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            <title type="main">Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Bd. 35 = N.F. Bd. 16 (1893) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft</title>
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               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Bd. 35 = N.F. Bd. 16(1893)</title>
                  <title level="m">
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1893</date>
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                  <biblScope>Bd. 35 = N.F. Bd. 16</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Inhaltsübersicht des 16. Bandes der N. F.</head>
      
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            <p>

               <lb/>ZiüMsülrerstcht -es 16. Landes der Hl
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>I. Nekrolog.

<lb/>Vilhjalmur Finsen. Von Konrad Maurer.. . 1

<lb/>U. Quellenkunde.

<lb/>Bibliotheca iuridica medii aevi. Edidit Augustus Gaudentius.

<lb/>— Scripta anecdota Glossatorum. Yol. I. (1) Ugonis Sum- 
<lb/>mula de Pugna. (2) Kogerii Summa Codicis. (3) Quae- 
<lb/>stiones Dominorum Bononiensium. (4) Ymerii Formularium
<lb/>Tabellionum saeculo XIII ineunte in novam formam
<lb/>redactum prodeunt curante Johanne Baptista Palmerio.
<lb/>Bononiae in aedibus societatis Azzoguidianae anno
<lb/>MDCCCLXXXVIIL — Folio. 229 pp. Von Emil Seckel 11

<lb/>UI. Rechtsgeschichte.

<lb/>1. Milt eis, Ludwig, Reichsrecht und Volksrecht in den östlichen

<lb/>Provinzen des römischen Kaiserreichs. Mit Beiträgen zur
<lb/>Kenntniß des griechischen Rechts und der spätrömischen Rechts-
<lb/>entwicklung. Leipzig. 1891. 8o. Von Paul Krüger ... 31

<lb/>2. Op et, Otto, Geschlechtsvormundschaft in den fränkischen Volks-
<lb/>rechten. Mittheilungen des Instituts für österreichische Ge- 
<lb/>schichtsforschung, III. Ergänzungsband, 1. Heft. Innsbruck, 1890.

<lb/>S.1—37. Von R. Hübner. 38

<lb/>3. Römische Proceßgesetze. Ein Beitrag zur Geschichte des römischen
<lb/>Formularverfahrens von Moriz W laßak, Professor in Breslau.

<lb/>2. Abthlg. Leipzig, 1891. XXIII u. 387 S. Von Lotmar. 161

<lb/>4. Brunner, Heinrich, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. II (auch unter
<lb/>dem Titel: Systematisches Handbuch der deutschen Rechtswissen- 
<lb/>schaft, von Karl Binding, II. Abth. I. Theil II. Bd.). Leipzig,

<lb/>Duncker und Humblot, 1892; XII u. 762 S. 8°.
</p>
            <p>

               <lb/>481
</p>
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               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Inhaltsübersicht.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>IV. Civilrecht.

<lb/>1. H öl der, E., Pandekten. Allgemeine Lehren. Mit Rücksicht auf

<lb/>den Civilgesetzentwurf. Freiburg i. Br., I. C. B. Mohr. 1891
<lb/>(1886). VIII u. 402 S. Bon Alfred Pernice. 62

<lb/>2. Sturm, August, die Lehre vom Vergleich nach gemeinem und
<lb/>preußischem Rechte unter Berücksichtigung des Entwurfes eines
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich. Berlin, R. v.

<lb/>Decker. 1889. Bon Paul Sokolowski. 79

<lb/>3. Traditio ficta. Ein Beitrag zum heutigen Civilrecht auf geschicht- 
<lb/>licher Grundlage von Dr. Johannes Biermann, Privatdocent
<lb/>an der Universität Berlin und Gerichtsassessor. Stuttgart, Ferd.

<lb/>Enke. 1891. 408 S. Von G. A. Leist . . . . . - . . 176

<lb/>4. Leist, G. A., Differenzgeschäft und Differenzklausel. Jena.

<lb/>Gustav Fischer. 1891. Separatabdruck aus den Jahrbüchern für
<lb/>Nationalökonomie und Statistik. Dritte Folge. Bd. 1. Von

<lb/>M. Rümelin.193

<lb/>5. Huc, Th4ophile, conseiller ä la cour d’appel ä Paris,
<lb/>professeur honoraire des facultös de droit. Traitd thöorique
<lb/>et pratique de la cession et de la transmission des crdances.

<lb/>2 Bände 8°. Paris, libr. Cotillon F. Piehon sueeesseur 1891.

<lb/>Von Dr. Carl Crome.204

<lb/>6. Salkowsky, C., Zur Lehre vom Sktavenerwerb. Ein Beitrag
<lb/>zur Dogmatik des römischen Privatrechts. Leipzig, Tauchnitz.

<lb/>1891. Von M. Rümelin.345

<lb/>7. Ubbelohde, Dr. August, Die Interdicte des römischen Rechtes.
<lb/>Sonderausgabe von Glückes Pandektencommentar, Serie der
<lb/>Bücher 43 u. 44. Theil 1. u. 2. Erlangen 1889 u. 1890. 528 u.

<lb/>560 S. Von Hellmann.358

<lb/>8. Derselbe, Die erbrechtlichen Interdicte. Sonderausgabe von

<lb/>Glück's Pandektencommentar, Serie der Bücher 43 u. 44. Theil 3.
<lb/>Erlangen. 1891. 284 S. Von Hellmann.358

<lb/>9. Dr. Karl Gareis und Otto Fuchsberger, Das allgemeine

<lb/>deutsche Handelsgesetzbuch. Berlin 1891. Von Dr. Leopold
<lb/>Menzinger.395

<lb/>10 Tuhr, Dr. Andreas v., Der Nothstand im Civilrecht. Habili- 
<lb/>tationsschrift. Heidelberg, C. Winter. 1888. 138 S. 8°. Bon
<lb/>Bruckner.521

<lb/>V. Die romanistische Literatur Italiens im Jahre 1889. Bon
<lb/>A. Schneider. 321, 486

<lb/>VI. Civilproceß.

<lb/>1. Köhler, Dr.I., Lehrbuch des Concursrechts. Juristische Hand- 
<lb/>bibliothek. Stuttgart. 1891. Von Dr. Leopold Menzinger 93
</p>

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            <p>

               <lb/>Inhaltsübersicht.
</p>
            <p>

               <lb/>V
</p>
            <p>

               <lb/>2. Hachenburg, Max, Die besondere Streitgenossenschaft. Mann- 
</p>
            <p>

               <lb/>heim, Bensheimer. 1889. 125 S. 8°. Von Kleinfeller . 221

<lb/>3. Kulemann, W , Zur Reform des amtsgerichtlichen Civilprocesses.

<lb/>Eine gesetzgeberische Studie nebst dem vom Verfasser am 13. Dez.

<lb/>1888 beim Reichstage eingebrachten Gesetzentwürfe. Zweite durch- 
<lb/>gesehene Auflage. Berlin, Heymann. 1889. 48 S. 8°. Von
<lb/>Kleinfeller.233

<lb/>4. Peters, Willibald, Die geschäftliche Behandlung der Mahn- 
<lb/>sachen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze der deutschen CPO.
<lb/>und ihre Folgesätze. Berlin, Siemenroth und Worms. 1889.

<lb/>80 S. 8o. Von Kleinfeller.241

<lb/>5 Pollak, Rudolf, Die Widerklage. Wien, Hölder. 1889. 154

<lb/>S. 8o. Von Kleinfeller.247
</p>
            <p>

               <lb/>6. Gaupp, Dr. L., Die Civilproceßordnung für das Deutsche
<lb/>Reich nebst den auf den Civilproceß bezüglichen Bestimmungen
<lb/>des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Einführungsgesetzen,
<lb/>erläutert. Zweite gänzlich umgearbeitete Auflage. Freiburg i. B.,
<lb/>Mohr. 1. Bd. XXXIII u. 839 S., 2. Bd. XXII u. 712 S.
</p>
            <p>

               <lb/>1890,1892. Von Kleinfeller. 531

<lb/>Schierlinger, Dr. Franz, Die auf den Civilproceß bezüg- 
<lb/>lichen Normen des bayerischen Landesrechts. Im Anschluß an
<lb/>die Reichscivitproceßordnung dargestellt. Freiburg i. B. und
<lb/>Leipzig, Mohr. 1893. (Civilproceßordnung erl. von Gaupp,

<lb/>2. Aufl., Anhang I.) Von Kleinfeller.531

<lb/>VH. Strafrecht.

<lb/>Noßmann, Wilh., Zur Auslegung des 8 110 des deutschen
<lb/>Strafgesetzbuchs. Jnaugural-Dissertation. München. I. Schweitzer.

<lb/>1892. 87S. Von I)r. Reinhard.123
</p>
            <p>

               <lb/>2. Wegele, Dr. Herrm., Zur Geschichte der falschen Anschuldigung.

<lb/>Ansbach, C. Brügel &amp; Sohn. 1892. 53 S. Dr. Reinhard 125
<lb/>3- Gabler, Dr. Josef, Das Vergehen der sogen, üblen Nachrede
<lb/>(die Beleidigung des 8 186 StGB.). Würzburg, Gnad Cie. 1892.
</p>
            <p>

               <lb/>88 S. Von Dr. Reinhard.. . . 126

<lb/>4- Schmölder, Amtsgerichtsrath. Die Bestrafung und polizeiliche
<lb/>Behandlung der gewerbsmäßigen Unzucht. Düsseldorf. L. Voß Cie.

<lb/>1892. 84 S. Von Dr. Reinhard.131

<lb/>5. Rindfleisch, Georg, Referendar in Geestemünde, Die Verjährung
<lb/>der Strafvollstreckung. Jnaugural-Dissertation. Göttingen. E. A.

<lb/>Huth. 1892. 39 S. Von Dr. Reinhard.133

<lb/>0 Aschrott, D. P. E., Die Behandlung der verwahrlosten und ver- 
<lb/>brecherischen Jugend und Vorschläge zur Reform. Berlin.
</p>
            <p>

               <lb/>O. Liebmann. 1892. 64 S. Von Dr. Reinhard . . . . 135
</p>

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            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Inhaltsübersicht.
</p>
            <p>

               <lb/>7. Sich ari E., Strafanstaltsdirektor, Entwurf eines Gesetzes über

<lb/>den Vollzug der Freiheitsstrafen für das Deutsche Reich. Mit
<lb/>Anmerkungen. Berlin, I. Guttentag. 1892. 57 S. Von

<lb/>Dr. Reinhard.140

<lb/>8. Nieland, L., Ueber Zusammentreffen von Begünstigung mit
<lb/>Theilnahme. Göttingen, W. Fr. Kaestner. 1892. 42 S. Von

<lb/>van Calker.  453

<lb/>9. Caspar, C. I., Darstellung des strafrechtlichen Inhalts des
<lb/>Schwabenspiegels und des Augsburger Stadtrechts. Berlin,

<lb/>G. Schade. 1892. 92 S. Von van Calker.454

<lb/>10. Meyer, H., Die Willensfreiheit und das Strafrecht. Ein Vor- 
<lb/>trag. Erlangen und Leipzig, Andr. Deicherl (Georg Böhme).

<lb/>1890. 29 S. Von van Calker.455

<lb/>11. Pfennige:,H., Grenzbestimmungen zurcriminalistischen Impu- 

<lb/>tati onslehre. Festschrift zu Berners fünfzigjährigem Doetor-
<lb/>Jubiläum. Zürich, Meyer L Keller. 1892. 103 S. Von van
<lb/>Calker.455

<lb/>12. Knapp, H., Das alte Nürnberger Criminalverfahren bis zur Ein- 
<lb/>führung der Carolina. (Nach Rathsurkunden erläutert.) Sonder- 
<lb/>abdruck der Zeitschrift für die ges. Strafrechtswissenschaft. Bd. XII.

<lb/>160 S. Von van Calker.457

<lb/>13 Binding, K., Die Ehre und ihre Verletzbarkeit. Leipzig,

<lb/>Duncker &lt;L Humblot. 1882. 36 S. Von van Calker . . . 458

<lb/>14. Meyer, H, Der Anfang der Ausführung. Eine strafrechtliche

<lb/>Untersuchung. Aus einer Festschrift der juristischen Fakultät zu
<lb/>Tübingen zu Berner's fünfzigjährigem Doctor-Jubiläum.
<lb/>Tübingen, H. Laupp. 1892. 46 S. Von van Calker . . 464

<lb/>15. Lammasch, vr. Heinrich, Diebstahl und Beleidigung. Rechts-
<lb/>vergleichende und criminalpolitische Studien. Wien, Manz, 1893.

<lb/>80 S. Von vr. Reinhard.544

<lb/>16. Rotering, F., Fahrlässigkeit und Unfallsgefahr. Berlin, Siemen-

<lb/>roth u. Worms, 1892. 106 S. Von vr. Reinhard . . . 545

<lb/>17. Heinemann, Hugo, Die Lehre von derJdealconcurrenz. Berlin,

<lb/>Otto Liebmann. 1893. 140 S. Von Birkmeyer . . . 546

<lb/>18. Günther L., Die Idee der Wiedervergeltung in der Geschichte
<lb/>und Philosophie des Strafrechts. Ein Beitrag zur universal- 
<lb/>historischen Entwicklung desselben. Zwei Abtheilungen. Erlangen
<lb/>1889, 1891. XVI, 298 S., XVH, 270 S. Von E. Ullmann 550

<lb/>VIII. Strafproceß.

<lb/>1. Ortloff, vr. H., Staats- und Gesellschaftsvertretung im Straf- 
<lb/>verfahren. Tübingen, H. Laupp, 1892. 114 S. Von vr. Rein- 
<lb/>hard
</p>
            <p>

               <lb/>554
</p>

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            <p>

               <lb/>Inhaltsübersicht.
</p>
            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>557
</p>
            <p>

               <lb/>563
</p>
            <p>

               <lb/>565
</p>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>2. Fuhr, Dr. Carl, Strafrechtspflege und Socialpolitik. Berlin,
<lb/>Lehmann, 342 S. u. Tabellen. Von Dr. Reinhard . . .

<lb/>3. Keber, Hermann, Gegen das Verbot der relorwatio in peius.

<lb/>Spandau, Neugebauer (Reuning &amp; Prasse), 1892. 119 S. Von
<lb/>Dr. Reinhard.

<lb/>4. Kries, Dr. A. v., Lehrbuch des deutschen Strafproceßrechts.
<lb/>Freiburg i. B., Mohr, 1892. XV u. 815 S. Von E. Ullmann

<lb/>IX. Staatsrecht.

<lb/>1. P. Kloeppel, Gesetz und Obrigkeit. Zur Klärung des Staats- 
<lb/>und Rechtsbegriffs. Leipzig. C. L. Hirschfeld. 1891. 129 S.

<lb/>Von Dr. Reinhard.H7

<lb/>Zur Literatur des schweizerischen Staatsrechts. Von
<lb/>Prof. Dr. Bernatzik in Basel.

<lb/>2. Wolf, P., Die schweizerische Bundesgesetzgebung. Mit An- 
<lb/>merkungen versehen. 2 Bde. Basel 1890 u. 1891.

<lb/>3. Salis, L. R. v., Schweizerisches Bundesrecht. Staatsrecht- 

<lb/>liche und verwaltungsrechtliche Praxis des Bundesrathes und
<lb/>der Bundesversammlung seil dem 29. Mai 1874. Im Auftrag
<lb/>des schweizerischen Bundesrathes dargestellt. Erster Band 1891,
<lb/>zweiter Band 1892, dritter Band 1892 . 273

<lb/>4. Schollenberger, Dr. I., Die schweizerische Freizügigkeit.

<lb/>-Zürich 1891 . 298

<lb/>5. Hilty, Dr. C., Die Bundesverfassungen der schweizerischen

<lb/>Eidgenossenschaft. Zur sechsten Säcularfeier des ersten ewigen
<lb/>Bundes vom 1. August 1291. Geschichtlich dargestellt im Auf- 
<lb/>träge des schweizerischen Bundesrathes. Bern 1891 .... 300

<lb/>Zur Literatur des Arbeiter - Versicherungsrechts.

<lb/>Von Dr. Robert Piloty.

<lb/>6. Bornhak, C., Das deutsche Arbeiterrecht, systematisch dargestellt.
<lb/>Separatabdruck aus Hirth's und Seydel's Annalen des
<lb/>deutschen Reichs. München und Leipzig, Hirth, 1892. 190 S.

<lb/>7. Frank, Siegfried, Rechtspraktikant, Der Rechtscharakter der durch
<lb/>die deutsche Socialgesetzgebung geschaffenen Unterstützungs- 
<lb/>ansprüche. Inaugurat- Dissertation. Halberstadt, Selbstverlag.

<lb/>1891. 48 ..

<lb/>8. Rosin, Heinrich, Das Recht der Arbeiterversicherung. Für-

<lb/>Theorie und Praxis systematisch dargestellt. Erster Band: Die
<lb/>reichsrechtlichen Grundlagen der Arbeiterversicherung. Dritte
<lb/>Abtheilung. Berlin, Guttentag. 1893. 354 S.668
</p>
            <p>

               <lb/>417
</p>
            <p>

               <lb/>417
</p>

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            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>Inhaltsübersicht.
</p>
            <p>

               <lb/>9. Handbuch der Unfallversicherung. Die Reichs-Unfall- 
<lb/>versicherungsgesetze, dargestellt von Mitgliedern des Reichsver- 
<lb/>sicherungsamtes nach dem Actenmaterial dieser Behörde. Leipzig,
<lb/>Breilkopf und Härtel. 1892. 802 S. ..584

<lb/>10. Just, Das Reichsgesetz, betr. die Jnvaliditäts- und Altersver- 
<lb/>sicherung vom 22. Juni 1689 mit Commentar. Berlin, Siemen-

<lb/>roth und Worms. 1892. 564 S..585

<lb/>11. Kühne, Paul, Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni
<lb/>1883 / IO April 1892 nebst den die Krankenversicherung be- 
<lb/>treffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1886.

<lb/>Zweite, völlig umgearbeitete Auflage. Stuttgart, Enke. 1892.

<lb/>260 S.585

<lb/>12. Hahn, Julius, Das Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni

<lb/>1883 /10. April 1892. Mit Einleitung und Commentar. Berlin,
<lb/>Siemenroth und Worms. 1892. 236 S.585

<lb/>13. Reger, A., Handausgabe des Krankenversicherungsgesetzes vom
<lb/>15. Juni 1883 / 10. April 1892, in fünfter Auflage neu bearbeitet

<lb/>von Julius Henl e. Ansbach, Brügel und Sohn. 1893. 462 S. 587

<lb/>14. Görres, K., Handbuch, der gesammten Arbeitergesetzgebung des

<lb/>Deutschen Reiches. Freiburg i. B., Herder. 1892. 765 S. . 587

<lb/>15. Engel mann, Julius, Die Rechtsverhältnisse der Arbeitgeber
<lb/>und Arbeitnehmer nach dem RG. vom I. Juni 1891. Erlangen,

<lb/>Palm und Enke. 1891. 74 S.587

<lb/>16. Affolter, Dr. A., Grundzüge des allgemeinen Staatsrechts.

<lb/>Stuttgart, Enke. 1892. Bon E. Lingg ..434

<lb/>17. Melle, W. v., Das Hamburgische Staatsrecht. Hamburg und

<lb/>Leipzig, Leopold Boß. 1891. XI u. 295 S. Bon Rehm . 445

<lb/>18 Starzynski, Stanislaus R. v., Prof, der Universität Lemberg,

<lb/>Das Reichsgericht und die Virilstimmen. Lemberg, 1890. 79 S.

<lb/>Von E. Lingg.587

<lb/>19. Bernatzik, Dr. Edmund, o. ö. Professor an der Universität in
<lb/>Basel, Republik und Monarchie. Freiburg i. B., Mohr, 1892.

<lb/>52 S. Von E. Lingg.591

<lb/>X. Kirchenrecht.

<lb/>1. Setzling, vr. E., Ueberkirchliche Simultanverhältniffe. Freiburg.

<lb/>Mohr. 1891. Bon Krais.143

<lb/>2. Isländisches Kirchenrecht. Von K. Maurer.. 251

<lb/>3. Sartorius, vr. Carl, Privatdocent der Rechte an der Universität
<lb/>Bonn. Die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Gebiete
<lb/>des Kirchenrechts. — Mit besonderer Berücksichtigung der preußi- 
<lb/>schen, bayerischen, württembergischen, badischen und hessischen Gesetz- 
<lb/>gebung. München 1891. C. H. Beckffche Verlagsbuchhandlung.

<lb/>151 S. Bon vr. Reinhard
</p>
            <p>

               <lb/>470
</p>

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            <p>

               <lb/>Inhaltsübersicht.
</p>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>Hnßarek v. Heinlein, Dr. Max Ritter, Die bedingte Ehe- 
<lb/>schließung. Wien, A. Hölder. 1892. 264 S. Von vr. R e i n h ard 600
<lb/>5. Hubrich, vr. jur. Eduard, Das Recht der Ehescheidung in
<lb/>Deutschland. Mit einem Vorwort von Philipp Zorn, o. ö.

<lb/>Prof, der Rechte an der Universität zu Königsberg. Berlin,

<lb/>Otto Liebmann, 1891. VIII u. 278 S. Von Rehm . . . 602

<lb/>XI. Völkerrecht.

<lb/>1. Lutsch, W., Die Handhabung der Schiffsquarantäne Deutsche
<lb/>Zeit- und Streitfragen. Heft 96. Hamburg, A.-G. 1892.
</p>
            <p>

               <lb/>25 S. Von van Calker . ..466

<lb/>2. Rettich, H., Prisenrecht und Flußschifffahrt. Eine völkerrechtliche

<lb/>Studie. Sammlung gemeinverständlicher wissenschaftlicher Vor- 
<lb/>träge. Neue Folge. 6. Serie. Heft 141. Hamburg, Verlags- 
<lb/>anstalt. 1892. 34 S. Von vanCalker.467

<lb/>3. Schanz er, C., II diritto di Guerra e dei Trattati negli

<lb/>stati a governo rappresentativo con particolare riguardo
<lb/>all Italia. Nuova collezione di Opere Giuridiche N. 55.
<lb/>Torino, Fratelli Bocca. 1891 VIII u. 267 S. Von van
<lb/>Calker.. . 468
</p>
            <p>

               <lb/>XII. Internationales Recht.

<lb/>I Bar, L v., Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts,

<lb/>Bd. 1, XVI u. 660 S., Bd. II, 704 S. Hannover, Hahn. 1889.

<lb/>Bon Heinr Harburg er.400

<lb/>2. B ar, Dr. L. v., Lehrbuch des internationalen Privat- und
<lb/>Strafrechts. Juristische Handbibliothek. Stuttgart 1892. Von

<lb/>Dr. Menzinger.412

<lb/>3. M eili, vr. F., Geschichte und System des internationalen Privat-

<lb/>rechts im Grundriß. Leipzig 1892. Von vr. Menzinger . 412

<lb/>Lindheim, Alfred v., Das Schiedsgericht im modernen Civil-
<lb/>proceffe. Wien 1891. Von vr. Leopold Menzinger . . . 414

<lb/>XIII. Kurze Anzeigen.

<lb/>1. Schuster, vr. Heinrich M., o. ö. Professor an der k. k. deutschen
<lb/>Universität Prag, das Urheberrecht der Tonkunst in Oesterreich,
<lb/>Deutschland und anderen europäischen Staaten mit Einschluß der
<lb/>allgemeinen Urheberrechtslehren, historisch und dogmatisch dar- 
<lb/>gestellt. München, C. H. Beck. 1891. 344 Seiten. Von
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Reinhard.314

<lb/>2. Roguin Emest, La rägle de droit, dtude de Science
<lb/>juridique pure. Lausanne, F. Rouge, s. a. 428 p. Von

<lb/>vr. Reinhard.316

<lb/>3. Mol lat, Dr. Georg, Lesebuch zur Geschichte der Staatswissen-
<lb/>schaft des Auslandes. Osterwieck, Zickftldt. 1891. Von E. L i n g g

<lb/>**
</p>
            <p>

               <lb/>319
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0010.tif"
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            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>Inhaltsübersicht.
</p>
            <p>

               <lb/>4. v. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts. Berlin. I. Gut-

<lb/>tentag. 4. Aufl. 1891. 5. Aufl. 1892. Von v. Lilienthal 474

<lb/>5. Bolze, A., Die Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen.

<lb/>6. u. 7. Bd. Leipzig, F. A. Brockhaus. Von O. Bähr . . 476

<lb/>6. Savigny, L. v., Die französischen Rechtsfacultäten im Rahmen
<lb/>der neueren Entwicklung des französischen Hochschulwesens.

<lb/>Berlin. Pultkammer &amp; Mühlbrecht. 1891. Vin u. 233 S. Von

<lb/>van Calker.476

<lb/>7. Harburger, Dr. Heinrich, Strafrechtspraktikum. Stuttgart,

<lb/>F. Enke, 1892. 148 S. vr. Reinhard.477

<lb/>8. Appelius M., Kleinseller G. und Stenglein M., Die
<lb/>strafrechtlichen Nebengesetze des deutschen Reichs, erläutert. Berlin,

<lb/>A. Liebmann, 1892 ff. Von vr. Reinhard.478

<lb/>9. Allfeld, vr. Phil., Die Reichsgesetze, betreffend das literarische
<lb/>und artistische Urheberrecht. München, Beck, 1893. 454 S. Von

<lb/>Vr. Reinhard.606

<lb/>10. Von einem Schöffengerichtsvorsitzenden, Einige Vorschläge zur
<lb/>Reform der Strafgesetzgebung. Leipzig. Wigand, 1892. 58 S.

<lb/>Von Vr. Reinhard.607

<lb/>11. Bar, vr. L. v., Lehrbuch des internationalen Privat- und
<lb/>Strafrechts (Juristische Handbibliothek). Stuttgart, F. Enke, 1892.

<lb/>360 S. Von vr. Reinhard.608

<lb/>12. Riebow, Die deutsche Colonialgesetzgebung. Sammlung der
<lb/>auf die deutschen Schutzgebiete bezüglichen Gesetze, Verordnungen,

<lb/>Erlasse und internationalen Vereinbarungen, mit Anmerkungen
<lb/>und Sachregister. Berlin, E. S. Mittler &amp; Sohn, 1893. XIII

<lb/>und 706 S. 609

<lb/>13. Binding, vr. Karl, ord. Prof, der Rechte zu Leipzig. Deutsche

<lb/>Staatsgrundgesetze in diplomatisch genauem Abdrucke. Zu amt- 
<lb/>lichem und akademischem Gebrauche. Heft 1, 2, 3, 6. Leipzig,
<lb/>Engelmann. 1892/93    610

<lb/>XIV. Zeitschriften.

<lb/>1. Annalen des Deutschen Reichs. Von G. Hirth und M. Seydel.

<lb/>Jahrgang 1892. München Und Leipzig, G. Hirth.153

<lb/>2. Archiv für Strafrecht. Begründet durch Goltdammer, fort- 
<lb/>gesetzt von Meves, Dalcke und Mugdan. Jahrgang 39.

<lb/>Berlin, Decker, 1891 . ..153

<lb/>3. Archivio giuridico. Diretto da F. Seraf ini. Yol. 48. Pisa.

<lb/>1892 . 155

<lb/>4. Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen
<lb/>Privatrechts. Herausgegeben von R. v. Jhering. Bd. 31.

<lb/>Jena, Fischer. 1892 .
</p>
            <p>

               <lb/>155
</p>

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            <p>

               <lb/>Inhaltsübersicht.
</p>
            <p>

               <lb/>XI
</p>
            <p>

               <lb/>5. Noüvelle revue historique de droit frai^ais et dtranger

<lb/>publ. par de Rozier e, Esmein, Dareste, Fournier,
<lb/>Tardif. 15me annäe. Paris, Larose et Forcel., 1891. . 156

<lb/>6. Zeitschrift für deutschen Civilproceß. Von Schultzenstein und

<lb/>Vier Haus. Bd. 17. Berlin, Heymann. 1892 . 157

<lb/>7. Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht. Herausgegeben von

<lb/>Goldschmidt, Hahn, Keyßner, Laband und Pappen- 
<lb/>heim. Bd. 40. Stuttgart, Enke. 1892 .. 158

<lb/>8; Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Herausgegeben
<lb/>von Schaf fl e. Jahrg. 48. Tübingen, Laupp. 1892 ... 159

<lb/>9. TidsskriftforRetsvidenskab. 5. Jahrgang. Christiania, Aschehoug. 150

<lb/>10. Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Proceß. Heraus- 

<lb/>gegeben von Hoffmann und Wulferl. Bd. 2. Leipzig,
<lb/>Roßberg. 1892 .. . . . 611

<lb/>11. Archiv für die civilistische Praxis. Von Degenkolb, Franklin,
<lb/>Hartmann, Mandry und Kohlhaas. Bd. 79, 80 (R. F.

<lb/>Bd. 29, 30.) Freiburg i. B., Mohr. 1892, 1893 . 611

<lb/>12. Archiv für öffentliches Recht. Von P. Laband und F. Stört.

<lb/>Bd. 7. Freiburg i. B., Mohr. 1892 . 612

<lb/>13. Archivio di diritto pubblico. Diretto da Y. E. Orlando. Pa

<lb/>lermo 1892. 613

<lb/>14. Archivio giuridico. Diretto da F. Serafini. Fol. 49, 50. Pisa.

<lb/>1892, 1893 . 614

<lb/>15. Juristische Vierteljahresschrift. Im Aufträge des deutschen
<lb/>Juristenvereins in Prag herausgegeben von Ullmann, Frank!

<lb/>und Finger. N. F. Bd. 8. Wien, Manz. 1892 . 615

<lb/>16. Rechtsgeleerd Magazijn. Van Drucker en Molengraaf f.

<lb/>Jgg. 11. Haarlem, Rohn. 1892 . 615

<lb/>17. Revue critique de Legislation et de Jurisprudence. Par

<lb/>Aucoc, Accarias, Lyon-Caen. T. 21. Paris, Co- 
<lb/>ti llon. 1892 . 616

<lb/>18. Noüvelle Revue historique de droit franyais et ötranger.

<lb/>Pubi, parde Rozifcre, Esmein, Dareste, Fournier,
<lb/>Tardif, Appert. 16rrwann6e. Paris, Larose et Forcel. 1892. 617

<lb/>19. Zeitschrift für französisches Civilrecht. Herausgegeben von

<lb/>E. Huber. Bd. 23. Mannheim, Bensheimer. 1892 ... 618

<lb/>20. Zeitschrift für internationales Privat- und Strafrecht. Von F.

<lb/>Böhm. Bd. 2. Erlangen, Palm &amp; Eilte. 1892 ..... 618

<lb/>21. Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart.

<lb/>Von C. S. Grün Hut. Bd. 19, 20. Wien, Hölder. 1892,1893 619

<lb/>22. Zeitschrift für deutschen Civilproceß. Von Schnitzen stein und

<lb/>Vierhaus. Vd. 18. Berlin, Heymann, 1893 . 619

<lb/>23. Archiv für bürgerliches Recht Von I. Köhler und V. Ring.

<lb/>Bd. 7. Berlin, Heymann, 1893 .. . 620
</p>

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               <lb/>xn
</p>
            <p>

               <lb/>Inhaltsübersicht.
</p>
            <p>

               <lb/>24. Zeitschrift für das gesamrnte Handelsrecht. Von Goldschmidt,

<lb/>v. Hahn, Kryßner, Laband und Pappenheim. Bd. 41.
<lb/>Stuttgart, Enke, 1893    621

<lb/>25. Archives internationales d’administration comparce. Par

<lb/>M. H. J. A. Mul der, docteur en droit. La Haye, Beiin-
<lb/>fante fräres, Paris, Chevalier Maresq &amp; Cie.622

<lb/>XV. Uebersicht der Gesetzgebung im Deutschen Reiche und in Oester- 

<lb/>reich im Jahre 1892 . .. 624

<lb/>XVI. Alphabetische Register.

<lb/>1. Register der Schriftsteller.632

<lb/>2. Sachregister ..638
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d45001e1252">
            <head>Nekrolog</head>
            <div xml:id="d45001e1257" ana="scope_-_1-10" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vilhjalmur Finsen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Maurer, Konrad">Von Konrad Maurer</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0013--><p/>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Wekrolog.

<lb/>Vilhjalmnr Finsen.

<lb/>Am 23. Juni !l. I. starb in Kopenhagen Vilhjalmur
<lb/>Hlö8ver Finsen. Seine hervorragenden Verdienste um die
<lb/>germanische Rechtsgeschichte gestatten auch einem deutschen Fach- 
<lb/>blatte nicht, den Mann ohne einen ehrenden Nachruf zu lassen;
<lb/>engste Studiengemeinschaft, und durch diese veraulaßte langjährige
<lb/>freundschaftliche Beziehungen zu dem Verstorbenen berechtigen mich
<lb/>ihm diese letzte Ehre zu erweisen.

<lb/>Vilh. Finsen entstammte einem der angesehensten Geschlechter
<lb/>Islands. An der Spitze desselben steht Jön Einarsson, ein
<lb/>Bruder des ersten evangelischen Bischofs von Skälholt, des
<lb/>trefflichen Gizurr Einarsson (1540—48). Die Pfarrei Reyk-
<lb/>holt im Borgarfjöräur, und mit ihr die Würde eines Propstes
<lb/>über den genannten Bezirk, welche Jön im Jahre 1569 erhalten
<lb/>hatte, hat sich vier Generationen hindurch in seiner Nachkommen- 
<lb/>schaft vom Vater auf den Sohn vererbt, indem Böövarr
<lb/>Iönsson (1582—1626), JönBöSvarsson (1627—57), Hall- 
<lb/>dörr Jönsson (1657—1704) und Hannes Halldörsson
<lb/>(1705—31) sich in derselben folgten; ein Bruder des letztgenannten
<lb/>aber, der berühmte Jön Halldörsson, auf welchen unten noch
<lb/>zurückzukommen sein wird, war Pfarrer im Hitardalur gewesen
<lb/>(1692—1736), und dessen Sohn, vr. Finnur Jönsson,
<lb/>wurde, nachdem er nach dem Tode seines Oheims Hannes eine

<lb/>Krit. Bierteljahresschrist. N. F. 83b. XVI. H. 1. 1
</p>
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               <p>

                  <lb/>2
</p>
               <p>

                  <lb/>Nekrolog.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeit lang Pfarrer in Reykholt gewesen war (1732—54), auf den
<lb/>bischöflichen Stuhl zu Skälholt berufen, welchen er bis zu seinem
<lb/>Tode einnahm (1754—89). Ihm folgte in der bischöflichen Würde
<lb/>sein Sohn, vr. Hannes Fiunsson, nach (f 1796). und von
<lb/>ihm stammt der Familienname Fi ns en, welchen seine Nachkommen
<lb/>beibehielten. Sein Sohn war aber der Kammerrath Olafur
<lb/>Finsen, der Vater Vilhjälms; am 22. Mai 1793 in Skälholt
<lb/>geboren, hatte dieser seit dem Jahre 1821 das Amt eines Syssel-
<lb/>mannes in der Gullbringu- und Kjösarshsla bekleidet, bis er im
<lb/>Jahre 1834 zum Assessor im Oberlandesgerichte Islands befördert
<lb/>wurde, als welcher er aber bereits am 24. Februar 1836 starb.

<lb/>Vilhjälmur selbst wurde am 1. April 1823 in Reykja- 
<lb/>vik geboren. Nach dem frühen Tode seines Vaters wurde er
<lb/>bei dessen Stiefvater, dem Bischöfe Steingrimur Johnsen
<lb/>(1824—45) erzogen, welcher längere Zeit Vilhjälms Großvater.
<lb/>B. Hannes Finnsson, als Amanuensis gedient hatte. Seine
<lb/>Gymnasialstudien machte er mit bestem Erfolg an der gelehrten
<lb/>Schule seiner Heimat, welche sich damals noch zu Bessastaöir
<lb/>befand, und von ihr trat er ihm Jahre 1841 an die Universität
<lb/>Kopenhagen über, an welcher er auch im Jahre 1846, und zwar mit
<lb/>der ersten Note, das juristische Amtsexamen bestand. Nachdem er
<lb/>sodann bei der Rentekammer und im isländischen Departement des
<lb/>Ministeriums des Innem gedient hatte, wurde er im Jahre 1851
<lb/>zum Sysselmann für die Gullbringu- und Kjösarshsla, dann aber
<lb/>noch ehe er diesen Posten angetreten hatte, zum Landvogt von
<lb/>Island und zugleich zum Stadtvogt für Reykjavik ernannt; diesen
<lb/>Posten bekleidete er aber bis zum Jahre 1860, während er seit
<lb/>dem Jahre 1859 auch noch als stellvertretender Beisitzer des
<lb/>isländischen Oberlandesgerichtes diente, und in den fahren 1853
<lb/>bis 59 überdies als vom König ernanntes Mitglied im Alldinge
<lb/>saß. Im Jahre 1860 wurde er als Assessor an das Oberlandes- 
<lb/>gericht von Viborg in Jütland, und im Jahre 1868 als Assessor
<lb/>an das Oberlandesgericht, und zugleich Hof- und Stadtgericht in
<lb/>Kopenhagen berufen; im Jahre 1871 aber erfolgte seine Beför-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vilhjalmur Finsen.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>derung zum Assessor des höchsten Gerichts daselbst, welche Stelle
<lb/>er bis zum Herbst 1888 bekleidete, in welchem er auf sein An- 
<lb/>suchen wegen geschwächter Gesundheit in Pension trat.

<lb/>Die amtliche Laufbahn des Mannes läßt ihn als einen
<lb/>tüchtigen, verlässigen Beamten erkennen, welcher im Justizdienste
<lb/>Stufe um Stufe emporstieg, und dessen Verdienste denn auch von
<lb/>seiner Regierung in üblicher Weise durch die Verleihung von
<lb/>Titeln und Orden, dann durch einen in ehrende Worte eingeklei- 
<lb/>deten Abschied anerkannt wurden. In politischer Beziehung
<lb/>war seine Thätigkeit keine hervorragende. Allerdings nahm Finsen
<lb/>in seinen jüngeren Jahren Antheil an der Herausgabe der „Ny-
<lb/>fklagsrit“ (93b. VII—XI, 1847—51), einer Zeitschrift, welche
<lb/>das anerkannte Organ der Reformpartei war, und er schrieb für
<lb/>diese selbst einen Artikel über die damals brennende Juryfrage
<lb/>(Bd. XI, S. 1—32). Nicht minder erfüllte er, solange er im
<lb/>Alldinge saß, gewissenhaft seine Pflicht als Dingmann, saß in
<lb/>verschiedenen Ausschüssen, und übernahm auch wiederholt für diese
<lb/>die Berichterstattung; aber in den erbitterten Kämpfen, welche
<lb/>um die politische und wirthschaftliche Selbständigkeit seiner Heimat
<lb/>geführt wurden, spielte er keine irgendwie hervorragende Nolle.
<lb/>Mag sein, daß seine maßvolle und innerlich konservativ angelegte
<lb/>Natur ihn von Haus aus gegen jedes agitatorische Auftreten be- 
<lb/>denklich machte; niag sein auch, daß er ein scharfes Vorgehen gegen
<lb/>die Negierung für unvereinbar mit seiner dienstlichen Stellung als
<lb/>Beamter hielt, während ihn doch sein reges Nationalgefühl und
<lb/>seine klare Einsicht in die Bedürfnisse seiner Heimat bezüglich
<lb/>aller Hauptfragen in die Reihen der Opposition drängen mußte.
<lb/>Jedenfalls enthielt er sich jeder ausgesprochenen Parteinahme in
<lb/>der einen oder anderen Richtung, und mag wohl sein, daß seine
<lb/>Berufung in den dänischen Justizdienst mit einem Wunsche seiner- 
<lb/>seits zusammenhing, den Parteikämpfen seiner Heimat ferner gerückt
<lb/>zu werden. Nicht seine praktische, sondern lediglich seine wissen- 
<lb/>schaftliche Thätigkeit ist es, welcher Finsen seine ganz
<lb/>eigenartige Bedeutung und Wirksamkeit verdankt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Nekrolog.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die wissenschaftlichen Bestrebungen waren schon ein Erbtheil
<lb/>Finsens. Schon Sira Jön Halldörsson im Hitardale hatte
<lb/>sehr tüchtige Arbeiten auf dem Gebiete der isländischen Kirchen- 
<lb/>geschichte sowohl als Profangeschichte geliefert, bezüglich deren
<lb/>ebenso wie bezüglich der Lebensgeschichte des Mannes auf einen
<lb/>Aufsatz von Guömundur siorläksson im „Safn til sögu Islands og
<lb/>islenzkra bökmennta“ II, S. 593—610 verwiesen werden mag;
<lb/>herausgegeben wurde freilich nur eine dieser Schriften, der Hir8-
<lb/>stldraannäll, und auch diese nur in einer etwas veränderten Gestalt,
<lb/>welche auf Sira Vigfüs Jönsson, den Sohn und Nachfolger
<lb/>des Verfassers, zurückzuführen zu sein scheint (ebenda, S. 611—784),
<lb/>und erklärt sich diese scheinbare Vernachlässigung der sehr hervor- 
<lb/>ragenden Werke einigermaßen daraus, daß die auf die Kirchen- 
<lb/>geschichte bezüglichen unter ihnen in dem gleich zu erwähnenden
<lb/>Werke eines anderen Sohnes des Verfassers, die auf die Profan- 
<lb/>geschichte bezüglichen aber in Jön Espolin's „Islands Ärbaekur"
<lb/>(1821—30) verwerthet worden sind. In der That ist die „Historia
<lb/>ecclesiastica Islandise“, welche B. Finnur Jönsson, oder
<lb/>Finnus Johannaeus, wie er sich latinistrt nannte, in den Jahren
<lb/>1772—78 in vier Quartanten herausgab, so zu sagen ein Werk
<lb/>von drei Generationen; einerseits nämlich bezeichnet Finnur selbst
<lb/>die Arbeiten seines Vaters als die Hauptquelle, aus welcher er
<lb/>geschöpft habe, (II, S. 645, not. a), und andererseits war es
<lb/>dessen Sohn Hannes, welcher in Kopenhagen den Druck des Werkes
<lb/>besorgte, und dasselbe vielfach durch eigene Zuthaten bereicherte.
<lb/>Aber auch abgesehen von diesem Hauptwerke, welches noch heutiges
<lb/>Tages von Jedem benützt werden muß, der isländische Geschichte
<lb/>studiren will, hat sowohl B. Finnur als B. Hannes noch eine
<lb/>Reihe weiterer tüchtiger Arbeiten über die nordische Vorzeit ge- 
<lb/>liefert, bezüglich deren auf das „Litteraturlexikon" von R. Nyerup
<lb/>und I. E. Kraft. S. 168 und 293, dann auf Bischof Petur
<lb/>Petursson's „Historia ecclesiastica Islandise" S. 477—78,
<lb/>not. 190, und S. 483, not. 193, sowie, was B. Hannes be- 
<lb/>trifft, auf die „N;f fölagsrit", IX. S. V—XIV, und auf Bricka
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vilhjalmur Finsen.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>„Dansk biografisk Lexikon“, V, S. 158—60, verwiesen werden
<lb/>mag. — Es ist klar, daß das glänzende Vorbild seiner Vorfahren
<lb/>auf Finsen anregend einwirken mußte; dazu kam aber der Zu- 
<lb/>spruch des damaligen Professors und späteren Staatsministers
<lb/>A. F. Krieger, welcher ihn dazu antrieb, sich auf das Studium
<lb/>der nordischen, und zumal isländischen Rechtsgeschichte zu verlegen.
<lb/>Rasch gelang es dem jungen Manne, sich in dieses schwierige Gebiet
<lb/>gründlich einzuarbeiten. Schon im Jahre 1848 errang er sich die
<lb/>goldene Medaille der Kopenhagener Universität durch die Lösung
<lb/>einer Preisaufgabe, welche eine Darstellung des isländischen
<lb/>Familienrechtes nach der Graugans zum Gegenstand hatte,
<lb/>und ist diese Abhandlung, einigermaßen überarbeitet, in den „An-
<lb/>naler for Nordisk Oldkyndighed og Historie“, Jahrg. 1849,
<lb/>S. 150—331, und Jahrg. 1850, S. 121—272 erschienen. Reben
<lb/>einer Einleitung, welche eine Uebersicht über die Verfassung des
<lb/>isländischen Freistaates und deren geschichtliche Entwicklung, sowie
<lb/>eine Erörterung über die Bedeutung der uns erhaltenen Rechts- 
<lb/>aufzeichnungen bietet, behandelt diese Erstlingsarbeit Finsens
<lb/>seinem vollen Umfange nach das altisländische Eherecht, das Ver- 
<lb/>hältnis zwischen Eltern und Kindern, sowie die Organisation des
<lb/>verwandtschaftlichen Verbandes sammt dessen sämmtlichen Wirkungen
<lb/>in Bezug auf Erbrecht, Altersvormundschaft, Alimentationspflicht,
<lb/>Geschlechtsvormundschaft, Klagerecht wegen einem Verwandten zu- 
<lb/>gefügter Kränkungen einschließlich der Blutklage und Blutrache,
<lb/>dann des Anspruches auf Bußen und der Haftung für solche
<lb/>u. dgl. m. Die geringe Benützung der geschichtlichen Quellen wird
<lb/>man der Abhandlung nicht zum Vorwurfe machen dürfen, da die
<lb/>Aufgabe ausdrücklich nur auf die Graugans gestellt war, und die
<lb/>Enthaltsamkeit in Bezug auf die Benützung anderer nordgerma- 
<lb/>nischer Rechte ist nur zu loben, da bei dem damaligen Zustande
<lb/>der Literatur eine solche doch nur in sehr ungenügender Weise
<lb/>möglich gewesen wäre. Staunenswerth ist aber der Fleiß, mit
<lb/>mit welchem das weitschichtige, in der Graugans erhaltene Material
<lb/>zusammengetragen, und die Sicherheit und kritische Umsicht, mit
</p>

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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Nekrolog.
</p>
               <p>

                  <lb/>welcher es verarbeitet worden ist. Ich habe stets bedauert, daß.
<lb/>es dem Verfasser nicht gefallen hat, diese vortreffliche Arbeit, durch
<lb/>Heranziehung des geschichtlichen Materiales vervollständigt, ge- 
<lb/>sondert herauszugeben, und dadurch den Fachgenossen zugänglicher
<lb/>zu machen, als sie dies in ihrer derzeitigen Erscheinungsform,
<lb/>zumal im Auslande, ist. Später schrieb er noch, wenn ich von
<lb/>kleineren Aufsätzen absehe, eine Abhandlung über die isländi- 
<lb/>schen Gesetze in der Zeit des Freistaates, welche in den
<lb/>„Aarbceger kor Nordisk Oldkyndighed og Historie“, Jahrg. 1873,
<lb/>S. 101—250 erschien, und welche im Wesentlichen gegen meinen
<lb/>Artikel „Graugans" in der Allgemeinen Encyklopädie der Wissen- 
<lb/>schaften und Künste, Bd. 77 der ersten Abtheilung, gerichtet ist,
<lb/>auf welche ich theilweise in der Germania, Bd. XXV, S. 232
<lb/>bis 240 geantwortet habe, dann aber eine weitere über die
<lb/>ursprüngliche Ordnung einiger unter den Einrich- 
<lb/>tungen des isländischen Freistaates, welche in den
<lb/>„Videnskabernes Selskabs Skrifter“, 6. Rsekke, histor. og
<lb/>philos. Afhandl., II, 1. erschienen ist, und über welche ich im
<lb/>Bd. XXXII. S. 331—56 dieser Zeitschrift eingehend berichtet
<lb/>habe. Auch diese beiden Abhandlungen zeichnen sich aus durch ihr
<lb/>gewissenhaftes Eingehen auf alle Einzelnheiten der behandelten
<lb/>Fragen, durch die fleißige Sammlung des quellenmäßigen Ma- 
<lb/>teriales, und durch die wohldurchdachte Verwerthung desselben.
<lb/>Man kann in gar manchen, und selbst in tief einschneidenden
<lb/>Fragen mit den Ergebnissen des Verfassers nicht einverstanden
<lb/>sein; aber Niemand wird dessen Abhandlungen aus der Hand
<lb/>legen, ohne ihnen eine reiche Förderung und gründliche Vertiefung
<lb/>seiner eigenen Studien zu verdanken. Immerhin sind es aber nicht
<lb/>diese Abhandlungen, welche Finsen's epochemachende Stellung
<lb/>in der Wissenschaft begründen, sondern vornehmlich seine erfolg- 
<lb/>reichen Bemühungen um die Herausgabe der isländischen
<lb/>Rechtsquellen.

<lb/>Als Jakob Grimm vor 75 Jahren seine Abhandlung über
<lb/>die „Literatur der altnordischen Gesetze" schrieb, mußte er die
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0019.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vilhjalmur Finsen.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>isländische Graugans als noch ungedruckt bezeichnen (Zeitschrift für
<lb/>geschichtliche Rechtswissenschaft, Bd. III, S. 106—7; jetzt auch
<lb/>Kleinere Schriften, Bd. VI, S. 261), und als derselbe Mann
<lb/>11 Jahre später seine Deutschen Rechtsalterthümer veröffentlichte
<lb/>(1828), mußte er, S. VIII der Vorrede, ebenfalls noch klagen:
<lb/>„Mit verlangen erwarte ich die neue ausgabe der angelsächsischen
<lb/>und altschwedischen gesetze, so wie der isländischen graugans; oft
<lb/>mußte ich mich mit bloßen, vor geraumer zeit gemachten auszügen
<lb/>behelfen, zuweilen mit der lateinischen Übersetzung". Erheblich
<lb/>besser wurde die Sache allerdings, als im nächstfolgenden Jahre
<lb/>die arnamagnäanische Commission mit ihrer Ausgabe der Graugans
<lb/>in zwei stattlichen Quartbänden hervortrat (1829); aber immerhin
<lb/>war diese Ausgabe durch und durch so verfehlt angelegt, daß
<lb/>man sich aus ihr nur mit größter Mühe ein einigermaßen klares
<lb/>Bild der handschriftlichen Ueberlieferung zu gestalten vermochte,
<lb/>und den in ihr niedergelegten Text weder als einen genau, noch
<lb/>als einen erschöpfend wiedergegebenen betrachten durfte. Was man
<lb/>seit der Mitte des 17. Jhdts. als Graugans zu bezeichnen sich
<lb/>gewöhnt hatte, besteht nämlich in einer Mehrheit von mehr oder
<lb/>minder vollständigen Rechtsaufzeichnungen, welche, im Einzelnen
<lb/>vielfach verschieden gestaltet, lediglich darum eine, allerdings sehr
<lb/>weitreichende, Uebereinstimmung mit einander zeigen, weil sie größten-
<lb/>theils aus denselben Quellen geschöpft haben; die Herausgeber
<lb/>haben aber von diesen Auszeichnungen nur zwei Handschriften,
<lb/>allerdings die vollständigsten, benützt — diese nicht vollständig
<lb/>wiedergegeben, wie sie denn zumal das in beiden enthaltene Christen- 
<lb/>recht und Zehntrecht weggelaffen und die für die Geschichte der
<lb/>Texte höchst wichtigen Randbemerkungen unbeachtet gelassen haben,
<lb/>— endlich beide Handschriften als Abschriften eines und desselben
<lb/>Textes behandelt, und demnach aus beiden einen gemischten Text
<lb/>hergestellt, welcher weder die Anordnung der einen noch der andern
<lb/>Handschrift mehr klar erkennen läßt, und bei dessen Gestaltung
<lb/>noch überdies nicht die ältere, sondern die jüngere der beiden Hand- 
<lb/>schriften in erster Linie zu Grunde gelegt wurde. Wenn demnach
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0020.tif"
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               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Nekrolog.
</p>
               <p>

                  <lb/>nunmehr zwar, da das Christenrecht und Zehntrecht schon im
<lb/>Jahre 1776 durch Grimur Jönsson Thorkelin heraus- 
<lb/>gegeben worden war, das Recht des Freistaates im Großen und
<lb/>Ganzen durch den Druck zugänglich gemacht war, so erwies sich
<lb/>doch diese erste Ausgabe desselben für eingehendere Untersuchungen
<lb/>über dessen Geschichte als durchaus ungenügend. Hier griff nun
<lb/>Finsen helfend, und zwar in endgültiger Weise helfend ein. Ob- 
<lb/>wohl an der traditionellen Annahme einer principiellen Einheit- 
<lb/>lichkeit der verschiedenen Rechtsaufzeichnungen festhaltend, sah er
<lb/>doch ein, daß es schlechterdings nöthig sei, deren Texte gesondert
<lb/>herauszugeben, und handelte danach. Zunächst gab er, in den
<lb/>Schriften des „norckislrn Literatur-Samfund“, die Konüngsbök
<lb/>oder den 6oä. roZius 1157 kvl. im Originaltext sammt dänischer
<lb/>Uebersetzung heraus, und tragen die beiden ersten, den Text ent- 
<lb/>haltenden Bände die Jahrzahl 1852, die beiden folgenden, die
<lb/>Uebersetzung enthaltenden aber die Jahrzahl 1870; doch entsprechen
<lb/>diese Jahrzahlen nicht vollständig der Wirklichkeit, da das erste Heft
<lb/>bereits im Jahre 1850 ausgegeben wurde. Später folgte, von der
<lb/>arnamagnäanischen Commission als Festschrift zum 400 jährigen
<lb/>Jubiläum der Kopenhagener Universität herausgegeben, der Text
<lb/>der Sta8arhölsbök oder der Cod. Arnam. 334 fol. (1879), sodaß
<lb/>fortan die beiden umfangreichsten und wichtigsten Rechtsaufzeich-
<lb/>nungen in getreuer Wiedergabe gedruckt Vorlagen. Endlich aber
<lb/>brachte ein weiterer, wiederum von der arnamagnäanischen Com- 
<lb/>mission herausgegebener Band (1883) auch noch die sämmtlichen
<lb/>kleineren Rechtsaufzeichnungen, soweit sie selbständigen Werth be- 
<lb/>sitzen, zu gesondertem Abdruck, sodaß nunmehr das gesammte hand- 
<lb/>schriftlich erhaltene Material so, wie es überliefert ist. allgemein
<lb/>zugänglich gemacht ist. Ich habe diese Ausgaben gleich bei ihrem
<lb/>Erscheinen in dieser Zeitschrift und in deren Vorläuferin sofort
<lb/>besprochen (Kritische Ueberschau, Bd. I, S. 277—92 und Bd. VI,
<lb/>S. 113—15; Krit. Viertel-Jahresschr. Bd. XXVIII, S. 66—68)'.
<lb/>oder auch anderwärts eingehend behandelt (Germania Bd. XXV
<lb/>S. 232—40; vgl. auch Bd. XV. S. 1—17, und XIX. S. 103
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vilhjalmur Fiiiscn.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>bis 104, sowie meinen Artikel „Grägas" in der Allgem. Encykl.
<lb/>von Ersch und Gruber), und will darum hier nicht eingehender
<lb/>auf dieselben zurückkommen; aber bemerkt muß immerhin auch hier
<lb/>werden, daß durch die philologische Akribie dieser Ausgaben, die
<lb/>unter dem Texte beigefügten Referenzen und Anmerkungen, die
<lb/>einleitenden Untersuchungen über die Handschriften und die Ge- 
<lb/>schichte der Texte, endlich durch die dem letzten Bande beigegebenen
<lb/>Register, Concordanzen, Verzeichnisse der unvollständig angeführten
<lb/>und der als Novellen bezeichneten Stellen, Indices und Wort- 
<lb/>register für die sichere nicht nur sondern auch bequeme Benützbarkeit
<lb/>der gesammten dem isländischen Freistaate angehörigen Rechts- 
<lb/>quellen geschehen ist, was nur irgend gewünscht und verlangt
<lb/>werden kann, und zwar geschehen durch die aufopfernde Thätigkeit
<lb/>eines einzigen Mannes, der noch überdies dieser ebenso zeitraubenden
<lb/>als mühseligen Arbeit nur die wenigen Mußestunden zu widmen
<lb/>vermochte, welche ihm durch seine Amtspflichten übrig gelassen
<lb/>wurden!

<lb/>Die Grundlage also, aus welcher für alle Zukunft Arbeiten
<lb/>über die ältere isländische Rechtsgeschichte erwachsen können, hat
<lb/>Finsen mit sicherer Hand gelegt, und zumal hiedurch hat er sich
<lb/>um diese ein unvergleichliches und unvergeßliches Verdienst erworben.
<lb/>Daneben aber war er ein thätiges Mitglied gelehrter Gesellschaften
<lb/>(des isländischen Bökmenntafölag seit 1841; der dänischen Ge- 
<lb/>sellschaft der Wissenschaften seit 1884) und zumal der Commission
<lb/>für das arnamagnäanische Legat (seit 1871), für deren Zwecke er
<lb/>eifrig wirkte. Endlich erwies sich der treffliche Mann, dessen
<lb/>wissenschaftliche Leistungen auch die Kopenhagener Universität
<lb/>gelegentlich ihres 400 jährigen Jubiläums durch Verleihung der
<lb/>juristischer Doctorwürde gebührend zu ehren wußte (1879), als
<lb/>der stets bereite Berather und Helfer allen denjenigen, welche
<lb/>bei wissenschaftlichen Arbeiten seines Rathes oder seiner Hülfe
<lb/>bedurften. Voller Begeisterung für die Geschichte und das
<lb/>Recht seiner Heimat, suchte er Jeden nach Kräften zu fördern,
<lb/>welcher auf deren Gebiet arbeiten wollte, ohne dabei zwischen
</p>

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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Nekrolog.
</p>
               <p>

                  <lb/>Landsleuten und Fremden zu unterscheiden; schlicht und frei von
<lb/>jeder geistigen Selbstüberhebung wie er war, ließ er sich dabei
<lb/>auch durch Meinungsverschiedenheiten in keiner Weise beirren,
<lb/>welche etwa zwischen ihm und anderen Fachgenosseu bestanden,
<lb/>und blieb auch gegen die stets gleich freundlich und dienstfertig, welche
<lb/>ihm in wissenschaftlichen Fragen gelegentlich gegenüber traten. Seit
<lb/>40 Jahren auf dem Gebiete der isländischen Rechtsgebiete thätig,
<lb/>habe ich selbst häufiger als irgend ein Anderer Gelegenheit gehabt
<lb/>wissenschaftliche Controversen mit F i n s e n durchzufechten; aber keinen
<lb/>Augenblick wurden durch diese die freundlichen Beziehungen gestört,
<lb/>in welchen ich seit mehr als drei Jahrzehnten zu ihm zu stehen
<lb/>das Glück hatte, — in unbefangenster Weise wurden vielmehr alle
<lb/>Streitpunkte unter uns brieflich verhandelt, und ermöglicht wurde
<lb/>dies dadurch, daß keiner von uns Beiden sich für unfehlbar hielt,
<lb/>und daß Jeder dem Andern das Zutrauen schenkte, daß auch er
<lb/>ohne jede Rechthaberei lediglich um die geschichtliche Wahrheit sich
<lb/>nach bestem Wissen und Gewissen bemühe. Einer der tüchtigsten,
<lb/>arbeitsamsten, rechtschafiensten und ehrenhaftesten Männer ist
<lb/>mit Vilh. Finsen heimgegangen; die Rechtswissenschaft, auch
<lb/>die deutsche, wird sein Andenken als das eines ihrer verdienst- 
<lb/>vollsten Vertreter und Förderer stets in Ehren halten, seinen
<lb/>Freunden aber wird die Lücke, welche sein Tod hinterläßt, immer-
<lb/>dar schmerzlich fühlbar bleiben!

<lb/>München, den 17. August 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>Konrad Maurer.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0023.tif"
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         <div xml:id="d45001e2149">
            <head>Quellenkunde</head>
            <div xml:id="d45001e2154" type="review">
               <head>
                  <title>Bibliotheca iuridica medii aevi. Edidit Augustus Gaudentius. - Scripta anecdota Glossatorum. Vol. I. (1) Ugonis Summula de Pugna. (2) Rogerii Summa Codicis. (3) Quaestiones Dominorum Bononiensium. (4) Yrnerii Formularium Tabellionum saeculo XIII ineunte in novam formam redactum prodeunt curante Johanne Baptista Palmerio. Bononiae in aedibus societatis Azzoguidianae anno MDCCCLXXVIII. - Folio. 229 pp.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Seckel, Emil">Von Emil Seckel</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>HueKenkunde.

<lb/>Bibliotheca iuridica medii aevi. Edidit Augustus Gaudentius. —
<lb/>Scripta anecdota Glossatorum. Vol. I. (1) ligonis Summula de
<lb/>Pugna. (2) Rogerii Summa Codicis. (3) Quaestiones Dominorum
<lb/>Bononiensium. (4) Yrnerii Formularium Tabellionum saeculo XIII
<lb/>ineunte in novam formam redactum prodeunt curante Johanne
<lb/>Baptista Palm er io. Bononiae in aedibus societatis Azzoguidianae
<lb/>anno MDCCCLXXXVIII. — Folio. 229 pp.

<lb/>Das Unternehmen Von Gaudenzi ist hochgespannte Erwar- 
<lb/>tungen zu erregen geeignet. Ueber den Gesammtplan der Biblio-
<lb/>tbcca iuridica rncdii acvi theilt Gaudenzi in dem Prooemium
<lb/>totius operis mit, die Sammlung solle in drei Theile zerfallen:
<lb/>1. Scripta anecdota glossatorum, 2. Collectiones iuris cano- 
<lb/>nici veteres, 3. Reliquiae Romanae iurisprudentiae anti- 
<lb/>quioris medii aevi. In der ersten Abtheilung will der Heraus- 
<lb/>geber nichtedirte Schriften der Glossatoren des römischen, lombar- 
<lb/>dischen und canonischen Rechts, in der zweiten Vorgratianische
<lb/>Sammlungen des canonischen Rechts, in der dritten Vorirnerische
<lb/>Schriften römischrechtlichen Inhalts zusammenfassen, ohne in irgend
<lb/>einer der Abtheilungen auf Vollständigkeit auszugehen.

<lb/>Der erste Band der Glossatorenschriften liegt vor. Bei
<lb/>der verhältnismäßig kleinen Zahl gedruckter Werke aus dem
<lb/>12. und 13. Jahrhundert und bei dem lebhaften dogmengeschicht- 
<lb/>lichen Interesse, welches man mit Recht diesen Werken entgegenbringt,
</p>
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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Quellenkunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>leuchtet das Verdienstliche des G.'schen Planes, soweit er die
<lb/>Glossatorenschriften betrifft, ohne Weiteres ein. Nach dem ersten
<lb/>Entwurf sollte Volumen I der Scripta anecdota außer Ugo's
<lb/>Summula nach der Handschrift der Bibi. Parmensis Palat.
<lb/>H. H. I 11 Nr. 1227, Rogerius' Codexsumme nach der
<lb/>Tübinger Handschrift Mc. 14 und der Quästionensammlung der
<lb/>Pariser Handschrift 4603 auch die Grenobler Quästionen
<lb/>und die Distinctionen von Ugo-Albericus enthalten. Da
<lb/>die Handschrift von Grenoble bis zum Abschluß des Bandes nicht
<lb/>in G.'s Hände gelangte und da die Neuaufsindung von drei
<lb/>Handschriften der Distinctionen durch ©ciatoja1 2) deren Heraus- 
<lb/>gabe zu verschieben räthlich erscheinen ließ, wurde an Stelle der
<lb/>beiden Schriften das Formularbuch des Cod. Florent. Bibi.
<lb/>Magliabecch. XXIX. 206, welches nach der Ausgabe mit dem
<lb/>Formularium des Jrnerius identisch sein soll, zur Aufnahme
<lb/>bestimmt. — Gegen die schließlich getroffene Auswahl sollen
<lb/>keinerlei Bedenken erhoben werden.

<lb/>Die vier im Titel genannten Glossatorenschriften sind sämmtlich
<lb/>ihrer Existenz nachts und, abgesehen von dem durch Palmieri
<lb/>aufgefundenen Formularbuch, auch durch Auszüge3 * 5) bekannt ge- 
<lb/>wesen.

<lb/>Die Besorgung der Herausgabe — mehr als bloße Heraus- 
<lb/>gabe. z. B. literar- oder dogmengeschichtliche Einleitung, genaue


<lb/>*) Vgl. jetzt Pescatore, Beiträge zur mittelalterlichen Rechtsgeschichte


<lb/>2 (1889) S. 91—121.


<lb/>2) Ueber Hugo s. Savigny Geschichte 4* (1850) S. 169, 512—517
<lb/>(Merkel); über Rogerius s. Savigny a. a. O. S. 214—220; über die
<lb/>Quaestiones Savigny a. a. O. 5* (1850) S. 258—261; über Jrnerius
<lb/>Savigny a. a. O. 4 S. 62. 63.


<lb/>8) Stellen aus Hugo bei Savigny a. a. O. 4 S. 513—516, aus
<lb/>Rogerius bei Savigny a. a. O. 4 S. 524—530 und bei Andern, s. z. B.
<lb/>Hänel Dissensiones Dominorum (1834) p. 555—558 vgl. p. LYDI,
<lb/>Conrat Epitome Exactis regibus (1884) S. LXXXI, vgl. S. LXXIX
<lb/>N. 7 [{. jetzt auch Conrat Geschichte der Quellen 1 (1891) S. 461 N. 2,
<lb/>S. 465 N. 3, S. 514 N. 5], aus den Quaestiones bei Savigny a. a. O.


<lb/>5 S. 261 N. f, S. 636, Hänel a. a. O. p. 596—598 cf. p. 588—596.
</p>

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               <p>

                  <lb/>A. Gaudentius, Bibliotheca juridica medii aevi.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>Handschriftenbeschreibung u. dgl., wird nicht geboten — hat G.
<lb/>in die Hände eines Schülers von ihm, des stuck. iur. Palmieri,
<lb/>gelegt.

<lb/>Ein gegründetes Urtheil über die Arbeit eines Editors ist nur
<lb/>auf Grund einer Nachvergleichung der Handschriften möglich. Da
<lb/>mir die Oockioos von Nr. l. 3.*) 4 nicht zur Hand sind, enthalte
<lb/>ich mich jeder Kritik über genannte Stücke der Sammlung.

<lb/>Den Hauptbestandtheil der Scripta anecdota bildet die
<lb/>bekannte Codexsumme, die dem Rogerius angehört oder wenigstens
<lb/>unter seinem Namen geht (Nr. 2). Hier bin ich in der Lage, die
<lb/>Leistung Palmi er i's an der Hand des Codex Tubingensis
<lb/>Mc. 14 einer Prüfung zu unterziehen. Das Urtheil lautet: die
<lb/>Ausgabe ist mit den schwersten Mängeln behaftet und an vielen
<lb/>Stellen geradezu unbrauchbar. —

<lb/>Die Summa Rogerii ist bisher, so weit zur Zeit meine
<lb/>Notizen reichen, in sechs Handschriften gefunden worden:

<lb/>1. Tübingen, Universitätsbibliothek No. 14, saoo. XIII
<lb/>in. Vgl. Savigny a. a. O. 4 S. 215.

<lb/>2. Vieh, Capitelsbibliothek Nr. 82. Vgl. Savigny a.
<lb/>a. O. 4 S. 220, Denifle Die Universitäten des Mittelalters
<lb/>1 (1885) S. 158 N. 391.

<lb/>3. Grenoble, öffentliche Bibliothek Nr. 627, saoo. XIII,
<lb/>Bl. 36—97; „le 9® livre est incomplet“. S. Catalogue
<lb/>gäuoral väp. T. 7 (1889) in Nr. 627.

<lb/>4. Jena, Universitätsbibliothek Roo. ackioot. Nr. 2, saoo.
<lb/>XIII iu., Bl. 1a—8b; Fragment der Summe, Rrvoorniurn

<lb/>y Pescatore, ein genauer Kenner des Pariser God. 4603 (vgl. dessen
<lb/>Beiträge zur mittelalterlichen RG. (1889s 1 S. VI, 2 S. 6. 29. 34. 49. 91)
<lb/>meint — Göttinger gel. Anz. 1890 Nr. 21 S. 842 N. 1 —, die bei Pal- 
<lb/>mieri mehrfach aufstoßenden sinnlosen Abweichungen von den richtigen
<lb/>Lesarten der Quästionen-Handschrift als eine Folge von Druckfehlern
<lb/>ansehen zu sollen. Hätte Pescatore die Art, wie P. gearbeitet, an der Codex- 
<lb/>summe studiren können, so würde er wohl den Euphemismus: Druckfehler ver- 
<lb/>mieden haben. — In den beiden bei Savigny a. a. O. abgedruckten
<lb/>Quästionen weicht P. von S.'s Abdruck zweimal ab.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0026.tif"
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               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>llenkunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>bis tit. 2, 3 w. ' effectus pactorum uidendus est. Set ut
<lb/>ef’ (— Palmieri p. 24 col. 1 Alin.) umfassend. Bisher unbe- 
<lb/>kannt, vor einigen Monaten vom Ref. in Jena aufgefunden.

<lb/>5. Berlin, königliche Bibliothek Na. lat. kok. 271, saec.
<lb/>xm, Bl. 111—154; Fragment, von tit. de poatulando bis tit.
<lb/>de poenia w. ' celeatia eat figurata, minime maculetur’
<lb/>(— P. p. 172 col. 2 Alin. 6 a. E.) reichend. S. Juliani Epi- 
<lb/>tome ed. Haenel (1873) p. XVI Nr. 16.

<lb/>6. Florenz, Laurentiana Plut. 5. ain. Cod. 10, aaec.
<lb/>Xm. Vgl. Savigny a. a. O. 4 S. 215. 218. —

<lb/>Bologna, Spanisches Collegium Nr. 73, aaec. XII ex.
<lb/>(vgl. Savigny a. a. O. 4 S. 216 fg.) und

<lb/>Paris, Nationalbibliothek Nr. 18230 (Notre DameF. 11,115)
<lb/>Bl. 44 ff., die nach Savigny a. a. O. und Denifle a. a. O. 1
<lb/>S. 158 N. 391 die Summa Rogerii enthalten sollen, haben
<lb/>vielmehr die Summa Trecenaia (vgl. unten), s. Conrat Geschichte
<lb/>1 S. 614 N. 5; s. über Cod. Paria, auch schon Schräder Pro-
<lb/>dromus (1823) p. 45 Nr. LII und Bibliotheque de 1’ Ecole des
<lb/>Chartes Tom. 31 Annöe 1870 p. 547 Nr. 18230.

<lb/>Gäbe — wider alles Erwartest — die directe lleberlieferung
<lb/>des Werkes keine sichere kritische Grundlage ab, so könnte auf
<lb/>Parallelschriften (Quellen bezw. Auszüge u. dgl.) der Summa
<lb/>zurückgegriffen werden. An ihnen ist kein Mangel. Als großen-
<lb/>theils wörtlich gleichlautend ist die in drei Handschriften (darunter
<lb/>einer Bologneser) erhaltene Summa Trecenaia von d'Ablaing
<lb/>erwiesen worden; vgl. Haenel Descriptio breviarii Cod. Just,
<lb/>quod inest in Cod. Trec. 1317 (1863), d'Ablaing Rechtsgel.
<lb/>Magazyn 7 S. 282 ff. (mir nicht zugänglich), Conrat Geschichte
<lb/>1 S. 614 N. 5. — Rog. S. Cod. 7, 35 ist wörtlich identisch
<lb/>mit der handschriftlich mehrfach überlieferten Distinctio des Mar-
<lb/>tinus inc. .Interesse quandoque circa rem‘; vgl. Peseatore
<lb/>Beiträge 2 S. 121; zu den hier namhaft gemachten Manuseripten
<lb/>kommen hinzu Cod. Gratianop. Nr. 627 (s. Catalogue gdneral
<lb/>a. a. O. unter Nr. 627) und Cod. Bamberg. D II11 Bl. 217a
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0027.tif"
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               <p>

                  <lb/>A. Gaudentius, Bibliotheca iuridica medii aevi.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>(fehlt bei Jäck, vom Ref. aufgefunden). — lieber Auszüge aus
<lb/>unserer Summe vgl. Conrat Geschichte 1 S. 619 N. 7, S. 624

<lb/>N. 4. —

<lb/>Die Handschriften (oben Nr. 1—6) zerfallen, wenn man der
<lb/>bisherigen Forschung glauben darf, in zwei Classen; die erste
<lb/>enthält den ursprünglichen Text der Summa Rogerii, die zweite
<lb/>eine Umarbeitung (des Placentinus); der ersten gehören sicher an
<lb/>die Nrn. 1. 2. 3 und 4, vermuthlich auch Nr. 5, der zweiten die
<lb/>Nr. 6.

<lb/>Palmieri's Absicht geht, wie billig, auf Wiedergabe des
<lb/>Textes^ des reinen Rogerius. Es kamen für ihn also zunächst
<lb/>allein die Coäiees zu Tübingen, Vieh und Berlin in Betracht,
<lb/>da Nr. 3 und 4 zur Zeit der Edition der gelehrten Welt noch
<lb/>nicht bekannt waren; während dem Manuscripte der zweiten
<lb/>Classe nur die Bedeutung eines unterstützenden Hilfsmittels zu- 
<lb/>zuerkennen war. — Wie aber stellt sich Palmieri zu dem vor- 
<lb/>handenen handschriftlichen Apparat? Er erwähnt nur den Tubin-
<lb/>gensis und den Florentinus, d. h. er steht auf dem Standpunkt
<lb/>der ersten Auflage von S a v i g n y 's Geschichte. So kam es, daß sich
<lb/>Palmieri auf den Abdruck des einzigen Tubingensis beschränkte;
<lb/>der Florentinus ist nur gelegentlich beigezogen. Den für die
<lb/>Herausgabe mittelalterlicher Schriften gemeinhin maßgebenden
<lb/>Grundsätzen entspricht dieses Verfahren in keiner Weise. Die Hand- 
<lb/>schriften von Berlin und Vich hätten herangezogen, die Florentiner
<lb/>stärker ausgenützt, oder aber der Beweis der Minderwerthigkeit
<lb/>aller andern Codices dem Tubingensis gegenüber erbracht werden
<lb/>müssen.

<lb/>Ebenso unsolid, wie die Umschau nach dem gewiß nicht über- 
<lb/>mäßig umfangreichen kritischen Apparat, ist die auf den Abdruck
<lb/>des einen Codex Tubingensis verwendete Arbeit^).

<lb/>l) Die Glossen der Tübinger Handschrift hat P. in der Vorrede nicht
<lb/>erwähnt und in seiner Ausgabe nicht edirt. Sie entstammen zweifellos späte- 
<lb/>stens dem Anfang des 13. Jahrhunderts.

<lb/>’) Vgl. daS Urtheil eines italienischen Kritikers (A. Del Vecchio), der
<lb/>bei mangelnder eigener Ansicht der Handschriften sich vorsichtig auszudrücken
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0028.tif"
                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>Quellenkunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Palmieri ist in alle Fehler verfallen, welche denkbarer- 
<lb/>weise einem Herausgeber begegnen können. Er ist an seine nicht
<lb/>allzuschwere Aufgabe ohne die erforderlichen paläographischen,
<lb/>philologischen und juristischen Kenntnisse herangetreten, und hat
<lb/>sich ihrer in kürzester Friste) auf flüchtige Weise entledigt.

<lb/>1. Palmieri versichert in dem Vorwort, die Orth ograp hie
<lb/>seiner handschriftlichen Vorlagen getreu wiedergegeben zu haben:
<lb/>„in ortlloZrapiiia, quam ad instar codicum ipsorum
<lb/>ad literam expressi“ . . . Diese Versicherung widerspricht
<lb/>aufs Schreiendste dem wirklichen Sachverhalt.

<lb/>2. Die Tübinger Handschrift ist, wie wohl alle gleichzeitigen
<lb/>Bücher, nicht ohne Correcturen der ersten Hand, nicht ohne
<lb/>Verbesserungen bezw. Zusätze einer zweiten oder dritten geschrieben.
<lb/>Die Aufgabe des Herausgebers wäre es natürlich gewesen, die
<lb/>scriptura primaria und die scriptura secundaria des ersten
<lb/>Schreibers, den Text des Schreibers und die Aenderungen des
<lb/>Correctors^) (sowie etwa die von dritten Händen herrührenden
<lb/>glossenartigen Zusätze) auseinander zu halten, sofern diese Unter- 
<lb/>scheidung sich als bedeutsam herausstellte. Palmieri ist weit ent- 
<lb/>fernt das zu thun: er druckt zwar die auf Rasur stehenden Stellen
<lb/>mehr oder weniger folgerichtig cursiv, kümmert sich aber im
<lb/>Uebrigen nicht um die Unterscheidung und Namhaftmachung der
<lb/>verschiedenen Texte, und zwar so wenig, daß (a) wiederholt eine
<lb/>Aenderung des Schreibers oder eine gar nicht zu entbehrende,

<lb/>veranlaßt war, im Archivio Storico Italiano Ser. 5 Tom. 2 p. 445: „... ma
<lb/>intanto dobbiamo essergli grati di quanto ha voluto darci, che non e
<lb/>poco di certo; ancorehh la lettura delle fonti ci ahbia lasciato parecchi
<lb/>dubbi sulla esatezza della löro trascrizione.“

<lb/>*) Nach eigenhändigem Eintrag im Cod. Tub. war die Handschrift nur
<lb/>einen Monat in seinen Händen. Palmieri entschuldigt die rasche Arbeit mit
<lb/>der beschränkten Zeit, da der Band als Festschrift für Bologna rechtzeitig er- 
<lb/>scheinen sollte.

<lb/>2) Der kundige Corrector hat den ersten Text in sorgfältiger Weise revi-
<lb/>dirt und gebessert. Seine Correcturen sind — freilich nicht immer leicht —
<lb/>kenntlich einmal an der charakteristischen rundlichen Hand und sodann an der
<lb/>helleren Tinte.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0029.tif"
                   n="17"
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               <p>

                  <lb/>A. Gaudentius, Bibliotheca iuridica medii aevi.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>lückenfüllende Ergänzung des Correctors ihm zum Schaden der
<lb/>Ausgabe entgangen ist, und daß (b) dem Leser die Discrepanz
<lb/>des ersten und zweiten Textes bei Aufnahme des zweiten in den
<lb/>Abdruck oftmals unterdrückt wird.

<lb/>3. In falschen Lesungen (a), unrichtiger Auflösung der
<lb/>Abkürzungen (b), damit zusammenhängenden fehlerhaften Jnter-
<lb/>punctionen (c) und verunglückten Conjecturen (d) leistet
<lb/>Palmieri das Unglaubliche.

<lb/>4. Fehler des Tübingens is hat der Herausgeber still- 
<lb/>schweigend beseitigt.

<lb/>5. Worte, welche die Vorlage bietet, auszulassen (a),
<lb/>Lücken, welche die Handschrift aufweist, ohne Andeutung des
<lb/>Sachverhalts auszufüllen, und, wo die Handschrift keine Lücken
<lb/>aufweist, Worte willkürlich einzufügen (b) hat sich Palmieri
<lb/>des Oeftern zu Schulden kommen lassen. —

<lb/>Zur Begründung dieses Urtheils sollen aus einem überreichen
<lb/>Materiale einige Belege vorgeführt werden. Der im folgenden
<lb/>beigezogene Stoff hat sich ungesucht angesammelt bei Gelegenheit
<lb/>von Studien im Cod. Tub., die zu anderen Zwecken unternommen
<lb/>wurden. Die Beschränkung der Citate auf wenige Titel — vor- 
<lb/>nehmlich 1,2. 3. 2,10. 6,40. 9,30 — ist geeignet zu zeigen, wie
<lb/>dicht bei Palmieri die Saat der Fehler steht.

<lb/>Zu 1: Orthographie.

<lb/>Für jeden Kenner mittelalterlicher Rechtschreibung ist beim
<lb/>ersten Blick in die Rogeriusausgabe klar, daß die Orthographie
<lb/>modernisirt worden ist; v und u, ti (cti) und ci, i und j sind bald
<lb/>in Uebereinstimmung mit der Handschrift beibehalten, bald gegen die
<lb/>Handschrift willkürlich geändert. Auch andere Verstöße gegen den
<lb/>selbstgesetzten Grundsatz, ein orthographisches Abbild des Cod. mit
<lb/>all seinen Eigenthümlichkeiten mittelalterlicher Wortgestaltung zu
<lb/>geben, begegnen in reicher Zahl. Wo in der Handschrift inmunis
<lb/>steht, findet sich im Drucke immunis, statt inpendere das uns
<lb/>geläufigere impendere, statt inputare: imputaro u. s. f., statt

<lb/>Krit. Biertelj-hresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 1. 2
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0030.tif"
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               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Quellenkunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>aiumittere: amittere, ftatt peecunia, pecculium: pecunia, pecu- 
<lb/>lium, statt comunis: communis. Jtalianismen sind es, wenn
<lb/>der Herausgeber escludere, espendere u. ä. statt des hand- 
<lb/>schriftlichen ex..., ferner iusta für iuxta, pubblicus für
<lb/>publicus setzt. — Die angeführten Jncorrectheiten finden sich
<lb/>fast auf jeder Seite, so daß von Einzelcitaten hier abgesehen werden
<lb/>kann.

<lb/>Im Titel de ep. et der. 1,3 hat das Manuscript das im
<lb/>13. Jahrhunderl sehr seltene se (in curiae); der Druck P. p. 12
<lb/>col. 2 lin. 20 gibt curie.

<lb/>Die Wahl der Majuskeln hat Palmieri anders getroffen
<lb/>als seine Vorlage.

<lb/>Zu 2: Aenderungen des Schreibers und des
<lb/>Correctors.

<lb/>(Bei Vorführung der Belege soll die primäre [T1] und secun- 
<lb/>dare [T2] Lesart unterschieden, dagegen der Einfachheit halber
<lb/>keine Rücksicht daraus genommen werden, ob die Aenderung vom
<lb/>Schreiber oder vom Corrector herrührt.)

<lb/>a) Unterdrückung der Aenderungen bezw. Zusätze.

<lb/>Im Tit. 2, 10 de neg. gest. hat Palmieri 30, 2, 0
<lb/>laciant gedruckt, während in der Handschrift zwar T1 faciant
<lb/>geschrieben hat, T2 aber facivnt gibt; T2 hat a durch unter- 
<lb/>gesetzten Punct getilgt und über a ein v angebracht. — Tit. 6, 40
<lb/>de succ. ab int. P. 120, 1, 49: aliud dicendum est hodie;
<lb/>Handschrift T2: a. = d. e. = h; darnach lautet der Text:
<lb/>aliud hodie dicendum est. (Anderweit befolgt der Editor das
<lb/>Umstellungszeichen.)

<lb/>In dem Palmieri in besonders hohem Grade mißrathenen
<lb/>Titel 9,30 de iniuriis (vgl. auch unten) stehen in der Ausgabe
<lb/>(169, 2, 29 bis 35) die völlig sinnlosen Sätze:

<lb/>Ex iniuria filii pater aget. Aliquando tamen evenit,
<lb/>etsi pater presens sit, agere tamen non possit, (!) propter
<lb/>aliquem casum competere accionem filio interdum (11); et
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0031.tif"
                   n="19"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>A. Gaudentius, Bibliotheca iuridica medii aevi.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>si presens sit pater, et agere potest, agere tamen non
<lb/>vult, vel quia remittit vel quia pater donat, filio danda
<lb/>est accio, ut si pater vilis sit, verberatur, domusve eius
<lb/>vi introita. (!!)

<lb/>Diese Stelle der Ausgabe allein würde genügen, um den
<lb/>Beweis der Unfähigkeit des Herausgebers in jeder, insbesondere
<lb/>auch in juristischer Hinsicht zu erbringen. Daß ein Mann wie
<lb/>Rogerius nicht in solch confuser Weise Worte zusammengewür- 
<lb/>felt hat, versteht sich von selbst. Auch im Manuscript lautet
<lb/>denn die Stelle, wenn u. a. T2 nicht ignorirt und die Inter- 
<lb/>punktion richtig behandelt wird, in befriedigendem Sinne und in
<lb/>Uebereinstimmung mit den Palmieri offenbar unbekannten
<lb/>Quellen (kr. 17 §§ 10—13. fr. 5 § 6 h. t. 47, 10) also:

<lb/>Ex iniuria filii pater aget, si presens est uel procu- 
<lb/>rator eius si quem habet: alioquin filius aget.1) aliquando
<lb/>tamen euenit, et si pater presens sit (sit von T2 über der
<lb/>Zeile), agere tamen non possit propter aliquem casum2),
<lb/>competere accionem filio3). Interdum, et si presens sit
<lb/>pater et agere potest, agere tamen non uult uel quia
<lb/>remittit uel quia pater donat, filio danda est actio (est
<lb/>actio von T2 über der Zeile): ut, si pater uilis sit (hier Ver- 
<lb/>weisungszeichen; auf dem Rand nach entsprechendem Zeichen
<lb/>von T2:) et abiectus et filius honestus (T2*1 h. f., T2, 2
<lb/>Umstellungszeichen). Item de iniuria filio illata pater aget
<lb/>et filius: pater pretoria iniuriarum, filius lege Cornelia,
<lb/>cum scilicet fuerit pulsatus (T2 zu Ende; T1 fährt fort.)

<lb/>verberatus domusue eius ui introita.-

<lb/>Einen peinlichen Eindruck bringt es gewiß hervor, daß mehrere
<lb/>Stellen unserer Codexsumme, die schon vor der Bibliotheca einmal
</p>
               <p>

                  <lb/>9 si presens — aget int Text der Handschrift hat Palmieri über- 
<lb/>sehen. Er ist ein Opfer des Homoioteleutons geworden.


<lb/>2) Zum Ueberfluß hat hier an richtiger Stelle die Handschrift eine Jnter-
<lb/>punction.


<lb/>3) Die Handschrift hat Punct mit folgender Majuskel.
</p>
               <p>

                  <lb/>2*
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0032.tif"
                   n="20"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Quellenkunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>gedruckt vorliegen, in jeder der beiden Ausgaben trotz Benutzung
<lb/>einer und derselben Handschrift wieder anders lautenx). Diese
<lb/>Differenzen rühren u. a. von der Nichtunterscheidung zwischen T1
<lb/>und T2 her.

<lb/>Nach Conrat Epitome S. LXXXI nämlich steht in der
<lb/>Tübinger Summe des Rogerius vor tit. 1, 2:

<lb/>Justinianus inserit (?) etiam capitulum, ut nemo
<lb/>de ea publice contendere audeat seu disputare...

<lb/>Nach Palmieri 10, 2, 21. 22 faßt sich Nogerius kürzer:

<lb/>Inserit etiam c., u. n. d. e. publice audeat dis- 
<lb/>putare. ..

<lb/>Die Handschrift hat von T*:

<lb/>Inserit (Justinianus steht nicht da, inserit ist sicher) e. c.,
<lb/>n. n. d. e. publice audeat disputare...;

<lb/>T2 hat vor audeat über der Zeile contende (sic: &lt;ptede, statt
<lb/>contend’e), auf der Zeile seu hineiucorrigirt. —

<lb/>Kurz vor der eben angeführten Stelle sagt Nogerius nach
<lb/>der Handschrift:

<lb/>8et quia ius dicitur aliud diuinum aliud humanum,
<lb/>preeipua autem sunt iura diuina quam humana: tractat
<lb/>primum de (d)iuino [T1 de uino (sic), T2 deiuino (sic)]
<lb/>iure, quia autem diuini iuris preeipua causa habetur
<lb/>summe trinitatis et catholice fidei, tractat de ea custo- 
<lb/>dienda (T1 constituendia, T2 custodienda, indem S, it
<lb/>durch Puncte, i vor a durch einen Strich getilgt, über ö ein u,
<lb/>über it ein o, über e ein i geschrieben und u in d geändert
<lb/>ist) et iuuiolabiliter obseruanda...

<lb/>Damit stimmt Palmieri 10, 2. 14...18 buchstäblich überein,
<lb/>nur daß er nach seiner Weise die Orthographie ändert und T1
<lb/>T2 nicht auseinanderhält. Bei Conrat a. a. O. hingegen hat
<lb/>die Stelle folgendes Aussehen:-

<lb/>0 Von Savigny a. a. O. 4 S. 524—530 weicht Palmieri in nicht
<lb/>weniger als 40 Puncten ab. Von Hänel a. a. O. p. 555—558 bifferirt
<lb/>Palmieri's Ausgabe an 34 Stellen.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0033.tif"
                   n="21"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0033--><p/>
               <p>

                  <lb/>A. Gaudentius, Bibliotheca iuridica medii aevi.
</p>
               <p>

                  <lb/>21.
</p>
               <p>

                  <lb/>s. q. i. d. aliud (die folgenden.17 Wörter: diuinum bis
<lb/>autem fehlen) diuini iuris p. c. h. s. t. e. c. fidei trac- 
<lb/>tatus (!) de ea constituenda (!) e. i. o...

<lb/>Daß hier einmal Palmieri auf allen Puncten Recht

<lb/>hat, zeigt der obenstehende genaue Abdruck des Tubingensis.-

<lb/>Im tit. 2, 1'0 de neg. gest. hat sich Palmieri (30, 1,
<lb/>36...43) einer merkwürdigen Jnconsequenz schuldig gemacht.
<lb/>Während Palmieri 30, 1, 38. 39 den von T2 auf j,em Rand
<lb/>hinzugefügten Passus: aut ut in comuni bis faciat mit Recht
<lb/>ausgenommen hat, ist in der Ausgabe 30, 1, 43 nach den Worten:
<lb/>Item si in communi inpendit das ebenfalls zur Ergänzung des
<lb/>Sinnes nöthige, auf dem Rand durch T2 nachgetragene Stück:
<lb/>vt in propria, neminem sibi obligat. Set si possidet,
<lb/>exceptione conseruat expensas. Si ut in comuni actione
<lb/>unbegreiflicher Weise weggeblieben. Daß diese Worte aufzunehmen
<lb/>waren, geht auch daraus hervor, daß der Passus — wovon
<lb/>Palmieri 30, 1, 40 schweigt — ursprünglich (T1) hinter dem
<lb/>ersten: neminem sibi obligat (P. a. a. O.) stand in der
<lb/>Fassung:

<lb/>set per exceptionem, si possidet, conseruabit sibi inpensas.
<lb/>Diese Worte sind von T2 suppungirt. —

<lb/>Im tit. 1, 2 de sacros, eccl. hat Palmieri 10, 2, 30
<lb/>convocatio. T1 schreibt allerdings conuocatio, T2 aber hat
<lb/>über die Buchstaben uöca, welche durch Unterstreichen getilgt
<lb/>werden, geschrieben: grega, also T1 corrigiren wollen, worüber
<lb/>Palmieri nichts mittheilt.

<lb/>b) Die Ausgabe gibt nur die zweite verbesserte Les- 
<lb/>art, ohne von der anderen Notiz zu nehmen.

<lb/>Tit. 1, 2 de sacros, eccl. P. 11, 1, 18 druckt einfach: in
<lb/>presens; Handschrift TO ipatores, T2: in presens, T2 hat den
<lb/>Strich durch die Lanze des p radirt, über p einen Strich ge- 
<lb/>zogen, ato suppungirt, r in s verändert und e überstrichen. —
<lb/>Tit. 1, 3 de ep. et der. P. 12, 1, 7: venerit; Handschrift T0
<lb/>uelit, T2: uenerit. — Tit. 6, 40 de succ. ab int. P. 120,
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0034.tif"
                   n="22"
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               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Quellenkunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>1, 7: differentiam; Handschrift: diff’am von T2 auf dem

<lb/>Rande nachgetragen. — Eod. tit. P. 120, 1, 9: abolendam;
<lb/>Handschrift T1: hadä, T2 über der Zeile: bole, unter der
<lb/>Zeile: kleiner Verweisungsstrich zwischen a und d; in den Text
<lb/>wäre babolendam aufzunehmen gewesen, da b nicht getilgt ist.
<lb/>— Ibidem stellt P. 120, 1, 27 uno; 120, 1, 28 eorum; 120,
<lb/>1, 33 et in den Text, ohne zu erwähnen, daß diese Worte von
<lb/>I2 über der Zeile eingesetzt sind.

<lb/>Zu 3a: Falsche Lesungen.

<lb/>Im tit. 6,40 de suee. ab. int. ist durch falsche Lesung der
<lb/>gute Sinn der Handschrift in völligen Unsinn verkehrt:

<lb/>1?: tutores eis petere et ad satisdationem compellere
<lb/>uel suspectos remouere.

<lb/>P. 120, 1, 44. 45: tutores eis petere ad satis- 

<lb/>dationem competere (II) et suspectos removere.

<lb/>Nicht besser ist es einer wenige Zeilen später folgenden Stelle
<lb/>ergangen:

<lb/>T: ... legittimi quidem seu agnati ex lege antiqua,
<lb/>que hodie differentie noua constitutione inspecta non sunt
<lb/>admittende.

<lb/>P. 120, 1, 53... 55: 1. q. s. a. ex lege antiqua que
<lb/>hodie differt (II), nova c. i. n. s. admittendi (I).

<lb/>Gleichermaßen hat es Palmieri weder zu corrcctem Lesen
<lb/>noch zu richtigem Verständnis gebracht im tit. 1, 3 de episcop.;
<lb/>hier hat T:

<lb/>In ceteris autem clericis hoc distinguitur, quod clerici

<lb/>aut (Tl autem, T2 aut) acquirunt ex rebus ecclesia- 
<lb/>sticis: et hoc totum relinquere coguntur in usum paupe- 
<lb/>rum aut egentium;

<lb/>aut occasione officii, quod inminet, acquirunt: et
<lb/>hoc appellatur quasi castrense pecculium, et (et von T2)
<lb/>de eo habent facultatem alienandi et testandi...
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0035.tif"
                   n="23"
                   xml:id="zs1-2085047_35-1893_0035"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0035--><p/>
               <p>

                  <lb/>A. Gaudentius, Bibliotheca iuridica medii aevi.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>P. 12, 1, 24...30 setzt nach distinguitur ein functum unb
<lb/>fährt fort: Quod clerici autem (!); ebenso findet sich bei ihm
<lb/>hinter officii ein Punct und dann: Quod in munere (!) als

<lb/>Conjectur im Text, während sich das echte Wort des Nogerius:
<lb/>luminet muß in die Note verweisen lassen.

<lb/>Im tit. 9, 24 de crimine peculatus gibt T den bekannten
<lb/>Criminalrechtssatz:

<lb/>lege iulia de residuis tenetur, qui peccuniam delegatam
<lb/>in usum aliquem retinuit...

<lb/>Die in der Handschrift abgekürzten Worte: 1'. iul'. hat Palmieri
<lb/>168, 2, 6 für vel nil (!!) gelesen und damit den Sinn gründlich
<lb/>zerstört.

<lb/>Eine Reihe zum Theil minder einschneidender, aber nicht
<lb/>minder grober Lesefehler soll noch in Kürze aufgezählt werden.
<lb/>Sie finden sich bei Palmieri auf engem Raume bei einander.
</p>
               <p>

                  <lb/>Tit. 1, 2 de sacros, eccl.:
</p>
               <p>

                  <lb/>T significatione qua
<lb/>T quamuis enim illicito (illi- 
<lb/>cito T2) collegio
<lb/>T Retinent enim
<lb/>T vt (et in vt corrigirt von
<lb/>T2) cum

<lb/>T Tabellio, qui instrumenta
<lb/>conscripserit, penam exilii
<lb/>patiatur.

<lb/>T dierum
<lb/>T alienetur
<lb/>T dederit
</p>
               <p>

                  <lb/>P- 10,2,39 s. que (Druckfehler?)
<lb/>P- 10, 2, 42 quamvis hoc
<lb/>collegio (! sinnentstellend)
<lb/>P. 11, 1, 2 Retinet etiam
<lb/>P- 11, 1, 7/8 etiam cum

<lb/>P. 11, 1, 43. 44 t. q. i. con- 
<lb/>scripsit, penam ex illis (I)
<lb/>paciatur.

<lb/>P. 11, 2, 1 diebus
<lb/>P. 11, 2, 4 alienatur
<lb/>P. 11, 2, 17 dedit
</p>
               <p>

                  <lb/>Tit 1, 3 de episcopis:

<lb/>T priuilegium P. 11, 2, 36 privilegia

<lb/>T de castrensi pecculio P. 11, 2, 40 de castrense

<lb/>peculio

<lb/>P. 12, 1, 13 aliud
</p>
               <p>

                  <lb/>T alium
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0036.tif"
                   n="24"
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               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Quellenkunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>T episcopi
<lb/>T dicitur
<lb/>T ex generatione
<lb/>T subiacent
<lb/>T igitur
<lb/>T sin autem
<lb/>T respitiunt
<lb/>T a munere tutele
<lb/>T misteriis
<lb/>T misteriis
<lb/>T uxorem
<lb/>T dominio

<lb/>Tit Z, 10

<lb/>T accesserint

<lb/>T debet negotium utiliter esse
<lb/>ceptum

<lb/>T ueluti id in quo
<lb/>T facere expensas

<lb/>Tit 6, 40 de

<lb/>T articulus edisserendus

<lb/>T secundum sui ordinis ratio- 
<lb/>nem

<lb/>T pre(p)onuntur
<lb/>T sine omni diminutione
<lb/>T sint
<lb/>T sint

<lb/>T admittuntur
<lb/>T feminini

<lb/>Andere Lesefehler im tit.
<lb/>Sprache gekommen.
</p>
               <p>

                  <lb/>P. 12, 1, 15 episcopali

<lb/>P. 12, 1, 18 dixit

<lb/>P. 12, 1, 22 ex cognatione

<lb/>P. 12, 1, 31 subiaeiunt
<lb/>P. 12, 1, 35 ergo
<lb/>P. 12, 1, 39 Si autem
<lb/>P. 12, 2, 1 respiciant
<lb/>P. 12, 2, 9 a iure tutele
<lb/>P. 12, 2, 9/10 ministeriis
<lb/>P. 12, 2, 13 ministeriis
<lb/>P. 12, 2, 14 uxores
<lb/>P. 12, 2, 25 domini

<lb/>e neg. gest:

<lb/>P. 29, 2, 1 accesserit
<lb/>P. 30, 1, 14 d. n. u. con- 
<lb/>ceptum esse („Cod. om.
<lb/>esse“) (!)

<lb/>P. 30, 1, 29/BO veluti id quod
<lb/>P. 30, 2, 10 impensas facere

<lb/>suce, ab int.:

<lb/>P. 119, 2, 29 articulis edisse- 
<lb/>rendum

<lb/>P. 119, 2, 35/36 sed s. o.
<lb/>ratione

<lb/>P. 119, 2, 40 anteponuntur
<lb/>P. 119,2,44s.o dimmissione (1)

<lb/>P. 119, 2, 45 sunt

<lb/>P. 119, 2, 51 sunt

<lb/>P. 119, 2, 51 admittantur

<lb/>P. 119, 2, 52 feramini (Druck- 
<lb/>fehler?)

<lb/>de succ. sind schon oben zur
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0037.tif"
                   n="25"
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               <p>

                  <lb/>A. Gaudentius, Bibliotheca iuridica medii aevi.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>Tit. 9, 30 de iniuriis:
</p>
               <p>

                  <lb/>T incepit T2 (T1 incepimus)
<lb/>T aliquando
<lb/>T iniuriam
<lb/>T feret
<lb/>T uerberatus
<lb/>T at
</p>
               <p>

                  <lb/>P. 169, 2, 2 incipit

<lb/>P. 169, 2, 14 alioquin

<lb/>P. 169, 2, 24 ini uria

<lb/>P. 169, 2, 24 fertur (!)

<lb/>P. 169, 2, 34 verberatur

<lb/>P. 169, 2, 37 et
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu 3b: Unrichtige Auflösung der Abkürzungen.

<lb/>In der Lehre von den Abbreviaturen ist Palmieri nur sehr
<lb/>anfängerhaft unterrichtet; oft genug hat er sich hier in erstaun- 
<lb/>licher Weise gegen Sprache und Jurisprudenz versündigt.

<lb/>Tit. 1, 2 de sacros, eccl.:

<lb/>T q: — quia P. 10, 2, 34 quod

<lb/>T pret — prestet P. 11, 2, 18 pretio (!!*)

<lb/>T .i. — id est P. 11, 2, 23 veluti

<lb/>Tit 1, 3 de episcopis:

<lb/>T qui si non habeant saluam P. 12, 1, 37 Falcidie
<lb/>fal. — falcidiam —, legitti-
<lb/>mam omnimodo cogitur
<lb/>relinquere.

<lb/>Tit. 2, 10 de neg. gest.:

<lb/>T q: — quia P. 29, 2, 54 quod

<lb/>T ei .s. c" — ei scilicet cuius P. 30, 1, 3 ei soli (!) cuius

<lb/>T sol’o — solutio P. 30, 1, 33 solvendo

<lb/>T incommodi. d\ usuris, et P. 30, 1, 34 incommodi de
<lb/>in contraria — incommodi: usuris, et in contraria (!)

<lb/>[Dig.] de usuris (22,1) [1.]
<lb/>et in contraria (37)

<lb/>Tit. 6, 40 de succ. ab int.:

<lb/>T s) — secundum — sui or- P. 119, 2, 35 sed s. o. ratione
<lb/>dinis rationem
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0038.tif"
                   n="26"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0038--><p/>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Quellenkunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>T auia q; — quoque P- 120, 1, 52 aviaque

<lb/>1 — differentie P. 120, 1, 54 differt
</p>
               <p>

                  <lb/>Tit. 9, 27 de crimine expilate hereditatis:
</p>
               <p>

                  <lb/>T antequam ad exhibendum
<lb/>uel rei un. — uendieatione
<lb/>— agatur

<lb/>Tit 9, SO

<lb/>T qfh — quomiam
<lb/>T at in hac accione pretor
<lb/>permittit preiudieari legi
<lb/>.c. — cornelie — priuato
<lb/>iuditio (vgl. fr. 7 § 1 h. t.
<lb/>47, 10)

<lb/>T In hac accione a[u]ctor
<lb/>iniuriam exstimat suo iure
<lb/>iu. — iurando —

<lb/>T si iniuriam passus statim
<lb/>ad aüm — animum — non
<lb/>reuocauit
</p>
               <p>

                  <lb/>P. 169, 1, 5 rei vendite (11)

<lb/>de iniuriis:

<lb/>P. 169, 2, 28 quum
<lb/>P. 169, 2, 38 legi communi (!!)
</p>
               <p>

                  <lb/>P. 169, 2, 40 suo iure iudi-
<lb/>cium (!!)

<lb/>P. 169, 2, 43 ad aurem (!).
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu 3 c: Jnterpunctionsfehler.

<lb/>Eine bedenkliche Instanz gegen Palm i eri ergeben seine
<lb/>überaus häufigen Fehler in der Zeichensetzung. Classische Beispiele
<lb/>haben wir bereits kennen gelernt (P. 12, 1, 24 sqq.; 120, 1,
<lb/>53 sqq.; 169, 2, 29 sqq.). Ein anderes aus dem tit. 9, 30 de
<lb/>iniur.: die Handschrift sagt bei richtiger Jnterpunction

<lb/>Iniuria quoque aliquando (aliquando von T2) est atrox,
<lb/>aliquando non. Atrox autem iniuria exstimatur aut ex
<lb/>persona aut ex (T1: in) loco (über der Zeile von I2 bte
<lb/>Glosse: uel tempore), in quo fit...;
<lb/>daraus macht Palmieri 169, 2, 13... 16:

<lb/>I. q. alioquin (!) e. a., alioquin (!) non atrox. Autem
<lb/>iniuria (!!) ...
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0039.tif"
                   n="27"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0039--><p/>
               <p>

                  <lb/>A. Gaudentius, Bibliotheca iuridica medii aevi.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu 3 d : Falsche Conj ecturen.

<lb/>Verfehlten Textänderungen Palmieri's sind wir im Bis- 
<lb/>herigen schon begegnet (P. 12, 1, 24 sqq.). Dazu kommen z. B.
<lb/>folgende aus dem Titel 1, 2 de sacros, eccl.

<lb/>Rogerius schreibt: Ideo subiunxit: ,et priuilegiis earum4;
<lb/>P. 10, 2, 28 conjicirt ,de4 für ,etk, ohne allen Grund und gegen
<lb/>den Wortlaut der Rubrica 0. 1, 2.

<lb/>An andrer Stelle desselben Titels sindet sich in der Hand- 
<lb/>schrift: citra formam; P. 11, 2, 15 setzt dafür contra for- 
<lb/>mam in den Text. Er weiß also nichts von der bekannten Be- 
<lb/>deutung von citra — ohne, und vor Allem nichts von der autb.
<lb/>qui res C. h. t. 1, 2, aus welcher unser Passus wörtlich über- 
<lb/>nommen ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu 4: Stillschweige

<lb/>fehlern dt

<lb/>Es genüge nachstehende

<lb/>T sordis
<lb/>T necesse sario
<lb/>T diminata
<lb/>T eontempplatione
<lb/>T usuarium
<lb/>T prohitus
<lb/>T coniunti
<lb/>T accresscit
</p>
               <p>

                  <lb/>nde Besserung von Schreib-
<lb/>s Tubingensis.

<lb/>kleine Blüthenlese:

<lb/>P. 11, 1, 3 sordidis
<lb/>P. 11, 1, 18 necessario
<lb/>P. 11, 2, 9 diminuta
<lb/>P. 29, 2, 46 contemplatione
<lb/>P. 29, 2. 50 usurarium
<lb/>P. 30, 2, 11 probibitus
<lb/>P. 120, 1, 20 coniuncti
<lb/>P. 120, 1, 29 accrescit.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu 5: a. Auslassung von Worten der Handschrift.

<lb/>Worte des Tubingensis auszulassen, gehört zu den gewöhn- 
<lb/>lichsten Nachlässigkeiten der Ausgabe. In den 5 hier vorzugsweise
<lb/>berücksichtigten Titeln der Codexsumme finden sich zum Mindesten
<lb/>15 Omissionen.

<lb/>T Rubr. C. 1, 2 vollständig. P. 10, 2, 24 om. et rebus et

<lb/>priuilegiis earum
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0040.tif"
                   n="28"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0040--><p/>
               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Quellenkunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>T cum quilibet priuatus
<lb/>T yconomus autem
<lb/>T ipsi creditori uel pignori
<lb/>T De episcopis et cle. et orha.
<lb/>et to. et asi.

<lb/>T cum clericis et reliquis
<lb/>T comunia omnium cleri- 
<lb/>corum

<lb/>T et cantores et inferiores
<lb/>possunt

<lb/>T uel similibus casibus
<lb/>T aduersus eum datur qui
<lb/>T accessit ad aliena(m) re(m)
<lb/>gerenda(m)

<lb/>T dig. tit. de usuris
<lb/>T Veluti si accepit
<lb/>T parente defuncto coniunctis
<lb/>T si presens... filius aget
</p>
               <p>

                  <lb/>P. 10, 2, 44 om. quilibet
<lb/>P. 11, 1, 42 om. autem
<lb/>P. 11, 2, 2 om. uel pignori (!!)
<lb/>P. 11, 2, 26. 27 De e. e. c. e.

<lb/>orphanotrophiis etc. (!)
<lb/>P. 12, 1, 51 om. clericis et (!)
<lb/>P. 12, 2, 6 om. omnium

<lb/>P. 12, 2, 14 om. et inferiores
<lb/>(ins. ducere)

<lb/>P. 29, 2, 15 om. casibus
<lb/>P. 30, 1, 4 om. datur
<lb/>P. 30, 1, 23 om. re

<lb/>P. 30, 1, 29 om. tit.

<lb/>P. 30, 1,. 30 om. si
<lb/>P. 120, 1, 1/2 om. defuncto (!)
<lb/>P. 169, 2, 29 om., vgl. oben.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu 5: b. Stillschweigende Ausfüllung von Lücken
<lb/>und willkürliche Einfügung von Worten.

<lb/>Belege ergeben sich aus nachstehendem Verzeichniß.

<lb/>T quamuis enim illicito (illi- P. 10, 2, 42. 43 quamuis
<lb/>cito T2) collegio relinqui
<lb/>non poterat, tamen uene-
<lb/>rabili collegio relinqui po- 
<lb/>terat.

<lb/>T et sordidis

<lb/>T si peruenerunt
</p>
               <p>

                  <lb/>T que ab ecclesia
<lb/>T obiceretur quia
<lb/>T contra heredem quo
</p>
               <p>

                  <lb/>hoc (!!) collegio r. n. p.,
<lb/>t. v. cuilibet collegio

<lb/>r. p.

<lb/>P. 11, 1, 22 e. s. muneribus
<lb/>P. 12, 1, 22 si ad eum per- 
<lb/>venit

<lb/>P. 12, 2, 2 scilicet q. a. e.
<lb/>P. 29, 2, 53 o. ei quod
<lb/>P. 30, 1, 8 c. h. datur q.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0041.tif"
                   n="29"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0041--><p/>
               <p>

                  <lb/>A. Gaudentius, Bibliotheca iuridica medii aevi.
</p>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>T si in propria P. 30, 1, 37 s. i. re p.

<lb/>T personales sunt, non in P. 30, 2, 14 p. s. et n. i. r.
<lb/>rem

<lb/>T his P. 120, 1, 2 scilicet his

<lb/>Ferner hat die Handschrift wo nicht durchgängig, so jedenfalls
<lb/>regelmäßig bei Quellencitatcn vor den Anfangsworten der ange- 
<lb/>führten hex kein «1.», während es Palmieri einsetzt. — —

<lb/>Rechnet man zu dem Allem minder bedeutsame Mängel hinzu:
<lb/>daß die Ausgabe von wirklichen Druckfehlern keineswegs frei ist
<lb/>(vgl. z. B. den Titel 7,21 bei Palmieri 131,1); daß die Angabe
<lb/>der Columnenenden in sehr vielen Fällen dem Befund in der
<lb/>Handschrift widerspricht; daß Palmieri nichts gethan hat, um
<lb/>durch ein Titelverzeichniß den Umfang der von Rogerius be- 
<lb/>handelten Materien leichter erkennen zu lassen, und nichts, um
<lb/>durch Beifügung einer Paragrapheneinteilung, zu welcher ja in
<lb/>der Handschrift selbst Ansätze genug vorhanden sind, die jetzt sehr
<lb/>geringe Citirbarkeit zu erhöhen, so dürfte das eingangs über
<lb/>Palmieri's Leistung gefällte strenge Urtheil als das gerechte
<lb/>erscheinen.

<lb/>Also auch der ältesten nichtanonymen Codexsumme sollte das
<lb/>im 16. Jahrhundert sehr gewöhnliche Schicksal der Glossatoren-
<lb/>schriften, eine untaugliche editio princeps zu erhalten, nicht
<lb/>erspart werden. Die Ausgabe Palmieri's erheischt äußerste
<lb/>Vorsicht bei der Benützung und läßt in allen irgendwie zweifel- 
<lb/>haften Fällen das Zurückgehen auf eine Handschrift räthlich er- 
<lb/>scheinen. Immerhin läßt die Edition erkennen (was man übrigens
<lb/>längst wußte), daß wir in der Summa des Rogerius keineswegs
<lb/>eines der bedeutendsten Erzeugnisse der Glossatorenschnle und
<lb/>keineswegs eine dogmengeschichtlichk Quelle ersten Rangs besitzen.
<lb/>Die Summe, als eines der ersten Werke dieser Art nicht ohne
<lb/>Verdienst und Interesse, leidet unter ängstlicher Unfreiheit des
<lb/>Denkens und der Darstellung: zum überwiegenden Theile ist sie
<lb/>ein nicht uneben gefügtes Mosaik von Quellenstellen Von dem
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0042.tif"
                   n="30"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0042--><p/>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Quellenkunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kampf der Geister, den die &lt;iuntnor doctores gefachten, hallt es
<lb/>in der Summa nicht wider. Die Unterlassung der Veröffentlichung
<lb/>wäre also wohl weniger zu bedauern gewesen als die ungenügende
<lb/>Publication durch Palmieri nunmehr zu bedauern ist.

<lb/>Die typographische Ausstattung des Folianten ist eine glän- 
<lb/>zende; der Preis ein unerhörter.

<lb/>Tübingen. Emil Seckel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachschrift. Da mich die Correctur dieser Besprechung in Florenz trifft,
<lb/>benütze ich die Gelegenheit, auf dem freien Raum über das Ergebnis zu be- 
<lb/>richten, welches eine soeben vorgenommene Vergleichung der Ausgabe des
<lb/>angeblich Jrnerischen Formularium (Nr. 4) mit dem Cod. Florent.
<lb/>Magliab. XXIX. 206 geliefert hat. Auch hier ist leider zu constatiren, daß
<lb/>die Ausgabe unzuverlässig gearbeitet ist. Ich habe in dem Codex (nach Pal-
<lb/>inieri's Vorrede ist er ,Ieetu difficillimus1, in Wirklichkeit sauber, deutlich
<lb/>und leserlich, wenn auch klein geschrieben) von seinen 40 Folien die Blätter
<lb/>1. 11. 21. 31 zur Vergleichung gewählt. Es finden sich hier allein sieben
<lb/>sehr erhebliche Auslassungen: P. 201, 2, 6 nach liber: pupillus uel

<lb/>adultus, aut compos mentis an etiam furiosus; — P. 201, 2, 27 nach
<lb/>iuravit: omnem uenditionem; — P. 215, 1, 20 nach pretio: et pensione
<lb/>annuatim soluenda; — P. 215. 1, 24 nach tibi: prenominato libellario
<lb/>recipienti; — P. 221,2,20/21 nach permittente: et p. (Name) patre meo
<lb/>permittente; — P. 22l, 2, 22 nach donationis: iure dari nolo. Ex quibus
<lb/>ecclesie tali tot donationis; - P. 222, 1, 34 nach medietatem: inmobilia,
<lb/>aliam medietatem. — Es mögen noch kurz einige andere grobe Verstöße
<lb/>notirt werden, während alles weniger Bedeutende (Orthographie, Jnterpunction,
<lb/>leichtere Lesefehler u. ä.) hier außer Ansatz bleiben soll. P. 201, 1, 1 Eiber
<lb/>primus, steht nicht in F; — P. 201, 1, 3 insudantur, F insudanter, was
<lb/>P.'s Conjectur Z. 4 als überflüssig erweist; — P. 201, 1, 7 quum, F qm
<lb/>(— quoniam); — P 201, 1, 26/27 instrumentorum proprietatis diversis
<lb/>(Cod. add. et, P. del.) nomine conditorum (sinnlos), F i. p. d. rnois
<lb/>(— et nominis), schreibe muis (— modis) c.; — P. 208, 1, 20 cautio (Ü),
<lb/>F ciuit. = ciuitatis; — P 208, 1, 21 22 in illius deinceps sit utilitatis
<lb/>(sinnlos), F nullius (F1 nullus) d. s. u ; — P. 208, 1, 50 rogatus, fteht
<lb/>nicht in F; — P. 208, 2, 2 vice, F nee, schreibe nue (— nomine); —
<lb/>P. 208, 2, 22 et (!), F uel ex; — P 208, 2, 26 und 33 in solidum (!),
<lb/>F in solutum; — P. 208, 2, 36 actione, F attio ohne Kürzungszeichen,
<lb/>worin natürlich a titio steckt: — P. 215, 1,3 res alienas, F rebus alienis;
<lb/>— P. 215,1. 20 contractus Conjectur ; Note: Cod teria (?), F tm (= tantum,
<lb/>sinngemäß); — P 221,2,44 animo. F amö (— ammodo); P. 222, 1,9/10
<lb/>servitium (!), F seruientibus.

<lb/>Florenz.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0043.tif"
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             xml:id="zs1-2085047_35-1893_0043"/>
         <div xml:id="d45001e4239">
            <head>Rechtsgeschichte</head>
            <div xml:id="d45001e4244" type="review">
               <head>
                  <title>Mitteis, Ludwig, Reichsrecht und Volksrecht in den östlichen Provinzen des römischen Kaiserreichs. Mit Beiträgen zur Kenntniß des griechischen Rechts und der spätrömischen Rechtsentwicklung. Leipzig. 1891</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Krüger, Paul">Von Paul Krüger</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0043--><p/>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Wechtsgeschichte.

<lb/>1. Ludwig Mitteis, Rcichsrecht und Volksrecht in den östlichen Provinzen
<lb/>des römischen Kaiserreichs. Mit Beiträgen zur Kenntniß des griechischen
<lb/>Rechts und der spätrömischen Rechtsentwicklung. Leipzig. 1891. 8".

<lb/>In lichtvoller und gediegener Darstellung wird uns hier ein
<lb/>Bild der Rechtszuständc in den östlichen Provinzen Roms vor
<lb/>und nach der Verleihung des Bürgerrechts an die Reichsbevölkerung
<lb/>durch Caracalla entworfen. Mitteis führt den Nachweis, daß
<lb/>diese Maßregel, welche dazu angethan war, die gewaltigste Um- 
<lb/>wälzung herbeizuführen, den früheren Rechtszustand doch nicht
<lb/>mit einem Schlage geändert hat, daß selbst bis in Justinian's Zeit
<lb/>und darüber hinaus die früheren Volksrechte sich in den Provinzen
<lb/>mehr oder weniger erhielten, daß sich insbesondere ein Kampf
<lb/>zwischen griechischen und römischen Rechtssätzen erhob, in welchem
<lb/>letztere nicht immer den Sieg behaupteten.

<lb/>Die Quellen sind in reichstem Maße benutzt und in meistere
<lb/>Hafter Weise behandelt; auch den justinianischen Rechtsbüchern sind
<lb/>von neuen Gesichtspunkten aus Streiflichter entlockt, um das
<lb/>Dunkel zu erhellen, welches über der Rechtsanwendung in den
<lb/>Provinzen lagert.

<lb/>Den Anstoß zu der Arbeit gaben wohl Studien über das
<lb/>syrisch-römische Rechtsbuch und die egyptischen Urkunden über
<lb/>Rechtsgeschäfte aus römischer Zeit, welche zum Theil schon früher
<lb/>bekannt waren, der größeren Masse nach aber aus den Funden
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0044.tif"
                   n="32"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte,
</p>
               <p>

                  <lb/>neuester Zeit stainmen. M. konnte insbesondere die Wiener
<lb/>Urkunden schon in weiterem Umfang benutzen, als sie uns durch
<lb/>Veröffentlichung zugänglich gemacht worden, und glaubt für sie
<lb/>zu abschließenden Resultaten gekommen zu sein. Bei dem syrischen
<lb/>Rechtsbuch hat seine Nachprüfung ergeben, daß der treffliche
<lb/>Kommentar von Bruns insofern an einer Einseitigkeit leidet, als
<lb/>Bruns gar zu sehr geneigt ist, die Abweichungen vom römischen
<lb/>Rechte auf Mißverständniß oder entartete Praxis zurückzuführen,
<lb/>und es meist versäumt hat, das griechische Recht zur Erläuterung
<lb/>heranzuziehen. M. kommt zu dem Ergebniß, daß ein großer
<lb/>Theil dieser Abweichungen auf griechische Rechtsanschauung zurück- 
<lb/>führt. Die Grundlage seiner Beweisführung muß er sich
<lb/>zum Theil erst beschaffen durch den Nachweis, wie weit das
<lb/>Griechenthum unter den Diadochen im Osten, insbesondere in
<lb/>Syrien und Egypten Wurzel gefaßt hat, wie in Egypten das
<lb/>griechische Recht zunächst nur als das Recht der herrschenden
<lb/>Nation neben dem einheimischen Recht galt, allmählich aber durch
<lb/>den Einfluß der Gerichte und Notare auch bei den Egyptern in
<lb/>vielen Beziehungen Eingang fand

<lb/>Und zwar ist es nicht das Recht dieses oder jenes griechischen
<lb/>Einzelstaatcs, welches diesen Eroberungszug nach dem Osten unter- 
<lb/>nahm ; das griechische Recht hatte trotz der mangelnden staatlichen
<lb/>Einigung doch einen einheitlichen Charakter. Diesen führt uns
<lb/>M. in den Hauptzügen vor; auf diese Gleichartigkeit der juristi- 
<lb/>schen Anschauung, welche noch durch eine allmählich fortschreitende
<lb/>Ausgleichung der Unterschiede gestärkt wurde, führt M. die Wider- 
<lb/>standskraft des griechischen Rechts gegenüber dem erst vereinzelt
<lb/>auflretenden, dann aber unbeschränkt und ohne jede Ueberleitung
<lb/>ausgeübten Zwang zur Romanisirung zurück.

<lb/>In dem Kampfe zwischen Volksrecht und Reichsrecht hat
<lb/>einerseits die Gerichtsbarkeit in den Händen der Ortsbehörden die
<lb/>Fcsthaltung des Peregrinenrechts gefördert, andererseits das rö- 
<lb/>mische Notariat die Romanisirung unterstützt. Letzteres schöpfte
<lb/>seine Rechtskenntniß vorwiegend aus Formelbücheru, und selbst
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0045.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>Mittels, Reichsrecht u.-Volksrecht in d. östl. Prov. d. röm. Kaiserr. ZZ
</p>
               <p>

                  <lb/>diese wurden zum Theil verkehrt angeweudet. Die Spuren der- 
<lb/>artiger Entartung des römischen Rechts hat M. hie und da
<lb/>verfolgt, Hauptsache bleibt ihm aber der Nachweis der Fortgeltung
<lb/>provinzieller Volksrechte.

<lb/>Die Einzeluntersuchungen, in denen dies dargelegt wird,
<lb/>beginnen mit dem Personenrecht und Familienrecht. Von der
<lb/>griechischen Verstoßung des Kindes durch aTcovJQv^ig, deren Aort-
<lb/>leben im Volke durch 606. Just. 8, 46, 6 bezeugt ist, hat M.
<lb/>einzelne Spuren im syrischen Rechtsbuch entdeckt, und zwar sowohl
<lb/>in dem Satz der jüngeren Recension Ar. 102 Armen. 101, daß
<lb/>adoptirte Kinder nur so fortgeschickt werden dürfen, daß ihnen
<lb/>etwas mitgegeben wird, womit das Stadtrecht von Gortyn 11,
<lb/>10—17 zu vergleichen ist, als in der älteren Recension L 58,
<lb/>wonach die Adoptivkinder gar nicht verstoßen werden können, ein
<lb/>Satz, den M. vergleicht mit der in Lucians l4noy.riqv%%öiit.voq c. 12
<lb/>angedeuteten Beschränkung; deshalb vermuthet er des weiteren
<lb/>einen Zusammenhang mit griechischem Recht bei dem in L 58
<lb/>ausgesprochenen Verbot, leibliche Kinder ohne Grund zu verstoßen,
<lb/>sowie bei dem Freibrief in L 3 als Form der Emanzipation.
<lb/>Die griechische Geschlechtstutel des Ehemanns soll anklingen in der
<lb/>Verordnung Constantius, daß schriftliche Zustimmung des Ehe- 
<lb/>manns zu Veräußerungen seitens minderjähriger Ehefrauen die
<lb/>richterliche Genehmigung ersetze, eine Bestimmung, welche Julian
<lb/>(Cod. Theod. 3, 1, 3) wieder beseitigte.

<lb/>Im Eherecht wird für die Fortdauer der Polygamie in den
<lb/>östlichen Provinzen auf Cod. Just. 5, 5, 2 (a. 285) 1, 9, 7
<lb/>(a. 393) verwiesen. Aus dem egyptischen Probejahr, nach dessen
<lb/>Ablauf erst die Ehe endgültig geschlossen wurde, soll sich die in
<lb/>Egypten auftauchende Anschauung herleiten, daß vie nicht voll- 
<lb/>zogene Ehe ungültig sei; die Constitution Zeno's, welche dies
<lb/>bezeugt (Cod. Just. 5, 5, 8 a. 475), gibt als Grund derselben
<lb/>aber nur die Jungfräulichkeit der Wittwe an, und zwar ohne Be- 
<lb/>schränkung auf den Fall, wenn der Mann innerhalb des ersten Ehe- 
<lb/>jahres gestorben war. Noch zweifelhafter wird der Zusammenhang

<lb/>Krit. B ierteljahresschrist. N. F. Bd. XVI. H. 1. 3
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0046.tif"
                   n="34"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>mit dem Probejahr für das in einer koptischen Urkunde aus der
<lb/>Sarazenenzeit erwähnte Alimentationsjahr der Wittwe; wenn sich
<lb/>in dieser Urkunde die Tochter mit der eigenen Mutter über den
<lb/>Nachlaß des Vaters auseinandersetzt, so sollte man doch eher an
<lb/>das Trauerjahr als an das erste Ehejahr denken. Daß die Ehe- 
<lb/>schließung im Orient (d. h. in den asiatischen Provinzen und in
<lb/>Egypten) abweichend vom römischen Recht nur durch schriftlichen
<lb/>Ehekontract und Mitgiftbestellung gültig werde, hebt das syrische
<lb/>Rechtsbuch hervor; M. hat einige weitere Zeugnisse gesammelt,
<lb/>welche dies für Egypten, Judäa und Assyrien bestätigen.

<lb/>Im Ehegüterrecht ging die Anschauung der Griechen dahin,
<lb/>daß die Mitgift Eigenthum der Frau sei, dem Mann nur Nieß- 
<lb/>brauch zustehe, und daß bei Lösung der Ehe das Eigenthum
<lb/>der Frau oder ihren Erben verbleibe, gleichviel von wem die Mit- 
<lb/>gift bestellt worden; daß endlich die vom Vater der Frau bestellte
<lb/>Mitgift als Erbabsindung derselben gelte. Das Festhalten der
<lb/>Parteien an diesen Grundsätzen tritt in einigen Rescripten nach
<lb/>Caracalla hervor; dieselben sind auch auf die Umgestaltung des
<lb/>römischen Dotalrechts nicht ohne Einfluß geblieben.

<lb/>Ansprechend ist auch die eingehende Untersuchung über die
<lb/>donatio propter nuptias, deren Bedeutung aus den römischen
<lb/>Rechtsquellen allein nicht verständlich wird. Während diese darauf
<lb/>zu führen scheinen, daß die donatio der Frau nur auf Grund
<lb/>besonderer Zusage zukam, wird M. durch die Vergleichung der
<lb/>Landesrechte des Orients darauf geführt, daß sie der Wittwe auch
<lb/>ohne besonderer Beredung zufällt. Hinsichtlich der Bedeutung
<lb/>der Eheschenkung gehen Syrien, Egypten und das Abendland
<lb/>auseinander. Im letzteren gilt das Brautgeschenk sowohl bei
<lb/>den Griechen als bei den Römern mehr als ein pretium pudi- 
<lb/>citiae, und ist weder allgemein im Gebrauch noch von hohem
<lb/>Werthe. Im Orient ist die Brautschenkung wesentlicher Bestand-
<lb/>theil des Ehekontraktes und nimmt den Charakter einer Wittwen-
<lb/>versorgung beziehentlich einer Scheidungsstrafe bei Verstoßung der
<lb/>Frau an. Die widersprechende Angabe der Pariser Handschrift
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0047.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>Mittels, Reichsrecht u. Volksrecht in d. östl. Prov. d. röm. Kaiserr. 35

<lb/>des syrischen Rechtsbuchs (§ 40), daß gerade im Westen die
<lb/>Schenkung der vollen Höhe der Mitgift gleichkäme, im Orient
<lb/>nur die Hälfte derselben betrage, führt M. auf einen durch Justi-
<lb/>nians Nov. 97 veranlaßten Zusatz zurück. An die Auffassung des
<lb/>Orients hat sich dann die im syrischen Rechtsbuch überlieferte
<lb/>Constitution von Theodos II. angelehnt. Das Bestreben aber,
<lb/>den Kindern das für die Ehe bestimmte Vermögen zu sichern,
<lb/>namentlich bei Wiederverheirathung des überlebenden Ehegatten,
<lb/>führte dahin dos und donatio ante nuptias als lucra nuptialia
<lb/>gleich zu behandeln und im Todesfall wie dem Wittwer nur die
<lb/>Hälfte der dos, so der Wittwe nur die Hälfte der donatio zu
<lb/>belassen, eine Bestimmung, welche das syrische Rechtsbuch auf
<lb/>den Kaiser Leo zurücksührt. Dadurch wird die im Cod. Just. 5,
<lb/>14, 9 erhaltene Constitution desselben Kaisers verständlich, daß
<lb/>durch die Dotalvertrüge die lucra nuptialia nach beiden Seiten
<lb/>hin im gleichen Verhältniß bedungen werden müßten.

<lb/>Im Jntestaterbrecht des syrischen Rechtsbuchs, nach welchem
<lb/>erst die Agnaten, dann die Cognaten so gerufen werden, daß in
<lb/>beiden Classen die Parentelen-Ordnung eingehalten wird, erkennt
<lb/>M. eine weitgehende Verwandtschaft mit dem attischen Recht. Den
<lb/>wesentlichen Gegensatz, daß die Töchter neben den Söhnen, die
<lb/>Schwestern neben den Brüdern erben, daß dagegen die Deseendenz
<lb/>der Töchter und Schwestern erst hinter den Agnaten zur Berufung
<lb/>kommt, führt er auf einen Eingriff der römischen Gesetzgebung
<lb/>zurück, und zwar hält er Constantin I. für den Urheber desselben
<lb/>wegen der Eiugangsbemerkung in der arabischen Handschrift des
<lb/>syrischen Rechtsbuchs. Hierbei ist dem Bedenken nicht Rechnung
<lb/>getragen, daß Constantin durch solche mittelbare Anerkennung des
<lb/>Provinzialrechts in einem wesentlichen Punkte die Einheit des
<lb/>Privatrechts preisgegeben hätte, die von seinem Vorgänger und
<lb/>Nachfolger, und soweit wir sonst sehen, auch von ihm unbedingt
<lb/>festgehalten worden.

<lb/>Im Sklavenrecht knüpft M. an einen Aufsatz von Mommsen
<lb/>über die volksrechtliche Geltung des Selbstverkaufs und des

<lb/>3»
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0048.tif"
                   n="36"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verkaufs der Kinder durch die Eltern an und glaubt Beweise für
<lb/>das Festhalten an diesen Volksrechten auch nach der Lex Anto-
<lb/>ninfl. beibringen zu können. Die darauf bezüglichen Nachrichten,
<lb/>soweit sie von M. richtig gedeutet sind (wohin z. B. die Aus- 
<lb/>legung der provinciales servi im Cod. Theod. 3, 4, 1 m. E.
<lb/>nicht gehört), genügen indessen nicht, um mehr als vereinzelte
<lb/>Ausschreitungen zu beweisen, wie sie zu allen Zeiten vorgekommen
<lb/>sind, und was den Kinderverkauf betrifft, auch in unserer Zeit
<lb/>nicht selten begegnen. Fester begründet ist der Vergleich der
<lb/>Bestimmungen im syrischen Rechtsbuch über die Folgen der Ehe
<lb/>zwischen freien Frauen und Sklaven, welche von dem römischen
<lb/>Recht abweichen, mit dem Recht von Gortyn VI.. 15 f. Zweifellos
<lb/>ist der Anklang griechischen Rechts in denjenigen Konstitutionen,
<lb/>welche der Ansicht entgegentreten, daß zu Freilassungen die Zu- 
<lb/>ziehung der Kinder erforderlich sei. Die Zurückführung der Frei- 
<lb/>lassung in ecclesia auf den Hierodulismus des griechischen Rechts,
<lb/>welche sich schon bei Jac. Gothofredus findet, ist in hohem Grade
<lb/>wahrscheinlich. Auch die griechische Freilassung unter Resolutiv- 
<lb/>bedingung mußte in mehreren Constitutionen des 3. Jahrhunderts
<lb/>zurückgewiesen werden. Die von Constantin I eingeführte Privat-
<lb/>strase gegen die Hehler flüchtiger Sklaven (Cod. Just. 6, 1, 4 pr.)
<lb/>leitet M. aus dem Einfluß griechischen Rechts her.

<lb/>Die Urkunden mit Vollstreckungsklausel, welche in den ver- 
<lb/>schiedensten Gebieten griechischen Rechts nachweisbar sind und
<lb/>noch in egyptischen Papyri aus dem 2.—6. Jahrhundert n. Ehr.
<lb/>begegnen, glaubt M. auch im syrischen Rechtsbuch (L 97 vgl. mit
<lb/>P 28) wiederzuerkennen. Da nun diese Klausel dem Gläubiger
<lb/>das Recht zur Pfändung des Schuldners gibt, so hält M. es für
<lb/>wahrscheinlich, daß wo in den Rescripten der Kaiser das eigen- 
<lb/>mächtige Vorgehen der Gläubiger gegen das Vermögen der
<lb/>Schuldner getadelt wird, die Gläubiger sich auf eine solche Klausel
<lb/>gestützt hätten. Doch nimmt keines dieser Rescripte gerade auf
<lb/>diesen Rechtfertigungsgrund Bezug, während sonst regelmäßig die
<lb/>irrigen Rechtsfolgerungen berichtigt werden. Eine Festhaltung
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0049.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0049--><p/>
               <p>

                  <lb/>Mitteis, Reichsrecht u. Volksrecht in d. öftl. Prov. d. röm. Kaiserr. 37

<lb/>der Vollstreckungsklausel im hellenistischen Osten vermag auch die
<lb/>aus den Basiliken-Spolien angeführte Forma des Präfekten Leo
<lb/>(vgl. Zachariae Anecdota S. 269) selbst dann nicht zu erweisen,
<lb/>wenn man M. in den Vermuthungen folgen möchte, durch welche
<lb/>er einen Zusammenhang des Inhalts dieser Formel mit jener
<lb/>Klausel herstellt; denn Leo war nicht Präfekt des Orients, sondern
<lb/>von Illyricum oder Italien (vgl. Nov. 143 und Zachariä in den
<lb/>Sitzungsberichten der Berliner Akademie 1882 S. 6 f.).

<lb/>Die Vollstreckungsklausel führt M. auf die Streitfrage wegen
<lb/>Fortdauer der Schuldhaft im späteren Kaiserrecht. Wann sie
<lb/>durch letzteres aufgehoben worden, bleibt offen; Ambrosius setzt
<lb/>sie noch als bestehend voraus, in einer Constitution von 388
<lb/>(Cod. Theod. 9, 11, 1) wird sie als Majestätsverbrechen hin- 
<lb/>gestellt. Inwieweit das trotzdem noch unter Zeno und Justinian
<lb/>bezeugte Vorkommen derselben (Ood. Just. 9, 5) auf Festhalten
<lb/>an älterem Volksrecht beruht, bleibt im Dunkel.

<lb/>Ueberzeugend ist der Nachweis, daß die Syngraphe des
<lb/>Peregrinenrechts ein Litteralkontrakt gewesen, nicht blos eine
<lb/>Beweisurkunde. Die gegentheilige Ansicht von Gneist war schon
<lb/>gegenüber Gai. 3, 134 unhaltbar und die Verwerfung der Nach- 
<lb/>richt von Pseudo-Asconius in Verr. II, ], 36 unberechtigt. M.
<lb/>weist an den Urkunden nach, daß ganz in Uebereinstim.mung mit
<lb/>der letzteren die Schuldurkunden von Darlehn sprechen, trotzdem
<lb/>klar ist, daß ein Darlehn dem in der Urkunde genannten Schuldner
<lb/>überhaupt nicht oder wenigstens nicht in der angegebenen Höhe
<lb/>gezahlt worden, daß sich vielmehr das verschriebene Kapital aus
<lb/>einer älteren Schuld nebst Zinsrückständen und Säumnißstrafen
<lb/>znsammensetzt. Seit der Konstitution von Caracalla ist die Syn- 
<lb/>graphe durch die Stipulation ersetzt worden, diese selbst ist aber
<lb/>in der Praxis des Orients entartet. Daß Mündlichkeit ihre
<lb/>Grundlage bildet, wurde nicht erkannt; man begnügte sich, den
<lb/>schriftlich aufgesetzten Verabredungen eine Stipulationsklausel wie
<lb/>eTTEQWTrjdsig pMoXöyrpux anzuhängen; diese Klausel wurde als
<lb/>rechtskräftig für alle Rechtsgeschäfte gehalten, so daß sie sich selbst
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Opet, Otto, Geschlechtsvormundschaft in den fränkischen Volksrechten. Mittheilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung, III. Ergänzungsband, 1. Heft. Innsbruck, 1890. S. 1-37</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hübner, R.">Von R. Hübner</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>in Freilassungs-Urkunden. Testamenten und in Pacta de non
<lb/>petendo findet.

<lb/>An diese eingehend behandelten Materien schließt sich noch
<lb/>die Vergleichung einiger vereinzelter Erscheinungen in der Ueber-
<lb/>lieferung seit Caracalla mit griechischen Rechtssätzen. So erinnern
<lb/>die in zwei Constitutionen hervortretenden Zweifel, ob in der
<lb/>Vindication der Beklagte nicht zur Angabe seines Besitztitels
<lb/>gezwungen werden könne, an den entsprechenden Zwang in der
<lb/>diadi'/Moia. Die griechischen Kaufbürgen kommen in Cod. Just.
<lb/>4, 38, 12 pr. und Nov. Just. 4 c. 2 vor (vgl. Cod. Just. 6,
<lb/>60, 1 § 2). Die häufig wiederkehrenden Zweifel der Parteien,
<lb/>ob zur Gültigkeit der Verträge Schriftlichkeit gehöre, werden auf
<lb/>griechische Rechtsgewohnheit zurückgeführt; die libelli contradictorii
<lb/>im Cod. Theod. 2, 14, 1 werden an die attischen avayompa!,
<lb/>der assertorische Zeugeneid im syrischen Rechtsbuch (L. 106) an
<lb/>den griechischen Zeugeneid angeknüpft.

<lb/>Zum Schluß werden die Contractmulten besprochen, diejenigen
<lb/>Vertragsberedungen, durch welche bei Nichteinhaltung des Ver- 
<lb/>trages zu Gunsten Dritter, insbesondere des Fiscus, Strafen aus- 
<lb/>bedungen sind.

<lb/>Das Urtheil über das vorliegende Werk läßt sich kurz dahin
<lb/>zusammenfassen, daß es in Methode und Darstellung meisterhaft
<lb/>ist und die Kenntniß der Rechtsgeschichte, griechischer wie römischer,
<lb/>in reichem Maße gefördert hat.

<lb/>Bonn. Paul Krüger.

<lb/>2. Otto O p e t, Geschlechtsvormundschaft in den fränkischen Volksrechten. Mit- 
<lb/>theilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung III. Ergän- 
<lb/>zungsband 1. Heft Innsbruck 1890 S. 1—37.

<lb/>Der Vers, der vorstehend genannten Abhandlung liebt es, neue
<lb/>Ideen auszusprechen. Wer wollte leugnen, daß der Fortschritt der
<lb/>Wissenschaft vor allem auf der Thätigkeit solcher beruht, die
<lb/>wissenschaftliche Probleme mit kühnem Griff unter einem bisher
<lb/>unbeachtet gebliebenen Gesichtspunkt zu packen verstehen. Und es
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0051.tif"
                   n="39"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>Opet, Geschlechtsvormundschaft in den fränkischen Bolksrechlen. Zg
</p>
               <p>

                  <lb/>ist nicht einmal nöthig, daß die Ergebnisse solcher Neuerer schließ- 
<lb/>lich die Probe bestehen; sie fördern nicht selten auch da, wo sie
<lb/>irren. Aber nur unter Einer Voraussetzung: auch sie müssen sich
<lb/>einer einwandfreien wissenschaftlichen Methode bedienen: anderen- 
<lb/>falls liefern sie trotz alles angewandten Scharfsinns nur nutzlose
<lb/>Phantasieen.

<lb/>Diesem Schicksal ist, wie mir scheint, die genannte Abhand- 
<lb/>lung verfallen.

<lb/>Der Verf., der in seiner Erstlingsschrift bezüglich der erb- 
<lb/>rechtlichen Stellung der Weiber in der Zeit der Volksrechte
<lb/>völlig neue Ansichten zu begründen suchte (1888), der in seiner
<lb/>kürzlich (1891) erschienenen Geschichte der Prozeßeinleitungsformen
<lb/>im ordentlichen deutschen Rechtsgang das altdeutsche Prozeßver- 
<lb/>fahren von einem absonderlichen, noch nicht dagewesenen Stand- 
<lb/>punkt aus erklären wollte, hat in der in Rede stehenden Abhand- 
<lb/>lung alles das, was man bisher von der fränkischen Geschlechts- 
<lb/>vormundschaft zu wissen meinte, für verkehrt erklärt; er leugnet,
<lb/>daß die fränkischen Volksrechte eine Geschlechtsvormundschaft ge- 
<lb/>kannt hätten.

<lb/>Aus fast allen Gebieten des germanischen Rechts liegen Nach- 
<lb/>richten vor, aus denen hervorgeht, daß zu den hilss- und schutz- 
<lb/>bedürftigen Sippemitgliedern neben den Unmündigen auch die
<lb/>unverheiratheten nnd verwittweten Weiber gehört haben, d h. daß
<lb/>eine Geschlechtsvormundschaft bestand, die ebenso wie die Alters- 
<lb/>vormundschaft ursprünglich eine Sippeangelegenheit war.

<lb/>Aber die auf die Geschlechtsvormundschaft bezüglichen Nach- 
<lb/>richten weisen je nach ihrem örtlichen und zeitlichen Ursprung
<lb/>erhebliche Abweichungen auf und lassen sich nicht ohne Weiteres
<lb/>zu einem einheitlichen Bild vereinigen. Das hat seinen Grund
<lb/>darin, daß der Einfluß der Verschiedenheiten männlicher und weib- 
<lb/>licher Individualität auf das Rechtsleben wesentlich von den all- 
<lb/>gemeinen Kulturzuständen abhängig ist. Er mußte ein großer sein,
<lb/>als Privat- und öffentliches Recht noch in so enger Abhängigkeit
<lb/>von einander standen, wie das bei den deutschen Völkerschaften
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0052.tif"
                   n="40"
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               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Zeit ihres Eintritts in die Geschichte der Fall war. So lange
<lb/>nur der waffenfähige, an der Gerichts- und Heeresversammlung
<lb/>theilnehmende Mann als Rechtssubjekt galt, konnte von recht- 
<lb/>licher Selbständigkeit der Frau keine Rede sein. Als nun aber
<lb/>mit der fortschreitenden Kultur eine Erweiterung der weiblichen
<lb/>Rechtssphäre eintrat, konnte das, wie leicht erklärlich, nur so ge- 
<lb/>schehen, daß eine Menge der verschiedenartigsten Umstände, Cha- 
<lb/>rakter des Volksstamms, Berührung mit fremden Verhältnissen u. dgl.,
<lb/>von Einfluß wurde und die Entwicklung hier beschleunigte, dort
<lb/>verzögerte.

<lb/>Daraus erklärt sich, daß, wenn wir das Institut der Ge- 
<lb/>schlechtsvormundschaft durch den Kreis der deutschen Rechtsquellen
<lb/>des Mittelalters sowie der deutschen Schwester- und Tochterrechte
<lb/>verfolgen, wir selbst in annähernd gleichzeitigen Denkmälern durch- 
<lb/>aus abweichende, ja selbst widersprechende Nachrichten finden, daß
<lb/>uns theils, wie vor allem im langobardischen Recht, ein nach allen
<lb/>Seiten ausgebildetes, durch zahlreiche Zeugnisse anschauliches In- 
<lb/>stitut entgegentritt, theils nur geringe Spuren vorhanden sind, die
<lb/>auf ein solches hindeuten. Gerade dieser Umstand aber zwingt uns
<lb/>dazu, die überlieferten Nachrichten über die Geschlechtsvormundschaft
<lb/>vor allem unter dem Gesichtspunkt einer großen historischen Ent- 
<lb/>wicklung zu prüfen, die, wie mir wenigstens nicht zweifelhaft zu
<lb/>sein scheint (wenngleich Ficker anderer Ansicht ist), ihren Ausgang
<lb/>von der rechtlichen Unselbständigkeit der Frauen genommen hat.

<lb/>Es muß daher als unrichtig bezeichnet werden, wenn, wie
<lb/>dies von Op et in der vorliegenden Abhandlung geschehen ist,
<lb/>nach dem Vorbild desjenigen Rechtes, das uns dies Institut in
<lb/>seiner vollkommensten Ausbildung zeigt, nämlich des langobardischen,
<lb/>ein Begriff der Geschlechtsvormundschaft konstruiert wird, wenn
<lb/>dann die auf solche Weise gefundenen Merkmale zum Maßstab
<lb/>eines anderen Volksrechtes genommen werden, und nun, weil sie
<lb/>dort nicht anzutreffen sind, die Behauptung aufgestellt wird, die
<lb/>fränkischen Volksrechte hätten keine Geschlechtsvormundschaft ge- 
<lb/>kannt. Die von O. vertretene Ansicht ist bereits vorher von Ficker
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0053.tif"
                   n="41"
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               <p>

                  <lb/>Opet, Geschlechtsvormundschaft in den fränkischen Volksrechten. 41
</p>
               <p>

                  <lb/>(Über nähere Verwandtschaft zwischen gothisch-spanischem und nor- 
<lb/>wegisch-isländischem Recht. Mittheilungen des Instituts für öster- 
<lb/>reichische Geschichtsforschung II. Ergänzungsband Innsbruck 1888
<lb/>S. 454—542) geäußert worden; Ficker hat sie auch bereits mit
<lb/>einigen quellenmäßigen Gründen zu stützen gesucht, die von O.
<lb/>wiederholt und durch eine Anzahl weiterer ergänzt werden. Im
<lb/>übrigen hat diese neue Annahme, so viel ich weiß, bis jetzt noch
<lb/>keinen anderen Vertreter gefunden. Ebensowenig ist sie, abgesehen
<lb/>von Ficker, in der vor O. erschienenen Literatur ausgesprochen
<lb/>worden, wenngleich zuzugeben ist, daß von manchen, wie z. B.
<lb/>von Kraut und Rive, in Bezug auf fränkisches Recht wegen des
<lb/>spärlichen Quellenmaterials Zweifel geäußert oder Einschränkungen
<lb/>gemacht worden sind.

<lb/>Unrichtig ist es aber, wenn sich O. (S. 3) auf Heusler
<lb/>beruft, als ob dieser bereits auf eine Sonderstellung des fränkischen
<lb/>Rechts hingewiesen habe; Heusler spricht nirgends nur vom
<lb/>fränkischen Recht; er kennt keinen Unterschied zwischen fränkischem
<lb/>und nicht-fränkischem Recht; alle seine Ausführungen beziehen sich
<lb/>auf das gesammte altdeutsche und mittelalterliche Recht. Prüfen
<lb/>wir die einzelnen von O. vorgebrachten Gründe.

<lb/>1. Das Fehlen einer fränkischen Geschlechtsvormundschaft soll
<lb/>sich zunächst aus dem Umstande ergeben, daß int fränkischen Recht
<lb/>abweichend von anderen Rechten die Mitwirkung eines Vormunds
<lb/>bei Verlobungen nicht Platz gegriffen, vielmehr das großjährige
<lb/>elternlose Mädchen und die Wittwe bei der Verlobung selbständig
<lb/>gehandelt habe. Diese Thatsache will O. aus der Beobachtung
<lb/>herleiten, daß in den salfränkischen Quellen zuweilen ausdrücklich
<lb/>bei Verlobungen von dem Willen der Braut gesprochen werde.

<lb/>Hätte ivirklich Geschlechtsvormundschaft bestanden, so dürfte,
<lb/>meint O., das nicht geschehen; der Wille der Braut war unerheb- 
<lb/>lich; wie einst die Entführung ein nicht gegen die Braut, sondern
<lb/>ein gegen deren Sippe gerichtetes Verbrechen war, so wurde der
<lb/>Verlobungsvertrag, der Brautkauf, lediglich mit dem Vormund
<lb/>abgeschlossen; die Braut war nicht Partei, sondern Objekt; ihr
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0054.tif"
                   n="42"
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               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichle.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wille war irrelevant. Wurde ihr Wille dennoch berücksichtigt, so
<lb/>muß eben eine ganz andere Auffassung von der Stellung des
<lb/>weiblichen Geschlechts geherrscht haben; dann war sie, nicht der
<lb/>Vormund allein Partei, d. h. sie handelte ohne Mitwirkung eines
<lb/>Vormunds, es gab keine Geschlechtsvormundschaft.

<lb/>Die Qnellenstellen, auf die es ankommt, sind folgende:

<lb/>In einigen salfränkischen Formeln, Marc. II 29 (Zeumer
<lb/>p. 93), Form. Merkel. 19 (p. 248), indirekt auch in Form,
<lb/>eal. Lindenbrog. 20 (p. 281), wird gesagt, daß die Ent- 
<lb/>führung der Braut nicht nur ohne Einwilligung der Eltern, son- 
<lb/>dern auch gegen den Willen des Mädchens, nolente puella,
<lb/>geschah-

<lb/>O. aber hebt selbst hervor, daß diesen drei von ihm an- 
<lb/>geführten Formelstellen zwei andere gegenüberstehen, in denen
<lb/>thatsächlich vom Willen der Braut nichts gesagt wird. Die Art
<lb/>aber, wie zunächst O. diese beiden letzteren Stellen für belanglos
<lb/>erklärt, befriedigt nicht.

<lb/>Er meint, die eine von ihnen (Marc. II 16 p. 85) komme
<lb/>darum nicht in Betracht, weil sie den besonderen Fall der Ent- 
<lb/>führung einer bereits Verlobten durch ihren Bräutigam betreffe;
<lb/>hier also von einem nicht vorhandenen Einverständniß der Ent- 
<lb/>führten nicht gesprochen werden könne.

<lb/>Demgegenüber ist zu betonen, daß diese Formelstelle durchaus
<lb/>den gleichen Thatbestand, wie jene oben erwähnten, betrifft. Die
<lb/>Formel (Marc. II 16) beginnt damit, daß sie zwei Eingänge zur
<lb/>Auswahl neben einander stellt.

<lb/>In dem ersten heißt es: Dum et te per voluntatem

<lb/>parentum tuorum habui disponsatam et absque tua vel
<lb/>parentum tuorum volontate rapto scelere meo coniu-
<lb/>gio sociavi,

<lb/>in dem zweiten mit item angefügten (den also O. allein
<lb/>berücksichtigt): Dum et te contra voluntate parentum
<lb/>tuorum rapto scelere coniugium sociavi.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0055.tif"
                   n="43"
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               <p>

                  <lb/>Opel, Geschlechlsvormundschaft in den fränkischen Volksrechten. 43
</p>
               <p>

                  <lb/>Man sieht, daß es sich beide Male um dasselbe handelt, ja
<lb/>daß gerade in dem ersten Satz, in dem das mangelnde Einvcr-
<lb/>ständniß des Mädchens ausdrücklich betont wird, auch ausdrücklich
<lb/>gesagt wird, der Entführer habe sich bereits und zwar auf Wunsch
<lb/>ihrer Eltern mit ihr verlobt. Gerade da also, wo eine Ver- 
<lb/>lobung stattgefunden hat, wird mangelnde Einwilligung der Ent- 
<lb/>führten erwähnt; wo von einer Verlobung keine Rede ist, fehlt
<lb/>ein Hinweis auf den Willen der Entführten, Es müßte sich um- 
<lb/>gekehrt verhalten, wenn O.'s Schlußfolgerung richtig sein sollte.

<lb/>Die andere Formel, in der gleichfalls eine Bemerkung
<lb/>wie nolente puella fehlt, stammt aus der Formelsammlung von
<lb/>Tours (Fora. Turon. 16 p. 143); O. weist sie mit der Be- 
<lb/>merkung zurück, sie beziehe sich auf römisches Recht. Wie un- 
<lb/>berechtigt diese Zurückweisung ist, ergibt sich, wenn man bedenkt,
<lb/>daß die Formel aus Tours eine genaue, fast wörtliche Kopie der
<lb/>eben besprochenen Marculsschen ist, nur dadurch unterschieden, daß
<lb/>sie an ihre Spitze ein Citat aus der Lex Romana Visigothorum
<lb/>stellt, entsprechend der Vorliebe des Vers, dieser Samnckung, in
<lb/>Aeußerlichkeiten römisches Recht anzubringen.

<lb/>Also: drei Formeln, in denen der Wille der Braut berück- 
<lb/>sichtigt wird, stehen zwei ebenso unanfechtbare gegenüber, in denen
<lb/>dies nicht geschieht. Betrachten wir nun aber noch jene drei
<lb/>Formeln etwas genauer.

<lb/>Die erste (Marc. II.29) ist überschrieben: Carta de agna- 
<lb/>tione, si servus ingenua trahit. Der Thatbestand beginnt
<lb/>mit den Worten: servus meus ... te absque parentum vel
<lb/>tua voluntate rapto scelere in coniugium sociavit.

<lb/>Die zweite (Forni, sal. Merkel 19) ist, wie schon der Druck
<lb/>bei Zeumer zu erkennen gibt, der erstgenannten Marculsschen
<lb/>Formel entlehnt.

<lb/>In der dritten endlich (Form. sal. Lindenbrog. 20) heißt es:
<lb/>te servus rneus . . . absque voluntate parentum tuorum te
<lb/>ad coniugium visus luit sociasse; der Widerspruch der Ent- 
<lb/>führten geht aus den Worten hervor: tu intra noctes 40 se-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0056.tif"
                   n="44"
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               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>eundum legem Salicam visa es reclamasse. Also: ein servus
<lb/>hat eine freie Salierin entführt.

<lb/>Nun gilt aber nach salischem Recht der Satz, daß eine in- 
<lb/>genua puella, welche mit ihrem Willen einem servus in die Ehe
<lb/>gefolgt ist, ihre Freiheit Verliert (lex Salica XIII 8). Geschieht
<lb/>dagegen die Entführung gegen den Willen der Entführten, so
<lb/>soll nach salischem Recht der Entführer, wenn er ein puer regis
<lb/>oder litus ist, sicher also auch ein servus Todesstrafe erleiden
<lb/>(lex Salica XIII 7).

<lb/>Auf diese Rechtssätze nehmen die in Rede stehenden Formeln
<lb/>ausdrücklich Bezug. In Marc. II 29 heißt es, der Entführer,
<lb/>der servus, habe ob hoc vitae periculum incurrere können,
<lb/>wenn die Entführte nämlich nicht einwilligte; anderenfalls hätte
<lb/>der Herr des Entführers die Entführte und ihre Nachkommenschaft
<lb/>inclinare servitio dürfen.

<lb/>Ebenso heißt es in der Formel Sal. Lind. 20, der servus
<lb/>vitae periculum incurrere debuit; die Entführte aber hat inner- 
<lb/>halb von 40 Nächten ihre Einwilligung erklärt; nun wird durch
<lb/>besonderen Gnadenakt die an sich eintretende Unfreiheit aufgehoben.

<lb/>Es ist also klar, warum in einem Falle, in welchem ein
<lb/>servus der Entführer war, der Wille der puella erwähnt wurde.
<lb/>Die Entführung durch einen servus bedeutete für die Entführte
<lb/>eine capitis deminutio. Eine solche durfte ihr aber nicht durch
<lb/>ein Verbrechen, gegen das sie sich nicht wehren konnte, auf- 
<lb/>gezwungen werden. Wollte sie sich ihr freiwillig unterziehen,
<lb/>so war es etwas anderes. Hier aber konnte nur ihr Wille ent- 
<lb/>scheiden. Man kann daher aus diesem besonderen Fall nicht eine
<lb/>allgemeine Schlußfolgerung herleiten und sagen, weil hier der
<lb/>Wille der puella berücksichtigt wurde, müsse das überall geschehen
<lb/>sein, müsse also überall ihr Wille, nicht der des Vormunds den
<lb/>Ausschlag gegeben haben.

<lb/>Aber selbst eine grundsätzliche Berücksichtigung des Willens
<lb/>der Braut neben dem des Vormunds würde, wo sie stattfände,
<lb/>keineswegs ein Beweis gegen das Bestehen der Geschlechtsvor-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0057.tif"
                   n="45"
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               <p>

                  <lb/>Opet, Geschlechtsvormundschaft in den fränkischen Volksrechten. 45
</p>
               <p>

                  <lb/>mundschaft sein. Ich möchte hier auf den von v. Amira (in
<lb/>dieser Zeitschrift Bd. XVII 1875 S. 434) hervorgehobenen Um- 
<lb/>stand Hinweisen, daß im friesischen Recht, nach dem Geschlechts- 
<lb/>vormundschaft bestand, gleichwohl die Jungfrau nicht gegen ihren
<lb/>Willen verlobt werden konnte; man wird gewiß mit Amira
<lb/>hierin den Ansatz zu einer freieren Stellung der Weiber erblicken;
<lb/>verkehrt aber wäre es, zu erklären, da, wo ein solcher Ansatz vor- 
<lb/>liegt, könne von Geschlechtsvormundschaft nicht mehr die Rede sein.

<lb/>Ein zweiter Grund, der gegen die Verlobungsfreiheit im sal-
<lb/>fränkischen Recht spricht, soll nach O. darin liegen, daß die
<lb/>Summe, welche bei der Kaufehe vom Bräutigam ursprünglich
<lb/>sogleich in voller Höhe, später häufig vorläufig in der Form
<lb/>eines Handgelds, einer Arrha, zu entrichten war, nicht stets von
<lb/>einem Geschlechtsvormund, sondern auch von Anderen, und zwar
<lb/>von Frauen, in Empfang genommen wurde.

<lb/>Läßt sich aber diese bereits von Ficker behauptete Thatsache
<lb/>wirklich erweisen? oder, falls das zuzugeben ist, berechtigt sie zu
<lb/>dem schon von ihm aus ihr gezogenen Schlüsse? Ficker und
<lb/>O. führen zunächst zwei von Gregor von Tours überlieferte
<lb/>Begebenheiten an. Gregor theilt (Rist. Franc. X 42) eine Ur- 
<lb/>kunde mit, die darüber berichtet, wie die Aebtifiin des Klosters
<lb/>der hl. Radegundis bei Poitiers beschuldigt wurde, daß sie, als
<lb/>sie ihre Nichte verlobte, im Kloster unpassende Festlichkeiten ge- 
<lb/>duldet habe; die Aebtissin vertheidigt sich gegen diesen Vorwurf
<lb/>und gebraucht dabei die Worte:

<lb/>Coram pontefice clero vel senioribus pro nepte sua
<lb/>orfanola arras accepisse.

<lb/>Also die Aebtissin, die Tante der Braut, eine Frau, als
<lb/>Empfängerin der Arrha! Ich glaube, daß man diesen Fall nicht
<lb/>ohne Weiteres verallgemeinern darf; die Stellung als Aebtissin
<lb/>kann möglicher Weise eine Ausnahme bedungen haben. Das pretium
<lb/>puellae wurde bekanntlich ursprünglich der Sippe der Braut ent- 
<lb/>richtet ; es wäre vielleicht denkbar, daß die Aebtissin gewissermaßen
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0058.tif"
                   n="46"
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               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>als Vertreterin der Verwandtschaft der in ihrem Kloster befind- 
<lb/>lichen Nichte betrachtet wurde und daher jene Summe empfing.
<lb/>Jedenfalls aber ist die zweite Stelle, die von O. als besonders
<lb/>beweiskräftig angesehen wird, entschieden mit Unrecht für die neue
<lb/>Theorie verwerthet worden.

<lb/>Gregor erzählt (Hist. Franc. IV 46), ein gewisser Andar-
<lb/>chius sei. als sein Freund Ursus abwesend war, zu dessen Frau
<lb/>gekommen, habe ihr eine mit werthlosem Inhalt angefüllte Rolle
<lb/>gezeigt, ihr aber gesagt, sie enthalte mehr als 16000 Goldstücke
<lb/>und diese solle sie erhalten, wenn sie ihm ihre Tochter zur Frau
<lb/>geben wolle. Die rZrau verspricht in der Abwesenheit ihres
<lb/>Mannes, das thun zu wollen, ans Gier nach dem Golde, wie der
<lb/>Erzähler hinzufügt. Der zurückgekehrte Ursus weigert sich, das
<lb/>Versprechen seiner Frau zu erfüllen. Nun verlangt Andarchius
<lb/>vor Gericht, daß Ursus gezwungen werde, ihm seine Tochter zu
<lb/>übergeben; er begründet diese Forderung damit, daß er das Kauf-
<lb/>geld gezahlt habe: dedi arram in disponsatione eius. Ursus
<lb/>aber läugnet, davon irgend etwas zu wissen, er habe nichts von
<lb/>ihm erhalten.

<lb/>O. behauptet nun. daraus, daß Andarchius jenes Verlangen
<lb/>stelle, gehe hervor, daß auch die Hingabe der Arrha an die
<lb/>Mutter ein rechtsbegründender Act gewesen wäre; Ursus be- 
<lb/>mängele nur die Höhe des von Andarchius gezahlten Preises.
<lb/>Diese Behauptungen sind unzutreffend; insbesondere ist nirgends
<lb/>von einer solchen Bemängelung seitens des Ursus die Rede. Die
<lb/>Geschichte entwickelt sich nämlich folgendermaßen weiter. Andarchius,
<lb/>ein durchtriebener Schivindler, weiß einen fremden Mann aufzu- 
<lb/>treiben, der gleichfalls Ursus heißt. Diesen läßt er vor den Altar
<lb/>treten und dort vor Zeugen, die ihn aber nur hören, nicht sehen
<lb/>können, einen Eid dahin leisten, er werde dem Andarchius,
<lb/>wenn er ihm seine Tochter nicht zur Ehe gebe, 16 000 Solidi
<lb/>zahlen. Nun wird der falsche Ursus entlassen; Andarchius legt
<lb/>eine über den geleisteten Eid aufgenommene Urkunde dem König
<lb/>vor und erwirkt von diesem einen schriftlichen gegen Ursus, jetzt
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0059.tif"
                   n="47"
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               <p>

                  <lb/>Opel, Geschlechtsvormundschaft in den fränkischen VolkSrechten. 47
</p>
               <p>

                  <lb/>natürlich den wahren, gerichteten Befehl, in dem diesem auf- 
<lb/>erlegt wird, dem Andarchius seine Tochter zu übergeben, widrigen- 
<lb/>falls dieser das Recht haben solle, sich eigenmächtig aus dem Eigen- 
<lb/>thum des Ursus bis zu der versprochenen Summe zu befriedigen.
<lb/>Mit diesem königlichen Befehl ausgerüstet begibt sich nun Andarchius
<lb/>in das Haus des armen Ursus, brandschatzt diesen in der gewalt-
<lb/>thätigsten Weise und läßt schließlich sein Haus anstecken.

<lb/>Abgesehen nun davon, daß mit keinem Worte gesagt wird,
<lb/>Ursus habe die Höhe der von Andarchius der Mutter übergebenen
<lb/>Arrha bemängelt, scheint mir aus dieser Erzählung gerade das
<lb/>Gegentheil von dem, was O. in ihr findet, hervorzugehen. Denn
<lb/>daraus, daß Andarchius sich genöthigt sieht, zu den geschilderten Be- 
<lb/>trügereien zu greifen, ergibt sich, daß selbst er nicht auf die angebliche
<lb/>Hingabe einer Arrha an die Mutter zurückzukommen sich getraut;
<lb/>er sucht vielmehr ein vom Vater ausgestelltes Versprechen sich zu
<lb/>verschaffen, um sich auf ein von diesem durch Festsetzung einer
<lb/>Konventionalstrafe eingegangenes Vertragsverhältniß berufen zu
<lb/>können.

<lb/>Ich glaube mit dem Gesagten bewiesen zu haben, daß dieser
<lb/>durch ganz besondere Umstände ausgezeichnete und gewiß nicht als
<lb/>typisch anzusehende Rechtsfall nicht im O.'scheu Sinne verwerthet
<lb/>werden kann.

<lb/>Die beiden anderen von O. angeführten Quellenstellen sprechen
<lb/>in ganz allgemeinen Ausdrücken davon, daß Königinnen bei der
<lb/>Verlobung ihrer Töchter mitgewirkt Hütten; die Wittwe Chlodwigs,
<lb/>Königin Chrvtieldis, habe ihre Tochter dem Gothenkönig zum
<lb/>Gemahl gegeben (in eoniugiurn dedit; Vita 8. Chrotieldis,
<lb/>Bouquet III 399); Karl der Kahle habe bei der verwittweten
<lb/>Königin Theutberga um deren Tochter Richilde geworben, sie habe
<lb/>ihm diese geschickt sOtironiques de 8. Denis, Bouquet VII 132).
<lb/>Zunächst fragt sich, ob man wirklich aus so allgemeinen Worten
<lb/>zweier Chronisten, die für ihren Stil gewiß nichts weniger als
<lb/>juristische Schärfe erstrebten, derartige Schlüsse ziehen darf; dann
<lb/>aber ist, selbst wenn man sie zulassen will, aus den besonders
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0060.tif"
                   n="48"
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               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>von Wilhelm Sickel (Göttingische gelehrte Anzeigen Jahrg. 1889
<lb/>S. 100) hervorgehobenen Umstand hinzuweisen, daß gerade die
<lb/>Königinnen, aus leicht erklärlichen Gründen, am frühesten die dem
<lb/>weiblichen Geschlecht gezogenen rechtlichen Schranken überwunden
<lb/>haben. Ferner hat bereits B runner darauf aufmerksam gemacht, daß
<lb/>bei der Annahme einer ursprünglichen Gesammtmuntschaft der Sippe
<lb/>die an sich auffallende Erscheinung erklärlich wird, daß zuweilen
<lb/>der Mutter oder einer anderen weiblichen Verwandten des minder- 
<lb/>jährigen Mündels die vormundschaftliche Verwaltung zugewiesen
<lb/>wird; wir finden das nach Brunner im westgothischen, burgundi-
<lb/>schen, isländischen, schwedischen und dänischen Recht, sowie in
<lb/>zahlreichen Quellen des späteren Mittelalters (Deutsche Rechts- 
<lb/>geschichte I S. 90).

<lb/>Die Berücksichtigung dieser Analogie im Institut der Alters- 
<lb/>vormundschaft muß also davon abhalten, ein ähnliches Verhältniß
<lb/>bei der Geschlechtsvormundschaft für ausgeschlossen zu erklären.

<lb/>Die beiden von O. angeführten, angeblich gegen die Mit- 
<lb/>wirkung des Vormunds bei der Verlobung sprechenden Gründe
<lb/>sind demnach nicht stichhaltig.

<lb/>Ebensowenig scheint mir die Zurückweisung der dafür
<lb/>sprechenden Punkte geglückt.

<lb/>Zunächst gibt er selbst zu, daß bei der Verlobung auch das
<lb/>salfränkische vaterlose Mädchen nicht selbständig gehandelt habe,
<lb/>daß vielmehr nach zahlreichen Quelleustellen eine Mitwirkung der
<lb/>Mutter und der übrigen Verwandten angenommen werden müsse.
<lb/>Er behauptet aber mit Ficker, dieser Umstand könne darum nicht
<lb/>ins Gewicht fallen, weil sich eine Mitwirkung der Verwandten
<lb/>ebenso auf Seiten des Bräutigams finde, auch dieser der gleichen
<lb/>moralischen Abhängigkeit von den Verwandten unterworfen war.

<lb/>Auch dies scheint mir ein unberechtigter Schluß. Gewiß wird
<lb/>in vielen Fällen auch auf Seiten des Bräutigams „moralische
<lb/>Abhängigkeit" bestanden haben; selbst wenn es uns die von Ficker
<lb/>und O. angeführten Stellen nicht ausdrücklich berichteten, müßten
<lb/>wir es annehmen. Aber nichts berechtigt uns hieraus zu folgern,
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0061.tif"
                   n="49"
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               <p>

                  <lb/>Opel, Geschlechtsvormundschaft in den sränkischen Volksrechten. 49
</p>
               <p>

                  <lb/>auch der Mann habe stets nur unter der Mitwirkung der Ver- 
<lb/>wandten in Verlvbungsangelegenheiten handeln können; und diese
<lb/>Folgerung müßte zuerst als richtig bewiesen werden, wenn man
<lb/>von gleichen Bedingungen für das männliche und weibliche Ge- 
<lb/>schlecht sprechen wollte.

<lb/>Die wichtigen und schwer zu verstehenden Bestimmungen ferner,
<lb/>welche die lex Salica über den Reipus und Achasius aufstellt,
<lb/>räumt O. mit der kurzen Bemerkung aus dem Wege, daß das
<lb/>Bestreben, diese Institute mit einer Geschlechtsmunt über die Wittwe
<lb/>in Verbindung zu bringen, mit Waitz und Rive als gescheitert
<lb/>anzusehen seien.

<lb/>Es würde zu weit führen, auf die diese Institute betreffenden
<lb/>Fragen näher einzugehen; mir scheint zweifellos, daß der Reipus
<lb/>eine symbolische Zahlung einer bestimmt sixirten Summe ist, die
<lb/>derjenige, der eine Wittwe heirathen will, an die Verwandten des
<lb/>verstorbenen ersten Mannes zu entrichten hat — meist wird an- 
<lb/>genommen , daß der Reipus zunächst an Verwandte der Wittwe,
<lb/>dann erst an solche des ersten Mannes falle; Ficker dagegen
<lb/>vertritt die m. E. richtige Ansicht, daß es sich stets nur um Ver- 
<lb/>wandte der Frau handelt —, während der Achasius von der Wittwe
<lb/>denselben Verwandten ihres ersten Mannes zu zahlen ist.

<lb/>Im Gegensatz zu O. kann ich nicht anders als in diesen ein
<lb/>hohes Alter verrathenden Bestimmungen eine deutliche Spur der
<lb/>von der Sippe des Mannes über dessen hinterlassene Frau ge- 
<lb/>übten Muntschaft zu erkennen. Hätte die Wittwe völlig selbständig
<lb/>handeln dürfen, so ist der Sinn jener Zahlungen nicht zu ver- 
<lb/>stehen. Wenn unter Umständen der Achasius auch an die Mutter
<lb/>des Verstorbenen fallen kann, so haben wir schon oben gesehen,
<lb/>daß eine Uebertragung der Vormundschaft seitens der Sippe auf
<lb/>eine Frau durchaus nichts Unerhörtes ist. Wenn schließlich O.
<lb/>meint, jene Empfänger des Reipus und Achasius hätten, wären
<lb/>sie wirklich Vormünder gewesen, durch Weigerung der Annahme
<lb/>die Ehe hindern können, davon schweige aber das Gesetz; so ist
<lb/>auch dies wieder einer jener Schlüsse e contrario, die bei den

<lb/>Krit. Vierteljahresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 1. 4
</p>

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                   n="50"
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               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ncchtsquellen dieser alten Zeit, denen systematische Erschöpfung
<lb/>aller denkbaren Fälle völlig unbekannt war, ganz besonders un- 
<lb/>angebracht sind.

<lb/>Die hier vertretene Auffassung findet eine Stütze in der Be- 
<lb/>stimmung eines Zusatzkapitulars zur lex Saliea, in der das alte
<lb/>Recht ausdrücklich anerkannt wurde, daß nämlich die Wittwe nur
<lb/>cum parentorum consensu et voluntate sich wieder verheirathe
<lb/>(Capitula legi Salicae addita a. 819 c. 8, Boretius I p. 293).
<lb/>Im Gegensatz zu O. müssen wir also allerdings in den erörterten
<lb/>Stellen wichtige Zeugnisse für eine Geschlechtsvormundschaft über
<lb/>Wittwen erkennen. Wenn in der praeceptio Chlotharii II c. 7
<lb/>(584—628; Boretius I p. 19) die sua voluntas der Wittwen
<lb/>und Jungfrauen betont wird, so haben wir schon oben bemerkt,
<lb/>daß aus einem solchen Umstande keineswegs auf vollkommene
<lb/>Selbständigkeit des weiblichen Geschlechtes geschlossen werden kann.

<lb/>Aus dem Gesagten wird sich, wie ich denke, die Unrichtigkeit
<lb/>der Behauptung O.'s, in den salfränkischen Quellen sei keine Spur
<lb/>einer bei der Verlobung eingreifenden Wirksamkeit der Geschlechts- 
<lb/>vormundschaft nachzuweisen, mit ziemlicher Sicherheit ergeben.

<lb/>Seine Annahme unterliegt aber auch besonders darum ge- 
<lb/>wichtigen Bedenken, weil, wie er selbst zugibt, für die ribuarischen
<lb/>Franken ein weitgehendes Recht der Verwandtschaft bei der Ver- 
<lb/>lobung, das Eingreifen der Gesammtvormundschast der Sippe,
<lb/>anerkannt werden muß. Mehrere Stellen der lex Ribuaria zeigen,,
<lb/>wie er selbst sagt, auf das Deutlichste, daß der Raub der Braut
<lb/>als ein nur gegen die Verwandten gerichtetes Vergehen aufgefaßt
<lb/>wurde (35,3), daß die Zustimmung der Verwandten bei der Ver- 
<lb/>lobung entscheidend war (58,18).

<lb/>Das gleiche ergibt sich aus den nach der Vereinigung der
<lb/>fränkischen Theilreiche erlassenen Gesetzen. Nehmen wir hinzu, daß
<lb/>sich noch im Mittelalter in Ländern des alten fränkischen Rechts
<lb/>gerade bei der Verlobung die deutlichsten Spuren der Geschlechts- 
<lb/>vormundschaft vorfinden und zwar in einer Form, die an die alte
<lb/>Gesammtvormundschast der Sippe erinnert — ich beziehe mich auf
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0063.tif"
                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>Opet, Geschlechtsvormundschaft in den fränkischen Volksrechlen. 51
</p>
               <p>

                  <lb/>die von Brunner (Sippe und Wergeld, f. RG. III S. 49 ff.)
<lb/>hervorgehobene Thatsache, daß nach holländischem Recht des MA
<lb/>die vier Viertheile, d. h. die vier Stämme der Sippe, welche
<lb/>von den Abstämmlingen der vier Ilrgroßelternpaare gebildet
<lb/>werden, ein Recht des Konsenses bei der Verheirathung des Mün- 
<lb/>dels hatten — so müßte, wäre O.'s Annahme richtig, eine Entwicklung
<lb/>angenommen werden, die von unbegrenzter Freiheit der Jungfrau
<lb/>und der Wittwe bei der Verlobung, wie sie nach salischem Recht
<lb/>bestanden hätte, bereits im ribuarischen Recht zu einer wesentlichen
<lb/>Beschränkung durch die Verwandtschaft geführt hätte, und dabei
<lb/>wäre es dann bis ins Mittelalter geblieben.

<lb/>Wie sehr ein solcher Entwicklungsgang der Wahrscheinlichkeit
<lb/>widerspricht, leuchtet ein, und soll noch weiter unten betont werden.

<lb/>2. Wir kommen zu dem zweiten Punkt. Die Unselbständigkeit
<lb/>der Frauen konnte Veranlassung geben, daß sie ebenso wie bei
<lb/>ihrer Verlobung, so auch bei Verfügungen über ihr Vermögen an
<lb/>die Mitwirkung eines Geschlechtsvormunds gebunden waren.

<lb/>O. sucht nachzuweisen, daß die fränkischen Frauen ein durch- 
<lb/>aus freies Verfügungsrecht gehabt hätten; daraus folge, daß nach
<lb/>fränkischem Recht keine Geschlechtsvormundschaft bestanden haben
<lb/>könne.

<lb/>O. führt zahlreiche Urkunden aus dem Gebiet des salfränki-
<lb/>schen und ribuarischen Rechts an, in denen Frauen Schenkungen
<lb/>vollziehen, Kaufverträge abschließen, ohne daß von einem Vormund
<lb/>die Rede wäre. Die Richtigkeit dieser Beobachtung kann nicht be- 
<lb/>stritten werden; im Gegentheil, es lassen sich die von O. ange- 
<lb/>führten Beispiele leicht um eine beträchtliche Anzahl vermehren.

<lb/>Demgegenüber aber möchte ich auf Folgendes aufmerksam
<lb/>wachen.

<lb/>Es kommen doch auch Urkunden vor, in denen ausdrücklich
<lb/>von einem Vormund, einem Vogt der Frau, die Rede ist. Einige
<lb/>von diesen Urkunden erwähnt auch O., allerdings nur um zu
<lb/>Zeigen, daß sie nicht in Betracht kämen. Dies zu begründen, ist
<lb/>ihm aber m. E. in den wenigsten Fällen gelungen. Wenn er

<lb/>4*
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0064.tif"
                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>z. K. einige derartige Urkunden aus dem Fuldaer Urkundenbuch
<lb/>(Dronke 0od. dipl. Fulderisis ir. 115,172) darum zurückweist, weil
<lb/>sie alamannisch. nicht fränkisch seien, so wird man ihm seine Voraus- 
<lb/>setzung schwerlich zugeben: der Grabfeldgau (in dem Fulda liegt)
<lb/>und der Saalegau (die Gegend von Hamelburg) hätten zum
<lb/>Gebiet des alamannischen Rechts gehört.

<lb/>Es würde zu weit führen, hier in eine nähere Prüfung des
<lb/>Urkunden Materials einzugehen. Aber Folgendes muß erwähnt werden.

<lb/>Einmal ist die von O. gegebene Erklärung einzelner Urkunden
<lb/>häufig zu sehr durch seine Grundanschauung beeinflußt, so wenn
<lb/>er z. B. in den Fällen, in denen neben der schenkenden Mutter
<lb/>ihr Sohn genannt wird, principiell jede Möglichkeit, daß es sich
<lb/>hier um Vormundschaft handeln könne, leugnet.

<lb/>Ebenso, wenn er z B. die Urkunde über eine Schenkung der
<lb/>Königin Richilde an das Kloster Gorze (910, Lörsch-Schröder- n. 74),
<lb/>in der ausdrücklich ein Vogt der Königin genannt wird, dadurch
<lb/>zurückweisen will, daß er zu beweisen sucht, es handle sich hier
<lb/>nicht um fränkisches Recht; die Königin sei nach dem Tode ihres
<lb/>Mannes zu ihrem Vetter Ludwig von Burgund zurückgekehrt, habe
<lb/>also wahrscheinlich nach burgundischem Recht gelebt; weil aber
<lb/>nach burgundischem Recht die Verfügungsfreiheit der Wittwe un- 
<lb/>beschränkt war, habe man in der Zuziehung eines Vogtes Ein- 
<lb/>fluß des langobardischen Rechts zu erkennen. Diese künstliche Er- 
<lb/>klärung wird versucht, nur um den Vogt aus dem fränkischen
<lb/>Recht zu entfernen, während doch die in der Urkunde erwähnte,
<lb/>und gerade in den fränkischen Ländern so häufige Sitte des oar-
<lb/>tam levare für fränkischen Ursprung der Urkunde ins Gewicht fällt.

<lb/>Ferner: wenn O. wenigstens für das salfränkische Recht

<lb/>eine gesetzliche Bestimmung anführen zu können glaubt, in welcher
<lb/>die Verfügungsfreiheit der Weiber ausdrücklich anerkannt wird, so
<lb/>ist zu berücksichtigen, daß in dieser Stelle (eapitula legi Salicae
<lb/>addita von 819 c. 6 Boretins I p- 293) von dem Francus
<lb/>homo die Rede ist, der sich in die Hörigkeit ergibt und seine
<lb/>Güter der Kirche schenkt, und allerdings den Worten Francus
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0065.tif"
                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>Opel, Geschlechlsvorinundschaft in den fränkischen Volksrechlen. 53
</p>
               <p>

                  <lb/>homo in zwei Handschriften hinzugefügt wird: vel ingenua
<lb/>femina; diese Worte aber verweist Boretius als späteren Zusatz
<lb/>in eine Anmerkung. Das auch von Schröder (Geschichte des
<lb/>ehelichen Güterrechts I S. 6 Anm. 28) getheilte Bedenken mit
<lb/>einem Hinweis auf das Recht der Hindus entkräften zu wollen,
<lb/>bei denen auch in früher Zeit eine derartige Selbständigkeit der
<lb/>Weiber bekannt gewesen wäre, dürfte kaum Beifall finden.

<lb/>Auch die Berufung auf eine der Formeln aus der Sammlung
<lb/>von Lens (Cart. Sen. 34, Zeumer p. 200) ist nicht glücklich.
<lb/>O. behauptet, aus ihr gehe klar hervor, daß Frauen ohne fremden
<lb/>Beistand Schenkungen an die Kirche hätten machen können. In
<lb/>ihr heißt es, eine Frau hätte urkundlich Besitzungen dem Kloster
<lb/>geschenkt (nur diesen Satz druckt O. ab); nun kommt der Vogt
<lb/>des Klosters und läßt sich vom Missus der Schenkerin an
<lb/>Ort und Stelle durch symbolische Investitur den körperlichen Besitz
<lb/>übertragen; gerade diese Formel also ist ein deutliches Beispiel
<lb/>für die Vertretung der Frau durch einen Vogt. Die etwas unklare
<lb/>Formulirung ist mit Hilfe der zweifellos richtigen Erklärungen
<lb/>Zeumers hinreichend zu verstehen; freilich nimmt O. auf sie
<lb/>keine Rücksicht, wie er überhaupt die Zeumersche Formelausgabe
<lb/>durchgehends unbeachtet läßt.

<lb/>Schließlich ist zu bemerken, daß die von O. angeführten
<lb/>Urkunden, in denen von der Mitwirkung eines Vogtes die Rede
<lb/>ist, keineswegs die einzigen Beispiele sind, die aus dem fränkischen
<lb/>Urkundenmaterial gewonnen werden können. Ich möchte hier nur
<lb/>beispielsweise auf zwei Trierer Urkunden aus den Jahren 960
<lb/>und 963 (Beyer mittelrheinisches UB. I p. 266 n. 206, p. 272
<lb/>n. 212) hindeuten, in den vornehme Frauen dem hl. Maximin Be- 
<lb/>sitzungen schenken: beide Male heißt es, sie hätten die Schenkung
<lb/>ausgeführt per manum eines Vertreters. Und wie hier die
<lb/>Schenkung von diesem Vertreter vor Bürgen, üäeiussores, hier
<lb/>saleburgiones, vollzogen wird, so werden in einer Schenkung der
<lb/>edlen Frau Bertha an den hl. Ludwin zu Metlach 996 (a. a. O.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0066.tif"
                   n="54"
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               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>p. 228 n. 273) neben den Bürgen, llckoiussores, zwei tracUtorss
<lb/>genannt, die an Stelle der Frau die Schenkung vornehmen.

<lb/>Der Einwand, den O. gegen diese Urkunden erheben könnte,
<lb/>wie er es bei einigen aus dem niederrheinischcn Urknndenbuch ge-
<lb/>than, nämlich, daß sie einer zu späten Zeit angehörten, um für
<lb/>das fränkische Volksrecht etwas beweisen zu können, hat wenig
<lb/>Sinn; wie könnte er sich dann selbst z. B. auf das Recht der
<lb/>Coutumes berufen?

<lb/>Eine Durchforschung der Urkunden anderer Rechtsgebiete,
<lb/>zumal solcher, in denen ohne Zweifel Gcschlechtsvormundschaft
<lb/>bestand, wie z. B. des alamannischen, würde zeigen, daß auch
<lb/>dort vielfach Urkunden Vorkommen, in denen Frauen Schenkungen
<lb/>vornehmen, ohne daß ein Vogt genannt wird. Aus diesen Um- 
<lb/>ständen ist m. E. der Schluß zu ziehen, daß wir aus dem Inhalt
<lb/>der Urkunden nicht allzu bestimmte Ergebnisse gewinnen können;
<lb/>wir können vor allem nicht absehen, wie genau der Schreiber
<lb/>seinen Stil dem einzelnen Fall anpaßte, wie sehr er einer allge- 
<lb/>meinen Schablone folgte. Jedenfalls aber beweist für das frän- 
<lb/>kische Recht der Umstand gar nichts, daß, wie O. nachweist, die
<lb/>langobardischen Schreiber stets die Mitwirkung des Vogtes
<lb/>ausdrücklich erwähnt haben.

<lb/>Jedoch selbst angenommen, die Frauen hätten im fränkischen
<lb/>Recht frei veräußern dürfen, so kann auch noch nicht einmal darin
<lb/>ein durchschlagender Gegenbeweis gegen das Vorhandensein einer
<lb/>Geschlechtsvormundschaft gesehen werden; z. B. finden wir gerade
<lb/>in den nordischen Rechten ganz ähnliche Verhältnisse: die Frauen
<lb/>standen vor allem in Bezug auf das gerichtliche Auftreten unter
<lb/>vormundschaftlichem Schutz, waren aber im übrigen verfügungs- 
<lb/>berechtigt.

<lb/>3. Dies führt zum dritten Punkt: zu der Frage, in wie weit
<lb/>die Jungfrauen und Wittwen nach fränkischem Recht vor Gericht
<lb/>beschränkt waren.

<lb/>O. findet es räthselhaft, daß bis jetzt die Meinung geherrscht
<lb/>habe, im fränkischen Recht hätten die Weiber vor Gericht durch
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0067.tif"
                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>Lpet, Geschlechts-Vormundschaft in den fränkischen Volks rechten
</p>
               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>ihren Geschlechtsvormund vertreten werden müssen — „den klaren
<lb/>Aussprüchen der sränkischen Quellen gegenüber".

<lb/>Ein kurzer Blick aus diese Quellen genügt, um einzusehen,
<lb/>daß sie zum mindesten die von Q. bekämpfte Ansicht nicht unmöglich
<lb/>erscheinen lassen, dafür aber seine eigene nur schwach unterstützen,
<lb/>daß mit einem Worte von klaren Aussprüchen leider gar nicht die
<lb/>Rede sein kann. Was zunächst gesetzliche Bestimmungen betrisit,
<lb/>so muß er selbst den Mangel von solchen für das salfränkische
<lb/>Recht zugeben.

<lb/>Dafür aber hebt er zwei Stellen der lex Ribuaria heraus,
<lb/>die für ihn sprechen sollen. In der ersten (81) wird bestimmt,
<lb/>daß ein minderjähriger Knabe bis zum 15. Jahre weder selbst
<lb/>klagen noch auf eine Klage antworten könne; vom 15. Jahre an
<lb/>aber soll er selber antworten oder sich einen ckelermor wählen;
<lb/>similiter et filia. Die Erklärung, damit werde gesagt, auch das
<lb/>großjährige Mädchen könne vor Gericht entweder selbst oder durch
<lb/>einen Vertreter verhandeln, scheint mir durchaus nicht zwingend;
<lb/>man kann mit gleicher Berechtigung annehmen, der Gesetzgeber
<lb/>habe nur sagen wollen, auch beim weiblichen Geschlecht solle bis
<lb/>zum 15. Jahre jedes gerichtliche Handeln verboten sein; erst von
<lb/>dieser Zeit an sei es erlaubt, ohne daß damit etwas über die
<lb/>fortbestehende Geschlechtsvormundschaft geäußert würde. So erklärt,
<lb/>beweist diese Stelle nichts.

<lb/>Wenn dann in der anderen (I. Rib. 83, 2) eine Frau zum
<lb/>Reinigungseid zugelassen wird, so finden wir das in allen Rechten,
<lb/>die sonst Geschlechtsvormundschaft kennen, wieder, geradeso wie
<lb/>natürlich auch unter solchen Rechten Frauen Verbrechen begehen
<lb/>und dafür zur Rechenschaft gezogen werden können, wovon wir
<lb/>nachher noch kurz zu sprechen haben werden.

<lb/>Wenn nun weiter O. einige Kapitularienstellen erwähnt, in
<lb/>denen den Wittwen und Waisen das Recht gewährt wird, sich
<lb/>vor Gericht vertreten zu lassen, so sollte gerade eine Betrachtung
<lb/>dieser Vorschriften im Zusammenhang davon abhalten, einige von
<lb/>ihnen so zu deuten, als ob unter Umständen die Wittwen auch
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0068.tif"
                   n="56"
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               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>selbständig vor Gericht hätten austreten können. Wenn im Ka-
<lb/>pitulare von 802 c. 9 (Boretius I p. 93) die infirmi von der
<lb/>Verpflichtung, selbst ihre Sachen zu führen, befreit werden, so
<lb/>hindert nichts, unter diesen infirmi auch Jungfrauen und Wittwen
<lb/>zu verstehen, und wenn ferner eine Verordnung von 819 (Bore-
<lb/>tius I p. 281) bestimmt, Wittwen, Mündel und Arme sollten,
<lb/>wenn sie Zeugen nicht aufbringen könnten. vom Gericht einen
<lb/>Vertreter erhalten, so wird mit keinem Wort gesagt, daß sie in
<lb/>anderen Fällen selbständig hätten handeln dürfen; es soll ihnen
<lb/>nur für den hervorgchobenen Fall ein ganz besonderer amtlicher
<lb/>Schutz gewährt werden. Ja gerade aus diesen Bestimmungen
<lb/>der Kapitularien, in denen den Schwachen ein besonderer Schutz
<lb/>zugesichert wird, geht die unselbständige Stellung des weiblichen
<lb/>Geschlechts auch nach fränkischem Recht mit aller wünschenswerthen
<lb/>Sicherheit hervor: überall werden die viduae schlechtweg den
<lb/>pupilli und orfani gleichgestellt (vgl. die Kapitularien von 802
<lb/>c. 5 p. 93. 801—810 c. 4 p. 102, 819 c. 3 p. 281).

<lb/>Nun führt O. einige Formeln an. in denen Frauen
<lb/>ohne Vertreter vor Gericht erscheinen. Aber aus diesen Formeln
<lb/>ist meines Erachtens kaum eine Stütze seiner Ansicht zu ge-
<lb/>Winnen. In der einen (Form. Andec. 12 Zeumer p. 9)
<lb/>ist ausdrücklich gesagt, die der Vergiftung angeklagte Frau sei
<lb/>im Termin weder selbst erschienen, noch habe sie einen
<lb/>Vertreter gesandt. In der zweiten (Form. Andec. 16 p. 10)
<lb/>treten Frau und Bruder zusammen auf, man kann also nicht
<lb/>wissen, ob nicht der letztere vielleicht Vormund ist. In der dritten
<lb/>(Form. Andec. 26 p. 12) wird nur ganz kurz erwähnt, daß
<lb/>eine Frau wegen Entführung Klage erhoben habe; die Formel
<lb/>geht überhaupt auf die gerichtliche Verhandlung gar nicht ein.
<lb/>In einer vierten (Cart. Sen. 51 p. 207) ist von einem Ehepaar
<lb/>die Rede; diese Formel fällt also fort, ebenso wie nach O.'s eigener
<lb/>Bemerkung wahrscheinlich auch die bereits von Ficker angeführte
<lb/>Form. Sen. rec. 5 (p. 213), weil es sich in ihr wie in noch
<lb/>einigen anderen um eine Unfreie handelt.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0069.tif"
                   n="57"
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               <p>

                  <lb/>Opel, Gescylechtsvormundschaft in den fränkischen Volksrechten. 57
</p>
               <p>

                  <lb/>Diesem negativen Ergebniß gegenüber kann man O. zugeben,
<lb/>daß die wenigen Formeln, in denen Weiber Männern die Ver- 
<lb/>tretung ihrer Angelegenheit übertragen (Form. Arvern. 2 p. 29,
<lb/>Turon. 20 p. 146, Turon. App. 4 p. 165), römisch-rechtlichen
<lb/>Charakter tragen. Man wird also sagen müssen, daß die Formeln
<lb/>kein ausschlaggebendes Beweismaterial liefern.

<lb/>Leider gewährt uns auch das vorhandene Urkundenmaterial
<lb/>keine klare Auskunft.

<lb/>O. erwähnt allerdings nur drei Gerichtsurkunden (von denen
<lb/>zwei bereits Ficker anführt), in denen eine Frau ohne Vormund
<lb/>vor Gericht erscheint; diese Zahl läßt sich aber unter Berück- 
<lb/>sichtigung der mir bekannten Gerichtsurkunden bedeutend vergrößern.
<lb/>Allerdings ist es merkivürdig, daß auch in einigen alamannischen
<lb/>Urkunden, in denen man die Erwähnung des Geschlechtsvormunds
<lb/>erwarten sollte, die Frau ohne Beistand angeführt wird (Nr. 288.
<lb/>440, 573 meiner Regesten). Dem gegenüber gibt es auch einige
<lb/>fränkische Urkunden, in denen der Vogt der Frau ausdrücklich
<lb/>genannt wird (Nr. 52, 75, 165 meiner Regesten). Also weder
<lb/>gesetzliche noch urkundliche Zeugnisse können in ausreichender An- 
<lb/>zahl gegen eine Vertretung der fränkischen Frauen vor Gericht
<lb/>ins Feld geführt werden; ebenso wenig ist aus urkundlichen Zeug- 
<lb/>nissen das Vorhandensein einer gerichtlichen Vertretung nachzuweisen.

<lb/>Bedenken wir nun aber, daß überall, wo Geschlechtsvormund- 
<lb/>schaft gegolten hat, die Vertretung der Jungfrauen und Wittwen
<lb/>im Gericht die wesentlichste Aufgabe dieses Instituts war — und
<lb/>eine fränkische Geschlechtsvormundschaft ist uns wenigstens in
<lb/>einem Punkte, im Verlobungsrecht, ziemlich positiv entgegen-
<lb/>getreteu — nehmen wir ferner wahr, daß im Mittelalter, wie O.
<lb/>hervorhebt, französische Quellen, der 6ranck Coutumier de
<lb/>France, nur eine wesentlich beschränkte Gerichtsfähigkeit der
<lb/>Weiber kennen — wobei nicht verschwiegen werden soll, daß auch
<lb/>entgegenstehende Bestimmungen des späteren Rechts vorhanden
<lb/>sind, wie denn überhaupt eine genauere Prüfung der späteren
<lb/>Zustände in den Ländern des alten fränkischen Rechts möglicher
</p>

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               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>Nechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Weise einige festere Anhaltspunkte für die Entscheidung der Frage
<lb/>nach der Gerichtsfähigkeit der Fronen gewähren kann —, berück- 
<lb/>sichtigen wir also diese unsicheren und lückenhaften Nachrichten der
<lb/>Quellen, so wird man doch wohl einen durchschlagenderen Be- 
<lb/>weis verlangen müssen, um für das fränkische Recht, abweichend
<lb/>von der überwiegenden Mehrzahl der übrigen Stammesrechte, ein
<lb/>selbständiges Auftreten von Jungfrauen und Wittwen vor Gericht
<lb/>annehmen zu können. Hier darf vielleicht noch aus Folgendes
<lb/>hingewiesen werden. Soweit ich das in Betracht kommende
<lb/>Material übersehen kann, werden auch im Gebiet des fränkischen
<lb/>Rechts Ehefrauen vor Gericht stets durch ihren Ehemann ver- 
<lb/>treten; in einigen Urkunden wird ausdrücklich gesagt, daß der
<lb/>Mann als Vertreter seiner Frau erscheine (z. B. Nr. 56, 58 meiner
<lb/>Regesten), — in einer Urkunde von Cluny (Nr. 382) heißt es sogar,
<lb/>daß dies secundum lege salica geschehe — in anderen (z. B.
<lb/>Nr. 449, 536, 550, 553, 562) ist eben aus der Thatsache, daß
<lb/>beide Eheleute zusammen auftreten, zu entnehmen, daß die Ehe- 
<lb/>frau allein nicht verhandeln konnte. Gewiß ist nun dies Ver-
<lb/>hältniß in erster Linie durch die chemännliche Gewalt bedingt;
<lb/>diese hat aber doch gerade in der Vertretungsbedürftigkeit der
<lb/>Frau ihren Grund. Warum sollte z. B. mit dem Tode des
<lb/>Mannes diese Vcrtretungsbedürftigkeit aufhören? Man könnte
<lb/>einwenden, daß, wenn man eine derartige dauernde Hilssbedürftig-
<lb/>keit des weiblichen Geschlechts annehmen wollte, hie auch im
<lb/>fränkischen Recht bestehenden Mündigkeitstermine keinen Sinn
<lb/>gehabt hätten. Aber diese Mündigkeitstermine sinden sich überall,
<lb/>auch da, wo an dem Vorhandensein der Geschlcchtsvormundschaft
<lb/>nicht gezweifelt werden kann; sie erklären sich daraus, daß vor
<lb/>ihnen jede Rechtsfähigkeit ausgeschlossen, von ihnen ab aber nur
<lb/>die ergänzende Mitwirkung des Vaters, Vormunds oder Ehemanns
<lb/>erforderlich war. Also auch die non der Stellung der Ehefrauen
<lb/>hergenommene Analogie würde m. E. eher für als gegen die
<lb/>Geschlechtsvormundschaft sprechen, so weit sie sich als gerichtliche
<lb/>Vertretung äußert.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0071.tif"
                   n="59"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0071--><p/>
               <p>

                  <lb/>Op et, Geschlechtsvormundschaft in den fränkischen Volksrechten. 59
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Als vierten und letzten Grund, der die Annahme
<lb/>einer fränkischen Geschlechtsvormundschaft unmöglich mache, führt O.
<lb/>die Thatsache an, daß nach salischem wie nach ribuarischem Recht
<lb/>die Frau ebenso wie der Mann zur Zahlung des Wergelds und
<lb/>der Bußen verpflichtet, und ebenso wie der Mann zum Empfang
<lb/>derjenigen Bußen, die durch Verbrechen gegen■ sie verwirkt
<lb/>waren, berechtigt gewesen sei, ohne daß in den betreffenden Be- 
<lb/>stimmungen irgend wie auf einen Vormund Bedacht genommen
<lb/>würde.

<lb/>Die Thatsache ist zuzugeben, aber sie beweist nichts. Die
<lb/>Frauen ivurden in strafrechtlicher Beziehung, d. h. in Bezug auf
<lb/>die von ihnen und gegen sie begangenen Missethaten im großen
<lb/>nnd ganzen nicht anders als mündige Männer behandelt — es
<lb/>bestand nur darin ein Unterschied, daß nach manchen Rechten
<lb/>die gegen sie gerichteten Missethaten schwerer, nach manchen aber
<lb/>auch leichter gebüßt werden sollten als gegen Männer begangene.
<lb/>In Bezug auf die von Frauen begangenen Missethaten enthalten
<lb/>jedoch die meisten Rechtsaufzeichnungen gar keine Bestimmungen,
<lb/>woraus sich mit Wilda entnehmen läßt, daß eine Verschiedenheit
<lb/>der rechtlichen Folgen nicht bestand. Die Frauen wurden in dem
<lb/>gleichen Maße für zurechnungsfähig gehalten und zwar auch da.
<lb/>wo man sie ohne Zweifel einer Geschlechtsvormundschaft unter- 
<lb/>warf, wie z. B. im langobardischen Recht (vgl. z. B. Roth. 381).
<lb/>Daraus folgt, daß auch von ihnen, nicht etwa nur von ihrem
<lb/>Vormund, Zahlung der Strafe verlangt werden konnte. In der
<lb/>strafrechtlichen Behandlung der Weiber kann am allerwenigsten von
<lb/>einer Sonderstellung der fränkischen Volksrechte die Rede sein.

<lb/>Und damit kommen wir zum Schluß auf den gegen die
<lb/>O.'sche Methode gerichteten Vorwurf zurück.

<lb/>*) Es ist ein ähnlicher Vorwurf, wie ihn v. Amira auch gegen des Berf.
<lb/>Erstlingsschrift erhoben hat; in dieser befolgt der Berf. zwar nicht die jetzt
<lb/>angewendete Jsolirungsmethode, aber er wählt sich die zu vergleichenden
<lb/>Rechtsgebiete willkürlich aus (vgl. v. Amira „Recht" in Paul's Grundriß der
<lb/>germ. Philologie II 2 S. 141 Anm. 1).
</p>

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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gewiß führt die unkritische Zusammenstellung einzelner Nach- 
<lb/>richten aus zeitlich und örtlich getrennten Rechtsquellen der ger- 
<lb/>manischen Völker zu falschen Ergebnissen und sicherlich ist für
<lb/>jede die Bestimmungen verschiedener Rechte vergleichende Betrachtung
<lb/>sorgfältige Erforschung jedes einzelnen Quellengebietes unerläßliche
<lb/>Grundlage. Aber ebenso verkehrt muß es erscheinen, wenn ein
<lb/>solches einzelnes Quellengebiet gänzlich aus dem allgemeineren
<lb/>Zusammenhang herausgerissen wird, zumal wenn dann noch die
<lb/>Grenzen so eng wie in der vorliegenden Abhandlung gezogen
<lb/>werden. Man könnte mit der O.'schen Methode wie das Fehlen der
<lb/>fränkischen Geschlechtsvormundschaft, so auch das Fehlen der frän- 
<lb/>kischen Altersvormundschaft nachzuweisen versuchen und würde
<lb/>vielleicht auch hier bei dem Mangel fränkischer Gesetzesstellen aus
<lb/>Urkunden und Formeln zu einem Ergebniß gelangen, das allen
<lb/>bisherigen Annahmen widerspräche. Vor einer solchen Annahme
<lb/>aber würde man, wenn durch nichts anderes, so schon durch die
<lb/>vergleichende Betrachtung der außerfränkischen Rechtsquellen bewahrt
<lb/>werden. Und so würde auch O-, wie wir meinen, zwar ein
<lb/>weniger originelles aber richtigeres Bild von der fränkischen Ge- 
<lb/>schlechtsvormundschaft haben entwerfen können, wenn er sie nicht
<lb/>nur aus fränkischen Rechtsquellen hätte erkennen wollen.

<lb/>Dieser allgemeine Grund also kommt zu den oben erwähnten ein- 
<lb/>zelnen Bedenken hinzu, um uns zu veranlassen, der neuen Lehre den
<lb/>Glauben zu versagen. Aber angenommen sie wäre richtig, was würde
<lb/>sich ergeben? Vor allem, wie schon oben angedeutet wurde, eine histo- 
<lb/>rische Entwicklung in der Stellung des weiblichen Geschlechtes, die
<lb/>von Selbständigkeit zur Abhängigkeit geschritten wäre; die fränkischen
<lb/>Frauen, die zur Zeit der lex Salica sich hätten verloben können,
<lb/>ohne irgend eine fremde Hülfe zu gebrauchen, hätten in der Karo- 
<lb/>lingerzeit diese ihre Freiheit eingebüßt, um nun an die Mitwirkung
<lb/>der Sippe gebunden zu sein. Diese Hypothese widerspricht aber
<lb/>Allem, was bisher an sicheren Ergebnissen über die Geschichte des
<lb/>germanischen Familienrechts gewonnen worden ist; sie würde auch
<lb/>der Annahme ursprünglichen Mutterrechts widersprechen, denn die
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0073.tif"
                   n="61"
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               <p>

                  <lb/>Opet, Geschlechtsvormundschaft in den fränkischen Volksrechten. 61


<lb/>durch dessen Herrschaft bedingte Wichtigkeit des weiblichen Ge- 
<lb/>schlechtes war weit entfernt, rechtliche Bevorzugung zu bedeuten.
<lb/>Freilich stimmt die Hypothese mit den Annahmen, die neuerdings
<lb/>von Ficker in dieser Hinsicht aufgestellt worden sind, der bei
<lb/>einem Theil der germanischen Stämme ursprünglich durchgehende
<lb/>rechtliche Gleichheit von Mann und Weib herrschen läßt, die sich
<lb/>dann im Laufe der Jahrhunderte immer weiter zu Ungunsten des
<lb/>weiblichen Geschlechts verschoben habe. Wenn er aber gerade als
<lb/>eine Stütze dieser kühnen Konstruktion auch jene von ihm zuerst
<lb/>aufgestellte, von O. näher ausgeführte Lehre von der mangelnden
<lb/>Geschlechtsvormundschast in den fränkischen Volksrechten verwendet,
<lb/>so ist es um so unerläßlicher, die Festigkeit dieser Stütze, die so
<lb/>viel tragen soll, zu prüfen.

<lb/>Wir glauben auf Grund unserer Ausführungen sagen zu
<lb/>müssen, daß auch sie nur eine Hypothese ist, die u. E. schon
<lb/>darum zurückgewiesen werden muß, weil sie die erste Bedingung,
<lb/>die au jede Hypothese gestellt werden soll, unerfüllt läßt, nämlich
<lb/>die, daß sie nicht sowohl gut, als vielmehr nothwendig ist.

<lb/>R. Hübner.
</p>
               <p>

                  <lb/>Berlin.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0074.tif"
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            <head>Civilrecht</head>
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-151997">Hölder, E., Pandekten. Allgemeine Lehren. Mit Rücksicht auf den Civilgesetzentwurf. Freiburg i. Br., J. C. B. Mohr. 1891 (1886). VIII u. 402 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Pernice, Alfred">Von Alfred Pernice</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Kimkecht.

<lb/>1. E. Holder, Pandekten. Allgemeine Lehren. Mit Rücksicht auf den
<lb/>Civilgesetzentwurs. Freiburg i. Br., I. C. B. Mohr. 1891 (18861
<lb/>VIII u. 402 S.

<lb/>Es ist verwunderlich und bezeichnend, daß gerade jetzt, am
<lb/>Vorabende der Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches noch eine
<lb/>Anzahl von neuen Pandektenlehrbüchern erscheint; verwunderlich,
<lb/>denn es scheint so wenig zu der überall bekundeten Sehnsucht
<lb/>nach der gesetzlichen Rechtseinbeit zu stimmen; bezeichnend: denn
<lb/>man muß daraus die weitverbreitete, vielleicht unbewußte Absicht
<lb/>entnehmen, möglichst vieles von dem bisherigen in den künftigen
<lb/>Zustand hinüberzuretten. In der That wäre das auch ohne
<lb/>Schwierigkeit ausführbar. Die Privatrechtsdogmatik ist Jahr- 
<lb/>zehnte lang in Lehrbüchern und sog. civilistischen Abhandlungen
<lb/>bestrebt gewesen, auf Grund des römischen Rechtes eine Art von
<lb/>philosophischem Gebäude zu errichten, in dem auch modernes
<lb/>Leben Raum und Unterkunft finden könnte. Der juristische Dog- 
<lb/>matismus. der wie aller Dogmatismus von der Neigung nicht frei
<lb/>ist, sich im Kreise zu drehen oder „auf der Stelle zu treten", hat
<lb/>sich durch die neuere Skepsis und die historische Analyse nicht
<lb/>wesentlich beeinflussen lassen. Man hat die Ergebnisse dieser
<lb/>Versuche als schätzbares Material sorgfältig in Anmerkungen ge- 
<lb/>bucht. und damit beigesetzt und wissenschaftlich abgethan. Das ist
<lb/>einfach und natürlich, wenn man nur die zerpflückten Einzelheiten
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0075.tif"
                   n="63"
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               <p>

                  <lb/>E. Holder, Pandekten.
</p>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>ins Auge faßt und dem hergebrachten Fachwerke einordnet. Aller-
<lb/>neuestens ist man sogar auf den klugen Einfall gekommen, die
<lb/>Analyse des römischen Rechts durch den Vorwurf zu verdächtigen,
<lb/>sie mache es sich zu leicht; sie scheine ihre Aufgabe wie spielend
<lb/>zu lösen; man solle daher bei der säuern Arbeit der bald schwer
<lb/>hinwandelnden, bald halsbrecherisch springenden Harmoniftik
<lb/>bleiben.

<lb/>Auf dem Boden der philosophischen Rechtsdogmatik stehen
<lb/>auch Hölders Pandekten. Sie beschränken sich auf die „allgemeinen
<lb/>Lehren". Und da ist diese Behandlungsweise unzweifelhaft vor- 
<lb/>züglich an ihrer Stelle. Aber H. saßt seine Aufgabe anders, als
<lb/>es sonst zu geschehen pflegt. Die Darstellung will „unter Verzicht
<lb/>auf die volle Erschöpfung des Stoffes eine systematische der inneren
<lb/>Begründung nicht entbehrende Entwicklung" geben (S. IV). Da- 
<lb/>durch hofft H. die Studirenden zu wissenschaftlicher Durchdringung
<lb/>des Gelehrten anzuspornen und anzuleiten. Wenige waren zur
<lb/>Lösung einer solchen Aufgabe so gerüstet wie der Vers.; denn
<lb/>Wenige besitzen die gleiche philosophisch geschulte Denkkraft, die
<lb/>vor keiner Schwierigkeit zurückschrickt. Und so ist in diesem Buche
<lb/>eine reiche Gedankenarbeit niedergelegt: immer scharfsinilig, manch- 
<lb/>mal grüblerisch, nie ohne Anregung für den Wissenden, durchaus
<lb/>selbständig und meist eigenartig werden die altbekannten Fragen
<lb/>erörtert. In der Anordnung, in der Form, in der Behandlung
<lb/>des Einzelnen unterscheidet sich der Wert stark von allen andern.

<lb/>1. Das System ist nicht ganz das hergebrachte. Rach einer
<lb/>Einleitung, die vor allem die Receptivn bespricht, zerfällt die
<lb/>eigentliche Darstellung in zwei Theile: die Rechtsordnung (mit
<lb/>Einschluß des internationalen Privatrechts) und die „Elemente
<lb/>der Rechtsverhältnisse". Der zweite Theil wird gegliedert in Per- 
<lb/>sonen, Sachen, Thatsachen, Rechte und Feststellung der Rechts-
<lb/>hältnisse. Die letzten beiden ^Abschnitte umfassen das sog. Actionen- 
<lb/>recht, die Lehre von Klagen und Einreden und vom Einflüsse des
<lb/>Rechtsstreites. Mir scheint diese Theilung ein glücklicher Griff.
<lb/>Der Ausdruck „Feststellung der Rechtsverhältnisse" bezeichnet genau
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0076.tif"
                   n="64"
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               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>das, worauf es beim gerichtlichen Verfahren für das materielle
<lb/>Recht ankonimt; zugleich gestattet die Ueberschrift die nichtprocessua-
<lb/>lische „Feststellung" durch privaten Rechtsakt anzufügen: Aner- 
<lb/>kennung, Zugeständniß, Vergleich (S. 395 f.). Namentlich erhält
<lb/>so der Vergleich einen angemessenen Platz; im Obligationenrechte
<lb/>schwebt er in der Luft. Warum H. diese wichtigen Institute so
<lb/>auffallend kurz behandelt hat, ist mir nicht klar geworden. Sollte
<lb/>er Anerkennungs- und Vergleichsvertrag doch auch noch im „beson- 
<lb/>deren Theile" besprechen wollen? Das würde dazu schlecht stim- 
<lb/>men, daß er die Schenkung zu den allgemeinen Lehren stellt
<lb/>(S. 295 ff.). — Unter die „Thatsachen" fällt die Lehre von der
<lb/>Zeit, von den Handlungen (nämlich „Rechtsacte" [ber Ausdruck
<lb/>„Rechtsgeschäft" wird geflissentlich vermieden) und Vergehen) und
<lb/>die in integrum restitutio. Diese Anordnung ist überraschend.
<lb/>Die Stellung der Restitution gründet sich darauf, daß H. sie als
<lb/>ordentliches Rechtsmittel zur Anfechtung nachtheiliger Rechtsthat- 
<lb/>sachen auffaßt. Der durch das gestum untergegangene Rechts- 
<lb/>zustand wird bei gewissen Voraussetzungen als fortbestehend ge- 
<lb/>dacht; dazu genügt aber nicht private Erklärung, sondern es ist
<lb/>richterliche Anerkennung nothwendig. Das ist in der That die
<lb/>im heutigen Rechte gebotene Lösung der i. i. rest. aus allen
<lb/>Banden geschichtlicher Zusammenhänge: der Richter muß heut- 
<lb/>zutage „rescindiren", wenn die formalen Erfordernisse vorliegen.
<lb/>Damit ist das anerkennende Urtheil an Stelle des obrigkeitlichen
<lb/>Eingriffes getreten. Daß aber, wie H. anzunehmen geneigt ist,
<lb/>das römische Recht diesen Gesichtspunkt schon hatte und ihn sich
<lb/>nur „verdeckte", möcht ich bezweifeln. Gerade fr. 9 § 7 qmc. 4, 2
<lb/>scheint mir das zu ergeben. Die römischen Juristen sprechen hier
<lb/>von restitutio bald im Sinne von thatsächlicher Wiederherstellung
<lb/>oder Wiedererstattung, bald von rechtlicher Wiedereinsetzung. Das
<lb/>geschieht in einer Weise, daß es den Kompilatoren möglich gemacht
<lb/>wurde, die Commentare zu zwei verschiedenen Edikten in eine ein- 
<lb/>heitliche Ausführung zu verschmelzen. Der Jndifferenzpunct war
<lb/>eben die Wiederherstellung des alten Zustandes, nicht H.'s Auf-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0077.tif"
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               <p>

                  <lb/>C. Holder, Pandekten.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>fassung: die Fortdauer des Untergegangenen. H. geht, wenn ich
<lb/>ihn nicht mißverstehe, sogar noch einen Schritt weiter. Er läugnet
<lb/>eine eigentliche restitutio propter metum (S. 319): erzwungene
<lb/>Versäumnisse fallen unter die rest. propter absentiam, bei er- 
<lb/>zwungenen Rechtsakten dauert der beseitigte Zustand prätorisch
<lb/>fort. Quellenmäßig ist diese Auffassung nicht und sie soll es nicht
<lb/>sein. Aber selbst für den heutigen Standpunkt ist mir nicht klar,
<lb/>wie man durch diese Erwägung den Zwang als selbständigen
<lb/>Rechtsgrund für eben diese „Fortdauer" wegschaffen kann. — Ob
<lb/>nun diese gewiß zutreffende Grundanschauung von der i. i. rest.
<lb/>ihre Einfügung an dieser Stelle des Systems bedingte, kann
<lb/>immerhin zweifelhaft sein. Als ordentliches Rechtsmittel gehört
<lb/>sie doch zu den Klagen; als Anfechtungsakt ist sie nicht ver- 
<lb/>einzelt; auch Protest und Reservation erhalten einen Rechtszustand;
<lb/>vielleicht muß man sogar die Querelen hierherziehen. — Eine weitere
<lb/>Abweichung vom Systeme tritt weniger hervor, ist aber materiell
<lb/>von größerer Bedeutung. H. trennt die Bedingung von den
<lb/>„Nebenbestimmungen" dies und modus. Man sieht hier deutlich,
<lb/>wie ein „System" eben nur die Auffassung des Einzelnen zum
<lb/>formalen Ausdrucke bringt. Denn diese Scheidung hängt aufs
<lb/>engste mit der eigenthümlichen Behandlung der eondieio zusammen.
<lb/>Das bedingte Rechtsgeschäft ist nach H. hervorgegangen aus
<lb/>einem „beschränkten" Willen; es ist nur die bedingte Nothwendig-
<lb/>keit eines Erfolges gewollt, nicht dessen wirkliches Dasein (S. 249).
<lb/>Dieser Wille ist ein anderer als der auf einen wirklichen Rechtsakt
<lb/>gerichtete; weder liegt in der Bedingung ein Zusatz noch eine
<lb/>Selbstbeschränknng: denn der Erklärende, der die Zukunft nicht
<lb/>kennt, konnte im gegebenen Falle nicht anders als bedingt wollen
<lb/>(S. 251). Dagegen verwahrt sich H. bestimmt gegen den Aus- 
<lb/>druck „befristetes Rechtsgeschäft": hier „existire" sofort ein Rechtsakt,
<lb/>der „sich nur durch den geringeren zeitlichen Umfang von anderen
<lb/>unterscheide" (S. 278). Der Auffassung der klassischen Juristen
<lb/>entspricht diese Trennung von eondieio und dies sicher nicht: sie
<lb/>haben beide ohne Zweifel eng mit einander verknüpft und den

<lb/>Krit. Vicrteljahresjchrift. R. F. Bd. XVI. H. l. 5
</p>

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               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>Civitrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>modus von ihnen abgesondert. Ob H.'s Anordnung fürs heutige
<lb/>Recht angemessen sei, könnte man in Frage stellen. Er geräth,
<lb/>wie mir scheint, damit bei der Resolutivbedingung etwas ins Ge- 
<lb/>dränge und in einen Widerspruch zu seiner eigenen Lehre vom
<lb/>dies. Die auflösende Bedingung wird ausdrücklich mit dem End- 
<lb/>termine unter denselben Gesichtspunkt gebracht (S. 252): sie ver- 
<lb/>bindet mit dem Endtermine die Bestimmung, daß bei seinem Ein- 
<lb/>tritte der Inhalt des Rechtsaktes einem überhaupt nicht in Kraft
<lb/>getretenen gleichstehen soll. Mir scheint das nicht ganz zutreffend:
<lb/>denn der Resolutivbedingung wohnt die Ungewißheit begrifflich
<lb/>inne; sie verwandelt also den dies innerlich. Aber wäre sie ein
<lb/>Mehr über den dies hinaus, so bedeutete das doch wohl einen
<lb/>Zusatz, also sie wäre keine eigentliche Bedingung. Und weshalb
<lb/>sie da vom dies abtrennen? Auf der anderen Seite läßt H.
<lb/>selbst durch den dies nur bei Obligationen sofort ein Rechtsver-
<lb/>hältniß entstehen; bei dinglichen Rechten dagegen wird die „Existenz"
<lb/>hinausgeschoben (©. 277). In seiner einen Erscheinungsform geht
<lb/>also der dies mit der Bedingung zusammen. — Der Grund für
<lb/>H.'s Verfahren scheint mir tiefer zu liegen in der ganzen Art und
<lb/>Weise seiner wissenschaftlichen Anschauung und Forschung. Seine
<lb/>logisch bohrende Analyse führt ihn zu einer Betrachtung der
<lb/>Rechtsinstitute lediglich nach ihrem Baue, nicht nach ihrem Zwecke,
<lb/>zur reinen Morphologie. Die sog. Nebenbestimmungen, Bedin- 
<lb/>gungen, Befristung, Auflage, unter der allgemeinen Vorstellung
<lb/>von „Schwebeverhältnissen" zusammenzufassen, widerstrebt ihm.
<lb/>Denn diese Verhältnisse haben keine gleichartige Gestaltung, sind
<lb/>also unklar und untauglich. Soviel ich sehe, kommt der beliebte
<lb/>Ausdruck und „Begriff" im ganzen Buche nicht vor; H. gibt sich
<lb/>nicht einmal die Mühe, ihn zu verwerfen. Dagegen sindet sich
<lb/>einige Mal ein Verhältuiß als bedingtes bezeichnet: so die noch
<lb/>schwebende Ratihibition in ihrer mehrfachen Bedeutung (S. 295,
<lb/>S. 308, 2). Hier ist der Ausdruck doch wohl uneigentlich ge- 
<lb/>braucht; und es zeigt sich, daß ein allgemeinerer, weniger scharfer
<lb/>Begriff nicht unerwünscht wäre.
</p>

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               <p>

                  <lb/>E. Holder, Pandekten.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Die Darstellung zerfällt in Text und Anmerkungen. Der
<lb/>Text gibt eine deducirende Ausführung mit wenigen Quellen- 
<lb/>belegen (sie mehren sich in der zweiten Hälfte des Buches). Die
<lb/>Anmerkungen sind meist excursartige Auseinandersetzungen mit
<lb/>abweichenden Ansichten; sie werden zugleich zu näherer Darlegung
<lb/>und tieferen Begründung der eigenen Lehre benutzt. Diese Art
<lb/>des Hinweises auf die Literatur scheint mir nicht ganz gleichmäßig.
<lb/>Zwar sind, so viel ich sehe, alle wichtigeren Abhandlungen er- 
<lb/>wähnt, wenn auch oft nur nebenbei und gelegentlich. Aber
<lb/>während manche wichtige Lehren kurz abgethan werden, wie die
<lb/>Ehre (S. 107), das Geld (S. 153), wird umgekehrt für ein
<lb/>Lehrbuch Nebensächlicheres nach meinein Gefühle zu eingehend be- 
<lb/>handelt: so Bülows Einfall vom Nichterrechte (S. 38), Wächters
<lb/>Abortuslehre (S. 98), der psychische Zwang (S. 229) u. A. Dahin
<lb/>rechne ich auch die an sich besonders gelungene und lehrreiche
<lb/>Auslegungstheorie (S. 40 ff.): trotz ihrem großen Umfange wird
<lb/>indes darin nichts von der sog. duplex interpretatio des Corpus
<lb/>iuris gesagt; ich komme auf diese Thatsache zurück. Die Aus- 
<lb/>führungen drehen sich dabei meist um theoretische Principienfragen
<lb/>oder beziehen sich auf die Feinheiten juristischer Constructionen.
<lb/>Ein Fall, der freilich hervorsticht, ist der Streit mit Bekker über
<lb/>den Begriff der Nebenbestimmungen (S. 272). Hat es wirklich
<lb/>einen über die Verstandesübung hinausgehenden wissenschaftlichen
<lb/>Wert, den „Begriff" eines willkürlich zu systematischen Zwecken
<lb/>erfundenen Wortes festzustellen? Streift das nicht an Scholastik?
<lb/>Zwar haben solche Erörterungen für einen philosophischen Kopf
<lb/>etwas Anziehendes. Aber wieviele philosophische Köpfe gibts denn
<lb/>unter unfern Studenten und selbst unter den fertigen Juristen?
<lb/>Mir kommt es vor, als träte bei H. die hervorragende praktische
<lb/>Bedeutung der Theorie nicht genug in den Vordergrund. Wie
<lb/>nun einmal unsere Leser sind, ist Aufdringlichkeit in dieser Be- 
<lb/>ziehung räthlicher als Zurückhaltung. Selten nur werden Rechts- 
<lb/>fälle eingemischt, und regelmäßig sind sie schematisch. An solchen
<lb/>hätte sich, sollte ich meinen, der innige Zusammenhang zwischen

<lb/>5*
</p>

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                   n="68"
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               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrechl.
</p>
               <p>

                  <lb/>theoretischer Construction und praktischer Folge leicht anschaulich
<lb/>machen und damit erziehlich wirken lassen. Oder behält sich H.
<lb/>das für die Vorlesung vor? So richtig diese Ergänzung an sich
<lb/>wäre, sie erschwert doch die Benutzung des Buches. Und ich
<lb/>möchte eher glauben, die Methode des Theoretisirens liege im
<lb/>Willen und in der Begabung.

