet,
<lb/>so kann sie, ausser dem Ususfructus an der Quarta, oder
<lb/>Virilportion, noch die Proprietät an einem Kindestheile
<lb/>davon in Anspruch nehmen. Der Grund ist der, weil, wie
<lb/>schon oben weiter ausgeführt worden, die Frau jene Quarta
<lb/>oder Virilportion aus des Mannes Vermögen statt der
<lb/>propter Nuptias Donatio, welche sie hätte lucriren können,
<lb/>wenn von ihr eine Dos bestellt worden wäre, erhält. Was
<lb/>daher von der Dos und propter Nuptias Donatio in den
</p>
            <p>

               <lb/>_Skhluß in den Worten: ,,qtiae tamen irrationabiliter ex»

<lb/>clusa cst, in ipso tempore expulsionis partem jubemus
<lb/>accipere, quae continetur hac lege/t tncicbcr bei Julian Epi-
<lb/>tom. Const. CVIII» 381 so fallt et I ,,ea autem, quae sina*
<lb/>causa repudiata est&gt; in ipso tempore repudii -praedii tam
<lb/>capiat portionem.“ Die praedirta_ portio , quae continetur

<lb/>hac lege ist aber eben die Quarra, oder, den Umständen
<lb/>nach, eine Virilportion.

<lb/>1) Nur von der Frau kann hier die Rede sein, weil, was frei- 
<lb/>lich fast allgemein übersehen wird, Justinian in derselben
<lb/>Novella 117» Cap. 5., worin er bestimmt, daß der dürftige
<lb/>Wittwer keinen Successtonsclnfpruch auf die Quarta habe,
<lb/>dem Manne auch für den Fall der Scheidung einer ohne Dos
<lb/>bestandenen Ede den Anspruch auf die Quarta aus dem Ver- 
<lb/>mögen der schuldigen Frau abspricht. Virum enim in talibus,

<lb/>. _ casibus quartam secundum priorem nostram legem ex sub^
<lb/>stantia mulieris accipere, modis omnibus prohibemus.“
<lb/>Daß nämlich unter den talibus casibus die beiden Fälle, der
<lb/>des Todes und der der Scheidung zu verliehen sind, das l&gt;e,
<lb/>weist der ganze Zusammenhang dieses Capitels, namentlich der
<lb/>Eingang und die nachher mehrmals gebrauchten Ausdrücke;

<lb/>in utroque casu, — ex utroyue horum casuum. Vergl. auch

<lb/>p. Löhr und v. Grolman Mag. B.3. St. 3. S. 364.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0113.tif"
                n="109"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten justinianeischen Rechte. roy

<lb/>Gesetzen gesagt ist, das muß auch von deren'anerkanntem
<lb/>Surrogate gelten. Um so mehr, da, gerade bei der Frage,
<lb/>in wie fern die Quarta den Kindern aus der Ehe aufbe-
<lb/>wahrt werden müsse. Justitii an mehrmals ausspricht, es
<lb/>solle damit durchaus und in jeder Beziehung so gehal- 
<lb/>ten werden, wie mit der Dos und propter Nuptias Donatio,
<lb/>i) »Hoc lucro quartae partis, filiis quidem non
<lb/>extantibus, ipsi viro et mulieri competente, et ab
<lb/>"liis, quomodo voluerint, disponendo: filiis autem
<lb/>et deinceps ex eodem matrimonio intervenientibus,
<lb/>eis servando, ad 'similitudinem dotis et ^propter
<lb/>nuptias donationis per omnia, quae super his sta- 
<lb/>tuta sunt. “

<lb/>Das Postjustinkaneische Recht gibt der Frau sogar die
<lb/>Proprietät an der ganzen Quarta oder Virilportion, und
<lb/>verpflichtet sie blos, ihren Kindern den Pflichttheil davon
<lb/>zukommen zu lassen a).

<lb/>3) Eine genauere Betrachtung verdient endlich noch die
<lb/>Frage: wie es sich eigentlich mit der Proprietät, welche
<lb/>dem nicht zur zweiten Ehe schreitenden Parens an jener
<lb/>Virilportion der Lucra zugestanden wird, verhalte. Soll
<lb/>nämlich diese Virilportion ganz wie das übrige, mit der
<lb/>aufgelösten Ehe in gar keinem unmittelbaren Zusammenhang«
<lb/>stehende Vermögen des Parens behandelt werden, oder treten
<lb/>dabei besondere Ekgenthümlichkckten zum Beste« der Kin- 
<lb/>der ein?
</p>
            <p>

               <lb/>1) c. 11. §. 1. C. 5,17. Dergl. auch Nov. 22. cap. 21. kn. 30. „ad

<lb/>instar ex morte lucrorum.u

<lb/>2) Nov. Leonis 106., *rvorin übrigens daS eigentliche Verhältniß
<lb/>deS justinianeischen Rechtes nicht ganz richtig aufgesaßt wird/
<lb/>weil die Basiliken manche wichtige Constitutionen/ welche
<lb/>mit einwirkten/ gak nicht mit ausgenommen haben.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0114.tif"
                n="110"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0114"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>1 IQ Marezoll, Bemerkungen über die Lucra nuptialia,

<lb/>Das Letztere ist wohl sicher das Richtigere; denn in
<lb/>Rücksicht jenes Kindrstheiles tritt dasjenige Verhältniß ein,
<lb/>wie es sich vor der Novella 98, in Rücksicht des ganzen Lucrum
<lb/>DotiS und propter Nuptias Donationis für den Fall gestal- 
<lb/>tete, wenn der Parens nicht wieder heirathete.

<lb/>Zu dieser Ueberzeugung gelangt man durch eine einfache
<lb/>Interpretation der hierher gehörigen kaiserlichen Constitu- 
<lb/>tionen.

<lb/>Schon die Kaiser Theodos und Valentinian,
<lb/>unter denen überhaupt die gesetzlichen Bestimmungen über
<lb/>das eigenthümliche Verhältniß der Lucra nuptialia zu den
<lb/>Kindern aus der Ehe, wo sie herrühren, beginnen, hatten
<lb/>verordnet, daß der überlebende Ehegatte, welcher nicht zur
<lb/>zweiten Ehe schreitet, zwar das unbeschränkte Eigenthum
<lb/>der ihm zugefallencn Lucra nuptialia haben solle, und ganz
<lb/>frei darüber verfügen dürfe; daß aber, wenn bei seinem
<lb/>Tode die Lucra noch unveräussert vorhanden seien, die Kin- 
<lb/>der sic als res maternae et paternae&gt;, als Theile der Erb- 
<lb/>schaft ihres zuerst verstorbenen Parens verlangen könnten;
<lb/>selbst wenn sie jenen letzt verstorbenen Parens nicht beerbt
<lb/>hätten ').

<lb/>Dieses- wie so manches Andere früher schon Verordnete,
<lb/>wiederholte und bestätigte Justinian in dem 20ten Capitel
<lb/>der Novella 22, mit folgenden genaueren Bestimmungen.
<lb/>An dem Lucrum der Dos und. propter Nuptias Donatio soll
<lb/>der Parens, wenn er nicht.wieder heirathet, nicht blos den
<lb/>Ususfructus, sondern auch die volle Proprietät haben. Er
<lb/>kann darüber verfügen ganz frei und gerade so, wie über
<lb/>sein übriges Vermögen, sowohl inter Vivos, als Mortis
<lb/>Causa. Hat er aber darüber in keiner dieser Arten verfügt,
<lb/>so daß sie bei seinem Tode noch unveräussert und ohne daß
<lb/>ihnen vom Parens eine sprcielle Bestimmung gegeben wor-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Nov. Theodos. 7. c. 5. §. 2. C. 5, 9.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0115.tif"
                n="111"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten justimaneischen Rechte. iis

<lb/>den ist, vorhanden sind, so äuffert der Ursprung und das
<lb/>rkgenthümliche Verhältniß der Lucra zu der früheren Ehe
<lb/>und den Kindern daraus eine besondere Wirkung. Denn sie

<lb/>fallen, honore praecipuo et tanquam ex causa illorum ad-
<lb/>quisita, an die Kinder, diese mögen nun den Parens beerben
<lb/>oder nicht. Auch werden diese Lucra, wenn etwa der Parens die
<lb/>Kinder zu verschiedenen Portionen zu Erben eingesetzt hat, nicht
<lb/>pro Rata hereditaria unter die Ktnder vertheilt, son- 
<lb/>dern ganz gleichmäßig. Nur diejenigen Kinder, welche er- 
<lb/>weislich gegen den letzt verstorbenen Parens sich als ingrati
<lb/>gezeigt haben, bleiben von der Theilnahme ausgeschlossen.
<lb/>Ihr Antheil adcrescirt dann den übrigen Kindern. Wenn
<lb/>aber alle Kinder ingrati waren, so fallen die vorhandenen
<lb/>Lucra, ganz wie das übrige Vermögen des Parens, an die
<lb/>ertranei Heredes desselben.

<lb/>Als Grund, weßhalb die Kinder so präcipuo Ho&lt;
<lb/>nore die Lucra in Anspruch nehmen können, wird ange- 
<lb/>geben, weil zu vermuthen sei, der .Parens habe zu Lern
<lb/>Zwecke diese Sachen aufbewahrt, servirt, damit sie den
<lb/>Kindern verbleiben sollten. Diese Präsumtion fiel aber eben
<lb/>natürlich hinweg, sobald der Parens auf andere Weise Mortis
<lb/>Causa, oder inter Vivos darüber speziell verfügt hatte *).

<lb/>So blieb das Verhältniß bis zur Novella 98. Dadurch
<lb/>wurde dem Parens es zur Pflicht gemacht, das Lucrum aus
<lb/>der Dos odcr propter Nuptias Donatio, auch wenn er nicht
<lb/>wieder heirathete, gerade so den Kindern aufzubewahren,

<lb/>1) „Placuit etiim nobis per praesumtionem, quia pater, dum
<lb/>non vivens alienaverit, aut expressim obligaverit aliquid
<lb/>’ harum rerum, aut moriens non expressim in alium eas
<lb/>transposuerit, voluerit magis servare liliis, tanquam ex
<lb/>eausa illorum sibimet adquisitas, et non ad extraneos eas
<lb/>deducere. Et dabuntur haec filiis honore praecipuo ex
<lb/>nostra lege, licet non fiant heredes aut patris, aut matris
<lb/>aut utriusque.**
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0116.tif"
                n="112"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>i 14 Marezo ll, Bemerkungen über die Lucra nuptialia,

<lb/>als er es bisher, im Falle der zweiten Ehe, ^gemußt hatte.
<lb/>Es kommt jetzt nicht'mehr auf eine vermuthliche Absicht des
<lb/>Parens an, sondern alle Veräusserungen, welche derselbe
<lb/>von jenen Sachen gegen das Gesetz macht, sind ohne wei- 
<lb/>teres ungültig. Daher datirt der Anspruch der Kinder nun- 
<lb/>mehr schon von dem Momente der Auflösung der Ehe an,
<lb/>sie haben'schon von da an die Proprietät, während dem
<lb/>Parens nur der Ususfructus verbleibt.

<lb/>Wenn nun endlich zuletzt die Novella 127 dem Parens,
<lb/>falls er nicht wieder heirakhet, auffer dem Ususfructus an
<lb/>dem genannten Lucrum aus der Dos und propter Nuptias
<lb/>Donatio, noch die Proprietät an einem Kindestheüe davon
<lb/>einräumt, so ist dadurch unverkennbar, in Rücksicht jeues
<lb/>Kindestheiles, der frühere Rechtszustand, wie er vor der
<lb/>Novella 98, nach Vorschrift der Novella~22 Statt fand,
<lb/>wieder hergestellt. Daher haben die Kinder bei dem Tode
<lb/>des Parens an den zu dem Kindcstheile gehörenden Sachen,
<lb/>wenn sie noch unvrräuffert und ohne speciclle Bestimmungen
<lb/>vorhanden sind, ganz dieselbe Rcchie, wie sie oben ausge- 
<lb/>führt worden sind.

<lb/>So wurde auch wirklich späterhin im Postl'ustinianei-
<lb/>schen Rechte das Verhältniß beurtheilt. Das beweist die
<lb/>ganze Art und Weise, wie die Basiliken ') die Lehre
<lb/>vortragen. Denn in ganz cigenthümlicher, unchronologischer
<lb/>Reihenfolge wird erst ein Theil des $&gt;. 1. vom 20ten
<lb/>Capitel der Novella 22 wiedergegeben. Darauf wird das
<lb/>dritte Capitel.der Novella 127 eingeschaltet, und hiernach
<lb/>erst folgt die Fortsetzung des 20ten Capitels der Nvvella 22 a)j

<lb/>1) Tom. IV. pag. 442.

<lb/>: 2) Auch Haloander hat, durch die Basiliken veranlaßt, das
<lb/>dritte Capitel der Novella 127 bei der Nvvella22. Cap. 20., § 1.
<lb/>hinter den Worten.' „percipient autem lucra, vir quidem
<lb/>&lt; CX dote, mulier autem ex antenuptiali donatione“, tinflCs
<lb/>schaltet. Voorda Elect. cap. 27. pag. 273,
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0117.tif"
                n="113"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten justinianeischcn Rechte i i3-

<lb/>offenbar, um durch diese Stellung anzüdeuten, w,ie jene
<lb/>"" Vorschrift der Novelle 127 mit der früheren der Novella 22
<lb/>in einer genaueren Verbindung und dem hier rntwickelteu
<lb/>Zusammenhänge stehe.

<lb/>Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht auch noch ent«
<lb/>scheidend die bekannte Regel, daß correctorische Gesetze striet
<lb/>interpretirt werden müssen. Denn, wenn ein Gesetzgeber
<lb/>«in Gesetz durch ein durchgreifendes neues modificirt, später«
<lb/>hin aber thcilweise die Medistcati'on des neuen Gesetzes
<lb/>wieder aufhebt, so stellt er stillschweigend in denjenigen
<lb/>Punkten, in Rücksicht welcher die Modifikation aufgehoben
<lb/>- worden, denjenigen Rechrszustand wieder her, wie er unmit- 
<lb/>telbar vor dem modificirenden Gesetze gewesen war. Das
<lb/>ist hier um so mehr anzunehmen, weil Justinian in der
<lb/>Novella 127, zur Bestimmung desjenigen Rechtes, was der
<lb/>Parens an dem Kindesthcile haben soll, sich ganz derselben
<lb/>Wendungen und Ausdrücke bedient, welche in der Novella'22
<lb/>gebrauche sind, um anzudeuten, welche Rechte der Parens
<lb/>damals an dem ganzen Lucrum der Dos und propter Nup- 
<lb/>tias Donatio haben sollte. Hier, wie dort, ist von der
<lb/>Proprietas, welche dem Parens zukomme, die Rede.
<lb/>Ware es Justinian's Absicht gewesen, dem ParenS mehr,
<lb/>Rechee an dem Kindestheile einzuräumen, als er vor der
<lb/>Novella 98, nach Bestimmung der Novella 22 gehabt hatte,
<lb/>so mußte er das ausdrücklich bemerken; das hat er aber
<lb/>nicht nur nicht gethan, sondern sich auch sogar ausdrücklich-
<lb/>in der Novella 127,.bei der eingcführten Neuerung, auf die
<lb/>Novella 98 und den erst durch sie herbeigeführten Rechts- 
<lb/>zustand bezogen, in den Worten: sicut prius sancivimus.

<lb/>Endlich ist auch, bei der unverkennbaren Tendenz deö
<lb/>neuesten Iustiniancischen Novellenrechtes, den Kindern, auch
<lb/>abgesehen von der zweiten Ehe, an dem Lucrum nuptiale
<lb/>neue Rechte einzuräumen, nicht zu vermnthett, daß Jnsti-
<lb/>nian den Kindern an dem Lucrum ein Recht habe ent«
<lb/>Zeitschrift für eivilrccht «&gt; ui- »• ' 8
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0118.tif"
                n="114"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0118"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>1L4 Marezoll, Bemerk, über die Lucra nuptialia rc.

<lb/>ziehen wollen, was sie schon vor der Novella 98 gehabt
<lb/>hatten. Er glaubte nur in der Novella 98 etwas zu weit
<lb/>gegangen zu sein, glaubte dem Parens etwas mehr
<lb/>einräumen zu müssen, als ihm seit der Novella 98 blieb.
<lb/>Aber dazu reichte schon die Wiederherstellung des Rechts-
<lb/>zustandes vor der Novella 98 in Hinsicht des KindestheileS.
<lb/>Auch entgeht ja dadurch dem Pakens sselbst gar kein
<lb/>Recht, indem er volle Dispositionsfreiheit inter Divvs und
<lb/>Mortis Causa behälk Nur seine Erben würden dadurch
<lb/>gewinnen Aber sicher wollte der Kaiser nur dem Parens
<lb/>ein Recht einräumen, nicht auch die Kinder, zum Bortheil
<lb/>der Erben des Parens, verkürzen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0119.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Beiträge zur Lehre von den Substitutionen in letztwilligen Verfügungen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Wening-Ingenheim, ... von">Von von Wening-Ingenheim</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>115
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>VI.

<lb/>Beiträge zur Lehre von den Substitutionen in
<lb/>lehtwilligen Verfügungen.

<lb/>Von von Wening« Jugenheim.
</p>
            <p>

               <lb/>*öet der Lehre der Substitutionen durch letztwillige Ver- 
<lb/>fügungen begegnet man noch immer einer großen Mengs
<lb/>zweifelhafter Satze, und den verschiedensten Meinungen dek
<lb/>Rechtslehrer über die wichtigsten Punkte. Eine allgemeine,
<lb/>vollständige Erörterung des ganzen Gegenstandes wäre daher
<lb/>kaum überflüssig. Seit langer Zeit habe ich mir eine solche
<lb/>zur Aufgabe gemacht, es jedoch nunmehr vorgezogen, ist
<lb/>einer Reihe einzelner Aufsätze meine Ansichten über die be- 
<lb/>deutendsten Streitfragen ln dieser Zeitschrift niederzulegem
</p>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Von der sogenannten vulgaris substitutio tacita;

<lb/>§. 1.

<lb/>So nennt man gewöhnlich ') — denn in unfern Quellest
<lb/>findet, sich der Ausdruck eben so wenig, als der ihren Gegen-

<lb/>lj S. z. B die Glosse a&lt;i tit. Dig. de v. et p. subst. in de- 
<lb/>clarat- arbor, s. typi subst.; ad leg. 4. eod, Cocceji J. corii
<lb/>trov. b. t. quaest. 10. Walch introd. in eoritrov. j. 34;
<lb/>Einige verwarfen jedoch diese Benennung, und wählten dis
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0120.tif"
                n="116"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0120"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>11.6 v. Wening-Fngenheim, Beiträge zur Lehre

<lb/>satz «»deutende, xupillaris substitutio tscits — jene Ver«,
<lb/>fügung, welche ausdrücklich, nach den Worten oder der
<lb/>Formel, nur eine xupillsris substitutiv enthält, aber, wenn
<lb/>sich nicht ein entgegenstchender Wille des Testirers beweisen
<lb/>läßt, in Folge gesetzlicher Vorschrift auch als vul-
<lb/>gzris substitutio gelten soll. Hatte z. V. 2emand sich auf,
<lb/>folgende Weise ausgesprochen: -Meinen unmündigen Sohn ■
<lb/>-setze ich zum Erben ein, und substituire ihm den A pupil-
<lb/>»larittr,“ oder etwa in der Art: -Sollte mein Sohn sterben,
<lb/>-ehe er mündig geworden, sey A Erbe meines Sohnes« —
<lb/>so würde A dennoch, könnte oder wollte der Sohn nicht
<lb/>erben, als Vulgarsubstitut Erbe des Vaters, obgleich ihn
<lb/>dieser in seiner Verfügung gar nicht dazu gerufen — weil
<lb/>es die Gesetze so verlangen. Für beide Substitu- 
<lb/>tionen stellt man deßhalb den Satz auf: -In der Vulgär-
<lb/>-substitutiv» ist regelmäßig die pupillaris, in dieser jene
<lb/>-enthalten

<lb/>Das erster« hat man nie bestritten * 2 3), wohl aber das
<lb/>zweite, die Annahme einer vulgaris substitutio tacita üt ,
<lb/>dem angegebenen Sinne *). Gegenwärtig erklären sich zwar
<lb/>übereinstimmend alle Rechtslehrcr auch für sie, und schon
<lb/>Donell äußerte sich sehr bitter wider diejenigen^ welche
</p>
            <p>

               <lb/>Bezeichnung praesumta, subintellecta, ficta. Vergl. Coras*
<lb/>in tit. Cod. de imp. et al. snbst. ad leg. Precibus nro. 24.
<lb/>in Opp. T. II, p. 297. Faber (Aut.) Conject. Hb. XV. cap. 9.
<lb/>uro. 3- Gentilis (Sc.) de v. S. cap. 2. in Opp. T. VII. p. 341.
<lb/>JVlenoch (Jac.) de praesumt. lib. IV. cap. 35-
<lb/>S) PFalchl.o. Hufeland Lehrb. §.1152. Thibaut P. S.
<lb/>§.760. S eu ffe r t Lehrb. §.543. Mühlenbruch D. P. §. 489*N
<lb/>Valett Lehrb. §.979.


<lb/>2) Nur über einzelne Ausnahmen und Anwendungen des SatzeS
<lb/>giebt eS verschiedene Ansichten. S. unten §.7.


<lb/>3) j&gt;Quae quaestio insigniter difficilis est, et ab omnibus fere
<lb/>»Ictis utramque in partem disputata “ Hunnitts ad Trend.
<lb/>Volum. po»t; Disp. XI. Th. 8. qU. Z0.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0121.tif"
                n="117"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0121"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen'in letztwilligen Verfügungen. 117

<lb/>das Gegentheil angenommen hatten '). Allein dessenunge- 
<lb/>achtet will' mir noch immer die Zulässigkeit derselben nicht
<lb/>vollkommen einleuchten, und ich kann es nicht unterlassen,
<lb/>meine Zweifel dagegen ausführlicher zu entwickeln 1 2 3). Der
<lb/>erste, welcher die gewöhnliche Meinung angriff, war Polyt *),
<lb/>dessen Ausführung und Gründe aber freilich sehr unbedeu- 
<lb/>tend sind 4 *). Ihm folgte mit einer bessern Darstellung
<lb/>f'igelius b). Bei weitem die scharfsinnigste und ausgeführ-
<lb/>teste Erörterung dieser Ansicht lieferte aber Faber (Ant.) 6 7 8 9),
<lb/>welcher früher selbst die gewöhnliche Lehre vertheidigt
<lb/>hatte e). Ungefähr um dieselbe Zeit erklärte sich Gentilis
<lb/>(Sc.) 8) für Polyt und Biglius, ohne indessen eine be- 
<lb/>sondere Widerlegung der Gegner, oder die Erklärung deS
<lb/>zweifelhaften Fragmentes 4. h. t. zu versuchen o). Nachher
</p>
            <p>

               <lb/>1) Comment. in Cod. Lib. VT. tit, 26- ad leg. 2. nro. 3. in
<lb/>Opp. T. IX. pag. 215: »»Quo magis reprehendendi videa- 
<lb/>ntur quidam» qui in re aperta litem movent."


<lb/>2) Mein Lehrb. $.468. not. X. (V. B. $.97.)


<lb/>3) f 1553/ mehr unter dem Namen Catharmus Ambros,, den er
<lb/>als Dominicaner angenommen, bekannt.


<lb/>4) de Substitut, cap. 2. de pup. s. nro 47* in Tract. tract. T. VIII.


<lb/>fol. 135. Die Abhandlung ist zwischen 1513 u. 1517 geschrieben.-
<lb/>Einige Bedenklichkeiten gegen die gemeine Meinung hatte schon
<lb/>vor ihm Curtius (Fr.J Comment. in Cod. VI. 26. ad leg.
<lb/>Precibus erhoben.


<lb/>6) Inst jur. ad pr. de P. S. nro. 19' Merkwürdig ist es/ daß
<lb/>er in dem späteren'Pract. de subst. repl. 5. seine Meinung
<lb/>gar nicht besonders anführt. '

<lb/>6) de error, pragm. Dec. 32. err. 9« 10. Dec. 33. err. 1 — 4.


<lb/>7) Conject. Lib. II. cap. 3. Lib. XV. cap. 19.


<lb/>8) a. a. O. S. ob. S. 115. not. (1).


<lb/>9) Nach Gentilis batten schon früher Mehrere die V. s. t. ver- 
<lb/>worfen. „Displicuit-et veteribus aliis, Socino, Car-

<lb/>„nelio et aliis " Allein Sacinus sagt entschieden das Gegen- 
<lb/>theil. Mar. Socini Cpmmcnt, in L. Moribus de v. et p. t.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0122.tif"
                n="118"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>118 v. Wening-Jngenheim, Beiträge zur Lehre

<lb/>nahmen meines Wissens Alle die v. $. tacita mt, obgleich
<lb/>sich über die Beschränkungen und Ausnahmen hie und da
<lb/>abweichende Ansichten finden *). Doch haben nur Wenige
<lb/>eine genauere Rechtfertigung jener Annahme für nöthig ge- 
<lb/>halten, und mir sind bloß Bachov 2), Jlunnius , Fachi~
<lb/>naeus 4), Fiunius 5), Merenda und Schadee 7), dev
<lb/>letzte als der vorzüglichste Vertheidiger der V. s* t. bekannt ö).
<lb/>Donell ließ sich, in unbilliger Verachtung der anders Denken- 
<lb/>den, auf eine nähere Untersuchung gar nicht ein 9), die meisten
<lb/>übrigen aber, wie z. B. Alciab 10), Duaren Cujac•

<lb/>erwähnen nicht einmal die entgegenstehende Meinung.

<lb/>nro. 80. Venet. 1566. p. 82. VON Cornelius aber haben wir
<lb/>nur nor. all Inst., in denen sich darüber gleichfalls nichts
<lb/>findet.

<lb/>1) Dieb ist auch bei Merenda Controv. j. L. III. cap. 44., und
<lb/>' Püttmann Probab. j. L. II. cap. 14. der Fall, daher das Citat

<lb/>in meinem Lehkb. not. (x) zum Theil unrichtig.

<lb/>2) all Treutl. Vpl. II. Disp. XI. thes. 8. lit. f.

<lb/>3) a. a. O. -

<lb/>4) Controv. lib. IV. cap. 66.

<lb/>5) Select. quaest. II. 24.

<lb/>6) a. a.O.

<lb/>7) Spec. jurid. inaug* all 1. 4. lls V. et p. s. Franeq. 1764. in
<lb/>Oelrich Thes. noy. Vol. II. nro. 8. Faber's Widerlegung
<lb/>scheint er indeß nicht gekannt zu haben, da er ihn gar nicht
<lb/>anführt und nur gegen VigliuS streitet.

<lb/>L) Nach dem Titel-, wie nach dem Citate bei Thibaut und
<lb/>Mühlenbruch vertheidigt die v. s. t. ohne Zweifel auch
<lb/>Schweitzer (C. G.) pro subst. v. t. Jen. 1814, welche Schrift
<lb/>zu erhalten ich leider aller Bemühung ungeachtet nicht im
<lb/>Stande war.

<lb/>9) a. a.Q.

<lb/>10) Cominent. all tit. P. de v. et p. 3. ad leg, 1., nro. 158 sq. in
<lb/>Opp. T. II. pag. 52.

<lb/>11) Comment. in tit de v. et p. 8. cap. IQ.

<lb/>12) Comment. in tit. Dig. de v. et p. 6. Ieg4 4. in Opp. T. VH*

<lb/>pag. 910. .
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0123.tif"
                n="119"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwilligen Verfügungen. 119

<lb/>§. 2.

<lb/>Ist es gleich Hauptzweck gegenwärtiger Untersuchung,
<lb/>nur rücksichtlich der v. s. r. das ÄZahre oder Unrichtige an.
<lb/>derselben auszumitteln, so wird es doch rathsam, ja wohl
<lb/>nothwendig, auf die Lehre der p. s. t. nicht bloß «inzugehen,
<lb/>sondern sogar eine genaue Erörterung derselben voranzu- 
<lb/>schicken. Bon dieser letzten wird nämlich' in mehreren Stel- 
<lb/>len, und ziemlich ausführlich, von jener nur in einem ein- 
<lb/>zigen,' gerade deshalb dem bestrittensten Fragmente gehan- 
<lb/>delt, und auch da im Zusammenhänge mit dem Ausspruche
<lb/>über die p. s. t. Alle Rechtslehrer haben ferner mehr oder
<lb/>weniger die Gründe für die p. s. t. auf die v. t. anzuwen,
<lb/>den, aus dem unleugbaren Daseyn der erster», die Noth-
<lb/>wendigkcit der letzter» zu beweisen gesucht. Endlich' erhalten
<lb/>wir auf diesem Wege Gelegenheit, zur Lösung anderer nicht
<lb/>unbedeutender Zweifel Beiträge zu liefern. Die Erklärung
<lb/>der einzelnen Gesetzesstellen soll den Anfang machen, und
<lb/>sich daran die Darstellung der Ergebnisse und der gewon- 
<lb/>nenen Rechtssätze reihen.

<lb/>§. 3.

<lb/>Fr. 4. de v. et p. S. (XXVIII. 6.) Modestin, libr.
<lb/>sing, de Eurematicis.

<lb/>Jam eo jure utimur ex Divi Marci et Veri consti- 
<lb/>tutione , ut cum pater impuberi filio in alterum casum
<lb/>substituisset, in utrumque casum substituisse intelli-
<lb/>gatur: sive filius heres non extiterit, sive exstiterit,
<lb/>et impubes decesserit. §. 1. Quod jus ad tertium quo- 
<lb/>que genus substitutionis tractum esse videtur: nam si
<lb/>pater duos filios impuberes heredes instituat, eosque
<lb/>invicem substituat, in utrumque casum reciprocam
<lb/>substitutionem factam videri, Divus Pius constituit,
<lb/>§. 2. Sed si alter pubes, alter impubes, hoc communi
<lb/>verbo, eosque invicem substituo, sibi fuerint substi-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0124.tif"
                n="120"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>120 v. Wening-Zngenheim, Beiträge zur Lehre

<lb/>tuti: in vulgarem tantummodo casum factam videri
<lb/>substitutionem, Severus et Antoninus constituit* In- 
<lb/>congruens enim ,videbatur, ut in altero duplex esset
<lb/>substitutio, in altero sola vulgaris. Hoc itaque casu
<lb/>singulis separatim pater substituere' debebit: ut si

<lb/>pubes hei'es non exstiterit, impubes ei substituatur,
<lb/>si autem impubes heres exstiterit, et intra pubertatem
<lb/>decesserit, pubes frater in portionem coheredis substi- 
<lb/>tuatur: quo casu in utrumque eventum substitutus'
<lb/>videbitur, ne si vulgari modo impuberi quoque substi- 
<lb/>tuat, voluntatis quaestionem relinquat, utrum de una
<lb/>vulgari tantummodo substitutione in utriusque persona
<lb/>sensisse intelligatur; ita enim in altero utraque sub- 
<lb/>stitutio intelligimr, si voluntas parentis non refrage-
<lb/>tur: vel certe evitandae quaestionis gratia specialiter
<lb/>in utrumque casum impuberi substituat fratrem, sive
<lb/>heres non erit, sive erit, et intra pubertatis annos
<lb/>decesserit.

<lb/>Sehen wir von der vulgaris s. tacita einsweilen ganz
<lb/>ab, so bietet die Stelle, was die p. tacita betrifft, in An- 
<lb/>sehung der ausgesprochenen Rechtssätze keine besondere Schwie- 
<lb/>rigkeit dar. Es wird gesagt: l) Wenn vulgariter sub stk-
<lb/>tut« 'worden, soll man es nehmen, als wäre auch eine
<lb/>p. S. angeordnet. Daß die Möglichkeit und Zulässigkeit der
<lb/>letzter» dabei vorausgesetzt ist, folglich der Satz keine Anwen- 
<lb/>dung findet, wenn etwa der Vater einem ewancipkrten Kinde
<lb/>oder die Mutter überhaupt einem Kinde substituirt hätte,
<lb/>bedarf keiner Erwähnung *). Folgende Fälle können nun
<lb/>eintreten: a) Das Kind wird Erbe und mündig, b) nicht
<lb/>Erbe, aber mündig, c) Erbe und stirbt unmündig, d) nicht

<lb/>1) Die Zweideutigkeit des kr. 33. h. t. über eine scheinbare, der

<lb/>Mutter gestartete p. s. ist langst gehoben. Cujac. ad Jjrxcmu

<lb/>Fr. % in expl. U. 1. in Opp. T. I. p. 1266.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0125.tif"
                n="121"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwilligen Verfügungen. 121

<lb/>Erbe und stirbt unmündig. Im ersten Falle erhält der Sub-
<lb/>stitut natürlich nichts, im zweiten die Erbschaft des Vaters
<lb/>als Vulgär-, im dritten di« Erbschaft des Sohnes als Pu-
<lb/>pillar-, im vierten den väterlichen Nachlaß als Vulgär-,
<lb/>den des Sohnes als Pupillarsubstitut. 2) Dasselbe gilt bei
<lb/>der reciproca substitutio , ' {it so fern beiden Jnstituirten
<lb/>ein Pupillarsubstitut gegeben werden kann. Wäre 3) nur
<lb/>einer dazu befähigt, wie z. B. wenn ein Unmündiger und
<lb/>Mündiger berufen worden, so müßte die p. s. ausdrücklich
<lb/>geschehen — sonst würde sie nicht angenommen. Möchte
<lb/>man dabei die Frage aufwerfen, ob denn letzteres unbedingt,
<lb/>auch dann der Fall sey, wenn sich der entschiedene Wille
<lb/>des Testirers, den Vulgarsubstitutcn auch als pupillaris
<lb/>eintreten zu lassen, anders woher beweisen ließe, so wäre
<lb/>sie natürlich zu verneinen, weil hier überall die erwiesene
<lb/>Absicht den Vorzug erhält, und dieß Princip auch bei der
<lb/>Annahme einer p. s. t. ausdrücklich fcstgcbalten wurde').

<lb/>lieber jene Satze selbst spricht sich das Fragment deut- 
<lb/>lich und bestimmt aus »). Nicht so rücksichtlich ihrer Ge«
</p>
            <p>

               <lb/>1) S. unten 5. 6. v

<lb/>2) Gestritten hat inan über die Bedeutung des Wortes communi
<lb/>in dem Satze des $. 2. hoc communi verbo. Einige bezogen
<lb/>es auf substituo, lind meinten, der Ausdruck substituo gierige
<lb/>auf alle Nacherben, directe-und fideicommiffarische, wahrend
<lb/>andere es wenigstens auf die v. und p. s. gemeinschaftlich an- 
<lb/>wenden wollten. Cujac. in expl. Ii. 1. in Opp. T. VII. p. QXO.
<lb/>Faber' Conject. Iib. XV. cap 10. nro. 11 — 14. Allein es ist
<lb/>gewiß das Natürlichste, die Worte für: hac communi oratione
<lb/>gu nehmen, also darauf zu beziehen, daß zweien zugleich ge- 
<lb/>meinschaftlich in einem Satze substituirt wird. Merenda 1. c.
<lb/>nro. 19 — 21. Faber, immer schnell mit Emendationen zur

<lb/>- Hand, erklärte außerdem das Wort vulgari in §. 2. „ne si
<lb/>vulgari modo« sü^ daß Einschiebsel eines Interpreten, der
<lb/>bloß das nachfolgende Wort mrum de una vulgari deutlicher
<lb/>machen wollte. Indessen ist ja bekannt, daß man unum sehr
<lb/>gut für solum gebraucht. Merenda 1. C. nro. 24.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0126.tif"
                n="122"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>122 v. Wening-Jngenheim, Beiträge zu Lehre

<lb/>schichte, welche es berührt. Modestin stützt stch aus drei
<lb/>Constitutionen, und nennt zuerst D. Marcus et Verus, dann
<lb/>D. Pius, endlich Severus und Antoninus. Daß diese Fol«
<lb/>geordnung unrichtig sey, weiß jeder Die früheste Be- 
<lb/>stimmung muß von Plus, die folgende von Marcus und
<lb/>Verus, die letzte von Sever unb Antonin ausgegangen
<lb/>fkyn. Darüber darf man dem Juristen wohl schwerlich Un- 
<lb/>wissenheit oder Nachlässigkeit zum Vorwurf« machen. Es
<lb/>scheint vielmehr Absicht, in der gegebenen Reihe die Ver- 
<lb/>ordnungen -) vorzulegen. Daher entstehen drei Fragen — was
<lb/>bestimmte jede der Constitutionen, in welchem Zusammen- 
<lb/>hang« stehen alle zu einander, warum wich Mode st in von
<lb/>der Zeitfolge ab? Divus Pius sprach sich ganz gewiß, nach
<lb/>den Worten der Stelle selbst, nur über die reciproca sub*
<lb/>stitutio aus; D. Marcus unb Verus erließen hierauf eine
<lb/>Verfügung, welcher zu Folge der Satz überhaupt gelten
<lb/>sollte, und die Anwendung der letztem beschränkten Severus
<lb/>-und Antoninus bei der reciproca 8. Dieß, und damit der
<lb/>Zusammenhang der Constitutionen, laßt sich aber auf doppelte
</p>
            <p>

               <lb/>1) Dennoch wurde es früher gar oft übersehen. Z. B.&gt;wn Sodn.
<lb/>Vigel. a. a. O. Chorondas xeiöaywv. lib. 11. cap. 13. ip
<lb/>Otto Tlies. I. p. 761. Faber Conject. XV. 1H- nro. 3. S. da- 
<lb/>gegen Brenkman de Euremat. cap. 7. §. 24. Merenda 1. c*
<lb/>nro. 18. Schadee 1. c. cap. 2. §. 1. 2.

<lb/>2) Der Kürze wegen ist dieser Ausdruck gewählt, damit aber,
<lb/>wie sich von selbst versteht, nicht gemeint, als müßten die
<lb/>drei Constitutionen eigentliche Quelle der angeführten Rechts- 
<lb/>bestimmung geworden, und als wahre generales Jeges zu be- 
<lb/>trachten seyn. Brenkman 1. c. sect. 2. Zimmern Rechts-
<lb/>geschichte. §. t\b.f Allein darin gehr Brenkman gewiß zu
<lb/>weit, daß er beweisen will, keine der Constitutionen könne
<lb/>ein edictum enthalten haben, weshalb er vorzüglich auf die
<lb/>Eingangsworte „jam eo jure utimur« sich beruft, welche doch
<lb/>gerade auch sehr gut zur Voraussetzung einer generalis lex
<lb/>passen würden. S. unten §.9.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0127.tif"
                n="123"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwilligen Verfügungen. 123

<lb/>Art denken. Pius hatte sich zu allgemein ausgesprochen,
<lb/>dergestalt, daß man auch da, wo Personen verschiedener
<lb/>Eigenschaft gegenseitig substituirt waren, die p. s. tacite
<lb/>annehmen konnte; dann erklärt sich die Notwendigkeit der
<lb/>dritten Constitution von selbst: — oder man hatte nach der
<lb/>Einführung des allgemeinen Satzes auch nur diesen beachtet-
<lb/>und ihn auf die reciproca 8. unbedingt angewendet, so,
<lb/>daß dadurch die Beschränkung durch die dritte Verordnung
<lb/>veranlaßt ward. Diese zweite Annahme hat meines Erach- 
<lb/>tens am meisten für sich, es erklären sich nach ihr insbeson- 
<lb/>dere die Worte „quod jus ad tertium quoque genus
<lb/>„tractum esse videtur,“- und titfltt wird über die Anord- 
<lb/>nung M o d e st i n's in seiner Erläuterung, also auch dar- 
<lb/>über, warum er von der Zeitfolge abgewichen, nicht länger
<lb/>im Zweifel seyn. M o d e st i n schickt nämlich den allge- 
<lb/>meinen Satz voraus, bemerkt, man habe diesen auf die v. 8.
<lb/>bezogen, in Ansehung welcher schon früher die p. s. t. galt,
<lb/>und schließt mit der auf solche Weise herbeigeführten be- 
<lb/>schränkenden Vorschrift''). ' '

<lb/>§. 4.

<lb/>Fr. 45. a) h. t. Paul. 1. XII. respons,

<lb/>Lucius Titius legitimum {ilium, et alterum natura- 
<lb/>lem heredes instituit, eosque invicem substituit. Ti- 
<lb/>tianus legitimus filius, quem pater anniculum reliquit,
<lb/>post patris mortem impubes decessit superstite matre,
<lb/>et fratre naturali, quem etiam coheredem habebat.
<lb/>Quaero, an hereditas ejus ad Titium naturalem fratrem
<lb/>ex causa substitutionis pertineat, an vero ad matrem?
</p>
            <p>

               <lb/>1) Zum Theil ähnliche Ideen haben Brenkman, Merenda, Schadet

<lb/>a. a. O.

<lb/>2) Nach Haloander kr. 43., weil kr. Yu. 10. dem kr. 8. beige-
<lb/>fügt sinh.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0128.tif"
                n="124"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>124 v. Wening-Jugenheim, Beiträge zur Lehre

<lb/>Respondi, ad prittmm casum non existentium here- 
<lb/>dum, substitutionem, de xqua quaeritur, pertinere,
<lb/>non ad sequentem, si quis eorum postea decessisset
<lb/>intra pubertatem: cum in naturalis filii persona du-
<lb/>pjex substitutio locum habere non poterit: et ideo ad
<lb/>matrem legitimi filii hereditas ab intestato pertinet.

<lb/>Diese Stelle enthält eine einfache, nach dem hier abge- 
<lb/>druckten Florentinischen Terte unzweideutige Anwendung der
<lb/>Verordnung von Lever und Antonin auf einen besondern
<lb/>Fall. Da nämlich dem filius naturalis.nicht pupillariter
<lb/>substituirt werden konnte, er sich also mit dem filius legi- 
<lb/>timus nicht ln gleicher Lage befand, so, daß es möglich ge- 
<lb/>wesen wäre, beiden eine Pupillarsubstitution zu geben,
<lb/>durfte man auch eine p. s. t. nicht zugesiehen. Nur für die- 
<lb/>jenigen ergab sich ein erheblicher Umstand, welche nach ab
<lb/>intestato pertinet die Worte einschalten: „aliter, si ejus- 
<lb/>dem aetatis liberi instituti, invicemque substituti fuis- 
<lb/>sent: tunc enim altero defuncto intra pubertatem,
<lb/>ejus successio non ad matrem, sed ad substitutum
<lb/>ejus devolvitur.“ Die Florentina und Basiliken 0 haben
<lb/>die Worte nicht. Dagegen finden sie sich nach Contius
<lb/>und Anderer Zeugniß in mehrern der ältesten Manuscripte p.

<lb/>1) Bei Fahret. T. IV. pag. 798. Bergt. auch die Synops. Basi-
<lb/>licor. Lib. XXXV. tit 10. cap 43.

<lb/>5) Von den altern Ausgaben, welche ich einseben konnte, haben
<lb/>den Zusatz als acht im Terte: Infort. *477 Rub. — Infort.
<lb/>1503 Koburg. — Infort. 1485 Furliviens. — Infort. 1488 do
<lb/>Tortis. — Infort. 1510 Bonhom. — Infort. 1509 p Joan. de

<lb/>Grad.-Infort. 1511, 1514 U. 1536 Fradin. — 1585 Lugd.j

<lb/>im Texte, aber mit Andeutung der Variante 1529 Haloand. —
<lb/>C. J. Lugd. 1537 38. ab Aegid. Perrin. ill. (Diese Ausgabe
<lb/>fehlt bei Spangenberg) — 1541 Ras. ap. Hervag. — 1551
<lb/>Lyon. H a Porta. — 1566 Paris. Merl. — 1575Antwerp.—
<lb/>1581 Lugd. Tinghi. — 1589 Lugd. Godefr. — 1591 Venet.
<lb/>(Darnach ist Spangenberg p«^. 852.' nry. 340. zu bericht
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0129.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwilligen Verfügungen. 125

<lb/>Inzwischen unterliegt es wohl kaum einer Bedenklichkeit, daß
<lb/>man den Zusatz als unacht, als ein Glossem verwerfen
<lb/>müsse, nicht eben, weil er in der Florentina fehlt, sondern
<lb/>weil das Unrichtige und Falsche desselben geradezu vor Augen
<lb/>liegt i). Mit der Gleichheit des Alters fiele nämlich die
<lb/>hier entscheidende Ungleichheit zwischen dem filius legit imus
<lb/>und filius naturalis nicht hinweg a), und es wäre immer
<lb/>erst noch eine Emenbation nöthig, wie schon Cujac sie ge- 
<lb/>geben, welcher „aliter, si ejusdem conditionis et aetatis
<lb/>liberi“ liest * 1 2 3). Dadurch würde aber auch der Anstand rück-
<lb/>sichtlich der Anwendung unserer Regel und ihrer Beschrän- 
<lb/>kung vollkommen gehoben. Denn, eine andere Frage: ob der
<lb/>tacke pupillariter substitutus der Mutter vorgezogen
<lb/>werden dürfe, soll später beantwortet werden 4)*

<lb/>§. 5. -

<lb/>6. 2. de impub. et al. subst. (VI. 26.) Imp. Sever.
<lb/>et Antoiu 205 (204).


<lb/>rigerl); — nicht im Texte, 1550 Lyon. Rovil. — 1552 Par.
<lb/>Ciievallon. — 1553 Flor. Taurel. — 1561. Lugd. Rovil. —
<lb/>1562 Paris. Merlin. — 1567 Antwerp. Russard. — 1575
<lb/>Antv. Charond. — 1580 Genev. Pac. und alle spälerN Gv-
<lb/>lhofredischen.


<lb/>1) Augustin. einend, lib. III. cap.. 1. Cvjnc. Observ. XVII. 26.
<lb/>in Opp. Ils. p. 501. ad lib. 12 resp. Pauli in leg. 45. h. t.
<lb/>in,;0.pp, VI. p. 569 ad tit. D. de imp. et al. subst. in 1.4.
<lb/>in Opp. VII. p. 912. Giphan. in explan. Cod. II. pag. 32.
<lb/>Cujac. gieng von seiner Ansicht auch in den recit. ad Cod. b. t.
<lb/>ad leg. 9. et ult. (IX. p. 738.) keineswegs ab, wie MerilL
<lb/>Variant, ex Cuj. I. cap. 38. fälschlich behauptet. S. Orius
<lb/>Aurelius (Ory Franc.) de variant. Cuj. interpr. Disp.* 38.
<lb/>in Otto Tlies. III. p. 784.


<lb/>2) Daß übrigens der Nachsatz über daS Alter zu dem Vordersätze
<lb/>über die Verschiedenheit der Geburt gar nicht paffen würde,
<lb/>leuchtet von selbst ein. Cujac. Observ. 1. C. Giphan. 1. c. P 32,


<lb/>3) Observ. 1. c.


<lb/>4) S. §. 7.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0130.tif"
                n="126"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>12t) v. Wening -Ingen heim, Beiträge zur Lehre

<lb/>Hereditatem quidem defuncti intestati filii delatam
<lb/>tibi, dubitari non oportet: substitutio enim testamento
<lb/>patris facta, ad pubertatis tempora porrigi non potest:
<lb/>quia ipso, et aliis non ejusdem conditionis heredibus,
<lb/>institutis et invicem substitutis, propter eorum perso- 
<lb/>nam, quibus in unum casum duntaxat substitui potest,
<lb/>etiam in filio idem debere servari, et ratio suädet, et
<lb/>divus Marcus pater constituit.

<lb/>Nücksichtlich der dogmatischen Darstellung liefert die
<lb/>Constitution i) eine neue, deutliche Bestätigung des bereits
<lb/>aus den vorher erklärten Fragmenten bekannten Satzes über
<lb/>die Notwendigkeit gleicher Befähigung (conditio) mehrerer
<lb/>Jnstituirter und gegenseitig Substituirter zur p. s. tacitas
<lb/>Ohne allen Grund hat JDonell 1 2) bei der Erklärung dieses
<lb/>Gesetzes Schwierigkeiten erregt, die Lesart für fehlerhaft
<lb/>,angesehett, und eine Emendativn versucht. Veranlassung
<lb/>wurden ihm die Worte #ad pubertatis tempora porrigi
<lb/>non potest,“ welche er so versteht, als hieße es: post;
<lb/>14 annum fieri non potest. Der Kaiser, glaubt er, hatte
<lb/>zwei Gründe seiner Entscheidung angegeben, einmal den,
<lb/>daß über die Mündigkeit hinaus eine p. s. nicht Statt fände,
<lb/>sodann den, daß bei verschiedener conditio dieselbe tacite
<lb/>nicht anzunehmen. Donell verändert deshalb die Worte
<lb/>quia ipso in quin et ipso. Nirgends findet sich aber 1) diese
<lb/>Lesart. Sie paßt 2) nicht zu dem Ausdrucke ad tempora
<lb/>pubertatis 3 4)* Wie man vielmehr 3) spricht: ad 14 annos
<lb/>substitui potest 4)) muß man auch sagen können: ad
<lb/>pubertatis tempora porrigi (vel non) potest. Der Fall


<lb/>1) Von der Anwendung dieser Stelle auf den Streit über den
<lb/>Vorzug der Mutter s. §. 7.


<lb/>2) ad Cod in expl. li. 1. in Opp. T. IX. p. 219.


<lb/>3) Coras. ad h. 1. in Opp. T. II. p. 251. nro. 7. meint/ düH äd
<lb/>(lebe für ante!


<lb/>4) 5 8. J. h. t. (II. H&gt;.)
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0131.tif"
                n="127"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwilligenVerfügungen. 127

<lb/>und Sinn des Gesetzes scheint einfach folgender. Es hatte
<lb/>der Sohn seinen Erbtheil aus der väterlichen Verlassenschaft
<lb/>erworben, womit die v. s. erlosch. Nachher starb er als
<lb/>unmündig, und nun sagt der Kaiser, es könne die vom Vater
<lb/>angeordnete Substitution nicht bis zu den Jahren der Mün- 
<lb/>digkeit hinaus gedehnt, erstreckt werden, mit andern Worten,
<lb/>nicht als eine p. s. gelten. Der Ausdruck ist hier kürzer,
<lb/>als porrigi in eum casum, quo posteaquam heres ex-
<lb/>titit, impubes decesserit, wie er in der C. 4. h. t. vor- 
<lb/>kommt. Dagegen möchten vielleicht Bedenklichkeiten aus dieser
<lb/>Stelle in Ansehung dessen entstehen, was oben über Geschichte
<lb/>und Zusammenhang der Constitutionen gesagt wurde. Zwar
<lb/>bestätigt sich die Richtigkeit der Berufung Modestin's auf
<lb/>einen Ausspruch von 8everus und Antonin, und es
<lb/>läßt sich denken, daß gerade unsere Constitution diejenige
<lb/>war, welche er vor Augen hatte. Allein auffallen kann es,
<lb/>wie Modestin die Entscheidung des Falles den Kaisern
<lb/>Leverns und Antonin zugeschrieben, während sich diese selbst
<lb/>auf eine schon vorhandene, frühere Bestimmung stützen. Auch
<lb/>erscheint damit die Voraussetzung, welche wir machten, in
<lb/>der Constitution von D. Marcus und Verus wäre der Satz
<lb/>über die p.'s. t. ganz allgemein ausgesprochen gewesen, als
<lb/>unrichtig, und endlich redet unsere Stelle nicht von einer
<lb/>Constitution beid er Kaiser, sondern des D. Marcus allein.
<lb/>Inzwischen gewährt uns gerade der letzte Umstand den An- 
<lb/>haltpunkt zur Beseitigung der Zweifel. Einmal dürfen wir
<lb/>wohl, wie schon bemerkt worden *), nicht bei allen diesen
<lb/>Constitutionen an generales leges denken, sodann aber, den
<lb/>deutlichsten Worten unserer Constitution zu Folge, annehmen,
<lb/>es sey eine neue Constitution von D. Marcus zwischen 169 —
<lb/>176, also nach der früher« von ihm und Verus zwischen
<lb/>16l — 169 erschienen, worauf es denn ganz natürlich war,

<lb/>1) S. oben S. 122. mn, 2.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0132.tif"
                n="128"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>126 v. Wen in g'-Ingen heim, Beitrage zur Lehre

<lb/>wenn Leverns und Antonin über einen ihnen vorgelegten
<lb/>Fgll, sollte auch der entscheidende Punkt ni^cht mehr zweifel- 
<lb/>haft gewesen seyn *), das erbetene Rescript ertheilten, so wie
<lb/>auch begreiflich, daß Modestin eben dieses neueste Rescript
<lb/>anführt.

<lb/>§. 6.

<lb/>0. 4. h. t. Alexander. 226 (225) .

<lb/>Quamvis placuerit, substitutionem impuberi, qui in
<lb/>potestate testatoris fuerit, a parente factam ita , si heres
<lb/>non erit, porrigi ad eum casum, quo posteaquam heres
<lb/>extitit, impubes decessit, si modo non contrariam volun- 
<lb/>tatem extitisse probetur: cum tamen proponas, ita
<lb/>substitutionem factam esse, si mihi Firmianus filius,
<lb/>et Aelia uxor mea, quod abominor, heredes non erunt,
<lb/>in locum eorum P. Firmianus heres esto: manifestum
<lb/>est, in eum casum factam substitutionem, quo utri que
<lb/>heredum substitui potuit*

<lb/>Nachdem die Constitution zuerst den Satz über die p. s.
<lb/>tacita als einen schon lange anerkannten und entschiedenen
<lb/>hinstellt/fügt sie sogleich, deutlicher, als es in den andern
<lb/>Gesetzen vorkommt, die allgemeine Voraussetzung einer
<lb/>nicht entgegenstehenden Absicht des Vaters bei, aber auch dieß
<lb/>im Zusammenhänge mit der früheren Bestimmung, daß man
<lb/>deutlich sieht, es sey bereits schon immer so gehalten,-nicht
<lb/>erst jetzt festgesetzt worden. Neu ist nur der Fall, auf welchen
<lb/>hie geltenden Rechtssätze hier angewendet werden. Dem
<lb/>Pupillen und einem Andern wurde nämlich gemeinschaftlich
<lb/>vulgariter substituirt. Da darf nun die Substitution bloß
<lb/>als die gelten, welche rücksichtlich beider Jnstituirten Statt
<lb/>findet, folglich als vulgaris, und nicht etwa in Ansehung
<lb/>des Pupillen auch als pupillaris. Sonderbar ist die Sub-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Schultincr. Diss. pro rescript. impp. roman. in comnienr*
<lb/>acad. T. I. pag. 165. §. 2.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0133.tif"
                n="129"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwiUigen Verfügungen. 129

<lb/>tilität des Accurswelcher zwischen unserer Constitution
<lb/>und dem fr. 33. §. 4* de conditi et demonstr. (XXXV. 1.) a)
<lb/>«einen Widerspruch findet, indem, wie in der letzten, eben so
<lb/>auch in der ersten Stelle die Rede.in der vielfachen Zahl für
<lb/>eine in der.einfachen Zahl .gelten könnte, wornach die Ver- 
<lb/>fügung des.Vaters so zu nehmen wäre, als Hütte er gesagt:
<lb/>in locurn Firrniani filii P. Firmianus heres esto', et-in
<lb/>locum: Aeliae uxoris heres esto, und dieß NUN zur Folge
<lb/>haben müßte, daß P. Firmianus als Pupillarsubstitut ein- 
<lb/>träte. Accurs weiß sich nicht anders zu helfen, als mit der
<lb/>Erklärung: -sed; fallit - illa regula, (pluralem sermonem
<lb/>pro singulari- accipi).-hoc casu, quando cum alio insti- 
<lb/>tuitur. Cujac, der diesen Anstand für bedeutend hält,
<lb/>löset ihn eben so ungenügend, wenn er anführt, weil der
<lb/>Vater dem Sohne und der Gattin gemeinschaftlich substituirte-
<lb/>wollte er den Substituten nicht in die Stellendes Sohnes
<lb/>'lkintretrn lassen, außer, er erhielte zugleich den Platz der Frau,
<lb/>-so, daß er nur, wenn 'beide wegsielen, überhaupt Erde
<lb/>.würde »). Mir scheint die ganze Bedenklichkeit unerheblich,
<lb/>sund was Cujac darüber äußert, geradezu unrichtig zu seyn.
<lb/>Denn l)'ist es nach Fragment 33 gewiß sehr natürlich, an- 
<lb/>zunehmen, der Erblasser wolle von den zwei Objecten, die
<lb/>er vermachte, dem Legatar das eine lassen, obgleich das an- 
<lb/>dere wegfällt, während es sich in der Constitution nicht um
<lb/>einen Gegenstand, sondern um zwei ganz verschiedene Der-

<lb/>■ fü g int g e n &gt; Vulgär- und Pupillarsubstitution, -handelt, und

<lb/>■ 1) S. die Glosse zur C. 4. h. t. zu den Worten in -um.

<lb/>2) Mardern, lib.'6. Inst. Quid ergo, si quis ita scripserit,
<lb/>Stichum et Pamphilum Titio do,, lego, si mei erunt, cum
<lb/>moriar, et unum ex his alienaverit: an vel alter possit a
<lb/>legatario vindicari? Placet vindicari: nam hinc Sermonem,
<lb/>licet pluralis sit, pro eo oportet-accipi, atque si separatinl
<lb/>dixisset, Stichum ?i meus erit, cum moriar.

<lb/>3) Commeat, ad Cod. h. t. in Opp. IX. pag. 745.

<lb/>Zeitschrift für Cioiirtcht «. Prozeß, tu. - st
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0134.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>130 v, Wrning-ZuAenheim. Beitrage zur Lehre

<lb/>letztere darum nicht als in der Ab sicht des Testirers gelegen
<lb/>erscheint, weil er deutlich von derselben Substitution rück- 
<lb/>sichtlich beider Personen spricht, also auch nur ausschlirßend
<lb/>die gewollt haben kann, welche sich sür beide eignet. 2) Nur
<lb/>darüber, und aus dem angeführten Grunde, entscheidet die
<lb/>Constitution. Die- übrigens freilich sehr bestrittene Frage,
<lb/>an welche Cujac dachte, berührt sie gar nicht, ob der meh-
<lb/>rer» vulgariter Substituirte, wenn nur einer von den In-
<lb/>stituirton wegfällt, Eintritt, was , wie ich glaube, bejaht wer- 
<lb/>den müßte, aber hier nicht zu erörtern ist »). Sehr wichtig
<lb/>wird dagegen'unsere Stelle durch ihren Ausspruch in Be- 
<lb/>ziehung auf die Absicht des Testirers. Zwei Wege ließen sich
<lb/>dabei einschlagen. 1) So oft eine vulgaris substitutio
<lb/>vorliegt, sollte die Verfügung auch noch so deutlich nur sie
<lb/>- anzeigen, muß stillschweigend die pupillaris angenommen
<lb/>werden, wenn das Gegentheil nicht geradezu ausdrücklich
<lb/>erklärt, oder? auf andere Weise, ganz abgesehen vor» der
<lb/>^Disposition und ihrem Ausdrucke, die entgegenstehende Meinung
<lb/>dargethan ist. Der Folgen wegen, um vielen Streitigkeiten über *
<lb/>die zweifelhafte Auslegung einer Verfügung nach den Worten
<lb/>vorzubeugen, dürfte man eine solche Bestimmung vielleicht
<lb/>rechtfertigen. Auch stünden ihr die bisher angeführten zwei
<lb/>Beschränkungen t§. 4.5.) nicht entgegen; man müßte sie eben
<lb/>als Ausnahmen von der Regel betrachten. 2)'Die p. s. wird -
<lb/>stillschweigend angenommen, wenn überhaupt, daß der Te-'
<lb/>stirer das Gegentheil wollte, sich nicht darthun läßt, in
<lb/>welcher Rücksicht man aber auch die Disposition selbst, die
<lb/>Formel, den Ausdruck, die Worte würdigt und prüft. Diese
<lb/>Ansicht empfiehlt sich, weil in der Verfügung selbst, und '
<lb/>ihrer Fassung der beste Beweis für den Willen, die Substi- 
<lb/>tution auf die vulgaris zu beschränken, liegen, und ein an- 
<lb/>derer wohl sehr selten erbracht werden kann. Ihre Annahme

<lb/>1) S. mein Lehrbuch §. 463. (V. $. 85.) not. (e) '
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0135.tif"
                n="131"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwilligen Verfügungen. 131

<lb/>ist aber auch deutlich durch die Constitution geboten. Denn
<lb/>1) gehören die Worte si modo ■— probetur offenbar ju
<lb/>dem ersten Satze, welcher die Rechtsregel enthielt, und
<lb/>machen gleichsam deren zweiten Theil, die Beschränkung der- 
<lb/>selben aus, welche gesammte Regel 2) sodann auf den vor- 
<lb/>liegenden Fäll angewendet wird, zu dessen Prüfung ferner
<lb/>,3) nichts weiter berücksichtigt ist- als die mitgetheilte Dis- 
<lb/>position nach Wort und Ausdruck, was denn auch -1 das
<lb/>manifestum im Zusammenhänge mit cum proponas bestätigt,
<lb/>indem der Grund des manifest, in keinem Aeußern, in keiner
<lb/>andern Thatsache- nur in dem Inhalte der Verfügung selbst-
<lb/>gesunden werden kann. Darnach erscheinen dir zwei Vor- 
<lb/>schriften über die reciproca substitutio und die Bestellung
<lb/>Eines Substituten für mehrere Jnstituirte- wie wir sie
<lb/>kennen lernten- nicht als Ausnahmen, sondern als bloße
<lb/>Entscheidungen nach der Regel über die contraria voluntas
<lb/>defuncti; es wird an diesen Fällen nachgewitsen, die Dis,
<lb/>Position laute so, daß inan äü der Absicht des Testirrrs, er
<lb/>wolle keine p. s., nicht zweifeln könne. So erhalten wir den
<lb/>Rechtsatz r die vom Väter für sein unmündiges Kind ange,
<lb/>ordnete Vulgarsubstitütion hät auch die Wirkungen einer
<lb/>pupillaris j wenn nicht eine gegentheilige Absicht des Testi-
<lb/>rers aus seiner Verordnung - oder anderswoher dargethan
<lb/>werden kann'.— eine Bestimmung- in Ansehung deren bis
<lb/>jetzt noch keine Ausnahme vörgekommen. Indessen scheint uns
<lb/>diese Darstellung- geht sie gleich aus der genauen Interpre- 
<lb/>tation der Gesetze hervor, in neue Schwierigkeiten und An- 
<lb/>stände zu verwickeln. Wörän- fragt man- wird nun der ent- 
<lb/>gegenstehende Wille- abgesehen von ändern Beweisen, aus
<lb/>der Verfügung selbst rrkännt- und kommen nicht gerade in
<lb/>den Gesetzen solche Dispositionen vor,' in welchen deutlich -
<lb/>nur die v. s. ausschließend angeördnet, während doch tacite
<lb/>die pupillaris zugelässen ist? Fanden sich zweideutige Ver- 
<lb/>fügungen - wie/ wenn es hieße: »Meinem unmündigen Sohne'
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0136.tif"
                n="132"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>r22 v. Wening - Zngenheim, Beitrage zur Lehre

<lb/>substiiuire ich den A“ — in welchem Falle der Vater freilich
<lb/>so gut die eine, als die andere Substitution gewollt haben
<lb/>könnte, dann ließe sich die'Sache leicht entscheiden. Allein
<lb/>jene Formeln, welche wir in den Gesehen selbst finden *),
<lb/>lassen geradezu keinen Zweifel übrig, und zeigen ganz klar,
<lb/>der Testirer habe lediglich eine v.s. beabsichtigt. So erkennt
<lb/>«in jeder aus den Worten: si heres non erit, oder si heres
<lb/>'non erit, in locum ejus P. heres esto die bestimmte Absicht,
<lb/>bloß vulgariter zu substituiren, es wird nicht begreiflich,
<lb/>ivie sie hier weniger deutlich seyn soll, als im Falle des
<lb/>'Ir.'iiH. oder der C. 4. h. t. s‘ ■

<lb/>; Man unterscheide indessen zwischen — eines wollen —
<lb/>und nur dieses ausschlicßend, das andere aber verwerfen
<lb/>wollen, wo beides gewünscht werden kann. Wissen wir
<lb/>von Jemanden, er wollte die v. s.,'fo ist damit noch keines- 
<lb/>wegs entschieden , daß er die p. s. nie angeordnet, wenn er
<lb/>an sie gedacht hätte. Dieß führt zu folgender Ansicht. Es
<lb/>gehen die Gesetze davon aus, jeder Vater werde regelmäßig
<lb/>wünschen, einen Pupillarsübstituten zu bestellen »). Sie
<lb/>suppliren daher, präsumireN die p. , sobald durch die
<lb/>vulgaris 'ein Anhaltpunkt dazu gegeben ist, gleichsam, .als
<lb/>habe der Vater jene' vergessen ; und dieß so lange, bis sich
<lb/>zeigt, der Vater wollte eine p?s. nicht.' Jede, noch so
<lb/>deutlich bloß di« v. enthaltende Substitution wird folglich
<lb/>auch als pupillaris wirksam, wenn sich nicht ergiebt, der
<lb/>Vater wollte letztere ausschließen.' In Ansehung der Dis- 
<lb/>position selbst läßt sich solches aber nur da denken, wo, ab- 
<lb/>gesehen von der Formel der v. s., ein besonderer Zusatz vor- 
<lb/>kommt; oder in den Verhältnissen der Anordnung ein Grund

<lb/>1) S. Brisson de formulis. Hb. VII. cap 31 35. Chißet de
<lb/>success. cap. 13. in Otto tlies. V. pag. 699- . •

<lb/>1) Uebcr den Grund dazu s. unten §. Y. . -

<lb/>3) „Conjecturam voluntatis, et qnandam praesumtionem niagis
<lb/>«sie, quam declarationem caet.“ Gtphan. I, C. II. pag. 51.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0137.tif"
                n="133"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>vyn den Substitutionen in letztwilligen Verfügungen. 133

<lb/>sich findet,, welcher die Ausschließung klar verfügt. Demnach
<lb/>hätten wir nur zwei Fälle zu bcurtheilen. 1) Deutlich ist.
<lb/>die v. 8. ausgedrückt, aber nichts in der Disposition gelegen,
<lb/>was einen der p. s. entgenstehenden Willen kund gebe.
<lb/>2) Schon auS der Fassung der Substitution, oder den Ver- 
<lb/>hältnissen, unter denen sie geschah, geht hervor, der Testirer
<lb/>habe die p. s. ausschließen wollen. Im ersten Falle träte
<lb/>dann die p. s. t. ein, im zweiten nicht. Allein es könnte
<lb/>offenbar 3) noch ein Fall Vorkommen, eine Verfügung näm- 
<lb/>lich, nach welcher eS zweifelhaft bleibt, ob der Testirer das
<lb/>Aus schließen der p. s. beabsichtigte, oder nicht. Umdkrß,
<lb/>und die Entscheidung des darüber entstandenen Streites recht
<lb/>deutlich zu machen, wird es zweckmäßig, etliche Beispiele an«
<lb/>zuführen, in welchen die Verschiedenheit der Dispositionen er- 
<lb/>kannt, und ihre Auslegung, und die Wirkung derselben ge- 
<lb/>prüft werden kann *).

<lb/>1) „Will mein Sohn mich nicht beerben, soll A mein
<lb/>Erbe fep.“ In dieser Erklärung liegt freilich nur eine v. s.»
<lb/>aber doch keineswegs ein Ausspruch, daß der Testirer die p.
<lb/>verworfen haben würde — also ist sie tacite anzunehmen.
<lb/>Dasselbe müßte eintreten, wenn es hieße: „und substituire
<lb/>ihm den A vulgariter.“ Lautete aber

<lb/>2) die Bestimmung so: „jedoch nur vulgariter,* oder

<lb/>„nur für den Fall, wenn mein Sohn mich nicht beerbt“ —*'
<lb/>dann wäre der entgegengesetzte Wille klar genug an den
<lb/>Tag gelegt. ' , , . .

<lb/>3) „Meinen unmündigen Sohn setze ich zum Erben ein.
<lb/>„Sollte er nicht Erbe werden, substituire ich ihm den A&lt;
<lb/>„wird er dagegen Erbe, und stirbt in der Unmündigkeit, denk.“
<lb/>Offenbar wollte hier der Testirer auf keinen Fall den A zum
<lb/>Pupillarsubstituten bestellen, und deshalb bleibt er stet- nur

<lb/>1) Eine ganze Reihe verschieden abgefaßter Verfügungen findet
<lb/>man bei Menoch de yrnesumt, IV. s*p. 36. . "
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0138.tif"
                n="134"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>iU v. Wening - I » genheim, Beiträge zur Lehre

<lb/>Vulgarsubstitut, würde gleich her als PupillarsubstitNt be- 
<lb/>rufene B Wegfällen »)•

<lb/>4) »Meine zwei unmündigen Söhne 6 und 3 setze
<lb/>»ich zu Erben ein. Dem C substituire ich für den Fall,
<lb/>»wenn er nicht Erbe wird, den A; dem S, wenn er Erbe
<lb/>»wird« und unmündig stirbt, den B.“ Zwar lassen einige
<lb/>Juristen auch bei dieser Verfügung die p. s. t, zu, weil
<lb/>ja jede der zwei Substitutionen für sich ;it beurtheilen wäre.
<lb/>Gewiß wird man jedoch denen beipflichten, welche sie ver- 
<lb/>werfen, wenn man erwägt, wie sich aus dem Gegensätze
<lb/>beider Substitutionen bestimmt genug ergiebt, daß der Te-
<lb/>stirer sich der pupillaris gar wohl erinnerte, und eben des- 
<lb/>halb den A^ von ihr auszuschlstßen beabsichtigte ?).

<lb/>5) Die erheblichsten Zweifel und Streitigkeiten entstan- 
<lb/>den aber von jeher rücksichtlich der Dispositionen, in welchen
<lb/>Personen verschiedener Eigenschaft (diversae conditionis)
<lb/>einzeln, d. h. jeder Person besonders, separarim, substi-
<lb/>tuirt worden. Z. B. »Mein unmündiges Kind, und meinen
<lb/>»Detter setze ich zu Erben «in. Meinem Kinde substituire
<lb/>»ich den A. Auch dem Vetter substituire ich den A.“ —
<lb/>oder »Meinem Kinde substituire ich den Bettes. Dem Vetter
<lb/>»substituire ich das Kind." Darf man bei diesen Verfügungen
<lb/>auch die p. s. t. eintreten lassen, oder nicht— wie man
<lb/>stch ausdrückte: vulgaris substitutio separarim lacta per- 
<lb/>sonis imparibus, au contineat tacitam pupillarem?
<lb/>Einige bejahen, andere verneinen die Frag« unbedingt !).
<lb/>Die letzter» führen an, daß es überhaupt unzweckmäßig
<lb/>schiene, bei der einen Person die zweifache, bei der andern
</p>
            <p>

               <lb/>1) ©. Menoch 1. c. nro. 17. Tapillon de subts. cap. 8. in Otto
<lb/>Thes. IV. pag. 7vy.

<lb/>2) Faehinaei Controv. lib. IV. cap. 69.

<lb/>3) Duartn dt «übst. cap. 10. Faehinaei Controy. lib. IV cap.68.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0139.tif"
                n="135"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwilligen Verfügungen. 135

<lb/>bloß die vulgari« substitutio zu gestatten '), ■' welche ratio
<lb/>legis anwendbar würde/ es möchte conjunctim oder .sepa-
<lb/>ratim substituirt worden sryn. Die erstem sagen dagegen,
<lb/>wo separatirn substituirt wurde, behalte jede Substitution
<lb/>die ihr eigenthümliche Natur, und sey ganz als einzelne zu
<lb/>betrachten, also auch für sich, ohne Rücksicht auf die andern
<lb/>zu würdigen. Beide Partheien berufen sich auf das fr. 4.
<lb/>h. t. Eben diese Stelle bestätigt -aber weder diese, noch jene
<lb/>Ansicht, sondern begründet die Annahme einer dritten Mei- 
<lb/>nung, welche Merenda zuerst vertheidigt hat. Es ist
<lb/>nämlich 1) bei solchen Verfügungen höchst zweifelhaft, ob
<lb/>der Testirer die p. s. nicht wirklich verwerfen wollte. Denn
<lb/>läßt sich auch dawider auf den Umstand rin Gewicht legen,
<lb/>daß dem Unmündigen selbstständig substituirt ward, so spricht
<lb/>auf der andern Seite dafür, daß solches mit dem gleichen
<lb/>Ausdrucke geschehen, also wohl auzunehmen ist, der Testirer
<lb/>habe bei dem Unmündigen durchaus keine andere, als die Sub- 
<lb/>stitution gewollt, welche er ffa den Extraneus onorbntte.
<lb/>2) Modestin rathet ja ausdrücklich davon ab, beiden sepa- 
<lb/>ratem bloß vulgariter zu substituircn „ne si vt^lgari modo
<lb/>impuberi quoque substituat,“ und fügt 3) bei, daß,
<lb/>wenn solches geschehen, erst eine quaestio voluntatis kin-
<lb/>trrte, „voluntatis quaestionem relinquat,“ weshalb 4) die
<lb/>unbedingte Annahme des Satzes» ' die vulgaris substitutio-
<lb/>werde auf die pupillaris bezogen, hier eben so unrichtig ist,
<lb/>als dessen unbedingte Verwerfung. Man muß demnach be- 
<lb/>haupten, daß bei Verfügungen dieser Art in Folge der Dis- 
<lb/>position selbst die Sache zweifelhaft bleibe, und erst nach^
<lb/>Erwägung aller Umstände entschieden werden könne, was an-
<lb/>zunchmrn sey *). Daraus ergeben sich nun über das Der-

<lb/>1) „Incongruens enim videbitur, ut in altero duplex esset,
<lb/>„substitutio, in altero sola vulgaris.fr. 4 h. t.

<lb/>2) 1. c. aro. 25 — 28. •

<lb/>5) „Itaque in bac specie iude*, ciijus munus quaestio-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0140.tif"
                n="136"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>j3Ö v. Wening -Inge nheim, Beiträge zur Lehre

<lb/>hältniß der gesetzlichen Annahme einer x. s-r. zum Willen des-
<lb/>Lestirers, «nd dessen Beweis aus der Dispositio« oder aus
<lb/>andern Rücksichten folgende Regeln: v i. ,

<lb/>1) Lautet die Verfügung wie immer und noch so deutlich, -
<lb/>so erhält doch die entgegcnstchende Absicht den Vorzug, wenn
<lb/>sie vollständig bewiesen werden kann.

<lb/>'2) Geht die Disposition nur auf die v: s., so wird dessen
<lb/>ungeachtet die p. zugleich angenommen. ' ^ -i

<lb/>3) Erhellt aus ihr, daß der Testirer diese verwerfen

<lb/>wollte, tritt sie auch nicht rin. . .

<lb/>4) Ist das letzte nach der Disposition 'zweifelhaft, dann'
<lb/>entscheidet diese allein für sich gar nicht, es liegt eine quae- J
<lb/>Stic) voluntatis vor, deren Lösung der" Richter erst aus an- 
<lb/>dern Umständen und Verhältnissen zu entnehmen hat. Würde
<lb/>sich jedoch gar kein Anhaltpunkt für dieselbe, und kein Grund
<lb/>auffinden lassen,' welcher der einen oder andern Ansicht 'mb-
<lb/>schiedenes Uebergewicht verschaffte, so dürfte wohl ohne Zweifel-
<lb/>Her gesetzlicheü Vorschrift, ihres Gkundes wegen , der Vor- 
<lb/>zug eingeräümt, und darnach die p. s. t. gestattet werden. ■

<lb/>Db übrigens nach diesen Grundsätzen die in kr. 45., der
<lb/>C. 2. und 6. 4. K. r. angeführten Fälle von allen Juristen
<lb/>auf die nämliche Weise, wie es dort geschehen, entschieden
<lb/>worden wären, da in der reciproca substitutio bei Personen
<lb/>diversae conditionis und in der Verfügung, welche die &lt;3. 4.
<lb/>mittheilt, noch immer keine ganz deutliche Bestimmung über die
<lb/>Absicht einer Ausschließung der p. s. zu liegen scheint: ist aller- 
<lb/>dings zweifelhaft, und darnach begreiflich , daß man in beiden
<lb/>Entscheidungen zwei Ausnahmen erblickt hat. Allein bei
<lb/>der Eigenthümkichkeit jener Fälle wird sich der Ausspruch der
<lb/>Gesetz« doch als eine Auslegung der Dkspositisn selbst

<lb/>„nein voluntatis determinare, perpensis circumstantiis,
<lb/>„locorum, temporum et personarum, quod verisimilius est,
<lb/>„sequitur.“ Msr-nd« e- nro.

<lb/>4) E. r.y.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0141.tif"
                n="137"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwilligen Verfügungen. 137

<lb/>rechtfertigen lassen r), und daß man nur an eine solche
<lb/>dachte, geht aus der oben gelieferten Interpretation der
<lb/>C. 4. auf das Bestimmteste hervor. Wegen der im nächsten
<lb/>Paragraphen folgenden.Untersuchung wäre es noch erheblich,
<lb/>auszumitteln, ob die Aelia uxor auch die, Mutter des Pu,
<lb/>pillen war, was allerdings wahrscheinlich ist»). Inzwischen
<lb/>fehlt jeder Anhaltpunkt, um entscheidende Gewißheit darüber
<lb/>zu erlangen r).

<lb/>. §.7.

<lb/>C. 8. h. t. Dtocleb. et 31axim. 293.

<lb/>Precibus tuis■ manifestius exptimere debueras, ma- 
<lb/>ritus quondam tuus miles defunctus, quem testamento
<lb/>facto heredem communem filium vestrum instituisse,
<lb/>proponis, et secundum heredem scripsisse: utrumne
<lb/>in primum casum, 'an in secundum filio suo, quem
<lb/>habuit in potestate mortis tempore, si intra decimum
<lb/>quartum suae aetatis annum, aut postea decesserit,
<lb/>substituerit. Nam non est incerti juris, quod si qui- 
<lb/>dem in patris militis positus potestate, primo tantum
<lb/>casu habuit substitutum ,1 et patri heres extiti: eo de- 
<lb/>functo ad te omnimodo ejus pertineat successio. Si
<lb/>vero caet.

<lb/>Wenige Stellen des Coder haben die Ausleger so sehr
<lb/>beschäftigt, wie diese 6. 8, welche man stets für eine der
<lb/>dunkelsten hielt »); theils rücksichtlich ihrer eignen Erklärung,

<lb/>1) Gipfian. ad 1. 6. C. de test. xnil. I. c. T- II. p. 32.

<lb/>2) Cujae, ad C. 4. h. t. 2. c. IX. p. 744. Giphan. 1. c. pag. 49.

<lb/>3) Coras, ad 14. in Opp. T. II. p. 261. nro. Q. belustigt stch
<lb/>-war über diejenigen/ welche hier noch einen Zweifel haben,
<lb/>indem ja eine Stiefmutter auf den Nachlaß deS Pupillen keinen
<lb/>Anspruch erlangen könnte! Allein, wo sagt denn die Cdaß
<lb/>der Streit zwischen dem Substituten und der Mutter, und
<lb/>nicht zwischen ihm und andern Intestaterben geführt worden?

<lb/>4) ,, Omnium totius Co dicit legum ceJebeirima &gt; et certe pc*&gt;
<lb/>djlstcilit." Giphan. 1 g. p. 47.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0142.tif"
                n="138"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>138 v. Weuing - Jugenheim, Beitrage zur Lehre

<lb/>theils wegen der Vereinigung mit zwei andern Constitu- 
<lb/>tionen, die deshalb gleich hier im Zusammenhänge mit jener
<lb/>geprüft werden sollen.

<lb/>Const. 6. de test. mil, (VI. 21.) Alexander, 226 (225)
<lb/>In testamento quidem ejus, qui non miles fuit, si
<lb/>duobus heredibus institutis, altero cui potuit usque ad
<lb/>tempus pubertatis parens facere testamentum, altero
<lb/>cui posteaquam heres extitit, substituere non potuit,
<lb/>invicem substitutio eisdem verbis facta est; in eum
<lb/>solum casum eam locum habere sententiis prudentium
<lb/>virorum, et constitutionibus divorum parentum meo- 
<lb/>rum placet, quo utrique pari ratione potuit substitui.
<lb/>Sed cum ex testamento militis controversiam esse pro- 
<lb/>ponas, defuncta parvula ejus filia, posteaquam heres
<lb/>extitit patri, cum qua simul aequis partibus heres in- 
<lb/>stitutus eras, substitutione invicem facta; et mater
<lb/>quidem intestatae filiae sibi successionem defendat, tu
<lb/>autem ex suhstitutione ad te pertinere contendas; juris
<lb/>quidem ratio manifesta est, licere militibus proprio
<lb/>privilegio etiam heredibus extraneis, posteaquam here- 
<lb/>des extiterint, mortuis.substituere; sed tibi probandum
<lb/>est, an frater tuus senserit.

<lb/>C. g. de inst, et subst. (VI. 25.) Justinian. *) 531.

<lb/>Cum quidam praegnantem habens conjugem, scripsit
<lb/>heredem ipsam quidem suam uxorem ex parte, ven- 
<lb/>trem Vero ex alia parte, et adjecit, si non postumus
<lb/>natus fuerit, alium sibi heredem esse; postumus autem
<lb/>natus impubes decessit: dubitabatur, quid, juris sit,
<lb/>tam Ulpiano, quam Papiniano viris dissertissimis vo- 
<lb/>luntatis esse quaestionem scribentibus: cum opinabatur
<lb/>Papinianus eundem testatorem voluisse postumo nato,

<lb/>i) Hier ist freilich das idem richtig, aber in der c. 6. offenbar
<lb/>falsch! -
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0143.tif"
                n="139"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwilligen Verfügungen. 13Y

<lb/>et impubers defuncto, matrem rna§is ad ejus venire
<lb/>successionem, quam substitutum. Si enim suae sub- 
<lb/>stantiae partem uxori dereliquit, multo magis et luc- 
<lb/>tuosam hereditatem ad matrem venire curavit. Nos
<lb/>itaque in hac specie Papiniani dubitationem resecan- 
<lb/>tes, substitutionem quidem in hujusmodi casu, ubi
<lb/>postumus natus adhuc impubes viva matre decesserit,
<lb/>respuendam esse censemus. Tunc autem tantummodo
<lb/>substitutionem admittimus, ciim postumus minime edi- 
<lb/>tus fuerit, vel post ejus partum mater prior decesserit.

<lb/>Inzwischen hat sich doch eigentlich der bedeutendste und
<lb/>verwickcltste Streit nicht über den Gegenstand unserer Unter- 
<lb/>suchung erhoben, sondern vielmehr darüber, welche Wirkungen
<lb/>eine über die Jahre der Unmündigkeit erstreckte Substitution
<lb/>habe, ob deshalb zwischen dem miles und paganus zu un- 
<lb/>terscheiden, und die Verfügung als eine directe, oder doch
<lb/>eine fiveicoinmissarische gültig sey. Die Constitution in den
<lb/>folgenden, hier nicht abgedruckten Worten : Li vero bis zu
<lb/>Ende, vorzüglich aber ^urch den Ausdruck veluti ex causa
<lb/>fideicommissi, sodann der scheinbare Widerspruch mit fr. 6.
<lb/>und fr. 15. h. t., und wiederum der des fr. 15. mit fr. 18.
<lb/>ad SC. Trebel. (XXXVI. 1.) wegen der Früchte, gaben
<lb/>dazu Veranlassung. Die Erörterung des Streites hängt jedoch
<lb/>mit der genwärtigen Ausgabe gar nicht zusammen, und soll
<lb/>in einem besondern Abschnitte dieser Beiträge geliefert wer- 
<lb/>den. Sehen wir demnach von jener Controverse ab, so
<lb/>bleiben nur zwei Fragen zur Beantwortung übrig, welche
<lb/>man nach dem Inhalte der angeführten Constitutionen vhn-
<lb/>gefähr so zu stellen pflegt: 1) Gilt auch in einem militäri- 
<lb/>schen Testamente die v. s, stillschweigend als pupillaris?
<lb/>2) Schließt nicht die Mutter den bloß tacite pupillariter
<lb/>Substituirtm aus? Einige Rechtslehrer erklären nämlich
<lb/>die Ausnahme in den drei Stellen lediglich als eine Begün- 
<lb/>stigung der Mutter, und zwar überhaupt so, daß jedesmal,.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0144.tif"
                n="140"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0144"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>140 .v. Westing-Zngenheim, Beiträge zur Lehre

<lb/>wett».sie mit dem stillschweigend pupillariter Substituirtcn in
<lb/>Colliston.käme, der letztere weichen müßte, d. h, nicht als
<lb/>Pupillarsubstitut eintreten könnte').. Andere dagegen finden
<lb/>den Grund der Beschränkung unserer Regel in der/Eigen-
<lb/>thümlichkeit des militärischen Testamentes, und gestehen der
<lb/>Mutter nur ausnahmsweise, wobei sie jedoch den Fall bald
<lb/>mehr, bald weniger ausdehnen, einen Vorzug zu »). Nach
<lb/>meiner Ueberzeugung ist die zweite Meinung die richtige, jedoch
<lb/>rücksichtlich der Mutter nur nach der Ansicht, welcher zu Folge
<lb/>sie bloß, wenn alle Voraussetzungen der C. 9. vorhanden
<lb/>sind, dem Substituten vorgezogen, dieser e^fo ausgeschlossen
<lb/>werden darf. . Schon aus der 6. 8. geht 1) unzweideutig
<lb/>hervor, es werde von einem »nilitärischen Testamente gehan- 
<lb/>delt, und mit Rücksicht auf dasselbe die Bestimmung gegeben.
<lb/>Nicht bloß im Eingänge bei Anführung des Falles, also
<lb/>etwa zufällig kommt der miles vor, sondern auch bei der

<lb/>__t ' '' _

<lb/>1) Coras, ad leg. Prec. h. t. in Opp. II. pag.^QÖ nro,2L de Gast,
<lb/>Comment in T. Cod. de imp. et a). s. in Vlcerm. Tlies.VI*
<lb/>p. 756. 'Cujae. Observ. XVII-26. T III p.501. ad fr 4. ht.
<lb/>VII. pag. 911 ad C 8 li. t. IX. p. 749* Fachin. Controv.
<lb/>lib. IV. cap. 40. Hb. XIII cap. 76. Die Juristen , welche
<lb/>der Mutier den Vorzug überhaupt einräumen, streiten wieder
<lb/>über die Ausnahmen, z. B. wenn der Substitut ein Kind des Te-
<lb/>stirerS ist, welches derselbe doch wahrscheinlich mehr liebte,
<lb/>alS die Mutter. Fachinauö entscheidet diesen Fall gar da- 
<lb/>hin, daß Mutter und Bruder deS verstorbenen Pupillen dessen
<lb/>Nachlaß wegen des mutmaßlichen Willens des Testirerö theilen
<lb/>müßten! Lib. IV contrqv cap. 41.

<lb/>2) Connan Comment. j. c. lib X. cap. 8. nro. 13. Donell ad
<lb/>Cod. tit. de test. mil. leg. 6^ T. VIII. p. 1303. Chiflet de
<lb/>success. cap 15. in Otto Tjies. p. 710. Papillon de subst,
<lb/>cap. 8. Otto TU es. 709 Giphjn. I c. p. 47 $q* Faber Con-
<lb/>ject. Lib. XV. cap. 9 10 11.13 Merenda Qontrov j lib. IK,
<lb/>cap 40. Doch läugnen Connnn und Oone// auch die Ausnahme
<lb/>bei dem militärischen Testamente, und erklären die drei Con- 
<lb/>stitutionen nur auS der besonder« Fassung der Disposition in
<lb/>«oqcreto. So gleichfallö 4v*rm iutcrpr, IV. IJ. itro. 9.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0145.tif"
                n="141"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen-in !icHttvillkgen Verfügungen. 141

<lb/>Entscheidung selbst wird-öffenbar auf den parer miles das
<lb/>Gewicht gelegt. Warumchätte man sonst hier dessen gedacht,
<lb/>wenn bei jedem Testamente die Beschränkung gälte? Die
<lb/>Mutter als solche ist nirgends' hervorgehoben , was' doch
<lb/>natürlich geschehen mußte, in so fern auf ihr Vörhandrnsryn
<lb/>sich der Ausspruch gründen sollte. 2) Wahrscheinlich auch
<lb/>in derC. 4. '), ganz gewiß in derC. 2. eod. und fr. 45. h. t.
<lb/>kommt neben dem Substituten die Mutter des Unmündigen
<lb/>vor,'und doch wird für sie durchaus nicht, weil sie Mutter
<lb/>ist, sondern vielmehr ausdrücklich und ausschließend aus einem
<lb/>andern, bereits Entwickelten Grunde entschieden- was in dem
<lb/>Ausdrucke der C. 2. „quin ipso et aliis non ejusdem coii-
<lb/>»ditionis caet.“ und des Fragmentes „et ideo ad matrem caet.
<lb/>wörtlich angegeben ist. 3)* Bei der Annahme, die Mutter
<lb/>schließe überhaupt den tacite pupillariter substitutus aus,
<lb/>würde man für-Justinian's Bestimmung in der 6.-9/ nie- 
<lb/>mals eine, auch nur erträgliche Jnkerprctatiotnerhalien. Der
<lb/>Kaiser erklärt a) deutlich- er wolle durch seine Verordnung
<lb/>einen noch immer bestehenden Zweifel s) entfernen, kündigt
<lb/>also offenbar eine neue Entscheidung an, welche natürlich
<lb/>nicht nöthig gewesen, wenn schon durch die 6. 8. » ja wohl
<lb/>lange vorher, wie nach den Worten deffelben — nam non
<lb/>est incerti juris — anzunehmeu, der Vorjug der Mutter
<lb/>überhaupt wäre anerkannt worden, b) Der erzählte Fall
<lb/>wird keineswegs als ein concreter dargestellt, sondern in
<lb/>abstracto behandelt, d. h. mit allen Merkmalen so angeführt,'
<lb/>wie er gedacht und vorhanden seyn muß, um den Ausspruch des
</p>
            <p>

               <lb/>1) ©. den §. 6. a. E. U; 137. not. (3.)

<lb/>2) Zreilich nicht gerade eine altercatio nach §. 3. i. k. 1- ds Ilbcrr.
<lb/>(1.5.) weshalb man diese 6. nicht als eine der .50 Decis. gel- 
<lb/>ten läßt, so,viel.auch ffvnst dafür gesagt werden könnte! Jo-
<lb/>anni .post Consulat- L. et. O. anno 531. Ättgl. TVterill

<lb/>•* Comment.ad L Decis. in,proleg. V 4. Hagen (eigeNtl. Op-
<lb/>penveiter — praeses) Comn:cnt. ad L Decis.-pag. 29-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0146.tif"
                n="142"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>142 v. Wening-Zngenheim, Beitrage zur Lehre

<lb/>Kaisers zu begründen. Nicht zufällig ist also von einem
<lb/>postumus, von einer mit ihm instituirten Mutter die Rede,
<lb/>sondern absichtlich, als von ttöthwendigen Voraussetzungen.
<lb/>Gerade den Fall dieser Art hättest schon Ulpian und
<lb/>Papinian bestrtheilt; was sollte sonst Veranlassung ge- 
<lb/>wesen seyn, ihn auf den postumus und die mit eingesetzte
<lb/>Mutter bei der species facti zu beschränken? c) Ueberall
<lb/>kommt wieder der postumus, — in allen Absätzen der Stelle
<lb/>vor — ventrem vero ex alia parte — testatorem voluisse
<lb/>postumo nato — -ahi postumus natus — cum. postumus
<lb/>minime. — d) Justinian läßt den 'von Papinian
<lb/>angeregten Grund gelten- welcher Uur bei der mit tnstituir-
<lb/>ten Mutter eintritt — si enim süae substantiae: partem
<lb/>uxori dereliquit. — e) Daß der Kaiser nur unter den ge- 
<lb/>gebenen.Voraussetzungen für den Vorzug der Mutter ent- 
<lb/>scheiden wollte, beweisen sichtbar die Worte: hös itaque in
<lb/>hac specie — — iri hujusmodi casu $ übi postumus.
<lb/>4) Auch nach der C. 6, muß man behaupten ')- die Mutter
<lb/>als solche Hab« niemals den SubstitUten ausgeschlossen, und
<lb/>diese C,, richtig verstanden- bestätigt gerade die Bestimmung
<lb/>der C. Q. über das Eigenthümliche des militärischen Testa- 
<lb/>mentes, wie denn auch die letzte Stelle in den Worten: »nani
<lb/>non incerti suris« schon darauf hinweiset- es sky früher ss
<lb/>angenommen worden. Denn a) setzt die, in den Titel de
<lb/>test. mil« eingereihte Constitution das testamentum eines
<lb/>pagani dem test, militis entgegen- spricht sich über jenes
<lb/>im ersten, über dieses im zweiten Satze aus, Sie entscheidet
<lb/>b) die Frage über das Recht des SubstitUten in Ansehung
<lb/>beider Testamente ganz Und gar nicht mit Rücksicht auf die
<lb/>Mutter, sondern ausdrücklich nach dem Gesichtspunkte- daß
<lb/>zwei Personen diversae conditionis sich gegenseitig substi-
<lb/>luirt sind. Gerade dieser letzte Punkt führt aber tj bei dent

<lb/>1) S. vorzüglich Oiphati. 1. c. p. 31.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0147.tif"
                n="143"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in lktztwilligen Verfügungen. 143

<lb/>militärischen Testamente zu einer besondern Betrachtung.
<lb/>Soldaten dürfen auch für den Fall, wenn der Jnstiluirte
<lb/>antritt, wäre er gleich ein extraneus, oder ein mündiges
<lb/>Kind, substituiren Daraus würde folgen, daß ein un- 
<lb/>mündiger filiusfamilias und ein mündiger oder extraneus
<lb/>im militärischen Testamente als Erben eingesetzt und gegen- 
<lb/>seitig substituirt, nicht als Personen äiversae consitionis
<lb/>erschienen, also die p. s. t. rkntrate, während sie bei dem
<lb/>paZanus wegfiele. Dir C. läßt jedoch auch beim Testamente
<lb/>des Soldaten die p. s. t. nicht zu, ihre Entscheidung steht
<lb/>demnach vollkommen im Einklang mit der C. 8., und es
<lb/>muß als allgemein geltender Rechtssatz angenommen werden,
<lb/>die im militärischen Testamente angeordnete Vulgarsubstitution
<lb/>gelte nicht tacite als pupillaris. Daß übrigens der Be- 
<lb/>weis einer entgegenstehenden Absicht auch hier zulässig sey,
<lb/>versteht sich von selbst —: »sed. tibi probandum est, an
<lb/>ita frater tuus senserit.“

<lb/>Für die Geschichte unserer Lehre enthalten die Eonstitutionett
<lb/>einiges Bemerkenswerthe. 1) Welche einzelnen Constitutionen
<lb/>bei der Berufung auf dieselben in der 6. 6. — »et constitu-
<lb/>»tionibus divorum parentum“ gemeint seyeN, läßt sich freilich
<lb/>keineswegs bestimmt ausmitteln, allein das ist natürlich gewiß,
<lb/>der Ausdruck parentum 4) wüste sich, wie er bekanntlich auch
<lb/>sonst gebraucht wird^), überhaupt auf Borgänger beziehen,
<lb/>so, daß der Kaiser wohl die uns schon bekannten Verordnungen\
<lb/>von D. Marcus et Verus und von Severus und Antonin vor

<lb/>1) C. 6. de test. mil. in den Worten licere militibus proprio

<lb/>privilegio caet. Vergl. fr. 5. 41. J. 4. de test. mil. (XXIX. 1.)
<lb/>fr. 15- de v. et p. 8. '

<lb/>2) Vergl. die C. destelben Kaiser- C. S. de edendo (If. 1.)

<lb/>. —— „ä D. Antonino, patre rneo" (das meo fehlt jedoch in

<lb/>einigen Handschriften) 6. 2. de reb. cred. (IV. 1.) secundum
<lb/>constit. divor. parentum ir.eor.“ C. 2. ad 1. Cornel. fals.
<lb/>(IX. 22.) „divor. parentum meorum rescriptis.“

<lb/>3) Spanhem orb. rom. excrc. II. cap 25-in Graec. antiq. T. IX.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0148.tif"
                n="144"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>144 v. W.ening- Jugenheim- Beitrage zur hehre

<lb/>Augen haben mochte. Während aber 21 et sententia ptu-
<lb/>dentum et constitutionibus die Sache für das Testament
<lb/>eines pagani längst entschieden war, ist man der 6.6. zu Folge
<lb/>erst nachher auf die Ausnahme bei dem militärischen Testamente .
<lb/>gekommen. Wenigstens haben wir keine Spur einer frühem
<lb/>Bestimmung darüber. In der C. 8. findet sich dieselbe da- 
<lb/>gegen als bekannter-Rechtssatz. 3) Ehe Justinian die
<lb/>6.9- erließ, genoß die Mutter de jure noch keinen Vorzug
<lb/>vor dem Substituten, es war eine quaestio facti, vo- 
<lb/>luntatis, nach Umständen für die Mutter, oder den Sub- 
<lb/>stituten zu entscheiden, ganz nach der Regel, die oben §. 6.
<lb/>zum fünften Falle nro. 3. gegeben wurde. Justinian er-
<lb/>theilte aber nunmehr der Mutter unter den erklärten Vor- 
<lb/>aussetzungen ein Recht zur Ausschließung des Substituten,
<lb/>so, daß damit, wie bei dem militärischen Testamente, eine
<lb/>wahre Ausnahme von der Regel eintritt.

<lb/>.■ , , • §. 8. ‘ V

<lb/>In den Quellen des römischen Rechtes außer der fusti- f
<lb/>nianeischen Compilation, wo auch immer von der SubMu-
<lb/>tio» gehandelt wird, wie bei Ulpian XXII, §. 33. 34 XXIII.

<lb/>§. 7. 9, frei Paulus III. 5. §. 4. 5, bei..Gajus,,Epi totn.
<lb/>II. 4, im ächten II. §. 174 — 184, bei Theaphilus II. 15
<lb/>16. findet sich für unsere Lehre gar nichts. Nur der §.480.
<lb/>des ächten Gajus könnte vielleicht so gedeutet werden, als
<lb/>hätte er eine v. s. tacita anerkannt, wovon aber eben des- 
<lb/>halb erst später zu reden ist.

<lb/>i ' - ' • §' 9. . c/

<lb/>Fassen wir das Resultat der bisher angestellten Unter- 
<lb/>suchung zusammen, so ergiebt sich Folgendes:

<lb/>I. Für die Geschichte. Gewöhnlich stellt man bei
<lb/>dieser eine Entscheidung der. Centumviren in dem Prozesse
<lb/>zwischen dem Curius und den Agnaten des Coponius —
<lb/>das judicium Curianum — worüber uüs'C i eer 0 und
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0149.tif"
                n="145"
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            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwiüigen Verfügungen. 145

<lb/>Quintilia« Nachricht gegeben '), an die Spitze, und
<lb/>bringt damit die Verordnung des O. Marcus und Verus
<lb/>in Zusammenhang; jenes bildet den Anfang, diese den Schluß
<lb/>der ganzen geschichtlichen Darstellung. Es wird nämlich er»
<lb/>zählt, nachdem das Testament des Coponius seiner wört- 
<lb/>lichen Fassung zu Folge nur für den Fall den Curius zum
<lb/>Substituten berief, wenn der instituirte xosturnus in der
<lb/>Unmündigkeit stürbe, hätte, während ein xostumus doch
<lb/>nicht geboren wurde, dessenungeachtet der Anwalt des Sub- 
<lb/>stituten, Crassus, gegen Scävola, den Vertheidiger der
<lb/>Jntestaterben den Sieg davon getragene, so, daß demnach
<lb/>angenommen wurde, in einer Substitution sey auch'die an- 
<lb/>dere enthalten. Natürlich wäre inzwischen durch die Ent- 
<lb/>scheidung des Centumviralgrrichtes — als das Urtheil in
<lb/>einem concreten Falle — Beseitigung des Zweifels für an- 
<lb/>dere Falle nicht bewirkt worden, es sey wohl zuweilen für
<lb/>den Substituten, manchmal wieder für die Jntestaterben ge- 
<lb/>sprochen worden, bis zuletzt die Constitution des D. Marcus
<lb/>et Verus allem Streite ein Ende machte 1 2 3 4).

<lb/>Abgesehen von der Unvollständigkcit dieser Erzählung,
<lb/>treten auch in Ansehung ihrer Richtigkeit die erheblichsten
<lb/>Zweifel ein. 1) Angabe der Verfügung des Coponius'
<lb/>haben wir nicht, und was Cicero darüber anfühtt, giebk
<lb/>keinen genügenden Aufschluß. Nach den Stellen ») von ihm
</p>
            <p>

               <lb/>1) Vollständig sind die Stellen gesammelt von Puttmann de Judic.
<lb/>Cur. in Probabil. lib. sec. cap. 14. pag. 90.


<lb/>2) Auffallend ist der Irrthum in Stjckhard's Geschichtslafeln-
<lb/>pag. 18. „im jud. cur. siegte er (Scävola) gegen Craffuö"!?


<lb/>3) Cujae. ad 1. 4. ff. h. t. in Opp. yil. pag. 910. Schadet 1. e-
<lb/>cap. 1. §. 3. Schweppe Rechtsgesch. 2. Aufi. g. 446. ,


<lb/>4) Insbesondere Top. cap.lo. und de invent. II. 42. t,ur 81 filiüs
<lb/>„natus esset in decem mensibus, isque mortuus prius , quarrt
<lb/>„in suam tutelam venisset) secundus heres hereditatem ob- 
<lb/>tinuisset. — Si mihi filius genitus fuerit unus, plureero*

<lb/>Zeitschrift für Civilvecht «. Pro»eß. m. ». 10
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0150.tif"
                n="146"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>i»h v. Wening-Zngenhelm, Beiträge zur Lehre

<lb/>scheint es aber gerade, man dürfe die Entscheidung der
<lb/>Centumvircn überhaupt gar nicht auf die Frage beziehen,
<lb/>ob in einer Substitution die andere begriffen sep. Ganz
<lb/>allein darauf gieng vielmehr der Streit und' das Urtheil, ob
<lb/>die einer als vulgaris angeordneten Substitution hier bei-
<lb/>grfügte Bedingung als erfüllt, oder als weg«
<lb/>gefallen anzusehen wäre Auf den letzten Umstand allein
<lb/>sind alle Erörterungen gerichtet, so weit wir sie aus Cicero
<lb/>kennen, welcher, was für uns vorzüglich wichtig ist, jede
<lb/>merkwürdige Beziehung aus der Rede des Crassus her-
<lb/>vorhrbt, um den Glanz derselben, und den Triumph des
<lb/>gefeierten Redners recht anschaulich zu machen. Nirgends
<lb/>findet sich indessen ein Grund der Art, wie man ihn jetzt
<lb/>immer für die vulgaris substitutio tacita geltend machen
<lb/>will, und welcher doch so nahe gelegen wäre, daß näm«
<lb/>lich der Testirer zweifelsohne jenen, den er seinem Kinde
<lb/>pupillariter snbstituirt, auch für sich am liebsten zum Erben
<lb/>wünschen werde: — ein Grund, der eben zum Zwecke der
<lb/>Ueberrrdung dem alles darauf berechnenden Crassus
<lb/>schwerlich entgangen, oder von Cicero übersehen worden
<lb/>wäre, hätte man damals an einen solchen Satz gedacht..
<lb/>Daß man den curianischcn Spruch aus diesem Gesichtspunkte
<lb/>würdigen und betrachten müsse, wird aber noch einleuchten- 
<lb/>der, wenn man 2) die Veränderungen in der Geschichte der

<lb/>i» midi der«» e»to. — — 8i filius ante moritur, quam in .
<lb/>v tutelam suam Tenerit, Tu mihi secundus heres esto.“

<lb/>1) Connan a. 0. D. X. 8. nro. 12. ist Mem8v Wissens der Ein-
<lb/>zige, der dies bemerkt har., „qua in controversia non id
<lb/>„quaerebatur, an pupillaris vulgarem contineret, ut quidam
<lb/>„arbitrantur, sed quod in postumo nato cautum erat,
<lb/>„valeret in postumo non nato,“

<lb/>%} nMultis ejusde n generis delectavit, animosque omnium.,
<lb/>„qui aderant, iii hilaritatem a severitate traduxit— — —»■
<lb/>„tum etiam ridicule et facete explicans.“ — — Ci*&gt; i»

<lb/>„Bruto fcatf.

<lb/>* \
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0151.tif"
                n="147"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwilligen Verfügungen. 14-7

<lb/>p. s. berücksichtigt. Als das judicium Curianum ergieng
<lb/>und wahrscheinlich noch längere Zeit nachher, waren die
<lb/>Bestimmungen über die p. s. wesentlich von denen verschie-
<lb/>den, welche wir in unsern Nechtsqurllen finden; ja, man
<lb/>kann sagen, die p. s. im ausgedehnten und eigentlichen
<lb/>Sinne des Wortes sey damals noch gar nicht bekannt ge»
<lb/>wesen. Es liegt nämlich das Eigrnthümliche und Charak- 
<lb/>teristische der p. s. gerade darin, daß man ohne Rücksicht
<lb/>darauf, woher des Pupillen Vermögen gekommen, und hätte
<lb/>er auch von dem zur Substitution Berechtigten gar nichts
<lb/>erhalten, dem Unmündigen ein Testament macht, ihm
<lb/>einen Erben ernennt. So lange man nur über das Seinige,
<lb/>über das, was der Pupill von uns bekommen, unter be- 
<lb/>stimmten Voraussetzungen zu verfügen berechtigt ist, erscheint
<lb/>bloß die Befugniß, uns eine» zweiten Erben zu ernennen,
<lb/>als eine ausgedehntere, man darf diese Substitution als eine
<lb/>besonders modificirte vulgaris betrachten. Die vermittelnde
<lb/>Idee, welche zu einer solchen Ausdehnung oder Modificatio»
<lb/>führt, läßt sich wohl begreifen. Denn sehr gut kann man
<lb/>die Sache so ansehen, als berufe der Testirer nur für sei«
<lb/>Vermögen, über welches der Pup ll, so lange er solcher,
<lb/>bleibt, ohnehin nicht verfügen kann, einen zweiten Erben —
<lb/>als substituier er unter einer Bedingung vulgariter Daß
<lb/>man diese Ansicht zur Zeit Cicero's aufgefaßt hatte, er- 
<lb/>fahren wir von ihm selbst auf das Bestimmteste *&gt;. Gewiß

<lb/>f 1 '■■■ ' ' — -- -

<lb/>1) S. Connan I. c' nro. 1. Schweppe I. e. $. Ü46.

<lb/>2) E&gt;e invent. II. cap. 21. „De hereditär« ea, quae pupillo
<lb/>„venit, inter eos, qui patris pupilli herede* secundi sunt, et
<lb/>„inter agnatos pupilli controversia est. Possessio heredum
<lb/>„secundorum est. Intentio est agnatorum, nostra pecunia
<lb/>„est, de qua is, cujus agnati sumus, testatus non est. De«

<lb/>„pulsio est, immo nostra, qui heredes secundi testamenti
<lb/>„patris sumus. Quaestio est, utrorum sit. Ratio est, patet*
<lb/>„enim et sibi et filio*testamentum scripsit, dum i$ pupilln*
<lb/>„esset* Quare, quae filii fuerunt, testamento pjuris nostra
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0152.tif"
                n="148"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>146 v. Wening - Jugenheim, Beitrage zur Lehre

<lb/>ist daher auch die Verschiedenheit der Formeln, die Nie»
<lb/>manden entgehen wird, keine zufällige, sondern mit der Ver- 
<lb/>änderung deS Wesens der Püpillarsubstitution zusammen- 
<lb/>hängend. So hätte man sich wohl zuerst des Ausdruckes
<lb/>nicht bedienen können, welcher später ganz richtig raax—ßlio
<lb/>heres esto — V), während früher die Berufung des Sub- 
<lb/>stituten auf «ine Weise geschah, daß immer das Eintreten
<lb/>desselben in die Stelle des Testirers unmittelbar, wenn auch
<lb/>uls secundus heres, bezeichnet wurde — heres esto,
<lb/>mihi heres esto, tu mihi secundus heres esto * 2). Daß
<lb/>man diese letztere, und sichtbar ältere, Formel auch nachher
<lb/>noch gebrauchte, als die p. s. den Charakter erhalten, wel- 
<lb/>cher sie jetzt auszeichnet, beweiset dagegen natürlich nicht
<lb/>das Mindeste, während es für uns keineswegs ohne allen
<lb/>Belang ist, zu gewahren, wie man wohl später, nachdem
<lb/>jene Ausdehnung erfolgte, bei Gelegenheit darauf aufmerk- 
<lb/>sam machte, es sey gerade so, als wäre das Wort vmihi*
<lb/>nicht beigefügt worden 3). Bet dem auffallenden Unterschiede
<lb/>zwischen dem Gegenstände des jud. curian. und dem Ausspruche
<lb/>der Constitutionen über die p. s, t. läßt sich demnach 3) nicht
<lb/>begreifen, wie jenes diese veranlaßt hätte, und während
<lb/>wir 4) für die gewöhnliche Ansicht in unfern Rechtsquellen
<lb/>keine Spur eines Beweises finden, geben sie selbst Anhalt- 
<lb/>punkte zu einer ganz andern Darstellung, So wie nämlich
</p>
            <p>

               <lb/>»fiant, hecesse est. Infirmatio est rationis. Immo -pater sibi
<lb/>scripsit, et secundum heredem non filio , sed sibi jussit esse,
<lb/>„Quare praeterquam quod ipsius fuit in testamento, ullius
<lb/>„vestrum esse non potest. Judicatio» possit ne quisquam
<lb/>„de filii pupilli re testari. caet."


<lb/>I) fr. 3. fr. 8. §. i. h. t. (XXVIII. 6.)


<lb/>3) Cic. de invent. II. 42.

<lb/>J) fr. 8. §. 1. de bonor. poss. s. t. (XXXVII. 11.) „--- tunc

<lb/>„Titius mihi heres esto"-perinde ac si verbum hoc

<lb/>„mihi adjectiiifl no*i esset." Julian. 1. 24. Digest.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0153.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwilll'genVerfügungen. 14Y

<lb/>die Verordnung von v. Pius die älteste ist, welche wir in
<lb/>Ansehung unserer Regel kennen, entdecken wir auch in ihr
<lb/>die Veranlassung zu derselben. Sie liegt in der Zweideutig- 
<lb/>keit der reciproca substitutio, fa der Ungewißheit dar- 
<lb/>über, ob nicht doch, drückt sie gleich zunächst bloß die vul-
<lb/>garis aus, die pupillaris substitutio beabsichtigt worden t).
<lb/>Hatte man aber damit einmal den Satz gewonnen, daß in
<lb/>der vulgaris hier auch die pupillaris enthalten fey, so war
<lb/>der Fortschritt zu einer allgemeinen Regel wohl sehr natür- 
<lb/>lich, und die Annahme derselben, so wie die Verordnung
<lb/>von P. Marcus et Verus erscheinen nur als eine Fortbil- 
<lb/>dung der Bestimmung über die reciproca substitutio. Dazu
<lb/>verhalten sich sodann alle übrigen Gesetze auf die bereits
<lb/>erklärte Weise wie nähere Erläuterungen oder Ausnahmen
<lb/>zur Regel. Indessen bezeichnet auch diese Entwicklung mehr
<lb/>den' äußern Zusammenhang der Stellen, als sie den in- 
<lb/>ner» anschaulich zu machen vermag, indem man, um letztere
<lb/>vollkommen zu begreifen, Absicht und Zweck der Verordnungen
<lb/>(ratio legis) genau erkennen müßte. Gerade darüber schwei- 
<lb/>gen aber unsere Quellen. Wir sind daher auf Vermuthungen
<lb/>beschränkt, von denen jedoch folgende die größte Wahrschein- 
<lb/>lichkeit für sich haben. 1) Die Regel selbst stützt sich kaum
<lb/>auf einen andern Grund, als Begünstigung des Unmündigen.
<lb/>Bei der reciproca s. liegt diese ohnehin deutlich vor Augen,
<lb/>allein schwerer läßt sie sich außerdem Nachweisen. Nimmt
<lb/>man an, der Pupill soll vor den Jutestaterben wegen mög- 
<lb/>licher Lebensnachstellung gesichert werden, so ist zu bedenken,
<lb/>daß er bei dem Pupillarsubstituten ähnliche Gefahr, laufen
<lb/>kann 9). Es möchte die. Begünstigung hier nur in dem,
<lb/>nach der Ansicht unserer Zeit freilich eingebildeten, Vorthrile
</p>
            <p>

               <lb/>1) Donell ad 1. 6. Cod. de test. mil. in Opp. T. VIII. p. 1303.
<lb/>nro. 3. Averaa interpr. III, 16. uro. 2.

<lb/>2; s. 3. J. de p. 5. (11.16 )
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0154.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>ISO v. We ning - Ingen heim, Beiträge zur Lehre

<lb/>liegen, daß der Pupill testatus stirbt. Dkeß wird wenig- 
<lb/>stens als die \itilitas der p. s. in den Quellen bezeichnet *).
<lb/>Auf den Vater haben die Gesetze schwerlich Rücksicht genom- 
<lb/>men. Denn wollte man auch zugestehen, die p. s. sey um
<lb/>des Vaters willen eingeführt, damit er den Wunsch, sein
<lb/>Vermögen nicht an die Jntestaterben gelangen zu lassen, er- 
<lb/>reiche 2), was immer nur auf die ältere, uneigentliche Pupil-
<lb/>larsubstitution passen könnte, so wäre doch damit die Annahme
<lb/>der p. s. tacita keineswegs gerechtfertigt, da die Gesetze
<lb/>wahrlich nicht nothwendig haben, für denjenigen ergänzend
<lb/>einzutreten, welcher selbst seinen Vortheil besorgen kann.

<lb/>2) Was in Ansehung der Interpretation jener Falle ange- 
<lb/>führt ist, wo die Jnstituirten non ejusdem conditionis
<lb/>sind 1 2 3)&gt; daß nämlich dieser Umstand der Anwendbarkeit
<lb/>des Satzes im Wege stehe, darf nicht als der unmittelbare
<lb/>Entscheidungsgrund angesehen werden; sondern als wahre
<lb/>Ursache der Erklärung muß man vielmehr, wie schon oben
<lb/>bemerkt worden, die Voraussetzung betrachten, brf diesen
<lb/>Verhältnissen habe der Testirer eine p. s. nicht gewollt.

<lb/>3) Für die in der 0. Y. rücksicktlick der Mutter enthaltene
<lb/>Ausnahme werden eigentlich zwei Gründe angeführt; der
<lb/>muthmaßliche Wille des Testirers, indem er doch neben
<lb/>dem postumus die Gattin berief, und Mitleid mit der
<lb/>Wittwe, welche nun auch das nachgeborne Kind.verloren,
<lb/>und nicht einmal die luctuosa Hereditas erhalten soll.
</p>
            <p>

               <lb/>1) kr. 42 de a. v. o. b. (XXIX. 2.)


<lb/>2) Connan L c. nro. 1. J. a Costa ad pr. J. de p. s. Deneken.
<lb/>(A- G.) de success. ex pup. «übst. Diss. inaug. Gotting.

<lb/>... 1781. 4 j.8.


<lb/>3) fr. 45 h. t. C. 2. 4. eod.

<lb/>H) Costa (Caes.) varior, ambignit jur. Hb. 2. cap. 16» in Otto
<lb/>Thes. IV. pag. 1225. Giphan. 1. c. pag, 51 Lyclama a Nye*
<lb/>holt mcmbr. lib. I. eclog. 2. Fraueq. 1608, X. T. pag. 4.
<lb/>fmbtr Gonjectur. Jib. XV. eap. 11. uro. §,
</p>

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                n="151"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in leHtwl'Mgen Verfügungen. 161

<lb/>Was indcß früher nach Ulpian'S und Papinian's
<lb/>Meinung quaestio voluntatis Mitb, wag Justin ian drS«
<lb/>halb zum Rechtssatze erhoben haben, damit die Mutter in
<lb/>ihrer betrübten Lage nicht noch nöthig hätte, sich in einen
<lb/>schon durch die Untersuchung über den Willen des Mannes
<lb/>besonders traurigen Streit einzulassrn, um erst Beweise
<lb/>über die ihr günstige Gesinnung zu liefern. 4) Am wenigsten
<lb/>läßt sich Absicht und Zweck der Gesetze bei der Ausnahme
<lb/>in dem militärischen Testamente erklären. Daß sie ein Pri- 
<lb/>vilegium für den Soldaten enthalten soll, ist freilich gewiß,
<lb/>aber nicht so, worin dasselbe besteht. Vieles hat indessen
<lb/>die Meinung derjenigen für sich, welche glauben, die subtile
<lb/>Interpretation, der zu Folge in der vulgaris die pupil,
<lb/>laris substitutio gelegen seyn soll, sey vielmehr eine Con«
<lb/>jectur über die Absicht, eine Präsumtion, als eine Erklärung;
<lb/>in dem militärischen Testamente halte man sich an den nakten
<lb/>und ausdrücklichen Willen des Soldaten, nicht an eine Con-
<lb/>jertur, Präsumtion oder spitzfindige Auslegung. Nach dieser
<lb/>Ansicht gewinnen wir übrigens einen neuen Beweis dafür,
<lb/>daß man nicht des Testirers wegen, und um ihn zu be- 
<lb/>günstigen, die Regel eingeführt habe.

<lb/>II. In Ansehung des Dogmas lassen sich jetzt
<lb/>einfach folgende Sätze aufstellen, welche in den oben gege- 
<lb/>benen Erörterungen ihre Begründung erhalten haben.

<lb/>1) Mag die Verfügung wie immer gefaßt seyn, es er- 
<lb/>hält die entgegenstchende Absicht, wenn sie vollständig be- 
<lb/>wiesen werden kann, doch den Vorzug.

<lb/>2) Drückt sie bloß eine vulgaris substitutio aus, wird
<lb/>dessenungeachtet die pupillaris zugleich angenommen, außer

<lb/>a) bei dem militärischen Testamente,

<lb/>d) wenn mit dem postumus dessen Mutter instiluirt,
<lb/>und der Nachgrbvrne vor ihr gestorben ist.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0156.tif"
                n="152"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>152 v. Wening -Jngenheim, Beitrage zur Lehre
</p>
            <p>

               <lb/>3) Erhellt aus der Disposition, der Testirer wollte die
<lb/>x. s. verwerfen, so darf nian sie auch nicht zulassen; in
<lb/>welcher Beziehung unS die Gesetze für die Auslegung dahin,
<lb/>daß-der Vater sie auszuschließen beabsichtigte, Beispiele in '
<lb/>authentischer Interpretation für Falle liefern, wo Personen
<lb/>äiversae conäitionis Vorkommen.