<lb/>3. Die innere Begründung und Entwickelung, die H. in
<lb/>seiner Darstellung gibt, ist ihr wesentliches Unterscheidungsmerkmal
<lb/>gegenüber den anderen Lehrbüchern. Es ist schwer, sein Verfahren
<lb/>dabei anschaulich zu beschreiben. Man könnte sich eine Begrün- 
<lb/>dung so vorstellen, daß der quellenmäßige Thatbestand zuerst kurz
<lb/>und positiv festgestellt würde, und daß darauf eine Erklärung über
<lb/>die rechtspolitischen Erwägungen folgte, die gerade zu diesem Satze
<lb/>führten. H. geht genau umgekehrt zu Werke. Er entwickelt die
<lb/>Rechtssätze und Rechtsinstitute als aus allgemeinen, anerkannten
<lb/>Voraussetzungen naturgemäß erwachsen. Und diese sind nicht
<lb/>wirthschaftliche, nicht einmal sittliche, sondern überwiegend logische
<lb/>und psychologische Thatsachen. Sie werden regelmäßig in einem
<lb/>definirenden Satze zusammengefaßt und dieser den weiteren Er- 
<lb/>örterungen zu Grunde gelegt. So gestaltet sich die Bildung der
<lb/>Rechtsverhältnisse vor unseren Augen als ein dialektischer Prozeß.
<lb/>Wir sind heutzutage auch auf dem Gebiete der Geisteswissenschaften
<lb/>an das Ausgehen vom Einzelnen und Concreten so gewöhnt, daß
<lb/>uns diese andere Art des Aufbaues zunächst fremdartig anmuthet.
<lb/>Beispiele anzuführen, ist eigentlich überflüssig; ich verweise nur
<lb/>kurz auf den Begriff des Rechtsactes (S. 208); die Universal-
<lb/>succession als nur im Falle des Todes möglich (S. 176); das
<lb/>Wesen der Vollziehung einer Willenserklärung (S. 214, 219) mit
<lb/>der Folgerung in Betreff des Boten (S. 298); die Anfechtbarkeit
<lb/>(S. 303); die Nichtrückziehung der erfüllten Bedingung (S. 262);
<lb/>die unmittelbare und mittelbare Willenserklärung statt der aus- 
<lb/>drücklichen und stillschweigenden (S. 216). Man wird zugestehen
<lb/>müssen, nicht bloß daß dies Verfahren an sich berechtigt, son- 
<lb/>dern auch, daß es das logisch richtige ist. Nur wird man die
</p>

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               <p>

                  <lb/>E. Holder, Pandekten,
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>ketzerische Frage beifügen dürfen, ob denn Logik überall einzig
<lb/>maßgebend sein müsse.

<lb/>Begreiflicher Weise spielt in allen diesen Ausführungen der
<lb/>Parteiwille eine besonders große Rolle: was er könne und nicht
<lb/>könne (z. B. bei der Rückziehung der Bedingung: S. 263, 265),
<lb/>was ihm gemäß oder nicht gemäß sei, wird untersucht. Einmal
<lb/>indes scheint mir diese Rücksicht auf den Parteiwillen auffallend
<lb/>beiseite gesetzt, in einem Einzelpunkte der Lehre vom Jrrthume,
<lb/>H. betrachtet den Jrrthum über die „Identität des Subjectes" als
<lb/>einen Jrrthum über die Beschaffenheit (orror iri qualitate); er
<lb/>schließt daraus: „die Identität der Person, bezüglich welcher ich
<lb/>handle, ist nur für solche Rechtsacte wesentlich, für welche nach
<lb/>Maßgabe ihres Inhaltes die historischen Beziehungen der An- 
<lb/>gehörigkeit zu einer bestimmten Familie, des bestimmten Lebens- 
<lb/>ganges u. s. w. entscheidend zu sein pflegen" (S. 237). Das ist
<lb/>mitten unter den so abstracten Erörterungen greifbar und concret: ich
<lb/>vermag indes weder dem Vordersätze noch der Folgerung zuzustimmen.
<lb/>Sollte wirklich der Umstand, daß ich ich bin, in derselben Weise
<lb/>eine meiner Eigenschaften sein, wie dunkles Haar oder musikalische
<lb/>Anlage? Wenn es aber so wäre, sollte dann der hergebrachte
<lb/>Inhalt des Rechtsgeschäftes und nicht der besondere Parteiwille
<lb/>im Einzelfalle darüber den Ausschlag geben, ob diese „Identität"
<lb/>wesentlich sei? Für welche Rechtsacte ist denn Familienzugehörig- 
<lb/>keit von unbestreitbarer Bedeutung? nicht einmal für Erbeinsetzung
<lb/>und Altentheilsvertrag. Gewiß hat H. ein durchaus richtiges Ziel
<lb/>im Auge: er will die mit der „falschen" Person vorgenommenen
<lb/>Rechtsgeschäfte möglichst aufrecht erhalten; er will nicht den Kauf- 
<lb/>vertrag auflösen, wenn man an den Socialdemokraten statt an den
<lb/>Liberalen gerathen ist, selbst dann nicht, hoffe ich, wenn der erstere
<lb/>durch seinen Lebensgang geworden sein sollte, was er ist. Aber
<lb/>sollte sich dies Ziel auf dem eingeschlagenen Wege erreichen lassen?

<lb/>Ein anderer Ausnahmsfall sindet sich bei der unmöglichen
<lb/>Bedingung. H. erklärt ihre verschiedene Behandlung bei Rechts- 
<lb/>geschäften unter Lebenden und von Todes wegen durch. die
</p>

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               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Annahme, daß der Errichter des Rechtsgeschäfts sich der Unmöglichkeit
<lb/>nicht bewußt war; sonst hätte sie der Erblasser nicht beigefügt
<lb/>(S. 267 f.). Das stimmt mit dem römischen Schulbeispiele: si digito
<lb/>coelum tetigeris (Gaius 3, 98; fr. 16 extr. de ini. tost. 28, 3)
<lb/>offenbar nicht überein. Es steht auch mit H.'s sonstigem logischem
<lb/>Verfahren nicht im Einklänge. Und darum wäre wohl ein
<lb/>Hinweis auf den Schulstreit und die Gewaltsamkeit der sabi-
<lb/>nianischen Entscheidung angebracht gewesen. Denn H. will nicht,
<lb/>wie manche seiner Vorgänger, die nachweisbar bewußt gesetzte un- 
<lb/>mögliche Bedingung die letztwillige Verfügung vernichten lassen.
<lb/>Mir scheint, als habe auf Sabins Meinung die Erwägung ein- 
<lb/>gewirkt, daß die letztwillige Bedingung so unendlich oft thatsäch-
<lb/>lich eine Auslage ist, die der Hauptzuwendung gegenüber als neben- 
<lb/>sächlich behandelt wird. Damit ließe sich auch der Ausführung des
<lb/>Paulus in kr. 4 § 1 de statul. 40, 7 eine gute Seite ab- 
<lb/>gewinnen: ist der Freilassung eine unerschwingliche Bedingung
<lb/>bewußt beigefügt, so muß man den Ernst des Freilassungswillens
<lb/>bezweifeln (nec animus dandae libertatis est). Das duldet aber
<lb/>bei der Sonderstellung der Statulibertät keine analoge Ausdehnung
<lb/>im heutigen Rechte. — Durch das Ausgehen von abstrakten Sätzen
<lb/>gewinnt H. einen großen Vortheil. Er kann denselben Satz bei
<lb/>verschiedenen Rechtsinstituten als treibenden verwerthen und damit
<lb/>überraschende Gegenbilder neben einander stellen. So wird der
<lb/>Gedanke mehrfach wiederholt, daß der Mensch zugleich als Einzel- 
<lb/>wesen und als Glied der Gesellschaft lebe. Es wird daran die
<lb/>Entwicklung des Rechtsbegriffcs (S. 17 f.), des Gesetz- und Ge- 
<lb/>wohnheitsrechts (S. 27), des Umfanges der Rechtsnorm (S. 68),
<lb/>der juristischen Person (S. 114) angeknüpft; sogar bei der Bluts- 
<lb/>verwandtschaft findet sich ein Anklang, der vielleicht für das ein- 
<lb/>fache Verhältnis zu hochtönend ist (S. 109). Man sieht sofort,
<lb/>daß diese Neigung zu Zusammen- und Gegenüberstellungen ver- 
<lb/>schiedener Dinge nicht ohne Gefahr ist. Und ich kann nicht leugnen,
<lb/>daß sie mir manchmal etwas gezwungen erscheinen. So die „ent- 
<lb/>gegengesetzten Begriffe" der verzehrbaren und fruchttragenden
</p>

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               <p>

                  <lb/>(S. Holder, Pandekten.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>Sachen (S. 154); die Parallelisirung der Rechtsnormen mit der
<lb/>Verwandtschaft (S. 68 f.), die Entgegensetzung der Eintheilung
<lb/>von res corporales und incorp. einerseits und der tria genera
<lb/>corporum andererseits (S. 135). Hierher gehört auch die Zu- 
<lb/>sammenstellung der Luft und der Wasserwelle mit den wilden
<lb/>Thieren (S. 140 f.): das in Besitz genommene Wasser erwerbe
<lb/>man endgültig zu Eigenthum, das wilde Thier nur solange als
<lb/>es sich nicht selbst befreie. H. sucht die Besonderheit im letzten
<lb/>Falle: es sei damit anerkannt, daß die Thiere sich kraft ihres
<lb/>eigenen Willens in der natürlichen Freiheit befinden. Indes ge- 
<lb/>lingt es mir nicht, einen Unterschied zu erkennen. Auch bei den
<lb/>sog. res communes omnium dauert das Eigenthum nur solange,
<lb/>als sie sich nicht selbst befreien. Daß eine solche Selbstbefreiung
<lb/>möglich ist, liegt auf der Hand: man denke an das Platzen eines
<lb/>überfüllten Ballons oder die Zerstörung einer Anlage im Meere
<lb/>durch den Sturm. Die schöne Ausführung des Neratius kr. 14
<lb/>äe ARD. 41, 1 (H. S. 143) liefert für Beides den Beweis. Sie,
<lb/>wie H.'s Zusammenstellung, zeigt nur, wie willkürlich und unsicher
<lb/>Justinians Theorie von de» res communes omnium ist.

<lb/>4. Bei der Entwicklung seiner Gedanken wird H. überall von
<lb/>dem Streben geleitet, den Stoff möglichst zusammenzuarbeiten und
<lb/>alles auf den kürzesten Ausdruck zu bringen. Das Buch soll keine
<lb/>anmutige leichte Lektüre sein, sondern es verlangt Studium und
<lb/>will eben dadurch das eigene Denken des Lesers anregen und för- 
<lb/>dern. H. fetzt sich damit in stärksten Widerspruch zu der in anderen
<lb/>Lehrbüchern herrschenden Richtung, durch Glätte und Leichtigkeit
<lb/>der Darstellung zu fesseln und über die Schwierigkeiten hinweg- 
<lb/>zuhelfen, unter Umständen hinwegzutäuschen. Daß die zweite Manier
<lb/>dem Geschmacke der heutigen Lernenden mehr zusagt, darüber ist
<lb/>wohl H. selbst nicht im Zweifel gewesen. Man braucht das „alte
<lb/>römische Recht" als eine Art Kainit für die juristische Bildung;
<lb/>aber welcher künftige Staatsbeamte zerbricht sich gern den Kopf
<lb/>über das Wesen solcher versteinerter Sonderbarkeiten? Das ist
<lb/>Sache der akademischen Versuchsstation. Gewiß ists geboten,
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0084.tif"
                   n="72"
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               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrechl.
</p>
               <p>

                  <lb/>dawider aufzutreten, und das ernste Denken als Grundlage aller
<lb/>Wissenschaft zur Geltung zu bringen. Aber ich meine: wer erziehen
<lb/>will, sollte seinem „Erziehungssubstrate" einen Schritt entgegen-
<lb/>thun. Und da möchte ich mit dem Bedenken nicht zurückhalten,
<lb/>daß H. doch manchmal seinem Leser ohne Noth zuviel zugemuthet
<lb/>haben möchte. Ich zähle dahin die namentlich im ersten Theile
<lb/>häufigen längeren Perioden, in denen der ohnehin nicht ganz ein- 
<lb/>fache Inhalt mehrerer Sätze zusammengezogen ist: die Deduction
<lb/>als Vordersatz, die Folgerung als Nachsatz. Sie erinnern mich an
<lb/>die kunstvollen Satzgefüge Lotzes: auch bei ihnen ist es nicht leicht,
<lb/>die eigentliche Spitze des einzelnen zu fassen und damit den Ge- 
<lb/>dankenfortschritt im Ganzen festzuhalten.

<lb/>5. Aus der geschilderten Art der Behandlung des gemeinen
<lb/>Rechtes ergibt sich H.'s Stellung zum römischen Rechte und dessen
<lb/>Quellen ganz von selber. Er betrachtet das justinianische Gesetz- 
<lb/>buch als in ooinploxu ausgenommen (S. 7), in der Weise, daß
<lb/>dies Gesetzbuch als solches kraft Gewohnheitsrechts in Deutschland
<lb/>gilt. Damit ist natürlich eine gewohnheitsmäßige Umgestaltung
<lb/>einzelner Rechtsinstitute und Aufhebung einzelner Rechtssätze nicht
<lb/>verneint. Der Jrrthum, also auch die irrthümliche Auslegung des
<lb/>corpu8 iuris wird als unerheblich für die Geltung der Gewohn- 
<lb/>heit erklärt, wenn sie soweit erstarkt ist, um keiner Begründung zu
<lb/>bedürfen (S. 32 f.). Aber H. begnügt sich nicht mit den Ver- 
<lb/>hältnissen, in denen eine abändernde Gewohnheit unmittelbar nach-
<lb/>znweisen ist — sie sind bekanntlich verschwindend selten und meist
<lb/>partikular—; er setzt das heutige Recht dem römischen auch schon
<lb/>da entgegen, wo die moderne und die römische Grundanschauung
<lb/>unverträglich sind: hier müssen auch die römischen Folgerungen auf- 
<lb/>gegeben werden. Schon oben wurde auf die i. i. restitutio hin- 
<lb/>gewiesen ; andere Fälle sind die Popularklagen (S. 332 f.), die
<lb/>stricta iudicia, die Exceptionen. die er, wie ich glaube mit Recht,
<lb/>in den heutigen Einreden aufgehen läßt (S. 363 f.). Bei den
<lb/>Privatstrafen erweitert er die herrschende Meinung noch: da er
<lb/>auch die Verwirkung dazu zählt, so hält er sie für heutzutage
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0085.tif"
                   n="73"
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               <p>

                  <lb/>6. Holder, Pandekten.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>gänzlich verschwunden (Wächter, Pand. 1, 465, 4), also nicht etwa
<lb/>erst in Folge des Strafgesetzbuchs. Dagegen ist da, wo früher eine
<lb/>Pönalklage bestand, durchgängig im heutigen Rechte ein Ersatz- 
<lb/>anspruch anzuerkennen, wenn Schade angerichtet worden ist. Das
<lb/>gilt für die Selbsthilfe (S. 324, A. 3), für die a. iniuriarum
<lb/>generalis, die insoweit vom Strafgesetzbuche nicht beseitigt worden
<lb/>ist (S. 313 f.); H. wird einverstanden sein, wenn ich die a. furti
<lb/>des obligatorisch Berechtigten hinzufüge. Dieser Gedanke scheint
<lb/>mir sehr der Erwägung werth. Er hilft einem unzweifelhaften
<lb/>Nothstande der Praxis ab, und er stellt diese Entschädigungs- 
<lb/>forderungen auf eine festere Grundlage, als der von einigen
<lb/>Neueren zur Aushülfe herangezogene allgemeine Anspruch aus der
<lb/>Culpa sie bieten kann (vgl. Dernburg, Pand. 2 § 135).

<lb/>Indessen sind diese Unterscheidungen des alten und des neuen
<lb/>Rechtes verhältnismäßig selten. Im allgemeinen geht H. von der
<lb/>Anschauung aus, daß beide übereinstimmen. Da kann es denn
<lb/>freilich nicht fehlen, daß öfters ins römische Recht hineingetragen
<lb/>wird, was ihm noch fremd ist. Das scheint bei allen dogmatischen
<lb/>Darstellungen unvermeidlich zu sein. Natürlich erhält man auf
<lb/>dies Bedenken regelmäßig die Antwort, man verstehe das justinia- 
<lb/>nische Recht eben nicht „synthetisch" zu behandeln; das bedeutet:
<lb/>Rechtssätze von einem auf das andere — auch wohl ungleichartige —
<lb/>Rechtsverhältnis zu übertragen und dadurch und auf andere Weise
<lb/>allgemeine „unbewußte" Grundsätze für die Einzelentscheidungen zu
<lb/>entdecken, wie das seit der Glossatorenzeit üblich und nicht allzu
<lb/>schwierig ist. Dennoch möchte ich auf einzelne Punkte Hinweisen.

<lb/>Daß schon das römische Recht das Vertragsangebot an eine
<lb/>unbestimmte Person kannte, wird aus der sog. traditio in incertam
<lb/>personam ohne weiteres gefolgert: denn „es besteht kein Grund,
<lb/>sie bei anderen Verträgen auszuschließen" (S. 221). Eine stark
<lb/>"synthetische" Auslegung mag den iactus missilium als dinglichen
<lb/>Vertrag mit einer unbestimmten Person ansehen — ich möchte
<lb/>selbst so weit nicht gehen —; aber diese Auffassung auf obliga- 
<lb/>torische Verträge, also auf ganz andere Verhältnisse auszudehnen.
</p>

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                   n="74"
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               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrechl.
</p>
               <p>

                  <lb/>ist eine große dogmatische Kühnheit. Und besteht denn wirklich
<lb/>kein Grund dagegen? Julians Entscheidung in kr. 21 de stip.
<lb/>serv. 45,3 mag „befremden" (Salkowski, Sklavenerwerb S. 81 f.);
<lb/>aber ist sie mit der Zulassung einer promissio incertae personae
<lb/>facta vereinbar?

<lb/>Auch mir ists unzweifelhaft, daß nach gemeinem Rechte die Min- 
<lb/>derjährigen verpflichtungsunfähig sind (Wächter, Pand. 1, 221 f.).
<lb/>H. aber findet, wie andere vor ihm, die Regel schon bei Justinian
<lb/>(S. 207 f.). Er bezieht kr. 101 de VO. 45, 1, das bekanntlich
<lb/>das' Gegentheil sagt, auf Novation. Das ist für Modestin (n. 110 L.)
<lb/>bedenklich, aber vom Standpunkte des justinianischen Rechts ge- 
<lb/>radezu unmöglich; denn in der Kompilation ist die Stelle aus
<lb/>dem Zusammenhänge gerissen und als allgemeine Regel in den
<lb/>classischen Titel ausgenommen. Die Aushilfe wäre geboten, wenn
<lb/>die Unfähigkeit zur Verpflichtung als diocletianisches Recht er- 
<lb/>wiesen wäre. Das ist aber nicht der Fall. In c. 3 d. i. i. rest.
<lb/>min. 2, 21 ist von Verkäufen die Rede. Dafür wird im Fort- 
<lb/>gange der Ausdruck contractus gebraucht; auf ihn stützt sich H.
<lb/>Aber, daß der spätere Sprachgebrauch darunter Rechtsgeschäft im
<lb/>allgemeinen verstand, wird man doch schwerlich leugnen wollen
<lb/>(kr. 55 de 0. et A. 44, 7). 0. 26 § 1 de adm. tut. 5, 37 setzt
<lb/>allerdings voraus, daß der Curator wie der Tutor in den Erb- 
<lb/>antritt willigt; daß er es müsse, steht nirgends. Und ähnliches
<lb/>ließe sich noch mancherlei zusammenstellen.

<lb/>In einzelnen Fällen bin ich nicht sicher, ob H. römisches und
<lb/>heutiges Recht als übereinstimmend darstellt oder vom römischen
<lb/>ganz absieht. So vor allem bei der Stellvertretung. Er beginnt
<lb/>mit dem Satze: die Möglichkeit der Stellvertretung werde bedingt
<lb/>„durch Vollmacht oder durch die Fähigkeit des Vertreters, die
<lb/>Willensäußerung des Vertretenen durch die seinige zu ersetzen"
<lb/>(S. 295). Die Alternative ist mir nicht recht verständlich; denn
<lb/>ich sollte meinen, die Vollmacht verleihe eben die beschriebene
<lb/>Fähigkeit. Aber das nur nebenher. Ob Vollmacht schon ein Begriff
<lb/>des römischen Rechts war; wie sie sich zu der dort allein zulässigen
</p>

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               <p>

                  <lb/>6. Holder, Pandekten.
</p>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>mittelbaren Stellvertretung verhält, davon wird nichts gesagt.
<lb/>Gewiß sind diese Fragen mit Absicht übergangen. Aber da hier
<lb/>der Zwiespalt zwischen römischem und modernem Recht zu Tage
<lb/>liegt (S- 299 s.), so möchte ich doch bezweifeln, daß dies Ver- 
<lb/>fahren richtig ist.

<lb/>Aehnlich unsicher bin ich in einem anderen Falle. H. führt
<lb/>aus, der dies ad quem sei immer Nebenbestimmung, auch bei
<lb/>Pacht und Miethe, niemals, wie Belker (Pand. 2, 304 f.) meint,
<lb/>„individualisirende" (das typische Rechtsgeschäft determinirende)
<lb/>Bestimmung; daher müsse sie beweisen, wer sich darauf berufe.
<lb/>Der Pächter muß demnach den Zins ins unendliche weiter be- 
<lb/>zahlen, wenn er nicht die Beifügung eines Endtermines und dessen
<lb/>Eintritt darthut. Diese widersinnige Folgerung hatte Belker durch
<lb/>seine Unterscheidung und die dadurch bedingte Verschiebung der
<lb/>Beweislast vermeiden wollen. H. will dasselbe durch die Annahme
<lb/>erreichen, bei nicht begrenzter Pachtzeit könne jeder Theil jeden
<lb/>Augenblick einseitig zurücktreten. Worauf beruht diese Annahme?
<lb/>Vielleicht hätte H. einen Quellenbeleg beifügen können. Oder han- 
<lb/>delt es sich um die Kündigung, d. h. den einseitigen Rücktritt
<lb/>nach gehöriger Denunciation? Dann braucht wohl nicht erst hervor- 
<lb/>gehoben zu werden, daß sie ein unrömisches Institut ist, dessen
<lb/>Ursprung und Herkunft es wohl verlohnte, einmal zu untersuchen.

<lb/>Eigenthümlich hat H. die Lehre vom Zwange behandelt
<lb/>(S. 226 f.); es ist nicht ganz leicht, sich in sein System hinein- 
<lb/>zufinden. Denn er geht hier mehr als sonst (außer bei der
<lb/>processualischen Consumption) auf die Geschichte der justinianischen
<lb/>Satzungen ein und gesteht ihr solche Bedeutung zu, daß er fast
<lb/>die Einheitlichkeit des heutigen Rechtsinftitutes gefährdet. Zwischen
<lb/>der Ungiltigkeit des erzwungenen Rechtsactes und der Ersatz- 
<lb/>forderung wegen Zwanges wird scharf unterschieden (vgl. S. 232).
<lb/>Die letztere wird als Delictsanspruch bezeichnet (S. 229 A. 2);
<lb/>sie beruht demnach auf der in der Nöthigung enthaltenen Unsitt- 
<lb/>lichkeit; die erstere dagegen hat ihren Grund in der Willensunfreiheit
<lb/>des Gezwungenen (S. 227). Die beiden Rechtsmittel gehen hienach
</p>

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               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>auf verschiedene Grundanschauungen zurück. Gegen Savigny, der
<lb/>die i. i. restitutio als Gegenwirkung wider die im Zwange liegende
<lb/>Unsittlichkeit betrachtet, wird geltend gemacht: die Restitution sei
<lb/>durch positive prätorische Anordnung eingeführt (@. 229), und sie
<lb/>reiche über die Gegenwirkung hinaus. Der zweite Einwand ist
<lb/>mir in seiner Bedeutung nicht klar. Wenn der Prätor sagt: ratum
<lb/>non habebo, so heißt das: ich werde nicht aufrechterhalten, nicht
<lb/>als giltig und fest ansehen, nicht gutheißen. Wie der Prätor dieses
<lb/>Versprechen erfüllen will, ist in den Worten nicht ausgedrückt.
<lb/>Daß sich daraus „eine unmittelbare Verneinung der prätorischen
<lb/>Geschäfte" „ergebe", ist eine geschichtlich nicht zu rechtfertigende Be- 
<lb/>hauptung. Für wen ergibt sich die Verneinung? Der Prätor
<lb/>verfuhr eben im Einzelfalle, wies ihm passend dünkte und wahrte
<lb/>sich freie Hand. Vor allem aber ist der Grund des prätorischen
<lb/>Edicts aus dem Edicte selbst nicht zu ersehen. Daß die Juristen
<lb/>auch im Kommentare zum Edicte über Restitution die Unsittlichkeit
<lb/>des Zwanges betonen, läßt sich doch unmöglich leugnen skr. 3
<lb/>§ 1 qmc. 4, 2; fr. 116 de R. I); daß man die vis nach dem
<lb/>Muster der lex Julia formte (fr. 8 pr. h. t.) und die nämliche
<lb/>vis atrox wie beim interd. de vi forderte, deutet doch wohl auch
<lb/>auf eine delictische Grundlage. Für das heutige Recht aber scheint
<lb/>es mir höchst bedenklich, die beiden Rechtsmittel auf verschiedenen
<lb/>Grundlagen aufzubauen, obwohl sie für uns ganz in eins zu- 
<lb/>sammengeflossen sind. Es wird ferner durch die Einmischung der
<lb/>Willensunfreiheit die Nöthigung von der Erschleichung der Rechts- 
<lb/>geschäfte abgelöst. Bei der ä. doli spricht H. zwar auch von einer
<lb/>durch den Jrrthum bedingten Willensunfreiheit; aber er legt doch
<lb/>den Hauptton auf die Unsittlichkeit des Dolosen: denn er läßt die
<lb/>Klage auch bei unentschuldbarem Jrrthume zu (S. 244 f.). Endlich
<lb/>aber ists, meine ich, nicht rathsam, mit solchen Vorstellungen wie
<lb/>Willensunfreiheit im positiven Rechte zu operiren, wenn man mit
<lb/>einfacheren und weniger speculativen ganz gut auskommen kann.

<lb/>6. Im engsten Zusammenhänge mit dieser Behandlung des
<lb/>justinianischen Rechtes als eines für uns unmittelbar verwerthbaren
</p>

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               <p>

                  <lb/>©. Hölder, Pandekten.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>steht die Quellenauslegung. H. muß natürlich das Corpus iuris
<lb/>lediglich von Justinians Standpunkte aus ansehen. Das entspricht
<lb/>seiner Theorie von der Aufnahme des fremden Rechtes (S. 72)
<lb/>und wird durch seine logisch constructive Methode gefordert. Schon
<lb/>oben wurde darauf hingewiesen, daß in der ausgezeichneten Ent- 
<lb/>wicklung der Auslegungslehre von der interpretatio duplex nicht
<lb/>die Rede ist. Ja, man muß sagen: sie wird abgelehnt (S. 60 f.):
<lb/>die Bruchstücke der Juristen sind aus ihrer natürlichen Verbindung
<lb/>herausgenommen; sie sind dem justinianischen Werke als Gesetze
<lb/>eingcfügt und müssen als organische Bestandtheile dieses Ganzen
<lb/>verstanden werden. Ist das nicht H.'s Meinung, so verfährt er
<lb/>jedesfalls danach: er begreift die Kompilation im harmonistischen
<lb/>Sinne aus sich selbst heraus, ohne auf die andere Deutung aus
<lb/>der Anschauung der Juristen zurückzugehen. Daher ist es erklärlich,
<lb/>daß er — auch im 2. Hefte — die Möglichkeit von Interpolationen
<lb/>nicht berücksichtigt. Hier ließe sich vielfach mit ihm streiten. Aber
<lb/>ich unterlasse das, um nur zwei Fälle hervorzuheben, wo H. sich,
<lb/>wie mir scheint, seiner Theorie zu Liebe unnütz plagt. Er be- 
<lb/>handelt wirklich kr. 57 de CE. 18. 1 (Paulus n. 1116 L.) noch
<lb/>ernsthaft als eine innerlich einheitliche Ausführung (S. 234 f.),
<lb/>statt dankbar die Interpolation anzuerkennen. Und an die unglück- 
<lb/>lichen Papiniansstellen kr. 7 sq. de i. et f. ign. 22, 6, mit denen
<lb/>doch andere Dogmatiker die Verhandlung längst abgebrochen haben
<lb/>(Wächter, Pand. 1, 359 f.), verschwendet er — so darf man wohl
<lb/>sagen — seinen Scharfsinn (S. 242). Er nimmt sic ganz ver- 
<lb/>einzelt. Er beachtet nicht, daß kr. 7 in die Lehre vom Fidei-
<lb/>commisse gehört (Lenel n. 280), und daß fr. 8 aus dem Defini-
<lb/>tionen-Buche stammt, in das die Compilatoren mancherlei hinein-
<lb/>geheimnißt haben, das ruhig drin stecken bleiben kann.

<lb/>Im Anschlüsse hieran möchte ich noch zwei Bemerkungen über
<lb/>das Wesen der öffentlichen Flüsse machen — zu meinem alten
<lb/>Streite mit H.; denn gerade da kommt mehreres von dem Be- 
<lb/>sprochenen zusammen. H. betrachtet die flumina publica in
<lb/>Uebereinstimmung mit der herrschenden Ansicht als res communes
</p>

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               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>omnium (©. 141 ff.). Mir scheint einmal, daß die Frage fürs
<lb/>römische Recht gar nicht ohne Rücksicht auf das Staatsrecht gelöst
<lb/>werden kann. Die publicistische Natur des Verhältnisses, wenn es
<lb/>dafür noch eines Beweises bedürfte, zeigt die ängstliche Sorgfalt
<lb/>unseres Civilgesetzbuchs, dies Gebiet unberührt zu lassen. Im Zu- 
<lb/>sammenhänge des römischen Staatsrechtes, der Limitation u. s. w.,
<lb/>mindert sich die Beweiskraft des ins ackluvionis; man urtheilt
<lb/>vielleicht auch anders darüber, daß die Flüsse „wegen ihrer Natur- 
<lb/>beschaffenheit von Rechtswegen zum Gemeingebrauche bestimmt sind".
<lb/>Merkwürdig ist da nur, daß der Umsang dieses Gemeingebrauches
<lb/>nicht „gemeinrechtlich geregelt" ist. Das führt auf die zweite Be- 
<lb/>merkung. Ist es zulässig, hier, im Bereiche des Staatsrechts,
<lb/>römische und heutige Sätze ohne weiteres zu verselbigen? Das ins
<lb/>adluviomim ist ausgenommen, so oft man das ganz vernünftiger
<lb/>Weise geleugnet hat. Ist damit auch anerkannt, daß die (Herr-
<lb/>schafts)beziehung „dem populus als der Summe der Bürger"
<lb/>zusteht? Gilt das grundsätzlich außer für Schiffahrt und Fischfang
<lb/>auch für die Wafferjagd, die Sand- und Steingewinnung, die
<lb/>Schilfnutzung? Die Partikularrechte sind bekanntlich durchgehends
<lb/>anderer Ansicht. Daß man § 21 ALR. 1, 14 gedreht und gedeutelt
<lb/>hat, ist nicht die Schuld des Gesetzgebers. Am bezeichnendsten ist das
<lb/>sächsische Recht. Literatur und Praxis nahmen früher das Staats- 
<lb/>eigenthum an (Kind, quaestiones for. 2, 595 sqq. ed. 2.). Später
<lb/>haben Gesetze eingegriffeu und nun herrscht einige Verwirrung
<lb/>(Schmidt, süchs. PR. 1, 89 f.. S. 229 f.).

<lb/>7. Wenn H. auf dem Titel seines Buches die Rücksicht auf
<lb/>den Civilgesetzentwurf ankündigt, so ist davon natürlich nur in der
<lb/>zweiten Hälfte die Rede. Aber auch hier ist der Entwurf nicht
<lb/>überall herangezogen und ausgebeutet, sondern nur zahlreiche Be- 
<lb/>merkungen darüber finden sich eingestreut. Sie üben zum Theil
<lb/>eine scharfe Kritik, zum Theil berichten sie bloß. Man kann in der
<lb/>That zweifeln, ob eine fortlaufende Vergleichung nicht verfrüht
<lb/>ist, und ob sie überhaupt sich für ein Lehrbuch eignet. Eine ganze
<lb/>Reihe der von H. angefochtenen Bestimmungen hat die zweite
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-208436">Sturm, August, die Lehre vom Vergleich nach gemeinem und preußischem Rechte unter Berücksichtigung des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich. Berlin, R. v. Decker. 1889</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Sokolowski, Paul">Von Paul Sokolowski</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>©turnt, Die Lehre vom Vergleich nach gem. u. preuß. Rechte tc. 79
</p>
               <p>

                  <lb/>Lesung des Entwurfes bereits beseitigt. Anregend und fördernd
<lb/>wäre es vielleicht, wenn gezeigt würde, wie die neuen Sätze sich
<lb/>an das alte Recht angliedern, wie sie es in glücklicher oder fehler- 
<lb/>hafter Weise abändern. Manchmal geht H. diesen Weg, z. B- beim
<lb/>Besitzerwerbe des Unmündigen (S. 206). Aber es immer zu thun,
<lb/>wäre zu mühsam und es lohnte schwerlich der Mühe.

<lb/>Berlin. Alfred Pernice.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Die Lehre vom Vergleich nach gemeinem und preußischem Rechte unter
<lb/>Berücksichtigung des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das
<lb/>Deutsche Reich. Bon Dr. jur. August Sturm, Rechtsanwalt in Naum- 
<lb/>burg a. S. Berlin, R. v. Decker. 1889.

<lb/>In seiner „Lehre vom Vergleich" hat Sturm, wie er selbst
<lb/>lagt, die bestehenden Normen einer Revision unterziehen und Bei- 
<lb/>träge zur Lösung alter Streitfragen bieten wollen. Dem entsprechend
<lb/>umfaßt die vorliegende Monographie nicht etwa eine Darstellung
<lb/>der gesammten Lehre vom Vergleiche, es handelt sich hier vielmehr
<lb/>um eine kritische Beleuchtung irriger, meist controverser Punkte.

<lb/>Der erste Theil der Arbeit bespricht den Vergleich nach gemeinem
<lb/>Becht. Die Grundlage der Untersuchung bildet hier eine strenge
<lb/>Trennung des sog. echten Vergleichs vom unechten. Durch
<lb/>consequentes Festhalten dieses Dualismus hofft der Vers., eine
<lb/>3keihe schwebender Streitfragen der gewünschten Lösung entgegen-
<lb/>öuführen. Der Vergleich ist nach St.'s Auffassung ein echter, wenn
<lb/>kr entweder während eines Rechtsstreites oder vor Beginn eines
<lb/>solchen — timore litis — geschlossen wurde. Er hat mithin,
<lb/>gleichwie das Urtheil, stets einen bestrittenen Anspruch zur
<lb/>Boraussetzung. Den unechten Vergleich bezeichnet der Vers, da-
<lb/>grgen als einen Vertrag übereine nur thatsächliche, außer- 
<lb/>halb jedes Streites stehende Ungewißheit. Dahin gehörten
<lb/>vorzugsweise der Alimenten- und der Erbvergleich. Gegen diese
<lb/>Scheidung wird im Allgemeinen wohl kaum etwas einzuwenden
<lb/>sein. Sie ist folgerecht aus der Casuistik der Quellen abgeleitet und
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0092.tif"
                   n="80"
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               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>dem entsprechend fast von allen neueren Pandektisten, insbesondere
<lb/>von Wind scheid und Br inz, hervorgehoben worden.

<lb/>Der Fortschritt, welchen der Vers, anstrebt, ist also darin zu
<lb/>suchen, daß eine energischere Trennung jener beiden Arten des
<lb/>Vergleiches befürwortet und daran eine Reihe näher zu beleuch- 
<lb/>tender Folgerungen geknüpft wird. St.'s Standpunkt befindet sich
<lb/>in der Mitte zwischen der herrschenden Lehre und der extremen
<lb/>Ansicht Buhl'sZ, welcher unter dem Vergleich im technischen Sinn
<lb/>nur die Einigung über bestrittene Ansprüche versteht.

<lb/>Die Meinung des Vers, geht dahin, daß jene Trennung des
<lb/>echten und unechten Vergleichs schon von den römischen Quellen
<lb/>mit vollem Bewußtsein zum Ausdruck gebracht sei. Anfangs habe
<lb/>sich die Lehre vom echten Vergleich durchaus einheitlich entwickelt
<lb/>und erst bei Zusammenstellung der Pandekten und des Codex sei
<lb/>dann der unechte Vergleich „rein äußerlich hereingezogen worden".
<lb/>(S. 48.) Die Zusammenstellung dieser Normen erkläre sich daraus,
<lb/>daß beim Alimenten- wie beim Erbvergleich „über noch suspensiv
<lb/>bedingte fideicommissarische Ansprüche öffentlich-rechtliche
<lb/>Bedenken gelöst werden mußten, andernfalls wären diese Fälle
<lb/>des Vertragswillens gar nicht erwähnt worden". (S. 6.) Sie
<lb/>hätten mit dem echten Vergleich nichts gemein „und könnten mit
<lb/>einem andern Namen bezeichnet werden, wenn einer da wäre".
<lb/>(S. 5.) Den obigen Gegensatz hat der Vers, dadurch noch be- 
<lb/>sonders verschärft, daß erden „legislatorischen Gedanken"
<lb/>des sog. echten Vergleichs in den Vordergrund stellt. Dieser, den
<lb/>St. unzulässiger Weise auch schlechthin als Zweck bezeichnet, sei
<lb/>darin zu suchen, daß der Vergleich dazu diene, Processe zu be- 
<lb/>enden und Processen vorzubeugen. Das mag im Allgemeinen zu- 
<lb/>treffen , gleichwohl dürfen wir nicht vergessen, daß der Vergleich
<lb/>in erster Linie ein obligatorisches Rechtsgeschäft ist, welches ab- 
<lb/>gesehen von jeder legislatorischen Bestimmung, seine selbständige
<lb/>Nechtsnatur hat und auf diese kommt es uns wesentlich an. Die
</p>
               <p>

                  <lb/>st Buhl: „Anerkennungsvertrag" S. 74 ff.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0093.tif"
                   n="81"
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               <p>

                  <lb/>Sturm, Die Lehre vom Vergleich nach gem. u. preuß. Rechte rc. 81
</p>
               <p>

                  <lb/>Frage ist hier: Was ist die cau8a des Geschäfts, was wollen die
<lb/>Parteien beim Abschluß des Vertrages? Hierbei finden wir dann,
<lb/>daß der Zweck der Parteien keineswegs mit demjenigen des Gesetz- 
<lb/>gebers zusammenfällt. Ihr Wille beschränkt sich durchaus nicht
<lb/>auf die Beendigung oder Vermeidung eines Processes, ihr Be- 
<lb/>streben geht weiter. Nicht nur um des lieben Friedens willen
<lb/>vergleicht man sich, beiderseits wünscht man möglichste Befriedigung
<lb/>der Ansprüche und Herbeiführung eines gesicherten Vermögens- 
<lb/>standes. Nicht der Streit selbst, vielmehr die Ungewißheit seines
<lb/>Ausganges, veranlaßt seine Abbrechung oder Umgehung. Niemand
<lb/>wird sich ungeachtet des verwickeltsten und schwierigsten Rechts- 
<lb/>streites vergleichen, dem volle Befriedigung seiner Ansprüche im
<lb/>Processe garantirt wird. Diese privatrechtliche causa des Ver- 
<lb/>gleichs hat St. durch Betonung des „legislatorischen Gedankens"
<lb/>völlig verdeckt. Räumen &gt;vir aber der causa wieder den ihr ge- 
<lb/>bührenden Platz ein, so wird hierin ein Unterschied zwischen dem
<lb/>sog. echten und unechten Vergleich nicht mehr zugestanden werden
<lb/>können. In beiden Fällen erstrebt man gesicherte Abgrenzung des
<lb/>Bermögensstandes und zugleich Beseitigung von Ungewißheit.
<lb/>Diesen, insbesondere von Windscheid vertretenen Standpunkt
<lb/>erklärt St. für unzureichend. Es sei falsch, hier von einer Un- 
<lb/>gewißheit schlechthin zu reden. Denn abgesehen von seinem be- 
<lb/>sonderen „legislatorischen Gedanken", unterscheide sich der echte
<lb/>Pergleich dadurch vom unechten, daß es sich bei ersterem stets um
<lb/>eine Rechtsungewißheit handele, während bei letzterem eine bloß
<lb/>tatsächliche Ungewißheit in Frage komme. (S. 7.) Uns scheint
<lb/>Es, daß dieser Scheidung eine prineipielle Bedeutung nicht bei- 
<lb/>gemessen werden darf. Werden nicht zahllose Vergleiche selbst
<lb/>während eines Processes geschlossen durchaus nicht, weil Rechts-
<lb/>vngewißheit vorliegt, sondern einfach, weil den Parteien der Rechts- 
<lb/>streit zu lange dauern würde, weil die eine von ihnen ein besonderes
<lb/>Interesse daran hat, ihre Ansprüche, sei es auch in geschmälertem
<lb/>Amfange, sofort befriedigt zu sehen, weil der Kläger fürchtet, am
<lb/>Schlüsse des Verfahrens beim Beklagten nichts mehr vorzufinden

<lb/>«rit. Vikrt-Ijahreslchrift. N. F. Bd. XVI. H. l. 6
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0094.tif"
                   n="82"
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               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>u. dgl. Wenn ich mich auf Grund eines ordnungsmäßig aus- 
<lb/>gestellten und protestirten Wechsels mit meinem insolventen Schuldner
<lb/>vor Beginn des Proeesses, also timore litis, dahin einige, daß
<lb/>ich sofort 10°/o der Schuldsumme erhalte, so liegt nach St. ein
<lb/>echter Vergleich vor; kann hier aber auch nur im Entferntesten
<lb/>von einer Rechtsunsicherheit gesprochen werden, liegt nicht der
<lb/>ganze Schwerpunkt in der rein thatsächlichen Frage: Wie viel
<lb/>werde ich vom Schuldner beitrciben können?

<lb/>Einen weiteren Gegensatz zwischen dem echten und unechten
<lb/>Vergleich hat der Vers, darin finden wollen, daß, wer sich um ein
<lb/>Recht streitet, einen „sicheren Erfolg" im Ange habe, von dem er
<lb/>etwas Nachlassen könne, „wer dagegen ungewisse Thatsachen aus
<lb/>der Welt schaffen wolle, könne nicht nachgeben, denn es sei ja
<lb/>nichts gegeben; der Wunsch, die Phantasie, die Wahrscheinlichkeit
<lb/>lasse keinen eigentlichen Verzicht zu. (S. 8.)

<lb/>Hat denn aber derjenige, welcher sich timore litis oder während
<lb/>eines Processes vergleicht, stets einen „sicheren Erfolg" im Auge?
<lb/>Wie oft werden Forderungen geltend gemacht, von deren Haltbar- 
<lb/>keit die Partei selbst nur eine geringe Meinung hat, gerade um
<lb/>durch hartnäckiges Vertreten hochgeschraubter Ansprüche eventuell
<lb/>eine günstigere Vergleichsbasis zu gewinnen. Aber auch bei der
<lb/>Geltendmachung von Forderungen, deren rechtliche Haltbarkeit als
<lb/>zweifellos gilt, liegt immer noch Ungewißheit darüber vor, ob es
<lb/>auch gelingen werde, durch Beweis der grundlegenden Thatsachen
<lb/>die eigene Ueberzeugung auf den Richter zu übertragen. Freilich
<lb/>gibt beim sog. echten Vergleich jeder etwas nach, den Ausgangs- 
<lb/>punkt bildet hier aber keineswegs ein „sicherer Erfolg", sondern
<lb/>ein subjectiv erstrebter, thatsächlicher Zustand, dessen Realisirbarkeit
<lb/>noch keineswegs feststeht. Fassen wir andererseits den sog. unechten
<lb/>Vergleich in's Auge, so bewegt sich dieser durchaus nicht so aus- 
<lb/>schließlich im Bereiche des Wunsches, der Phantasie» wie St. an- 
<lb/>nimmt. Wenn ich mich z. B» über letztwillig hinterlassene Alimente
<lb/>vergleichen und abfinden lassen will, so muß ich zunächst den
<lb/>Anspruch auf eine bestimmte Pauschsumme verlautbaren, anderer
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0095.tif"
                   n="83"
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               <p>

                  <lb/>Sturm, Die Lehre vom Vergleich nach gem. u. preuß. Rechte rc. 83
</p>
               <p>

                  <lb/>seits wird doch auch der Onerirte einen festen Betrag im Auge
<lb/>haben, welchen er eventuell auszuzahlen bereit ist. Damit sind
<lb/>dann zugleich die Ausgangspunkte gegeben, von denen aus sich
<lb/>die Transigenten bis zur völligen Einigung durch beiderseitiges
<lb/>Nachgeben nähern. So lange sich beide Contrahenten nur im Be- 
<lb/>reiche der Phantasie bewegen, der eine den Wunsch hegt, ein
<lb/>Alter von 100 Jahren zu erreichen und ebenso lange Alimente zu
<lb/>beziehen, der andere aber wünscht, in den nächsten 24 Stunden
<lb/>durch den Tod des Honorirten von seiner Alimentirungspflicht
<lb/>befreit zu sein, kann ein Vergleich eben nimmermehr zu Stande
<lb/>kommen. Ohne bestimmt geäußerten Willen ist eine Einigung
<lb/>hier so wenig möglich, wie beim sog. echten Vergleich. Es ist daher
<lb/>nicht recht ersichtlich, wie St. den Satz aufgefaßt wissen möchte:
<lb/>„Im echten Vergleich herrscht der Wille, im unechten der Wunsch".
<lb/>(S. 8.)

<lb/>Gehen wir nunmehr zu den einzelnen Folgerungen über,
<lb/>welche der Vers, an die von ihm befürwortete energische Scheidung
<lb/>des echten Vergleiches vom unechten knüpft. Von besonderer
<lb/>Praktischer Bedeutung ist hier zunächst die Behauptung, daß die
<lb/>Duellen po8t rem judicatam nur den echten Vergleich untersagt
<lb/>hätten. Auch in dieser Frage läßt sich der Vers, von der An- 
<lb/>schauung leiten, daß dem sog. echten Vergleich stets eine Rechts- 
<lb/>ungewißheit vorausgehe. „Letztere aber müsse eine objective sein,
<lb/>denn das Recht ist rein objectiv." Diese Folgerung ist indessen
<lb/>nur scheinbar zutreffend, den wahren Sachverhalt umgeht sie. In
<lb/>der That spielt die objective Ungewißheit bei den Vergleichsparteien
<lb/>keine Rolle. Letztere leitet allein ihre subjective Vorstellung von
<lb/>der schwebenden Streitfrage. Bestimmend für die Parteien ist nur
<lb/>dasjenige, was sie nach ihrer subjektiven Auffassung für gewiß
<lb/>oder ungewiß halten. Daß dieses auch der Standpunkt der Quellen
<lb/>war, bezeugt kr. 65 § 1, Dig. de cond. ind. 12. 6. „Et quidem
<lb/>quod transactionis nomine datur, licet res nulla media fuerit,
<lb/>non repetitur: nam si lis fuit, hoc ipsum, quod a lite dis- 
<lb/>ceditur, causa videtur esse.“ Es ist ein Proceß über einen

<lb/>6»
</p>

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                   n="84"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gegenstand ausgebrochen, welcher in Wahrheit gar nicht streitig,
<lb/>folglich objectiv gewiß war. Nichts desto weniger soll der während
<lb/>des Rechtsstreites abgeschlossene Vergleich gelten. „Sin autem
<lb/>evidens calumnia detegitur, heißt es weiter, et transactio im- 
<lb/>perfecta est, repetitio dabitur.“ Calumnia bedeutet hier die Aus- 
<lb/>nützung der Unkenntnis des anderen Theils vom wahren Stande
<lb/>der Sache bei eigenem Besserwissen. Die objective Ungewißheit
<lb/>ist mithin beim Vergleich nur insofern von Bedeutung, als sie zu- 
<lb/>gleich eine subjective ist. Ganz in derselben Weise haben wir kr. 11,
<lb/>Dig. de transact. 2. 15 zu beurtheilen. In diesem Fragment ist
<lb/>von einer res judicata die Rede, damit ist eine objective Un- 
<lb/>gewißheit ausgeschlossen, nicht aber die Möglichkeit eines Vergleichs.
<lb/>Denn da der objective Sachverhalt den Parteien subjectiv unbekannt
<lb/>sein kann, — ignorari potest — so ist es ihnen trotz der res
<lb/>judicata in diesem Falle gestattet, sich gültig zu vergleichen. Siehe
<lb/>auch kr. 7 § 1, Dig. de contr. empt. 18. 1, wo „ignorare“
<lb/>subjektives Nichtwissen von „incertum esse“ objectiver Ungewißheit
<lb/>streng geschieden wird.

<lb/>Nun ist es ja zweifellos, daß die Quellen beim Verbot des
<lb/>Vergleichs „post rem judicatam" stets eines Rechtsstreites Er- 
<lb/>wähnung thun. Indessen bedürfen wir, um diese Erscheinung zu
<lb/>erklären, denn durchaus einer „energischen grundsätzlichen Trennung"
<lb/>zwischen dem echten und unechten Vergleich? Das rechtskräftige
<lb/>Urtheil bezeichnete im Proceß denjenigen Zeitpunkt, bis zu welchem
<lb/>man sich vergleichen durfte. Ganz selbstverständlich hat daher ein
<lb/>Verbot des Vergleichs post rem judicatam keinen Sinn, wo
<lb/>weder ein Rechtsstreit noch ein Urtheil vorlag. Es erstreckt sich
<lb/>mithin auch nicht auf den timore litis geschlossenen Transact,
<lb/>weil auch hier das wesentlichste Erfordernis, der Proceß, mangelt.
<lb/>Der timore litis perficirte Vergleich wird aber von St. als sog,
<lb/>echter behandelt, welcher also consequenter Weise gleichfalls dem
<lb/>Verbote unterliegen müßte. In der That bringt uns die herrschende
<lb/>Meinung in dieser Frage doch weiter, als St.'s Deduction. Nicht
<lb/>als ein logisches Ergebnis aus dem Wesen des sog. echten Ver-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0097.tif"
                   n="85"
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               <p>

                  <lb/>Sturm, Die Lehre vom Vergleich nach gern. u. preuß. Rechte re. 85
</p>
               <p>

                  <lb/>gleichs erscheint der Kaisererlaß — c. 32, Cod. de transact. 2, 4,
<lb/>sondern als eine singuläre, positive Vorschrift, deren Zweck vor- 
<lb/>zugsweise darauf gerichtet ist, die Autorität der res judicata zu
<lb/>sichern. Ist die aetio judicati aber durch acceptilatio mit vor- 
<lb/>gängiger Abschließung einer stipulatio Aquiliana beseitigt, so
<lb/>wird dadurch freilich der Boden für neue Vergleichsverhandlungen
<lb/>wieder geebnet. Auf Grund dieser Auffassung rechtfertigen sich
<lb/>dann auch die von Dernbürg*) für das heutige Recht gezogenen
<lb/>Consequenzen. Da wir dem formlosen Erlaßvertrage die Kraft der
<lb/>römischen acceptilatio zuerkennen, so reicht ersterer vollkommen
<lb/>aus, um die actio judicati zu vernichten und selbst post rem judi- 
<lb/>catam Vergleichsverhandlungen zu ermöglichen. Anders folgert St.
<lb/>Indem er der acceptilatio im Sinne Vangerow's für den
<lb/>Vergleich post rem judicatam keinerlei Bedeutung beimißt, erklärt
<lb/>er das Verbot des römischen Rechts auch noch heute für gültig,
<lb/>jedoch unbedingt nur insofern, als ein sog. echter Vergleich in
<lb/>Frage kommt. Dagegen soll ein unechter Vergleich, da er keine
<lb/>Rechtsungewißheit voraussetzt, auch post rem judicatam über
<lb/>„Vollziehbarkeit" des Uriheils zulässig sein. (S. 17.) Weshalb
<lb/>diese Beschränkung auf die „Vollziehbarkeit", ist ganz unerfindlich.
<lb/>Räumt aber der Vers, die Abschließung eines solchen Vergleiches
<lb/>überhaupt ein, so ist es m. E. ohne jede praktische Bedeutung, ob
<lb/>wir ihn als echten oder unechten Transact bezeichnen.

<lb/>Einen weiteren Beleg dafür, daß schon die Quellen den sog.
<lb/>echten Vergleich vom unechten streng geschieden hätten, bietet nach
<lb/>St. kr. 6, Dig. de transact. 2. 15. Die Stelle könne nichts
<lb/>anderes bedeuten, als daß ein „echter Vergleich" über den Inhalt
<lb/>eines uneröffneten Testaments „logisch" unmöglich sei. Es gehe
<lb/>doch nicht an, daß man über einen Gegenstand, den weder Partei
<lb/>noch Richter kennen, weil ihn eine Urkunde erst später offenbaren
<lb/>soll, processire. (©. 28. 29.) Das ist in dieser Fassung unzutreffend.
<lb/>Wie oft werden Processe begonnen, ohne daß die Parteien den

<lb/>') Dernburg: Pandekten II p. 285 Anm. 7, Lehrbuch des preußischen
<lb/>Privatrechts I § 83 91. 6.
</p>

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                   n="86"
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               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>vollen Umfang ihrer Ansprüche genau anzugeben vermöchten. Nun
<lb/>wird ja allerdings niemals ein Urtheil gefällt werden, ohne daß
<lb/>Streitende und Richter sich zuvor ein genaues Bild aller in Frage
<lb/>kommenden Urkunden und Beweismittel verschafft hätten. Diesem
<lb/>Zwecke dient die actio ad exhibendum, der Manifestationseid
<lb/>u. dgl. Weshalb aber über den Inhalt einer uneröffneten Urkunde
<lb/>ein Vergleich zwischen den Parteien vor dem Beginne oder
<lb/>während der Dauer des Rechtsstreites seiner Natur
<lb/>nach logisch unmöglich sein soll, ist nicht recht ersichtlich. Frei- 
<lb/>lich hat ein solcher Vergleich, wie Windscheid treffend bemerkt,
<lb/>etwas von einer aiea an sich, wenngleich Holzschuher darin
<lb/>wieder zu weit geht, daß er hierin geradezu eine Wette erblickt.
<lb/>Es dürfte dem Verf. schwerlich gelingen, einen befriedigenden
<lb/>Nachweis darüber zu erbringen, weshalb über eine uneröffnete
<lb/>Testamentsurkunde ein sog. echter Vergleich logisch weniger möglich
<lb/>sein sollte, als ein unechter. Daß aber gerade den Quellen die
<lb/>Gedanken des Verf. wenigstens in diesem Zusammenhänge völlig
<lb/>fern gelegen haben, entnehmen wir aus einem Zusammenhalten
<lb/>des kr. 1 ZI, Dig. test. quemadmod. 29, 3 mit dem fast wört- 
<lb/>lich übereinstimmenden kr. 6, Dig. de transact. 2, 15. Da muß
<lb/>es jedem auffallen, daß gerade in der zuletzt erwähnten Stelle die
<lb/>Worte „eine judice" und „apud judicem“, welche nach der An- 
<lb/>sicht St.'s den echten Vergleich in kr. 1, § 1, Dig. cit. besonders
<lb/>markirt hervortreten lassen, fehlen. Lag es wirklich in der Absicht
<lb/>der Compilatoren, in den eitirten Fragmenten „den echten Ver- 
<lb/>gleich scharf zu charakterisiren" (S. 30), so durften sie sicher nicht
<lb/>bei der Aufnahme des kr. 1, § 1 in den Titel „de transactio- 
<lb/>nibus“ gerade jene nach der Meinung des Verf. so bedeutsamen
<lb/>Worte weglassen.

<lb/>Interessant und eingehend sind die Untersuchungen St.'s
<lb/>über die Stellung des Jrrthums in der Lehre vom Vergleich.
<lb/>In Uebereinstimmung mit der heute herrschenden Theorie hat er
<lb/>zunächst eine Scheidung des Jrrthums im Rechtsgeschäft selbst
<lb/>von demjenigen im Motiv vorgenommen und alsdann letzteren
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0099.tif"
                   n="87"
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               <p>

                  <lb/>Sturm, Die Lehre vom Vergleich nach gem. u. preuh. Rechte rc. 87

<lb/>einer näheren Untersuchung unterzogen. (©. 42 ff.) Geleitet von
<lb/>dem richtigen Bestreben den durch Transact geschaffenen Zuständen
<lb/>möglichste Stabilität zu verleihen, ist der Vers, bemüht, den Ver- 
<lb/>gleich, so weit es angeht, auch vor den Folgen eines später ent- 
<lb/>deckten Jrrthums zu sichern. Leider hat ihn aber auch hier jene
<lb/>„energische Scheidung" zwischen echtem und unechtem Vergleich zu
<lb/>fraglos nicht mehr quellenmäßigen Consequenzen verleitet. Beim
<lb/>echten Vergleich sei der Jrrthum im Motiv nicht zu berücksichtigen.
<lb/>Der echte Vergleich bezwecke nur Streitbeendigung „der sich Ver- 
<lb/>gleichende gehe nicht nur von dem Motiv aus, Ungewißheit zu
<lb/>beseitigen, er wolle es ja gar nicht zur Feststellung des That-
<lb/>bestandes und dem Urtheil kommen lassen, und darum seien Jrr-
<lb/>thümer in der Voraussetzung des Thatbestandes ganz gleichgültig,
<lb/>die Erreichung des Zieles der Streitbeendigung werde gewollt
<lb/>unabhängig vom Motiv". (€&gt;. 44.) Anders beim unechten Ver- 
<lb/>gleich, wo es nur auf die Beseitigung einer Ungewißheit ankomme.
<lb/>Eine Bestätigung dieser Regel durch die Quellen glaubt der Vers,
<lb/>in e. 42. Cod. de transact. 2, 4 gefunden zu haben. Es
<lb/>sei hierin von einem unechten Vergleich die Rede, daher könne
<lb/>der Jrrthum im Motiv seine Wirkung äußern. In der That haben
<lb/>wir nach dem Wortlaut der 6. 42. oit. zwei Fälle zu unter- 
<lb/>scheiden. Im ersten Theil bildet den Beweggrund zur Eingehung
<lb/>des Vergleichs der Umstand, daß eine gefälschte Urkunde für echt
<lb/>gehalten wurde. Da indessen dieser Jrrthum durch Betrug herbei- 
<lb/>geführt wurde, so ist selbstverständlich Anfechtung gestattet, ohne
<lb/>Rücksicht darauf, ob der Jrrthum das Rechtsgeschäft selbst betraf,
<lb/>oder nur im Beweggründe vorlag. Weshalb aber diese Regel nur
<lb/>für den sog. unechten Vergleich gelten soll, vermögen wir nicht
<lb/>einzusehen. Unmöglich wird man das gleiche Recht demjenigen
<lb/>versagen dürfen, der sich, durch eine gefälschte Urkunde betrügerisch
<lb/>irre geleitet, während eines Rechtstreites verglichen hat. Ist es
<lb/>wirklich zulässig, demjenigen, der einen solchen durante xroeessu
<lb/>abgeschlossenen Vergleich ansicht, zu erwidern: „Du wolltest ja nur
<lb/>den Streit beenden und das hast Du ja trotz des Jrrthums
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0100.tif"
                   n="88"
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               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>erreicht". Sollte es den Parteien wirklich so gleichgültig sein, in
<lb/>welche Rechts- und Vermögenslage sie der Vergleich bringt, wo- 
<lb/>fern nur der Proceß beendet wird? — Der Schlußsatz unserer
<lb/>6. 42 saßt einen Rechtsstreit über die Echtheit der Urkunde
<lb/>selbst ins Auge, welcher durch Vergleich zum Abschluß gelangt.
<lb/>Die Urkunde bezieht sich also weder auf die Voraussetzung des
<lb/>Streites noch auf den Streitpunkt selbst, sondern sie bildet den
<lb/>unmittelbaren Gegenstand des Processes. Wer sich über die Be- 
<lb/>schaffenheit einer Urkunde vergleicht, kann sich natürlich nicht mehr
<lb/>auf die ihm damals angeblich unbekannte Unechtheit berufen. Auf
<lb/>diesen Punkt bezog sich ja eben die Ungewißheit, welche durch den
<lb/>Vergleich beseitigt werden sollte. Sofern also ein solcher Vertrag
<lb/>nicht mit den Vorschriften des öffentlichen Rechtes collidirt, wird
<lb/>er gewiß nicht angefochten werden können, cf. c. 18, Cod.
<lb/>de transact. 2, 4. Selbstverständlich ist es auch hierbei ganz
<lb/>gleichgültig, ob ein solcher Vergleich über die Echtheit einer Ur- 
<lb/>kunde während eines Rechtsstreites zu Stande kam, oder ohne daß
<lb/>ein solcher in Sicht war.

<lb/>Ebensowenig Billigung dürfte der Versuch des Vers, finden,
<lb/>die Schwierigkeiten des kr. 3, § 1, Dig. de transact. 2, 15 da- 
<lb/>durch zu lösen, daß er diese Vorschrift nur auf den sog. unechten
<lb/>Vergleich beschränkt (S. 50): „Cum transactio propter fidei- 

<lb/>commissum facta esset, et postea codicilli reperti sunt, quaero
<lb/>an quanto minus ex transactione mater defuncti consecuta
<lb/>fuerit, quam pro parte sua est, id ex fideicommissi causa
<lb/>consequi debeat? — Respondit debere“. Risch *) erklärt den
<lb/>Inhalt dieser vielumstrittenen Stelle in der Weise, daß die Mutter
<lb/>des Erblassers sich mit dem Erben über fideicommissarische An- 
<lb/>sprüche im Allgemeinen verglichen habe. Darin liege ein Verzicht
<lb/>auf alle weiteren Vermächtnisforderungen und das späterhin auf- 
<lb/>gefundene Codicill bleibe ohne Einfluß. Ihren Pflichttheil aber,
<lb/>an den sie beim Abschluß des Vergleiches gar nicht gedacht habe.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Risch: „Die Lehre vom Vergleich" S. 115, Anm. 15.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0101.tif"
                   n="89"
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               <p>

                  <lb/>Sturm, Die Lehre vom Vergleich nach gem. u. preuß. Rechte rc. 89
</p>
               <p>

                  <lb/>könne sie nunmehr ex causa fideicommissi nachfordern. Auch
<lb/>die Worte „quam pro parte sua est" ließen hier einen Hinweis
<lb/>auf die portio legitima vermuthen. Abgesehen davon, daß die
<lb/>Mutter des Erblassers zur Ergänzung ihres Pflichttheils eines
<lb/>Codicills keineswegs bedurfte, da letzteres für den obigen Anspruch
<lb/>von gar keiner Bedeutung war, stellen sich der Auffassung von
<lb/>Risch schwerwiegende Bedenken processualischer Natur entgegen.
<lb/>Der um Ergänzung der portio legitima ex causa fidei- 
<lb/>commissi angegangene Prätor konnte doch unmöglich mit der
<lb/>extraordinaria cognitio eingreifen, sondern mußte die Klägerin
<lb/>mit ihrem Pflichttheilsanspruch an das hierfür competente Cen-
<lb/>tumviralgericht verweisen. Die Geltendmachung der portio
<lb/>legitima ex causa fideicommissi enthält in sich einen Wider- 
<lb/>spruch.

<lb/>Thatsächlich ist fr. 3, § 1, Dig. eit. eng verwandt mit fr. 12,
<lb/>Dig. eod. tit. — Es muß hier angenommen werden, daß im
<lb/>Vergleich über das Fideicommis eine Reihe von Punkten gar nicht
<lb/>berücksichtigt wurde, über die das Codicill nähere Aufschlüsse er-
<lb/>theilt. Hierbei brauchen wir uns keineswegs auf die Voraussetzung
<lb/>zu beschränken, daß der Vergleich sich auf ein ganz anderes, etwa
<lb/>testamentarisch errichtetes Vermächtnis erstreckte. Halten wir uns
<lb/>an den strengen Wortlaut der Quellen, so ergibt sich, daß der
<lb/>Vergleich irgend welche Vermächtnisansprüche unbestimmter Natur
<lb/>zum Gegenstände hatte. Nach Auffindung des Codicills stellte sich
<lb/>indessen heraus, daß der Erblasser seiner Mutter eine certa portio
<lb/>zugewandt hatte. Mit Recht kann die Fideicommiffarin nunmehr
<lb/>beanspruchen, daß die Vorschrift des Codicills ungeachtet des Ver- 
<lb/>gleichs erfüllt werde, da es Verfügungen enthalte, auf welche der
<lb/>Wille der Parteien beim Abschluß des Transacts durchaus nicht
<lb/>gerichtet war. Daß unter „quam pro parte sua est" eine be- 
<lb/>stimmte Hinterlassenschaftsquote zu verstehen ist, kann um so we- 
<lb/>niger bezweifelt werden, als es sich im gegebenen Falle um eine
<lb/>ttiulier handelt. Nachdem die lex Voconia die testamentarische
<lb/>Erbeinsetzung der Frauen verboten hatte, werden mulieres fraglos
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0102.tif"
                   n="90"
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               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>sehr häufig auf dem Vermächtniswege mit bestimmten Quoten bedacht
<lb/>worden sein.

<lb/>Fr. 3, § 1, Dig. cit. bietet uns somit nur einen weiteren
<lb/>Beleg für die Regel, daß durch Vergleich nur diejenigen Ansprüche
<lb/>erledigt werden, welche die Vertragsparteien ins Auge fassen, da- 
<lb/>gegen bleibt es ihnen unbenommen, jederzeit solche Rechte geltend
<lb/>zu machen, welche in die Transactsverhandlungen gar nicht hinein- 
<lb/>gezogen wurden, sei es, daß man sie absichtlich überging, sei es,
<lb/>daß man sie als damals unbekannte oder noch nicht existente Rechts- 
<lb/>verhältnisse unberücksichtigt ließ. Diese Principien gelten aber für
<lb/>den durante processu oder timore litis abgeschlossenen Vergleich
<lb/>genau so gut, wie für den sog. unechten Transact über That-
<lb/>sachen, bei welchem ein Rechtsstreit nicht einmal in Sicht ist.

<lb/>Offenbar ist St. der Grundgedanke seiner Schrift — energische
<lb/>Trennung des echten Vergleichs vom unechten oder der sog. Aus- 
<lb/>einandersetzung — zuerst in der deutschen Civilproceßordnung*)
<lb/>entgegengetreten. Diese processualische Scheidung hat der Vers,
<lb/>auf einen grundverschiedenen privatrechtlichen Charakter der beiden
<lb/>Vergleichsarten zurückführen wollen und ist hierin zu weit gegangen.

<lb/>Nachdem St. im ersten Theil seiner Schrift, wie wir gesehen
<lb/>haben, die wesentlichsten Punkte der Lehre vom Vergleich nach
<lb/>gemeinem Recht beleuchtet, wendet er sich einer Revision der ein- 
<lb/>schlägigen Bestimmungen des preußischen Landrechts zu, um schließ- 
<lb/>lich die Summe der gewonnenen Regeln auf ihre Brauchbarkeit
<lb/>für das neue deutsche Gesetzbuch zu prüfen. Es ist dieses derjenige
<lb/>Abschnitt des Buches, welcher beim Leser ungetheilten Beifall
<lb/>finden wird, vielleicht mit deshalb, weil der Vers., wie er selbst
<lb/>sagt, sich streng davor gehütet hat, römische Ansichten der preußi- 
<lb/>schen Rechtsnorm aufzudrängen. (S. 53.) In Folge dessen ist
<lb/>dieser Theil frei geblieben von den Einwirkungen jener subjectiv
<lb/>gefärbten Anschauungen, die sich durch den ganzen ersten Abschnitt
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Civilproceszordnung. Die Bestimmungen über Zwangsvollstreckung
<lb/>§ 702 Nr. 1 und 2 einerseits und sodann Nr. 5.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0103.tif"
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               <p>

                  <lb/>Sturm, Die Lehre vom Vergleich nach gem. u. preuß. Rechte re. 91

<lb/>der Arbeit hindurchzogen. Hier tritt uns überall die Unbefangen- 
<lb/>heit des erfahrenen Praktikers in der Beurtheilnng eines Gesetz- 
<lb/>buches entgegen, mit dessen Inhalt er wohl vertraut ist. Vor
<lb/>allem hat St. für das preußische Landrecht die energische Trennung
<lb/>zwischen dem echten und unechten Vergleich vollkommen fallen
<lb/>lassen. Die dem Vergleich vorausgehende Unsicherheit besteht nach
<lb/>A. L. R. I. 16. § 405 schlechtweg darin, daß die Sache streitig
<lb/>oder zweifelhaft sei.

<lb/>Die Zulässigkeit des Vergleichs poot rcrn judicatam wird
<lb/>für das A. L. R. vom Vers, nicht mehr geleugnet. Hier hat die
<lb/>von Dernbürg bereits für das gemeine Recht vertretene Theorie
<lb/>unbestritten den Sieg davongetragen.

<lb/>In der Auslegung des Vergleichs ist die Regel festgehalten,

<lb/>daß der Transact über Gegenstände und Befugnisse hinaus, auf

<lb/>welche er sich direct bezieht, nicht ausgedehnt werden dürfe. Es
<lb/>handelt sich hier um das gleiche Princip, welches von uns bereits
<lb/>für das gemeine Recht anerkannt wurde. Der Vergleich erledigt
<lb/>eben nur diejenigen Fragen, welche die Parteien wirklich erledigen
<lb/>wollten.

<lb/>In der Lehre vom Jrrthum constatirt St. für das A. L. R.

<lb/>die Geltung der Regeln über den Jrrthum bei Verträgen im All- 

<lb/>gemeinen. Sein Bedauern, daß das A. L. R. auch in diesem Zu- 
<lb/>sammenhang den echten vom unechten Vergleich nicht scheide, ver- 
<lb/>mögen wir nicht zu theilen.

<lb/>Hier wäre dann auch in aller Kürze auf die gedrängte Be- 
<lb/>sprechung einzugehen, welche der Vers, dem Entwurf des bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuches widmet. Von den Bestimmungen des letzteren
<lb/>wird besonders § 667 beleuchtet und auch hier mit Mißbilligung
<lb/>der Mangel einer energischen Trennung des echten Vergleichs vom
<lb/>unechten hervorgehoben. Der wesentlich nach Windscheid'schen
<lb/>Intentionen redigirte Paragraph behandelt den Jrrthum im Ver- 
<lb/>gleich einheitlich, gleichviel ob es sich um den Gegenstand eines
<lb/>Rechtsstreites oder sonstige Ungewißheit handelt. Dieser Stand- 
<lb/>punkt des Entwurfes ist denn auch auf den Vers, insofern nicht
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0104.tif"
                   n="92"
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               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>ohne Einfluß geblieben, als er dadurch veranlaßt wurde, die
<lb/>Kategorie des sog. echten Vergleiches noch mehr einzuschränken und
<lb/>den timore litis abgeschlossenen Transact auszuscheiden. Hiernach
<lb/>soll der Jrrthum der Contrahenten nur dann noch ohne Einfluß
<lb/>sein, wenn der Vergleich dazu diente, einen Rechtsstreit zu beenden
<lb/>Dagegen soll der Jrrthum auf den timore litis abgeschlossenen
<lb/>Vergleich dieselbe Wirkung äußern, wie auf den sog. unechten,
<lb/>„weil sie sich oft zu wenig von einander abheben". (S. 93.) Der
<lb/>Vers, sah sich gezwungen, sein Princip zu durchbrechen, und nun
<lb/>wollen die früheren Regeln nicht mehr stimmen. Zu jener un- 
<lb/>gleichen Behandlung des Jrrthums wird St. eben durch die will- 
<lb/>kürliche und einseitige Prämisse gedrängt, daß der sog. echte Ver- 
<lb/>gleich keinen anderen Zweck habe, als den Proceß zu beenden. Der
<lb/>Vertragswille der Parteien wird hierdurch jedes concreten Cha- 
<lb/>rakters beraubt und in eine stereotype, abstrakte Form gepreßt,
<lb/>deren sich stets gleichbleibender Inhalt lediglich darauf beschränkt
<lb/>ist, „legislatorische Zwecke" zu erfüllen, d. h. Processe aus der
<lb/>Welt zu schaffen. Uns scheint es, wir gelangen zu einer strafferen
<lb/>Praxis, wenn wir jeden Vergleich auf seine eigenen Füße stellen
<lb/>und in jedem einzelnen Falle scharf zusehen, was in ihm selbst
<lb/>enthalten ist. Alle durch ihn nicht berührten Verhältnisse bestehen
<lb/>zu Recht neben dem Vergleich oder wider ihn, so daß eventuell
<lb/>dadurch auch seine völlige Beseitigung herbeigeführt werden kann.

<lb/>Kiew. PaulSokolowski.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d45001e9794">
            <head>Civilproceß</head>
            <div xml:id="d45001e9799" type="review">
               <head>
                  <title ref="mpier:pr-160691">Kohler, Dr. J., Lehrbuch des Concursrechts. Juristische Handbibliothek. Stuttgart. 1891</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Menzinger, Leopold">Von Dr. Leopold Menzinger</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Kivilproceß.

<lb/>Köhler, Dr. I., Lehrbuch des ConcurSrechts. Juristische Handbibliothek.

<lb/>Stuttgart. 1891.

<lb/>Unter den juristischen Schriftstellern der Gegenwart nimmt
<lb/>Köhler schon durch seine erstaunliche Vielseitigkeit und Frucht- 
<lb/>barkeit unbestritten eine hervorragende Stelle ein. Es gibt wohl
<lb/>kaum ein Gebiet der Rechtsforschung, auf welchem er nicht werth- 
<lb/>volle und durchaus originelle Beiträge geliefert hätte. In allen
<lb/>seinen Schöpfungen weiß er durch oft verblüffende Fülle des
<lb/>Stoffes, durch geistreiche Behandlung einer vielleicht an sich
<lb/>unscheinbaren und spröden Materie den Leser zur regen Gedanken- 
<lb/>arbeit anzueifern.

<lb/>K. ist insbesondere der Meister der Rechtsvergleichung, er ist
<lb/>aber zugleich der Meister der juristischen Construction.

<lb/>Das vorliegende „Lehrbuch des Concursrechts" gibt hievon
<lb/>ein neues beredtes Zeugnis.

<lb/>Auf breiter, rechtsvergleichender Basis, getragen von histori- 
<lb/>schem Sinn, soll sich die Darstellung aufbauen; durch Erprobung
<lb/>der möglichen Constructionen an ihren praktischen Resultaten soll
<lb/>der Weg gefunden werden, der zur Construction der Rechts-
<lb/>beziehungen, der „Blüthe des Rechts" führt. Als einer socialen
<lb/>Erscheinung ersten Ranges soll dem Concursrecht eine wissen- 
<lb/>schaftliche Behandlung mit allen Hilfsquellen der dogmatischen,
<lb/>historischen, rechtsvergleichenden Wissenschaft zu Theil werden.
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0106.tif"
                   n="94"
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               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es kann schon jetzt betont werden, daß K.'s Lehrbuch in hohem
<lb/>Maße hält, was sein Autor hiemit in der Vorrede verspricht.

<lb/>Freilich, ein „Lehrbuch" im gewöhnlichen Sinne des Wortes
<lb/>konnte K-, wollte er seiner Eigenart nicht untreu werden, uns
<lb/>nicht schenken. K. begrenzt mit vollem Recht die Aufgabe des
<lb/>Lehrers nicht dahin, den Schüler nur vertraut zu machen mit den
<lb/>sicheren Ergebnissen, welche der breite Strom des juristischen
<lb/>Alltagslebens mit sich führt und welche zur Befriedigung der
<lb/>alltäglichen Bedürfnisse sofort auch ihre Verwendung finden
<lb/>können.

<lb/>Sein Streben, in jedem Leser die ihn selbst beseelende Freude
<lb/>an eifriger Denkarbeit, an selbständiger Ansicht zu wecken, führt
<lb/>naturgemäß zu manchem Resultate der Forschung, welches der
<lb/>Kritik nicht Stand zu halten vermag. Es ist aber um so dank- 
<lb/>barer zu begrüßen, als damit ein erfreuliches Gegengewicht ge- 
<lb/>schaffen wird gegen einen gedankenarmen Präjudiziencultus. So
<lb/>hängt auch der Werth der Arbeit nicht davon ab, daß man mit
<lb/>allen Ergebnissen K.'s sich einverstanden erklären kann; der Weg,
<lb/>auf welchem Verf. zu seinen fast durchweg originellen Ansichten
<lb/>gelangt, ist nicht immer einwurfsfrei; er bietet aber stets erfrischende
<lb/>geistige Anregung, welche den Leser in weit höherem Grade an- 
<lb/>zieht, als die gebundene Marschroute eines trockenen Lehrbuchs
<lb/>von gewöhnlichem Schlag.

<lb/>Die Rechtsvergleichung, welche K. der Darstellung zu Grunde
<lb/>legt, erscheint bei den vielfachen internationalen Beziehungen des
<lb/>Concursrechts wohl geeignet, die Einsicht in die Rechtsinstitute
<lb/>desselben wesentlich zu fördern. Die Probleme fremdländischer
<lb/>Theorie und Praxis können für das Verständnis des einheimischen
<lb/>Rechts werthvolle Verwendung finden. Oft beleuchtet das aus- 
<lb/>ländische Recht eine Frage, welcher die inländische Gesetzgebung
<lb/>noch nicht näher getreten; oft ergibt die Kenntnis der fremden
<lb/>Rechtssatzung, daß unsere Gesetzgebung wirthschaftlich und social
<lb/>bedenkliche Wege gewandelt. Freilich birgt die rechtsvergleichende
<lb/>Methode die Gefahr in sich, daß man ohne ausreichende Vertraut-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0107.tif"
                   n="95"
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               <p>

                  <lb/>Dr. I. Köhler, Lehrbuch des Concursrechls.
</p>
               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>heit mit der Kulturgeschichte eines Volkes nur zu leicht von dessen
<lb/>Recht nichts übrig behält als die einzelnen Rechtssätze, ohne deren
<lb/>Begründung in dem Rechtsbewußtsein des Volkes, dessen wirth-
<lb/>schaftlichen Verhältnissen übersehen zu können. Auch das Hinein-
<lb/>interpretiren aus dem ausländischen Recht in das heimische liegt
<lb/>oft verführerisch nahe. Daß K. bei seiner Vertrautheit mit der
<lb/>rechtsvergleichenden Methode, bei seinen vielfachen Vorarbeiten auf
<lb/>diesem Gebiete am besten im Stande ist, die bezeichneten Gefahren
<lb/>zu vermeiden, braucht nicht besonders betont zu werden.

<lb/>Und doch hätte Res. lieber gesehen, wenn der Autor ein
<lb/>Lehrbuch des deutschen Concursrechts uns gegeben, das ein- 
<lb/>heimische Recht mehr als Mittelpunkt des Werkes gewählt hätte.
<lb/>Ein Blick auf das mustergültige Werk Grünhut's „Das Recht des
<lb/>Commissionshandels" zeigt, daß Rechtsvergleichung nicht identisch
<lb/>ist mit Gleichstellung der verschiedensten Rechte. Die etwas flüchtige
<lb/>Behandlung der Motive der deutschen Concursordnung, der ganzen
<lb/>deutschen Praxis und der deutschen Literatur wäre dann wohl
<lb/>leicht zu vermeiden gewesen. Berührt doch diese um so eigenthüm-
<lb/>licher, als der Vers. Schriftsteller und Rechte des Auslandes
<lb/>berücksichtigt, deren Bedeutung oft nur zu begründetem Zweifel
<lb/>unterworfen ist. Der große Jurist Abu Hanifa, das islamitische
<lb/>Recht oder das der Kabylen sind doch wohl mehr als Kuriositäten
<lb/>zu betrachten, denn als hervorragende Marksteine in der Ent- 
<lb/>wicklung des Concursrechts.

<lb/>Das Aneinanderreihen der verschiedenartigsten Rechte ohne
<lb/>inneren Zusammenhang, das oft unvermittelte Überspringen vom
<lb/>deutschen auf das ausländische Recht, die Belegung von angeb- 
<lb/>lichen Sätzen des deutschen Rechts mit Urtheilen ausländischer
<lb/>Gerichte sind nicht ganz einwandsfreie Folgen der vom Vers, ge- 
<lb/>wählten Methode, die verschiedenen Rechte auch in der äußeren
<lb/>Darstellung einander möglichst gleichzustellen. Auch bei bescheidenerer
<lb/>Stellung des ausländischen Rechts hätte er gewiß dem kosmo- 
<lb/>politischen Charakter des Concursrechts vollauf gerecht zu werden
<lb/>vermocht.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0108.tif"
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               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ob die rechtsvergleichende Methode es nothwendig mit sich
<lb/>bringt, eine wahre Flnth von nichtdeutschen Ausdrücken in die
<lb/>deutsche Rechtssprache entgegen den Bemühungen von Windscheid
<lb/>und Anderen wieder einzuführen, mag dahingestellt bleiben: auf- 
<lb/>fällig und gesucht erscheint es jedenfalls, wenn der Vers, den
<lb/>Ausdruck „Gemeinschuldner" der deutschen Concursordnung ängst- 
<lb/>lich vermeidend stets von Gantschuldner oder Cridar spricht, wenn
<lb/>er die Anfechtung nur als Pauliana kennt, das Verfolgungsrecht
<lb/>des § 36 der CO. nur als right of stoppage in transitu
<lb/>bezeichnet. Worte und Wendungen, wie insäsissabel, sommiren,
<lb/>annullabel, embruilliren, intermediäres Recht, Discussionsver-
<lb/>fahren, Actualisirung, Luvoursals n. A. werden wohl kaum darauf
<lb/>rechnen können, Bürgerrecht in der deutschen Rechtssprache zu er- 
<lb/>werben. Auch die französischen Coutumes und die spanischen
<lb/>ley’ä in der Ursprache werden nicht auf viele geduldige Leser zu
<lb/>rechnen haben.

<lb/>In der Construction der Concursbeziehungen huldigt K. der
<lb/>inductiven Methode. Ohne Construction würde das Proceßrecht,
<lb/>zu dem das Concursrecht gehöre, zum „descriptiven Utilitarismus"
<lb/>ausarten; die Construction sei der Spiegel, welcher uns einen Ein- 
<lb/>blick in das Wesen der Rechtsbeziehungen gewähre. Dies kann
<lb/>unbedenklich zugegeben werden; um so genauer und ängstlicher
<lb/>sind aber die Prämissen der Construction auf ihre Haltbarkeit im
<lb/>geltenden Rechte, auf ihre Stütze in den einzelnen Sätzen desselben
<lb/>zu prüfen, soll nicht das Gebäude der Construction als zu schwach
<lb/>fundamentirt beständig mit Einsturz drohen. Naturgemäß hat sich
<lb/>Verf. in seinen Ausführungen vielfach an die Ergebnisse seiner
<lb/>Specialarbeiten, insbesondere seiner pfandrechtlichen Forschungen,
<lb/>seines Werkes „Der Proceß als Rechtsverhältnis" u. a. angeschlossen;
<lb/>oftmals bietet er im vorliegenden Buch nur die Resultate jener
<lb/>Einzelforschungen. So vermag denn eine Kritik, die sich auf den
<lb/>Inhalt unseres Lehrbuches beschränkt, allen Gründen des Verf.
<lb/>nicht gerecht zu werden; eine Kritik aber, welche letztgedachte Auf- 
<lb/>gabe sich setzen würde, müßte nothwendig eine eingehende Wür-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0109.tif"
                   n="97"
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               <p>

                  <lb/>Dr. I. Köhler, Lehrbuch des Concursrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>digung der gesummten literarischen Thätigkeit K.'s enthalten. Es
<lb/>ist aber nicht das geringste Verdienst des „Lehrbuchs des Concurs-
<lb/>rechts", daß in ihm die ganze Eigenart K.'s, die sich in so vielen
<lb/>mannigfach zerstreuten Abhandlungen documentirt, unverhüllt wider- 
<lb/>spiegelt, mit andern Worten, daß es der ganze K. ist, der in
<lb/>ihm uns entgegentritt.

<lb/>An der Spitze einer ausführlichen Einleitung behandelt Vers,
<lb/>das Wesen des Concurses. Nach ihm beruht das Concursver-
<lb/>fahren auf dem Princip der Verlustgemeinschaft oder der Contri-
<lb/>bution; das Concursverfahren, bald aufgebaut auf das Princip
<lb/>der Gerichtsleitung, bald auf das Princip der Selbsthilfe der
<lb/>Gläubiger, bildet ebenso wie das sonstige Executionsversahren
<lb/>einen Theil des Civilprocesses. Es ist wohl schwer einzusehen,
<lb/>warum der Concurs auf dem Princip der Vertu st gemeinschaft,
<lb/>ähnlich wie die römisch-rechtlichen Bestimmungen der lex Rhodia
<lb/>de jactu, beruhen soll und nicht vielmehr auf dem Gedanken der
<lb/>Gleichberechtigung der Gläubiger auf Befriedigung aus
<lb/>dem Vermögen des Gemeinschuldners. Freilich ist dem Vers, die
<lb/>par conditio creditorum nur ein Rechtspostulat ohne constructive
<lb/>Basis, Rechtspostulate aber könnten die Wissenschaft nicht tragen
<lb/>(vgl. S. 168 A. 2); aber dieser Satz ist nicht erschreckend; argumentirt
<lb/>doch K. selbst nicht selten mit diesen Rechtspostulaten (z. B. S. 101,
<lb/>184, 359, 471 und 495); den §§ 2, 3, 10 u. a. der deutschen
<lb/>CO. wird K.'s Auffassung wohl nicht gerecht. Mit der Behauptung
<lb/>ferner, daß das Concursverfahren ein Theil des Civilprocesses, ein
<lb/>Cxecutionsverfahren, sei, befindet sich Vers, in offenbarem Wider- 
<lb/>spruch mit den Motiven der deutschen CO., welche diese Idee aus- 
<lb/>drücklich ablehnend das Concursverfahren als eine unter richtlicher
<lb/>Autorität sich vollziehende Auseinandersetzuung des seine Leistungen
<lb/>einstellenden Schuldners mit allen seinen Gläubigern der Liqui- 
<lb/>dation einer kaufmännischen Firma vergleichen. Warum K. auch
<lb/>^ier den Gedankengang der Motive ignorirt, wird bei der Er- 
<lb/>örterung der Stellung der Gläubiger und des Concursverwalters
<lb/>klar werden; nur das eine soll schon hier hervorgehoben werden,

<lb/>Krit. Bierteljahresschrift. N. F. Bd. XVI. H. l. 7
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0110.tif"
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               <p>

                  <lb/>98
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>daß seine Ansicht kaum zu erklären vermag, warum Gläubiger
<lb/>ohne vollstreckbaren Titel, ja nur bedingt oder betagt berechtigte
<lb/>Gläubiger die Eröffnung des Concurses beantragen können, und
<lb/>wie es kommt, daß dieselbe Befugnis sogar dem Schuldner
<lb/>gegen den Willen der Gläubiger zusteht (vgl. Petersen in Busch
<lb/>Zeitschr. für den deutschen Civilproceß Bd. 17 S. 179 f.). Daß
<lb/>aber das Verfahren, welches zur Befriedigung der Gläubiger
<lb/>führen soll, gesetzlich geregelt ist, genügt doch wohl nicht, um es
<lb/>als Zwangsvollstreckung, als einen Theil des Civilprocesses dar- 
<lb/>zustellen, da ja auch die Acte der freiwilligen Gerichtsbarkeit der
<lb/>gesetzlichen Regelung des Verfahrens nicht entbehren können. Aus
<lb/>Gründen der Gesetzgebungspolitik hat man hiebei wie bei der
<lb/>Verwaltungsrechtspflege vielfach auch eine entsprechende Anwen- 
<lb/>dung der Normen der Civilproceßordnung für zweckmäßig gefunden.
<lb/>Die Geschichte der Entwickelung des Concursrechts erhält eine leb- 
<lb/>hafte Färbung durch die entschiedene Bevorzugung, welche K. dem
<lb/>Principe der Selbsthilfe der Gläubiger vor dem Grundsätze der Ge- 
<lb/>richtsleitung gibt. Er findet nicht genug Worte, um das spanische
<lb/>Concursverfahren, dessen „geschickten Interpreten" Salgado de
<lb/>Samoza und den hieran sich anschließenden gemeinrechtlichen oder
<lb/>particularrechtlichen Concurs als ein einförmiges, pedantisches, doctri-
<lb/>näres, langwieriges Verfahren zu kennzeichnen, das den materiellen
<lb/>Interessen der Gläubiger nur höchst unvollkommen zu genügen
<lb/>vermochte. Salgado ist ihm das Verhängnis des gemeinen
<lb/>Concursrechts, seine Lehre habe nur verderblich gewirkt; erfreulich
<lb/>sei nur, daß dieselbe jetzt selbst in den Ländern des spanischen Rechts
<lb/>überwunden werde. Diese Ausführungen lassen den „vielseitigen,
<lb/>kräftigen, individuellen, wenn auch nicht immer formenglatten
<lb/>Jnteressenkampf (!) des Selbsthilfeverfahrens der Gläubiger" als
<lb/>wahres Ideal des Concurses erscheinen. Warum sollte hienach
<lb/>nicht auch die Selbsthilfe des einzelnen Gläubigers, die noch
<lb/>kräftiger aufzutreten vermöchte, den Vorzug vor einem Concurs- 
<lb/>verfahren überhaupt verdienen, bei dem doch das materielle Interesse
<lb/>des Einzelnen durch das Vorhandensein der Mitgläubiger beein-
</p>

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                   n="99"
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               <p>

                  <lb/>Dr. I. Köhler, Lehrbuch des Concursrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>trächtigt werden kann? Warum nicht die Selbsthilfe überhaupt vor
<lb/>jedem Proceßverfahren, das doch die Befriedigung naturgemäß ver- 
<lb/>langsamen muß, dieselbe sogar unsicher machen kann? Freilich, diese
<lb/>Consequenzen kann selbst der begeistertste Anhänger der Selbsthilfe
<lb/>der Gläubiger nicht ziehen, wird sie vielleicht nicht einmal an- 
<lb/>erkennen wollen. K.'s Kritik der langwierigen und schleppenden
<lb/>Erledigung der Ganten im gemeinen Concursverfahren ist ja an
<lb/>sich gewiß im Allgemeinen zutreffend, aber sie beweist nicht gegen das
<lb/>Princip der Gerichtsleitung an sich, sondern gegen die damalige
<lb/>Gerichtsleitung, die eben in schönster Harmonie mit den unsterb- 
<lb/>lichen Processen überhaupt sich befand. Heutzutage, wo der deutsche
<lb/>Proceß von Principien beherrscht ist, die eine Hinauszögerung der
<lb/>Entscheidungen wohl vermeiden lassen, sind die von K. gegen den
<lb/>Grundsatz der Gerichtsleitung aus verschwundenen Zeiten ent- 
<lb/>nommenen Einwände nicht mehr als durchschlagend anzuerkennen.
<lb/>Es ist auch unrichtig, daß das Princip der Selbsthilfe den deutschen
<lb/>Concurs beherrsche; die etwaigen Anklänge hieran im französischen
<lb/>Recht hat schon die preußische CO., und noch mehr die deutsche
<lb/>CO. hinweggeräumt. Bei Besprechung der Stellung der Organe
<lb/>des Concurses wird hierauf zurückzukommen sein.

<lb/>Das materielle Concursrecht wird durch eine Erörterung der
<lb/>Entstehung des Concursverhältnisses eingeleitet. Der Satz des
<lb/>Vers., daß dasselbe ein processualisches Verhältnis, ein
<lb/>Executionsverhältnis sei, dessen Eigenthümlichkeit darin be- 
<lb/>stehe, die collidirenden Interessen einer Vielheit von Gläubigern
<lb/>durch Geldexecution in einer den socialen Postulaten entsprechenden
<lb/>Weise lösen zu sollen, ist nur eine petitio principii; den Beweis
<lb/>ist K. schuldig geblieben. Seine Polemik gegen die „unhaltbare"
<lb/>Entscheidung des RG. 5. April 1883 (Entsch. VIII. S. 102)
<lb/>übersieht, daß in dem der Entscheidung unterstellten Falle der
<lb/>Concurs über das Vermögen des Mannes, nicht über das
<lb/>eheliche, gütergemeinschaftliche Vermögen oder gleichzeitig über das
<lb/>Vermögen der Ehefrau eröffnet worden war; in Wirklichkeit sindet die

<lb/>angegriffene Entscheidung hinreichende Stütze im § 14 der CO. selbst.

<lb/>7*
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0112.tif"
                   n="100"
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               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das gleiche gilt auch von dem „unrichtigen" Urtheile des RG.
<lb/>vom 10. März 1884 (Entsch. XI. S. 63).

<lb/>Interessant sind die Ausführungen des Vers, über Special-
<lb/>und Separatconcurse. Daß § 43 der CO. einen Particularconcurs
<lb/>über den separirten überschuldeten Nachlaß nicht ausschließe, kann
<lb/>unbedenklich zugegeben werden.

<lb/>K. unterscheidet drei Arten des Concursantrages: den Antrag
<lb/>kraft Executionsrechts seitens des Gläubigers, den Antrag kraft
<lb/>Dispositionsrechts von Seite des Schuldners und die bloße An- 
<lb/>regung, auf daß das Gericht von sich aus vorgehe.

<lb/>Daß auf Seite des Gläubigers Exekutionsmacht auf
<lb/>Grund seines Forderungsanspruchs vorhanden ist, ohne daß
<lb/>derselbe einen vollstreckbaren Titel zu haben braucht
<lb/>(denn der maßgebende vollstreckbare Titel sei die Concurs-
<lb/>eröffnung, die eben erzielt werden soll!), ist wohl eine bedenkliche
<lb/>Folgerung der Anschauung, daß der Concurs ein Executionsver-
<lb/>fahren sei. welche kaum zur Stützung derselben geeignet sein dürfte.
<lb/>Angesichts der §§ 59 und 60 der CO. bleibt von wirklicher
<lb/>Executionsmacht nur sehr wenig übrig. Warum ferner der
<lb/>Antrag eines persönlich haftenden Gesellschafters, eines Mitgliedes
<lb/>des Vorstandes einer Actiengesellschaft oder einer Genossenschaft
<lb/>auf Eröffnung des Concurses über die Gesellschaft nur ein Anstoß
<lb/>sein soll für das Gericht, kraft öffentlichen Interesses einzuschreiten,
<lb/>ist schwerlich zu beweisen, nachdem das Gesetz ausdrücklich von
<lb/>Antrag spricht und die gleiche Behandlung eintreten läßt, wie
<lb/>bei dem Anträge eines Gläubigers, nämlich Glaubhaftmachung der
<lb/>Zahlungsunfähigkeit bezw. Überschuldung der Gesellschaft als noth-
<lb/>wendige Vorbedingung des Antrages setzt. Hierin liegt aber nur
<lb/>eine Modiftcation des Grundsatzes, welchen § 95 Abs. 2 der CO.
<lb/>ausspricht, nicht ein Abgehen von dem Principe, daß das Ver- 
<lb/>fahren nicht von Amtswegen, im öffentlichen Interesse, sondern
<lb/>nur auf Antrag eingeleitet wird.

<lb/>Das zweite Buch des materiellen Concursrechts ist einer ein- 
<lb/>gehenden Darstellung der Rechte der Gläubiger am Concursver-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0113.tif"
                   n="101"
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               <p>

                  <lb/>Dr. 3. Kohl«', Lehrbuch des Concursrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>mögen gewidmet. K. vindicirt für die Gläubiger ein dem Pfand- 
<lb/>recht verwandtes Recht, das er als Beschlagsrecht bezeichnet.
<lb/>Nach ihm ist nur ein doppeltes möglich: entweder ein „rein publi-
<lb/>cistisches" Verhältnis des Vermögens zum Staate mit dem privat- 
<lb/>rechtlichen Zweck der Gläubigerbefriedigung, oder ein privatrechtliches
<lb/>Verhältnis der Gläubigerschaft zu dem Vermögen, um aus ihm
<lb/>heraus die Befriedigung zu erzielen. Daß aber ein solches Privatrecht
<lb/>der Gläubiger existire, könne nicht zweifelhaft sein; denn die erste
<lb/>Alternative widerspreche der Selbstthätigkeit der Gläubiger- 
<lb/>schaft mit ihrer Gläubigerversammluug, ihrem Gläubigerausschusse
<lb/>und ihrem freien Verwerthungsrecht; ferner dem Satze, daß die
<lb/>Dispositionen des Schuldners nach der Concurseröffnung nichtig
<lb/>sind in Bezug auf die Gläubigerschaft, dann der Analogie der
<lb/>sonstigen Execution, die dem Gläubiger ein dingliches Recht
<lb/>am Executionsobjecte gewähre, endlich der historischen Entwickelung.
<lb/>Alles was man gegen ein solches dingliches Recht der Gläubiger- 
<lb/>schaft gesagt habe, sei verfehlt.

<lb/>Trotz des freudigen Beifalls, welchen diese Theorie bei
<lb/>Canstein (Zeitschr. für Privat- und öffentliches Recht Bd. 19
<lb/>S. 679) gefunden hat, erscheint ein großes Fragezeichen sehr am
<lb/>Platze. Daß die Motive der CO. ein dingliches Recht der Gläubiger
<lb/>am Vermögen des Gemeinschuldners ausdrücklich abweisen, sei nur
<lb/>nebenher erwähnt, dient aber zur Beleuchtung des Argumentes
<lb/>aus der historischen Entwicklung des Concursrechts. Für die
<lb/>Selbstthätigkeit der Gläubigerschaft (die auch keineswegs
<lb/>feststeht), für deren freies Verwerthungsrecht spricht die Stellung
<lb/>des Concursverwalters sicherlich nicht; seine Ernennung durch das
<lb/>Concursgericht, dessen Aufsicht er unterstellt ist, sein Recht, gegen
<lb/>eine angemeldete Forderung von sich aus Widerspruch zu erheben,
<lb/>sind eher Gründe für das publicistische System, dem auch die
<lb/>Leitung des ganzen Verfahrens durch das Concursgericht voll- 
<lb/>kommen entspricht. Es ist also nichts anderes als eine petitio
<lb/>principii, wenn Köhler dieses „Selbsthilfeverfahren" als voll
<lb/>bewiesen annimmt, um aus ihm die Nothwendigkeit seines Beschlags
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0114.tif"
                   n="102"
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               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>rechts zu deduciren. Nicht glücklicher ist der Beweis aus der
<lb/>Analogie der sonstigen Execution; denn daß das Concursver-
<lb/>fahren ein Zwangsvollstreckungsverfahren sei, sollte erst noch be- 
<lb/>wiesen werden. Gerade in der neuesten Literatur hat zudem das
<lb/>publicistische System nicht ungewichtige Vertheidigung gefunden
<lb/>(vgl. Oetker Concursrechtliche Grundbegriffe Bd. 1, Henrici im
<lb/>sächsischen Archiv für bürgerliches Recht und Proceß Bd. 2 Heft 6,
<lb/>Petersen in Zeitschrift für deutschen Civilproceß Bd. 17 S. 178 f.).
<lb/>Daß heutzutage die Verwaltung der Concursmasse und die Ab- 
<lb/>wicklung der Liquidation nicht unmittelbar in die Hand des Con-
<lb/>cursgerichtes gelegt ist, daß der Concursverwalter unter der Leitung
<lb/>desselben die ihm zugewiesenen Aufgaben mit größerer Freiheit
<lb/>und Selbständigkeit als im bisherigen Recht zu erledigen hat,
<lb/>könnte nur als Beweisgrund dafür dienen, daß wir das frühere
<lb/>publicistische System nicht mehr kennen, ist aber nicht durchschlagend
<lb/>gegen dieses System an sich, dem immer noch damit genügt ist,
<lb/>daß der Verwalter als Organ des Gerichts unter dessen Aufsicht
<lb/>zu handeln berufen ist.

<lb/>Daß endlich die Dispositionen des Schuldners nach der
<lb/>Concurseröffnung nichtig sind in Bezug auf die Gläubiger s ch a f t (?)
<lb/>und soweit die Gläubigerschaft dadurch betroffen wird, ist für K.'s
<lb/>Ansicht keineswegs beweisend, denn hiedurch soll nur die Concurs- 
<lb/>masse für die ausschließliche Verwendung derselben zu Gunsten
<lb/>der Concursgläubiger gesichert werden. Wie sollte aber dieser
<lb/>Satz gegen die Annahme des publicistischen Systems sprechen?

<lb/>Es ist sohin einerseits nicht zuzugeben, daß Alles, was man
<lb/>gegen ein solches dingliches Recht der Gläubigerschaft gesagt habe,
<lb/>verfehlt sei, wie K. meint, andrerseits muß vielmehr betont werden,
<lb/>daß es ihm nicht gelungen ist, den Beweis der Nothwendigkeit
<lb/>ein derartiges Recht anzunehmen aus der Concursordnung selbst
<lb/>zu erbringen. Deren Einzelbestimmungen lassen sich ebensogut
<lb/>mit dem Principe der Gerichtsleitung, der Liquidation durch das
<lb/>Gericht mit Hilfe des Verwalters erklären. Freilich behauptet
<lb/>Vers., daß seine Annahme wie keine andere die verschiedenartigsten
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0115.tif"
                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>Dr. I. Köhler, Lehrbuch des Concursrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>Gestaltungen des Concurses auf gemeinsame Grundsätze zurück- 
<lb/>zuführen wisse. Allein zum großen Theil wird das nur ermöglicht
<lb/>durch die schwankende Natur seines Beschlagsrechts, das zwar dem
<lb/>durch Civildispositionen erzeugten Pfandrechte verwandt sei, aber
<lb/>in wesentlichen Punkten sich davon unterscheide. Gerade durch
<lb/>diese Möglichkeit, die Analogie des Pfandrechts abzulehnen, wenn
<lb/>eine Bestimmung der CO. es erfordert, entgeht Vers, offensicht- 
<lb/>lichen Widersprüchen mit dem positiven Gesetze, verliert aber auch
<lb/>die ganze Construction wesentlich an Geschlossenheit und praktischer
<lb/>Verwendbarkeit. Schließlich ist auch K.'s Beschlagsrecht nur
<lb/>ein Name dafür, daß die Concursmasse zur gemeinschaftlichen
<lb/>Befriedigung der Concursgläubiger zu dienen bestimmt ist nach
<lb/>Maßgabe der einzelnen Normen der Concursordnung.

<lb/>Nach K. haben.die Gläubiger das Vermögen auszubeuten
<lb/>nach den Grundsätzen des Nutzpfandes (wie dieses Nutzpfand
<lb/>der § 5 der CO. im Auge haben soll, ist nicht abzusehen); von
<lb/>dem Pfandrechte unterscheidet sich das Beschlagsrecht durch den
<lb/>Mangel an Geschlossenheit; durch die Beschlagnahme ist
<lb/>allen Concursgläubigern der Zutritt zum Beschlagsrecht deferirt;
<lb/>angenommen wird die Delation durch Anmeldung im Concurse.
<lb/>Unrichtig aber wäre es. alle civilistischen Pfandrechtsgrundsätze
<lb/>ohne Weiteres auf das Beschlagsrecht zu übertragen; vielmehr
<lb/>finden sie nur Anwendung, soferne sie sich aus der Natur
<lb/>eines accessorisch en, auf einen Werth betrag hin- 
<lb/>zielenden Werthrechts von selbst ergeben.

<lb/>Man sieht, der Begriff ist genügend verklausulirt, um mit
<lb/>ihm ohne große Gefährde operiren zu können.

<lb/>Die entscheidende Probe, welcher Verf. seine Theorie auf
<lb/>Seite 106 unterstellt, ist auch nichts weniger als entscheidend. Er
<lb/>bringt folgendes Beispiel: Der Cridar tödtet jemand während
<lb/>des Concurses und das (zur Concursmasse gehörende) Gewehr
<lb/>wird confiscirt. Hat hier die Gläubigerschaft ein dingliches Recht,
<lb/>so kommt es gegenüber der Confiscation zum Durchbruch; hat sie
<lb/>keins, so wirkt die Confiscation gegen die Gläubigerschast. Bei
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0116.tif"
                   n="104"
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               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>dieser (rein strafrechtlichen) Confiscation schlägt aber das Beschlags- 
<lb/>recht der Gläubiger durch.

<lb/>Abgesehen davon, daß die rechtliche Natur der Confiscation,
<lb/>insbesondere ob sie wesentlich den Charakter eines Strafübels
<lb/>oder den der Prävention an sich trage, keineswegs unbestritten
<lb/>ist, daß ferner die Wahl des Beispiels aus dem Gebiete des
<lb/>Strafrechts offenbar hier eigenthümlich berühren muß, kommt noch
<lb/>hinzu, daß § 40 des NStrGB. die Einziehung nur facultativ
<lb/>androht, also dem Richter sreisteht oder besser dem pflichtgemäßen
<lb/>richterlichen Ermessen anheimgestellt ist, wohlberechtigte Interessen
<lb/>dritter Personen in ausreichendster Weise zu berücksichtigen, daß
<lb/>aber in den Fällen, in welchen die Einziehung obligatorisch vor- 
<lb/>geschrieben ist, keinerlei Rücksicht auf das Eigenthum des Thäters
<lb/>zu nehmen ist (vgl. OlsHausen Commentar zum StrGB. 3. Aufl.
<lb/>S. 149 Bcm. 5, 151 Bein. 11). Das Interesse der Gläubiger
<lb/>kann also hier wohl gewahrt werden, ohne daß diesen ein Be- 
<lb/>schlagsrecht zugeschrieben werden müßte.

<lb/>Der zweite, dem französischen Recht entnommene Probefall
<lb/>ist auch nicht viel glücklicher gewählt. Die Gläubiger schüft löst
<lb/>mit ihrem (?) Gelde ein Pfand eines der Gläubiger aus und
<lb/>behauptet nach Maßgabe der Subrogationsgrundsätze in das
<lb/>Pfandrecht eintreten zu dürfen. Run sagt Vers, wörtlich weiter:
<lb/>„In Frankreich hat man dies schon verneint, mit Rücksicht darauf,
<lb/>daß wenn der Concursverwalter zahlt, es ebenso sei, als wenn
<lb/>der Schuldner zahle. Dies erscheint aber als unzuträglich.
<lb/>Wir sagen von unserm Standpunkte: wenn der Con- 
<lb/>cursverwalter zahlt, so zahlen die Gläubiger; mithin
<lb/>ist das Recht der Subrogation gegeben (nämlich art. 1251 Z. 1
<lb/>6oäs civil). Auch hier bewährt sich unsere Theorie."

<lb/>Unwillkürlich taucht hier die Frage auf, welche Theorie, die
<lb/>vom Beschlagsrecht der Gläubiger oder jene, daß der Concurs- 
<lb/>verwalter Vertreter der Gläubigerschaft sei? Ob ferner die Worte:
<lb/>„Wir sagen von unserem Standpunkte" jeglichen Beweis zu er- 
<lb/>setzen vermögen für die Richtigkeit eben dieses Standpunktes, ist
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0117.tif"
                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>Dr. I. ft ofjler, Lehrbuch des Concursrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>doch mehr als zweifelhaft. Der Verf. hätte zum mindesten das
<lb/>bestrittene Recht der Subrogation außer Zweifel stellen müssen,
<lb/>um sie als Argument für seine Ansicht verwerthen zu können.

<lb/>Es kann demnach nicht behauptet werden, daß es dem Vers,
<lb/>gelungen wäre, seine Theorie zu bewähren; das freilich kann ohne
<lb/>Bedenken als richtig angenommen werden, daß solche theoretische
<lb/>Fragen des praktischen Interesses nicht entbehren.

<lb/>Unrichtig ist, daß der dingliche Charakter des „Beschlags- 
<lb/>rechts" seine Eintragung verlange; denn einerseits werden nicht
<lb/>alle dinglichen Rechte eingetragen (namentlich wo das Grundbuch- 
<lb/>system nicht gilt), andrerseits wird auch nicht das Beschlags- 
<lb/>recht der Gläubiger eingetragen. Denn § 106 der CO. sieht
<lb/>nur die Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung des
<lb/>Concursverfahrens in das Grund- und Hhpothekenbuch vor
<lb/>und zumeist (z. B. nach preußischem Recht) erfolgt dann der
<lb/>Eintrag in der Form einer Dispositionsbeschränkung des
<lb/>Eigenthümers.

<lb/>In eingehender und ansprechender Weise erörtert K. den
<lb/>Umfang seines Beschlagsrechts und das Beschlagsrecht an For- 
<lb/>derungen; interessant sind insbesondere seine Ausführungen be- 
<lb/>züglich der zweiseitigen Geschäfte und zweiseitigen Verhältnisse.
<lb/>Für die ersteren verwerthet er die Analogie des Falles, daß
<lb/>Jemand seine Forderung aus einem zweiseitigen Geschäfte ver- 
<lb/>pfändet hat, indem er auch hier das Rechtspostulat der par con- 
<lb/>ditio creditorum zurückweist; bei den letzteren ist es hauptsächlich
<lb/>das Miethverhältnis, welches zu anschaulichster Darstellung kommt.

<lb/>Das dritte Buch behandelt das Concursverhältnis und die
<lb/>Rechte Dritter, zunächst das „Individualrecht der Kompetenz des
<lb/>Cridars", sodann in breiter Ausführung Aus- und Absonderungs- 
<lb/>rechte und sonstige Erstreckungen und Beschränkungen des Be- 
<lb/>schlagsrechts. Das „berühmte" Institut des right of stoppage
<lb/>in transitu charakterisirt K. als obligatorisches Recht gegenüber
<lb/>dem Cridar mit exceptio doli gegenüber der Gläubigerschaft;
<lb/>mithin könne es das Eigenthum Dritter nicht brechen, welche die
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0118.tif"
                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sache zu eigen erworben haben, ehe dieselbe in das (!) Gewahrsam
<lb/>des Cridars kam; das Recht sei nur ein Einzelfall des Principes:
<lb/>es gebe Fälle, in welchen die Geltendmachung des Beschlagsrechts
<lb/>dem materiellen Rechte widersprechen würde und wo dasselbe ab- 
<lb/>geschüttelt wird; das Mittel hierzu sei die vindicatio utilis.

<lb/>Hier bewährt sich so recht die biegsame Natur des Beschlags- 
<lb/>rechts; es verschwindet gehorsam, wo es Schwierigkeiten bereiten
<lb/>könnte. Als weitere Fälle seiner vindicatio ntiiis bringt K. den
<lb/>Fall des Verkaufscommittenten im Concurse des Verkaufscommissio-
<lb/>närs, den Fall des § 38 der CO., sowie den Fall des in der
<lb/>Form des Vollindossaments ausgestellten Procuraindossaments.
<lb/>War der materielle Zweck der Jndossirung und Übertragung der,
<lb/>daß die Wechselsumme eingezogen wird und nach dem Einzuge
<lb/>dem Indossanten zukommt, und geräth der Jndossator vor Ein- 
<lb/>ziehung der Summe in Concurs, so hat nach dem Verfasser der
<lb/>formelle Vollindossant Anspruch auf Herausgabe des Wechsels aus
<lb/>dem Concurse unter Neuindossirung an ihn selbst bezw. Voll- 
<lb/>zahlung der aus dem Wechsel erlangten Summe. Hier müsse
<lb/>nach dem Principe des Art. 368 des Handelsgesetzbuches der
<lb/>materielle Zweck des ganzen Institutes den Sieg erringen über
<lb/>das formale Recht, hier komme die mächtige Tragweite des Unter- 
<lb/>schiedes zwischen formellem und materiellem Rechte zur Erscheinung,
<lb/>ein Unterschied, welchem die Rechtsentwicklung eine Menge von
<lb/>Triebkräften verdanke. Die Richtigkeit dieser Aufstellung dürfte
<lb/>wohl etwas schwierig nachzuweisen sein. Das Vollindossament
<lb/>gibt im Verhältnis zu dem Wechselschuldner, auch wenn in Wahr- 
<lb/>heit nur Procuraindossament vorliegt, volles Gläubigerrecht (Arglist
<lb/>natürlich ausgenommen); der Grundsatz muß aber wie zum Vor- 
<lb/>theil, so auch zum Nachtheil des Indossanten Geltung haben.
<lb/>Bringt ihm eine Handlung des Indossatars (z. B. Vergleich mit
<lb/>dem Schuldner) oder der Vermögensverfall desselben Schaden, so
<lb/>heißt es auch hier: do se queri debet, qui talem socium sibi
<lb/>elegit. Die leicht erklärliche (?) Scheu vor dem Procuraindossa- 
<lb/>ment kann die formelle Natur des Wechselrechts nicht zu Gunsten
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0119.tif"
                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>Dr. I. Köhler, Lehrbuch des Concursrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>des Indossanten beeinflußen; eine analoge Anwendung der flngirten
<lb/>Cession des vorcitirten Art. 368 auf dein Gebiete des Wechsel- 
<lb/>rechts unterliegt aber erheblichem Bedenken.

<lb/>Daß nach der Concurseröflnung Pfand- und Hypotheken- 
<lb/>rechte, Vorzugsrechte nicht mehr erworben, oder perflcirt werden
<lb/>können, welche ihren Gläubigern vor den Concursgläubigern einen
<lb/>Vorsprung geben würden (8 12 CO.), läßt sich, wie K. meint,
<lb/>nur durch die Construction des Beschlagsrechts erklären, alle
<lb/>anderen Erklärungen seien unzureichend. Rechtspostulate, die
<lb/>pur conditio, seien ohne constructive Basis. Andere glauben
<lb/>freilich, der Satz lasse sich leicht aus den §§ 2 und 3 der CO.
<lb/>herleiten, ohne sich zu der Lehre des „Beschlagsrechts" oder irgend
<lb/>eines Pfandrechts der Gläubiger bekennen zu müssen.

<lb/>Im vierten Buche des materiellen Concursrechtes bringt K.
<lb/>eine umfangreiche Schilderung der historischen Entwicklung sowie
<lb/>der leitenden Grundsätze des Anfechtungsrechts. Mit der
<lb/>anfechtbaren Handlung sei bereits eine civilistische Situation ge- 
<lb/>schaffen, die unter bestimmten nachfolgenden Umständen zur Delation
<lb/>eines Rechts führen könne, das dann gewöhnlich durch Klage oder
<lb/>Einrede zu acceptircn sei. Das Paulianische Recht sei ein Recht
<lb/>des Gläubigers; er könne es aber nicht von sich aus geltend
<lb/>machen. Die Pauliana kann nur soweit geltend gemacht werden,
<lb/>als eine Execution möglich ist; die Executionsordnung ist daher (?)
<lb/>insoweit (!) für die Pauliana maßgebend; eine Einzelexecution
<lb/>darf nicht neben der Concursexecution geschehen; also kann auch
<lb/>die Pauliana des einzelnen Gläubigers nur zum Ziele haben,
<lb/>daß die Sache der Gläubigerschaft zur Execution zugewiesen
<lb/>wird; somit unterwirft man die Gesammtheit dieser Begehrungen
<lb/>der socialen Genossenschaftsbildung d. h. der Gläubiger- 
<lb/>gemeinschaft und damit dem Concursverwalter (§ 29 CO.).
<lb/>So lautet die Beweisführung K.'s (S. 208 bis 210). Daß das
<lb/>Beschlagsrecht selbst, die Auffassung des Verfahrens als einer
<lb/>Execution, die Existenz einer Gläubiger ge mei ns cha ft, deren
<lb/>Vertretung durch den Concursverwalter immer noch offene Fragen
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0120.tif"
                   n="108"
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               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>sind, welche Vers, nicht beantwortet hat, macht diese gekünstelten
<lb/>Schlußfolgerungen nicht annehmbarer. Das verpönte publicistische
<lb/>System bedarf allerdings dieser Umwege nicht, um dem Verwalter
<lb/>das Anfechtungsrecht zu übertragen; es entbehrt aber freilich auch
<lb/>des Reizes der künstlichen Blüthe des Rechts, welche uns in der
<lb/>hier gegebenen Construction entgegentritt.

<lb/>Die verschiedenen Formen der Pauliana theilt K. in drei
<lb/>Gruppen. Delictspauliana, Schenkungs- und Concurspauliana.
<lb/>Schenkung betrachtet er als gleichbedeutend mit den „unentgeltlichen
<lb/>Verfügungen" der CO., beides decke sich, soferne man nur bezüglich
<lb/>der Schenkung die unrichtiges?) Vertragstheorie aufgibt. Warum
<lb/>aber das geschehen soll, ist eine Frage, die K. überhaupt nicht
<lb/>aufwirft'). Von besonderem Interesse ist die Aequitäts- oder
<lb/>Concurspauliana, beruhend auf dem Principe der materiellen
<lb/>Gantmäßigkeit, welche bereits mit der Zahlungseinstellung gegeben
<lb/>ist. Das Handeln des Dritten, gegen den die Anfechtung sich
<lb/>richtet, sei zwar nicht eigentlich als dolus oder mala fides zu
<lb/>qualificiren, immerhin aber ein antisociales, gesellschaftswidriges,
<lb/>dem gesunden Creditverhältnisse widersprechendes Handeln.

<lb/>Inhalt des fünften Buches ist die Lehre von der Ausübung
<lb/>des Beschlagsrechts, das sechste gibt eine Darstellung des Institutes
<lb/>des geminderten Beschlagsrechts, wonach vor Eröffnung des Con- 
<lb/>curses ein gütliches Abkommen mit den Gläubigern versucht werden
<lb/>soll. Diesem Verfahren gehöre die Zukunft. Erwähnt sei, daß
<lb/>K. die Frage, ob in Processen der Gläubigerschaft der Gant- 
<lb/>schuldner als Zeuge vernommen werden könnte, für den Fall be- 
<lb/>jaht, daß er nicht als Intervenient aufgetreten; letzteren Falles
<lb/>könne ihm ein richterlicher Eid auferlegt werden (vgl. aber Seuffert's
<lb/>Archiv Bd. 43 S. 245, dessen Begründung Vers, nicht wider- 
<lb/>legt hat).

<lb/>Die Stellung des Gantschuldners (siebentes Buch) ist eine
<lb/>Folge des Umstandes, daß die Gläubiger an dessen Vermögen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Sie wäre auch wohl kaum zu bejahen.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0121.tif"
                   n="109"
                   xml:id="zs1-2085047_35-1893_0121"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0121--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. Köhler, Lehrbuch des Concursrechts. 109

<lb/>das Beschlagsrecht erwerben, die Beschränkung sei dieselbe, als
<lb/>kenn ein Gläubiger am Vermögen des Schuldners ein Pfand- 
<lb/>recht hat.

<lb/>Das achte Buch, die Gläubiger und ihre executiven Rechte,
<lb/>bietet unter anderm eine eingehende Characterisirung der Concurs-
<lb/>privilegien. Das Privileg sei ein processu «lisch es, kein civi- 
<lb/>listisches 1), es beruht zwar auf civilistischen Erwägungen, hat
<lb/>auch civilistische Wirkung, zudem beruht das processualische
<lb/>Vorrecht nicht auf der processualen Stellung der Personen, son- 
<lb/>dern auf dem Inhalte ihres Anspruchs; der privilegirte Gläubiger
<lb/>nehme auch im Beschlagsrecht der Gläubigergemeinschaft seine be- 
<lb/>sondere civilistische Stellung ein: und doch bleibt das Privileg
<lb/>ein processuales! Daß auch die Geschichte der Privilegienrechte
<lb/>dem Civilrecht angehört, thut gleichfalls nichts zur Sache.

<lb/>Im neunten Buch geht K. auf den Kernpunkt der vielfachen
<lb/>kontroversen des Concursrechts ein, auf die Frage nach der
<lb/>Stellung der Gläubiger.

<lb/>An die Spitze seiner Ausführungen stellt er die Sätze: „Zum
<lb/>Zwecke der Ausübung des Beschlagsrechts bilden die Gläubiger
<lb/>eine Gemeinschaft; das Beschlagsrecht wird ja allen Concurs-
<lb/>gläubigern deferirt, nicht als Einzel-, sondern als Gemeinschafts-
<lb/>recht. Eine juristische Person sei nicht gegeben; die Beschlags-
<lb/>kechte bilden zusammen eine Gemeinschaft." Man sieht, auch die
<lb/>^läubigergemeinschaft wird auf die keineswegs sichere Basis des
<lb/>"Beschlagsrechts" ausgebaut. Freilich muß auch die „Gläubiger-
<lb/>öemeinschaft" sich eine Formulirung gefallen lassen, die weit genug
<lb/>um den positiven Bestimmungen der Concursordnung gerecht
<lb/>äu werden. „Es ist ja gerade das Wesen des Beschlagsrechts,
<lb/>zwar die Rechte der Gläubiger qua Theilrechte den Gesammt-
<lb/>^wfang des Beschlagsrechts erschöpfen müssen, daß aber die ein-
<lb/>zelnen Theilrechte nicht fixirt sind, sondern je nach den Umständen,
<lb/>insbesondere je nach dem Zutritt anderer Gläubiger einem steten

<lb/>x) So S. 332, entgegengesetzt freilich S. 455.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0122.tif"
                   n="110"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0122--><p/>
               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechsel unterworfen sind. Wir haben daher eine Gemein- 
<lb/>schaft mit wechselnder Betheiligungsrate, eine Gemein- 
<lb/>schaft, welcher sich zum vornweg gar nicht ansehen läßt, in wel- 
<lb/>chen Quanten (!) der einzeln Betheiligte participirt". (So S. 371.)

<lb/>Bekanntlich sprechen auch die Motive zur deutschen CO. von
<lb/>einer „communio incidens“ der Gläubiger, aber in der CO.
<lb/>selbst ist nichts andres zum Ausdruck gekommen, als die selbst- 
<lb/>verständliche Interessengemeinschaft der Gläubiger in Beziehung
<lb/>auf die Concursmasse. Daß diese vielfach Gemeinsamkeit der
<lb/>Rechte und Rechtsverhältnisse erzeugt, stempelt sie noch nicht zur
<lb/>„rechtlichen Gemeinschaft". Ein besonderes Rechtssubject, ein
<lb/>corpns creditorum lehnen auch die Motive ab.

<lb/>Die „Gesellschaft zu variablen Antheilen" ist nach K. nicht
<lb/>bloß civilistische Gemeinschaft, sie ist dies in Verbindung mit
<lb/>processualischem Executivrecht; jeder anmeldende Gläubiger, auch
<lb/>der bloße Prätendent habe ein potentielles Recht, das ihm
<lb/>processuale Rechte (insbesondere das Widerspruchsrecht gegen andere
<lb/>Concursforderungen) verleiht. K. verhehlt sich selbst nicht, daß
<lb/>die Feststellung des Beschlagsrechts gegenüber der Gemeinschaft
<lb/>ein circulus vitiosus sei, da sie doch darüber erfolgen soll, aus
<lb/>welchen Mitgliedern die Gemeinschaft besteht. Allein, diesen cir- 
<lb/>culus vitiosus vermöge das Leben (!) tausendfach zu lösen.

<lb/>Näher hätte doch gelegen, die Frage aufzuwerfen, ob der
<lb/>circulus vitiosus nicht zu umgehen sei, mit andern Worten, ob
<lb/>die Bestimmungen der CO. überhaupt die Annahme einer Ge- 
<lb/>meinschaft unter den Gläubigern erfordern. Hierüber hätte
<lb/>aber die Antwort gegeben werden müssen unabhängig von der
<lb/>Frage des Rechts der einzelnen oder aller Gläubiger am Ver- 
<lb/>mögen des Gemeinschuldners. Stellt man aber nur den Satz
<lb/>auf, es existire ein Beschlagsrecht, das allen Gläubigern deferirt
<lb/>ist, und zur Ausübung dieses Rechtes bestehe nothwendig eine
<lb/>Gemeinschaft, so kann dieser Deduction zwar die Cousequenz in
<lb/>der Construction nicht abgesprochen werden, allein sie dient kaum
<lb/>als Beweis für die „Gemeinschaft", ist vielmehr geeignet, auch
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0123.tif"
                   n="111"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0123--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. Köhler, Lehrbuch des Concursrechts. 111

<lb/>gegen das Beschlagsrecht mißtrauisch zu machen, welches diese
<lb/>höchst unsichere Folgerung nach sich zieht. Die „Flüssigkeit" des
<lb/>Begriffes, der sich bedenklich der Interessengemeinschaft annähert
<lb/>und anschmiegt, kann hierüber nicht hinweghelfen. Der Begriff
<lb/>selbst ist auch nur nothwendig für die Vertheidiger des „Selbst- 
<lb/>hilfeverfahrens" der Gläubiger; das publicistische System vermag
<lb/>auch ohne ihn die gemeinschaftliche Befriedigung aller Concurs-
<lb/>gläubiger aus der Concursmasse, sowie deren einzelnen Befugnisse
<lb/>hinreichend zu erklären.

<lb/>Da K. eine Gläubigergemeinschaft annimmt, bedarf er, um der
<lb/>CO. gerecht zu werden, naturgemäß auch civilistischer sura sin- 
<lb/>gulorum, um die Rechte der Gläubigerschast, wenn nothwendig
<lb/>vor dem Einzelrecht zurücktreten lassen zu können. Ist man der
<lb/>Anschauung, daß der Concurs die Rechtssubjecte überhaupt nicht
<lb/>vermehrt, daß vielmehr die einzelnen Gläubiger die Rechtssubjekte
<lb/>bleiben, dann fällt dieser Begriff selbstredend hinweg.

<lb/>Als eine Gesammtheit mit variablen Rechten bedarf, wie Vers,
<lb/>des weiteren ausführt, die Gläubigerschaft ihrer Organe, das
<lb/>Executionsorgan ist der Concursverwalter. Damit
<lb/>steht K. im Widerspruch mit der herrschenden Lehre, die den Ver- 
<lb/>walter als gesetzlichen Vertreter des Gemeinschuldners be- 
<lb/>trachtet. Die Gründe, die er hiegegen vorbringt, sind sehr be-
<lb/>achtenswerth, den Beweis für seine eigene Aufstellung hat er aber
<lb/>nicht erbracht. Das Argument aus Art. 171 der bayerischen
<lb/>Subhastationsordnung (©. 401 A. 3) ist völlig mißglückt. Dieses
<lb/>Gesetz wollte keineswegs Stellung zu der aufgeworfenen Frage
<lb/>nehmen; es ist übrigens nicht unzweifelhaft, ob es dies überhaupt
<lb/>gekonnt hätte, nachdem die Reichsconcursordnung es nicht der
<lb/>Landesgesetzgebung überlassen, die rechtliche Stellung des Concurs-
<lb/>verwalters zu normiren, sondern der Wissenschaft die Aufgabe ge- 
<lb/>stellt hat, hierüber aus den Bestimmungen des Gesetzes selbst
<lb/>Klarheit zu schaffen. Ein Blick aber auf Art. 170 Abs. 1 der- 
<lb/>selben Subhastationsordnung zeigt, daß hier weder für die eine
<lb/>noch für die andere Ansicht Beweismaterial zu stnden; denn
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0124.tif"
                   n="112"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0124--><p/>
               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>darnach wird ein anhängiges Zwangsvollstreckungsverfahren gegen
<lb/>den Concursverwalter an Stelle des Gemeinschuldners
<lb/>fortgesetzt (vgl. Ortenau Commentar zur daher. Subhastations-
<lb/>ordnung 2. Ausl. S. 479 f.).

<lb/>Für K. ergibt sich die Stellungnahme zu der Controverse
<lb/>als constructive Folgerung aus seinem Beschlagsrecht und seiner
<lb/>Gläubigergemeinschaft, die der Vertretung bedarf; er muß aber
<lb/>selbst einräumen, daß der Concursverwalter auch die Rechte
<lb/>anderer Personen, auch die des Cridars mit in Rücksicht zu
<lb/>ziehen hat; so hat er insbesondere die Liquidationen der (von ihm
<lb/>vertretenen) Gläubiger unbefangen (!) auf ihre Richtigkeit zu prüfen;
<lb/>er ist in dieser Beziehung nicht an die Gläubigerschaft gebunden,
<lb/>denn er ist selbständiges Organ (als Executivorgan?) mit
<lb/>eigener Verantwortung. Die publike Aufstellung des Concurs-
<lb/>verwalters sei aber für seine Stellung nicht entscheidend; inter- 
<lb/>essant ist. daß K.. der doch sonst dem Selbsthilfeverfahren der
<lb/>Gläubiger so begeistert das Wort spricht, eine größere Ausdehnung
<lb/>der richterlichen Befugnisse hiebei als wünschenswerth bezeichnet.

<lb/>Erblickt man in der Gerichtsleitung keine Schädigung der
<lb/>berechtigten Interessen der einzelnen Gläubiger, hält man das
<lb/>Concursverfahren für eine unter richterlicher Aufsicht sich voll- 
<lb/>ziehende Liquidation, dann macht die Stellung des Concursver-
<lb/>walters keine Schwierigkeit. Dann braucht er weder zu dem
<lb/>Gemeinschuldner noch zu den Concursgläubigern in einem persön- 
<lb/>lichen Vertretungsverhältnis zu stehen. Das Gesetz hat in ihm
<lb/>eben ein Organ geschaffen, das. ohne irgend eine bestimmte
<lb/>Person zu vertreten, mit den Befugnissen ausgestattet ist. welche
<lb/>zur Realisirung des Zweckes des Concursverfahrens nach allen
<lb/>seinen Richtungen hin erforderlich sind (zu vergl. die zutreffenden
<lb/>Bemerkungen bei Oetker Concursrechtliche Grundbegriffe Bd. 1
<lb/>S. 574, Henrici im sächsischen Archiv Bd. 2 S. 337 f.). Das
<lb/>Control- bezw. Mitwirkungsrecht der Gläubigerversammlung oder
<lb/>des Gläubigerausschusses bei den wichtigem Rechtshandlungen des
<lb/>Verwalters erklärt sich ganz ungezwungen daraus, daß ja die von
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0125.tif"
                   n="113"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0125--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. Köhler, Lehrbuch des Concursrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>113
</p>
               <p>

                  <lb/>ihm verwaltete Concursmasse zur gemeinschaftlichen Befriedigung
<lb/>der Gläubiger dienen soll, diese also gewiß bei der Frage, wie
<lb/>das geschehen soll, die Nächstbetheiligten sind; auch das un- 
<lb/>beschränkte Dispositionsrecht des Concursverwalters dritten Per- 
<lb/>sonen gegenüber (§§ 5, 124 CO.) harmonirt mit seiner Offizial- 
<lb/>stellung.

<lb/>Die Gläubigerversammlung, das zweite Organ der
<lb/>Gläubigerschaft, ist nach K. nicht identisch mit der Summe der
<lb/>einzelnen Gläubiger, ihr Beschluß ist ein einheitlicher Beschluß,
<lb/>entsprungen aus dem Zusammenwirken der verschiedenen geistigen
<lb/>Kräfte; hier trete aber die gerichtliche Controle des Selbsthilfe- 
<lb/>verfahrens hervor: bei der Action des Hauptorgans be- 
<lb/>dürfe es der gerichtlichen Mitwirkung. Für das Princip
<lb/>der Selbsthilfe der Gläubiger spricht allerdings diese Thatsache
<lb/>nicht.

<lb/>Das Gericht endlich sei kein Organ der Gemeinschaft, es
<lb/>handle stets im Interesse der allgemeinen Rechtsverwirklichung;
<lb/>hiezu sei nöthig. daß es auch in der internen Thätigkeit der
<lb/>Organe eine Rolle spiele. Doch sei das Gericht dem Concurs-
<lb/>verwalter gegenüber keine höhere Instanz (hiemit stimmen die
<lb/>91, 173 Nr. 2 und die ganz allgemein lautende Bestimmung
<lb/>des 8 7b der CO. nicht recht überein).

<lb/>Das zehnte Buch ist der Erörterung des Erlöschens des
<lb/>Beschlagsrechts gewidmet. Das Beschlagsrecht kann den Concurs
<lb/>überdauern, die Gläubigerschaft hört erst auf, wenn das Substrat,
<lb/>das Beschlagsrecht aufhört. K.'s Ansicht, daß beim Concurse
<lb/>einer Genossenschaft das Nachschußvermögen (8 98 des Genossen- 
<lb/>schaftsgesetzes) ein Concursvermögen für sich bildet, ist mit dem
<lb/>Wortlaute des Gesetzes schwerlich vereinbar; denn hienach sind
<lb/>die Genossen verpflichtet, Nachschüsse zur Concursmasse
<lb/>zu leisten, d. h. zu der bereits vorhandenen, welche sich als un- 
<lb/>zureichend erwiesen hat.

<lb/>Den Gantvergleich construirt K. als einen gerichtlich bestätigten
<lb/>Vertrag zwischen den (nicht privilegirten) Gläubigern qua singuli

<lb/>Krit. Bierleljahresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 1. 6
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0126.tif"
                   n="114"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0126--><p/>
               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>und dem Cridar bezw. den Personen, welche auf der Seite des
<lb/>Cridars dem Vergleich beitreten; processualer Vertrag mit gleich- 
<lb/>zeitigen civilistischen Wirkungen (?).

<lb/>Processual sei der Vertrag, weil er das processuale Beschlags- 
<lb/>verhältnis löse, processual, um die Zwecke des Processes (welches?)
<lb/>möglichst leicht und zutreffend zu erreichen. Da der Proceß der
<lb/>Concursgläubiger ein einheitlicher, das Beschlagsrecht ein einheit- 
<lb/>liches, so müsse auch der Lösungsvertrag ein einheitlicher sein;
<lb/>daher bewirke der Zwangsvergleich auch dann eine Lösung des
<lb/>Beschlagsverhältnisses, wenn er nicht von allen Gläubigern ab- 
<lb/>geschlossen worden, er wirke auch gegen solche Personen, die gegen
<lb/>den Vergleich gestimmt. Dem Bedenken, daß beim Zwangs- 
<lb/>vergleich ein allseitiger Vertragswille fehle, der doch zum Begriff
<lb/>des Vertrags erforderlich sei, hat K. durch seine Construction des
<lb/>„processualen Vertrags" keineswegs den Boden entzogen; dazu ist
<lb/>die Bedeutung des „processual" schon zu künstlich construirt und
<lb/>zu sehr auf den Zweck der Construction zugeschnitten. Freilich
<lb/>verwendet K. die Begriffe „processual" und „civilistisch" überhaupt
<lb/>ganz allgemein in durchaus origineller, eigenartiger Weise. Die
<lb/>Anerkennung, daß der Zwangsvergleich den Grund seiner wirkenden
<lb/>Kraft in der richterlichen Entscheidung habe, welche mit formeller
<lb/>und materieller Rechtskraft ausgestattet sei, hätte allerdings in
<lb/>das System des „Selbsthilfeverfahrens" schlecht gepaßt.

<lb/>Dieses System hat K. in allen Theilen seines materiellen
<lb/>Concursrechts, dessen wichtigste Ergebnisse wir vorgeführt, in
<lb/>bewunderungswürdiger Consequenz und constructiver Kraft in den
<lb/>kleinsten Details durchgeführt; ihm entspricht das „Beschlagsrecht",
<lb/>die „Gläubigergemeinschaft", der Concursverwalter als deren
<lb/>Organ, die Construction des Zwangsvergleiches.

<lb/>Leider ist aber diese Basis durchaus nicht unanfechtbar, es
<lb/>hätte einer eingehenderen Begründung aus der Concurs-
<lb/>ordnung selbst bedurft, um in dem Meer von Controversen
<lb/>des Concursrechts eine feste, unbezwingliche Position zu schaffen.
<lb/>Ob dies überhaupt möglich ist, steht sehr dahin; der Gesetzgeber
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0127.tif"
                   n="115"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0127--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dr. 3. Köhler, Lehrbuch des Concursrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>hat ja geglaubt, unter Vermeidung dogmatischer Definitionen die
<lb/>praktischen Bestimmungen treffen 'zu können; die Richtigkeit der
<lb/>einen oder andern Theorie könne der Entscheidung durch die
<lb/>Wissenschaft anheimgestellt werden. Nun ist freilich das Definiren
<lb/>nicht Sache des Gesetzgcbungswerkes, wohl aber Aufgabe des
<lb/>Gesetzgebers, der die verschiedenen Theorien auf ihre wirth-
<lb/>schaftlichen und juristischen Folgen zu prüfen und sich im Gesetze
<lb/>für die eine oder andere zu entscheiden hat. Das Schwanken
<lb/>des Gesetzgebers in den grundlegenden Principien hat nur zu- 
<lb/>meist auch ein Schwanken in den Principien zur Folge, aus
<lb/>denen die einzelnen Rechtssätze abgeleitet sind. Daß damit die
<lb/>„Entscheidung durch die Wissenschaft" zumeist ein „unentschiedenes
<lb/>Streiten der Meinungen" wird, zeigt die Erfahrung; welchen
<lb/>Einfluß aber diese Thatsache auf die Praxis haben muß, liegt
<lb/>klar auf der Hand.

<lb/>Auch im zweiten Theile seiner Darstellung, welcher das
<lb/>formelle Concursrecht umfaßt, bleibt K. seiner Grundauffaffung
<lb/>getreu. Das Concursverfahren ist ein Vollstreckungsverfahren
<lb/>kraft Selbsthilfe der Gläubigerschaft mit Unterstützung und Con-
<lb/>trole des Gerichts; der vollstreckbare Titel ist die Concurseröff-
<lb/>nung, welche zugleich Vollstreckungsact ist; das Verfahren mündet
<lb/>aus in der Vertheilung des Vermögens unter die Gläubiger d. h.
<lb/>in der Verwandlung der Beschlagsrechtsantheile in eine in das
<lb/>Eigenthum des einzelnen Gläubigers zu gebende baare Geld- 
<lb/>summe.

<lb/>Zwangsvergleich und Gantverzicht bedürfen der rechtspolizei- 
<lb/>lichen (!) Thätigkeit des Concursgerichts. Das Verfahren wird
<lb/>überall durch formellen Schlußbefehl desselben beendet.

<lb/>In der Schlußabtheilung des Werkes, welches die Fragen
<lb/>des internationalen Concursrechts erörtert, bietet K. eine ganz
<lb/>hervorragende Leistung der vergleichenden Rechtswissenschaft; der
<lb/>eingehende Excurs über die Tragweite des Concurses, die aus- 
<lb/>führliche Behandlung der Controverse, ob Territorial- oder Uni-

<lb/>versalprincip das Concursverfahren beherrsche, dürfen der höchsten

<lb/>8«
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0128.tif"
                   n="116"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0128--><p/>
               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgcschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beachtung, auch de lege ferenda, sicher sein. Es ist nicht mög- 
<lb/>lich, dem reichen Inhalte dieser Ausführungen auch nur einiger- 
<lb/>maßen in einer kurzen Skizze gerecht zu werden; es muß genügen,
<lb/>auf die fesselnde Auseinandersetzung K.'s selbst zu verweisen.
<lb/>Den Schluß des Ganzen bildet die Frage des Einflusses der
<lb/>Nationalität der Gläubiger auf ihr Recht im Concurs. —

<lb/>München. Dr. Leopold Menzinger.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0129.tif"
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         <div xml:id="d45001e11923">
            <head>Staatsrecht</head>
            <div xml:id="d45001e11928" type="review">
               <head>
                  <title>P. Kloeppel, Gesetz und Obrigkeit. Zur Klärung des Staats- und Rechtsbegriffs. Leipzig. C. L. Hirschfeld. 1891. 129 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Von Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0129--><p/>
               <p>

                  <lb/>VI.

<lb/>Staatsrechl.

<lb/>P. Kloeppel, Gesetz und Obrigkeit. Zur Klärung des Staats- und Rechts-
<lb/>begrifss. Leipzig. C. L. Hirschseld. 1891. 129 S.

<lb/>P. Klöppel, ein Schüler und begeisterter Verehrer Burkard
<lb/>Wilhelm Leist's, hat es in dieser Schrift unternommen, seine be- 
<lb/>reits in „Staat und Gesellschaft" dargelegten Anschauungen über
<lb/>die Begriffe Staat, Recht, Gesetz und ihre Beziehung zum
<lb/>Begriff Obrigkeit näher auseinander zu setzen. Seine Absicht ist
<lb/>dabei gewesen, zu zeigen, daß der naturrechtliche Begriff des Ge- 
<lb/>setzes als des „Staatswillens", welchem die Obrigkeit lediglich
<lb/>als Vollzieherin gegenüber steht, ein falscher, und der historische
<lb/>Gesetzesbegriff, aus welchem allein das richtige Verhältnis der
<lb/>Obrigkeit zum Gesetze sich herausstelle, ein völlig andrer sei.

<lb/>Ganz auf dem Boden der geschichtlichen Rechtsschule stehend,
<lb/>hat K. das Rechte an der Hand der geschichtlichen Entwicklung
<lb/>zu finden gesucht. Er verfolgt den Begriff der Obrigkeit, wie
<lb/>er bei den älteren Naturrechtlern, Bodin, Grotius, Althusius,
<lb/>Hobbes, Pufendorf, Locke, in der französischen Aufklärungs- 
<lb/>literatur (Rousse au, Montesquieu) und in der deutschen Philo- 
<lb/>sophie (Kant. Fichte, Wolf) gefaßt wird, und geht dann zur De- 
<lb/>finition desselben bei den auf geschichtlicher Staatsanschauung
<lb/>fußenden Rechtslehrern Haller, Riebuhr, Waitz, Dahlmann,
<lb/>Bluntschli, Lorenz Stein über. In gleicher Weise unter- 
<lb/>sucht er den Begriff des Gesetzes bei Griechen und Römern,
</p>
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               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>speziell bei den griechischen Philosophen, sodann bei hervorragenden
<lb/>Gelehrten des Mittelalters (Althusius, Thomas von Aquin,
<lb/>Suarez.Marsilius von Padua), endlich bei den naturrechtlichen
<lb/>und historischen Rechtsschulen der Neuzeit; hier sind besonders
<lb/>Savigny, Puchta, Dernburg verarbeitet.

<lb/>Das Resultat, zu welchem K. gelangt, ist folgendes. Die
<lb/>Obrigkeit ist keine bloß ausführende Gewalt, sei es eine verwal- 
<lb/>tende oder eine rechtsprechende. Als solche erzeugt sie vielmehr
<lb/>selbst erst das Recht in den Aussprüchen der Gerichte und den
<lb/>Anordnungen der Verwaltungsbehörden, die im Wesen gleichartig
<lb/>neben einander stehen. Das Gesetz, das in den modernen Staaten
<lb/>unter Zusammenwirkung der Vertretung des Volks mit der Obrig- 
<lb/>keit zu Stande kommt, ist nur eine rechtliche Bindung der Obrig- 
<lb/>keit selbst, nicht eine Bindung der einzelnen Volksgenossen. Diese
<lb/>werden erst gebunden durch die Rechtssetzung der Obrigkeit. Das
<lb/>Gesetz verhält sich zur Obrigkeit wie der obrigkeitliche Rechtsspruch
<lb/>zum einzelnen; das Gesetz ist nicht die Rechtsordnung selbst, sondern
<lb/>nur ein für die Entscheidungen (Rechtssetzung) der Obrigkeit
<lb/>verbindlicher Ausdruck „bestimmter Rechtssätze" (besser gesagt:
<lb/>Grundsätze). Das Gesetz ist der Maßstab, nach welchem sich die
<lb/>Verantwortlichkeit der Obrigkeit für die Aufstellung von recht- 
<lb/>lichen Entscheidungen richtet.

<lb/>Betrachten wir zunächst sdieses Ergebnis, das zwar nicht in
<lb/>der angeführten Weise in der Schrift zusammengestellt ist, aber
<lb/>doch aus der Darstellung entnommen werden darf, so ist zunächst
<lb/>des leidigen Umstandes zu gedenken, daß sich K. keiner viel klareren
<lb/>Diction erfreut, als der von ihm arg mitgenommene Hänel.
<lb/>Ein hübsches Bild gewährt die doppelte Rechtssetzung (die
<lb/>Gesetzgebung stellt „Rechtssätze" auf, und an deren Hand „setzt"
<lb/>die Obrigkeit, d. h. die Richter und Verwaltungsbehörden,
<lb/>Recht) gerade nicht, und es ist schade, daß der Vers, eine bessere
<lb/>Formulirung für seinen Gedanken nicht gefunden hat. Die Unter- 
<lb/>suchung, was eigentlich hinter dem unfaßbaren Staatswillen steckt,
<lb/>ist indes gewiß gerechtfertigt und mit den richtigen Mitteln
</p>

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               <p>

                  <lb/>P. Kloeppei, Gesetz' und Obrigkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>geführt, auch die Resultate sind, richtig verstanden, wohl zutreffend.
<lb/>Nur das Bestreben, das Hergebrachte zu vermeiden, namentlich der
<lb/>Erklärung des Gesetzes als allein maßgebenden Willens der gesetz- 
<lb/>gebenden Factoren, welcher ausschließlich alle erkennenden Stellen
<lb/>bindet, zu widersprechen, hat den Verfasser verleitet, seine Deduc-
<lb/>tionen in der angeführten Weise zuzuspitzen. Er will keineswegs,
<lb/>wie man schließen möchte, sagen, daß die Obrigkeit nicht in dem
<lb/>verfassungsmäßig zu Stande gekommenen Gesetze den Willen des
<lb/>Volkes achten soll, aber er will es nicht als alleiniges Mittel be- 
<lb/>trachtet wissen, diesen Willen zum Zwecke der Verwirklichung des
<lb/>Rechts kennen zu lernen. Die Obrigkeit soll sich in Uebereinstimmung
<lb/>mit dem Rechtsbewußtsein des Volkes befinden, sie soll aber bei dessen
<lb/>Erforschung nicht unter dem Banne des Gesetzes allein stehen, sondern
<lb/>im Rahmen desselben frei waltend nach selbständigem Ermessen
<lb/>Recht schaffen. Im Gegensätze zum Gesetze soll die Verordnung
<lb/>nur die der höchsten Obrigkeit untergeordneten Behörden, soweit
<lb/>sie gesetzmäßig ist, binden; sie wird definirt als die von der
<lb/>Obrigkeit ohne die verfassungsmäßigen Bedingungen der Gesetz- 
<lb/>gebung erlassene Vorschrift. In dieser Weise bringt der Verfasser
<lb/>den Gedanken zum Ausdruck, daß in der Mehrzahl der deutschen
<lb/>konstitutionellen Staaten, wie in England, rechtlich das Gesetz,
<lb/>die unter Mitwirkung der Volksvertretung zu Stande kommende
<lb/>Satzung nur die Schranke, der Regulator ist, über welche hinaus
<lb/>die Obrigkeit ihre Recht schaffende Thätigkeit nicht ausdehnen darf,
<lb/>daß aber immerhin die Obrigkeit allein es ist, welche das Recht
<lb/>verwirklicht, und in diesem Sinne wird das Gesetz als der Maß- 
<lb/>stab für die Verantwortlichkeit der Obrigkeit bezeichnet. Weiter
<lb/>wird vom Vers, behauptet und mag auch zugegeben werden, daß
<lb/>auf einzelnen Gebieten, auf welchen keine Gesetze bestehen, die
<lb/>Obrigkeit auch die Unterthanen durch ihre Rechtssätze verbinden
<lb/>kann; im Allgemeinen wird dies aber sehr selten der Fall sein können.

<lb/>Es hätte vom Vers, aus seinen Thesen auch der Schluß
<lb/>gezogen werden dürfen, daß die Obrigkeit sich bei der Aus- 
<lb/>legung der Gesetze nicht, wie nun so beliebt ist, zu sehr durch
</p>

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               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Aeußerungen einzelner Commissarien und Mitglieder der
<lb/>gesetzgebenden Körper beeinflußen lassen und dadurch die Füh- 
<lb/>lung mit den Bedürfnissen des Lebens und dem Rechtsgefühl
<lb/>des Volkes verlieren solle, statt gerade dieses zur Richtschnur
<lb/>zu nehmen, so gut es jeweils erfaßt werden kann. — Aber
<lb/>die Anwendung, welche der Vers, schließlich auf die deutsche
<lb/>Verfassung macht, kann uns nicht gefallen. K. schließt nämlich
<lb/>daraus, daß der Reichskanzler, unter dessen Verantwortlichkeit die
<lb/>Beschlüsse des Bundesraths verkündet werden, wegen dieser Ver- 
<lb/>antwortung auch die Verkündung versagen und seine Entlassung
<lb/>nehmen könne, daß der deutsche Kaiser nicht nur der Chef der
<lb/>Verwaltung, sondern überhaupt als solcher die höchste Obrigkeit
<lb/>im Reiche sei. Dieser Schluß beruht offenbar auf einem großen
<lb/>Gedankensprung und zeigt, daß man in der griechischen und
<lb/>römischen Rechtsphilosophie sehr gut beschlagen und in der Aus- 
<lb/>legung der Reichsverfassung recht unglücklich sein kann. Gewiß
<lb/>kann der Reichskanzler gehen, wenn er die Verantwortung für
<lb/>ein bereits beschlossenes Gesetz oder eine Verordnung des Kaisers
<lb/>oder des Bundesraths nicht übernehmen will; er kann überhaupt
<lb/>seine Entlassung nehmen, wann er will. Es kann ebenso andrer- 
<lb/>seits der Bundesrath durch die Vorstellungen des Kanzlers sich
<lb/>bestimmen lassen, einen Beschluß zurückzunehmen, denn so lange er
<lb/>nicht unter Gegenzeichnung des Kanzlers verkündet wurde, ist sein
<lb/>Inhalt nicht geltendes Recht. Alles dieses kann genau so im
<lb/>Einzelstaat der Fall sein: auch hier kann ein Minister sich sicher
<lb/>noch im letzten Momente weigern, ein zur Verkündung fertig ge- 
<lb/>stelltes Gesetz zu unterzeichnen, trotzdem der Monarch es bereits
<lb/>gezeichnet hat; er wird diesfalls aber seine Entlassung nehmen
<lb/>müssen. Bis dahin spielt ein Unterschied zwischen dem staatsrecht- 
<lb/>lichen Verhältnis im Reich und in den Einzelstaaten gar nicht
<lb/>herein. Erst im weiteren Verlauf kann sich ein Unterschied dadurch
<lb/>ergeben, daß der Landesherr den nicht gegenzeichnenden Minister
<lb/>vom Amt entfernen kann, der Bundesrath den Reichskanzler nicht.
<lb/>Da andrerseits die Verantwortlichkeit des letzteren für die Unter-
</p>

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               <p>

                  <lb/>P. Kloeppel, Gesetz und Obrigkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>lassung der Verkündung schwer in's Praktische umgesetzt werden
<lb/>kann, ist es möglich, daß thatsächlich die Publication unterbleibt,
<lb/>ohne daß eine Remedur hiegegen eintritt. Ein Rechtszustand ist
<lb/>damit aber nicht geschaffen, und am allerwenigsten kann man
<lb/>sagen: daraus, daß der deutsche Kaiser durch Verweigerung seiner
<lb/>Unterschrift das Inkrafttreten von Rechtsnormen hindern kann,
<lb/>folgt, daß er überhaupt die Quelle des Reichsrechts ist, daß er
<lb/>innerhalb der Kompetenz des Reiches und unter Beachtung der
<lb/>gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Bundesraths und des Reichs- 
<lb/>tags, im übrigen aus sich heraus Recht erzeugen kann, was der
<lb/>Vers, zu glauben scheint. Ebenso unbegründet und ungeschichtlich
<lb/>wie diese Auffassung ist die andere, welche K. vertritt: daß die
<lb/>Fürsten (die freien Städte treten überhaupt in den Hintergrund)
<lb/>in ihrer Gesammtheit in imperio so weit allein (im Verordnungs- 
<lb/>weg) Recht erzeugen können, als sie einzeln ia. territorio dazu
<lb/>geeigenschaftet sind, nur daß allerdings diese bundesräthlichen Ver- 
<lb/>ordnungen den allenfalls später die landesherrliche Competenz
<lb/>in territorio einengenden Landesgesetzen weichen müßten. K. denkt
<lb/>sich das Reich dabei als Einheitsstaat, in welchem die Rechtssetzung
<lb/>— je nach dem Gegenstand, ob landesrechtliche oder reichsrechtliche
<lb/>Materie, ob Gesetzesmaterie oder Verordnungsmaterie — ausgeübt
<lb/>wird durch Bundesrath und Reichstag oder Fürst und Landtag
<lb/>(bei Gesetzesmatcrien) und durch die Fürsten im Bundesrath für's
<lb/>Reich oder in ihrem Ministerrath für das Land (bei Verordnungs- 
<lb/>materien). Diese Auffassung ist ganz ungeschichtlich, weil sie den
<lb/>Vundescharakter des Reiches bei Seite setzt; die Fürsten träten
<lb/>hier aus der Landesherrlichkeit heraus und würden statt dieser
<lb/>historischen Berechtigung eine neue üben, deren Existenzberechtigung
<lb/>sie nicht darthun könnten. Außerdem steht sie mit den Einzel-
<lb/>verfaffungen in Widerspruch, denn der Landesherr kann nicht den
<lb/>Willen des Bundesraths in Landessachen an Stelle des seinen
<lb/>setzen, weil er und seine Minister sich dadurch der Verantwortlich- 
<lb/>keit für die Gesetzmäßigkeit der ergangenen Verordnungen entziehen
<lb/>würden. Für ihre Abstimmung im Bundesrath können die einzel-
</p>

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                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>staatlichen Minister vor den Landtagen nicht zur Verantwortung
<lb/>gezogen werden, und ebenso wenig wäre der Reichstag zuständig,
<lb/>den Reichskanzler für Reichs-Verordnungen verantwortlich zu
<lb/>machen, die ihre Existenz gar nicht auf die Reichsgewalt gründen.
<lb/>So würde mit einem rechtlich unmöglichen Act ein Netz von Ver- 
<lb/>wicklungen geschaffen.

<lb/>Schon aus diesem Resultat erhellt, daß die von Unklar- 
<lb/>heiten nicht freie Entwicklung des Verf. in ihrer Anwendung
<lb/>auf's Reich bedenklich ist, weil eben hier der geschichtliche Boden
<lb/>fehlt, auf dem seine Deductionen sonst zutreffen mögen. K. hat sich
<lb/>überhaupt mit seinen an sich gewiß vertretbaren Ideen viel zu
<lb/>sehr auf ein abstraktes Gebiet und in philosophische Sphären
<lb/>begeben, anstatt dieselben an der Hand der einzelnen Verfassungen
<lb/>der europäischen Kulturstaaten und namentlich der deutschen
<lb/>Staaten durchzuarbeiten. Die historische Behandlung darf, glauben
<lb/>wir, nicht in abstrakte Theorien sich verlieren, sondern wird den
<lb/>Sieg nur dann davontragen, wenn sie in die Details des Rechts
<lb/>eindringt, das gilt und gegolten hat. Die Fragen, die sich der
<lb/>Verf. gestellt hat, lassen sich richtig nur für den einzelnen
<lb/>Staat, an der Hand seiner Entwicklung, beantworten. Eine
<lb/>bessere Gruppirung des Stoffes, Uebersichtlichkeit des Ganzen
<lb/>und verständlichere Sprache hätten sich bei solcher Auffassung
<lb/>von selbst ergeben; in der jetzigen Fassung ist es kaum möglich,
<lb/>in der wogenden Gedankenfluth sicheren Fuß zu fassen.

<lb/>Or. Reinhard.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0135.tif"
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         <div xml:id="d45001e12448">
            <head>Strafrecht</head>
            <div xml:id="d45001e12453" type="review">
               <head>
                  <title>Roßmann, Wilh., Zur Auslegung des § 110 des deutschen Strafgesetzbuchs. Inaugural-Dissertation. München. J. Schweitzer. 1892. 87 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Von Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0135--><p/>
               <p>

                  <lb/>VII.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>1. Roßmann Wilh., Zur Auslegung des § 110 des deutschen Strafgesetz- 
<lb/>buchs. Jnaugural-Dissertation. München. I. Schweitzer. 1892. 87 S.

<lb/>Die Arbeit Roßmann's beschäftigt sich lediglich mit der
<lb/>Frage, ob auch die Aufforderung zum Ungehorsam gegen Civil-
<lb/>gesetze unter § 110 StGB, fällt. Die reiche Litteratur, welche
<lb/>hierüber infolge des Aufsehens entstanden ist. welches die ein- 
<lb/>schlägigen seinerzeitigen Entscheidungen des Reichsgerichts erregt
<lb/>haben, hat einerseits dem Vers, die Arbeit sehr erleichtert, andrer- 
<lb/>seits dieselbe zu einem im Verhältnis zu der Beschränktheit der
<lb/>Materie großen Umfang anwachsen lassen.

<lb/>Der Vers, geht von den Entscheidungen des Reichsgerichts
<lb/>aus und versucht den Nachweis, daß sowohl mit der Wortinter- 
<lb/>pretation als dem Zweck des Gesetzes die Ausdehnung der Straf- 
<lb/>barkeit der Aufforderung auf Zuwiderhandlung gegen Civilgesetze,
<lb/>überhaupt alle Gesetze, „welche eine verpflichtende Kraft besitzen",
<lb/>vereinbar ist. Die letzten Abschnitte sind der Untersuchung ge- 
<lb/>widmet, was die Vorgeschichte des Paragraphen für dessen Aus- 
<lb/>legung ergibt; was diese anlangt, räumt der Vf. ein, daß das
<lb/>Ergebnis theilweise ein mit seiner Gesetzesauslegung nicht über- 
<lb/>einstimmendes ist. Endlich widerlegt er die Auffassung, als ob
<lb/>die reichsgerichtliche Auslegung des § 110 StGB, mit anderen
<lb/>Gesetzen in Widerspruch stünde.
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0136.tif"
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               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Begründung der Ausführungen darf im großen Ganzen
<lb/>als gelungen bezeichnet werden. In einem wesentlichen Punkte
<lb/>nur scheint uns der Verf. über die Motivirung der Reichsgerichts- 
<lb/>urteile zu leicht hinweggegangen zu sein. Es betrifft dies die
<lb/>Aufstellung, daß die Aufforderung gegen das Gesetz schlecht- 
<lb/>hin gerichtet sein und die hierauf gerichtete Absicht dem An- 
<lb/>geklagten nachgewiesen sein müsse. Der Vers, geht nicht weiter
<lb/>darauf ein, was sich das Reichsgericht wohl damit gedacht hat,
<lb/>und scheint diese Einschränkung für unbegründet zu halten.

<lb/>Bei dem Gewicht, welches das Reichsgericht auf sie legt,
<lb/>hätte sie aber entschieden eine nähere Würdigung verdient. Wenn
<lb/>wir das Reichsgericht recht verstehen, so will es die Aufforderung
<lb/>zum eigenmächtigen Rücktritt vom Vertrag (civilrechtlich
<lb/>gesprochen) strafen, nicht aber jede civilrechtliche Vertragsverletzung.
<lb/>Wenn die Arbeiter aufgefordert werden, die Arbeit gänzlich ein- 
<lb/>zustellen, soll dies bestraft werden; wenn sie nur aufgefordert
<lb/>werden, gewisse Arbeiten sich nicht mehr aufhalsen zu lassen,
<lb/>gewisse Abzüge nicht zu dulden, einzelne Ordnungsvorschriften nicht
<lb/>zu beachten, an bestimmten Tagen zu feiern u. dgl., so liegt darin
<lb/>anscheinend nach Anschauung des Reichsgerichts keine strafbare
<lb/>Handlung, weil damit nicht die Verpflichtung, den Vertrag zu
<lb/>halten, schlechthin negirt und deren Einhaltung überhaupt ver»
<lb/>weigert wird, sondern nur in einer bestimmten Richtung (concret)
<lb/>zu rechtswidrigem Verhalten aufgefordert wird. Mit anderen
<lb/>Worten, nur eine Aufforderung, welche sich gegen die Vertrags- 
<lb/>erfüllung überhaupt richtet, soll strafbar sein, nicht eine Auf- 
<lb/>forderung, welche nur eine bestimmte Zuwiderhandlung bezweckt,
<lb/>im übrigen aber die Verbindlichkeit des Vertrags „an sich" an- 
<lb/>erkennt.

<lb/>Das Reichsgericht geht dabei wohl davon aus, daß derjenige,
<lb/>welcher nur zu einer den Vertrag nach einer concreten Richtung
<lb/>verletzenden Handlung auffordert, damit indirekt selbst die Ver- 
<lb/>bindlichkeit des Gesetzes an sich anerkennt, während der- 
<lb/>jenige, welcher zum Rücktritt vom Vertrag auffordert, sich direkt
</p>

            </div>
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                n="125"
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            <div xml:id="d45001e12620" type="review">
               <head>
                  <title>Wegele, Dr. Herrm., Zur Geschichte der falschen Anschuldigung. Ansbach, C. Brügel 8 Sohn. 1892. 53 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Von Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085047_35+1893_0137--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dr. Wegele, Zur Geschichte der falschen Anschuldigung.
</p>
               <p>

                  <lb/>125
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen dasGesetz wendet. Wer den Fortbestand des Vertrages
<lb/>will und lediglich eine theilweise Nichterfüllung oder eine Aenderung
<lb/>desselben anstrebt, hofft immer auf eine Genehmigung des Gegen-
<lb/>contrahenten, wenn auch eine mit Mißmuth gegebene; wer vom
<lb/>Vertrag widerrechtlich zurücktritt, der hofft und will vom Gegen-
<lb/>contrahenten im Rahmen des bürgerlichen Rechts nichts mehr, der
<lb/>will nur durch die Noth den Gegencontrahenten zu einem neuen
<lb/>ihm günstigeren Arbeitsvertrage zwingen. Das erstere richtet sich
<lb/>darum gegen den Gegencontrahenten, das letztere gegen das Gesetz
<lb/>direkt. Die Unterscheidung, welche das Reichsgericht macht, ent- 
<lb/>hält also in der That, wie uns dünkt, ein wichtiges Kriterium;
<lb/>wenn man sie also auch nicht für richtig hält, so ist sie doch
<lb/>immerhin einer gründlichen Prüfung werth. Hier mag nur noch
<lb/>bemerkt werden, daß der Gegenstand der vertragsmäßigen Leistung
<lb/>durch den Vertrag selbst, nicht durch das Gesetz bestimmt wird,
<lb/>also auch die Verweigerung der einzelnen Leistung, selbst wenn
<lb/>sie wider besseres Wissen erfolgt, sich nicht unmittelbar gegen das
<lb/>Gesetz richtet.

<lb/>Bei der näheren Besprechung der reichsgerichtlichen Auffassung
<lb/>hätte dann das subjektive Moment (Dolus) auf Seite des Auf- 
<lb/>wieglers, das schon einmal berührt war, näher dargelegt werden
<lb/>können. Manche andere hin und wieder breitspurige Ausführung,
<lb/>die zur Kolorirung dient, würden wir dem Verf. hingegen gern
<lb/>erlassen haben. Dr. Reinhard.

<lb/>2. Dr. Wegele Herrin., Zur Geschichte der falschen Anschuldigung. Ansbach.

<lb/>C. Brügel &amp; Sohn. 1892. 53 S.

<lb/>Wegele liefert einen sehr gründlich gearbeiteten und
<lb/>übersichtlich gehaltenen Beitrag zur Geschichte der falschen An- 
<lb/>schuldigung. Nachdem er die Grenzen zwischen den Gebieten der
<lb/>„falschen Anzeige bei einer Behörde", der „falschen Anklage" und
<lb/>der „falschen Denunciation" gezogen hat, wendet er sich zunächst
<lb/>zum römischen Recht, in dem der Begriff der calumnia eine so
<lb/>große Rolle spielt. Diesen verfolgt er in seiner Ausgestaltung
</p>
            </div>
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                n="126"
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               <head>
                  <title>Gabler, Dr. Josef, Das Vergehen der sogen. üblen Nachrede (die Beleidigung des § 186 StGB.) Würzburg, Gnad Cie. 1892. 88 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Von Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>bis auf Justinian und geht sodann zu den deutschen Volksrechten
<lb/>über, welche die calumnia zahlreich aus dem römischen Recht
<lb/>(Codex Theodosianus) überkommen haben und mit Talion gegen
<lb/>den ealnrnniator Vorgehen. Eine schwache Ausbeute haben dem
<lb/>Vers, die fränkischen Kapitularien, die Stadtrechte und Rechts- 
<lb/>bücher des Mittelalters ergeben, wenn es ihm auch gelungen ist,
<lb/>eine immerhin nicht unbeträchtliche Anzahl von einschlägigen
<lb/>Gesetzesstellen auszumitteln, die auch in die Darstellung aus- 
<lb/>genommen sind. Daneben ist der Einfluß des kanonischen Rechtes
<lb/>gewürdigt. Von Belang auf die weitere Entwicklung erschienen
<lb/>dem Vers, die Schriften italienischer und holländischer Gelehrter
<lb/>(Aegidius Bossius und Damhouder), bei welchen die Strafe eine
<lb/>willkürliche ist und die Definition der falschen Anschuldigung an
<lb/>das römische Recht sich anlehnt. Die CCC. schlägt nur in Art. 110
<lb/>ein; gegen die Bestrafung mit Talion wendet sich in der Folge
<lb/>Carpzow, weil er bei zu großer Strenge eine Unterlassung von
<lb/>Strafanzeigen fürchtet.

<lb/>Auch im 18. Jahrhundert hat der Vers, den Begriff der
<lb/>falschen Anschuldigung im heutigen Sinne noch nicht ausgebildet
<lb/>gefunden: der Begriff steckt noch in jenem der verleumderischen
<lb/>Beleidigung. Dann aber tritt er mehr und mehr in Codificationen
<lb/>wie in der Litteratur hervor, lange Zeit gibt aber seine Unter- 
<lb/>bringung unter einen geeigneten Oberbegriff noch Anlaß zu Streit.

<lb/>Mit der Erreichung des derzeitigen Reichsstrafrechts schließt
<lb/>die Arbeit ab. Or. Reinhard.

<lb/>3. vr. Gabler Joses, Das Vergehen der sog. üblen Nachrede (die Beleidigung

<lb/>des ß 186 StGB.). Würzburg. Gnad Cie. 1892. 88 S.

<lb/>Auf ganz verwandtes Gebiet führt uns Gabler's Arbeit.
<lb/>Sie ist aber fast ausschließlich dogmatisch, die geschichtliche Ent- 
<lb/>wicklung der üblen Nachrede, ihre allmähliche Aussonderung aus
<lb/>dem Begriffe der Beleidigung in der Litteratur und in den Straf- 
<lb/>gesetzbüchern ist nur einleitend erwähnt
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0139.tif"
                   n="127"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0139--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dr. Gabler, Das Vergehen der sog. üblen Nachrede. 127

<lb/>Der Verf. geht bei seiner dogmatischen Darstellung, die er in
<lb/>zwei Theile, einen, der von der Beleidigung handelt, und einen,
<lb/>der speziell die üble Nachrede betrifft, zerlegt hat, von dem Begriff
<lb/>der Ehre aus. Er sagt darüber:

<lb/>„Zu den rechtlich geschützten Interessen der Einzelperson und
<lb/>zwar zu den sog. unkörperlichen Rechtsgütern derselben gehört die
<lb/>Ehre oder der Anspruch der Persönlichkeit auf Anerkennung ihres
<lb/>Werthes innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft."

<lb/>Auf Seite 21 deffnirt er die Ehre als ein Ding, das „nicht
<lb/>der unsichtbare innere Werth oder die sittliche Würde des Menschen,
<lb/>auch nicht bloß die Achtung, welche jedem Bürger als solchem zu- 
<lb/>kommt, ist, sondern, obwohl auf der allgemein menschlichen und
<lb/>gemeinen bürgerlichen Geltung beruhend, doch darüber hinaus- 
<lb/>gehend aus der besonderen sozialen Geltung der Person beruht
<lb/>und zugleich begrenzt und bestimmt wird durch den Umfang und
<lb/>Inhalt des Pflichtenkreises, welcker mit der Stellung der einzelnen
<lb/>Person innerhalb der Gesellschaft gegeben ist."

<lb/>Der Verf. ist der Ansicht, damit etwas neues gegeben zu
<lb/>haben — eine vermittelnde Ausfassung unter den seitherigen
<lb/>Definitionen der Ehre.

<lb/>Die Beleidigung deffnirt er auf Seite 32 als „jedes Handeln
<lb/>und Unterlassen einer Person, wodurch das rechtlich geschützte
<lb/>Interesse eines andern an der ihm innerhalb der Gesellschaft zu- 
<lb/>kommenden Geltung und Achtung vorsätzlich und rechtswidrig
<lb/>verletzt wird."

<lb/>Nachdem in dieser Weise die Ehre als Angriffsobjekt für die
<lb/>Beleidigung herausgehoben ist, wird untersucht, inwieweit das
<lb/>rechtswidrige Bewußtsein (oder Absicht) zur Beleidigung erforder- 
<lb/>lich ist. und was unter dem „ehrenkränkenden Verhalten", welches
<lb/>die nothwendige Voraussetzung der Strafbarkeit sei, verstanden
<lb/>werden müsse.

<lb/>Daran schließt sich eine längere Abhandlung über die Contro- 
<lb/>verse, ob die Beleidigung ein Gefährdungsdelikt oder ein Ver- 
<lb/>letzungsdelikt sei.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0140.tif"
                   n="128"
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               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hierauf folgt der spezielle Theil, welcher der Untersuchung
<lb/>der Begriffe „Thatsache", „behaupten und verbreiten", „in Be- 
<lb/>ziehung auf einen Andern", „verächtlich machen und herab- 
<lb/>würdigen" gewidmet ist. Daran reiht sich noch eine Erörterung
<lb/>über das Willensmoment bei der üblen Nachrede und über den
<lb/>Begriff der „Nichterweislichkeit". — Den Schluß bildet die Be- 
<lb/>handlung der durch Oeffentlichkeit u. s. w. qualificirteu üblen
<lb/>Nachrede, sowie eine Betrachtung über die Verfolgung und Be- 
<lb/>strafung des behandelten Delikts.

<lb/>Wir zollen dem Vers, gern Anerkennung für das gründliche
<lb/>Studium der Litteratur, welches er beweist, für die exacte Zu- 
<lb/>sammenstellung des dadurch gewonnenen Materials und auch für
<lb/>die Resignation, die er durch Vermeidung der Aufstellung gar zu
<lb/>vieler neuer Theorien, abgesehen von jener über Ehre und Be- 
<lb/>leidigung, im Allgemeinen bekundet hat.

<lb/>Aber wir können doch nicht verhehlen, daß uns der
<lb/>Aufwand von 88 Druckseiten für die Zusammenstellung des
<lb/>größtentheils schon aus den Commentaren des StGB, bekannten
<lb/>Stoffes im Verhältnis zum Resultat etwas groß scheint und daß wir
<lb/>uns mehr von der Arbeit versprochen haben. Es richtet sich diese
<lb/>Bemerkung gegen die Breite, in der durchweg einzelne theoretische
<lb/>Abhandlungen verarbeitet sind, während der Judicatur der deutschen
<lb/>Gerichte nur ein ganz kleiner Raum eingeräumt ist. Und doch
<lb/>wird man vielleicht zugeben müssen, daß die Entscheidung darüber,
<lb/>was nach dem geltenden deutschen Rechte — und über dieses,
<lb/>nicht über ein abstractes Recht schreibt der Vers. — eigentlich eine
<lb/>üble Nachrede ist, zunächst der Rechtsprechung der Gerichte an- 
<lb/>heimfällt und nicht in erster Linie der logisch (manchmal auch
<lb/>unlogisch) deducirenden theoretischen Bearbeitung. Aufgabe der
<lb/>letzteren scheint es uns vielmehr zu sein, aus der reichen Fülle
<lb/>der in der Rechtssprechung verarbeiteten Fälle das Einheitliche
<lb/>herauszulösen und systematisch zu gestalten. Dies wäre, wenn
<lb/>vom Vers, versucht, besonders dem Abschnitt über das ehren- 
<lb/>kränkende Verhalten zu gute gekommen, dessen jetzige abstracte
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0141.tif"
                   n="129"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0141--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dr. Gabler, Das Vergehen der sog. üblen Nachrede.
</p>
               <p>

                  <lb/>129
</p>
               <p>

                  <lb/>Fassung einen häßlich kahlen Eindruck macht und den Anschein
<lb/>erregt, daß es hier an einer sicheren Basis fehlt. Schon die
<lb/>Tagespresse hätte ein ungeheuer reichhaltiges Material geboten,
<lb/>aus welchem ersehen werden konnte, nach welchen Gesichtspunkten
<lb/>bei der Verwirklichung der gesetzlichen Vorschriften in §§ 185,
<lb/>186 StGB, verfahren wird, und gerade die mißachtete Rechts- 
<lb/>sprechung der Untergerichte hätte vielleicht eine reichere Ausbeute
<lb/>gewährt als jene des Reichsgerichts und der Oberlandesgerichte,
<lb/>welche aus processualen Gründen nicht zu häufig mit Beleidigungs-
<lb/>reaten befaßt werden.

<lb/>Eine Ausdehnung der Arbeit in dieser Richtung würde sie
<lb/>nicht nur hinsichtlich ihrer praktischen Verwendbarkeit um vieles
<lb/>werthvoller gemacht haben, sondern hätte vielleicht den Vers, selbst
<lb/>hinsichtlich seines Ausgangspunktes, von dessen Fixirung ja aller- 
<lb/>dings die Gewinnung weiterer Resultate mehr oder minder ab- 
<lb/>hängt, auf eine andere Anschauung gebracht. Wir rechnen es
<lb/>ihm nämlich gern als Verdienst an, daß er die Hinfälligkeit der
<lb/>vorhandenen Theorien über den Ehr- und Beleidigungsbegriff
<lb/>darzuthun versucht hat, aber wir können ihn nicht davon frei- 
<lb/>sprechen, daß er, die Ehre als den unverrückbaren leitenden Begriff
<lb/>für die ganze Beleidigungstheorie erachtend und von diesem aus
<lb/>in der bekannten deductiven Methode die ganze Materie bearbeitend,
<lb/>in den Fehler der Andern verfallen ist, Definitionen aufzustellen,
<lb/>welche als unzutreffend und nichtssagend bezeichnet werden
<lb/>müssen.

<lb/>Wir halten diese Methode bei einem derart jungen, in seiner
<lb/>Erscheinung zur Zeit noch so schwankenden Delict für ganz un- 
<lb/>zuverlässig. Es ist hier nicht der Platz, neue Definitionen auf- 
<lb/>zustellen, aber so viel darf wohl gesagt werden: Die Ehre mag
<lb/>definirt werden, wie nur immer, ihre Verletzung wird mit dem,
<lb/>was wir im heutigen Recht unter Beleidigung verstehen, niemals
<lb/>mehr vollständig zusammenfallen. Die Ehre wird schon bei dem
<lb/>alten Adelung erklärt als die Achtung, welche die Anderen uns
<lb/>bezeugen, und der Ausdruck dieser Achtung. Einen Anspruch auf

<lb/>Krit. Biert-ljahreSschrift. N. F. Bd. XVI. $. i. 9
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0142.tif"
                   n="130"
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               <p>

                  <lb/>180
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>solche Achtung und einen Ausdruck derselben kennt das heutige
<lb/>Recht nur unter besonderen, hier nicht einschlägigen Verhältnissen
<lb/>(öffentlicher Dienst), im Allgemeinen also nicht, geradeso wenig
<lb/>wie einen Anspruch auf Erhaltung der leiblichen Gesundheit.
<lb/>Beleidigung aber ist fnach § 186 StGB, die Verächtlichmachung
<lb/>oder Herabwürdigung einer Person. Die Rechtsprechung hat nun
<lb/>nicht unterschieden, und wohl auch nicht unterscheiden dürfen,
<lb/>bezüglich der Richtung, nach welcher Jemand minder achtbar,
<lb/>minder würdig hingestellt, sein Curs, wie Bin ding sagt, ge- 
<lb/>drückt wird, und es ist deswegen nicht nur der Vorwurf der
<lb/>Unehrenhaftigkeit und der Unsittlichkeit, sondern ebenso der Vor- 
<lb/>wurf körperlicher und geistiger Defecte, gewisser Familienbeziehungen
<lb/>und geselliger Verbindungen, gewisser Vermögensverhältniffe und
<lb/>noch vieles andere, was als Beleidigung erachtet werden muß.
<lb/>Es liegt also, meinen wir, auf der Hand, daß der Begriff der
<lb/>letzteren, wie er sich nach der Praxis der Gerichte gestaltet, mit
<lb/>dem Begriff der Ehrverletzung nicht mehr congruent ist, weil eine
<lb/>Beleidigung zwar eine Ehrverletzung sein kann, keineswegs aber
<lb/>eine solche sein muß. Hiernach kann die Ehrverletzung nicht
<lb/>mehr der Oberbegriff für die strafrechtliche Darstellung der Be- 
<lb/>leidigung sein. Alle Versuche, durch Hereinmengung nichts- 
<lb/>sagender Begriffe, wie Gesellschaft, allgemein menschliche, bür- 
<lb/>gerliche Ehre u. s. w. den Ehrbegriff gefügiger zu machen,
<lb/>führen nur zu Mißgestaltungen, wie wir sie in den an die
<lb/>Spitze dieser Glosse gesetzten Desinitionen vor uns zu haben
<lb/>glauben.

<lb/>Gerne ließen wir uns belehren, daß die Ausdehnung, welche
<lb/>die Praxis dem Begriff der Beleidigung und der üblen Nachrede
<lb/>gibt, mit dem vernünftigen Rechtsbewußtsein und der Absicht des
<lb/>Gesetzgevers vielleicht nicht durchweg in Uebereinstimmung ist,
<lb/>aber eine Darstellung, die sich bloß auf selbst construirten, un- 
<lb/>zuverlässigen Begriffen aufbaut, scheint uns nicht geeignet, hier- 
<lb/>von zu überzeugen, und so wird die Unsicherheit auf dem Gebiet
<lb/>dieses Delicts, über welche wir v. Holtzendorff seinerzeit lebhaft
</p>

            </div>
            <pb facs="2085047_35+1893_0143.tif"
                n="131"
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               <head>
                  <title>Schmölder, Amtsgerichtsrath. Die Bestrafung und polizeiliche Behandlung der gewerbsmäßigen Unzucht. Düsseldorf. L. Voß Cie. 1892. 84 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Von Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0143--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schmölder, Die Bestrafung u. Polizeiliche Behandle d. gewerbsm. Unzucht. 131

<lb/>haben klagen hören, durch die vorstehend besprochene Arbeit
<lb/>schwerlich gemindert werden. Dr. Reinhard.

<lb/>4. Schmölder. Amtsgerichtsrath. Die Bestrafung und polizeiliche Be- 
<lb/>handlung der gewerbsmäßigen Unzucht. Düsseldorf. L. Boß Cie. 1892.
<lb/>84 S.

<lb/>Schmölder verfolgt in seiner sehr gründlichen, von Sach- 
<lb/>kenntnis in allen Theilen beherrschten, höchst lesenswerthen Arbeit
<lb/>die verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Behandlung der gewerbs- 
<lb/>mäßigen Unzucht in den deutschen Staaten, in Frankreich und
<lb/>England im lausenden Jahrhundert bis in die Gegenwart herein.
<lb/>Er schildert namentlich das französische Einschreibesystem, das
<lb/>ursprüngliche deutsche und die Aufpfropfung des französischen
<lb/>Rechts in plastischer Darstellung, welche die Eigenthümlichkeiten
<lb/>unseres polizeilichen Verfahrens vielfach grell beleuchtet.

<lb/>Sch. zeigt sich weiter als ein entschiedener Gegner des Ein- 
<lb/>schreibesystems und der Kasernirung der Dirnen. Er erblickt in
<lb/>diesen Maßnahmen keinen Vortheil für das öffentliche Interesse,
<lb/>weil sie der Verbreitung der Prostitution und der Syphilis doch
<lb/>keinen Einhalt thun (wie statistisch nachzuweisen versucht wird),
<lb/>hingegen den Dirnen selbst jede Besserung unmöglich machen, sie
<lb/>degradiren und der Ausbeutung preisgeben und weil die ganze
<lb/>Einrichtung, bei der ungeheuren Menge der Frauenspersonen, die
<lb/>hier in Betracht kommen, doch nur eine Halbheit bleibt.

<lb/>Im Allgemeinen steht er auf dem Standpunkt, daß eine
<lb/>Beseitigung der Prostitution in keiner Weise erfolgen kann, so
<lb/>lange die sittlichen Anschauungen in weiteren Bevölkerungsschichten
<lb/>immer laxere werden und die Ausbeutung der weiblichen Arbeits- 
<lb/>kraft, die im Uebermaß angeboten wird, eine Eindämmung nicht
<lb/>erfährt. Diese Punkte können in dieser Zeitschrift kein Gegenstand
<lb/>der Besprechung sein.

<lb/>Die Auswüchse der Gewerbsunzucht will jedoch auch Sch.
<lb/>verfolgt wissen. Er ist also für unbedingte Strafbarkeit der

<lb/>Gewerbsunzucht, ohne die „Eingeschriebenen" zu privilegiren;

<lb/>9'
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0144.tif"
                   n="132"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0144--><p/>
               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Einschreibung soll aufhören; um aber der Polizeibehörde doch
<lb/>Gelegenheit zur Duldung der Gewerbsunzucht zu geben, die in
<lb/>gewissem Grad geboten erscheint, soll die Strafeinschreitung —
<lb/>wie seinerzeit in der bayerischen Reichsrathskammer vorgeschlagen —
<lb/>vom Strafantrag der Polizeibehörde abhängig gemacht werden.

<lb/>Von der Polizeibehörde wird dabei gewärtigt, sie werde die
<lb/>ihr gewährte Bewegungsfreiheit in dem Sinne ausnutzen, daß
<lb/>möglichst viele Mädchen, welche noch nicht ganz lasterhaft geworden
<lb/>sind, durch geeignete erzieherische Behandlung womöglich auf
<lb/>bessere Wege gebracht werden. Ebenso weist Sch. auf die gebotene
<lb/>Verbesserung des Strafvollzugs hin.

<lb/>Wie uns scheint, läuft demnach das, was Sch. bezüglich der
<lb/>Prostituirten vorschlägt, in der Hauptsache auf die von so vielen
<lb/>Seiten verlangte organische Beaufsichtigung der jugendlichen
<lb/>(minderjährigen) Personen, möglichste Fernhaltung der besseren
<lb/>Elemente aus den kleinen Gefängnissen. Erziehung zur Arbeit in
<lb/>Besserungsanstalten oder Arbeitshäusern hinaus, nur daß hier von
<lb/>einer besonderen Species jugendlicher Delinquenten gehandelt wird.
<lb/>Das, was Sch. selbst von der Thätigkeit der Polizeiorgane er- 
<lb/>zählt, spricht aber durchaus nicht dafür, diesen eine weitgehende
<lb/>discretionare Gewalt über diese Mädchen einzuräumen, und erregt
<lb/>es deshalb unsere Verwunderung, daß der Vers, hierauf verfiel
<lb/>und nicht vielmehr der immer häufiger vertretenen Meinung be- 
<lb/>tritt, daß durch bessere Einrichtung der Jugendpflege, Anwendung
<lb/>geeigneter Strafarten und besseren Strafvollzug für minderjährige
<lb/>Personen der hier beabsichtigte Zweck zu erreichen ist.

<lb/>Bezüglich der Verbreitung der Syphilis durch die Prostitution
<lb/>schlägt Sch. Folgendes vor. Es seien vor allen Dingen die
<lb/>syphilitischen Ansteckungen gesetzlich mit anderen Erkrankungen der- 
<lb/>art gleichzustellen, daß die Angesteckten bei Inanspruchnahme der
<lb/>Armen- und Krankenkassen in keiner anderen Lage sind, wie andere
<lb/>Kranke; dadurch sei eine Beschränkung der Weiterverbreitung der
<lb/>Ansteckung gewährleistet. Die Unterlassung der Anrufung ärzt- 
<lb/>licher Hilfe seitens der Angesteckten müsse unter Strafe gestellt
</p>

            </div>
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                n="133"
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               <head>
                  <title>Rindfleisch, Georg, Referendar in Geestemünde, Die Verjährung der Strafvollstreckung. Inaugural-Dissertation. Göttingen. E. A. Huth. 1892. 39 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Von Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0145--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rindfleisch, Die Verjährung der Strafvollstreckung.
</p>
               <p>

                  <lb/>133
</p>
               <p>

                  <lb/>werden; ebenso die Nichtbefolgung der ergangenen ärztlichen An- 
<lb/>ordnungen. Weiter soll bestraft werden, wer sich dem außerehe-
<lb/>lichen Geschlechtsumgang hingibt, wiewohl er den Umständen nach
<lb/>annehmen muß, daß er syphilitisch angesteckt worden und noch
<lb/>nicht ausgeheilt ist. (Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 2 Jahren
<lb/>wird als Strafe vorgeschlagen.)

<lb/>Die Durchführbarkeit dieser Vorschläge und ihre wahrschein- 
<lb/>liche Wirksamkeit wird vom Berf. eingehend beleuchtet.

<lb/>Or. Reinhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Rindfleisch Georg, Referendar in Geestemünde, Die Verjährung der
<lb/>Strafvollstreckung. Jnaugural - Dissertation. Güttingen. E. A. Huth.
<lb/>1892. 39 S.

<lb/>Die Arbeit von Rindfleisch ist in gutem Deutsch und
<lb/>gewandter Diction geschrieben, zeigt auch, daß der Vers, gründ- 
<lb/>liche Vorstudien gemacht hat. Ihr Werth liegt in der Zusammen- 
<lb/>stellung dessen, was hervorragende Rechtslehrer über die Ver- 
<lb/>jährung der Strafvollstreckung gesagt haben; die eigenen schöpfe- 
<lb/>rischen Gedanken des Vers, sind wenige und diese wenigen sind
<lb/>kaum glücklich zu nennen. Er bekennt sich als Anhänger der
<lb/>Lehre, welche nach französischem Muster eine Zulassung der Ver- 
<lb/>jährung der Strafvollstreckung erkannter Strafen verlangt ohne
<lb/>Unterschied, ob die Verfolgung während der Verjährungszeit über- 
<lb/>haupt möglich war oder nicht. Bekanntlich hat diese Lehre viele
<lb/>Gegner, darunter auch Bin ding, welcher sagt, daß diese Zu- 
<lb/>lassung dem Staat regelmäßig die Strafpflicht abnimmt, weil es
<lb/>dem Verurtheilten gelungen ist, ihm die Strafvollstreckung un- 
<lb/>möglich zu machen. „Sie prämiirt also die Flucht oder die ge- 
<lb/>schickte Täuschung des Staates durch den Verbrecher". „Hiegegen
<lb/>Ü&gt;ird wenig einzuwenden sein", meint nun unser Vers., „wenn
<lb/>wirklich die Vollstreckung als Thätigkeit oder als Recht thätig zu
<lb/>werden verjährt." Aber „richtig wird der Gedanke, wenn man
<lb/>vnnimmt, daß jede allzuspät nachfolgende Strafe nicht mehr das
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0146.tif"
                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>ist, was das Gesetz wollte." (Das scheint uns eine petitio prin- 
<lb/>cipii zu sein, denn das wäre eben zu beweisen, was „das Gesetz"
<lb/>wollte oder nicht wollte.) Daß die sonst geltend gemachten
<lb/>Rechtsgründe der Verjährung, wie „vermuthete Besserung des
<lb/>Verbrechers, Erlöschung des Andenkens und der Wirkungen der
<lb/>That, erschwerter Beweis, Hinstellen der Reue und Gewissens- 
<lb/>bisse des Thäters als Aequivalent der Strafe", theilweise gar
<lb/>nicht, theilweise erst „in zweiter Linie" zutreffen, gibt der Vers,
<lb/>zu, indem er sich dabei an eine frühere Göttinger Dissertation
<lb/>von Koopmann (1887) anschließt, welche Vorarbeit ihm über- 
<lb/>haupt gute Dienste geleistet zu haben scheint.

<lb/>Diesem K. folgend nimmt der Vers, an, der eigentliche Recht-
<lb/>fertignngsgrund für die Verjährung der Strafvollstreckung sei der,
<lb/>„daß die lange Dauer der straflosen Zwischenzeit die gesetzliche
<lb/>Bedeutung der Strafe verwischt. Ten Mann oder Greis für die
<lb/>Thaten des Jünglings zu strafen, wäre etwas unendlich schwereres,
<lb/>als das Gesetz (welches?) gewollt hat" (soll wohl heißen: „wollen
<lb/>muß"). Anschließend an K. meint auch der Vers.: Das Ideale
<lb/>wäre nun, daß der Richter nach freiem Ermessen entscheide, ob
<lb/>der Mann schon alt genug ist, um die Straffreiheit sich verdient
<lb/>zu haben, das praktische Bedürfnis erfordere aber eine feste
<lb/>Schranke in dieser Richtung. Daher sei die Aufstellung gesetz- 
<lb/>licher Strafverjährungsfristen zu billigen. Dabei hätte der Verf.
<lb/>nun doch daran denken sollen, daß das ganze Verbrechen im
<lb/>Stadium des Strafvollzugs den Richter gar nichts mehr angeht,
<lb/>sondern die Justizverwaltung. Gerade diese ist aber am besten
<lb/>in der Lage, in geeigneten Fällen Begnadigung eintreten zu lassen,
<lb/>sobald es dazu Zeit ist. und andrerseits Unwürdigen die Begna- 
<lb/>digung zu versagen. Das, was der Verf. als den „idealsten Zu- 
<lb/>stand" bezeichnet, ist also gerade dann zu erreichen, wenn keine
<lb/>gesetzliche Vollstreckungsverjährung existirt.

<lb/>Der Verf. hat aber doch nach dem Ruhme gegeizt, auch noch
<lb/>außer der K.'schen eine eigene Theorie für die Strafvollstreckungs- 
<lb/>verjährung mitzutheilen; oder, genau gesagt, er hat eine weitere
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Aschrott, D. P. E., Die Behandlung der verwahrlosten und verbrecherischen Jugend und Vorschläge zur Reform. Berlin. O. Liebmann. 1892. 64 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Von Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0147--><p/>
               <p>

                  <lb/>Aschrolt, Die Behandlung der verwahrlosten u. verbrecherischen Jugend. 135
</p>
               <p>

                  <lb/>Theorie reproducirt, welche vom Geh. Justizrath Ziebarth
<lb/>stammen soll, welchen Vers, aber wohl kaum richtig verstanden
<lb/>hat. Der Vers, argumentirt nämlich: Jedes rechtskräftige Straf-
<lb/>urtheil sei eigentlich bloß ein Vorurteil j(ber Richter), das im
<lb/>Wege des Wiederaufnahmeverfahrens jederzeit geändert werden
<lb/>könne: der Angeklagte stehe nach dem Urtheil nicht wesentlich
<lb/>anders da als vor dem Urtheil, die Frage des Beweisens und
<lb/>Widerlegens lebe fort, er könne aber, je länger es dauere, je
<lb/>weniger hoffen, das „Vorurtheil" zu entkräften, er müsse 'also
<lb/>doch einmal Ruhe finden. Also soll der Staat nachgcben und
<lb/>nach einer gewissen Zeit sein Urtheil auch ohne Wiederaufnahme
<lb/>in den Strom der Vergessenheit versenken. Wir können darauf
<lb/>nur erwidern, daß uns derartig schiefe Rechtsaufstellungen kaum
<lb/>in ad hoc gefertigten Schriftsätzen, geschweige denn in einer wissen- 
<lb/>schaftlichen Abhandlung vorgekommen sind. Nur die Sucht, um
<lb/>jeden Preis eine neue Idee vorzubringen, kann sie erklären und
<lb/>vielleicht entschuldigen!

<lb/>vr. Reinhard.

<lb/>6. Aschrott D. P. E., Die Behandlung der verwahrlosten und verbreche- 
<lb/>rischen Jugend und Vorschläge zur Reform. Berlin. O. Liebmann. 1892.
<lb/>64 S.

<lb/>Aschrott ist mit seinen verständigen Anschauungen über
<lb/>eine Verbesserung des Straftechts und Strafvollzugs hinsichtlich
<lb/>der jugendlichen Verbrecher schon mehrfach hervorgetreten. Er
<lb/>gibt dieselben hier im Zusammenhang unter Vorausschickung des
<lb/>statistischen Materials über die unheimliche Vermehrung der jugend- 
<lb/>lichen und insbesondere der noch im Kindesalter stehenden Delin- 
<lb/>quenten und Taugenichtse.

<lb/>Er verlangt vor allem eine Ausdehnung des preußischen
<lb/>Gesetzes vom 13. März 1878 über die Behandlung der ver- 
<lb/>brecherischen Kinder und der allenthalben bestehenden civilrecht-
<lb/>lichen Bestimmungen über die Unterbringung der verwahrlosten
<lb/>Jugend auf solche Kinder, die nicht strafrechtswidrig gehandelt
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0148.tif"
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               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>haben, und fordert die Möglichkeit einer Einschreitung von Amts- 
<lb/>wegen insbesondere auch für den Fall, daß die Verwahrlosung
<lb/>dieser Kinder nicht den Eltern oder Vormündern, sondern miß- 
<lb/>lichen Verhältnissen zur Last fällt. Die entgegenstehenden Ein- 
<lb/>wände (Beschränkung der persönlichen Freiheit. Gefahr der ab- 
<lb/>sichtlichen Verwahrlosung der Kinder seitens der Eltern, um sie
<lb/>dem Staate aufzuhalsen) widerlegt er. Die obrigkeitliche Ein- 
<lb/>schreitung soll von der Zustimmung der Eltern und Vormünder
<lb/>Dollständig unabhängig sein.

<lb/>Die Einschreitung soll sein: erstens Verwarnung und Auf- 
<lb/>mahnung der Eltern; zweitens Unterstellung der verwahrlosten
<lb/>Kinder unter staatliche Erziehungscontrole; drittens anderweitige
<lb/>Unterbringung derselben, insbesondere in einer Erziehungsanstalt.

<lb/>Diese Maßnahmen sollen bis zum 16. Lebensjahre zulässig
<lb/>und ihre Dauer bis zum 20. Lebensjahre erstrecklich sein. Die
<lb/>getroffenen Anordnungen sollen jederzeit von Amtswegen abgeändert
<lb/>und aufgehoben werden können.

<lb/>Zuständig soll sein das (einzurichtende) Erziehungsamt,
<lb/>in dringenden Fällen der Obervormund (Amtsrichter). Das Er- 
<lb/>ziehungsamt soll aus dem Amtsrichter, einem Vertreter der
<lb/>Staats- und der Localbehörde (?), einem Geistlichen (?) und einem
<lb/>Lehrer zusammengesetzt sein.

<lb/>Seine Thätigkeit soll angeregt werden durch den Jugend- 
<lb/>anwalt, den der Vers, nach amerikanischem Muster eingeführt
<lb/>wissen will. Er meint, dieses neue Amt könne wohl nebenamt- 
<lb/>lich vom Amtsanwalte oder sonst einem Funktionär versehen
<lb/>werden, betont aber andrerseits, daß von der Rührigkeit seines
<lb/>Inhabers der Erfolg wesentlich abhängen werde. Der Jugend- 
<lb/>anwalt soll nämlich die verwahrlosten Kinder aufspüren, den
<lb/>Proceß vor dem Erziehungsamt instruiren, dessen Verhandlungen
<lb/>anwohnen, die Entscheidung vollziehen und insbesondere die aus
<lb/>Probe stehenden Jugendlichen (d. h. jene, welche unter Erziehungs-
<lb/>cvntrole stehen) überwachen.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0149.tif"
                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>Aschrott, Die Behandlung der verbrecherischen u. verwahrlosten Jugend. 137

<lb/>Zum Vollzug der Zwangserziehung soll eine hinreichende
<lb/>Anzahl Erziehungsanstalten gegründet werden, die vom Erziehungs- 
<lb/>amte beaufsichtigt werden sollen.

<lb/>Die Kosten sollen energisch von den unterhaltspflichtigen
<lb/>Verwandten beigetrieben werden; außerdem sollen sie Staat,
<lb/>höherer Communalverband und Localarmenpflege zusammen tragen.

<lb/>Wir erachten diese Ausführungen für sehr ersprießlich; nur
<lb/>in drei Punkten steigen uns Bedenken auf. Einmal haben wir
<lb/>bei Mädchen, die schon 18, ja 20 Jahre alt waren, mit der Unter- 
<lb/>bringung in eine Besserungsanstalt sehr gute Erfolge erzielen sehen,
<lb/>wobei freilich die Voraussetzungen insofern günstig waren, als
<lb/>ursprünglich gute Charaktere durch die Ströme des Lebens zeit- 
<lb/>weilig auf Abwege gerathen waren. Nachdem aber derzeit eine
<lb/>derartige Unterbringung nach Civilrecht zulässig ist, dünkt uns eine
<lb/>Einschränkung zweckwidrig; auch 18—20jährige Bursche sollte man
<lb/>wenigstens zwangsweise in die Armee oder Marine einstellen, oder
<lb/>einem Arbeitshause für Jugendliche zuweisen können, ohne daß der
<lb/>Nachweis einer strafbaren Handlung dafür Voraussetzung wäre.

<lb/>Sodann scheint es uns, daß der Vers, mit der Einrichtung
<lb/>der Jugendanwälte zu rasch fertig ist. Dieselbe mag sich ja in
<lb/>Amerika bewährt haben, bei uns würde sie sicher zwecklos sein,
<lb/>wenn sie als „Nebenamt" ausgeübt würde, zumal von den Amts- 
<lb/>anwälten, welche die Amtsanwaltschaft meist selbst nur als Nebenamt
<lb/>betreiben. Was soll uns auch diese exotische Pflanze, nachdem
<lb/>wir schon so viele hunderte von Amtsrichtern haben, die als Ober- 
<lb/>vormünder fungiren, also wie die Friedensrichter in England
<lb/>berufene Vertreter der Jugendlichen sein sollten. Sie brauchen
<lb/>nur von der Kontrole der Vermögensverwaltung der Vermöglichen,
<lb/>welche auch der Gerichtsschreiber besorgen kann, einigermaßen ent- 
<lb/>lastet und für den hier in Frage kommenden Dienstzweig vor- 
<lb/>geschult und instruirt zu werden, dann wird ihnen genug Zeit
<lb/>und Lust bleiben, sich auch mit dem Theil ihrer Schutzbefohlenen,
<lb/>der infolge Verwahrlosung Gefahr läuft, der Lüderlichkeit zu ver- 
<lb/>fallen, einigermaßen zu befassen. Allerdings wird auch der Amts-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0150.tif"
                   n="138"
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               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>richter wie der Amtsanwalt nicht in der Lage sein, persönlich die
<lb/>Jungen und Mädchen aufzuspüren, die in seinem Bezirk etwa ver- 
<lb/>wahrlost sind, und die auf Probe gestellten zu überwachen. Es
<lb/>wird nöthig sein, daß die Beamten des Polizei- und Sicherheits- 
<lb/>dienstes, die Staats- und Amtsanwälte (diese insbesondere bei
<lb/>Einstellung von Ermittlungen und Setzung außer Verfolgung),
<lb/>dann aber auch die Lehrer und die Waisenräthe, wo solche existiren,
<lb/>gezwungen werden, dem Obervormund unmittelbar und schleunigst
<lb/>die Fälle von Verwahrlosung mitzutheilen, welche sie wahrgenommen
<lb/>haben oder doch mit gutem Grund vermuthen. Insbesondere
<lb/>sollten die Lehrer, welche durch entsprechende Aufmerksamkeit sehr
<lb/>vieles in Erfahrung bringen könnten, hiezu angehalten, für den
<lb/>Anfang sogar eventuell Fehlanzeigen in gewissen Zwischenräumen
<lb/>verlangt werden.

<lb/>Wir stimmen mit A. vollständig darin überein, daß in der
<lb/>vorwürfigen Frage nur etwas zu erreichen ist, wenn den Richtern
<lb/>und den Beamten des Justizverwaltungs-, Polizei- und Schul- 
<lb/>dienstes rückhaltsloses Zusammenwirken zur Pflicht ge- 
<lb/>macht und gegen Saumseligkeit auf der einen oder anderen Seite
<lb/>nachdrücklichst eingeschritten wird, überhaupt die Räder der Ver- 
<lb/>waltung hier derart ineinander greifen, daß die Wirksamkeit der
<lb/>Einrichtung nicht von einem Einzelnen abhängt; auch die Staats- 
<lb/>anwaltschaft möge immerhin, wie im Stiafprozeß, kontrolirend,
<lb/>mit Befugniß zur Einlegung von Rechtsmitteln ausgestattet, Mit- 
<lb/>wirken.

<lb/>Gerade an diesem Zusammenwirken scheint es uns zu fehlen,
<lb/>nicht an einem besonderen Organ; Justiz, Verwaltung und Unter- 
<lb/>richt marschieren und schlagen getrennt, darum erreicht keines
<lb/>von ihnen den wünschenswerthen Erfolg. Soll darum ja ein
<lb/>einheitliches Organ geschaffen werden, so müßte es eine Aufsichts- 
<lb/>behörde sein, welche den einheitlichen Vollzug der Jugend- 
<lb/>pflege überwacht und hiezu mit wirksamen Befugnissen ausgerüstet ist.

<lb/>Der dritte Punkt, welcher uns bedenklich macht, ist die Ver-
<lb/>theilung der Kosten. Wir befürchten, daß die Beiziehung der
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0151.tif"
                   n="139"
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               <p>

                  <lb/>Aschrott, Die Behandlung der verbrecherischen u. verwahrlosten Jugend. 139

<lb/>Gemeinden zu denselben den Zweck der Maßregel vereiteln wird.
<lb/>Bürgermeister, Lehrer und Geistlicher werden an vielen Orten
<lb/>darin einig sein, die Fälle von Verwahrlosung möglichst zu unter- 
<lb/>drücken, um nicht der Gemeinde Kosten und sich selbst dadurch
<lb/>unangenehme Stunden zu machen.

<lb/>Was nun weiter die Jugendlichen anlangt, welche straf- 
<lb/>bare Handlungen verübt haben, so lassen sich die Vorschläge des
<lb/>Vers., welche wir gleich auf das StGB, appliciren, zusammen- 
<lb/>stellen wie folgt:

<lb/>1. § 55 Abs. 1 Einsetzung des „vierzehnten" statt des zwölften
<lb/>Lebensjahres;

<lb/>§ 55 Abs. 2 zu streichen;

<lb/>2. § 56 zu streichen;

<lb/>3. § 57 etwa so zu fassen:

<lb/>Wer bei Begehung der Handlung das 14., aber noch
<lb/>nicht das 18. Jahr vollendet hat. wird folgendermaßen
<lb/>bestraft:

<lb/>(folgen die seitherigen Ziffern 1, 2, 3 und 5; Ziffer 4
<lb/>und der seitherige Abs. 2 fallen weg, sodann wäre fort- 
<lb/>zufahren :)

<lb/>Hat der Verurtheilte das 16. Lebensjahr noch nicht
<lb/>zurückgelegt, so ist in dem Urtheil zu bestimmen, ob er nach
<lb/>verbüßter Strafe in eine Besserungsanstalt zu verbringen ist
<lb/>oder nicht. Auch kann in diesem Falle in dem Urtheil be- 
<lb/>stimmt werden, daß die Strafvollstreckung ausgesetzt und der
<lb/>Angeklagte dem Erziehungsamt auf Probe überwiesen werde,
<lb/>von deren Verlauf die Vollstreckung der Strafe abhängig
<lb/>gemacht wird (bedingte Verurtheilung). Endlich kann statt
<lb/>der Strafe auf Überweisung an eine Erziehungs- oder
<lb/>Besserungsanstalt erkannt werden.

<lb/>Die Durchführung dieser Vorschläge würde gewiß eine wesent- 
<lb/>liche Verbesserung der Behandlung jugendlicher Verbrecher zur
<lb/>Folge haben, wenn sie mit einer sorgsamen Überwachung der
<lb/>Jugenderziehung und der für sie bestimmten Anstalten und mit
</p>

            </div>
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                n="140"
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               <head>
                  <title>Sichart E., Strafanstaltsdirektor, Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafen für das Deutsche Reich. Mit Anmerkungen. Berlin, J. Guttentag. 1892. 57 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Von Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0152--><p/>
               <p>

                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>einer besseren Einrichtung der Strafanstalten für Jugendliche
<lb/>Hand in Hand ginge. Bezüglich der Abschaffung des Verweises
<lb/>sind wir nicht der Ansicht des Vers., namentlich dann nicht,
<lb/>wenn er mit entsprechenden Zuchtstrafen in Verbindung gesetzt
<lb/>würde. Mit Recht sagt A.. daß dem Richter (und Obervormund)
<lb/>bei der Abwandlung der Jugendlichen möglichst viele Mittel zur
<lb/>Wahl stehen sollten. Von diesem Standpunkte aus dürfte er
<lb/>wohl auch Zwangsarbeit, Hausarrest, körperliche Züchtigung und
<lb/>sonstige Schulstrafen für Jugendliche als angemessene Strafmittel
<lb/>erachten.

<lb/>Nachdem der Verf. seine Ansichten entwickelt hat, stellt er
<lb/>in zwei Anlagen die gesetzgeberischen Maßnahmen zusammen, welche
<lb/>behufs Durchführung des Planes zu ergreifen sind; die einzelnen
<lb/>Punkte siud mit kurzer Begründung versehen. In einem letzten
<lb/>Abschnitte sind die Beschlüsse von wissenschaftlichen Versammlungen
<lb/>über die hier behandelten Fragen zusammengestellt.

<lb/>Or. Reinhard.

<lb/>7. SichartE., Strasanstaltsdirektor, Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug

<lb/>der Freiheitsstrafen für das Deutsche Reich. Mit Anmerkungen. Berlin.

<lb/>I. Guttentag. 1892. 57 S.

<lb/>Rur mit dem Vollzug der Freiheitsstrafen befaßt sich E. Sicha rt.
<lb/>Der Zweck der Schrift ist, einen Gesetzesentwurf über den Straf- 
<lb/>vollzug zu liefern, der die Verbesserungen berücksichtigt, welche die
<lb/>moderne Gefängnißkunde für nöthig hält.

<lb/>Der Verf. ist bekanntlich ein eifriger Mitarbeiter an der Ge-
<lb/>fängnißreform; er stellt dementsprechend auch hier an die Spitze
<lb/>seiner Ausführungen, daß die Justiz sich von der reinen Ver- 
<lb/>geltungstheorie losreißen und in der Strafe einen Zweckgedanken
<lb/>realisiren, und deßhalb mit ihr „bürgerliche" Besserung (Legalität)
<lb/>oder Sicherung anstreben müsse.

<lb/>In Verfolg dieser Anschauung will S. gleich vielen andern
<lb/>die Gefängnißstrafe in gleicher zulässiger Dauer, wie sie jetzt
<lb/>der Zuchthausstrafe allein zukomnlt, der letzteren als ein Strafmittel
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0153.tif"
                   n="141"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0153--><p/>
               <p>

                  <lb/>Sichart, Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafen re. 141

<lb/>für Besserungsfähige gegenüber gestellt wissen. Das Zucht- 
<lb/>haus soll die für Unverbesserliche anzuwendende Strafe
<lb/>sein. Als unverbesserlich soll gelten, wer wiederholt rückfällig ist,
<lb/>und zwar rückfällig nicht im Sinne unsers Strafgesetzbnchs, sondern
<lb/>nach dem Begriffe des bürgerlichen Lebens, so daß also nicht die
<lb/>Wiederholung bestimmter Delicte, sondern die wiederholte
<lb/>Straffälligkeit entscheidend sein soll. Der Vers, hält es für
<lb/>ausreichend, wie früher in Bayern, zu bestimmen, daß derart
<lb/>Rückfällige auch dann mit Zuchthausstrafe sollen belegt werden
<lb/>dürfen, wenn für die Strafthat, welche sie im Rückfall begehen,
<lb/>sonst Gefängniß angedroht ist.

<lb/>Eine anderweitige Differenzirung von Zuchthaus und Ge- 
<lb/>fängniß hält Vers, für werthlos, ja schädlich.

<lb/>Er giebt zu, daß bei Annahme solchen Verfahrens die Straf- 
<lb/>grenzen für kleine Diebstähle und Betrügereien bedeutend herunter- 
<lb/>gerückt werden müssen; in der That müßten diese Delicte dann
<lb/>wohl zu Uebertretungen werden, etwa in dem Umfange, in welchem
<lb/>sie es nach bayrischem Strafrecht waren.

<lb/>Bei der Strafzumessung will der Verf. die Gefährlichkeit des
<lb/>Verbrechers hauptsächlich berücksichtigt, und den Richter gezwungen
<lb/>sehen, bei Rückfall (nach bürgerlichem Begriffe) auf die Hälfte des
<lb/>Höchstbetrags der angedrohten Strafe zu erkennen, wenn nicht
<lb/>mildernde Umstände vorhanden sind, bei wiederholtem Rückfall
<lb/>soll unter Ausschluß der letzteren auf Zuchthaus erkannt werden
<lb/>müssen. (Es wird dies u. E. nur durchführbar sein, wenn das
<lb/>Strafensystem unsers Strafgesetzbuchs vorher gründlich resormirt
<lb/>wird.)

<lb/>Bettel, Landstreicherei, Gewerbsunzucht, Arbeitsscheue, Zu- 
<lb/>hälterthum sollen als Vergehen erklärt und bestraft werden —
<lb/>ein gleichfalls vielfach gemachter Vorschlag. Für diese Delicte,
<lb/>dann rohe Mißhandlung, Sachbeschädigung und grobe Sinnlichkeit
<lb/>soll die Gefängnißstrafe (gleichfalls nach bayerischem Muster) durch
<lb/>Fasten u. dgl. Zuchtmittel geschärft werden.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0154.tif"
                   n="142"
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               <p>

                  <lb/>142
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Am belangreichsten ist die Polemik, welche der Verf. gegen
<lb/>die Anhänger der obligatorischen Einzelhaft richtet. Er ist der
<lb/>Ansicht, daß es keineswegs ein Bedürfniß ist, den Häftling unter
<lb/>allen Umständen ganz oder eine Zeitlang in Einzelhaft zu be- 
<lb/>halten, nur für gewisse Reate und aus Gründen der Disciplin
<lb/>hält er dies zeitweilig für nöthig. Wenn auch die Begeisterung
<lb/>für das System der Einzelhaft schon sehr nachgelassen hat, seit
<lb/>seine Mißerfolge in Belgien bekannt wurden, so ist es doch unseres
<lb/>Wissens das erste Mal, daß ein an der gegenwärtigen Reformbewegung
<lb/>theilnehmender deutscher Strafanstaltsdirektor sich so skeptisch gegen- 
<lb/>über demselben verhält. Hat er Recht, und das will uns nach
<lb/>seiner Darstellung fast bedünken, dann ist ein wesentlicher Fort- 
<lb/>schritt zur Herstellung eines einheitlichen verbesserten Strafvollzuges
<lb/>in Deutschland gemacht: denn die Kostenfrage, die bei den früheren
<lb/>Berathungen hierüber eine so große Rolle gespielt hat, darf dann
<lb/>erheblich zurücktreten.

<lb/>Im Folgenden hat S. im Anschlüsse an den dem Bundes- 
<lb/>rath vorgelegenen Strafvollzugsentwurf einen neuen Entwurf mit
<lb/>kurzen Motiven hergestellt, in welchem seine Anschauungen repro-
<lb/>ducirt sind, soweit sie mit dem geltenden Strafrecht in Einklang
<lb/>stehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>vr. Reinhard.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0155.tif"
             n="143"
             xml:id="zs1-2085047_35-1893_0155"/>
         <div xml:id="d45001e14283">
            <head>Kirchenrecht</head>
            <div xml:id="d45001e14288" type="review">
               <head>
                  <title>Sehling, Dr. E., Ueber kirchliche Simultanverhältnisse. Freiburg. Mohr. 1891</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Krais, ...">Von Krais</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>VIII.

<lb/>Kirchenrecht.

<lb/>Dr. E. Schling, lieber kirchliche Simultanverhältnisse. Freiburg. Mohr.

<lb/>1891.

<lb/>Mit dem in neuerer Zeit mehrfach behandelten Institute der
<lb/>kirchlichen Simultanverhältnisse beschäftigt sich auch die Festschrift,
<lb/>welche Pros. Dr. Schling zum 50jährigen Doctorsubiläum
<lb/>Gengler's verfaßt und zuerst im Archiv für öffentliches Recht
<lb/>(Vd. 7 Heft 1) veröffentlicht, dann gesondert ausgegeben hat.
<lb/>Wie in der Vorbemerkung ausdrücklich hervorgehoben ist, handelt
<lb/>es sich nicht um eine systematische, erschöpfende Darstellung des
<lb/>Simultanrechts, sondern vorzugsweise um eine Behandlung der
<lb/>constructiven Fragen; eine eingehende Kritik der bisher zu Tage
<lb/>getretenen Auffassungen bot dem Vers, übrigens Gelegenheit, sich
<lb/>über eine große Anzahl von Detailfragen auszusprechen. Mit
<lb/>Recht wird auf S. 1 und 4 die Nothwendigkeit, aber auch große
<lb/>Schwierigkeit einer Statistik der Simultaneen betont; beigefügt
<lb/>sind einige Notizen über deren Bestand in den einzelnen deutschen
<lb/>Staaten').

<lb/>0 S. bemerkt daselbst S. 5: „Was die Pfalz betrifft, so führt Silber-
<lb/>na gl (Vers, und Verw. sämmtlicher Religionsgenossensch. in Bayern, 2. Ausl.
<lb/>S. 510) 45 Simultankirchen und Kapellen auf.... Krais (kirchl. Simult.-
<lb/>Bcrhältn. insbesondere nach bayer. Rechte, S. 5) gibt dagegen als Gesammt-
<lb/>zahl 60 an." Silbernagl konstatirt aber für die Rheinpfalz, wie S. selbst
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0156.tif"
                   n="144"
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               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dic Frage, ob Simultanverhältnisse neu entstehen können,
<lb/>wird von S. (S. 8 ff.) bejaht. Im Grunde hängt diese Contro- 
<lb/>verse mit der Begriffsbestimmung des Simultaneums selbst zu- 
<lb/>sammen. Wer mit Hinschins (Kirchenrecht Bd. 4 S. 363) das
<lb/>„simultaneum im eigentlichen Sinne", d. h. das geschichtlich
<lb/>überkommene, feste Simultanrechtsverhältnis, von wandelbaren
<lb/>Simultanzuständen unterscheidet, wird die Frage, ob die Ent- 
<lb/>stehung von Simnltanverhältnissen abgeschlossen sei, gleichfalls
<lb/>nicht unterschiedslos beantworten können. S. wendet sich daher
<lb/>auch (S. 18 ff.) entschieden gegen die von Hinschins aufgestellte,
<lb/>auch meiner (in Anm. l erwähnten) Abhandlung zu Grunde lie- 
<lb/>genden Definition; letztere läßt sich übrigens kaum als „die bis- 
<lb/>her übliche Begriffsbestimmung" (S., a. a. O. 18) bezeichnen.
<lb/>Der herrschende Sprachgebrauch nimmt ohnehin keinen Anstand,
<lb/>z. B. auch die auf reglementärer Anordnung einer Gemeinde-
<lb/>corporation beruhende Benutzung einer Krankenhauscapelle für die
<lb/>gottesdienstlichen Bedürfnisse der Kranken verschiedener Confessionen
<lb/>kurzweg „Simultaneum" zu nennen; hiebei können sich schließlich
<lb/>auch Diejenigen beruhigen, welche sonst der Meinung sind, daß
<lb/>ein Fall der vorbezeichneten Art von dem etwa auf den west-
<lb/>phälischen Frieden sich gründenden Simultangebrauche einer Kirche
<lb/>durch zwei Psarrgemeinden verschiedener Confession rechtlich doch
<lb/>ganz wesentlich sich unterscheidet. — Neu ist dagegen die von
<lb/>S. (S. 41) aufgestellte Ansicht, daß Simultanverhältnisse auch
<lb/>zwischen Gemeinden derselben Confession bestehen können.
<lb/>„Wenn sich z. B. zwei evangelische Gemeinden zum Bau einer
<lb/>Kirche vereinigen, so entsteht dasjenige Rechtsverhältnis, welches
<lb/>wir Simultaneum nennen. Wenn kraft staatlicher Concession
<lb/>in einer Kirche zu gemeinsamem Gebrauche zugelaffen sind die
<lb/>evangelische Civil- und die evangelische Militärgemeinde, so ist das
<lb/>ebenfalls ein Simultangebrauch." Diese Ausdehnung des Begriffs

<lb/>erwähnt, weiter noch 14 Fälle beschränkter Simultanberechtigungen) hiemit
<lb/>reducirt sich obige Differenz auf ein Minimum: Silbernagl hat dort 59, ich
<lb/>habe 60 Simultaneen im Ganzen gezählt.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0157.tif"
                   n="145"
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               <p>

                  <lb/>Schling, lieber kirchliche Simultanverhällnisse.
</p>
               <p>

                  <lb/>145
</p>
               <p>

                  <lb/>Simultaneum ist sicherlich nicht gerechtfertigt; es handelt sich hier
<lb/>um eine technische Bezeichnung, über deren Bedeutung wenigstens
<lb/>insofern nie ein Zweifel bestand, daß man dabei stets einen kon- 
<lb/>fessionellen Gegensatz als gegeben voraussetzte. Ursprünglich wurde
<lb/>unter Simultaneum die staatliche Gleichberechtigung zweier christ- 
<lb/>licher Confessionen zur öffentlichen Religionsausübung verstanden;
<lb/>später hat man mit jenem Ausdrucke die Coexistenz zweier ver- 
<lb/>schiedener Culte in demselben Cultusgebäude bezeichnet. In diesem
<lb/>Sinne hat S. selbst (S. 3 und 19) das Wort angewandt: der- 
<lb/>selbe kann sich für die später von ihm vertretene abusive Aus- 
<lb/>dehnung auch nur auf den § 120 der preußischen Militärkirchen- 
<lb/>ordnung vom 12. Februar 1832 berufen, welcher die dem Militär
<lb/>und Civil mit gleichen Befugnissen eingeräumten Kirchen Simul- 
<lb/>tankirchen nennt. Dieser vereinzelte Vorgang beweist aber nicht,
<lb/>daß für das vorbezeichnete Verhältnis die Benennung Simultaneum
<lb/>wirklich paßt, sondern zeigt höchstens, daß sich mitunter auch ein
<lb/>Gesetz oder eine Verordnung unrichtig ausdrückt.

<lb/>Eingehender Untersuchung unterzieht S. (©. 22 ff.) die
<lb/>Frage, wer als simultanberechtigtes Subject dann zu betrachten
<lb/>sei, wenn die Anhänger der Religionspartei, welcher die Mit- 
<lb/>benutzung der Kirche zusteht, «nicht zu einer eigenen localen
<lb/>Organisation zusammengefaßt sind. Er bestreitet die Nothwendig-
<lb/>keit einer solchen Organisation und beantwortet die obige Frage
<lb/>dahin, daß das Benutzungsrecht alsdann derjenigen Kirchenstiftung
<lb/>zustehe, „wohin die Einwohner des betr. Ortes eingepfarrt sind",
<lb/>jedoch nur für diese letzteren Einwohner und nur für die Dauer
<lb/>der Einpfarrung. Liegt denn aber die von Hinschius voraus- 
<lb/>gesetzte kirchliche Organisation nicht auch dann vor, wenn in dem
<lb/>von S. erwähnten Falle nur die katholischen Einwohner von B.,
<lb/>im Gegensätze zu allen übrigen Angehörigen der katholischen
<lb/>Pfarrei F., zum Besuche des katholischen Gottesdienstes in der
<lb/>Simultankirche B. berechtigt, daher wohl auch zur alleinigen Be- 
<lb/>streitung besonderer Kosten dieses Gottesdienstes verpflichtet, über- 
<lb/>haupt unter dem katholischen Pfarrer von F. für Zwecke des

<lb/>Krit. Biertcljahreslchrift. N. F. Bd. XVI. H. 1. 10
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0158.tif"
                   n="146"
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               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>katholischen Gottesdienstes in jener Kirche verbunden sind? Die
<lb/>locale kirchliche Organisation braucht nicht eine Corporation, eine
<lb/>wirkliche Kirchengemeinde darzustellen; es genügt auch ein persön- 
<lb/>licher Cultus- und Concurrenzverband. Denkt man sich übrigens
<lb/>als berechtigtes Subject auf katholischer Seite regelmäßig die
<lb/>Kirchenstiftung (so auch S., S. 27), so wird es in den meisten
<lb/>Fällen keiner Schwierigkeit unterliegen, die Kriterien einer localen
<lb/>katholischen Stiftung am Simultanorte festzustellen, insbesondere
<lb/>wird es an einer Vermögensmasse nicht fehlen. Das Recht auf
<lb/>Mitbenutzung der Kirche als Substrat zu behandeln, kann am
<lb/>wenigsten den Anhängern der privatrechtlichen Begründung des
<lb/>Simultaneums ein erhebliches Bedenken erregen; abgesehen hie- 
<lb/>von erfordert übrigens gerade der katholische Cultus eine Mehr- 
<lb/>zahl von Gebrauchsgegenständen, welche, auch wenn sie zu den
<lb/>ros sacrae des kanonischen Rechts gehören, doch zugleich einen
<lb/>Vermögenswerth repräsentiren.

<lb/>Eine der wichtigsten Controversen in dem hier behandelten
<lb/>Rechtsgebiete — die Frage, ob das Simultaneum dem öffentlichen
<lb/>Rechte oder dem Privatrechte angehört — wurde eben berührt
<lb/>und findet sich auch bei S. (S. 28 ff.) ausführlich behandelt.
<lb/>Derselbe präcisirt seinen Standpunkt (S. 50) dahin: „Wir stehen
<lb/>also in der Mitte zwischen Hinschi ns und seinen Anhängern..
<lb/>. . . und denjenigen^, welche auch nicht den geringsten Unterschied
<lb/>von den gewöhnlichen Instituten des Privatrechts zugestehen
<lb/>wollen." Seine Theorie ist folgende: Das Simultaneum hat
<lb/>privatrechtlichen Charakter und die privatrechtliche Construction
<lb/>desselben ist zu einer richtigen Würdigung des Rechtsverhältnisses
<lb/>sogar unerläßlich; allein das Institut wird aus der privatrecht- 
<lb/>lichen Sphäre in das öffentliche Recht gehoben, wenn und soweit
<lb/>der Gesetzgeber (wie in Preußen und Bayern) zu dem Gegenstände
<lb/>oder doch zu gewissen Gruppen von Simultanverhältniffen inten- 
<lb/>sive Stellung genommen hat (S. 33 ff.).

<lb/>Gleichwie Meurer (in Stengel's Wörterbuch des deutschen
<lb/>Verwaltungsrechts Bd. 1 S. 740 ff. und in dieser Zeitschrift
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0159.tif"
                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>Schling, lieber kirchliche Simultanverhältnisse.
</p>
               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>N. F. Bd. 14 S. 143 ff.) führt auch S. ^eine Reihe beachtens-
<lb/>werther Gründe für die privatrechtliche Natur des Simultaneums
<lb/>an. In der That wird eine privatrechtliche Bedeutung des Letzteren
<lb/>auch von Jenen nicht verkannt, welche wenigstens die geschichtlich
<lb/>überlieferten Simultanverhältnisse dem öffentlichen Recht über- 
<lb/>weisen; wir behaupten nur, daß diese Verhältnisse, wie sie dem
<lb/>öffentlichen Rechte ihren Ursprung verdanken, von demselben auch
<lb/>während ihres Bestandes beherrscht werden, indem die privat- 
<lb/>rechtlichen Wirkungen erst nach Auflösung des Simultaneums,
<lb/>bei der Vermögensauseinandersetzung, volle Bedeutung gewinnen
<lb/>und vorher die Unterscheidungen von Miteigenthum, Servitutrecht
<lb/>u. dgl. insbesondere zu einer sicheren Abgrenzung der beiderseitigen
<lb/>Cultusbefugniffe in Streitfällen nicht zu verwerthen sind. —•
<lb/>Anderseits kann aber, wie Meurer, so auch S. nicht umhin,
<lb/>eine öffentlichrechtliche Seite des Simultanrechtsverhältniffes an- 
<lb/>zuerkennen; Ersterer weist den Bestand des Simultaneums dem
<lb/>Privatrechte, die Ausübung dem öffentlichen Rechte zu; S. ver- 
<lb/>wirft diese Ausscheidung, läßt aber eine Gruppe gemeinsamer
<lb/>Gebrauchsrechte durch die besondere Antheilnahme des Staates
<lb/>in das öffentliche Recht „hineinheben", die andere Gruppe in der
<lb/>privaten Sphäre verbleiben. Diese Entwicklung wird die Ver-
<lb/>theidiger der köffentlichrechtlichen Natur des Simultaneums nicht
<lb/>befriedigen, die Anhänger der streng privatrechtlichen Construction
<lb/>schwerlich überzeugen. *) Dadurch, daß der Staat „intensive
<lb/>Stellung" zu einem Gegenstände nimmt, wird noch nicht dessen
<lb/>Zugehörigkeit zum öffentlichen Rechte begründet; nicht der Um- 
<lb/>stand, daß, sondern die Art, wie durch die neuere Gesetzgebung
<lb/>die Arbeiterversicherung ausgebildet wurde, hat ihr einen öffent- 
<lb/>lichrechtlichen Charakter verliehen. Unverkennbar ist es überhaupt
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Seydel (bayer. StaatsrechtBd. 6 S. 191 f.), welcher das Simultaneum
<lb/>für eine Anwendung privalrechllicher Verhältnisse auf einen kirchlichen Zweck
<lb/>erklärt, bemerkt: „Ich glaube nicht, daß auf dem Wege, den Sehling ein- 
<lb/>schlägt, ein Unterschied zwischen öffentlichem und bürgerlichem Rechte zu ge- 
<lb/>winnen ist."
</p>
               <p>

                  <lb/>10*
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0160.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>viel leichter, ausgehend von der öffentlichrechtlichen Natur des
<lb/>Simultaneums, doch zur Anerkennung gewisser privatrechtlicher
<lb/>Wirkungen desselben zu gelangen, als umgekehrt dem Institute
<lb/>aus der Grundlage einer privatrechtlichen Auffassung schließlich
<lb/>noch eine öffentlichrechtliche Seite abzugewinnen.

<lb/>Wie schon angedeutet, wird man übrigens keinesfalls dann
<lb/>ausschließlich mit den Begriffen des Miteigenthums, Alleineigcn-
<lb/>thums und Servitutrechts operiren dürfen, wenn es sich um Fest- 
<lb/>stellung der beiderseitigen Gebrauchsbercchtigungen in dem viel- 
<lb/>gestaltigen Cultusleben handelt. Es ist kaum zufällig, daß in
<lb/>dieser Hinsicht das preußische Landrecht und nach ihm die bayer- 
<lb/>ischen Religionsedikte jene civilrechtliche Terminologie ganz ver- 
<lb/>meiden und insbesondere nicht von Miteigenthum, sondern von
<lb/>„gleichen Rechten" sprechen (preuß. Landr. Th. II Tit. 11 § 310,
<lb/>II. bayer. Verf.-Beil. § 91). Anlehnend an diese Ausdrucksweise
<lb/>kann man füglich auch von ungleichen Rechten sprechen und statt
<lb/>dinglicher Bezeichnungen alsdann die Worte: Höheres, geringeres
<lb/>Recht" gebrauchen. Gehört die Simultankirche einem Dritten,
<lb/>z. B. dem Staate, haben also beide Confessionen nur ein Be- 
<lb/>nutzungsrecht an fremder Sache, so sind zur Charakterisirung ihrer
<lb/>beiderseitigen Berechtigungen (welche ja auch in diesem Falle
<lb/>ungleich sein können) die Gegensätze des Eigenthums, Servitut- 
<lb/>rechts u. s. w. ohuehin nicht dienlich. Hiemit erledigen sich ver- 
<lb/>schiedene, auf einseitiger Anwendung sachenrechtlicher Formulirung
<lb/>beruhende Einwendungen S.'s. Beispielsweise bekämpft derselbe

<lb/>(S. 65, 71) den von mir (a. a. O. S. 33 ff.) aufgestellten Satz,
<lb/>daß das Simultaneum gegenseitige Berechtigungen, aber auch
<lb/>gegenseitige Verpflichtungen und Beschränkungen begründe, daß
<lb/>daher jeder Theil den Mitgebrauch nur mit Rücksicht auf das
<lb/>gegenüber stehende Recht des anderen Theils ausüben könne.
<lb/>S. führt aus: „Nicht jedes Simultanrecht ist eine Rechtsgemein- 
<lb/>schaft .; stehen sich Eigenthum und beschränkendes Recht

<lb/>gegenüber, so haben wir keine Rechtsgemeinschaft in der Kirche,

<lb/>und in Folge dessen hat nicht jeder Theil den Mitgebrauch nur
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0161.tif"
                   n="149"
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               <p>

                  <lb/>Schling, Ueber kirchliche Simultanverhältnisse.
</p>
               <p>

                  <lb/>149
</p>
               <p>

                  <lb/>mit Rücksicht auf das gegenüberstehende (also gleiche) Recht
<lb/>des anderen auszuüben, sondern vielmehr der Eigenthümer mit
<lb/>Rücksicht auf das beschränkende Recht, der Inhaber des letzteren
<lb/>aber mit Rücksicht auf das Eigenthum." Letzteren Gedanken habe
<lb/>ich a. a. O. in folgender Fassung ausgedrückt: „Bei ungleichen
<lb/>Simultanberechtigungen ist das beiden Confessionen gemeinschaft- 
<lb/>liche Rechtsgebiet beschränkt; zum Gebrauche der Kirche außerhalb
<lb/>dieses Gebietes ist die eine Kirchengemeinde alleinberechtigt, die
<lb/>andere überhaupt nicht berechtigt; mit anderen Worten: das um- 
<lb/>fassendere Benutzungsrecht der einen Gemeinde ist durch das
<lb/>Simultaneum. das geringere Benutzungsrecht der anderen Gemeinde
<lb/>auf das Simultaneum beschränkt." — Jedes Simultanrechts- 
<lb/>verhältnis enthält eine gewisse Rechtsgemeinschaft, nicht jedes aber
<lb/>eine absolute Rechtsgleichheit; es brauchen daher auch die sich
<lb/>„gegenüberstehenden" Berechtigungen nicht gleich zu sein,
<lb/>so wenig als (nach der Ausdrucksweise S.'s) Eigenthum und be- 
<lb/>schränkendes Recht sich gleich sind.

<lb/>In erschöpfender Art behandelt S. (S. 82 ff.) die Erlöschungs- 
<lb/>gründe des Simultaneums. Der Schlußabschnitt betrifft sodann
<lb/>die dem preuß. Landr. Th. II Tit. 1t 88 314—317 nachgebildeten
<lb/>§§ 94—97 der II. bayer. Verf.-Beil. und wendet sich gegen die
<lb/>von mir (a. a. O. S. 10 ff.) aufgestellte Interpretation dieser Be- 
<lb/>stimmungen. — Ohne die Streitfrage in ihrem ganzen Umfange
<lb/>aufzurollen, muß ich doch auf einige Punkte in derselben zurück- 
<lb/>kommen.

<lb/>S. nimmt an, daß ich nur die §§ 94, 96, 97 (nicht auch
<lb/>den § 95) auf den Fall beziehe, wenn keine von beiden Gemeinden
<lb/>ihre Berechtigung nachzuweisen im Stande ist; er bemängelt da- 
<lb/>her, daß nach meiner Auslegung § 95 ohne Zusammenhang mit
<lb/>den vorhergehenden und nachfolgenden Paragraphen stehe. Dies
<lb/>ist ein Mißverständnis. Gewiß bezieht sich auch § 95 auf den
<lb/>obigen Fall und ich habe (a. a. O. S. 21 ff.) nur hervorgehoben,
<lb/>daß derselbe mittelbar zugleich eine allgemeine Bestimmung
<lb/>über die Zulässigkeit der Verjährung enthält. Wenn nämlich
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0162.tif"
                   n="150"
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               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>daselbst für die Zukunft die Verjährung gegenüber einer Gemeinde
<lb/>ausgeschlossen wird, deren Gebrauchsberechtigung „nicht er- 
<lb/>hellet", so will der Gesetzgeber die Verjährung für die Zukunft
<lb/>sicherlich um so mehr dann ausgeschlossen wissen, wenn die auf
<lb/>langjährige Benutzung sich berufende Gemeinde einem zweifellos
<lb/>berechtigten Subjecte gegenübersteht. Für die Fälle des § '.'4
<lb/>wird § 95 nur durch den darauffolgenden § 96 noch modificirt;
<lb/>indenl hier der langjährigen Mitbenutzung der Kirche wenigstens
<lb/>unter der Voraussetzung der bisherigen Mitunterhaltung eine Be- 
<lb/>deutung beigelegt wird, findet die gesetzgeberische Disposition hin- 
<lb/>sichtlich der Wirkung der Verjährung für die Fälle des § 94 erst
<lb/>in § 96 ihren Abschluß.

<lb/>Ein Hauptargument gegen meine Auslegung der §§ 94 ff.
<lb/>glaubt S. (S. 92, 94) darin zu finden, daß dieselbe den lang- 
<lb/>jährigen Besitzstand ungeschützt lasse; sie treffe „den am häufigsten
<lb/>vorkommenden Fall gar nicht, daß die eine Gemeinde zwar von
<lb/>Altersher den Mitgebrauch hat, irgendwelche Urkunden oder son- 
<lb/>stige Beweise über Entstehung und Umfang aber fehlen, daß also
<lb/>nur thatsächlicher Mitgebrauch vorliegt, irgend ein Rechtstitel aber
<lb/>nicht nachgewiesen werden kann." S. sucht die Richtigkeit dieses
<lb/>Einwandes an zwei von ihm aufgeführten Fällen zu zeigen; der
<lb/>erste Fall ist der folgende: „Zwei Gemeinden streiten über ihre
<lb/>von Altersher geübten Rechte. A bestreitet dem B sein Recht, B
<lb/>widerklagsweise dem A das seinige. Dem A gelingt es, sein Recht
<lb/>zu beweisen, dem B nicht. Soll der B nun gar kein Recht haben?"
<lb/>— So, wie die Frage gestellt ist, muß sie enschieden verneint
<lb/>werden; oder warum sollte, abweichend von allen anderen Rechts- 
<lb/>gebieten, gerade bei Simultanverhältnissen der Partei, welche kein
<lb/>Recht Nachweisen kann, ein solches dennoch zuerkannt werden?
<lb/>Wie sich übrigens aus dem Ganzen ergibt, hat S. hiebei den
<lb/>Einfluß des Besitzstandes im Auge. — ebenso in dem zweiten von
<lb/>ihm aufgeführten Falle, „daß nur ein Theil dem anderen sein
<lb/>Recht negirt und dieser andere nur langjährigen Besitzstand Nach- 
<lb/>weisen kann." Unter 8 94 subsummire ich diese beiden Fälle
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0163.tif"
                   n="151"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0163--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schling, lieber kirchliche Simultanverhältnisse.
</p>
               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>allerdings nicht; denn nach meiner Auffassung*) setzt § 94 voraus,
<lb/>daß keine der beiden im Mitgebrauche befindlichen Gemeinden
<lb/>ein wirkliches Recht nachzuweisen im Stande ist. Hiemit ist aber
<lb/>in den von S. erwähnten Fällen der langjährige Besitzstand noch
<lb/>keineswegs preisgegeben. Dort, wo die unvordenkliche Verjährung
<lb/>nicht partikularrechtlich ausgeschlossen ist, werden die Voraus- 
<lb/>setzungen und Wirkungen derselben in den obigen Fällen regel- 
<lb/>mäßig Platz greifen. Aber auch wo unvordenkliche Verjährung
<lb/>helfend nicht eintreten kann, ist die in langjährigem ruhigen Besitze
<lb/>befindliche Gemeinde noch nicht schutzlos; denn im Bereiche der
<lb/>Simultanverhältnisse finden — wenn nicht die Grundsätze über
<lb/>Acquisitivverjährung — so doch mindestens jene über Anerkenntniß,
<lb/>Verzicht und Klagenvcrjährung Anwendung; in diesem Sinne hat
<lb/>sich auch das frühere bayerische Oberappellationsgericht wiederholt
<lb/>ausgesprochen. (Vergl. meine Erörterungen a. a. O. S. 27.)
<lb/>Einen offenbar vitiosen Besitz aufrecht zu halten, besteht dagegen
<lb/>kein Anlaß.

<lb/>Ich habe ferner ^a. a. O. S. 13) darauf hingewiesen, daß
<lb/>der § 97 der II. Verf.-Beil., wenn man denselben auf das Ver-
<lb/>hältniß einer unzweifelhaften Precaristin zu einer nachweislich
<lb/>und selbständig berechtigten Kirchengemeinde bezieht, eine höchst
<lb/>überflüssige Vorschrift enthält, da die alleinberechtigte Gemeinde
<lb/>schon durch allgemeine Rechtsgrundsätze gegen Uebergriffe der
<lb/>Precaristin geschützt ist und letzterer die widerrufliche Gebrauchs- 
<lb/>vergünstigung einfach entziehen kann. Was S. (S. 93) hiegegen
<lb/>vorbringt, dient meines Erachtens mehr zur Bestätigung, als zur
<lb/>Widerlegung obigen Satzes; er gibt zu, daß die verletzte Gemeinde
<lb/>der Precaristin den Mitgcbrauch entziehen kann, meint jedoch, es
<lb/>werde eben erwartet, daß nicht ohne Grund das Precarium ge- 
<lb/>kündigt werde; auch könne eintretenden Falles von der betreffenden
<lb/>Gemeinde durch Vermittelung des Staates auf Rücknahme der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Meurer (in dieser Zeitschrift a. a. O. S. 135) und Seydel (a. a. O.
<lb/>S. 192) theilen diese meine Ansicht.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0164.tif"
                   n="152"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0164--><p/>
               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kündigung eingewirkt werden. Es läßt sich füglich bezweifeln,
<lb/>ob die wohlmeinende Erwartung des Gesetzgebers und die nach- 
<lb/>gesuchte Vermittelung des Staates alsdann viel ausrichten würde.
<lb/>Ueberflüssig wäre § 97 aber auch dann, wenn er lediglich besagen
<lb/>wollte, daß bei der gewöhnlichen Benutzung eine jedesmalige Er-
<lb/>laubniß nicht einzuholen ist ; denn auch Letzteres versteht sich beim
<lb/>Precarium, so lange dasselbe dauert, von selbst.
</p>
               <p>

                  <lb/>K r a i s.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0165.tif"
             n="153"
             xml:id="zs1-2085047_35-1893_0165"/>
         <div xml:id="d45001e15150">
            <head>Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>IX.

<lb/>Zeitschriften.

<lb/>1. Annalen des Deutschen Reichs. Von G. Hirth und M. Seydel.
<lb/>Jahrgang 1892. München und Leipzig, G. Hirth.

<lb/>1. Thudichum, Juristendeutsch.

<lb/>2. Rehm, der Erwerb der Staats- und Gemeindeangehörigkeit
<lb/>in geschichtlicher Entwickelung nach römischem und deutschem
<lb/>Staatsrecht.

<lb/>3. Joöl, das Gnadenrecht in Finanzsachen.

<lb/>4. Piloty, zur Reform der Unfallversicherung.

<lb/>5. Eger, das internationale Übereinkommen über den Eisen- 
<lb/>bahnfrachtverkehr.

<lb/>6. Bornhak, das deutsche Arbeiterrecht.

<lb/>2. Archiv für Strafrecht. Begründet durch Goltdammer, fortgesetzt von
<lb/>Meves, Dalcke und Mugdan. Jahrgang 39. Berlin, Decker, 1891.

<lb/>1. Reiffel, der Thatbestand des § 183 StGB.

<lb/>2. Hilfe, Thatbestand des Betruges durch Gewerbeabmeldung
<lb/>bzw. unrichtige Angaben über Arbeitsverhältnisse.

<lb/>3. Meves, Bemerkungen zum PreßG. v. 7. Mai 1874.

<lb/>4. Zucker, noch einige Bemerkungen über die bedingte Straf- 
<lb/>nachsicht.
</p>
            <pb facs="2085047_35+1893_0166.tif"
                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>154
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>5. Reiffel, das Nahrungsmittelgesetz und die Rechtsprechung.

<lb/>6. Delius, inwieweit ist Strafverfolgung und Strafvollstreckung
<lb/>gegenüber Ausgelieferten nach den Auslieferungsverträgeu
<lb/>des Deutschen Reiches und der einzelnen Bundesstaaten
<lb/>zulässig?

<lb/>7. Gillischewski, Zur Anlegung des §360 Nr. 11 StGB.

<lb/>8. Balz, versuchter oder vollendeter Diebstahl?

<lb/>9. Fuld, die Gotteslästerung und das Strafgesetz.

<lb/>10. Meves, über das strafrechtliche Privileg gesetzgebender Ver- 
<lb/>sammlungen.

<lb/>11. Koch, über „fortgesetzte Verbrechen".

<lb/>12. Dalcke, die Lage der Rechtsprechung über die Frage, ob und
<lb/>inwieweit die Vorschriften des D. GVerfG. über Gewährung
<lb/>der Rechtshilfe und die Bestimmungen der StPO, über den
<lb/>Zeugnißzwang auf das Verfahren in Disciplinaruntersuchungen
<lb/>Anwendung finden.

<lb/>13. Schrötter, ist im Strafprocesse über die Erstattung der
<lb/>nothw. Auslagen bei Rücknahme des Rechtsmittels besondere
<lb/>Entscheidung zu treffen, wenn sich das Verfahren durch Rück- 
<lb/>nahme des Rechtsmittels erledigt?

<lb/>14. Schmidt, zur Lehre von der Zulässigkeit der Rechts- 
<lb/>mittel.

<lb/>15. Hilfe, ist die Unfallrente wegen Haftkosten pfändbar?

<lb/>16. Ellendt, zurj Auslegung des § 482 StPO, im Falle
<lb/>doppelter Untersuchungshaft.

<lb/>17. Fetisch, die Commissionsberathungen der i. kr. V. über die
<lb/>Behandlung jugendlicher Verbrecher.

<lb/>18. Meves, kurze Bemerkungen zu dem langen Kapitel über
<lb/>die Stellung des Vertheidigers in der Hauptverhandlung.

<lb/>19. Bozi, die Zwangsvollstreckung der auf Einziehung lautenden
<lb/>Strafurtheile gegenüber dritten Personen.
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0167.tif"
                n="155"
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            <p>

               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>155
</p>
            <p>

               <lb/>3. Archivio gimidico. Diretto da F. S er af i ni. Vol. 48. Pisa. 1892.

<lb/>1. Lecci, i reati di stampa nel diritto comune.

<lb/>2. Pampaloni, sulla condizione giuridica dello spazio
<lb/>aereo e del sottosuolo nel diritto romano e odierno.

<lb/>3. Puviani, il prodotto ricostituente nell’industria dei
<lb/>fabbricati.

<lb/>4. Brunetti, la legge 21 § 5 dig. de fideiussoribus et
<lb/>mandatoribus, XLVI, 1.

<lb/>5. Castori, Rivista di giurisprudenza penale.

<lb/>6. Papad’Amico, la letteralitä nelle obbligazioni cam-
<lb/>biarie e il suo principio storico ed economico.

<lb/>7. Rignano, nota storiea sopra un punto di legislazione
<lb/>toscana.

<lb/>8. Losana, una questione sulle prove della figliazione
<lb/>delittuosa.

<lb/>9. Tamassia, antichitä storico - giuridiche della »costi-
<lb/>tuzione degli Ateniesi« di Aristotile.

<lb/>10. Rinaldi, valore storico-giuridico dei cabrei e dolle
<lb/>platee.

<lb/>11. Bertolini, il Consiglio privaso inglese.

<lb/>12. Longo, le odierne difficoltä del diritto amministra-
<lb/>tivo.

<lb/>13. Porrini, la giurisdizione amministrativa di annulla-
<lb/>mento nella sua natura e nelle sue relazioni colla
<lb/>giurisdizione ordinaria e con quelle amministrative
<lb/>speciali.

<lb/>4. Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privat- 
<lb/>rechts. Herausgegeben von R. v. IHering. Bd. 31. Jena, Fischer.
<lb/>1892,

<lb/>1. Strohal, zum Besitzrecht des Entwurfs eines bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuches für das Deutsche Reich.

<lb/>2. Hell mann, Klagerecht, Feststellungsklage und Anspruch.

<lb/>3. Wen dt, eigenes Verschulden.
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0168.tif"
                n="156"
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            <p>

               <lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>4. Adler. Realcontract und Vorvertrag.

<lb/>5. Strohal, Eigenthumshypothek. Hypothekerneuerung und
<lb/>Rangordnungsgeschäfte.

<lb/>6. Pfizer, die Postanweisung.

<lb/>7. Eisele, civilistische Kleinigkeiten.

<lb/>8. Örtmann, der Dinglichkeitsbegriff.

<lb/>5. Nouvelle revue historique de droit fran9ais et dtranger publ. par
<lb/>de Rozidre, Esmein, Dareste, Fournier, Tardif.
<lb/>15. annde. Paris, Larose et Forcel. 1891.

<lb/>1. Tardif, les Leges Wisigothorum.

<lb/>2. De Meulenaere, Jehan Boutillier. Esquisse biogra-
<lb/>phique.

<lb/>3. De Valroger, dtude sur 1'Institution des consuis de
<lb/>la mer au moyen-age.

<lb/>4. Fournier, les bibliothdques de l’Universitd et des
<lb/>collöges d’Avignon pour les dtudiants en droit.

<lb/>5. D’Espinay, Coustumes de France du temps de
<lb/>Charles VII. Un document inddit sur la Coutume de
<lb/>Paris.

<lb/>6. Be auch et, dtude sur les sources du droit suddois
<lb/>jusqu’au XV® sidele.

<lb/>7. D’Arbois de Jubainville, le droit des femmes chez
<lb/>les Celtes.

<lb/>8. Audibert, comment la curatelle ldgitime se trans- 
<lb/>forma en curatelle dative dans le dernier dtat du droit
<lb/>romain.

<lb/>9. Blumenstok, quelques mots sur la refection des titres
<lb/>perdus chez les Francs.

<lb/>10. Omont, inventaire sommaire de la collection du Par-
<lb/>lement conservde ä la Bibliothdque nationale.

<lb/>11. Chauveau, le droit des gens dans les rapports de
<lb/>Rome avec les peuples de l’antiquitd.
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0169.tif"
                n="157"
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            <p>

               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>157
</p>
            <p>

               <lb/>12. Glassan, communaux et communautEs dans Tancien
<lb/>droit kranyais.

<lb/>13. Kovalevsky, Etudes sur le droit coutumier russe.
<lb/>— De l’appropriation du sol par le travail en Petite
<lb/>Russie et en Ukraine.

<lb/>14. Tissier, etude sur les dons et legs aux Etablissements
<lb/>publies ou d’utilitE publique dans le droit ancien.

<lb/>15. Douais, la coutume de Merville.

<lb/>16. Fournier, notes et documents sur les professeurs de
<lb/>droit en France. — II. Jacques Clate et 1’UniversitE de
<lb/>Nantes, ä la fin du XVe siEcle.

<lb/>17. Dareste, le Recueil de Lois et coutumes de Bardesane
<lb/>d’Edesse.

<lb/>18. LEerivain, de la capacitE des villes en matiEre d'hEri-
<lb/>tages et de legs sous l’empire romain.

<lb/>19. L Ec rivain, le droit grec et le droit romain dans les
<lb/>Controverses de SEnEque le pEre et dans les DEcla-
<lb/>mations de Quintilien et de Calpurnius Flaccus.

<lb/>20. De Lab orie, de la transformation de la sEparation des
<lb/>patrimoines dans l’ancien droit kranyais. Ses caractEres.
<lb/>Ses consEquences.

<lb/>21. Müller et de RoziEre, les Assises de Senlis.

<lb/>6. Zeitschrift für deutschen CivilProceß. Von Schultzenstein und Vier- 
<lb/>haus. Bd. 17. Berlin, Heymann. 1892.

<lb/>1. Hellmann, zur Lehre von der sogenannten nothwendigen
<lb/>Streitgenossenschast.

<lb/>2. Weismann, der Gerichtsstand der Wandelungsklage (actio
<lb/>redhibitoria).

<lb/>3. Riehl, die Zwangsversteigerung gemäß §§ 716 ff. CPO.

<lb/>4. Pfizer, Form und Inhalt des Thatbestandes.

<lb/>5. Neubauer, civilprozessualische Erörterungen.
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0170.tif"
                n="158"
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            <p>

               <lb/>158
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>6. Hergenhahn, zur rechtlichen Natur des Kostenerstattungs- 
<lb/>anspruchs und des Kostenfestsetzungsverfahrens.

<lb/>7. Lothar Seu ffert, zur Revision der Civilprozeßordnung bei
<lb/>Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches.

<lb/>8. Stegemann, die Parteien im Prozeß. Ein Beitrag zur
<lb/>Kritik des herrschenden Parteibegriffes.

<lb/>9. Betzinger, über den Einfluß einer Änderung der Gerichts- 
<lb/>bezirke auf die bereits begründete Rechtshängigkeit.

<lb/>10. Linckelmann, zur Rechtsstellung der Parteien bei Theil-
<lb/>klagen.

<lb/>11. Meyer, das Verfahren bei Zeugnißweigerung. Zu §§ 351 ff.
<lb/>CPO.
</p>
            <p>

               <lb/>7. Zeitschrift sür das gesammte Handelsrecht. Herausgegeben von Gold- 
<lb/>schmidt, Hahn, Keyßner, Laband und Pappenheim. Bd. 40.
<lb/>Stuttgart, Enke. 1892.

<lb/>1. Goldschmidt, die Geschäftsoperationen auf den Messen
<lb/>der Champagne.

<lb/>2. Mittelstein, über Lade- und Löschzeit und Liegegelder im
<lb/>Binnenschifffahrtsrecht.

<lb/>3. Alexander, die rechtliche Stellung des Aufsichtsrathes und
<lb/>der einzelnen Mitglieder desselben zu den Prozessen des
<lb/>Art. 109 a des HGB.

<lb/>4. Ar onius, welchen Einfluß haben Verluste, welche vor Ablauf
<lb/>des Geschäftsjahres, aber vor Genehmigung der Bilanz ein-
<lb/>treten, auf die Gestaltung der Bilanz und den Dividenden- 
<lb/>anspruch des Aktionärs für das abgelaufene Geschäftsjahr.

<lb/>5. Geiger, die Zulässigkeit der Entziehung der einem offenen
<lb/>Handelsgesellschafter zustehenden Vertretungsbefugniß nach
<lb/>Art. 101 des HGB.

<lb/>6. Wiener, die reichsgerichtlichen Entscheidungen im sog. Buch- 
<lb/>händlerprozesse.

<lb/>7. Pappenheim, zur Entstehungsgeschichte der Bodmerei.
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0171.tif"
                n="159"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>159
</p>
            <p>

               <lb/>8. Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Herausgegeben von
<lb/>Schäffle. Jahrg. 48. Tübingen, Laupp. 1892.

<lb/>1. Pfizer, Richteramt und Gerichtsverfassung.

<lb/>2. Fuld, ein deutsches Auslieferungsgesetz.

<lb/>3. Frhr. v. Borch, verfassungsgeschichtliche Beiträge im An- 
<lb/>schluß an die Frage des Würzburger Herzogtitels.

<lb/>9. Tidsskrift for Retsvidenskab. 5. Jahrgang. Christiania. Afchehaug,

<lb/>1. Hertzberg Ebbe, die moderne Rechtsgeschichte, II.

<lb/>2. Rydin H. L-, über Vereinigungsrecht und Versammlungs- 
<lb/>recht, mit besonderer Berücksichtigung der schwedischen Gesetz- 
<lb/>gebung.

<lb/>3. Getz B.. über die Begrenzung der Beweisführung in Straf- 
<lb/>sachen.

<lb/>4. Lassen N., über den Schadenersatz für unbestimmbare
<lb/>Vermögensverluste und für leibliche Beschädigungen oder
<lb/>Seelenleiden.

<lb/>5. Hambro Edward, über die rechtliche Stellung der Legatare
<lb/>nach norwegischem Recht.

<lb/>■6. Thoresen I. H., der Struensee'sche Prozeß.

<lb/>7. Lassen N., Replik hierauf.

<lb/>8. Platon Oscar, über das vergleichende Rechtsstudium, dessen
<lb/>Ziele und dessen praktische Resultate.

<lb/>9. Petersen Axel, über die subjectiven Bedingungen der
<lb/>Ersitzung nach dem Danske Lov, V, 5, 1 und Horsks
<lb/>Lov, V, 5, 3.

<lb/>Ferner Uebersichten:

<lb/>Ueber die Gesetzgebung der nordischen Lande im Jahre
<lb/>1891.

<lb/>Ueber wichtigere ausländische Gesetze des Jahres 1890.
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0172.tif"
                n="160"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>160
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Nordisches Literaturverzächniß für das Jahr 1891.
<lb/>Uebersicht über die ausländische Literatur für das Jahr
<lb/>1891.

<lb/>Besprechungen einzelner Werke der nordischen und auslän- 
<lb/>dischen Literatur.

<lb/>Kleinere Mittheilungen, wie Nekrologe, Preisaufgaben u. s. w.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0173.tif"
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         <div xml:id="d45001e15764">
            <head>Rechtsgeschichte</head>
            <div xml:id="d45001e15769" type="review">
               <head>
                  <title>Römische Proceßgesetze. Ein Beitrag zur Geschichte des römischen Formularverfahrens von Moriz Wlaßak, Professor in Breslau. 2. Abthlg. Leipzig, 1891. XXIII u. 387 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lotmar, ...">Von Lotmar</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Wechtsgeschichte.

<lb/>Römische Proceßgesetze. Ein Beitrag zur Geschichte des römischen Formular- 
<lb/>verfahrens von Moriz Wlaßak, Professor in Breslau. Zweite Ab- 
<lb/>theilung. Leipzig. 1891. XXIII und 387 S.

<lb/>Aus dem ersten, 1888 erschienenen Bande hatte der Unter- 
<lb/>zeichnete als Meinung des Vers, entnommen, daß die judicia le- 
<lb/>gitima, wie sie Gaius vorführt und den judicia imperio con- 
<lb/>tinentia entgegensetzt (IV, 103—109), durchaus oder in allen
<lb/>Stücken d. h. nicht blos dem Verfahren, sondern auch der Ver- 
<lb/>fassung nach Schöpfungen der vom Vers, als Proceßgesetze be-
<lb/>zeichneten lex Aebutia und einer lex Julia judiciorum privatorum
<lb/>seien, und daß die genannten Gesetze das Verfahren schlechthin,
<lb/>nämlich ohne Rücksicht aus die Gerichtsverfassung reformirt haben.

<lb/>Anhaltspunkte für diese Auffassung der Wlaßak'scheu Mei- 
<lb/>nung, und zwar des ersten Theils, ergaben vornehmlich I S. 166
<lb/>und 272 *), während der zweite Theil nicht direkt ausgedrückt zu
<lb/>sein schien, überdies der herrschenden Ansicht entsprach.


<lb/>*) „Das erste Reformgesetz ist die Quelle der ältesten iudicia legitima,
<lb/>des gesetzlichen* Verfahrens und des gesetzlichen* Gerichts." — „Daß unter
<lb/>dem iud. legit, der Republik nichts Anderes zu verstehen sei, als das Gericht
<lb/>und der Proceß nach den Vorschriften des Aebutischen Gesetzes, unter dem
<lb/>iud. legit, der Kaiserzeit nichts Anderes als das Gericht und der Proceß nach
<lb/>den Normen der stadtrömischen Gerichtsordnung des Augustus." S. auch noch
<lb/>Z. B. S. 159 f. und S. 206.

<lb/>Krit. Vierteljabresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
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               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gegen diese vermeintliche Meinung des Verfassers hat der
<lb/>Res. in seiner Anzeige des ersten Bandes (in dieser Zeitschrift
<lb/>Bd. 31 S. 481 ff.) mehrere Einwände geltend gemacht. Auf
<lb/>der nämlichen Auffassung scheinen auch die Angriffe zu beruhen,
<lb/>welche Mommsen noch nach der Herausgabe des vorliegenden
<lb/>zweiten Bandes l) gegen W.'s Ableitung der judicia legitima ge- 
<lb/>richtet hat (Zeitschrift für Rechtsgeschichte, neue Folge, Bd. 12
<lb/>S. 267 ff.). Daher ist auch der von Mommsen S. 278 ge- 
<lb/>machte Einwurf — daß nämlich, da die Aebutia den Legisactionen-
<lb/>proceß für alle judicia, auch für die imperio continentia be- 
<lb/>seitigte, auch diese legitima sein mußten, falls das jud. legitimum
<lb/>vom äbutischen Gesetz den Namen führte — dieser Einwurf ist un- 
<lb/>gefähr derselbe wie der, welchen der Ref. a. a. D. S. 484 al. er- 
<lb/>hoben hatte.

<lb/>Nun aber stellt sich durch den zweiten Band dem Ref. als
<lb/>sicher heraus, daß die Ansicht des Verf. vom Verhältnis der iudicia
<lb/>legitima zu den besagten Proceßgesetzen und vom hierher gehö- 
<lb/>rigen Inhalt dieser Gesetze selber eine andere ist, als die eingangs
<lb/>dargelegte. Denn einmal ist danach das judicium legitimum,
<lb/>wie es Gaius denkt und schildert, nicht durch die lex Julia ge- 
<lb/>schaffen, sondern vorgefunden, und unter ihre das Formularver- 
<lb/>fahren und die Proeeßversährung betreffenden Vorschriften gestellt
<lb/>worden. Ferner ist auch durch die lex Aebutia senes judicium
<lb/>legitimum nicht eigentlich geschaffen worden, indem nämlich durch
<lb/>dieses Gesetz nur ein die von Gaius angegebenen Gerichtsverfassungs- 
<lb/>merkmale (Civität der Betheiligten, Einzelrichter, Bannmeile) tragender
<lb/>Proeeß, falls per formulam litigirt wurde (was das Gesetz frei- 
<lb/>stellte), dem bisherigen gesetzlichen Verfahren (lege agere) gleich- 
<lb/>gestellt. also das Schriftformelverfahren gewissermaßen legalisirt
<lb/>wurde. Endlich betrafen die fraglichen Proeeßgesetze zwar nur das


<lb/>i) Allerdings können manche darin vorkommende Wendungen der obigen
<lb/>Aussassung zur Stütze gereichen. Daß Mommsen a. a. O. auch andere durch
<lb/>Bd. II gebotene Aufschlüsse unberücksichtigt läßt, wird von W. selbst in der
<lb/>Grünhut'schen Zeitschr. Bd. 19 S. 730 Anm. 77 bemerkt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>M. Wlaßak, Römische Proceßgesepe.
</p>
               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichtsverfahren und nicht die Gerichtsverfassung, aber einerseits
<lb/>(wie schon Bd. I S. 29, 30 ohne nähere Begründung gesagt)
<lb/>nicht bloß das Verfahren in judicio oder vor dem Schwurgericht,
<lb/>sondern auch den dieses begründenden Teil des Verfahrens in jure,
<lb/>und andrerseits innerhalb dieser weiteren Grenzen nicht jedweden
<lb/>Formularproceß, sondern nur den durch Civität der Betheiligten,
<lb/>Einzelrichter und römische Bannmeile ausgezeichneten, also daß nicht
<lb/>alles Formularverfahren aus jene leges zurückgeht.

<lb/>Bevor wir angeben, inwieweit sich die früher erhobenen Ein- 
<lb/>wände gegen die eben dargestellte Ansicht des Verfassers aufrecht
<lb/>erhalten lassen, und inwiefern wir dieselbe etwa neuerdings an- 
<lb/>fechten oder aber dankbar annehmen zu müssen glauben, haben
<lb/>wir schon der Deutlichkeit wegen die erwähnte Ansicht etwas näher
<lb/>zu entwickeln und zugleich zu begründen, daß ihre hiesige Wieder- 
<lb/>gabe im Wesentlichen nicht verfehlt ist; denn ohnedies können wir
<lb/>gar nicht hoffen, dem Buche kritisch gerecht zu werden.

<lb/>Im resümirenden Schlußkapitel („Aufgaben und Ergebnisse")
<lb/>lesen wir S. 354: „Das Judicium legitimum in den uns be- 
<lb/>kannten Grenzen ist eine Schöpfung dieses älteren Gesetzes (nämlich
<lb/>der lex Aebutia), nicht erst der Julia, welcher Gaius IV, 103,
<lb/>104 deutlich bloß die Proceßverjährung als Neuerung zuschreibt."
<lb/>Und ähnlich schon S. 219: „Nach dem richtig verstandenen Texte
<lb/>vermeidet es Gaius 1. c. dem Augusteischen Gesetz die Grund- 
<lb/>legung der Judicia legitima zuzuschreiben." Ist hiernach das
<lb/>jud. leg. nicht von der lex Julia geschaffen worden, so fragt sich
<lb/>weiter, in welchem Sinn es der Vers, als Schöpfung der lex
<lb/>Aebutia angesehen wissen will. Während man vor ihm die von
<lb/>Gaius IV, 104 angegebenen Merkmale des jud. legitimum für
<lb/>wehr nicht als solche Merkmale angesehen hat, erblickt der Vers,
<lb/>darin — und hiermit entzündet er ein Licht, das weithin seine
<lb/>Strahlen wirft — zugleich und zunächst „Grenzen der vom Volk
<lb/>beschlossenen Proeeßordnung" lS- 83. 85). „Einmal waren ihre
<lb/>Bestimmungen örtlich beschränkt: auf die Streitbefestigung in

<lb/>Rom und im Umkreis bis zum ersten Meilenstein; sodann per- 
<lb/>lt"
</p>

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               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>sönlich: auf römische Bürger; endlich sachlich: insofern das
<lb/>Gesetz nur solche Processe seinen Vorschriften unterwarf, die sub
<lb/>uno iudice, d. h. dermaßen contrahirt wurden, daß ein Einzel- 
<lb/>richter die Entscheidung zu fällen hatte."

<lb/>Zunächst die persönliche Schranke betrifft die Parteien
<lb/>und den Richter. Mit Bezug auf sie äußert der Vers. (S. 87):
<lb/>„Die Aebutische und die Julische Gerichtsordnung wollten nur
<lb/>solche Processe treffen, die inter omnes cives Romanos begründet
<lb/>werden." Diese Schranke „gilt grundsätzlich und insgemein für
<lb/>die römischen Volksgesetze." Die Bedeutung dieser Schranke zu- 
<lb/>nächst für die Parteien untersuchend (S. 86—192) geht unter
<lb/>Aufgebot eines gewaltigen geschichtlichen Materials der Vers, der
<lb/>römischen Volksgesetzgebung „von den Anfängen der Stadt bis
<lb/>zum Eintritt der absoluten Monarchie" nach, um zu ermitteln,
<lb/>„daß das Volk der Quinten in seinen Versammlungen und später
<lb/>durch seinen Vertreter, den Senat, nur für sich Recht schafft,
<lb/>keineswegs für alle Welt; daß es Bürgerordnungen aufstellt, nicht
<lb/>Reichsgesetze". Dasselbe gilt auch von den Proceßgesetzen, auch
<lb/>von denen, welche das Formularverfahren einführten, sie setzen für
<lb/>ihre Herrschaft cives als Parteien voraus. „Weit entfernt Be- 
<lb/>fremden zu erregen, erscheint uns jetzt die Schranke, die dem Acbutisch-
<lb/>Julischen Recht gezogen war, selbstverständlich, und Gaius' (IV,
<lb/>104) Bemerkung, daß legitima bloß solche iudicia seien, quae
<lb/>inter cives Romanos accipiuntur, ohne Weiteres klar." Da
<lb/>jedoch die angegebene persönliche Schranke galt, „auch für die
<lb/>voräbutischen Reges, auf denen die verschiedenen Proceduren mit
<lb/>Spruchformeln beruhten" (S. 87. 88)*): so sieht man vorläuftg
<lb/>zugleich, inwiefern das von Gaius geschilderte iudicium legiti- 
<lb/>mum nicht äbutische oder julische Schöpfung gewesen ist.

<lb/>Wie die Civität der Parteien, so ist auch die des unus
<lb/>iudex zwar ein Merkmal des iudicium legitimum, aber kein

<lb/>') — überhaupt nach S. 222 „der hauptstädtische. . . Legalproeeß zurück-
<lb/>iveist aus die Aebutia und betreffs der Voraussetzungen, unter denen er ein-
<lb/>tritt, noch weiter aus die Gerichtsordnungen der voräbutischen Zeit" —
</p>

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               <p>

                  <lb/>M. Wlaßak, Römische Proceßgesetze.
</p>
               <p>

                  <lb/>165
</p>
               <p>

                  <lb/>von den fraglichen Proceßgesetzen vorgeschriebenes. „Hat demnach
<lb/>keine der neueren Gerichtsordnungen den Prätor schlechtweg
<lb/>verpflichtet, im Formelproceß bloß Einzelgeschworne aus dem
<lb/>Kreis der Gemeindegenossen zu geben, so kann doch die Ernennung
<lb/>des iudex civis Romanus eine der Voraussetzungen gewesen
<lb/>sein, von denen die Anwendbarkeit der Aebutisch-Julischen Normen
<lb/>abhing." S. 212. Da jedoch das Erfordernis der Civität beim
<lb/>Iudex für die voräbutische Zeit zwingenden Rechts und eigentlich
<lb/>selbstverständlich ist (S. 214. 215), so sieht man wiederum zu- 
<lb/>gleich, inwiefern das von Gaius geschilderte iudicium legitimum
<lb/>nicht von der lex Aebutia oder Julia geschaffen worden ist.

<lb/>Das zweite, örtliche Merkmal der iudioia legitima an- 
<lb/>langend, heißt es S. 220: „Die örtliche Beschränkung auf Rom
<lb/>ist also in der Augusteischen Gerichtsordnung zwar festgehalten,
<lb/>keineswegs aber durch sie erst eingeführt *)." Und von beiden
<lb/>fraglichen Proceßgesetzen äußert S. 273: „Dagegen haben wir
<lb/>eine wiederholte Einschärsung des Gebots, in Rom Recht zu
<lb/>sprechen, durch die Gerichtsordnungen, namentlich durch die
<lb/>Aebutia und Julia gewiß nicht anzunehmen." Und während
<lb/>Bd. I S. 91 Z. 5—11 von der Aebutia gesagt war, daß durch
<lb/>sie die Processe nur innerhalb des Stadtgebietes umgestaltet werden
<lb/>sollten, soll nunmehr (Bd. II, S. 284, Anm. 43) jener Passus,
<lb/>ein Ausfluß des „Territorialgedankens", gestrichen werden, indem
<lb/>die Localschranke nur als Folge der Seßhaftigkeit der Gerichts- 
<lb/>herren in Rom zu betrachten sei. Die örtliche Begrenzung der
<lb/>iudida leg. rühre nämlich daher, daß im Aebutischen wie im
<lb/>Julischen Gesetz „von dem Beamten die Rede war, der ,in Rom'
<lb/>unter Bürgern das Recht weist". S. 245, S. 273. Da nun
<lb/>aber diese Verbindung des Bürgergerichts mit dem Stadtboden,
<lb/>parallel der Localisirung des Markts, der Comitien, des Senats.
<lb/>Wohl so alt war wie die Stadtgemeinde selbst, ein diese Norm

<lb/>0 Aehnlich S. 222: „Augustus hat das von Gaius allein erwähnte
<lb/>lud. leg. offenbar vorgesunden als eine festgewurzelte Einrichtung..."
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0178.tif"
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               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichtc
</p>
               <p>

                  <lb/>aussprechcndes Gesetz schwerlich aufzufinden und die Norm wahr- 
<lb/>scheinlich ungeschriebenes Herkommen, ja auch nicht den Römern
<lb/>eigenthümlich ist (S. 253. S. 265), so sieht man hieraus zugleich
<lb/>vorläufig, inwiefern das gajanische indicium legitimum nicht als
<lb/>ein Geschöpf der lex Julia oder der lex Aebütia zu betrachten
<lb/>ist. Daß im Sinn des Verfassers die Localität des Processes
<lb/>oder das iudicium legitimum als in gewisser Art lvcalisirtes
<lb/>nicht ein Product weder der lex Aebutia, noch der lex Julia ist,
<lb/>wird auch durch Folgendes außer Zweifel gestellt. Es gibt nach
<lb/>ihm iudicia legitima auch außerhalb Roms und des ersten Meilen- 
<lb/>steins. Zwar sind nach Gaius die auswärtigen iudieia solche
<lb/>quae imperio continentur, allein das können doch nur solche
<lb/>sein, welche durch einen Magistrat cum imperio instruirt find,
<lb/>nicht von einem Municipalmagistrat gegebene. Nach Bd. I, S. 34
<lb/>„macht die bloße Thatsache, daß für gewisse Processe irgend- 
<lb/>welche Normen durch eine Lex ausgestellt sind, diese Iudieia zu
<lb/>legitimen im Sinne des Gaius. Was das Gesetz bestimmt, das
<lb/>ist wie überall so auch hier beim Judicium für die Frage der
<lb/>Legitimität ohne alle Bedeutung." Indem nun der Vers, von
<lb/>seinen „gewissen Processen" die außerhalb Noms spielenden nicht
<lb/>ausschließt, gelangt er dazu, schon im Atestiner Fragment und
<lb/>in der lex Rubria Spuren von iudicia legitima außerhalb Roms
<lb/>zu finden, und die Municipalgerichte, welche von der durch ihn
<lb/>(schon Bd. I) postulirten oder hypothesirten lex Julia (der anderen
<lb/>der duae Juliae des Gaius» geregelt werden, als echte iudieia
<lb/>legitima anzusprechen. Ein deutlicher Beweis seiner Meinung, daß
<lb/>nicht das iudicium legitimum vom Aebutischen oder Julischen
<lb/>Gesetz abstammt, und daß die von Gaius beschriebenen iudicia
<lb/>legitima ihre Einschließung in urbe# vel intra primum urbis
<lb/>Romae miliarium keineswegs der lex Aebutia oder der lex Julia
<lb/>iudiciaria zu verdanken haben, daß vielmehr umgekehrt diese Ge- 
<lb/>setze nur den in Rom abgeschlossenen Proceßvertrag zu beherrschen
<lb/>bestimmt waren. S. 238. Woher dies kam, daß es namentlich
<lb/>nicht auf einer Territorialherrschaft der Gesetze beruhte, wie man
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0179.tif"
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               <p>

                  <lb/>M, Wlaßak, Römische Proceßgesetze.
</p>
               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

                  <lb/>ferner sich Bedürfnis und Inhalt jener Augustischen Municipal-
<lb/>gerichtsordnung zu denken habe, diese und verwandte Fragen
<lb/>werden bei Erörterung des localen Merkmales mit all der Gründ- 
<lb/>lichkeit untersucht, welche man vom Vers, gewohnt ist.

<lb/>Auch das dritte, sachliche Merkmal der iudicia legitima,
<lb/>der Einzelrichter, ist wie die anderen eine Voraussetzung für die
<lb/>Anwendung der bewußten Proceßgesetze, indem der Vers. S. 286
<lb/>erklärt *), „daß beide Gerichtsordnungen, die Aebutia wie die
<lb/>Julia, bloß für solche Processe Geltung beanspruchten, welche mit
<lb/>einer Judexformel begründet wurden." Wenn wir nun belehrt
<lb/>werden, daß es „im Bürgerproceß der alten Zeit — geringe Aus- 
<lb/>nahmen abgerechnet — überhaupt kein anderes Gericht gegeben
<lb/>als das des Einzelgeschworenen", so dürfen wir den unue judex
<lb/>nicht als Neuerung der Aebutia oder der Julia betrachten. Weiter
<lb/>wirft der Vers, die Frage auf, „warum das erste und später das
<lb/>zweite Reformgesetz nur eine Art von Processen, nur die mit
<lb/>Judexformeln contrahirten legalisirt hat." Zur Beantwortung
<lb/>führt er mehrere Vermuthungen aus und betont namentlich, daß
<lb/>hierin die Julia das Vorbild oder Muster der Aebutia und älterer
<lb/>Gerichtsordnungen befolgt habe. Indessen gerade für die Aebutia
<lb/>haben wir die Antwort vermißt. „Weder die Zehn- und die
<lb/>Hundertmänner, noch die altcivilen Arbitri, noch die prätorischen
<lb/>Recuperatoren waren berufen, den Einzelrichter irgendwo aus- 
<lb/>zuschließen." Einen solchen streitenden Römern zu gewähren,
<lb/>waren, wie mit guten Gründen dargelegt wird, die republikanischen
<lb/>Magistrate grundsätzlich gebunden. Da aber diese Gebundenheit
<lb/>schon in die „voräbutische Epoche" zurückreicht (S. 338), so sieht
<lb/>man, wie auch dieses Stück des iud. leg., nämlich der unus iudex,
<lb/>nicht ein Product der lex Julia oder der lex Aebutia ist, welche
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Aehnlich S. 334: „daß die Worte sub uno iudice genau so wie
<lb/>die cives Romani und die urbs Roma nur ein Stück des Thalbestands
<lb/>bezeichnen, den die Gerichtsordnungen bei der Legalisirung der Streitbefestigung
<lb/>voraussetzten.
</p>

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               <p>

                  <lb/>168
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetze das die Grundlage jenes Judiciums bildende ins legiti- 
<lb/>mum ausmachen sollen.

<lb/>Zur Vervollständigung des Bildes, das W. vom Verhältnis
<lb/>des Judicium legitimum zu den leges Aebutia und Julia zeichnet,
<lb/>gehören endlich noch die beiden Annahmen, daß »iudicium« in
<lb/>jener Verbindung nicht bloß das Schwurgericht, sondern den
<lb/>„ganzen Proceß", und daß es nur den Formularproceß bedeute.
<lb/>Das Erstere bildet in den Augen des Vers, einen Satz, „auf den
<lb/>das größte Gewicht zu legen". Er hatte denselben schon in Bd. I
<lb/>§ 2, jedoch ohne einläßliche Begründung vorgetragen, welche er,
<lb/>besonders gegenüber den Anfechtungen, die er erfahren (z. B. auch
<lb/>in dieser Zeitschr. Bd. 31 S. 485), nunmehr an der Hand zahl- 
<lb/>reicher Zeugnisse zu geben unternimmt. Die Vertiefung in den
<lb/>Sprachgebrauch eines großen Quellenkreises ergibt nebenher viele
<lb/>nicht unwichtige quellenkritische Beobachtungen, meist im Sinn der
<lb/>Erhaltung des Ueberlieferten gegenüber modernen Verdächtigungen.
<lb/>In der Hauptsache kann Res. nur so viel als erwiesen betrachten,
<lb/>daß iudicium mehr oder weniger oft in der prätendirten Bedeutung
<lb/>vorkommt, in welcher es das die Begründung des Schwur- 
<lb/>gerichts enthaltende Verfahren in iure mitumfaßt und daß es
<lb/>diesen Sinn in der Verbindung mit »legitimum« in Gains' In- 
<lb/>stitutionen haben kann. Davon aber daß es daselbst den engeren,
<lb/>bisher angenommenen Sinn von Schwurgericht nicht haben könne,
<lb/>ist Res. nicht überzeugt worden; allein eine Kritik der Argumente
<lb/>des Vers, muß hier unterbleiben, weil sie eine unverhältnismäßige
<lb/>Detaillirung erfordern würde.

<lb/>Die zweite Annahme, nämlich daß iudicium in der classi-
<lb/>schen Verbindung von »iudicium legitimum« nur auf den
<lb/>Formularproceß gehe, wird jeder einleuchtend finden, der an die
<lb/>vom Vers, gemachte und in mehreren Schriften verwerthete, be- 
<lb/>deutende Wahrnehmung denkt, daß »iudicium« nicht selten von der
<lb/>schriftlichen formula gebraucht wird. Auch ist nicht zu bezweifeln,
<lb/>daß Gains (IV, 103—109), wo er die Unterscheidung der iudicia
<lb/>in legitima und imperio continentia macht, ausschließlich
</p>

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               <p>

                  <lb/>M. Wlaßak, Römische Proceßgesetze.
</p>
               <p>

                  <lb/>169
</p>
               <p>

                  <lb/>Formularprocesse als Eintheilungsobjectc im Auge hat; die Beweise
<lb/>dafür liegen auf der Hand. Allein entfernt ist damit nicht be- 
<lb/>wiesen, daß der Proceßdualismus, welcher zu Gaius' Zeit die For- 
<lb/>mularprocesse betraf und in den Namen iudicia. legitima und
<lb/>iudicia imperio continentia zum Ausdruck kam, nicht schon vor
<lb/>der gesetzlichen Einführung des Formularverfahrens d. h. vor der
<lb/>lex Aebutia und unter dem gleichen Namen bestanden haben
<lb/>könne. Daß Gaius selbst, obwohl er bei seiner Zweitheilung nur
<lb/>Formularprocesse vor Augen hat, damit das Vorkommen des Gegen- 
<lb/>satzes und in gleicher Terminologie für die voräbutische Zeit aus- 
<lb/>geschlossen habe, kann nicht die Meinung des Vers, sein; man
<lb/>müßte sa Gaius imputiren, daß er den Ausdruck indicinm aus- 
<lb/>schließlich für den Formularproceß verwende, was schon durch das
<lb/>bei ihm vorkommende „indicinm centumvirale“ widerlegt ttrirb1).
<lb/>Des Weiteren verlegt aber auch der Vers, selbst den Proeeß-
<lb/>dualisinus in die voräbutische Zeit, nur daß damals der durch
<lb/>legee geregelte Proeeß des ins civile »actio* geheißen habe,
<lb/>während »indicinm« der Name für den durch die prätorischen
<lb/>Edicte geregelte», sich bereits der korrnnla bedienenden Proceß des
<lb/>ws gentium gewesen sei. Da nun aber, wie der Vers, natürlich
<lb/>uicht verkennt, iudicia im „ursprünglichen Wortsinn" Gerichte,
<lb/>Schwurgerichte sind, und da es solche mit einem iudex besetzte
<lb/>schon ante legem Aebutiam auch für den legitimen Bürgerproceß
<lb/>gegeben hat, namentlich e lege Pinaria und im Gefolge der legis
<lb/>actio per iudicis postulationem wie per condictionem: so ist
<lb/>nttf)t bloß an der früher (diese Zeitschr. Bd. 31 S. 484) ge- 
<lb/>äußerten und auch vom Vers, nicht eigentlich verworfenen Möglich- 
<lb/>keit eines voräbutische» Judiciendualismus festzuhalten, sondern es
<lb/>kann auch, wie Mommsen S. 280 sagt, die Bezeichnung »iud.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Freilich soll nach W. S. 202 den Centumviralprocessen der Name
<lb/>ju&lt;lieium legitimum nicht zukommen, weil hier nicht per formulas litigirt,
<lb/>wndern sacramento lege agirt wurde; und doch werden S. 203 die „auf
<lb/>o k^rechujchbr Grundlage ruhenden Criminalprocesse" für „wahre iudicia
<lb/>egitima“ erklärt, obwohl sie sich ohne formulae abspielten.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0182.tif"
                   n="170"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0182--><p/>
               <p>

                  <lb/>170
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte
</p>
               <p>

                  <lb/>leg.« „schon zur Zeit des Legisactionenverfahrens gangbar gewesen
<lb/>sein" *). Der Zusammenhang der gajanischen iudicia legitima mit
<lb/>der lex Aebutia und mit der lex Julia würde sich danach auch
<lb/>von dieser Seite darauf reduciren, daß die Ersteren nicht sowohl
<lb/>Producte, als Objecte der genannten Gesetze gewesen sind 2).

<lb/>Kann zwar nach dieser Reduction unser zweiter früher er- 
<lb/>hobener Einwand (a. a. O. S. 483, 484) bestehen, so dürfen wir
<lb/>doch nach erlangter besserer Einsicht nicht anstehen, den dritten
<lb/>fallen zu lassen. Denn wenn, wie zu zeigen versucht ward, vom
<lb/>Verf. mit allem Nachdruck gelehrt wird, daß von sämmtlichen durch
<lb/>Gaius angegebenen Stücken des iudieium legitimum auch nicht
<lb/>eines allererst von der lex Aebutia, geschweige denn von der lex
<lb/>Julia ins Leben gerufen worden, sein gerichtsverfassungsmäßiger
<lb/>Thatbestand vielmehr aus voräbutischer Zeit überkommen ist, so
<lb/>kann man dem vom Verf. aufgestellten Connex der iudieia legi- 
<lb/>tima und jener Proceßgesetze nicht mehr entgegenhalten, daß diese
<lb/>Gesetze überliefertermaßen ja nur das Verfahren reformirt haben,
<lb/>als welches den gajanischen imperio eontineutia mit den legitima
<lb/>gemein war. Nicht minder ist der von W. angenommene Zu- 
<lb/>sammenhang über Mommsens Einwurf erhaben, daß nach jenem
<lb/>auch die imperio eoutiueutia den Namen legitima tragen müßten-
<lb/>Es scheint uns vielmehr nichts Triftiges gegen die Annahme vor- 
<lb/>gebracht werden zu können, daß ausschließlich die durch das Local
<lb/>und das Personal ausgezeichneten Processe von jenen Gesetzen be- 
<lb/>troffen, nämlich durch die Aebutia dispositiv, durch die Julia
<lb/>exclusiv (absolut) mit dem Formularverfahren bedacht worden seien;
<lb/>und danach, nämlich weil allein von leges betroffen, könnten
<lb/>sie den schon von den gleich gestalteten Processen alten Stils
<lb/>getragenen Namen der legitima iudieia weiter geführt haben.

<lb/>*) Diese Unterstellung ist nicht gewagter, als die von W. wiederholt
<lb/>gemachte von außerhalb der römischen Bannmeile vorkommenden iudieia.
<lb/>legitima.

<lb/>8) Freilich ist dann die Fassung (S. 354): „Das lud. legitimum in
<lb/>den uns bekannten Grenzen ist eine Schöpfung dieses älteren Gesetzes (seil.
<lb/>&amp;er Aebutia), nicht erst ber Julia", nicht glücklich, weil der Mißdeutung ausgesetzt-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0183.tif"
                   n="171"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0183--><p/>
               <p>

                  <lb/>M. Wlaßak, Römische Proceßgeseße^
</p>
               <p>

                  <lb/>171
</p>
               <p>

                  <lb/>Da jedoch der Vers, sich mit diesem bedeutenden Ergebnis
<lb/>nicht begnügt, sondern in seinen Publicationen der letzten fünf
<lb/>Jahre (wir meinen außer den Proceßgesetzen, die Festschrift über
<lb/>die Litiscontestation, den Aufsatz Subsiciva in Grünhut's Zeitschrift
<lb/>Bd. 19, und den Artikel actio in Pauly's Real-Encyklopädie) den
<lb/>von ihm angenommenen und verwertheten mehrerwähnten Zu- 
<lb/>sammenhang zlvischen den iudicia legitima und den leges Aebutia
<lb/>und Julia als feststehende historische Thatsache und nicht als Hypo- 
<lb/>these, obwohl plausible Hypothese, verrechnet, so gestatten wir uns,
<lb/>thcils erstmals, theils neuerdings darauf hinzuweisen,

<lb/>erstens, daß keine Quelle die iudicia legitima auch nur als
<lb/>die Objecte der lex Aebutia hinstellt; von. der lex Julia kann man
<lb/>dies insofern nicht sagen, als sie nach Gaius' Zeugnis jene iudicia
<lb/>einer Verjährung unterstellt hat. „Nach dem richtig verstandenen
<lb/>Texte", heißt es S. 219, „vermeidet es Gaius, IV, 104 dem
<lb/>Augusteischen Gesetz die Grundlegung der Iudicia legitima zu- 
<lb/>zuschreiben. Wäre er anderen Sinnes gewesen, so müßte die
<lb/>Julische Gerichtsordnung schon in der Definition des 8 103 ge- 
<lb/>nannt werden, statt des unbestimmten ius legitimum." Allein,
<lb/>möchte man weiter fragen, warum nannte dann nun Gaius nicht
<lb/>die lex Aebutia statt des unbestimmten ius legitimum?
<lb/>Ünd hätte es nicht nahe gelegen in IV, 30, wo die lex Aebutia
<lb/>Und die duae Juliae als Quellen des Formularverfahrens er- 
<lb/>wähnt werden, die Schranke „legitimis iudiciis“ einzufügen, die
<lb/>heute zu erkennen, es solchen Scharfblickes und solcher Coinbinations-
<lb/>gabe bedurfte, daß man meinen sollte, sie habe selbst den Lesern
<lb/>des zweiten Jahrhunderts leicht entgehen können;

<lb/>zweitens, daß der Name iudiciurn legitimum von keiner
<lb/>Quelle mit der lex Aebutia oder der lex Julia in Verbindung
<lb/>gebracht wird. Insonderheit hat es Gaius unterlassen, das Bei- 
<lb/>wort legitimum zu erklären. Zwar behauptet W. S. 70 mit
<lb/>großem Nachdruck, daß Gaius selbst in IV, 103 „die durch
<lb/>Moderne Deutelei mehr und mehr verdunkelte .Legitimität' der
<lb/>Iudicia ebenso einfach wie ausreichend mit den Worten erklärt:
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0184.tif"
                   n="172"
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               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>legitimo iure consistunt." Von vornherein sollte man
<lb/>meinen, daß wenn wirklich Gaius den Ausdruck iud. legitimum
<lb/>erklärt hat, über seine Bedeutung, d. h. über den Grund der
<lb/>Prädicirung so wenig Streit bestehen könne, wie über den Sinn
<lb/>von iudicia imperio continentia; eine Erklärung cum effectu
<lb/>liegt also keinenfalls vor. Ebenso sollte man von vornherein
<lb/>meinen, daß die Frage von Gaius noch nicht beantwortet sei,
<lb/>wenn ein Gelehrter wie Mommsen die Quellen schaarenweise
<lb/>aufbietet, um Aufschluß über den gajanischen Bericht zu gewinnen
<lb/>und zu ertheilen. Der Vorwurf der Verdunkelung, in welchen
<lb/>W. den Unterzeichneten einbezieht, ist darum ein schwerer, weil
<lb/>der nach der Wahrheit trachtende Forscher doch nur ihre Aufhellung
<lb/>verfehlen, nicht überdies sie Andern erschweren sollte; nicht bloß
<lb/>für den Arzt ist „ne noceas“ das erste Gebot. In der Anzeige
<lb/>des ersten Bandes war gesagt: „Nun definirt zwar Gaius die

<lb/>iudicia legitima, aber nur die Sache, während er den Namen
<lb/>unerklärt läßt. Von den iudicia imperio continentia dagegen
<lb/>gibt er nicht bloß das Wesen, sondern auch die Bedeutung des
<lb/>Namens an." Durch die folgende Gegenüberstellung wird be- 
<lb/>gründet, daß an diesem früheren Urtheil festgehalten wird:

<lb/>§ 104: Legitima sunt § 105: Imperio vero con-

<lb/>iudicia quae in urbe Roma tinentur recuperatoria et quae

<lb/>sub uno iudice accipiuntur in- 
<lb/>terveniente peregrini persona
<lb/>indicis aut litigatoris. In
<lb/>eadem causa sunt,quaecumque
<lb/>extra primum urbis R. milia- 
<lb/>rium tam inter cives R. quam
<lb/>inter peregrinos accipiuntur.
<lb/>Ideo autem imperio con- 
<lb/>tineri iudicia dicuntur,
<lb/>quia tamdiu valent,
<lb/>quamdiu is qui ea prae- 
<lb/>cepit, imperium habebit.
</p>
               <p>

                  <lb/>m

<lb/>vel intra primum urbis R.
<lb/>miliarium inter omnes cives
<lb/>R. sub uno iudice accipiuntur;
<lb/>eaque (e)lege Julia iudiciaria,
<lb/>nisi in anno et 6 mensibus
<lb/>iudicata fuerint, expirant. Et
<lb/>hoc est quod vulgo dicitur e
<lb/>lege Julia litem anno et 6
<lb/>mensibus mori.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0185.tif"
                   n="173"
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               <p>

                  <lb/>M. Wlaßak, Römische Proceßgesetze.
</p>
               <p>

                  <lb/>173
</p>
               <p>

                  <lb/>Man sieht, daß ein dem Schlußsatz des § 105 entsprechender
<lb/>(Ideo autem legitima dicuntur, quia...) dem § 104 fehlt.
<lb/>Wenn dem gegenüber W. auf § 103 verweist: Omnia autem

<lb/>iudicia aut legitimo iure consistunt aut imperio continentur:
<lb/>so ist zu sehen, daß Gaius hier „iudicia legitima" so wenig er- 
<lb/>klärt als „iudicia quae imperio continentur“, daß er bloß eine
<lb/>Eintheilnng der Dinge (der iudicia) gibt *) und daß er nur durch
<lb/>eine an den im § 104 folgenden technischen Namen anklingende
<lb/>Charakterisirung des einen Gliedes unsere Namenserklärung an- 
<lb/>leitet; vielleicht hat er darum jenen Schlußsatz fehlen lassen.
<lb/>Endlich mag wiederholt werden, daß Verweisung auf legitimum
<lb/>ius nicht ohne Weiteres Verweisung auf lex Aebutia oder Julia ist;

<lb/>drittens, daß angesichts des Wenigen, was wir urkundlich
<lb/>von der lex Aebutia und der lex Julia* 2) und was wir urkundlich
<lb/>von der praktischen Bedeutung oder Wirksamkeit des iudicium
<lb/>legitimum im Gegensatz zum iud. imperio continens einstweilen
<lb/>wissen, der Vers, doch wohl zu zuversichtlich urtheilt und einige
<lb/>Übertreibungen begeht. Denn jene Wirksamkeit anlangend, wissen
<lb/>wir urkundlich bloß, a) daß der legitime Proceß in 18 Monaten,
<lb/>der amtsrechtliche mit dem Amtsende des Gerichtsherrn verjährte;

<lb/>b) daß die im legitimen Proceß erhobene Schuldklage mit intentio
<lb/>iuris civilis durch Litiscontestation und Urtheil direkt consumirt
<lb/>wurde, während sie im amtsrechtlichen nur eine indirekte, nämlich
<lb/>mittelst exceptio zur Geltung zu bringende Consumtion erreichte,
<lb/>und einer solchen indirekten wurden alle anderen Klagen, dingliche
<lb/>wie persönliche, ohne Unterschied des Gerichts theilhaftig;

<lb/>c) daß nur im legitimen Gericht ein Nießbrauch durch Adjudication
<lb/>bestellt werden konnte; d) daß die im legitimen Gericht schweben- 
<lb/>den Klagen vom Universalerwerb des pater arrogator und des
<lb/>coemptionator ausgeschlossen blieben, und e) daß Weiber, wenn


<lb/>*) Keine „Definition" wie S. 219 gesagt ist.


<lb/>2) lieber die leges Juliae iudiciorum privatorum und publicorum han- 
<lb/>delt nunmehr Voigt im 13. Bd. der Abh. der phil.-hist. Cl. der K. sächs. Ge- 
<lb/>sellschaft der Wissenschaften.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0186.tif"
                   n="174"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0186--><p/>
               <p>

                  <lb/>174
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgcschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>sie legitimo iudicio Processi ren wollten, der tutorie auctoritas
<lb/>bedurften, daher wenn ihr Vormund der Gegner war, nach Man- 
<lb/>cher Meinung einen Specialvormund bekommen mußten. Davon
<lb/>aber, daß durch Aebutia oder Julia die pecuniaria condemnatio
<lb/>eingeführt worden, daß das Walten des Imperiums oder die
<lb/>Willkür der Gerichtsmagistrate, die Obligatio iudicati, das Tempo
<lb/>der Rechtspred)ung und, wie wir beifügen, die Pluspetilio, die
<lb/>Stellvertretung, die Satisfaction vor dem Urtheil u. A. in beiderlei
<lb/>Processen verschieden beschaffen oder wirksam gewesen sei, ist bisher
<lb/>nichts bekannt geworden. Da die dem iud. legitimum quellen- 
<lb/>mäßig zukommenden Kriterien des Locals und des Personals nicht
<lb/>von der Aebutia oder Julia eingeführt worden sind, so haben
<lb/>wir auch keinen Anlaß, die quellenmäßige Eigenart seiner Wirk- 
<lb/>samkeit, von der Verjährung abgesehen, gerade der lex Aebutia
<lb/>oder Julia gutzuschreiben. Dem gegenüber die lex Aebutia
<lb/>„Gerichtsordnung" tituliren, von „Aebutisch-Julischem Recht",
<lb/>„Aebutisch-Julischen Normen", „grundlegenden Bestimmungen der
<lb/>1. Aeb. und Jul." reden, erweckt viel bestimmtere und weiter- 
<lb/>gehende Vorstellungen, als die Quellen Wort haben wollen. Wenn
<lb/>ferner der Verf. 'S. 17 sagt, daß beim iud. leg. das Verfahren
<lb/>„unter der Herrschaft der lex Julia", beim iud. imp. cont. unter
<lb/>„prätorischen Rechtsnormen" steht, so möchte man wissen, inwie- 
<lb/>fern damit das Verfahren verschieden war, und worin die S. 71.
<lb/>'212. 214. 218 angerufenen, für das Verfahren im iud. leg. im
<lb/>Gegensatz znm imp. cont. maßgebenden volksrechtlichen oder
<lb/>aebutisch-julischen Normen eigentlich bestanden haben. Nach S. 58
<lb/>war das Verfahren, wenn auf die lex Aeb. gegründet, „dem- 
<lb/>entsprechend mit den Wirkungen des Volksrechtes ausgestattet" —
<lb/>wo man doch mehr nicht als die obige schmale Ipsosure-Consumtion
<lb/>anführen kann. Sodann spricht der Verf. wiederholt (S. 218.
<lb/>227. 327) von volksrechtlich gültigem oder anerkanntem Urtheil
<lb/>und von civilem Jndicatsanspruch, ferner S. 277 von „Nachtheilen
<lb/>des Jmperiumsprocesses gegenüber dem gesetzlichen", und weist
<lb/>damit auf Differenzen hin, deren Dasein und Bedeutung durch
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0187.tif"
                   n="175"
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               <p>

                  <lb/>M. Wlaßak, Römische Proceßgesetze.
</p>
               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>sein gegenwärtiges Buch noch nicht begründet sind, und wohl erst
<lb/>durch die von ihm in Aussicht genommene (S. 356. 363) Dar- 
<lb/>stellung des „legalen Proceßrechts" oder „Legalprocesses" annehmbar
<lb/>gemacht werden.

<lb/>Wie man sieht, richten sich die drei vorstehenden kritischen
<lb/>Noten mehr gegen die Schaale, als gegen den Kern des Buchen,
<lb/>das will heißen, mehr gegen seine Auffassung der lege8 Aebutia
<lb/>und Julia, in welche der Vers, die iudicia legitima gewissermaßen
<lb/>einschließt, indem er diese nach Ursprung und Wirkung mit jenen
<lb/>in Verbindung setzt, als gegen sein iudicium legitimum und
<lb/>dessen „Gebietsbestimmung" selber. Mit den diesem Gegen- 
<lb/>stand gewidmeten Untersuchungen hat W. eine Leistung vollbracht,
<lb/>die in der Literatur des römischen Civilprocesses Epoche machen
<lb/>wird. Ihre Ergebnisse durften in dieser spät erscheinenden An- 
<lb/>zeige als bekannt vorausgesetzt und brauchten daher nur soweit
<lb/>berührt zu werden, als zur Anbringung einiger Schranken und
<lb/>Vorbehalte erforderlich war. Möchte diese „der ebenso feine wie
<lb/>irritable Forscher", als welchen ihn Mommsen demonstrirt hat'),
<lb/>wit derjenigen Gelassenheit hinnehmen, die ihn bei Bewältigung
<lb/>seiner selbstbereiteten Hindernisse erfüllt. Hier noch die Forschungs- 
<lb/>mittel aufzuzählen und zu rühmen, denen der Vers, oder durch ihn
<lb/>die Wissenschaft jenen Erfolg verdankt, hieße wiederum Bekanntes
<lb/>aussprechen und Anerkanntes preisen. Sein unermüdlicher Fleiß
<lb/>und seine Genauigkeit in der Herbeischaffung und Ausnützung zer- 
<lb/>streuter inschristlicher und literarischer Quellenzeugnisse, wie in der
<lb/>Berücksichtigung der in- und ausländischen neueren Literatur, ver- 
<lb/>bunden mit seiner wachsenden Herrschaft über das Feld der römi- 
<lb/>schen Rechtsgeschichte lassen von ihm noch weitere große Beiträge
<lb/>zur Restauration den antiken Processes erwarten, für die er einen
<lb/>«Neubau von Grund aus" als erforderlich erklärt hat.

<lb/>Bern. Lotmar.

<lb/>&gt;) — demonstratio plerumque vice nominis fungitur. 34 D. 35, 1.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0188.tif"
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             xml:id="zs1-2085047_35-1893_0188"/>
         <div xml:id="d45001e17167">
            <head>Civilrecht</head>
            <div xml:id="d45001e17172" type="review">
               <head>
                  <title>Traditio ficta. Ein Beitrag zum heutigen Civilrecht auf geschichtlicher Grundlage von Dr. Johannes Biermann, Privatdocent an der Universität Berlin und Gerichtsassessor. Stuttgart, Ferd. Enke. 1891. 408 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Leist, G. A.">Von G. A. Leist</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0188--><p/>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Kivitrechl.

<lb/>1. Traditio ficta. Ein Beitrag zum heutigen Civilrecht auf geschichtlicher
<lb/>Grundlage von Dr. Johannes Biermann, Privatdocent an der Univer- 
<lb/>sität Berlin und Gerichtsasjesior. Stuttgart, Ferdinand Enke. 1891. 408 S.

<lb/>Der Verf. will Nachweisen, daß nach dem heutigen gemeinen
<lb/>Recht Besitz und Eigenthum nudis pactis übertragen werden.
<lb/>Nur zum Besitzerwerb ohne Zustimmung des bisherigen Besitzers
<lb/>soll die Herstellung eines Herrschaftsverhältnisses erforderlich sein;
<lb/>für den „zweiseitigen" Besitz- und Eigenthumserwerb ist dagegen
<lb/>nach der Meinung des Verf. als Princip des gemeinen Rechts zu
<lb/>betrachten, daß ein formloser Vertrag genügt.

<lb/>Selbstverständlich erkennt Biermann an, daß diese Behaup- 
<lb/>tung mit den Vorschriften des römischen Rechts nicht in Einklang
<lb/>steht Aber nach seiner Auffassung kommt, wenn es sich um die
<lb/>Ermittelung des jetzt geltenden gemeinen Rechts handelt, auf die
<lb/>Vorschriften des Corpus Juris wenig an. „Das heutige
<lb/>römische Recht ist die heutige gemeinrechtlich e Praxis"
<lb/>(S. 363). Römische Rechtssätze dürfen als Bestandtheile des
<lb/>gemeinen Rechts nur dann behandelt werden, wenn sie von der
<lb/>Praxis anerkannt sind, und sie sind nur in der Bedeutung maß- 
<lb/>gebend , welche die heutige Praxis ihnen beilegt. Gegen die
<lb/>Geltung römischer Vorschriften in dem Sinn, den sie zur Zeit
<lb/>Justinians hatten, streitet sogar die Vermuthung. Denn wie Alles
<lb/>in der Welt ist auch das Recht, „die selbstgeschaffene Form der
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0189.tif"
                   n="177"
                   xml:id="zs1-2085047_35-1893_0189"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. Biermann, Traditio ficta.
</p>
               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>Verhältnisse des Verkehrs" (S. 1), der Veränderung unterworfen;
<lb/>daß die Jahrhunderte an irgend einem Stück der Justinianischen
<lb/>Codification spurlos vorüber gegangen seien, ist nur dann anzu- 
<lb/>nehmen , wenn sich in der heutigen Praxis die unveränderte An- 
<lb/>wendung römischer Rechtssätze Nachweisen läßt.

<lb/>Es mag auf den ersten Blick befremdlich erscheinen, daß B.
<lb/>trotz dieser Grundanschauung auf dem Titel seines Werkes einen
<lb/>Beitrag zum heutigen Civilrecht auf geschichtlicher Grundlage
<lb/>zu liefern verspricht und von den 408 Seiten des Buches über
<lb/>300 der Zeit von den Vorläufern der Glossatoren bis zu Savigny
<lb/>gewidmet sind. Denn man könnte meinen, daß jede historische
<lb/>Untersuchung überflüssig sei, wenn die heutige gemeinrechtliche
<lb/>Praxis sich ihr Recht selbst besorgt. Dem begegnet der Vers, mit
<lb/>der Bemerkung, daß die heutige Praxis in Folge der Zerrissenheit
<lb/>unserer heutigen romanistischen Theorie oft zwiespältig sei. „Wollte
<lb/>man lediglich auf Grund der heutigen gemeinrechtlichen Praxis
<lb/>das geltende gemeine Recht darstellen, so würde man auf die aller- 
<lb/>meisten Fragen keine Antwort erhalten. Aushilfe gewährt die
<lb/>Kenntnis des älteren gemeinen Rechts. Bei zwiespältiger heutiger
<lb/>Praxis ist auf das ältere gemeine Recht zurückzugehen, und der- 
<lb/>jenigen in der Praxis vertretenen Ansicht, welche mit diesem über- 
<lb/>einstimmt. der Vorzug zu geben, sie als geltendes Recht zu pro-
<lb/>klamiren." iS. 363).

<lb/>Daß der Vers, in Anwendung dieser Grundsätze seine Unter- 
<lb/>suchung nicht auf die „heutige" Praxis beschränken durfte, wird
<lb/>man zugeben müssen. Die reichhaltige Sammlung moderner
<lb/>Gerichtsentscheidungen, welche man S. 363—395 findet, ergibt
<lb/>dem Vers, zwar manche Stützen seiner Ansicht, aber doch auch
<lb/>zahlreiche entgegenstehende Urtheile. Es mußte also die das ge- 
<lb/>meine Recht früherer Zeit repräsentirende Praxis berücksichtigt
<lb/>werden. Der Vers, hat sich aber nicht daraus beschränkt, Zeug- 
<lb/>nisse der Praxis von der Reception bis zum Anfang des 19. Jahr- 
<lb/>hunderts mit außerordentlichem Fleiß zu sammeln und S. 291 bis
<lb/>321 vorzulegen, soudern auch S. 33—290 die Aeußerungen der

<lb/>lkrit. Bierteljahresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 2. 12
</p>

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                   n="178"
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               <p>

                  <lb/>178
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Theorie von den Vorläufern der Glossatoren bis zur Zeit des
<lb/>Usus modernus Pandectarum einer eingehenden und sorgfältigen
<lb/>Untersuchung unterzogen. Diese Heranziehung der Dogmen- 
<lb/>geschichte rechtfertigt B. gegenüber dem Bedenken, daß nach seiner
<lb/>Auffassung doch nur die Praxis das gemeine Recht ergibt, mit
<lb/>dem Hinweis darauf, daß unsere Kenntnis der älteren Praxis nur
<lb/>dürftig ist und der Ergänzung aus der Theorie bedarf; die Be- 
<lb/>nutzung der deutschen Theorie erscheint ihm statthaft, weil sie mit
<lb/>der Praxis bis zu der durch die historische Sd)ule verschuldeten
<lb/>Trennung Hand in Hand geht, die Benutzung der italienischen
<lb/>Theorie bis zur Reception, weil sie der deutschen Praxis den
<lb/>Receptionsstoff geliefert hat.

<lb/>Als das Ergebnis der historischen Untersuchung glaubt der
<lb/>Verf. eine trotz mancher Störungen unverkennbare Entwickelung
<lb/>in der Richtung aus das Ziel feststellen zu können, welches durch
<lb/>den von ihm für das geltende Recht proklamirten Grundsatz be- 
<lb/>zeichnet wird: der Besitz geht durch formlosen Vertrag über. Bei
<lb/>einem Ueberblick über die ganze Theorie von den Glossatoren bis
<lb/>zu Savigny constatirt B. folgende Thatsachen: „Bei den Glossa- 
<lb/>toren die Anfänge des abstrakten Constituts, die Anerkennung der
<lb/>Instrumentalis traditio für Objecte aller Art, bei den Post-
<lb/>glossatoren die Ausgestaltung des abstrakten Constituts, die scharfe
<lb/>Scheidung zwischen einseitigem und zweiseitigem Besitzerwerb, in
<lb/>der Renaissancezeit hinzukommend die häufigere Anwendung
<lb/>des Repräsentationsprincips, im usus modernus die Auffassung
<lb/>des Traditionskorpus als Form für die Erklärung des Traditions- 
<lb/>und Erwerbswillens" (S. 290). Die Untersuchung der älteren
<lb/>Praxis führt zu dem Ergebnis, daß das körperliche Moment der
<lb/>Tradition in der deutschen vorsavignyschen Praxis noch weit mehr
<lb/>verblaßt ist, als in der gleichzeitigen Theorie. „Die Uebereignung von
<lb/>Maaren und Gebäuden durch Einhändigung der Schlüssel hat auch
<lb/>dann statt, wenn sich das Veräußerungsobjekt nicht in der Nähe des
<lb/>Erwerbers befindet, die instrumentalis traditio wird nicht auf die
<lb/>Uebergabe der Erwerbsurkunde des Tradenten beschränkt, im Ver-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0191.tif"
                   n="179"
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               <p>

                  <lb/>Dr. I. Biermann, Traditio ficta.
</p>
               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>kehr wird eine Tradition durch Aushändigung der Traditions- 
<lb/>urkunde anerkannt" (S. 321).

<lb/>An dem hiernach geschaffenen, von den römischen Vorschriften
<lb/>emancipirten gemeinen Recht hat nun auch nach der Meinung des
<lb/>Vers, die heutige Praxis trotz aller Anfechtungen seitens einer
<lb/>romanisirenden Theorie festgehalten. Auch heute findet man
<lb/>jedenfalls drei oder vier Fälle, in welchen ein Besitzübergang
<lb/>anzunehmen ist, ohne daß eine thatsächliche Herrschaft für den
<lb/>Accipienten begründet wird. Vor Allem besteht jetzt wie früher
<lb/>das abstrakte constitutum possessorium zu Recht. So oft man
<lb/>auch zu allen Zeiten in der Theorie betont hat, daß das Constitui
<lb/>dem Erwerber nur deshalb den Besitz verschaffe, weil der Ver- 
<lb/>äußerer für den Erwerber besitzen will, in der Praxis erkennt
<lb/>man doch einen Bcsitzübergang durch Constitut auch dann an,
<lb/>wenn der Veräußerer gar nicht daran denkt, für den Erwerber
<lb/>zu besitzen, sondern lediglich den Willen hat, den Besitz oder das
<lb/>Eigenthum trotz des Mangels einer thatsächlichen Ueberantwortung
<lb/>übergehen zu lassen. „Hat aber die Constitutserklärung nur
<lb/>die Bedeutung einer Aeußcrung des Traditionswillens, so liegt
<lb/>offenbar kein Grund vor, eine bestimmte Fassung dieser Erklärung
<lb/>zu fordern, es muß dann jede Aeußernng des Traditionswillens
<lb/>als constitutum gelten, oder, was dasselbe ist, die Besitz-, even- 
<lb/>tuell mit dieser die Eigenthumsübertragung an die bloße, formlose
<lb/>Traditionserklärung geknüpft werden" (S. 400).

<lb/>Man würde ein mit großem Fleiß und aus werthvollem
<lb/>Material errichtetes Gebäude nicht vollständig beurtheilen, wenn
<lb/>man lediglich darauf hinwiese, daß der Baugrund unzuverlässig
<lb/>ist. Darum soll zunächst unter Zurückstellung aller Bedenken
<lb/>gegen die im Vorstehenden bezeichneten Grundanschauungen des
<lb/>Verf. gefragt werden: hat man das Ergebnis der Arbeit als
<lb/>richtig anzuerkennen, wenn man zugibt, daß die Quelle des
<lb/>gemeinen Rechts die heutige Praxis des gemeinrechtlichen Gebiets
<lb/>ist, neben der als subsidiäre Rechtsquellen die ältere Praxis und
<lb/>die ältere Theorie in Betracht kommen?
</p>
               <p>

                  <lb/>12*
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0192.tif"
                   n="180"
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               <p>

                  <lb/>180
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Untersuchung dieser Frage wird sich durch eine Ver- 
<lb/>gleichung des von B. gewonnenen Resultats mit den kurzen
<lb/>Sätzen erleichtern lassen, in denen unlängst ein hervorragender
<lb/>Praktiker seine Meinung über denselben Gegenstand knndgegeben
<lb/>hat. Bähr hat in seinem Buch „Urtheile des Reichsgericht mit
<lb/>Besprechungen" (1883)') die Darstellung, wie sich nach seinem
<lb/>Dafürhalten die Lehre vom Eigenthumserwerb im geltenden ge- 
<lb/>meinen Recht praktisch gestaltet, mit dem Satze cingeleitet: „Das
<lb/>Eigenthum wird übertragen durch geeinigte Willenserklärung".
<lb/>Dieser mit dem Ergebnis B.'s scheinbar vollständig übereinstim- 
<lb/>mende Ausspruch wird indessen gleich darauf recht erheblich
<lb/>modificirt. Nach einem Hinblick auf die für den Eigenthumserwerb
<lb/>an Grundstücken partikularrechtlich vorgeschriebene Auflassung be- 
<lb/>merkt Bähr, im übrigen gelte als Regel, daß bei Veräußerungs-
<lb/>geschästen die auf Eigenthumsübertragung gerichtete Willenseinigung
<lb/>im Zweifel erst mit dem Augenblick als vollzogen angenommen
<lb/>werde, wo der reale Besitz der Sache übergeben wird (Tradition).
<lb/>Ansnahmsweise werde aber der Eigenthumsübergang durch die
<lb/>bloße Willenseinigung vollzogen: 1. durch brevi manu traditio;
<lb/>2. durch constitutum possessorium; 3. „wenn die Sache im
<lb/>Besitze eines — bekannten oder unbekannten — Dritten ist, welcher
<lb/>dieselbe an den Erwerber herausgeben und nöthigenfalls durch
<lb/>Klage dazu genöthigt werden soll. Hier wird die Eigenthums- 
<lb/>übertragung bewirkt durch die Anzeige bei dem Dritten und dessen
<lb/>Anerkennung des Erwerbers als nunmehrigen Eigenthümers;
<lb/>eventuell aber durch die in jener Willenseinigung liegende Cession
<lb/>der rei vindicatio"; 4. durch longa manu traditio. In einer
<lb/>Anmerkung fügt Bähr mit Rücksicht auf das constitutum pos- 
<lb/>sessorium hinzu, wenn auch im römischen Recht der Eigenthums-
<lb/>übergang durch den Gedanken des Uebergangs der possessio ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;) In breiterer Darstellung hat Bähr die hier vorgetragenenen Ge- 
<lb/>danken im Jahrbuch für Dogmatik XXVI S. 329 ausgeführt. An dieser
<lb/>Stelle wird die Benutzung der kürzeren Darstellung vorzuziehen sein.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0193.tif"
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               <p>

                  <lb/>Dr. I. Biermann, Traditio ficta.
</p>
               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>mittelt werde, so sei es doch im heutigen Recht nicht nöthig, daß
<lb/>dieser vermittelnde Gedanke zum Ausdruck gelange; der vereinbarte
<lb/>„Eigenthumsübergang" ziehe den Uebergang der possessio von
<lb/>selbst nach sich, während der „Besitz" im Sinne unserer Volks- 
<lb/>sprache bei dem Veräußerer bleibe. Bä hr stimmt danach mit B.
<lb/>darin überein, daß nach dem heutigen Recht bei dem constitutum
<lb/>possessorium nicht der Wille des Veräußerers, für den Erwerber
<lb/>zu besitzen, erfordert werden darf.

<lb/>Man sieht, daß Bähr denselben Weg gewandelt ist, wie der
<lb/>anscheinend von ihm vollständig unabhängige Vers, unseres Werkes,
<lb/>daß ersterer aber an einem früheren Punkte Halt gemacht hat als
<lb/>letzterer. Während B. den Eigenthumserwerb durch formlosen
<lb/>Vertrag als ausnahmslosen Grundsatz des heutigen gemeinen
<lb/>Rechts proklamirt, hält Bähr daran fest, daß im Zweifel das
<lb/>Eigenthum erst mit der Uebergabe des realen Besitzes der Sache
<lb/>übergeht und läßt nur ausnahmsweise das Eigenthum durch bloße
<lb/>Willenseinigung übertragen werden. Res. meint, daß der Vers,
<lb/>keinesfalls berechtigt war, darüber hinauszugehen. Zugegeben,
<lb/>daß es drei oder vier Fälle gibt, in welchen nach heutigem ge- 
<lb/>meinen Recht ein Eigenthums- und Besitzübergang anzunehmen
<lb/>ist. ohne daß eine thatsächliche Herrschaft für den Accipienten
<lb/>begründet wird, so sind diese Fälle, — Uebereignnng durch Ueber- 
<lb/>gabe der Erwerbsurkunde des Veräußerers, des iustrumeutmu
<lb/>novum, der Schlüssel und durch Signation, insgesammt Fälle,
<lb/>von denen der Praktiker Bähr nichts weiß — jedenfalls nicht
<lb/>geeignet, die Behauptung zu stützen, daß Besitz und Eigenthum
<lb/>durch fornilosen Vertrag übertragen werden. Etwas anders
<lb/>liegt freilich die Sache bezüglich des constitutum possessorium.
<lb/>Wäre anzuerkennen, daß Besitz und Eigenthum trotz fortdauernder
<lb/>Jnhabung des Veräußerers ohne den Stellvertretungswillen desselben
<lb/>übertragen werden können, so wäre damit allerdings festgestellt, daß
<lb/>Besitz und Eigenthum durch formlosen Vertrag übergehen können. Für
<lb/>die weitergehende Behauptung aber, daß die Uebertragung des
<lb/>Besitzes und Eigenthums durch formlosen Vertrag zum Princip
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0194.tif"
                   n="182"
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               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>des heutigen Rechts geworden sei, hat der Vers, einen Beweis zu
<lb/>liefern nicht einmal versucht. Daß dies Princip nicht schon durch
<lb/>die Theorie des usus modernus pandectarum gewonnen sei»
<lb/>erklärt B. ausdrücklich, daß es nicht eine Errungenschaft der gleich- 
<lb/>zeitigen Praxis bildet, gesteht er stillschweigend zu. Es könnte
<lb/>also nur die „heutige" Praxis als Quelle des behaupteten Grund- 
<lb/>satzes in Frage kommen. Ref vermag indessen in der von B.
<lb/>gegebenen Zusammenstellung von Auszügen aus neuere» Urtheilen
<lb/>auch nicht den geringsten Anhalt dafür zu finden und meint, daß
<lb/>folgende einfache Probe den Verf. vom Gegentheil hätte überzeugen
<lb/>können. Der Verf. wird zugeben, daß die Vereinbarung, es solle
<lb/>das Eigenthum erst mit der Apprehension übergehen, möglich ist
<lb/>und recht häufig vorkommt. Nach seiner Ansicht wird in solchen
<lb/>Fällen ein suspensiv-bedingter Eigenthumsübertragungsvertrag
<lb/>anzunehmen sein. Nach der in der Theorie herrschenden und
<lb/>von der Praxis mindestens vielfach adoptirten Ansicht „trifft,
<lb/>wenn darüber gestritten wird, ob der Willenserklärung eine Be- 
<lb/>dingung hinzugefügt worden sei oder nicht, die Beweislast den
<lb/>sich auf die Willenserklärung Berufenden" (Windscheid). Dem- 
<lb/>nach hätte der Veräußerer die Vereinbarung zu beweisen, daß erst
<lb/>mit der realen Tradition das Eigenthum übergehen solle. Ref.
<lb/>bezweifelt entschieden, daß in der Praxis so geurtheilt ist. Wenn
<lb/>es aber richtig ist, daß von dem Erwerber der Beweis des „Con- 
<lb/>stituis" verlangt wird, so ergibt sich, daß nach der heutigen
<lb/>Praxis der Erwerb durch Tradition die Regel und der Eigen- 
<lb/>thumserwerb durch formlosen Vertrag höchstens eine Ausnahme
<lb/>bildet.

<lb/>Daß der Verf. sich bei dem Schlußergebnis seiner Arbeit von
<lb/>seiner Rechtsquelle, der Praxis, emancipirt, würde kaum erklärlich
<lb/>sein, wenn nicht an vielen Stellen des Buches die Meinung
<lb/>hervorträte, daß es neben und über dieser Rechtsquelle noch eine
<lb/>andere gebe: die historische Entwickelung. B. glaubt in der Ge- 
<lb/>schichte des römischen Rechts seit den Gloffatoren eine langsam
<lb/>aber sicher vorrückende Tendenz zur Beseitigung der Apprehension
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0195.tif"
                   n="183"
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               <p>

                  <lb/>Dr. 3. Biermann, Traditio ficta.
</p>
               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>bei dem „zweiseitigen Besitzerwerb" und die Anerkennung des
<lb/>formlosen Uebereignungsvertrages zu finden. Dieser Entwickelung
<lb/>zu gehorchen und dem längst im Plan vollendeten Gebäude that-
<lb/>sächlich den Schlußstein einzufügen, scheint ihm das höchste Gesetz
<lb/>für die Gegenwart zu sein. Von diesem Standpunkt aus kritisirt
<lb/>er scharf den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das
<lb/>deutsche Reich erster Lesung, welcher das Traditionsprincip ange- 
<lb/>nommen hat; er macht ihm zum Vorwurf, daß er, „anstatt die
<lb/>ganze Entwickelung zum Abschluß zu bringen, wie es doch die
<lb/>Aufgabe eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs gewesen wäre",
<lb/>unhistorisch denkend, mit der Rückkehr zu dem angeblich römischen
<lb/>Princip einen Rückschritt gethan habe. Von diesem Standpunkt
<lb/>aus beurtheilt der Verf. auch die von ihm zusammengestellten
<lb/>Zeugnisse der Praxis und der älteren Theorie. Um nur das
<lb/>Wichtigste hervorzuheben: aus der Sammlung geht hervor, daß
<lb/>zu allen Zeiten die Auffassung des constitutum possessorium
<lb/>als eines Besitzerwerbs durch Stellvertreter verbreitet gewesen ist.
<lb/>daß selbst die Meinung, der Stellvertungswille sei nur bei dem
<lb/>Nachweis einer causa detentionis anzunehmen, nicht erst in
<lb/>neuester Zeit Vertretung gefunden hat. Wenn aber die Praxis
<lb/>immer zwiespältig gewesen ist, so ist nach der Anschauung des
<lb/>Verf. ein gemeines Recht nie entstanden. Dennoch bezeichnet B.
<lb/>die entgegengesetzte Meinung als maßgebend, weil nur diese Mei- 
<lb/>nung der historischen Entwickelung entspricht.

<lb/>Res. vermag diese Auffassung nicht zu theilen; er kann über- 
<lb/>haupt die den vorliegenden Untersuchungen zu Grunde liegenden
<lb/>Ansichten über die Quellen des gemeinen Rechts nicht für richtig
<lb/>halten.

<lb/>Es kann selbstverständlich nicht daran gedacht werden, den
<lb/>Thesen des Verf. etwa mit den im Corpus Juris enthaltenen
<lb/>Vorschriften über die Rechtsquellen entgegenzutreten; der Verf.
<lb/>würde denselben von vornherein jede Bedeutung absprechen müssen.
<lb/>Darüber, daß sich ein Streit über die Quellen eines positiven
<lb/>Rechts nicht mit philosophischen Waffen ausfechten läßt, glaube
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0196.tif"
                   n="184"
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               <p>

                  <lb/>184
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>ich mit dem Verf. einverstanden zu sein. So bleibt nichts übrig,
<lb/>als die Consequenzen der von B. aufgestellten Grundsätze dar- 
<lb/>zulegen, damit das Urtheil nach dem Spruch gefällt werden könne:
<lb/>An ihren Früchten sollt ihr sie erkennen.

<lb/>Wenn ich die Meinung des Verf. richtig ausgefaßt habe,
<lb/>läßt sich seine Lehre von den Rechtsquellen in folgenden Sätzen
<lb/>zusammenfassen:

<lb/>Der gemeinrechtliche Jurist hat in erster Linie nach den
<lb/>Rechtsanschauungen zu entscheiden, welche nach seinen Erfahrungen
<lb/>in den Kreisen der praktischen Jnristen gegenwärtig herrschen.
<lb/>Läßt sich ermitteln, daß ein Grundsatz Anerkennung findet, so ist
<lb/>gleichgiltig, aus welchen Gründen es geschieht. Ist die heutige
<lb/>Praxis zwiespältig, so ist die Judicatur und aushilfsweise die
<lb/>Literatur, nöthigenfalls bis zu den Glossatoren hinauf, zu ver- 
<lb/>gleichen, bis sich findet, daß eine der in der heutigen Praxis
<lb/>vertretenen Meinungen einmal eine einhellige Praxis für sich ge- 
<lb/>habt hat. Dieße Meinung ist dann für die Gegenwart maßgebend
<lb/>(Gewohnheitsrecht). Gelangt man auf diesem Wege nicht zu
<lb/>einem sicheren Ergebnis, so ist die „historische Entwickelung" aus- 
<lb/>schlaggebend.

<lb/>Daß der an die Spitze gestellte Satz B.'s These: das heutige
<lb/>gemeine Recht ist die heutige gemeinrechtliche Praxis, in seinem
<lb/>Sinne interpretirt, glaube ich aus folgender Beobachtung ent- 
<lb/>nehmen zu dürfen: S. 403 schließt sich an den das Ergebnis der
<lb/>Arbeit enthaltenden Satz: „also Succession in den Besitz, Besitz- 
<lb/>übergabe durch bloße acceptirte Traditionserklärung (ist) das
<lb/>Princip des geltenden Civilrechts", die Bemerkung an: „aller- 
<lb/>dings nur Succession unter Lebenden, denn eine Vererbung auch
<lb/>nur des durch constitutum possessorium erworbenen Besitzes,
<lb/>welche das vorsavignysche gemeine Recht allerdings anerkannte,
<lb/>wage ich für das heutige gemeine Recht nicht zu behaupten.
<lb/>Entscheidungen liegen zwar nicht vor, aber ich glaube, jeder
<lb/>gemeinrechtliche Richter würde die Vererbung des durch ooustitutum
<lb/>erworbenen Besitzes leugnen". Der Richter wird also für befugt
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0197.tif"
                   n="185"
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               <p>

                  <lb/>Dr. I. Biermann, Traditio ficta.
</p>
               <p>

                  <lb/>185
</p>
               <p>

                  <lb/>erklärt, entgegen einem feststehenden Gerichtsgebrauch, für dessen
<lb/>Erlöschen sich schlechterdings kein Zeugnis finden läßt, zu ent«
<lb/>scheiden, weil dies der unter den gemeinrechtlichen Praktikern
<lb/>herrschenden Rechtsanschauung entspricht oder entsprechen soll.

<lb/>So befremdlich diese Meinung dem Theoretiker sein mag, der
<lb/>auf dem Boden der historischen Schule steht'), so sympathisch
<lb/>dürfte ihr eine große Zahl der gemeinrechtlichen Praktiker gegenüber- 
<lb/>stehen. Während die Theorie noch durchweg an dem Grundsätze
<lb/>festhält, daß nach dem historisch gewordenen Recht zu entscheiden
<lb/>ist und Gesetz und Gewohnheitsrecht so lange für den Richter
<lb/>maßgebend sind, bis sie wiederum durch Gesetz und Gewohnheits- 
<lb/>recht aufgehoben werden, betrachtet die Praxis cs vielfach als ihr
<lb/>Recht und ihre Pflicht, in erster Linie das herrschende Rechts- 
<lb/>gefühl entscheiden zu lassen. Man würde sich angesichts dieses
<lb/>tiefgreifenden Gegensatzes wundern müssen, daß der Zwiespalt
<lb/>zwischen Theorie und Praxis nicht noch viel größer ist als er in
<lb/>der That jetzt ist, wenn man nicht berücksichtigte, daß die in der
<lb/>Praxis herrschenden Rechtsanschauungen zu einem großen Theil
<lb/>unter dem Einfluß von Cvllegien, Repetitorien und Lehrbüchern
<lb/>entstanden, mithin von dem hier überlieferten, historisch gewordenen
<lb/>Recht insicirt sind. Aber auch wo die Beobachtung der Bedürfnisse
<lb/>des Lebens den Praktiker mit Rechtsanschauungen erfüllt, die dem
<lb/>historisch gewordenen Recht nicht entsprechen, wird die zwischen
<lb/>Theorie und Praxis entstehende Kluft dadurch verhüllt, daß die
<lb/>Praxis sich bemüht, Entscheidungen, die thatsächlich aus ihrem
<lb/>souveränen Rechtsgefühl hervorgegangen sind, doch mit einem
<lb/>legalen Mäntelchen zu behängen. „Hat man den Grund (der

<lb/>') Freilich stand die historische Schule in ihren Anfängen, als eS noch
<lb/>galt, freie Bahn für Reformen zu schaffen, den Anschauungen des Berf. gar
<lb/>nicht fern. Hugo hat in dem Aussatz: „Die Gesetze sind nicht einzige Quelle
<lb/>der juristischen Wahrheiten" (Civil. Magazin IV S. 126) ausgesprochen: „Auch
<lb/>beim Privatrechte kommt es nicht darauf an, was für Gesetze nun einmal da
<lb/>sind, ohne daß man sie förmlich aufgehoben hätte, sondern was die Richter, die
<lb/>Sachwalter und die mündlichen und schriftlichen Lehrer von diesen sür jetzt
<lb/>geltendes Recht halten."
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0198.tif"
                   n="186"
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               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidung aus den heutigen Rechtsanschauungen gewonnen), so
<lb/>sucht man dann meistens eine Stelle, welche dazu paßt, denn die
<lb/>Autorität der geschriebenen lex wird ungern entbehrt und bildet
<lb/>gleichsam das Siegel zu dem wirklichen Willen des Richters" &gt;).
<lb/>Daß man zu diesem Zwecke vielfach den wirklichen Willen des
<lb/>Gesetzgebers ignoriren oder sogar seine Vorschrift bewußt umdeuten
<lb/>muß, versteht sich von selbst.

<lb/>Es ist nicht zu verkennen, daß diese Ansicht manche Vorteile
<lb/>bietet. Vor Allem wird das Recht dadurch, daß die Praxis für
<lb/>befugt erklärt wird, in erster Linie nach ihren Rechtsanschanungen
<lb/>zu entscheiden, in hohem Grade befähigt, sich den Veränderungen
<lb/>der Lebensverhältnisse anzupassen. In einer Zeit, die wenig
<lb/>Neigung zeigt, das Leben von überkommenen Regeln meistern zu
<lb/>lassen und große Veränderungen der wirthschaftlichen und socialen
<lb/>Zustände mit sich bringt, muß man darin einen erheblichen
<lb/>Vortheil sehen. Außerdem erleichtert diese Ansicht die Aus- 
<lb/>gabe des gemeinrechtlichen Praktikers erheblich. Die schwierigen
<lb/>Untersuchungen darüber, was die römischen Juristen und Kaiser
<lb/>haben sagen wollen, verlieren jeden praktischen Werth; der prak- 
<lb/>tische Jurist braucht ja,nur zu lernen, was die Praxis der Gegen- 
<lb/>wart aus den römischen Vorschriften macht. Das Studium der
<lb/>römischen Rechtsgeschichte ist — ebenso wie das der deutschen —
<lb/>für den Praktiker überflüssig und die in weiten Kreisen herrschende
<lb/>Abneigung gegen diese Disciplin vollständig erklärlich und ge- 
<lb/>rechtfertigt. Das Recht ist nicht mehr die Herrschaft der Todten
<lb/>über die Lebendigen; die Praxis der Gegenwart erkennt die Vor- 
<lb/>schriften der Vergangenheit nur so weit an, als es ihr beliebt.

<lb/>Freilich würde dieser Erleichterung eine Belastung des Richters
<lb/>gegenüberstehen, wenn man von ihm eine Rechtfertigung seiner
<lb/>Rechtsanschauung verlangen wollte. Aber das ist nicht die Meinung.
<lb/>Der Vers, hat sich mit Entschiedenheit gegen Savigny's Ansicht
<lb/>ausgesprochen, daß nur aus einem wahrhaft praktischen Bedürfniß
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Andre, Einrede des nicht erfüllten Vertrages &lt;5. 44.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0199.tif"
                   n="187"
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               <p>

                  <lb/>Dr. 3. Biermaml, Traditio ficta.
</p>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>heraus, nicht „durch bloße Unkunde und Dumpfheit literarisch
<lb/>schlechter Zeiten" unter den Händen der Juristen neues Recht
<lb/>entstehen könne. Er hat dem gegenüber betont, daß auch eine
<lb/>falsche Lehrmeinung dadurch, daß sie von der Praxis übernommen
<lb/>wird, zum Recht werde. Also nicht etwa nur dann soll durch
<lb/>die Praxis Recht geschaffen werden, wenn dieselbe in ihrer Ge-
<lb/>sammtheit eine gewisse Norm für zweckmäßig hält, sondern auch,
<lb/>wenn man lediglich eine bestehende Vorschrift anznwenden meinte
<lb/>und an die ratio derselben gar nicht dachte. Nicht bloß das ist
<lb/>gemeines Recht, was die gemeinrechtliche Praxis als Recht hin- 
<lb/>stellt, weil sie es für gut und nützlich hält, sondern auch was
<lb/>sie aus irgend welchem oder keinem erkennbaren Grunde für
<lb/>Recht hält.

<lb/>Res. ist nun mit dem Vers, darin ganz einverstanden, daß
<lb/>für das Gebiet des gemeinen Rechts bei dem Mangel einer zu- 
<lb/>reichenden Gesetzgebung und der minimalen Bedeutung des Volks- 
<lb/>gewohnheitsrechts der Praxis die Befugnis, neues Recht zu schaffen,
<lb/>zugeschrieben werden muß. Es fragt sich nur, ob der Praxis ein
<lb/>plenum arbitrium über das, was Recht sein soll, beizu- 
<lb/>messen ist.

<lb/>B. bejaht diese Frage, indem er die Gründe, auf welche die
<lb/>Praxis ihre Nechtssätze stützt, für irrelevant erklärt.

<lb/>Freilich soll der einzelne Richter durch die in der heutigen
<lb/>Praxis herrschenden Rechtsanschauungen gebunden sein. Aber
<lb/>wer vermag diese mit Sicherheit festznstellen? Auch der erfahrenste
<lb/>Praktiker kann doch nur die Rechtsanschauungen eines minimalen
<lb/>Bruchtheils der gemeinrechtlichen Berufsgenossen kennen; die
<lb/>neuesten Bände der im Druck erschienenen Sammlungen von
<lb/>Gerichtsentscheidungen bringen doch nur ein spärliches und lücken- 
<lb/>haftes Material. Aus den älteren Jahrgängen Zeugnisse für die
<lb/>heutige Rechtsanschauung zu entnehmen oder gar mit dem Verf.
<lb/>die heutige Praxis im zweiten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts
<lb/>beginnen zu lassen, dürfte kaum zulässig sein. In der Frage des
<lb/>constitutum possessorium haben die durch das Verbot der
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0200.tif"
                   n="188"
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               <p>

                  <lb/>188
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mobiliarhypothek veranlaßten bedingten und fiduciarischen Ueber-
<lb/>eignungsverträge eine Veränderung der Rechtsanschauung in weiten
<lb/>Kreisen der Praxis — ob mit Recht oder Unrecht, muß nach der
<lb/>Ansicht des Vers, gleichgültig sein — zur Folge gehabt. Kommt
<lb/>es wirklich auf die heutigen Rechtsanschauungen an, so dürfen
<lb/>nur die Meinungsäußerungen in Rechnung gestellt werden, die
<lb/>unter den heutigen Verhältnissen ergangen sind. Bei dieser Sach- 
<lb/>lage heißt denn: nach der heutigen Rechtsanschauung entscheiden,
<lb/>in Wahrheit nichts anderes, als nach der eigenen, von einigen
<lb/>anderen Praktikern oder vielleicht von einem oder dem andern
<lb/>Schriftsteller getheilten Rechtsanschauung entscheiden.

<lb/>Ob Aussicht vorhanden ist, durch solche Entscheidungen ein
<lb/>sicheres, einheitliches Recht für das ganze gemeinrechtliche Gebiet
<lb/>von der Eider bis zum Bodensec zu schaffen, bedarf keiner
<lb/>Erörterung.

<lb/>Aber auch angenommen, daß sich eine gegenüber den Normen
<lb/>der Vergangenheit selbständige Rechtsanschauung bei allen oder
<lb/>doch den meisten gemeinrechtlichen Praktikern feststellen ließe, er- 
<lb/>hebt sich die Frage, weshalb dieser Rechtsanschauung verbindliche
<lb/>Kraft für das ganze Volk zukommt. Ein Volksgewohnheitsrecht
<lb/>mag sich entwickeln, ohne daß die Betheiligten sich der Gründe
<lb/>ihrer Denk- und Handlungsweise bewußt sind, denn es empfängt
<lb/>seine Rechtfertigung aus der Existenz eines im ganzen Volke
<lb/>verbreiteten Rechtsgefühls. Die Nechtsanschauungen der Praxis,
<lb/>also eines einzelnen Berufskreises, können nur entweder durch höhere
<lb/>Autorisation oder durch ihren inneren Werth für andere Kreise
<lb/>maßgebend werden. Meines Erachtens läßt sich eine höhere
<lb/>Autorisation, wenn man nicht Lust hat, in dem Rechtsgesühl der
<lb/>Praxis eine Offenbarung Gottes oder der „Natur der Sache" zu
<lb/>sehen, nicht Nachweisen; es kann deshalb die Praxis sich zur
<lb/>Einführung neuer Grundsätze in das Rechtsleben nur durch ihre
<lb/>Gründe legitimiren. Diese Gründe aber können nicht ausschließ- 
<lb/>lich und nicht in erster Linie dem bestehenden Recht entnommen
<lb/>werden; wie sollte man aus diesem allein ohne einen logischen
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0201.tif"
                   n="189"
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               <p>

                  <lb/>Dr. I. Sietmann, Traditio ficta.
</p>
               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>Verstoß eine Neuerung ableiten können? Vielmehr bedürfen die
<lb/>Entscheidungen, in denen die Praxis ihren „quasi-gesetzgeberischen"
<lb/>Beruf ausübt, einer legislatorischen Begründung.

<lb/>Man sollte meinen, eine sorgfältige Begründung dieser Art
<lb/>sei schon durch die Erwägung geboten, daß jede von den Vor- 
<lb/>schriften des geltenden Rechts abweichende Entscheidung, mag sie
<lb/>auch iritor partss billiges und zweckmäßiges Recht schaffen, den
<lb/>allgemeinen Rechtszustand schädigt, wenn sie nicht durch das Ge- 
<lb/>wicht ihrer Gründe die Judicatur zur Nachfolge zwingt. Statt
<lb/>dessen finden wir häufig Erkenntnisse, die sich auf ein in keiner
<lb/>Weise motivirtes und mithin jeder überzeugenden Kraft entbehrendes
<lb/>Rechtsgefühl berufen, und leider noch häufiger Urtheile, deren
<lb/>aus den Quellen des geltenden Rechts entnommene Gründe die
<lb/>erheblichsten Zweifel an der logischen und juristischen Ausbildung
<lb/>ihrer Verfasser erregen würden, wenn man nicht wüßte, daß in
<lb/>Wahrheit die Entscheidung aus einem Rechtsgesühl hervorgegangen
<lb/>ist, das man nicht einzugestehen wagte und die mitgetheilten
<lb/>Gründe nur in einer gewissen Nothlage vorgeschoben sind. Die
<lb/>Hoffnung, daß solche Scheingründe andere Gerichte und die
<lb/>Doktrin täuschen würden, erweist sich freilich regelmäßig als
<lb/>verfehlt.

<lb/>Ein Zeugnis dafür, daß aus diesem Wege nicht zur Rechts- 
<lb/>sicherheit zu gelangen ist, liefert die Arbeit des Vers, selbst. Sie
<lb/>zeigt, daß auch in der neueren Zeit zahlreiche Gerichte unrömische
<lb/>Ausnahmen vom Traditionsprincip anerkannt haben; eine Einigung
<lb/>ist aber, wie B. zugibt, in keinem einzigen Punkte erzielt worden.
<lb/>Den Grund dürfte man hier kaum mit dem Vers, in der Zer- 
<lb/>rissenheit der heutigen romanistischen Theorie suchen dürfen, denn
<lb/>diese weiß durchweg von jenen Ausnahmen nichts, wohl aber
<lb/>darin, daß die moderne Praxis sich entweder auf die römischen
<lb/>Quellen oder das „Rechtsgefühl" beruft und damit Niemand
<lb/>überzeugt, der die Quellen richtig versteht oder dieses Rechtsgefühl
<lb/>nicht theilt.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0202.tif"
                   n="190"
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               <p>

                  <lb/>190
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>In solcher Nothlage ift nach B.'s Theorie auf die ältere
<lb/>Praxis zurückzugehen. Wie aus seinen Nachweisen zu ersehen ist.
<lb/>hat aber auch diese zu keiner Zeit zu einer Uebereinstimmung in
<lb/>der Traditionsfrage gelangen können. Der Vers, selbst räumt
<lb/>ein, daß sich ein einwandfreies Resultat nicht ergebe, und ferner,
<lb/>daß ein sicheres Ergebnis auch gar nicht zu erwarten gewesen
<lb/>sei. „Man denke nur nicht, daß man bei Arbeiten, wie der vor- 
<lb/>liegenden, jemals zti einem glatteren Resultate gelangen wird".
<lb/>Ref. ist in diesem Punkte mit dem Verf. vollständig einverstanden;
<lb/>er hält es auch für durchaus zutreffend, wenn der Verf. bei dieser
<lb/>Gelegenheit darauf hinweist, daß wir von der Praxis, der älteren
<lb/>sowohl wie der heutigen, denn doch alles in allem viel zu wenig
<lb/>wissen. Nach der Lehre des Verf. sind zur Feststellung des
<lb/>heutigen gemeinen Rechts die Stimmen der Praxis nicht zu
<lb/>wägen, sondern zu zählen; leider ist aber die Wissenschaft bisher
<lb/>ihrer Hauptaufgabe, über alle Aeußerungcn der Praxis eine sorg- 
<lb/>fältige Statistik zu führen, wenig gerecht geworden. Hinsichtlich
<lb/>der älteren Praxis bis zum Beginn der Reception hinauf wird
<lb/>das Versäumte kaum nachzuholen sein. Aber auch wenn es
<lb/>möglich wäre, würde die Nothwendigkeit, in allen den zahllosen
<lb/>Fragen, bezüglich deren die heutige Praxis schwankt, alle vor- 
<lb/>handenen Meinungsäußerungen der Praxis bis zur Receptions-
<lb/>zeit hinauf zusammenzusuchen, als eine schwere Last empfunden
<lb/>werden. Gerade Diejenigen, welche dem Princip des Vers., daß
<lb/>als das heutige römische Recht die heutige gemeinrechtliche Praxis
<lb/>zu betrachten sei, sympathisch gcgenüberstehen, weil auf diese Weise
<lb/>der lebendigen Gegenwart die Entscheidung über das, was ihr
<lb/>frommt, übertragen zu werden scheint, werden es mit dieser Zu- 
<lb/>gabe für zu theuer erkauft erachten. Der Herrschaft der Vor- 
<lb/>schriften, welche die praktische Weisheit der Römer geschaffen,
<lb/>wären wir freilich ledig, aber wir würden dafür nur die Herrschaft
<lb/>von Normen eintauschen, die auch aus den Verhältnissen längst
<lb/>vergangener Jahrhunderte und außerdem aus der Untenntnis und
<lb/>den Mißverständnissen fast vergessener Juristengenerationen her-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0203.tif"
                   n="191"
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               <p>

                  <lb/>Dr. 3- Biermann, Traditio ficta.
</p>
               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>vorgegangen sind. Wenn sich dann am Ende mühseliger Unter- 
<lb/>suchungen die Erwartung bestätigt, daß aus diesem Wege ein
<lb/>sicheres Ergebnis überhaupt nicht zu erzielen ist, so sollen wir
<lb/>bei der Feststellung des heutigen gemeinen, ja des künftigen
<lb/>Reichsrechts durch die historische Entwicklung gebunden, also ver- 
<lb/>pflichtet sein, der Marschroute der Vergangenheit zu folgen, das
<lb/>Haus, in dem wir wohnen oder wohnen werden, nicht nach unseren
<lb/>Bedürfnissen, sondern nach den Intentionen früherer Jahrhunderte
<lb/>auszubauen.

<lb/>Es soll nicht weiter ausgeführt werden, zu wie wenig be- 
<lb/>friedigenden Ergebnissen man auf dem von B. eingeschlagenen
<lb/>Wege gelangt. Wäre es richtig, daß nur auf diesem Wege das
<lb/>gemeine Recht zu ermitteln sei, so müßte man sich doch der
<lb/>traurigen Notwendigkeit fügen. B. ist dieser Meinung; er glanbt,
<lb/>daß man, wenn die heutige Praxis nicht einig ist, wohl oder übel
<lb/>ein Gewohnheitsrecht, d. h. eine von der Praxis der Vergangen- 
<lb/>heit geschaffene und wenigstens von einem Theil der heutigen
<lb/>Praktiker festgehaltene Norm finden müsse. „Man mache sich aber
<lb/>auch klar, wohin man denn eigentlich gelangt, wenn man ein
<lb/>Resultat, d. h. ein Gewohnheitsrecht, leugnet. Da ein Gesetzes- 
<lb/>recht unbestritten nicht vorliegt, so steht man dann
<lb/>vik-ä-vi8 cke rieu, mindestens gilt dies für diejenigen,
<lb/>welche eine Reception in complexu in Abrede stellen".

<lb/>Ref. vermag auch diese Ansicht nicht zu theilen, glaubt aber,
<lb/>seinen Widerspruch an diesem Orte nicht ausführlich begründen zu
<lb/>sollen. Nur wenige Bemerkungen seien noch gestattet. Nimmt
<lb/>man als ausgemacht an, daß das römische Recht in Deutschland
<lb/>nur gewohnheitsrechtliche Geltung hat, — was Referent mit Rück- 
<lb/>sicht auf die Gesetzgebungen des 16. Jahrhunderts bezweifelt —
<lb/>so ist doch daraus nicht zu schließen, daß Rechtsirrthum die Bildung
<lb/>eines Gewohnheitsrechts nicht verhindere. B. kommt zu diesem
<lb/>Schluß mittels der Behauptung, daß die Reception auf lauter
<lb/>Rechtsirrthum, vor allem auf der Idee der Continuität des römischen
<lb/>und deutschen Kaiserthums beruhe. Diese Idee dürfte aber für die
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0204.tif"
                   n="192"
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               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>Civiirechl.
</p>
               <p>

                  <lb/>Receplionszeit ebenso wenig rechtsirrthümlich sein, wie etwa für die
<lb/>Gegenwart der Grundsatz, daß ein aus Majoritätswahlen hervor- 
<lb/>gegangenes Parlament das ganze Volk vertritt. Es ist zuzugeben,
<lb/>daß für Diejenigen, welche die Reception in complexu leugnen, sich
<lb/>sehr häufig die von dem Vers, bezeichnete Nothlage ergeben wird;
<lb/>dadurch dürfte lediglich bestätigt werden, daß man die Hoffnung auf
<lb/>Feststellung eines sicheren und einheitlichen gemeinen Rechts fahren
<lb/>lassen muß, wenn man für jede einzelne Vorschrift des römischen
<lb/>Rechts den Nachweis der Reception durch die Praxis verlangt.
<lb/>Wie die Anhänger der Reception in complexu durch den von B.
<lb/>angegebenen Fall in Verlegenheit gesetzt werden könnten, ist nicht
<lb/>abzusehen; sie werden durch das Ergebnis der vorliegenden Arbeit
<lb/>nur in ihrer Meinung bestärkt werden. Daß durch die im deutschen
<lb/>Jnristenstand während der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts herr- 
<lb/>schende Richtung manches nützliche, römische Vorschriften modifi-
<lb/>cirende oder verdrängende Gewohnheitsrecht beseitigt ist, kann man
<lb/>dabei ebenso bedauern, wie daß die große von der französischen
<lb/>Revolution ausgehende Bewegung manche nützlichen Einrichtungen
<lb/>des Mittelalters und der neueren Zeit auf anderen Gebieten weg- 
<lb/>gefegt hat. Dennoch sind Versuche, die depossedirten Gewohnheits- 
<lb/>rechte der Gegenwart zurückzugeben, unangebracht. Der Verf. selbst
<lb/>will einen von der Praxis früherer Zeiten anerkannten Rechtssatz
<lb/>nur dann als gegenwärtig maßgebend anerkennen, wenn derselbe
<lb/>auch jetzt wenigstens einige Stimmen für sich hat, verlangt also,
<lb/>daß die Gewohnheit wenigstens nicht ganz abgestorben sei. Ich
<lb/>vermag nicht einzusehen, warum der nur durch Einzelne hergestellten
<lb/>Continuität Bedeutung zukommen soll, möchte vielmehr für erfor- 
<lb/>derlich halten, daß die Gewohnheit vollständig lebendig geblieben
<lb/>ist. M. E. gilt ein Grundsatz gewohnheitsrechtlich, wenn für die
<lb/>Anwendung desselben die Rücksicht auf die Rechtssicherheit allein
<lb/>maßgebend ist. Von einer Rücksicht auf die Rechtssicherheit und
<lb/>mithin von einem bestehenden Gewohnheitsrecht kann nicht die Rede
<lb/>sein, wenn die Uebung ihre Herrschaft verloren hat. Hätte der
<lb/>Verf. den Nachweis geliefert, daß die Jurisprudenz der Vergangen-
</p>

            </div>
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                n="193"
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               <head>
                  <title>Leist, G. A., Differenzgeschäft und Differenzklausel. Jena. Gustav Fischer. 1891. Separatabdruck aus den Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik. Dritte Folge. Bd. 1.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rümelin, M.">Von M. Rümelin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0205--><p/>
               <p>

                  <lb/>Leist, Differenzgeschäft und Differenzklausel.
</p>
               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>heit das Gebiet der ficta traditio aus Gründen, die auch
<lb/>für die Gegenwart noch zutreffen, mehr und mehr aus- 
<lb/>gedehnt hat. so wäre denkbar, daß die Praxis, zu dem alten Wege
<lb/>zurückkehrend, allmählich ein den Wünschen des Verf. entsprechendes
<lb/>Gewohnheitsrecht Herstellen würde. Durch eine noch so sorgfältige
<lb/>Sammlung aller der Entscheidungen und Meinungsäußerungen,
<lb/>in denen das Bestreben älterer Praktiker und Theoretiker hervor- 
<lb/>tritt, die römischen Vorschriften über die Tradition abzuändern,
<lb/>läßt sich die Thatsache nicht beseitigen, daß es gegenwärtig ein
<lb/>jene römischen Vorschriften aufhebendes Gewohnheitsrecht nicht gibt.

<lb/>Muß Res. danach in Abrede stellen, daß das vorliegende
<lb/>Werk den versprochenen Beitrag zum heutigen Civilrecht liefert, so
<lb/>begrüßt er die Untersuchungen des Verf. doch als einen werth- 
<lb/>vollen Beitrag zur Charakteristik der älteren Jurisprudenz. Tie
<lb/>geschickt gruppirten Nachweisungen über die Theorie von den Gloffa-
<lb/>toren bis zur Zeit des Usus modernus Pandectarum dürfen
<lb/>das Interesse aller Romanisten in Anspruch nehmen, die der Ueber-
<lb/>zeugung sind, daß die Geschichte der Wissenschaft am besten lehrt,
<lb/>wie wir arbeiten sollen.

<lb/>Marburg. A- Leist.

<lb/>2. G. A. Leist. Disserenzgefchäft und Differenzklaufel. Jena. Gustav

<lb/>Fischer. 1891. (Separatabdruck aus den Jahrbüchern für National- 
<lb/>ökonomie und Statistik. Dritte Folge. Vd. 1.) h

<lb/>Der Verf. tritt mit einem völlig neuen Gedanken in den
<lb/>Streit über die Zulässigkeit der Differenzgeschäste ein. Er glaubt
<lb/>innerhalb des geltenden Rechts eine Waffe gefunden zu haben,
<lb/>deren Spitze nur gegen den.Börsenjobber und daneben gegen den
<lb/>über seine Verhältnisse speculirenden Kleinkapitalisten gerichtet
<lb/>wäre, während sie den „legitimen" Börsenhandel unberührt ließe.
<lb/>Bei der eminenten praktischen Bedeutung der Frage dürfte auch

<lb/>i) Zu vgl. der Aussatz desselben Verf. im Deutschen Wochenblatt V. Jahrg.
<lb/>Nr. 15 S. 179.

<lb/>Krit. Vierteljahresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0206.tif"
                   n="194"
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               <p>

                  <lb/>194
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht,
</p>
               <p>

                  <lb/>eine etwas ausführlichere Besprechung der von ernstem Nachdenken
<lb/>zeugenden kleinen Schrift an dieser Stelle gerechtfertigt erscheinen.

<lb/>Zunächst wendet sich Vers., wie schon Andere vor ihm, gegen
<lb/>die bisherigen Versuche, namentlich der Praxis, dem Börsenspiel
<lb/>dadurch beizukommen, daß man den sog. reinen Differenzgeschäften
<lb/>die Wirkung versagt. Damit werde ein Schlag in's Wasser ge- 
<lb/>führt, denn 'sobald seine Statthaftigkeit in Zweifel gezogen werde,
<lb/>verschwinde das reine Differenzgeschäft von der Oberfläche, und
<lb/>der Versuch der Richter, geheime Klauseln entsprechenden Inhalts
<lb/>zu statuiren, werde nicht von Erfolg begleitet sein, da dieselben
<lb/>Verabredungen, welche dem Effectivhandel dienen, auch zum Spiel
<lb/>benützt werden können, die Parteien also gar keine Veranlassung
<lb/>haben, zu geheimen Klauseln ihre Zuflucht zu nehmen. Gegen
<lb/>die Verwendung solcher geheimer Klauseln spreche, wenn man ohne
<lb/>solche auskommen könne, ganz entschieden das Bedürfnis, die an
<lb/>einer und derselben Börse abgeschlossenen Termingeschäfte, gleich-
<lb/>giltig, ob Kauf- oder Spielabsicht zu Grunde liegt, möglichst überein- 
<lb/>stimmend zu gestalten. Dieses Bedürfnis werde durch dgI Bestreben
<lb/>thunlichster Erleichterung der Ueberweisungen hervorgerufen.

<lb/>Auf die Absicht der Parteien, nur die Differenz auszuzahlen,
<lb/>resp. zu erlangen, lasse sich weder aus dem Ausschluß der Klage
<lb/>auf Erfüllung, noch aus dem Ausschluß der eonereten Schadens- 
<lb/>ersatzregulirung mittels Selbsthilfeverkaus oder Deckungskauf schließen.
<lb/>Wegen der Weitläuffgkeiten, mit denen sowohl die Klage auf Er- 
<lb/>füllung, welche fortdauernde Leistungsbereitschaft des Klägers voraus- 
<lb/>setze, als auch die concrete Schadensersatzregulirung verbunden sei,
<lb/>bilde die Einforderung der Differenz das zweckmäßigste Befriedi- 
<lb/>gungsverfahren bei Säumnis des Gegners. Deßhalb beschränke
<lb/>man sich auf dieselbe auch, wenn nian von Haus aus auf Er- 
<lb/>füllung gerechnet habe. Geschäften mit solchen Klauseln könnte also
<lb/>nur auf Grund ausdrücklichen gesetzlichen Verbots, welches die legitimen
<lb/>Termingeschäfte mit den Spielgeschäften leiden ließe, ohne Weiteres
<lb/>bei Wirkung versagt werden. Somit wäre man darauf verwiesen,
<lb/>die Spielabsicht der Parteien (und zwar entweder beider Parteien,
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0207.tif"
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               <p>

                  <lb/>Leist, Differenzgeschäft und Difserenzklausel.
</p>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>oder der einen Partei unter Kenntnis der andern) in concreto,
<lb/>auf Grund von Schlüssen aus ihrem Geschäftsgebahren, ihren
<lb/>Vermögensverhältnissen rc. festzustellen, was entweder nur geringen
<lb/>Erfolg haben könnte oder zu großer Rechtsunsicherheit führen
<lb/>würde *).

<lb/>Nachdem auf diese Weise nachzuweisen versucht ist, daß die
<lb/>bisher angewendeten Mittel zur Bekämpfung des Börsenspiels sich
<lb/>als unbrauchbar oder wenigstens ungenügend Herausstellen, scheint
<lb/>dem Vers, der Boden für die eigene Theorie geebnet, welche auf
<lb/>folgende Erwägungen sich gründet:

<lb/>Damit man vom Gegner die Differenz fordern könne, ist nach
<lb/>gegebenem Recht nothwendig, daß derselbe im Verzug sich besinde.
<lb/>Um ihn in Verzug zu bringen, muß man selbst leistungsbereit sein.
<lb/>Ein Verzicht beider Parteien auf die Erfüllungsbereitschaft des
<lb/>Gegners, eine Verabredung des Inhalts, jeder solle vom andern,
<lb/>ohne selbst Erfüllungsbereitschaft nachzuweisen, die Differenz fordern
<lb/>können, fällt jedenfalls außerhalb der durch die Flagge des Kauf- 
<lb/>geschäfts gedeckten Verabredungen.

<lb/>Bei dieser vom Vers. sog. „Differenzklausel", die das ROHG.
<lb/>(Entsch. Bd. XX S. 227) als Rückkaufsabkommen unter Com-
<lb/>pensation der Preise construirt, erhebt sich vielmehr die Frage, ob
<lb/>man es nicht mit einem Spiel oder doch einem sonstigen negotium
<lb/>contra bonos moros zu thun, also die entsprechenden Verbote,
<lb/>wie sie in den einzelnen Rechten bestehen, zur Anwendung zu
<lb/>bringen hat. Diese Frage ist nach Ansicht des Vers, zu bejahen,
<lb/>und er zieht daraus die Consequenz, daß das Termingeschäft zwar
<lb/>gültig, die Verabredung, es solle die Differenz vom Gegner auch ohne
<lb/>das Vorhandensein eigener Erfüllungsbereitschaft gefordert werden

<lb/>x) Man könnte hier vielleicht noch weiter gehen als der Verf. und jeden- 
<lb/>falls für gewisse Gebiete des Börsenhandels die juristische Präcisirbarkeit dieser
<lb/>sog. Spielabsicht in Zweifel ziehen. Im Produktenhandel wenigstens dürste
<lb/>es schwerer halten, dieselbe von der Absicht durch Betheiligung des eigenen
<lb/>Kapitals den Effectivhandel zu fördern, oder speciell dem Effectivhändler zur
<lb/>Versicherung seines Risicos behilflich zu sein, zu scheiden. (Vgl. Fuchs in
<lb/>Schmoller's Jahrbuch 15. Jahrg. [1891] S. 80. 81.)


<lb/>18*
</p>

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                   n="196"
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               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>können, ungültig sei. Würde diese Rechtsauffassung nicht bloß in
<lb/>die Rechtsprechung der Gerichte — das wäre bei der überwiegen- 
<lb/>den Erledigung der Streitfälle durch die Börsenschiedsgerichte ohne
<lb/>große Bedeutung, — sondern auch in der Ueberzeugung der be- 
<lb/>theiligten Kreise eindringen, so wäre dem regelmäßig nicht erfüllungs- 
<lb/>bereiten Jobber das Handwerk gelegt, oder doch bedeutend erschwert.

<lb/>Mit dem polemischen Theil der Schrift wird man sich ein- 
<lb/>verstanden erklären müssen. Die Mängel der bisherigen Versuche,
<lb/>das Börsenspiel zu bekämpfen, werden schärfer, als dies früher
<lb/>geschehen, beleuchtet, und darin liegt ein entschiedenes Verdienst
<lb/>der Schrift. Mit den positiven Resultaten des Verf. kann sich
<lb/>jedoch Ref. nicht einverstanden erklären.

<lb/>Ehe wir in die Prüfung der neuen Theorie selbst eintreten.
<lb/>möge es gestattet sein, mit ein paar Worten die daraus gezogenen
<lb/>Consequenzen zu berühren. Vorausgesetzt die Verabredung der
<lb/>sog. Differenzklausel sei eine ungültige, kann alsdann das Liefe- 
<lb/>rungsgeschäft, dem sie beigefügt, noch aufrecht erhalten werden?

<lb/>Verf. scheint, obwohl das nicht mit voller Deutlichkeit her- 
<lb/>vortritt, zunächst Werth auf die Argumentation legen zu wollen,
<lb/>daß zwei unter entgegengesetzter Bedingung abgeschlossene Rechts- 
<lb/>geschäfte vorliegen, von denen das eine gültig, das andere un- 
<lb/>gültig sei (vgl. S. 44). — So oft derartige Wendungen in der
<lb/>juristischen Literatur verwerthet werden, so selten läßt sich, wie
<lb/>vielleicht anderwärts noch weiter auszuführenx), dadurch ein Be- 
<lb/>weis erbringen. In unserem Fall enthält die Behauptung, es
<lb/>liegen zwei Rechtsgeschäfte vor. gar nichts anderes als eiue Wieder- 
<lb/>holung des thema probandum, daß der Bestand des Kaufgeschäfts
<lb/>von der Gültigkeit der Differenzklauscl nicht abhängig sei. Stände
<lb/>fest, daß eine solche Unabhängigkeit nach Absicht der Parteien
<lb/>oder des Gesetzgebers eintreten soll, so könnte man das auf
<lb/>den Ausdruck bringen: „es sind zwei selbständige Geschäfte

<lb/>') Man vgl. auch die Polemik von Mitteis (Jndividualisirung der
<lb/>Obligation S. 23 ff.) gegen ähnliche Operationen mit dem Begriff der uns-
<lb/>obligatio, die sich wenigstens theilweise mit der Anschauung des Ref. deckt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Leist, Differenzgeschäft und Differenzklausel.
</p>
               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>abgeschlossen worden". Zudem umgekehrten Verfahren, dem Schluß
<lb/>aus dem Nebeneinanderstehen zweier Geschäfte auf die Unabhängig- 
<lb/>keit der verschiedenen Abmachungen, dürfte nur gegriffen werden,
<lb/>wenn der Gesetzgeber anbefohlen hätte, die Consequenzen aus be- 
<lb/>sagter Construction zu ziehen. Daß eine derartige Norm vorliege,
<lb/>läßt sich gewiß nicht Nachweisen *). Das Irrigste wäre, irgend
<lb/>welche logische Nöthigung zu der fraglichen Auffassung anzunehmen.
<lb/>Denn in der Verwendung des Einheits- und Mehrheitsbegriffs ist
<lb/>unser Denken völlig frei, es können immer nur mehr oder minder
<lb/>dringende Veranlassungen für den Vollzug der einen oder andern
<lb/>Denkoperation sich ergeben^). Diese Veranlassungen können bei
<lb/>Verwendung des Einheits- und Mehrheitsbegriffs zur juristischen
<lb/>Construction nur aus den praktischen Regulirungen des positiven
<lb/>Rechts oder aus dem entsprechenden Inhalt des Parteiwillens ent- 
<lb/>nommen werden.

<lb/>Mit mehr Grund könnte sich Verf. auf die Regel utile per
<lb/>inutile non vitiatur berufen. Denn obwohl sich, wie die Motive
<lb/>zu tz l 14 des EGB. hervorheben, mehr zn Gunsten der entgegen-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Allerdings kommen im gemeinen Rechte solche Verwendungen des Ein- 
<lb/>heits- und Mehrheitsbegriffes von Seiten des Gesetzgebers vor. Man vergleiche
<lb/>l. 29 pr., 86, 140 pr.. 75 § 9, 1 § 5 D. de Y. 0. 45, 1; 1. l6 § 1, 140
<lb/>§ 1 D. eod., 1. 58 pr. D. de fid. 46, 1, 1. 35 § 7 D. de. m. c. don.
<lb/>39, 6; c. 4 C. de don. 8, 53, 1. 10, 12 pr. D. quando dies leg. 36, 2,
<lb/>1. 4 u. 11 D. de ann. leg. 33, 1,1. 20 D. quando dies leg. 36, 2; 1. 1 pr. D.
<lb/>quando dies ususfr. 7, 3; 1. 21 pr. D. de rec. 4, 8. Daß jedoch diese
<lb/>sämmtlichen, größtentheils die Stipulation mehrerer Leistungen oder das Renten- 
<lb/>vermächtnis behandelnden Stellen, auch soweit sie noch von praktischer Bedeutung
<lb/>sind, nichts für den vorliegenden Fall ergeben, dürfte kaum zu bestreiten sein.
<lb/>Ganz ohne Bedeutung ist H. III 146, auch abgesehen davon, daß die Stelle
<lb/>nicht in's Corpus juris ausgenommen ist. Dieselbe ist vom Standpunkt eines
<lb/>Rechts aus geschrieben, welches nur bestimmte Vertragstypen, darunter keine
<lb/>Mischung von Kauj und Miethe kennt, und da das der einzige Grund der
<lb/>Eonstruction ist, dürfen aus derselben auch keine Consequenzen bezüglich des
<lb/>Zusammenhangs der einzelnen Vertragsverabredungen gezogen werden.

<lb/>*) Vgl. Sigwart Logik Bd. 2 S. 41. Die Frage, ob nicht schon die
<lb/>römischen Juristen in dieser Beziehung theilweise von falschen Vorstellungen
<lb/>ausgingen, mag hier dahingestellt bleiben.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0210.tif"
                   n="198"
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               <p>

                  <lb/>198
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzte» Präsumption anführen ließe, hat sich ja diese Regel auf
<lb/>Grund von cap. 37 in VIo in Theorie und Praxis des geineinen
<lb/>Rechts ausgebildet, und ist von hier aus auch in mehrere Parti-
<lb/>culargesetzgebungen eingedrungen *). Allein diese Regel ist eine
<lb/>subsidiäre. In erster Linie entscheidet über den Zusammenhang
<lb/>der einzelnen Vertragsberedungen der Parteiwille. Es fragt sich,
<lb/>würden die Parteien, im Moment des Vertragsschlusses vor die
<lb/>Wahl gestellt, das Geschäft ohne die betreffende Klausel abgeschlossen
<lb/>oder würden sie auf dasselbe ganz verzichtet haben. Unseres Er- 
<lb/>achtens würde nun in den in Frage stehenden Fällen der ver-
<lb/>muthliche Parteiwille, wenigstens für die Regel, zur Ungültigkeit
<lb/>des ganzen Geschäfts führen. Geht man mit dem Vers, davon
<lb/>aus, daß der Jobber sich die erforderliche Leistungsbereitschaft regel- 
<lb/>mäßig nicht verschaffen kann, so ist nicht einzusehen, wie er sich
<lb/>zum Abschluß eines Rechtsgeschäfts verstehen sollte, bei dem diese
<lb/>Leistungsbereitschaft zur Voraussetzung der Geltendmachung irgend
<lb/>welcher Ansprüche erhoben wäre, bei dem er also nur verlieren,
<lb/>nicht gewinnen könnte. Diese Sachlage muß auch für Denjenigen,
<lb/>der mit einem Jobber contrahirt, klar ersichtlich sein. Man sage
<lb/>nicht etwa, der Jobber hätte das Geschäft auch ohne die Differenz- 
<lb/>klausel geschlossen im Vertrauen auf freiwillige Differenzzahlung
<lb/>von Seiten des Gegners. Richtig ist nur, daß der Jobber das
<lb/>Geschäft mit Disferenzklausel schließen würde, trotz der Kenntnis
<lb/>ihrer Ungültigkeit, indem er aus freiwillige Erfüllung oder auf
<lb/>die Rechtsprechung der Börsenschiedsgerichte hofft. Es sind das
<lb/>dieselben Motive, die ihn auch bei Ungültigkeit des ganzen Ge- 
<lb/>schäfts veranlassen würden, trotzdem abzuschlicßen. Ein Argument
<lb/>gegen die Zusammengehörigkeit der sämmtlichen Abmachungen läßt
<lb/>sich hieraus nicht entnehmen.

<lb/>Wir haben bisher den Satz des Vers., „die sog. Differenz- 
<lb/>klausel schließt ein unerlaubtes Geschäft in sich" als richtig gelten
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Sachs. GB. § 103, bad. Landrechl Satz 6n. Vgl. auch Förster-
<lb/>Eccins Theorie und Praxis des preußischen Privalrechls I S. 196.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0211.tif"
                   n="199"
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               <p>

                  <lb/>Leist, Differenzgeschäft und Differenzklausel.
</p>
               <p>

                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>lassen, und nur die Consequenzen, welche hieraus abgeleitet werden,
<lb/>einer Betrachtung unterzogen. Es wird nunmehr an der Zeit
<lb/>sein, jener Aufstellung selbst etwas näher zu treten.

<lb/>Da dürfte denn vor allen Dingen die Behauptung des Vers.
<lb/>Bedenken erregen, daß die Vertragsbestimmung, man solle den
<lb/>Gegner ohne eigene Erfüllungsbereitschaft in Verzug setzen können,
<lb/>jenseits der innerhalb eines Kaufvertrags inöglichen Verabredungen
<lb/>stehe. Ist denn das richtig? Warum sollte nicht ebensogut wie
<lb/>ein Pränumerations- oder ein Credit-Kauf auch ein Geschäft abge- 
<lb/>schlossen werden können, bei dem es zunächst noch ungewiß ist,
<lb/>ob es sich als das eine oder andere abspielen wird?

<lb/>Vers, wird nun wohl einwenden, daß er dies nicht habe in
<lb/>Zweifel ziehen wollen, daß seine Behauptung vielmehr nur dahin
<lb/>gehe: „mit der bei normalen Termingeschäften vorhandenen Kauf- 
<lb/>absicht, die ja doch unzweifelhaft auf Leistung Zug um Zug ab- 
<lb/>ziele, sei eine derartige Klausel nicht vereinbar'").

<lb/>Allein auch dagegen muß Widerspruch erhoben und im Gegen-
<lb/>theil behauptet werden: Soweit von der Erfüllungsbereitschaft
<lb/>Abstand genommen wird, ist das durch die Bedürfnisse des Effectiv-
<lb/>handels wohl begründet, und auch mit der Absicht, daß wenn es
<lb/>zur Erfüllung komme, Leistung Zug um Zug erfolgen solle, wohl
<lb/>verträglich. Der Beweis dürfte durch folgende Erwägungen zu
<lb/>erbringen sein:

<lb/>Ist zu Gunsten des Käufers — das wird gewöhnlich der
<lb/>Fall sein — eine derartige Bestimmung getroffen, z. B. des In- 
<lb/>halts: „Wenn Verkäufer nicht rechtzeitig anbietet, so soll er in
<lb/>Verzug kommen, auch ohne daß der Käufer zu dem entscheidenden
<lb/>Zeitpunkt erfüllungsbereit gewesen ist", oder noch weiter: „Wenn
<lb/>Verkäufer nicht anbietet, soll Käufer, auch ohne eigene Erfüllungs- 
<lb/>bereitschaft nachzuweisen, ihn zur Leistung auffordern und sich

<lb/>*) Welches die wirkliche Meinung des Vers. ist, wird aus seinen Aus- 
<lb/>führungen S. 39 nicht ganz deutlich. Namentlich das Verhältnis von Abs. 5
<lb/>und 6 daselbst zu einander ist mir nicht klar geworden.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0212.tif"
                   n="200"
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               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>dadurch einen Anspruch auf Strafzuschläge sichern können ff, so sind
<lb/>die Gründe, welche auch im Effectivhandel zu solchen Verabredungen
<lb/>führen können, klar ersichtlich. Da Käufer niemals weiß, ob es
<lb/>wirklich zur realen Erfüllung, die er ja nach den auch vom
<lb/>Verf. zugelassenen Vertragsbestimmungen nicht erzwingen kann,
<lb/>kommen werde, will man ihm nicht zumuthen, von vornherein
<lb/>Kapital und eventuell Lagerräume am Lieferungstermin bereit zu
<lb/>halten. Es kann sich nur darum handeln, ob er auf „Andienung"
<lb/>des Verkäufers hin sich die Erfüllungsbereitschast noch hätte ver- 
<lb/>schaffen können. Diese Möglichkeit wird, sobald Verkäufer zu leisten
<lb/>bereit ist, regelmäßig vorhanden sein. In vereinzelten Fällen mag
<lb/>dies nicht zutreffen, mag namentlich der Jobber, der nicht Glied
<lb/>einer Kette oder eines Rings ist, in Schwierigkeiten kommen
<lb/>können (obwohl auch er, sobald ein leistungsbereitcr Verkäufer
<lb/>vorhanden ist, regelmäßig in der Lage sein wird, noch in letzter
<lb/>Stunde ein Deckungsgeschäft abzuschließen), allein aus diese
<lb/>vereinzelten Fälle will man im Interesse geregelter Geschäfts- 
<lb/>regulirung keine Rücksicht nehmen. Deßhalb schließt man jede
<lb/>Berufung des Verkäufers darauf, daß Käufer nicht erfüllungs- 
<lb/>bereit war, oder im Fall eines Angebots nicht erfüllungsbereit
<lb/>gewesen wäre, aus.

<lb/>Die Bestimmung, daß auch der Käufer ohne Leistungsbereit- 
<lb/>schaft des Verkäufers in Verzilg gesetzt werden könne, findet sich
<lb/>in den üblichen Vertragsverabredungen unseres Wissens nicht.
<lb/>Vielmehr wird der Verzug des Käufers von einer Kündigung oder
<lb/>Andienung des Verkäufers abhängig gemacht, und dieser Akt dürfte
<lb/>doch wohl im Sinn der Börsenbestimmungen als eine Real-
<lb/>oblation aufzufassen sein.* 2) Höchstens wird wiederum im Interesse
<lb/>prompter und sicherer Geschäftserledigung bestimmt, daß nur


<lb/>*) Vgl. § 68 der Bestimmungen der Bremer Baumwollbörse (Leist
<lb/>S. 33 u.).


<lb/>2) Ist Käufer im Verzug, so geht der Anspruch des Verkäufers nicht
<lb/>blos auf die Differenz, sondern auch auf weitere Prästationen. (Vgl. z. B.
<lb/>S. 202 Anm. 1 a E.)
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0213.tif"
                   n="201"
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               <p>

                  <lb/>Leist, Differenzgeschäft und Differenzklausel.
</p>
               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>innerhalb bestimmter kurzer Fristen vom Käufer Nachweisung
<lb/>der Waare verlangt werden könne. Später wird er mit der
<lb/>Behauptung, die Waare sei nicht vorhanden gewesen, nicht mehr
<lb/>gehört').

<lb/>Ist demnach die Verabredung, daß eine Partei auch ohne Er- 
<lb/>füllungsbereitschaft der andern solle in Verzug gebracht werden können,
<lb/>soweit sie vorkommt, mit einer reellen, aus die Leistung Zug um
<lb/>Zug gerichteten Kaufabsicht wohl vereinbare, so erhebt sich die
<lb/>zweite Frage, ob auch in Beziehung auf die Abrede, die säumige
<lb/>Partei solle von der nichtsäumigen die Differenz verlangen können,
<lb/>dasselbe zu gelten hat. Verträgt sich, so fragen wir. auch eine
<lb/>derartige Klausel mit einer ernsten Kaufabsicht der Parteien?
<lb/>Stempelt sie nicht das Geschäft zu einem negotium contra
<lb/>bonos moros, ja geradezu zu einem reinen Differenzgeschäft?
<lb/>Vers, behandelt auch diese zweite Frage; seine Ausführungen richten
<lb/>sich zum Theil gegen die Zulässigkeit dieser Klausel. Allein
<lb/>die Frage wird von der im Vorhergehenden besprochenen nicht
<lb/>scharf genug unterschieden.

<lb/>Daß die nunmehr in Frage stehende Verabredung das Ge- 
<lb/>schäft zu einem reinen Differenzgeschäft stemple, läßt sich keines- 
<lb/>falls behaupten. Denn übersieht man die einzelnen Vertrags- 
<lb/>bestimmungen in ihrem ganzen Zusammenhänge, so ergibt sich, daß
<lb/>der nicht säumige Theil überall besser gestellt ist, als der säumige,
<lb/>daß somit ein indirecter Druck auf die Parteien ausgeübt wird,
<lb/>zur realen Erfüllung zu schreiten. Sobald aber die reale Erfüllung
<lb/>begünstigt wird, kann man nicht mehr ohne besonderen Nachweis
<lb/>in concreto behaupten, daß die Parteien dieselbe nicht gewollt
<lb/>haben. Nur wenn der Säumige ganz dieselben Rechte hätte wie
<lb/>der Nichtsäumige, und zwar eben nur das Recht auf Bezahlung
<lb/>der Differenz, würde ein solcher Schluß zu ziehen sein.

<lb/>0 Dies dürste sich z. B. aus dem Gesammtinhalt des § 3 der Breslauer
<lb/>bchlußnoten für Roggen und Hafer, deren vollständige Mittheilung ich der
<lb/>^üte des Herrn Handelskammersyndikus Dr. Eras in Breslau verdanke,

<lb/>ergeben.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0214.tif"
                   n="202"
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               <p>

                  <lb/>202
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Begünstigung der realen Erfüllung erfolgt, wo das Recht
<lb/>auf Erfüllung zu bestehen, und das Recht des Rücktritts' vom
<lb/>Vertrag bei Verzug des Gegners ausgeschlossen ist, vielfach
<lb/>dadurch, daß der säumigen Partei eine Conventionalstrafe (diese
<lb/>Bezeichnung können wir auch da anwenden, wo sie aus dem
<lb/>Wortlaut der betreffenden Bestimmungen sich nicht ergibt) auf- 
<lb/>erlegt wird, z. B. in Höhe des Prolongationssatzes oder in
<lb/>Höhe der bei einem event. Selbsthilfegeschäft aufzuwendenden
<lb/>Maklercourtage'). Allein auch wo solches nicht der Fall, dem
<lb/>nichtsäumigen Theil jedoch das Recht des Selbsihilfegeschäfts
<lb/>mit oder ohne Berechnung einer Provision zuerkannt ist, wird
<lb/>schon ein gewisser indirekter Druck auf die reale Erfüllung
<lb/>ausgeübt. Der Säumige hat immer Ansprüche, betreffend die
<lb/>weiteren Kosten des Selbsthilfegeschäfts zu gewärtigen, und
<lb/>deßhalb kann das Geschäft nicht als reines Differenzgeschäft
<lb/>gelten^)-

<lb/>Die Bestimmung, daß auch der Säumige gegen den Nicht- .
<lb/>säumigen die Differenzklage haben solle, erklärt sich genügend aus
<lb/>einer Rücksichtnahme aus den nicht leistungsbereiten Gegner. Da
</p>
               <p>

                  <lb/>*) So in den Bestimmungen der Berliner Fondsbörse, der Bremer Baum- 
<lb/>wollbörse, der Magdeburger Schlußschein-Bedingungen für Zucker, und der
<lb/>Breslauer Schlußzellel - Formularien für den börsenmäßigen Effektenhandel.
<lb/>(Den A. 10 der letzteren citirt Berf. auf S. 26 nicht vollständig. Es finden
<lb/>sich daselbst noch folgende Worte: „In allen Fällen hat der Säumige die
<lb/>übliche Maklercourrage und den Zinsverlust, auch wenn das Geschäft per
<lb/>Ultimo geschlossen war, als Conventionalstrafe den stipulirten Prolongations- 
<lb/>satz, es sei dies Report oder Deport zu zahlen." rc.)

<lb/>2) Aus diesem Grund können auch die nach den Hamburger Bedingungen
<lb/>für Lieferung von Rüböl, nach den Berliner Schlußscheinen für Spiritus- 
<lb/>lieferungen, nach den allgemeinen Bedingungen der Danziger Börse für den
<lb/>Kauf von Getreide, Hülsenfrüchte und Oelsamen, und nach den Breslauer
<lb/>Schlußzettel-Formularien für Hafer und Roggen abgeschlossenen Geschäfte nicht
<lb/>als reine Differenzgeschäfte angesehen werden. Für unrichtig hält Ref. mit dem
<lb/>Vers, die Entscheidung des Reichsgerichts (Bd. 9 S. 201), welche die in dem
<lb/>Ausschluß des Rücktrittsrechts unzweifelhaft enthaltene Bestimmung, daß auch
<lb/>der Säumige vom Nichtsäumigen in Anspruch genommen werden könne, weg-
<lb/>zuinterpretiren sucht.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0215.tif"
                   n="203"
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               <p>

                  <lb/>Leist, Differenzgescbäst und Differenzklausel.
</p>
               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>man nie wissen kann, ob vom Gegner reale Erfüllung zu erreichen
<lb/>ist, ist es entschuldbar, wenn man sich nicht im Voraus die Leistungs- 
<lb/>bereitschaft sichert. Gelingt es nun im entscheidenden Moment
<lb/>nicht mehr, sich dieselbe zu verschaffen, so soll nicht die harte Be- 
<lb/>strafung eintreten, daß man der Speculation des Gegners voll- 
<lb/>ständig preisgegeben ist, daß dieser bei ihm günstiger Gestaltung
<lb/>der Kurse das Selbsthilfegeschäft! vornehmen oder die Differenz
<lb/>einktagen, bei ungünstiger Wendung aber vom Geschäft zurück- 
<lb/>treten kann.

<lb/>Aus dem Gesagten dürfte sich demnach positiv ergeben, daß
<lb/>die Klausel mit reeller Kaufabsicht der Parteien immer noch wohl
<lb/>vereinbar bleibt. Alle diese Börsenbestimmungen hängen unter- 
<lb/>einander zusammen, und sind zunächst im Interesse des Effectiv-
<lb/>handels gegeben. Die Schwerfälligkeit der Erfüllungsexecution
<lb/>bewirkt Verzicht auf dieselbe; dieser Verzicht führt seinerseits wieder
<lb/>zu einer Minderung der Ansprüche auf die beiderseitige Ersüllungs-
<lb/>bereitschaft, und damit weiter zu einer Beschränkung der Gefahr
<lb/>mangelnder Bereitschaft.

<lb/>Damit wären wir de lege lata zu einer Ablehnung der
<lb/>Leist'schen Vorschläge gelangt. Es bleibt nach dem gegebenen Recht
<lb/>nichts anderes übrig, als soweit das möglich (s. o.), in eonereto
<lb/>die Spielabsicht der Parteien festzustellen, und auf Grund davon
<lb/>das Geschäft zu annulliren.

<lb/>Auch die lege kerencka dürfte sich ein Vorgehen auf dem
<lb/>von Leist angebahnten Wege, ein etwaiges ausdrückliches Verbot
<lb/>der Differenzklausel (b. h. der Verabredung, daß auch der Säumige
<lb/>vom Nichtsäumigen die Differenz solle verlangen können), oder die
<lb/>Nichtigerklärung des mit der Differenzklausel verbundenen Kauf- 
<lb/>geschäfts kaum empfehlen. Denn man würde dadurch auch un- 
<lb/>zweifelhaft legitime Termingeschäfte schädigen, das regelmäßig in
<lb/>den sich bildenden Ketten und Ringen ein geschlossene, und deßhalb
<lb/>im Nothfall leistungsbereite Jobberthum kaum empfindlich treffen.
<lb/>Nach Ansicht des Res. dürften daher die Ausführungen des Vers.
</p>

            </div>
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                n="204"
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            <div xml:id="d45001e19783" type="review">
               <head>
                  <title>Huc, Théophile, conseiller à la cour d'appel à Paris, professeur honoraire des facultés de droit. Traité théorique et pratique de la cession et de la transmission des créances. 2 Bände. Paris, libr. Cotillon F. Pichon successeur 1891</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Crome, Carl">Von Dr. Carl Crome</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Meinung, daß nur auf dem Wege der Börsenorganisation oder
<lb/>allenfalls mit Strafen gegen Verleitung zum leichtsinnigen
<lb/>Börsenspiel wirksam gegen letzteres vorgegangen werden könne,
<lb/>bekräftigen.

<lb/>Halle. M. Rümelin.

<lb/>3. Theophile Huc, conseiller ä la cour d’appel ä Paris, professeur
<lb/>honoraire des facultas de droit. Traite thöorique et pratique de
<lb/>la cession et de la transmission des cr6ances. 2 Bände 8°. Paris,
<lb/>libr. Cotillon F. Pichon successeur 1891.

<lb/>Ich will nicht unterlassen, auf ein Buch aufmerksam zu
<lb/>machen, welches in juristischen Zeitschriften des Auslandes als ein
<lb/>Werk von einer conceptiou vigoureuse gepriesen worden ist*).
<lb/>Dasselbe umfaßt ca. 850 Seiten und tritt daher von selbst mit
<lb/>einem gewissen Ansprüche auf; um so mehr als die Lehre von der
<lb/>Cession in Deutschland wie in Frankreich nicht zu den am meisten
<lb/>bearbeiteten gehört. Der Vers, ist sich denn auch der Bedeut- 
<lb/>samkeit seines Unternehmens wohl bewußt, und verspricht uns in
<lb/>der Einleitung gewissermaßen ein „rögiwe 14gal des droits de
<lb/>creance ou de demande“: für sich betrachtet und unabhängig
<lb/>von den cansae, welche sie hervorgerufen haben. Diese
<lb/>Untersuchung, welche den Horizont der Cessionslehre zu erweitern
<lb/>bestimmt sei. bilde so gewissermaßen ein Gegenstück zu dem „rdgime
<lb/>ldgal de la propriete“, dessen Grundsätze in großer Zahl auf
<lb/>die nachfolgende Untersuchung Anwendung finden würden.

<lb/>Nachdem vor einigen Jahren P. Gide in seinen Lindes snr
<lb/>la novation et le transport des crefances en droit romain in
<lb/>blühender Sprache die Ergebnisse deutscher Forschung in umfas- 
<lb/>sender Weise für den vorliegenden Gegenstand verwerthet hatte,
<lb/>durfte für das moderne Recht auch hier ein ähnliches erwartet
<lb/>werden, und die Vermuthung, daß die Theorie vom dinglichen
<lb/>Vertrag der Forderungsübertragung in seinem Verhältnisse zum
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Reeüeil general des lois et arrets Paris 1891. Section:
<lb/>Bulletin bibliographique S. 42.
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0217.tif"
                   n="205"
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               <p>

                  <lb/>Huc, Cession et transmission des crdanees.
</p>
               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>iustus titulus nach unserer heutigen Auffassung — eine Auf-
<lb/>fassung, welche bekanntlich im Code civil noch keinen Ausdruck
<lb/>gefunden hat *) — zum Mittel- oder wenigstens zum Ziel- 
<lb/>punkte der Darstellung auserkoren sei, war nach der vielver- 
<lb/>sprechenden Einleitung wohl geeignet, unsere Erwartungen auf
<lb/>das Höchste zu spannen.

<lb/>Erwägt man die Principlosigkeit, mit welcher das französische
<lb/>Recht die abstrakte Natur des Erlaßvertrages (Art. 1282 ff. C. c.)
<lb/>und zum Theil der Delegation'^) anerkennt, der Cession hingegen,
<lb/>welche doch nur ein vollkommen glcichwerthiges und analoges
<lb/>Mittel einer materiellen Rechtsveränderung darstellt, leugnet, so
<lb/>ergibt sich die Dankbarkeit der Aufgabe für einen französischen
<lb/>Schriftsteller, in der angegebenen Beziehung die Forderungen der
<lb/>juristischen Consequenz zu ziehen.

<lb/>Indessen überzeugte uns die Durchsicht des Buches schon
<lb/>bald, daß von derartigen reformatorischen Ideen bei dem Verf.
<lb/>nicht die Rede ist, und daß auch bei ihm die wissenschaftliche
<lb/>Eonstruktion in allen wichtigeren Fragen vor den überkommenen
<lb/>Positiven Rechtsbildnngen das Code civil bedingungslos Halt
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;) Das französische Recht (6. o. Art. 1689 ff.) behandelt die Cession als
<lb/>eine Species des Kaufvertrags, indem es, wie so häufig, über der gewöhn- 
<lb/>lichsten Erscheinungsform eines Rechtsinstituts die übrigen minder gewöhnlichen
<lb/>außer Acht läßt. Aus dieser Regelung folgt also natürlich nicht, daß die
<lb/>Cession nach französischem Recht nicht auch z. B. schenkungsweise, dotis causa
<lb/>u. dgl. stattsinden könne; aber das folgt jedenfalls daraus, daß sie nur als
<lb/>Materieller Vertrag anerkannt ist.

<lb/>-) Die Delegation ist eine Art der Novation und setzt als solche zu ihrer
<lb/>Gültigkeit die Existenz einer alten Schuld voraus. Vgl. Laurent priucixes
<lb/>de droit civil B. XVIII N. 242—245. 311 ff. Ganz anders jedoch verhält
<lb/>es sich mit dem Grunde, aus welchem der delegata» eintritt. Derselbe über- 
<lb/>nimmt eine Verpflichtung, welche ihm bisher ftemd war, ohne daß die materielle
<lb/>causa, weßhalb er dies thut, in irgend einer Weise hervorzutreten braucht.
<lb/>Das Gesetz saßt somit lediglich das Verhältnis der neuen Obligation zur alten
<lb/>in's Auge, während eS dasjenige zwischen dem bisherigen und neuen Schuldner,
<lb/>welches die causa der Schuldübernahme enthält, ignorirt.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0218.tif"
                   n="206"
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               <p>

                  <lb/>206
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht
</p>
               <p>

                  <lb/>machtZ. Immerhin ist auch in dieser Beschränkung der Jdeen-
<lb/>gang des Vers, interessant genug, um ihm einige Zeit zu folgen,
<lb/>sei es auch nur um ihn an mehr als einer Stelle zu bekämpfen.

<lb/>Im Grunde läuft nämlich die Theorie des Vers, auf eine
<lb/>Zusammenstellung der Vorschriften über die Cessibilität von For- 
<lb/>derungen mit denen über die Veräußerlichkeit von Sachen und
<lb/>die Uebertragbarkeit aller Arten von anderen Rechten unter dem
<lb/>Gesichtspunkte hinaus, daß die Idee der Individualrechte ihre
<lb/>wesentliche Charakterisirung in der Befugnis willkürlicher Veräußer- 
<lb/>ung derselben finde. Daher beschäftigen sich die ersten allgemeinen
<lb/>Capitel bezw. „Bücher" mit den gesetzlichen Verüußerungsverboten
<lb/>und deren Berechtigung; mit der Möglichkeit von Universal- und
<lb/>Singularsuccession in die verschiedenen Arten der Rechte; endlich
<lb/>mit Art. 1166 0. c. Bekanntlich legt dieser Artikel unter gewissen
<lb/>Voraussetzungen den Gläubigern die Befugnis bei, die Rechte
<lb/>ihres Schuldners auszuüben, und der Vers, nimmt daher Gelegen- 
<lb/>heit. diese Rechte auf Grund der Frage nach ihrer eigenen Ver- 
<lb/>äußerlichkeit oder Unveräußerlichkeit bezw. Unpfändbarkeit als dem
<lb/>Princip des Art. 1166 unterworfen oder nicht unterworfen im
<lb/>Einzelnen zu untersuchen. '

<lb/>Wir sehen hier ein Centralisationsbestreben, welches uns bei
<lb/>französischen Schriftstellern, die doch sonst eingestandenermaßen
<lb/>sich nicht gern mit questions de pure theorie befassen und dem
<lb/>inneren logischen Zusammenhang der verschiedenen Rechtsinstitute
<lb/>seltener nachzuforschen pflegen, einigermaßen überrascht. Schlagen
<lb/>wir doch selbst in neuerer Zeit eher den umgekehrten Weg ein,
<lb/>und nachdem wir beispielsweise die auch im Code noch ungetrennt
<lb/>behandelte Verjährungslehre in die Institute der Ersitzung u. dgl.
<lb/>decentralisirt haben, sind wir eben mächtig bemüht, den neuesten
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Mil Recht sagt Köhler, Archiv für civ. Praxis B. 79 S. 47: Es
<lb/>ist die furchtbare Gefahr der Codification, daß man das Gesetz nicht mehr als
<lb/>nährende Mutter, sondern als strenges Jnstructionswort auffaßt. — Möchten
<lb/>wir dieser Gefahr entgehen, der die Franzosen nun seit einem Jahrhundert
<lb/>nahezu erlegen sind.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0219.tif"
                   n="207"
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               <p>

                  <lb/>Huc, Cession et transmission des crdances.
</p>
               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>großen Centralisationsversuch: Windscheid's Voraussetzungs-
<lb/>lehre — ob mit Recht oder Unrecht mag hier unerörtert bleiben —
<lb/>zurückzuweisen.

<lb/>Zweifellos ist auch, daß durch die hier vorgenommene Zu- 
<lb/>sammenstellung der Cessionslehre mit den gesetzlichen Veräußerungs- 
<lb/>verboten weder für die Erkenntnis der ersteren noch der letzteren
<lb/>irgend etwas Wesentliches gewonnen ist, während umgekehrt die
<lb/>aus der Vereinigung der betreffenden Vorschriften construirte
<lb/>Eingangsthese: daß das Wesen der Jndividualberechtigung mit
<lb/>der Veräußerlichkeit der betreffenden Rechte Hand in Hand gehe,
<lb/>den Vers, nicht selten zu Jrrthümern verleitet hat.

<lb/>Zur Bestimmung des Wesens der gesetzlichen Veräußerungs- 
<lb/>verbote geht der Vers, von dem Unterschied zwischen Gesammt-
<lb/>und Sondereigenthum aus. Im Bereich des ersteren könne von
<lb/>Veräußerlichkeit oder Unveräußerlichkeit eines Gutes nicht die Rede
<lb/>sein; dieser Begriff beginne erst in der Sphäre der Lwnder-
<lb/>berechtigung. Die französische Literatur operirt noch immer gern
<lb/>mit dem Begriff des Gesammteigenthums. Außer dem sog.
<lb/>domaine public und dem Majorate wird uns in diesem Zusam- 
<lb/>menhang in hergebrachter Weise auch das angebliche Gesammt-
<lb/>eigenthum der Familie &gt;) —als in dem Recht der Vorbehaltserben
<lb/>zu Tage tretend — vorgeführt: ein theoretisches Gebilde, welches
<lb/>in Deutschland wenigstens heutzutage wohl als gänzlich abgethan
<lb/>zu betrachten ist. Auf einem ähnlichen Standpunkte steht die
<lb/>Ansicht des Vers. (B. I. S. 28), daß das Majorat überhaupt
<lb/>nicht als Privateigenthum, sondern als eine andere Form des
<lb/>Familiengesammteigenthums aufzufassen sei, bei welchen der jedes- 
<lb/>malige Inhaber nichts anderes als der zeitweilige Verwalter des
<lb/>Gemeingutes sei!

<lb/>Lassen wir aber selbst die Frage des Gesammteigenthums
<lb/>auf sich beruhen, so liegt auf der Hand, daß die in jedem Recht
</p>
               <p>

                  <lb/>') Vgl. Domat, lois civiles dans leur ordre naturel II liv. 1,
<lb/>®ect. II. N. 13.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0220.tif"
                   n="208"
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               <p>

                  <lb/>208
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>mehr oder weniger vorkommenden Fälle von Veräußerungsverboten
<lb/>aus der Verkehrslosigkeit gewisser Sachen nicht erklärt werden
<lb/>können; ein Grundsatz, auf welchen ich schon an anderer Stelle*)
<lb/>hingewiesen habe. Dem Vers, ist es denn auch nicht gelungen,
<lb/>seine These, daß überall wo reines Privateigenthum bestehe, Ver-
<lb/>äußerlichkeit vorliege, durchzuführen, wenngleich er einzelne Fälle
<lb/>eines angeblichen Veräußerungsverbots, wie das des fundus
<lb/>dotalis nicht ungeschickt als auf einer mangelnden Dispositions- 
<lb/>befugnis der Parteien, also als gar nicht unter den vorliegenden
<lb/>Gesichtspunkt gehörig, erklärt.

<lb/>Dagegen ist die Behauptung (I. S. 37), daß das Gebrauchs- 
<lb/>recht (usus) lediglich inkonsequenterweise für unübertragbar erklärt
<lb/>worden sei, nachdrücklich zu bestreiten, und schon diese eine Aus- 
<lb/>nahme zeugt gegen die Theorie des Vers. Die Unübertragbarkeit
<lb/>des Gebrauchsrechts beruht auf dem guten Grunde, daß durch
<lb/>die Uebertragung desselben sein Inhalt eine wesentliche Veränder- 
<lb/>ung erleiden würde, da das Maß der persönlichen Bedürfnisse
<lb/>des Einen nicht das der Bedürfnisse desAnderen ist. Freilich leitet
<lb/>der Vers, die Unübertragbarkeit aus dem präsumtiven Willen des
<lb/>Eigenthümers her, welcher das Gebrauchsrecht bestellt hat; aber
<lb/>dieser Wille würde nach Allem was Vers, weiterhin (No. 27—41)
<lb/>selbst über die Unwirksamkeit des Parteiwilleus mit Bezug
<lb/>auf die Aufstellung von Veräußerungsverboten ausführt, auch
<lb/>hier keine Kraft zur Schaffung eines solchen haben, wenn nicht
<lb/>unabhängig davon eine Rechtsvorschrift dieses Inhalts bestände,
<lb/>deren Grund eben anderswo zu suchen ist als im Parteiwillen oder
<lb/>in der These des Vers, von der Veräußerlichkeit aller Sonderrechte.

<lb/>Aus den weiteren Erörterungen über das Kapitel der in-
<lb/>alienabilitd heben wir nur noch die Beantwortung der Frage
<lb/>hervor (No. 31), ob die Veräußerung durch Hinzufügung einer
<lb/>Resolutivbedingung oder Strafklausel bei der Uebertragung indirekt
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Allgemeiner Theil der modernen französischen Privatrechtswissenschaft
<lb/>(1892) S. 202 N. 15.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0221.tif"
                   n="209"
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               <p>

                  <lb/>Huc, Cession et transmission des cröances.
</p>
               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>gehindert werden könne, eine Frage die im Wesentlichen mit
<lb/>Demolombe verneinend beantwortet wird, wonach diese Klauseln
<lb/>für nicht geschrieben angesehen werden sollen. Wir werden auf
<lb/>diesen Punkt weiter unten in anderem Zusammenhänge zurück- 
<lb/>kommen.

<lb/>Das zweite Buch handelt zunächst vom Unterschiede zwischen
<lb/>Cessibilität von Forderungen und der Möglichkeit einer Universal-
<lb/>und Singularsuccession in Rechte aller Art. Es werden hier in.
<lb/>allgemeinster Weise die fundamentalen Unterschiede zwischen er- 
<lb/>worbenem Recht und bloßen Rechtserwartungen u. s. w. aufge- 
<lb/>worfen, daneben aber, trotz der hervorgehobenen principiellen
<lb/>Unterscheidung zwischen Cessibilität und anderen Erscheinungen,
<lb/>die Hauptfälle mangelnder Cessibilität schon hier im allgemeinen
<lb/>Theile besprochen: so die Unübertragbarkeit der sog. nationes
<lb/>meram vindiciam spirantes (9co. 47. 49); ferner die Fälle, in
<lb/>welchen die Erfüllung der Obligation durch den Wechsel des
<lb/>Gläubigers eine dem Schuldner nachtheilige Veränderung des
<lb/>Leistungsinhalts herbeiführen würde; endlich die Forderungen auf
<lb/>Alimentation (No. 52. ff.). Dazwischen laufen dann naturgemäß
<lb/>die anderen Fälle mangelnder Uebertragbarkeit, welche zum Theil
<lb/>auf ganz anderer juristischer Basis beruhen, z. B der bereits er- 
<lb/>wähnten bloßen „Qualitäten", der obligationes ad faciendum
<lb/>auf Seiten des Schuldners (No. 57) und der dinglichen Ansprüche
<lb/>auf Seiten des Beklagten, insofern es bei diesen nur auf die
<lb/>Frage des Besitzes der Sache ankomme (No. 51)!

<lb/>Man würde dem Vers. Unrecht thun, wollte man ihn lediglich
<lb/>nach diesen Unklarheiten messen, welche bei französischen Schrift- 
<lb/>stellern nicht so außergewöhnlich selten sind. Sobald er sich den
<lb/>gegebenen Rechtsinstituten des sranz. Civilgesetzbuchs zuwendet,
<lb/>wächst seine Kraft gleich der des Antäus, der den Boden wieder
<lb/>berührt. Dies bethätigt sich schon in der gleich folgenden aus- 
<lb/>führlichen Interpretation des Art. 1166, dessen Zusammenhang
<lb/>mit den in Frage stehenden Materien oben angedeutet wor- 
<lb/>den ist.

<lb/>Krit. Vierteljahresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>14
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0222.tif"
                   n="210"
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               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrechl.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Inhalt des Art. 1166 ist für uns noch ein Problem,
<lb/>welches der Lösung harrt. Wir kennen die Forderungspfändung
<lb/>und ein Klagerecht des Gläubigers gegen den Drittschuldner
<lb/>(§ 753 CPO): der weite Inhalt des Art. 1166 C. c. wird da- 
<lb/>durch nicht erschöpft; für eine ganze Anzahl von Fällen fehlt uns
<lb/>in Deutschland das entsprechende einfache Executionsmittel. Gilt
<lb/>der Gläubiger auf Grund dieses Artikels doch gewissermaßen als
<lb/>Universalsuccessor seines Schuldners, und ist als solcher berechtigt,
<lb/>alle Klagen und Rechte seines Schuldners, soweit sie nicht aus- 
<lb/>schließlich der Person desselben ankleben, auszuüben. Dahin ge- 
<lb/>hören z. B. auch die Rechte des Schuldners auf Ausübung des
<lb/>Wiederkaufs, auf Anfechtung wegen laosio enormis, auf Anfechtung
<lb/>eines Testaments, welches ihn widerrechtlicherweise enterbt: alles
<lb/>Rechte, an deren Ausübung der Schuldner, weil seine vermögens- 
<lb/>rechtliche Existenz überhaupt ruinirt ist, vielleicht kein Interesse
<lb/>mehr hat. Nach Art. 1166 6. c. kann der Gläubiger bei Un-
<lb/>thätigkeit des Schuldners alle diese Rechte unmittelbar gegen die
<lb/>betreffenden Dritten ausüben, sich aus dem Inhalt des Erstrittenen
<lb/>befriedigen. Die Klage des Art. 1166 beruht auf dem allgemeinen
<lb/>Grundsätze des Art. 2093 0. c., daß die sümmtlichen Vermögens
<lb/>stücke des Schuldners das gemeinsame Unterpfand seiner Gläubiger
<lb/>bilden. Hieraus folgt zugleich die Beschränkung, daß dieses Exe- 
<lb/>cutionsmittel da seine Grenze findet, wo das Vermögen des Schuld- 
<lb/>ners zufolge der Bestimmungen der Proceßgesetze für unpfändbar
<lb/>erklärt ist, oder soweit die betreffenden Rechte nicht mit dem Ver- 
<lb/>mögen des Schuldners, sondern ausschließlich mit der Persönlich- 
<lb/>keit desselben in Verbindung stehen. Abgesehen davon aber steht
<lb/>die Klage des Art. 1166 den übrigen Executionsmitteln in das
<lb/>bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners (expro-
<lb/>priation, saisie-execution, saisie-gagerie, saisie-brandon, saisie-
<lb/>arret) im Princip gleich. Nicht so einfach ist freilich die juristische
<lb/>Construction des betreffenden Verhältnisses. Vers, bekämpft die
<lb/>auch von uns vertretene Ansicht, daß der Gläubiger im Falle des
<lb/>Art. 1166 im Namen und als Mandatar seines Schuldners klage:
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0223.tif"
                   n="211"
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               <p>

                  <lb/>Huc, Cession et transmission des cr4ances.
</p>
               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>vielmehr vollziehe derselbe mit dieser Klage lediglich eine Exekutions- 
<lb/>maßregel wie jede andere in den betr. Theil des schuldnerischen Ver- 
<lb/>mögens (No. 80). Wie der Vers, sich von diesem Standpunkte
<lb/>aus das Verhältnis des klagenden Gläubigers zum Drittschuldner
<lb/>denkt, bleibt unerklärt.

<lb/>Dagegen wird die Frage nach den Rechten bezw. Befugnissen
<lb/>des Schuldners, welche der Ausübung durch den Gläubiger ent- 
<lb/>zogen sind, in der den franz. Darstellungen eigenthümlichen De-
<lb/>taillirung unter Hineinziehung der üblichen Präjudicien in die Er- 
<lb/>örterung in für die Praxis brauchbarster Weise behandelt. Der
<lb/>theoretischen Zusammenfassung dieser Fälle in die allgemeine Formel,
<lb/>daß die den Gläubigern durch Art. 1166 verstattete Ausübung
<lb/>der Rechte ihres Schuldners sich nur auf Vermögensrechte, und
<lb/>unter diesen nur auf solche beziehe, welche als mögliche Objecte
<lb/>des Unterpfandes des Art. 2093 dem zwangsweisen Zugriffe unter- 
<lb/>liegen, ist in vollem Umfange beizupsiichten. In der präcisen Ent- 
<lb/>wickelung dieses Grundsatzes hat der Scharfsinn des Vers, einen
<lb/>wirklichen Erfolg erzielt.

<lb/>In der nun folgenden eigentlichen Lehre von der Cession hat
<lb/>der Vers, in Herübernahme der Ergebnisse deutscher Forschung
<lb/>manchen glücklichen Griff gethan. Zwar erhebt er sich nicht von
<lb/>der im Code stattgefundenen Verbindung dieser generellen Ueber-
<lb/>tragungsart aller Forderungen mit dem zu Grunde liegenden Titel,
<lb/>von welchem er gelegentlich nur anerkennt, daß derselbe nicht noth-
<lb/>wendig immer in einem Kaufe zu bestehen brauche; ja er empsindet
<lb/>nicht einmal das Bedürfnis, nachdrücklich hervorzuheben, was dem
<lb/>Deutschen, welcher sich zum erstenmal mil dem französischen Rechte
<lb/>beschäftigt, am allermeisten auffällt, daß hier der dingliche Vertrag
<lb/>als rein materieller, oder richtiger gesagt, als Stück eines solchen,
<lb/>sich einer allgemeinen Regel gemäß mit dem zu Grunde liegenden
<lb/>obligatorischen Rechtsgeschäft als seiner causa zu einem einheit- 
<lb/>lichen dinglich-wirksamen Rechtsakte zusammenschließt, so daß wenig- 
<lb/>stens inter partes nur diese letztere (bei oneroser Uebertragung
<lb/>im gewöhnlichen Falle in dem Typus des Kaufs; be^lukrativer
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0224.tif"
                   n="212"
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               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>in dem der Schenkung) zu Tage tritt, während gegen Dritte aller- 
<lb/>dings zur Vollendung der dinglichen Wirkung in unserem Falle
<lb/>die Signification der Cession an den Schuldner oder seitens des
<lb/>letzteren die Annahme der Uebertragung in einem authentischen
<lb/>Acte erforderlich ist. Art. 1690 0. c.

<lb/>Auf der anderen Seite überragt die Arbeit des Vers, diejenige
<lb/>seiner Vorgänger durch die entschiedene Betonung des Begriffs
<lb/>des „Anspruchs", welchen er auch als dinglichen der Cession
<lb/>mit Recht unterwirft. Wenn er auch hier im Wesentlichen nur
<lb/>den unzureichenden Ausführungen Mühlenbruch's folgt, so er- 
<lb/>gibt doch die in Folge der Nichtigkeit des Grundgedankens von
<lb/>ihm geforderte Anwendung der wichtigsten Cessionsvorschriften des
<lb/>C. c. auf die Uebertragung solcher Ansprüche auch im Einzelnen
<lb/>von selbst ein befriedigendes Resultat. Auch erhält die Begriffs-
<lb/>bestimniung der Cession in den Worten des Art. 1689: Transport
<lb/>d’une creance, d’un droit ou d’une action sur un tiers«1)
<lb/>erst durch die Beziehung auch auf dingliche Ansprüche ihren vollen
<lb/>Inhalt. Die Konsequenzen dieser Anschauung sind sehr weittragend.
<lb/>Vor Allem folgt daraus die Rothwendigkeit der Signifikation der
<lb/>Uebertragung des dinglichen Anspruchs an den Verpflichteten, ein
<lb/>Erfordernis, welches u. A. noch von Laurent2) geleugnet wurde.
<lb/>Die Polemik des Vers, gegen diese aus dem Wortlaut des Art. 1690
<lb/>geschöpfte Ansicht ist durchaus gerechtfertigt. Aus dem Umstande,
<lb/>daß das Gesetz nur den gewöhnlichsten Fall der Uebertragung einer
<lb/>Obligation ins Auge faßt und daher in Art. 1690 lediglich vom
<lb/>„Schuldner", nicht allgemein von dem „Verpflichteten" redet, ist
<lb/>auf eine Beschränkung der Denunciationspflicht auf den Fall der
<lb/>eigentlichen Forderungsübertragung nicht zu schließen. Denn es
<lb/>ist nicht anzunehmen, daß das Gesetz der einen Hälfte der von ihm
<lb/>aufgestellten Cessionsvorschriften eine weitere Ausdehnung geben

<lb/>9 Der Ausdruck ckroit sur... ist nach französischer Rechtssprache ein
<lb/>solcher für ein dingliches Recht. Vgl. Art. 543 und meinen Allg. Theil d.
<lb/>mod. fr. Privatrechtsv. S. 236 N. 59.

<lb/>-) Principes Bd. XXIV N. 475 ff.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0225.tif"
                   n="213"
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               <p>

                  <lb/>Huc, Cession et transinission des cr&amp;nces.
</p>
               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>wollte, als der anderen. Bekanntlich ist die Frage auch in unserer
<lb/>gemeinrechtlichen Literatur bestritten, wird aber auch hier — gegen
<lb/>Jhering — von der überwiegenden Anzahl der Schriftsteller in
<lb/>dem hier vertretenen Sinne beantwortet. Auch wendet sich Vers,
<lb/>mit Nachdruck gegen die in Frankreich verbreitete und von ihm
<lb/>mit Recht als durchaus unjuristisch bezeichnete Ansicht, daß die
<lb/>Cession des Vindicationsanspruchs an einem Immobile der Trans- 
<lb/>scription im Grundbuche bedürfe (No. 435). Die Cession des
<lb/>Anspruchs ist eben nicht eine Uebertragung des Eigenthums, und
<lb/>die vom Gesetz zur Wirksamkeit der Anspruchsübertragung gegen
<lb/>Dritte geforderte Publici tat ist nicht die Grundbucheintragung,
<lb/>sondern die Denunciation gegenüber dem Anspruchsbeklagten.

<lb/>Das Verdienst dieser Ausführungen ist so groß, daß wir ihm
<lb/>gegenüber die beiden folgenden Abschnitte, in welchen in historisch- 
<lb/>dogmatischer Weise nachgewiesen werden soll, daß die ehemalige
<lb/>Unübertragbarkeit der Forderungsrechte als eines bloßen iurio
<lb/>vinculum nicht im römischen Recht begründet, sondern eine Er- 
<lb/>findung der Glossatoren gewesen sei, mit Schweigen übergehen
<lb/>wollen. Diese Ausführungen aus dem römischen Recht sind in
<lb/>ihrer kindlichen Naivetüt für uns Deutsche vollkommen ungenießbar.
<lb/>Sie sind aber auch für die weiteren Ausführungen des Buches
<lb/>vollkommen bedeutungslos, da im modernen Recht die freie Ueber-
<lb/>tragbarkeit aller Forderungsrechte unbestritten zum Princip er- 
<lb/>hoben ist. Es heißt doch wahrlich offene Thüren einrennen,
<lb/>wenn die alte römische Lehre von der Unübertragbarkeit der For- 
<lb/>derungsrechte ausgesprochenermaßen zu dem Zwecke widerlegt werden
<lb/>soll, um zu verhindern, daß man auf Grund derselben heute noch
<lb/>vertragliche Cessionsbeschränkungen für zulässig und gültig erachten
<lb/>könnte Mo. 154)! Nachdem ein auf positiv-gesetzlicher Vorschrift
<lb/>beruhendes Obligationenrecht mit den Reminiscenzen einer längst
<lb/>überwundenen Stufe der Rechtsentwickelung gründlich gebrochen
<lb/>hat, kann doch von einem ferneren Einflüsse der Ideen dieser
<lb/>Epoche auf die Beurtheilung moderner Verträge keine Rede
<lb/>mehr sein.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0226.tif"
                   n="214"
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               <p>

                  <lb/>214
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es enthüllt aber die aufgeworfene Frage einen weiteren Jrr-
<lb/>thum des Verf., einen Jrrthnm, der besonders in dem Abschnitt
<lb/>von den „Klauseln der Unübertragbarkeit" (No. 234—243) her- 
<lb/>vortritt: nämlich daß seiner Ansicht nach die Parteien überhaupt
<lb/>nicht im Stande sind, die Uebertragbarkeit einer Forderung durch
<lb/>Rechtsgeschäft wirksam auszuschließen. Alles was der Verf. .hier- 
<lb/>gegen anführt, ist nur im Verhältnis der Parteien zu Dritten
<lb/>wahr, während unter den Kontrahenten selbst das Princip der
<lb/>unbeschränkten Vertragsfreiheit auch in dieser Beziehung Platz greift.
<lb/>Daraus, daß dem Object an sich, der Sache bezw. im untergebenen
<lb/>Falle der Forderung, die Veräußerlichkeit durch Privatautonomie
<lb/>nicht entzogen werden kann, und daraus, daß eine solche Be- 
<lb/>stimmung nach dem allgemeinen Princip des Art. 6 nichtig wäre,
<lb/>folgt doch in keiner Weise, daß die Parteien nicht Übereinkommen
<lb/>können, die betr. Gegenstände unter sich so zu behandeln, als
<lb/>wenn sie unübertragbar wären. Demgegenüber ist es geradezu
<lb/>eine Häresie, wenn der Verf. in No. 31 behauptet, daß die all- 
<lb/>gemein für den Fall der Veräußerung stipulirre Konventionalstrafe,
<lb/>als in Widerspruch mit einer lax cogens, nicht gefordert werden
<lb/>könne. Völlig anders verhält es sich mit der resolutorischen
<lb/>Klausel auf Rückfall des übertragenen Objects im Falle einer
<lb/>contractwidrigen Veräußerung. Im Wesen dieser letzteren Klausel
<lb/>liegt es nach französischem Recht, daß sie gegen den dritten
<lb/>Erwerber wirkt, und diese Wirkung muß an dem entgegen- 
<lb/>gesetzten Princip der freien Veräußerlichkeit (Art. 544 C. c.)
<lb/>scheitern.

<lb/>Der uns zugemessene Raum gestattet es nicht, in das mit
<lb/>großem Fleiß zusammengetragene Detail der Cessionslehre näher
<lb/>einzutreten. Vorangestellt wird wiederum die Cessibilität der ein- 
<lb/>zelnen Forderungen, soweit diese Materie nicht bereits unter der
<lb/>allgemeinen Rubrik der Uebertragbarkeit der Rechte abgehandelt
<lb/>worden ist. Von einigen Wiederholungen abgesehen, werden hier
<lb/>vorzugsweise die Fragen nach der Uebertragbarkeit bedingter und
<lb/>befristeter Forderungsrechte, sowie solcher, welche aus bestimmten
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0227.tif"
                   n="215"
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               <p>

                  <lb/>Huc, Cession et transmission des cr&amp;inces.
</p>
               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>anderen Rechtsverhältnissen, z. B. Miethe und Pacht entspringen,
<lb/>sowie zahlreiche Einzelfälle in Betrachtung gezogen. Ein fernerer
<lb/>Abschnitt: »de la cession consideree comme contrat« gibt Ver- 
<lb/>anlassung, die allgemeinen Lehren von der Handlungsfähigkeit,
<lb/>Willensübereinstimmung, Dispositionsfähigkeit, einschließlich ge- 
<lb/>wisser Verbotsbestimmungen l) sowie der Vorschriften über paete
<lb/>de racbat und laesio enormis beim Kauf in ihrer Anwend- 
<lb/>barkeit auf die Cession zu prüfen. Den Beschluß dieser Ab- 
<lb/>theilung bildet ein kurzer Commentar der Lehre von der Er- 
<lb/>füllung der Cession unter den Parteien durch Uebergabe des Titels
<lb/>(Art. 1689).

<lb/>Sehr ausführlich und bis ins Einzelste hinein behandelt sind
<lb/>die beiden in verschiedene Abschnitte zerlegten folgenden Materien
<lb/>von den Erfordernissen der Uebertragung mit Beziehung auf dritte
<lb/>Personen und von den Wirkungen der Cession überhaupt. In der
<lb/>Streitfrage nach der Bedeutung der Denunciation der Cession an
<lb/>den Schuldner im römischen Recht acceptirt Vers, die Ansicht: „die
<lb/>Cession ist perfect ohne Rücksicht auf die denuntiatio, selbst mit
<lb/>Beziehung auf den debitor eessns. Die Denunciation hat nur
<lb/>den Zweck, zu verhindern, daß der Schuldner sich ans seine Un- 
<lb/>kenntnis der Cession berufen könne". Sehr interessant sind seine
<lb/>vergleichenden Bemerkungen zur Regelung dieser Materie im fran- 
<lb/>zösischen Recht und in dem Entwurf unseres deutschen BGB.
<lb/>Das System des französischen Rechts beruht auf dem Gedanken:
<lb/>die unter den Parteien im materiellen Vertrag durch bloße Willens- 
<lb/>einigung erfolgte Uebertragung der Forderung mittelst der Signi-
<lb/>fication oder Denunciation bezw. der ihr gleichstehenden ausdrück- 
<lb/>lichen Annahme der Cession durch den Schuldner mit dem Erfor-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) So hinsichtlich der Verkäufe zwischen Mündel und Vormund; zwischen
<lb/>Ehegatten; ferner hinsichtlich des Ankaufs von Sachen durch die mit dem Ver- 
<lb/>kauf oder der Obsorge dieser Sachen betrauten Bevollmächtigten, Verwalter
<lb/>u. s. w.; desgleichen hinsichtlich des Verbots der Uebertragung streitiger Rechte
<lb/>an Richter, Anwälte u. dgl., deren Competenz diese Rechte unterworfen sind
<lb/>(Art. 450, 1595-97 0. e.).
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0228.tif"
                   n="216"
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               <p>

                  <lb/>216
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrechl.
</p>
               <p>

                  <lb/>dernis der Pu blicität zu bekleiden. Demgemäß besteht das Er- 
<lb/>fordernis der Denunciation nur im Verhältnis der Parteien gegen
<lb/>Dritte, und die Signification wie die Annahme der Cession durch
<lb/>den Schuldner bedürfen der öffentlichen Beurkundung (durch
<lb/>Krüseler oder überhaupt acte authentique). Durch derartige
<lb/>Ausgestaltung der Significationslehre wird a) in Beziehung zum
<lb/>Schuldner die Frage, ob und wann ihm die Cession entgegengesetzt
<lb/>werden kann, d) in Beziehung zu anderen Cessionaren desselben
<lb/>Gläubigers die Frage nach der Priorität derselben kurzer Hand
<lb/>gelöst oder vielmehr abgeschnitten. Gleichwohl ist die angestrebte
<lb/>Publicität im Verhältnis zu Dritten — mit alleiniger Ausnahme
<lb/>des Schuldners — nahezu illusorisch, da nicht (ähnlich wie in den
<lb/>Fällen der grundbuchmäßigen Uebertragung von Liegenschaften und
<lb/>Hypotheken) besondere Cessionsbücher bestehen, und die erwähnten
<lb/>Dritten daher in allen Fällen gezwungen sind, sich um Auskunft
<lb/>an den Schuldner zu wenden, der seinerseits zur Ertheilung einer
<lb/>solchen nicht verpflichtet ist. Das französische System verfehlt also
<lb/>zum größten Theil seinen Zweck.

<lb/>Von dem Entwurf des deutschen BGB., welcher die Wirk- 
<lb/>samkeit der Cession auch gegen Dritte von der Denunciation durch- 
<lb/>aus unabhängig gemacht, und dieser letzteren nur insofern Wirkung
<lb/>beigelegt hat, als sie das vornehmlichste Mittel bildet, um den
<lb/>Schuldner von der stattgefundenen Uebertragung zu benachrichtigen
<lb/>und ihn dadurch derjenigen Rechte zu berauben, welche zum Schutze
<lb/>seiner Gutgläubigkeit eingeführt sind, bemerkt Vers, sehr vorurtheils-
<lb/>frei, daß dieses System vor dem französischen den Vorzug größerer
<lb/>logischer Schärfe besitze, während anderseits die Herabdrückung der
<lb/>Denunciation zu einem bloßen Beweismittel in der Frage nach
<lb/>dem guten Glauben des cedirten Schuldners große praktische Jn-
<lb/>convenienzen und die Häufung von Streitfällen zur Folge haben
<lb/>werde.

<lb/>Das Detail der Denunciationslehre, einschließlich der Wir- 
<lb/>kungen der unterlassenen Signification bezw. gleichwerthiger An- 
<lb/>nahme der Cession durch den Schuldner gehört überhaupt zu den
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0229.tif"
                   n="217"
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               <p>

                  <lb/>Huc, Cession et transmission des crcSances.
</p>
               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>besten Partien des Buches; in der Fülle des dargebotenen Mate- 
<lb/>rials ist kaum eine die Praxis interessirende Frage vergessen. Wir
<lb/>heben hervor die Erörterungen über die Wirkungen der mala fides
<lb/>seitens eines dritten Interessenten, bezw. die Collision zweier
<lb/>Cessionare im Fall der Nichtbeobachtung oder nicht rechtzeitigen
<lb/>Beobachtung der betreffenden Vorschriften; ferner die Ausführungen
<lb/>über die möglichen Collisionen zwischen Cession und Pfändung
<lb/>der Forderung, insbesondere in dem Falle, wenn die significirte
<lb/>Cession zeitlich zwischen mehreren Pfändungen liegt: eine Frage,
<lb/>welcher mehrere Abschnitte gewidmet sind. Die für das fran- 
<lb/>zösische Recht sehr werthvolle Behandlung dieser Frage ist
<lb/>übrigens für Deutschland wegen des veränderten Charakters
<lb/>unseres Pfändungspfandrechts ohne unmittelbares praktisches
<lb/>Interesse.

<lb/>In den Abschnitten, welche von der Wirkung der Uebertragung
<lb/>handeln, werden nach einer etwas weitschweifigen Einleitung zu- 
<lb/>nächst die Fragen nach der Zulässigkeit der Vornahme conserva-
<lb/>torischer Maßregeln seitens des Cessionars mit Beziehung auf
<lb/>die cedirte Forderung schon vor stattgefundener Denunciation dieser
<lb/>letzteren; sodann die weiteren Fragen nach dem Uebergang der
<lb/>^ccessorien des übertragenen Rechts und nach der Fortsetzung einer
<lb/>etwaigen gerichtlichen Verfolgung des Schuldners durch den Cessionar
<lb/>dom Standpunkt des französischen Proceßrechts; endlich die wichtige
<lb/>8rage nach der Vorschützbarkeit von Einreden aus der Person
<lb/>des Cedenten gegenüber dem Cessionar behandelt. In letzterer Be- 
<lb/>ziehung verwirft Vers, die Unterscheidung zwischen solchen Einreden,
<lb/>welche auf der Forderung selbst, und solchen, welche auf der Person
<lb/>^ks Gläubigers beruhen, als eine Folge des heutzutage unhalt- 
<lb/>baren Grundsatzes von der Stellung des Cessionars als eines
<lb/>proeurator in rem suam. Diese falsche Auffassung, welche im
<lb/>Princip dahin dränge, gegen die cedirte Schuld alle Einreden zu-
<lb/>zulassen, welche ihr in den Händen des Cedenten entgegengestanden
<lb/>Hütten, habe dahin geführt, eine Unterscheidung zwischen den der
<lb/>Forderung selbst und den der Person des Cedenten inhärirenden
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0230.tif"
                   n="218"
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               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eigenschaften aufzustellen. Man sieht, wie der Vers, hier dieselben
<lb/>Argumente in umgekehrtem Sinne wie gewisse Strömungen unserer
<lb/>deutschen Jurisprudenz verwerthet. Trotzdem Vers, die Mandats- 
<lb/>theorie verwirft, gelangt er auf diese Weise doch zu dem Satze,
<lb/>daß principiell alle Einreden, welche dem Cedenten — auch aus
<lb/>in der Person desselben liegenden Gründen — vom Schuldner
<lb/>entgegengesetzt werden könnten, auch dem Cessionar entgegenstehen:
<lb/>eine Ansicht, welche unseres Erachtens dem Umstande nicht ge- 
<lb/>nügend Rechnung trägt, daß das Gesetz die Uebertragung selbst
<lb/>gestattet, also auch gewisse, dem Schuldner nachtheilige Folgen
<lb/>derselben, welche nur anläßlich der Uebertragung eintreten, sanctio-
<lb/>niren muß.

<lb/>Den Beschluß der Cessionslehre bildet eine ausgedehnte Ab- 
<lb/>handlung über die Gewährleistung, welcher sich eine kurze Ver- 
<lb/>gleichung der Cession mit Subrogation und Indossament, sowie
<lb/>eine Erörterung des retroit litigieux (der französisch-rechtlichen
<lb/>Gestaltung des Gedankens der lex Anastasiana) anschließen.
<lb/>Auch hier ist das Detail mit großer Sorgfalt behandelt, während
<lb/>die großen Principien unseres Erachtens keine Bereicherung erfahren
<lb/>haben.

<lb/>Wir haben bisheran die Stelle unerwähnt gelassen, an welcher
<lb/>der Vers, auch auf das Problem der Uebertragung von
<lb/>Schulden und die Regelung dieser Materie im Entwurf unseres
<lb/>BGB. zu sprechen kommt. Diese Uebertragung ist im französischen
<lb/>Rechte unbekannt: die betreffenden Veränderungen im Personen- 
<lb/>verhältnis aus der Schuldnerseite vollziehen sich lediglich im Wege
<lb/>der Novation. Der practische Unterschied äußert sich bekanntlich
<lb/>in erster Linie in Bezug auf die vom neuen Schuldner dem Gläu- 
<lb/>biger gegenüber geltend zu machenden Einreden, auf den Unter- 
<lb/>gang der Accefforien und Sicherungsrechte der alten Schuld
<lb/>(Bürgen und Pfänder). Vers, vermag sich für die deutschrechtliche
<lb/>Lösung der Frage im Entwurf des BGB., welche den Franzosen
<lb/>fast wie ein Klang aus einer andern Welt (oeuvre de thäoricien.
<lb/>ä qui ne deplait pas une certaine mötaphysique tout ä fait
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0231.tif"
                   n="219"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0231--><p/>
               <p>

                  <lb/>Huc, Cession et transmission des cr^anees.
</p>
               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>antipathique ä l’esprit fra^ais)1) erscheint, nur wenig zu er- 
<lb/>wärmen. Gleichwohl entgehen ihm nicht die großen Vortheile,
<lb/>welche dieselbe z. B. für den Grundstücksverkehr (wenn der Er- 
<lb/>werber im Kaufcontracte die Hypothekenschulden auf den Kaufpreis
<lb/>zu zahlen übernimmt) und für die Uebertragung eines ganzen
<lb/>Vermögens mit Activen und Passiven hat. Er glaubt daher mit
<lb/>einer Unterscheidung helfen zu können, wonach die Uebertragung
<lb/>der Schulden in derartigen Fällen einer mit Schulden gemischten
<lb/>Rechtsübertragung ausnahmsweise zulässig sein soll. Für einfache
<lb/>Schuldverhältnisfe glaubt er mit den Instituten der Novation,
<lb/>des Zahlungsmandats und der Stipulation für einen Dritten voll- 
<lb/>ständig auszukommen. Er empfiehlt hiernach sogar die Einführung
<lb/>einer dem § 319 des Entwurfs des BGB. entsprechenden Vor- 
<lb/>schrift in das französische Civilgesetzbuch, jedoch abgesehen von der
<lb/>Beschränkung der Haftbarkeit des Schuldübernehmers intra vires
<lb/>des übertragenen Vermögens, ein Punkt, der ja auch in Deutsch- 
<lb/>land von manchen Seiten Anfechtung erfahren hat und von der
<lb/>II. Commission einstweilen (bis zur Berathung des Erbrechts)
<lb/>zurückgestellt worden ist. Daß wir die Bedenken des Vers, gegen
<lb/>die unterschiedslose Zulässigkeit der Schuldübertragung nicht theilen,
<lb/>draucht wohl nicht besonders hervorgehoben zu werden; wir schieben
<lb/>die Bedenklichkeit vielmehr zum größten Theil auf die Ungewohnt- 
<lb/>heit dieses uns nicht mehr so neuen Gedankens in Frankreich.
<lb/>Auch haben wir nicht gefunden, ob dem Verf. bekannt ist, daß der
<lb/>Entwurf als Gegenstück zur Uebertragung von Schulden die Novation
<lb/>uicht ausgenommen hat.

<lb/>Unser zusammenfassendes Urtheil lautet dahin, daß das vor- 
<lb/>liegende Werk auch für uns Deutsche sehr viel Anregendes, und
<lb/>Namentlich in seinen Detailausführungen sehr viel Werthvolles
<lb/>dietet. Wenn der Scharfsinn des Verf. insbesondere in Fragen
<lb/>der Praxis sich bethätigt, so ist dies eine Erscheinung, wegen der
<lb/>tofr die französischen Schriften eher schätzen als gering achten sollen.
</p>
               <p>

                  <lb/>'1 Bd. I S. 324.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0232.tif"
                   n="220"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0232--><p/>
               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Denn wir sind in Deutschland nach und nach so speculatio ge- 
<lb/>worden, daß wir aus Büchern wie das vorliegende noch sehr viel
<lb/>lernen können; woneben uns dann noch die theoretische Freude
<lb/>verbleibt, zu sehen, wie herrlich weit wir es — in thesi — ge- 
<lb/>bracht haben.

<lb/>Frankfurt a. M. — Marburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Carl Crome.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0233.tif"
             n="221"
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         <div xml:id="d45001e21329">
            <head>Civilproceß</head>
            <div xml:id="d45001e21334" type="review">
               <head>
                  <title ref="mpier:pr-145157">Hachenburg, Max, Die besondere Streitgenossenschaft. Mannheim, Bensheimer. 1889. 125 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kleinfeller, ...">Von Kleinfeller</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0233--><p/>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Kivilproceß.

<lb/>Hachenburg Max, Die besondere Streitgenossenschaft. Mannheim, Bens-
<lb/>heimer. 1889. 125 S. 8°.

<lb/>Die Verschiedenheit der Bezeichnung des einen Rechtsinstitutes,
<lb/>welches § 59 CPO. regelt, als „nothwendige" oder „sogenannte
<lb/>nothwendige Streitgenossenschaft", als „materielle" und als „quali-
<lb/>ficirte" Streitgenossenschaft deutet auf eine Unklarheit im Gesetz und
<lb/>in der Theorie. Mit dieser Beobachtung begründet Hachenburg das
<lb/>unläugbare Bedürfnis nach einer Monographie über den Gegen- 
<lb/>stand, dem er zugleich einen anderen Namen gibt, welcher sich
<lb/>nicht bloß dadurch empfiehlt, daß er deutsch ist. sondern nicht
<lb/>minder durch eine treffende Bezeichnung des Wesens dieser Streit- 
<lb/>genossenschaft im Verhältnis zu den übrigen Fällen der Streit- 
<lb/>genossenschaft. Wenn Vers, nicht offenbar einen deutschen Aus- 
<lb/>druck hätte wählen wollen, so hätte er das Rechtsinstitut von
<lb/>seinem Standpunkte aus noch treffender als „Reflex-Streitgenossen-
<lb/>schaft" bezeichnet; denn darin gipfelt seine Theorie, daß mit der
<lb/>Fiction des § 59 CPO. zu brechen sei, weil der dort ausgesprochene
<lb/>Nechtssatz erklärt werden müsse als die Anerkennung einer Reflex-
<lb/>Wirkung, welche die Thätigkeit des einen Streitgenossen auf die
<lb/>Rechtslage des anderen äußere. An dieser Stelle aber soll keines- 
<lb/>wegs dem Ausdrucke „Reflex-Streitgenossenschaft" das Wort ge- 
<lb/>redet, vielmehr der Nachweis versucht werden, daß der Ansicht
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0234.tif"
                   n="222"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0234--><p/>
               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>H.'K trotz des Scharfsinnes und der wissenschaftlichen Methode
<lb/>seiner Ausführungen nicht beigetreten werden kann.

<lb/>H. stellt zwei Fragen, deren Beantwortung er unternimmt;
<lb/>eine processuale Frage nach dem Unterschied zwischen der beson- 
<lb/>deren und der gewöhnlichen Streitgenossenschaft, sodann eine
<lb/>materiellrechtliche Frage des Inhalts: bei welchen Rcchtsstreitig-
<lb/>keiten tritt die besondere Streitgenossenschaft ein? Zur Beantwor- 
<lb/>tung der ersten Frage schlägt nun die Abhandlung folgenden Weg
<lb/>ein. Äus dem Proceßzweck, die Verwirklichung des materiellen
<lb/>Rechts herbeizusühren, folgt die Nothwendigkeit, den Grund einer
<lb/>besonderen Gestaltung des Proceßrechts im materiellen Rechte zu
<lb/>suchen. Auch die Eigenthümlichkeit in der processualen Behand- 
<lb/>lung der besonderen Streitgenossenschast ist daher in der Beson- 
<lb/>derheit der Streitsache zu finden. Diese Besonderheit aber besteht
<lb/>darin, daß das Civilrecht für die mehreren Rechtsverhältnisse,
<lb/>welche dem Urtheil unterstellt werden, eine verschiedene Feststellung
<lb/>nicht will. Dem Gedanken des materiellen Rechts kommt nun
<lb/>das Proceßrecht entgegen, indem es die mehreren processualen Ver- 
<lb/>hältnisse so behandelt, daß eine verschiedene Feststellung aus- 
<lb/>geschlossen wird. Wie das materielle Recht, bedient sich auch das
<lb/>Proceßrecht zur Erreichung seines Zweckes eines zweifachen Mit- 
<lb/>tels : der Wirkungslosigkeit einer rechlsverändernden Thatsache und
<lb/>der Resiexwirkung einer rechtserhaltenden Thatsache, so daß die
<lb/>erstere Thatsache, weil sie nur für eines der mehreren gleichmäßiger
<lb/>Feststellung bedürftigen Rechtsverhältnisse eintrat, überhaupt nicht
<lb/>wirkt, und andrerseits die rechtserhaltende Thatsache ihre Rechts- 
<lb/>folge für alle fraglichen Rechtsverhältnisse äußert, obgleich die
<lb/>Thalsache selbst nur für eines jener Rechtsverhältnisse verwirklicht
<lb/>worden war. Dieses ist nach H. der Kern des § 59, jenes die
<lb/>Bedeutung des § 434 CPO.

<lb/>Von der soeben beschriebenen Basis aus wendet sich H. kriti-
<lb/>sirend gegen die aus § 59 abgeleitete Vertretungstheorie, gegen
<lb/>die Fiction der Vertretung, welche in der Wissenschaft dazu ge-
<lb/>führt habe, dem handelnden Streitgenossen die Befugnis zur Ab-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0235.tif"
                   n="223"
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               <p>

                  <lb/>Hachenburg, Die besondere Streitgenossenschaft.
</p>
               <p>

                  <lb/>223
</p>
               <p>

                  <lb/>gäbe von Anerkenntnissen, Erklärungen, sogar von Vergleichs- und
<lb/>Verzichtserklärungen, endlich zur Stellung von Anträgen mit Wir- 
<lb/>kung für den Nichthandelnden einzuräumen. Diese Vertretung
<lb/>werde im Widerspruch mit sonstigen Grundsätzen unter Umständen
<lb/>zu einer Vertretung gegen den Willen des Säumigen, der vom
<lb/>Rechte des Gegners überzeugt, demselben nicht widersprechen wolle.
<lb/>In solchen Folgerungen aber zeige sich der Schaden, welcher ent- 
<lb/>stehe, wenn sich die Theorie einer Fiction bemächtige. Die Ver- 
<lb/>tretungstheorie könne Anknüpfungspunkte in der „vermutheten
<lb/>Vollmacht", im Vertretungszwang bei der Streitgenossenschaft, und
<lb/>vielleicht auch in der Beiladung suchen; aber keine dieser drei
<lb/>Einrichtungen liege dem § 59 zu Grunde. Die Quelle des § 59
<lb/>glaubt H. vielmehr im Art. 159 des 6. de procedure civile ge- 
<lb/>funden zu haben, welcher verfügt, es solle beim Ausbleiben eines
<lb/>von mehreren streitgenössischen Beklagten im Anschlüsse an die
<lb/>Feststellung der Versäumnisthatsache ' nicht die Versäumnisfolge
<lb/>sie prellt du dekaut), sondern ein Verbindnngsurtheil ausgesprochen
<lb/>werden mit der Wirkung, daß nunmehr beide Processe einen Weg
<lb/>gehen und nur durch ein Urtheil erledigt werden dürfen, die Ver-
<lb/>theidigung seitens des handelnden Streitgenossen aber auch zu
<lb/>Gunsten des Nichthandelnden wirkt. Diese Maßregel ging um- 
<lb/>gestaltet in den preußischen Entwurf über, an welchen der nord- 
<lb/>deutsche Entwurf anknüpfte, wobei jedoch das Verbindungsurtheil
<lb/>abgestoßen und eine Verbindung kraft Gesetzes unterstellt wurde.
<lb/>Schließlich trat einerseits die Ausdehnung auf alle versäumten
<lb/>Termine, sowie auf Fristen, andrereits die Beschränkung auf die
<lb/>Fälle des § 59 hinzu. Gleichzeitig mit diesen Aenderungen des fran- 
<lb/>zösischen Gedankens tauchte aber auch die Vertretungsidee auf, ohne
<lb/>daß sich feststellen ließe, wie man dazu gekommen ist. Mit der geschil- 
<lb/>derten Entwicklung begründet H. die Annahme, daß der handelnde
<lb/>Streitgenosse durch seine processualen Handlungen nicht unmittelbar
<lb/>über das materielle Recht des Säumigen verfügen darf. Auf
<lb/>Grund eines Anerkenntnisses des Ersteren darf also kein Aner-
<lb/>Eenntnisurtheil gegen den Säumigen ergehen; andrerseits kann
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0236.tif"
                   n="224"
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               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>aber der Richter bei Würdigung der Sachlage, der Versäumnis
<lb/>des einen und des Anerkenntnisses des erschienenen Streitgenossen
<lb/>im contradictorischen Endurtheil nicht leicht zur Abweisung der
<lb/>Klage gelangen, doch ist eine Abweisung nach der Meinung von
<lb/>H. trotz des Anerkenntnisses nicht ausgeschlossen. Mit anderen
<lb/>Worten: das Anerkenntnis des Erschienenen wirkt nicht nur nicht
<lb/>gegen den Säumigen, sondern mit Rücksicht auf die Nothwendigkeit
<lb/>einheitlicher Entscheidung nicht einmal gegen den Anerkennenden
<lb/>selbst (S. 66 und 67). Es äußert hienach nicht nur die Thätigkeit
<lb/>des erschienenen Streitgenossen eine in der Verhinderung des Ver-
<lb/>säumnisurtheils bestehende Reflexwirkung zu Gunsten des Säumigen,
<lb/>sondern ebenso geht umgekehrt von der Unthätigkeit des Letzteren
<lb/>eine Reflexwirkung zu Gunsten des Erschienenen aus, der Art, daß
<lb/>dessen Anerkenntnis jeder dispositiven Kraft entkleidet wird; der
<lb/>Erschienene wird zufolge dieser Ansicht so behandelt, als könne er
<lb/>auch für sich selbst nicht mit Rechtswirkung disponiren.

<lb/>Auffällig ist nun vor allem, daß H. selbst S. 5 und 6 in
<lb/>§ 59 nur die eine an die rechtserhaltende Thatsache der münd- 
<lb/>lichen Verhandlung durch den erschienenen Streitgenossen geknüpfte
<lb/>Reflexwirkung anerkannt flndet, für die praktische Anwendung des
<lb/>§ 59 aber die an rechtsverändernde Thatsachen sich knüpfende
<lb/>Reflexwirkung der Unwirksamkeit einer Willenserklärung aus § 434
<lb/>herübernimmt. Er trägt damit, wie bemerkt, eine neue Fiction
<lb/>in den § 59 hinein, welche in diesem nicht nur nicht enthalten
<lb/>ist, sondern in offenem Widerspruche mit der dort unbcstrittener-
<lb/>maßen klar ausgesprochenen Vertretungsfiction tritt. So ver- 
<lb/>dienstlich die Nachforschungen nach der Quelle des § 59 an sich
<lb/>sind, so verfehlt erscheint es hienach. die Bedeutung des französi- 
<lb/>schen Gesetzes dem mit ganz anderem Inhalte ausgestatteten deutschen
<lb/>Gesetze unterschieben zu wollen; dieses Vorgehen wird auch nicht
<lb/>dadurch gerechtfertigt, daß Richtung und Zweck der beiden Gesetze
<lb/>annähernd die gleichen sind, denn auch darin besteht keine voll- 
<lb/>ständige Gleichheit, wie H. selbst sehr richtig auseinandergesetzt
<lb/>hat: das deutsche Gesetz hat ein anderes sachliches Anwendungs-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0237.tif"
                   n="225"
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               <p>

                  <lb/>Hachenburg, Die besondere Streitgenossenschaft. 225


<lb/>gebiet und arbeitet mit anderen Mitteln als das französische. Dem
<lb/>§ 59 liegt nicht der Gedanke an eine kraft des Proceßgesetzes ein- 
<lb/>tretende Verbindung l) zu Grunde —das ist vielmehr wieder eine
<lb/>Fiction, von der § 59 nichts enthält —, sondern die Beschrän- 
<lb/>kung des sachlichen Anwendungskreises auf die von § 59 betroffenen
<lb/>Fälle hatte zur Folge, daß das Verbindungsurtheil überflüssig
<lb/>wurde, weil die fraglichen Streitsachen in einer durch ihren privat- 
<lb/>rechtlichen Inhalt gegebenen natürlichen processualen Verbindung
<lb/>miteinander stehen. Diese in der Natur der fraglichen Rechtsver- 
<lb/>hältnisse begründete Verbindung muß aber als eine innerliche noth-
<lb/>wendig andere Rechtswirkungen haben, als jene rein äußerliche
<lb/>Verbindung durch richterliches Urtheil. Die Thatsache der natür- 
<lb/>lichen Zusammengehörigkeit mehrerer Streitsachen legt allerdings
<lb/>den Gedanken nahe, daß es zweckmäßig sei, den nichterschienenen
<lb/>Streitgenossen als durch den erschienenen vertreten zu betrachten
<lb/>und so die processuale Verbindung zum Zwecke einheitlicher Ent- 
<lb/>scheidung zu verwirklichen. Dies ist eine genügende Erklärung
<lb/>für die Entstehung der Fiction des § 59. Die Wissenschaft wie
<lb/>die Praxis muß sich nun freilich stets vergegenwärtigen, daß die
<lb/>Fiction bloß eine Fiction ist, der Richter darf deshalb z. B.
<lb/>von dem fleißigen Streitgenossen keine seitens des nicht er- 
<lb/>schienenen Streitgenossen ausgestellte Vollmacht verlangen, sonst
<lb/>wäre § 59 überflüssig y. aber gegenüber der einmal im Gesetz
<lb/>aufgestellten Fiction sind Wissenschaft nnd Praxis genöthigt. die
<lb/>logischen Folgerungen zu ziehen, welche sich aus dem Zwecke der
<lb/>Fiction ergeben; sie dürfen solche Folgerungen nicht deshalb ab- 
<lb/>lehnen, weil der fragliche Rechtssatz nur eine Fiction sei, sonst
<lb/>wäre jede gesetzliche Fiction praktisch werthlos. Die gesetzliche
<lb/>Fiction ist kein bloßes Gleichnis, sondern eine Willenserklärung

<lb/>Zwar spricht H. nicht von einer kraft Proceßgesetzes, sondern nur von
<lb/>einer kraft Gesetzes eintretenden Verbindung; allein, da diese eine processuale
<lb/>sein soll, so kann unter dem Gesetz auch nur das Proceßgesetz verstanden werden.