<lb/>4) Bleibt es nach der Willensäußerung zweifelhaft, ob
<lb/>der Testirer die Ausschließung der x&gt;. s. wirklich wollte, :
<lb/>dann entscheidet die Verfügung allein für sich nicht, sondern !
<lb/>es liegt eine quaestio voluntatis vor, welche erst aus der
<lb/>Würdigung aller Umstände und Verhältnisse gelöset werden :
<lb/>kan«.
</p>
            <p>

               <lb/>(Die Fortsetzung dieser Beiträge folgt im nächsten Hefte.)
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Beiträge zur Lehre von den Substitutionen in letztwilligen Verfügungen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Fortsetzung der vorhergehenden abgebrochenen Abhandlung Nr. VI.</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Wening-Ingenheim, ... von">Von von Wening-Ingenheim</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>Beiträge zur Lehre von den Substitutionen in
<lb/>letztwilligen Verfügungen.

<lb/>Von von W ening - Jngenheim.

<lb/>(Fortsetzung der im vorigen Hefte abgebrochenen Abhandlung Nr. VT.)
</p>
            <p>

               <lb/>8. 10.

<lb/>Für. die Annahme der vulgaris substitutio lacUa, zn
<lb/>deren Untersuchung wir, durch die Prüfung der pupillari«
<lb/>lacite gehörig vorbereitet, nunmehr übergehen können, haben
<lb/>ihre Vertheidiger den entscheidendsten und wichtigsten Be- 
<lb/>weis zwar stets aus dem kr. 4. h. t. entnommen, aber doch,
<lb/>besonders, seitdem , die Wahrheit ihrer Behauptung in Zwei- 
<lb/>fel gezogen wurde, sich außerdem auf die geschichtliche Ent- 
<lb/>stehung der Regel, und die inneren Gründe derselben be- 
<lb/>rufen.

<lb/>Was nun zuvörderst ihre historische Nachweisung be- 
<lb/>trifft, erräth man auf der Stelle, daß sie an das judicium
<lb/>Curianum anknüpfen, dasselbe mit der Constitutio des I).
<lb/>March« und Verus in Zusammenhang bringen wollten J),
<lb/>und wird deshalb zugleich eine besondere Widerlegung die- 
<lb/>ses Beweises für die «. v. t. als überflüssig ansehen., da

<lb/>I) S- die nnt. 1. S. 146.

<lb/>Zeitschrift für Civilrecht u. Prozeß. HI. 2/
</p>
            <p>

               <lb/>11
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0158.tif"
                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>154 v. Wening -Jngenheim, Beiträge zur Lehre

<lb/>bereits oben das Unrichtige jener geschichtlichen Deduktion
<lb/>dargethan worden. Ein historischer Grund sür die v. s. t.
<lb/>fehlt demnach gänzlich, wenigstens ist in den Quellen dar- 
<lb/>über nicht das Geringste zu entdecken. Wir sehen wohl, wie
<lb/>die reciproca substitutio es herbeiführte, eine pupillaris
<lb/>stillschweigend anzunehmen, und diesen Satz dann weiter
<lb/>auszubilden, finden aber nirgends die Spur einer Veranlas- 
<lb/>sung zur umgekehrten Regel.

<lb/>Ganz gleiche Beschaffenheit hat es mit der Rechtferti- 
<lb/>gung aus dem Zwecke und der Absicht ' der Gesetze. Eine
<lb/>folgerechte Auslegung des letzten Willens, welcher eine p.
<lb/>s. enthält, veranlasse uns, meint man nämlich, diese auch
<lb/>als vulgaris anzuerkennen. Denn, war es Absicht des Va- 
<lb/>ters , den Substituten als Erben seines Kindes, auf welches
<lb/>die väterliche Erbschaft übergegangen, zu berufen, so muß
<lb/>er auch gewollt haben, der Substitut sollte ihm selbst, wenn
<lb/>der Sohn nicht Erbe würde,, succediren. —„Si pater vo-
<lb/>„ luit, ex pupillari substitutione substitutum, utrique he-
<lb/>„ redem esse (et impuberi, et patri), multo magis voluit
<lb/>„heredem sibi soli esse *).“ Außerdem läge der ganzen
<lb/>Regel, daß in der vulgaris die pupillaris, in dieser jene
<lb/>enthalten sey, die allgemeine vernünftige Ansicht zum Grunde,
<lb/>daß man den Streitigkeiten und Zweifeln bey einer quaestio
<lb/>voluntatis begegnen-, und deshalb lieber einen entscheidenden
<lb/>Satz annehmen wollte 2).

<lb/>Es sind diese Voraussetzungen, also auch die darauf
<lb/>gebauten Schlüsse nicht weniger unrichtig und falsch, wie es
<lb/>mir scheint , als die versuchte historische Begründung. Fol- 
<lb/>gende Betrachtungen möchten das genügend beweisen.

<lb/>1) Keinem Zweifel- kann es unterworfen werden, daß
<lb/>sich die vulgaris s. tacita lediglich aus einer Begünstigung

<lb/>1) Donf.t.t, I. c. IX. pag. 218*

<lb/>2) lUcuov I. Cs S. not. 2. S. 118.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0159.tif"
                n="155"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwilligen Verfügungen. 155

<lb/>des Vaters erklären ließe. Sie würde -aber in der Thal
<lb/>eine Begünstigung ganz außerordentlicher Art sepn, keine
<lb/>geringere nämlich, als daß man eine Erbeseinsetzung sup-
<lb/>plirt, welche gar nicht gemacht worden. Jede Substitution
<lb/>ist als Institution eines andern directen Erben zu betrach- 
<lb/>ten *). Der Testirer, welcher, wäre es sein Wille gewesen,
<lb/>dem ersteren Erben einen andern zu substituiren, dieses nicht
<lb/>gethan, hat folglich eine Institution unterlassen, und das
<lb/>Verhältniß würde vollkommen das nämliche sepn, wie in
<lb/>dem Falle, wo der Erblasser wohl von einem Erben ge- 
<lb/>sprochen, denselben aber nirgends bezeichnet oder genannt
<lb/>hat. Während nun hier natürlich die Institution niemals
<lb/>anzunehmen, wenn gleich die Absicht des Testirers noch so
<lb/>vollständig zu beweisen wäre a), sollte das Gesetz dort
<lb/>die Gefälligkeit haben, den Mangel zu ergänzen, lediglich,
<lb/>weil der Wille des Erblassers auf die Berufung des Sub- 
<lb/>stituten gerichtet war, oder eigentlich noch mehr, weil man
<lb/>diese Absicht nach Umständen und Verhältnissen v ermuth et?
<lb/>Man führe dagegen nicht an, daß gesagt wird: patris «t
<lb/>filii testamentum pro uno habetur1 2 3),“ denn es bezieht sich
<lb/>jener Ausspruch bloö darauf, daß in Ansehung der Form nicht
<lb/>- mehreres nöthig sey, als bei einem einzelnen Testamente,
<lb/>wenn die Pupillarsubstitution in dem väterlichen Testa- 
<lb/>mente angeordnet ist. Auch heißt es ja ausdrücklich: „ ckno quo- 
<lb/>dammodo sunt testamenta“ etc. 4), Stets erscheinen zwei
<lb/>Erbschaften, zwei Erbeseinsctzungen in verschiedene Erb- 
<lb/>massen, und indem wir den Pupillarsubstituten zum vulga- 
<lb/>ris ernennen, verfahren wir vollkommen auf die Art, welche
</p>
            <p>

               <lb/>1) fr. 43. §• 2. de v. et p. s. (XXVIII. 6.) Doyp.tt, Comment.
<lb/>j. c. lib. VI- cap. 23. no. 3. in Opp. II. pag. 223.


<lb/>2) fr. 9. pr. de licred. inst. (XXVIII. 5.)


<lb/>3) fr. 20. h. t. fr. 11. tcst. quemad. (XXIX 5.)


<lb/>4) §. 2. J. I,. t. (II. 16.) Cajus II. 5. 180.
</p>
            <p>

               <lb/>11*
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0160.tif"
                n="156"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>156 v. Wening-Jn genheim, Beiträge zur Lehre

<lb/>vorher als eine ungewöhnliche, allen Principien über die
<lb/>Erbeseinsetzung widersprechende bezeichnet worden; wir geben
<lb/>dem Testirer einen Erben, den er sich wirklich nicht ernannt
<lb/>hat, und dieß nach unserer Präsumtion, daß er ihn
<lb/>habe dazu machen wollen.

<lb/>2) Sieht man einmal die p. s. als einen N ortheil für,
<lb/>den Pupillen an, so wird es recht begreiflich, daß sie die- 
<lb/>ser Nützlichkeit wegen zu Gunsten dessen, der senen sich
<lb/>selbst zu verschaffen nicht im Stande ist, stillschweigend
<lb/>angenommen wird, und so läßt man den Vulgarsubstituten
<lb/>als pupillaris rintrcten, nicht, weil man meint, der Vater
<lb/>habe daran gedacht, sondern bloß, um für den Pupillen zu
<lb/>sorgen. Allein der Testirer, welcher sich vorzusehen ver- 
<lb/>mochte *), verdient diese Begünstigung,. wie schon oben be- 
<lb/>merkt worden, wahrlich nicht! Es zeigt sich folglich zwi- 
<lb/>schen der p. und v. s. t. in Ansehung des Grundes, Zweckes
<lb/>und der Absicht der Gesetze gar keine, auch nicht die ent- 
<lb/>fernteste Ähnlichkeit.

<lb/>3) Auf eigenthümliche Weise haben mehrere Rechtslchrer,
<lb/>gleichsam bedenklich darüber geworden, wohin die v. t. füh- 
<lb/>ren müsse, verschiedene Ausnahmen ersonnen, und lassen
<lb/>insbesondere den Pupillarsubstituten nicht als vulgaris ein-
<lb/>treten, wenn der Testirer zwei Testamente, eines für sich,
<lb/>das andere für den Pupillen errichtete, oder den letzteren
<lb/>erheredirte. Inzwischen widersprechen diese Beschränkungen
<lb/>— in den Gesetzen selbst kommt ohnehin nicht das Mindefle
<lb/>davon vor — aller Consequenz; sie müssen, gilt einmal die
<lb/>Reges, geläugnet werden. Wer testirt, will natürlich ex
<lb/>testamento beerbt seyn, die Zntestaterben ausschließen.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Auf eine seltsame Weise glaubt Humnus I. c. dieser Einwen- 
<lb/>dung mit den Worten begegnen zu können: „nulla culpa pa-
<lb/>„tri imputari posse, cum ad hoc, ut sibi expresse sub- 
<lb/>stitueret, nullo jure fuerit obligatus.“! ! —
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0161.tif"
                n="157"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen bei letztwilligen Verfügungen. 157

<lb/>Fällt nun der von ihm in seinem Testamente instituirte
<lb/>Erbe weg, so ist gewiß im höclsiten Grade wahrscheinlich,
<lb/>daß er lieber jenen, welchen er seinem Sohne zum Erben
<lb/>gegeben, auch für sich zum Nachfolger, als seine Jntestat-
<lb/>erben eintreten zu lasten wünscht. Wir haben es ja bloß
<lb/>damit zu thun, dem Testirer einen Testamentserben zu ver- 
<lb/>schaffen, von dem wir glauben können , er hätte ihn auch
<lb/>gewählt, und dieser ist der Pupillarsubstitut eben so gut,
<lb/>wenn ein Testament vorliegt, oder der Pupill instituirt
<lb/>ist, als wenn das Gegentheil von beiden geschah. Denn,
<lb/>daß er ihn nicht zum Erben hätte machen wollen, wäre
<lb/>ihm, es könnte der Jnstituirte wegfallen, in den Sinn ge- 
<lb/>kommen, geht doch wohl schwerlich aus' der Abfassung
<lb/>zweier Testamente, aus der Enterbung des Sohnes hervor!
<lb/>Verwirft man aber darnach folgerecht diese Ausnahmen, so
<lb/>stellt sich das Sonderbare der v. s. t. in einem noch grelle- 
<lb/>ren Lichte dar. Von dem zweiten Testamente geht die für
<lb/>dasselbe bestimmte Verfügung ohne Anstand mit voller Wir- 
<lb/>kung auf das erste hinüber. Indem ferner die Erbcsernen-
<lb/>nung des Vaters für den Sohn, im Namen des letzteren,
<lb/>folglich gerade so geschieht, als hätte dieser sich den Erben
<lb/>berufen, kann man mit Faber zur v. t. auch erklären,
<lb/>sie enthalte die Merkwürdigkeit, daß der Sohn seinem Va- 
<lb/>ter einen Erben ernennt! Stirbt das Kind beim Leben des
<lb/>Vaters, oder wird es einancipirt, muß auch die Pupillar-
<lb/>substitution wegfallen ^) , allein der Pupillarsubstitut würde
<lb/>dessenungeachtet vulgari« des Vaters1 2 3), das heißt, obgleich der
<lb/>Act der pupillarischen Erbeseinsetzung kraftlos geworden, blie- 
<lb/>be er noch immer wirksam genug, um für den väterlichen
</p>
            <p>

               <lb/>1) de orr. pragm. Dcc. 32. err. 9. nro. 13.


<lb/>2) fr. 41. § 2. (XXVIII. 6.) de v. et p. s. fr. 11. (XLIX. 15.)

<lb/>de capt. et postlim. *


<lb/>3) Fachinaeus 1. c. Üb. IV. cap. 67.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0162.tif"
                n="158"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>158 .v. Wening-Jngenheim, Beiträge zur Lehre

<lb/>Nachlaß einen directen Erben zu schaffen, wovon aber frei- 
<lb/>lich in jenen Stellen über die Beendigung der Pupillar-
<lb/>substitution, so nahe es auch gelegen wäre, keine Sylbe
<lb/>vorkommt!

<lb/>4) Die Pupr'llarsnbstitution wird mit den Codicillen in
<lb/>so ferne verglichen, als beide partem principalium tabula- 
<lb/>rum obtinere videntur 4). Nun führt aber Papinian
<lb/>als einen Hauptgrund, warum in Codicillen keine Erbes- 
<lb/>einsetzung Statt finden könne, an1 2), ,, ne per codicillos,

<lb/>„qui ex testamento valerent, ipsum testamentum-

<lb/>„confirmari videretur,“ Und so darf man wohl glauben,
<lb/>römische. Jurisprudenz hätte auch niemals den Satz zuge- 
<lb/>lassen, das väterliche Testament dürfe seine Rechtsbcstän-
<lb/>digkeit aus dem pupillarischen entnehmen 3 4).

<lb/>5) Wollen die Vertheidiger der stillschweigenden Vul»
<lb/>garsubstitution nicht noch eine Ausnahme den übrigen bei- 
<lb/>fügen, obgleich dafür kein haltbarerer Grund zu finden, als
<lb/>für die übrigen Beschränkungen, so werden sie in eine son- 
<lb/>derbare Verlegenheit gerathen, wenn der Testirer aus Vor*
<lb/>sicht die Pupillarsnbstitution verschlossen beifügte, und vor
<lb/>dem Tode des Pupille» die Eröffnung nicht geschehen soll 4).
<lb/>Fab er, welcher auch aus diesen Umstand aufmerksam
<lb/>machte, äußert „Quis enim credat patrem, qui secun-
<lb/>„das tabulas fecerit filio, quas nonnisi post filii mortem
<lb/>„aperiri voluerit, cogitasse de faciendo sibi herede, a quo
<lb/>„hereditas adiri posset etiam vivo impubere? Aut quis
<lb/>„ dicere audeat,' eadem verba substitutionis pupillaris,
<lb/>„aliam atque aliam interpretationem recipere debere, ut
<lb/>„uno casu vulgarem tacitam contineant, alio non item, ob


<lb/>1) fr 11. (XXIX. 3) tesfam. quemadm.


<lb/>2) fr. 10. (XXIX. 7) de jnr. codicil.


<lb/>3) Fabeb I. c. Dec. 32. err, 9. uro 21. Dec. 33. err. 1. uro. 21.


<lb/>4) S. §. 37- l. o.

<lb/>3) de error, pragni. Dec. 33- err. 2. uro. 9.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0163.tif"
                n="159"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in lctztwilligen Verfügungen. l.y.i

<lb/>„id solum, quod pater tabulas pupillares vivo filio aperiri
<lb/>„ vel prohibuerit, vel permiserit ‘i11

<lb/>§. 11. ^
<lb/>Diese Betrachtungen dürften uns zu der Überzeugung
<lb/>führen, cs lasse die Annahme der v. s. t. sich weder aus
<lb/>der Geschichte, noch aus irgend einer Übereinstimmung mit
<lb/>den Veranlassungen der p. t., noch aus eigenthümlichen
<lb/>Gründen oder Ursache» rechtfertigen, sie widerspreche viel- 
<lb/>mehr anerkannten, wichtigen Rechtsprincipien, und entschie- 
<lb/>denen durchgreifenden Ansichten der römischen Juristen. Be- 
<lb/>denkt man außerdem, wie in keiner andern Stelle von
<lb/>ihr, ihren Anwendungen, ihren Beschränkungen gesprochen
<lb/>wird *), auch da nicht, wo auffallende Veranlassung dazu
<lb/>vorhanden war, oder sich die natürlichste Gelegenheit bei
<lb/>den Bestimmungen über die p. t. darbot, ihrer zu erwäh- 
<lb/>nen: so dürften wir in der That begehren, daß jenes
<lb/>Fragment 4, welches dann ganz allein die Zulässigkeit der
<lb/>v. t. begründen soll, auf das Bestimmteste und Deutlichste
<lb/>dafür spreche, um uns zur Anerkenntniß eines wahren Ab-
<lb/>surdums, welches die Gesetze vorgeschrieben hätten, zu nö-
<lb/>thigen. Dseß ist jedoch in dem Fragmente durchaus nicht
<lb/>geschehen, und alle entgegcnstehenden Zweifel dürften bei
<lb/>einer einfachen Interpretation verschwinden.

<lb/>8. 12.

<lb/>Mehrere Vertheidiger 1 2) der v. t. haben es schon selbst
<lb/>anerkannt, daß man sich zum Beweise ihrer Meinung nur
<lb/>auf die Worte des 8« 2. ita enim etc. stützen müsse, keincs-


<lb/>1) Früher hat man sich zwar auch auf das tr. 26. I&gt;. t. berufen.
<lb/>Allein auf den ersten Anblick gewahrt man, es sey dort von einer
<lb/>wahren 6. v. expressa die Rede. S. die Glosse zu jener Stelle
<lb/>Ucl verba „patri suo exist et." Fahf.h 1. c. Dec. 35. crr. 1*
<lb/>nro. 13.


<lb/>2) S. z. 58. Merknua 1. c. nro. 15. 16.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0164.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>160 rü Wening-Jngenheim, Beiträge zur Lehre

<lb/>wegs aber dafür den Ausspruch des Proömiums anführen
<lb/>kann, «1, cum pater etc. Denn die Zweideutigkeit, welche
<lb/>das Wort alter veranlassen möchte, ist durch das sogleich
<lb/>angeführte Beispiel gehoben, in dem deutlich genug gezeigt
<lb/>wird , der Jurist habe nur sagen wollen, in der vulgaria
<lb/>sey die pupillaris enthalten, nicht aber auch umgekehrt.
<lb/>Bloß auf den ersten Satz, keineswegs auf den letzten, paßt
<lb/>das Erempel *). Schadee 1 2) glaubt zwar, das Gegen-
<lb/>theil gicnge aus den folgenden Worten aä tertium, substi- 
<lb/>tutionis genus etc; hervor, weil man nicht von einem drit-
<lb/>tenmale sprechen würde, wenn nicht die Regel zweimal
<lb/>schon, bei den zwei Arten der Substitution, also auch bei der
<lb/>pupillaris angewendet worden wäre. Allein man kann gewiß
<lb/>sehr gut sagen, ein Grundsatz werde auch auf die dritte
<lb/>Gattung der Substitution bezogen, obgleich er nicht
<lb/>bei den zwei andern, sondern nur bei einer gilt. Noch
<lb/>besser und entschiedener zeigt sich aber aus der ganzen fol- 
<lb/>genden Untersuchung, daß es Modestin nur darum zu
<lb/>thun war, klar zu machen, es sey in der vulgaris die pu- 
<lb/>pillaris enthalten. So untersucht er denn ausführlich, wie
<lb/>der Testirer, wenn er einen unmündigen und einen mündi- 
<lb/>gen Sohn hat, und sie gegenseitig substitniren will, dieß
<lb/>angehön müsse, damit der Bulgarsubstitut als pupillaria
<lb/>eintrcten könne. Nun erwäge man Folgendes: 1) In Be- 
<lb/>ziehung auf den Mündigen ist die Sache von selbst klar,
<lb/>d. h. ihm wird natürlich nur vulgariter substituirt. 2) Rück- 
<lb/>sichtlich der v. s. stehen der Unmündige und Mündige ein- 
<lb/>ander gleich, d. h. beiden kann vulgariter substituirt wer- 
<lb/>den. 3) Bloß, was den Unmündigen betrifft, und die für,
<lb/>ihn anzuordnende p. s., hatte man Anstand genommen, ob eine
<lb/>lediglich die vulgaris bezeichnende reciproca substitutio als pu-


<lb/>1) Fa beb 1. c. 32. 9. nro. 4- 52. 10.'nro. S. 9. Mebekpa I. c.


<lb/>2) 1. c. cap. I. §. 5.
</p>

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                n="161"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwilligen Verfügungen. 161

<lb/>pillaris gelten sollte, und dieß verneint. Es kam also 4) nur
<lb/>darauf an, auch die p. s. oder den auf sie gerichteten Willen
<lb/>anzudeuten. Modestin erklärt es deshalb für nothwendig,
<lb/>die p. s. bei dem Unmündigen ausdrücklich zu verfügen. S)
<lb/>Wäre es nun wahr, daß in der p. die v. enthalten ist,
<lb/>so müßte damit alles in Ordnung gebracht, rücksichtlich der
<lb/>Verfügung selbst, wie sie lautet, und abgesehen von andern
<lb/>Beweisen außer ihr, jede Bedenklichkeit entfernt seyn. Denn
<lb/>in Ansehung der v. s. stehen ja beide Jnstituirte gleich, da
<lb/>sind sie nicht variae conditionis. Z. B. die Verfügung lautete
<lb/>so: „ Meine beiden Söhne, den mündigen A und den un-
<lb/>,, mündigen B setze ich zu Erben ein. Dem A substituire ich
<lb/>„den B, dem B, wenn er in der Unmündigkeit.stirbt, den
<lb/>,, A.“ Hier würde denn auch unbedingt A als Vulgarsubsti-
<lb/>tut anzusehen seyn, es könnte über die Verfügung selbst kein
<lb/>Streit entstehen. Dessenungeachtet fügt K) Modestin, und
<lb/>zwar ausschließend zu dem Zwecke, damit die vulgaris s. an- 
<lb/>genommen werden kann, geradezu bei, um jeden Anstand in
<lb/>der Auslegung der Verfügung zu beseitigen, sey nothwendig,
<lb/>sich über die vulgaris s. ausdrücklich zu erklären — „vel
<lb/>„certe evitandae quaestionis gratia specialiter in utrumque
<lb/>„casum impuberi substituat fratrem.“ Gewiß wird es ein-
<lb/>leuchten, daß dieser, Zusatz nicht nur unnöthig, sondern wahr- 
<lb/>haft sinnlos wäre, wenn die gewöhnliche Behauptung Grund
<lb/>hätte, und es ist eine offenbar ungereimte Ausflucht, zu sa- 
<lb/>gen, Modestin wollte eben eine noch mehr gesicherte Vor- 
<lb/>schrift geben d). Auch darf man nicht glauben, daß der
<lb/>Jurist auf diese Art die Verfügung vor aller möglichen An- 
<lb/>fechtung durch andere Beweise festzustellen hoffte. Denn
<lb/>würde sie wie immer lauten) so müßte ein voller Beweis
<lb/>des entgegengesetzten Willens sie entkräften, wie auch aus
<lb/>den Worten si voluntas parentis non refragetur hervor-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Sctiadf.f, 1. c. cap. 3. §. 7.
</p>
            <p>

               <lb/>I
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0166.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>162 v. Wening-Jngenheim, Beiträge zur Lehre

<lb/>geht. Daraus gieng Modestiu's Absicht, die Formel
<lb/>einer Verfügung anzugeben, welche an und für sich zu -
<lb/>einem bestimmten Schluffe über die Annahme der v. s. be- 
<lb/>rechtigen sollte. Nur Ein Anstand wäre noch zu beseitigen,
<lb/>der aus den Worten hervorgeht: „ita enim in altero.“
<lb/>Darnach scheint ja Modestin zuzugestehen, daß, sobald
<lb/>dem Unmündigen auf die angegebene Weise, pupillariter,
<lb/>fnbstituirt worden, in utrumque casum, folglich auch vul- 
<lb/>gariter substituirt sey. So geriethe er mit sich selbst, wenn
<lb/>man den eben erklärten Schluß betrachtet, in welchem von
<lb/>ihm ausdrückliche Anführung der v. s. begehrt wird, in
<lb/>Widerspruch. Vielleicht könnte man sagen, er habe sich
<lb/>eben in jenem Schluffe erst deutlich erklärt, gleichsam selbst
<lb/>verbessert; eine Auslegung, die jedoch mit den Worten vel
<lb/>certe etc. nicht wohl übereinstimmt. Scharfsinniger ist F a-
<lb/>ber's Erklärung *): „Responderi potest, speciem hanc
<lb/>„ habere specialem rationem, propter quam facilius per-
<lb/>„ mittendum sit, ut casus pupillaris vulgarem quasi impli-
<lb/>,,cite continere videatur, nimirum propter substitutionem
<lb/>„vulgarem fratri puberi expressam factam.“ Man müßte
<lb/>daher eine Ausnahme zur Begünstigung der Kinder zuge- 
<lb/>stehen. Allein, wenn ich mich nicht sehr täusche, ist eine
<lb/>weit einfachere Erklärung möglich, bei welcher sowohl rück- 
<lb/>sichtlich der Worte ita enim altero aller Zweifel verschwin- 
<lb/>det , als auch der Zusammenhang mit dem Schluffe, und
<lb/>dieser selbst ganz klar wird, während er sonst immer einige
<lb/>Bedenklichkeiten zurückließe, und von Faber in der Verzwei- 
<lb/>flung gar für einen Tribonianismus erklärt wurde 1 2). M o-
<lb/>de still knüpft an die reciproca substitutio an, und erklärt,
<lb/>was bei ihr in dem vorausgesetzten Falle, wo die Justi-
<lb/>tuirten diversae conditionis sind, geschehen soll; da müßte


<lb/>1) I. c. 52. 10. nro. 10.


<lb/>2) I. c 32. 10. nro. 11.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0167.tif"
                n="163"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwilligen Verfügungen. 163

<lb/>man nämlich gleichwohl eine separathn gemachte Substitu- 
<lb/>tion anfügen. Die Disposition würde dann so lauten: „Fi- 
<lb/>lios meos heredes esse jubeo, invicicemque eos substituo,
<lb/>ita, ut si pubes heres non exstiterit etc." Hier konnte nun
<lb/>recht wohl gesagt werden: ita enim in altero utraque substi- 
<lb/>tutio intelligitur. — Durch die Worte invicem eos substi- 
<lb/>tuo war nämlich beiden vulgariter , durch den Zusatz der
<lb/>Mündige dem Unmündigen pupillariter substitm'rt. So
<lb/>scheint man es auch zunächst ganz natürlich und unbedenk- 
<lb/>lich annehmen zu müssen. Bei genauerer Untersuchung findet
<lb/>man jedoch das Gegentheil. Durch den Zusatz erhält ja der
<lb/>allgemeine Ausdruck jetzt erst seine genaue Bestimmung, und
<lb/>der Testirer, wie er das invicem substituo hier allein ver- 
<lb/>standen wissen will, damit vollkommen bezeichnet zu haben,
<lb/>so, daß man annehmen müßte, derselbe wollte dem Unmün-
<lb/>digen seinen Bruder ausschließend pupillariter substitm'ren.
<lb/>Aus diesem Grunde fügt nun der Jurist bei: vel certe etc.,
<lb/>damit man ja durch die Disposition selbst darüber klar wird,
<lb/>der Testirer beabsichtige nicht bloß die pupillaris, sondern
<lb/>auch die vulgaris.

<lb/>Die Stelle enthält demnach keineswegs einen bestimmten
<lb/>Ausspruch über die v. t., sondern kann vielmehr, nach der
<lb/>zuletzt gegebenen Erklärung, als ein deutlicher Beweis dafür
<lb/>gebraucht werden, daß eine solche nicht Statt finde.

<lb/>§. 13.

<lb/>Für unsere Ansicht über die Unzulässigkeit der v. s. t.
<lb/>können wir uns außerdem auf fr. 28. de reb. auct. jud. poss.
<lb/>(XLII. 5.) berufen 1 2). Javoleiv. lib. 1. epistolar.

<lb/>Paterfamilias impuberi filio, si ante pubertatem de- 
<lb/>cessisset, substituit heredem: is filius paterna here-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Oder fr. 13. de priv. crcdh. (LXII. 6.)


<lb/>2) Fajjf.r 1. c. Dee. 32. crr. 10. nro. 1.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0168.tif"
                n="164"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>164 v. Wening-Jngenheim, Beiträge zur Lehre,

<lb/>«litate se abstinuit, ideoqne dona patris venierunt:
<lb/>postea lilio hereditas odvenit , qua adita decessit.
<lb/>Quaero, cum Praetor in ipsum pupillum, quamvis
<lb/>postea hereditas obvenisset, creditoribus tamen patris
<lb/>actionem non daret: an in substitutum creditoribus

<lb/>patris danda sit actio , cum ex donis paternis, quae
<lb/>scilicet ad creditores missos ad bona pertinent, nihil
<lb/>adquirat caet.

<lb/>Würde in der p. die v. s. t. enthalten seyn, fo wäre der
<lb/>Substitut auch sogleich, nachdem der Unmündige ausgeschla- 
<lb/>gen, noch bei dessen Leben als Erbe des Vaters eingetreten,
<lb/>und konnte und mußte von des Erblassers Creditoren belangt
<lb/>werden *)♦ Der Jurist spricht aber ausdrücklich nur von
<lb/>einer Verbindlichkeit des Substituten, den Creditoren zu haf- 
<lb/>ten, in so ferne derselbe Pupillarsubstitut, nach dem Tode
<lb/>des Pupillen dessen Erbe geworden ist 1 2). Die Vertheidiger
<lb/>der v. 8. t. haben, um sich der natürlichen Schlußfolge die- 
<lb/>ser Stelle zu entziehen, zwei Wege eingeschlagen. Einige
<lb/>erkeünen den Widerspruch an, helfen sich aber mit der Be- 
<lb/>merkung, Jav ölen hahe bekanntlich lange vor D.'Marcus
<lb/>gelebt, zu seiner Zeit sey die v. s. t. noch nicht bekannt ge- 
<lb/>wesen , also seine Meinung eine veraltete, historische 3),
<lb/>während andere hehaupten, man müsse eben voraussetzen,


<lb/>1) PAPir-tour de subst. cap. 5. in Otto Th es. V p* 735.


<lb/>2) Die Entscheidung der daraus entstehenden Streitfrage, ob denn
<lb/>wirklich der Pupillarsubstitut, während doch der Pupill, nachdem
<lb/>er abstmirte, nicht belangt werden kann, den Creditoren des
<lb/>Vaters .hafte, die Prüfung der zweifelhaften Lesart in den fol- 
<lb/>genden hier nicht abgedruckten Worten: dlio berede servandum
<lb/>non est, da jenes non in vielen Manuscripten fehlt, und des
<lb/>Widerspruches mit fr. 42. de a. v. o. b. (XXIX. 2.) gehört
<lb/>nicht hierher. S. die Liter, über diese Controverse bei Scmir/mso

<lb/>i not. ad Digest. T. VJ. p. 499. '


<lb/>3) Mebenda 1. c. nro. 23. BaEurtfliAcr de ciiremat. cap. 7. scct. i.
<lb/>§ 7.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0169.tif"
                n="165"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwilligen Verfügungen. 165

<lb/>der Substitut habe gleichfalls ausgeschlagen Was die
<lb/>letzte Erklärung betrifft, leuchtet das Gezwungene derselben
<lb/>wohl sedem Unbcfaugenen ein, ja sie wird sogar durch die
<lb/>Worte der Stelle unmittelbar widerlegt, da Javolen deut- 
<lb/>lich die Ursache bezeichnet, weshalb die Güter des Vaters
<lb/>sogleich angegriffen wurden, indem er sagt: filius se absti- 
<lb/>nuit — ideo que etc. — also, weil der Sohn abstinirte.
<lb/>So konnte er nicht sprechen, wenn es nöthig gewesen wäre,
<lb/>anzuuehmen, daß der Substitut gleichfalls rcpudirte. Allein
<lb/>auch die erste Auslegung dürfte sich nicht vertheidigen lassen,
<lb/>wenn man bedenkt, wie unrichtig der Satz, das süngere
<lb/>Fragment soll den Vorzug vor dem älteren haben, allgemein
<lb/>genommen, sey, wie hier gar kein besonderer Grund vor-
<lb/>licgt, die Stelle für sich nach ihrer Aufnahme in die sustim'a-
<lb/>neische Compilation als eine unbrauchbare, veraltete zu er- 
<lb/>klären, und überhaupt zwischen ihr und dem Fragment 4.
<lb/>nach der gegebenen Erörterung kein Widerspruch entsteht.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 14.

<lb/>Es übrigt jetzt noch, zum Schluffe dieser Untersuchung
<lb/>eine Angabe, die wir in dem ächten Ga jus finden, und
<lb/>welche, wie schon bemerkt worden 1 2), so gedeutet werden
<lb/>könnte, als habe er die v. s. t. anerkannt, zu prüfen.
<lb/>Gasus 3) sagt nämlich: „Liberis nostris impuberibus,
<lb/>quos in potestate habemus, non solum ita, ut supra dixi- 
<lb/>mus , substituere possumus, id est, ut si heredes non exti-
<lb/>t eri ut, alius nobis heres sit, sed eo amplius, ut etiam , si
<lb/>heredes nobis extiterint, et adhuc impuberes mortui fue- 
<lb/>rint , sit iis aliquis heres, velut hoc modo: Titius filius
<lb/>meus mihi heres esto. Si filius meus mihi heres erit, et


<lb/>1) Bachov I. c. Schab EE 1. c. oap. 1. §. 5. Vurmus I. c.


<lb/>2) S. oben §. 8.


<lb/>3) Lib. II. §. 179. ISO. •
</p>
            <p>

               <lb/>i
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0170.tif"
                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>166 v. Wening-Jngenheim, Beiträge zur Lehre

<lb/>prius moriatur, quam in suam tutelam venerit, Sejus heres
<lb/>esto. — Quo casu siquidem non extiterit heres filius, sub- 
<lb/>stitutus patris fit heres: si vero lieres extiterit filius, et
<lb/>ante pubertatem decesserit, ipsi filio sit heres substitutus.“

<lb/>Aus dieser Erklärung möchte man vielleicht folgende
<lb/>Sätze ableiten: 1) Der Jurist spricht bloß von einer Pu-
<lb/>pillarsubstitution, und giebt dafür die Formel an. Titius
<lb/>filius —&gt; bis Sejus heres esto. 2) Hierauf bestimmt er die
<lb/>Wirkung dieser Disposition in den Worten quo casu — bis
<lb/>substitutus. 3) Dabei werden zwei Fälle unterschieden, si
<lb/>non extiterit, und si extiterit filius heres. Für den ersten
<lb/>Fall aber ist ausdrücklich gesagt, der Substitut, nach der
<lb/>Formel ein bloßer Pupillarsubstitnt, werde Erbe des Va- 
<lb/>ters. Also muß man 4) nothwendig annehmen, es trete
<lb/>der Pupillarsubstitnt immer zugleich als vulgaris ein. So
<lb/>bündig inzwischen dieser Schluß zu seyn scheint, dürste sich
<lb/>doch dessen Unrichtigkeit, und zeigen lassen, Gas ns habe
<lb/>an nichts weniger gedacht, als an jenen Satz, daß in der
<lb/>v. die p. s. enthalten sey, und umgekehrt.

<lb/>Denn 1) ist es schon durchaus unbegreiflich, wie Ga- 
<lb/>jus eine, höchst cigenthümliche, auffallende, Regel selbst gar
<lb/>nicht anführen, sondern nur zufällig, ohne allen Zusammen- 
<lb/>hang mit dem Vorhergehenden und Nachfolgenden, bei Gelegen- 
<lb/>heit in einem Beispiele, andeuten soll. 2) Der §. 180 mit
<lb/>den Worten quo casu steht in Verbindung mit dem ganzen
<lb/>vorhergehenden Paragraphen. In diesem spricht er aber
<lb/>von beiden Substitutionen, und führt nun insbesondere die
<lb/>Formel für die Pupillarsubstitution an, was da allein nö-
<lb/>thig war. Er bezieht folglich die im §. 180 angeführte
<lb/>Wirkung offenbar auf den Fall, wo zugleich vulgariter
<lb/>und pupillariter substituirt war. 3) Die trefflichste Bestäti-'
<lb/>gung für die Richtigkeit dieser Ansicht erhalten wir aus den
<lb/>jnstinianeischen Institutionen, welche hier eine merkwürdige
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0171.tif"
                n="167"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>von den Substitutionen in letztwilligen Verfügungen. 167

<lb/>Veränderung, vielleicht gerade, um die Sache vollkommen
<lb/>deutlich zu machen, vorgenommen haben *), indem es dort
<lb/>heißt:--

<lb/>veluti si quis dicat hoc modo: Titins filius meus heres
<lb/>mihi esto, et si filius meus heres mihi non erit, sive '
<lb/>heres erit!, et prius moriatur, quam in tutelam suam
<lb/>venerit: tunc Sejus heres esto: quo casu etc.

<lb/>Darnach dürste es denn nicht unbillig seyn, zu wünschen,
<lb/>daß diejenigen, welche eine v. 1. noch immer, anerkennen,
<lb/>auch dieser Stelle der Institutionen eine andere, ihrer An- 
<lb/>sicht nicht widersprechende Erklärung zu geben versuchen
<lb/>möchten.
</p>
            <p>

               <lb/>1) rroocm. Inst, de p. s. (II. 16.)
</p>
            <p>

               <lb/>(Die Fortsetzung dieser Beiträge folgt.) -.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0172.tif"
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              ana="scope_-_168-178"
              type="article"
              n="VIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kann derjenige, welcher den Beweis der Aechtheit einer Urkunde durch Schriftvergleichung führen darf, von dem Gegner fordern, bei Gericht einen ihm zu diktirenden Aufsatz niederzuschreiben?</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Beantwortet von dem Herrn Geheimerathe und Professor Dr. Mittermaier zu Heidelberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>168
</p>
            <p>

               <lb/>VIII.

<lb/>Kann derjenige, welcher den Beweis -er Aecht-
<lb/>heit einer Urkunde durch Schriftvergleichung führen
<lb/>darf, von dem'Gegner fordern, bei Gericht einen
<lb/>ihm zu dikürenden Aufsatz niederzuschreiben?

<lb/>Beantwortet

<lb/>von

<lb/>dem Herrn Geheimerathe und Professor vr. M i tte rm aier
<lb/>zu Heidelberg.
</p>
            <p>

               <lb/>^)n einem Rechtsfalle, welcher nach dem gemeinen deutschen
<lb/>Prozesse zu verhandeln war, forderte neuerlich der Anwalt
<lb/>des Klägers, welcher eine von dem Beklagten abgeläugnete
<lb/>Urkunde durch das Mittel der Schriftvergleichung als acht
<lb/>Herstellen wollte, daß der Beklagte in einem anzuberaumen- 
<lb/>den Termine bei Gericht einen ihm zu diktirenden Aufsatz
<lb/>niederschreiben sollte, damit diese unfehlbar dann von dem
<lb/>Beklagten herrührende Schrift als Grundlage der Verglei- 
<lb/>chung mit der bestrittenen Urkunde dienen könne. Der An- 
<lb/>walt bezog sich darauf, daß auch in der neuen hanöveri-
<lb/>schen Untergerichtsordnung *), welche doch auf die Grund- 
<lb/>sätze des gemeinen Prozesses gebaut sei und überall an die
<lb/>gemeinrechtliche Praris sich anschließe, diese Befugniß der
<lb/>Parthei, welche den Ächtheitsbeweis führe, vorkomme. Der
</p>
            <p>

               <lb/>1) Untergerichtsordn. von 1837. §. 85.
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0173.tif"
                n="169"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittcrmaier, üb. d. Verfahren b. d. Schriftvergl. 169

<lb/>Verfasser dieser Bemerkungen weiß wohl, daß im gemeinen
<lb/>Prozesse so manche Bestimmungen, Institute und Rechtssätze
<lb/>Vorkommen, für welche keine Stelle des römischen oder ca-
<lb/>nonischen Rechts oder, der Reichsgesetze angegeben werden
<lb/>kann und für denjenigen, welcher mit der Art der Ausbil- 
<lb/>dung des heutigen Prozesses vertraut ist, könnte daher der
<lb/>Umstand, daß für das oben bemerkte in Anspruch genom- -
<lb/>mene Recht des Ächtheitöbeweisführers' keine Gesehesstclle
<lb/>angeführt werden kann, kein Grund sei den Antrag zu
<lb/>verwerfen, sobald nur thcils die allgemeinen Grundsätze
<lb/>über das Rechtsverhältniß der Partheien im Prozesse diesen
<lb/>Antrag rechtfertigen und bas Prinzip der prozessualischen
<lb/>Zweckmäßigkeit sich dafür anführen läßt. Ter Verfasser
<lb/>dieses Aussatzes glaubt aber, daß dies nicht der Fall sei,
<lb/>vielmehr die processualischcn Rechtsgrundsätze überhaupt ge- 
<lb/>gen den Antrag sprechen.

<lb/>1) 2» der Forderung der Parthei, welche durch die
<lb/>Schriftenvergleichung Ächtheit der Urkunden beweisen will,
<lb/>daß der Gegner bei Gericht einen Aussatz schreibe, dessen
<lb/>sich dann der Produzent zur Schriftenvergleichung bedienen
<lb/>will, liegt auch die Forderung, daß das Gericht den Geg- 
<lb/>ner zu einer persönlichen Handlung anhälten möge, aus
<lb/>welcher der Produzent Folgerungen gegen den Schreibenden
<lb/>ableiten und den ihm obliegenden Beweis fuhren will. Cs
<lb/>ist aber ein bekannter Rechtssatz *), daß Niemand einen
<lb/>Andern zu einer Handlung nöthigcn könne, zu deren Vor- 
<lb/>nahme der Andere sich nicht speziell verpflichtet hat. Aus
<lb/>dem im Prozesse zum Grunde liegenden Rechtsverhältnisse
<lb/>der Partheien läßt sich aber nicht ableiten, daß Eine zum
<lb/>.Besten der Anderen eine Handlung vornehme, insbesondere
<lb/>eine solche, welche die Parthei von der Anderen nur unter
<lb/>der Voraussetzung eines Vertragsverhältnisses verlangen

<lb/>1) I. 74. D. de regul. Jur.

<lb/>Zeitschrift für Civilrecht u. Prozeß. Hl. 2. ' 12 .
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0174.tif"
                n="170"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>170 Mittermaier, über das Verfahren

<lb/>könnte. Der Beklagte muß zwar' über die von dem Kläger
<lb/>vorgebrachten Thatsachen bestimmt sich erklären, in wie ferne
<lb/>er sie läugne oder zugestehe, damit der Richter in den
<lb/>Stand gesetzt werde, über den ihm vorgelegten Fall zu ent- 
<lb/>scheiden ; zu diesem Zwecke aber ist die Handlung des Schrei- 
<lb/>bens einer Urkunde bei Gericht nicht nothwendig; denn kann
<lb/>der Kläger die von ihm behaupteten Thatsachen nicht be- 
<lb/>weisen, so weiset ihn der Richter ab.

<lb/>2. Es läßt sich nie Nachweisen, daß eine Parthei
<lb/>schuldig sei, einer andern zum eigenen Nachtheil die Beweis- 
<lb/>führung zu erleichtern. Jeder, welcher zu Gericht geht,
<lb/>muß darauf gefaßt sein, die Thatsachen, welche er behaup- 
<lb/>tet und von deren Dasein das behauptete Recht abhängt zu
<lb/>beweisen; ein Zwang zu dem Geständnisse eristirt nicht, und
<lb/>will man auch auf die vorkommenden Strafen des böslichen
<lb/>Läugnens sich berufen, so darf nicht unberücksichtigt bleiben,
<lb/>daß diese Strafen doch nur unter besonderen Umständen
<lb/>eimreten und eigentlich nur in der Beraubung jener Vor- 
<lb/>theile bestehen, welche das Gesetz an das Geständniß ge- 
<lb/>knüpft hätte. Am klarsten zeigt sich das prozessualische
<lb/>Rechtsverhältniß der Partheien in Bezug auf die Editions- 
<lb/>pflicht der Partheien. Wer hehauptet, daß eine Parthei
<lb/>auf Verlangen der Anderen bei Gericht einen Aufsatz schrei- 
<lb/>ben muß, damit der Produzent gegen den Schreibenden sich
<lb/>dieses Aufsatzes bedienen könne, muß auch den Satz aufstel- 
<lb/>len, daß jede Parthei ihrem Gegner alle Urkunden, deren
<lb/>sich der Andere zur Beweisführung bedienen will, heraus- 
<lb/>geben müsse; deun zum Besten des Gegners schreiben müssen,
<lb/>damit der Andere seinen Beweis führen könne, ist doch noch
<lb/>eine größere Zumuthung, als die Forderung, Urkunden, die
<lb/>man bereits besitzt, herauszugeben. — Vergleicht man aber
<lb/>die Aussprüche des gemeinen Rechts über Editionspflicht, jo
<lb/>läßt sich eine solche allgemeine auf alle Urkunden, die
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0175.tif"
                n="171"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>bei der Schriftcnvcrgleichung. 171

<lb/>eine Parthei gegen die Ändere anwenden will, sich beziehende
<lb/>Pflicht gewiß nicht Nachweisen; daß jemand die dem Kläger
<lb/>eigenthümlichen oder gemeinschaftlichen Urkunden ediren müsse,
<lb/>ist-ohnehin klar; die Editionspflicht in Bezug auf andere
<lb/>Urkunden wird aber von allen Rechtslchrern als nur sehr
<lb/>beschränkt zugegeben. Mag man mit Martin die Regel
<lb/>aufstellen, daß der Kläger dem Beklagten, welcher den Letz- 
<lb/>tere zu seiner Vertheidigung bedarf, herausgeben müsse, daß
<lb/>aber der Beklagte hiezu nicht verbunden sei, oder mag man
<lb/>mit Linde 1 2) behaupten, daß jede Parthei die Urkunden
<lb/>ediren müsse , welche der Gegner zur Führung des direkten
<lb/>Gegenbeweises bedarf, so ist doch nach beiden Ansichten so
<lb/>viel anerkannt, daß der Beklagte nicht unbedingt zur Edi- 
<lb/>tionspflicht dem Kläger verbunden sei, und dieß folgt aus
<lb/>dem Grundsätze, daß jede Parthei sich die Mittel ihres An- 
<lb/>griffs selbst suchen müsse, und daß es dem natürlichen Ver- 
<lb/>hältnisse der Partheien widersprechen würde, wenn man
<lb/>forderte, daß der &gt; Beklagte aus seinem Eigenthume die
<lb/>Waffen dem Kläger geben sollte, mit welchen der Letzte den
<lb/>Ersten besiegen will. Erkennt man aber diesen Grundsatz
<lb/>an, so muß man auch bald sich überzeugen, daß auch der
<lb/>Beklagte nicht angehalten werden kann, eine Handlung vor- 
<lb/>zunehmen , durch welche der Kläger von seiner sonst ihm
<lb/>obliegenden Pflicht zu beweisen auf das schnellste sich los- 
<lb/>machen will.

<lb/>3) Frage man einmal, welche Folgerungen in der
<lb/>Praxis entstehen, wenn man dem Produzenten zum Ächt-
<lb/>heitsbeweise gestattet, zu fordern, daß der Produkt bei Ge- 
<lb/>richt eine Urkunde schreibe, und berücksichtige man insbeson- 
<lb/>dere die häufigen Fälle, daß der Beklagte weit entfernt vom
<lb/>Gerichtsorte wohnt, so sieht man leicht, welche Jnconveni-


<lb/>1) Lehrbuch des gem. Proz. §. 316.


<lb/>2) Lehrbuch des Civilprozeffes §. 379.

<lb/>12 *
</p>

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                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>172 Mittermaier, über das Verfahren

<lb/>enzen entstehen würden. Denkt man sich den Fall, daß ein
<lb/>in London wohnender Kaufmann wegen eines in Frankfurt
<lb/>abgeschlossenen Geschäfts in Frankfurt belangt wird und daß
<lb/>in dem Prozesse der Beklagte eine vom Kläger produzirte
<lb/>Urkunde als unächt erklärt hat, der Kläger nun die Schrif-
<lb/>tenvcrgleichung wählt, und hiezu fordert, daß der Beklagte
<lb/>einen Aussatz schreibe. — Entweder muß man in diesem
<lb/>Falle verlangen, daß der Beklagte vor dem Stadtgerichte
<lb/>Frankfurt erscheine, eine höchst kostspielige Reise mache, um
<lb/>ein paar Zeilen zu schreiben, welche der Kläger ihm zu
<lb/>diktiren für gut sinden wird, oder man muß wieder durch
<lb/>Requisition an das Gericht in London helfen. Im erften1
<lb/>Falle frägt man mit Recht, wer die Kosten dieser Reise zu
<lb/>tragen hat und woraus ein solcher dem Grundsätze des deut- 
<lb/>schen Prozesses zuwiderlaufender Zwang zum persönlichen Er- 
<lb/>scheinen bei Gericht gerechtfertigt werden soll? Soll die
<lb/>Requisition an das fremde Gericht eintreten, so müßte man
<lb/>entweder dem Kläger das Recht geben auf Kosten des Be- 
<lb/>klagten nach London zu reisen, um bei dem Akte des Schrei- 
<lb/>bens gegenwärtig zu sein, nun einen Aufsatz zu diktiren oder
<lb/>man müßte einen vom Kläger profektirten Aufsatz nach Lon- 
<lb/>don senden und vom Beklagten fordern, daß er dort bei
<lb/>Gericht den Aufsatz kopire. Wie wenig nach der letzter»
<lb/>Einrichtung durch eine solche Komödie, bei welcher der Be- 
<lb/>klagte sich gerichtlich im Schreiben üben soll, zu gewinnen
<lb/>sein wird, wie ungerecht aber die erste Einrichtung sein
<lb/>würde, wenn der Beklagte die Kosten der Reise tragen
<lb/>müßte, leuchtet von selbst ein.

<lb/>4) Erwägt man genauer die verschiedenen Wendungen,
<lb/>welche von diesem. Acte, in welchem der Beklagte nach Vor- 
<lb/>schrift des Klägers schreibt, herauskommen, so bemerkt man
<lb/>leicht, daß nicht selten der Beklagte, wenn er unrechtlich
<lb/>ist, seine Handschrift verstellen und dadurch die Sachverstän-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0177.tif"
                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>bei der Schriftenverglcichung. 173

<lb/>digctt irre leiten wird. Es ist vorauszusehcn, daß der Klä- 
<lb/>ger, welcher in seinen Erwartungen sich getäuscht sicht, be- 
<lb/>haupten wird, daß der Beklagte seine Schriftzüge verstelle,
<lb/>er wird fordern, daß der Beklagte auf das Neue schreibe,
<lb/>und es bedarf hier keiner sehr lebhaften Phantasie, um sich
<lb/>eine nicht kleine Zahl der lächerlichsten Streitigkeiten vorzu- 
<lb/>stellen, welche über die Art des Schreibens zwischen Kläger
<lb/>und Beklagten entstehen werden. Es ist auch bekannt, daß
<lb/>die Schriftzüge einer Person selbst im Laufe von mehreren
<lb/>Jahren sich verändern, und der 40jährige Mann auf andere
<lb/>Art schreibt, als er in seinem LOsten Jahre schrieb. Daher
<lb/>ist es im Strafprozesse, wenn man Schristcnvergleichung ver- 
<lb/>anstaltet, eine bekannte Vorsichtsmaaßregel, daß man sich
<lb/>Schriften zu verschaffen sucht', welche aus der Zeit herrüh- 
<lb/>ren , in welcher die in Frage stehende und der Schriftenver- 
<lb/>gleichung jetzt unterworfene Urkunde geschrieben sein soll.
<lb/>Man sieht daher leicht, ryie wenig häufig durch diesen Zwang
<lb/>daß der Beklagte etwas bei Gericht schreibe, gewonnen
<lb/>werden kann, z. B. wie er 1829 schreiben soll, und es sich
<lb/>darum handelt, ob er eine angeblich 1806 geschriebene Ur- 
<lb/>kunde wirklich geschrieben habe. Ebenso bekannt ist es, Daß
<lb/>die Schriftzüge häufig von den Instrumenten, deren sich der
<lb/>Schreibende bedient, also von der Art wie die Federn ge- 
<lb/>schnitten sind, und nicht weniger von der Stimmung und .
<lb/>dem körperlichen Verhältnisse abhängen, in welchen sich der -
<lb/>Schreibende befindet. Denke man sich nun kn die Lage eines
<lb/>schüchternen zum erstenmale bei Gericht erscheinenden Wer'-'
<lb/>des, welches seine Schreibkunst bei Gericht auf Verlangen
<lb/>des Klägers produziren soll, und unter Zittern und vielfach
<lb/>bewegt eine schlecht geschnittene, oder wenigstens nicht auf
<lb/>die Art, wie dies Weib zu schreiben gewöhnt ist, geschnit- 
<lb/>tene Feder znr Hand nehmen und das vom Kläger diktirte
<lb/>niederschreiben muß, so ist gewiß der ganze Actus ein sehr
<lb/>unzuverlässiger zu nennen.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0178.tif"
                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>174 Mittermaier, über das Verfahren

<lb/>5) Nach der hanöverischen Gerichtsordnung soll der
<lb/>'Produkt einen ihm zu diktirenden Aufsatz niederschreiben.
<lb/>Soll der Richter diktiren? Schwerlich kann man es mit
<lb/>den würdigen Vorstellungen, die man sich von dem Richter- 
<lb/>amt macht, vereinigen, wenn der Richter irgend einen be- 
<lb/>liebigen Aufsatz (es kann dies eine Gebetformel oder ein Ge- 
<lb/>dicht sein) dem Produkten diktirt. Wie dieser ganze Actus
<lb/>in der Regel mehr als ein scherzhafter, Lachen erweckender er- 
<lb/>scheinen wird, bedarf keiner Erörterung. Soll aber der
<lb/>Produzent selbst einen Aufsatz diktiren dürfen, so wird er
<lb/>aus Klugheit lieber sogleich die nämliche Urkunde, welche
<lb/>anerkannt werden soll, Z. B. den vom Beklagten abgeläug-
<lb/>neten Schuldschein vom Produkten schreiben lassen; auch
<lb/>scheint dies am zweckmäßigsten, weil durch diese Urkunde,
<lb/>welche unbezweifelt von dem Produkten herrührt, die Sach- 
<lb/>verständigen die beste Grundlage erhalten, um nach Verglei- 
<lb/>chung derselben mit der in Frage stehenden Urkunde über
<lb/>die Ächtheit der letzteren zu entscheiden. Mit Recht frägt
<lb/>man aber: aus welchen civilrechtlichen Grundsätzen die Be-
<lb/>fugniß einer Parthei abgeleitet werden kann, die Andere,
<lb/>gegen welche der Kläger eine Klage zu erheben für gut fand,
<lb/>zu nöthigen, einen Schuldschein zu schreiben, damit der
<lb/>Kläger seinen Beweis leichter führen könne?

<lb/>6) Jede im Prozesse vorkommende außerordentliche für
<lb/>eine Parthei drückende Maaßregel muß doch durch das große
<lb/>Resultat, welches dadurch im Interesse der Wahrheit erreicht
<lb/>werden kann, gerechtfertigt werden können. Fragt man
<lb/>aber, was dadurch gewonnen wird, wenn der Beklagte dies
<lb/>Exercitium im Schreiben bei Gericht machen muß, so er- 
<lb/>fährt man, daß im besten Falle, wenn die Sachverständigen
<lb/>selbst erklären, daß die abgeläugnete Urkunde die höchste
<lb/>Ähnlichkeit mit der erweislich vom Produkten geschriebenen
<lb/>Urkunde habe, der Produzent das Recht hat, zum Erfüllungs-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0179.tif"
                n="175"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>bei der Schn'ftenvcrgleichung. - 175

<lb/>eide wegen der Ächtheit gelassen zu werden, oder daß, wenn
<lb/>die Sachverständigen Bedenklichkeiten äußern, der Produkt
<lb/>den Dissessionseid leisten muß. Denke man nun den Fall,
<lb/>daß ein Mädchen einen Mann wegen Schwängerung an-
<lb/>ktagt, und sich, weil der Beklagte läugnet, zum Beweise
<lb/>auch auf Briefe beruft, in welchen der Beklagte die zärtlich- 
<lb/>sten Liebesbetheuerungen der Klägerin gegeben haben soll.
<lb/>Setzt man nun den Fall, daß der Beklagte die Ächtheit
<lb/>dieser Briefe läugnet und das Mädchen den Ächtheitsbeweis
<lb/>führen will, dazu den Beklagten zwingt, daß er bei Gericht
<lb/>einen Aufsatz schreibe (vielleicht einen Liebesbrief, wie der
<lb/>abgclängnete lautet), so kömmt es höchstens, wenn die
<lb/>Sachverständigen versichern, daß die Handschrift des Be- 
<lb/>klagten mit den Schriftzügen in dem fraglichen Liebesbriefe
<lb/>die höchste Ähnlichkeit habe, dazu, daß die Klägerin schwö- 
<lb/>ren darf, daß die produzirten Briefe acht seien. Was ist
<lb/>nun dadurch gewonnen? ■— Nichts weiter als daß eine
<lb/>Vermuthung für die Behauptung der Klägerin entsteht, wäh- 
<lb/>rend vielleicht wegen der Schwäche des Beweises im Gan- 
<lb/>zen das Definitivurtheil die Klägerin doch abweist oder höch- 
<lb/>stens dem Beklagten den Reinigungseid auflegt. —

<lb/>Wo ist nun ein Verhältniß zwischen der großen Last,
<lb/>welche die bisher besprochene neue Maaßregel für den Be- 
<lb/>klagten erzeugt, und zwischen der Geringfügigkeit des Re- 
<lb/>sultats, welches dadurch gewonnen werden kann?

<lb/>7) Bei jedem prozessualischen Aufträge an eine Par-
<lb/>thei kömmt es auf die Folgen an, welche in dem Falle des
<lb/>Ungehorsams oder der Vernachlässigung des Auftrags ein-
<lb/>treten sollen.

<lb/>Die Folge der Nichtachtung des Auftrags, welcher den
<lb/>Produkten vorladet, bei Gericht einen ihm zu diktirenden
<lb/>Aufsatz zu schreiben, kann, wenn der Produkt sich weigert
<lb/>das Diktirte zu schreiben, keine andere sein, als daß die
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0180.tif"
                n="176"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>176 Mittermaier, über das Verfahren

<lb/>vom Beklagten abgeläugnete Urkunde als anerkannt gilt *).
<lb/>Jede Ungehvrsamsstrafe muß aber in einem natürlichen Ver- 
<lb/>hältnisse mit der Größe der Verschuldung stehen; ist dies
<lb/>nicht der Fall, so gleicht der Gesetzgeber, der in das Blaue
<lb/>hinein willkührlich die schwersten Folgen droht, jenem Legis- 
<lb/>lator, welcher die unbedeutendsten Handlungen mit den
<lb/>strengsten Strafen belegt, und die Erfahrung machen muß,
<lb/>daß alle unverhältnißmäßigen Strafen nicht angewendet wer- 
<lb/>den. — Denkt man nun, daß in dem ad uro. 6. angeführ- 
<lb/>ten Falle der Beklagte beharrlich sich weigert, einen Aufsatz
<lb/>zu schreiben, weil cs ihm widerlich vorkommt, auf den blo- 
<lb/>ßen Antrag einer schamlose» gewinnsüchtigen Dirne das,
<lb/>was sie ihm zu schreiben vorsagt, niedcrzuschreibcn, so hätte
<lb/>dieß die Folge, daß die Liebesbriefe als an.erkannt und ächt
<lb/>gelten; wie leicht können nun einige an sich trügliche Ver- 
<lb/>muthungen noch dazu kommen und eine Wahrscheinlichkeit
<lb/>begründen, welche das Gericht bewegt, der Klägerin den Er- 
<lb/>füllungseid äufzulegen. Der Beklagte gilt nun als Schwän-
<lb/>gerer, und warum? weil er sich sträubte etwas zu thun,
<lb/>was allen Vorstellungen über das Verhältniß der Partheien
<lb/>im Prozesse widerspricht? — Denke man sich die Fälle,
<lb/>daß A gegen den B einen Schuldschein über 10000 ff. pro-
<lb/>duzirt und 6 gegen den v einen Schuldschein ä 50 ft. ein-
<lb/>klagt; B und D erklären nun die Schuldscheine als unächt;
<lb/>A und C bestehen darauf, daß B und D Aufsätze bei Gericht
<lb/>schreiben; beide Produkten verweigern dies aber; hier muß
<lb/>B 10000 fl. und v 50 fl. bezahlen; warum? weil beide nicht
<lb/>schreiben wollten? Beide aber sinh in gleicher Verschuldung
<lb/>und doch leidet B einen Verlust, der ihn zum. Bettler machen
<lb/>kann, während v zum Verlust von 50- ff. lacht.

<lb/>8) Die nachtheilige Folge der Verweigerung muß dann
<lb/>begreiflich wegfallen, wenn derjenige, welcher bei Gerichte

<lb/>1). Diese Folge spricht auch die hanöv. Untcrgerichtsordn. §.85. aus.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0181.tif"
                n="177"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0181"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>. bei der Schristenvergleichung. &gt; 177

<lb/>schreiben soll, nicht des Schreibens kundig ist ?). Wir häu- 
<lb/>fig wird nun der Produkt erklären, daß er nicht schreiben
<lb/>könne. Was geschieht' dann? — Wenn es nicht notorisch
<lb/>ist, daß der Produkt schreiben könne, so wird der Produ- 
<lb/>zent, welcher behauptet, daß.der Beklagte des Schreibens
<lb/>kundig sei, den Beweis seiner Behauptung führen müssen,
<lb/>oder man müßte dem Richter eine amtliche Thätigkeit ein- 
<lb/>räumen, um auszumitteln, ob der Produkt schreiben könne.
<lb/>Daö Letzte würde der Derhandlungsmarime des deutschen
<lb/>Prozesses widersprechen, das Erste führt nothwendig zu ei- 
<lb/>nem oft weitläufigen Zwischenverfahrcn über die Frage: ob
<lb/>der Beklagte schreiben kann. — Auch vergesse man nicht,
<lb/>daß manche Personen, insbesondere . Landleute, häufig nur
<lb/>ihren Namen und sonst gar nicht schreiben können; dieser
<lb/>Umstand wird manche sonderbare Zwischenstreitigkeite» und
<lb/>Fragen veranlassen.

<lb/>9) Wenn endlich gegen alle bisher angeführten Gründe
<lb/>eingewendet wird, daß der rechtliche Mann die ihm zuge-
<lb/>muthete Handlung, daß er ein paar Zeilen bei Gericht
<lb/>schreibe, leicht vornehinen kann, ohne irgend eine Unbequem- 
<lb/>lichkeit dabei zu haben, daß äber der Schurke kein,e Begün- 
<lb/>stigung verdient, wenn er die von ihm geschriebene Urkunde
<lb/>aus verächtlichen Motiven als »nacht erklärt, so scheint
<lb/>man dabei zu vergessen: daß nicht Alles, was jemand thun
<lb/>kann, er deswegen auch thun muß, und daß Niemand
<lb/>schuldig ist, einem schurkischen und chikaneusen Gegner zu
<lb/>Gefallen eine Handlung vorzunchmen, welche die natürliche
<lb/>Freiheit beschränkt und selbst lästig werden kann, wenn man
<lb/>bei Gericht einen an sich irrelevanten Aufsatz schreiben soll.
<lb/>Schon darin, daß man zu Gericht gehen und an dem Vor-

<lb/>1) Auch die hanöv. Prozeßordn, erkennt die streitige Urkunde nur
<lb/>dann als anerkannt, wenn es keinem Zweifel unterliegt, daß der
<lb/>Produkt zu schreiben fähig ist.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0182.tif"
                n="178"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>178 Mittermaier, üb. d. Verfahr, b. d.Schriftenvgl.

<lb/>Mittage Zeit verlieren muß, um die Laune des Gegners zu
<lb/>befriedigen, liegt eine Last; es kann aber die Sache unter
<lb/>Umständen noch lästiger werden. Man kann ein recht ehr- 
<lb/>licher Mann sein und doch eine sehr schlechte Handschrift
<lb/>schreiben; warum soll man zum Gespötte aller jungen und
<lb/>alten lachlustigen Gerichtsbeisitzer werden, wenn man schlecht
<lb/>schreibt? Erwägt man, daß in der Regel es'der Beklagte
<lb/>sein wird, welcher zu einer solchen gerichtlichen Schreibprobe
<lb/>gezwungen wird, so steht dieser Zwang schwerlich in Ein- 
<lb/>klang mit dem prozessualischen Grundsätze: daß der Be- 
<lb/>klagte immer Begünstigung verdiene.

<lb/>Wir sind aus den bisher erörterten Gründen über- 
<lb/>zeugt, daß weder nach gemeinem Prozesse der oben zur
<lb/>Frage gebrachte Antrag des Produzenten Statt finde, noch
<lb/>für. eine neue Gesetzgebung eine Bestimmung, wie sie die
<lb/>hanöverische Prozeßordnung enthält, Empfehlung verdiene.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0183.tif"
             n="179"
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         <div xml:id="d49185e15241"
              ana="scope_-_179-189"
              type="article"
              n="IX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beiträge zur Lehre vom Zeugenbeweise</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Linde, ...">Von Linde</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>179
</p>
            <p>

               <lb/>IX.

<lb/>Beiträge zur Lehre vom Zeugenbeweise.

<lb/>Von Linde.
</p>
            <p>

               <lb/>.-L/ent gemeinen Prozeßrechte liegt, wie Mittermaker
<lb/>zureichend nachgewiesen hat, durchaus die Ansicht zum
<lb/>Grunde, daß die Beweiskraft des Zeugenbeweises nicht so
<lb/>sehr von der Zahl der Zeugen, als vielmehr von der Glaubwür- 
<lb/>digkeit derselben abhange *). Jedoch bildeten sich im Verlaufe
<lb/>der Zeit positive und negative Beschränkungen jenes Grundsatzes.
<lb/>Positive insofern, als in manchen Fällen zum vollständigen
<lb/>Beweise mehr als zwei Zeugen erforderlich sind 1 2); negative
<lb/>insofern, als seit Constantin das Prinzip gesetzlich wurde,
<lb/>daß ein Zeuge keinen vollständigen Beweis mache 3). Die- -
<lb/>ser letzte Grundsatz ist durchaus als die allgemeine Regel
<lb/>zu betrachten, worüber man jetzt wohl einverstanden ist.
<lb/>Aber viel Streit wird darüber geführt: ob es von jener
<lb/>Regel Ausnahmen gäbe und welche sich begründen lassen?

<lb/>,Gmelin, der die Frage: ob ein Zeuge wider denPro-
<lb/>dueenten vollen Beweis liefere, einer gründlichen Prüfung
<lb/>unterworfen, und verneint hat 4), suchte bei dieser Gelegen-


<lb/>1) Mittermaier im Arch. f. eiv. Prax. V. S. 197. Mein
<lb/>Lehrb. des Civ. Proz. Aufl. 2. §. 261. N. 11.


<lb/>1 2) Mein angef. Lehrb. a. a. O.


<lb/>3) Consf. 9. de testib. 4, 20.


<lb/>4) Ehr. Heinr. Gmelin, über die Beweiskraft eines Zeugen wider
<lb/>denjenigen, welcher selbst ihn als Zeugen aufgeführt oder benutzt
<lb/>hat. Tübing. 1606.
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0184.tif"
                n="180"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>180 . Linde, Beiträge zur Lehre

<lb/>heit auch auszuführen, daß alle die vielen Fälle, wo man- 
<lb/>che Rechtsgelehrte einen vollständigen Beweis durch einen ein- 
<lb/>zigen Zeugen, als in den Gesetzen oder in der Sache gegründet
<lb/>angenommen haben, entweder darauf hinauölaufen, daß der
<lb/>Deponent kein eigentliches Zcugniß ablege, sondern die für
<lb/>seine amtliche Handlung streitende Vermuthung der Grund
<lb/>sey, warum jeder, der das Gegentheil behaupte, den Beweis
<lb/>davon führen müsse; oder darauf, daß eine Äußerung des ei- 
<lb/>genen Willens des sich Äußernden, den Willen vollkommen be- 
<lb/>weise, oder dadurch, daß in manchen Fällen kein vollständiger
<lb/>Beweis nöthig sey; oder darauf, daß eine vollkommen glaub- 
<lb/>würdige (oder halb beweisende) Aussage mit einer vollständig
<lb/>beweisenden verwechselt worden; oder endlich darauf, daß
<lb/>mit der Aussage des Einzelnen andere Beweismittel und
<lb/>Bermuthungsgründe zusammen treffen. Die alleinige wahre
<lb/>Ausnahme von jenem Rechtsmagcl scye die, wenn die Parthci
<lb/>selbst einwillige, die Aussage eines einzigen Zeugen als voll- 
<lb/>ständig beweisend gegen sich'gelten zu lassen *).

<lb/>Diese letzte Behauptung steht ihrem Inhalte, nach rich- 
<lb/>tig 2); der Fgll scheint mir aber keine Ausnahme von der
<lb/>Regel zu feyn, sondern eine Anwendung der Grundsätze über
<lb/>den rechtlich' nzöglichen-Verzicht der Partheien. Auf diese
<lb/>Ansicht kommt Gmelin übrigens selbst wieder zurück ^).
<lb/>Dagegen halte ich dafür, daß die Bestimmung, wonach öf- 
<lb/>fentliche Beamte in Geschäften ihres Amtes vollen Glauben
<lb/>genießen 4), allerdings als Ausnahme des angeführten ge- 
<lb/>nerellen Grundsatzes angesehen und dargestellt werden muß.

<lb/>1) Gmelin a. a- O. §. 27— 30.

<lb/>2) Fr. 26. de re jud. 42, 1. tonst, penult. dc 'pact.

<lb/>3) Gmelin a. a. O. S- 86. s.

<lb/>4) Fr. 5. §. 13. de reb. eor. &lt;1»! sub tut. 27, 9. Const. 5. de
<lb/>exact. trib. 10, 19. — Const. 21. in f. ad L. Cornel. de fals.
<lb/>9, 22. ,cap. 23. X. de elcct. et electi potest. 1, 6. — Const.
<lb/>2. de ponderat. Mein Lehrb. des Eivilproz. §.261. Note 10.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0185.tif"
                n="181"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0185"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>vom Aeugönbcweise. ' 181

<lb/>Denn wenn man für die entgegengesetzte Ansicht anführt,
<lb/>daß sich die außerordentliche Glaubwürdigkeit eines öffentli- 
<lb/>chen Beamten nicht auch auf die Aussagen dieser Personen
<lb/>erstrecke, welche einen von deren AmtSgeschäften abgesonder- 
<lb/>ten Umstand oder Ereigniß betreffen *), und daß in diesen
<lb/>Fällen also nicht die besondere Glaubwürdigkeit der Aussage
<lb/>einer öffentliche» Person 1 2), sondern die rechtliche Vermn-
<lb/>thnng für die Legalität der Amtshandlung der Grund sey,
<lb/>warum derjenige, welcher etwas dieser Vermuthung Zuwi-
<lb/>laufendeS behaupte, den Beweis dieser Behauptung führen
<lb/>müsse, so sind diese Sätze allerdings im Wesentlichen rich- 
<lb/>tig ; allein sie führen nicht zur gemachten Folge. Giebt inan
<lb/>einmal, worauf es hier ankommt, das Resultat zu, daß
<lb/>öffentliche Beamte über diejenigen Geschäfte, die sie vermöge
<lb/>ihres öffentlichen Amts besorgen, vollgültiges'Zeugniß able-
<lb/>gen, so kann der Grund, aus welchem das Gesetz diese Ei-
<lb/>genthümlichkcit festsetzt, bei der Frage: ob solche Eigenthüm-
<lb/>lichkeit eine Ausnahme von der allgemeinen Regel bilde,
<lb/>nicht entscheiden. Ausnahme ist und bleibt diese gesetzliche
<lb/>Vorschrift, wenn das allgemeine Prinzip in seiner Anwen- 
<lb/>dung zu einem andern Resultate führen würde. Man wird
<lb/>gegen diese Darstellung auch nicht anführen, daß das canoni-
<lb/>schc Recht sehr bestimmt sage, cs gebe durchaus kein Fall, wo
<lb/>das Zeugniß eines Einzigen hinreiche 3), und daraus folgern
<lb/>wollen: also könne die Aussage eines Beamten in Amtsan-
<lb/>gelegcnheiten nicht als Zeugniß betrachtet werden. Denn


<lb/>1) Cap- 28. 40. X. de test. et attest. 2, 20. Const. 9. §. 1.
<lb/>de lest. 4, 20.


<lb/>2) Ich gestehe, diesen feinen Unterschied nicht begreifen zu können,
<lb/>weil, ich mich nicht von dem Gedanken lossagen kann, daß die
<lb/>Vermuthung für die Legalität der Amtshandlung und die Glaub- 
<lb/>würdigkeit des Beamten als solchen, ein. und dasselbe sey, nud das
<lb/>ganze nur in einer verschiedenen Beschreibung derselben Sache liege.


<lb/>3) Cap. 23. X. de test* 2. 20.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0186.tif"
                n="182"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>182 LlNve, Beiträge zur Lehre

<lb/>wo es sich um wissenschaftliche Ordnung der Rechtssatze im
<lb/>Systeme handelt, kann begreiflich das Gesetz seiner Gesetzes- 
<lb/>kraft wegen nicht entscheiden.

<lb/>Die behauptete Ausnahme habe ich deshalb hier mit
<lb/>wenigen Worten zu rechtfertigen gesucht, weil ich solche auch
<lb/>in meinem Lehrbuche des Civilproz. §. 261. Note 10. auf- 
<lb/>stellte, worin also das Princip steht, von dem Gesterding
<lb/>behauptet, daß es sich aus den Lehrbüchern verloren habe;
<lb/>— und weil man in neuerer Zeit jene begründete Ausnahme
<lb/>nicht anerkennen, dagegen eine andere vertheidkgen will, deren
<lb/>rechtliche Existenz ich bezweifle.

<lb/>Gesterding hat nämlich in neuerer Zeit den alten
<lb/>Lehrsatz zu vertheidigen gesucht: daß das Zeugniß eines Zeu- 
<lb/>gen dann vollen Beweis mache, wenn es eine eigene Hand- 
<lb/>lung sey, die er bezeuge. Zwar sagt Gesterding, er be- 
<lb/>trachte diesen Satz nicht sowohl als eine Ausnahme von der
<lb/>Regel, welche einen Zeugen nicht für voll beweisend zulasse,
<lb/>sondern als etwas, was in den jene Regel sanctionirenden
<lb/>Gesetzen nicht enthalten sey, die nur gewöhnlichen Zeugen
<lb/>meinen, was in ihrer Gegenwart geschehen und von ihnen
<lb/>als dritten Personen wahrgenommen sey *).

<lb/>- Bei dieser Darstellung entsteht zunächst die Frage: was
<lb/>sich Gesterding unter einem ,, nicht gewöhnlichen " Zeugen,
<lb/>als dem Gegensätze zn einem „ gewöhnlichen ", von welchem
<lb/>die Gesetze allein sprechen sollen, gedacht habe. Die Angabe
<lb/>des jener angenommenen Eintheilung der Zeugen zum
<lb/>Grunde liegenden Unterschieds, also eine bestimmte Begriffs- 
<lb/>erörterung, hat Gesterding nicht ausgesprochen. Denn
<lb/>wenn die g e w ö h n l i ch e n Zeugen als solche characteristrt
<lb/>werden, welche von demjenigen zeugen , was in ihrer Ge- 
<lb/>genwart geschehen, und von ihnen als dritten Personen

<lb/>1) Gesterding Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene

<lb/>Rechtsmaterien. LH. 1. S-177—180.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0187.tif"
                n="183"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>i
</p>
            <p>

               <lb/>V vom Zeugen beweise. 183

<lb/>wahrgenommen ist, so sind dieses Voraussetzungen, die bei
<lb/>jedem Deponenten, wenn er als Zeuge gelten soll,
<lb/>dem Begriffe nach, nothwendig sind. Sicher hat Gester- 
<lb/>ding den Gegensatz von gewöhnlichen Zeugen in dem Falle
<lb/>als vorhanden gedacht, wenn der Deponent über etwas aus-
<lb/>sagen soll, was er selbst gethan hat. Man muß diese Un- 
<lb/>terstellung aus der ganzen Darstellung schließen. Damit
<lb/>man aber auzunehmen berechtigt wäre, von den Zeugen,
<lb/>welche über eigene Handlungen aüssagten, gelten nicht die- 
<lb/>selben rechtlichen Grundsätze, als von denjenigen, welche
<lb/>über fremde Handlungen aüssagten, müßte bewiesen werden
<lb/>können, daß entweder aus der Natur der Sache, oder auS
<lb/>positiv-gesetzlicher Vorschrift eine solche Annahme gefordert
<lb/>werde. Diesen doppelten Beweis Hat Gesterding auch
<lb/>wirklich zu führen gesucht. Schon in dem ersten Theile sei- 
<lb/>nes angeführte» Werkes bemerkt derselbe nämlich: daß in
<lb/>Fällen, wo der Zeuge über die eigene Handlung aussage,
<lb/>die Bcsorgniß, der Täuschung wegfalle, und daß
<lb/>in solchen Fällen kein besserer, gewöhnlich nicht ein mal ein
<lb/>anderer Beweis geführt werden könne, als durch die Aus- 
<lb/>sage des Zeugen *).' Diese Behauptung kann man aber
<lb/>nicht zugeben. Ob jemand über eigene Handlungen, so weit
<lb/>sie sinnlich wahrnehmbar sind, sich in der Regel weniger
<lb/>täuscht, als über Fremde, hängt sehr von der Persönlichkeit
<lb/>deS Mensche», von seiner Gewohnheit, von der Aufmerk-
<lb/>samkeit, die er der eignen und fremden Thätigkcit zu widmen
<lb/>pflegt, von dem Interesse an der eignen und einer fremden.
<lb/>Handlung, und von vielen andern Umständen ab. Es giebt be- 
<lb/>kanntlich viele Menschen,. die Handlungen dritter mit ange- 
<lb/>strengter Aufmerksamkeit beobachten und rm Gedächtnisse auf-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Daß die Ansicht durch Fr. 14- de dotc pracleg. keine Bestäti- 
<lb/>gung erhalte, hat Gesterding in Lh. 1. S. 180. der angef.
<lb/>Schrift, selbst schon bemerkt.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0188.tif"
                n="184"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>184 Linde, Beiträge zur Lehre

<lb/>bewahren, und gerade eigene Handlungen schnell vergessen.
<lb/>Deshalb will. cs mir scheinen, daß jener Grund nicht ent- 
<lb/>scheide. Dann aber fordern die Gesetze ja auch nicht des- 
<lb/>halb in der Regel mehr als einen Zeugen, weil ein Einziger
<lb/>sich , täuschen könne, sondern wohl auch deshalb, weil durch
<lb/>die übereinstimmende Aussage mehrerer alle Gründe der
<lb/>Wahrhaftigkeit des Zeugen und der Wahrheit der Aussage
<lb/>an Stärke gewinnen. ' Aber endlich auch angenommen, es
<lb/>stände richtig: die Gesetze hätte» deshalb sich mit der Aus- 
<lb/>sage eines Zeugen nicht begnügen wollen, weil sie angenommen,
<lb/>daß dieser sich täuschen könne, und ferner, daß bei der Aus- 
<lb/>sage über eine eigene Handlung des Zeugen die Bcsorgniß
<lb/>der Täuschung fortfalle, so dürfte daraus dennoch die gemachte
<lb/>Folgerung nicht herzuleiten sepn. Denn es ist eine jetzt wohl
<lb/>allgemein anerkannte Wahrheit, daß der Satz: cessante le- 
<lb/>gis ratione, cessat lex ipsa, falsch ist. Und womit will
<lb/>man denn beweisen, daß die Gesetze, welche so nachdrücklich
<lb/>sagen: nt unius omnino testis responsio non audiatur; “
<lb/>und „nulla est causa, quae unius testimonio, quamvis Iegi-
<lb/>rno, terminetur;" dabei nicht gemeint gewesen, auch einen
<lb/>solchen Einzigen Zeugen, der über eigene Handlungen aus-
<lb/>sage, auszuschließen. Wenn Gesetze so energisch verbieten,
<lb/>weder auf Qualitäten des Zeugen, noch auf Beschaffenheit
<lb/>der Sachen zu sehen, dann darf die Doctrin , sollte es ihr
<lb/>auch bestens gelingen, den Gesetzgeber der Einseitigkeit be- 
<lb/>schuldigen zu können, sich dennoch nicht über die klare Be- 
<lb/>stimmung des Gesetzes hinwegzusetzen.

<lb/>Außer dem angeführten, aus der Natur der Sache ent- 
<lb/>lehnten Grunde sucht Gesterding den aufgestellten Lehrsatz
<lb/>auch noch durch das Römische Recht zu begründen, und
<lb/>zwar durch zwei Pandektenfragmente *). Diese Fragmente

<lb/>1) Fr. 58. §. 2. de aed. cd. 21, 1. Fr. 7. de probat, v. Zu-
<lb/>Rhein Beiträge zur G«fttzgeb. H. 1. S. 4l. Gesrerding a.
<lb/>a. O. Th. 2. 421. f.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0189.tif"
                n="185"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>vom Zeugenbeweise, 185

<lb/>sind schon von altern Juristen für denselben Lehrsatz benutzt
<lb/>worden, es ist aber auch schon von Andern nachgewiesen,
<lb/>daß sie den aufgestellten Satz nicht beweisen &gt;). Aber ge- 
<lb/>setzt auch, es wäre in beiden Fragmenten das behauptete
<lb/>Prinzip in der Anwendung befolgt, so entschiede das für
<lb/>unser fetziges Recht doch nichts, weil die Verordnungen Con-
<lb/>stantin's und des kanonischen RechtS jünger sind, als daS
<lb/>Pandektenrecht, und jene jüngere Verordnungen Consta ri- 
<lb/>tius ausdrücklich die Absicht ankündigt, ein bis dahin btt
<lb/>folgtes anderes Prinzip aufheben zu wollen.

<lb/>„Simili modo sansimus, ut unius testimonium nemo indi- 
<lb/>cum in quacunque causa facile patiatur admitti. Et nunc ma- 
<lb/>nifeste sancimus, ut unius omnino testis responsio non audia- 
<lb/>tur, etiamsi praeclaro Curiae honore praefulgeat“ *). Auf den
<lb/>Beweis, daß vor Const antin die Aussage eines Zeugen voll
<lb/>beweisen konnte, kommt also jetzt nicht mehr an, und es lohnt
<lb/>nicht der Mühe, die Fragmente zusammen zu stellen, aus wel- 
<lb/>chen hervorgeht, daß vor Constantin ein Zeuge voll beweisen
<lb/>konnte, weil dieser Grundsatz bis zur Const. 9 de test. un- 
<lb/>bestritten galt, seit dieser Constitution aber keine Anwendung
<lb/>findet.

<lb/>Es ergiebt sich übrigens auS Er. 68. ß. 2. de aedii.
<lb/>edicto, daß die Aussage des Sklaven über seine eigene Hand- 
<lb/>lung keinen vollen Beweis lieferte. Denn Paulus sagt
<lb/>ausdrücklich: „8! et alia indicia prioris fugae hon deficiunt,
<lb/>tunc etiam servi responso credendum.“ Also die Aussage
<lb/>des Sklaven allein reichte nicht hin, es mußten noch andere,
<lb/>dieselbe unterstützende Judicien hinzukommen, und selbst dann
<lb/>steht nichts von vollem Beweise, sondern ein bloßes credendum
<lb/>est, im Gesetze. Denn man nun, diesen Inhalt der Gesetze

<lb/>1) Gmklin a. a. L&gt;. §. 28. S. 80. 81.

<lb/>2) cf. Fr. 3. §. 2. de tcstib. 22, 5.

<lb/>3) Const. 9. de testib. 4, 20.

<lb/>Zeitschrift für Zivilrecht und Prozeß. III. 2.
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0190.tif"
                n="186"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>186 Linde, Beiträge zur Lehre

<lb/>nicht übersehend, den Satz, daß Ern Zeuge, welcher über seine
<lb/>eigene Handlung aussagt voll beweise, noch an die Voraus,
<lb/>setzung knüpft: daß die Wahrheit der Aussage doch immer
<lb/>durch Vermuthungen unterstützt werden müsse, so hat man
<lb/>in der That einen in der Theorie und Praxis niemals be- 
<lb/>strittenen Grundsatz behauptet, der, umschrieben, nichts an- 
<lb/>ders auSdrückt, als die Behauptung: daß ein voller Beweis
<lb/>nicht nothwendig ein Zeuge »beweis sepn müsse, sondern
<lb/>auch durch andere Beweismittel erbracht werden dürfe, und
<lb/>daß insbesondere die Aussage eines einzigen Zeugen bei der
<lb/>Prüfung der Beweiskraft der Beweismittel erheblich seye,
<lb/>und in Verbindung mit der aus anderweiten Beweismitteln
<lb/>resultircndcn Beweiskraft zur Erbringung des vollen Bewei- 
<lb/>ses als ergänzender Theil erscheinen könne. Dieser. Behaup- 
<lb/>tung stellt also selbstredend nicht den Grundsatz auf: Ein
<lb/>Zeuge beweise voll; sondern den, die Uebereinstimmung auch
<lb/>nur Eines Zeugen mit andern Beweisgründen könne vollen.
<lb/>Beweis geben. .Diese Bestimmung gilt aber nicht blos von
<lb/>solchen Zeugen, welche über eigene Handlungen aussagen,
<lb/>sondern von allen Zeugen, also auch solchen, welche über
<lb/>andere sinnliche Wahrnehmungen deponiren. Es ist auch
<lb/>nicht anzunehmen, daß diejenigen Rechtslehrer, welche den
<lb/>Beweis des Zeugen, der über eigene Handlungen aussagt,
<lb/>unter der oben angegebenen Beschränkung, voll erbringen
<lb/>lassen, nicht zugeben würden, daß bei gleicher Sachlage auch
<lb/>.jeder andere, nicht über eigene Handlungen aussägende Zeuge,
<lb/>gleichen Glauben vor Gericht habe. Man braucht aber auch
<lb/>kaum noch zu bemerken, daß, wenn man den Lehrsatz dahin
<lb/>ausdrückt: „Ein Zeuge beweise voll, wen» seine Aussagen
<lb/>durch Vermuthungen unterstützt werden;" man in der That ■
<lb/>nicht behauptet, der Eine Zeuge beweise voll, sondern der
<lb/>Zeuge und die Vermuthungen, beides zusammen genommen,
<lb/>bildeten de» Beweisgrund, die volle juristische Überzeugung.
<lb/>Hiernach darf man wohl sagen, daß diejenigen, welche be-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0191.tif"
                n="187"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0191"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>vom Zeugenbeweise. 187

<lb/>Haupte«: daß die Aussage Eines Zeugen über eigene Hand- 
<lb/>lungen vollen Beweis mache, durch die weiter hinzugefügte,
<lb/>und als nothwendig bewiesene, Voraussetzung: daß auch an- 
<lb/>dere Vermuthungen für die Wahrheit der Aussage vorhanden
<lb/>seyn müßten, das Gegentheil von dem bewiesen haben, was
<lb/>sie beweisen wollten.

<lb/>Es geht aus dem seither Dargestellten hervor, daß kein Be-
<lb/>dürfniß und auch kein genügender wissenschaftlicher Grund vor- 
<lb/>liegt, mit Gesterding zwischen gewöhnlichen Zeugen, und
<lb/>solchen, welche über eigene Handlungen aussagen, zu unterschei- 
<lb/>den. Wäre es wirklich nothwendig von einem solchen Unter- 
<lb/>schiede aüszugehen', so scheint es, daß man in große Verlegen- 
<lb/>heit über die Feststellung des Begriffes „eigener Handlungen"
<lb/>gerathen würde. Denn gewiß ist jede sinnliche Wahrnehmung
<lb/>eine eigene Handlung, und insofern muß man zugeben, daß
<lb/>jeder Zeuge, so gewiß er übersinnliche Wahrnehmungen aussa- 
<lb/>gen soll, auch über eigene Handlungen aussagen wird. Will
<lb/>man dieses aber innere Handlung nennen, und den erforder- 
<lb/>lichen Begriff enger durch den Zusatz „äußere" Handlung be- 
<lb/>zeichnen, so ist doch wieder ausgemacht, daß man auch von sei- 
<lb/>nen eigenen äußeren Handlungen immer nur in Folge sinnlicher
<lb/>Wahrnehmung, also in Folge eines zugleich innern Handelns
<lb/>aussagen kann, und daß sich nicht wird beweise« lassen, daß
<lb/>Jemand seine eigenen äußeren Handlungen nothwendig deut- 
<lb/>licher wahrnimmt als fremde. Es hängt dabei vielmehr alles,
<lb/>wie schon oben bemerkt wurde, von Umständen ab. In man- 
<lb/>chen Fällen würde es auch zu wahren Ungereimtheiten führen,
<lb/>wenn man eigene und fremde Handlungen in der Zeugenaus- 
<lb/>sage trennen, und in Bezug auf jene dem Zeugen vollen Glau- 
<lb/>ben schenken wollte, nicht aber in Bezug auf diese. Ich glaube
<lb/>dieses an einem Beispiele Nachweisen zu können, und wähle
<lb/>ein, von Gesterding bei einer hierher zum Theile gehört-'
<lb/>gen Materie, aufgestelltes. Gesterding Halden Grundsatz:
<lb/>daß teste» sinxulsresj nicht voll beweisen, überzeugend auSge-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0192.tif"
                n="188"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0192"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>188 Linde, Beiträge zur Lehre

<lb/>fuhrt *). Er sagt nun: wenn Titius beweisen solle, daß
<lb/>Gajus dem Spiele ergeben sey, und zu diesem Ende drei
<lb/>Zeugen vorbringe, von denen der eine den Gajus iit Ems,
<lb/>der zweite in Ronneburg, und der dritte in Wiesbaden,
<lb/>am Spieltisch habe sitzen sehen, so habe Titius hierdurch den
<lb/>Beweiösatz nicht bewiesen, weil hier drei verschiedene Thatsa-
<lb/>chen vorliegen, von denen jede nur durch Einen Zeugen be- 
<lb/>zeugt werde. — Diese Ansicht halte ich durchaus für richtig.
<lb/>Wie aber nun, wenn der eine Zeuge ferner aussagte: er
<lb/>habb den Gajus in Wiesbaden am Arm in den Spielsaal
<lb/>gezogen, ihn aus den Stuhl am Spieltisch niedergesetzt, die
<lb/>Karte gemischt, ausgetheilt, daS von Gajus verspielte Geld
<lb/>daselbst in Empfang genommen, eingesteckt u. dgl. Hier
<lb/>müßte matt nun&gt; nach der, auf den Unterschied zwischen eige- 
<lb/>nen und fremden Handlungen des Aussagenden gebauten
<lb/>Theorie, annehmen: vollständig bewiesen ist, daß Gajus
<lb/>in Wiesbaden am Spieltisch gesessen, und im Spiele Geld
<lb/>verloren hat, denn das ergiebt sich aus den über eigene Hand- 
<lb/>lungen gemachten Aussagen des Zeugen; aber nicht bewie- 
<lb/>sen ist, datz Gajus gespielt hat, denn wenn der Zeuge dieses
<lb/>auch aussagt, so verdient er als testis singularis keinen Glau- 
<lb/>ben , weil das Spielen des Gajus nicht eine eigene Handlung
<lb/>des Zeugen ist. Nun möchte ich aber die Gründe wisse», war- 
<lb/>um hier dem Zeugen mehr Glauben in Beziehung auf die
<lb/>einen als die andern Handlungen geschenkt werden sollte.

<lb/>Desgleichen führt Gesterding als Beispiel an:• Titius
<lb/>soll beweisen, daß er ein gewisses Ackerstück besitze, der Zeuge
<lb/>Carl bezeugt, er habe gesehen, daß er dort gepflügt, Wil- 
<lb/>helm, daß er dort den Saamen ausgestreut, Friedrich, daß
<lb/>er dort gemäht habe. Auch hier ist allerdings keine Thatsache
<lb/>voll bewiesen. - Wenn nun aber Carl auch sagte, er habe auf
<lb/>Bitten des Titius die Pferde geleitet, und den Pflug mehrma- 
<lb/>len gewendet, und Wilhelm, er habe ihn beim Ausstreuen

<lb/>1) Gesterding a. a. O. Th. 1. S. 580—191.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0193.tif"
                n="189"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0193"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>vom Zeugenbeweise. 189

<lb/>deS Saamens auf die vortheilhafte Benutzung des Luftzuges
<lb/>wiederholt aufmerksam gemacht, und ihm passendere Hand»
<lb/>griffe gezeigt, uud Friedrich, er habe das Niedergemähte so»
<lb/>gleich in Garben gebunden; so müßten nach der jenseitigen
<lb/>Theorie wieder diese letztere Handlungen sämmtlich als be-&gt;
<lb/>wiese» angenommen werden, weil es eigene Handlungen
<lb/>der Zeugen sind. Auch hieraus wird die Unbrauchbarkeit
<lb/>der jenseitigen Theorie zur Genüge hervorgehen. Auch be»
<lb/>weisen solche Beispiele, welche Verwirrung eine consequente
<lb/>Anwendung der jenseitigen Theorie hervorbringen müsse.

<lb/>Zum Schlüsse verdient die Ansicht Reinhardt's
<lb/>noch eine Berichtigung,' welche als wesentliches Merkmal in
<lb/>den Begriff eines Zeugen aufnimmt: daß das sinnlich Wahr»
<lb/>genommene nicht eine eigene Thathandlung des Wahrnehmen- 
<lb/>den seyn dürfe. Die Richtigkeit dieser Ansicht soll eine Folge
<lb/>aus dem, allerdings richtigen, Grundsätze seyn: daß der Zeuge
<lb/>blos dasjenige, was er sinnlich wahrgeuommcn, dem Richter
<lb/>anzugeben habe. Indessen sieht man leicht, daß diese Folge- 
<lb/>rung nicht logisch richtig ist. Mit Recht fragt man nämlich:
<lb/>ob man seine eigene Thathandlung denn nicht eben so gut,
<lb/>qls eine fremde, sinnlich wahrnehmen könne? Reinhardt's
<lb/>Ansicht hat aber außerdem weder die positiven Gesetze, noch
<lb/>die Doctrin, noch die Praris für sich, sie steht also in der
<lb/>That höchst singulär da.

<lb/>1) Handb. des gem. teutsch, orh. Proz. LH. 1. §. Itzl.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0194.tif"
             n="190"
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         <div xml:id="d49185e16158"
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              type="article"
              n="X.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber verschiedene Rechtsfragen in Bezug auf Einkaufs- und Verkaufs-Commission von Staatspapieren</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Souchay, Ed. Fr.">Von dem Herrn Dr. Ed. Fr. Souchay, Advokaten in Frankfurt a. M.</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>190
</p>
            <p>

               <lb/>X

<lb/>Ueber verschiedene Rechtsfragen kn Bezug auf Ein- 
<lb/>kaufs t und Verkaufs - Commission von Staatspa- 
<lb/>pieren.

<lb/>Von

<lb/>dem Herrn ve. Cd. Fr. Souchay, Advokaten in
<lb/>Frankfurt a. M.
</p>
            <p>

               <lb/>t

<lb/>§. 1.

<lb/>3ir dem Werke des Herrn vr. Bender über den Verkehr
<lb/>mit Staatspapieren (Beilageheft zum 8ten Bde des Archivs
<lb/>für civilistische Praris) finden sich mehrere, nach unserer
<lb/>Überzeugung, irrige Sätze in Bezug auf Einkaufscommission
<lb/>und Verkaufscommission (§. 24 und 25 a. a. £&gt;.), deren Be- 
<lb/>richtigung mir um so nöthiger finden, als manche derselben
<lb/>nicht allein auf der Ansicht des Herrn vr. Bender, oder nur
<lb/>mehrerer Schriftsteller beruhen, sondern viel zahlreichere An- 
<lb/>hänger zählen möchten, als diejenigen Lehren, welche wir an
<lb/>ihre Stelle fetzen. Es gilt hier nicht sowohl der besseren
<lb/>Begründung einer schon allgemein angenommenen, wenigstens
<lb/>herrschenden Lehre, alS der Aufstellung einer ganz verschie- 
<lb/>denen. *). .

<lb/>1} Wenn wir in dem Aufsätze über die Natur der auf jeden Inhaber
<lb/>lautenden Verschreibungen (Archiv für die civrlist. Praxis Bd. X.
<lb/>S. 143 fgg.)&gt; ferner über die Klage des Verkäufers von Staats- 
<lb/>papieren auf Zeit gegen den säumigen Käufer, (in dieser Zeitschrift
<lb/>Dd. II. Heft 3 S. 448 fgg.) und auch wieder in diesem Aussatze,
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0195.tif"
                n="191"
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            <p>

               <lb/>Souchay, üb. Eink.-- u. Verk.-Cvm. v. StaatSp. 191

<lb/>Don dom genannten Schriftsteller wird in §. ZI a. a.
<lb/>O. in Bezug auf Einkaufscommission von Staatspapieren
<lb/>folgendes behauptet:

<lb/>wenn der Committent, auf Bericht des Commissionärs,
<lb/>für seine Rechnung gekaufte Papiere nicht beziehen will,
<lb/>so hat der Commissionär hiergegen in den Gesetzen einen
<lb/>hinreichenden Schutz, indem er die actio mandati con- 
<lb/>traria, auf Abnahme der streitigen Papiere, Erstattung
<lb/>aller Kosten und alles liquidablen Schadens anstellen
<lb/>kann; er darf jedoch ohne Autorisation des Committen-
<lb/>ten jene Papiere nicht weiter verkaufen, welcher in die- 
<lb/>sem letzteren Falle zu einer vollständigen Schadensersatz-
<lb/>klage gegen ihn berechtigt wäre.

<lb/>Diese Schadensersatzklage könnte, wenn die Papiere
<lb/>nach dem Verkauf steigen, von großer Bedeutung wer- 
<lb/>den *).
</p>
            <p>

               <lb/>die Ansichten des Hrn. Dr. Bender bekämpfen, so wollen wir dem»
<lb/>selben dadurch keineswegs das Verdienst schmälern, zuerst etwas über
<lb/>den Verkehr mit Staatspapieren geschrieben zu haben, was ein um- 
<lb/>fassendes Material enthält. Je mehr Aufmerksamkeit er jedoch auf
<lb/>die Vollständigkeit des Ganzen gewandt hat, um so nörhrger ist es,
<lb/>daß andere die Schlüssigkeit der einzelnen Lheile prüfen.

<lb/>1) Diese Ansicht des Hrn» Dr. Bender ist vielleicht die in'foro herr- 
<lb/>schende , wenigstens möchten wir so aus den meisten uns zu Gesicht
<lb/>gekommenen Urtheilen schließen. Unter andern heißt es in einem,
<lb/>welches uns vorliegt, wörtlich so: -

<lb/>„In Klagsachen u. s. w. ist zu Recht erkannt:

<lb/>Nachdem:

<lb/>1) Klager seine Klage auf einen von dem Beklagten er- 
<lb/>haltenen Auftrag zum Ankauf und Verkauf von Staatspapie- 
<lb/>ren gründet, Beklagter auch zugesteht, den Klager zum Ankauf von
<lb/>Staat-papieren beauftragt zu haben, dagegen aber in Abrede stellt,
<lb/>den Kläger auch zum Verkauf dieser Papiere ermächtigt zu haben,

<lb/>- und daß derselbe die Effekten zu den angegebenen niederen Cursen
<lb/>verkauft habe;

<lb/>2) aus dem produzirten Schreiben des Beklagten auch nur ein
<lb/>Auftrag zum Ankauf, keineswegs aber zum Verkauf, wenigstens
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0196.tif"
                n="192"
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            <p>

               <lb/>192
</p>
            <p>

               <lb/>Souchay, über Einkaufs, und

<lb/>§. 2.

<lb/>3n dieser Behauptung liegen nun zwei Sätze:

<lb/>1) daß der Commisslonär in dem vorausgesetzten Falle
<lb/>nicht ohne Autorisation deL Committenten verkaufen darf,
<lb/>sondern, wenn er es thut, zum Schadensersätze verbunden
<lb/>bleibt.

<lb/>2) daß er um so weniger, im Falle eines ohne jene

<lb/>Autorisation geschehenen Verkaufs, gegen den Committenten
<lb/>klagen kann. v

<lb/>Ad. 1. Es ist doch gar sonderbar, nach den Gesetzen
<lb/>der Vernunft, daß ein Committent, welcher dem Commisstonär
<lb/>erklärt hat, die für ihn gekaufte Waare nicht haben zu wol- 
<lb/>len, später den letzteren soll mit Erfolg verklagen dürfen,
<lb/>weil dieser die verschmähte Waare nun anderwärts verkauft
<lb/>hat, um bald möglichst wieder zu seiner Auslage zu kommen.
<lb/>Es ist dieses nicht allein sonderbar, sondern es ist unbillig
<lb/>und ungerecht. Der Committent wollte die Waare nicht
<lb/>mehr haben, also hat sie der Commisstonär nicht für ihn
<lb/>aufgehoben; der letztere wollte wieder zu seiner Auslage
<lb/>kommen, also hat er hierzu den Weiterverkauf und den
<lb/>'Erlös der verschmähten Waare benutzt. So weit ist
<lb/>doch alles in Ordnung. Nun steigt aber nachher die Waare
<lb/>im Preiß; da vermeint der Committent, welcher den Com-
<lb/>Missionär vorher mit seiner Auslage stecken ließ, noch ein
<lb/>Profitchen machen zu können, dreht sich um und verlangt,
<lb/>was er vorher zurück wieß! — Mit dem gesetzlichen Schutz
<lb/>des Commissionärs durch die actio mandati contratria auf
</p>
            <p>

               <lb/>nicht in den Zeiten, in welchen Kläger diese Effecten verkauft haben
<lb/>will, hervorgeht,

<lb/>3) Kläger ohne ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung
<lb/>de« Beklagten auch nicht ermächtigt war, zu ihm beliebigen Zeiten
<lb/>wieder zu verkaufen, vielmehr, wenn Beklagter deren Bezug wei- 
<lb/>gerte, ihn vor seinem kompetenten foro mit der actio mandati con- 
<lb/>traria belangen mußte rc.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0197.tif"
                n="193"
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            <p>

               <lb/>Verkaufs - Commission von Staatspapieren. 193

<lb/>Abnahme der Papiere ist es so eine Sache. Diesen Schutz
<lb/>kann man nach etlichen Jahren unnützen Prozcssircns etwa
<lb/>erlangen, in der Zwischenzeit aber auch wegen der Entbchr-
<lb/>niß eines oft sehr bedeutenden Kapitals, die Zahlung einstel- 
<lb/>len müssen. Auch da ist der gefehlt he Schutz noch nicht
<lb/>am Ende. Man kann ja den liquidabeln Schaden von dem
<lb/>Committente» fordern! — Wer kann die verlorene Ehre und
<lb/>de» verlorenen Credit liquidiren? wer kann sie ersetzen ? —
<lb/>Wenn eine Bestimmung so sehr gegen Vernunft, Billig- 
<lb/>keit und Recht anzustoßen scheint, wie die hier von Bender
<lb/>und anderen angenommene, so muß uns ein starker Zweifel
<lb/>dagegen erlaubt seyn, daß solche in dem römischen Rechte
<lb/>ihre Rechtfertigung finde, welches bekanntlich die gemeinrecht- 
<lb/>liche Quelle für die Benrtheilung der Mandats - oder Com- 
<lb/>missions-Verhältnisse ist. Wir wollen es näher betrachten,
<lb/>und zwar die Stellen zuerst durchgehn, auf welche man allen- 
<lb/>falls jene Ansicht stützen möchte.

<lb/>'In Fr. 12 §. 9. D. h. 1. wird gesagt:

<lb/>„8! midi mandaveris, ut rem tibi aliquam emam, ego-
<lb/>que emero meo pretio, habebo mandati actionem do
<lb/>recuperando pretio etc. .

<lb/>Aus dieser Stelle folgt so wenig wie aus allen anderen,
<lb/>welche dem Mandatar das gewiß unbestreitbare Recht geben,
<lb/>seine Auslagen zurückzufordern, daß er dieses Recht in Aus- 
<lb/>übung bringen muß; er kann und darf es, aber er muß
<lb/>es nicht. Will er das ausgelegte Kaufgeld zurückfordern, so
<lb/>muß er freilich den gekauften Gegenstand auch überliefern.
<lb/>Will er aber diesen nicht überliefern, womit sich der Man- 
<lb/>dant zum voraus einverstanden erklärt hat, so braucht er
<lb/>auch daS ausgelegte Kaufgeld nicht zu fordern.

<lb/>In §. 9. J. h. t. wird gesagt:

<lb/>Recte quoque mandatum contractum, si, dum adhuc
<lb/>integra res sit, revocatum fuerit, evanescit.

<lb/>Hieraus möchte man folgern, daß die aus dem unter,
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0198.tif"
                n="194"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>194 Souchay, über Einkaufs-- und

<lb/>^ommenen Mandate entsprungenen rechtlichen Verhältnisse
<lb/>nur dann wieder aufgelöst werden können, wenn noch nichts
<lb/>zu dessen Ausführung geschehen ist (re adhuc integra). Mit- 
<lb/>hin würde der Mandatar, wenn er einmal Papiere gekauft
<lb/>hat, immer aus dem Mandate verhaftet bleiben, und wozu?
<lb/>natürlich zur Ablieferung, gegen Erstattung der Auslagen,
<lb/>Zinsen, Provision. — Allein diese Schlüsse sind noch zu vor- 
<lb/>eilig. Der Satz, daß ein Mandat nur dann wiederrufen
<lb/>und wechselseitig aufgehoben werden kann, wenn noch nichts
<lb/>in Folge dessen Ertheilung geschehen ist, beruht darauf, daß
<lb/>dieser Wiederruf zeitig seyn muß und keinen Theil in Scha- 
<lb/>den bringen darf, wie es beinahe immer der Fall seyn würde,.
<lb/>v'bald schon etwas zur Ausführung von Seiten des
<lb/>Mandatars geschehen wäre, oder wie es der Fall seyn
<lb/>könnte, wenn der Mandant nicht nach der ihm geschehenen
<lb/>Aufkündigung noch eben so gut einen Dritten mit demselben
<lb/>Geschäft zu beauftragen vermöchte. §. 11. J. eod. Derjenige
<lb/>also kann sich auch nur über einen solchen unzeitigen Wider-
<lb/>tr»f beschweren, in Bezug auf welchen er dieses ist, welcher
<lb/>dadurch Schaden leiden würde. Also der Mandant wenn
<lb/>während dem Zögern des Mandatars die beste Zeit zu dem
<lb/>Geschäfte verflossen ist, wenn er schon Ausgaben darauf ge- 
<lb/>wandt, dem letzteren vielleicht Gelder Übermacht hat; der
<lb/>Mandatar, wenn er schon seine Verrichtungen begonnen und
<lb/>Auslagen gehabt hat, is cujus interest. Dieses ist nament- 
<lb/>lich in Bezug auf die Klage des Mandanten deutlicher aus- 
<lb/>gesprochen in Ir. 8. §. 6. v. h. t.

<lb/>„Mandati actio tunc competit, cum coepit Interesse
<lb/>ejus, qui mandavit; ceterum, si nihil interest, cessat
<lb/>mandati actio, et eatenus competit, quatenus interest.
<lb/>und in fr. 27. §. 2. V. eod.

<lb/>Welchen Schaden könnte der Committent vorgeben, durch
<lb/>Nichtüberlieferung solcher Papiere zu erleiden, welche er selbst
<lb/>zurückgewiesen hat? -— wenn er einmal erklärt hat, daß er
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0199.tif"
                n="195"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>Verkaufs - Commission von Staatspapieren. 195

<lb/>sie nicht haben will, so muß es dabei bleiben; sein Wille ist
<lb/>ausgesprochen und er kann ihn nicht wechseln nach Wetter
<lb/>und Wind, nach dem Steigen oder Fallen der Papier-Curse.
<lb/>So wird direkt entschieden in Ir. 12 §. 16. I). I». t.

<lb/>8i mandavero exigendam pecuniam, deinde voluntatem
<lb/>mutavero, an sit mandati actio vel mihi vel heredi
<lb/>meo? Et ait Marcellus: cessare mandati actionem, quia
<lb/>extinctum est mandatum finita voluntate.

<lb/>§. 3.

<lb/>Ad. 2. Wenn in dem vorausgesetzten Falle, wo der
<lb/>Committent die für ihn gekauften Papiere nicht annehmen
<lb/>wollte, und der Commisstonär sie deshalb weiter verkauft
<lb/>hat, der letztere auch nicht mehr nachträglich von dem erste-
<lb/>ren auf Ablieferung belangt werden kann,' so ist ihm doch
<lb/>damit noch nicht geholfen. Stehen die Papiere am Tage
<lb/>des Bezugs höher als der Einkaufspreiß, dann werden sie in
<lb/>der Regel von dem Committente» bezogen; denn er gewinnt.
<lb/>Umgekehrt aber, wenn sie niedriger stehn, dann läßt er oft- 
<lb/>mals den Commisstonär stecken; denn er verliert. Gerade kn
<lb/>diesem Falle verliert aber auch der Commissionär, wenn er
<lb/>die Papiere für eigene Rechnung behalten soll. Was muß
<lb/>er thnn, um diesem Schaden zu entgehen? die Papiere be- 
<lb/>halten und den Committenten auf Abnahme verklagen ? aber
<lb/>es ist schon erwähnt worden, daß in vielen Fällen und bei
<lb/>den bedeutenden Summen, auf welche meistentheils solche
<lb/>Commissionen gehn, der Commissionär hierzu nicht im Stande
<lb/>seyn wird, ohne seinem eigenen Geschäfte zu schaden, ohne
<lb/>vielleicht anderes Eigenthum verkaufen zu muffen, ohne sei- 
<lb/>nen Credit zu mindern, zu verlieren, oder gar Zahlung ein- 
<lb/>zustellen. Auch können während einem auf diese Abnahme
<lb/>gerichteten Rechtsstreit die Papiere noch mehr fallen und
<lb/>sein Committent ganz zu Grunde gehen, der schon durch die
<lb/>Annähmöweigerung der Papiere keine große Solidität vcr-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0200.tif"
                n="196"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0200"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>196 Souchay, über Einkaufs - und

<lb/>räch. Eine dieser vielen Gefahren ist in kr. 45. pr. D. h. t.
<lb/>vorausgesehen und bestimmt verordnet, daß der Commissionär
<lb/>dagegen geschützt werden soll:

<lb/>8i mandatu meo fundum emeris, utrum quum dederis
<lb/>' pretium, ages mecum mandati, a» et ante, quam des,
<lb/>ne necesse habeas tuas res vendere? Et recte dicitur
<lb/>in hoc esse mandati actionem, ut suscipiam obligatio- 
<lb/>nem , quae adversus te venditori competit.

<lb/>Nach unserer Gerichtsverfassung ist es aber unmöglich,
<lb/>daß diese bestimmt ausgesprochene Ansicht, wie der Commis-
<lb/>sionär nicht in den Fall kommen soll, seine eigenen Sachen
<lb/>verkaufen zu müssen, um den gegen Dritte in Folge des Man- 
<lb/>dats übernommenen Verbindlichkeiten zu genügen, nach un- 
<lb/>serer Gerichtsverfassung ist es unmöglich, daß diese Ansicht
<lb/>durchgeführt werde, wenn man dem Commissionär nicht das
<lb/>Recht geben will, die für den Committenten gekauften, aber
<lb/>von diesem nicht abgenommenen Papiere weiter zu verkaufen.
<lb/>Denn abermals sey es gesagt, bis die von ihm gegen den
<lb/>Committenten auf Abnahme der Papiere gerichtete Klage
<lb/>erledigt seyn kann, wird eine geraume Zeit vergehen; in der
<lb/>Zwischenzeit muß er zahlen und gewiß oft zu diesem Behuf
<lb/>aut suas res vendere, aut res mandantis. Das erster? soll
<lb/>nach L-. 45. cit. nicht geschehen, also muß man sich wohl
<lb/>zum letzteren entschließen.

<lb/>Es heißt überhaupt in den Institutionen de obligat, er
<lb/>consensu in k.:

<lb/>Item in his Contractibus alter alteri obligatur in id,
<lb/>quod alterum alteri ex bono et aequo praestare oportet,
<lb/>und eben so werden in kr. 12. §. 9. D. h. t. verschiedene
<lb/>Fälle erwähnt, welche durch die Nichterstattung der von dem
<lb/>Mandatar gemachten Auslagen entstehen können und erörtert,
<lb/>was er alsdann von dem Mandanten zu fordern berechtigt
<lb/>ist, und dann die Worte hinzugefügt:
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0201.tif"
                n="197"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0201"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>Verkaufs-Commission von Staatspapieren. 197

<lb/>et, ut e«t constitutum, totum hoc ex bono et aequo

<lb/>judex arbitrabitur.

<lb/>Wenn man nun annehmen will, daß Ulpkan hier an
<lb/>alles gedacht habe, was der Mandatar in einem solchen Fall
<lb/>thun und verlangen dürfe, und daß er also alles, was hier
<lb/>nicht ausdrücklich gebilligt werde, auch nicht thun oder
<lb/>verlangen dürfe, dann freilich steht es mit seiner Befug,
<lb/>niß zum Weiterverkauf der nicht abgenommenen Papiere
<lb/>schlimm aus, dann muß er ruhig die Auslage machen und
<lb/>ste später mit Zinsen zurückfordern, auch wenn er zu diesem
<lb/>Behufe seine eigenen Sachen veräußern müßte. Dieses wäre
<lb/>aber nicht im Einklang mit dem kr. 45. eit. und wozu noch
<lb/>jene angeführten Schlußworte: totum hoc ex bono et aequo
<lb/>judex arbitrabitur.— wenn Ulpian schon mit Genauigkeit
<lb/>alle Fälle angeben wollte und angegeben hatte? Allein
<lb/>dieses lag nicht in der Abstcht des Juristen; er wußte, daß
<lb/>eine solche detaillirte Vorausentscheidung für alle möglichen
<lb/>künftigen Fälle nicht möglich war und darum verwies er im
<lb/>allgemeinen auf das bonum et aequum, auf das arbitrium
<lb/>boni,viri, boni judicis im vorkommenden Falle.. Warum be- 
<lb/>dienen wir uns nicht dieser Erlaubniß? warum wollen wir
<lb/>keinen Schritt weiter gehen wie der römische Jurist, nicht
<lb/>einmal in der Bahn, die er uns selbst vorgezeichnet hat?
<lb/>warum fragen wir nicht ebenfalls über ihm unbekannte Fälle:
<lb/>quid sit bonum et aequum 1 sind denn alle möglichen Ver- 
<lb/>hältnisse in den SO Büchern der Pandekten enthalten? steht
<lb/>das Leben still? — Die in dem Verkehr mit Staatspapieren
<lb/>eintretenden Verhältnisse sind, wie diese Papiere selbst, größ-
<lb/>tentheils eine Erscheinung der neuesten Zeit, welche Ulpian
<lb/>nicht vor Augen hatte, und die Billigkeit, das bonum et
<lb/>aequum, erfordert ganz gebietend, daß der Commisstonär,
<lb/>welcher Papiere austragsweise gekauft hat, die ihm nun der
<lb/>Committent zu der bestimmten Zeit nicht abnimmt und deren
<lb/>Bewahrung, bis letzterer hierzu gerichtlich verurtheilt und
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0202.tif"
                n="198"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>198 Souchay, über Einkaufs- und

<lb/>durch erccutivische Maasregeln gezwungen werden soll, er
<lb/>für sich zu gefährlich und lästig findet, die Billigkeit fordert,
<lb/>und es läßt sich aus den angeführten Stellen über das Man- 
<lb/>dat vollkommen rechtfertigen, daß er diese nicht abgenomme- 
<lb/>nen Papiere für Rechnung des Committenten weiter verkau- 
<lb/>fen und das, was er weniger als seine auf den Ankauf ge- 
<lb/>machten Auslagen lost, mit den Verzugszinsen und der ge- 
<lb/>setzlichen Provision einklagen darf.

<lb/>Wir haben uns in der vorstehenden Ausführung (ad 1
<lb/>et 2.) absichtlich auf die über das Mandat vorhandenen ge- 
<lb/>setzlichen Bestimmungen beschränkt; die oben aufgestellten Be- 
<lb/>hauptungen lassen sich aber auch schon aus allgemeinen Rechts-
<lb/>grundsätzen vcrtheidigen, nämlich aus

<lb/>kr. 8. tin. D. de solut. fr. 72. pr. eod.
<lb/>fr. 105. D. de V. 0. fr. 39. 0 de R. J. (In omnibus
<lb/>causis pro facto accipitur id, in quo per alium morae
<lb/>sit, quo minus fiat.)