<lb/>2) Der Anwalt des fleißigen Streitgenossen wird auch keine Gebühren
<lb/>sür Vertretung des Säumigen verlangen dürfen, selbst wenn der Letztere nach- 
<lb/>träglich beigetreten war (GO f. Nechtsanw. § 51).

<lb/>Krit. Vierteljahresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0238.tif"
                   n="226"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0238--><p/>
               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>mit derselben Kraft wie jede andere Willenserklärung des Gesetz- 
<lb/>gebers; ihr Inhalt wird wie bei jedem Rechtssatze bestimmt durch
<lb/>Wortlaut und Zweck.

<lb/>Die Vertretungssiction darf übrigens keineswegs als eine
<lb/>Unbeholfenheit des Gesetzgebers betrachtet werden. Sie dient nicht
<lb/>bloß dem Zwecke, für die mehreren Rechtsverhältnisse ein einheit- 
<lb/>liches Urtheil zu sichern, sie ermöglicht nicht nur jene Folgerungen
<lb/>bezüglich der Anerkenntnisse, Geständnisse umd Verzichte, welche
<lb/>H. ablehnt, sondern sie bildet auch eine formelle Schutzwehr gegen
<lb/>die Nichtigkeitsklage (§ 542 Ziffer 4 der CPO.). Sie allein er- 
<lb/>klärt es, daß ein anderes als ein Versäumnisurtheil gegen Per- 
<lb/>sonen ergehen kann, welche sich thatsächlich am Verfahren nicht
<lb/>weiter betheiligt haben, als es etwa durch Erhebung oder Empfang
<lb/>der Klage geschah.

<lb/>Wir müssen also die Wirkungen der Fiction voll anerkennen;
<lb/>Geständnis. Anerkenntnis und Verzicht seitens des fleißigen Streit- 
<lb/>genossen bindet diesen auch im Falle der besonderen Streitgenossen- 
<lb/>schaft, weil § 59 keinerlei Andeutung darüber enthält, daß das Dis-
<lb/>positiousprincip hier nicht wirke, daß §§ 261. 277 u 278 CPO.
<lb/>hier versagen sollen; jene Erklärungen binden aber auch den säumi- 
<lb/>gen Streitgenossen kraft der gesetzlichen Fiction. Anders verhält
<lb/>es sich mit dem Vergleiche; § 59 soll nur im Interesse des Privat- 
<lb/>rechts die urtheilsmüßige Erledigung unter Vermeidung eines auf
<lb/>einzelne Streitgenossen beschränkten Vcrsäumnisurtheils ermög- 
<lb/>lichen; die privatrechtliche Natur der fraglichen Rechtsverhältnisse
<lb/>begründet dagegen keinerlei Bedürfnis, dafür einen Vergleich, also
<lb/>einen Vertrag, im Wege der Fiction zu erzwingen; ein Zwangs- 
<lb/>vergleich im Civilprocesse ist der CPO. fremd.

<lb/>Die Erklärung für die in Ficlionsform auftretende Wirkung
<lb/>der besonderen Streitgenossenschaft findet H. in dem zuerst von
<lb/>Jhering ausgestellten, von ihm selbst aber etwas veränderten
<lb/>Begriffe der Reflexwirkung. Als solche bezeichnet er „diejenigen
<lb/>rechtlichen Wirkungen einer juristischen Thatsache, die unniittelbar
<lb/>und in der gleichen Weise für ein weiteres Rechtsverhältnis als
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0239.tif"
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               <p>

                  <lb/>Hachenburg, Die besondere Streitgenossenschaft.
</p>
               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>für das sie in Folge der rechtlichen Consequenz sich äußern sollten,
<lb/>eingetreten sind". Die Reflexwirkung ist der Stellvertretung nur
<lb/>ähnlich, unterscheidet sich aber von ihr wesentlich dadurch, daß für
<lb/>den handelnden Vertreter keine Folge platzgreift, während bei der
<lb/>Neflexwirkung der Erfolg für beide Theile, den Handelnden und
<lb/>den Nichthandelnden, eintritt. Mit diesem Begriffe wird aber
<lb/>nur dann etwas gewonnen, wenn man sich gleichzeitig in der oben
<lb/>gekennzeichneten Weise von dem Boden des Gesetzes entfernt und
<lb/>die Anordnungen des Gesetzes deshalb, weil sie eine Fiction ent- 
<lb/>halten, ignorirt. Zieht man die bezeichneten dem Zwecke und
<lb/>Inhalt des § 59 entsprechenden Folgerungen aus der Fiction, so
<lb/>kann man allenfalls auch die demgemäß eintretenden Wirkungen
<lb/>der Thätigkeit des fleißigen Streitgenossen als Reflexwirkungen
<lb/>bezeichnen, aber für die Lösung einzelner Auslegungszweifel ist
<lb/>das ohne Bedeutung.

<lb/>Bezüglich des Umfangs, in welchem die Reflexwirkung ein- 
<lb/>tritt, bemerkt H. richtig, daß die Anwendung des § 59 aus- 
<lb/>geschlossen sei, so lange ein Proceßrechtsverhältnis noch nicht be- 
<lb/>gründet ist. Dies folgt aber nicht erst aus dem Begriffe der
<lb/>Reflexwirkung, sondern vorzüglich aus dem Zwecke des Gesetzes,
<lb/>die einheitliche Erledigung mehrerer Proceßrechtsverhältnisse im
<lb/>Urtheil zu sichern. Solange ein Proceßrechtsverhältnis nicht be- 
<lb/>steht, kann natürlich von einer Erledigung desselben nicht die
<lb/>Rede sein. Deshalb werden Mängel in der Klage oder in den
<lb/>Proceßvoraussetzungen nicht dadurch geheilt, daß sie bei anderen
<lb/>Streitgenossen fehlen und die für den einen begründete proceß-
<lb/>hindernde Einrede hilft nicht um der Streitgenossenschast willen
<lb/>auch einem andern. In Wahrheit besteht eine Streitgenossenschaft
<lb/>für denjenigen nicht, in dessen Person der Mangel zutrifft; auf
<lb/>seiner Seite fehlt also die wichtigste Voraussetzung für Anwendung
<lb/>des § 59. Nach Begründung des Proceßrechtsverhältnisses aber
<lb/>äußert § 59 seinen Einfluß nicht bloß bei vollständiger Termins- 
<lb/>versäumnis, sondern auch bei theilweiser Versäumnis durch Unter- 
<lb/>lassung von Erklärungen (§§ 129. 404 CPO.). Wenn also eine

<lb/>15«
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0240.tif"
                   n="228"
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               <p>

                  <lb/>228
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>Thatsache von dem einen Streitgenossen bestritten wird, während
<lb/>der andere schweigt, so muß sie auch gegegenüber dem Letzteren
<lb/>als bestritten gelten. Dieser Satz läßt sich zwar nicht aus dem
<lb/>Wortlaute des § 59 ableiten, aber der Zweck der Bestimmung
<lb/>führt zu dieser Antwort. Es wird dabei nicht die Fiction des
<lb/>§ 59 ausgedehnt, aber insoferne eine ausdehnende Auslegung des
<lb/>§ 59 vorgenommen, als derselbe den Satz des § 58, daß die
<lb/>Handlungen des einen Streitgenossen dem andern nicht zum Vor- 
<lb/>theile gereichen, aushebt. Es wird aus dem Bedürfnis des bürger- 
<lb/>lichen Rechts eine processuale Consequenz gezogen, welche § 59
<lb/>hätte ziehen sollen. Wie aber dann, wenn der eine Streitgenosse
<lb/>die fragliche Thatsache zugesteht, während der andere schweigt?
<lb/>Hier kommt man zu demselben Ergebnis, mag man die Versäumnis- 
<lb/>folge verwirklichen oder eine ausdehnende Interpretation des § 59
<lb/>wählen; der Schweigende muß als geständig betrachtet werden.
<lb/>H. hat diese Frage leider nicht aufgeworfen. Es wäre um so
<lb/>interessanter, seine Meinung hierüber zu kennen, als er durch die
<lb/>gestellte Frage vermuthlich in die Enge getrieben wird. H. wird
<lb/>geneigt sein, hier keine Reflexwirkung des Geständnisses zuzugeben,
<lb/>weil er ja annimmt, daß auch bei vollständiger Versäumnis die
<lb/>dispositiven Handlungen des erschienenen Streitgenossen weder
<lb/>diesen noch den Säumigen binden; er würde dann die vollständige
<lb/>Unanwendbarkeit des § 261 CPO. behaupten, ohne sich, auch nur
<lb/>zum Scheine, auf § 59 oder § 434 berufen zu können; er müßte
<lb/>aber, um zu dem gleichen Ergebnis wie bei vollständiger Termins-
<lb/>versämunis zu gelangen, auch noch den § 129 ignoriren. Würde
<lb/>er dagegen, mit Rücksicht auf die andere Sachlage, sagen, das
<lb/>Geständnis des einen Streitgenossen äußere zwar keine Reflex- 
<lb/>wirkung für den nicht antwortenden Streitgenossen, aber für
<lb/>Letzteren trete die Folge des § 129 ein, so müßte er zugeben, daß
<lb/>man dem Bedürfnis nach einheitlicher Entscheidung auch ohne
<lb/>Reflexwirkung gerecht werden kann. Wollte er endlich hier die
<lb/>Reflexwirkung des Geständnisses anerkennen, so würde er ein- 
<lb/>räumen, daß bei theilweiser Versäumnis das Geständnis des einen
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0241.tif"
                   n="229"
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               <p>

                  <lb/>Hachenburg, Die besondere Streitgenossenschaft.
</p>
               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>Genossen den andern bindet — obwohl eine Reflexwirkung wegen
<lb/>§ 129 ganz überflüssig ist —, während bei gänzlicher Termins- 
<lb/>versäumnis dies trotz § 59 nicht der Fall sein soll.

<lb/>Sind sämtliche Streitgenossen ausgeblieben, liegt aber für
<lb/>einen Theil derselben ein Versäumnissall nicht vor, so trifft der
<lb/>Wortlaut des § 59 wieder nicht zu. H. entscheidet jedoch, daß
<lb/>die Reflexwirkung gleichwohl eintreten müsse; weil gegen den einen
<lb/>Streitgenossen Versäumnisurtheil nicht ergehen darf, kann es auch
<lb/>nicht gegen die Übrigen erlassen werden. So richtig diese Ent- 
<lb/>scheidung mit Rücksicht auf den Zweck des Gesetzes erscheint, so
<lb/>wenig kann sie mit der Vertretungstheorie gerechtfertigt werden,
<lb/>denn von einer Vertretung der Säumigen durch die Nichtsäumigen
<lb/>kann hier, wo die Letzteren gar nicht handeln, nicht einmal fictions-
<lb/>weise gesprochen werden. Aber damit ist nicht die Unrichtigkeit
<lb/>dee Vertretungstheorie bewiesen; dieselbe reicht selbstverständlich
<lb/>nur so weit, als die gesetzliche Fiction reicht. Wir stehen hier
<lb/>ebenso vor einer Lücke des Gesetzes wie im Falle theilweiser Ver- 
<lb/>säumnis, vor einer Lücke, die durch ausdehnende Anwendung des
<lb/>§ 59, aber nicht durch eine Theorie ausgefüllt werden kann,
<lb/>welche nur scheinbar alle Bedürfnisse deckt, in Wahrheit aber auf
<lb/>den vom Gesetze selbst geregelten Fall gar nicht paßt (siehe oben)
<lb/>und überdies an anderer Stelle gänzlich im Stiche läßt. Denn
<lb/>wenn nur maßgebend sein soll, daß der erschienene Streitgenosse
<lb/>handelt, nicht aber, was und wie er handelt (S. 44. 47), so ist
<lb/>nicht abzusehen, wie der Richter zu einer einheitlichen Urtheils-
<lb/>grundlage gelangen soll. Fragt man endlich, von welcher That-
<lb/>sache die Reflexwirkung in dem letzteren Falle ausgehen soll, so
<lb/>ftndet man auch keine Handlung des nichtsäumigen Streitgenossen,
<lb/>sondern höchstens die Unterlassung einer dritten Person (§ 300
<lb/>Ziffer 2 und 3 CPO.), oder ein Naturereignis, oder einen andern
<lb/>unabwendbaren Zufall, vielleicht auch einen Fehler des Vorsitzenden
<lb/>bei Bemessung der Ladungsfrist (§ 302 CPO.), das sind aber
<lb/>uicht Thatsachen, welche einer der Streitgenossen geschaffen hat,
<lb/>auch nicht Thatsachen, welchen eine rechtserhaltende Wirkung
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0242.tif"
                   n="230"
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               <p>

                  <lb/>230
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>zukommt, wie sie H, für die Reflexwirkung nach § 59 voraussetzt,
<lb/>noch weniger rechtsverändernde Thatsachen, sondern Thatsachen,
<lb/>welchen das Gesetz eine schädliche Wirkung nimmt, die sie sonst
<lb/>haben könnten. Das Recht des Streitgenossen auf rechtliches
<lb/>Gehör wird ihm nicht durch die Unterlassung der Ladung oder
<lb/>durch ein Naturereignis, sondern trotz dieser Thatsachen erhalten.
<lb/>Wenn man hier überhaupt noch von einer Neflexwirkung sprechen
<lb/>darf, so würde sie jedenfalls nicht von einer Thätigkeit oder Unter- 
<lb/>lassung eines Streitgenossen ausgehen, folglich ganz andern Ur- 
<lb/>sprungs sein als diejenige, von welcher H. bei Aufstellung seiner
<lb/>Theorie ausgeht. Diese Letztere ist also ebenso unzureichend zur
<lb/>Entscheidung der aufgeworfenen Frage als die Vertretungstheorie.

<lb/>Wenn eine von mehreren Streitgenossen wahrzunehmende Frist
<lb/>von allen versäumt wurde und einer der Streitgenossen Wieder- 
<lb/>einsetzung erlangt, so läßt der Wortlaut des § 59 scheinbar wieder
<lb/>im Stich, aber die von H. befürwortete Lösung, daß die Wieder- 
<lb/>einsetzung allen Streitgenossen zu Gute kommen muß, läßt sich
<lb/>auch ohne Annahme einer Reflexwirknng aus dem § 59 selbst
<lb/>finden. Wenn der wiedereingesetzte Streitgenosse die wieder- 
<lb/>gewonnene Frist benützt, um z. B. ein Rechtsmittel einzulegen, so
<lb/>ist man berechtigt zu sagen, daß ein Nichtsäumiger handelt und
<lb/>im Sinne des § 59 die Säumigen vertritt. Nicht die Wieder- 
<lb/>einsetzung ist es, welche für alle wirkt, sondern die nachträglich
<lb/>zur Wahrung der Frist vorgenommene Handlung. H. scheint
<lb/>fteilich noch weiter zu gehen und anzunehmen, daß nach erlangter
<lb/>Wiedereinsetzung seitens des einen Streitgenossen auch alle übrigen
<lb/>in der Lage sind, die Handlung nachzuholen (S. 49); dies ist
<lb/>eine Folge seiner Ansicht, daß die richterliche Handlung der Wieder- 
<lb/>einsetzung eine Reflexwirkung zu Gunsten der Säumigen äußert.
<lb/>Dieser falsche Ausgangspunkt würde zu einer weiteren verwerf- 
<lb/>lichen Folgerung führen: wenn nämlich diejenigen Streitgenossen,
<lb/>welchen die Wiedereinsetzung nur im Wege der Reflexwirkung zu
<lb/>Gute kommt, die versäumte Handlung nachholen dürften, dann
<lb/>wäre es möglich, daß einer von ihnen die Handlung vornimmt,
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0243.tif"
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               <p>

                  <lb/>Hachenburg, Die besondere Streitgenossenschaft.
</p>
               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>während der Wiedereingesetzte selbst ganz unthätig bleibt; es würde
<lb/>also der Säumige durch einen andern, gegen den die Versäumnis- 
<lb/>folge bereits eingetreten war, vertreten, wozu doch gar kein Be- 
<lb/>dürfnis besteht. Denn wenn der Wiedereingesetzte unthätig bleibt,
<lb/>dann befinden sich die übrigen Streitgenossen eben in der selbst- 
<lb/>verschuldeten Lage der Fristversäumnis, wie sie vor der Wieder- 
<lb/>einsetzung bestand; die Gleichheit der Proceßlage ist in ganz natür- 
<lb/>licher Weise ohne Refiexwirkung des Wiedereinsetzungsbeschlusses
<lb/>gewahrt.

<lb/>Aus § 434 Abs. 2 leitet H. einen allgemeinen Grundsatz für
<lb/>alle im Processe abzugebenden dispositiven Erklärungen der Streit- 
<lb/>genossen ab. Der § 434 erklärt sich nach der Ansicht H.'s nicht
<lb/>aus dem Wesen der Eidesdelation, sondern folgt aus dem Wesen
<lb/>des processualen Rechtsgeschäfts. „Ueberall gilt das Princip, daß
<lb/>die besondere Streitgenossenschast die active Disposition über das
<lb/>eine Streitverhältnis für ungültig erklärt, wenn nicht gleichzeitig
<lb/>und einheitlich seitens der übrigen Genossen über ihre Proceß-
<lb/>verhältnisse dieselbe Verfügung getroffen wird." Dieser Behauptung
<lb/>ist entgegcnzuhalten, daß § 434 den besonderen Zweck hat, zu
<lb/>verhüten, daß bei der nothwendigen Streitgenossenschaft von den
<lb/>in der nämlichen Parteirolle auftretenden Personen wider- 
<lb/>sprechende dispositive Erklärungen mit formaler Wirkung ab- 
<lb/>gegeben werden können, der Widerspruch hebt die dispositive
<lb/>Wirkung solcher Erklärungen auf und es bleibt dem richterlichen
<lb/>Ermessen anheimgestellt, welche Bedeutung die einzelnen Erklärungen
<lb/>haben sollen. Jnsoferne wird man allerdings aus § 434 Abs. 2
<lb/>einen allgemeinen Grundsatz ableiten dürfen, welcher auch die for- 
<lb/>male Kraft von Geständnissen, Anerkenntnissen und Verzichten
<lb/>eines Streitgenossen, sobald ein anderer widerspricht, für die
<lb/>besondere Streitgenossenschast aufhebt, denn sonst ist zu einer ein- 
<lb/>heitlichen Entscheidung nicht zu gelangen. Aber daraus folgt
<lb/>keineswegs die von H. vertretene einschränkende Auslegung des
<lb/>§ 59, nach welcher die dispositiven Erklärungen des einen Streit- 
<lb/>genossen auch bei Säumigkeit des anderen der dispositiven Kraft
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0244.tif"
                   n="232"
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               <p>

                  <lb/>232
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceh.
</p>
               <p>

                  <lb/>ermangeln. H. übersieht, daß die Versäumnis der Eidesleistung
<lb/>der Eidesweigerung, also dem Widerspruch gegen die Bereitwillig- 
<lb/>keit zur Eidesleistung, gleichgestellt ist, während sonst die Ver- 
<lb/>säumnis diese Bedeutung nicht hat. Inwiefern die Behauptung
<lb/>H.'s dem Inhalte des § 59 widerspricht, ist schon oben gezeigt
<lb/>worden.

<lb/>Hinsichtlich der processualen Behandlung der besonderen
<lb/>Streitgenossenschaft erörtert Vers, noch, wie die Reflexwirkung sich
<lb/>auch bei richterlichen Handlungen äußert, welche auf die processuale
<lb/>Lage von Einfluß sind, z. B. die Aussetzung des Verfahrens,
<lb/>Vorbehalt der Vertheidigungsrechte und besonders das Urtheil.
<lb/>Dagegen räumt er ein, daß im Vollstreckungsverfahren, sowie bei
<lb/>der Kostenfestsetzung das Bedürfnis für die Erhaltung einer gleich- 
<lb/>mäßigen processualen Lage der Streitgenossen nicht bestehe.

<lb/>Zur Frage der materiellen Voraussetzungen der besondern
<lb/>Streitgenossenschaft macht H. einleitend die Bemerkung, das
<lb/>materielle Recht erzwinge die einheitliche Feststellung solcher Rechts- 
<lb/>verhältnisse, welche eine verschiedenartige Lösung nicht vertragen,
<lb/>entweder durch das Verbot des Einzelprocesses mittelst der sog.
<lb/>exc. plurium litis consortium, welche jedoch nicht ein Bestreiten
<lb/>der Activ- bezw. Passivlegitimation, sondern Bemängelung der
<lb/>Reactionsfähigkeit sei, oder es bediene sich unter Zulassung des
<lb/>Einzelprocesses der (regelwidrigen) Ausdehnung der Rechtskraft
<lb/>auf dritte Personen. Auf diese doppelte Möglichkeit beziehen sich
<lb/>die beiden Arten der besonderen Streitgenossenschaft. Und zwar
<lb/>entspricht der letzteren Möglichkeit der erste Theil des § 59 Abs. 1
<lb/>und der ersteren Möglichkeit die andere Alternative des Gesetzes.
<lb/>Wie die CPO. bei dem Ausdrucke „ist die Streitgenossenschaft
<lb/>aus einem sonstigen Grunde eine nothwendige" von der Betrach- 
<lb/>tung des Falles ausgeht, in welchem der Einzelproceß angestrengt
<lb/>und die Einrede der nothwendigcn Streitgenossenschaft erhoben
<lb/>wurde, so verweist auch die Fassung der ersteren Alternative:
<lb/>„Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegen- 
<lb/>über nur einheitlich festgestellt werden" auf den Fall des Einzel-
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Kulemann, W., Zur Reform des amtsgerichtlichen Civilprocesses. Eine gesetzgeberische Studie nebst dem vom Verfasser am 13. Dez. 1888 beim Reichstage eingebrachten Gesetzentwurfe. Zweite durchgesehene Auflage. Berlin, Heymann. 1889. 48 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kleinfeller, ...">Von Kleinfeller</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0245--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kulemann, Zur Reform des amlsgerichllichen Civilprocesses. 233
</p>
               <p>

                  <lb/>Processes und auf den Gedanken: Ist die im Proceß über eines
<lb/>der mehreren Rechtsverhältnisse gegebene Entscheidung zugleich für
<lb/>andere Ansprüche wirksam, dann treten etwaige freiwillig gehäufte
<lb/>Klagen unter dieselbe processuale Behandlung, wie die mit Rück- 
<lb/>sicht auf die sxo. plurium litis consortium nothwendig ver- 
<lb/>bundenen Klagen. Diese Ausführungen sind in der Hauptsache
<lb/>nicht anfechtbar; doch muß widersprochen werden, daß, wie H.
<lb/>glaubt, die Kommentatoren übereinstimmend die gegentheilige An- 
<lb/>sicht vertreten; der Gedanke hat in den Commentaren nur nicht
<lb/>den präcisen Ausdruck wie bei H. gefunden.

<lb/>Im Einzelnen scheidet H. von der Streitgenossenschast aus:
<lb/>die Fälle der §§ 61. 690. 710 CPO., die Statutsklagen, beson- 
<lb/>ders die Ehenichtigkeitsklage, endlich die Klage auf Aufhebung
<lb/>eines Entmündigungsbeschlusses. Außerdem mustert er die Be-'
<lb/>stimmungen des Pandektenrechts, des französischen, preußischen
<lb/>und Reichsrechtes, um sestzustellen, welche Fälle unter die beiden
<lb/>Categorien des § 59 gebracht werden können; dabei sindet er im
<lb/>gemeinen Recht keinen einzigen Fall, welcher in die zweite Cate-
<lb/>gorie passen würde, während er im preußischen und französischen
<lb/>Rechte starke Neigung zur Verbindung wahrnimmt. Zum Schlüsse
<lb/>verspricht Vers, an anderer Stelle darzulegen, welche Thatbestände
<lb/>der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für die besondere Streit- 
<lb/>genossenschaft liefert.

<lb/>München. Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. W. Kulemann, Zur Reform des amtsgerichtlichen Civilprocesses. Eine
<lb/>gesetzgeberische Studie nebst dem vom Verfasser am 13. Dezember 1888
<lb/>beim Reichstage angebrachten Gesetzentwürfe Zweite durchgesehene Auf- 
<lb/>lage. Berlin, Heymann. 1889. 48 S. 8".

<lb/>Der Reichstagsabgeordnete, Amtsrichter Kulemann hatte
<lb/>am 13. Dez. 1888 beim Reichstage den Entwurf eines Gesetzes
<lb/>detr. Abänderung und Ergänzung des GVG. und der CPO.
<lb/>eingebracht (Stenograph. Berichte, 7. Legislaturper., 4. Session
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0246.tif"
                   n="234"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0246--><p/>
               <p>

                  <lb/>.234
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bd. IV Nr. 52), welcher am 14. März 1889 in erster Lesung
<lb/>berathen und an eine Commission von 14 Mitgliedern verwiesen
<lb/>wurde (Stenograph. Berichte, 7. Legislaturper., 4. Session, Bd. II,
<lb/>S. 906 ff.); in dieser Commission endigte seine parlamentarische
<lb/>Geschichte. Die vorliegende Schrift, in 1. Auflage schon bei Ein- 
<lb/>reichung jenes Antrages veröffentlicht, enthält außer dem Wort- 
<lb/>laute des Entwurfes die in den Drucksachen des Reichstags nicht
<lb/>enthaltene Begründung.

<lb/>Eine genügende Rechtfertigung dafür, zunächst nur die Re- 
<lb/>form des amtsgerichlichen Proceffes in Angriff zu nehmen, anstatt
<lb/>die ganze Civilproceßordnung einer einheitlichen Umarbeitung zu
<lb/>unterwerfen, findet Vers, darin, daß die letztere Arbeit einerseits
<lb/>nicht Sache eines Einzelnen sein könne und von leitender Stelle
<lb/>aus eine solche umfassende Revision zur Zeit nicht zu erwarten
<lb/>stehe, während andrerseits die schlimmsten Mängel des amts- 
<lb/>gerichtlichen Proceffes, weil sie „mehr die Schale als den Kern
<lb/>betreffen" und „mehr praktischer als juristischer Natur" sind, be- 
<lb/>seitigt werden könnten, ohne daß die Grundlagen des Gesetzes
<lb/>eine Aenderung erfahren. Ferner sei gerade in dieser Beziehung
<lb/>ein besonders dringendes Bedürfnis gegeben, da die amtsgericht- 
<lb/>lichen Processe nach der Reichs-Justizstatistik für die Jahre 1881
<lb/>bis 1885 beinahe 4k, nämlich 78°/o aller vermögensrechtlichen
<lb/>Processe ausmachen. Die Angriffe K.'s richten sich hauptsächlich
<lb/>gegen das Zustellungs- und Kostenwesen, daneben auch gegen die
<lb/>Protokollirung der Klageschrift durch den Gerichtsschreiber und den
<lb/>Formalismus der mündlichen Verhandlung, besonders im Ver-
<lb/>säumuisverfahren. Haben die Reformvorschläge gegenwärtig auch
<lb/>keinen Anspruch mehr auf das unmittelbare Interesse, so kann die
<lb/>Refvrmfrage selbst doch in der Zukunft wieder in den Vorder- 
<lb/>grund treten. Es erscheint deshalb angemessen, an dieser Stelle
<lb/>näher auf die Vorschläge K.'s einzugehen. Wir erlauben uns
<lb/>aber, dabei von der Anordnung, welche K. gewählt hat, weil
<lb/>sie nicht ganz logisch ist, abzuweichen und beginnen mit der
<lb/>Klageschrift.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0247.tif"
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               <p>

                  <lb/>Kulemann, Zur Reform des amlsgerichtlichen Civilprocesses. 235

<lb/>K. geht von den richtigen Sätzen aus, daß eine fehlerhafte
<lb/>Klagestellung nicht selten den Verlust des Processes nach sich zieht,
<lb/>und daß die Schwierigkeit der Rechtsfragen unabhängig ist von
<lb/>dem Werte des Streitgegenstandes. Wenn nun der Staat das
<lb/>Bedürfnis der Partei nach Unterstützung bei Abfassung der Klage- 
<lb/>schrift anerkennt, so muß er auch hiefür geeignete Persönlichkeiten
<lb/>aufstellen. Der juristisch nicht gebildete Gerichtsschreiber aber
<lb/>ist nicht als geeignete Person anzusehen. Es kann, wie K. meint,
<lb/>nicht ausbleiben, daß die Parteien Verluste erleiden, weil der
<lb/>Gerichtsschreiber Zuständigkeitsfragen nicht berücksichtigt oder falsch
<lb/>beurtheilt, und weil er das materielle Recht ungenügend kennt.
<lb/>Den Einwand, die Partei solle in schwierigen Fällen auch für
<lb/>den amtsgerichtlichen Proceß einen Rechtsanwalt zu Rathe ziehen,
<lb/>weist Vers, mit der Bemerkung zurück, die Partei habe kein Ur-
<lb/>theil über die Schwierigkeit des Falles und müsse zu der An- 
<lb/>nahme berechtigt sein, daß der Staat, indem er das Protokoll
<lb/>einer Gerichtsperson zur Verfügung stellt, eine taugliche Person
<lb/>bezeichne. Um diesem Mangel abzuhelfen, empfiehlt K., den
<lb/>Amtsrichter selbst mit der Aufnahme von Klagen zu betrauen und
<lb/>zwar faßt er dabei offenbar denjenigen Amtsrichter ins Auge, dem
<lb/>auch die Entscheidung der Sache zufällt. Denn er verwahrt sich
<lb/>gegen den Einwand der aus dieser Geschäftsbehandlung entstehenden
<lb/>Befangenheit des Richters. Aber in der Formulirung des Ent- 
<lb/>wurfes ist diese Beschränkung nicht erwähnt; es wäre nach dem
<lb/>Wortlaute zulässig, daß bei einem mit mehreren Richtern besetzten
<lb/>Amtsgerichte die Aufnahme der Klagen und die Urtheilsfällung
<lb/>auf verschiedene Richter vertheilt würde.

<lb/>Der eine Weg ist so bedenklich wie der andere. Der Amts- 
<lb/>richter käme natürlich mindestens ebenso oft, wie gegenwärtig der
<lb/>Gerichtsschreiber, in die Lage, einer Partei, die Klageerhebung als
<lb/>aussichtslos zu widerrathen. Fällt nun derselbe Richter, nachdem er
<lb/>die Klage gegen seine Ueberzeugung ausgenommen hat, das Urtheil,
<lb/>in welchem er die Klage abweist, so wird er trotz der größten
<lb/>Gewissenhaftigkeit dem Kläger nicht im Lichte der Unbefangenheit
</p>

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               <p>

                  <lb/>236
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>erscheinen. Ein Richter, welcher sich gegenüber einer Partei schon
<lb/>vor der mündlichen Verhandlung über die Verwerflichkeit oder
<lb/>Begründetheit der Klage äußert, würde nach dem jetzigen Recht
<lb/>mit Erfolg abgelehnt werden. Eine auf solche Thatsachen gestützte
<lb/>Ablehnung müßte man in Zukunft, wenn der Vorschlag K.'s Gesetz
<lb/>werden sollte, zurückweisen, weil das Gesetz selbst die Veranlassung
<lb/>zu der vorzeitigen Meinungsäußerung des Richters enthielte. Das
<lb/>Vertrauen zur Rechtspflege könnte aber dadurch einen Stoß er- 
<lb/>leiden, welcher viel schlimmer wirkt als die etwaige Unzufriedenheit
<lb/>mit dem Gerichtsschreiber. Und wird nicht andrerseits der Be- 
<lb/>klagte, wenn der erkennende Richter die Klage „ausgenommen"
<lb/>hat, am Erfolg seiner Rechtsvertheidigung verzweifeln oder sich
<lb/>veranlaßt sehen, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu
<lb/>beauftragen, wo er sonst die Sache allein geführt hätte? Man
<lb/>darf hiergegen nicht einwenden, daß die Verurteilung durch die
<lb/>Beweisführung bedingt ist; denn gerade im Civilproceß spielen
<lb/>die Rechtsfragen und die Zweifel hierüber eine viel größere Rolle
<lb/>als die Beweisfrage. Der Richter würde also auch von Seite
<lb/>des Beklagten an Vertrauen einbüßen, sobald er die Klage
<lb/>protokollirt hat. Wollte man aber den andern Weg wählen und
<lb/>bei den mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichten die Auf- 
<lb/>nahme der Klagen einem Amtsrichter übertragen, welcher nicht
<lb/>das Urtheil zu fällen hat, so würde das lästige Geschäft meist
<lb/>den jüngsten Richter treffen, der am wenigsten Erfahrung besitzt.
<lb/>Jedenfalls aber würde es sich sehr häufig ereignen, daß der er- 
<lb/>kennende Richter eine andere Ansicht vertritt als der protokollirende
<lb/>Richter und dann wären die Parteien in der nämlichen Lage wie
<lb/>bei dem gegenwärtigen Verfahren; daß eine Meinungsverschieden- 
<lb/>heit zwischen zwei Richtern seltener eintreten würde als zwischen
<lb/>Richter und Gerichtsschreiber, läßt sich a priori nicht behaupten.
<lb/>Dazu kommen weitere Bedenken, welche durch die muthmaßliche
<lb/>Ausführung in der Praxis angeregt werden. K. deutet selbst an.
<lb/>daß der Richter sich regelmäßig mit der Protokollirung durch den
<lb/>Gerichtsschreiber und mit einer nachträglichen Durchsicht begnügen
</p>

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               <p>

                  <lb/>Kulemann, Zur Reform des amtsgerichtlichen Civilprocesses. 237
</p>
               <p>

                  <lb/>Werde. Man wird aber auch nicht fehlgehen, wenn man annimmt,
<lb/>daß diese Durchsicht, wenigstens bei sehr belasteten Richtern in
<lb/>den großen Städten, meistens nur eine flüchtige sein wird. Als- 
<lb/>dann hat man gegen die Unzufriedenheit mit dem Gerichtsschreiber
<lb/>das Mißtrauen in den Richter eingetauscht und doch in der Haupt- 
<lb/>sache nichts gebessert.

<lb/>Mehr Beifall verdienen die Vorschläge, welche das Zu- 
<lb/>stellungswesen betreffen. Wir beschränken uns unter Ueber-
<lb/>gehung von Einzelheiten auf die Hauptpunkte. Vor allem soll
<lb/>die Klage in der Regel von Amtswegen zugestellt werden, sofern
<lb/>nicht die Partei ausdrücklich erklärt, selbst die Zustellung veran- 
<lb/>lassen zu wollen. Zwar scheint § 154 CPO. einen ähnlichen
<lb/>Satz aufzustellen: aber die hiernach durch den Gerichtsschreiber
<lb/>vermittelte Zustellung ist keine Zustellung von Amtswegen, sondern
<lb/>der Gerichtsschreiber ertheilt wie ein Bevollmächtigter der Partei
<lb/>den Auftrag an den Gerichtsvollzieher. Ans der Annahme dieses
<lb/>Vorschlages würde sich der Vortheil ergeben, daß der Richter die
<lb/>Zustellungsnachweise unmittelbar vom Zustellungsbeamten erhält
<lb/>Und bei Versäumnis einer Partei keine Verzögerung dadurch
<lb/>eintritt, daß der erschienene Kläger den Zustellungsnachweis ver- 
<lb/>gessen hat, folglich statt eines Versüumnisurtheils ein Vertagungs- 
<lb/>beschluß erlassen werden muß, oder dadurch, daß der Richter beim
<lb/>Ausbleiben des Klägers keine Gewißheit besitzt, ob der Letztere die
<lb/>Urschrift nebst Zustellungsurkunde von dem Gerichtsvollzieher er- 
<lb/>halten hat.

<lb/>Unter derselben Bedingung sollen auch die Urtheile von
<lb/>Amtswegen zugestellt werden. Ein besonderes Bedürfnis weist K.
<lb/>in dieser Richtung für den Fall der Eidesauflage durch bedingtes
<lb/>Endurtheil nach (S. 17). K. stellt jedoch diesen Satz nur mit
<lb/>Einschränkungen auf; bei Versäumnisurtheilen soll nur die Zu-
<lb/>llellung an die säumige Partei von Amtswegen erfolgen; bei
<lb/>Verzichts- und Anerkenntnisurtheilen aber will er eine Zu- 
<lb/>teilung von Amtswegen überhaupt nicht, weil in den letzteren
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0250.tif"
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               <p>

                  <lb/>238
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fällen regelmäßig keine der Parteien ein Bedürfnis habe, das
<lb/>Verfahren im Rechtsmittelwege fortzusetzen.

<lb/>Um das jetzige „Embonpoint“ der Akten zu vermindern,
<lb/>will K. die Zustellungsfälle durch Aenderung des § 294 Abs. 3
<lb/>in der Weise beschränken, daß die Zustellung nicht verkündeter
<lb/>Beschlüsse und Verfügungen nicht mehr allgemein, sondern nur
<lb/>dann stattfinden soll, wenn durch die Zustellung der Lauf einer
<lb/>Frist bedingt ist oder das Gesetz mit Rücksicht auf besondere Be- 
<lb/>dürfnisse oder der Richter wegen der Umstände des einzelnen
<lb/>Falles die Zustellung ausdrücklich anordnet. In anderen Fällen
<lb/>möge man sich mit formloser Bekanntgabe an die Partei begnügen.
<lb/>Gegenüber einer solchen casuistischen Regelung der Zustellungs- 
<lb/>notwendigkeit dürste aber das „Enabonpoiiit" der Akten das
<lb/>geringere Uebel sein. Die allerdings dem Zeitgeiste entsprechende
<lb/>Entfettungskur, welche K. hier vorschlägt, würde die Möglichkeit
<lb/>von Verstößen gegen die vereinzelt vorkommenden Zustellungs-
<lb/>Vorschriften sehr vermehren und dadurch das Schicksal, sowie die
<lb/>Dauer der Processe, ungünstig beeinflussen.

<lb/>Das Zustellungsverfahren wäre nach dem Entwürfe K.'s
<lb/>zu vereinfachen durch die Ausschließung des Gerichtsvollziehers
<lb/>bei allen Zustellungen, welche von Amtswegen oder durch einen
<lb/>Anwalt betrieben werden. Dieser Vorschlag ist radikal, aber
<lb/>praktisch. Rur würde dadurch der Gerichtsvollzieher aus dem
<lb/>Zustellungsverfahren thatsächlich fast ganz verdrängt. Denn diese
<lb/>Neuerung müßte, wie überhaupt die meisten Vorschriften über die
<lb/>Zustellung, folgerichtig auch im Anwaltsproceß Platz greifen und
<lb/>hier liegt der Proceßbetrieb immer in den Händen der Anwälte;
<lb/>im Parteiproceß würden regelmäßig Klage und Urtheil von Amts- 
<lb/>wegen zugestellt werden; endlich die Zustellung der nicht ver- 
<lb/>kündeten Beschlüsse, sowie der Zeugen- und Sachverständigen- 
<lb/>ladungen in allen Processen Sache des Offizialbetriebes (§§ 342,
<lb/>367 CPO.). Eine weitere Vereinfachung des Zustellungsver- 
<lb/>fahrens will K. dadurch herbeiführen, daß er die Urtheilszustellnng
<lb/>auf die Mittheilung eines Urtheilsauszuges beschränkt, welcher
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0251.tif"
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               <p>

                  <lb/>Kulemann, Zur Reform des amtsgerichtlichen Civilprocesses. 239
</p>
               <p>

                  <lb/>außer der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts nur die
<lb/>Angabe des Tages der Verkündigung und des Urtheilssatzes ent- 
<lb/>halten soll. K. geht dabei von der Ansicht aus, daß der That-
<lb/>bestand den Parteien ohnehin bekannt sei, daß sie dagegen die
<lb/>Urtheilsgründe überhaupt nicht verstehen. Zur Vorbereitung für
<lb/>die Rechtsmitteleinlegung genüge es, wenn diejenige Partei, welche
<lb/>das Rechtsmittel benützen will, sich nachträglich eine Ausfertigung
<lb/>geben läßt. Der Gefährlichkeit des § 164 endlich sucht Vers, die
<lb/>Spitze abzubrechen durch Ausnahme eines neuen Abs. 3 des In- 
<lb/>haltes: „Die Gültigkeit der Zustellung wird durch eine Abweichung
<lb/>von vorstehender Reihenfolge nicht berührt."

<lb/>Hinsichtlich der Kosten ergibt sich schon aus den bisherigen
<lb/>Vorschlägen eine wesentlich verminderte Belastung der Parteien,
<lb/>insoferne durch die Ausdehnung der von Amts wegen zu betrei- 
<lb/>benden Zustellung, für welche Gebühren nicht erwachsen, sodann
<lb/>durch den Ausschluß des Gerichtsvollziehers ganz erhebliche Kosten
<lb/>wegfallen. Eine weitere Verminderung derselben würde durch
<lb/>Aenderung des 8 294 Abs. 3 und durch die Einführung des Urteils- 
<lb/>auszuges herbeigeführt werden, weil in demselben Maße, in welchem
<lb/>die Znstellungsnothwendigkeit beschränkt wird, auch die Schreib- 
<lb/>gebühren abnehmen. Uin den Parteien ferner unnöthigen Zeit- 
<lb/>verlust zu ersparen, soll für zulässig erklärt werden, was gegen- 
<lb/>wärtig nur ausnahmsweise geschehen kann, daß der Amtsrichter
<lb/>ermächtigt wird, die Kosten schon im Urteil festzustellen.

<lb/>Jni Zusammenhang mit dem Zustellungs- und Kostenwesen
<lb/>muß noch erwähnt werden, daß K. gegenüber den Klagen über
<lb/>das Gerichtsvollzieherinstitut eine einheitliche reichsgesetz- 
<lb/>liche Regelung desselben fordert und statt der Verweisung auf Ge- 
<lb/>bühren die Anstellung mit festem Gehalt befürwortet, wogegen die
<lb/>von den Gerichtsvollziehern einzunehmenden Gebühren in die
<lb/>Staatskasse fließen sollen.

<lb/>Bedenklich sind die Ansichten des Verf. über den Gang der
<lb/>wündlichen Verhandlung vor dem Amtsrichter. Er hat zwar
<lb/>darin Recht, daß er es für undurchführbar erklärt, ungebildete
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0252.tif"
                   n="240"
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               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>Leute zur Stellung formeller Anträge und zu einem zusammen- 
<lb/>hängenden Klagevortrage veranlassen zu wollen. Nach § 464 CPO.
<lb/>genügt es, wenn die Partei zu einem von dem Amtsrichter em- 
<lb/>pfohlenen Anträge ihre Zustimmung gibt. Gegenüber einem un- 
<lb/>vollständigen Vorbringen der Klagethatsachen hilft die Ausübung
<lb/>des Fragerechtes unter Benützung der Klageschrift; schlimmsten
<lb/>Falles ist die Partei zur Bestellung eines geeigneten Vertreters
<lb/>zu veranlassen. Aber das Bild, welches K. von dem Verfahren
<lb/>entwirft, wie er selbst es als Amtsrichter pflegt, ist ein Produkt
<lb/>von kühner Interpretation und Willkür. K. beginnt den Termin,
<lb/>wenn beide Parteien erschienen sind, damit, daß er selbst die Klage
<lb/>vorliest und dann den Beklagten fragt, was er darauf entgegne;
<lb/>erscheint aber der Kläger allein, so begnügt sich K. mit der Prüfung
<lb/>des Zustellungsnachweises und mit der Frage, ob Versäumnisurteil
<lb/>beantragt wird. Dabei braucht dann während der mündlichen
<lb/>Verhandlung bis zur Verkündung des Urtheils: „Es ergeht Ver-
<lb/>säumnisurtheil nach Antrag" kein Wort gesprochen zu werden.
<lb/>Dieses Verfahren, welches wohl auch anderwärts Vorkommen mag,
<lb/>wird nicht mehr durch 8 464 CPO. gedeckt (K. führt einmal § 458
<lb/>und später § 468 an, welche aber beide nicht hierher gehören);
<lb/>ebensowenig ist mit diesen Thatsachen die nach § 146 erforderliche
<lb/>Feststellung zu Protokoll zu vereinbaren, daß Kläger die Klage
<lb/>vorgetragen habe; oder sollte etwa protokollirt werden: der Amts- 
<lb/>richter hat die Klage vorgetragen, bezw. man begnügte sich bei
<lb/>Abwesenheit des Beklagten mit dem recessus scriptus loco oralis?
<lb/>Es ist daher dem Vers, darin nicht beizutreten, daß Reformvor- 
<lb/>schläge hier überflüssig seien, weil sich ein brauchbares Verfahren
<lb/>auch mit den geltenden Bestimmungen Herstellen lasse. Um un-
<lb/>nöthige Förmlichkeiten zu vermeiden, würden sich zwei Vorschriften
<lb/>folgenden Inhaltes empfehlen: Wenn dem Kläger die Fähigkeit
<lb/>zum mündlichen Vortrage mangelt, so kann der Amtsrichter dem
<lb/>Beklagten den Inhalt der Klage mündlich mittheilen; bei Ver- 
<lb/>säumnis des Beklagten genügt statt des Klagevortrages die Ver- 
<lb/>lesung des Antrages und Bezugnahme auf den Inhalt der Klage-
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Peters, Willibald, Die geschäftliche Behandlung der Mahnsachen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze der deutsche CPO. und ihre Folgesätze. Berlin, Siemenroth und Worms. 1889. 80 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kleinfeller, ...">Von Kleinfeller</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0253--><p/>
               <p>

                  <lb/>Peters, Die geschäftliche Behandlung der Mahnsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>schrift. Im letzteren Falle hat der Klagevortrag in der That keinen
<lb/>vernünftigen Zweck. Der Hauptvorteil der Mündlichkeit und Un- 
<lb/>mittelbarkeit, welcher in der Möglichkeit unmittelbaren Gedanken- 
<lb/>austausches zwischen Richter und Parteien besteht, kommt bei der
<lb/>Frage, ob Versäumnisurteil zu erlassen sei, meistens nicht in
<lb/>Betracht.

<lb/>Die Vorschläge K.'s können auf allgemeine Zustimmung nicht
<lb/>rechnen. Besonders zeigen die Bemerkungen über das Zustellungs- 
<lb/>wesen, daß es unthunlich ist, eine einzelne Verfahrensart der CPO.zu
<lb/>reformiren, ohne zugleich Grundsätze anzugreifen, welche auch für
<lb/>die übrigen Verfahrensarten gelten. Das Zustellungswesen würde
<lb/>aber nicht gewinnen, wenn für das amtsgerichtliche Verfahren
<lb/>durchweg andere Grundsätze gelten würden, als für den Anwalts-
<lb/>proceß. Trotz aller Bedenken im Einzelnen ist jedoch nicht zu
<lb/>verkennen, daß solche Arbeiten wie die vorliegende, welche posi- 
<lb/>tive und bestimmt sormulirte Vorschläge macht, werthvoller sind
<lb/>als rein negative Kritiken. Nur durch die Formulirung bestimmter
<lb/>Gesetzesparagraphen läßt sich eine feste Grundlage für die Dis-
<lb/>cussion und Beurtheilung der bestehenden Mängel, sowie der aus
<lb/>einer Neuerung sich ergebenden Folgen, gewinnen.

<lb/>Kleinfeller.

<lb/>3. Willibald Peters, Die geschäftliche Behandlnng der Mahnsachen Die
<lb/>hierfür maßgebenden Grundsätze der deutschen CPO. und ihre Folgesätze.
<lb/>Berlin, Siemenroth und Worms. 1889. 80 S. 8°.

<lb/>Unter diesem anspruchslosen Titel sind hier eine Reihe
<lb/>interessanter Erörterungen über die Vorschriften des 7. Buchs der
<lb/>CPO. veröffentlicht, über einen Gegenstand, welcher von der
<lb/>Wissenschaft gewöhnlich als unscheinbar nur wenig beachtet wird.
<lb/>Äus dem Code de procedure civile leitet Vers, den Begriff des
<lb/>„Registerverfahrens" ab, um sodann zu zeigen, daß das Mahn- 
<lb/>verfahren ein „Registerverfahren" sei. Peters versteht darunter
<lb/>„ein Verfahren, bei welchem, von einzelnen Modificationen abge- 
<lb/>sehen. die entstehenden Schriften nach ihrer Erledigung bei Gericht

<lb/>Krit. Vierteljahresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 2. 16
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0254.tif"
                   n="242"
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               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilprvcejz,
</p>
               <p>

                  <lb/>in die Hände der Partei gelangen oder zurückgelangen, so daß
<lb/>bei dem Gerichte selbst grundsätzlich Schriften nicht verbleiben und
<lb/>bei welchem (Verfahren) im übrigen die prozessualisch erheblichen
<lb/>Handlungen nur durch Eintragungen im Register beurkundet
<lb/>werden". Den Gegeusatz bildet das „Aktenverfahren" d. h. ein
<lb/>Verfahren, welches verbunden ist mit der Ansammlung von Schrift- 
<lb/>sätzen und Entscheidungen in Urschrift bei Gericht. P. findet den
<lb/>Grundsatz des Registerverfahrcus theilweise in der Prozeßordnung
<lb/>für Hannover (1850) und in der bayerischen Prozeßordnung (1869)
<lb/>verwerthet. Auch die Motive zum 7. Buch der CPO. schildern
<lb/>das Mahnverfahren als ein Registerverfahrcn in dem bezeichncten
<lb/>Sinne. Die deutsche CPO. selbst scheint dagegen keine Vorschrift
<lb/>zu enthalten, welche diese Behandlung rechtfertigt. P. macht
<lb/>jedoch auf die Schlußworte des § 642 aufmerksam, wonach im
<lb/>Falle der mündlichen Anbringung des Gesuchs um Erlassung
<lb/>eines Zahlungs- oder Vollstreckungbefehls die Aufnahme eines
<lb/>Protokolls nicht erforderlich ist. Da aber der Richter überstüssige
<lb/>Handlungen vermeiden soll, so hat nach der Absicht des Gesetzes
<lb/>die Aufnahme des Protokolls regelmäßig zu unterbleiben und
<lb/>diese Erwägung läßt einen weiteren Schluß darauf zu, daß Akten
<lb/>überhaupt nicht gebildet werden sollen, denn die weitere Akten- 
<lb/>bildung hat keinen Sinn, wenn im Akte selbst eine Aufzeichnung
<lb/>über die Veranlassung des Verfahrens und der Akten fehlt. Die
<lb/>Thatsache und der Zeitpunkt der Erhebung eines Widerspruches,
<lb/>sowie die Thatsache der Erlassung eines Vollstreckungsbesehls be- 
<lb/>dürfen gleichwohl der schriftlichen Feststellung; diese ist daher
<lb/>durch Eintragung in ein Register vorzunehmen. Die Schlüssigkeit
<lb/>der von P. aufgestellten Behauptungen ist insoferne anzuerkennen,
<lb/>als aus § 642 CPO. allerdings der Satz abgeleitet werden kann,
<lb/>daß die Form des „Registerversahrens" zulässig ist: man mag
<lb/>auch einräumen, daß sich der Verf. der Motive diese Form als
<lb/>die regelmäßige und im Interesse der Schleunigkeit vorzuziehende
<lb/>gedacht hat. Aber geboten ist diese Form ebensowenig als das
<lb/>Aktiverfahren verboten ist.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0255.tif"
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               <p>

                  <lb/>Peters, Die geschäjtliche Behandlung der Mahnsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>Der zweite Grundsatz, welchen P. aufstellt, lautet: „Der

<lb/>Zahlungsbefehl enthält seinem Wesen nach die Klageschrift des
<lb/>Gläubigers mit beigefügteni bedingten richterlichen Mandate, welches
<lb/>sich als bedingtes Endurthcil darstellt". Als dritten Grundsatz
<lb/>des Mahnverfahrens bezeichnet Vers. S. 42 den ersten Satz des
<lb/>§640 CPO., wonach der Vvllstreckungsbcfehl einem für vorläufig
<lb/>vollstreckbar erklärten, auf Versäumnis erlassenen Endurtheile gleich- 
<lb/>steht. Aus den: letzteren Satze zieht er später (S. 72) den Schluß,
<lb/>daß die Urtheilsnatur des Vollstreckungsbefehles feststehc, während
<lb/>doch § 640 demselben nur die nämlichen Wirkungen wie einem
<lb/>Versüumnisendurtheile zuschreibt, also hinsichtlich der rechtlichen
<lb/>Natur dieses richterlichen Dekretes nichts feststellt. Der Voll-
<lb/>streckungsbefehl ist ebensowenig Endurtheil, als es die nach §§ 502
<lb/>und 562 CPO. unter Vorbehalt der Rechte ergehenden Urtheile
<lb/>sind; er ist überhaupt kein Urtheil sondern richterliche Verfügung
<lb/>mit der Bedeutung der Vollstreckungsklausel iß 704, Abs. 1 CPO.).
<lb/>Jener erste Jrrthum hat jedoch den Vers, offenbar auch zur
<lb/>Charakteristik des bedingten Mandates als eines bedingten End-
<lb/>urtheiles verleitet. Der Zahlungsbefehl des Amtsrichters darf
<lb/>aber weder als bedingtes Endurtheil, noch als Klageschrift des
<lb/>Gläubigers, noch als eine Verbindung von Urtheil uud Klageschrift
<lb/>aufgefaßt werden. Die Klage ist Willenserklärung der Partei,
<lb/>der Zahlungsbefehl dagegen ist Willensakt des Richters und zwar
<lb/>einfache proceßleitende Verfügung. P. beruft sich daraus,
<lb/>daß im Zahlungsbefehl der Inhalt des Gesuches zu wieder- 
<lb/>holen ist und glaubt, auch aus die geschichtliche Entwicklung des
<lb/>Mahnverfahrens Hinweisen zu dürfen, in welcher eine gesonderte
<lb/>Zustellung, sowohl des Gesuches, als des Zahlungsbefehles
<lb/>nachweisbar sei. Allein aus dieser letzteren Thatsache folgt
<lb/>"och nicht, daß jetzt nach dem Wegfalle der Zustellung des
<lb/>Gesuches der Inhalt des Zahlungsbefehles selbst in jener ge- 
<lb/>zwungenen Weise aufgefaßt werden müßte. Derjenige Inhalt des
<lb/>Zahlungsbefehles, welcher mit dem Inhalte des Gesuches überein-
<lb/>siimmt (§ 630 Ziff. 1—3 CPO.) ist unumgänglich nothwendig,
</p>

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               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>um die zu befriedigende Forderung zu bezeichnen; derselbe hat
<lb/>also hier einen Theil der Aufgaben des Urthcilsthatbestandes zu
<lb/>erfüllen; die Bezeichnung des Gerichts aber ist hier ebenso noth-
<lb/>wendig wie bei jeder gerichtlichen Anordnung. Die Auffassung
<lb/>von P. wird auch durch § 633 CPO. nicht gestützt; denn die
<lb/>Wirkungen der Rechtshängigkeit müssen auf den Zeitpunkt der
<lb/>Zustellung des Zahlungsbefehles verlegt werden, weil im Mahn- 
<lb/>verfahren der der Klageerhebung entsprechende Zeitpunkt fehlt.
<lb/>P. begeht hier den nämlichen Fehler wie bei Bestimmung der
<lb/>rechtlichen Natur des Vollstreckungsbefehles; daraus, daß an zwei
<lb/>verschiedenen Thatsachen dieselbe rechtliche Wirkung geknüpft ist,
<lb/>folgt an sich keineswegs, daß diese Thatsachen auch im übrigen
<lb/>die gleiche rechtliche Bedeutung haben. Auf dieser Erkenntnis
<lb/>beruht das richtige Verständnis jeder gesetzlichen Fiktion; im §633
<lb/>ist übrigens nicht einmal eine Fiktion ausgesprochen.

<lb/>Ebenso verfehlt erscheint die Bezeichnung des Zahlungs- 
<lb/>befehles als eines bedingten Endurtheils. Er ist kein Endurtheil,
<lb/>weil er die Sache nicht einmal bedingt erledigt, denn auch bei
<lb/>Unterlassung rechtzeitigen Widerspruchs kann das ordentliche Ver- 
<lb/>fahren durch Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl eingeleitet
<lb/>werden und ist aus diesem Grunde durch den Eintritt der Be- 
<lb/>dingung noch nichts entschieden. Wenn aber Widerspruch recht- 
<lb/>zeitig erhoben wird, so ist nun erst der Weg für den Beginn des
<lb/>ordentlichen Verfahrens eröffnet und daher von einer Erledigung
<lb/>ebenfalls keine Rede. Der Zahlungsbefehl ist überhaupt kein Ui&gt;
<lb/>theil. weil nach der CPO. (§ 280) nur solche Entscheidungen als
<lb/>Urthcile anzusehen sind, welche auf Grund einer nothwendigen
<lb/>mündlichen Verhandlung ergehen. Er hat lediglich die Bedeutung,
<lb/>das durch Gesuch eingeleitete Verfahren vorwärts zu bewegen,
<lb/>indem er das Mahnverfahren für zulässig erklärt und die Mög- 
<lb/>lichkeit eines Vollstreckungsbefehles eröffnet; er ist also nur proceß-
<lb/>leitende Verfügung.

<lb/>Aus jenen drei Grundsätzen hat P. eine Reihe von Folger- 
<lb/>ungen für die geschäftliche Behandlung, insbesondere für das
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0257.tif"
                   n="245"
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               <p>

                  <lb/>Peters, Die geschäftliche Behandlung der Mahnsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>Zustellungswesen gezogen; nämlich: die Zustellung des Zahlungs- 
<lb/>befehles an den Schuldner ist ein Akt des Parteibetriebes, weil
<lb/>der Zahlungsbefehl Klageschrift des Gläubigers ist; an den
<lb/>Gläubiger selbst erfolgt nur formlose Mittheilung; der Zahlungs- 
<lb/>befehl wird in Urschrift, nicht in Abschrift mitgetheilt und ebenso
<lb/>wird die das Mahngesuch zurückweisende Verfügung behandelt,
<lb/>weil das Mahnverfahren als Registerverfahren behandelt werden
<lb/>muß; die sog. Zurücknahme des Zahlungsbefehls durch Partei- 
<lb/>schriftsatz räumt P. ein, weil jener vorwiegend Klageschrift sein
<lb/>soll und das richterliche Mandat nur accessorische Bedeutung hat;
<lb/>der Vollstreckungsbefehl ist ebenfalls mit Rücksicht auf die Natur
<lb/>des Registerverfahrens auf Betreiben des Gläubigers und in Ur- 
<lb/>schrift zuzustellen, während der das Gesuch um Erlassung des
<lb/>Vollstreckungsbefehls zurückweisende Beschluß in Ausfertigung und
<lb/>von Amtswegen zugestellt werden muß, weil 8 639 hier den Grund- 
<lb/>satz des Registerverfahrens durchbrochen hat, indem er die sofortige
<lb/>Beschwerde einräumt und dadurch das Bedürfnis nach genauer
<lb/>Feststellung des Zeitpunktes der Zustellung schafft.

<lb/>Diese Folgerungen fallen zum Theil mit ihrer Grundlage
<lb/>.von selbst. Was zunächst die Folgerungen aus der Natur des
<lb/>„Registerverfahrcns" anlangt, so sind dieselben nur soweit haltbar,
<lb/>als thatsächlich das Rcgisterverfahren angewendet wird; denn das
<lb/>Aktenverfahren bleibt zulässig und kann auch durch die Landes- 
<lb/>gesetzgebung nicht ausgeschlossen werden, weil Reichsrecht dem
<lb/>Landesrecht vorgeht. Der Richter verletzt daher das Gesetz nicht,
<lb/>wenu er im Rahmen des Registerverfahrens die logischen Folger- 
<lb/>ungen aus demselben nicht zieht. Hinsichtlich der Zustellung des
<lb/>Zahlungsbefehles an den Schuldner und mit Rücksicht auf die
<lb/>sogen. Zurücknahme des Zahlungsbefehles durch die Partei ist zu
<lb/>bemerken, daß die herrschende Meinung, welche die Zustellung
<lb/>dem Parteibetrieb überläßt, gegenüber dem § 294 Abs. 3 CPO.
<lb/>nicht gerechtfertigt werden kann; § 629 Abs. 1 sagt aus- 
<lb/>drücklich : „der Zahlungsbefehl wird von den Amtsgerichten er- 

<lb/>lassen"; der Erlaß einer richterlichen Verfügung besteht aber in
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0258.tif"
                   n="246"
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               <p>

                  <lb/>246
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproces;.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Kundgebung nach Augen und diese erfolgt entweder durch
<lb/>mündliche Verkündung oder durch Zustellung; solange der Richter
<lb/>weder das eine noch das andere gethan hat, ist seine Verfügung
<lb/>weder für ihn selbst noch für andere bindend, es sei denn das
<lb/>Gegentheil ausdrücklich bemerkt, wie man das z. B. auf Grund
<lb/>des § 100 Abs. 1 KO. für den Eröffnungsbcschluß behaupten
<lb/>kann. Die Gegner dürfen sich auch nicht etwa darauf berufen,
<lb/>daß hier durch die Zustellung Rechtshängigkeit und damit das
<lb/>Proceßrechtsverhältnis begründet werde, nach dem Dispositions-
<lb/>princip aber beides der Partei zu überlassen sei. Da nämlich der
<lb/>der Richter als Organ des Staates i» das Proceßrechtsverhältnis
<lb/>eintritt und da hier die Begründung des letzteren von seiner Ent- 
<lb/>scheidung über die Zulässigkeit des Mahnverfahrens abhängt, ist
<lb/>der Partciwille hier nicht allein maßgebend und cs erscheint voll- 
<lb/>kommen gerechtfertigt, wenn der das Proceßrechtsverhältnis be- 
<lb/>gründende Akt unmittelbar durch den Richter veranlaßt wird, zu- 
<lb/>mal der Kläger schon durch das Mahngesuch seine Zustimmung
<lb/>zu diesem Schritte erklärt hat. Von einer Zurücknahme des
<lb/>Zahlungsbcfehles durch die Partei darf nicht gesprochen werden;
<lb/>P. selbst hilft sich damit, daß er sagt, es werde die im Zahlungs- 
<lb/>befehl liegende Klage znrückgenommen. Dieser Ausweg ist aber
<lb/>nicht nöthig. Man darf vielmehr behaupten: da die Rechts- 

<lb/>hängigkeit die einseitige Klagezurücknahmc nicht hindert (§ 243
<lb/>CPO.), kann sie auch der Zurücknahme des Gesuchs um Erlassung
<lb/>eines Zahlungsbefehles nicht im Wege stehen; damit verliert
<lb/>der letztere selbst seine Kraft, weil das Gericht nicht befugt ist,
<lb/>einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht verlangt (8 279),
<lb/>der Kläger sich auch durch Fortführung des Verfahrens wider- 
<lb/>sprechen würde.

<lb/>Die Ansichten des Vers, forderten zum Widerspruch heraus,
<lb/>nöthigen aber auch zu der Anerkennung, daß die einzelnen Fragen
<lb/>in wissenschaftlicher und anregender Weise erörtert sind, so daß
<lb/>die Ausführungen des Verf. auch das Interesse des Theoretikers
<lb/>zu fesseln vermögen. Kl ein feller.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Pollak, Rudolf, Die Widerklage. Wien, Hölder. 1889. 154 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kleinfeller, ...">Von Kleinfeller</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Pollak, Die Widerklage,
</p>
               <p>

                  <lb/>247
</p>
               <p>

                  <lb/>4, Rudolf Pollak, Die Widerklage, Wien, Hvlder, 1889. 154 S 8».

<lb/>Wie der Vers, selbst in der Einleitung bekennt, ist die Lite- 
<lb/>ratur über diesen Gegenstand sehr zahlreich. Eine neue Bearbei- 
<lb/>tung dürfte gleichwohl für das geltende Recht, wenigstens in
<lb/>Oesterreich, nicht überflüssig sein. Daß Pollak dabei auch auf die
<lb/>Geschichte des Rechtsinstituts Rücksicht genommen hat, kann
<lb/>natürlich nicht getadelt werden. Leider ist die Bearbeitung etwas
<lb/>ungleich ausgefallen. Während die Darstellung des römischen
<lb/>Rechts (I. Cap. S. 7—52) beinahe ein Drittel des Buches füllt,
<lb/>was zum Theil durch Ausführungen verschuldet ist, welche, von
<lb/>dem Gegenstände abschweifend, die römische Gerichtsverfassung und
<lb/>den alteren römischen Civilprozeß betreffen, beschränkt sich P, be- 
<lb/>züglich des canonischen Rechts (II. Cap.l im Wesentlichen auf die
<lb/>Mittheilung des Inhalts der päpstlichen Gesetze, ohne damit eine
<lb/>Uebersicht über den hiedurch geschaffenen Rechtszustand zu ver- 
<lb/>binden. In demselben Capitel wird auch die italienische Wissenschaft
<lb/>des Mittelalters durch summarische Berichterstattung über den In- 
<lb/>halt der Glosse und die Meinungen von Tancred, Durantis,
<lb/>Cinus, Bartolus, Baldus und Maranta berücksichtigt.

<lb/>Systematischer ist wieder das deutsche Recht (III. Cap.) be- 
<lb/>handelt. Doch leidet gerade hier die Darstellung an dem ent- 
<lb/>gegengesetzten Mangel wie im I. Cap.; sie dürfte in manchen
<lb/>Punkten gründlicher sein. Bon untergeordneter Bedeutung ist es,
<lb/>daß P. im Eingang dieses Capitcls behauptet, bis zum 13. Jahr- 
<lb/>hundert seien Spuren einer Widerklage nicht nachweisbar, ohne
<lb/>daß er das Capitulare vom Jahre 855 auch nur erwähnt, auf
<lb/>welches So hm, altdeutsche Reichs- und Gerichtsverfassung
<lb/>lS. 327. 328) aufmerksam gemacht hat. Zu betonen ist aber,
<lb/>daß Vers, sowohl S. 3, wie S. 74, 76 und 83 behauptet, die
<lb/>Parteienidentität sei auch ein Merkmal der deutschrechtlichen Wider- 
<lb/>klage, während doch die herrschende Meinung annimmt, der Kläger
<lb/>werde durch die Klagestellung überhaupt im Gerichte der Klage
<lb/>dingpflichtig und könne deßhalb nicht nur vom Beklagten, sondern
<lb/>von jedem Dritten hier belangt werden; die Zulässigkeit der Klage
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0260.tif"
                   n="248"
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               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>des Beklagten gegen seinen Kläger beruht auf demselben Grunde,
<lb/>wie die Zulässigkeit der Klage eines Dritten gegen den Kläger,
<lb/>nämlich aus der Dingpflicht'); wenn der Kläger ohnehin hier ding- 
<lb/>pflichtig ist, so weist die von seinem Beklagten gegen ihn erhobene
<lb/>Klage ebensowenig eine Besonderheit auf wie jede beliebige andere
<lb/>Klage, weil die Verhandlungen nicht verbunden werden. Unter- 
<lb/>scheidet sich aber die Klage des Beklagten gegen den gerichtsfremden
<lb/>Kläger von der Klage eines Dritten weder hinsichtlich der Zulässigkeit
<lb/>noch hinsichtlich des Verfahrens, so verdienen sie beide denselben
<lb/>Namen; die eine ist mit demselben Rechte Widerklage zu nennen wie
<lb/>die andere; da die Zulässigkeit der Widerklage aus dem außerordent- 
<lb/>lichen Gerichtsstand beruht, ist der Begriff der Widerklage aus dem
<lb/>Umfange dieses Gerichtsstandes, nicht umgekehrt aus dem bloßen
<lb/>Worte abzuleiten. Das Merkmal der Personenidentität fällt damit
<lb/>hinweg. P. hat sich diesen Zusammenhang zwischen Widerklage und
<lb/>Dingpflicht nicht klar gemacht. Eine eigenthümliche Ansicht äußert
<lb/>Verf. auch hinsichtlich der Erhebung der Klage, indem er (S. 71. 72)
<lb/>sagt. „Da die Klägerrolle im deutschen Prozesse so vortheilhaft
<lb/>war, ist es natürlich, daß die Parteien sich bestrebten, dieselbe zu
<lb/>erlangen. So eilten sie denn, sich mit ihren Klagen zuvorzu- 
<lb/>kommen. Sie laufen zum Dinge; sie halten einander auf; schreiend
<lb/>und lärmend, mit Gepolter kommen sie zur Gerichtsstätte; von

<lb/>ferne her rufen sie ihre Klagen aus, mit ihren Rufen sich gegen- 
<lb/>seitig überbietcnd . . . Alles dies, um die Vorklage zu gewinnen".

<lb/>Freilich mögen sich die Parteien vor Eröffnung der Gerichtssitzung
<lb/>oft genug darüber gestritten haben, wer zuerst seine Klage vor- 

<lb/>tragen dürfe; aber durch dieses äußere gerichtliche „Gepolter"
<lb/>konnten sie doch die Entscheidung des Richters über diese Frage
<lb/>nicht beeinflussen; S. 78 erklärt P. selbst: „die Klagen müssen
<lb/>dem Richter dabei mit Ruhe und Anstand ..." vorgebracht
<lb/>werden; es nützte also nichts, wenn vorher die Leute von Weitem
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Vgl. Planck, deutsches Gerichtsverf. i. M.-A. Bd. 1 S. 73; S ohm
<lb/>a. a. O. S. 327; Kleinfell er Gerichtsstand der Widerklage S. 25 ff.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0261.tif"
                   n="249"
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               <p>

                  <lb/>Pollak, Die Widerklage.
</p>
               <p>

                  <lb/>249
</p>
               <p>

                  <lb/>ihre Klagen ausgerufen und sich dabei überschrieen hatten (vgl.
<lb/>Planck a. a. O. S. 358). Auch ist es nicht richtig, daß das
<lb/>deutsche Recht gar keinen Unterschied zwischen Civil- und Criminal-
<lb/>klagen gemacht habe (vgl. sächs. Ldr. III. 79 § 3 und Planck
<lb/>Bd. 1 S. 73).

<lb/>Das IV. Capitel betrifft die Reception des römischen Rechts
<lb/>und greift etwas weiter aus, indem auf vereinzelte Ursachen und
<lb/>Thatsachen der Reception eingegangen wird; auch ist die Darstellung
<lb/>wieder zusammenhängender als im II. Capitel; ferner ist hervor- 
<lb/>zuheben, daß P. hier die Particulargesetzgebung wenigstens einiger- 
<lb/>maßen berücksichtigt hat. Das V. Capitel ist dem geltenden Rechte
<lb/>und zwar die §§ 14. 15 dem österreichischen, § 16 dem deutschen
<lb/>Rechte gewidmet. Während P. aber bei der geschichtlichen Betrach- 
<lb/>tung an verschiedenen Punkten auf den Strafprozeß Rücksicht ge- 
<lb/>nommen hat (S. 49 ff. 67. 102), schweigt er über diese Frage hier
<lb/>vollständig, obwohl § 428 StPO, für das deutsche Reich eine
<lb/>ausdrückliche Bestinimung enthält und dadurch Veranlassung ge- 
<lb/>geben war, auch für das österreichische Recht zu erörtern, was in
<lb/>Fällen gegenseitiger Privatklage Rechtens ist, wenn auch die
<lb/>österreichische StPO, den Ausdruck „Widerklage" nicht kennt.

<lb/>Im schriftlichen Verfahren ist nach P. der besondere Gerichts- 
<lb/>stand die einzige Wirkung, durch welche die Widerklage sich aus- 
<lb/>zeichnet. P. erörtert daher neben der Identität der Parteien und
<lb/>dem Gegenstand der Widerklage ausführlich die Frage, gegenüber
<lb/>welchen Zuständigkeitsvorschriften der Gerichtsstand der Widerklage
<lb/>durchgreift. Er verneint S. 142 ff. im Gegensatz zur herrschenden
<lb/>Meinung mit Bezug auf das Hosdekret vom 27. September 1792
<lb/>die Zulässigkeit eines einheitlichen Verfahrens über die Klage und
<lb/>Widerklage, indem er an dieser Stelle den Ausdruck „Widerklage"
<lb/>nicht im technischen Sinne, sondern nur in der Bedeutung von
<lb/>»Gesuch" auffassen will. Jenes Hofdecret wolle nur sagen, daß
<lb/>mit Einwilligung beider Theile bis zur Höhe des Klagebegehrens
<lb/>Gegenforderungen geltend gemacht werden können; anders verhalte
<lb/>es sich nur im Bagatellverfahren.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0262.tif"
                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproccß.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hinsichtlich des Rechtes der deutschen CPO. gibt P. nur eine
<lb/>kurze Uebersicht über die Voraussetzungen der Widerklage, wobei
<lb/>er den Zusammenhang im Anschluß an Lüning — nicht Löhning,
<lb/>wie P. consequent schreibt — nicht als Voraussetzung anerkennt.
<lb/>Entschieden unrichtig ist es, wenn er aus § 313 CPO. solgert,
<lb/>daß in Rechnungsprocessen die Erhebung der Widerklage sofort
<lb/>bei Beginn des ersten Processes erfolgen müsse: § 313 setzt nur
<lb/>voraus, daß „eine erhebliche Anzahl von streitigen Ansprüchen"
<lb/>gegeben sei, nicht wird verlangt, daß eine etwa beabsichtigte Wider- 
<lb/>klage vor dem Beginne des schriftlichen Verfahrens erhoben werde;
<lb/>auch aus § 319 Abs. 2 CPO. ergibt sich nur eine Beschränkung,
<lb/>kein vollständiger Ausschluß des späteren Vorbringens von neuen
<lb/>Gegenansprüchen. Außerdem ist es zulässig, einen zuerst einrede- 
<lb/>weise geltend gemachten Anspruch nach Abschluß des schriftlichen
<lb/>Verfahrens in Form der Widerklage zu verfolgen.

<lb/>Trotz mancher Mängel bekundet diese Schrift P.'s nicht bloß
<lb/>ernsten Fleiß, sondern auch selbständiges Denken, so daß der Leser
<lb/>nicht ohne Anerkennung von derselben Abschied nehmen kann.

<lb/>Kleinseller.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d45001e24071">
            <head>Kirchenrecht</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Isländisches Kirchenrecht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Maurer, K.">Von K. Maurer</docAuthor>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0263--><p/>
               <p>

                  <lb/>IY.

<lb/>Kirchenrecht.

<lb/>Isländisches Kirchcnrrcht.

<lb/>Im Jahre 1863 hat der damalige Assessor und spätere
<lb/>Justitiarius des Lberlnndesgerichtcs in Reykjavik, Ion Pjetursson,
<lb/>unter dem Titel „Islenrleur Xirkjurjtzttrir" ein Lehrbuch des
<lb/>Kirchenrechts seiner Heimath veröffentlicht, welches ich seinerzeit
<lb/>in dieser Zeitschrift sehr eingehend besprochen habe (Bd. VII
<lb/>S. 161—240, 383—431, 537—66; 1865). Vor Kurzem ist
<lb/>von diesem Werke eine zweite Ausgabe unter wenig verändertem
<lb/>Titel erschienen tKirlrjurjottur; Reykjavik, 1800; II u. 256 S.
<lb/>in 8°), welche insoweit eine vermehrte und überarbeitete genannt
<lb/>werden darf, als sie den sehr erheblichen Veränderungen sorgfältig
<lb/>Rechnung trägt, welche die Gesetzgebung während der zwischen
<lb/>beiden Ausgaben in Mitte liegenden 27 Jahren erlitten hat. In
<lb/>seiner Grundanlage ist freilich das Werk unverändert geblieben, so
<lb/>daß es- hier genügen mag, auf die in jener Richtung eingetretenen
<lb/>Veränderungen aufmerksam zu machen, während im Übrigen auf
<lb/>jene frühere Besprechung verwiesen werden muß. Die langjährige
<lb/>Verbindung Islands mit dem dänischen Reiche hat aber zur Folge
<lb/>gehabt, daß das Recht der Insel, und insbesondere auch deren
<lb/>Kirchenrecht gar vielfach durch dänisches Recht und kirchliche
<lb/>Strömungen in Dänemark beeinflußt wurde, und darf ich darum
<lb/>nicht verfehlen, auf ein vortreffliches Werk über das dänische
</p>
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               <p>

                  <lb/>252
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht hinzuweisen, welches uns die neueste Zeit gebracht
<lb/>hat, nämlich aus Henning Mutzen's -und Johannes Timm's
<lb/>Haandbog i den danske Kirkeret (Kopenhagen, 1891;
<lb/>VI u. 988 S. in 8°).

<lb/>Bei Erörterung der Rechtsnormen, von welchen das
<lb/>isländische Kirchenrecht beherrscht wird (vgl. Bd. VII S. 162—74),
<lb/>erwähnt der Vers, nicht nur, S. 12, die am 18. Juli 1870 vom
<lb/>Vatikanischen Concil für die römisch-katholische Kirche beschlossene
<lb/>Unfehlbarkeit des Papstes, sondern er bespricht auch in einem
<lb/>neuen Zusatze auf S. 20 das sog. reformierte Christenrecht,
<lb/>welches B. Ölafur Hjaltason von Hölar (1552—69) mit Beihilfe
<lb/>des Sysselmannes Arni Gislason für sein Bisthum bearbeitete (pgl.
<lb/>Hälfdan Einarsson, Historia litoraria Islandise S. 190, und Jön
<lb/>Espolin, Ärbaekur, IV Kap. 37, S. 5); dasselbe erlangte übrigens
<lb/>nie gesetzliche Geltung, und war wohl nur aus diesem Grunde in
<lb/>der ersten Ausgabe unerwähnt geblieben. Ueber die Gültigkeit
<lb/>oder Ungültigkeit von Gesetzen und Verordnungen aus der Zeit
<lb/>des absoluten Königthums, welche entweder auf Island nicht
<lb/>publicirt worden war, oder deren Publication wenigstens nicht in
<lb/>die Dingbücher eingetragen wurde, spricht sich der Vers, jetzt,
<lb/>S. 20—23, bestimmter aus als früher, und er bemerkt auch, daß
<lb/>inzwischen durch ein Gesetz vom 24. August 1877, die Publication
<lb/>aller derartigen Erlasse im Regierungsblatt für Island angeordnet,
<lb/>und zugleich der Zeitpunkt genau bestimmt wurde, von welchem
<lb/>ab dieselben Geltung erlangen sollen. Endlich berücksichtigt der
<lb/>Vers., S. 31, mit vollem Recht nunmehr auch, daß das Gewohn- 
<lb/>heitsrecht unter den Quellen des isländischen Kirchenrechts eine
<lb/>Stelle zu beanspruchen hat.

<lb/>Für das äußere Kirchenrecht (vgl.Bd. VII, S. 174—78)
<lb/>hat das Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 eine ganz neue
<lb/>Grundlage geschaffen, und hat demzufolge der § 8, S. 34—44,
<lb/>eine durchgreifende Umgestaltung erfahren. Nach § 45—47 dieses
<lb/>Verfassungsgesetzes kommt nämlich der evangelisch-lutherischen Kirche
<lb/>nur noch die Bedeutung einer Volkskirche, aber nicht mehr die
</p>

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               <p>

                  <lb/>K. Maurer, Isländisches Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>253
</p>
               <p>

                  <lb/>einer herrschenden Kirche zu, und ist überdies den Anhängern aller
<lb/>anderen Bekenntnisse das Recht der freien Vereinsbildung und
<lb/>der gemeinsamen Religionsübung, sowie der Vollgenuß der sämmt-
<lb/>lichen bürgerlichen und politischen Rechte eingeräumt. Weiterhin
<lb/>wurden ferner durch ein Gesetz vom 19. Februar 1886 ausführ- 
<lb/>liche Bestimmungen getroffen über die Eingehung von Ehen durch
<lb/>Andersgläubige und über die religiöse Erziehung der Kinder von
<lb/>solchen, über die Bestätigung andersgläubiger Geistlicher und die
<lb/>Gültigkeit ihrer Amtsverrichtungen, endlich über die pecuniären
<lb/>Verpflichtungen der Andersgläubigen, lieber alle diese neueren Vor- 
<lb/>schriften verbreitet sich der Vers, nunmehr eingehend, wogegen er
<lb/>die abweichenden Vorschriften des älteren Rechts nunmehr be- 
<lb/>seitigt hat.

<lb/>Auch die Verfassung der isländischen Landeskirche
<lb/>(vgl. Bd. VII. S. 178—79) hat durch das bereits angeführte
<lb/>Verfassungsgesetz, durch die ihm vorangegangene Einführung des
<lb/>Amtes eines Landes Hauptmannes (landshöföingi; ttgl. dessen
<lb/>Instruction vom 29. Juni 1872, dann vom 22. Februar 1875,
<lb/>sowie die Bekanntmachung vom 4. Juli 1872), endlich durch die
<lb/>am 14. Juli 1874 erfolgte Einsetzung eines eigenen Ministeriums
<lb/>für Island mehrfache sehr erhebliche Veränderungen erlitten.
<lb/>Der Verf. bemerkt. S. 32—34, daß die geistlichen Angelegenheiten
<lb/>des Landes nach dem Verfassungsgesetze zu den besonderen An- 
<lb/>gelegenheiten Islands angehören, bezüglich deren die gesetzgebende
<lb/>Gewalt dem König im Verein mit dem Alldinge zusteht, wogegen die
<lb/>vollziehende Gewalt ausschließlich dem König Vorbehalten, und die
<lb/>richterliche Gewalt den Gerichten übertragen ist. Der König übt
<lb/>seine Rechte durch den Minister für Island, und soweit die in- 
<lb/>ländische Negierung reicht, durch den Landeshauptmann, jedoch
<lb/>unter Verantwortung des Ministers aus. Es begreift sich aber,
<lb/>daß diese staatsrechtliche Neuerung, abgesehen von ihrer Besprechung
<lb/>am angeführten Orte auch noch an einer langen Reihe von weiteren
<lb/>Stellen in der neuen Ausgabe berücksichtigt werden mußte, soferne
<lb/>eben an die Stelle der früher dem dänischen Cultusminister oder
</p>

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               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Stiftsamtmann zustehenden Competenz nunmehr die Com-
<lb/>petenz des Ministers für Island, des Landeshauptmannes oder
<lb/>auch des betreffenden Amtmanns getreten ist (vgl. z. B. S. 31,
<lb/>56, 165, 167, 168, 169, 170, 206 u. dgl m.&gt;. Bemerkt mag
<lb/>allenfalls auch noch werden, daß bei Besprechung der allgemeinen
<lb/>Rechte der Angehörigen der Kirche nunmehr nur noch das Recht
<lb/>der Kinder auf den Empfang der Taufe, aber nicht mehr deren
<lb/>Pflicht, diese zu empfangen erwähnt wird, und daß auch die
<lb/>Verpflichtung der Gemeinde nunmehr gestrichen ist, für ein
<lb/>christliches Begräbnis der Verstorbenen zu sorgen, soweit sie
<lb/>sich nicht eines solchen unwürdig gemacht haben (S. 44);
<lb/>beide Streichungen sind in der That im Hinblick auf die vom
<lb/>Verfassungsgesetze gewährte Religionsfreiheit als begründet an- 
<lb/>zusehen.

<lb/>Bezüglich der Priester (vgl. Bd. VII, S. 179—240) be- 
<lb/>merke ich zunächst, daß die Ordination nach wie vor vom
<lb/>Bischof ertheilt wird, oder im Falle einer Sedisvacanz vom Stifts- 
<lb/>propst. Es ist nur eine Ungenauigkeit des Ausdrucks, wenn an
<lb/>einer überarbeiteten Stelle, S. 46, gesagt wird, daß es auf Island
<lb/>keine Stiftspröbste gebe, während doch anderwärts ganz richtig
<lb/>von diesen gehandelt wird (S. 169); der schiefe Ausdruck erklärt
<lb/>sich aber sehr einfach daraus, daß das Amt des Stiftsprobstes auf
<lb/>Island nicht ein bleibendes ist wie in Dänemark (vgl. Matzen und
<lb/>Timm S. 226—28), sondern immer nur für die Dauer der Er- 
<lb/>ledigung des Bisthums vorübergehend in's Leben gerufen wird, so
<lb/>daß Stiftspröbste im Sinne des dänischen Rechts auf der Insel
<lb/>allerdings nicht Vorkommen. Bei Besprechung der theologischen
<lb/>Vorbildung wird nunmehr, S. 47, des Anspruches auf die
<lb/>Zulassung zu geistlichen Aemtern nicht mehr gedacht, welcher vor
<lb/>dem unter gewissen Bedingungen den Studenten zugestanden
<lb/>worden war, welche vor Eröffnung der Priesterschule die Lateiw
<lb/>schule absolvirt hatten; da diese Eröffnung bereits am 1. October
<lb/>1847 stattgefnnden hatte, mag dieser Anspruch thatsächlich wohl schon
<lb/>längst unpractisch geworden sein. Auf S. 50 ist eine Stelle
</p>

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               <p>

                  <lb/>K. Maurer, Isländisches Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>255
</p>
               <p>

                  <lb/>gestrichen, welche sich auf die Vereidigung der Geistlichen gelegentlich
<lb/>ihrer Ordination bezogen hatte, wie sie im Kirchenrituale vom
<lb/>25. Juli 1685 vorgeschrieben gewesen war, und auch auf S. 75
<lb/>ist eine auf diese Vereidigung bezügliche Bemerkung weggelassen;
<lb/>warum aber hier wie dort der neuen Eidesformel keine Er- 
<lb/>wähnung geschehen ist, welche durch eine Bekanntmachung vom
<lb/>2. September 1870 eingeführt wurde (Lovsamling for Island
<lb/>Bd. XX, S. 579—80), vermag ich nicht abzusehen. Daß
<lb/>auf S. 52 eine Bemerkung weggelassen wird, welche sich auf die
<lb/>Befreiung der Priester von gewissen allgemeinen Lasten, deren
<lb/>Genuß gewisser besonderer Vorrechte, und deren Anspruch auf
<lb/>einen besonderen Rechtsschutz während der Verrichtung ihres Amtes
<lb/>bezogen hatte, ist von keiner Bedeutung, weil alle diese Dinge
<lb/>anderwärts noch eingehender besprochen werden, und somit deren
<lb/>Erwähnung an diesem Orte wirklich überflüssig war; dagegen wird
<lb/>ebenda beigefügt, daß die Pröbste gleich dem Bischof das höhere
<lb/>Prädicat der Hochehrwürdigkeit zu beanspruchen berechtigt sind,
<lb/>während die gewöhnlichen Pfarrer sich mit dem der Wohlehrwürdig- 
<lb/>keit begnügen müssen. Ein weit erheblicherer Zusatz auf S. 58
<lb/>ist durch die Veränderungen veranlaßt, welche das Verfahren bei
<lb/>der Neugründung oder Niederlegung, beziehungsweise
<lb/>Verlegung von Kirchen, dann bei der Umgestaltung der
<lb/>Einrichtung oder Begrenzung von Kirchspielen oder
<lb/>Pfarreien durch ein unten noch des Näheren zu besprechendes
<lb/>Gesetz vom 27. Februar 1880 (nicht 1883, wie hier zufolge eines
<lb/>Druckfehlers gesagt wird) erlitten hat. Ein Beschluß der betreffenden
<lb/>Gemeinde und die Zustimmung der einschlägigen Probsteiversamm-
<lb/>lung, sowie die Bestätigung durch den Landeshauptmann nach
<lb/>vorgängigem Einvernehmen des Bischofs wird nunmehr für der- 
<lb/>artige Maßregeln erfordert. Noch bedeutsamer ist aber ein anderer
<lb/>Zusatz auf S. 59—61, welcher die durch ein Gesetz vom 12. Mai
<lb/>1882 erfolgte Ermöglichung einer willkürlichen Lösung des
<lb/>Eirchspielverbandes betrifft. Während sich im Verlaufe des
<lb/>späteren Mittelalters die Kirchspiele auf Island allmählich zu voller
</p>

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               <p>

                  <lb/>256
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>territorialer Geschlossenheit entwickelt hatten, gestattet dieses Gesetz
<lb/>den einzelnen Gemeindeangehörigen, unter Einhaltung bestimmter
<lb/>vorgeschriebener Formen das Gemeindeband für ihre Person zu
<lb/>lösen und sich dem Pfarrer einer anderen Gemeinde als ihrem
<lb/>Wahlpriester (Lzörprostur) anzuschließen, wie dies in Dänemark
<lb/>bereits durch eim Gesetz vom 4. April 1855 gestattet worden war
<lb/>(vgl. Matzen und Timm, S. 147—56): selbstverständlich ergibt
<lb/>sich aber noch an mehrfachen weiteren Stellen Veranlassung, die
<lb/>Möglichkeit eines solchen Ausscheidens aus dem territorialen Ge-
<lb/>meindeverbande mit den aus ihr sich ergebenden Folgen zu berück- 
<lb/>sichtigen (z. B. S. 92, 100—101, 127 u. dgl. m.). Im § 15
<lb/>u. 16, S. 61—71, wird sodann die Verleihung der Pfarreien
<lb/>besprochen, bezüglich deren schon eine Verordnung vom 15. Der.
<lb/>1865 und eine kgl. Bekanntmachung vom 3. Oct. 1884 einige
<lb/>Neuerungen angeordnet hatten, ein Gesetz vom 8. Januar 1886
<lb/>aber durchgreifend neue Bestimmungen brachte (vgl. auch S. 207);
<lb/>durch diese wurde den Gemeinden, allerdings nur in sehr be- 
<lb/>schränktem Umfange, ein gewisser Einfluß auf die Besetzung der
<lb/>Pfarreien cingeräumt. Dagegen ist jetzt auf S. 71 eine längere
<lb/>Stelle der früheren Ausgabe gestrichen, welche sich mit der Frage
<lb/>beschäftigt hatte, ob der den Candidaten der Kopenhagener Uni- 
<lb/>versität und der Priesterschule in Reykjavik eingeräumte Vorzug
<lb/>auch gegenüber älteren gedienten Pfarrern und Pröbsten zu gelten
<lb/>habe, und wird überdies bei Besprechung des Vorzugs, welcher
<lb/>herkömmlich den Vorstehern der bischöflichen Kanzlei eingeräumt
<lb/>wird, des gleichen Vorzugs nicht mehr gedacht, dessen sich früher
<lb/>auch die Vorsteher der Kanzlei des Stiftsamtmannes zu erfreuen
<lb/>gehabt hatten. Mag sein, daß in der ersteren Beziehung sich
<lb/>inzwischen ein festes Herkommen zu Gunsten der älteren Pfarrer
<lb/>gebildet hat, und daß in der zweiten Beziehung die mit der Er- 
<lb/>richtung des Landeshauptmannsamtes gleichzeitig erfolgte Ernen- 
<lb/>nung eines Secretärs für dieses von bestimmendem Einfluß ge- 
<lb/>worden ist. Auf S. 73 werden die Vorschriften über die beim
<lb/>Gottesdienste zu verwendenden Gesangbücher etwas verkürzt
</p>

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                   n="257"
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               <p>

                  <lb/>K. Maurer, Isländisches Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>257
</p>
               <p>

                  <lb/>und verändert vorgetragen; doch wohl weil der dieserhalb früher
<lb/>geführte Streit im Verlaufe der Zeit zur Ruhe gekommen ist (vgl.
<lb/>Bd. VII, S. 201—2). In ähnlicher Weise wird auch nach
<lb/>S. 101 beim Jugeudunterrichte nunmehr jedes von der Regierung
<lb/>gebilligte Lehrbuch zugelassen, während die erste Ausgabe auf
<lb/>Grund einer Verfügung aus dem Jahre 1798 nur die Verwen- 
<lb/>dung des vom Bischof N. E. Balle verfaßten Lehrbuches gestattet
<lb/>hatte, und ist demgemäß auch auf S. 105 eine auf dieses letztere
<lb/>bezügliche Stelle gestrichen worden. Nur im Vorbeigehen erwähne
<lb/>ich einer kleinen Correctur bezüglich der für die Katholiken hinsichtlich
<lb/>der Firmung maßgebenden Zeitfrist, welche sich auf S. 96 findet;
<lb/>nicht das zurückgelegte siebente Lebensjahr soll für diese schlechthin
<lb/>ausschlaggebend sein, wie die frühere Ausgabe dies gelehrt hatte,
<lb/>sondern das Sakrament soll eben nur zwischen dem erreichten
<lb/>siebenten und zwölften Jahre gespendet werden, wie dies in der
<lb/>Thal dem Catechi8mu8 romanus entspricht. Auf S. 101—3
<lb/>wird die durch ein Gesetz vom 9. Jan. 1880 des Näheren geregelte
<lb/>Verpflichtung des Pfarrers besprochen, den häuslichen Unter- 
<lb/>richt der Kinder zu überwachen, und wird dabei auch die Frage
<lb/>erörtert, wie weit dieses neuere Gesetz auf die demselben schon
<lb/>früher auferlegte Verpflichtung erweiternd einwirke, den Kindern
<lb/>die Confirmation zu versagen, so lange sie nicht lesen können;
<lb/>auch wird bei dieser Gelegenheit der Fürsorge für die Erziehung
<lb/>taubstummer Kinder gedacht, wie sie durch eine Verordnung vom
<lb/>26. Febr. 1872 getrosten wurde. Mancherlei Neues bringt ferner
<lb/>der § 26, welcher sehr eingehend die Ehe behandelt. So findet
<lb/>sich auf S. 112 ein Zusatz, welcher unter Verweisung auf das
<lb/>oben bereits angeführte Gesetz vom 19. Febr. 1886 die Eingehung
<lb/>einer Civilehe durch Andersgläubige erwähnt, wogegen auf S. 124
<lb/>eine Bemerkung der älteren Ausgabe (S. 116; vgl. S. 34—35)
<lb/>über die Eingehung der Ehen von Katholiken und anderen Anders- 
<lb/>gläubigen gestrichen ist. Nach S. 114 können Nupturienten die
<lb/>Befreiung von der Verpflichtung zum kirchlichen Aufgebot jetzt nur
<lb/>noch durch kgl. Dispens erlangen, während diese vordem gewissen

<lb/>Krit. Bierteljahresschrisk. R. F. Bd. XVI H. 2. 17
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0270.tif"
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               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Klassen von Personen schon von Rechtswegen zugekommen war.
<lb/>Unerheblich ist, daß auf S. 117 eine auf das ältere Recht bezüg- 
<lb/>liche Bemerkung über gewisse Berufungsfristen weggelassen worden
<lb/>ist, welche die ältere Ausgabe, S. 110, enthalten hatte; die be- 
<lb/>treffenden an sich wenig bedeutsamen Bestimmungen haben schon
<lb/>längst jeden praktischen Werth verloren. Von mehr Interesse ist,
<lb/>daß auf S. 120 die Vorschriften über die verbotenen Grade der
<lb/>Schwägerschaft etwas anders als früher gefaßt, und überdies
<lb/>einige Worte gestrichen sind, welche die Androhung der Todes- 
<lb/>strafe für die schwersten Fälle der Blutschande erwähnt hatten;
<lb/>die letztere Veränderung ist wohl durch § 162 des allgemeinen
<lb/>Strafgesetzes für Island vom 25. Juni 1869 veranlaßt. Die
<lb/>Streichung einer Bemerkung über die Ausstellung von Quittungen
<lb/>über bezahltes Spitalgeld, welche die ältere Ausgabe, S. 116,
<lb/>enthalten hatte, auf S. 124 der neueren scheint lediglich durch
<lb/>eine Aenderung der Competenzverhältnisse veranlaßt zu sein, 'und
<lb/>hat jedenfalls mit der Aufhebung der Spitäler nichts zu thun,
<lb/>da die ursprünglich an diese bezahlten Abgaben nach wie vor er- 
<lb/>hoben werden, nur freilich zu anderen medicinischen Zwecken, und
<lb/>somit auch die für gewisse Heirathsdispcnse zu erlegenden Gebühren
<lb/>nach wie vor fortbestehen. Auf S. 127 wird die nunmehr cr-
<lb/>öffnete Möglichkeit einer Trauung durch den Wahlpriester berück- 
<lb/>sichtigt, und auf S. 130 ein auf die gemischten Ehen bezüglicher
<lb/>Satz der alten Ausgabe, S. 122, gestrichen, Beides auf Grund
<lb/>neuerer Gesetze, welche oben bereits angeführt wurden. Erheb- 
<lb/>liche Veränderungen zeigt auch der § 28, welcher vom Begräb- 
<lb/>nisse handelt. Ein Zusatz auf S. 138 bespricht zunächst die
<lb/>Möglichkeit, durch kgl. Bewilligung das Recht zur Errichtung einer
<lb/>Privatgrabstätte auf eigenem Grund und Boden zu erlangen; in
<lb/>Dänemark war allmählich üblich geworden, auf Grund kgl. Be- 
<lb/>willigungen solche besondere Grabstätten für einzelne Stiftungen
<lb/>oder Familien zu errichten (vgl. Matzen und Timm S. 822—23),
<lb/>und von hier aus scheint der Brauch neuerdings auch nach Island
<lb/>hinüber gelangt zu sein. Auf S. 138—39 wird sodann bemerkt.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0271.tif"
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               <p>

                  <lb/>K. Maurer, Isländisches Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>259
</p>
               <p>

                  <lb/>daß der gänzliche Ausschluß vom Begräbnis auf dem Kirchhof durch
<lb/>das Strafgesetz vom 25. Juni 1869 beseitigt worden sei, und wird
<lb/>demgemäß auch auf S. 142 eine Bestimmung über das bei der
<lb/>Beerdigung gefundener Leichen einzuhaltende Verfahren gestrichen,
<lb/>welche auf S. 135 der älteren Ausgabe zu lesen gewesen war;
<lb/>dabei erhebt sich aber allerdings das Bedenken, daß die Bestim- 
<lb/>mungen jenes Strafgesetzes sich keineswegs aus die sämmtlichen
<lb/>Kategorien von Personen beziehen, welchen vordem das Begräbnis
<lb/>auf dem Kirchhof versagt gewesen war, und ebenso bleibt unklar,
<lb/>warum die neuere Ausgabe im Gegensätze zu der früheren sich der
<lb/>Besprechung derjenigen Fälle enthält, in welchen zwar die Beerdi-
<lb/>digung auf dem Kirchhofe, aber keinerlei kirchliche Feierlichkeit bei
<lb/>derselben gewährt wird. Auf S. 142 wird endlich noch einer Ver- 
<lb/>ordnung vom 12. April 1878 gedacht, welche dem Pfarrer die
<lb/>Verpflichtung auferlegt, vor der Vornahme der Beerdigung wo- 
<lb/>möglich ein Zeugnis der weltlichen Behörde darüber vorlegen zu
<lb/>lassen, daß die vorschriftsmäßige Anzeige des Todesfalles an diese
<lb/>erfolgt sei. Bezüglich der den Psarrern übertragenen Neben- 
<lb/>geschäfte mag bemerkt werden, daß auf S. 144 die ihm früher
<lb/>auferlegte Verpflichtung, alle in seiner Pfarrei vorkommenden
<lb/>Unzuchtsfälle bei der weltlichen Behörde zur amtlichen Anzeige zu
<lb/>bringen, gestrichen wurde; daß ferner, S. 145—46, die Betheili- 
<lb/>gung des Pfarrers bei der Armenpflege durch eine Verordnung
<lb/>vom 4. Mai 1872 über die Verfassung der isländischen Land- 
<lb/>gemeinden und ein Gesetz vom 9. Januar 1880, dann durch eine
<lb/>Verordnung vom 20. April 1872 über die Verwaltung der Ge- 
<lb/>meindeangelegenheiten der Stadt Reykjavik und ein Gesetz vom
<lb/>8. Oct. 1883 über die Verwaltung der Stadtgemeinde Akureyri
<lb/>nicht unerheblich umgestaltet wurde. Auf S. 149 wird ferner be- 
<lb/>merkt, daß die Beobachtung der älteren Vorschriften über die Be-
<lb/>lheiligung der Pfarrer beim Paßwesen heutzutage seitens der
<lb/>weltlichen Beamten thatsächlich nicht mehr gefordert werde, und
<lb/>ist andererseits eine Bemerkung über die Verpflichtung der

<lb/>Pfarrer, den Gemeindevorstehern bei der Abfassung der von ihnen
<lb/>. 17*
</p>

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               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>herzustellenden landwirthschaftlichen Tabellen an die Hand zu gehen,
<lb/>gestrichen worden; auf S. 150 aber wurde eine Bemerkung bei- 
<lb/>gefügt über die Stellung, welche der Pfarrer nunmehr zu den
<lb/>unten noch zu besprechenden Ausschüssen der Kirchspiel- und Probstei-
<lb/>gemeinden einzunehmen hat. Zu den vom Pfarrer alljährlich zu
<lb/>erstattenden Berichten kommt nach S. 150—51 nunmehr ein
<lb/>solcher über die Blinden, und ein weiterer über die Aussätzigen
<lb/>in seiner Pfarrei hinzu, sowie auch ein Bericht über die Zahl der
<lb/>Gottesdienste, welche in jeder einzelnen Kirche derselben gehalten
<lb/>wurden, und über die Gründe des etwaigen Ausfallens von solchen;
<lb/>dagegen sind, wie oben schon bemerkt, die früher geforderten Be- 
<lb/>richte über die in der Pfarrei vorgekommenen Ehebruchs- und Un- 
<lb/>zuchtsfälle nunmehr abgeschafft.

<lb/>Die Stellung der Pröpste, von welcher der § 37 handelt
<lb/>(vgl. Bd. VII S. 383—95), hat zunächst durch die Bildung
<lb/>neuer Bezirksgemeinden einige Aenderung erfahren. Der Propst
<lb/>hat nämlich (S. 161) nicht nur in dem Propsteiausschusse (der
<lb/>hferaösnefnd) den Vorsitz zu führen, sondern nach einem Gesetze
<lb/>vom 9. Januar 1880 auch Sitz und Stimme in dem Distrikts-
<lb/>ausschusse (der sMunskiid), soweit in diesem Fragen zur Verhand- 
<lb/>lung kommen, welche sich auf den Unterhalt und die Erziehung
<lb/>von Kindern beziehen. Von geringerer Bedeutung ist eine kleine
<lb/>Veränderung, welche S. 162 bezüglich der vom Propste zu er- 
<lb/>stattenden Berichte bringt, sowie eine Reihe neuer Vorschriften über
<lb/>das bei der üttekt, d. h. der Extradition von Pfarrhöfen sammt
<lb/>den zu ihnen gehörigen Kirchen im Fall der Erledigung von
<lb/>Pfarreien durch den Propst einzuhaltende Verfahren, welche auf
<lb/>S. 163—64 auf Grund eines Gesetzes vom 17. Dezember 1875
<lb/>mitgetheilt werden.

<lb/>In § 38 wird die Stellung des Bischofs besprochen (vgl.
<lb/>Bd. VII S. 395—402). Dabei wird zunächst erwähnt, S. 165,
<lb/>daß dieser jetzt unter dem Landeshauptmann steht, nicht mehr,
<lb/>wie früher, unter dem dänischen Cultusminister, und daß ihm anstatt
<lb/>des früheren Stiftamtmannes, dessen Würde abgeschafft wurde,
</p>

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               <p>

                  <lb/>K. Maurer, Isländisches Kirchenrccht.
</p>
               <p>

                  <lb/>261
</p>
               <p>

                  <lb/>nunmehr der Amtmann des Südamtes an die Seite gesetzt ist.
<lb/>Demgemäß wird der Bischof, S. 167, bezüglich der Verfolgung
<lb/>straffälliger Geistlicher nunmehr auf die Entscheidung des Landes- 
<lb/>hauptmanns verwiesen, und an diesen hat er jetzt auch die Berichte
<lb/>zu erstatten, die er früher an den Cultusminister zu erstatten ge- 
<lb/>habt hatte; der Landeshauptmann hat ferner, S. 169, jetzt im
<lb/>Falle einer Sedisvacanz den Stiftspropst zu ernennen, was früher
<lb/>Sache des Stiftamtmanns gewesen war, und in der Synode hat
<lb/>nunmehr, S. 170, der Amtmann des Südamtes den Vorsitz ge- 
<lb/>meinsam mit dem Bischof zu führen. Auf S. 166 wird sodann
<lb/>des Anteils an der Verleihung von Pfarreien gedacht, welchen
<lb/>dem Bischof das oben schon angeführte Gesetz vom 8. Januar 1886
<lb/>einräumt, und dafür eine jetzt antiquirte Bestimmung gestrichen,
<lb/>welche sich auf die Ueberwachnng der von der Lateinschule abge- 
<lb/>gangenen Studenten bezogen hatte. Gestrichen sind ferner auf
<lb/>S. 167 auch ein paar Bemerkungen, welche die ältere Ausgabe
<lb/>S. 160 über die Verpflichtung des Bischofs zur Erhebung und
<lb/>Verteilung gewisser Gelder enthalten hatte, welche zur Aufbesserung
<lb/>veuer Pfarreien, dann zur Unterstützung bedürftiger, emeritirter
<lb/>Pfarrer und Psarrerswittwen bestimmt sind, wogegen sich auf S. 171
<lb/>in Bezug auf die von der Synode vorzunehmende Verteilung der
<lb/>für diese letzten beiden Klassen von Personen bestimmten Gelder
<lb/>einige Abweichungen von der früheren Ausgabe finden. Endlich
<lb/>wurde auf S. 168 eine Bestimmung als antiquirt gestrichen, welche
<lb/>sich auf die Besetzung gewisser Pfarreien durch den Bischof im
<lb/>Vereine mit dem Stiftsamtmanne bezogen hatte, und auf S. 169
<lb/>eine weitere, welche die Beaufsichtigung der nunmehr aufgehobenen
<lb/>Spitäler betroffen hatte.

<lb/>Völlig neu eingeschaltet ist der § 39, S. 171—174, welcher
<lb/>von den Kirchspiels- und Propsteiausschüssen (söknar-
<lb/>nefndir und heraösnefndir) handelt. Durch ein Gesetz vom
<lb/>27. Februar 1880 wurde nämlich den Laien ein erheblicher An-
<lb/>theil an der Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten eingeräumt,
<lb/>und zu diesem Behufe für jedes Kirchspiel ein söknarnefnd, dann
</p>

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               <p>

                  <lb/>262
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>für jede Propstei eine häraösnefnd gebildet. Die erstere hat aus drei
<lb/>Mitgliedern zu bestehen, welche je für ein Jahr von einer Ver- 
<lb/>sammlung der sämmtlichen Angehörigen der betreffenden Kirchspiels- 
<lb/>gemeinde gewählt werden, die an Kirche und Pfarrer Zahlungen
<lb/>entrichten; sie hat aber den Pfarrer in Bezug auf alle seine Ob- 
<lb/>liegenheiten zu unterstützen, bei der Besetzung der Pfarrei ihre
<lb/>Stimme abzugeben, und die finanziellen Angelegenheiten der Kirche,
<lb/>sowie deren bauliche Instandhaltung zu überwachen, falls jene
<lb/>Angelegenheiten überhaupt der Verwaltung der Gemeinde unter- 
<lb/>stehen. Daneben kommen übrigens die Angelegenheiten der Kirche
<lb/>auch noch in jener allgemeinen Kirchspielsversammlung zur Sprache,
<lb/>welche alljährlich im Juni zu halten ist. und in welcher auch die
<lb/>Wahl des Ausschusses erfolgt. Dagegen besteht die hferaösnefnd,
<lb/>unter dem Vorsitz des Propstes, aus den sämmtlichen Priestern
<lb/>der Propstei, und aus je einem, von der Gemeindeversammlung
<lb/>im Juni auf ein Jahr gewählten Vertreter jedes einzelnen Kirch- 
<lb/>spiels; sie tritt alljährlich einmal im September zusammen, und
<lb/>hat die Amtsführung der Pfarrer und der Gemeindeausschüssc zu
<lb/>überwachen, die Jahresrechnungen sämmtlicherKirchen in der Propstei
<lb/>zu prüfen, Anträge über die Zustände innerhalb dieser entgegenzu- 
<lb/>nehmen und durch Beschlüsse zu verbescheiden, welche jedoch an
<lb/>den Bischof einzusenden sind. Insbesondere bedarf die Nieder- 
<lb/>legung oder Verlegung von Kirchen, sowie die Veränderung der
<lb/>Grenzen von Kirchspielen oder Pfarreien der Zustimmung der
<lb/>Mehrheit der Versammlung.

<lb/>Vielfache Veränderungen hat ferner die Lehre von den Ein- 
<lb/>künften des Klerus erlitten (vgl. Bd. VII, S. 402—431).
<lb/>Schon im § 40, S. 174, welcher eine Uebersicht über die Einkünfte
<lb/>der Pfarrer gibt, sind die ausnahmsweiseu Einkünfte ein- 
<lb/>zelner Pfarreien gestrichen, wie diejenigen, welche aus den Spi- 
<lb/>tälern und Klöstern geflossen waren, sowie der »nianutalsllslcr«
<lb/>auf den Vestmannaeyjar. Durchgreifend umgestaltet ist ferner
<lb/>die Lehre vom Priesterzehnt, welche im § 41, S. 175—88 vor- 
<lb/>getragen wird, und zwar umgestaltet auf Grund neuer gesetzlicher Be-
</p>

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               <p>

                  <lb/>K. Maurer. Isländisches Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>263
</p>
               <p>

                  <lb/>stimmungen. Im Wesentlichen unverändert kehren zunächst nur die An- 
<lb/>gaben über das ältere Zehntrecht wieder, wie es sich auf Grund der
<lb/>beiden Christenrechte entwickelt hatte, und wurde insoweit außer einer
<lb/>wenig bedeutsamen Eingangsbemerkung nur eine kurze Erörterung
<lb/>der Frage gestrichen, ob der Zehnt ursprünglich als eine Ein- 
<lb/>kommensteuer oder als eine Vermögenssteuer aufzufassen gewesen
<lb/>sei (vgl. S. 165 und 168 der älteren Ausgabe); dagegen wird
<lb/>das spätere Recht, welches hauptsächlich auf dem Reglement, die
<lb/>Einkünfte der Pfarrer und der Kirchen auf Island betreffend, vom
<lb/>17. Juli 1782 beruht hatte, jetzt nur noch ziemlich kurz behandelt,
<lb/>(vgl. S. 178—81 der zweiten Ausgabe mit S. 169—81 der ersten).
<lb/>Dermalen beruht aber die Zehntentrichtung aus der Insel theils
<lb/>aus einer Verordnung vom 1. April 1861 über den Zehnt von
<lb/>Liegenschaften (jarSartlrmä), theils auf einem Gesetz vom l2.Juli1878
<lb/>über den Fahrhabezehnt (lausafjärtiund), und wenn zwar die
<lb/>erstere Verordnung bereits in der früheren Ausgabe Berücksichtigung
<lb/>gefunden hatte, so tritt doch jetzt die Unterscheidung beider Zehnt-
<lb/>gattuugen viel reinlicher hervor, und ist somit die Besprechung
<lb/>des Zehnts von Liegenschaften auf S. 181 84 eine viel klarere,

<lb/>und die Besprechung des Fahrhabezehnts auf S. 184 188 eine

<lb/>durchaus neue geworden. Bezüglich des letzteren steht nunmehr
<lb/>gesetzlich fest, daß nur noch der Besitz an Vieh und an Fischerei- 
<lb/>gerätschaften, die Schiffe mit inbegriffen, der Verzehntung unter- 
<lb/>liegt. Sowohl die einzelnen Arten von Schiffen, als deren Zu- 
<lb/>behör dabei die übrigen Fanggeräthschaften gelten, als auch die
<lb/>einzelnen Viehgattungen sind übrigens ein für allemal zu einem
<lb/>bestimmten Werthe angeschlagen, so daß die eidliche Selbsteinschätz- 
<lb/>ung, welche jedem Hauswirthe für sich und seine sämmtlichen Haus- 
<lb/>genossen obliegt, sich nur auf die Zahl und Beschaffenheit der in
<lb/>seinem Besitz befindlichen Thiere und Schiffe bezieht. Rach wie
<lb/>vor braucht aber eisernes Vieh (innstseöukügildi) nicht beson- 
<lb/>ders verzehntet zu werden, weil es als im Liegenschastszehnt mit
<lb/>verzehntet gilt, wogegen anderes Pachtvieh vom Pächter zu ver-
<lb/>zehnten ist. Ein Fahrhabebesitz von weniger als einem halben
</p>

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               <p>

                  <lb/>264
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hundert, d. h. weniger als einem halben Kuhwerthe, bleibt zehnt- 
<lb/>frei, und dasselbe gilt von einem Siebentel des zehntbaren Vieh- 
<lb/>besitzes ; überdies brauchen nur neun Zehntel des geschuldeten Zehnts
<lb/>wirklich entrichtet zu werden, so daß also ein Zehntel unter allen
<lb/>Umständen wegfällt. Zehntbeträge, welche von einem Besitze von
<lb/>unter fünf Hunderten zu entrichten ist, fallen ungetheilt an die
<lb/>Armen, während größere Beträge nunmehr zu drei gleichen Theilen
<lb/>an den Pfarrer, die Kirche und die Armen gehen, nachdem das
<lb/>ursprünglich dem Bischof und später dem König zu entrichtende
<lb/>Zehentviertel durch ein Gesetz vom 14. Dezember 1877 abgeschasit
<lb/>wurde. Endlich mag noch erwähnt werden, daß die eigenthümliche
<lb/>Unterstellung der Vsstrnannaazffar unter das norwegische Zehnt- 
<lb/>recht statt unter das isländische, von welcher die ältere Ausgabe
<lb/>S. 196 gesprochen hatte, jetzt beseitigt zu sein scheint, da die be- 
<lb/>treffende Bemerkung in der neuen Ausgabe gestrichen ist, — falls
<lb/>jene Unterstellung überhaupt jemals stattgefunden hatte, und die
<lb/>Eigenthümlichkeiten des früheren Zehntrechts auf der Insel
<lb/>nicht ganz anders zu erklären gewesen waren (vgl. Bd. VII,
<lb/>S. 408—10). Bezüglich a n d e r e r f e st e r E i n k ü n ft e des Pfarrers,
<lb/>wie Tagwerk, Lammfutter, Erträgnisse des Grundbesitzes, dann
<lb/>die Einkünfte von Filialkirchen, hat sich nichts geändert; dagegen
<lb/>ist ein wenig erheblicher Absatz der älteren Ausgabe, S. 204,
<lb/>welcher sich auf die Art der Zahlung des Losemannszolles bezogen
<lb/>hatte, in der neuen Ausgabe gestrichen. Unter den ungewissen
<lb/>Einkünften des Pfarrers wird zunächst das Opfer auf S. 197—200
<lb/>ganz in früherer Weise besprochen, und kann ich mich somit auf
<lb/>die Bemerkung beschränken, daß die Einwendungen, welche ich
<lb/>seinerzeit gegen einzelne Behauptungen des Berf. erhoben habe
<lb/>(vgl. O.. S. 420—21), mir nach dem Wortlaute der Verordnung
<lb/>vom 27. Januar 1847, welche nunmehr in der Lovsamling for
<lb/>Island. Bd. XIII, S. 582—85, gedruckt vorliegt, noch immer
<lb/>begründet scheinen. Bezüglich der Accidentien (aukatekjur) ist eben- 
<lb/>falls keine Veränderung eingetreten, soferne die Weglassung des
<lb/>Schlußsatzes der älteren Ausgabe. S 211, welche nur das Nicht-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0277.tif"
                   n="265"
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               <p>

                  <lb/>ft. Maurer, Isländisches Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>265
</p>
               <p>

                  <lb/>besprechen einiger ganz vereinzelt vorkommenber Einnahmsquellen
<lb/>entschuldigt, keinerlei Bedeutung hat. Durchgreifender wurde da- 
<lb/>gegen der ß 48, S. 204—205, umgestaltet, welcher die beson- 
<lb/>deren Vergünstigungen, deren die Pfarrer genießen, und
<lb/>die Lasten bespricht, welche sie zu tragen haben. Die Aufbesse- 
<lb/>rungsgelder, welche schon von älterer Zeit her zu Gunsten ärmerer
<lb/>Pfarreien, sei es nun des ganzen Landes oder auch des früheren
<lb/>Bisthums Hölar vom Staate gegeben werden, sind jetzt hier ein- 
<lb/>gereiht, und die Befreiung der Pfarrer von der Zahlung des
<lb/>Zehnts, soweit er an die Kirche und an den Pfarrer fällt, dann
<lb/>von der Zahlung des Lichterzolles wird besprochen wie früher,
<lb/>wogegen die auf S. 211 der früheren Ausgabe diesem zuerkannte
<lb/>Befreiung von allen Staatsabgaben nunmehr gestrichen ist. Worauf
<lb/>sich diese Streichung gründet, wird nicht gesagt, und muß ich
<lb/>dahingestellt sein lassen, ob sie sich etwa nur aus 8 60 des Ver- 
<lb/>fassungsgesetzes vom 5. Januar 1874 stützt, welches alle an Adel,
<lb/>Titel und Rang geknüpften Vorrechte aufhebt. Nach wie vor
<lb/>wird der Befreiung der Priester von allen Dienstleistungen gedacht,
<lb/>welche nicht in ihrem Amte begründet oder ihnen ausdrücklich aus-
<lb/>' erlegt sind, und insbesondere ihrer Befreiung von der Baulast
<lb/>an Kirchen, Kirchhöfen und Dinghäusern; wenn aber auch die in
<lb/>einer älteren Verordnung ihnen zugestandene Befreiung von der
<lb/>Wegebesserungslast als noch sortbestehend bezeichnet wird, so ist
<lb/>doch dagegen zu bemerken, daß schon zwei Ministerialrescripte vom
<lb/>29. Februar und 13. Mai 1872 (Lovsamml. Bd. XXI, S. 234
<lb/>und 407) aus guten Gründen in entgegengesetztem Sinne sich
<lb/>aussprechen. Gestrichen ist ferner auch eine auf die Zahlung des
<lb/>Alldingszolles bezügliche Bestimmung, und verändert ein auf die
<lb/>Abgabe bezüglicher Satz, welcher von einigen besseren Pfarreien an
<lb/>den Staat zu entrichten ist. letzteres aus Grund eines Gesetzes
<lb/>vom 27. Februar 1880. Endlich ist der Anspruch der Pfarrer
<lb/>auf die Zulassung zum Armenrecht in ihren Processen jetzt durch
<lb/>ein Gesetz vom l2. Juli 1878 insoweit sestgestellt, als es sich um
<lb/>die Führung von Processen handelt, deren Erhebung ihnen aus-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0278.tif"
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               <p>

                  <lb/>266
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>getragen ist. Im 8 50, S. 211—215) werden jetzt die Vorschriften
<lb/>über die Pensionen der ausgedienten Priester und der
<lb/>Priesterswittwen vereinigt vorgetragen, während die frühere
<lb/>Ausgabe beide Materien in zwei Paragraphe zerlegt hatte; beide
<lb/>sind überdies durch ein Gesetz vom 27. Februar 1880, und ein
<lb/>weiteres vom 3. October 1884 neu geregelt worden, so daß beide
<lb/>in einer völlig neuen Bearbeitung auftreten. Nach dem ersteren
<lb/>Gesetze ist jeder Geistliche, der ein Amt bekleidet hat. pensions- 
<lb/>berechtigt, wenn er dessen wegen Alters , Krankheit oder anderer
<lb/>von ihm nicht verschuldeter Gründe enthoben wird, wogegen der
<lb/>Geistliche seinen Pensionsanspruch verliert, wenn er sein Amt
<lb/>durch eigene Schuld verwirkt; nach zurückgelegtem 70. Lebensjahre
<lb/>kann aber jeder Geistliche ohne Weiteres seinen Abschied mit Pension
<lb/>verlangen. Die Höhe der Pension bemißt sich dabei in der Art.
<lb/>daß einerseits für jedes Jahr thatsächlicher Dienstleistung ein Be- 
<lb/>trag von 10 Kronen berechnet wird, andererseits aber die Pension
<lb/>keinenfalls weniger als 250 Kronen (= 286 Mark) betragen darf.
<lb/>Dabei werden alle Pensionen von Pfarrern, deren letztes Amt nach
<lb/>der neuesten Pfarrmatrikel (brauöumat) weniger als 1200 Kronen
<lb/>eintrng, voll aus der Landeskasse entrichtet, wogegen die Pensionslast
<lb/>bei einträglicheren Pfarreien zunächst auf der Pfründe ruht; jedoch
<lb/>darf diese nicht schwerer belastet werden als so, daß dem Nach- 
<lb/>folger im Amte mindestens 1200 Kronen als jährliche Einnahme
<lb/>verbleiben, und ist der sich hiernach etwa berechnende Fehlbetrag
<lb/>der Pension aus der Landeskasse zuzulegen. Außerdem gewährt
<lb/>das Gesetz den Emeritirten noch einen vorzugsweisen Anspruch auf
<lb/>die Einräumung eines der Kirche gehörigen und innerhalb der
<lb/>Pfarrei gelegenen Besitzthumes, gegen Uebernahme der sämmtlichen
<lb/>Lasten, wie sie ein anderer Pächter auch zu tragen hätte. Ich
<lb/>übergehe eine Reihe untergeordneter Bestimmungen, und ebenso
<lb/>bemerke ich bezüglich des zweiten Gesetzes nur, daß die Pension
<lb/>der Pfarrerswittwen auf ein Zehntel des Betrages der Pfarr-
<lb/>einkünfte gesetzt ist. doch so, daß sie keinenfalls weniger als 100 Kronen
<lb/>betragen soll, und daß die Pensionslast bezüglich der Wittwen
</p>

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               <p>

                  <lb/>K. Maurer, Isländisches Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>26?
</p>
               <p>

                  <lb/>denselben Cassen obliegt wie bezüglich der emeritirtcn Pfarrer
<lb/>selbst, während jenen zugleich ein ähnlicher Anspruch auf ein Pacht- 
<lb/>gut eingeräumt ist wie diesen. Diesen wie jenen wird überdies
<lb/>im Falle dringender Not aus der Landeskasse ein weiterer Zuschuß
<lb/>zu ihrer Pension gewährt. — Bezüglich der besonderen Einkünfte
<lb/>der Pröpste ist nur bezüglich der Sporteln für die Bornahme
<lb/>einer Pfarrextradition eine Veränderung eingetreten (vgl. L&gt;. 216
<lb/>mit 164); bezüglich der Einkünfte des Bischofs aber und
<lb/>seiner Wittwe ist Alles ganz beim Alten geblieben.

<lb/>Bezüglich des Kirchen gut es endlich (vgl. Bd. VIIS. 537—57)
<lb/>ist zunächst daran zu erinnern, daß die Neugründung von Kirchen
<lb/>jetzt auf Grund des Gesetzes vom 27. Februar 1880 einen Antrag
<lb/>der Propsteiversammlung und dessen Genehmigung durch den
<lb/>Bischof und den Landeshauptmann erfordert (S. 219). Unter den
<lb/>Einkünften der Kirchen steht nach wie vor der Kirchenzehnt
<lb/>voran, S. 227. welcher indessen nunmehr selbstverständlich nach
<lb/>der neueren Zehntgesetzgebung sich zu richten hat. Außerdem besteht
<lb/>der Lichterzoll und der Grabkauf in früherer Weise fort; doch ist
<lb/>bezüglich des ersteren auf S. 231 und 234 der neuen Ausgabe
<lb/>eine Bemerkung über eine Controverse, sowie ein weiterer, ziemlich
<lb/>überstüssiger Satz gestrichen, welchen die ältere Ausgabe, S. 238—39
<lb/>und 242 enthalten hatte, dafür aber auf S. 232 ein neuer Satz
<lb/>eingeschoben, welcher sich auf die neuen Vorschriften über die Ver- 
<lb/>änderung der Grenzen von Pfarreien bezieht. Neu hinzugekommen
<lb/>ist dagegen eine Häusersteuer (kirkjugjald af hüsum), welche auf
<lb/>S. 227 erwähnt und auf S. 236—37 des Näheren besprochen
<lb/>wird. DieseAbgabe beruht auf einem Gesetz vom 19. September 1879,
<lb/>und sollen nach diesem für alle Gebäude, welche nicht der Bewirth-
<lb/>schaftung eines matrikelmäßig veranschlagten Landgutes dienen,
<lb/>je 5 aurar von 100 Kronen Schätzungswerth, also 'ho °/o an die
<lb/>betreffende Kirche bezahlt werden, gleichviel ob diese Gebäude Privat- 
<lb/>oder Staatsgut seien, mit Ausnahme nur der Kirche selbst. Die
<lb/>Zahlung liegt dem betreffenden Hauswirthe ob, gleichviel ob er
<lb/>Eigenthümer oder Pächter des Gebäudes sei, und ist innerhalb
</p>

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               <p>

                  <lb/>268
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>eines jeden Rechnungsjahres zu erlegen. Neben dieser Abgabe
<lb/>hat die Kirche, noch den alten „lausamannstoll“ zu beanspruchen,
<lb/>und außerdem spricht ihr die neuere Ausgabe S. 237 noch ganz
<lb/>wie die frühere einen Antheil an einem gewissen Ertrage der an
<lb/>Festtagen betriebenen Jagd und Fischerei zu, welcher Antheil freilich
<lb/>zufolge der neuen Regeln über die Vertheilung des Zehnts jetzt
<lb/>zu einem vollen Drittel, nicht mehr bloß zu einem Viertel der
<lb/>Kirche gehören soll: indessen bestehen die von mir früher (Bd. VII
<lb/>S. 417 und 543) gegen diese Annahme erhobenen Bedenken meines
<lb/>Erachtens ungeschwächt fort, lieber die besonderen Einkünfte ein- 
<lb/>zelner Kirchen spricht sich auch die neuere Ausgabe nicht aus;
<lb/>dagegen hat sie eine Bestimmung über die Verjährung der kirchlichen
<lb/>Ansprüche gestrichen, welche die frühere Ausgabe auf S. 244 ent- 
<lb/>halten hatte. Die Betheiligung der Bauern bei der Instand- 
<lb/>haltung der Kirchen und Kirchhöfe ist noch immer in
<lb/>früherer Weise geregelt, nur daß die Umlegung der Last unter die
<lb/>einzelnen Betheiligten nach S. 238 nicht mehr wie vordem durch
<lb/>den Gemeindevorsteher, sondern durch die nun eingesührten Gemeinde- 
<lb/>ausschüsse vorzunehmen ist. Bezüglich des Anspruches der Kirchen
<lb/>aus das Armenrecht endlich bei ihren Proceßführungen wird nun- 
<lb/>mehr aus das Gesetz vom 12. Juli 1878 verwiesen. — Der §56,
<lb/>welcher vordem die Ueberschrift getragen hatte: „Aögreining
<lb/>millum ljens-og bamdakirkna“ ist jetzt überschrieben: „ASgreiniug
<lb/>millum ljenskirkna, baendakirkna og safnaöarkirkna“; aber
<lb/>wunderlicherweise ist der Text dieses ganzen Paragraphen völlig
<lb/>unverändert geblieben, und wird demnach auch der Gemeinde- 
<lb/>kirchen in ihm mit keinem Worte gedacht. Doch ist dies insofern
<lb/>unschädlich, als im § 59, nachdem die Lehnskirchen und die Bauern- 
<lb/>kirchen in den beiden vorangehenden Paragraphen ganz wie früher
<lb/>besprochen worden waren, über diese ausführlich gehandelt wird.
<lb/>Der Begriff der Gemeindekirchen (saknaöarkirkjur) wurde aber
<lb/>durch ein Gesetz von, 12. Mai 1882 neu eingeführt. Dasselbe
<lb/>versteht unter dieser Bezeichnung eine Kirche, deren finanzielle
<lb/>Ueberwachung und Verwaltung die Gemeinde selbst übernommen
</p>

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                   n="269"
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               <p>

                  <lb/>K. Maurer, Isländisches Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>269
</p>
               <p>

                  <lb/>hat, und bestimmt, daß eine Kirche die Eigenschaft einer Gemeinde- 
<lb/>kirche dadurch überkommen solle, daß 2/:s der Gemeindeangehörigen
<lb/>in einer allgemeinen Gemeindeversammlung den Wunsch aussprechen,
<lb/>die Verwaltung ihrer Kirche selbst zu übernehmen, daß ferner der
<lb/>bisherige Verwalter der Kirche zustimmt, und daß auch die Propstei- 
<lb/>versammlung sowie der Bischof sich einverstanden erklären. Mit
<lb/>Zustimmung der beiden letzteren kann auf Wunsch der Gemeinde
<lb/>dem Pfarrer an einer Lehnkirche deren Vermögensverwaltung sogar
<lb/>wider seinen Willen entzogen werden, wenn ihn die Propsteiver- 
<lb/>sammlung sowohl, als der Bischof, für untauglich zu deren Führung
<lb/>erachte». Aber auch von dem bisherigen Verwalter des Kirchen- 
<lb/>gutes kann der Anstoß zu der Veränderung ausgehen, möge dieser
<lb/>nun der Patronatsherr einer Bauernkirche oder der Pfarrer einer
<lb/>Lehnskirche sein; dieser hat solchenfalls seinen Antrag an den
<lb/>Propst zu richten, welcher sodann für die Haltung einer allgemeinen
<lb/>Kirchspielsversammlung zu sorgen hat. und wenn hier 2k der Ge- 
<lb/>meindeglieder zustimmen, geht die Sache ebenfalls wieder an die
<lb/>Propsteiversommlung und an den Bischof, wogegen der Antrag im
<lb/>entgegengesetzten Falle sofort hinfällig wird. Soll eine Kirche hier- 
<lb/>nach an die Gemeinde übergehen, so hat der Propst mit zwei un- 
<lb/>parteiischen Männern die Abschätzung und Extradition des Kirchen- 
<lb/>vermögens an den Kirchspielausschuß vorzunehmen, falls dieser
<lb/>nicht etwa mit seiner Zustimmung auf eine rechtsförmliche Extradition
<lb/>verzichtet; die genaueren Bestimmungen über das bei dieser einzu- 
<lb/>haltende Verfahren können hier übergangen werden. Wenn die
<lb/>Gemeinde die Ueberwachung und Verwaltung des Vermögens ihrer
<lb/>Kirche übernimmt, gehen sofort alle Verpflichtungen des bisherigen
<lb/>Verwalters dieser letzteren in Bezug auf ihre Beaufsichtigung, In- 
<lb/>standhaltung und Wiederherstellung aus die Gemeinde über, als
<lb/>deren Organ dabei der Kirchspielsausschuß dient; dieser hat somit
<lb/>fortan auch namens der Gemeinde die Einkünfte der Kirche zu
<lb/>erheben und die Kirchengelder verzinslich anzulegen. Als Entgelt
<lb/>für seine Bemühungen bezieht derselbe 6% von den Einkünften
<lb/>der Kirche; dagegen fallen die sonst für die Revision der Kirchen-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0282.tif"
                   n="270"
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               <p>

                  <lb/>270
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>rechnungen zu entrichtenden Sporteln weg. — Der § 60 endlich,
<lb/>mit welchem das Buch schließt, bespricht auf S. 253—54 die
<lb/>Niederlegung von Kirchen. Dabei ist klar, daß diese nun- 
<lb/>mehr zufolge des oben schon erwähnten Gesetzes vom 27. Febr. 1880,
<lb/>von der Zustimmung der Mehrheit der Stimmen in der Propstei- 
<lb/>versammlung abhängig gestellt ist. und zwar, ohne daß dabei
<lb/>zwischen den verschiedenen Arten von Kirchen unterschieden würde.
<lb/>Nach demselben Gesetze soll ferner im Falle der Niederlegung einer
<lb/>Lehnskirche deren Kirchenportion, deren Besitz an Ornamenten
<lb/>und Gerüchen, sowie der aus dem Verkaufe der Kirche selbst er- 
<lb/>zielte Erlös an die Kirche oder Kirchen fallen, zu welchen die auf- 
<lb/>gelöste Kirche geschlagen wird, wogegen alle Liegenschaften, Servi- 
<lb/>tuten oder sonstigen Gerechtsame der aufgelösten Pfarrei derjenigen
<lb/>Pfarrei zuzuwachsen haben, mit welcher jene vereinigt wird. Da- 
<lb/>gegen läßt jenes Gesetz das Vermögen einer niedergelegten Bauern- 
<lb/>kirche unberührt, und gelten demnach in Bezug auf dieses nach
<lb/>wie vor die bereits in der älteren Ausgabe S. 257 vorgetragenen
<lb/>Grundsätze, so daß also insoweit LoLgaZiaZasanaff^lclct vom
<lb/>1. Juli 1555 und der Kgl. Erlaß vom 6. März 1740 auch jetzt
<lb/>noch in Geltung stehen. Von der Niederlegung von Gemeinde- 
<lb/>kirchen spricht der Verf. nicht, und wird bezüglich ihrer wohl die
<lb/>Analogie der Lehnskirchen maßgebend werden müssen.

<lb/>Indem ich hiermit meine Besprechung schließe, fühle ich mich
<lb/>noch gedrungen, meinem Bedauern darüber Ausdruck zu geben,
<lb/>daß mir die neuesten Gesetze und Verordnungen für Island nicht
<lb/>in der wünschenswerthen Vollständigkeit zu Gebot standen. Ein
<lb/>Versuch, dieselben mir zu beschaffen, blieb bei der Schwierigkeit
<lb/>der buchhändlerischen Verbindungen mit der Insel erfolglos, und
<lb/>bitte ich, es diesem Umstande zuschreiben zu wollen, wenn ich mich
<lb/>über manche Punkte nicht mit der wünschenswerthen Bestimmtheit
<lb/>auszusprechcn vermochte.

<lb/>Den 16. December 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>K. Maurer.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0283.tif"
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         <div xml:id="d45001e25905">
            <head>Staatsrecht</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Literatur des schweizerischen Staatsrechts</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bernatzik, ...">Von Prof. Dr. Bernatzik in Basel</docAuthor>
               </byline>
        
        
               <div xml:id="d45001e25924" type="review">
                  <head>
                     <title>Wolf, P., Die schweizerische Bundesgesetzgebung. Mit Anmerkungen versehen. 2 Bde. Basel 1890 u. 1891.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0283--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.

<lb/>Zur Literatur des schweizerischen Staatsrechts.

<lb/>Von Prof. Dr. Bernatzik in Basel.

<lb/>1. Die schweizerische Bundesgesetzgebung. Herausgegeben und mit Anmerkungen
<lb/>versehen von P. Wolf. 2 Bde. Basel 1890 u. 1891.

<lb/>Das ganze gegenwärtig für die schweizerische Eidgenossen- 
<lb/>schaft geltende Bundesrecht liegt hier in einem großen Sammel- 
<lb/>werke vereinigt vor uns, welches von der raschen und gedeihlichen
<lb/>Fortentwicklung der Rechtsbildung des Bundes und der stetig
<lb/>fortschreitenden Ausdehnung der Bundescompetenz Zeugnis ablegt.
<lb/>Vergegenwärtigt man sich die geringfügige Competenz und die
<lb/>Primitive Organisation des Bundes, mit welcher sich noch die
<lb/>fchweizerische Verfassung des Jahres 184s genügen lassen konnte,
<lb/>so können wir unser Staunen über die rasche und rührige Thätigkeit
<lb/>nicht unterdrücken, mit welcher man in der Schweiz an der Fort- 
<lb/>bildung des Bundesrechtes arbeitet. Eine Sichtung und Sammlung
<lb/>des gegenwärtig geltenden Rechtes war unter diesen Umständen
<lb/>ein dringendes Bedürfnis; umfaßt doch die amtliche Sammlung
<lb/>der Bundes-Rechtsquellen seit 1848 bereits die artige Zahl von
<lb/>23 Bänden, die natürlich nicht Jedermann zur Hand sind.

<lb/>Der Verfasser hat das colossale Material in 39 Abschnitte
<lb/>von allerdings sehr ungleichem Umfang eingeteilt, indem er zuerst
<lb/>das Verfassungsrecht, dann das Civil- und Strafrecht, sodann das
</p>
                  <pb facs="2085047_35+1893_0284.tif"
                      n="272"
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                  <p>

                     <lb/>272
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verwaltungsrecht des Bundes, zuletzt die sog. „Concordate" (ver- 
<lb/>tragsmäßig von den Kantonen unter einander gesatztes Recht),
<lb/>endlich die Staatsverträge mit dem Ausland behandelt. Das
<lb/>letztere Kapitel ist das umfangreichste; es umfaßt nicht weniger
<lb/>als 772 Seiten; unter den verwaltungsrechtlichen Materien erforderte
<lb/>das recht complicirte Militärwesen den größten Raum (315 Seiten);
<lb/>letzteres bildet zusammen mit den Concordaten und Staatsverträgen
<lb/>sowie einigen Nachträgen den ganzen Inhalt des zweiten Bandes
<lb/>von 1154 Seiten, während der erste Band, das ganze übrige
<lb/>Material enthaltend, sich mit 1000 Seiten begnügen muß. Hierbei
<lb/>hat der Vers, sehr verständiger Weise nur Rechtsnormen allgemein
<lb/>verbindlichen Inhaltes berücksichtigt, also Budget und Staats- 
<lb/>rechnung, Subventionsbeschlüsse, Eisenbahnconcessionen, Verwal- 
<lb/>tungsreglements, die keine Rechtssätze enthalten u. dgl. m., weg- 
<lb/>gelassen.

<lb/>Der Vers, hat sich jedoch nicht mit dem trockenen Abdruck des
<lb/>Gesetzesmaterials begnügt, sondern dasselbe mit oft recht werthvollen
<lb/>orientirenden Noten versehen, welche hauptsächlich Verweisungen
<lb/>auf ergänzende und modificirende Bestimmungen, hie und da auch
<lb/>Litteraturangaben und Präjudicien-Citate enthalten, letzteres aller- 
<lb/>dings nur insoweit, als sich die Literatur oder die Praxis mit
<lb/>der Frage beschäftigt haben, ob eine Norm noch in Geltung steht
<lb/>oder modificirt, eventuell aufgehoben ist.

<lb/>Sehr praktisch ist es. daß der Verf. nicht dem so häufig bei
<lb/>derartigen Sammlungen beliebten Verfahren folgt, solche Stellen
<lb/>einfach wegzulassen, sondern sie in der Regel mit abdruckt, aber
<lb/>durch kleinere Lettern vom geltenden Text unterscheidet. Dagegen
<lb/>kann ich es nicht billigen, daß der Verf. die Eingangs- und Voll- 
<lb/>ziehungsformeln, sowie die Ratificationsbeschlüsse hinweggelassen
<lb/>hat; in einem Werke, welches die amtliche Sammlung so viel als
<lb/>möglich entbehrlich machen soll, können diese durchaus nicht un- 
<lb/>wichtigen Details nicht entbehrt werden. Man vergleiche z. B. B. I
<lb/>S. 76 „Verordnung betr. Begehren um Volksabstimmung" u. s. w.
<lb/>oder ebenda S. 82: „Verordnung betr. Herausgabe eines Bundes-
</p>

               </div>
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               <div xml:id="d45001e26082" type="review">
                  <head>
                     <title>Salis, L. R. v., Schweizerisches Bundesrecht. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Praxis des Bundesrathes und der Bundesversammlung seit dem 29. Mai 1874. Im Auftrag des schweizerischen Bundesrathes dargestellt. Erster Band 1891, zweiter Band 1892, dritter Band 1892</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0285--><p/>
                  <p>

                     <lb/>v. Salis, Schweizerisches Bundesrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>273
</p>
                  <p>

                     <lb/>blattes", oder S. 98: „Reglement für die schweizerische Bundes- 
<lb/>kanzlei", oder S. 105: „Reglement für das eidgenössische Archiv",
<lb/>oder S. 106: „Instruction für die Registraturen". Diesen Beispielen
<lb/>ließen sich zahlreiche andere anreihen. Es ist ein Nachtheil, wenn
<lb/>uns der Vers, in solchen Fällen nicht einmal mittbeilt, von wem
<lb/>der betreffende Act ausgegangen ist, zumal die amtliche Terminologie
<lb/>eine schwankende.und willkürliche ist.

<lb/>Das bei einem derartigen Werke höchst wichtige und unent- 
<lb/>behrliche Sachregister (113 Seiten) ist mit großer Genauigkeit
<lb/>und Ausführlichkeit verfaßt und erleichtert den Gebrauch der
<lb/>Sammlung wesentlich. Das ganze Werk ist genau und gründlich
<lb/>gearbeitet. Die Druckfehler sind verhältnismäßig nicht zahlreich
<lb/>(allerdings viel zahlreicher als der Vers, sie uns am Schluß des
<lb/>Werkes angibt), und so läßt sich denn nicht bezweifeln, daß die
<lb/>Sammlung ihrem Zwecke vollkommen entsprechen werde.

<lb/>2. Schweizerisches Bundesrecht. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche
<lb/>Praxis des Bundesrathes und der Bundesversammlung seit dem 29. Mai
<lb/>1874. Im Auftrag des schweizerischen Bundesrathes dargestellt von L. R.
<lb/>v. Salis, Prof, der Rechte an der Universität Basel. Erster Band 1891,
<lb/>zweiter Band 1892, dritter Band 1892. (Der vierte Band ist unter der
<lb/>Presse.)

<lb/>Wenn es richtig ist, daß das wahre Recht eines Staates das
<lb/>ungeschriebene ist. weil erst die Praxis uns zeigt, in welchem
<lb/>Sinn und Geist das geschriebene Gesetz angewendet wird und in
<lb/>und bei dieser Anwendung oft ein ganz anderes Recht als wirklich
<lb/>geltendes zu Tage tritt, so war der Gedanke der schweizerischen
<lb/>Bundesbehörden die staatsrechtliche Praxis, wie sie sich seit der
<lb/>neuen Verfassung von 1874 entwickelt hat, aufzuzeichnen, gewiß
<lb/>ein äußerst glücklicher. Und in der That, wenn sich irgendwo die
<lb/>Richtigkeit des Eingangs erwähnten Satzes bewahrheitet, so ist
<lb/>dieß in der Schweiz der Fall, über deren öffentliches Recht man
<lb/>aus der bloßen Kenntnis ihrer Gesetze ein mangelhaftes und
<lb/>falsches Bild erhält. Es hängt mit der demokratischen Verfassung
<lb/>dieses Staatswesens zusammen, wenn sich hier die Praxis eine

<lb/>Krit. Vierteljahresjchrift. 91. ff. Sb. XVI. 2 18
</p>
                  <pb facs="2085047_35+1893_0286.tif"
                      n="274"
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                  <p>

                     <lb/>274
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Freiheit in der Interpretation und Fortbildung des geschriebenen
<lb/>Rechtes gestattet, von welcher man sich in Monarchien kaum eine
<lb/>Vorstellung macht. So gut wie einstimmig ist man hier in der
<lb/>Praxis der Ansicht, daß es mehr auf den Sinn und Geist des
<lb/>Gesetzes, als auf dessen formelle, logisch correcte Anwendung an-
<lb/>kommc, daß man eher dem Gesetze, als dem einzelnen Fall Gewalt
<lb/>anthun dürfe, und daß auf keinen Fall ein schlechter oder un- 
<lb/>passender Rechtssatz dadurch aus der Welt zu schaffen sei, daß
<lb/>nian ihn — wie man dieß anderwärts lehrt und thut — con-
<lb/>sequent an wendet, sondern dadurch, daß man ihn womöglich
<lb/>nicht anwendet. In letzter Linie führt die Frage, welches dieser
<lb/>beiden Grundprincipien das richtige sei, aus das tiefere Problem
<lb/>zurück, ob individuelle Regelung oder abstracte Rormirung der
<lb/>rechtlichen Thatbestände dem Endzweck des Staates am besten
<lb/>entspreche und dieses Problem, über welches seit Platon und
<lb/>Aristoteles schon genug gedacht worden ist, wird sich wohl niemals
<lb/>endgültig erledigen lassen, weil seine Beantwortung gewiß von
<lb/>der Verfassungsform des Staates abhängt. Die Demokratie wird,
<lb/>wie die patriarchale Monarchie, immer die Jndividualisirung bevor- 
<lb/>zugen, wogegen die constitutionelle Monarchie das Hauptgewicht
<lb/>auf die möglichst genaue Anwendung der abstracten Normen legen
<lb/>muß. Diese letztere Staatsform ist ja der Angst vor der Willkür
<lb/>entsprungen; in der Demokratie fürchtet man vor allem die „formale
<lb/>Logik", wie man sich auszudrücken pflegt, oder die Consequenz-
<lb/>macherei, und das llebel, das die „summa injuria“ mit sich
<lb/>bringt. erscheint hier weit größer als das Gute, welches das
<lb/>„summum jus“ erzeugen könnte. So erkläre ich mir wenigstens
<lb/>den auffallenden Unterschied zwischen der Thätigkeit der Rechts-
<lb/>verwirklichungs-Organe in der Schweiz und in den constitutionellen
<lb/>Monarchien. Dort setzt man sich aus Gründen der Politik mit
<lb/>einer Leichtigkeit über den Wortlaut des geschriebenen Rechtes
<lb/>hinweg, die hier einen Sturm der Entrüstung erregen würde, ja
<lb/>geradezu unmöglich wäre. Es ist oft behauptet worden, daß das
<lb/>individuelle Recht nirgends so schlecht geschützt sei. wie in den
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0287.tif"
                      n="275"
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                  <p>

                     <lb/>v. Salis, Schweizerisches Bundesrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>275
</p>
                  <p>

                     <lb/>Demokratien. Dieser Satz enthält zwar eine starke Uebertreibung,
<lb/>aber ein Körnchen Wahrheit steckt doch in demselben. Gibt es
<lb/>auch in der Schweiz keine Lynchjustiz mehr^), wie in so manchen
<lb/>Demokratien jenseits des Ozeans, ist hier auch das „Putschrecht"
<lb/>mindestens seit einigen Decennien in Folge der erstarkten Bundes- 
<lb/>gewalt nur mehr eine historische Reminiscenz, so werden doch auch
<lb/>heute noch in der Schweiz Gesetzesverletzungen, welche die öffent- 
<lb/>liche Meinung für sich haben, also der Zustimmung der Majorität
<lb/>sicher sein können, aus Gründen der Politik leichten Herzens
<lb/>begangen, weil sie in der Demokratie unter dem Gesichtspunkt der
<lb/>Volks-Souveränität mit der Erwägung gerechtfertigt werden, daß das
<lb/>Volk „cair do no wrong“ und begreiflicherweise von diesem ver- 
<lb/>klärenden Schimmer, den das Princip der Volkssouveränität auf
<lb/>das „Volk" wirft, ein mächtiger Abglanz auch auf die von diesem
<lb/>Volk erwählten Organe und Behörden abfällt. Diese fühlen sich
<lb/>nur allzu gerne als Sprachrohre jener Gottesstimme, welche in
<lb/>der Demokratie die Volksstimme darzustellen in der glücklichen Lage
<lb/>ist. Eine Beobachtung der Praxis ist also in hinein solchen Staats- 
<lb/>wesen nicht nur für die Theoretiker besonders interessant, sie ist auch
<lb/>für die Praktiker besonders wichtig. Und darum ist der Beschluß
<lb/>des schweizerischen Bundesrathes die Praxis der Bundesbehörden * 2),
<lb/>wie sie sich seit Erlaß der neuen Bundesverfassung vom Jahre 1874
<lb/>gestaltet hat, gewißermaaßen zu photographiren, gewiß im theore- 
<lb/>tischen und praktischen Interesse dankbar zu begrüßen. Der Bundes- 
<lb/>rath übertrug das schwierige Werk dem Vers., der dasselbe in der
<lb/>erstaunlich kurzen Zeit von anderthalb Jahren druckfertig machte
<lb/>und seine Aufgabe in glänzender Weise gelöst hat. Allerdings
<lb/>lag dem Vers, ein vortreffliches Muster vor, das in der Schweiz
<lb/>hochangesehene Werk Ullmer's: „Die staatsrechtliche Praxis der
</p>
                  <p>

                     <lb/>') Daß aber wenigstens in Strafprocessen wegen politischer Delicte auch
<lb/>die schweizerische Justiz hie und da von politischem Gifte angesressen ist, haben
<lb/>die Ereignisse der letzten Jahre wiederholt dargethan.


<lb/>2) Ausgeschlossen blieb die Spruchpraxis des Bundesgerichts, weil dieses
<lb/>selbst seine Präjudicien alljährlich veröffentlicht
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0288.tif"
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                  <p>

                     <lb/>276
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>schweizerischen Bundesbchörden" aus den Jahren 1848—1863.
<lb/>Dasselbe gab in der That für die formelle Behandlung des ein- 
<lb/>zelnen Falles das Paradigma ab, hinsichtlich der schwierigsten
<lb/>Frage jedoch, der systematischen Anordnung des Stoffes, sah sich
<lb/>der Vers, genöthigt, seine eigenen Wege zu gehen, weil dieser Stoff
<lb/>sich in der Zwischenzeit so verschieden gestaltet hatte, daß der
<lb/>Vers, mit dem Ullmer'schen System nicht auskommen konnte.
<lb/>Freilich ist es eben die systematische Anordnung, gegen welche so
<lb/>manches Bedenken zu äußern wäre.

<lb/>So ist es beispielsweise wohl nicht gerechtfertigt, wenn der
<lb/>Vers, in dem Kapitel Bundes-Organisation die „staatsrechtliche
<lb/>Stellung der Individuen" behandelt, denn das Bürgerrecht gewährt
<lb/>nicht die Qualität eines staatlichen Organs. Ebensowenig hat „die
<lb/>Stellung des Schweizers im Ausland", noch weniger die des
<lb/>„Ausländers in der Schweiz", welche Materien der Vers, in diesem
<lb/>Abschnitt mitbehandelt, etwas mit der Organisation des Staates
<lb/>zu schaffen. Ziemlich stark gemischt ist auch der Inhalt des Kapitels,
<lb/>das mit „Formen für die Aeußernng des Staatswillens" charak-
<lb/>terisirt ist. Die Normen über die drei „Nationalsprachen" fallen
<lb/>nicht ganz hierher, denn beispielsweise kann sich auch ein Redner
<lb/>im Parlamente oder eine die behördliche Hilfe anrufende Partei
<lb/>auf diese Normen berufen, ohne daß diese Personen damit einen
<lb/>„Staatswillen" äußern würden. Unter jenen Titel paßt auch
<lb/>nicht die Rubrik „Gesetzgebungsprogramm", noch weniger jene,
<lb/>welche den „Schutz wohlerworbener Rechte" enthält. Manchmal
<lb/>scheint mir auch Zusammengehöriges zerrissen zu sein, so wenn
<lb/>im ersten Band in dem Kapitel die „Stellung des Bundes dem
<lb/>Auslande gegenüber" der internationale Rechtshilfeverkehr behandelt
<lb/>wird, während die Niederlassungsfreiheit der Ausländer in den
<lb/>zweiten und die Auslieferung in den dritten Band verwiesen ist
<lb/>und daneben noch in dem Kapitel „Bundes-Organe" unter der
<lb/>Rubrik „Der Bundesrath als Vertreter der Interessen einzelner
<lb/>dem Auslande gegenüber" Fälle besprochen werden, die ebensogut
<lb/>in das Kapitel „Stellung der Schweizer im Auslande" gehört
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0289.tif"
                      n="277"
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                  <p>

                     <lb/>v. Salis, Schweizerisches Bundesrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>277
</p>
                  <p>

                     <lb/>hätten. Auch scheint mir, daß einige Fälle, die in die Rubrik „Staats- 
<lb/>verträge" (als „Form der Aeußerung des Staatswillens") gerathen
<lb/>sind, besser in das Kapitel „Stellung des Bundes dem Auslande
<lb/>gegenüber" gepaßt hätten, weil es sich da nicht um interne Fragen
<lb/>handelte (so z. B. Nr. 293, 294, 295). Ueberhaupt ist es meines
<lb/>Erachtens nicht praktisch gewesen, im 3. Theil von der „staats- 
<lb/>rechtlichen Stellung der Individuen" auszugehen. Hierdurch
<lb/>sah sich der Vers, genöthigt, die Rechtsverhältnisse der Inländer
<lb/>und der Ausländer zusammenzufassen, während die Uebersichtlich-
<lb/>keit durch die gesonderte Behandlung des Fremdenrechtes ent- 
<lb/>schieden gewonnen hätte. Und wie rechtfertigt es sich, daß das
<lb/>Verbot der Doppelbesteuerung, welches sich doch an die Cantone
<lb/>richtet, im Kapitel „Zweck und Competenz des Bundes" be- 
<lb/>handelt ist?

<lb/>Ein ähnliches Bedenken wäre zu äußern bezüglich der Be- 
<lb/>handlung des Referendum. Die Frage, ob Staatsverträge dem
<lb/>Referendum zu unterziehen seien, gehört viel besser in das Kapitel
<lb/>Referendum als in das Kapitel Staatsverträge, wie schon daraus
<lb/>ersichtlich ist, daß sie der Vers, hier in einer eigentlich nicht
<lb/>zur Sache gehörigen Anmerkung zu Nr. 277 behandelt. Min- 
<lb/>destens eine Verweisung wäre in einem solchen Fall am Platze
<lb/>gewesen.

<lb/>Auch die schwierige Feststellung des richtigen Schlagwortes
<lb/>ist, wie ich glaube, nicht immer gelungen. Beispielsweise ist unter
<lb/>der Aufschrift „Centralisation des Militärwesens" die Frage erörtert,
<lb/>ob der Bund ohne Verfassungsänderung mit der Durchführung
<lb/>cantonaler Competenzen betraut werden kann. Seinen staatsrecht- 
<lb/>lichen Schwerpunkt hat meines Erachtens dieser Fall in dem
<lb/>„Verhältnis des Bundes zu den Cantonen"; ich hätte ihn dort
<lb/>cingereiht. Leider fehlt ein derartiges Kapitel beim Verfasser;
<lb/>Delegirung, Intervention und Gewährleistung hätten darin un- 
<lb/>gezwungen ihren Platz gefunden. Auch die Steuerfreiheit des
<lb/>Bundes hätte wohl dorthin besser gepaßt, als in das Kapitel
<lb/>„Competenz des Bundes", desgleichen die Frage, ob der Bund
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0290.tif"
                      n="278"
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                  <p>

                     <lb/>278
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>berechtigt sei, cuntonale Gesetze außer Kraft zu setzenDagegen
<lb/>hat der Vers, die disparaten Materien: Bundescompetenz, Inter- 
<lb/>vention , Gewährleistung, Stellung des Bundes dem Auslande
<lb/>gegenüber zu Bestandtheilen eines Kapitels: „Die schweizerische
<lb/>Eidgenossenschaft als Staat und als Bundesstaat" gemacht — eine
<lb/>Ueberschrift, die sachlich inhaltlos ist, weil sie eigentlich alles um- 
<lb/>fassen könnte und daher keinen logischen Gegensatz zu den anderen
<lb/>Abschnitten bildet. Ein ähnliches Bedenken läßt sich gegen das
<lb/>Kapitel: „Der Bundesrath als Vollzugsbehörde" aufstellen, dessen
<lb/>Inhalt sammt und sonders wohl besser unter specielle Rubriken
<lb/>gepaßt hätte.

<lb/>Diesen Bedenken ließen sich noch andere anschließen; indeß
<lb/>wollen wir die Schablone der „formalen Logik", die ja, wie
<lb/>erwähnt, bei den Landsleuten des Vers, nicht sehr geschätzt wird,
<lb/>auch bei dieser Benrtheilung nicht in den Vordergrund stellen. Es
<lb/>ist ja auch in der That richtig, daß die Subsumirung und Rubricirung
<lb/>der Fälle eine Sache zweiten Ranges ist — vorausgesetzt, daß
<lb/>ein allen Gesichtspunkten Rechnung tragendes Sachregister am
<lb/>Schluß des Werkes das Aufsuchen der erratischen Blöcke ermöglichen
<lb/>wird, was wir wohl zu erwarten berechtigt sind.

<lb/>Weit wichtiger war die Auswahl des Materials. Den In- 
<lb/>tentionen der Bundesbehörden gemäß hätte der Vers, sich auf die
<lb/>Mittheilung der Recursentscheidungen des Bundesrathes und der
<lb/>Bundesversammlung beschränken sollen. Der Vers, hat diese Grenze,
<lb/>wie wir dankbar hervorheben, weit überschritten, indem er auch
<lb/>zahlreiche nicht streitige Verwaltungsacte, Gesetze und Gesetz- 
<lb/>entwürfe jauch unerledigt gebliebene) mit den bezüglichen Motiven,
<lb/>Parlamentsreden, Berichten u. s. w. mittheilt, wenn sie staats- 
<lb/>rechtlich interessant sind. Gerade in diesen Mittheilungen findet
</p>
                  <p>

                     <lb/>') In Nr. 58 wird dies vom Bundesralh als „selbstverständlich" erklärt.
<lb/>Ich wüßte nicht, worauf sich diese Ansicht stützen ließe. Verweigerung der
<lb/>Gewährleistung ist nicht Cassation. Die richtige Ansicht hat die Bundesver- 
<lb/>sammlung in Nr. 59 ausgesprochen. Auch die sonstige Praxis stimmt damit
<lb/>überein (vgl. Nr. 60).
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0291.tif"
                      n="279"
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                  <p>

                     <lb/>v. Salis, Schweizerisches Bundesrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>279
</p>
                  <p>

                     <lb/>sich das wertvollste Material, eine wahre Fundgrube für einen
<lb/>Politischen Curiositäten-Sammler.

<lb/>Freilich entstand nun die Gefahr, daß der Inhalt des Werkes
<lb/>ins Ungemessene anwachse. Es mußte daher wohl oder übel eine
<lb/>Ausscheidung weniger interessanter oder nur specielle Interessen
<lb/>berührender Materien erfolgen. Der Vers, hat in dieser Beziehung
<lb/>kein einheitliches Princip verfolgt, sondern sich rein durch praktischen
<lb/>Tact leiten lassen. Daß es dabei nicht ohne Willkürlichkeiten abgehen
<lb/>konnte, ist selbstverständlich; allein das ist wohl das geringere
<lb/>Uebel. Manche Partien wird man schwer vermissen, z. B. das
<lb/>Eisenbahnrecht. Die Berufung aus das Werk Hürlimann's
<lb/>dürfte diesen Mangel kaum zu ersetzen im Stande sein. Dagegen
<lb/>haben beispielsweise alle die unzähligen Beschlüsse über Gewässer-
<lb/>correctionen, Alpenbahnen, Straßen- und Brückenbauten, deren
<lb/>Subventionirung der Bund bewilligte, Ausnahme gefunden (diese
<lb/>Materie umfaßt allein 92 Fälle), obwohl diese Beschlüsse verwaltungs- 
<lb/>rechtlich wenig interessant sind.

<lb/>Es mag gestattet sein, aus der Ueberfülle des Gebotenen auf
<lb/>einige besonders interessante Partien aufmerksam zu machen.

<lb/>Dahin gehört vor allem die Abgrenzung der Bundescompetenz.
<lb/>Nach der Bundesverfassung bedarf in der Schweiz, wie in Nord- 
<lb/>amerika, jede Ausdehnung der Bundescompetenz einer Verfassungs- 
<lb/>änderung. Während aber die Competenzabgrenzung in Nordamerika
<lb/>wie ein monumentum aere perennius seit Schaffung der Ver- 
<lb/>fassung intact blieb, zeigt sich in der Schweiz besonders in neuerer
<lb/>Zeit eine starke Tendenz, die Competenzen zu centralisiren. Die
<lb/>wiederholten Partial-Revisionen der Verfassung, welche seit 1874
<lb/>stattfanden, genügen aber dieser Tendenz nicht mehr. Man umgeht
<lb/>daher jenen Grundsatz nicht selten durch eine allerdings evident
<lb/>haltlose Interpretation des Art. 2 der Verfassung, in welchem als
<lb/>Bundeszweck unter Anderm auch die „Beförderung der gemeinsamen
<lb/>Wohlfahrt" angegeben ist Aus diesen Worten hat man wiederholt
<lb/>das Recht des Bundes abgeleitet durch einfache Gesetze oder
<lb/>Beschlüsse auch solche Materien zu regeln, für welche ihm die
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0292.tif"
                      n="280"
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                  <p>

                     <lb/>280
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verfassung keine Competenz zuschreibt (vgl. Nr. 2, 3. 6, 7, 22,
<lb/>27, 52). Hiermit würde dasselbe Princip geschaffen, wie es im
<lb/>deutschen Reiche gilt. Allein in einer Reihe anderer Fälle hat
<lb/>man die Erlassung solcher Gesetze mit dem Hinweis darauf ab-
<lb/>gelehnt, daß der Bund außerhalb der verfassungsmäßigen Com- 
<lb/>petenz kein Recht habe einzuschreiten (z. B. Nr. 8, 18, 19, 23, 46).
<lb/>Die Entscheidung über diese Frage wird damit zur reinen Willkür;
<lb/>denn es ist in der Thal nicht zu versieben, warum der Bund,
<lb/>der beispielsweise ohne verfassungsmäßige Ermächtigung Maß- 
<lb/>regeln gegen die Reblaus ergriff (Nr. i), und sich für berechtigt
<lb/>hielt, ein Gesetz gegen gesundheitsschädliche Getränke zu erlassen
<lb/>(Nr. 18), nicht auch den Import unzüchtiger Schriften (Nr. 46)
<lb/>oder den Vertrieb von Geheimmitteln (Nr. 16) zu verbieten berechtigt
<lb/>sein sollte, warum es einer Verfassungsrevision bedurfte, um die
<lb/>Kranken- und Unfallversicherung, das Alkohol-, das Banknoten-
<lb/>Gesetz zu schaffen? In einem Falle, als es sich um ein Darlehen
<lb/>an einige zahlungsunfähig gewordene Gemeinden handelte (Nr. 52),
<lb/>hat der Bundesrath sogar die Bundescompetenz daraus abgeleitet,
<lb/>daß es in der Einleitung der Verfassung unter Anderm heiße,
<lb/>„die schweizerische Eidgenossenschaft habe, in der Absicht, die

<lb/>Kraft und Ehre der schweizerischen Nation zu erhalten

<lb/>und zu fördern, nachstehende Bundesverfassung angenommen ..."
<lb/>„Durch den Concurs gedachter vier Städte werde nun", so
<lb/>heißt es in der Botschaft des Bundesrathes, „unsere Ehre und
<lb/>damit auch unsere Kraft in recht ernster Weise betheiligt" und so
<lb/>wurde denn in der That auf Grund dieser Argumentation die
<lb/>Competenz des Bundes zur Gewährung eines Darlehns an die
<lb/>gedachten Gemeinden acceptirt! Noch weiter ist die Commission
<lb/>des Ständerathes im Falle Nr. 22 gegangen, indem sie mit dürren
<lb/>Worten ausspricht, daß „das Volk heute sactisch die Förderung
<lb/>der gemeinsamen Wohlfahrt der Eidgenossen auch in jenen Punkten
<lb/>anerkenne, welche in der Verfassung nicht speciell und
<lb/>wörtlich erwähnt sind". Unter diesen Umständen ist es dann
<lb/>freilich nicht zu verwundern. wenn z. B. im sog. Stabioproceß
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0293.tif"
                      n="281"
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                  <p>

                     <lb/>v. Salis, Schweizerisches Bnndesrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>281
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Nr. 43) eine Petition einiger Tausend Tessiner Bürger vom Bund
<lb/>verlangte, er möge diesen Proceß „im öffentlichen Interesse" dem
<lb/>Canton entziehen, oder wenn vom Bunde (Nr.41) die Errichtung eines
<lb/>eidgenössischen Zellengefängnisses oder ein Verbot des Schlichtens
<lb/>oder der Vivisection (Nr. 45) begehrt wurde, von dem Fall ganz
<lb/>zu schweigen (Nr. 47), wo ein Verein um einen Beschluß der
<lb/>Bundesversammlung petitionirte, der aussprechen solle: „die Leichen- 
<lb/>verbrennung sei in jeder Beziehung die beste Bestattungsart"

<lb/>u. dgl. m. Es ist übrigens an dieser Stelle auch zu betonen,
<lb/>wie der Bund in einer ganzen Reihe von Agenden nur durch
<lb/>Usurpation sich Competenzen geschaffen hat, die freilich mit zu
<lb/>den segensreichsten Justitutionen geführt haben, deren die Schweiz
<lb/>sich heute erfreut, so im Eisenbahnrecht, im Telegraphen- und
<lb/>Telephonrecht, in Auslieferungssachen und so manchen anderen
<lb/>Dingen.

<lb/>Erwähnt sei ferner das Kapitel über die Gewährleistung der
<lb/>kantonalen Verfassungen durch den Bund, ein veraltetes Institut,
<lb/>das sich aus dem früheren Bundesrecht, wo sich die Cantone gegen- 
<lb/>seitig ihre Verfassungen garantirten, in die heutige Zeit herüber- 
<lb/>gerettet hat. in der es nicht recht leben und nicht sterben kann.
<lb/>Die vom Vers, angeführten Fälle (Nr. 54—94) beweisen deutlicher
<lb/>äls jede theoretische Auseinandersetzung die Unklarheit, Unhaltbar- 
<lb/>keit und Ueberflüssigkeit dieser Einrichtung. Denn zweifellos ist
<lb/>das Bundesgericht, wenn eine Beschwerde sich auf eine solche
<lb/>gewährleistete Verfassungsnorm stützt, an den Gewährleistungs- 
<lb/>beschluß der Bundesversammlung nicht gebunden und die Bundes- 
<lb/>versammlung selbst erklärte sich von je (Ullmer II. 27, sodann

<lb/>v. Salis I. 54 N. 1) durch ihren eigenen Beschluß — auch für
<lb/>nicht gebunden. Vergeblich frägt man sich dann nach dem
<lb/>Zweck der ganzen schwerfälligen und viel Mühe absorbirenden
<lb/>Institution. Die vom Bundesrath in seiner Botschaft vom 11. Juni
<lb/>1888 (Nr. 67) vorgeschlagene „Erinnerung" der Cantone an das
<lb/>Bundesrecht in den Motiven des Garantiebeschlusses scheint mir
<lb/>kaum „klares Recht" zu schaffen, wie der Bundesrath meint.
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0294.tif"
                      n="282"
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                  <p>

                     <lb/>282
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Denn eine solche Belehrung ist augenscheinlich ohne rechtliche
<lb/>Wirkung, daher entbehrlich.

<lb/>In Nr. 52 ist die sehr interessante Frage behandelt, ob der
<lb/>Bund zur Intervention berechtigt ist, wenn Gemeinden eines Cantons
<lb/>Gläubigern gegenüber, die in einem andern Canton wohnen,
<lb/>zahlungsunsähig werden? Trotz des in der That bestechenden
<lb/>Arguments, welches von Ruchonnet und Forrer im National- 
<lb/>rath vorgebracht wurde (©. 121), halte ich doch den Standpunkt,
<lb/>welchen der Canton Aargau einnahm, für den correcten, daß
<lb/>nämlich eine solche Angelegenheit als intercantonale Streitigkeit vor
<lb/>das Bundesgericht gehöre. In Nr. 53 und 90a (Tessiner Revolution
<lb/>und Intervention) wird eine ganze Reihe der wichtigsten Probleme
<lb/>hinsichtlich des Verhältnisses des Bundes zu den Gliedstaaten
<lb/>aufgerollt. Man wird nicht umhin können, sich in diesen Fällen
<lb/>für die Correctheit des Verfahrens der Bundesbehörden aussprechen
<lb/>zu müssen. Nicht das Gleiche läßt sich aber meines Erachtens
<lb/>behaupten vom Falle Nr. 132a, woselbst eine Tessiner Wahl in
<lb/>den Nationalrath von der Cantonsregierung als nicht zu Stande
<lb/>gekommen erklärt wurde. Der Nationalrath begnügte sich nicht
<lb/>mit der Cassation der Wahl, sondern erklärte auch zwei andere
<lb/>Candidaten als gewählt. Das formelle Recht des Nationalrathes
<lb/>hierzu wird man im Wahlgesetz vom 19. Juli 1872 vergeblich
<lb/>suchen. Ein ähnlicher Conflict kam übrigens 1839 in Nord- 
<lb/>amerika vor').

<lb/>Einige wichtige Probleme streift das Kapitel: Stellung des
<lb/>Bundes dem Auslande gegenüber. Man wird in Europa keine
<lb/>zweite Regierung finden, welche mit so anerkennenswerther Offenheit
<lb/>ihre Praxis auf diesem spinösen Gebiete der Oeffentlichkeit mit- 
<lb/>theilt. Das gilt in erhöhtem Maaße von dem Kapitel Ausweisung
<lb/>und Auslieferung.

<lb/>Indem die Schweiz hier mit der sonst üblichen Geheimnis- 
<lb/>krämerei bricht, hat sie ein wichtiges Präcedens geschaffen, von dem
<lb/>nur zu wünschen wäre, daß ihm andere Staaten folgen würden-
</p>
                  <p>

                     <lb/>&gt;) Rüttimann, das nordamerikan. Bundesstaatsrecht I S. 133.
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0295.tif"
                      n="283"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0295--><p/>
                  <p>

                     <lb/>v. Salis, Schweizerisches Bundesrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>283
</p>
                  <p>

                     <lb/>Interessant sind beispielsweise die Rechtsverhältnisse am See
<lb/>von Lugano (Nr. 99) Derselbe wird zum Theil als schweizerisches,
<lb/>zum Theil als italienisches, zum Theil als gemeinsames Gebiet
<lb/>betrachtet. Auf letzterem dürfen nach altem Herkommen keine
<lb/>Verhaftungen wegen Schmuggels erfolgen. Allerdings hat sich
<lb/>die italienische Regierung darüber hinausgesetzt. Gegenüber dem
<lb/>Bodensee hält dagegen die Schweiz an der Mittellinie fest, negirt
<lb/>also den internationalen Charakter des Sees (Nr. 98). Einen
<lb/>merkwürdigen Fall enthält auch Nr. 106: ein italienischer Flüchtling
<lb/>wird von scheuen Pferden im Wagen gegen seinen Willen über
<lb/>die Grenze gebracht und dort verhaftet. Bemerkenswerth ist ferner
<lb/>die Erörterung über die Ablehnung der Führung einer eidgenössischen
<lb/>Flagge zur See (Nr. 109), sowie jene über die Neutralität der
<lb/>Schweiz und Savoyens (Nr. 110 u. 111).

<lb/>Wichtig ist das Fremdenrecht in der Schweiz. In dieser Be- 
<lb/>ziehung ist es bemerkenswerth. wie der stets stärker werdende inter- 
<lb/>nationale Verkehr die Rechtsstellung des Fremden Stück für Stück
<lb/>der des eigenen Bürgers annähert, nicht nur in straf- und privat- 
<lb/>rechtlicher Beziehung, sondern auch in Sachen des öffentlichen
<lb/>Rechtes. 1879 erklärte zwar der Bundesrath (Nr. 343) „es ver- 
<lb/>stoße in hohem Grade gegen die Würde des Staates, wenn ein
<lb/>Fremder die Regierungsgewalt bei ihrem Parlamente verklagen
<lb/>dürfte", und will denselben an seine eigene Regierung weisen.
<lb/>Dagegen hat der Bundesrath 1877 ein weitherzigeres Prinzip zur
<lb/>Anwendung gebracht, indem er (Nr. 205 *) bündig erklärt: „Die
<lb/>Verfassung macht keinen Unterschied zwischen Schweizerbürgern und
<lb/>Ausländern mit Bezug auf das Beschwerderecht gegen die Ver- 
<lb/>fügungen cantonaler Behörden". Es ist nicht recht abzusehen,
<lb/>warum ein Princip, das der cantonalen Staatsgewalt gegenüber
<lb/>gilt, nicht auch gegenüber dem Bundesrath zur Anwendung sollte
<lb/>gelangen können, zumal ja mindestens in einem wichtigen Falle,

<lb/>') Dieser Fall wäre meines Erachtens passender statt in der Rubrik „Be-
<lb/>schwerde-Legitimativn" in dem Kapitel „Stellung der Ausländer in der Schweiz
<lb/>unterzubringen gewesen.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>284
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>wenn sich nämlich der Ausländer auf einen Staatsvertrag stützt,
<lb/>das Recht, die Bundesversammlung anzurufen, unbestritten ist (vgl.
<lb/>die Note zum Falle Nr. 343).

<lb/>In einem eigenthümlichen Uebergangsstadium befindet sich die
<lb/>Organisation des Bundesrathes. Das Ministerialsystem wird von
<lb/>der Bundesverfassung ausdrücklich verworfen (Art. 103): alle
<lb/>Geschäfte gehen rechtlich vom Collegium als Einheit aus; die Ein-
<lb/>theilung in Departements ist ohne rechtliche Bedeutung. Diesen
<lb/>Grundsatz hat man 1874 beibehalten und damit ist, so viel ich
<lb/>weiß, die Schweiz der einzige größere Staat in Europa, der sich
<lb/>das collegiale Princip in die Gegenwart hinübergerettet hat. Es
<lb/>ist nun interessant zu beobachten, wie dieser Verfassungssatz in der
<lb/>Praxis in sein Gegentheil verkehrt wird (vgl. Nr. 134—136).
<lb/>Thatsächlich herrscht schon jetzt im Bundesrat das Ministerial- 
<lb/>system und es würde sich dasselbe wohl auch rechtlich (bei der
<lb/>Beurtheilung der Schuldfrage im Ersatzproceß) geltend machen
<lb/>müssen. Die Verantwortlichkeit führt übrigens selten zu Processen
<lb/>(Vgl. Nr. 162.)

<lb/>Noch viel weniger hat sich bisher in der Schweiz die Idee
<lb/>der Verwaltungsgerichtsbarkeit entfalten können. Das hängt damit
<lb/>zusammen, daß die Trennung der Gewalten dort nur sehr allmählich,
<lb/>widerwillig und unvollständig durchgeführt worden ist, da dies
<lb/>Princip dem älteren cantonalen und Bundes-Staatsrecht unbekannt
<lb/>war. Noch die Verfassung von 1848 ist aus dem umgekehrten
<lb/>Grundgedanken aufgebaut, daß nämlich die ganze höchste Gewalt
<lb/>ungetrennt in den Händen einer Behörde, der Bundesversammlung,
<lb/>concentrirt bleiben soll, weshalb denn auch diese Verfassung die
<lb/>Bundesversammlung nicht etwa „gesetzgebende", sondern „oberste"
<lb/>Behörde nennt. Bundesrath und Bundesgericht waren mehr als
<lb/>unselbständige Ausschüsse der Bundesversammlung gedacht *) und


<lb/>*) Als eine Consequenz dieser Anschauung ist zu erwähnen, daß die
<lb/>Schweiz keinen Rechnungshof besitzt. Ueber die Versuche, einen solchen zu
<lb/>errichten, und die energische und schließlick siegreiche Opposition des Bundes- 
<lb/>rathes gegen dies Project vgl. Nr. 140.
</p>

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                      n="285"
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                  <p>

                     <lb/>v. Salis, Schweizerisches Bundesrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>285
</p>
                  <p>

                     <lb/>dieses Grundprincip ist bei der Verfassungsrevision von 1874 nur
<lb/>zum Theil modificirt worden, indem das Bundesgericht selbständiger
<lb/>wurde und jetzt wenigstens über seine eigene Competenz entscheiden
<lb/>kann. Es fehlt ihm zwar noch viel im Vergleiche beispielsweise
<lb/>mit der Stellung des nordamerikanischen obersten Unionsgerichtes,
<lb/>weil das schweizerische Bundesgericht die Versassungsmäßigkeit von
<lb/>allgemein verbindlichen Beschlüssen der Bundesversammlung, von
<lb/>Gesetzen und Staatsverträgen nicht prüfen darf (Art. 113), es
<lb/>somit an die allgemeinen Befehle der Bundesversammlung noch
<lb/>heute gebunden ist. Aber immerhin ist wenigstens seine Stellung
<lb/>eine selbständigere als früher. Dagegen hat man 1874 die Stellung
<lb/>des Bundesrathes im Alten belassen. Obwohl er verfassungs- 
<lb/>mäßig der Bundesversammlung gegenüber keinen selbständigen
<lb/>Willen haben soll, so sehen wir doch auch hier das Princip der
<lb/>Trennung der Gewalten in der Praxis sich allmählich, aber ent- 
<lb/>schieden durchsetzen. Am meisten gefördert wird dieser Proceß durch
<lb/>mehrere Gesetze, welche dem Bundesrath eine selbständige, ja selbst,
<lb/>obwohl eigentlich im Widerspruch mit der Verfassung, ausdrücklich
<lb/>eine endgültige Entscheidungsbefugnis zusprechen (vgl. Nr 133
<lb/>Uno 243). Es entwickelt sich also auch hier wieder aus der juris- 
<lb/>dictio delegata eine propria und mit der Vollendung dieser Ent- 
<lb/>wicklung wird wohl auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Weg
<lb/>geebnet sein. Gegenwärtig existirt eine solche zwar den Cantonen,
<lb/>nicht aber den Bundesbehörden gegenüber. Es gibt eine Rechts-
<lb/>deschwerde gegen Verfassungsverletzungen seitens der Cantone an
<lb/>den Bundesrath und an das Bundesgericht. Eine Art von Ver- 
<lb/>waltungs-Gerichtsbarkeit liegt allerdings hierin, aber sie ist erstens
<lb/>vor allem eine oberhoheitliche Controle des Bundes gegenüber den
<lb/>Cantonen, zweitens geht nur ein Theil dieser Beschwerden an das
<lb/>Bundesgericht. Die meisten und wichtigsten, politisch irgendwie bedenk-
<lb/>kichen Agenden fallen dem Bundesrath zu, gegen dessen Entscheid
<lb/>dann in der Regel noch die Beschwerde an die Bundesversammlung
<lb/>osten steht. Hierdurch entstehen nicht nur sehr complicirte Competenz-
<lb/>konflicte zwischen Bundesrath und Bundesgericht (vgl. dieselben
</p>

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                      n="286"
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                  <p>

                     <lb/>286
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrechl.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nr. 163—177), sondern der Rechtsschutz ist natürlich ein äußerst
<lb/>ungenügender, tveil die Erledigung non Rechtsbeschwerden durch
<lb/>eine politische Behörde und nun gar durch ein von der Partei- 
<lb/>majorität gewähltes Parlament, dessen eigener Delegatar die erste
<lb/>Instanz ist, begreiflicherweise wenig geeignet sein kann, das subjective
<lb/>Recht mit jenem unfehlbaren Schutz zu umgeben, der von unserem
<lb/>modernen Rechtsgefühle auch für das öffentliche Recht verlangt
<lb/>wird. Drastisch zeigt sich dies dann, wenn die beiden Häuser des
<lb/>Bundesparlamentes sich über die Beschwerde nicht einigen können;
<lb/>dann tritt geradezu justitium ein; denn die Beschwerde ist dann
<lb/>nicht abgewiesen, vielmehr ein Beschluß überhaupt nicht zu Stande
<lb/>gekommen, der Petent sieht sich aber eben darum um sein verfassungs- 
<lb/>mäßig garantirtes Beschwerderecht gebracht. Das Verfahren in
<lb/>dieser ganzen Materie ist gesetzlich gar nicht geregelt; einige wichtige
<lb/>dießbezügliche Präjudicien hat der Vers, gesammelt in Nr. 187—214.
<lb/>In den Entscheidungen selbst zeigt sich natürlich nicht selten eine
<lb/>sehr freie Berücksichtigung politischer Erwägungen. Allerdings
<lb/>haben dabei die Minoritäten manchmal nichts zu lachen; diese
<lb/>letzteren sparen den» auch nicht mit Klagen, daß für sie beim
<lb/>Bunde kein Recht zu erhalten sei. Allein die große Majorität ist
<lb/>mit dieser Praxis ganz zufrieden, ja bricht wohl nicht selten gerade
<lb/>bei solchen kaum mit dem geschriebenen Recht zu vereinigenden
<lb/>Regierungsacten in Jubel aus. Und wo wäre denn in der
<lb/>Demokratie der Factor, der über der Majorität stünde? Zweifellos,
<lb/>wenn sie einen ffnden kann, so ist es nur ein möglichst unab- 
<lb/>hängiges Gericht. Das setzt aber die Einführung einer aufrichtigen
<lb/>Verwaltungsgerichtsbarkeit und die persönliche rechtliche und finan- 
<lb/>zielle Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter voraus. Keines
<lb/>dieser Institute besteht aber in der Schweiz. Selbst die Bundes- 
<lb/>richter werden nicht nur von der herrschenden Majorität der
<lb/>Bundesversammlung gewählt, sondern außerdem noch periodisch,
<lb/>nämlich alle 6 Jahre, einer Neuwahl unterzogen und sind finanziell
<lb/>nicht gerade glänzend gestellt, so daß sie von der herrschenden Majorität
<lb/>unmöglich so unabhängig werden können, wie beispielsweise das
</p>

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                      n="287"
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                  <p>

                     <lb/>v. Salis, Schweizerisches Bundesrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>287
</p>
                  <p>

                     <lb/>Obergericht der vereinigten Staaten. Hier platzen aber wieder die
<lb/>zwei uralten Principien an einander: Jndividualisirung nach weisem
<lb/>Ermessen oder Concretisirung nach abstracter Norm — welches
<lb/>System ist das bessere? Die öffentliche Meinung in der Schweiz
<lb/>tritt mit Entschiedenheit für das elftere System ein; die Weisheit
<lb/>des Ermessens findet sie natürlich vom demokratischen Standpunkte
<lb/>aus damit gegeben, daß eben die Mehrheit des Volkes regiert.
<lb/>Ließ sich eine von der Politik dringend geforderte Maßregel mit
<lb/>dem geschriebenen Recht nicht in Einklang bringen, nun dann
<lb/>desto besser: die politische Weisheit der Majorität hatte eben dann
<lb/>über die „Schablone der formalen Logik" gesiegt. Ein'unab- 
<lb/>hängiges Verwaltungsgericht wäre natürlich bei dieser Art Regierung
<lb/>der herrschenden Majorität sehr unbequem; ob sich die schweizerischen
<lb/>Bundesbehörden aber auf die Dauer der Nechtscontrole eines
<lb/>unabhängigen Verwaltungsgerichtes wirklich werden entziehen können,
<lb/>ob die omnipotente Majoritütsherrschaft dort und dort allein jene
<lb/>bösen Früchte nicht zeitigen wird, welche anderwärts zur Einführung
<lb/>der Verwaltungsgerichtsbarkeit geführt haben, wage ich nicht zu
<lb/>entscheiden '). Sehr gemildert ist die Actualität dieser Frage
<lb/>dadurch, daß derzeit noch der größte Theil der inneren Verwaltung
<lb/>in den Händen der Cantone ist und diese die heilsame Controle
<lb/>des (mindestens von ihnen) unabhängigen Bundesgerichtes über
<lb/>sich haben.

<lb/>Als einen der interessantesten Belege zu dem eben Gesagten
<lb/>sei auf den Fall Nr. 688 verwiesen, in dem die bekannte An- 
<lb/>gelegenheit Mermillod behandelt wird. Nachdem die päpstliche Curie
<lb/>wider Willen der Cantons- und der Bundesregierung im Jahre
<lb/>1873 Mermillod zum apostolischen Vicar von Genf ernannt und
</p>
                  <p>

                     <lb/>y Wenigstens gegenüber den Cantonen dehnt sich die Competenz des
<lb/>Rundesgerichts fortwährend aus. So hat man in einem soeben beschlossenen
<lb/>besetz eine Reihe wichtiger Rechtsbeschwerden, vor allem in confessionellen
<lb/>Angelegenheiten dem Bundesrath entzogen und an das Bundesgericht über- 
<lb/>lragen. Mit der Zeit wird es ivohl auch hier ohne besonderen Verwaltungs- 
<lb/>gerichtshof nicht gehen.
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0300.tif"
                      n="288"
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                  <p>

                     <lb/>288
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>dieser letztere erklärt hatte, sich dem Verbote des Staates nicht
<lb/>fügen zu wollen, wies der Bundesrath den Schweizer-Bürger
<lb/>Mermillod einfach über die Grenze, obwohl der Bundesrath selbst- 
<lb/>verständlich zu einer derartigen Maaßregel verfassungsmäßig nicht
<lb/>ermächtigt war, was er übrigens auch weit entfernt war, zu be- 
<lb/>streiten. Man vergleiche damit, wie der Bund anläßlich des sog.
<lb/>Culturkampfes im Berner Jura (Nr. 687) oder in Sachen der
<lb/>Heilsarmee (Nr. 690) ähnlichen „politischen" Maßregeln der Cantone
<lb/>in die Arme fiel, und' man wird sich sofort über die Verschiedenheit
<lb/>in der Behandlung dieser Fälle im Vergleich zu der Angelegenheit
<lb/>Mermillod klar sein. In Nr. 687 und 690 wird ein staatliches
<lb/>„Nothrecht", das der Verfassung unbekannt ist, den Cantonen
<lb/>gegenüber vom Bundesrath negirt, in Nr. 690 wird es für den
<lb/>Bund in Anspruch genommen. Ich kann nicht glauben, daß die
<lb/>Betrachtung eines solchen Gegensatzes auf das Rechtsgefühl und
<lb/>die sittliche Erziehung der Bevölkerung günstig einzuwirken im
<lb/>Stande sein könne. Eine Cassation der Ausweisung Mermillod's,
<lb/>welche ein Verwaltungsgerichthof zweifellos sofort verfügt hätte,
<lb/>wäre vielleicht dem Bundesrath für den Augenblick unangenehm
<lb/>gewesen, hätte aber vielleicht tiefer und intensiver die Autorität
<lb/>des Bundes gestärkt, als der momentane Sieg, den die Gewalt
<lb/>in diesem Falle feierte. Der Verf. hat übrigens in Nr. 679—766
<lb/>eine Ueberfülle der interessantesten und merkwürdigsten Rechtsfälle
<lb/>auf dem Gebiete des Staatskirchenrechtes gebracht, welches schon
<lb/>an sich wohl nirgends in der Welt so eigenthümlich, so verwickelt,
<lb/>so verschiedenartig ist, wie in der Schweiz.

<lb/>Außer diesen Rechtsfällen, welche zu einer Gruppe unter dem
<lb/>Titel „Religionsfreiheit" zusammengesaßt sind, enthält der zweite
<lb/>Band noch die Recursentscheidungcn wegen Verletzung der Frei- 
<lb/>zügigkeit sowohl der Inländer als der Ausländer, sodann der
<lb/>Gewerbefreiheit, welche in der Schweiz verfassungsmäßig garantirt
<lb/>ist, und endlich des Wahlrechtes. Das gesammte Gebiet des
<lb/>Schutzes der Individualrechte, welcher dem Bund obliegt, ist damit
<lb/>allerdings noch lange nicht erschöpft; vielmehr treten dazu noch
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0301.tif"
                      n="289"
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                  <p>

                     <lb/>v, Zolls, Schweizerisches Bundesrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>289
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Fälle, welche dem Bundesgericht zugewiesen sind und diese sind
<lb/>grundsätzlich vom Vers, ausgeschlossen worden.

<lb/>Im dritten Bande, der „einzelne Gebiete der Bundes- 
<lb/>verwaltung" behandelt, sind erwähnenswerth die Mittheilungen des
<lb/>Vers, über die Anlage eidgenössischer Staatsgelder. Man wird
<lb/>aus diesem Kapitel ersehen, wie oft der Bundesrath in diesen
<lb/>Angelegenheiten sich über das geltende Recht hinwegzusetzen unter
<lb/>nahm. Auch die Anordnung der Volksabstimmung über den Ankauf
<lb/>der Prioritäten der Jura-Simplon-Bahn' durch die Bundes- 
<lb/>versammlung läßt sich wohl kaum mit der Verfassung in Einklang
<lb/>bringen, denn dieser Ankauf war ein Rechtsgeschäft und kein
<lb/>„allgemein verbindlicher Beschluß". Jndeß ist gerade dieser Fall
<lb/>einerseits ein Beleg für den oben charakterisirtcn öffentlichen Geist,
<lb/>der in der Schweiz herrscht, andrerseits ein Beweis dafür, wie sehr
<lb/>die Fassung des Referendums-Artikels mißlungen ist.

<lb/>Bemerkenswerth ist ferner das Kapitel über die Matricular-
<lb/>beiträge der Cantone. Diese Beiträge sind gemäß Art. 42 f eine
<lb/>Einnahmequelle des Bundes; wer aber aus dieser Verfassungs-
<lb/>bestimmung den Schluß ziehen würde, daß die Matricularbeiträge
<lb/>in der Schweiz etwa jene Rolle spielen, wie im deutschen Reich,
<lb/>der würde sehr irren. Sie existiren in der Praxis nicht, denn,
<lb/>wie der Ständerath 1877 festgestellt hat (Nr. 843 b), sei die An- 
<lb/>schauung, daß diese Beiträge nur für außerordentliche Bedürfnisse,
<lb/>nicht aber zur Bestreitung regelmäßiger Verwaltungsausgaben
<lb/>gefordert werden sollen, eine „festgewurzelte", wenn sie sich auch
<lb/>auf die Bundesverfassung allerdings nicht stützen könne. In der
<lb/>Praxis ist es bisher zur Ausschreibung der Matricularbeiträge
<lb/>noch n i e gekommen; man zieht im Falle eines Desicits An- 
<lb/>lehen vor.

<lb/>In dem Kapitel über die Nationalsprachen ist die Behandlung
<lb/>der romanischen Dialecte in Graubünden interessant. Dieselben
<lb/>sind in der Verfassung nicht als „Nationalsprachen" anerkannt,
<lb/>aber dennoch erklärte das Bundesgericht 1885, daß man den
<lb/>Gebrauch dieser (eigentlich zwei ganz selbständige romanische

<lb/>Krit. Vierteljahresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 2. 19
</p>

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                      n="290"
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                  <p>

                     <lb/>290
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sprachen darstellenden) Volksdialekte vor Behörde und Gericht
<lb/>nicht verbieten könne. Man legt in solchen Fällen Uebersetzungen
<lb/>auf Vundeskosten an (Nr. 230). Auch hat man vor der Volks- 
<lb/>abstimmung über die letzten zwei Totalrevisionen 1872 und 1874
<lb/>romanische Uebersetzungen der Entwürfe auf Bundeskosten an- 
<lb/>gefertigt (Nr. 228), denselben Vorgang jedoch für andere Fälle
<lb/>der Volksabstimmung abgelehnt (Nr. 229) x).

<lb/>Eine volle Gleichheit besteht indeß auch hinsichtlich der drei
<lb/>„Nationalsprachen" nicht, indem die italienische etwas zurückgesetzt
<lb/>ist (vgl. Nr. 231). Eine nähere gesetzliche Regelung dieser Materie
<lb/>fehlt. Immerhin genügt Art. 116 der Bundesverfassung, um
<lb/>einerseits die dreifache Publication aller Bundes-Willenserklärungen
<lb/>als nöthig erscheinen zu lassen, andrerseits um die alleinige
<lb/>Authenticität der Ausfertigungen in einer der drei Sprachen aus-
<lb/>zuschließen. In Folge dessen gibt es oft Anstände, welche durch
<lb/>divergircnde Uebersetzungen entstehen. Die geltende Verfassung
<lb/>selbst zeigt an einer höchst wichtigen Stelle eine solche Divergenz,
<lb/>indem im Referendums-Artikel (89) die deutschen Worte „allgemein
<lb/>verbindlich" mit den offenbar einen ganz anderen Sinn gebenden
<lb/>Worten „d’une portee generale“ übersetzt sind, wodurch eine
<lb/>Reihe der unangenehmsten Streitfragen entstanden ist, wie beispiels- 
<lb/>weise die, ob die Subventivnirung des Gotthard-Unternehmens
<lb/>oder der Ankauf der Jura-Simplon-Prioritäten unter das Re- 
<lb/>ferendum falle oder nicht. Mehrere ähnliche Fälle in Nr. 261
<lb/>bis 266. Die Differenz der Texte ist manchmal eine ganz colossale
<lb/>wie im Falle Nr. 262. lieber die Frage wie solche und andere
<lb/>Redactionsversehen staatsrechtlich richtig zu behandeln seien, herrscht
<lb/>in der Schweiz (wie übrigens auch in allen anderen Staaten) die
<lb/>vollste Unklarheit, so daß die Praxis ein einheitliches Prinzip
<lb/>vermissen läßt.

<lb/>Die Lehre von den Formen der staatlichen Willenserklärungen
<lb/>liegt überhaupt in der Schweiz im Argen, was sich damit erklärt,

<lb/>0 Auch das neue Betreibungs- und Concursgesetz hat man in's Romanische
<lb/>übersetzen lassen.
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0303.tif"
                      n="291"
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                  <p>

                     <lb/>v. Salis, Schweizerisches Bundesrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>291
</p>
                  <p>

                     <lb/>daß die Trennung der Gewalten nicht durchgeführt war, bzw. ist.
<lb/>Die Ausdrücke „Gesetz", „Verordnung", „Reglement", „Instruc- 
<lb/>tion" u. dgl. haben keine technische Bedeutung und werden
<lb/>promiseris gebraucht; man cassirt oder modisicirt durch „Beschlüsse"
<lb/>„Gesetze" und umgekehrt, ja selbst dort, wo die Verfassung aus- 
<lb/>drücklich ein „Bundesgesetz" erfordert, sind wiederholt „Beschlüsse"
<lb/>ergangen. Die neueren Arbeiten der deutschen Staatsrechtslehrer
<lb/>auf diesem Gebiete haben bisher wenig Beachtung gefunden. Durch
<lb/>den Referendums-Artikel ist diese Frage noch complicirter geworden.
<lb/>Denn es ist jetzt nothwendig, den Begriff des Gesetzes von anderen
<lb/>Willenserklärungen zu scheiden, weil wohl diese, nicht aber jene
<lb/>dem Referendum durch die Dringlichkeitsclausel entzogen werden
<lb/>können. Zweifellos Hütte in Deutschland eine derartige Verfassungs- 
<lb/>bestimmung eine Fluth von theoretischen Untersuchungen über den
<lb/>Begriff des Gesetzes hervorgebracht, in der Schweiz ist dagegen,
<lb/>sieht man von einer unbedeutenden Doctor-Dissertation ab. die
<lb/>Frage theoretisch gar nicht behandelt worden, und in der Praxis
<lb/>begnügte man sich, wie aus Nr. 242 hervorgeht, ganz im Sinne
<lb/>der in der Schweiz herrschenden Grundsätze damit, daß der
<lb/>Bundesrath erklärte, der Begriff des Gesetzes sei schwankend und
<lb/>zweifelhaft, es sei also am besten, die Frage „ob ein Erlaß als
<lb/>Gesetz zu behandeln (!) sei oder als Beschluß, je nach der be- 
<lb/>sonderen Natur der im Erlasse enthaltenen Anordnungen fest- 
<lb/>zustellen"; ja der Bundesrath erklärte es sogar als überflüssig,
<lb/>jene oben erwähnte starke Differenz zwischen dem französischen und
<lb/>dem deutschen Texte des Art. 89 zu corrigiren. Man erhob also
<lb/>gewissermaaßen die Principlosigkeit zum Princip, d. h. überwand
<lb/>sie durch ein höheres Princip. welches eigentlich darauf hinausgcht,
<lb/>daß es im Ermessen der Bundesversammlung stehe, die Acte aus- 
<lb/>zuwählen, gegen welche die Volksabstimmung begehrt werden kann.
<lb/>Man sieht dabei freilich nicht ein, warum der Art. 89 nicht lautet:
<lb/>»Die Bundesversammlung kann nach ihrem Ermessen ihre Beschlüsse
<lb/>der Volksabstimmung unterwerfen". Die Interpretation des
<lb/>Art. 89 in diesem Sinne hat allerdings für die Bundesversammlung
</p>

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                  <p>

                     <lb/>292
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrechr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>große Vortheile. Sie kann bei wichtigen, gefährlichen oder oviosen
<lb/>Maßregeln die Verantwortlichkeit auf das Volk überwälzen, hat
<lb/>es aber andrerseits in der Hand, durch Titulirung eines Aktes als
<lb/>„Beschluß" und Dringlichkeitserklärung desselben das Referendum
<lb/>abzuschneiden. Es ist nur zu wünschen, daß diese für die Bundes- 
<lb/>behörden in der That bequeme Praxis nie mißbraucht werden
<lb/>möge! Buntscheckig genug sieht dieselbe natürlich aus. Einzig
<lb/>bezüglich der Staatsverträge ist man ziemlich constant der Ansicht
<lb/>gewesen, daß gegen sie ein Referendum unzulässig sei (Nr. 277).
<lb/>Von der Unterscheidung nämlich zwischen Vertragsinhalt und dem
<lb/>Gesetz, welches diesen Inhalt zur Rechtsquelle macht, sindet sich
<lb/>in der Verfassung keine Spur, und weil nun die Bundesversamm- 
<lb/>lung gemäß Art. 85 Abs. 5 die Staatsverträge abschließt und in
<lb/>Art. 89 die Staatsverträge nicht unter jenen Akten genannt sind,
<lb/>gegen welche das Referendum zulässig ist, so folgert man daraus
<lb/>(Nr. 277), daß hier das Referendum ausgeschlossen sei, obwohl
<lb/>cs doch klar ist, daß der Vertrag nicht mit jenem Gesetz identisch
<lb/>ist, das die Erfüllung des Vertrages gebietet und dieses Gesetz
<lb/>eben auch ein „Gesetz" im Sinne des Art. 89 ist. Daß man bei
<lb/>der Berathung des Art. 89 einen dahin gehenden Antrag abgelehnt
<lb/>hat, beweist natürlich de lege lata gar nichts. Denn es ist klar,
<lb/>daß es gegenüber deni Wortlaut des Art. 89 als ein direkter
<lb/>Verstoß gegen die Verfassung betrachtet werden muß, wenn Gesetze,
<lb/>welche die Folge eines Staatsvertrages sind, wie z. B. ein in
<lb/>Folge eines Handelsvertrages erlassener Zolltarif dem Referendum
<lb/>mit der aus der Verfassung nicht abzulcitenden Begründung ent- 
<lb/>zogen werden, daß sie in Erfüllung einer vertragsmäßigen Pflicht
<lb/>erlassen worden sind. Merkwürdig ist, wie man sich in der Praxis
<lb/>mit dieser Schwierigkeit abfindet. In Nr. 278 erklärt die Com- 
<lb/>mission des Nationalrathes, daß es allerdings oft „Unzukömmlich- 
<lb/>keiten" im Gefolge hat, wenn man alle diese Gesetze dem Referendum
<lb/>entziehe; es ergebe sich aber daraus nur „die Regel für die eid- 
<lb/>genössischen Räthe, es solle nicht auf dem Wege des Vertrages
<lb/>wichtiges neues internes Recht geschaffen oder abgeändert werden,"
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0305.tif"
                      n="293"
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                  <p>

                     <lb/>v. Salis, Schweizerisches Bundesrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>293
</p>
                  <p>

                     <lb/>eine „Regel", die natürlich einerseits unverbindlich ist, andrer- 
<lb/>seits unmöglicherweise erfüllt werden kann; denn Staatsverträge
<lb/>enthalten bekanntlich oft sehr wichtige Rechtsnormen, selbst solche
<lb/>privat- und strafrechtlicher Natur. Einmal 1882 nach Abschluß
<lb/>des Handelsvertrages mit Frankreich (Nr. 277) hat denn auch in
<lb/>der That der Bundesrath correcterweise die durch den Vertrag
<lb/>nöthig gewordene Abänderung des Zolltarifs dem Referendum zu
<lb/>unterstellen beantragt; die Bundesversammlung aber entzog diesen
<lb/>Zolltarif dem Referendum, indem sie ihn einen „Beschluß" nannte
<lb/>und mit der Dringlichkeitsclausel versah. Im übrigen scheint aber
<lb/>die Praxis fest eingebürgert zu sein, alles vertragsmäßig geregelte
<lb/>Recht als nicht unter das Referendum fallend zu betrachten.

<lb/>Ohne jedes Princip ist dagegen die Praxis bezüglich der übrigen
<lb/>staatlichen Willenserklärungen. Beispielsweise hat man die Sub-
<lb/>ventionirung der bei der Gotthardbahn betheiligten Eantone, nachdem
<lb/>man sich heftig über die Anwendbarkeit des Referendum gestritten
<lb/>hatte, dadurch dem Referendum unterstellt, daß man den Act mit
<lb/>dem Titel „Gesetz" beehrte (Nr. 910), während zahllose andere
<lb/>derartige Subventionirungen in Form von „Beschlüssen" erfolgen,
<lb/>welche, da sie nicht allgemein verbindlich sind, natürlich dem
<lb/>Referendum nicht unterliegen. Dagegen hat man wieder den
<lb/>Ankauf der Jura-Simplonbahn-Prioritäten, obwohl er in der Form
<lb/>des „Beschlusses" auftrat, dem Referendum unterzogen (Nr. 842).
<lb/>Umgekehrt sind in mehreren Fällen einfache Beschlüsse ohne
<lb/>Referendum nicht nur dort ergangen, wo verfassungsmäßig „Gesetze
<lb/>gefordert sind, sondern es sind auch bereits bestehende Gesetze durch
<lb/>derartige Beschlüsse abgeändert oder aufgehoben worden. Wer sich
<lb/>näher für diese Fälle interessirt. dem sei die Zusammenstellung
<lb/>empfohlen, welche dießbezüglich die Dissertation Paul Hiestand's:
<lb/>Zur Lehre von den Rechtsquellen (Zürich 1891 L&gt;. 12 ff.) gegeben
<lb/>hat. Unter diesen Umständen ist es denn auch nicht verwunderlich,
<lb/>wenn hier und da der Versuch gemacht wurde, politisch wichtige
<lb/>Maßregeln auf dem Wege des als „dinglich" erklärten Bundes- 
<lb/>beschlusses durchzudrücken (vgl. die lehrreiche Erörterung in Nr. 130).
</p>

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                  <p>

                     <lb/>294
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Daß diese Frage auch für das Budgetrecht von eminenter
<lb/>Wichtigkeit ist, liegt auf der Hand. Das ganze Budgetrecht
<lb/>befindet sich aber in der Schweiz in einem Zustande idyllischer
<lb/>Gemüthlichkeit, der in allen übrigen europäischen Staaten den
<lb/>heftigsten Neid zu erwecken befugt ist. Der Grund hiervon liegt
<lb/>auch hier wieder in dem Hereinragen des älteren Princips der
<lb/>Gewaltenvereinigung in das neuere Recht. Das Budget hatte ur- 
<lb/>sprünglich hier rein den Charakter eines Wirthschaftsplanes und
<lb/>einer Rechnung über denselben, den die Bundesversammlung, die
<lb/>zugleich Regierung und Parlament war, sich selber ausstelltc. Der
<lb/>Bundcsrat sungirte hierbei wie sonst nur als Gehilfe der Bundes- 
<lb/>versammlung. Seitdem aber der Bundesrath mehr den Charakter
<lb/>einer Regierung, die Bundesversammlung mehr den Charakter eines
<lb/>Parlamentes anuahm, erhielt das Budget die Natur einer Dienstes- 
<lb/>instruction, die das Parlament an die Regierung richtet. Nock-
<lb/>Heute wird aber an diesem rein internen instructionellen Charakter
<lb/>des Budgets festgehalten, es wird nicht als Gesetz behandelt*),
<lb/>nicht dem Referendum unterstellt, ja nicht einmal publicirt; die
<lb/>Einrichtung desselben ist nur in den Grundzügen in Verbindung
<lb/>mit dem Kassen- und Rechnungswesen durch ein bloßes „Reglement"
<lb/>vom 19. Februar 1877 geregelt, die Rechnungscontrole besorgt ein
<lb/>Controlebureau, das ein Thcil des Bundesrathes ist, so daß sich
<lb/>der Bundesrath gewissermaßen selber den Rechnungshof macht,
<lb/>neben dem dann nur noch die Uebercontrole der Bundesversamm- 
<lb/>lung besteht. Jenen Staatsrechtslehrern, welche die Behauptung
<lb/>aufstellen, daß das Budget stets ein Gesetz sei, kann das Studium
<lb/>dieser Einrichtungen wärmstens empfohlen werden. Man betrachtet
<lb/>sie in der Schweiz gar nicht als Bestandthcile des Rechtes, so
<lb/>zwar, daß man sich selbst in den Lehrbüchern des Bundesstaats-
</p>
                  <p>

                     <lb/>') Me wenig konsequent man aber in dieser Beziehung ist, ergibt sich
<lb/>z. B. daraus, daß die Normen über die Anlage der eidgenössischen Staats- 
<lb/>gelder, welche nicht mehr und nicht weniger eine Verwaltungs-Instruction an
<lb/>den Bundesrath darstellen, als daS Budget, dennoch in Form von Gesetzen
<lb/>ergehen (Wolf I S. 937).
</p>

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                      n="295"
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                  <p>

                     <lb/>v. Salis, Schweizerisches Bundesrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>295
</p>
                  <p>

                     <lb/>rechtes vergebens nach irgend einer Erörterung dieser Materie
<lb/>Umsicht; auch in vorliegendem Werke ist sie einfach weggelassen.

<lb/>Es ist nun allerdings richtig, daß in der Regel das Budget
<lb/>nur Posten enthält, deren Rechtstitel bereits in anderweitigen
<lb/>Gesetzen oder Beschlüssen enthalten sind. Eine allgemeine Norm
<lb/>dieser Art enthält aber die Verfassung nicht; sie enthält nur
<lb/>bezüglich der „Errichtung bleibender Beamtungen und Be- 
<lb/>stimmung ihrer Gehalte" den Satz, daß diese von der Bundes- 
<lb/>versammlung bewilligt werden müssen. Es geschieht das in der That
<lb/>auch wirklich und zwar zum Theil durch Gesetz, zum Theil durch
<lb/>Beschluß, mit einer ganz willkürlichen Abwechslung. Das Budget
<lb/>aber wird in der Praxis nicht als Ersatz eines solchen Beschlusses
<lb/>oder Gesetzes betrachtet, vielmehr wurde wiederholt der Bundes- 
<lb/>rath von der Bundesversammlung veranlaßt, in solchen Fällen
<lb/>besondere Beschlüsse der Bundesversammlung zu provociren (Nr. 144).
<lb/>Aber abgesehen davon, daß der Bundesrath sich nicht immer an
<lb/>diesen Wunsch hielt noch hält, fehlt es an einer derartigen Regel
<lb/>für andere Auslagen. Also nicht bleibende Beamtungen und
<lb/>vorübergehende Besoldungserhöhungen können im Budget ohne
<lb/>besonderen Bundesbeschluß bewilligt werden, ebenso aber auch alle
<lb/>übrigen Auslagen, sofern sie nicht ohnedem bereits auf einem
<lb/>bestehenden Gesetz oder Beschluß beruhen. Es gibt nun in jedem
<lb/>Budget eine große Anzahl solcher weiter nicht fundirter Auslagen,
<lb/>z. B. Subventionen, Anschaffungen u. dgl. m. Manchmal werden
<lb/>für solche Auslagen gleichwohl noch besondere Bundesbeschlüsse
<lb/>Provocirt, wie z. B. für die Gotthard- und Simplonbefestigung,
<lb/>manchmal aber nicht, wie bei der relativ außerordentlich großen
<lb/>Belastung behufs Anschaffung neuer Gewehre und auch bei anderen
<lb/>Militärauslagen, die nicht geradezu durch Gesetze erfordert sind.
<lb/>Einmal wurde gegen einen solchen besonderen Bundesbeschluß
<lb/>(enthaltend die Zuweisung von jährlich 10000 Franken als Kanzlei- 
<lb/>kosten für den Gesandten in Washinghton) sogar das Referendum
<lb/>ergriffen und dieser Beschluß in der Volksabstimmung verworfen
<lb/>(Nr. 154 und 276 Z. 13). Hätte es sich hier nicht um eine
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0308.tif"
                      n="296"
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                  <p>

                     <lb/>296
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht
</p>
                  <p>

                     <lb/>Besoldungsfrage gehandelt, sondern um eine andere Auslage, so
<lb/>wäre ein besonderer Bundesbeschluß darüber nicht nöthig gewesen,
<lb/>die Einstellung ins Budget Hütte genügt und damit wäre das Re- 
<lb/>ferendum abgeschnitten gewesen! Ob das Referendum gegen solche
<lb/>Beschlüsse überhaupt zulässig ist oder nicht, ist zweifelhaft und
<lb/>wird nicht weiter erörtert; jedenfalls werden alljährlich zahlreiche
<lb/>Auslagen bewilligt und angeordnet, ohne daß eine gesetzliche Deckung
<lb/>für dieselbe vorhanden wäre, ja selbst ohne daß sie publicirt
<lb/>würden, womit von selbst die Anwendbarkeit des Referendum-
<lb/>Artikels entfällt.

<lb/>Man müßte lügen, wenn man behaupten wollte, daß auf
<lb/>dieser widerspruchsvollen Basis eine correcte und klare Entwicklung
<lb/>des Budgetrechtes möglich wäre. Mindestens müßte derjenige
<lb/>Grundsatz, der vereinzelt und principlos bezüglich der dauernden
<lb/>Beamtungen gilt, aus alle möglichen Auslagen ausgedehnt werden,
<lb/>in welchem Fall dann gegen die interne instructionelle Natur des
<lb/>Budgets nichts einzuwenden wäre, im Gegentheil dasselbe so wohl
<lb/>richtiger behandelt würde, wie in den anderen Staaten, in denen es
<lb/>als „Gesetz" betrachtet und publicirt wird. Dann würde aber aller- 
<lb/>dings auch eine klare Norm nöthig. welche das Referendum gegen
<lb/>solche Beschlüsse entweder gestattet oder verbietet, ein Punkt, dessen
<lb/>Erörterung freilich der schweizerischen Negierung derzeit kaum sehr
<lb/>angenehm wäre. Es würde sich dann endlich damit auch ergeben,
<lb/>daß eine solche Deckung aller Auslagen durch Gesetz oder Bundes- 
<lb/>beschluß schon darum unerläßlich wäre, weil der Bund möglicher- 
<lb/>weise zu solchen nicht in dieser Art gedeckten Auslagen nicht
<lb/>competent sein kann. Die Competenz-Frage hat man allerdings
<lb/>hier, wo der Bund zahlt, nie aufgeworfen. Es wären natürlich
<lb/>die Cantone, welche gegen solche Auslagen Einsprache erheben
<lb/>müßten, denn jede Auslage, die der Bund auf einem Gebiet macht,
<lb/>wo er nicht competent ist, ist eigentlich eine Competenzüberschreitung
<lb/>des Bundes. Es ergibt sich dieß schon daraus, daß nicht jede
<lb/>Competenz in Befehlen bestehen muß, und daß auch das bloße
<lb/>dauernde Subventioniren, wenn es auch natürlich momentan
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0309.tif"
                      n="297"
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                  <p>

                     <lb/>v. Salis, Schweizerisches Bundesrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>297
</p>
                  <p>

                     <lb/>gerne gesehen wird, doch mit der Zeit unfehlbar zur Ausdehnung
<lb/>des Herrschaftsrechtes führt. Denn es muß dem Bunde, der Sub- 
<lb/>ventionen aussetzt, „auch die Befugnis zustehen, die Bedingungen
<lb/>festzustellen, unter denen die Subventionen von ihm erhältlich-sind,
<lb/>andrerseits über die Verwendung der von ihm gespendeten Geld- 
<lb/>beträge allgemeine Vorschriften zu erlassen" (so die Botschaft des
<lb/>Bundesrathes vom 4. December 1883 in Nr. 2) und damit ist die
<lb/>Bundescompetenz sactisch etablirt oder wenigstens nicht mehr ferne.
<lb/>In dieser, Richtung gehört jedoch die Sache in einen andern
<lb/>Zusammenhang. Man ersieht aber daraus wohl, wie unrecht man
<lb/>in der Schweiz daran thut, die Normen über das Budget als
<lb/>außerhalb des Staatsrechts fallende zu betrachten.

<lb/>Endlich sei im Zusammenhang mit dieser Materie auch der
<lb/>eigenthümlichen Zweifel gedacht, welche in der Schweiz hinsichtlich
<lb/>des Institutes der authentischen Interpretation bestehen. Nach
<lb/>dem wiederholt erwähnten älteren Verfassungsprincip gab es auch
<lb/>hier keine Streitfrage; nunmehr aber, seit durch das Referendum
<lb/>die Ausscheidung des Gesetzbegristes erfolgt ist, wird natürlich auch
<lb/>die Frage actuell, wer zur authentischen Interpretation von Gesetzen
<lb/>competent ist. Der Bundesrath hat sich (Nr. 249) die Sache sehr
<lb/>einfach zurechtgelegt, indem er erklärt, ein solches Institut sei dem
<lb/>eidgenössischen Staatsrecht unbekannt, was ihn freilich nicht ge- 
<lb/>hindert hat. selbst wiederholt Bundesgesetze authentisch zu inter-
<lb/>Pretiren (so in den Fällen Nr. 250, 251, 260), obwohl doch offen- 
<lb/>sichtlich durch eine derartige Befugnis des Bundesrathes das
<lb/>Geseßtzebungsrecht des Volkes verletzt wird. Ja, einmal (Nr. 1002)
<lb/>hat sogar die Bundesversammlung durch eine Verordnung, welche
<lb/>als dringlich erklärt und dadurch dem Referendum entzogen wurde,
<lb/>einen Satz der Verfassung, nämlich den Art. 32 bis derselben in
<lb/>einem sehr vom Texte abweichenden einschränkenden Sinn authentisch
<lb/>interpretirt, obwohl doch die Normen der Verfassungssätze in
<lb/>obligatorischer Volksabstimmung beschlossen werden müssen.

<lb/>Man sieht eben auch hier wieder, wie nicht minder aus
<lb/>demjenigen, was oben bezüglich der eigenthümlichen Art mitgetheilt
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title>Schollenberger, Dr. J., Die schweizerische Freizügigkeit. Zürich 1891</title>
                  </head>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>298
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>wurde, wie man sich in der Praxis mit dem Referendums-Artikel
<lb/>absindet, daß die Tendenz der eidgenössischen Räthe sowie des
<lb/>Bundesrathes dahin gerichtet ist, die Entfaltung der unmittelbaren
<lb/>Volksgesetzgebung so viel als möglich zu beschränken, und daß man
<lb/>dabei nicht selten sogar dem Wortlaut der Verfassung Gewalt
<lb/>anzuthun sich nicht scheut. Die Praxis weicht auch in diesem
<lb/>wichtigsten Punkte ziemlich stark von dem Bilde ab, das man sich
<lb/>macht, wenn man nichts als den Wortlaut der Bundesverfassung
<lb/>betrachtet und kennt; denn das Princip der Unmittelbarkeit der
<lb/>Demokratie hat sich im wirklichen Leben lange nicht mit jener
<lb/>Intensität durchgesetzt, welche aus der abstracten Formulirung des
<lb/>Art. 89 der Bundesverfassung hervorzugehen scheint.

<lb/>Ich will meine Anzeige hiermit schließen, nicht ohne zu be- 
<lb/>merken , daß ich nur auf gut Glück einige besonders interessante
<lb/>Materien herausgegriffe» habe, um sie dem Leser dieser Zeitschrift
<lb/>vor Augen zu führen. Von einer Erschöpfung des Inhaltes kann
<lb/>keine Rede sein; eine solche würde den Rahmen einer literarischen
<lb/>Anzeige weit überschreiten. Man wird das Werk nicht aus der
<lb/>Hand legen, ohne auf allen möglichen Gebieten des Staats- und
<lb/>Völkerrechtes die reichste Belehrung empfangen zu haben. Es
<lb/>gereicht dasselbe dem Fleiße und der Gründlichkeit des Vers, zur
<lb/>Ehre, aber auch die gesammte Rechtsentwicklnng und Fortbildung
<lb/>der Eidgenossenschaft erfährt in demselben eine Beleuchtung, zu
<lb/>welcher sich das schweizerische Volk im Ganzen gewiß Glück
<lb/>wünschen darf.

<lb/>»

<lb/>3. Die schweizerische Freizügigkeit. Von vr. I. S ch o l lenb erg er. Zürich.

<lb/>1891.

<lb/>Eine fleißige, gründliche, aber wenig dankbare Arbeit, für welche
<lb/>jedoch, wie das bei solchen Schriften so oft der Fall ist, wenigstens
<lb/>der Praktiker dem Vers, dankbar sein wird. Der Verf. behandelt
<lb/>zunächst das in der Schweiz jedem Schweizerbürger constitutionell
<lb/>gewährleistete Niederlassungsrecht, seinen Begriff, seine Beschrän- 
<lb/>kungen und die Zulässigkeit seiner Entziehung gemäß dem Artikel 45
</p>
                  <pb facs="2085047_35+1893_0311.tif"
                      n="299"
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                  <p>

                     <lb/>Dr. Schollenberger, Die schweizerische Freizügigkeit. 299

<lb/>der Verfassung, sodann den Inhalt der öffentlichen Rechte und
<lb/>Pflichten, welche dem in einem fremden Canton Niedergelafsenen
<lb/>im Sinne des Artikel 43 der Verfassung zukommen, nämlich das
<lb/>Stimmrecht in Bundes-, Cantons- und Gemeindeangelegcnheiten,
<lb/>und das Entgelt dieses Stimmrechtes, die Steucrpflicht. Sodann
<lb/>bespricht der Verf. das Verhältnis der sog. „Aufenthalter" zu den
<lb/>Niedergelassenen. Dies Institut ist eine schweizerische Specialität,
<lb/>hervorgernsen dadurch, daß ehedem die cantonalen Rechte, je
<lb/>nach der Art, Dauer oder sonstigen Umständen des Auf- 
<lb/>enthaltes oder Wohnsitzes gewisse Kategorien der cantonsfremden
<lb/>Schweizer besser behandelten (allerdings daun auch zu größeren
<lb/>Lasten heranzogen) als andere. Diese Cantonsrechte hat Art. 47
<lb/>der Bundesverfassung, soweit sie sich mit der allgemeinen Rechts- 
<lb/>gleichheit und dem allgemeinen Stimmrecht vereinigen lassen, vor- 
<lb/>läufig aufrecht erhalten, aber die Erlassung eines diesbezüglichen
<lb/>Bundesgesetzes Vorbehalten, das seither noch immer nicht zu
<lb/>Stande kam. Infolge dessen ist im schweizerischen Staatsrecht die
<lb/>Anomalie vorhanden, daß das Niederlassungsrecht zwar als ein
<lb/>schweizerisches Grundrecht anerkannt ist, daß aber der Begriff
<lb/>„Niederlassung" und dessen Abgrenzung vom bloßen „Aufenthalt"
<lb/>und somit eigentlich auch die persönliche Begrenzung jenes Grund- 
<lb/>rechtes durch das cantonale Recht bestimmt wird — bis auf weiteres
<lb/>wenigstens. Dieser Materie schließt der Verf. die Besprechung der
<lb/>Niederlassungsrechte der Ausländer an. bespricht die Bedingungen
<lb/>der Niederlassungsbewilligung (die Legitimationspapiere), die Ge- 
<lb/>bühren, die Ausweisung, und gibt endlich eine dankenswerthe Zu- 
<lb/>sammenstellung der Rechte und Pflichten, hinsichtlich welcher der
<lb/>Ausländer gegenüber dem Schweizer zurückgesetzt, bzw. bevorzugt ist:
<lb/>die politischen Rechte, die Militärpflicht, die Rechte an der Allmende
<lb/>und verwandter Corporationsgüter. Bezüglich der civilrechtlichen
<lb/>Verhältnisse ist die Arbeit des Verf. bereits durch das inzwischen
<lb/>zu Stande gekommene Bundesgesetz vom 20. Nov. 1897 antiquirt.

<lb/>Die schwierigste und umfangreichste Arbeit hat der Verf. der
<lb/>Darstellung des cantonalen Niederlassungsrechtes gewidmet. Es
</p>

               </div>
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                     <title>Hilty, Dr. C., Die Bundesverfassungen der schweizerischen Eidgenossenschaft. Zur sechsten Säcularfeier des ersten ewigen Bundes vom 1. August 1291. Geschichtlich dargestellt im Auftrage des schweizerischen Bundesrathes. Bern 1891</title>
                  </head>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>300
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>galt hier, die Rechtsordnungen von 25 Staaten zu durchsuchen, un- 
<lb/>gefähr 400 Gesetze zu prüfen, von denen viele Normen älteren Datums
<lb/>mit der neuen Bundesverfassung von 1874, ja selbst noch mit der
<lb/>alten des Jahres 1848 im Widerspruche stehen. Der Vers, bemüht
<lb/>sich, die mit dem Bundesrecht vereinbarlichen Bestimmungen dieser
<lb/>Cantonsrechte darzustellen, und sondert so die Normen über die
<lb/>Ausstellung der Legitimationspapiere, das Recht des Schweizers,
<lb/>solche zu erlangen, die Gründe, ihre Ausstellung zu versagen; er
<lb/>bespricht sodann die im Einzelnen außerordentlich verschiedene
<lb/>Fremdenpolizei der Cantone, die Normen über den Wegzug und
<lb/>die Wegweisung der niedergelassenen cantonsfremden und cantons-
<lb/>angehörigen Schweizerbürger, sowie der Fremden (indem das Recht
<lb/>zur Ausweisung der letzteren den Cantonen als concurrent power
<lb/>verblieben ist), sodann den Ausweisungsprozeß, die zwangsweise
<lb/>Ausschaffung, den Transport und die Kosten.

<lb/>Der Vers, fügt den, Werkchen eine Zusamnienstellung der in
<lb/>diesen Dingen geltenden cantonalen Gesetze (nach Cantonen und
<lb/>Datum geordnet) an, deren Anblick von der unendlichen Mannig- 
<lb/>faltigkeit der schweizerischen cantonalen Verwaltungsrechte eine
<lb/>schwache Ahnung gibt. Hoffen wir mit dem Vers., daß dieser
<lb/>„Berg von Gesetzen" durch ein einheitliches und klares eidgenössisches
<lb/>Recht bald abgelöst werden möge.

<lb/>4. Die Bundesverfassungen der schweizerischen Eidgenossenschaft. Zur sechsten
<lb/>Säcularseier des ersten ewigen Bundes vom 1. August 1291. Geschichtlich
<lb/>dargestellt im Aufträge des schweizerischen Bundesrathes von vr. C. Hilty.
<lb/>Bern 1891.

<lb/>Die sechshundertjährige Jubelfeier, welche im August vorigen
<lb/>Jahres der Erinnerung und Verherrlichung des ältesten nach- 
<lb/>weisbaren Bundes geweiht war, der die dauernde Vereinigung
<lb/>der drei Waldstätte im August 1291 zur Folge hatte, gab deni
<lb/>schweizerischen Bundesrathe Veranlassung, den Verf. mit der Ent-
<lb/>werfung des vorliegenden Werkes zu beauftragen. Außerdem
<lb/>übertrug der Bundesrat noch Herrn Professor Wilhelm Dechsli
</p>
                  <pb facs="2085047_35+1893_0313.tif"
                      n="301"
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                  <p>

                     <lb/>Dr. Hilty, Die Bundesverfassungen d. schweizer. Eidgenossenschaft. Z01

<lb/>in Zürich die Abfassung einer besonderen und genaueren Darstellung
<lb/>der „Anfänge der Eidgenossenschaft", welches Werk als wissen- 
<lb/>schaftliche, für engere Kreise berechnete Einleitung zu dem Hilty'schen
<lb/>Werk betrachtet werden kann. Beide Werke erschienen als osficielle
<lb/>Festschriften, sind jedoch nicht von ephemeren, sondern von dauern- 
<lb/>dem Werthe. Das Oechsli'sche ausgezeichnete Werk zu besprechen,
<lb/>halte ich mich nicht für berufen; auch wäre der Ort dafür wohl
<lb/>die vorliegende Zeitschrift nicht. Genau genommen wäre eigentlich
<lb/>dasselbe zu sagen von dem Hilty'schen Werk, denn dasselbe
<lb/>ist hauptsächlich historischen Charakters. Es enthält nämlich
<lb/>zunächst einen Ueberblick über die Geschichte der schweizerischen
<lb/>Eidgenossenschaft mit hauptsächlichster Betonung der staatsrechtlichen
<lb/>Entwickelung und kurzen Andeutungen über die Geschichte der
<lb/>Gliedstaaten. Allein der Endzweck desselben ist doch ein politisch- 
<lb/>patriotischer und so möchte doch wenigstens eine kurze Be- 
<lb/>sprechung der politischen Ausführungen des Vers, am Platze
<lb/>sein, zumal seine Ansichten wegen der angesehenen Stellung,
<lb/>die der Vers, als Lehrer des Staatsrechts an der Berner Uni- 
<lb/>versität. Herausgeber des „politischen Jahrbuches", eidgenössischer
<lb/>Oberst und Nationalrath in der Schweiz einnimmt, von besonderer
<lb/>Bedeutung sind. Fügen wir hinzu, daß der Vers, vorliegendes
<lb/>Werk als osficielle Festschrift im Aufträge des Bundesrathes ver- 
<lb/>faßt hat. so wird man vielleicht versucht sein, in den darin ent- 
<lb/>haltenen Gedanken gewissermaßen den ofsiciellen Ausdruck derjenigen
<lb/>politischen Ansichten zu erblicken, welche derzeit von den leitenden
<lb/>Kreisen der Eidgenossenschaft gehegt werden. Eben deshalb
<lb/>können wir aber bei aller Anerkennung der Vorzüglichkeit des
<lb/>Werkes nicht unlhin, unsere Ueberraschung über so manche Aus- 
<lb/>führungen des Vers, auszudrücken. Man muß es lobend hervor- 
<lb/>heben, daß das Werk mit jenen Empfindungen geschrieben ist,
<lb/>welche die charakteristischen Eigcnthümlichkeiten des heutigen
<lb/>Schweizers sind: inniger Patriotismus, tiefe Frömmigkeit und
<lb/>schwärmerische Verehrung der Demokratie. Es will aber dem
<lb/>Referenten scheinen, als wäre der Vers, in der Betonung dieser
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0314.tif"
                      n="302"
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                  <p>

                     <lb/>302
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Empfindungen fast etwas zn weit gegangen, als näherten sich jene
<lb/>Empfindungen bei ihm dem Chauvinismus, Mhsticismus und
<lb/>Doctrinarismus. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß der Vers,
<lb/>für ein größeres Publikum geschrieben hat. Daß sich aber daraus
<lb/>nicht die Nothwendigkeit einer tendenziösen Darstellung ergibt,
<lb/>würde schon das Oechsli'sche Werk mit seiner anspruchslosen rein
<lb/>sachlichen Objcctivität und Bescheidenheit darthun. Ueberdies ist
<lb/>es dem Bers. mit seinen in der Festschrift niedergelegten Ansichten
<lb/>Ernst; denn sie kehren oft, sehr oft sogar, in seinem „politischen
<lb/>Jahrbuch" und in anderen Schriften desselben wieder. Auffallend
<lb/>ist zunächst die stets wiederholte schroffe Betonung der Einzigartig- 
<lb/>keit des heimischen Staatswesens und der besonderen „Mission",
<lb/>welche die göttliche Vorsehung demselben ertheilt habe, und von
<lb/>welcher der Vers, behauptet, daß „kein anderes Volk eine solche
<lb/>besitzt, nicht einmal das stamm- und gesinnungsverwandte deutsche"
<lb/>(S. 4). Der Vers, meint, daß die Schweiz dieselbe heute „fort- 
<lb/>setzen oder daran untergehen muß" (S. 4). Diese Mission besteht
<lb/>nun darin, „in Europa ein Spiegel der wahrhaft republikanischen
<lb/>Lebens- und Denkungsart zu sein" (S. 275), und da nach
<lb/>Ansicht des Vers, „die natürliche Staatsform der politischen Frei- 
<lb/>heit immer nur die demokratische Republik ist" (S. 333), so muß
<lb/>es die von Gott der Schweiz übertragene Mission sein, der Welt
<lb/>das Vorbild für diese Staatsform darzustellen, in welcher der
<lb/>Vers., wenngleich er es nicht besonders betont, das Ideal aller
<lb/>Verfassungsformen erblickt (sonst hätte ja die Vorhaltung eines
<lb/>Spiegels keinen Sinn). Also ein veritables demokratisches Gottes-
<lb/>gnadcnthum. Hatte man ehedem mit dem Rüstzeug der mittel- 
<lb/>alterlichen theokratischen Staats- und Kirchenidee die Berechtigung
<lb/>der Monarchie und Aristokratie aus der göttlichen Gnade hergeleitet,
<lb/>welche die Herrschaft des Einen oder Weniger über Alle so gewollt
<lb/>habe, so versichert uns der Vers., daß die göttliche Gnade in der
<lb/>Schweiz das Umgekehrte nicht nur gewollt, sondern daß sie auch beab- 
<lb/>sichtigt habe, die Schweizer Demokratie zum Muster und nachstrebens-
<lb/>werthen Vorbilde zu machen für alle übrigen Staaten („in Europa",
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0315.tif"
                      n="303"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0315--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Dr. Hilty, Die Bundesverfassungen d. schweizer. Eidgenossenschaft. 303
</p>
                  <p>

                     <lb/>fügt der Verf. vorsichtig hinzu, als ob Amerika auf dem Monde
<lb/>läge). Warum die göttliche Vorsehung dann nicht den kürzeren
<lb/>und minder blutigen Weg gewählt hat, auch in den übrigen
<lb/>Staaten von vorneherein demokratische Verfassungen cinzuführen,
<lb/>diese Frage hat der Verf. allerdings nicht aufgeworfen.

<lb/>„Die Befestigung der Demokratie", so läßt sich der Verf.
<lb/>weiter (S. 419) vernehmen, „sie der Welt, vielen Vorurthcilen
<lb/>alter und neuer Zeit gegenüber von ihrer beste» Seite als eine
<lb/>Staatssorm der Ordnung und wahren Gesittung zu zeigen, den
<lb/>großen Massen des Volkes zu einer wirklichen verständnisvollen
<lb/>Theilnahme am Staatsleben zu verhelfen und ihr geistiges Leben
<lb/>von dem Druck blos materieller Verhältnisse zu befreien, das wird
<lb/>der Lebenszweck der modernen Eidgenossenschaft sein". Dazu
<lb/>müsse man sie, so fügt der Verf. bei, noch am Leben erhalten;
<lb/>nicht für das Schweizer Volk allein, sondern für die — ganze Welt
<lb/>(auch Amerika?); denn dazu bedürfe die Welt ihrer „noch".
<lb/>Das Denkmal, das sich die Eidgenossenschaft jetzt zu setzen hofft,
<lb/>ist „die Siegessäule der Begründer der Demokratie in Europa".
<lb/>Stolze Worte in der That! Man wird dem Vers, seine gehobenen
<lb/>Empsindungen nachfühlen können, ohne indeß zu verkennen, daß
<lb/>er denn doch hier etwas über das Ziel geschossen haben dürfte.
<lb/>Res. hält sich nun allerdings in seinem religiösen Zöllnerbewußt- 
<lb/>sein nicht für befähigt und nicht für berufen, die intimere Kenntnis,
<lb/>welche der Verf. so glücklich ist, von den Plänen zu besitzen, welche
<lb/>die göttliche Vorsehung mit dem Schweizervolke hegt, zu prüfen
<lb/>oder zu controlliren. Aber es muß denn doch darauf aufmerksam
<lb/>gemacht werden, daß die thatsächlichen Voraussetzungen dieser
<lb/>Ausführungen des Verf. nicht ganz der Geschichte entsprechen.
<lb/>Hatte auch der eine Theil der Eidgenossenschaft die altgermanische
<lb/>demokratische Landgemeinde-Verfassung, so vergißt doch der Verf.,
<lb/>daß der integrirende andere Theil derselben, die Städte, durch deren
<lb/>folgenschwere Mitwirkung unsere heutige Eidgenossenschaft erst
<lb/>ermöglicht wurde, wie alle mittelalterlichen Städte keine Demo- 
<lb/>kratien, sondern Aristokratien waren, und daß sich die Aristokratie
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0316.tif"
                      n="304"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0316--><p/>
                  <p>

                     <lb/>304
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrechl.
</p>
                  <p>

                     <lb/>in diesen Städten nicht nur bis zum Ende des vorigen Jahr- 
<lb/>hunderts erhielt, sondern auch stets verschärfte. Und dies gilt
<lb/>nicht nur für die interne Stadtverfassung, sondern auch für die
<lb/>ländlichen Gebiete, welche diese Städte mit der Zeit auf ver- 
<lb/>schiedene Weise erwarben, indem die Bevölkerung derselben politisch
<lb/>sehr zurückgesetzt oder geradezu rechtlos war. Aus den bloßen
<lb/>Thatsachen — und über andere Hilfsmittel verfügt freilich Ref.
<lb/>nicht — könnte man also ungefähr mit eben so viel Recht darauf
<lb/>schließen, die göttliche Mission der Eidgenossenschaft sei die Förde- 
<lb/>rung und Erhaltung des aristokratischen Gedankens gewesen. Nun
<lb/>konimt aber dazu noch eines, wahrlich nicht Geringes: die Unter-
<lb/>thanenländer, welche von dem Momente an, da es möglich
<lb/>wurde, also seit dem 14. Jahrhundert, die Landsgemeinden theils
<lb/>für sich, theils in Gemeinschaft miteinander^ eroberten, erkauften,
<lb/>durch Selbstergebung oder sonstwie erwarben, und die sie entweder
<lb/>allein oder gemeinsam nach Art von Eigenthümern oder Miteigen-
<lb/>thümern besaßen und beherrschten, über die sie also eben jenes
<lb/>Recht erwarben und ausübten, vor dem zu bewahren sie jene
<lb/>folgenreichen Bündnisse unter sich abgeschlossen hatten. Von diesen
<lb/>Unterthanländern spielt eine Gruppe zudem noch eine besonders
<lb/>wichtige Rolle, nämlich diejenigen, welche den protestantischen und
<lb/>katholischen Ständen als Condominate gehörten; denn sie waren,
<lb/>wie meines Wissens allgemein und so auch vom Vers, zugegeben
<lb/>wird, das Band, welches die nach der Reformation zerfallende Eid- 
<lb/>genossenschaft zusammenhielt und so wenn auch freilich in einem sehr
<lb/>losen Verbände in die Periode der Helvetik hinüberrettete. Wenn man
<lb/>wollte, so könnte man auch hierin wieder ein besonderes Eingreifen
<lb/>der Vorsehung erblicken und daraus mit ebensoviel und ebensowenig
<lb/>Recht auf die Gottgewolltheit des Instituts der Vogteiländer
<lb/>schließen, wie dies auch oft genug, insbesondere gegen das Ende
<lb/>des vorigen Jahrhunderts, seitens der städtischen Aristokratien
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Wie der Vers, selbst S. 44 mitlheilt, erfolgte die erste gemeinsame
<lb/>Gebietserwerbung unmittelbar nach der Schlacht am Morgarten 1315.
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0317.tif"
                      n="305"
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                  <p>

                     <lb/>Dr. Hilty, Die Bundesverfassungen d. schweizer. Eidgenossenschaft. Z05
</p>
                  <p>

                     <lb/>geschehen ift1). Der Vers, ist aber von einem derartigen Schlüsse
<lb/>weit entfernt. Jene Thatsachen freilich kann er nicht aus der
<lb/>Welt schaffen; „leider", sagt der Vers. S. 145, „hatte das alte
<lb/>Staatswesen auch noch eigentliche Unterthanen und es bildet
<lb/>das Verhältnis zu denselben namentlich, soweit sie sog. gemeine
<lb/>Herrschaften sind, einen wesentlichen Theil des alten Bundcsstaats-
<lb/>rechtes, besonders nach der Reformation". Der Vers, schildert
<lb/>dies Verhältnis selbst sehr hübsch und anschaulich, er tadelt es,
<lb/>daß das Bundesverhältnis in späteren Zeiten vor allem zu dem
<lb/>Zwecke verwendet wurde, um sich gegenseitig die rebellischen Unter- 
<lb/>thanen niederzuhalten, so daß der Bund am Ende seines fünften
<lb/>Jahrhunderts „in der Thal nur eine Verbindung von Regierungen
<lb/>zum Zweck der Aufrechterhaltung ihres Besitzstands war" (S. 317),
<lb/>ja, er hat nicht genug harte Wortes für den in späteren Zeiten
<lb/>in der That oft empörenden Mißbrauch, welcher von den herr- 
<lb/>schenden Klassen diesen unterworfenen Gebieten gegenüber von
<lb/>ihrer Gewalt gemacht wurde, einen Mißbrauch, der sich in nichts
<lb/>von der Art unterscheidet, wie anderwärts nicht selten in damaligen
<lb/>Zeiten die Regierung gehandhabt wurde Es ist nun originell,
<lb/>wie der Vers, diese Thatsachen mit seiner Annahme zu vereinigen
<lb/>weiß, daß die Etablirung der demokratischen Republik die göttliche
<lb/>Mission des Schweizervolkes gewesen ist. Sehr einfach; war diese
<lb/>Mission ursprünglich vorhanden, und war dies Volk gleichwohl
<lb/>später selbst Landesherr, so war dies eben „ein Abfall von seinem
<lb/>ursprünglichen Staatsgedanken" (S. 31), mit welchem es „den ihm
<lb/>von Gott zum Heile des Ganzen anvertrauten eigenthümlichen
</p>
                  <p>

                     <lb/>ff Vgl. die Ausführung des Vers, aus S. 331.

<lb/>ff Vgl. z. B. S. 147: „Sobald jedoch auch nur ein entferntes Be- 

<lb/>streben nach größerer Freiheit und Gleichheit im politischen Sinn bemerkbar
<lb/>wurde, so handelten die städtischen Oligarchien, wie die roheren Landsgemeinden
<lb/>der demokratischen Orte mit der gleichen rücksichtslosen Härte, die das Kenn- 
<lb/>zeichen jeder altgewordenen Aristokratie ist, und niemals konnten auch die Mit- 
<lb/>glieder der schweizerischen Aristokratien zu dem Fundamentalsatz eines jeden ver- 
<lb/>nünftigen Staatswesen sich erheben, daß der Staatszweck nicht allein darin
<lb/>besteht, den Regierten tägliches Brot und allsällige Justiz zu verschaffen" u. s. w.

<lb/>Kril. Vierteljahresschrist. N. tz. Bd. XV!. H. 2. 20
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0318.tif"
                      n="306"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0318--><p/>
                  <p>

                     <lb/>306 Staatsrechl.

<lb/>Berus gering geschätzt hat" (S. 164), nicht ohne daß es für diesen
<lb/>Abfall von Gott schwer bestraft worden sei. In dieser Art läßt
<lb/>sich allerdings alles beweisen. Was in der Schweiz demokratisch
<lb/>war. das hat Gott selbst gewollt, was aristokratisch darin war,
<lb/>das war ein Abfall von diesem Willen Gottes! Man braucht
<lb/>nur die Worte demokratisch mit aristokratisch, bezw. monarchisch
<lb/>zu vertauschen, und die Ansichten des Vers, sind in Byzanz hof- 
<lb/>fähig. Wenn der Vers, an einer Stelle (S. 317) „den Reaktionären"
<lb/>vorwirst, daß für sie immer nur diejenigen Zustände aus göttlicher
<lb/>Anordnung beruhen, „die ihnen gefallen", so scheint mir der
<lb/>Gedankengang des Vers, mit dem der „Reactionäre" eine ganz
<lb/>verzweifelte Aehnlichkeit zu besitzen.

<lb/>Wenn wir den vom Perf. selbst so drastisch charakterisirten
<lb/>Zustand der Eidgenossenschaft in den letzten Jahrhunderten seit
<lb/>der Reformation ins Auge fassen und ihn mit dem heutigen ver- 
<lb/>gleichen, so werden wir wohl unschwer erkennen, welches der deus
<lb/>ex machina war, der dies durch und durch aristokratisch gewordene
<lb/>Staatswesen zu einer demokratischen Republik uingestaltete. Es
<lb/>ist die französische Revolution, deren Ideen und Heere wie
<lb/>eine Windsbraut das morsch gewordene Gebäude zusammenstürztcn;
<lb/>sie ist es auch, deren Gedankenschatz das politische Glaubensbekennt- 
<lb/>nis der gegenwärtig in der Schweiz herrschenden radicalen Partei
<lb/>und des Vers, selbst bildet. Die demokratische Aera ist also in
<lb/>der Schweiz eine sehr junge; sie ist hier durch einen gewaltsamen
<lb/>Import der revolutionären Ideen aus Frankreich entstanden und
<lb/>welche Abneigung, welche furchtbaren Hindernisse sie da zu über- 
<lb/>winden hatte, das ist bekannt genug. Ebenso bekannt ist ferner,
<lb/>wie die alte aristokratische Tendenz sofort nach dem Wegfall des
<lb/>französischen Machthabers wieder hervorbrach und wie sehr die
<lb/>Cantonsverfassungen und der Bundesvertrag aus der Zeit der
<lb/>Restauration aristokratisch gefärbt waren. Die gegenwärtig in der
<lb/>Oberhand befindliche demokratische Strömung ist ebenfalls aus- 
<lb/>ländischen Ursprungs, denn ihre Geburtsstunde ist die Juli-Revo- 
<lb/>lution, welche zu den verschiedenen „Putschen" und freiheitlichen
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0319.tif"
                      n="307"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0319--><p/>
                  <p>

                     <lb/>I)r. Hiity, Die Bundesverfassungen d. schweizer. Eidgenossenschaft. 307

<lb/>Verfassungsrevisionen in den Cantonen und zur Revisionsbewegung
<lb/>im Bund geführt hat. Und auch das Referendum und die
<lb/>Initiative haben sich nicht aus Wallis und Graubündten in die
<lb/>übrigen Cantone verpflanzt, noch haben sie sich aus der Lands-
<lb/>gcmeinde der Urcautone entwickelt, sondern auch sie sind, wie uns
<lb/>übrigens der Vers, selbst an anderem Orte1) erzählt hat, eine
<lb/>Folge der Julirevolution gewesen. „Nirgends", sagt der Vers,
<lb/>dort, „sind die Gedanken der Menschen in der ersten Hälfte dieses
<lb/>Jahrhunderts sehr wesentlich auf eine sog. Erweiterung von Volks-
<lb/>rechten gerichtet gewesen. Es war viel eher der amerikanische
<lb/>Bundesstaat, den man als Vorbild für die Neugestaltung der
<lb/>schweizerischen Verhältnisse im Auge hatte, als das im Grunde
<lb/>viel näher liegende Beispiel der zwei föderalistischen Republiken
<lb/>des eigenen Landes ... Die Einführung einer größeren Controle
<lb/>des gesammten Volkes . . . ging in den schweizerischen Cantonen
<lb/>in zwei räumlich getrennten Perioden vor sich. In der ersten
<lb/>derselben gab den Anstoß dazu die zweite französische Revolution
<lb/>von 1830 . . . Damals wurden, wie dann später nochmal im
<lb/>Jahre 1848, die Meinungen der ersten Revolution und ihrer
<lb/>Schriftsteller über die Volkssouveränität und ihre praktischen Fol- 
<lb/>gerungen neuerdings lebhaft erörtert und aus dieser Zeit stammen
<lb/>in der Schweiz die ersten Anfänge einer Volksabstimmung in dem
<lb/>modernen Sinne eines Volksrechtes. Der erste Canton, der sich
<lb/>hierzu entschloß, war St. Gallen" u. s. w. Fügen wir dieser
<lb/>Darstellung noch die Erinnerung an die Thatsache hinzu, daß.
<lb/>wie der Vers, gleichfalls hier erwähnt, eines der schwierigsten
<lb/>Probleme bei Etablirnng des neuen Bundesstaates im Jahre 1848
<lb/>nach dem trefflichen Vorbild der nordamerikanischen Verfassung
<lb/>gelöst wurde, so wird man zugeben müssen, daß weder die demo- 
<lb/>kratische „Mission" der Schweiz noch die Einzigartigkeit dieser
<lb/>Mission sich mit den Thatsachen vereinigen läßt.

<lb/>Wir haben daher auch Einiges gegen die Behandlung der
<lb/>ersten eidgenössischen Bünde durch den Vers, einzuwenden. &gt;Dtatt


<lb/>*) Archiv für öffentl. Recht von La band und Stork II S. 205 ff.

<lb/>20*
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0320.tif"
                      n="308"
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                  <p>

                     <lb/>308
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrechl.
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Aehnlichkeit dieser Bündnisse mit nnzähligen anderen hervor- 
<lb/>zuheben. welche damals theils der Zustand des Reiches, theils
<lb/>germanischer Freiheitssinn hervorbrachten, stellt der Vers, die Sache
<lb/>so dar, als wären die ersten Bündnisse der Eidgenossen ein ganz
<lb/>einziger, gewissermaßen nur durch göttliche Inspiration erklärbarer
<lb/>Vorgang gewesen. Statt die Bedeutung des politischen Einungs- 
<lb/>wesens in damaliger Zeit hervorzuheben, die Städtebünde, die
<lb/>Adelsbünde, die Rittergesellschasten. die Cleriker-llnionen, die Land- 
<lb/>friedensbünde zu erwähnen, statt die mit der schweizerischen Ent- 
<lb/>wicklung analoge Ausbildung der Landsgcmeinde bei den Friesen
<lb/>und Dietmarschen und die Bildung ähnlicher Gemeinwesen (Ge-
<lb/>richtsgemeindcn) in anderen Thcilen Deutschlands zu besprechen
<lb/>und die schweizerischen Bündnisse als gleichartige Gebilde zu be- 
<lb/>trachten, die einem höheren Gesetz zu Folge entstanden, weiß uns
<lb/>der Vers, keine andere Analogie zu dem Bundesschwur von 1201
<lb/>zu geben, als die albanesische Liga von 1878, deren Bnndesbrief
<lb/>er uns vollständig aus 3 Druckseiten mittheilt, obwohl diese Ana- 
<lb/>logie eine sehr hinkende ist: denn den Albanesen handelte es
<lb/>sich um Aufrechthaltung der Herrschaft der bestehenden eigenen
<lb/>Staatsgewalt gegen die Serbiens, Montenegros, Oesterreichs, über- 
<lb/>haupt gegen fremde Staatsgewalt, den Eidgenossen aber handelte
<lb/>es sich um Schaffung einer neuen eigenen und Lostrcnnung von
<lb/>der bisherigen Staatsgewalt. Aber freilich, jene von uns vermißte,
<lb/>zusammenhängende Darstellung hätte die Schweiz als ein Glied der
<lb/>großen germanischen Völkerfamilic erkennen lassen und das zu
<lb/>zeigen lag nicht in der Tendenz des Verfassers.

<lb/>Ich hege nicht den geringsten Zweifel an der vollsten Auf- 
<lb/>richtigkeit des Verf., zumal er ja dieselben Ideen in seinen anderen
<lb/>zahlreichen Schriften entwickelt. Sie kommen in letzteren, ins- 
<lb/>besondere in seinem politischen Jahrbuch, dessen neuester Band
<lb/>soeben erschienen ist, nur noch viel deutlicher zum Ausdruck. Aber
<lb/>man wird nicht erwarten dürfe», daß die Objectivität seiner Dar- 
<lb/>stellung durch das Vorwalten seiner fixen Idee von der göttlichen
<lb/>Specialmission des Schweizervolkes gewonnen habe. Dem Vers.
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0321.tif"
                      n="309"
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                  <p>

                     <lb/>Dr. Hilty, Die Bundesverfassungen d. schweizer. Eidgenossenschast. 309
</p>
                  <p>

                     <lb/>schwebt übrigens diese Idee in einer noch schärferen Form vor,
<lb/>die er allerdings in vorliegendem Werke nicht weiter verfolgt hat,
<lb/>aber anderwärts dafür desto öfter betont. Was lag näher von seinem
<lb/>Ausgangspunkt als der Vergleich mit dem Volke Israel? Wie
<lb/>dieses das anserwühlte Volk Gottes war, dazu bestimmt, die reine
<lb/>Gottesidee zu retten, so ist das Schweizervolk das auserwählte
<lb/>Volk Gottes, bestimmt, die demokratische Staatsidee zu erhalten,
<lb/>um sie der Welt einst darzubieten. So ungefähr wird sich die
<lb/>Grundidee des Verf. charaktcrisiren lassen. Darnach sind also
<lb/>die Schweizer das auscrwählte Volk Gottes, wir anderen, wir
<lb/>gehören zum Völkerpöbel, der sich seiner Existenz eigentlich schämen
<lb/>muß. Welch liebenswürdige Bescheidenheit, welch christliche Demuth,
<lb/>welche Dankbarkeit sür die Geistesarbeit der Franzosen, Engländer
<lb/>und Amerikaner liegt in diesem Gedankengang beschlossen! Wir
<lb/>dachten bisher stets, die Idee der Auserwähltheit eines Volkes
<lb/>wäre schon vor längerer Zeit, so ungefähr seit Christi Lehre und
<lb/>nicht ganz ohne Verbindung mit derselben, wenn nicht gar schon
<lb/>seit den Stoikern innerlich überwunden worden. Wir müssen uns
<lb/>also geirrt haben. Und, wie merkwürdig! Klingt denn eigentlich

<lb/>nicht das Alles so bekannt, so sehr bekannt, so-aristokratisch?

<lb/>Kann man sich denn überhaupt einen ärgeren Aristokraten vor- 
<lb/>stellen als den Verfasser? Nur fängt bei ihm der Pöbel erst
<lb/>senseits der schweizerischen Grenzpfühle, beim nächstbesten Fürsten
<lb/>oder Aristokraten aber schon an der Gt-enze feines Hauses oder
<lb/>Gutes an. Ich finde den Unterschied nicht groß. Möge denn
<lb/>dem Verf. statt einer Kritik die Bibelstelle: Ev. Matth. 7, 3 vor- 
<lb/>gehalten sein; es wird ihm nicht schaden, wenn er sie einmal
<lb/>selbst nachschlägt.

<lb/>Wie ernst es übrigens dem Verf. mit dieser Idee ist. zeigt
<lb/>sich darin, daß er sich nicht scheut, dieselbe in ihre Consequenzen
<lb/>zu verfolgen, und diese letzteren hat er auch in dem hier be- 
<lb/>sprochenen Werk scharf genug gezogen. Sind wir anderen nur
<lb/>so etwas wie Barbaren oder Heiden gegen Griechen und Juden
<lb/>gehalten, so ist ein intimer geistiger Verkehr auf dem Fuße der
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0322.tif"
                      n="310"
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                  <p>

                     <lb/>310
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ztaatörecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gleichheit mit einem „Fremdling" (wie der Berf. sich auszudrücken
<lb/>pflegt) natürlich nicht mehr möglich. Die einzigartige Mission,
<lb/>so führt der Vers, auf S. 4 aus, welche die Vorsehung der
<lb/>Schweiz ertheilt hat, bedingt „eine gewisse nationale Ab- 
<lb/>schließung, die mit jener Mission verbunden sein muß und die
<lb/>allerdings in unserer Zeit nicht ohne Schwierigkeit ist und ein
<lb/>erhebliches Maß von Originalität und Lebenskraft erfordert" (S. 4).
<lb/>Wie dieses Postulat in der heutigen culturellen Lebensgemeinschaft
<lb/>aller Völker ausführbar ist und wie sich dasselbe damit verträgt,
<lb/>daß ja die eigenen politischen Ideen des Vers, theils germanischen
<lb/>Ursprungs sind, theils auf den Errungenschaften der französischen
<lb/>Revolution beruhen, also aus der „Fremde" stammen — das ist
<lb/>mir unverständlich. Mir scheint, daß auch für die Schweiz wie
<lb/>für die übrigen allerdings nicht auserwählten Völker der Jhering'sche
<lb/>treffende Satz gelten wird: „Die Entwicklung von innen heraus
<lb/>beginnt erst bei der Leiche". Hoffen wir. daß wenigstens in diesem
<lb/>Punkte der Verf. die in der Schweiz herrschenden Ansichten nicht
<lb/>glücklich wiedergcgeben habe. Andernfalls hätten wir ja die inte- 
<lb/>ressante Perspective zu gewärtigen, im Herzen Europas ein kleines
<lb/>China entstehen zu sehen. Die Ansichten des Verf. würden jeden- 
<lb/>falls hermetischer wirken als die große Mauer, welche das Reich
<lb/>der Mitte gegen die „Fremdlinge" abschließt. In diesem Falle
<lb/>dürften sich dann im chinesischen Reich einige erprobte Maßregeln
<lb/>finden lassen, welche die „nationale Rbschließung" des zukünftigen
<lb/>Reiches der Mitte sehr zu fördern geeignet wären, als Tracht,
<lb/>Sitten, den Zopf nicht zu vergessen!

<lb/>Schließlich will ich noch auf einen nicht uninteressanten Punkt
<lb/>aufmerksam machen, auf das Verhalten des Verf. zur Revolution.
<lb/>Allerdings ein kitzlicher Punkt. An der oben angeführten Stelle auf
<lb/>S. 317 bemerkt der Verf. gegen die „Reactionäre": „Wenn sie für die
<lb/>Göttlichkeit der Anordnung (der reactionären Einrichtungen) keinen
<lb/>anderen Beweis beibnngen können, als den thatsächlichen, daß
<lb/>dieselben bestehen, so können sich auch alle Staatsveränderungen,
<lb/>die glücklich dnrchgeführt werden, auf den nämlichen Titel berufen"-
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0323.tif"
                      n="311"
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                  <p>

                     <lb/>Dr. Hilty, Die Bundesverfassungen d. schweizer. Eidgenossenschaft. ZU

<lb/>Demgemäß betont der Vcrf. auch S. 318, daß die Revolution
<lb/>„nicht der gottgewollte Entwicklungsgang der Völker ist". Also
<lb/>Gott will nur den „regelmäßigen" Entwicklungsgang der Völker,
<lb/>den andern, den gewaltsamen, will er nicht. Mit der unangenehmen
<lb/>Frage, durch wessen Willen denn dann die Revolutionen gemacht
<lb/>werden, wollen wir den Vers, nicht in Verlegenheit setzen; besehen
<lb/>wir uns lieber, wie der Vers, mit dieser Ansicht die Entstehung
<lb/>der Eidgenossenschaft zu vereinigen im Stande ist. Da finden
<lb/>wir denn, daß auch in diesem Punkte die Darstellung des Vers,
<lb/>nicht einwandsfrei ist. Ein nicht geringer Schreck fährt ihm schon
<lb/>in die Glieder, wenn er im ersten Bundesbriefe von »conspirati«
<lb/>liest, wie sich die Vertragschließenden selber nennen'). „Es war
<lb/>beinahe eine Verschwörung", sagt der Vers. S. 23. Wenn die
<lb/>Eidgenossen schon in diesem ersten Bunde, wie der Vers, sagt,
<lb/>„ein zweifelloses Recht des Deutschen Reiches selber mit einem
<lb/>kühnen Federstrich beseitigten, indem sie sich verpflichteten, keinen
<lb/>Reichsvogt anzuerkennen, der nicht ihr Einwohner sein würde
<lb/>(S- 29), wenn der Vers, dann S. 39 weiter ausführt, wie der
<lb/>Bund bis 1315 als geheimer fortbestand und „eine geheime Leitung
<lb/>desselben in der Natur der Sache lag" und wenn er ihn sogar
<lb/>mit dem heutigen irischen Geheimbund vergleicht, wenn er dann
<lb/>weiter berichtet (S. 45), wie im Bundesbrief von 1315 „die Axt
<lb/>an die privatrechtlichen Rechte des Hauses Oesterreich gelegt
<lb/>wurde", wenn er weiter S. 54 mittheilt, daß mit der Einverleibung
<lb/>Luzerns eine ganze Reihe stets ungünstiger Schiedssprüche gegen- 
<lb/>über dem durch diesen Eingriff in sein unzweifelhaftes
<lb/>Nechtsgebiet erbitterten und ausgeschreckten Oesterreich begann,
<lb/>in welchen mehr die Politik als das strenge Recht zur Anwendung

<lb/>i) Die Besorgnis des Vers, ist übrigens in diesem Punkte eine ganz
<lb/>unbegründete. In den zahllosen Bundesbriefen jener Zeit ist ganz gewöhnlich
<lb/>von „conspirati“ die Rede; dies Wort bedeutet nicht „Verschworene", sondern
<lb/>ist eine einfache Uebersetzung des Wortes „Eidgenossen". „Oonsurationss“
<lb/>hießen alle Eidgenossenschaften, die Gilden der Geschlechter, wie der Kaufleute,
<lb/>die Zünfte, und so auch politische Einungen aller Art. Vgl. Gierte, Das
<lb/>deutsche Genossenschaftsrecht I S. 342, 359, 462, 479, 506 und öfter.
</p>

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                      n="312"
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                  <p>

                     <lb/>312
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gelangte, so sind diese vom Vers, selbst angeführten Thatsachen
<lb/>denn doch mit dem besten Willen nicht anders zu deuten, als daß
<lb/>eine jede derselben einen Bruch mit dem bestehenden Recht in-
<lb/>volvirte und cs heißt daher wohl nicht mit gleichem Maße messen,
<lb/>wenn der Vers, die entgegengesetzten Bestrebungen der aristokratischen
<lb/>Partei als „Verrätherei" HS. 55 und 87) bezeichnet. Was bei
<lb/>jenen ein „kühner Federstrich", die erhabene Folge des „Mnthes"
<lb/>und der „nachdenklich frommen Gesinnung" gewesen war. das ist
<lb/>bei diesen einfach „Landesverrath". Daß in jener gewaltthätigen
<lb/>und rohen Zeit seitens der Landesherrn ebenso und noch weit
<lb/>mehr zu Gewalt und Usurpation gegriffen worden sein mag, kann
<lb/>man als selbstverständlich zugebcn, ohne doch einräumen zu müssen,
<lb/>daß eine Gcwaltthat die Rechtfertigung für eine andere darbieten
<lb/>kann, woferne die letztere nicht etwa bloß in der Selbsthilfe gegen
<lb/>jene erstere bestand. Wenn der Vers. S. 45 es ablehnt, daß
<lb/>man hier von Empörung gegen eine legitime Landesregierung rede,
<lb/>weil es damals eine solche noch nicht gegeben habe, so ist dies
<lb/>wohl nicht einzuräumen; deirn die grundherrlichen privatrcchtlich
<lb/>gefärbten Rechte waren eben die Form, in welcher damals die
<lb/>staatliche Herrschaft sich entfaltete und die Eidgenossen selbst haben
<lb/>das gleiche Recht ihren Unterthanen gegenüber in Anspruch ge- 
<lb/>nommen, waren also weit entfernt, etwa im Sinne der Ideen der
<lb/>französischen Revolution die sittliche Unzulässigkeit dieses Rechtes
<lb/>zu behaupten und daraus die Rechtswidrigkeit der Landeshoheit
<lb/>abzuleiten, von der sie sich befreiten. Uebrigens scheint mir die
<lb/>Aufwerfung dieser Frage heute, nach sechs Jahrhunderten, kaum
<lb/>nöthig zu sein, zumal ja später formelle Legitimationen die ur- 
<lb/>sprüngliche Usurpation beseitigt haben. Wenn man aber die
<lb/>Frage aufwirst, dann muß man sic wohl anders als der Vers,
<lb/>lösen. Freilich wäre der Verf., hätte er es gcthan, dadurch in
<lb/>einiges Gedränge mit seinem Ausgangspunkte gerathen, der eine
<lb/>bestimmte Stellungnahme der Gottheit zur Revolution und zur
<lb/>Eidgenossenschaft voraussetzt. Das mag denn wohl die wider- 
<lb/>spruchsvolle Darstellung des Vers, erklären.
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0325.tif"
                      n="313"
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                  <p>

                     <lb/>vi-. Hilty, Die Bundesverfassungen d. schweizer. Eidgenossenschaft. 313
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wenn Ref. in vorliegenden Ausführungen gegen einige Punkte
<lb/>in der Darstellung des Verf. Einsprache erhoben hat, so erklärt
<lb/>sich dieselbe wohl durch die grundsätzliche Verschiedenheit des
<lb/>Standpunktes. Zwischen den theokratischen Ideen des Verf. und
<lb/>den mehr irdischen des Ref. ist eine Vereinigung nicht möglich.
<lb/>Diese Verschiedenheit des Standpunktes hält indeß den Ref. nicht
<lb/>ab, im Uebrigen die trefflichen Eigenschaften des Buches anzuer- 
<lb/>kennen und zu betonen, daß es dem Zwecke, dem es gewidmet ist,
<lb/>zweifellos vollkommen entspricht, und dem Anlaß, der es hervor- 
<lb/>gerufen hat, zur Ehre gereicht.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0326.tif"
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         <div xml:id="d45001e29796">
            <head>Kurze Anzeigen</head>
            <div xml:id="d45001e29801" type="review">
               <head>
                  <title>Schuster, Dr. Heinrich M., o. ö. Professor an der k. k. deutschen Universität Prag, das Urheberrecht der Tonkunst in Oesterreich, Deutschland und anderen europäischen Staaten mit Einschluß der allgemeinen Urheberrechtslehren, historisch und dogmatisch dargestellt. München, C. H. Beck. 1891. 344 Seiten</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Von Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0326--><p/>
               <p>

                  <lb/>VI.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kurze Anzeigen.

<lb/>1. vr. Heinrich M. Schuster, o. 8. Professor an der f. k. deutschen
<lb/>Universität Prag, das Urheberrecht der Tonkunst in Oesterreich, Deutsch- 
<lb/>land und anderen europäischen Staaten mit Einschluß der allgemeinen
<lb/>Urheberrechtslehren, historisch und dogmatisch dargestellt. München, ®. H.
<lb/>Beck. 1891. 344 Seiten.

<lb/>Das Werk stellt vor allem sehr eingehend die Geschichte der
<lb/>Entwicklung des Rechtsschutzes musikalischer Werke dar. Der
<lb/>Vers, bespricht sodann Begründung, Subject und Inhalt des
<lb/>Urheberrechts an Werken der Tonkunst (Schutz gegen Nachdruck
<lb/>und unbefugte Aufführung). Weitere Capitel betreffen die strittige
<lb/>Frage über den Schutz der Musik gegenüber dem Text, die Folgen
<lb/>der Urheberrechtsverletzung, das Erlöschen der Urheberrechte und
<lb/>ihre zeitlichen Grenzen. Dabei ist fortwährend vorzugsweise das
<lb/>deutsche und österreichische Recht der Darstellung zu Grunde
<lb/>gelegt, doch war der Vers, bestrebt, auch die übrigen Gesetz- 
<lb/>gebungen Europas hereinzuziehen, insbesondere wo sie eine Ab- 
<lb/>weichung von den deutschen und österreichischen Normen ent- 
<lb/>halten.

<lb/>Ein besonderer Vorzug des Werkes ist, daß der Vers, die
<lb/>musikalisch-technische Seite des Gegenstandes mit großer Sicherheit
<lb/>zu behandeln vermag und außerdem in seiner früheren Thätig-
<lb/>keit als Vorstandsmitglied des Wiener akademischen Wagnervereins
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0327.tif"
                   n="315"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Schuster, Das Urheberrecht der Tonkunst in Oesterreich k. 315
</p>
               <p>

                  <lb/>Gelegenheit hatte, eine Anzahl hereinspiclender Fragen in der
<lb/>Praxis kennen zu lernen.

<lb/>So ist er in der Lage, nicht nur auf Grund seiner umfassenden
<lb/>Studien ein deutliches Bild des Rechtszustandes in allen wichtigeren
<lb/>Staaten und der Wünsche bezüglich seiner Ausgestaltung zu liefern,
<lb/>sondern auch in Detailpunkten interessante Anregungen und Auf- 
<lb/>schlüsse zu geben.

<lb/>Weit weniger bedeutend erscheint hingegen die juristische
<lb/>Construction, wie denn der Verf. überhaupt viel mehr Neigung
<lb/>verräth, sich in Darstellung von Einzelnheiten und Erörterung
<lb/>von Zweckmäßigkeits-Ideen zu ergehen, als den Stoff vom Stand- 
<lb/>punkt gewisser Principien systematisch zu gestalten. Jndeß mag
<lb/>man über diesen Mangel und die an manchen Stellen ziemlich be- 
<lb/>denklichen, rechtlichen Schlußfolgerungen in Anbetracht der Be- 
<lb/>reicherung der Litteratur mit so viel emsig gesammeltem Stoff
<lb/>wohl hinwegsehen.

<lb/>Was aber dem Werke wirklich einigermaßen schadet, ist der
<lb/>Umstand, daß die Darstellung sich zu sehr zersplittert und dem
<lb/>feuilletonistischen Stile nähert. Die theilweise Vermengung ge- 
<lb/>schichtlicher mit der dogmatischen Darstellung und die Vermischung
<lb/>der verschiedenen Gesetzgebungen unter einander mag vielleicht
<lb/>darin ihren Grund haben, daß der Verfasser die Darstellung da- 
<lb/>durch farbenreicher zu machen gedachte, leider hat aber hierunter
<lb/>die Uebersichtlichkeit beträchtlich gelitten. Außerdem trägt die
<lb/>Unterlassung einer besseren Abgrenzung der einzelnen Themen, der
<lb/>oft sonderbare Satzbau und die nicht recht abgeschlifsene Aus- 
<lb/>drucksweise dazu bei, das Verständnis der Darstellung erheblich
<lb/>zu erschweren. Für den Mangel der Uebersichtlichkeit bietet auch
<lb/>das Register keinen ausreichenden Ersatz, da es verhältnismäßig
<lb/>zu kurz ist und die aufgenommenen Schlagwörter keineswegs
<lb/>glücklich gewählt sind.

<lb/>Wegen dieser formellen Mängel wendet sich der Vers, auch
<lb/>an die Nachsicht der Leser. Wie die Dinge liegen, wird aber nur
<lb/>der Liebhaber von dem Buche ganz befriedigt sein, nicht der
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d45001e29965" type="review">
               <head>
                  <title>Roguin Ernest, La règle de droit, étude de science juridique pure. Lausanne, F. Rouge. s. a. 428 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Von Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0328--><p/>
               <p>

                  <lb/>316
</p>
               <p>

                  <lb/>Kurze Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>gewerbtreibende Interessent und nicht der Jurist, welche das Be- 
<lb/>dürfnis haben, sich über einschlägige Fragen zu informiren, ohne
<lb/>das ganze Werk nach allen Einzelnheiten zu durchspähen.

<lb/>Dr. Reinhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Roguin Ernest, La regle de droit, etude de science juridique pure.

<lb/>Lausanne, F. Rouge, s. a. 428 p.

<lb/>Der Vers, will in diesem Werke ein reines, d. h. abstractes
<lb/>Rechtssystem geben, frei von rechtsphilosophischen Beimischungen
<lb/>und unabhängig von der historischen Entwicklung. Er wendet
<lb/>sich also in gleicher Weise gegen die naturrechtliche wie gegen die
<lb/>historische Rechtsauffassung. und insbesondere gegen die römisch- 
<lb/>rechtliche historische Schule. Doch mißachtet er die Verdienste der
<lb/>Letzteren nicht; die Encyklopädien von Ah re ns, Arndts,
<lb/>Merkel, Warnkönig sind im Gegcntheil in seiner Arbeit
<lb/>gründlich verwerthet. Aber die Ausbauung der Rechtslehre auf
<lb/>dem römischen Recht mißfällt ihm; statt ihrer will er das „reine"
<lb/>Recht darstellen.

<lb/>Zur Rechtfertigung seines Beginnens greift er auf die ver- 
<lb/>schiedenen Erscheinungsformen in der Welt zurück — auf die
<lb/>Existenz von organischen und unorganischen Wesen, kommt
<lb/>allmählich ans die einzelnen menschlichen Individuen und Interessen- 
<lb/>gruppen (moralische, rechtliche und ökonomische), aus die mensch- 
<lb/>lichen Jntellectfunctionen, die er in schöpferische, historische und
<lb/>theorematische, künstlerische und kritische eintheilt. Zur theore-
<lb/>matischen Function soll die Erfassung des „reinen Wissens" ge- 
<lb/>hören. Der Vers, betrachtet alle diese Functionen in ihrer Be- 
<lb/>ziehung zum Recht und gelangt so nach und nach zur Entwicklung
<lb/>der Merkmale, welche ihm für das Vorliegen einer Rechtsregel
<lb/>wesentlich erscheinen.

<lb/>Es sind dies:

<lb/>1. un fait regte par le droit (ein rechtserheblicher Vorgang);

<lb/>2. un deuxteme fait realise par les horames l’objet du
<lb/>droit;
</p>
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                   n="317"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0329--><p/>
               <p>

                  <lb/>Roguin. La regle de droit, etude de Science juridique pure. 317
</p>
               <p>

                  <lb/>3. l’injonction, d. l&gt;. der Befehl, daß die erste Thatsache die
<lb/>zweite zur Folge haben soll;

<lb/>4. la sanction, die Verwirklichung der auf die Nichtbeachtung
<lb/>der Androhung (3) gesetzten Folge.

<lb/>Der Begriff „Rechtsobject" bedeutet also bei Roguin
<lb/>etwas ganz anderes als bei den deutschen Schriftstellern: was
<lb/>diese Rechtsobject nennen, bezeichnet er als „passives Rechts-
<lb/>subject". — Einige Beispiele, von R. selbst gegeben, mögen diese
<lb/>Auffassung erläutern:

<lb/>Bei der Rechtsregel: „der Vater ist berechtigt, sein minder- 
<lb/>jähriges Kind wegen seiner schlechten Aufführung in eine Besserungs- 
<lb/>anstalt einsperren zu lassen", ist das erste (rechtserhebliche) Ereignis
<lb/>das Vorhandensein eines Vaters und eines lasterhaften minder- 
<lb/>jährigen Kindes. Die zweite Thatsache, das Object, ist die Ver- 
<lb/>hinderung von Eingriffen Dritter gegen die Einsperrung des
<lb/>Kindes. Die Sanctio» ist die Festhaltung des Kindes in der
<lb/>Anstalt. Actives Subject ist der Vater, Passives der Staat und
<lb/>die Gerichtsinsassen. ,

<lb/>Bei der Rechtsregel, welche das Autorrecht einführt, ist die
<lb/>erste Thatsache das Vorhandensein eines Buches, das von einer
<lb/>bestimmten Person verfaßt ist. Die zweite Thatsache, das Object,
<lb/>ist die Abhaltung der Staats- und der Gerichtsinsassen von
<lb/>Zuwiderhandlung gegen das Autorrecht. Die Sanction ist die
<lb/>Vernichtung der Nachdrucksexemplare, die civilrechtlichen und straf- 
<lb/>rechtlichen Wirkungen des Nachdrucks. Actives Subject ist der
<lb/>Autor, passives sind alle Unterthanen.

<lb/>Bei der Rechtsregel: „der Diebstahl wird mit Gefängnis
<lb/>bestraft", ist die erste Thatsache der Diebstahl, die zweite, das
<lb/>Object, ist die Einsperrung des Diebes, das active Subject ist die
<lb/>Gesellschaft und der Bestohlene, das passive alle Unterthanen,
<lb/>insbesondere die zur Einschreitung verpflichteten Beamten, die
<lb/>Sanction die Bestrafung der agente inactifs.

<lb/>Diese Ausführungen füllen fast den ersten Theil; nur schließen
<lb/>sich an sie noch Bemerkungen über das Verhältnis des Rechts zu
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0330.tif"
                   n="318"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0330--><p/>
               <p>

                  <lb/>318
</p>
               <p>

                  <lb/>Kurze Anzeigen,
</p>
               <p>

                  <lb/>Moral und Politik und über den formalen Charakter des Rechts an.
<lb/>Die Nechtsregel selbst wird, mehr elegant als deutlich definirt als
<lb/>der Ausdruck des Willens, daß eine bestimmte sociale Thatsache noth-
<lb/>wendig von einer bestimmten socialen Wirkung begleitet sein soll.

<lb/>Der zweite Theil besaßt sich mit den Schlußfolgerungen,
<lb/>welche aus der im ersten Theil gegebenen Analyse gezogen werden
<lb/>wollen. Die Beziehungen von Thatsachen zum Recht werden
<lb/>weiter erörtert, insbesondere mit Anwendung auf Staats- und
<lb/>Völkerrecht, wobei hauptsächlich von der Souveränität die Rede
<lb/>ist; es folgt ein Excurs über die Steuerauflagen mit Hereinziehung
<lb/>verschiedener Tagesfragen. Daran reihen sich ein Abschnitt über
<lb/>Statutcncollision und die Grenzen von öffentlichem und Privatrecht.

<lb/>Mit dem dritten Theil verläßt der Vers, den bis jetzt fest- 
<lb/>gehaltenen allgemeinen Standpunkt und stellt sich lediglich auf
<lb/>den Boden des Privatrechts, dessen Systematisirung die zweite
<lb/>Hälfte des ganzen Werkes füllt. Nach einer historischen Ucber-
<lb/>sicht gibt er seine Einteilung, wobei er zunächst von den Per- 
<lb/>sonen, ihren Rechten bezüglich der eigenen Person und gegen- 
<lb/>über anderen Personen ausgeht, und sodann aus das Sachen-
<lb/>und Obligationenrecht kommt. Das Erbrecht bildet — thcilweise
<lb/>unter dem Titel „vom Ucbcrgang der Rechte" — den Schluß.

<lb/>Der Behandlung des ganzen Privatrechtsstofss liegt die Ein-
<lb/>theilung in absolute und relative Rechte, die in Deutschland schon
<lb/>bekannt ist, zu Grunde; ihr ist ein besonderer, umfangreicher
<lb/>Abschnitt gewidmet. Bei der Behandlung der Personenrechte ist
<lb/>R. unverkennbar von der Absicht ausgegangcn, denselben einen
<lb/>besseren Platz anzuweisen und sie vollständiger aufzuzählen, als
<lb/>dies in unseren aus römisch-rechtlicher Auffassung beruhenden
<lb/>Encyklopädien zu geschehen pflegt. Das Sachenrecht ist verhältnis- 
<lb/>mäßig kurz, die privatrechtlichen Monopole, wie R. die Bann- 
<lb/>rechte, Urheberrechte u. dgl. nennt, sind ausführlicher behan- 
<lb/>delt. Das Recht der Obligationen anlangend ist ein längerer
<lb/>Abschnitt nur ihrer rechtlichen Natur gewidmet. Der specielle
<lb/>Tbeil des Obligationenrechts ist lediglich andeutungsweise berührt.
</p>

            </div>
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                  <title>Mollat, Dr. Georg, Lesebuch zur Geschichte der Staatswissenschaft des Auslandes. Osterwieck, Zickfeldt. 1891</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lingg, E.">Von E. Lingg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0331--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dr. Mollat, Lesebuch zur Geschichte d. Staatswissensch. d. Auslandes 319
</p>
               <p>

                  <lb/>Während in den beiden ersten Theilen fast ausschließlich die
<lb/>Lieblingsideen des Vers, bei der Gestaltung des Stoffes maßgebend
<lb/>waren, ist in dem dritten Theil, der unseres Erachtens den eigent- 
<lb/>lichen Kern der Arbeit bildet, die einschlägige deutsche Literatur
<lb/>gründlich verarbeitet und kritisch beleuchtet, der Entwurf des
<lb/>deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs und gelegentlich auch andere
<lb/>Codisicationen sind eingehend gewürdigt und damit eine sorgfältige,
<lb/>wissenschaftliche Darstellung gegeben. Auf die Auffassung des
<lb/>Vers, selbst näher einzugehen, ist bei der Fülle des Stoffes hier
<lb/>nicht thunlich; es mag nur noch hervorgehoben werden, daß die
<lb/>Diction durchaus elegant, leicht faßlich und klar, der Stoff sehr
<lb/>übersichtlich gruppirt und damit das Werk jedenfalls in formeller
<lb/>Beziehung im Vorzug vor mancher einschlägigen deutschen Arbeit
<lb/>ist. In sachlicher Beziehung wird die Schrift wohl kaum so
<lb/>bahnbrechend wirken, wie ihr Verf. geglaubt haben mag,
<lb/>immerhin aber wird sie allenthalben als ein schätzbarer Beitrag
<lb/>zur Rechts-Encyklopädie angesehen, und in einer Reihe einzelner
<lb/>Punkte vielleicht für die künftig herrschende Lehrmcinung ent- 
<lb/>scheidend sein. Di-. Reinhard.

<lb/>3. Mollat, Dr. Georg, Lesebuch zur Geschichte der Staatswissenschast des
<lb/>Auslandes. Osterwieck, Zickfeldt. 1991.

<lb/>Das Buch bildet die Ergänzung zu Mollat's bereits er- 
<lb/>schienenen „Lesebuch zur Geschichte der deutschen Staatswissen- 
<lb/>schast von Kant bis Bluntschli". Es bietet Stücke aus den
<lb/>Schriften von Platon, Aristoteles, Cicero, Augustinus, Thomas
<lb/>von Aquino, Dante, Marsiglio von Padua, Machiavclli, Thomas
<lb/>Morus, Grotius, Milton, Hobbes, Spinoza, Bossuet, Fenelon,
<lb/>Locke, Vico, Montesquieu, Filangieri, Rousseau, Sieyes, Burke,
<lb/>de Maistre, Bonald, Lamennais, Constant, Beutham, Eötvös,
<lb/>Tocqueville, John Stuart Mill, Lieber und Laurent, ferner Ab- 
<lb/>schnitte aus Wilhelm von Occam und Bodin, also eine reiche und
<lb/>ziemlich vollständige Gallerte der außerdeutschen Publicisten, der
<lb/>man eine geschmackvolle Auswahl nachrühmen kann. Vermißt wird
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0332.tif"
                   n="320"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0332--><p/>
               <p>

                  <lb/>320
</p>
               <p>

                  <lb/>Kurze Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Buckle, dem wohl einer der fast allzusehr berücksichtigten Franzosen
<lb/>hätte Platz machen können. Die Eingangs erwähnte Zweiteilung
<lb/>hat zur Folge, daß Leibniz, um dessen Edition sich M. ja sonst
<lb/>verdient gemacht hat, gar keinen Platz findet, den er doch in erster
<lb/>Reihe verdiente. Da Leibniz nicht in deutscher Sprache publicirte,
<lb/>hätte M. ihn hier einreihen können. Aehnliches ließe sich in
<lb/>betreff Pufendorf's sagen.

<lb/>Was die praktische Bedeutung des Lesebuches anbelangt, so
<lb/>schwebte M. offenbar der Gedanke vor, für die staatswissenschaft- 
<lb/>lichen Seminarien ein Hilfsmittel zu bieten. Es frägt sich freilich,
<lb/>ob für den Hochschulunterricht Stücke genügen. Für propä- 
<lb/>deutische Zwecke wird das Buch jedenfalls von Werth sein, und
<lb/>zwar das vorliegende Lesebuch jedenfalls von höherem Werth, als
<lb/>das Lesebuch zur deutschen Staatswissenschaft. Für weitere Kreise
<lb/>wird das Lesebuch den Werth haben, den Anthologien überhaupt
<lb/>besitzen. Wer gerne „kostet", findet hier mannigfache „Proben".
<lb/>Ein Lob verdient die Ausstattung.

<lb/>Prag.
</p>
               <p>

                  <lb/>E. Lingg.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0333.tif"
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               <title level="a" type="main">Die romanistische Literatur Italiens im Jahre 1889</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Schneider, A.">Von A. Schneider</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Jie romanistische Literatur Italiens
<lb/>im Jahre 1889.')

<lb/>Auch in diesem Jahre hat das römische Recht eifrige Pflege
<lb/>in Italien gefunden. Den schon bekannten Schriftstellern reihen
<lb/>sich neue, den Zeitschriften Filippo Serafini's (Archivio Giuridico)
<lb/>Schupfer's und Fusinato's (Rivista Italiana per le scienze
<lb/>giuridiche) und der Sienesen sstndi 8enesi) das Rullettiiro
<lb/>dell' Istitnto di diritto Romano, des am Jubiläum von Bo- 
<lb/>logna neu gegründeten Instituts, an.

<lb/>Schlagen wir beim Gange durch die romanistische Literatur
<lb/>des Landes den in früheren Uebersichten innegehaltenen Weg ein
<lb/>und sprechen wir zuerst von den Arbeiten auf dem historischen Ge- 
<lb/>biete. so ist vor allem einer ausführlichen Kritik und Entgegnung
<lb/>von F. Buonamici auf das auch in dieser Vierteljahresschrift
<lb/>besprochene Buch von Carle über die Anfänge des römischen
<lb/>Rechtes 1888 zu gedenken, welche in der Rivista (Vd. VII
<lb/>S. 231—257) erschienen ist. Der Res. sagt mit Recht, daß Carle
<lb/>mehr Philosophie als Geschichte treibe. Im Einzelnen äußert auch
<lb/>Buonamici, wie ich selbst in dieser Zeitschrift, manche Zweifel an
<lb/>den Annahmen Carle's. Er bekennt sich zu der Theorie, daß die
<lb/>Plebejer Eingeborne waren, die von Viehzucht und Ackerbau,
<lb/>Handel und Gewerbe friedlich lebten, besiegt, aber nicht Sklaven

<lb/>Durch Berufsgeschäfte des Herrn Verfassers verspätet.

<lb/>Krit. Vierteljahresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 3.
</p>
            <p>

               <lb/>21
</p>
            <pb facs="2085047_35+1893_0334.tif"
                n="322"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>322
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>weil nicht im Krieg gefangen, von den Siegern beschützt, nicht
<lb/>Bürger oder Staatsangehörige, sondern Unterworfene, zum Kriege
<lb/>aufgeboten nicht als Vertheidiger ihres Vaterlandes, sondern als
<lb/>Vasallen, allmählich eine Menge ohne Rechte und Gesetze, vom
<lb/>Staate geschützt, von den Privaten gehaßt, ganz im Gegensätze
<lb/>zu dem italienischen, gastfreundlichen Gebilde der Clientel. Diese
<lb/>Ansicht wird besonders gegenüber Bertolini vertheidigt, der die
<lb/>Plebs aus den Clienten entstehen läßt. Aus dem Fehlen des
<lb/>Connubiums zwischen den beiden Ständen hauptsächlich wird
<lb/>der Gegensatz von Siegern und Besiegten, die Verschiedenheit
<lb/>des Blutes, der Rasse, der Culte begründet, die Plebejer können
<lb/>nach Buonamici nicht Latiner gewesen sein. Entgegen Carle
<lb/>hält er den Unterschied zwischen res mancipi und nec mancipi
<lb/>für viel älter als Lsrvius Tullius. Dic res mancipi sind nach
<lb/>seiner Meinung diejenigen Sachen, welche der Sieger als werth- 
<lb/>voll dem Besiegten abgenommen hat, die den Reichthum des
<lb/>letzteren ausmachten. Er vertheidigt gegen Muirhead die Ansicht
<lb/>von Jhering und Voigt, daß das dominium ex jure Quiritium
<lb/>und die Vindication nur auf res mancipi anwendbar gewesen
<lb/>seien. Er bekämpft auch die Ansicht Carle's, daß, während das
<lb/>sacramentum sich auf die patrizifchen Prozesse bezog, die manus
<lb/>injectio sich auf die Prozesse der Plebs bezogen habe. Entgegen
<lb/>dem ager gentilicius und compascuus Carle's vertritt er den
<lb/>Satz, daß das wahre Eigenthum schon im ältesten Rom individuell
<lb/>gewesen sei. Das jus gentium hält er für gleichbedeutend mit
<lb/>dem früheren plebejischen Rechte. Auch das jus militum gehört
<lb/>nach ihm schon der ältesten Zeit an, Beweis das testamentum
<lb/>in procinctu: es ist ein Patriziern und Plebejern gemeinsames
<lb/>Recht.

<lb/>Auch Bonfante publieirte eine Besprechung dieses Buches,
<lb/>und zwar im Bulletino Bd. I S. 236, in welcher er hie und
<lb/>da von Carle abweicht; so widerspricht er auch, gemäß dem von
<lb/>ihm selbst herausgegebenen Buche über die res mancipi und ncc
<lb/>mancipi, von welchem unten noch die Rede sein wird, dessen
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0335.tif"
                n="323"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>Die romanistische Literatur Italiens im Jahre 1889.
</p>
            <p>

               <lb/>323
</p>
            <p>

               <lb/>Ansicht über diesen Unterschied, den er nicht nur den Römern
<lb/>allein zuschreibt. Gewiß mit Recht opponirt er auch der An- 
<lb/>nahme Carle's, daß die römische Familie im Innern eine andere
<lb/>Stellung ihrem Haupte gegenüber eingenommen habe als nach
<lb/>außen.

<lb/>Mit der Urgeschichte Rom's beschäftigen sich ferner die Unter- 
<lb/>suchungen des Tessiner Professors Gaetano Polari in Lm
<lb/>gano, der nur leider sich nicht dazu entschließen kann, dieselben in
<lb/>eingehender systematischer Anordnung allgemein bekannt zu machen;
<lb/>mir sind sie nur durch Besprechungen und Correspondenz mit ihm
<lb/>und durch seine Einsendungen in Tagesblättern bekannt geworden.
<lb/>Polari sucht durch eine eingehendere Vergleichung der etruskischen
<lb/>Denkmäler mit dem heutigen Baskischen, als sie bis dahin an- 
<lb/>gestellt worden ist, jene, wie mir scheint mit Erfolg, zu erklären.
<lb/>Er ist der Überzeugung, daß die baskische Sprache den letzten Rest
<lb/>einer einst vor den arischen Sprachen von Gades bis zum Kau- 
<lb/>kasus und Halys verbreiteten iberischen Sprache bilde. An
<lb/>der Hand derselben deutet er die im corpus inscriptionum
<lb/>italicärum antiquioris aevi von Fabretti publicirten Inschriften,
<lb/>auch Ortsnamen des Cantons Tessin, wie Gana, Gandria, Galbiga,
<lb/>Basödino, Oria, Vescia. Osco, Bodengo. Verzasca. Er bekämpft
<lb/>die Ansicht, daß das Etruskische eine mit dem Umbrischen und dem
<lb/>Lateinischen verwandte italische Sprache sei, eine Ansicht, die auf
<lb/>den verhängnisvollen Jrrthum von Darier zurückgehe, welcher die
<lb/>bekannten Worte arse verse auf den Thoren des alten Rom
<lb/>(Festus) mit arsionem averte übersetzte, während Valerius
<lb/>Flaccus ausdrücklich erklärt, daß arse bedeute repelle und verse
<lb/>auf lateinisch ignern heiße. Das Etruskische war nach ihm die
<lb/>älteste Sprache Rom's und lebte daselbst auch nach der Herrschaft
<lb/>des Lateinischen noch fort, und zwar nicht nur im vieus Tuscus;
<lb/>die Eigennamen des alten Rom sind alle etruskisch. Als Beispiel
<lb/>der Lautverschiebung aus dem Etruskischen in das Baskische und
<lb/>der Erklärung Polari's führe ich dessen Lesung und Deutung der
<lb/>Inschrift Fabretti C. I. N. 1055 an:
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0336.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>324
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>Etruskisch: velias fanacnal thuf-ulthas (fo, nicht mit Fabretti
<lb/>thu-fulthas) alpan menache den(s) cecha tuthines
<lb/>tlenacheis.

<lb/>Baskisch: (Velias Fanachal) bi-hotras alaban menekia (tu)

<lb/>lehenas kechna gu sienes direnakees.

<lb/>Lateinisch: Veliae Fannaciae (filius) Cardeae in honorem
<lb/>vovit de puero solliciti prorsus per eos qui sunt.

<lb/>Thuf-ultba heißt nach Polari zwei Töne, zwei Schläge und
<lb/>bezeichnet das Herz, darum übersetzt er es mit der römischen Göttin
<lb/>Cardea.

<lb/>Volcanu oder velcanu bedeutet „großer Schmid"; so hießen
<lb/>in Etrurien die Bildhauer, und damit erklärt Polari Plin. n. h.
<lb/>35, 12.

<lb/>Wenn Breal, Brügge und Pauli von der Verwandtschaft
<lb/>der Sprache der im Jahre 1835 aus Lemnos gefundenen Inschrift
<lb/>mit dem Etruskischen betroffen wurden, so ist noch viel greifbarer
<lb/>deren Ähnlichkeit mit Wörtern und grammatischen Formen des
<lb/>Baskischen. Zugleich mit dieser Inschrift übersetzte Polari die
<lb/>zweisprachigen phrygisch-griechischen Inschriften, welche Mordtmann
<lb/>publicirt hat, und die wenigen erhaltenen Reste lydischer, karischer
<lb/>und thrakischer Sprache; auch das Lykische, sagt er, sei verwandt,
<lb/>wenn auch schwieriger zu entziffern. So ffnden auch ligurische
<lb/>Wörter, wie Bodengo, Cycnus, Cupavo (bei Vergil), lincurium
<lb/>(ilincurium, gelbes Baumharz) bei ihm eine Erklärung, deren
<lb/>Richtigkeit ich freilich ganz dahingestellt lassen muß.

<lb/>Die Rechtsgeschichte der Republik betreffend publicirt A. Z o c c o-
<lb/>R osa in der Rivista Sb. VII S. 78 eine Besprechung des ersten
<lb/>Bandes von Jörs' „Römische Rechtswissenschaft", ohne wesent- 
<lb/>liches Neue beizubringen. Er wirft dem Autor vor, daß er sich
<lb/>zu wenig mit den ausländischen Werken eines Sumner-Maine,
<lb/>Fustel de Coulanges, Cauvet, Picot, Robiou und der Italiener
<lb/>bekannt gemacht habe.

<lb/>An Jörs schließt sich eine Untersuchung von Enrico Gan-
<lb/>dolfo in Genua im Archivio Bd. 43 S. 393—445 an, betitelt
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0337.tif"
                n="325"
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            <p>

               <lb/>Die romanistische Literatur Italiens im Jahre 1889.
</p>
            <p>

               <lb/>325
</p>
            <p>

               <lb/>„Cato und die Nechtsregeln". Der Verf. spricht sich darin ent- 
<lb/>schieden gegen die Annahme von Jörs aus, daß mit Cato eine
<lb/>neue Methode, die der Regularjurisprudenz, aufgetreten sei; viel- 
<lb/>mehr sind, sagt er, Rechtsregeln gewiß schon lange vorher aus- 
<lb/>gesprochen worden, im Collegium der pontifices, das als solches
<lb/>den Austausch der Gedanken über Rechtsangelegenheiten erleichterte,
<lb/>und bei den respondirenden Juristen, gewiß auch in der Tripertita
<lb/>des S. Aelius. Es werden sodann eine Anzahl Regeln aufgeführt,
<lb/>deren Alter nicht zu bestimmen sei; dagegen werden dem vor-
<lb/>catonischen Rechte zugewiesen die Regel nemo pro parte testatus
<lb/>u. s. w., weil dem ältesten Erbrecht, dem Comitialtestament, an- 
<lb/>gehörend, die Regel nemo sibi ipse possessionis causam m. p.,
<lb/>weil gegen die alte usucapio pro berede gerichtet, die Regel rei
<lb/>hereditariae furtum non fit n. a. Wenn aber der Verf. hieher
<lb/>auch den Satz rechnet furtivarum et vi possessarum rerum usu- 
<lb/>capionem per legem XII tabularum prohibitam esse, so kann
<lb/>ich ihm darin nicht zustimmen, denn ein Satz, welcher aus ein
<lb/>Gesetz Bezug nimmt, ist meines Erachtens keine regula juris,
<lb/>sondern ein Citat. Der liber oqojv des Q. Mucius hat, sagt Gan-
<lb/>dolso wohl mit Recht, seine Regeln nicht gemacht, sondern ge- 
<lb/>sunden, die Frucht der Gedanken einer langen Reihe von Juristen.
<lb/>Wohl mit Recht bestreitet er auch, daß, wie Jörs annimmt, die
<lb/>1. 4 tz 1 v. de V. 0. von Paul. lib. 12 ad Sab. von regulae
<lb/>juris Cato's ausgehe, wenn auch seine Meinung, daß die Worte
<lb/>der Stelle Differentiae hanc esse rationem bis liceat nicht dem
<lb/>Cato angehören, gewiß nicht richtig ist; denn der Grund, der
<lb/>dafür angeführt wird, daß nämlich Cato sich inhaltlich wiederholt
<lb/>haben würde, ist deswegen nicht stichhaltig, weil wir nicht wissen,
<lb/>in welchem Zusammenhang und in welcher Reihenfolge Paulus
<lb/>oder sein Gewährsmann diese Sätze bei Cato gefunden hat. Auch
<lb/>darin fdjeint mir Gandolfo Recht zu haben, daß Pomponius 1. 2
<lb/>§ 38 D. de O. J. nichts für Jörs beweist, mag die Stelle so
<lb/>oder anders gelesen werden, wenn mir auch geradezu unmöglich
<lb/>scheint, daß, wie Gandolfo will, in den Worten hos sectatus est
</p>

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            <p>

               <lb/>326
</p>
            <p>

               <lb/>N, Schneider,
</p>
            <p>

               <lb/>Cato. Deinde Marcus Cato princeps Porciae familiae das
<lb/>erste Cato den Sohn, das zweite den Vater bezeichne.

<lb/>In der Rechtsgeschichte des Pomponius 1. 2 D. de 0. J.
<lb/>schlägt Vittorio Scialoja im Bulletino Bd. I S. 95 eine
<lb/>Conjectnr vor. Er will in § 13 a. E. statt per quem possit
<lb/>cottidie in melius produci lesen p. q. p. c. in medium pro- 
<lb/>duci in Anlehnung an den Sprachgebrauch Cicero's (de nat. deor.
<lb/>1, 6, 13, in Verr. act. 2 lib. 1 c. 11 § 29 lib. 2 e. 42 tz 104;
<lb/>ad fam. 15, 2, 6 u. a.) und besonders 8eneca's Troad. 513.

<lb/>In 1. 1 de officio Praesidis 1, 18 ersetzt er die Worte licet
<lb/>senatores sint in für mich sehr einleuchtender Weise durch licet
<lb/>senatoriae sint, wenn nicht der ganze Passus et omnes . . . sint
<lb/>interpolirt sei. Der griechische Text würde aus ovyv.hyLv.oi in
<lb/>ovyv.hyiv.ai zu ändern sein. In der 1. 20 eod. erklärt er nach
<lb/>eingehender Untersuchung über die Titulaturen der Provinzial- 
<lb/>statthalter die Worte id est praeses vel corrector provinciae
<lb/>für eine Interpolation, oder vielleicht, nach den Bas. 6, 1, 53,
<lb/>ein späteres Glossem. Zur Zeit Papinian's gab es allerdings
<lb/>correctores, aber sie waren nur Beamte der freien Städte und
<lb/>Italiens, nicht der Provinzen.

<lb/>Von Interesse sür den Juristen ist ferner die von Pietro
<lb/>Rossi gehaltene und herausgegebene Vorlesung zum Antritt der
<lb/>Professur der Institutionen, in Siena über den öffentlichen
<lb/>Unterricht im alten Rom. Die fleißige und interessante
<lb/>Untersuchung unterscheidet drei Perioden des Unterrichtes; es sind
<lb/>folgende:

<lb/>1. Der durchaus private, häusliche Unterricht:
<lb/>suus cuique parens pro magistro (Plin. ep. 8, 14, 4), nicht
<lb/>beeinflußt durch die Gesetzgebung; die Eltern allein docent litteras,
<lb/>jura, leges (Plaut, most. 1, 2, 42). Auch die Mädchen ge- 
<lb/>nießen diesen Unterricht. Zur Zeit des Polybius war jedenfalls
<lb/>die Kenntnis der Schrift allgemein, denn das militärische Ausgebot
<lb/>geschah schriftlich. Es ist indessen ein Jrrthum, anzunehmen, daß
<lb/>damals die Bildung in allen Klassen der Bevölkerung die nämliche
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0339.tif"
                n="327"
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            <p>

               <lb/>Die romanistische Literatur Italiens im Jahre 1889.
</p>
            <p>

               <lb/>327
</p>
            <p>

               <lb/>gewesen sei. Nach Liv. 9, 36 wurde von den Römern die etrus- 
<lb/>kische Sprache in Rom ebenso gelernt, wie später die griechische,
<lb/>gingen ja selbst Söhne der ersten Familien nach Etrurien, um
<lb/>Sprache. Sitten und Gebräuche dieses Landes kennen zu lernen.
<lb/>(Cic. de divin. 1, 41, 92.) Die Bildung bezog sich aus jus,
<lb/>eloquentia, res militaris (Liv. 39, 40). Sie wurde rein em- 
<lb/>pirisch erworben. Im sechsten Jahrhundert der Stadt dringt die
<lb/>griechische Bildung in Rom ein und weckt die römische Literatur
<lb/>mit Livius Andronicus und Ennius, die in hohen Familien die
<lb/>griechischen Wissenschaften lehren. Nach dem hannibalischen Krieg
<lb/>verbreitet sich das Studium der Grammatik in Rom, cingeführt
<lb/>durch Crates von Mallos (8uet. de illust. gramm. 21). Es
<lb/>folgt die Reaction gegen die griechische Philosophie, die sich in
<lb/>der Vertreibung der Philosophen 581 und 534 und noch 652 a. u.
<lb/>kund gibt, aber nicht verhindern kann, daß die römische Jugend
<lb/>mit Begeisterung den Vorträgen griechischer Gesandten lauscht, und
<lb/>die Eröffnung einer lateinischen Rhetorschule durch Plotius 660
<lb/>a. u. c. Der alte Cato noch will seinem Sohne Lehrer für Alles
<lb/>sein; in den großen Häusern aber kaust man gelehrte Sklaven
<lb/>zum Zweck des Unterrichts der Kinder für Grammatik, Rhetorik,
<lb/>Philosophie, Musik, Naturwissenschaft.

<lb/>2. Oefsentlicher Unterricht mit voller Freiheit
<lb/>desselben. Neben den privaten Indus tritt die schola; bald
<lb/>sind über 20 Grammatikschulen in der Stadt. Dazu kommt der
<lb/>Besuch auswärtiger Schulen, Athen, Rhodos,. Mitylene, Apollonia.
<lb/>Alexandria. Die Literatur tritt in ihr goldenes Zeitalter. Die
<lb/>Autoren dieser Zeit zeichnen sich aus durch den weiten Umfang ihrer
<lb/>Kenntnisse, und unter ihnen ragt besonders Terentius Varro hervor.
<lb/>Es werden drei Stufen der Bildung unterschieden: Die elementare
<lb/>Schule, die Grammatik und die Rhetorik (Apul. Flor. 4, 20), die
<lb/>erste noch in der alten privaten Weise gehalten, die Grammatik
<lb/>mit der Kenntnis der Literatur, der Geschichte und Geographie,
<lb/>der Mythologie, der Astronomie und der Musik verbunden, oft
<lb/>auf die Spitze getrieben in den öffentlichen reeitationes. Die
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0340.tif"
                n="328"
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            <p>

               <lb/>328
</p>
            <p>

               <lb/>2t. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>grammatischen Studien standen im höchsten Ansehen; Cäsar schrieb
<lb/>über die Analogie, Augustus corrigirte die Schriften seines Neffen,
<lb/>Cicero ist unglücklich über den schlechten Ausfall einer Redewendung.
<lb/>Aber die Kunst wird zur scholastischen Manier; an die Stelle der
<lb/>Spontaneität und Wahrheit des Gefühls tritt die Reflexion und
<lb/>Uebertreibung, der Cultus der Aeußerlichkeit. Der Vers, spricht
<lb/>von den Rechtsschulen und ihren Auditorien. Er unterscheidet
<lb/>dabei von den stationes ius publice docentium die stationes
<lb/>respondentium in der Weise, daß in letzteren von den Schülern
<lb/>über Themata, welche der Lehrer gegeben habe, disputirt worden
<lb/>sei, was doch wohl nicht richtig ist, da es sich hiebei wohl ledig- 
<lb/>lich um die Ertheilung der responsu prudentum handelt. Die
<lb/>Naturwissenschaften sind vernachlässigt. (Plin. hist. nat. 1 praef.
<lb/>10 ff.) Sechs Jahrhunderte lang, sagt Plinius, lebten die Römer
<lb/>ohneAerzte; erbeklagt, daß noch zu seiner Zeit kein Studium für
<lb/>die Ausübung der Arzncikunst verlangt wird; Galen berichtet, daß
<lb/>die Mehrzahl der Aerzte nicht geläufig lesen könne, weil sie eben
<lb/>außer der Arzneikunst lediglich den Beruf eines Schusters, Holz- 
<lb/>spalters oder dgl. betreiben. Aber mit Asclepiades, Celsus und be- 
<lb/>sonders Galenus ändert sich die Sache, und bald stehen die Aerzte im
<lb/>Ansehen über den Professoren der Grammatik und Rhetorik, nament- 
<lb/>lich wenn sie in Alexandria studirt haben. (Amm. Marc. 22,16,18.)

<lb/>In diesen öffentlichen Schulen ist Vieles gleich — so die
<lb/>Ferien, — Vieles höchst ungleich — so das Honorar: von

<lb/>wenigen asses, die der Primarlehrer je an den Idus erhält, steigt
<lb/>es bis auf 2 oder 3000 88 für den Grammatiker oder Rhetor
<lb/>(8or. Sat. 1, 6, 75).

<lb/>3. Der Unterricht vom Staat in die Hand ge- 
<lb/>nommen, aber nicht im Stande, den Verfall der Wissenschaften
<lb/>aufzuhalten. Vespasian ist der erste Kaiser, der den griechischen
<lb/>und lateinischen Rhetoren ein Jahrgeld von 100000 88 aus dem
<lb/>Fiscus aussetzt. (Suet. Vesp. 18.) Hadrian geht aus dieser Bahn
<lb/>weiter, setzt aber auch Professoren ab (Spart. Badr. 16). Augustus
<lb/>richtet die Schule des Verrius Flaccus ein und Hadrian das
</p>

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                n="329"
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            <p>

               <lb/>Die romanistische Literatur Italiens im Jahre 1889.
</p>
            <p>

               <lb/>329
</p>
            <p>

               <lb/>Athenäum. Antoninus Pius errichtet auch in den Provinzen Lehr- 
<lb/>stühle für Rhetorik und Philosophie, Marc Aurel in Athen für
<lb/>die verschiedenen Philosophenschulen; Septimius Severus führt
<lb/>Stipendien ein für die Studenten in Rom. Die Lehrstühle außer
<lb/>Rom werden von den Städten besoldet. Dazu kommen die aus
<lb/>Diocletian's Edict bekannten Collegiengelder. Die Professoren er- 
<lb/>halten große Privilegien gegenüber den Gemeindelasten, die juristi- 
<lb/>schen freilich erst von Justinian. Bekannt ist, wie die philoso- 
<lb/>phischen und juristischen Professoren erst nachträglich zu einem ein- 
<lb/>klagbaren Honorar kamen. Constantius Chlorus seht Eumenes
<lb/>als Professor in Autun ein; sonst sind es die Decurionen, die
<lb/>die Professoren wählen ans Vorschlag der Fachgenossen. Julian
<lb/>bestätigte dies durch die 1. 5 C. Th. de med. et prof. 13, 3,
<lb/>jedoch mit dem Zusatze, daß die Ernennung ihm unterbreitet
<lb/>werden müsse, damit die kaiserliche Autorität die Ehre der Schule
<lb/>vermehre: Rosst meint, in Wahrheit damit er die Wahl von
<lb/>Christen verhindern könne, wofür der Umstand spreche, daß schon
<lb/>nach zwei Jahren durch Valentinian und Valens (I. 6 eod.) dieses
<lb/>Requisit kaiserlicher Genehmigung beseitigt wurde.

<lb/>Nach Gordian (I. 2 C. eod. 10, 33) können die Decurionen
<lb/>einen Professor, der den Studenten nichts nütze, auch absetzen.
<lb/>In der 1. 1 6. Th. de studiis lib. urb. 14, 9 werden Polizei- 
<lb/>vorschriften für die Controle über die Studenten gegeben.

<lb/>In allen Winkeln des Reichs entstehen Schulen; die Studien
<lb/>sind begünstigt. Theodosius I. ist der Erste, welcher in Einem
<lb/>Institut, in Rom, verschiedene Disciplinen vereinigt: Literatur,
<lb/>Rhetorik, Philosophie und Jurisprudenz, mit dem Verbot, außer- 
<lb/>halb des Institutes diese Wissenschaften zu lehren. Justinian
<lb/>reducirt die Zahl der Schulen; er hebt auch die von Alexandria
<lb/>auf; aber bald blüht diese wieder so schön, wie die von Con- 
<lb/>stanti» opel.

<lb/>Im Ai'ehivio Bd. 42 S. 379 publicirt Giulio Alessio
<lb/>eine Studie über die wirthschaftlichen Werthe im classischen Alter- 
<lb/>thum. Nachdem er eingehend über Griechenland gesprochen, geht
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0342.tif"
                n="330"
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            <p>

               <lb/>330
</p>
            <p>

               <lb/>Sl. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>er auf Rom über, welches den Theorien der griechischen Peri-
<lb/>pathetiker und Stoiker folgt. Cicero bekämpft die alten Vor-
<lb/>urtheile gegen die Industrie (äs off. 1, 44) und erhebt sich zu
<lb/>einer humaneren Schätzung des Umtausches der Güter und des
<lb/>Werthes der Arbeit (äs off. 2, 2). Plinius erkannte die Ver- 
<lb/>schiedenheit des Werthes der Sklavenarbeit von der Arbeit des
<lb/>Freien (trist, nat. 18, 4) und zeigte überhaupt größeres Ver- 
<lb/>ständnis der nationalöconomischen Factoren (das. 14, 5; 33, 19,
<lb/>164). Von besonderem Interesse für die Frage sind die seriptorss
<lb/>rsi rustisas: Varro (1,4) bespricht die .Ertragssühigkeit des Bodens;
<lb/>hauptsächlich aber betont Columella die Bedeutung der Communi-
<lb/>cationsmittel für den Werth der Bodenerzeugnisse. Die verschie- 
<lb/>denen Geschäfte des römischen Rechts werden von wirthschaftlichen
<lb/>Gesichtspunkten aus betrachtet. Nicht richtig scheint mir die Denk- 
<lb/>form Alessio's, das alte römische Recht habe den Gebrauch der
<lb/>Sache mit der Sache selbst verwechselt und darum den Besitz
<lb/>nicht vom Eigenthum unterschieden, erst der Prätor habe diesen
<lb/>Unterschied zu verstehen angefangen; denn gewiß ist der Dieb
<lb/>niemals als Eigenthümer behandelt worden. Die richtige Werthung
<lb/>der körperlichen und später auch der geistigen Arbeit entwickelt
<lb/>sich allmählich in der Lehre von der Specification und dem
<lb/>Honorarvertrag. Die politio, d. h. die Beaufsichtigung eines
<lb/>Gütergewerbes, also bloß geistige Arbeit, wird mit einer Quote
<lb/>der Ernte bezahlt. (Daß dies nur geistige Arbeit gewesen sei,
<lb/>scheint mir indessen nicht richtig und auch in der von Alessio an- 
<lb/>geführten Abhandlung von Pernice, Parerga in Zeitschr. d. Sav.-
<lb/>Stift. Bd. III S. 58 nicht gesagt zu sein.) Den Römern war
<lb/>der subjektive Wert, d. h. die Bedeutung eines Gutes für die
<lb/>Wohlfahrt eines wirthschaftlichen Subjectes, nicht unbekannt, er
<lb/>erscheint in der Lehre vom Interesse. Auch vom objectiven Werth,
<lb/>d. h. von dem Werth, in welchem das Gut einem Bedürfnis oder
<lb/>Zweck an sich zu genügen vermag, zeigen sich viele Anwendungen
<lb/>in den juristischen Lehren der Römer, so in der Lehre von der Er- 
<lb/>tragsfähigkeit, vom Vermögens-, Erwerbs- oder Tauschwerth. Alles
</p>

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                n="331"
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            <p>

               <lb/>Die romanistische Literatur Italiens im Jahre 1889.
</p>
            <p>

               <lb/>331
</p>
            <p>

               <lb/>aber geschah vom praktischen Gesichtspunkte aus, nicht auf Grund
<lb/>philosophischer Betrachtungen, wie sie Aristoteles anstellte.

<lb/>Von großem Verdienst für die Kenntnis des römischen Rechts
<lb/>ist ferner das epigraphische Wörterbuch von Professor De Rug-
<lb/>giero in Rom, das ja auch bereits von einem seiner Mitarbeiter,
<lb/>Or. B. Kübler in Berlin, zu dessen interessanter Arbeit über den
<lb/>curator kalendarii in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung,
<lb/>roman. Abth. Bd. XIII S. 156 benutzt worden ist.

<lb/>Was die Quellen des späteren römischen Rechts betrifft, so
<lb/>bereitet Scialoja im Aufträge des Istituto di diritto Romano
<lb/>eine vollständige Herausgabe des Tipucitus vor. Das Bullet-
<lb/>tino veröffentlicht S. 107 einen darauf bezüglichen Brief von
<lb/>F. Brandileone, welcher das Unternehmen lebhaft begrüßt. Die
<lb/>von Heimbach im 2. Bande der Basiliken publicirten ersten Bücher
<lb/>und weiteren im Text und den Noten angeführten Stellen des Werkes
<lb/>sind nur Fragmente und nach Brandileone nicht durchweg correct.
<lb/>Eine Vergleichung derselben mit der einzigen Handschrift cod.
<lb/>Vat. 853 hat ihm diese Ueberzeugung gegeben, und ein kurzes
<lb/>Fragment der Handschrift, welches Brandileone publicirt, zeigt in
<lb/>der That eine Reihe von Abweichungen Heimbach's. Die Varianten
<lb/>der Basiliken sind beigefügt und werden wohl auch der Ausgabe
<lb/>von Scialoja nicht fehlen.

<lb/>In der Schrift „I Codici della libreria raccolte da
<lb/>S. Giacomo della Marea nel convento di 8. Maria delle
<lb/>grazie presso Monteprandone, Livorno“ berichtet Amedeo
<lb/>Crivellucci, Professor zu Pisa, über eine bisher unbekannte
<lb/>Handschrift des Codex Justinianus. Davon hat Fitting in der
<lb/>Zeitschr. der Sav. Stift. Roman. Abth. Bd. X S. 139 bereits
<lb/>gesprochen.

<lb/>Die Langobardengeschichte des Paulus Diaconus hat
<lb/>Del Giudice in den 8tudi di storia e diritto p. 1 ff. zum
<lb/>Gegenstände seiner Untersuchung gemacht. Ueber das Verhältnis
<lb/>des Paulus zur juristischen Ueberlieferung berichtet an der Hand
</p>

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                n="332"
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            <p>

               <lb/>332
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>von Fitting's „juristischen Schriften des früheren Mittelalters" das
<lb/>Archivio Bd. 42 S. 446.

<lb/>In der nämlichen Zeitschrift S. 363 publicirt Del Giudice
<lb/>eine interessante Studie über die Spuren des römischen
<lb/>Rechts in den langobar di scheu Gesetzen.

<lb/>N. Pa risio veröffentlichte zwei bis dahin unedirtc Urkunden
<lb/>der (lertosa di 8. Stefano del Bosco, Neapel, Enr. Decken,
<lb/>von denen die eine eine Schenkung von Grundstücken aus dem
<lb/>Jahre 1116 n. Chr. (6624 der Welt), die andere eine solche vom
<lb/>Jahre 1156 (6664) an genanntes Kloster enthält.

<lb/>Zu den Glossatoren übergehend finden wir im Beginne des
<lb/>8. Bandes der Uivista eine Arbeit von Vito La Mantia über
<lb/>die angeblichen byzantinischen Elemente in den Schriften der
<lb/>Glossatoren. Der Vers, geht von der bekannten Erscheinung aus,
<lb/>daß nach dem Untergang der byzantinischen Herrschaft in Ober- 
<lb/>und Mittelitalien der griechische Text der Constitutionen und ihrer
<lb/>Commentare außer Gebrauch kam. So enthält schon das älteste
<lb/>Manuscript nach den Fragmenta Veronensia, der Codex des
<lb/>10. Jahrhunderts, welcher in Pistoja aufbewahrt wird, die
<lb/>griechischen Constitutionen nicht, gleich der Summa Fernsina.
<lb/>Erst in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts machte bekanntlich
<lb/>der Pisaner Burgundio eine lateinische Uebersetzung der griechischen
<lb/>Stellen der Pandekten. Accursius und Andere vor ihm glossirtcn
<lb/>nur selten einzelne im Corpns juris vorkommende griechische
<lb/>Wörter. In verschiedenen Städten wie Rom, Ravenna, Venedig,
<lb/>Genua, Pisa bestanden Handelsverbindungen mit dem Orient, es
<lb/>fanden sich Griechen ein und es fehlten auch nicht Italiener, welche
<lb/>griechisch verstanden; aber sie waren keine Juristen. Accursius
<lb/>erklärt in den Institutionen die Verse Homer's oder das (falsche)
<lb/>Citat aus Xenophon nicht. Von sämmtlichen griechischen Stellen
<lb/>geschieht keine Erwähnung bei Jrnerius, den quatuor doctores
<lb/>und ihren Schülern, Azo und Ugolinus; Accursius bringt selten
<lb/>eine Uebersetzung einer griechischen Stelle, macht keine Glossen zu
<lb/>solchen, bezeichnet solche bisweilen geradezu als unbekannt oder
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0345.tif"
                n="333"
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            <p>

               <lb/>Die romanistische Literatur Italiens im Jahre 1889.
</p>
            <p>

               <lb/>333
</p>
            <p>

               <lb/>nutzlos. Uebersetzungen des Bnrgundio hält er für den Gesetzes- 
<lb/>text; von den Scholien der Basiliken hat er keine Kenntnis. Auch
<lb/>ein Zusammenstimmen der Accursischen mit der Turinerglvsse, welches
<lb/>Chiapelli zu der Vermuthung eines Zusammenhanges zwischen
<lb/>beiden führte, ist lediglich dadurch zu erklären, daß beide auf die
<lb/>gleichen Parallelstcllen zurückgehen. Auch die Postglossatoren
<lb/>kannten die griechischen Constitutionen nicht. So ist die von
<lb/>Tamassia behauptete und schon von Schupfer und Landsberg
<lb/>bekämpfte Nachahmung der Byzantiner in der Glosse in Wahrheit
<lb/>nicht vorhanden. Dies wird im Einzelnen an den verschiedenen
<lb/>von Tamassia für die Nachahmung angeführten Stellen nachgewiesen.
<lb/>Florenz gebührt das Berdienst, im 14. Jahrhundert einen Lehrstuhl
<lb/>für Griechisck und speciell Homer geschaffen zu haben, aber kein
<lb/>Jurist nahm an diesen Studien Theil. Erst im 15. Jahrhundert
<lb/>erscheint in Florenz Politianus als Uebersetzer der griechischen Stellen
<lb/>der Pandekten; am Ende des Jahrhunderts treten die griechischen
<lb/>Drucke auf; und erst im 16. Jahrhundert proklamirt Alciatus mit
<lb/>jugendlichem Feuer die Nothwendigkeit der Bereinigung des Stu- 
<lb/>diums griechischer Literatur und Geschichte mit der Jurisprudenz.

<lb/>Die Fortsetzung der neuen Collation der schon 1834 von
<lb/>Hänel herausgegebenen Summa des Codex Theodosianus
<lb/>Publiciren die Studi Senesi Bd. V S. 203 unter Beigabe von
<lb/>Facsimiles. In der nämlichen Zeitschrift wird von Ludwig
<lb/>Zdekauer über ein Rechtsgutachten, welches Dinus einem
<lb/>Adligen aus Pistoja, Fredo de Cancellieri, seinen Bürgen und
<lb/>Verwandten ausstellte, berichtet, unter Beilegung von Urkunden
<lb/>aus der Zeit von 1237 bis 1307. Und daselbst S. 152—206
<lb/>bespricht und publicirt er das Constitutum plaeitorum der
<lb/>Gemeinde Siena vom Februar 1306.

<lb/>Gehen wir zur Exegese des eorpus juris über, so ist vor
<lb/>Allem die Erklärung der I. 12 und 1. 18 pr. D. de vi 43, 16 von
<lb/>Muzio Pampaloni in den Studi Senesi Bd. V S. 154 u. ff.
<lb/>zu erwähnen, welche Stellen neben dem sonst allein citirten § 6
<lb/>J. de interd. 4, 15 beweisen, daß im justinianischen Recht auch
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0346.tif"
                n="334"
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            <p>

               <lb/>334
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>gegen den, der sich einen Besitz gewaltsam angeeignet hatte, Gewalt
<lb/>zur Wiedererlangung des Besitzes nicht gebraucht werden darf, also
<lb/>die 6X6. vitiosae possessionis überall ausgeschlossen ist. Für das
<lb/>klassische Recht aber ist dabei anzunehmen, daß es sich um vis
<lb/>arinata handelte, also Marcellus und Papinian geschrieben haben
<lb/>„deinde colonus armis ab alio dejectus est . . . emtos
<lb/>armis colonum expulit“ und danach Von den Compilatoren
<lb/>auch noch andere Acndernngen der Stellen vorgenommen worden
<lb/>sind. Damit ist zu vergleichen 1. 3 § 9 eod., in welcher die
<lb/>Worte „8ed hoc confestim, non ex intervallo“ und „non ex
<lb/>intervallo sed ex continenti“ als interpolirt erscheinen.

<lb/>Auf S. 313 ff. daselbst behandelt A. Vanni die 1. 1 § 1
<lb/>D. de 0. et A. Er verficht die Mehrheit der Obligationen bei
<lb/>der Correalobligation, welche durch diese Stelle gar nicht berührt
<lb/>werde.

<lb/>. In der Rivista Bd. VIII S. 226 weist Vito la Mantia
<lb/>nach, daß die griechische 1. l Cod. de testib. 4, 20 die Quelle
<lb/>von Art. 1341 des ital. Cod. civile bilde.

<lb/>Aus dem Personenrecht ist eine eingehende Untersuchung von
<lb/>Gino Segre über Ursprung und geschichtliche Entwicklung des
<lb/>Colo nates im Archivio Bd. 42 S. 466 und Bd. 43 S. 150
<lb/>zu erwähnen. Der Vers, benutzt reichlich die deutsche Literatur
<lb/>wie auch die Monographien von Fustel de Coulanges und
<lb/>Revillout. Er geht von den Steuern Italiens, von den Latifundien
<lb/>der Halbinsel und dem großen Grund- und Sklavenbesitz in Afrika
<lb/>aus, und von den freien Pächtern, coloni, welche Columella für ent- 
<lb/>ferntere Güter der Sklavenarbeit weit vorzieht. Dabei unterscheidet
<lb/>er drei Stadien in der Bearbeitung des Bodens: 1. Bearbeitung
<lb/>durch den Eigenthümer mit seiner Familie, 2. ausgedehnte Sclaven-
<lb/>arbeit, 3. Vorwiegen freier Pächter. Er durchgeht sodann die
<lb/>einzelnen Provinzen, und kommt zu dem Schluffe, daß bei der
<lb/>verschiedenartigen Behandlung derselben durch die Römer eine
<lb/>allgemeine Antwort auf die Frage, ob, wo es eine Klasse von an
<lb/>die Scholle gebundenen oder in einem Mittelzustand zwischen
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0347.tif"
                n="335"
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            <p>

               <lb/>Die romanistische Literatur Italiens im Jahre 1889.
</p>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>Freiheit und Sklaverei befindlichen Bauern gab, die römische Ver- 
<lb/>waltung dieses Band gelöst habe, sich nicht geben lasse.

<lb/>Im Folgenden werden die Entstehung, die Wirkungen und
<lb/>die Auflösung des Colonates eingehend geschildert. In der Streit- 
<lb/>frage, ob es auch eine vertragliche Freilassung aus diesem Zustande
<lb/>gegeben habe, in welcher Cujaz, Savigny, Revillout, Giraud,
<lb/>Glasson, Brunner sich für die Verneinung, Gothofredus, Guerard,
<lb/>Serrigny (Letzterer an der Hand von 816011. Apollin. V, 19
<lb/>„81 stupratorem pro domino jam patronus originali solvas
<lb/>inquilinatu“) für die Bejahung ausgesprochen haben, tritt Segre
<lb/>auf Seite der Ersteren, hauptsächlich nach arg. a contr. 1. 21 pr.
<lb/>C. de agrie. Weit eher, sagt er, kann behauptet werden, daß
<lb/>in Folge der Affimilirung der eoloni mit den Sklaven in den
<lb/>barbarischen Reichen des Occidents der Gebrauch der Freilassung
<lb/>von Colonen sich gebildet habe,, welcher der byzantinischen Gesetz- 
<lb/>gebung fremd war.

<lb/>Welches war nun der Ursprung des Colonates? Die ver- 
<lb/>schiedenen darüber aufgestellten Ansichten, von Cujaz an bis auf
<lb/>Serrigny's droit publ. et administr. Rom. werden durchgangen
<lb/>und bekämpft. Den Abschluß findet die Untersuchung erst im
<lb/>46. Bande des Archivs vom Jahre 1891; davon also später.

<lb/>Ueber die Frage der juristischen Personen handelt Giorgio
<lb/>Giorgi in der Rivista Bd. 8 S. 43, und zwar spcciell über den
<lb/>Unterschied zwischen Corporationen und Stiftungen. Es
<lb/>werden die verschiedenen über das Wesen der juristischen Personen
<lb/>aufgestellten Theorien durchgangen und dieselben getheilt in zwei
<lb/>Gruppen, die der fingirten Persönlichkeit, die Personifications-
<lb/>theorie, welche auf Jnnocenz IV. und Durantis (speeulum 1, 3)
<lb/>zurückgeführt wird, und die Realitätstheorie von Bolze u. A., die
<lb/>Theorie des Zweckvermögens von Brinz u. A., die Willens- 
<lb/>theorie von Zitelmann und Meurer, welche alle verworfen
<lb/>werden. Der Verf. bekennt sich zur Theorie von Baron (Gesammt-
<lb/>rechtsverhältnisse), Beseler, Salkowski, Lasson. Auch für die
<lb/>Stiftungen (Anstalten, Institute) nimmt er als Substrat eine
<lb/>Gesammtheit von Menschen an, aber im Gegensatz zu den Cor-
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0348.tif"
                n="336"
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            <p>

               <lb/>336
</p>
            <p>

               <lb/>91. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>porationen eine Gesammtheit von vorwiegend socialem, öffent- 
<lb/>lichem Interesse, eine Gesammtheit, welche schon vorhanden ist,
<lb/>und welcher das Vermögen zugewendet wird, den Staat. So
<lb/>verliert die Frage, ob der Staat zu den Corporationen oder zu
<lb/>den Stiftungen (Anstalten) gehöre, alle Bedeutung. Die Errichtung
<lb/>einer Stiftung durch einen Privaten ist eine donatio 8ub modo
<lb/>an die Gesammtheit; daß diese das Stistungsvermögen nicht selbst
<lb/>verwaltet, schließt ihr Eigenthum an demselben nicht aus, sie ist
<lb/>deswegen doch ebenso gut dessen Eigenthümerin wie der rninor
<lb/>oder kuriosus es an dem Seinigen ist. Dies zeigt sich auch dann,
<lb/>wenn der Zweck der Stiftung wegfällt, und für diesen Fall keine
<lb/>Bestimmungen getroffen sind. Ueberzeugend ist für mich die neue
<lb/>Theorie nicht.

<lb/>Es folgt eine Untersuchung von nicht zu unterschätzender
<lb/>Bedeutung, die Genehmigung von Rechtsgeschäften im
<lb/>römischen Privatrccht von C. Bertolini, Bd. l. die von
<lb/>der negotiorum gestio und ihrer Genehmigung handelt. Dieses
<lb/>Buch ist bereits durch v. Thur in der Zeitschr. der Sav.-Stiftung
<lb/>Bd. X S. 404 den deutschen Lesern vorgeführt und besprochen
<lb/>worden'); ich thue daher wohl besser, um diesen Bericht nicht allzu
<lb/>lang werden zu lassen, hier nicht aus das Einzelne einzutreten,
<lb/>sondern ans jene Besprechung zu verweisen. Es mag genügen zu
<lb/>erklären, daß der Vers, die Quellen, die deutsche und die fremde
<lb/>Literatur vollständig beherrscht und die verschiedenen Streitfragen
<lb/>eingehend behandelt, so die Frage über die Rechtsverbindlichkeit
<lb/>einer Billigung der Geschäftsführung, die Frage, ob die Ratihabition
<lb/>die negotiorum gestio in ein Mandat verwandle (was er mit
<lb/>Recht verneint), die der Gültigkeit einer bloß theilweisen Ge- 
<lb/>nehmigung.

<lb/>Ini Archivio Bd. 42 S. 344 bespricht Polacco sehr ein- 
<lb/>gehend Fitting's „Grundlagen der Be weislast" und zwar
<lb/>mit hoher Anerkennung. Er stimmt fast durchweg zu. Bei der

<lb/>0 (Ebenso von Gradenmitz in dieser Zeitschrist Bd. 32 S. 413.
<lb/>Anm. des Herausgebers.)
</p>

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                n="337"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>Die romanistische Literatur Italiens im Jahre 1888. ZZ7

<lb/>Interpretation von I. 10 D. de V. 0. sagt er mit Andern, und
<lb/>wie mir scheint mit Recht, daß in den Worten non ante peti
<lb/>posse auch ein Entscheid über die Beweislast liege. Ebenso weicht
<lb/>er bezüglich der I. 8 D. de probat. 22, 3 von Fitting ab, und
<lb/>so auch, wie mir scheint in nicht zutreffender Weise, bezüglich der
<lb/>Beweislast bei derjenigen eondietio indebiti, welche sich darauf
<lb/>stützt, daß nicht Nichts, aber weniger als bezahlt wurde, geschuldet
<lb/>worden sei.

<lb/>Aus dem Sachenrecht ist zunächst der nun vollendeten
<lb/>Arbeit von Pietro Bonfante res mancipi und nee
<lb/>mancipi, 2 Theile, von denen der erste schon im Jahre 1888
<lb/>herauskam, zu gedenken. Dieselbe ist von Hugo Krüger in der
<lb/>Zeitschr. d. Sav.-Stiftung Bd.XII S. 156 sehr eingehend besprochen
<lb/>worden und dies enthebt mich hier einer weiteren Erörterung.

<lb/>Die Lehre vom Schutze des Besitzes hat eine sehr fleißige Be- 
<lb/>handlung gefunden in dem Buche von Francesco Rnffini über
<lb/>die actio spolii, Turin, frat. Bocca, 463 S. Der Vers, fußt haupt- 
<lb/>sächlich auf Bruns' „Recht des Besitzes im Mittelalter und in d. G.",
<lb/>den byzantinischen Studien von Heimbach und Zachariä v. Lingen-
<lb/>thal, Heusler's Gewere, Göcke's exceptio spolii, und Maaßen
<lb/>(Jahrb. des gem. deutschen Rechts 111, 232). Das Buch theilt
<lb/>sich in sechs Theile; der erste behandelt das interdictnm unde vi
<lb/>mit der actio momentariae possessionis, ohne indessen auf die
<lb/>lex Blantia de vi zurückzugehen. Der zweite Theil behandelt
<lb/>das byzantinische Recht, die Gewere, und die leges Barbarorum,
<lb/>wobei die griechischen Quellen in Anlehnung an Alibrandi, Theorie
<lb/>des Besitzes nach römischem Recht, eingehend und nicht ohne neue
<lb/>Ergebnisse benutzt sind, die Bearbeitung der Deutschen aber nur
<lb/>auf eine Wiedergabe der Untersuchungen von Heusler, Stobbe und
<lb/>Brunner sich beschränkt Theil 3 ist der Geschichte der exceptio
<lb/>«polii gewidmet, des Grundsatzes: Wer ungerechter Weise seiner
<lb/>Sachen beraubt worden ist, und belangt wird, sei es von dem
<lb/>Berauber selbst oder einem Andern, kann erst dann einem gericht- 
<lb/>lichen Verfahren unterworfen werden, wenn ihm die geraubten

<lb/>Krit. Vikrtelj-hresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 3. 22
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0350.tif"
                n="338"
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            <p>

               <lb/>338
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>Sachen vollständig wieder zurückgestellt worden sind. Der Vers,
<lb/>findet den Keim dieser Lehre schon bei den Canonisten vor dem
<lb/>9. Jahrhundert, und spricht ihr bewußte Existenz schon im 9. Jahr- 
<lb/>hundert zu, wenn auch nicht im geschriebenen Recht, so doch in
<lb/>der Praxis der Kirche, officio judicis, zuerst nur zu Gunsten der
<lb/>Bischöfe, dann auch für andere Geistliche in der pseudoisidorischen
<lb/>Sammlung und den Capitularien von Benedictus Levita und
<lb/>Angilramnus; er verfolgt sie in ihrer Verallgemeinerung durch die
<lb/>canonistische Doctrin und Praxis und die Lehre des decretum
<lb/>Gratiani selbst. Im 4. Theil legt er dar. wie die römische
<lb/>Theorie des Besitzes von den Glossatoren verstanden wurde. Die
<lb/>quasi possessio führte dazu, den Besitz als die Ausübung eines
<lb/>Rechtes zu betrachten. Placentinus stellte seine Präsumtionen für
<lb/>die Rechtmäßigkeit des Besitzes auf. wie der Vers, annimmt be-
<lb/>einstußt von der gewere; es wurde aber die exc. dominii zu- 
<lb/>gelassen. Dann folgt eine eingehende Behandlung des canon
<lb/>Redintegranda. In diesen beiden Theilen dürfte die Stärke des
<lb/>Buches liegen. Der Vers, spricht sich entgegen Bruns und Gierte,
<lb/>zum Theil in Uebereinstimmung mit Blascus, de collect, canon.
<lb/>Isidori, 1760, für das höhere Alter der exceptio aus. Den
<lb/>fünften Theil bildet eine systematische Darstellung der actio spolu
<lb/>nach den Lehren der Canonisten, der Legistcn und der Rota
<lb/>Romana, und die Darstellung ihrer Verbreitung aus Italien
<lb/>nach Deutschland. Der sechste Theil endlich behandelt das moderne
<lb/>Recht, ziemlich kurz.

<lb/>Im Archivio Bd. 42 S. 287—338 publicirt Biagio Brugi
<lb/>eine Studie über die römische Lehre vom Eigenthum in zwei
<lb/>Theilen. Der erste derselben behandelt die unberechtigte Occupation
<lb/>öffentlichen Bodens. Zunächst wird, hauptsächlich an den Er- 
<lb/>scheinungen in Pompeji und Constantinopel, gezeigt, wie häufig
<lb/>solche Occupationen durch Privatbauten und sonst vorkamen. Auch
<lb/>ager arcifinius, in Italien wie in der Provinz, konnte so occupirt
<lb/>werden, wie die Gromatiker zeigen. Bisweilen wurden solche
<lb/>Occupanten gezwungen, den occupirten Boden zu kaufen oder ein
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0351.tif"
                n="339"
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            <p>

               <lb/>Die romanistische Literatur Italiens im Jahre 1889.
</p>
            <p>

               <lb/>339
</p>
            <p>

               <lb/>vectigal zu bezahlen; aber beseitigt wurde damit das Nebel nicht,
<lb/>und durch longa oblivio oder vetustas wurde leicht, entgegen
<lb/>dem Rechte, etwa durch miseratio des Kaisers, daraus Eigenthum,
<lb/>die Natur des ager limitatus also verändert aus subsecivurn in
<lb/>ager occupatorius.

<lb/>Im zweiten Theil beschäftigt sich Brngi mit der rechtllichen
<lb/>Natur der Flüsse, ebenfalls wie im ersten Theil hauptsächlich an
<lb/>der Hand der, hier noch wenig beachteten, Agrimensoren. Ob die
<lb/>Agrimensoren private Gewässer kennen, ist nicht zu entscheiden,
<lb/>wahrscheinlich ist es nicht. Wo im ager limitatus eine gewisse
<lb/>Breite des Wasserlaufs angegeben war, so daß er nicht in die
<lb/>sortes siel, konnte er entweder subsecivus sein oder locus ex- 
<lb/>ceptus, wie ein Wasierlanf auch ohne Angabe einer bestimmten
<lb/>Breite durch die pertica gehen und von den sortes ausgenommen
<lb/>sein konnte; aber juristisch wird er immer als res nullius betrachtet.
<lb/>Die Agrimensoren schrieben anfänglich dem Flusse bisweilen auch
<lb/>Streifen ultra ripas zu als Ueberschwemmungsgebiet; diese ver- 
<lb/>schwanden dann aber, indem sie den Anstößern verkauft wurden.
<lb/>Mit Bezug auf das Flußbett, den alveus, des öffentlichen Wasser- 
<lb/>laufs , schöpft der Vers, aus den Agrimensoren das überraschende
<lb/>Resultat, daß dasselbe zweifellos im Eigenthum des Staates stand,
<lb/>sowohl beim ager occupatorius als auch beim limitatus, gemäß
<lb/>dem Grundsätze, daß dem Volke aller Boden gehöre, welcher nicht
<lb/>in das Privateigenthum übergegangen sei. Mit dem Bewußtsein
<lb/>dieses Grundsatzes aber entschwand auch die Idee jenes Staats- 
<lb/>eigenthums am Flußbett. Bei den agri areifinii bildete sich die
<lb/>Lehre von der alluvio. Vom alveus derelictus ist bei den Agri- 
<lb/>mensoren nicht die Rede. Gewiß hatten auch die Juristen der
<lb/>klassischen Zeit gromatische Kenntnisse; aber wahrscheinlich haben
<lb/>die Compilatoren deren Spuren verwischt. Mit einem vergleichenden
<lb/>Gang durch die bekannten Stellen der Juristen und Cicero's schließt
<lb/>die äußerst interessante Arbeit.

<lb/>In der Rivista Bd. VIII S. 144 u. 328 setzt Gino Segre
<lb/>seine Studien über die Natur des Miteigenthums im römischen
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0352.tif"
                n="340"
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            <p>

               <lb/>340
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>Recht fort. Er kritisirt die darüber aufgestellten Theorien, wobei
<lb/>er auf allgemeine Gesichtspunkte über die Thcilbarkeit der Rechte
<lb/>zurückgeht, und erklärt, das Recht des Miteigenthümers sei wahres
<lb/>Eigenthum von auf eine Quote beschränkter Ausdehnung, und nur
<lb/>mit Bezug auf die untheilbaren Wirkungen des Eigenthums sei
<lb/>die Theilung eine bloß ideale. Dies wird angewendet auf die
<lb/>Accrescenz einer ausfallenden Miteigenthumsquote, den Erwerb des
<lb/>servus communis, die cautio damni infecti und operis n. n.
<lb/>u. s. w., stets unter eingehender Berücksichtigung und Beurtheilung
<lb/>der deutschen Literatur.

<lb/>Am besten wohl hier ist anzureihen das Buch von Evaristo
<lb/>Carusi über die Actio Publiciana, Rom, Brüder Pallota,
<lb/>219 S., Prof. Vitt. Scialoja in Rom gewidmet, ein Buch, welches
<lb/>Erman in der Zeitschr. d. Sav.-Stist. Bd. 11 S. 213 mit Recht
<lb/>als „klar und kritisch gedacht, flott und mit guter Literatur-
<lb/>benutzung" geschrieben bezeichnet. Kapitel I behandelt die Redaction
<lb/>des Edictes und kommt zum Theil zu anderen Resultaten als
<lb/>Lenel; in Kapitel II wird das vorjustinianische, in Kapitel III
<lb/>kurz das justinianische Recht dargelegt. Den zweiten Theil, von
<lb/>S. 143 an. bildet ein fortlaufender Commentar zum Tit. Dig. 6, 2.
<lb/>Das Buch sowohl, wie die Kritiken von Ferrini, Buonamici, Brezzo
<lb/>und Bonfante zu C. Applcton's Histoire de la propriete pre-
<lb/>torienne et de l’action Publicienne sind von Erman a. a. €&gt;■
<lb/>bereits gewürdigt. Brezzo war zu seiner Kritik umsomehr berech- 
<lb/>tigt, als er selbst der Autor einer tüchtigen Arbeit über ein ver- 
<lb/>wandtes Gebilde, „Die utilis actio im römischen Recht" speziell
<lb/>„Reivindicatio utilis“, Turin, Frat. Boeea, 245 S., ist, welches
<lb/>Hugo Krüger in der Zeitschr. d. Sav.-Stist. Bd. 12 S. 163
<lb/>eingehend besprochen hat.

<lb/>Aus dem Obligationenrechte ist zu erwähnen ein Buch von
<lb/>Tartufari Luigi, über die Verträge zn Gunsten Dritter,
<lb/>Verona, Tedeschi, das mir indessen nur durch die allerdings ein- 
<lb/>gehende Reeension von Angelo Straffa im Arcbivio Bd. 43 S. 602
<lb/>bekannt geworden ist, wo es sehr gerühmt wird. Ferner eine vor-
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0353.tif"
                n="341"
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            <p>

               <lb/>Die romanistische Literatur Italiens im Jahre 1889.
</p>
            <p>

               <lb/>341
</p>
            <p>

               <lb/>zügliche Studie von Ascoli über die Solidarobligationen
<lb/>in den Studi e documenti di storia e diritto Jahrg. XI, welche
<lb/>auf dem Boden der Einheitstheoric steht, und die Arbeit des auch
<lb/>diesseits der Alpen wohlbekannten Forschers der spätrömischen Zeit
<lb/>Francesco Schupfer über „8yngraphe und Chiro- 
<lb/>graphum, Untersuchungen über die Werthtitel der Römer", in
<lb/>der Rivista Bd. VII S. 345 und separat, Rom, Löscher, 68 S.
<lb/>Schupfer geht aus von der Syngraphe über ein Gelddarlehen bei
<lb/>Leemans, papyri Graeci mus. antiquior. Lugd. 1833, unter*
<lb/>zeichnet olyyaaifocf v/.a^ 7IonyJ.fj'(hiund den Chirographen 1. 47 I).
<lb/>de pact. und 1. 41 § 2 D. de usu nebst den Angaben des
<lb/>Ascon. in Verr. 2, 1, 36. Die Syngraphe, sagt er, wurde
<lb/>doppelt ausgefertigt, von beiden Contrahenten unterzeichnet und
<lb/>jedem ein Exemplar übergeben; das Chirographum dagegen wurde
<lb/>nur einfach ausgestellt, bloß vom Schuldner unterschrieben und
<lb/>dem Creditor übergeben. Die Syngraphe als abstracter Schuld- 
<lb/>schein konnte jeden möglichen, auch einen von der Wirklichkeit ab- 
<lb/>weichenden, Inhalt haben, das Chirographum dagegen nur das- 
<lb/>jenige enthalten, was wirklich geschehen war. Diese Scheine alle,
<lb/>eine besondere Art von Obligationen, sind aus dem peregrinischen
<lb/>Rechte in das römische gekommen, und die Gesetzgebung sah sich
<lb/>veranlaßt, einem Mißbrauch derselben entgegenzutreten. Allmählig
<lb/>wurden sie zu wahren Werthtiteln; im 5. Jahrhundert wurde das
<lb/>Chirographum schon zum abstracten Schuldschein , zur Litteral-
<lb/>obligation (pr. I. de litt. obl. 1, 21). Auch bei den Franken
<lb/>und den Langobarden wurde das Werthpapier anerkannt. Höchst
<lb/>interessante Untersuchungen über die cautiones bei den Barbaren
<lb/>Und die epistolae evacuatorise bilden den Schluß.

<lb/>Im Familienrecht ist vor allem das Erscheinen des Schluß- 
<lb/>bandes von Giuseppe Brini's umfaugreichem Werk: „Ehe und
<lb/>Scheidung im römischen Recht", welcher die Scheidung behan- 
<lb/>delt, Bologna, Zanichelli, 494 S., zu erwähnen. Es ist nicht
<lb/>angängig, hier die breit angelegte, übrigens höchst verdienstliche
<lb/>Arbeit zu excerpiren.
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0354.tif"
                n="342"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>342
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>Im Anschluß an Brini verdient Beachtung das Buch seines
<lb/>jungen und schon berühmten Schülers Emilio Costa, die
<lb/>vermögensrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten
<lb/>im klassischen römischen Recht, Bologna, Fava u.. Garagnani,
<lb/>208 S., eine gekrönte Preisschrift. Costa hat. wohl als Reben-
<lb/>product seiner Untersuchungen, auch im Bullettino eine Arbeit
<lb/>„Die Stellen des Plautus, welche auf die Ehe Bezug haben"
<lb/>publicirt. Er drückt in Übereinstimmung mit Brini die Ver-
<lb/>muthung aus, daß die freie Ehe sich an das Mutterrecht der
<lb/>Urvölker Roms anschließe, was mir als eine etwas kühne Hypo- 
<lb/>these erscheint. Naturgemäß bezieht sich die Arbeit hauptsächlich
<lb/>auf die freie Ehe, da bei der Manus-Ehe die Stellung der Wittwe
<lb/>von vornherein gegeben ist. Besonders kommen die lege« Julia
<lb/>und Papia Poppsea zur Untersuchung Der Vers, behandelt
<lb/>zuerst die Stellung des Wittwers. dann diejenige der Wittwe, bei
<lb/>welcher namentlich die restitutio dotis wichtig ist. Dabei gebt
<lb/>er immer auf die Quellen, besonders auch aus nicht juristische Texte
<lb/>zurück. Ein Schlußkapitel bildet den Übergang zum justinianischen
<lb/>Recht.

<lb/>Der nämliche fleißige Vers, publicirte auch im Archivio Bd. 42
<lb/>S. 210 eine kleine, aber höchst interessante Abhandlung über die
<lb/>nuptiaä servorum mit dem Motto von Plaut. Casin. prol.
<lb/>w. 69 u. TO. Rechtlich ist ja allerdings auch noch bei Justinian
<lb/>die geschlechtliche Verbindung unter Sclaven nicht matrimonium,
<lb/>sondern contubernium, deren Verletzung kein adulterium, son- 
<lb/>dern Gegenstand einer aetio legis Aquilise, injuriarum, oder
<lb/>de servo corrupto; aber schon Ulpian 1. 12 § 7 D. de instr.
<lb/>leg. 33, 7 erklärt die Trennung solcher Gatten für hart und
<lb/>beim Kaufe zu vermeiden (1. 35 de aed. ed. 21, 1), und Con- 
<lb/>stantia bestätigt dies in 1. un. C. Th. de comm. div. 2, 25 und
<lb/>1. 11 C. I. comm. utr. jud. 3, 38. Bekannt ist auch, daß die
<lb/>servilis cognatio nach der manumissio ein Ehehindernis bildet.
<lb/>Aber die größte Anerkennung fand wohl jene Verbindung in der
<lb/>von jeher selbständigeren familia rustica, hier erscheint sie von
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0355.tif"
                n="343"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>Die romanistische Literatur Italiens im Jahre 1689. 343

<lb/>gewisser Festigkeit. Das zeigen auch eine Menge von Grab- 
<lb/>schristen. Freilich sinden sich auch solche von Sklavinnen, welche
<lb/>mehr als einen Mann hatten; sie gehören aber wahrscheinlich der
<lb/>familia urbana an. Aus den Jnschristen wird auch beim con-
<lb/>tubernium der Mann maritus oder vir genannt, die Frau
<lb/>etwa contubernalis mulier, häufiger uxor, auch in der familia
<lb/>urbana. Justinian ging weiter in der Anerkennung der Gemein- 
<lb/>schaft. Er hob das 8c. Claudianum auf und anerkannte in
<lb/>gewissen Fällen die Gültigkeit der Verbindung des Freien mit seiner
<lb/>Sklavin (nov. 18, 11) Das von der Sklavin im contubernium
<lb/>ad onera sustinenda beigebrachte Gut wird durch die Manu-
<lb/>mission der Beiden zur dos.

<lb/>Schon der vorstehende Bericht zeigt, wie sehr von den Roma- 
<lb/>nisten Italiens die Arbeiten der deutschen Juristen studirt und
<lb/>gewürdigt werden. Es hat übrigens auch Enrico Serasini
<lb/>im Archivio Bd. 43 S. 253 eine Besprechung deutscher 83erke
<lb/>des römischen und gemeinen Rechts publicirt, wobei er ein- 
<lb/>gehender Max Rümelin, das Selbstcontrahircn des Stellvertreters,
<lb/>bespricht.

<lb/>In der kgl. Akademie der Wissenschaften und Künste zu
<lb/>Padua las Polacco über den deutschen Entwurf eines Civil-
<lb/>gesetzbuches (s. Bd. V Heft IV der Atti e Memorie derselben)
<lb/>Ohne sich über die Form des Entwurfes auszusprechen, anerkennt
<lb/>er in hohem Maße den wissenschaftlichen Werth der Arbeit, und
<lb/>nimmt auch an verschiedenen Punkten ihren romanistischcn Gehalt
<lb/>gegenüber Gierke in Schutz. Die verschiedenen deutschen Kritiken
<lb/>des Entwurfes sind ihm dabei wohl bekannt. Er tadelt das
<lb/>Fallenlassen der Novation, die Stellung des Obligationenrechts
<lb/>vor dem Sachenrecht, und wünscht eingehendere Behandlung des
<lb/>Erbschastsanspruches (AH 2o80—2091), etwa wie im sächsischen
<lb/>Gesetzbuche tzß 2291 u. ff. Er tritt mannhaft wie für die alten
<lb/>Sprachen und Literaturen, so auch für das römische Recht, gegen
<lb/>welches jetzt ein so sonderbarer Kreuzzug in Deutschland gepredigt
<lb/>werde, in die Schranken.
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0356.tif"
                n="344"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>344
</p>
            <p>

               <lb/>Sl. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>In ähnlicher Weise haben den deutschen Entwurf auch Pam- 
<lb/>pa loni (11 futuro Codice Civile germanico e il dir. rom.,
<lb/>Siena 1888) und Manenti im Archivio Giuridico Bd. XL
<lb/>S. 358 ff. erörtert, wie auch der Franzose Challamel im
<lb/>Bulletin de la societe de legislation comparee Bd. XX
<lb/>S. 404 ff.

<lb/>So reichen auch in der Wissenschaft der Jurisprudenz die
<lb/>Nationen sich über die Grenzschranken hinweg die Hände zu ge- 
<lb/>meinsamer Arbeit.
</p>
            <p>

               <lb/>Zürich.
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0357.tif"
             n="345"
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         <div xml:id="d45001e32558">
            <head>Civilrecht</head>
            <div xml:id="d45001e32563" type="review">
               <head>
                  <title>Salkowsky, C., Zur Lehre vom Sklavenerwerb. Ein Beitrag zur Dogmatik des römischen Privatrechts. Leipzig, Tauchnitz. 1891</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rümelin, M.">Von M. Rümelin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0357--><p/>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Eivilrecht.

<lb/>1. Salkowsky C., Zur Lehre vom Sklavenerwerb. Ein Beitrag zur Dog- 
<lb/>matik des römischen Privatrechts. Leipzig, Tauchnitz. 1891.

<lb/>Die Schrift behandelt in ihren« ersten Kapitel den Erwerb des
<lb/>8ervu8 communis, im zweiten den Erwerb des im Nießbrauch
<lb/>oder gutgläubigen Besitz eines Dritten befindlichen Sklaven, sowie
<lb/>des liber borno bona fide serviens. Der servus communis
<lb/>wird vorangestellt, weil, wie die Einleitung sagt, für ihn zuerst
<lb/>sich feste Nechtssütze ausgebildet haben, die dann auf die anderen
<lb/>Fälle übertragen worden seien. Diese an die Spitze gestellte Be- 
<lb/>hauptung wird nun freilich im Folgenden nicht bewiesen. Nur
<lb/>an einer Stelle, nämlich bezüglich der Regel „was eine Partei
<lb/>nicht erwerben kann, fällt der anderen zu" wird (in 8 9 Z. II)
<lb/>eine solche Uebertragung dargethan. Im Uebrigen ist nicht einmal
<lb/>in unzweifelhafter Weise festgestellt, daß die Regeln für den servus
<lb/>communis älter find. Die Thatsache, daß das Miteigenthum ein
<lb/>älteres Rechtsinstitut als der Ususfruct, ist nicht entscheidend.

<lb/>Das Grundprinzip für den Erwerb des servus
<lb/>communis lautet: Die Miteigenthümer erwarben
<lb/>pro parte dominica. Bei Durchführung desselben ergeben
<lb/>sich, wie Berf. hervorhebt, folgende Detailbestimmungen und Detail- 
<lb/>entscheidungen:

<lb/>1. In 1. 63 tz 2 D. 41, 1 schreibt Tryphonin das Eigenthum
<lb/>an dem vom servus communis auf dem Grundstück des einen
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0358.tif"
                   n="346"
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               <p>

                  <lb/>346
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Herrn gefundenen Schatz ganz diesem letzteren zu. Verf. nimmt
<lb/>an, daß die Stelle von den Kompilatoren verstümmelt sei und sich
<lb/>ursprünglich nur auf den Fall einer von jenem Grundstücks-
<lb/>eigenthümer aufgetragenen Thätigkeit bezogen habe.

<lb/>2. Ein Erbschaftserwerb durch den servus communis kann
<lb/>nur auf Grund eines jussus stattsinden. Daraus ergibt sich die
<lb/>Möglichkeit mehrmaligen Antritts, wenn die Ermächtigungen von
<lb/>Seilen der verschiedenen domini successive erfolgen. Es ergibt
<lb/>sich ferner eine Anwachsung (im uneigentlichen Sinn) an diejenigen
<lb/>Miteigenthümer, die den jussus ertheilt haben, wenn von den an- 
<lb/>deren derselbe verweigert wird. Der freigelassene Sklave kann, wenn
<lb/>kein jussus vorhanden, selbst antreten, und zwar ohne daß eine
<lb/>Präclusivfrist gesetzt wäre. Im Anschluß an diese Ausführungen
<lb/>werden noch die weiteren Specialfragen behandelt: Wie steht es,
<lb/>wenn das servus communis einen Substituten hat, wie wenn er
<lb/>Von einem seiner domini (cum libertate oder sine libertate) ein- 
<lb/>gesetzt ist, wie wenn er bei Einsetzung durch einen der domini
<lb/>cum libertate einen Miterben hat?

<lb/>3. Daß bei Vermächtnissen die Miteigenthümer pro parte
<lb/>dominica unter Wahrung des Repudiationsrechts erwerben, sucht
<lb/>Julian durch die Formulirung zum Ausdruck zu bringen „servus
<lb/>communis quasi duo servi sunt“ (1. 81 § 1 D. de leg I.).
<lb/>Ob bei Repudiation seitens des einen dominus Acrescenz an den
<lb/>andern eintreten solle, war zwischen Sabinianern und Prokulianern
<lb/>streitig.

<lb/>4. Wird ein Veräußerungsgesckiäft von einem der Miteigen- 
<lb/>thümer dem servus communis gegenüber vorgenommen, so erwirbt
<lb/>der andere Miteigenthümer pro parte dominica. Bei Vermächt- 
<lb/>nissen von einem Miteigenthümer an den servus communis er- 
<lb/>werben die anderen das Ganzes)

<lb/>*) Dem letztgenannten Satz wird eine schwer verständliche Begründung
<lb/>beigefügt. Sollten nicht einfach folgende Erwägungen entscheidend sein? Ob- 
<lb/>wohl das Legat an den eigenen Sklaven nichtig ist, wird doch das Legat an
<lb/>den servus communis mit Rücksicht auf den anderen Miteigenthümer als
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0359.tif"
                   n="347"
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               <p>

                  <lb/>Salkowsky, Zur Lehre vom Sklavenerwerb.
</p>
               <p>

                  <lb/>347
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Der Besitz wird den einzelnen domini — abgesehen von
<lb/>den Fällen des Peculiarerwerbs — nur mit ihrein Wissen und
<lb/>Willen, also sofern kein jussus erfolgt erst auf Grund einer Rati-
<lb/>habition erworben. Genehmigt der eine dominus-, der andere
<lb/>nicht, so erwirbt der erstere allein Besitz. Für den Eigenthums- 
<lb/>erwerb gelten andere Regeln. Dag Bcsitzerwerb und Eigenthums- 
<lb/>erwerb selbst da auseinanderfallen können, wo im Allgemeinen
<lb/>der Besitzerwerb als Voraussetzung des Eigenthumserwerbs be- 
<lb/>trachtet wird wie beim Traditions- und Occupationserwerb, setzt
<lb/>Vers, (worauf noch zurückzukommen) in längerer Ausführung aus- 
<lb/>einander. Und zwar soll nach seiner Ansicht ein solches Aus- 
<lb/>einanderfallen auch bei der Tradition an freie Stellvertreter statt- 
<lb/>finden können.

<lb/>6. Die Frage, ob der ssrvus communi8 den Erwerb auf einen
<lb/>der domini dadurch beschränken kann, daß er seinen Erwerbswillen
<lb/>nur auf diesen einen richtet, hängt mit der allgemeinen Frage zu- 
<lb/>sammen, ob der Sklave durch seinen Willen für einen andern zu
<lb/>erwerben, den Erwerb des dorninu8 ausschließen kann. Hierdurch
<lb/>wiederum wird man zu der Frage geführt, ob durch einen fremden
<lb/>Sklaven, den man auch nicht besitzt. Besitz und Eigenthum er- 
<lb/>worben werden konnten. Vers, kommt hierbei zu folgenden
<lb/>Resultaten:

<lb/>Durch Occupation und Specifikation werde dem Dritten
<lb/>Eigenthum erworben, wenn der Sklave sich in einem Dienstver- 
<lb/>hältnis bei demselben befinde oder die Arbeit contraktlich über- 
<lb/>nommen sei. Bei Traditionen müsse man unterscheiden, je nach- 
<lb/>dem der Sklave oder der Dritte die der Tradition zu Grunde
<lb/>liegende Causalberedung vorgenommen habe. Unter der ersteren
<lb/>Voraussetzung erwerbe der dominu8 Eigenthum (Besitz, sobald
<lb/>er Kenntnis hat) mit Ausnahme des Falls, in dem der Sklave

<lb/>gültig behandelt. Daß der andere Miteigenthümer ganz und nicht pro Parts
<lb/>dominica erwirbt, geht aus Willensinterpretation zurück. Man hat in dieser
<lb/>Beziehung den Fall analog dem andern behandelt, in welchem dem Erben und
<lb/>einem Dritten zusammen prälegirt ist.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0360.tif"
                   n="348"
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               <p>

                  <lb/>348
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>institor oder magister navis des Dritten ist. In diesem
<lb/>letzteren Fall und ebenso wenn der Dritte die Causalberedung
<lb/>selbst getroffen, erwerbe dieser das Eigenthum, Besitz niemand.

<lb/>Die Consequenzen aus diesen Ausführungen für die Stellung
<lb/>des servns communis sind leicht zu ziehen. Näher ausgeführt
<lb/>wird noch, daß der servns communis, wenn einer der domini das
<lb/>der Tradition zu Grunde liegende Erwerbsgeschäft abgeschlossen,
<lb/>in derselben Stellung wie ein procurator sei. Wolle er für
<lb/>den betreffenden dominus erwerben, so falle diesem Eigenthum
<lb/>und Besitz (letzterer eventuell auf Grund einer Ratihabition) zu.
<lb/>Wolle er das nicht, so gelange man zu der bekannten Streitfrage,
<lb/>ob trotzdem Eigenthum (nicht Besitz) auf den vom Tradenten be-
<lb/>zeichneten dominus übergehe. Diese Streitfrage sei, abgesehen von
<lb/>dem zweifelhaften Fall der auf Grund einer Anweisung des zu
<lb/>Beschenkenden erfolgenden Schenkungstradition (ck. I. 37 § 6 D.
<lb/>41. 1 gegen 1. 13 D. 39. 5) zweifellos zu Gunsten des vom Tra- 
<lb/>denten bezeichneten Eigenthümers (bezw. Prineipals) zu ent- 
<lb/>scheiden.

<lb/>7. Aus wessen Vermögen der Erwerb gemacht wird, ist gleich- 
<lb/>gültig und zwar verlangt es die Rücksicht auf den Gegeneontra-
<lb/>henten, daß davon nichts abhängt. Die Auseinandersetzung
<lb/>zwischen dem benachtheiligten Miteigenthümer und den übrigen
<lb/>vollzieht sich mittelst der actiones communi dividundo, familiae
<lb/>erciscundae und pro socio.1)

<lb/>Ausnahmen von dem an die Spitze gestellten
<lb/>Grundprineip treten ein bei nominatio oder jussus
<lb/>und wenn einer der domini den Erwerb nicht machen
<lb/>kann.

<lb/>Daß der Erwerb der übrigen durch nominatio des einen
<lb/>dominus ausgeschlossen werden mußte, verstand sich von selbst.
<lb/>War ja doch die Absicht des Gegeneontrahenten auf die anderen
<lb/>domini nicht gerichtet. Gegen vollständige oder theilweise Nichtig-

<lb/>*) Nach Meinung des Vers, müßte aucb eine condictio sine causa
<lb/>zustehen (?).
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0361.tif"
                   n="349"
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               <p>

                  <lb/>Salkowsky, Zur Lehre vom Sklavenerwerb. 349

<lb/>keit des Geschäfts sprach neben praktischen Gründen schon das
<lb/>Princip, daß jedem Herrn die ungetheilte potestas zustehe. So
<lb/>blieb nichts anderes übrig, als das Geschäft zu Gunsten des be-
<lb/>zeichneten dominus wirken zu lassen. Daß auch der jussus den
<lb/>Erwerb auf einen dominus zu concentriren vermöge, ist recipirte
<lb/>sabinianische Meinung. Da der Gegner immer an den Sklaven
<lb/>leisten kann, so wird durch diesen Satz keine zu große Gefährdung
<lb/>der Verkehrssicherheit herbeigeführt. Gegenüber der ausdrücklichen
<lb/>nominatio kann der jussus nicht in Betracht kommen. Die
<lb/>nominatio praevalirt. Der Grundsatz, daß, was dem einen do- 
<lb/>minus nicht erworben werden kann, den übrigen zufalle, ist aus
<lb/>praktischen Rücksichten anerkannt worden. Man wollte nicht einer
<lb/>großen Zahl von Geschäften nur theilweise Wirkung beilegen.
<lb/>Nur wenn der erwerbsunfähige dominus ausdrücklich nvminirt ist,
<lb/>muß der Erwerb der übrigen ausgeschlossen werden. Der jussus
<lb/>des nicht Erwerbsfähigen wird ignorirt. Construirt wird die zu- 
<lb/>letzt besprochene Regel von Julian mittelst der auch bei no- 
<lb/>minatio und jussus entsprechend verwendeten Fiction, daß der
<lb/>Sklave als dem erwerbsfähigen Herrn allein gehörig zu betrachten
<lb/>sei. Es ist jedoch nicht gestattet, alle Consequenzen aus dieser
<lb/>Fiktion zu ziehen.

<lb/>Das Princip für den Erwerb des servus fruc- 
<lb/>tuarius und des bona fide serviens lautet: Der- 
<lb/>selbe erwirbt für den Usufructüar und bonae fidei
<lb/>possessor ex duabus causis, nämlich ex operis
<lb/>suis und ex re illius. Im Uebrigen erwirbt er für
<lb/>den Eigenthümer, bezw. ein Freier, der bona fide
<lb/>servit, für sich selbst. Bei dem Erwerb ex operis ist
<lb/>nicht an die factischen Dienstleistungen der Sklaven, sondern nur
<lb/>an denjenigen Erwerb zu denken, der ein Aequivalent für die
<lb/>einem Dritten geleisteten operae bildet. Daher ist der Specifi-
<lb/>kationserwerb nicht zu dem Erwerb ex operis zu rechnen. Daß
<lb/>durch die dem servus fructuarius aufgetragene Specifikations-
<lb/>arbeit der Usufructuar Eigenthum erwirbt, hat andere Gründe.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0362.tif"
                   n="350"
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               <p>

                  <lb/>350
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erwerb ex re ist jeder aus dem „Vermögen" der betreffenden
<lb/>Person gemachte Erwerb. (Außerdem soll der für den Usufructuar
<lb/>abgeschlossene Erlaßvertrag als Erwerb ex re fructuarii gelten).

<lb/>Daß dieser Erwerb ex duabus causis anerkannt werde,
<lb/>forderte der wirthschaftliche Zweck des Ususfructus, die Billigkeit
<lb/>und das Interesse des Verkehrs. Bezüglich des Erwerbs ex
<lb/>operis, des regelmäßigen wirthschaftlichen Ertrags, leuchtet dies
<lb/>ohne Weiteres ein. (Auch beim liber homo bona fide serviens ?)
<lb/>Beim Erwerb ex re würden, falls man denselben zunächst dem
<lb/>Eigenthümer des Sklaven zugesprochen und den nothwendigen
<lb/>Ausgleich durch condictio sine causa oder andere obligatorische
<lb/>Klagen herbeigeführt hätte, sowohl die Interessen des Usufruetuars
<lb/>und des bonae fidei possessor als diejenigen der vom Usufructuar
<lb/>und bonae fidei possessor erwerbenden Personen benachtheiligt
<lb/>worden sein. Was man zunächst anerkannte, war wohl der Er- 
<lb/>werb ex operis. Der Erwerb ex re scheint ursprünglich an den- 
<lb/>jenigen ex operis angeknüpst worden zu sein. fDb der ganze Er- 
<lb/>werb ex duabus causis auf den Gedanken gestützt wurde, daß
<lb/>auch der Usufructuar und bonae fidei possessor eine potestas
<lb/>habe, ist zweifelhaft. Die wahre „innerliche" Begründung des
<lb/>Erwerbs liegt nach des Vers.'s Ansicht jedenfalls darin, daß die
<lb/>Sklaven jene Erwerbsgeschäste als Stellvertreter der betreffenden
<lb/>Personen abschließen. freilich ohne daß nach ihrer Vertretungs- 
<lb/>absicht gefragt worden wäre.

<lb/>Der Rest der Schrift wird von lauter Detailausführungen
<lb/>in Anspruch genommen. So werden zunächst die Voraussetzungen
<lb/>des Erwerbs durch den über homo bona fide serviens, nämlich
<lb/>justa possessio, bona fides, Herrengewalt gegenüber einer in
<lb/>Wirklichkeit freien Person, genauer präcisirt. Sodann wird der
<lb/>Besitzerwerb durch den servus fructuarius und den bona fide
<lb/>serviens besprochen und auch hier an dem Erfordernis der bona
<lb/>fides des vermeintlichen Herrn festgehalten. (Ist solche nicht vor- 
<lb/>handen, so erwirbt weder der wirkliche noch der vermeintliche
<lb/>dominus Besitz.) Hierauf folgt die Untersuchung einiger Fälle,
</p>

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                   n="351"
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               <p>

                  <lb/>Salkowsky, Zur Lehre vom Sklavenerwerb.
</p>
               <p>

                  <lb/>351
</p>
               <p>

                  <lb/>in denen das Grundprincip nicht ganz glatt durchgeführt wird.
<lb/>Während bei Schenkungen unzweifelhaft für den Usufruktuar er- 
<lb/>worben wurde, sobald der Wille des Schenkers auf diesen gerichtet
<lb/>war, bestanden bezüglich der Frage, wie dies bei ErbeSeinsetzungcn
<lb/>und Vermächtnissen .gehalten werden solle, Meinungsverschieden- 
<lb/>heiten zwischen den römischen Juristen, wenn auch immerhin die
<lb/>Meinung, daß der Usufruktuar und bonae fidei possessor in
<lb/>diesen Fällen nicht erwerben könne, überwog.') — Ein weiterer
<lb/>Paragraph behandelt die Einschränkungen des Grundprincips, wie
<lb/>sie sich aus nominatio, jussus, Unmöglichkeit des Erwerbs auf
<lb/>einer Seite, ergeben können. Nominatio des Fructuars bei einem
<lb/>nicht ex duabus causis gemachten Erwerb bewirkt Nichtigkeit des
<lb/>Geschäfts. Dagegen erwirbt der nominirte dominus auch beim
<lb/>Erwerb ex operis und ex re fructuarii. Nur wird er dem
<lb/>Nießbraucher rcstitutionspflichtig. Jussus des Fruktuars wird
<lb/>ignorirt, jussus des dominus von zzulian (b 25 § 3 D. de
<lb/>usufr. 7. 1) der nominatio gleichgestellt. Kann ein Erwerb für
<lb/>die Nießbraucher oder bonae fidei possessor nicht gemacht werden,
<lb/>so erwirbt der dominus (bezw. der bona fide serviens selbst).
<lb/>Der umgekehrte Satz wird von Ulpian. nicht so von Paulus an- 
<lb/>erkannt. — Nachdem ferner die in Folge des Grundprincips so
<lb/>mannigfach (z. B. bei Ausstehen der Gegenleistung von Seiten
<lb/>des Sklaven) sich ergebenden Schwebevcrhältnisse einer Erörterung
<lb/>unterzogen sind, wendet sich Vers, zum Schluß zu einer Reihe
<lb/>besonderer Complicationen. Er bespricht einmal die Fälle, in denen

<lb/>-) Erhebliche Schwierigkeiten bietet der Erklärung die (angebliche) Aeuße-
<lb/>rung des Aristo in I. 19 IX 41. 1, das; der liber homo bona fide serviens
<lb/>die angetretene Erbschaft dem Quasiberrn restituiren müsse, wenn die voluntas
<lb/>testatoris sich zweifellos auf diesen bezogen baben. Die Restitutionspflicht
<lb/>setzt nämlich Erwerb voraus, und ein solcher kann nach der recipirten Meinung
<lb/>des Labeo nicht angenommen werden, wenn der bona fide serviens lediglich
<lb/>im Hinblick auf einen fassas des Quasiherrn angetreten hat. Und doch war
<lb/>im Fall eines jussus das Bedürfnis, dem Quasiherrn die Erbschaft zuzuwenden,
<lb/>mindestens ebenso vorhanden, wie bei freiwilligem Antritt. Auch nach Ansicht
<lb/>des Vers, kommt man hinsichtlich der I. 19 eit. zu keinem befriedigenden
<lb/>Resultat.
</p>

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                   n="352"
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               <p>

                  <lb/>352
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>der servus fructuarius oder der bona fide serviens mit dem
<lb/>Nießbraucher bezw. bonae fidei possessor oder mit dem dominus
<lb/>Geschäfte abschließt und ferner Fälle zusammengesetzter Natur, in
<lb/>welchen sich die verschiedenartigen Bestimmungen zu kreuzen
<lb/>scheinen: z. B. ein Miteigenthümer hat am servus communis
<lb/>einen ususfructus oder er ist alleiniger bonae fidei possessor,
<lb/>oder der Besitzer hält sich für einen Miteigenthümer oder Nieß- 
<lb/>braucher, oder endlich der Sklave steht im Nießbrauch mehrerer
<lb/>Personen, wird von mehreren bona fide besessen, oder ein Freier
<lb/>dient mehreren als Sklave.

<lb/>Ein eingehenderes Referat über diese Detailuntersuchungen,
<lb/>namentlich die in den letzten Paragraphen enthaltenen, würde zu
<lb/>weit führen. Der Zweck, über den Inhalt des Buchs, das wohl
<lb/>von wenigen ganz gelesen werden wird, zu orientiren und zugleich
<lb/>ein Bild von der Behandlungsweise des Werks zu geben, dürfte
<lb/>durch das Vorstehende erreicht sein.

<lb/>Ebensowenig ist es möglich, die minutiösen Detailausführungen
<lb/>des Werks im Einzelnen kritisch zu würdigen. Nur auf zwei
<lb/>Fragen, die ein allgemeines Interesse darbicten, soll etwas näher
<lb/>eingegangen werden.

<lb/>Die eine betrifft den Besitzerwerb durch Stellvertreter.

<lb/>Wie schon aus der vorstehenden Inhaltsangabe ersichtlich,
<lb/>führt Vers, zunächst die (außer von den S. 35 N. 65 Citirten
<lb/>auch von Wächter in seinen Pandekten Bd. II S. 70 b« ver- 
<lb/>tretene) Ansicht weiter aus, daß beim Traditions- und Occupations-
<lb/>erwerb durch Sklaven der Erwerb des Eigenthums und der des
<lb/>Besitzes auseinanderfallen können. Das Eigenthum werde für den
<lb/>Herrn unmittelbar mit dem Traditions- resp. Occupationsact
<lb/>erworben, während der Erwerb des Besitzes (abgesehen vom
<lb/>Peculiarerwerb) erst eintrete, wenn auch das Willensmoment in der
<lb/>Person des dominus verwirklicht sei. Der Quellenbeweis ist hier
<lb/>so sorgfältig erbracht, daß man das Resultat des Verf. nur accep-
<lb/>tiren kann. Nun aber fragt sich, ob dieses Resultat sich nicht
<lb/>auch für den Erwerb durch freie Stellvertreter verwerthen läßt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Salkowsky, Zur Lehre vom Sklavenerwerb.
</p>
               <p>

                  <lb/>353
</p>
               <p>

                  <lb/>Verf. nimmt das an für den Fall, in dem ein Erwerb für den
<lb/>Vertreter selbst ausgeschlossen erscheint, also für den Fall, daß ein
<lb/>Dritter um dem Principal zu schenken oder an ihn zu zahlen dem
<lb/>prvourator tradirt, und dieser die Sache für sich in Empfang
<lb/>nimmt. Für diesen Fall besteht bekanntlich die altberüchtigte Streit- 
<lb/>frage (Windscheid § 155 N. 7), ob der Tradent das Eigenthum
<lb/>behält oder der Principal es trotz des entgegenstehenden Willens
<lb/>des Vertreters erwirbt, eine Streitfrage, zu welcher der Vers., wie
<lb/>oben bemerkt, ebenfalls einige Ausführungen beisteuert. Schließt
<lb/>man sich (bei Schenkungen auf Grund der 1. l3 E&gt;. de don. 39. 3)
<lb/>der Auffassung an, daß der Principal das Eigenthum erwerbe, so
<lb/>hat man nach Ansicht des Verf. ebenfalls ein Auseinanderfallcn
<lb/>von Besitz- und Eigenthumserwerb. Denn Besitz erwerbe der
<lb/>Vertretene hier unter gar keinen Umständen. Zu diesem Resultat
<lb/>komme man, sobald das Vorurtheil, als müsse Besitz und Cigcnthum
<lb/>nothwendig zusammengehen, zerstört sei. „Die Tradition bleibe
<lb/>ihrem rechtlichen Wesen nach gleichgestaltet, möge sie an einen
<lb/>Stellvertreter oder an einen Sklaven erfolgen. Nur darin bestehe
<lb/>ein Unterschied, daß der Herr durch den Sklaven invitus erwirbt,
<lb/>während man ohne seinen Willen durch eine freie Person keinen
<lb/>Erwerb machen kann."

<lb/>Dieser Schluß scheint dem Res. nicht zwingend zu sein. Denn
<lb/>während bei der Tradition an einen Sklaven der Eigenthums- 
<lb/>erwerb des dominus aus einen zwingenden Rechtssatz sich gründet,
<lb/>der von dem Willen des Sklaven ganz Abstand nimmt, muß der
<lb/>Eigenthumserwerb des Principals durch einen freien Stellvertreter
<lb/>doch wohl in irgendwelcher Weise durch den Willen oder die
<lb/>Willenserklärung des Vertreters vermittelt werden. Wille und
<lb/>Willenserklärung sind aber ganz gleichmäßig gestaltet in Bezug
<lb/>auf Besitz und Eigenthum. Legt man auf die Erklärung, das
<lb/>äußere Verhalten des Vertreters, den Nachdruck, so wird man, da
<lb/>ja dem Tradenten nicht widersprochen wird, Besitz und Eigenthum
<lb/>auf den Principal übergehen lassen. Bei Betonung des animus
<lb/>kommt man dagegen zu dem Resultat, das Eigcnthum dem Tradenten

<lb/>Krit. Vierleljaliresschrisl. N. F. Bd. XVI. H. 3. 23
</p>

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               <p>

                  <lb/>354
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrechl.
</p>
               <p>

                  <lb/>zu belassen, in Bezug uns den Besitz jedenfalls nur einen originären
<lb/>Erwerb des pr^eurator anzuerkennen. Nimmt man Besitz- und
<lb/>Eigenthumserwerb des Principals an, so kann der Vertreter nur
<lb/>durch Dejection desselben Besitzer werden, welchenfalls dem
<lb/>Principal die Besitzentziehungsklage zustehen würde.

<lb/>Die zweite Frage betrifft den Erwerb durch fremde, nicht
<lb/>boua, fide besessene oder im Besitz der Freiheit befindliche, Sklaven.
<lb/>Hier stellt Vers, zwar die allgemeine Regel auf, daß dem dominus
<lb/>unabhängig vom Willen des Sklaven erworben werde ‘). Davon
<lb/>seien jedoch Ausnahmen zu machen und zwar einmal, wenn der
<lb/>Auftraggeber den der Tradition zu Grund liegenden Contract
<lb/>selbst abgeschlossen, die Causalberedung selbst vorgenommen habe,
<lb/>und ferner, wenn der Sklave im Dienst des Auftraggebers sich
<lb/>befinde sz. B. sein Herr ihn vermiethet habe) oder gar als institor
<lb/>oder rua^istor na-vis von demselben angestellt sei. Sobald
<lb/>überhaupt ein Dienstverhältnis vorliege, wirken die factischen
<lb/>Dienstleistungen des Sklaven Jagd, Fischfang, Specificatione«
<lb/>zu Gunsten der Dienstherrschaft, und wenn gar eine Anstellung
<lb/>als institor rc. erfolgt sei, werden bei allen mit Rücksicht auf
<lb/>die Anstellung vorgenommenen Erwerbsacten für den Principal
<lb/>erworben.

<lb/>Auch gegen diese Ausführung muß Widerspruch erhoben
<lb/>werden. Richtig ist nur. daß, soweit der Sklave als bloßer
<lb/>nuntius oder factischer Gehilfe sungirt, ein Erwerb des Auftrag- 
<lb/>gebers stattfinden kann. So kann ein fremder Sklave Ueber-
<lb/>bringer einer Traditionsempfangserklärung des Dienstherrn sein
<lb/>und er kann, wenn er gewillt oder genöthigt ist, diesem die Sache
<lb/>zu überbringen, auch den Thatbestand des eorpus possessionis
<lb/>für ihn verwirklichen. Dafür aber, daß er auch eine Traditions- 
<lb/>empfangserklärung an Stelle des Dienstherrn abgeben könne, ist
<lb/>kein Anhalt vorhanden. Bei allen an den in fremdem Eigenthum
<lb/>stehenden iustitor vollzogenen Traditionen kann daher der Principal

<lb/>i) Wie der entgegenstehende Ausspruch des Paulus in I. 1 § 19 D. de
<lb/>a. p. 41. 2 beseitigt werden soll, wird aus der Darstellung des Vers, nicht klar.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0367.tif"
                   n="355"
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               <p>

                  <lb/>Salkowsky, Zur Lehre vom Sklavenerwerd.
</p>
               <p>

                  <lb/>355
</p>
               <p>

                  <lb/>nur insofern Eigenthum erwerben, als auch zugleich eine Tradition
<lb/>von Seiten des Sllaveneigenthümers an ihn angenommen werden
<lb/>kann. Daß eine Ausnahme von den gewöhnlichen Grundsätzen
<lb/>des Sklavenerwerbs nicht durch Hinweis auf die Verkehrsbedürfnisse
<lb/>begründet werden kann, sollte billigerweise nicht bezweifelt werden.
<lb/>Die Bedürfnisse des Verkehrs würden auch dafür gesprochen haben
<lb/>die Forderungsrechte aus den Contracten der institores den
<lb/>Principalen unmittelbar zn überweisen, statt diesen nur einen
<lb/>Anspruch auf Klagencession zuzubilligen, wie es unzweifelhaft
<lb/>geschehen ist.

<lb/>Die Würdigung der Schrift im Ganzen hängt wesentlich mit
<lb/>dem Standpunkt zusammen, welchen man hinsichtlich der an eine
<lb/>solche historische Arbeit zu stellenden Anforderungen einnimmt. —
<lb/>Der Verf. selbst empfindet, wie seine Vorrede zeigt, das Bedürfnis,
<lb/>sich gegen den Vorwurf zu rechtfertigen, als habe er eine minder-
<lb/>werthige Frage in Angrifi genommen. Seine Recensentcn im
<lb/>literarischen Centralblatt und im Centralblatt für Rechtswissenschaft
<lb/>dagegen ziehen mit scharfen Wafien gegen diejenigen zu Felde, die
<lb/>geneigt sein sollten, diesen Vorwurf zu erheben. Es wird da der
<lb/>„banausische Standpunkt" derer bemitleidet „denen das praktische
<lb/>Cui bono der entscheidende Gesichtspunkt ist", oder die die Juris- 
<lb/>prudenz zur „Magd der Tagesinteressen"' herabwürdigen wollen.

<lb/>Zugegeben, daß es sehr thöricht wäre, alle Arbeiten abzulehnen,
<lb/>deren Resultate sich nicht unmittelbar für den modernen Richter
<lb/>oder Gesetzgeber verwerthen lassen! Unzweifelhaft aber auf der
<lb/>andern Seite nach Ansicht des Res., daß die Frage des Cui bono
<lb/>im weiteren Sinn, unbekümmert um den Vorwurf banausischer
<lb/>Anschauungen überall erhoben werden muß! So wenig es als ein
<lb/>wissenschaftliches Beginnen gelten könnte, wenn jemand es unternähme,
<lb/>die Zahl und Gestalt der zu seinem Hause verwendeten Baumaterialien
<lb/>anzugeben und zu beschreiben, so wenig kann der-jenige, der nur
<lb/>ein ganz beliebiges bedeutungsloses historisches Factum festzustellen
<lb/>sucht, hinter der Phrase der „reinen Wissenschaft" Deckung finden.
<lb/>(Von der bloß gelegentlichen Feststellung einzelner zunächst nicht
</p>

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                   n="356"
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               <p>

                  <lb/>356
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>weiter verwerthbarer Detailpunkte sehen wir ab, obwohl auch hier
<lb/>des Guten zu viel geschehen kann.) Auch an den Rechtshistoriker
<lb/>wird demnach die Anforderung zu stellen sein, entweder, daß seine
<lb/>Untersuchungen in irgendwelcher Beziehung zum Recht der Gegen- 
<lb/>wart stehen, oder daß durch sie unser Einblick in die Recht pro-
<lb/>ducirende Thätigkeit des menschlichen Geistes im Ganzen erweitert
<lb/>oder vertieft werde').

<lb/>Geht man mit diesem Maßstab an die vorliegende Schrift
<lb/>heran, so wird kein Zweifel darüber obwalten können, daß es sich
<lb/>bei den ventilirten Fragen, wie Bekker?) sich ausdrückt, um
<lb/>bloße „Schnörkel" nicht um „Tragstücke des Rechtsbaus" handelt.
<lb/>Bedeutung werden dieselben für uns nur insoweit haben, als sie
<lb/>unsere Kenntnis von der Methode der römischen Juristen bereichern,
<lb/>oder als die Gestalt des Ornaments Rückschlüsse auf die Struetur
<lb/>der Pfeiler und Gewölbe gestattet. Nach diesen beiden Seiten hin
<lb/>war also bei der Untersuchung der Blick zu richten. Inwieweit
<lb/>ist dies geschehen?

<lb/>Die Bedeutung seiner Untersuchung für die Erkenntnis der
<lb/>juristischen Methode der Römer wird vom Autor nicht verkannt,
<lb/>allein dennoch vermeidet er ein tieferes Eindringen in dieser
<lb/>Richtung und begnügt sich, wie er selbst erklärt, mit „Streiflichtern".
<lb/>Allerdings wird sorgfältig die Autorschaft hinsichtlich der einzelnen
<lb/>Gedankengänge zu eruiren versucht, wiederholt z. B. der Gegensatz
<lb/>zwischen sabinianischer und prokulianischer Schulmeinung betont.
<lb/>Allein man erfährt dabei eben doch nur, „daß Herr Gaius dies be- 
<lb/>hauptet und Herr Ulpianus jenes". Ein Bild von der individuellen
<lb/>Eigenart der einzelnen Juristen, ihrer Vorliebe für die eine oder
<lb/>andere Art zu argumentiren, erhält man nicht. Ebeosowenig ge- 
<lb/>langt man zur Ueberzeugung, daß eine Unterscheidung nicht
<lb/>möglich gewesen wäre. Wohl werden ferner verschiedene Argu-

<lb/>') Der letztgenannte Gesichtspunkt, die Zugehörigkeit der Rechtsgeschichte
<lb/>„zum Wissen vom Menschen als dem sittlichen und darum eben geschichtlichen
<lb/>Wesen", wird scharf hervorgehoben von Amira in seiner Freiburger Antritts- 
<lb/>rede „über Zweck und Mittel der germanischen Rechtsgeschichte" (München, 1876).

<lb/>') Bekker Ernst und Scherz über unsere Wissenschaft. Leipzig. 1892. S.92.
</p>

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                   n="357"
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               <p>

                  <lb/>Salkowsky, Zur Lehre vom Sklavenerwerb.
</p>
               <p>

                  <lb/>357
</p>
               <p>

                  <lb/>mentations-Methoden „praktische Erwägungen. Constructionen,
<lb/>innere Begründungen" in Gegensatz zu einandergestellt und
<lb/>bald die eine bald die andere nachgewiesen oder vermuthet. Ein
<lb/>scharfes Auseinanderhalten der treibenden Principien und der
<lb/>Constructionsformen, eine Beobachtung beispielsweise der Fälle,
<lb/>in denen die Construction die Stelle eines Princips einnimmt
<lb/>und zur Ausbildung weiterer Detailsätze führt, überhaupt eine
<lb/>kritische Würdigung der einzelnen Argumentationen, ist durchweg
<lb/>zu vermissen. Für derartige Untersuchungen liegen nur Vor- 
<lb/>arbeiten vor, freilich Vorarbeiten, die wohl von jedem, der solche
<lb/>Fragen in Angriff nimmt, berücksichtigt werden müssen. — Daß
<lb/>keine weiteren Resultate erreicht worden sind, dürfte allerdings nicht
<lb/>ausschließlich dem Vers, zur Last fallen. Um in der angedeuteten
<lb/>Richtung weiter zu gelangen, müßte man nach des Res. Ansicht
<lb/>überhaupt klarere Anschauungen über Sinn und Bedeutung der- 
<lb/>artiger Denkoperationen, namentlich der „Construction" zu ge- 
<lb/>winnen suchen, als sie bis jetzt gang und gebe sind. Dies würde
<lb/>die vergleichende Beobachtung einer größeren Zahl solcher Operationen
<lb/>voraussetzen.

<lb/>Wie steht es nun aber mit dem zweiten von uns aufgestellten
<lb/>Postulat, der Betonung des Zusammenhangs der behandelten
<lb/>Detailsätze mit Fragen allgemeinerer Art? Es läßt sich nicht
<lb/>läugnen, daß der Vers, mehrfach die Gelegenheit wahrnimmt, auf
<lb/>solche Beziehungen einzutreten. So hebt er namentlich die Be- 
<lb/>rührungspunkte des Erwerbs durch den sorvus communis mit
<lb/>der Lehre vom Besitz- und Eigenthumserwerb durch Stellvertreter,
<lb/>sowie mit der Frage nach dem Erwerb durch fremde Sklaven
<lb/>deutlich hervor, wie sich aus dem Referat und der vorangestellten
<lb/>Einzelkritik ergibt. Die Art und Weise, wie diese weiteren Lehren
<lb/>beigezogen werden, ist jedoch charakteristisch für den unseres Erachtens
<lb/>nicht zu billigenden Standpunkt des Verfassers. Endzweck ist ihm, nicht
<lb/>nur die sämmtlichen für den servus communis ic. positiv aufgestellten
<lb/>und durch die Quellen überlieferten Detailsätze zu eruiren» sondern
<lb/>überhaupt für alle erdenklichen sich auf diesem Gebiet ergebenden
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Ubbelohde, Dr. August, Die Interdicte des römischen Rechtes. Sonderausgabe von Glück's Pandektencommentar, Serie der Bücher 43 u. 44. Theil 1. u. 2. Erlangen 1889 u. 1890. 528 u. 560 S. Ubbelohde, Dr. August, Die erbrechtlichen Interdicte. Sonderausgabe von Glück's Pandektencommentar, Serie der Bücher 43 u. 44. Theil 3. Erlangen. 1891. 284 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hellmann, ...">Von Hellmann</docAuthor>
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               <p>

                  <lb/>358
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schwierigkeiten die Entscheidungen zu treffen. So wird denn auch,
<lb/>wenigstens in der Hauptsache, nicht versucht, die für den 8orvu3
<lb/>communis rc. aus den Quellen gewonnenen Resultate weiter zu
<lb/>verwerthen, sondern es werden allgemeinere Feststellungen oder
<lb/>Hypothesen benutzt, um Behauptungen über die Verhältnisse des
<lb/>861'VU8 communis darauf zu gründen. So werden z. B. die
<lb/>Aufstellungen über den Erwerb durch fremde Sklaven nur herbei- 
<lb/>gezogen, um zu einer Antwort über die Frage zu gelangen, ob
<lb/>der 86rvv8 communis den Erwerb auf einen der domini dadurch
<lb/>concentriren könne, daß er seinen Erwerbswillen nur auf diesen richtet.

<lb/>Ist es schließlich gestattet, noch ein Wort über die Darstellungs- 
<lb/>weise beizufügen, so ist vor allem zu bemerken, oaß wie so häufig,
<lb/>so auch beim Vers., die fest begründeten Resultate von den bloßen
<lb/>Hypothesen nicht scharf genug abgehoben werden. Die Punkte,
<lb/>in denen Vers, unsere Kenntnis in unzweifelhafter Weise gefördert
<lb/>hat, werden sich nur mit Mühe auffinden lassen. — Ueberhaupt
<lb/>kann Res. der Darstellungsweise des Vers, das Lob besonderer
<lb/>Klarheit, welches Vurckhard (Centralblatt für Rechtswissenschaft
<lb/>Bd. lO S. 414) ihr spendet, nicht zuerkennen. Man lese z. B.
<lb/>S. 45 ff. oder N- 80 in § 1 und man wird zugeben, daß die
<lb/>geistige Askese, der sich jeder Leser des Buchs unterziehen muß,
<lb/>durch die Art unb Weise der Darstellung noch um ein Bedeutendes
<lb/>verschärft wird.

<lb/>Halle. M. Nümelin.

<lb/>2. ubbelohde, Dr. August, Die Interdicte des römischen Rechtes. Sonder- 
<lb/>ausgabe von Glück's Pandektencommentar, Serie der Bücher 43 u. 44.
<lb/>Theil 1 u. 2. Erlangen 1889 u. 1890. 528 u. 560 S.

<lb/>3. Derselbe, Die erbrechtlichen Interdicte. Sonderausgabe von Glück's Pan-
<lb/>dektcncommeutar, Serie der Bücher 43 u. 44. Theil 3. Erlangen 1891.
<lb/>284 S.

<lb/>Wie bei der Methode, welche die neueren Bearbeiter des
<lb/>Glück'schen Cvmmentars beobachten, zu erwarten war, hat auch
<lb/>Ubbelohde nicht einen Commentar im eigentlichen Sinne, zu D.
<lb/>43. 1—5 geboten, sondern eine monographische Darstellung der
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0371.tif"
                   n="359"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Ubbelohde, Die Unterbiete.
</p>
               <p>

                  <lb/>359
</p>
               <p>

                  <lb/>Jnterdictenlehre, . welche auf das Minutiöseste in alle Fragen
<lb/>historischer, exegetischer und dogmatischer Art einzudringen versucht
<lb/>und, wie vorweg bemerkt werden darf, auch eingedrungen ist.

<lb/>Ihm in die Einzelheiten zu folgen, kann hier nicht die Aus- 
<lb/>gabe sein. Was den Leser, der nur im Allgemeinen orientirt sein
<lb/>will über die Aufschlüsse, welche er zu erwarten hat, interessiren
<lb/>kann, besteht in der Anlage des Werkes und in den Unter- 
<lb/>suchungen, welche sich auf solche Punkte der behandelten Lehre
<lb/>beziehen, die aus hervorragendere Bedeutung nach der historischen
<lb/>oder dogmatischen Richtung Anspruch erheben können.

<lb/>Dieses Interesse zu befriedigen, ist der alleinige Zweck des
<lb/>folgenden Referates, welches sich in zwei Abschnitten zunächst mit
<lb/>„die Interdicte des römischen Rechtes" (D. 43. 1),
<lb/>sodann in einem dritten mit

<lb/>„die erbrechtlichen Interdicte" (D. 43. 2—5)
<lb/>zu beschäftigen hat.

<lb/>I.

<lb/>Mit den Jnterdicten überhaupt befaßt sich U. in den ersten
<lb/>zwei Bänden. Der erste Band umfaßt die Erörterungen über:

<lb/>. Begriff und allgemeine Voraussetzungen der Interdicte
<lb/>(8 1833), Gegenstand der Interdicte (§ 1834), Eintheilungen der- 
<lb/>selben nach verschiedenen Gesichtspunkten (§§ 1835 1836 c), die

<lb/>allgemeinen Voraussetzungen in der Person des Jnterdictenver-
<lb/>klagten (§ 1837), die exceptiones desselben (§ 1837 a) und die
<lb/>Verjährung ( 1837 b).

<lb/>In der Besprechung der allgemeinen Voraussetzungen der
<lb/>Interdicte erregt einiges historisches Interesse die Frage, ob in der
<lb/>vordiokletianischen Zeit, mithin zu einer Zeit, da den Jnterdicten
<lb/>noch die Eigenthümlichkeit der Prozedur innewohnte, auf welche
<lb/>ihr Name hinweist, den Munizipalmagistratcn die Competenz zur
<lb/>Erlassung von Jnterdicten zustand. Die Beantwortung der Frage
<lb/>beruht aus Feststellung der Zugehörigkeit der Interdicte zum ina-
<lb/>perium. U. weist durch Bezugnahme auf 1. 7 D. 43. 8; 1. 2
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0372.tif"
                   n="360"
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               <p>

                  <lb/>360
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>C 8. 81. u 1. 3 D. 1. 181. diese Zugehörigkeit nach (S. 14
<lb/>bis 16) und schließt folgerichtig, daß in Ermangelung eines imperium
<lb/>der Munizipalmagistrate die Befugnis zur Erlassung von Inter- 
<lb/>dikten denselben gefehlt habe. Demnach muß die in lex Rubria
<lb/>angedeutete Kompetenz dieser Magistrate als eine Ausnahme- 
<lb/>bestimmung dieses Gesetzes angesehen werden, wie ja auch die lex
<lb/>coloniae Genetivae Juliae den Muuizipalmagistraten das im- 
<lb/>perium speziell verliehen hatte. In dem dem Gegenstände der
<lb/>Interdicte gewidmeten § 1834 finden wir lediglich eine schematische
<lb/>Uebersicht über die im Edict des praetor urbanus proponirten
<lb/>Interdicte, nachdem Vers, vorher noch aufmerksam gemacht hat,
<lb/>daß keineswegs alle Interdicte im Edicte proponirt, sondern viele
<lb/>derselben prout res incidebat vom zuständigen Magistrat ent- 
<lb/>weder in formeller Anlehnung an bereits proponirte Edicte oder
<lb/>ohne solche Anlehnung erlassen wurden.

<lb/>Bei Eintheilung der Interdicte legt U. zwei Hauptgesichts- 
<lb/>punkte zu Grunde, einen sachlichen und einen formellen. Unter
<lb/>dem sachlichen Gesichtspunkt gewinnt er zunächst eine Unter- 
<lb/>scheidung je nach der Person des Klageberechtigten zwischen inter- 
<lb/>dicta popularia und privata. Bei Betrachtung dieser Unter-
<lb/>sä)eidung macht U. nur ganz nebenher eine Bemerkung, welche
<lb/>weiter verfolgt zu werden verdient; die Möglichkeit, ein Popular-
<lb/>iuterdict zu erwirken, setzt ein Rechtsverhältnis voraus, bei welchem
<lb/>zwar ein Schuldner, nicht jedoch ein bestimmter Gläubiger vor- 
<lb/>handen ist (S. 49 ff.). Dieses Rechtsverhältnis würde in den
<lb/>Untersuchungen über die Existenz von Rechten ohne Subject bezw.
<lb/>über den objektiven Bestand von Rechten oder die passive Gebun- 
<lb/>denheit eine Rolle zu spielen haben.

<lb/>Nachdem der Vers, ein Verzeichnis der Popularinterdicte ge- 
<lb/>geben, geht er zu den Privatinterdicten über und bespricht die
<lb/>Activlegitimation und die active Vererblichkeit insbesondere hin- 
<lb/>sichtlich der Besitzinterdicte (S. 53—92).

<lb/>Eine weitere Unterscheidung der Interdicte aus dem sachlichen
<lb/>Gesichtspunkte besteht je nach der Kraft der Entscheidung über die
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0373.tif"
                   n="361"
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               <p>

                  <lb/>Dr. ilbbelohde, Die Interdicte
</p>
               <p>

                  <lb/>361
</p>
               <p>

                  <lb/>Interdicte in der Gegenüberstellung von interdicta quae posses- 
<lb/>sionis und quae proprietatis causam habent.

<lb/>Die bisherigen Versuche einer Definition dieses Gegensatzes
<lb/>erscheinen dem Vers, mit Recht als verfehlt. Nicht Besitzesschutz,
<lb/>nicht Schutz von thatsächlichen Verhältnissen, welche abgesehen von
<lb/>den Interdikten kein Privatrecht gewähren würden, ist das ent- 
<lb/>scheidende Merkmal der interdicta quae possessionis causam
<lb/>habent gegenüber der andern Klasse; vielmehr trifft der genannte
<lb/>Gegensatz mit dem vom Provisorium und Definitivum zusammen.
<lb/>S. 93—95.)

<lb/>Dies wird dann weiter durch die Einreihung der bekannten
<lb/>Interdicte unter die beiden Kategorien erprobt, indem insbesondere
<lb/>den nicht völlig unzweifelhaften Fällen eingehende Erörterungen
<lb/>gewidmet werden (S. 99—171).

<lb/>Besonderes historisches Interesse bietet die Feststellung des
<lb/>Charakters des interdictum quorum honorum (S. 1 IO—154).

<lb/>U. nimmt für dasselbe den provisorischen Charakter in An- 
<lb/>spruch. Seine Beweisführung besitzt überzeugende Kraft.

<lb/>Sie geht von der Frage aus, ob der heres dem interdictum
<lb/>gegenüber einer exceptio, über welche mitzuentscheiden gewesen
<lb/>wäre, auf sein stärkeres Civilerbrecht stützen konnte. Die Frage
<lb/>wird von U. verneint, und Hiemit befindet er sich hauptsächlich im
<lb/>Kampfe gegen Leist.')

<lb/>Die beiden Digestenstellen, welche von einer exceptio doli
<lb/>des heres gegen den honorum possessor Handeln 2), lassen die
<lb/>Frage unbeantwortet, denn sie nennen die Klage des bonorum
<lb/>possessor, welcher die exceptio doli des heres entgegensteht,
<lb/>nicht. Ebensowenig thut dies die l. 2 D. 38. 6, auf welche
<lb/>Leist2) ein Hauptgewicht legt. Mit Rücksicht auf 1. 2 C. 3. 28
<lb/>wird dte Vermuthung nahe gelegt, daß die nicht genannte Klage
<lb/>die hereditatis petitio possessoria gewesen sei.

<lb/>») Bei Glück Commentor, Serie der Bücher 37 n. 38, TH. II, S. 399 f.

<lb/>») 1. 11 § 2 D. 37. 11 u. 1. 1 § 3 D. 37. 12

<lb/>-) o. q. 0. TH. I. S. 406 N. 10. TH. m S. 73 f.; 397 f.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0374.tif"
                   n="362"
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               <p>

                  <lb/>362
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gegenüber der Ansicht Leist's, wonach das klassische Recht
<lb/>überhaupt letztere Klage noch gar nicht gekannt habe, widerlegt
<lb/>U. zunächst die Gründe, welche Leist für jene Ansicht anführt.

<lb/>Der eine besteht darin, daß Gaius IV. 34, III. 34 und
<lb/>IV. 149, sowie Ulpian XXVIII. 12 bei Darstellung der bo-
<lb/>norum possessio jener Klage keine Erwähnung thun, der zweite
<lb/>in der Unvereinbarkeit der Klage mit der bonomm possessio
<lb/>sine re.

<lb/>Dem ersten Grund begegnet U. durch den Hinweis darauf,
<lb/>daß Ulpian a. a. O. auch das Quorum bonorum nicht nenne,
<lb/>obwohl doch dessen Existenz im klassischen Recht unbestritten ist;
<lb/>auf den zweiten aber läßt sich allerdings mit Lenel erwidern,
<lb/>daß die hereditas petitio possessoria für die Zwecke des bo- 
<lb/>norum possessor cum re geschaffen ward (S. 123 f.).

<lb/>Sodann macht U. aufmerksam, wie unwahrscheinlich es sein
<lb/>würde, anzunehmen, daß erst die nachdiokletianische Zeit in der
<lb/>bonorum possessio cum re ein der hereditas gleichartiges Erb- 
<lb/>recht erblickte; ferner daß selbst dieses vorausgesetzt kaum zu
<lb/>verstehen sein würde, wie man in einer Zeit des raschen Absterbens
<lb/>der formulae actionum noch darauf verfallen sein sollte, für die
<lb/>nunmehr erst zugelassene actio des bonorum possessor cum re
<lb/>eine eigene hereditatis petitio possessoria aufzustellen, anstatt
<lb/>sie als analoge Anwendung der hereditatis petitio, als utilis
<lb/>h. p. zu behandeln; endlich daß Justinian wohl schwerlich für die
<lb/>Pandekten einen eigenen Titel de possessoria hereditatis pe- 
<lb/>titione aus zwei au sich ganz unbedeutenden Fragmenten klassischer
<lb/>Jurisprudenz hätte Herstellen lassen, wenn es sich lediglich um
<lb/>eine neuere, gänzlich überflüssige Benennung und nicht vielmehr
<lb/>um einen in den Schriften der klassischen Juristen Vorgefundenen
<lb/>Begriff gehandelt hätte, ein Argument, dessen sich bereits Arndts^),
<lb/>auf welchen U. Bezug nimmt, bedient hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Edictum perp. S. 141.
<lb/>2) Civ. Schriften S. 345.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0375.tif"
                   n="363"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Ubbelohde, Die Interdicte.
</p>
               <p>

                  <lb/>363
</p>
               <p>

                  <lb/>Indem der Verf. weiterhin nicht bloß aus 1. 2 D. 5. 5, die
<lb/>er wohl mit Recht für nicht interpolirt hält, sondern auch aus
<lb/>I. 13 p. D. 37. 4, 1. 3 § 13 D. 37. 10. 1. 5 § 1 D. 34. 9,
<lb/>welche Stellen über den Verdacht der Interpolation erhaben find,
<lb/>seine Ansicht zu belegen unternimmt, kommt er schließlich zur
<lb/>Untersuchung der 1. 1 6. 8. 2, welche der Interpretation die
<lb/>größten Schwierigkeiten bereitet und welche von Leist ans das
<lb/>interdictum quorum bonorum gedeutet wird, während U. gerade
<lb/>im Gegenthcil die Zulässigkeit des Quor. bon. hier verneint und
<lb/>auf die ber. petitio civilis oder possessoria verwiesen findet
<lb/>S. 143 ff.).

<lb/>Mit Hilfe der Annahme, daß das Quorum bon. dem bon.
<lb/>possessor dann nicht ertheilt worden sei, wenn ihm ein scriptus
<lb/>-beres ex constitutione Hadriani in possessionum missus
<lb/>gegenüberstand, die allerdings große Wahrscheinlichkeit für sich hat,
<lb/>gibt U. der 1. 1 cit. eine Deutung, die mit großer Feinbeit die
<lb/>Schwierigkeiten des Verständnisses überwindet. Ist diese Deutung
<lb/>unseres Erachtens auch nicht absolut unanfechtbar, so wüßten wir
<lb/>ihr doch keine bessere entgegenznstellen.

<lb/>Nach alledem kommt U. zu dem Ergebnis, daß das interd.
<lb/>quor. bon. versagt wurde, sobald der Gegner die Frage nach dem
<lb/>endgülligen Erbrechte aufwarf.

<lb/>Ein dritter sachlicher Unterscheidungsgesichtspunkt endlich ist
<lb/>der unmittelbare Zweck der Interdicte. Darnach ergeben sich die
<lb/>Classen der interdicta retinendae, recuperandae und adipis- 
<lb/>cendae possessionis (©. 172—185).

<lb/>Diese Einteilung der Interdicte erstreckt sich jedoch nur auf
<lb/>die Interdicte, welche das Vermögen betreffen. Diese aber umfaßt
<lb/>sie sämmtlich, so daß der Begriff possessio in dieser Einteilung
<lb/>weder Besitz noch Detention, sondern jeden thatsächlichen Zustand
<lb/>bedeutet, dessen Fortdauer. Wiederherstellung, Erlangung bezweckt
<lb/>wird (©. 172—178). Mit der Einreihung sämmtlicher vermögens- 
<lb/>rechtlicher Interdicte unter die genannten Classen schließt die Be- 
<lb/>trachtung der Jnterdicteueintheilung nach dem sachlichen Gesichts-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0376.tif"
                   n="364"
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               <p>

                  <lb/>364
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrccht.
</p>
               <p>

                  <lb/>punkte ab (179—185). Es folgt die Eintheilung nach formellen

<lb/>Gesichtspunkten und zwar:

<lb/>a) nach der Fassung der edictmäßigen Voraussetzungen der Inter- 
<lb/>dicte. Diese sind nämlich entweder in praesens oder in
<lb/>praeteritum oder theils auf das Eine, teils auf das Andere
<lb/>abgestellt und zwar diesfalls bald copulativ, bald alternativ,
<lb/>wie einerseits das int. uti poss., anderseits das interd. de
<lb/>itinere actuque privato reficiendo bezw. das interdictum
<lb/>quor. bon., quod legatorum, de tabulis exhib., de pre- 
<lb/>cario, de liberis exhib. zeigen (S. 185—191),

<lb/>b) nach der Fassung des Jnterdictenbefehls, welche entweder
<lb/>restitutorisch oder exhibitorisch oder prohibitorisch lautet.

<lb/>Der Befehl restituas bedeutet entweder Restitution einer res

<lb/>oder Wiederherstellung eines Zustandes. Die letztere geht ent.
<lb/>weder auf ein pati oder auf ein tacere.

<lb/>Die Fassung des prohibitorischen Befehls ist bei den ver- 
<lb/>schiedenen prohibitorischen Jnterdicten verschieden. Sie lautet bald
<lb/>vim fieri veto, bald facere, immittere veto, bald ne facias,
<lb/>immittas; in einem Falle: nuntiatio teneat (S. 192—203).

<lb/>In diesem Zusammenhänge wird der Begriff der vis näher
<lb/>erörtert und insbesondere (S. 210 ff.) zur Frage Stellung ge- 
<lb/>nommen, ob auch durch Worte Begehung einer vis möglich sei.
<lb/>Diese Möglichkeit wird geleugnet für die bloß wörtliche Bestrei- 
<lb/>tung einer Befugnis, dagegen anerkannt für das Untersagen
<lb/>einer Handlung, falls es dem Gegner Nachtheil bringt, wie die
<lb/>Untersagung der ferneren Servitutausübung, durch welche dieselbe
<lb/>vitiös werden würde (S. 212), ferner für die wörtliche Anmaßung
<lb/>einer Befugnis insoweit, als diese eine Untersagung der eben be-
<lb/>zeichneten Art enthält S. 213).

<lb/>Von da ab wendet sich der Vers, zur Erörterung der angeblichen
<lb/>Proceßvoraussetzung des klassischen interdictum uti possidetis,
<lb/>welche in der vis imaginaria ex conventu bestehen soll. In
<lb/>eingehender Würdigung aller zu diesem Punkte in Betracht kom- 
<lb/>menden Ansichten von S a v i g n y. Keller. Bruns, Karlowa,
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0377.tif"
                   n="365"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Ubbelohde, Die Unterbiete.
</p>
               <p>

                  <lb/>365
</p>
               <p>

                  <lb/>Krüger, Exner, Meischeider, Dernburg, Schmidt,
<lb/>Witte, Münderloh, Kappeyne van de Capello sowie des
<lb/>gesammten profanen und juristischen Quellen Materials kommt der
<lb/>Vers, zu dem Ergebnisse, daß von einer vis imaginaria ex con- 
<lb/>ventu im interdictum uti possidetis nicht bie* Rede war
<lb/>(S. 214—249).

<lb/>Es soll eine Skizze des U.'schen Gedankenganges versucht
<lb/>werden:

<lb/>Aus Gaius IV. 170 ist mit aller Sicherseit zu entnehmen,
<lb/>daß der Fortgang des Verfahrens ex interdicto uti possidetis
<lb/>primario die Vornahme einer vis post interdictum redditum
<lb/>lacta vorausfetzte. Mithin konnte weder eine Fiction der vis
<lb/>(Savigny) noch ein vereinbartes Zugeständnis der vollzogenen
<lb/>vis (Schmidt), noch auch die bestimmte Erklärung, dem
<lb/>Gegner nicht weichen zu wollen (Witte) genügen. Aber auch die
<lb/>Litiscontestation aus den Sponsionen des primären Interdikts als
<lb/>der Versuch, den Besitz, auf welchem man laut Erklärung des
<lb/>Prätor in dem Jnterdictserlaß keinen Anspruch hatte, dem Gegner
<lb/>durch den Sponsionenproceß abzugewinnen, könne nicht die er- 
<lb/>forderte vis gewesen sein, wie Kappeyne annimmt. Denn wenn
<lb/>die vis facta eine der Bedingungen des dare oportorere aus
<lb/>der Sponsion war, so konnte unmöglich erst die Litiscontestation
<lb/>aus der letzteren die Erfüllung dieser Bedingung sein, vielmehr
<lb/>mußte zur Zeit der Litiscontestation die Bedingung bereits erfüllt
<lb/>sein. Ueberdies ergibt Gaius IV. 166, daß die Sponsion selbst
<lb/>auf ein quod adversus edictum praetoris possidenti sibi vis
<lb/>facta sit abgestellt war, daß mithin die vis facta vor Abschluß
<lb/>der Sponsion, also gewiß vor der Litiscontestaion ex sponsione
<lb/>liegen mußte.

<lb/>Eine vis ex conventu wäre allerdings unvermeidlich ge- 
<lb/>wesen, wenn die Doppelsponsionen über die vis facta adversus
<lb/>edictum in demselben Termine hätten abgeschlossen werden
<lb/>müssen, wo das Jnterdict erlassen wurde, weil eine reale Gewalt
<lb/>in dem Termin selbst nicht wohl möglich war. Allein gerade
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0378.tif"
                   n="366"
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               <p>

                  <lb/>366
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>diese Präniisse ist unrichtig. Im Gegentheil hatten die Doppel- 
<lb/>sponsionen erst geraume Zeit nach dem Termin zu erfolgen. Das
<lb/>belegt U. einmal durch den Inhalt der Lenel'schen Edicts-
<lb/>restitution zu 1. 1 pr. in Ini. D. 43. 17, sowie aus Cicero pro
<lb/>Caecina 16, 45, welch' letztere Stelle nach U. unzweifelhaft
<lb/>von einer Sponsion aus einem prohibitorischen Interdicte handelt.
<lb/>Die Sponsionen mußten vielmehr bis zum nächsten rerurn actus
<lb/>nach Erlaß des Jnterdicts aufgeschoben werden, weil erst im rerurn
<lb/>actus die actioncs ex sponsionibus ausgeloost und verhandelt wer- 
<lb/>den konnten. Kann sonach aus den überlieferten Texten ein Anhalts- 
<lb/>punkt für die vis ex conventu nicht gewonnen werden, so fragt
<lb/>sich, ob die Von verschiedenen Schriftstellern dafür geltend ge- 
<lb/>machten sachlichen Erwägungen zutreffen. Namentlich Bruns
<lb/>hat betont, daß nach Gaius IV. 170 die inderdicta secundaria
<lb/>als eine Art Contumazialfolge auf die dolose Weigerung einer
<lb/>Partei gegen Vornahme der vis gesetzt seien. Dann verstehe sich
<lb/>aber wohl von selbst, daß der Prätor keine ernstliche, sondern
<lb/>nur eine symbolische vis anbefehlen und ihre Unterlassung mit
<lb/>Strafe bedrohen konnte.

<lb/>Dagegen wendet U. ein, daß der Prätor kraft des Jnter- 
<lb/>dicts beiden Parteien jede vis verboten habe.

<lb/>Diesen Einwand wird man schwerlich als durchschlagend an- 
<lb/>erkennen. ebenso wie es vielleicht als gewagt erscheinen könnte,
<lb/>von der allegirten Cicerostelle ihre unzweifelhafte Beziehung
<lb/>auf ein prohibitorisches Jnterdict zu behaupten. Dagegen wird
<lb/>sich allerdings das weitere Bedenken gegen Bruns kaum wider- 
<lb/>legen lassen, daß die Weigerung der cetera ex interdicto, mithin
<lb/>auch die Weigerung der vis lacienda sehr wohl auch eine be- 
<lb/>rechtigte sein konnte, mithin keineswegs auf dolus zu beruhen
<lb/>brauchte. Denn der Implorat konnte seinerseits den Besitz gar
<lb/>nicht beanspruchen wollen; es konnte ihm möglicherweise nur
<lb/>darum zu thun sein, die behauptete Störung zu leugnen. Sollte
<lb/>er da gezwungen werden, sich auf die magna alea sponsiorum
<lb/>überhaupt einzulaffen? War es in solchen Fällen nicht vielmehr
</p>

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                   n="367"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Ubbelohde, Die Unterbiete.
</p>
               <p>

                  <lb/>367
</p>
               <p>

                  <lb/>natürlich von Vorneherein das secundarium in's Auge zu
<lb/>fassen? Und wie konnte letzteres ein Zwangsmittel zur Erwirkung
<lb/>der cetera ex interdicto sein, da cs doch den Belangten mit
<lb/>keinerlei Nachtheil bedrohte.

<lb/>Kappeyne und Exner suchen die Nothwendigkeit der
<lb/>vis ex conventu aus der Proceßgeschästsnatur der vis facta zu
<lb/>folgern. Die von beiden Schriftstellern hiefür vorgebrachten
<lb/>Gründe sind jedoch, wie U. darlegt, nicht stichhaltig (S. 227
<lb/>bis 230).

<lb/>Andere Autoren argumentiren mit der bei Cicero mehrfach
<lb/>erwähnten vis ex conventu oder deductio quae moribus fit,
<lb/>die sie als gleichbedeutend mit der von Gaius I c. erwähnten
<lb/>vis facta ansehen. Diesen Autoren (Karlowa, Münderloh,
<lb/>Kappeyne, Exner und Bruns) gegenüber führt U. mit
<lb/>philologischen und juristischen Argumenten den Nachweis, daß die
<lb/>vorausgesetzte Identität nicht besteht.

<lb/>Wenn endlich auch auf die Präjudicialnatur des interdictum
<lb/>primarium verwiesen wird (Kappeyne), um die vis adversus
<lb/>edictum facta als eine eonventionelle erscheinen zu lassen, d. h.
<lb/>wenn man darauf verweist, das interdictum primarium bezwecke
<lb/>nicht Ausgleichung einer vis adversus edictum facta, sondern
<lb/>nur Feststellung, ob eine solche erfolgt sei, so wird übersehen, daß
<lb/>theils die vis facta gar nicht immer einen Schaden Verursachte,
<lb/>theils aber durch die entsprechende Höhe der Sponsionssumme
<lb/>für die ausgleichende Funktion des Jnterdiets gesorgt werden
<lb/>konnte, abgesehen davon, daß in Fällen der Schädigung durch die
<lb/>vis regelmäßig auch vorhandene reipersecutorische Rechtsbehelfe
<lb/>z. B. actio legis Aquiliae, interdictum quod vi aut clam, rei
<lb/>vindicatio, condictio furtiva zu Gebote gestanden haben werden.

<lb/>Die Negation U.'s bezüglich der Existenz einer vis ex con- 
<lb/>ventu muß ihn selbstverständlich auch in Gegensatz zu den ver- 
<lb/>schiedenen Ansichten über ihre processuale Function bringen.

<lb/>Gegen die Auffassung Krüger's, die vis ex conventu
<lb/>habe lediglich dem Wortlaute des Jnterdiets genügen sollen, konnte
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0380.tif"
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               <p>

                  <lb/>368
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>sich u. auf Bruns berufen, der die Ungereimtheit darthut, die
<lb/>darin läge, den Proceß mit einem Verbot rein formaler vis zu
<lb/>beginnen, um dann über diese nicht etwa rein formale, sondern
<lb/>höchst ernstliche und folgenschwere Sponsionen abschließen zu
<lb/>lassen, womit freilich Bruns seine eigene Auffassung widerlegt,
<lb/>wonach die vis ex conventu nur in Ermangelung realer vis er- 
<lb/>forderlich gewesen sei. Denn sie läßt doch die Möglichkeit der
<lb/>rein formalen vis im Einzelfalle offen.

<lb/>Nach Kappeyne besteht die Function der vis ex conventu
<lb/>in Feststellung der Identität des Streitobjects, während doch ein- 
<lb/>leuchtet, daß hiezu die vis ex conventu das erdenklich sonder- 
<lb/>barste Mittel gewesen wäre.

<lb/>Exner führt aus, die vis ex conventu sei bestimmt ge- 
<lb/>wesen, nicht sowohl für die verhältnismäßig seltenen Fälle beider- 
<lb/>seitiger Behauptung totaler corporis possessio das Object zu
<lb/>constatiren, als vielmehr für die Fälle von Irrungen über die
<lb/>Grenzen der beiderseitigen Besitzstände die Proceßwetten entsprechend
<lb/>vorzubereiten, indem sich die Parteien auf das streitige Grundstück
<lb/>begaben und hier gegenseitig die Besitzhandlungen, welche sie be- 
<lb/>anspruchten, einander vorführten, bezw. an denselben einander
<lb/>verhinderten, um keinen Zweifel zu lassen, wie weit beiderseits der
<lb/>beanspruchte Besitz reiche.

<lb/>Das wäre nun zweifellos eine sehr praktische Function der
<lb/>vis ex conventu gewesen, allein ihrer Annahme steht entgegen,
<lb/>daß das interdictum primarium auf Besitzstreitigkeiten der geschil- 
<lb/>derten Art gar nicht berechnet gewesen ist, sondern nur aus Streitig- 
<lb/>keiten über die Behauptung des Totalbesitzes eines Grundstückes,
<lb/>über die Frage, uter possideat, wie es Gaius IV 166" ff. deutlich
<lb/>ausspricht; die Vermuthung, Gaius habe damit nur den einfachsten
<lb/>Fall als Beispiel für das Fassungsvermögen seiner Schüler ge- 
<lb/>wählt, ist eine willkürliche.

<lb/>U. selbst versteht die bei Gaius IV 170 erwähnte vis als
<lb/>eine durchaus ernstliche und reale. Damit allein steht der weitere
<lb/>Verlauf des Jnterdictcnprocesses eum poena im Einklang. Das
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0381.tif"
                   n="369"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Ubbelohde, Die Interdicte.
</p>
               <p>

                  <lb/>369
</p>
               <p>

                  <lb/>Verbot der vis im Jnterdict war ernstlich gemeint : es konnte ihm
<lb/>ernstlich zuwidergehandelt werden. War dies geschehen, so konnte
<lb/>mit Fug die Provokation zu den beiderseitigen Poenalstipulationen
<lb/>erfolgen, aber auch nur dann. Daß die reale vis die Gefahr des
<lb/>Handgemenges heraufbeschworen habe, ist eine unrichtige Vor- 
<lb/>stellung.

<lb/>Wenn beispielsweise der Besitz eines bewohnten Grundstücks
<lb/>streitig ist und der Impetrant den actuellen Besitz durch Bewohnen
<lb/>hat und fehlerlos zu haben behauptet, so wird er auch post inter- 
<lb/>dictum redditum bei dem Bewohnen verharren. Die Gegenpartei
<lb/>wird ihrerseits den Versuch machen, das Grundstück zu beziehen.
<lb/>Weicht ihr der Gegner nicht, so mag sie sich zurückziehen. Von
<lb/>Thätlichkeiten ist keine Rede. Vi8 facta liegt jedoch beiderseits
<lb/>vor, seitens des Jmpetranten in dem Beharren wider den Willen
<lb/>des Gegners, auf Seiten des Letzteren in der Zumuthung bezw.
<lb/>Aufforderung zur Räumung.

<lb/>Nicht minder, ja noch mehr unerläßlich war die beiderseitige
<lb/>reale via im Falle der Besitzausübung durch einzelne Verfügungen
<lb/>über die Sache. Dem iustus possessor ist solche Verfügung nicht
<lb/>verboten; jede Partei will iustus possessor sein; jede wird mithin
<lb/>post interdictum redditum noch derartige Verfügungen zu treffen
<lb/>suchen; jeder solche Versuch ist reale vis.

<lb/>Für das Utrubi, gieint U., sei wohl Mitbringen der Sache
<lb/>zum Termin erforderlich gewesen, damit dort einerseits der Impetrat
<lb/>den Versuch zur Wegnahme machen, der aetuelle Besitzer ihn ver- 
<lb/>eiteln und so die reale, vor Ausartung durch die Gegenwart des
<lb/>Prätor geschützte vis hergestellt werden konnte.

<lb/>Würde U. durch die letztere Ausführung, bezw. des Utrubi
<lb/>nicht selbst in sehr bedenklicher Weise in die Auffassung einer vis
<lb/>ex conventu zurückfallen, so könnte man wohl sagen, daß seine
<lb/>ganze Darstellung durch ihren eonsequenten Aufbau völlig zu über- 
<lb/>zeugen geeignet ist. Sollte man aber nicht auch beim Utrubi
<lb/>don dem Mitbringen der Sache zum Termine absehen und viel-
<lb/>'nehr annehmen dürfen, die reale vis habe sich so vollzogen, daß

<lb/>Krit. Vierteljahresschrist. N. F. Bd. XVI. H. 3. 24
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0382.tif"
                   n="370"
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               <p>

                  <lb/>370
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Gegner des actuellen Besitzers sich zu diesem begeben und die
<lb/>Wegnahme der Sache versucht, diesen Versuch aber bei Weigerung
<lb/>des Besitzers aufgegeben habe. Konnte er dabei auch häufig an
<lb/>die Sache selbst nicht herankommen, so lag doch immerhin in der
<lb/>Aufforderung zur Herausgabe die erforderliche Bethätigung des
<lb/>Besitzanspruchs nicht weniger, als beim uti possidetis in dem
<lb/>Verlangen, ein Gebäude zu räumen. Wie dem auch sein mag,
<lb/>keinesfalls wäre es erfreulich, wenn man das Erfordernis der
<lb/>realen vis aufzugeben genöthigt wäre, da mittels desselben allein
<lb/>sich eine befriedigende Einsicht in das Verhältnis zwischen inter-
<lb/>dictum primarium und interdicta secundaria gewinnen lägt.
<lb/>Dieses Verhältnis bespricht U. in tz 1336° (S. 295—330):

<lb/>Die Bezeichnung: interdictum primarium ist nicht Über- 
<lb/>liefert, jedoch dein Ausdrucke secundarium sprachlich vollkommen
<lb/>adäquat. Das Vorkommen von interdicta secundaria ist zwar
<lb/>nur für das int. uti possidetis durch Gaius IV 170 nach-
<lb/>gewiesen, dürfte jedoch für alle interdicta duplicia anzuuehmen sein.

<lb/>Die interdicta duplicia sind nämlich durchaus nicht, wie
<lb/>Schmidt und Eck meinen, lediglich durch eine, an zwei Adressen
<lb/>gerichtete Formel verbundene, selbständige Interdicte, sondern solche
<lb/>Jterdicte, bei welchen par conditio utriusque litigatoris est,
<lb/>d. h. bei welchen der Erlaß des Jnterdictes eine Doppelstellung
<lb/>jedes Streitstheils als Kläger und als Beklagter nothwendig mit
<lb/>sich bringt (S. 271—277). Daraus folgt, daß solche Interdicte nur
<lb/>möglich waren, wo auch thatsächlich gleiche Sachlage für beide
<lb/>Theile gegeben war, oder doch nach der primären Absicht des
<lb/>Prätor gegeben sein sollte. Das war der Fall bei den interdicta
<lb/>retinendae possessionis. Sie waren in erster Linie darauf lie-
<lb/>rechnet, daß jede Partei den gegenwärtigen Besitz beanspruchte,
<lb/>womit ihre prohibitorische Fassung, d. h. das Verbot, den gegen-
<lb/>wärtigen Besitz zu ändern, sowie ihre Duplicität von selbst sich
<lb/>erklärt. Sie lassen sich sonach gar nicht in zwei selbständige Inter- 
<lb/>dicte auflösen (S. 279). Interdicta duplicia sind demnach ferner
<lb/>das interdictum de superficiebus (©■ 279—282) und das inter
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0383.tif"
                   n="371"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Ubbelohde, Die Unterbiete.
</p>
               <p>

                  <lb/>371
</p>
               <p>

                  <lb/>dictum uti possidetis utile für die quasi possessio eines usus- 
<lb/>fructus oder eines usus (S- 283—286) aber auch für das inter- 
<lb/>dictum de aqua cottidiana inter rivales in 1. 1 § 26 D. 43. 20
<lb/>muß der Duplicitätscharakter in Anspruch genommen werden.
<lb/>Während andere wegen Unthunlichkeit der Construction einer für
<lb/>beide Streitstheile gleichen Sachlage in der allegirten Stelle duplex
<lb/>interdictum competit für eine ungenaue Ausdrucksweise Ulpians
<lb/>halten zu müssen glauben, durch die nur die Zusammenfassung
<lb/>zweier interdicta simplicia bezeichnet werden sollte, macht U. mit
<lb/>großem Scharfsinn aufmerksam, daß einheitlicher Gegenstand der
<lb/>beiderseitigen Ansprüche diejenige Wassermenge sei, welche über die
<lb/>der Gegenpartei zugestandene Menge hinausgeht (S. 289).

<lb/>Dagegen will nicht einleuchten, weshalb nicht in analoger
<lb/>Weise auch ein interdictum duplex de fonte, puteo etc. mit
<lb/>Eck für möglich gehalten werden sollte iS. 290 s.).

<lb/>Angesichts der so gewonnenen Charakteristik der interdicta
<lb/>duplicia und ihres Paradigma bei Gaius 1. c. ist klar, daß die- 
<lb/>selben ihre Duplieitätsnatur verlieren, sobald auch nur eine Partei
<lb/>ihre Mitwirkung zum Fortgang des Verfahrens versagt. Der
<lb/>Gegner ist alsdann eben aus die Erbittung des interdictum
<lb/>secundarium verwiesen, hiezu aber eben deswegen befugt, weil er
<lb/>im interdictum duplex aus jeden Fall eine Entscheidung in
<lb/>seiner Eigenschaft als Kläger muß verlangen können. So stellen
<lb/>sich die secundaria interdicta als die Mittel dar, um den be- 
<lb/>gonnenen Proeeß, welchen eine Partei nicht aus dem Wege der
<lb/>beiderseitigen Pönalstipulationen weiterführen will, auf anderem
<lb/>Wege zu erledigen. Es verstellt sich dann freilich von selbst, daß
<lb/>derjenige, welcher die cetera ex edicto verweigert, seinerseits auch
<lb/>nicht eigenen Besitz, noch Fehlerhaftigkeit des gegnerischen Besitzes
<lb/>geltend machen kann (S. 226, 279, 296 s.) Wohl aber- kann er- 
<lb/>den gegenwärtigen Besitz des Jmpetranten leugnen.

<lb/>Steht dieser aber fest, dann ist zuzusehen, ob ein interdictum
<lb/>secundarium restitutorium oder ein i. s. prohibitorium in

<lb/>Frage steht. Erstenfalls muß der beklagte Detentor die Sache

<lb/>24»
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0384.tif"
                   n="372"
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               <p>

                  <lb/>372
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>herausgeben, seine facultas restituendi vorausgesetzt, welcher das
<lb/>ciolo malo desinere possidere auch hier gleichsteht. Der Beweis
<lb/>dieser facultas restituendi trifft den Jmpetranten. Ist aber das
<lb/>secundarium prohibitorium begehrt worden, so trifft den Jmpe- 
<lb/>tranten eine weitere Beweislast nicht. Dieses interdictum secun- 
<lb/>darium prohibitorium Hat das Recht des Besitzes erst zur vollen
<lb/>Entfaltung gebracht, indem es den Schutz des Besitzes gegen bloße
<lb/>Störungen ermöglichte (S. 318 ff.), während der nächste Zweck
<lb/>des Uti possidetis die Regulirung des Besitzes für den Eigen-
<lb/>thumsproeeß gewesen war. — Die Frage, ob interdicta secun- 
<lb/>daria auch zur Sicherung des Fortganges der Proeedur ex inter- 
<lb/>dicto simplici, wenigstens simplici prohibitorio bestanden Hätten,
<lb/>wird von U. entschieden und mit Grund verneint. Er zeigt
<lb/>&lt;S. 321 ff.), daß Hier weder Platz noch Bedürfnis für interdicta
<lb/>secundaria gewesen ist.

<lb/>„Die allgemeinen Voraussetzungen in der Person des Jnter-
<lb/>dictenverklagten" (§ 1837) bestimmten sich nach dem Wortlaute
<lb/>der Jnterdictsformel und dessen Auslegung. U belegt dies zu- 
<lb/>nächst durch die Beispiele der restitutorischen und der exhibitorischen
<lb/>Jnkerdicte. Bei Betrachtung der prohibitorischen widmet er eine
<lb/>eingehende Erörterung der Frage, ob zu den edictsmäßigen Voraus- 
<lb/>setzungen dieser Interdicte gehört habe, daß seitens des Impe- 
<lb/>trate« bereits etwas eine positive Verpflichtung Begründendes ge- 
<lb/>schehen sei. Die Frage wird verneint. Nur das wird als. möglich
<lb/>betont, daß die Fortdauer eines von dem Jmpetraten selbst-
<lb/>geschaffenen Zustandes nach dem Erlaß des Jnterdicts eine Ver- 
<lb/>pflichtung der Beseitigung bezw. der Entschädigung begründet.
<lb/>Darin liegt jedoch eine wahre Ausnahme nicht. Denn es ist hier
<lb/>eben die nach dem Jnterdictserlaß geduldete und gewollte Fortdauer
<lb/>eines Zustandes, welche die vis adversus edictum bezw. adversus
<lb/>interdictum facta erst begründet (S. 331 — 380).

<lb/>Ob und inwieweit Rechtsnachfolger des Jmpetraten aus dem
<lb/>Interdicte haften, wird, mit Unterscheidung der Universal- und
<lb/>Singularsuccessoren und der Jnterdictenklassen (restitutorischer,
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0385.tif"
                   n="373"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Ubbelohde, Die Interdicte.
</p>
               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>exhibitorischer und prohibitorischer), weiterhin geprüft (S. 380
<lb/>bis 408).

<lb/>Daran schließt sich dann eine höchst interessante Erörterung
<lb/>über die Haftung Handlungsunfähiger aus Jnterdictswidrigkeiten
<lb/>der gesetzlichen Vertreter, welche in die Lehre von der Haftung
<lb/>des Handlungsunfähigen für Rechtswidrigkeiten des gesetzlichen
<lb/>Vertreters überhaupt hineinführte und eine Beiziehung der oberst- 
<lb/>richterlichen Judicatur in Deutschland geboten erscheinen ließ
<lb/>(S. 408—457).

<lb/>Anlangend die im Jnterdictenproceß möglichen Exceptionen
<lb/>läßt U. der Hypothese Raum, daß die Interdicte den ersten Anlaß
<lb/>zur Einführung der Exceptionen noch in der Zeit der Legisactionen
<lb/>gegeben hätten (S. 458 f.).

<lb/>Er unterscheidet zwischen ständigen, d. h. schon in der
<lb/>Fassung der Jnterdictsformeln ausgedrückten, und unständigen
<lb/>d. h. erst auf Antrag eingefügten (S. 459—467 und S. 471 ff.)

<lb/>Von beiden getrennt zn halten sind jene Jnterdictsklauseln,
<lb/>welche keine exceptivische Bedeutung haben, sondern Voraussetzungen
<lb/>des Jnterdictserlasses bezeichnen (S. 467 ff.).

<lb/>Speziell die Einrede der Verjährung muß eine verschiedene
<lb/>Beurtheilung für die Zeit des justinianischen Rechts und für die
<lb/>Zeit des alten Jnterdictenprocesses erfahren. Der letztere kannte
<lb/>eine Verjährung des Int er di cts, d. h. einen Zeitablauf, der
<lb/>die erfolgreiche Erwirkung des Jnterdicts ausschloß und daneben
<lb/>eine Verjährung der Befugnis, ex interdicto reddito
<lb/>den Abschluß einer sponsio zu verlangen bezw. eine
<lb/>Verjährung der actio ex sponsione. In dem elfteren
<lb/>Sinne waren nur wenige Interdicte verjährbar. wogegen die Ver- 
<lb/>jährbarkeit im letzteren Sinne von den prohibitorischen Interdikten
<lb/>abgesehen, die Regel bildete.

<lb/>Dieser Unterschied ist mit dem Untergange des Jnterdicten-
<lb/>versahrens gegenstandslos geworden. Wir haben daher für die
<lb/>justinianische Compilation da, wo im Originaltexte von Verjährung
<lb/>der Provokation zur sponsio oder des agere ex interdicto reddito
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0386.tif"
                   n="374"
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               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Rede war, entweder Streichung des veralteten Rechts oder
<lb/>Interpolation zu constatiren (S. 489 — 501).

<lb/>Dagegen hat sich eine weitere Art der Verjährung auch im
<lb/>neuesten Rechte noch erhalten, die Verjährung des Rechtes selbst,
<lb/>um dcssentwillen der Jntcrdictenschutz gewährt wird.

<lb/>Die Voraussetzungen dieser dritten Verjährungsart treffen zu
<lb/>bei den prohibitorischen Jnterdieten gegen Störung der quasi
<lb/>possessio von servitutes discontinuae, bei deni interd. de itinere
<lb/>actuque privato reficiendo und bei den Popularinterdicten zum
<lb/>Schutze des Wasserlaufs öffentlicher Flüsse. Das interdictum
<lb/>utrubi läßt sich vom Standpunkte der justinianischen Gesetzgebung
<lb/>nicht mehr hieherrechnen.

<lb/>Neben dieser (dritten) Verjährungsart kommt im justinianischen
<lb/>Recht nur Verjährung der actio extraordinaria quae pro inter- 
<lb/>dicto competit vor. Doch muß hier beachtet werden, daß die
<lb/>in die justinianische Compilation herübergenommene Annalverjährung
<lb/>des interdictum uti possid. als Verjährung der extraordinaria
<lb/>actio nach der Natur der Sache nur ein beschränktes Anwendungs- 
<lb/>gebiet finden konnte, nämlich nur in den Fällen, wo eine bleibende
<lb/>Vorrichtung als fortdauernde Besitzstörung erscheint (S. 514 f.).

<lb/>Wie die Verjährung, so erscheint auch die actio in factum
<lb/>auf id quod ad adversarium pervenit, welche nach der Jnter-
<lb/>dietenverjährung im klassischen Rechte gewährt wurde, in Justinians
<lb/>Compilation wesentlich verändert. Denn die Bereicherungsklage fand
<lb/>ehedem nur bei Verjährung des Interdikts, nicht bei Verjährung
<lb/>der sponsio oder des judicium secutorium statt. Die extra- 
<lb/>ordinaria actio der Compilation umfaßt aber auch den Inhalt
<lb/>des vormaligen indicium secutorium. Hierdurch wurde auch
<lb/>die reeuperatorische Wirkung des Uti possidetis auf 30 Jahre
<lb/>erweitert (S. 519 — 523).

<lb/>Zum Schlüsse verschmäht es der Vers, nicht, auch noch der
<lb/>Frage ein Wort zu widmen, ob sich etwa ein Prineip für die
<lb/>Verjährbarkeit oder Unverjährbarkeit der Interdicte im ursprüng-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0387.tif"
                   n="375"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Ubbelohde, Die Interdicte.
</p>
               <p>

                  <lb/>375
</p>
               <p>

                  <lb/>licheni Wortsinne Nachweisen lasse, und gelangt hier zu einem rein
<lb/>negativen Ergebnisse (S. 522— 528).

<lb/>II.

<lb/>Der bisher betrachtete erste Theil hat die materiellrechtliche
<lb/>Seite der Interdicte zum Gegenstände. Der zweite Theil umfaßt
<lb/>lediglich ihre formelle Seite, den Jntcrdictenproceß. Von einem
<lb/>solchen als einer von dem Ordinarproceß abweichenden Ver- 
<lb/>fahrensart kann nur während der Herrschaft des Formularprocesses
<lb/>noch die Rede sein. Mit dem Verschwinden des letzteren hört auch
<lb/>nothwendig die Besonderheit des Jnterdictenprocesses auf. Auf
<lb/>diesen Zusammenhang kommt der Vers, an späterer Stelle aus- 
<lb/>führlich zu sprechen sts 1840). Vorerst behandelt er in eingehendster
<lb/>Weise die Stadien des Jnterdictenprocesses der classischen Zeit.
<lb/>Zuerst natürlich den Hergang in iure, der sich in zwei Abschnitte
<lb/>theilen läßt, nämlich den Abschnitt bis zum Erlasse des Jnterdicts
<lb/>und den Abschnitt nach dem Erlasse des Jnterdicts. In der Dar- 
<lb/>stellung des ersten Abschnitts (S. 1—84) nimmt die Untersuchung
<lb/>der Wirkungen einer confessio des Jmpetraten einen breiten Raum
<lb/>(S. 1—31) ein. Die Polemik gegen Demelius undBethmann-
<lb/>H oll weg über diesen Punkt mag der Leser besser im Zusammen- 
<lb/>hänge der U.'schen Darstellung prüfen Für den Res. wird es
<lb/>genug sein, zu constatircn, daß nach U.'s eigener Ansicht vor der
<lb/>in 1. 6 § 2 D. 42. 2 erwähnten oratio Divi Marci die Erlassung
<lb/>des Jnterdicts durch die confessio des Jmpetraten nicht abgewendet
<lb/>wurde, wo nicht etwa die confessio von der Klaglosstelluug des
<lb/>Impetrante» begleitet oder die conkcssio selbst auf die Schuldigkeit
<lb/>eines von demJmpetranten gutgeheißenen Geldbetrags gerichtet ward.

<lb/>Konnte sich ja doch der confessus gerade wegen seiner con-
<lb/>fessio über den Erlaß des Jnterdicts nicht beklagen!

<lb/>Nach der oratio Divi Marci sei der Jnterdictenerlaß jedenfalls
<lb/>für die Fälle der gebietenden Interdicte überflüssig geworden. Aber
<lb/>auch prohibitorische seien da nicht erlassen worden, wo sich die
<lb/>confessio aus einen dauernden, vis ad versus edictum involvirenden
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0388.tif"
                   n="376"
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               <p>

                  <lb/>376
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zustand richtete. Wo immer der Erlaß des Jnterdictes wegen
<lb/>confessio unterblieb, da sei an die Stelle der actio ex interdicto
<lb/>reddito eine arbiträr gefaßte actio confessoria i. e. ex con- 
<lb/>fessione getreten.

<lb/>Wenn der Impetrat das Dasein der Jnterdictsvoraussetzungen
<lb/>bestritt, so konnte nun wohl unter Umständen denegatio inter- 
<lb/>dicti erfolgen, regelmäßig wurde das Jnterdict erlassen je nach
<lb/>Umständen in der proponirten Fassung als directnm oder
<lb/>utile oder auch in nicht proponirter Fassung unter formaler und
<lb/>sachlicher oder nur unter sachlicher Anlehnung an die im Edict
<lb/>stehende Fassung eines andern Jnterdicts. Der vom Magistrate
<lb/>gebilligten endgültigen editio interdicti des Impetrante» an den
<lb/>Jmpetraten folgte die magistratische redditio interdicti, deren
<lb/>Wirkungen im Wesentlichen jenen der litis contestatio auf eine
<lb/>editio actionis entsprachen sowohl hinsichtlich der Vererblichkeit,
<lb/>als auch der ficta possessio und der processualen Consumtion,
<lb/>dagegen aus sehr nahe liegenden Gründen (S. 78 Anm. 36) uicht
<lb/>hinsichtlich des Veräußerungsverbotes der res litigiosa.

<lb/>Von dem Verfahren bis zum Erlaß des Jnterdiets schreitet
<lb/>nun die Darstellung weiter zum Verfahren in iure nach Erlaß
<lb/>des Jnterdicts und zwar zunächst zur Betrachtung des Sponsions-
<lb/>verfahrens. An der Hand der Beschreibung bei Gams IV. 141.162
<lb/>wird die Fassung der Sponsionen in den verschiedenen Jnterdicts-
<lb/>sällen untersucht und hierbei dargelegt, daß und weshalb die in
<lb/>der Sponsionsformel verwendeten Worte adversus oder contra
<lb/>edictum gleichbedeutend mit adversus oder contra interdictum
<lb/>sind (S. 86—94).

<lb/>Sodann wird gezeigt, daß die Provocation zu den Sponsionen
<lb/>im ersten Termine nicht erfolgen durfte. Als entscheidenden Grund
<lb/>erachtet U. die Thatsache, daß aus den Sponsionen doch nicht
<lb/>früher als im nächsten rerum actus hätte geklagt werden können
<lb/>(S. 112—116).

<lb/>Bei Erörterung des agere ex sponsione stellt der Verf.
<lb/>zunächst die möglichen Fälle fest, die sich für die Zeit der An-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0389.tif"
                   n="377"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Ubbelohde, Die Interdicte.
</p>
               <p>

                  <lb/>377
</p>
               <p>

                  <lb/>bringung von exceptiones ergeben, nämlich die Möglichkeit, eine
<lb/>exceptio gegen das Jnterdict selbst oder gegen die Lponsio oder
<lb/>endlich gegen die actio ex sponsione vorzuschützen (S. 121—123).

<lb/>Weiterhin begründet er die Ansicht, daß die actio ex sponsione
<lb/>bezw. restipulatione und das iudicium secutorium demselben
<lb/>iudex überwiesen wurden (S. 125 ff.), schließt daran die Betrachtung
<lb/>der eventuellen Cautionspflicht des Jmpetraten. der Folgen seiner
<lb/>Cautionsverweigerung und des Inhalts der iudicia secutoria in
<lb/>den verschiedenen Jnterdictssällcn (S. 129—152).

<lb/>Für das Verfahren bei interdicta duplicia stellt der Vers,
<lb/>hinsichtlich des Verhältnisses zwischen iudiciurn fructuarium und
<lb/>einerseits der actio ex stipulatione fructuaria, anderseits dem
<lb/>Cascellianum die Hypothese ans, das fructuarium sei eine reine
<lb/>Ersatzklage gewesen, welche den Inhalt des Cascellianum in sich
<lb/>aufnahm, so daß der siegreiche minus licitans die Wahl hatte
<lb/>zwischen der Klage ans der fructuaria stipulatio und dem
<lb/>Cascellianum einerseits oder dem fructuarium iudicium ander- 
<lb/>seits (©. 157—177).

<lb/>In dem gleichen Zusammenhänge verdient die Behandlung
<lb/>der compossessio plurium besonderer Hervorhebung. U. erklärt
<lb/>die berüchtigte 1. 3 p. D. 43. 17 „8i duo possideant in soli- 
<lb/>dum etc.“ durch Unterstellung des Falles, daß der Besitz einer
<lb/>Sache sich lediglich in einzelnen Verfügungen über dieselbe äußert,
<lb/>die dem Gegner gegenüber fehlerfrei sind. In diesem Falle bleibe
<lb/>das uti possidetis insoserne erfolglos, als die Klage ex sponsione
<lb/>gewonnen, die ex restipulatione verloren werde, die fructuaria
<lb/>stipulatio nicht verfalle, der minus licitans weder in Cascellianum
<lb/>noch im fructuarium siege und der plus licitans im Besitze
<lb/>bleibe (S. 193-196).

<lb/>Sehr bemerkenswerth ist auch die bei dieser Gelegenheit
<lb/>gegebene Erklärung der 1. 3 § o D. 41. 2 (S. 185 ff), welche
<lb/>daraus hinauskommt, daß Paulus ebenso wie Sabinus und Labeo
<lb/>den Trebatius keineswegs in der Auffassung tadeln, daß dieselbe
<lb/>Sache von Einem iuste vom Andern iniuste besessen werden könne
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0390.tif"
                   n="378"
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               <p>

                  <lb/>378
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>(von dem Ersteren nämlich quoad usucapionem), wenn der Eine
<lb/>precario gegeben, der Andere empfangen hat, sondern daß der
<lb/>von Labeo getadelte Jrrthum des Trebatius in der Verallgemeinerung
<lb/>jenes Satzes gelegen sei, wonach übersehen wurde, daß der Satz
<lb/>unrichtig wird, sobald ein Dritter, wenn auch iniuste den Besitz
<lb/>von dem precario accipiens erlangt habe.