<lb/>Der Commissionär, welcher dem Committenten die ge- 
<lb/>kauften Papiere gehörig angeboten hat, ohne daß sie ihm
<lb/>von dem letzteren wären abgenommen worden, ist seiner Ver- 
<lb/>bindlichkeit enthoben (pro facto accipitur, pro soluto oportet
<lb/>esse, debito liberatur). Ihm aber wird dadurch nicht seine
<lb/>Klage aus Schadenersatz gegen den säumigen Committenten
<lb/>abgeschnitten, man verlangt nur, daß er redlich (bona fide)
<lb/>ju Werke gehe. Diese bona fides ist in jeder Beziehung ge- 
<lb/>wahrt, wenn er die fraglichen Papieren zu dem laufenden Preiß
<lb/>veräußert und den Erlös seinem Committenten anrechnet. *)■

<lb/>■ 1) Zimmern: In wiefern wird eine Forderung durch des Gläubi- 

<lb/>gers Verzug getilgt 1 Archiv für die Civ. Pr. Bd- IU. S. 121 — 131
<lb/>des. S. 128. „Belästigt den Schuldner die längere Aufbewahrung
<lb/>des vom Crediror nicht angenommenen Objects, so darf er sich dessen
<lb/>allerdings entledigen, jedoch immer so, daß ihm keine Unredlichkeit,
<lb/>keine Chikane zur Last fällt." — (Auf diesen Aussatz, so wie auf den
<lb/>im 2ren Bde 3ken Hefte dieser Zeitschrift S. 448 fgg. verweisen
<lb/>. wir hier der Kürze wegen.) ,
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0203.tif"
                n="199"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0203"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>Verkaufs - Commission von Staatspapieren. 190
<lb/>8. 4. - f

<lb/>2m §. 25. a. a. O. stellt Hr. Dr. Bender in Bezug auf
<lb/>die Verkaufs-Commission folgenden Satz auf:

<lb/>„Man giebt Staatspapiere in Verkaufs - Commission ge- 
<lb/>wöhnlich so, daß man ein auswärtiges Haus ersucht,
<lb/>„anzuzeigen, wann gewisse Papiere einen gewünschten
<lb/>„Curs erreicht haben werden, worauf man ihm die Pa«
<lb/>„piere zuschickt. Der Commissionär verkauft dann diese
<lb/>„Papiere zum vorgeschriebenen Prciße auf Lieferung
<lb/>„von so und so viel Wochen etwa, nämlich auf so weit,
<lb/>„als bis wohin er die Papiere in Händen zu haben
<lb/>„gedenke Sinkt nun inzwischen der Curs und der Käu-
<lb/>„fer weigert die Übernahme der Papiere aus irgend einem
<lb/>„Grunde, so hat der Commissionär an und für
<lb/>„sich natürlich keine Verhaftung gegen den
<lb/>„Com mittenten, aber in den gewöhnlichen Fällen
<lb/>„wird er sie doch haben, weil ganz gewöhnlich dem
<lb/>„Committenten gleich nach dem Verkauf geschrieben zn
<lb/>„werden pflegt, es sep auf Lieferung fir verkauft
<lb/>„worden. Daß in Fällen der Art der Commissionär
<lb/>„dem Kommittenten allerdings für den volle» Betrag
<lb/>„nach dem verabredeten Curse ex propiis hasten müsse,
<lb/>„unterliegt keinem Zweifel, am wenigsten
<lb/>„nach der kaufmännischen Usance, weßhalb dem
<lb/>„Commissionär große Vorsicht zu empfehlen ist.

<lb/>Die so bestimmt ansgesprochcne Behauptung des Herrn
<lb/>vr. Bender können wir freilich nicht als eine allgemein an- 
<lb/>genommene, als eine in foro herrschende betrachten. Es wird
<lb/>von dem genannten Schriftsteller, wie nothwendig, zugestan- 
<lb/>den, daß der Commissionär an und für sich nicht für
<lb/>den Ausgang des Geschäfts hafte, namentlich also
<lb/>dafür nicht, daß der Käufer seinen Verbindlichkeiten gehörig
<lb/>Nachkomme, an dem firirten Tage die Papiere beziehe und
<lb/>bezahle. Wodurch nun soll er zur Übernahme dieser Gefahr
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0204.tif"
                n="200"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0204"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>200 Souchay, üb. Eink.-u. Verk.-Com. v. Staatsp.

<lb/>verbunden werden? — weil er etwa geschrieben hat, es sey
<lb/>auf Lieferung fir verkauft worden? — daß er, wenn dieses
<lb/>wirklich der Fall und der Committent nicht genannt worden
<lb/>ist, dem Käufer zur Ablieferung selbst verbindlich wird, be- 
<lb/>greift sich; jedoch ist ganz unklar, wie dieses in seinem
<lb/>Verhältniß zu dem Committente« etwas ändern soll,,
<lb/>wenn er beweisen kann, daß er wirklich den fraglichen Ver- 
<lb/>kauf abgeschlossen und daß der Käufer die Papiere nicht be- 
<lb/>zogen hat, und wenn er nicht mit dem Committe«--
<lb/>teil dei credere steht. 1).

<lb/>Die Handels-llssnc« soll nicht verworfen werden, wenn
<lb/>sie die Bedingungen eines gütigen Gewohnheitsrechtes ent- 
<lb/>hält; aber Herr vr. Bender hat weder dieses, noch daß sie
<lb/>wirklich angegebenermaßen bestehet, erwiesen und wir fürch- 
<lb/>ten sehr, es möchte ihr der Einwurf gemacht werden: ut sit
<lb/>contr* rationem et legem.


<lb/>1) Hr. Dr Bender sagt selbst a. a. O. E. 5ä u. 81, daß bas dei cre- 
<lb/>dere zwischen Committent und Commisfionä'r nicht tacite in jedem
<lb/>Falle zu unterstellen, sondern von dem Behauptenden zu er- 
<lb/>weisen ist, und bezieht sich dabei auch auf sein Hausbuch des
<lb/>Handlungsrechtes §. 105. S. 228«
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0205.tif"
             n="201"
             xml:id="zs1-2085151_03-1830_0205"/>
         <div xml:id="d49185e17072"
              ana="scope_-_201-233"
              type="article"
              n="XI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beiträge zu der Lehre von der Vormundschaft der Mutter und Großmutter über ihre Kinder und Enkel</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Emmerich, ...">Von dem Herrn Obergerichtsanwalte und Rathe Emmerich zu Hanau</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>201
</p>
            <p>

               <lb/>XI.

<lb/>Beitrage zu der Lehre von der Vormundschaft der
<lb/>Mutter und Großmutter über ihre Kinder und

<lb/>Enkel.

<lb/>Von

<lb/>dem Herrn Obergerkchtsanwalte und Nathe Emmerich
<lb/>zu Hanau.
</p>
            <p>

               <lb/>-'I. Geschichtliche Bemerkungen und Quellen.

<lb/>9?ach älterem römischen Rechte standen die Weiber stets un- 
<lb/>ter Vormundschaft *). Eine natürliche Folge hiervon war
<lb/>die'^), daß sie von der Vormundschaft über Andere ausgeschlos- 
<lb/>sen waren und daß überhaupt die Vormundschaft als ein of- 
<lb/>ficium virile betrachtet wurde3). Es stand dieser Grundsatz
<lb/>überdies in dem engsten Zusammenhänge mit dem, daß über- 
<lb/>haupt die öffentliche Vertretung eines Andern in seinen
<lb/>Rechtsangelegenheiten und' namentlich vor Gericht — welche
<lb/>doch eine Hauptpflicht des Vormundes ist % und wovon er
</p>
            <p>

               <lb/>1) Ga jus I. §. 144. fiqq. UrpiATT tit 11. 1. sqq.

<lb/>2) Arg. §. 15. J. de excusat. (1, 25). 1. 5. O. de legit. tutor*

<lb/>(5,50).

<lb/>5) 1. 16. pr. I. 18. D. de tutel. (26,1). 1&gt; 1 C. quando mulier tu- 
<lb/>telae officio fungi potest (5,35) Vergl. tit. J. de legit, patron.
<lb/>tut. (1, 17). I. 26. pr. D. de testam, tut. (26, 2). 1. 1. §. 1.
<lb/>1. 3. §. 4. I. 9. 1. 10 pr. D. de legit, tut. (26, 4). I. 21. pr. D*
<lb/>de tutor dat. (26, 5). 1. 73 pr. D. de R. j* Nov. 118. c. 5.

<lb/>4) I. 30. D. de adm. tut. (26, 7). 1* 23. C. eod. (5, 57). JYöv.
<lb/>155. c. 1.

<lb/>Zeitschrift für Civftrecht u. Prozeß. IN. 2.
</p>
            <p>

               <lb/>14
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0206.tif"
                n="202"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>202 Emmerich, Beiträge zur Lehre von der

<lb/>sogar seinen Namen erhalten hat — als ein ofticium viril«
<lb/>angesehen wurde, indem man es contra pudicitiam scxui
<lb/>conirruentem hielt, Weiber zur gerichtlichen Vertretung eines
<lb/>Andern zuzulaffen 2). Nur ausnahmsweise, ex justa causa
<lb/>und wo im einzelnen Falle angenommen werden konnte, daß
<lb/>ein besonderes Pflichtgefühl, eine besondere pietas, eine
<lb/>Frauensperson antriebe, sich eines Andern anzunehmen und das
<lb/>demselben zugefügte oder bevorstehende Unrecht abzuwenden,
<lb/>oder auch auf Bestrafung des an demselben verübten Ver- 
<lb/>brechens zu dringen, wurde sie zur Betreibung von Privat- 
<lb/>rechtsstreitigkeiten im Interesse Anderer oder zu öffentlichen
<lb/>Anklagen zugelassen 3). &gt; Jedoch blieben die Weiber, auch wo
<lb/>eine besondere pietas sie leitete, von der defensio, b. h. von
<lb/>der gerichtlichen Vertretung eines Verklagten im Processe,
<lb/>ausgeschlossen, weil darin zugleich eine Intercessio» enthal- 
<lb/>tenwar 4), indem der defensor nicht nur Caution stellen
<lb/>mußte, sondern auch, wie der ursprüngliche Verklagte selbst,
<lb/>verurtheilt wurde und mit der actio judicati belangt werden
<lb/>konnte 5).
</p>
            <p>

               <lb/>1) §.'l. 2. J. de tute]. (1, 13). 1. 1. pr. §- 1. D. eod. (26, 1.)

<lb/>2) I 1. §• 3. D. de postul. (3, 1). l- 31. § 6. D. de negot. gest.
<lb/>(3, 5). 1. 2. pr. v. de R. J. 1. 4. 1. l8. C. de proc. (2,13).
<lb/>Bergt, noch §. 2. J. 1. 2. D. de injur. (4, 4&gt; (47, 10). ]. 1. 8.
<lb/>D. de accusat. (48, 2). 1. 12. C. de Ins &lt;jui accusare non poss.

<lb/>(9, D-

<lb/>5) I. 1. 2. 11. pr. 13. D. de accusat. (43, 2). I. 12,6. de his qui
<lb/>accus, n. poss. (9, 1). §. 3. J. de susp. tutor. (1, 26). I 1.
<lb/>§. 7. 0. eod. (26, 10). 1. 1. 3. 4. 6. 7. C. eod (5,43). 1. 1. C.
<lb/>de negot. gest, (2, 19). 1. 4l- D- de proc. (3, 3). 1. 3. §. 2 D.
<lb/>de )ib. causa (40, 12). ]. 1. §. 1. D. de appell. recip. (49, 5).

<lb/>4) I 2. §. 5. D. ad 8. C. V*r.t.ij. (16, 1). ]. 1 §. 1. D. de appell.
<lb/>recip. (49, 5). I. 54. pr. D. de proc. (3, 3). 1. 10. §. 1. D. d«
<lb/>in rem verso (15, 3).

<lb/>5) 1. 35. §. 3. 1 46. §. 2. 1. 51. .J. 1. I. 53.1. 76. V. de proc. (3, 3).

<lb/>1. 2. §. 5. D. ad S. C. (16, 1.) l. 4- pr. D. de re jud.

<lb/>(42,1). 1
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0207.tif"
                n="203"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormundschaft der Mutter und Großmutter rc. 203

<lb/>So wie es ausnahmsweise den Frauen erlaubt wurde,
<lb/>im Interesse Anderer vor Gericht aufzntreten, so wurde auch
<lb/>schon lange vor Justinian der Grundsatz, daß die Vormund- 
<lb/>schaft ein officium virile sey, nicht mehr ganz strenge auf- 
<lb/>recht erhalten. Erklärt man auch die Stelle aus Livms
<lb/>welche man hierher ziehen könnte, mit Glück 1 2) so, daß sie
<lb/>nicht von einer wahren Vormundschaft der Mutter und deren
<lb/>zweiten Mannes über den in erster Ehe erzeugten Sohn rede,
<lb/>so ist doch gewiß, daß schon Gajus und Nkkatius Falle kann-
<lb/>ten, wo Ausnahmen von jener strengen Sieget dcS älteren
<lb/>Rechts statt gesunden hätten. Denn ersterer sagt ausdrück- 
<lb/>lich 3): tutela plerumque virile officium est und letzterer
<lb/>bemerkt 4 5), daß wenn gleich die Vormundschaft ein munus
<lb/>masculorum sei), die Weiber dennoch dazu admittirt wurden,
<lb/>wenn sie bei dem Kaiser besonders darum nachsuchtcn,
<lb/>ihnen die Vormundschaft über ihre Kinder zu übertragen.
<lb/>Gesetzlich hatten aber hiernach die Weiber keinen Anspruch auf
<lb/>die Vormundschaft über ihre Kinder, sie mußten vielmehr im
<lb/>einzelnen Falle durch den Regenten Dispensation von dem
<lb/>bestehenden Verbote erlangen und besonders für fähig erklärt
<lb/>werden, und dieser berief sich dann, falls er einen Anstand
<lb/>dabei hatte, das Gesuch zu gewähren,- auf den allgemeinen
<lb/>Satz, daß die Tutel ein officium virile sey, ohne andere
<lb/>aus der Persönlichkeit der Nachsuchenden entnommene Gründe
<lb/>anzuführen ä), zum klaren Beweise, daß es sich nicht von
<lb/>einem allgemein begründeten Ansprüche der Weiber auf Über- 
<lb/>tragung der Tutel, welcher nur durch besondere Gründe wie-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Lib 59. c. 9.


<lb/>2) Erläuterung der Pandekten 29r Thl. S. 51. sqq.


<lb/>5) 1. lö. pr. D. de Intel. (26, 1)


<lb/>4) I. 18. eod. Feminae tutores dari non possunt, quia id munus
<lb/>masculorum est, nisi a Principe filiorum tutelam spe- 
<lb/>cialiter postulent.


<lb/>5) 1. 1. C. quando mulier (5, 35).

<lb/>U*
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0208.tif"
                n="204"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>204 Emmerich, Beiträge zu der Lehre von der

<lb/>der beschränkt worden wäre, sondern im Gcgentheil von einer
<lb/>reinen Gnadensachc, der Dispensation von eiyem allgemei- 
<lb/>nen Gesetze, handelte *).

<lb/>. Die Bedingung, unter welcher Wittwen zur Vor- 
<lb/>mundschaft über ihre Kinder züzulaffcn seyen^ bestimmten
<lb/>zuerst die Kaiser VAi-nnrnviAiivs, Theodosius und Abcamus
<lb/>dahin, daß sie vor der Bestätigung eidlich zu den Acten an-
<lb/>geloben sollten, nicht wieder zn heürathen Jedoch scheint
<lb/>hieraus nicht gefolgert werden zu können, daß nun alle Witt- 
<lb/>wen, welche dieser Bedingung sich zu unterwerfen bereit
<lb/>scyen, auch einen rechtlichen Anspruch auf die Vormundschaft
<lb/>haben sollten, vielmehr scheint aus den Eingangsworten:
<lb/>matres, quae amissis Tiris tutelam administrandorum nego- 
<lb/>tiorum in liberos postulant 1 2 3) hervorzugehen, daß die Zu- 
<lb/>lassung derselben nach wie vor eine reine Gnadensache blieb.
<lb/>Diese Stelle verordnet zugleich, daß wenn die Mutter-Vor- 
<lb/>münderin dennoch zur zweiten Ehe schreite, das Vermögen,
<lb/>des zweiten Ehemannes den Pfleglingen seiner Frau verpfän- 
<lb/>det seyn solle. •

<lb/>In einer Constitution der Kaiser Theodosius und Va-
<lb/>lentimakus vom Jahr 439 4) wird dann bestimmt, daß, wenn
<lb/>die Mutter, legitime liberorum tutela suscepta, contra sacra- 
<lb/>mentum praestitum zur zweiten Ehe schreite, bevor sie einen
<lb/>andern Vormund bestellen lassen und ihren Kindern, was sie
<lb/>aus der Vormundschaftsführung, schulde, heraus bezahlt habe,
<lb/>auch die Güter des zweiten Ehemannes für diese Schuld den
<lb/>Kindern verpfändet seyn sollten. Eine andere 'Constitution
<lb/>derselben Kaiser von demselben Jahre entzieht der Mutter-
<lb/>Vormünderin das Erbrecht an dem Nachlasse ihrer in der


<lb/>1) Glück 1. c. S. 5l.


<lb/>2) I. 2. C. quando mulier (5, 55) vom Jahr 390.


<lb/>5) Derselbe Ausdruck wird in I. 18. D. eit. gebraucht, wo doch offenbar
<lb/>von einer bloßen Gnadensache die Rede ist.'


<lb/>4) 1. 6. C. in quib. eaus. pign. tac. contr. (6, 15).
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0209.tif"
                n="205"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0209"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormundschaft der Mutter und Großmutter rc. 205

<lb/>Unmündigkeit verstorbenen Kinder, wenn sie, gegen ihren Eid,
<lb/>zum zweiten Mate geheurathet habe, ohne zuvor einen an- 
<lb/>dern Vormund bestellen zu lassen und das, was sie ihren
<lb/>Kindern aus der vormundschaftlichen Verwaltung schulde,
<lb/>herausgezahlt zu haben *)&gt;

<lb/>Die Verordnungen Jnstim'ans über die Vormundschaft
<lb/>der Weiber über ihre Kinder sind folgende.

<lb/>Zuerst verordnete derselbe im Jahr 530 *), daß wenn
<lb/>der Vater keinen Vormund über seine natürlichen Kinder
<lb/>bestellt habe, deren Mutter eben so gut Vormünderin über
<lb/>dieselben werden könne, als wenn eS in rechtmäßiger Ehe er- 
<lb/>zeugte Kinder wären. Nur werde vorausgesetzt, daß sie, actis
<lb/>sud competente judice intervenientibus, juramentum antea
<lb/>praestet, quod ad nuptias noii perveniat, sed pudicitiam
<lb/>suam intactam conservet, et renuntiet 8. C. Vellejani prae- 
<lb/>sidio, omnique alio legitimo auxilio, suamque substantiam
<lb/>supponat. Es solle dann hinsichtlich ihrer alles dasjenige
<lb/>gelten, was in den kaiserlichen Constitutionen von den Vor-
<lb/>münderiunen über eheliche Kinder gelte. — Die Nov. 22. c.
<lb/>38. übrrläßt der Mutter, so lange sie nicht zur zweiten Ehe
<lb/>schreitet, die Erziehung ihrer Kinder, weil sie am tauglichsten
<lb/>dazu sey, quoniam omnium mater fide dignior 1 2 3) ad filio- 
<lb/>rum educationem videbatur, jedoch mit der Beschränkung:
<lb/>nisi ad secundas accesserit nuptias. . Jm c. 40. heißt es dann
<lb/>weiter: Si autem tutelam gerat mulier filiorum, palam est,
<lb/>quia impuberum existentium 4), jurans non ad secundas
<lb/>venire se nuptias, deinde contemnens et prius connubium
<lb/>et jusjurandum, ad maritum veniat secundum, non prius
<lb/>tutorem petens et rationem reddens, et exsolvens quidquid


<lb/>1) 1. 6. C. ad 8. C. Tertutx. (6, 56).


<lb/>2) I. 5. C. quando mulier (5, 35).


<lb/>3) a^oirio-rora^a, Hombergb: magis idonea.


<lb/>4) Richtiger uberfe^t Hoinbergb: Sin autem mater liberorum, im-
<lb/>puherum scilicet, tutelam gerat etc.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0210.tif"
                n="206"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0210"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>206 Emmerich, Beiträge zur Lehre von der

<lb/>hinc debet: non solum quae ejus sunt in hypothecam habere
<lb/>lex permittit filiis, sed etiam mariti substantiam trahit cum
<lb/>hypothecis: ipsi quoque interdicit filii successionem impu- 
<lb/>beris morientis, licet ex substitutione pater eam venire ad
<lb/>filii dixerit successionem. Sed hoc quidem priores nostri,
<lb/>nos autem etc. Hier wird dann weiter bestimmt, die Mut- 
<lb/>ter-Vormünderin, welche gegen ihren Eid zur zweiten Ehe
<lb/>schreite, solle denselben Strafen unterworfen seyn, wie die
<lb/>Wittwe die das Trauerjahr verletze. Dasselbe solle von der
<lb/>Concubine gelten, welche über ihre natürlichen Kinder Vor- 
<lb/>münderin geworden sch. Schließlich wird dann verordnet,
<lb/>es solle der praeses provinciae und in Constantiuopel der
<lb/>praefectus urbi una cum praetore, qui hujus urbis cura est,
<lb/>wenn die Mutter-Vormünderin zur zweiten Ehe schreiten
<lb/>wolle, einen andern Vormund bestellen und der Mutter Rech-»
<lb/>nung abnehmen. Auch solle diese herausbezählen, was sie
<lb/>aus der vormundschaftlichen Verwaltung schuldig sey.

<lb/>Die 3Vov. 94 verordnet c. 1, daß die Bestimmungen
<lb/>der kurz vorher ergangenen Verordnung *), wornach Schuld- 
<lb/>ner und Gläubiger der der Bevormundung Bedürftigen nicht
<lb/>Vormünder werden sollten, auf die Mutter, welche Vormün- 
<lb/>derin ihrer Kinder werden wolle, keine Anwendung leide.
<lb/>Ideoque licentia sit matribus, heißt es dann weiter, secun- 
<lb/>dum antiquam observationem abrenuntiantibus et obliganti- 
<lb/>bus suas res, sicuti prius schema fuit *), et tueri filios et
<lb/>talem praescriptionem non formidare. Das c. 2. läßt Bet
<lb/>der Entsagung auf die zweite Ehe den Eid nach, weil er zu
<lb/>oft gebrochen würde, schärst aber den Verzicht auf das 8.0.
<lb/>Vellej, wiederholt ein. Propterea igitur sancimus aliam qui- 
<lb/>dem observationem, quam in matribus observamus, valere
<lb/>secundum schema s), et abrenuntiare eas et Vellejano 8.

<lb/>1) Es ist dies die JYov. 72. ,

<lb/>2) Hombergb: sicut antea in usu fuit.

<lb/>3) Hombergb: secundum priorem formam obtineat.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0211.tif"
                n="207"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0211"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormundschaft der Mutter und Großmutter ic. 291

<lb/>C. et omni auxilio, et omnia agere, quae prius decreta aunfc,
<lb/>jusjurandum vero non praeberi, sed sufficere abrenuntiatio-
<lb/>nem solam Vellejani et aliorum omnium, et de secundis nup- 
<lb/>tiis nullo jurejurando de hoc dando ; mox tamen ut secun- 
<lb/>das contraxerit nuptias, repente expelli a tutela, et ea agi,
<lb/>quae, si eam jurare contigisset, .perferret etc.

<lb/>Die Nov. 118. c. 5. bestimmt weiter, daß die Tutel
<lb/>denjenigen zufalle, welche auch die nächsten Erben seyen.
<lb/>Haec autem dicimus, si masculi et perfectae aetatis sint et
<lb/>nulla lege prohibeantur tutelam suscipere, neque excusatione
<lb/>competente sibimet utantur. Mulieribus enim etiam nos
<lb/>interdicimus tutelae subire officium, nisi mater aut avia
<lb/>fuerit. His enim solis secundum hereditatis ordinem et
<lb/>tutelam subire permittimus, si inter gesta et nuptiis aliis
<lb/>et auxilio 8. C. Vellejani renuntiant. Allen Seitenverwand- 
<lb/>ten sollten sie vorgezogeu werden, und nur wenn im Testa- 
<lb/>mente des Vaters ein Vormund ernannt worden sey, sollten
<lb/>sie gegen diesen zurückstehen.

<lb/>Die Nov. 155. enthält endlich folgendes:

<lb/>Eine gewisse Martha beschwerte sich bei dem Kaiser ge- 
<lb/>gen ihre Mutter, welche, nachdem sie auf die zweite Ehe
<lb/>verzichtet, - die Vormundschaft über sie geführt hatte, aber,
<lb/>nach der Hand zur zweiten Ehe übergegangen war und einem
<lb/>Andern ihre vormundschaftliche Verwaltung übertragen hatte.
<lb/>Dieser war bald von der Verwaltung abgegangen und die
<lb/>Mutter-Vormünderin hatte der Martha gerathen, sich einen
<lb/>enrator beiordnen ZN lassen, sie auch überredet, mit ihr wegen
<lb/>der geführten Vormundschaft zu trarrsigiren und ihr ihre
<lb/>etwaige Schuld zu erlassen. Als sie mehr zu Verstand ge- 
<lb/>kommen, hatte Martha von ihrer Mutter die Herausgabe
<lb/>ihres Vermögens verlangt, diese aber suchte sich damit zu
<lb/>schützen, daß den Kindern gegen ihre Altern die Wohlthat
<lb/>der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zustehe,
<lb/>worauf Martha sich an den Kaiser wandte. Justinian er-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0212.tif"
                n="208"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0212"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>L08 Emmerich,, Beiträge zur Lehre von der

<lb/>kannte, daß die Restitution nicht zu versagen sey. Als Grund
<lb/>wird geltend gemacht, daß Martha noch nicht einmal 25
<lb/>Jahr alt sey, daß die Verordnung, wonach dm Kindern
<lb/>die Restitution gegen ihre Ältern nicht ertheilt werden solle *)
<lb/>auf die Mutter, welche die Vormundschaft über ihre Kinder
<lb/>führe, keine Anwendung leide, vielmehr ein anderes Gesetz 1 2)
<lb/>verordne, daß die Vormünder nur dann zugelaffen werden
<lb/>sollten, wenn sie versprächen, die Pupillen zu vcrtheidigen,
<lb/>daß dieses auch auf die Mutter-Vormünderin Anwendung
<lb/>finde, da diese ebenfalls Rechnung stellen müsse und wenn
<lb/>sie einen Andern zum Verwalter bestelle, nur ans ihre eigene
<lb/>Gefahr handle.

<lb/>Mit dieser Novelle schliessen sich die gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen des R. R. über die Vormundschaft der Mutter und
<lb/>Großmutter. -

<lb/>Gehen wir nun zu einigen Erörterungen über einzelne
<lb/>Punkte bei der Lehre von der mütterlichen Vormundschaft
<lb/>über, welche von praktischer Erheblichkeit sind.

<lb/>II. Über welche Kinder kann die Mutter Vorr
<lb/>münderin werden?

<lb/>1) Nur über die in rechtmäßiger Ehe oder im Concubi-
<lb/>nate erzeugten Kinder kann die Mutter Vormünderin wer- 
<lb/>den. Denn die Regel, welche die Weiber von der Vormund- 
<lb/>schaft ausschließt, ist nie allgemein aufgehoben, sondern nur.
<lb/>in Hinsicht auf die rechtmäßigen und natürliche» Kinder im
<lb/>Sinne des R. R. beschränkt worden. Die I. 2. 6. quando
<lb/>mulier (5, 35.) spricht ausdrücklich von Müttern, welche
<lb/>amissis viris die Vormundschaft über ihre Kinder verlangen
<lb/>und.von dem Verzichte auf die zweite Ehe.. Die 1. 3. C.
<lb/>eod. erwähnt bloß der liderl naturales und ex legitimo raa-


<lb/>1) Es ist h er die I. 2. &lt;’. qui et advers. quos in integr. resti-

<lb/>fui non possimt (2, 42.) gemeint.


<lb/>2) Nämlich 1. 28. C. de adm. tut. (5, 37).
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0213.tif"
                n="209"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormundschaft der Mutter und Großmutter:c. 209

<lb/>trimonio progeniti. Eben fü reden zwei andere Stellen des
<lb/>Codex *) blos von Müttern, welche zur zweiten Ehe schrei- 
<lb/>ten. Desgleichen spricht die Nov. 22. c. 38 und 40. nur von
<lb/>ehelichen und natürlichen Kindern, und eben so die Not. 94.
<lb/>c. 1 und 2. Die Nov. 118. c. 5. sagt zwar allgemein: mu- 
<lb/>lieribus enim etiam nos interdicimus tuteise subire officium,
<lb/>nisi mater aut avia fuerit. Allein aus dem gleich darauf
<lb/>geforderten Verzicht auf die zweite Ehe geht hervor, daß
<lb/>Justinian nur an eheliche Mütter dachte. — Die Mutter
<lb/>kann also über ihre spurios, adulterinos, incestuoso8 gesetz- 
<lb/>lich nicht Vormünderin werden. Von der Großmutter muß
<lb/>aber behauptet werden, daß sie über uneheliche Enkel aller- 
<lb/>dings Vormünderin werden könne, denn hier steht die allge- 
<lb/>meine Bestimmung der Nov. 118. nicht entgegen, daß Ver- 
<lb/>zicht auf eine anderweite Ehe geleistet werden soll. Ob die
<lb/>Großmutter über ihre Enkel Vormünderin werden könne,
<lb/>wenn dieselben von einem von ihr selbst außerehelich erzeug- 
<lb/>ten Kinde abstammen? — Diese Frage dürfte zu verneinen
<lb/>sepn, da die Nov. 118.. der Großmutter die Vormundschaft
<lb/>über ihre Enkel nur dann bewilligt, wenn sie den vorgeschrie- 
<lb/>benen Verzicht leistet, welcher eine vorhergegangene Ehe vor-
<lb/>aussetzt. '

<lb/>2) Nur über ihre unmündigen Kinder darf die Mut- 
<lb/>ter zur Vormundschaft zugelassen werden. Die Bestimmung
<lb/>des alteren Rechts: Loire oportet magistratus, quod cura-
<lb/>trices minoribus mulieres non creabunt 1 2) ist nirgends aus- 
<lb/>gehoben, vielmehr sagt die Nov. 22. c. 40. ausdrücklich, nach
<lb/>- der Hombergk'schcn Übersetzung: 8in autem mater liberorum,
<lb/>impuberum scilicet, tutelam gerat etc 3). Alle Gesetze spre- 
<lb/>chen nur von der Tutel, die bekanntlich mit der Pubertät


<lb/>1) I. 6. 6. ad 8. C. Tertum.. (6, 56.) und 1. 6. C. in quib. cau».
<lb/>pign. tac. contr. (8, 15).


<lb/>2) I. 21. pr. D. de tutor, et curator dati» (26, 5).


<lb/>5) Vergi, auch die folgenden Worte: impuberi» morienti» etc-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0214.tif"
                n="210"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>210 Emmerich, Beiträge zur Lehre von der

<lb/>endigte. Auch hat dieses seinen guten Grund darin, daß
<lb/>die Mutter zwar zur Pflege und Leitung von Kindern sehr
<lb/>paffend'und Andern vorzuziehen ist *), bei Erwachsenen aber
<lb/>ganz andere Umstände eintreten, und namentlich eine bessere
<lb/>und strengere Aufsicht erfordert wird, welche man von einer
<lb/>Frau nicht in dem Grade- wie von einem Manne erwarten
<lb/>kann. Über Mündige darf daher die Mutter nicht zur Vor- 
<lb/>münderin bestellt werden und es kann auch keinen Unterschied
<lb/>machen, ob diese furiosi, prodigi ober sonst einer Vormund- 
<lb/>schaft bedürftig sind. Daß daher auch volljährige furiosi u.
<lb/>s. w. nicht unter der Vormundschaft ihrer Mutter oder Groß- 
<lb/>mutter stehen können, leuchtet von selbst ein.

<lb/>Über ihre legitimirten Kinder kann die Mutter, so lange
<lb/>diese unmündig sind, Vormünderin seyn, weil die Legitima- 
<lb/>tion dieselbe in das Verhältnis! einer rechtmäßigen ehelichen
<lb/>Mutter versetzt. Über Adoptivkinder kann sie aber nicht Vor- 
<lb/>münderin werden, da die Gesetze nur von leiblichen Kindern
<lb/>aus einer rechtmäßigen Ehe oder aus dem Concubinate re- 
<lb/>den, nur in Beziehung auf diese eine Ausnahme von der
<lb/>allgemeinen Regel machen.

<lb/>IU- Übernahme der Vormundschaft.

<lb/>Diese ist immer eine freiwillige, denn nur das
<lb/>Recht/ Vormünderin zu werden/ist der Mutter in den Ge- 
<lb/>setzen gegeben, nicht aber eine Pflicht hierzu auferlegt wor- 
<lb/>den Es ist also eine besondere Erklärung darüber, ob
<lb/>die Mutter die Vormundschaft übernehmen wolle, erforderlich,
<lb/>und xhe sie diese abgegeben, kann sie nicht als Vormünderin
<lb/>betrachtet werden, also weder die Rechte eines Vormundes
</p>
            <p>

               <lb/>1) cf. Nov. 22. c. 38. -

<lb/>2) 1. 2. und 3 C. quando mulier (5, 13). verb, nulla cogatur
<lb/>etc. mater autem voluerit, i— liceat ei etc. Nov. 94- c. 1.
<lb/>verb. volentibus, petentibus etc. Rov. Il8. c. 5. verb.
<lb/>permittimus.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0215.tif"
                n="211"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormundschaft der Mutter und Großmutter rc. 211

<lb/>ausüben, noch als mit den Pflichten eines solchen belastet,
<lb/>angesehen werden. Die Mutter wird nicht von selbst Vor- 
<lb/>münderin, die Vormundschaft wird ihr nicht angetragen,
<lb/>sie hat nicht das Recht, solche auszuschlagen, sondern
<lb/>nur das, deren Übertragung zu erlangen.

<lb/>Nicht jede Mutter kann, blos weil sie dieses ist, die
<lb/>Vormundschaft über ihre Kinder verlangen, sondern es wird
<lb/>namentlich, wie bei andern Vormündern /) erfordert, daß
<lb/>dieselbe wenigstens 25 Jahr alt sey *). Es folgt dicß auch
<lb/>schon daraus, daß ja sonst die Mutter-Vormünderin sich resti-
<lb/>tuirm lassen und dadurch ihre Pfleglinge in den größten
<lb/>Nachtheil bringen könnte. — Ob die Anfangs minderjährige
<lb/>Mutter, wenn ein Anderer als Vormund bcsteflt ist, die
<lb/>Übertragung der Vormundschaft verlangen könne, sobald sie
<lb/>das Alter von 25 Jahren erreicht, möchte sehr zu bezweifeln
<lb/>seyn, da alle Stellen blos von dem Falle reden, wo noch kein
<lb/>anderer Vormund ungeordnet ist, und durchaus nicht sagen,
<lb/>daß die Vormundschaft des bisherigen Vormundes erlösche,
<lb/>sobald nachher ein Anderer einen Anspruch darauf erwerbe.
<lb/>Bei dem tutor testamentarius ist natürlich die Sache ganz
<lb/>außer Zweifel, weil dieser der Mutter, auch wenn sie gleich
<lb/>Anfangs fähig ist, unbedingt vorgeht 1 2 3). Ter Umstand übri- 
<lb/>gens, ob die Mutter Gläubigerin oder Schuldnerin ihre Kin- 
<lb/>der ist, welcher Andere von der Vormundschaft ausschlicßt,
<lb/>steht ihr nicht im Woge 4).

<lb/>Die Mutter, welche Vormünderin wird, muß, wie jeder
<lb/>Andere, den gewöhnlichen Vormundschaftseid ablcgcn 5), auch,


<lb/>1) 1. 52. H. 2. D. de testam*-tut. (26, 2). I. 10. §. ?. D, de cxcu-

<lb/>i sat. (27, 1), §. 13. J, eod. (1, 25). 1. 5. 6. de legit. tutor.

<lb/>(5, 30). Nov. 118. c. 5.


<lb/>2) 1. 2. U. quando mulier (5, 35).


<lb/>5) Nov. 118. c. 5.


<lb/>4) Nov. 94. c. 1. vergl. mit Mcv. 72.


<lb/>5) Nov. 155. praef. verb. „et legibus nostris de hoc delinito jn-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0216.tif"
                n="212"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>212 Emmerich, Beiträge zur Lehre von der

<lb/>was ohne Grund von Manchen bestritten wird, ein'Inven- 
<lb/>tar errichten, denn die allgemein jedem Vormunde auferlegte
<lb/>Verbindlichkeit der Inventarisation des Vermögens seiner
<lb/>Pfleglinge *), ist der Mutter nirgends nachgelassen, vielmehr
<lb/>wird dieselbe bei der Mutter in den Gesetzen besonders er- 
<lb/>wähnt 2) imb es folgt deren Nothwendigkeit auch schon dar- 
<lb/>aus, daß die Mutter über ihre Vormundschaft Rechnung stel- 
<lb/>len foll 3), was ohne Inventar gar nicht wohl möglich ist.

<lb/>Ferner muß die Mutter, welche Vormünderin ihrer Kin- 
<lb/>der werden will, auf die zweite Ehe, so wie auf das 8. C.
<lb/>Yellej. und alle andere Rechtswvhlthaten verzichten, auch ihr
<lb/>Vermögen für die etwa aus ihrer Verwaltung ihren Kindern
<lb/>erwachsenden Ansprüche verpfänden. Über diese Verpfändung,
<lb/>-so wie über den Verzicht auf das 8. 6. Vellej, und alle
<lb/>übrigen Rechtswvhlthaten, soll nachher besonders gehandelt
<lb/>werden. Hier vorerst noch Einiges über den Verzicht auf
<lb/>die zweite Ehe.

<lb/>Es bedarf wohl keiner Ausführung, daß unter der zwei- 
<lb/>ten Ehe jede weitere Verheurathung zu verstehen sey 4),
<lb/>wenn gleich sehr viele Stellen blos von den secundis nuptiis
<lb/>reden, als dem gewöhnlicheren Falle 5). Der Verzicht auf

<lb/>rejurando praestito, res administrasse. His ita ab ea gestis,
<lb/>quasi neque jusjurandum ad. ea praestitum ete." Vergl. hier- 
<lb/>zu 1. 7. §. 5. 6. C. de cur. fur. (5, 70). 1. 27. C. de cpisc.
<lb/>audientia (1, 4). Nov. 72. c. 8. R. P. O. v. I. 1577. tit. 32.
<lb/>§. 3-

<lb/>1) I. 7. pr. D. de adm. tut. (2,6, 7). 1. 24. C. eod, (6, 57).

<lb/>2) JYov. 155. praef,

<lb/>3) cap. 1. ibid. '

<lb/>4) Bergl. jedoch I. 2. C. quando mulier (5, 35) ad alias se nup- 
<lb/>tias non venire. Nov. 22. c. 40. i. f. volente ad nuptias ve- 
<lb/>nire tutelam gerente muliare. -Nov. Il3. c. 5. si et nuptiis
<lb/>aliis . . * renuntiant.

<lb/>5) 1. 6. 0. ad S. C. TKRrtrr.r.. (6, 56). 1. 6. C. in quib. caus. pign.
<lb/>tac. contr. (8, 15). 3VaV. 22. c. 33. c. 40. pr. JVov. 94. e. 2.
<lb/>Nov. 155.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0217.tif"
                n="213"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormundschaft der Mutter rmd Großmutter rc. 213

<lb/>die anderweite Verehelichung mußte früher ein eidlicher
<lb/>seyn *), bis Justinian dieß in der Nov. 94. c. 2. aufhob.
<lb/>In der Nov. 155. c. 1. wird zwar wieder eines legibus de- 
<lb/>finiti juris jurandi, non se ad secundas perventuram nuptias
<lb/>gedacht; da jedoch von einem vergangenen Falle die Rede
<lb/>ist, wo die Mutter schon früher die Vormundschaft erlangt
<lb/>und sogar, wie stch aus der Praefatio ergiebt, in zweiter
<lb/>Ehe schon zwei Kinder gehöre» hatte, so läßt stch mit gro- 
<lb/>ßer Wahrscheinlichkeit annchmen, daß die erwähnte Vormund- 
<lb/>schaft bereits vor der Nov. 94, also zu einer Zeit, wo eidli- 
<lb/>cher Verzicht auf die weitere Ehe noch erforderlich war,
<lb/>ihren Anfang genommen hatte. Die Nov. 155. dürfte daher
<lb/>um so weniger eine Wiederherstellung des älteren Rechts
<lb/>enthalten, als überdies einer solchen Annahme die sonst ge- 
<lb/>wöhnliche Ruhmredigkeit des Kaisers entgegen stehen würde.

<lb/>IV. Verzichtleistung auf das 8. C. Vellej, und
<lb/>andere Rechtswohlthaten.

<lb/>Überall findet man, daß die Mutter bei Übernahme der
<lb/>Vormundschaft auf das 8. 6. Vellej, verzichten müsse, der
<lb/>Grund hiervon wird aber selten angegeben. Daß es gleich- 
<lb/>wohl von der größten Wichtigkeit sey, ihn zu kennen, ist
<lb/>außer Zweifel, denn nach ihm bestimmt stch der Umfang und
<lb/>die Wirkung jenes Verzichts. '

<lb/>Mit Verwerfung der Anstcht von Cüjaoius, welcher ihn
<lb/>darin setzt, weil die auctoritas tutoris in negotiis pupilli
<lb/>eine Jntercesston enthalte, giebt Glück 1 2) diesen Grund da- 
<lb/>hin an, weil nach der Bestimmung Justinians 3), Alle, welche
<lb/>zur Vormundschaft berufen seyen, die Gefahr derselben trü- 
<lb/>gen, und weil ihre Güter dem Pupillen stillschweigend für
<lb/>die aus der Administration erwachsenden Ansprüche verpfän-


<lb/>1) leg. eit.


<lb/>2) a. a. O. ®. 56. Note 95.


<lb/>3) in Nov. Il8, c. 5. i. f.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0218.tif"
                n="214"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>214 Emmerich, Beiträge zur Lehre von der

<lb/>det seyen. Allein abgesehen davon, daß die Muttcr&gt; nach
<lb/>Obigem, nie zur Vormundschaft berufen wird, daß sie mit
<lb/>Ändern nicht concurriren kann *) — wovyn allein die
<lb/>Novelle spricht — und daß sogar in dem Falle, wenn sie
<lb/>selbst Vormünderin wird, ihre Güter nicht stillschweigend
<lb/>verpfändet sind — wie nachher bewiesen werden soll — ab- 
<lb/>gesehen hiervon, gehen die Bestimmungen des 8. 6. Vellej,
<lb/>blos auf den Fall eines freiwilligen, vertragsmäßigen Ein- 
<lb/>tritts in einen bereits bestehenden oder künftigen Obliga- 
<lb/>ti onsnerus eines Andern. Wo aber durch gesetzliche Vor- 
<lb/>schrift allein eine Verbindlichkeit auferlegt wird, kann von
<lb/>dem Senatusconsulte nicht weiter die Rede seyn. Auch würde
<lb/>ja die Mutter, wenn sie zur Vormundschaft berufen wäre,
<lb/>selbst wenn mit ihrer Bewilligung ein Anderer die Verwal-
<lb/>waltung erhielte, nur für eine eigene Schuld verantwort- 
<lb/>lich seyn 2) u,w bei Schulden dieser Art gilt kein Berufen
<lb/>auf das 8. C. Vellejanum 1 2 3).

<lb/>In einem besonderen Aufsatze in der allgemeinen juristi- 
<lb/>schen Zeitung wird behauptet 4), das 8. C. Vellej, gehe
<lb/>nicht blos auf solche den Weibern nachtheilige Geschäfte,
<lb/>wodurch sie fremde Verbindlichkeiten übernähmen, sondern
<lb/>es schütze auch gegen gewisse Geschäfte, welche die Weiber
<lb/>der Gefahr eines Vermögensverlustes aussetzen und zu deren
</p>
            <p>

               <lb/>1) Nov. 118. c. 5. omnibus a latere cognatis quoad' tutelam
<lb/>praeponuntur, testamentariis solis tutoribus pracce-;
<lb/>dentibus eas. Selbst vor Justlnian war eine solche Concurrens
<lb/>der Mutter mit Andern nicht möglich, I. 2. C. quando mulier
<lb/>(5, 55).


<lb/>2) Nov* 156. c. 1. verb. et si alium pro se designare tutorem
<lb/>velit, ut suo et subsistentium illi rerum periculo (Hombcrgls:
<lb/>et rerum suarum periculo) id faciat, vergl. tit. C. si mater
<lb/>indemnitatem promisit (5, 46). 1. 28. §. 2. C. de adm. tut.
<lb/>(5, 37).


<lb/>3) 1. 19. pr. v. ad 8. C. Vellej. (16. 1).


<lb/>4) 1829. Nr. 11.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0219.tif"
                n="215"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormundschaft der Mutter und Großmutter rc. 815

<lb/>Übernahme dieselben nicht verpflichtet seyen — oder &gt;— wie
<lb/>es mit andern Worten wiederholt wird, — der durch das
<lb/>gedachte 8. 6. verliehene Schutz erstrecke sich nicht blos auf
<lb/>die Fälle, wo Frauen für demnächstige Erfüllung von
<lb/>Dritten eingegangener Verpflichtungen einzustehen sich be- 
<lb/>reit erklärten, sondern auch auf solche, wo Frauen für den
<lb/>künftigen Fall, daß sie eignen, ein Interesse Dritter über- 
<lb/>nommenen Verpflichtungen nicht Nachkommen sollten, sich still- 
<lb/>schweigend zu einer Vermögensaufopferung, wie bei der Über- 
<lb/>nahme der Tutel, verstehen, obgleich sie das Gesetz
<lb/>von solchen Geschäften zurückgewiesen habe.

<lb/>Gestützt wird diese Ansicht auf mehrere Stellen aus dem
<lb/>Pandektentitel sä 8. C. Vellej., welche aber schwerlich be- 
<lb/>weisen dürften, was daraus gefolgert wird. Wenn es näm- 
<lb/>lich heißt 1): nam sicut moribus civilia officia ademta sunt
<lb/>foeminis et pleraque ipso jure non valent, ita multo magis
<lb/>adimendum eis fuit id officium (sc. ne pro ullo foeminae
<lb/>intercederent) in quo non sola opera nudumque ministe- 
<lb/>rium earum, versaretur, sed etiam periculum rei familiaris;
<lb/>— wenn ferner als Veranlaffungsgrund des 8. 0. Vellej. —
<lb/>quod ad fidejussiones et mutui datipnes pro aliis, quibus
<lb/>intercesserint foeminae, pertinet — angegeben wird; cum
<lb/>eas virilibus officiis fungi et ejus generis obligationibus
<lb/>obstringi non sit aequum 1 2); wenn endlich gesagt wird':
<lb/>foeminae ab omnibus officiis civilibus vel publicis remotae
<lb/>sunt, et ideo ... nec pro alio intervenire possunt 3), fo
<lb/>wird damit nichts bewiesen, als daß man die Intercessio»
<lb/>als ein officium civile oder virile angesehen habe.' Daraus
<lb/>kann aber unmöglich eine Ausdehnung der Bestimmungen des
<lb/>8. 0. Vellej, auf alle officia civilia gefolgert werden. Das
</p>
            <p>

               <lb/>1) I. 1. §. 1. D. ad 8. C. Vellej. (16, 1).


<lb/>2) 1. 2. §. 1. eod.


<lb/>3) 1. 2. D. de R. J.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0220.tif"
                n="216"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>216 Emmerich, Beiträge zur Lehre von der

<lb/>8. 6. geht ausdrücklich blos auf obligationes foeminamni,
<lb/>quae pro aliis reae fierent, auf fidejussiones et mutui da- 
<lb/>tiones pro aliis, quibus intercesserint foeminae d), überall
<lb/>ist nur die Rede von Jntercessionen für Andere 2),
<lb/>von Übernahme einer gegenwärtigen oder künftigen Obliga- 
<lb/>tion eines Andern 3). Die Untersagung der weiblichen In- 
<lb/>tercessione» wird dadurch gerechtfertigt, weil die Intercessio»
<lb/>ein officium virile sey. Daraus folgt aber nicht, daß die
<lb/>für diese einzelne Art des officii virilis gegebenen Bestim- 
<lb/>mungen bei allen andern Arten anzuwenden seyen, es folgt'
<lb/>daraus, daß ein einzelnes Geschäft unter eine Gattung von
<lb/>größerem Umfange subsumirt wird, noch nicht, daß die aus- 
<lb/>drücklich nur für das Erstere gegebenen neuen Bestimmun- 
<lb/>gen auf die ganze ältere Gattung anzuwenden seyen. Es
<lb/>folgt nur, daß die allgemeinen Normen, welche von der Gat- 
<lb/>tung gelten, auch auf die darunter begriffene Species anzu- 
<lb/>wenden seyen, nicht aber umgekehrt. -

<lb/>Erst Justinian hat bei der Übertragung der Vormund- 
<lb/>schaft an die Mutter die Verzichtleistung auf das 8. C. Vellej,
<lb/>eingeführt,' schon vorher konnten aber die Mütter Vörmün-
<lb/>dcrinnen werden. Hätte man ihnen da wohl, wenn sie das
<lb/>ihnen anvertraute Vermögen schlecht verwaltet, ein Berufen
</p>
            <p>

               <lb/>1) 1. 2. §. 1. o. h. t. (16, 1),

<lb/>2) 1. 1. pr. I. 2. $. 1 und 5. 1. 3. I. e! 1. 8. pr. H. 1. 2. 3. 5.

<lb/>7. 9. 10. 11. 14. 15. I. 12. 1. 13. pr. §. 2. 1. 14.. 1. 16.
<lb/>pr. §. 1. I. 17. §. 2. 1. 18. I. 19. pr. tz. 1. 2. 4- 5. 1. 20.

<lb/>' 1. 21. pr. I. 23. 1. 24. §. 1. 1. 26. I. 28. pr. §. 1. I 29.

<lb/>pr. §. 1. 1. 30. pr. §. 1. 1. 51. I. 32. §. 1 — 5. D. I. 1.

<lb/>2. 3. 5. 8. 9. 10. 14. 15. 22. 23. pr. §. 2.. I. 24- C. eod.

<lb/>(16,1). (4,29)

<lb/>3) 1. 1. §. 2. J. 2. §. 1. 4. 5. I. 4. §. 1. 1. 6. §. 1. 2. 3. 9.

<lb/>11. 12. 14. 15. I. 13. pr. I. 15. 1. 17. pr. I. 19. pr. §. 1.

<lb/>2. 5. i. f. 1. 22. 1. 27. §. 2. 1. 28. §. 1. I. 32. §. 5. D.

<lb/>1. 1. 2. 4. 5. 7. 3. 9. 16. 18. 19. 22. I. 23. §. 1. 2. I. 24.

<lb/>C. eod*
</p>
            <p>

               <lb/>\
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0221.tif"
                n="217"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0221"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormundschaft der Mutter uns Großmutter rc. 217

<lb/>auf das 8. C. gestattet, und gegen wen wäre dann die actio
<lb/>restitutoria gegeben worden, welche doch überall eintritt, wo
<lb/>eine Frau sich mit Wirkung auf das 8. 6. berufen kann *) ?•
<lb/>Eine Stelle des Codex beweiset übcrdieß deutlich, daß selbst
<lb/>Weiber, welche nicht Vormünderinnen sind, sondern für
<lb/>die bestellten Vormünder die Verwaltung führen
<lb/>und letzteren sogar Sicherheit versprechen, sich auf das 8. C.
<lb/>Vellej, nicht berufen können, wenn sie von dem Pupillen in
<lb/>Anspruch genommen werden 1 2), und zwar gerade aus dem
<lb/>Grunde, quoniam quodammodo suum negotium gessisse vi- 
<lb/>detur. Wie viel weniger konnte ihnen also das 8. C. zu
<lb/>statten kommen, wenn sie selbst Vormünderinnen geworden
<lb/>wären und in dieser Eigenschaft, — wo sie doch ganz und
<lb/>gar aus einem eigenen Geschäfte verantwortlich wurden, ohne
<lb/>daß der Pupill einen Andern hatte, den er in Anspruch neh- 
<lb/>men konnte, — belangt wurden?. Diese Stelle setzt ganz
<lb/>außer Zweifel, daß das 8. C. Vellej, nicht, wie in der all- 
<lb/>gemeinen juristischen Zeitung behauptet wird, auf die Fälle
<lb/>bezogen werden kann, wo eine Frau wegen der eignen, im
<lb/>Interesse Dritter übernommenen Verpflichtungen in Anspruch
<lb/>genommen wird, welche aus Geschäften herrühren, zu deren
<lb/>Übernahme sie nicht verpflichtet war. — Der angegebene
<lb/>Grund der fraglichen Entsagung der Mutter-Vormünderin,
<lb/>möchte daher nicht der richtige seyn.

<lb/>. Die Gesetze geben den Grund dieser Derzichtleistung Nicht
</p>
            <p>

               <lb/>1) I. 1. §. 2. I. 8. §. 2. 7. 9. 10. 11.12.l3. i4. 15. t. 9. 1. io.
<lb/>1. 13. 5- 2. I. 14. I. 16 §. 1. I. 20. I. 24. §. 2. 3k I. 32.
<lb/>tz.,4. 5. D. 1. 3. 1. 16, 1. 25, pr. §. 1. «J. lu t.


<lb/>2) 1. 6. pr. C. Ii. t. Si mater^ cum filiorum suoriim patrimo- 
<lb/>nium gereret* tutöribiis eorum securitatem promiserit, et
<lb/>fidejussorem praestiterit vel pignori dederit, quoniam
<lb/>quodammodo sunni rtegotiuni gessisse Videtur,
<lb/>Senatusconsulti auxilio neque ipsa, neque f dejussor ab ea
<lb/>praestitus, neque res ejus pigneratae adjuvantur.

<lb/>Zeitschrift für Civilrecht it. Prozeß. XII. 2. 15
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0222.tif"
                n="218"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0222"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>218 Emmerich, Beiträge zur Lehre von der

<lb/>an. Man kann ihn möglicherweise nur darin suchen, daß
<lb/>entweder die Übernahme einer Vormundschaft selbst schon
<lb/>eine Jntercession enthalte, oder die Entsagung auf künftige
<lb/>Intercessione« beziehen, zu welchen die wirklich übertragene
<lb/>Vormundschaft nöthigt oder auch blos Veranlassung giebt.

<lb/>1) Daß in der btosen Übernahme der Vormundschaft an
<lb/>und für sich schon eine Jntercession liege, ließe sich auf zwei- 
<lb/>fache ' Weise denken. Es könnte dieß eine Jntercession für
<lb/>de» Pupillen, oder eine solche für Dritte bei dem Pupillen
<lb/>x sey».

<lb/>Das Erstere ist nicht möglich, weil es an einem Dritten
<lb/>fehlen würde, bei welchem die Jntercession geschähe; ein
<lb/>Dritter ist aber doch durchaus erforderlich. Jntercessionen
<lb/>der Vormünder für den Pupillen können daher erst nach
<lb/>Übernahme der Vormundschaft und bei Verwaltung derselben
<lb/>Vorkommen.

<lb/>An Dritten, für welche die Mutter durch Übernahme
<lb/>der Vormundschaft bei ihren Kindern intercedirte, fehlt es
<lb/>auch. Wenn geäußert worden ist *), daß, da die Mutter
<lb/>nie zur Vormundschaft berufen, sondern nur auf ihr eignes
<lb/>Verlangen zugelassen werde, während immer Andere vorhan- 
<lb/>den sehen, die die Vormundschaft übernehmen müßten, in
<lb/>der freiwilligen Übernahme von Seiten der Mutter eine Jn-
<lb/>tercrssion für diejenigen enthalten sey, welche sonst Vormün- 
<lb/>der werden müßten, so scheint dieß um deßwillen unrichtig,
<lb/>weil jede Jntercession, wie oben angezeigt worden, eine
<lb/>fremde obligatio voraussetzt, und zwar nicht eine blos mögliche,
<lb/>sondern eine wirkliche, sey es nun, daß Dieselbe bereits exi-
<lb/>stirt oder erst in der Zukunft existent wird. Als Eintritt in
<lb/>ein gegenwärtiges Obligationsverhältniß der zur Vormund- 
<lb/>schaft Berufenen kann aber die Übernahme der letzteren nicht
<lb/>betrachtet werden, weil die Pflicht zur Vormundschastsfüh-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Nämlich mündlich.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0223.tif"
                n="219"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0223"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormundschaft der Mutter und Großmutter re. 819

<lb/>rung nur ein munus, ein officium ist *), aber seine öbliga-
<lb/>tio int Sinne des römischen Rechts, welche außer einer ge- 
<lb/>setzlichen Vorschrift, immer noch eilt factum zu ihrer Ent- 
<lb/>stehung voraussetzt 1 2 * 4). Die Jntercesston insbesondere setzt
<lb/>eine Übereinkunft des JntercedeNten, sey es mit dem, für
<lb/>welchen, oder mit dem, bei welchem er für einen Ändern in-
<lb/>tereedirt, voraus, eine solche liegt aber nicht vor, wenn die
<lb/>Mutter die Vormundschaft übernimmt, weder mit denen,
<lb/>welche sonst zur Vormundschaft berufen wären, noch mit der
<lb/>obervormundschaftlichen Behörde, Namens des Pupillen. Von
<lb/>einer solchen Übereinkunft, welche ihrer Natur nach freie Ein- 
<lb/>willigung voraussetzt, kann gar nicht die Rede sehn, da die
<lb/>Mutter nur ein ihr zustehendes Recht in Ausübung bringt.

<lb/>Ein Obligatiottsverhältniß des Vormundes zu seinem
<lb/>Pupillen wird erst durch die vormundschaftliche Verwaltung
<lb/>begründet- dieses kommt aber in der Person der zur Vor- 
<lb/>mundschaft Berufenen gar nicht zur ErlsteNz, wenn die Mutt
<lb/>ter von ihrem Rechte auf eigene Übertragung der Vormund- 
<lb/>schaft Gebrauch macht. Sie übernimmt dann keine fremde
<lb/>obligatio, sondern begründet nur eine eigene und verhindert
<lb/>dadurch den Eintritt einer fremden. Dieß ist aber keine JN-
<lb/>tei-ccffton &gt; denn diese setzt voraus, daß in der Person eines
<lb/>Andern ein Obligatiousverhältniß entweder bereits begründ
<lb/>det sey, oder es künftig Noch werde. Denn offenbar geht es
<lb/>nicht an, von dem Eintritt in eine fremde obligatio jn redeN-
<lb/>welche weder setzt vorhanden ist- noch künftig vorhanden seytt
<lb/>wird.

<lb/>Der hier geprüften Ansicht tritt auch entscheidend die
<lb/>schon angezogene I. 6. xr. 6. aä 8. 6. Vellej. (4, 29.) entt


<lb/>1) S. oben k. Nöte tz und die Stellet» dir Glück ä. a. 1b. S. 40. sqq.


<lb/>2) Man sehe nur die Stellen über die EnlsteyUngsgründe der Obll-


<lb/>gälionen. §. 2. 3. Uv Obi. (3, 13). Aut enitti ex cohtriuitu


<lb/>surit, aut quasi ex fcönträctuj atit tzx maleficio * aut quasi ei
<lb/>maleficio etd.
</p>
            <p>

               <lb/>- 1L *
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0224.tif"
                n="220"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0224"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>220 Emmerich, Beiträge zur Lehre von der

<lb/>gegen. Dort tritt die Mutter in die Verwaltung der bereits
<lb/>vorhandenen Vormünder ein, und dennoch soll ihr das 8. 6.
<lb/>nicht zu statten kommen. Wie wäre dies möglich in dem
<lb/>Falle, wo gar keine andern Vormünder eristiren? Nimmt
<lb/>man an, daß die Übernahme der Vormundschaft von Seiten
<lb/>der Mutter eine Jntercesston für die dazu Berufenen enthalte,
<lb/>so muß man auch zngeben, daß vor Justinian und ehe derselbe
<lb/>den Verzicht auf das 8. C. cingefuhrt, die aus ihrer Vermal,
<lb/>tung belangte Frau sich auf das 8. 6. habe berufen könne»,
<lb/>und daß dann der Pupill wegen der Verwaltung seiner Mut- 
<lb/>ter eine Klage gegen den zur Vormundschaft Berufenen gehabt
<lb/>habe *)• Wie man aber eine solche Klage rechtfertigen könne,
<lb/>nachdem der zur Vormundschaft Berufene, durch die Übertra- 
<lb/>gung derselben an die Mutter, von feiner Pflicht freigezählt
<lb/>worden, ist nicht wohl einzusehen. Und wenn nun gar noch
<lb/>niemand zur Vormundschaft berufen war, was eintrat, wenn
<lb/>kein Vormund im Testamente ernannt und kein legitimus vor- 
<lb/>handen war, so ist gar nicht einzusehen, wie von einer actio
<lb/>restitutoria oder institutoria die Rede seyn könne. Dieser Fall
<lb/>trat aber vor Justinian immer ein, denn die Mutter wurde
<lb/>nur dann zur Tutel zugelassen, wenn weder ein tutor testa- 
<lb/>mentarius, noch ein legitimus eristirte 1 2). Die Zulassung der
<lb/>Mutter zur Tutel hätte also vor Justinian den Pupillen der
<lb/>schlechten Verwaltung seiner Vormünderin preisgegeben, ohne
<lb/>ihm mit Wirksamkeit eine deßhalbige Klage zu gestatten —
<lb/>oder man müßte annehmen, daß Justinian durch das Erfor- 
<lb/>derniß des Verzichts auf das 8. 6. Vellej, eine leere Forma- 
<lb/>lität vorgeschrieben habe, indem die Mutter-Vormünderin auch
<lb/>ohne diesen Verzicht geleistet zu haben, sich dennoch früher
<lb/>nicht auf das 8. 6. hätte berufen können. Beides läßt sich
<lb/>nicht wohl annehmen.
</p>
            <p>

               <lb/>1) I. 8. §. 14. D. ad 8. C. Vellej. (16, 1).


<lb/>2) 1. 2. C. quando mulier (5, 35).-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0225.tif"
                n="221"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0225"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormundschaft der Mutter und Großmutter rc. 22i
<lb/>Es muß hiernach

<lb/>2) Der fragliche Verzicht sich auf Jntercessionen bezieh
<lb/>Heu, welche nach Übernahme der Vormundschaft eingegangen
<lb/>werden* 2). ' •

<lb/>Vormünder kommen öfter in den Fall, für ihre Pupillen
<lb/>zu intercediren 2). Oft leisten sie Namens derselben Verspre»
<lb/>chungen, welche dem Dritten zu nichts nutzen würden, wenn
<lb/>dagegen der Pflegling Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
<lb/>nachsuchen, die Mutter-Vormünderin sich auf das 8. C. Vellej.'
<lb/>berufen würde. Wer mit der Letzteren als Vormünderin con-
<lb/>trahiren wollte, müßte daher, um wegen seiner Ansprüche
<lb/>sicher zu seyn, erst einen besonderen Verzicht auf das 8. C.
<lb/>Vellej, verlangen, und dadurch würden, zum Nachtheile des
<lb/>Pupillen, Hemmungen in der Verwaltung entstehen.

<lb/>Oft ist ein Vormund verhindert selbst zu handeln. Er
<lb/>MUß sich dann einen Gehülfen, adjutor tutelae oder actor,
<lb/>nehmen 3), welcher auf seine, des Vormundes, Gefahr, peri- 
<lb/>culo suo, handelt. Mit diesem würde wieder Niemand sich


<lb/>5) Dies ist auch die Ansicht von Gv^cos, da die auctoritatis inter- 
<lb/>positio, welche nach ihm eine Jntereession enthalten soll/ erst nach
<lb/>, Uebernahme der Vormundschaft Vorkommen kann. -
<lb/>3) Die Gesetze bestimmen namentlich, daß der Vormund, welcher für
<lb/>seinen Pupillen intercedirte, sogleich. nach Beendigung der Vor- 
<lb/>mundschaft auf Liberation klagen könne, §. 2. J. de obt. qu ex
<lb/>contr. (3, 27)« ]. ult. V. de contr. tu!- act. (27, 4). 1. l8. §.


<lb/>2. I). ut leg. serv. causa cav. (36, 3 ), wahren- ein Anderer
<lb/>als der.Vormund, wenn er sich für den Pupillen verbindlich gemacht
<lb/>hätte, seltene Fälle ausgenommen, nur nach erfolgter Zahlung an
<lb/>den Gläubiger, die actio mandati contraria auf Rückerstattung des
<lb/>Gezahlten haben würde, J. 38. § 1. D. mand. (17, 1). I* 10.
<lb/>C. eod. (4, 35.) vergl. auch c. 5. X. de fidejuss. (3, 22). Der
<lb/>Vormund hat also in den zuerst angezogeneu Stellen in seiner Ei- 
<lb/>genschaft als Vormund intercedirt, sonst würde ihm nicht ein beson- 
<lb/>deres Recht beigelegt worden seyn.


<lb/>2) I. 13. §. 1. D. de tute]. (26, 1 ) § 6. J. de curafor. (1, 23).
<lb/>1. 24. pr. D. de ad in. tut. (26, 7.) Nov. 153. c. 1. vergl. auch
<lb/>I. 28. §. 1. G. de adm. tut. (5, 37).
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0226.tif"
                n="222"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0226"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>223 Emmcxich, Beiträge zur Lehre von der

<lb/>einlassen, wen« die Mutter-Vormünderin nicht in sedem ein- 
<lb/>zelne« FM speciell wegen der aus den von diesem adjutor
<lb/>oder actor eingegangene« Geschäften entspringenden Verbind- 
<lb/>lichkeiten auf das 8. 6, Veiles, verzichtete. Der actor selbst
<lb/>Würde, ohne besonderen Verzicht vo« Seiten der ihn ernennen- 
<lb/>den Vormünderin, keine Klage gegen dieselbe habe«, wenn
<lb/>sie ihn gleich auf ihre Gefahr bestellte, weil dieselbe, da sie
<lb/>zur Führung der Vormundschaft nicht verbindlich, und die
<lb/>Bestellung eines Gehülfe« eine blose Folge von der übernom- 
<lb/>menen Verwaltung ist —- im Jnterresse des Pfleglings die
<lb/>von dem bestellten actor eingegangenen Verbindlichkeiten zu
<lb/>erfüllen hätte untz hierdurch intercediren würde.

<lb/>Eine Hauptpflicht des Vormundes ist das defendere *).
<lb/>Dieses enthält eine Intercessio« a), den« wenn gleich gewiß ist,
<lb/>haß der Vormund, welcher seinen Pflegling deftnhirte, keine
<lb/>Cautio« zu bestellen brauchte, wie andere Defensoren 1 2 3), und
<lb/>daß auch post depositum officium regelmäßig keine actio ju- 
<lb/>dicati gegen denselben gegeben wurde 4 5), so ist doch nicht
<lb/>zu läugnen, daß der Vormund, welcher eine» ungerechten
<lb/>Prozeß führt, in eignem Name« dem Gegner wegen Erstat- 
<lb/>tung der Kosten teyent wird *),

<lb/>Um i« allen diese« und ähnliche« Fälle« das Berufen
</p>
            <p>

               <lb/>1) I. 50. D, de adm. tut, (26, 7.) und tlberhanph obe« S, 201, Rote
<lb/>4 und S, 202, Note 1.


<lb/>2) I. 2. §. 5. v. S, C, Vellej, (16,1). I, 1. §. 1. D, de appell, recip.
<lb/>(49, 5).


<lb/>3) I, 35. §. 3. I. 46. $. 2. I, 53. 1. 76. V, de proe, (3, 5.) vergl.
<lb/>mit I, 1. §. 2. D. de adm. tut, (26, 7). 1. 28. §, 3. C, eod, (5,
<lb/>57), 1, 32. C. de episc. et cler. (1, 3).


<lb/>4) I. 2. pr, D. de adm. tut, (26, 7). 1.5—7. D, quando ex facto
<lb/>tutor. (26, 9), 1. 4- §- 1. V. de re jud. (42,1). I. 1, C, quando
<lb/>ex facto tntor, (5, 39). Kann man von ihm sagen: Hti se obln-
<lb/>lit,-fij sinket wohl actio judicati gegen ihn statt, arg. 1. 2 pr. I).
<lb/>cit. verb- maxime. I, 4, §. 1. l&gt; eit. ut non videantur etc..


<lb/>5) I. 78. §. 2. V legat. II. (31). I. 6. C. de adn». tut. (5, 37).
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0227.tif"
                n="223"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0227"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormundschaft der Mutter und Großmutter rc. 223

<lb/>der Mutter- Vormünderin auf das 8. C. Vellej. unmöglich
<lb/>zu machen, wurde verordnet, daß dieselbe gleich bei Über- 
<lb/>nahme der Vormundschaft ganz allgemein für alle künftige
<lb/>Fälle auf das 8. C. verzichten müsse. — Eben daraus, daß
<lb/>die Gesetze ganz allgemein diese Entsagung- verlangen
<lb/>ohne die Personen zu nennen, zu deren Vortheil sie gereichen
<lb/>soll, folgt, daß sie nicht auf einen einzelnen Fall beschränkt
<lb/>seyn kann. Die Gesetze erklärten die Weiber für unfähig
<lb/>Vormundschaften zu führen, weil diese ein officium virile
<lb/>seyen. Diese Eigenschaft eines officii^ virilis behielt die Vor- 
<lb/>mundschaft noch im neuesten Rechte 1 2). Der Gesetzgeber
<lb/>mußte daher dafür sorgen, daß in den Ausnahmsfällen, wo
<lb/>Weiber zur Vormundschaft zugetassen wurden, dieselben in
<lb/>Beziehung auf die ihnen übertragene vormundschaftliche Ver- 
<lb/>waltung und bei allen Handlungen, welche sie in Folge oder
<lb/>auf Veranlassung derselben vornehmen, -auch ganz in diesel- 
<lb/>ben Rechtsverhältnisse, wie männliche Vormünder, kämen.
<lb/>Deßhalb mußten sie ganz allgemein den weiblichen Rechts-
<lb/>wohlthaten entsagen, die mit der Verwaltung eines officii
<lb/>virilis unverträglich sind. Daß der vorgeschriebene Verzicht
<lb/>ein ganz allgemeiner ist, geht auch noch daraus hervor, daß
<lb/>er zugleich auf jebe andere Rechrswohlthat mit gerichtet Wer- 
<lb/>der soll 3) und daß es unpassend seyn würde, den Verzicht
<lb/>auf das 8. 'C. Vellej, auf eine etwa in der Übernahme
<lb/>der Vormundschaft liegende Jntercession, den andern Theil
<lb/>desselben aber auf Handlungen, welche bei der Verwaltung -
<lb/>Vorkommen, zu beziehen. Was unter dem omne aliud auxi- 
<lb/>lium zu verstehen sey, sagen die Gesetze nicht 4), eben diese


<lb/>1) 1. 3. C. quando mulier (5, 35). Nov. 9H. o. 1. 2. Nov. 110.

<lb/>c. 5. - -


<lb/>2) Nov. Il8 c. 5.


<lb/>3) 1. 3. C. quando mulier (6, 55). Nov. 94. c, 2.


<lb/>4) Allenfalls könnte man hierher rechnen, daß die Vormünderinnen,
<lb/>wenn sie als solche handelten, sich nicht auf ignorantia juris sollen
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0228.tif"
                n="224"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0228"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>224 Emmxrich, Beiträge zur Lehre von der

<lb/>Allgemeinheit des Verzichts beweiset aber, daß die Vormün-
<lb/>derinnen in Beziehung auf die übernommene Vormundschaft
<lb/>ganz den Männern gleich behandelt werden sollen. — Hier- 
<lb/>nach dürfte anzunehmen seyn, daß in allen Fällen, wo die
<lb/>, Mutter während ihrer vormundschaftlichen Verwaltung und
<lb/>in Beziehung auf dieselbe intercedirte, sie sich auf das 8. C.
<lb/>Vellej., wegen des vorausgegangenen Verzichts, nicht weiter
<lb/>berufen könne. — Es gereicht dieses zunächst zur Beförde- 
<lb/>rung des Verkehrs Dritter mit der Vormünderin und dadurch
<lb/>wieder zum Vortheile des Pupillen *)»

<lb/>Man könnte sogar, der Allgemeinheit des fraglichen
<lb/>Verzichts wegen, annehmen, daß der Vormünderin nie wie- 
<lb/>der, selbst wenn sie auch nicht in Beziehung auf ihre Vor- 
<lb/>mundschaft intercedirte, das 8. C. VeJJej. zu statten kommen
<lb/>könne; da indessen der Grund, daß nämlich die Vormünde- 
<lb/>rin hinsichtlich der.übernommenen Verpflichtung ganz in das
<lb/>Verhältniß eines männlichen Vormundes, eintretett soll, nur
<lb/>auf diejenigen Geschäfte sich bezieht, welche dieselbe als
<lb/>Vormünderin vornimmt, so dürste zu behaupten seyn, daß
<lb/>hinsichtlich aller andern nicht in Beziehung auf die vormund- 
<lb/>schaftliche Verwaltung vorgenoinmenen Geschäfte, die Mut-
<lb/>ter-Vormnnderin sich mit Wirksamkeit auf das 8. C, V&lt;?llej.
<lb/>noch immer berufen könne.

<lb/>Warum übrigens Justinkan einen besondem Verzicht auf
<lb/>das 8. 6. Vellej, für nothwendig erklärt und es nicht für
<lb/>hinreichend gehalten habe, zu bestimmen, die Vormünderin-
<lb/>„en sollten wegen ihrer vormundschaftlichen Verwaltung haf-
</p>
            <p>

               <lb/>berufen können, wo ihnen dies sonst gestattet wäre. S. Lhi-
<lb/>baut's Pank. Recht §. 0«.

<lb/>1) Dies scheint auch die Ansicht von Weber zu seyn, wenn er in den
<lb/>Anmerkungen zu Höpfner'S Commentar §. Ivy Rote.* bemerkt,
<lb/>der Verzicht der Mutter aus das 8, 0. VeJIej. sey darum nöthig,
<lb/>weit cs dem Pupillen oft zum Mutzen gereichen könne, wenn sein
<lb/>Vormund sich für ihn verbürge. . ■
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0229.tif"
                n="225"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0229"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormundschaft der Mutter und Großmutter re. 225

<lb/>ten, wie seder andere Vormund, ohne sich auf das 8. C. be- 
<lb/>rufen zu können? Dieß läßt sich nur daraus erklären, daß
<lb/>man die Frauen gerne von der Vormundschaft abzuhalten
<lb/>suchte, und ihnen deshalb alle daraus erwachsen könnende
<lb/>Nachtheile vorher vorstellte und sie auf die ihnen sonst zuste-
<lb/>henden Rechtswohlthaten verzichten ließ. So mußten sie auf
<lb/>die zweite Ehe entsagen, früher sogar eidlich, obgleich durch
<lb/>Eingehung der zweiten Ehe kein Nachtheil für die Pfleglinge
<lb/>zu befürchten war, die nun sogar ein Pfandrecht am Ver- 
<lb/>mögen ihrer Mutter und des zweiten Ehegatten erhielten,
<lb/>welches ihnen vorher nicht zustand *). So mußten sie ferner
<lb/>auf alle Rochtswohlthaten, «mui legitimo uuxilio, verzichten,
<lb/>und ihr Vermögen ausdrücklich verpfänden, während bei
<lb/>allen andern Vormündern schon in der blosen Übernahme der
<lb/>Vormundschaft eine stillschweigende Verpfändung enthalten
<lb/>war. Auch hier hätte höchstens, eine blose Belehrung über
<lb/>die Folgen der Vormundschaftsführung zur Sicherstellung des
<lb/>Pupillen hingercicht, wenn man überhaupt die Frauen nicht
<lb/>ganz nach denselben Grundsätzen, wie andere Vormünder be- 
<lb/>handeln wollte; größere» Eindruck auf dieselben mußte aber
<lb/>ohne Zweifel die ausdrückliche Verpfändung machen, und
<lb/>darum wurde diese vorgeschrieben.

<lb/>Prüfen wir setzt das Crforderniß dieser ausdrücklichen-
<lb/>Verpfändung.

<lb/>V. Verpfändung des Vermögens der Mutter-Vor- 
<lb/>münderin bei Übernahme der Vormundschaft.

<lb/>Mehrere Rechtslehrer behaupten ausdrücklich, daß das
<lb/>Vermögen der Vormünderin, wie das sedes andern Vormun-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Bei dem männlichen Bormunde kommt ein Verbot der Ehe nicht
<lb/>j»0£, obgleich durch das Pfandrecht wegen der &lt;los die Pfleglinge
<lb/>in sehr großen Nachtheil kommen konnten. Warum dieser Unter- 
<lb/>schied, wenn nicht, um die Weiber von der Vormundschaft abzu-
<lb/>schreckcn'?
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0230.tif"
                n="226"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0230"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>226 Emmerich, Beiträge zur Lehre von der

<lb/>des, dem Pupillen stillschweigend verpfändet setz *). Andere
<lb/>machen wenigstens, bei Erwähnung des gesetzlichen Pfand- 
<lb/>rechts der Pupillen am Vermögen ihrer Vormünder, keine
<lb/>Ausnahme hinsichtlich der Mutter, und billigen also still- 
<lb/>schweigend die Ansicht der Ersteren * 2 3 4). Dennoch dürsten die
<lb/>nachstehenden Bemerkungen ergeben, daß die entgegengesetzte
<lb/>Ansicht nach den Gesetzen den Vorzug verdiene.

<lb/>In der schon ungezogenen'Constitution, wodurch zuerst
<lb/>der Concubine das Recht gegeben wurde, die Übertragung
<lb/>der Vormundschaft über ihre liberos naturales zu verlan- 
<lb/>gen Z), wird ausdrücklich, neben dem Verzichte auf die zweite
<lb/>Ehe und auf ihre weiblichen Rechtswohlthaten, angeführt,
<lb/>daß sie ihr Vermögen verpfänden,müsie, suamque substantiam
<lb/>supponat. Ein anderes Gesetz verordnet allgemein, die
<lb/>Mutter solle, wie dies früher üblich gewesen, , bei Übernahme
<lb/>der Vormundschaft ihr Vermögen verpfänden. Liceat itaque
<lb/>matribus secundum veterem observationem, si renuntient et
<lb/>res suas obligent, sicut antea in usu fuit, liberorum tutelam
<lb/>suscipere etc. 5), und der Schluß der Stelle ergiebt, daß
<lb/>dies sowohl von der ehelichen, als von der natürlichen Mut- 
<lb/>ter gilt. Daß hier von einer ausdrücklichen Verpfändung die
<lb/>Rede ist, ergeben die Worte. Wer dies nicht zugeben wollte,
<lb/>müßte auch behaupten, daß der Verzicht auf die zweite Ehe
<lb/>und auf das 8. 6. Vellej, stillschweigend in der Übernahme
<lb/>der Vormundschaft enthalten sey, denn die Verpfändung des
</p>
            <p>

               <lb/>Meißner vom stillschweigenden Pfandrechte §-117. Gesterding's ’


<lb/>Pfandrecht. S. 113. Glück' s Commentar 19c Bd. S. 154 sqq,


<lb/>3) Z- B- Thibaut P. R. §. 643. Schweppe's Rom. Prioat-R.
<lb/>§.348. (Der 2een 2tufl.) Wening-Zngenheim's Civil-R.
<lb/>§. 468. (Der 3ten ÄuZg. oder Buch III. §. 135). Mu£«r.Ewimvczi
<lb/>Doch\ Fand, § 421.

<lb/>3) 1. 3. C. quando mulier (5, 55).


<lb/>4) IVov. 94. c. 1.


<lb/>5) Übersetzung von Homberg k.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0231.tif"
                n="227"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0231"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormundschaft der Mutter und Großmutter rc. 227

<lb/>Vermögens wird mit diesem Verzichte ganz gleich behandelt.
<lb/>Eine Behauptung der Art wird aber niemand wagen, der be- 
<lb/>denkt, daß ja der Verzicht auf die anderweite Verheurathung
<lb/>früher sogar eidlich, also gewiß ausdrücklich, geschehen mußte.
<lb/>— Daß aber, wenn schon ein gesetzliches Pfandrecht begrün- 
<lb/>det wqre, die ausdrückliche Verpfändung, als überflüssig, nicht
<lb/>besonders gefordert worden seyn würde, bedarf keines weite- 
<lb/>ren Beweises, Der Grund übrigens, warum 'Justinian bei
<lb/>den Weibern eine ausdrückliche Bestellung des Pfandrechts
<lb/>verlangt, während das Vermögen des männlichen Vormundes
<lb/>stillschweigend verpfändet ist, _mag der oben angegebene seyn.

<lb/>Zur Begründung ihrer Ansicht, daß auch an dem Vermö- 
<lb/>gen der Vormünderinncn den Kindern ein gesetzliches Pfand- 
<lb/>recht gegeben sey, berufen sich die angezogenen Rechtslchrer
<lb/>auf mehrere Stellen, deren Inhalt setzt geprüft werden soll.

<lb/>Die eine dieser Stellen sagt blos: 8ed ne sit facilis in
<lb/>easpost tutelam jure susceptam irruptio, bona ejus primitus,
<lb/>qui tutelam gerentis affectaverit nuptias, in obligationem
<lb/>venire et teneri obnoxia rationibus parvulorum praecipi- 
<lb/>mus, ne quid incuria, ne quid fraude depereat

<lb/>Unr von der Ehe mit einer Vormünderin abzuhalten,
<lb/>wird den Pupillen an dem Vermögen des zweiten Ehemannes
<lb/>ein Pfandrecht verliehen. Von einem solchen am Vermögen'
<lb/>der Vormünderin selbst ist keine Rede.

<lb/>Scheinbarer isk eine andere Stelle?), wo es hcißb: daß
<lb/>wenn die Vormünderin zur zweiten Ehe schreite, mariti quo- 
<lb/>que ejus praeteritae tutelae gestae ratiociniis bona jure
<lb/>pignoris tenebuntur obnoxia.

<lb/>Die Schwierigkeit verschwindet aber, wenn man bedenkt,
<lb/>daß es schon früher üblich war, die Mütter, bei Übernahme
<lb/>der Vormundschaft ausdrücklich ihr Vermögen verpfänden zu

<lb/>1) l. 2. C. quando mulier (5, 35).

<lb/>2) I. 6. 0. in quib. caus. pign. tac. conlr. (8, 15).
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0232.tif"
                n="228"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>228 Emmerich, Beiträge zur Lehre von der.

<lb/>lassen *). Die Stelle sagt also, daß mit dem Übergang
<lb/>der Vormünderin zur zweiten Ehe die Kinder, neben dem
<lb/>ausdrücklich bestellten Pfandrechte an deren Vermögen,
<lb/>auch noch ein gesetzliches'am Vermögendes zweiten Ehe- 
<lb/>mannes haben sollen. Man kann aber auch diese Stelle recht
<lb/>gut von einem gesetzlichen Pfandrechte am Vermögen der
<lb/>' Vormünderin verstehen, welches mit dem Übergang derselben
<lb/>zur zweiten Ehe seinen Anfang nimmt.

<lb/>Die auch von den Gegnern für ihre Ansicht geltend ge- 
<lb/>machte Nov. 22. c. 48. sagt nämlich, daß, wenn die Mutter-
<lb/>Vormünderin zur zweiten Ehe schreite, ohne einen andern
<lb/>Vormund bestellen zu lassen, ohne Rechnung zu stellen und
<lb/>das, was sie aus ihrer vormundschaftlichen Verwaltung
<lb/>schulde, herauszubezahlen, alsdann das Gesetz nicht nur ihr
<lb/>eignes, sondern auch das Vermögen ihres zweiten Mannes,
<lb/>den Kindern verpfände. Dieses hätten schon seine, Justinians,
<lb/>Vorfahren bestimmt, er aber gehe weiter n, s. w. D. Diese
<lb/>Stelle beweiset also nicht, daß ein gesetzliches Pfandrecht
<lb/>am Vermögen der Mutter - Vormünderin schon mit der Über- 
<lb/>nahme der Vormundschaft entsteht, sondern, daß es erst mit
<lb/>Eingehung der zweiten Ehe seinen Anfang nimmt, und also,
<lb/>wenn die Vormünderin sich nicht wieder verehlicht/gar nicht
<lb/>zur Existenz kommt.

<lb/>Könnte man aber diesen Stellen eine andre Auslegung
<lb/>geben, so würden sie jedenfalls doch gegen die spätere Nov. 94.

<lb/>1) Nov. 94. c. 1. verb. res su^s obligent, sicut antea in
<lb/>usu fuit (Hombergh).

<lb/>2) Sin autem mater Jiberorum . * . tutelam gerat, seque secun- 
<lb/>das nuptias non inituram juret, deinde priori conjugio et
<lb/>juramento contemto, secundas nuptias, neque tutore prius
<lb/>petito , neque redditis rationibus, neque eo, quod exinde
<lb/>debet, soluto, contrahat, lex non solum'bona ejus hypothecae
<lb/>jure liberis tenere permittit, verum etiam in mariti sub- 
<lb/>stantia hypothecam constituit etc. Atque liaec quidem ma
<lb/>jores nostri. Nos vero etc. (fiombergk.)
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0233.tif"
                n="229"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0233"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormundschaft der Mutter und Großmutter w. 229

<lb/>zurückstehen müssen. Denn diese verlangt eine ausdrück- 
<lb/>liche Verpfändung des Vermögens der Vormünderin, und
<lb/>bemerkt sogar, daß dieß schon früher üblich gewesen sey,
<lb/>was keinen Sinn hätte, wenn schon mit der Übernahme der
<lb/>Vormundschaft allein ein gesetzliches Pfandrecht begründet
<lb/>gewesen wäre.

<lb/>Auffallend bleibt es hiernach nur, daß nach Nov. 22.
<lb/>c. 40. mit Eingehung der zweiten Ehe auch ein gesetzliches
<lb/>Pfandrecht *) am Vermögen der Vormünderin entstehen
<lb/>soll, da das bei Übernahme der Vormundschaft ausdrücklich
<lb/>bestellte schon dieselben Dienste that.

<lb/>Die Nov. 94 ist später nicht wieder aufgehoben worden,
<lb/>denn die Nov. 118. c. 5. spricht blos von dem gesetzlichen
<lb/>Pfandrechte am Vermögen derjenige», qui ad tutelam vo- 
<lb/>cantur, was auf die Mutter, die sich besonders melden und
<lb/>um Übertragung der Vormundschaft nachsuchen muß, nicht
<lb/>paßt. — Daß diese Novella, so wie die Nov. 155, der aus- 
<lb/>drücklichen Pfandbestellung nicht besonders erwähnen, kann
<lb/>zum. Beweise eines gesetzlichen Pfandrechts nicht benutzt wer- 
<lb/>den. Denn die allgemeinen Gesetze, welche von dem still- 
<lb/>schweigenden Pfandrechte der Pupillen am Vermögen ihrer
<lb/>Vormünder sprechen 2), waren jedenfalls durch die Nov. 94.
<lb/>hinsichtlich der Mutter, die Vormünderin wird, aufgehoben.-
<lb/>Wollte man also auch annehmen, daß die Mutter, nach
<lb/>der Nov. 118. c. 5. die Übertragung der Vormundschaft
<lb/>schon'dann erlangen könne, wenn sie nur auf die zweite Ehe
<lb/>und das 8. C. Vellej, verzichte — indem diese Stelle der
<lb/>ausdrücklichen Pfandbestellung nicht erwähnt — so wären
<lb/>doch damit jene durch Nov. 94. in ihrer Ausdehnung auf die
<lb/>Vormünderinnen beschränkten - Gesetze, in dieser Beziehung

<lb/>1) lex permittit etc.

<lb/>1) 1. 20. C. de adm. tut. (5, 37). 1. un, §. 1. C, de rci uxor.
<lb/>act. (5, 13). 1. 5. C. de legit, tutor. (5, 30). 1. 7. §. 5. 6.
<lb/>C. de cur* fur. (5, 70),
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0234.tif"
                n="230"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0234"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>230 Emmerich, Beiträge zu der Lehre von der

<lb/>nicht stillschweigend wieder hergestellt. Die Kinder erhielten
<lb/>kein gesetzliches Pfandrecht am Vermögen ihrer Mutter,
<lb/>weil die dasselbe verleihenden allgemeinen Gesetze in so- 
<lb/>weit durch Nov. 94. aufgehoben sind, und eben so wenig
<lb/>ein conventionellcS. Mit' dieser Auslegung der Nov. 118.
<lb/>steht aber das Bestreben der Justinianeischen Gesetzgebung, die
<lb/>Pfleglinge überall wegen der aus der vormundschaftlichen
<lb/>Verwaltung erwachsende» Ansprüche, sicher zu stellen, zu sehr
<lb/>im Widerspruche, als daß man nicht zu der Annahme ge- 
<lb/>zwungen würde, Justiniün habe in der gedachten Stelle —
<lb/>wo ohnehin eine genaue Erörterung der Bedingungen, unter
<lb/>welchen die Mutter zur Vormundschaft gelassen werden soll,
<lb/>nicht an ihrem Platze gewesen wäre — nicht die Absicht ge- 
<lb/>habt, alle Erfordernisse bei Übertragung der Vormundschaft
<lb/>an Weiber genau aufzuzählen, sondern des Verzichts auf die
<lb/>zweite Ehe und auf daö 8. 6. Vellej. nur beiläufig erwähnt.
<lb/>Es ist dies um so wahrscheinlicher, da auch des Verzichts
<lb/>auf die übrigen Rechtöwohlthaten, omni legitimo auxilio,
<lb/>nicht erwähnt wird und eine Abänderung der deshalbigen
<lb/>frühern Vorschriften, ohne besonderes Hervorheben seiner Ver- 
<lb/>dienste, gar nicht im Geiste Justinians liegt.

<lb/>Hiernach dürfte außer Zweifel seyn
<lb/>1) daß die Mutter bei Übernahme der Vormundschaft
<lb/>ein ausdrückliches Pfandrecht an ihrem gesummten Vermö- 
<lb/>gen *) für die ihren Kindern aus der vormundschaftlichen
<lb/>Verwaltung erwachsenden Ansprüche zu bestellen schuldig sep,
<lb/>und daß, wenn sie sich hierzu nicht verstehe, sie kein Recht
<lb/>auf die Vormundschaft habe, sondern zurückzuweisen sey.
<lb/>Dasselbe dürfte wohl gelten, wenn den Kindern durch das
<lb/>Pfandrecht keine Sicherheit gewährt würde, z, B. wenn das
<lb/>Vermögen der Mutter schon anderweit verpfändet ware^
<lb/>Doch ist dies nicht außer Zweifel, da die Gesetze blos von
</p>
            <p>

               <lb/>1) suamqne substantiam supponat, obliget suas res.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0235.tif"
                n="231"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0235"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormundschaft der Mutter und Großmutter rc. 231

<lb/>der Verpfändung reden, ohne zu unterscheiden, ob das Ver- 
<lb/>mögen bedeutend scy und hinlängliche Sicherheit gewähre
<lb/>oder nicht, ob es schon anderweit verpfändet, oder nicht.

<lb/>Sodann möchte

<lb/>2) gewiß scyn, daß wenn die Mutter ohne Pfandbestel-
<lb/>lung dennoch zugelassen worden wäre, wie dies heut zu Tage
<lb/>gewöhnlich der Fall ist, sie zwar verantwortlich bliebe, aber
<lb/>ein Pfandrecht an ihrem Vermögen den Kindern nicht zu- 
<lb/>stünde, und deshalb dieselben bei ausbrechendem Concurse allen
<lb/>Pfandgläubigern nachstchen müßten. . v

<lb/>Nur ein privilegium exigendi könnte man den Kindern
<lb/>in diesem Falle zusprechen, weil dies früher, vor Einfüh- 
<lb/>rung des gesetzlichen Pfandrechts am Vermögen der Vor- 
<lb/>münder allgemein den Pupillen gegeben war 1) und durch
<lb/>die Bestimmung, daß die Mutter ein ausdrückliches Pfand- 
<lb/>recht bestellen soll, nicht wieder aufgehoben ist.

<lb/>Endlich ist

<lb/>3) anzunehmen, daß mit dem Augenblicke wo die Mutter-
<lb/>Vormünderin, ohne einen andern Vormund bestellen zu lassen,
<lb/>und ohne Rechnung zu stellen, so wie ohne das, was sie
<lb/>aus ihrer Verwaltung schuldet, zn entrichten, eine zweite
<lb/>Ehe eingeht, nicht nur ihr eignes Vermögen, sondern auch das
<lb/>ihres zweiten Ehemannes, den Kindern stillschweigend ver- 
<lb/>pfändet wird. In Beziehung auf das Vermögen der Vor- 
<lb/>münderin selbst, gewährt jedoch dieses gesetzliche Pfandrecht
<lb/>nur dann einen wahren Vortheil, wenn nicht eine ausdrück- 
<lb/>liche Pfandbestellung bei Übernahme der Vormundschaft statt
<lb/>gefunden hat. — Es hat dieses Pfandrecht Ähnlichkeit mit
<lb/>dem am Vermögen des voissnx binubus 2).

<lb/>Die Eingehung der zweiten Ehe ist hiernach ein Mittel
<lb/>für die Mutter, ihren Kindern ein neues Pfandrecht an dem
<lb/>Vermögen ihres Mannes zu verschaffen.


<lb/>1) Meissner a. a. O. §. 113. und die daselbst angezogenen Stellen.


<lb/>2) ], 6, §. 2. 3. i. 8. §. 4. C. de sccund. nupt. (5, 9),
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0236.tif"
                n="232"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0236"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>233 Emmerich, Beiträge zur Lehre von der

<lb/>Aus der hier vertheidigten Ansicht, daß die Kinder nur
<lb/>dann ein Pfandrecht am Vermögen ihrer Mutter-Vormün- 
<lb/>derin erwerben, wenn ein solches ausdrücklich bestellt wird
<lb/>oder die Mutter zur zweiten Ehe schreitet, ergiebt sich, wie
<lb/>gefährlich für die Kinder die in der Praris» häufig angenom- 
<lb/>mene Meinung vou einer s. g. natürlichen Vormundschaft
<lb/>der Mutter sey; denn gewiß ist jedenfalls, daß wenn auch
<lb/>das deutsche Recht jene angebliche natürliche Vormundschaft
<lb/>kannte, doch das Pfandrecht am Vermögen der Mutter, als
<lb/>ein stillschweigendes, besonders begründet werden müßte, da
<lb/>es in dem Wesen der Vormundschaft von selbst noch nicht
<lb/>enthalten ist.

<lb/>VI. Beendigung der Vormundschaft der Mutter.

<lb/>Außer den gewöhnlichen Beendigungsgründen der Vor- 
<lb/>mundschaft kommen hier folgende vor.

<lb/>1) Die zweite Ehe, wodurch für immer die Vormund- 
<lb/>schaft ihr Ende erreicht *). Schreitet die Mutter zur zweiten
<lb/>Ehe ohne Rechnung abzulegen, so treffen sie die Strafen
<lb/>des verletzten Trauerjahrs * 2), und diese sind auch durch das
<lb/>Canonische Recht, welches blos die Strafen des verletzten
<lb/>Trauerjahrs aufhebt, nicht mit aufgehoben.

<lb/>2) Ob die Mutter die Vormundschaft verliere, wenn

<lb/>sie sich nach deren Übertragung außerehelich schwängern lasse,
<lb/>ist zwar von den Gesetzen nicht ausdrücklich bestimmt worden,
<lb/>muß aber wohl um deßwillen behauptet werden, weil auch
<lb/>in andrer Hinsicht die außerehelich gebährende Wi'ttwe die- 
<lb/>selben Folgen treffen, wie die zur zweiten Ehe schreitende,
<lb/>aus dem allgemeinem Grunde, weil die luxuria keinen Vor- 
<lb/>zug vor der castitas haben dürfe, numquam enim luxuria
<lb/>plus habeat quam castitas 3). '


<lb/>.1) Nov. 22. c. 38. et 40. i. f. Nov. 94. c. 2, k, f. u. 3. Bergt.

<lb/>noch arg. Nov. 117. c. 7. 1, 1. C. ubi pupill. cduc. dcb. (5,49).


<lb/>2) Nov. 22. c. 40.


<lb/>3) s. Nov. 39. c. 2. Bergt. MarezoN über b;e bürgerliche Ehr-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0237.tif"
                n="233"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormundschaft der Mutter und Großmutter rc. 233

<lb/>3) Daß die Mutter die einmal freiwillig übernommene
<lb/>Vormundschaft beliebig wieder aufgeben könne, muß bezwei- 
<lb/>felt werden, da es ein allgemeiner Grundsatz ist, daß ttui£
<lb/>bestimmte Gründe von der einmal übernommenen Vormund- 
<lb/>schaft befreien und die Gesetze in Ansehung der Mutter-
<lb/>Vormünderin kein« Ausnahme machen.. Der Einwand, daß
<lb/>die Mutter ja die . Vormundschaft nur wenn sie wolle, zu
<lb/>übernehmen brauche, beweiset nichts; denn einmal folgt
<lb/>daraus nicht, daß dieselbe sich von der schon übernommenen
<lb/>Verbindlichkeit befreien könne; sodann ist gewiß, daß jeder
<lb/>Vormund, welcher von einem ihm zur Seite stehenden Ercu-
<lb/>sationsgrund keinen Gebrauch macht, ebenfalls freiwillig
<lb/>die Vormundschaft antritt, und dennoch nach der Hand nicht
<lb/>ohne-Weiteres wieder davon entlassen wird; endlich bietet
<lb/>auch die Nov. 155 eine wichtige Analogie dar.

<lb/>4) Da die Gesetze der Mutter nur über unmündige
<lb/>Kinder die Vormundschaft gestatten *), so erlischt dieselbe
<lb/>mit der Pubertät der Pfleglinge und es müssen nun andere
<lb/>Vormünder ernannt werden. — Daß heut zu Tage die Vor- 
<lb/>mundschaft, (Tutel), bis zum 23. Jahre bestehen bleibt und
<lb/>mit der Mündigkeit keine andere Vormünder ernannt zu
<lb/>werden pflegen, kann keinen Unterschied machen. Denn soll
<lb/>ein Vormund über die Mündigkeit hinaus Vormund bleiben,'
<lb/>so setzt dies voraus, daß er fortwährend fähig scy, dies ist
<lb/>aber die Mutter hinsichtlich ihrer mündigen Kinder nicht,
<lb/>weil die Regel: daß die Weiber zur Führung der Vormund- 
<lb/>schaft unfähig seyen, nur in Ansehung der Mutter und deren
<lb/>unmündigen Kinder aufgehoben ist.

<lb/>S&gt; 183 serjes. u. S. 355., s. auch noch arg. I. 7. C. de revoc.

<lb/>donat. (8, 56).

<lb/>1) f. oben II. 2.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Eivilrecht U. Prozeß. III. 2. 46 •
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0238.tif"
             n="234"
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         <div xml:id="d49185e19911"
              ana="scope_-_234-242"
              type="article"
              n="XII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beitrag zur Erörterung der Frage: Versagt das römische Recht dem nachstehenden Pfandgläubiger das Veräußerungs-Recht?</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Bopp, ...">Von dem Herrn Hofgerichtsadvokaten Bopp in Darmstadt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>*
</p>
            <p>

               <lb/>XII.

<lb/>Beitrag *&gt; zur Erörterung der Frage: Versagt
<lb/>das römische Recht dem nachstehenden Pfands
<lb/>gläubiger das Veräußerungs-Recht?

<lb/>Bon -

<lb/>dem Herrn Hofgerichtsadvokaten Bo pp in Darmstadt.
</p>
            <p>

               <lb/>Bis in die neuesten Zeiten findet fich von Rechtsfeh-
<lb/>rem, z. B.

<lb/>Gestcrding: Die Lehre vom Pfandrecht. Greifswald.
<lb/>1816. S. 270. 271.

<lb/>v. Wening-Jugenheim: Lehrbuch des gemeinen
<lb/>Civil-Rechts. München. 1821. Buch II. §. 162.
<lb/>die Lehre aufgestellt, daß nach dem römischen Rechte dem
<lb/>nachstehenden Pfandgläubiger das Pfandveräußerungs-Recht
<lb/>nicht zustehe, daß ihm, um durch den Verkauf des Unter- 
<lb/>pfandes zu seiner Befriedigung zu gelangen, nichts über
<lb/>bleibe, als durch Benutzung des jus offerendi in die Rechte


<lb/>*) Veranlaßt durch Bearbeitung eines Rechtsfalls, bei dessen Entschei-
<lb/>" düng das Gericht (ein Gerichtshof des Großherzogthums Hessen)
<lb/>die Ansicht aussprach, daß das römische Recht im Ganzen dem nach- 
<lb/>stehenden Pfandgläubiger das Veräußerungs-Recht (vor Befriedigung
<lb/>des vorgehenden Gläubigers) versage. Sollte dieser /,Beitrag" eine
<lb/>gründliche Erörterung veranlassen, so ist der Zweck seiner Abfassung
<lb/>erfüllt* J
</p>
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                n="235"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>Bopp, das Veräußerungs-Recht der Pfandgläubigcr. 235

<lb/>des vorgehenden Pfandgläubigers ei'nzutreten und so das
<lb/>Veräußerungs-Recht zu erwerben.

<lb/>Indessen scheint diese, so rigorose, Lehre in den Vok-
<lb/>schristctt des römischen Rechts keine so feste Begründung zu
<lb/>haben, daß keine Critik sich ihr nähern dürste und keine ent- 
<lb/>gegengesetzte Doctrin sich Mit ihr messen könnte.

<lb/>Für das Veräußerungs-Recht des nachstehenden Pfand- 
<lb/>gläubigers spricht:

<lb/>1) die allgemeine, die Billigkeit in Schutz nehmende
<lb/>Vorschrift des römischen Rechts,, daß Jeder sich das gefallen
<lb/>lassen müsse, was ihm nicht schade, Andern aber nütze *),
<lb/>eine Vorschrift, die für das Verhältniß zwischen den verschie- 
<lb/>denen Pfandgläubigertt vollkommene Anwendung findet. Denn
<lb/>indem der nachstehende Pfandgläubiger, Um zu seiner Bestien
<lb/>digung zu gelangen, das Pfandobjekt verkauft, bezweckt er
<lb/>seinen Nutzen, ohne daß dieser Verkauf, der'die vollständige
<lb/>Befriedigung des vorgehenden, zum Überfluß durch sein ding- 
<lb/>liches Recht gedeckten Pfandgläubigers verbürgt, dessen, auf
<lb/>auf die Sicherheit seiner Befriedigung beschränktes, Inte- 
<lb/>resse gefährdet.

<lb/>2) Die specielle Anwendung dieser allgemeinen Vorschrift
<lb/>auf das Verhältniß zwischen den beiden Pfandgläubigern
<lb/>hinsichtlich des Verkaufs des gemeinschaftlichen Unterpfandes
<lb/>in der

<lb/>L. 15. §. 5. D. de, re jud. (42, 1.) verbis:

<lb/>„Servatur, ut, si emtorera invenerit res, qui, dimisso
<lb/>„priore creditore, superfluum solvere sit paratus, ad-
<lb/>' „mittenda sit hujus — rei distractio, nec videtur de- 
<lb/>terior conditio creditoris fieri, suum consecuturi." -
</p>
            <p>

               <lb/>1) S. §. 5. Dig. de aqua et aquae pluv. arc. (39,3). Vrtinne-
<lb/>mann in seinem Commentar zu diesem Fragment! „Aurea hic ha*
<lb/>hetur regula. Aequitas suggerit, ut permittatur mihi, ali.
<lb/>quid facere in fundo vicino, si ipsi non noceat, mihi autem
<lb/>prosit “


<lb/>, 16 *
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0240.tif"
                n="236"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>836 Bopp, Beitrag zur Erörterung der Frage:

<lb/>Denn dieses Fragment gestattet dem nachstehenden Pfand-
<lb/>gläubiger de» Verkauf des Unterpfandes, ausdrücklich als
<lb/>Grund anführend, weil dadurch die „conditio“ des vergehen- 
<lb/>den Pfandgläubigers, der ja vorzugsweise befriedigt würde,
<lb/>nicht „deterior“ würde. ' ! :

<lb/>3) Die, dem Pfandrecht wesentliche Befugniß des Pfand-
<lb/>gläubigcrs zur Veräußerung des Unterpfandes. • Eben weil
<lb/>diese Veräußerungs-Befugniß die eigentliche Grundlage des
<lb/>Pfandrechtes ist, ohne welche von diesem selbst keine Rede
<lb/>seyn kann, daher selbst der Vertrag zwischen dem Schuldner
<lb/>und Gläubiger, wornach letzterer das Pfand nicht verkaufe»
<lb/>dürfe, das Veräußerungs-Recht nicht aufheben soll, wäre
<lb/>es eine Anomalie, wenn-der nachstehende Pfandgläubiger
<lb/>dasselbe nicht besitzen solle. Eben weil er Pfandgläubiger
<lb/>ist, muß ihm bine Befugniß zustehen, durch die er es ist.
<lb/>Das Zugestehen, daß er P fand gläubiger sey, und das Ab-
<lb/>läugnen, daß er veräußern dürfe, wäre ein contradictio
<lb/>in adjecto. Man kann nicht sagen, es sey zwar Regel, daß
<lb/>der Pfandgläubiger veräußern dürfe, allein eine Ausnahme
<lb/>von dieser Regel stehe dem nachstehenden Pfandgläubiger
<lb/>entgegen.

<lb/>Diese Ausnahme ist darum nicht möglich, weil sie da- 
<lb/>von ausgehen soll, daß der, dem sie entgegen stehe, doch
<lb/>Pfandgläubiger sey und ein Pfandrecht, ohne das Recht der
<lb/>Veräußerung, nicht denkbar ist.

<lb/>4) Der Umstand, daß selbst der Pfandschuldner zur
<lb/>Veräußerung des Pfandes berechtigt ist. Denn steht diesem
<lb/>die Befugniß zu, so muß sie wohl auch dem offen stehen, dem
<lb/>der Schuldner durch die Pfandbestellung eo' ipso gerade das
<lb/>Veräußerungs-Recht eingeräumt hat, (obwohl mit Vorbehalt
<lb/>des Rechtes des bevorzugten Gläubigers auf vorzugsweise
<lb/>Befriedigung aus dem Erlös).

<lb/>5) Die Wahrheit, daß das rechtliche Interesse des Pfand- 
<lb/>gläubigers, also auch des vorgehenden Creditors, sich auf
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0241.tif"
                n="237"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>über d. Veräußerung^ -- Recht des nächst. Pfandgläub. 237

<lb/>die Sicherheit der Befriedigung beschränkt und das Pfand
<lb/>ihm blos zu diesem Zweck verhaftet ist, dieses Interesse aber
<lb/>durch das Recht des nachstehenden Pfandgläubigers auf den
<lb/>Verkauf des gemeinschaftlichen Unterpfandes nicht im gering- 
<lb/>sten gefährdet wird, indem dem Ersteren nicht nur das Pfand
<lb/>bis zu seiner völligen Befriedigung, vermöge seines dingli- 
<lb/>chen Rechtes, verhaftet bleibt, sondern auch eben darum im
<lb/>Weg des Verkaufs des Unterpfandes durch den nachstehen- 
<lb/>den Gläubiger, der ein Resultat erwirken muß, das ihm
<lb/>einen Überschuß zum Zwecke seiner Befriedigung verbürgt,
<lb/>seine völlige Befriedigung und zwar, ohne daß er als Ver- 
<lb/>käufer auftreten muß, zugeführt wird.

<lb/>6) Die bereits allegirte

<lb/>L. 15. §. 5. Dig. de re jud. (42, 1.)
<lb/>kn dem erwähnten passus. Dieses Fragment giebt dem nach- 
<lb/>stehenden Gläubiger, der durch den Gegensatz von „dimisso
<lb/>priori creditore" hinreichend bezeichnet wird, aufs Deutlichste
<lb/>das Recht zur Veräußerung des Pfandes, indem es zugleich
<lb/>dessen eigentlichen Grund heranshcbt, aus welchem ihm, dem
<lb/>vergehenden Pfandgläubiger gegenüber, dieses Recht nicht
<lb/>versagt werden könne; den, daß Letzterer durch die fremde
<lb/>Ausübung des Veräußerungsrechtes nicht gefährdet sey.

<lb/>Alle diese Gründe sprechen, zumal, da sie so ganz unter
<lb/>sich im Einklang sind, so evident für das Veräußerungs-Recht
<lb/>des nachstehenden Pfandgläubigers, daß man geneigt ist, sich
<lb/>zu wundern, wenn gelehrt wird, daß diese Befugniß im römi- 
<lb/>schen Rechte versagt sey. Zur Rechtfertigüng dieser so rigo-
<lb/>rösen Ansicht bezieht man sich hauptsächlich auf zwei Stellen
<lb/>des Corpus juris, worin diese Versagung ausgesprochen sey.

<lb/>Selbst wenn diese Stellen sich so ausdrückten, daß es
<lb/>unzweifelhaft schiene, als versagten sie dem nachstehenden
<lb/>Pfandglänbiger das Veräußerungörecht, machen sich so viele
<lb/>innere und äußere Gründe für die Annahme geltend, es sey
<lb/>die Befugniß nach römischen Rechte nicht versagt, daß man
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0242.tif"
                n="238"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>238 Bopp, Beitrag zur Erörterung der Frage:

<lb/>dennoch geneigt ist, das Letztere anzunehmen. Diese Gegen- 
<lb/>gründe stützen sich auf die Momente, die bereits oben für
<lb/>die, dem nachstehenden Pfandgläubiger günstige, Ansicht an- 
<lb/>geführt worden sind, und namentlich auf die angeführte
<lb/>L. 13. §. 3, Dig. de re jud.

<lb/>welche nicht nur darum in Betracht kommt, weil sie diese
<lb/>.Ansicht begründet, sondern auch darum, weil das, was sie
<lb/>ausspricht, der Natur der Sache und dem Grundprinzip des
<lb/>Pfandrechtes ganz angemessen ist, und daraus mit Nothwen-
<lb/>digkeit folgt,

<lb/>Indessen ist der Inhalt der, dem nachstehenden Pfand-
<lb/>gläubiger angeblich so feindlichen, Gesetzesstellen gar nicht
<lb/>von der Art, daß man mit Nothwendigkeit daraus ableiten
<lb/>muß, das römische Recht, versage demselben das Deräuße-
<lb/>rnngsrecht.

<lb/>Die erste Stelle, welche diese Versagung aussprechen soll,
<lb/>ist die

<lb/>L. 8. Cod. qui pot. in pign. (8, 18.)
<lb/>wo es heißt:

<lb/>„Diversis temporibus eadem re duobus jure pignoris
<lb/>„obligata, eum, qui prior data mutua pecunia pignus
<lb/>„accepit, potiorem haberi, certi ac manifesti juris est,
<lb/>„nec alias secundum (creditorem) distrahendi potesta-,
<lb/>,,tem hujus pignoris consequi, nisi priori creditori de-
<lb/>„bita fuerit soluta quantitas.“

<lb/>Bedenkt man indessen, daß her ganze Titel sich nur
<lb/>mit dem Vorzugsrecht der verschiedenen Pfandgläubiger be- 
<lb/>schäftigt, daher auch im Eingang des Fragments nur davon
<lb/>die Rede ist, so ist es deutlich, daß die Stelle, welche zu
<lb/>llngunsten des nachstehenden Pfandgläubigers sprechen soll:
<lb/>„nee alias secundum (creditorem) distrahendi potesta- 
<lb/>tem hujus pignoris consequi, nisi priori creditore de-
<lb/>„bita fuerit soluta quantitas'*

<lb/>nichts mehr und nichts anders sagen will, als daß darum,
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0243.tif"
                n="239"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>über d. Veräußerungs-Recht des nächst. Pfandgläub. 239

<lb/>weil der frühere Pfandcreditor als der Bevorzugte zuerst be- 
<lb/>friedigt werden müsse, der ihm nachstehende Pfandgläubiger
<lb/>nicht so über das Pfandobjekt im Wege des Verkaufs verfü- 
<lb/>gen (potestatem hujus pignoris consequi) könne, daß er vor- 
<lb/>zugsweise, d. h. ehe der bevorzugte Pfandgläubiger befriedigt
<lb/>sey, den Erlös an sich ziehen könne, indem er dieses nur dann
<lb/>zu thun berechtigt sey, wenn er den Vorgehenden vorher be- 
<lb/>zahlt und so nichts mehr mit demselben zu thun habe. Es
<lb/>wird also nicht gesagt, der Umstand, daß er der nachstehende
<lb/>Pfandgläubiger sey, solle die Wirkung haben, daß er nicht
<lb/>verkaufen dürfe, sondern dieser Umstand soll ihm nur in sei- 
<lb/>nen Ansprüchen auf den Erlös und in seiner Disposition dar- 
<lb/>über durch Berechtigung des Vorzugsrechtes des andern
<lb/>Pfandgläubigers beschränken und diese Beschränkung soll nur
<lb/>durch dessen Befriedigung wegfallen. Mit einem Wort: das
<lb/>Fragment, das gerade anerkennt, daß der nachstehende Pfand- 
<lb/>gläubiger das Veräußerungs-Recht habe, zieht blos aus dem,
<lb/>was es im Eingang sagt, den Schluß, der sich nothwendig
<lb/>daraus ergiebt und der Stellung der beiden Gläubiger in
<lb/>Bezug' auf die Priorität entspricht, den, daß dieses Veräuße- 
<lb/>rungs-Recht nicht zum Präjudiz des vorgehenden Gläubigers
<lb/>dienen und ausgeübt werden könne *). Es stehet also nicht
<lb/>nur nicht im Widerspruch mit der angeführten, für das Ver- 
<lb/>kaufsrecht des nachstehenden Gläubigers sprechenden, L, 15.
<lb/>§. 5., was der Fall wäre, wenn man es anders auölegen
<lb/>würde, sondern im Gegentheil damit im Einklänge.

<lb/>Das zweite Fragment, welches dieses Verkaufsrecht ver- 
<lb/>sagen soll, ist die

<lb/>L. 1. Dig. de distr. pign. (20, 5).

<lb/>Dieses Fragment redet, wie auch die Commentatoren
<lb/>Z. B. Br un ne mann, erläutern, von dem speciellen Fall,

<lb/>1) Daher spricht sich auch die Note Gothofreds so aus: „8ecnn-
<lb/>„dus creditor in praejudicium prioris creditoris
<lb/>„pignüs distrahere non potest.u
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0244.tif"
                n="240"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>240 Bopp, Beitrag zur Erörterung der Frage:

<lb/>da einem Gläubiger A., dem ein specielles Pfand constituirt
<lb/>worden war, nachdem ohne dessen L'orwisseir der Schuldner
<lb/>einem zweiten Gläubiger B. ein generelles Unterpfand be- 
<lb/>stellt hatte, nochmals eine General-Hypothek constituirt wurde.
<lb/>Dieser A. verkaufte ein Objekt, daS ihm nicht fpeciell, wohl
<lb/>aber dem B. und nachher auch ihm generell verpfändet war,
<lb/>in dem guten Glauben, daß es ihm allein (generell) ver- 
<lb/>pfändet gewesen und zog den Erlös an sich. Nun wird die
<lb/>Frage aufgeworfen, ob der Gläubiger B. dem ein Vorzugs- 
<lb/>recht an diesem Objekt wegen seines früheren generellen
<lb/>Pfandrechtes zustehe, ein Klagrecht gegen den Verkäufer auf
<lb/>Auslieferung des Erlöses zum Zwecke seiner Befriedigung
<lb/>habe, und so bedeutet die Stelle:

<lb/>„»nie secundum creditorem dimissum, nullo jure cetera

<lb/>bona titulo pignoris vendidit1'

<lb/>weiter nichts, als daß der Verkauf des Pfandobjekts durch
<lb/>den nachstehenden Pfandgläubiger, der den Erlös zu seiner
<lb/>Befriedigung an sich gezogen, unter (auf Jrrthum gegrün- 
<lb/>deter) Nichtbeachtung des Vorzugsrechtes des vor- 
<lb/>gehenden Pfandglänbigers auf Befriedigung aus
<lb/>dem Erlös statt gefunden habe.

<lb/>Diese Stelle giebt also gar keine Veranlassung, aus ihr
<lb/>den Satz hcrzuleiten, der nachstehende Pfandgläubiger habe
<lb/>gar kein PfandveräußerungS - Recht. Durch den Ausdruck
<lb/>„nullo jure" soll nicht die Versagung desselben ausgesprochen,
<lb/>nichts Rechtliches bestimmt werden. Es soll nur das (also
<lb/>etwas Faktisches) ausgesprochen werden, daß der verkaufende,
<lb/>nachstehende Pfandgläubiger, ohne auf das Recht des
<lb/>bevorzugten Gläubigers auf vorzugsweise Befrie- 
<lb/>digung aus dem Erlös (aus Unwissenheit) durch vor- 
<lb/>zugsweise Bewirkung dieser Befriedigung die er- 
<lb/>forderliche Rücksicht genommen zu haben „ante cre- 
<lb/>ditorem dimissum“ durch den Verkauf (vendidit) nur für
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0245.tif"
                n="241"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>über d. Veräußerungs-Recht des nächst. Pfandgläub. 3 il

<lb/>seine Befriedigung gesorgt habe, indem er den Erlös an
<lb/>sich gezogen hätte.

<lb/>Sucht man die Meinungen der Rechtslehrer auf, so fin- 
<lb/>det man, daß fast alle ältere Juristen über das Veräuße- 
<lb/>rungs-Recht des nachstehenden Pfandgläubigers ein auffallen- 
<lb/>des Stillschweigen beobachten, welches fast vermnthen läßt,
<lb/>daß sie das für ausgemacht halten, was die neueren Rechts- 
<lb/>lehrer versagen.

<lb/>Nur bei Mevius (Decisiones) allein findet sich die, dem
<lb/>nachstehenden Pfandgtäubiger günstige, Lehre aufgestellt und
<lb/>vertheidigt, freilich ohne Eregese der scheinbar sich widerstrei- 
<lb/>tenden Gesetzesstellen.

<lb/>Alevii Decisiones Parte IV. Dee. 846. P. V. Deo. 183.
<lb/>No. 3.

<lb/>„Non — opus habet posterior creditor, "ut offerat primo
<lb/>„creditori creditum, qui ex reliquo pignoris sibi satis-
<lb/>„fieri cupit, sed cogi potest primus ad distrahendum
<lb/>„pignus *) — ut etiam alter suo potiatur, sine incom-
<lb/>„modo suo permittere, aut vero judex id curare debet.
<lb/>„Praesertim vero, si secundus creditor sit pauper, ut
<lb/>„offerre non possit — aequum putatur, distractionem
<lb/>„injungi.“

<lb/>„Non potest unus creditor, etsi anterior sit, et spe- 
<lb/>cialem hypothecam habeat, impedire qua alterum
<lb/>„executionem judicati, sed satis illi esse debet, quod
<lb/>„post hunc ipsi jura et actiones integrae sunt.“
<lb/>Bruunemann sagt zwar in seinem Pandektencommentar:
<lb/>„Colligitur, ex hoc §. 5. (L. 15. §. 5. D. de re jud.)
<lb/>„creditorem potiorem non posse distractionem impe-
<lb/>„dire, ut scilicet superfluum sequentibus addicatur.“
<lb/>Allein in seinem Commentar zum Coder sagt er das
<lb/>Umgekehrte (zur L. 8. Cod. qui pot. in pign.)

<lb/>1) Er teilet diese Behauptung aus der allegirten L, 15. §. 5. DU.
<lb/>de re jud. (42, 1).
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0246.tif"
                n="242"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>242 Bop p, üb. d. Veräußcrungs -- R. d. nächst. Pfandgl.

<lb/>„additur hic, secundum creditorem non liabere potesta- 
<lb/>tem distrahendi pignoris, antequam priori creditori sit
<lb/>„satis factum.“

<lb/>Unter den neueren Rechtslehrern ist
<lb/>Gesterding 1. c.