<lb/>Die arbitraria actio, welche zur Erledigung der gebietenden
<lb/>Interdicte gegeben wurde, war an den rerurn actus nicht gebunden,
<lb/>weil der arbiter nicht aus der Zahl der iudices selecti entnommen
<lb/>werden mußte. Das Verfahren mit solcher actio war mithin ein
<lb/>extraordinarium iudicium im Sinne 0. E. Hartmann's.
<lb/>Darin findet nun U. mit gutem Grunde die Erklärung, daß hier
<lb/>der Impetrat sine poena davonkam. Die poena sollte dem
<lb/>Jmpetranten ein Aequivalent sein für die durch Beschreitung des
<lb/>Sponsionsverfahrens seitens des Jmpetraten bewirkte Hinaus- 
<lb/>schiebung der Entscheidung bis zum nächsten rerurn actus. Ver- 
<lb/>zichtet der Impetrat jedoch ans diese Verzögerung durch Erbittuug
<lb/>der arbitraria actio, so bestand kein Grund zur Gewährung eines
<lb/>derartigen Ausgleiches (S. 204—214).

<lb/>Daß man bei prohibitorischen Jnterdicten nur das pönale
<lb/>Verfahren mit Sponsionen zuließ, wird völlig befriedigend aus
<lb/>dem Zweck dieser Interdicte erklärt, eine künftige Rechtswidrigkeit
<lb/>ohne Rücksicht auf ihre schädlichen Folgen zu verhindern. Das
<lb/>konnte nicht wohl anders als durch Pönalstipulationen versucht
<lb/>werden (S. 215—223).

<lb/>In iudicio wurde vor den aus dem album iudicum selec- 
<lb/>torum entnommenen Richtern verhandelt, wo nicht eine arbitraria
<lb/>actio erbeten worden war.

<lb/>Für dieses Verfahren in iudicio galt im Allgemeinen dasselbe,
<lb/>wie bei ordinariae actiones, insbesondere läßt sich nicht Nachweisen,
<lb/>daß etwa Bescheinigung statt des Beweises genügt habe.

<lb/>Eine Anzahl von unbedeutenderen Abweichungen für das
<lb/>officium iudicis in Betreff der Früchte und der Haftung für
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0391.tif"
                   n="379"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Ubbelohde, Die Unterbiete.
</p>
               <p>

                  <lb/>379
</p>
               <p>

                  <lb/>casuelle Unmöglichkeit der Restitution bestand allerdings wenigstens
<lb/>bei gewissen Jnterdieten (S. 936—259).

<lb/>Das iudicium secutorium nach prohibitorischen Jnterdieten
<lb/>konnte nur aus Ersatz des Schadens gerichtet sein, der durch eine
<lb/>dem JnterdictSerlaß folgende vis adversus edictum facta ent- 
<lb/>standen war. Zur Cautionsleistung bei Meidung der Condemnatio»
<lb/>in die litis aestimatio wird der Beklagte im iudicium secutorium
<lb/>nur angehalten, „wo das Jnterdiet ein zu längerer Ausübung
<lb/>geeignetes Privatrecht des Jmpetranten voraussetzt, dessen wesent- 
<lb/>licher Inhalt gerade das Verbot einer gewissen Handlungsweise
<lb/>des Jmpetraten bildet" (S. 268—273).

<lb/>Die Condemnation ist auch hier eine pecuniaria, selbst in
<lb/>Urtheilen über Popularinterdicte (S. 274 ff.).

<lb/>Die krimiitelle Verfolgung von Jnterdictsthatbeständen ist
<lb/>grundsätzlich nicht präjudiciell für den Civilproceß, noch um- 
<lb/>gekehrt (S. 284 ff.).

<lb/>Daß in einer so minutiösen Arbeit über dic Interdicte, wie
<lb/>es die vorliegende ist, auch nach Entstehung und Bedeutung des
<lb/>Jnterdictcnverfahrens gefragt wird, ist selbstverständlich, ^n der
<lb/>Antwort stellt sich U. auf Seite Puchta'sZ. wonach die Inter- 
<lb/>dicte in der Zeit des ausschließlichen Lcgisaetionenproeesses das
<lb/>einzige Mittel waren, um dem Bedürfnisse einer durch das zus
<lb/>civile nicht unmittelbar gewährten Rechtshilfe zu genügen (S. 295
<lb/>bis 327). Nun wäre freilich nach Einführung des Formular-
<lb/>processes der Zweck der Interdicte durch actione» ordinariae
<lb/>erreichbar geworden. Wenn man trotzdem die ^znterdictensorm
<lb/>beibehielt, so erklärt sich dies ain einfachsten und in der am meisten
<lb/>befriedigenden Weise aus der Auffassung O. E. Hartmann's
<lb/>Von dem Wesen des ordo iudiciorum privatorum, wenigstens
<lb/>soweit die gebietenden Interdicte in Frage kommen. Man wollte
<lb/>nämlich einerseits die Möglichkeit der Beschleunigung, d. h. der
<lb/>Entscheidung durch einen arbiter außerhalb des rernm actus nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Institutionen § 169 a. E.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0392.tif"
                   n="380"
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               <p>

                  <lb/>380
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>aufgeben, anderseits für den Fall der Verzögerung bis zum nächsten
<lb/>rerurn aetus den Jmpetranten durch ausgiebige summa sponsionis
<lb/>schadlos halten resp. den Jrnpetraten durch das in Aussicht stehende
<lb/>Sponsionsverfahren von frivoler Verzögerung abschrecken. Für
<lb/>die Fälle prohibitorischer Jnterdiete aber empfahl sich die Bei- 
<lb/>behaltung der Jnterdietsform ohnehin aus Zweckmäßigkeitsgründen,
<lb/>da man ein besseres Surrogat nicht an die Stelle zu setzen hatte
<lb/>(S. 342—354).

<lb/>Die äußerst scharfsinnige Entwicklung der Gründe, weshalb
<lb/>der Prätor die Neubildungen seines Ediets während der Geltung
<lb/>des Formularproeesses meist als actiones, nicht als Jnterdiete
<lb/>eingeführt hat und anderseits weshalb er doch ausnahmsweise auf
<lb/>die Jnterdietsform griff, läßt sich hier nicht gut in Kürze zusammen-
<lb/>sassen. Es' sei nur angedeutet, daß der Zusammenhang zu einem
<lb/>wesentlichen Theile in der Unbequemlichkeit gefunden wird, welche
<lb/>die Angehung deS maior magistratus zur Erwirkung von Jnter-
<lb/>dieten mit sich gebracht hätte (S. 354—385).

<lb/>In einem eigenen Paragraphen erörtert der Vers, die rechtliche
<lb/>Natur der durch den Jnterdietenschutz geschaffenen Rechtsverhält- 
<lb/>nisse (ß 1839 a S. 386—405). Das Ergebnis, daß nicht alle
<lb/>diese Rechtsverhältnisse als Obligationen zu erachten seien, daß
<lb/>vielmehr vielfach dingliche und Feststellungsansprüche zu Grunde
<lb/>liegen, ist zwar nicht allgemein anerkannt, leuchtet aber vollkommen
<lb/>ein (S. 386—405).

<lb/>Den Untergang des Jnterdietenverfahrens behandelt § 1840
<lb/>(S. 405—490). Dieser Untergang erscheint ganz selbstverständlich
<lb/>mit dem Augenblicke, wo die iuckioia extraordinaria im Sinne
<lb/>O. E. Hartmann's verallgemeinert wurden. Die Meinung
<lb/>v. Bethmann-Hollweg's, daß die Jnterdietsform noch bis
<lb/>428 n. Ehr. fortbestanden habe, wird unter eingehender Erläuterung
<lb/>von Symmachi relationes 28, 33 und 38 zu widerlegen ver- 
<lb/>sucht (S. 419—447).

<lb/>Sodann wird gezeigt, daß und wie man die ehemaligen
<lb/>Jnterdiete von der durch die neue Proeeßeinleitungsform der litis
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0393.tif"
                   n="381"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Ubbelohde, Die Interdicte.
</p>
               <p>

                  <lb/>381
</p>
               <p>

                  <lb/>denuntiatio mit ihren langen Fristen drohenden Verzögerung
<lb/>befreit hat (©. 448—463).

<lb/>Zum Schlüsse findet der Jnterdictenproceß des justinianischen
<lb/>Rechts im Vergleiche mir dem alten Jnterdictsverfahren seine Dar- 
<lb/>stellung (2. 463—490). An die Stelle der Interdicte war jetzt
<lb/>aetio ex causa interdicti getreten, welche auch die actio arbi- 
<lb/>traria bezw. das secutoriura des früheren Verfahrens mitersetzte.
<lb/>Doch ist dies nicht so zu denken, als hätte nunmehr der That-
<lb/>bestand, auf Grund dessen die actio ex causa interdicti zusteht,
<lb/>genau die gleiche Wirkung, wie vordem das interdictum redditum.
<lb/>Denn eine Verurtheilnng ex interdicto reddito konnte erst erfolgen,
<lb/>wenn seine Voraussetzungen im folgenden indicium erwiesen
<lb/>wurden; die Verurtheilnng auf Grund der actio ex causa inter- 
<lb/>dicti erfolgt unbedingt, weil sie von Feststellung der Jnterdicts-
<lb/>voraussetzungen abhängt, und ferner: der Thatbestand für die
<lb/>actio ex causa interdicti ermächtigt nach § 8 J. 4. Io zur Er- 
<lb/>hebung einer Klage ohne vorgängigen Erlaß eines Jnterdiets. aber
<lb/>nicht zu einer Klage auf Grund der Fiction des Jnterdictserlasses.
<lb/>Demnach wäre es eine verfehlte Auffassung, daß im justinianischen
<lb/>Rechte aus dem Thatbestand prohibitorischer Interdicte nur nach
<lb/>erfolgter Rechtswidrigkeit des Jmpetraten eine actio möglich gewesen
<lb/>sei oder mit andern Worten, daß es prohibitorische Interdicte
<lb/>nicht mehr gegeben habe. Vielmehr ist daran festzuhalten, daß
<lb/>auch im justinianischen Rechte die actio ex causa eines Prohibi- 
<lb/>torischen Interdiktes sich gegen künftige-Verletzungen richtete,
<lb/>mithin auf Cautionsleistung und eventuell auf Jnteressecondemnation
<lb/>(S. 463—472). Daß solche Klage der praktischen Bedeutung nicht
<lb/>entbehrte, wird näher ausgeführt (S. 472 ff.). Weiterhin wird
<lb/>gezeigt, daß die actio ex causa interdicti uti possidetis dm
<lb/>Duplicitätscharakter des Jnterdiets beibehielt. Dabei geht U. von
<lb/>der Annahme aus. das Petitum der Klage sei dahin gegangen
<lb/>„der Richter möge derjenigen Partei, bei welcher er die Voraus- 
<lb/>setzungen dafür als erwiesen ansehen werde, unbedingt verbieten,
<lb/>was früher durch das Jnterdict gleichmäßig einer jeden Partei
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0394.tif"
                   n="382"
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               <p>

                  <lb/>382
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>bedingt verboten war" (S. 482 ff.). Jedoch habe die Duplicität
<lb/>alsbald in concreto aufgehört, wenn der Beklagte selbst keinen
<lb/>Besitz beanspruchte. Der Beklagte habe dann auf die Bitiosität
<lb/>des klägerischen Besitzes sich nicht berufen dürfen, weshalb — und
<lb/>dieses Resultat scheint der besonderen Aufmerksamkeit Werth — das
<lb/>von Manchen gegen die Duplicität vorgebrachte Bedenken, daß
<lb/>nämlich so ein „ewiger Krieg" des Beklagten gegen den Kläger
<lb/>sanctionirt werde, nicht bestehe (S. 487).

<lb/>Zum Belege für den fortdauernd prohibitorischen Charakter
<lb/>der actio ex causa prohibitorischer Interdicte wird zuletzt noch
<lb/>auf das Fortbestehen der extraordinaria exsecutio neben der actio
<lb/>ex causa interdicti prohibitorii sowie auf die Behandlung der
<lb/>Popularinterdiete im justinianischen Rechte verwiesen. Denn jene
<lb/>extraordinaria exsecutio in manchen Füllen ließe sich nicht ver- 
<lb/>stehen, wenn schon die actio ex causa interdicti lediglich auf
<lb/>Beseitigung der geschehenen Verletzung gerichtet war; die Popular-
<lb/>interdiete aber hätten aus dem justinianischen Rechte verschwinden
<lb/>müssen, wenn die actio ex causa derselbe» lediglich noch auf
<lb/>Ersatz oder Wiederherstellung hätte gerichtet sein können, da ein
<lb/>persönliches Interesse des Klägers dabei ja nicht betheiligt sein
<lb/>konnte, soweit sie wirklich nur popular waren (S. 487—490).

<lb/>In dem letzten Paragraphen (§ 1840 a) begleitet U die Klagen
<lb/>ex causa interdictorum auf dem Wege ihrer Entwicklung von
<lb/>der Glosse bis zur Gegenwart (S. 491—536). Er faßt dabei
<lb/>besonders fünf Punkte ins Auge:

<lb/>1. Die Beschleunigung des Verfahrens bei gewissen Inter- 
<lb/>dicte», welche gänzlich unhistorisch bald in dem Verzichte auf vollen
<lb/>Beweis, bald im Ausschlüsse illiquider Exceptionen gefunden wurde
<lb/>(Bescheinignngstheorie und Primafaeietheorie) und nunmehr durch
<lb/>die REPO, beseitigt ist. Damit fällt auch für das geltende Recht
<lb/>jede praktische Bedeutung des interdictum de itinere actuque
<lb/>reficiendo gegenüber der confessoria weg.

<lb/>2. Den Inhalt der Klagen ex causa prohibitorischer Inter- 
<lb/>dicte. Dieser ist nun nach der Praxis auf Verurtheilung zur
</p>

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               <p>

                  <lb/>Dr. Ubbelohde, Die Unterbiete.
</p>
               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>Unterlassung künftiger Störung und gegebenen Falls auf Leistung
<lb/>der cautio de non amplius turbando gerichtet. Durch Leistung
<lb/>dieser Caution kann mithin nicht mehr wie im justinianischen
<lb/>Proceß die Verurtheiluug selbst abgewendel werden. Nach dem
<lb/>JRA. ß 162 wird regelmäßig statt Verurtheiluug zur Caution
<lb/>Strafe aus den Coutraventionsfall angedroht. Auf diesem Stand- 
<lb/>punkt steht auch 8 775 CPO.

<lb/>3. Das Verhältnis der exseeutio jure potestatis zu den
<lb/>prohibitorischen Jnterdieten. Diese exseeutio bestand im gemeinen
<lb/>Proceß noch neben den Juterdicten. Doch wurde ihr Haupt- 
<lb/>anwendungsgebiet bei der rei servandae causa missio durch 8 ^6
<lb/>des JRA. beseitigt (S. 521). Nach geltendem Rechte ist der
<lb/>erwähnte Gegensatz Angesichts CPO. 88 777 gegenstandslos.

<lb/>4. Die Behandlung der interdicta duplicia. Nach U's
<lb/>Ansicht ist die alte Duplicität beseitigt. Widerklage ist erforderlich,
<lb/>mit welcher die thatsächlich nicht besitzende Partei recuperatorisch
<lb/>klagt, jedoch nicht nach den Regeln der recuperatorischen Interdicte,
<lb/>so daß beispielsweise der Widerklage die Vitiosität des verlorenen
<lb/>Besitzes entgegengehalten werden kann, während das dem inter- 
<lb/>dictum de vi gegenüber doch unstatthaft wäre.

<lb/>Wird Widerklage nicht erhoben, so hat der Beklagte das
<lb/>Recht verloren, ein gegnerisches vitium possessionis geltend zu
<lb/>machen. Die gegentheilige herrschende Meinung geräth in die
<lb/>Nothwendigkeit der Zulassung des früher erwähnten „ewigen
<lb/>Krieges" (S. 522 si.).

<lb/>5. Die Handhabung der PoPularinterdicte.

<lb/>Von solchen kann heutzutage angesichts der modernen Ent- 
<lb/>wicklung der Polizeigewalt nicht mehr die Rede sein. Nur soweit
<lb/>zugleich Privatinteressen in Frage kommen, gibt es noch Klagen
<lb/>ex causa interdictorum popularium. Die Verurtheilung kann
<lb/>darum auch nur auf Ersatz des Privatinteresse gerichtet sein. Die
<lb/>rechtliche Natur der PoPularinterdicte aber ist heutzutage nichts
<lb/>anderes als: Geltendmachung des zum Privatrecht gewordenen
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0396.tif"
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               <p>

                  <lb/>384
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtes auf Mitbenützung der res publieae, solange diese ihre
<lb/>Qualität besteht (S. 529 — 536).
</p>
               <p>

                  <lb/>Als Anhang folgt nun noch zur näheren Erläuterung einer
<lb/>in der Polemik gegen Bethmann-Hollweg's Ansicht, daß der
<lb/>Untergang des Jnterdictenverfahrens in dem Wegfall der iudieis
<lb/>datio zu suchen sei (S. 413 si.), gemachten Bemerkung eine aus- -
<lb/>führliche Abhandlung über den Begriff des in der justinianischen
<lb/>Compilation öfter genannten: iudex pedaneu8 (S. 537 —560).
<lb/>Hierbei handelt es sich dem Vers, hauptsächlich um die Bekämpfung
<lb/>der von Pernices ausgesprochenen Ansicht, daß der in den
<lb/>Pandekten erwähnte iudex datu8 im Gegensätze zum iudex pri- 
<lb/>vat ein nur im Cognitionenproceß vorkommender delegirter
<lb/>Richter gewesen sei.

<lb/>U. selbst vertritt die Meinung, daß die richterlichen Functionen
<lb/>der von den extraordinären Magistraten allerdings aufgestellten
<lb/>iudie68 ursprünglich die gleichen waren, wie die der iudie63 v
<lb/>im ordo iudiciormn der klassischen Zeit und daß ihre gemein- 
<lb/>same Bezeichnung iudices pedanei war. Die Beweisführung
<lb/>muß bei U. selbst nachgelesen werden. Sie verliert sich so sehr
<lb/>ins Detail, daß ein kurzer Bericht kaum thunlich scheint^).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ztschr. der Savigny-Stiftung Bd. 7 roman. Abth. S. 106 ff.

<lb/>2) Zur Ergänzung des am Schluffe des 2. Bandes befindlichen Ver- 
<lb/>zeichnisses der Berichtigungen sei die Mittheilung nachstehender Druckfehler
<lb/>angefügt:
</p>
               <p>

                  <lb/>Band I.

<lb/>S. 29 Z. 1 v. o. lies: actionum statt actionem.

<lb/>„ 45 „ 6 „ „ „ Ermäßigungsrecht st. Ermächtigungsrecht.

<lb/>„ 55 „ 9 „ „ „ berechtigten st. berechtigte.

<lb/>„ 87 „ 3 „ u. „ vi8 st. Ü8.

<lb/>„ 134 Anm. 84 „ I. 3 § 14 st. 1. 13 8 14.

<lb/>„ 159 Z. 4 v. u. „ deeretove st. decretore.

<lb/>„ 168 Anm. 51d Z. 9 v. u. lies: verheißenen st. verheißene

<lb/>„ 2t5 Z. 6 u. 7 v. o. lies: vim non faciat st. vim faciat.

<lb/>„ 232 Z. 4 v. v. lies: des st. das.

<lb/>„ 232 „ 1 „ u. „ es st. die.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0397.tif"
                   n="385"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Ubbelohde, Die Unterbiete.
</p>
               <p>

                  <lb/>385
</p>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Die unter dem Titel „Erbrechtliche Interdicte" im dritten
<lb/>Bande dargestellten Interdicte sind: das Quorum bonorum, das
<lb/>Quod legatorum, das interdictum .Ne vis fiat ei qui in
<lb/>possessionem missus est und das interdictum de tabulis
<lb/>exhibendis.

<lb/>Die ausführlichste Untersuchung wurde dem Quorum bonorum
<lb/>gewidmet.

<lb/>Seine Entstehung wird in die Zeit der ausschließlichen Herr- 
<lb/>schaft des Legisactionenprocesses gesetzt. Ursprünglich schützte die
<lb/>Geltendmachung eigenen und zwar besseren Erbrechts Seitens des
<lb/>Beklagten nicht gegen die Verurtheilung aus dem Interdicte.
<lb/>Später, und zwar schon in der classischen Zeit schloß diese Geltend- 
<lb/>machung die Ertheilung des Jnterdicts aus. Die Parteien wurden
<lb/>in diesem Falle auf den streit über das Erbrecht verwiesen. Allein
<lb/>es war ja keineswegs nöthig, daß der Beklagte, welcher besseres
<lb/>Erbrecht zu haben glaubte, dieses auch dem Anträge auf Ertheilung
<lb/>des Jnterdictes gegenüber geltend machte. Er konnte sich ohnedies
<lb/>auf das Jnterdict einlassen unter Bestreitung der Edictmäßigkeit
</p>
               <p>

                  <lb/>S. 373 Anm. 81« Z. 2 lies: publica st. publico.

<lb/>„ 425 Z. 12 v. u. lies: Dienstanweisung st. Dienstweisung.

<lb/>„ 447 „ 3 „ o. sind die Worte: „besitzt, hat" zu streichen.

<lb/>Band II.

<lb/>S. 42 Anm. 70 lies: occupaverit st. occapaverit.

<lb/>„ 100 Z 15 u. 14 v. u. lies: auf die st. auf der.

<lb/>,, 113 Anm. 46^ Z 3 u. 2 v. u. lies: Naevius st. Naerius.

<lb/>„ 124 Anm. 7 lies: restipulari st. restipulare.

<lb/>„ 182 Z. 7 v. o. lies: gellen st. geltend.

<lb/>„ 243 „ 9 „ u. „ eum st. cum.

<lb/>„ 264 „ 17 „ o. „ vim st. vis.

<lb/>„ 302 Anm. 17 „ von res nullius st. non res qullius.

<lb/>„ 334 Z. 3 v. u. „ werden st. werde.

<lb/>„ 384 „ 10 „ o. „ Vorzug st. Verzug

<lb/>„ 422 „ 1 „ „ „ derselbe st. dieselbe.

<lb/>„ 475 Anm. 19 „ Popularinterdieten st. Popularinterdiete.

<lb/>„ 478 Z. 4 v. u. „ der Vortheil st. den Vortheil.

<lb/>Krit. Vierteljahresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0398.tif"
                   n="386"
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               <p>

                  <lb/>386
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>der bonorum possessio des Klägers. Motiv für den heres zu
<lb/>solcher Einlassung konnten die processualen Vvrtheile des Jnter-
<lb/>dietes sein. Denn durch dieses, das nicht an den rerum actus
<lb/>gebunden war, wurde dem siegcssicheren Impetrate« entweder,
<lb/>b.' h. bei Erbittung eines arbiter im Termine der' Jnterdicts-
<lb/>ertheilung, sofortige Verhandlung des Processes oder, d. h. ohne
<lb/>solche Erbittung, ein Acquivalent für die Verzögerung in Gestalt
<lb/>der summa restipulatioms zu Theil, während die hereditatis
<lb/>petiti» unter allen Umstünden bis zum nächsten rerum actus
<lb/>verschoben werden mußte, ohne dem Beklagten irgend einen Ersatz
<lb/>wegen dieser Verzögerung zu gewähren.

<lb/>Mit dem Untergange des ordo iudiciorum trat dieses Motiv
<lb/>allerdings zurück; immerhin blieb das Jnterdict vortheilhaft, so
<lb/>lange cs noch der allgemeinen Begünstigung der aetioues extra- 
<lb/>ordinariae ex causa interdictorum, nämlich eines beschleunigten,
<lb/>insbesondere von den Fristen der proceßeinleitenden litis denun-
<lb/>tiatio befreiten Verfahrens genoß.

<lb/>Die Passivlegitimation für das Jnterdict ist im Allgemeinen
<lb/>unbestritten. Doch besteht Meinungsverschiedenheit darüber, ob
<lb/>als possessor pro berede auch zu erachten sei, wer wider besseres
<lb/>Wissen behauptet, Erbe zu sein oder ob ein solcher als possessor
<lb/>pro possessore qualisicirt werden müsse. In dieser praktisch
<lb/>nicht belangreichen Controverse stellt sich U. auf Seite Fitting's
<lb/>(S. II ff. insbes. S. 20), der das letztere annimmt.

<lb/>Der Begriff possessio pro berede ist dem Quorum bou.
<lb/>gegenüber durch die spätere Kaisergesetzgebung, nämlich durch h
<lb/>un C. Th. 4. 21 = 1. 3 C. 8. 2. über seinen ursprünglichen
<lb/>Umfang ausgedehnt worden. Danach ist dem Quor. bon. auch
<lb/>derjenige haftbar, welcher nach dem Tode des Erblassers körper- 
<lb/>liche Sachen, die sich im Augenblicke seines Todes im Besitz oder
<lb/>Gewahrsam des Erblassers befunden hatten, auf Grund eines
<lb/>Singulartitels eigenmächtig in Besitz nahm und also besaß
<lb/>(S. 29 ff.).
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0399.tif"
                   n="387"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Ubbelohde, Die Interdicte.
</p>
               <p>

                  <lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß diese Ausdehnung dem klassischen Rechte nicht angehören
<lb/>konnte, folgt schon nach U.'s scharfsinniger Bemerkung aus dem
<lb/>Verhältnis zwischen Quorum bon. und Quod legat. Letzteres wäre
<lb/>gänzlich unnöthig gewesen, wenn der Occupant einer vermachten
<lb/>im Nachlasse befindlichen Sache schon als possessor pro posses-
<lb/>sore mit dem elfteren belangbar gewesen wäre (S. 33 f.).

<lb/>Im weiteren Verlaufe nimmt U. zur Frage der Beweislast
<lb/>für die vom Kläger behauptete possessio pro berede und
<lb/>poeseesore Stellung und legt treffend im Anschluß an Wind-
<lb/>scheid und gegen das Reichsgericht dar, daß die bloße Negation
<lb/>des Titels pro berede oder pro possessore Seitens eines den
<lb/>Besitz zugebenden Beklagten keine ausreichende Antwort auf die
<lb/>Behandlung seiner Passivlegitimation sei, indem er mit Grund
<lb/>auf § 130 Abs. 1 der CPO. verweist und schließt, daß der
<lb/>klägerische Beweis sich lediglich auf die Ungültigkeit des bestimmten
<lb/>beklagterseirs behaupteten Singulartitels und die Kenntnis des
<lb/>Beklagten von derselben zu richten habe «S. 44—47).

<lb/>Wir folgen dem Vers, nicht in der historischen Untersuchung
<lb/>über die sehr bestrittene Bedeutung der Jnterdictsworte: „Quod
<lb/>de his bonis .... possides possideres ve si nihil usu- 
<lb/>captum esset“ (S. 47—56), müssen aber umsomehr auf die
<lb/>dann folgende Exegese der 1. 19 8 20. 5. 3. Hinweisen, die U.
<lb/>unter wörtlicher Anführung einer von ihm schon früher ') über
<lb/>dieselbe gegebenen Erläuterung im Gegensätze zur herrschenden
<lb/>Meinung mittheilt. Danach beweist die 1. 19 § 2 eit., daß mit
<lb/>der hereditatis petitio petitoria und daher aller Wahrscheinlichkeit
<lb/>nach auch mit dem interdictum Quorum bon. auch derjenige ver- 
<lb/>folgt werden konnte, welcher eine vom Erblasser als praedo be- 
<lb/>sessene Sache sich angeeignet hatte sS. 6 t ff.).

<lb/>Nach kurzer Erörterung über die Zuständigkeit für das In- 
<lb/>terdici, über die Eondemnation aus dem indicium secutorium
<lb/>und der formula arbitraria (S. 76—79) geht U. zur Geschichte
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Jhering's Jahrb. Bd. 17 S. 432 ff.


<lb/>25'
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0400.tif"
                   n="388"
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               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>des Quor. bon. von Hadrian bis zum oräo indiciorum über.
<lb/>Er zeigt zunächst, wie das Quor. bon. mit dem SO. Juventianum
<lb/>an sachlicher Bedeutung verlor, weil jetzt auch die hereditatis
<lb/>petitio die usucapio pro herede unschädlich machte und den
<lb/>doius praeteritus des Beklagten traf. Sodann beleuchtet er das
<lb/>Verhältnis zwischen Quor. bon. und missio Hadrianea des
<lb/>scriptus heres. Sie wirkte von Anfang an gegen jeden eigen- 
<lb/>mächtigen Besitzer von Sachen, die der Erblasser zur Zeit seines
<lb/>Todes gehabt hatte. Die Berufung auf eigenes Erbrecht des
<lb/>Jmpetraten befreite ihn von den Wirkungen der missio nicht,
<lb/>ebenso wie sie die Ertheilung des Jnterdictes ausschloß.

<lb/>Deshalb verschwand das Quor. bon. als Rechtsbehelf des
<lb/>Testamentserben aus der täglichen Praxis. Immerhin blieb es für
<lb/>einige besondere Fälle noch von Bedeutung, dann nämlich wenn
<lb/>der Testamentserbe den besonderen Voraussetzungen der missio
<lb/>(Testamentseröffnung, Erbschaftssteuer) nicht genügt hatte oder
<lb/>wenn die missio verjährt war, oder wenn es sich um den Besitz
<lb/>von Sachen handelte, den der Impetrat bereits bei Lebzeiten des
<lb/>Erblassers bewußt rechtswidrig sich angeeignet hatte. Denn auf
<lb/>solche bezog sich die missio nicht, wohl aber das Quor. bon.
<lb/>(S. 80—99).

<lb/>Im Wesentlichen beschränkte sich die praktische Anwendung
<lb/>des Quor. bon. jetzt auf die bonorum possessio intestati cum
<lb/>re, da es gegenüber der missio auch für den bonorum possessor
<lb/>contra tabulas nicht wirkte (ck. Theil I. S. 146 ff. oben S. 5).

<lb/>Nach dem Untergange des ordo iudiciorum war. wie gesagt,
<lb/>das Quor. bon. des scriptus heres als actio extraordinaria
<lb/>ex causa interdicti vor den actiones ordinariae noch immer
<lb/>durch eine gewisse Beschleunigung des Verfahrens bevorzugt.
<lb/>Allein das genügte nicht, um es neben der missio Hidrianea in
<lb/>lebendiger Anwendung zu erhalten. Im Gegentheil wies die
<lb/>Billigkeit darauf hin, das Quor. bon. auch des Jntestaterben der
<lb/>missio Hidrianea möglichst anzugleichen. Das that man denn
<lb/>freilich nicht nach allen Richtungen, insbesondere nicht so, daß man
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0401.tif"
                   n="389"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Ubbelohde, Die Interdicte.
</p>
               <p>

                  <lb/>389
</p>
               <p>

                  <lb/>die Einrede des besseren Erbrechts unberücksichtigt gelassen hätte;
<lb/>immerhin wurde aber die Jnappellabilität, welche für die missio
<lb/>bestand, auf dieses Quor. bon. ausgedehnt (1. 22 C. Th. 11. 36)
<lb/>und ferner der Begriff des bonor. possessor in der bereits oben
<lb/>(S. 386) angedeuteten Weise zu Gunsten des bonorum possessor
<lb/>(intestati) durch 1. un C. Th. 4. 21 erweitert (S. 99—112).

<lb/>3 u ft in i an hat sowohl das Recht des Jnterdicts als das
<lb/>der missio geändert.

<lb/>Die Jnappellabilität für das Jnterdict wurde durch Weg- 
<lb/>lassung der I. 11 0. Theod. eit. aus der Compilation wieder
<lb/>beseitigt. Die missio wurde von der Fristschranke eines Jahres
<lb/>befreit und ihr Wesen wurde dadurch alterirt, daß sie nicht mehr
<lb/>wie früher gerichtliche Ermächtigung zu einseitiger Besitzergreifung
<lb/>des missus, sondern Einführung desselben in den Besitz durch
<lb/>obrigkeitliche Organe sein sollte. Umsomehr verschwand die Be- 
<lb/>deutung des Jnterdicts auch für den bonor. pessessor inlestati.
<lb/>Denn ihm war die hereditatis petitio possessoria im Vergleiche
<lb/>zu den möglichen Nachtheilen des Jnterdicts (summa sponsionis)
<lb/>ein zweckmäßigeres Rechtsmittel. Nur insoferne es ihm darauf an- 
<lb/>kam, den Besitz von Erbschaftssachen zu erlangen, die erst nach
<lb/>dem Tode des Erblassers titulo singulari eigenmächtig occupirt
<lb/>waren, mochte er noch immer des Jnterdictes sich bedienen. Dem
<lb/>scriptus heres oder richtiger dem bon. possessor sec. tabulas
<lb/>aber diente es nur noch, wo die Testaments u r k u n d e abhanden
<lb/>gekommen war oder ein mündliches Testament vorlag (S. 112
<lb/>bis 122).

<lb/>Die Auffassung der Glosse von dem interdictum Quor.
<lb/>bon. entsprach den Quellen durchaus nicht. Sie nahm an, daß
<lb/>es auch dem heres civilis zustehe und gestaltete dasselbe auf
<lb/>diese Weise zum provisorischen Rechtsmittel des Jntestaterben über- 
<lb/>haupt im Gegensatz zur missio des scriptus heres, welche sie
<lb/>ihrerseits im Falle des Widerstandes gegen das Missionsdecret zu
<lb/>einem contradictorisch zu verhandelnden Rechtsmittel umschuf.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0402.tif"
                   n="390"
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               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>In der Mitte des 16. Jahrhunderts finden wir zum ersten
<lb/>Male für beide Rechtsmittel die gemeinschaftliche Bezeichnung:
<lb/>„Gerichtlicher Einsatz".

<lb/>Trotzdem bestanden auch dann noch Unterschiede zwischen
<lb/>beiden. Das Huor. bon. erforderte stets einen bestimmten Gegner
<lb/>die missio fand auch bei Besitzlosigkeit des Nachlasses statt. Für
<lb/>die missio war das forum bonorum sitorum ausschließlich zu- 
<lb/>ständig. für das Quor. bon. nicht.

<lb/>Im heutigen Rechte ist die Zuständigkeit durch §§ 25 u. 28
<lb/>CPO. für beide Formen des Einsatzes gleichmäßig geregelt. Miesio
<lb/>in einen besitzlosen Nachlaß aber soll gemeinrechtlich nicht mehr
<lb/>Vorkommen können, weil sic nur von dem forum bonorum si- 
<lb/>torum ausgehen könnte und dadurch die missio in zwei ungleich- 
<lb/>artige Rechtsbehelfe gespalten würde, was nicht angehe (S. 122
<lb/>bis 126). Das dürfte jedoch nur für den Fall zutreffen, wo
<lb/>nicht nur der Nachlaß besitzlos ist. sondern auch collidirende An- 
<lb/>sprüche auf seinen Besitz nicht erhoben worden sind. Sind solche
<lb/>beiderseits erhoben, so ist nicht abzusehen, weshalb CPO. § 819
<lb/>nicht sollte angewendet werden können.

<lb/>Aber auch davon abgesehen, glaube ich daran festhalten') zu
<lb/>müssen, daß die missio unter den § 16 Ziff. 4 des EG. zur
<lb/>CPO. fällt. Wenn U. dagegen (S. 126 ?lnm. 8) benierkt, daß
<lb/>die missio ja in ihren wichtigsten Anwendungsfällen im gemeinen
<lb/>Processe eine wahre Klage geworden sei. so ist damit keineswegs
<lb/>der Charakter des Urtheils auf diese Klage als einstweiliger Ver- 
<lb/>fügung widerlegt. Denn eine solche liegt vor, wo ein Zustand
<lb/>geschaffen wird, der einem behaupteten Rechte entspricht, unter
<lb/>gleichzeitigem Absehen von der Frage, ob das behauptete Recht
<lb/>besteht oder nicht. Eben darin liegt der charakteristische Unterschied
<lb/>zwischen einstweiliger Verfügung und Entscheidung über ein pos- 
<lb/>sessorisches Rechtsmittel. Auch die letztere enthält allerdings insoferne
<lb/>ein provisorisches Element, als durch Geltendmachung des Rechtes

<lb/>9 Vgl. meine Abhandlung über Llissio in poss. in Festgaben der
<lb/>Münchener Facultät für I. W. Planck S. 267/68.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0403.tif"
                   n="391"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0403--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dr. Ubbelohde, Die Interdicte.
</p>
               <p>

                  <lb/>391
</p>
               <p>

                  <lb/>der durch sie sanctionirte Zustand beseitigt werden kann. Allein sie
<lb/>wird erlassen nicht auf Grund der Behauptung dieses Rechts,
<lb/>sondern aus Grund der Behauptung des Schutzrechts für einen
<lb/>bestehenden oder vorhanden gewesenen Zustand.

<lb/>Dieser materielle Kern der „einstiveiligen Verfügung" bleibt
<lb/>meines Erachtens unberührt von der jeweiligen processualen Ge- 
<lb/>staltung der Mittel, die zur Erreichung der einstweiligen Ver- 
<lb/>fügung dargebotcn sind, und eben darum auch unabhängig
<lb/>von dem Kampfe der im gemeinen Proceß früher um die Herr- 
<lb/>schaft ringenden Theorien der Bescheinigung und des prima facie
<lb/>Beweises.

<lb/>Deshalb hängt zwar, wie U. richtig bemerkt, die Möglichkeit,
<lb/>eine der beiden Theorien praktisch durchzuführen, davon ab, ob
<lb/>nach dem geltenden Rechte, d. i CPO., das von diesen Theorien
<lb/>vorausgesetzte Verfahren zulässig iit; allein das ist, wie mir scheint,
<lb/>nicht der springende Punkt. Vielmehr handelt cs sich um die
<lb/>Frage, ob der materielle Keru des „gerichtlichen Einsatzes"
<lb/>mit den Behelfen unseres Civilproceßrechts znm Durchbruch
<lb/>kommen kann. Das glaube ich annehmen zu dürfen: denn dieser
<lb/>Kern besteht in der Vorschrift des gemeinen Rechts, daß bei Vor-
<lb/>liegcn der Voraussetzungen des Huor. bon. und des remedium
<lb/>ex lege ultima einstweilen der dem behaupteten aber nicht zu
<lb/>untersuchenden Erbrechte des Jmpetrantcn entsprechende Zustand
<lb/>hergestellt werden dürfe bezw. müsse.

<lb/>Sonach glaube ich der von U. ausgestellten Behauptung, jeder
<lb/>Unterschied zwischen hereditatis petitio und Einsatz, soweit er in
<lb/>der Summarietät der Proeedur gefunden werde, sei heute beseitigt,
<lb/>widersprechen zu müssen. Allerdings darf auch von dem hier ver- 
<lb/>tretenen Standpunkte aus nicht übersehen werden, daß zu den
<lb/>materiellen Voraussetzungen des Quor. bon. — wenn U.'s Beweis- 
<lb/>führung zutrifft, was ich annehmc — auch die negative gehört,
<lb/>daß der Impetrat nicht eigenes, besseres Erbrecht geltend macht.

<lb/>Die Frage, ob der Einsatz trotz 8 232 CPO. mit der here- 
<lb/>ditatis petitio verbunden werden könne, welche U. bejaht, kann
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0404.tif"
                   n="392"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0404--><p/>
               <p>

                  <lb/>392
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>demjenigen, der mit uns im Einsatz eine einstweilige Verfügung
<lb/>erblickt, gar nicht auftauchen.

<lb/>Die Gründe, welche U. für die Bejahung von seinem Stand- 
<lb/>punkte anführt, daß nämlich die in § 232 gemeinte Besitzklage eine
<lb/>Klage aus dem Besitze desselben Rechts sei, auf dem die Rechts- 
<lb/>klage beruhe, während der Einsatz nicht Klage aus dem Besitze des
<lb/>Erbrechts, sondern aus dem Besitze des Erblassers auf den Besitz
<lb/>von Nachlaßsachen ist, mag man gelten lassen. Sie zeigen aber
<lb/>auch recht deutlich, daß es sich beim Einsatz um eine einstweilige
<lb/>Verfügung, nicht um ein gewöhnliches Possessorium handelt. Denn
<lb/>was heißt es, der Einsatz sei Klage aus dem Besitze (im
<lb/>weiteren Sinne) des Erblassers aus den Besitz? Doch nichts
<lb/>anderes als: Es werde das Verlangen des Jmpetranten auf
<lb/>Erbrecht gestützt. Denn wie sonst sollte der Impetrant das
<lb/>Verlangen nach dem Besitz motiviren?
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Quod legatorum vor Einführung der missio Hadrianea
<lb/>war nach den Untersuchungen U.'s (S. 140—176) „das Rechts- 
<lb/>mittel des donorum po88e88or, mittels dessen derselbe die Heraus- 
<lb/>gabe einer zum Nachlaßbestande gehörigen Sache, welche zwecks
<lb/>Geltendmachung eines wirklichen oder vermeintlichen Legatsrechts
<lb/>ohne seinen Willen occnpirt worden ist, von jedem Inhaber
<lb/>fordern kann".

<lb/>Die missio. Hadrianea hat auch diesem Interdicte viel von
<lb/>seiner ursprünglichen Bedeutung genommen. Denn sie war nicht
<lb/>wie das Interdici von Leistung der cautio legatorum abhängig
<lb/>(S. 183 ff.).

<lb/>Die Beibehaltung des tzuod legatorum trotz l. uu C.
<lb/>Th. 4. 21 = 1. 3 C. 8. 2 (s. oben S. 386) machte dieses Interdici
<lb/>zu einer Begünstigung des legatorum nomine OccupirendM,
<lb/>d. h. er konnte mit dem Quorum hon. belangt durch Berufung
<lb/>auf sein Legat den Jmpetranten zur Anstellung des Quod legatorum
<lb/>nöthigen, welches jenem die eautio legatorum verschaffte.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0405.tif"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Ubbelohde, Die Interdicte.
</p>
               <p>

                  <lb/>393
</p>
               <p>

                  <lb/>Die hier geschilderte Bedeutung des Quod legatorum ist
<lb/>weder aus der Glosse noch aus der späteren Literatur bis auf die
<lb/>modernen Lehrbücher zu erkennen, woraus sich denn auch sein
<lb/>Absterben in der Rechtsprechung erklärt. Denn in den Lehrbüchern
<lb/>erscheint das Quod legatorum, indem man sein Verhältnis zum
<lb/>Einsatz nicht würdigte, ganz im Gegensätze zu seiner quellenmäßigen
<lb/>Aufgabe als ein Vorrecht des beschwerten Erben, woran nur soviel
<lb/>richtig ist, daß es nach dem Rechte Justinian's auch dem heres
<lb/>civilis zukam.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Betrachtung des interdictum Ne vis fiat ei, qui in
<lb/>possessionem missus est gibt Veranlassung zu der Feststellung,
<lb/>daß nicht alle missiones, insbesondere nicht die missio rei
<lb/>servandae causa durch das genannte Jnterdict geschützt waren.
<lb/>Zu ihrem Schutze bestand nur actio in factum auf Schaden- 
<lb/>ersatz wegen Verhinderung an Ausführung der missio. Das
<lb/>Jnterdict bestand nur für die missio legatorum, ventris und
<lb/>damni infecti nomine. Neben letzterem bestand noch eine besondere
<lb/>actio in factum auf Schadenersatz wegen verhinderter Erwirkung
<lb/>der missio oder wegen verhinderter Ausführung derselben (S. 191
<lb/>bis 221). Die heutige praktische Geltung der erwähnten missiones
<lb/>wird auch von U. mit den meisten Neueren verneint.

<lb/>Hinsichtlich der Frage, ob und wodurch sie etwa im heutigen
<lb/>Rechte ersetzt seien, billigt U. im Allgemeinen meine Ausführungen
<lb/>„Ueber Missio in possessionem im römischen und heutigen
<lb/>Rechte" (s. oben S. 390), wonach die missio ventris nomine in
<lb/>ein Klagerecht auf Alimente, die missio damni infecti nomine
<lb/>in ein Klagerecht mit alternativem Anspruch auf Caution oder
<lb/>Eigenthumsüberlassung umgewandelt sind.

<lb/>Hingegen verwirft der Vers, meine Auffassung von der heutigen
<lb/>Bedeutung der missio legatorum nomine.

<lb/>Von vorne herein muß ich U. einränmen, daß nach der
<lb/>Lesart des Florentinus in 1. 2 § 3 D. 43. 3 (s. S. 227 mit 146)
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0406.tif"
                   n="394"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0406--><p/>
               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>allerdings schon nach römischem Rechte dic cautio legatorum auch
<lb/>durch Pfänder geleistet werden konnte. Sollte dagegen die Lesart
<lb/>der Vulgata richtig sein, so möchte ich U.'s Bezugnahme auf den
<lb/>alten, constanten Gerichtsgebrauch, welcher p r o c e s s u a l e Cautionen
<lb/>niemals auf Bürgenstellung beschränkte, nicht als Argument gelten
<lb/>lassen, da es sich hier doch nicht um eine processuale Caution
<lb/>handelt.

<lb/>Wenn aber Sicherheitsleistung durch Pfandbestellung
<lb/>verlangt werden könnte, so wäre weiter zugegeben — und damit
<lb/>berichtige ich meine früher geäußerte Meinung — daß eine Voll- 
<lb/>streckung des Urtheils auf Pfandbestellung ebensowenig, wie auf
<lb/>Bürgenstellung nach §§ 773, 774 oder 779 EPS. möglich ist
<lb/>(S. 227 f.).

<lb/>Die Hauptfrage bleibt jedoch, ob nun eine Jnteressenklage im
<lb/>Sinne des § 778 CPO. bei Weigerung der Legatscauüon zulässig
<lb/>sei (S. 226 f.), was ich früher verneinen zu müssen glaubte,
<lb/>nunmehr aber durch U. überzeugt, bejahen muß. Freilich möchte
<lb/>ich hinzufügen, daß dann der Legatar am besten thut, es nicht
<lb/>erst auf die Weigerung der nrtheilsmäßig ausgesprochenen Cautions-
<lb/>pflicht ankommen zu lassen, sondern sogleich bei außerprocessualer
<lb/>Cautionsverwcigerung wenigstens eventuell auf das Interesse
<lb/>zu klagen.

<lb/>Aus der Darstellung des im Vergleiche zu den übrigen erb- 
<lb/>rechtlichen Jntcrdicten weit einfacheren iuterclictum de tabulis
<lb/>exhibendis seien nur drei Punkte herausgehoben:

<lb/>1. U. bestreitet die Ansicht, daß die Exhibition der tabulae
<lb/>in iure geschehen müßte. Die dafür in Bezug genommenen Worte
<lb/>der 1. 2 1). 10. 4: „in publico1' seien nicht gleichbedeutend mit
<lb/>„in iure". Das zugegeben vermißt man seitens U.'s einen Versuch
<lb/>besserer Erklärung dieser Worte (©• 241 Anm. 15).

<lb/>2. Wie soll man sich den Fall eines ususfructus an den
<lb/>tabulae testamenti denken, von welchem U. in dem Zusammen- 
<lb/>hänge spricht, daß der Besitzer der tabulae dem Interdicte nur
</p>

            </div>
            <pb facs="2085047_35+1893_0407.tif"
                n="395"
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-138321">Dr. Karl Gareis und Otto Fuchsberger, Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch. Berlin 1891</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Menzinger, Leopold">Von Dr. Leopold Menzinger</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gareis u. Fuchsberger, Das atigern, deutsche Handelsgesetzbuch. 395
</p>
               <p>

                  <lb/>auf Cautionsleistung hafte, wenn der Detentor Anspruch auf
<lb/>Belassung der Detention gegen den Besitzer habe? (S. 250 f.).

<lb/>3. Mit ungemein divinatorischem Blick weist U. auf den möglichen
<lb/>Zusammenhang des räthselhaften Satzes in 1. 42 D. 12. 6:

<lb/>Poenae non solent repeti, cum depensae sunt
<lb/>mit 1. 3 § 14 D. 43. 5 hin, wo gesagt wird, daß der Jntcr-
<lb/>dictenbeklagte dem Kläger, welcher Legatar sub condicione ist, als
<lb/>Interesse den Werth des Legats leisten muß und zwar ohne Caution
<lb/>für Rückerstattung im Falle der Deficienz der Legatsbedingung,
<lb/>weil die contumacia bestraft werden und bleiben soll (S. 273/74).

<lb/>Hiermit schließe ich das Referat, welches dargethan haben
<lb/>dürfte, welch' reiche Fülle der Belehrung in U.'s Arbeit geboten
<lb/>wird und wie sehr die Erwartung begründet ist, daß die noch in
<lb/>Aussicht stehende Erläuterung der übrigen Jnterdietentitel ebenfalls
<lb/>einen erheblichen Fortschritt unserer Erkenntnis der Jnterdieten-
<lb/>lehre bedeuten werde *).

<lb/>München. Hell mann.

<lb/>4. Dr. Karl Gareis und Otto Fuchsberger, Das allgemeine deutsche
<lb/>Handelsgesetzbuch. Berlin 1891.

<lb/>Der eommentirenden Literatur ist für die praktische Rechts- 
<lb/>anwendung und für die Entwicklung des geltenden Rechts un- 
<lb/>bestreitbar eine hervorragende Bedeutung zuzusprechen. Daher
<lb/>erscheint ein neuer Commentar, zumal auf dem ebenso wichtigen
<lb/>als schwierigen Gebiete des Handelsrechts trotz der gerade hier
<lb/>bereits vorhandenen trefflichen Arbeiten dann nicht als überflüssig,

<lb/>') An Druckfehlernachträgen für den 3. Band stelle ich die folgenden zu-
<lb/>sammen:

<lb/>S. 22 1. 13 pp. D. de H. P. 5. 3 anstatt I. 12 v. de H. P. 5. 3.

<lb/>„ 55 Z. 3 v. o. auf statt auch.

<lb/>„ 82 Amn. 5 Z. 14 v. u. potestatam statt potestatem.

<lb/>„ 130 Z 3 v. o. processualische statt processualischen.

<lb/>„ 145 Anm. 16 Z. 2 v. u. unter statt unten.

<lb/>„ 173 Z. 18 v. o. 1. 1 8 9 statt 1. 1 8 6.

<lb/>„ 237 „ 6 „ u. voluit statt vetuit.

<lb/>„ 272 „ 11 „ „ das Interesse statt des Interesse.
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0408.tif"
                   n="396"
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               <p>

                  <lb/>396
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn er in origineller Darstellung der Erklärung des Gesetzes
<lb/>neue Wege und werthvolle Gesichtspunkte zu bieten sucht. Die
<lb/>Existenzberechtigung des vorliegenden Werkes wollen die Vers,
<lb/>durch Heranziehung neuer Jnterpretationsmittel, sowie durch eine
<lb/>eigenartige Methode der Darstellung und Stoffanordnnng er- 
<lb/>bringen.

<lb/>Selbständige Verwerthung der vorausgehenden Leistungen,
<lb/>eingehende Berücksichtigung des durch die Praxis gebotenen Er- 
<lb/>klärungsmateriales, ganz besonders aber intensive Benutzung der
<lb/>neueren und neuesten, inländischen und ausländischen Literatur
<lb/>soll in dem Commentar eine Brücke schaffen zwischen Theorie und
<lb/>Praxis und der letzteren die Resultate der fortschreitenden Be- 
<lb/>arbeitung des Rechtsstoffes in der Literatur an die Hand geben.
<lb/>Diesem Bestreben dient auch der Versuch, den rechtlichen Inhalt
<lb/>des Handelsgesetzbuches als Rechts sy st em zu fassen. Die frag- 
<lb/>mentarischen, oft auch casuistischcn Einzelbestimmungen des Ge- 
<lb/>setzes sollen hiebei als Theile eines Ganzen, nicht als dejecto
<lb/>membra zur Darstellung gelangen. Ermöglicht wird dies ins- 
<lb/>besondere durch einleitende Bemerkungen an der Spitze eines jeden
<lb/>Abschnittes. Die Streitfrage bezüglich der rechtlichen Natur der
<lb/>Handelsgesellschaften, die Lehre von der Handlungsvollmacht und
<lb/>von den Dienstverträgen konnte beispielshalber auf diese Weise ein- 
<lb/>gehender als sonst wohl möglich behandelt werden.

<lb/>Einer solchen Systematisirung des Stoffes bereitet natur- 
<lb/>gemäß seine legislatorische Anordnung in den einzelnen Gesetzes- 
<lb/>artikeln oft ein schwer überwindbares Hindernis. Es ist eine
<lb/>ungemein schwierige Aufgabe, hiebei innerhalb der einem Commentar
<lb/>eingeräumten Freiheit der Behandlung des Gegenstandes zu bleiben.
<lb/>Die Gefahr liegt nur zu nahe, daß in dem Streben nach syste- 
<lb/>matischer Anordnung der Materie der Charakter des Werkes als
<lb/>eines Commentars verloren geht, mit anderen Worten, daß sich
<lb/>statt desselben eine Kette lose aneinandergereihter monographischer
<lb/>Darstellungen ergibt. Dann sind äußerlich die gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen nicht mehr die Grundlage der bei ihnen stehenden
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0409.tif"
                   n="397"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gareis u. Fuchsberger, Das allgem- deutsche Handelsgesetzbuch. 397

<lb/>Bemerkungen, fonöeth sie kommen nur noch der Vollständigkeit
<lb/>halber der Reihe nach zum Abdruck.

<lb/>Eine derartig weitgehende Abweichung von der Darstellung
<lb/>des Gesetzbuches weist der vorliegende Commentar besonders in
<lb/>der Behandlung der Actiennovelle und des Rechtes der Waaren-
<lb/>beanstandung auf, und es ist sehr fraglich, ob hierbei die einem
<lb/>Commentar durch seine Natur gezogene Grenze in der Anordnung
<lb/>des Stoffes nicht überschritten wurde. In welcher Beziehung
<lb/>z. B. stehen die Bemerkungen 126 ff. auf S. 3Ü9 zu dem an
<lb/>ihrer Spitze abgedruckten Artikel 208 ? Wie kommt Bemerkung 213
<lb/>auf Seite 427, welche sich auf den Art. 2lOo bezieht, hinter
<lb/>Art. 211 und die zu dem letzteren Artikel gehörige Note 212 nach
<lb/>Art. 210 c zu stehen? Dem Art. 213 b, welcher von der Haftung
<lb/>der Emmissionshäuser handelt, folgen Bemerkungen über die von
<lb/>der Generalversammlung der Actiengesellschaft vorzunehmenden
<lb/>Wahlen; die Fusion von Actiengesellschasten ist bei den Gesetzes- 
<lb/>bestimmungen über den Aufsichtsrath abgehandelt und Art. 227,
<lb/>welcher den dritten Abschnitt von den Rechten und Pflichten des
<lb/>Vorstandes einleitet, ist in die Noten bezüglich der Bilanzvor- 
<lb/>schriften gerathen. Erst bei der Auflösung der Actiengesellschaft
<lb/>finden sich Gesetz und Commentar wieder zusammen. Diese De-
<lb/>placirung der Bemerkungen oder richtiger der deplacirte Abdruck
<lb/>der Gesetzesstellen, übrigens nicht selten ohne besondere Mühe und
<lb/>ohne Beeinträchtigung der systematischen Anordnung öermeifcEiar1),
<lb/>ist gewiß für den Praktiker keine erfreuliche Beigabe des Werkes.
<lb/>Dieser ist doch gewohnt, Erläuterungen zu einem Gesetzesartikel auch
<lb/>bei diesem zu suchen.

<lb/>Dem beregten Mißstand, daß ein Gehen pari passu von Ge- 
<lb/>setzestext und Gesetzeserläuterung beim Versuch der Systematisirung
<lb/>nur sehr unvollkommen zu erreichen ist, haben die Vers, wohl erkannt
<lb/>und auch nach Abhilfe getrachtet. Einerseits sind die Erläuterungen
<lb/>in mehr oder weniger kurze Absätze (Bemerkungen) geordnet,

<lb/>0 Man vgl. z. B. Bem. 1—6 S. 202 ff., die vor den Art. 85 gehören;
<lb/>Art. 60 — 62, welche offenbar nach Bem. 123 hätten abgedruckt werden sollen.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0410.tif"
                   n="398"
                   xml:id="zs1-2085047_35-1893_0410"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>andrerseits ist bei den einzelnen Artikeln mittels „Schlagwörter"
<lb/>auf den Inhalt der sich aus diese Artikel beziehenden Bemerkungen
<lb/>verwiesen. Diese Schlagwörter sind aber nur zu oft ziemlich
<lb/>zwecklos i); ihr praktischer Werth wird zudem auch bei wirklich vor- 
<lb/>handener Divergenz zwischen Gesetzesstelle und Erläuterung durch
<lb/>die Schwierigkeit des Nachschlagens wesentlich beeinträchtigt: ein
<lb/>Umstand, der gerade bei einem „vielbeschäftigten Anwalt", einem
<lb/>„zu rascher Entscheidung gezwungenen Richter" schwer in die
<lb/>Wagschale fällt 2).

<lb/>Wirkliche Abhilfe kann nach des Ref. Ansicht nur in einem
<lb/>möglichst genauen und detaillirten Register geschaffen werden. Auch
<lb/>hierin ist der Conimentar gewiß noch der Vervollkommnung fähig.
<lb/>Siebzehn doppelspaltigc Seiten sind für ein Register zu einem
<lb/>Commentar, einem Nachschlagebuch, von 1254 Seiten, an sich schon
<lb/>etwas dürftig bemessen; daß bald die Seiten des Commentars
<lb/>bald die Artikel des Handelsgesetzbuches angezogen werden, erleichtert
<lb/>die Benutzung des Registers auch nicht sonderlich. Es erweist sich
<lb/>auch hie und da als trügerisches Irrlicht, nur auf Umwegen
<lb/>gelingt es nicht selten, das Gesuchte zu finden'). Dazu sind die
<lb/>Rubriken des Registers oft zu umfassend (das Wort: „Actien-
<lb/>gesellschaft" hat mehr als 2 Spalten!), andrerseits sind große
<lb/>Specialitäten eigens ausgeführt (z. B. Bremer Recht).

<lb/>Die besprochenen Mängel erscheinen freilich auf den ersten
<lb/>Blick als zu äußerlich, als daß sie die Brauchbarkeit des Buches
<lb/>sollten vermindern können. Gewiß thun sie ja dem inneren Werthe
<lb/>der in dem Werke vorgetragenen Ansichten keinen Abbruch. Un-

<lb/>&gt;) Vgl. u. A. Art. 418, 420, 426, 430, 495, 498, 643.

<lb/>2) Die Bemerkungen zur Commandit- und Actiengesellschast umfassen
<lb/>nicht weniger als 514 Nummern auf 280 Seilen!

<lb/>2) Schlägl man beispielsweise „Bauzinsen" nach, so ist unter der Rubrik
<lb/>„Actiengesellschast" Art. 217, 218, unter der Specialrubrik „Bauzinsen" auch
<lb/>Art. 197 citirt. Unter den Schlagwörtern des Art. 197 aus S. 372 sind für
<lb/>„Bauzinsen" die Bem. 87 und 373 genannt, von denen die erstere dann auf
<lb/>S. 364, die letztere aus S. 492 gefunden wird; bei Art. 217 auf S. 468
<lb/>findet sich gleichfalls das Citat der Bem. 373, bei Art. 218 fehlt das Schlagwort.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0411.tif"
                   n="399"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gareis u. Fuchsberger, Das allgem. deutsche Handelsgesetzbuch. 399
</p>
               <p>

                  <lb/>bestreitbar fallen aber diese äußeren Unvollkommenheiten bei dem
<lb/>Gebrauch des Buches sehr lästig und erschweren die Benutzung
<lb/>des in ihm gebotenen reichhaltigen Materiales aufs äußerste. Für
<lb/>die Praxis ist das schnelle Auffinden der Ansicht des Commentators
<lb/>wesentlich mitbestimmend bei der Ansicht über die Güte des
<lb/>Commentars.

<lb/>Hier dürfte bei einer jedenfalls zu erwartenden zloeiten Auflage
<lb/>'einzusetzen sein. Dann könnte die große Aufgabe, die Vorzüge
<lb/>von Commentar und Lehrbuch zu verschmelzen, von den Verfassern
<lb/>in erheblichem Grade ihrer Lösung entgegengeführt werden.

<lb/>In höchst dankenswerther Weise berücksichtigt der Commentar
<lb/>die Rechtsgeschichte und die Rechtsvergleichung als Hilfsmittel zur
<lb/>Erleichterung des Verständnisses des geltenden Rechts. Ein besonderer
<lb/>Vorzug liegt auch in den Vorschlägen zur Abänderung des Gesetzes,
<lb/>welche mit glücklicher Hand zur Beleuchtung der legislativen
<lb/>Probleme verwendet sind.

<lb/>In welcher Weise endlich sich die beiden Herausgeber des
<lb/>Commentars in die Arbeit getheilt haben, bedarf kaum der Aus- 
<lb/>einandersetzung; sind sie ja doch der literarischen Welt nicht
<lb/>unbekannt. In dem Commentar selbst tritt die doppelte Autoren- 
<lb/>schaft in keiner Weise störend auf, wenn auch, wie leichtbegreiflich,
<lb/>die Specialarbeiten der Verfasser vorzugsweise Berücksichtigung
<lb/>gesunden haben.

<lb/>H ö ch st a d t an der Aisch.
</p>
               <p>

                  <lb/>vr. Leopold Menzinger.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0412.tif"
             n="400"
             xml:id="zs1-2085047_35-1893_0412"/>
         <div xml:id="d45001e37625">
            <head>Internationales Recht</head>
            <div xml:id="d45001e37630" type="review">
               <head>
                  <title>Bar, L. v., Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, Bd. I, XVI u. 660 S., Bd. II, 704 S. Hannover, Hahn. 1889</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Harburger, Heinr.">Von Heinr. Harburger</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0412--><p/>
               <p>

                  <lb/>111.

<lb/>Internationales Wecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Bar, L. v., Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, Bd. I,
<lb/>XVI n. 660 Bd. II. 704 S. Hannover, Hahn. 1889.

<lb/>Von Theorie und Praxis sehnlichst erwartet, ist unter obigem
<lb/>Titel zunächst der civilrechtliche und civilprocessuale Theil des be- 
<lb/>kannten Bar'schen Werkes „Das internationale Privat- und
<lb/>Strafrecht" in zweiter Auflage erschienen. Nicht am Werthe des
<lb/>Buches ist es gelegen, daß zwischen der ersten und der zweiten
<lb/>Bearbeitung ein Zeitraum von fast 30 Jahren gelegen ist. Maß- 
<lb/>gebend war vielmehr das Streben des Vers., seine für Deutsch- 
<lb/>land damals ganz unerhörte Art der zusammenfassenden Sonder- 
<lb/>darstellung des internationalen Rechtes ebenso wie die einzelnen
<lb/>in derselben theils bloß genauer formulirten, theils neuausgestellten
<lb/>Rechtssätze einer längeren Prüfung durch die Wissenschaft und das
<lb/>praktische Leben zu mnterwerfen; nicht minder auch sein Wunsch,
<lb/>bei Herstellung einer neuen Auflage die jüngsten Resultate auf
<lb/>diesem Gebiete zu berücksichtigen und mitzuumfassen. Gerade in
<lb/>letzterer Richtung mußte der neuestens fast ununterbrochene Fluß
<lb/>der Entwicklung es ungemein erschweren, endlich Halt zu machen
<lb/>und vorerst wieder einmal das bisher Erwachsene, Erreichte und
<lb/>Gefundene in übersichtlicher Weise zu einem harmonischen Ganzen
<lb/>zu vereinigen. Hätte nicht Rudolf von Jhering's 70. Geburtstag
<lb/>es als wünsckienswerth erscheinen lassen, diesem Meister der
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0413.tif"
                   n="401"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0413--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bar, Theorie und Praxis des Internat. Privatrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>401
</p>
               <p>

                  <lb/>Wissenschaft ein seiner würdiges Werk zu widmen, so hätte viel- 
<lb/>leicht das allenthalben dringend gefühlte Bedürfnis nach der neuen
<lb/>Auflage noch länger aus seine Befriedigung warten müssen.

<lb/>Die neue Auflage, eine reife Frucht langjähriger Arbeit, ist
<lb/>eigentlich mehr eine Neuschaffung des Werkes. Bei genauerem
<lb/>Zusehen erscheint dies freilich als selbstverständlich. Die früher
<lb/>nicht geahnte Entwicklung der Verkehrsmittel für Fortbewegung
<lb/>und Gedankenaustausch, sowie die entsprechend immer größere Aus- 
<lb/>dehnung des Handels und der Handelsbeziehungen haben natur- 
<lb/>gemäß die Zahl der internationalen Rechtsfälle und Streitsachen
<lb/>ungeheuer vermehrt. In aller Herren Länder sind solche zu ge- 
<lb/>richtlicher Entscheidung gekommen; in allen Sprachen der civili-
<lb/>sirten Welt sind in Folge dessen auch Monographien und größere
<lb/>Werke, in den bedeutenderen Ländern wenigstens eine, oft auch
<lb/>mehrere Zeitschriften entstanden, die sich ausschließlich mit dem
<lb/>internationalen Rechte beschäftigen. Seit nahezu 20 Jahren endlich
<lb/>ist auch das Inetitnt de droit international mit regstem Eifer
<lb/>und bestem Erfolge bestrebt, an der Aus- und Fortbildung des
<lb/>internationalen Rechtes mitzuarbeiten- Sv ist des neuen Stoffes
<lb/>die Hülle und Fülle gegeben Gar oft sind jetzt längere, weit- 
<lb/>ausholende Untersuchungen und Ausführungen nothwendig ge- 
<lb/>worden, wo früher eine kurze Andeutung, ein oder mehrere Sätze
<lb/>genügt hatten, um den damalige» Stand der Anschauungen und
<lb/>der Wissenschaft darzulegen.

<lb/>Demgemäß erhielt der geschichtliche Theil eine größere Aus- 
<lb/>dehnung, vorzüglich durch seine Erstreckung auf die neueste
<lb/>englisch-amerikanische Literatur, sowie die neue italienische Schule
<lb/>und ihre Anhänger; die Lehre vom Domicil und der Staats- 
<lb/>angehörigkeit, besonders in ihrer Bedeutung für die Bestimmung
<lb/>des persönlichen Rechtes („des Pcrsonalstatutes") wurde ausführ- 
<lb/>licher behandelt') und damit eine vorzügliche auf das Einzelne

<lb/>tz Zu bedauern ist, daß der Vers, nur mehr den Entwurf und nicht auch
<lb/>den Wortlaut des neuen französischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit
<lb/>Kril. Bierteljahre-schrist. N. öi. Bd. XVI. H. 3. 26
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0414.tif"
                   n="402"
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               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>Internationales Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>eingehende Kritik des deutschen Jndigenatsgesetzes vom 1. Juni
<lb/>1870 verbunden *); die Bedeutung des bekannten Satzes locus
<lb/>regit actum wurde neuerdings untersucht, die Lehre von der
<lb/>Rechtssähigkeit ausländischer juristischen Personen, das internatio- 
<lb/>nale Handels- und Wechselrecht und das Gebiet der sogen, im- 
<lb/>materiellen (Urheber-) Rechte neu ausgenommen; die Lehre von der
<lb/>Wirksamkeit ausländischer Urtheile, das internationale Concursrecht,
<lb/>die Erörterungen über die Grenzen des Staatsgebietes, über die
<lb/>Exterritorialität in materiellrechtlicher und processualer Beziehung,
<lb/>sowie jene über die Zuständigkeit für Civilprocesse gegen fremde
<lb/>Staaten und Souveräne in wesentlich erweitertem Umfange be- 
<lb/>arbeitet; endlich auch weitere völkerrechtliche Materien, so ins- 
<lb/>besondere die Lehre vom Aufenthaltsrecht und der Ausweisung
<lb/>von Fremden, wie auch jene von der Steuerpflicht im inter- 
<lb/>nationalen Verkehr den früher ausgenommenen bcigesellt.

<lb/>Besonderes Augenmerk wurde hiebei durchgängig denjenigen
<lb/>Fragen und Fällen zugewendet, welche die deutsche Rechtsordnung
<lb/>näher berührt oder durch deutsche Gesetze oder Gerichte, besonders
<lb/>durch das Reichsoberhandelsgericht und das Reichsgericht, eine
<lb/>Entscheidung erfahren haben.

<lb/>Angesichts dieser Stosimehrung ist es nicht zu verwundern,
<lb/>daß B. die Forderung aufstellt, daß das internationale Recht in
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 26. Juni 1889 benutzen konnte, welches gegenüber dem bisherigen Rechte
<lb/>wie auch dem Entwürfe verschiedene wichtige Abweichungen enthält.

<lb/>i) Der hierbei (I S. 185 ff.) vertretenen Ansicht, daß frühere Unterthanen
<lb/>alsbald mit dem Aushören ihrer Staatsangehörigkeit nicht mehr ihrem bis- 
<lb/>herigen Heimatstaate gegenüber zur Treue verpflichtet und den besonderen, die
<lb/>Eigenschaft eines Staatsangehörigen voraussetzenden strafrechtlichen Bestim- 
<lb/>mungen unterworfen sein sollen, während andrerseits bis zur Erwerbung eines
<lb/>anderen Jndigenates, jener eventuell sie wieder auszunehmen verpflichtet und
<lb/>auch nicht berechtigt sein soll, sie auszulieferir oder auszuweisen, können wir
<lb/>nicht beipflichten. Handelt es sich ja doch hierbei um die Delictsfähigkeit, die
<lb/>strafrechtliche Handlungsfähigkeit, und sollte man doch für diese, soweit sie durch
<lb/>die Staatsangehörigkeit bedingt wird, keine andere Regel erwarten, als für die
<lb/>civilrechtliche Handlungsfähigkeit, und diese soll sich nach Bar auch in jener
<lb/>Ztvischenzeit noch nach der früheren Staatsangehörigkeit richten!
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0415.tif"
                   n="403"
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               <p>

                  <lb/>Bar, Theorie und Praxis des internat. Privatrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutschland, wo dasselbe immer „noch als Sties.kind der Rechtswissen- 
<lb/>schaft behandelt" wird, ebenso wie in den anderen civilistrten
<lb/>Ländern als besonderes Fach anerkannt werden sollte. Und in
<lb/>der That, wie man beispielshalber sich im Laufe der Zeit gezwungen
<lb/>gesehen hat, das Handels- und Wechselrecht von der bisherigen
<lb/>Verbindung mit dem Privatrecht loszulösen, so wird man sich auch
<lb/>entschließen müssen, die internationalen Beziehungen und Seiten
<lb/>des Civilrechtes wie auch des Civilproceßrechtes, des Strafrechtes
<lb/>und Strafproccßrechtes, die dermalen bei der Darlegung des
<lb/>nationalen Rechtes nicht mehr als absolut unerläßlich gestreift
<lb/>werden, in Zukunft nicht bloß gelegentlich und im Vorbeigehen
<lb/>erledigen zu wollen. Ein Blick auf die Unzahl von Rechtsfragen,
<lb/>Rechtsfällen und Entscheidungen der verschiedensten in- und aus- 
<lb/>ländischen Gerichte, welche in dem Werke besprochen sind, sollte
<lb/>ein solches Verfahren fürderhin unmöglich machen und wohl die
<lb/>Ueberzeugung begründen, daß cs ferner unausführbar ist, dieselben
<lb/>in Vorlesungen und Werken über die genannten Rechtszweige ent- 
<lb/>sprechend zu behandeln. Bei genauerem Eingehen auf die Sache
<lb/>drängt sich geradezu die Einsicht auf. daß es zu einer gedeihlichen
<lb/>Bearbeitung unerläßlich ist, die sämmtlichen einschlägigen
<lb/>Fragen und Lehren nach möglichst einheitlichen Gesichtspunkten
<lb/>zu regeln sowie gleichzeitig dieselben mit jener Gründlichkeit und
<lb/>Ausführlichkeit darzustellen, wie solche ihre Schwierigkeit und
<lb/>andererseits ihr praktischer Werth erheischt.

<lb/>Rur nebenbei mag darauf hingewiesen werden, welch' heil- 
<lb/>samen Einfluß eine gründliche Behandlung des internationalen
<lb/>Rechtes auf die Vertiefung der Begriffe der einzelnen betheiligten
<lb/>Disciplinen haben kann, wie oft behufs Auffindung der richtigen
<lb/>Unterscheidungsmerkmale, besonders auch hinsichtlich der Frage, ob
<lb/>ein Rechtssatz oder ein Gesetz absolut bindender Natur sei oder
<lb/>nicht, ein Zurückgehen bis aus den rechtsphilosophischen Grund- 
<lb/>gedanken des fraglichen Rechtsinstitutes erforderlich ist. Die klare
<lb/>Definition und Auseinanderhaltung von Rechtsfähigkeit und

<lb/>Handlungsfähigkeit fl S. 390 ff.), sowie der verschiedenen Arten

<lb/>26'
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0416.tif"
                   n="404"
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               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>Internationales Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>von Zinsen (II S. 17 ff., S. 56 ff.) l), die Hinweisung auf die
<lb/>übliche Verquickung von intraterritorialen und internationalen
<lb/>Zuständigkeitsgründen in den Civilproceßordnungen (II S. 401.
<lb/>424 ff., 507), wie endlich die scharfe Unterscheidung zwischen der
<lb/>Befugnis zur Rechtssprechung einerseits und der Zwangsgewalt
<lb/>der Gerichte andererseits in der Lehre von der Civiljurisdiction
<lb/>gegenüber den Gesandten (II S. 626 ff.) mögen als einzelne
<lb/>Beispiele statt vieler anderen dienen.

<lb/>Freilich trifft alles dieses nur dann zu, wenn man mit B.
<lb/>sich bei Behandlung der Materie auf einen mehr oder minder
<lb/>kosmopolitischen Standpunkt stellt, wenn man nach Möglichkeit
<lb/>den Forderungen Rechnung zu tragen sucht, welche der moderne
<lb/>Verkehr an die Rechtsordnung richtet. Will man hingegen die
<lb/>ganze Lehre je von dem Rechte der einzelnen Staaten aus ent- 
<lb/>wickeln, dabei also zunächst von dem nationalen Rechte ausgehen,
<lb/>so wird man allerdings überall bald am Ende sein. Denn selbst
<lb/>die neuesten gesetzgeberischen Produkte aus diesem Gebiete, wie die
<lb/>Einleitung des italienischen Codice civile, die einschlägigen Be- 
<lb/>stimmungen der deutschen „Justizgesetze", das neue Project eines
<lb/>Code civil beige und der offiziöse Entwurf der deutschen Civil-
<lb/>gesetzgebungscommission über das internationale Privatrecht ent- 
<lb/>halten nicht so viel principiellen Stoff, daß es möglich wäre, eine
<lb/>ganze Theorie auf Grund derselben aufzubauen. Soll nur einiger- 
<lb/>maßen Vollständiges gegeben werden, so müssen Gesetzgebung,
<lb/>Praxis und Theorie aller am Weltverkehr betheiligten Staaten
<lb/>und Völker bei- und in Berücksichtigung gezogen, so muß nicht bloß
<lb/>dasjenige dargestellt werden, was in den verschiedenen einzelnen
<lb/>Ländern in dieser Beziehung Rechtens ist, sondern auch all' das- 
<lb/>jenige, was Rechtens sein sollte. Diesem Postulate hat denn auch
</p>
               <p>

                  <lb/>*) je nachdem sie mehr sind „eine Schadloshaltung des Gläubigers sür
<lb/>den Entgang eines Gewinnes, den er durch anderweite Nutzung des Geldes
<lb/>hätte machen können", oder aber eine Gegenleistung dafür, dab der Schuldner
<lb/>das Geld in seinem Nutzen verwenden und Früchte daraus ziehen konnte.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0417.tif"
                   n="405"
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               <p>

                  <lb/>Bar, Theorie und Praxis des Internat. Privatrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>B. nach allen Richtungen in umfassendstem Maße Rechnung
<lb/>getragen J).

<lb/>Bei der Auseinandersetzung des Grundgedankens, welcher als
<lb/>Maßstab für die Richtigkeit und Brauchbarkeit der einzelnen Rechts-
<lb/>sätze zu dienen habe, zeigt die neue Auflage eine durchgreifende
<lb/>Verschiedenheit von der ersten. Während diese letztere, verfaßt
<lb/>von einem noch jugendlichen Gerichtsassessor, nur in einer fast
<lb/>etwas schüchternen, ivenn auch klaren Weise, zu den einschlägigen
<lb/>Anschauungen der als Autoritäten anerkannten Schriftsteller, be- 
<lb/>sonders Savigny's und Wächter's, Stellung nimmt und
<lb/>denselben mehr bei- als cntgegentritt, weist nunmehr der allseits
<lb/>anerkannte Meister klipp und klar deren Unhaltbarkeit nach.
<lb/>Besonders geschieht dies hinsichtlich des allbeliebten Satzes von
<lb/>Savigny, daß die Frage, welches Recht aus einen bestimmten
<lb/>einzelnen Fall anzuwenden sei, sich darnach zu richten habe, wo der
<lb/>„Sitz des Rechtsverhältnisses" sei. B. macht (I S. 107) demgegen- 
<lb/>über mit Recht darauf aufmerksam, daß die Vorfrage, ob gewisse
<lb/>thatsächliche Umstände, bestimmte Thatsachen ein bestimmtes Rechts- 
<lb/>verhältnis oder überhaupt ein Rechtsverhältnis ergeben oder be- 
<lb/>gründen, nur unter Zugrundelegung einer bestimmten einzelnen
<lb/>Gesetzgebung entschieden werden kann, und daß also mit dem Auf-
</p>
               <p>

                  <lb/>') Daß bei der ungeheueren Ausdehnung des Stoffes, der zu verarbeiten
<lb/>war, ab und zu kleine Jrrthümer und Auslassungen unterlaufen sind, war
<lb/>geradezu unvermeidlich. So vermissen wir z. B. (II S. 346) eine Erwähnung
<lb/>der deutsch-russischen Convention über die Regulirung von Hinterlassenschaften
<lb/>vom 31. Oct./12. Nov. 1874; das sranzöiische Gesetz, durch welches die Ehe- 
<lb/>scheidung wieder eingeführt worden ist, trägt nicht das Datum vom 29. Juli
<lb/>1885 (I S. 487), sondern vom 27. Juli 1884 und ist am 29. Juli 1884 im
<lb/>Journal officiel publicirt worden. Bei einer Bezugnahme auf die Oxforder
<lb/>Beschlüsse des Institut de droit international über die Handlungsfähigkeit
<lb/>(I S. 271, Note 20) ist, vermuthlich in Folge eines Druckversehens, durch Ueber-
<lb/>springung von etwas mehr als zwei Zeilen der Inhalt der fraglichen Thesis VI
<lb/>— was sich übrigens aus der bezüglichen Stelle des Textes schon ergibt —
<lb/>in geradezu entgegengesetzter Weise wiedergegeben; in ähnlicher Weise ist
<lb/>(II S. 474 Note 19a) der Inhalt des § 661 der deutschen Civilproceßordnung
<lb/>in Folge Auslassung einer Zeile unverständlich geworden.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0418.tif"
                   n="406"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0418--><p/>
               <p>

                  <lb/>406
</p>
               <p>

                  <lb/>Internationales Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>suchen des „Sitzes des Rechtsverhältnisses" der erst fcstzustellenden
<lb/>Frage, nach dem Rechte welchen Landes der fragliche Fall zu be-
<lb/>urtheilen sei, bereits von vorneherein präjudicirt ist. Er setzt an
<lb/>die Stelle jener Regel den Satz, daß hiebei auszugehen sei „von
<lb/>reinen Thatsachen oder solchen Rechtsverhältnissen, deren Bestehen
<lb/>von der Anerkennung durch das internationale Privatrecht un- 
<lb/>abhängig ist, die also schon durch das Völkerrecht im eigentlichen
<lb/>Sinne gegeben sind", wie die Thatsache des Aufenthaltes einer
<lb/>Person oder einer Sache im Staatsgebiete, die Staatsangehörigkeit
<lb/>oder der Wohnsitz einer Person, die Thatsache, daß ein Rechts- 
<lb/>streit oder eine einzelne zu einem solchen gehörige Handlung sich
<lb/>an einem bestimmten Orte abzuspielen hat. Solche Umstände und
<lb/>Verhältnisse im Zusammenwirken mit den Folgerungen, welche
<lb/>sich ergeben einerseits aus der Natur der Sache, d. h. aus den
<lb/>zwingenden Bedürfnissen des Verkehrs und der gegenseitigen An- 
<lb/>erkennung der Rechtsordnungen der civilisirten Staaten, nnd
<lb/>andererseits aus der Forderung, daß im Rechtsleben die bona
<lb/>fides Maß zu geben habe, sollen die Grundlage der ganzen Theorie
<lb/>bilden.

<lb/>Aber es läßt sich wohl nicht läugnen, daß man darüber, was
<lb/>im einzelnen Falle und für einzelne rechtliche Beziehungen der
<lb/>Natur der Sache entspreche, leicht verschiedener Ansicht sein kann,
<lb/>und gerade das vorliegende Werk selbst gewährt bei der Besprechung
<lb/>der Arbeiten Anderer Belege hiefür im reichsten Maße. Darum
<lb/>erscheint es sicherlich als im Interesse der Rechtssicherheit und
<lb/>damit des Weltverkehres gelegen, wenn durch Gesetze oder Staats- 
<lb/>verträge eine autoritative und authentische Festsetzung erfolgen
<lb/>würde. Aus diesem Grunde theilen wir durchaus nicht die principielle
<lb/>Gegnerschaft gegen eine gesetzliche oder vertragsmäßige Fixirung
<lb/>internationalrechtlicher Sätze, welche B. zu wiederholten Malen in
<lb/>ganz entschiedener Weise zum Ausdruck bringt. Wir verkennen
<lb/>dabei keineswegs, daß die bisherigen einschlägigen Versuche großen-
<lb/>thcils nicht gerade immer zu günstigen Resultaten geführt haben
<lb/>obwohl vielleicht hier B. zuweilen auch etwas zu scharf tadeln
</p>

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                   n="407"
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               <p>

                  <lb/>Bar, Theorie und Praxis des internal. Privatrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>407
</p>
               <p>

                  <lb/>dürfte —, bezweifeln aber auch nicht, daß man im Laufe der Zeit
<lb/>das Richtige zu treffen lernen wird. Auch wird man allerdings
<lb/>hinsichtlich gar mancher Einzelheiten die weitere Entwicklung und
<lb/>besonders noch eine reichere Casuistik abwarten inüssen; aber
<lb/>bezüglich verschiedener Grundfragen dürften sich unschwer schon
<lb/>jetzt gemeinsame Regeln vereinbareu lassen. So z. B. darüber,
<lb/>ob für die Rechtsfähigkeit und für die Handlungsfähigkeit das
<lb/>nationale oder das Domicilsstatut bestimmend sein, in welchem
<lb/>Maße juristische Personen rechtsfähig sein, ob der Satz mobilia
<lb/>personam sequuntur maßgebend sein, welche Tragweite die Regel
<lb/>loeus regit actum haben, welches Recht die obligatorischen Ver- 
<lb/>hältnisse, besonders auch die Stellung der Handelsgesellschaften
<lb/>und ihre Geschäfte regeln, welches Gesetz für das Familien- und
<lb/>das Familiengüterrccht entscheidend sein, nach welchem Gesetze sich
<lb/>die Erbfolge richten, welche Formen bei Vornahme gerichtlicher
<lb/>Handlungen auf Ersuchen beobachtet werden, welche Bedeutung
<lb/>einer auswärtigen Litispendenz, welche Wirksamkeit einem aus- 
<lb/>ländischen Urtheile oder einer auswärtigen Concurscröffnung zu- 
<lb/>kommen soll.

<lb/>Daß solche gemeinsam verbindliche Formulirungen überhaupt
<lb/>möglich sind, beweisen zur Genüge die zahlreichen Elaborate des
<lb/>Institut de droit international, wie auch jene officieller inter- 
<lb/>nationalen Conferenzen, besonders die bereits in Kraft befindlichen
<lb/>internationalen Verträge über' Postwesen, Eisenbahnfrachtrecht,
<lb/>Urheberrecht u. dgl. Und daß es auch dringend zu wünschen
<lb/>wäre, daß solche gemeinschaftliche Regeln aufgestellt würden, läßt
<lb/>sich ebenfalls leicht darthun. B. tritt mit Recht — in Ueberein-
<lb/>stimmung mit der neuen italienischen und französischen Schule —
<lb/>dafür ein, die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit nach
<lb/>dem nationalen Rechte zu bestimmen; in der deutschen Praxis,
<lb/>und zwar trotz Art. 84 der WO., und ebenso in jener England's
<lb/>und Nordamerika's bevorzugt man noch heutigen Tages in dieser
<lb/>Richtung das Recht des Wohnsitzes der in Frage stehenden Personen;
<lb/>es wäre nun zweifellos für den internationalen Verkehr von
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0420.tif"
                   n="408"
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               <p>

                  <lb/>408
</p>
               <p>

                  <lb/>Internationales Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>größtem Wcrthe, wenn hierüber eine Harmonie bestünde. Das
<lb/>gleiche Princip stellt B. auf für das Erbrecht, das Familien- und
<lb/>Familiengüterrecht *) und das Vormundschaftsrecht. Nach dem
<lb/>englisch-amerikanischen Recht ist hingegen, soweit Immobilien zur
<lb/>Erbschaft gehören, die lex rei sitae maßgebend, bezüglich des
<lb/>Familienrechtes noch vielfach das Recht des Wohnsitzes oder jenes
<lb/>Ortes, an welchem sich ein rechtsrelevanter Act, wie die Ehe- 
<lb/>schließung, abspielt, oder endlich, wie für das eheliche Güterrecht,
<lb/>wiederum die lex rei sitae bevorzugt uud entbehrt der im Aus- 
<lb/>lande bestellte Vormund noch vielfach der Anerkennung.

<lb/>Und wäre es nicht von großem Vvrtheil, wenn etwa ver- 
<lb/>einbart würde, daß in Fällen internationaler Natur überall die
<lb/>obligatorischen Verhältnisse, insbesondere auch hinsichtlich der Frage
<lb/>der Verjährung, nicht nach dem Orte des Vertragsschlusses oder
<lb/>des Erfüllungsortes, sondern im Zweifel nach dem persönlichen
<lb/>Rechte des Schuldners, sei dies nun jenes der Nationalität oder
<lb/>des Dvmicils* 2), zu beurtheilen und etwaige Streitigkeiten in erster


<lb/>1) In dieser Richtung will es uns nicht ganz mit dem, dem Grundsätze
<lb/>von der Unwandelbarkeil des ehelichen Güterrechtes (I S. 515 ff.) zu Grunde
<lb/>liegenden Gedanken zusammensiimmen, wenn B. (I S. 524) die rechtliche
<lb/>Möglichkeit, einen früher geschlossenen Ehevertrag oder das in Kraft getretene
<lb/>gesetzliche Güterrecht nachträglich abzuändern, nicht nach dem Personalstatut
<lb/>zur Zeit der Eheschließung, sondern nach jenem zur Zert des neuen Vertrags- 
<lb/>abschlusses beurtheilt wissen will.


<lb/>2) Tie Gründe, welche B. (II S. 24) für die Bevorzugung des letzteren
<lb/>geltend tnacht, können wir nicht siir durchweg ausschlaggebend erachten. Kann
<lb/>bei Bestimmung der Fähigkeit zum Abschluß eines Vertrages, einer ent- 
<lb/>scheidenden Vorfrage für jeden Vertragsabschluß, auf das nationale Recht Rück- 
<lb/>sicht genommen werden, so wird dies, vorzüglich bei Tistanzgeschästen, keinen
<lb/>wesentlich größeren Schwierigkeiten begegnen, soweit es sich um die Folgen
<lb/>des Vertragsabschlusses handelt; und andrerseits entspricht es auch nur der
<lb/>Consequenz, als Personalstatut auch hier das aus der Nationalität folgende
<lb/>anzusehen. Zugleich entfallen damit die Streitfragen hinsichtlich des für die
<lb/>Verjährung maßgebenden Rechtes tu dem Falle, daß der Schuldner während
<lb/>des Fortbestehens der Obligation seinen Wohnsitz ändert (II S. 102). Ein Fall
<lb/>aus meiner eigenen Praxis hat hier überzeugend auf mich gewirkt. In Bayern
<lb/>verjähren nach einem Gesetze vom 26. März 1850 die Forderungen von Kauf-
<lb/>Leuten für Waarenlieferungen an Nichtkaufleute in drei Jahren. Eine irr
</p>

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               <p>

                  <lb/>Bar, Theorie und Praxis des internat. Privatrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>409
</p>
               <p>

                  <lb/>Linie beim Gerichte seines Wohnsitzes anhängig zu machen seien,
<lb/>anstatt daß in dieser Hinsicht noch die verschiedensten Principien
<lb/>Anwendung sinden? Bon besonderem Nutzen wäre gewiß auch
<lb/>eine internationale Regelung über den Abschluß von Berträgen
<lb/>mittels Brief, Telegramm oder Telephon und ähnlicher Fragen.

<lb/>Freilich würde auf solche Weise auch gar manche Special- 
<lb/>bestimmung einzelner nationalen Rechte fallen müssen. Besonders
<lb/>träfe dies Normen von der Art des Artikels 14 des Code civil
<lb/>und des § 24 der deutschen Civilproceßordnung über die Belang-
<lb/>barkeit von Ausländern im Jnlande, Normen, „durch welche zum
<lb/>Theil im einseitigen Interesse der Staatsangehörigen Streitsachen
<lb/>dem gewissermaßen natürlich gegebenen Richter entzogen sind"
<lb/>(II S. 665), und die darum mit Recht vor dem kritischen Auge
<lb/>des Vers, keine Gnade finden (II S. 433, 576 et passim). Dies
<lb/>hinge aber wiederum miss engste zusammen mit der Frage, wie
<lb/>man sich zur Vollstreckung von ausländischen Urtheilen verhält.
<lb/>In dieser Hinsicht bestehen, wie bekannt, zur Zeit uoch die ver- 
<lb/>schiedensten Systeme. Frankreich z. B. vollstrcckt. soweit es nicht ent- 
<lb/>gegenstehende Staatsverträge abgeschlossen hat, kein auswärtiges
<lb/>Erkenntnis ohne eingehende Prüfung der sachlichen Gesetzinäßigkeit
<lb/>der Entscheidung; in anderen Staaten dagegen werden solche außer
<lb/>hinsichtlich einzelner proceßrechtlichen Voraussetzungen, wie Zu-
</p>
               <p>

                  <lb/>Kopenhagen wohnhafte Dame war ihrem Kosiümlieseranten eine Toilette
<lb/>schuldig geblieben und verlegte drei Jahre nach Empfang der Toilette ihren
<lb/>Wohnsitz nach München. Im Lause des siebenten Jahres nach der Lieferung
<lb/>hat jener Kaufmann endlich von ihrem neuen Aufenthaltsorte sichere Kunde
<lb/>erhalten und, als er nun, im Vertrauen auf die bezügliche zehnjährige Ver- 
<lb/>jährungsfrist des dänischen Rechtes, gegen seine Schuldnerin Klage erhob,
<lb/>wendete diese die Einrede der Verjährung ein. Es verstieße nun sicherlich gegen
<lb/>alle Gerechtigkeit, wollte man mit B. das Recht des neuen Wohnsitzes, selbst
<lb/>mit der Maßgabe, daß die Frist erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen wäre,
<lb/>an welchem der neue Wohnsitz erworben wurde, in Anwendung bringen. Zur
<lb/>Zeit der Entstehung der Schuld und bis zur Aenderung des Wohnsitzes der
<lb/>Schuldnerin hatte gewiß keiner der beiden Theile über die ausschließliche An- 
<lb/>wendbarkeit des dänischen Rechtes einen Zweifel gehegt.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0422.tif"
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               <p>

                  <lb/>410
</p>
               <p>

                  <lb/>Internationales Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>ständigkeit und ordnungsgemäße Ladung, mehr nur einer Prüfung
<lb/>vom Standpunkte der öffentlichen Moral unterworfen; Deutschland
<lb/>und Oesterreich fordern daneben auch noch, daß die Gegenseitigkeit
<lb/>verbürgt sei. Gegen dieses Erfordernis der Reciprocität spricht
<lb/>sich B. (II S 465 ff. » mit aller Entschiedenheit aus, besonders
<lb/>weil dasselbe einerseits ein Hindernis für einen allmählichen Fort- 
<lb/>schritt im internationalen Ncchtsleben und andrerseits, abgesehen
<lb/>von den vielen Controverse», welche über die einschlägigen Be- 
<lb/>stimmungen des deutschen Rechtes -entstanden sind (II S. 506 ff.),
<lb/>keine genügende Garantie für die Berücksichtigung der Interessen
<lb/>der Inländer bietet *). Er wünschte die Reciprocität ersetzt durch
<lb/>eventuelle Retorsion und erklärt demzufolge als zur Zulassung der
<lb/>Vollstreckung auswärtiger Urtheile unerläßlich, aber auch genügend,
<lb/>daß die Gerichte desjenigen Staates, welchem das erkennende
<lb/>Gericht angehört, im Lichte des internationalen Rechtes als zu- 
<lb/>ständig erscheinen, daß das Urtheil nach dem Rechte des erkennenden
<lb/>Gerichtes vollstreckbar sei, daß nicht durch dessen Vollziehung im
<lb/>Gebiete des Vollstreckungsstaatcs zwangsweise ein Verhältnis un- 
<lb/>mittelbar realisirt werden müßte, dessen Realisirung überhaupt oder
<lb/>wenigstens auf dem Wege des Zwanges daselbst unzulässig ist, und
<lb/>daß nicht eine -grobe und offenbare formelle oder materielle Un- 
<lb/>gerechtigkeit in dem vorausgegangenen Proceßverfahren oder im
<lb/>Urtheile selbst begangen worden wäre. Nun ist aber gerade die
<lb/>Lehre, welche Gerichtsstände im internationalen Verkehr gegenseitig
<lb/>anzuerkennen seien, noch weit davon entfernt, völlig klargestellt zu
<lb/>)cin2). Eine Uebereinstimmung hierüber ist jedoch wohl die erste

<lb/>') So z. B. in dem Falle, daß ein Inländer im Jnlande ein gegen einen
<lb/>Ausländerin dessen Vaterland erwirktes Urtheil vollziehen lassen wollte: solchen
<lb/>Falles würde bei Unmöglichkeit oder Schwierigkeit des Nachweises der Reci- 
<lb/>procität der Inländer durch das inländische Gesetz um sein gutes Recht gebracht
<lb/>oder zum mindesten in dessen Versolgung behindert.

<lb/>a) So erklärt es z. B. B (II S. 435) für absolut nothwendig, daß sür
<lb/>Statussachen die Gerichte desjenigen Staates ausschließlich zuständig seien, dem
<lb/>die Betheiligten angehören, und begründet dies damit, daß bei Beurtheilung
<lb/>jener Sachen durch die Gerichte des Wohnortes „zu leicht verhängnisvolle Miß-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Bar, Theorie und Praxis des internal. Privatrechts. 411


<lb/>Vorbedingung dafür, daß in Zukunft das Vollstreckbarkeitserkenntnis
<lb/>nichts weiter sein soll als „einfach eine Entscheidung darüber, ob
<lb/>nach der Auffassung des internationalen Rechtes seitens des Voll- 
<lb/>streckungsstaates dieser dem auswärtigen Urtheile die Zwangsfolgen
<lb/>in seinem Territorium beilegen dürfe" (II S. 529). Um diesem
<lb/>Ziele allmählich näher zu kommen, könnten vielleicht zunächst
<lb/>einzelne Staaten, deren Gesetzgebungen aus mehr verwandten
<lb/>Grundlagen ruhen, durch Abschließung von Rechtshilfeverträgen
<lb/>den Vollzug ihrer gegenseitigen Urtheile erleichtern, bis es in weiterer
<lb/>Zukunft gelänge, auch zwischen den so entstandenen Staatengruppen
<lb/>eine Annäherung anzubahnen. Möglicherweise ließe sich aus solchem
<lb/>Wege auch das Problem der universellen Wirkung einer Concurs-
<lb/>eröffnung, gegen welches B. (II S. 553 ff., 574 ff., 595 ff.) sich
<lb/>zur Zeit noch ganz und gar ablehnend verhält, einer allmählichen
<lb/>Lösung entgegenführen. Da dasselbe im innigsten Zusammenhang
<lb/>mit der Regelung der internationalen Competenz steht, würden
<lb/>wahrscheinlich beide Materien sich am besten gleichzeitig ordnen lassen.

<lb/>Durch die klare, die Bedürfnisse des praktischen Lebens stets
<lb/>im Auge behaltende Darlegung der entgegenstehenden Schwierig- 
<lb/>keiten und Bedenken hat B. zugleich einem solchen Unternehmen
<lb/>in dankenswerthester Weise die Wege gezeigt und geebnet.

<lb/>Wie die im Vorstehenden berührten, so sind in dem Werke
<lb/>noch unzählige andere principielle und specielle Fragen in gleich
<lb/>eingehender Weise untersucht und das einschlägige Material aus
<lb/>Gesetz. Wissenschaft und Praxis aus das Reichhaltigste angegeben
<lb/>und verwerthet. Wer Recht zu schaffen und wer Recht anzuwenden
<lb/>hat, Gesetzgeber und Staatsmänner, Wissenschaft und Rechtsprechung
<lb/>werden darum das Werk nicht leicht einmal vergeblich um Rath
<lb/>fragen; in der Regel werden sie aus demselben in überreichem
<lb/>Maße Anregung, Belehrung und Förderung zu gewinnen vermögen.

<lb/>München. Heinr. Harburger.
</p>
               <p>

                  <lb/>griffe" Vorkommen könnten. Allein dies dürste hier schwerlich in höherem Maße
<lb/>zu befürchten sein, als in anderen Fällen, in welchen die Gerichte auswärtiges
<lb/>Recht anzuwenden haben.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Bar, Dr. L. v., Lehrbuch des internationalen Privat- und Strafrechts. Juristische Handbibliothek. Stuttgart 1892</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Menzinger, ...">Von Dr. Menzinger</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title>Meili, Dr. F., Geschichte und System des internationalen Privatrechts im Grundriß. Leipzig 1892</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Menzinger, ...">Von Dr. Menzinger</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0424--><p/>
               <p>

                  <lb/>412
</p>
               <p>

                  <lb/>Internationales Recht,
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Bar, Dr. L. v., Lehrbuch des internationalen Privat- und StrasrechtS.
<lb/>Juristische Handbibliothek, Stuttgart 1892,

<lb/>3, Meili, Dr, F,, Geschichte und System des internationalen Privatrechts
<lb/>im Grundriß, Leipzig 1892,

<lb/>In beiden Schriften wird von berufener Seite mit Recht
<lb/>betont, daß das Studium des internationalen Privat- und^ Straf- 
<lb/>rechts auf den Universitäten in Deutschland zur Zeit noch arg ver- 
<lb/>nachlässigt ist. Während Frankreich und Italien in voller Erkenntnis
<lb/>der praktischen Wichtigkeit und der hervorragenden Schwierigkeit
<lb/>der hier zu behandelnden Fragen Vorlesungen hierüber im regel- 
<lb/>mäßigen Lehrcurs aufzuweisen haben und die Schweiz z. B. in
<lb/>dem Lehrstuhl Meili's, des unermüdlichen Vorkämpfers auf diesem
<lb/>Gebiete, der hohen Bedeutung des Stoffes Rechnung getragen hat,
<lb/>begnügt man sich in Deutschland mit einigen dürftigen Andeutungen
<lb/>und Fingerzeigen, welche in andere Vorlesungen eingeschmuggelt
<lb/>werden. Nur ganz sporadisch tauchen in den Verzeichnissen der
<lb/>Universitäten hierher gehörige Vorlesungsanzeigen auf, um bald
<lb/>wieder in das Nichts znrückzusinken. Und doch, wer wollte Meili
<lb/>eines unberechtigten Optimismus zeihen, wenn er trotz der herrschenden
<lb/>Gleichgültigkeit im Vertrauen auf das Leben der Neuzeit und seine
<lb/>Errungenschaften auf dem Gebiete des Rechts den Glauben an
<lb/>eine große Zukunft des internationalen Rechts unentwegt festhält.

<lb/>Die erste der hier zu besprechenden Abhandlungen enthält
<lb/>in den Materien des Privatrechts einschließlich des Civilprocesses
<lb/>eigentlich nur einen Abriß aus dem 1880 in zwei Bänden bereits
<lb/>in zweiter Auflage erschienenen Handbuches des Verfassers „Theorie
<lb/>und Praxis des internationalen Privatrechts". Bezüglich der
<lb/>Begründung der einzelnen Sätze, der Kritik abweichender Ansichten,
<lb/>der Literaturangaben ist man zumeist auf das eben genannte Werk
<lb/>angewiesen. Mit Recht hat aber B. unter Berücksichtigung des
<lb/>Umstandes, daß es sich hier um ein kurzgefaßtes Lehrbuch handelt,
<lb/>großes Gewicht auf möglichst scharfe Fassung der einzelnen Sätze
<lb/>und ihrer Consequenzen gelegt. Das Strafrecht und der Straf-
<lb/>proceß dagegen weist eine eingehende Kritik entgegenstehender
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0425.tif"
                   n="413"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0425--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bar, Lehrbuch des internal. Privat- und Strafrechts. 413

<lb/>Meinungen und genauere Begründung der eigenen Ansicht auf.
<lb/>Erfreulich ist, daß die deutsche Gesetzgebung und die deutsche
<lb/>Rechtssprechung, insbesondere die des Reichsgerichts, die ihr ge- 
<lb/>bührende Würdigung gefunden hat. Freilich wird die Harmonie
<lb/>des Buches in Folge der erwähnten literarischen Eigenthümlichkeit,
<lb/>durch welche es in zwei sehr ungleich ausgearbeitete Theile zerfällt,
<lb/>einigermaßen in Frage gestellt.

<lb/>Meili bietet uns einen „Grundriß" zu Vorlesungen über das
<lb/>internationale Privatrecht, eine Zusammenstellung der Quellen und
<lb/>der Literatur. Eine Beurtheilung dieser Arbeit ist selbstredend nur
<lb/>möglich im Zusammenhalte mit den andern Arbeiten des Vers, in
<lb/>Bezug auf vorliegendes Thema, namentlich mit Berücksichtigung
<lb/>seines Werkes: „Die Codification des internationalen Civil- und
<lb/>Handelsrechts", Leipzig 1891. Bemcrkenswcrth ist, daß Meili
<lb/>vergleichende Rechtswissenschaft und internationales Privatrecht scharf
<lb/>scheidet, daß er auch das internationale Strafrecht nicht behandelt,
<lb/>weil es auf ganz andern Grundlagen beruhe, als das internationale
<lb/>Privalrecht. (A. M. offenbar Bar S. 5: Auch im internationalen
<lb/>Strafrecht komme die Zuständigkeit des einzelnen Staates gegen- 
<lb/>über dem Individuum zur Bestrafung des letzteren, bezw. zu straf-
<lb/>processualen Maßnahmen in Frage, ebenso wie dies im inter- 
<lb/>nationalen Privatrecht und im internationalen Civilproceß der
<lb/>Fall sei; die Grundlage der beiden Materien gehöre dem Völker- 
<lb/>recht an.)

<lb/>Daß der „Grundriß" von Meili mehr bietet, als dieses Wort
<lb/>besagt, bedarf bei der bekannten Klassicität des Vers, keiner näheren
<lb/>Ausführung. Besonders interessant ist der im Anhänge im Original- 
<lb/>texte mitgetheilte Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich
<lb/>über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urtheilen in
<lb/>Civilsachen vom 15. Juni 1869; hervorzuheben ist auch der Ab- 
<lb/>druck des Entwurfes des deutschen Civilgesetzbuches über das inter- 
<lb/>nationale Privatrecht sRedactor Hr. Gebhard, badischer Mini-
<lb/>sterialrath), welcher sonderbarer Weise in dem bis jetzt veröffent- 
<lb/>lichten Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-4333">Lindheim, Alfred v., Das Schiedsgericht im modernen Civilprocesse. Wien 1891</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Menzinger, Leopold">Von Dr. Leopold Menzinger</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0426--><p/>
               <p>

                  <lb/>414
</p>
               <p>

                  <lb/>Internationales Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Reich nicht enthalten ist. Die Bemerkung von Bar (S. 5 Anm. 2),
<lb/>daß nach seinen Erkundigungen diese Ausarbeitungen geheim ge- 
<lb/>halten, wenigstens nicht öffentlich besprochen werden sollten, ruft
<lb/>gewiß eigenthümliche Gedanken wach. Hat man sich ja, mit vollem
<lb/>Recht, nicht gescheut, den Entwurf in allen seinen sonstigen Theilen
<lb/>dem sengenden und, wie zu hoffen, auch läuternden Feuer der
<lb/>öffentlichen Kritik auszusetzen.

<lb/>Höchstadt an der Aisch. Dr. Menzinger.

<lb/>4. Lindheim, Alfred v., Das Schiedsgericht im modernen Civilprocesse.

<lb/>Wien 1891.

<lb/>In den Zeiten der Dampfkraft und der Elektricität, wo auf
<lb/>allen Gebieten des menschlichen Lebens unter den Zeichen des ge- 
<lb/>flügelten Rades und des Blitzes gearbeitet wird, kann es nach
<lb/>dem Vers, keine Verwunderung erregen, wenn auch für die Ent- 
<lb/>scheidung im streitigen Recht vor allem Raschheit und Präcision
<lb/>gefordert wird. Hieraus ergibt sich unabweisbar der Wunsch
<lb/>nach Fach- und Schiedsgerichten für bestimmte Rechtssachen. Auch
<lb/>v. Canstein, Lehrbuch des österreichischen Civilproceßrechtes
<lb/>Berlin 1893 2. Auflage S. 38, constatirt das rapide Steigen der
<lb/>Zahl der ständigen Schiedsgerichte in neuerer Zeit. Alle Streitig- 
<lb/>keiten sollen möglichst rasch, sicher, ohne große Opfer an Zeit und
<lb/>Geld und ohne starres Festhalten an Formen des Verfahrens er- 
<lb/>ledigt werden. Diesem Bedürfnisse entsprechen auch die Börsen- 
<lb/>schiedsgerichte, mit welchen der Vers, zunächst sich eingehend
<lb/>beschäftigt. Der Börsenverkehr erzeugt fast stetig neue Rechts- 
<lb/>geschäfte, welche nur ihrer inneren, volkswirthschastlichen Be- 
<lb/>schaffenheit nach geregelt sind. Diese bieten der Einzwängung
<lb/>unter hergebrachte Rechtsschablonen erhebliche Schwierigkeit, ganz
<lb/>abgesehen davon, daß hiemit dem Willen der Betheiligten keines- 
<lb/>wegs genügt wird. Hier sind nun die Börsenschiedsgerichte,
<lb/>zusammengesetzt aus sach- und sachkundigen Börsenmilgliedern,
<lb/>berufen, helfend einzugreifcn und in rascher, nach Kosten und
<lb/>Gründen billiger Entscheidung das wahre Interesse des Verkehrs
</p>
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                   n="415"
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               <p>

                  <lb/>Lindheim, Das Schiedsgericht im modernen Civilprocesse.
</p>
               <p>

                  <lb/>415
</p>
               <p>

                  <lb/>zu fördern. Liudheim empfiehlt ständige, von Corporationen,
<lb/>bestimmten Geschäftskreisen oder Genossenschaften zu wählende
<lb/>Schiedsgerichte; diesen würde bei dem Vertrauen, welches dilrch
<lb/>die Wahl die betheiligten Fachkreise ihnen bekundet, und bei der
<lb/>Kenntnis der technischen Fragen sowohl als der einschlägigen
<lb/>speciellen Usancen am leichtesten die Lösung der Ausgabe gelingen,
<lb/>als Friedensrichter zwischen den Parteien zu vermitteln.

<lb/>Die große Bedeutung einer derartigen Institution sucht Vers,
<lb/>nicht nur aus dem Wesen der Sache zu begründen, sondern er
<lb/>legt sie auch ziffermäßig dar, indem er in statistischen Tabellen
<lb/>den Nachweis für die äußerst umfangreiche Thätigkeit der an der
<lb/>Wiener, Prager, Triestiner und Budapester Börse bestehenden
<lb/>Schiedsgerichte erbringt. Daß er als langjähriger Präsident des
<lb/>Wiener Schiedsgerichts, Abtheilung für Waarenhandel. hiefür die
<lb/>gründlichste Sachkenntnis mitbringt, sei nur nebenher erwähnt.

<lb/>Interessant sind des Vers. Ausführungen bezüglich der Frage,
<lb/>welche Stellung der Gesetzgeber in Oesterreich anläßlich der Re- 
<lb/>form des Civilproceffes den Schiedsgerichten gegenüber einnehmen
<lb/>soll; auch von Canstein in dem obengenannten Werke S 36
<lb/>Anm. 52 erkennt ihren Werth an. wenn er auch gegen eine Aus- 
<lb/>dehnung der Wirksamkeit der Schiedsgerichte sich sehr reservirt zu
<lb/>verhalten scheint. Angenehm berührt hiebei das Lob, welches Vers,
<lb/>den einschlägigen Bestimmungen der deutschen Civilproceßordnung
<lb/>zollt. Aktuelle Bedeutung haben die Bemerkungen von L. bezüglich
<lb/>der sittlichen Aufgabe der Schiedsgerichte. Den vom Stand-
<lb/>Punkt der Moral aus bedauerlichen Auswüchsen der Börsen- 
<lb/>geschäfte. insbesondere dem unehrlichen Differenzgeschäft, könne
<lb/>nicht durch die Paragraphen des Strafgesetzes, sondern nur durch
<lb/>die Censur der Standesgenoffen begegnet werden. So berechtigt
<lb/>im Einzelnen die Darlegungen sind, mit welchen der Vers, diese
<lb/>Ansicht begründet, so ist dennoch gerade nach den Erfahrungen
<lb/>der jüngsten Tage ein gewisser Skeptizismus ihnen gegenüber
<lb/>gewiß am Platz; die Börse hat sich in puncto der Moral hiebei
<lb/>nicht sehr feinfühlig bewiesen und die Mißachtung der Standes-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0428.tif"
                   n="416"
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               <p>

                  <lb/>416
</p>
               <p>

                  <lb/>Internationales Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>genossen kommt gewöhnlich po8t festum, nachdem das Opfer der
<lb/>Geplünderten bereits vorüber ist. Ist der Staat, d. h. mit Weg- 
<lb/>lassung der irreführenden Personification, das Volk durch diese
<lb/>Auswüchse bedroht und gefährdet, so ist es auch Aufgabe des
<lb/>Staates, wie bei allen Vergehen wider die öffentliche Ordnung
<lb/>(Bankerott. Wucher u. s. w.) strafend einzuschreiten und sie mit
<lb/>der Nota der öffentlichen Strafe zu belegen. Die Gewalt und
<lb/>Macht der Achtung oder Mißachtung der Standesgenossen wird
<lb/>hiedurch keineswegs geschmälert, eher erhöht; jedenfalls kann sie
<lb/>leichter zum Ausdruck kommen; sie ist eine willkommene Unter- 
<lb/>stützung der staatlichen Gesetzgebung, macht dieselbe aber nicht
<lb/>entbehrlich. Trotz dieser Bedenken, welche durch des Vers, einiger- 
<lb/>maßen einseitige Stellung in dieser Frage wachgerufen werden,
<lb/>bleiben seine Ausführungen immerhin höchst beachtenswerth; sie
<lb/>beweisen insbesondere, daß der Gesetzgeber nur mit größter Vor- 
<lb/>sicht an die Heilung der offenbar vorhandenen Schäden herantreten
<lb/>darf, wenn nicht der wirthschaftliche Nutzen der Gesetzgebung durch
<lb/>Schädigung der Verkehrsinteressen illusorisch gemacht werden soll.

<lb/>Beachtenswerth sind des Vers. Anträge zur Regelung des
<lb/>schiedsrichterlichen Verfahrens; nicht ohne Interesse sind auch
<lb/>außerhalb der von ihnen beherrschten Gebiete die gesetzlichen und
<lb/>statutarischen Bestimmungen bezüglich der Schiedsgerichte der
<lb/>österreichisch-ungarischen Monarchie, welche auch in dem mehr ge- 
<lb/>nannten Werke v. Canstein's S. 36 de lege lata systematische
<lb/>Behandlung gefunden haben.

<lb/>Höchstadt an der Aisch. I)r. Leopold Menzinger.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0429.tif"
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         <div xml:id="d45001e39227">
            <head>Staatsrecht</head>
            <div xml:id="d45001e39232">
               <head>Zur Literatur des Arbeiter-Versicherungsrechts</head>
               <div xml:id="d45001e39237" type="review" subtype="multi">
                  <head>
                     <title>Bornhak, C., Das deutsche Arbeiterrecht, systematisch dargestellt. Separatabdruck aus Hirth's und Seydel's Annalen des deutschen Reichs. München und Leipzig, Hirth, 1892. 190 S. Frank, Siegfried, Rechtspraktikant, Der Rechtscharakter der durch die deutsche Socialgesetzgebung geschaffenen Unterstützungsansprüche. Inaugural-Dissertation. Halberstadt, Selbstverlag. 1891. 48 S.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Piloty, Robert">Von Dr. Robert Piloty</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0429--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IV.

<lb/>Staalsrechl.

<lb/>Zur Literatur des Arbeiter-Versicherungsrechts.

<lb/>1. C. Bornhak, Das deutsche Arbeiterrecht, systematisch dargestellt. Separat- 

<lb/>abdruck aus Hirth's und Seyde l's Annalen deS deutschen Reichs. Mün- 
<lb/>chen und Leipzig, Hirth, 1892. 190 S.

<lb/>2. Siegsried Frank, Rechtspraktikant. Der Rechtscharakter der durch die
<lb/>deutsche Socialgesetzgebung geschaffenen Unterstützungsansprriche. Jnaugural-
<lb/>Dissertation. Halberstadt, Selbstverlag. 1891. 48 S.

<lb/>Born hak verheißt mit dem Titel seiner Schrift: „Das

<lb/>deutsche Arbeiterrecht" die shstematische Darstellung eines Niechts,
<lb/>dessen Bildung sich vor unfern Angen vollzieht, des Standesrechts
<lb/>der Arbeiter.

<lb/>Wir wollen znsehen, ob das Werk hälk, was sein Titel ver- 
<lb/>spricht.

<lb/>Die Schrift zerfällt dem Inhalte nach in zwei Theile. Der
<lb/>einleitende, erste Theil liefert eine Uebersicht der geschichtlichen Ent- 
<lb/>wickelung des Arbeitsverhältnisses von den ältesten Zeiten deutscher
<lb/>Geschichte bis in unsere Tage und eine wirthschaftliche und politische
<lb/>Betrachtung des gegenwärtigen Standes des Arbeitsverhältnisses,
<lb/>der zweite Theil gibt eine dogmatische Darstellung des geltenden
<lb/>Arbeiterrechts. Auch äußerlich ist diese Theilung im Ganzen
<lb/>durchgeführt, indem der geschichtliche Theil im ersten Abschnitt

<lb/>unter dem Titel: die arbeiten den Klasse n un d die Staats- 
<lb/>und Gesellschaftsordnung, der dogmatische aber im zweiten,
<lb/>dritten und vierten Abschnitt unter den Titeln: der Schuh des

<lb/>Krit. Vi-rteljahreSschrist. N. F. Bd. XVI. H. 3. 27
</p>
                  <pb facs="2085047_35+1893_0430.tif"
                      n="418"
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                  <p>

                     <lb/>418
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staalsrechl.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kl ei ngewerbes gegen den Großbetrieb, die Arbeiter-
<lb/>Versicherung und die Arbeiterschutzgesetzgebung enthalten
<lb/>ist. Doch deckt sich diese äußere Theilung des Buches mit der
<lb/>inneren insofern nicht vollständig, als die besondere geschichtliche
<lb/>Entwicklung der Genossenschaftsbewegung und der Wiederbelebung
<lb/>der Innung, sowie der Arbeiterversicherungs- und der Arbeiter- 
<lb/>schutzgesetzgebung nicht im ersten Abschnitt, sondern je an der Spitze
<lb/>der folgenden Abschnitte zu finden ist.

<lb/>In dem einleitenden Theil entwickelt B. seine eigenen
<lb/>„socialpolitischen" Ideen über Vergangenheit, Gegenwart und
<lb/>Zukunft des Arbeitsverhältnisses. Ein kritisches Eingehen auf
<lb/>diesen Theil ist hier deshalb nicht angezeigt, weil in demselben
<lb/>rechtliche Erörterungen nur soweit Platz gefunden haben, als
<lb/>sie zur Erläuterung der wirthschaftlichen Entwicklung des Arbeits- 
<lb/>verhältnisses nothwendig waren.

<lb/>Ich beschränke mich daher darauf, das „socialpolitische"
<lb/>Programm B.'s und dessen Begründung nach seinem wesentlichen
<lb/>Inhalte wiederzugeben.

<lb/>In einem besonderen Abschnitte, welcher den Abschluß und
<lb/>das Resultat der einleitenden Betrachtung bildet, handelt er von
<lb/>der Stellung von Staat und Gesellschaft zur socialen Reform
<lb/>und stellt daselbst folgende Thesen aus:

<lb/>Dem Staat allein kommt die Aufgabe der Socialreform zu.
<lb/>Er hat diese Aufgabe auf der Grundlage der bestehenden Staats- 
<lb/>und Gesellschaftsordnung zu erfüllen. Die Aufgabe ist eine dreifache:

<lb/>1. es ist der noch bestehende kleine Gewerbebetrieb zu erhalten
<lb/>und zu stützen, damit er in dem Concurrenzkampfe mit dem
<lb/>Großbetriebe nicht unterliege,

<lb/>2. es ist dem nur auf den Ertrag seiner Arbeit angewiesenen
<lb/>Arbeiter aller drei Productionszweige eine andere Fürsorge
<lb/>zu gewähren als die in dem individualistischen Staate allein
<lb/>mögliche staatliche Armenpflege,

<lb/>3. es ist der Arbeiter gegen die Nachtheile der wirthschaftlichen
<lb/>Herrschaft des Unternehmers zu schützen.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>C. Bvrnhak, Das deutsche Arbeiterrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>419
</p>
                  <p>

                     <lb/>In der Begründung dieser Thesen vermeidet B. jede Aus- 
<lb/>einandersetzung mit der Kirche. Und doch nimmt die Kirche die
<lb/>sociale Mission in großem Umfang für sich in Anspruch und theilt
<lb/>ihr der Staat selbst, indem er sie als staatliche Anstalt anerkennt,
<lb/>einen Theil dieser Mission zu. Die Bestimmung der Grenze,
<lb/>wonach sich Staat und Kirche in die sociale Reformarbeit theilen,
<lb/>ist nun freilich nicht Sache einer juristischen Abhandlung. Wenn
<lb/>man aber einmal, wie dies B. thut, über den juristischen Rahmen
<lb/>hinausgreift, so ist kein Grund einzusehen, weshalb man sich auf
<lb/>die wirthschaftliche und politische Betrachtung beschränken und das
<lb/>Verhältnis zur Kirche ignoriren soll.

<lb/>Für B. ist hienach die sociale Frage weder eine religiöse noch
<lb/>eine philosophische, sondern nur eine wirthschaftliche Machtfrage,
<lb/>wegen deren Lösung sich Staat und Gesellschaft auseinanderzusetzen
<lb/>haben. Der Frage, ob denn überhaupt und weshalb Veranlassung
<lb/>zur Reform gegeben sei, geht er seinem Standpunkt gemäß nicht auf
<lb/>den Grund. Er schildert und untersucht nicht etwa die Roth und
<lb/>die Bedürfnisse der arbeitenden Bevölkerung oder die Gründe der
<lb/>Uebermacht der Besitzenden, sondern begnügt sich in dieser Richtung
<lb/>mit zusammenfassenden Behauptungen, die in Folgendem gipfeln: Mit
<lb/>der Entwicklung des Fabrikbetriebes auf der Grundlage des privat- 
<lb/>rechtlichen Arbeitsvertrages und der vollkommenen Rechtsgleichheit
<lb/>des Arbeitgebers und Arbeiters ging die Verschlechterung der Lage
<lb/>des Arbeiters bis zur vollständigen und dauernden persönlichen
<lb/>wirthschastlichen Abhängigkeit vom Unternehmer Hand in Hand.
<lb/>Das Arbeitsangebot war massenhaft. Der Preis der Arbeit sank
<lb/>bis auf das wirthschaftliche Minimum, nämlich den nothdürftigen
<lb/>Lebensunterhalt des Arbeiters und seiner Familie. „Die moderne
<lb/>Fabriksklaverei", sagt B. „läßt zwar Angriffe des Herrn auf die
<lb/>persönliche Integrität des Arbeiters nicht zu, unterscheidet sich aber,
<lb/>wenn man nicht auf die rechtliche Form, sondern auf den that-
<lb/>sächlichen Inhalt des Verhältnisses sieht, von der Sklaverei der
<lb/>antiken Welt nur zu ihren Ungunsten dadurch, daß der Arbeit--

<lb/>geber kein wirthschaftliches Interesse an der Erhaltung der Person

<lb/>27*
</p>

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                      n="420"
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                  <p>

                     <lb/>420
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Arbeiters hat." Durch drei Momente ist also nach B. das
<lb/>Arbeitsverhältnis während der individualistischen Wirthschafts-
<lb/>ordnung charakterisiert: 1. die wirthschaftliche Übermacht des

<lb/>Unternehmers, 2. das Entstehen eines erblichen Arbeiterstandes,
<lb/>und 3. Schutzlosigkeit des Arbeiters gegenüber allen Wechselfällen
<lb/>des Lebens.

<lb/>Das Eingreifen des Staates in diese Verhältnisse durch seine
<lb/>Gesetzgebung rechtfertigt B. wie folgt. Er kann sich die Gesell- 
<lb/>schaft, worunter er die beiden ewig getrennten Welten der Unter- 
<lb/>nehmer und der Arbeiter begreift, gar nicht anders als im er- 
<lb/>bittertsten Kampfe denken, wenn sie sich selbst überlassen bleibt.
<lb/>Er prophezeit: „Nachdem jetzt mit dem Erlöschen des Socialisten-
<lb/>gesetzes auch die besonderen Beschränkungen der Arbeitervereins- 
<lb/>bildung gefallen sind, wird voraussichtlich der allgemeine Zusammen- 
<lb/>schluß der Arbeiterschaft der einzelnen Betriebszweige sich sehr bald
<lb/>vollziehen und ihr der gleiche Zusammenschluß der Unternehmer
<lb/>unmittelbar folgen, so daß sich überall Arbeiter und Unternehmer
<lb/>in geschlossenen Organisationen als zwei feindliche, bis auf
<lb/>die Zähne bewaffnete Mächte gegenüber stehen
<lb/>werden, um nach den jeweiligen wirthschaftlichen Machtverhält- 
<lb/>nissen die Arbeitsbedingungen festzusetzen."

<lb/>In dem Kampfe um die ausschließliche Herrschaft zwischen
<lb/>diesen beiden Mächten hatten nach B. zur Zeit der „individualisti- 
<lb/>schen Wirtbschaftsordnung", d. i. zur Zeit der unbedingten Herr- 
<lb/>schaft des Princips der Vertragsfreibeit die Unternehmer kraft ihrer
<lb/>wirthschaftlichen Übermacht die Oberhand; denn der einzelne Arbeiter,
<lb/>für sich um sein tägliches Brod arbeitend und nichts besitzend als
<lb/>seine körperliche Arbeitskraft, war nicht im Stande, einen dauernden
<lb/>Widerstand zu leisten. Die Arbeiter erkannten diese Schwäche
<lb/>ihrer Lage und verbanden sich zuerst zu Koalitionen für einzelne
<lb/>Zwecke und dann zu dauernden Fachvereinen. Auf diese Weise,
<lb/>glaubt B., sei es in neuester Zeit dazu gekommen, daß sich das
<lb/>Verhältnis geradezu umgekehrt habe, der Unternehmer von seiner
<lb/>Arbeiterschaft abhängig geworden sei. Somit sei denn die Lösung
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0433.tif"
                      n="421"
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                  <p>

                     <lb/>C. Bornhak, Das deutsche Arbeiterrecht
</p>
                  <p>

                     <lb/>421
</p>
                  <p>

                     <lb/>der socialen Frage, der sociale Friede, nicht von den um die
<lb/>Herrschast ringenden Elementen der Gesellschaft zu erwarten, denn
<lb/>„nur die Herrschaft kann die Herrschaft vernichten".

<lb/>Da aber aus der Initiative der Gesellschaft heraus hienach
<lb/>die Socialreform unmöglich sei, so falle diese Aufgabe dem Staate
<lb/>zu. wenn sich dieser nicht den Umsturzbestrebungen der Social- 
<lb/>demokratie preisgeben wolle.

<lb/>B. stellt nun den absolutistischen Staat des vorigen Jahr- 
<lb/>hunderts und den constitutionellen Staat in ihrer Beziehung zur
<lb/>Regelung des Arbeitsverhältnisses einander gegenüber. Der erstere
<lb/>fand die „gebundene Wirthschaftsordnung", die Zunft und die
<lb/>ständische und corporative Rechtsordnung des Mittelalters vor
<lb/>und erhielt sie im Wesentlichen unverändert; er nahm für sich
<lb/>selbst nur das Aussichtsrecht und die oberste Leitung in Anspruch.
<lb/>Der moderne Staat dagegen ist in Folge der Beseitigung jener
<lb/>Gebundenheit und jener zwischen Staat und Individuum ver- 
<lb/>mittelnden ständischen und corporativen Verbände dem Individuum
<lb/>unmittelbar gegenübergestellt. Im constitutionellen Staate des
<lb/>19. Jahrhunderts ist alle rechterzeugende Macht in der Staats- 
<lb/>gewalt selbst vereinigt; deshalb steht ihrer gesetzgeberischen initia- 
<lb/>tive bei dem Reformwerk kein außerhalb liegender Faktor entgegen.

<lb/>Die Initiative steht also allein beim Staat. Zur Durch- 
<lb/>führung der Reform bedarf auch der moderne Staat corporativer,
<lb/>socialer Verbände. Doch diese läßt er nicht aus den Kreisen der
<lb/>Betheiligten gleich den alten Gilden. Zünften. Innungen oder den
<lb/>englischen Gewerkvereinen „organisch" sich entwickeln, sondern er
<lb/>ruft sie selbst durch Rechtssatz in's Leben. Gerade dadurch nun,
<lb/>daß diese neuen Bildungen keine organischen, sondern vom Staate
<lb/>bewußt gewollte sind, ist ihnen, so glaubt B-, eine größere Dauer
<lb/>gesichert.

<lb/>Von allen europäischen Staaten ist, nach B.. Deutschland zu
<lb/>einer solchen Socialreform von Staatswegen aus Gründen, die in
<lb/>der Verfassung liegen, am geeignetsten, indem hier die Staats- 
<lb/>gewalt nicht ausschließlich in Händen der am socialen Kampfe als
</p>

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                      n="422"
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                  <p>

                     <lb/>422
</p>
                  <p>

                     <lb/>Stnatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Interessenten betheiligten „Mittelklassen", d. i. vor Allem des
<lb/>Unternehmerstandes, sich befindet, sondern die Monarchen einerseits
<lb/>und die durch das allgemeine Stimmrecht zur Gesetzgebung heran- 
<lb/>gezogenen arbeitenden Klassen andrerseits neben den besitzenden
<lb/>Mittelklassen bei der Gesetzgebung Mitwirken. Nächst Deutschland
<lb/>ist, nach B., wegen des dort eingeführten allgemeinen Stimm- 
<lb/>rechts Frankreich zur Socialreform am geeignetsten, während die
<lb/>parlamentarisch regierten Staaten wegen der Allmacht der Bour- 
<lb/>geoisie der socialen Revolution entgegentreiben. Auf die Ent- 
<lb/>wicklung der socialen Reform in England, welche uns neuerdings
<lb/>besonders durch Forschungen auf dem Gebiete der Volkswirthschaft
<lb/>erschlossen worden ist, geht B. nicht ein, obgleich doch eine Parallele
<lb/>zwischen der englischen und deutschen Socialgesetzgebung gerade am
<lb/>meisten belehren könnte.

<lb/>Die äußerste materielle Grenze für die socialistisch resormirende
<lb/>Gesetzgebung erblickt B. in der Leistungsfähigkeit der Arbeitgeber.
<lb/>„Denn eine zu weit gehende Nachgiebigkeit gegen die Forderungen
<lb/>der Arbeiter kann die Arbeitgeber und damit die gesammte nationale
<lb/>Production in ihren vitalsten Interessen schädigen und den Arbeit- 
<lb/>gebern mehr nehmen, als sie den Arbeitern gibt. Die Rücksicht
<lb/>auf die nothwendigen Lebensbedingungen der Gesammtheit bildet
<lb/>die unübersteigliche Schranke der die Interessen der arbeitenden
<lb/>Klassen pflegenden Socialreform."

<lb/>Die endgültige Erfüllung der socialen Reformarbeit erwartet
<lb/>B. von dem gemeinsamen Vorgehen der Staaten im Wege inter- 
<lb/>nationaler Conferenzen und Vereinigungen. Freilich erblickt er in
<lb/>den parlamentarisch regierten Staaten bedenkliche Hindernisse auf
<lb/>diesem Weg, die wohl endgültig nur durch die größere Macht
<lb/>der constitutionell regierten Staaten im Wege der auswärtigen
<lb/>Politik beseitigt werden können. Sollte B. dabei an den Krieg
<lb/>denken? An eine Lösung der socialen Frage durch Krieg?

<lb/>Von den juristischen Betrachtungen, welche B. in diese wirth-
<lb/>schaftspolitischen einstreut, ist hervorzuheben, daß nach seiner Auf- 
<lb/>fassung das Arbeitsverhältnis sowohl im Mittelalter, als auch
</p>

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                  <p>

                     <lb/>C. Bornhak, Das deutsche Arbeiterrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>423
</p>
                  <p>

                     <lb/>während der gebundenen Wirthschaftsordnung des 18. Jahrhunderts
<lb/>kein auf der rechtlichen Gleichheit von Arbeitgeber und Arbeiter
<lb/>aufgebautes und durch die übereinstimmende freie Willenserklärung
<lb/>beider Theile begründetes privatrechtlichcs Contractsverhältnis,
<lb/>vielmehr ein auf der Herrschaft des Unternehmers über den
<lb/>Arbeiter beruhendes besonderes Unterthänigkeitsverhältnis des
<lb/>öffentlichen Rechts ist. Während aber im Mittelalter diese Herr-
<lb/>schaftsbefugnisse den Unternehmern aus eigenem Rechte zugestanden
<lb/>seien, habe im absolutistischen Staate des 18. Jabrhunderts der
<lb/>Unternehmer diese Herrschaftsrechte im Namen des Staates, dem
<lb/>allein alle Herrschaft zustand, nur der Ausübung nach besessen'

<lb/>Noch unmittelbarer sei in jener Zeit in Folge der Regalität
<lb/>des Bergbaus der Bergarbeiter mit dem Staate in Beziehung
<lb/>gestanden. Für ihn habe ein öffentliches Dienstverhältnis nur
<lb/>zum Staate, der ihn anstellte, entließ und seinen Lohn bestimmte,
<lb/>bestanden, während er von dem Privatunternehmer, der ihn be- 
<lb/>soldete, so gut wie unabhängig gewesen sei. Auch über das
<lb/>Gesinde stand dem Herrn die Herrschaft zu, eine Art familien- 
<lb/>rechtlichen Gewaltrechts.

<lb/>Dies änderte sich mit der „Begründung der individualistischen
<lb/>Staats- und Gesellschaftsordnung". Der moderne Staat anerkennt
<lb/>kein vom Staate losgelöstes Herrschaftsrecht über Personen. Das
<lb/>Dienstverhältnis der ländlichen und gewerblichen Arbeiter ist ein
<lb/>rein privatrechtliches Contractverhältnis geworden und bestimmt
<lb/>durch die Prinzipien der absoluten Rechtsgleichheit und Willens- 
<lb/>freiheit der betheiligten Personen.

<lb/>Als ein privatrechtliches Contractverhältnis erachtet B. das
<lb/>Arbeitsverhältnis auch heute noch. Doch gewinnt daneben die
<lb/>wirthschaftlichc Übermacht des Unternehmers mehr und mehr eine
<lb/>öffentlich rechtliche Gestalt, indem ihm neben den contractlichen
<lb/>Befugnissen gesetzlich ein Disciplinarrecht, und mit der Befugnis
<lb/>zur Ausstellung der Arbeitsordnungen ein disciplinares Strafrecht
<lb/>und damit wieder ein öffentlich rechtliches Herrschaftsrecht über
<lb/>den Arbeiter eingeräumt wird. Somit beruht nach B. das Arbeits-
</p>

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                      n="424"
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                  <p>

                     <lb/>424
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verhältnis nach geltendem Rechte zum Theil auf privatem, zum
<lb/>Theil auf öffentlichem Rechte.

<lb/>Dieser rechtlichen Unterscheidung, welche B. innerhalb des
<lb/>Arbeitsverhältnisses vornimmt, ist zuzustimmen. Besonders ist für
<lb/>die Beurtheilung des Arbeitsverhältnisses nach geltendem Rechte
<lb/>die Erkenntnis der privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen
<lb/>Bestandtheile von grundlegender Bedeutung. Allein es scheint
<lb/>mir die Bezeichnung der öffentlich rechtlichen Stellung des Unter- 
<lb/>nehmers gegenüber dem Arbeiter wegen seiner öffentlichen Befug- 
<lb/>nisse als einer herrschaftlichen deshalb nicht zutreffend, weil
<lb/>sich daraus die dem Unternehmer in großem Umfange auf- 
<lb/>erlegten öffentlichen Pflichten nicht erklären lassen. Mit demselben
<lb/>Rechte, mit dem man das Recht des Unternehmers, in der Arbeits- 
<lb/>ordnung einseitig unter Strafandrohung zu befehlen, als ein herr- 
<lb/>schaftliches bezeichnete, könnte man z. B. das Recht des Arbeiters
<lb/>auf Unterstützung aus Mitteln des Unternehmers als ein herr- 
<lb/>schaftliches bezeichnen. Wenn daher auch die Gesammtheit der
<lb/>Befugnisse und Pflichten des Unternehmers thatsächlich in ge- 
<lb/>wissem Umfange eine Herrschaft über die Arbeiter begründen, so
<lb/>läßt sich doch die rechtliche Stellung des Unternehmers im
<lb/>Allgemeinen als eine herrschaftliche nicht bezeichnen.

<lb/>Wie man indessen auch hierüber denken mag, jedenfalls bilden
<lb/>die Ausführungen B.'s über diesen Gegenstand den werthvollsten
<lb/>und originellsten Bestandtheil seiner Schrift.

<lb/>Im zweiten, dogmatischen Theil vermissen wir vor Allem
<lb/>eine Begriffsbestimmung und Zusammenfassung dessen, was der
<lb/>Autor unter Arbeiterrecht versteht. Bedeutet Arbeiterrecht alle
<lb/>auf die rechtliche Stellung des Arbeiters oder nur die auf sein
<lb/>Arbeitsverhältnis zum Unternehmer bezüglichen Normen? Wie
<lb/>entwickelt sich aus dem wirthschaftlichen oder, wie man jetzt zu
<lb/>sagen pflegt, dem „socialpolitischen" Begriff des Arbeitsverhält-
<lb/>nisscs der rechtliche Begriff desselben? Ferner: Wie ist nach

<lb/>deutschem Arbeiterrecht der Begriff des Arbeiters zu definiren? Was
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0437.tif"
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                  <p>

                     <lb/>(X. Bornhak, Das deutsche Arbeiterrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>425
</p>
                  <p>

                     <lb/>versteht das Reichsrecht unter einem Gesellen, Gehilfen, Lehrling,
<lb/>dann unter einem Betriebsbeaniten, Werkmeister und unter einem
<lb/>Unternehmer? Wie sind endlich die für das Arbeiterrecht grund- 
<lb/>legenden Begriffe: Betrieb, Gewerbe, Handwerk, Fabrik, Haus- 
<lb/>industrie zu bestimmen? Auf all diese allgemeinen und grund- 
<lb/>legenden. einer eingehenden rechtlichen Untersuchung bedürftigen
<lb/>Fragen bleibt B. die Antwort schuldig. Er gibt vielmehr
<lb/>nur eine systematisch geordnete Übersicht über den Inhalt des
<lb/>Jnnungsrechtes, des Arbeiterversicherungsrechts, des Arbeiterver- 
<lb/>tragsrechts und des Arbeiterschutzrechts, ohne diese Theile syste- 
<lb/>matisch aneinander zu schließen oder durch ein Band allgeineiner
<lb/>Betrachtungen zu verknüpfen.

<lb/>Aus seiner Zusammenstellung scheint hervorzugehen, daß B.
<lb/>den Begriff des Arbeiterrechts über diejenigen Normen hinaus- 
<lb/>erstreckt, welche das Arbeitsverhältnis des Arbeiters zum Unter- 
<lb/>nehmer bestimmen. Denn es ist nicht nur der Arbeitsvertrag und
<lb/>sein gesetzlicher Inhalt, den B. zum Gegenstand seiner Darstellung
<lb/>macht, sondern er dehnt dieselbe auch auf die polizeilichen
<lb/>Normen des Arbeiterschutzes und auf das öffentliche Arbeiter- 
<lb/>fürsorgerecht aus. B. scheint also die rechtliche Stellung des
<lb/>Arbeiters überhaupt bestimmen zu wollen.

<lb/>Ist dies sein Zweck, so erfüllt seine Darstellung denselben
<lb/>einerseits nicht vollständig und greift andererseits über denselben
<lb/>hinaus. Zu vermissen ist einerseits vor Allem eine Darstellung
<lb/>des geltenden Gesinderechts und des Sonderrechts der Bergleute
<lb/>und der Seeleute, welche Kategorien B. selbst in dem einleitenden
<lb/>Theil unter den Arbeitern führt. Während er dort deren recht- 
<lb/>liche Stellung besonders berücksichtigt, verliert er sie im dog- 
<lb/>matischen Theil aus den Augen. Ferner fehlt jede Erwähnung
<lb/>der den Arbeiterstand begünstigenden Normen des Reichsgesetzes
<lb/>über die Beschlagnahme des Arbeits- und Dienstlohnes vom
<lb/>21. Juni 1869.

<lb/>Andrerseits zieht B. das Jnnungsrecht in die dogmatische
<lb/>Darstellung des Arbeiterrechts herein, obgleich doch dieses Recht
</p>

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                      n="426"
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                  <p>

                     <lb/>426 Staatsrechl.

<lb/>vorwiegend die rechtlichen Verhältnisse der Handwerksunternehmer
<lb/>und nicht unmittelbar diejenigen der Arbeiter betrifft.

<lb/>Handelte es sich für B. um eine Darstellung aller derjenigen
<lb/>Normen, welche, wenn auch nicht gerade nur subjective Rechte und
<lb/>Pflichten aber doch das besondere Interesse der arbeitenden Klassen
<lb/>betreffen, dann würde sich die Hereinziehung des Jnnungsrechts recht-
<lb/>fertigen lassen. Aber es ist nicht einzusehen, weshalb dann nicht
<lb/>vor Allem das Recht der eingetragenen Genossenschaft hätte dar- 
<lb/>gestellt werden sollen, welche doch nach dem Jnteressenkreis, dem
<lb/>sie dient, und dem Mitgliederkreis, den sie umschließt, vorwiegend
<lb/>eine Arbeitergenossenschaft ist. Es nimmt um so mehr wunder,
<lb/>daß B. das Recht der Genossenschaften aus seiner Betrachtung
<lb/>ausschließt, als er die wirthschaftsgeschichtliche Entwicklung der
<lb/>Genossenschaftsbewcgung ziemlich eingehender Betrachtung unter- 
<lb/>zieht und selbst den den Wirthschaftsgenossenschaften zu Grunde
<lb/>liegenden Gedanken einen socialpolitischen im hervorragendsten
<lb/>Sinne des Wortes nennt.

<lb/>Dieses Schwanken und Irren in der Bestimmung des Um- 
<lb/>sanges des Arbciterrechts rührt von der Unterlassung einer Be- 
<lb/>griffsbestimmung her.

<lb/>Auch der Anordnung dessen, was B. zum Arbeiterrecht zählt,
<lb/>ist nicht in Allem beizupflichten. Von der schon Eingangs er- 
<lb/>wähnten Durchsetzung der dogmatischen Darstellung mit geschicht- 
<lb/>lichen Betrachtungen abgesehen, fehlt ein organischer Aufbau der
<lb/>das Arbeitsverhältnis bestimmenden Normen.

<lb/>B. stellt die Bestimmungen über die Innung voran, läßt dann
<lb/>die Arbeiterversicherung folgen und saßt zum Schluß das Arbeits- 
<lb/>vertragsrecht mit dem polizeilichen Arbeiterschutzrecht zusammen.

<lb/>Da nun aber die Grundlage des Arbeitsverhältnisses heute
<lb/>noch der Arbeitsvertrag bildet, so wäre doch dieser auch vor Allem
<lb/>in Betracht zu ziehen.

<lb/>Die Zusammenziehung der materiellen Normen über den Arbeits- 
<lb/>vertrag und der eigentlichen Arbeiterschutzbestimmungen ist schon
<lb/>deshalb nicht zu empfehlen, weil sich die formellen Vorschriften
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0439.tif"
                      n="427"
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                  <p>

                     <lb/>C. Bomhak, Das deutsche Arbeiterrccht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>42?
</p>
                  <p>

                     <lb/>über die besondere Art der Geltendmachung von Rechten aus dem
<lb/>Arbeitsverhältnis nur auf die ersteren Normen beziehen. B. trägt
<lb/>dem nicht Rechnung, indem er unter dem Titel: „Das freie

<lb/>Arbeitsverhältnis und seine Beschränkungen" den privatrechtlichcn
<lb/>und den polizeilichen Bestandtheil des sog. Arbeiterschutzrechts
<lb/>ungeschieden läßt und hieran unter dem Titel: „Das formelle

<lb/>Arbeiterschutzrecht" das Recht des Verfahrens über Streitigkeiten
<lb/>aus dem Arbeitsverhältnis anschließt, als bezöge sich dieses Ver- 
<lb/>fahren auch auf die gerichtliche Verfolgung der Übertretungen
<lb/>gewerbepolizeilicher Vorschriften. Unter dem Titel: „Die Organi- 
<lb/>sation der Gewerbegerichte" erwähnt dann B. zwar die Einschränkung
<lb/>der Zuständigkeit der Gewerbegerichte auf die gewerblichen Streitig- 
<lb/>keiten zwischen Arbeitgeber und Arbeiter, unterläßt aber zu sagen,
<lb/>daß darunter nur die privatrechtlichen Streitigkeiten aus dem
<lb/>Arbeitsvertrage verstanden seien. Die Verfolgung der mit Strafe
<lb/>bedachten Übertretungen gewerbepolizeilicher Bestimmungen erwähnt
<lb/>er nicht.

<lb/>Innerhalb der einzelnen Theile ist die Darstellung im Ganzen
<lb/>eine übersichtliche, und dadurch geeignet, was offenbar der Zweck
<lb/>des Autors ist. in das Rechtsgebiet einzuführen. Doch leidet auch
<lb/>die innere Anordnung der einzelnen Theile an nicht unwesentlichen
<lb/>Gebrechen. So versäumt es B., in dem Kapitel: „Die Grund-

<lb/>principien der Arbeiterversicherung" die Gegenstände der drei Ver- 
<lb/>sicherungen nebeneinander zu stellen und zu untersuchen, und ver- 
<lb/>liert somit die Gelegenheit zu zeigen, inwiefern diese Gegenstände
<lb/>einander ansschließen, decken und sich aneinander anschließen. Die
<lb/>Gegenstände der Versicherung aber. d. i. die Gefahren, wogegen
<lb/>sie stattsindet. bilden gerade denjenigen systematischen Punkt, an
<lb/>welchem die drei Versicherungsarten zusammentreffen. und das
<lb/>systematische Ganze der Arbeiterversicherung Herstellen. Sie zu
<lb/>trennen heißt das System zerlegen. B. hätte das Versäumte
<lb/>einigermaßen nachholen können, wenn er dann bei Betrachtung
<lb/>der einzelnen Versicherungen je den Gegenstand der betreffenden
<lb/>Versicherung mit den Gegenständen der anderen verglichen hätte.
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0440.tif"
                      n="428"
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                  <p>

                     <lb/>428
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Er versäumt jedoch auch dies und unterläßt es sogar überhaupt,
<lb/>den Gegenstand der Krankenversicherung, die Krankheit und Er- 
<lb/>werbsunfähigkeit, einer Untersuchung zu unterziehen.

<lb/>Außer der Zusammenstellung ist in B.'s Schrift wenig Neues
<lb/>zu finden. Er wiederholt in derselben mit einigen Erweiterungen
<lb/>im Wesentlichen das in seinen früheren Schriften, besonders das
<lb/>in seinem Lehrbuch des preußischen Staatsrechts über diese Rechts- 
<lb/>gebiete Ausgeführte.

<lb/>Es kann daher hier von einer Besprechung des Einzelnen
<lb/>Umgang genommen werden. Nur einzelne Ausführungen sind
<lb/>wegen ihres allgemeinen Interesses herauszugreifen. In Betreff
<lb/>der Ansichten B.'s über die rechtliche Natur der Arbeiterversicherung
<lb/>verweise ich aus meine Ausführungen im vorigen Jahrgange dieser
<lb/>Zeitschrift (Bd. 25 S. 415).

<lb/>B. polemisiert mit Rosin wegen der rechtlichen Natur der
<lb/>Versicherungsinstitutc, d. i. der als Träger der Abeiterver- 
<lb/>sicherung bestimmten Körperschaften, bewegt sich aber dabei in
<lb/>einem Widerspruch. Einerseits führt er nämlich als den einzigen
<lb/>Grund der öffentlichen Natur der Versicherungsinstitute den Er- 
<lb/>richtungszwang an. Andrerseits erkennt er die Versicherungs- 
<lb/>institute wie Rosin insoferne als öffentlich rechtliche Corporationeu
<lb/>an, als sie der Durchführung der Zwangsversicherung dienen.
<lb/>Damit ist für das Wesen der öffentlichen Corporation anerkannt,
<lb/>daß dieselbe zur Durchführung einer ihr vom Staate übertragenen
<lb/>staatlichen Aufgabe dein Staate verpflichtet sei, und darin eben
<lb/>besteht die von B. bekämpfte Ansicht Rosin's. Ganz deutlich
<lb/>bekennt sich B. zu Rosin, den er bekämpft, mit den Worten:
<lb/>„vielmehr sind die der Zwangsversicherung dienenden Institute als
<lb/>staatliche Veranstaltungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben
<lb/>Corporationen und Anstalten des öffentlichen Rechts."

<lb/>Die eingeschriebenen Hilfskassen sind nach B. ein Beispiel
<lb/>dafür, daß eine Corporation, obgleich sie zur Erfüllung einer staat- 
<lb/>lichen Aufgabe dem Staate verpflichtet ist, dennoch eine privatrechtliche
<lb/>bleiben kann. Dabei übersieht B. jedoch, daß die eingeschriebenen
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0441.tif"
                      n="429"
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                  <p>

                     <lb/>C. Bornhak. Das deutsche Arbeiterrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>429
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hilfskassen dem Staat nur zur Beachtung bestimmter einzelner
<lb/>Normen bei Durchführung ihrer Ausgaben, nicht aber zur Durch- 
<lb/>führung der Ausgaben, die sie sich selber stellen, verpflichtet sind.

<lb/>B. betrachtet eingehender den Begriff des Betriebsunfalles
<lb/>und hebt mit Recht hervor, daß außer dem zeitlichen und ört- 
<lb/>lichen auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Betrieb und
<lb/>Unfall bestehen müsse. Dann fährt er aber fort, daß der zeitliche
<lb/>und örtliche Zusammenhang überall von selbst gegeben sei, wo
<lb/>der ursächliche bestehe. Daß dies nicht richtig ist, zeigt das ein- 
<lb/>fache Beispiel, wenn ein Arbeiter des Nachts in seiner Wohnung
<lb/>in Folge einer Explosion in der benachbarten Fabrik getödtet
<lb/>wird. Hier besteht der ursächliche Zusammenhang und fehlen der
<lb/>örtliche und der zeitliche. Nicht ganz klar ist ferner B.'s Deduction
<lb/>über die Nothwendigkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Die- 
<lb/>selbe folgt ihm nämlich daraus, daß die gesetzliche Versicherung
<lb/>aus der Beschäftigung im Betriebe hervorgehe. Ich sehe diesen
<lb/>Zusammenhang nicht ein. Aus der Betriebsbeschästigung ergibt
<lb/>sich unmittelbar die Versicherung, und Betriebsunfälle folgen für
<lb/>den Betroffenen aus seiner Beschäftigung im Betriebe. Beides
<lb/>ist richtig, steht aber untereinander in keinem Zusammenhänge.
<lb/>Betriebsunfall ist nicht der durch die Beschäftigung im Betrieb,
<lb/>sondern der durch den Betrieb verursachte llnsall. ^zcder Anfall,
<lb/>der einen im Betrieb Beschäftigten trifft, ist durch die Beschäftigung
<lb/>im Betrieb mit verursacht, aber nicht jeder solche Unfall ist ein
<lb/>Betriebsunfall. Ein Blick in die reichhaltige Casuistik des Reichs- 
<lb/>versicherungsamtes kann hierüber hinreichend ausklären.

<lb/>In der Darstellung der Jnvaliditäts- und Altersversicherung
<lb/>ist ein wesentlicher Mangel, daß B. den grundlegenden Unterschied
<lb/>zwischen Versicherungsverhältnis und Versicherungsanwartschaft
<lb/>nicht erkannt und beleuchtet hat. Es würde zu weit führen, dies
<lb/>hier nachzuholen.

<lb/>Ein fernerer Mangel ist, daß B. als Träger der Jnvaliditäts-
<lb/>und Altersversicherung nur die Versicherungsanstalten bezeichnet
<lb/>und nicht nachweist, inwiefern auch das Reich in Folge seiner
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0442.tif"
                      n="430"
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                  <p>

                     <lb/>430
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrechr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Leistungspflicht bei jeder Nente und Commnnalverbände und
<lb/>Bundesstaaten in Folge ihrer Garantie mit den Versicherungs- 
<lb/>anstalten zusammen Träger der Versicherung sind.

<lb/>Von weiteren Einzelheiten sind die kurzen Darstellungen der
<lb/>Entstehungsgeschichte der einzelnen Theile des „Arbeiterrechts"
<lb/>und die schlichte Form der Darstellung des positiven Inhalts der
<lb/>Gesetze rühmend hervorzuheben. Die rechtliche Beurtheilung des
<lb/>Wesens der Arbeiterversicherung und der ArbeitsordnunZen enthält
<lb/>Gutes.

<lb/>Ein Überblick über die ganze Schrift führt zu dem Urtheil,
<lb/>daß sie die großen Verheißungen des Titels „das deutsche Arbeiter- 
<lb/>recht" nicht erfüllt. Es soll hier nicht untersucht werden, ob die- 
<lb/>selben zur Zeit überhaupt erfüllbar sind, ob die deutsche Arbeiter- 
<lb/>gesetzgebung, welche ihren Abschluß noch nicht gefunden, ihre
<lb/>politische Hülle noch nicht völlig abgestreift hat, zu einer zusammen- 
<lb/>fassenden rechtlich systematischen Bearbeitung schon jetzt gediehen
<lb/>ist. B.'s Schrift liefert den Nachweis für die Möglichkeit einer
<lb/>solchen Darstellung nicht. Vielmehr lassen seine innerlich nicht
<lb/>verbundenen Einzeldarstellungen der einzelnen Bestandtheile des
<lb/>geltenden Rechts und seine einleitenden politischen Betrachtungen
<lb/>eher das Gegentheil vermuthen.

<lb/>Dr. Siegfried Frank untersucht in seinem Schriftchen den
<lb/>Rcchtscharakter der durch die deutsche Socialgesetzgebung geschaffenen
<lb/>Unterstützungsansprüche.

<lb/>Die Untersuchung entbehrt vor Allem des logischen Ge- 
<lb/>dankenganges. Sie beginnt mit einer allgemeinen Betrachtung
<lb/>über den Staatszweck. Die Staatsgewalt hat nach F. durch
<lb/>die neue Socialgesetzgebung dem Staatsbegrisf ein neues
<lb/>„socialistisches" Moment beigemischt, sie hat nämlich zu den Pflich- 
<lb/>ten des Staates die hinzugefügt, „die wirthschaftlich Schwachen
<lb/>seiner Unterthanen in gewissen Zuständen zu unterstützen". Dies
<lb/>ist besonders durch die Arbeiterversicherung gescheben. Dieselbe
<lb/>hat an neuen Rechtsgrundsätzen und Rechtsinstituten geschaffen:
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0443.tif"
                      n="431"
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                  <p>

                     <lb/>Frank, Rechtscharakter der Unterstützungsansprüche -c.
</p>
                  <p>

                     <lb/>431
</p>
                  <p>

                     <lb/>1. den öffentlich rechtlichen Versicherungszwang, 2. die öffentlich
<lb/>rechtliche Pflicht der Schutzbercchtigten zur Leistung von Beiträgen,
<lb/>3. die öffentlich rechtliche Pflicht der Arbeitgeber zur Leistung von
<lb/>Beiträgen, 4. Versicherungs-Organisationen, nämlich Ortskranken- 
<lb/>kassen, Berufsgenossenschaften, Versicherungsanstalten, 5. die Unter- 
<lb/>stützungsansprüche. Durch die Aufzählung dieser Dinge glaubt F.
<lb/>zu dem Resultat gelangt zu sein: „es sei in der Socialgesetzgebung
<lb/>der staatsrechtliche Grundsatz aufgestellt, daß der Staat
<lb/>verpflichtet sei, die wirthschastlich Schwachen auf Kosten der Ge-
<lb/>sammtheit zu unterstützen in gewissen Zuständen und daß das
<lb/>dieser Pflicht entsprechende staatsbürgerliche Recht auf wirthschaft-
<lb/>lichen Schutz sich verkörpere und darstelle in den von der Social- 
<lb/>gesetzgebung gewährten Unterstützungsansprüchen. Diese seien an
<lb/>die Stelle des staatsbürgerlichen Rechts auf wirthschaftlichen Schutz
<lb/>des Staates getreten."

<lb/>Auf der Grundlage dieses neuen staatsrechtlichen Grundsatzes
<lb/>untersucht F. die rechtliche Natur der Unterstützungs- 
<lb/>ansprüche.

<lb/>Die Grundlage der Unterstützungsansprüche ist das Ver- 
<lb/>sicherungsverhältnis. Dieses ist ein dreiseitiges, es umfaßt daher
<lb/>drei einzelne Rechtsverhältnisse, nämlich eines zwischen Arbeitgebern
<lb/>und Arbeitern, ein zweites zwischen Versicherungsträgern und
<lb/>Arbeitgebern und ein drittes zwischen Arbeitern und Versicherungs- 
<lb/>trägern. F. untersucht diese drei zum Versicherungsverhältnis
<lb/>verknüpften Rechtsverhältnisse weder auf Wesen noch Inhalt, noch
<lb/>auch zeigt er etwa, inwiefern sie zusammen die drei „Seiten" des
<lb/>Versicherungsverhältnisses ausmachen, sondern er geht gleich auf
<lb/>die Entstehung der Unterstützungsansprüche über. Diese Ansprüche
<lb/>entstehen ohne Willenserklärung, ohne Vertrag durch das Gesetz
<lb/>uno actu mit dem Versicherungsverhültnis; daß es zu ihrer Ent- 
<lb/>stehung des Eintrittes des den Gegenstand der Versicherung
<lb/>bildenden Erzeugnisses oder Zustandes bedürfe, erwähnt F. nicht.
<lb/>Von der Begründung des Versicherungsverhältnisses handelt er
<lb/>nicht weiter. Es genügt ihm für seinen Zweck festzustellen, daß
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0444.tif"
                      n="432"
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                  <p>

                     <lb/>432
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Art der Begründung der Ansprüche auf ihr Wesen nicht von
<lb/>Einfluß ist.

<lb/>Was nun das Wesen dieser Ansprüche betrifft, so hält F. sie
<lb/>für privatrechtliche. Obgleich der Grundsatz, daß der Staat ver- 
<lb/>pflichtet ist, die Schwachen zu unterstützen, nach F. ein staats- 
<lb/>rechtlicher ist, so steht doch das öffentliche Interesse, welches für
<lb/>die Schaffung der Socialgesetzgebung maßgebend war, dem privat- 
<lb/>rechtlichen Charakter nicht entgegen. Es würde zu weit führen,
<lb/>seiner Argumentation, welche von einem unrichtigen Begriff des
<lb/>öffentlichen Rechtes ausgeht, weiter zu folgen. Es ist nur, von
<lb/>anderen Jrrthümern abgesehen, die Behauptung F.'s zu berichtigen,
<lb/>als ob die Geltendmachung des Unterstützungsanspruchs nur vom
<lb/>Willen des Berechtigten abhienge. Dem gegenüber ist zu bemerken,
<lb/>daß bei der Unfallversicherung die Feststellung der Ansprüche regel- 
<lb/>mäßig von Amtswegcn erfolgt. Ferner fordert F. diejenigen, welche
<lb/>die öffentlich rechtliche Natur der Versicherungsansprüche behaupten,
<lb/>zum Beweise auf, daß ein Rechtssatz existire, wonach öffentlich
<lb/>rechtliche Ansprüche nicht der Zuständigkeit der ordentlichen Civil-
<lb/>gerichte unterstehen. Diesen Beweis kann F. dem § 13 des
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetzes entnehmen.

<lb/>Sodann wendet sich F. gegen die bestehenden Theorien über
<lb/>die rechtliche Natur der Unterstützungsansprüche und bekämpft mit
<lb/>guten Gründen vor Allem die Theorien Gierke's, welcher die
<lb/>Ansprüche aus der Genossenschaftsmitgliedschaft, und Mandry's,
<lb/>welcher sie aus dem Dienstvertrag herleitet. Auch die Vcrsicherungs-
<lb/>theorie verwirft er im Allgemeinen. Ohne die wesentlichen Begriffs- 
<lb/>merkmale der Versicherung an der Arbeiterversichcrung einzeln zu
<lb/>erproben, stellt er auf, die Unterstützungsansprüche seien nicht be- 
<lb/>stimmt, als Ersatz eingetretenen Schadens zu dienen, sondern
<lb/>bilden die Zuwendung wirthschaftlicher Vortheile. Ist es auch
<lb/>richtig, daß den regelmäßigen Gegenstand der Arbeiterversicherung
<lb/>nicht die Deckung eines unmittelbaren Vermögensverlustes bildet,
<lb/>so ist doch der Verlust oder die Minderung der Erwerbssähig-
<lb/>keit ein Schaden, welcher mittelbar das Vermögen trifft und
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0445.tif"
                      n="433"
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                  <p>

                     <lb/>Frank, Rechtscharakter der Unterstützungsansprüche rc.
</p>
                  <p>

                     <lb/>433
</p>
                  <p>

                     <lb/>deshalb Gegenstand einer Versicherung sein kann. Die Erwerbs- 
<lb/>fähigkeit, gegen deren Beschädigung sichergestellt wird, ist die
<lb/>Fähigkeit des Vermögenserwerbes. Davon abgesehen, bildet
<lb/>jeder Schadensersatz, also auch jede Versicherungsleistung die Zu- 
<lb/>wendung eines wirthschastlichen Vortheils.

<lb/>Nicht zutreffend ist ferner die Ansicht F.'s, daß die Gegen- 
<lb/>stände der Arbeiterversicherung keine unvorherschbaren Ereignisse
<lb/>seien, ja es ist nicht einmal richtig, für ihr Eintreten die Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit anzunehmen. Bestünde für jeden Versicherten die
<lb/>Wahrscheinlichkeit, von einem Versicherungsfalle betroffen zu
<lb/>werden, so würde die Arbeiterversicherung unerschwinglich sein.
<lb/>Geradezu unbegreiflich aber ist die Behauptung, daß die Zustände,
<lb/>für welche die Sicherstellung erfolgt, keine unerwünschten seien.

<lb/>Nach F. ist die Arbeiterversicherung „Versorgung".

<lb/>Versorgung, ein der Versicherung verwandter Rechtsbegriff,
<lb/>ist nach F. „die entgeltliche Leistung eines im voraus
<lb/>bestimmten Vermögenswerthes zur Sicherung des
<lb/>Lebensunterhaltes für den Fall des Eintritts wahr- 
<lb/>scheinlicher, die Erwerbsfähigkeit beschränkender oder
<lb/>beseitigender Ereignisse."

<lb/>In dieser Begriffsbestimmung und ihrer Anwendung auf die
<lb/>Arbeiterversicherung sind zweifellos brauchbare Elemente enthalten.
<lb/>Doch erschöpft der Begriff der Versorgung das Wesen der Arbeiter- 
<lb/>versicherung nicht. Es ist richtig, daß sie die Gegenstände der
<lb/>Arbeiterversicherung unter den möglichen Gegenständen der Ver- 
<lb/>sicherung darin auszeichnen, daß sie durchweg den Fall des Ein- 
<lb/>tritts eines die Erwerbsfähigkeit beschränkenden oder beseitigenden
<lb/>Ereignisses betreffen. Darin nämlich, daß die Leistungen der
<lb/>Versicherung für die Dauer und nach dem Grade der beeinträch- 
<lb/>tigten Erwerbsfähigkeit gewährt werden, daß sie also Ersatz für
<lb/>die mangelnden Erwerbskräfte bieten und die Sorge um den
<lb/>Lebensunterhalt heben, liegt wirthschaftlich eine Versorgung,
<lb/>und da bei der Arbeiterversicherung diese Versorgung zum Theil
<lb/>auf Kosten anderer Personen als des zu Versorgenden geschieht.

<lb/>Krit. Vierteljahresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 3. 28
</p>

               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title>Affolter, Dr. A., Grundzüge des allgemeinen Staatsrechts. Stuttgart, Enke. 1892</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lingg, E.">Von E. Lingg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>434
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>so bildet sie in diesem Umfange eine Fürsorge. Dieser wirth-
<lb/>schaftliche Erfolg der Versicherungsleistungen ist aber für die
<lb/>Rechtsform, in welcher diese Leistungen geschehen, nicht entscheidend.
<lb/>Dadurch, daß eine Versicherung den wirthschaftlichen Erfolg der
<lb/>Versorgung erzielt, wird ihr eigenthümliches Gebiet nicht über- 
<lb/>schritten; im Gegentheil, die Versicherung ist gerade diejenige
<lb/>Rechtsform, in der die Versorgung am geeignetsten erfolgen kann.
<lb/>Anstatt hier näher aus diese Frage einzugehen, verweise ich auf
<lb/>die Ausführungen über diesen Gegenstand in meinem Buch, das
<lb/>Reichs-Unfallsversichernngsrecht Bd. 2 S. 490 ff.

<lb/>Uebrigens bedürfte der Versorgungsbegriff bei F. einer gründ- 
<lb/>licheren Bestimmung und seine Anwendung aus die Arbeiter- 
<lb/>versicherung einer eingehenderen Untersuchung an der Hand der
<lb/>einzelnen Formen dieser Versicherung.

<lb/>Or. Robert Piloty.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Aff alter, Dr. A. Grundzüge des allgemeinen Staatsrechts. Stuttgart,
<lb/>Enke. 1892.

<lb/>Der Verf. behandelt auf 83 Seiten in zehn Abschnitten den
<lb/>Begriff des Staates, Staatsangehörigkeit und Staatsgebiet, die
<lb/>staatliche Rechtsordnung, die subjectiven Rechte, die Behörden, die
<lb/>Körperschaft, Staatenbund und Bundesstaat, die Thätigkeit der
<lb/>staatlichen Organe, die Gesetzgebung und die Staatsverträge, also
<lb/>zuzüglich der Unterabtheilungen der einzelnen Abschnitte so ziemlich
<lb/>alle Fragen des allgemeinen Staatsrechts. So löblich das Be- 
<lb/>streben nach Condensirung der verwirrenden Fülle der Staats- 
<lb/>betrachtungen ist, so ergibt sich doch bald, daß Aff ölte r für den
<lb/>kleinen Raum, auf den er sich beschränkt, und von dem er noch
<lb/>76, zum Theil umfangreiche Anmerkungen der Polemik widmet,
<lb/>sich zu viel Aufgaben gesetzt hat.

<lb/>Es gibt zweierlei Art, Grundzüge eines Wissenszweiges kurz
<lb/>darzustellen. Entweder man beschränkt sich auf eine, dann aller- 
<lb/>dings erschöpfende Darstellung der eigentlichen Grundbegriffe, ohne
<lb/>in die Detailfragen einzugehen, man liefert die Fundamente, deren
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0447.tif"
                   n="435"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Affolter, Grundzüge des allgenieinen Staatsrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>435
</p>
               <p>

                  <lb/>Betrachtung eine Vorstellung von dem Gesammtbau zu liefern ver- 
<lb/>mag, ohne den Bau selbst aufzuführen. Oder man stellt in
<lb/>gedrängten Zügen die Ergebnisse der — eigenen oder fremden —
<lb/>Untersuchungen zusammen, unter Verzichtleistung auf die Beweis- 
<lb/>führung im Einzelnen, indem man den Nachdruck auf die möglichst
<lb/>plastische Hervorhebung des Gesammtbaues legt, diesen selbst
<lb/>— wenigstens aus dem Rohen heraus — aufführt. Dabei wird es
<lb/>dann vor allem auf's Darlegen, weniger auf's Widerlegen an- 
<lb/>kommen. Beide Arten haben ihre eigenthümlichen Vorzüge. A., in
<lb/>dem rühmlichen Bestreben, beidem gerecht zu werden, thut keines
<lb/>von beiden, indem er sich, wie aus obigem ersichtlich, nicht auf
<lb/>die Grundlagen beschränkt, und der Polemik, ohne den statuo
<lb/>controversiae natürlich irgend erschöpfen zu können, einen allzu
<lb/>breiten Raum gönnt. Die Folge ist, daß seine Schrift weder eine
<lb/>geschlossene, consequente Grundlegung, noch eine plastische Dar- 
<lb/>stellung liefert, und daß seine Behandlung der Literatur doch nur
<lb/>als eine cursorische erscheint.

<lb/>Dennoch und trotzdem sich die einzelnen Lehren A.'s vielfach
<lb/>als unhaltbar erweisen, ist Ref. weit entfernt, der vorliegenden
<lb/>Schrift literarischen Werth abzusprechen. Durch das ganze Buch
<lb/>geht ein gesunder, anerkennenswerther Zug, die Thatsachen nüchtern,
<lb/>ohne jegliche Mystik zu erfassen und ohne die sonst so oft wieder- 
<lb/>kehrenden Phrasen darzustellen, und sein redliches Bemühen, einen
<lb/>realistischen Standpunkt festzuhalten, verdient ebenso, wie seine trotz
<lb/>der lückenhaften Behandlung deutlich erkennbare große Literatur- 
<lb/>kenntnis alle Anerkennung. Aber in seinem Bestreben, die That- 
<lb/>sachen möglichst einfach zu erklären, verirrt er sich dazu, sich die- 
<lb/>selben zurechtzulegen und gelangt so oft zu ganz merkwürdigen,
<lb/>willkürlichen Annahmen.

<lb/>Richtiger Weise stellt A. an die Spitze seiner Darlegung, daß
<lb/>der Staat nichts anderes ist als die Thatsache, daß eine Bevölke- 
<lb/>rung, deren Umfang durch örtliche Grenzen bestimmt ist, in einer
<lb/>Ueberordnung von Einzelnen und einer Unterordnung der Uebrigen

<lb/>sich befindet. Aber zu klarer, begrifflicher Erfassung dieser That-

<lb/>28'
</p>

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                   n="436"
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               <p>

                  <lb/>436
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>sache scheint A. dennoch nicht gelangt zu sein. Denn an der
<lb/>gleichen Stelle lehrt er auch: „daß der Staat existirt, wird für
<lb/>jeden einzelnen fühlbar, er ist also etwas reales" — ohne den
<lb/>Widerspruch und ohne den Zirkel zu merken, der in dieser These
<lb/>liegt, wo das consequens, die Realität des Staates, bereits in
<lb/>der Prämisse der Existenz des Staates, enthalten ist! Den
<lb/>Widerspruch dieser beiden Aufstellungen glaubt A. durch die Formel
<lb/>zu lösen, der Staat ist nur die Thatsache des Vorhandenseins
<lb/>der Merkmale desselben — man ersieht schon aus diesem Beispiel,
<lb/>wie sich bei ihm richtig Erfaßtes mit wunderlich Erdachtem mischt.

<lb/>Seine Darlegungen sind auch nicht frei von Widersprüchen.
<lb/>A. erklärt zunächst mit vollständiger Präcision, daß die organische
<lb/>Staatslehre unjuristisch ist, nur ein Bild, statt einer Erklärung
<lb/>liefert, wie er denn überhaupt gegen Gierke und insbesondere
<lb/>gegen Preuß, dessen Theorien er nicht mit Unrecht die „Blüthe
<lb/>einer mystischen und scholastischen Jurisprudenz" nennt (S. 18),
<lb/>manchen treffenden Hieb führt. Gleichwohl lehrt er auch, daß
<lb/>kraft einer „allgemeinen Anschauung" „im Staate ein mit Organen
<lb/>und Gliedern begabtes reales Ding", das sich wiederum zwar nicht
<lb/>in der Wirklichkeit, wohl aber in der Vorstellung „zu einem
<lb/>organischen Wesen gestaltet" (N. 6), zu erblicken ist, daß das
<lb/>„organische Ganze als Subject die Vielheit der Organe und Glieder
<lb/>umfaßt" und im Gegensatz zum wirthschaftlichen Subject „einen
<lb/>individuellen Charakter trägt" (S. 52), daß bei Staatsverträgen
<lb/>„das Staatswesen als organffches Ganzes" contrahirt (S 75),
<lb/>und ähnliches mehr. Diese „allgemeine", „objective", „über dem
<lb/>Staate stehende" Anschauung, deren Wesen dem Res. trotz redlichen
<lb/>Bemühens unverständlich geblieben ist, die aber in der ganzen
<lb/>Schrift (S. 6. 7. 8, 18, 22, 34. 53. '56, 77, 78 u. a.) ihr Un- 
<lb/>wesen treibt, ist überhaupt einer der schwächsten Punkte A.'s. Die
<lb/>Verschwommenheit, die sich in der Einführung dieses nebulösen
<lb/>Begriffes äußert, beeinträchtigt A.'s Darlegung ganz besonders,
<lb/>weil sie einem Begriffe anhaftet, der bei ihm in den Mittelpunkt
<lb/>seiner Staatsconstruction gerückt ist. Das Charakteristische seiner
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0449.tif"
                   n="437"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Wolter, Grundzüge des allgemeinen Staatsrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>437
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatslehre besteht darin, daß er — nicht bloß den Begriff der
<lb/>Souveränität, sondern auch den der Herrschaft als „unjuristisch"
<lb/>eliminirend — als Angelpunkt des Systems den Begriff der
<lb/>— einfach oder kunstreich angeordneten, aber stets festgefügten —
<lb/>Organisation einführen will. Die „Organisation" ist A. nicht
<lb/>bloß das treibende, sondern auch das — und noch dazu so ziemlich
<lb/>ausschließliche — Erklärungsprincip. Die Organisation verleiht
<lb/>die Macht von Menschen über Menschen. Die Organisation ist es,
<lb/>die Organe schafft, die wir Behörden nennen (S. 22, 33). „Ein- 
<lb/>zelne Menschen werden (wie, ist nicht gesagt) mit Befugnissen
<lb/>gegenüber den Uebrigen ausgestattet und sind dadurch übergeordnet,
<lb/>die anderen untergeordnet" (S. 21), und der Staat ist fertig
<lb/>Frägt sich freilich, wenn man auch von der fragwürdigen Qualität
<lb/>dieses machtverleihenden Subjectes absieht, wie kommt die Organi- 
<lb/>sation in die amorphe Masse? Antwort: die Organisation ist
<lb/>angewandtes Recht (S. 6) und die Rechtsordnung bewirkt die
<lb/>Herrschaft der Organe als eine Eigenthümlichkeit der letzteren (S. 21),
<lb/>welche „Macht oder Herrschaft" aber kein rechtlicher Begriff ist,
<lb/>sondern „bloß eine natürliche Erscheinung, welche Folge der Or- 
<lb/>ganisation ist". Es ist schwer, diese Lehren, denen besondere
<lb/>Klarheit schwerlich nachgerühmt werden kann, in ein System zu
<lb/>bringen. Zunächst frägt sich weiter, wo kommt die Rechtsordnung
<lb/>her, die man gewöhnlich durch die Staatsgewalt oder mindestens
<lb/>mit dem Staate für gegeben erachtet? Und da ist A., nachdem er
<lb/>die Rechtsordnung als die Mutter der Organisation nicht von
<lb/>dieser ableiten kann, genöthigt, ein vor aller Organisation vor- 
<lb/>handenes, ewiges, unwandelbares Recht anzunehmen, welches Ur- 
<lb/>grund des positiven Rechts ist. Ja sogar mehr als das. Soweit
<lb/>solches (ewiges und unwandelbares) Recht vorhanden ist, begründet
<lb/>es unmittelbar Rechte und Pflichten der Einzelnen (S. 31), und
<lb/>wenn „die staatliche Rechtsordnung dieses ewige unwandelbare
<lb/>Recht in sich aufnimmt, verpflichtet es den Einzelnen nur in seiner
<lb/>Eigenschaft als ewiges, unwandelbares Recht, nicht deshalb, weil
<lb/>es von den staatlichen Behörden ausgestellt wird" (S. 24) . .
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0450.tif"
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               <p>

                  <lb/>438
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein Glück, daß die staatliche Rechtsordnung diese Aufnahme „in
<lb/>der Regel" vornimmt; warum sie dies thut, sagt A. freilich auch
<lb/>nicht. Die rechtsphilosophischen Anschauungen A.'s können hier
<lb/>nicht weiter verfolgt werden. Res. glaubt, daß das Gesagte ge- 
<lb/>nügen wird, um sie als unhaltbar zu erkennen. Wenn „jede
<lb/>menschliche Organisation inhaltlich aus Rechtssätzen besteht" (S. 22),
<lb/>die Organisation nichts anderes ist, als „Anwendung von Rechts- 
<lb/>sätzen, Ausführnng von Recht im objectiven Sinne" (S- 3, 6),
<lb/>so bleibt die Herkunft der Rechtsordnung noch immer im Dunkeln.
<lb/>Denn wenn das Recht wiederum nur die Anschauung über das
<lb/>Wie des menschlichen Verhaltens ist (S. 20), wessen Anschauungen,
<lb/>und deren gibt es doch sicher mancherlei, machen nicht nur das
<lb/>allgemein verpflichtende, sondern auch das die Organisation selbst
<lb/>objectiv normirende Recht aus? Daß das „nicht staatliche Recht
<lb/>kein fest erkennbares" ist, sieht A. selbst ein. Wieso er dieses nicht
<lb/>fest erkennbare Recht gleichwohl als „Recht im objectiven Sinne"
<lb/>erklären kann, vermag Res. nicht zu verstehen.

<lb/>Da nun bei A. die auf ewigen Grundlagen beruhende Rechts- 
<lb/>ordnung alles organisirt, kann A. folgerichtig niit der bloßen That-
<lb/>sache der Herrschaft in den einzelnen Organisationen nichts an- 
<lb/>fangen, und richtig weist er auch den Begriff der Herrschaft als
<lb/>einen bloß vulgären und unjnristischen aus dem Gebiete der Wissen- 
<lb/>schaft hinaus. Ref. glaubt A.'s Bekämpfung der juristischen Be- 
<lb/>griffsbestimmung der Herrschaft für durchaus verfehlt halten zu
<lb/>müssen. Nach A. ist die Herrschaft nur eine von der Rechts- 
<lb/>ordnung bewirkte Eigenthümlichkeit der Organe; aber es liegt auf
<lb/>der Hand, daß die Rechtsordnung, um zur Geltung gebracht zu
<lb/>werden, einer herrschenden Gewalt bedarf, also unniöglich selbst
<lb/>den Grund der Herrschaft, welche Voraussetzung ihrer Geltung ist,
<lb/>abgeben kann. Wer immer, und Res. glaubt, daß dies beinahe
<lb/>alle Juristen thun, ein ewiges, unwandelbares, vor aller Organi- 
<lb/>sation bestehendes Recht für juristisch unverwerthbar hält, kann die
<lb/>Construction A.'s, die Herrschaft auf Grund der Organisation,
<lb/>Organisation auf Grund der Rechtsordnung, die Rechtsordnung
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0451.tif"
                   n="439"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Wolter, Grundzüge des allgemeinen Staatsrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>439
</p>
               <p>

                  <lb/>als ewig und unwandelbar in sich selbst begründet — nicht sür
<lb/>zureichend halten.

<lb/>Besonders verwunderlich ist die Lehre A.'s über die Stellung
<lb/>der Behörden im Staate. Diese sind ihm die Subjecte, bei denen
<lb/>Macht und Herrschaft liegt (S. 10), und zwar sind es die aller-
<lb/>untersten Organe des Staates, welchen die Herrschaft eigentlich
<lb/>zusteht („dadurch, daß die unteren Organe den Anordnungen der
<lb/>oberen Organe Nachkommen"), also etwa die Gerichts- und Amts- 
<lb/>diener! Zu dieser Consequenz kommt A., weil er ein einheitliches
<lb/>herrschendes Subject im Staate, sei dies nun die bekannte „Staats-
<lb/>Person" oder der Inhaber der Staatsgewalt, nicht anerkennen,
<lb/>sondern alle Herrschaft auf die Organisation selbst als letzte
<lb/>Instanz reduciren will. Nach A. „zeigt sich in der festgefügten
<lb/>Organisation eine Macht, die von der Spitze des Organismus
<lb/>auszugehen scheint, aber doch nur in dem zuverlässigen Functioniren
<lb/>der übrigen Organe begründet ist, und die Ausübung dieser Macht
<lb/>nennt man Herrschaft." Aber nicht bloß die Herrschaft steht aus- 
<lb/>schließlich den Behörden zu, es ist auch alles staatliche Recht bloß
<lb/>behördliches Recht, nur an die Behörden gerichtet; die einzelnen
<lb/>Staatsbürger sind weder zur Anwendung der Rechtsordnung ver- 
<lb/>pflichtet, noch wird dieselbe auch nur von ihnen gefordert (S. 23).
<lb/>„Wer nicht Beamter ist, kann durch die staatliche Rechtsordnung
<lb/>nicht unmittelbar gebunden und andererseits nicht unmittelbar be- 
<lb/>rechtigt werden"! Bei der geringen Bedeutung, die A. dem staat- 
<lb/>lichen Rechte neben dem ewigen zuerkennt, ist ev schließlich nicht
<lb/>zu verwundern, daß er es auf behördliches Recht beschränkt; immer- 
<lb/>hin scheint er aber die Nothwendigkeit zu empfinden, diese Be- 
<lb/>schränkung durch eine freilich nicht minder unhaltbare Ueberspannung
<lb/>des Behördenbegriffes einigermaßen auszugleichen. Was ist nach
<lb/>A. nicht alles Behörde! Nicht bloß die Regierung und die Ge- 
<lb/>richte, sondern auch das Parlament, ja, eine Behörde bilden auch
<lb/>die stimmfähigen Activbürger, und selbst die Familienhäupter sind
<lb/>im Kreise ihrer Familien Behörden.
</p>

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               <p>

                  <lb/>440
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Argumentationen sind so einleuchtend unhaltbar, daß
<lb/>sie, klipp und klar hervorgehoben, keiner weiteren Widerlegung be- 
<lb/>dürfen. Gleichwohl ist leicht einzusehen, warum A-, den Res. durchaus
<lb/>wissenschaftlich ernst nehmen zu müssen glaubt, zu solch wunderlichen
<lb/>Combinationen gelangt. A. glaubt, die Annahme eines Trägers
<lb/>der staatlichen Herrschaftsgewalt nicht nur „als juristisch unstich- 
<lb/>haltig", sondern auch als unnöthig darthun zu können, indem er
<lb/>alles Geschehen im Staate auf die Organisation zurückführt, er
<lb/>glaubt aber, die Annahme eines persönlichen Subjects der Herr- 
<lb/>schaft bekämpfen zu müssen, weil ein solches nach seiner Staats- 
<lb/>anschauung, wir werden gleich sehen, warum, nicht vorhanden ist.
<lb/>Andere haben die Nothwendigkeit dieser Annahme wenigstens in
<lb/>ihrer Theorie dadurch umgangen, daß sie den Staat hypostasirten
<lb/>und diese hierzu eigens erfundene Staatspersönlichkeit zum Sub- 
<lb/>jecte der Herrschaft machten. Aber die auf einer mißverständlichen
<lb/>Uebertragung naturwissenschaftlicher Ergebnisse auf heterogene Ge- 
<lb/>biete beruhende organische Theorie kann natürlich A.'s Nüchtern- 
<lb/>heit nicht genügen, und die Vertreter der eigentlichen Persönlichkeits- 
<lb/>lehre — daß dieselbe schließlich stets doch nur auf die organische
<lb/>Theorie hinausläuft, glaubt Ref. an anderem Orte bewiesen zu
<lb/>haben — sieht er zwischen der organischen und der realistischen Lehre
<lb/>hin- und herschwanken, bald den Staat, ganz ähnlich wie die
<lb/>Organiker, als verdichteten Willen erklären, bald von den Organikern
<lb/>als Absolutisten verschwärzt werden. Die realistische Staatslehre
<lb/>aber, die ihm schließlich am nächsten steht — er bekennt sich zwar
<lb/>nur gelegentlich, man möchte fast sagen unwillkürlich, zum realisti- 
<lb/>schen Standpunkte (R. 15), indem er, wie schon früher in seinen
<lb/>„Untersuchungen über das Wesen des Rechtes", sich von den ver- 
<lb/>schiedenen Schulen fernhält und eigene Wege zu gehen sucht, aber
<lb/>Seydel und Lingg sind neben Laband die meist bezogenen
<lb/>Autoren — scheint auch in ihrer Fortbildung durch den Ref.
<lb/>seinem, an schweizerisch-republikanische Verhältnisse gewohnten Blick,
<lb/>ob mit Recht oder Unrecht, ist hier nicht zu erörtern, unannehmbar.
<lb/>Er bemüht sich also, über dieselbe hinauszukommen, ohne in den
</p>

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                   n="441"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Affolter, Grundzüge des allgemeinen Staatsrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>441
</p>
               <p>

                  <lb/>Mysticismus der Organiker und die Fictionen der Personalisten
<lb/>zu verfallen. Darum wendet er, wenn auch vergeblich, Kraft und
<lb/>Mühe daran, die Annahme eines Subjectes und Inhabers der
<lb/>Staatsgewalt als überflüssig darzuthun, indem er (ohne Bedacht-
<lb/>nahme auf Georg Meyer's Versuch und Jellinek's Wider- 
<lb/>legung) ein nebelhaftes „Gemeinwesen" zum Typus machen will,
<lb/>von dem der Staat eine, aber „juristisch nicht abgrenzbare" (!)
<lb/>species ist, deren Grenzen gegenüber der species der „Gebiets- 
<lb/>körperschaften" eine fließende (!) ist. A.'s Gedankengang ist offen- 
<lb/>bar der: Wenn der Staat mit allen anderen Gemeinwesen wesens- 
<lb/>gleich ist, die durch die Rechtsordnung organisirt werden, dann
<lb/>reicht die „Organisation" auch zur Erklärung des Staates aus.
<lb/>Wenn die Gemeinden kein persönliches Herrschaftssubject für ihr
<lb/>Gebiet haben, warum soll der Staat eines solchen zur Erklärung
<lb/>bedürfen? Die Theorie von den Gebietskörperschaftcn und der
<lb/>Wesensgleichheit aller socialen Gebilde entlehnt A. von Preuß,
<lb/>den er sonst bekämpft, aber diese Anlehnung — gerade diese Lehren
<lb/>sind selbst von organologischer Seite (Hän el) bekämpft worden —
<lb/>ist eine besonders unglückliche Eine Staatslehre, die keinen be- 
<lb/>grifflichen Unterschied zwischen Staat und Gemeinde feststellen
<lb/>kann, führt sich selbst ad absurdum.,

<lb/>Um nun den persönlichen Inhaber der Staatsgewalt entbehrlich
<lb/>erscheinen zu lassen, sagt A.: alle Macht geht von den Behörden
<lb/>aus, die Behördenrechte sind Ausfluß der Organisation, die Or- 
<lb/>ganisation ist das Primäre, von dem die Staatsbetrachtung aus- 
<lb/>zugehen hat. Wir haben bereits gesehen, daß die „Organisation"
<lb/>nicht das Primäre sein kann. A. betont gegenüber Georg Meyer,
<lb/>daß seine Annahme von dem Träger der Herrschaftsgewalt mit
<lb/>der von ihm vertretenen Persönlichkeitslehre nicht zusammenstimmt,
<lb/>sondern nothwendig zu Seydel führt. Aber die Theorie von
<lb/>der Herrschaft der Behörden führt, wenn sie überhaupt consequent
<lb/>verfolgt wird, nothwendig zu der Annahme der von A. mit Recht
<lb/>und nicht ohne Geschick bekämpften Persönlichkeitslehre. Denn die
<lb/>bloße Thatsache der Ueber- und Unterordnung, und etwas anderes
</p>

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               <p>

                  <lb/>442
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>läßt sich auch nach A. nicht unter Organisation denken, reicht zur
<lb/>Erklärung des Behörden-Herrschaftsrechts nicht aus. Entweder man
<lb/>führt die Herrschaft der Behörden auf einen obersten Herrscher zurück,
<lb/>oder man betrachtet die Behörden als Organe der Verbandsperson,
<lb/>welche als solche Subject ist. Tertium non datur. A. selbst sieht
<lb/>sich genöthigt, die Herrschaft den untersten Organen zuzuschreiben.
<lb/>Aber die oberen Organe, die keine Herrschaft haben, aber deren
<lb/>Anordnungen die unteren, herrschenden Organe nachzukommen
<lb/>haben, sind womöglich ein noch größerer Widerspruch, als die
<lb/>herrschende Verbandsperson, die sich selbst beherrscht, weil alle, die
<lb/>Object ihrer Herrschaft sein könnten, in ihr als Subject enthalten
<lb/>sind. Es bleibt also nach wie vor dieNothWendigkeit, einen
<lb/>persönlichen Träger der Herrschaft im Staate anzunehmen.

<lb/>Wir haben uns bei den Grundfragen so lange aufgehalten,
<lb/>daß wir von dem übrigen Inhalt nur noch cursorisch berichten
<lb/>können. A.'s Bemühen, auf dem realistischen Standpunkte zu
<lb/>bleiben, belohnt sich durch manches glückliche Ergebnis, aber in
<lb/>Folge seiner dargelegten Grundlehren bringt er auch vielfach un- 
<lb/>haltbare Jrrthümer. So ist seine Desinition, „das Staatsgebiet
<lb/>ist ein Mittel, dessen sich die Rechtsordnung bedient, um diejenigen
<lb/>Personen bemerklich zu machen, welche von ihr beherrscht werden
<lb/>wollen", gewiß nach mehreren Richtungen anfechtbar, aber der
<lb/>richtige Gedanke, daß das Staatsgebiet nur die örtliche Umgrenzung
<lb/>der Staatsgewalt ist, ist auch bei ihm nachweisbar. Seine Be- 
<lb/>kämpfung der Eintheilung des Rechtes in Individual- und Social- 
<lb/>recht ist zutreffend, aber seine Eintheilung in organisatorisches und
<lb/>materielles Recht ist systemlos. Denn nach A. fällt z. B. das
<lb/>Staatsrecht (zu dem er auch das Familienrecht rechnet!) unter
<lb/>beide Theile; das Proceßrecht wird theils unter das Staatsrecht
<lb/>subsumirt, theils als besondere Gruppe dem materiellen Mecht
<lb/>unterstellt, und die Eintheilung in Privat- und Strafrecht verliert
<lb/>ihren Sinn, weil beide nur Instructionen für die Behörden sind.
<lb/>Als Consequenz dieser fixen Idee des Vers., daß alles Recht nur
<lb/>die Behörden angeht, ergibt sich, daß die öffentlichen Rechte der
</p>

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               <p>

                  <lb/>Dr. Afsoller, Grundzüge des allgemeinen Staatsrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>443
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsbürger überhaupt keine Rechte sind, denn das Staatsrecht
<lb/>bezieht sich nur auf das unmittelbare Verhalten der Behörden.
<lb/>Ja, es gibt nach A. überhaupt keine Rechte und Pflichten der
<lb/>Staatsbürger, sondern nur (und zwar auch z. B. in Ansehung
<lb/>des Militärdienstes und der Steuerzahlung) Rechte und Psiichten
<lb/>der Behörden, welche Pflichten und Rechte der Unterthanen als
<lb/>Reflexwirkungen erzeugen. In dieser Allgemeinheit wird der
<lb/>richtige Gedanke, daß die sog. Grundrechte (Freiheitsrechte) keine
<lb/>subjectiven Rechte sind'), bis zum Widersinn verzerrt. Ueber-
<lb/>haupt ist der Abschnitt über die subjectiven Rechte vollständig ver- 
<lb/>fehlt; aus seiner Definition: „das subjective Recht ist lediglich
<lb/>Vergünstigung seitens des objectiven Rechtes — jedes sympathische
<lb/>Aussprechen, jede Stellungnahme der Rechtsordnung für eine
<lb/>Person begründet ein subjectives Recht" — läßt sich ein haltbarer
<lb/>Kern gar nicht mehr herausschälen. Besonders merkwürdig ist
<lb/>auch seine Strafrechtstheorie. Nach A. begründet das Verbot des
<lb/>Mordes nicht eine Verpflichtung, Morde zu unterlassen, sondern
<lb/>nur die Negation der Befugnis, zu morden! Seine Theorie des
<lb/>Staatsdienstverhältnisses („die Personen erhalten ihre Eigenschaft
<lb/>als Behörden regelmäßig durch Wahl") zeigt die Abhängigkeit der
<lb/>Theorie A.'s von schweizerisch-localen Verhältnissen. Man- 
<lb/>ches Glückliche enthalten seine Lehren über den begrifflichen
<lb/>Unterschied zwischen Republik und Monarchie und seine Theorie
<lb/>der Selbstverwaltung, bedenklich dagegen ist seine Auffassung der
<lb/>Gesetzgebung als der „Instandhaltung der geltenden Rechtsordnung"
<lb/>und der Verwaltung als „Thätigkeit der Staatsorgane außer dem
<lb/>Parlament und den Gerichten". Als ob die Thätigkeit des Parla- 
<lb/>ments und die außerstrittige der Gerichte nicht vielfach Verwaltung,
<lb/>die der mit Verordnungsgewalt ausgerüsteten Regierung nicht auch
<lb/>Gesetzgebung wäre! Der Abschnitt über die Gesetzgebung ist über- 
<lb/>haupt mehrfach verfehlt. A. geht davon aus, daß „die Geltung
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Referent hat sich hierüber kürzlich in der (Prager) jurist. Viertel- 
<lb/>jahresschrift N. F., Bd. Vin, S. 81 ausgesprochen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>444
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>des Rechtes eine äußere Eigenschaft desselben ist, eine Eigenschaft,
<lb/>welche dem Rechte erst beigelegt wird." Deßhalb bekämpft er
<lb/>auch, wenn auch gewiß ohne Glück, die unverlierbare Unterscheidung
<lb/>La band's zwischen Gesetzesinhalt und Gesetzesbefehl, da der Ge- 
<lb/>setzesbefehl nach A. schon Recht ist auch ohne und vor der Erlassung
<lb/>des Gesetzesbesehles. Dadurch kommt er zu der fast laienhaften
<lb/>Behauptung, daß im constitutionellen Staate das Parlament der
<lb/>eigentliche Gesetzgeber ist, und zu der Annahme, daß die Verkündi- 
<lb/>gung nur zur Geltung, nicht zur Existenz des Gesetzes nöthig ist.
<lb/>Aber der Monarch kann vor der Verkündigung noch immer die
<lb/>Sanktion zurückziehen, und dann hat das Gesetz nicht bloß keine
<lb/>Geltung, sondern auch keine Existenz, es ist eben nicht zu Stande
<lb/>gekommen. Der Abschnitt über die Staatsverträge wird durch die
<lb/>bereits berührte Grundausfassung, daß die Staatsverträge „vom
<lb/>Staatswesen als organischem Ganzen contrahirt" werden und
<lb/>„Verträge" gemäß dem „über diesen (contrahirenden) Staaten stehen- 
<lb/>den Rechte, gemäß der allgemeinen Rechtsanschauung" sind, wesent- 
<lb/>lich beeinträchtigt. Beachtung verdient dagegen seine Lehre über
<lb/>Staatenbund und Bundesstaat, einmal durch die Exaktheit, mit
<lb/>der er die grundsätzliche Frage des Bundesstaatsproblems formulirt,
<lb/>sodann durch einen schätzenswerthen Beitrag zur Differenzirung
<lb/>zwischen Gliedstaat und Gemeinde. Man hat bisher den Gegen- 
<lb/>satz von Competenz-Competenz und Competenz-Jncompetenz für
<lb/>erschöpfend gehalten und darauf vielfach den Unterschied zwischen
<lb/>Staat und Gemeinde begründen wollen. A. weist nun darauf hin,
<lb/>daß „alles dasjenige, was vom Bundesstaat nicht geordnet wird,
<lb/>vom Gliedstaat geordnet werden kann, während dieses Verhältnis
<lb/>bei der Gemeinde nicht eintritt". Dem liegt die richtige Unter- 
<lb/>scheidung zu Grunde, daß die Competenz-Jncompetenz eine totale
<lb/>und directe sein kann, so daß ein solches Gemeinwesen seine Com-
<lb/>petenz von einer höheren Gewalt vollständig vorgeschrieben erhält,
<lb/>nur auf Grund ausdrücklicher Zuweisung functionirt, oder eine
<lb/>partielle und indirecte, so daß seine Zuständigkeit wohl von einer
<lb/>höheren Gewalt eingeschränkt werden kann und jeweils wird, aber
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Melle, W. v., Das Hamburgische Staatsrecht. Hamburg und Leipzig, Leopold Voß. 1891. XI u. 295 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rehm, ...">Von Rehm</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0457--><p/>
               <p>

                  <lb/>Melle, Das Hamburgische Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>445
</p>
               <p>

                  <lb/>außerhalb der concreten Einschränkung generell unbeschränkt ist,
<lb/>seine ihm verbleibende Competenz nicht aus fremder Ermächtigung
<lb/>ableitet. Diese Distinction ist jedenfalls von Werth, und -dieser
<lb/>wird dadurch nicht aufgehoben, daß A. sich dessen gar nicht bewußt
<lb/>ist, sondern dieselbe für „untergeordnet" hält, weil seine Leugnung
<lb/>des juristischen Charakters der Souveränität, die er einmal mit
<lb/>Berufungsausschluß identisicirt, ihm den Weg zur klaren begriff- 
<lb/>lichen Erfassung des Staatsbegriffes verlegt. Zutreffend ist weiter
<lb/>seine Bekämpfung der Annahme von nicht souveränen Staaten.
<lb/>Auch seine hier erwähnte Interpretation des Art. 78 Abs. 2 der
<lb/>deutschen RV. deckt sich mit der vom Res. entwickelten.

<lb/>Alles in allem — ein Lehrbuch, als welches A. sich die
<lb/>Schrift denkt, ist sie gewiß nicht. Aber selbst seine Jrrthümer sind
<lb/>ein bemerkenswerther Beitrag zur allgemeinen Staatslehre, da sie
<lb/>erhärten, daß jeder Versuch, über das persönliche Subject im
<lb/>Staate hinauszukommen, an inneren Widersprüchen scheitert.
<lb/>Selbst irrend fördert A. die Wissenschaft mehr, als gar manche
<lb/>andere Autoren, die sich aus Selbstbewußtsein und wohlklingender
<lb/>Diction ein scheinbar geschlossenes System gezimmert haben.

<lb/>Prag. E. Lingg.

<lb/>4. Melle, Das Hamburgische Staatsrecht. Hamburg und Leipzig, Leopold
<lb/>Boß 1891. XI u. 295 S.

<lb/>Die Lectüre vorstehenden Buches ist praktisch zeitgemäß. Wie
<lb/>bekannt, wurde der bedauernswerthe Ausbruch der Cholera in
<lb/>Hamburg im August vorigen Jahres die Veranlassung zu einem
<lb/>gemeinsamen Entschlüsse von Senat und Bürgerschaft, an eine
<lb/>Aenderung der geltenden Hamburger Verfassung heranzutreten.
<lb/>Zum zweiten Male in diesem Jahrhundert ist es ein in das Volks- 
<lb/>und Staatsleben tief eingreifendes Naturereignis, welches den
<lb/>Anstoß zu einer derartigen Bestrebung gibt. Der große Brand
<lb/>vom Jahre 1842, welcher, mehrere Tage während, einen erheb- 
<lb/>lichen Theil der inneren Stadt in Asche legte, rief ebenfalls eine
<lb/>auf Verfassungsreform abzielendc Bewegung hervor, die aller-
</p>
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                   n="446"
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               <p>

                  <lb/>446
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>dings damals in Folge des Widerspruches, den der Senat erhob,
<lb/>resultatlos verlief.

<lb/>Es sind zwei wunde Punkte, an welchen die hamburgische
<lb/>Staatsorganisation leidet, die grundsätzlich geltende collegiate Be- 
<lb/>handlung der Verwaltungsgeschäfte in den entscheidenden Stellen
<lb/>und damit zusammenhängend der grundsätzliche Mangel eines
<lb/>wahren Jnstanzenzugs in Verwaltungssachen, zwei Nachtheile, die
<lb/>eine gewisse Schwerfälligkeit der Geschäftsführung und zum Thcil
<lb/>ein zu großes Beharren beim Alten, eine theilweise Stagnation
<lb/>des Verwaltungszustandes im Gefolge haben. Wenn die im ver- 
<lb/>gangenen Jahre über Hamburg hereingebrochene Volksseuche die
<lb/>Staatsverwaltung nicht hinreichend gerüstet fand- und es an einer-
<lb/>bestimmten Raschheit der Abwehr fehlte, so lag ein Hauptgrund
<lb/>hiefür mit in den oben angegebenen Gebrechen, die einen ent- 
<lb/>sprechenden Fortschritt der öffentlichen Gesundheitsanstalten er- 
<lb/>schwert hatten und ein augenblickliches, schnelles und energisches
<lb/>Eingreifen erschwerten.

<lb/>Es sei jedoch hervorgehoben, daß jene Mängel nicht eine
<lb/>Eigenthümlichkeit der hamburgischen Staatsorganisation darstellen,
<lb/>vielmehr der Mehrzahl der kleineren republikanischen Staats- 
<lb/>wesen anhasten, indem dieselben eine gewisse Abneigung gegen ein
<lb/>selbständiges berufsmäßiges Verwaltungsbeamtenthum haben. Sie
<lb/>sehen darin eine zu starke Beschränkung der freien Bewegung der
<lb/>republikanischen oder volksmäßigen Staatsorgane, eine Beobachtung,
<lb/>die uns Roscher in seinem jüngst erschienenen Meisterwerke
<lb/>„Politik" bestätigt (S. 359).

<lb/>Beide hervorgehobenen Mängel rückt das vorliegende Buch
<lb/>theils direkt, theils indirekt in gebührender Weise in den Vorder- 
<lb/>grund. Der Verf. ist hamburgischer Senator. Er kennt die Nach- 
<lb/>theile aus eigener Anschauung.

<lb/>Was den grundsätzlichen Mangel eines selbständigen Berufs- 
<lb/>beamtenthums für Verwaltungssachen angeht, so constatirt der
<lb/>Verf., nachdem er in der geschichtlichen Entwicklung des Verwal- 
<lb/>tungsdienstes hervorgehoben, daß die Zulässigkeit sechsmonatlicher
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0459.tif"
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               <p>

                  <lb/>Melle, Das Hamburgische Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>44?
</p>
               <p>

                  <lb/>Kündigung erst 1884 durch das Disciplinar- und Pensionsgesetz
<lb/>für nichtrichterliche Beamte beseitigt wurde, wie heute noch eine
<lb/>principielle Unterscheidung zwischen höheren und unteren Beamten- 
<lb/>stellen und damit zusammenhängend die Forderung einer bestimm- 
<lb/>teren Qualification für die wichtigeren Aemter fehlt. „Es müßte
<lb/>den Beamten, heißt es auf S. 240, welche jetzt zum Theil höchst
<lb/>altfränkische, ihren Leistungen nicht entsprechende Titel führen,
<lb/>eine würdige Titulatur und überhaupt eine selbständigere und
<lb/>würdigere Stellung dem Publikum und im besonder» auch den
<lb/>Verwaltungschefs und den Deputationen gegenüber gegeben
<lb/>werden."

<lb/>Wie nöthig dies wäre, zeigt seine Schilderung des Geschäfts- 
<lb/>ganges der Deputationen, jener aus Mitgliedern des Senats und
<lb/>Bürgern zusammengesetzten, zur Verwaltung der einzelnen staatlichen
<lb/>Geschäftszweige in Unterordnung unter den Senat und dessen
<lb/>Verwaltungsabtheilungen berufenen Selbstverwaltungs- Collegien
<lb/>(S. 209 ff.).

<lb/>Nach strenger Rechtsregel müßte es immer die Deputation in
<lb/>ihrer Gesammtheit sein, welche die dem betreffenden Verwaltungs- 
<lb/>zweige angehörenden Geschäfte erledigt. Nach der Praxis erledigt
<lb/>das der Deputation präsidierende Senatsmitglied eine Reihe drin- 
<lb/>gender und unbedeutenderer Geschäfte selbständig. Melle erläutert,
<lb/>wie dies kam. Die bürgerlichen Deputationsmitglieder können,
<lb/>da sie in erster Linie ihren Privatgeschäften nachgehen müssen, in
<lb/>der Regel nur ein- oder höchstens zweimal in der Woche an einer
<lb/>Sitzung theilnehmen. In den Zwischenzeiten aber ereignet sich im
<lb/>Betriebe einer großen Verwaltung immer vieles mehr oder weniger
<lb/>Wichtige, das eine promptere Erledigung verlangt. Diese Er- 
<lb/>ledigung fällt dann naturgemäß dem präsidirenden Senator zu,
<lb/>der durch die Macht zwingender Umstände in die Lage versetzt
<lb/>wird, selbständige Beschlüsse zu fassen. Andererseits ist es un- 
<lb/>möglich und unnöthig, alle Details in der Deputation durch-
<lb/>zuberathen und zu entscheiden. Um der Form zu genügen, wird
<lb/>in beiden Fällen Ratihabition nachgesucht, die den Umständen
</p>

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               <p>

                  <lb/>448
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>gemäß kaum je verweigert wird. So drängen die Verhältnisse
<lb/>nach einer officiellen Theilung der Verwaltungsgeschäfte zwischen
<lb/>dem präsidirenden Senatsmitgliede und dem Collegium der Depu- 
<lb/>tation.

<lb/>Eine unabweisliche Folge dieser Competenzabgrenzung wäre
<lb/>„die umfangreichere Unterstützung der Senatsmitglieder durch höhere,
<lb/>juristisch und staatswissenschaftlich gebildete Verwaltungsbeamte".

<lb/>M. bemerkt hierüber: „Eine solche ist neuerdings vom

<lb/>Senate in Anregung gebracht. Kommt es zu derselben, so können
<lb/>die Senatoren trotz der ihnen ein größeres Schaffensgebiet zu- 
<lb/>weisenden neuen Competenzvertheilung von manchen sie jetzt unge- 
<lb/>bührlich belastenden unbedeutenderen Verfügungen und anderen
<lb/>nicht für die Verwaltungschefs geeigneten Geschästsdetails befreit
<lb/>werden. Ihnen würde nur die allgemeine Leitung, die Beauf- 
<lb/>sichtigung und die Entscheidung in höherer Instanz zukommen;
<lb/>unter ihnen würden die ihnen als Vortragende Räthe oder Decer-
<lb/>nenten beigeordneten Beamten eine theils sie unterstützende, theils
<lb/>auch ganz selbständige Thätigkeit entfalten." Wir können ergän- 
<lb/>zend hinzufügen: Haben aber damit berufsinäßige Einzelbeamte

<lb/>erhöhten Einfluß auf den Gang der Staatsgeschäfte, dann herrscht
<lb/>in der Staatsverwaltung auch mehr der Geist der Initiative und
<lb/>des Fortschrittes, das unter Umständen gefährliche Stillestehen
<lb/>beim Herkömmlichen, welches mit collegialer Geschäftsführung so
<lb/>leicht verbunden, hört auf.

<lb/>Was das M.'sche Buch als Ganzes angeht, so gibt es uns
<lb/>eine außerordentlich klare Darstellung der Verfassung und der all- 
<lb/>gemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts des hamburgischen
<lb/>Staatswesens aus Geschichte und Gegenwart.

<lb/>Sachlich finden wir im hamburgischen Staatsrecht und in
<lb/>demjenigen Bremens und Lübecks, welches der Vers, fortlaufend
<lb/>zur Vergleichung anzieht, in weitgehender Weise vereinigt, was
<lb/>Roscher in seiner schon erwähnten Politik oder geschichtlichen
<lb/>Naturlehre der Monarchie, Aristokratie und Demokratie an anderen
<lb/>Beispielen als das Wesen der aristokratischen bezw. demokratischen
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0461.tif"
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               <p>

                  <lb/>Melle, Das Hamburgisckie Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>449
</p>
               <p>

                  <lb/>Republik darstellt, entsprechend dem Satze Roschers: „Daß in
<lb/>der Wirksamkeit ein ganzer Staat aus bloß monarchischen, bloß
<lb/>aristokratischen oder demokratischen Elementen bestanden hätte, davon
<lb/>ist mir wenigstens kein Beispiel vorgekommen" (S. 7).

<lb/>Von der Verfolgung der allmählichen Zunahme der demo- 
<lb/>kratischen Bestandtheile in der hamburgischen Verfassung abgesehen,
<lb/>scheint mir mit am interessantesten, wie weit im hamburgischen
<lb/>Staatsleben und zwar schon in früherer Zeit der Gedanke ent- 
<lb/>wickelt ist, daß die Theilnahme des Staatsangehörigen an der
<lb/>Staatsverwaltung nicht bloß die Bedeutung einer rechtlichen Be- 
<lb/>fugnis, sondern auch die einer rechtlichen Verpflichtung hat. Bis
<lb/>zu einer Wahlpflicht des Staatsbürgers ist zwar auch das ham-
<lb/>burgische Staatsrecht nicht durchgedrungen, allein, wie nach gel- 
<lb/>tendem Rechte die Nichtannahme der Wahl zum Mitgliede des
<lb/>Senats, der Bürgerschaft, einer Entscheidungsdeputation (eines zur
<lb/>Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und
<lb/>Bürgerschaft berufenen Organs) oder der Subdeputation einer
<lb/>Entscheidungsdeputation, sowie die Nichtannahme oder Nichtfort- 
<lb/>führung der Functionen eines Mitgliedes des Bürgerausschusses
<lb/>oder des Amtes eines bürgerlichen Mitgliedes einer Verwaltungs- 
<lb/>deputation, eines Handelsrichters, eines Mitgliedes der Vormund- 
<lb/>schaftsbehörde, der Schätzungscommission für Expropriationssachen,
<lb/>der Handels- oder der Gewcrbekammer den Verlust des Bürger- 
<lb/>rechts zur Folge hat (S. 35), das Bürgerrecht somit in umfassen- 
<lb/>der Weise mit Bürgerpflicht verbunden ist, so zog nach der alten
<lb/>Verfassung die Weigerung der Uebernahme des Senatorenamtes
<lb/>oder der Stellung als Mitglied der Bürgerschaft sogar den Ver- 
<lb/>lust der Stadtwohnung (S. 67 und 197), also die Zulässigkeit
<lb/>der Ausweisung' nach sich.

<lb/>In seinen wissenschaftlichen Ausführungen, in welchen er sich,
<lb/>nebenbei bemerkt, eng an Laband'sche Grundanschauungen an- 
<lb/>schließt, dürfte der Vers, einige Male sehlgegriffen haben.

<lb/>Dahin gehört vor allem die Anschauung, welche er dem grund- 
<lb/>legenden Art. 6 Abs. 1 der geltenden Verfassung entgegenbringt,

<lb/>Slrit. «jietteljdfcresfdirift. N. F. Bd. XVI. H. 3. 29
</p>

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               <p>

                  <lb/>450
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>welcher lautet: „Die höchste Staatsgewalt steht dem Senate und
<lb/>der Bürgerschaft gemeinschaftlich zu" (S. 36). M. spricht diesem
<lb/>Satze jede practische Bedeutung ab. Er sagt, in der Theorie sei
<lb/>der Satz richtig, daß der Senat nicht wie der Monarch, der
<lb/>alleinige Träger der Staatsgewalt sei, es im Zweifel vielmehr
<lb/>zu einem staatlichen Acte der Mitwirkung beider Organe bedürfe,
<lb/>allein die Competenzvertheilung unter die Hauptorgaue sei in der
<lb/>Verfassung nach allen Seiten hin so bestimmt und genau durch-
<lb/>gesührt, daß kein Raum mehr für weitere, der höchsten Staats- 
<lb/>gewalt als solcher noch zustehende Befugnisse geblieben (S. 43),
<lb/>die Väter der Verfassung hätten in Wirklichkeit unter der höchsten
<lb/>Staatsgewalt nur die Gesetzgebung verstanden (S. 50), welche
<lb/>nach Art. 6 Abs. 2 von Senat und Bürgerschaft ausgeübt werde,
<lb/>die thatsächliche Stellung der Regierung komme allein dem Senat
<lb/>zu, er sei das Staatshaupt (S. 41); „würde man den Art. 6
<lb/>Abs. 1 der. Verfassung einfach streichen oder durch eine andere
<lb/>allgemeine Bestimmung ersetzen. — wie z. B. durch die, daß In- 
<lb/>haber der Souveränität der Staat oder das Volk oder Gott
<lb/>weiß, wer sonst sei — so würde dadurch keinerlei Aenderung des
<lb/>hamburgischen Staatsrechts herbeigeführt werden können" (S. 50).
<lb/>Als wäre eine Competenzvertheilung, die keine Lücke läßt, angesichts
<lb/>des inhaltsreichen Staatslebens möglich, als stünde das, was ge- 
<lb/>setzgebende, das, was vollziehende Gewalt, so unerschütterlich fest!

<lb/>Der Verf. läßt sich durch seine Anschauung von der praktischen
<lb/>Werthlosigkcit des Art. 6 Abs. l dazu verleiten, dem Senat die
<lb/>„volle Justizhoheit" zuznerkennen. Es liege staatsrechtlich kein
<lb/>Grund vor, warum die Gerichte nicht im Namen des Senats er- 
<lb/>kennen könnten. Wenn dies nicht geschehe, so lasse sich dies daraus
<lb/>erklären, daß man die formelle Erklärung „Im Nomen u. s. w"
<lb/>für überflüssig und vielleicht auch aus politischen Gründen für
<lb/>nicht gerathen erachtet habe (S. 53). Ja, der Verf. behauptet so- 
<lb/>gar, trotz des Art. 6 Abs. 1 wäre es möglich gewesen, dem Senate
<lb/>das Auflösungsrecht gegenüber der Bürgerschaft zu gewähren. Das
<lb/>könnte richtig sein, wenn unter „höchster Staatsgewalt" wirklich
</p>

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               <p>

                  <lb/>Melle, Das Hamburgische Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>451
</p>
               <p>

                  <lb/>nur die Gesetzgebung zu verstehen wäre. Wie ist dies aber an- 
<lb/>gesichts des Abs. 2 möglich, wo die gesetzgebende ’ Gewalt doch
<lb/>offenbar als ein Theil der höchsten Staatsgewalt gemeint ist?

<lb/>Eine andere Darlegung des Vers., welcher wir nicht beizustimmen
<lb/>vermögen, ist die über die Folgen der Nichtannahme eines Sena- 
<lb/>torenamtes oder der Mitgliedschaftsstellung in der Bürgerschaft
<lb/>für die Richterbeamten (S. 67). Eine derartige Weigerung hat
<lb/>nämlich neben dem Verluste des Bürgerrechtes auch noch den der
<lb/>öffentlichen Aemter und Ehrenstellen zur Folge.

<lb/>Der Vers, glaubt nun, bei Ausführung dieses Rechtssatzes
<lb/>gegenüber Richtern sei § 8 des GVG. nicht zu umgehen, wonach
<lb/>Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und
<lb/>nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze
<lb/>bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an
<lb/>eine andere Stelle oder in Ruhestand versetzt werden können. Es
<lb/>müsse demgemäß der Verlust des Richteramts durch einen Richter
<lb/>ausgesprochen werden. Der gesetzliche Grund für eine solche Amts- 
<lb/>enthebung sei gegeben, denn unter den Gesetzen, von welchen § 8
<lb/>spreche, seien nicht nur Reichs-, sondern auch Landesgesetze zu ver- 
<lb/>stehen, für welche die Reichsgesetzgebung den erforderlichen Spiel- 
<lb/>raum gelassen, und das sei für den Fall der Amtsenthebung durch
<lb/>§ 5 des Einf.-G. zum RStGB. geschehen, welcher in landesgesetz- 
<lb/>lichen Vorschriften über Materien, welche nicht das RStGB. be- 
<lb/>handle, 'die Androhung der Entziehung öffentlicher Aemter als
<lb/>Strafe zulasse. Aber es fehle an den gesetzlichen Formen für die
<lb/>richterliche Entscheidung im hamburgischen Rechte, indem dort nur
<lb/>das Verfahren disciplinärer Amtsenthebung gesetzlich geregelt sei,
<lb/>die Nichtannahme des Senatorenamtes aber jedenfalls kein Dis-
<lb/>ciplinarvergehen des Richters involvire. so daß sich die nothwendige
<lb/>richterliche Entscheidung in dem belegten Falle eben nicht herbei- 
<lb/>führen lasse.

<lb/>Unserer Meinung nach kommt der § 8 des GVG. gar nicht in
<lb/>Frage, indem im vorliegenden Falle von einer Amtsenthebung

<lb/>im Sinne desselben nicht gesprochen werden kann. Enthebung im

<lb/>29*
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0464.tif"
                   n="452"
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               <p>

                  <lb/>452
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sinne des § 5 ist eine Entziehung der Amtsstellung durch ein
<lb/>Staatsorgan, nicht unmittelbar durch Gesetz. Bei Amtsenthebung ist
<lb/>der des Amtes verlustig Gehende bis zu diesem Augenblick noch
<lb/>Amtsinhaber, die Verfügung des entziehenden Staatsorgans hat
<lb/>hier nicht bloß declaratorische Bedeutung. Hier dagegen tritt die
<lb/>Beendigung der Amtsstellung unmittelbar kraft Gesetzes ein. Die
<lb/>spätere Verfügung eines Staatsorgans — rechtlich überflüssig —
<lb/>kann nur die schon eingetretene Rechtswirkung constatiren. § 8
<lb/>GVG. bleibt also vollkommen außer Betracht.

<lb/>Zum Abschluß sei noch eine sehr ansprechende Deduction über
<lb/>das Vollzugsverordnungsrecht erwähnt (S. 88).

<lb/>Nach Art. 61 Abs. 3 der Hamburger Verfassung steht dem
<lb/>Senat der Erlaß der nöthigen Vollzugsverordnungen zu. Ter
<lb/>Vers, führt nun folgendes aus: Unter Vollzugs- oder Ausführungs- 
<lb/>verordnungen könne man zweierlei verstehen: wirkliche Ergänzungen
<lb/>der Gesetze, Rechtsverordnungen, und Anweisungen an die Be- 
<lb/>hörden, sog. Verwaltungsverordnungen. Was die Befugnis zum
<lb/>Erlaß von Verwaltungsverordnungen betreffe, so müsse sich diese
<lb/>daraus ergeben, daß die Regierung als Inhaberin der sog. voll- 
<lb/>ziehenden Gewalt an der Spitze der gcsammten Verwaltung stehe.
<lb/>Um so mehr werde man daher — und das ist nun der vortreff- 
<lb/>liche Satz — zu dem, auch abgesehen von dieser Erwägung, gewiß
<lb/>nicht unberechtigten Schlüsse gelangen, daß da, wo in einer Ver- 
<lb/>fassung ausdrücklich von einem Rechte der Negierung zum Erlaß
<lb/>von Ausführungsverordnungen die Rede sei, darunter, wenn nicht
<lb/>ausschließlich, so doch in erster Linie Rechtsverordnungen gemeint
<lb/>seien.

<lb/>Marburg, Jan. 1893.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rehm.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0465.tif"
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         <div xml:id="d45001e42559">
            <head>Strafrecht</head>
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               <head>
                  <title>Nieland, L. Ueber Zusammentreffen von Begünstigung mit Theilnahme. Göttingen, W. Fr. Kaestner. 1892. 42 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Calker, ... van">Von van Calker</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085047_35+1893_0465--><p/>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.

<lb/>1. L. Niel and, Ueber Zusammentreffen von Begünstigung mit Theilnahme.

<lb/>Güttingen, W. Fr. Kaestner. 1892. 42 S.

<lb/>Die Schrift, eine Göttinger Dissertation, behandelt die Frage,
<lb/>ob ein Theilnehmer sich, nach Vollendung des Verbrechens, der
<lb/>Begünstigung eines der übrigen Theilnehmer schuldig machen kann
<lb/>und ob dabei ein Zusammentreffen mit seiner vorangegangenen
<lb/>Theilnehmerthätigkeit im gesetzlichen Sinne vorliegt.

<lb/>Vers, führt nach einem kurzen Ueberblick über die geschichtliche
<lb/>Entwicklung der Begünstigung die verschiedenen in Rechtsprechung
<lb/>und Literatur vertretenen Auffassungen an und gibt schließlich eine
<lb/>Uebersicht über den Standpunkt, den die ausländische Gesetzgebung
<lb/>in der Frage einnimmt, mit dem Resultat, daß die Mehrzahl der- 
<lb/>selben die Möglichkeit eines Zusammentreffens von Theilnahme
<lb/>und Begünstigung nicht zuzulassen scheint.

<lb/>Vers, selber entscheidet sich vom Standpunkt des RStGB.
<lb/>für die Bejahung der Frage, ohne aber seinerseits neue Gründe
<lb/>für dieselbe vorzubringen und ohne festzustellen, welche Voraus- 
<lb/>setzungen gegeben sein müssen, um die Möglichkeit einer Eoncurrenz
<lb/>von Theilnahme und Begünstigung zu begründen. Die Frage ist
<lb/>nämlich nach Ansicht des Res. weder unbedingt zu verneinen noch
<lb/>auch unbedingt zu bejahen. Bei Betrachtung der Begünstigung
<lb/>als Form der Theilnahme ist freilich, wie Vers, richtig darthut,
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Caspar, C. J., Darstellung des strafrechtlichen Inhalts des Schwabenspiegels und des Augsburger Stadtrechts. Berlin, G. Schade. 1892. 92 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Calker, ... van">Von van Calker</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085047_35+1893_0466--><p/>
               <p>

                  <lb/>454
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>in Folge des sog. Absorptionsprincips ein Zusammentreffen von
<lb/>vornherein ausgeschlossen. Bei Betrachtung der Begünstigung als
<lb/>selbständiges Delict dagegen muß unterschieden werden: Sobald
<lb/>und insolange es sich bei der von einem Theilnehmer gegenüber
<lb/>einem anderen vorgenommenen Begünstigung lediglich darum handelt,
<lb/>„den durch eine strafbare Handlung geschaffenen rechtswidrigen
<lb/>Zustand zu perpetuiren" (v. Kries in der Zeitschrift für die ges.
<lb/>Strafrechtswissenschaft Bd. VII S. 566) kann von einer Concurrenz
<lb/>nicht die Rede sein, denn regelmäßig bildet die Erhaltung des
<lb/>rechtswidrigen Zustandes das wesentlichste Moment beim Vorsatz
<lb/>der Herstellung desselben. Eine neue selbständige Strafthat
<lb/>liegt somit nicht vor, wenn Vorhandlung und Begünstigung in
<lb/>Ausführung eines und desselben auf Herstellung und Erhaltung
<lb/>des rechtswidrigen Zustandes gerichteten Entschlusses begangen wird.

<lb/>Anders ist die Frage zu beantworten, wenn die Thätigkeit
<lb/>der Begünstigung von dem Vorsatz der Vorhandlung nicht umfaßt
<lb/>wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Begünstigung
<lb/>lediglich geschieht, um einen Anderen der Bestrafung zu ent- 
<lb/>ziehen oder ihm die Vortheile der begangenen That zu sichern.
<lb/>Hier liegt eine selbständige Strafthat vor und es ist deßhalb
<lb/>die Möglichkeit einer Concurrenz gegeben.

<lb/>van Calker.

<lb/>2. C. I. Caspar, Darstellung des strafrechtlichen Inhalts des Schwaben-
<lb/>spiegels und des Augsburger Stadtrechts. Berlin, G. Schade. 1892.
<lb/>92 S.

<lb/>Die Schrift will eine Vorarbeit sein zur Klarlegung des
<lb/>äußeren und inneren Verhältnisses des Schwabenspiegels zum Augs- 
<lb/>burger Stadtrecht.

<lb/>Zu diesem Zwecke gibt Verf. eine Uebersicht über den straf- 
<lb/>rechtlichen Inhalt zuerst des Schwabenspiegels und dann des
<lb/>Augsburger Stadtrechts. Als Resultat der Gegenüberstellung er- 
<lb/>gibt sich, daß die beiden Quellen zwar in Auffassung und Be- 
<lb/>strafung mancher Delicte übereinstimmen und in verschiedenen all-
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Meyer, H., Die Willensfreiheit und das Strafrecht. Ein Vortrag. Erlangen und Leipzig, Andr. Deichert (Georg Böhme). 1890. 29 S. Pfenniger, H., Grenzbestimmungen zur criminalistischen Imputationslehre. Festschrift zu Berner's fünfzigjährigem Doctor-Jubiläum. Zürich, Meyer 8 Keller. 1892. 103 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Calker, ... van">Von van Calker</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0467--><p/>
               <p>

                  <lb/>H. Meyer, Die Willensfreiheit und das Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>455
</p>
               <p>

                  <lb/>gemeinen Grundsätzen einander ähnlich sind, daß jedoch eine wört- 
<lb/>liche Uebereinstimmung nirgends gegeben ist; auch sind die crimina-
<lb/>' listischen Bestimmungen des Schwabenspiegels für die Städte im
<lb/>Augsburger Stadtrecht nicht beachtet. Vers, zieht hieraus den
<lb/>Schluß, daß nicht anzunehmen sei, es habe die eine der Quellen
<lb/>aus der anderen geschöpft; er glaubt vielmehr, daß die Verfasser
<lb/>des Augsburger Stadtrcchts das Schwäbische Landrecht überhaupt
<lb/>gar nicht gekannt haben. Dies scheint dem Vers, ein neuer Wahr- 
<lb/>scheinlichkeitsgrund für die Ansicht, daß der Schwabenspiegel nicht
<lb/>in Augsburg entstanden sei.

<lb/>Mögen auch die gezogenen Schlußfolgerungen bei der wenig
<lb/>eingehenden Begründung, die sie gefunden, etwas zu weitgehende
<lb/>genannt werden müssen, so ist doch die Schrift um der klaren
<lb/>Darstellung des Materials willen sehr dankenswerth.

<lb/>van Calker.

<lb/>3. H. Meyer, Die Willensfreiheit und das Strafrecht. Ein Bortrag.
<lb/>Erlangen und Leipzig, Andr. Deichert (Georg Böhme). 1890. 29 S.

<lb/>4. H. P fenniger, Grenzbestimmungen zur criminalistischcn Jmputations-

<lb/>lehre. Festschrift zu Berner's fünfzigjährigem Doctor-Jubiläum. Zürich,
<lb/>Meyer &amp; Keller. 1892. 103 S.

<lb/>Beide Schriften behandeln die Frage, ob der menschliche Wille
<lb/>frei oder unfrei ist, beide Verfasser entscheiden sich für die Freiheit
<lb/>des Willens, beide vertreten die Auffassung, daß ein Strafrecht
<lb/>nur auf der Grundlage des Indeterminismus möglich sei.

<lb/>Die Erörterungen H. Mey er's bewegen sich in den Grenzen
<lb/>die nach Ausdehnung und Inhalt durch die Natur eines Vortrages
<lb/>gezogen werden. Die Ausführungen Pfenniger's sind eingehen- 
<lb/>der, sie sind insbesondere kritische.

<lb/>H. Meyer führt zunächst (— S. 16) die Gründe an, die
<lb/>für den Determinismus sprechen: vor allem die Thatsache der
<lb/>unbedingten Geltung des Causalgesetzes. Doch ist es seiner An- 
<lb/>sicht nach im Interesse des Strafrechts ganz unmöglich, sich auf
<lb/>den Standpunkt des Determinismus zu stellen. Von diesem
<lb/>Standpunkt aus wären nicht nur Handlungen zu bestrafen,
</p>
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               <p>

                  <lb/>456
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>sondern es könnten sich die Strafmaßregeln schon gegen denjenigen
<lb/>richten, von dem seinem Charakter nach zu befürchten ist, daß
<lb/>er strafbare Handlungen begehen werde. Hieraus würden aber
<lb/>für die Rechtssicherheit des Einzelnen wie der Gesammtheit die
<lb/>größten Gefahren hervorgehen.

<lb/>So werden wir durch das Bedürfnis des Strafrechts zur
<lb/>Annahme der Willensfreiheit geführt; diese Annahme steht aber
<lb/>auch mit den Thatsachen des Lebens im Einklang: dem Gefühl
<lb/>der Freiheit in der Entschlußfassung, der Stimme des Gewissens
<lb/>u. f w.

<lb/>Eine u n begrenzte Willensfreiheit, d. h. eine Möglichkeit, sich
<lb/>ohne Beweggründe zu entschließen, will Vers, nicht behaupten; cs
<lb/>kann sich für ihn nur darum handeln, ob der Mensch durch die
<lb/>sich ihm aufdrängendcn Motive willenlos bestimmt wird, oder ob
<lb/>er im Stande ist, zwischen ihnen eine Wahl zu treffen, „nur
<lb/>der sog. beschränkte Indeterminismus oder, was auf das Gleiche
<lb/>hinausläuft, der ■ beschränkte Determinismus also ist es, um den
<lb/>es sich handelt."

<lb/>Im Wesentlichen auf dem gleichen Standpunkt steht Pfen-
<lb/>niger. Nach einigen Erörterungen über „Begriffe und Grenz- 
<lb/>bestimmungen" und „das Problem" gibt er (S. 20—54) eine
<lb/>äußerst exacte Uebersicht über die Entwicklung der Lehren, wobei
<lb/>er die Kant-Fcuerbach'sche Theorie, die älteren deterministischen
<lb/>Lehren und die neuen realistischen Theorien in ihren wesentlichen
<lb/>Punkten darstellt und kritisch würdigt. Sehr gut ist die Unter- 
<lb/>scheidung der socivlogischen Richtung von der anthropologischen,
<lb/>Richtungen, die manchmal nicht scharf genug auseinandcrgehalten
<lb/>werden. Res. betrachtet diese Darstellung der Entwicklung als
<lb/>besonders werthvoll.

<lb/>Vers, ncgirt keineswegs die Geltung des Causalitätsgesetzes
<lb/>für die menschlichen Handlungen; dies beweist aber seiner Ansicht
<lb/>nach weder für noch gegen die Annahme der Freiheit des Willens.
<lb/>Denn wenn auch jede Handlung nothwendig und causal ist, so
<lb/>wird doch nicht jede Handlung unabänderlich nach Charaktereigen-
</p>

            </div>
            <pb facs="2085047_35+1893_0469.tif"
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               <head>
                  <title>Knapp, H., Das alte Nürnberger Criminalverfahren bis zur Einführung der Carolina. (Nach Rathsurkunden erläutert.) Sonderabdruck der Zeitschrift für die ges. Strafrechtswissenschaft. Bd. XII. 160 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Calker, ... van">Von van Calker</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>H. Knapp, Das alte Nürnberger Criminalversahren rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>457
</p>
               <p>

                  <lb/>schäften vorausbestimmt. „Vielmehr lehrt die Beobachtung, daß . .
<lb/>auch der freie Wille, das freie Urtheil auf Grund der Erwägungen
<lb/>bestimmend eingreift. Um dieses handelt es sich allein, um die
<lb/>Wahlfreiheit, sie ist eine Thatsache, die wir uns nicht weg-
<lb/>disputiren lassen durch die Wendung: „Was du willst, du wählst
<lb/>nur das Vorbestimmte; was geschehen ist, ist causal. In der Art, wie
<lb/>du wählst, liegt eben bereits der Charakter ausgesprochen". (S. 81).

<lb/>Pf. geht bei seinen Ausführungen von dem Satz aus: Auf
<lb/>der Freiheit des Willens ruhen Schuld und Verantwortlichkeit,
<lb/>und ohne Schuld kein Verbrechen und keine Strafe. Auf der
<lb/>Grundlage des Determinismus ist ein Strafrecht deßhalb über- 
<lb/>haupt nicht möglich — also müssen wir an der indeterministischen
<lb/>Auffassung festhalten.

<lb/>Diese Art der Deduction hat den großen Nachtheil, daß sie
<lb/>den Gegnern von vornherein den Angriffspunkt gibt. Denn wollen
<lb/>etwa F e u e r b a ch , Merkel, v. L i s z t u. A. das Strafrecht
<lb/>aufgeben? Im Gegentheil; sie behaupten, daß nnr der Determinis- 
<lb/>mus eine gesunde Grundlage für den Aufbau der Strafrechts- 
<lb/>wissenschaft biete, sie schreiben von diesem Standpunkt aus Lehr- 
<lb/>bücher des Strafrechts, deren einzelne Sätze nicht nur von den
<lb/>Anhängern in der Theorie als richtig betrachtet, sondern auch in
<lb/>der Rechtsprechung der Gerichte als durchaus brauchbar erfunden
<lb/>werden. Zu zeigen wäre deßhalb meines Erachtens vor Allem
<lb/>entweder, daß die Anhänger des Determinismus in ihren Deduc- 
<lb/>tione« inkonsequent seien oder aber, daß die richtig gezogenen
<lb/>Consequenzen dem Begriff und den Aufgaben des Strafrechts
<lb/>widersprechen. Im Sinne einer derartigen Bekämpfung der Gegner
<lb/>entbehrt die Abhandlung Ps.'s der nothwendigen Schärfe in der
<lb/>Offensive. van C a l k e r.

<lb/>5. H. Knapp, Das alte Nürnberger Criminalversahren bis zur Einführung
<lb/>der Carolina. (Nach Rathsurkunden erläutert.) Sonderabdruck der Zeit- 
<lb/>schrift für die ges. Strafrechtswissenschaft. Bd. XII. 160 S.

<lb/>In lebendiger Sprache schildert Verf. in der ersten Abtheilung
<lb/>das in Nürnberg geltende Verfahren bis zur Einführung der
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Binding, K., Die Ehre und ihre Verletzbarkeit. Leipzig, Duncker 8 Humblot. 1882. 36 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Calker, ... van">Von van Calker</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0470--><p/>
               <p>

                  <lb/>458
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Tortur auf Grund einer, bisher nicht edirten, vollkommen unbe- 
<lb/>kannten Halsgerichtsordnung, deren Entstehung er in das Jahr 1294
<lb/>legt. Die zweite Abtheilung behandelt das Verfahren bis zur
<lb/>Einführung der Carolina, wie es sich nach den im Anhang gleich- 
<lb/>falls beigegebenen Halsgerichtsordnungen von 1485 und 152C
<lb/>gestaltet hat. Die Darstellung der hier erörterten Rechtseinrich- 
<lb/>tungen (Stadt- und Gerichtsverfassung, das Sicherheitswesen, An- 
<lb/>zeige und Anklage, „Im Lochgefängnis", Tortur und Geständnis,
<lb/>Kundschaft, Schau und Zeugnis, Freilassung und Verurtheilung,
<lb/>der Rechtstag) bietet eine Fülle interessanten Materials für die
<lb/>Geschichte des Strafverfahrens.

<lb/>Wenn auch der Verf. auf eine Untersuchung der Frage, in- 
<lb/>wiefern die Nürnberger Praxis auf die Gestaltung der La-rnborAenmo
<lb/>Einfluß gehabt, nicht eingeht, so werden sich doch aus dem ge- 
<lb/>gebenen neuen Material vielleicht auch in dieser Richtung neue
<lb/>Anhaltspunkte finden lassen. van Calker.

<lb/>6. K. Bin ding, Die Ehre und ihre Verletzbarkeit. Leipzig, Dunker u.

<lb/>Humblot. 1882. 36 S.

<lb/>„Rechtsgut" ist jedes Gut, das gegen Verletzung durch Straf- 
<lb/>drohungen geschützt werden soll. Das Strafgesetz schützt in diesem
<lb/>Sinne das Rechtsgut des Lebens, der körperlichen Integrität, des
<lb/>Vermögens — giebt es ein Rechtsgut der „Ehre"?,

<lb/>Die allgemeine Auffassung ging bisher dahin, daß das Recht
<lb/>ein einheitliches Rechtsgut der Ehre kenne, daß dieses Rechtsgut
<lb/>durch die Strafdrohungen im 14. Abschnitt unseres Strafgesetz- 
<lb/>buches gegen Verletzung geschützt werden solle. Und auch bei der
<lb/>Lehre von der Rothwchr wurde stets hervorgehoben, daß das
<lb/>Nvthwehrrecht nicht nur zum Schutz von Leib und Leben, Ver- 
<lb/>mögen u. s. w. gegeben sei, sondern daß es auch zustehe zum
<lb/>Schutz der „Ehre".

<lb/>Gegen diese Auffassung der Ehre als einheitliches Rechtsgut
<lb/>bringt Bin ding in seiner in ganz Deutschland — und nicht nur
<lb/>bei den Fachgenossen — mit größtem Interesse und zumeist mit
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0471.tif"
                   n="459"
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               <p>

                  <lb/>K, Binding, Die Ehre und ihre Verletzbarkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>459
</p>
               <p>

                  <lb/>unbedingter Zustiinmung aufgenommenen Rectoratsrede über „Die
<lb/>Ehre im .Rechtssinn und ihre Verletzbarkeit" einen gewichtigen
<lb/>Einwurf vor, nicht ausdrücklich ausgesprochen zwar, wohl aber
<lb/>mittelbar, wie mir scheint, durch das Resultat seiner Untersuchungen,
<lb/>das dahin geht: Die Ehre im Rechtssinn ist unverletzbar.

<lb/>Ist die Ehre im Rechtssinn thatsächlich unverletzbar, dann
<lb/>bedarf sie keines Rechtsschutzes; das unverletzbare Gut der Ehre
<lb/>gegen Verletzung schützen, hieße ebensoviel, wie eine Straf- 
<lb/>drohung gegen denjenigen auszusprechen, der es unternimmt, die
<lb/>Berge von ihrer Stelle zu bewegen oder das Licht der Sonne zu
<lb/>erlöschen. Müssen wir also mit B. zu dem Schlüsse kommen, die
<lb/>Ehre im Rechtssinn als unverletzbar anzuerkenncn, so ergibt sich
<lb/>daraus die nothwendige Consequcnz, daß wir auf die Auffassung
<lb/>der Ehre als einheitliches Rechtsgut Verzicht leisten müssen.

<lb/>B. kommt zu dem Resultat seiner Untersuchungen in folgender
<lb/>Weise: Die Geschichte der Ebre wird durch vier Mächte bestimmt:
<lb/>zwei normgebende, zwei normzeichnende: das Volksgefühl,
<lb/>das praktisch wird in der Sitte, ferner das Recht einerseits, die
<lb/>wissenschaftliche Reflexion und die Dichtkunst andererseits. Sitte
<lb/>und Recht stimmen darüber, was Ehre ist und Ehre fordert, nicht
<lb/>überein. Die Gegensätze zwischen Sitte und Recht sind bereits
<lb/>enthalten in dem ganzen nationalen Denken und Empfinden; die
<lb/>Ehre wird nicht nur verschieden gewürdigt, auch ihr Wesen wird
<lb/>verschieden bestimmt: Dem classischen Alterthum ist die Ehre das
<lb/>„Ansehen des Einzelnen bei der Gemeinschaft", eine Auffassung,
<lb/>die abgeschwächt heute noch begegnet in der Bezeichnung der Ehre
<lb/>als „guter Leumund", als der gute Glaube Dritter an unseren
<lb/>Werth.

<lb/>Dieser Auffassung tritt eine andere gegenüber, die unter der
<lb/>Ehre den „inneren Werth" eines Menschen versteht. Wenig hiervon
<lb/>entfernt ist die Auffassung der Ehre als Gefühl des eigenen Werthes
<lb/>oder als Bewußtsein des eigenen Werthes. Von einem andern
<lb/>Standpunkt aus erscheint die Ehre als der sociale Werth, als das
<lb/>Maß der gesellschaftlichen Nützlichkeit eines Menschen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>460
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Ehren sind bald unverletzbar, wie die Ehre als innerer
<lb/>Werth und als Werthbewußtsein, bald jedem Angriff wehrlos preis- 
<lb/>gegeben, wie die Ehre als guter Naine und als Ehrgefühl. Als
<lb/>Consequenz dieser Auffassungen ergibt sich, daß der eine die Wieder- 
<lb/>herstellung seiner verletzten Ehre durch Widerruf und Ehrenerklärung
<lb/>oder aber durch Zweikampf, „das große Mysterium unseres Ehren- 
<lb/>lebens", sucht, während der andere, der seine Ehre als unverletzbar
<lb/>weiß, nur Strafe für den Beleidiger fordern kann.

<lb/>Hier ist der Scheidepunkt zwischen Recht und Sitte: den
<lb/>Kern des Streites bildet die Frage nach der Verletzbarkeit
<lb/>der Ehre. Die Lösung dieses Streites muß sich aus der Er^
<lb/>kenntnis des Wesens der Ehre ergeben.

<lb/>Im Recht begegnen scheinbar drei Ehren: die der Person als
<lb/>solcher als Gegenstand rechtlich mißbilligten Angriffs, die Ehre
<lb/>als Voraussetzung für Erwerb und Fortbestand bestimmter Rechte,
<lb/>die einen intacten Träger verlangen, und endlich die Ehre als
<lb/>das Gut, das der Richterspruch dem Verbrecher wegen ehrloser
<lb/>That zur Strafe entzieht. Die Ehre als Ziel der Beleidigung
<lb/>und als Gegenstand der Strafe sind nun aber keineswegs identisch,
<lb/>der letztgenannte Begriff fällt deßhalb von vornherein von der
<lb/>weiteren Untersuchung weg, der zweite muß sich aus der Betrach- 
<lb/>tung des ersteren von selbst ergeben.

<lb/>Was versteht nun das Recht unter der persönlichen Ehre als
<lb/>Object mißbilligten Angriffs? In unserem Strafgesetzbuch sinden
<lb/>wir keine Aufklärung über die Frage. Das Recht findet „den
<lb/>Werth, der den Curs als Mindestmaß allgemeiner Achtungswürdig- 
<lb/>keit bestimmt", weder in dem Blaß des subjectiven Werthbewußt- 
<lb/>seins, noch in dem guten oder schlechten Leumund eines Menschen,
<lb/>noch auch in außerhalb der Persönlichkeit gelegenen Gütern: in
<lb/>Abstammung, Reichthum, Amtsstellung, im Besitz äußerer Ehren.
<lb/>Es setzt sich vielmehr dieser Werth aus zwei verschiedenen Bestand-
<lb/>theilen zusammen: einem constanten und einem variablen.

<lb/>Aus dem Grundsatz der Gleichheit aller Menschen als solcher
<lb/>folgt, daß jeder Mensch „iu seinem Menschenthum ein Ehrencapital
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0473.tif"
                   n="461"
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               <p>

                  <lb/>K. Binding, Die Ehre und ihre Verletzbarkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>401
</p>
               <p>

                  <lb/>besitzt, kraft dessen er beanspruchen kann, von allen anderen als
<lb/>ihresgleichen behandelt zu werden. Dieser eigenthümliche Men- 
<lb/>schenwerth bildet den Rückgrat aller Ehre im Rechtssinne".
<lb/>Diesen Menschenwerth kann eine Beleidigung weder nehmen noch
<lb/>mindern.

<lb/>Im übrigen ist die Ehre nicht ein angeborenes, sondern
<lb/>ein wohl erworbenes Gut: „Was der Einzelne der Gesammt-
<lb/>heit Werth ist, also in ihr gelten muß, kann sie nur nach seinen
<lb/>Leistungen in ihr und für sie bemessen." Die erworbene Ehre
<lb/>zerfällt in zwei Theile, die der erfüllten Pflicht und die der
<lb/>freien That.

<lb/>Die Sitte geht nun von dem Standpunkt aus, daß eine un- 
<lb/>ehrenhafte Handlung gegen eine ehrenhafte Handlung aufgerechnet
<lb/>werden könne. Der »tllesauru8 supererogationis«, aus dem
<lb/>Ehren defecte geheilt werden können, ist ihr der persönliche Muth.
<lb/>Das Recht verwirft diese Auffassung.

<lb/>Der Einzelne kann nicht eine positive Anerkennung seiner
<lb/>Ehre — noch weniger Anerkennung nach dem Maß seines Ver- 
<lb/>dienstes — fordern; was er beanspruchen kann, ist, daß er nach
<lb/>dem Maß seiner Freiheit von Unehre behandelt werde. Daraus
<lb/>ergibt sich als Wesen der Beleidigung: „widerrechtliche Be- 
<lb/>handlung einesMenschennachMaß nichtvorhandener
<lb/>Unehre". (S. 23). Ist ein Ehrendefect thatsächlich vorhanden,
<lb/>so kann ein Anspruch auf Dissimulatiou der Unehre nicht erhoben
<lb/>werden, eine Beleidigung liegt nicht vor, wenn man „dem Be- 
<lb/>lasteten seine Unehrenhaftigkeit wahrheitsgetreu vorrückt."

<lb/>Der Anspruch auf Behandlung entsprechend dem „Ehrenconto"
<lb/>ist nun nicht die Ehre selbst, sondern Folge der Ehre, die Verletzung
<lb/>dieses Anspruchs deßhalb nicht Verletzung der Ehre, sondern nur
<lb/>„Verletzung der Achtungsbedürftigkeit, soweit sie zu- 
<lb/>gleich Achtungswürdigkeit ist, Verletzung des Willens,
<lb/>der auf Achtung hält". „Das ideale Rechtsgut der
<lb/>Ehre ist durch dritte Hand absolut unverletzbar."
<lb/>(S. 25).
</p>

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                   n="462"
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               <p>

                  <lb/>462
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Beleidigung ist also nicht Ehr-, sondern Willensvcrletzung,°
<lb/>diese Verletzung ist, ebensowenig wie jede andere Nöthigung, je
<lb/>wieder gut zu machen. Deßhalb fordert sie Strafe. Der Be- 
<lb/>leidigung ist aber nicht wesentlich, daß sie zugleich Gefühlskränkung
<lb/>oder Rufgefährdung sein kann. Im letzteren Fall ist es denkbar,
<lb/>daß eine Reparation des „guten Namens" — nicht der „Ehre" —
<lb/>als Bedürfnis erscheint. Diese Reparation, die nicht Strafe ist,
<lb/>kann nicht durch den Verläumder, weder durch sein Wort, noch
<lb/>durch sein Schwert geschehen, sondern allein durch den Richter
<lb/>in der Veröffentlichung des Urtheils.

<lb/>Das frühere deutsche Ehrenrecht — und seine Anschauungen
<lb/>sind heute noch in der Sitte lebendig — glaubte an die Verletz- 
<lb/>barkeit der Ehre und an die Reparation der Verletzung durch
<lb/>Ehrenerklärung. Widerruf und Abbitte. Das heutige Recht dagegen
<lb/>hat sich mit aller Entschiedenheit auf den Boden der Wahrheit
<lb/>gestellt, daß die Ehre durch Beleidigung unverletzbar sei. Diese
<lb/>Wahrheit „muß aber auch der Leitstern werden für das ganze
<lb/>Ehrenleben der Zukunft."

<lb/>Es kann meines Erachtens einem Zweifel nicht unterliegen,
<lb/>daß die Ehre in dem Sinn, in welchem B. sie faßt, thatsächlich
<lb/>unverletzbar ist; hier ist ein Widerspruch ausgeschlossen. Der Punkt,
<lb/>an welchem ein Angriff möglich erscheint, ist vielmehr ein anderer:
<lb/>Ist die Ehre im Sinne B.'s die Ehre im Rechtssinn?

<lb/>Der Gesetzgeber sagt uns nicht, was er unter „Ehre im
<lb/>Rechtssinn" versteht; klüglich hat er es vermieden, eine Definition
<lb/>zu geben, durch welche dem Urtheil des Richters bestimmte unver- 
<lb/>rückbare Grenzen gezogen wären. Hat er aber durch diese Unter- 
<lb/>lassung nicht der jeweiligen Anschauung des Richters über den
<lb/>Begriff Ehre — und damit der jeweiligen Anschauung der Sitte —
<lb/>einen bestimmenden Einfluß eingeräumt und vielleicht auch ein- 
<lb/>räumen wollen?

<lb/>Die Sitte betrachtet die „Ehre" — aber auch nicht die Ehre
<lb/>im Sinn B.'s — als verletzbar. Doch scheint mir die Sitte und
<lb/>ebenso das frühere deutsche Ehrenrecht hierbei von einer bestimmten,
</p>

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               <p>

                  <lb/>K. Binding, Die Ehre und ihre Verlehbarkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>463
</p>
               <p>

                  <lb/>zumeist durchaus verkannten Auffassung auszugehen. Sie betrachtet
<lb/>es als schwerste Verletzung der Ehre, wenn der an seiner Ehre
<lb/>Angegriffene die Beleidigung ruhig hinnimmt; sie fordert nicht
<lb/>nur von einem bestimmten Stande den persönlichen Muth, mit
<lb/>der Waffe dem Beleidiger entgegenzutreten, sie fordert vielmehr
<lb/>ganz allgemein, daß der Ehrenträger das Gefühl für Ehre und
<lb/>das Bewußtsein seiner Ehre darthue dadurch, daß er ln irgend
<lb/>einer Weise gegen den Angriff reagirt, denselben sich nicht gefallen
<lb/>läßt. Aus dieser Auffassung sind meines Erachtens auch Ehren-
<lb/>erklärung, Widerruf und Abbitte entstanden. Dadurch, daß nämlich
<lb/>der Beleidiger eine derartige Erklärung abgibt, beweist der An- 
<lb/>gegriffene, daß er den Angriff nicht ruhig aus sich habe sitzen
<lb/>lassen. Wie oft finden wir noch heute im Annoncentheil unserer
<lb/>Tagesblätter solche „Ehrenerklärungen" u. s. w.; sie entstammen,
<lb/>wie man sich aus Verhandlungen der Vergleichsbehörde oder im
<lb/>Gerichtssaal unschwer überzeugen kann, der eben gekennzeichneten
<lb/>Auffassung.

<lb/>Hat nun aber der Richter diese Auffassung zu berücksichtigen?
<lb/>Nicht mehr, wie einst, kann er den Beleidiger zu schmählicher Ab- 
<lb/>bitte verurteilen, gleichwohl stellt er dem Beleidigten ein Zeugnis
<lb/>aus, nicht nur, daß seine Ehre nicht verletzt sei, sondern auch
<lb/>darüber, daß dieser sich die Beleidigung nicht habe gefallen
<lb/>lassen, indem er ihm gemäß § 200 StGB, die Befugnis zuspricht,
<lb/>die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu
<lb/>machen, und indem er ihm auf Kosten des Schuldigen eine Aus- 
<lb/>fertigung des Urtheils ertheilt. Mit der Verurtheilung des Schul- 
<lb/>digen hat aber der Verletzte ein doppeltes erreicht: er hat Genug-
<lb/>thuung erhalten für das durch den Angriff hervorgerufene Unlust- 
<lb/>gefühl — die Verletzung —, und er hat öffentlich dargethan, daß
<lb/>er den — unbegründeten — Angriff auf seine Ehre sich nicht
<lb/>habe gefallen lassen.

<lb/>Nennen wir das Angriffsobject bei den Vergehen aus §§ 185,
<lb/>186 und 187 StGB, „die Ehre" als ein einheitliches Rechtsgut,
<lb/>und fassen wir diese Ehre als die Ehre im Rechtssinn, dann
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d45001e43614" type="review">
               <head>
                  <title>Meyer, H., Der Anfang der Ausführung. Eine strafrechtliche Untersuchung. Aus einer Festschrift der juristischen Fakultät zu Tübingen zu Berner's fünfzigjährigem Doctor-Jubiläum. Tübingen, H. Laupp. 1892. 46 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Calker, ... van">Von van Calker</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0476--><p/>
               <p>

                  <lb/>464
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>müssen wir, glaube ich, die Ehre als verletzbar betrachten; be-
<lb/>zeichen wir dagegen als Angriffsobject der Beleidigung „den Willen,
<lb/>der auf Achtung der Ehre hält", als Object der Übeln Nachrede
<lb/>und der Verleumdung „den guten Namen", so kommen wir zwar
<lb/>dazu, die Ehre als unverlctzbar,anzusehen, aber wir geben damit
<lb/>die Ehre als einheitliches Rcchtsgut auf — ein Resultat, das mir
<lb/>nicht zweckmäßig erscheint.

<lb/>Mag man nun dem Resultat der B.'schen Ausführungen zu- 
<lb/>stimmend gegenüberstehen oder nicht, in jedem Fall wird man an- 
<lb/>erkennen, daß die Rede bei glänzender Diction durch neue geist- 
<lb/>reiche Bemerkungen der Erkenntnis des Wesens der Ehre reiche
<lb/>Förderung gebracht hat.

<lb/>van Calker.
</p>
               <p>

                  <lb/>7. H. Metier, Der Anfang der Ausführung. Eine strafrechtliche Unter- 
<lb/>suchung. Aus einer Festschrift der juristischeu Fakultät zu Tübingen zu
<lb/>Berners fünfzigjährigem Tvctor-Jubiläum. Tübingen, £&gt;. Laupp.
<lb/>1892. 46 S.

<lb/>Eine der Bedeutung der Schrift und ihrem Thema gerecht
<lb/>werdende Besprechung müßte selber wiederum zu einer Abhandlung
<lb/>werden. Da dies hier nicht Aufgabe sein kann, müssen wir uns
<lb/>darauf beschränken, lediglich ein Referat über das gefundene Re- 
<lb/>sultat zu geben.

<lb/>Vers, erstrebt, die bisher immer noch vielfach bestrittenen
<lb/>Grenzen zwischen den Vorbereitungshandlungen einerseits und dem
<lb/>Versuche andererseits zu ffxiren. Nach einer eingehenden Kritik
<lb/>der bisher, zum Zweck der Bestimmung angestellten Versuche gibt
<lb/>er (S. 25) seinerseits folgendeFormulirung seiner Ansicht: „Vor- 
<lb/>bereitungshandlungen sind diejenigen Handlungen, durch
<lb/>welche der strafbare Erfolg nur in seiner concreten Erscheinung
<lb/>bedingt wird; Ausführungshandlungen dagegen sind die- 
<lb/>jenigen Handlungen, durch welche — dieselben in ihrer allgemeinen
<lb/>(strafrechtlich wesentlichen) Bedeutung genommen — der Erfolg in
<lb/>seiner allgemeinen (strafrechtlich ^wesentlichen) Bedeutung bedingt
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0477.tif"
                   n="465"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0477--><p/>
               <p>

                  <lb/>H. Meyer, Der Anfang der Ausführung.
</p>
               <p>

                  <lb/>465
</p>
               <p>

                  <lb/>wird." Dies gefundene Resultat wird dann auf seine Anwend- 
<lb/>barkeit bei den Unterlassungsdelicten, den zusammengesetzten De-
<lb/>licten und endlich bei den hauptsächlichsten Delictsarten geprüft
<lb/>und von dem eingenommenen Standpunkt aus die Frage der
<lb/>Strafbarkeit des absolut untauglichen Versuchs und die Abgrenzung
<lb/>zwischen Mitthäterschaft und Beihilfe erörtert.

<lb/>H. Meyer will, wie er ausdrücklich ausspricht, in seiner Lösung
<lb/>der Frage keine „Zauberformel" geben, durch welche mit einem
<lb/>Schlage alle Schwierigkeiten beseitigt werden könnten; was die
<lb/>Schrift erstrebt, ist, einen Gesichtspunkt aufzustellen, nach
<lb/>welchem sich die Entscheidung, ob Borbereitungshandlung oder
<lb/>Versuch vorliegt, im einzelnen Fall richten kann. Diesem Zweck
<lb/>ist zweifellos durch die Untersuchungen M 's im Wesentlichen Ge- 
<lb/>nüge gethan.

<lb/>van Calker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Krit. Bikrteljahresschrift. R. F. Bd. XVI. H. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>30
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0478.tif"
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         <div xml:id="d45001e43784">
            <head>Völkerrecht</head>
            <div xml:id="d45001e43789" type="review">
               <head>
                  <title>Lutsch, W., Die Handhabung der Schiffsquarantäne Deutsche Zeit- und Streitfragen. Heft 96. Hamburg, A.-G. 1892. 25 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Calker, ... van">Von van Calker</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085047_35+1893_0478--><p/>
               <p>

                  <lb/>VI.
</p>
               <p>

                  <lb/>Völkerrecht.

<lb/>1. 28. Lutsch, Die Handhabung der Schisfsquarantäne. Deutsche Zeit-
<lb/>und Streitfragen. Heit 96. Hamburg, A. G. 1892. 25 S.

<lb/>Vorgänge, welche sich bei der Landung aus Hamburg kommen- 
<lb/>der Schiffe jüngst, insbesondere in New-Aork, zugetragen haben,
<lb/>lassen dies vor Ausbruch der Cholera in Hamburg erschienene
<lb/>Schristchen und sein Thema besonders interessant erscheinen. Vers,
<lb/>rügt in demselben zunächst die mannigfachen Schäden in der der- 
<lb/>zeit gemeiniglich beliebten Handhabung der Schiffsquarantäne, die
<lb/>er in einer längeren Praxis als Schiffsarzt kennen zu lernen Ge- 
<lb/>legenheit hatte. Dieselben liegen seines Erachtens vor allem darin,
<lb/>daß der Capitän. um möglichst schnell den Bestimmungshafen zu
<lb/>erreichen, stets sucht, die Quarantäne zu vermeiden, sei dies auch
<lb/>unter Verheimlichung etwaiger auf dem Schiff vorgekommener Fälle
<lb/>von ansteckenden Krankheiten. Es wird ihm dies häuffg erleichtert
<lb/>durch eine rein äußerliche und lediglich formelle Untersuchung des
<lb/>Gesundheitszustandes seitens der betreffenden Hafenbehörden. Vers,
<lb/>macht sodann einige Verbesserungsporschläge; er fordert vor allem,
<lb/>daß den Schiffsärzten durch staatliche Anordnung eine selbständigere
<lb/>Stellung gegenüber dem ausschließlich die Interessen seiner Gesell- 
<lb/>schaft wahrnehmenden Capitän gegeben werde; dem Schiffsarzt
<lb/>und nicht dem Capitän soll sodann die betreffende Verhandlung
<lb/>niit dem Quarantänearzt übertragen werden. Endlich soll bei der
<lb/>Abfassung der Gesundheitsberichte zweckmäßiger vorgegangen werden.
</p>
            </div>
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            <div xml:id="d45001e43869" type="review">
               <head>
                  <title>Rettich, H., Prisenrecht und Flußschifffahrt. Eine völkerrechtliche Studie. Sammlung gemeinverständlicher wissenschaftlicher Vorträge. Neue Folge. 6. Serie. Heft 141. Hamburg, Verlagsanstalt. 1892. 34 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Calker, ... van">Von van Calker</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085047_35+1893_0479--><p/>
               <p>

                  <lb/>H. Rettich, Prisenrecht und Flußschifffahrt.
</p>
               <p>

                  <lb/>467
</p>
               <p>

                  <lb/>Mit Recht empfiehlt Verf. die behandelte Frage der Berathung
<lb/>der Parlamente und internationalen Congresse.

<lb/>van Calker.

<lb/>2. H. Rettich, Prisenrecht und Flußschifffahrt. Eine völkerrechtliche Studie.

<lb/>Sammlung gemeinverständlicher wissenschaftlicher Vorträge. Nene Folge.

<lb/>6. Serie. Heft 141. Hamburg, Verlagsanstalt. 1892. 34 S.

<lb/>Auf eine in der Theorie des Völkerrechts bisher noch nicht
<lb/>erörterte Frage weist Rettich in seiner Abhandlung hin. Der
<lb/>Grundsatz, daß die systematische Wegnahme des feindlichen Privat- 
<lb/>eigenthums zum Zwecke der Bereicherung verboten ist, gilt zwar
<lb/>für den Landkrieg, nicht über bis heute für den Seekrieg.
<lb/>Ueber die Grenzen zwischen Land- und Seekrieg können sich nun
<lb/>Zweifel ergeben, z. B. wenn zwischen einer befestigten Hafenstadt,
<lb/>sowie den anschließenden Batterien und einer Kriegsflotte ein
<lb/>Kampf stattfindet; - ist hier die Wegnahme von Privateigentum
<lb/>gegen die Bewohner der Stadt zulässig? Von besonderer Wichtig- 
<lb/>keit ist die Frage, ob, wenn eine feindliche Flotte zu Berg eines
<lb/>Flusses fährt, die Brandschatzung der Uferstädte im Land- oder
<lb/>im Seekriege erfolgt und ob die Flotte die feindlichen Handels- 
<lb/>schiffe auf diesem Strom als Seeprise oder als Landbeute nimmt.
<lb/>Da eine Neutralisirung der europäischen Ströme bisher nicht
<lb/>stattgefunden hat, gilt für den Kriegsfall auch auf den in Frage
<lb/>kommenden Flußteilen das Seekriegsrecht. Das feindliche Schiff
<lb/>und seine Fracht unterliegt damit eventuell der Beschädigung, der
<lb/>Zerstörung oder Wegnahme.

<lb/>Für die Schifffahrt auf den Strömen des Kongobeckens ist
<lb/>durch die Berliner Kongoconferenz ausdrücklich bestimmt, daß der
<lb/>Handel auch im Fall eines Krieges für Neutrale und Kriegführende
<lb/>frei bleiben solle. Damit ist das den Landkrieg beherrschende Ver- 
<lb/>bot des Beuterrechts auch auf das schwimmende Eigenthum aus- 
<lb/>gedehnt. Da dieses Verbot dem europäischen Stromschifffahrts- 
<lb/>recht bis heute fehlt, ist die beutemäßige Wegnahme von Privat- 
<lb/>eigentum nach Ansicht des Verf. nicht allein im Seekriege zulässig,
<lb/>sondern überhaupt überall da, wo die Wegnahme vermittelst Kriegs-
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Schanzer, C., Il diritto di Guerra e dei Trattati negli stati a governo rappresentativo con particolare riguardo all' Italia. Nuova collezione di Opere Giuridiche N. 55. Torino, Fratelli Bocca. 1891 VIII u. 267 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Calker, ... van">Von van Calker</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0480--><p/>
               <p>

                  <lb/>468
</p>
               <p>

                  <lb/>Völkerrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>fahrzeugen bewerkstelligt werden kann, somit auch auf Flüssen und
<lb/>Kanälen und an festländischen Plätzen, die im Bereiche der Schiffs- 
<lb/>kanonen stehen (S. 23). Dieses Resultat widerspricht aber dem
<lb/>wahren Inhalt des internationalen Rechtswillens, der dahin ge- 
<lb/>richtet ist, die Pflicht zum Schutze alles privaten Eigenthums
<lb/>überall da zu statuiren, wo ein Herrschaftsbereich gesitteter Staats- 
<lb/>gewalten besteht. Dies ist aber auch für Ströme und Kanäle
<lb/>der Fall. . van Calker.

<lb/>3. C. S chanzer, II diritto di Guerra e dei Trattati negli stati a
<lb/>governo rappresentativo con particolare riguardo alF Italia. Nuova
<lb/>collezione di Opere Giuridiche jV. 55. Torino, Fratelli Boeca. 1891.
<lb/>VIII u. 267 S.

<lb/>Die Zeiten, in welchen Kriege geführt wurden um der Eifer- 
<lb/>sucht der Fürsten willen, und in welchen Verträge abgeschlossen
<lb/>wurden lediglich zu Gunsten dynastischer Interessen der regierenden
<lb/>Häuser, sind vorbei, die Kriege unserer Zeit entstehen vielmehr
<lb/>aus dem Antagonismus zwischen Volk und Volk, die Verträge
<lb/>bilden einen Theil des Rechtes und der Politik der Nationen.
<lb/>Welche Normen regeln nun aus diesem Gebiet die Ausübung der
<lb/>Prärogative des Staatsoberhauptes? Verf. unterzieht die hier
<lb/>entstehenden Fragen in seiner Abhandlung einer eingehenden Unter- 
<lb/>suchung.

<lb/>Nachdem er im I. Theil (S. 5—45) eine Darstellung der
<lb/>geschichtlichen Entwicklung des Rechtes zum Krieg und zur Vertrag- 
<lb/>schließung nach englischem und französischem Recht gegeben, be- 
<lb/>handelt er im II. Theil (S. 49—205) das geltende Recht. Nach
<lb/>einigen einleitenden Erörterungen über das ins roprassoirtatiouis
<lb/>und das Gesandtschaftsrecht vom Standpunkt des constitutionellen
<lb/>Princips bespricht er hier das Recht zum Krieg in den Staaten
<lb/>mit repräsentativer Regierung im Allgemeinen und untersucht die
<lb/>Frage im Besonderen nach italienischem Recht.

<lb/>Schanz er unterscheidet directe und indirecte Beschränkungen
<lb/>des Staatsoberhauptes in der Berechtigung zur Kriegserklärung;
<lb/>bei den ersteren bespricht er eingehend die sich für das Deutsche
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0481.tif"
                   n="469"
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               <p>

                  <lb/>C. Sclianzer, II diritto di Guerra e dei Trattati etc.
</p>
               <p>

                  <lb/>469
</p>
               <p>

                  <lb/>Reich aus Art. 11 der Verfassung ergebenden Verhältnisse. Zu
<lb/>den indirekten Beschränkungen rechnet er das Recht des Parlamentes,
<lb/>die Mittel zur Kriegführung zu bewilligen, die Stärke des Heeres
<lb/>zu bestimmen, die Ministerverantwortlichkeit und das parlamen- 
<lb/>tarische Controlrecht.

<lb/>Das II. Capitel behandelt das Recht der Vertragschließung.
<lb/>Für das deutsche Recht schließt er sich dabei der Auffassung
<lb/>Pro bst's bezw. La band's an.

<lb/>Von besonderem Interesse ist die Kritik des geltenden Rechts
<lb/>im III. Capitel. Vers, geht bei derselben davon aus, daß hier die
<lb/>Frage nach der juristischen und nach der politischen Seite getrennt
<lb/>untersucht werden müsse. Schließlich tritt er dafür ein, daß das
<lb/>Recht der Kriegserklärung dem Parlament zugewiesen werde, und
<lb/>daß der Abschluß von Verträgen, insbesondere von Bündnisver- 
<lb/>trägen, an die vorherige Zustimmung des Parlaments gebunden
<lb/>werden solle.

<lb/>Anhangsweise sind die einschlägigen Bestimmungen der Ver- 
<lb/>fassungen beigegeben. van Calker.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d45001e44144">
            <head>Kirchenrecht</head>
            <div xml:id="d45001e44149" type="review">
               <head>
                  <title>Sartorius, Dr. Carl, Privatdocent der Rechte an der Universität Bonn. Die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Gebiete des Kirchenrechts. - Mit besonderer Berücksichtigung der preußischen, bayerischen, württembergischen, badischen und hessischen Gesetzgebung. München 1891. C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung. 151 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Von Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0482--><p/>
               <p>

                  <lb/>VII.

<lb/>Kirchenrecht.

<lb/>Sartorius, Dr. Carl, Privatdocent der Rechte an der Universität Bonn.
<lb/>Die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeil auf dem Gebiete des Kirchenrechts.
<lb/>— Mit besonderer Berücksichtigung der preußischen, bayerischen, württem-
<lb/>bergischen, badischen und hessischen Gesetzgebung. München 1891. C. H.
<lb/>Beck'sche Verlagsbuchhandlung. 151 S.

<lb/>Das Staatskirchenrecht bedarf, wie kaum ein Zweig des
<lb/>öffentlichen Rechtes, der Festlegung durch die Gerichtsbarkeit; denn
<lb/>wenig andere Gebiete sind so im politischen Streit befangen und
<lb/>nicht leicht ist auf diesem deshalb der Verdacht der Befangenheit
<lb/>zu vermeiden.

<lb/>Diese Erwägung, die Erkenntnis, daß auf dem Gebiete des
<lb/>Kirchenrcchts die Ausdehnung der Gerichtsbarkeit vor Allem ge- 
<lb/>rechtfertigt und nothwendig erscheint, hat den Verf. bestimmt, die
<lb/>Gesetzgebung der größeren deutschen Staaten darauf zu sichten,
<lb/>in wieweit in ihr dem hier hervorgehobenen Bedürfnis bereits
<lb/>Rechnung getragen ist, und in wieweit noch ein weiterer Schutz
<lb/>der staatskirchenrechtlichen Normen auf dem Wege der Verwaltungs- 
<lb/>gerichtsbarkeit anzustreben wäre.

<lb/>Der Verf. geht demgemäß aus von den Grenzen und der
<lb/>Entwicklung der Verwaltungs-Gerichtsbarkeit und den Beziehungen
<lb/>der Kirchenhoheit zur Rechtsprechung überhaupt. Er bespricht
<lb/>demnächst das thatsächliche Anwendungsgebiet der Verwaltungs- 
<lb/>gerichtsbarkeit in staatskirchlichen Rechtsfragen: betreffs der Kirchen-
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0483.tif"
                   n="471"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0483--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dr. Sartorius, Die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit rc. 471
</p>
               <p>

                  <lb/>Mitgliedschaft, der politischen Rechte aus dem Kirchengemeinde- 
<lb/>verband, der Gewissensfreiheit, der Leistungen für kirchliche Zwecke
<lb/>und der Nutzungen an kirchlichen Vermögensgegenständcn, sogen,
<lb/>finanziellen Streitfragen und endlich betreffs der Rechtsverhältnisse
<lb/>der Kirchendiener. Daran knüpft er dann seine Darstellung über
<lb/>den principiet len Anwendungsbereich der staatlichen Ver- 
<lb/>waltungsgerichtsbarkeit.

<lb/>Mit Recht zieht der Vers, in den Kreis der darzustellenden
<lb/>Gerichtsbarkeit die Fragen ein, welche vom Standpunkt der mo- 
<lb/>dernen Staatshoheit einschlägig erscheinen, ohne Rücksicht auf die
<lb/>ältere Eintheilung in ins reformandi, inspiciendi, advocatiae,
<lb/>welche nur für die geschichtliche Entwicklung der älteren Codifi-
<lb/>cationen des Staatskirchenrechts von Belang sind.

<lb/>Die historische Entwicklung der jetzigen Verwaltungsgerichts- 
<lb/>barkeit ist kurz berührt.

<lb/>Bei der Behandlung der einzelnen Materien ist der Vers,
<lb/>mit großer Umsicht zu Werk gegangen. Trotz der Zersplitterung
<lb/>der Gesetzgebung ist es ihm gelungen, den Stoff einheitlich zu
<lb/>gestalten und übersichtlich darzustellen. Kaum erwähnt zu werden
<lb/>braucht es, daß sein Standpunkt ein vollständig objektiver ist und
<lb/>ihm jede Verzerrung der bestehenden Normen in einer gewissen
<lb/>Tendenz völlig fern liegt. Die Begründung der Gesetze, die
<lb/>Literatur und die Judicatur sind gründlich verwerthet und zwar
<lb/>auch bezüglich der süddeutschen Gesetzgebungen, was besonders
<lb/>anzuerkennen ist.

<lb/>Das wesentliche Ergebnis der Untersuchung des Vers, ist, daß
<lb/>zur Zeit die Verwaltungsklage auf staatskirchenrechtlichcm Gebiete
<lb/>größtentheils nur als zulässig gilt, wo sich verschiedene Rechtssubjekte
<lb/>als Parteien gegenüberstehen, und wo es sich zugleich direkt oder
<lb/>indirekt um Vermögensrechte handelt. Der Vers, hält eine Aus- 
<lb/>dehnung der Verwaltungsklage über diese Gebiete hinaus im All- 
<lb/>gemeinen und so speciell auf staatskirchlichem Gebiete für gerecht- 
<lb/>fertigt und veranlaßt, um die Uebereinstimmung der Verwaltungs-
<lb/>thätigkeit der Staatsorgane mit der öffentlichen Rechtsordnung zu
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0484.tif"
                   n="472"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0484--><p/>
               <p>

                  <lb/>472
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>sichern. Auszuscheiden von einer Regelung im Wege der Recht- 
<lb/>sprechung seien diejenigen Streitsachen, welche nur die Vollziehung
<lb/>der kirchlichen Rechtsordnung zum Gegenstand haben (d. h. die
<lb/>vom Staate selbst der Regelung durch die Kirchengesellschaften
<lb/>überlassen sind); im Uebrigen sei der Normierung das Verhältnis
<lb/>der Staatsverwaltung zu den Kirchengesellschaften sowohl als zu
<lb/>den Einzelnen in ihren staatskirchenrechtlichen Angelegenheiten zu
<lb/>unterwerfen. Die Verwaltungsklage könne auf diesem Gebiet einen
<lb/>doppelten Gegenstand haben: entweder könne sie sich richten gegen
<lb/>eine Ueberschreitung der Rechte der öffentlichen Gewalt, die
<lb/>der garantirten Gewissensfreiheit vorgegriffen hätte, oder gegen eine
<lb/>Verletzung bestimmter subjectiver Rechte. Zur elfteren Kategorie
<lb/>gehörten auch Erlasse der kirchlichen Obrigkeit, welche dieselbe aus
<lb/>einem Gebiete emanirt, in welchem ihr Hoheitsrechte der Staats- 
<lb/>gewalt delegirt sind. Die Streitigkeiten über die religiöse Er- 
<lb/>ziehung der Kinder will der Vers, mit Recht den Civilgerichten
<lb/>zuweisen als einen Bestandtheil des Familienrechts.

<lb/>Was die kirchlichen Disciplinarstrafmittel anlangt, so sei die
<lb/>Aufgabe der Verwaltungsrechtsprechung schlechterdings mit der
<lb/>Feststellung der staatlichen Gesetzmäßigkeit der kirchlichen Dis-
<lb/>ciplinarverfügung erschöpft, da die kirchliche Gesetzmäßigkeit nirgends
<lb/>zur Bedingung der Vollziehbarkeit gemacht sei; das Gleiche sei der
<lb/>Fall bei der Versagung der Genehmigung neuer Kirchengesell-
<lb/>schasten.

<lb/>Wo die Kirchengewalt zulässige Zuchtmittel zu unerlaubten
<lb/>Zwecken oder in unzulässiger Weise oder aber unzulässige Zuchtmittel
<lb/>verfüge, ohne deren Vollzug zu versuchen, sei nur mit strafrecht- 
<lb/>lichem Zwang, nicht mit Verweisung auf die Verwaltungsklage
<lb/>vorzugehen.

<lb/>Die Verwaltungsklage auf Feststellung der subjectiven Rechte
<lb/>aus der Kirchenmitgliedschaft sollte nach Ansicht des Vers, all- 
<lb/>gemein zugelassen werden.

<lb/>Soweit der Schutz des Einzelnen und des Staates gegen die
<lb/>Uebergriffe der kirchlichen Gewalt. Mit Recht geht der Vers.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0485.tif"
                   n="473"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0485--><p/>
               <p>

                  <lb/>I)r Sartvrius, Die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkcit 2c. 473
</p>
               <p>

                  <lb/>auch auf die Kehrseite ein: Die Zulassung einer Verwaltungsklage
<lb/>der Kirchengesellschaften gegen den Staat wegen Ueberschreitung
<lb/>der Rechte der öffentlichen Gewalt (Staatsgewalt) ihnen gegenüber
<lb/>und wegen Verletzung ihrer subjectiven Rechte. In ersterer Rich- 
<lb/>tung hält Sartorius die Zulassung der Verwaltungsklage ver-
<lb/>veranlatzt wegen bestrittener Existenz und Anwendungsfähigkeit
<lb/>eines staatlichen Genehmigungs- und Einspruchsrechts und wegen be- 
<lb/>strittener Anwendbarkeit von staatlichen Zwangsmitteln gegen
<lb/>die Kirchengesellschaften (Auflösung derselben, Einsetzung einer
<lb/>commissarischen Zwangsverwaltung. Einstellung von Leistungen
<lb/>aus Staatsmitteln, Temporaliensperre).

<lb/>Zur zweiten Kategorie zählt der Vers. u. a. das Recht der
<lb/>Kirchen, die Leihung des weltlichen Armes zu verlangen, wo ein
<lb/>solches wirklich vorliegt und es nicht im Ermessen der Verwal- 
<lb/>tungsbehörden liegt, ob sie eine kirchliche Anordnung staatlich voll- 
<lb/>ziehen wollen oder nicht.

<lb/>Im Ganzen wird damit das Rechte getroffen sein, wenn man
<lb/>sich auch nicht verhehlen darf, daß bei näherem Eingehen auf
<lb/>einzelne Fragen die beabsichtigte Regelung keineswegs so glatt vor
<lb/>sich gehen dürfte, wie es den Anschein hat, wenn man die all- 
<lb/>gemeinen Aufstellungen durchgeht, von welchen hier die Rede ist.

<lb/>Nicht näher gewürdigt hat der Vers, das Verhältnis der
<lb/>Kirchengesellschaften unter sich, und die Frage, in wie ferne etwa
<lb/>bei Störungen des Besitzstandes derselben unter einander eine
<lb/>Verwaltungsklage am Platze wäre. Das Strafrecht reicht in
<lb/>diesem Punkte bekanntlich derzeit nicht aus; es werden in Erlassen
<lb/>und Kundgebungen verschiedener Art fortgesetzt Aeusierungen gemacht,
<lb/>welche geeignet sind, andere Confessionen zu beunruhigen und in
<lb/>ihrem Besitzstand zu stören. Hier dürfte es also im Laufe der
<lb/>Zeit sich fragen, ob eine Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes
<lb/>oder eine anderweitige Sicherstellung einzutreten hat.

<lb/>Dr. Reinhard.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0486.tif"
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         <div xml:id="d45001e44489">
            <head>Kurze Anzeigen</head>
            <div xml:id="d45001e44494" type="review">
               <head>
                  <title>v. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts. Berlin, J. Guttentag. 4. Aufl. 1891. 5. Aufl. 1892</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lilienthal, ... v.">Von v. Lilienthal</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0486--><p/>
               <p>

                  <lb/>VIII.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kurze Anzeigen.

<lb/>1. v. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts. Berlin. I. Guttentag.

<lb/>4. Aufl. 1891. 5. Aufl. 1892.

<lb/>Die beiden letzten Auflagen des Liszt'schen Lehrbuches sind
<lb/>in ungewöhnlich kurzer Frist auf einander gefolgt. Es ist deshalb
<lb/>begreiflich, daß die fünfte Auflage keine durchgreifenden Verände- 
<lb/>rungen gegenüber der vierten aufweist. Wohl nennt sie sich mit
<lb/>Recht eine durchgearbeitete, aber die Verbesserungen erstrecken sich
<lb/>nur auf Einzelheiten, die Anlage des Ganzen ist im wesentlichen
<lb/>unverändert geblieben.

<lb/>Das gilt auch von dem Verhältnis der vierten Auflage zur
<lb/>dritten, obwohl hier der Unterschied ein etwas größerer ist. Schon
<lb/>äußerlich unterscheiden sie sich dadurch, daß im Druck an Stelle
<lb/>der Fraktur jetzt Antiqua getreten ist, — eine Aenderung, die mit
<lb/>Rücksicht auf die große Verbreitung, welche das Buch im Auslande
<lb/>gefunden hat, durchaus angemessen erscheint. Aber auch sachlich
<lb/>ist vieles geändert und gebessert worden. Insbesondere die Ein- 
<lb/>leitung hat eine gründliche Umarbeitung erfahren. Die eigene
<lb/>Strafrechtstheorie des Vers, ist mehr in den Mittelpunkt gerückt
<lb/>und statt der rein historischen Darstellung der einzelnen Tbeorieen
<lb/>findet eine kritische Auseinandersetzung mit den Gegnern statt. An
<lb/>Bestimmtheit und Klarheit ist dadurch erheblich gewonnen worden.
<lb/>Verdienstlich ist dabei namentlich das in der fünften Auflage noch
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0487.tif"
                   n="475"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0487--><p/>
               <p>

                  <lb/>v. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts. 475

<lb/>schärfer hervortretende Bestreben, den Unterschied zwischen Ver-
<lb/>geltungs- und Zweckstrafe als unwesentlich aufzuzeigen in Bezug
<lb/>auf die praktischen Folgerungen, die der Gesetzgeber ziehen muß.
<lb/>Verdienstlich deshalb, weil in der That der Gegensatz schon um
<lb/>deswillen kein wesentlicher sein kann, da Vergeltung, d. h. Be-
<lb/>ftiedigung des nun einmal vorhandenen Rachebedürfnisses unter
<lb/>den gegebenen Verhältnissen als Strafzweck berücksichtigt werden
<lb/>muß. Verdienstlich auch darum, weil es doch in erster Linie auf
<lb/>die Durchführnng der Reformen ankvmmt, die auch vom Stand- 
<lb/>punkt der Vergeltungstheorie als nothwendig erscheinen, und nicht
<lb/>auf die Auskämpfung der theoretischen Verschiedenheiten der Auf- 
<lb/>fassung. Ob freilich die Vertiefung des Schuldbegriffes die Ver- 
<lb/>söhnung des Gegensatzes enthält und ob der kategorische Imperativ
<lb/>der Vergeltung sich mit den Nützlichkeitsrücksichten der Politik deckt,
<lb/>das ist eine andere Frage. Es wird dabei alles auf den Sinn
<lb/>ankommen, der den Worten „Schuld" und „Vergeltung" bei- 
<lb/>gemessen wird. Trotz ihrer grundlegenden Wichtigkeit sind beide
<lb/>heute ja nichts weniger als Kunstansdrücke von festem Gepräge.
<lb/>Aber ein Lehrbuch des geltenden Rechtes kann solche Fragen nicht
<lb/>erschöpfen, und gerade darin besteht ein weiterer Vorzug des
<lb/>Liszt'schen Buches, daß es die erste Aufgabe jedes Lehrbuches, das
<lb/>geltende Recht darzustellen, niemals aus den Augen verliert. Das
<lb/>zeigt sich deutlich besonders bei der Behandlung der Criminal-
<lb/>sociologie, die in den neuen Auflagen noch mehr wie früher in
<lb/>den Hintergrund getreten ist. Allerdings sind die kurzen Bemer- 
<lb/>kungen in den ersten Paragraphen durchaus geeignet, die Wichtig- 
<lb/>keit des berührten Gegenstandes im rechten Lichte erscheinen zu
<lb/>lassen und bieten mehr, namentlich eine klarere Uebersicht über
<lb/>Ausgangspunkte und Ziele der verschiedenen neuen „Schulen"
<lb/>als sonst in Lehrbüchern des deutschen Strafrechts gefunden wird.
<lb/>Aber streng vermieden ist jede Vermischung von Strafrecht und
<lb/>Criminalsociologie — eine Selbstbeschränkung, die dem thätigsten
<lb/>und erfolgreichsten Vorkämpfer auf diesem Gebiete um so höher
<lb/>angerechnet werden muß.
</p>

            </div>
            <pb facs="2085047_35+1893_0488.tif"
                n="476"
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               <head>
                  <title>Bolze, A., Die Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen. 6. u. 7. Bd. Leipzig, F. A. Brockhaus</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bähr, O.">Von O. Bähr</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d45001e44670" type="review">
               <head>
                  <title>Savigny, L. v., Die französischen Rechtsfacultäten im Rahmen der neueren Entwicklung des französischen Hochschulwesens. Berlin, Puttkammer 8 Mühlbrecht. 1891. VIII u. 233 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Calker, ... van">Von van Calker</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085047_35+1893_0488--><p/>
               <p>

                  <lb/>476
</p>
               <p>

                  <lb/>Kurze Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sowohl der allgemeine wie der besondere Theil sind in beiden
<lb/>Auflagen theilweise neu bearbeitet. Die Klarheit und Durchsichtig- 
<lb/>keit der Darstellung hat dabei viel gewonnen. Kurz, in seiner
<lb/>neuen Fassung verdient das Lehrbuch erst recht die allgemeine
<lb/>Beachtung, die ihm bisher schon in so erfreulicher Weise zu Theil
<lb/>geworden ist.

<lb/>Marburg. v. Liiienthal.

<lb/>2. Die Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen. Bearbeitet von A. Bolze,
<lb/>Reichsgerichtsrath. 6. und 7. Bd. Leipzig, F. A. Brockhaus.

<lb/>Mit unermüdlichem Fleiße setzt der Vers, die Herausgabe
<lb/>sämmtlicher civilrechtlicher Entscheidungen des Reichsgerichts fort.
<lb/>Die beiden hier vorliegenden Bände sind ganz in gleicher Weise
<lb/>gehalten, wie die früher von uns besprochenen, weisen also die- 
<lb/>selben Vorzüge und dieselben (bei einer solchen kurzen Zusammen- 
<lb/>fassung unvermeidlichen) Mängel auf. Auch im Gesammtergebnis
<lb/>bieten sie keine veränderte Erscheinung dar. Mehr als ein Dritt-
<lb/>theil der mitgetheilten Entscheidungen haben den Civilproceß zum
<lb/>Gegenstand. Noch immer also zeigt sich die seit der neuen
<lb/>Civilproceßordnung zu Tage getretene beklagenswerthe That-
<lb/>sache, daß die civilprocessualischen Fragen in unserem Rechtsleben
<lb/>überwuchern. O. Bähr.

<lb/>3. Savigny, L. v., Die französischen Rechtssacultälen im Nahmen, der
<lb/>neueren Entwicklung des französischen Hochschulwesens. Berlin, Puttkammer
<lb/>u. Mühlbrecht. 1891. VIII u. 223 S.

<lb/>Nach einer eingehenden Darstellung der geschichtlichen Ent- 
<lb/>wicklung des französischen Hochschulwesens im Allgemeinen, der
<lb/>Rechtsfacultäten im Besonderen im I. und II. Abschnitt (S. 1—105)
<lb/>behandelt Vers, im III. Abschnitt (S. 106—223) den heutigen
<lb/>Zustand der Rechtsfacultäten. Die gesammten Einrichtungen der- 
<lb/>selben werden ausführlich besprochen und mit unseren deutschen
<lb/>Verhältnissen in Vergleichung gezogen; wir finden hier Erörte- 
<lb/>rungen über das Lehrpersonal und die Studierenden, die Grade
</p>
            </div>
            <pb facs="2085047_35+1893_0489.tif"
                n="477"
                xml:id="zs1-2085047_35-1893_0489"/>
            <div xml:id="d45001e44774" type="review">
               <head>
                  <title>Harburger, Dr. Heinrich, Strafrechtspraktikum. Stuttgart, F. Enke, 1892. 148 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085047_35+1893_0489--><p/>
               <p>

                  <lb/>H. Harburger, Strafrechtspraktikum.
</p>
               <p>

                  <lb/>477
</p>
               <p>

                  <lb/>und die Studienordnung, das Vorlesungswesen, die Conferences,
<lb/>die Preisaufgaben, concours, das Prüfungswescn u. s. w

<lb/>Der Leser gewinnt aus der Lectüre der interessanten Schrift
<lb/>entschieden den Eindruck, daß der Vers, ohne jede Voreingenommen- 
<lb/>heit für deutsche Verhältnisse den Zustand der französischen Rechts-
<lb/>facultäten geschildet hat. Von umso größerem Gewicht erscheint
<lb/>um deswillen die Thatsache, daß Vers, bei der Gegenüberstellung
<lb/>zu dem Schluß gelangt, entschieden unseren deutschen Einrichtungen
<lb/>den Vorzug zu geben. Vor allen anderen aus folgendem Grund:
<lb/>In Deutschland werden die Universitäten in erster Linie als Ccn-
<lb/>tralpunkte der forschenden Wissenschaft betrachtet, in Frankreich
<lb/>dagegen haben die Universitäten lediglich die Aufgabe der beruf- 
<lb/>lichen Fachbildung, die Pflege und Förderung der Wissenschaft
<lb/>steht bei anderen Instituten, insbesondere bei der gelehrten Aka- 
<lb/>demie. Naturgemäß wird hierdurch das wissenschaftliche Leben der
<lb/>Universitäten nachtheilig beeinflußt.

<lb/>van Ca lker.

<lb/>4. Harburger, Dr. Heinrich, Strafrechtspraktikum. Stuttgart, F. Enke,

<lb/>1892. 148 S.

<lb/>Immer mehr bricht sich die Meinung Bahn, daß die Vor- 
<lb/>bildung der jungen Juristen, auch insoweit sie theoretischer Natur
<lb/>ist, in viel ausgedehnterem Maße applicatorisch gegeben werden
<lb/>soll, als dies bisher geschehen. In Preußen und Bayern sind
<lb/>diesbezügliche Erlasse von höchster Stelle ergangen. Es ist aber
<lb/>wohl einleuchtend, daß die jungen Leute, sollen sie nicht die Lust
<lb/>an der Sache verlieren, auch hier nur vom Leichteren zum
<lb/>Schwierigeren geführt werden dürfen, wie dies beispielsweise die
<lb/>bayerischen Concursaufgaben bieten. Der applicatorische Unterricht
<lb/>soll Gelegenheit zum Lernen geben, zu möglichst umfassenden
<lb/>Studium anregen. Das wird durch Vorlegung einer größeren
<lb/>Anzahl leichterer Fälle aus verschiedenen Gebieten am besten
<lb/>erreicht.

<lb/>Jede Vermehrung der hierauf bezüglichen Sammlungen ist
<lb/>deshalb auf's Lebhafteste zu begrüßen. Besonders aber muß dies
</p>
            </div>
            <pb facs="2085047_35+1893_0490.tif"
                n="478"
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            <div xml:id="d45001e44881" type="review">
               <head>
                  <title>Appelius M., Kleinfeller G. und Stenglein M., Die strafrechtlichen Nebengesetze des deutschen Reichs, erläutert. Berlin, A. Liebmann, 1892 ff.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0490--><p/>
               <p>

                  <lb/>478
</p>
               <p>

                  <lb/>Kurze Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>von einer Zusammenstellung, wie die gegenwärtige, gelten, welche
<lb/>die Gelehrsamkeit und praktische Erfahrung eines Mannes wieder- 
<lb/>spiegelt, der hervorragender Theoretiker und zugleich in dem Dienst
<lb/>der Staatsanwaltschaft und der Gerichte erprobt ist. Diese Fälle
<lb/>athmen darum bei allem wissenschaftlichen Charakter doch frisches
<lb/>Leben; man sieht ihnen sofort an, daß sie nicht öde Hirngespinnste
<lb/>sind, ausgedacht in der Einsamkeit der Studierstube, um in Form
<lb/>eines juristischen Räthsels irgendwelche Theorie an den Mann zu
<lb/>bringen. Der Vers, räumt denn auch ein, daß diese Fälle großen-
<lb/>theils der eigenen oder fremden, richterlicher oder staatsanwalt-
<lb/>schaftlicher Erfahrung entsprungen sind.

<lb/>Wir zählen im Ganzen 256 Aufgaben, wovon 9 t vorzugs- 
<lb/>weise dem sog. allgemeinen Teil gewidmet sind.

<lb/>In besonders dankenswerther Weise hat der Vers, auch nicht
<lb/>wenige Fälle in einem Stadium vorgeführt, welches zu pro-
<lb/>cessualen Studien die Anregung gibt, so daß wir hier — wohl
<lb/>zum ersten male — auch den Anfang eines Strafproceßpraktikums
<lb/>vor uns haben. Or. Reinhard.

<lb/>5. Appelius M., Kleinfeller G. und Stenglein M., Die strafrecht- 
<lb/>lichen Nebengesetze des deutschen Reichs, erläutert. Berlin, A. Liebmann,
<lb/>1892 ff.

<lb/>Diese neue von Stenglein unter Mitwirkung von Ap- 
<lb/>pelius und Kleinfeller herausgegebene Sammlung verfolgt den
<lb/>Zweck, die strafrechtlichen Specialgesetze des deutschen Reiches,
<lb/>die bis jetzt nur zum Theil mit Erläuterungen versehen und
<lb/>nirgends im Zusamenhang dargestellt find, zusammenzustellen und
<lb/>mit Erläuterungen versehen als einheitliches Werk dem Publikum,
<lb/>namentlich den Praktikern, zugänglich zu machen.

<lb/>Der Plan, nach welchem die Sammlung erscheinen soll, um- 
<lb/>faßt elf Abtheilungen:

<lb/>1. Gesetze zum Schutze des geistigen Eigenthums;

<lb/>2. Gesetze über gewerbliche Vereinigungen (Genossenschaften,
<lb/>Erwerbsgesellschaften;
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0491.tif"
                   n="479"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0491--><p/>
               <p>

                  <lb/>M. Appelius ic., Die strafrechtl. Nebengesetze des deutschen Reichs. 479

<lb/>3. Gesetze über das Verkehrswesen;

<lb/>4. Gesetze über das Gesundheitswesen und die Lebensmittel;

<lb/>5. Gesetze gegen Viehkrankheiten;

<lb/>6. Gesetze allgemein polizeilichen Charakters;

<lb/>7. Gesetze, die militärischen Verhältnisse betreffend;

<lb/>8. Gesetze, das Seewesen betreffend;

<lb/>9. Gewerbeordnung und Versicherungsgesetze;

<lb/>10. Bankerott-Gesetze;

<lb/>11. Steuergesetze.

<lb/>Dazu soll ein aussührliches Sachregister kommen.

<lb/>Die in Bezug genommenen Gesetze sollen anscheinend nur,
<lb/>soweit sie strafrechtlichen Inhalts sind, ausgenommen werden.

<lb/>Gewiß ist ein derartiges Sammelwerk für das praktische
<lb/>Bedürfnis eine sehr erwünschte Erscheinung.

<lb/>Die vorliegenden Hefte lassen ersehen, daß die Darstellung
<lb/>eine sehr übersichtliche sein wird. Der Commentar bezieht sich
<lb/>natürlich nur auf den strafrechtlich relevanten Inhalt der einzelnen
<lb/>Gesetze. Er ist durchweg sorgfältig mit gewissenhafter Verwerthung
<lb/>der Gesctzesmaterialien, Lucratur und Rechtsprechung gearbeitet
<lb/>und trägt wesentlich zur Klärung des Verständnisses dieser oft
<lb/>sehr unsicheren strafrechtlichen Normen bei. Die Behandlung
<lb/>derselben unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Strafrechts
<lb/>ist eine sehr dankenswerthe.

<lb/>Den hereinspielenden processualen, staats- und privatrechtlichen
<lb/>Fragen ist entsprechende Aufmerksamkeit geschenkte Ebenso ist der
<lb/>Ausführnngsbestimmungen des Reiches gedacht.

<lb/>Die während des Druckes dieser Besprechung erschienene
<lb/>fünfte bis achte Lieferung enthält unter den Gesetzen zum Schutze
<lb/>der Gesundheit namentlich das Gesetz über den Verkehr mit
<lb/>Nahrungsmitteln, ferner die mannigfachen Gesetze, betreffend die
<lb/>Viehseuchen. Unter den Gesetzen „die militärischen Verhältnisse
<lb/>betreffend" ist das preußische Gesetz über den Belagerungszustand
<lb/>ausgenommen, weil es materiell die Bedeutung eines Reichsgesetzes
<lb/>habe. Hiegegen ist nichts zu erinnern, da dieses Gesetz nun aber
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0492.tif"
                   n="480"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0492--><p/>
               <p>

                  <lb/>480
</p>
               <p>

                  <lb/>Kurze Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>in Bayern nicht gilt, wäre es wohl entsprechend gewesen, auch
<lb/>das bayerische Gesetz über das Standrecht aufzunehmen, und den
<lb/>„unklaren" Nechtszustand in der Rheinpfalz etwas näher zu be- 
<lb/>leuchten. Auf diese Art würde man einen Ueberblick über den
<lb/>im ganzen Reiche geltenden Nechtszustand erhalten haben, was
<lb/>doch — gerade bei dieser Materie — dem Bedürfnis entspricht.
<lb/>Vielleicht läßt sich dies noch nachtragen.

<lb/>Sehr umfassende Erörterungen sind dem strafrechtlichen
<lb/>Theile des Preßgesetzes gewidmet; sie umfassen fast 40 Seiten
<lb/>in größtentheils sehr engem Drucke. Das Material an Literatur
<lb/>und gerichtlichen Entscheidungen war ja hier in großer Fülle
<lb/>vorhanden.

<lb/>Außerdem verdient in diesen Lieferungen noch die Erläuteruttg
<lb/>des sog. Personenstands- und des sog. Sprengstoffgesetzes hervor- 
<lb/>gehoben zu werden.

<lb/>Die achte Lieferung bricht in der Darstellung der Normen
<lb/>des Seestrafrechts ab. 0r. Reinhard.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d45001e45125">
            <head>Rechtsgeschichte</head>
            <div xml:id="d45001e45130" type="review">
               <head>
                  <title>Brunner, Heinrich, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. II (auch unter dem Titel: Systematisches Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft, von Karl Binding, II. Abth. I. Theil II. Bd.). Leipzig, Duncker und Humblot, 1892; XII u. 762 S.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0493--><p/>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Rechtsgeschichte.

<lb/>Heinrich Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd, II (auch unter dem Titel:
<lb/>Systematisches Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft, von Karl Binding,
<lb/>II. Abth. I. Theil II. Bd.). Leipzig, Duncker und Humblot, 1892; XII
<lb/>u. 762 S. 8°.

<lb/>Vor sechs Jahren war ich in der angenehmen Lage, in
<lb/>Bd. XXIX dieser Zeitschrift S. 321—330 drei neue Werke über
<lb/>die deutsche Rechtsgeschichte anzuzeigen, von welchen freilich damals
<lb/>nur ein einziges, das Lehrbuch von Heinrich Siegel in Wien,
<lb/>völlig abgeschlossen vorlag. Inzwischen ist auch das zweite, das
<lb/>Lehrbuch Richard Schröders in Heidelberg längst vollendet
<lb/>worden (1889), und zwar vollendet in derselben klaren, tüchtigen
<lb/>Weise, wie sie dessen erster Abtheilung nachzurühmen gewesen war.
<lb/>Von Heinrich Brunner's groß angelegtem Handbuch aber ist
<lb/>jetzt wenigstens der zweite Band erschienen, und über diesen will
<lb/>ich, einem Wunsche der Redaction dieser Zeitschrift entsprechend,
<lb/>hier kurzen Bericht erstatten, obwohl dieser, ehrlich gestanden,
<lb/>eigentlich über meine Competenz hinausgeht.

<lb/>Der erste Band des Werkes hatte neben der „germanischen
<lb/>Zeit" auch noch theilweise die „fränkische Zeit" behandelt, nämlich
<lb/>„das fränkische Reich", „die wirthschaftlichen Zustände um die
<lb/>Zeit der Reichsgründung, wobei auch die Sippe und die Gliederung
<lb/>der Gesellschaft in Stände erörtert worden war, endlich die
<lb/>„Rechtsbildung und Rechtsquellen". Der jetzt vorliegende zweite
<lb/>Band bringt nun die „fränkische Zeit" nahezu zum Abschluß

<lb/>Krit. Viertel jahres schrift. N. F. Bd. XVI. H. 4. 31
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0494.tif"
                   n="482"
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               <p>

                  <lb/>482
</p>
               <p>

                  <lb/>RechtLgefchichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>indem er „dcrs Staatsrecht des fränkischen Reiches"
<lb/>(S. I—326), den „Rechtsgang" (S. 327—535) und „das
<lb/>Strafrecht der fränkischen Zeit" (S. 536—690) behandelt,
<lb/>so daß also nur noch das Privatrecht dieser Periode ausständig
<lb/>ist, somit nicht einzelne Theile desselben, wie z. B. das verwandt- 
<lb/>schaftliche Recht oder das Beneficialwesen, vermöge ihres Zu- 
<lb/>sammenhanges mit dem öffentlichen Rechte gestreift werden. Da
<lb/>für die Geschichte des deutschen Privatrechtes durch die geistreichen
<lb/>„Institutionen des deutschen Privatrechts" von A. Heusler (zwei
<lb/>Bde. 1885 und 1886, vgl. Bd. XXVIII S. 44—48 dieser Zeit- 
<lb/>schrift) im Rahnien des Gesammtunternehmens schon einigermaßen
<lb/>gesorgt ist, und durch die in Aussicht gestellte systematische Dar- 
<lb/>stellung des deutschen Privatrechtes noch weiter gesorgt werden
<lb/>soll, könnte man allenfalls auf den Verdacht verfallen, daß dessen
<lb/>Geschichte vom Vers, überhaupt ausgeschlossen werden wolle, wenn
<lb/>nicht eine bestimmte Erklärung auf S. 7 des ersten Bandes, und
<lb/>eine gelegentliche Bemerkung auf S. 366, Anm. 2 des zweiten
<lb/>hierüber beruhigen würden. Daß freilich dieser zweite Band neben
<lb/>einem Inhaltsverzeichnisse, einer Erläuterung der Ab- 
<lb/>kürzungen und einigen Berichtigungen und Nach- 
<lb/>trägen zu den beiden ersten Bänden (S. V—XI) auch
<lb/>schon ein, sehr fleißig gearbeitetes, Wort- und Sachregister
<lb/>zu beiden Bänden bringt (S. 691—762), kann hiernach ausfallen;
<lb/>man würde ein solches eher am Schlüsse der zweiten Periode er- 
<lb/>wartet haben.

<lb/>Selbstverständlich bleibt der Vers, auch in diesem Bande den
<lb/>Grundsätzen treu, welche er hinsichtlich der Begrenzung seiner
<lb/>Aufgabe im ersten Bande aufgestellt hatte. Seine Darstellung be- 
<lb/>wegt sich somit durchaus auf fränkisch-deutscher Grundlage, wäh- 
<lb/>rend das longobardischc und gothische Recht ebenso wie das angel- 
<lb/>sächsische oder nordische nur zur Vergleichung herangezogen werden,
<lb/>zu dieser aber allerdings in reichlichem Maße und mit durchaus
<lb/>sicherer Hand. Andererseits wird auch der Einfluß, welchen das
<lb/>römische Recht auf die Zustände im fränkischen Reiche geübt hat,
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0495.tif"
                   n="483"
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               <p>

                  <lb/>H. Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte. 433

<lb/>ebenso eingehend als besonnen verfolgt. Schon auf S. 2 Anm. 2
<lb/>wird die einseitige Betonung dieses Einflusses zurückgewiesen, wie
<lb/>solche durch Fustel de Coulanges neuerdings wieder in Mode ge- 
<lb/>bracht zu werden droht; bei Besprechung der einzelnen Rechts- 
<lb/>institute wird aber sodann im Einzelnen Punkt für Punkt sorgsam
<lb/>erwogen, wieweit etwa bei ihnen römischer oder germanischer
<lb/>Ursprung anzunehmen, oder auch an eine Mischung und Aus- 
<lb/>gleichung römischer und germanischer Elemente mit einander zu
<lb/>denken sei. Allerdings wird in gar manchen Fällen nicht Jeder- 
<lb/>mann den Ergebnissen des Vers, unbedingt zustimmen können.
<lb/>Mir selbst wird z. B. die Ableitung des allgemeinen Unterthanen-
<lb/>eides im Frankenreiche aus der römischen Verfassung doch dadurch
<lb/>einigermaßen bedenklich, daß auch die nordischen Rechte bei der
<lb/>Annahme eines neuen Herrschers diesen mit seinem Volke Eide
<lb/>austauschen lassen, wobei ich übrigens zugebe, daß dieser Brauch
<lb/>auch nach allem dem noch einer eingehenderen Untersuchung bedarf,
<lb/>was I. C. Werlauff (Om de norske Kongers Salving og Kroning
<lb/>i Middelalderen, S. 45—46, 1832) und R. Katzser (Efterladte
<lb/>Skrifter, II, 1. S. 56—57, 1866), C. I. Schlyter (Juridiska
<lb/>Afhandlingar, I, S. 19—21, 1836), I. I. Nordström (Lidrag
<lb/>tili den Svenska Samhälls-Författningens Historia, I, S. 41,
<lb/>1839), K. Lehmann (Der Königsfriede der Nordgermanen, S. 9,
<lb/>1886) und H. Hildebrand (Sveriges Medeltid, II, S. 6—8,
<lb/>1889), I. E Larsen (Om Kongevserdighedens Arvelighed fordum
<lb/>i Danmark, 1836, in dessen Samlede Skrifter I, 2, S. 203—7,
<lb/>1857) und H. Matzen (Danske Kongers Haandfestninger,
<lb/>S. 24, 1889), sowie ich selbst (Island, S. 204, 1874) über die
<lb/>Frage beigebracht haben. Ebenso erheben sich mir Bedenken gegen
<lb/>die Herleitung der königlichen Einkünfte aus den Zöllen und
<lb/>Verkehrsabgaben von den römischen Einrichtungen (S. 77, vgl.
<lb/>S. 238—41), wenn ich erwäge, daß wir auch in Norwegen
<lb/>und auf Island die Handelspolizei und das Zollwesen bereits
<lb/>von den ältesten Zeiten ab in die Hand der regierenden Herren

<lb/>gelegt flnden (vgl. z. B. Island, S. 196—200 und 210). Aber

<lb/>31*
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0496.tif"
                   n="484"
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               <p>

                  <lb/>484
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>solche Zweifel, deren sich noch manche erheben ließen, werden auf
<lb/>diesem Gebiete wohl immer bleiben, zumal da die spätrömischen
<lb/>Zustände, wie der Vers, wiederholt hervorhebt, ohnehin vielfache
<lb/>Aehnlichkeit mit den germanischen zeigen. Es ist klar, daß einer- 
<lb/>seits die Berührung mit dem Römerthum und andererseits auch
<lb/>schon die rasch wachsende Ausdehnung des Reiches nothwendig
<lb/>zu einer Umgestaltung der rein nationalen und zugleich durchaus
<lb/>auf ganz enge Staatsverbände berechneten altgermanischen Ver- 
<lb/>fassung hindrängen mußte, und nicht minder klar, daß sich diese
<lb/>Umgestaltung nur sehr allmählich, und nicht ohne einen Zwischen- 
<lb/>zustand erheblicher Rechtsunsicherheit vollziehen konnte. Der von
<lb/>A. Heusler in seiner Besprechung des Brunner'schen Werkes
<lb/>(Deutsche Literaturzeitung Jahrg. XIV, S. 213—15) erhobene
<lb/>Vorwurf, daß dieses das merowingische Reichsregiment allzusehr
<lb/>in ein bestimmtes Verfassungsrecht einzuordnen suche, scheint mir
<lb/>dem gegenüber nicht berechtigt. Was gegenüber einem Uebergangs-
<lb/>zustande, wie der eben angedeutete, allein geschehen kann, ist die
<lb/>möglichst genaue Feststellung der einzelnen Elemente, welche für
<lb/>denselben bestimmend geworden sind, — eine Andeutung des
<lb/>Ganges, welchen deren Berührung mit einander genommen hat, —
<lb/>endlich eine nicht minder genaue Darstellung des Ergebnisses, zu
<lb/>welchem deren Kampf mit einander geführt hat. Gerade dieses ist
<lb/>cs aber, was Brunner in dem vorliegenden Bande mir gethan zu
<lb/>haben scheint. Er stellt die urgermanischen Einrichtungen den
<lb/>spätrömischen gegenüber. — weist die Umbildungen nach, welche
<lb/>diese wie jene im Verlaufe der Zeit erlitten haben, und legt dar,
<lb/>welche neuen Zustände aus diesen Umbildungen schließlich hervor- 
<lb/>gegangen sind. Zu völliger Abklärung und sicheren Umrissen sind
<lb/>aber die Erzeugnisse dieses Gährungsprocesses erst in der karolin- 
<lb/>gischen Zeit gelangt, und hierin liegt meines Erachtens auch die
<lb/>Rechtfertigung der von Heusler ebenfalls angefochtenen Zusammen- 
<lb/>fassung der merowingischen und der karolingischen Zeit zu einer-
<lb/>einzigen Periode.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0497.tif"
                   n="485"
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               <p>

                  <lb/>H. Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>485
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Sorgfalt in der Ausarbeitung ist bei diesem zweiten
<lb/>Bande ganz die gleiche geblieben wie bei dem ersten, und zumal
<lb/>ist die Benützung der Literatur bis auf kleinere Abhandlungen und
<lb/>Aufsätze in Zeitschriften herab eine, soweit ich dieses beurtheilen
<lb/>kann, erschöpfende. Dasselbe gilt auch von der Darstellungsform,
<lb/>welche trotz der enormen Fülle des Materiales, die in dem Werke
<lb/>aufgehäuft ist, doch dessen Lesen in seltenem Maße genußreich
<lb/>macht. Auf Einzelnheiten einzugehen ist hier nicht am Ort, und
<lb/>ich unterdrücke darum so manche Einwendungen, welche ich be- 
<lb/>züglich einzelner Punkte zu erheben hätte. Nicht zu unterdrücken
<lb/>vermag ich dagegen den Ausdruck des herzlichen Dankes für den
<lb/>gewaltigen Dienst, welchen der Vers, durch die vorliegenden beiden
<lb/>Bände unserer Wissenschaft geleistet hat, und den lebhaften Wunsch,
<lb/>daß es ihm vergönnt sein möge, uns in nicht allzu ferner Zeit
<lb/>durch deren Fortsetzung zu erfreuen.

<lb/>München.
</p>
               <p>

                  <lb/>K. Maurer.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0498.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Die romanistische Literatur Italiens im Jahre 1889</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Schneider, A.">Von A. Schneider</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0498--><p/>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Aie italienische WomaniM in den Jahren
<lb/>1890, 1891 und 1892.

<lb/>Die Zahl der juristischen Zeitschriften Italiens hat sich in
<lb/>diesem Zeitraum wieder um zwei vermehrt:

<lb/>Pietro Cogliolo, nunmehr Professor in Genua, gibt ein
<lb/>kritisches Jahrbuch (armuario critico) von Entscheidungen aus
<lb/>dem Gebiete „des Civil-, des Eisenbahn- und des Strafrechts"
<lb/>(etwas sonderbare Dreitheilung) heraus, das in Monatsheften
<lb/>erscheint. Der mir vorliegende Jahrgang 1889, der gleich als
<lb/>Ganzes im Jahre 1890 erschien, zeichnet sich aus durch eine ein- 
<lb/>gehende und werthvolle Kritik der Entscheidungen, bei welcher auch
<lb/>das römische Recht vielfach zur Verwendung kommt und auch die
<lb/>deutsche Rechtsliteratur oft zu Rathe gezogen wird. Außer dem
<lb/>Herausgeber selbst finden wir auch andere gefeierte Namen unter
<lb/>den Mitarbeitern, wie Filippo Serafini, Carlo Fadda, G. P.
<lb/>Chironi, Vitt. Scialoja, C. F. Gabba, Contardo Ferrini.

<lb/>Die andere Zeitschrift gründete Enrico Serafini, Professor
<lb/>in Macerata. Sie ist betitelt: Rivista Critica delle Scienze
<lb/>Giuridiche e Sociali, und bespricht in der Art dieser kritischen
<lb/>Vierteljahresschrift die neuen Erscheinungen juristischer Literatur
<lb/>namentlich auch des Auslandes. Der Herausgeber verfährt aber
<lb/>dabei in origineller Weise: er lädt die Autoren ein, selber mit
<lb/>ihrer Unterschrift einen kurzen Bericht über ihr Werk in seiner
<lb/>Zeitschrift zu publiciren. Von einer Kritik kann zwar dabei keine
</p>
            <pb facs="2085047_35+1893_0499.tif"
                n="487"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0499--><p/>
            <p>

               <lb/>Die italienische Romanistik in den Jahren 1890, 1891, 1892. 487
</p>
            <p>

               <lb/>Rede sein; aber immerhin wird doch gerade das aus dem Werke
<lb/>herausgehoben, was dem Autor selbst als das Wichtigste erscheint.

<lb/>Merkwürdig! In diesen beiden neuen Zeitschriften scheinen
<lb/>sich die altrömischen Familien der Claudier oder der Mucii Scävolä
<lb/>wieder zu finden: Der Vater Filippo Serafini gibt das Archivio
<lb/>Giuridico heraus, sein einer Sohn Enrico die soeben erwähnte
<lb/>Zeitschrift; sein anderer Sohn Serafino hat einen trefflichen
<lb/>Commentar zum italienischen codice penale geschrieben; sein einer
<lb/>Schwiegersohn, Cogliolo, publicirt das anuuario critico, und der
<lb/>andere, Lando Landucci, Professor in Padua, läßt seit Jahren
<lb/>eine römische Rechtsgeschichte in Heften erscheinen, von welcher in
<lb/>dieser Zeitschrift auch schon die Rede gewesen ist.

<lb/>Filippo Serafini hat übrigens der Rechtsliteratur nicht nur
<lb/>unmittelbar selbst und durch die Scinigen gedient. Im Jahre
<lb/>1892 feierte er nach italienischer Sitte das Jubiläum 35 jähriger
<lb/>Lehrthätigkeit — welche nach den Gesetzen Italiens den Docenten
<lb/>zum Ruhestand berechtigt — und bei dieser Gelegenheit ist ihm
<lb/>von einer Reihe von Gelehrten Italiens ein Sammelband gewidmet
<lb/>worden, aus welchem ich in der Folge manche einzelne Abhandlung
<lb/>herausheben werde. Die Redaction des annuario critico widmete
<lb/>dem Jubilar — nach unseren Sitten seltsam — das 4. und 5.
<lb/>Heft des Jahrganges 1892, das sie mit einem Bilde des gefeierten
<lb/>Juristen versah.

<lb/>Die starke Seite der modernen Romanistik Italiens ist nicht
<lb/>die Dogmatik, sondern die Geschichte des Rechts; und auch in dem
<lb/>jetzt zu behandelnden Triennium bewegen sich die meisten roma- 
<lb/>nistischen Schriften der Italiener auf dem historischen Gebiete.
<lb/>Dem entsprechend wenden sie auch der rechtshistorischen Literatur
<lb/>der Deutschen die größte Aufmerksamkeit zu; Beweis dafür die
<lb/>sehr gelobte Uebersetzung des fünften Bandes von Mommsen's
<lb/>römischer Geschichte durch Ettore de Ruggiero, der Bericht
<lb/>über Pfaff und Hofmann's Ausgabe des Fragmentum de for- 
<lb/>mula Fabiana von Gino Segre im Bullett. Bd. 1 S. 126,
<lb/>über Gradenwitz' Interpolationen (denen Gradenwitz selbst in
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0500.tif"
                n="488"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0500--><p/>
            <p>

               <lb/>488
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>Bd. 2 S. 3 ff. neue Ausführungen beifügt) und Lenel's Palin-
<lb/>genesia daselbst von V. Scialoja über Fitting's 6uaIcau8U8
<lb/>im Arch. Bd. 46 S. 243, und eine Uebersetzung seiner Arbeit
<lb/>über die Rechtsschule in Frankreich im I I. Jahrhundert (haupt- 
<lb/>sächlich gegen Flach gerichtet) im Lull. Bd. IV S. 165, ferner
<lb/>die eingehenden Besprechungen von Leist's alt-arischem jus gen- 
<lb/>tium durch A. Zocco-Rosa in der Kiviata Bd. X S. 37b ff.,
<lb/>von Liebenam's „zur Geschichte und Organisation des römischen
<lb/>Vereinswescns" von L. Cantarclli das. S. 380 ff. (in welcher
<lb/>Cantarelli hauplsäcklich seine Ansicht vertheidigt, daß die utricu- 
<lb/>larii Schiffer oder Floßführer gewesen seien), von Schneider's
<lb/>„Proceß des C. Rabirius", von Weiß' und Louis Lucas' fran- 
<lb/>zösischer Bearbeitung des 8. Bandes von Mommsen-Marquardt's
<lb/>römischen Alterthümern durch Zocco-Rosa das. Bd. 11 S. 419
<lb/>und im Bullett. Bd. III S. 155, von Schulin's Rcchtsgeschichte
<lb/>durch denselben das. Bd. IX S. 269 ff., von Krügers Geschichte
<lb/>der Quellen und Literatur des röm. Rechts durch C. Ferrini
<lb/>im Bullettino Bd. 1 S. 230 mit höchst willkommenen Bemer- 
<lb/>kungen, namentlich über die neu herausgekommenen Pariser Scholien
<lb/>zu Theophilus. Zocco-Rosa wirft der Rechtsgeschichte Schulin's
<lb/>zu große Kürze vor, betreffend das te8tamentuin in procinctu,
<lb/>den Ursprung der Römer, die tribuni (plur. I) celerurn, die lectio
<lb/>eenatue in der Königszeit, die comitia curiata, bei denen immer
<lb/>die Arbeit von Sträßer zu wenig gewürdigt werde, die provocatio
<lb/>all populum, welche Zocco-Rosa an die Sabhä der alten arischen
<lb/>Welt anknüpft, und hauptsächlich mit Bezug auf den Civil-
<lb/>proceß.

<lb/>Für die republicanische Zeit ist in erster Linie hervorzuhebcn
<lb/>das von Emil io Costa herausgegebene und seinem Lehrer, dem
<lb/>Professor Giuseppe Brini an der Universität Bologna gewidmete
<lb/>Buch, betitelt „Das römische Privatrccht in den Komödien des
<lb/>Plautus", Turin. Bocca. 1890. 553 S. Entgegen der schon
<lb/>seit Alciatus so weit, namentlich in Deutschland, verbreiteten und
<lb/>noch heute allgemeinen Ansicht, daß Plautus lediglich als Ueber-
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0501.tif"
                n="489"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0501--><p/>
            <p>

               <lb/>Die italienische Romanistik in den Jahren 1890, 1891, 1892. 489
</p>
            <p>

               <lb/>setzer oder Ueberarbeiter griechisches Leben und Treiben schildere,
<lb/>weist er darauf hin, wie der Dichter in seinen Komödien so getreu
<lb/>römische Gottheiten und Culte, römisches Militärwesen und
<lb/>römische Gebräuche schildere, er führt die zahlreichen Stellen
<lb/>an, in welchen die römischen Beamten und Institute des öffent- 
<lb/>lichen Rechtes Noms erscheinen, namentlich der Prätor für die
<lb/>Rechtsprechung, die Lictoren, die conqusestores für res furtivse,
<lb/>die recuperatores, die aediles mit ihrer Jurisdiction, die tresviri
<lb/>capitales, die quaestores, der Senat, die Comitien u. s. w. So
<lb/>sind in den plautinischen, allerdings den Griechen entnommenen.
<lb/>Stücken die Charaktere, die Handlungsweise der Personen, die
<lb/>Luft, in der sie leben, durchaus römisch, wie cs übrigens ihr
<lb/>Publikum auch gewiß nothwendig machte. Wenn nun auch für
<lb/>das Proceßrecht Keller, Bethmann-Hollweg und Karlowa Plautus
<lb/>vielfach benutzt haben, so ist das doch für das Civilrecht noch bei
<lb/>weitem nicht in ausreichendem Maße geschehen, wie das der Autor
<lb/>der beiden bedeutendsten juristischen Arbeiten über Plautus, E. I.
<lb/>Bekker, schon ausgesprochen hat. Diesem Mangel soll nun durch
<lb/>das Buch von Costa abgeholfen werden, und das geschieht auch
<lb/>gewiß durch die überaus fleißige und auf umfassendster Kenntnis
<lb/>der Literatur beruhende Arbeit. Auf die Einleitung folgen die
<lb/>juristischen Stellen, abgedruckt nach den Ausgaben von Ritschl,
<lb/>Gronovius, Ussing, Fleckeisen (miles glor.), Winter, und in syste-
<lb/>. matische Ordnung gebracht, mit Erläuterung des Sinnes, in web
<lb/>chem die juristischen Ausdrücke bei Plautus gebraucht sind, und
<lb/>zwar in folgenden Abschnitten:

<lb/>2. lex, condicio, pactum, jus, aequum bonum, officium,
<lb/>justum, rectum, injustum, injuria.

<lb/>3. Das Rechtssubject (caput, status, absentia, captivitas).

<lb/>4. Freiheit und Sklaverei.

<lb/>5. Bürgerrecht (hospitium, recuperatio).

<lb/>6. Familie.

<lb/>7. Ehe (Verlöbnis, dos, concubina).
</p>

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                n="490"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0502--><p/>
            <p>

               <lb/>490
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>8. patria potestas (lex blsetoria, deren Datum nach den
<lb/>Plautinischen Stücken der Verf. in die drei Jahre von
<lb/>560—562 a. u. c. verlegt).

<lb/>9. adgnatio, cognatio, affinitas (gens, clientes).

<lb/>10. tutela und cura.

<lb/>11. hereditas, legatum.

<lb/>12—16. Sachenrecht.

<lb/>17—20. Contractsobligationen.

<lb/>21. Delicte (insbesondere furtum).

<lb/>22. Proceß: Beamte, Ort und Zeit der Rechtspflege (judex,
<lb/>arbitri, recuperatores).

<lb/>23. Verfahren (insbesondere legis actiones).

<lb/>24. In jus vocatio, vadimonium, confessio u. s. w.

<lb/>In einem Schlußkapitel betont Costa, wie sehr das römische
<lb/>Leben von den Gebilden des Rechtes durchdrungen gewesen sei.
<lb/>Er macht aufmerksam auf das fast gänzliche Fehlen von Angaben
<lb/>aus dem öffentlichen Recht, den Mangel jeder Spur der decem- 
<lb/>viri (litib. jud.) und der centumviri. Zwei willkommene Indices,
<lb/>ein etwas kurzer alphabetischer über die behandelten Materien,
<lb/>und ein Verzeichnis der behandelten plautinischen Stellen nach
<lb/>den Stücken geordnet, erleichtern den Gebrauch des Buches.
<lb/>Schließlich mag noch auf Zeitschr. d. Sav.-Stift, rom. Abth.
<lb/>Bd. XIII S. 53 verwiesen werden, wo Bekker das Buch warm
<lb/>empfohlen und eine Sammlung von Stellen des Terenz bei-,
<lb/>gefügt hat.

<lb/>T. Trincheri, dem wir, wie in dieser Zeitschrift schon
<lb/>bemerkt, so verdienstvolle Arbeiten über die römischen Sklaven
<lb/>verdanken, hat in Rom eine interessante Studie publicirt über die
<lb/>Consecration von Menschen in Rom. Die römischen Götter, sagt
<lb/>er, waren Rachegötter; beleidigt, zeigten sie ihren Zorn in Wun- 
<lb/>dern und Ungeheuerlichkeiten und rächten sich grausam und blind,
<lb/>indem sie oft nicht nur den Schuldigen schlugen, sondern seinen
<lb/>ganzen Stamm oder die ganze Stadt. Daher die stete Sorge, sie
<lb/>zu besänftigen und sich unter ihren Schutz zu stellen durch Opfer,
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0503.tif"
                n="491"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0503--><p/>
            <p>

               <lb/>Die italienische Romanistik in den Jahren 1690, 1891, 1892. 491
</p>
            <p>

               <lb/>am wirksamsten durch Menschenopfer. Der Vers, theilt diese ein
<lb/>in t. Opfer Unschuldiger, Freiwilliger (Curtius, P. Dec. Mus und
<lb/>sein Sohn, vielleicht auch die Alten, welche die eindringenden
<lb/>Gallier erwarteten) oder Unfreiwilliger, wie sie in den Anfängen
<lb/>fast aller Völker sich finden, zur Vorsorge oder zur Versöhnung,
<lb/>2. Opfer Schuldiger, immer zur Versöhnung. Er nimmt an, daß
<lb/>in den ältesten Zeiten man die Sechzigjährigen als Opfer für die
<lb/>Götter vom pons 8ubliciu8 in den Tiber warf, wofür nachher
<lb/>die bekannten Argei verwendet wurden. Spuren von Menschen- 
<lb/>opfern zeigen ferner die Culte der Dea Mania und der Laren, die
<lb/>Menschenbilder, die an den Compitalien zu Ehren der genannten
<lb/>Gottheit an Häusern und Altären aufgehängt wurden, das Opfer
<lb/>eines Paares aus dem feindlichen Volke auf dem Forum Boarium,
<lb/>das Opfer des Blutes eines bestiarius an den Festen des Jupiter
<lb/>Latialis. Tünchen hält auch den Ursprung der luäi gladiatorii
<lb/>für Menschenopfer, weil sie bei der Leichenfeier vorkamen. Endlich
<lb/>gehört hierher auch das ver sacrum, indem das Exil der Früh- 
<lb/>lingskinder ein Ersatz für ihr Opfer war. Die Consecration
<lb/>machte den Menschen zu einer Sache der Götter; sie geschah durch
<lb/>öffentliche Autorität, sei es durch Gesetz oder specielle magistratische
<lb/>Verfügung. Sie hatte zur Folge die Tödtung des Consecrirten,
<lb/>welche aber auch einer unbestimmten Person überlassen bleiben
<lb/>konnte; der Consecrirte war sofort ausgeschlossen von jeder reli- 
<lb/>giösen Gemeinschaft. Seinem Tode konnte seine Auswanderung
<lb/>gleich geachtet werden. Beim scelus expiabile genügte für die
<lb/>Besänftigung der Gätter ein Opfer, beim inexpiabile aber mußte
<lb/>der Schuldige selbst eonseerirt werden. Die consecratio capitis
<lb/>et bonorum ist, kürzer gesagt, die exsecratio, die immer auf
<lb/>Gesetz beruht. Der poena cullei liegt der Gedanke der Beseitigung
<lb/>eines Ungeheuers zu Grunde. Die leges sacratae sind in der
<lb/>Königszeit rein criminell, nach 260 a. u. c. politischen Inhalts. Als
<lb/>das Strafrecht profan wurde, trat an die Stelle der zu Gunsten
<lb/>der beleidigten Gottheit ausgeführten consecratio bonorum die
<lb/>publicatio bonorum zu Händen des Aerars. Die consecratio
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0504.tif"
                n="492"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0504--><p/>
            <p>

               <lb/>492
</p>
            <p>

               <lb/>8t. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>erfolgte ipso jure beim Vorhandensein der Voraussetzungen der
<lb/>lex sacrata. Wer also wegen einer Tödtung angeklagt war.
<lb/>konnte einwenden und beweisen, daß der Getödtete homo sacer
<lb/>gewesen sei, und sich dadurch von Strafe frei machen. Die aquse
<lb/>et ignis interdictio erscheint als eine Milderung der consecratio:
<lb/>die befleckte Gesellschaft findet nun. daß sie auch mit der bloßen
<lb/>Entfernung des Schuldigen sich rehabilitiren kann: Wasser und
<lb/>Feuer erscheinen hier nicht als Lebensmittel, sondern als Mittel
<lb/>der Lustration und des Opfers. Diese Interdictio wird endlich
<lb/>zum bloßen Exil.

<lb/>Ein Aufsatz von Lodovico Graziani im Arch. Bd. 44
<lb/>S. 3 ff. vergleicht die Staatsverwaltung der Griechen und Italiker
<lb/>mit der heutigen Italiens, ohne indessen für die alte Well Neues
<lb/>zu bieten, auch nicht ohne Mißverständnisse bezüglich derselben (so
<lb/>wenn S. 32 gesagt wird, daß dic fratres arvales die Grenzen
<lb/>der Grundstücke festgesetzt und bezügliche Streitigkeiten entschieden
<lb/>haben).

<lb/>Den Ursprung der legislativen Gewalt des Senates be- 
<lb/>handelt Pietro Rossi, Siena Torrini, 1890, und in den 8tudi
<lb/>Senesi Bd. VI S. 97 sf., Bd. VII S. 3 ff. Gegenüber dem von
<lb/>den Meisten angefochtenen Berichte des Pomponius in l. 2 § 9
<lb/>D. de O. J. führt Theophilus in seiner Paraphrase 1, 2, 5 jenen
<lb/>Ursprung auf die lex Hortensia von 467/287 zurück, eine Be- 
<lb/>hauptung, deren Unwahrscheinlichkeit auf der Hand liegt, und die
<lb/>wahrscheinlich auf den schlecht verstandenen §§ 8 und 9 der I. 2
<lb/>cit. des Pomponius ruht. Tac. ann. 1, 15 e campo comitia
<lb/>ad patres translata fällt nicht in Betracht, weil die Stelle nach
<lb/>dem ihr Vorangehenden von Wahlen, nicht von Gesetzen spricht.
<lb/>Sicher ist, daß schon vor Tiberius, noch in republicanischer Zeit,
<lb/>Senatsconsulte privatrechtlichen Inhaltes gefaßt, und nach Tiberius
<lb/>noch Gesetze in den Comitien erlassen wurden. Entgegen der
<lb/>Ansicht, daß unter der Republik die Lee. ordnungsgemäß nur die
<lb/>in die Competenz des Senates fallenden Materien betrafen, schließt
<lb/>der Verf. sich der an, daß der Senat seit den letzten Zeiten der
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0505.tif"
                n="493"
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            <p>

               <lb/>Die italienische Romanistik in den Jahren 1890, 1891, 1892. 493

<lb/>Republik in gewissen Fällen auch direct eine gesetzgebende Gewalt
<lb/>besaß, welche bei der neuen Ordnung der Dinge sich ausdehnte,
<lb/>bis sie vollständig an die Stelle der Comitien trat. Die Com-
<lb/>petenzen zwischen Senat und Volk waren nie klar ausgeschieden,
<lb/>und darum die Grenzlinie derselben fließend; das zeigt sich auch
<lb/>bei Gaj. 1, 4 und Ulp. 1. 9 D. de legib. 1, 3, zwei Stellen, von
<lb/>denen Rosst die zweite für auf die erste Bezug nehmend ansieht,
<lb/>und die nach ihm beweisen, daß schon zur Zeit der Republik der
<lb/>Senat jus machen konnte (ein Beweis, den ich freilich in denselben
<lb/>nicht finden kann). Mit mehr Recht scheint mir der Vers. Oie.
<lb/>top. 5, 28 anzusühren, wenn auch in anderen Stellen Ciccro's
<lb/>das 8e. nicht unter den Rechtsquellen erscheint; mit ebensowenig
<lb/>Recht aber die lex Julia municipalis lin. 52 u. 74, wo neben
<lb/>einander gestellt ist legibus plebei ve seitis senatusve consultis;
<lb/>denn das beweist für die Gesetzeskraft der 8c. meines Erachtens
<lb/>nicht mehr, als die heute gebräuchliche Wendung: „nach Gesetz
<lb/>oder Beschluß der Behörde" für die Gesetzeskraft der Beschlüsse,
<lb/>und das Gleiche gilt meines Erachtens für das Fragment von
<lb/>Ateste lin. 10 und die 1. 2 pr. D. ne quid in loc. publ. 43, 8,
<lb/>abgesehen davon, daß eine Beziehung des hier oder in 1. 1 § 8
<lb/>de postul. 3, 1 angeführten Edicts auf die republicanische Zeit
<lb/>meines Erachtens nicht feststeht. Der Vers, führt dann aber eine
<lb/>Reihe von 8c. an, welche deren Gesetzeskraft beweisen sollen; so
<lb/>das vom Jahr 561,193 Liv. 35, 7, das aber ja durch die 1. Sem-
<lb/>pronia vom nämlichen Jahre bestätigt wurde, das 8c. vom Jahr
<lb/>577/177 Liv. 41, 9, welches ein Auftrag an die Beamten war.
<lb/>Auflösungen von Collegien u. a. Das 8c. bei Cic. pro Mur.
<lb/>32 § 67 wird meines Erachtens nicht mit Recht als eine Modi-
<lb/>fication der 1. Calpurnia de ambitu bezeichnet, es erklärt sich
<lb/>selbst als eine Anwendung derselben. So viel jedoch beweist
<lb/>meines Erachtens der Vers, klar, daß zur Zeit des &lt;2. Muc.
<lb/>Scsevola und dann auch Cicero's Senatsconsulte mit Gesetzeskraft
<lb/>erlassen worden sind, so das 8c. über die qui se passi sunt venire
<lb/>pretii participandi causa, über den quasi ususfructus. Der
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0506.tif"
                n="494"
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            <p>

               <lb/>494
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>Unterschied, sagt er gewiß mit Recht, daß das Gesetz befiehlt, das
<lb/>8c. nur einladet oder dafür hält, ist mehr formell als materiell.
<lb/>Daß, wie Willems meint, die 8cc. meist nur vorübergehenden
<lb/>Charakter gehabt haben, ist entschieden nicht richtig. Entgegen
<lb/>Willems behauptet Rossi ferner, daß, wenigstens in den letzten
<lb/>Jahrhunderten der Republik, der Senat auch Gesetze habe auf-
<lb/>heben, von ihrer Befolgung entbinden können. Das zeigt das
<lb/>sog. 8c. ultimum; dagegen scheinen mir Stellen, welche von der
<lb/>Cassation eines Gesetzes durch den Senat sprechen (ca lege non
<lb/>videri populum teneri) nicht mit Recht dafür angeführt zu
<lb/>werden, denn das ist doch ganz etwas Anderes.

<lb/>Bis zur lex Hortensia, sagt Rossi, welche den Plebiseiten
<lb/>Gesetzeskraft gab und sie von der Rothwendigkeit der patrum
<lb/>auctoritas befreite, erscheinen keine gesetzgeberischen Senatseonsnlte,
<lb/>dann vorherrschend solche, welche die dem Senate zustehende Ver- 
<lb/>waltung betreffen, Finanzen, Kultus, Aeußeres, und erst seit dem
<lb/>Bundesgenossenkrieg tritt der Senat als wahre gesetzgebende Be- 
<lb/>hörde auf. Die Erweiterung des Kreises der Bürgerschaft drängte
<lb/>auf einen Ersatz der alten Volksgesetzgebung durch eine Repräsen- 
<lb/>tativverfassung hin. Durch Sulla erhielt der Senat die gesetz- 
<lb/>gebende Gewalt, und davon blieb nach ihm das Recht des
<lb/>derogare und dispensare. Unter Augustus repräsentirt nur er
<lb/>noch den alten nationalen Charakter. Unter Tiberius ist die
<lb/>Ersetzung der Comitien durch den Senat faetisch vollendet.

<lb/>Mit dieser Entwicklung der Dinge stimmt Pomponius ganz
<lb/>überein. Daß, wie er sagt, mit dem Anwachsen der Bürgerschaft
<lb/>die Competenz des Senates sich ausdehnte, zeigen die Censuszahlen ;
<lb/>die bekannten Tumulte in den Volksversammlungen der letzten
<lb/>Zeit ließen diese Ausdehnung besonders wünschbar erscheinen. Eine
<lb/>republikanische Opposition bestand nach Augustus nicht mehr; unter
<lb/>Tiberius verschwanden die Gesetzeseomitien fast unmerklich.

<lb/>lieber die senatores pedarii schrieb schon 1886
<lb/>L. Cantarelli eine Abhandlung, welche in dieser Vierteljahrs- 
<lb/>schrift bereits besprochen worden ist und die darin gipfelte, daß
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0507.tif"
                n="495"
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            <p>

               <lb/>Die italienische Romanistik in den Jahren 1890, 1891, 1892. 495
</p>
            <p>

               <lb/>die pedarii an der Abstimmung weder durch oratio noch durch
<lb/>verbo adsentiri, sondern nur durch pedibus ire in sententiam
<lb/>alienam Theil nehmen konnten, daß es die senatores non exmagi-
<lb/>stratus waren. In den Atti della R. Accademia di scienze
<lb/>in Padova N. F. IV (1888) S. 33—78 publicirte L. Landucci
<lb/>eine Entgegnung auf dieselbe. Er erklärt an der Hand von Tae.
<lb/>Ann. 3, 65 alle Senatoren von gleicher Competenz; alle nahmen
<lb/>an Discussion und Abstimmung Theil; aber da die pedarii zuletzt
<lb/>an die Reihe kamen, geschah es fast nie, daß sie auch noch gefragt
<lb/>wurden. Hiegegen replicirtnun wieder Cantarelli im Bnlletino
<lb/>Bd. I S. 279, zunächst mit Berufung auf Gell. 3, 18 pedarios
<lb/>senatores appellatos qui sententiam in senatu non verbis
<lb/>dicerent sed in alienam sententiam pedibus irent. Gegenüber
<lb/>der von Landucci adoptirten Ansicht des Gavius Bassus, daß
<lb/>pedarii diejenigen gewesen seien, welche nicht auf der sella curulis
<lb/>in den Senat fahren konnten, verweist er auf Plin. hist. nat.
<lb/>VII, 43 (45) § 141 ed. Detlefsen., wonach das Recht, in den
<lb/>Senat zu fahren, nur wenigen hervorragenden Senatoren als
<lb/>Privilegium gewährt wurde. Bei Gellius findet er Widersprüche.
<lb/>Cic. ad Att. 2, 1, 10 sucht er mit seiner Annahme dadurch zu
<lb/>vereinigen, daß er erklärt, es seien eben unter dem despicirlichen
<lb/>Ausdruck pedarii daselbst zwei Kategorien von Senatoren zusammen- 
<lb/>gefaßt worden, solche, welche rechtlich und factisch nicht verbis an
<lb/>der Abstimmung Theil nehmen konnten: die non exmagistratus,
<lb/>und solche, welche zwar das Recht dazu hatten, aber thatsächlich
<lb/>nur selten dazu kamen, nicht weil, wie Willems annimmt, ihnen
<lb/>nach bereits vorhandener Mehrheit das Wort nicht mehr gegeben
<lb/>wurde, sondern mit Mommsen, weil vor ihnen alles zu Sagende
<lb/>bereits gesagt war. Ich finde diese Widerlegung nicht überzeugend.

<lb/>Im Bullettino Bd. II S. 78 u. ff. behandelt Gino Segre
<lb/>die kaiserlichen Ali menten st iftungen im Anschluß an die
<lb/>Arbeit von Brinz in^ den Sitzungsber. der philos.-philol. und
<lb/>hist. Klasse d. k. b. Akad. z. München 1887, S. 209. Der Vers,
<lb/>bekämpft eingehend die Meinung von Savigny und schließt sich
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0508.tif"
                n="496"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0508--><p/>
            <p>

               <lb/>496
</p>
            <p>

               <lb/>31. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>der herrschenden Ansicht an, daß es sich dabei um ein hypothe- 
<lb/>karisches Pfandrecht handle. (Das Richtige dürfte doch wohl die
<lb/>obligatio praediorum ohne persönlich Verpflichteten, also Real- 
<lb/>last, sein.) Die bäbianische Tafel ergänzt er nach Henzen, entgegen
<lb/>Mommsen, da die civitas Baebianorum nicht als creditor erscheinen
<lb/>könne. Aehnlich wie beim Rentenkauf, von welchem Molinäus
<lb/>(Tract. de usuris quaest. 75R) und Pothier (Traite de la const.
<lb/>de rente No. 7 ff.) die ersten Spuren erst in nov. 160 finden,
<lb/>ist von Rückzahlung des Kapitals gar nicht die Rede, es wird
<lb/>damit dieselbe ganz ins Unbestimmte verschoben, das Institut sollte
<lb/>ja ewig dauern und es sollte damit und durch den niedrigen
<lb/>Zinsfuß zugleich auch dem kleinen Grundbesitzer in Italien geholfen
<lb/>werden. Es ist uns auch kein Beispiel einer Rückforderung über- 
<lb/>liefert, denn Capitolin. Pertin. c. 9 spricht von der Streichung
<lb/>rückständiger Renten, nicht vom Kapital. Eine Klage hatten die zu
<lb/>unterstützenden Kinder -oder ihre Vertreter nicht, sie konnten sich
<lb/>nur an die quaestores oder praelecti des Kaisers wenden.

<lb/>Die rechtliche Natur der Finanzverwaltung Roms be- 
<lb/>handelt A. Longo im Arch. Bd. 47 S. 109 ff. Während die
<lb/>Idee der juristischen Person für irgend welche anderen Gebilde
<lb/>erst spät auftauchte, machte es den römischen Juristen niemals die
<lb/>geringste Schwierigkeit, daß seit ältesten Zeiten der populus
<lb/>Komanus im aerarium als Subject von Privatrechtsverhältnissen
<lb/>erschien: aber bekanntlich war er damit keineswegs den Normen
<lb/>des Privatrechts unterworfen, sondern folgte auch in diesen Be- 
<lb/>ziehungen seinen eigenen, öffentlich-rechtlichen Regeln, nach denen
<lb/>der populus auch nicht Partei in einem Proceß sein konnte.
<lb/>Aerarium bedeutet nur öffentliche Kasse und nicht Staatsvermögen,
<lb/>wie später fiscus oder patrimonium, ist keine juristische Person.
<lb/>Der 6scus war Privatvermögen des princeps mit öffentlichen
<lb/>Einnahmen und Ausgaben; die praedia Caesaris in den Provinzen
<lb/>aber konnte der princeps nicht durch Testament übertragen, sie
<lb/>kamen dem folgenden princeps zu; er hatte also davon nur die
<lb/>Verwaltung und den Ertrag. Dann wurde der Fiscus zur privat-
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0509.tif"
                n="497"
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            <p>

               <lb/>Die italienische Romanistik in den Jahren 1890, 1891, 1892. 497
</p>
            <p>

               <lb/>rechtlichen juristischen Person, 1. 1 § 12 C. de cad. toll. 6,51
<lb/>und auch Ulp. 1. 2 § 4 D. ne quid in 1. p. 43, 8, in welch'
<lb/>letzterer Stelle gerade die Anwendbarkeit des Interdictum ne quid
<lb/>in loco publico voraussetzt, daß der Fiscus nicht mehr Privat- 
<lb/>vermögen des princeps, sondern besondere, öffentliche, Person
<lb/>war. Daher auch die Unterscheidung zwischen res fisci und res
<lb/>Csesaris bei Ulp. 1. 6 § 1 h. t., vgl. Callistr. 1. 3 § 10 h. t.
<lb/>§ 39 J. de rer. div. 2, 2. Zwischen diesen beiden Gütern finden
<lb/>wir die ersten Spuren privaten Krongutes in der von Gaj. 1. 56 D.
<lb/>de leg. II angeführten Constitution des Antoninus Pius; darauf
<lb/>bezieht sich auch Ulp. 1. 39 § 10 de leg. I. Der Fiseus aber
<lb/>gehört dem Staat, nicht, wie Mommsen Staatsr. S. 960 A. an- 
<lb/>nimmt, dem princeps. Der Widerspruch zwischen Mauric. 1. 15
<lb/>§ 3 D. de jure fisc. 49, 14 und Paul. 1. 13 pr. § 1 eod. läßt
<lb/>sich nicht historisch damit erklären, daß die caduca zuerst dem
<lb/>serarium, später dem Fiseus zugekommen seien, sondern nur damit,
<lb/>daß zu der Zeit, da diese Stellen geschrieben wurden, kein sub- 
<lb/>stantieller Unterschied mehr zwischen den beiden Kassen bestand.
<lb/>Darauf deutet auch der Titel de jure 6sci et populi in Vita
<lb/>Alex. Sev. c. 16, Paul. rec. sent. 5, 12, Callistr. 1. 1 de bon.
<lb/>damn. 48, 20, welche letztere beiden Bücher daher auch nur de
<lb/>jure fisci citirt werden und nach den auf uns gekommenen
<lb/>Fragmenten nur von fisealischen Sachen handeln, serarium und
<lb/>fiseus wurden gleichbedeutend. So erscheint der Fiseus nun als
<lb/>Proeeßpartei, während der Staat selbst im Prineipat so wenig
<lb/>wie vorher Subjeet eines Proeesses sein konnte.

<lb/>Was einzelne klassische Juristen betrifft, so ist vor Allem die
<lb/>kurze Auseinandersetzung von Cont. Ferrini im Bullett. Bd. 1
<lb/>S. 30 ff. über Gajus zu erwähnen. Ferrini tritt darin über- 
<lb/>zeugend der Behauptung von Kniep entgegen, daß der Veroneser
<lb/>Palimpsest nicht der wahre Gajus sei, sondern eine spätere Be- 
<lb/>arbeitung desselben. Der Umstand, daß 1. 38 v. de usurp. 41, 3
<lb/>nicht in dem Texte von Gaj. Inst. 2, 51, den 1. 37 § 1 das.
<lb/>beginnt, einfach fortsährt, sondern statt dessen eine Stelle aus den

<lb/>Krit. Vierteljahres jchrift. N. F. Bd. XVI. H. i. 32
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0510.tif"
                n="498"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0510--><p/>
            <p>

               <lb/>498
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>res cottidianse wiedergibt, berechtigt keineswegs zu dem Schlüsse,
<lb/>daß die im Palimpsest vorhandene Fortsetzung des Paragraphen
<lb/>den wahren Institutionen des Gajus gefehlt habe, zumal die
<lb/>aurea hier in der That klarer sind als jener § 51. In den
<lb/>Institutionen Justinian's § 7 de usuc. 2, 6 ist schon jene in
<lb/>Tit. Dig. 41,3 vorgenommene Zusammenstellung aus den beiden
<lb/>Büchern benutzt, tvoraus klar hervorgeht, daß, als die triumviri
<lb/>iuLtitutiouidus conficiendis am zweiten Buch ihrer Arbeit waren,
<lb/>das Digestenwerk mindestens zu Vier Fünfteln schon beendet war.
<lb/>(Ist dieser Schluß zwingend?) Uebrigens beweist auch (Pseudo-)
<lb/>Theophilus, daß die Institutionen des Gajus den angefochtenen
<lb/>Passus wirklich enthielten, indem er wie diese nichts von vi
<lb/>possessum sagt (auch dieses Argument scheint mir nicht zwingend
<lb/>zu sein). Auch der Schluß von Kniep, daß Gaj. 2, 126 nicht ächt
<lb/>sein könne, weil er auf die 1. 4 § 1 Cod. 6, 28 von Caracalla
<lb/>Bezug nehnie, ist hinfällig, weil diese Constitution von den Com-
<lb/>pilatoren irrthümlich Caracalla zugeschrieben wurde, wie das nach
<lb/>Fitting's Nachweisen auch mit anderen Constitutionen geschah.

<lb/>Daselbst S. 228 s. macht Vitt. Scialoja höchst wahr- 
<lb/>scheinlich, daß das 18. Buch der Disputationen des Claudius
<lb/>Tryphoninus im Jahre 213 oder bald nachher geschrieben
<lb/>worden ist, indem die Worte quamvis id in milite etiamnunc
<lb/>rescriptum sit der aus diesem Buche gezogenen 1. 19 § 2 1).
<lb/>de castr. pec. 49, 17 sich wohl auf das vom 19. Febr. 213
<lb/>datirte Rescript Caracalla's I. 2 0. de lest. mil. 6, 21 beziehen.

<lb/>In der Schrift zu Serasini's Jubiläum S. 403 sucht Lando
<lb/>Landucci darzuthun, daß die in den Digesten erscheinenden
<lb/>iiotse ad u. s. w. nicht dem Commentator, sondern dem Com-
<lb/>mcntirten angehören, ausgenommen den unmittelbar auf das Citat
<lb/>folgenden Satz, daß die Bücher betitelt notss ad u. s. w. und die
<lb/>mit liber singularis oder libri ad oder ex alle den nämlichen
<lb/>Charakter tragen, und zwar meistens den, daß es Exemplare von
<lb/>Werken der angegebenen Juristen im Besitze des Commentators waren,
<lb/>zu denen dieser Interlinear- oder Marginalglossen machte, wie es,
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0511.tif"
                n="499"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0511--><p/>
            <p>

               <lb/>Die italienische Romanistik in den Jahren 1890, 1891, 1892. 499

<lb/>ohne diesen Vorgang zu kennen, später auch die Glossatoren zu
<lb/>Bologna gemacht haben. Die Compilatoren haben oft mehrere
<lb/>Glossen mit einander verbunden, dieselben auch verändert, was im
<lb/>Einzelnen näher zu untersuchen sein wird. Landucci selbst sucht
<lb/>dies nun an den Noten des Paulus ad Neratium nachzuweisen.
<lb/>Beispielsweise mag Folgendes angeführt werden: Was die I. 63
<lb/>D. de D. J. V. und U. 24, 1 betrifft. so stehen die dem
<lb/>Paulus zugeschriebenen Worte in Widerspruch mit denen des
<lb/>Neratius; sie sind wohl ein von den Compilatoren gemachtes
<lb/>Conglomerat von 3 Glossen des Paulus, welche (hier in Klammern
<lb/>gesetzt) in folgender Weise angeordnet waren:

<lb/>De eo, quod uxoris in aedificium viri ita conjunctum
<lb/>est, ut detractum alicujus usus esse possit, dicendum est
<lb/>agi posse (P. ut sola vindicatio soluta re competat mulieri),
<lb/>quia nulla actio est, ex lege duodecim tabularum (P. non
<lb/>in duplum ex lege XII tabidarum) quamvis decemviros non
<lb/>sit credibile de his sensisse, quorum voluntate res eorum in
<lb/>alienum aedificium conjunctae essent (P. furtivum non est,
<lb/>quod sciente domino inclusum est).

<lb/>Die Compilatoren fügten hinzu sed in hoc solum agi
<lb/>potest und änderten non in neque enim. Räthselhaft bleibt
<lb/>mir dabei doch die Conjunction quamvis; man würde doch weit
<lb/>eher erwarten quum vix dec. sit credibile.

<lb/>In 1. 67 D. de fidejuss. 46, 1 sind die Worte scilicet
<lb/>si culpa tua injuste damnationis causam praebuisti Glosse des
<lb/>Paulus, ebenso in 1. 66 eod. die Worte nam qui mandati agit,
<lb/>ratam habere solutionem videtur, und in 1. 67 interim autem
<lb/>heres ei alimenta praestare compellitur.

<lb/>Sehr verdienstlich ist, daß Seialoja im Bullett. Bd. 3
<lb/>S. 6 ff. die beiden Stellen ans den Institutionen des Paulus,
<lb/>welche P. Thomas in dem Commentar Theoderichs zu Oie. de inv.
<lb/>2, 19 § 58 (Manuscr. Nr. 10057 der Biblioth, de Bourgogne
<lb/>vom 12. Jahrh.) fand, zum Abdruck bringt, da sie in der That
<lb/>unter den Juristen wenig bekannt sind. Aus dem nämlichen

<lb/>32'
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0512.tif"
                n="500"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0512--><p/>
            <p>

               <lb/>500
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>Grunde mag es wohl am Platze sein, auch hier den in der Revue
<lb/>de 1’instructiori publique en Belgique toro. XXI (Gand 1878)
<lb/>S. 30 und 31 pnblicirten Artikel von Thomas wiederzugeben:
<lb/>Die Stellen lauten:

<lb/>I. Fol. 24 v., col. 6. — Secundum Paulum in libris
<lb/>Institutionum, accipere nomen extra1) ordinem est2) sic
<lb/>accusare aliquem, ut oporteat eum respondere sine respectu
<lb/>loci, temporis, conditionis, dignitatis. Si quis enim accu- 
<lb/>setur de morte patris aut de eo quod dominum morti tra- 
<lb/>dere voluerit, oportebit eum sine respectu alicujus horum
<lb/>respondere absque3) dilatione cui4) libet appellanti5) illum.
<lb/>Nam in quocumque loco eum appellaverit, sive in quocumque
<lb/>tempore, cujuscunque dignitatis fuerit, sive sit servus6) sive
<lb/>liber, oportebit eum respondere vel defendere se statim,
<lb/>quam7) cito appellatus fuerit.

<lb/>II. Ibid. — Secundum Paulum in eodem libro, praeju- 
<lb/>dicium est accusati8) reatus ante causam.

<lb/>,,Le premier fragment contient une b^vue; la definition
<lb/>donnöe par Paul s’applique ä 1’expression deferre nomen extra
<lb/>ordinem, et non ä accipere nomen e. o. A en juger par le
<lb/>style, il est douteux que ce fragment emane tout entier du
<lb/>jurisconsulte romain" ... ,,P. Thomas'*.

<lb/>Ferrini fügt bei, das Interessanteste an den Fragmenten
<lb/>sei ihm, daß Paulus in seinen Institutionen sich mit den publica
<lb/>judicia beschäftigte, was wahrscheinlich das Vorbild für das
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ms. extra (tra a et£ ajoute par la meme main).


<lb/>*) est manque dans le ms.


<lb/>8) absque prim. man. Ce mot a corrigi en aliqua et la meme
<lb/>main a ajoutd devant et un peu au dessus: sine.


<lb/>4) cui, prim. man. cujus: — us a 6t6 ensuite gratt^.


<lb/>5) appellanti prim. man. appellandi. Le copiste a eorrig4 plus
<lb/>tard d en t.


<lb/>6) Servus prim. man. Severus. Corrigi par la meme main.


<lb/>*) Ms. q.


<lb/>8) accusati prim. man. accusanti (n a 4t£ supprimi par le correcteur).
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0513.tif"
                n="501"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0513--><p/>
            <p>

               <lb/>Die italienische Romanistik in den Jahren 1890, 1891, 1892. HOI

<lb/>4. Buch der justinianischen Institutionen geworden sei. Auch die
<lb/>Institutionen von Marcian commentirten u. a. die 1ege8 judi- 
<lb/>ciorum publicorum.

<lb/>Der nämliche Autor spricht sich in den Berichten der kgl.
<lb/>Akademie der Lincei Bd. VI Heft 8 über Lenel's Palingenesie aus.
<lb/>Er wundert sich darüber, daß Lenel bei seiner so verdienstlichen
<lb/>Arbeit sich nicht auch der Vergleichung von Digestenstellen mit
<lb/>den justinianischen Institutionen bedient habe, die ja, wie Krüger
<lb/>in der Geschichte der Quellen S. 341 mit Recht annimmt (vgl.
<lb/>Ferrini in den Berichten des 18t. Lomb. Bd. 22 fase. 20), aus
<lb/>alten Institutionen nicht nur des Gajus und Ulpian, sondern
<lb/>auch von Florentin und Marcian geschöpft haben — was an
<lb/>einer Reihe von Stellen nachgewiesen wird. In pr. I. 1, 4 ist
<lb/>nicht „Marcianus“ zu setzen statt „Marcellus“; Marcian citirt in
<lb/>seinen Institutionen den Marcellus oft (1- 113 pr. D. leg. 1;
<lb/>1. 11 4 § 3 § 4 § 16 eod.; 1. 3 § 1 de concub. 25, 7). Die
<lb/>beiden ersten Bücher der Institutionen citiren niemals den Autor,
<lb/>aus dem sie schöpfen, nur das vierte Buch, und dieses nur zweimal
<lb/>(§ 1 J. 4, 3 und § 5 J. 4, 18). In den Institutionen Ulpians
<lb/>finden wir keine Citate, gemäß dem elementaren Charakter des
<lb/>Werkes, während in den erhaltenen Fragmenten der Institutionen
<lb/>Marcian's Citate sehr häufig sind. Daraus müssen wir schließen,
<lb/>daß, wenn wir in den justinianischen Institutionen Citate finden
<lb/>von Autoren, welche nach Commodus blühten, namentlich von
<lb/>Papinian, die betreffende Stelle von Marcian herrührt, da ja
<lb/>Gajus und Florentin älter sind. Aber auch Citate aus Celsus
<lb/>und Pomponius sind dem Marcian zuzuschreiben, da Gajus diese
<lb/>Autoren nie citirt, und Florentin sich aller Citate enthält. Und
<lb/>nun erklärt sich auch, warum in den Büchern III und IV der
<lb/>Institutionen diese Autoren nicht citirt sind : diese Bücher handeln
<lb/>von Obligationen und Actionen, und das gerade fehlte in den
<lb/>Institutionen Marcian's. Unsicher scheint mir der Schluß, daß
<lb/>eine Stelle, in welcher steht „bi. bi. seribit“ oder „scripsit“,
<lb/>von Marcian herrühren müsse, weil diese Wendung bei Gajus
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0514.tif"
                n="502"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0514--><p/>
            <p>

               <lb/>502
</p>
            <p>

               <lb/>21. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>nur zweimal erscheine, statt derselben aber zwanzigmal sich „N° N°
<lb/>placet — placuit“ finde, wie ß 7 § 16 J. 1, 25 u. a. Dagegen
<lb/>bietet die Art, wie kaiserliche Constitutionen citirt werden, wie
<lb/>bekannt, einen zuverlässigen Anhaltspunkt über die Zeit der Ab- 
<lb/>fassung einer Stelle. Marcian liebt solche Citate, während sie in
<lb/>den Institutionen Florentin's und denen von Ulpian naturgemäß
<lb/>selten sind: darum 38 Citate von Constitutionen in den zwei
<lb/>ersten und nur 6 in den zwei letzten Büchern der justinianischen
<lb/>Institutionen, und unter diesen 6 keine von Severus und An- 
<lb/>toninus. Auch die Stellen, welche die Functionen des prse-
<lb/>fectus urbi in Vormundschaftssachen betreffen (§ 4 J. 1, 20;
<lb/>§ 3 J. 1, 23; § 4 J. 1,24), weisen auf Marcian, weil dem
<lb/>prsekectus urdi erst seit Sept. Severus diese Functionen zu- 
<lb/>sielen. Marcian eigen — sagt Ferrini — sind ferner die Wen- 
<lb/>dungen sciendum, dicendum est, sed et, recte, z. B. § 1
<lb/>J. I. 14.

<lb/>In den eben citirten Berichten des Istituto Lombardo spricht
<lb/>sich Ferrini über verschiedene römische Juristen aus. So über
<lb/>Fabius Mela, den Zeitgenossen Labeo's. Die Pandekten ent- 
<lb/>halten 40 Citate desselben. Davon sind diejenigen Ulpian's nicht
<lb/>Original; die Zahl des Buches, ja das Werk selbst, dem das Citat
<lb/>entnommen ist, wird nie angegeben, und fast immer erscheint dabei
<lb/>neben Mela auch ein anderer Jurist, Labeo, citirt, wie Ulpian
<lb/>gewiß auch die von ihm citirten Schriften von Brutus, Rutilius,
<lb/>Servius nicht gesehen hat. Von den Citaten stammen 31 aus
<lb/>libri ad Edictum; wahrscheinlich hat also Mela das prätorische
<lb/>Edict behandelt, und Ulpian diese Behandlung nur durch den
<lb/>Commentar, welchen Pomponius zu dem eben redigirten edictum
<lb/>perpetuum schrieb, kennen gelernt. Ganz ungerechtfertigt ist die
<lb/>Annahme von Dirksen, Zimmern, Rudorff, daß Mela ein Pro-
<lb/>culianer gewesen sei; wahrscheinlich bestanden die beiden Schulen
<lb/>damals noch gar nicht, da sie erst von der Einrichtung der
<lb/>stationes unter Tiberius her datiren. Dagegen hat Mela aller- 
<lb/>dings von Labeo mächtige Anregung empfangen (was in Beispielen
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0515.tif"
                n="503"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0515--><p/>
            <p>

               <lb/>Die italienische Romanistik in den Jahren 1890, 1891, 1892. 503

<lb/>ausgeführt wird): mit Sabinus aber theilt er die Ausdehnung der
<lb/>a° furti.

<lb/>Eine zweite Abhandlung Ferrini's in diesen Berichten be- 
<lb/>trifft einen Zeitgenosfen Trajan's, Plautius, den von Neratius,
<lb/>Javolenus, Pomponius und Paulus (nur von diesem ini ganzen
<lb/>Umfang) commentirten Juristen. Sein Werk war hauptsächlich
<lb/>eine Responsensammlung nach der Anordnung der Pithana Labeo's,
<lb/>welche zuerst im Mucianischen System das Erbrecht vom Anfang
<lb/>weg verlegte: Allgemeine Lehren des Proceßrechtes (Activ- und
<lb/>Passivlegitimation, Exceptionen, actiones adjecticiae qualitatis),
<lb/>dann die Theorie der Contracte (Real-, dann Consensualcontracte),
<lb/>dann Ehe-, insbesondere Dotalrecht, Vormundschaft, Erbschaft und
<lb/>Legate, Eigenthum und jura in re, Obligationen, besonders
<lb/>Verbaleontracte, Zahlung, Verschiedenes. Danach ist der Ans- 
<lb/>spruch Rudorff's ganz unrichtig, daß Plautius sich an den Plan
<lb/>des julianischen Edictes gehalten habe.

<lb/>Es folgt eine Untersuchung über Q. Aelius Tubero, den
<lb/>Zeitgenossen Cäsar's. Die einzelnen auf ihn zurückgeführten
<lb/>Stellen der Digesten werden durchgangen, wobei interessante
<lb/>Lichter auf die Entwicklung des materiellen Rechtes wie der Frei- 
<lb/>heit der Interpretation fallen. Tubero wurde von Vitellins, wahr- 
<lb/>scheinlich im Auszug, wiedergegeben, und diesen commentirte
<lb/>Paulus.

<lb/>Endlich ist die Antrittsvorlesung von Giuseppe Brini in
<lb/>Bologna über die beiden römischen Rechtsschulen, Bologna,
<lb/>Zanichelli 1890, zu erwähnen.

<lb/>Was das römische Strafrecht betrifft, ruft in der Jubi- 
<lb/>läumsschrift für Seraffni Enrico Ferri aus, wie viel würdiger
<lb/>der schlimmsten Verbrecher doch die condemnatio ad metalla
<lb/>gewesen sei, als die moderne Verirrung der Einzelhaft, die den
<lb/>Verurtheilten stupid mache n. s. w., wie viel besser die poena
<lb/>dupli, tripli u. s. w. beim Diebstahl als die heutige willkürliche
<lb/>Schätzung des Schadens; er empfiehlt auch die Wiedereinführung
<lb/>der a° popularis neben der Staatsklage und zieht die römische
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0516.tif"
                n="504"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0516--><p/>
            <p>

               <lb/>604
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>exceptio veritatis in der Jnjurienklage der heutigen Gestaltung
<lb/>dieser Einrede vor.

<lb/>Zahlreich sind die Arbeiten, welche sich auf epigraphisches
<lb/>Material stützen, und namentlich das Buiiettino bietet uns dies- 
<lb/>falls viel höchst Interessantes. Schon der erste Band beginnt mit
<lb/>einer Untersuchung von V. Scialoja über die von Mommsen
<lb/>im Hermes Bd. 23 S. 157 ff. und von Eck in der Zeitschr. der
<lb/>Sav.-Stift. Bd. IX S. 60 publicirten neuen Pompejanischen
<lb/>Wachs tafeln, deren Text, leicht von demjenigen Mommsen's
<lb/>abweichend, abgedruckt und von Facsimiles begleitet wird. Die
<lb/>zwei ersten (nach De Petra wahrscheinlich Reste eines Triptychon)
<lb/>betressen die mancipatio emtionis causa von zwei mancipia
<lb/>durch Poppsea Note tutore auctore an Dicidia Margaris. Hier
<lb/>erscheint zum ersten Mal der Eid des Verkäufers, daß das Kaufs- 
<lb/>object ihm allein gehöre und nicht verpfändet sei.

<lb/>A librandi verweist zur Vergleichung auf den Kaufvertrag
<lb/>bei Spangenberg rar. rom. tabulae negotiorum sollemnium
<lb/>S. 243 u. ff., wo ähnlich das volle Recht des Verkäufers ver- 
<lb/>sichert, wenn auch nicht beschworen, wird. Die zweite Tafel ist
<lb/>bald nach der Entdeckung zu Grunde gegangen; nach der vorher
<lb/>genommenen genauen Copie von Man ist das Facsimile im Bui- 
<lb/>iettino gemacht. Alibrandi hat eine Reconstruction der zweiten
<lb/>Tafel beigefügt, worüber Eck a. a. O. bereits berichtet hat. Auch
<lb/>De Petra schrieb darüber in den Rendiconti delle tornate e
<lb/>dei lavori dell’Accademia di Archeol. etc. (Societa Reale di
<lb/>Napoli) N. F. II 48 und in den Atti dieser Akademie, ferner
<lb/>Tardis in der Nouv. Revue hist, de droit fr. et etr. 12, 472,
<lb/>und dann Scialoja wieder im Bullett. Bd. I S. 205 (vgl. das. II
<lb/>S. 122,271). Aus dem Umstande, daß die vom Jahre 61 datirte
<lb/>Urkunde das vom bekannten 8c. vorgeschriebene Loch zum Durch- 
<lb/>ziehen der Schnur nicht zeigt, während die Quittungstafel 114
<lb/>vom ersten Semester 62 dasselbe hat, ist zu schließen, daß jenes
<lb/>8c. in die zweite Hälfte des Jahres 61 fällt. Auf Grundlage
<lb/>des hier ergänzten Textes stimmt 8c. mit Gradenwitz in der
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0517.tif"
                n="505"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0517--><p/>
            <p>

               <lb/>Die italienische Romanistik in den Jahren &gt;890, 1891, 1892. 505
</p>
            <p>

               <lb/>Annahme überein, daß die Urkunde eine mancipatio fiduciae causa
<lb/>sei. Sehr ansprechend wird hier der Inhalt der stark verstüinmelten
<lb/>Tafel II so wiedergegeben:

<lb/>„Für meine (Dicidia's) Forderung werden die beiden Sklaven
<lb/>mir und meinem Erben verpfändet, bis die Forderung bezahlt
<lb/>oder anderweitig abgetragen sein wird. Wenn dies nicht bis
<lb/>1. Nov. erfolgt, werde ich oder wird mein Erbe berechtigt sein,
<lb/>an den Jdus des Decembers die beiden Sklaven in Pompeji auf
<lb/>dem Forum am Hellen Tag öffentlich zu verkaufen ohne Verant- 
<lb/>wortlichkeit. Bleibt der Preis unter dem Betrage der Schuld, so
<lb/>muß die Differenz mir oder meinem Erben nachbezahlt werden;
<lb/>ein allfälliger Ueberschuß des Erlöses dagegen wird dir (Note)
<lb/>restituirt. Der Verkauf geschieht auf deine Kosten und Gefahr."

<lb/>Auf S. 21 u. ff. das. berichtet Scialoja über die von

<lb/>Mommsen in der Zeitschr. d. Sav.-Stift. Bd. VIII S. 248 ff. ab- 
<lb/>gedruckte und besprochene Inschrift des Geminius Eutyches.
<lb/>Den Ausdruck colens in asse hält er für wahrscheinlich gleich- 
<lb/>bedeutend mit „alle Gärten insgesammt bebauend" nach Collumella
<lb/>de re rust. 2, 13, 7 und 9. Gegenüber der Auffassung von
<lb/>Mommsen vermuthet er, daß das collegium magnum arkarum
<lb/>divarum Faustinarum eine Corporation der Angestellten der
<lb/>Alimentcnkasse gewesen sei, vielleicht ein collegium kuneraticium,
<lb/>magnum genannt, weil zum kaiserlichen Hause gehörend.

<lb/>Daselbst S. 65 ff. bespricht E. De Ruggiero die von

<lb/>Laneiani im Lull, della Comm. archeol. com. di Roma 1888
<lb/>S. 83 publieirte Inschrift über die XVI ab aerario et arka
<lb/>salinarum Romanarum. Die Inschrift zeigt, daß zur
<lb/>Zeit von Severus und Antoninus der Ertrag der Salinen bereits
<lb/>dem fiscus zukam und nicht mehr dem aerarium, vgl. 111p. 1.17
<lb/>§ 1 D. de V. 8. Gestützt auf 6. I. L. VI, 9133 nimmt De
<lb/>Ruggiero an, daß im collegium saccariorum eine Gruppe von
<lb/>höherem Rang, ein ordo, die Kaffe besorgte. Die saccarii er- 
<lb/>scheinen auch in Pompeji (0. I. L. IV, 274, 479), Rom (C. I. L.

<lb/>VI, 4417) u. a. O., im 6. Theod. 14, 22 und in 1. 40 § 3 D.
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0518.tif"
                n="506"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0518--><p/>
            <p>

               <lb/>506
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider,
</p>
            <p>

               <lb/>de C. E. Die salarii sind wahrscheinlich die Pächter der Salinen
<lb/>und der großen Salzverkaufsmagazine in Rom. Darauf bezieht
<lb/>sich auch 0. I. L. VI, 1152. Wahrscheinlich sind auch die salina- 
<lb/>tores serarii Catonis cui cura vectigalium resignat bei Serv.
<lb/>ad Aen. 4, 244 gerade dieselben socii salarii, Salzpächter, wie
<lb/>in Ariminum 6. I. E. XI, 390, 391. Aus der Inschrift geht
<lb/>hervor, daß im Anfang des 3. Jahrhunderts p. Chr. eine beson- 
<lb/>dere Procuratur bestand für die Salinen am Tiber, und daß die- 
<lb/>selben durch eine Gesellschaft von Pächtern ausgebeutet wurden,
<lb/>wie das bei den Bergwerken und Steinbrüchen in den Provinzen
<lb/>häufig vorkommt, z. B. 0. I. L. III, 4809, 5036.

<lb/>Daselbst S. 173 ff. ergänzt und veröffentlicht I. Alibrandi
<lb/>die von Hirschfeld und Mommsen im 0. I. E. XII, 6038 publicirte
<lb/>narbonensis che Inschrift. Er weicht in den Ergänzungen vielfach
<lb/>von den bisherigen Interpreten, Mommsen, Mispoulet, ab, und zwar
<lb/>meist in überzeugender Weise. Von besonderer Bedeutung sind seine
<lb/>geistreichen Ergänzungen zum zweiten der erhaltenen Kapitel, und es
<lb/>scheinen mir in der That auch diese allen anderen vorzuziehen zu sein.
<lb/>Das jus signandi versteht Alibrandi von dem Rechte, die Decrete
<lb/>zu unterzeichnen, vgl. Paul. 1. 39 pr. D. de V. 8., 0.1. Grsec. 3450.
<lb/>Den Ausdruck si flamen in civitate esse desierit bezieht er auf
<lb/>den Verlust des Bürgerrechts, nach 1, 1 pr. I). de adsign. lib.
<lb/>38, 4. Auch die Ergänzung der Zeilen der folgenden Kapitel
<lb/>weicht stark von der Mommsen's ab, ohne daß ich mich indessen
<lb/>über den Vorzug der einen oder andern auszusprechen wagte.
<lb/>Entgegen Mommsen nimmt Alibrandi nur Einen flamen der
<lb/>Colonie an. In dem Ausdruck Narboni sacra facito faßt er
<lb/>das erste Wort als Namen einer Gottheit auf, vgl. Or. Henz. I
<lb/>no. 2032 f., 2064; III 5919. Auch das erste Kapitel wird in
<lb/>genialer Weise ergänzt; aber mehr als Wahrscheinlichkeit ist hier
<lb/>nicht zu erreichen.

<lb/>Während Mommsen dafür hält, daß die Urkunde einen Theil
<lb/>eines Gesetzes bilde, welches zur Zeit des Augustus erlassen worden
<lb/>sei als Ergänzung der alten lex Oolonise Narbonensis, ist
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0519.tif"
                n="507"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0519--><p/>
            <p>

               <lb/>Die italienische Romanistik in den Jahren 1890, 1891, 1892. 507
</p>
            <p>

               <lb/>Alibrandi der Ansicht, daß sie eine, allerdings zu jener Zeit,
<lb/>12 oder 13 p. Chr., erlassene Ergänzung der lex provinciae
<lb/>Narbonis bilde. Eine Note zu der Lesung der Urkunde, von
<lb/>Zocco-Rosa, findet sich das. Bd. II S. 122.

<lb/>Auf S. 261 u. ff. bespricht De Ruggiero den im Jahre
<lb/>1888 bei Nomentum gefundenen Cippus aus der ersten Hälfte

<lb/>des 2. Jahrhunderts, welcher von einem Delphicus tabularius

<lb/>a rationibus procurator rationum thesaurorum hereditatium
<lb/>fisci Alexandrini gesetzt wurde. Damit ist bewiesen — was bis
<lb/>dahin nur vermuthet wurde —, daß an der Spitze des fiscus

<lb/>Alexandrinus (6. I. L. VI, 5744, 8573), wie an der des fiscus

<lb/>Judaicus, Asiaticus, libertatis et peculiorum, castrensis ein
<lb/>procurator stand. Deutlich ist, Ivie Delphicus von dem Posten
<lb/>eines tabularius a rationibus außergewöhnlicher Weise zu den
<lb/>Proeuraturen emporstieg. Der Sitz des fiscus Alex, war, wie
<lb/>die Inschriften zeigen, in Rom, wie der des fiscus Asiaticus,
<lb/>Judaicus, eine Seetion des kaiserlichen Fiscus. Vielleicht ist ein
<lb/>Vertreter dieses Fiscus in Alexandrien der proc. Alexandriae oder
<lb/>proc. ad diocesin Alexandriae C. I. L. II, 4136; III, 431;
<lb/>XIV, 2932. Was die Einnahmen dieses Fiscus betrifft, so ver- 
<lb/>hält es sich damit wahrscheinlich folgendermaßen: Die Aegypter,
<lb/>mit Ausnahme der Alexandriner, zahlten seit alter Zeit eine Kopf- 
<lb/>steuer, welche variirte je nach dem Maße der Ueberschwemmung
<lb/>des Nils, und zwar in monatlichen Raten. Die Steuer war
<lb/>sowohl indirect als auch direct, eineArt canon emphyteuticarius.
<lb/>Die Privilegien der Alexandriner nun, speciell hinsichtlich der Kopf- 
<lb/>steuer, wurden unter der römischen Herrschaft abgeschafft oder
<lb/>doch erheblich beschränkt (vgl. Dio C. 66, 8), wohl in Verbindung
<lb/>mit den allgemeinen Finanzmaßregeln, welche nach der Thron- 
<lb/>besteigung Vespasian's sich als unerläßlich erwiesen hatten, und bei
<lb/>dieser Gelegenheit wohl ist für diese neue Einnahme der fiscus
<lb/>Alexandrinus wie der fiscus Asiaticus geschaffen worden.

<lb/>Eine daselbst Bd. 2 S. 1 von Gins. Gatti publicirte In- 
<lb/>schrift, die kürzlich in Rom gesunden wurde, gibt Kenntnis von
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0520.tif"
                n="508"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0520--><p/>
            <p>

               <lb/>508
</p>
            <p>

               <lb/>31. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>einer neuen Sklavenfmiction im kaiserlichen Hanse, dem exer- 
<lb/>citator liberorum Augusti (Reitlehrer), ans der Zeit
<lb/>Marc Anrel's, vgl. den exercitator eursorum Ephem. epigr.
<lb/>V n° 366.

<lb/>Ans Seite 129 das. publicirt Scialvja (außer dem in der
<lb/>Epbem. epigr. Bd. VII veröffentlichten, ans Creta gefnndenen
<lb/>Exemplar des edictum Constantini) einen Brief von Theodor
<lb/>Mommsen über die von Zangemeister im Correspondenzblatt der
<lb/>westdeutschen Zeitschr. f. Gesch. und Kunst VIII am Anfang be- 
<lb/>sprochene friesische Inschrift, die nördlichste von allen bis dahin
<lb/>auf dem Festland gefundenen, nach welcher eine römische Gesell- 
<lb/>schaft durch einen manceps die Fischerei (an der friesischen Küste)
<lb/>pachtete. Mommsen sieht in den conductores piscatus eine Be- 
<lb/>stätigung der Angabe von Celsus in 1. 3 pr. D. ne quid iu loco
<lb/>publ. 43, 8 litora populi R. esse arbitror gegenüber Marcian's
<lb/>Institutionen 1. 2 § 1 D. de div. rer. 1, 8, und zwar gehörte
<lb/>das Gestade dem römischen Volke so weit ins Meer hinaus als
<lb/>menschliche Macht eben überhaupt reichte.

<lb/>Es folgt S. 136 eine Besprechung der von Holleaux publi-
<lb/>cirten Inschrift mit der Rede Nero's über die Freiheit der Hellenen
<lb/>durch Gatti.

<lb/>Auf S. 142 versucht O. Lenel neue Ergänzungen des
<lb/>Rainer'schen Fragments der formula Fabiana. In ß 1
<lb/>liest er:

<lb/>etiam Viv(ianus) [v]ere huic diczV alienatum esse qui
<lb/>servum wi(an)cipio accepit

<lb/>und die ersten Zeilen an der Hand von Javol. 1. 12 D. si qd.
<lb/>in fraud. 38, 5 so:

<lb/>sunt qui contra sentiant teneri eum (nämlich cui res
<lb/>mancipata erat) quia heee actio ex confractu venit et
<lb/>cum eo contrahitur (licet ita concipiatur formula
<lb/>quasi ex delicto venerit liberti) et est in fadum et
<lb/>arbitraria
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0521.tif"
                n="509"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0521--><p/>
            <p>

               <lb/>Die italienische Romanistik in den Jahren 1890, 1891, 1892. 509

<lb/>in § 2: et idem probat etiam dissoluto matrimonio,

<lb/>sed venire t[anto minus in rei uxoriae actionem. Set] Octa-
<lb/>venus

<lb/>in § 3 statt vocet liest er provocet.

<lb/>Mit Bezug auf die Digesten ist eine Einsendung von
<lb/>Gradenwitz im Bullett. Bd. 2 S. 313 zu erwähnen, welcher
<lb/>in 1. 71 § 1 de sol. 46, 3 statt post tempus liest post
<lb/>biennium und so auch in 1. 25 § 1 ratam rem 46, 8: Die
<lb/>1. 71 § 1 bezieht sich auf die Klage des sponsor und verneint

<lb/>sie, die 1. 25 § 1 auf die des Hauptschuldners für die Zahlung

<lb/>des sponsor, und bejaht sie.

<lb/>Ferner stimmt er mit Alibrandi darin überein, daß die 1. 11
<lb/>D. 26. 8 interpolirt sei, wofür auch das Wort agnoscenda statt
<lb/>petenda (bonorum possessione) spreche.

<lb/>Heck will daselbst die I. 25 § 1 cit. dadurch heilen, daß
<lb/>er an Stelle von „ab eo qui tempore liberaretur“ und „debi- 
<lb/>torem“ setzt „a sponsore“, wobei er freilich selbst hinzufügt, daß
<lb/>es für die Compilatore» näher gelegen wäre, für diese beiden

<lb/>Worte einfach „a fidejussore“ zu setzen.

<lb/>In der Sitzung des Institutes vom 7. Mai 1892 (s. Bullett.
<lb/>Bd. V S. 47) berichtete Ricci, daß er bei seinen Quellen- 

<lb/>forschungen auf folgende Verse gestoßen sei:

<lb/>Damnatur mater, damnatur lectaque frater,
<lb/>Damnatur Gallus, damnatur filius ejus.

<lb/>Gewöhnlich spricht man von 7 leges damnataj, aber angeführt
<lb/>werden in Wirklichkeit nur 5 oder 6. Von wem jene Verse her- 
<lb/>rühren, hat bis jetzt nicht entdeckt werden können.

<lb/>Im Arcbivio Bd. 47 S. 3 st. handelt F. Patetta vom
<lb/>Breviarium Alaricianum. Er spricht sich für dessen
<lb/>italienischen Ursprung und frühen Gebrauch in Italien aus und
<lb/>stützt sich dafür in sehr gelehrter und sorgfältiger Untersuchung
<lb/>auf eine Reihe von Judicien; so auf die Uebereinstimmung zwischen
<lb/>dem edict. Rothar. 32 und der lex Rom. Visig. Cod. Th. IX,
<lb/>11, 2 Interpr., zwischen Rot. 388 und Alar. Dies und Anderes
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0522.tif"
                n="510"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0522--><p/>
            <p>

               <lb/>510
</p>
            <p>

               <lb/>Ü(. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>macht den Gebrauch des Breviars in Italien vor der fränkischen
<lb/>Herrschaft sehr wahrscheinlich. Theodosianisches Recht findet sich
<lb/>auch in fränkischen Capitularie««. Auch der Gebrauch der lex
<lb/>Romana Utinensis spricht für den Gebrauch des Breviars in
<lb/>Italien, da sonst ein so barbarisches Recht, wie jenes ist, daselbst
<lb/>nicht aufgekominen sein würde. Direct erhellt jener Gebrauch des
<lb/>Breviars aus einen« Briefe des Papstes Johann VIII. an Ludwig II.
<lb/>und aus z«vei Formeln des modcnesischen und des vercellischen
<lb/>Manuscriptes der Collectio canonum Anselmo dedicata, welche
<lb/>abgedruckt werden und ivelche aus dem Breviar selbst oder der
<lb/>Epitome Aegidii fußen. Ferner enthält ein Manuscript zu
<lb/>Vercelli aus dem 10. Jahrhundert Stellen aus genannter epitome
<lb/>u. s. w. Auch im 11. Jahrhundert fehlen Spuren eines Gebrauches
<lb/>des Breviars in Italien nicht. In den gegen die Mitte des
<lb/>9. Jahrhunderts in Italien erscheinenden falschen Decretalen
<lb/>Pseudo-Jsidor's ist vom Breviar reicher Gebrauch gemacht. Gleich
<lb/>nach der fränkischen Eroberung wurde dasselbe in Italien sehr
<lb/>verbreitet, dann von der Schule von Pavia vernachlässigt und
<lb/>in Bologna vor dem römischen Recht vergessen, vielleicht in einigen
<lb/>Theilen Oberitaliens aber als subsidiäres Recht noch beibehalten.

<lb/>In den Rendiconti del R. Istituto Lombardo Serie II
<lb/>Vol. XVIII fase. 18 veröffentlicht C. Ferrini eine Studie über
<lb/>Pseudo-Theophilus. Daß in demselben der erste Titel — den
<lb/>Ferrini bekanntlich aus dein Rande des cod. Laurent. LXXX, 1
<lb/>wieder fand — in der That ursprünglich nicht fehlte, zeigt
<lb/>Theoph. 1, 3 pr. in den vier ersten Worten. Die Collision in
<lb/>den Institutionen zwischen der Dreithcilung jus naturale, gentium,
<lb/>civile und der Zweitheilung naturale-gentium und civile, ivelche
<lb/>von den Mustern (Gajus als Sabinianer Zwei-, Ulp. Mare.
<lb/>Flor. Dreitheilung) herrührt, ist bei Theophilus verschärft, der ein
<lb/>■/mtcc nödag von Gajus vor sich hatte. In den Vereinigungs-
<lb/>Versuchen, der Gleichsetzung von vbuog und rpvaig, hatte der Para- 
<lb/>phrasi kein Glück, ivas im Einzelnen nachgewiesen &gt;vird. Uebrigens
<lb/>ist diese Gleichsetzung nicht seinem Kopfe entsprungen, sie fand sich
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0523.tif"
                n="511"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0523--><p/>
            <p>

               <lb/>Die italienische Romanistik in den Jahren 1890, 1891, 1892. 511
</p>
            <p>

               <lb/>schon in der ihm vorliegenden alten Erklärung des Gajus; immer
<lb/>mehr wurde der wpog auf die qvaig zurückgeführt. Die Zwei- 
<lb/>theilung wog jedenfalls in der Tradition der Schule, namentlich
<lb/>der orientalischen, vor.

<lb/>Im dritten Band des Bullettirio S. 83 ff. publicirt Max
<lb/>Conrat (Cohn) das Tübinger Rechtsbuch nach den, größtentheils
<lb/>von ihm selbst collationirten, Manuscripten (dabei sind nicht zu
<lb/>übersehen die Emendanda S. 331 das.).

<lb/>Ant. Longo vergleicht im Arch. Bd. 44 S. 170 den Tcxt^
<lb/>der Elor. von 1. 5 kam. eie. mit den Basiliken und spricht sich
<lb/>gegen die Emendirung des erstern in „ceteris descriptum et re- 
<lb/>cognitum faäat“ aus, an der Hand des von der Elor. ganz unabhän- 
<lb/>gigen cod. Napolit. und mit dem Nachweis, daß der Widerspruch
<lb/>zwischen dieser Lesung und der vorangehenden 1.4 § 3 eod. nur
<lb/>scheinbar ist. Die Las. haben nach seiner Ansicht hier absichtlich
<lb/>geändert. In 1. 37 eod. hält er ebenfalls eine absichtliche Aende-
<lb/>rung des Textes der Digesten durch die Las. für möglich, wie
<lb/>eine solche auch in l. 25 § 8 h. t. vorliege. Das non confitetur
<lb/>der F. würde dann den Sinn haben, daß dem Kläger der a° kam.
<lb/>erc. später immer noch freistünde, das Erbrecht des Beklagten zu
<lb/>bestreiten. Ein Widerspruch mit 1. 36 eod. sei nicht vorhanden,
<lb/>weil letztere Stelle erst auf das Urtheil die exc. rei jud. abstellt.

<lb/>Die Flor, betreffend, soll hier der Vollständigkeit wegen an
<lb/>die gewiß den meisten Lesern dieser Zeitschrift bereits bekannt ge- 
<lb/>wordene, hoch erfreuliche Thatsache erinnert werden, daß das
<lb/>italienische Justiz- und das Unterrichtsministerium zusammen eine
<lb/>phototypische Reproduction dieses ebenso ehrwürdigen wie wichtigen
<lb/>Digestenmanuscriptes veranlaßt hatten, und daß das erste Exem- 
<lb/>plar dieses Kunstwerkes dazu bestimmt war, dem italienischen
<lb/>Königspaare an der Feier seiner silbernen Hochzeit überreicht zu
<lb/>werden. Die technische Ausführung besorgte das topographisch- 
<lb/>militärische Institut in Florenz. Damit wird die Gefahr eines
<lb/>Verlustes oder einer Verderbnis des Manuscriptes, wie ein solcher
<lb/>bekanntlich seit Taurelli eingetreten ist, für die Zukunft beseitigt.
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0524.tif"
                n="512"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0524--><p/>
            <p>

               <lb/>51?
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>In den Studi Senesi Bd. VI S. 287 ff. und auch separat
<lb/>hat Ludwig Zdekauer einen Vortrag über den Ursprung und
<lb/>die mittelalterliche Geschichte der*Florentina veröffentlicht, welcher
<lb/>in Italien großes Aufsehen gemacht hat und viel ausgezogen und
<lb/>erwähnt worden ist. Er spricht darin von den Resten zweier einst
<lb/>auf der Vorderseite des Schlußblattes vorhanden gewesenen, seither
<lb/>radirten Subscriptionen, welche bis dahin den Lesern der Hand- 
<lb/>schrift entgangen sind, und aus welche er die Annahme gründet,
<lb/>daß das Manuscript in Ravenna geschrieben worden sei; die eine
<lb/>rührt wahrscheinlich von der Hand des letzten Schreibers der Hand- 
<lb/>schrift selbst her, die andere ist von langobardischer Schrift aus
<lb/>dem Ende des 9. oder dem Anfang des 10. Jahrhunderts. Ferner
<lb/>stehen auf der Rückseite des letzten Blattes die von einer Hand
<lb/>des 11. Jahrhunderts geschriebenen Worte pulchra quasi stella.
<lb/>Gegen diese Annahme ravennatischen Ursprunges der Handschrift
<lb/>hat sich Th. Mommsen in der Zeitschr. d. Sav.-Stiftung, rom.
<lb/>Abth., Bd. XI S. 302 ausgesprochen. Seine Gedanken führt
<lb/>Franc. Buonamici im Archivio Bd. 46 S. 60 unter Bei- 
<lb/>legung einer phototypischen (nach der Behauptung Zdekauer's
<lb/>indessen nicht gelungenen) Wiedergabe jenes Blattes weiter aus:
<lb/>wahrscheinlich ist doch die Erstellung des Manuscriptes durch einen
<lb/>Griechen für die Griechen, also wohl auch nicht auf italienischem,
<lb/>sondern auf griechischem Sprachgebiet. Er hält, trotz La-Mantia
<lb/>und Zdekauer, an der Vermuthung fest, daß zwischen 1135 und
<lb/>1140 das Manuscript durch die Pisaner direct von Konstantinopel
<lb/>nach Pisa gebracht worden sei, wie schon Odofredus um die Mitte
<lb/>des 13. Jahrhunderts schrieb. Hier übersetzte Joh. Burgundio,
<lb/>der oft nach Konstantinopel ging und so auch von 1137 bis 1140
<lb/>daselbst war, die griechischen Stellen ins Lateinische. Vielleicht
<lb/>hat er das Manuscript nach Pisa gebracht, wie er nach seinen
<lb/>eigenen Worten die Erklärung des Evang. St. Johannis durch
<lb/>Chrysostomus dahin brachte. Auf diese beiden Auseinandersetzungen
<lb/>replicirt Zdekauer im Lull. Bd. III S. 267. Die zweite der von
<lb/>ihm gefundenen Subscriptionen, durch Beschneidung des Pergamentes
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0525.tif"
                n="513"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0525--><p/>
            <p>

               <lb/>Die italienische Romanistik in den Jahren 1890, 1891, 1892. 513

<lb/>verstümmelt, ist zweifellos eine von einem Notar im Aufträge
<lb/>des Eigenthümers der Handschrift angebrachte Note, welche beweist,
<lb/>daß jene schon um die Scheide zwischen dem 9. und dem 10. Jahr- 
<lb/>hundert sich in Italien befand. Gegen Buonamici wendet er ferner
<lb/>ein, daß ja schon Jrnerius die Pisana kannte, Secundus sie voraus- 
<lb/>setzt, und die Entwicklung des römischen Rechtes im 11. Jahr- 
<lb/>hundert nicht ohne sie erklärlich sei.

<lb/>Im Lull. Bd. IV S. 17 ff. spricht Fed. Patetta von
<lb/>Handschriften der Justinianischen Institutionen. Er hat in
<lb/>Rom allein 14 solche gefunden, welche Dydynski in seinen „Bei- 
<lb/>trägen zur handschriftlichen Ueberlieferung" nicht anführt, und die
<lb/>er nun eingehend unter Angabe ihrer Varianten beschreibt. Die- 
<lb/>selben befinden sich in der Biblioteca Vittorio Emanuele, in
<lb/>der Vallicelliana, Casanatense, Vaticana. Sodann macht er
<lb/>nähere Angaben über Handschriften, welche bei Dydynski erscheinen.
<lb/>In dem Manuscript Ashburn 1560 der Laurentiana zu Florenz
<lb/>aus dem 12. Jahrhundert fand er hinter § 9 J. 3, 6 das, wie
<lb/>er glaubt, echte stemma cognationum dieses Lehrbuches, und er
<lb/>bringt es zum Abdruck. Endlich publicirt er daselbst von ihm
<lb/>gefundene Jnstitutionenglossen aus der vorbolognesischen und der
<lb/>ersten Bologneser Zeit.

<lb/>Hier mag gleich angefügt werden, daß C. F. Zachariä
<lb/>von Lingenthal im Lull. Bd. V S. 1 über die griechischen
<lb/>Scholien zu Ulp. ad Sabinum berichtet.

<lb/>Daselbst Bd. III S. 61 publicirt C. Ferrin i Bemerkungen
<lb/>über den griechischen Index des Stephanus zu den Digesten.
<lb/>Stephanus nennt, im Gegensatz zu Dorotheus und Theophilus,
<lb/>stets den Autor des Digestenfragmentes, das er übersetzt; er hält
<lb/>sich auch am genauesten an das lateinische Original. Ihm eigen-
<lb/>thümlich sind die sehr häufigen nQod-eioqiai, die sonst nur im
<lb/>Jnstitutionenindex auftreten. Sein Index ist von sehr vielen
<lb/>TcctQctyqacpcd (arjuiqjaug), b. h. Commentaren, begleitet, die —
<lb/>entgegen der Ansicht von Zachariä — gewiß von Stephanos selbst
<lb/>herrühren. Der Index gibt Ferrini auch einen schlagenden Beweis

<lb/>«rit. VierteljabreisSrjfr. N. ft. Sb. XV. H. 1. 33
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0526.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0526--><p/>
            <p>

               <lb/>514
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>dafür, daß der Legatar, dem eine eigene Sache des Testators
<lb/>vermacht ist, eine dingliche Klage hat (Ind. ad 3, 3, 62 neben
<lb/>Dorot. ad 40, 4, 29).

<lb/>In der Rivista Bd. 10 S. 62 ff. gibt F. Patetta Kunde
<lb/>von zwei Handschriften der pseudo-isidorischen Sammlung,
<lb/>welche in der Ausgabe von Hinschius nicht erwähnt werden; die
<lb/>eine besindet sich in der Biblioteca nazionale zu Turin, die
<lb/>andere in der Kapitelsbibliothek zu Vercelli.

<lb/>Erwähnung verdient hier auch das Unternehmen von A ug.
<lb/>Gaudentius, welches sich betitelt Bibliotheca juridica
<lb/>medii sevi. Der erste Band desselben ist in Bologna 1886
<lb/>herausgekommcn und besteht in einer von I. B. Palmerins
<lb/>besorgten Ausgabe von Scripta anecdota antiquissimorum
<lb/>glossatorum. Er enthält Ugonis Summula de pugua; Rogerii
<lb/>Summa codicis; quaestiones dominorum Bononiensium; Irnerii
<lb/>formularium tabellionum. Das erste dieser Stücke, von einem
<lb/>Juristen der Bologneser Schule, wird wohl die älteste erhaltene
<lb/>Untersuchung über das Duell sein. Eine Vorrede behandelt die
<lb/>Echtheit dieser Tractate und ihr Verhältnis zu anderen Ueber-
<lb/>lieferungen, z. B. dem Tübinger Rechtsbuch.

<lb/>Unter dem Titel: Beiträge zur Geschichte des römischen
<lb/>Rechts im Mittelalter gibt F. Patetta im Bull. Bd. 3
<lb/>S. 273 (Correcturen dazu Bd. 4 S. 285) einen höchst interessanten
<lb/>Bericht über eine Reihe von Ueberlieferungen. Zunächst spricht er
<lb/>von Capitula ex lege Justiniana, einer zum Gebrauche des
<lb/>Clerus bestimmten Compilation des 9. Jahrhunderts. Betreffend
<lb/>die Datirung des brevis libellus de rebus ecclesiae erklärt er
<lb/>sich gegen Conrat für die Ansicht Hänel's, das Ende des 9. oder
<lb/>den Anfang des 10. Jahrhunderts. In einem Manuscriptum
<lb/>Vallicellianum XVIII aus dieser Zeit, welches eine Canonsamm-
<lb/>luug von Crcsconius mit Glosse, dann die 72 Kapitel (Maaßen,
<lb/>Gesch. 1,869) und die canones hibernenses, endlich pseudo-isidorischc
<lb/>Decretalen enthält, sind unter n. CCCCXXXI die erwähnten
<lb/>capitula enthalten. Der Text fehlt, es stehen nur die Ueber-
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0527.tif"
                n="515"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0527--><p/>
            <p>

               <lb/>Die italienische Romanistik in den Jahren 1890, 1891, 1892.
</p>
            <p>

               <lb/>schriften von 37 Kapiteln da, wie sie (mit einigen Varianten) auch
<lb/>im cod. Vatican. 1349 und Casanat. B. v. 17 sich finden, hier sind
<lb/>sie aber correcter. Darnach bildete die Sammlung eine Reihe von
<lb/>Auszügen aus der Epitome Juliani, welche oft als lex Justiniaria
<lb/>bezeichnet wird. Sie ist zweifellos in Italien, wahrscheinlich dem
<lb/>griechischen Thcil der Halbinsel, entstanden. In dem Manuscript
<lb/>fand sich neben dem Verzeichnis der Päpste auch das der Patriarchen
<lb/>von Konstantinopel, Antiochia, Alexandria und Jerusalem. Die
<lb/>Compilation selbst fällt spätestens in die 2 Hälfte des 9. Jahr- 
<lb/>hunderts, und nach dem Gebrauche Pseudo-Jsidor's, von dem
<lb/>zuerst im Jahre 852 Erwähnung gethan wird, auch nicht früher.
<lb/>In den ood. Vat. sind diese capitula nicht ganz so übergegangen,
<lb/>wie Merkel und nach ihm Maaßen angibt.

<lb/>In zweiter Linie bespricht Patetta eine Reihe von Auszügen
<lb/>aus der Epitome Juliani zum Gebrauche des Clerus, welche sich
<lb/>im Ns. Vatic. 3830 aus der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts
<lb/>finden; sodann die summa Berusina, von der zwei Kapitel
<lb/>im oben angeführten Manuscript von Vercelli stehen, in denen
<lb/>Hänel irrthümlich die 1. 4 0. Just. 5, 71 und eine Constitution
<lb/>von Antoninus erblicken wollte; ferner die Eectio (sog. lex)
<lb/>legum brebi'ter facta. Patetta hat das einzige Manuscript
<lb/>derselben, Vallicel. B. 32, neu untersucht. Dasselbe scheint in
<lb/>Veroli geschrieben zu sein. Es besteht aus 2 Theilen, von denen
<lb/>der erste wohl dem 11., der zweite dem 12. Jahrhundert angehört.
<lb/>Der Titel ist nicht, wie Conrat angibt, lex legum, sondern Lee
<lb/>legum, d. h. lectio legum, und das entspricht der griechischen
<lb/>Ecloga von Leo Isauricus (der in der lectio zum leo sanctissimus
<lb/>papa gemacht wird) und Constantinus Copronymos. Aus Veroli
<lb/>stammt auch eine den« 11. Jahrhundert angehörende, bis jetzt un- 
<lb/>bekannte, Jnstitutionenhandschrift der Bibliothek Vittorio Einanuele
<lb/>in Rom. Patetta vermuthet, daß die lectio legum einem ita- 
<lb/>lienischen Manuskripte der Ecloga privata entnommen sei, in
<lb/>welchem juristische Texte aus verschiedenen Quellen sich fanden.

<lb/>Nach der hier besprochenen Handschrift bringt der Vers, eine Reihe

<lb/>33»
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0528.tif"
                n="516"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0528--><p/>
            <p>

               <lb/>516
</p>
            <p>

               <lb/>2t. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>von Correcturen an der Ausgabe von Conrat an. Wahrscheinlich
<lb/>ist — entgegen Conrat — die lectio legum unvollständig.

<lb/>Weitere Beiträge des nämlichen Versassers finden sich im
<lb/>4. Band des Lull. S. 249 ff., zuerst Auszüge aus dem Cod. Just,
<lb/>in den Ms. Vallicell. 54 und Modena 1, 4; ersteres, am Ende
<lb/>des 11. Jahrhunderts geschrieben, enthält eine Sammlung von
<lb/>Acten griechischer und afrikanischer Concilien und dabei 4 Con- 
<lb/>stitutionen: Cod. I, 2, 23 ; VII, 38, 2, 1, 3 (also diesen ganzen
<lb/>Titel VII, 38, aber nicht in unserer Reihenfolge der Constitu- 
<lb/>tionen), alle mit vollständigen Inskriptionen und Subscriptionen.
<lb/>Diejenigen der ersten Stelle und der 1. 3 C. VII, 38 stimmen
<lb/>mit den Angaben in Krügers Codex überein, nur ist in 1. 23
<lb/>0. I, 2 der bis dahin unbekannte Ort der Promulgation, Kon- 
<lb/>stantinopel, angegeben. Die Jnscription von 1. 2 0. VII, 38
<lb/>führt, wie die summa Perusina, nur Valentinian und Theodosius
<lb/>auf, nicht Arcadius. Die daran anschließende Ueberschrift des
<lb/>Titels lautet: Ne rei dominicae vel apostolorum vind. etc.,
<lb/>nicht templorum, woraus Patetta schließt, daß das Original
<lb/>in langobardischer Schrift geschrieben war und vom Abschreiber
<lb/>mißverstanden wurde (er las apiorum statt tplorum). Die in
<lb/>unseren Ausgaben fehlende Subscription der 1. 1 eod. lautet hier
<lb/>dät. XI Kl. dec. valent, et valens aia 088. (statt AA. conss.),
<lb/>was auf das Jahr 365 weist. Der nicht sehr correcte Text hat
<lb/>viele Varianten gemein mit dem berühmten Manuskript von
<lb/>Montecassino (Krüger 0.).

<lb/>Es finden sich ferner 1. 1 und 4 C. 9, 16 auf einem Blatte
<lb/>der 2. Hälfte des 11. Jahrhunderts mit den bekannten Jnscriptionen,
<lb/>aber ohne Subscription. Dann folgen Glossen und Summen von
<lb/>Constitutionen den Cod. Just, in dem Manuskript der Epitome
<lb/>Juliani zu Vercellä und ein Tractat über die Fragmente der
<lb/>Jnstitutionenhandschrift von Montecassino, über deren Datirung
<lb/>Patetta mit Conrat (11. Jahrhundert, vielleicht Theile der Hand- 
<lb/>schrift von 1056/85) übereinstimmt. Der Text ist außerordentlich
<lb/>incorrect, er stimmt mehr mit der alten Turiner als mit den
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0529.tif"
                n="517"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0529--><p/>
            <p>

               <lb/>Die italienische Romanistik in den Jahren 1890, 1891, 1892. 5 1 7
</p>
            <p>

               <lb/>Bamberger Handschriften überein. Auch über die letzteren Hand- 
<lb/>schriften berichtet Patetta. Er weist das Manuscript D. II, 3
<lb/>erst dem Ende des 10. oder dem Anfang des 11. Jahrhunderts
<lb/>zu, erklärt es für jünger als die Turiner Handschrift.

<lb/>Eine neugefundenc, verstünimelte und lückenhafte Handschrift
<lb/>der Epitome Juliani findet sich in der Bibliothek Vatio.
<lb/>Ottobon. als Nr. 1492, aus dem Ende des 11. oder den ersten
<lb/>Jahren des 12. Jahrhunderts. Ferner fand Patetta im Vatican
<lb/>5 bis dahin unbekannte Handschriften der Epitomo Exaotis
<lb/>roZidns. Das Berliner Digestenfragment beweist nach Patetta
<lb/>nichts für die Continuität des römischen Rechts im frühen Mittel-
<lb/>alter. Neulich hat die Berliner Bibliothek eine — bei Dydynski
<lb/>noch fehlende — Jnstitutionenhandschrift erworben, welche aus
<lb/>der Scheide zwischen dem 14. und dem 15. Jahrhundert stammt.

<lb/>Andere Bemerkungen des Verf. über Handschriften mögen hier
<lb/>übergangen werden.

<lb/>Im Januar 1890 hielt Luigi Chiapelli in Pisa seine
<lb/>Antrittsvorlesung, die er seither unter dem Titel „Neue Studien
<lb/>über die Geschichte der Pandekten im Mittelalter" im Archiv Bd. 44
<lb/>S. 515 publicirt hat, zugleich als das erste Kapitel eines unter
<lb/>dem nämlichen Titel herauszugebenden Buches. Er geht von der
<lb/>Annahme Zdekauer's aus, daß die Elor. in Ravenna entstanden
<lb/>sei, weshalb er nun als guter Pisaner sic stets Ravennate-Pisano
<lb/>nennt, und sucht mit voller Kenntnis der deutschen und fran- 
<lb/>zösischen wie der italienischen Literatur über die neu entdeckten
<lb/>Ueberlieferungen die Continuität der Kenntnis der Digesten in
<lb/>Italien nachzuweisen. Die Digesten wurden nach seiner Ansicht
<lb/>nicht als Gesetz, sondern als eine regula juris, wie eine Glosse
<lb/>zu den Gesetzen der Institutionen, des Codex und der Epitonao
<lb/>Juliani betrachtet, nur diese Theile in Italien unter lex Romana
<lb/>verstanden, wie am besten die in Carolingische Zeit hinauf reichende
<lb/>lox Romana canonice compta zeigt; darum wurden jene, obwohl
<lb/>benutzt, doch nicht citirt, z. B. in den Glossen von Pistoja und
<lb/>Bamberg. Auch in dem zwischen 1)as 6. und die Mitte des
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0530.tif"
                n="518"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0530--><p/>
            <p>

               <lb/>518
</p>
            <p>

               <lb/>A. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>11. Jahrhunderts zu versetzenden Tractat Os criminalibus causis
<lb/>, (sä. Schulte) sind die Digesten benutzt, so in andern vor der
<lb/>Mitte des 11. Jahrhunderts entstandenen' Werken: glossa ad
<lb/>librum Papiensem, quaestiones ac monita. Im 11. Jahrhundert
<lb/>muß es eine jedenfalls genügende Zahl von Handschriften der
<lb/>Digesten in den verschiedenen Rechtsschulen Italiens gegeben haben,
<lb/>die selbstverständlich auf älteren Manuscripten beruhten. Italien
<lb/>besaß überall Copistenschulen. Die Rechtsschule von Ravenna
<lb/>besaß die ganzen Digesten, und von da kamen sie nach Bologna.
<lb/>Dem Klerus, welcher nach römischem Recht lebte, widerstrebten die
<lb/>Digesten, weil heidnischen Ursprungs und nichts von der Kirche
<lb/>enthaltend: darum im Kloster Bobbio ein Carisius als Palimpsest
<lb/>über die Digesten geschrieben. Sie stellten die Autorität des Staates
<lb/>hoch und dienten damit (später) ghibellinischen Interessen. Noch
<lb/>im 11. Jahrhundert suchen Deusdedit und Anselmus gegenüber
<lb/>den Digesten dem Cod. Theod. Geltung zn verschaffen. So kanien
<lb/>jene außer Gebrauch und wurden wenig studirt, und daher erklärt
<lb/>sich die Seltenheit alter Handschriften derselben. Seit dem Anfang
<lb/>des 11. Jahrhunderts, mit dem Streit zwischen Kaiser und Papst,
<lb/>kommt allmählich der Werth der Digesten wieder zur Erkenntnis;
<lb/>ihr Triumph ist der Triumph der Schule von Bologna.

<lb/>In einer Stadtordnung von San Gimignano aus dem Anfang
<lb/>des 13. Jahrhunderts hat Z d eka u er römisches Recht (actio publi-
<lb/>ciana, condictio certi, officium judicis, a° pro socio, u. s. )ü.)
<lb/>nachgewiesen Studi Sen. Bd. IX S. 137.

<lb/>Nino Tamassia macht in Serafini's Jubiläumsschrist
<lb/>S. 133 ff. darauf aufmerksam, daß der von Alexander Aphridisiensis
<lb/>an bis auf Simplicius (536) übliche Eingang %rß ^.qogvxiLitvr^
<lb/>rroayiicaei'ag o v.ouog y.tI. sich auch in den Las. findet, was auf
<lb/>den Zusammenhang derselben mit der griechischen Philosophie hin- 
<lb/>deutet. Er vergleicht die Legende vom Tode des Jrnerius (Lion.
<lb/>Germ. Hist. Script., XVIII p. 607) mit Gell. 13, 5, wovon sich
<lb/>eine Uebersetzung in Brunetlo Latini, Höre di Filosofi e di molti
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0531.tif"
                n="519"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0531--><p/>
            <p>

               <lb/>Die italienische Romanistik in den Jahren 1890, 1891, 1892. 519

<lb/>8avi findet, unb hält eine Verwechslung des Aristoteles mit
<lb/>Guarnerius für wahrscheinlich.

<lb/>In der B-ivista Bd. 9 S. 386 spricht Patetta von dem
<lb/>von Mommsen zu seiner Ausgabe benutzten Digestenmanuseript zu
<lb/>Turin F. II, 14, im 12. Jahrhundert von italienischer Hand
<lb/>geschrieben, im Text litera Bononiensis, mit Glossen aus der
<lb/>Zeit vom 12. bis 15. Jahrhundert, von denen die ältesten zum
<lb/>Theil mit der Sigle des Jrnerius, y, versehen sind. In der
<lb/>Handschrift erscheinen verschiedene Paragraphen der dissensiones
<lb/>dominorum (die der Vers, aufzählt) am ähnlichsten der Sammlung
<lb/>des Ugolinus.

<lb/>G. B. Palmieri publieirt Documente für die Geschichte
<lb/>der Glossatoren, und zwar als Th. I das lormularinm
<lb/>Tabellionum de Irnerio, wovon in der Krit. Vierteljahrs- 
<lb/>schrift 1893 S. I I gehandelt ist.

<lb/>Im Archiv Bd. 44 S. 212 spricht L. Chiapelli die Ansicht
<lb/>aus. daß die Siglen der Glossatoren, welche nicht aus der ersten
<lb/>Silbe des Namens bestanden, folgendermaßen gebildet wurden:
<lb/>Wenn der Name des Glossators mit einem Voeal oder einfachen
<lb/>Consonant anfängt, dient dieser Buchstabe als Sigle, z. B.
<lb/>A — Albericus; B ;= Bulgarus; beginnt der Name mit 2 Voealen
<lb/>oder Consonanten, so erscheinen beide zusammen als Sigle, z. B.
<lb/>Jo. = Johannes, Fr. — Fridericus. Einige Ausnahmen wurden
<lb/>zur Vermeidung von Verwechslungen gemacht. Es stehen damit
<lb/>im Einklang die Regeln über die salutationes in den Briefen bei
<lb/>Ludolf, summa dietaminum, und Conrad von Mure, summa
<lb/>de arte prosandi. Die Sigle J. kann also nicht Jaeobus be- 
<lb/>deuten, Ar. nicht, wie Peseatore annimmt, Ardizzo, sondern
<lb/>Arrianus (warum?), P. wohl nicht Placentinus, sondern Pyllius.

<lb/>In den Studi Sen. Bd. VII S. 41 publicirt und bespricht
<lb/>L. Zdekauer ein aus dem Jahre 1246 stammendes, neulich vom
<lb/>Staatsarchiv in Florenz erworbenes Inventar über den Bücher- 
<lb/>schatz eines in Padua verstorbenen Richters Lemizo. Es finden
<lb/>sich darin 2 ganze Digesten, 2 Big. vetus, 2 Inkortiaturn, eines
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0532.tif"
                n="520"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0532--><p/>
            <p>

               <lb/>520
</p>
            <p>

               <lb/>591. Schneider, Die italienische Romanistik rc.
</p>
            <p>

               <lb/>mit, das andere ohne Ti'e8 partes, 2 Dig. novum, 1 Exemplar
<lb/>der Institutionen, 3 des Cod. Just., 2 des Authenticum, 2 der
<lb/>Decretalen, 1 Brocardica, sonst keine Glossen.

<lb/>Zu den späteren Rechtsschulen übergehend, finden wir im
<lb/>Arch. stör, loinb., Bd. XVII fase. 4, acht bis dahin unedirte
<lb/>Briefe von Andr. Alciatus an Petrus Bembus, aus der Bibi.
<lb/>Barberini Cod. XXXI, 43 in Rom, publicirt von V. Cian.
<lb/>Cian druckt auch das anonyme Sonett ab, mit welchem Bembo
<lb/>ermuntert werden sollte, Alciato nach Padua zu berufen (Vatic. 5187),
<lb/>welche Berufung freilich nicht zu Stande kam.

<lb/>Zum Schlüsse seien noch die äußerst interessanten Publicationen
<lb/>von Biaggio Brugi und Al. Andrich über die Matrikeln
<lb/>der Universität Padua erwähnt, zunächst ein Buch de natione
<lb/>Anglica et Scota iuristarum universitatis Patavinae ab a. 1222
<lb/>p. Ch. ad a. 1738, und ferner der schön ausgeführte und mit
<lb/>handlichem Index versehene Botulus et matricula Juristarum et
<lb/>artistarum Gymnasii Patavini a° 1592/3.

<lb/>Der Bericht über die dogmatischen Arbeiten der Italiener auf
<lb/>dem Gebiete des römischen Rechtes soll in einem der folgenden
<lb/>Hefte dieser Zeitschrift erscheinen.

<lb/>Zürich.
</p>
            <p>

               <lb/>Prof. A. Schneider.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0533.tif"
             n="521"
             xml:id="zs1-2085047_35-1893_0533"/>
         <div xml:id="d45001e48615">
            <head>Civilrecht</head>
            <div xml:id="d45001e48620" type="review">
               <head>
                  <title ref="mpier:pr-212757">Tuhr, Dr. Andreas v., Der Nothstand im Civilrecht. Habilitationsschrift. Heidelberg, C. Winter. 1888. 138 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bruckner, ...">Von Bruckner</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0533--><p/>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Zivilrecht.

<lb/>1. Tuhr, Dr. Andreas v., Der Nothstand im Civilrecht. Habilitations- 
<lb/>schrift. Heidelberg, C. Winter. 1888. 138 S. 8".

<lb/>Der Nothstandsbegriff ist auf dem Gebiete des Strafrechts
<lb/>entstanden. Die Civilisten haben der Nothstandslehre dagegen nur
<lb/>wenig oder gar keine Aufmerksamkeit geschenkt, und könnte es somit
<lb/>den Anschein gewinnen, als ob der Begriff des Nothstandes einzig
<lb/>und allein für das Strafrecht Bedeutung habe.

<lb/>Um diese Meinung zu zerstören, hat nun der Vers., wie schon
<lb/>der Titel seiner Abhandlung zeigt, den Nachweis unternommen,
<lb/>daß der dem Nothstande zu Grunde liegende Gedanke auch in
<lb/>einem großen Theile des Civilrechtsgebietes Anwendung finde und
<lb/>in zahlreichen einzelnen privatrechtlichen Bestimmungen wirksam
<lb/>werde.

<lb/>Dieser Beweis ist dem Autor in seiner eingehenden und reiches
<lb/>Detail enthaltenden Untersuchung nach unserem Dafürhalten sehr
<lb/>wohl gelungen. Bei dem Streifzuge durch das ganze weite Gebiet
<lb/>des Privatrechts, auf welchem wir ihm folgen, sehen wir in der
<lb/>That, daß der Nothstandsbegriff auch hier eine viel bedeutendere
<lb/>Rolle spielt, als man bisher anzunehmen geneigt war.

<lb/>Mit Recht geht Vers, zunächst von dem strafrechtlichen Be- 
<lb/>griffe des Nothstandes aus; er verwirft mit guten Gründen den
<lb/>Nothstandsbegriff, wie er im deutschen Reichsstrafgesetzbuche positiv
<lb/>bestimnlt ist, und adoptirt schließlich die umfassende Definition
<lb/>Binding's. Hiernach aber ist Nothstand die Lage eines Menschen,
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0534.tif"
                   n="522"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0534--><p/>
               <p>

                  <lb/>522
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>worin er nur durch eine verbotene Handlung ein gefährdetes
<lb/>Rechtsgut erretten oder die Erfüllung einer Rechtspflicht ermög- 
<lb/>lichen kann.

<lb/>Nach der Ueberschrift, welche v. Tuhr seiner Abhandlung
<lb/>gegeben, könnte man vermuthen, daß er diesen für das Strafrecht
<lb/>gewonnenen Begriff des Nothstandes jetzt einfach auf das Civil- 
<lb/>recht übertragen und alle die Fälle namhaft machen werde, in
<lb/>welchen die Errettung eines gefährdeten Rcchtsgutes oder die Er- 
<lb/>füllung einer Rechtspflicht die Uebertretung eines civilrecht-
<lb/>lichen Verbotes mit sich bringt. Aber die Absicht des Ver- 
<lb/>fassers geht ja gerade auf den Nachweis, daß der Nothstands-
<lb/>begriff auch auf dem Gebiete des Civilrechts eine allgemeine
<lb/>Bedeutung habe und daß er hier nicht bloß gleichsam als exotische
<lb/>Pflanze erscheine, welche aus dem Strafrecht hierher versetzt sei
<lb/>und daher nur vereinzelt auftrcte. Daher entkleidet v. T. den
<lb/>Begriff seines speciflsch strafrechtlichen Momentes, indem er un- 
<lb/>mittelbar nach Anführuug der Binding'schen Definition (S. 5)
<lb/>wörtlich fortfährt:

<lb/>„Die Criminalisten interessirt der Nothstand nur insoweit,
<lb/>als er Handlungen herbeiführt, die im Allgemeinen pönalisirt sind.
<lb/>Thatsächlich aber können nicht nur Strafthaten. sondern Hand- 
<lb/>lungen jeder Art, sowohl verbotene, Rechtsverletzungen — kontrakt- 
<lb/>liche und außercontractliche — als auch erlaubte Handlungen mit
<lb/>civilistischen Rechtsfolgen, durch einen Nothstand motivirt sein.
<lb/>Will man der Bedeutung des Nothstandes im Civilrecht nachgehen —
<lb/>so muß man untersuchen, ob und wie weit die regelmäßigen Rechts- 
<lb/>folgen einer Handlung dadurch modificirt werden, daß die Hand- 
<lb/>lung zur Erfüllung einer Rechtspflicht oder zur Rettung eines
<lb/>Rechtsguts nothwendig war."

<lb/>Wenn wir auch bisher gewohnt waren, den Nothstand lediglich
<lb/>als Straf- bezw. Schuldausschließungsgrund zu betrachten und
<lb/>daher nur auf Verbote zu beziehen, so wird man doch zugeben
<lb/>müssen, daß der Ausdruck „Nothstand" einer solchen Ausweitung
<lb/>des Begriffes, wie sie v. T. vornimmt, keineswegs hinderlich ist.
</p>

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                   n="523"
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               <p>

                  <lb/>Dr. v. Tuhr, Der Nothstand im Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>523
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine andere Frage ist freilich die, ob damit für die theoretische
<lb/>Construction aller sich hierdurch ergebenden Anwendungsfälle des
<lb/>Nothstandes noch etwas gewonnen wird, d. h. ob sich dieser er- 
<lb/>weiterte Begriff des Nothstandes trotzdem noch als juristisch er- 
<lb/>heblicher einheitlicher Gesichtspunkt für die darunter fallenden
<lb/>Rechtsverhältnisse erweist. Soviel uns anlangt, möchten wir diese
<lb/>Frage eher verneinen; auch v. T. scheint uns die rechtliche
<lb/>Bedeutung des Nothstandes für das Civilrecht erst durch den
<lb/>dritten Theil seiner Abhandlung klar gemacht zu haben, in welchem
<lb/>er von dem Nothstande außerhalb des Gebietes der Obligationen,
<lb/>also von dem Nothstande, der dem civilrechtlichen Verbote neminem
<lb/>laede gegenübersteht, handelt. Für unsere Ansicht spricht schon
<lb/>der auffallend geringe Umfang, welchen die beiden ersten Thcile
<lb/>der Abhandlung selbst im Verhältnis zum dritten einnehmen; vor
<lb/>allem aber stimmt damit die Thatsache, daß der Nothstandsbegriff
<lb/>auf dem Gebiete des Strafrechts, wo ausschließlich das neminem
<lb/>laede in Frage kommt, zuerst in Anwendung gebracht wurde,
<lb/>während ihn das Civilrecht gänzlich vernachlässigte oder nur bei
<lb/>Gelegenheit der Sachbeschädigung, also wieder nur in Bezug auf
<lb/>ein Verbot, erörterte. Immerhin sind auch die Resultate, welche
<lb/>der Verfasser bei Betrachtung des Nothstandes beim Abschluß von
<lb/>Rechtsgeschäften und bei der Erfüllung von Obligationen gewinnt,
<lb/>nicht ohne wissenschaftlichen Werth: nur hätten wir gewünscht,
<lb/>nachdem einmal das Thema der Abhandlung so weit umgrenzt
<lb/>wurde und andererseits doch der Nothstandsbegriff als technischer
<lb/>längst vom Strafrecht in Beschlag genommen ist, daß der Vers,
<lb/>einen andern Titel gewählt hätte, welcher den wirklichen Inhalt
<lb/>seiner Schrift besser zum sofortigen Ausdruck brächte. Der er- 
<lb/>weiterte Begriff des Nothstandes, welcher der Untersuchung v. T.'s
<lb/>zu Grunde liegt, deckt sich vollkommen mit dem, was wir auch
<lb/>mit „Nothlage" bezeichnen, und glauben wir daher den gesummten
<lb/>Inhalt der Abhandlung am besten in der Weise zusammenfassen
<lb/>zu können, daß wir sie dem Leser als eine Darstellung der
<lb/>„Nothlage als civilrechtliches Moment" anzeigen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>524
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Unter dieser Voraussetzung mit der Disposition des Vers,
<lb/>vollkommen einverstanden, wenden wir uns jetzt zur eigentlichen
<lb/>Inhaltsangabe.

<lb/>Wie erwähnt, gliedert sich die Schrift v. T.'s in drei
<lb/>Abschnitte, von welchen der erste den Nothstand beim Abschluß von
<lb/>Rechtsgeschäften, der zweite den Nothstand bei der Erfüllung von
<lb/>Obligationen und der dritte den Nothstand außerhalb des Gebiets
<lb/>der Obligationen behandelt.

<lb/>Nothstand, oder wie wir lieber sagen möchten, Nothlage beim
<lb/>Abschluß von Rechtsgeschäften ist überall da vorhanden, wo das
<lb/>übermächtige Motiv zum Abschluß des Geschäftes in der Furcht
<lb/>vor einer Gefahr besteht, die nur durch das betreffende Rechts- 
<lb/>geschäft abgewendet werden kann (§ 2). Das Rechtsgeschäft kann
<lb/>ferner auf einer rechtlichen Verpflichtung zum Abschluß beruhen
<lb/>(§ 3). Endlich kann es noch dadurch veranlaßt sein, daß ein
<lb/>Dritter den Handelnden vorsätzlich in eine Nothlage versetzt hat,
<lb/>m. a. W. das Rechtsgeschäft kann von diesem Tritten erzwungen
<lb/>sein. Die Betrachtung des Zwanges unter dem Gesichtspunkte
<lb/>des Nothstandes führt übrigens den Verf. zu keinerlei abweichenden
<lb/>Ergebnissen bezüglich der rechtlichen Berücksichtigung des Zwanges
<lb/>(§ 4). Die Nothlage an sich ist hier überhaupt regelmäßig ohne
<lb/>Wirkung auf die Gültigkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes
<lb/>(§ 5). Wichtiger ist, daß der Nothstand auch als Grund der
<lb/>Gültigkeit eines sonst verbotenen Geschäftes vorkommt; so ist
<lb/>die Veräußerung des Mündelvermögens im Falle der Noth erlaubt,
<lb/>ebenso die Veräußerung des letzten Viertels der Erbschaft durch
<lb/>den Erben beim fideicommissum eius, quod superfuturum est
<lb/>(§ 6). In dem zweiten Theile (§§ 7—10) bespricht Verf. sodann
<lb/>den Nothstand bei' Erfüllung von Obligationen. Er wirft die
<lb/>Frage auf: Wie ist zu entscheiden, wenn die Erfüllung einer
<lb/>Obligation zwar möglich, aber nur durch Uebertretung einer anderen
<lb/>Rechtspflicht des Schuldners oder durch ein ganz übermäßiges
<lb/>Opfer an seinen Rechtsgütern? Obwohl hier überall Nothstand
<lb/>im Sinne des Verf. gegeben ist, so kann doch diese Frage nicht
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0537.tif"
                   n="525"
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               <p>

                  <lb/>Dr. v. Tuhr, Der Nothstand im Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>525
</p>
               <p>

                  <lb/>allgemein beantwortet werden, und ^auch die Entscheidungen der
<lb/>einzelnen Distinctionen, welche v. T. bei ihrer Beantwortung
<lb/>macht, haben nirgends den Nothstandsbegriff zu ihrem eigentlichen
<lb/>Ausgangspunkt — ein Beweis dafür , daß von der Einführung
<lb/>dieses Begriffes in die Lehre von der Erfüllung der Obligationen
<lb/>kaum ein Fortschritt zu erwarten sein dürfte.

<lb/>Dagegen erweist sich der Nothstandsbegriff, worauf wir bereits
<lb/>oben aufmerksam gemacht haben, außerhalb des Gebietes der
<lb/>Obligationen, d. h. da, wo es sich um die civilrechtlichen Folgen
<lb/>eines verbotenen Eingriffes in eine fremde Rechtssphäre handelt, in
<lb/>mannigfacher Beziehung fruchtbar. Wir wollen daher dem Verf.
<lb/>hier etwas genauer folgen.

<lb/>Soweit die Individuen nicht durch rechtsgeschäftliche Beziehungen
<lb/>mit einander verbunden sind, sind ihre Rechtssphären streng von
<lb/>einander geschieden und durch das allgemeine Verbot: neminem
<lb/>laede geschützt. Ein Ueberschreiten der zwischen den Rechtsgebieten
<lb/>der einzelnen Menschen bestehenden Grenze erscheint prima facie,
<lb/>wenn kein vom Recht anerkannter besonderer Grund vorliegt, als
<lb/>Delict. Ob der Nothstand zu diesen Gründen gehört, ob jemand
<lb/>deshalb, weil er auf andere Weise ein eigenes Rechtsgut nicht
<lb/>erhalten oder eine Rechtspflicht nicht erfüllen kann, zu einem Eingriff
<lb/>in die fremde Rechtssphäre befugt ist, das ist hier die Frage.

<lb/>Zuerst betrachtet der Verf. die Pflichtencollision. Verbindliche
<lb/>rechtswidrige Befehle können eine solche herbeiführen. Jndeß liegt
<lb/>hier überall keine wahre Collision vor. Denn das objective Recht
<lb/>entscheidet für jeden einzelnen Fall, ob das Verbot zu Gunsten
<lb/>der Pflicht eine Ausnahme erleidet, oder umgekehrt die Pflicht zu
<lb/>Gunsten des Verbotes. Eine wahre Collision kann dagegen dann
<lb/>vorhanden sein, wenn die Erhaltung eines außerordentlich wichtigen
<lb/>Rechtsguts die Verletzung eines Verbotes erfordert. Es trifft sich
<lb/>im Leben häufig, daß ein Rechtsgut der Gefahr der Beschädigung
<lb/>oder des Untergangs ausgesetzt ist und nur durch die Opferung
<lb/>eines andern gerettet werden kann. Wie nun, wenn die beiden
<lb/>Rechtsgüter, von denen das eine nur auf Kosten des andern
</p>

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                   n="526"
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               <p>

                  <lb/>526
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>erhalten werden kann, verschiedenen Rechtssphären angehören, und
<lb/>der Eigenthümer des gefährdeten Rechtsguts opfert die fremde Sache
<lb/>eigenmächtig auf? Es ist dies der Fall der durch den Rothstand
<lb/>herbeigeführten Rechtsverletzung.

<lb/>Hierher gehören:

<lb/>1. das erzwungene Delict. Der Zwang schließt den dolus
<lb/>malus und damit auch die Haftung des Thäters aus (§ 12).

<lb/>2. Die Selbstvertheidigung oder Nothwehr. Die Nothlage,
<lb/>welche zur Nothwehr zwingt, ist durch ein rechtswidriges Verhalten
<lb/>desjenigen herbeigeführt, gegen den sich die Selbsthilfe richtet.
<lb/>Das Recht zur Nothwehr ist für jedes Recht selbstverständlich, es
<lb/>ist eine lex nata. Nothwehr zum Schutze des Vermögens ist
<lb/>immer Vertheidigung des Besitzes. Bezüglich der Besitzvertheidigung
<lb/>gegen Entziehung oder Störung gilt für das römische und gemeine
<lb/>Recht der Satz: vim vi repellere licet. Wenn der Vers, hierzu
<lb/>bemerkt, daß das Selbstvertheidigungsrecht auch den Detentoren
<lb/>(aber nicht gegen den juristischen Besitzer) zugestanden werden soll,
<lb/>so können wir dieser Ansicht nur beistimmen. Obwohl man ferner
<lb/>Sachen gegenüber nicht von Nothwehr sprechen kann, so liegt doch
<lb/>auch dann, wenn uns von beweglichen oder unbeweglichen Sachen
<lb/>her Schaden droht, ein Fall der defensiven Selbsthilfe vor, welcher
<lb/>analog der Nothwehr zu behandeln ist. Niemals aber verpflichtet
<lb/>die Selbstvertheidigung zum Ersatz des durch sie angerichteten
<lb/>Schadens (§§ 13—20).

<lb/>3. Die Selbsthilfe im engeren Sinne. Die offensive Selbst- 
<lb/>hilfe, d. i. die Selbsthilfe im engeren Sinne, bezweckt nicht die
<lb/>Abwehr einer drohenden Gefahr, sondern die Wiederaufhebung
<lb/>einer vollendeten Rechtsverletzung. Auch in diesem Falle ist also
<lb/>die Nothlage durch ein rechtswidriges Verhalten des Gegners ver- 
<lb/>anlaßt. Trotzdem aber ist diese Art der Selbsthilfe i. w. S. ebenso
<lb/>regelmäßig verboten, als die Nothwehr erlaubt ist. Der Grund
<lb/>hierfür ist darin zu suchen, daß der Staat geeignetere Mittel und
<lb/>Wege an die Hand gibt, um die durch die Rechtsverletzung ge- 
<lb/>schaffene Nothlage zu beseitigen (§ 21).
</p>

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                   n="527"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Tuhr, Der Nothstand im Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>527
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Der Nothstand kann endlich auch den selbständigen Grund
<lb/>für das Eingreifen in fremde Rechtsgüter bilden. In dieser Richtung
<lb/>betrachtet der Vers, die Eigeuthumsbeschränkungen des Nachbar- 
<lb/>rechts und dann insbesondere die Fälle der privatrechtlichen Ent- 
<lb/>eignung, wo das Eingreifen in das fremde Rechtsgut nicht bloß
<lb/>gestattet, sondern vielmehr rechtlich erzwingbar ist. Für das römische
<lb/>Recht erweisen sich in letzterer Beziehung religio, nämlich der
<lb/>pietätvolle Todtencultus der Römer, ferner libertas und iuris
<lb/>persecutio (Folterung von fremden Sklaven als Proceßmittel!)
<lb/>im Vergleich zum Eigenthum als höhere Rechtsgüter, welcher
<lb/>dasselbe daher unter Umständen geopfert wird. Auch die wirth-
<lb/>schaftliche Nothwendigkeit führt in manchen Fällen zur privat- 
<lb/>rechtlichen Enteignung. Eine solche Expropriation war namentlich
<lb/>bei den Römern ermöglicht durch das Princip der Geldcondemnation.
<lb/>Der eclatanteste Fall des Conflictes zwischen Rechtsdurchführung
<lb/>und wirthschaftlichem Interesse ist der des tiguuru iuuctuni
<lb/>(§§ 22—30). Die privatrechtliche Enteignung kann indessen nicht
<lb/>bloß in der Weise eintreten, daß der Besitzer einer fremden Sache
<lb/>diese dem Eigenthümer vorenthält, sondern auch in der Art. daß
<lb/>direct ein offensiver Eingriff in die fremde Rechtssphäre statt- 
<lb/>findet, wie z. B. namentlich im Interesse der wirthschaftlichen
<lb/>Ausnutzung eines Grundstückes selbst Thätigkeiten in alieno vom
<lb/>Recht gestattet werden. In allen Fällen der privatrechtlichen
<lb/>Enteignung aber ist die Verpflichtung zum Schadensersatz an- 
<lb/>erkannt. So steht neben der verbotenen Handlung der erlaubte
<lb/>Eingriff in fremde Rechte als zweiter Grund der Schadensersatz- 
<lb/>pflicht (§§ 30-34).

<lb/>Zum Schluffe von Nr. 4 bespricht Vers, noch das eigentliche
<lb/>Nothstandsdelict und hier wird ja die Frage nach der rechtlichen
<lb/>Bedeutung des Nothstandsmomentes wegen der strafrechtlichen
<lb/>Parallele doppelt interessant. Ein Nothstandsdelict ist dann ge- 
<lb/>geben, wenn Jemand zur Rettung seines gefährdeten Rechtsguts
<lb/>ein fremdes aufopfert, ohne daß ihm eine vom positiven Rechte
<lb/>anerkannte und erzwingbare Befugnis zusteht. Wie verhält es sich
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0540.tif"
                   n="528"
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               <p>

                  <lb/>528
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>NUN hier mit der Ersatzverpflichtung? Soll das Nothstands-
<lb/>moment dieselbe ausschließen oder soll der Thäter trotzdem gehalten
<lb/>sein, den Schaden zu ersetzen? Hören wir darüber vorerst den
<lb/>Verfasser. Er weist zunächst darauf hin, daß die meisten Autoren
<lb/>unter Berufung auf I. 49 § 1 dig. 9, 2; 1. 7 §4 dig. 43, 24;
<lb/>1. 3 § 7 dig. 47, 9; 1. 29 § 3 dig. 9, 2 und 1. 14 pr. dig. 19, 5
<lb/>keine Ersatzverpflichtung annehmen. Dem gegenüber entwickelt
<lb/>er seine eigene Ansicht folgendermaßen. Nothwehr und Nothstand
<lb/>erschienen im römischen Rechte als ein ungeschiedener Fall. Eine
<lb/>eigentliche Nothstandshandlung liege dagegen nur dann vor, wenn
<lb/>man zur Errettung seines eigenen Rechtsguts ein fremdes auf- 
<lb/>opfern muß, von dem die Gefahr nicht herrührt und dessen Be- 
<lb/>schädigung zu Gunsten unserer Sache wir auch mit Hilfe des
<lb/>Gerichts nicht durchsetzen können. Es stehe allerdings außer allem
<lb/>Zweifel, daß wer im Nothstand ein Delict begehe, keine Strafe
<lb/>verdiene: denn er habe nach römischer Anschauung nicht dolos ge- 
<lb/>handelt, er habe keinen bösen unsittlichen Willen bethätigt. Daher
<lb/>wird, folgert der Vers, weiter, im römischen Recht auch die Ersatz- 
<lb/>klage gegen ihn nicht gegeben. Denn der Ersatz war selbst bei
<lb/>der actio legis Aquiliae nur Mittel zum Zwecke der Strafe,
<lb/>erwünschte Nebenfolge, und der Ersatzgedanke tritt daher hinter
<lb/>dem der Bestrafung des Thäters in jeder Hinsicht zurück. Das
<lb/>Privatdelict wird so consequenter Weise fast ausschließlich mit
<lb/>Rücksicht auf den Thäter betrachtet und in dem Dilemma: einen
<lb/>Menschen zu bestrafen, der keine Strafe verdient, oder einen Ge- 
<lb/>schädigten ohne Ersatz für den ihm dabei zugefügten Schaden zu
<lb/>lassen, entschieden sich die Römer ohne Bedenken für die zweite
<lb/>Möglichkeit. Erst im Laufe der römischen Rechtsentwicklung tritt
<lb/>der Ersatzgedanke, da wo die Strafe nur in dem einfachen
<lb/>damnum sarcire bestand wie bei der actio legis Aquiliae, mehr
<lb/>und mehr in den Vordergrund. Ein vollständiger Umschwung in
<lb/>dieser Beziehung ist aber erst im modernen Recht eingetreten.
<lb/>Heutzutage sieht man im Civilrecht überall nur noch darauf, daß
<lb/>dem Geschädigten Ersatz geleistet wird. Angesichts dieser strengen
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0541.tif"
                   n="529"
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               <p>

                  <lb/>Dr. v. Tuhr, Der Nothstand im Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>529
</p>
               <p>

                  <lb/>Durchführung des Ersatzgedankens im modernen Recht legt sich
<lb/>nun schließlich den Vers, die Frage vor: Müssen wir im gemeinen
<lb/>Rechte im Punkte der Haftung für Rothstandsdelicte an dem
<lb/>Resultate der römischen Rechtsanschauung, d. h. an der Ersatz-
<lb/>sreiheit der Rothstandsdelicte, noch festhalten, obwohl wir diese
<lb/>Rechtsanschauung sammt ihren Consequenzen sonst bereits über- 
<lb/>wunden haben? v. T. beantwortet diese Frage mit: Rein. Wer
<lb/>eine fremde Sache zurechenbarer Weise (vorsätzlich oder fahrlässig)
<lb/>beschädige, sei zum Ersatz verpflichtet, wenn er widerrechtlich,
<lb/>d. h. ohne sich auf ein subjectives Recht berufen zu können, ge- 
<lb/>handelt habe.

<lb/>Diese vom Vers, entwickelte Ansicht über die Ersatzpflicht bei
<lb/>Rothstandsdelicten erscheint uns de lege ferenda ebenso richtig
<lb/>als de lege lata falsch. Der Vers, erkennt nämlich selbst (S. 122)
<lb/>an, daß der Ausschluß der Ersatzklagen von den römischen Juristen
<lb/>damit begründet wird, daß sie das Vorhandensein der ininria
<lb/>leugnen. Diese Rechtsansicht unserer Quellen ist für uns geradeso
<lb/>bindend wie jede andere, selbst wenn wir die Motive, welche zu
<lb/>derselben führten, nicht mehr anerkennen möchten. Mit dem
<lb/>Moment der ininria aber fällt die Grundlage für jede Ersatzklage
<lb/>aus dem damnnm ininria datum; eine solche würde, wollten
<lb/>wir sie dennoch zulassen, ohne positive gesetzliche Einführung in,
<lb/>Geltungsgebiet des gemeinen Rechts schlechterdings in der Luft
<lb/>hängen. Dagegen glauben wir die Gründe, welche der Vers, für
<lb/>seine Ansicht über die Ersatzverpflichtung bei Rothstandsdelicten
<lb/>überhaupt, abgesehen vom positiven Recht, beigebracht hat, noch
<lb/>durch folgende Betrachtung verstärken zu können. Wenn Jemand
<lb/>zwei Sachen in seinem Eigenthum hat, von denen er die eine nur
<lb/>durch Aufopferung der andern retten kann, so befindet er sich
<lb/>bereits in einer Lage, welche ihm für alle Fälle, er mag thun.
<lb/>was er will, zum Schaden ausschlägt. Rettet er die eine auf
<lb/>Kosten der andern — was er selbstverständlich nur thun wird,
<lb/>wenn die zu rettende für ihn werthvollcr ist — so muß er eben
<lb/>den Schaden, welchen er durch das Opfer erleidet, endgiltig tragen

<lb/>Krit. Vierteljahresschrisi. N. F. Bd. XVI. H. t. 34
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0542.tif"
                   n="530"
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               <p>

                  <lb/>530
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>und denselben als einen Aufwand ansehen, welchen er auf die ge- 
<lb/>rettete Sache zu machen in Folge der Verhältnisse genöthigt war
<lb/>Warum sollte der Fall nun anders liegen, wenn sich zufällig die
<lb/>zu opfernde Sache in fremdem Eigenthum befindet — die Schuld
<lb/>des fremden Eigenthümers natürlich ausgeschlossen? Wenn hier
<lb/>der Werth der geopferten Sache ihrem Eigenthümer ersetzt werden
<lb/>muß, so ist dies doch immer geradeso gut als nothwendiger
<lb/>Aufwand zu betrachten, welcher auf die gerettete Sache in Folge
<lb/>der mißlichen Lage, in der sie sich befand, gemacht werden mußte.
<lb/>Daß diese mißliche Lage aber eintrat, ist oasus für den Eigen- 
<lb/>thümer des gefährdeten Rechtsguts, und ca8um sentit dominus,
<lb/>solange nicht das Verschulden eines Dritten eine Ersatzpflicht be- 
<lb/>gründet. Aehnlichen Erwägungen verdankt sicherlich schon die lex
<lb/>Rhodia de iactu ihr Dasein, welche für den Fall des gemein- 
<lb/>samen Nothstandes in Seegefahr erlassen wurde, und mit deren
<lb/>Erwähnung unser Autor seine Darlegungen über den Nothstand
<lb/>im Civilrecht abschließt.

<lb/>München.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bruckn er.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0543.tif"
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         <div xml:id="d45001e49501">
            <head>Civilproceß</head>
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               <head>
                  <title>Gaupp, Dr. L., Die Civilproceßordnung für das Deutsche Reich nebst den auf den Civilproceß bezüglichen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Einführungsgesetzen, erläutert. Zweite gänzlich umgearbeitete Auflage. Freiburg i. B., Mohr. 1. Bd. XXXIII u. 839 S., 2. Bd. XXII u. 712 S. 1890, 1892 Schierlinger, Dr. Franz, Die auf den Civilproceß bezüglichen Normen des bayerischen Landesrechts. Im Anschluß an die Reichscivilproceßordnung dargestellt. Freiburg i. B. und Leipzig, Mohr. 1893. (Civilproceßordnung erl. von Gaupp, 2. Aufl., Anhang I.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kleinfeller, ...">Von Kleinfeller</docAuthor>
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               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Kivitproceß.

<lb/>1. Die Civilproceß ordnung für das Deutsche Reich nebst den auf den Civil-
<lb/>proceß bezüglichen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und den
<lb/>Einführungsgesetzen. Erläutert von Dr. L. Gaupp. Zweite gänzlich
<lb/>umgearbeitete Auflage. Freiburg i. B., Mohr. 1. Bd. XXXIII und
<lb/>839 ©., 2. Bd. XXII und 712 S. 1890, 1892.

<lb/>2. Die auf den Civilproceß bezüglichen Normen des bayerischen Landesrechts.
<lb/>Im Anschluß an die Reichscivilproceßordnung dargestellt von vr. Franz
<lb/>Schierlinger. Freiburg i. B. und Leipzig, Mohr. 1893. (Civil-
<lb/>proceßordnung erl. von Gaupp, 2. Ausl., Anhang I.)

<lb/>Von der großen Zahl der Commentatoren, welche beim Er- 
<lb/>scheinen der CPrO. den deutschen Juristen zu Hilfe kamen, Wal- 
<lb/>es nur v. Wilmowski und Levy, sowie Loth. Seuffert ver- 
<lb/>gönnt, ihr Werk fortwährend in neuen Auflagen erscheinen zu
<lb/>sehen und es so in verhältnismäßig sehr kurzen Zeiträumen durch
<lb/>Verarbeitung des neuen Stoffes ergänzen zu können, um es stets
<lb/>auf der Höhe der Zeit zu erhalten. Der Commentar von Struck- 
<lb/>mann und Koch, welcher anfangs mit v. Wilmowski gleichen
<lb/>Schritt gehalten hatte, hat seit 1887 eine neue Auflage nicht
<lb/>mehr erlebt. Dagegen haben sich andere Schriftsteller ungeachtet
<lb/>der durch die Ueberfülle des Stoffes erzeugten Schwierigkeiten
<lb/>noch verhältnismäßig spät an Neubearbeitungen gewagt: so Reincke
<lb/>(1885), von dessen Werk 1890—1893 eine zweite Auflage er- 
<lb/>schien, und A. Förster (1886—1888). Zu diesen Muthigen

<lb/>gehört auch Gaupp. Seine zweite Auflage ist ein nach Form

<lb/>34»
</p>
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               <p>

                  <lb/>532
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>und Inhalt vollständig neues Werk. Der während eines Jahr- 
<lb/>zehnts angewachsene Stoff konnte nicht mehr im Rahmen der
<lb/>1881 abgeschlossenen ersten Darstellung Platz finden. Aus den
<lb/>drei Bänden gewöhnlichen Octavformats der ersten Auflage sind
<lb/>zwei Bände Lexikonoctav mit wesentlich kleineren Lettern geworden,
<lb/>so daß trotz verminderter Seitenzahl die Erweiterung der Dar- 
<lb/>stellung auch äußerlich ersichtlich ist. Der erste Band enthält die
<lb/>Einleitung, welche von der Geschichte und Auslegung der CPrO.
<lb/>handelt, sowie die Erläuterungen zu §§ 1—471; der zweite Band
<lb/>die ßtz 472—872, das Einführungsgesetz zur CPrO., ein von
<lb/>Rechtsanwalt Vierer in Tübingen bearbeitetes alphabetisches
<lb/>Sachregister und zahlreiche Nachträge. Die Bestimmungen des
<lb/>GVG. sind nicht im Zusammenhang erläutert, sondern gelegentlich
<lb/>berücksichtigt, so besonders bei §§ 1, 201, 280, 513 Zjff, 6 und
<lb/>in den Vorbemerkungen zu §§ 1 sf., 568 ff.