<lb/>zwar, wie bereits bemerkt, der Meinung, nach den Bestim- 
<lb/>mungen des römischen Rechts sey dem nachstehenden Pfand,
<lb/>gläubiger das Veräußerungs-Recht versagt. Allein er setzt
<lb/>doch selbst hinzu:

<lb/>„Indessen kann man, unbeschadet dieser Gesetzesstellen,
<lb/>„annehmen, daß das jus distrahendi, n&gt;ad zum We,
<lb/>„sen des Pfandrechts gehört und mit jedem
<lb/>„wahren Pfandrechte immer verbunden ist,
<lb/>„auch dem nachstehenden Pfandgläubiger bei der Con-
<lb/>„currenz mit einem Vorgehenden an und für sich zu-
<lb/>„stehe."
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0247.tif"
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         <div xml:id="d49185e20635"
              ana="scope_-_243-257"
              type="article"
              n="XIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kann der Bürge die exceptio excussionis vorschützen, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners Concurs ausgebrochen ist?</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sell, Wilh.">Von dem Herrn Dr. Wilh. Sell in Darmstadt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>243
</p>
            <p>

               <lb/>XIII.

<lb/>Kann der Bürge die exceptio excussionis Vorschüßen,
<lb/>wenn über das Vermögen des Hauptschuldners
<lb/>Concurs ausgebrochen ist?

<lb/>Von

<lb/>dem Herrn vr. Wilhelm Sell in Darmstadt.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 1.

<lb/>§^ie vorstehende Frage ist in älterer und neuerer Zeit von
<lb/>verschiedenen Rechtslehrern auf ganz entgegengesetzte Weise
<lb/>-beantwortet worden.

<lb/>Sie wird im allgemeinen bejaht von Müller *),
<lb/>Errleben 1 2&gt;, Dabelow 3), Thibant 4 5), Glück *),
<lb/>Gesterding 6 7), Gönner ^1, und ebenso verneint von
</p>
            <p>

               <lb/>1) Observationum practicarum ad Leyseri Meditationes ad
<lb/>Digesta Tom. 6. Obs. 674.


<lb/>2) Principia de jure pignorum. §. 319.


<lb/>3) Ausführliche Entwickelung der Lehre vom Concurse der Gläubiger.
<lb/>Halle 1801. S. 533- not. g.


<lb/>4) System rc. 6tc Ausg. §. 950. et not. L.


<lb/>5) Pandecten - Commentar. Bd. 18. S. 383.


<lb/>6) Die Lehre vom Pfandrecht rc. S. 343»


<lb/>7) Handbuch rc. Bd. 4. I^XXXII. §. 31. no. 7«
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0248.tif"
                n="244"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>244 S ell, über Vorschützung d. exe. excus?. d. Bürgen

<lb/>Leyser ^), Walch ?), A. D. Weber, * 2 3 4 5 6), v. Trutsch-
<lb/>ler Schweppe ^), v. Wening - Jugenheim
<lb/>u. A. m. . .

<lb/>Die Vertheidiger der bejahenden Meinung gehen von
<lb/>dem Grundsatz aus: Der Bürge könne verlangen, daß der
<lb/>Hauptschuldner von ihm ausgeklagt werde; erst dann, wenn
<lb/>Gewißheit vorhanden, daß von diesem nichts zu erhalten
<lb/>sey, stehe dem Gläubiger das Recht zu, gegen den Bürgen
<lb/>seine Ansprüche zu verfolgen, und zwar in so weit, als er
<lb/>von dem Hauptschuldner keine Befriedigung erlangen konnte.
<lb/>Eine solche Gewißheit trete im Concurse erst mit dem rechts- 
<lb/>kräftigen Locatronsurthekle ein, weil der Crkdar, wenn er
<lb/>auch im Ganzen nicht solvendo sey, doch im Verhältniß zu
<lb/>dem einzelnen Gläubiger zahlungsfähig seyn könne, wenn
<lb/>diesem nämlich im Prioritätserkenntniß ein hoher Platz in
<lb/>der Reihe der Gläubiger angewiesen werde 7).

<lb/>Der Gläubiger müsse also mindestens zur Begründung
<lb/>seiner Klage gegen den Bürgen darzuthun vermögen, daß er
<lb/>nach Beschaffenheit der Masse und nach dem Platze, der ihm
<lb/>unter den concnrrirenden Gläubigern demnächst werde einge- 
<lb/>räumt werden, keine Befriedigung aus derselben erlangen
<lb/>könne; — und alsdann würde das beneficium excussionis

<lb/>nicht wegen des Concurses, sondern wegen der Unfähigkeit


<lb/>? 1) Meditationes ad Pandectas. Vol. 7. spec. 225* De benefi-

<lb/>' ciis fidejussoriis IV. et VI.


<lb/>2) Introductio in controversias juris civilis. Ed. III. p. 571.


<lb/>3) Systematische Entwickelung der Lehre von der natürlichen Verbind- 
<lb/>lichkeit. §. 115. not. 6.


<lb/>4) Die Lchre von der Präcluflon bei entstandenem Concurse der Gläu- 
<lb/>biger. 2te Ausg. S. 61. not. a.


<lb/>5) Das System des Concurses der Gläubiger rc. §. 53


<lb/>6) Lehrbuch des gemeinen Civilrechrs. 3fe Ausg. Bd. st. Buch 3.
<lb/>§. 352. not. v.


<lb/>7) Dabelow a. et. O.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0249.tif"
                n="245"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>im Concurse des Hauptschuldncrs. ' 245

<lb/>des Schuldners den Gläubiger zu befriedige», ausgeschlossen
<lb/>seyn.

<lb/>Die Anhänger der verneinenden Ansicht stützen sich theils
<lb/>darauf, daß die excepti» excussionis Wegfälle, sobald der
<lb/>deditor principalis nicht solvendo sey;—und das trete nach
<lb/>fr. 114. v. v. Y. 8. (50, 16) ‘) immer ein, wenn auch
<lb/>einige Zahlung zu hoffen; theils und hauptsächlich heben sie
<lb/>den Gesichtspunkt hervor: Der Zweck der Bestellung eines
<lb/>Bürgen sey Sicherheit für die Forderung eines Gläubigers 2),
<lb/>diese bestehe aber nicht allein darin, daß der Gläubiger
<lb/>überhaupt irgend einmal befriedigt werde, sondern viel- 
<lb/>mehr darin, daß diese Befriedigung auch zu gehöriger Zeit
<lb/>und ohne außerordentliche Schwierigkeiten und Kosten ge- 
<lb/>schehe 3). Sie berufen sich dabei noch auf die Analogie
<lb/>von dlöv. 4. cap. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 2.

<lb/>Gesetzesstellen, welche zunächst von dem hier in Frage
<lb/>stehenden Falle reden, haben wir keine. Deßhalb berufen
<lb/>sich denn auch die Rechtslehrer zur Begründung ihrer Ansicht
<lb/>entweder auf die rechtliche Natur der Bürgschaft, oder auf
<lb/>die allgemeinen Grundsätze des heutigen Concursprocesses, oder
<lb/>endlich auf analoge Ausdehnung anderer Gesetze, namentlich
<lb/>der vorhin genannten iVov. 4. cap. 1.

<lb/>Mir scheint die oben aufgestellte Frage zunächst und
<lb/>hauptsächlich durch analoge Anwendung dieser letztgenannten
<lb/>Gesetzesstelle gelöst werden zu können. Ich will es daher
<lb/>versuchen, dieselbe nach ihren Worten und nach ihrem Geiste
<lb/>näher zu erklären. —

<lb/>1) Solvendo esse nemo intelligitnr, nisi qui solidum potcst
<lb/>solvere, fr. 114. 1). 50, 16.

<lb/>2) fr. 1. §. 8. D. D. O. et. A. (44,7) pr.J.D. fidejussoribus (3,25).

<lb/>3) Levsk* I. c. IV. fr. 1. 2. pr. D. Qui satisdare coganlur.

<lb/>(2, 3).
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0250.tif"
                n="246"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>246 Sell, über Vorschützung d. exc. excuss. d. Bürgen

<lb/>2)ie Nov. 4. cap. 1. handelt von der Frage, wie sich
<lb/>der creditor, um Befriedigung seiner Forderung zu erlangen,
<lb/>in dem Falle zu verhakten habe, wenn der Hauptschuldner
<lb/>abwesend, der Bürge (oder Intercedent überhaupt) aber
<lb/>gegenwärtig ist. Sie stellt zuerst den allgemeinen Grundsatz
<lb/>auf, daß der Hauptschuldner vor dem Intercedente» ausge- 
<lb/>klagt werde» solle, und fährt sodann also fort: — „8i vero
<lb/>„non valuerit a debitore recipere aut in partem, aut in
<lb/>„totum, secundum quod ab eo non potuerit recipere, se- 
<lb/>cundum hoc ad fidejussorem, aut sponsorem, aut man- 
<lb/>datorem veniat, et ab ilio quod reliquum est, sumat: et
<lb/>„siquidem praesentes ei consistant ambo, et principalis
<lb/>„et intercessor et (fidejussor) aut mandator, aut sponsor:
<lb/>„hoc omni servetur modo. Si vero intercessor, aut man-
<lb/>„dator aut qui sponsioni se subjecerit, adsit: principalem
<lb/>„vero abesse contigerit, acerbum est, creditorem mittere
<lb/>„alio, cum possit mox intercessorem aut mandatorem aut
<lb/>„sponsorem exigere.“ ■
</p>
            <p>

               <lb/>§.3.

<lb/>Der oben allegirte M ü l l e r I. c. folgert hieraus: Die
<lb/>Nov. 4. cap. 1. spreche lediglich von dem Falle der Abwe- 
<lb/>senheit des Hanptschuldners und der Anwesenheit des Jn- 
<lb/>tercedenten; feyen demnach Beide anwesend, so müsse
<lb/>stets der Hauptschuldner vorerst ausgeklagt werden. Zur
<lb/>U tterstützung dieser Folgerung beruft er sich auf die Worte
<lb/>des Gesetzes: —„et siquidem praesentes ei consistant ambo
<lb/>„et principalis et intercessor —: hoc omni servetur modo
<lb/>etc.“ Diese letzter» Worte scheinen allerdings für' Müll er's
<lb/>Ansicht ganz deutlich zu spreche». —

<lb/>Justinian sagt nämlich kn dieser Gesetzesstelle sehr be- 
<lb/>stimmt, daß der Bürge, den einzigen Ausnahmsfall
<lb/>der Abwesenheit des Hauptschuldners abgerechnet, erst dann
<lb/>und in soweit belangt werden könne, als der Gläubiger
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0251.tif"
                n="247"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>im Concurse des Hauptschuldncrs. - 247

<lb/>von dem vyrher ausgeklagten Hauptschuldner kerne Befriedi- 
<lb/>gung erhalten; wie denn dieser Kaiser überhaupt, indem er
<lb/>das altere strengere Recht *) ändert, mögliche Schonung der
<lb/>Intercedenten empfohlen und dieselben, sowie die dritten Be- 
<lb/>sitzer der von dem Hauptschuldner oder Bürgen verpfändeten
<lb/>Sachen, gegen vorfrühe Angriffe des Gläubigers geschützt
<lb/>hat -). —
</p>
            <p>

               <lb/>§. 4.

<lb/>Dessen ohngeachtet wird sich eine analoge Ausdehnung
<lb/>dieser Gesetzesstelle nach deren Grund für unfern Fall durch- 
<lb/>aus rechtfertigen lassen..

<lb/>Der Kaiser hat diesen Grund deutlich in den Worten
<lb/>ausgesprochen: „acerbum est creditorem mittere alio, cum
<lb/>„possit mox intercessorem, aut mandatorem, aut sponsorem
<lb/>exigere.“

<lb/>Es wird hiernach nur alsdann eine Ausnahme von der
<lb/>Regel gestattet, wenn der Gläubiger von dem Intercedenten
<lb/>bald, in kurzer Zeit Befriedigung erlangen kann, die
<lb/>Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner aber mit Schwie- 
<lb/>rigkeit verbunden ist. Den Grund zu dieser Ausnahme findet
<lb/>das Gesetz in der ungerechten -Härte gegen den Gläubiger
<lb/>(„acerdurn est etc.“) — .

<lb/>, Wenn nun auch Nov. 4. cap. 1. allein von dem Falle
<lb/>der Abwesenheit des Hauptschuldners spricht, so ist doch der
<lb/>Grund des Gesetzes ein ganz allgemeiner und muß demgemäß
<lb/>auch für solche Fälle gelten, in welchen eine gleiche oder
<lb/>größere Härte eintreten würde. Zu. dieser Ausdehnung des
<lb/>Gesetzes nach dessen Geiste halte ich mich um so mehr

<lb/>1) const. 14. ct 24. C. D. pignor. ct hypoth. (8, 14). const. Ln.

<lb/>C. D. ohl- et act. (4, 10). const. 2. et 5. C- D. fidejnss. (8,4l).

<lb/>fr. 19. D. 0&gt;ii potior, in pign. (20,. 4).

<lb/>2) Nov. 4. cap. 2. Auth. Sed hodie C. D. obl. et act. (4, 10).

<lb/>Auth. Hoc si C. D. pignor. hypoth. (3, 14).
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0252.tif"
                n="248"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>248 Soll, über Vorschützung d. exe. exeuss. d. Bürgen

<lb/>berechtigt, da das Streben des Kaisers bei der Nov. 4,
<lb/>(wie auch aus deren 2ten Capitel erhellt,) offenbar dahin
<lb/>zielt, billige Rücksicht auf den Gläubiger mit möglicher
<lb/>Schonung des Jntercedenten zu vereinigen.

<lb/>Geht man hiervon aus, so kann man die Ausdehnung
<lb/>der Nov. auf den Concurs des Häuptschuldners gewiß mit
<lb/>guten Gründen behaupten, da ein Concursverfahren die Rea-
<lb/>lisirnng der Ansprüche des Gläubigers viele Jahre verzögern
<lb/>kann und oft mit sehr bedeutenden Kosten verbunden ist. —

<lb/>§. 5.

<lb/>Gerade diese Auslegung der Gesetzesstelle giebt uns aber
<lb/>auch noch einen weitern Leitfaden. —:

<lb/>Wie wird es seyn, wenn der Hauptschuldner zwar in
<lb/>Coucurs verfallen ist, eine baldige Beendigung des Concurs-
<lb/>verfahrens aber, entweder nach der ursprünglichen Beschaf- 
<lb/>fenheit desselben, oder nach,dessen jetziger Lage *) mit Sicher- 
<lb/>heit zu erwarten steht? — (Denn es ist ja nicht nothwendge
<lb/>Bedingung eines jeden Concurses, daß er besonders ver- 
<lb/>wickelt ist und zu seiner Erledigung einer ungewöhnlich lan- 
<lb/>gen Dauer bedarf.) —

<lb/>Wird in diesem Falle einer baldigen Beendigung der
<lb/>Bürge die exceptio excussionis mit Wirksamkeit vorschützen
<lb/>können?

<lb/>Mir scheint eine bejahende Antwort die einzig richtige
<lb/>zu seyn, aus dem einfachen Grunde, weil alsdann die un- 
<lb/>gerechte Harte gegen den Gläubiger nicht eintritt, welche allein
<lb/>eine Ausnahme vom Gesetze begründen kann; — eine Aus- 
<lb/>nahme welche im Allgemeinen stricte zu interpretiren ist, und
<lb/>einer solchen Interpretation in unserm Falle um so mehr
<lb/>unterliegt, da der Kaiser mit so großer Bestimmtheit sagt:

<lb/>„hoc omni servetur modo.“ — ,

<lb/>1) Wenn der Gläubiger nämlich erst während der schon längere Zeit

<lb/>laufenden Concurses gegen den Bürgen austritk.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0253.tif"
                n="249"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>im Concurse des Hauptschuldners. 249

<lb/>§. 6.

<lb/>Die bisher versuchte ausdehnende Erklärung der Nor. 4.
<lb/>cap. 1. (nach welcher die oben aufgestellte Frage, je nach
<lb/>der längeren oder kürzeren Dauer deö Concursprocesses,
<lb/>verneint oder bejaht wird) scheint nach dem Gesetze ziemlich
<lb/>nahe zu liegen; und doch hat keiner der zu Anfang genann-
<lb/>ten Schriftsteller diesen Mittelweg gewählt, auf dem man
<lb/>allein durch die beiden entgegenstehenden Ansichten sicher zum
<lb/>Ziele gelangen dürfte. —

<lb/>Mehrere dieser Rcchtslehrer *) nehmen zwar an, daß
<lb/>die exceptio excussionis für den Bürgen wegfalle, wenn der
<lb/>Hauptschuldner schwer ausznklagen sey, — zu den Fällen
<lb/>dieser Art rechnen sie aber den Concurs nicht; und wiederum
<lb/>Andere 1 2) lassen wegen der Schwierigkeit der Rechtsverfol-
<lb/>gung die exeptio excussionis im Concurse immer wegfallen,
<lb/>ohne auf die Beschaffenheit desselben Rücksicht zu nehmen.—

<lb/>Allein wie läßt sich mit der Ansicht der Erster» die so
<lb/>vielfach bestätigte Erfahrung vereinigen, daß verwickelte Con- 
<lb/>curse zuweilen Decennien und länger währe», und außeror- 
<lb/>dentliche Kosten verursachen? Die Ansicht der Letzter« scheint
<lb/>dagegen auf der andern Seite zu weit zu gehn. —
</p>
            <p>

               <lb/>§.7.

<lb/>Gegen die hier vertheidigte Meinung erhebt sich indessen
<lb/>ein gedoppelter Zweifel.

<lb/>Der erste ist: nimmt man den in Nov. 4. cap. i. enthal- 
<lb/>tenen Ausnahmsfall überhaupt als eine Ausnahme von der
<lb/>Regel, als eine Begünstigung an, dann kann diese gar keine
<lb/>Ausdehnung über den Sinn der Worte hinaus erleiden;


<lb/>1) Thibaut a. a. O. not. i,. Gesterding a. a. O. S- 342.
<lb/>nr. 2'. u. A- ra.


<lb/>0) Ljeysfr ]. -c. VI. j wiewohl et nr. IV. die allgemeinen Grundsätze
<lb/>richtig angiebt.

<lb/>Hfitfchrift für Zivilrecht und Prozeß. HI. 2. . 47
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0254.tif"
                n="250"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0254"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>250 ©elf/ über Vorschützung d. exe, excuss. d. Bürgen

<lb/>zumal da der Kaiser jede Ausdehnung durch den Zusatz:
<lb/>„siquidem praesentes ei consistant arnbo—hoc omni 'ser- 
<lb/>petur modo“ — noch besonders untersagt zu haben scheint.
<lb/>Somit wäre die früher getadelte Ansicht Müller's die einzig
<lb/>richtige. — Erwägt man dagegen/ daß der Grund des Ge- 
<lb/>setzes (ungerechte Härte gegen.den Gläubiger) in der Art,
<lb/>wie ihn die Nov. deutlich angiebt, ein ganz allgemeiner ist,
<lb/>daß diese Härte in einem langwierigen Concurse in weit
<lb/>höherem Grade eintreten kann, als in dem Fall der Abwe- 
<lb/>senheit des Hanptschuldners, so wird man eine analoge Aus- 
<lb/>dehnung des Gesetzes in der Weise wie es hier geschehn, ge- 
<lb/>wiß mit Recht gelten lassen können, da es eine allgemeine
<lb/>Jnterpretationsregel ist, daß Gesetze weniger nach ihren Wor- 
<lb/>ten, als nach ihrem Geiste, nach ihrer Absicht, ausgelegt
<lb/>werden müssen, und diese Absicht (Vermeidung ungerechter
<lb/>Härte) für unfern Fall augenscheinlich paßt.

<lb/>Wollte man dagegen annehmen, daß Justknkan in der
<lb/>Nov. 4. cap. 1. allein im Fall der Abwesenheit des Haupt- 
<lb/>schuldners eine Ausnahme von der Regel gestattet, jede Aus- 
<lb/>dehnung auf ähnliche Fälle aber ausdrücklich verboten habe,
<lb/>so würde man, um consequent zu seyn, auch die Abwesenheit
<lb/>des Hauptschuldners als den einzig möglichen Fall der
<lb/>Schwierigkeit der Rechtsverfolgung gegen denselben anerken- 
<lb/>nen müssen, und demgemäß, wenn nur der Hauptschuldner
<lb/>anwesend ist, auf andere Schwierigkeiten (möchten diese auch
<lb/>noch so bedeutend und für den Gläubiger in ihren Folgen
<lb/>noch so nachtheilig seyn,) durchaus keine Rücksicht nehmen
<lb/>dürfen. Dadurch aber würde man mit dem so klaren und
<lb/>vernünftigen Grunde des Gesetzes in offenbaren Widerspruch
<lb/>gerathen. — - .

<lb/>Ein nicht verwerfliches Argument für die. vertheidigte
<lb/>Ansicht liefert uns die Nov_ 89. durch welche die exceptio
<lb/>divisionis für den Fall eingeführt wird, „si quis alterna
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0255.tif"
                n="251"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>im Concurse des Hauptschulvners. 251

<lb/>„fidejussione obligatos sumat aliquos:, siquidem adjecerit,
<lb/>„oportere et unum horum in solidum teneri etc.“

<lb/>So wie die exceptio excussionis und divisionis in Be- 
<lb/>ziehung auf das Verhältniß des Bürgen sich nahe berühren,
<lb/>so steht auch diese Nov. mit der Nov. 4. in der engsten
<lb/>äußere» Verbindung, wie aus der Praefatio deutlich hervorgeht.
<lb/>Ebenso stimmt der Inhalt beider Gesetze im Wesentlichen
<lb/>stberein.

<lb/>Der Kaiser hat hier denselben Zweck vor Augen, wie
<lb/>in Nov. 4. Das erhellt sowohl aus dent ganzen Zusammen- 
<lb/>hänge der Nov. 99. als aus einzelnen Ausdrücken, z. B.
<lb/>„judicem deducere illos mox etc.“ Er deutet aber hier
<lb/>ausführlicher und klarer den Weg.au, auf welchem er Scho- 
<lb/>nung des Bürgen mit Vermeidung ungerechter Härte gegen
<lb/>den Gläubiger erzielen will, indem er nicht allein in dem
<lb/>Falle der Abwesenheit des einen oder andern Bürgen, son- 
<lb/>dern auch in dein Falle, wenn einer nicht idoneus ist, die
<lb/>exceptio divisionis wegfallen läßt. — Also ganz mit unserm
<lb/>Falle und der hier vertheidigten Ansicht übereinstimmend.' —
<lb/>Man könnte freilich behaupten: Gerade weil Justinian in
<lb/>Nov. 4. cap. 1. blos den Fall der Abwesenheit angegeben
<lb/>und jede weitere Ausdehnung verboten hat, kann Nov. 99.
<lb/>durchaus nicht releviren. Denn, hätte Justinian weitere Ver- 
<lb/>hinderungsfälle berücksichtigen wollen, so würde er dieß, wie
<lb/>in Nov. 99. ebenso auch in Nov. 4. angegeben haben. —
<lb/>Allein dem widerstreitet die völlig gleiche Absicht des Kaisers
<lb/>bei beiden Gesetzen, welche eher auf einen nicht absichtlich
</p>
            <p>

               <lb/>1) Ich lasse die Worte der Vulgata, welcher ich seither immer gefolgt
<lb/>bin, absichtlich unübersetzt, ohne jedoch die Richtigkeit der Ueber-
<lb/>setzung hier verbürgen zu wollen. Der Streit über di« Bedeu- 
<lb/>tung der im Griechischen Urtext vorkommenden Wort«: &amp;&gt;.-

<lb/>XyXsyy vui-j , aXXyXsyyiwi uireuSuvou?, aXXyXiyytlai; Savsifa-

<lb/>, u. (. w. liegt außer dem Bereiche dieses Versuches. .

<lb/>,17 *
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0256.tif"
                n="252"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0256"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>L5L Sell, über Vorschützung d. exc. excuss. d. Bürgen

<lb/>gebrauchten, zu beschränkten Ausdruck, als auf eine Be- 
<lb/>schränkung der Sache selbst schließen läßt. —•

<lb/>Dazu kommt noch, daß in kr. 2. D. Qui satisdare co- 
<lb/>gantur (2, 8.) (welches schon oben beiläufig angeführt wor- 
<lb/>den) die conveniendi facilitas ganz allgemein als Zweck
<lb/>der satisdatio judicio sisti genannt wird. Diese Gesetzesstelle
<lb/>handelt zwar nur von einer Gattung der Bürgschaft; allein
<lb/>Jnstinian hat in Nov. 4. denselben Zweck nicht allein bei
<lb/>allen Gattungen der Bürgschaft, sondern auch bei andern
<lb/>Arten der Jntercesfionen angenommen.—

<lb/>Es wird nun noch übrig seyn, die Worte der Nov. 4.
<lb/>cap. 1.: „hoc omni servetur modo“ ttt Übereinstimmung mit
<lb/>der bisher versuchten Auslegung zu erklären. —

<lb/>Folgt man dieser Auslegung, so können jene Worte nach
<lb/>dem Geist des Gesetzes nur so verstanden werden, daß keine
<lb/>Ausnahme von der in der Nov. aufgestellten Regel eintreten
<lb/>soll , wenn Hauptschulbner und Bürgen anwesend sind und
<lb/>die Rechtsverfolgung gegen den erster» im Verhältniß zur
<lb/>gerichtlichen Belangung des letztem nicht au.f andere Art
<lb/>erschwert ist. Von dieser Ansicht scheinen auch alle diejenigen
<lb/>Rechtslehrer auszugehen, welche die exceptio excussionis
<lb/>überhaupt dann wegsallen lassen, wenn der Hauptschuldner
<lb/>schwer auszriklagen ist, und sich zur Begründung dieser Ansicht
<lb/>auf Nov. 4. cap. I. berufen, wie dieß namentlich bei Thi«
<lb/>baut l. c. not. a. der Fall ist. (Daß übrigens die letzter- 
<lb/>wähnten Worte der Nov. vor jeder'Ausdehnung des Gesetzes
<lb/>ohne genügende Gründe warnen sollen, ist schon früher
<lb/>erwähnt worden.) .

<lb/>Sollte die hier bisher angenommene analoge Ausdeh- 
<lb/>nung der Nov. 4. gegen die Regeln der Interpretation von
<lb/>gesetzlichen Ausnahmen und Privilegien zu verstoßen scheinen,
<lb/>so berufe ich mich zu deren Rechtfertigung auf die folgenden
<lb/>Gesetzesstellen:
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0257.tif"
                n="253"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0257"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>im Concurse des Hauptschuldners. 253

<lb/>fr. 43. D. D. vulgari et pupillari substit. (28, 6.) verb:
<lb/>„beneficia quidem principalia ipsi principes solent in- 
<lb/>terpretari : verum voluntatem principis inspicientibus
<lb/>„potest dici etc.“ ' -

<lb/>Paulus (Lib. 9. Quaestionum woraus diese Stelle ent- 
<lb/>lehnt ist) spricht zwar hier nicht gerade von einer ausdeh-
<lb/>nenden Erklärung, er setzt aber als erlaubt voraus, daß
<lb/>man das beneficium nach dem vermuthlichen Willen
<lb/>des Kaisers auslegen dürfe. —

<lb/>Hieran schließt sich fr. 3. I). I). constit. principnm (1,4.)
<lb/>„Beneficium imperatoris, quod a divina scilicet ejus
<lb/>„indulgentia proficiscitur, quam plenissime interpretari
<lb/>debemus.“ *)

<lb/>Der Verfasser ist zwar weit entfernt, diese Gesetzesstellen
<lb/>zur Rechtfertigung analoger Ausdehnung bei gesetzlichen
<lb/>Ausnahmen und Benefieien im Allgemeinen geltend zu ma- 
<lb/>chen; — auch würde dieß, ohne den früheren Ausführungen
<lb/>zu widersprechen, unmöglich fallen; — allein in Bezie- 
<lb/>hung auf Nov. 4. läßt sich doch gewiß mit Recht durch
<lb/>die bisher aufgeführten Gesetzesstellen die Behauptung be- 
<lb/>gründen, daß man alle diejenige» Fälle unter der in jener
<lb/>Nov. enthaltenen Ausnahme begreifen muß, welche zur Er- 
<lb/>reichung des vollen Zwecks der Begünstigung gehören, auch'
<lb/>wenn nur ein einziger dieser Fälle namentlich in dem Gesetze
<lb/>aufgeführt wird; und dieß um so mehr, weil dieser Zweck so
<lb/>allgemein gefaßt und so deutlich angegeben ist, daß man durch
<lb/>das strenge Befolgen der Worte, wie vorhin gezeigt worden,
<lb/>mit demselben in Widerspruch verwickelt werden würde. —
<lb/>In jedem Falle wird die hier vertheidigte analoge An- 
<lb/>wendung der fraglichen Gesetzesstelle eher zu rechtfertigen

<lb/>1) Das eananische Recht enthält ln cap. 22. X. D. privilegiis (5,53.)
<lb/>verb: „ac in beneficiis plenissima sit interpretatio adhi- 
<lb/>benda“ offenbar eine allgemeine Anwendung der Regel in fr. 3.
<lb/>D. eit. s. ferner fr. 4. D. D. jure immunitatis (50, 6.).
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0258.tif"
                n="254"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>254 © elf, über Vorschützung d. exc. excuss. d. Bürgen

<lb/>seyn, als die in neuerer Zeit mehr und mehr allgemein ge- 
<lb/>wordene Ausdehnung auf jeden Concurs, mag dieser nun
<lb/>von längerer oder von kürzerer Dauer seyn. —

<lb/>8. 8.

<lb/>Ein zweiter Zweifelsgrund liegt darin: Was heißt: ein
<lb/>Coneurs ist bald geendigt? —

<lb/>Aus diesem Grunde scheint allerdings gegen die hier an- 
<lb/>genommene Ansicht der Vorwurf hergeleitet werden zu kön- 
<lb/>nen, daß durch deren Befolgung die an sich so leidige Unbe- 
<lb/>stimmtheit der Gesetze eine neue Bereicherung erhielte, und
<lb/>der Willkühr des Richters freier Spielraum eröffnet würde. —
<lb/>Dennoch muß ich diese Ansicht nach der Nov. selbst für
<lb/>die einzig richtige halten.

<lb/>Denn das Ermessen des Richters , gestützt auf vernünf- 
<lb/>tige Rechtsgründe (wie es immer seyn soll), ist von ungezü- 
<lb/>gelter Willkühr doch wohl zu unterscheiden! — und sodann
<lb/>wird gewiß auch jeder, noch so geringe Anschein der Begün- 
<lb/>stigung der Willkühr des Richters völlig schwinden, wenn
<lb/>das Gesetz selbst einen so bestimmten Biaaß stab für dessen
<lb/>Urtheil gegeben hat, wie im concreten Falle. —

<lb/>Der Richter soll nämlich, nach dem Geiste der Nov., die
<lb/>vermuttzliche Dauer des Rechtsstreits gegen den Bürgen mit
<lb/>der voraussichtlichen Dauer, des Coneursverfahrens gegen den
<lb/>Hauptschuldner vergleichen, und, wenn sich hieraus ergiebt,
<lb/>daß nach 'Lage der Sache, das Concursverfahren im Allge- 
<lb/>meinen, keine längere Zeit zu seiner Erledigung erfordert, als
<lb/>ein sonstiger Rechtsstreit von gewöhnlicher Dauer, so ist die
<lb/>«xooptio excussionis als begründet zu erkennen. — Hierbei
<lb/>wird ein kleiner Zeitraum nicht berücksichtigt. Dafür giebt
<lb/>der Nachsatz in Nov. 4. cap. 1. unzweifelhafte Anleitung. —
<lb/>Dem Intercedenten soll nach Hessen Bestimmung, wenn
<lb/>der Hauptschuldner abwesend ist, von dem Richter eine Frist
<lb/>gesetzt werden, binnen welcher er den Hauptschuldner sistiren
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0259.tif"
                n="255"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>■ im Concurse des Hauptschuldners. 255

<lb/>muß; — verstreicht diese ohne Erfolg, so wird der Bürge
<lb/>tenent, und kann nur demnächst seinen Regreß gegen den
<lb/>Hauptschuldner nehmen. —

<lb/>Dadurch nun, daß die Nov. im Falle der Abwesenheit
<lb/>vorerst die Anberaumung einer solchen Frist anordnet und
<lb/>überhaupt mögliche Schonung des Bürgen empfiehlt, berech- 
<lb/>tigt ste uns, im Falle des Concurses mit gleicher Liberalität
<lb/>und Schonung zu verfahren. — -

<lb/>Es scheint mir gerade aus diesem Nachsatze der Nov.
<lb/>4. cap. I. in Verbindung mit dem Vordersätze ein nicht un- 
<lb/>wichtiger Grund für die hier angenommene Unterscheidung
<lb/>zwischen Concursen von längerer oder kürzerer Dauer zu lie- 
<lb/>gen, weil allein durch eine solche Unterscheidung der be- 
<lb/>reits oben angedeutcte, doppelte gesetzliche Zweck, — mögliche
<lb/>Schonung des Bürgen mit Vermeidung wirklicher Härte gegen
<lb/>den Gläubiger, — erreicht wird.

<lb/>Aus eben diesem Grunde milß denn auch, wenn stch aus
<lb/>der Prüfung des Richters ergiebt, daß das Concursvcrfah-
<lb/>ren eine unverlsältnißmäßig lange Dauer haben wird, die
<lb/>exoeptio excussionis als ungegründet verworfen werden. —

<lb/>§. 9.

<lb/>Wird der Concurs des Hauptschuldners vor demselben
<lb/>Gericht verhandelt, bei welchem die Klage gegen den Bür- 
<lb/>gen angebracht worden, so bedarf der Richter zur Beurthei-
<lb/>lung der Statthaftigkeit der Einrede der Vorausklage natür- 
<lb/>lich keiner weiterenNachweisung; — wenn dagegen beide
<lb/>Verhandlungen vor verschiedenen Gerichten gepflogen werden,
<lb/>so wird wohl am Natürlichsten der^ klagende Gläubiger zur
<lb/>Unterstützung seines Klagefundaments darthun müssen, er habe '
<lb/>' seine Forderung im Concurse des Hauptschuldners angezeigt,

<lb/>1) Denn der Gläubiger wird in jedem Fülle seine Forderung gegen
<lb/>den Hauptschuldner im Liquidationstermine melden müssen, um dem
<lb/>zahlenden Bürgen wenigstens die Klage gegen den Haupkschuldner
<lb/>auf Verlangen abtreten zu können.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0260.tif"
                n="256"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>- 256 ©eil, über Vorschützung d. exc. excuss. d. Bürgen

<lb/>könne aber, nach Lage der Sache, keine Befriedigung erlan- 
<lb/>gen, oder,, die Anzeige seiner Forderung im Concurse wurde
<lb/>völlig erfolglos gewesen seyn. Dem beklagten Bürgen wird
<lb/>alsdann der Gegenbeweis freistehn, daß die, Realistrung der
<lb/>Forderung des Gläubigers dennoch nicht besonders erschwert,
<lb/>noch verzögert sey. Ein sotcher Beweis kann am Leichtesten durch
<lb/>Beibringung eines amtlichen Zeugnisses des den Concurs lei- 
<lb/>tenden Richters, oder durch Mittheilung genügender Auszüge
<lb/>aus den Concursacten erbracht werden. Auch kann der Rich- 
<lb/>ter zu diesem Zwecke das Concursgericht um Cornmunicirung
<lb/>der Concursacten, auf vorhergegangenes Anstehen des kla- 
<lb/>genden Gläubigers, ersuchen. —
</p>
            <p>

               <lb/>§. 10.

<lb/>Die bisher entwickelten Grundsätze müssen auch bei der
<lb/>exceptio excussionis oder dem beneficium excussionis s. or- 
<lb/>dinis personale gelten *), vermöge dessen der dritte Besttzer
<lb/>einer verpfändeten Sache sich so lange gegen die Angriffe
<lb/>- der Gläubiger zu schützen im Stande ist, bis diese vergeblich
<lb/>die persönlichen Klagen gegen den Hauptschuldner und dessen
<lb/>Bürgen angestellt haben; wobei das Gesetz 2) die Folgeord- 
<lb/>nung noch weiter dahin bestimmt, daß der Besttzer der von
<lb/>dem 5^auptschuldner verpfändeten Sache vor dem Inhaber
<lb/>des von dem Bürgen als Pfand bestellten Gegenstands be- 
<lb/>langt werden muß.

<lb/>Denn in Beziehung auf dieses beneficium sagt Nov. 4.
<lb/>cap. 2: -

<lb/>„Eadem hic existente divisione super praesentibus et
<lb/>„absentibus, quam diiduin in fidejussoribus et mandatoribus
<lb/>„et sponsoribus et creditoribus causa debitorum sancivimus.“

<lb/>1) Thibaut L c. IL §. 66?. n&lt;u. s. v. Wening-Jngenheim a.

<lb/>a. O. Band 1. Buch 2. §. 182. Gester ding a. a. O. S.

<lb/>341 ff.

<lb/>2) Nov. 4. cap# 2.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0261.tif"
                n="257"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>im Concurse des Hauptschuldners. 257

<lb/>■ Da hiernach Dieselbe Unterscheidung in Beziehung auf
<lb/>Anwesenheit und'Abwesenheit des Hauptschuldncrs gelten soll,
<lb/>wie sie in Nov. 4. cap. X. aufgestellt wird, so darf man wohl
<lb/>mit dem nämlichen Rechte, wie dieß oben geschähe, auch hier
<lb/>eine analoge Ausdehnung der für die Abwesenheit des Haupt«
<lb/>schuldners gegebenen Bestimmung auf den Fall, wenn über
<lb/>dessen Vermögen Cvncurs ausgebrochen ist, annehmen *).

<lb/>Daß übrigens diese Bestimmung der Nov. 4. cap. 2.
<lb/>durch die Nov. 112. cap. 1. nicht im Allgemeinen aufgeho«
<lb/>ben worden ist, sondern nur in dem einen Fall eine Aus- 
<lb/>nahme erlitten hat, wenn die verpfändete Sache von dem
<lb/>Pfandschuldner nach angestellter Pfandklage an den dritten
<lb/>Besitzer veräußert wurde, ohne daß der Pfandgläubigcr von
<lb/>dem daraus erlösten Kaufpreise befriedigt worden ist — dieß
<lb/>kann wohl hier, da es nicht zur Hauptfrage gehört, und
<lb/>öhncdieß schon sehr ausführlicher Prüfung unterworfen wor- 
<lb/>den ist, ohne besondern neuen Beweis mit den meisten Rechts- 
<lb/>kehrern angenommen werden.

<lb/>1) Gegen Liese Ansicht sind Gesterding a. a. O. S. 34z. Err-
<lb/>leben I. o. §. 319. Glück a. a. O. S. 383. und diesen gerade
<lb/>entgegengesetzt v. Wening-Jngenheim a. a. O. §. 182. not.
<lb/>h. nr. 2. u A. IN.

<lb/>2) Glück Csmmentar rc. Band 18. S. 369 — 376 und die in »„in
<lb/>93 allgirtcn Nechtslehi er. Thibaut a. a. O. not. ,. v. We- 
<lb/>ning-Jngenheim a. a. O. §. 182. nr. 1. et not. g.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0262.tif"
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              n="XIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber das Wesen und über einige Eigenthümlichkeiten der Scriptura nach dem neuesten römischen Rechte</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Marezoll, ...">Von Marezoll</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>253
</p>
            <p>

               <lb/>XIV.

<lb/>Ueber das Wesen und über einige Eigentümlich,
<lb/>keiten -er Scriptura nach dem neuesten römischen
<lb/>■ v Rechte.

<lb/>Von Marezoll.
</p>
            <p>

               <lb/>Vorbemerkung.

<lb/>Qfs ist der Zweck der nachfolgenden Abhandlung weder
<lb/>der, die Lehre von den sogenannten Litteralcontracten des
<lb/>älteren römischen Rechtes, wie sie besonders seit Gasus ein
<lb/>neues Licht erhalten haben, zu erörtern, noch darauf gerich- 
<lb/>tet, eine nur irgend vollständige Darstellung der Lehre von
<lb/>den schriftlichen Urkunden überhaupt, im neuen römischen
<lb/>Rechte, wohin namentlich der für den Prozeß so wichtige
<lb/>Urkundenbeweis gehören würde, zu versuchen. Sie beschränkt
<lb/>sich vielmehr auf einzelne Bemerkungen über Scripyrra und Lit-
<lb/>terä im neuesten römischen Rechte, welche, ohne streng systema- 
<lb/>tische Ordnung an einander gereiht, zu einer richtigeren Wür- 
<lb/>digung des Institutes und seiner Stellung in unseren Rechts- 
<lb/>quellen dienen zu können scheinen. Aus diesem Zwecke recht- 
<lb/>fertigt es 'sich dann auch von selbst, warum manche, an sich
<lb/>wichtige, besonders geschichtliche Fragen und Punkte nur
<lb/>ganz kurz, und nur des Zusammenhanges wegen, mehr blos
<lb/>erwähnt, als ausgeführt worden sind.
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0263.tif"
                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>Marezoll, Überd.Wesenu. d.Eigenth.d.Script.rc. 259

<lb/>I.

<lb/>Giebt es im neuesten römischen Rechte noch s. g.
<lb/>Litteralcontracti oder Litterarum Obligationes?

<lb/>Der Begriff und Name Contractus im römischen Obli-
<lb/>gationensysteme ist bekanntlich rein historisch *). Contractus
<lb/>heißen nämlich gewisse vertragsmäßige, oder wenigstens ver-
<lb/>tragsähnliche Entstehungsgründe von Obligationen, die
<lb/>sich vor allen anderen Verträgen auszeichneten, indem sie
<lb/>schon von dem älteren römischen Civilrechte in der Art an- 
<lb/>erkannt waren, daß sie die streng civilrechtliche Folge der
<lb/>Actio begründeten. Will man die Begebenheit, das Merk- 
<lb/>mal, woran zunächst bei diesen Contracten das ältere Civil-
<lb/>recht jene strenge Folge der Actio knüpfte, die causa civilis
<lb/>nennen, wie das jetzt gewöhnlich geworden ist: so ist an sich
<lb/>wohl nichts dagegen einzuwenden, indem man weiß, welchen
<lb/>Begriff man damit verbindet. Nur darf dabei nicht über- 
<lb/>sehen werden, daß die römischen Juristen selbst, bei der Aus- 
<lb/>bildung ihres strengen Obligationensystems, dem Ausdrucke:
</p>
            <p>

               <lb/>1) Hugo Civil. Mag. B. I. nr. 18. S. 18Y. u. s.

<lb/>2) Denn, duß es nicht gerade immer wirkliche Verträgt waren, läßt
<lb/>sich ziemlich bestimmt Nachweisen. Das sicht man namentlich dar- 
<lb/>aus, daß die dotis dictio und die s. g. jurata promissio
<lb/>operarum liberti, ebenfalls, wenigstens von dem westgothi-
<lb/>schen Gajus, zu den Fällen gerechnet werden, ubi verbis con- 
<lb/>trahitur obligatio, obgleich es keine eigentlichen Verträge
<lb/>d. h. keine acceptirte Versprechen über eine Leistung sind, sondern
<lb/>nur einseitige Versprechen, die schon als solche durch die verba klag- 
<lb/>bar verpflichten. Oajus Epit. Lib. II. tit. 9. §. 3 und 4. Auf- 
<lb/>fallend ist das übrigens nicht, weil contrahere obligatio- 
<lb/>nem auch sehr oft in einem viel weitern Sinne, als dem der
<lb/>vertragsmäßigen Entstehung einer Obligatio gebraucht wird, z. B.
<lb/>fr. 20. D. 5, 1. D’Avkzan Contr. lib. I. cap. 2. Westfjvbkbg
<lb/>De causis obligat. Diss. II. cap. II. §. 3. Darum drückt sich
<lb/>auch GajuS oft weit allgemeiner aus, indem er z. B. sagt: ver- 
<lb/>bis — litteris fit obligatio. Gajüs III. §. 128. 131. 134.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0264.tif"
                n="260"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0264"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>260 Marezoll,Überd.Wesenu.d.Eigenth.d.Scriptura

<lb/>causa civilis niemals eine solche bestimmte, streng kunstmäs-
<lb/>stge Bedeutung untergelegt haben. *).

<lb/>3) Denn sonst würde diese Terminologie gewiß in den Institutionen
<lb/>sowohl von Gajus als von Justinians Compilatoren eben so
<lb/>scharf hervorgehoben worden sein, als das bekannte aut re con.
<lb/>trahitur, aut verbis, aut litteris, aut consensu. Die Art,
<lb/>wie das Wort causa beiläufig in den Pandekten vorkommt, be- 
<lb/>stätigt dieses, besonders da dort causa mit nomen in genaue
<lb/>Verbindung gebracht ist; fr. 7. §. 1, 2 und 4, V. 2, 14. Dazu
<lb/>kommt noch, daß die einzige Stelle in unseren Rechtsquellen, worin
<lb/>die causa civilis erwähnt wird, offenbar gar nicht hierher ge- 
<lb/>hört, sondern einen ganz anderen Sinn und Zusammenhang hat.
<lb/>,Es ist dieses fr. 49. §. 2. D. 15,x 1. worin es heißt:

<lb/>„ut debitor vel servus domino vel dominus servo Intel-
<lb/>ligatur, ex causa civili computandum est. Ideoque si
<lb/>dominus in rationes suas referat, se debere servo suo, cum
<lb/>omnino neque mu tu um acceperit, neque ulla causa prae- 
<lb/>cesserat debendi, nuda ratio non facit eum debitorem.“
<lb/>Es ist schon beiläufig von Schweppe (röm. Rechtsgesch. 2te Aufl.
<lb/>§. 301. not. 1) bemerkt worden, daß die hier erwähnte causa civi- 
<lb/>lis mit dem römischen Contraetssysteme nicht zusammenhängt. D^nn
<lb/>gerade Lei dem Verhältnisse zwischen Dominus uno Servus,
<lb/>wo ja das jus civile ganz aus dem Spiele bleiben muß (fr. 41.
<lb/>D. 15, 1), kommt es in Rücksicht ihrer gegenseitigen Obligationen
<lb/>durchaus nicht auf dergleichen civilrechtlich bestätigte Entste-
<lb/>hungsoründe derselben an.' Im Gegentheile wird uns auf das Be- 
<lb/>stimmteste gesagt, daß dabei naturalia debita in Betracht kä- 
<lb/>men. fr. 11. §. 2. D. 15, 1. Daher bezeichnet wohl der Ausdruck:
<lb/>causa civilis im citirten fr. 49. nur so viel, als causa de- 
<lb/>dendi probabilis, d. h. eine causa debendi, welche billiger
<lb/>und vernünftigerweise Berücksichtigung verdient. Denn rheils ist
<lb/>die Bedeutung ^er Worte: civilis, civiliter für: billig, an- 
<lb/>ständig, ziemlich, so wie der Worte: incivilis, incivi- 
<lb/>liter für die entgegengesetzte Eigenschaft, in unseren Rechtsquellen
<lb/>sehr gewöhnlich; (fr. 73. §. 2. D. 23, 3. fr. 9. D. 3, 1. fr. 83.
<lb/>§. 5. D. 45, 1. fr. 1. §. 2. D. 25, 5. fr. 24 D. 1, 3. fr. 3. D.
<lb/>50, 13. fr. 23. § 3. D. 4, 2. fr. 14. §. 1. D 34, 1. §. 13. J.
<lb/>1, 25. c. 4. C. 7, 72. c. 12. C. 3, 32. Bmssoimjs De Verb.
<lb/>Sign. sub. voc. civilis.) theils kommt auch dckS Wort causa
<lb/>schlechtweg für probabilis causa vor, z. B. in fr. 3. §. 7 und 11.
<lb/>D. 10, 4' Lheüs endlich wird im citirten fr. 49. §. 2. D. 15, i.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0265.tif"
                n="261"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>' nach dem neuesten römischen Rechte. 261

<lb/>Bon dieser Causa civilis hing übrigens nur die Klag- 
<lb/>barkeit, nicht aber überhaupt die sonstige Rechtsgül- 
<lb/>tigkeit der Verträge ab. Denn alle Verträge, welche.sonst
<lb/>an keinem a n d e r e n materielle» oder formellen Fehler litten,
<lb/>wäre«, wenn gleich ihnen'die Causa civilis mangelte, nichts
<lb/>- destoweniger, unter dem Namen Pacta rechtsgültig, und un- 
<lb/>terschieden sich von den Contracten nur dadurch, daß das
<lb/>ältere Civilrecht keine Actio daraus gestattete. Auch ist jene
<lb/>Causa civilis durchaus nicht mit der, zur Gültigkeit eines Ver- 
<lb/>trages etwa gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Form
<lb/>zu verwechseln. Denn, wenn gleich allerdings zuweilen, in
<lb/>Gefolge der Causa civilis, die Errichtung des Contractes an
<lb/>die Beobachtung einer gewissen besonderen Form geknüpft
<lb/>war, so war dieses doch mehr blos zufällig. Daher bedür- 
<lb/>fen nicht nur die sogenannten Cousensnalcontracte, als solche,
<lb/>gar keiner besonderen Form, sondern wir finden auch sogar um- 
<lb/>gekehrt, sowohl im Pandektenrechte als im späteren Constitu-
<lb/>tioncnrechte, mancherlei Contracte, welche, nach gesetzli- 
<lb/>cher specieller Vorschrift, ausser und neben ihrer Causa
<lb/>civilis noch eine besondere Form zu ihrer Gültigkeit verlan- 
<lb/>gen. Dahin gehören z. B. alle Bürgschaften der Frauen- 
<lb/>zimmer nach Justinianeischem Rechte, welche außer der Sti- 
<lb/>pulationsform, die zu jeder Fidejussio wesentlich ist, auch
<lb/>noch die Errichtung eines besonderen schriftlichen Bürgschei-
<lb/>neö erfordern *), ferner nach dem Pandektenrechte der con- 
<lb/>tractus suffragii * 1 2j, der Miethcontract3) der emphyteulicari-
<lb/>sche Cyntract 4), welche wenigstens für gewisse Falle der
<lb/>schriftlichen Errichtuug bedürfen, ohne deßhalb aufzuhören,


<lb/>selbst, weiter unten die c»»»» civilis durch: uila causa de- 
<lb/>bendi einfach paraphrasirt. -


<lb/>1) c. 23. §. 2. C. 4, 29.


<lb/>2) c. un. §. 2. C. 4, 3.


<lb/>3) fr. 13. §. ult. D. 19, 2. c. 32. G. 4,65.


<lb/>4) c. 1 — 3. G. 4, 66.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0266.tif"
                n="262"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0266"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>262 M arezoll, Über d. Wesen u. d. Eigenth. d. Scriptum

<lb/>s. g. Real- oder Consensualcontracte zu sein, und ohne da- 
<lb/>durch, ihrer Causa civilis nach, in s. g. Litteralcontracte
<lb/>überzugehen. Eine fernere Bemerkung, welche zu einer rich- 
<lb/>tigen genauen Charakterifirung der Com tractus dient, ist
<lb/>die. Obgleich alle diejenigen Verträge, welche erst im späteren
<lb/>Civilrechte eine Actio erhalten haben, trotz ihrer Klagbrrkeit,
<lb/>nicht in den historisch einmal geschlossenen Kreis der Con- 
<lb/>tractus ausgenommen wurden, sondern immer noch Pacta
<lb/>blieben: so wurden doch diejenigen Verträge, welchen trotz
<lb/>ihrer späteren Ausbildung und genaueren Modificirung, eigent- 
<lb/>lich nur ältere anerkannte Contracte zum Grunde lagen,
<lb/>ebenfalls Contracte genannt und als solche behandelt. So
<lb/>z. B. der von Zeno genauer bestimmte, aus dem Kauf- und
<lb/>Pachtcontracte zusammengesetzte emphyteutican'sche Contract *).

<lb/>Gehen wir nun von dem oben erwähnten gewöhnlichen
<lb/>. Sprachgebrauche aus, so finden wir bekanntlich vier Causa
<lb/>civiles ausgezählt; denn es hieß: contrabitnr ant re, autverT
<lb/>bis, aut litteris, aut consensu 1 2). Unter den litteris 3) in
<lb/>dieser Beziehung versteht man nun irgend etwas Schriftli- 
<lb/>ches, worauf zunächst die Klagbarkeit der bestimmten
<lb/>Vertragsobligation im älteren Civilrechte sich stützte, quae
<lb/>obligationem (i. e. actionem) faciebat y indem keine andere
<lb/>Causa civilis zum Grunde lag und daher blos aus der
<lb/>Schrift auf Erfüllung der Obligation geklagt werden
<lb/>konnte.

<lb/>Obgleich es nun im älteren römischen Rechte einen wirk-


<lb/>1) c. 1. C. 4, 66. S. diese Zeitschrift, Band II. H. 3. ne. XI. S.

<lb/>365. '


<lb/>2) §. 3. J. 3, 14.


<lb/>3) Gajus T1I. §. 128. sqq. und §. 158. THFOPim.us ad pr. J. 3, 22.
<lb/>, Ascon. Pf.dianus ad Cie. Oraf. in Verr. I. cap. 23. v. Sa-

<lb/>vigny in den Abhandlungen der hiftor. philos. Classe der k pr.

<lb/>Academie der Wissenschaften. Jahrg. 1816. 17. S. 292. u. f.

<lb/>v. Almendingen in Grolman's Mag. B» 2. H. 2. Gans

<lb/>Scholien zum Gajus. S. 4l6. u. f.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0267.tif"
                n="263"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten römischen Rechte. 263

<lb/>lichen s. g. Litteralcontract gegeben hat, so ist er doch im
<lb/>neueren römischen Rechte ganz verschwunden. Denn der ein- 
<lb/>zige wahre, eigentliche Litteralcontract im strengen.Sinne
<lb/>des Wortes, der contractus nominum eristirte schon zu G a-
<lb/>jus Zeiten nicht mehrin seiner ursprünglichen Gestalt, und es
<lb/>sind nur Reste davon, welche wir bei Gajus unter dem Namen
<lb/>der transscriptitia nomina erwähnt stnden. Den arcariis no- 
<lb/>minibus, die sich späterhin bildeten, hat nie ein wahrer Lit- 
<lb/>teralcontract zum Grunds gelegen. Denn während Gajus
<lb/>von den transscriptitiis nominibus sagt: „litteris obligatio
<lb/>fit,“ und sie dadurch für eine wirkliche Litteralobligation er- 
<lb/>klärt, so läugnet er dieses bei den arcarii« nominibus, indem
<lb/>er ausdrücklich bemerkt, sie seien eigentlich eine Realobligü-
<lb/>tion, zu welcher die Litterä sich nur als besonderes Beweis- 
<lb/>mittel verhalten.

<lb/>„Alia causa est eorum nominum, quae arcaria vocantur.
<lb/>In his enim rerum, non litterarum obligatio consistit,
<lb/>quippe non aliter valent, quam si numerata sit pecunia.
<lb/>Numeratio autem pecuniae jure naturali facit obligatio- 
<lb/>nem; qua de causa recte dicemus, arcaria nomina nul- 
<lb/>lam facere obligationemy sed obligationis factae testi- 
<lb/>monium praebere ‘1 2 3)“

<lb/>Eben so wenig waren die chirographa und syngraphae
<lb/>selbstständige Quellen von Obligationen, quae obligationem
<lb/>faciunt, sondern nur Beweismittel derselben, obligationis
<lb/>factae testimonia. Daher sagt auch Gajus von ihnen,
<lb/>es komme dabei nur scheinbar eine litterarum obligatio
<lb/>vor:

<lb/>praeterea litterarum obligatio fieri videtur chirogra*-
<lb/>phis et syngraphis caet.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Gajus III. §. 131.


<lb/>2) Vcrgl. auch GaIus c. 1. §. 132.


<lb/>3) c. 1. §. 134.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0268.tif"
                n="264"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>L64 Markzoll,Überd.Wesenu.d.Eigenth.d.Scn'ptma

<lb/>Von den transscriptitiis nominibus ist im neuesten römi- 
<lb/>schen Rechte gar keine Spur übrig geblieben. Auch die
<lb/>arcaria nomina mit den syngraphis und chirographis sind in
<lb/>ihrer ursprünglichen Gestalt nicht mehr vorhanden. Aber
<lb/>aus ihnen, namentlich aus den arcariis nominibus hat sich,
<lb/>wie es scheint, späterhin die Theorie von der exceptio non
<lb/>numeratas pecuinae, vel dotis gebildet.

<lb/>Nach diesen Vorbemerkungen wirft sich jetzt die Frage
<lb/>auf, ob es im neuesten römischen Rechte noch einen Littcral-
<lb/>rontract, oder eine Litteralobligation in dem oben angegebe- 
<lb/>nen Sinne, kurz ein Dbligationsverhältniß gehe, dem als
<lb/>Causa civilis eine Scriptur zum Grunde liegt. Die
<lb/>ganze Frage würde vielleicht gar nie aufgeworfen worden
<lb/>sein, wenn nicht Theophilus 4) auf eine künstliche Weise
<lb/>das Dasein einer solchen Litterarum Obligatio zu beweisen
<lb/>suchte. Jedenfalls führt eine einfache Prüfung des ganzen
<lb/>Verhältnisses zu der Überzeugung, daß im neuesten römischen
<lb/>Rechte von einer solchen Litterarum Obligatio nicht mehr
<lb/>die Rede sein kann. Denn freilich verstehen wir unter-der
<lb/>Litterarum Obligatio ein jedes Dbligationsverhältniß, wobei
<lb/>mehr oder weniger nothwendig etwas Schriftliches vorkomint
<lb/>oder Vorkommen kann, so ist ihr Dasein nicht zu bezweifeln,
<lb/>wie sich das weiter unten genauer zeigen'wird.

<lb/>Für eine eigentliche Litterarum Obligatio oder einen s. g.
<lb/>Litteralcontract hat man nun

<lb/>1) die Theorie von der exceptio non numeratae pecuniae
<lb/>vel dotis ausgegeben 2), indem nach Ablauf einer bestimmten
</p>
            <p>

               <lb/>1) all Inst» lib. III. tit. 22.

<lb/>3) Das thun nicht blos diejenigen, welche ausdrücklich noch jetzt von
<lb/>einer Litterarum Obligatio od-r einem Lirleralconiraete re- 
<lb/>den, wie z. B-v. Wcning-Jngenheim Lehrbuch des gemeinen
<lb/>Civilrechts. Buch III. §. 70. not. 5. sondern eigentlich auch alle dieje- 
<lb/>nigen, welche in ihren Systemen die Lehre von diesen Chirographis im
<lb/>Obligakionenrechie, als eine besondere Entstehungsart von Obli^'
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0269.tif"
                n="265"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten römischen Rechte. 865

<lb/>Zeitfrist der Empfangscheiit über eine Darlehnssumme oder eine
<lb/>Dos, das Chirographum, welches der Aussteller ohne Contesta- 
<lb/>tio u so lange in den Händen des angeblichen Credirors gelassen
<lb/>hat, gegen diesen Aussteller eiykn so starken Beweis bildet, daß
<lb/>kein Gegenbeweis darüber statt findet. Däß aber weder die
<lb/>Römer selbst jene Theorie dahin gezählt haben, noch sie der
<lb/>Ratur der Sache nach dahin gehört, das läßt sich leicht be- 
<lb/>weisen^

<lb/>Denn, es ist erstens die ganze Theorie von der exeeji-
<lb/>tio non numeratae pecuniae offenbar neueren Ursprungs,
<lb/>aus einer Zeit, wo sicher das strenge römische Contractssystem
<lb/>schon längst historisch geschloffen war, also ein neuer Con-
<lb/>tract dieser Art, eine Litterarum Obligatio in der historisch
<lb/>beschränkte» Bedeutung, nicht Wohl entstehen konnte. Es ist
<lb/>zwar eine Ähnlichkeit derselben mit den alten arcariis nomi- 
<lb/>nibus nicht zu verkennen Und es Möge» allerdings die Letzte- 
<lb/>ren mit die Veranlassung z» der neueren Lehre von der ex- 
<lb/>ceptio n. n. p. gegeben Habens Aber dennoch kann man sie
<lb/>nicht als dasselbe, im Laufe der Zeiten fortgebildett Insti- 
<lb/>tut ansehen.

<lb/>Betrachtest wir aber zweitens die neue Theorie ätS
<lb/>eine Fortsetzung oder Fortbildung der arcaria nomina, oder
<lb/>letztere auch nur als die Veranlassung von jener, so können
<lb/>wir um so weniger eine wirkliche Litterarum Obligatio dar- 
<lb/>in suchen- weil schon Gajus von den arcariis nominibus
<lb/>auf das Bestimmteste erklärt, daß sie keine oblixatio begrün- 
<lb/>den- nullam facere obligatibnem, sondern nur ein besonde- 
<lb/>res Beweismittel der anders wodurch begründeten Obligation
<lb/>abgeben, sed obligationis factae, testimonium praebere.

<lb/>Diese von Gajus ausgesprochene Ansicht ist auch drit-

<lb/>nen- abhandeln. Ihren eigentlichen Platz verdient die Lehre entweder
<lb/>im Prozesse'bei der Beweiskraft der U&gt; künden- oder- wenn sie im
<lb/>Civilrechr« abgehandelt werden soll - bei dem Mürunm und bei der
<lb/>Dos.

<lb/>Zeitschrift für Civilrecht u. Prozeß HI. 2. zsg
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0270.tif"
                n="266"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>L60 Marezoll, Überd.Wesenu.d.Eigenth. d.Scriptura

<lb/>tens allein dem natürlichen Verhältnisse angemessen. Denn,
<lb/>wäre ein wirklicher Litteralcontract, eine Litterarum Obligatio
<lb/>vorhanden, so müßte eben der nächste Grund der Obligatio
<lb/>und Actio in dem Dasein des Chirographi.liegen, .nicht in
<lb/>einer anderen Causa, civilis... Es müßte also dann die Actio
<lb/>aus den Litteris, aus dem Chirographum angestellt
<lb/>werden können. Allein das ist anerkannter Maaßen nicht
<lb/>der Fall, sondern es wird vom Creditor geklagt aus dem
<lb/>Mutuum oder der. Dos, aus dem von ihm behaupteten Um- 
<lb/>stande , daß die zurückverlangte Darlehnssuinme oder Dos
<lb/>auch wirklich früher von ihm ausbezahlt worden sei.

<lb/>Die Causa civilis besteht also hier nicht in den Litte- 
<lb/>ris, sondern in der Res in der früher geschehenen Aus- 
<lb/>zahlung selbst, und das Eigcnthümliche dabei besteht nur dar- 
<lb/>in, daß der angebliche Debitor die Res nicht abläugnen,
<lb/>sich nicht mit Wirksamkeit darauf berufen kann, die beschei- 
<lb/>nigte Zahlung in der That nicht erhalten zu Haben, indem
<lb/>das Chirographum gegen ihn eine unumstößliche Vermu-
<lb/>thung, oder vielmehr einen unwiderleglichen Beweis begrün- 
<lb/>det. Es wird ferner die Einrede des verklagten Debitors,
<lb/>so lange sie überhaupt, den Gesetzen nach, Statt findet, nicht
<lb/>gegen die Urkunde und deren Authenticität, sondern gegen
<lb/>die darin bezeugte, angeblich geschehene Zahlung gerichtet *).
<lb/>Endlich ist es auch nicht einmal streng genommen die Ur- 
<lb/>kunde allein, welche den unumstößlichen Beweis bildet, son- 
<lb/>dern es ist theils die Urkunde, theils aber auch besonders
<lb/>der damit verbundene Ablauf einer bestimmten Zeit. Mit
<lb/>gleichem Rechte wie man dabei von einer Litteralobligation
<lb/>redet, könnte man also dabei von einer Temporalobliga- 
<lb/>tion reden.

<lb/>1) Ich verweise, der Kürze wegen, hierbei auf iMwoinonF Je pact.
<lb/>et conlract. rom. II, §. 8. (im Auszuge und mit Bemerkungen
<lb/>vsn Hugo im civ. Mag. B. I. nr. 18.) wo sich das ganze Ber-
<lb/>hältniß gründlich und genügend erörtert findet.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0271.tif"
                n="267"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>4 nad) dein neuesten rumifdjen Rechte. 267

<lb/>Die entgegenstellende Darstellung von Theophilus
<lb/>welcher in der That zu beweisen sucht, daß hier eine Littera- 
<lb/>rum Obligatio vorliege, indem weder Re, noch Verbis eine
<lb/>Obligatio begründet sei und doch geklagt werden könne, be- 
<lb/>ruht auf einer unverkennbaren Verdrehung des wahren Ver- 
<lb/>hältnisses und auf einer Verwechselung desjenigen, was fak- 
<lb/>tisch geschehen ist, mit dem, was juristisch als geschehenange-
<lb/>, nommen werden muß. Factisch ist vielleicht die Zahlung nicht
<lb/>erfolgt, wohl aber juristisch; und es verhält sich damit, wie
<lb/>z. B. mit dem Falle, wo rechtskräftig erkannt worden ist,
<lb/>daß ein Darlehn gegeben worden ist, obgleich in der That
<lb/>kein Darlehnscontracr vorliegt. Diese künstliche Verdrehung
<lb/>von Theophilus erklärt sich übrigens sehr einfach aus sei- 
<lb/>nem sichtlichen Bestreben, das strenge Obligationen- und Con-
<lb/>tractösystem, welches in den Institutionen befolgt iss, so viel
<lb/>als möglich aufrecht zu erhalten, und, trotz dem Wegfallen
<lb/>des Contractus Nominum, ohne auffallende Lücke zu lassen 2)..
</p>
            <p>

               <lb/>1) ad. Insf. üb. III. tir. 22. nach Wüst emann' s Uebersetzung:
<lb/>„Doch kann man, wenn man sorgfältiger naclssorschf, auch jetzt
<lb/>noch die obligatio lineris in einer anderen Gestalt finden, wenn
<lb/>nämlich jemand von mir borgen will, mit mir darüber spricht und
<lb/>ich ihm ansittne, daß er mir ein -Tchuldbekenntniß mache, er auch-
<lb/>allem (so daß ich nicht gegenwärtig bin,) einen Schuldschein aus- 
<lb/>stellt, worin er sagt: ich habe am heutigen Tage von Jenem geborgt
<lb/>und bin schuldig —; eine Stipulation ist nicht oarin enthalten,
<lb/>oder auch enthalten, aber ungültig (weil ein solcher Schuldschein
<lb/>nicht im Beisein des Gläubigers errichtet wurde) Nach. Verlauf
<lb/>langer Zeit wird nun gefragt, ob der Aussteller des besagten Schuld- 
<lb/>scheins belangt werden könnte, und wir sagen, daß die gegenwärtige
<lb/>Person, weder wegen der (obligatio) re belangt werden könnte,
<lb/>denn es erfolgte keine Abzahlung, noch wegen der verbis, weil
<lb/>die Stipulation nicht im Beisein beider Partheicn erfolgt war.
<lb/>Es bleibt daher übrig, daß er.nur durch die Schrift obligirt
<lb/>werde.4i

<lb/>' 2) In den Pandekten und überall, wo es nicht darauf ankam, jenes
<lb/>~ System aufrecht zu erhalten, finden wir daher auch, bei Aufzäh- 
<lb/>lung der f. g. Causa civiles/ die Litrerä ganz ausgelassen, fr. i.


<lb/>' , ' ■ 18*
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0272.tif"
                n="268"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0272"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>268 Marezoll, Überd.Wesenu.d.Eigench.d.Scriptura

<lb/>Daß Justin raus Institutionen selbst die Theorie von der
<lb/>exceptio n. n. p. unter der Rubrick: litteris contrahitor obli- 
<lb/>gatio aufführen, ist auch um so natürlicher, weit es nur als
<lb/>eine Nachahmung von Gajus erscheint, welcher ja ebenfalls,
<lb/>neben der eigentlichen Litterarum Obligatio, beiläufig bei
<lb/>dieser Gelegenheit die anderen Verhältnisse erwähnt, wo" nur
<lb/>scheinbar und uneigentlich eine Obligatio durch die Litterä
<lb/>begründet wird. Nur hebt Gajus selbst das Uneigentliche
<lb/>der Letzteren im Gegensätze des Contractus Nominum, nach
<lb/>dem Obigen scharf hervor.

<lb/>2) Fur Litterarum Obligationes hat man ferner nicht
<lb/>selten diejenigen Verträge und Obligationen ausgegeben *),
<lb/>welche im neueren römischen Rechte, nach gesetzlicher Vor- 
<lb/>schrift, zu ihrer gültigen Eingehung als besondere Form der
<lb/>Errichtung einer schriftlichen Urkunde bedürfen.

<lb/>Solche Obligationsverhältnisse und namentlich Verträge
<lb/>giebt es allerdings. Allein, abgesehen davon, daß hier schon
<lb/>aus historischen Gründen, weder von einer Causa civilis
<lb/>in dem oben angebenen Sinne des Wortes, noch von Litte-
<lb/>ralcontracten die Rede sein kann: so führt doch auch sonst
<lb/>eine Zusammenstellung und Vergleichung jener Obligationen
<lb/>mit den eigentlichen Litteralcontracten sehr leicht zu Jrrthü-
<lb/>mern und falschen Consequenzen.

<lb/>Denn, während von dem Dasein der Causa civilis zu- 
<lb/>nächst nur die Klagbarkeit des Vertrages abhängt, so
<lb/>hängt von der Beobachtung jener Form der schriftlichen Er-

<lb/>§. 3. D. % l4. fr. 1. §. 1. fr. 4. fr. 52. pr. D. 47, 7. fr. 8.

<lb/>§; 1. D. 46, 1. fr. 1. §. 1. D. 46, 2 S. v. Savigny a. a. £&gt;.
<lb/>S. 291.' Eben so wird im Codex die Theorie von der exceptio n.
<lb/>n. p. v. d. nie aus dem Gesichtspunkte der Litterarum Obligatio
<lb/>betrachtet, sondern aus dem Gesichtspunkte einer besonderen Beweis- 
<lb/>kraft der Urkunde. ' ' ■

<lb/>1) Das rhun auch noch jetzt manche Neuere, z- B. v. Wening-Fn-
<lb/>genheim a. a. O. not. g. - ••
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0273.tif"
                n="269"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0273"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>269
</p>
            <p>

               <lb/>5\


<lb/>nach dem neuesten römischen Rechte.

<lb/>richtung überhaupt die ganze Gültigkeit des Vertrages ab 1).
<lb/>Wie verschieden ferner in dieser Rücksicht die Causa civi»
<lb/>lis von der gesetzlich vorgeschriebencn Form des Vertrages
<lb/>erscheint, das sicht man namentlich auch daraus, daß nicht
<lb/>selten noch neben und außer der Causa civilis zur Gültig- 
<lb/>keit eines Vertrages die Form der Scriptur gesetzlich vvrgc-
<lb/>schriebeN ist. So z. B. die Bürgschaft eines Frauenzimmers
<lb/>setzt als solche immer Stipulation, also eine Causa civilis
<lb/>voraus; allein nach jnsiiniancischem Rechte muß doch noch,
<lb/>wenn die Verbürgung überhanpt Wirksamkeit haben soll, ein
<lb/>schriftlicher Bürgschein in genau vorgeschriebener Form dar- 
<lb/>über errichtet werden *). Wenn man endlich diese Form
<lb/>der Scriptur der Causa civilis gleichstellt, so müßte man
<lb/>ja conseguenterweise annehmen, daß heut zu Tage, wo es
<lb/>nicht mehr zur Klagbarkeit der Verträge der Causa civilis
<lb/>bedarf, auch die gesetzliche Vorschrift der Beobachtung jener.
<lb/>Formen der Scriptur als aufgehoben zu betrachten sei. Das
<lb/>kann und will man aber nicht, und der einfache Grund da- 
<lb/>von ist eben der, weil weder den historischen Begriffen noch,
<lb/>der Sache nach, die besondere gesetzliche Form der Scrsp-
<lb/>tnr mit der Causa civilis etwas gemein hat.

<lb/>Damit ist übrigens keineswegs die Möglichkeit einer Ein-
<lb/>theiluug der Verträge im neuesten römischen Rechte nach der be- 
<lb/>sonderen Form ihrer Eingehung geläuguet. Bei einer solchen
<lb/>Classificirung der Verträge (denn von Contracten kann dann
<lb/>überhanpt nur in sofern die Rede sein, als das Wort C on-
<lb/>tract im weiteren »»eigentlichen Sinne, für gleichbedeutend
<lb/>mit Vertrag genommen wird) wird es freilich einfache
<lb/>Consensualverträge geben, die, außer der einfachen Überein- 
<lb/>kunft der Pärtheien, keiner besonderen Form bedürfen, im
<lb/>Gegensätze derjenigen, deren Gültigkeit »ach dem Gesetze an
<lb/>die Beobachtung einer besonderen Form gebunden ist. Zu

<lb/>t)‘r. 5. e. 14. ,

<lb/>■?) c. 23. V 2. C. 4,29. •
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0274.tif"
                n="270"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0274"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>270 Marezoll, Überd.Wesenu.d.Eigench.d.Scriptura

<lb/>den Letzteren werden dann auch die Litteralverträge, wenn
<lb/>man sie so nennen will,'gehören, aber außerdem mit gleichem
<lb/>Rechte die gerichtlich zu bestätigenden, die vor Zeugen abzu- 
<lb/>schließenden, eidlich zu bekräftigenden Verträge, u. s, w.

<lb/>So sind wir denn zu dem Resultate gekommen, daß man
<lb/>im Iustinianeischen Rechte von Litteris als einer Causa
<lb/>civilis schon aus historischen Gründen nicht sprechen
<lb/>könne, aber auch aus anderen Gründen nicht von denselben,
<lb/>als besonderer Entstehungsart der Klagbarkeit
<lb/>einet Vertragsobligation. Anders verhält sich das
<lb/>int Postjustinianeischen Rechte. Denn, obgleich wir da die
<lb/>Litterä eben so wenig als Causa civilis finden, so erschei- 
<lb/>nen sie doch dort offenbar als ein ganz allgemeines Mittel,
<lb/>um ein jedes blos einfaches, nicht klagbares Pactum
<lb/>vollgültig und klagbar zu machen, als ein Surrogat der
<lb/>Stipulation. Nur muß dann die Vertragsurkunde in einer
<lb/>bestimmten Form abgefaßt sein. Diese Form besteht nämlich
<lb/>darin, daß der Paciscent, der die Vcrtragsurkunde ausstellt,
<lb/>dieß mit schriftlicher Anrufung der göttlichen Dreieinigkeit
<lb/>thut, und eigenhändig das Zeichen des Kreuzes darunter
<lb/>setzt. Dieses ist in einer Novelle von Kaiser Leo *) vorgeschrie-
</p>
            <p>

               <lb/>J) Nov. Leonis 72.

<lb/>„Legali decreto, quod nudum pactum non actionem sed so- 
<lb/>lum exceplioaem parere tradit, nonnullos illudere videmus.
<lb/>Dum enim omne pactum, quod poena stabilitum non est,
<lb/>nudum esse volunt, etiamsi scriptis comprehensum
<lb/>sit pactum, etiamsi qui pactura inierunt, sua
<lb/>manu sacrosanctae crucis nota scriptum signa- 
<lb/>ri»!, etiamsi divinae ternionis a p p e 1I a t i o h e s a d-
<lb/>jectaesint; si tamen poena adjecta non est, id ut invali- 
<lb/>dum contemnunt, ac rejiciunt. Qui sane male sentiunt, mi-
<lb/>nimeqiie judicium suum comprobant, ut qui rebus divinis
<lb/>Oommunes res mortalium longe praeferendas censeant. Quam
<lb/>enim tantam, rectp quidem hominum judicio, adjectio poenae
<lb/>pactis auctoritatem, quantam sacrosanctum signum, divini-
<lb/>tafisque nomenclatura in illis conspecta praebeat? Sancimus
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0275.tif"
                n="271"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0275"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten römischen Rechte.

<lb/>bc» und schon darum geschichtlich interessant, weil hierdurch
<lb/>wirklich der postjustinianeische Leo den Übergang des 'stren- 
<lb/>gen römischen Contracts- und Stipulationssystemes, zu dem
<lb/>jetzt geltenden Systeme von der Klagbarkeit aller nur sonst
<lb/>ntateriell fehlerfreien Verträge vermittelt hat. Bekanntlich
<lb/>hat man mit Unrecht etwas Ähnliches schon dem vorjustinia-
<lb/>neischen Kaiser Leo zugeschrieben *).

<lb/>II.

<lb/>Kennt das neuere römische Recht noch eine Auf- 
<lb/>hebung der Obligationen durch Litterä?

<lb/>. Der Theorie des römischen Contractssystemes, daß eine
<lb/>Obligation contrahirt werden könnte, re, verbis, litteris et
<lb/>consensu, correspondirte die Theorie, daß eine Obligation auch
<lb/>re, verbis, litteris et consensu wieder aufgehoben werden
<lb/>konnte. Zwar finden wir in den Institutionen dieses Systein
<lb/>von der Aufhebung der Obligationen nicht streng befolgt,
<lb/>wahrscheinlich weil es sich nicht so bequem durchführen läßt,
<lb/>und weil sich nicht, so practische Folgen daran knüpften;
<lb/>wohl aber finden sich in den Pandektenfragmenten deutliche
<lb/>Spuren davon, daß man in anderen juristischen Schriften
<lb/>davon ausging. So sagt . '

<lb/>'Pomponius lib. 4. ad Quint. Muc.

<lb/>„Prout quidque contractum est, ita et solvi debet.
<lb/>Ut cum re contraxerimus, re solvi debet, veluti cum
<lb/>mutuum dedimus, ut retro pecuniae tantumdem solvi
<lb/>debeat. Et cum verbisf aliquid contraximus,- vel re
<lb/>vel verbis obligatio solvi debeat,, verbis, veluti cum

<lb/>igitur, utomne paetum, in quo cxdiyinis hisce ad- 
<lb/>jumentis i d o n wi m a 1 i q u i d a d f a ciendam fidem in- 
<lb/>sit, quamvis de poena nihil scriptum sit, firmum
<lb/>solidumque robur habeat."

<lb/>1) c. 10. C. 8, 38.

<lb/>2) fr, 80. D. 46, 3. Hugo Geschichte des röm. Rechts. 9te Aufl. S.
<lb/>236 u. 237.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0276.tif"
                n="272"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>872 Marezoll, Über d, Wesen ls. d, Eigenth. d. Scriptura

<lb/>acceptum promissor! s!t, re, rpluti vom solvit, quod
<lb/>promisit. Aeque cum emtio vel venditio, vel loca- 
<lb/>tio contracta est, quoniam consensu nudo contrahi
<lb/>potest, etiam dissensu contrario dissolvi potest.“ •

<lb/>Die Littera als Aufhebuiigsgrund der Obligationen sind
<lb/>hier freilich ausgelassen, aber nur-aus derselben natürlichen
<lb/>Ursache, weßhalb die Litterä als Entstehungsgrund der Obli- 
<lb/>gationen in den Pandekten ausgelassen worden, weil sie näm- 
<lb/>lich im Justinianeischeu Rechte schon längst abgekommen waren.

<lb/>Es gehörte nämlich dahin vormals der schyn oben er- 
<lb/>wähnte Contractus Nominum. Denn, wie durch Accep-
<lb/>tilation jede durch Stipulation contrahirte Forderung ipso
<lb/>jure aufgehoben, und zu diesem Zwecke durch Novation jede
<lb/>Forderung in eine Stipulation künstlich verwandelt werden
<lb/>konnte, eben so konnte, durch Einschreiben in die codices ac- 
<lb/>cepti et expensi, jede Forderung in eine Litteralobligatt'on
<lb/>verwandelt und dann, durch Abschreiben, litteris getilgt wer- 
<lb/>den. Nur war, wie v. Savigny sehr scharfsinnig wei- 
<lb/>ter ausgeführt hat, in dem Litteralcontracte beides, die Be- 
<lb/>gründung und die Aufhebung der Obligation, nicht so be- 
<lb/>stimmt auf den ersten Blick zu unterscheiden, wie die Accepti-
<lb/>lation von der Stipulation, indem erst die Vergleichung der
<lb/>gegenseitigen Codices es zeigte. Auch die bei Gajus er- 
<lb/>wähnten transscriptitia nomina scheinen dis Möglichkeit einer
<lb/>eigenthümlichen Tilgung der Obligatio durch Litterä begrün- 
<lb/>det zu haben, obgleich das Vcrhältniß derselben nicht ganz
<lb/>klar zu ersehen ist.

<lb/>Dasjenige, was diese Arten, wie litteris obligatio tolle- 
<lb/>batur, auszeichnete, war der Umstand, daß hier zunächst
<lb/>die Litterä den selbstständigen Grund der Erlöschung der
<lb/>Obligatio bildeten, nicht blos den Beweis esner eingetrete- 
<lb/>nen anderen Tilgungsart.

<lb/>1) A. a. O. S. 300.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0277.tif"
                n="273"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>273
</p>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten römischen Rechte.

<lb/>Fragen wir nun, ob es im neuesten römischest Rechte
<lb/>noch solche Littera, als selbstständige Tilgungsarten der Obli- 
<lb/>gationen gebe, so müssen wir es verneinen. Denn weder
<lb/>der Contractus Nominum, noch die Transscriptitia No- 
<lb/>mina eristircn noch. Zwar könnte man sich für eine solche
<lb/>Tilgungsart der Forderungen auf die Vorschrift von Justi-
<lb/>stian berufen, daß schriftliche Privat-Qmttuugen, welche
<lb/>der bisherig? Creditor ausgestellt und ohne Contcstation drei- 
<lb/>ßig Tage lang in den Händen des bisherigen Schuldners
<lb/>gelassen hat, unumstößlich gegen den Aussteller beweisen und
<lb/>keine exceptio n. n. p. weiter zulassen. Ja! diejenigen, welche
<lb/>die Theorie von der exceptio it. n. p. als eine selbstständige
<lb/>Entstehnngsapt der Obligationen durch Litterä ansehen,
<lb/>müssen sogar, um sich nur einigermaaße» conscquent zu blei- 
<lb/>ben, auch eine ähnliche Tilgungsart annehmen. Denn cs
<lb/>verhält sich mit jenen Privatquittungen gerade eben so, wie
<lb/>mit den schriftlichen Schuldscheinen über den Empfang einer
<lb/>Darlehnssumme oder Dos; nur mit dem. Unterschiede, daß
<lb/>Hort Rückzahlung einer Schuld, hier Empfang einer
<lb/>erst die Schuld begründenden Zahlung bescheinigt
<lb/>wird, n»h daß die Zeitfristen verschieden bestimmt sind
<lb/>Allein dieselben Gründe, welche oben gegen die Annahme,
<lb/>einer solchen Litterqlobligation ausgefnhrt worden sind, stehen
<lb/>auch einer solchen Aufhebung der Obligationen durch Litterä
<lb/>entgegen. Auch jene Quittungen bilden blos ein eigenthüm-
<lb/>liches Beweismittel der geschehenen Solutio. Die Obliga- 
<lb/>tion erlöscht daher hier nicht durch die Quittung, sondern
<lb/>durch die quittirte Solution. Auf die geschehene Zah- 
<lb/>lung muß daher sich der Debitor berufen, wenn ihm die
<lb/>Quittung nützen soll, und das Gesetz erklärt nur, daß der
<lb/>Creditor sich gegen eine solche Quittung nicht mehr der
</p>
            <p>

               <lb/>1) c. i4. §. 2. c. 4, 30.

<lb/>2) Langsdorf, c. J.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0278.tif"
                n="274"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>274 Marezoll,Überd.Wesenu.d.Eigenth.d.Scriptura

<lb/>Ausflucht der nicht geschehenen Zahlung bedienen könne.
<lb/>Wenn gleich es daher ganz richtig ist, daß man gewöhnlich
<lb/>bei der Lehre von der Zahlung jene Quittungen erwähnt,
<lb/>als Beweis der geschehenen Zahlung, so sollte doch billig
<lb/>mehr und schärfer, als das zu geschehen pflegt, darauf auf- 
<lb/>merksam gemacht werden, wie dabei ganz dieselben Eigen- 
<lb/>thümlichkeiten Vorkommen, wie bei den Chirographis über
<lb/>die empfangene Darlehnssümme oder Dos.

<lb/>III.

<lb/>Von einigen eigenthümlichen Wirkungen der
<lb/>Scriptura im neueren römischen Rechte.

<lb/>Daß cs nach römischem Rechte gewisse Verträge oder
<lb/>sonstige Rechtsgeschäfte giebt, welche in Gefolge einer gesetz- 
<lb/>lichen Vorschrift nur schriftlich, oft sogar nur in einer beson- 
<lb/>deren Form der Urkunden, wirksam und gültig eingegangen
<lb/>werden können, und welche Folgen es hat, wenn diese Form
<lb/>dann verabsäumt worden, ist theilö schon oben erwähnt wor- 
<lb/>den, theils allgemein bekannt *).

<lb/>Eben so wenig bedarf es einer besonderen Ausführung,
<lb/>daß durch bloße Verabredung der Partheien die Gültigkeit
<lb/>eines Rechtsgeschäftes, namentlich eines Vertrages, von der
<lb/>Errichtung einer schriftlichen Urkunde darüber abhängig ge- 
<lb/>macht werden kann.

<lb/>Es kann ferner der Zweck dieser Abhandlung nicht der
<lb/>sein, den allgemeinen prozessualichcn Grundsatz zu entwickeln,
<lb/>daß und in wie fern das römische Recht Urkunden, sowohl
<lb/>öffentliche als Privaturkunden, als Beweismittel anerkennt.

<lb/>Dagegen scheint es nicht unzweckmäßig, auf einige beson- 
<lb/>dere Eigenthümlichkeiten der schriftlichen Urkunden, welche sich
<lb/>im römischen Rechte finden, und welche gewöhnlich entweder gar

<lb/>i) Darauf bezieht sich auch fast allein J. Chr. dk Bismarck (Praes.
<lb/>Ana. Kakstnbr) Diss. cie scripturae necessitate. Lips. 1726.
<lb/>ohne in die sonstigen Eigenthümlichkeiten der Scriptur weiter ein- 
<lb/>zugehn.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0279.tif"
                n="275"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0279"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>275
</p>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten römischen Rechte.

<lb/>nicht, oder wenigstens nicht scharf genug und nicht' in ihrer
<lb/>Allgemeinheit hervorgehoben werden, aufmerksam zu machen.
<lb/>Unvermeidlich ist es dabei und daher auch wohl nicht als
<lb/>ein Fehler der Darstellung zu rügen, wenn zuweilen diese ver- 
<lb/>schiedenen, eigenthümlichen 'Wirkungen der Scriptur in so
<lb/>fern in einander überfließen, als nicht selten dieselben Fälle
<lb/>theilS aus dem eine», theils aus dem anderen Gesichtspunkte
<lb/>betrachtet werden können und müssen.

<lb/>Alle diese eigenthümlichen Wirkungen der schriftlichen
<lb/>Urkunden bangen übrigens mehr oder weniger mit einer allge- 
<lb/>meinen Bemerkung zusammen, die deßhalb auch an die Spitze
<lb/>des Folgenden zu stellen ist. .

<lb/>So wenig nämlich das römische Recht blos durch schrift- 
<lb/>liche Urkunden Beweis zuläßt, sondern dieselben nur als einö
<lb/>unter mehreren verschiedenen möglichen Arten der Beweis- 
<lb/>mittel betrachtet, so ist es doch nicht zu verkennen, daß es
<lb/>unter allen Beweismitteln am meisten Gewicht auf die Ur- 
<lb/>kunden legt und diese schon im Allgemeinen für sicherer, un- 
<lb/>trüglicher und glaubwürdiger hält, als namentlich bloße Zeu- 
<lb/>genaussagen. Damit hängen zusammen die so häufigen Kla- 
<lb/>gen Justinians, daß den Zeugenaussagen gar zu wenig zu
<lb/>trauen sei; daher die Vorschrift, daß in gewissen Verhältnis- 
<lb/>sen, wegen ihrer Unzuverlässigkeit, Zeugen als Beweismittel
<lb/>gar nicht zugelassen werden sollen, sondern nur schriftliche
<lb/>Urkunden *).

<lb/>1) c. 18. c. 4, 20.

<lb/>„Testium facilitatem, per quos multa veritati contraria per- 
<lb/>petrantur, pronf possibile est, resecantes, praedicimus, ut
<lb/>qui in scriplls a se dohita retulerint, non facile audiantur,
<lb/>si dicant, omnis debili vel partis solutionem sine scriptis
<lb/>se fecisse, velinlque viles et forsitan redemtos testes super
<lb/>hujusmodi solutione producere, cael.“

<lb/>Ferner 3\Tov. 73. cap. 4. §.~2.

<lb/>„Et omnino e* litteris causa testimonium habeat;
<lb/>— fidem enim i.n soI is testibus suspectam haben- 
<lb/>tes ad praesentem venimus dispositionem.“
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0280.tif"
                n="276"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>L76 Marezoll, Überd.Wesenu.d.Eigenth. d.Scriptura

<lb/>A.

<lb/>Die Scriptura bildet bei gewissen Rechtsgeschäften einen
<lb/>so starken, unumstößlichen Beweis, daß ein Gegenbeweis
<lb/>entweder gar nicht oder wenigstens nur sehr beschränkt dawi- 
<lb/>der zulässig ist.

<lb/>Dahin geboren folgende Falte:

<lb/>1) das Chirographum des Schuldners über die ihm ge- 
<lb/>schehene Auszahlung einer Darlehnssumme oder einer zu re-
<lb/>stituirenden Dos, ferner die schriftliche Quittung des Credi-
<lb/>tors über die ihm geschehene Rückzahlung einer Schuldsumme,
<lb/>wenn der Aussteller diese Urkunden eine bestimmte Zeit ohne
<lb/>Contestation in den Händen des Creditors gelassen hat 4).
<lb/>Davon, daß hier gär kein Gegenbeweis zugelassen wird, war
<lb/>schon oben die Rede gewesen.

<lb/>2) Eine Stipulation ist nur dann gültig, wenn entwe- 
<lb/>der die Contrahenten selbst praesente« waren, oder die Ab- 
<lb/>schließung durch einen dazu bestimmten Servus geschehen ist.
<lb/>Oft entstand nun aber hinterdrein Streit darüber, ob wirk- 
<lb/>lich diesem Erfordernisse der Stipulation genügt worden, in- 
<lb/>dem sich der Schuldner unter dem Vorwände, daß es daran
<lb/>gemangelt habe, seiner Verbindlichkeit zu entziehen suchte.
<lb/>Das veranlaßte schon in der früheren Kgiserzeit mancherlei^
<lb/>Bestimmungen darüber, welche zuletzt In st in ran dahin fest- 
<lb/>setzte. Die Einwendung des Schuldners, daß die Stipula- 
<lb/>tion wegen eines solchen Mangels ungültig und darum nicht
<lb/>verpflichtend sei, solle ganz ohne Wirkung bleiben, wenn nur
<lb/>ein schriftlicher Schuldschein darüber ausgestellt und darin
<lb/>ausdrücklich bemerkt worden ist: stipulationem per servum

<lb/>EbiN so de Ausdrücke in d?r c. 14- C 8, 5.8.

<lb/>„Liquidis ac manifestissinds probationibus, et melius qui- 
<lb/>dem, si per scripturam, vel saltem per testes undi- 
<lb/>que idoneos, caet.“

<lb/>in der Nov. 97. eap 4. verbis: „neque facile credendum caet.u

<lb/>Vergl. auch c. 3. fin. C. 2, 43. und Rov. 90. praef. cap. 2.

<lb/>1) c. 14. §. 2. C. 4, 30.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0281.tif"
                n="277"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0281"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten römischen Rechte. 277

<lb/>vel inter praesentes esse celebratam. Der Inhalt dieses
<lb/>Schuldscheines soll unbedingt für wahr gelten, und nur auf
<lb/>eine einzige Art soll dieser Urkundenbeweis entkräftet werden
<lb/>können, nämlich dadurch, daß der in Anspruch genommene
<lb/>Schuldner durch Urkunden, oder wenigstens durch völlig glaub- 
<lb/>hafte Zeugen, auf das Bestimmteste ein Alibi, d. h. nach- 
<lb/>weist, wie an dem im Schuldscheine angegebenen Tage, wo
<lb/>die Stipulation geschehen sein soll, entweder er selbst) oder
<lb/>sein Gegner, der angebliche Creditor, gar nicht in der Civi- 
<lb/>tas anwesend gewesen sei *).
</p>
            <p>

               <lb/>1) c. 14. C. 8, 38.

<lb/>ln multis cie.iim contractibus, et maxime In fbdneraticiis
<lb/>cantionibus solilnm est adscribi, stipulationes per certo*
<lb/>Servos celebrari. Sed quidam in devotione tenti ex hoc ma.
<lb/>teriam altercationis acceperunt: et alii quidem non esse «er- 
<lb/>vum adhibitum contendebant, ‘alii vero non ejus servum esse,
<lb/>ad quen» pertinere scriptura protestabatur. Et si non per
<lb/>servum, sed inter praesentes celebratam esse
<lb/>rem fuerat scriptum, et hoc interim dubitabatur, de- 
<lb/>bere ostendi, partes esse praesentes. Cum itaque satis utile
<lb/>est, in contractibus et servos adhiberi, et praesentes esse
<lb/>personas adseribi, — sancimus, tales scripturas omnifariam
<lb/>esse credendas, et sive adscripfus fuerit servus, et ad quan-
<lb/>dam personam dicitur pertinere, crc d i omninrodO et ser- 
<lb/>vum a d fu i s s e, et fecisse stipulationem et eam esse '
<lb/>Scripto domino adquisitam, et non dubitare, si servus ipse prae- 
<lb/>sto fuerit, vel ejus dominus, pro quo scriptus est, fecisse sti- 
<lb/>pulationem. Et si inter praesentes partes res acta
<lb/>esse dicitur, et hoc es se credendum, si tamen in i
<lb/>ea civitate u I r aque persona Ineo die commanet,
<lb/>in quo k u jusmodi instrumentum conscriptum est,
<lb/>nisi is, qui dicit, s e s e vel adversarium ab fu i x.
<lb/>se, liquidis ac manifestissimis probationibus
<lb/>et melius quidem, si per scripturam, vel saltem
<lb/>per testes undique idoneos et Omni exceptione
<lb/>majores osten der if, s es e vel adversarium suum
<lb/>eo die civitate abfuisse; sed hujusmodi seripH*
<lb/>r a s propter utilitatem contrahentium esse c re- 
<lb/>den das.u 7
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0282.tif"
                n="278"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0282"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>278 Ma rezoll, Über d. Wesen u. o. Eigench. d. Scriptura

<lb/>«.

<lb/>Nicht selten kann, nach bestimmter gesetzlicher Vorschrift,
<lb/>der Beweis oder der Gegenbeweis gewisser Thatsachcn nur
<lb/>durch Schrift, durch Urkunden erbracht werden. Dahin ge- 
<lb/>hören übrigens nicht die schon oben erwähnten Fälle, wo
<lb/>den Gesetzen, oder der besonderen Verabredung der Partheien
<lb/>nach, die Gültigkeit gewisser Rechtsgeschäfte von der schrift-
<lb/>lichen Errichtung derselben, als Form abhängig gemacht ist.
<lb/>Denn es läßt sich durchaus nicht immer und unbedingt be- 
<lb/>haupten, daß, wenn späterhin über dergleichen Rechtsgeschäfte
<lb/>Zweifel und Streitigkeiten entstehen, der Beweis nur durch
<lb/>die schriftliche Urkunde selbst, erbracht werden könne; indem
<lb/>es ja möglich ist, daß die 'Beobachtung der schriftlichen Er- 
<lb/>richtungsform anerkannt ist und nur über den Inhalt des
<lb/>Rechtsgeschäftes späterhin der Streit entsteht. Selbst der
<lb/>Umstand, daß das Rechtsgeschäft in der gehörigen schriftli- 
<lb/>chen Form errichtet worden ist, läßt sich oft, auch ohne die
<lb/>Urkunde selbst, auf andere Weise darthun. Eben so wenig
<lb/>gehören hierher die Fälle, wo jemand nur in Folge einer
<lb/>eingeleiteten besonderen Prozeßart, blos mit Urkunden ge- 
<lb/>wisser Art zum Beweise zugelassen wird. Denn das ist nur
<lb/>zufällige Folge dieser eingeleiteten Prozeßart. Wohl aber
<lb/>gehören hierher folgende Fälle. '

<lb/>1) Wer Veniant Aetatis erlangen will, muß bekanntlich,
<lb/>nach Constantins genauer Verordnung darüber *), bei dem
<lb/>competenten Richter sein gehöriges Alter, die firmata Aetas
<lb/>Nachweisen. Dieses muß, wenigstens »ach einer Lesart, ge- 
<lb/>rade durch Urkunden, per scripturam geschehen. Aber frei- 
<lb/>lich ist es sehr zweifelhaft, ob diese gewöhnliche Lesart richtig

<lb/>Bergt, fr. 30. D. 45, 1. §, ult. J. 3, 20. TiiroPHir.Ds ad §. im.
<lb/>J. 3, 21. in Paum Sent. rec. Jib. 5. tit. 7. $. 2.

<lb/>1) c. 2. pr. C. 2, 45. Bergt, darüber Marezoll in Grolinan
<lb/>u. röhr Mag. B. 4. H. 3. S. 397. u. f.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0283.tif"
                n="279"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0283"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten römischen Rechte. 279

<lb/>und ob nicht vielmehr praescriptorum (sc. annorum) dafür
<lb/>zu setzen ist *). ' ■

<lb/>2) Der Anspruch des Minor auf Restitution fällt hin- 
<lb/>weg, nicht blos wenn der Minor sich dolos für großjährig
<lb/>ausgegeben hat, sondern auch dann, wenn er sich zwar bona
<lb/>fide dafür ausgab, aber dieses mit einem körperlichen
<lb/>Eide bekräftigt hat. War es nur ein schriftlicher Eid,
<lb/>so wird der Minor zwar noch zum Beweise seiner Minder- 
<lb/>jährigkeit hinterdrein zugelassen, allein nur mit Urkun- 
<lb/>den 1 2 3).

<lb/>„nisi palam et evidenter es instrumentorum proba- 
<lb/>tione, non per testium depositiones, te fuisse minorem
<lb/>ostenderis.“

<lb/>3) Bei Anstellung der condictio indebiti incerti auf
<lb/>Herausgabe eines indebite ausgestellten Schuldscheines muß
<lb/>der Beklagte, wenn der ausgestellte Schein keine Causa de- 
<lb/>bendi enthält, entweder den Schein heransgeben oder den
<lb/>Beweis führen, daß wirklich eine Schuld zum Grunde lag.
<lb/>Enthält dagegen der Schuldschein eine Causa debendi, so liegt
<lb/>der Beweis des Indebiti dem Gläubiger ob und er kann die- 
<lb/>sen sogar nur durch Urkunden erbringen.

<lb/>Paulus libr. 3. Quaest.

<lb/>„tunc enim stare eum oportet suae confessioni,'
<lb/>nisi evidentissimis probationibus in scriptis habitis
<lb/>ostendere paratus sit, sese liaec indebite promisisse.“,
</p>
            <p>

               <lb/>C.

<lb/>Mit der unter B. erwähnten Bemerkung trifft gewisser-
<lb/>maaßen zusammen, oder steht wenigstens in sehr genauer
</p>
            <p>

               <lb/>1) Denn in c. un. (Jod. theod. 2, 17. heißt es: praescriptorum,
<lb/>und diese Lesart findet sich auch in den meisten. Handschriften.
<lb/>Auch die Basiliken Tom. I. pag. 679 haden: irgoysypa/jc^s'vuiv.


<lb/>2) c. 3. fin. C. 2,43.


<lb/>3) fr. 25. pr. §. 1. 2. u. 4. v. 22, 3.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0284.tif"
                n="280"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0284"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>280 MarezdU,Uberd.Wesenu.d.Eigenth.d.^scrkptura

<lb/>Verbindung folgende eigenthümliche Wirkung der Scrip-
<lb/>rur.

<lb/>Wenn sich jemand bei Abschließung eines Rechtsgeschäf- 
<lb/>tes gewisse besondere Rechte, die nicht in der regelmäßigen
<lb/>Natur desselben liegen, ausbedingen will, so kann dieses nur
<lb/>durch Errichtung einer schriftlichen Urkunde geschehen, indem
<lb/>dergleichen besondere Rechte und Abweichungen von den Na- 
<lb/>turalien des Rechtsgeschäftes itnmer die VermULhung gegen
<lb/>sich haben und deßhatb nur durch eine schriftliche Verab-
<lb/>redung hinterdrein erwiesen werden können.

<lb/>Freilich wird das nirgends in unseren Quellen als allge- 
<lb/>meines Prinzip aufgestellt, wohl aber finden wir es in vielen
<lb/>Beispielen und einzelnen Fällen sowohl des Pandektenrechtes,
<lb/>als der kaiserlichen Constitutionen angewendet und durchge-
<lb/>fuhrt. Ohne gerade hierbei eine streng chronologische Rei- 
<lb/>henfolge zu beobachten und ohne es zu unternehmen, alle der
<lb/>Art vorkommende Fälle erschöpfend aufzuzählen, sollen nur
<lb/>einige der sprechendsten Beispiele hier durchgegangen werden.

<lb/>1) Aus der Lehre von dem Mieth- und Pachtcontracte.
<lb/>Bei fruchttragenden Grundstücken^ dauert regelmäßig die still- 
<lb/>schweigende Netocation immer ein Jahr. Dagegen für die
<lb/>urbana praedist stellt ulpian&gt; bei eingetretener stillschwei- 
<lb/>gender Relocation, folgende Bestimmung aufi
<lb/>Ulpian. libr. 32. ad fidict.

<lb/>„In urbanis autem praediis aliö jure iiiimur, ut,
<lb/>prout quisque habitaverit, itä et obligetur; nisi in
<lb/>scriptis certum tempus conductioni comprehe?isum
<lb/>est“

<lb/>Bekanntlich wird über den Sinn dieser ganzen Stelle
<lb/>gestritten *), und es würde offenbar zu weit von dem hier

<lb/>1) fr. 13. §. uh. D. 19, 2. Damit ist zu vergleichen das, folgende

<lb/>fr. 14. '

<lb/>2) v. Glück Erl. der Pand. Band XVII. §.1645. v. Herrestorff
<lb/>im Acch. f. d. eiv. Pr. Band HI. nr. 3.
</p>

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                n="281"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>28 1
</p>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten römischen Recht.

<lb/>vorgesteckten Ziele abführen&gt;, wenn wir uns in die Erörte-,
<lb/>rung dieser Controverse cinlaffen wollten. Allein man mag
<lb/>nun. die Stelle erklären, wie man will, so bleibt doch das
<lb/>gewiß, daß für den Fall und zwar nur für de» Fall, wenn
<lb/>schriftlich im Mielhcontracte etwas darüber enthalten ist,
<lb/>das Rechtsverhältniß bei der Relocation der Prädia urbana
<lb/>sich anders, als gewöhnlich die Regel mit sich bringt, gestal- 
<lb/>ten soll. - '

<lb/>2) Ebenfalls auf den Miethcontract bezieht sich eine an- 
<lb/>dere ähnliche, gewöhnlich ganz 'übersehene Vorschrift von Kai- 
<lb/>ser Zeno. Regelmäßig steht es dem Gruiideigentlssimer frei,
<lb/>sein Grundstück nach geendigter Micthzeit weiter und zwar
<lb/>an ciitzxn andern, als den bisherigen Miethcr, zu vermiethen.
<lb/>Der bisherige Miether darf daher dem Neuen weder durch
<lb/>Klaganstellung, noch sonst auf andere Weise beschwerlich fal- 
<lb/>len. Es ist sogar jede Überschreitung dieser Vorschrift mit
<lb/>schweren Strafen bedroht« Nur dann leidet dieß alles eine
<lb/>Ausnahme, wenn der bisherige Miether in dieser Beziehung
<lb/>entweder mit dem Vermicther, oder mit dem nac^herigen
<lb/>Miether Verträge, und zwar schriftlich abgefaßte Ver- 
<lb/>träge, auf welche er ein solches ungewöhnliches Begehren
<lb/>stützen kann, abgeschlossen hat. Auch hier kann also etwas
<lb/>an sich der Natur des Miethcontractes widersprechendes wirk-'
<lb/>sam verabredet werden, wenn es nur schriftlich geschieht.

<lb/>Imp. Zeno A. Adamantio P. P.

<lb/>. „Ne cui liceat, qni aliquam domum alienam, vel locum. ‘
<lb/>aut ergasterium nomine conductionis accepit, alteri, qui
<lb/>post eum domini voluntate ad eandem conductionem
<lb/>aepessit, litem inferre, quasi rem illicitam, aut agenti
<lb/>damnosam tentaverit; sed patere facultatem dominis,
<lb/>domos suas, vel ergasteria, vel loca, Cui voluerint, lo- 
<lb/>candi, ipsis nihila minus, qui conduxerint, ab omni su-

<lb/>1) c. 32. C. 4, 65.

<lb/>Zeitschrift für Civilrecht tt- Prozeß. III. 2. zsg
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>282 Marezoll, Überd.Wesenu.d.Eigench.d.Scriptura

<lb/>per hoc molestia liberis conservandis: nisi forte pacta
<lb/>per scripturam specialiter inita cnm dominis, vel
<lb/>cum his, qui .postea conduxerint, lege videlicet cog- 
<lb/>nita, agentis intentioni suffragentur.“

<lb/>3) Von demselben Kaiser Zeno rührt her die bekannte
<lb/>Constitution, wodurch der Vertrag über die Verleihung eines
<lb/>Grundstückes zur Emphyteusis, zu einem eigenen selbstständi- 
<lb/>gen, aus den Grundsätzen der Emkio Venditio und der Loca- 
<lb/>tio Conductio zusammengesetzten Vertrage, dem Contractus
<lb/>emphyteuticarius erhoben wird. Eben darum, weil er
<lb/>ans zwei anerkannten Consensualcontracten zusammengesetzt
<lb/>ist, gilt er auch im Ganzen und regelmäßig für einen Con-
<lb/>sensnalcontract, bedarf namentlich keines schriftlichen Auf- 
<lb/>satzes, sobald nur alles bei den gewöhnlichen Grundsätzen
<lb/>und Naturalien der Emphyteusis bleiben soll. Sobald aber
<lb/>etwas verabredet werden soll, was von senen regelmäßigen
<lb/>allgemeinen Grundsätzen, von den Naturalien abweicht, so
<lb/>kann dieses uur mittelst einer schriftlichen Vertragsurkunde
<lb/>geschehen, indem Abweichungen der Art nur durch die In- 
<lb/>strumenta emphyteuticaria bewiesen werden können *). Da
</p>
            <p>

               <lb/>1) c. 1. C. 4, 66.

<lb/>„contractum, in quo cuncta, quae infer utrasque contrahen- 
<lb/>tium partes super omnibus, vel etiam fortuitis casibus,
<lb/>pactionibus scriptura interveniente liabitis pla- 
<lb/>cuerint, firma illibataque perpetua stabilitate modis omni- 
<lb/>bus debeant custodiri caet.u

<lb/>Damit sind zu verbinden die weiteren Constitutionen von Justi- 
<lb/>ni an. c. 2. C. eod.

<lb/>„In emphyteuticariis contractibus sancimus, si quidem
<lb/>aliquae pactione in emphyteuticis instrumentis
<lb/>fuerint conscriptae, cäsdem et in omnibus alii* capitu- 
<lb/>lis obserVari caet.u
<lb/>c. 3. C. eod.

<lb/>„sancimus, si quidem emphyteu ticum ins frumentum
<lb/>super hoc casu aliquas pactiones habeat, eas observari. Sin
<lb/>autem nulla hujusmodi pactio interposita est, vel forte in-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0287.tif"
                n="283"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten römischen. Rechte. 283

<lb/>übrigens dieses von mir in einem besonderen, früheren Auf- 
<lb/>sätze genauer entwickelt worden ist, so genügt es wohl,
<lb/>darauf zu verweisen *).

<lb/>4) Wer Geld zum Ankäufe einet Militia creditirt und
<lb/>sich für sein ihm deßhalb zustehendes Pfandrecht an dieser
<lb/>Militia selbst ein ungewöhnliches Vorzugsrecht vor allen
<lb/>übrigen, sogar den privilegirten Hypotheken vertragsmäßig
<lb/>ausbedingen will, kann das zwar erreichen, aber, nach J u- 
<lb/>stini ans Vorschrift, nur dadurch, daß die Verabredung
<lb/>schriftlich geschieht. Auch muß die Verpfändungsurkunde
<lb/>noch besonders von Zeugen unterschrieben sein *).

<lb/>5) Eine ganz ähnliche Vorschrift Justini ans betrifft
<lb/>das Verhältniß" des argyrdprata oder argenti distractor.
<lb/>Wer nämlich diesem etwas leiht, damit derselbe von dem
<lb/>creditirten Gelde sich Sachen allschaffen soll und dabei schrift- 
<lb/>lich verabredet, daß das ihm an den angeschaften Sachen
<lb/>zustehende Pfandrecht allen übrigen Hypotheken vorgehn solle,
<lb/>der erhält dadurch wirklich ein solches unbedingt privilegir-
<lb/>tes Pfandrecht. Eine solche Verabredung ohne schriftliche
<lb/>Urkunde darüber, würde jette Wirkung nicht haben

<lb/>0.

<lb/>An das Bisherige schließt sich sehr genau an die fernere
<lb/>Bemerkung, daß überhaupt durch einseitige schriftliche Er- 
<lb/>klärungen, besonders durch Zusendung von schriftlichen Auf- 
<lb/>forderungen gewisser Art, durch attestationes e. contestatio-
</p>
            <p>

               <lb/>strumeUtum emphy tetfseos deperditum est* mi- 
<lb/>nime licere cact.


<lb/>1) MarezoN in dieser Zeitschrift D. IL H&lt; 3. rir. 11»


<lb/>2) IVov. 97. cäp. 4.


<lb/>3) Növ* 156. (nicht glossirt)


<lb/>„üuntaxat, si in contractibus scriptura interveniente cele- 
<lb/>bratis hypothecae aliqua facta sit mentio. — Si autem con- 
<lb/>tractus facitis sit, aut fiat, nulla scriptura interveniente
<lb/>caet.** 1 2 3 4


<lb/>19*
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0288.tif"
                n="284"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>284 Marezp!l,Überd.Wesenu.d.Eigenth.d. Scriptura

<lb/>?ies scripto missae zuweilen jemand, ohne mit dem Anderen
<lb/>eine eigentliche vertragsmäßige Verabredung zu treffen, doch
<lb/>gegen ihn gewisse ungewöhnliche, besondere Rechte erwirbt,
<lb/>welche er ohne jette contestationes scriptao nicht gehabt ha- 
<lb/>ben würde. Dahin gehört -

<lb/>1) die Perpetuirung der exceptio non numeratae pecu- 
<lb/>niae vel dotis. Diese Einrede ist, nach dem Obigen, an
<lb/>eine bestimmte Zeitfrist gebunden, nach deren Ablauf der
<lb/>Aussteller des Scheines sich derselben nicht mehr bedienen
<lb/>kann. Will er nun aber gegen diese Gefahr sich sicher stel- 
<lb/>len und sich die Einrede für alte künftigen Zeiten offen er- 
<lb/>halten, so kann er dieses zwar nicht durch jede mündliche
<lb/>Protestation, nicht einmal durch eine gerichtliche Protestation
<lb/>der Art, sondern er muß schriftlich wider den ausgestell- 
<lb/>ten Schein protestiren und diese schriftliche Contestation dem
<lb/>Gegner zufertigen. Dieses schreibt Justinian vor, nicht
<lb/>bkos für die exceptio n. n. p. vel d., wenn sich der angeb- 
<lb/>liche Debitor gegen die Ansprüche aus dem von ihm aus- 
<lb/>gestellten Schuldscheine sichern will, sondern auch für die
<lb/>exceptio n. n. p. des Cr edito rs, welcher voreilig, ohne
<lb/>die Zahlung wirklich empfangen zu haben., eine Quittung
<lb/>vorläufig ausgestellt hat.

<lb/>Nachdem nämlich der Kaiser *) von der exceptio n. n. p.
<lb/>sowohl des angeblichen Debitors, als des Creditors ge- 
<lb/>sprochen, fährt er so fort:

<lb/>„In omni vero tempore, quod memoratae exceptioni
<lb/>tax'atum est, ei licebit, cui talis exceptio competit, vel
<lb/>den unci ai ioni hus scripto jnissis querelam n. n. p. ma- 
<lb/>nifestare ei, qui numerasse eam, vel alias res dedisse
<lb/>instrumento scriptus est; caet.

<lb/>Die denunciationes scripto missae erläutert Iu stinian
<lb/>auch noch in einer späteren Novelle 2):

<lb/>1) c. 14. 4- C. 4, 30.

<lb/>2) Kov. 100. cap. 1. Vergl. darüber/ und über das ganze Verhalt-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0289.tif"
                n="285"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten römischen Rechte. 285

<lb/>„Ooutestationern vero dicimus non in sermonibus so- 
<lb/>lum — sed oportet contestationem in litteris esse“

<lb/>' 2) Allgemein bekannt ist der Jndignitätsfall, wonach
<lb/>den Erben eines Wahnsinnigen der Nachlaß desselben ent- 
<lb/>rissen und demjenigen zugesprochen^wird, der den Wahnsin- 
<lb/>nigen in seine Wohnung ausgenommen und dort bis zu sei- 
<lb/>nem Tode verpflegt hat. Damit aber der Verpfleger dieses
<lb/>Recht der Ereption erwerbe, dazu wird, nach klarer Vor- 
<lb/>schrift Justinians, vorausgesetzt, nicht bloß, daß er die
<lb/>Angehörigen und künftigen Erben des Wahnsinnigen verge- 
<lb/>bens anfgefordert hat, sich desselben anzunehmen, sondern
<lb/>auch daß diese Aufforderung schriftlich den Erben zngefer-
<lb/>tigt worden.

<lb/>Si autem aliquo furoris morbo eum detentum ex- 
<lb/>traneus aliquis viderit a suis neglectum liberis, vel
<lb/>cognatis, aut aliis ab eo scriptis heredibus et pro mi- 
<lb/>sericordia voluerit eum procurare: damus ei licen- 
<lb/>tiam, attestationem eis, qui ab intestato, vel ex te- 
<lb/>stamento jam facto ad furiosi hereditatem vocantur,
<lb/>scriptis dirigere, ut eum procurare festinent. Sin
<lb/>autem post hujusmodi attestationem caet.

<lb/>Daß dieses Schriftliche hier nicht etwa blos etwas
<lb/>Zufälliges, sondern wesentlich ist, das beweist theils die ganze
<lb/>Darstellung von Justinian selbst, theils die Art, wie Ju- 
<lb/>lian in der Epitome der Novelle das Requisit der schriftli- 
<lb/>chen Aufforderung hervorhebt *).'

<lb/>3) Wer etwas als Depositum erhalten hat, ist unbe- 
<lb/>dingt verpflichtet, es sogleich auf Verlangen dem Deponen-

<lb/>mß MarezoN in v. Grolman und v. Lohr Mag. B. 4. H.
<lb/>3. S. 3S6 — M.

<lb/>1) Not. 115. cap. 3. §. 12. ^

<lb/>2) c. 373. „Sin autem - misericordia ductus curare cum
<lb/>voluerit, testatione in scriptis utalur ad eos, qui ab
<lb/>intestato vocantur caet.“
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0290.tif"
                n="286"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>286 Marezoll,Überd.Wesenu.d. Eigenth.d.Scriptura

<lb/>ten wieder zu restituiren, ohne alle Rücksicht auf etwaigen
<lb/>Einspruch eines Dritteln Der Deponent braucht dabei auch
<lb/>keine Caution zu leisten. Rur dann, wenn der Dritte, wel- 
<lb/>cher de» Einspruch thut, mittelst einer attestatio in scriptis
<lb/>dem Depositar die Restitution untersagt, muß der Deponent,
<lb/>um trotz dem gleich die Restitution der hinterlegten Sache

<lb/>zN erzwingen, defensionis cautelam idoneam praestare

<lb/>Übrigens ist diese Vorschrift Justinians durch eine spätere
<lb/>Novelle ■*), welche allen solchen Einspruch eines Dritten un- 
<lb/>bedingt verbietet, wieder modisicirt worden.

<lb/>4) Hat ein Ehemann Verdacht, daß ein Anderer seiner
<lb/>Fra« auf unerlaubte Weise nachstellt, so gicbt ihm dieser
<lb/>bloße, selbst-noch so begründete Verdacht noch keineswegs
<lb/>die Befugniß, den Anderen, wenn er ihn bei einer Zusam- 
<lb/>menkunft mit der Frau antrifft, ohne Weiteres zu tobten.
<lb/>Will er sich aber dieses ungewöhnliche Recht verschaffen, so
<lb/>kann er es dadurch bewerkstelligen, daß er dem Verdäch- 
<lb/>tigen eine schriftliche Attestatio, d- h. hier eine schriftliche
<lb/>Warnung, sich mit der Frau nicht betreffen zu lassen, zuschickt.
<lb/>Diese attestatio, s. constestätio in scriptis habita muß sogar
<lb/>von drei unverdächtigen Zeugen unterschrieben sein und drei
<lb/>Mal wiederholt werden. Läßt sich nun dennoch der so Ver- 
<lb/>warnte mit der Ehefrau betreffen, sei es in seiner eigenen
<lb/>Wohnung, oder im Hause der Frau, oder des Ehemannes,
<lb/>oder in einer Popina, oder in suburbano, so darf der Ehe- 
<lb/>mann ihn ohne Weiteres und ohne sich einer Strafe auszu--
<lb/>setzen, tobten *).

<lb/>Höchst auffallend ist es nun, daß in den gewöhnlichen
<lb/>Lehr- und Handbüchern des Eriiuinalrechts, bei der Lehre

<lb/>1) c. ii, §. l. c. 4, 34.

<lb/>2) Nov. 88. cap. 1.

<lb/>5} Nov. 117. cap. 15. verbis: et contestationes ei ex
<lb/>scripto tres destinaverit, et post has tres ex scripto
<lb/>contestationes invenerit caef.“
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0291.tif"
                n="287"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>' nach dem neuesten römischen Rechte. 287

<lb/>von dem s. g. homicidium permissum diese Vorschrift ganz
<lb/>übergangen wird, obgleich die Novelle glossirt ist. Daß sie
<lb/>mit der Vorschrift des kr. 24. v. 48, S. nicht identisch ist,
<lb/>springt in die Augen.

<lb/>5) Die presbyteri, diaconi et subdiaconi sind, nach einer
<lb/>Novelle Instinians *), zwar nicht regelmäßig durch das
<lb/>Gesetz so zur Tutel berufen, daß sie die ihnen deferirte
<lb/>Vormundschaft übernehmen müssen. Allein sie dürfen sie
<lb/>verlangen, sobald sie jure cognationis an der Reihe sind,
<lb/>und haben dann nur,-wenn sie sich dieses ihres Rechtes,
<lb/>ohne Präjudiz für künftige Fälle, bedienen wollen, schrift- 
<lb/>lich bei dem competcnten Richter die Erklärung abzugeben,
<lb/>daß sie freiwillig die Administration übernommen haben.

<lb/>6) Wenigstens gewiffermaaßen gehört auch hierher die
<lb/>schon im Pandektenrechte enthaltene Bestimmung, wonach aus
<lb/>einem durch capitis diminutio minima des Testirers irritum
<lb/>gewordenen Testamente zwar eine secundum tabulas bonorum
<lb/>possessio ertheilt werden kann, falls der Testirer späterhin
<lb/>seinen verlorenen Status wieder erlangt, jedoch nur unter der
<lb/>Voraussetzung, daß der Testirer entweder in einem Codicille
<lb/>oder doch wenigstens aliis litteris, also sonst schriftlich
<lb/>seine Absicht erklärt hat, das frühere Testament gelten lassen
<lb/>zu wollen 1 2),
</p>
            <p>

               <lb/>E.

<lb/>Rechtsgeschäfte, welche eben sowohl mündlich als schrift- 
<lb/>lich abgeschlossen werden können, haben,'wenn sie schriftlich
<lb/>abgeschlossen worden sind, oft, auch wenn nichts Besonderes da- 
<lb/>bei verabredet, oder sonst bestimmt worden ist, dennoch in ein,
<lb/>zelnen Punkten andere Wirkungen, und werden nach anderen
</p>
            <p>

               <lb/>1) Nov. 123 cap. 5.


<lb/>2) fr. 11. §. Z. D. 37, 11. Weiter ausgeführt findet fich das in
<lb/>einer besonderen Abhandlung von mir im Arch. für d- civ. Prax.
<lb/>Band.VHI. £. 2. Ib'l.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0292.tif"
                n="288"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>288 Marezoll, Überd.Wesenu.d.Eigench.d.Scriptura

<lb/>Grundsätzen beurtheilt, als dieselbe Geschäfte, wenn keine
<lb/>Scriptnr darüber errichtet worden ist. Dahin gehören, als -
<lb/>Beispiele, folgende Fälle.

<lb/>1) Obgleich sonst regelmäßig ein schriftliches Testament,
<lb/>eben so gut wie ein mündliches, durch ein späteres münd- 
<lb/>liches Testament aufgehoben, rumpirt werden kann, so leidet
<lb/>das doch eine merkwürdige Ausnahme durch eine, setzt ge- 
<lb/>wöhnlich ganz übersehene, oder wenigstens ganz anders aus- 
<lb/>gelegte Constitution von

<lb/>Honor, et Theoros. A. A. edictum ad populum ur- 
<lb/>bis Constant, et omnes provinciales.

<lb/>„Nolumus convelli deficientium scriptas jure ac solen-
<lb/>niter voluntates, dum quoddam mori entis supremum
<lb/>et non scriptum processisse confirmatur arbitrium,
<lb/>tamquam matrimonium suum ad nos deficiens maluerit
<lb/>pertinere. Omnibus enim .privatis et militantibus in- 
<lb/>terdicimus, ne hujusmodi perhibeant testimonia, et
<lb/>falsi criminis reos teneri praecipimus, si, cum scriptae
<lb/>jure ac solenniter deficientium extiterint voluntates,
<lb/>non scriptum aliquid sub nostrorum nominum mentione
<lb/>falso adstruere moliantur. Nemo itaque relictus heres,
<lb/>vel legibus ad successionem vocatus, nostrum vel po- 
<lb/>tentium nomen horrescat, nemo ferre testimonium in
<lb/>Illinc modum, vel suscipere in gestis hujusmodi voces"
<lb/>audeat, nostro, vel etiam privatorum potentium no- 
<lb/>mine."

<lb/>Gewöhnlich erklärt man jetzt diese Constitution so, es
<lb/>solle ein gültiges, solennes schriftliches Testament, testa- 
<lb/>mentum scriptum perfectum selbst dann durch ein spateres
<lb/>nicht solennes Testament, testamentum posterius imperfec- 
<lb/>tum, nicht rumpirt werden, wenn gleich in diesem letzteren
<lb/>der Kaiser oder ein anderer Potentior zum Erben eingesetzt
</p>
            <p>

               <lb/>.1)6.20 C.'6,23.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0293.tif"
                n="289"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>L89
</p>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten römischen hechte.

<lb/>worden sei. Es werde also nur das allgemeine, für alle
<lb/>Staatsbürger geltende Prinzip auch auf bett Princeps und
<lb/>Potentior angewendet. So erklärten die Worte schon der
<lb/>vetus interpres zum Coder Theodosianus, so die Glosse.

<lb/>Allein das scheint weder dem Geiste, noch den Worten
<lb/>der Constitution angemessen. Danach ist vielmehr der Sinn
<lb/>der: der Kaiser und ein Potentior können zwar zu Erben
<lb/>eingesetzt werden, auch dann, wenn ein anderes, solennes,
<lb/>früheres und zwar schriftliches Testament vortiegt, wel- 
<lb/>ches durch jenes spätere, zu Gunsten des Princeps oder Po- 
<lb/>tentior errichtete, rumpirt werden soll; allein nur dann und
<lb/>nur unter der Voraussetzung, wenn jenes spätere Testament
<lb/>nicht blos ein vollgültiges, solennes, sondern auch wieder ein
<lb/>schriftliches ist. Ein bloßes, wenn auch sonst vollgülti- 
<lb/>ges und perfectes mündliches Testament hat in einem sol- 
<lb/>chen Falle keine rumpirende Wirkung. Es wird also hier,
<lb/>zum Nachtheile des Princeps, für ihn ein strengerer Grund- 
<lb/>satz, als für die übrigen Staatsbürger eingeführt.

<lb/>Schon früh fand diese Erklärung, gegen das Ansehen
<lb/>der Glosse, Anhänger, und scheint sogar eine Zeitlang die
<lb/>allgemein angenommene gewesen zu'sein *). Ja! manche
<lb/>Juristen sind späterhin noch weiter gegangen und haben die
<lb/>Behauptung aufgestellt, daß überhaupt ein früheres schrift- 
<lb/>liches Testament, niemals durch ein späteres mündliches,
</p>
            <p>

               <lb/>1) Das beweist namentlich die Inhaltsanzeige von Ale ran der zu
<lb/>der Constitution in den glossirten Ausgaben des Corp&gt;Z juris.
<lb/>„Testamentum primum validum non rumpilur per aliud
<lb/>sequens non solenne, licet in ipso sequenti fuerit scrip- 
<lb/>tus heres princeps, vel alius vir magnae potentiae. IIoc
<lb/>dicit secundum intellectum Glossa et Barfolus. Sed se- 
<lb/>cundum alium intellectum, quem approbant omnes
<lb/>■ alii.docto res, li. d. testamentum in scriptis solenniter
<lb/>conditum non tollitur per sequens etiam solenne .sine
<lb/>scriptis conditum, in quo princeps vel alius potens dice- 
<lb/>retur institutus.“ ■ ,
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0294.tif"
                n="290"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>390 Marezoll, Überd.Wesenu.d.Eigenth.d.Scriptura

<lb/>sondern immer nur durch ein späteres schriftliches Testament,
<lb/>es sei darin zum Erben eingesetzt wer da wolle, wieder auf- 
<lb/>gehoben werden könne. Sie erklären daher die Verordnung
<lb/>von Honorius und Theodosius nur für die einfache
<lb/>Anwendung jenes allgemeinen Prinzipes auf den besonderen
<lb/>Fall, wenn gerade der Kaiser oder ein Potentior kn dem
<lb/>späteren mündlichen Testamente zum Erben ernannt worden
<lb/>ist. Auch dieser solle in der angegebenen Beziehung vor den
<lb/>übrigen Staatsbürgern nichts voraus haben. Das ist na- 
<lb/>mentlich die Ansicht von Anton Faber *), welcher darüber
<lb/>mit Jac. Gothofredus in Streit gerieth. Allein sie
<lb/>laßt sich wohl nicht rechtfertigen; denn theils finden wir
<lb/>nirgends eine Spur davon, daß überhaupt schriftliche Testa-,
<lb/>mente nur durch andere schriftliche Testamente rumpirt wer- 
<lb/>den könnten, theils steht auch die ganze Fassung der Consti- 
<lb/>tution damit im Widerspruche.

<lb/>, In der neueren Zett scheint dagegen die Ansicht der
<lb/>Glosse allgemeinen Eingang gefunden zu haben. Wenigstens
<lb/>wird diejenige Meinung, welche hier als die richtigere ver- 
<lb/>teidigt werden soll, in den Lehr- und Handbüchern über das
<lb/>römische Privatrecht nicht da vorgetragen, wo man sie suchen
<lb/>und erwarten sollte, nämlich weder bei der Frage, in wie
<lb/>fern auch der Princeps zum Erben eingesetzt werden könne,
<lb/>noch bei der Frage, in wiefern ein früheres Testament durch
<lb/>ein späteres wieder aufgehoben werden könne. Doch hat es
<lb/>nie ganz an Vertheidigern dieser Ansicht gefehlt 2 3),

<lb/>Die Gründe für dieselbe sind nun folgende.


<lb/>2) Error. pragm. Dcc 68. err. 1. 2. 3.

<lb/>. 2) ad c. 6. Cod theod. 4, 4.


<lb/>3) Dahin gehört namentlich Gin*i&gt;r.,wG, De principe Iiercdc ex fe-
<lb/>slamento civium und im Discours über die Pandekten ad Hb.
<lb/>28. tit. 5. S. 1798 u.^ f. Auch findet sich das Richtige kurz an-
<lb/>c,cbeutet bei v. Löhr Uebersicht der das Privatrecht betreffenden
<lb/>Constitutionen der röm. Ka-i'er vonConstantin l. bis auf Theo-
<lb/>doä LI. und Va len tinia n LU. S. 93. und not. %
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0295.tif"
                n="291"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0295"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten römischen Rechte. 891

<lb/>Es paßt erstens die ihr zum Grunde liegende Idee sehr
<lb/>gut zu der geschichtlich nachzuweisenden Tendenz derjenigen
<lb/>Zeit, aus welcher die Constitution herrührt.

<lb/>Schon früh unter der Kaiserregiernng waren nämlich
<lb/>mancherlei Mißbräuche bei letztwilligen Verordnungen, zu
<lb/>Gunsten des Princeps oder anderer vornehmer Personen, ein- 
<lb/>gerissen. Aus Furcht vor dem Namen und Ansehen dieser
<lb/>Personen wurden manche letztwillige Verfügungen, gegen die
<lb/>Regeln des gemeinen Rechtes, als gültig ansrecht erhalten,
<lb/>weil die dadurch Betheiligten sich scheuten, klagend dagegen
<lb/>aufzutreten *).

<lb/>Die schlechteren und habsüchtigeren Kaiser begünstigten
<lb/>das, oder legalisirten es auch wohl geradezu 1 2). Dagegen
<lb/>erklärte» sich die besseren, edleren Kaiser dawider. Diese
<lb/>wollten nicht blos, daß für den Kaiser bei letzten Willen
<lb/>keine günstigeren Grundsätze gelten sollten, als für die übri- 
<lb/>gen Staatsbürger, sondern sie giengen noch weiter. Denn,
<lb/>um alle» Verdacht der Habsucht in dieser Beziehung von sich
<lb/>abzuwenden, verordneten sie, daß nicht einmal alle letztwil- 
<lb/>lige Verfügungen, welche zu Gunsten der Privaten Rechtsbe- 
<lb/>stand haben, zu Gunsten des Kaisers und seiner Familie gel- 
<lb/>ten sollte». Darauf bezieht sich eine Reihe von Constitutio- 
<lb/>nen, von denen aber nicht alle in unser Corpus juris über- 
<lb/>gegangen sind.

<lb/>Schon von Augustus, Tiberius und Hadrianus
<lb/>wird uns berichtet, daß sie sich es zum Grundsätze gemacht
<lb/>hätten, nichts aus dem Testamente eines ignotua anzuneh- 
<lb/>men 2).
</p>
            <p>

               <lb/>1) GüNDr.iHG de principe herede, cap, 4. §. 14.


<lb/>2) SüKTorr. Do mit. cap. 12. CaÜg. cap. 48. Vitell. cap. i4. Ta-
<lb/>cit. Anna), lib. XVI. cap; 43. fr. 8.' §. 2. D. 5, 2.

<lb/>5) Tacit. Anna). lib. II. cap. 48. Siiktok. Aug. cap. 66. Pmw.
<lb/>Pancg. cap. 45. Spartiaic. Hadr. cap. l8. Capitot.. Am.
<lb/>Pius. cap. 8.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0296.tif"
                n="292"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0296"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>292 Marezolk,Überd.Wesenu.d.Eigcnth.d.Scriptura

<lb/>Pertinar erklärte in einer oratio ad senatum: se non
<lb/>ex nudä voce heredis nomen admissurum 1).

<lb/>Derselbe Kaiser verordnete, daß keine Erbeseinsetzung des
<lb/>Kaisers gelten solle, wenn sie aus Chieane von jemanden, der
<lb/>einen Prozeß hat und seinem Gegner dadurch die Verfolgung
<lb/>desselben erschweren will, geschieht 2). Eben so wenig solle
<lb/>Gültigkeit haben die Erbescinsetzung des, Kaisers in einem
<lb/>schriftlichen oder mündlichen Testamente, welches inperfec-
<lb/>turn ist und dem es an den nöthigen Solennitäten gebricht 3j.

<lb/>Constantius Söhne fanden für nöthig zu verordnen,
<lb/>daß auch solche Testamente, worin der Kaiser zum Erben
<lb/>eingesetzt ist, wieder beliebig geändert werden könnten 4}.

<lb/>- Valentinian und Gratia» bestimmten, daß der Kai- 
<lb/>ser bei der Erbeseinsetzung und ihm zugedachten Vermächt- 
<lb/>nissen ganz nach dein jus commune; wie andere Privaten
<lb/>behandelt werden sollte 5). • ’

<lb/>Valentinian II. Theodos I. und Arcadius stell- 
<lb/>ten den Grundsatz auf, daß der Kaiser, seine Familienglie-
<lb/>der und nächsten Angehörigen zwar das ihnen in Testamen- 
<lb/>ten gültig Hinterlassene annehmen würden- nicht aber das- 
<lb/>jenige, was ihnen in bloßen Codicille n zugedacht wor- 
<lb/>den 6),


<lb/>1) tz. n». J. 2, 17. Wahrscheinlich gehört hierher auch Cahtomwu»
<lb/>Pertinax, cap. 7.


<lb/>2) Schon Tiberius hatte alle aliis infensos, eoque principem
<lb/>nuncupantes Zuruckgewiesen. Taciti Annal. Jib. II. cap. 48.
<lb/>§. ult* J. 2, 17. Von welchem Kaiser das in fr. 8. §. 2. D. 5,
<lb/>2. erwähnte Rescript herrührt, wonach unbedenklich auch gegen
<lb/>solche Testamente, worin der Kaiser eingesetzt ist, die querela
<lb/>inofficiosi testamenti angestellt werden darf, ist nicht ange- 
<lb/>geben.


<lb/>3) §, ult. J. 2, 17. Dasselbe wiederholt auch Alexander Sever
<lb/>e. 3. G. 6, 23.


<lb/>4) c. 6. C. 6, 22)


<lb/>5) c. 7, C. 6, 22. '


<lb/>. 6) 0. 2. 6o&lt;I. tfieocf. 4, 4.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0297.tif"
                n="293"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>293
</p>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten römischen Rechte.

<lb/>Daran schließt sich nun sehr genau und natürlich unsere
<lb/>Constitution von Honorius und Theodos II. an, wenn
<lb/>wir sie in der oben als -die richtige angegebenen Art erklären.

<lb/>Der Grund, weßhalb Valentini au II., Theodos I.
<lb/>und Arcadius nichts aus bloßen Codicitlen annehmen
<lb/>wollten, war offenbar der, weil Codicille nicht ganz so solenn
<lb/>errichtet werden, als Testamente und weil eben darum erstere
<lb/>leichter Gelegenheit zu Unterschleifen und widerrechtlichen
<lb/>Begünstigungen der kaiserlichen Familie geben könnten *).
<lb/>Darum nennt auch Symmachus 1 2) das in Codicillen Hin-
<lb/>terlassene, gerade in der angegebenen Beziehung, suspecta
<lb/>compendia* Dieser selbe Grund paßt auch vollkommen auf
<lb/>die Verordnung von Honorius und Theodos. Ein münd- 
<lb/>liches Testament beruht, seinem Wesen nach, nur auf der
<lb/>Aussage der zugezogenen Zeugen. Hier ist also, wenn feile
<lb/>Zeugen auf eine niedrige Weise durch falsches Zeugnkß sich
<lb/>dem Kaiser gefällig zeigen wollten, weit leichter ein Unter- 
<lb/>schleif, das Vorspiegetn des Daseins eines solchen Testamen- 
<lb/>tes möglich, als bei schriftlichen Testamenten, wo es nur der
<lb/>Form nach auf die Zeugenzuziehnng, dem Inhalte und der
<lb/>Hauptsache nach aber auf das Dasein einer fehlerfreien und
<lb/>für acht anerkannten Urkunde ankommt.

<lb/>Man sieht zweitens aus der ganzen Fassung der Con- 
<lb/>stitution, daß die Kaiser dadurch nicht etwa blos einen längst
<lb/>anerkannten, schon seit Pertinar und Alexander Sever
<lb/>gar nicht mehr zweifelhaften Grundsatz wiederholen wollten.
<lb/>Denn theils liegt kein historisches Zeugnkß vor, daß seitdem
<lb/>jener Mißbrauch wieder eingerissen; theils ist die Constitu- 
<lb/>tion nicht etwa ein bloßes verweisendes Rescript, son- 
<lb/>dern ein edictum ad populum urbis ConstantinopoJitanae et
<lb/>omnes provinciales, theils endlich würde es auch uubcgreistich
</p>
            <p>

               <lb/>1) Uc. GöTHOFr.ED. ad c, 2. Cod. tlieod. 4, 4.


<lb/>2) lib. II. -Ep. 13.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0298.tif"
                n="294"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>294 Marezoll, Überd.Wesenu.d.Eigenth.d.Scriptura

<lb/>sein, warum Justini an in den Institutionen, da, wo er
<lb/>von der Unwirksamkeit des testamentum imperfectum, in
<lb/>welchem der Kaiser instituirt worden ist, redet, nur der
<lb/>Oratio des Pertiuar und nicht auch des weit bestimmter
<lb/>und schärfer gefaßten Edictes von Theodos und VaLen- 
<lb/>ti ni an Erwähnung thut.

<lb/>Es fuhrt drittens eine genauere Worterklärung der
<lb/>ganzen Constitution zu dem Resultate, daß sie den ihr ge- 
<lb/>wöhnlich' untergelegten Sinn gar nicht haben könne, daß sie
<lb/>vielmehr den hier vertheidigten Sinn haben muffe.

<lb/>Denn es wird darin mehrfach und Zwar recht geflissent- 
<lb/>lich hervorgehoben, die Einsetzung des Princeps in dem spä- 
<lb/>teren Testamente solle nur dann unwirksam sein, es solle nur
<lb/>dann, bei Strafe des faLsi, verboten sein, als rogirter Zeuge
<lb/>darüber Testimonium abzugebeu, wenn ein älteres solennes
<lb/>schriftliches Testament vorhanden ist *). Das beweist fer- 
<lb/>ner der dabei möglichst scharf hervorgehobene Gegensatz des
<lb/>mündlichen Testamentes, in welchem jenes schriftliche er- 
<lb/>wähnt wird. 1 2).

<lb/>Nirgends wird ferner in der Constitution gesagt, daß
<lb/>ein schriftliches, solennes Testament durch ein späteres nicht
<lb/>solennes, aber zu Gunsten des Kaisers errichtetes nicht rum-
<lb/>pirt werden solle. Vielmehr wird ganz allgemein, ohne zwi- 
<lb/>schen solennen und nicht solennen, testginenti« perfectis und
<lb/>testamentis imperfectis zu unterscheiden, blos einfach von
<lb/>dem Verhältnisse des älteren schriftlichen Testamentes zu den
<lb/>späteren mündlichen gesprochen. Denn, während recht ge- 
<lb/>flissentlich das ältere schriftliche Testament- von dessen Auf- 
<lb/>hebung die Rede ist, als ein testamentum solenne, perfec- 
<lb/>tum bezeichnet wird, weil es ja sonst gar nicht erst rumpirt
<lb/>zu werden braucht, so wird umgekehrt von dem späteren münd- 
<lb/>lichen Testamente keineswegs das Gegentheil gesagt, dasselbe
<lb/>nicht als ein testamentum non solenne, imperfectum bezeich- 
<lb/>net. Das wäre aber doch, nach der gewöhnlichen Erklärung
<lb/>der Constitution, um so natürlicher und nothwendiger gewesen,
<lb/>weil ja eben ans der Eigenschaft des späteren Testamentes,
<lb/>als eines imperfecti et non solennis, der Hauptnachdruck und
<lb/>das ELgenthümliche der gesetzlichen Vorschrift beruhen soll.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Nolumus convelli deficientium scriptas Jure ne solertniter
<lb/>voluntates — falsi criminis reos teneri praecipimus, si cum
<lb/>scriptae — entiferinf voluntates.


<lb/>2) Dum cptoddam morientis supremum et non scriptum
<lb/>processisse confirmatur arbitrium — si cum scriptae efxlitc-
<lb/>rint voluntates, n on scriptum aJiqnid suh nostrorum no- 
<lb/>minum mentione caet. —
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0299.tif"
                n="295"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0299"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>205
</p>
            <p>

               <lb/>nach dem neuesten römischen Rechte.

<lb/>Auch versteht sich dieser ausgelassene Umstand durchaus nicht
<lb/>von selbst. Im Gegentheile würde es sich von selbst als Re- 
<lb/>gel verstehen, daß ein gültiges Testament durch ein späteres
<lb/>mangelhaftes nicht aufgehoben wird. Dazu kommt, daß sogar
<lb/>aus der ganzen übrigen Wortfassung sich beweisen läßt, daß
<lb/>der Kaiser nicht an ein schon an sich unvollständiges mündli- 
<lb/>ches Testament gedacht habe.

<lb/>Es wird viertens durch den disposttwen Inhalt unse- 
<lb/>rer Constitution ganz unmöglich gemacht, überhaupt ein
<lb/>gültiges mündliches Testament zu Gunsten des Princeps zu
<lb/>errichten, wodurch ein früheres schriftliches Testament rum-
<lb/>pirt werden soll. Denn es wird ganz im Allgemeinen und
<lb/>geradezu bei Strafe der Fälschung allen Staatsbürgern ver- 
<lb/>boten, in solchen Fällen, wo frühere solennster »cripta testa- 
<lb/>menta vorliegen, bei einem späterhin zu Gunsten des Princeps
<lb/>zu errichtenden mündlichen Testamente als Zeugen zu fungiren.
<lb/>Es wird ferner unbedingt allen Obrigkeiten, ebenfalls bei Strafe
<lb/>der Fälschung, verboten, dergleichen mündliche Testamente zu
<lb/>Protokoll zu nehmen. Nun werden zwar die Gegner einwen-
<lb/>. den, daß hier die Strafe der Fälschung nur für den Fall an-
<lb/>gedroht werde, wenn wirklich jemand als falscher Zeuge
<lb/>aussagen sollte, daß er bei dem angeblich ;u Gunsten des Kai- 
<lb/>sers errichtetest mündlichen Testamente als Zeuge fungirt habe.
<lb/>Daher'heiße es auch fälso adstruere. Allein es bedurfte doch
<lb/>wohl keiner besonderen, ausdrücklichen Androhung, um eine
<lb/>solche offenbare Fälschung, als strafbare Fälschung zu be- 
<lb/>zeichnen. Der Sinn ist vielmehr nur der, daß derjenige,
<lb/>wie ein Fälscher, nach der Ler Cornelia.bestraft werden soll,
<lb/>der gegen die bestimmte Vorschrift dieser Constitution, wo- 
<lb/>nach solche mündliche Testamente ganz unstatthaft sein sollen,
<lb/>sich dennoch bei einem Testamente der Art als Zeuge gebrau- 
<lb/>chen läßt, obgleich er wußte, daß ein früheres schriftliches
<lb/>Testament eristirt. Eine solche Androhung der Poena Falsi
<lb/>auf verbotene Handlungen, die an sich keine Fälschungen
<lb/>sind, aber nach der Ler Cornelia behandelt werden sollen,
<lb/>ist bekanntlich im römischen Rechte gar nichts Ungewöhnli- 
<lb/>ches *).

<lb/>Endlich verwickeln sich auch die Gegner, in offenbare
<lb/>Widersprüche und Inkonsequenzen, wenn sie, nach ihrer Erklä- 
<lb/>rung der Constitution, folgende Fragen beantworten sollen.
<lb/>Es wirft sich nämlich gewiffermaaßen schon von selbst der Zwei- 
<lb/>fel auf, warum einem unvollständigen späteren, zu Gunsten des
<lb/>Princeps errichteten Testamente nur dann alle Wirksamkeit
</p>
            <p>

               <lb/>1) Co z. B. fr. 1. D. 34, 8. fr. 1. z 9 — 12. D. 48, 10.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0300.tif"
                n="296"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0300"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>296 Mare zoll, Über d. Wesen u. d. Ägenth. d. Script, rc.

<lb/>und rumpirende Kraft abgesprochen wird, wenn das frühere
<lb/>Testament ein solennes schriftliches war. Daraus würde
<lb/>ja fast mit Nothwendigkeit folgen,, daß ein früheres solennes
<lb/>mündliches Testament, durch ein zu Gunsten des Princeps
<lb/>später errichtetes unvollständiges rnmpirt werden könne; oder
<lb/>daß, in Ermangelung irgend eines gültigen früheren Testa- 
<lb/>mentes, das mündliche unvollständige oder blos fingirte Te- 
<lb/>stament, worin der Princeps angeblich instituirt ist, Gültig- 
<lb/>keit haben solle. Es fragt sich ferner, warum nur den un- 
<lb/>vollständigen mündlichen Testamenten, die zu Gunsten des
<lb/>Kaisers errichtet sind, die Wirksamkeit versagt wird. Soll
<lb/>denn etwa ein schriftliches, wenn gleich sonst unvollstän- 
<lb/>diges oder untergeschobenes, verfälschtes Testament dieser
<lb/>Art Gültigkeit haben? Denn, wie oben gezeigt wurde, es
<lb/>ist nur von dem Verhältnisse eines früheren schriftlichen
<lb/>Testamentes zu einem späteren mündlichen die Rede. Alle
<lb/>diese Widersprüche lösen sich aber sehr einfach von selbst auf,
<lb/>sobald wir von der hier vertheidigten Erklärung ausgehen.

<lb/>2) Eine Fidejussio bedarf an sich der Scriptur nicht.
<lb/>Iüstinian unterscheidet nun aber, wenigstens bei gewissen
<lb/>Bürgschaften, ob sie in scriptis geschehen oder nicht. Hat
<lb/>sich nämlich jemand, ohne Angabe der Zeitdauer, sine scrip- 
<lb/>ti verbürgt, so ist erblos für den Zeitraum von zwei Mona- 
<lb/>ten daraus verhaftet und nach Ablauf dieser Frist wieder ganz
<lb/>frei. Geschah es dagegen schriftlich, so ist er auch über
<lb/>diesen Zeitraum hinaus auf die gewöhnliche Weise verhaftet *).

<lb/>3) Ist eine Schuld nicht schristlich contrahirt, so kann die
<lb/>Zahlung derselben, die. Solutio vom Debitor durch alle ge- 
<lb/>wöhnliche Beweismittel, also auch durch zwei Zeugen, bewie- 
<lb/>sen werden. 2st sie aber in scriptis ■ contrahirt, und will der
<lb/>Schuldner die erfolgte Zahlung derselben nicht durch Scripta
<lb/>sondern durch Zeugen beweisen, so kann das nach Justini ans
<lb/>besonderer Vorschrift nur durch fünf ganz unbescholtene Zeugen
<lb/>geschehen, und zwar müssen diese fünf Zeugen bei der Zahlung
<lb/>selbst gegenwärtig gewesen sein, und diesen Umstand beschwö- 
<lb/>ren * 2). Aach einer späteren Verordnung des Kaisers 3), wird das
<lb/>noch genauer dahin bestimmt, daß jene Zeugen entweder zudem
<lb/>Zadlnngsacre selbst, oder zu dem Bekenntnisse des Ereditors,
<lb/>bezahlt worden zu sein, besonders und ausdrücklich zugezogen
<lb/>worden sein müssen. Wer blos zufälligerweise Zeuge davon
<lb/>war, genügt nicht.
</p>
            <p>

               <lb/>c. 27. C. 8t 4L verb. Sancimus. Cüjac. Observ. lib. XIX.
<lb/>cap. 54. -


<lb/>2) c. 13. C. 4, 20.


<lb/>3) Nov. 20- cap. 2.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0301.tif"
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              type="article"
              n="XV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die aus dem Mangel der Legitimation zur Sache entstehende Nichtigkeit</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Linde, ...">Von Linde</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>297
</p>
            <p>

               <lb/>XV.-

<lb/>Ueber die aus dem Mangel der Legltimation. zur
<lb/>Sache entstehende Nichtigkeit.

<lb/>Von Linde.
</p>
            <p>

               <lb/>Äas römische Recht stellt, der Rasur der Sache ganz ge- 
<lb/>mäß, den Grundsatz auf, daß die Gültigkeit des gerichtlichen
<lb/>Verfahrens Und der gerichtlichen Entscheidung unter andern
<lb/>auch dadurch wesentlich bedingt ser), daß der Prozeß unter den
<lb/>rechten Partheien geführt, mit andern Worten, daß kein Man,
<lb/>gel an der Legitimation zur Sache vorhanden sey Ein
<lb/>- solcher Mangel verhinderte die Rechtskraft des UriheilS für
<lb/>die wahren Interessenten auch dann, wenn sich die dadurch
<lb/>beschwerte Parthei keiner Appellation dagegen bedient hatte-
<lb/>daher hießen solche Urtheile sensentiae, qune sine appella-
<lb/>' tione rescinduntur 1 2). Dieser Grundsatz über die Legitima- 
<lb/>tion zur Sache ist durch das caiiomsche Recht nicht modisi-
<lb/>zirt, durch die deutschen Reichsgesetze aber ausdrücklich aner,
<lb/>kannt. Denn so viel Schwierigkeiten die Lehre von den Nich- 
<lb/>tigkeiten in der Wissenschaft, Anwendung und Gesetzgebung
<lb/>auch gemacht 3), und so wesentliche Veränderungen das


<lb/>1) Fr. 3, de collus, deteg. 40, 16. Fr. 47. de rö nid. 42, 1.


<lb/>2) Dig. 49, 6. Cod. quando provocare non est necesse. 7, 64


<lb/>3) S. darüber m ei n Lehrbuch des Eiviiproz. §- 4l7 — 422,

<lb/>Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß. IU. 3. 20
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0302.tif"
                n="298"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0302"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>298 Linde, über die Nichtigkeit

<lb/>römische System durch die deutsche Rechtsbildung auch erlitt
<lb/>ten hat, so wurde doch, unter andern der im römischen Rechte
<lb/>über die Sachlegitimation gufgestellte Grundsatz unverändert
<lb/>recipirt. Denn nachdem der jüngste Reichsabschied dieses
<lb/>Grund- und Schlußgesetz des. deutschen gemeinen Prozesses,
<lb/>im tz. 121 das System der bei Weitem größten Anzahl von
<lb/>Nichtigkeiten abändernd geregelt hatte, wurde in§. 122verord-
<lb/>net: „bei denjenigen Nullitäten aber, welche insanabilem
<lb/>defectum, aus der Person des Richters, oder der Par-
<lb/>th ei, oder den substantialibus des Prozessus nach sich führen,
<lb/>verbleibt es bei der Disposition der gemeinen
<lb/>Rechten." Aus der Geschichte der Reichsgesetzgebung geht
<lb/>nun auf das deutlichste hervor, daß unter den insanabiles
<lb/>defectus aus der Person der Partheien diejenigen Mangel
<lb/>gemeint sind, an welche schon das römische Recht die Folge
<lb/>einer unheilbaren Nichtigkeit knüpfte *), und nur in Bezug
<lb/>arrf die prozessualische Behandlung unheilbarer Nichtigkei- 
<lb/>ten, weicht das deutsche Prozeßrecht auch nach der Bestim- 
<lb/>mung des I. R. A. in so weit von dem römischen Rechte
<lb/>ab, als nach diesem es keine eigene Rechtsmittel gegen un- 
<lb/>heilbar nichtige Erkenntnisse gab, weil die Nichtigkeit nach
<lb/>Umständen bald als excepto bald als replica miliitatis zur
<lb/>Anerkennung gebracht wurde 1 2); nach deutscher Praris vor
<lb/>dem I. N. A. aber sich ein selbstständiges Hemedium milii-
<lb/>tatis ausgebildet hatte, welches 30 Jahre lang angestellt wer- 
<lb/>den konnte 3 * 5), welche Praris durch den I. R. A. anerkannt,
<lb/>wenigstens seitdem befolgt worden ist.


<lb/>1) Bayer Vortrage- über den t. gem. Civilproz. München 1828. S-
<lb/>517 Heffter Institution des Civilproz. 506 f.


<lb/>2) Goldschmidt Aby. aus dem gem. deutsch Civilproz. S 111. f.


<lb/>Mittermaier der gem. bürgerl. Proz. B. III. S. 87. Zim- 


<lb/>mern Gesch. d. röm. Prrvatr. B. 3. §. 167.


<lb/>5) Dühakd. Spcc. iur. IL 3. Seut. in iud. pro]. N. 30. Vak-
<lb/>tiVs de nullit. Quoties et intra quod tempus. N. 8. Bayer
<lb/>a. a. O. S. 522. f.
</p>

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                n="299"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>wegen mangelnder Sachlegitimation. L99

<lb/>Weder im römischen, noch im canonischen Rechte noch
<lb/>in den deutschen Reichsgesetzen ist aber vorgcschrieben, daß in
<lb/>den Fällen, worin die Rechtsbeständigkeit des Urtheils wesent- 
<lb/>lich durch das wirkliche Vorhandenseyn der Sachlegitimation
<lb/>bedingt ist, diese auch nothwendig bei der prozessualischen
<lb/>Verhandlung über die Hauptsache zur Sprache kommen, und
<lb/>der Richter sich ausdrücklich darüber aussprechen solle. Auch
<lb/>liegt cs in der Natur der Sache, und entspricht den allge- 
<lb/>meinen Grundsätzen über den Umfang und Inhalt der Par-
<lb/>theihandlungen, daß in jedem Falle, der sich dazu eignet,
<lb/>daß der Geltendmachung des Rechts die Nachmessung der
<lb/>Legitimation zur Sache voraussetzte, die Partheien davon ab-
<lb/>strahirett, und diese Nachweisung, als geschehen stillschweigend
<lb/>annehmen können, weil sie z. B. vorauösetze», daß der Be- 
<lb/>weis ohne Anstand erbracht werden könnte, und deshalb Zeit
<lb/>und Kosten nicht.vergeblich anwendeu wollen, und daß des- 
<lb/>halb auch der Richter, wenn gleich er so berechtigt als ver- 
<lb/>pflichtet ist, amtlich dafür zu wachen, daß keine Nichtigkeiten
<lb/>vorfallen, in gleicher Überzeugung über jenen Lcgitimations-
<lb/>punkt hinausgehen darf. Daraus ergiebt sich aber auch, daß
<lb/>ein prozessualisches Verfahren und das darauf gebaute Ur-
<lb/>theil niemals blos deshalb als nichtig betrachtet werden darf,
<lb/>weil die angriffs- oder vertheidigungswekse geltend gemachten
<lb/>Rechte in der Lage sich befanden, daß ein besonderer Beweis
<lb/>über die Zulässigkeit der Rcchtsverfolgung unter den streiten- 
<lb/>den Theilen hätte Vorkommen können, aber in der That nicht
<lb/>vorgekommen ist; sondern daß jene Nichtigkeit immer wesent- 
<lb/>lich voraussetzt, daß der Fall sich nicht blos zu einer Legiti- 
<lb/>mation zur Sache eignete, sondern auch, daß diese nicht erbracht
<lb/>worden ist und nicht erbracht werden kann, d. h. also, das pro- 
<lb/>zessualische Verfahren und das Unheil ist wegen Mangel der
<lb/>Sachlegitimation nur dann unheilbar nichtig, wenn sich her- 
<lb/>ausstellt, daß wirklich unter den Unrechten Partheien verhan- 
<lb/>delt ist; m. a. W. die Nichtigkeit eines Urtheils wegen Man-

<lb/>20*
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0304.tif"
                n="300"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>300
</p>
            <p>

               <lb/>Linde, über die Nichtigkeit


<lb/>gcl der Legitimation erscheint niemals als die Folge eines
<lb/>Formfehlers in der prozessualischen Verhandlung, sondern
<lb/>stets nur als Folge eines Mangels in der Person der Par- 
<lb/>theien.

<lb/>Mit dieser Darstellung steht die neueste Entwicklung der
<lb/>Lehre von der Legitimation zur Sache im Widerstreit. ;

<lb/>Bethmann-Hollweg hat nämlich in einer Abhand?
<lb/>lung *) die Frage: in wiefern durch den Mangel der Legiti- 
<lb/>mation die Nullität des Prozesses oder ein vergebliches Ver- 
<lb/>fahren veranlaßt werde ? auf den Grund einer aufgestellten
<lb/>Unterscheidung in formellen und materiellen Mangel,
<lb/>verschieden beantwortet. So scharfsinnig diese Entwicklung
<lb/>nun auch ist, so habe ich mich von der Richtigkeit des Re- 
<lb/>sultates nicht überzeugen können; und, da der Gegenstand nun
<lb/>einmal zur Sprache gebracht ist, es für zeitgemäß gehalten,
<lb/>meine Zweifel zur öffentliche» Prüfung vorzulegen.

<lb/>' Um durch die Darstellung an der Schärfe und Bestimmt- 
<lb/>heit der Argumente nichts zu verfehlen, führe ich die eigenen
<lb/>Worte Bethmaun-Hollwegs an 1 2). ~

<lb/>„Formell fehlt die Legitimation zur Sache, wenn- der
<lb/>Legitimationsxnnkt in der Klagschrift oder in dem ganzen
<lb/>Prozeß gar nicht oder nicht richtig angeführt, oder von dem
<lb/>Richter ganz unbeachtet geblieben ist. Da er ein wesenliches
<lb/>Stück des Klaggruudes ist, so darf er in der Klagschrist
<lb/>nicht fehlen. Der Beklagte kann diesen Mangel durch eine
<lb/>Einrede (exceptio libelli inepti) und der Richter von Amts-
<lb/>wegen rügen. Denn um dieser Unvollständigkeit willen ist die
<lb/>Klage ungültig und eben so das ganze Verfahren, welches
<lb/>darauf gegründet wird. Daher ist diese Rüge in sedem
<lb/>Punkte des Prozesses möglich. Doch kann vor beendigter
<lb/>Sache das Fehlende noch ergänzt werden, wodurch dann


<lb/>1) Versuche über einzelne Theile der Theorie des CivilprozesseS- Berlin

<lb/>und Stettin. 1827. N. II. S. 78. f.


<lb/>2) Versuche a. a. O. S. 93. 97 — 100.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0305.tif"
                n="301"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>wegen mangelnder Sachlegittmatwn. 801

<lb/>alles Frühere convalescirt. Ist der Legitimationspunkt in
<lb/>der Klage berührt, so muß der Richter, wie bei andern That-
<lb/>sachen des Klagegrundes, dem Beklagten aufgeben, sich dar- 
<lb/>über zu erklären, und wenn dieser läugnet, dem Kläger den
<lb/>Beweis darüber auflegen. Hierauf hat der Richter allerdings
<lb/>von vorne herein zu sehen, und auch der Beklagte hat Ur- 
<lb/>sache besonders hierüber zu wache», weil der Hauptgegen- 
<lb/>stand des Streites die Aufmerksamkeit leicht vom Legitima*
<lb/>tionspunkt ablenkt. Eine etwaige Bersäumniß hierin kann
<lb/>aber gleichfalls vor dcsinitiv beendigter Sache noch nachge- 
<lb/>holt werden, und es ist, um Nullität zu verhüten, nicht
<lb/>nöthig, diesen Beweis gleich zu Anfänge des Prozesses zu
<lb/>fordern. Er findet.seine natürliche Stelle in dem Beweis-
<lb/>verfahren, wo der Kläger den ganzen Klaggrund darzuthun
<lb/>sucht. Ist freilich in dem ganzen Prozeß der Legitimations- 
<lb/>punkt gar nicht vorgekommen, oder der Richter hat, obgleich
<lb/>er vom Beklagten nicht ausdrücklich zugestanden war, keinen
<lb/>Beweis darüber gefordert und dennoch im Endurtheil so er- 
<lb/>kannt, als wäre die Legitimation berichtigt, so halte ich dieß
<lb/>für einen so wesentlichen Fehler der Form, daß der ganze
<lb/>Prozeß und daö Urtheil nichtig sein muß. Die Nichtigkeit
<lb/>dieses Letzter» konnte man auch darauf gründen, daß es sen- 
<lb/>tentia contra j ns in thesi sei, indem der Richter dem Kläger
<lb/>ein Recht zugesprochen, ohne auf den.Legitimationspunkt,
<lb/>eine wesentliche Bedingung desselben, Rücksicht zu nehmen.
<lb/>Auf alle Weise kann diese Nullität auch nach definitiv ent- 
<lb/>schiedener Sache in der Erccutionsinstanz gerügt werden?
<lb/>Doch wird die Sache dann einen verschiedenen Gang neh- 
<lb/>men, je nachdem der Kläger im Stande ist, die Legitimation
<lb/>noch zu beschaffen oder nicht. Ist dieses Letztere, oder tritt
<lb/>der materielle Mangel der Legitimation zum formellen hinzu,
<lb/>so bleibt es bei der.Nullität des ganzen Prozesses. Eine
<lb/>Wiederaufnahme desselben mit diesem Kläger ist aber natür- 
<lb/>lich nicht möglich. Wird hingegen die Legitimation jetzt nur
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0306.tif"
                n="302"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>302 Linde, über die Nichtigkeit

<lb/>noch beigebracht, so ist, wie ich glaube, der der Strenge nach
<lb/>ungültige Prozeß aufrecht zu erhalten. Die nochmalige Ver- 
<lb/>handlung derselben Sache wäre ein unnützer Aufenthalt. Auch
<lb/>kann der Beklagte nicht behaupten, daß ihm dadurch in Be- 
<lb/>ziehung auf die Sache selbst Unrecht geschehen, ein Fall, in
<lb/>welchem der Richter nach Vorschrift der Reichsgesetze über
<lb/>bloße Unförmlichkeiten hinausgehen soll. (Cammergerichts-
<lb/>vrdn. III. 34. §. 1.) In Fällen, wo der Legitimationspunkt
<lb/>schon an sich klar ist, wird deshalb häufig ganz darüber hin-
<lb/>ausgegangea, der Beklagte denkt nicht daran, ihn zu bestrei- 
<lb/>ten, der Richter nicht Beweis darüber zu fordern, weil sie
<lb/>ihn für berichtigt stillschweigend annehmen, wo dann ohnedieß
<lb/>das Verfahren unangefochten und gültig bleibt.

<lb/>Alles dieß ist indeß nichts Eigenthümliches der Legitima- 
<lb/>tion zur Sache. Ganz dasselbe muß von jeder andern That-
<lb/>sache des Klaggrundes gelten, insbesondere von solchen, die
<lb/>nicht Hauptgegenstand des Streites und der Untersuchung,
<lb/>sondern minder wichtige Bedingungen, aber doch Bedingun- 
<lb/>gen des Klagrechtö sind. Auch deren Nichtbeachtung macht
<lb/>die Klage, ja den ganzen Prozeß nichtig, wenn ihr Beweis
<lb/>nicht noch nachgeholt wird. Die Legitimation zur Sache kann
<lb/>also auch in dieser Beziehung nicht als etwas von andern
<lb/>Thatsachen des Klaggrundes wesentlich Verschiedenes angese- 
<lb/>hen werden, und eine abweichende Behandlungsart derselben
<lb/>ist hierdurch auf keine Weise gerechtfertigt.

<lb/>8) Unter dem materiellen Mangel der Legitimation
<lb/>verstehe ich den Fall, daß die Partheien wirklich der rechte
<lb/>Kläger und Beklagte nicht sind. In wiefern ist nun deshalb
<lb/>der Prozeß nichtig? Gehört der Legitimationspunkt wirklich
<lb/>zum Klaggrunde, so ist er, wie andere Bedingungen der
<lb/>Klage, Gegenstand der Verhandlungen und Untersuchung des
<lb/>Richters. Was aber zum Inhalt des Prozesses gehört, was
<lb/>durch ihn ermittelt werden soll, kann nicht Bedingung seiner
<lb/>förmlichen Gültigkeit sein. Also kann auch ein Mangel darin
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0307.tif"
                n="303"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0307"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>wegen mangelnder Sachlegitimation. Ml!

<lb/>die Nullität dxs Prozesses nicht bewirken. Vielmehr kann
<lb/>die Folge nur diese sein. Zeigt sich dieser Mangel noch im
<lb/>Lauf des Prozesses d. h. wird es gewiß, daß nicht der rechte
<lb/>Klager oder der rechte Beklage aufgetreten sei, so ist das
<lb/>Verfahren dessenungeachtet vollkommen gültig, und als Re- 
<lb/>sultat eben dieses gültigen Verfahrens von dem Richter aus- 
<lb/>zusprechen,, daß diesem Kläger das behauptete Recht nicht
<lb/>zustehe, daß dieser Beklagte zu nichts verpflichtet sei, d. h. er
<lb/>muss ein vollständig absolutorisches Urrheil fällen. — Zeigt
<lb/>sich der Mangel der Legitimation nach rechtskräftig entschie- 
<lb/>dener Sache, so ist das Urtheil um nichts weniger gültig.
<lb/>Denn es ist, wenn das Recht des Klägers, die Verbindlich- 
<lb/>keit des Beklagten, ausgesprochen wurde, damit zugleich die
<lb/>Activ- und Passivlegitimation ausdrücklich oder stillschweigend
<lb/>anerkannt. Von der factischen Richtigkeit deS Urtheils kann
<lb/>aber begreiflicherweise seine förmliche Gültigkeit nicht abhän- 
<lb/>gig gemacht werden, wenn anders die re« judicata förmliche
<lb/>Wahrheit begründen soll." So weit Bethmann-Hokl-
<lb/>weg.

<lb/>Bei dieser Darstellung vermißt man zunächst ungern eine
<lb/>bestimmte Äußerung des Verfassers darüber, ob er die, we- 
<lb/>gen Mangels der Legitimation erfolgende Nichtigkeit für eine
<lb/>heilbare oder unheilbare ansieht? Sodann fällt es auf, daß
<lb/>die Darstellung zum Resultate führt, daß der materielle
<lb/>Mangel der Legitimation eine Nichtigkeit nicht herbciführen
<lb/>soll, und der.formelle stets Nichtigkeit des Prozesses und Ur- 
<lb/>theils bewirkt. Es scheint aber auch, daß die Darstellung
<lb/>auf, sich widersprechende, Grundsätze gebaut ist. Denn 1) wird
<lb/>es von Bethmann-Hollweg als ein formeller Mangel
<lb/>der Legitimation angesehen, wenn der Legitimationspunkt in
<lb/>der Klagfchrift oder im ganzen Prozesse
<lb/>a) gar nicht

<lb/>■ b) oder nicht richtig angeführt

<lb/>e) oder von dem Richter ganz unbeachtet geblieben ist;
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0308.tif"
                n="304"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0308"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>30t Linde, über die Nichtigkeit

<lb/>rlnd während er nun ausdrücklich den Grundsatz aufstellt,
<lb/>„Wäre freilich in dem ganzen Prozesse der Legitimations- 
<lb/>punkt gar nicht vorgekommen, oder der Richter habe, obgleich
<lb/>er vom Beklagten nicht ausdrücklich zugestanden gewesen, kei- 
<lb/>nen Beweis darüber gefordert, und dennoch im Endurtheil
<lb/>so erkannt, als wäre die Legitimation berichtigt, so halte er
<lb/>dieß für einen so wesentlichen Fehler der Form, daß der
<lb/>ganze Prozeß und das Urtheil nichtig sein müsse;" — so
<lb/>lehrt er dennoch wieder im offenbaren Widerspruche mit jenem
<lb/>die Nichtigkeit absolut aussprechcnden Grundsätze: daß, wen«
<lb/>die Legitimation noch hinterher beigebracht werde, der Pro»
<lb/>zeß und das Urtheil aufrecht zn erhalten sei, also das Nich- 
<lb/>tige nicht als nichtig angesehen werden dürfe. Eben so we
<lb/>nig verträgt sich mit der Ansicht von der nothwendig eintre- 
<lb/>tenden Nichtigkeit wegen formellen Mangels der Legitimation,
<lb/>der Grundsatz, daß in Fällen, wo der Legitimationspunkt
<lb/>schon an sich klar sei, er als berichtigt stillschweigend ange- 
<lb/>nommen werden dürfe. Wer einmal behauptet, daß, wenn
<lb/>der Legitimationspunkt gar nicht, oder nicht richtig angeführt,
<lb/>oder vom Richter ganz unbeachtet geblieben fet&gt;, Nichtigkeit
<lb/>des ganzen Prozesses und des Urtheils eintrete, kann conse-
<lb/>guent nicht zugeben, daß, wenn der Legitimationspunkt an
<lb/>sich klar sei, er als berichtigt stillschweigend angenommen
<lb/>werden könne. Denn da würde es sich fragen: wann der
<lb/>Legitimationspunkt an sich klar sei? und man dürfte antwor- 
<lb/>ten, überall wo ihn keine Parthei in Zweifel gezogen hat,
<lb/>oder, wo er sich hinterher Nachweisen läßt, und davon dürfte
<lb/>die Folge sein, daß der formelle Mangel der Legitimation
<lb/>nur dann Nichtigkeit zur Folge habe, wenn sich der materielle
<lb/>Mangel hinzugeselle. Unter dieser Voraussetzung aber hätte
<lb/>es weder ein theoretisches noch praktisches Interesse, einen
<lb/>formellen und materiellen Mangel der Legitimation zu unter- 
<lb/>scheiden.

<lb/>Auch darin scheint mir eine Verwechselung zu liegen.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0309.tif"
                n="305"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0309"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>wegen mangelnder Sachlegitimation.

<lb/>daß der Legitimationspunkt als ein Theil des Klaggrundes
<lb/>, betrachtet, und dessen Anfuhren im Prozesse dort, wo von
<lb/>dem formellen Mangel desselben die Rede ist, als Bedingung
<lb/>der formellen Gültigkeit des Prozesses betrachtet wird, dort
<lb/>aber, wo von dem materiellen Mangel die Rede ist, bemerkt
<lb/>wird, der Legitimationspunkt sei zwar Gegenstand der Ver- 
<lb/>handlung «nd Untersuchung des Richters, nicht aber der förm- 
<lb/>lichen Gültigkeit des Prozesses. Was nun die Vethmann«
<lb/>Hollweg'sche Theorie selbst anbetrifft, so ist es allerdings
<lb/>richtig,- daß der Legitimationspunkt als ein Theil des Klag- 
<lb/>grundes betrachtet werden muß; allein daraus folgt nicht,
<lb/>daß er in der Klagschrift nicht fehlen dürfe. Eine andere
<lb/>Frage ist die, ob gewisse tharsächliche Verhältnisse, wenn sie
<lb/>angeführt werden, juristisch als Stücke des Klaggrundcs jtt
<lb/>behandeln sind, und eine andere Frage, ob sie so wesend
<lb/>liche Stücke sind, daß sie nicht unangeführt bleiben dürfen.
<lb/>Man kann die erste Frage bejahen, und dennoch die zweite
<lb/>verneinen.

<lb/>Wie schon bemerkt, giebt cs kein Gesetz, welches gebie- 
<lb/>tet, den Legitimationspunkt anzuführe», und deshalb gehört
<lb/>das Anfuhren desselben auch nicht zur förmlichen Gültigkeit
<lb/>des Prozesses. Wird er aber angeführt, oder bringt ihn der
<lb/>Gegner oder Richter zur Sprache, so ist darüber freilich,
<lb/>wie über jede andere Thatsache des Klaggruudes zu verhan- 
<lb/>deln, wird er aber nicht zur Sprache gebracht, weil man ihn
<lb/>entweder als erledigt stillschweigend betrachtet, oder weil Rich- 
<lb/>ter und Partheien die Sache zu einer Entscheidung geeignet
<lb/>finden, ohne in dem Legitimationspunkte ein zu berücksichti- 
<lb/>gendes Verhältniß zu bewahren, so treten die nämlichen Fol- 
<lb/>gen ein, welche bei dem Übergehen jeder ander» Thatsache,
<lb/>welche, wenn sie angeführt worden wäre, auf die Entschei- 
<lb/>dung hätte einwirken können, eintreten.

<lb/>Der Umstand, daß in dem ganzen Prozesse der Legiti- 
<lb/>mationspunkt gar nicht vorgekommen ist, oder daß der Rich-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0310.tif"
                n="306"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0310"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>306 Linde, über die Nichtigkeit

<lb/>ter, obgleich der Beklagte den Legitimationspnnkt nicht aus- 
<lb/>drücklich zugestanden darüber keinen Beweis gefordert, und den- 
<lb/>noch im Endurtbeile so erkannt hat, als wäre die Legitima- 
<lb/>tion berichtigt, scheint mir kein so wesentlicher Fehler der
<lb/>Form zu sein , daß nun der ganze Prozeß und das Urtheil
<lb/>nichtig sein müsse.

<lb/>Es darf nicht übersehen werden, daß Bethmann-
<lb/>Hollweg in diesem Falle die Nichtigkeit nicht aus dem
<lb/>wirklichen Mangel der Sachlegitimation, sondern in der
<lb/>That aus der Formwidrigkeit des gerichtlichen Verfahrens
<lb/>herleitet. Deshalb bemerkt er auch, daß dieses nichts Eigen-
<lb/>thümliches der Legitimation zur Sache sei, sondern das- 
<lb/>selbe von jeder andern Thatsache des Klaggrundes gelte, wo- 
<lb/>fern diese Bedingungen des Klagrechtes sein. Diese Ansicht
<lb/>halte ich nun aber für durchaus unrichtig. Kein Gesetz be- 
<lb/>trachtet es als einen, die Nichtigkeit des ganzen Prozesses
<lb/>und des Unheils herbeiführenden Formfehler, wenn einzelne
<lb/>Thatsachen des Klaggrundes entweder überhaupt nicht zur
<lb/>Sprache gebracht sind, oder der Richter sie, im Falle der
<lb/>Contestatiori,, nicht zum Gegenstände des Beweises gemacht
<lb/>hat.

<lb/>Haben die Partheien die Thatsachen nicht zur Sprache
<lb/>gebracht, so darf der Richter wenigstens in der Regel auch
<lb/>voraussetzen, daß jene Thatsachen für die Partheien an sich
<lb/>klar, nicht Gegenstand des Streites sein, daß sie den Legiti- 
<lb/>mationspunkt also als berichtigt stillschweigend annehmen.
<lb/>Mit Recht bemerkt Bethmann-Hollweg selbst „daß der
<lb/>Beklagte *) nicht behaupten könne, daß ihm dadurch in Be- 
<lb/>ziehung auf die Sache selbst Unrecht geschehe, ein Fall, in
<lb/>welchem der Richter nach Vorschrift der Rcichsgesetze über
<lb/>bloße Unförmlichkeiten hinausgeheu solle 1 2); aber eben des.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Und aus demselben Grunde nach Lage des Falles auch der Kläger.


<lb/>2) C- ®. O. v&gt; 1555. III. 34. §. 1.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0311.tif"
                n="307"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0311"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>wegen mangelnder Sachlegitimativn. M7

<lb/>halb, weil wie hier vorausgesetzt wird, der formelle Man- 
<lb/>gel der Legimation zur Sache, nicht auch zugleich den ma- 
<lb/>teriellen Mangel in sich schließt, ist auch von keiner un- 
<lb/>heilbaren Nichtigkeit die Rede, und eben deshalb kann die
<lb/>Nichtigkeit des Prozesses und des Urtheils weder aus dem
<lb/>römischen Rechte, — welches wesentlich voraussetzt, daß in
<lb/>der That nicht unter den rechten Parthien gestritten
<lb/>wurde, — noch aus dem kanonischen, noch aus dein Reichs-
<lb/>rechte hergeleitct werden; es kann aber auch vou keiner heil- 
<lb/>baren Nichtigkeit die Rede sein, weil ja die Reichsgesetze
<lb/>sehr energisch sagen, daß, wenn eine angezogene Nichtigkeit
<lb/>nicht dergestalten erfunden würde, daß dadurch eiuer Par-
<lb/>thei ein uuwiderbringlich Unrecht in der Hauptsache geschehe,
<lb/>dieselbigen vorigen Prozesse, anderer Unförmlichkeit halber,
<lb/>als nichtig nicht verworfen werden sollen. Das heißt doch
<lb/>mit andern Worten: eine Unförmlichkeit, die kein unwider- 
<lb/>bringliches Unrecht zur Folge gehabt hat, soll im Rechte nicht
<lb/>als eine Nichtigkeit behandelt werden; und wenn nun der
<lb/>bloße formelle Mangel der Legitimation zur Sache selbst re- 
<lb/>dend kein Unrecht, und also auch kein unwiderbringliches zu- 
<lb/>fügt, so kann er auch nimmermehr die Nichtigkeit des Pro- 
<lb/>zesses und des Urtheils zur Folge haben. Die Nichtigkeit
<lb/>des Urtheils in einem solchen Falle darauf gründen zu wol- 
<lb/>len: daß eö sententia contra jus in tliesi sei, halte ich gleich- 
<lb/>falls für uuthuirlich. Denn daraus, daß der Richter dem
<lb/>Kläger ein Recht zugesprochen hat, ohne auf den Legitima- ,
<lb/>tionspunkt Rücksicht zu nehmen, folgt gar nicht, daß das Ur-
<lb/>thcil contra jus in thesi fei), weil es kein Gesetz giebt, wel- 
<lb/>ches vorschreibt, daß der Legitimationspunkt nvlhwcndig Ge- 
<lb/>genstand des prozessualischen Verfahrens und einer ausdrück- 
<lb/>lichen Entscheidung sein müsse; vielmehr gerade umgekehrt das
<lb/>jus clarum in thesi dem Richter bestehlt, auf eine solche Un- 
<lb/>förmlichkeit, wie die in Frage stehende ist, keine Nichtigkeit
<lb/>des Prozesses auszusprechen.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0312.tif"
                n="308"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0312"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>308 Linde, über die Nichtigkeit

<lb/>Aus diesen Gründen scheint mir der Grundsatz gerecht- 
<lb/>fertigt werden z» könne», daß, wenn die Legitimation zur
<lb/>Sache blos formell fehlt, daraus niemals Nichtigkeit des
<lb/>Verfahrens oder Urtheils wegen Mangel an Legitimation ein-
<lb/>tritt. •

<lb/>Dagegen halte ich das Verfahren und das Urtheil im- 
<lb/>mer für unheilbar nichtig, wenn die Partheie» wirklich
<lb/>der rechte Kläger und Beklagte nicht sind, und der Richter
<lb/>sie dennoch ausdrücklich oder stillschweigend dafür anerkannt
<lb/>und auf diese materiell unrichtige Voraussetzung hin, das
<lb/>Urtheil gesprochen hat.

<lb/>Bethmann-Hollweg, der den gerade entgegengesetz- 
<lb/>ten Grundsatz aufstellt, glaubt, daß von der factischen Nich- 
<lb/>tigkeit des Urtheils, seine förmliche Gültigkeit begreiflicher- 
<lb/>weise nicht abhängig gemacht werden könne, wenn anders die
<lb/>res judicata förmliche Wahrheit begründen solle. Allein diese
<lb/>Argumente stehen nur scheinbar meiner Ansicht entgegen. Dass
<lb/>von der factischen Richtigkeit im allgemeinen die förm- 
<lb/>liche Gültigkeit eines Urtheils nicht abhängig gemacht werden
<lb/>könne, steht unzweifelhaft richtig, ünd durch diese» Grund- 
<lb/>satz allein hat der Begriss der res judicata Realität. Aber
<lb/>darin besteht ja gerade das Wesen einer unheilbaren Nich- 
<lb/>tigkeit, daß ein Urtheil, wenn es auch formell gültig und
<lb/>der Zeit nach in Rechtskraft übergegangen ist, eben seiner
<lb/>factischen Unrichtigkeit oder anderer Fehler wegen, in be- 
<lb/>stimmten Fällen, nämlich in Denjenigen, wo das Gesetz un- 
<lb/>heilbare Nichtigkeiten anerkannt hat- auch hinterher wieder
<lb/>zerstört, wirkungslos, als formell nichtig erklärt werden kann.
<lb/>Indem die Gesetze den Grundsatz aufstellten, daß unter den
<lb/>»»rechten Partheien geführte Prozesse nichtig sein sollten,
<lb/>konnten ste nur damit ausdrücken wollen, daß diese Unrech- 
<lb/>ten Partheien nicht an ein Urtheil, welches sie als die rech- 
<lb/>ten Partheien vorausgesetzt habe, gebunden sein sollten, daß
<lb/>also unter diesen Unrechten Partheien das Urtheil als nichtig
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0313.tif"
                n="309"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0313"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>wegen mangelnder Sachlegitimation. 309

<lb/>gegenseitig angefochten werden könne; denn daß die rechten
<lb/>Partheien nicht daran gebunden sind, folgt schon aus dem
<lb/>Grundsätze, res judicata jus facit inter partes. Wenn also
<lb/>die rechten Partheien nicht gestritten haben, so bildet das
<lb/>unter dritten Unrechten Partheien ausgesprochene Urtheil be- 
<lb/>greiflicherweise für jene keine res judicata. Für die. rechten
<lb/>Partheien ist deßhalb das für die Unrechten erfolgte Urtheil
<lb/>weder gültig noch nichtig, es steht zu jenen in gar keiner
<lb/>Beziehung, und ist für sie unpräjndizirlich, nicht, weil es ein
<lb/>nichtiges Urtheil, sondern weil es . eine res inter alios acta

<lb/>ist. , -

<lb/>Wenn daher Bet h mann- Holl weg meint *) die Er- 
<lb/>folglosigkeit eines unter den Unrechten Partheien ergangenen
<lb/>Urtheils, in Beziehung auf die rechten Partheien, seie es
<lb/>offenbar, welche die neuer» Schriftsteller unter der Nullität
<lb/>desselben meinen, so muß ich wenigstens bekennen, daß ich
<lb/>mir niemals unterder Nichtigkeit jene Erfolglosigkeit gedacht,
<lb/>nicht einmal diese aus jener erklärt, vielmehr unter Nichtig- 
<lb/>keit des Urtheils eine solche Ungültigkeit desselben gedacht
<lb/>habe, die durch daß Nichteramt mit dem Erfolge ausgespro- 
<lb/>chen werden könne, das das Urtheil für die Partheien, deren
<lb/>Streit es entscheiden sollte, nicht ferner als ein jus zu be- 
<lb/>trachten sei. .

<lb/>1) Versuche über einz. Theile der Theorie des Civilproz. S. 100.101.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0314.tif"
             n="310"
             xml:id="zs1-2085151_03-1830_0314"/>
         <div xml:id="d49185e26437"
              ana="scope_-_310-327"
              type="article"
              n="XVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ist die Bedingung die Religion zu ändern, oder dieselbe nicht ändern bei bürgerlichen Rechtsgeschäften als zulässig, oder nicht, zu betrachten?</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Jäger, ...">Von dem Herrn Dr. Jäger, Referendar bei dem Obergerichte zu Hanau</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>310
</p>
            <p>

               <lb/>XVI.
</p>
            <p>

               <lb/>Ist die Bedingung die Religion zu ändern, oder
<lb/>dieselbe nicht zu ändern bei bürgerlichen Rechtsge,
<lb/>schäften als zulässig, oder nicht, zu betrachten?
</p>
            <p>

               <lb/>Herrn vr. Jäger, Referendar bei dem Obergerichte
</p>
            <p>

               <lb/>die de» Verträgen oder letzten Willensordnungen beigcfügten
<lb/>moralisch unmöglichen Bedingungen, als den gute» Sitten
<lb/>widerstreitend, für unerfüllbar gehalten werden sollen; daß
<lb/>diese moralisch unmöglichen Bedingungen den Vertrag, dem
<lb/>sie bcigefügt sind, gänzlich ungültig machen, bei letzten Wil-
<lb/>lensordnungen dagegen als nicht hinzugefügt betrachtet wer- 
<lb/>den, und daher das bedingt Gegebene als unbedingt erscheint,
<lb/>ist bekannt; die Frage dagegen, welche Bedingungen als
<lb/>moralisch unmögliche anzusehen sind, fuhrt auf ein weites
<lb/>Feld der Betrachtung, und muß zu den verschiedenartigsten
<lb/>Behauptungen Anlaß geben. Einen festen Haltpunkt in die- 
<lb/>ser Lehre aufzufinden, und von diesem ans eine Beantwor- 
<lb/>tung der Oben aufgeworfenen Frage zu versuchen, ist Zweck
<lb/>nachstehender Erörterung.

<lb/>Die Vernunft allein kann Aufschluß darüber geben, was
<lb/>als moralisch unmöglich, was den guten Sitten widerstrei- 
<lb/>tend betrachtet werden muß; das positive Gesetz hat nur die
</p>
            <p>

               <lb/>Von
</p>
            <p>

               <lb/>zu Hanau.
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung enthält die Bestimmung, daß
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0315.tif"
                n="311"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0315"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>Jäger, ob die Bedingung die Religion zu ändern rc. 311

<lb/>Folgerung ausgesprochen, welche das moralisch Unmögliche
<lb/>Ln Form der Bedingung bei rechtlichen Geschäfte» ausübt;
<lb/>doch werden die Gesetze, bei der Geneigtheit der Menschen,
<lb/>ihre individuelle Ansicht als Resultat eines Vernunftschlusscs
<lb/>zu betrachten, nicht ohne großen Gewinn, einzelne Merkmale
<lb/>an die Hand geben, welche den Hauptbegriff leichter ausfin- 
<lb/>den, und von diesem auf einzelne Fälle, als unter demselben
<lb/>gehörig, mit Gewißheit schließen lassen werden. Solche Merk- 
<lb/>male finde» sich in den gemeinrechtlichen Quellen allein im
<lb/>römischen Rechte ausgezeichnet, welches dieselben an mehreren
<lb/>specicllen Fällen beispielsweise erläutert. Diese angegebenen
<lb/>Fälle hat man häufig als j«s singulare betrachtet, dessen ana- 
<lb/>loge Ausdehnung unstatthaft sei; allein sobald das Gesetz
<lb/>mehrere Sätze aufstellt, welche derselbe Grund verbindet, und
<lb/>die aus einem allgemeinen Begriffe entspringen, so muß die- 
<lb/>ser Begriff auch als Hauptrcgel angesehen, und alles conse-
<lb/>quent daraus Gefolgerte als gesetzmäßig und rechtlich an- 
<lb/>wendbar betrachtet werden. Die römischen Juristen haben
<lb/>meistens kurze präcise Regeln aufgestellt, und dieselben durch
<lb/>einzelne Beispiele erläutert; nicht aber auf diese zufällig an- 
<lb/>geführten Beispiele beschränkt sich die Anwendung des römi-
<lb/>Rechts in unfern Gerichten, sondern die Analogie dieser
<lb/>Fälle ist mit darunter begriffen.

<lb/>Nach Wegräumung dieses präjudiciellen Einwandes gehe
<lb/>ich zu der Sache selbst über, um aus den einzelnen im rö- 
<lb/>mischen Rechte angebenen Fällen, durch den Beweis ihrer
<lb/>übereinstimmenden Merkmale, einen allgemeinen Begriff zu
<lb/>bilden, und hierauf zu versuchen, die Folgerungen, welche sich
<lb/>aus diesem Begriffe für die oben ausgestellte Frage herleiten
<lb/>lassen, anzugeben.

<lb/>Daß die dem Sohne auferlegte Bedingung, seinen Va- 
<lb/>ter von dem Feinde nicht auszulösen, seinen Eltern die Ali- 
<lb/>mente zu verweigern eine moralische Schändlichkeit in sich
<lb/>faßt, ist auch ohne gesetzliche Bestimmung klar; wir müssen
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0316.tif"
                n="312"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0316"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>312 Iäger, ob die Bedingung die Religion zu ändern re.

<lb/>uns daher auf die Erläuterung derjenigen für moralisch un- 
<lb/>möglich erklärten Bedingungen beschränken, welche auf den
<lb/>ersten Blick keine Schändlichkeit in sich zu befassen scheinen,
<lb/>und welche daher nicht ohne äußeren Schein zu der Behaup- 
<lb/>tung Veranlassung gegeben haben, in diesen sogleich anzuge- 
<lb/>benden Fällen liege die turpitudo gar nicht in der Sache selbst,
<lb/>sondern nur in dem zufälligen Ausspruch des positiven Ge- 
<lb/>setzes, welches diese Bedingungen als schändlich bezeichnet
<lb/>habe. Das Resultat dieser Untersuchung wird, wie ich hoffe,
<lb/>die Unerheblichkeit dieses Einwandes zeigen, weßhalb ich so- 
<lb/>gleich zu der Betrachtung der einzelnen. Beispiele der in den
<lb/>Gesetzen für moralisch unmöglich erklärten Bedingungen über- 
<lb/>gehen kann.

<lb/>Für solche erklärt das römische Recht:

<lb/>1) die Bedingung) wodurch die Freiheit zum Heurathen
<lb/>beschränkt wird; dies findet sich bestimmt in I. 22. Big. de
<lb/>condit. et demonstrat. 35. 1. wo es heißt: quotiens sub con- 
<lb/>ditione mulieri legatur, si non nupserit, et ejusdem fidei- 
<lb/>commissum sit, ut Titio restituat, si nubat: commode sta- 
<lb/>tuitur, et si nupserit, legatum eam petere posse, et non esse
<lb/>cogendam fideicommissum praestare. Der Grund dieser Ent- 
<lb/>scheidung ist nicht angegeben. Dieselbe Bestimmung findet sich
<lb/>in 1. 77. g. 1. ibid. Titio centum relicta sunt ita, ut Mae-
<lb/>viam uxorem, quae vidua est, ducat: conditio non remit- 
<lb/>tetur, et ideo nec cautio remittenda est. Huic sententiae
<lb/>non refragatur, quod si quis pecuniam promittat, si Mae-
<lb/>viam uxorem non ducat, Praetor actionem denegat; aliud
<lb/>est enim eligendi matrimonii poenae metu libertatem au- 
<lb/>ferri, aliud ad matrimonium certa lege invitari. Die coqdi-
<lb/>tio wird hier deßhalb für turpis erklärt, weil sie die Frei- 
<lb/>heit der Wahl des Ehegatten durch die Furcht des Verlusts
<lb/>eines Guts beschränkt. Die Hauptstelle ist 1. 72. g. 4. ibid.
<lb/>Si arbitratu Titii Seja nupserit, lieres meus ei fundum dato,
<lb/>vivo Titio etiam sine arbritrio Titii eam nubentem legatum
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0317.tif"
                n="313"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0317"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>bei bürgerl. Rechtsgeschäften zulässig sei oder nicht. 313

<lb/>accipere, respondendum est; eamque legis sententiam vi- 
<lb/>deri, ne quod omnino nuptiis impedimentum inferatur. Die
<lb/>ratio legis scheint hiernach dahin abstrahirt werden zu kön- 
<lb/>nen, daß diejenigen Bedingungen für schändlich und somit
<lb/>, moralisch unmöglich zu halten sind, welche eines Theils die
<lb/>Freiheit zu handeln, auf positive oder negative Weise be- 
<lb/>schränken, und welche anderntheils durch diese Beschränkung
<lb/>eine Herabwürdigung der moralischen Selbstständigkeit des- 
<lb/>sen, dem die Bedingung auferlegt ist, in sich enthalten, wo- 
<lb/>durch also letzterem eine mit der inneren Würde des Men-
<lb/>. scheu in Widerspruch stehende, schimpfliche Alternative gebo- 
<lb/>ten wird. Hieraus erhellet zugleich, daß die der moralisch un- 
<lb/>möglichen Bedingung zum Grunde liegende Handlung an sich
<lb/>nicht schändlich zu sein braucht; nur das wird erfordert, daß
<lb/>die gestellte Alternative zwischen der zur Bedingung gemach- 
<lb/>ten Handlung und dem für den Fall der Erfüllung angebo- 
<lb/>tenen Preise eine Entwürdigung dessen voraussetzt, von dem
<lb/>die Erfüllung' einer solchen Bedingung erwartet werden kantl.
<lb/>Daß diese Grundsätze der in den angeführten Gesetzesstellen
<lb/>enthaltenen Entscheidung entsprechen, geht offenbar daraus
<lb/>hervor, daß die Handlung eine Ehe einzugehen oder unver-
<lb/>heirathet zu bleibeü rechtlich gleichgültig ist, daß aber gewiß
<lb/>kein moralisch selbstständiger Mann die Alternative für nicht
<lb/>schimpflich ansehen wird, tausend Gulden anzunehmen, und
<lb/>dafür unverheirathet zu bleiben.

<lb/>2) Die zweite in dem römischen Rechte für moralisch
<lb/>unmöglich erklärte Bedingung ist die, einen Eid zu leisten,
<lb/>und insbesondere sich eidlich zur Leistung dessen zu verpflich- 
<lb/>ten, wozu man nach dem Testamente ohnehin schon gehalten
<lb/>ist. Diese Bestimmung findet sich in 1. 20. Dig. de condit., et
<lb/>demonstrat. 33. X. Non dubitamus, quin turpes conditiones
<lb/>remittendae sint, quo in numero plerumque (sunt) etiam
<lb/>jurisjutandi; feriter in 1. 20. pr. Dig. ibid. Haec scriptura,
<lb/>si viginti dederit, aut juraverit se aliquid facturum, unam
<lb/>Zeitschrift für Eivilrecht ». Prozeß. Ul. 3. 21
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0318.tif"
                n="314"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>314 JLg er, ob die Bedingung die Religion zu ändern rc.

<lb/>conditionem exprimit habentem duas partes; quare (si)
<lb/>quicunque heres scriptus erit siib conditione, si juraverit se
<lb/>decem daturum, aut monumentum facturum: quamvis ver- 
<lb/>bis edicti ad hereditatem vel legatum admittatur, tamen
<lb/>compellitur facere id, quod facturum se jurare jussus est,
<lb/>solo jurejurando remisso; fobcinit ttt 1. 8. §. 6. Big. de con- 
<lb/>dit. Institut. 28. 7. Quotiens heres jurare jubetur, daturum
<lb/>se'aliquid vel facturum, quod non improbum est, actiones
<lb/>hereditarias non alias habebit, quam si dederit vel fecerit
<lb/>id, quod erat jussus jurare; Utld endlich Ut 1. 8. pr. ibid.
<lb/>Quae sub conditione jurisjurandi relinquuntur, a Praetors
<lb/>reprobantur; providit enim, ne is, qui sub jurisjurandi con- 
<lb/>ditione quid accepit, aut omittendo conditionem, perderet
<lb/>hereditatem, legatumve, aut cogeretur turpiter accipiendo
<lb/>conditionem jurare; voluit ergo, eum cui sub jurisjurandi
<lb/>conditione quid relictum est, ita capere, ut capiunt hl, qui- 
<lb/>bus nulla talis jurisjurandi conditio inseritur; et recte, cum
<lb/>enim faciles sint nonnulli hominum ad jurandum contemptu
<lb/>religionis, alii perquam timidi metu divini numinis usque
<lb/>ad superstitionem, ne vel hi vel illi aut consequerentur aut
<lb/>perderent, quod relictum est, Praetor consultissime inter- 
<lb/>venit. In den beiden vorletzten Stellen wird der Eid mit
<lb/>deshalb verworfen, weil er ganz überflüssig erscheint; nach
<lb/>1. 26. cit. muß daher der Erbe das ihm mittelst eines Eides
<lb/>Auferlegte vollbringen, solo jurejurando remisso; den eigent- 
<lb/>lichen Grund, warum die conditio jurisjurandi für turpis ge- 
<lb/>halten wird, enthält die 1. 8. pr. cit. Hierin sagt Ulpian aus- 
<lb/>drücklich, wer eine Erbschaft unter der Bedingung annimmt,
<lb/>einen Eid zu leisten, wer also gewissermaaßen die Heiligkeit
<lb/>des Eides zu Erlangung eines Geldvortheils mißbraucht, der
<lb/>wird durch diese Handlung beschimpft, er muß nothwendig
<lb/>an seinem moralischen Rufe verlieren (turpiter accepit con- 
<lb/>ditionem). Ulpian geht, nachdem er diesen Grund angege- 
<lb/>ben, weiter, und betrachtet die Sache von dem Standpunkte
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0319.tif"
                n="315"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0319"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>bei bürget'!. Rechtsgeschäften zulässig sei oder nicht. 315

<lb/>der Politt'k; auch von diesem Standpunkte, findet er, daß
<lb/>die Entscheidung des Prätors volle Billigung verdient (krae-
<lb/>tor consultissime intervenit); denn Viele, sagt er, find Re- 
<lb/>ligions-Verächter, und werdeü daher zu Erlangung einer Erb,
<lb/>schaft den Eid leicht schwören, Andere find bis zum Aber,
<lb/>glauben furchtsam, und werden deshalb die Erbschaft immer
<lb/>ausschlagen. Diese letzteren Gründe find aber nur politische,
<lb/>fie find der Denk- und Handlungsweise der meisten Menschen
<lb/>angemessen; der Vernunftgrund dagegen, welcher die Bedin,
<lb/>gung unter jeden Umstanden zu einer moraüter impossibilis
<lb/>macht, liegt in der Sache selbst; er ist daraus hergeleitet,
<lb/>daß die Alternative zwischen einem Eide, und einer als Preis
<lb/>des Schwurs angebotenett Erbschaft der moralischen Selbst,
<lb/>ständigkcit widerstreitet; wer den Eid aus diesem Grunde
<lb/>schwört, von dem sagt Ulpian mit Recht, turpiter accipit
<lb/>conditionem. ^

<lb/>3) Die dritte im römischen Rechte für moralisch unmög,
<lb/>lich erklärte Bedingung ist die, sich von einem Orte nicht zu
<lb/>entfernen, oder in einer gewissen Stadt für immer seinen
<lb/>Wohnsitz aufzuschlagen. Diese Bestimmung ist enthalten in
<lb/>1. 71. §. 2. Dig. de condit, et demonstrat. 35. 1. Titio
<lb/>centum rClicta sunt ita,nt a monumento meo non recedat,
<lb/>vel ut in illa civitate domicilium habeat; potest diei, lion
<lb/>esse locum cautioni, per quam jus libertatis infringitur. Es
<lb/>widerspricht dem Gefühle eines freien Mannes, Geld anzu- 
<lb/>nehmen, und dafür auf Lebenszeit an die Scholle gebunden '
<lb/>zu sein; es ist eine schändlicl)e Alternative, eines Legats, einer
<lb/>Erbschaft Willen das jus libertatis aufzugeben, und unwider,
<lb/>ruflich an einen bestimmten Wohnort gefesselt zu sein.

<lb/>Wenn nun von Vielen zu Widerlegung des so eben Ge- 
<lb/>sagten, und zu Vertheidigung ihrer Behauptung, daß die
<lb/>Schändlichkeit bei den so eben angegebenen Fällen gar nicht
<lb/>in der Sache selbst liege, sondern nur aus den Bestimmun- 
<lb/>gen der positiven Gesetzgebung folge, angeführt wird, daß

<lb/>. 21'* ' .
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0320.tif"
                n="316"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0320"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>316 Jäger,' ob die Bedingung die Religion zu ändern rc.

<lb/>bei Akten der reinen Liberalität, wie bei Testamenten, der,
<lb/>welchem die Bedingung auf,erlegt wurde, gar nichts fordern
<lb/>-konnte, und chm auch gar kein wirklicher Zwang auferlegt
<lb/>werde/ da es ihm immer freistehe, die Bedingung auszuschla- 
<lb/>gen, und damit seine moralische Selbstständigkeit zu erhal- 
<lb/>ten, so ist hierauf zu erwiedern, daß cs, wie oben auseinan-
<lb/>■ der gesetzt worden ist, auf die Handlung an sich selbst, und
<lb/>auf die dem Acceptanten gelassene Freiheit, die Bedingung zu
<lb/>verwerfen, gar nicht ankommt, sondern daß, sobald der In- 
<lb/>halt der Bedingung etwas zum Gegenstände hat, was, nach
<lb/>Bernunftbezriffen, nie von der Disposition eines Dritten,
<lb/>sondern nur von unserer eigenen Wahl und Bestimmung ab-
<lb/>hängen kann, die Bedingung immer für eine moralisch un- 
<lb/>mögliche zu halten ist. Es wird daher, nach Erörterung der
<lb/>einzelnen Fälle, und durch Zusammenstellcn ihrer gemeinschaft- 
<lb/>lichen Merkmale, folgender Begriff über moralisch unmögliche
<lb/>Bedingungen aufgestellt werden können: es sind solche, die
<lb/>eine positive oder negative Handlung zu ihrem Gegenstände
<lb/>haben, welche, abgesehen von der rechtlichen Erlaubtheit oder
<lb/>Uncrlaubtheit derselben an sich, nicht durch das Anbieten
<lb/>äußerer Güter, oder sonstige von Dritten ausgehende Beweg- 
<lb/>gründe erstrebt werden darf, und deren Erfüllung oder Nicht- 
<lb/>erfüllung lediglich unserer eigenen Überzeugung anheim ge- 
<lb/>stellt sein kann, deren Position zur Bedingung daher der mo- 
<lb/>ralischen Selbstständigkeit widerstreitet, und welche hiernach
<lb/>für schändlich und folglich unrechtmäßig zu halten ist, ohne
<lb/>daß dabei auf die Freiheit, die Bedingung auszuschlagen,
<lb/>Rücksicht zu nehmen wäre.

<lb/>Nach der von mir aufgestellten Begriffsbestimmung der
<lb/>für moralisch unmöglich zu haltenden Bedingungen, bleibt
<lb/>mir zweierlei zu erweisen übrig,

<lb/>1) daß die Bedingung, die Religion zu ändern alle Merk- 
<lb/>male einer conditio turpis in sich vereinigt, und

<lb/>2) daß die Bedingung, die Religion.nicht zu ändern aus
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0321.tif"
                n="317"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>vel bürgerl. Rechtsgeschäften zulässig sei oder nicht. 317

<lb/>demselben Grunde, wie die Bedingung die Religion zu än- 
<lb/>dern, entspringt, daß daher beide nach denselben Grundsätzen
<lb/>zu beurtheilen sind, und gleiche Wirkungen haben müssen.

<lb/>Ob die conditio de mutanda religione zu den moralisch
<lb/>unmöglichen Bedingungen zu zählen sei, ist von jeher Gegen- 
<lb/>stand lebhafter Erörterungen gewesen; die meisten älteren
<lb/>Rechtslehrer haben die Frage bejaht. "

<lb/>Außer Carpzovius in Dec. add. LXXXIX., Tjiomasius
<lb/>in Programm. Li ps. 1684, Struvius Ex. ad. Dig. 38. §. 166.,
<lb/>IIehtius de superioritate territoriali, in opusc. Tora. II. p.
<lb/>218. seq. hat sich besonders Reinharth in seinen selectis
<lb/>quaestionibus ad Pauli Christinaei decisiones vol. IV. obs.
<lb/>24. der Sache mir Eifer angenommen; er spricht sich über
<lb/>die turpitudo jener Bedingung folgendermaaßen aus t con- 
<lb/>ditionem pro turpi habendam esse puto, eo quod religionem
<lb/>aere quoddammodo aestimabilem censeat, neque saltem ad
<lb/>studium investigandi et inquirendi in veritatem religionis
<lb/>assumendae invitet, sed praecise assensum legatarii non tqin
<lb/>rationibus, quin potius auro extorquere intendat, ut scilicet
<lb/>legatarius vel heres alteri religioni in conscientia non con- 
<lb/>victus, sed sola lucri temporalis cupiditate commotus sub- 
<lb/>scribat. Unter den neueren Rechtslehrern halten Eichhorn
<lb/>Deutsch. Priv. Recht H. 79. und Schweppe Rom. Priv.
<lb/>Recht §. 791. die Bedingung die Religion zu ändern für
<lb/>schändlich, Mittermaier Deutsch. Priv. Recht tz. 405. be- 
<lb/>hauptet Dagegen, die Schändlichkeit bei dieser Bedingung
<lb/>könne nur aus besonderen Umständen hervorgehen, und Thi-
<lb/>baut Pandekt. Recht tz. 803. will die Schändlichkeit nur dann
<lb/>zugeben, wenn Jemanden ausgegeben wird, eine vom Staat
<lb/>verbotene Religion anzunehmen. Gambsjäger endlich pr.
<lb/>circa conditionem seu affirm. seu negat, religionis mutandae
<lb/>Heidelb. 1812. hat die Schändlichkeit dieser Bedingung nach-
<lb/>zuwersen versucht; er ist aber in seiner Schrift von einem
<lb/>falschen G echtspunkte ausgegangen, indem er die Grund
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0322.tif"
                n="318"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>318 Jäger, ob die Bedingung die Religion zu ändern rc.

<lb/>fätze ber obligatio auf die conditio bezieht, und dann aus
<lb/>dem Begriffe von Religionszwang die Unrechtmäßigkeit der
<lb/>Bedingung die Religion zu ändern folgert; da nun aber die
<lb/>Bedingung als solche keine Verbindlichkeit zum Handeln in
<lb/>sich faßt, so können von diesem Standpunkte aus keine Ein- 
<lb/>wendungen gegen die Rechtsverbindlichkeit der fraglichen Be- 
<lb/>dingung vorgebracht werden.

<lb/>&gt; Sobald der von mir oben aufgestellte Begriff über mo,
<lb/>ralisch unmögliche Bedingungen als der richtige nachgegeben
<lb/>wird, kann es nicht schwer fallen, zu zeigen, daß die condi- 
<lb/>tio de mutanda religione unter die Categvrie derselben ge- 
<lb/>hört. Die wesentlichen Merkmale jenes Begriffes sind sämmt-
<lb/>lich bei dieser Bedingung vorhanden; die Handlung, die den
<lb/>Gegenstand derselben ausmacht, nämlich die Änderung der
<lb/>Religion, ist, nach dem Ausspruch der in das Rechtsgebiet
<lb/>eingetretenen Vernunft, eine dem Verkehr nicht unterwor- 
<lb/>fene Sache, und darf daher so wenig das Objekt der einem
<lb/>Kaufeontracte, als der einem Testamente hknzugefügten Be- 
<lb/>dingung sein. Schon hie Römer betrachteten die res divini
<lb/>juris qls extra commercium; die Änderung der Religion ist
<lb/>an sich vollkommen erlaubt, wenn sie von der inneren Über- 
<lb/>zeugung geboten wird; dagegen kan» das positive Gesetz eine»
<lb/>von dieser Überzeugung verschiedenen Beweggrund, nament- 
<lb/>lich hie einem Dritten gegebene Zusicherung äußerer Güter, als
<lb/>der Vernunft widersprechend, für rechtsverbindlich nicht an- 
<lb/>erkennen, welche Anerkennung jedoch in der Zulassung eines
<lb/>solche» Beweggrundes in Form einer gesetzlich erlaubten Be- 
<lb/>dingung enthalten sein würde. Die in der Bedingung «ent- 
<lb/>haltene Alternative ist darauf gerichtet, die moralische Selbst-
<lb/>stäudigkeit dessen, dem die Bedingung gesetzt ist, zu verletzen,
<lb/>und enthält eine an und für sich schändliche Gleichstellung
<lb/>zwischen einem äußeren Gute und einer der inneren Überzeu- 
<lb/>gung widerstreitenden Handlung; eine solche Alternative ist
<lb/>aber offenbar den guten Sitten zuwider, und daher zugleich
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0323.tif"
                n="319"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0323"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>bei bürgert. Rechtsgeschäften zulässig sei oder nicht. 31!)

<lb/>für moralisch unmöglich zu halten; denn Papim'an sagt aus- 
<lb/>drücklich in l. 15. Dig. de condit, instit. 28. 7. quae facta
<lb/>laedunt pietatem, existimationem, verecundiam nostram,
<lb/>contra bonos mores fiunt. Es wird mithin nur erfordert,
<lb/>daß die Handlung, wenn sie nach Maaßgabe der in der Be- 
<lb/>dingung enthaltenen Bestimmungen erfüllt wird, als den gu- 
<lb/>ten Sitten widerstreitend betrachtet werden kann, ohne auf
<lb/>die Freiheit des Acceptante« Rücksicht zu nehmen, welcher die
<lb/>Bedingung annehmen, oder ausschlagen kann; dieses Merk- 
<lb/>mal ist ganz anßerwesentlich bei dem Begriffe des moralisch
<lb/>Unmöglichen, und gewiß wird jedermann die Bedingung sei- 
<lb/>nem bedürftigen Vater keine Unterstützung außer den gesetz- 
<lb/>lich verlangten Alimenten zu gewähren, oder sich von seiner
<lb/>Frau scheiden zu lassen,, für eine schändliche anerkennen,
<lb/>nicht aber weil in ihr die Verbindlichkeit das zur Bedingung
<lb/>Gesetzte zu vollbringen enthalten ist, denn dem Acceptanten
<lb/>steht frei die Erfüllung zu verweigern, auch nicht deswegen,
<lb/>weil die Handlung durch die Gesetze untersagt ist, denn diese
<lb/>verlangen von dem Sohne, außer den gesetzlichen Alimenten,
<lb/>keine weitere Unterstützung für den Vater, auch haben sie in
<lb/>gewissen Fällen eine Ehescheidung für erlaubt erklärt, son- 
<lb/>dern weil es schändlich ist,- wenn die dem Gewissen eines
<lb/>jeden Einzelnen überlassenen Beweggründe, hinsichtlich dieser
<lb/>Handlungen, Gegenstand eines Vertrags sind, oder gleichsam
<lb/>die Lockspeise, zur Annahme eines Vermächtnisses bilden.

<lb/>Ich glaube hierdurch meine Ansicht über den Begriff des
<lb/>moralisch Unmöglichen deutlich liervorgehoben, und die An- 
<lb/>wendung auf die in Frage stehende Bedingung hinlänglich
<lb/>angedeutet zu haben. Wenn ich nunmehr als erwiesen be- 
<lb/>trachten kann, daß. die Bedingung die Religion zu ändern
<lb/>Unter die Categorie der moralisch unmöglichen gehört, so
<lb/>bleibt noch die von mir ausgestellte zweite Behauptung zu er- 
<lb/>weisen, daß die Bedingung die Religion nicht zu ändern,
<lb/>mit der die Religion zu ändern auf gleichem Grunde beruht.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0324.tif"
                n="320"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>320 Jäger, ob die Bedingung die Religion zu ändern rc.

<lb/>Dem Anscheine nach herrscht zwischen jenen beiden Be-»
<lb/>dingungen eine große Verschiedenheit, weßhalb denn auch die
<lb/>meisten Rechtslehrer rücksichtlich ihrer einen rechtlichen Unter,
<lb/>schied behauptet, und beinahe einstimmig die Erlaubtheit der
<lb/>Bedingung die Religion nicht zn ändern ausgesprochen haben.
<lb/>Durch die Erfüllung der Bedingung die Religion zu ändern
<lb/>muß auch nothwendig der, welchem die Bedingung gesetzt ist,
<lb/>an Achtung in den Augen der Welt eber verlieren, als durch
<lb/>die Erfüllung der Bedingung die Religion nicht zu ändern,
<lb/>da er in jenem Falle nur zu deutlich zu erkennen giebt, daß
<lb/>rin äußerer, nicht aber ein aus innerer Überzeugung entsprun«
<lb/>gener Beweggrund die Triebfeder seiner Religionsändcrung
<lb/>gewesen ist, in diesem Falle dagegen er die früher von ihm
<lb/>als wahr anerkannte und als solche ausgeübte Religion bei- 
<lb/>behält, und ebensowenig hierdurch, als durch Annahme des
<lb/>mit der Erfüllung dieser Bedingung verheißenen Vortheils an
<lb/>Achtung bei den Menschen verlieren zu können scheint. Wer
<lb/>würde darin etwas schändliches oder moralisch unmögliches
<lb/>finden, wenn ein frommer Vater seinen Sohn unter der Be- 
<lb/>dingung zum Universalerben einsetz't, daß er der Religion,
<lb/>welcher er und seine Voreltern sich bekannt haben, zugethan
<lb/>bleibe? wer könnte eine Ähnlichkeit zwischen dem Falle er- 
<lb/>kennen, wenn jemanden zur Bedingung gemacht wird, die
<lb/>Religion, die er von Jugend auf als die wahre erkannt hat,
<lb/>zu ändern, und dem Falle- diese für wahr erkannte Religion
<lb/>auch in der Folge beizubchalten?

<lb/>Allein alle diese Gründe sind und bleiben doch nur Schein-
<lb/>gründe, welche dadurch, daß ihnen allerdings etwas Wahres
<lb/>zum Grunde liegt, an äußerer Kraft gewinnen. Wenn eS
<lb/>wahr ist, daß derjenige, welcher ein Vcrmächtniß unter der
<lb/>Bedingung annimmt, die Religion nicht zu ändern, an Ach- 
<lb/>tung in den Augen der Welt nicht verliert, weil seiner mo- 
<lb/>ralischen Selbstständigkeit kein Eintrag geschehen zu sein
<lb/>scheint, indem er&gt; wahrscheinlich auch ohne dieses Vermacht-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0325.tif"
                n="321"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0325"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>bei bürgerl. Rechtsgeschäften zulässig sei oder nicht. 321

<lb/>niß seiner Religion getreu geblieben wäre, so ist dieses Be- 
<lb/>haupten in der moralischen Selbstständigkeit doch immer nur
<lb/>auf den Anschein gegründet, und ein hieraus gezogener Schluß
<lb/>gewagt. Es kann z. B. der Testator davon Kenntniß habe«,
<lb/>daß sein zukünftiger Erbe eine fremde Religion für die wahre
<lb/>erkennt, und in diese überzutreten Willens ist; dieß zu ver- 
<lb/>hindern, setzt er ihn unter der Bedingung zum Erben ein,
<lb/>daß er seiner Religion zugethan bleibe. Hier ist derselbe
<lb/>Fall, wie bei der Bedingung die Religion nicht zu ändern
<lb/>vorhanden, denn in der That hat der zukünftige Erbe die
<lb/>Religion schon geändert, seiner Überzeugung nach ist die
<lb/>fremde Religion die wahre, nnd nur das äußere Bekenntniß
<lb/>derselben hat er noch nicht abgelegt; der Testator, welcher
<lb/>diese Umstände kennt, legt ihm daher unter dem Deckmantel
<lb/>der Bedingung die Religion nicht zu ändern, in Wahrheit
<lb/>die Bedingung die Religion zu ändern auf; die Bestimmun- 
<lb/>gen, welche bei jener Bedingung gelten, müssen daher auch
<lb/>auf diese angewendet werden. Weiter, wenn der Vater die
<lb/>von ihm und seinen Vorfahren als wahr anerkannte Religion
<lb/>auch von seinem Sohne als solche erkannt wissen will, so
<lb/>ist dieser Wunsch nicht nur verzeihlich, sondern auch lobens-
<lb/>werth, weil dann die Überzeugung von der Wahrheit der
<lb/>Religion, zu der er sich bekennt, in ihm das Bedürfniß er- 
<lb/>weckt, Andere und besonders seine nächsten Angehörigen von
<lb/>dieser Wahrheit ebenfalls zu überzeugen, und niemand wird
<lb/>daher darin etwas Schändliches oder moralisch Unmögliches
<lb/>finden, wenn ein Vater in seinem Testamente seinem Sohne
<lb/>mit triftigen Gründen dir Beibehaltung der Religion, zu der
<lb/>er sich bis dahin bekannt hat, anempfiehlt. Allein der Stand- 
<lb/>punkt ändert sich, sobald die Gründe zur Beibehaltung der
<lb/>alten Religion nicht aus der Wahrheit derselben, sondern aus
<lb/>der Zusicherung äußerer Güter hergenommen sind; sobald die
<lb/>Erbeseinsetzung oder die Verheißung eines Vermächtnisses mit
<lb/>jenem Wunsche als Bedingung verbunden ist, wird die Rcli-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0326.tif"
                n="322"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0326"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>322 Jäger, ob die Bedingung die Religion zu ändern rc.

<lb/>gion, welche dem Verkehr entzogen ist, Gegenstand eines recht- 
<lb/>lichen Geschäfts, die Bedingung ist also unzulässig; dies geht
<lb/>auch noch daraus hervor, daß sie mit der Bedingung die
<lb/>Religion zu ändern alle Merkmale gemein hat; beide beru- 
<lb/>hen auf der Alternative zwischen Gewissen und Geld, und
<lb/>diese Alternative ist, ohne Rücksicht darauf, ob ich die Be- 
<lb/>dingung annehme oder äusschlage, etwas in sich selbst Schänd- 
<lb/>liches, und daher moralisch Unmögliches. Daß ich, als In- 
<lb/>dividuum, der Wahrscheinlichkeit nach, auch ohne die Annahme
<lb/>der Erbschaft meine frühere Religion beibehalten hätte, und
<lb/>daher durch die Annahme nichts Schändliches begehe, ist hier
<lb/>ohne alle Bedeutung, .da" das moralisch Mögliche oder Un- 
<lb/>mögliche nicht nach individuellen Zufälligkeiten, sondern allein
<lb/>nach abstrakten Begriffen abgemessen werden kann; wenn es
<lb/>aber offenbar den guten Sitten zuwider ist, daß jemand einen
<lb/>Andern durch Verheißung eines äußeren Vortheils, sei es zur
<lb/>Änderung oder zur Beibehaltung der Religion zu vermögen
<lb/>sucht, und durch Einwirkung auf dessen sinnliches Vorstellungs- 
<lb/>vermögen in einem Falle, wo vernünftigerweise allein der
<lb/>durch innere Gründe bestimmte Wille Norm unserer Hand- 
<lb/>lungsweise sein kann, die moralische Selbstständigkeit des posi- 
<lb/>tiv oder negativ Handelnden verletzt, so wird eine solche in
<lb/>Form einer Bedingung geschehene Einwirkung eine moralisch
<lb/>unmögliche Bedingung erzeuge». _•

<lb/>Ein anderer aus der Analogie des römischen Rechts ge- 
<lb/>nommener Grund beweist ebenfalls die turpitudo dieser Be- 
<lb/>dingung. Die Freiheit war den Römern ein kostbares Gut,
<lb/>das durch keinen Vertrag, durch keine freiwillige.Entsagung
<lb/>auf irgend eine Art beschränkt werden konnte. Daher erklärt
<lb/>Papinian in 1. 71. §.2. Dig. de condit, et demonstrat. 35.1
<lb/>die oben angeführte Bedingung, sich von einem Orte nicht
<lb/>zu entfernen, oder in einer gewissen Stadt für immer seinen
<lb/>Wohnsitz aufzuschlagen, deshalb für schändlich, weil dadurch
<lb/>die Freiheit beschränkt werde, quiä jus libertatis infringitur.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0327.tif"
                n="323"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0327"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>bei biirgerl. Rechtsgeschäften zulässig sei-oder nicht, ü'46

<lb/>Wenn nun aber eine conditio, wobei die physische Freiheit
<lb/>beschränkt ist, als turpis betrachtet wird, wie viel eher muß
<lb/>dies nicht bei einer solchen, wobei die moralische Freiheit ge- 
<lb/>fährdet ist, der Fall sein?

<lb/>Vom Standpunkte des römischen Rechts, ließe sich etwa&gt;
<lb/>der von mir vertheidigten Ansicht noch einwenden, und nach
<lb/>der Analogie desselben könnten jene beiden Bedingungen aller- 
<lb/>dings als schändlich betrachtet werden; dasselbe sei vom Stand- 
<lb/>punkte der Religion aus zu behaupten, allein dessenungeachtet
<lb/>müßten sie in Deutschland als zulässig gelten,

<lb/>1) weil Landesgesetze von einer gewissen Religion Rechte
<lb/>abhängig machten, und es, trotz der Gleichstellung der drei
<lb/>Confessione» in Deutschland, doch noch eine Staatsreligion
<lb/>mit besonderen Vorrechten gebe;

<lb/>2) weil sowohl moralische als physische Personen Stif- 
<lb/>tungen machen könnten, zu deren Genuß ein« gewisse Reli- 
<lb/>gion erfordert würde, wie z. B. Stipendien auf Universitä- 
<lb/>ten, und endlich

<lb/>3) weil es erlaubt sei, Verträge über die Religion zu
<lb/>schließen, wie z. B. in welcher Religion die Kinder zweier
<lb/>Ehegatten von verschiedener Confession erzogen werden soll- 
<lb/>ten.

<lb/>Eine genügende Widerlegung dieser Einwürfe mögte um
<lb/>so schwieriger erscheinen, da dieselben, die Erheblichkeit der
<lb/>bisher angegebenen Gründe für die Unzulässigkeit der frag- 
<lb/>lichen Bedingungen gewissermaaßen anerkennen; denn hier- 
<lb/>nach wird zugegeben, daß beide Bedingungen nach den Be-'
<lb/>stimmungen des römischen Rechts, und somit auch aller ge- 
<lb/>meinrechtlichen positiven Rechtsquellen, da wir gemeinrecht- 
<lb/>lich keine Gesetze haben, welche etwas dem römischen Rechte
<lb/>widerstreitendes über jene die Religion betreffenden Bedin- 
<lb/>gungen festsetzen, für schändlich und somit moralisch unmög- 
<lb/>lich zu halten sind, und daß von dem Standpunkte der Reli- 
<lb/>gion dasselbe Resultat sich ergiebt; dagegen wird behauptet.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0328.tif"
                n="324"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0328"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>324 Jäger, ob die Bedingung die Religion zu ändern re.

<lb/>daß, diesem allem unbeschadet, jene Bedingungen dennoch in
<lb/>Deutschland zugelassen werden müßten. Don welchem Stand- 
<lb/>punkte dieselben hierbei betrachtet werden, erhellet aus jenen
<lb/>Einwendungen nicht, und es erscheint daher nothwendig, die
<lb/>einzelnen vorgebrachten Gegengründe näher zu beleuchten.

<lb/>Was den ersten Grund anbelangt, daß Landesgesetze von
<lb/>einer gewissen Religion Rechte abhängig machten, und es,
<lb/>trotz der Gleichstellung der drei Confessionen in Deutschland,
<lb/>doch noch eine Staatsreligion mit besonderen Vorrechten
<lb/>gebe, so kann derselbe nur soviel beweisen, daß die Religion
<lb/>als solche bei uns von Einfluß auf die bürgerlichen Rechts- 
<lb/>verhältnisse ist; daß zwar die verschiedenen Glaubensansich- 
<lb/>ten in der christlichen Kirche in den Staaten Deutschlands
<lb/>geduldet, und die Bekenner derselben Confession in ihrer Ge-
<lb/>sammtheit als besondere Kirche anerkannt werden, daß aber
<lb/>die eine oder, andere Confesston in einzelnen Staate» die
<lb/>herrschende ist, und weltliche Vorrechte vor den andern ge-
<lb/>genießt; keineswegs ist aber hierdurch erwiesen, daß die Än- 
<lb/>derung oder Beibehaltung einer gewissen Religion Gegenstand
<lb/>eines rechtlichen Geschäfts sein kann, oder daß die Zusiche-
<lb/>rung äußerer Güter von einer die Religion betreffenden Be- 
<lb/>dingung abhängig gemacht werden dürfe. Denn es ist die na- 
<lb/>türliche Folge, daß jemand, welcher einer gewissen Religion
<lb/>angehört, auch die mit derselben verbundenen Vortheile ein-
<lb/>erndet, und daß der, welcher dieser Religion nicht angehört,
<lb/>jene Vortheile entbehrt; hierdurch setzt der Staat aber nicht
<lb/>die oben als schändlich bezekchnete Alternative, eine Religion
<lb/>entweder zu verlassen oder beizu^ehalten, widrigenfalls aber
<lb/>einen Vortheil zu entbehren, oder einen Nachtheil zu erlei- 
<lb/>den , sondern es erscheint dann etwas als natürliche Folge,
<lb/>was bei der die Religion betreffenden Bedingung die Form
<lb/>eines rechtlichen Geschäfts annimmt, und auf positive Weise
<lb/>eine die moralische Selbstständigkeit verletzende Bestimmung
<lb/>festsetzt. Wenn übrigens der Staat aus Gründen der Staats-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0329.tif"
                n="325"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0329"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>bei bürgcrl. Rechtsgeschäften zulässig sei oder nicht. 325

<lb/>Politik und Kraft des juris publici eine mit gewissen Vor«
<lb/>rechte» ansgestattete Staatsreligion anerkennt, so folgt daraus
<lb/>noch keineswegs, daß Privatpersonen über die Religion, welche
<lb/>dem bürgerlichen Rechtskreis entzogen ist, Dispositionen zu
<lb/>machen berechtigt sind.

<lb/>Der zweite Einwand geht dahin, daß sowohl moralische
<lb/>als physische Personen Stiftungen machen könnten, zu deren
<lb/>Genuß eine gewisse Religion erfordert werde, wie z. B. Sti- 
<lb/>pendien auf Universitäten. Fromme und milde Stiftungen
<lb/>sind Anstalten, welche, um Bestand zu haben, vom Staate
<lb/>anerkannt und genehmigt sein müssen; sind sie dies aber, so
<lb/>stehe» sie unter dem besonderen Schutze des Staats, sie sind
<lb/>gleichsam selbst Skaatsanstalten geworden, und wie daher
<lb/>der Staat eine gewisse Religion mit Vorrechten vor anderen
<lb/>versehen kann, so kann er auch gestatten, daß physische oder
<lb/>moralische Personen zum Vortheil einer gewissen Religions-
<lb/>parthei milde Stiftungen errichten; wo findet sich aber hierin
<lb/>eine schändliche Alternative? wo ist hier ein über die Reli- 
<lb/>gion abgeschlossenes Rechtsgeschäft? wie kann dieser Fall nur
<lb/>tut geringsten mit dem, wo hinsichtlich der Änderung oder
<lb/>Beibehaltung einer gewissen Religion Bedingungen auferlegt
<lb/>werden, als ähnlich betrachtet werden? Der Staat, welcher
<lb/>eine gewisse Religion zur Staatsreligion erhebt, und ihr vor
<lb/>andern Vorrechte verleiht, die physische oder moralische Per- 
<lb/>son, welche zum Vortheil einer Religion eine Stiftung errich- 
<lb/>tet, haben eine Gesammtheit von Personen, welche sich zu
<lb/>jener Religion bekennen, im Auge, und gewähren einem un- 
<lb/>bestimmten Theile dieser Gesammtheit Rechte, und zwar des- 
<lb/>halb, weil er als Theil zu der Gesammtheit gehört, und da- 
<lb/>her an den dieser aus was immer für einem Titel zustehen- 
<lb/>den Rechten Antheil nehmen darf. Es wird daher auch nie- 
<lb/>mand sagen, einem Vermächtnisse, welches jemand den Ar- 
<lb/>men seines Wohnorts, die seiner Religion zugethan sind, hin,
<lb/>terläßt, sei eine moralisch unmögliche Bedingung hinzugefügt.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0330.tif"
                n="326"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0330"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>326 Jäger, ob die Bedingung die Religion zu ändern re.

<lb/>und schwerlich wird jemand behaupten, daß diese Disposition
<lb/>nach gleichen Grundsätzen mit der zu beurtheilen sei, wenn
<lb/>jemand einem Dritten unter der Bedingung, in einer gewis- 
<lb/>sen Religion zu verharren, ein Vermächtniß auösetzt; nur in
<lb/>letzterem Falle ist das Vermächtniß bedingt, in dem ersten da- 
<lb/>gegen ist nur das Subjekt, dem etwas vermacht wird, näher
<lb/>angegeben; eS wird darin ein Merkmal bezeichnet, welches den
<lb/>Vermächtnißnchmer kenntlich macht; es sollen alle Armen
<lb/>jener Stadt das Vermächtniß erhalten, welche sich zu der an- 
<lb/>gegebenen Religio»! bekennen-.

<lb/>Der dritte Grund, warum, ungeachtet der Bestimmun- 
<lb/>gen des positiven Rechts, die Bedingung die Religion zN än- 
<lb/>dern oder nicht zu ändern in Deutschland zulässig sein soll,
<lb/>ist der, weil es erlaubt sei Verträge über die Religion zu
<lb/>schließen, wie z. B. in welcher Religion die Kinder zweier
<lb/>Ehegatten von verschiedener Confession erzogen werden soll- 
<lb/>ten. Dieser Grund droht meine ganze oben aufgestellte Theo- 
<lb/>rie, daß die Religion eine ros extra commercium sei, und
<lb/>daher kein Gegenstand eines privatrechtlichen Geschäfts, oder
<lb/>einer demselben hinzugefügten Bedingung sein könne, umzu- 
<lb/>stoßen; denn allerdings muß es gemeinrechtlich als erlaubt
<lb/>betrachtet werden, daß Ehegatten verschiedener' Confession
<lb/>darüber Verträge schließen, in welcher Religion ihre Kinder
<lb/>erzogen werden sollen. Allein genau betrachtet ist diese Über- 
<lb/>einkunft gar kein Vertrag über die Religion, denn die Ehe- 
<lb/>gatten verständigen sich nicht darüber, welche Religion ihre
<lb/>Kinder annehmen sollen, dieß liegt außerhalb ihrer Befug-
<lb/>niß, sondern allein darüber in welchen Religionsbegriffen die
<lb/>Kinder unterrichtet werden sollen, um in den Unterscheidungs- 
<lb/>jahren selbst, ohne äußeren Einfluß, diejenige Religion wäh- 
<lb/>len zu können, welche, ihrer Überzeugung nach, die wahre
<lb/>ist. ' ' -

<lb/>Nach Wegräumung aller dieser gegen meine Ansicht an- 
<lb/>geführten Einwendungen, glaube ich als Resultat dieser Un-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0331.tif"
                n="327"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>bei bürgerl. Rechtsgeschäften zulässig sei oder nicht. 327

<lb/>tersuchung den Satz aufstellen zu können: die Bedingung die
<lb/>Religion zu ändern, und-die Bedingung die Religion nicht
<lb/>zu ändern beruhen auf derselben Grundlage, beide sind für
<lb/>moralisch unmöglich zu halten, und könne» daher bei bürger- 
<lb/>lichen Rechtsgeschäften nicht als zulässige Bedingungen be- 
<lb/>trachtet werden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0332.tif"
             n="328"
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         <div xml:id="d49185e27904"
              ana="scope_-_328-342"
              type="article"
              n="XVII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber verschiedene Geschäfte mit Staatspapieren und die Frage: ob sie klagbar, oder, als Spiel oder Wette unklagbar sind?</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Souchay, E. F.">Von Herrn Dr. E. F. Souchay, Advokaten zu Frankfurt a. M.</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>XVII.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber verschiedene Geschäfte mit Staatspapieren
<lb/>und die Frage: ob sie klagbar, oder, als Spiel
<lb/>oder Wette, unklagbar sini&gt;?

<lb/>Bon

<lb/>Herrn vr. E. F. Souchay, Advokaten zu Frankfurt a. M.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 1.

<lb/>Äer von dem verstorbenen Gönner in seiner anonymen
<lb/>Schrift:

<lb/>die Stock-Jobbery *)

<lb/>gegen die Lieferungskäufe von Staatspapieren auf Zeit hin- 
<lb/>geworfene Handschuh, ist sofort von mehreren Kämpfern auf- 
<lb/>gehoben worden 1 2). Es war aber keine Kleinigkeit mit
<lb/>einem so gewandten Schriftsteller und Juristen zu streiten,
<lb/>zumal für Männer, die das erster« zum ersten Mal und
<lb/>das letztere gar nicht wären. Und doch war eigentlich der
<lb/>Standpunkt deS positiven Rechts, der einzige, von welchem
<lb/>aus diese Dertheidigung hätte unternommen werden sollen.
<lb/>Wir selbst haben in dieser Beziehung zur Dertheidigung
</p>
            <p>

               <lb/>1) München 1820.


<lb/>2) In der Beleuchtung der Schrift: die Stock-Jobbery (Wien INI)
<lb/>und in der Antwort auf die Stock-Jobbery von v. Wayna (Wien
<lb/>1821).
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0333.tif"
                n="329"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0333"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>Souchay, über d. Klagbarkeit versch. Geschäfte rc. 329

<lb/>jener Licferungskäufe beigetragen, indem wir aus solchen
<lb/>Geschäften gegen den säumigen Contrahente» unbedingt eine
<lb/>Klage ans Entschädigung, und nicht die Klage auf Erfüllung
<lb/>für allein zulässig erklärten. Das letztere heißt eben so
<lb/>viel, wie jede Klage verweigern, indem der klagende Käufer
<lb/>oder Verkäufer sich bei einer solchen Erfüllungsklage Gefahren
<lb/>aussetzt, die größer sind als die Vortheile-, welche er bei
<lb/>einem günstigen Ausgang des Prozesses erwarten darf *).
<lb/>Deswegen möchten wir aber nicht dafür angesehn scyn, als
<lb/>ob wir die von den Vertheidigern solcher Geschäfte 1 2) zum
<lb/>Theil sehr weit getriebene und übertriebene Werthschätzung
<lb/>des s. g. Effectenverkehrs theilten. Im Gegentheil wir glau- 
<lb/>ben, daß er sehr oft, ja meistens nur eine Maske für
<lb/>Operationen ist, die sich sehr weit von dem wahren, allen
<lb/>Theilcn Vortheil bringenden Handel entfernen, und bei denen
<lb/>nur immer der eine gewinnt, was der audere verliert. Wir
<lb/>glauben, daß diese Operationen oft noch vielsschlimmer wie
<lb/>Spiele sind, indem der Geist des Schwindels durch sie nicht
<lb/>allein an Orten zur Herrschaft kommt, welche schon an und
<lb/>für sich jeder Ehrenmann meidet, nämlich an der Pharao- 
<lb/>bank u. dergl., sondern diesen Geist auch unter einer sonst
<lb/>achtbaren Classe von Staatsbürgern verbreitet und mitten in
<lb/>den ernsten Geschäftsverkehr einführt. Wir würden uns über
<lb/>Gesetze freuen, welche diesen Operationen die Klagbarkeit
<lb/>entziehen und dadurch den Richter aus Ar peinlichen Lage
<lb/>befreien, Schwindler mit dem Arm der Gerechtigkeit empor- 
<lb/>zuheben und zuweilen das Verderben ganzer Familien aus- 
<lb/>sprechen zu müssen, damit Spieler reich werden,


<lb/>1) Die nähere Entwickelung dieses Punktes kann hier übergangen
<lb/>und darüber zum Theil auf meine Abhandlung in dieser Zeitschrift
<lb/>Bd. II- S. 448 fgg. über die Klage des Verkäufers von Staats- 
<lb/>papieren auf Jett gegen den säumigen Käufer, verwiesen werde«.


<lb/>2) Auch hier und da von Bender in seiner Abhandlung über den
<lb/>Berkehr mit Staätspapieren. Beilageheft zum 8ten Bande des
<lb/>civilistischen Archivs, s. namentlich §. 48. und folgende.

<lb/>Zeitschrift für Civilrecht u. Prozeß. IU. 2- ,22
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0334.tif"
                n="330"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>330 Souchay, über die Klagbarkeft

<lb/>Dennoch haben wir die Klagbarkeit der Lieferungskäufe
<lb/>von.Staatspapicren auf Zeit vertheidigt, weil solchd Ge-
<lb/>setze noch nicht in Deutschland bestehn, weil der
<lb/>.Richter nicht das Recht zu schaffen, sondern darnach zu
<lb/>sprechen hat, und weil diese Geschäfte eine erlaubte Form
<lb/>an sich tragen und wenigstens auch eine erlaubte Absicht
<lb/>haben können und zuweilen auch haben, mithin der
<lb/>Richter keine andere Absicht vermuthen darf, ohne von der
<lb/>heilsamen Rechtsregel abzuweichen: quisquis praesumitur bo- 
<lb/>nus, und ohne seine individuelle Ansicht, sein Gewissen, mit
<lb/>andern Worte» Willkühr, an die Stelle des Gesetzes zu stellen.

<lb/>Was am besten Rechtens wäre? geht den Juristen nur
<lb/>in so fern an, als die Gesetzgebung mit der Rechtswissen- 
<lb/>schaft in der engsten Verbindung steht. Was &gt; Rechtens ist?
<lb/>— hierüber steht dem Juristen allein die Entscheidung zu.
<lb/>Von diesem Gesichtspunkte aus sollen hier einige weitere
<lb/>Bemerkungen darüber folgen, in wie fern die bezeichneten
<lb/>Lieferungskäufe oder andere ähnliche Geschäfte mit Staats- 
<lb/>papieren zu den erlaubten und klagbaren gehören, oder als
<lb/>Spiel oder Wette unerlaubt und nicht klagbar sind? —■
<lb/>Dieser Untersuchung müssen wir einige Bemerkungen über
<lb/>Spiel und Wette überhaupt vorausschicken.

<lb/>: ' §. 2.

<lb/>Was ist Spiel? was ist Wette? — Wenn man die
<lb/>Difinitionen neben einander stellt, welche Thibaut von
<lb/>beiden giebt, so sieht man schon, wie nahe sie in dem Be- 
<lb/>griff an einander grenzen: • - '

<lb/>„Spielverträge heißen bie Verträge, wodurch man sich
<lb/>„gegenseitig verspricht, im Fall ein ungewisser That-
<lb/>,,umstand eristiren, oder nicht eristiren sollte, etwas an
<lb/>„den Andern verlieren zu wollen 1 2).
</p>
            <p>

               <lb/>1) In dem Pandekten-System §♦ 915. u.


<lb/>2) §. 915. eit.
</p>
            <p>

               <lb/>917.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0335.tif"
                n="331"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>verschiedener Geschäfte mit Staatspapieren. 331

<lb/>„Wetten heißen die Verträge, wodurch jeder Theil
<lb/>„etwas verwirken zn wollen verspricht, wenn seine Be- 
<lb/>hauptung der Eristenz oder Nichteristenz eines That-
<lb/>,,Umstandes nicht eintreffe

<lb/>v. Wening-Jngenheim sagt daher sehr richtig 1 2):
<lb/>„Doch reicht wohl überhaupt kein Begriff allein hin,
<lb/>„um für alle Fälle Wette und Spiel zu unterscheiden.
<lb/>„Dazu kommt noch: 1) haben die Partheicn gar keinen
<lb/>, „Einfluß auf denThatumstand, so ist es immer Wette.
<lb/>„2) Nehmen, sie Antheil,^ bleibt es doch Wette, wenn
<lb/>„etwas aus anderen Gründen vorgcnommen wird, und
<lb/>„der Gewinn nur accefforisch ist. 3) Ist die Hauptab-
<lb/>„sicht auf Gewinn gerichtet, so entscheidet theils Ge-
<lb/>„brauch und Sitte, ob etwas als Spiel anerkannt ist,
<lb/>„theils die bestimmtere festere Regel beim Spiele, theils
<lb/>„das öftere wiederholte Aussetzen des Gewinnes beim
<lb/>„Spiele.

<lb/>Allein so scharfsinnig auch diese Unterscheidungen sind,
<lb/>so reichen, sie doch nicht für alle Fälle aus. ,

<lb/>In wiefern kann man .sagen, daß bei der Wette die
<lb/>Partheken keinen Einfluß auf die Eristenz oder Nichteristenz
<lb/>des Thatumstandes ausüben? ■— In so fern das Eintreffen
<lb/>oder Nichteintreffen desselben nicht von ihnen abhängt. Das- 
<lb/>selbe gilt aber auch beim Spiel, wenigstens bei den ver- 
<lb/>mischten und reinen Hazardspiclen. Können die Roulct-
<lb/>Spieler den Lauf der Kugel bestimmen und den Ort, wo sic -
<lb/>hinfällt? — aber sie üben einen gewissen Einfluß auf den
<lb/>Ausgang des Spieles, indem sie voraus pvintiren. Densel-'
<lb/>ben Einfluß übt auf den Ausgang der Wette derjenige,
<lb/>welcher im voraus bestimmt, unter welchen Bedingungen
<lb/>er die Wette verloren oder gewonnen haben will.
</p>
            <p>

               <lb/>1) §. 917. cit.


<lb/>2) Zn seinem Lehrbuch des CivilrechtS B. III. §. 206. Note q.

<lb/>22*
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0336.tif"
                n="332"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>333 Souchay, über die Klagbarkeit

<lb/>Die Bestimmung, ob ein gewisser Zeitvertreib, z. B. das
<lb/>Karten- oder Billard-Spiel, nur als Zeitvertreib vor-
<lb/>gcnommen wird, und der damit verknüpfte Gewinn oder
<lb/>Verlust nur accefforisch ist? kann nicht immer leicht getroffen
<lb/>werden; oft ist es unmöglich sie zu treffen, indem man
<lb/>dazu die Gesinnungen prüfen, oder den individuellen
<lb/>Character der interessirten Personen genau kennen müßte.

<lb/>Wetten haben oft ihre sehr bestimmten, festen und ein- 
<lb/>fachen Regeln; das Aussetzen kann sich auch recht oft wieder- 
<lb/>holen, z. B. wenn Dritte über das Learte-Spiel wetten.
<lb/>Gebrauch und Sitte sind selbst noch nicht recht entschieden, in
<lb/>wie weit gewisse Handlungen als Spiel, oder als Wette
<lb/>betrachtet werden sollen. Kurz so scharfsinnig und in einzel- 
<lb/>nen Fällen treffend die aufgestellten Unterscheidungsregeln
<lb/>sind, so reichen sie doch noch nicht für alle Fälle aus
<lb/>und geben uns kein durchaus sicheres Criterium für jene
<lb/>Unterscheidung. Und doch ist es sehr wichtig, ein solches
<lb/>Criterium zu besitzen, da bekanntlich das Spiel um Geld
<lb/>nicht allein verboten, sondern auch noch mit vielen andern
<lb/>. Rechtsnachtheilen bedroht, die Wette im allgemeinen dagegen
<lb/>erlaubt und klagbar ist. Denn wir können auch nicht fr. 3.
<lb/>D. de aleatoribus — 11. 5. — auf ein allgemeines Verbot
<lb/>aller Wetten, mit Ausnahme derer über die erlaubten Spiele,
<lb/>beziehen, sondern finden darin nur den von mehreren anderen
<lb/>Auslegern angedeuteten Sinn:

<lb/>über die bezeichnet«, Spiele ist das Wetten erlaubt,
<lb/>über andere verbotene Spiele verboten.

<lb/>Es möchte uns jedoch dieses Fragment auf einen Weg
<lb/>führen können, der uns näher zum Ziele leitet.

<lb/>Das Spielen um Geld ist verboten. Was heißt eigent- 
<lb/>lich spielen? ein ausgedehnterer'Sprachgebrauch versteht bei
<lb/>uns freilich darunter jedes Wagen, jedes Überlassen der
<lb/>Entscheidung an das, was wir Zufall nentten. Er hat
<lb/>ein Vermögen aufs Spiel gesetzt, er hat um sein Vermögen
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0337.tif"
                n="333"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0337"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>verschiedener Geschäfte mit Staatspapieren. 333

<lb/>gespielt, er ist ein Spieler, sagen wir nicht allein von dem
<lb/>kroupier, sondern von jedem, der, im Vertrauen auf Glück,
<lb/>den Ausgang seiner Geschäfte nicht nach den Gesetzen der
<lb/>Vernunft berechnet, sondern einem glücklichen oder unglück- 
<lb/>lichen Ohngefähr überläßt. Allein im engeren und ersten
<lb/>Sprachgebrauch, wovon jener nur abgeleitet ist, wird, mit
<lb/>dem Spielen der Begriff einer Belustigung, eines Zeitver- 
<lb/>treibs, oder doch einer Zeittödtung verbunden. Daß über
<lb/>diesen Zeitvertreib der Zufall entscheidet, ist möglich, aber
<lb/>nicht grade nothwendig, und daher schreibt sich die Einthcklung
<lb/>in Hazard-Spiele und andere *). In dieser ersten und
<lb/>engeren Bedeutung muß auch das Römische- ludere genom-'
<lb/>men werden und hierauf beziehen sich alle Beispiele, die
<lb/>wir in den Pandekten — 11. 5. — de aleatoribus und in
<lb/>dem Coder — 3. 43. — h. t. — angeführt finden.

<lb/>So unschuldig jedes Spiel ist, wodurch sich der Mensch
<lb/>zu erholen und seine Muhen zu vergessen sucht, so hat doch
<lb/>die Erfahrung gelehrt, daß die Leidenschaft der Gewinnsucht
<lb/>auf ihn nie eine stärkere und ungezügeltere Macht übt, als
<lb/>wenn er sich ihr ganz ungestört, ohne die beengenden und
<lb/>aufhaltenden, daher aber gerade die Hitze kühlenden Formen
<lb/>der Geschäfte und des bürgerlichen Lebens überlassen kann,
<lb/>wo man nicht erst einen Mücvntrahenten aufsuchen, sprechen,
<lb/>schreiben, abschließen muß, sondern ein Wurf über Gewinn
<lb/>. oder Verlust entscheidet. Thränen, Flüche und Selbstmord
<lb/>sind nur zu oft die traurigen Folgen 1 2). Darum wurde
<lb/>das Spielen um Geld verboten, darum auch das Wette»
<lb/>über Spiele, nicht aber das Wetten im allgemeinen 3).
<lb/>Wir würden nun hieraus die Folgerung ziehen:


<lb/>1) Beim Billard - Spiel z. B. entscheidet der Zufall selten und beim
<lb/>Violin-Spiel gar nicht.


<lb/>2) Const. ult. C. 5. 43.


<lb/>. 3) Fr. 3. D. cit.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0338.tif"
                n="334"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>334 Souchay, über die Klagbarkeit

<lb/>Überall, wo Zeitvertreib (Spiel) die Absicht ist,
<lb/>wo es nicht im Laufe der Geschäfte und als
<lb/>Geschäft geschieht, da ist der Vertrag, wodurch
<lb/>man sich gegenseitig verspricht, im Fall ein gewisser
<lb/>Thatumstand eristireu, oder nicht eristiren sollte, etwas
<lb/>an den Andern verlieren zu wollen, verboten; im
<lb/>umgekehrten Fall ist ein solcher Vertrag nicht ver- 
<lb/>boten.

<lb/>Hierdurch hätten wir denn ein Criteriüm, wenn auch nicht
<lb/>dafür: was in. jedem einzelnen Fall als Spiel oder als
<lb/>^ Wette zu betrachten ist? denn doch dafür: welcher Vertrag
<lb/>der augedeuteten Natur, man nenne ihn Spiel oder Wette,
<lb/>Klagbarkeit hat, und welcher nicht.

<lb/>Es wirst sich hier jedoch.sofort noch eine andere Frage
<lb/>auf, nämlich die:

<lb/>ob jede Wette, jeder Vertrag der angedeuteten Na- 
<lb/>tur , welcher nicht über Spiele und nicht als Spiel/
<lb/>Zeitvertreib, abgeschlossen wird, auch Klagbarkeit hat?
<lb/>Die Antwort scheint hier leicht. Alle Verträge, alle
<lb/>Bedingungen bei Verträgen sind in der Regel erlaubt und
<lb/>klagbar, nur die nicht, welche etwas Schändliches, etwas -
<lb/>der Sittlichkeit widerstreitendes enthalten. Nicht allein die
<lb/>angefochtene Autorität des Natur- oder Vernunft-Rechtes,
<lb/>sondern auch das positive geltende Recht in hundert An- 
<lb/>wendungen zeigt uns dieses, und namentlich im Bezug
<lb/>auf Wetten, durch fr. 17. §. 5. I). de praescr. verb. —
<lb/>19, 5. — plane si inhonesta causa sponsionis sit, sui dun-
<lb/>taxat annuli repetitio erit. Eine solche causa inhonesta
<lb/>wäre z. B. wenn zwei Männer über die Keuschheit eines
<lb/>Mädchens wetten wollten. Allein nicht blos, wenn eine
<lb/>causa inhonesta zum Grunde liegt, sondern auch wenn die
<lb/>ganze Wette aliquid inhonesti, contra bonos mores, etwas
<lb/>der Sittlichkeit widerstreitendes enthält, muß sie unklagbar
<lb/>seyn. Wo ist der zerrüttete Staat, in welchem das Gesetz
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0339.tif"
                n="335"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0339"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>verschiedener Geschäfte mit Staatöpapicrcn. 335

<lb/>eine Klage über allgemein als schändlich anerkannte Verträge
<lb/>gestatten wollte, wenn ihnen auch nicht namentlich in
<lb/>dem Katalog des Gesetzbuches die Klagbarkeit entzogen, ist?

<lb/>Auf diesem Wege gelangen wir schon zu der, weil sie
<lb/>sich nicht auf ein ausdrückliches Gesetz gründet, nicht unbe- 
<lb/>strittenen, aber nothwendigen Ausnahme von der Klagbar- 
<lb/>keit der Wetten, nämlich, daß die für Gewinn.und Verlust
<lb/>ausgesetzte Summe mäßig seyn muß

<lb/>Das Römische Recht hat im allgemeinen nichts Schlim- 
<lb/>mes darin gesehen, wenn zwei Contrahcuten Gewinn oder
<lb/>Verlust dem Ohngefähr überlassen, daher z. B. die «mpti«
<lb/>spei, und die Wette selbst erlaubt ist. Aber wäre es nicht
<lb/>etwas Schändliches, wenn zwei Contrahente« auf diese
<lb/>, Weise einen Theil ihres Vermögens, ihre bürgerliche Existenz
<lb/>auf das Spiel setzen wollten! wenn sie nicht um ein mäßiges,
<lb/>sondern um vieles würfeln, statt zu arbeiten!

<lb/>Wäre diese Ausnahme von der Klagbarkeit der Wetten
<lb/>jedoch auch nicht auf diesem Wege zu begründen, so müßte
<lb/>sie auf einem anderen, durch die s. g. Praxis begründet
<lb/>werden, so selten man auch zu diesem vieldeutigen, schwan- 
<lb/>kenden , oft mißbrauchten Wort seine Zuflucht nehmen sollte.
<lb/>Unter Praxis verstehen wir hier ein durch die Ansichten der
<lb/>Juristen (theoretischen und praktischen) ausgebildetes und in
<lb/>der Anwendung, in foro durchgängig anerkanntes Gewohn-
<lb/>. heitsrecht. Um dieses hier zu begründen, müssen wir uns
<lb/>. nicht nothwendig auf die von Glück ^ angeführten vielen
<lb/>Schriftsteller berufen; sondern wir können uns auch auf die
<lb/>übereinstimmenden Urtheilssprüche stützen, die sich darüber
<lb/>- beinahe in jedem Gerichts-Archiv vorfinden müssen. Wir
<lb/>fragen: würde ein Deutsches Gericht auf eine Klage erken-

<lb/>1) Thibaut System des Pandekten-Rechts §. 917. Das sonst so
<lb/>vorzügliche Lehrbuch des Civilrechts von v. Wening-Jngen-
<lb/>heim enthält diese Ausnahme nicht.

<lb/>2) Commentar zu den Pandekten B- XI. S. 357. nota q.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0340.tif"
                n="336"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0340"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>336 ' , Souchay, über die Klagbarkeit

<lb/>nen, deren Fundament eine nackte Wette über eine für
<lb/>den Wettenden bedeutende Summe wäre? — (denn frei- 
<lb/>lich ist für den reichen Mann nicht viel, was viel für den
<lb/>armen Taglöhner ist) — und wenn diese Frage mit Nein!
<lb/>beantwortet wird, so halten wir die fragliche Praris für so
<lb/>begründet, als Noch thut *). .
</p>
            <p>

               <lb/>§. 3.

<lb/>Nachdem durch die vorstehenden Bemerkungen festgestellt
<lb/>ist, was uns für Spiel oder verbotene Wette gilt, wollen
<lb/>wir nun verschiedene, in dem Verkehr mit Staatspapieren
<lb/>erscheinende Geschäfte durchgehen und prüfen, in wie fern
<lb/>sie die Merkmale von dem einen oder dem andern an sich
<lb/>tragen. •

<lb/>I. Zeitkauf von Staatspapieren. Wir Haben
<lb/>schon oben bemerkt, daß die Form dieser Geschäfte nichts
<lb/>verbotenes und ungesetzliches an sich trägt. Denn nirgends
<lb/>findet sich verordnet, daß ein verkaufter Gegenstand immer
<lb/>sofort abgeliefert werden müsse. Auch kann die Absicht auf
<lb/>wirklichen Kauf gehen und geht zuweilen dahin; daß die ge- 
<lb/>wählte Form dieses Geschäfts nur Schein sey, daß nur ein
<lb/>contrsatuZ mohatrae vorliege, läßt sich daher nicht immer
<lb/>annehmen; um den einen Fall, wo die Absicht auf Erfüllung
<lb/>geht von dem andern, wo sie nur auf die Differenz gerichtet
<lb/>ist, zu unterscheiden, müßte man Gewissensrichter seyn. Das
<lb/>Gute nicht das Schlimme wird verinuthet und wenn daher
<lb/>diese Geschäfte von vielen Gerichten als nach dem bestehen- 
<lb/>den Recht verboten, als Spiel oder unerlaubte Wette beur-
<lb/>theilt worden sind, so war dieses sicher ein Jrrthunn- Denn
<lb/>es wurde bei solcheii Urtheilen grade die schlimmste Absicht
<lb/>der Contrahenten vermuthet und als erwiesen angenommen,
<lb/>die reine Differenz - Speculation als Grundlage eines Ge- 
</p>
            <p>

               <lb/>il Sie wird auch durch einzelne Landesgesetze unterstützt.^
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0341.tif"
                n="337"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0341"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>verschiedener Geschäfte mit Staatspapieren. 337

<lb/>schästs vermuthet, welches der äußeren Gestalt nach nur
<lb/>als Kauf erschien. Es ist möglich, daß jemand ein ihm
<lb/>erst in etlichen Monaten eingehendes Capital zum voraus
<lb/>anlegeu will; deshalb kaust er Staatspapiere auf Zeit; cs
<lb/>ist möglich/ daß jemand in etlichen Monaten Geld braucht
<lb/>und deshalb seine Staatspapiere veräußern will, für welche
<lb/>Veräußerung er sich schon jetzt einen gewissen Curs zu sichern
<lb/>sucht und also auf Zeit verkauft; es ist also möglich, daß
<lb/>solchen Geschäften sowohl von Seiten des Käufers, als von
<lb/>Seiten des Verkäufers reelle Absicht-zum Grunde liegt, ob- 
<lb/>wohl sie allerdings größtentheils nur auf Curs-Speculatio»,
<lb/>auf Agiotage gerichtet sind.

<lb/>ll. Differenzgeschäfte. Unter diesem Namen ver- 
<lb/>stehen wir nicht solche, wo die Absicht möglicher Weise
<lb/>nur auf die Differenz gerichtet ist, oder welche sich gewöhn- 
<lb/>lich mit Hinauszahlung der Differenz beendigen (wie beides
<lb/>bei den unter No. I. erwähnten Zeitkäufen eintritt); sondern
<lb/>wirmeinen hier solche Geschäfte, welche recht ausdrücklich
<lb/>nur auf Curs - Differenz gerichtet sind und wovon uns
<lb/>Bender a. a. O. S. 111. folgendes Beispiel giebt:

<lb/>„Allerdings gibt es einen Fall, wo expressis verbis
<lb/>„lediglich die Curs - Differenz von Anfang an Gegen- 
<lb/>wand des Vertrags ist, nämlich , wenn der A. eine
<lb/>„gewisse Summe Wiener Bank - Aktien- Coupon«, deren
<lb/>, „Werth erst zu deren Verfallzeit von der^Direction der
<lb/>„Bank nach Maaßgabe des sich ergeben habenden Ge- 
<lb/>winns, bestimmt wird, zu einem bestimmten Curse
<lb/>„znsagt, ohne diese Coupons zu besitzen. Dreß geschieht
<lb/>7"''" „zuweilen', vornehmlich von Seiten der Gegner der
<lb/>„Bank-Aktien, welche durch einen Verkauf der Coupons
<lb/>„zu niedrigen Cursen die gute Meinung von den Ge-
<lb/>„schäften der Bank, und somit den Werth der Aktien
<lb/>„zu schwächen bemüht sind. Hier wird nun gemeiniglich
<lb/>„entweder in den Schlußbrief gesetzt, oder es ist eine
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0342.tif"
                n="338"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0342"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>ZZZ Souchay, über die Klagbarkeit

<lb/>„Separatübereinkuust unter den Partheien, daß eine
<lb/>„reelle Lieferung der Aktien - Coupons in Itatur nicht
<lb/>'„statt finden müsse, sondern nur das von beiden Thei-
<lb/>„len geliefert werde, um was der Divident höher oder
<lb/>„niedriger, nach jener Ausrechnung der Direktion, aus-
<lb/>„fällt, die Coupons sohin mehr oder weniger wcrth sind;
<lb/>„eine reelle Lieferung der Coupons ist um so weniger
<lb/>„Absicht der Contrahente«, als dieselbe, zumal wenn,
<lb/>„wie gewöhnlich, Tausende derselben in einem einzigen
<lb/>„Geschäfte versprochen werden, sehr schwer herbeizu-
<lb/>„schaffen seyn würden. . ..,

<lb/>Richtig betrachtet Bender ein solches Geschäft als reinen
<lb/>Wettvertrag, aber unrichtig als einen erlaubten und klag- 
<lb/>baren. Denn es trägt mit allen Kennzeichen, wie er es
<lb/>beschreibt, den Character der Unsittlichkeit an sich. Das
<lb/>Miniren und Conterminiren, diese ganze planmäßig organi-
<lb/>sirte Agiotage ist ohne- Zweifel ein Auswuchs des Handels
<lb/>und ein herabwürdigendes Getreide. Auch überschreiten die
<lb/>Summen, welche hier aufs Spiel gesetzt werden, die Gren- 
<lb/>zen einer mäßigen Wette in der Reges sehr weit *).

<lb/>111. Heuergeschäft. Dieses Geschäft besteht darin,
<lb/>daß jemand den möglichen Gewinn von Staatspapier-Lotterie-
<lb/>Loosen während einer Ziehung einem Dritten um einen ge- 
<lb/>wissen Preiß überläßt 3).

<lb/>Von einem Spiel kann natürlich hier eben so wenig,
<lb/>wie bei den beiden zuerst angeführten Verträgen die Rede
</p>
            <p>

               <lb/>1) Man vergleiche z. B. mit solchen Wettverträgen über Staats-
<lb/>Papiere, was die Magdeburger Polizeyvrdnung Tit. LIV. §.'6.
<lb/>verordnet: „wie dann auch kein Richter über sonst zulässige Wet-
<lb/>„tungen, so unter Adelichen fünfzig Thalcr, oder - Bürgers

<lb/>? „leuten fünf und zwanzig Thaler übersteigen , verhelfen soll,
<lb/>„unter Bauersleuten aber die Wetten über «in Thaler.hiermit
<lb/>verboten werden.

<lb/>2) S. Bender a. a. O. §. 59.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0343.tif"
                n="339"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0343"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>verschiedener Geschäfte mit Staatspapicren. 839

<lb/>seyn, weil das wesentliche Merkmal eines Zeitvertreibs fehlt;
<lb/>eben so wenig von einer Wette. Bei der Wette wird
<lb/>vorausgesetzt, daß der eine Theil etwas verlieren
<lb/>soll, was der andere gewinnt, wenn die Behauptung
<lb/>des ersteren über die Eristenz oder Nichteristenz eines That-
<lb/>Umstandes nicht eintreffen werde. Bei dem Heuergeschäft
<lb/>können beide Theile gewinnen, der eine das Heuergeld,
<lb/>der andere den tteffenden Gewinnst. Von nvthwendigem
<lb/>Verlust könnte man hier nur in so fern reden, als man
<lb/>dafür einen entbehrten Gewinn rechnen will; nämlich
<lb/>entweder sind die Gewinnste geringer als das Heuergeld,
<lb/>dann verliert der Heurer; oder sie sind höher, dann verliert
<lb/>der Verheurer, in so fern er diese Gewinnste selbst
<lb/>hätte ziehn können; es entsteht mithin für ihn ein

<lb/>lacrum cessans.

<lb/>Allein dieses constitm'rt noch nicht den Begriff einer
<lb/>Wette, wo seder Theil sich zu dem positiven Verlust (dam- 
<lb/>num emergens) einer bestimmten Summe anheischig macht,
<lb/>wenn seine Behauptung nicht eintreffen sollte,' wo der eine
<lb/>Theil grade das verliert, was der andere gewinnt; sondern
<lb/>auch wir erkennen in diesem Vertrag eine emptio spei; der
<lb/>Heurer kauft von dem Verheurer um einen gewissen Preiß
<lb/>den in der Ziehung möglichen Gewinn. Auch würde, wenn
<lb/>man hier eine Wette anuehmen könnte, was doch immer
<lb/>durch eine viel gezwungenere Auslegung geschehen müßte,
<lb/>jedes Motiv der Unklagbarkeit eines solchen Wettgeschäfts,
<lb/>eben so wie bei der emptio spei wegfallen. Wenn der Be- 
<lb/>sitzer der Loose einen sicheren Vortheil vorzieht und den un- 
<lb/>sicheren dagegen einem Dritten gegen eine» bestimmten Preiß
<lb/>überläßt^ so liegt hierin nichts unsittliches. Freilich scheint
<lb/>sich die Sache zu ändern, wenn der Verheurer, wie es oft
<lb/>Vorkommen mag, die verheuerten Loose gar nicht besitzet.
<lb/>In diesem Fall handelt er freilich auf eine sehr unverant- 
<lb/>wortliche und leichtsinnige Weise. Allein wer soll deshalb
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0344.tif"
                n="340"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0344"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>310 Souchav, über die Klagbarkeit

<lb/>den Vertrag anfcchten? Der Verheurer selbst kann keine
<lb/>Einrede von seiner, eigenen Schlechtigkeit hernehmen, und
<lb/>dem Heurer könnte man sofort die Replik: tun non interesf,
<lb/>entgegenstellen, »was kümmert es dich, ob ich, der Verheurer,
<lb/>reell gehandelt habe, so lange ich meine Verbindlichkeiten
<lb/>gegen dich erfülle? was kümmert dich die Sittlichkeit meiner
<lb/>. Handlungen und wirst du von den deinerseits übernommenen
<lb/>Verbindlichkeiten befreit, auch wenn deine Behauptung mei- 
<lb/>ner Unsittlichkeit gegründet wäre *) ? '

<lb/>IV. Prämien -Geschäft. Dieses tritt dann ein,
<lb/>wenn jemand Staatspapiere auf Zeit kauft oder verkauft
<lb/>. mit der Nebenbedingung, daß er gegen Zahlung einer ge- 
<lb/>wissen Summe Geldes (der Prämie) von dem Vertrag auch
<lb/>wieder soll zurücktteten dürfen. Dieses Aufgeld wird ge- 
<lb/>wöhnlich gleich bei Abschluß des Geschäfts bezahlt und der
<lb/>Zahlende erhält es auf keinen Fall zurück, mag er den Ver-
<lb/>. trag erfüllen oder nicht. Übrigens kann es auch nur ver- 
<lb/>sprochen werden, ohne daß sich dadurch die Natur des Ge- 
<lb/>schäfts verändert. - ,

<lb/>Wenn wir schon bei dem Zeitkauf schlechthin angenom- 
<lb/>men haben, daß zwar die Absicht größteutheils auf Wette
<lb/>- geht, jedoch nicht erweislich, und daß die Form -es Ge- 
<lb/>schäfts nichts anderes als etwas erlaubtes darbietet, daher
<lb/>dasselbe nach unserem geltenden Recht von dem Richter auf- 
<lb/>recht zu erhalten ist, so müssen wir dieses noch um so viel
<lb/>mehr von dem Prämien - Geschäft behaupten. Das Haupt- 
<lb/>geschäft ist hier nichts weiter als Zeitkauf und die hinzu- 
<lb/>gefügte Nebenverabredung (das paetum displicentiae) muß
<lb/>eine sehr erlaubte genannt werden, da sie bestimmt ist, den
<lb/>Contrahente» gegen den Verlust einer verhältnismäßig kleinen

<lb/>1) Anders verhalt es sich, wo der Richter er officio die Klagbarkeit
<lb/>eines Vertrags verwerfen muß, welcher sich auf den ersten
<lb/>Mick als eine die Grenzen der Mäßigkeit überschreitende, mithin
<lb/>unsittliche Wette erkennen läßt.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0345.tif"
                n="341"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0345"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>verschiedener Geschäfte mit Staatspapieren. 341

<lb/>Summe vor größeren Schaden zu bewahren, mithin seine
<lb/>Gefahr zu beschränken.

<lb/>Eine ändere Bewandm'ß hat es aber:

<lb/>* V. mit dem s. g. zweischneidigen Prämienge-
<lb/>schäft, d. h. dem Vertrage, vermöge dessen sich ein Dritter
<lb/>uns verbindlich macht, gegen eine besondere im voraus be- 
<lb/>zahlte Vergütung (Prämie), zu einem festgesetzten Preiß an
<lb/>einem bestimmten Tage, nach unserer Wahl entweder von
<lb/>uns eine gewisse Menge von Staatspapieren zu beziehen,
<lb/>oder aber eine gleiche Anzahl an uns abzuliefern, oder
<lb/>endlich weder abzuliefern, noch zu beziehen, und:

<lb/>Vl. mit dem s. g. Stell geschä ft, d. h. demjenigen
<lb/>Vertrag, vermöge dessen sich der eine Contrahent verbindlich
<lb/>macht, dem andern Contrahenten nach dessen Wahl, welche
<lb/>derselbe i,hm jedoch an einem bestimmten Tage zu eröffnen,
<lb/>hat, entweder eine große Anzahl von Staatspapieren zu
<lb/>einem im voraus festgesetzten Preiße abzulicfern, oder aber
<lb/>eine gleiche Menge von eben demselben zu einem ebenfalls
<lb/>verabredeten, jedoch höheren Preiße zu beziehen *).

<lb/>Zwar wird von Böhmer in seiner sehr verdienstvollen
<lb/>Abhandlung hierüber 1 2) am Schluß behauptet, daß die
<lb/>Klagbarkeit dieser Verträge keinem Zweifel unterworfen seyn
<lb/>könnte, da sich der Gerichtsgebrauch für die Rechtsgültigkeit
<lb/>des Prämiengeschäfts, so wie aller ähnlichen Verträge
<lb/>über Staatspapicre längst ausgesprochen habe.

<lb/>Was die Prämiengeschäfte betrifft, so wäre dieser Ge-
<lb/>rkchtsgebrauch (wenn er sonst erweislich ist, was wir hier
<lb/>nicht entscheiden wollen) wohl auch vernünftig, weil diese
<lb/>Geschäfte eine äußerlich erlaubte Form an sich tragen; und
<lb/>wenn ihnen auch gewöhnlich andere Absicht zum Grunde
<lb/>liegt, wenn auch der Rechtssatz unbestreitbar ist: plus valet


<lb/>1) S. über diese beiden Geschäfte die Abhandlung von Böhmer über
<lb/>das Stellgeschäft, im civilist. Archiv Bd. IX. S. 415 fgg.


<lb/>2) S. Not. 1.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0346.tif"
                n="342"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0346"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>342 Souchay, über d. Klagbarkeit versch. Geschäfte re.

<lb/>quod agitur, quam quod agi simulatur-—so ist doch eben diese
<lb/>entgegengesetzte Absicht nicht erweisbar. Allein hiermit sind
<lb/>noch nicht alle ähnlichen Verträge gleichfalls für klag- 
<lb/>bar erklärt, am wenigsten die zwei bezeichnetcn, in Bezug
<lb/>auf welche sich noch kein Gerichtsgebrauch gebildet haben
<lb/>kann, da sie wohl.kaum noch Gegenstand eines Rechtsstreits
<lb/>geworden sind, wie Böhmer im Eingang seiner Abhand- 
<lb/>lung bemerkt.

<lb/>Wo sich die Absicht — Curs-Spekulation — so deutlich
<lb/>zeigt, wie bei diesem zweischneidigen Prämien-und Stcll-
<lb/>Geschäft, wo beide Theile ganz offenbar nur darauf aus-
<lb/>gchn, einer dem andern das Geld abzunehmen, und zwischen
<lb/>ihnen nur der Unterschied besteht, daß der eine etwas ge- 
<lb/>wisses, der andere etwas ungewisses wagt, wo solche Ope- 
<lb/>rationen über so bedeutende Summen gemacht werden, —
<lb/>da dürfen wir hoffen, daß der Richter sich nicht lange mit
<lb/>der Aburtheilung über die verschiedenen intrikaten, von
<lb/>Böhmer sehr gut dargestellten Verhältnisse solcher Glücks-
<lb/>Verträge befaßt, sondern sie wegen ihrer sedem unbefangeucn
<lb/>Sinn sogleich erscheinenden Unsittlichkeit, die sich nicht einmal
<lb/>hinter einer Maske versteckt, sofort zurückweist. Übrigens
<lb/>sind diese Verträge sehr gut in die Cathegorie der Wetten
<lb/>zu stellen, indem beide Theile sich zum Voraus einem gewissen
<lb/>Verlust unterwerfen, je nachdem der Curs sich nach der
<lb/>Ansicht des einen oder des andern dreht. Daß die Größe
<lb/>des Verlustes^ schon gleich bei Abschluß der Wette in einer
<lb/>bestimmten Summe festgesetzt sey, ist nicht für den Begriff
<lb/>der Wette wesentlich; wenn nur sogleich, eine feste Regel
<lb/>gesetzt wird, nach welcher dieser Verlust und resp. Gewinn
<lb/>dereinst zu berechnen ist.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0347.tif"
             n="343"
             xml:id="zs1-2085151_03-1830_0347"/>
         <div xml:id="d49185e29165"
              ana="scope_-_343-354"
              type="article"
              n="XVIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">In wie fern geht die Querela inofficiosi Testamenti auch unvorbereitet auf die Descendenten des pflichttheilsberechtigten Descendenten über?</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Marezoll, ...">Von Marezoll</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>343
</p>
            <p>

               <lb/>XVIII.
</p>
            <p>

               <lb/>In wie fern geht die Querela inofficiosi Testamenti
<lb/>auch unvorbereitet auf die Descendenten des pflicht-
<lb/>theilsberechtigteF Descendenten über?
</p>
            <p>

               <lb/>Behauptung in den Lehr- und Handbüchern des römischen
<lb/>Rechts geworden, daß dic Querela inofficiosi Testamenti
<lb/>nicht ein Mal auf die Descendenten des pflichtwidrig aus- 
<lb/>geschlossenen Descendenten, ohne vorausgegangene Präparativ
<lb/>des Letzteren, übertragen werde, den einzigen Fall ausge- 
<lb/>nommen, wenn der ausgeschlossene Descendent noch während
<lb/>der Deliberation des im pflichtwidrigen Testamente einge- 
<lb/>setzten Erben versterbe. Man hat sich an diese Ansicht so
<lb/>gewöhnt, daß man es zum Theil gar nicht ein Mal mehr
<lb/>für nöthig hält, die Sache als kontrovers und das Dasein
<lb/>einer andern abweichenden Theorie dabei zu erwähnen *).

<lb/>Dennoch leidet es keinen Zweifel, daß, nach klaren
<lb/>Worten der Gesetze, die Querel unvorbereitet auf die Descen- 
<lb/>denten des ausgeschlossenen Descendenten immer übergeht.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Z. B. Hofackek Princip. jur. civ. Tom. II. §. 1705. v. Glück
<lb/>Ausf. Erl. d. Pand. B. VII. §. 559. S. 464. not. 2. Thi-
<lb/>baut Syst. d. Pand. R. B. II. §. 8l8. v. Wenrng-Jagcn-
<lb/>heim Lehrb. des gem. CivilrechtS B. V. §. 148. not. q.
</p>
            <p>

               <lb/>Von Marezoll.
</p>
            <p>

               <lb/>neueren Zeit ist es eine fast allgemeine, stehende
</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0348.tif"
                n="344"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0348"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>344 Marezoll, über die Transmission

<lb/>nicht blos, wenn der ausgeschlossene Descendent während der
<lb/>Deliberatio» des Testamentserben verstirbt, sondern auck
<lb/>ganz ohne diese Rücksicht, der 'Testamentserbe mag vor dem
<lb/>Tode des Ausgeschlossenen schon angetreten haben, oder nicht
<lb/>Nur dann ist es dem Descendenten des Ausgeschlossenen nicht
<lb/>mehr gestattet, im Namen seines Ascendenten die Querel zu
<lb/>erheben, wenn entweder dieser Letztere selbst -der Querel
<lb/>schon gültig entsagt hatte, oder die ihm gesetzlich zur An- 
<lb/>stellung bestimmte Frist von 5 Jahren schon abgelaufen ist. -
<lb/>Das ist auch nicht blos die Ansicht von Baldus und
<lb/>Bartolus, sondern auch, wie es scheint, lange Zeit ganz
<lb/>die allgemeine gewesen , obgleich sich es leicht erklärt,
<lb/>.woher die irrige Meinung entstanden sek. Man hat sich
<lb/>nämlich durch die Einleitung zu derjenigen Constitution, worin
<lb/>Justinian die Ausnahme einführt * 2), in Verbindung mit
<lb/>einer anderen Constitution 3 4), zu jenem beschränkenden Zusatze
<lb/>verleiten lassen, und so etwas Unwesentliches, nur beiläufig.
<lb/>Erwähntes mit in den dispositiven Inhalt der Verordnung
<lb/>auszunehmen.

<lb/>Die Constitution selbst lalltet solgendermaaßen:

<lb/>4) Justinianus A. Joanni P. P.

<lb/>„Si quis filium suum exheredatum fecerit, alio scripto
<lb/>herede, reliquerit autem ex eo nepotem, vel vivum

<lb/>\ vel in ventre nurus suae constitutum: deliberante
<lb/>vero scripto herede filius exheredatus decesserit, nulla
<lb/>hereditatis petitione eo nomime de inofficioso con- 
<lb/>stituta, vel praeparata: omne adjutorium nepotem
<lb/>dereliquit. Neque enim pater nepoti aliquod jus, cum


<lb/>„ 1) Z. B» Aur. Faber de Error. Pragni. Dec. XXIX. Error 5.
<lb/>nr. 32. Dohei.i.us Comm. ad tit. Cod. de iransact. L, 5.
<lb/>Voft Comm. ad Lib. 5, tit. 2. §. 43. .


<lb/>2) c. 34. C. 3, 28.


<lb/>3) c. 36. C. cod.


<lb/>4) c. 34. C. 3, 23.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0349.tif"
                n="345"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0349"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>der nicht - vorbereiteten Querela mofficivsi. 345

<lb/>^decesserit, contra patris testamentum dereliquit , quia
<lb/>postea et adita est ab extraneo hereditas &gt; et super- 
<lb/>vixit avo pater ejus, ut neque ex lege Velleja possit In
<lb/>locum patris sui succedere et rescindere testamentum.
<lb/>Et hoc nonnulli jurisconsulti in medium proponentes,
<lb/>inhumane reliquerunt. Sed nos, (qui omnes subjectos
<lb/>nostros ei filios et nepotes habere existimamus affectione
<lb/>paterna et imitatione), secundum quod possibile est.
<lb/>omnium commodis prospicientes, jubemus in tali specie
<lb/>eadem jura nepoti dari, quae filius habebat: etsi prae- 
<lb/>paratio facta non est, ad inofficiosi querelam institu- 
<lb/>endam , tamen posse nepotem eandem causam propo- 
<lb/>nere ; et si non heres apertissimis probationibus osten- 
<lb/>derit, ingratum patrem nepotis circa testatorem fuisse,

<lb/>. testamento remoto, ab intestato eum vocari, nisi certa
<lb/>quantitas patri ejus, minor parte legitima relicta «M.
<lb/>Tunc etenim, secundum novellam nostri numinis con- 
<lb/>stitutionem, repletio quartae partis nepoti superest, si
<lb/>qua patri ejus competebat. Ut perfruatur nostro bene- 
<lb/>ficio a vetustate quidem neglectus, Ä nostro autem
<lb/>, vigore recreatus, nisi pater adhuc superstes vel repu- 
<lb/>diavit querelam, vel quinquennio tacuit scilicet post
<lb/>aditam hereditatem."

<lb/>Offenbar beginnt der eigentliche dispositive THeil des
<lb/>Gesetzes bei den Worten: Sed nos_**— jubemus caet. und
<lb/>alles Vorhergehende erscheint nur als Einleitung, worin die
<lb/>Veranlassung zu der neuen Santtion angegeben wird *). ,
<lb/>In jenen eigentlichen Gesetzesworten heißt es nun aber
<lb/>erstens ganz allgemein: jubemus — eadem jura nepoii
<lb/>dari, quae filius habebat , etsi praeparatio facta non est,
<lb/>ad inofficiosi querelam instituendam, tamen posse nepotem
<lb/>eandem causam proponere.

<lb/>i) Faber c. 1. ' v

<lb/>Zeitschrift für Civilrecht u. Prozeß. I|t. 3. 23
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0350.tif"
                n="346"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0350"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>346 Marezoll, über die Transmission

<lb/>Daß Justini an dadurch das Recht zur Anstellung
<lb/>der Quere! dem Enkel nicht blos für den Fall gestattet,
<lb/>wenn der Sohn während der Deliberation des Testaments- 
<lb/>erben verstorben ist, sondern auch für den Fall, wenn der
<lb/>Sohn nach der vom Testamentserben geschehenen Antretung
<lb/>der Erbschaft verstarb, das beweisen zweitens die Be- 
<lb/>schränkungen, welche der Kaiser selbst hinzufügt und von
<lb/>denen er das Transmissionsrecht abhängig macht. Denn
<lb/>nur dann soll die Querel des Sohnes nicht auf den Enkel
<lb/>übergehn, wenn der Sohn selbst aus irgend einem Grunde bei
<lb/>seinem Tode nicht zur Anstellung der Querel befugt war, also
<lb/>nicht ein Mal eine Präparativ der Querel von seiner Sekte
<lb/>unmittelbar vor seinem Tode mit Wirksamkeit geschehen konnte,,
<lb/>sei es, weil er die Ausschließung verdient, oder weil er
<lb/>wenigstens etwas erhalten hat, so daß, nach der neuen Ver- 
<lb/>ordnung, die Querela inofficiosi, durch die s. g. actio ad
<lb/>supplendam legitimam verdrängt wird, oder weil er der
<lb/>Querel ausdrücklich entsagt, oder endlich weil er die zur
<lb/>Anstellung der Querel gesetzlich bestimmte Zeitfrist von fünf
<lb/>Jahren hat verstreichen lassen *). Diese beiden letzten Be- 
<lb/>schränkungen sind entscheidend. Denn, wenn dem Enkel die
</p>
            <p>

               <lb/>L) Genau genommen sind das also gar keine Falle, in welchen Aus-
<lb/>nah mswerse die Transmission der Querela cessirt, sondern
<lb/>es wird dadurch nur die Regel selbst schärfer bestimmt. Denn die
<lb/>Regel ist, daß der Enkel dieselben Rechte in Hinsicht der Querela'
<lb/>haben sclle, die sein verstorbener Vater hatte. In allen jenen
<lb/>vier Fällen existirt ja aber schon bei dem Lode des erheredirten
<lb/>Sohnes gar kein Recht desselben auf die Querel; indem er es
<lb/>. ■ entweder gar nie gehabt hat, oder wenigstens schon verloren hatte.
<lb/>Der Enkel, dem hier das Recht der Querel abgesprochen wird, hat
<lb/>und behält also trotz dem dieselben Rechte, die seinem Vater, in
<lb/>dessen Stelle er eintritt, zuflanden. Man kann und muß daher,
<lb/>.noch weiter gehn, als Faber a. a. O., welcher nur in den beiden'
<lb/>von Justin ian zuletztgenannten Fällen eine wafyve Ausnahme
<lb/>von der Regel, daß die Querela des Sohnes auf den Enkel
<lb/>transmirtrrt werde, finden will.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0351.tif"
                n="347"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0351"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>der nicht vorbereiteten Querela inofficiosi. 347

<lb/>im Namen' seines Vaters anzustellende Querel nur dann
<lb/>- versagt wird, wenn sein Vater durch Ablauf des Quinquennii
<lb/>von der Querel ausgeschlossen war, wie ist es dann auch
<lb/>nur denkbar, daß die ganze Transmission der Querel blos
<lb/>auf den Fall beschränkt sei, wo der Sohn noch während des
<lb/>Deliberkrens von Seiten des berufenen Testamentserben ver- 
<lb/>storben ist? ES wird ja ausdrücklich von Justinian in
<lb/>dieser selbe« Constitution bemerkt, daß die fünf Jahre, an
<lb/>welche die Querel geknüpft ist, erst vom 'Augenblicke der
<lb/>Erbschaftsantretung an zu laufen beginnen *)! Während der
<lb/>Zeit, wo der Testamentserbe noch deliberirt, ist also die
<lb/>Verjährung der Querel noch gar nicht möglich 2). ES läßt
<lb/>sich auch dieses entscheidende Argument nicht etwa dadurch
<lb/>entfernen, wie es Einige versucht haben 1 * 3), daß man die
<lb/>Worte: vel quinquennio tacuit scilicet post aditam heredi- 
<lb/>tatem“ auf die bloße s. g. actio ad supplendam legitimam
<lb/>beschränken will: Denn das ist schon darum ganz unmöglich,
<lb/>weil die unmittelbar vorausgehenden Worte: „ut perfruatur
<lb/>nostro beneficio a vetustate quidem neglectus, a nostro
<lb/>autem vigore recreatus“ durchaus nicht auf die s. g. actio
<lb/>' ad supplendam legitimam passen, wodurch ja eher die An- 
<lb/>sprüche der Pflichttheilsberechtigten vermindert worden sind,
<lb/>sondern blos auf die Transmission der auch nicht präparirten
<lb/>Ouerel. Von dieser Querel ist auch zunächst er Professo i»
<lb/>unserer ganzen Constitution allein die Rede 4). Auch würde


<lb/>1) Scilicet post aditam hereditatem. Bergt, auch c. 56.
<lb/>§. 2. C. eod. '


<lb/>0) Eben so wenig ist «in Rtpudiiren der Querel vor dem ErbschastS-
<lb/>antritte möglich, weil ja diejenigen Erbansprüche, worauf sich die
<lb/>Querel stützt, vorher noch gar nicht deferirt sind.


<lb/>3) Utrum Praelect. ad Fand. lib. V. lit. 2 §. 20. Jac. Voobd*
<lb/>EIcct. cap 11. Interpr. ct Einend, jur. rom. Lib. III. cap. 7.
<lb/>Dom? singnl. querel. fest. inolT. cap. §. 20. AVssVEnaBae
<lb/>Disscrt. IV. de port. legit. cap. 4. §.12.


<lb/>4) Westphal die Theorie des R. R. von Test. §. 1029. v. ®tüc'

<lb/>23*
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0352.tif"
                n="348"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0352"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0352--><p/>
            <p>

               <lb/>348 M a r e z o l l, über die Transmission

<lb/>ja jene Erklärung uns nothwendig zu der weiteren Jnconse-
<lb/>quenz nöthigen, die Dauer der s. g. süppletorischen Klage eben- 
<lb/>falls an die Frist von fünf Jahren zu knüpfen * 1). Es ist daher
<lb/>ganz nnbegreiflich, wie man die Worte unserer Constitution:

<lb/>„vel quinquennio tacuit, scilicet post aÜitam hereditatem“
<lb/>richtig auf die Querela inofficiosi beziehen und dennoch den
<lb/>Inhalt von Justinians Vorschrift auf den Fall, wo der
<lb/>erheredirte Sohn von dessen zu transmittirender Querel die
<lb/>Rede ist, noch während der Deliberatio» des eingesetzten
<lb/>Testamentserben verstarb,-beschränken kann. Das thut na- 
<lb/>mentlich mit den allermeisten Neueren v. Glück 2)..

<lb/>Eben so wenig läßt sich das Schlagende des aus den
<lb/>von Justini an dem Transmissionsrechte der Querel beige- 
<lb/>fugten Beschränkungen entlehnten Argmnentcs dadurch besei- 
<lb/>tigen, daß man annimmt, der Kaiser habe am Schlüsse
<lb/>der Constitution nur überhaupt angeben wollen, wann die
<lb/>Querela inofficiosi wegfalle. Denn theils ist es schon an sich
<lb/>nicht abzusehen, wie er auf den Gedanken kommen konnte,
<lb/>davon hier, bei dieser Gelegenheit zu handeln, theils beweist
<lb/>die ganze sonstige Wortfassung auf das bestimmteste, daß
<lb/>nur diejenigen Fälle angegeben werden sollten, in denen eine
<lb/>Transmission der nicht vorbereiteten Querel auf den.
<lb/>Descendenten des ausgeschlossenen Descendeuten nicht Statt
<lb/>finde. Das sieht man namentlich aus den vorhergehenden
<lb/>-Worten: „etsi praeparatio facta non est ad inofficiosi que- 
<lb/>relam instituendam.“
</p>
            <p>

               <lb/>Erl. der Pand. Band VH- §. 550. S. 150. Auch die Basiliken
<lb/>Tom. VII. pag. 215. beziehen die Worte: „rel quinquennip
<lb/>tacuit, scilicet .post aditam hereditatem“ auf die Querela inoffi- 
<lb/>ciosi. S. weiter unten.


<lb/>1) Voet c. I. Das thun auch in der That die S. 347 in der Note 3.
<lb/>citirten Schriftsteller.


<lb/>2) Erl. der Pand. Band VII. §. 550. S. 147 — 152. Bergl.

<lb/>mit §. 559. 464, - . ;
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0353.tif"
                n="349"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0353"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>der nicht vorbereiteten Querela inofficiosi. 349

<lb/>. Es liegt aber auch drittens die Nichtigkeit der hier
<lb/>versuchten Erklärung schon gewissermaßen in der Natur des
<lb/>Sachverhältniffes selbst begründet. Denn, wenn der vom
<lb/>Pflichtteile ausgeschlossene Sohn sogar dann ohne vorgängige
<lb/>Präparation derselben, die Quere! auf seinen Descendenten
<lb/>überträgt, wenn er während der Deliberation des Testaments- 
<lb/>erben, vor der. Erbschaftsantretung, also zu einer Zeit
<lb/>verstirbt, wo er noch nicht einmal selber zur Anstellung
<lb/>der Querel befugt war, so muß eine solche Transmissio»
<lb/>um so eher eintreten, wenn der Sohn vor seinem Tode
<lb/>schon wirklich für seine Person das Recht zur' Querel er- 
<lb/>worben hatte *). Was man schon selber erworben hat,
<lb/>überträgt man doch weit leichter und natürlicher auf seine
<lb/>Erben , als dasjenige, was man noch selber gar nicht er- 
<lb/>worben hat, sondern dessen Erwerbe man nur entgegensieht.
<lb/>Dawider kann man sich auch nicht etwa berufen, auf die
<lb/>Analogie der s. g. Transmissio Justinianea, welche bekanntlich
<lb/>von dem Versterben des Berufenen innerhalb der erbete- 
<lb/>nen , oder stillschweigend angenommenen Deliberationsfrist
<lb/>abhängig ,ist. Denn da ist das Verhältniß ein ganz anderes,
<lb/>indem dabei von dem Deliberiren derselben Person, deren
<lb/>Recht transmittirt werden soll, die Rede ist, während hier,
<lb/>nach der gewöhnlichen Ansicht, die Transmission der Qnerela
<lb/>inofficiosi von dem Deliberiren einer ganz anderen Person,
<lb/>als der zur Querel berechtigten, näinlich des eingesetzten
<lb/>Testamentserben, abhängen soll. Dazu kommt, daß der fi g.
<lb/>Transmissio Justinianea auch außerdem noch andere Motive
<lb/>zum Grunde lagen, als diejenigen, welche den Kaiser zu
<lb/>d^r Verordnung über die Transmission der unvorbereiteten
<lb/>Querel auf die Descendenten des Ausgeschlossenen veranlaßt
<lb/>haben und veranlassen konnten.

<lb/>Fragen wir nämlich nach dem Grunde, weshalb die
<lb/>Querel unvorbereitet,auf die Descendenten des Ausge-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Doue™,. c. 1.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0354.tif"
                n="350"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0354"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>350 Marezoll, über die Transmission

<lb/>schlossenen, nicht aber auf dessen andere Erben übergehen
<lb/>soll, so besteht dieser zunächst in einem Umstande, welcher
<lb/>mit dem Deliben'ren des eingesetzten Testamentserben eigent- 
<lb/>lich gak nicht zusammenhangt. Der Grund ist offenbar der,
<lb/>weil der Descendent des ausgeschlossenen Kindes ,'wenn sein
<lb/>Vater vor dem Testirer verstorben wäre, selber der Pflicht-
<lb/>theilsberechtigte und also zur Anstellung der Querela inof- 
<lb/>ficiosi für seine eigene Person befugt gewesen wäre *). Das
<lb/>beweisen auf das bestimmteste die Worte in der. Einleitung:
<lb/>,,«t supervixit avo pater ejus (nepotis), ut neque ex lege
<lb/>Velleja possit in locum patris succedere et rescindere testa-'
<lb/>mentum.“ Die lex Junia Velleja gestattete nämlich dem
<lb/>Enkel ein Nachrücken in die Stelle seines Vaters nur dann,
<lb/>wenn der Vater noch bei Lebzeiten des Testirers starb. Allein
<lb/>dieser Grund tritt ja in demselben Grade ein , es mag der
<lb/>erheredirte Sohn nun vor oder erst nach der Erbschastsantre-
<lb/>tung des Testamentserben versterben. Im Gegentheile tritt in
<lb/>dem letzteren Falle zu dem eben angegebenen noch ein anderer
<lb/>Grund hinzu, der für den Enkel spricht, nämlich der, daß
<lb/>jetzt doch auch sein Vater wirklich dies Recht auf die Querel
<lb/>schon erworben hatte, als er verstarb.

<lb/>Es bestätigen endlich auch viertens die Basiliken
<lb/>die Wahrheit der hier vertheidigten Ansicht. Denn obgleich,
<lb/>nach dem Obigen,'auch schon die Schlußworte, von Justi-

<lb/>1) Daraus folgt übrigens noch keineswegs, daß Justinian, wie
<lb/>"manche geglaubt haben, dem Enkel unter den angegebenen Um- 
<lb/>ständen eine Querela inofficiosi im eigenen Namen gegeben
<lb/>habe. Denn Faber c. 1. bemerkt sehr richtig, wie dieses sowohl
<lb/>der Natur des Verhältnisses, als den kl.aren Worten des Gesetzes
<lb/>widersprechen würde. Ueber die ganze nicht hierher gehörige Frage,
<lb/>worüber schon die Glossatoren gestritten haben, in wie fern bei
<lb/>der Berechtigung zur Querela inofficiosi das successorium Edictum
<lb/>Statt finde, vergl. Fabeb c. 1. Cujac. ad Leg. 9. D. de liber,
<lb/>et postum. Viinr. Sei, Qu. I 20. Reute« Dis», de effectu
<lb/>querel. inoff. test. iuxta ordinem edicti succ. caet. §. 55
<lb/>etj.34. Hoeackeb Princ. Vol. III. §. 1697. not. b.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0355.tif"
                n="351"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0355"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>der nicht vorbereiteten Querela inofficiosi. 351

<lb/>niatt selbst nichts weniger als undeutlich sind, sondern klar
<lb/>, aussprechei», wann allein der Enkel von der seinem Vater
<lb/>sonst zustehenden Quere! ausgeschlossen sei: so drücken sich
<lb/>doch die Basiliken in dieser Beziehung noch unum- 
<lb/>wundener aus:

<lb/>£/ Se o iraryg y aurou ztl Tc&amp;gtujv TragyryaraTo irg»c(pavw; ryy
<lb/>v.ara 7%$ r&gt;} icagabgoiJ.&gt;j rys TrevratTias

<lb/>aTc&amp;KXzi&amp;Byj , oCxert ßoqSslrac avrog 0' %yyovo^.

<lb/>Nach Fabrot:

<lb/>„Sed si pater ejus adime superstes palam repudiaverit
<lb/>' querelam, vel quinquennii cursu exclusus sit, 11011 est,
<lb/>quo succurri nepoti -possit.“

<lb/>Es bleibt jetzt nur noch übrig, diejenigen Gründe, auf
<lb/>welche die Gegner ihre Ansicht von dem beschränkteren
<lb/>Transmissionsrechte der Qucrel stützen, genauer ztt beleuchten
<lb/>Und zu beseitigen.

<lb/>Sie berufen sich erstens auf den Eingang und die ein- 
<lb/>leitenden Worte der Constitution. Darin spricht allerdings
<lb/>der Kaiser zunächst von dem Falle, wo der erheredirte
<lb/>Sohn während der Deliberation des Testamentserben ver- 
<lb/>storben ist. Allein bekanntlich entscheiden da, wo Zweifel
<lb/>über den Inhalt eines Gesetzes entstehen könnten, immer die
<lb/>dispositiven Worte der eigentlichen Sanction, und da diese
<lb/>ganz offenbar weiter gehen, so kann cs schon aus diesem
<lb/>Grunde auf die blos enunciativen Worte der Einleitung zu
<lb/>der förmlichen Gesetzessanction nicht weiter ankommen. Über- 
<lb/>haupt ist es gar nichts Ungewöhnliches, bei Justinians
<lb/>Constitutionen und Novellen, daß er den Grund und die Ver,
<lb/>anlassüng zu einem neuen Gesetze von einem speciellen Falle
<lb/>entlehnt, dieses in der Vorrede andeutet, aber dennoch in den
<lb/>Gesetzesworten selbst noch viel weiter geht. Dazu kommt, daß
<lb/>es sich hier noch besonders erklärt, warum Justi ni an in
<lb/>der Vorrede gerade den Fall des Wegsterbens während de»
</p>
            <p>

               <lb/>Tom. V. pag. 215.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0356.tif"
                n="352"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0356"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>352 Marezoll, über die Transmission.

<lb/>Delkberation des Testamentserben hervorhebt. Denn theilS
<lb/>war eben darüber zunächst früher unter den römischen Juri- 
<lb/>sten Frage entstanden *), theils erscheint er auch in gewisser
<lb/>Beziehung als der außerordentlichste Fass, worin das Un- 
<lb/>billige des bisherigen strengen Grundsatzes ganz besonders
<lb/>schärf hervortritt, -indem hier ganz ohne Schuld seines
<lb/>Vaters, welcher ja eigentlich noch gar nicht einmal die
<lb/>Quere! vorbereiten konnte, indem sie noch gar nicht juristisch
<lb/>für ihn begründet war, der Enkel um die Erbschaft kommen
<lb/>würde1 2 *).

<lb/>Man könnte sich nun aber auch zweitens ans die
<lb/>Worte: in tali specie berufen, womit Justinian nur den
<lb/>bestimmten von der Deliberation des Testamentserben ent- 
<lb/>lehnten Fall bezeichnet habe. Allein daß der Kaiser über- 
<lb/>haupt darunter mehr verstand, beweist der ganze nachfolgende
<lb/>Inhalt der Sanktion und es erscheint jener Ausdruck also
<lb/>höchstens als nicht ganz passend gewählt- wie das Justinian
<lb/>ja nicht -selten begegnet. Daher haben auch«dis' Basili- 
<lb/>ken^), ohne den wahren Sinn zu stören, die Worte in tali
<lb/>specie ganz »«übersetzt gelassen.

<lb/>Endlich hat man sich drittens ganz vorzüglich gestützt,
<lb/>auf eine andere Constitution von Justinian, worin er
<lb/>ausdrücklich erklärt, daß medio teinpore, in der Zwischen- 
<lb/>zeit zwischen dem Tode des Testirers und der Antretung
<lb/>der Erbschaft, also während der Deliberation des eingesetzten
<lb/>Erben, die Querela inofficiosi unvorbereitet auf die Dcscen-
<lb/>denten des ausgeschlossenen Kindes übergehe4). Allein dieser
<lb/>Einwand verlier! alle Bedeutung, wenn man nur jene
<lb/>Stelle in ihrem wahren Zusammenhänge betrachtet. Es ist
</p>
            <p>

               <lb/>1) fr. 9. §. 2. D. 28-, 2. fr. 7. xr. v. 23, 6.


<lb/>2) Fabeb c. 1.


<lb/>5) c. I.


<lb/>4} G. 36;§, 2. C 3, 26.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0357.tif"
                n="353"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0357"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>der nicht vorbereiteten Querela inofficiosi. 353

<lb/>nämlich dort die Rede von dem Falle, wo der eingesetzte Te-
<lb/>siamentserbe mit seiner Erklärung, ob er die Erbschaft an- 
<lb/>nehmen wolle, oder nicht, zu lange zögert, während doch
<lb/>die Querela inofficiosi errvartet werden kann. Dann soll der
<lb/>Eingesetzte, den Umständen nach, innerhalb 6 oder 12.Mo- 
<lb/>naten von dem Tode des Testirers angerechnet, sich endlich
<lb/>darüber erklären, ob er die Erbschaft antreten wolle, oder
<lb/>nicht, und wenn er ohne Erklärung die Frist vorübergehn läßt,
<lb/>von der Obrigkeit zur Antretung gezwungen werden. Dabes.
<lb/>entsteht nun aber die Frage, wie es sich gestaltet, wenn
<lb/>medio tempore, i. e. a morte quidem testatoris sed ante
<lb/>qditsm hereditatem t), also noch innerhalb jener Frist der
<lb/>pflichttheilsverletzte Sohn wegstirbt. Dann soll er, nach
<lb/>Justini ans Entscheidung, auch unvorbereitet die Quere!
<lb/>auf seine, Descendenten trausmittiren. Es ist das eigentlich
<lb/>nur eine einfache Anwendung des kurz vorder von dem
<lb/>Kaiser neu eingeführten Transmissionsrechtes der Quere!
<lb/>auf den dort in Frage stehenden Fall. Wie kann man aber
</p>
            <p>

               <lb/>1) Eine eigene Schwierigkeit bei der Erklärung der e. 36. eit. in
<lb/>ihrem Verhältnisse zu unserer c. 34, hat man darin gefunden, daß
<lb/>letztere.schon stillschweigend von einem Grundsätze ausgeht, den &gt;
<lb/>Justinian erst durch die spätere const. 36. §. 2. eingeführt hat.
<lb/>Das ist nämlich der Grundsatz, daß das Quinquennium, woran
<lb/>die Querela inofficiosi geknüpft ist, erst post adifam hereditärem
<lb/>zu laufen beginne. Allem diese scheinbare Schwierigkeit hebt sich
<lb/>sehr leicht, durch die Bemerkung, daß Justinian eigentlich gar
<lb/>nichts Neues verordnete, als er in der c. 36 eit. den Anfangs- 
<lb/>termin des Quinquennii vom Augenblick der Erbschastsantretung an
<lb/>bestimmte; denn das war ja schon die gangbare Meinung U lp i an s
<lb/>gewesen, welcher der Kaiser in der e. 34- stillschweigend beitrat.
<lb/>Späterhin erst hielt er es für nothig in einer ausdrücklichen Ge-
<lb/>setzessanction auszusprechen, daß jene Ansicht Ulpians die allein
<lb/>richtige sei, und die entgegenstehende Ansicht Modestius, welcher
<lb/>das Quinquennium vom Lode des Testirers an gerechnet wissen
<lb/>wollte, förmlich zu. verwerfen. Dazu lag auch in der c. 36. weit
<lb/>nähere Veranlassung, als in der c. 34. eit. PeETTWAirw Inierpr.
<lb/>et Obeerv. jur. rqm. Hb. sing. Cap. 30 pag. 155.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0358.tif"
                n="354"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0358"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>354 Marezoll, über die Transmission rc.

<lb/>daraus schließen, daß, wenn der Erheridirte nach der Erb-
<lb/>schaftsanttetung stirbt, keine Transmission Statt finde? Es
<lb/>heißt ja in der Constitution keineswegs, daß nur und bloö
<lb/>dann die Quere! übergehe, wenn der enterbte Sohn medio
<lb/>tempore Hinwegsterbe, sondern nur überhaupt, daß dann ein
<lb/>Übergang Statt finde. Das Transmkttiren bei dem Tode des
<lb/>Sohnes nach erfolgter Erbschaftsantretung brauchte hier gar
<lb/>nicht erwähnt zu werden, weil davon-ja gar nicht die Frage
<lb/>war und eben darum kann in diesem Nichterwähnen auch
<lb/>um so weniger ein Absprechen, ein Leugnen der Trans«
<lb/>Mission gefunden werden, weil darin eine sehr bedeutende
<lb/>Abänderung der früheren Constitution von Justini an liegen
<lb/>würde, die nicht zu vermuthen ist, wo sie nicht aus den
<lb/>Worten selbst, oder aus der Sache als gewiß mit Nothwen-
<lb/>digkeit hervorgeht *).
</p>
            <p>

               <lb/>1) Dosetx. c.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0359.tif"
             n="355"
             xml:id="zs1-2085151_03-1830_0359"/>
         <div xml:id="d49185e30187"
              ana="scope_-_355-361"
              type="article"
              n="XIX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber Verträge mit dem Fiscus</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Marezoll, ...">Von Marezoll</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>XIX.

<lb/>Ueber Verträge mit -em FiseuS.

<lb/>^ Don Marezoll.
</p>
            <p>

               <lb/>Ä)?an bemerkt allgemein *), bei Abhandlung des Pacht-
<lb/>und Miethcontractes, als etwas besonderes, daß Vor- 
<lb/>münder vor abgelegter Rechnung, keine fiscalische oder lan- 
<lb/>desherrliche Grundstücke oder Vectigalia pachten dürfen. Auch
<lb/>wird uns das allerdings au mehreren Stellen unseres Corpus
<lb/>juris ausdrücklich gesagt 1 2).

<lb/>Allein das ist nichts der Locatio Conductio eigenthüm-
<lb/>liches, sondern nur Anwendung eines viel allgemeineren
<lb/>Grundsatzes auf den speciellen Fall der Pachtung^). Denn,
<lb/>nach klaren gesetzlichen Vorschriften, ist es überhaupt jedem


<lb/>1) Ich will hier nur auf die gangbarsten Lehr- u. Handbücher ver-
<lb/>weisen: Ohtw. Wkstenheug Princ. jur. Lib. 19. tit. 2. §. 25.
<lb/>Höpfner Inst. Conrm. §. 885. v. Glück Erl. d. Pand. B.,17.
<lb/>S. 300 u. f. Thibaur Syst. der Pand. R. §: 861. v. We-
<lb/>ning-Jngenheim Lehrd. des gern. Civ. Rechts $S; Hl. Cap. 5.
<lb/>§. 155.


<lb/>2) fr. 49. D. io 2. c rin. C. 5, 4l.

<lb/>§) Cujac. Paratitl. IN Cod. lib. 5. tit. 4l.

<lb/>„quod juris 1. 1. §. cx illa D. ad leg. Corn. de falsis et
<lb/>1. ot ivir$QKQt D. loc. docent esse ex constitutione Severi
<lb/>et Antoni! et non tantum inhibere conductionem vecti- 
<lb/>galium, sed etiam quemlibet alium contractum
<lb/>fiscal em.M '
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0360.tif"
                n="356"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0360"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>356 Marezoll, über Verträge mit dem Fiscus.

<lb/>Vormunde und zwar bei Strafe der Fälschung verboten,
<lb/>vor abgelegter Rechnung irgend einen Contract mit
<lb/>dem Fiscus abzuschließen.

<lb/>Marcianus lib. XIV. Institutionum.

<lb/>„Ex illa quoque, causa falsi poenae quis subjicitur, et
<lb/>Divi quoque Seveeus et Antoninus constituerunt, ut,
<lb/>tutores et curatores, et qui officio deposito non resti- 
<lb/>tuerunt tutelam, vel curationem cum fisco contrahere
<lb/>non possint." .

<lb/>Ganz auf dieselbe Weise wird in den drei folgenden
<lb/>Paragraphen dieser Stelle von Marcian 2) mehrmals
<lb/>alles contrahere von Seiten des Vormundes mit dem Fiscus,
<lb/>als verboten erwähnt.

<lb/>Daß nun aber diese letzteren Stellen, woLin alles' Cou-
<lb/>trahiren mit dem Fiscus den Vormündern verboten wird,
<lb/>denjenigen Stellen, welche nur von siscalischen Pachtungen
<lb/>reden, Vorgehen/daß sie auch mit ihnen gar nicht im Wider- 
<lb/>spruche stehen, das scheint aus ihrer genaueren Vergleichung
<lb/>deutlich zu erhellen. Den» jene ersteren Stellen haben ihren
<lb/>Platz in demjenigen Titel, der als der Hauptsitz der Lehre,
<lb/>wohin die ganze Frage gehört, betrachtet werde» muß , im
<lb/>Titel von den Fälschungen, all legem Corneliani de falsis. Als
<lb/>ein Fall, welcher nach den Grundsätzen der Lex Cornelia

<lb/>als Falsum behandelt werden soll, wird ausdrücklich und auf

<lb/>_ ■&lt;-

<lb/>1) fr. 1. §. 9. D. 48, 10.

<lb/>2) fr. 1. §• 11. D. cod.

<lb/>„Iidem principes rescripserunt, ita demum cum, qui ra- 
<lb/>tionem tutelae vel curae nondum reddidit, cum fisco
<lb/>contrahere non debere, si vivat is, cujus tutela ad- 
<lb/>ministrata est. Nam si decesserit, licet nondum heredi -
<lb/>ejus rationem reddiderit., jure eum contrahere.“

<lb/>§. 12. „Sed si jure hereditario successerunt in fiscalem
<lb/>contractum tutor-vel curator, licet ante rationem red- 
<lb/>ditam, non puto poenam locum habere, licet adhuc vivat
<lb/>is, cujus tutela vel cura administrata est.“
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0361.tif"
                n="357"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0361"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>Marezoll, über Verträge mit dem Fiscus. 357

<lb/>das bestimmteste alles Contrahere der Vormünder mit dem
<lb/>Fiscus erwähnt. Sicher würde hier Marcianus, von
<lb/>dem das Fragment herrührt, bei der strenge» Strafan- 
<lb/>drohung , nicht allgemein von allen Contracten mit dem
<lb/>Fiscus gesprochen haben, wenn die ganze Strafsanction ge- 
<lb/>setzlich blos auf Pachtcontracte beschränkt seyn sollte. "Mar- 
<lb/>cianus stellt also die Regel auf, da, wo man sie zu finden
<lb/>erwarten kann. In den andern Stellen, wo nur von fiska- 
<lb/>lischen Pachtungen die Rede ist, finden wir nur eine speckelle
<lb/>Anwendung jener Regel auf den freilich häufigsten und wich- 
<lb/>tigsten Fall. Das istum so natürlicher, weil die letzteren
<lb/>Stellen theils im Titel von der Locatio Conductio stehn, wo
<lb/>begreiflich gar keine Veranlassung vorhanden war, andere
<lb/>Contracte zu erwähnen, theils sie rescriptsmäßige Entschei- 
<lb/>dungen specieller, gerade die Pachtung betreffender Fälle
<lb/>enthalten.

<lb/>ES tritt ferner die Ratio Legis eben so gut ein bei
<lb/>andern Verträgen des Fiscus mit den Vormündern, als bei
<lb/>der Verpachtung. Es soll nämlich eine, entweder dem Fiscus
<lb/>oder "dem Mündel nachtheilige Collision von Foderungen deS
<lb/>Fiscus und deS Mündels gegen den Vormund verhütet
<lb/>werden. Bekanntlich wird darüber gestritten, ob die Pu- 
<lb/>pillen und Minderjährigen schon damals zur Zeit von Kaiser
<lb/>Alex. Sever und Antonin, außer dem privilegium exi- 
<lb/>gendi, eine stillschweigende gesetzliche Hypothek am Vermögen
<lb/>ihrer Tutoren und Curatoren hatten, oder ob sie dieselbe
<lb/>erst von Kaiser Constantin erhalten haben *). Ohne
<lb/>uns hier weitläustiger in diese Controverse einzulassen, ge- 
<lb/>nügt wohl die Bemerkung, daß, wir mögen nun dieser oder
<lb/>jener Ansicht folgen, das Resultat für die hier zu unter- 
<lb/>suchende Frage dasselbe bleiben wird. Denn, gehen wir

<lb/>. 1) Die Atteratur dieser Controverse vergl. bei Meisner vom still- 
<lb/>schweigenden Pfandrechte §. 114. und bei v. Glück Comment.

<lb/>Th. 17. §. 1046. ©. 300. u. f. ,
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0362.tif"
                n="358"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0362"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>358 Marezoll, über Verträge mit dem Fiscus.

<lb/>davon aus, daß schon zur Zeit von Sever und An ton in
<lb/>die Mündel eine gesetzliche Hypothek am Vermögen ihrer Vor-
<lb/>münder hatten, so ist es sehr natürlich, daß deip Staate daran
<lb/>gelegen seyn mußte, eim Collision zu verhüten, bei welcher
<lb/>der Fiscus offenbar im Nachtheile war, weil jedenfalls seine
<lb/>Hypothek, als die der Zeit nach jüngere, weichen mußte
<lb/>Nehmen wir dagegen an, daß damals die gesetzliche
<lb/>Hypothek zur Sicherung der Mündel noch nicht eristirte, so
<lb/>waren andere dringende Gründe vorhanden, weßhalb eine
<lb/>Colliston des FiscuS mit den Mündeln auf jede Art ver- 
<lb/>mieden werden mußte. Denn schon damals spricht sich,
<lb/>wenigstens durch das den Mündeln ertheilte privilegium
<lb/>exigendi, Me Tendenz des römischen Rechtes, die Mündel
<lb/>zu sichern, deutlich genug aus und so wenig es eine Ver- 
<lb/>kürzung des Fiscus veranlassen wollte, eben so eifrig mußte
<lb/>es die Gelegenheit zu einer Verkürzung der Mündel abzu- 
<lb/>schneiden suchen. Kurz.' die Ratio Legis war ffcher die, daß
<lb/>überhaupt eine Collision zwischen den Foderungen-des Fiscus
<lb/>und des Mündels, bei welcher einer immer zu kurz kommen
<lb/>müsse, vorgebeugt werden sollte. Dieser Zweck tritt aber eben
<lb/>so gut bei andern Contractsfoderungen des Fiscus, als bei
<lb/>denen aus dem Pachtcontracte ein.

<lb/>Es ist überhaupt eine geschichtliche Bemerkung, die sich
<lb/>auch in anderer Beziehung bestätigt, wie das Römische
<lb/>Recht fast ängstlich dafür sorgte, daß nicht der Fiscus in
<lb/>unangenehme, ihm etwa schädliche Collisionen mit andern

<lb/>1) Das ist namentlich auch di« Ansicht des Scholiasten ru den
<lb/>Basiliken Tom. VII. pag. 722. .

<lb/>sirsi yctq fficBiDjfäv v.ai ct via v.ai o St}jtocio;

<lb/>sXouiriv, sj' wv trcivrca; ßXaßt}&lt;rerat Tsg} tue,

<lb/>CiroSijKaf. BXaßytrsTae Sk rdvrw; o St}/totrtef Stet ta (ts~

<lb/>rayivitrTsgov ftvat.

<lb/>„Quia enim tacitam hypothecam juvene* et fiscus haben!,
<lb/>unus ex iis omnino laederetur circa hypothecam, fiscu?
<lb/>videlicet quasi posterior.“
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0363.tif"
                n="359"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0363"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>Marezoll, über Verträge mit dem Fiscus. 359

<lb/>Creditoreu seiner Schuldner geriethe. Dahin gehört nament- 
<lb/>lich, daß schon früh die fiskalischen Beamten durch öffent- 
<lb/>liche Bekanntmachungen den Abschluß von Verträgen mit
<lb/>den Schuldnern des Fiscus verbieten konnten *).

<lb/>&gt; Ein dritter Grund für die hier vertheidkgte Ansicht ist
<lb/>der, daß es offenbar unnatürlich erscheint, den allgemeinen
<lb/>Ausdruck contrahere cum ßsco auf das Abschließen von ge- 
<lb/>wissen Pachte,ontracten zu beschranken. Dem widerspricht der
<lb/>ganze römische^ Sprachgebrauch, wie ihn Ulpian uns er- 
<lb/>klärt, in ein^n Fragmente, was die Compilatoren in den
<lb/>Titel de Verborum Significatione ausgenommen haben.

<lb/>Ulpianus lib. XI. ad Edict.

<lb/>„Labeo libro primo praetoris urbani definit, quod quae- 
<lb/>dam agantur, quaedam gerantur, quaedam contrahantur.
<lb/>Et actum quidem generale verbum esse, sive verbis,
<lb/>sive re quid agatur, ut in stipulatione, vel numeratione*
<lb/>Contractum autem ultro citroque obligationem, quod
<lb/>Graeci crwaXXaypa vocant, veluti emtionem, venditio-
<lb/>nem, locationem&gt; conductionem, societatem. Gestum
<lb/>rem significare sine verbis factam.“

<lb/>Obgleich hier das Wort contrahere offenbar ut einem
<lb/>ungewöhnlich engen Sinne, im Gegensätze von agere genom- 
<lb/>men wird, so wird es doch kxsneswegs auf die Locatio
<lb/>und Conductio beschränkt. Am allerwenigsten ist zu ver-

<lb/>1) Wir verdanken diese Notiz einer griechischen Inschrift, die vor nicht
<lb/>langer Zeit von englischen und französischen Reisenden aufgefunden
<lb/>worden ist. Greek Inscriptions copied by Mr. Hyde in tlie

<lb/>- Oasis. Classical Journal. London, Valpy 1823• Vol. XXIII.
<lb/>pag. 156 — 165 und pag. 365 — 371.

<lb/>Texte restitue et traduction de deujs: decrets romains
<lb/>decouverts dans la grande Oasis par JVT. Caitxaud. Journ.
<lb/>des savans. Par. 1822. Pag. 669 — 634. '

<lb/>S. Schräder in der Tüb.'kritischen Zeitschrift für Rechtswissen- 
<lb/>schaft. B. I. H. 2.

<lb/>2) fr. 19, D. 50, 16. Vergl. auch Brtssonius s. voc. contrahere.

<lb/>, Meisner vom stillschw. Pfandr. S. 245 u. f.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0364.tif"
                n="360"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0364"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>300 Marezoll, über Verträge mit dem Fiscus.

<lb/>muthen, daß Marcianus, bei Bestimmung des Thatbe-
<lb/>standes eines besondern uach der Ler Cornelia de Falsis
<lb/>zu behandelnden Falles, auf eine so zweideutige Weise dem
<lb/>Worte contrahere jene ungewöhnliche beschränkte Bedeutung
<lb/>habe unterlegen wollen. . &gt;

<lb/>Endlich viertens liegt eine nicht zu verkennende In-
<lb/>consequenz und Willkührlichkeit darin, wenn dieselben Rechts- 
<lb/>lehrer, welche hier unter contrahere cum fisco blos das
<lb/>Abschlüßen gewisser Pachtcontracte verstehen, bei der Lehre
<lb/>von den dem Fiscus ^»stehenden gesetzlichen und privilegirten
<lb/>Hypotheken, denselben Ausdruck ganz allgemein nehmen.
<lb/>Denn fast ohne Ausnahme ist jetzt die Ansicht herrschend,
<lb/>daß dem Fiscus eine gesetzliche Hypothek zustehe am Ver- 
<lb/>mögen aller seiner Contractsschuldner, und nur dar- 
<lb/>über wird noch gestritten, ob diese Hypothek eine privilegirte
<lb/>sei, in Ansehung der nach Abschließung des Vertrages
<lb/>mit dem Fiscus erworbenen Güter. Es stützt sich diese Ansicht
<lb/>auf eine Reihe von Stellen 1 2), worin dem Fiscus au dem
<lb/>Vermögen derjenigen, qui cum eo contraxerunt, diese Hypo- 
<lb/>theken eingeräumt werden. Um so mehr müssen wir hier den
<lb/>Ausdruck contrahere cum fisco auf dieselbe Weise, wie oben
<lb/>bei der Ler Cornelia und dem Verbote fui die Vormünder, er- 
<lb/>klären, weil hier theils von einem Sprachgebrauche derselben
<lb/>Zeit, ja sogar derselben Persotten die Rede ist, theils sogar
<lb/>in anderer Beziehung dasselbe Verhältniß eintritt, was dort
<lb/>zu der beschränkteren Erklärung des Ausdruckes Contra Here
<lb/>die Veranlassung gegeben hat. Denn als Beispiel von de,
</p>
            <p>

               <lb/>1) Nur Wenige machen eine Ausnahme, besonders Hennemann
<lb/>Versuch über di« bevorzugte Hypothek des FiscuS an den nach dem
<lb/>Contracte erworbenen Gütern des Schuldners. Happel über
<lb/>die Rechte der Gläubiger in Ansehung der Faustpfänder und an
<lb/>tichretischen Versätze. S. 180 u. f. Dagegen Meisner a.' a. O.
<lb/>S. 268 u. s.


<lb/>2) kr. 28 u. 47. xr. D. 49, 14. c. 3. C. 7,'73. c. 1. C. 8, 15.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0365.tif"
                n="361"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0365"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>Marezoll, über Verträge mit dem Fiscus. 361

<lb/>gesetzlichen Hypothek des Fiscus an den bonis eorum, qui
<lb/>cum fisco contraxerunt, wird uns ganz vorzüglich der Fall
<lb/>hervorgehoben, wenn Jemand von dem Fiscus gepachtet
<lb/>hat.

<lb/>*) Antoninus A. Julianae.

<lb/>„81, cum pecuniam pro marito solveres, neque jus
<lb/>fisci in te transferri impetrasti, neque pignoris causa
<lb/>domum, vel aliud quid ab eo accepisti, habes perso- 
<lb/>nalem actionem, nec potes praeferri fisci rationibus, a
<lb/>quo dicis ei vectigal denuo locatum esse; cum eo pacto
<lb/>universa, quae habet habuitve eo tempore, quo ad
<lb/>conductionem accessit, pignoris jure fisco teneantur.“
<lb/>Eben so in andern Stellen 2).

<lb/>Wollen wir also nicht die gesetzliche Hypothek deS
<lb/>Fiscus blos auf den Fall, wenn er Pachtcontracte abschließt,
<lb/>beschranken, so müssen wir auch das Verbot, wonach die
<lb/>Vormünder vor abgelegter Rechnung nicht mit dem Fiscus
<lb/>contrahiren dürfen, ohne eine solche Beschränkung, auf alle
<lb/>Verträge mit dem Fiscus anwenden. Daher muß wohl die
<lb/>bisher abgehandelte Beschränkung der Vormünder im Systeme
<lb/>-es römischen Privatrechtes nicht, wie gewöhnlich geschieht,
<lb/>bei der Lehre von der locatio conductio , als etwas dieser
<lb/>Eigenthümliches, sondern entweder bei der Lehre von der
<lb/>Abschließung der Verträge überhaupt und der dazu nöthigen
<lb/>persönlichen Fähigkeit, oder bei der Lehre von der Vormund- 
<lb/>schaft , als eine allgemeine die Vormünder treffende Be- 
<lb/>schränkung, ihren Platz erhalten.

<lb/>1) e. 3. C. 7, 73.

<lb/>2) fr. 47. pr. U. §. 1. D. 49, 14.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Civilrecht u. Prozeß. M. 3. 21
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0366.tif"
             n="362"
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         <div xml:id="d49185e30781"
              ana="scope_-_362-369"
              type="article"
              n="XX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber den wahren Sinn der const. 33. pr. C. 3, 28.</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Marezoll, ...">Von Marezoll</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>302
</p>
            <p>

               <lb/>XX.

<lb/>Ueber den wahren Sinn der const. 33. pr. c. 3, 28
<lb/>Von Marezoll.
</p>
            <p>

               <lb/>dieser Constitution führt Justini an ein Präjudiz ein,
<lb/>dessen Inhalt von den Neueren, wo es erwähnt wird, in
<lb/>mehrfacher Beziehung unrichtig angegeben wird i).

<lb/>Die Worte selbst lauten so :

<lb/>„8i qui8 «na testsmento maximam quidem portionem
<lb/>libero relinquat, minusculam autem alii, vel aliis de
<lb/>stirpe sua progenitis, ipsam tamen legitimam, sive in
<lb/>hereditate, sive in legato, sive in fideicommisso, ut non
<lb/>possit locus inofficiosi testamenti querelae fieri, et ille
<lb/>quidem, qui ex parvulo genitoris sui consequitur
<lb/>substantiam, eam suscipere maluerit, qui autem ex
<lb/>majore parte'eam amplexus est, (sive unus sive plures
<lb/>sint) non statim et sine contentioso proposito vel ulla
<lb/>mora eam restituere voluerit, sed exspectato judicio- 
<lb/>rum strepitu, et multis variisque certaminibus habitis,
<lb/>post longum tempus ex sententia judicis vix eam

<lb/>reddiderit, crudelitatem ejus competenti poena aggre-

<lb/>-1.

<lb/>1) A. B. v. Glück Rusf. Erl. der Pand. Band VII. §. 546. S. Y2.
<lb/>Schweppe daS rom. Privatr. §. 960. v. Wening-Jngen-
<lb/>heim Lehrb. des gemeinen Civilr. B. V. §. 175. a. E. Seuf-
<lb/>fert Lehrb. des pract. Pand. R. §. 654.. Not. 7. Muehleeturuch .
<lb/>Doctr. Pand. Vol. III. §. 496. fin.
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0367.tif"
                n="363"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0367"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>Marezoll, über den wahren Sinn der evnst. 33. rc. 363

<lb/>dimur, ul, 8i Iiaec fuerint subsecuta, non tantum in itl,
<lb/>quod testator voluit, eum restituere, condemnetur, sed
<lb/>etiam aliam tertiam partem, quae fuerat in testa- 
<lb/>mento derelicta, modis omnibus reddere cogatur, ut
<lb/>avaritia ejus legitimis ictibus feriatur: aliis omnibus,
<lb/>quae in eodem testamento vel elogio scripta sunt, pro
<lb/>suo tenore ad effectum perducendis.“

<lb/>Der Sinn ist der. Wenn ein Ascendent, der mehrere
<lb/>Descendenten hat, einem derselben den größten Theil seines
<lb/>Vermögens im Testamente zuweist, dem andern Descendenten
<lb/>weniger, jedoch jedenfalls so viel, als der Pflichttheil beträgt,
<lb/>und zwar entweder als Erbportion, oder so, daß der Erstere
<lb/>vom Testirer angewiesen ist, von seiner Erbportion etwas
<lb/>zu diesem Behufe an den Letzteren als Vermächtniß heraus,
<lb/>zugeben: so soll der Erstere unweigerlich diesen Disposttionen
<lb/>Nachkommen, widrigenfalls er, wenn er sich verklagen läßt
<lb/>und bis zur richterlichen Verurtheilung bei seiner Weigerung
<lb/>verharrt, zur Sttafe noch ein Drittel mehr, als er, nach
<lb/>des Testirers Willen, herausgeben sollte, bezahlen muß.

<lb/>Daraus ergibt sich erstens, daß alles dieses nur auf
<lb/>das gegenseitige Derhältniß mehrerer Descendenten unter
<lb/>einander geht, indem beide hier mit einander in Streit ge«
<lb/>rathende Personen, sowohl der Kläger, als der Beklagte,
<lb/>welcher die Auszahlung verweigert, pflichttheilsberech-
<lb/>tigte Descendenten des Testirers sein muffen. Denn
<lb/>ausdrücklich nur von: liberta, vel aliis de stirpe sua pro- 
<lb/>genitis, welchen der Testirer die Legitima schuldig ist, redet
<lb/>Justini an. Daher ist es sicher falsch, wenn man dasselbe
<lb/>Präjudiz , ohne Rücksicht auf jene beiderseitige Descendenteu-
<lb/>eigenschaft, auf jeden eingesetzten Erben, der etwas zur Legi-
<lb/>tima Bestimmtes an einen Andern herauszugeben hat *),
</p>
            <p>

               <lb/>1) Daä thut^namentlich v. Glück a. a. O., Seuffert a. a. O.
<lb/>JViüKur.FWHHücH c. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>2 i *
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0368.tif"
                n="364"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0368"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>' ■ - !

<lb/>364 Marezvll, über den wahren Sinn

<lb/>oder gar auf jeden mit einem Fideicommiße Belästigten, wel- 
<lb/>cher dessen Entrichtung verweigert, ausdehnen will. Dieser
<lb/>Ausdehnung steht nämlich nicht bloß die deutliche Fassung
<lb/>des Gesetzes selbst entgegen, sondern auch außerdem der
<lb/>Grundsatz, daß dergleichen Strafgesetze schon an sich nicht
<lb/>ertensiv erklärt und über ihren wörtlichen Sinn hinaus auf
<lb/>andere, als die in der Sanction selbst begriffenen Fälle
<lb/>angewendet werden dürfen. Um so weniger, weil hier nicht
<lb/>* volle Paritas Rationis vorhanden ist; denn der als Ratio
<lb/>Legis von Justini an selbst angeführte Grund, die zu
<lb/>strafende crudelitas desjenigen, welcher erst die Verurtheilung
<lb/>abwartct trifft offenbar weit mehr die Geschwister und
<lb/>Mitdescendenten, von denen Einer so lieblos gegen den
<lb/>Andern handelt, als jeden Dritten, welcher zu dem Pflicht-
<lb/>theilsberechtigten entweder in gar keinem, oder wenigstens
<lb/>nicht in einem so nahen Verwandschaftsverhältnisse steht, wie
<lb/>ein Descendent zu dem Mitdescendenten.

<lb/>Eine zweite Frage ist die, von welcher Pflicht, deren
<lb/>Verzögerung die Strafe nach sich ziehen soll, eigentlich die
<lb/>Rede sei. Auch darüber sprechen sich unsere Juristen sehr
<lb/>verschieden aus. Einige denken sich darunter nur die Ver- 
<lb/>bindlichkeit , ein auferlegtes Vermächtniß gehörig an den
<lb/>Pflichttheilsberechtigten zu entrichten 1 2); Andere verstehen
<lb/>darunter überhaupt die Verbindlichkeit, dem Pflichttheils- 
<lb/>berechtigten das ihm Hinterlassene auszuzahlen 3). Letzteres
<lb/>ist sicher das Richtige. Denn Justini an spricht ausdrücklich
<lb/>von dem Falle, wo der Descendent den Pflichttheil ange- 
<lb/>wiesen erhielt, „sive in hereditate, sive in legato, sive in
<lb/>fideicommisso.“ Auch ist auf den im weiteren Conterte, zur
<lb/>Bezeichnung desjenigen, was dem Säumigen obliegt, ge-


<lb/>1) „critdelitatcm ejus competenti poena aggredimur.44


<lb/>2) So namentlich Schweppe a. a. O.


<lb/>3) So die meisten Neueren; z. B. v. Glück a. a. O. Schweppe
<lb/>a. a. O. v. Wening - Jugenheim a. a. O.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0369.tif"
                n="365"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>der eonst. 33. pr. C. 3, 28. &gt; 365

<lb/>brauchtett Ausdruck: restituere kein besonderes Gewicht zu
<lb/>legen, indem theils restituere auch von andern Herausgaben,
<lb/>als den fidcicommissarischen vorkommt, theils auch daneben
<lb/>das Wort: reddere gebraucht wird. Endlich paßt auch die
<lb/>angegebene Ratio Legis, die zu ahndende crudelitas eben so
<lb/>gut auf deni'enigen Erben, welcher seinem ebenfalls zum
<lb/>Erben eingesetzten Mitdescendenten den Erbtheil vorcnthält,
<lb/>als ans den, welcher das auferlegte Bermächtniß nicht ge- 
<lb/>hörig entrichtet.

<lb/>Noch weiter gehn nun aber Manche, indem sie das
<lb/>Präjudiz auch auf die Verbindlichkeit desjenigen eingesetzten
<lb/>Erben anwenden, welcher, bei nicht vollständig hinterlassener
<lb/>Legitima, mittelst der s. g. actio all supplendam legitimam
<lb/>zur Ergänzung des an dem vollen Betrage des Pflichttheiles
<lb/>noch Fehlenden, angehalten werden kann *). Allein das
<lb/>läßt sich sicher nicht rechtfertigen. Denn Justinian setzt ja
<lb/>ausdrücklich den Fall voraus, wo derjenige Deftendent, wel- 
<lb/>cher auf Herausgabe klagt, zwar weit weniger, als sein
<lb/>beklagter Mitdescendent, vom Testirer angewiesen erhalten
<lb/>hat, aber doch die volle Legitima. Das beweisen
<lb/>die klaren Worte im Eingänge der Constitution: „portionem
<lb/>— minusculam —• ipsam tamen legitimam.(i Das beweisen
<lb/>ferner weiter unten die Worte: et ille, qui ex parvulo ge- 
<lb/>nitoris sui consequitur substantiam, eam suscipere maluerit
<lb/>caet., welche voraussetzcn, daß derjenige, welchem der ge- 
<lb/>ringere Theil des Nachlasses zugewendet worden, doch sich'
<lb/>damit, als mit dem vollen Betrage seiner Legitima begnügt.
</p>
            <p>

               <lb/>-1) So namentlich v. Glück Erl. d. Pand. B. VII. §. 550. S. 15»
<lb/>u, 153, indem er den Inhalt unserer Constitution dort unmittelbar
<lb/>an die eben abgehandelte actio ad supplendam legitimam an-
<lb/>knüpt. So MüEin.FjomecH c. 1. Vergleiche auch deScm.Eiimz
<lb/>Coinm. de actione, qua ad legitimam supplendam agitur.
<lb/>Gottingae 1819, §. 11.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0370.tif"
                n="366"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0370"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>366 Marezoll, über den wahren Sinn

<lb/>Daß nicht von der Verbindlichkeit des Erben zu einem Nach«
<lb/>zahlen und Ergänzen, über das vom Testirer selbst Ange«
<lb/>ordnete hinaus, die Rede ist, sondern nur von seiner Pflicht,
<lb/>dasjenige herauszugeben, was ihm ausdrücklich im Testamente
<lb/>aufgegeben worden ist, das ergibt sich noch weiter aus den
<lb/>Worten: restituere und reddere, welche von Justinian ge«
<lb/>braucht werden, um den Inhalt derjenigen Verbindlichkeit an- 
<lb/>zugeben, deren Versäumung mit dem Präjudize bedroht ist. Ja!
<lb/>es wird diese Verbindlichkeit sogar noch bestimmter, ihrem Ge- 
<lb/>genstände und Betrage nach, so umschrieben: id, quod testator
<lb/>noluit eum restituere und auch nur darauf ist das ganze
<lb/>Präjudiz selbst gerichtet. Endlich paßt auch die vom Kaiser
<lb/>angeführte Ratio Legis keineswegs in der Art auf den Fall,
<lb/>wo der Mitdesceudent die Anstellung der s. g. acti» ad sup- 
<lb/>plendam legitimam und seine Verurtheilung daraus abwar- 
<lb/>tete, als auf den im Gesetze selbst bestimmt angegebenen
<lb/>Fall. Denn es zeugt sicher von einer weit größeren Frech- 
<lb/>heit, wenn mgn einem anderen den Pflichttheil, dessen Aus- 
<lb/>zahlung ausdrücklich im Testamente anbefohlen war, gegen
<lb/>den bestimmt erklärten Willen des Erblassers, vorenthält
<lb/>und sich erst gerichtlich zu seiner Herausgabe nöthigcn läßt,,
<lb/>als wenn man nur die Klage auf Ergänzung desjenigen,
<lb/>was außer dem vom Testirer selbst dazu bestimmten, am
<lb/>vollen Betrage der Legitima etwa noch mangelt, und seine
<lb/>Verurtheilung daraus abwartet. Es kann eigentlich gar
<lb/>keine crudelitas, von deren Ahndung das Gesetz spricht,
<lb/>genannt werden, wenn der eingesetzte Erbe, bevor er dieser
<lb/>letzteren Verbindlichkeit Genüge leistet, erst die gerichtliche
<lb/>Entscheidung abwartct. Denn seine ganze Verbindlichkeit wird
<lb/>erst durch diese Verurtheilung begründet, indem aus dem
<lb/>Inhalte des richterlichen Erkenntnisses sich erst ergeben muß,
<lb/>ob wirklich etwas und wie viel an dem vollen Betrage der
<lb/>Legitima noch fehlt; während die Verbindlichkeit des Erben,
<lb/>das ihm ausdrücklich im Testamente Anbefohlene an den
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0371.tif"
                n="367"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0371"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>307
</p>
            <p>

               <lb/>der const. 33. pr. C. 3, 28.


<lb/>Pflichttheilsbercchtigten auszuzahlen, schon vom Anfänge an
<lb/>unzweifelhaft begründet und als eine heilige Pflicht erscheint.

<lb/>Zur Begründung des Präjudizes reicht es drittens,
<lb/>nach den klaren Worten des Gesetzes nicht hin, wie manche
<lb/>Neuere das Verhältm'ß stellen, daß überhaupt die Heraus- 
<lb/>gabe des vom Testirer zum Pflichttheile ausgesctzten, wider- 
<lb/>rechtlich verzögert wird, oder daß der Erbe sich erst ver- 
<lb/>klagen läßt i). Es soll vielmehr diese Strafe eiutreten nur
<lb/>als Folge der so weit getriebenen Hartnäckigkeit des Ver- 
<lb/>pflichteten, daß er es bis zur förmlichen richterlichen Ver-
<lb/>urtheilung kommen ließ

<lb/>Es fragt sich endlich viertens, worin denn eigentlich
<lb/>das angedrohte Präjudiz bestehe. Nach den klaren Worten
<lb/>der Constitution besteht es darin, daß derjenige, der Descen- 
<lb/>dent, welcher an den pflichttheilöbcrechtigten Mitdesccndenten
<lb/>etwas, in Gefolge der letztwilligen Disposition, zu entrichten
<lb/>oder herauszngeben hatte, jetzt ein Drittel mehr, alö dem
<lb/>Gegner im Testamente zugewiesen worden, aliam tertiam
<lb/>partem , quantitatis, quae fuerat in testamento derelicta,
<lb/>herausgeben muß. Daraus ergibt sich schon von selbst, daß
<lb/>es durchaus nicht ganz diesem Sinne des Gesetzes entspricht,
<lb/>wenn man oft das Präjudiz so ausdrückt: „daß der Pflicht«
<lb/>theil nun um ein Drittheil erhöht werde 1 2 3 4)." Eben so
<lb/>wenig darf man den Grundsatz so fassen, wie,j. B. v.
<lb/>Glück 4) thut: der Erbe müsse dann dem Kläger, außer
<lb/>dem ihm gebührenden Pflichttheile, noch den dritten "Theil


<lb/>1) So namentlich Schweppe a. a. O- u. v. Wening-Jngen-
<lb/>heim a. a. O.


<lb/>2) „Verdis: so&lt;l exspectata — reddiderit.“ Richtig bei v. Glück
<lb/>a. a. O. Seuffert a. a. O. Illvnnr.Nrmnvcn e. l.


<lb/>3) So z. B. v. Wening-Jngenheim a.,a. O.


<lb/>4) Ausfuhr!. Erl. d. Pand. Bd. VII. S. 153. S. 92 drückt er er
<lb/>so aus: „der Erbe soll noch den dritten Theil mehr, als dem
<lb/>Notherben zum Pflichttheil hinterlaffen worden ist, zur Strafe
<lb/>dazu geben."
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0372.tif"
                n="368"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0372"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>368 Marezoll, über den wahren Sinn

<lb/>desjenigen, was ihm im Testamente Hintersassen worden ist,
<lb/>hcrauszahlen." Denn, wenn gleich es sehr wohl möglich
<lb/>ist, daß dieses Resultat mit dem gesetzlich angegebenen zu- 
<lb/>sammentrifft, so ist das doch nur zufällig und nicht wesentlich,
<lb/>nicht nothwendig, sondern es kann mehr oder weniger heraus
<lb/>kommen. Es trifft nämlich dann zusammen- wenn nur
<lb/>Einer der zu Erben eingesetzten Descendenten, nach des
<lb/>Testirers Disposition, an den pflichttheilsberechtigten Mit-
<lb/>descendenten etwas von dem Nachlasse herauszugeben hat
<lb/>und zwar gerade so viel, als die Legitima beträgt. Allein
<lb/>es ist ja vorerst denkbar, daß die Auszahlung des Pflicht-
<lb/>theiles an den bestimmten Descendenten vom Testirer nicht
<lb/>blos Einem der Erben aufgegeben, sondern unter mehrere
<lb/>Erben, vertheilt worden ist, indem jeder einen Theil davon
<lb/>zu entrichten hat, z. B. jeder die Hälfte. Wenn dann der
<lb/>Eine sich erst durch richterliches Erkenntniß zur Zahlung
<lb/>nöthigen läßt, so hat er sicher nicht den ganzen Pflichttheil
<lb/>und noch dazu ein Drittel mehr zu entrichten, sondern nur
<lb/>seine Hälfte und ein Drittel mehr. Was der Andere zu
<lb/>entrichten hat, geht ihn natürlich weiter gar nicht an. Daß
<lb/>Justini an selber an diesen Fall gedacht hat, sieht man
<lb/>deutlich aus der Fassung der Constitution, indem er sich so'
<lb/>ausdrückt: „qui autem ex majore parte eam (partem here- 
<lb/>ditatis) amplexus est, sive unus, sive plurcs sint, nou
<lb/>statim et sine contentioso proposito —- reddiderit.“ Es
<lb/>ist ferner sehr wohl möglich, daß nur einer der Descendenten,
<lb/>nach Vorschrift des Testirers, an den andern pflichttheils- 
<lb/>berechtigten Mitdescendenten etwas herauszugeben hat&gt; aber
<lb/>etwas mehr, als der Psiichttheil beträgt. Denn Justini an
<lb/>spricht durchaus nicht bloß von dem Falle, wo dem einen
<lb/>Descendenten gerade blos der Pflichttheil zugewiesen
<lb/>ist, sondern von dem Falle, wo einer oder mehrere Descen- 
<lb/>denten den größeren Theil, maximam, portionem, ein anderer
<lb/>nur den geringeren Theil des Nachlasses, jedoch wenigstens
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0373.tif"
                n="369"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0373"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>369
</p>
            <p>

               <lb/>der const. 33. pr. C. 3, 28.


<lb/>den Pflichttheitsbetrag, minusculam autem — ipsam tamen
<lb/>legitimam, angewiesen erhielt. In dieser minuscula kann ja
<lb/>mehr als der bloße Pflichttheilsbetrag stecken. Eben darum
<lb/>braucht auch der Kaiser, bei der Bestimmung des Präju- 
<lb/>dizes selbst, den Ausdruck: Pflichttheil, Legitima gar
<lb/>nicht, sondern nur schlechtweg: quantitatem, quae fuerat in
<lb/>testamento derelicta. Vollends würde, wenn man das Prä- 
<lb/>judiz auch auf den Fall der angestellten actio ad supplendam
<lb/>legitimam anwenden wollte j durch die Verurtheilung des
<lb/>Beklagten zur Herausgabe des Pflichttheiles und noch eines
<lb/>Drittels mehr, immer ein anderes Resultat, als das ge- 
<lb/>setzlich vorgeschriebene, herauskommen. Denn dann enthält ja
<lb/>niemals die quantitas, quae in testamento fuerat derelicta,

<lb/>gerade den Betrag des Pflichttheiles, sondern immer weniger.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0374.tif"
             n="370"
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         <div xml:id="d49185e31434"
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              n="XXI."
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber das Recht des correus debendi von dem andern correus theilweisen Ersatz der gezahlten Correalschuld zu verlangen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sell, Wilh.">Von Herrn Dr. Wilh. Sell in Darmstadt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>370
</p>
            <p>

               <lb/>XXL

<lb/>Uc&amp;et das Recht des correus Uebenlll von dem
<lb/>andern correus theilweisen Ersatz der gezahlten
<lb/>Correalschuld zu verlangen.

<lb/>^ Von

<lb/>Herrn Dr. Wilhelm Sell in Darmstadt.
</p>
            <p>

               <lb/>-8. 1. .

<lb/>^ , Vorbemerkung. ^

<lb/>§)ie Ansicht der neueren Rechtslehrer hat sich, nach dem
<lb/>in früheren Zeiten sehr viel über den größeren oder geritt«
<lb/>gcren Umfang des Regreßrechts des zahlenden correus gegen
<lb/>feine Mitverpflichteten gestritten worden ist *), meist dahin
<lb/>entschieden, daß dem correus debendi, wenn er die ganze
<lb/>Schuld gezahlt hat, im Allgemeinen keine Klage auf theist
<lb/>weisen Ersatz gegen seine Mitverpflichteten zustehe, sondern
<lb/>nur in dem Falle, wenn dieß besonders bedungen worden,
<lb/>wenn er sich die Klagen deö Gläubigers habe cediren lassen,
<lb/>wenn er mit seinen Mitschuldnern in Societätsverhältnissen
<lb/>stehe, wenn er im Auftrag seiner Mitverpflichteten die

<lb/>,1) Am Ausführlichsten und Feurigsten hat Awtok. Fatier Conjecturae
<lb/>juris civilis Lib. XI. cap. 6 — 12. et cap. 17. dem zahlenden
<lb/>correus jedes Regreßrecht gegen seine Mitverpflichteten abge- 
<lb/>stritten. Er ist dabei vorzüglich gegen die Ansicht von Momhaeus
<lb/>zu Felde gezogen. •
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0375.tif"
                n="371"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0375"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>Sell^ über das Recht des correus debendi rc. 371

<lb/>Zahlung geleistet oder durch die Zahlung eine wahre uego-
<lb/>tiorum gestio begründet worden sey ^).

<lb/>Daß in allen den angegebenen Fällen ein dem concreten
<lb/>Rechtsverhältnisse entsprechendes Klagerecht statt finde, wird
<lb/>Niemand läugnen. Dagegen scheinen dem Verfasser auf der
<lb/>andern Seite nicht unwichtige Gründe für die Meinung za
<lb/>sprechen, daß dem zahlenden correus debendi, wenn ihm
<lb/>kein dolus zur Last fällt, in der Regel eine Klage
<lb/>(wenigstens eine actio utilis) gegen feine Mitschuldner ge-.
<lb/>stattet werden müsse.

<lb/>Die älteren Rechtslehrer, welche ein Regreßrecht des
<lb/>zahlenden correus im Allgemeinen annehmen, stützen sich
<lb/>vorzüglich auf die bekannte const. 2. 0. de duöbus reis
<lb/>(8, 40.); Andere, welche diese Ansicht nach den Gesetzen
<lb/>im Allgemeinen nicht billigen, gestehen wenigstens dem zah- 
<lb/>lenden correus nach der auf Billigkeit gegrün- 
<lb/>deten Praxis eine sctlo negotiorum gestorum utilis zu*);
<lb/>und wiederum Andere berufen sich für die hier angenommene
<lb/>Meinung auf mehrere von den Gesetzesstellen, welche auch
<lb/>bei diesem Versuche zu Grund gelegt werden sollen.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Bücher bas Recht der Forderungen rc. §.129. Thibaut
<lb/>System rc. 7te Ausg. §. 227. et not. q. v. Wening-Jngen-
<lb/>fyeim Lehrb. rc. Ite Amsg. Buch III. §. 43. ct not.-g. et'h.
<lb/>3te Ausg. Buch III. §. 207. not. g. ct li. Mueureitbrüch
<lb/>Doctrina Pandectarum Vol. III. §. 595.

<lb/>2) Bergt. überhaupt Carpzov Definit, forens. Part. II. Constit. 17.
<lb/>Definit. 14- Stuyk Usus modern. Pand. Tit. de duobus'
<lb/>reis §.5. IIoppit Commentatio ad Institutiones Iustiri. Lib. II.
<lb/>Tit. XVII. de duobus reis. In Usu hodierno. Berger Oeco- 
<lb/>nomia juris Lib. III. Tit. III. Th. IV. Nota 8. Brunnemirit
<lb/>ad leg, 2. C. de duobus reis. (8, 40.) et ad leg. 11. C. de
<lb/>fidej. et mAndator, (8, 4l.) Lauterrach Colleg. tbeor. pract.
<lb/>Pand. Tit. de duobus reis §. XXIV. et not. z. Warch In- 
<lb/>troductio in controv. jur. civil. Sect. III. Cap. IV. Mcmbr. II.
<lb/>Subse'ct. I. §. 7. Hopfner Commentar rc. §♦ 820. Glück
<lb/>Commentar rc. Band 4. §. 339 a. E.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0376.tif"
                n="372"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0376"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>372 Sell, über das Recht des eorreuZ llvbvuäi

<lb/>Allein nirgends sind,- so viel mir wenigstens bekannt ist,
<lb/>diese Gesetzesstellen in der Art unter einander verbunden
<lb/>worden, daß daraus mit Recht auf eine allgemeinere gesetz- 
<lb/>liche Regel geschlossen werden könnte.

<lb/>Es geht darum die Absicht des Verfassers bei dem
<lb/>gegenwärtigen Versuche dahin, diejenigen Gesetzesstellen,
<lb/>welche ihm die, in neuerer Zeit meist verworfene Ansicht zu
<lb/>unterstützen scheinen, nach ihrem Zusammenhänge und nach
<lb/>ihrem Verhältnisse zum Geiste des römischen Rechts in eig- 
<lb/>ner Weise erklärend zusammenzustellen. — Sollte er auch in
<lb/>manchen Punkten geirrt haben, so wird doch dieser Versuch
<lb/>vielleicht Veranlassung zu neuerer und gründlicherer For- 
<lb/>schung, als seine Kräfte gestatten.

<lb/>§. 3,

<lb/>Einleitung.

<lb/>Einige Bemerkungen über die rechtliche Natur der actio negotiorum

<lb/>gestorum.

<lb/>Bevor ich indessen zum Hauptgegenstand dieses Versuches
<lb/>übergehe, erlaube ich mir einige Bemerkungen über den
<lb/>Begriff und die rechtliche Natur der not!« negotiorum ge- 
<lb/>storum utilis 1) (denn das ist die Klage, welche ich oben
<lb/>gemeint habe) vorauszuschicken. Dadurch wird die spätere
<lb/>Utltersuchung erleichtert werden.

<lb/>Die actio negotiorum gestorum ist utilitatis causa durch
<lb/>das Edikt des Prätors eingeführt, zunächst mit Rücksicht auf
<lb/>Abwesende, zu dem Zwecke, um diese gegen Vermögens- 
<lb/>verlust oder andere Rechtsnachtheile zu, schützen 2). Sie
<lb/>wurde demjenigen und gegen denjenigen gestattet, welcher
</p>
            <p>

               <lb/>1) Schon Accnnsius ad const. 1. C, do duobus reis hat diese
<lb/>Klage angenommen.


<lb/>2) kr. 1. et 2. D. de negotiis gestis (5, 5.) const. 2. C. h. t.
<lb/>(2, 19.)
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0377.tif"
                n="373"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0377"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>auf cheilrveisen Ersatz der gezahlten Correalschuld. 373

<lb/>die Geschäfte eines Andern übernommen, mit der Absicht,
<lb/>dieselben für diesen Dritten zu verwalten

<lb/>Diese ursprüngliche Bedeutung der actio negotiorum
<lb/>gestorum erleidet jedoch mannigfache Modificatkonen und
<lb/>Erweiterungen. Die Klage findet nämlich auch dann statt,
<lb/>wenn man durch den irrigen Glauben, man sey beauftragt
<lb/>worden, negotia eines Andern gerirt *), ebenso dann, wenn
<lb/>man die Geschäfte des A. in dem Wahne, es seyen die des
<lb/>B., besorgt 3), und sogar gegen den wurde dieselbe gegeben,
<lb/>welcher meine Geschäfte gerirt, „mm mei contemplatione
<lb/>„sed sui lucri causa" 4)*

<lb/>Sodann setzte die negotiorum gestio im Allgemeinen
<lb/>voraus, daß der negotiorum gestor freiwillig die Geschäfts- 
<lb/>führung übernommen *); sie ward aber auch dann gestattet,
<lb/>wenn dieselbe „aliqua necessitate urgente vel necessitatis
<lb/>suspicione" übernommen wurde 6). — Ferner eoneurrirt die
<lb/>actio negotiorum gestorum zwar nicht selten eleetiv mit
<lb/>andern Klagen 7); allein es läßt sich doch wiederum aus ihrer
<lb/>rechtlichen Natur der Schluß ziehen^ daß sie häufig da
<lb/>gegeben wurde, wo keine andere Klage statt fand, und die
<lb/>Gesetze selbst scheinen von dieser Ansicht ausgegangen zu
<lb/>seyn, wie z. B. m fr. 36. i. f. v. h. t. (3, 5.) die Worte:
<lb/>„quia mandati vel depositi cessat actio, negotiorum gesto-
<lb/>„rum agitur" andeuten.

<lb/>Mit dem Bisherigen stimmt denn auch die Einführung
<lb/>dieser Klage utiiitatis, causa durch den Prätor überein,
<lb/>nicht minder die rechtliche Natur der negotiorum gestio als

<lb/>1) §. 1. J, de obligat, quae quasi ex contractu (3, 23.).

<lb/>2) fr. 5. V. li, t. fr. 43. cod.

<lb/>3) fr. 6 §. 8. D. eod. . '

<lb/>4) fr- 6. §. 3. D. eod.

<lb/>5) Lhi baut Civilistische Abhandlungen S. 471 ff,

<lb/>6) fr. 3. §. 10. v, b. t. const.,l8. C. h. t.

<lb/>7) fr. 8, HZ. v. eod. const. 3. 6. eod.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0378.tif"
                n="374"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>374 Sell, über das Recht des correus debendi

<lb/>negotium bonae fidei 4), und die Billigkeit welche dabei
<lb/>das leitende Prinzip abgegeben hat, wie mehrere Gesetzes- 
<lb/>stellen zeigen, worin ausdrücklich gesagt ist: „aequissimum
<lb/>erit,“ daß diese Klage statt finde 1 2), oder worin der
<lb/>rechtliche Grund der aetio negotiorum gestorum so ange- 
<lb/>geben wird: „quia aequum est, in damno eum (dem die
<lb/>Klage verliehen ist) non versari“ 3 4)*

<lb/>§. 3.

<lb/>Fortsetzung des vorigen Paragraphen.

<lb/>Aus den bisher gegebenen Andeutungen, (welche durch
<lb/>andere Belege vermehrt werden könnten, wenn nicht unnö-
<lb/>thige Weitläuftigkeit zu befürchten wäre) wird wohl zur
<lb/>Genüge erhellen, daß der ursprüngliche Begriff der nego- 
<lb/>tiorum gestio vielfach erweitert worden, daß die utilitas
<lb/>und aequitas Überall hervorleuchtet, und Veranlassung wird,
<lb/>die Klage da zu gestatten, wo das strenge Recht vielleicht
<lb/>entgegen seyn würde *).

<lb/>, Hieran schließt sich noch die allgemeine gesetzliche Be- 
<lb/>merkung, daß die aetio negotiorum gestorum überhaupt
<lb/>demjenigen gegeben werden solle, „cujus interest hoc judicio
<lb/>experiri 4).

<lb/>Nimmt man nun, gestützt auf fr. 47. v. h. t. und
<lb/>const. 24. C. h. t., eine Unterscheidung zwischen der actio


<lb/>1) fr. 7- v- eod. Paulus lib. 9. ad Edictum, worin ausdrücklich
<lb/>gesagt wird: „quia tantumdem in bonae 'fidei judiciis
<lb/>„officium judicis valet, quantum in stipulatione nominatim
<lb/>„ ejus rei facta interrogatio.“


<lb/>2) fr. 14. D. eod.


<lb/>3) fr. 45. tz. 2. i. f. O. eod.

<lb/>*) Hier gilt also der in. fr. 61. §. 2. D. ad leg. Aquil (9, 2.) aus- 
<lb/>gesprochene Grundsatz: „Multa autem jure civili contra ratio-
<lb/>, „nem disputandi pro utilitate recepta esse, innumerabilibus
<lb/>„rebus probari potest.“


<lb/>4) fr. 47. pr. D. eod. fr. 39. D. eod.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0379.tif"
                n="375"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>. auf theilweisen Ersatz der gezahlten Corrcalschuld. 375

<lb/>negotiorum gestorum directa Md utilis an, (welcher Unter»
<lb/>schied indessen nach Zlufhebung des alten orüo ^uüiciomm
<lb/>privatorum Verschwunden ist *}, so scheint cs der Natur der
<lb/>negotiorum gestio im Allgemeinen nicht zu widerstreiten, wem»
<lb/>man dem das Ganze zahlenden Correalschuldner die actio
<lb/>negotiorum gestorum utilis ans theilweisen Ersatz des Ge- 
<lb/>zahlten gegen die Mitschuldner zugesteht, welche durch seine
<lb/>Zahlung von ihrer Verbindlichkeit lkberirt worden sind. —-
<lb/>Gestatten ja doch selbst neuere Rechtslehrer, welche im con-
<lb/>creten Falle ein allgemeines Regreßrecht nicht billigen, als- 
<lb/>dann, wenn der Geschäftsführer, indem er zunächst für den
<lb/>Einen handelte, indirect einem Dritten genützt, gegen den
<lb/>Letzteren subsidiarisch und soweit derselbe bereichert ist, eine
<lb/>actio negotiorum gestorum utilis

<lb/>§. 4.

<lb/>Fortsetzung.

<lb/>Den gewöhnlichen Einwand gegen die hier aufgestellte
<lb/>Behauptung kenne ich recht wohl! Man sagt, — und
<lb/>das auch mit gewissem Rechte —: Der zahlende correus hat
<lb/>nicht das Geschäft seines Mitschuldüerö, überhaupt nicht
<lb/>das eines Andern, sondern lediglich sein eignes besorgt, und
<lb/>wenn er es versäumt, sich die Klagen des Gläubigers eediren
<lb/>zu lassen, so ist das Folge seiner Nachlässigkeit, welche er
<lb/>sich selbst beizumessen hat. Allein ich behaupte ja auch
<lb/>nicht, daß eine negotiorum gestio im strengen Sinne statt
<lb/>gefunden, sondern nur, daß nach den Grundsätzen der segnitas
<lb/>und utilitas auch hier ein Fall zur Gestattung' einer uctio
<lb/>negotiorum gestorum utilis vorliege — eiltet actio utilis,
</p>
            <p>

               <lb/>1) Mühlenbruch die Lehre von der Session der Forderuugsrechte».
<lb/>2le Aufl. &lt;3. 106 — 169.

<lb/>2) Thibaut System re. §. Y71 et not. t. gestützt auf fr. 6. pr.
<lb/>et §. 6. fr. 27. D. h. t.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0380.tif"
                n="376"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>376 Scll, über das Recht des correus debendi
<lb/>von welcher Paulus bei einer andern Gelegenheit sagt:

<lb/>„Haec aequitas suggerit, quamvis jure deficiamur“ 1).

<lb/>Denn, mag man auch eine eigentliche Geschäftsführung
<lb/>in Abrede stellen, so kann man doch nicht läugnen, daß der
<lb/>Zahlende ein dem Mitschuldner vortheilhastes Geschäft vor- 
<lb/>genommen. Hätte er nicht das Ganze gezahlt, so würde
<lb/>jeder der Mitschuldner einen Theil der Förderung haben
<lb/>zahlen müssen. Wenn darum auch die Absicht zur Geschäfts- 
<lb/>führung fehlte 2) und der Zahlende vielmehr seine eigne
<lb/>Verbindlichkeit erfüllte, so steht doch die Verpflichtung der
<lb/>Übrigen mit dieser Erfüllung in solcher Verbindung, daß
<lb/>dieselbe dadurch für alle getilgt worden (uno solvente
<lb/>caeteri liberantur) und durch jene Verbindung nächst den
<lb/>Letztem — lähnlich 3) wie in dem oben erwähnten Falle,
<lb/>in welchem einem Dritten zufällig genützt worden! — ein
<lb/>Vortheil zu, welcher dem Zahlenden wenigstens einen un- 
<lb/>billigen Nachtheil bringt 4).
</p>
            <p>

               <lb/>1) fr. 2. §. 5. I. f. D. de aqua et pluviae arcendae (39, 3.)

<lb/>' Paulus Lib. 49 aä Edictum fr. 21. D. de praescriptis verbis

<lb/>et in factum actionibus (19, 6 ). Quotiens deficit actio Tel
<lb/>exceptio, utilis actio vel exceptio est. fr. 14. §. 13. D.
<lb/>de relig. (11, 7.) verbis; nonne aequum est etc. Die Ge- 
<lb/>setze bezeichnen das Verhältniß der utilis actio zu der Klage,
<lb/>nach deren Muster dieselbe gebildet rst, durch die Ausdrücke: ad
<lb/>exemplum, exemplo, ad similitudinem, veluli, quäsi. S.
<lb/>Brissonius De Verb. Sinen. voce: utilis nr. 3. M üh len -
<lb/>bruch a. a. O. §. 15. et not. 243.


<lb/>2) Hatte dagegen der Zahlende correus die ihm zustehende exceptio
<lb/>divisionis, um den übrigen Mitschuldnern zu nützen, nicht vorge- 
<lb/>schützt, so würde eine negotiorum gestio im eigentlichen Sinne
<lb/>vorhanden styn. S. Thibaut a. a. O. §♦ 227. pos. 2. a. E.


<lb/>3) Gleich ist der Fall nicht, weil durch Erfüllung der eigenen
<lb/>Verbindlichkeit dem Andern genützt worden.


<lb/>4) Schon Perezius in seinen Praelectiones ad XII libros Codicis
<lb/>lustin. Tit. de duobus reis (8, 40.) Nr. 14. sagt in Bezie- 
<lb/>hung auf den das Ganze zahlenden correus: „üt non male
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0381.tif"
                n="377"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0381"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>auf tiMweisen Ersatz der gezahlten Correalschuld. 37?

<lb/>^ 8. 5.

<lb/>Uebergang zum Folgenden.

<lb/>Daß dieser Gesichtspunkt den Gesetzen im Allgemeinen
<lb/>nicht fremd gewesen, und daß er deßhalb nicht als un»
<lb/>zeitige Milde kurzweg zu verwerfen ist, beweisen folgende
<lb/>Gesetzesstellen.

<lb/>Zuerst kr. 32. D. de rebus creditis (12, 1).

<lb/>Nach dem Sachverhältniß konnte in jenem Falle streng
<lb/>rechtlich keine Klage gegeben werde», weil kein Rechtsgeschäft
<lb/>abgeschlossen war, aber das Gesetz gestattete eine solche,
<lb/>„quia pecunia mea, quae ad te pervenit, eam mihi a to
<lb/>,,’reddi bonum et aequum est.“

<lb/>Der Fall ist freilich dem unsrigen nicht gleich; allein
<lb/>der allgemeine Grund am Ende der Gesetzesstelle läßt sich
<lb/>auch hier zur Anwendung bringen.

<lb/>SodaNN kr. 20. i. f. D. de tutelae et rationibus distrah.
<lb/>„ (27, 3.) verb. sed aequitatis ratione suadente per utilem
<lb/>„actionem ei subveniri, in quantum alter relevatus est,
<lb/>,, oportet.“

<lb/>Hier ist zwar ebenfalls kein gleicher Fall vorhanden,
<lb/>aber der Billigkeitsgrund, aus welchem die utilis actio iit
<lb/>dem Gesetze gestattet wird, paßt sicher auch auf das Der-
<lb/>hältniß des zahlenden correus debendi zum andern Mit- 
<lb/>schuldner; denn es handelt sich bei diesem gerade darum,
<lb/>daß der andere Mitverpflichtete das ersetzen soll, in quantum
<lb/>relevatus est.
</p>
            <p>

               <lb/>„dici posset, correo isti competere actionem negotiorum
<lb/>„gestorum; licet enim hactenus negotium suum gerat, quod
<lb/>„in solidum obligatus fuit, eo tamen respectu quo cor-
<lb/>„reos alios liberat, eorum simul negotium gerero videri
<lb/>„potest."

<lb/>Zeitschrift für Civilrecht u. Prozeß. Hk. 3.
</p>
            <p>

               <lb/>2a
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0382.tif"
                n="378"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>378 Sell, über das Recht des eorreus äebencU

<lb/>§. 6.

<lb/>Fortsetzung des vorigen Paragraphen.

<lb/>Es genügt mir indessen die allgemeine Anerken- 
<lb/>nung des aufgestellten Gesichtspuncts durch die eben ange- 
<lb/>zogenen Gesetze noch nicht; wir haben vielmehr Gesetzes- 
<lb/>stellen, worin eine speciette Anwendung dieses Gesichts- 
<lb/>puncts auf verschiedene Fälle der Correalobligationen un- 
<lb/>widerleglich enthalten ist.

<lb/>Es sey mir daher erlaubt, die Correalverbindlichkekten
<lb/>nach ihren rechtlichen Entstehungsgründen durch- 
<lb/>zugehen und aus denselben einzelne Fälle hervorzuheben; bei
<lb/>diesen zu zeigen, daß eine actio negotiorum gestorum utilis
<lb/>gestattet worden, und sodann die Frage zu beantworten, in
<lb/>wie fern wir von diesen einzelnen Fällen auf eine allgemeine
<lb/>Regel für die Correalobligationen zu schließen berechtigt sind.
<lb/>Die Widerlegung der Gründe für die entgegengesetzte Ansicht
<lb/>wird sodann in einer zweiten- Abtheilung folgen.

<lb/>§. 7.

<lb/>Erste Abtheilung. Entwickelung der Gründe
<lb/>für die vertheidigte Ansicht.

<lb/>I. Gesetzliche Correalverbindlichk eiten.

<lb/>1) Correalverhaltniß mchrecer Vormünder.

<lb/>Ich wende mich zuvörderst zu den Correalobligationen,
<lb/>welche ihren Rechtsgrund unmittelbar in einer Bestimmung
<lb/>der Gesetze haben, und stelle an die Spitze der dahin ge- 
<lb/>hörigen Fälle die Correalverbindlichkeit mehrerer
<lb/>Vormünder.

<lb/>Dahin gehört vor allen das bekannte fr. 30. v. de
<lb/>negotiis gestis (3, 5.) Julianus Lib. 3. Digestorum:

<lb/>Ex facto quaerebatur: quendam ad siliginem emendam
<lb/>curatorem decreto ordinis constitutum, eidem alium
<lb/>subcuratorem constitutum siliginem miscendo corru-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0383.tif"
                n="379"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>auf theilweisen Ersatz der gezahlten Corrcalschuld. 379

<lb/>pisse, atque ifa pretium siliginis, quae in publicum
<lb/>empta erat, curatori ad fl ictu in esse: quaque ratione
<lb/>curator cum subcuratore experiri possit, et consequi
<lb/>id, ut ei salvum esset, quod causa ejus damnum cepis- 
<lb/>set? Valerius Severus respondit, adversus contutorem
<lb/>negotiorum gestorum actionem tutori dandam. Idem
<lb/>respondit, ut magistratui adversus magistratus eadem
<lb/>actio detur: ita tamen si non sit conscius fraudis.
<lb/>Secundum quae etiam in subcuratore idem dicendum
<lb/>est.

<lb/>In diesem fr. folgt Julianus dem Ausspruch des VALE- 
<lb/>RIUS SEVERUS, welcher dem zahlenden tutor die actio nego- 
<lb/>tiorum gestorum ganz allgemein zuerkennt. Erst von dem
<lb/>Verhältnkß des tutor zum contutor wird weiter auf daS
<lb/>Verhältuiß des curator zum subcurator, wovon in concreto
<lb/>die Rede ist, geschlossen. Hieran reiht sich const. 4. C. de
<lb/>in litem dando tutore (5, 44.) Impp. Dioclet. et Maxim.
<lb/>A. A. et C. C. Tigrani. 263.

<lb/>Ad litem datus tutor, si quid bona fide erogasti, a
<lb/>contutoribus more solito exigere debes.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 8.

<lb/>Erklärung des fr. 1. §. 13. D. de tutelae ct rationibus distrah. (27, 3.)

<lb/>Auch das fr. 1. §. 10 — 13. D. de tutelae et ratio- 
<lb/>nibus distrahendis (27, 3.) Ulpianus, Lib. 36. ad Edictum,
<lb/>ist hierher zu rechnen.

<lb/>Z. 10. Pfunc tractemus si plures tutores pugilli ad- 
<lb/>ministraverint, pro qua quisque eorum parte conve-
<lb/>niendes sit? §. 11. Et siquidem omnes simul gesserunt
<lb/>tutelam et omnes solvendo sunt, aequissimum erit,
<lb/>dividi actionem inter eos pro portionibus virilibus
<lb/>exemplo fidejussorum. §. 12. Sed et si non omnes sol- 
<lb/>vendo sint, inter eos, qui solvendo sunt, dividitur actio;
<lb/>sed prout quisque solvendo est, poterunt conveniri.
<lb/>' 25*
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0384.tif"
                n="380"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>380 Soll, über das Recht des eorreus dedendi

<lb/>§. 13. Dt 8i forte quis ex facto alterius tutoria con- 
<lb/>demnatus praestiterit &gt; vel es communi gestu, nec el
<lb/>mandatae sunt actiones, constitutum est a Divo Fio et
<lb/>_ ah Imperatore nostro et Divo Patre ejus, utilem actio-
<lb/>nem adversus contutorem dandam.

<lb/>Unbestritten ist, daß diese Stelle ausdrücklich von dem
<lb/>Falle gemeinschaftlicher Verwaltung der Vormünder handelt,
<lb/>nach den Worten: vel ex communi gestu.

<lb/>Dagegen ist dem Verfasser nicht unbekannt, daß über
<lb/>die Frage, welche Klage unter der utilis actio zu verstehen
<lb/>fey, seit den Zeiten der Gtossatoren gestritten wird, und
<lb/>daß auf beiden Seiten gewichtige Autoritäten stehen.

<lb/>Nach Prüfung der Gründe einer jeden der verschiedenen
<lb/>Meinungen muß ich'mich der Ansicht derer anschließen, welche
<lb/>unter jener actio utilis die actio negotiorum 'gestorum, nicht
<lb/>aber die actio tutelae utilis verstehen *). Die Gründe für
<lb/>diese meine Ansicht will ich nun angeben, und zu diesem
<lb/>Zwecke nur einige in neuerer Zeit vorzüglich zur Sprache
<lb/>gekommene Puuete hervorheben. Denn es kann hier meine
<lb/>Absicht nicht seyn, die berührte Streitfrage von Neuem in
<lb/>extenso zu behandeln, da die ^Entscheidung derselben nicht
<lb/>den Hauptzweck dieses Versuchs ausmacht. Auch möchte es
<lb/>für die Erreichung dieses Hauptzwecks im Gan- 
<lb/>zen gleichviel gelten, ob erwiesen wird, daß in den Fällen,
<lb/>in welchen ein Correalschuldner für seine Mitverpflichteten '
<lb/>gezahlt, gegen die Letzteren eine actio negotiorum gestorum
<lb/>utilis gegeben, oder ob in diesen Fällen, ohne wirklich ge- 
<lb/>schehene Cession der Klage, nach den Gesetzen eine Cession
<lb/>mit allen ihren Wirkungen fingirt wird. Die Annahme einer
<lb/>fingirten Cession wurde vielmehr für den zahlenden Correal-
<lb/>schuldner weit vortheilhafter seyn können, weil alsdann auch
<lb/>die aeeessorischen Rechte, z. B. das Pfandrecht, auf deusel-
</p>
            <p>

               <lb/>1) S. Thkbaut System rc. 7te AuSg. §♦ 539. unb not. d.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0385.tif"
                n="381"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>‘auf theilwkisen Ersatz der gezahlten Correalschuld. 381

<lb/>ben übergingen, was bei der actio negotiorum gestorum
<lb/>natürlich wegfällt.

<lb/>Ebenso würde, wenn die in kr. 1. §. 13. D. dt. er- 
<lb/>wähnte actio utilis die actio tutelae und nicht die actio
<lb/>negotiorum gestorum bedeutete, auch unter der utilis actio,
<lb/>welche bei den übrigen Fällen der Correalobligationen, (die
<lb/>für die hier vertheidigte Meinung im Laufe der Untersuchung
<lb/>aufgeführt. werden sollen) in den Gesetzen genannt ist, die
<lb/>durch fingirte Cesston begründete Klage und nicht die actio
<lb/>negotiorum gestorum alsdann verstanden werden können,
<lb/>wenn diese Fälle mit dem in kr. 1. §.' 13. dt. enthaltenen
<lb/>gehörig übereinstimmten (was jedoch wegen des fehlenden
<lb/>Gegensatzes der actio mandata schwerlich der Fall seyn dürste.
<lb/>S. weiter unten.) — Doch nun zur Hauptsache!

<lb/>„ §. 9.

<lb/>Fortsetzung des vorigen Paragraphen.

<lb/>Die Gegner der hier gebilligten Ansicht verbinden-mit
<lb/>kr. 1. Z. 13. dt. als völlig übereinstimmend die coust. 2.
<lb/>C. de contrar. jud. tut, (5, 58.) Imp, Antomnus A. Primi-
<lb/>i tivo. 213. ,

<lb/>Si non ex propria culpa solus pupillae condemnatu*
<lb/>es, sed absens et indefensus acquievisti; cum ex ea
<lb/>causa judicati satisfacere coeperis, actiones adversus
<lb/>contutores tuos mandari tibi a pupilla desiderabis, vel
<lb/>utili actione uteris.

<lb/>Bevor ich indessen weiter gehe, muß ich bemerken, daß
<lb/>die beiden Gesetze mir nicht völlig übereinzustimmen scheinen.

<lb/>Das kr. 1. §. 13. spricht von dem Falle, wenn der
<lb/>Vormund schon Alles gezahlt hat, {„praestiterit“') und
<lb/>dadurch die Cession der Klage, (wie sich nachher zeigen wird)
<lb/>unmöglich geworden ist; während consti 2. dt. nur den Fall
<lb/>erwähnt, wenn der tntor zu zahlen angefangen hat.
<lb/>(„satisfacere coeperis“) aber noch tut Stande ist, JU ver-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0386.tif"
                n="382"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0386"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>882 ©eit, über das Recht des correus debendi

<lb/>langen, -aß ihm die Klagen gegen seine Mitvormünder
<lb/>mandirt werden. Im letzteren Falle fand wegen des Rechts
<lb/>die Abtretung der Klage zu fordern, ein rechtlicher Grund
<lb/>für eine actio luielae utilis statt, welcher aber im erstern
<lb/>durchaus fehlt. S. weiter unten.

<lb/>Sodann behauptet man, der Vormund solle nach diesen
<lb/>Stellen (wie aus deren Zusammenhang hervorgehe) durch
<lb/>die unterlassene Cession nichts verlieren.

<lb/>Da nun der Fall in const. 2. cit. von dem in kr. 1.'
<lb/>§. 13. cit. enthaltenen abweicht, so wird nur der letztere
<lb/>hier zu prüfen seyn. ■

<lb/>Für die völlig gleiche Wirkung Leider Klagen
<lb/>spricht aber die gedachte Gesetzesstelle nicht, sondern sie giebt
<lb/>nur die beiden möglichen Wege an, auf welchen der
<lb/>tutor seine Ansprüche gegen den contutor geltend machen
<lb/>kann.

<lb/>Dasselbe würde auch von const. 2. cit. gesagt werden
<lb/>können; und auf keinen Fall lassen sich die beiden Gesetzes- 
<lb/>stellen so bestimmt deuten, daß sie andern klar redenden
<lb/>Gesetzen zu derogiren vermöchten.

<lb/>Ebensowenig widerstreitet kr. 1. §. 14. D. de tutelae et
<lb/>rat. distrah. (27, 3.) der vertheidigten Ansicht. Das geht
<lb/>aus dessen Nachsatz hervor: „quia proprii delicti poenam
<lb/>cubit: quae res indignum eum fecit, ut a caeteris quid
<lb/>consequatur doli particibus: nec enim ulla societas malefi- 
<lb/>ciorum vel communicatio justa damni ex .maleficio est.“

<lb/>Denn eine societas maleficiorum vel communicatio würde
<lb/>unter denen, welche gemeinschaftlich ein Verbrechen begangen
<lb/>haben, ebensowohl dann statt finden, wenn der Eine den
<lb/>Andern mit der actio negotiorum gestorum utilis, als wenn
<lb/>er ihn mit der actio tutela« utilis belangen wollte. •— Ja
<lb/>es scheint mir im Gcgentheil, gerade dieser Z. 14. des kr. 1.
<lb/>D. de tut. et rat. distrah. auf einen genaueren Zusammen- 
<lb/>hang dieses Gesetzes mit dem kr. 30. v. de negotiis gestis
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0387.tif"
                n="383"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0387"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>auf theilweisen Ersatz der gezahlten Correalschuld. 383

<lb/>hinzudeuten. In Z. 14. wird nämlich die utilis actio dem
<lb/>zahlenden tutor verweigert, „si ex dolo communi conventus
<lb/>praestiterit“, und in fr. 30. D. cit. wird die actio nego- 
<lb/>tiorum gestorum zwar dem zahlenden tutor gegen den con- 
<lb/>tutor, dem magistratus gegen den magistratus gestattet —
<lb/>„ita tarnen, si non sit co?iscius fraudis.“ Also herrscht M
<lb/>beiden Gesetzen durchaus derselbe Gang der Ideen.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 10.

<lb/>Fortsetzung.

<lb/>Für die hier vertheidigte Anstcht sprechen dagegen aller- 
<lb/>dings die Gesetzeöstellen, auf welche deren Anhänger sich
<lb/>gewöhnlich berufen. — Ich will diese nun nach eigner Weise
<lb/>zu erklären versuchen.

<lb/>Zn jenen Gesetzen gehört vorerst fr. 76. v. de solutio*
<lb/>nibus (46, 3.) Modestinus lib. 6. Responsorum.

<lb/>Modestinus respondit: si post, solutum sine ullo pacto
<lb/>omne, quod ex causa tutelae’debeatur, actiones post
<lb/>aliquod intervallum cessae sint, nihil ea cessione actum,
<lb/>cum nulla actio superfuerit; quod si ante solutionem,
<lb/>. hoc factum est, vel cum convenisset, ut mandarentur
<lb/>actiones; tunc solutio facta esset, mandatum subse- 
<lb/>cutum est: salvas esse mandatas actiones; cum novis- 
<lb/>simo quoque casu pretium magis mandatarum actionum
<lb/>solutum, quam actio, quae fuit, peremta videtur.

<lb/>Das vorstehende Gesetz spricht von dem Falle, wenn
<lb/>irgend Jemand alle Schulden aus einem Vormundschastsver-
<lb/>hältniß ohne vorhergegangene Cesston der Klagen des Pu- 
<lb/>pillen gezahlt hat. — Wer die Zahlung geleistet, ist nicht
<lb/>angegeben; weil aber die Gesetzesstelle ganz allgemein redet,
<lb/>so steht nichts im Wege, daß man auch den Vormund als
<lb/>den Zahlenden annehmen kann; zumal da dieser, als einer
<lb/>der mehreren Schuldner, die nächste Veranlassung zur Zah- 
<lb/>lung haben mochte.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0388.tif"
                n="384"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>381 Sell, über das Recht des correus debendi

<lb/>Diese Vermuthnng wird unterstützt durch const. 1. O.
<lb/>de coutrar. jud. tut. (6, 58.) Impp. Severus et Antoninus
<lb/>A. A. Stratoni 202.

<lb/>Si pro contutore judicato pecuniam solvisti 5 nullum
<lb/>judicium tibi contra pupillum competit, ut delegetur
<lb/>tibi adversus liberatum actio. Quod si nomen emisti;
<lb/>in rem suam procurator datus, heredes judicati poteris
<lb/>convenire.

<lb/>Denn darin ist die Bestimmung des fr. 76. cit. theilweise
<lb/>wiederholt und vom zahlenden contutor in specie die Rede.

<lb/>Wie hätte mm in diesen beiden, so wie in vielen
<lb/>andern Gesetzesstellen, welche zum Theil selbst vom Verhält-
<lb/>rüß des einen Vormunds zum andern sprechen *), auf die
<lb/>wirklich geschehene (Zession der Klagen ein so hoher
<lb/>Werth gelegt, wie hätte in fr. 76. behauptet werden können,
<lb/>nihil ea cessione actum, cum nulla actio superfuerit,
<lb/>wenn die Klage dennoch als utilis actio auf den contutor
<lb/>übergegangen, mithin ihrem Wesen nach als noch vorhanden
<lb/>zu betrachten gewesen wäre?

<lb/>Die Cession würde allerdings nichts mehr gewirkt haben,
<lb/>sie würde aber auch völlig nutz - und werthlos gewesen seyn,
<lb/>weil ohne sie derselbe Zweck in demselben Maaße erreicht
<lb/>werden konnte.

<lb/>Folgt man dagegen der hier angenommenen Meinung,
<lb/>so wird man sehr leicht ein rechtliches Interesse auffinden
<lb/>können, welches dem zahlenden tutor, auch wenn ihm ohne
<lb/>Cession die actio negotiorum gestorum zustand, dennoch diese
<lb/>Cession selbst wünschenswerth machte. Denn deren Verlust
<lb/>konnte möglicherweise mit bedeutenden Nachtheilen für ihn
<lb/>verbunden seyn.
</p>
            <p>

               <lb/>1) const. 2. C. de divid. tut. (5, 52.) fr. 1. §. 18. D. de tut.
<lb/>et raf. distrah. (27, §.) fr. 25 D. de administrat, et peric.
<lb/>tuforum (26, ?.).
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0389.tif"
                n="385"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0389"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>auf theilweisen Ersatz der gezahlten Eorrealschuld. 385

<lb/>Man denke nur daran, daß die actio tutelae utilis das
<lb/>Pfandrecht des Mündels *) auf den Zahlenden überträgt,
<lb/>was bei der actio negotiorum gestorum nicht statt findet.

<lb/>Freilich könnte man hier noch einwenden: Wenn bei
<lb/>versäumter Session gar keine Klage eristirt, so kann auch
<lb/>die actio negotiorum gestorum nicht stattfinden. Allein das
<lb/>fr. 76. sagt ja nicht, daß durchaus gar keine Klage mehr
<lb/>eristiren solle, sondern nur, daß die Klage, deren Session
<lb/>vor der Zahlung versäumt worden, später nicht mehr cedirr
<lb/>werden könne — „cum nulla actio superfuerit“ d. h. weil
<lb/>die Klage, welche hätte cedirt werden können (aber auch
<lb/>diese allein) nicht mehr vorhanden ist.

<lb/>Die actio negotiorum gestorum dagegen konnte vor
<lb/>geschehener Zahlung möglicherweise noch nicht eristiren; denn
<lb/>erst durch das factum der Zahlung wurde ihr recht- 
<lb/>liches Fundament gegründet.

<lb/>Der Versuch, das fr. 76. mit fr. 1. §. 13. cit. dadurch
<lb/>zu vereinigen, daß man annimmt, jenes spreche von der
<lb/>actio mandata, welche zwar nach geschehener Zahlung völlig
<lb/>erloschen, dieses dagegen von der actio utilis, die durch
<lb/>gesetzlich fingirte Session entstanden, möchte um deßwillen
<lb/>nicht von Erfolg seyn können, weil der Unterschied zwischen
<lb/>beiden Klagarten doch immer nur in der Form, und darin
<lb/>besteht, daß man bei der ersten als procurator in rem suam,
<lb/>bei der andern aber in eignem Namen als Kläger auftritt;
<lb/>dagegen waren die beiden Klagen hinsichtlich ihres Zwecks
<lb/>und ihrer Wirkungen auch wohl zu Modestinus Zeiten nicht
</p>
            <p>

               <lb/>1) Schon nach dem Pandectenrecht fr. 19 — 21. D. de rebus
<lb/>aucloritate judicis possid. (42, 5.) hatte dev Pupill ein privi,
<lb/>legium exigendi, und nach dem Codex sogar ein Legalpfand.
<lb/>Thibaut System rc. §. 643. not. d. Die wirklich geschehene
<lb/>oder gesetzlich fingirte Cession der Klage war also immer von
<lb/>Bedeutung.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0390.tif"
                n="386"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>* 388 S e l l, über das Recht des eorreus dlehenili

<lb/>verschieden *); und gerade die Wirkung der Klage ist
<lb/>es, wovon das widersprechende * fr. 76. redet in den Wor- 
<lb/>ten: „nihil ea cessione actum“.

<lb/>Die weitere 'Behauptung, daß durch die versäumte
<lb/>Cession der Klage nach der Zahlung zwar dem Pupillen
<lb/>die Abtretung derselben unmöglich werde, daß aber damit
<lb/>nach den Gesetzen die eo ipso auf den tulor übergegangene
<lb/>actio tutelae utilis sehr wohl bestehen könne — diese Be- 
<lb/>hauptung könnte zwar die Const. 1. C. cit. beseitigen. Allein
<lb/>fr. 76. bleibt damit im Widerstreit. Denn der Ausdruck
<lb/>cum nulla actio superfuerit ist Völlig allgemein; und dann
<lb/>wäre es auch offenbar der Consequenz des Rechts nicht
<lb/>entsprechend, wenn auf der einen Seite die unterlassene oder
<lb/>verspätete Cession als nicht geschehen ohne alle Wirkung
<lb/>seyn, auf der andern aber die Klage als eo ipso über- 
<lb/>gegangen betrachtet werden sollte.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 11.

<lb/>Fortsetzung.

<lb/>Ein .Hauptgrund für die vertheidigte Ansicht liegt über- .
<lb/>dieß in dem schon oben allegirten fr. 30. D. de negotiis
<lb/>gestis (3, 5.) Julianus Lib. 3. Digestorum.

<lb/>Das ist die einzige Gesetzesstelle, worin die Klage des
<lb/>zahlenden tutor gegen den contutor genannt wird, dabei
<lb/>spricht sie völlig allgemein und deutlich.

<lb/>.Mart wendet zwar hiergegen ein: Julianus berufe sich
<lb/>in fr. 30. D. cit. nicht auf ein Rescn'pt von Antoninus
<lb/>Pius, sondern auf ein Responsum des Juristen Valemus
<lb/>Severus; bfefer müsse also älter seyn, als Julianus; Julianus
<lb/>selbst habe aber unter Hadman, Antoninus Pius und den
<lb/>Divis Fratribus gelebt, deren Reseript in fr. 1. §. 13. D.

<lb/>1) Mühlenbruch a. a. O. §. 4. S. 32. §. 15. 16. (auch In- 
<lb/>haltsangabe pag. XXIII.) §. 17. Thibaut System re. 7te Ausg.

<lb/>§. 75. und not. §.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0391.tif"
                n="387"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>auf cheilweisett Ersatz der gezahlten Correalschuld. 387

<lb/>von vLkiLir zur Begründung der actio utüis angeführt
<lb/>werde. — Es ergebe sich daraus das Resultat, daß fr. 30.
<lb/>D. eit. durch die späteren Gesetze (nämlich durch fr. 1.
<lb/>§. 13. D; et const. 2. C. citt.) aufgehoben werde.

<lb/>Dem läßt sich aber mit Grund entgegnen: Der Aus- 
<lb/>spruch des Valerius Severus ist einmal als Gesetz in die
<lb/>justinianische Compilation ausgenommen worden, und muß
<lb/>darum unter jeder Bedingung als solches gelte».

<lb/>Denn Justinian versichert in const. Deo auctore pr.
<lb/>§. 1. 4. 9. 15. 20. ausdrücklich, daß in den Digesten nichts
<lb/>völlig Veraltetes, nichts Überflüssiges, noch sich Wider- 
<lb/>sprechendes enthalten sey *).

<lb/>Überdies verliert das ursprüngliche Alter einer einzelnen
<lb/>Gesetzesstelle durch die Aufnahme in eine und dieselbe
<lb/>Sammluüg mit neuern Gesetzen den wesentlichsten Theil
<lb/>seiner Wirkung, und es hat nur dann noch wahre Bedeu- 
<lb/>tung, wenn aus der Vergleichung älterer und neuerer Ge- 
<lb/>setze die historische Entwickelung einer Lehre sich Nachweisen
<lb/>läßt 1 2). Im Allgemeinen aber müssen die Gesetze dadurch,
<lb/>daß sie vereint in derselben Sammlung zu gleicher Zeit
<lb/>publicirt worden sind,, als von gleichem Alter erscheinen,-
<lb/>und bei nicht zu losenden Schwierigkeiten muß der innere
<lb/>Zusammenhang der Lehre entscheiden, welcher nach den bis- 
<lb/>herigen wie nach den folgenden Entwickelungen sicher für die
<lb/>actio negotiorum gestorum utilis spricht. Bemerkt kan»
<lb/>hier noch werden, daß es nicht einmal etwas Seltenes war,
<lb/>daß die Kaiser gute Meinungen einzelner Juristen in ihren
<lb/>Rescripte» zur Anwendung brachten. Mag darum auch Ju- 
<lb/>lianus seine Digesta woraus fr. 30. eit. entlehnt ist, vor dem
<lb/>in fr. 1. §. 13. D. eit. erwähnten Rescript des Antoninus


<lb/>1) S. überhaupt v. Lohr in seinem und v. Grolman's Magazin re.

<lb/>Band Z. nr.- VII. Th ibaut Civilistische Abhandlungen nr. VI.


<lb/>Hufeland Handbuch rc. Abhandlung II. nr. 14 — 18.
<lb/>a) Thibaut a. a. O nr. VI. besonders E. 104 — 107.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0392.tif"
                n="388"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>388 Sell, übet baS Siedjt beö correus debendi -

<lb/>Pius geschrieben haben (zumal da er sich in fr. 30. blos auf
<lb/>einen Ausspruch des Valerius Severus stützt) so läßt es
<lb/>sich doch recht wohl denken, daß Divus Pius in jenem
<lb/>Rescript gerade den Ausspruch des Valerius Severus und
<lb/>Julianus vor Augen gehabt *).

<lb/>' Von größerer Bedeutung möchte dagegen der Einwand
<lb/>seyn, daß die Verbindung des fr. 1. §. 13. D. cit. mit
<lb/>fr. 30. D. cit. wegen der gänzlichen Verschiedenheit der in.
<lb/>beiden Gesetzen enthaltenen Fälle völlig unzuläßig erscheine.

<lb/>Man könnte nämlich behaupten: Da fr. 30. cit. von
<lb/>dem Falle spreche, daß ein curator den Schaden, welchen
<lb/>er durch dolose Handlungen des von ihm bestellten subcurator
<lb/>erlitten, von diesem letzteren wieder ersetzt verlangen könne
<lb/>(und zwar mit der actio negotiorum gestorum) so sey
<lb/>in dem Falle dieses Gesetzes eine wahre negotiorum gestio
<lb/>vorhanden; denn zunächst erscheine der subcurator zum Er- 
<lb/>satz des Schadens verbunden, und der curator- welchem
<lb/>der verdorbene Waizen zugeschlagen worden, habe, wenn
<lb/>auch gezwungen 1 2), für den subcurator gehandelt, dessen
<lb/>negotia gerirt.

<lb/>Daraus lasse sich nun weiter folgern: Die Regel, daß
<lb/>dem tutor gegen den contutor, dem einen magistratus gegen
<lb/>den andern die actio negotiorum gestorum gestattet werde,
<lb/>sey hier nur in Beziehung auf den speeiellen Fall — nämlich
<lb/>das Verhältnis des curator zum subcurator — ausge- 
<lb/>sprochen; .es erscheine darum am Natürlichsten, diese Regel
<lb/>auch dem Zusammenhänge entsprechend zu beschränken.


<lb/>1) Es ist wohl am Natürlichsten, daß Sat.vius Jumanus feine Digesta
<lb/>(als Commentar des von ihm in Auftrag und unter Autorität
<lb/>des Kaisers Hadiuah componirten Edicts) unter diesem letzteren
<lb/>Kaiser, also vor Drvus Pius, schrieb. Vergl. überhaupt^: Jim-
<lb/>mern Geschichte des Römischen Privatrechrs bis Justini an.
<lb/>Erster Bd. §. M. 9l. Hugo Rechtsgeschichte, Yre Aufl. S. 661 ff.


<lb/>2) „aJicpia necessitate urgente“ fr. 3. §. 10. de negof. gest.
<lb/>(3, 5.) „necessitate compulsum“ const, l8 C. eod. (2, 19.)
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0393.tif"
                n="389"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0393"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>auf theilweisen Ersatz der gezahlten Corr^lschuld. 389

<lb/>Demnach müsse unter dem lutor, welchem kr. 3». eit.
<lb/>eine actio negotiorum gestorum gegen den contutor gestatte,
<lb/>allein der tutor honorarius verstanden werden, der erst nach
<lb/>dem tutor gerens zu hasten brauche *) und darum, wenn
<lb/>er früher den Schaden ersetzt (die Zahlung geleistet), zur
<lb/>Anstellung der actio negotiorum gestorum directa befugt
<lb/>erscheine. Ebenso beim magistratus.

<lb/>Allein für unsere Ansicht scheint doch wiederum Folgen- 
<lb/>des überzeugend zu sprechend

<lb/>Der Fall, daß ein tutor gerens die mit dem andern
<lb/>tutor gerens gemeinschaftliche Verbindlichkeit allein erfüllt,
<lb/>wird im Allgemeinen wenigstens nicht seltner Vorkommen,
<lb/>als der, worin ein tutor honorarius für den tutor gerens
<lb/>zahlt. — Wäre es nun wohl sprachrichtig, eine Reget für
<lb/>das Verhätniß des tutor ginn contutor in ganz allge- 
<lb/>meinen Ausdrücken anzugeben, wenn diese doch nur
<lb/>für gewisse Gattungen der Tutoren (welche nicht einmal
<lb/>besonders häufig in der angenommenen Art coneurriren)
<lb/>gelten sollte? und ließe sich wohl eine solche Unrichtigkeit,
<lb/>oder mindestens Unbestimmtheit im Ausdruck bei den beiden
<lb/>Juristen Valerius Severus und Julianus ohne weitere Gründe
<lb/>annehmen? — Dazu noch die gleich allgemeine Aus- 
<lb/>dehnung auf das Verhältniß des einen magistratus zum an- 
<lb/>dern, wobei wieder dieselben Gründe eintreten. -

<lb/>Wollte man darum auch annehmen, daß bei der Con-
<lb/>eurrenz eines tutor honorarius mit bem tutor gerens eine
<lb/>eigentliche negotiorum gestio begründet werde, und daher
<lb/>auch nach .dem Verhältniß des curator zum subcurator in
<lb/>fr. 30. eit. die actio negotiorum gestorum directa stattfinde,
<lb/>so würde doch die Reget in der Art, wie sie in fr. 30. aus-
<lb/>gedrückt ist, völlig richtig abgefaßt erscheinen, um eine all- 
<lb/>gemeine Bestimmung für alle tutores und alle magistratus
</p>
            <p>

               <lb/>1) ThibauL System re. §, 539. pos. A.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0394.tif"
                n="390"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>390 Sell, über das Recht des correus debendi

<lb/>aufzustellen, weil sie die actio negotiorum gestorum ohne
<lb/>weiteren Zusatz nennt, und darum sowohl die directa als
<lb/>die utilis in sich schließt. Diese letztere würde dann für den
<lb/>Fall eintreten, wenn der tutor gerens die mit dem andern
<lb/>tutor gemeinschaftliche Correalverbindlichkeit allein erfüllt,
<lb/>d§s Ganze gezahlt hat.

<lb/>Ich füge hierzu nur noch, daß mir bei der Zusammen»
<lb/>stellung des kr. 3t). D. de negot. gest. mit fr.' 1. §. 13. D.
<lb/>de tut. et rat. distrah. auch die andern, oben §. 9. a. E.
<lb/>erwähnten, für einen näheren Zusammenhang Leider Gesetze
<lb/>sprechenden Gründe nicht übersehen werden zu dürfen scheinen.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 12.

<lb/>Fortsetzung.

<lb/>Außer den bis hierher angeführten Gesetzen können über-
<lb/>dieß, wie ich glaube, auch noch manche andere für die An- 
<lb/>nahme einer actio negotiorifm gestorum utilis in fr, 1. §. 13.
<lb/>v. de tut. et rat. distrah. genannt werden. ,

<lb/>Zunächst fr. 24. D. de tutelae et rat. distrah. Paulus
<lb/>lib. 2. Sententiarum. Darin wird gesagt; Wenn für einen
<lb/>posthumus, der später gar nicht geboren werde, ein tutor
<lb/>bestellt worden sey, so könne gegen diesen nicht mit der actio
<lb/>tutelae geklagt werden, weil kein Pnpill eristire, und nicht
<lb/>mit der actio negotiorum gestorum, weil MSN nicht an«
<lb/>nehmen könne, daß er die Geschäfte des posthumus admini-
<lb/>strirt, da dieser nicht geboren worden; und sodann Heißt eS
<lb/>weiter: „ et ideo utilis in eum actio dabitur.“ 1

<lb/>Daß die Hier erwähnte actio utilis dieselbe sey, wie die
<lb/>in fr. 1. §. 13. D. eod. vorkommende, dieser Gedanke liegt
<lb/>wohl ziemlich nahe. Es kommt also darauf an, zu er- 
<lb/>mitteln, welche Klage in fr. 24. v. eit. gemeint werde *).

<lb/>1) Läßt es sich nun Nachweisen, daß eS nicht bie xtctio tutelaee
<lb/>■utilis ist, so wird dadurch wenigstens der Grund widerlegt
<lb/>werden können, welcher für die actio tutelae utilis in fr. 1.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0395.tif"
                n="391"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0395"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>auf cheilweisen Ersatz der gezahlten Correalschuld. 391

<lb/>Dreß scheint keinen besondern Schwierigkeiten zu unter- 
<lb/>liegen, wenn man mit fr. 24. eit. das fr. 29. D. de negot.
<lb/>gest. (3, 5.) Callistratus lib. 3. Edicti monitorii vergleicht.
<lb/>In letzterer Gesetzesstelle ist ganz derselbe Fall enthalten-
<lb/>wie in fr. 24. D. de tut. et rat. distrah. Sie lautet näm- 
<lb/>lich : Cum pater testamento posthumo tutorem dederit;
<lb/>isque tutelam interim administraverit, nec posthumus natus
<lb/>fuerit: cum eo non tutelae, sed negotiorum gestorum erit
<lb/>agendum. Quod si natus fuerit posthumus, tutelae erit
<lb/>actio etc.

<lb/>In der ersten Stelle ist also die actio tutelae und die
<lb/>actio negotiorum gestorum untersagt, dagegen eine utilis
<lb/>actio gestattet, in der zweiten wird für denselben Fall die
<lb/>actio tutelae wieder ganz allgemein verweigert, und dabei
<lb/>bemerkt, daß dann, wenn der posthumus nicht geboren
<lb/>werde, nur die actio negotiorum gestorum stattfittden könne.
<lb/>Dasselbe ist in fr. 19. §. 2. D. de testamentar. tut. (26, 2.)
<lb/>ausgesprochen.

<lb/>Stellt man diese Gesetze vergleichend zusammen, so wird
<lb/>unter der actio utilis in fr. 24. D. cit. am Natürlichsten
<lb/>die actio negotiorum gestorum verstanden werden, welche
<lb/>zwar (nach dem Ausspruch von Paulus) der Strenge nach
<lb/>(als actio directa) nicht stattfinden konnte, wohl aber als
<lb/>utilis actio *) vermöge der eigenthümlichen auf utilitas und
<lb/>aequitas gegründeten Natur der negotiorum gestio verstattet
<lb/>wurde.

<lb/>Zu dem Bisherigen kommt noch, daß Paulus auch nt* 1
<lb/>andern Gesetzesstellen unter dem Ausdruck utile judicium
<lb/>(actio utilis), ohne nähere Bezeichnung und ohne weitere


<lb/>§. 15. fr. cit. aus dem Umstand hergeleitet wird, daß dieses Gesetz
<lb/>in dem Hauptire! der Pandekten de intelae etc. steht.


<lb/>1) Schon die Glosse des Accuhsiüs ad fr. 29. D. de negot. gest.
<lb/>nimmt, mit Hinweisung auf fr. 24. fr. de tut. et rat. distrah.,
<lb/>diese Klage an.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0396.tif"
                n="392"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>39L S ell, über das Recht des eorrcns dedendi

<lb/>Verbindung die actio negotiorum gestorum zu verstehen
<lb/>scheint. — Als Beispiel diene fr. 29. pr. D. communi divid.
<lb/>(10, 3.) Paulus üb. 2. Quaestionum.

<lb/>Diversa causa est ejus, qui putat, se in propriam rem
<lb/>impendere, cum sit communis, huic enim nec communi
<lb/>dividundo judicium competit, nec utile dandum est.
<lb/>Ille enim, qui scit, rem esse communem, vel aliena
<lb/>negotia eo animo gerit ut aliquem sibi obliget et in
<lb/>persona labitur.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 13.

<lb/>Fortsetzung.

<lb/>Die übrigen Gesetzesstellen, welche man gewöhnlich noch
<lb/>weiter anführt, um darin für die Eristenz der actio tutelae
<lb/>utilis in fr. 1. §. 13. D. cit. Beweise zu finden, scheinen im
<lb/>Allgemeinen nicht viel zu bedeuten.

<lb/>Mehrere sprechen ausdrücklich von dem ganz verschiede- 
<lb/>nen Fake, wenn das Recht zwar abgetreten ist, aber die
<lb/>Klagen noch nicht mandirt sind. Denn in früheren Zeiten
<lb/>mußte zur Abtretung des Rechts noch eine besondere Bevoll- 
<lb/>mächtigung zur Anstellung der Klage kommen (mandatum
<lb/>actionum, mandare actiones, CessivN t. e. S.); Nach neue- 
<lb/>rem Recht konnte man aber auch ohne Bevollmächtigung,
<lb/>wenn man diese Session nur rechtlich zu verlangen befugt
<lb/>war, actione utili in eignem Namen klagen /). So sind

<lb/>1) Th t baut System rc. §. 76. und not. g. und §. 76. not. *.
<lb/>v. Wening -Jugenheim Lehrhuch rc. Ite Ausg. Buch III.
<lb/>§..46. und not. p. 3te Ausg. Buch III. §. 209. und not. p.
<lb/>S. überhaupt Mühlenbruch a. a. O, §. 1Z. 16. 17. 36. i. A.
<lb/>§.,40. i. A. §. 42. i. 7t* — Will man aber eine Trennung der
<lb/>Abtretung des Rechts und der Bevollmächtigung zu klagen in der
<lb/>Art, wie dieß oben angedeutet worden, nach dem Geiste und nach
<lb/>- den posiliven Vorschriften des römischen Rechts nicht gelten lassen,
<lb/>so wird man doch nichts in Abrede stellen können, daß zwischen
<lb/>dem rechtlichen Anspruch auf Abtretung der Klage und der wirk- 
<lb/>lich geschehenen Cession derselben ein Unterschied ist. — Nimmt
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0397.tif"
                n="393"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0397"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>auf theilweisen Ersatz der gezahlten Correalschuld. 393

<lb/>zu erklären const. 8. et 9. C. de hereditate vel actione
<lb/>vendita (4, 39.) coUst. 5. C. eod. Denn bei dem Kauf
<lb/>einer Erbschaft tritt dasselbe Verhältniß ein, wie bei dem
<lb/>Kauf einer einzelnen Forderung: der Käufer kann nämlich
<lb/>'-die Eession der Klage rechtlich, verlangen, und als procurator
<lb/>in rem suam auftreten, oder ohne dieß actione utili in eig- 
<lb/>nem Namen gegen die Erbschaftsschuldner klagen. Ferner
<lb/>const. 1. €. de 0. et A. (4, 10.) nach welcher die actio
<lb/>utiiis auch dann gegeben wird, wenn die actio wirklich
<lb/>mandata war, der mandirende Gläubiger aber gestorben ist,
<lb/>bevor auf diese, in des Letzteren Namen von dem procurator
<lb/>in rem 8uam angestellte Klage, lis eontestirt worden war.
<lb/>Sodann const. 2. 6. eod. const. 5. C. quando fiscus (4, 15);
<lb/>const. 18. C. de legatis (6, 37.); denn nach der Annahme
<lb/>des Legats konnte der Legatar Abtretung der Klage mit
<lb/>vollem Rechte fordern*

<lb/>Dahin gehört auch tzie oben erwähnte const. 2. C. de
<lb/>contr. jud. tut. (5, 58.) weil auch hier die Wahl frei stand,
<lb/>entweder zu verlangen, daß die Klagen mandirt würden,
<lb/>oder in eignem Namen actione utili zu klagen u. a. m.

<lb/>In allen diesen Fällen hatte sich der Inhaber der Klage
<lb/>durch vorhergegangene Abtretung des Rechts in Gefolge eines
<lb/>Eontracts oder Quast - Eontracts zur Eession der Klage ver- 
<lb/>pflichtet, während in Ir. 1. §. 13. D. cit. nach dem klaren
<lb/>Inhalt dieser Gesetzesstelle eine solche Abtretung durchaus
<lb/>nicht statt fand, und ebensowenig (nach Ir. 76. v. de solut.
<lb/>cit.) durch eine gesetzliche Fiction *) ergänzt werden konnte.

<lb/>man nun auch bloß an, was allgemein angenommen ist, daß der- 
<lb/>jenige, welcher die Eession der Klage rechtlich erzwingen kann, nach
<lb/>neuerem Recht, auch ohne von diesem Zwangsrecht Gebrauch ge- 
<lb/>macht zu haben (vermöge des bloßen Anspruchs auf Abtretung der
<lb/>Klage) aeliono utili zu -lagen befugt war, — so wird schon dieß
<lb/>für unfern Zweck genügen.

<lb/>i) Die mehrfach gebrauchten Ausdrücke „gesetzliche Fiction der Eession,
<lb/>„aus fingirter Eession entstandene Klaget rc. sind zwar weniger
<lb/>Zeitschrift für Eivilrecht u. Prozeß. III. 3. 26
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0398.tif"
                n="394"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0398"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>394a ©eil, über ba§ 9ied)t be§ correus debendi
<lb/>' §. 44.

<lb/>2) Esrrcalverhä'ltniß des magi^iram« zu fernem Collegen.

<lb/>Ich nehme nach dieser Abschweifung den abgebrochenen
<lb/>Faden der Untersuchung wieder auf, und wende mich nun
<lb/>zu dem Correatverhaltniß, welches zwischen dem
<lb/>magisfratm und dessen Coltegen besteht.

<lb/>Die Gesetze gestatten dem zahlenden magistratus eine
<lb/>actio negotiorum gestorum — dafür spricht wieder das oben
<lb/>allegirte kr. 39. !). de negotiis gestis (3, 5.), welches, wie
<lb/>schon erwähnt, in Beziehung auf das Verhältnis) veö einen
<lb/>magistratu8 zum andern dasselbe bestimmt, was kurz vorher
<lb/>bei dem Correalverhältm'ß des zahlenden tutor zum contutor
<lb/>angegeben ist.

<lb/>Ebenso ist diese Klage in kr. 12. D. ad municipalem
<lb/>(50, 1.) Papinianus lib. 1. Responsorum genannt: „Et ei
<lb/>„contra nominati collegam actionem utilem dari non opor-

<lb/>„tet." Der Grund, warum der zahlende nominator keine
<lb/>utilis actio gegen den collega nominati anstellen kann, liegt
<lb/>hier darin, weit er fidejussoris exemplo v or dem Collegen
<lb/>haften muß, wie das vorhergehende kr. 11. näher bestimmt.
<lb/>Es konnte also auch auf keine Weise angenommen werden,
<lb/>daßr der nominator die Geschäfte des collega nominati besorgt
<lb/>habe, weil )'a der Letztere durchaus Zu nichts verpflichtet war.

<lb/>In dem vorhin erwähnten kr. 11. v. ad municipalem
<lb/>Papinianus lib. 2. Quaestionum, nwrüt von UNgetheilter
<lb/>Geschäftsführung der magistratus und der gemeinsamen P'flicht
<lb/>zu haften geredet wird, ist übrigens ebenso, wie dieß oben
<lb/>in kr. 1. ß. 13. D. cit, von Ulpianus geschehn, auf ein
<lb/>Rescript des ANroxiNus Pius Bezug genommmen in den

<lb/>gebräuchlich; sie erscheinen mir aber zweckmassig, um die Sache kurz
<lb/>zu bezeichnen. Auf keinen Fall werden sie zu Mißverständnissen
<lb/>führen können.

<lb/>1) AwroTnjvus Pios^heißt mit seinem vollen Namen Titus Atjre-
<lb/>f.uts Fmnus Fies.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0399.tif"
                n="395"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0399"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>auf theüweisen Ersatz der gezahlten Correalschulo. 395

<lb/>Worten: „Imperator Divus Antomnis — rescripsit.“ ■—
<lb/>Die nämlichen Grunde nun, welche oben für die Existenz
<lb/>einer actio negotiorum gestorum utilis angeführt wurden,
<lb/>gelten auch hier, und umgekehrt unterstützen wiederum diese
<lb/>Stellen den oben versuchten Beweis.

<lb/>§. i5.

<lb/>3) Correalverpflichtung mehrerer Principale und Gesellschafter aus den
<lb/>Handlungen eines gemeinschaftlich bestellten Factors oder magister navis.

<lb/>Außer den bisher angegebenen Fällen gesetzlicher Cvr-
<lb/>realobligationen und außer der Correalverpflichtung mehrerer
<lb/>Bürgen (worüber weiter unteü das Nähere ausgeführt wer- 
<lb/>den soll) rechnet man noch i) zu den gesetzlichen Cor-
<lb/>realobligationen den Fall, wenn mehrere Kaufleute in Com- 
<lb/>pagnie handeln und ihrer Handlung einen gemeinschaft- 
<lb/>lichen Factor vorsetzeu, oder wenn mehrere Personen trt
<lb/>Gesellschaft ein Schiff ausrüsten und einen gemeinschaftlichen
<lb/>magister navis bestellen. Jeder von mehreren Principalen
<lb/>oder Gesellschaftern ist nämlich alsdann nach den Gesetzen
<lb/>aus den Handlungen des Factors oder magister navis in
<lb/>solidum verpflichtet 2).

<lb/>Dieser Fall gesetzlicher Correalverpflichtung ist indessen
<lb/>für unsere Frage minder bedeutend, weil bei demselben
<lb/>immer ein Societäts- oder Coinmunionsverhältm'ß voraus- 
<lb/>gesetzt wird, und darum der das Ganze Zahlende nicht zu
<lb/>einer actio utilis seine Zuflucht zu nehmen braucht, sondern
<lb/>mit der Klage aus dem Gesellschastsverhältniß oder mit der
<lb/>actio communi dividuudo theilweisen Ersatz des Gezahlten
<lb/>erwirkt.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Glück Commentar rc. Band 4. §. pos. It. nr. 6. a — d.
<lb/>MuEHT.KumRücit Doctrina Fand. Vol. III. §. 694


<lb/>2) fr. 1. i. f* fr. 2. 3. 4 §• 1. D. de excrcilor. actione (14, 1).
<lb/>fr. 13. §. 2. D. de institor, actione (14, 3.)

<lb/>2f) *
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0400.tif"
                n="396"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0400"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>396 ©ctl; über dsss Recht des correus debendi

<lb/>S. 16.

<lb/>4) Covrealverhältniß mehrerer Bewohner -eines Locals bei der actio
<lb/>de offusis et dejectis.

<lb/>Ein weiter hierher gehöriger Fall der Correalobligatio- 
<lb/>nen, in welchem die Gesetze dem zahlenden Correalschuldner
<lb/>eine actio utili« gegen seine Mitverpflichteten gestatten, ist
<lb/>enthalten in fr. 4. D. de his qui effuderint (9, 3.) *)♦
<lb/>Wegen des genauen Zusammenhangs müssen aber die vorher- 
<lb/>gehenden Stellen mit hierhergesetzt werden:

<lb/>(fr. 1. §. ult.) 81 piures in eodem coenaculo habitent,
<lb/>unde dejectum est, in quemvis haec actio (de effusis
<lb/>et dejectis) dabitur, (fr. 2.) Cum sane impossibile
<lb/>est scire, quis dejecisset vel effudisset, (fr. 3.) Et
<lb/>quidem in solidum. Sed si cum uno fuerit actum
<lb/>caeteri liberabuntur: (fr. 4. Paulus lib. 19. ad Edictum)
<lb/>Perceptione, non litiscontestatione praestaturi partem
<lb/>damni societatis judicio vel utili actione ei, qui
<lb/>solvit.

<lb/>i) Manche rechnen diesen Fall nicht zu den unmittelbar durch gesetzliche
<lb/>Bestimmungen begründeten Correalobligationen (Glück a. a. O.)
<lb/>weil sie hierzu nur diejenigen zählen, deren Entstehungsgrund
<lb/>nicht aus einem andern Fundament hergeleitet werden kann (z. B.
<lb/>aus einem Delict rc.), bei der gedachten Correalverbindlichkeit meh- 
<lb/>rerer Bewohner eines Locals aber ein Quasidelict zu Grunde
<lb/>liegt, was dem Delict gleich geachtet wird. Es läßt sich indessen
<lb/>nicht verkennen, daß die Gesetze auch bei den schon angegebenen
<lb/>Fällen der Correalobligationen einen bestimmten Verpstichtungs-
<lb/>grund angenommen haben; z. B. bei der Correalverbindlichkeit des
<lb/>Vormunds eine obligatio quasi ex contractu, (§. 2. I. de
<lb/>obligat., quae quasi ex contractu (3, 28.). Darum rechnen
<lb/>denn auch Andere, wie I. c., die Correalobligationen

<lb/>ex delicto und folgeweise die quasi ex delicto ganz consequent zu
<lb/>den unmittelbar durch das Gesetz begründeten.

<lb/>(In keinem Fall wird es hier, wo nicht ex professo von den
<lb/>Entstehungsgründen der Obligationen die Rede ist, Schaden brin- 
<lb/>gen, wenn der obige Fall in der Reihe der gesetzlichen.Correal- 
<lb/>obligationen steht, wöil diese Stellung für den Hauptzweck von
<lb/>Interesse ist.)
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0401.tif"
                n="397"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0401"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>auf theilweisen Ersatz der gezahlten Correalschuld. 397

<lb/>Hier ist dem zahlenden Bewohner eines Lo-
<lb/>cals gegen die Mitbewohner entweder die Klage aus
<lb/>der Societät, oder (wenn kein Gesellschaftsvertrag statt- 
<lb/>gefunden) eine utilis actio verliehen.

<lb/>Eine aus gesetzlich fingirter Cession entstandene actio
<lb/>utili» de effusis et dejectis läßt sich NUN sowohl aus den in
<lb/>den vorderen §. §. entwickelten Gründen als nach dem Zu- 
<lb/>sammenhang der Stelle (worin dieser Klage durchaus nicht
<lb/>gedacht wird) unter jener utili» actio nicht verstehen; eben- 
<lb/>sowenig darf man ans ein Mandat schließen, noch kann
<lb/>eine besondere Absicht, die Geschäfte der Mitbewohner zn
<lb/>besorgen, angenommen werden. Mit einigem Schein möchte
<lb/>man noch nach dem Zusammenhänge des Gesetzes für eine
<lb/>actio communi dmduudo vermnthen können. Doch sprechen
<lb/>auch gegen diese Vermuthung zwei nicht unwichtige Gründe.
<lb/>Denn einmal wäre der Ansdruck utili» actio ohne nähere
<lb/>passende Verbindung zur Andeutung eines Communionsver-
<lb/>hältnisses und der daraus hervorgehenden Klage doch gar zu
<lb/>vag und unbestimmt, und sodann würde auch, wenn mau
<lb/>überhaupt der Ansicht seyn wollte, daß Paulus in fr. 4. cit.
<lb/>ein Communionsverhältniß im Sinne gehabt, eher eine actio
<lb/>communi dividundo directa, als eine utilis angenommen
<lb/>werden müssen, weil dann der Miteigenthümer eine für die
<lb/>gemeinschaftliche Sache gemachte Verwendung oder Ausgabe
<lb/>von den andern Mitberechtigten zurückforderte, was gerade
<lb/>zum Zweck der actio communi dividundo im Allgemeinen
<lb/>gehört *).

<lb/>Es wird also das Natürlichste seyn, unter der actio
<lb/>utili» in fr, 4. cit. diejenige Klage zu verstehen, welche öfters
<lb/>dem zahlenden correus gegen seine Mitverpflichteten verliehen
<lb/>und auch in andern Gesetzen actio utilis ohne weiteren
</p>
            <p>

               <lb/>1) Bücher a. a. O- §. 158. vergl. mit §. 157. §. 3. 3. da

<lb/>obligat, quae quasi ex contractu. (3, 28.)
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0402.tif"
                n="398"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0402"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>398 ©eil, über das Recht des correus debendi

<lb/>Beisatz genannt wird — das ist die actio negotiorum gesto- 
<lb/>rum utilis.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 17.

<lb/>Fortsetzung des vorigen Paragraphen.

<lb/>Eürige Bemerkungen über Correalobligationen quasi ex delicto im
<lb/>Allgemeinen."

<lb/>Wir haben nun nach dem Bisherigen 3 Fälle der Cor- 
<lb/>realobligationen , in welchen dem zahlenden Correalschuldner
<lb/>eine aetio negotiorum gestorum utilis ‘gegen seine Mitver- 
<lb/>pflichteten gestattet ist, Die Gesetzesstellen worin dieses ge- 
<lb/>schieht, rühren von verschiedenen und den bedeutendsten der
<lb/>römischen Juristen her, von Julianus, Ulpianus, Papinianus,
<lb/>Paulus — und unter diesen Fällen ist sogar einer be- 
<lb/>griffen, in welchem die Correalobligätion quasi delicto
<lb/>entstanden ist *) und dfßhalb nach Analogie der bei den
<lb/>Delicten geltenden strengern Bestimmungen heurtheilt wer- 
<lb/>den muß 2)

<lb/>Sollten wir nun nicht berechtigt seyn, von den in den
<lb/>Gesetzen ausdrücklich genannten Fasten auf andere nicht
<lb/>fpeciest bezeichnete zu schließen? Sollte nicht daraus, daß
<lb/>sogar bei Correalobligationen quasi ex delicto gegen den
<lb/>Mitverpflichteten eine Regreßklage auf theilweisen Ersatz des
<lb/>Gezahlten gestattet ist, vermittelst des argumenti a majori
<lb/>ad mjqus! auf die andern, tut Allgemeinen nach milderen
<lb/>Grundsätzen beurtheilten Correalobligationen geschloffen wer- 
<lb/>den können f Es versteht sich, daß nicht widerstreitende
</p>
            <p>

               <lb/>1) Vergl. über hie rechtliche Natur der actio do efFusis et dejectis
<lb/>Thibaut a. a. O. §. 977. vergl, mit §. 63. v. We n ing -
<lb/>Jugenheim a. a. O, Ire Auäg. Buch III. §. 345. 3tc Ausg.
<lb/>Buch III. §. 345.

<lb/>2) §. 1. J. de obligat, quae quasi ex delicto (4, 5.) fr. 1. pr,
<lb/>§. 4. fr. 5. §. 5. fr. 6. §. 2. D. K. t. (9, 3.)* Thibau L System
<lb/>rc. §. 967. i. f. und §. 225. not. z. Bücher a. a. O. §. 160.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0403.tif"
                n="399"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0403"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>auf cheilwelsen Ersatz der gezahlten Corrcalschuld. 399

<lb/>Gesetzesstellen diesem Schluß im Wege stehn dürfen. Doch
<lb/>dies zu zeigen, wird Aufgabe eines späteren tz. seyn.

<lb/>§.18.

<lb/>5) Correalverbindlichkeiten ex delletv. Unterschied zwischen dolus
<lb/>^ und culpa des Zahlenden.

<lb/>Hieran reiht sich ganz natürlich die Frage, ob bei der
<lb/>obligatio ia solidum aus einem Dekret ebenso, wie bei der
<lb/>angeführten durch ein Quasi -Delict begründeten Correat-
<lb/>Obligation, dem Zahlenden ein Regreßrecht gegen seine
<lb/>Mitschuldner gegeben wird.

<lb/>Bei der Beantwortung dieser Frage muß aber unter- 
<lb/>schieden werden, ob der zahlende Theitnehmer am Delict die
<lb/>ganze Privatstrafe gezahlt, oder blos Ersatz des ganzen
<lb/>widerrechtlich verursachten Schadens geleistet hat.

<lb/>Im ersten Falle werden durch einmalige Erlegung der"
<lb/>Strafe die andern Genossen des Verbrechens nicht befreit *);
<lb/>die mehreren Theitnehmer erscheinen also insofern gar nicht
<lb/>als correi und somit läßt sich ein Regreßrecht juristisch gar
<lb/>nicht denken.

<lb/>Im andern Falle kann dagegen unsre Frage wohl Vor- 
<lb/>kommen ; sie wird aber im Allgemeinen verneinend beant- 
<lb/>wortet werden müssen.

<lb/>Dafür spricht vorerst fr. 1. §. 14. v, de tut. et rat.
<lb/>distrah. (27, 3.). Denn in dieser Gesetzesstelle führt XJx.fi-
<lb/>rncs, nachdem tut vorhergehenden §. 13. dem zahlenden
<lb/>tutor eine actio utilis gegen seinen contutor zugestanden

<lb/>1) Vergl. über die 4 Privatdelicte turtum, rapina, injuriae, dam- 
<lb/>num injuria datum fr. 46. I). de II. J. (50, J7.) §. 7. J. de
<lb/>mandato (o, 27.)} fr. 55. §. 1. D. d&lt;- administrat. et pcric.
<lb/>tut. (26, 7.); const. 1. C. de condici, furtiva (4, 3.)) fr. 2.
<lb/>pr. O. de vi bonor. raptor. (47, 8.); Tit. J. de vi bonor.
<lb/>raptor. (4, 2.) vorzüglich tz. 2. j\ f. fr. 54. D. de injuriis
<lb/>(47, 10)*, fr. 11. § 2. D. ad kg. Afjuil. (9, 2.)j fr. 51. §. 1.
<lb/>D. eod*
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0404.tif"
                n="400"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0404"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>400 Sell, über das Recht des correus debendi

<lb/>worden ist, also fort: „Flaue si ex dolo communi conventus
<lb/>„praestiterit tutorr neque mandandae sunt actiones, neque
<lb/>„utilis competit; quia proprii delicti poenam subit, quae
<lb/>„res indignum eum, feci.t, ut a caeteris quid consequatur
<lb/>„ doli participibus: nec enim ulla societas maleficiorum vel
<lb/>„communicatio justa damni ex maleficio est; und dasselbe
<lb/>bestätigt auch in Beziehung auf den magistratus das be- 
<lb/>kannte fr. 30. 1). de negot. gest, (3, 5.)..

<lb/>Es giebt nämlich dem Zahlenden die actio negotiorum
<lb/>gestorum gegen den Collegen, „ita tamen si non sit conscius
<lb/>fraudis.“ — Ans diesen beiden Gesetzesstellen läßt sich wohl
<lb/>mit Grund folgendes Resultat ziehen:

<lb/>Fällt dem zahlenden correus debendi ein dolus zur Last,
<lb/>so hat er keinen Anspruch auf theilweisen Ersatz des Ge- 
<lb/>zahlten gegen die übrigen correi. Denn das Gesetz ver- 
<lb/>ordnet als Strafe für den dolus, daß durchaus keine Ge- 
<lb/>meinschaft unter den mehreren Teilhabern der Arglist be- 
<lb/>stehen solle.

<lb/>Kann dagegen dem zahlenden correus und seinen Mr't-
<lb/>ve'rpflichteten nur eine culpa Schuld gegeben werden, so
<lb/>darf ihn die, allein für den dolus angedrohte Strase
<lb/>nicht treffen *). Dieser Schluß würde sich schon nach dem
<lb/>argumentum a contrario ergeben, auch dann, wenn» wir
<lb/>keine weitern Belege für dessen Begründung in den Gesetzen
<lb/>anfzufinden vermöchten. Doch fehlt es auch daran nicht.
<lb/>Allein es genüge hier diese vorläufige Bemerkung; das
<lb/>Nähere muß weiter unten (§. 28.) folgen.

<lb/>Ich kehre nun zur oben aufgeworfenen Frage zurück: ob
<lb/>bei einer obligatio correalis ex delicto der Zahlende einen
<lb/>Regreßanspruch habe, und rechtfertige die allgemeine ver- 
<lb/>neinende Antwort durch folgende Gründe.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Die Strafe des do/ns ist hier eine Ausnahme von der Regel und
<lb/>muß als solche striete rnterpretirt werden.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0405.tif"
                n="401"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0405"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>auf theilweisen Ersatz der gezahlten Correalschuld. 401

<lb/>Die meisten der vier römischen Privatdelkcte erfordern
<lb/>als wesentlichen Theil ihres Begriffs den dolus, wie das
<lb/>furtum nach fr. 1. §. 3. D. de furtis (47, 2.) fr, 50. §. 2.
<lb/>D. eod,; die rapina nach fr. 2. pr. et §. 8. 18. 19. D. de
<lb/>ii bonor. raptor. (47, 8.) und die injuriae nach fr. 3. §. 1.
<lb/>et 2. fr. 44. D. de injuriis (47, 10.) fr. 34. D. de O. et.
<lb/>A. (44, 7.).

<lb/>Bei diesen Delicten ist also ein Unterschied zwischen
<lb/>dolus und culpa des Deliquenten undenkbar *); bei dem
<lb/>damuum injuria datum dagegen kommt zwar häustg eine
<lb/>blose culpa -vor, allein dabei findet die Eigenthumlichkeit
<lb/>statt, daß die actio legis Aquiliae eine actio mixta (poe- 
<lb/>nalis und rei persecutoria zugleich) ist 1 2), und daß wegen
<lb/>des vorwaltenden Charakters der actio poenali« seder Theil-
<lb/>nehmer an dem verursachten Schaden das Ganze erstatten
<lb/>muß, ohne daß dadurch die übrigen befreit werden 3).

<lb/>Will man dagegen mit einigen Rechtslehrern 4) an- 
<lb/>nehmen, daß die actio legis Aquiliae nach unfern jetzi- 
<lb/>gen Begriffen als eine reine actio rei persecutoria gelte, so
<lb/>wird für unsere Frage wohl die vorhin angegebene allge- 
<lb/>meine Regel Anwendung leiden müssen, nach welcher das
<lb/>Regreßrecht verweigert oder gestattet wird, je nachdem der
<lb/>Verletzende in dolo, oder iu culpa sich befindet. S. weiter
<lb/>unten §. 28.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Die hier angegebenen Grundsätze gelten auch bei vielen andern,

<lb/>mit diesen vier Privatdelicten mehr oder weniger verwandten
<lb/>widerrechtlichen Handlungen. Vergl. v. Wening-Jngenheim
<lb/>a, a. O. Ite 2lusg. §. 318. 321. 322. 323. 324. 325 . 329. 331.
<lb/>332. 333. 334. 335 — 338. — 3te Ausg. §. 332. 334. 335. 336.

<lb/>337. 338. 340. 341. 342. Thibaut a. a. O. §. 961 — 966.


<lb/>2) § 9. 3. de lege Aqtiil. (4, 9.); §. 19. J. de actionibus (4, 6.).

<lb/>fr. 23 §. 8. I) ad leg. Aquil. (9, 2.).


<lb/>5) fr. 11. §. 2. D. ad leg. Aqui]. (9, 2.). fr. 51. §. 1. D. eod.


<lb/>4) A. B. Thibaut System re. §. 963 und not. y. vergl. mit
<lb/>§. 63. u. 2t. m.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0406.tif"
                n="402"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0406"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>402 Seil, über das Recht des correus debendi

<lb/>Aas dem Bisherigen erklärt sich übrigens auch leicht
<lb/>die Abweichung der oben angeführten obligatio quasi ex
<lb/>delicto von den obligationes ex delicto. Denn bei der
<lb/>actio de effusis et dejectis kann dem zahlenden Bewohner
<lb/>eines Loeals höchstens eine culpa impntirt werden und zwar
<lb/>meist nur eine omissio diligentiae in Beziehung ans dritte
<lb/>Personen^), nämlich unterlassene Aufmerksamkeit auf die be- 
<lb/>schädigenden Handlungen der übrigen Mitbewohner, der
<lb/>Dienstboten re. 2).
</p>
            <p>

               <lb/>St 19.

<lb/>II. Vertrag smäßige Correalobligatronen im Allge-
<lb/>m einen.

<lb/>Betrachten wir die gesetzlichen, Correalobligatronen, von
<lb/>welchen bis hierher geredet worden, nach ihrem Entstehungs-
<lb/>"grunde, so liegt dieser bei der einen in dem von den Gesetzen
<lb/>angenommenen Quasieontraet (welcher im Allgemeinen nach
<lb/>den Grundsätzen über Verträge beurtheilt wird), wie bei
<lb/>der Correalverbindlichkeit der Vormünder 3), bei der andern
<lb/>in einem Quasideliet (welches im Allgemeinen den Delicten
<lb/>gleichsteht), wie bei der actio de effusis et dejectis.

<lb/>Von diesen beiden Entstehnngsgründen läßt sich schon im
<lb/>Allgemeinen der Schluß ziehen, daß bei den aus Vertrag
<lb/>entstandenen Correalverbindlichkeiten überhaupt dem Zahlen- 
<lb/>den der Regreß gegen seine Mitverpflichteten gestattet werden
<lb/>müsse.

<lb/>1) §. 1. 3 de obligat, quae quasi ex delicto (4, 6.). Bergt. über

<lb/>die obligationes quas! ex delicto Überhaupt A. D. Weber
<lb/>Systematische Entwickelung ^der Lehre von der natürlichen Ver- 
<lb/>bindlichkeit. 4te AUsg. §.1&lt;). . '

<lb/>2) Wegen positiver Handlungen wird der Beschädigende mit der
<lb/>actio legis Aquiliae belangt. Thibaut a. a. O. v. Wening-
<lb/>Ingenheim a. a. O.

<lb/>3) §. 2. J. de obligat, quae quasi J ex contractu (3,28.). Frosl-
<lb/>»lAtfrf de correaJi obligatione. Tub. 1677 et 1736. VII. pr.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0407.tif"
                n="403"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0407"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0407--><p/>
            <p>

               <lb/>auf theilweism Ersatz der gezahlten Correalschuld. 403

<lb/>Damit stimmt die allgemeine rechtliche Natur der Con- 
<lb/>tracte völlig überein.

<lb/>Denn Vertragsverhältniffe sind Erzeugnisse deS friedli-
<lb/>lichen Verkehrs unter den Bürgern und beruhen auf gegen- 
<lb/>seitigem Vertrauen *).

<lb/>Es wird darum der Natur der Verträge sicher ent- 
<lb/>sprechend sepn, wenn die Contrahente» zu möglicher gegen- 
<lb/>seitiger Schonung angehalten werden.

<lb/>Diese Bemerkung kann indessen, da wir bestimmte Ge- 
<lb/>setze über unsere Frage haben, nur zur vorläufigen Aufstel- 
<lb/>lung eines allgemeinen Gesichtspunkts dienen, welcher im
<lb/>Einzelnen der Bestätigung durch die Gesetze bedarf.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 20.

<lb/>Erklärung der cvnst. 2. C. de duobus reis (8, 40.).

<lb/>Ich wende mich hierauf zu den einzelnen Gesetzesstellen
<lb/>und unter diesen zunächst zur Erklärung der bekannten co»st. 2.
<lb/>6. de duobus reis. (8, 4.0.) Iinpp. Dioclet. et Maxim. A. A.
<lb/>P.uuxae 287. -

<lb/>Creditor prohiberi non potest exigere debitum, cum
<lb/>sint duo rei promittendi ejusdem pecuniae, a quo velit,
<lb/>et ideo si probareris, te conventum in solidum ex- 
<lb/>solvisse, Rector provinciae juvare te adversus eum,
<lb/>cum quo communiter mutuam pecuniam accepisti nou
<lb/>cunctabitur.

<lb/>Dieses Gesetz ist das einzige, das in dem Haupttitel de
<lb/>duobus reis von unserm Falle redet. Es enthält ein Rcscript
<lb/>der Kaiser Diokletian und Maximian, von welchen
<lb/>auch die oben tz. 7. allegirte const. 4. C. in litem dando
<lb/>tutore (5, 44.) herrührt; wie denn überhaupt diese Kaiser
<lb/>auch au andern Orten die Milde begünstigt haben, — was
<lb/>schon daraus hervorgeht, daß von denselben die Bestimmun-
</p>
            <p>

               <lb/>1) kr. 1. pr. D. de pactis (2, 14 ).
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0408.tif"
                n="404"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0408"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0408--><p/>
            <p>

               <lb/>404 ©efl, übet das Siccf)t des correus debendi

<lb/>gen über laesio ultra dimidium allsgegangen sind 1 2), und
<lb/>durch sie vorzüglich die Aufhebung des alten ordo judiciorum
<lb/>privatorum bewirkt worden ist 2). Dabei ist diese Stelle
<lb/>das neueste unter allen Gesetzen, die von unserer Frage
<lb/>handeln.

<lb/>§. 20.

<lb/>Fortsetzung des vorigen Paragraphen.

<lb/>Über die const. 2. cit. herrschen unter den Rechtslehrern
<lb/>sehr verschiedene und zum Theil durchaus sich widerstreitende
<lb/>Ansichten. Die kühnste unter allen ist offenbar die des Antom
<lb/>Fabkr, welcher das ganze Gesetz, als eine durch Triboniah
<lb/>oder einen vorwitzigen Interpreten cingeschwärzte Maare,
<lb/>aus dem Corpus juris völlig ausweisen will3}. — Die Prü- 
<lb/>fung der Gründe, wodurch Faber sein gewagtes Unterneh- 
<lb/>men zu stützen gesucht, und das Ermessen der Folgen, welche
<lb/>diese leichte Manier, unbequemer Einwendungen kurz weg sich
<lb/>zu entledigen, für. die Wissenschaft bei consequenter Durch- 
<lb/>führung haben muß; — dieß Alles überlasse ich dem Leser.
<lb/>Auch hat sich über Fabfr’s kritisch - chirurgisches Verfahren
<lb/>im Allgemeinen die Doctrin schon zur Genüge ausgesprochen.

<lb/>Andere Rechtslehrer, die dem zahlenden Eorrealschuldner
<lb/>ein allgemeines Klagerecht gegen seine Mitverpssichteten nicht
<lb/>zugestehen, suchen die const. 2. cit. auf mehrfache Weise
<lb/>einschränkend zu erklären. Einige scheinen anzunehmen, daß
<lb/>sie nur von dem einzigen darin speciell angegebenen Falle
<lb/>zu verstehen sey, wenn nämlich Mehrere gemeinschaftlich ein
<lb/>Darlehen ausgenommen und sich beide als Eorrealschuldner
</p>
            <p>

               <lb/>1) const. 4. et 8. C. de rescindenda venditione 0, 44-).


<lb/>2) const 3. C. de pedan. jnd. (3, 3-).


<lb/>3) Fajjer 1. c. cap. 17. Gegen ihn s. II. Hahnu Observata tlieo-
<lb/>rctico practica ad M. Wesejvibecii in L libros Digestorum

<lb/>•commentarios. Heimstad. 1659: Ad lib. D. de duobus reis
<lb/>(45, 2.) Pars XL pag 885. in f.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0409.tif"
                n="405"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0409"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0409--><p/>
            <p>

               <lb/>auf theilweisen Ersatz der gezahlten Correalschuld. 405

<lb/>für dasselbe verpflichtet haben J). Diese Ansicht wird in- 
<lb/>dessen durch den bekannten Grundsatz widerlegt, daß die in
<lb/>den Rescripten der Kaiser für einzelne Fälle gegebenen Ent- 
<lb/>scheidungen als allgemeine Rechtsnormen gelten 1 2).
</p>
            <p>

               <lb/>§. 22.

<lb/>Fortsetzung.

<lb/>Wiederum andere, und zwar die meisten Rechtslehrer,
<lb/>welche der hier vertheidigte» Ansicht entgegen sind 3), er- 
<lb/>klären die in diesem Gesetze gestattete Klage aus dem Socie-
<lb/>tätsverhältnisse, worin beide Schuldner nach den Worten
<lb/>„eum qm» communiter pecuniam accepisti“ gestanden.

<lb/>Diese letztere -Erklärungsart liegt in der That nicht
<lb/>ferne; aber dennoch scheint mir der const. 2. eine größere
<lb/>Ausdehnung gegeben werden zu können, zumal dann, wenn
<lb/>man dieselbe mit den früher für unsere Meinung angeführten
<lb/>Gesetzesstcllen in Verbindung bringt. ,

<lb/>Die beiden rei promittendi, welche nach const. 2. eit.
<lb/>gemeinschaftlich das Darlehen ausgenommen haben, stehen
<lb/>zwar dem Gläubiger gegenüber in nothwendiger Ver- 
<lb/>bindung — wegen ihrer Eigenschaft' als correi, aber eine
<lb/>vertragsmäßige Verbindung Beider untereinander ist
<lb/>nach der Gesetzcsstelle nicht nvthwendige Bedingung; mit
<lb/>andern Worten: Die beiden correi haben durch die vorherge-
<lb/>gangene Verabredung, ein Capital gemeinschaftlich aufzu- 
<lb/>nehmen, sich nur dahin untereinander vertragsmäßig ver- 
<lb/>pflichtet, daß Jeder von dem Andern die gemeinschaftliche
<lb/>Capitalsaufnahme verlangen kann; dagegen über die Frage:


<lb/>1) Dhvsky De correali obligatione ejusque effectibus. Goelfing.
<lb/>1777. §. 25. not. q.


<lb/>2) const. Haec quae necessario. §. 2. const. Summa republieao

<lb/>. §. 5.


<lb/>Z) Vnum selectae juris quaestiones Lib. 1. cap. 6. Puimdoäf
<lb/>Observationes etc. Tom. III. Obs. 72. pag. 200. Glück Com- 
<lb/>mentar rc. B. 4. §. 339. not. 90. u. A. m.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0410.tif"
                n="406"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0410--><p/>
            <p>

               <lb/>406 S ell, über das Recht des «orreus stedencki

<lb/>wie es mit der Vertheilung, Verwendung des Capitals n.
<lb/>dergl. gehalten werden solle, ist durch diese erste Verab- 
<lb/>redung allein noch nichts bestimmt *).

<lb/>Fehlt aber jede weitere Bestimmung, dann wird das
<lb/>Natürlichste seyn, wenn man annimmt, daß die Capitalschuld,
<lb/>welche als obligatio an sich theilbar ist, und einen theil-
<lb/>baren Gegenstand (die Geldstücke) hat, nach Analogie von
<lb/>const. 1. et 2. C. si unus ex pluribus (8, 32) eo ipso in
<lb/>mehrere gleiche Theile sich trenne, die nur im Ver-
<lb/>hültniß zum creditor wegen der Correalitätseigenschaft
<lb/>der Forderung eine Einheit der obligatio begründen 1 2).

<lb/>Das bisher Gesagte wird wohl durch folgendes Beispiel
<lb/>noch deutlicher. Wenn 2 Freunde gemeinschaftlich ein Capital
<lb/>aufnehmen und zu größerer Sicherheit sich Beide als Cor-
<lb/>realschuldner verpflichten, nach der Empfangnahme des
<lb/>Geldes aber die Summe trennen und ein Jeder seinen Theil
<lb/>für sich zu ganz verschiedenen Zwecken verwendet, so besteht
<lb/>offenbar zwischen den eorreis debqiidi untereinander keine
<lb/>weitere Rechtsverbindung, und namentlich keine Societät.
<lb/>Ein solcher Fall ist durch eoust. 2. eit. doch sicher nicht
<lb/>ausgeschlossen! Ja der allgemeine Ausdruck: „Rector pro- 
<lb/>vinciae juvare te adversus eum — non cunctabitur“ —
<lb/>möchte wohl eher auf eine unbestimmtere actio utilis als auf
<lb/>-die Klage aus einer (zu den genannten Contracten ge- 
<lb/>hörigen) societas hindeuten.

<lb/>Ebenso würden sich noch manche andere mögliche Fülle
<lb/>anführen lassen.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Vergl. überhaupt Gesterding alte und neue Jrrthümer der
<lb/>Rechtsgelehrten dir. IX.


<lb/>2) II&amp;Hif ad Wesembec I. c. pag. 886. bemerkt ganz richtig: „El
<lb/>„licet bi communiter acceperint mutuam pecuniam, tamen
<lb/>„non sequitur, quod propferea fuerint »ocii; cum quisque
<lb/>„dimidium vel certam partem sibi retinere potuerit citra
<lb/>„societatem.“
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0411.tif"
                n="407"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0411"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0411--><p/>
            <p>

               <lb/>auf theilweisen Ersatz der gezahlten Correalschuld. 40?

<lb/>Wollte man dagegen die const. 2. elt. so, wie sie vor-»
<lb/>liegt, allein von correi», welche zugleich socii sind, ver- 
<lb/>stehen , so Mrde man um der Consequcnz willen in allen
<lb/>Fällen, worin 2 oder mehrere Personen als Korrealschuldner
<lb/>ein Capital gekielten haben, ein durch diese Capitalsaufnahme
<lb/>nothwendig begründetes Societätsverhältniß annehmen müssen;
<lb/>— was doch wohl zn weit führen dürfte. Denn mit dem- 
<lb/>selben Rechte, wie beim mntnnm, müßte man auch bei den
<lb/>übrigen Verträgen das Nämliche behaupten, und auf diesem
<lb/>Wege zu dem endlichen Resultate gelangen, daß alle ver- 
<lb/>tragsmäßige Correalschuldncr zugleich socii seyen.

<lb/>So.stellen denn auch wirklich Lauterbach *), Hof-
<lb/>acker 1 2 3), Bücher gestützt auf const. 2. 1). eit., den
<lb/>Grundsatz auf, daß ein Societätsverhältniß bei allen Cor-
<lb/>realschuldnern vermuthet werde, „ gui ex causa onerosa de- 
<lb/>bent;“ und lloNCHEGALLus 4) wird zn der Ansicht ge- 
<lb/>leitet, daß zwar nicht nach dem altern Recht, wohl aber
<lb/>nach dem Rechte des Codex und der Novellae alle correi
<lb/>unbedingt für socii zu halten sehen. ,

<lb/>Es gehört nun zu unserer Aufgabe, die bisher be- 
<lb/>rührten Einwendungen näher zu prüfen, und deren Wider- 
<lb/>legung aus den Gesetzen zu versuchen.

<lb/>Ich wende mich daher 1) zu der Behauptung, daß
<lb/>durch die vorhergegangene Verabredung,, gemeinschaftlich als
<lb/>correi ein Capital aufzunehmen, unter den beiden Correal-
<lb/>schuldnern eine societas stillschweigend und nothwendig ein- 
<lb/>gegangen worden 5J, und bemerke, außer dem vorhin schon
<lb/>Gesagten, nur noch Folgendes:


<lb/>1) Collegium Fand Tit. de duobus reis §. 24.


<lb/>2) Principia juris civilis. Tom. III. §. 2029. et not. e.


<lb/>3) Das Recht der Forderungen §. 129. und not. c.


<lb/>4) Tractatus de duobus reis constituendis. Marpurg. 1622. Ad
<lb/>Leg.'XI. I). h. t. N. 44. 48. 49. 76. 77.


<lb/>5) Uonchegat.t.vs I. c. N. 49. I f. 77. i. f.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0412.tif"
                n="408"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0412"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0412--><p/>
            <p>

               <lb/>408 S ell, über das Recht des evrrens dedendi .

<lb/>Wäre diese Einwendung gegründet, so müßte zunächst
<lb/>in den Fällen eine Societät stattfinden, wenn Mehreren als
<lb/>correis eine Sache zum Eigenthum, zum Gebrauch, oder zu
<lb/>andern rechtlichen Zwecken übergeben worden ist; z. B. wenn
<lb/>Mehrere eine Sache als correi gekauft, geliehen, gemiethet
<lb/>haben *), oder wenn eine 'Sache bei Mehreren als correi«
<lb/>deponirt worden. Ganz vorzüglich müßte ein solches Ver-
<lb/>hältniß aber dann eintreten, wenn der Gegenstand der Obli- 
<lb/>gation ein untheilbarer ist 1 2)*

<lb/>Von den eben erwähnten Fällen, und namentlich von
<lb/>dem depositum, spricht nun fr. 9. I). cie duobus reis (45, 2.)
<lb/>(ein Gesetz, welches durch seine Stelluug in dem Haupt- 
<lb/>titel, sowie durch seinen umfassenden Inhalt, doppelte Berück- 
<lb/>sichtigung verdient). Was wäre also im Geiste der obigen
<lb/>Einwendung natürlicher, und was zu deren Begründung
<lb/>nothwendiger, als daß dieses fr. 9. in allen jenen Fällen
<lb/>unter den einzelnen correis eine societas als Regel ange- 
<lb/>nommen?

<lb/>Allein das ist keineswegs der Fall, sondern es wird
<lb/>vielmehr darin, zunächst in Beziehung auf mehrere Depositare,
<lb/>welche als correi haften. Folgendes gesagt: „ quare, si socii
<lb/>,, sint et communis culpa intercessit, etiam alteri pactum cum
<lb/>„altero factum proderit." — Hieraus geht deutlich hervor,
<lb/>daß, der Fall der Societät in dem Gesetze nicht als nothwen-
<lb/>dig, ja nicht einmal als gewöhnlich, sondern nur als möglich
<lb/>angesehen wird. Dieß beweist die Construction der Partikel
<lb/>si mit dem Conjunctiv in den Worten: -,sr" socii sint“
<lb/>Noch deutlicher aber, als fr. 9. D. cit., spricht fr. 71. pr.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Gesterding a. a. O. S. 283 a. E. 284.


<lb/>2) Der-Grund für bitte Behauptung liegt darin, daß ein untheil- 
<lb/>barer Gegenstand unter den correis eine nothwendige Ge- 
<lb/>mein schaft begründet, was bei theilbaren Gegenständen durchaus
<lb/>nicht der Fall ist.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0413.tif"
                n="409"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0413--><p/>
            <p>

               <lb/>auf theilweisen Ersatz der gezahlten Correalschuld. 409

<lb/>V. de Lde^ussor. (46, 1.). In diesem Gesetze wird direct
<lb/>von unferm Falle (wenn 2 Personen als correi ein Capital
<lb/>ausgenommen haben) geredet, und die Frage entschieden, ob,
<lb/>wenn der Gläubiger durch Successio» an die Stelle des
<lb/>einen correus getreten, die ganze Correalschuld durch Con- 
<lb/>fusio» erlösche, oder blos der eine Correalverpflichtete aus- 
<lb/>falle. Die Entscheidung geht nun dahin: „cum »Itero autem
<lb/>„reo vel in solidum, si non fuerit societas, vel ia partem
<lb/>„si socii fuerunt, posse creditorem agere,“ etc.

<lb/>Weitere Erläuterung wird diese Gesetzesstelle wohl nicht
<lb/>bedürfen. .

<lb/>Aus den eben erwähnten fr. 9. et 71. D. ergiebt sich
<lb/>aber auch leicht die Widerlegung der andern Einwendung
<lb/>2) daß bei solchen correis , qui ex causa onerosa debent,
<lb/>eine societas immer gesetzlich präsumirt werde.

<lb/>In kr. 9. eit. (welches Gesetz 'überhaupt von den ver- 
<lb/>schiedenen Entstehungsgründen der Correalobligationen han- 
<lb/>delt) ist nämlich meist von Geschäften ex titulo oneroso,
<lb/>von Kauf, Miethe rc. die Rede, und insbesondere wird mit
<lb/>Beziehung auf das depositum, was doch für den Deposi- 
<lb/>tar sicher kein lucratives Geschäft ist, der Fall einer
<lb/>Societät unter den correis nur als möglich angenommen.
<lb/>Ebenso in kr. 71. cit., welches sogar vom mutuum selbst
<lb/>handelt. — In wiefern übrigens nach const. 2. C. cit., als
<lb/>einem neueren Gesetze, eine solche gesetzliche Vermuthung
<lb/>der Societät behauptet werden könne, — dieß läßt sich am
<lb/>Schicklichsten bei der Prüfung des dritte» *) obcii erwähnten
<lb/>Einwands erörtern, welcher dahin gerichtet ist 3) daß nach
<lb/>neuerem römischen Rechte bei allen correis dedendi ein
<lb/>Gefellschaftsverhältniß gesetzlich vermuthet werde.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Wiewohl dies« 3 verschiedenen Einwendungen mannigfach in ein- 
<lb/>ander eingreifen, so werden sie doch um der deutlicheren Uebersicht
<lb/>willen hier von einander getrennt.

<lb/>Zeitschrift für Civilrecht u. Prozeß. III. 3.
</p>
            <p>

               <lb/>27
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0414.tif"
                n="410"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0414--><p/>
            <p>

               <lb/>410 Sell, über das Recht des correus debendi

<lb/>Bei dieser Behauptung wird jedem unbefangenen Be- 
<lb/>obachter auf den ersten Blick der Umstand auffallend erscheinen
<lb/>müssen, daß sowohl in den schon citirten fr. 9. et 71. v.,
<lb/>wie in vielen andern Stellen der Pandecten (als einem
<lb/>integrirenden Theil von Justinians Compilation) die correi,
<lb/>welche socii sind, den Correalverpflichteten, welche in keiyer
<lb/>societas stehen, geradezu entgegengesetzt werden.

<lb/>Dahin gehören z. B. das früher erwähnte fr. 4. v. de
<lb/>his qui effuderint (9, 3.) in den Worten: „ praestaturi
<lb/>apartem damni societatis jfidicio vel utili actione“ *)
<lb/>und vorzüglich fr. 62. D. ad leg. Falcid. (35, .2)

<lb/>In lege Falcidia hoc esse servandum Julianus ait, ut
<lb/>si duo rei promittendi fuerint, vel duo rei stipulandi,
<lb/>siquidem socii sint, in ea re dividi inter eos debere
<lb/>obligationem, atque si singuli partem pecuniae stipulati
<lb/>essent vel promisissent: quod si societas inter eos nulla
<lb/>fuisset, in pendenti esse, in utrius bonis computari
<lb/>oporteat id quod debetur, vel ex cujus bonis detrahi.

<lb/>In dem Rechte der Pandecten ist also nach diesen
<lb/>Gesetzesstellen der Unterschied zwischen correis welche socii,
<lb/>und solchen, welche dieß nicht sind, aufs Klarste aus- 
<lb/>gesprochen. Man betrachte nur wieder die Unbestimmtheit in
<lb/>den Sätzen: siquidem socii sint— quod si societas inter,
<lb/>eos nulla fuisset etc.!

<lb/>Den 4 bis jetzt angeführten Pandecten-Fragmen-
<lb/>ten stelle man nun die Gesetze des Codex und der
<lb/>Novellen gegenüber, welche für bie allgemeine Vermuthung
<lb/>einer societas bei den Correalschuldnern sprechen und somit
<lb/>das Pandecten - Recht corrigiren sollen!

<lb/>1) Diese Gesetzesstclle zeigt übrigens, baß zwar ein Unterschied zwischen
<lb/>correis sociis und 5fttdE)t-sociis in unsern Gesetzen bestimmt an- 
<lb/>erkannt ist, daß aber auch den Letzter» durch.eine actio nfilis
<lb/>(actio negot. gestor.) geholfen wird.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0415.tif"
                n="411"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0415"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0415--><p/>
            <p>

               <lb/>auf theilweisen Ersatz der gezahlten Correalschuld. 411

<lb/>- Soweit meine Nachforschungen reichen, so ist immer
<lb/>eonst. 2. 6. de duobus reis (8, 40.) das einzige neuere
<lb/>Gesetz geblieben, welches möglicherweise eine derogr'rende
<lb/>Verordnung enthalten könnte *). . •

<lb/>Will man aber dieses' Gesetz, wie die vorhin erwähnten
<lb/>dissentircndcn Rechtslehrer anznnehmen scheinen, als cor-
<lb/>rectorisch ansehen, so streiten dagegen die so hell am Tage
<lb/>liegenden Gründe: daß

<lb/>1) eonst. 2. C. eil. durchaus nicht unzweideutig und
<lb/>bestimmt redet, während die Pandecren - Fragmente auch
<lb/>nicht die geringste Dunkelheit oder Unbestimmtheit übrig lassen;

<lb/>2) daß eo'nst. 2. als correctorisches Gesetz stricte zu
<lb/>interpretiren ist; und

<lb/>3) daß dieses Gesetz allein steht, während für die

<lb/>hier vertbeidigte Ansicht außer den vier oben angezogenen
<lb/>Gesetzesstellen, auch noch andere bis jetzt nicht erwähnte 1 2 3)
<lb/>deutlich zeugen. . , ,;r .
</p>
            <p>

               <lb/>§. 23..

<lb/>Fortsetzung.

<lb/>Noch eine andere der Ansichten, nach welchen bie conatj
<lb/>2 V einschränkend erklärt werden muß, geht endlich dahin,
<lb/>daß dieses Gesetz von einem Societäts - oder Com-
<lb/>munions-Verhältniß der Correalschuldner zu verstehen
<lb/>sey ^). Allein iine oommunio ist durch das Wort „0»M7
<lb/>muniter" nicht genügend indicirt, ebensowenig wie eine-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Auch bei RoNcm-GAr.r.us habe ich, Zolles NachsuchenK ungeachtet,
<lb/>keine weitere GesetzeLstelle zum Beleg für seine Ansicht finden
<lb/>können.


<lb/>2) z. B. Sr. 34. pr. D. de rcccpt. arbitr. (4, 8.). fr. 3. §• 3
<lb/>D. de liberal, legal. (34, 3 ). fr. H. §. 21. D. do legat. III
<lb/>(32.) u. a. M.


<lb/>3) furRBDoiir 1. c. Lautkuiucb 1 • c.
</p>
            <p>

               <lb/>27*
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0416.tif"
                n="412"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0416--><p/>
            <p>

               <lb/>412 ©eil, über das Recht des correus debendi ,

<lb/>Svcietat *). Denn es können 2 Correalschuldner recht wohl
<lb/>gemeinschaftlich ein Capital anfnehmen, ohne weder in Com-
<lb/>mum'ons-noch in Societäts - Verhältnissen zu stehen, wie '
<lb/>daS vorhin angegebene Beispiel zeigt; und durch die gemein- i
<lb/>schaftliche Capitals, Aufnahme allein wird kein solches Ver- 
<lb/>hältnis! begründet, weil, wie schon erwähnt, die Eapital-
<lb/>summe alStheilbarer Gegenstand einer Forderung eo
<lb/>ipso sich theilt, sobald unter den Personen keine durch andere
<lb/>Gründe veranlaßte rechtliche Einheit oder Verbindung besteht.
<lb/>Überdies! würde man durch die Unterstellung einer communio
<lb/>in dieser Art zu ähnlichen Endresultaten kommen, wie oben
<lb/>bei der alleinigen Annahme einer Societät 1 2),
</p>
            <p>

               <lb/>§. 24.

<lb/>Fortsetzung.

<lb/>Die bisher genannten Rechtslehrer, welche die Bestim- 
<lb/>mung der eonst. 2. v. eit. auf diese oder auf jene Weise
<lb/>zu beschränken suchen, werden wohl durch den Gedanken ge- 
<lb/>leitet, daß jenes Gesetz eine Ausnahme von der das Regreß- 
<lb/>recht im Allgemeinen verweigernden Regel enthalte,
<lb/>uud daß es deßhalb stricte zu interpretiren sey.. Dieser
<lb/>Grund wird aber für uns nicht gelten können; denn, wenn
<lb/>der hier versuchte Beweis bis jetzt gelungen ist, und ferner
<lb/>gelingt, so wird daraus hervorgehen, daß die actio ne-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Am Allerwenigsten möchte (wie di« Glosse all const. 2. C cit.
<lb/>will) «in Mandat angenommen werden können, vermöge dessen
<lb/>der Zahlende gegen seinen corrcns actione manda», auf
<lb/>theilweisen Ersatz klagen kann. Denn.«in Auftrag zur Zahlung
<lb/>ist im Gesetz durchaus nicht angedeutet, und kann, da beide
<lb/>correi principaliter verpflichtet find, nicht ohne Weiteres unter- 
<lb/>stellt werden.


<lb/>2) Hahn all Wmmbsc I. e. pag. 836. nimmt in eonst. 2. cit.
<lb/>eine ungenannte Klage aus fr. 32. D. de rebus creditis
<lb/>(12, 1.) an.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0417.tif"
                n="413"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0417"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0417--><p/>
            <p>

               <lb/>auf theilweisen Ersatz der gezahlten Correalfchuld. 413

<lb/>gotiorum- gestorum utilis dem zahlenden Correalschuldner
<lb/>nach römischem Rechte in der Regel gegeben wurde, und
<lb/>daß dieselbe nur ausnahmsweisebei gewissen Rechts- 
<lb/>instituten und unter bestimmten Verhältnissen nicht stattfand.

<lb/>. Hiernach hat die eonst. 2. C. cit. nichts Neues einge- 
<lb/>führt und kann demgemäß auch nicht als correctorisch be- 
<lb/>schränkt werden.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 23.

<lb/>lll. Correalverbindllchkeiten, welche au« solchen Recht«-
<lb/>gründen entstanden sind, die den Verträgen nach den
<lb/>Gesetzen gleich geachtet werden.

<lb/>. Nimmt man nach der im vorhergehenden 8. enthaltenen
<lb/>Ausführung an, daß bei den durch Vertrag entstandenen
<lb/>Correalverbindlichkeiten dem zahlenden correus km Allgemei- 
<lb/>nen von seinen Mitverpflichteten theilweiser Ersatz des Ge- 
<lb/>zahlten geleistet werden muß, so wird dieß ebenso bei den- 
<lb/>jenigen Correalschuldnern eintreten müssen, de- 
<lb/>ren Verbindlichkeit aus solchen Gründen ent- 
<lb/>standen ist, die den Verträgen rechtlich gleich- 
<lb/>gesetzt werden-. Dahin gehören die Pollicitatione», Ge- 
<lb/>lübde rc.; denn diese gelten ja ausnahmsweise als acceptirte
<lb/>Versprechungen, oder, mit andern Worten, als Verträge *).

<lb/>Ebenso die sogenannten Quasicontracte. Durch
<lb/>einen solchen Quasicontract wird namentlich die Correal-
<lb/>verbindlichkeit in dem Falle begründet, wenn in einem
<lb/>Testamente mehreren Erben als correis debendi die Aus- 
<lb/>zahlung eines Legats auferlegt worden ist, oder wenn meh- 
<lb/>rere Legatare oder Fideicommissare als correi vom Erblas- 
<lb/>ser onrrirt sind 1 2). Denn diese werden durch Antretung
<lb/>der Erbschaft oder Annahme des Vermächtnisses quasi ex


<lb/>1) Thibaut System rc. §. 981. v. Wkening - Jugenheim a.
<lb/>a. O. Ite Aug. Buch lll. tz. 92. 3te Ausg. §. 238.


<lb/>2) kr. 9. pr. D. de duobus reis (45, 2.),
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0418.tif"
                n="414"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0418--><p/>
            <p>

               <lb/>414 S e l l, über das Recht des correus debendi

<lb/>contractu zur Erfüllung der testamentarischen Bestimmungen
<lb/>verpflichtet *). Daß die quasi ex contractu hervorgegangene
<lb/>Verbindlichkeiten aber nach gleichen Grundsätzen wie
<lb/>die Verträge beurtheilt werden, dafür spricht schon die
<lb/>Art und Weise, wie die Entstehungsgründe der Obligationen
<lb/>in den Institutionen zusammen gestellt sind 1 2).

<lb/>§. 26.

<lb/>IV. Correalve&gt;pflüchtungen, welche aus der Natur der
<lb/>Sache entsprungen sind.

<lb/>Bei den Correalobligationen, welche ans der Natur
<lb/>der Sache entstehen, wenn mehrere Verpflichtete ein
<lb/>üntheilbares Object (Sache oder factum) zu leisten haben 3),
<lb/>müssen die bisher entwickelten Gründe für die Gestattung
<lb/>einer utilis actio, und zwar in erh'öhterem Maaße, eintreten.
<lb/>Denn solche Obligationen haben im Allgemeinen in der Art
<lb/>ihrer Entstehung nichts Eigenthümliches, (d. h. sie werden,
<lb/>wie die übrigen Correalverbindlichkeiten,.begründet durch Ver- 
<lb/>trag re.) sondern ihre Eigenthümlichkeit besteht bloß darin,
<lb/>daß die Verpflichtung eines Jeden, ^ das Ganze zu leisten,
<lb/>nicht besonders festgesetzt zu werden braucht, weil dieß schon
<lb/>aus der Beschaffenheit des Objects von selbst hervorgeht.
<lb/>Dabei kommt aber noch in Betracht, daß der belangte Cor-


<lb/>1) §. 5. a. de obligat, quae quasi ex contractu (3, 28.). fr. 16.
<lb/>D. de legatis II. (3l.). fr. 8. §. 1. v. de legatis I. (30.).


<lb/>2) Tit. J. de obligat, quae quasi ex contractu (3, 28.). Tit. J.
<lb/>de obligat, quae ex delicto (4, 1). Tit. J. de obligat, quae
<lb/>quasi ex delicto (4, 5.). Lhibaut System rc. §. 967. und
<lb/>not. t.


<lb/>3) Gluck Commentar rc. §. 339. pos. II. nr. 3. Thibaut a. a. O.
<lb/>§. 295. pos. ‘2. v. Wening - In gen heim a. a. O. Ite Ausg.
<lb/>Buch III. §. 4l. pos. 4 3te Ausg. §. 207. MuEin.EKJiftuc«
<lb/>Doctrina Pand Vol. III. H. 594 i. f- et not. 11. Fr. 17. D.
<lb/>de servit. (8, 1.). fr. 23.3. D. de scrvit. pracd. rustic.
<lb/>(6, 5.). fr. 5. §. 15. B. commodati (13, 6 ). fr. 1. §. 43. D.
<lb/>depositi (16, 3.). fr. 2. §. 2. B de V. 0. (45,1.)
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0419.tif"
                n="415"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0419--><p/>
            <p>

               <lb/>«uf theilweisen Ersaß der gezahlten Correalschuld. 415

<lb/>realschuldner bei einer untheilbaren Sache nicht einmal die
<lb/>excqitio divisionis vorzuschützen im Stande ist, auch wenn
<lb/>ihm diese sonst von den Gesetzen gestattet seyn sollte. ES
<lb/>würde darum die Unbilligkeit noch größer seyn, wie bei den
<lb/>übrigen Correalschuldnern, wenn man dem Zahlenden den
<lb/>Regreß gegen seine Mitverpflichteten nicht gestatten wollte.
<lb/>— Dieser Ansicht stimmt auch im Allgemein,en bei v.
<lb/>Wening -In gen heim, welcher zwar dem zahlenden cor- 
<lb/>reus in der Regel kein Regreßrecht zugesteht, bei den aus
<lb/>der Natur des Gegenstandes hervorgegangenen Correalver-
<lb/>Kindlichkeiten aber- sogar jedesmal eine eigentliche ne- 
<lb/>gotiorum gestio annimmt *).
</p>
            <p>

               <lb/>8. 27.

<lb/>V. Co rreal Obligationen, welche ihren Entstehungsgrund
<lb/>in einer richterlichen Sentenz haben sollen,

<lb/>Don einigen Rechtslehrern 1 2) wird noch das richter- 
<lb/>liche Urtheil als besonderer Grund für die
<lb/>Entstehung von Correaloblkgationen angegeben,
<lb/>wenn darin nämlich die Verpflichtung ausgesprochen ist, daß
<lb/>von mehreren Derurtheilten ein Jeder i» solidum zu hasten
<lb/>habe 3). Man stützt sich für diese Ansicht auf const. 1. C.
<lb/>si plures una sententia (7, 55.),

<lb/>Allein dieser Entstehungsgrund möchte als selbststän- 
<lb/>dig nicht anzuerkennen seyn. '

<lb/>Es ist eine bekannte Regel 4), daß der Richter nicht,
<lb/>gleich dem Gesetzgeber, Rechte und Verpflichtungen


<lb/>1) v. Wening-Jngenheim a. a. O. Ite Ausg. Buch lll. §. 43.

<lb/>a. E- und not. g. 3U Ausg. §. 297. und not. g. ^


<lb/>2) Becker de natura ac indole corrcalis obligationis ctc. Rostock
<lb/>1759. §. XXL pag 37. i. f. Dbesky I. c. §. 16 pos. IV. Glück
<lb/>a. a. O. §. 339. pos. II. nr. 5. not. 53. Mueht.kubhüch 1. L.
<lb/>§. 594. not. 4.


<lb/>3) fr. 43. O de re judicata (42, 1).


<lb/>4) Die etwaigen Ausnahmen von dieser Regel entscheiden hier nichts.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0420.tif"
                n="416"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0420"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0420--><p/>
            <p>

               <lb/>416 Sell, über das Recht des correus debendi

<lb/>schaffen kann, sondern daß er vielmehr bei seinem Ur-
<lb/>theil an die bereits bestehenden Gesetze strenge gebunden ist.

<lb/>'Diesen Grundsatz auf unsern Fall angewendet, wird der
<lb/>Richter nur dann Mehrere in solidum zur Zahlung condem-
<lb/>niren können, wenn vorher ein rechtlicher Grund für eine
<lb/>solche Correalobligation eristirt hat. Bon einem solchen Falle
<lb/>handelt auch die const. 1. C. 7, 55. cit.; denn' sie spricht,
<lb/>indem sie dem Richter die Möglichkeit zugesteht, den
<lb/>«inen Beklagten subsidiarisch in solidum zu verurtheilen,
<lb/>von einem gesetzlichen Correalverhältniß, und zwar von
<lb/>dem des msAistratns zu seinem College» *), sowie in const 2.
<lb/>C. eod. von dem Correalverhältniß mehrerer Tutoren die
<lb/>Rede ist.

<lb/>Hiernach läßt sich nur die Alternative stellen: Der
<lb/>Richter hat entweder den Gesetzen gemäß entschieden; —
<lb/>dann bildet die richterliche Sentenz keinen, selbstständigen
<lb/>Entstehungsgrund; oder er hat schief geurtheilt, er hat
<lb/>also eine Correalobligation da angenommen, wo keine
<lb/>solche nach den Gesetzen eristiren konnte; — alsdann kann
<lb/>die Fehlerhaftigkeit. eines rechtskräftigen Er- 
<lb/>kenntnisses, wenn dieses auch unter den streitenden Thei-
<lb/>len für den einzelnen Fall als Rechtsnorm gilt, doch in der
<lb/>That keinen besondern rechtlichen Entstehüngs-
<lb/>grund einer bestimmten Gattung von Obligationen ab- 
<lb/>geben!

<lb/>Betrachten wir daher die durch richterliches Urtheil be- 
<lb/>gründeten Correalverbindlichkeiten in Beziehung auf unsere
<lb/>Frage, so wird hier nichts Neues zu bemerken, sondern nur
<lb/>auf die bereits früher genannten Entstehungsgründe zu ver- 
<lb/>weisen seyn. -
</p>
            <p>

               <lb/>1) Ich muß const. 1. C. cit. von dem Verhaltnrß des magistratu»
<lb/>j zu feinem College» verstehen wegen der Worte: „si tu et collega
<lb/>tims “ etc.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0421.tif"
                n="417"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0421"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0421--><p/>
            <p>

               <lb/>auf theilrveiseri Ersatz der gezahlten Correalschuld. 417

<lb/>§. 28.

<lb/>Nur durch dolus wird der zahlende correus des Regreß-Anspruchs
<lb/>gegen seine Mitverpflichteten verlustig.

<lb/>Nachdem in den vorhergehenden §. ?. die Correalobliga»
<lb/>tionen nach ihren verschiedenen EntstehungSarten in Bezie- 
<lb/>hung auf unsere Frage durchgegangen worden sind, so wird
<lb/>hier, am Schluffe .der ersten Abtheilung dieses Versuchs,
<lb/>eine Bemerkung ihre Stelle finden, welche in die bisherige
<lb/>Untersuchung mannigfach eingreist und deren Resultat erst
<lb/>zu einem Ganzen erhebt *).

<lb/>Bis jetzt ist, nämlich auf den Unterschied zwischen den
<lb/>Fällen, in welchen dem zählenden correus ein dolus zur
<lb/>Last fällt, und denen, worin ihm blos eine culpa imputirt
<lb/>werden kan», nicht überall die nöthige Rücksicht genommen
<lb/>worden, sondern er wurden nur oben im §. 18., zunächst in
<lb/>Beziehuirg auf die Correalobligationen er delicto, einige
<lb/>Andeutungen gegeben.

<lb/>Diese Andeutungen sollen hier näher entwickelt, und
<lb/>überhaupt die Begründung einer allgemeinen Regel über
<lb/>die Wirkungen des dolus und der culpa in Beziehung auf
<lb/>die regrefforischen Ansprüche des zahlendenden correus gegen
<lb/>seine Mitverpflichteten versucht werden.

<lb/>Schon oben (8. 18.) wurde erwähnt, daß die Verwei- 
<lb/>gerung des Regreßrechts für den zahlenden correus in fr. ,1.
<lb/>§. 14. D. de tut. et rat. distrah. (27, 8.) nnd fr. 30. D.
<lb/>de negot. gestis (3, 5.) einzig und allein als eine
<lb/>Strafe für den dolns anzusehen sey.

<lb/>Mit dieser Behauptung stimmt überein, daß überhaupt
<lb/>nach dem Geiste des römischen Rechts solche Schutz - und

<lb/>1) Der Unterschied in den Wirkungen des dolus und der culpa wird
<lb/>wohl am Passendsten hier angegeben, weil erst jetzt eine Ueber-
<lb/>sicht über all« Arten der Correalobligationen möglich ist, welche
<lb/>zur Aufstellung einer allgemeinen Regel durchaus erforderlich er- 
<lb/>scheint.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0422.tif"
                n="418"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0422"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0422--><p/>
            <p>

               <lb/>418 Sell, über das Recht des correus liebend!

<lb/>Dertheidkgungsmittel, welche in einer natürlichen Milde ihren
<lb/>Grund haben, dann wegfallen müssen, wenn der Beklagte
<lb/>durch irgend einen dolu«, namentlich durch doloses Abläug-
<lb/>nen, sich reren unwürdig gemacht hat; z. B. das beneficium
<lb/>competentiae für den socius, bü'exceptio divisionis für den
<lb/>Bürgen *) rc. Nicht minder stehen mit jener Behauptung
<lb/>die Grundsätze des römischen Rechts in Verbindung, daß
<lb/>zur Erreichung eines verbrecherischen Zweckes kein gültiger
<lb/>Vertrag abgeschlossen 1 2)&gt; und insbesondere dolo malo oder
<lb/>fraudandi causa keine societas eingegangen werden kann 3).
<lb/>Ein solcher Gesellschaftsvertrag ist vielmehr eo ipso null
<lb/>und nichtig.

<lb/>Auf diesen letzten Grundsatz stützt sich auch fr. 1. §. 14.
<lb/>eit., indem es bei dem zahlenden tutor, welcher ex dolo
<lb/>comrmmi belangt wurde, ausdrücklich bestimmt: neque

<lb/>„mandandae sunt actiones neque utilis competit: nec enim
<lb/>„ulla societas maleficiorum vel communicatio justa damni
<lb/>„ ex maleficio est."

<lb/>Wenn aber ein ausdrücklich verabredeter Societäts-
<lb/>vertrag nichts gelten, wenn das sonst wohl begründete Recht,
<lb/>Cession der,Klage zu fordern, wegen der Arglist des Zah- 
<lb/>lenden wegfallen soll, so kann auch keine auf gesetzliche
<lb/>Billigkeit gegründete negotiorum gestio angenommen
<lb/>werden. --

<lb/>Ich komme nun auf den Unterschied zwischen dolus und
<lb/>culpa selbst.

<lb/>Die bis hierher angeführten Gesetzesstellen sprechen allein
<lb/>vom dolus und dessen Wirkungen, ohne die culpa mit ihren
<lb/>rechtlichen Folgen demselben ausdrücklich gegenüber zu


<lb/>1) fr. 22. §. 1. D de re ;«dic. (42, 1.). fr. 6?. §. 3. D. pro

<lb/>socio (17, 2.). fr. 10 1. I). de fidejussor, ct mandator.

<lb/>(46, 1).


<lb/>2) Bergt, in Beziehung auf das Mandat §. 7.1. de mandato (3, 27.).


<lb/>5) fr. 3. §. 3. v. pro socio (17, 2 ). fr. 33 — 67. D. eod.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0423.tif"
                n="419"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>auf theilweisen Ersatz der gezahlten Correalschuld. 419

<lb/>stellen. Wenn nun auch das oben erwähnte argumentum a
<lb/>contrario vom dolus auf die culpa, als dessen Gegensatz,
<lb/>stringent genug tfV so dürfen wir doch die Gesetzesstellen
<lb/>nicht übergehen, welche die culpa ausdrücklich dem dolus
<lb/>entgegensetzen, wenn wir aus diesem Gegensatz Folgen her- 
<lb/>leiten können, die für unsern Fall analoge Anwendung finden
<lb/>Zu jenen Gesetzesstellen gehört vor allen kr. 7. D. de
<lb/>magistr. conven. (27, 8.). Darin wird von der Frage ge- 
<lb/>handelt, ob die magistratus, welche einen tutor bestellt,
<lb/>wenn sie unterlassen haben, von demselben Eaution zu for- 
<lb/>dern, proportione virili oder in solidum von dem gewesenen
<lb/>Pupillen belangt werden können, und die Entscheidung dahin
<lb/>gegeben: „si dolo fecerunt magistratus, ut minus pupillo
<lb/>„caveretur, in quem vult actio ei danda in solidum est,
<lb/>„ sin culpa (duntaxat) eorum neque dolo malo id factum
<lb/>„est, aequius esse existimo, pro portione in quemque
<lb/>„ earum actionem dari, dum pupillo salva res situ *).

<lb/>Die Erfordernisse analoger Anwendung — Gleichheit
<lb/>des Grundes und Ähnlichkeit des. Falles — sind hier offen- 
<lb/>bar vorhanden, und es scheint darum wohl nicht zu gewagt,
<lb/>wenn man von der in fr. 7. cit. angegebenen Verpflichtung
<lb/>pro portione virili zu hasten, nach dem Grunde des Ge- 
<lb/>setzes auf das Regreßrecht des zahlenden nicht dolosen cor- 
<lb/>reus gegen seine Mitverpflichteten schließt.

<lb/>Nimmt man nach dem Bisherigen einen wesentlichen
<lb/>Unterschied zwischen dolus und culpa bei dem zahlenden
<lb/>correus an, so knüpft sich daran die Frage, ob die culpa
<lb/>lata hier dem dolus gleich zu setzen sey.

<lb/>Da nun die culpa lata im Allgemeinen dem dolus
<lb/>gleichsteht 1 2) und namentlich auch in Beziehung auf solche


<lb/>1) Verg!. const. 3. C. de magistrat. conven. (5, 75.).


<lb/>2) fr. 1. §. 1. D. st mensor. (1t, 6 ) verb ; Lata culpa plane
<lb/>dolo comparabitur, fr. 226. D. (le V. 8. (50, 16.) Magna
<lb/>negligentia culpa est: magna culpa dolti« est.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0424.tif"
                n="420"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0424"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>420 ©eit, über das Recht des eorreus debendi

<lb/>Wirkungen des dolus, welche den Charakter der Strafe an
<lb/>sich tragen; z. B. bei Remotkon des tutor als suspect
<lb/>u. s. w., so wird auch hier die culpa lata dem dolus glcich-
<lb/>geachtet werden müssen. Was von dem dolus gesagt wird,
<lb/>gilt also, in so weit dieß überhaupt möglich, auch von der
<lb/>eulpa^lata. ,

<lb/>Nach diesen vorausgefchickten Bemerkungen läßt sich die
<lb/>Wirkung des dolus und der culpa in Beziehung auf das
<lb/>Regreßrecht des zahlenden oorreus gegen seine Mitschuldner
<lb/>in folgender Übersicht zusammenstellen.

<lb/>I. Positive Handlungen, welche an und für sich ein
<lb/>Correalverhältniß der mehreren Theilnehmer begründen.

<lb/>L) Haben Mehrere, ohne daß sie vorher aus andern
<lb/>Obligationsgründen als correi verpflichtet waren, gemein- 
<lb/>schaftlich eine positive dolose Handlung vorgenommen
<lb/>l gehöre diese nun zu den 4 römischen Privatdelicten oder
<lb/>nichts)! so kann, nach den bisherigen Ausführungen, dem
<lb/>Zahlende» ein regressorischer Anspruch gegen seine Mitschuld- 
<lb/>ner nicht gestattet werden. '
</p>
            <p>

               <lb/>1) fr. 7. §, 1. v. de stispcctis tut. et cur. (26, 10.) verb: lata
<lb/>negligentia, quia ista propc fraudem accedit etc.
<lb/>fr. 4. §. 4. D. cod. fr. 42. D. de V. 8. (50, 16.). fr. ult.
<lb/>D. ubi pub. educari (27, 2.). fr. 6. D. de administrat, rer.
<lb/>(50, 8.) fr. 4. v. de magistrat. conven, (27, 8.). Lh rbaut
<lb/>System tc. §. 547. und not. p.

<lb/>2) fr. 17. v. d« dolo malo (4, 3 ). fr. 1. §. 4. D. de co per quem.
<lb/>(2, 10 ). Die obligatio in solidum aus dem dolus ist nach diesen

<lb/>. Gesetzen nicht reine Strafe, sondern die Zahlung des Einen be- 
<lb/>freit die andern Theilnehmer an der Arglist. — Dem dolus steht
<lb/>h er auch vis und metus gleich, fr 14- §.15. u. fr. 15. D. quod
<lb/>metus causa (4, 2.). Denn die vis setzt immer dolus des Zwin- 
<lb/>genden voraus, fr. 2. §. 8. D. de vi bonor. raptor. (47, 8.)

<lb/>3) Bergt. überhaupt Thibaut System rc. §. 951 — 966. v. We-
<lb/>ning.Ingenh eim Lehrbuch rc. lteAusg. Buch III. §. 311—338.
<lb/>3te Ausg. Buch III. §. 330 — 345.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0425.tif"
                n="421"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0425"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0425--><p/>
            <p>

               <lb/>auf thellweisen Ersatz der gezahlten Correalschuld. 431

<lb/>2) Haben Mehrere vereint durch positive culpose
<lb/>Handlungen einem Andern Schaden verursacht, so haftet,
<lb/>wie schon bemerkt, wen» die Handlung' unter die lex Aquilia
<lb/>fällt, nach römischem Rechte ein Jeder für's Ganze, ohne
<lb/>daß der Andere dadurch befreit wird. Sieht man aber die
<lb/>actio legis Aquiliae jetzt als bloße reipersecutorische Klage
<lb/>an, so wird man hinsichtlich des Regreßrechts des zahlenden
<lb/>oorreus gegen seine Mitverpsiichteten nach der allgemeinen
<lb/>Regel zwischen dolus und culpa unterscheiden müssen *).

<lb/>II. Fälle, in welchen mehrere oorrei aus einem vorher- 
<lb/>gehenden Obligationsgrund als solche haften.

<lb/>Sind mehrere oorrei schon aus einem vorhergehenden
<lb/>Dcrpflichtungsgrund in «olidum verhaftet, so kommt es nicht
<lb/>auf posstives Handeln oder Unterlassen an, sondern es ent- 
<lb/>scheidet lediglich der Umstand, ob die Correalschuldner (so- 
<lb/>wohl bei positiven Handlungen als bei Unterlassungen) sich
<lb/>in dolo oder culpa befunden.

<lb/>Es gestaltet sich hiernach die Sache wie folgt.

<lb/>* 1) Bei den gesetzlichen Correalobligationen tritt der Unter- 
<lb/>schied zwischen dolus und culpa in vollem Maaße ein. Das
<lb/>wird durch kr. 1. §. 14. v. 27, 3. et fr. 30. D. 3, 5. citt.
<lb/>für die Vormünder und magistratus bestätigt 1 2).

<lb/>Nicht minder würde der erwähnte Unterschied bei den
<lb/>obligationes quasi ex delicto gelten, wenn er anders hier
<lb/>überhaupt stattfinden könnte 3). Denn in fr. 4. D. de liig


<lb/>1) Kitt mann Handbuch der Strafrechtswissenschaft rc. 2te Auflage
<lb/>Bd. 1. §&gt; l4l. not. y. z. a. b. ,


<lb/>- 2) Ts versteht sich jedoch von selbst, daß der Zahlende nicht wegen einer
<lb/>ausschließlich eigenen Handlung belangt seyn darf; denn alsdann
<lb/>war er vor aLen Andern zu hasten verbunden z. B. wenn ein Bor- 
<lb/>mund oder «in..magistratus vorzugsweise die Verwaltung und
<lb/>Geschäftsführung besorgte, kr. 1. ). 9. D. de magistrat convcn.
<lb/>(27, 3.). const. 3. G. de divid. tut. (5, 52.). const. 2. Q. quo
<lb/>quisque ordine (11, 35.).


<lb/>3) Denn ist Jemand er dolo verpflichtet, so hastet er ex maleLcio
<lb/>und darum kann sein Vergehen nicht mehr zu den Handlungen ge-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0426.tif"
                n="422"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0426"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0426--><p/>
            <p>

               <lb/>422 Sell, über das Recht des correus debendi k. '

<lb/>qui effuderint (9, 3.) wird bei der actio de effusis et
<lb/>et dejectis beut zahlenden Bewohner eines Locals eine Re- 
<lb/>greßklag« gegen seine Mitbewohner ausdrücklich gestattet,
<lb/>weil ihm, wie oben tz. 18. a. E. bereits erwähnt worden,
<lb/>höchstens eine culpa zur Last fällt.

<lb/>2) Bei vertragsmäßigen Correalschuldnern und solchen
<lb/>correis, deren Verpflichtung auf einem den Verträgen ge- 
<lb/>setzlich gleichstehenden Obligationsgrund beruht, muß dasselbe,
<lb/>wie bei kos. I., behauptet werden. Dafür spricht schon Ir 1,
<lb/>§. 14. D. eit., weil dieses Gesetz von dem Correalverhältniß
<lb/>mehrerer Vormünder handelt, deren Verpflichtung im römi- 
<lb/>schen Recht quasi ex contractu hergeleitet wird *).

<lb/>3) Bei solchen Correalobligationen, welche aus der
<lb/>Natur der Sache entstehen, müsse» nach dem Obigen (§. 26.)
<lb/>die bisher angegebenen Bestimmungen gleichfalls gelten und

<lb/>4) Bei den durch richterliches Urtheil begründeten Cor-
<lb/>realverbindlichkeiten (wie Einige wollen), wird nach dem,
<lb/>was bereits im §. 27. ausgeführt worden ist, hier nichts
<lb/>Weiteres zu bemerken seyn.

<lb/>rechnet werden, aus welchen man quasi er maleficio ver.
<lb/>pflichtet wird. fr. 1. §. 14. D. de tut. ct rat. distrah. (27, 3.)
<lb/>Tit. J. de obligat, quae quasi er delicto (4, 5.),»porzuglich
<lb/>§. 3. verb : „si modo ipsius nullum est maleficium“, fr. 6.
<lb/>D. de extraord. cognit. (5Ö, 13.). fr 15 §. 1. D. de judiciis
<lb/>(5, 1). Bergl. auch ksur.i 8en&gt;enliae Receplae liid. 3. fit. 23
<lb/>tz 10., Tit; 25. §.2. et 4., Tit. 28.

<lb/>1) §. 2. J. de obligat, quasi er contr/ (3, 23.). fr. 5. §. 1. D.
<lb/>de O. et A. (44, 7.).
</p>
            <p>

               <lb/>(Der Beschluß folgt.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0427.tif"
             n="423"
             xml:id="zs1-2085151_03-1830_0427"/>
         <div xml:id="d49185e35963"
              ana="scope_-_423-434"
              type="article"
              n="XXII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Vollstreckbarkeit eines von einem auswärtigen Gerichte gesprochenen Erkenntnisses</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Spangenberg, ...">Von dem Herrn Oberappellationsrath Dr. Spangenberg in Celle</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0427--><p/>
            <p>

               <lb/>423
</p>
            <p>

               <lb/>XXII.

<lb/>Ueber die Vollstreckbarkeit eines von einem aus- 
<lb/>wärtigen Gerichte gesprochenen Erkenntnisses.

<lb/>Bon

<lb/>dem Herrn Oberappellationsgerichtsrath vr. Spangenberg
<lb/>in Celle.
</p>
            <p>

               <lb/>Schott damals, als noch die deutsche Reichsverfassung
<lb/>bestand, und die einzelnen Reichsländer nur als integrirende
<lb/>Theile eines undchesselben Staats, die gemeinen Rechte und
<lb/>die Rekchsgesetze, als gemeinschaftliche Gesetze für alle Ter- 
<lb/>ritorien und die Gerichtsbarkeit der Landesherren, als Aus- 
<lb/>fluß der Gerichtsbarkeit des Reichsoberhanpts betrachtet wur- 
<lb/>den; .selbst damals schon war die Frage: ob und inwieweit
<lb/>den Rechtserkcnntnisien des einen Reichsgebiets in den Gren- 
<lb/>zen des andern Vollstreckbarkeit beizulegen sey, unter den
<lb/>Staatsrechtslehrern bestritten.

<lb/>Indessen hatten die meisten und angesehensten dersel- 
<lb/>ben, so wie die unveränderliche Reichshofrathspraris 1 2) diese
<lb/>Frage besaht, und es war fast allgemeiner Gebrauch ge- 
<lb/>worden, daß die Gerichte derjenigen Staaten, welche zum
<lb/>ehemaligen deutschen Reiche gehörten, sich gegenseitig Rechts-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Pütt er Rechtsfälle Bd. m. Th. I. nr. 247 — 249.


<lb/>2) v. Gönner jur. Abhand?. Bd. H. nr. 43.
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0428.tif"
                n="424"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0428"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>424 Spangenberg, über die Vollstreckbarkeit eines

<lb/>hülfe gewährten, d. h. auf Requisition des erkennenden aus- 
<lb/>wärtigen Gericht-, die in Civilsachen — in Criminalsachen
<lb/>traten oft andere Rücksichten ein —, im Auslande gefällten
<lb/>Urtheile vollzogen *), die Insinuationen, Zeugenvorladungen
<lb/>und dergleichen, auswärtiger Gerichte an ihre Gerichtsunter- 
<lb/>gebenen gelangen ließen, vorgeladene Zeugen auch wohl
<lb/>zwangen, sich vor dem auswärtigen Gerichte zu stellen tt. s. w.

<lb/>Die Auflösung des deutschen Reichs und der- an die
<lb/>Stelle desselben getretene Rheinbund änderte hier Vieles.
<lb/>Was.von Deutschland übrig blieb, bildete nicht mehr einen
<lb/>Staat, sondern ein Aggregat verbündeter Staa- 
<lb/>ten, die, soweit sie nicht durch gemeinschaftliche Bundes- 
<lb/>pflichten vereinigt waren, in rein völkerrech-lichem Verhält- 
<lb/>nisse nebeneinander bestanden. Außerdem wirkte auch die
<lb/>Einführung des Code Napoleon in mehreren deutschen Län- 
<lb/>dern sehr wesentlich auf das früher bestandene Rechtsver-
<lb/>hältniß in Bezug auf jenen Gegenstand ein.

<lb/>In ersterer Hinsicht stellte man nämlich als völkerrecht- 
<lb/>lichen Grundsatz auf, daß, da kein Staat berechtigt sey,
<lb/>seine richterliche Gewalt über die Grenzen seines Gebiets
<lb/>hinaus zu erstrecken, oder, wenn es nicht- in besondern
<lb/>Verträgen zugestanden worden sey , zu fordern, daß ein von
<lb/>seinen Gerichten ausgesprochenes Erkenntniß an den in dem
<lb/>Gebiete des andern Staats befindlichen Personen oder Gütern
<lb/>vollzogen werde, kein Erkenntniß eines auswärtigen Gerichts
<lb/>im Jnlande vollstreckbar sey, und ließ daher, wenn man
<lb/>gleich in Hinsicht der sonstigen Insinuationen und Zeugen- 
<lb/>vernehmungen nachsichtiger war, die Vollstreckung eines sol- 
<lb/>chen auswärtigen Erkenntnisses nicht zu..

<lb/>In letzterer Hinsicht hatte dagegen der Code Napoleon
<lb/>der keinen Inländer einem fremden Richter unterwirft, da-

<lb/>1) So auch nach -er Preußischen allgemeinen Geri chtSordo.

<lb/>Ti». XXIV. §. 30. .

<lb/>2) Art. 2103. 3128. Code de proeed. civile art. 546.

<lb/>Vergl. meinen Commentar zu dem Code Napoleon Bd. l. §. YI.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0429.tif"
                n="425"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>von einem auswärt. Gerichte gesproch. Erkenntnisses. 425

<lb/>gegen den Ausländer im Jnlande zu belangen, sehr erleich- 
<lb/>tert, vorgeschrieben, daß kein im Auslande gesprochenes
<lb/>Urtheil in Frankreich vollstreckt werden könne, ausgenommen,
<lb/>wenn Staatsverträge ein anderes festsetzten, oder, wenn ein
<lb/>französisches Gericht die Vollziehung eines solchen Urtheils
<lb/>anordnete, wobei es dann als ausgemachte Praris ange- 
<lb/>sehen wurde, daß diese Vollziehung nicht anders ungeordnet
<lb/>werden könne, als nach nochmaliger^ contradictorischcr Ver- 
<lb/>handlung in der Sache selbst.

<lb/>Die Zulassung jenes völkerrechtlichen Grundsatzes *) in
<lb/>seiner unbedingten Allgemeinheit, erwies sich jedoch bald
<lb/>als politisch schädlich, und so fing matt daher in einigen
<lb/>Staaten an, ihn nur auf diejenigen Fälle zu beschränken,
<lb/>wo von einem, nach staatsrechtlichen Grundsätzen incom^
<lb/>petenten auswärtigen Gerichte wider einen diesseitigen
<lb/>Unterthan erkannt worden sey, wie z. B. im Königreiche
<lb/>Baiern, wo die Verordnung vom 9. October 1807 in einer
<lb/>später« vom 2. Juli 1811 bedeutend abgeändert wurde; und
<lb/>selbst die strenge Anwendung des Code Napolson erhielt hie
<lb/>und da einige Modificatione», namentlich int ehemaligen
<lb/>Königreiche Westphalen, durch das Staatsraths - Gutachten
<lb/>vom 16. Nov. 1809. .

<lb/>Eine allgemeine Norm für die Staaten des Rheinischen
<lb/>Bundes ist jedoch nie erfolgt, und diese Verhältnisse sind gleich- 
<lb/>falls durch die Errichtung des deutschen Bundes nicht verändert.
<lb/>Auch dieser stellte die Einheit Deutschlands nicht wieder her;
<lb/>auch jetzt noch stehen die deutschen Staaten, insoweit sie
<lb/>nicht den ausbedungenen Bundespflichten unterworfen sind,
<lb/>in einem rein völkerrechtlichen Verhältnisse igcgen einander;
</p>
            <p>

               <lb/>1) Vorzüglich vertheidigt von Zachariae in Crvme und Jaup
<lb/>Germanien Bd. II. nr. 10. S. 239 fgg. Bestritten von v.
<lb/>Kamptz ebendas. Bd. III. nr. 10. und in dessen Beitragen zum
<lb/>Staats - und Völkerrechte. Bd. I. S. 113 fgg. v. Feuerbach
<lb/>Themis oder Beiträge zur Gesetzgebung (1812) nr. II.

<lb/>Zeitschrift für Civilrecht u. Prozeß III. 3. 28
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0430.tif"
                n="426"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0430"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>426 Spangcnberg, über die Vollstreckbarkeit eines

<lb/>noch immer gilt der Code Napoleon in dem Großherzogthum
<lb/>Baden und den rheinischen Provinzen Baierns, Hessen«
<lb/>Darmstadts und Preußens, und nur in Rheinhessen ist durch
<lb/>eine Verordnung vom 21. Inn. 1817 tz. 1Z. jene Vorschrift
<lb/>des Code Napoleon modificirt. Deshalb bemerkt zwar Klü-
<lb/>ber *), daß die Wirksamkeit rechtskräftiger Erkennt- 
<lb/>nisse des gehörigen Richters, eben so wie diejenige
<lb/>rechtsgültiger Verträge, anerkannt werden sollte; er giebt
<lb/>jedoch eben durch diesen, von ihm ausgesprochenen Wunsch
<lb/>zu erkennen , daß solches nicht allenthalben geschehe; und so
<lb/>ist es ganz natürlich, daß der Geschäftsmann in die größte
<lb/>Verlegenheit kommen muß, wenn es sich um die Frage der
<lb/>Vollziehbarkeit eines auswärtigen Erkenntnisses handelt. Sehr
<lb/>dringend ist daher für ihn das Bcdürfniß einer vollständigen
<lb/>Kenntniß der Grundsätze, welche über diesen Gegenstand in
<lb/>den einzelnen deutschen Staaten eristiren , und diesem abzu-
<lb/>helsen müßte das Bestreben der Rechtsgelehrten seyn. Möchte
<lb/>daher aus jedem einzelnen Staate sich Jemand finden, dev
<lb/>geneigt wäre, Mittheilungen über jene Grundsätze, wie sie
<lb/>in seinem Vatcrlande aufgestellt worden sind, zu machen!

<lb/>Einen Beitrag zur Kenntniß der rheinpreußischen, rhein- 
<lb/>hessischen und nassam'schen Gesetzgebung und Praxis über
<lb/>die Vollstreckbarkeit auswärtiger Urtheile hat neulich Herr
<lb/>O. A. G. Procurator von der Nahm er 1 2) mitgetheilt und
<lb/>gewiß dadurch Ansprüche auf den aufrichtigsten Dank aller
<lb/>Geschäftsittänner erworben; ich liefere gegenwärtig einen
<lb/>ähnlichen, in Bezug auf-das Königreich Hannover.

<lb/>Um denselben jedoch allgemein verständlich zu machen,
<lb/>muß ich es mir erlauben, die in den übrigen deutschen
<lb/>Staaten geltenden wesentlichen Grundsätze über diesen Ge- 
<lb/>genstand übersichtlich zusammenzuftellen, damit ich demnächst
</p>
            <p>

               <lb/>1) OeffentlicheS Recht des deutschen Bundes §. 286.


<lb/>2) In Elvers Themis Bd. 1k. H. II. nr. 5.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0431.tif"
                n="427"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0431--><p/>
            <p>

               <lb/>von einem auswärt. Gerichte gesproch. Erkenntnisses. 427

<lb/>dasjenige hervorhebeu kann, worin die hiesige Prarr'ö von
<lb/>ihnen abweicht, oder ihnen beitritt.

<lb/>1) Indem im Allgemeinen, in Ermangelung besonderer
<lb/>Staatsverträge, der Grundsatz der Reciproci tat aufrecht
<lb/>erhalten wird, begnügen sich einige Staaten mit der bloßen
<lb/>Versicherung derselben, wogegen andere eine Beschei- 
<lb/>nigung der wirklich schon einmal stattgefundenen Willfäh- 
<lb/>rigkeit verlangen. '

<lb/>2) In einigen Staaten geschieht die Vollziehung des
<lb/>auswärtigen Erkenntnisses nur auf die Requisition des
<lb/>erkennenden Gerichts, in andern, auch auf das Betreiben
<lb/>der betheiligten Parthei; jedoch, daß diese nunmehr gehalren
<lb/>ist, die Rechtskraft desselben zu bescheinigen.

<lb/>3) In ein.gen Staaten werden die auswärtigen Erkennt- 

<lb/>nisse, bevor sie vollstreckt werden dürfen, zuvor einer Prü- 
<lb/>fung des vollstreckenden Richters, und zwar, bald ex vkKcio,
<lb/>bald auf Betreiben der betheiligten Parthei, unterworfen;
<lb/>und erstreckt sich diese Prüfung bald nur auf die Form, bald
<lb/>aber sogar auf den Inhalt, so daß zuvor ein contradictori-
<lb/>sches Verfahren eintreten muß. *

<lb/>4) Bei den Gesuchen auswärtiger -Gerichte um Vor- 
<lb/>ladung und Sistirung von Zeugen, Kunstverständigen u. s. w.
<lb/>erlauben einige Staaten die Auflage an die Zeugen u. s. w.
<lb/>sich vor dem auswärtigen Gerichte zu stellen, und einen
<lb/>Zwang gegen den Zeugen zu diesem Zwecke; wogegen andere
<lb/>.verlangen, daß der Zeuge vor dem requirirten Gerichte ver- 
<lb/>nommen werde, und zu diesem Ende auch wohl die Par- 
<lb/>theien nöthigen, auf ihre Kosten Anwälte bei demselben zu
<lb/>bestellen.

<lb/>5) Einige Staaten gestatten, daß das auswärtige Ge- 
<lb/>richt das einheimische gleichen Grades unmittelbar reqnin'ren
<lb/>dürfe; wogegen andere vorschreiben, daß die Requisition
<lb/>entweder an das höhere, oder höchste Gericht ihres Landes
<lb/>gerichtet werden müsse; ja, in noch andern Staaten genügt

<lb/>28*
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0432.tif"
                n="428"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>428 Spangenberg, über die Vollstreckbarkeit eines

<lb/>selbst dieses nicht; sondern das requirirende Gericht oder die
<lb/>betheiligte Parthei mnß sich an die höchste Staatsbehörde,
<lb/>oder in den diplomatischen Weg wenden, um der Requisition
<lb/>Folge zu verschaffen. '

<lb/>6) Gleichfalls gestatten einige Staaten die Vollstreckung
<lb/>eines auswärtigen Erkenntnisses nur für den Fall, wenn
<lb/>durch gerichtliche Zeugnisse dargethan worden ist, daß in
<lb/>dem auswärtigen Staate, von dessen Gerichte erkannt wor- 
<lb/>den, keine hinreichenden Erecutionsobjecte vorhanden seyen,
<lb/>und wenn sich nicht inländische Gläubiger gsNwldet haben,
<lb/>welche vorzüglichere, oder gleiche Rechte in Anspruch nehmen.

<lb/>7) In Concurssachcn benehmen einige Staaten dem aus- 
<lb/>wärtigen allgemeinen Gerichtsstände des Concurses seine Wirk- 
<lb/>samkeit in dem Maaße, daß über die im Jnlandc belogenen
<lb/>Güter des Gemeinschnldners nothwendig ein, Particular- 
<lb/>es ncurs eröffnet werden muß. Auch gestatten sie nicht
<lb/>eher die Auslieferung des im Jnlande belegcnen Vermögens
<lb/>an das auswärtige Concursgericht, als bis alle inländische
<lb/>Gläubiger vorher, und mit Ausschluß aller Auswärtigen,
<lb/>welches Vorzugsrecht denselben auch für ihre Forderung zu- 
<lb/>stehen mag, völlig befriedigt worden sind.

<lb/>Was nun den hannoverschen Staat betrifft, so ist in
<lb/>demselben gleichfalls der Grundsatz der Reciprocität derjenige,
<lb/>der allein entscheidend ist ; indessen geht man nicht so
<lb/>weit, von dem auswärtigen Gerichte eine Bescheinigung
<lb/>früherer Willfährigkeit zu verlangen, sondern man begnügt
<lb/>sich, im Vertrauen auf eine solche, mit der bloßen Versiche- 
<lb/>rung oder der odlatio ad reciproca so. lange, bis nicht
<lb/>evident das Gegentheil ersichtlich ist. Dagegen ist wohl noch
<lb/>kein Fall vorgekommen, daß das Urtheil eines auswärtigen
<lb/>Gerichts auf bloßes Betreiben der betheiligten Parthei von
</p>
            <p>

               <lb/>1) Proceßordnung für die Untergerichte §. 161. Bergl.
<lb/>meinen Commentar zu derselben Bd. II- S. 277.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0433.tif"
                n="429"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>von einem auswärt. Gerichte gesproch. Erkenntnisses. 429

<lb/>hannoverschen Gerichten vollzogen worden ist; indem diese
<lb/>Vollstreckung nicht anders, als auf die Requisition des erken- 
<lb/>nenden Gerichtes selbst geschieht. Hierdurch Ivird denn auch
<lb/>die Bescheinigung der eingetretenen Rechtskraft des zu voll- 
<lb/>streckenden Erkenntnisses, als eine wesentliche Bedingung der
<lb/>Vollstreckbarkeit desselben, unnöthig; denn die Versicherung
<lb/>des requirirenden Gerichts, daß das Erkenntniß rechtskräftig
<lb/>geworden sey, genügt im Allgemeinen, und bis dahin, daß
<lb/>nicht die Einrede der mangelnden Rechtskraft, von der Par-
<lb/>thei, gegen welche es, vollstreckt werden soll, entgegengesetzt
<lb/>wird. Auch bedarf es in dem hiesigen Staate einer Revision
<lb/>des auswärtigen Urtheils nicht; weder ex officio wird der
<lb/>Inhalt desselben nochmals geprüft, noch kann auch die Par-
<lb/>thei eine solche verlangen; sie würde vielmehr dem als Regel
<lb/>durch die Landesgesetze ausgesprochenen Grundsätze entge-
<lb/>genstehen, daß der requirirte Richter nicht befugt sey, das
<lb/>Erkenntniß des requirirenden einer Prüfung zu unterziehen,
<lb/>sondern vielmehr sschuldig sey, der Requisition unbedingt
<lb/>Folge zu leisten, und die-gegen die Vollstreckung von der
<lb/>Parthei erhobenen Einreden an den requirirenden Richter zu
<lb/>verweisen *).

<lb/>Dagegen ist zu bemerken , daß dem requirirten Richter
<lb/>nicht allein die Prüfung der Anthenticität des auswärtigen
<lb/>Requisitionsschreibens, so wie der Competeuz des auswärtigen
<lb/>Gerichts zusteht, sondern daß derselbe auch.die Befugm'ß hat,
<lb/>zu ermessen, ob den hannoverschen Gesetzen nach, die Gegen- 
<lb/>stände, in welche die Erecution vorgeschlagen wird, alS
<lb/>Erecutionsobjecte zulässig sind, so wie er denn gleichfalls
<lb/>diejenigen Einreden zu beurtheiten hat, welche gegen die
<lb/>Art und Weise der Erecution selbst, vorgeschützt wer- 
<lb/>den 2). So z. B. wenn, den hannoverschen Gesetzen zuwider,

<lb/>1) Proceßordnung §. 115. Vergl. meinen Commentar Bd. I.

<lb/>S. 195. Bd. II. S. 49.

<lb/>2) v. Bülow und Hagemann prakt. Erört. Bd. IV. nr. 29.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0434.tif"
                n="430"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0434"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>430 Spanaenberg, über die Vollstreckbarkeit eines

<lb/>hie Erecution in den Gehalt eines hannoversche» öffentlichen
<lb/>Dieners, gegen die Substanz eines Meierhofs und dergleichen
<lb/>z» verhängen gebeten, die persönliche Haft gegen einen,
<lb/>von derselben befreieten, verlangt seyn sollte; denn in allen
<lb/>diesen Fällen würde der requirirte Richter selbst zu ent- 
<lb/>scheiden befugt seyn. Einreden, die die Forderung selbst
<lb/>betreffen, z. B. der mangelnden Rechtskraft, der Zahlung,
<lb/>Compensation u. s. w. würde er dagegen an das requirirende
<lb/>Gericht zu verweisen haben ; wiewohl ihm auch dann die
<lb/>Befuguiß nicht abzustreiten seyn dürfte, die Erecution einst- 
<lb/>weilen zu sistiren, und über jene Einreden zuvor dem re-
<lb/>quirirenden Gerichte zu berichten.

<lb/>Zur wirklichen Vollstreckung eines auswärtigen Erkennt- 
<lb/>nisses ist es aber eben so wesentlich erforderlich, daß das
<lb/>auswärtige Gericht zur Abgabe desselben competent ge- 
<lb/>wesen sey, nämlich, daß bei demselben für jenen Proceß,
<lb/>der allgemeine Gerichtsstand des Wohnorts, oder einer der
<lb/>besoudern Gerichtsstände, des Arrests, des Contracts oder der
<lb/>geführten Verwaltung begründet war; nicht aber erforderlich,
<lb/>daß in dem auswärtigen Staate, von dessen Gericht erkannt
<lb/>worden, keine hinreichenden Erecutionsobjecte vorhanden
<lb/>feyen; am allerwenigsten aber, daß sich inländische Gläubiger
<lb/>mit vorzüglichen oder gleichen Rechten, als der auswärtige,
<lb/>zu dessen Gunsten das zur Vollstreckung in Antrag gebrachte
<lb/>Erkenntniß entschieden hat, bescheinigtermaaßen nicht ge- 
<lb/>meldet haben. Competenz des auswärtigen Gerichts in jenen
<lb/>bezeichneten Rücksichten muß deshalb vorhanden seyn, um,
<lb/>wenn das Erkenntniß einen Inländer betrifft, demselben sein
<lb/>Jus de non evocando zu sichern, und, weil ein hannoverscher
<lb/>Unterthan, da er sich der Gerichtsbarkeit seines Staats
<lb/>nicht entziehen darf, selbst nicht freiwillig auf eine unbe-
</p>
            <p>

               <lb/>v. Ramdohr jurist. Erfahrungen 58*. HI. S. 554. Oelkerley
<lb/>Handbuch des Hannoversch. ProcesseS Th. I. Abth. II. S. 11. sgg.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0435.tif"
                n="431"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>von einem answärt. Gerichte gesproch. Erkenntnisses. 431

<lb/>gründete Gerichtsbarkeit des auswärtigen prorogiren kann *);
<lb/>falls es einen hier sich aufhaltenden Ausländer betrifft, weil
<lb/>derselbe, ohne Begründung eines allgemeinen oder speciellen
<lb/>Gerichtsstandes, seinem natürlichen Richter nicht entzogen
<lb/>werden darf 1 2). Es bedarf dagegen der Bescheinigung der
<lb/>Jnsufficienz der Erecutionsgegenstände in dem -auswärtigen
<lb/>Staate, nicht, und noch weniger des NichtvorhandenseynS
<lb/>inländischer Gläubiger, da der Fremde in dem hannoverschen
<lb/>Staate, dem Inländer gleich behandelt wird, und letzterer
<lb/>in rein privatlichen und proceßualischen Verhältnissen keinen
<lb/>wesentlichen Vorzug 3) vor dem Fremden hat, mithin der
<lb/>Grundsatz, quod vigilantibus jura suat scripta, bei beiden
<lb/>in gleichem Maaße eitttritt.

<lb/>Durch Reqnisitionöschreiben verlangte Insinuationen, Zeu- 
<lb/>genvernehmungen und dergleichen geschehen von den hannover- 
<lb/>schen Gerichten unbedenklich, ohne daß man die auswärtigen
<lb/>Partheien nöthigt, auf ihre Kosten Anwälte hiebei zu bestellen.
<lb/>Auch wird hannoverschen Unterthanen aufgegeben, Behuf Ab- 
<lb/>legung des Zeugnisses sich bei dem auswärtigen Gerichte zu
</p>
            <p>

               <lb/>1) v. Berg jurist. Beobachtungen Bd. IW S. -3*1.


<lb/>2) Deshalb kann gegen einen Ausländer, von einem Ausländer kein
<lb/>Arrest bei den hannoverschen Gerichten angelegt werden. S. meinen
<lb/>Eommentar zur Proceßordn. Bd. II S. 27.


<lb/>3) Daß der Ausländer, wenn er einen Inländer bei hannoverschen Ge- 
<lb/>richten belangt, falls er nicht im Königreiche Mit hinreichenden lie- 
<lb/>genden Gründen angesessen ist, caurioncmpto expensis in Bezug
<lb/>auf die Klage oder Widerklage bestellen muß, ist nicht als ein beson- 
<lb/>derer Rechtsnachtheil anzusehen, denn auch der Inländer müßte
<lb/>in einem solchen Falle diese bestellen, und nur durch die neue
<lb/>Proeeßordnung für die Untergerichte §. l(j. ist letzterer davon be- 
<lb/>freiet. Gegen einen Ausländer ist der Inländer sogar nur dann,
<lb/>aus den gemeinrechtlichen Gründen einen Arrest zu impetriren be- 
<lb/>fugt, wenn gegen denselben im hannoverschen Lande der Gerichtsstand
<lb/>des Contracts oder der geführten Verwaltung begründet werden
<lb/>kann, oder, wenn dem Inländer gegen den Ausländer die Rechts- 
<lb/>pflege von dessen Gerichte verweigert wurde. Prozeßordn, §. U0.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0436.tif"
                n="432"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0436--><p/>
            <p>

               <lb/>432 Spangenberg, über die Vollstreckbarkeit eines

<lb/>stellen, und werden dieselben nöthigenfalls auch durch Zwangs- 
<lb/>mittel dazu angehalten, insofern das auswärtige Gericht den
<lb/>Ersatz der Reisekosten zusichert. Nur in Bezug auf das Kurfür- 
<lb/>stenthum Hessen findet in dieser Hinsicht eine Ausnahme statt,
<lb/>indem laut eines diesseitigen Regierungsausschreibens vom
<lb/>22. Mai 1794, eine Übereinkunft zwischen dem hannoverschen
<lb/>und dem kurhessischen Staate dahin getroffen ist, daß in Civil-
<lb/>sachen die Sistirnng beiderseitiger Unterthanen nicht ferner
<lb/>begehrt werden, vielmehr das Zeugenverhör dem judicj
<lb/>requisito verbleiben soll.

<lb/>In Bezug auf die Beförderung der Reqnisitionsschreiben
<lb/>genügt es, wenn sich das requirirende auswärtige Gericht
<lb/>an das Gericht des Wohnorts oder der belegenen Sache
<lb/>wendet; gewöhnlich gelangen die Requisitionen auswärtiger'
<lb/>Gerichte an die Provincialobergerichte (Justizcanzleyen), die
<lb/>dann dem betreffenden Untergerichte das Weitere zugehen
<lb/>lassen.

<lb/>Die Einschlagung des diplomatischen Weges ist nicht
<lb/>erforderlich; wenn gleich dieser Weg oft von, namentlich,
<lb/>außerdeutschen Staaten eingeschlagen wird. , v

<lb/>Daß über die in dem hannoverschen Staate belegenen Gü- 
<lb/>ter eines Gemeinschuldners, gegen den im Auslande der Con-
<lb/>cnrö eröffnet worden, ein Particularconeurs eröffnet werden
<lb/>müsse, ist nirgends vorgeschriebe»; wohl aber geschieht cs
<lb/>sehr häufig, weil man sich gleicher Willfährigkeit im Auslande
<lb/>nicht leicht zu erfreuen hat. Daß sich in frühem Zeiten die
<lb/>hannoverschen Gerichte stets beciferten, die in dem Lande
<lb/>belegenen Grundstücke des Gemeinschuldners, auf Requisi- 
<lb/>tion des auswärtigen Concursgerichts, zu Geld? zu machen,
<lb/>vnd diese Gelder einzusenden- bezeugt namentlich Canne-
<lb/>gießer *); daß dagegen von den auswärtigen Gerichte«
<lb/>sehr häufig die Rechtshülfe den hannoverschen, in dieser

<lb/>1) Decisiones Cassellan. T. 11. dce. 43 nr. 4.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0437.tif"
                n="433"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0437"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0437--><p/>
            <p>

               <lb/>von einem auswärt. Gerichte gesproch. Erkenntnisses. 433

<lb/>Hinsicht versagt wurde, darüber sind die Magen' der han- 
<lb/>noverschen Geschäftsmänner *) eben so saut geworden.

<lb/>Aber, selbst nach Auflösung des Reichsverbandes, ist es
<lb/>bei uns keineswegs rechtlicher^) Grundsatz geworden,
<lb/>daß die Requisitionen auswärtiger Gerichte abgelehnt werden
<lb/>müßten, und daher kein Richter einer solchen Requisition des
<lb/>auswärtigen Gerichts, Behuf Verkaufs der im Hannoverschen
<lb/>belegenen Vermögenstheile des Schuldners und Abscndung
<lb/>des Erlöses ap das auswärtige Concursgericht, Folge zu
<lb/>leisten schuldig sey; sondern man hat vielmehr, in Ge- 
<lb/>mäßheit des Grundsatzes einer zu erwartenden Reciprocität,
<lb/>den Richter nur dahin befugt, daß er einen Particularcon-
<lb/>curs eröffnen könne, wenn solches, seinem Ermessen nach,
<lb/>nöthig werde. Selbst die neue Proceßordnung für die
<lb/>Untergerichte tz. 180. spricht diesen Grundsatz formell aus,
<lb/>indem sie verfügt, daß ausnahmsweise der Particular-
<lb/>concurs auf einzelne Vermögenstheile erkannt werden könne,
<lb/>wenn der Schuldner ein Ausländer sey und Vermögen oder
<lb/>Güter unter einem hannoverschen Gerichte besitze. Weit
<lb/>entfernt davon, dem Richter es zu verbieten, auswär- 
<lb/>tigen Requisitionen solcher Art Folge zu leisten, gestattet
<lb/>sie nur dem Richter, einen Particularconcurs über die,
<lb/>unter ihm belegenen Vermögenstheile eines Ausländers zu
<lb/>eröffnen, und deutet damit auf den Fall hin, daß einer
<lb/>solchen Requisition gelebt werden müsse, wenn sich das aus- 
<lb/>wärtige Gericht zu gleicher Willfährigkeit erbiete 1 2 3).
</p>
            <p>

               <lb/>1) a Püpf.wdorp T. 1. obs 217. Strube rechtl. Bedenken Bd. I.
<lb/>nr. 118. Bd. V. nr. 27. (meine Ausgabe nr. 695 a. und 767.)
<lb/>v. Ramdohr a. a. O. Bd I. S. 193.


<lb/>2) Wie solches Schweppe System des Concurses §. 154 ganz all- 
<lb/>gemein behauptet. S. aber dagegen Elvers jurist. Zeitung 1823
<lb/>nr. 37 und 39.


<lb/>31 Berat, meinen Commentar zur Prozeßordn. Bd. II. S. 351 sgg.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0438.tif"
                n="434"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>434 Spangenberg, über die Vollstreckbarkeit rc.

<lb/>Ist aber ein Particularconcurs wirklich eröffnet, so hat
<lb/>wiederum der inländische Gläubiger keinen Vorzug vor dem
<lb/>auswärtigen, und am allerwenigsten findet der Grundsatz
<lb/>statt, daß der Erlös der verkauften Vermögenstheile an das
<lb/>auswärtige allgemeine Concursgericht nicht eher abzuliefern
<lb/>sey, als bis alle inländischen Gläubiger vorher, und mit
<lb/>Ausschluß aller auswärtigen, welches Vorzugsrecht denselben
<lb/>auch für ihre Forderungen zustehen möge, befriedigt sind.
<lb/>Vielmehr werden die sämmttichen sich gemeldet habenden
<lb/>Gläubiger, seyen es in-- oder auswärtige, nach Beschaffenheit
<lb/>der Priorität befriedigt, und der sodann bleibende etwaige
<lb/>Überschuß an das torum generale concursus eingesandt
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0439.tif"
             n="435"
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         <div xml:id="d49185e36942"
              ana="scope_-_435-453"
              type="article"
              n="XXIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Sind die Erfordernisse der sogenannten außerordentlichen Eigenthumsersitzung nach den Regeln zu bestimmen, die von der ordentlichen Eigenthumsersitzung gelten, oder nach denjenigen, welche von der Klagenverjährung gelten?</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Fritz, ...">Von Herrn Professor Dr. Fritz zu Freiburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0439--><p/>
            <p>

               <lb/>435
</p>
            <p>

               <lb/>XXIII.

<lb/>Sind die Erfordernisse der sogenannten außeror- 
<lb/>dentlichen Eigenthumsersitzung nach den Regeln zu
<lb/>bestimmen, die von der ordentlichen Eigenthums-
<lb/>ersi'tzung gelten, oder nach denjenigen, welche von
<lb/>der Klagenverja'hrung gelten?

<lb/>Bon

<lb/>Herrn Professor vr. Fritzen Freiburg.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 1.

<lb/>§)ie sogenannte außerordentliche Eigenthumsersitzuug ist be- 
<lb/>kanntlich erst von Justinian eingeführt worden, durch die
<lb/>Verordnung: daß derjenige, welcher in der Lage ist, sich
<lb/>durch Berufung auf die dreißig- oder mehrjährige Ertinctiv-
<lb/>verjährung gegen die Eigenthumsklage schützen zu können,
<lb/>und seinen Besitz bonafide angefangen hat, wenn er diesen
<lb/>verliert, auch eine actio in rem gegen jeden neuen Besitzer
<lb/>haben soll, sey dieser auch der bisherige Eigenthümer; und
<lb/>daß der bisherige Eigenthümer in diesem Fall gegen den
<lb/>neuen Besitzer nicht soll klagen können, wie er cs nach dem
<lb/>bisherigen Recht konnte, und wie er es, wenn der bisherige
<lb/>Besitzer mala Udo in den Besitz gekommen ist, auch noch
<lb/>nach dieser Verordnung können soll *).

<lb/>1) Es ist zunächst §. 1. der c. 8. C. de XXX. Tel XL. annor,
<lb/>praescr. (7, 39.), welcher hierher gehört. Jedoch gehöre auch das
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0440.tif"
                n="436"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0440"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>436 Fritz, über die Erfordernisse

<lb/>Ay diese deutliche Bestimmung sich haltend, nahm mau
<lb/>bisher gewöhnlich an, die Erfordernisse der außerordentlichen
<lb/>Ersitzung richteten sich, insoweit sie nicht, wie die bona fides,
<lb/>speciell vorgeschrieben sind, nach den Regeln über die Kla- 
<lb/>genverjährung, und nicht nach denen über die ordentliche
</p>
            <p>

               <lb/>pr. insofern hierher, als es zur Erklärung des §. t. dient. Der
<lb/>Kaiser will in dieser Constitution pr. — §. 3. die Frage beant- 
<lb/>worten: ob und inwiefern derjenige, welcher eine praescriptio
<lb/>oder exceptio temporalis, also eine ExtinctivVerjährung, für
<lb/>sich habe, auch das Object durch eine Klage verfolgen könne,
<lb/>wenn er den Besitz desselben verliere % Diese Frage beantwortet er
<lb/>in dem pr. für die longi temporis praescriptio, und in den fol- 
<lb/>genden Stellen für- die XXX. vel XL. annorum praescriptio.
<lb/>Von dem ersten Fall heißt es: man habe schon bisher immer
<lb/>„actionem ad vindicandam rem“ gehabt, und dabey solle es
<lb/>bleiben. Von dem zweiten Fall wird gesagt: er folle „prae- 
<lb/>dictum auxilium" nur in dem Fall der bona fides haben, nur
<lb/>in diesem Fall solle er „simili uti praesidio". Dieser Zusam- 
<lb/>menhang scheint mir entscheidend bey einer Frage, mit welcher sich
<lb/>der Text meiner Abhandlung nicht beschäftigt, nämlich bey der
<lb/>Frage: ob die außerordentliche Ersitzung wahres Eigenthum be- 
<lb/>gründe, oder nur exceptio und utilis actio? Ich möchte baß
<lb/>letztere behaupten. Durch die Ausdrücke „praedictum auxilium"
<lb/>und „simile praesidium" soll offenbar dieselbe Klage bezeichnet
<lb/>werden, die nach dem pr. in Folge der longi temporis prae- 
<lb/>scriptio angestellt werden kann. Da diese aber dtM prätori-
<lb/>schen Rechte ihren Ursprung verdankt, so kann sie nicht die di- 
<lb/>recta rei vindicatio, sondern nur eine utilis in rem actio ftyn;
<lb/>und ausgezeichnete Civilisten (z. B. Löhr im Arch. für civ. Prax.
<lb/>B. 10. H. 1. S. 81. Not. 47-1 halten sie für nichts anders, als die
<lb/>Publiciana in rem actio, bey welcher der exceptio dominii die
<lb/>replicatio longi temporis entgegengesetzt werden könne. So äußert
<lb/>sich die Verordnung über die Klage, die man soll anstellen können,
<lb/>wenn man den Besitz verloren hat. Eben so spricht aber auch für
<lb/>meine Ansicht die Art, wie sich die Verordnung über die Mittel äu- 
<lb/>ßert, durch welche man sich gegen die Eigen thumsklagen an- 
<lb/>derer schützt. Diese werden durchweg nicht anders als „exceptio"
<lb/>. und „praescriptio" genannt; Benennungen, die offenbar unrich- 
<lb/>tig wären, wenn der Beklagte behaupten konnte, nicht der Kläger,

<lb/>• sondern er sey jetzt Eigenthümer.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0441.tif"
                n="437"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0441"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>der s. g. außerordentlichen Elgenchumsersttzung. 437

<lb/>Eigcnthumsersitzung. Freilich schickte man den beiden beson- 
<lb/>deren Lehren von der ordentlichen und von der außerordent- 
<lb/>lichen Acquisitivverjährung des Cigenthums häufig einen all- 
<lb/>gemeinen Theil voraus, der gemeinschaftliche Regeln für
<lb/>beide Institute enthalten sollte, und nahm es dabey nicht
<lb/>immer sehr genau mit der Frage: ob denn auch wirklich
<lb/>alle für die angeblichen communis citirten Belegstellen von
<lb/>beiden Instituten reden, oder etwa diese und jene nur von
<lb/>der ordentlichen Ersitzung. Allein dies waren nur Versehen
<lb/>einzelner Lehrer und Schriftsteller in der Anwendung des
<lb/>Priucips, welches man annahm, auf einzelne Pnncte; und wer
<lb/>dies Princip ausdrücklich aussprach, der sprach es dahin aus,
<lb/>daß zu der außerordentlichen Eigenthumsersitzung, abgesehen
<lb/>von demjenigen, was speciell vorgeschrieben ist, wie die bona
<lb/>fides nicht mehr und nicht weniger erfordert wird,
<lb/>als zu der Ertinctivverjährung der Eigenthumsklage.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 2.'

<lb/>Die einzelnen Sätze, zu welchen uns dieses Prinzip,
<lb/>bey einer Vergleichung der außerordentlichen Ersitzung mit
<lb/>der ordentlichen, führt, sind vorzüglich folgende:

<lb/>I. Daraus, daß zur außerordentlichen Ersitzung nicht
<lb/>mehr erfordert wird,' als zur Ertinctivverjährung der Ei- 
<lb/>genthumsklage , folgt:

<lb/>1) Diejenigen Sachen, welche der ordentlichen Ersitzung
<lb/>entzogen sind, wie die Sachen der Minderjährigen, sind
<lb/>deswegen noch nicht auch der außerordentlichen entzogen,,
<lb/>sondern nur diejenigen , welche nicht im Eigenthum stehen
<lb/>können, wie unkörperliche Sachen, oder welche der Ertinctiv-
<lb/>verjährung der Eigenthumsklage entzogen sind, wie die Sa- 
<lb/>chen der Unmündigen, oder welche endlich unserer Ersitzung
</p>
            <p>

               <lb/>1) S. auch noch, was in §. 2. über geraubte und gestohlene Sachen
<lb/>im Sinne des deutschen Rechts gesagt wird.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0442.tif"
                n="438"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>438 Fritz, über der Erfordernisse

<lb/>speciell entzogen sind, wie dieses einzelne Juristen von
<lb/>den gestohlenen und geraubten Sachen im Sinne des deut- 
<lb/>schen Criminalrechts, im Gegensatz von den re« furtivae
<lb/>und vi possessae im römischen Sinne, behaupten, während
<lb/>andere 1 2) bey jenen auch keine Verjährung der Eigenthums-
<lb/>klage zulassen wollen. Und so stellt sich denn als ein
<lb/>Hauptfall, in welchem die außerordentliche Ersitzung zur
<lb/>Sprache kommt, der Fall dar, wenn der Gegenstand, um
<lb/>den es sich handelt, der ordentlichen durch die Gesetze ent- 
<lb/>zogen ist.

<lb/>2) Auf den j ist ns titulus, unter welchem man den Be- 
<lb/>sitz erworben haben muß, um das Eigenthum durch ordent- 
<lb/>liche Ersitzung erwerben zu können, kommt es bey der außer- 
<lb/>ordentlichen schon nach römischem Rechte nicht an, weil es
<lb/>bey der Klagenverjährung nicht darauf ankommt. Und so
<lb/>ist denn der Fall,' wenn es an einem justus titulus fehlt,
<lb/>schon nach römischem Rechte als zweiter Hauptfall anzusehen,
<lb/>in welchem die außerordentliche Ersitzung des Eigenthums
<lb/>zur Sprache kommen kann.

<lb/>3) Die außerordentliche Ersitzung fängt in dem Augenblick
<lb/>zu laufen an, wo die Verjährung der Eigenthumsklage zu
<lb/>laufen anfängt, sollte auch dem Anfang des Laufes der or- 
<lb/>dentlichen Ersitzung in diesem Augenblick noch ein Hinderniß
<lb/>entgegen stehen. Wenn ich z. B. den Besitz der zu ersitzenden
<lb/>Sache durch einen Repräsentanten erworben habe, der in
<lb/>Folge meines vorausgegangenen Auftrags die Apprehension
<lb/>in meinem Namen vornahm, ohne mir sogleich Nachricht
<lb/>davon zu geben; so fängt die außerordentliche Ersitzung,
<lb/>wenn es sonst an keiner Voraussetzung fehlt, wie die Ertinc-


<lb/>1) Namentlich Schweppe in der vierten Auflage seines römischen

<lb/>Privatrechts Bd&gt; 2. §. 256. , :


<lb/>2) A. SS. Thibaut Pandekten-System §. 1046. vergl. mit §. 1051.;
<lb/>Derselbe über Besitz und Verjährung §. 22. Die Stelle, um
<lb/>deren Auslegung es sich handelt, ist: Peinl. Ger. Ordn. Art. 10Y.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0443.tif"
                n="439"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0443"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>der s. g. außerordentlichen Eigenthumserfitzung. 439

<lb/>tivverjährung der Eigenthumsklage, in dem Augenblick der
<lb/>Apprehensio» zu laufen an, als in dem Augenblick, wo
<lb/>actio nata est, während die ordentliche Ersitzung, wegen einer,
<lb/>nur auf diese sich beziehenden, besonderen Vorschrift des
<lb/>römischen Rechts *), erst in dem Augenblick zu laufen an- 
<lb/>fängt, wo mich der Repräsentant von der geschehenen Ap- 
<lb/>prehensio« benachrichtigt.

<lb/>4) Damit die außerordentliche Ersitzung vollkommen
<lb/>wirksam sey, ist cs niemals nöthig, daß außer der gesetz- 
<lb/>lichen Ersitzungszeit noch die Zeit ablaufe, binnen welcher
<lb/>die Klage auf in integram restitutio verfährt, wie dies
<lb/>bey der ordentlichen Ersitzung zuweilen erforderlich ist 1 2 3).
<lb/>Und zwar blos aus dem Grunde, weil gegen die dreißig-
<lb/>und mehrfährige Klagen Verjährung alle Restitution unzu- 
<lb/>lässig ist 3).
</p>
            <p>

               <lb/>§.3.

<lb/>II. Aus dem Satze, daß zu der außerordentlichen Er- 
<lb/>sitzung nie weniger erforderlich sey, als zu der Ver- 
<lb/>jährung der Eigenthumsklage, ergibt sich aber auch auf der
<lb/>andern Seite Folgendes:

<lb/>1) Die Zeitfrist, deren Ablauf zur außerordentlichen
<lb/>Ersitzung des Eigenthums erforderlich ist, ist nie geringer,
<lb/>als die Zeit, durch deren Ablauf in dem fraglichen Falle' die
</p>
            <p>

               <lb/>1) fr. 47. T). de usurpat, et usucap. (4l, 3 ). Der Inhalt dieser
<lb/>Stelle ist sehr bekannt. Daß sie auf die außerordentliche Ersitzung;
<lb/>keine Anwendung leide, habe ich von keinem unserer Juristen er- 
<lb/>wähnt gefunden; es scheint mir aber aus dem Princip zu folgen,
<lb/>welches, die c. 8. cit. aufstellt.


<lb/>2) §. 5. J. de actionib. (4, 6.). fr. 15. §. 3. fr. 16. fr. 17. pr.
<lb/>fr. 21. fr 23. §. 4- D. ex quib. cans. majores (4, 6.): c. 3.
<lb/>C. de rcstit. milit. (2,51.); c. 2. C. de uxorib. militum (2,52);
<lb/>c. 5. C. quib. ex causis majores (2, 54).


<lb/>3) c. 3. 4. C. de XXX. vel XL. annor, praescript. (7, 39.).
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0444.tif"
                n="440"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0444"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>440 Fritz, über die Erfordernisse

<lb/>Ei'genthumsklage verloren geht, und zugleich freilich nie ge»
<lb/>ringer, als dreißig Jahre.

<lb/>2) Dieselbe Berechnung der Zeit, welche bey der dreißig-
<lb/>und mehrjährigen Klagenverjährung eintritt, muß auch bey
<lb/>-der außerordentlicheiu Ersitzung zur Anwendung gebracht
<lb/>werden. Wenn also, wie es mir scheint, dort die naturalis
<lb/>computatio Anwendung leidet * *), so leidet sie auch hier
<lb/>Anwendung, obgleich bey der ordentlichen Ersitzung civiliter
<lb/>compulirt wird; und wenn erwiese» werden sollte, daß bey
<lb/>der dreißig - und mehrjährigen Klagenverjährung zwar eine
<lb/>civilis computatio Statt finde, aber eine dem Beklagten
<lb/>weniger günstige, als bey der Usucapion, so müßte auch bey
<lb/>der außerordentlichen Ersitzung nicht diese, sondern jene ange-
<lb/>wendet werden.

<lb/>3) In denjenigen Fällen, in welchen die Klagenvek-
<lb/>jahrung stille steht, oder unterbrochen wird, tritt bei der
<lb/>außerordentlichen Ersitzung ganz dasselbe und auf dieselbe
<lb/>Weise ein Dieses gilt denn namentlich auch in dem


<lb/>1) Es wird alles darauf ankommen, für welche Eomputation die 85««
<lb/>muthung streitet. Denn das fr. 6.11. de O. et A (44, 7.) ist
<lb/>theils nicht deutlich, theils ist es zunächst nur von der 35erjährung
<lb/>der temporales actiones; zu verstehen, indem es aus einer
<lb/>Zeit herrührt, in welcher von einer Verjährung S« perpetuae
<lb/>actiones noch keine Rede war. Daß ober für die naturalis
<lb/>computatio die Vermuthung streite, hat, wie es mir scheint, gegen
<lb/>Schweppe (Mag. 1. 9- §. 4.) und Andere bewiesen Lohr im


<lb/>* Arch. für civ. Praxis B. 11. H. 3. Nr. 18.

<lb/>2) fr. 6. 1. de usurpat. (4t, 3.); fr. 15. pr. D. divers, tempor.
<lb/>praescript. (44, 3 ).

<lb/>3) Der Fall, wenn die Jugend des Eigenthümers den Lauf der Ver- 
<lb/>jährung hindert, wovon im §. 2. unter 1 Deystielsweise die Rede
<lb/>ist, erscheint bald als ein Fall, in welchen der Anfang der Ver- 
<lb/>jährung aufgeschoben wird (§. 2., 3.)', bald als ein Fall, wo die
<lb/>angefangene Verjährung in ihrem Lauf stille steht. Hier ist aber
<lb/>freilich die bey der dreißigjährigen Verjährung geltende Regel nicht
<lb/>strenger, sondern im Gegentheil weniger streng, als diejenige,
<lb/>welche von der ordentlichen Ersitzung gilt.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0445.tif"
                n="441"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>der s. g. außerordentliche« Eigenthumsersitzung. 4ii

<lb/>Fall, wenn vor Ablauf der dreißig und resp. vierzig Jahr- 
<lb/>ein Proceß von dem bisherigen Eigenthümer gegen den Be- 
<lb/>sitzer erhoben und diesem die Klage zur Beantwortung mit-
<lb/>getheilt wird *). Hier ist von keiner Ersitzung die Rede,
<lb/>wenn nicht der Proceß liegen bleibt, und der Beklagte von
<lb/>dem Augenblick der letzten gerichtlichen Handlung vierzig
<lb/>Jahre lang ununterbrochen, und ohne daß ein neues ähn- 
<lb/>liches Ereigniß eintritt, im Besitz der Sache bleibt. Und
<lb/>wenn derselbe etwa, bevor der letzte Augenblick dieses langen
<lb/>Zeitraums vorüber ist, Handlungen vornehmen sollte, wo- 
<lb/>durch man dingliche Rechte constituirt, so sind diese ungültig
<lb/>constituirt, falls sie nicht durch wirklichen ruhigen Ablauf der
<lb/>Ersitzungszeit convalesciren.

<lb/>Alles' ganz anders als bey der' ordentliche« Er- 
<lb/>sitzung, welche durch Erhebung eines Processes nicht unter- 
<lb/>brochen wird, und namentlich auch noch nach der litis oon-
<lb/>testatio vollendet werden kann, so daß denn der Beklagte,
<lb/>wenn dieses geschehen ist, die Sache auf eine für den Klä- 
<lb/>ger, wie für Jedermann, bindende Weise, mit dingliche«
<lb/>Rechten belasten kann, obgleich der Ablauf der Verjährungs- 
<lb/>zeit nach der litis contestatio den Sieg des Klägers, »der
<lb/>mit anderen Worten die Verbindlichkeit des Beklagten, die
<lb/>Sache herauszugeben und resp. zu ersetzen, nicht, hindert,
<lb/>und dieser auch jenem für die etwa constituirten dinglichen
<lb/>Rechte verantwortlich ist, weshalb er ihm auch de dolo
<lb/>caviren muß a).

<lb/>1) c. 3. 9. C. de XXX. ve! XL. atmet*, praescr, (?, 39.) und

<lb/>mehrere Stellen des Corpus Juris Canonici. Vergl. Thibaut
<lb/>Pandekten - System §. 1069.

<lb/>2) Dies galt wenigstens Nön der alten usucapio. G. fr. 18 20-
<lb/>^ 21. V. de rei vind. (6, l.)j fr. 2. §. 21. V. pro emt (jlf

<lb/>fr. 2. v. pro Ker. (4l , ö). Diejenigen, welche nicht, wie
<lb/>Thibaut a. a. O., in C. 26. c. cie rei vind. (5, 52.) unv
<lb/>c. 1. C. de praescr. longi temp. (7, 55.) für die longi
<lb/>lemporis praescriptio dieselbe Bestimmung finden/ nehmen doch

<lb/>Zeitschrift für Civilrecht u. Prozeß. UI. L. 29
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0446.tif"
                n="442"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0446"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>443 ' Fritz, über die Erfordernisse v &gt;

<lb/>. , . §. 4.

<lb/>Dies ist das ^Princip, nach welchem man bisher die
<lb/>Erfordernisse der außerordentlichen Ersitzung des Eigenthums
<lb/>bestimmen, zu müssen glaubte; dies sind die hauptsächlichsten
<lb/>Unterschiede zwischen den Erfordernissen der ordentlichen und
<lb/>der-außerordentlichen Ersitzung, die sich aus dem bisher
<lb/>angenommenen Prinzip ergeben. -

<lb/>, Gegen dieses Princip und seine Folgesätze erklärt sich
<lb/>jetzt Unterholzner in seiner neusten Schrift über die
<lb/>Verjährung *). • Dieser Schriftsteller legt der Verordnung
<lb/>Justinians, wodurch die außerordentliche Ersitzung ein- 
<lb/>geführt wird, denselben Sinn bey, welchen man ihr bisher
<lb/>beplegte, und welchen ich in den vorhergehenden Paragra- 
<lb/>phen zu analysiren gesucht habe. Er macht uns aber dar- 
<lb/>auf aufmerksam, daß die bekannte c. un. C. de usucapione
<lb/>transformanda (7, 33.) drei Jahre später erlassen worden
<lb/>ist, als jene Verordnung * 1 2), und will in denjenigen Äuße- 
<lb/>rungen dieser Verordnung, die sich auf dreißig - oder mehr- 
<lb/>jährige Ersitzung beziehen, eine völlige Gleichstellung, der- 
<lb/>selben mit der ordentlichen Ersitzung finden; oder, mit an- 
<lb/>deren Worten, er behauptet: so wie die ordentliche Acquksitiv-
<lb/>verjährung der praedia provincialia, welche bisher unter dem
<lb/>Namen der longi temporis praescriptio zum Th eil unter be- 
<lb/>sonderen Grundsätzen stand, abgesehen von der Zeit der
<lb/>Verjährung, unter die Grundsätze von der alten usucapio


<lb/>zum Lheil cm, daß sie auf die Ufueapion des justinianeischen
<lb/>Recht«, auf die durch die c. un. C. de usneap. transform.
<lb/>(7, 31.) geschaffene heurige ordentliche Eigenthumsersitzung An- 
<lb/>wendung leide. S. namentlich Unterholzner Entw. der ge-
<lb/>sammten Verjährungslehre B. 2. §. 18b.


<lb/>1) Unterholzner a. a. O., und zwar hauptsächlich in den §. §.
<lb/>177 und 178.


<lb/>2) Die c. 8 cit. fällt in La« Jahr 528, wie aus Para. Heu'rdi
<lb/>fast, consu]. p. 639. hervorgeht; und die c. un. cit. fallt in
<lb/>das Jahr 531.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0447.tif"
                n="443"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0447"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>der s. g. außerordentlichen Eigenthumsersitzung.' 443

<lb/>gestellt werde, so werde auch die neu eingeführte außeror- 
<lb/>dentliche Ersitzung unter diese Grundsätze gestellt *).

<lb/>Diese Ansicht spricht Unterholzner in der Stelle
<lb/>seines Buchs, welche der Auslegung der copst. un. gewidmet
<lb/>kst, ganz ohne Beschränkung aus 1 2 3). Bey einigem Nach- 
<lb/>denken über das Resultat, wozu dieselbe führt, kommt man
<lb/>aber auf die Vermuthung, daß eine reservatio mentalis vor- 
<lb/>handen sey. Denn es wäre eine wahre Aufhebung der außer- 
<lb/>ordentlichen Ersitzung und eine Aufhebung in einer sehr son- 
<lb/>derbaren Form, wenn Justini an wirklich verordnet: in
<lb/>allen denjenigen, aber auch nur in denjenigen Fällen, in
<lb/>welchen das Eigenthum an einer beweglichen Sache durch
<lb/>dreijährigen Besitz erworben wird, soll es auch durch drei- 
<lb/>ßigjährigen Besitz erworben werden können, und in allen
<lb/>denjenigen, aber auch nur in denjenigen Fällen, in welchen
<lb/>das Eigenthum an einer Unbeweglichen Sache durch
<lb/>zehen- oder zwanzigjährigen Besitz erworben wird, soll es
<lb/>auch durch dreißigjährigen erworben werden. Und wirk- 
<lb/>lich ersieht man denn auch aus der Art, wie Unterholzner
<lb/>vorher und nachher über die Erfordernisse zu der außeror- 
<lb/>dentlichen Ersitzung spricht, daß er die fragliche Äußerung
<lb/>nicht so allgemein und unbedingt verstanden wissen will, wie
<lb/>sie lautet. Er sieht es nämlich als sich von selbst verstehend
<lb/>an, daß die außerordentliche Ersitzung bei denjenigen Sachen
<lb/>im Zweifel zulässig sey, welche der ordentlichen entzogen
<lb/>sind, ohne zugleich der Ertinctivverjährung der Eigenthums-
<lb/>klage entzogen zu seyn 3). Er sieht es ferner als sich von
<lb/>selbst verstehend an, daß die Frage: wann zur außerordent- 
<lb/>lichen Ersitzung dreißig Jahre hinreichen, und wann eine
<lb/>längere Zeit erforderlich sey? nach wie vor der eonst. un.


<lb/>1) Ich hätte vielleicht in dem Texte mehr hervorheben sollen, .daß
<lb/>Unterholzner seine Ansicht selbst für zweifelhaft erklärt.


<lb/>2) Unterholzner a. a. O. §. 178. UL


<lb/>3) §. 182.
</p>
            <p>

               <lb/>23*
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0448.tif"
                n="444"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0448"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>444 " Fritz, über die Erfordernisse

<lb/>nach den Regeln zu beurtheilen sey, die von der Klagenver-
<lb/>jährung gelten *). Ja er will auch die Restitution gegen
<lb/>die außerordentliche Ersitzung nicht zulassen, wie gegen die
<lb/>ordentliche 2). Was dagegen die übrigen in dem Buche
<lb/>speciell erwähnten Erfordernisse betrifft, so stellt er die
<lb/>außerordentliche Ersitzung der ordentlichen vollkommen gleich.
<lb/>Namentlich behauptet er: wenn es an einem Titel zur or- 
<lb/>dentlichen Ersitzung fehle, also in einem von den Haupt- 
<lb/>fällen, in welchen die außerordentliche vor der const. un.
<lb/>zur Sprache kam, könne nach dem neusten r ö m i s.ch e n
<lb/>Rechte auch von dieser nicht mehr die Rede scyn 3), unb
<lb/>nur durch das canoni sehe Rechts, welches hier auf einem
<lb/>Mißverständniß des römischen beruhe, sey sie für uns mög- 
<lb/>lich geworden. Ferner behauptet er auf der anderen Seite,
<lb/>die civilis computatio, welche bey der Usucapion Anwendung
<lb/>leidet, sey auch bey' der außerordentlichen Ersitzung zu be- 
<lb/>obachten 5), und eben so werden diese durch Erhebung eines
<lb/>Processes nicht mit größerer Wirkung unterbrochen als jeneÄ).

<lb/>§. 5.

<lb/>Nach dem Bisherigen lößt sich die in der Rubrik aus- 
<lb/>gesprochene Frage in die Frage auf: enthält die const.
<lb/>un. C. de usucapione transformanda wirklich die von Un-
<lb/>terholzner behauptete Abänderung an dem Inhalte der
</p>
            <p>

               <lb/>« §. 184. n.

<lb/>2) B. 1. §. 136.

<lb/>3) B. 1. §. 104. und 58. 3. §. 185. In .der ersten Stelle
<lb/>.diese Verfügung sogar schon der c. 8. eit. zugeschrieben, unter
<lb/>Berufung auf: lior.r.nauKGGK de bona fide et justo titulo in
<lb/>praescr. p. 7 — 9.

<lb/>4) C. J6.' qu. 4. c. 15.

<lb/>5) §. 184. a. E.

<lb/>6) §. 186. II.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0449.tif"
                n="445"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0449"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>der s. g. außerordentlichen Eigenthumsersitzung. 445

<lb/>früheren Verordnung von Jnstinian, worin die außeror- 
<lb/>dentliche Ersitzung eingeführt wird *)?

<lb/>Die Worte jener späteren Constitution 1 2) sind nun
<lb/>folgende: ■ &lt;

<lb/>Cura nostri animi vigilantia ex jure Quiritium nomen
<lb/>et substantiam sustulerit 3), et communes exceptiones
<lb/>in omni loco valeant, decem vel viginti vel triginta
<lb/>annorum, vel si quae sunt aliae majoris aevi con- 
<lb/>tinentes prolixitatem; satis inutile est, usucapionem
<lb/>in Italicis quidem soli rebus admittere, in provinci- 
<lb/>alibus autem recludere. Sed et si quis res alienas,
<lb/>Italicas tamen, bona fide possidebat per biennium,
<lb/>miseri rerum domini excludebantur, et nullus eis ad
<lb/>eas reservabatur regressus. Quae et nescientibus do- 
<lb/>minis procedebant: quo nihil inhumanius erat, si homo
<lb/>absens et nesciens tam angusto tempore suis cadebat
<lb/>possessionibus. Ideo per praesentem legem et in Ita- 
<lb/>licis soli rebus, quae immobiles sunt, vel esse iutelli-
<lb/>guntur, sicut annalem exceptionem 4), ita et usuca- 
<lb/>pionem transformandam esse censemus: ut tantum- 
<lb/>modo et his decem vel viginti vel triginta annorum
<lb/>exceptionum tempora currant - hujusmodi angustiis pe- 
<lb/>nitus semotis. §. 1. Cum autem antiqui et in rebus


<lb/>1) Bergt, jedoch S. 444. Not. 3-


<lb/>.2) Die inscriptio ift: Justinianus A. Joanni P. P.: unb die sub- 
<lb/>scriptio : Dat. Cal Nov. (nach der Göttinger Ausgabe XV. Cal.
<lb/>Nov.) Co n s La n t i n o p. post Consulatum Lampadii et Orestis
<lb/>vv. CC. 531. — Die Abteilung in §. §. findet sich in den
<lb/>Ausgaben nicht; sie rührt von Unterhotzner her, von dem
<lb/>ich sie ihrer Zweckmäßigkeit wegen entlehnt habe. — Die Stellen
<lb/>und Worte, auf deren Auslegung es hier hauptsächlich ankommt,'
<lb/>sind mit Cursiv- Schrift gedruckt.


<lb/>3) c. un. C. de nudo jure Quirlt, tollendo (7, 25). — Ohne
<lb/>Datum. —


<lb/>4) *c. 1. C. de annali cxcept. Italici contract. (7, 40.) vom
<lb/>15. April 530.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0450.tif"
                n="446"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>446 Fritz, über die Erfordernisse

<lb/>mobilibus, Tel se moventibus, quae fuerant alienatae,
<lb/>vel quocunque modo, bona fide tamen , detentae , usu- 
<lb/>capionem extendebant non tantum Italico solo nexu *),
<lb/>sed in omni orbe terrarum, et hanc annali tempore
<lb/>concludebant; et eam duximus corrigendam: ut, si quis
<lb/>alienam rem mobilem seu se moventem in quacunque
<lb/>terra, sive Italica sive provinciali, bona fide per con- 
<lb/>tinuum triennium detinuerit, is firmo jure eam pos- 
<lb/>sideat, quasi per usucapionem eam acquisitam. §. 2.
<lb/>IIoc tantummodo observando, ut in his omnibus casi- 
<lb/>bus ab initio eam bona fide capiat, secundum quod
<lb/>exigit longi temporis praescriptio: et ut continuetur
<lb/>ei possessio etiam anterioris justi possessoris, et con-
<lb/>pumeretur in decennium, vel viginti annorum spatium,
<lb/>vel tricennium. Quod et in rebus mobilibus obser- 
<lb/>vandum esse censemus: ut in omnibus justo titulo
<lb/>possessionis * 2) antecessoris justa detentio, quam in
<lb/>re habuit, non interrumpatur ex posteriore forsan alie- 
<lb/>nae rei scientia, licet ex titulo lucrativo ea coepta
<lb/>est. §. 3. Ita enim ampliatur quidem longi temporis
<lb/>materia, quae ei subdita est; minuitur autem usuca- 
<lb/>pionum compendiosa dominis jactura et ejus jura no- 
<lb/>centia. Cum etiam res dividi mancipi et nec mancipi
<lb/>satis antiquum est, et merito antiquari oportet: ut sit
<lb/>, rebus et locis omnibus similis ordo, inutilibus ambagibus
<lb/>et differentiis sublatis.

<lb/>Drei Stellen sind in dieser Verordnung, die sich auf
<lb/>die dreißig - und mehrjährige Verjährung beziehen: eine
</p>
            <p>

               <lb/>L) Die Schwierigkeit/ die das Wort „ncxu“ macht, will Cuja-
<lb/>cius (paratitl. ad li. tir.) und nach ihm Unrerholzner (Note
<lb/>583.) durch Versetzung desselben zwischen die Worte „fucrant“
<lb/>unb „alienata e“ entfernen.


<lb/>2) Diese Stelle ist offenbar corrumpirt. Nimmt man an/ die Worte:
<lb/>„justo titulo possessionis “ seyen durch ein Gloffem in den
<lb/>Text gekommen; so verschwindet alle Schwierigkeit.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0451.tif"
                n="447"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0451"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>der s. g. außerordentlichen Elgeirchumserfitzung. 447

<lb/>in dem ersten Satze, die andere in dem letzten Satze
<lb/>tei'-pr. und dann der §. 2.

<lb/>Man mag bey der Durchlesung dieser Stellen für die
<lb/>Ui,terholzn ersche Ansicht präoccupirt seyn, so sehr man
<lb/>will, so wird man alsbald die Distinction vermissen, welche
<lb/>dieser Schriftsteller, wenn man seine verschiedenen Äußerun- 
<lb/>gen zusammen hält, denn doch' unleugbar macht; und so wird
<lb/>man denn schon bey dem oberflächlichsten Lesen jene Theorie
<lb/>äußerst problematisch finden. Eine genaue Erwägung der.
<lb/>drei einzelnen Stellen wird aber zu dem Resultate führen,
<lb/>daß sie wirklich unrichtig ist, daß über die Erfordernisse der
<lb/>außerordentlichen Ersitzung in diesen Stellen eine allgemeine
<lb/>Bestimmung nicht enthalten ist, und daß diese also auch
<lb/>nach dieser neuen Verordnung noch im Ganzen dieselben sind
<lb/>wie vorher. -

<lb/>§. 6.

<lb/>Die erste von den drei in Frage stehenden Stellen ist
<lb/>der Vordersatz zu dem Nachsatz: daß es sehr unpassend, sehr
<lb/>unnütz, sey, eine (zweijährige) Usucapion bey den Immobi- 
<lb/>lien in Italien zuzulassen und bey denen in den Pro- 
<lb/>vinzen auszuschließen. Sie lautet folgendermaßen:

<lb/>Cum nostri animi vigilantia ex jure Quiritium nomen
<lb/>et substantiam sustulerit, et communes exceptiones in
<lb/>omni loco valeant, decem vel viginti vel triginta an- 
<lb/>norum, vel si quae sunt aliae majoris aevi continentes
<lb/>prolixitatem;. '

<lb/>Diese Worte sollen offenbar einleitungsweise darauf auf- 
<lb/>merksam machen, wie Iustinian bereits zwei Institute
<lb/>des älteren Rechts aufgehoben habe, die eben so veraltbt
<lb/>gewesen seyen, als der Unterschied zwischen der Ersitzung
<lb/>der praedia Italica und der praedia provincialia: nämlich
<lb/>erstens das nudum jus Quiritium, und zweitens die
<lb/>exceptio annalis Italici contractus 1).


<lb/>I) S. ©fite 445. Not 3- und 4.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0452.tif"
                n="448"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0452"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>448 Fritz, über die Erfordernisse

<lb/>Durch die Erwähnung der ersten von diesen beiden
<lb/>Neuerungen wollte der Kaiser vielleicht andeute», daß die
<lb/>praedia provincialia durch seine Fürsorge dieselbe Fähigkeit
<lb/>erlangt haben, in einem wahren Privatcigenthum zu stehen,
<lb/>wie sie bisher den praediis in Italico solo und den beweg- 
<lb/>lichen Sachen allein zustand, und daß hierdurch auch Gleich- 
<lb/>heit in den Vorschriften über die Ersitzung möglich geworden
<lb/>sey, die denn durch die gegenwärtige Constitution wirklich
<lb/>realisirr werde. Diese Absicht des Kaisers läßt sich freilich
<lb/>bestreiten; theils 'weil-das bisherige Privateigenthum an
<lb/>den praediis provincialibus denn doch nicht ganz als eine
<lb/>Art des in bonis esse, und das bisherige Staatseigenthum
<lb/>an denselben nicht ganz als gewöhnliches nudum jus Qui- 
<lb/>ritium, zu betrachten war, theils und vorzüglich, weil
<lb/>die coust. un. nicht die Zeit der alten usucapio auf die
<lb/>praedia provincialia, sondern umgekehrt die Zeit der alten
<lb/>longi temporis possessio auf die praedia in Italico solo statt
<lb/>der alten Usueapionszeit überträgt.

<lb/>Dem sey übrigens wie ihm wolle, so will hier Justi--
<lb/>nian jeden Falls nur die bereits,geschehe ne Aufhebung
<lb/>von etwas Veraltetem in Erinnerung bringen, nicht etwas
<lb/>Neues verordnen. «

<lb/>Ganz Dasselbe gilt, wie Unterholz»er selbst an- 
<lb/>nimmt, von der zweiten Hälfte des fraglichen Vordersatzes,
<lb/>welche uns hier eigentlich allein angeht. Der Kaiser hatte
<lb/>verordnet: es solle nicht mehr, wie bisher, für Italici con- 
<lb/>tractus eine kürzere als die gewöhnliche Ertinetivverjäh-
<lb/>rnng unter dem Namen exceptio annalis Italici contractus
<lb/>möglich seyn. Die Erwähnung dieser zweiten Neuerung
<lb/>ist sehr natürlich, indem die erste Bestimmung der const. un.
<lb/>selbst weiter nichts als eine Fortsetzung derselben enthält,
<lb/>rtäinljch eine weitere Gleichstellung der eivilrechtlichen Be-
</p>
            <p>

               <lb/>L) Unterholzner a. a. O. B. 3. S- 8Z. Not. 531.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0453.tif"
                n="449"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0453"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>der s. g. außerordentlichen Eigenthumsersitzung. 446

<lb/>stimmungen für Italien und die Provinzen. .Diese Erwäh- 
<lb/>nung geschieht aber in der'Art, daß der Kaiser sagt, es
<lb/>gelten jetzt in allen Theilen des Reichs dieselben Arten von
<lb/>Ertinctivverjährung, und daß er diese aufzählt, wobey denn
<lb/>natürlich die am gewöhnlichsten vorkommende dreißig- und
<lb/>mehrjährige nicht übergangen werden konnte.

<lb/>So spricht denn diese Stelle nach Unterholzner's
<lb/>eigener Auslegung, welche gewiß auch die richtige ist, nicht
<lb/>von etwas, was neu verordnet wird, sondem von
<lb/>einer bereits bestehende» Verordnung, sic spricht fer- 
<lb/>ner nicht von der Ersitzung, sondern von der Ertinctiv- 
<lb/>verjährung ; und man muß also annebmen, daß sie es nicht
<lb/>ist, auf welche Unterholzner die Behauptung, die ich
<lb/>bestreite, gründen will, sondern die beiden anderen oben
<lb/>erwähnten Stellen, oder eine von denselben.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 7.

<lb/>- Die zweite Stelle unserer Constitution, worin die
<lb/>dreißig - und mehrjährige Verjährung erwähnt wird, und
<lb/>zwar die Stelle, auf welche Unterholzner das meiste
<lb/>.Gewicht zu legen scheint, ist der letzte Satz in dem Prin- 
<lb/>cipium.

<lb/>Sogleich aus den ersten Worten dieser Stelle: „Ideo
<lb/>per praesentem legem et in Italicis soli rebus, “ ersieht
<lb/>man, daß sie für die Immobilien in Italien etwas ver- 
<lb/>ordnet, was bey den Immobilien in den Provinzen bisher
<lb/>schon galt. Und die folgenden Worte zeigen, daß dieses
<lb/>nichts anderes ist, als: die bisherige kurze zweijährige Er- 
<lb/>sitzung soll aufgehoben scyn („hujusmodi angustiis penitus
<lb/>semotis“) und es soll nur in der Zeit eine Ersitzung zu
<lb/>Staude kommen, in welcher. dieses auch bey den praediis
<lb/>provincialibus geschehen kann. Diese Zeit wird zum Über- 
<lb/>fluß noch ausdrücklich angegeben. Es wird nämlich gesagt:
<lb/>es solle auch in Italien keine andere Ersitzung von Jmmo-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0454.tif"
                n="450"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0454"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>450 Fritz, über die Erfordernisse

<lb/>bitten gelten, als erstens die zehen- und zwanzigjährige,
<lb/>und zweitens die dreißigjährige. Die mehrjährige übergeht
<lb/>der Kaiser, aber sicher nicht in der Absicht sie aufzuheben.

<lb/>Nun fragt es sich: liegt.in dieser Äußerung über die
<lb/>dreißigjährige Ersitzung eine Verwandlung ihrer bisherigen
<lb/>Natur?

<lb/>Ich sage: nein, diese Äußerung enthält gar keine
<lb/>neue Verfügung über diese Ersitzung.

<lb/>Diese Ersitzung bestand schon seit drei Jahren, sowohl
<lb/>für bewegliche als für unbewegliche Sachen, und sowohl
<lb/>für Italien als für die Provinzen. Ihre Voraussetzungen
<lb/>und ihre Wirkungen waren normirt. Jetzt sagt die const.
<lb/>nn.: sie solle bestehen bleiben, auch bey den praediis in
<lb/>Italico solo, bey welchen eine andere Art von Ersitzung ab- 
<lb/>geschafft wird. Wo ist hier ein Grund, anzunehmen, daß sie
<lb/>künftig, überhaupt, oder nur bey den; .aediis in Italicojsolo,
<lb/>andere Erfordernisse haben soll,, als bisher?

<lb/>Es läßt sich freilich leicht einsehen, wie Unterholzner
<lb/>zu seiner abweichenden Interpretation kam.

<lb/>Die Stelle bestimmt nur die Zeit der Ersitzung, welche
<lb/>künftig bey Immobilien in Italien noch möglich seyn soll;
<lb/>von den übrigen Erfordernissen schweigt sie. So natürlich
<lb/>dieses bey der längst eingeführten und normirten dreißig- 
<lb/>jährigen Ersitzung ist, die auch in Zukunft dieselbe subsidiäre
<lb/>Rolle spielen soll, wie bisher, so sehr bringt es die Aus- 
<lb/>leger bey der zehen - und zwanzigjährigen Ersitzung in Ver- 
<lb/>legenheit. Bey dieser machen eine Reihe von Umständen
<lb/>die Frage präctisch wichtig und zweifelhaft: ob sie auch nach
<lb/>der Ausdehnung auf ganz neue Fälle, die sie durch unsere
<lb/>const. un. erhält, noch nach den Regeln der longi temporis
<lb/>praescriptio zu beurtheilen ist, öder ob jetzt die Regeln der
<lb/>alten usucapio entscheiden, an deren Stelle sie bey den
<lb/>praediis in Italico, solo tritt, und welche, nach der Auf- 
<lb/>hebung des Staatseigenthums an den praediis provincialibus.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0455.tif"
                n="451"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0455"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>der s. g. außerordentlichen Eigenthumsersitzung. 451

<lb/>nun auch bey diesen möglich gewesen wäre? - Hier eutschei-'
<lb/>det sich Unterholzner aus gewichtigen Gründen für das
<lb/>Letztere *). Und auf diese Entscheidung baut er denn
<lb/>weiter. Er sagt: wenn in unserer Stelle, welche, buch- 
<lb/>stäblich genommen, nur die Möglichkeit einer zehen-
<lb/>und zwanzigjährigen, so wie einer dreißigjährigen Ersitzung
<lb/>anordnet, zugleich der Sinn versteckt liegt, daß die erstere
<lb/>nach den Regeln der alten usucapio beurtheilt werden soll;
<lb/>warum sollte sie nicht auch für die letztere denselben ver- 
<lb/>steckten Sinn haben? Warum sollen dieselben Worte kn
<lb/>demselben Satze für das eine Institut, von welchem
<lb/>der Satz redet, den Sinn nicht haben, den sie sie für das
<lb/>andere haben? So sagt Unterholzner *). Aber er
<lb/>vergißt, daß der versteckte Satz, die neue Natur der zchen-
<lb/>und zwanzigjährigen Ersitzung betreffend, nicht in der frag- 
<lb/>lichen Stelle liegt, sondern aus anderen Stelle» kn der
<lb/>Verlegenheit heraus argumentirt wird. Er vergißt ferner,
<lb/>daß, wenn seine Auslegung ohne Beschränkung wahr wäre,
<lb/>die dreißigjährige Ersitzung in einer Form, die sich als.eine
<lb/>Bestätigung ankündigt, in der That aufgehoben wür- 
<lb/>de 1 2 3), und daß denn doch lege non distinguente nec nostrum
<lb/>est distinguere.
</p>
            <p>

               <lb/>§.8.

<lb/>Die dritte und letzte Stelle unserer Constitution, worin
<lb/>die dreißig- und mebrjährige Verjährung erwähnt wird, ist
<lb/>der §. 2. Dieser redet von der bona fides und von der
<lb/>accessio possessionis. Die bona fides soll bei der ordent- 
<lb/>lichen wie bep der außerordentlichen Ersitzung, und bey
<lb/>beweglichen, wie bey unbeweglichen Sachen, nur im An- 
<lb/>fänge des Besitzes, nicht als bona fides continua, erforderlich


<lb/>1) Unterholzner et. a. O. SS. 2. S. 88 u. fgg.


<lb/>2) a. a. O. S. Y1 u. Y2.


<lb/>3) Vergl. oben §. ä. in der Mitte und §. 5. gegen da« Ende.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0456.tif"
                n="452"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0456"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>452 Fritz, über die Erfordernisse

<lb/>seyn; und die accessio possessionis soll in üUett diesen Fäl- 
<lb/>len zulässig seyn , namentlich auch alsdann, wenn der Besitz
<lb/>titulo lucrativo erworben worden und bey dem Nachfolger
<lb/>mala fides superveniens etttgeireteil t|T.

<lb/>Was liegt nun in dieser Bestimmung Neues für die
<lb/>dreißig-und mehrjährige Ersitzung?

<lb/>Was die bona fides betrifft, so ist dieselbe .Bestimmung
<lb/>schon in der Verordnung, wodurch diese Ersitzung eingeführt
<lb/>wird, deutlich enthalten. Über die accessio possessionis
<lb/>findet sich meines Wissens keine frühere Bestimmung, weder
<lb/>für die Verjährung der gegen den Besitzer gerichteten Kla- 
<lb/>gen, noch für die außerordentliche Ersitzung. Aber dort wie
<lb/>hier wäre wohl auch ohne Gesetz die Analogie der ordent-'
<lb/>lichen Ersitzung entscheidend gewesen. Also besteht das Neue,
<lb/>was die Stelle über die außerordentliche Ersitzung enthält,
<lb/>blos darin, daß hier über die accessio possessionis das- 
<lb/>jenige ausdrücklich verordnet wird, was sich bisher
<lb/>schon aus dem Geiste der Gesetzgebung ergab.

<lb/>Die Stelle redet freilich zweimal von einem titulus;
<lb/>und es fragt sich also, ob nicht vielleicht der justus titulus
<lb/>für ein Erfordernd erklärt ist, welches künftig die außer- 
<lb/>ordentliche Ersitzung mit der ordentlichen gemein haben soll?

<lb/>Die letzte Erwähnung eines Titels, die in den Wor- 
<lb/>ten liegt „licet ex titulo lucrativo ea coepta estu, enthält
<lb/>offenbar keine Vorschrift dieser Art. Sie sagt ja weiter
<lb/>nichts, als: die Eristeuz einer gewissen Art von titulus,
<lb/>nämlich eines titulus lucrativus, soll nicht bewirken, daß
<lb/>die mala fides superveniens bey dem Nachfolger des ersten
<lb/>Besitzers ausnahmsweise die Ersitzung unterbricht. Und der
<lb/>Passus, in welchem zuerst ein Titel erwähnt wird, muß
<lb/>nothwendig corrumpirt seyn; denn es ist hier durchaus keine
<lb/>sprachrichtige Construction möglich *). Sollte man übrigens
</p>
            <p>

               <lb/>1) S. Seite 446. Not. 2.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0457.tif"
                n="453"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0457"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>der s. g. außerordentlichen Eigenthumsersitzung. 453

<lb/>in diesen offenbar corrumpirten und sinnlosen Worten mit
<lb/>Unterholzner die Vorschrift finden wollen, daß man sich
<lb/>den Besitz eines Vorgängers nur dann anrechncn könne,
<lb/>wenn er justo -titulo angcfangcn hat; so wäre damit immer
<lb/>noch nicht gesagt, daß derjenige, welcher den ohne Titel er- 
<lb/>worbenen Besitz dreißig oder vierzig Jahre selbst fortgesetzt
<lb/>hat, keine außerordentliche Ersitzung für sich haben soll.
<lb/>Der Satz, daß kein Titel erforderlich ist, wäre dann nur
<lb/>modificirt, keineswegs aufgehoben, und noch weniger ent- 
<lb/>hielte die Stelle (selbst wenn diese Interpretation die richtige
<lb/>wäre) eine Vorschrift über die Erfordernisse der
<lb/>^außerordentlichen Ersitzung im Allgemeinen.

<lb/>§. 9.

<lb/>Der Beweis, daß keine unter den drei von der dreißig-
<lb/>und vierzigjährigen Verjährung redenden Stellen unserer
<lb/>const. un. die von Unterholzner behauptete Neuerung
<lb/>enthalte, den ich in den drei letzten Paragraphen hauptsäch- 
<lb/>lich durch die Worte dieser Stellen zu führen gesucht habe,
<lb/>scheint mir auch noch unterstützt zu werden durch die letzte
<lb/>Stelle dieser Constitution, durch den tz. 3. Hier finden wir
<lb/>einen Rückblick auf die in der Constitution enthaltenen Ver- 
<lb/>fügungen. Und dieser besteht blos in der Bemerkung: die
<lb/>longi temporis materia werde erweitert, und der schnelle
<lb/>Verlust des Eigenthums durch usucapi« werde beschränkt.

<lb/>Hätte der Kaiser auch zugleich die Natur der außeror- 
<lb/>dentlichen Ersitzung (auf welche bekanntlich der Ausdrück
<lb/>„longi temporis materia“ nicht bezogen werden kann) ab- 
<lb/>geändert, hätte er über die Erfordernisse dieser Ersitzung ein
<lb/>ganz neues Princip ausgesprochen; so hätte er bey seiner be- 
<lb/>kannten Ruhmredigkeit gewiß nicht vergessen, in dem Schluß- 
<lb/>paragraphen auch diese wichtt'ge Neuerung zu erwähnen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085151_03+1830_0458.tif"
             n="454"
             xml:id="zs1-2085151_03-1830_0458"/>
         <div xml:id="d49185e38578">
            <head>Sach-Register</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085151_03+1830_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>454
</p>
            <p>

               <lb/>Sach- Register

<lb/>zum dritten Bande.
</p>
            <p>

               <lb/>(Die Ziffern weisen

<lb/>Accessio Possessionis 451 ff.

<lb/>Accessiones in Beziehung aus die Lu- 
<lb/>cra nuptialia 87, 89.

<lb/>Actio ad implendum, wann sie von
<lb/>keinem der Contrahenten angestellt
<lb/>werden kann 26. A. ad supplen- 
<lb/>dam Legitimam 346,365 f., 369.

<lb/>- A. Communi dividundo 396. A.
<lb/>de Effusis et Dejectis in Beziehung
<lb/>auf gesetzt.'Correal-Verbindlich- 
<lb/>keiten s. Corr. Derb. 'A. in Rem
<lb/>435. A. Judicati 202, 222. A.
<lb/>Legis Aquiliae 401. ‘ A. Man- 
<lb/>dati contraria i91ff.,22r.Not.2.
<lb/>A. Negotiorum gestorum, rechtl.
<lb/>Natur ders. 372 ff.

<lb/>Actor s. Adjutor.

<lb/>Adjutor Tutelae (Actor) 221.

<lb/>Advokat, er darf in Rechtsangelegen-
<lb/>Heiten, worin er einer der Parthei- 
<lb/>en bedient gewesen ist, zum Aeug-
<lb/>niß nicht zugelasierr werten 71.

<lb/>Aechtheits - Beweis einer Urkunde s.
<lb/>Beweis der Aechth. e. U.

<lb/>Antenuptialis Donatio 86.

<lb/>Argyroprata oder Argenti Distractor
<lb/>in Beziehung auf eigentümliche
<lb/>Wirkungen der Scriptura 283.
</p>
            <p>

               <lb/>auf die Seiten hin.)

<lb/>Artis Periti (Experten, Experti)
<lb/>f. Sachverständige.

<lb/>Arzt, der, als Zeuge 70 ff. Die Ver- 
<lb/>pflichtung desselben in Ansehung
<lb/>der den körperlichen Zustand sei- 
<lb/>nes Patienten betreffenden Ge- 
<lb/>heimnisse Verschwiegenheit zu be- 
<lb/>obachten, ist nur eine mora- 
<lb/>li s ch e 72. Er muß auf Verlangen
<lb/>der Obrigkeit wie jeder Andere
<lb/>über seine Wissenschaft von der be- 
<lb/>treffenden Sache Zeugniß ablegen,
<lb/>wenn ihn nicht der Staat von die- 
<lb/>ser Verpflichtung entbunden haben
<lb/>sollte 72. s. jedoch 76 s. Parti-
<lb/>cular-Verordnungen deshalb 73 f.
<lb/>W i e w e i r sich die ärztliche Pflicht
<lb/>der Verschwiegenheit erstrecke, und
<lb/>welche Gegenstände sie umfasse 78
<lb/>ff. Der Arzt darf das in einer sei- 
<lb/>nen Patienten betreffenden Ävil-
<lb/>oder Criminalsache von ihm ge- 
<lb/>forderte Gutachten an uyd für sich
<lb/>nicht ablehnen 83.

<lb/>Attestatio seu Contestatio in Script
<lb/>Lis habita, die ein Ehemann, der
<lb/>Verdacht hat, daß ein Anderer fei- 
<lb/>ner Frau auf unerlaubte Weise
<lb/>nachstellr, solchem zuschickt, sich
</p>
            <pb facs="2085151_03+1830_0459.tif"
                n="455"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0459"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>455
</p>
            <p>

               <lb/>SachRegister zum dritten Bande.
</p>
            <p>

               <lb/>mit btt Frau nicht betreffen zu
<lb/>lassen, in Bezug auf eigenthümli-
<lb/>che Wirkungen der Scriptura 286.

<lb/>Auctoritas Tutoris 213.

<lb/>Augenschein (Inspectio ocularis),
<lb/>Anwendung desselben 34. Defini- 
<lb/>tion 35. Gegenstände und Arten
<lb/>d. Vornahme 35 ff. Veranlassung
<lb/>zur Vornahme 37* Beweis durch
<lb/>Augenschein. Verfahren, wenn die
<lb/>Beaugenscheinigung der Sache so- 
<lb/>gleich bei der Klage oder Antwort
<lb/>Ln Antrag gebracht wird, und be- 
<lb/>ziehungsweise Benennung:, erstes
<lb/>oder Darlegungs - und zweites
<lb/>oder Beweis-Verfahren 37 f. Von
<lb/>der außerordentlicher Weise er- 
<lb/>folgten Einnahme eines Augen- 
<lb/>scheins während des ersten Verfah- 
<lb/>rens 38— 40. Regelmäßiges Ver- 
<lb/>fahren, und zwar zur Vorbereitung
<lb/>auf die Augenscheins - Einnahme
<lb/>40 — 44. Verfahren bei der Au- 
<lb/>genscheins - Einnahme 44 — 51.
<lb/>Verfahren über den Augenschein
<lb/>.51—54.

<lb/>Bedingung die Religion zu ändern,
<lb/>oder nicht zu ändern, in Bezie- 
<lb/>hung auf bürgerliche Rechtsge- 
<lb/>schäfte 310 ff. Für moralisch un- 
<lb/>möglich erklärte Bedingungen 312
<lb/>ff*,

<lb/>Beichtvater, er kann nicht genöthigt
<lb/>werden, dasjenige, was ihm in
<lb/>der Beichte anvertraut ist, als
<lb/>Zeuge zu offenbaren 71.

<lb/>Beneficium Excussionis 244, 256.

<lb/>Beweis durch Augenschein und
<lb/>Sachverständige, ob solcher
<lb/>. zuden Beweismitteln gehöre
<lb/>31 ff. Beweis durch Augen- 
<lb/>schein s. Augenschein. — Beweis
<lb/>durch Sachverstand:ge s*
</p>
            <p>

               <lb/>Sachverständige. — Beweis der
<lb/>Aechtheit einer Urk unde 168ff.
<lb/>Zur Führung dieses Beweises hat
<lb/>der Kläger kein Recht von dem Be- 
<lb/>klagten zu verlangen, daß er bei
<lb/>Gericht einen zu drctirenden Auf- 
<lb/>satz zur Grundlage der Verglei- 
<lb/>chung mit der bestrittenen Urkunde
<lb/>niederschreibe 169, 171, 178. —
<lb/>Beweis durch Zeugen 179 ff.
<lb/>Ob das Zeugnrß eines Zeugen
<lb/>vollen Beweis mache, wenn es
<lb/>eine eigene Handlung sei, die maL
<lb/>bezeuge 182 ff.

<lb/>Beweismittel, Eintheilung 32 f.

<lb/>Binubus (sc. Parens, Conjux) 92 s.,
<lb/>103.

<lb/>Bona Fides, von Seiten des Com-
<lb/>missionärs bei dem Verkehr mit
<lb/>Staats - Papieren 198. In Be- 
<lb/>zug auf Eigenthums - Ersitzung
<lb/>435 f., 451 f.

<lb/>Bonorum Possessiv secundum Labu-
<lb/>. las in Bezug auf eigenthümliche
<lb/>Wirkungen der Scriptura 287.

<lb/>Bürge 243 ff.

<lb/>Causa civilis 259 ff- Es finden sich
<lb/>vier Causae civiles aufgezählt:
<lb/>contrahitur aut Re, aut Verdis,
<lb/>aut Litteris, aut Consensu-262.

<lb/>„Cessante'Ratio ne Legis, cessat Lex
<lb/>ipsa ", dieser Satz ist falsch 184.

<lb/>Cesfion der Staats-Papiere s. St. P.

<lb/>Chirographa 263 f., 276. '

<lb/>Collega nominati in Beziehung auf
<lb/>gesetzl. Correalverbindlichk. 394.

<lb/>Conrnnssionär in Beziehung aufEin-
<lb/>und Verkauf von Staats-Papieren
<lb/>192 ff.

<lb/>Committent desgl. 192 ff/

<lb/>Computatio civilis in Beziehung auf
<lb/>Eigenrhums-Ersitzung 440, 444.
<lb/>C. naturalis desgl. 440.
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0460.tif"
                n="456"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>456
</p>
            <p>

               <lb/>Sach *!

<lb/>Condictio Indebiti incerti 279.

<lb/>Conjux binubus s. Binubus.

<lb/>Conrractus, Begriff und Name 259.
<lb/>C. emphyteuticarius, eigenthüml.
<lb/>Wirkung der Scriptura hierbei
<lb/>282. C. Nominum 203.

<lb/>Contrahere, Bedeutung 359 ff.

<lb/>Contutor in Beziehung auf gesetzt.
<lb/>Correal - Verbindl. 379 ff.

<lb/>Correal - Verbindlichkeiten 378 ff.

<lb/>,1. Gesetzliche. 1) Correal - Äer-
<lb/>chälcniß mehrerer Vormünder 378
<lb/>ff. 2)'Des Magistratus zu seinem
<lb/>Collegen 394. 3) Correal - Ver- 
<lb/>pflichtung mehrerer Principale
<lb/>und Gesellschafter aus den Hand- 
<lb/>lungen eines gemeinschaftlich be- 
<lb/>stellten Factors oder Magister Na- 
<lb/>vis 395. 4) CorreälverhLltnkß

<lb/>mehrerer Bewohner eines Lo-
<lb/>cals bei der Aclio de Effussis et
<lb/>Dejectis 396 ff. Bemerkungen
<lb/>über Correal-Oblig. quasi ex De- 
<lb/>licto im Allgemeinen 398 5) Cor-
<lb/>real-Verbindl. ex Delicto. — Un- 
<lb/>terschied zwischen Dolus und Culpa
<lb/>des Zahlenden 399 ff- kl- Ver- 
<lb/>tragsmäßige Correal-Oblig. im
<lb/>Allgem. 402 f. IH. Correal - Ver- 
<lb/>bind!., welche aus solchen Rechts-'
<lb/>gründen entstanden sind, die den
<lb/>Verträgen nach den Gesetzen gleich
<lb/>geachtet werden 413 f. IV. Cor- 
<lb/>real-Verpflichtungen, welche aus
<lb/>der Natur der Sache entsprungen
<lb/>sind 414 f. V. Correal - Obligat.,
<lb/>welche ihren Entstehungsgrund-in

<lb/>1 einer richterl. Sentenz haben sol- 
<lb/>len 415 ff. Nur durch Dolus
<lb/>wird der zahlende Correus des
<lb/>Regreß - Anspruchs gegen seine
<lb/>Mirverpflichteten verlustig 417 ff.
<lb/>Wirkung des Dolus und der Culpa *
</p>
            <p>

               <lb/>Register

<lb/>in Beziehung auf das Regreßrecht
<lb/>des zahlenden Correus gegen seine
<lb/>zahlenden Mitschuldner. Po-

<lb/>&gt; sitive Handlungen, welche an
<lb/>und für sich ein Correal - Berhält-
<lb/>niß der mehreren Theilnehmer be- 
<lb/>gründen 420 f. B. Fälle, in wel- 
<lb/>chen mehrere Correi aus einem
<lb/>vorhergehenden Obligationsgrund
<lb/>als solche haften 421 f.

<lb/>Correus debendi 370 ff.

<lb/>Cours - Speculation s. Staats - Pa- 
<lb/>piere.

<lb/>Culpa in Beziehung aufgesetzt. Cor-
<lb/>real-Verbindlichkeiten s. C. V-

<lb/>Curator desgl. 379 , 388 ff.

<lb/>Damnum emergens, 339* D. In- 
<lb/>juria darum in Beziehung auf
<lb/>gesetzl. Corceal-Obliganonen 401.

<lb/>Debitor principalis s. Hauptschuld».

<lb/>Defensio 202.

<lb/>Defensor 202 , 222. -

<lb/>Deferent in Beziehung auf Ge- 
<lb/>wissens-Vertretung 2 ff.

<lb/>Delat. desgl. 3 ff.

<lb/>Depositum, dabei statlsindende ei- 
<lb/>genthüml. Wirkung der Scrip- 
<lb/>tura 285 f.

<lb/>Diaconi in gleicher Beziehung 287.

<lb/>Differenz-Geschäft s. Staats-Pa- 
<lb/>piere.

<lb/>Dolus in Beziehung auf Correal-
<lb/>Verbindlichkeiten f. &lt;5 JS.

<lb/>Dos 85 f., 89 , 98 ff.

<lb/>Editionspflichr in Bezug auf Be- 
<lb/>weis durch Urkunden 170 f.

<lb/>Ehe, zweite, (secundae Nuptiae)
<lb/>212.

<lb/>Eid, nothwendiger, wiefern noch
<lb/>ein solcher bei dem Beweise durch
<lb/>Sachverständige zulässig ist, s.
<lb/>Sachverständige. . '
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0461.tif"
                n="457"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>457
</p>
            <p>

               <lb/>zum dritten Bande.
</p>
            <p>

               <lb/>Eigenthums - Ersitzung, außeror- 
<lb/>dentliche, Erfordernisse derselben
<lb/>435 ff.

<lb/>Emptio Spei 335 , 339.
<lb/>Engagement, Engagementsbriefe,
<lb/>Engagementsgeschäft 20 ff. Wir- 
<lb/>kung der Erlöschungs - Clausel in
<lb/>den Engagementsbriefen 25 ff.
<lb/>Erkenntniß, von einem auswärtigen
<lb/>Gerichte gesprochenes, Vollstreck- 
<lb/>barkeit eines solchen 423 ff.
<lb/>Exceptio Divisionis 250 f. E. Excus- 
<lb/>sionis, Vorschützung derselben von
<lb/>Seiten des Bürgen im Concurse
<lb/>des Hauptschuldners 243 ff. E- Li- 
<lb/>belli inept! 300. E. non nume- 
<lb/>ratae Pecuniae vel Dotis 204 f.,
<lb/>273, 284.

<lb/>Experten (Artis Periti, Experti)
<lb/>f. Sachverständige.

<lb/>Extraneus in Beziehung auf Sub- 
<lb/>stitutionen. Soldaten dürfen auch
<lb/>für den Fall, wenn der Jnstituirre
<lb/>die Erbschaft antritt, wäre er
<lb/>gleich ein Extraneus, oderein
<lb/>unmündiges Kind, substituiren
<lb/>143.

<lb/>Factor in Beziehung auf gesetzliche
<lb/>Correal-Verbindlichkeiten s. C. V.
<lb/>Fidejussio in Beziehung auf eigen-
<lb/>thüml. Wirkungen der Scriptura
<lb/>296.

<lb/>Filius naturalis in Beziehung auf
<lb/>Substitutionen 124 f. F. Legiti- 
<lb/>mus desgl. 124 f.

<lb/>FiSeus, Verträge mit solchem 355 f.
<lb/>Gegenbeweis bei der Gewissens-Ver-
<lb/>. tretung 1 ff. Controverse über
<lb/>deren rechtliche Zulässigkeit 5 ff.
<lb/>Particular-Verordnungen darüber
<lb/>.10 ff.

<lb/>Gewissens-Vertretung als Recusati-
<lb/>onsgrund des zugeschobenenHaupt-
<lb/>Zeitschrft für Civilrecht u. Prozeß.
</p>
            <p>

               <lb/>eideS 1. Frühere Ansicht Über Te-
<lb/>wissensverrrerung 6. Weitere Aus- 
<lb/>führungen über Gewiffensvertre*
<lb/>tung undcheren Folgen 7 ff. Ob
<lb/>sie als Surrogat des Eides zu
<lb/>betrachten 8f., 12. Fälle, wo
<lb/>sie nicht stattfindet 10. Ansichten
<lb/>darüber in verschiedenen deutschen
<lb/>Gesetzbüchern 11 ff.

<lb/>Großmutter in Beziehung auf Vor- 
<lb/>mundschaft 209.

<lb/>Gutachten der Sachverständigen s.
<lb/>Urtheil.

<lb/>Hauptschuldner (Debitor principar
<lb/>lis), ConcurS desselben 243 ff.

<lb/>Heuergeschäst s. Staats-Papiere.

<lb/>Jutercefsion 202,213,215 f.,218 ff.

<lb/>Judices Facti s. Sachverständige.

<lb/>Judicium Curianum 144, 147 f.

<lb/>Jus offerendi 234.

<lb/>Justus Titulus in Bezug aufEigen'
<lb/>thumS-Ersitzung 438, 452.

<lb/>Käufer in Bezug auf Verkaufs-
<lb/>Commission von Staats-Papieren
<lb/>200.

<lb/>Legitima 363 ff.

<lb/>Legitimation zur Sache s. Nichtigkeit
<lb/>wegen mangelnder Sachlegrtima-
<lb/>tion.

<lb/>LexAnastasiana, Anwendbarkeit der- 
<lb/>selben bei dem Handel mit Staats--
<lb/>Papieren 15 ff. Ob sie bei der
<lb/>Session derEngagementsbriefe an- 
<lb/>wendbar sei 20 ff. L. Cornelia
<lb/>295, 356. L. Junia Velleja 350.

<lb/>Lex commissoria (seu Pactum com-
<lb/>missorium) bei dem Verkehr mit
<lb/>Staats-Papieren 25 ff.

<lb/>Litteralcontract. 262 ff.

<lb/>Litterarum Obligatio 263 ff.

<lb/>Litterä in Beziehung auf^Causa ci- 
<lb/>vilis 262.

<lb/>Locatio Conductio 355.

<lb/>III. 3. Z0
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0462.tif"
                n="458"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>458 Sach - Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Lucra nuptialia nach dem neuesten
<lb/>justinianeischen Rechte 84 ff, Dee-
<lb/>fsststge gesetzliche Hypothek.der
<lb/>Kruder am Vermögen ihres Pq-
<lb/>rcns 84-^-91. In wie fern die
<lb/>L. n., als Ponä secundarum Nup- 
<lb/>tiarum, in Gefolge der zweiten
<lb/>Eheschließung, der Proprietät
<lb/>nach , auf die Kinder erster Ehe
<lb/>ghergehen 91 —103. L. n. e x
<lb/>Morte 94. tz. ex Repudio
<lb/>94. Was zu den L. n. gehört 97
<lb/>(fl auch 93). r— Lucrum dotis et
<lb/>propter. Nuptias Donationis ex
<lb/>Morte 104 ff. L. D. et pr.
<lb/>N. D, ex Divortip M ff.
<lb/>— Lucrum cessans 339.

<lb/>Ludere, Bedeutung 333.

<lb/>Magister Navis in Beziehung auf
<lb/>gesetzl. Correal - Verbindlichkeiten
<lb/>s. C V.

<lb/>Magistratus in gleicher Beziehung
<lb/>383, 388 ff.

<lb/>Mala Fides in Beziehung auf Ei- 
<lb/>genthums -Ersitzung 435. M. F-
<lb/>superveniens 452.

<lb/>Mieth- und Pacht-Contract, eigen-

<lb/>. thümliche Wirkung derScriptu'ra
<lb/>hierbei 280 f. s. sodann Locatio
<lb/>Conductio.

<lb/>Mises in Beziehung auf Substitu-
<lb/>tioren in letztwilligen Verfügun- 
<lb/>gen 139 ff.

<lb/>Militia, esarnthüml» Wirkung der
<lb/>Scriptura hierbei 283.

<lb/>Minderjähriger s, Minor.

<lb/>Minor ip Beziehung aufeigenthüml,
<lb/>Wirk, der Scriptura 279, — Die
<lb/>Sachen der Minderjährigen,
<lb/>welche der ordentl. Ersitzung ent- 
<lb/>zogen sind, sind deswegen nicht
<lb/>auch her auffcrordeNtl, Ersitzung
<lb/>entzogen 437.
</p>
            <p>

               <lb/>Mora bei dem Verkehr mit Staats-
<lb/>Papieren 2h ff. '

<lb/>Mutter in Beziehung auf Subflitu?
<lb/>tionen in letztwill. Vers. -39 ff.,

<lb/>-in Beziehung auf Vormundschaft
<lb/>s. Vormundschaft.

<lb/>Mündiger in Beziehung auf Substkt,
<lb/>in letztwill. Vers. 160.

<lb/>Negotiorum Gestio &gt;373.

<lb/>Nichtigkeit wegen mangelnder Sach-
<lb/>legitimation 297 ff.

<lb/>Nomina arcaria 2h3 f. N. trans-
<lb/>scriptitia 263, 272.

<lb/>Nominator in Beziehung auf gesetzl.
<lb/>Correal- Verbindlichk. 394.

<lb/>Obligatio in Beziehung auf Vor?
<lb/>mundschaft 218 f. O. quasi ex
<lb/>Delicto in Beziehung auf Coxreal-
<lb/>Verpflichtungen 421.

<lb/>Pacht - und Miethcyntracts. Locatiy
<lb/>Conductio.

<lb/>Pactum commissoriam s, Lex com- 
<lb/>missoria. P. Displicentiae 340.

<lb/>Parens Binubus s. Binubus.

<lb/>Parere s. Urtheil.

<lb/>Psandgläubiger, Verä'ußerungsrecht
<lb/>derselben 234 ff.

<lb/>Plus valet quod agitup, quam quoh
<lb/>agi simulqtuc 342.

<lb/>Portio ftatutaria 95 ff.

<lb/>Postumus in Bezieh, auf Suhstit.
<lb/>in letztwill. Verfl 142, Geschichtl.
<lb/>Bemerkungen 14$.

<lb/>Pöna Falsi 295. P. secundarum
<lb/>Nuptiarum 91 fl, 97.

<lb/>Prädia italica in Bezug auf Er- 
<lb/>sitzung 447 ff. Pr. provincialia
<lb/>desgl. 442, 447 ff.

<lb/>Prä'm^geschäst s. Staats-Papiere.

<lb/>Präscxiptio seu Exceptio temporalis
<lb/>436, Note-

<lb/>Presbyteri in Beziehung auf eigen-
<lb/>thüml. Wirk, dev Scriptura 287-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0463.tif"
                n="459"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0463"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>zum dritten Bande.
</p>
            <p>

               <lb/>Privilegium exigendi 231, 358.

<lb/>Procurator in Rem suam 393. .

<lb/>Propier Nuptias Donatio 85,, 89,
<lb/>98 ff. ;.V,. . -

<lb/>Pupillaris Substitutio tacita s. Sub- ^
<lb/>stitutionen. - -

<lb/>Pupillen, sie Habens an dem Ver- 
<lb/>mögen des zweiten Ehemannes ein
<lb/>gesetzt. Pfandrecht 227 s., 231.

<lb/>Quarta her armen Wittwe 96 ff.,
<lb/>108 ft.

<lb/>Querelq inofsiciost Testamenti,
<lb/>Transmission der nicht vorberei- 
<lb/>teten 343 ff.

<lb/>Rechtsgeschäfte in Beziehung auf ei-
<lb/>genthüml. Wirk, der Scriptura
<lb/>287 ff.

<lb/>Reciproca Substitutio s, Substitu- 
<lb/>tionen.

<lb/>Rei promittendi in Beziehung aus
<lb/>Correal-Obl. 405.

<lb/>Remedium Rullitatis 298.

<lb/>Res furtivae und Vi possessae s.
<lb/>Sachen.

<lb/>Sachen, welche der außerororntl.
<lb/>Eigenthuulsersitzuug entzogen sind
<lb/>437 f. ^Geraubte und g.stohlene
<lb/>Sachen im Sinne des deutschen
<lb/>Criminal-Rechts, im Gegensatz
<lb/>von den Res furtivae u. Vi pos- 
<lb/>sessae im röm. Sinne, in Bezie- 
<lb/>hung auf Ersitzung 438.

<lb/>Sachverständige, (Artis Periti, Ex- 
<lb/>perti) Beweis durch solche 54—5J.
<lb/>Sie leisten sowohl in P r o c e ss e n
<lb/>als im nichtstreitigen Ver- 
<lb/>fahren Dienste 54. ' Zweck ih- 
<lb/>res Gebrauchs vor Gericht 54.
<lb/>Was unrer denselben zu verstehen
<lb/>55. Man betrachtet die Sachver- 
<lb/>ständigen als Ge hülfen des
<lb/>Richters; dies ist aber nur in
<lb/>gewisser Beziehung wahr56. Wor-
</p>
            <p>

               <lb/>' -'459


<lb/>-- über sie zu urrheilen haben 57.
<lb/>Grund der Benennung Judices

<lb/>: Facti 57. Verschiedene Bezie- 

<lb/>hungen der Thätigkeit eines Sach- 
<lb/>verständigen 57—60. Der Regel
<lb/>nach erscheint der Sachverständige
<lb/>in der v e r e i n i g t e n Eigenschaft
<lb/>als Zeuge und Urtheiler
<lb/>57, s. jedoch 58. In gewisser Be- 
<lb/>ziehung kann man die Aussage
<lb/>seiner Wahrnehmung zwar auch,
<lb/>ein Ieugniß nennen, dieses je- 
<lb/>doch nur im weiteren Verstände
<lb/>des Worts 58. Ein Merkmal dcS
<lb/>Unterschiedes zwischen einem Sach- 
<lb/>verständigen und einem Zeugen im
<lb/>engern Sinne 58. Wo jener ein
<lb/>quali ficirterZeuge genannt
<lb/>werden könnte 59. Verhältniß
<lb/>und Unterschied zwischen Sachver- 
<lb/>ständigen u. Zeugen 60— 6 r. Wie- 
<lb/>fern noch ein nothwendiger Eid
<lb/>bei hem Beweise durch Sachver- 
<lb/>ständige zulässig ist 68 f.
<lb/>Schrrftvergleichung, Verfahren dar- 
<lb/>über 168 ff.

<lb/>Scriptura,.Wesen und Eigenthüm-
<lb/>Uchkeiten ders. 258 ff. Eigen-
<lb/>thüml. Wirkungen im neueren rö-
<lb/>mis.ben Rechte 274 ff.
<lb/>Senatusconsultum Vellejanum,
<lb/>Verzichtleistung auf dasselbe von
<lb/>Seiten der Mutter bei Uebernah-
<lb/>me der Vormundschaft 206 ff.
<lb/>Sententia contra jus in Thcsi 301,.
<lb/>307.

<lb/>Societas Maleficiorum vel Commu- 
<lb/>nicatio 382.

<lb/>Spiel 330 ff.,

<lb/>Stagts-Papiere, rechtl. Beurtei- 
<lb/>lung des Verkehrs mit solchen 15
<lb/>ff. In welchem Moment sie auf- 
<lb/>hören, als Handels -Waare be-
</p>

            <pb facs="2085151_03+1830_0464.tif"
                n="460"
                xml:id="zs1-2085151_03-1830_0464"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085151_03+1830_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>Sach - Register
</p>
            <p>

               <lb/>460 '


<lb/>trachtet zu werden und nicht mehr
<lb/>Gegenstand des Verkehrs sind 18.
<lb/>Session ders. von Seiten des Ver- 
<lb/>käufers 21 ff. Einkaufs - und Ver- 
<lb/>kaufs - Commission von St. P.
<lb/>190 ff. Klagbarkeit verschiedener
<lb/>Geschäfte mit St. P. 328 f. Zeit- 
<lb/>kauf von St. P. 336. Diffe- 
<lb/>renzgeschäfte 337. Heuergeschäft
<lb/>338. Prämiegeschäft 340. Zwei- 
<lb/>schneidiges Prämiegeschä'ft 341.
<lb/>SLellgeschäft 34l. Cours-Spe-
<lb/>culation 342.

<lb/>Statutarische Portion s. Portio sta-
<lb/>tutario.

<lb/>Stellgeschäft s. Staats-Papiere.

<lb/>Subcurator in Beziehung auf ge- 
<lb/>setzt. Corceal-Verbindlichk. 379/
<lb/>388 ff.

<lb/>Subdiaconi in Beziehung aufeigen-
<lb/>thümüche Wirkungen der Scrip- 
<lb/>tura 287.

<lb/>Substitutionen in letztwklligen Ver- 
<lb/>fügungen 115 ff. Vulgaris Sub- 
<lb/>stitutio tacita 115 ff., 153 ff.

<lb/>, Dieser Ausdruck findet sich in den
<lb/>Quellen so wenig, als die ihren
<lb/>Gegensatz andeutende pupillaris
<lb/>S. tacira 116. Für beide ge- 
<lb/>nannten Substitutionsarten stellt
<lb/>man den Satz auf: In der Vul- 
<lb/>gär - Subst. ist regelmäßig die
<lb/>pupillaris, in dieser jene enthal- 
<lb/>ten 116, s. jedoch 123, 133 ff.,
<lb/>151 f. P. S. t. 119 ff. Reci-
<lb/>prqca S. 121 ff., 131, 136, 154.
<lb/>Geschichtliche Bemerkungen über- 
<lb/>haupt 144 ff. Welche Bewandniß
<lb/>es mit dem Satz habe: Patris et
<lb/>Filii Testamentum pro uno ha- 
<lb/>betur 155.

<lb/>Syngraphae 263 f. .

<lb/>Testament, mitttairischeS, ob die
</p>
            <p>

               <lb/>darin angeordnete vulgaris Sub- 
<lb/>stitutio alspupilliaris gelte. 139 f.

<lb/>' Titulus lucrativus in Beziehung auf
<lb/>Ersitzung 452.

<lb/>Tutor testamentarius, er geht der
<lb/>Mutter vor 211. Tutor in Be- 
<lb/>ziehung auf gesetzl. Corrcal-Ver- 
<lb/>bindlichkeiten 379 ff. Tutor ge- 
<lb/>rens u. L. honorarius desgl. 389-

<lb/>Unfähigkeit gewisser Personen zur
<lb/>Zeugnißablage, absolute und
<lb/>bedingte 70.

<lb/>Unmündiger in Beziehung auf Sub- 
<lb/>stitutionen in letztwilligen Ver- 
<lb/>fügungen 160 ff. Die Sachen der
<lb/>Unmündigen sind der Extinctiv-
<lb/>Berjährung^der Eigen rhumsklage
<lb/>und darum auch der aufferordentl
<lb/>Eigenthumsersitzung entzogen 437.

<lb/>UrkundenBeweis s. Beweis durch
<lb/>Urkunden.

<lb/>Urtheil der Sachverständigen (Vi- 
<lb/>sum Repertum, Parere, Gutach- 
<lb/>ten) 50, 55. Collision der Gut- 
<lb/>achten 65 — 68.

<lb/>Usance, Handels- 199 f.

<lb/>Vertrag, Unterschied zwischen Con-.
<lb/>tractus und Pactum 261, 269.

<lb/>Visum repertum s. Urtheil.

<lb/>Vormundschaft der Mutter und
<lb/>Großmutter 201 ff. Ge-
<lb/>schichtl. Bemerkungen und Quel- 
<lb/>len 201— 208. Die B. ist ein
<lb/>Officium virile 201, 223. Mu-
<lb/>, nus masculorum 203. Ueber wel- 
<lb/>che Kinder kann die Mutter Vor- 
<lb/>münderin werdend 208 — 210.
<lb/>Uebernahme der Vormundschaft
<lb/>210—213. Verzichtleistung auf
<lb/>das Senatusconsultum Velleja- 
<lb/>num und andere Rechtswohlthaten
<lb/>213. Verpfandung des Vermö- 
<lb/>gens der Mutter-Vormünderin bei
</p>

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            <p>

               <lb/>461
</p>
            <p>

               <lb/>zum dritten Bande.
</p>
            <p>

               <lb/>Uebernahme der Vormundschaft
<lb/>225—232. Beendigung der Vor- 
<lb/>mundschaft der Mutter 232 —233.

<lb/>Vulgaris Substitutio tacita s. Sub- 
<lb/>stitutionen.

<lb/>Wahnsinniger, Nachlaß desselben,
<lb/>Fall in Beziehung auf eigenthüml.
<lb/>Wirkungen der Scriptura bei
<lb/>startfindender Indignität seiner
<lb/>Erben 285.

<lb/>Wette 33l ff.

<lb/>Weiber, nach älterem römischen
<lb/>Rechte standen sie stets unter Vor- 
<lb/>mundschaft 201. Sie waren von
<lb/>der gerichtl. Vertretung (Defensio)
<lb/>eines Verklagten im Processe aus- 
<lb/>geschlossen 202.

<lb/>Weiterverkauf von Staats-Papieren
<lb/>197.
</p>
            <p>

               <lb/>Wittwe, arme, in Beziehung auf
<lb/>die statutarische Portion 96 ff.,
<lb/>108 f. Wittwe in Bezug auf
<lb/>Vormundschaft 204.

<lb/>Zeitkauf von Staats-Papieren s.
<lb/>St. P.

<lb/>Zeugen sind gemeinschaftliche Be- 
<lb/>weismittel 8. Was der Zeuge zu
<lb/>zu bekunden hat 58. Ein Merk- 
<lb/>mal des Unterschieds zwischen Zeu- 
<lb/>gen und Sachverständigen 58. Ver-
<lb/>hältniß und Unterschied zwischen
<lb/>solchen 60 — 62. Tüchtige und
<lb/>untüchtige Zeugen 70. Erörte- 
<lb/>rungen über n L ch t gewöhnli- 
<lb/>ch e'als Gegensatz von gewöhn- 
<lb/>lichen Zeugen 1 2 ff.

<lb/>Zweischneidiges Prä'miegeschäst f.
<lb/>Staats-Papiere.
</p>
            <p>

               <lb/>Giessen, gedruckt bei Carl Lichtenberger.
</p>

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            <head>Druckfehler</head>
      
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