<lb/>Das Werk von Gaupp gehört zu den werthvollsten Er- 
<lb/>scheinungen der Commentarliteratur. Sein Streben, die commen-
<lb/>tatorischen Erläuterungen durch möglichst systematische Darstellung
<lb/>des Proceßstoffes auf eine höhere Stufe zu heben, mögen ihn
<lb/>zwar manchmal verleitet haben, etwas ausführlicher zu werden,
<lb/>als man es bei Commentaren gewöhnt ist. Aber unter der Aus- 
<lb/>führlichkeit und Gründlichkeit hat die Uebersichtlichkcit nicht gelitten.
<lb/>Wird diese an sich schon durch systematische Anordnung des Stoffes
<lb/>gefördert, so wird sie noch weiter dadurch unterstützt, daß Gaupp
<lb/>alle Literaturübersichten und einzelne Verweisungen auf die Literatur
<lb/>oder Rechtsprechung, endlich die meisten polemischen Bemerkungen
<lb/>in Anmerkungen unter dem Text untergebracht hat, was um so
<lb/>nothwendiger war, als Verf. sich möglichster Vollständigkeit in der
<lb/>Berücksichtigung der Literatur und Spruchsainmlungen befleißigte.
<lb/>In dem Literaturverzeichnis Band 2 S. VI ist jedoch ein Ver- 
<lb/>sehen zu berichtigen: Die Zeitschrift für Gerichtsvollzieher wird
<lb/>nicht, wie angegeben ist, von Sicmenroth, sondern von Walter
<lb/>redigirt; in früheren Jahrgängen nannte der Titel deutsche
<lb/>Rechtsgelehrte und Fachmänner als Herausgeber. Endlich dient
</p>

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               <p>

                  <lb/>Dr. Gaupp, Die Civilproceßordnung für das Deutsche Reich k. 533
</p>
               <p>

                  <lb/>auch die Einrichtung des Druckes dem gedachten Zwecke auf
<lb/>das Beste.

<lb/>Mit dem Streben nach Vollständigkeit und wissenschaftlicher
<lb/>Vertiefung vereinigt G. eine wohlthuende kurze, klare und
<lb/>scharfe Ausdrucksweise, wobei er jedoch noch mehr, als er that-
<lb/>sächlich gethan hat, überstüssige Fremdwörter hätte vermeiden
<lb/>können. Belege für die gerühmten Vorzüge brauchen wir nicht
<lb/>im Einzelnen vorzuführen.

<lb/>Dagegen fordert die Gerechtigkeit, daß an Einzelnheiten gezeigt
<lb/>wird, wie auch der umfassendste und beste Commentar Stückwerk
<lb/>bleibt, weil er nur Menschenwerk ist. Auch bei G. stößt man wie
<lb/>bei anderen Commentaren und systematischen Werken auf Lücken.
<lb/>Es ist z. B. auffällig, daß über Oeffentlichkeit, Gerichtssprache,
<lb/>Rechtshilfe nirgends ex prokos8o gehandelt wird, obwohl der
<lb/>Titel auch die auf den Civilproceß bezüglichen Bestimmungen des
<lb/>GVG. als Gegenstand des Werkes nennt. Zu § 266 CPrO.
<lb/>ferner raucht eine Frage auf, welche schon mehrfach die Strafsenate
<lb/>des Reichsgerichts beschäftigt hat, aber von G. anscheinend über- 
<lb/>sehen wurde: Ist die eidesstattliche Versicherung als Mittel zur
<lb/>Glaubhaftmachung zuzulassen? Das Reichsgericht hat die Zu- 
<lb/>lässigkeit stets bejaht (Rechtsprechung Bd. 7 S. 106, Bd. 8 S. 730,
<lb/>Entscheidungen in Strass. Bd. 7 S. 287, Bd. 15 S. 126) und
<lb/>als im Jahre 1889 der Feriensenat von dieser Ansicht abweichen
<lb/>wollte, wurde die bisherige Rechtsprechung durch die vereinigten
<lb/>Strafsenate mit Beschluß vom 23. Oktober 1889 (Entsch. Bd. 19
<lb/>S. 414) als richtig anerkannt. Hiergegen besteht auch keine Er- 
<lb/>innerung, da die Aussagen dritter Personen als Zeugenaussagen
<lb/>zuzulaffen sind und § 266 über die Form der zur Glaubhaft- 
<lb/>machung zu verwendenden Zeugenaussagen keine einschränkende
<lb/>Verfügung trifft. Es bleibt aber noch die Frage nach der Zu- 
<lb/>lässigkeit eidesstattlicher Versicherung durch die Partei selbst, bezw.
<lb/>durch diejenige Person, zu deren Gunsten eine Glaubhaftmachung
<lb/>erfolgen soll, z. B. durch eine als Zeuge geladene Person, welche
<lb/>eine von der Aussagepflicht befreiende Thatsache glaubhaft machen
</p>

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               <p>

                  <lb/>534
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>will. Auch diese Frage ist vom Reichsgericht bejaht worden (Entsch.
<lb/>in Strass. Bd. 20 S. 241, Bd. 23 S. 170). Gegen die Zulassung
<lb/>eidesstattlicher Versicherung spricht jedoch hier der Umstand, daß
<lb/>die Partei selbst und im Zwischenstreit der betheiligte Dritte selbst
<lb/>nicht Beweismittel ist, ferner die ausdrückliche Hervorhebung der
<lb/>eidlichen Versicherung des Betheiligten, welche jede andere Be- 
<lb/>kräftigungsform für dessen Aussage ausschließt; dies bestätigt
<lb/>§ 351 CPrO., der die „mit Berufung auf einen geleisteten
<lb/>Diensteid abgegebene Versicherung" als Glaubhaftmachungsmittel
<lb/>besonders nennt, was ganz überflüssig wäre, wenn § 266 nicht
<lb/>die Bedeutung hätte, die Glaubhaftmachungsmittel auf die Beweis- 
<lb/>mittel im technischen Sinn und die eidliche Erklärung des Be- 
<lb/>theiligten zu beschränken. Ferner wird die Richtigkeit dieser
<lb/>Ansicht durch diejenigen Vorschriften bestätigt, welche den Eid des
<lb/>Betheiligten als Mittel der Glaubhaftmachung ausschließen (§ 44
<lb/>Abs. 2, § 371 Abs. 3, § 508 Abs. 3 CPrO.); wäre die eides- 
<lb/>stattliche Versicherung des Betheiligten zum Zwecke der Glaubhaft- 
<lb/>machung auf Grund des § 266 überhaupt zulässig, so müßte sie
<lb/>in §§ 44, 371, 508 ebenso wie die eidliche Versicherung ausdrücklich
<lb/>ausgeschlossen werden; denn genügt die eidliche Versicherung nicht,
<lb/>so genügt die schwächere eidesstattliche Erklärung noch weniger;
<lb/>das Schweigen des Gesetzes beweist, daß die eidesstattliche Ver- 
<lb/>sicherung des Betheiligten überhaupt nicht zulässig ist. Erscheint
<lb/>der Richter hiernach nicht zuständig, eine solche zum Zwecke der
<lb/>Glaubhaftmachung entgegenzunehmen, wo im Gesetze Glaubhaft- 
<lb/>machung gefordert wird, so ist er zur Entgegennahme solcher Ver- 
<lb/>sicherungen des Betheiligten auch in denjenigen Fällen nicht zu- 
<lb/>ständig, in welchen eine Glaubhaftmachung überhaupt nicht noth-
<lb/>wendig ist; anderer Meinung das Reichsgericht (Entsch. in Strass.
<lb/>Bd. 23 S. 170).

<lb/>Eine andere Frage, deren Beantwortung ebenfalls fehlt,
<lb/>betrifft die Eidesnorm. Ist auf den. Eid zur Glaubhaftmachung
<lb/>§424 CPrO. anwendbar oder ist nur der Wahrheitseid zulässig?
<lb/>Die Anwendbarkeit des § 424 scheint daraus zu folgen, daß die
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0547.tif"
                   n="535"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Maupp, Die Civilproceßordnung für das Deutsche Reich k. 535

<lb/>Glaubhaftmachung durch Eid ebenso wie jede andere Glaubhaft- 
<lb/>machung nicht den Zweck hat, vollen Beweis zu bringen. Da nun
<lb/>der durch § 424 zugelassene Ueberzeugungseid vollen Beweis
<lb/>erbringt (§ 428 CPrO.). so muß der Ueberzeugungseid auch für
<lb/>die Glaubhaftmachung genügen; auch er enthält immerhin eine
<lb/>eidliche Versicherung der Wahrheit der Behauptung; anderer
<lb/>Meinung Fitting, Lehrbuch (7. Aufl.) § 60 Sinnt. 13. Allerdings
<lb/>ist die sorgfältige Prüfung und Erkundigung, welche § 424 voraus- 
<lb/>setzt , beim Eid zur Glaubhaftmachung regelmäßig ausgeschlossen,
<lb/>weil dieser nach § 266 Abs. 2 sofort geleistet werden muß. Aber
<lb/>denkbar ist immerhin, daß der Betheiligte vor der Verhand- 
<lb/>lung über die Möglichkeit der Eidesleistung unterrichtet war
<lb/>und sich deshalb sorgfältig vorbereitet hat, § 266 Abs. 2 würde
<lb/>also nur eine seltenere Anwendbarkeit des Ueberzeugungseides
<lb/>begründen. Schließt man ihn ganz aus. so ist der Eid zur
<lb/>Glaubhaftmachung überhaupt auf die seltenen Fälle beschränkt,
<lb/>in welchen die Partei von vornherein auf die Eidesleistung
<lb/>vorbereitet war oder sich getraut, ohne jede Vorbereitung zu
<lb/>schwören, daß ihre Behauptung wahr sei.

<lb/>Daß man in sehr vielen Fragen anderer Meinung sein kann,
<lb/>wie der Vers., ist nahezu selbstverständlich, weil die Gesetzessprache
<lb/>überhaupt an den Mängeln alles Menschlichen, an der Unvoll- 
<lb/>kommenheit leidet. Immerhin sind auch in dem Werke von G. Fälle
<lb/>nachweisbar, in welchen die Ursache der Meinungsverschiedenheit
<lb/>nicht im Gesetze liegt. Die in den Vorbemerkungen zum 1. Abschnitt
<lb/>des 1. Buchs enthaltenen Ausführungen über Gerichtsbarkeit ver-
<lb/>rathen Unsicherheit und führen zu keiner festen Begriffsbestimmung.
<lb/>Gerichtsbarkeit wird von G. bald mit Gerichtsherrlichkeit identi-
<lb/>ficirt, welche doch nur eine Seite der Gerichtsbarkeit ist, bald mit
<lb/>richterlicher Gewalt verwechselt, während Gerichtsbarkeit ein staat- 
<lb/>liches Hoheitsrecht, richterliche Gewalt aber eine von der Staats- 
<lb/>gewalt abgeleitete und einzelnen Unterthanen verliehene Macht ist.
<lb/>Zuerst ist sie nach G. das Recht und die Pflicht zur Recht- 
<lb/>sprechung, an einer andern Stelle ist sie ihm die Rechtspflege
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0548.tif"
                   n="536"
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               <p>

                  <lb/>536
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilprvceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>selbst, also dort die Befugnis, hier die zur Ausübung derselben
<lb/>aufgewendete Thätigkeit.

<lb/>Die Erläuterungen zu § 38 werden mit dem Satze eingeleitet,
<lb/>das Gesetz gewähre „in gewissen Schranken den Parteien das
<lb/>Recht, die gesetzlichen Zuständigkeitsnormen für einzelne Fälle ab- 
<lb/>zuändern". G. bekundet damit eine Aufsassung, welche allerdings
<lb/>althergebracht ist, aber nach den überzeugenden Ausführungen
<lb/>Bülow's (Arch. f. d. civ. Prax. Bd. 64 S. 40 ff,) sich nicht
<lb/>aufrecht erhalten läßt. Das Fehlerhafte jener Grundanschauung
<lb/>zeigt sich an den Folgerungen. Die Bemerkung III zu § 88
<lb/>beginnt mit dem Satze: „Eine gültige Vereinbarung hat die Wirkung,
<lb/>daß das prorogirte Gericht ganz an die Stelle des gesetzlich zu- 
<lb/>ständigen Gerichts erster Instanz tritt". Wörtlich genommen würde
<lb/>damit gesagt sein: Durch Vereinbarung wird das gesetzlich zuständige
<lb/>Gericht ausgeschlossen. Doch ist diese Behauptung in den folgenden
<lb/>Sätzen, sowie schon in der vorausgehenden Bemerkung I11 b a. E.
<lb/>dahin eingeschränkt, daß die Parteien die Ausschließlichkeit wollen
<lb/>oder nicht wollen können; eine Vermuthung zu Gunsten der Aus- 
<lb/>schließlichkeit lehnt G. ausdrücklich ab. Die den gesetzlichen Gerichts- 
<lb/>stand ausschließende Wirkung der Vereinbarung setzt einerseits die
<lb/>Befugnis der Parteien, das Gesetz abzuändern, voraus, ist aber
<lb/>andrerseits unvereinbar mit dem Wortlaute des § 38, welcher nur
<lb/>sagt, daß durch Vereinbarung einem unzuständigen Gericht Zu- 
<lb/>ständigkeit bcigelegt werden kann, nicht aber, daß einem gesetzlich
<lb/>zuständigen Gericht diese Zuständigkeit durch Vereinbarung ge- 
<lb/>nommen werden kann. Vgl. Hellmann Lehrbuch S- 127 und
<lb/>Sch walbach im Arch. f. civ. Praxis Bd. 64 S. 293 Anm. 54.
<lb/>Der Wortlaut des § 38 entspricht der Auffassung von Bülow,
<lb/>aber nicht derjenigen von G. und nicht der herrschenden Meinung.
<lb/>Die Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstandes läßt sich auch
<lb/>nicht auf dem von Deybeck betretenen Wege halten, welcher
<lb/>(Gerichtsstand der Vereinbarung S. 67) folgende Gedankenreihe
<lb/>aufstellt: Das Wesen des dispositiven Rechts besteht darin, daß
<lb/>der Gesetzgeber sich ausdrücklich mit der von den privaten Rechts-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Dr. Gaupp, Die Civilproceßordmmg für das Deutsche Reich re. 537
</p>
               <p>

                  <lb/>subjecten gesetzten Regelung einverstanden erklärt und seine eigene
<lb/>Norm hinter diesen Zweck zurücktreten läßt; kommen aber bei vor- 
<lb/>handener Vereinbarung die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln nicht
<lb/>zur Anwendung, so erzeugen in diesem Fall die gesetzlichen Zu- 
<lb/>ständigkeitsgründe keine Zuständigkeit; folglich wird durch die
<lb/>Vereinbarung ausschließlicher Zuständigkeit diese Ausschließlichkeit
<lb/>rechtlich erzielt. Diese Ausführung ist deshalb verfehlt, weil
<lb/>Deybeck als feststehend voraussetzt, was erst bewiesen werden
<lb/>müßte. Wenn der Gesetzgeber eine dispositive Norm aufstellt, so
<lb/>ist aus den Worten dieser gesetzgeberischen Willenserklärung fest- 
<lb/>zustellen, in welchem Umfange der Parteiwille als maßgebend
<lb/>erklärt wird, in welchem Umfange demgemäß die eigene Norm des
<lb/>Gesetzgebers zurücktreten soll. Nirgends steht aber, daß die Ver- 
<lb/>fügung der Parteien über den Gerichtsstand jene von der herr- 
<lb/>schenden Meinung behauptete Kraft hat; § 38 sagt vielmehr das
<lb/>gerade Gegentheil. Gleich unbefriedigend ist der Versuch von
<lb/>Tru tter, die herrschende Ansicht, welche ja die Zweckmäßigkeit
<lb/>für sich haben mag, wenigstens im Ergebnis zu retten. Trutter
<lb/>meint (Processualische Rechtsgeschäfte S. 196, 197), die Frage
<lb/>müsse aus § 35 CPrO. entschieden werden. Die Vereinbarung
<lb/>über den Gerichtsstand soll nach Trutter zwar nicht unmittelbar
<lb/>die Ausschließlichkeit bewirken, sie soll aber außer dem Vertrag
<lb/>über die Zuständigkeit noch eine einseitige Willenserklärung ent- 
<lb/>halten, durch welche die Ausübung des dem Kläger hinsichtlich
<lb/>mehrerer Gerichtsstände zustehenden Wahlrechts erfolgt; § 35 sagt
<lb/>nichts über die Zeit der Ausübung des Wahlrechts, läßt dieselbe
<lb/>also schon vor der Klagenerhebung zu. Wenn Kläger bei einem
<lb/>andern als dem vereinbarten Gericht Klage erhebt, würde hiernach
<lb/>der Beklagte die Abweisung von der Instanz auf Grund einer
<lb/>Einrede des Inhalts verlangen dürfen, daß Kläger sein Wahlrecht
<lb/>in andcrm Sinne ausgeübt habe und eine neue Wahl nicht treffen
<lb/>dürfe. Dagegen ist zu bemerken: indem § 35 die Wahl dem
<lb/>„Kläger" überläßt, wird zur Bedingung für die Ausübung des
<lb/>Wahlrechtes gemacht, daß die Person im Augenblick der Wahl
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0550.tif"
                   n="538"
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               <p>

                  <lb/>538
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>„Kläger" sei; damit steht aber fest, daß das Wahlrecht frühestens
<lb/>mit der Klageerhebung ausgeübt werden kann und nicht vorher.
<lb/>Es ist also unrichtig, zu behaupten, § 35 sage nichts über den
<lb/>Zeitpunkt der Wahl. Die herrschende Meinung führt endlich auch
<lb/>in ihren weiteren Folgen zu unbefriedigenden Ergebnissen. Hat
<lb/>nämlich die Vereinbarung über den Gerichtsstand ausschließliche
<lb/>Wirkung, so kann sie auch nicht durch spätere Vereinbarung wieder
<lb/>aufgehoben werden'); denn § 40 CPrO. unterscheidet nicht zwischen
<lb/>der durch Gesetz und der durch Vereinbarung begründeten Aus- 
<lb/>schließlichkeit. Ferner müßte die Ausschließlichkeit von Amtswegen
<lb/>geprüft werden, was praktisch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen
<lb/>würde, da die Parteien zwar befragt, aber nicht zur Aussage der
<lb/>Wahrheit gezwungen werden können. Eine weitere Schwierigkeit
<lb/>entsteht für die Erhebung von Widerklagen aus dem durch die
<lb/>Vereinbarung betroffenen Rechtsverhältnis; dieselben wären bei
<lb/>jedem andern als dem vereinbarten Gerichtsstand ausgeschlossen
<lb/>(§ 33 CPrO.). Lehnt man aber mit Deybeck und Gaupp
<lb/>diese Folgerungen ab, so gesteht man zu, daß der vereinbarte aus- 
<lb/>schließliche Gerichtsstand wesentlich von dem gesetzlichen ausschließ- 
<lb/>lichen Gerichtsstand verschieden ist. Alsdann erscheint jedoch die
<lb/>Behauptung, welche G. mit der herrschenden Meinung aufstellt,
<lb/>um so gewagter. Es wird alsdann nicht bloß angenommen, daß
<lb/>die Vereinbarung den nämlichen Zustand erzeugen kann, wie er
<lb/>theilweise auch durch Gesetz begründet ist, sondern es wird be- 
<lb/>hauptet, die Vereinbarung erzeuge einen mit andern Wirkungen
<lb/>ausgerüsteten Zustand der Ausschließlichkeit, einen ausschließlichen
<lb/>Gerichtsstand, wie ihn das Gesetz sonst nicht kennt, und das Alles,
<lb/>obwohl das Gesetz selbst hiervon nichts sagt, ja sogar ausdrücklich
<lb/>die angebliche Wirkung ablehnt.

<lb/>Auf der allgemeinen Heerstraße bewegt sich der Vers., indem
<lb/>er bei § 119 S. 261 „Mündlichkeit" und „Unmittelbarkeit" als
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dies leugnet allerdings Deybeck a. a. O. S. 67 unter Berufung auf
<lb/>die ratio legis. Ebenso Gaupp Bem. HI a. E.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0551.tif"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Gaupp, Die Civilproceßordnung für das Deutsche Reich ic. 539
</p>
               <p>

                  <lb/>gleichbedeutende Begriffe behandelt, nämlich durch die Fassung:
<lb/>„Der 8 119 spricht den Grundsatz der Mündlichkeit oder (!)
<lb/>Unmittelbarkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte
<lb/>aus." Dagegen scheint er sich an andern Stellen des Unter- 
<lb/>schiedes bewußt zu sein, denn zu § 280 bemerkt er S. 574, dieser
<lb/>sei eine Folge des Grundsatzes der Mündlichkeit und (I) Unmittel- 
<lb/>barkeit (§ 119), und bei § 488 erklärt er Bd. 2 S. 32, daß
<lb/>hier das Princip der Mündlichkeit angewendct werde, schweigt
<lb/>dagegen ganz richtig von der Unmittelbarkeit. Uebrigens muß
<lb/>gerügt werden, daß die Unmittelbarkeit, welche § 280 zum
<lb/>Princip erhebt, keineswegs eine Folge der Mündlichkeit ist,
<lb/>wie § 488 zeigt, welcher Mündlichkeit hinsichtlich der Ueber-
<lb/>tragung des Proceßstoffes erster Instanz ans die Berufungs- 
<lb/>verhandlung fordert, aber dabei von der Unmittelbarkeit ganz
<lb/>absieht. Sondern umgekehrt zieht die Mündlichkeit im Gefolge
<lb/>des Grundsatzes der Unmittelbarkeit einher, weil sie das Mittel
<lb/>zur Verwirklichung der Unmittelbarkeit bildet, die Forderung der
<lb/>letzteren also das Gebot der Mündlichkeit nach sich zieht. Dies
<lb/>verkennt G. auch S. 264, 265, wo er von der Nothwendigkeit
<lb/>der Wiederholung des Proeeßstoffes (Einheit der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung) spricht.

<lb/>Unklar bleibt ferner die Stellung des Vers, zu der Frage,
<lb/>inwieferne nach § 293 CPrO. materielle Rechtskraft desjenigen
<lb/>Urtheils denkbar sein soll, welches die Echtheit oder Unechtheit
<lb/>einer Urkunde feststellt. In Bemerkung IV zu § 231 Bd. 1 S. 453
<lb/>sagt G.: „Die Klage auf Anerkennung einer Urkunde

<lb/>(d. h. auch hier nicht auf Anerkennungserklärung, sondern auf
<lb/>richterliche Feststellung der Echtheit), sowie die Klage auf Fest- 
<lb/>stellung der Unechtheit einer Urkunde bezweckt nicht die Fest- 
<lb/>stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
<lb/>sondern ^vielmehr einer Thatsache". Dagegen erklärt er Bd. 1
<lb/>S. 457 Bemerkung V, 4, und zwar für die Feststellungsklage im
<lb/>Allgemeinen: „Das Urtheil, welches auf die Feststellungsklage
<lb/>ergeht, ist, da es sich hierbei um eine Sachentscheidung über die
</p>

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               <p>

                  <lb/>540
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>beiden Elemente des Rechtsschutzanspruches handelt, der Rechts- 
<lb/>kraft fähig". Im folgenden Satze bezeichnet er als Gegenstand
<lb/>der rechtskräftigen Feststellung zu § 231 den civilen Anspruch und
<lb/>verweist auf § 293. Bd. 1 S. 445 (oben) wird ein besonderer
<lb/>öffentlich-rechtlicher Rechtsschutzansprnch geleugnet und von
<lb/>einem Feststellungsanspruch gesprochen, der ein Doppeltes zur
<lb/>Grundlage hat: „das Civilrecht, welches geschützt oder gegen welches
<lb/>geschützt werden soll" und das „rechtliche Interesse". Die Be- 
<lb/>merkung III, 1 zu § 293 aber enthält Bd. 1 S. 595 den Satz:
<lb/>„Unter Anspruch versteht das Gesetz hier, wie in §§ 136, 273,
<lb/>277, 278, das materielle, durch den Proceß zu verwirklichende
<lb/>Recht und zwar sowohl das Recht aus Leistung als das Recht
<lb/>auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts- 
<lb/>verhältnisses, der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde (vgl.
<lb/>§ 293 mit §§ 231, 253)". Dieser letztere Satz läßt einerseits im
<lb/>Unklaren darüber, ob G. bei Urtheilen über die Echtheit oder
<lb/>Unechtheit einer Urkunde einen materiellen Anspruch auf Feststellung
<lb/>der Echtheit bezw. Unechtheit oder den materiellen Anspruch, auf
<lb/>welche die Urkunde sich bezieht, als Gegenstand der Rechtskraft
<lb/>denkt; andrerseits steht diese Bemerkung G.'s zu § 293 im Wider- 
<lb/>spruch mit seiner Behauptung zu § 231 (f. oben), wonach die
<lb/>Klage aus Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde
<lb/>die Feststellung einer Thatsache, nicht eines Rechtsverhältnisses
<lb/>bezweckt. Man wird zu einer Lösung nur gelangen können, wenn
<lb/>man beachtet, daß Thatsache und Bestehen eines Anspruchs, Rechts,
<lb/>Rechtsverhältnisses nicht einander ausschließende Begriffe sind, daß
<lb/>auch die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Fest- 
<lb/>stellung des Bestehens einer Thatsache ist und daß ebenso umgekehrt
<lb/>die Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde Fest- 
<lb/>stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes ist. Dieses
<lb/>Recht ist ein processuales, die Echtheit bestreiten, oder die Einrede
<lb/>der Unechtheit mit Erfolg vorschützen zu dürfen. Auch Wach hat in
<lb/>seiner Schrift über den Feststellungsanspruch S.48 bemerkt, daß die
<lb/>Nechtsbehauptung einer Partei sich in die Form einer Thatsachen-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Dr. Gaupp, Die Civilproceßordnurig für das Deutsche Reich rc. 541
</p>
               <p>

                  <lb/>behauptung kleiden könne. Nichts anderes aber wird hier von
<lb/>dem richterlichen. Urtheil behauptet. Vgl. auch Hellmann in
<lb/>Jhering's Jahrbüchern Bd. 31 S. 107, 108.

<lb/>In einen ähnlichen Widerspruch hinsichtlich der Grenzen von
<lb/>Civilrecht und Proceßrecht wie zu §§ 231, 293 verwickelt sich G.
<lb/>bei § 740, wo er eine proceßrechtliche Pflicht zur Streitverkündung
<lb/>annimmt. Wäre diese Annahme richtig, so müßte die Nichterfüllung
<lb/>jener Pflicht auch processuale Folgen haben. G- selbst erklärt aber,
<lb/>daß die Folgen der Unterlassung der Streitverkündung sich im
<lb/>Fall des § 740 nach bürgerlichem Recht bestimmen und daß der
<lb/>beklagte Drittschuldner aus der Unterlassung keine Einwendungen
<lb/>ableiten darf. Da sich als processuale Folge der Unterlassung
<lb/>höchstens das Recht des beklagten Drittschuldners, die Einlassung
<lb/>zu verweigern, denken läßt, und einer solchen Einrede mangels
<lb/>besonderer Vorschrift § 247 CPrO. int Wege steht, so wird es bei
<lb/>der Ausschließlichkeit materieller Folgen sein Bewenden haben;
<lb/>alsdann aber kann man mit Fug nur von einer materiell-recht- 
<lb/>lichen Pflicht sprechen; daß dieselbe aus einer processualen Handlung
<lb/>entspringt, steht ebenso wenig entgegen wie ihre Begründung durch
<lb/>das Proceßgesetz. G. behauptet nun allerdings weiter, durch die
<lb/>Klage des Gläubigers gegen den Drittschuldner werde der Proceß
<lb/>auch für den Schuldner rechtshängig, gleichviel ob Streitverkündung
<lb/>stattgefunden habe oder nicht. Auch dies ist jedoch zu bestreiten;
<lb/>die Anwendung des § 66 CPrO. setzt den thatsächlichen Eintritt
<lb/>des Dritten, hier des Schuldners, in den Proceß voraus; die
<lb/>Klageerhebung seitens des Gläubigers mackit dessen Schuldner noch
<lb/>nicht zu seinem Streitgenossen; wie aber soll sonst die Rechts- 
<lb/>hängigkeit für den Schuldner begründet werden?

<lb/>Das Eingangs ausgesprochene günstige Urtheil bleibt trotzdem
<lb/>bestehen. Ein Evangelium, an das man blind glauben kann, soll
<lb/>der Commentar nicht sein. Wer aber Belehrung und Anregung
<lb/>sucht, wird in G.'s Werk auch Befriedigung flnden. Eine werth- 
<lb/>volle Ergänzung erfährt der besprochene Commentar durch An- 
<lb/>hänge, welche die auf den Civilproceß bezüglichen Normen des
</p>

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               <p>

                  <lb/>542
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>Landesrechts im Anschluß an das System der CPrO. darstellen
<lb/>sollen. Der erste dieser Nachträge, welchem die für das preußische,
<lb/>sächsische und württembergische Recht folgen sollen, betrifft das
<lb/>bayerische Landesrecht und ist von Schierlinger, einem bayerischen
<lb/>Richter, bearbeitet. Schon eine flüchtige Durchsicht zeigt, welche
<lb/>Fülle von landesrechtlichen Bestimmungen das Civilproceßrecht
<lb/>ergänzen. Sind dieselben auch zum größeren Theil civilrechtlichen
<lb/>Inhalts, so fehlt es doch nicht an einer sehr erheblichen Menge
<lb/>von öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Landesrechts; in die
<lb/>letztere Reihe gehören z. B. die Rechtssätze, durch welche die civil-
<lb/>gerichtliche Zuständigkeit von derjenigen der Verwaltungsbehörden
<lb/>abgegrenzt wird, ferner Rechtssätze über die Pflicht der Behörden,
<lb/>Einsichtnahme von Urkunden zu gewähren, über Acteneinsicht durch
<lb/>Militärbehörden, Beschwerde wegen verzögerter Rechtspflege, Ent- 
<lb/>mündigung, Vollstreckungsrecht der Verwaltungsbehörden u. s. w.
<lb/>Auch dem internationalen Privat- und Proceßrecht hat Schier- 
<lb/>linger Berücksichtigung angedeihen lassen (S. 18, 27, 28, 44).
<lb/>Bedenklich erscheint gegenüber §§ 14—16 EG. z. CPrO. die An- 
<lb/>nahme Schierlinger's, daß Art. 8 Abs. 2 des bayer. Gesetzes
<lb/>vom 27. April 1869 über die öffentliche Armen- und Krankenpflege,
<lb/>wonach die Armenpflegen kraft des Gesetzes für Rechtsstreitigkeiten
<lb/>zum Armenrecht zugelassen sind, auch für den Civilproceß noch in
<lb/>Geltung stehe, während Vers, doch ganz richtig bemerkt, daß eine
<lb/>künftig beliebte landesgesetzliche Erstreckung des Privilegs sich in
<lb/>den Grenzen einer Befreiung von Staatsgebühren werde halten
<lb/>müssen. Da die Gemeinde keine physische Person ist und 8 106
<lb/>CPrO. ausschließlich auf solche berechnet erscheint, kann das Armen- 
<lb/>gesetz höchstens Befreiung von Staatsgebühren bewirken, selbst- 
<lb/>verständlich auch nur so weit, als der Proceß bei bayerischen
<lb/>Gerichten geführt wird. Andrerseits läßt Vers, eine Bemerkung
<lb/>über die Frage vermissen, ob die Vorschriften des bayerischen Land- 
<lb/>rechts (II, 4 § 9) über den Beweis unvordenklicher Verjährung
<lb/>noch gelten. Da diese Frage weder S. 22, 23 bei Gelegenheit der
<lb/>Verjährung, noch S. 27, 28 beim Zeugenbeweis berührt wird, so
</p>

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               <p>

                  <lb/>Dr. Gaupp, Die Civilproceßordnung für das Deutsche Reich rc. 54Z

<lb/>ist wohl die Vermuthung berechtigt, daß Schierlinger diese
<lb/>Bestimmung als aufgehoben betrachtet, womit er vollständig im
<lb/>Rechte ist. Angesichts der Thatsache aber, daß nach einem Aufsatz
<lb/>von Rich. Schmidt in den Blättern für Rechtsanwendung Bd. 55
<lb/>S. 401 ff. die Praxis jene Vorschrift noch anwendet, wäre es
<lb/>angemessen gewesen, sich mit Schmidt ausdrücklich über und
<lb/>gegen diese Praxis auszusprechen.

<lb/>München.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kleinfeller.
</p>

            </div>
         </div>
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            <head>Strafrecht</head>
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               <head>
                  <title>Lammasch, Dr. Heinrich, Diebstahl und Beleidigung. Rechtsvergleichende und criminalpolitische Studien. Wien, Manz, 1893. 80 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Von Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085047_35+1893_0556--><p/>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Lammasch, vr. Heinrich, Diebstahl und Beleidigung. Rechtsvergleichende
<lb/>und criminalpolitische Studien. Wien, Manz, 1893. 80 S-

<lb/>Lammasch gibt eine rechtsvergleichende Studie, welcher das
<lb/>Verhältnis des neuen österreichischen Strafgesetz-Entwurfs zum
<lb/>deutschen und seitherigen österreichischen Recht zu Grund liegt.
<lb/>Der Zweck, den er verfolgt, ist eine kriminalpolitische Kritik einiger
<lb/>im österreichischen Entwurf vorgesehener Aenderungen des bisherigen
<lb/>österreichischen Rechts, wobei Vers, dazu gelangt, in mehreren
<lb/>Punkten vor den beabsichtigten Neuerungen, die zum Theil die
<lb/>gegenwärtig im deutschen Reiche geltenden Normen reproduciren,
<lb/>zu warnen, wie uns scheinen will, mit gutem Grunde.

<lb/>Es ist insbesondere die neue Definition des Diebstahls, über
<lb/>deren Bedenklichkeit der Vers, sich in sehr gründlicher und höchst
<lb/>interessanter Weise ausläßt. indem er an einer Reihe einzelner
<lb/>Fälle zeigt, wie schwer mit dem deutschen Dolusbegriffe beim
<lb/>Diebstahle in einer Reihe von Fällen durchzukommen ist, wenn
<lb/>man nicht das Rechtsgefühl mit der Entscheidung verletzen und
<lb/>den Betroffenen schwer schädigen will. Der Vers, macht dabei auch
<lb/>eine interessante Excursion auf die wichtigsten Strafgesetze der
<lb/>übrigen Culturländer. Er behandelt weiter den Gräberdiebstahl,
<lb/>den Familiendiebstahl, das kurtnrn usus und possessionis, die
<lb/>Bestrafung des Diebstahls und wendet sich in längerer Ausführung
</p>
            </div>
            <pb facs="2085047_35+1893_0557.tif"
                n="545"
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            <div xml:id="d45001e50686" type="review">
               <head>
                  <title>Rotering, F., Fahrlässigkeit und Unfallsgefahr. Berlin, Siemenroth u. Worms, 1892. 106 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Von Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085047_35+1893_0557--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rotering, Fahrlässigkeit und Unfallsgefahr.
</p>
               <p>

                  <lb/>545
</p>
               <p>

                  <lb/>dagegen, daß der freiwillige Schadensersatz als Strafaufhebungs- 
<lb/>grund beim Diebstahl und verwandten Delicten erklärt werde.

<lb/>Nicht minder durchsichtig und scharf begründet sind die Vor- 
<lb/>schläge, welche L. bezüglich der Definition und Bestrafung der
<lb/>Verleumdung, üblen Nachrede und Beleidigung macht.

<lb/>Dr. Reinhard.

<lb/>2. Rotering F., Fahrlässigkeit und Unsallsgefahr. Berlin, Siemenroth
<lb/>u. Worms, 1892. 106 S.

<lb/>Notering, der schon mehrfach über Polizciübertretungen
<lb/>geschrieben hat, tritt hier mit einer Arbeit hervor, die im engsten
<lb/>Bezug steht zu der Unfallsgefahr, welche der heutige Verkehr
<lb/>-erzeugt.

<lb/>Er hat eine sehr umfassende, wohl durchdachte Zusammen- 
<lb/>stellung der einschlägigen Fragen geliefert. Es ist ihm gelungen,
<lb/>eine Reihe von Rechtssätzen herauszustellen, bei deren Anwendung
<lb/>das in Frage stehende Gebiet wesentlich an Klarheit gewinnt.

<lb/>Er geht aus von den Begrifien der Gefahr und der Fahr- 
<lb/>lässigkeit, insbesondere der Erscheinung des Verzugs als solcher,
<lb/>Prüft dann die Exculpationsgründe, namentlich die Frage, warum
<lb/>die Gefährdung dann keine strasbare ist, wenn sie zum Schutze
<lb/>von Rechtsgütern gegen eine größere gewisse Gefahr auftritt.
<lb/>Die Beantwortung dieser Frage führt hinüber auf die weitere,
<lb/>wann eine Gefahr als gewisse gelten darf.

<lb/>Weitere Kapitel betrefien die Erweiterung der Strafbarkeit
<lb/>der Gefährdung, das Verhältnis des groben Unfugs zu den Ge-
<lb/>sährdungsdelicten, die Verweigerung der Nothhilfe und ihre Be- 
<lb/>strafung. Weiter verfolgt der Vers, die Gefahr, wo sie als ein- 
<lb/>gebildete bei der Transportgefährdung u. s. w. auftritt. Endlich
<lb/>behandelt er die Gefährdung als strafschärfendes Moment bei
<lb/>gewissen Delicten, bei welchen sie als Erzeugerin gemeiner
<lb/>Gefahr erscheint. Die Schlußkapitel sind der fahrlässigen falschen
<lb/>Anschuldigung und deni Gefahrmoment in den Uebertretungen
<lb/>gewidmet.

<lb/>Krit. Vierteljahresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Heinemann, Hugo, Die Lehre von der Idealconcurrenz. Berlin, Otto Liebmann. 1893. 140 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Birkmeyer, ...">Von Birkmeyer</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0558--><p/>
               <p>

                  <lb/>546
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist also nicht, wie man nach dem Titel annehmen könnte,
<lb/>eine Dogmatik der Fahrlässigkeit, was Vers, gibt, sondern eine
<lb/>Dogmatik des Begriffs der Gefahr im Strafrecht, der im Laufe
<lb/>der Darstellung allerdings zu der Fahrlässigkeit in Bezug gesetzt
<lb/>wird.

<lb/>Die gegebene Zusammenstellung ist eine erschöpfende, die Dar- 
<lb/>stellung gewandt (die Diction dürfte hie und da etwas sorgfältiger
<lb/>sein), Vers, zeigt sich als gründlicher Kenner der einschlägigen
<lb/>Casuistik, Literatur und des ausländischen Rechts. Die gewonnenen
<lb/>• Resultate sind durchweg einleuchtend, die Vorschläge zur Ver- 
<lb/>besserung des deutschen Rechts — zeitgemäße Erweiterung des
<lb/>strafrechtlichen Schutzes gegen leichtsinnige Gefährdung der Rechts- 
<lb/>güter— sehr beachtenswert!). Dr. Reinhard.

<lb/>3. Heinemann Hugo, Die Lehre von der Jdealconcnrrenz. Berlin, Ott»
<lb/>Liebmann. 1893. 140 S.

<lb/>Die vorliegende Schrift hat sich zur Aufgabe gestellt, die
<lb/>bekannte Ansicht Liszt's (Lehrb. 5. Aufl. S. 233, 234 unter II. 1,
<lb/>S 240 ff.) zu vertheidigen, daß einer Handlung auch immer nur-
<lb/>ein Verbrechen entsprechen könne, daß also die sog. ideale Ver-
<lb/>brechensconcurrenz in Wahrheit nicht existire.

<lb/>Auch bekämpft Heinemann die herrschende Ansicht, welche
<lb/>annimmt, daß aus einer Handlung möglicherweise mehrere (gleich- 
<lb/>artige oder ungleichartige) Verbrechen hervorgehen können, im
<lb/>Wesentlichen mit demselben Argument wie v. Liszt (ZS. VI
<lb/>S. 686 ff.): sie vermische Begriff und Gegenstand, sie verwechsele
<lb/>juristische Abstraction und Wirklichkeit (H. S. 61, vgl. S. 56,
<lb/>S. 66 unten).

<lb/>H. meint nämlich: Wenn man sagt, eine Handlung könne
<lb/>mehrere Verbrechen erzeugen, so verstehe man dabei unter Verbrechen
<lb/>den durch Abstraction gewonnenen juristischen Begriff. Allein
<lb/>der Richter habe das Verbrechen nicht als Begriff,
<lb/>sondern als das wirkliche physische Ereignis zu be-
<lb/>urtheilen und zu bestrafen (S. 62, 63, 70). Als physisches-
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0559.tif"
                   n="547"
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               <p>

                  <lb/>Heinemann, Die Lehre von der Jdealconcurrenz.
</p>
               <p>

                  <lb/>54?
</p>
               <p>

                  <lb/>Ereignis aber sei das Verbrechen nichts weiter als natürliche
<lb/>Handlung (S. 62). Und daraus ergebe sich ganz von selbst der
<lb/>Satz: eine Handlung, ein Verbrechen.

<lb/>In den hervorgehobenen Worten scheint mir das Schwergewicht
<lb/>der H.'schen Argumentation zu liegen. Denn in den übrigen
<lb/>Sätzen derselben vermag ich keinen Gegensatz zu erblicken, der H.
<lb/>von der herrschenden Theorie trennte. Einerseits wird es ja die
<lb/>letztere ohne weiteres ihrem Gegner zugeben, daß 1 — 1 und
<lb/>nicht — 2 ist, d. h. daß, wenn das Verbrechen als natürliche
<lb/>Handlung aufzufassen ist, eine Handlung auch nur immer ein
<lb/>Verbrechen sein kann. Andrerseits räumt ja H. ein, daß, wenn
<lb/>man das Verbrechen als juristischen Begriff, nämlich als Rechts- 
<lb/>güterverletzung auffaßt, aus einer physischen Handlung mehrere
<lb/>Rechtsgüterverletzungen, d. h. mehrere Verbrechen, hervorgehen
<lb/>können (S. 61 unten, S. 62 unten).

<lb/>Und so dürfte sich die Controverse zwischen H. und seinen
<lb/>Gegnern zu der Frage zuspitzen: Ist in der Lehre von der Ver-
<lb/>brechensconcurrenz „Verbrechen" als natürliche Handlung oder als
<lb/>Rechtsbegriff anfzufaffen?

<lb/>Diese Frage aber löst sich überaus einfach, und zwar zu
<lb/>Gunsten der herrschenden Lehre, wenn man mit uns annimmt, daß
<lb/>das Verbrechen überhaupt stets ein Rechtsbegriff und nie
<lb/>identisch mit einer natürlichen Handlung sei. Wenn wir irgend
<lb/>ein physisches Ereignis ein Verbrechen nennen, so subsumiren wir
<lb/>es damit bereits immer unter die juristischen Denkbegriffe, welche
<lb/>das physische Ereignis als einen Bruch der Rechtsordnung erscheinen
<lb/>lassen. Das Verbrechen ist nie die natürliche Handlung als solche,
<lb/>sondern, wie H. (S. 63 oben) selbst ganz richtig sagt, die „von der
<lb/>Rechtsordnung besonders qualificirte natürliche Handlung". Durch
<lb/>dieses juristische Qualificiren der natürlichen Handlung aber ab-
<lb/>strahiren wir aus ihr den Begriff Verbrechen (vgl. H. selbst
<lb/>S. 57). Die natürliche Handlung des Verbrechers ist nicht das
<lb/>Verbrechen selbst, sondern sie bildet die Grundlage, von der aus
<lb/>wir durch Subsumtion unter Rechtssätze den Begriff Verbrechen

<lb/>35»
</p>

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               <p>

                  <lb/>548
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>gewinnen. Und das ist die Aufgabe des Richters: er hat zu
<lb/>prüfen, ob aus der einzelnen physischen Begangenschaft durch
<lb/>Subsumtion unter die Strafrechtssätze der Begriff eines Verbrechens
<lb/>zu gewinnen ist, und glaubt er diese Frage bejahen zu müssen, so
<lb/>bestraft er die natürliche Handlung nicht mehr als solche, sondern
<lb/>weil sie unter den Begriff Verbrechen fällt.

<lb/>Sofort also müssen wir den Vorwurf einer Verwechselung
<lb/>von Abstraction und Realität, von Begriff und Gegenstand an H.
<lb/>selbst zurückgeben. Indem er glaubt, eine doppelte Desinition von
<lb/>Verbrechen ausstellen zu können, wonach es bald „Einwirkung auf
<lb/>die Außenwelt", bald „Erzeugnis des juristischen Denkens" ist
<lb/>(S. 57, 6l, 68/69, 70, 71), indem er meint, bald mit dieser, bald
<lb/>mit jener Definition opcriren zu dürfen und insbesondere in der
<lb/>Lehre von der Verbrechensconcurrenz mit der ersteren Desinition
<lb/>operiren zu müssen, begeht er eine Confusion zwischen dem Rechts-
<lb/>begriff „Verbrechen" und der diesem Begriff zu Grunde liegenden
<lb/>natürlichen Handlung.

<lb/>Und' diese Confusion fälscht ihm die ganze Lehre von der
<lb/>Jdealconcurrenz.

<lb/>Nur sie konnte ihn die Worte des § 73 StrGB.: „Wenn
<lb/>eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt" als „in
<lb/>entschiedenem Widerspruch" stehend sinden lassen zu der Ueberschrift
<lb/>des 5. Abschnittes: „Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- 
<lb/>lungen" (S. 53, 87). Den Ausdruck „strafbare Handlung" ge- 
<lb/>braucht unser Gesetz bekanntlich gleichbedeutend mit „Verbrechen"
<lb/>(im weiteren Sinn). Es subsumirt also den Fall, daß Jemand
<lb/>durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, unter die Ver- 
<lb/>brechensconcurrenz. Von einem Widerspruch kann da keine Rede
<lb/>sein, sobald man nur nicht von der vorgefaßten Meinung ausgeht,
<lb/>unter den zusammentreffenden strafbaren Handlungen oder Ver- 
<lb/>brechen könnten nur natürliche Handlungen verstanden werden.
<lb/>Ohne diese Confusion von Handlung und Verbrechen, von Realität
<lb/>und Abstraction würde H. selbst zu den Vertheidigern der herrschenden
</p>

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               <p>

                  <lb/>Heinemann, Die Lehre von der Jdealconcurrenz.
</p>
               <p>

                  <lb/>549
</p>
               <p>

                  <lb/>Theorie zu zählen sein; denn er bekennt sich selber wörtlich zu
<lb/>der Ansicht (S. 87, vgl. S. 62 unten, S. 71):

<lb/>„daß durch eine Handlung mehrere rechtlich geschützte In-
<lb/>teresscn verletzt, also mehrere Verbrechensbegriffe verwirklicht
<lb/>und damit mehrere Strafgesetze übertreten werden können".

<lb/>Nicht zu verwundern ist, wenn ein Autor, der seinen Gegnern
<lb/>einen schweren logischen Fehler vorwirft, während er ihn selbst,
<lb/>ohne es zu merken, begeht, auch sonst in handgreifliche Widersprüche
<lb/>sich verwickelt.

<lb/>So lesen wir auf S. 65:

<lb/>„Bezüglich der sog. ungleichartigen Jdealconcurrenz führt
<lb/>v. Buri zunächst völlig zutreffend folgendes aus: „„Hat der
<lb/>Bruder mit seiner verheiratheten Schwester den Beischlaf voll- 
<lb/>zogen, so liegt nur eine untrennbare Causalität vor, sonach
<lb/>aber auch nur eine Rechtsverletzung"". . . . Dagegen will er
<lb/>in dem Falle, daß durch eine Handlung mehrere Rechts- 
<lb/>verletzungen angerichtet worden sind, . . . eine Mehrheit von
<lb/>Delikten als vorhanden annehmcn."

<lb/>Einige Seiten daraus aber, aus S. 68, heißt es:

<lb/>„Wenn der Bruder durch Gewalt seine Schwester zur
<lb/>Duldung des Beischlafs nöthigt, so liegt allerdings ein Angriff
<lb/>auf verschiedene rechtlich geschützte Interessen vor. und es ist
<lb/>vollkommen konsequent, wenn Jmpallomeni im Gegensatz zu
<lb/>v. Buri diesen Fall mit jenem ander», daß mehrere Personen
<lb/>durch denselben Schuß getödtet werden, rechtlich gleichstellt.
<lb/>Denn eine mehrfache Rechtsgüterverletzung ist in beiden Fällen
<lb/>gegeben."

<lb/>Aus S. 53/54 ferner lesen wir (vgl. auch S. 66):

<lb/>„Handlung im streng wissenschaftlichen Sinn ist nichts
<lb/>weiter als gewollte Körperbewegung. Die durch diese Bewegung
<lb/>hervorgerufene Veränderung in der Außenwelt, der Erfolg des
<lb/>Handelns, gehört genau genommen nicht mehr in den Begriff
<lb/>der Handlung. . . . Allein der Sprachgebrauch hält diese für
<lb/>die rein psychologische Betrachtung berechtigte Unterscheidung
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Günther L., Die Idee der Wiedervergeltung in der Geschichte und Philosophie des Strafrechts. Ein Beitrag zur universalhistorischen Entwicklung desselben. Zwei Abtheilungen. Erlangen 1889, 1891. XVI, 298 S., XVII, 270 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Ullmann, E.">Von E. Ullmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0562--><p/>
               <p>

                  <lb/>550
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht fest, da praktisch das wirklich äußere Geschehen immer das
<lb/>wesentliche ist. Zumal vom juristischen Standpunkt werden wir
<lb/>die Handlung zu desiniren haben als die durch einen mensch- 
<lb/>lichen Willen bewirkte Veränderung in der Außenwelt."

<lb/>Auf S. 60 aber heißt es (gegen Bin ding):

<lb/>„Handlung ist jede durch einen normalen menschlichen
<lb/>Willen hervorgerufene Veränderung in der Außenwelt. Einen
<lb/>eigenen juristischen Handlungsbegriff gibt cs nicht."

<lb/>Birkmeyer.

<lb/>4. Günther L., Die Idee der Wiedervergeltung in der Geschichte und
<lb/>Philosophie des Strafrechts. Ein Beitrag zur universalhistorischen Ent- 
<lb/>wicklung desselben. Zwei Abtheilungen. Erlangen 1889, 1891. XVI,
<lb/>298 S., XVII, 270 S.

<lb/>Die neuen Gesichtspunkte, von denen aus in den beiden letzten
<lb/>Decennien, insbesondere aber in unseren Tagen das traditionelle
<lb/>Strafrecht und dessen Grundgedanken einer eingehenden Kritik
<lb/>namentlich in der Richtung ihrer Brauchbarkeit für die aktuellen
<lb/>Bedürfnisse des Rechtsschutzes unterzogen wurden, mußten selbstver- 
<lb/>ständlich die Frage über den Werth speculativer Construction inner- 
<lb/>halb eines so eminent praktischen Zwecken dienenden Gebiets staat- 
<lb/>licher Wirksamkeit nahelegen; ja, die ganze Bewegung ist nach
<lb/>ihrer wissenschaftlichen Seite vornehmlich als ein Protest gegen die
<lb/>Alleinherrschaft einer Methode aus dem Gebiete des Strafrechts
<lb/>aufzusassen, die als ein Hindernis der Weiterbildung dieses Rechts- 
<lb/>gebiets und des Einflusses der Wissenschaft auf die augenscheinlich
<lb/>immer mehr hervortretende nothwendige Reform der Strafgesetz- 
<lb/>gebung lebhaft empfunden wird. Die Epoche, in der gegenüber
<lb/>den Zuständen früherer Jahrhunderte die Leistungen der specula-
<lb/>tiven Philosophie gerade auf dem Gebiete des Strafrechts als eine
<lb/>befreiende That gewirkt hatten, gehört der Geschichte an; allein
<lb/>traditionelle Anschauungen in der Doctrin und Einrichtungen in
<lb/>der Rechtspflege gerade jener Culturvölker, die an dem idealistischen
<lb/>Aufschwung der menschlichen Erkenntnis den hervorragendsten
<lb/>Autheil haben, ragen noch in unsere Zeit herein und behaupten
</p>
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                   n="551"
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               <p>

                  <lb/>Günther, Die Idee der Wiedervergeltung :c.
</p>
               <p>

                  <lb/>551
</p>
               <p>

                  <lb/>ihre Geltung, trotzdem die Ueberzeugung sich immer mehr Bahn
<lb/>gebrochen hat, daß das Strafrecht im Gesammtgebiete des Rechts
<lb/>nicht von einer anderen Methode beherrscht sein kann als die
<lb/>übrigen Rechtsgebiete, und die Lösung dringender praktischer Auf- 
<lb/>gaben der Strafrechtspflege auf dem Boden der alten speculativen
<lb/>Theorien kaum ernstlich in Aussicht genommen werden kann.

<lb/>Allerdings darf nicht übersehen werden, daß die fortschreitende
<lb/>Entwicklung, die in unseren Tagen ernstlich ins Auge gefaßt wird,
<lb/>nur dann zu brauchbaren Resultaten führen kann, wenn die Re- 
<lb/>formbewegung außer des geschichtlichen Zusammenhangs der Gegen- 
<lb/>wart mit der Vergangenheit sich auch gewisser, an sich dem Rechts-
<lb/>gcbiete gar nicht angehörender, aber auf dem Gebiete des Straf- 
<lb/>rechts wirksamer Ideen bewußt bleibt. Daß letzteres leider nicht
<lb/>durchaus der Fall ist, bezeugen die im Dienste der Strafrechts- 
<lb/>reform so lebhaft hervortretenden Reformbestrebungen, die namentlich
<lb/>unter dem Einflüsse anthropologischer Anschauungen dem Straf- 
<lb/>recht einen einseitigen Charakter vindiciren möchten, worin formell
<lb/>kaum etwas anderes erblickt werden kann, als eine Surrogirung
<lb/>der idealistischen Einseitigkeit des älteren Strafrechts durch eine
<lb/>materialistische Einseitigkeit. So erklärt es sich auch, daß gegen
<lb/>diese Art der Reform nicht bloß von Anhängern der älteren Rich- 
<lb/>tung, sondern auch in den Kreisen jener Juristen, die dem Straf- 
<lb/>recht eine realistische Auffassung der Grundfragen und der einzelnen
<lb/>praktisch wichtigen Probleme vindiciren, Protest erhoben wird.
<lb/>In diesem Sinne ist die geistvolle Schrift von Merkel: „Ver- 

<lb/>geltungsidee und Zweckgedanke", die uns eine durchaus zutreffende
<lb/>„Beleuchtung der „„neuen Horizonte"" in der Strafrechtswissen- 
<lb/>schaft" bietet, aufzufassen.') Zu den Ideen, die auf dem Gebiete
<lb/>des Strafrechts nicht ignorirt werden können, gehört zweifellos die
<lb/>Idee der Vergeltung. Es ist hier nicht der Ort, um diesen Satz
<lb/>des näheren auszuführen; nur das Eine mag bemerkt werden, daß

<lb/>*) Aus der Festgabe der rechts- und staatswissenschastlichen Facultät zu
<lb/>Straßburg zum Doctorjubiläum von Rudolf v. Jhcring. Straßburg, Trübner,
<lb/>1892. 69 S.
</p>

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               <p>

                  <lb/>5.52
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>auch die frei von aprioristischer Construction vorgehende Feststellung,
<lb/>des Strafbegriffs ans der Grundlage des positiven Rechts und der
<lb/>praktischen Bedürfnisse der Rechtspflege die Idee der Vergeltung
<lb/>nicht umgehen kann. Eine andere Frage ist es. ob wir dem Ver- 
<lb/>geltungsgedanken prävalirende Bedeutung in der Construction des
<lb/>Strafbegriffs und in der Lösung der praktischen Aufgaben der
<lb/>Strafrechtspflege vindiciren dürfen. Diese Frage wird entschieden
<lb/>zu verneinen sein: in der Doctrin, weil diese ihre Aufgabe nicht
<lb/>in der Sphäre speculativer Phantasien, sondern auf dem Boden
<lb/>des geltenden, geschichtlich gewordenen und im Dienste praktischer
<lb/>Bedürfnisse stehenden Rechts zu lösen hat und die Bedeutung des
<lb/>Rechts als Mittel der Lösung socialer Aufgaben nicht verkennen
<lb/>darf; in der Criminalpolitik, weil hier der Gedanke des geeignetsten
<lb/>Mittels für actuelle Zwecke in den Vordergrund tritt. Damit soll
<lb/>jedoch nicht behauptet werden, daß die Würdigung der Idee der
<lb/>Wiedervergeltung und der praktischen Zwecke der Strafrechtspflege
<lb/>etwa zu einer theoretischen Combinirung idealistischer und realisti- 
<lb/>scher Gesichtspunkte im Strafrecht führen müsse. Der Gedanke der
<lb/>Wiedervergeltung ist vielinehr selbst ein realer Factor im Bereich
<lb/>der sittlichen Anschauungen der Menschheit.

<lb/>Die Richtigkeit dieses Satzes und die Unrichtigkeit so mancher
<lb/>Vorurtheile, denen die Idee der Wiedervergeltung begegnet, kann
<lb/>nur an der Hand der Geschichte nachgewiesen werden. Im Hinblick
<lb/>auf die Bedeutung der Idee der Wiedervergeltung im Strafrecht
<lb/>ist eine Arbeit, die sich mit der universal-historischen Entwicklung
<lb/>derselben beschäftigt, gerade in unseren Tagen von erhöhtem In- 
<lb/>teresse und kann nur auf das Freudigste begrüßt werden. Eine
<lb/>solche Arbeit liefert uns Günther in dem oben bezeichneten
<lb/>Werke, das gegenüber der im Gange beftndlichen Strafrechtsreform
<lb/>durchaus nicht als ein Anachronismus aufzufassen ist, sondern,
<lb/>meines Erachtens, in hohem Maße einem praktischen Bedürfnisse
<lb/>entspricht. Wenigstens vermag ich mir eine Reform des Straf- 
<lb/>rechts, die zu einem obtinirenden Zustand gründlicher Verbesserung
<lb/>der Strafrechtspflege führen soll, nicht vorzustellen ohne eine Aus-
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0565.tif"
                   n="553"
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               <p>

                  <lb/>Günther, Die Idee der Wiedervergeltung k.
</p>
               <p>

                  <lb/>553
</p>
               <p>

                  <lb/>tragung der Frage über die Bedeutung jenes realen Factors in
<lb/>unserem Rechtsgebiet. G. selbst scheint allerdings — wenn ich
<lb/>seine Bemerkung auf S. IV richtig verstehe — anderer Meinung
<lb/>zu sein. G. faßt die Idee der Wiedervergeltung aus dem Gesichts- 
<lb/>punkt ihrer Behandlung als Grundgedanken der absoluten Theorie
<lb/>ans und meint, daß bei dem heutigen Stande der Strafrechts- 
<lb/>wissenschaft eine Abhandlung, welche sich ex professo mit dem
<lb/>Grundgedanken der absoluten Theorie beschäftigt, kaum noch anders
<lb/>als in der Form rechtsgeschichtlicher Darstellung auftreten
<lb/>kann. Indessen, gerade seine treffliche Arbeit zeigt uns, wie sehr
<lb/>„jene eigenartige und mit dem innersten Wesen der Menschennatur
<lb/>verwachsene Vorstellung, Gesetzgebung und Wissenschaft, Praxis
<lb/>und Theorie des Strafrechts seit Jahrtausenden beherrscht hat".
<lb/>Gerade die Forschungen G.'s zeigen uns, daß die Strafrechts- 
<lb/>wissenschaft die Idee der Wiedervergeltung nicht bloß als den
<lb/>Grundgedanken der absoluten Theorie auffassen darf.

<lb/>Das Werk zerfällt in zwei Abtheilungen, von denen die erste
<lb/>die Culturvölker des Alterthums und das deutsche Recht bis zur
<lb/>Carolina, die zweite das deutsche Strafrecht nach der Carolina
<lb/>bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts und die juristische und philo- 
<lb/>sophische Literatur vor Kant zum Gegenstände hat. Die Natur
<lb/>des Gegenstandes brachte es natürlich mit sich, daß sich das Werk so
<lb/>recht eigentlich zu einer Geschichte des Strafrechts gestalten mußte.
<lb/>Dabei wird aber der ausgesprochene Zweck der Arbeit klar in den
<lb/>Vordergrund gestellt; derselbe beherrscht die einzelnen Theile der
<lb/>Arbeit und bildet den leitenden Gedanken, an dem die Entwicklung
<lb/>des Strafrechts nachgewiesen wird. Die Arbeit ist eine dankens-
<lb/>werthe Leistung nicht bloß vom rechtsgeschichtlichen Standpunkt,
<lb/>sondern — wie ich schon oben angedeutet habe — auch im Hinblick
<lb/>auf actuelle Bedürfnisse der Strafrechtsreform.
</p>
               <p>

                  <lb/>E. Ullmann.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0566.tif"
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         <div xml:id="d45001e51561">
            <head>Strafproceß</head>
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               <head>
                  <title>Ortloff, Dr. H., Staats- und Gesellschaftsvertretung im Strafverfahren. Tübingen, H. Laupp, 1892. 114 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Von Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0566--><p/>
               <p>

                  <lb/>VI.

<lb/>£ttafpxoc4.

<lb/>1. OrtIoff, Dr. H., Staats- und Gesellschaftsvertretung im Strafverfahren.

<lb/>Tübingen, H. Laupp, 1892. 114 S.

<lb/>Diese Arbeit steht in schroffem Gegensätze zu der neuerlich
<lb/>in der Kriminalpolitik vielfach zu Ansehen gelangten Anschauung,
<lb/>daß auch für den Strafproceß und den Strafvollzug die Zweck- 
<lb/>mäßigkeit bestimmend sein soll. H. Ortloff steht auf rein formal- 
<lb/>rechtlichem Standpunkt. Er beabsichtigt, eine umfangreichere Arbeit:
<lb/>„Der constitutionelle Rechtsstaat im Strafverfahren" herauszugeben,
<lb/>aber in Folge der „hier wie anderwärts schwer empfundenen
<lb/>Schwierigkeiten des Verlagsbuchhandels" hat er sich begnügen
<lb/>müssen, erst eine Abhandlung über „Staat und Gesellschaft in der
<lb/>Strafrechtspflege" und dann die hier besprochene Brochüre erscheinen
<lb/>zu lassen. Sein ganzes Trachten geht also dahin, zu zeigen, wie
<lb/>man im Strafproceß die Postulate durchführen müsse, die von
<lb/>den sog. liberalen Parteien in Bezug auf die Einrichtung des
<lb/>Staatswesens überhaupt aufgestellt worden sind. Denn das wird
<lb/>der Vers, doch zugeben, daß der Begriff „Rechtsstaat" überhaupt
<lb/>kein juristischer, sondern ein politischer ist, der namentlich in
<lb/>neuester Zeit in scharfen Gegensatz zu dem nach socialer Ausgleichung
<lb/>ringenden „Culturstaat" und früher auch zum sog. „Polizeistaat"
<lb/>getreten ist.

<lb/>Merkwürdig ist nun die Art, wie O. den juristisch so be- 
<lb/>denklichen Begriff der „Gesellschaft" (abstract genomnien) für seine
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0567.tif"
                   n="555"
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               <p>

                  <lb/>Ortloff, Staats- und Gesellschastsvertrctung im Strafverfahren. 555

<lb/>Anschauungen verwerthet. Die Gesellschaft tritt hier geradezu in
<lb/>Gegensatz zum Staate: sie identificirt sich mit dem Verbrecher;
<lb/>Schutz des Verbrechers ist dem Vers, mit dem Schutz der Gesellschaft
<lb/>im Strafverfahren vollständig gleichwerthig. Wir können die
<lb/>Meinung nicht unterdrücken, daß das eine sehr sonderbare Gesell- 
<lb/>schaft sein muß, die sich in dieser Weise auf die Seite der Rechts- 
<lb/>brecher stellt. Wir hätten eher gedacht, es sei Aufgabe des Staats,
<lb/>die Gesellschaft von solchen zu säubern, und Aufgabe der Gesell- 
<lb/>schaft, ihm dabei an die Hand zu gehen, statt seinen Organen
<lb/>Hemmnisse zu bereiten.

<lb/>Bei solcher Auffassung darf es uns aber gar nicht wundern,
<lb/>daß die ganze Schrift von dem Gedanken getragen ist, daß der
<lb/>Angeklagte stets ein unglückliches, bemitleidenswerthes Geschöpf,
<lb/>Staatsanwälte und Richter aber in der Regel Leute sind, die sich
<lb/>mit wahrer Wollust an die Vernichtung dieser Unglücklichen machen
<lb/>und deshalb allzeit bereit sind, ihnen die Beweismittel abzuschneiden,
<lb/>ihre Rechte zu verkürzen, kurz ihre Verurtheilung um jeden Preis
<lb/>herbeizuführen.

<lb/>Im einzelnen handelt die Schrift in fünf Abschnitten vom
<lb/>Anklageamt, vom Vertheidigungsamt, von der Verbindung beider
<lb/>in der „öffentlichen Anwaltschaft", vom Strafrichteramt und vom
<lb/>Strafvollstreckungsamt. Die Desiderien des Vcrf. lassen sich dabei
<lb/>in folgendes zusammenfassen:

<lb/>Die Staatsanwaltschaft ist ihm zu sehr von der
<lb/>Justizverwaltung abhängig, die Staatsanwälte sollen also mit
<lb/>Ähnlicher Unabhängigkeit ausgestattet werden wie die Richter,
<lb/>kurz es soll etwa so werden, wie Pfizer will: das Amt des
<lb/>Staatsanwalts soll zur bloßen Function herabsinken, deren Wahr- 
<lb/>nehmung man irgend einem Richter übertragen kann. Daß es
<lb/>dem Angeklagten noch lange nicht gut genug im Strafverfahren
<lb/>geht, daß man ihm noch besser beispringen muß, um sich hinaus- 
<lb/>zuhelfen, das wissen wir gleichfalls schon aus Munkel's Dar- 
<lb/>stellungen, und es kann nicht verwundern, daß wir diese Wünsche
<lb/>hier wiederholt finden.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0568.tif"
                   n="556"
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               <p>

                  <lb/>556
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eigenartig und fast neu ist hingegen die Idee, für die Ver-
<lb/>theidigung beim Gerichte selbst einen Körper zu bilden, der sich
<lb/>ähnlich wie die Staatsanwaltschaft aus staatlich angestellten Beamten
<lb/>bilden soll. Diese Herren sollen dann schon bei der Vorunter- 
<lb/>suchung Mitwirken und von Amtswegen jedem Beschuldigten bei- 
<lb/>gegeben werden. Vers, meint, es könnten hierzu Wohl geeignete
<lb/>Rechtsanwälte gewonnen werden; wer die Mittel hat, soll sich
<lb/>aber daneben noch eines Privatvertheidigers bedienen dürfen. —
<lb/>Der Vers, übersieht dabei u. a. völlig, daß sich „geeignete" Rechts- 
<lb/>anwälte zu einer solchen Stellung schwerlich drängen, sondern im
<lb/>Gegentheil vorziehen werden, nach wie vor als „Privatvertheidiger"
<lb/>ihre Gebühren und Remunerationen zu verdienen, während in den
<lb/>Staatsdienst nur solche Anwälte treten würden, die „im freien
<lb/>Wettbewerb" gescheitert sind. Der mittellose Angeklagte wäre aus- 
<lb/>schließlich auf diese Kräfte letzten Ranges angewiesen, während er
<lb/>bei der derzeitigen Einrichtung wenigstens in schwereren Fällen
<lb/>Aussicht hat, einen Osficialvertreter von oft hervorragender Be- 
<lb/>deutung zu erhalten, auch wenn er ihn nicht zu honoriren vermag.
<lb/>Aber freilich an solche Consequenzen denkt der Vers, nicht, ihm
<lb/>genügt es, wenn nur das „System des Rechtsstaats" gerettet ist,
<lb/>auf die Zweckmäßigkeit der für den Proceß geplanten Einrich- 
<lb/>tungen ist er weniger bedacht.

<lb/>Bezüglich des Strafrichteramts neigt sich O. sehr dem
<lb/>Schöffengericht zu; an der Unübertrefflichkeit der Schwurgerichte
<lb/>hält der Rechtsstaats-Idealist nicht mehr fest. Gelegentlich der
<lb/>Erörterungen über das „Strafvollzugsamt" ignorirt er —
<lb/>von seinem Standpunkt gesehen — begreiflicherweise — den
<lb/>gegenwärtigen Stand der Reformbestrebungen bezüglich des Straf- 
<lb/>vollzugs. Es genügt, aus seinen Vorschlägen in dieser Richtung
<lb/>hervorzuheben, daß er sich als ein Anhänger des längst als
<lb/>ganz verfehlt erkannten, früher in Bayern bestandenen Systems
<lb/>bekennt, wonach der Untersuchungsrichter zugleich Vollstreckungs- 
<lb/>beamter war.

<lb/>Diese von Voreingenommenheit nicht ganz freie, die praktischen
</p>

            </div>
            <pb facs="2085047_35+1893_0569.tif"
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                  <title>Fuhr, Dr. Carl, Strafrechtspflege und Socialpolitik. Berlin, Lehmann, 342 S. u. Tabellen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Von Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Dr. Fuhr, Strafrechtspflege und Socialpolitik.
</p>
               <p>

                  <lb/>557
</p>
               <p>

                  <lb/>Bedürfnisse allzu gering schätzende Arbeit geht wohl in ihren Zielen
<lb/>und den Mitteln, sie zu erreichen, fehl. Dr. Reinhard.

<lb/>2. Fuhr, Dr. Carl, Strafrechtspflege und Socialpolitik. Berlin, Lehmann,

<lb/>342 S. u. Tabellen.

<lb/>Ein Werk, das sich von solchen ideologischen Verbesserungs- 
<lb/>plänen gänzlich fernhält und auf Grund gewissenhaftester For- 
<lb/>schung auf historischem und internationalem Rechtsgebiet, unter
<lb/>sorgsamer Verwerthung der in der Praxis gemachten und in der
<lb/>Statistik festgestellten Erfahrungen die Verbesserung unseres Straf- 
<lb/>vollzugs anstrebt, ist das Werk Fuhr's. Dasselbe ist Dr. Franz
<lb/>v. Liszt gewidmet, als dessen Anhänger sich der Vers, bekennt.
<lb/>Gleich anderen Schülern desselben ist er aber in seinen Forschungen
<lb/>tiefer, in seinen Schlüssen vorsichtiger geworden, als man dies
<lb/>Liszt selbst nachrühmen kann. Gleich andern hat er das bei
<lb/>Liszt vorwiegende Mitgefühl mit dem Verbrecher, die auf seine
<lb/>Schonung gerichtete Tendenz zurückgedämmt und die Zweckmäßigkeit
<lb/>des Strafverfahrens und Strafvollzugs als das erste Erfordernis
<lb/>der richtigen Behandlung des Verbrechers an die Spitze gestellt;
<lb/>die Reform der Gesellschaft, die sociale Wirkung ist ihm das
<lb/>Endziel.

<lb/>Im übrigen beabsichtigt er. im wesentlichen eine Sammlung
<lb/>des Materials zu geben, das die Literatur und die Gesetzgebung
<lb/>bezüglich der Polizeiaufsicht aufweisen.

<lb/>Das Werk gliedert sich in drei Theile. Der erste Theil betrifft
<lb/>die Sicherheitsmaßregeln, die bis zu Anfang des 19. Jahrhunderts
<lb/>im deutschen Reiche gegen die gesetzlich nicht überführten, dann
<lb/>aber auch gegen überführte und bestrafte Verbrecher nach verbüßter
<lb/>Strafe ergriffen wurden. Der 2. Theil umfaßt die Entwicklung
<lb/>der Polizeiaufsicht in Frankreich, Belgien, Italien, England und
<lb/>Deutschland, Oesterreich, Rußland, Schweden und der Schweiz, wie
<lb/>sie sich im laufenden Jahrhundert gestaltet hat. Die einschlägigen
<lb/>Gesetze und Verordnungen und literarischen Behelfe sind dabei aufs
<lb/>sorgfältigste benützt und in klarer, übersichtlicher Weise die wesent-
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0570.tif"
                   n="558"
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               <p>

                  <lb/>558
</p>
               <p>

                  <lb/>Stiafprocejj.
</p>
               <p>

                  <lb/>lichen Unterschiede hcrausgehoben. Jede Seite gibt hier Zeugnis
<lb/>von den gründlichen Studien, welche der Vers, gemacht hat, und
<lb/>die Darstellung, welche er geschaffen hat, wird von dauerndem
<lb/>Werth sein, mag man im übrigen seiner Ansicht über die künftige
<lb/>Gestaltung der gegen überführte Verbrecher zu verhängenden
<lb/>Sicherungsmaßregeln beipflichten oder nicht. Der 2. Theil ist
<lb/>ein glänzendes Zeugnis dafür, daß es dem Vers, nicht darum zu
<lb/>thun war, lediglich nach momentanen Impulsen neue Gesetzes- 
<lb/>vorschläge in die Welt zu setzen, wozu sich so Viele berufen fühlen,
<lb/>sondern daß ihm Hauptaufgabe gewesen ist, die geschichtlich ge- 
<lb/>wordenen und die bestehenden Zustände zu erforschen und hierdurch
<lb/>eine feste Grundlage zu gewinnen, auf der in der einen oder andern
<lb/>Richtung weiter gebaut werden kann.

<lb/>Die Besprechung der in Deutschland nunmehr bestehenden
<lb/>Polizeiaufsicht gibt dem Vers, auch Gelegenheit, die einschlägigen
<lb/>Normen systematisch zu verarbeiten, also deren rechtliche Natur,
<lb/>Voraussetzungen, Inhalt, das Verfahren bei der Verhängung und
<lb/>die Rechtsmittel gegen dieselbe u. dgl. eingehend zu beleuchten.
<lb/>Die Lectüre dieses Abschnittes schon drängt die Ueberzeugung auf,
<lb/>daß das, was die Gesetzgebung und die staatliche Polizeigewalt
<lb/>in dieser Richtung geschaffen haben, an Unvollkommenheit kaum
<lb/>von einem anderen Rechtsinstitut übertroffen wird. Muß dies aber
<lb/>schon bezüglich der formal-rechtlichen Seite zugegeben werden, so
<lb/>trifft es noch mehr zu, wo es sich um die socialen Wirkungen der
<lb/>Polizeiaufsicht handelt. Der Vers, hat sich hier nicht auf die
<lb/>statistischen Nachweise und Angaben in der Literatur beschränkt,
<lb/>sondern sich die große Mühe genommen, direct bei einer erheb- 
<lb/>lichen Anzahl von Polizeibehörden um Aufschluß zu bitten.
<lb/>Die Antworten, die er erhalten hat, sind vernichtend für den
<lb/>Werth des Instituts der Polizeiaufsicht, wie sie jetzt besteht: die
<lb/>Polizeibehörden der größeren Städte haben sich fast sämmtlich
<lb/>dahin ausgesprochen, daß die Wirkungen gleich Null sind, und nur
<lb/>aus einzelnen, vorzugsweise kleineren, Bezirken sind annehmbare
<lb/>Resultate gemeldet worden.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Dr. Fuhr, Strafrechtspflege und Socialpolitik.
</p>
               <p>

                  <lb/>559
</p>
               <p>

                  <lb/>Die in diesem Theil in Bezug genommenen Gesetze sind
<lb/>großentheils im Anhänge abgedruckt und eine Reihe interessanter
<lb/>statistischer Tabellen angehängt.

<lb/>Der 3. Theil ist der Kritik der bestehenden Zustände und
<lb/>den Reformvorschlägen gewidmet, die von Dritten gemacht worden
<lb/>sind oder hier vom Vers, gemacht werden; dieser Theil umfaßt
<lb/>nur etwa ein Fünftel des Werkes; der erste ein Zehntel. Der
<lb/>Verf. mußte hier natürlich über sein eigentliches Thema hinaus- 
<lb/>greifen und auf die Bekämpfung des Verbrecherthums überhaupt
<lb/>und speciell den Strafvollzug zu sprechen kommen. Auch hier
<lb/>muß ihm zugestanden werden, daß er sich möglichst an positive
<lb/>Thatsachen gehalten und es nach Thunlichkeit vermieden hat, aus
<lb/>gelegentlichen Beobachtungen übereilte Schlüsse zu ziehen. Die
<lb/>Straflistenauszüge, die er hier seinen Ausführungen zu Grunde
<lb/>legt, sind bezeichnend für unsere Art, das Verbrechen zu bekämpfen,
<lb/>für die herrschende Systemlosigkeit in der Bestrafung. Nach unfern
<lb/>Erfahrungen müssen wir zugeben, daß diese einzelnen Straflisten
<lb/>keineswegs sich als willkürlich herausgezogene Ausnahmen dar,
<lb/>stellen, sondern daß leider viele Tausende dieser Art bei den Register- 
<lb/>behörden liegen, die laut Zeugnis davon geben, daß der Ruf nach
<lb/>einer zweckmäßigeren Gestaltung der Criminalstrafcn doch kein
<lb/>ganz unberechtigter ist

<lb/>Leider geht aber dem Verf., wie den anderen Anhängern
<lb/>Liszt's, die Zweckmäßigkeit, das sociale Bedürfnis über alles,
<lb/>und die Gerechtigkeit soll erst in zweiter Linie berücksichtigt werden;
<lb/>wenn wir sagen leider, so tadeln wir damit nicht das Bestreben,
<lb/>die formal spintisirende Jurisprudenz in ihrem Einfluß auf die
<lb/>Bestrafung des Verbrechens zurückzudämmen, sondern das Bestreben,
<lb/>ans der Bestrafung selbst eine reine sociale Zweckmäßigkeitsmaßregel
<lb/>zu machen, mit andern Worten ihr den Charakter einer Sühne,
<lb/>die der Schuld proportional ist, ganz zu nehmen. Wir stehen
<lb/>auf dem Standpunkt Holzendorff's, der bei allen Sympathien
<lb/>für die verlangten Reformen doch Gerechtigkeit für Alle als
<lb/>obersten Grundsatz und nicht nur als einen nebenbei mit zu
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0572.tif"
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               <p>

                  <lb/>560
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafproceb-
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfolgenden Ziveck hinstellt. Alles andere wäre ein Rückschritt
<lb/>zur Polizeiwillkür, nur in anderer Form. Der Satz, den der
<lb/>Vers. aufstellt:

<lb/>„die verbrecherische Handlung hat nur als Symptom für
<lb/>die Erkennung der antisocialen Gesinnung des verbrecherischen
<lb/>Hanges zu dienen, nicht als Grund, sondern als äußerer
<lb/>Anlaß der Strafe"
<lb/>widerspricht dem völlig.

<lb/>Die That kann nur Grund der Strafe, aber allerdings auch
<lb/>Anlaß zu Sicherungsmaßregeln sein, wenn diese im socialen Interesse
<lb/>neben der Strafe geboten erscheinen. Wir möchten es darum auch
<lb/>dahingestellt sein lassen, ob durch eine Trennung der Civil- und
<lb/>Straf-Justiz, durch entsprechendere Ausbildung der Richter (in der
<lb/>gerichtlichen Medicin, Gefängniswesen, Socialpolitik) und sorg- 
<lb/>fältigere Auswahl derselben „mehr Garantien für eine gleichmäßige,
<lb/>gerechte und sichere Strafrechtspflege" gegeben werden als „durch
<lb/>Ausstellung enger, gesetzlicher Normen". Wir denken, eines nicht
<lb/>ohne das andere.

<lb/>Was nun die Neformvorschläge des Vers, im einzelnen angeht,
<lb/>so heben wir bezüglich derselben folgendes hervor: In der Hand
<lb/>des richtiger vorzubildenden Strafrichters der l. Instanz sollen
<lb/>sich folgende Geschäftszweige centralisiren:

<lb/>1. die Strafjustiz;

<lb/>2. die Kriminalpolizei;

<lb/>3. die Leitung der in seinem Bezirk beflndlichen Strafanstalten;

<lb/>4. die Theilnahme am Strafvollzugsamt und an der Obsorge
<lb/>für entlassene Sträflinge für den Bezirk;

<lb/>'5. die Obsorge für die Zwangserziehung verwahrloster Kinder;

<lb/>6. das Armenwesen;

<lb/>7. die Thätigkeit bezüglich der neueren socialpolitischen Institute.
<lb/>Die Landstreicherei soll mit allem Nachdruck bekämpft, für

<lb/>jeden muthmaßlichen Landstreicher eine Strafliste erholt werden.

<lb/>Für Erstverbrecher soll möglichste Kürzung der Freiheitsstrafe
<lb/>durch andere Mittel (auch bedingte Verurtheilung), namentlich aber
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0573.tif"
                   n="561"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Fuhr, Strafrechtspflege und Socialpolitik.
</p>
               <p>

                  <lb/>561
</p>
               <p>

                  <lb/>geschärfte Strafen und Aufenthaltsverbote eintreten. Für Gelegen- 
<lb/>heitsverbrecher wünscht der Verf. längere und schärfere Freiheits- 
<lb/>strafen. Besserungsfähige Gewohnheitsverbrecher sollen mindestens
<lb/>auf drei Jahre eingesperrt werden; unverbesserliche Gewohnheits- 
<lb/>verbrecher, und zwar sowohl jene energischen Naturen, die mit
<lb/>vollem Bewußtsein und Willen ihre Nahrung auf der Verbrccher-
<lb/>laufbahn suchen, als auch diejenigen, welche in Folge physischer
<lb/>und moralischer Verkommenheit sich aus dem Stromerthum nicht
<lb/>mehr aufzuraffen vermögen, sollen möglichst dauernd unschädlich
<lb/>gemacht, d. h. eingesperrt werden; nur scheint der Verf. für elftere
<lb/>das Zuchthaus, für letztere das Arbeitshaus am Platze zu halten.
<lb/>Bei den Besserungsfähigen soll ein Progreffivsystem im Straf- 
<lb/>vollzug Platz greifen, das in probeweiser Entlassung mit Schutz- 
<lb/>fürsorge und Polizeiaufsicht ausläuft.

<lb/>Das, was der Verf. als Polizeiaufsicht der Zukunft bezeichnet,
<lb/>ist also nichts anders, als die Gesammtheit der Maßregeln, welche
<lb/>ergriffen werden, um einerseits den auf Probe entlassenen Ver- 
<lb/>brechern die Eingewöhnung im bürgerlichen Leben zu erleichtern,
<lb/>andrerseits das Publikum vor Schädigung durch dieselben zu
<lb/>sichern. Was der Verf. im einzelnen an solchen Maßnahmen
<lb/>vorschlägt, ist, wenigstens in Bayern, durch die ganz musterhafte
<lb/>Ministerial-Bekanntmachung v. I. Jan. 1872 (Regg.-Bl. S. 43)
<lb/>so ziemlich alles bereits vorgeschrieben. Es wäre deshalb zweck- 
<lb/>mäßig gewesen, wenn der Vers, seine Umfragen bei den bayerischen
<lb/>Polizeibehörden auch darauf gerichtet hätte, inwieweit die Vor- 
<lb/>schriften dieser Verordnung verwirklicht worden sind und mit
<lb/>welchem Erfolg. Das würde ein sicherer Prüfstein dafür sein,
<lb/>inwieweit man von deren Verallgemeinerung eine wirksame Be- 
<lb/>kämpfung des Verbrecherthums erwarten darf. Dabei wird zu
<lb/>beachten sein, daß es schon sehr zu Gunsten der Vorschläge F.'s
<lb/>spricht, wenn mit dieser Verordnung nur einige Erfolge erzielt
<lb/>worden sind. Die Erfolge in großem Maßstabe werden unter dem
<lb/>gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung immer hintangehalten werden
<lb/>durch zwei Umstände: einmal, und zwar hauptsächlich, durch die

<lb/>Krit. Vierteljahresschrift. N. F. Bd.XV. H. 4. Ztz
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0574.tif"
                   n="562"
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               <p>

                  <lb/>562
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>Unsicherheit der Richter in der Strafzumessung, die sich vorzugs- 
<lb/>weise darin äußert, daß meistentheils auch gegen Gewohnheits- 
<lb/>verbrecher so niedere Strafen verhängt werden, daß es zu einer
<lb/>probeweisen Entlassung gar nicht kommen kann, und dann, wenn
<lb/>auch nicht annähernd in gleichem Grade, durch die vom Vers, mit
<lb/>Recht hervorgehobene Zersplitterung der Zuständigkeit hinsichtlich
<lb/>des Strafvollzugs und der Ueberwachung der vorläusig Entlassenen
<lb/>unter verschiedene Behörden.

<lb/>Es frägt sich, ob der Apparat, welcher bei der Bestrafung,
<lb/>vorläufigen Entlassung und Controle von Verbrechern in Thätig-
<lb/>keit tritt, nicht vereinfacht und so, wie der Vers, will, in einer
<lb/>Hand die Arbeit concentrirt werden könnte. Während die Straf- 
<lb/>verfolgung, die Aburtheilnng und der Strafvollzug in den Händen
<lb/>der Justizverwaltung und der Gerichte liegt, wird die Ueberwachung
<lb/>der vorläufig Entlassenen durch die Local- und Districts-Polizei-
<lb/>behörden geübt. Die Beaufsichtigung der auf Probe stehenden Sträf- 
<lb/>linge ist aber eine Sache, welche den Verwaltungsbeamten, deren
<lb/>Augenmerk naturgemäß auf das öffentliche Interesse, auf das Ganze
<lb/>gerichtet ist, ziemlich ferne liegt. Die Justiz ist es, die sich mit
<lb/>dem Privatleben des Einzelnen zu beschäftigen, und die auch durch
<lb/>die verhängte Bestrafung im concreten Fall mit dieser Beschäftigung
<lb/>begonnen hat. Darum ist es kaum veranlaßt, ihr die Fort- 
<lb/>setzung dieser ersprießlichen Thätigkeit zu entziehen und einer andern
<lb/>Behörde zu übertragen, die an dem einzelnen Individuum wenig
<lb/>Interesse haben kann. Man brauchte aber nicht so weit gehen, — wie
<lb/>Vers, will — die (neue) Polizeiaufsicht den Richtern zu übertragen, mit
<lb/>deren Beruf dieser Geschäftszweig auch nicht direct zusammenhängt. Die
<lb/>Staatsanwaltschaft würde sich vortrefflich zu einem Organe eignen,
<lb/>in welchem die gesammte Kriminalpolizei und das Strafvollzugs- 
<lb/>wesen sich centralisiren könnte. Durch eine Verbesserung des
<lb/>Instituts der Amtsanwaltschaft und Bezugsetzung derselben zur
<lb/>Jugendpflege (Obervormundschaft) ließe sich wohl ein Mittelglied
<lb/>gewinnen, durch welche die erstere daun in straffer Organisation
<lb/>hinabreichen würde bis zu den unteren Polizeiorganen, und damit
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Keber, Hermann, Gegen das Verbot der reformatio in peius. Spandau, Neugebauer (Reuning 8 Prasse), 1892. 119 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Von Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Seber, Gegen daS Verbot der reformatio in peius.
</p>
               <p>

                  <lb/>563
</p>
               <p>

                  <lb/>die Rechtspflege in den Stand gesetzt wäre, ihre Angelegenheit
<lb/>selbständig, ohne Zuhilfenahme der Verwaltungsbehörden, zu be- 
<lb/>sorgen. Eine weitere Verschiebung der Competenz aber wird weder
<lb/>eintreten können, noch auch einzutreten brauchen; ganz anders aber
<lb/>ist es mit der Einengung des richterlichen Arbitriums bei der
<lb/>Strafzumessung, auf welche wir großes Gewicht legen.

<lb/>Dr. Reinhard.

<lb/>3. Seber, Hermann, ©egen baS SSerbot her reformatio in peius. Spandau,

<lb/>Neugebauer (Reuning &amp; Prasse), 1892. 119 S.

<lb/>Keber gibt unter dem Titel „Gegen das Verbot der ro-
<lb/>formatio in peius" eine ziemlich herbe Kritik des derzeitigen
<lb/>Verhaltens des Staates gegen den Verbrecher im Strafproceß
<lb/>überhaupt und eines Theiles der Reformvorschläge, welche von
<lb/>Liszt und seinen Anhängern gemacht worden sind, im Besonderen.

<lb/>Er geht aus von der Frivolität der von den Angeklagten
<lb/>eingelegten Rechtsmittel und der Hilflosigkeit der Obergerichte
<lb/>gegenüber dieser Frivolität, bringt hierfür statistische Nachweise,
<lb/>bekämpft das Verbot der ref. in peius als weder historisch be- 
<lb/>gründet noch consequent in der StPO, durchgeführt und sucht
<lb/>seine Unvereinbarkeit mit sonstigen Rechtsgrundsätzen darzuthun.
<lb/>Die Ausführungen sind sehr gründlich, und namentlich die Excurse aus
<lb/>das englische und französische Rechtsgebiet sehr sorgfältig gearbeitet.

<lb/>Die heftigen Ausfälle, die K. gegen die „Neuerer" macht,
<lb/>erklären sich in ihrem Umfang nur dadurch, daß er einige derselben
<lb/>nicht kennt. Er übersieht, daß sich unter den Reformern zwei
<lb/>Schulen unterscheiden lassen, von denen die eine keineswegs eine
<lb/>weitere Milderung unserer Strafgesetze, sondern im Gegentheil
<lb/>aufrichtig eine energische Zurückdämmung des Verbrecherthums
<lb/>anstrebt. Mit Recht hält Verf., sich auf Wach berufend, fest
<lb/>daran, daß die Gerechtigkeit für Alle das unantastbare leitende
<lb/>Princip in der Strafrechtspflege bleiben muß; im Uebrigen steht
<lb/>er der zuletzt geschilderten Richtung unter den Reformern nicht so

<lb/>ferne, wie er selbst anzunehmen scheint. Wenn er die Meinung

<lb/>36*
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0576.tif"
                   n="564"
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               <p>

                  <lb/>564
</p>
               <p>

                  <lb/>Strasproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>vertritt, daß es um die kleinen (und großen) Gefängnisse gar
<lb/>nicht so schlecht stehe, daß sie keineswegs alle überfüllt und schlecht
<lb/>eingerichtet seien, so sind dem doch die anderwärts gemachten Er- 
<lb/>fahrungen gegenüberzuhalten, und können wir versichern, daß in
<lb/>dieser Richtung mindestens sehr viel auf den leitenden Beamten
<lb/>ankommt. Letzteres gibt auch Verf. zu. Im Uebrigen ist er selbst
<lb/>dafür, die kurzzeitigen Freiheitsstrafen empfindlicher zu machen
<lb/>durch Einfügung von Schärfungen und theilweise von Prügeln,
<lb/>besonders als Disciplinarmittel. Geschickt weist er dabei auf die
<lb/>leider zu wenig bekannte Thatsache hin, daß es besonders die
<lb/>weiblichen Insassen der Gefängnisse sind, welche sich durch Un- 
<lb/>gehorsam, Unsittlichkeit und Faulheit auszuzeichnen pflegen, und
<lb/>gegen welche deshalb in erster Linie die körperliche Züchtigung
<lb/>vorzukehren sich empfiehlt. Um dem deutschen Idealismus die
<lb/>Anwendung der Prügelstrafe etwas mundgerechter zu machen, hat
<lb/>sich der Verf. die Mühe nicht reuen lassen, die bezüglichen eng- 
<lb/>lischen Normen und ihre Erfolge, letztere mittels statistischer Nach- 
<lb/>weise, in Erfahrung zu bringen. Wir können ihm zu dem schönen
<lb/>Resultate nur bestens Glück wünschen. Daneben fordert der Verf.
<lb/>eine Besetzung der Strafgerichte mit tüchtigeren, erfahreneren
<lb/>Kräften (jedenfalls mit Rücksicht auf das preußische Assessvren-
<lb/>wesen) und die möglichst umfangreiche Aufstellung engerer Straf- 
<lb/>rahmen. Mit dem letzteren scheint uns in der ganzen Reform- 
<lb/>frage so zu sagen das erlösende Wort gesprochen zu sein.

<lb/>Denn wenn man an dem Princip festhält, daß der Richter
<lb/>in erster Linie die Gerechtigkeit (nicht eine falsche Humanität) vor
<lb/>Augen haben und hienach R e ch t sprechen soll, dann kann es nicht
<lb/>seine Sache sein, aus einer Fülle von Zweckmäßigkeitsgründen
<lb/>der verschiedensten Art diejenigen zusammenzusuchen, die gerade- 
<lb/>aus den vorliegenden Fall passen. Das Gesetz hat ihm die
<lb/>Normen an die Hand zu geben, nach welchen die Strafen abzu- 
<lb/>stufen und die einen oder die anderen Strafmittel zu wählen sind;
<lb/>das Gesetz muß die Voraussetzungen aufstellen, unter welchen
<lb/>Jemand mit einer kurzen und geschärften oder mit einer längeren
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Kries, Dr. A. v., Lehrbuch des deutschen Strafproceßrechts. Freiburg i. B., Mohr, 1892. XV u. 815 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Ullmann, E.">Von E. Ullmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Dr. Kries, Lehrbuch des deutschen Strafproceßrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>565
</p>
               <p>

                  <lb/>Freiheitsstrafe belegt oder gar dauernd in Unfreiheit soll festgehalten
<lb/>werden dürfen. Das Gesetz muß genau fixiren, wann Jemand
<lb/>als Gelegenheits- oder Gewohnheitsverbrecher, als verbesserlich
<lb/>oder unverbesserlich zu betrachten ist; der Willkür der Richter oder
<lb/>gar einer Strafvollzugscommission darf das nicht überlassen bleiben.
<lb/>Kann das Gesetz eine solche Definition nicht geben, dann muß
<lb/>es sich eben begnügen, die Strafen — neben anderen Gesichts- 
<lb/>punkten — auch nach der Häufigkeit der Rückfälle abzustufen.
<lb/>Dabei muß aber immer auch wieder darauf hingewiesen werden,
<lb/>daß die bedeutende Anzahl unserer Rückfälle, namentlich wegen
<lb/>Diebstahls, nur Strasthaten betrifft, die einen ganz geringfügigen
<lb/>Schaden verursacht haben, und daß darum mit einer Reform be- 
<lb/>züglich der Strafzumessung eine bessere Ausscheidung der Delicte
<lb/>nach ihrem Erfolg Hand in Hand gehen müßte.

<lb/>vr. Reinhard.

<lb/>4. Kries, Dr. A. v., Lehrbuch des deutschen Strafproceßrechts. Freiburg i. B..

<lb/>Mohr, 1892. XV u. 815 S.

<lb/>Anregende Untersuchungen über grundlegende Materien des
<lb/>Civilproceßrechts hatten in neuerer Zeit die Proceßtheorie wesentlich
<lb/>gefördert, insbesondere auch die Aufmerksamkeit jenen Jnstituteu
<lb/>zugewendet, welche im Civil- und im Strafproceß eine gleichartige
<lb/>Gestaltung aufweisen bezw. fordern. Die in den Vordergrund
<lb/>tretende Erkenntnis des gemeinsamen Bodens dieser beiden Proceß-
<lb/>gebiete trug wesentlich dazu bei, daß auch in der Strafproceß-
<lb/>wissenschaft grundlegende Fragen in den Bereich von Special- 
<lb/>untersuchungen wie auch der Gesammtdarstellungen des Straf- 
<lb/>proceßrechts gezogen werden. Zu jenen Schriftstellern, welche diesen
<lb/>neueren Standpunkt innerhalb des Strafproceßrechts einnehmen,
<lb/>gehört der Verf. des oben bezeichneten Lehrbuchs, A. v. Kries.
<lb/>Der vorliegenden Gesammtdarstellung des Strafproceßrechts hatte
<lb/>K. überaus beachtenswerthe Untersuchungen über den Strafproceß
<lb/>als Rechtsverhältnis und die Proceßvoraussetzungen, über die
<lb/>gerichtliche Voruntersuchung (in der Zeitschrift für die gesammte
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0578.tif"
                   n="566"
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               <p>

                  <lb/>56(3
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafrechtswissenschaft) und eine monographische Darstellung der
<lb/>Rechtsmittel im Civil- und Strafproceß auf Grund des geltenden
<lb/>gemeinen Rechts voraufgeschickt. Das vorliegende Lehrbuch charak-
<lb/>terisirt sich sohin als eine Weiterbildung des von dem Vers.,
<lb/>namentlich in den beiden Abhandlungen eingenommenen Stand- 
<lb/>punkts und als Verwerthung gewisser principieller, den Boden
<lb/>der traditionellen Behandlung dieses Rechtsgebiets verlassender
<lb/>Anschauungen. Man mag im Einzelnen anderer Meinung sein, —
<lb/>in der Hauptsache wird man der Forderung einer den beiden
<lb/>großen Proceßgebieten gemeinsamen wissenschaftlichen Grundlage
<lb/>nur zustimmen können. Je klarer die gleichartigen Momente
<lb/>in geschichtlicher und dogmatischer Beziehung hervortreten, desto
<lb/>zutreffender wird sich die Differenzirung der beiden Gebiete durch- 
<lb/>führen lassen und deren Eigenart erkennbar werden. Auch in
<lb/>dieser Richtung kann von dem vorliegenden Buche gesagt werden,
<lb/>daß sich der Vers, des Gemeinsamen wie des Eigenartigen in allen
<lb/>Theilen des Systems wie auch in den einleitenden und grund- 
<lb/>legenden Ausführungen bewußt geblieben ist. Die maßgebende
<lb/>Bedeutung der Natur des Proceßgegenslandes und die Eigenart
<lb/>des Proceßzwecks auf dem Gebiete der Strafrechtspflege schaffen
<lb/>eine Grenze, über welche hinaus die Gleichartigkeit proceffualer
<lb/>Institute der Civil- und der Strafrechtsordnung nicht mehr ver-
<lb/>werthet werden kann. — Eine wichtige Seite der heutigen Be- 
<lb/>handlung des Proceßrechts bilden die publicistischen Grundlagen
<lb/>und Voraussetzungen des Verfahrens. Dieser publicistische Bestand-
<lb/>theil des Proceßrechts ist ebenso bedeutsam für die dogmatische
<lb/>Construction, wie für das Verständnis wichtiger Organisations- 
<lb/>fragen des Verfahrens und der großen Entwicklungsphasen, welche
<lb/>insbesondere das Strafproceßrecht im Laufe der Jahrhunderte
<lb/>durchlaufen hat. Wichtige publicistische Fragen von aktueller
<lb/>Bedeutung ergeben sich überdies auf dem Boden des geltenden
<lb/>Rechts im Hinblick auf die Organisation der Staatsgewalt im
<lb/>Reiche und in den Einzelstaaten, insbesondere bezüglich des Ver- 
<lb/>hältnisses des Reiches zu den Einzelstaaten. Bezüglich der letzteren
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0579.tif"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Kries, Lehrbuch des deutschen Strafproceßrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>567
</p>
               <p>

                  <lb/>Materie, die zu so viel Zweifel und Streit der Meinungen Anlaß
<lb/>gegeben hat, sei auf die Ausführungen des Verf. auf S. 97 ff.
<lb/>verwiesen. — In der Formulirung der Rechtssätze des geltenden
<lb/>Proceßrechts tritt die Absicht des Verf. hervor, durch Kritik herrschender
<lb/>Anschauungen in Doctrin und Praxis mancherlei Jrrthümern ent- 
<lb/>gegenzutreten. Je nach der Wichtigkeit der Frage begegnen wir
<lb/>zuweilen weitläufigen Excursen über reichsgerichtliche Entscheidungen
<lb/>und Entscheidungen anderer deutscher Gerichte, die an sich gewiß
<lb/>überaus anregend und für die Klärung der Ansichten von Nutzen
<lb/>sind; es dürfte aber nicht an Stimmen fehlen, welche in diesem
<lb/>Vorgang eine Störung des Ebenmaßes in der Darstellung erblicken
<lb/>werden. Dasselbe dürfte vielleicht auch von der zuweilen vor- 
<lb/>kommenden Jllustrirung eines Lehrsatzes durch praktische Beispiele
<lb/>im Texte selbst gelten.

<lb/>Diesen wenigen Worten, mit denen das Werk an dieser Stelle
<lb/>begrüßt werden sollte, möge nur noch eine kurze Skizze des Systems
<lb/>beigefügt werden. Die Einleitung behandelt in drei Abschnitten
<lb/>den Begriff des Strafprocesses, die geschichtliche Entwicklung des
<lb/>deutschen Strafprocesses und die Quellen des geltenden Rechts.
<lb/>Im Uebrigen zerfällt das Werk in zwei Bücher, von denen das
<lb/>erste die Proceßsubjecte, das zweite das Proceßverfahren behandelt.
<lb/>In dem ersten Kapitel des II. Buches kommen die Organisations-
<lb/>principien zur Erörterung. — Die Benützung des Buches wird
<lb/>durch ein Paragraphenregister und ein Sachregister wesentlich
<lb/>unterstützt. E. Ullmann.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0580.tif"
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         <div xml:id="d45001e52857">
            <head>Staatsrecht</head>
            <div xml:id="d45001e52862">
               <head>Zur Literatur des Arbeiter-Versicherungsrechts</head>
               <div xml:id="d45001e52867" type="review" subtype="multi">
                  <head>
                     <title>Rosin, Heinrich, Das Recht der Arbeiterversicherung. Für Theorie und Praxis systematisch dargestellt. Erster Band: Die reichsrechtlichen Grundlagen der Arbeiterversicherung. Dritte Abtheilung. Berlin, Guttentag. 1893. 354 S. Handbuch der Unfallversicherung. Die Reichs-Unfallversicherungsgesetze, dargestellt von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes nach dem Actenmaterial dieser Behörde. Leipzig, Breitkopf und Härtel. 1892. 802 S. Just, Das Reichsgesetz, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 mit Commentar. Berlin, Siemenroth und Worms. 1892. 564 S. Köhne, Paul, Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883/10 April 1892 nebst den die Krankenversicherung betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1886. Zweite, völlig umgearbeitete Auflage. Stuttgart, Enke. 1892. 260 S. Hahn, Julius, Das Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883/10. April 1892. Mit Einleitung und Commentar. Berlin, Siemenroth und Worms. 1892. 236 S. Reger, A., Handausgabe des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883/10. April 1892, in fünfter Auflage neu bearbeitet von Julius Henle. Ansbach, Brügel und Sohn. 1893. 462 S. Görres, K., Handbuch der gesammten Arbeitergesetzgebung des Deutschen Reiches. Freiburg i. B., Herder. 1892. 765 S. Engelmann, Julius, Die Rechtsverhältnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem RG. vom 1. Juni 1891. Erlangen, Palm und Enke. 1891. 74 S.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Piloty, Robert">Von Dr. Robert Piloty</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0580--><p/>
                  <p>

                     <lb/>VII.

<lb/>Staatsrecht.

<lb/>Zur Literatur des Arbeiter-Versicherungsrechts.

<lb/>1. Rosin Heinrich, Das Recht der Arbeiterversicherung. Für Theorie und
<lb/>Praxis systematisch dargestellt. Erster Band: Die.reichsrechtlichen Grund- 
<lb/>lagen der Arbeiterversicherüng. Dritte Abtheilung. Berlin, Guttentag.
<lb/>1893. 354 S.

<lb/>2. Handbuch der Unfallversicherung. Die Reichs-Unfallversicherungs- 
<lb/>gesetze, dargestellt von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes nach dem
<lb/>Actenmaterial dieser Behörde. Leipzig, Breilkopf und Härtel. 1892. 802 S.

<lb/>3. Just, Das Reichsgesetz, betr. die Jnvaliditäts- und Altersversicherung
<lb/>vom 22. Juni 1889 mit Commentar. Berlin, Siemenroth und Worms.
<lb/>1892. 564 S.

<lb/>4. Köhne Paul, Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883/10. April
<lb/>1892 nebst den die Krankenversicherung betreffenden Bestimmungen des
<lb/>Gesetzes vom 5. Mai 1886. Zweite, völlig umgearbeitete Auflage.
<lb/>Stuttgart, Enke. 1892. 260 S.

<lb/>5. Hahn Julius, Das Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883/10. April
<lb/>1892. Mit Einleitung und Commentar. Berlin, Siemenroth und Worms.
<lb/>1892. 236 S.

<lb/>6. Reger A., Handausgabe des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni
<lb/>1883/ 10. April 1892, in fünfter Auflage neu bearbeitet von Julius
<lb/>Heule. Ansbach, Brügel und Sohn. 1893. 462 S.

<lb/>7. G ö rre s K., Handbuch der gesammten Arbeitergesetzgebung des Deutschen
<lb/>Reiches. Freiburg i. B., Herder. 1892. 765 S.

<lb/>8. Engelmann Julius, Die Rechtsverhältnisse der Arbeitgeber und Arbeit- 
<lb/>nehmer nach dem RG. vom 1. Juni 1891. Erlangen, Palm und Enke.
<lb/>1891. 74 S.

<lb/>Der nunmehr vollständig vorliegende erste Band von Rosin's
<lb/>Arbeiterversicherungsrecht enthält die Grundlagen dieses
</p>
                  <pb facs="2085047_35+1893_0581.tif"
                      n="569"
                      xml:id="zs1-2085047_35-1893_0581"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0581--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Rosin, Das Recht der Arbeilerversicherung. 569

<lb/>Rechtes. . Ein zweiter Band ist verheißen und soll getrennte Einzel- 
<lb/>darstellungen der drei Versicherungsarten bringen.

<lb/>Die Abtheilung des ganzen Werkes in Grundlagen und
<lb/>Einzeldarstellungen entspricht nicht völlig der herkömmlichen Ab- 
<lb/>theilung der Rechtssysteme in einen allgemeinen und einen be- 
<lb/>sonderen Theil.

<lb/>In seinen Grundlagen behandelt nämlich R. nicht nur
<lb/>allgemeine Verhältnisse und Grundbegriffe, sondern faßt darin
<lb/>außerdem noch Verschiedenerlei zusammen.

<lb/>Er gibt zunächst die rechtsgeschichtlichen Grundlagen des
<lb/>Arbeiterversicherungsrechtes, indem er die vereinzelten Bestimmungen
<lb/>des früheren Rechtes über Arbeiterfürsorge und die Entstehungs- 
<lb/>geschichte der neueren Gesetzgebung übersichtlich darstellt.

<lb/>Hieran reiht er eine Untersuchung der Rechtsquellen des
<lb/>Arbeiterversicherungsrechts. Und nun folgt als der Haupttheil des
<lb/>Werkes eine Darstellung des ganzen Systems der Arbeiterversicherung.

<lb/>Dieses System der Grundlagen ist von eigenthümlicher Anord- 
<lb/>nung und wird wohl erst ganz verständlich werden, wenn einmal die
<lb/>Einzeldarstellungen darauf aufgebaut sein werden. Es ist in dem- 
<lb/>selben die Arbeiterversicherung als ein rechtliches Ganzes behandelt
<lb/>und sind den drei einzelnen Versicherungen ryir innerhalb der
<lb/>einzelnen Abschnitte besondere Betrachtungen gewidmet.

<lb/>Durch die Vorausnahme eines zusammenfassenden Systems
<lb/>der ganzen Arbeiterversicherung in ihren Grundlinien ist Rosin
<lb/>der Nothwendigkeit nicht entgangen, in seinem speciellen Theile
<lb/>jede Versicherung wieder in ein besonderes System zu kleiden, so
<lb/>daß das ganze Werk nach seiner gegenwärtigen Anlage ein Aggregat
<lb/>von vier Systemen zu werden verspricht.

<lb/>Das System der Grundlagen ist ein vorwiegend rechtswisscn-
<lb/>schaftliches. Doch sind demselben an vielen Stellen wirthschafts-
<lb/>politische und sociale Betrachtungen eingestreut.

<lb/>In der Hereinziehung solcher, dem Rechte fremder Gesichts- 
<lb/>punkte erblicke ich keinen Vorzug des R.'schen Werkes. Soweit
<lb/>es sich dabei nur um gesonverte Betrachtungen rein politischer
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0582.tif"
                      n="570"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0582--><p/>
                  <p>

                     <lb/>570
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Natur handelt, sind dieselben zwar sehr dankenswerth, insofern sie
<lb/>die politische Stellung des Autors zur Socialgesetzgebung im All- 
<lb/>gemeinen kundgeben. Doch würden sie sachlich wohl geeigneter
<lb/>in anderem Zusammenhänge Platz gefunden haben. Recht und
<lb/>Politik unterliegen so grundverschiedenen Betrachtungsweisen, daß
<lb/>bei wissenschaftlicher Behandlung eine strenge Sonderung derselben
<lb/>stets geboten ist. Dies gilt besonders bei Darstellung eines
<lb/>Rechtes, welches, wie das Arbciterversicherungsrecht, zum Theile
<lb/>noch in der Umbildung begriffen und damit politischen Einflüssen
<lb/>noch ausgesetzt ist.

<lb/>Geradezu bedenklich wird aber die Hereinziehung politischer
<lb/>Gesichtspunkte, wenn dieselben unmittelbar zur Aufstellung recht- 
<lb/>licher Definitionen und zur Bestimmung rechtlicher Verhältnisse
<lb/>verwerthet werden.

<lb/>R. ist durch seinen seinen Sinn für juristische Unterscheidung
<lb/>im Ganzen vor dieser Gefahr bewahrt worden. Aber vollständig
<lb/>hat er sie nicht vermieden.

<lb/>Schon die Bezeichnung der Ansprüche, Lasten und Verbände
<lb/>als „socialpolitischer", welche R. durchs sein ganzes Werk hin- 
<lb/>durch in sehr häufiger Wiederholung feschält, ist zu beanstanden.
<lb/>In 8 68 z.B. kehrt das Wörtchen „socialpolitisch" und das syno- 
<lb/>nyme „socialrechtlich" auf 9 Seiten gegen fünfzig Mal wieder.

<lb/>Es gibt keine politischen Ansprüche im Rechte. Ein Anspruch ist
<lb/>entweder politisch oder rechtlich, aber niemals beides zugleich. Die
<lb/>Bezeichnung der Versicherungscorporationen als politischer ist sogar
<lb/>irreführend, indem sie die Vorstellung erweckt, als komme diesen
<lb/>Corporatione» irgendwelche politische Aufgabe zu, während doch
<lb/>ihre Aufgaben rein rechtlicher Natur sind.

<lb/>Der erwähnte Mangel tritt besonders in dem Capitel hervor,
<lb/>welches R. „das Recht der wirthschaftlichen Grundlagen" über- 
<lb/>schreibt und worin er die wichtigsten Grundbegriffe der Arbeiter-
<lb/>Versicherung, die Begriffe Arbeiter, Betrieb, Beschäftigung, Arbeits- 
<lb/>lohn, feststellt.
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0583.tif"
                      n="571"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0583--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>571.
</p>
                  <p>

                     <lb/>So. desinirt R. den Begriff Arbeiter im engsten und
<lb/>rechtlichen Sinn folgendermaßen (S. 145): „Arbeiter sind Per- 
<lb/>sonen, welche in der Stellung wirthschaftlicher Unselbständigkeit
<lb/>auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, und ohne zur
<lb/>Familie oder zum Hausstande zu gehören, von einem Arbeitgeber
<lb/>mit ausführenden Arbeiten materieller Natur, namentlich im Ge- 
<lb/>werbe und der Industrie, der Land- und Forstwirthschaft, oder bei
<lb/>Bauten beschäftigt werden."

<lb/>Sociale Gesichtspunkte haben diese Definition, welche viele
<lb/>richtige Elemente enthält, in mehrfacher Hinsicht schädlich be- 
<lb/>einflußt.

<lb/>Unter „ausführenden Arbeiten materieller Natur" versteht
<lb/>R. im Allgemeinen alle körperlichen Arbeiten. Damit wäre
<lb/>nun ein annähernd treffendes und greifbares Begriffsmerkmal
<lb/>gewonnen. Aber das genügt R. nicht. Er glaubt, es liege
<lb/>im gesetzlichen Arbeiterbegriff auch. noch ein Hinweis „auf eine
<lb/>Berücksichtigung der socialen Würdigung der Arbeitsleistung". Er
<lb/>meint demnach, es dürfen unter Arbeitern im Rechtssinn jedenfalls
<lb/>solche Personen nicht begriffen werden, welche nach der ganzen
<lb/>Art ihrer Thätigkeit und der socialen Auffassung derselben weder
<lb/>von dem gewöhnlichen Sprachgebrauche als Arbeiter bezeichnet,
<lb/>noch von der wirthschaftlichen Betrachtung auch nur als
<lb/>entferntes Object der Arbeiterfrage qualificirt werden.

<lb/>Damit räumt R. der wirthschaftlichen Definition des Arbeiter-
<lb/>bcgriffs m. E. einen zu weitgehenden Einfluß auf die juristische
<lb/>Definition ein, ja er gibt die juristische Definition nach der nega- 
<lb/>tiven Seite hin geradezu preis; denn wer im Sinne der Gesetze
<lb/>nicht als Arbeiter anzusehen sei, das bestimmt sich nach R. nur
<lb/>nach Sprachgebrauch und wirthschaftlicher Betrachtung.

<lb/>Es ist freilich nicht zu verkennen, daß an diesem Punkte für
<lb/>die rechtliche Definition des Arbeiterbegriffes eine grundsätzliche
<lb/>Schwierigkeit besteht. Das Moment der körperlichen Natur der
<lb/>Arbeit ist für den Arbeiterbegriff nicht ohne Einschränkung zu- 
<lb/>treffend, denn einerseits gibt es keine Verrichtung eines Arbeiters,
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0584.tif"
                      n="572"
                      xml:id="zs1-2085047_35-1893_0584"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0584--><p/>
                  <p>

                     <lb/>572
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>die nicht irgendwelche geistige Functionen erforderte, andererseits
<lb/>sind auch die Berufsthätigkeiten der Bctriebsbeamten und der Be- 
<lb/>triebsunternehmer nicht frei von körperlichen Functionen. Ja, man
<lb/>könnte fragen, wo ist überhaupt die Grenze der körperlichen und
<lb/>der geistigen Thätigkeit? Das Bedürfnis nach einer festen formalen
<lb/>Grenze macht sich denn auch in der Praxis sehr stark fühlbar und
<lb/>führt zu Unterscheidungen, die durch ihre Feinheit oft beinahe
<lb/>überraschen.

<lb/>So hat z. B. das Reichsversicherungsamt (AN. JAV. II
<lb/>S. 37) den Organisten einer kleinen norddeutschen Stadt mit
<lb/>folgender Begründung unter die Kategorie der Arbeiter (Gehilfen)
<lb/>im Sinne der Invaliden- und Altersversicherung gestellt:

<lb/>„Es läßt sich nicht verkennen, daß der Kläger eine Aus- 
<lb/>bildung genossen hat, wie sie oft Künstlern nicht anders zu Theil
<lb/>wird. Hierauf kommt es aber ebensowenig an, wie auf die Be- 
<lb/>gabung, die er besitzt; entscheidend ist vielmehr, welches Maß
<lb/>von Ausbildung und Fähigkeiten zur Ausfüllung der
<lb/>ihm übertragenen Stelle erforderlich ist. In dieser Hinsicht
<lb/>ist festgestellt, daß die Anordnung und Leitung der Gesänge und
<lb/>der musikalischen Aufführungen nicht dem Kläger, sondern einem
<lb/>ihm Vorgesetzten Cantor zusteht', während die Thätigkeit des Klägers
<lb/>sich darauf beschränkt, den Weisungen des Geistlichen und des
<lb/>Cantors gemäß die Gesänge des ersteren, der Gemeinde und des
<lb/>Chors auf der Orgel zu begleiten. Ein solches Orgelspiel in der
<lb/>Kirche einer kleinen Stadt muß bei der regelmäßigen Wiederkehr
<lb/>derselben Melodien immer mehr zu einer rein manuellen Thätigkeit
<lb/>werden und kann im Großen und Ganzen als eine Kunstleistung
<lb/>nicht angesehen werden. Jedenfalls bedarf es, um den Anforderungen,
<lb/>die an einen Organisten solcher Art gestellt werden, gerecht zu werden,
<lb/>weder einer über das Maß gewöhnlichen Musikunterrichts hinaus-
<lb/>gchenden Ausbildung, noch der Entfaltung einer höheren geistigen
<lb/>Thätigkeit, wie solche bei dem ausübenden Künstler gefunden wird,
<lb/>dessen Bestreben es ist, durch schöpferische Leistungen bei den Hörern
<lb/>den Eindruck des Schönen hervorzurufen. Dazu kommt, daß auch das
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0585.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>573
</p>
                  <p>

                     <lb/>Stelleneinkommen so gering bemessen ist, daß von ihrem Inhaber
<lb/>künstlerische Leistungen nicht erwartet werden können und daß
<lb/>derselbe dadurch keineswegs befähigt erscheint, sich in socialer Be- 
<lb/>ziehung über den Kreis der „Gehilfen" im Sinne des I.- und
<lb/>A.-VG.'s zu erheben."

<lb/>In diesem Erkenntnis, welches als ein typisches Beispiel im
<lb/>ganzen Wortlaute angeführt wurde, ist eine Berufsart behandelt,
<lb/>die an der Grenze des Arbeiterberufes liegt. Der Richter erkennt
<lb/>körperliche und geistige Elemente in der Berussthätigkeit des Orga- 
<lb/>nisten. Er wägt dieselben gegen einander ab und findet, daß das
<lb/>„Manuelle" überragt, die „Kunstleistung" zurücktritt. Dieses Ueber-
<lb/>ragen des Körperlichen in der Berussthätigkeit macht aber den
<lb/>Arbeiterberuf aus. Das Erkenntnis bringt, wenn auch nicht gerade
<lb/>in sehr geschmackvoller Weise, doch deutlich diesen richtigen Grundsatz
<lb/>zum Ausdruck. Ganz unnöthig ist am Schlüsse die Erwähnung
<lb/>der „socialen" Beziehung, zumal das Erkenntnis gar nicht auf
<lb/>dem vagen Merkmal „socialer Beziehungen", sondern auf treffender
<lb/>rein juristischer Unterscheidung beruht.

<lb/>R. geht bei seiner Definition des Arbeiterbegriffes in der Ver-
<lb/>werthung des „socialen" Elementes noch um einen Schritt weiter,
<lb/>indem er für denselben die Stellung wirthschaftlicher Unselbständig- 
<lb/>keit fordert. Er sagt: „Nur wer ohne eigene Entscheidung die
<lb/>ihm nach fremder Entschließung zugewiesenen Arbeiten unselbständig
<lb/>verrichtet, befindet sich als „„Arbeiter"" in derjenigen Lage wirth- 
<lb/>schaftlicher Passivität, welche unsere Gesetze in dem Prädicate
<lb/>„„beschäftigt werden"" zum Ausdruck bringen." Indessen, was ist
<lb/>Unselbständigkeit, wirthschaftliche Passivität, Mangel eigener Ent- 
<lb/>scheidung? Ist nicht der Unternehmer, der von seinen Kunden
<lb/>oder Gläubigern abhängt, auch unselbständig? Besitzt nicht der
<lb/>gelernte Arbeiter in manchem größeren und wohlgeordneten
<lb/>Betriebe einen höheren Grad von wirthschaftlicher Selbständigkeit
<lb/>als mancher überschuldete Unternehmer? Diese Fragen, welche
<lb/>R. anregt, gehören nicht in eine juristische Untersuchung des
<lb/>Arbeiterbegriffs. Das ganze Begriffselement der „wirthschaftlichen
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0586.tif"
                      n="574"
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                  <p>

                     <lb/>574
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrechl.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unselbständigkeit" entbehrt nicht nur, wie R. selbst bekennt, der- 
<lb/>jenigen Schärfe, welche reinen Rechtsbegriffen eigen ist, sondern
<lb/>findet bei der juristischen Definition des Arbeiterbegriffs überhaupt
<lb/>keinen Platz.

<lb/>R. konnte sich eben nicht entschließen, den Rechtsbegriff des
<lb/>Arbeiters von dem wirthschaftlichen Begriff scharf loszutrennen.

<lb/>Der Hauptmangel seiner Definition besteht jedoch nicht in der
<lb/>Hereinziehung der wirthschaftlichen Elemente, sondern in der Ver- 
<lb/>kennung der Berufsmäßigkeil der Arbeiterstellung.

<lb/>„Oekonomisch", sagt R., „ist Object socialpolitischer Maßnahmen
<lb/>der Arbeiter als Glied einer gesellschaftlichen Klasse, juristisch als
<lb/>Partei im einzelnen Arbeitsverhältnis."

<lb/>Darin liegt eine Verkennung gerade des wesentlichen Elemenles
<lb/>im Arbeiterbegriff. Nicht durch die Art der Beschäftigung bei
<lb/>einem bestimmten Unternehmen und zu einem bestimmten Zeitpunkt,
<lb/>sondern durch die berufsmäßige, d. i. fortgesetzte und auf Erwerb
<lb/>gerichtete Ausübung körperlicher Arbeiten ist der Arbeitende Arbeiter
<lb/>im Nechtssinn. Der Begriff des Arbeiters ebenso wie der des
<lb/>Arbeitgebers und des Unternehmers ist durch die mannigfachen Rechte
<lb/>und Pflichten, welche an diese Stellungen geknüpft sind, zum recht- 
<lb/>lichen 8tatu8 geworden. Dies genauer nachzuweisen, ist hier nicht
<lb/>der Ort.

<lb/>Wenn das RVA. neuerdings (A.N. 1892 S. 287 N. 1105)
<lb/>der R.'schen Ansicht beizutreten scheint, so ist dies nur eine Ueberein-
<lb/>stimmung im Ausdruck. Dem Wesen nach hat das RVA. die
<lb/>Berufsmäßigkeit der Arbeiterstellung längst seinen Entscheidungen
<lb/>zu Grunde gelegt.

<lb/>Auch bei Bestimmung des Begriffes des Beschäftigungs-
<lb/>Verhältnisses überträgt R. eine wirthschaftliche Anschauungsweise
<lb/>aus rechtliche Verhältnisse.

<lb/>Im Beschäftigungsverhältnis erblickt er einen Besitz der Arbeits- 
<lb/>kraft und versucht auf diese Weise dem rein thatsächlichen Ver- 
<lb/>hältnis der Beschäftigung einen Schimmer von rechtlichen Be- 
<lb/>ziehungen zu verleihen. Freilich muß R. zugeben, daß es sich bei
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0587.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>575
</p>
                  <p>

                     <lb/>diesem Besitz um eine rein thatsächliche Versügungsmacht handelt.
<lb/>Aber diese Verfügungsmacht erschöpft das Wesen der Beschäftigung
<lb/>nicht, sondern bildet nur eine noch dazu schwer bestimmbare Seite
<lb/>derselben. Das Wesen der Beschäftigung beruht vielmehr in der
<lb/>Thatsache der Arbeitsleistung. Wir befinden uns hier wieder auf
<lb/>dem Boden rein thatsächlicher, wirthschaftlicher Verhältnisse, die
<lb/>nur durch die Wirkungen, welche das Recht an sie knüpft, für das
<lb/>Recht von Bedeutung sind, denen aber an sich weder ein Rechts- 
<lb/>schutz, noch sonst eine rechtliche Bedeutung zukommt. Der Fehler,
<lb/>welchen R. macht, indem er aus der Beschäftigung einen rechtlich
<lb/>bedeutsamen Besitz der Arbeitskraft für den Arbeitgeber construirt,
<lb/>ist meines Erachtens nicht geringer, als der Fehler desjenigen wäre,
<lb/>der etwa aus demselben Verhältnis einen Mitbesitz der Arbeiter
<lb/>an dem Unternehmen, in dem sic beschäftigt sind, zu coustruiren
<lb/>versuchte. In beiden Constructionen erblicke ich für das richtige
<lb/>juristische Verständnis gleich verderbliche Minengänge der Politik.

<lb/>Ganz unverhohlen zieht dann R. bei seiner Definition von
<lb/>„Arbeitgeber" seine wirthschaftliche Tendenz herein. Er definirt,
<lb/>wie er sagt, „vom Standpunkte der reinen juristischen Consequcnz",
<lb/>den Arbeitgeber im Allgemeinen als denjenigen, welcher über die
<lb/>Arbeitskraft des Beschäftigten die Verfügungsmacht hat, und führt
<lb/>auf derselben Seite aus, daß diese Anschauung denn auch den
<lb/>praktischen Bedürfnissen, welche als Träger der den Arbeitgebern
<lb/>auferlegten Pflichten selbständige, wirthschaftlich kräftige und sicher
<lb/>erreichbare Existenzen verlangen, am ehesten entsprechen könne.
<lb/>Diesem wirthschaftlichen Ideal ist denn auch die juristische Definition
<lb/>zum Opfer gefallen. R. verkennt den status des Arbeitgebers.
<lb/>Derselbe besteht nicht, wie R. annimmt, in der Verfügungsmacht
<lb/>des Arbeitgebers über die Arbeitskräfte des Beschäftigten, sondern
<lb/>in der Thatsache, daß ihm Arbeiter regelmäßig gegen Entgelt
<lb/>Dienste leisten.

<lb/>Im Ganzen neigt sich R., wie wir aus alledem ersehen, zu
<lb/>der auch von Bornhak (vgl. oben S. 417 ff.) vertretenen Auf- 
<lb/>fassung des Arbeitsverhältnisses als eines Herrschaftsverhältnisses
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0588.tif"
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                  <p>

                     <lb/>576
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrechi.
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Arbeitgebers über den Arbeiter. Doch vermeidet R. es, dies
<lb/>ausdrücklich als Thesis aufzustellen, sondern sucht nur den Nachweis
<lb/>hierüber an den einzelnen Stücken des Arbeitsverhältnisses zu
<lb/>erbringen.

<lb/>Wenn nun auch unter der Hereinziehung wirthschaftlicher
<lb/>und politischer Gesichtspunkte die juristische Auffassung der Grund- 
<lb/>begriffe bei R. gelitten hat. so ist doch sein Werk, sowohl was die
<lb/>Anordnung des Stoffes betrifft, als auch hinsichtlich der Detail- 
<lb/>untersuchungen ein sehr verdienstvolles.

<lb/>R. ist es, der zuerst eine systematische Bearbeitung des ganzen
<lb/>Arbeiterversicherungsrechts in Angriff genommen hat.

<lb/>Die größte Schwierigkeit, welche ihm hierbei begegnet ist. war
<lb/>die Aussonderung des allen drei Versicherungsarten Gemeinsamen
<lb/>von dem Besonderen einer jeden Versicherungsart.

<lb/>Dieser Aufgabe ist der Haupttheil des vorliegenden 1. Bandes
<lb/>gewidmet. R. hat dieselbe mit großem Scharfsinn gelöst, der
<lb/>sich besonders bei Feststellung der feinsten Unterschiede bewährt.

<lb/>Bestimmend sowohl für seine Gliederung des Stoffes als auch
<lb/>für seine Auffassung einzelner Verhältnisse ist seine Beurtheilung
<lb/>der rechtlichen Natur der Arbeiterversicherung. R. sieht in derselben
<lb/>im Gegensätze zu mir keine Versicherung im Rechtssinne, sondern
<lb/>ein eigenthümliches Fürsorgeverhältnis. Hinsichtlich dieser Controverse
<lb/>verweise ich auf die Ausführungen in meinem Reichs-Unfall-
<lb/>versicherungsrecht Bd. I S. 163 ff. und Bd. II S. 490 ff.

<lb/>Für die Systematik kommt diese Beurtheilung der rechtlichen Natur
<lb/>insofern in Betracht, als N. in der Fürsorgeleistung einerseits und in der
<lb/>Beitragsleistung andrerseits rechtlich von einander völlig unabhängige
<lb/>Leistungen erblickt. Hieraus ergibt sich ihm auch eine formelle
<lb/>Trennung in der Darstellung der „socialpolitischen Fürsorge" (3. Buch)
<lb/>und der „socialpolitischen Lasten" (4. Buch). Diese Trennung ist für die
<lb/>Unfall- und Krankenversicherung im Ganzen gerechtfertigt. Bei der
<lb/>Jnvaliditäts- und Altersversicherung jedoch, wo die Beitragsleistung
<lb/>eine Voraussetzung der Anspruchsbegründung bildet, scheint mir diese
<lb/>Beziehung eine Berücksichtigung im System zu fordern. R. wird
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0589.tif"
                      n="577"
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                  <p>

                     <lb/>Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>577
</p>
                  <p>

                     <lb/>bei seiner Einzeldarstellung der I. und A. V. Gelegenheit haben,
<lb/>diesem Erfordernis zu entsprechen.

<lb/>Das von der Fürsorge handelnde Buch bildet den wichtigsten
<lb/>Theil des N.'schen Werkes. Es sind in demselben die Ansprüche
<lb/>der Versicherten untersucht.

<lb/>Unter dem Titel: „Gründe der Fürsorge" betrachtet R. hier
<lb/>dasjenige, worin ich den Gegenstand der Versicherung erblicke, d. i.
<lb/>die Gefahren und deren schädliche Folgen, wogegen die Versicherung
<lb/>stattsindet.

<lb/>Besondere Beachtung verdient R.'s Untersuchung der Begriffe
<lb/>des Betriebsunfalles und der Krankheit.

<lb/>Mit R.'s Auffassung vom Begriffe des Betriebsunfalles
<lb/>kann ich mich nicht in allen Theilen einverstanden erklären. R.
<lb/>tritt den von mir aufgestellten Resultaten, wonach beim Betriebs- 
<lb/>unfall der Zusammenhang zwischen Unfall und Betrieb ein
<lb/>dreifacher, nach Zeit, Ort und Ursache sei, entgegen. Er sieht
<lb/>in dem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang etwas rein Aeußer-
<lb/>liches, woraus es dem Gesetzgeber nicht habe ankommen können.
<lb/>Wie jedoch aus seinen eigenen Ausführungen zu erkennen ist, setzt
<lb/>auch R. einen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang bei Betriebs- 
<lb/>unfällen voraus, nur glaubt er, daß diese beiden Arten des Zu- 
<lb/>sammenhanges in dem ursächlichen, so wie er diesen versteht,
<lb/>bereits enthalten seien. Damit wäre die Nothwendigkeit gegeben,
<lb/>sich über den Begriff des ursächlichen Zusammenhanges auseinander- 
<lb/>zusetzen, was auf das Gebiet der Philosophie führte. Ich be- 
<lb/>schränke mich darauf, in Bezug aus den inneren Unterschied
<lb/>zwischen zeitlichem, örtlichem und ursächlichem Zusammenhang auf
<lb/>Kant, Kritik der reinen Vernunft, l. Theil §§ 1 ff., und Schopenhauer,
<lb/>Die Welt als Wille und Vorstellung, 1. Buch §§ 3 ff., dazu desselben
<lb/>Abhandlung über den Satz vom zureichenden Grunde 4. Kapitel
<lb/>zu verweisen. Das Reichsversicherungsamt hält im Allgemeinen
<lb/>die dreifache Beziehung des Unfalles zum Betriebe richtig aufrecht.
<lb/>Vgl. bes. A. N. 1891 S. 261 N. 1049.

<lb/>Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Betrieb und Unfall

<lb/>KriL Vierteljahresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 4. 37
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0590.tif"
                      n="578"
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                  <p>

                     <lb/>578
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>liegt meines Erachtens vor, wenn entweder die Betriebsthätigkeit
<lb/>selbst oder eine derselben dienende Einrichtung oder Vorrichtung
<lb/>eine der Ursachen' des Unfalles bildeten.

<lb/>R- schränkt diese Ausfassung dahin ein, daß Betriebsunfall
<lb/>nur derjenige sei, bei dem der Verletzte durch seine Berufs- 
<lb/>beschäftigung dem Unfall in einem das Risico des gewöhnlichen
<lb/>Lebens übersteigenden Maße ausgesetzt sei (S. 279). d. h. er nimmt
<lb/>einen Zusammenhang zwischen Unfall und Betrieb nur an, wenn
<lb/>der Unfall nicht bloß durch die im Betriebe wirkenden Gefahren des
<lb/>gewöhnlichen Lebens, sondern durch eine im Betriebe wirkende höhere
<lb/>Gefahr bedingt worden ist. Daß das Gesetz diese Einschränkung
<lb/>nicht macht, nicht machen will, glaube ich in meinem Neichs-
<lb/>Unfallversicherungsrecht S. 204 ff. nachgewiesen zu haben. Das
<lb/>Gesetz will auch gegen diejenigen Betriebsgefahren sicher stellen, welche
<lb/>die Versichernngsbetriebe mit dem gewöhnlichen Leben gemein haben.

<lb/>Wenn ich also auch der R.'schen Einschränkung nicht beistimmen
<lb/>kann, so stimme ich doch mit ihm besonders auf Grund der durch
<lb/>die Praxis der Versicherungsämter gesammelten Erfahrungen darin
<lb/>überein, daß die oben von mir gegebene Bestimmung des Begriffs
<lb/>des Betriebsunfalles im Sinne der Unfallgesetze einer Einschränkung
<lb/>bedürfe.

<lb/>Diese Einschränkung ergibt sich mir aus folgender Betrachtung.
<lb/>Ein Unfall ist niemals die Wirkung eines einzigen, deutlich fest- 
<lb/>stellbaren Vorganges, sondern stets das Ergebnis einer oder
<lb/>mehrerer mehr oder weniger verworrenen und wahrnehmbaren
<lb/>Ketten von Vorgängen.

<lb/>Unter diesen Vorgängen ist sehr häufig der eine oder andere
<lb/>ein solcher, der mit dem Betriebe nicht zusammenhängt, sondern in
<lb/>den Betrieb nur von außen hereinivirkt. Dies ist z. B. der Fall
<lb/>bei Handlungen dritter Personen, die gar nicht zum Betriebs- 
<lb/>personal gehören, oder bei solchen Handlungen des Betriebs- 
<lb/>personals, die, wie Spielereien oder Schlägereien, nicht zu den
<lb/>Betriebshandlungen zählen, oder bei Einwirkung vom Betriebe nicht
<lb/>benutzter Naturvorgänge u. dgl. m.
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0591.tif"
                      n="579"
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                  <p>

                     <lb/>Rosiii, Das Recht der Arbeiterversicherung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>579
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Absicht des Gesetzes war es nun offenbar nicht, das
<lb/>ganze Gewebe von Ursachen für jeden Unfall aufsuchen und danach
<lb/>feststellen und ausscheiden zu lassen, in welchem Umfange etwa der
<lb/>Betrieb und in welchem Umfange betriebsfremde Vorgänge mit- 
<lb/>gewirkt haben. Allein es ist doch anzunehmen, daß das Gesetz
<lb/>einen Betriebsunfall nicht als gegeben erachtet, wenn der Betrieb
<lb/>nur aus äußerster Entfernung oder nur in ganz geringem Maße
<lb/>einen Unfall mitverursacht hat, der wesentlich durch betriebsfremde
<lb/>Umstände herbeigesührt worden ist.

<lb/>Freilich besteht ja ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Be- 
<lb/>trieb und Unfall, wenn der Betrieb auch nur eine, gleichviel in welchem
<lb/>Grade mitwirkende Ursache unter unendlich vielen betriebsfremden
<lb/>Ursachen gewesen ist, aber das Gesetz anerkennt doch nicht jeden auf
<lb/>solche Weise mit dem Betrieb zusammenhängenden Unfall als
<lb/>Betriebsunfall. Dies läßt sich durch folgende Beispiele beleuchten.

<lb/>Es Tuirb ein Arbeiter im Betriebe von einen: eindringenden
<lb/>Handwerksburschen ermordet. Der Handwerksbursche gibt als Motiv
<lb/>der That an. er suche Arbeit und sei vom Unternehmer des Be- 
<lb/>triebes nicht angenommen worden, aus Rache habe er nun be- 
<lb/>schlossen, dem Betrieb irgend einen Schaden zuzufügen, und habe
<lb/>deshalb den nächsten besten Arbeiter des Betriebes getödtet.

<lb/>Oder:

<lb/>Ein Arbeiter erführt während der Arbeit, daß seine Frau
<lb/>durch einen Mitarbeiter verführt worden ist. Er ergreift ein
<lb/>Betriebswerkzeug und erschlägt damit den Verführer.

<lb/>In beiden Fällen liegt je eine Kette von psychologischen Vor- 
<lb/>gängen im Gemüthe eines Mörders vor, in denen der Betrieb
<lb/>eine Rolle spielt. Doch ist der Betrieb weder die nächste noch die
<lb/>einflußreichste der zum Mord bestimmenden Ursachen. Vielmehr
<lb/>stehen hier Gesinnung und Motive einer Person im Vordergründe
<lb/>der Ursachenkctte.

<lb/>Ferner:

<lb/>Der Blitz schlägt in ein Haus, in welchem sich eine Schneider-

<lb/>tverkstätte befindet. Es wird ein Geselle vom Blitze beschädigt.

<lb/>37«
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0592.tif"
                      n="580"
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                  <p>

                     <lb/>580
</p>
                  <p>

                     <lb/>StaatSrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Ursache des Unfalles ist hier ein Naturereignis, der Betried
<lb/>ist nur insofern mitbetheiligt, als er die Veranlassung bildet, welche
<lb/>den Gesellen bestimmt, sich in dem Hause anfzuhalten. Es lassen
<lb/>sich leicht Beispiele erdenken, wobei der Betrieb im Vergleich zu
<lb/>betriebsfreinden Vorgängen eine noch untergeordnetere Rolle in der
<lb/>Ursachenkette spielt als in den erzählten.

<lb/>Solche Beispiele beleuchten den Satz, daß es nicht die Absicht
<lb/>des Gesetzgebers sei, gegen alle Unfälle sicherzustellen, für welche sich
<lb/>irgend ein. wenn auch noch so entfernter, Zusammenhang mit
<lb/>einem Versicherungsbetrieb Nachweisen läßt. Es ergibt sich also
<lb/>die Einschränkung daß die Unfallgesetze eine Sicherstellung nur
<lb/>gegen diejenigen Gefahren ertheilen, welche vorwiegend aus dem
<lb/>Betriebe entspringen, eine Entschädigung nur für Unfälle gewähren,
<lb/>deren H a u P t u r s a ch e der Betrieb ist.

<lb/>Diese Einschränkung ist freilich keine absolut bestimmte. Eine
<lb/>scharfe Grenze für Betriebsunfälle läßt sich überhaupt nicht fest- 
<lb/>stellen. Aber es ist doch derjenige Gesichtspunkt gewonnen, der
<lb/>in jedem einzelnen Fall leiten kann.

<lb/>Mit dieser Auffassung nähere ich mich zwar der R.'schen
<lb/>Auffassung, doch bleibt immer noch ein grundsätzlicher Unterschied,
<lb/>so lange R. die Unfälle nicht unter die Betriebsunfälle rechnet,
<lb/>welche aus Gefahren des Betriebes sich ergeben, die ihm mit dem
<lb/>gewöhnlichen Leben gemein sind.

<lb/>Das NVA. hat das Bedürfnis nach dieser Einschränkung des
<lb/>Begriffes des Betriebsunfalles erkannt. Daneben befindet es sich
<lb/>jedoch noch einigermaßen im Banne der R.'schen Ausfassung. Es
<lb/>bekennt sich zwar grundsätzlich zu der Anschauung, wonach der
<lb/>Unfall nicht gerade mit einer besonderen Vetriebsgefahr zusammen-
<lb/>zuhängen brauche (vgl. Handbuch der Unfallversicherung zu § 1
<lb/>N. 37), betont aber doch in einzelnen Entscheidungen einen solchen
<lb/>Zusammenhang (z. B. A. N. 1891 S. 261 N. 1051, 1052).

<lb/>In der Begründung der Necursentscheidung vom 9. Juni 1888
<lb/>(A. N. 1891 S. 262 N. 1052) findet sich eine eigenthümliche Ver- 
<lb/>bindung der von mir und der oben von R. vertretenen Anschauung.
</p>

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                      n="581"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0593--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>581
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das NVA. hebt hier mehrmals mit Recht ausdrücklich hervor, daß
<lb/>der Unfall sich „unter wesentlicher Einwirkung der durch ein
<lb/>Betriebsereignis hervorgerufenen" Umstände ereignete, und daß „die
<lb/>Verursachung auf einer Kette von Bedingungen beruhte, unter
<lb/>denen das Betriebsereignis als mitwirkend ganz erheblich ins
<lb/>Gewicht fiel", sowie daß die „verhängnisvolle Wirkung des Schlages
<lb/>wesentlich durch das Werkzeug, welches B. zu Betriebszwecken
<lb/>gerade in Händen hatte, und den örtlichen Standpunkt, welchen
<lb/>er zu Betriebszwecken einnahm, bedingt wurde". Daneben aber
<lb/>findet sich ohne nähere Begründung der N.'sche Gedanke: „Es
<lb/>stellt sich daher der Schlag als die Verwirklichung der dem Be- 
<lb/>triebe innewohnenden besonderen Gefahren dar".

<lb/>Wenden wir uns zum vierten Buche des N.'schen Werkes,
<lb/>welches von den „socialpolitischen Lasten" handelt. R. untersucht
<lb/>hier die Principien und Rechtssätze, wonach die für die Versicherung
<lb/>erforderlichen Mittel aufgebracht werden. Seine grundsätzliche
<lb/>Scheidung der Fälle der Erstattung von den eigentlichen Beiträgen
<lb/>ist zu billigen. Seine Untersuchung über die verschiedenen bei der
<lb/>Arbeiterversicherung verwendeten Principien der Beitragsbemessung
<lb/>und Beitragserhebung (Umlage, Prämien, Kapitaldeckungsprincip)
<lb/>verdient besondere Beachtung. Freilich ist auch diese Unter- 
<lb/>suchung nicht frei von wirthschastlichen Betrachtungen. Doch läßt
<lb/>sich dies, wenn irgendwo, in diesem Abschnitt in gewissem Umfang
<lb/>rechtfertigen.

<lb/>Für die Auffassung R.'s von dem Wesen der Versicherung
<lb/>ist hervorzuheben, daß R. trotz seiner Bekämpfung der Versicherungs- 
<lb/>natur der Arbeiterversicherung doch in der Aufbringung der Lasten
<lb/>versicherungstechnische Elemente erkennt und versicherungsrecht- 
<lb/>liche Analogien rechtfertigt, ja sogar selbst alle „socialpolitische
<lb/>Versicherung" in eine Versicherung auf Gegenseitigkeit und in
<lb/>eine Versicherung bei einem Dritten ohne speculativen Charakter
<lb/>scheidet (S. 552).

<lb/>Im fünften Buch faßt R. unter dem Titel Versicherungs- 
<lb/>ordnung Alles zusammen, was sich weder unter die socialpolitische
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0594.tif"
                      n="582"
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                  <p>

                     <lb/>582
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fürsorge noch unter die socialpolitischen Lasten einordnen ließ,
<lb/>d. i. die Körperschaften, welche Träger der Versicherungen sind
<lb/>(„socialpolitische Sonderverbände"), die besonderen staatlichen Be- 
<lb/>hörden der Arbeiterversicherung („socialpolitische Sonderbehörden"),
<lb/>die Geltendmachung der Ansprüche im Feststellungs- und Streit- 
<lb/>verfahren („Formen der Rechtsverwirklichung") und endlich die
<lb/>Strafen.

<lb/>Es würde zu weit führen, auch nur die wichtigeren der zahl- 
<lb/>reichen Punkte hier zur Besprechung zu bringen, in denen R. in
<lb/>diesem Buche gegen mich polemisirt. Ich beschränke mich darauf,
<lb/>R.'s Stellungnahme zu den im Arbeiterversicherungsrechte so be- 
<lb/>deutungsvollen Feststellungen herauszuheben.

<lb/>In den wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkten theilt R. be- 
<lb/>züglich der Feststellungen im Gebiete der Unfallversicherung meine
<lb/>Beurtheilung. So erkennt er vor Allem mit mir die Zugehörigkeit
<lb/>eines Betriebes zu einer bestimmten Berufsgenossenschaft als die
<lb/>unmittelbare und gemeinsame Voraussetzung der Mitgliedschaft des
<lb/>Betriebsunternehmers und des Versicherungsverhältnisses der im
<lb/>Betrieb beschäftigten Personen (R. S. 749, mein UVR. S. 377 ff.).
<lb/>Dieses Verhältnis bildet die rechtliche Grundlage der ganzen Ver- 
<lb/>sicherungsordnung. Der Mangel einer vertragsmäßigen Begründung
<lb/>sowohl des Mitgliedschafts- als auch des Versicherungsverhältnisses
<lb/>führt dazu, daß an sich rein thatsächliche Verhältnisse die unmittel- 
<lb/>bare Grundlage rechtlicher Beziehungen und von Rechten nnd
<lb/>Pflichten werden. So ist die Thatsache, daß ein einzelner Betrieb
<lb/>diese oder jene Beschaffenheit hat, die Ursache seiner rechtlichen
<lb/>Zugehörigkeit zu einer bestimmten Genossenschaft, einer Zugehörigkeit,
<lb/>aus der sich wieder weitere rechtliche Beziehungen nach zwei
<lb/>Richtungen ergeben. Es folgt aus ihr einerseits die Mitglied- 
<lb/>schaft der Berufsgenoffen und damit deren Beitragspflicht und
<lb/>andrerseits das Versicherungsverhältnis und damit der Fürsorgc-
<lb/>anspruch.

<lb/>Das Recht nun, welches rechtliche Folgen an thatsächliche
<lb/>Vorgänge knüpft, bedarf formaler Kundgebungen, um diese Vorgänge
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0595.tif"
                      n="583"
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                  <p>

                     <lb/>Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>583
</p>
                  <p>

                     <lb/>wahrnehmbar und rechtlich greifbar zu machen. Diese Aufgabe
<lb/>erfüllen die Feststellungen

<lb/>Die erste und grundlegende Feststellung ist im Gebiete der
<lb/>Unfallversicherung die Feststellung der genossenschaftlichen Zu- 
<lb/>gehörigkeit der Betriebe. Auf ihrer Grundlage erfolgen noch weitere
<lb/>besondere Feststellungen, nämlich diejenige der Beitragspflicht und
<lb/>diejenige des Unterstützungsanspruches.

<lb/>In der Beurtheilung nun der rechtlichen Bedeutung jener
<lb/>grundlegenden Feststellung der Betriebszugehörigkeit weicht R. in
<lb/>Folgendem von mir ab.

<lb/>Er erkennt zwar mit mir eine positive und eine negative
<lb/>Wirkung jener Feststellung an und läßt mit mir die positive Wirkung
<lb/>darin bestehen, daß durch die Feststellung die Betriebszugehörigkeit,
<lb/>welche bis dahin nur eine Thatsache war. nunmehr zu einem recht- 
<lb/>lichen Verhältnisse wird, und daß auch eine thatsächlich nicht
<lb/>bestehende Zugehörigkeit durch die Feststellung die Wirkungen einer
<lb/>rechtlichen Betriebszugehörigkeit äußert (S. 759). Was jedoch die
<lb/>negative Wirkung betrifft, so besteht zwischen R. und mir eine
<lb/>Verschiedenheit der Auffassung. Ich schließe von der Unterlassung
<lb/>der Feststellung auf den Nichtbestand der mit der Feststellung
<lb/>verknüpften rechtlichen Folgen. N. dagegen läßt auch bei nicht
<lb/>erfolgter Feststellung die Fürsorgerechte und Beitragspflichten ent- 
<lb/>stehen und nur ihre „praktische Verwirklichung" unterbleiben. Seine
<lb/>Gründe haben mich jedoch von der Unrichtigkeit meiner Anschauung
<lb/>nicht überzeugen können. Praktisch gipfelt diese Verschiedenheit der
<lb/>Auffassung darin, daß nach R. bei nachträglicher Feststellung alle
<lb/>Rechte und Pflichten, welche vom Beginn der thatsächlichen Zu- 
<lb/>gehörigkeit eines Betriebes entstanden sind, hinterher zu erfüllen
<lb/>sind, während ich der nachträglichen Feststellung keine rückwirkende
<lb/>Kraft zuerkenne.

<lb/>Wenn ich dies selbst als eine harte, aber unabweisbare Folge
<lb/>des vom Gesetz (nicht „von mir", wie R. mich S. 757 N. 35 in
<lb/>Gänsefüßchen irrthümlich citirt) aufgestellten Princips bezeichne, so
<lb/>soll dies besagen, daß aus der Härte, welche in der Abweisung
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0596.tif"
                      n="584"
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                  <p>

                     <lb/>584
</p>
                  <p>

                     <lb/>Stlintsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Anspruchs für den einzelnen Versicherten liegt, kein Argunient
<lb/>für die Abweisung des allgemeinen rechtlichen Princips zu entnehmen
<lb/>sei, wie überhaupt bei Auslegung und Anwendung des Social- 
<lb/>rechtes die Strenge der logischen Folgerung nicht durch das Gefühl
<lb/>des socialen Wohlwollens oder Uebelwollcns ersetzt werden soll.

<lb/>Ich fasse zum Schluß mein Urtheil über das R.'sche Werk
<lb/>zusammen. Dasselbe scheint mir trotz der hervorgehobeuen Mängel
<lb/>einen wichtigen Fortschritt in der theoretischen Erkenntnis des
<lb/>Wesens und der inneren und äußeren Eigenthümlichkeiten des
<lb/>Arbeiterversicherungsrechtes zu bedeuten. Es hat schon bisher
<lb/>in einigen seiner Einzeluntersuchuugen der Praxis wichtige Dienste
<lb/>geleistet und wird dies in noch erhöhtem Maße thun, wenn
<lb/>einmal die Einzeldarstellungen der drei Versicherungsarten vor- 
<lb/>liegen werden.

<lb/>In einem der dritten Abtheilung beigegebenen Ergänzungs- 
<lb/>buch (lila) hat R. alle diejenigen Aenderungen den beiden ersten
<lb/>Abtheiluugen nachgetragen, welche der Erlaß der Krankengesetz-
<lb/>Novelle vom 10. April 1892 nothwendig gemacht hat. Somit
<lb/>steht das Buch jetzt in seinem vollen Umfange auf der Höhe der
<lb/>neuesten Gesetzgebung. —

<lb/>Das Handbuch der Unfallversicherung enthält
<lb/>sämmtliche Unfallversicherungsgesetze und die wichtigsten Ausführungs- 
<lb/>verordnungen. In Anmerkungen zu den einzelnen Paragraphen
<lb/>ist die reichhaltige Praxis des Reichsversicherungsamtes in Com-
<lb/>mentarform und in sehr übersichtlicher Anordnung wiedergegeben.
<lb/>Es sind nicht nur die in den Amtlichen Nachrichten des RVA.'s
<lb/>mitgetheilten sondern auch zahlreiche sonst nicht veröffentlichte
<lb/>Bescheide hier verwerthet. Vereinzelt sind auch Entscheidungen
<lb/>anderer Behörden wiedergegeben. Dogmatische Untersuchungen
<lb/>sind vermieden. Das Handbuch bedeutet für die praktische Hand- 
<lb/>habung der Gesetze einen ganz wesentlichen Fortschritt. Die aus- 
<lb/>führende Behörde und der erkennende Richter hat an demselben
<lb/>einen sehr bequemen Wegweiser durch die Praxis der obersten
<lb/>Reichsbehörde in Sachen der Unfallversicherung. Die Ausgabe
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0597.tif"
                      n="585"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0597--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Hahn, Das Krankenversicherungsgesetz sc.
</p>
                  <p>

                     <lb/>585
</p>
                  <p>

                     <lb/>beansprucht keine Authenticität. Sie ist eine private Veröffent- 
<lb/>lichung von Mitgliedern des Amtes. Eine ebenso angelegte Aus- 
<lb/>gabe des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes würde schon
<lb/>jetzt zu begrüßen sein.

<lb/>Der Just'sche Commentar zum I. und AVG. bildet durch
<lb/>seine erläuternden Noten und durch seine Wiedergabe der wichtigsten
<lb/>Ausführungsvorschristen ebenfalls einen brauchbaren Wegweiser für
<lb/>den Praktiker. I. verwerthet mit Vortheil die Rosin'schen Unter- 
<lb/>suchungen über die grundlegenden Begriffe. Für den Begriff des
<lb/>Arbeiters im Rechtssinn stellt I. gegen Rosin und Landmann-
<lb/>Rasp mit Recht auf,' daß demselben Berufsmäßigkeit der Be- 
<lb/>schäftigung eigen sei. I. erachtet indessen den Arbeiterstand nur
<lb/>als einen socialen Begriff (S. 30) und meint, daß die Zugehörigkeit
<lb/>zu demselben aus thatsächlichen Momenten sich ergebe, welche durch
<lb/>„die sociale Auffassung der Mitlebcnden" bestimmt werde. Auf
<lb/>diese Weise gelangt er ebensowenig wie Rosin zu einem streng
<lb/>rechtlichen Arbeiterbegriff, sondern hält als Arbeiter für versicherungs- 
<lb/>pflichtig Jeden, der „der allgemeinen Auffassung nach" zum Arbeiter- 
<lb/>stande zu rechnen ist. In der I. und A. V. erblickt I. mit Rosin
<lb/>keine Versicherung im Rechtssinn (S. 28).

<lb/>Köhne's Commentar zum Kr. V. G. zeichnet sich durch eine
<lb/>rein juristische und durchaus selbständige Betrachtungsweise, durch
<lb/>Fernhaltung unnöthiger Auszüge aus den Motiven und durch eine
<lb/>angenehme Darstellungsweise aus. K. vertritt die Auffassung von
<lb/>der Versicherungsnatur der Arbeiterversicherung. Ist seine Begrün- 
<lb/>dung dieser Auffassung auch keine völlig hinreichende (Einleitung
<lb/>S. XI und die dort citirten Schriften), so hat er doch durch
<lb/>dieselbe das Wesen der Sache richtig erkannt. Treffendes enthalten
<lb/>ferner seine Definitionen der Begriffe Krankheit (S. 14), Beginn
<lb/>der Krankheit (S. 40), Erwerbsunfähigkeit (S. 42) u. A. Die
<lb/>Arbeit besitzt dauernden wissenschaftlichen Werth.

<lb/>Auch Hahn's Commentar ist beachtenswerth. In seinen
<lb/>Vorbemerkungen über die rechtliche Natur der Krankenversicherung
<lb/>bekennt er sich zu einer privatrechtlichen Auffassung der Kranken-
</p>

                  <pb facs="2085047_35+1893_0598.tif"
                      n="586"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0598--><p/>
                  <p>

                     <lb/>586
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Versicherung. Er übersieht zwar nicht, daß die Durchführung der
<lb/>Krankenversicherung eine unter staatlicher Aufsicht zu erfüllende
<lb/>öffentliche Pflicht der Kassen und Gemeinden ist, und erblickt auch
<lb/>in dem Versicherungszwang ein öflentlichrechtliches Element. Allein
<lb/>die Fürsorgeansprüche und die Beitragspflichten sind nach seiner
<lb/>Ansicht privatrechtlicher Natur, weil das Versicherungsverhältnis,
<lb/>wenn es auch ipso furo auf Grund einer bestimmten Art von
<lb/>Beschäftigung entsteht, doch in einem Vertrage, dem Arbeits- 
<lb/>vertrage, wurzelt, und weil das Gesetz den Rechtsweg für diese
<lb/>Ansprüche zuläßt. Gegen diese, meines Erachtens, verfehlte Auf- 
<lb/>fassung sei hier nur zweierlei bemerkt. Für das Versicherungs- 
<lb/>verhältnis ist der Abschluß eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages
<lb/>nicht die wesentlich bestimmende Voraussetzung. Vielmehr besteht
<lb/>die Versicherung in erster Linie für diejenigen Personenklassen, bei
<lb/>welchen die Thatsache einer bestimmten Art der Beschäftigung vor- 
<lb/>liegt ; daß diese Beschäftigung auf Grund Vertrages erfolgt, kommt
<lb/>erst in zweiter Linie in Betracht. Zudem braucht der Vertrag nicht
<lb/>nothwendig ein privatrechtlicher zu sein. Auch die Zulassung
<lb/>des Civilrechtsweges ist für die privatrechtliche Auffassung nicht
<lb/>beweisend, denn diese Zulassung ist eine subsidiäre. Wo ein Ver- 
<lb/>waltungsrechtsweg besteht, muß dieser beschritten werden. Nur
<lb/>wo ein solcher nicht besteht, ist ein Civilrechtswcg eröffnet, und
<lb/>auch da geht dem Civilrechtsweg immer der Verwaltungsweg
<lb/>über die Aufsichtsbehörde voraus. Daraus ist doch zu er- 
<lb/>kennen, daß der Civilrechtsweg nur zur Aushilfe eröffnet wurde,
<lb/>als ein Ausweg, nicht aber um der privatrechtlichen Natur der
<lb/>Ansprüche zu entsprechen. Wenn einmal in allen deutschen
<lb/>Staaten der Verwaltungsrechtsweg für öffentliche Ansprüche er- 
<lb/>öffnet sein wird, dann hört die Zulässigkeit des Civilrechtsweges
<lb/>von selbst auf.

<lb/>H. hebt (S. 14) bei Beurthcilung des Versicherungsverhält- 
<lb/>nisses mit Recht hervor, daß eine verbotswidrige Beschäftigung
<lb/>auch keine Versicherungspflicht und keine Ansprüche aus der Ver- 
<lb/>sicherung begründen könne.
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2085047_35+1893_0599.tif"
                n="587"
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            <div xml:id="d45001e54606" type="review">
               <head>
                  <title>Starzynski, Stanislaus R. v., Prof. der Universität Lemberg, Das Reichsgericht und die Virilstimmen. Lemberg, 1890. 79 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lingg, E.">Von E. Lingg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0599--><p/>
               <p>

                  <lb/>StarzynSki, Das Reichsgericht und die Binlslimmen. 587


<lb/>Seinen Definitionen des Begriffs der Krankheit (S. 30) und
<lb/>der ärztlichen Behandlung (S. 33 ff.) kann ich nicht in allen
<lb/>Punkten zustimmen, auch entspricht es meines Erachtens nicht dem
<lb/>Gesetz, daß er bei nur theilweiser Erwerbsunfähigkeit Krankengeld
<lb/>zuerkennt (S. 37).

<lb/>Die Reger'sche Ausgabe des Krankenversicherungsgesetzes
<lb/>hat sich durch die Uebersichtlichkeit und Reichhaltigkeit des in den
<lb/>Anmerkungen gebotenen Materials und durch die präcisen Er- 
<lb/>läuterungen in der Praxis längst die verdiente Geltung verschafft.
<lb/>Die neue, fünfte Auflage berücksichtigt die Aenderungen der Novelle
<lb/>von 1892 und ist von I. Henle nach der Reger'schen Anlage
<lb/>sortgeführt- I. H e u l e' ist auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung
<lb/>schon anderweitig schriftstellerisch thätig gewesen.

<lb/>Das Handbuch der Arbeitergesetzgebung ist eine Zu- 
<lb/>sammenstellung der Arbeiterversicherungsgesetzgebung nebst wichtigen
<lb/>Ausführungsverordnungen und der gewerblichen Arbeiterschutzgesetz- 
<lb/>gebung. Es sind dem Texte einzelne kurze, meist nur verweisende
<lb/>Noten beigefügt. Die Ausgabe hat ein brauchbares Sach- und
<lb/>Gesetzes-Negister und ist hübsch ausgestattet.

<lb/>I. Engelmann's Erläuterungen zu den Bestimmungen der
<lb/>Gewerbeordnung über das Arbeitsverhältnis nach der Novelle von
<lb/>1891 beruhen vorwiegend auf den Ausführungen der Motive.
<lb/>Auch ist die Praxis des Reichsgerichtes verwerthct. Ein zweck- 
<lb/>mäßiges alphabetisches Inhaltsverzeichnis erleichtert den Gebrauch.

<lb/>vr. Robert Piloty.
</p>
               <p>

                  <lb/>9. Starz ynski, Stanislaus R. v., Prof, der Universität Lemberg, Das
<lb/>Reichsgericht und die Birilstimmen. Lemberg, 1890. 79 S.

<lb/>Nach österreichischem Recht gehört — abgesehen von den kaiser- 
<lb/>lichen Schlössern — jede Liegenschaft zu einer Gemeinde. Aus- 
<lb/>nahmen von dieser Regel treffen in Galizien (und in der Bukowina)
<lb/>zu, wo es vom Gemeindeverbande ausgenommene, selbständig die
<lb/>unterste Stufe des Verwaltungsorganismus bildende „Gutsgebiete"
<lb/>gibt. In den Landgemeinden herrscht nicht das directe Wahlrecht,
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0600.tif"
                   n="588"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0600--><p/>
               <p>

                  <lb/>588
</p>
               <p>

                  <lb/>StaatSrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>sondern das Wahlmännersystem. Die Besitzer der ausgenommenen
<lb/>Güter haben nun nach der Neichsrathswahlordliung das Recht,
<lb/>mit den von den Urwählern der Landgemeinden gewühlten Wahl- 
<lb/>männern zusanimen als ipso jure Wahlmänner an der Wahl theil-
<lb/>zunehmen, sie sind im Wahlmännercollegium virilstimmberechtigt.

<lb/>Diese Gutsgebiete wurden in Folge der Freitheilbarkeit vielfach
<lb/>und sogar meist zersplittert. Die abgetrennten Theile wurden
<lb/>als selbständige Landtafelkörper constituirt, ohne daß diese privat- 
<lb/>rechtlichen Acte natürlich die Constituirung neuer Verwaltungs- 
<lb/>einheiten hätten nach sich ziehen können. Trotz dieser verwaltungs- 
<lb/>rechtlichen Einheit der verschiedenen Trennstücke wurden in der
<lb/>verfassungsrechtlichen Praxis diese Trennstücke als besondere Ein- 
<lb/>heiten betrachtet, indem jeder Besitzer eines solchen Trennitückes
<lb/>von landtäflichem Grund, d. h. eines solchen, mit dem früher die
<lb/>dominicale Jurisdictionsberechtigung verbunden war, als virilstimm- 
<lb/>berechtigt im Reichsrathswahlmännercollegium betrachtet wurde.
<lb/>Die Zahl der nicht von den Urwählern gewählten Wahlniänner
<lb/>stieg so imnier mehr; wie St. mittheilt, standen sich z. B. im
<lb/>Jahre 1883 in einem Dorfe 175 Virilisten und 147 Wahlmünner
<lb/>gegenüber. Da hierdurch den Wahlmanövern, der willkürlichen
<lb/>Schaffung von neuen Wahlstimmen Thür und Thor geöffnet war,
<lb/>führte dies endlich zu Beschwerden, und am 26. Oct. 1885 entschied
<lb/>über eine solche Anfechtung das Reichsgericht, daß das Viril- 
<lb/>stimmrecht für den Reichsrath nur den Besitzern solcher, von
<lb/>einem ehemals herrschaftlichen Gutsgebiete abgetrennten landtäflichen
<lb/>Grundstücke zusteht, die selbst wieder ein Gutsgebiet bilden.

<lb/>Die vorliegende Schrift ist nun eine Streitschrift gegen dieses
<lb/>reichsgerichtliche Erkenntnis, indem sie für das Virilstimmrecht
<lb/>aller Besitzer von Theilen ehemals herrschaftlichen Grundes und
<lb/>Bodens eintritt, und es muß dieser Schrift nachgerühmt werden,
<lb/>daß sie mit scharfsinnigster Dialektik und großer Findigkeit ihre
<lb/>Sache zu vertreten weiß. Die ausschließlich locale Bedeutung
<lb/>dieser Frage läßt es nicht als angemessen erscheinen, an dieser
<lb/>Stelle auf die Einzelheiten derselben einzugehen. Was jedoch an
</p>

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                   n="589"
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               <p>

                  <lb/>Starzynski, Das Reichsgericht und die Virilstiminen.
</p>
               <p>

                  <lb/>589
</p>
               <p>

                  <lb/>allgemeineren Sätzen den Argumentationen St.'s zu Grunde liegt,
<lb/>das läßt deutlich erkennen, daß, so unerwartet dies auch sein mag,
<lb/>die in der deutschen Staatsrechtswissenschast vorherrschende Mode
<lb/>der Personification auch in dieser Specialfrage für den Autor von
<lb/>entscheidender Bedeutung geworden ist.

<lb/>St. personisicirt nämlich die Interessen. Die Virilisten
<lb/>sind ihm nur Repräsentanten eines gewissen Jnteressenkreises, der
<lb/>der eigentliche Träger des Virilstimmrechtes ist. Dieser Jnteressen-
<lb/>kreis ist für St. der ehemalige herrschaftliche Grundbesitz, und da
<lb/>dieser das „berechtigte Subject" ist, so ergibt sich, wenn wir von
<lb/>der freilich oft genug hervorschimmernden politischen Tendenz dieser
<lb/>Schrift absehen, für St. allerdings die nothwendige Consequenz,
<lb/>jeden Repräsentanten eines solchen berechtigten Subjectes als viril- 
<lb/>stimmberechtigt anzusehen. Es ist hier nicht zu fragen, ob diese
<lb/>theoretische Ueberzeugung die Mutter seiner politischen war, oder
<lb/>ob St., um die durch das Reichsgericht als illegal erklärte Wahl
<lb/>seines College» Graf Stadnicki zu vertheidigen, das — ersichtlich
<lb/>scharfe — Rüstzeug seiner Wissenschaft herbeigeholt hat. Sicher
<lb/>ist, daß seine Theorie von der Persönlichkeitslehre verwirrt erscheint.
<lb/>Denn die Annahme, daß das politische Recht der Virilstimm- 
<lb/>berechtigung „an Grund und Boden haftet", welches doch bei
<lb/>einem so gewandten Publicisten nicht als eine Wiederaufnahme
<lb/>der längst antiquirten privatrechtlichen Ausfassung der politischen
<lb/>Rechte gedeutet werden kann, ist offenbar nichts anderes, als die
<lb/>Personification der Interessen, um derentwillen die Virilstimm- 
<lb/>berechtigung eingeräumt wurde, welchen Interessen ganz so, wie
<lb/>der berühmten Staatsperson, ein besonderes Leben über und neben
<lb/>den Individuen zugeschrieben wird. Die Absicht und der Zweck
<lb/>des Gesetzes waren aber offenbar die, den untersten Verwaltungs- 
<lb/>einheiten neben den ihnen nebengeordneten Gemeinden auch mit
<lb/>denselben die Repräsentation bei der Reichrathswahl zu sichern,
<lb/>und dieser Absicht trägt das reichsgerichtliche Erkenntnis, dessen
<lb/>Bekämpfung St.'s Schrift gewidmet ist, sinngemäß Rechnung.
<lb/>Statt diese einleuchtenden Rechtsgrundsätze festzuhalten, bietet St.
</p>

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               <p>

                  <lb/>590
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>einen großen Apparat von Woninterpretation auf, dem allerdings
<lb/>Geschick nicht abgesprochen werden kann. Res. glaubt gleichwohl
<lb/>St.'s Beweisführung nicht für beweiskräftig halten zu sollen.
<lb/>Denn die Virilstimmberechtigung haftet nicht an der Bodenqualität,
<lb/>sondern an dem auf Grund der Rechtsordnung Berechtigten, und
<lb/>die Landtafclqualität von dessen Besitz ist eben nur eine der Be- 
<lb/>dingungen, nicht die Bedingung der Berechtigung. Die Reichs- 
<lb/>rathswahlordnung räumt eben nur dem Besitzer eines Guts- 
<lb/>gebietes die Virilstimmberechtigung ein. Wenn also ein Landtafel- 
<lb/>körper nicht Gutsgebiet ist, dann ist mit ihm kein Virilstimm- 
<lb/>recht verbunden, wie das Reichsgericht nach Ansicht des Ref. ganz
<lb/>richtig ausgesprochen hat, und alle Dialektik St.'s ändert nichts
<lb/>daran, daß er entgegen dem Wortlaut der Reichsrathswahlordnung
<lb/>das Virilstimmrecht auch solchen „Herrschafts"-Bcsitzern (diemanchmal
<lb/>nur einige Quadrat-Klaftern besitzen! einräumen will, die eben
<lb/>keine „Gutsgebiete" besitzen, sondern nur einen Theil eines
<lb/>Gutsgebietes.

<lb/>Bon allgemeinerer und zugleich wissenschaftlich wesentlicher
<lb/>Bedeutung sind die Erörterungen St.'s über die Relevanz der
<lb/>Judicatur des Reichsgerichtes für die Entscheidungen des Abgeord- 
<lb/>netenhauses. Jncongruenzen kamen wiederholt vor, indem das Ab- 
<lb/>geordnetenhaus Wahlen anerkannte, die vorher oder nachher vom
<lb/>Reichsgericht als illegal erklärt wurden. Das Reichsgericht sprach
<lb/>diesbezüglich aus, daß das Abgeordnetenhaus über das Recht der
<lb/>Gewählten, das Reichsgericht über das Recht der Wähler zu ent- 
<lb/>scheiden hat. Dem gegenüber vertritt St. die Anschauung, daß das
<lb/>Abgeordnetenhaus vollständig souverän, an die selbst vorhergehenden
<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichtes nicht gebunden, sondern vielmehr
<lb/>berechtigt sei, auch über die Berechtigung der Wühler zur Stimmen- 
<lb/>abgabe zu entscheiden. Es muß zugegeben werden, daß diese
<lb/>Unterscheidung des Reichsgerichtes nicht eben geeignet ist, Collisionen
<lb/>vorzubeuge», weil das Recht der Gewählten ja abhängig ist von
<lb/>dem Rechte der Wähler, aber daß cko lege lata das Reichsgericht
<lb/>bie Competenzbestimmung richtig getroffen hat, wird auch von St.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Bernatzik, Dr. Edmund, o. ö. Professor an der Universität in Basel, Republik und Monarchie. Freiburg i. B., Mohr, 1892. 52 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lingg, E.">Von E. Lingg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Dr. Bernatzik, Republik und Monarchie.
</p>
               <p>

                  <lb/>591
</p>
               <p>

                  <lb/>(S. 51) zugegeben. Vom Standpunkte des positiven österreichischen
<lb/>Rechtes läßt sich eben die Frage nicht anders entscheiden, und die
<lb/>Gegenargumente beweisen nicht die Richtigkeit seines Standpunktes,
<lb/>sondern die Rcformbedürftigkeit und Lückenhaftigkeit des positiven
<lb/>Rechtes. St. legt darauf Gewicht, daß das Reichsgericht nicht
<lb/>das Recht der authentischen Gesetzesinterpretation hat, wohl aber
<lb/>das Abgeordnetenhaus wenigstens berufen ist, „den Keim zu
<lb/>einer authentischen Interpretation anzulcgen", d. h. wohl, bei der
<lb/>authentischen Gesetzesinterpretation mitzusprechen. Daß das Reichs- 
<lb/>gericht, wie alle Gerichte, nicht authentisch interpretirt, ist richtig.
<lb/>Aber auch die Entscheidungen des Abgeordnetenhauses über Wahl-
<lb/>agnoscirungeu sind nicht authentische Gesetzesinterpretation, sondern
<lb/>Gesetzcsanwendung.

<lb/>Auch in diesem Abschnitt erweist sich die Schrift da und dort
<lb/>deutlich als politische Streitschrift, der man jedoch nicht bloß
<lb/>großen Scharfsinn, sondern auch eine umfassende, werthvolle Rechts-
<lb/>verglcichung nachrühmen muß. Zum Schluß bespricht St. die
<lb/>bisherigen Reformen der Virilstimmbercchtigung und macht selbst
<lb/>Reformvorschläge.

<lb/>Prag. E. Lingg.
</p>
               <p>

                  <lb/>10. Bernatzik, vr. Edmund, o. ö. Professor an der Universität in Basel,
<lb/>Republik und Monarchie. Freiburg i. B., Mohr, 1892. 52 S.

<lb/>Die vorliegende, sagen wir es im vorhinein, in mehr als
<lb/>einem Betracht interessante Schrift, welche die Antrittsrede wieder- 
<lb/>gibt, mit der Bernatzik seine Lehrthätigkeit in Basel begonnen,
<lb/>geht daraus aus, den verfassungsrechtlichen Gegensatz von Republik
<lb/>und Monarchie, den die politische Betrachtung irrig als einen
<lb/>gegebenen ausfaßt, begrifflich zu erfassen. Treffend hebt B. hervor,
<lb/>daß die größere oder geringere Macht des Herrschers nicht den
<lb/>Unterschied zwischen Republik und Monarchie begründen kann (wie
<lb/>auch Res. — „Empirische Untersuchungen zur allgemeinen Rechts-
<lb/>lehre, 1890" S. 13 ff. — bereits ausgesprochen), und daß auch
<lb/>der sog. „Parlamentarismus" nicht das Kriterium sein kann, weil
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0604.tif"
                   n="592"
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               <p>

                  <lb/>592
</p>
               <p>

                  <lb/>Staalsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>uns nichts berechtigt, den Begriff der Monarchie mit dem des
<lb/>absoluten Königthumes zu identificiren (S. 3, übereinstimmend
<lb/>Lingg a. a. £).).

<lb/>Auch in der Erblichkeit, Unverantwortlichkeit und Unabsetzbarkeit
<lb/>findet B. nicht das rechtliche Kriterium, ebensowenig endlich in
<lb/>der Zahl der Herrscher. Für die Unstichhaltigkeit dieses Principes
<lb/>beruft sich B. ans Aristoteles, um hieran eine eingehende ablehnende
<lb/>Kritik der griechischen Staatslehre überhaupt zu knüpfen. Es ist
<lb/>hier nicht der Ort, über die griechische Staatsphilosophie mit dem
<lb/>Antor zu rechten. Aber wenn man liest, daß B. der antiken
<lb/>Staatslehre den Vorwurf macht, daß sie „keine Spur der Vor- 
<lb/>stellung einer staatlichen Persönlichkeit" besessen hat (S. 7,
<lb/>S. 9), so drängt sich wohl rasch der Gedanke auf, daß B. die
<lb/>Antike auf das Prokrustesbett der dermalen herrschenden Lehre
<lb/>spannt.

<lb/>Bei dem dermaligen Stande der Persönlichkeitslehre, der un- 
<lb/>zweifelhaft ihre innige Verwandtschaft mit der auf germanistischem
<lb/>Boden gewachsenen organischen Staatslehre zeigt, kann es nicht
<lb/>verwundern, daß auch B. den passenden Ausgangspunkt zur Fest- 
<lb/>stellung des in Rede stehenden Gegensatzes in „uralten germanischen
<lb/>Rechtsideen" findet. Ob die festzustellenden Begriffe an Klarheit
<lb/>gewinnen, wenn man sie auf veraltete Institutionen aufpfropft, ist
<lb/>eine andere Frage. Ref. wenigstens kann weder vom Standpunkte
<lb/>der Dogmatik, noch von dem der historischen Entwicklung eine
<lb/>Förderung der juristischen Erkenntnis darin erblicken, wenn man
<lb/>lehrt, daß „die moderne Monarchie aus einer Verbindung der
<lb/>öffentlichen Befugnisse des Lehensträgers mit denen des allodialen
<lb/>Eigenthümers entstanden ist". B. dagegen findet in der germanisch- 
<lb/>mittelalterlichen Königsidee, nach welcher einerseits der König ein
<lb/>eigenes Recht auf Herrschaft besaß, aber diese Herrschaft andrer- 
<lb/>seits nur als Amt und Pflicht ausübte, auch das Kriterium der
<lb/>modernen Monarchie: „in der Monarchie liegt eben ein zwischen
<lb/>dem Staate und dem Monarchen getheiltes Gesammtrecht vor"
<lb/>(S. 27). Es ist hier nicht zu erörtern, ob bei der privatrechtlichen
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0605.tif"
                   n="593"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Bernatzik, Republik und Monarchie.
</p>
               <p>

                  <lb/>593
</p>
               <p>

                  <lb/>Auffassung des öffentlichen Rechtes im germanischen Rechtsleben
<lb/>Don einem eigentlichen Amtsbegriffe desselben gesprochen werden
<lb/>kann — die Gegensätzlichkeit derselben wird ja auch von B. selbst
<lb/>betont. Sicher ist aber, das; dieses getheilte Gesammtrecht eben
<lb/>nur ein Institut jenes Rechts war, welches zu einer Differenzirung
<lb/>von privatem und öffentlichem Recht noch nicht gelangt war; für
<lb/>das reichgegliederte moderne Recht ist dieser Begriff aber eben
<lb/>deshalb unverwendbar. Die frühere Rechtsanschauung knüpfte
<lb/>unterschiedslos die Verpflichtung auf Prästirung eines angerichteten
<lb/>Schadens an ein Verschulden dessen, dessen Prästirung in Anspruch
<lb/>genommen wurde. Die moderne Rechtsanschauung hat unter- 
<lb/>scheiden gelernt zwischen jenen Schäden, die um des Verschuldens
<lb/>des Schädigers willen zu prästiren sind, und jenen, die der Unter- 
<lb/>nehmer eines Betriebes bloß, weil er Unternehmer ist, ganz un- 
<lb/>abhängig von seinem etwaigen Verschulden, zu Prästiren verpflichtet
<lb/>ist. Wie verfehlt würde da z. B. das Beginnen erscheinen, auf
<lb/>diese Haftpflicht die Principien der culpa in concreto anzu- 
<lb/>wenden. Ganz ähnlich verhält es sich aber auch mit dem zwischen
<lb/>dem Staat und dem Monarchen getheilten Gesammtrecht, das
<lb/>B. lehrt.

<lb/>Wenn das unentwickelte germanische Recht, in dem „in einer
<lb/>für unsere heutige Auffassung höchst befremdenden Weise
<lb/>politische Herrschaftsrechte zum Gegenstände des rechtsgeschäftlichen
<lb/>Privatverkehres gemacht werden" (S. 21), solche Theilungen kennt,
<lb/>so folgt daraus nicht, daß man just orthodoxer Romanist sein
<lb/>muß, um darin etwas „Unlogisches" zu erblicken. B. höhnt doch
<lb/>selbst (S. 28) die „Autoren, die. mit der Logik auf schlechtem Fuße
<lb/>stehend, Monarch und Staat als Subjecte der staatlichen Herr- 
<lb/>schaft hinstellen", und wenn er gleichwohl lehrt, daß Staat und
<lb/>Monarchie sich in die Herrschaftsrechte so theilen, wie die Kirche
<lb/>und der Beneficiat in das Eigenthum am Pfründegut, so wird
<lb/>diese „Theilung" um nichts glaubhafter oder einleuchtender; denn
<lb/>der Beneficiat hat überhaupt kein Eigenthum am Pfründegut,
<lb/>Lessen Nutznießer er doch nur ist.

<lb/>Krit. Bierteljahresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>38
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0606.tif"
                   n="594"
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               <p>

                  <lb/>594
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>B. formulirt nun den Unterschied zwischen Republik und
<lb/>Monarchie dahin: „ein Staat, dessen oberstes Organ ein eigenes
<lb/>Recht auf seine Organstellung hat, ist eine Monarchie; wo
<lb/>dagegen, der Inhaber des höchsten Amtes nur Beauftragter des
<lb/>Staates ist, da ist die Verfassung eine Republik" (scilicet eine
<lb/>republikanische).

<lb/>Da halten wir also wiederum bei dem oft gebrauchten Begriff
<lb/>des „eigenen Rechtes", dessen Unverwendbarkeit Rosin und
<lb/>Lab and bereits nachgewiesen haben. König und Präsident herr- 
<lb/>schen auch nach B. in gleicher Weise als staatliches Organ, d. h.
<lb/>in die nicht organische Terminologie übersetzt, auf Grund der
<lb/>Rechtsordnung, gemäß welcher die concrete Herrscherperson das
<lb/>Recht der Herrschaftsinnehabung erworben hat. Der Präsident
<lb/>der Republik ist, wie B. lehrt, bloß staatliches Organ, d. h. ihm
<lb/>ist das Recht der Jnnehabung bloß zufällig übertragen, der
<lb/>Monarch dagegen herrscht a u ch kraft eigenen Rechtes. Was heißt
<lb/>das aber, der Monarch herrscht kraft eigenen Rechtes? Man
<lb/>könnte weinen, eine Monarchie ist ein Staat, dessen Rechtsordnung
<lb/>jeweils einer bestimmten Person ein Recht gibt, zu herrschen. Aber
<lb/>das gilt auch für die Republik! Auch der gewählte Präsident
<lb/>-hat zweifellos ein Recht auf Jnnehabung der ihm auf Grund der
<lb/>Wahl in Form Rechtens übertragenen Herrschaft! Also könnte
<lb/>man vielleicht sagen, eine Monarchie ist ein Staat, dessen Herrscher
<lb/>sein Recht auf Jnnehabung der Herrschaft unmittelbar aus dem
<lb/>Gesetze ableitet, das unmittelbar einer concreten Person ein sub-
<lb/>jectives, eigenes Recht auf Herrschaft gibt. Aber auch das stimmt
<lb/>nicht, denn das Gesetz knüpft wenigstens normal den Anspruch
<lb/>auf die Herrschaftsinnehabung an gewisse familienrechtliche Bedin- 
<lb/>gungen, ganz ähnlich wie die republikanische Verfassung an die
<lb/>Thatsache der Erwählung. Aber selbst abgesehen davon, paßt das
<lb/>ja wiederum keinesfalls auf den Wahlkönig, und doch tritt gerade
<lb/>B. wiederholt (S. 4, 29) für die Wesensgleichheit von Erb- und
<lb/>Wahlkönigthnm ein und erklärt es für lächerlich, an dem monar- 
<lb/>chischen Charakter der Wahlkönigrciche zu zweifeln. So erscheint
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0607.tif"
                   n="595"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Bernatzik, Republik und Monarchie.
</p>
               <p>

                  <lb/>595
</p>
               <p>

                  <lb/>es selbst auf dem Boden der B.'schen Lehre unmöglich, die von
<lb/>ihm proclamirte specifische Differenz zwischen Republik und
<lb/>Monarchie festzuhalten, da mau B. doch nicht supponiren kann,
<lb/>daß er ein „eigenes Recht", das anderswo als im objectiven Rechte
<lb/>wurzelt, annimmt. Dies ist aber überhaupt ein vergebliches Be- 
<lb/>ginnen; denn es gibt keinen verfassungsrechtlichen Gegensatz in
<lb/>dem Sinne, in dem B. denselben sucht. Ob die Wahlordnung
<lb/>oder das Thronfolgegesetz dem betreffenden Individuum die Herr- 
<lb/>schaftsrechte verleiht (Lingg a. a. O. S. 75), in beiden Fällen ist
<lb/>es die Rechtsordnung, gemäß welcher das Recht der Herrschafts-
<lb/>innehabung auf die concrete Person übertragen erscheint, und wenn
<lb/>B. mit vollem Rechte lehrt, daß es „auch in der Republik Herr- 
<lb/>scher gibt", so läßt sich schlechterdings nicht einschen, warum
<lb/>der Herrscher in der Republik sein Herrschaftsrecht nicht ebenso
<lb/>mit dem Staate theilen sollte, wie der in der Monarchie.
<lb/>B. lehnt diese Theilung für die Republik ab, Res. für Republik
<lb/>und Monarchie.

<lb/>In der Monarchie wird die Theilung des Monarchen und
<lb/>des Staates, der „Staatsperson", in die Herrschaft doch deshalb
<lb/>angenommen, weil der Monarch offenbar nicht der Unterthan der
<lb/>Staatspersönlichkeit sein kann. Wenn aber der Präsident auch
<lb/>Herrscher ist, und das ist er auch nach B., so kann er ebensowenig
<lb/>der Unterthan der Staatspersönlichkeit sein, weil er ja sonst ebenso- 
<lb/>wenig Herrscher wäre, oder mindestens der König ebensogut deren
<lb/>Unterthan sein könnte, wie der Präsident. Also entweder muß
<lb/>man annehmen, daß die Herrschaft stets zwischen Herrschafts- 
<lb/>inhaber — Präsident oder König — und dem Staate getheilt
<lb/>ist, — dann schwindet aber die Annahme von dem generischen
<lb/>Gegensatz von Republik und Monarchie ebenso, wie die von dem
<lb/>eigenen Rechte des Königs, und die germanische Idee des getheilten
<lb/>Gesammtrechtes erweist sich wiederum als unverwerthbar. Oder
<lb/>man muß annehmen, daß in der Republik z&gt;oei Herrschaftssubjecte
<lb/>vorhanden sind, der herrschende Staatschef und die Staats- 
<lb/>persönlichkeit, welche zwei Herrschaftssubjecte die Herrschaft aber

<lb/>38»
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0608.tif"
                   n="596"
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               <p>

                  <lb/>596
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht zur gesummten Hand besitzen, wie in der Monarchie, also
<lb/>offenbar zwei verschiedene Herrschaften — eine ersichtlich un- 
<lb/>mögliche Annahme. Wenn aber die erstere Annahme unannehmbar,
<lb/>die letztere unmöglich ist, so bleibt nur noch die, daß eine solche
<lb/>Theilung überhaupt nicht vorliegt, und König und Präsident
<lb/>nicht Theilhaber, sondern die alleinigen Inhaber der Herrschaft sind.
<lb/>Und in der That! Wenn so ersichtlich ist, daß auch in der Republik,
<lb/>d. h. also in jeder staatlichen Organisation ein persönliches, indi- 
<lb/>viduelles Herrschaftssubject zugegeben werden muß, dann schwindet
<lb/>doch jeder Anlaß und Vorwand, sich zu dem nicht zu leug- 
<lb/>nenden, individuell-concreten Herrschaftssubjecte noch ein abstractes
<lb/>in der eigens hierzu erfundenen Staatspersönlichkeit hinzu zu
<lb/>construiren, mit dem das concrete Herrschaftssubject in ohne- 
<lb/>dies juristisch unfaßbarer, mystischer Weise die Herrschaft zu
<lb/>theilen haben soll. Eine solche Theilung für die Monarchie
<lb/>zu statuiren und für die Republik abzulehnen, erweist sich so
<lb/>als unmöglich. Aus dieser Unmöglichkeit folgt aber nicht die
<lb/>Rothwendigkeit, eine solche Theilung auch bei der Republik an- 
<lb/>zunehmen, sondern vielmehr die Ueberflüssigkeit der Persönlich- 
<lb/>keitslehre.

<lb/>Daß der Wesensunterschied zwischen Republik und Monarchie,
<lb/>den B. ausstellt, kein stichhaltiger ist, zeigt sich auch sofort, wenn
<lb/>er den Unterschied der Rechtsstellung „des einfach mit einem Amte
<lb/>Beauftragten von dem, der ein Recht auf sein Amt besitzt", klar- 
<lb/>legen will: nach B. wird im letzteren Falle das Interesse an der
<lb/>Jnnehabung der Herrschaft um des Inhabers willen geschützt, im
<lb/>ersteren Falle dagegen nicht oder nur um des Staates willen.
<lb/>Aber der Herrscher, sei er auch ein König, ist stets nur der Be- 
<lb/>herrschten wegen da, und die Herrschaft des legalen Herrschers
<lb/>wird stets legal geschützt, gleichgültig, ob er kraft „göttlichen
<lb/>Rechtes" oder kraft der Erwählung sein Amt bekleidet. B. meint,
<lb/>auch die Absetzung des unabsetzbaren Richters ist nur ein Bruch
<lb/>der Verfassung, begründet aber für den Richter kein Klagerecht,
<lb/>also liegt kein eigenes Recht desselben vor. Aber die revolutionäre
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0609.tif"
                   n="597"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Bernatzik, Republik und Monarchie.
</p>
               <p>

                  <lb/>597
</p>
               <p>

                  <lb/>Depossedirung des Königs ist auch „nur" ein Verfassungsbruch,
<lb/>und es gibt kein Forum, wo der Entthronte eine Klage wegen
<lb/>Besitzstörung seines „eigenen" Rechtes Vorbringen könnte. Die
<lb/>größere oder geringere „politische Rcaction" gegen Verfassungs-
<lb/>Widrigkeiten in Monarchie und Republik kann wohl quantitative,
<lb/>aber nicht qualitative Unterschiede begründen. Ein Gleiches ist aber
<lb/>auch in allen anderen Punkten der Fall, auf die sich B. beruft.
<lb/>Die schwerere Strafe bei Angriffen gegen die Person des Monarchen,
<lb/>als bei solchen gegen die Person des republikanischen Staatschefs,
<lb/>die Symbolisirung durch Bilder und Embleme des Monarchen
<lb/>gegenüber den bloßen Allegorien in der Republik, der Anspruch
<lb/>des Monarchen auf Ehrfurcht gegenüber dem bloßen Respectirungs-
<lb/>anspruch des Präsidenten, selbst die völkerrechtlichen Vorrechte des
<lb/>Monarchen — all das sind offenbar nur quantitative, nicht quali- 
<lb/>tative Unterschiede, und daß der Idee des republikanischen Amtes
<lb/>die Verantwortlichkeit, der Idee der Monarchie die Unverantwort- 
<lb/>lichkeit entspricht, ist ersichtlich nichts anderes, als apriorisirendes
<lb/>Theorem. Der Präsident der französischen Republik ist auch
<lb/>unverantwortlich (vgl. Lebon bei Marquardsen S. 45), und
<lb/>B. selbst lehrt S. 43, daß mit der Stellung des Monarchen
<lb/>als staatliches Organ seine Unverantwortlichkeit eigentlich un- 
<lb/>vereinbar ist.

<lb/>Ein eigenes Recht auf Herrschaftsinnehabung, und daraus
<lb/>legt B. besonderes Gewicht, scheint darin anerkannt zu sein, daß
<lb/>auch der Regierungsunfähige, z. B. der unheilbar Blödsinnige,
<lb/>zum Throne berufen werden kann. Aber die Sache ist die: die
<lb/>Rechtsordnung verleiht auf Grund gewisser — in Republik und
<lb/>Monarchie verschiedener — Voraussetzungen einer concreten Person
<lb/>ein Recht auf Herrschaft. Um der Rechtsordnung willen wird
<lb/>dieses Recht respectirt, trotz des Unvermögens des Berechtigten,
<lb/>sein Recht auszuüben und seine Pflichten zu erfüllen, aus denselben
<lb/>Gründen, ans welchen das Herrsch« ftsrecht des gewählten Präsidenten
<lb/>rechtlich geschützt wird. Daß die freie Verfügbarkeit über die
<lb/>Herrschaft, die doch die nothwendige Consequenz eines eigenen
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0610.tif"
                   n="598"
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               <p>

                  <lb/>598
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtes auf dieselbe wäre, auch iu der Monarchie nicht statthat,
<lb/>daß vielmehr auch viele andere Conscquenzen der Idee eines eigenen
<lb/>Rechtes an der Herrschaft in der modernen Monarchie „sehr
<lb/>erhebliche Modificationen" erfahren, wird von B. selbst hervor- 
<lb/>gehoben.

<lb/>So ergibt sich, daß der Unterschied von Republik und
<lb/>Monarchie nur in der verschiedenen Normirung über die Voraus- 
<lb/>setzungen des Rechtes auf Jnnehabung der Herrschaft liegt. Solche
<lb/>Verschiedenheiten bestehen aber auch in republikanischen Verfassungen
<lb/>unter einander, und ebenso bei den Monarchien.

<lb/>Die — nach Ansicht des Ref. hervorragende — Bedeutung
<lb/>der vorliegenden Schrift liegt aber gar nicht in der Darlegung
<lb/>der Unterschiede zwischen Republik und Monarchie, deren Ergebnisse
<lb/>sich als unhaltbar gezeigt haben, als vielmehr in der Nachweisung
<lb/>ihrer grundsätzlichen Wesensgleichheit. Was B. darüber lehrt, daß
<lb/>es auch in der Republik eine Herrschaft gibt, und daß auch der
<lb/>Präsident der Republik der Herrscher ist, all' das ist unanfechtbar
<lb/>und mustergültig. Von der herrschenden Lehre, welche den Staat
<lb/>als Herrschaftssubject zu proclamiren gewohnt ist, weicht B., der
<lb/>selbst von der Persönlichkeitslehre ausgeht, so vielleicht unabsichtlich,
<lb/>aber jedenfalls in der treffendsten Weise ab, und Ref. ist sehr
<lb/>erfreut, seine in den „empirischen Untersuchungen" dargelegte
<lb/>Theorie hierüber durch die Ausführungen B.'s bestätigt zu sehen,
<lb/>und diese Freude wird dadurch nicht verkümmert, daß B. an einer
<lb/>anderen Stelle jenen Autor (wahrscheinlich meint B. den Ref.)
<lb/>ironisirt, der an den Nachweis ging, daß zwischen Republik und
<lb/>Monarchie kein (8oi1. qualitativer) Unterschied bestehe. Denn nicht
<lb/>um die totale, sondern um die generische Identität handelt es
<lb/>sich gegenüber der herrschenden Lehre, die einen Wesensunterschied
<lb/>behauptet, und hierin, in der dargelegten Auffassung des obersten
<lb/>Amtes im Staate, sei dieser nun Republik oder Monarchie, ist B.
<lb/>mit dem Ref. einer, mit der herrschenden Lehre verschiedener Ansicht.
<lb/>Das oben aufgezeigte Zugeständnis, daß man in jeder staatlichen
<lb/>Organisation ein individuelles Herrschaftssubject zugeben muß,
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0611.tif"
                   n="599"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Bernatzik, Republik und Monarchie.
</p>
               <p>

                  <lb/>599
</p>
               <p>

                  <lb/>Pas so schlagend gegen die Persönlichkeitslehre zeugt, läuft bei
<lb/>B. nur nebenher, fast möchte man sagen, es entschlüpft ihm
<lb/>widerwillig. Aber wenn so das Verdienst der vorliegenden
<lb/>Schrift nicht so sehr in dem, was sie ex professo gibt, als viel- 
<lb/>mehr in dem liegt, was sie daneben bringt, so wird dieses Ver- 
<lb/>dienst darum nicht geringer. Auch Kant zog aus, um Hume's
<lb/>Empirismus zu widerlegen. Aber das Epochale der „Kritik der
<lb/>reinen Vernunft" liegt nicht in seiner Kategorienlehre, sondern in
<lb/>seinem Zugeständnis, daß die Erfahrung das einzige Feld unserer
<lb/>Erkenntnis ist.

<lb/>Prag.
</p>
               <p>

                  <lb/>E. Lingg.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d45001e55792">
            <head>Kirchenrecht</head>
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               <head>
                  <title>Hußarek v. Heinlein, Dr. Max Ritter, Die bedingte Eheschließung. Wien, A. Hölder, 1892. 264 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Von Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0612--><p/>
               <p>

                  <lb/>VII.

<lb/>Kirchenrecht.

<lb/>1. Dr. Max Ritter Hußarek v. Heinlein, Die bedingte Eheschließung.

<lb/>. Wien, A. Holder, 1892. 264 S.

<lb/>Der Verf. hat mit ungewöhnlichem Eifer fund seltener Hin- 
<lb/>gebung es unternommen, der Gegenwart einen Stoff näher zu
<lb/>bringen, der für sie, für das geltende Recht, eine Bedeutung so
<lb/>gut wie gar nicht mehr hat, uns aber ein Beispiel gibt, wie sich
<lb/>einzelne, aus dem römischen Recht in das Mittelalter übernommene
<lb/>Rechtsinstitute unter der Herrschaft der theologisch-scholastisch ge- 
<lb/>färbten Jurisprudenz der Canonisten ausgestattet haben. Was
<lb/>die Arbeit für den Geschichtsforscher und Geschichtsliebhaber noch
<lb/>interessanter macht, ist der Zusammenhang des dargestellten Stoffes
<lb/>mit jenem, der vor kurzem in den eherechtlichen Werken Fried -
<lb/>berg's, Sohm's, v. Scheurl's und Freisen's u. a., anläßlich
<lb/>der Behandlung der Verlobung und Trauung, sponsalia de
<lb/>praesenti und de futuro verarbeitet worden ist. Es wird ab- 
<lb/>zuwarten sein, wie sich diese Specialforschung zu den Resultaten
<lb/>stellen wird, zu welchen Hußarek gelangt ist.

<lb/>Der Verf. stellt an die Spitze seiner Arbeit die verschiedenen
<lb/>Theorien, welche in der heutigen Wissenschaft über die bedingte
<lb/>Eheschließung des canonischen Rechts aufgestellt wurden. Weitere
<lb/>Aufgabe ist ihm dann, möglichst eingehend die Entwicklung des
<lb/>behandelten Rechtsinstitutes in der Glossenliteratur und der
<lb/>canonischen Gesetzgebung zu zeigen und auf Grund der hierbei
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0613.tif"
                   n="601"
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               <p>

                  <lb/>vr. v. Hußarek, Die bedingte Eheschließung.
</p>
               <p>

                  <lb/>601
</p>
               <p>

                  <lb/>gefundenen Ergebnisse — unter Uebergehung der zwischen dem
<lb/>letzten Gesetzgebungsacte und der heutigen wissenschaftlichen Be- 
<lb/>handlung in der Zeit der Stagnation der canonistischen Wissen- 
<lb/>schaft liegenden Epoche — seine dogmatische Darstellung (und
<lb/>Kritik) aufzubauen.

<lb/>Demgemäß verfolgt der Vers, im historischen Theile die be- 
<lb/>dingte Eheschließung zurück bis auf Gratian und ihre erste For-
<lb/>mulirung bei Joannes Faventinus, Symon de Bisiniano und
<lb/>Sicardus von Cremona. Sodann konimt er auf die Gesetzgebung
<lb/>Alexander's III. und Urban's III. und ihre Verarbeitung in der
<lb/>canonistischen Wissenschaft zu sprechen. Eine neue Theorie ent- 
<lb/>wickelt sich, die in der Gesetzgebung Jnnoccnz's III. und Gregor's IX.
<lb/>auftritt; französische Canonisten suchen wieder die ältere Lehre zur
<lb/>Geltung zu bringen; im lider sextus erhält die Entwicklung einen
<lb/>vorläufigen Abschluß.

<lb/>In der Dogmatik behandelt der Vers, zunächst die rechtliche
<lb/>Natur des „bedingten Ehewillens", welcher einmal der sofortigen
<lb/>ehebegründenden Bedeutung entbehre, andrerseits aber die Anwart- 
<lb/>schaft auf die künftige Entstehung der Ehe durch Eintritt der
<lb/>Bedingung gebe. Daran schließt sich die Erörterung der einzelnen
<lb/>Arten der — statthaften und unstatthaften (insbesondere auch der
<lb/>„ehewidrigen") — Bedingungen, des Thatbestandes, welcher als
<lb/>Erfüllung oder Vereitelung derselben gilt, endlich der Wirkungen
<lb/>und der Form der bedingten Eheschließung.

<lb/>Dem historischen Theil liegen außerordentlich gründliche
<lb/>Studien in verschiedenen Staats- und Klosterbibliotheken zu Grunde,
<lb/>und ist die Geschichtswissenschaft zweifellos durch die Arbeit sehr
<lb/>bereichert worden; die Dogmatik anlangend, ist es dem Vers, nicht
<lb/>immer geglückt, sich so präcis und sozusagen plastisch auszudrücken,
<lb/>daß eine klare Uebersicht über seinen Jdeengang leicht zu gewinnen
<lb/>wäre; ein Eingehen aus Einzelheiten ist an dieser Stelle ohnehin
<lb/>nicht thunlich; es wird, wie gesagt. Sache der Specialforschung
<lb/>sein, sich mit dem Vers, über die dogmatischen Resultate seiner
<lb/>Untersuchung auseinander zu setzen. vr. Reinhard.
</p>

            </div>
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                n="602"
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-152699">Hubrich, Dr. jur. Eduard, Das Recht der Ehescheidung in Deutschland. Mit einem Vorwort von Philipp Zorn, o. ö. Prof. der Rechte an der Universität zu Königsberg. Berlin, Otto Liebmann, 1891. VIII u. 278 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rehm, ...">Von Rehm</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>602
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Hubrich, vr. jur. Eduard, Das Recht der Ehescheidung in Deutschland.

<lb/>Mit einem Vorwort von Philipp Zorn, o. ö. Prof, der Rechte an der

<lb/>Universität zu Königsberg. Berlin, Otto Liebmann, 1891. VIII u. 278 S.

<lb/>In einem klar und gut geschriebenen Buche wird uns das
<lb/>Recht der Ehescheidung in Deutschland, wie es war, ist und wie
<lb/>es sein soll, geschildert und damit jedenfalls, was die geschicht- 
<lb/>liche Entwicklung und den geltenden Rechtszustand in der prote- 
<lb/>stantischen Kirche anlangt, einem vorhandenen Bedürfnisse ent- 
<lb/>gegengekommen.

<lb/>Eine kurze Einleitung desinirt den Begriff der Ehescheidung
<lb/>meines Erachtens zutreffend: Aufhebung der durch einen gültigen
<lb/>Eheschluß hergestellten Verbindung zweier Personen verschiedenen
<lb/>Geschlechtes zur Lebensgemeinschaft bei Lebzeiten beider Ehetheile
<lb/>durch einen nach dem Eheschluß eintretenden Umstand, sei es, daß
<lb/>die Aufhebung total dem rechtlichen Bande nach, sei es, daß
<lb/>sie partiell dem ehelichen Zusammenleben nach erfolgt. Das erste
<lb/>Buch behandelt das gemeine katholische Ehescheidungsrccht. Sehr
<lb/>gewandt sind in diesem Kapitel die Erörterungen über die Frage
<lb/>der Fortgeltung der kanonischen Bestimmungen über die Auf- 
<lb/>lösung des matrimonium non consummatum durch professio
<lb/>religiosa und päpstliche Dispensation. Im zweiten Buche folgt
<lb/>eine eingehende Bearbeitung des evangelischen Scheidungsrechtes
<lb/>mit einem Anhänge über die Ehescheidung bei gemischten Ehen im
<lb/>gemeinrechtlichen Deutschland. Das dritte Buch enthält das Ehe- 
<lb/>scheidungsrecht nach dem preuß. allg. LR., das vierte nach dem
<lb/>oocke Napoleon, das fünfte nach dem Entwurf eines bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuches für das deutsche Reich mit Kritik und vorausgehend
<lb/>mit einem Ueberblick über die scheidungsrechtliche Reformbewegung
<lb/>in Preußen.

<lb/>Wir nehmen davon Abstand, dem Vers, in die einzelnen Ab- 
<lb/>schnitte seiner Darlegungen kritisch nachzugehen, und beschränken
<lb/>uns darauf, eine grundlegende Frage zu berühren, in welcher sich
<lb/>der Vers, unserer Meinung nach nicht konsequent geblieben ist,
<lb/>von deren Entscheidung er aber die Entscheidung einer Reihe von
<lb/>Einzelcontroversen abhängig gemacht hat.
</p>
               <pb facs="2085047_35+1893_0615.tif"
                   n="603"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Hubrich, Das Recht der Ehescheidung in Deutschland.
</p>
               <p>

                  <lb/>603
</p>
               <p>

                  <lb/>H. tritt mit großer Sicherheit für den Satz ein, daß der
<lb/>moderne Staat der alleinige Träger der Rechtsbildung sei, und
<lb/>demgemäß das Gewohnheitsrecht seine verpflichtende Kraft aus der
<lb/>Anerkennung des Staates schöpfe (z. B. S. 4 und 64). Auf Grund
<lb/>dieser Ansicht verwirft H. den Begriff eines gemeinen katholischen
<lb/>und protestantischen Ehcrechts in Deutschland.

<lb/>Ein formell gemeines protestantisches Ehescheidungsrecht
<lb/>hat es nach H. von Anfang an nicht gegeben. Die Ordnung der
<lb/>kirchlichen und Eheverhältnisse besorgten die einzelnen Territorial- 
<lb/>gewalten für sich und, wenn auch in den protestantischen Ländern
<lb/>das corpn3 juris canonici in Ansehung der Ehescheidungsmaterie
<lb/>Rechtsquelle wurde, so floß diese Geltung doch nicht aus dem
<lb/>allgemeinen die Reception des kanonischen Rechtsbuches bewirkenden
<lb/>Gewohnheitsrecht, sondern aus dem Willen der einzelnen protestan- 
<lb/>tischen Territorialgewalten.

<lb/>Und das katholische Ehescheidungsrecht hat seinen formell
<lb/>gemeinen Charakter jedenfalls mit dem Zusammenbruche des heiligen
<lb/>römischen Reiches deutscher Nation im Jahre 1806 eingebüßt.
<lb/>Deutschland löste sich damals in eine Reihe selbständiger Particular-
<lb/>staaten auf, und wenn auch in einer Anzahl von diesen — nämlich
<lb/>in den Territorien des sog. gemeinen Rechts — das katholische
<lb/>Ehescheidungsrecht beibehalten wurde, so konnte dieses nunmehr
<lb/>einzig und allein durch den souveränen Willen der neuen Gewalten
<lb/>innerhalb des Bereiches derselben in Geltung bleiben iS. 8).

<lb/>Es lautet schlimmer, als es gemeint, und beruht wohl nur
<lb/>auf einer Verwechslung von „zu verwerfend" und „verwerflich",
<lb/>wenn der Vers, zu guterletzt (S. 64) in einem unwillkürlichen An- 
<lb/>klang an eine Art syllabus errorum in den Satz ausbricht: „Der
<lb/>Glaube an die Existenz eines formell gemeinen protestantischen
<lb/>Scheidungsrechts wurzelt überhaupt in einer verwerflichen
<lb/>Vorstellung von dem Wesen der Rechtsbildung."

<lb/>Und doch, fast in demselben Athemzug verfällt der Verf. selbst
<lb/>m diesen verwerflichen Jrrthum.
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0616.tif"
                   n="604"
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               <p>

                  <lb/>604
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Viertelseite weiter ist Folgendes zu lesen: „Wiewohl der
<lb/>Begriff eines formell gemeinen protestantischen Scheidungsrechtes
<lb/>abzulehnen ist, so läßt sich doch von einem gemeinen protestan- 
<lb/>tischen Scheidungsrecht nicht bloß im Sinne einer sublimirten,
<lb/>der unmittelbaren praktischen Anwendbarkeit entbehrenden
<lb/>Größe reden. Es gibt ein materiell gemeines protestantisches
<lb/>Ehescheidungsrecht, dessen Sätze Anspruch aus unmittelbare
<lb/>Geltung für die Territorien des gemeinrechtlichen Deutschlands
<lb/>haben" (S. 65)4

<lb/>Was soll „Anspruch auf unmittelbare Geltung haben" wohl
<lb/>anderes heißen als „verpflichtende Kraft haben" ? Was kann also
<lb/>jener Satz anderes bedeuten als: Es gibt ein von der Territorial- 
<lb/>gewalt unabhängiges kirchliches Ehescheidungsrecht in den Territorien
<lb/>des gemeinrechtlichen Deutschlands, es gibt ein formell gemeines
<lb/>protestantisches Scheidungsrecht?

<lb/>Daß der Vers, der Sache nach mit jenem Satze nichts anderes
<lb/>anerkennt, als ein formell-gemeines Eherecht der protestantischen
<lb/>Lande, das bestätigen seine näheren Ausführungen vollauf. Sie
<lb/>lauten also:

<lb/>„Die Reformation führte nicht zur Bildung einer deutschen
<lb/>protestantischen Gesammtkirche, sondern es trat eine Zerklüftung
<lb/>in mehrere gesonderte Landeskirchen ein. Jnsoferne es sich aber
<lb/>um Rechtsüberzeugung durch (?) die Glieder der einzelnen protestan- 
<lb/>tischen Landeskirchen handelt, ist es schlechterdings undenkbar, daß
<lb/>die hier und da erzeugten Rechtssätze je einen materiell verschiedenen
<lb/>Inhalt haben könnten, sobald sie eine Materie betreffen, deren
<lb/>Wesen überall von gleicher Art ist. Das protestantische Rechts- 
<lb/>bewußtsein, welches innerhalb der einzelnen Landeskirchen herrscht,
<lb/>kann, weil diese auf dem gleichen Fundament beruhen, und weil
<lb/>eine Materie von durchaus gleichgeartetem Wesen zu regeln ist,
<lb/>alsdann für die sämmtlichen Landeskirchen nur ein einheitliches
<lb/>sein, und seine Producte, die einzelnen Rechtssätze, müssen ebenfalls
<lb/>materiell einheitlicher Natur sein. Eine Materie von durchweg
<lb/>gleichgearteten Wesen, d. h. deren Grundcharakter überall derselbe
</p>

               <pb facs="2085047_35+1893_0617.tif"
                   n="605"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Hubrich Das Recht der Ehescheidung in Deutschland.
</p>
               <p>

                  <lb/>606
</p>
               <p>

                  <lb/>ist, und deren wesentliche Eigenschaften nirgends andere sind, ist
<lb/>nun das Institut der Ehe. Aus diesen principiellen Vordersätzen
<lb/>folgt in Betreff des Ehescheidungswesens, daß, insoferne das
<lb/>protestantische Rechtsbewußtsein sich hier als Recht
<lb/>erzeugend erweist, das Bestehen mehrerer protestantischer Landes- 
<lb/>kirchen nicht eine materielle Divergenz der einzelnen hier und da
<lb/>erzeugten Rechtssätze rechtfertigt. Tritt eine solche materielle
<lb/>Divergenz gleichwohl irgendwie zu Tage, so ist lediglich anzu- 
<lb/>nehmen, daß ein Satz mit Unrecht als Ausdruck des protestantischen
<lb/>Rechtsbewußtseins betrachtet wird, und es ist zu untersuchen, welcher
<lb/>von den in ihrem Inhalt von einander abweichenden Sätzen als
<lb/>wahrer Ausfluß des einheitlichen protestantischen Rechtsbewußtseins
<lb/>gelten darf. Dem letzteren Satz kommt dann auch unmittel- 
<lb/>bare Geltung für das Gebiet zu, in welchem sich der zu Unrecht
<lb/>als Ausdruck des protestantischen Rechtsbewußtseins angesehene
<lb/>Satz die Herrschaft angemaßt hat."

<lb/>Lassen wir die Frage unberührt, ob wirklich die Ansichten
<lb/>über die wesentlichen Eigenschaften der Ehe überall in protestan- 
<lb/>tischen Landen die gleichen sind — die Mehrzahl der Schriftsteller
<lb/>sah und sieht in Bezug auf Ehescheidung eine wesentliche Eigen- 
<lb/>schaft der Ehe in der unitas carnis, Hubrich in der unitas
<lb/>evrckis — sind Rechtssätze, die sich als wahre Ausflüsse des ein- 
<lb/>heitlichen protestantischen Rechtsbewußtseins darstellen und Anspruch
<lb/>auf unmittelbare Geltung haben nicht wirklich positiv gemeinver- 
<lb/>bindliches Recht?

<lb/>So, meinen wir, hat H. die Möglichkeit eines Gewohnheits- 
<lb/>rechtes anerkannt, das seine rechtsverbindliche Kraft nicht der
<lb/>„Concession" einer Staatsgewalt verdankt.

<lb/>Gießen, April 1893.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rehm.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0618.tif"
             n="606"
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         <div xml:id="d45001e56344">
            <head>Kurze Anzeigen</head>
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               <head>
                  <title>Allfeld, Dr. Phil., Die Reichsgesetze betreffend das literarische und artistische Urheberrecht. München, Beck, 1893. 454 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085047_35+1893_0618--><p/>
               <p>

                  <lb/>VIII.

<lb/>Kurze Anzeigen.

<lb/>1. Allfeld, Dr. Phil., Die Reichsgesetze, betreffend das literarische und
<lb/>artistische Urheberrecht. München, Beck, 1893. 454 S.

<lb/>Eine außerordentlich umfassende, gründliche und handsame
<lb/>Arbeit ist der vorliegende Commentar.

<lb/>Er liefert eine ganz erschöpfende Bearbeitung der Reichsgesetze
<lb/>über das Urheberrecht an Schriftwerken, musikalischen Compositionen
<lb/>und dramatischen Werken, an Werken der bildenden Künste und an
<lb/>Photographien, dann über das ganze internationale Urheberrecht,
<lb/>endlich anhangsweise eine übersichtliche Darstellung des gegen- 
<lb/>wärtigen Standes der internationalen Beziehungen Deutschlands
<lb/>auf dem Gebiete des Urheberrechts.

<lb/>Der Vers, beschränkt sich nicht darauf, an der Hand der
<lb/>Motive eine Erläuterung einzelner Begriffe des Gesetzes zu geben,
<lb/>geht nicht nach Art mancher Commentare den schwierigeren Fragen
<lb/>aus dem Wege. Vor allem besitzt der Vers, die auf diesem Gebiete
<lb/>so unentbehrlichen technische» Kenntnisse in literarischen, musikalischen
<lb/>und artistischen Fragen, und hat mit deren Hilfe den Stoff
<lb/>sorgsamst verarbeitet. Was irgend an Material in der Recht- 
<lb/>sprechung und Literatur beigcschafft werden konnte, hat er sich
<lb/>sichtlich bemüht, beizubringen, und so ist es ihm auch gelungen,
<lb/>ein Werk herzustellen, das den bestehenden Rechtszustand plastisch
<lb/>dem Leser vor Augen führt und ihm ein sicherer Wegzeiger durch
<lb/>die oft so vagen und auf dem Gebiet des internationalen Rechts
</p>
            </div>
            <pb facs="2085047_35+1893_0619.tif"
                n="607"
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               <head>
                  <title>Von einem Schöffengerichtsvorsitzenden, Einige Vorschläge zur Reform de Strafgesetzgebung. Leipzig, Wigand, 1892. 58 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085047_35+1893_0619--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einige Vorschläge zur Reform der Strafgesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>607
</p>
               <p>

                  <lb/>auch scheinbar widerspruchsvollen Normen ist. Was der Vers, für
<lb/>geeignet hielt, erwähnt zu werden, hat er auch ganz erfaßt,
<lb/>nach allen Richtungen durchgedacht und in seinen Consequeuzen
<lb/>erwogen.

<lb/>So bescheiden demnach das Büchlein äußerlich sich darstellt,
<lb/>so willkommen wird es sein. Durch seine musterhafte Dctailarbeit
<lb/>wird es nicht nur dem Praktiker ein bequemes Nachschlagcbuch,
<lb/>sondern auch dem Theoretiker ein Hilfsbuch sein, um die Fülle der
<lb/>praktischen Einzelnheiten kennen zu lernen.

<lb/>Or. Reinhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Bon einem Schöffengerichtsvorsitzenden, Einige Vorschläge zur Reform der

<lb/>Strafgesetzgebung. Leipzig, Wigand, 1892. 58 S.

<lb/>Die Arbeit ist unmittelbar aus den praktischen Erfahrungen
<lb/>entsprungen, welche der Vers, während einer vieljährigen Thätigkeit
<lb/>als Vorsitzender eines Schöffengerichts gemacht hat. Verf. ist
<lb/>keineswegs unbekannt mit den modernen Reformbestrebungen auf
<lb/>dem Gebiet des Strafrechts, war aber nicht in der Lage, seine
<lb/>eigenen Vorschläge in systematischen Zusammenhang zu bringen.
<lb/>Dieselben sind großentheils sehr beachtenswerth, und hätte es
<lb/>Verf. keineswegs zu vernieiden brauchen, mit seinem Namen her- 
<lb/>vorzutreten. Die einzelnen Vorschläge sind in Form von Zusatz- 
<lb/>bestimmungen und entsprechenden Abstrichen zum StGB, gegeben,
<lb/>und diese mit kurzer Begründung versehen.

<lb/>Besonders aufmerksam zu machen ist ans die Normen, welche
<lb/>der Verf. bezüglich der Bestrafung des einfachen und wiederholten
<lb/>Rückfalls begutachtet. Verf. gibt hier — u. W. zum ersten
<lb/>Male — bestimmte Vorschläge, die sich sowohl auf Festsetzung
<lb/>des jeweiligen Strafminimums (theilweise auch Erhöhung des
<lb/>Strafmaximums) als auch auf die Vermehrung der Intensität der
<lb/>Freiheitsstrafen (Strafschärfungen) erstrecken; auch eine aus- 
<lb/>gedehntere Anwendung der Arbeitshausstrafe ist vorgesehen.

<lb/>Diese Fixirung einiger, auch von Andern geäußerten Neuerungs- 
<lb/>ideen ist eine ganz gelungene und gibt ein interessantes Bild, wie
</p>
            </div>
            <pb facs="2085047_35+1893_0620.tif"
                n="608"
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               <head>
                  <title>Bar, Dr. L. v., Lehrbuch des internationalen Privat- und Strafrechts (Juristische Handbibliothek). Stuttgart, F. Enke, 1892. 360 S.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Reinhard, ...">Dr. Reinhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085047_35+1893_0620--><p/>
               <p>

                  <lb/>608
</p>
               <p>

                  <lb/>Kurze Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>sich die Höhe der Freiheitsstrafen gestalten würde, wenn wenigstens
<lb/>bei Rückfälligen (im Sprachsinne) die Strafrahmen nach unten hin
<lb/>einigermaßen enger begrenzt würden.

<lb/>vr. Reinhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. v. Bar, vr. L., Lehrbuch des internationalen Privat- und Strafrechts
<lb/>(Juristische Handbibliothek). Stuttgart, F. Enke, 1892. 360 S.

<lb/>Die Erfahrung, daß auf den deutschen Hochschulen das wich- 
<lb/>tige Gebiet des internationalen Rechts gewöhnlich vernachlässigt
<lb/>wird, ist für v. Bar bestimmend zur Abfassung gegenwärtigen Lehr- 
<lb/>buchs gewesen. Er will das internationale Privat- und Strafrecht
<lb/>in wissenschaftlicher Entwicklung darstellen und dadurch dessen
<lb/>Studium auf eine höhere Stufe bringen. Dabei läßt er nicht
<lb/>aus den Augen, daß die Darstellung für den Lehrzweck eine knappe
<lb/>bleiben muß, und ist bestrebt, Anknüpfungspunkte an die Praxis
<lb/>zu finden, namentlich soweit sie deutsche forensische Praxis ist.
<lb/>In der Richtung auf Knappheit, Klarheit, Uebersichtlichkeit ist
<lb/>denn auch dem Verf. die Durchführung seiner Absicht vorzüglich
<lb/>gelungen. Was aber die Aufstellung der Lehrsätze anlangt, scheint
<lb/>uns. daß der Verf. auf abstract-logische Entwicklung derselben zu
<lb/>viel Gewicht gelegt hat im Verhältnis zu den Grundlagen, welche
<lb/>die Gewohnheit, der Gerichtsgebrauch, die Uebung des diplomati- 
<lb/>schen Verkehrs, die manchfache forensische Behandlung geboten
<lb/>hätten. Es ist ja höchst schätzenswcrth, daß der Gelehrte sich be- 
<lb/>müht, an der Hand der eigenen Anschauung ein System zu bilden
<lb/>und im Zusammenhang darzustellen. Aber andrerseits ist es doch
<lb/>Thatsache. daß die Rechtsentwickluna heutzutag nicht leicht mehr
<lb/>ausschließlich durch den Gcdankengang und die Ansichten einzelner,
<lb/>wenn auch noch so bedeutender Forscher bestimmt wird. Darum
<lb/>dünkt uns die — insbesondere von Böhm geübte — Behandlungs- 
<lb/>weise, welche die Rechtsübung bekannt zu machen und an ihrer
<lb/>Hand ein leitendes Princip zu finden sucht, für den Studirenden,
<lb/>der nicht bloß denken, logisch entwickeln lernen, sondern auch
<lb/>positives Wissen sich aneignen soll, werthvoller, als die vom Verf.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Riebow, Die deutsche Colonialgesetzgebung. Sammlung der auf die deutschen Schutzgebiete bezüglichen Gesetze, Verordnungen, Erlasse und internationalen Vereinbarungen, mit Anmerkungen und Sachregister. Berlin, E. S. Mittler 8 Sohn, 1893. XIII und 706 S.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085047_35+1893_0621--><p/>
               <p>

                  <lb/>Riebow, Die deutsche Colonialgesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>609
</p>
               <p>

                  <lb/>bevorzugte. Richtig ist freilich, daß Böhm mehr fragmentarisch
<lb/>arbeitet, aber kaum zu bestreiten, daß auch eine systematische Dar- 
<lb/>stellung, die ja sehr erwünscht ist, der positiven Rechtsentwicklung
<lb/>mehr Beachtung beimessen kann, als hier geschehen ist.

<lb/>Im Einzelnen zerfällt das Werk in zwei Bücher, deren erstes
<lb/>das Civil- und Handelsrecht, den Civilproceß und das Concurs-
<lb/>recht umfaßt, während das zweite das Strafrecht und den Straf-
<lb/>proceß betrifft. Domicil, Staatsangehörigkeit, Eherecht, Patent-
<lb/>und Urheber-, Wechselrecht sind bei ersterem besonders gewürdigt,
<lb/>allgemeine Grundsätze indeß für alle Theile des Rechtssystems
<lb/>gegeben, freilich nur in aller Kürze. Im Civilproceßrecht ist
<lb/>namentlich die Wirksamkeit der Urtheile ausländischer Gerichte im
<lb/>Inland bebandelt. Um dieses Gebiet drehen sich auch großen-
<lb/>theils die Auseinandersetzungen über das internationale Strafrecht.
<lb/>Die letzteren schließen mit einer ziemlich ausgedehnten Darstellung
<lb/>des geltenden deutsch-internationalen Strafrechts. Das inter- 
<lb/>nationale Strafproceßrecht deckt sich nach der Darstellung des
<lb/>Vers, vorzugsweise mit dem Auslieferungsrecht, dem besondere
<lb/>Aufmerksamkeit gewidmet ist.

<lb/>Den Schluß macht eine Abhandlung über die Exterritorialität.

<lb/>vr. Reinhard.

<lb/>4. Riebow, Die deutsche Colonialgesetzgebung. Sammlung der auf die
<lb/>deutschen Schutzgebiete bezüglichen Gesetze, Verordnungen, Erlasse und inter- 
<lb/>nationalen Vereinbarungen, mit Anmerkungen und Sachregister. Berlin,
<lb/>E. S. Mittler &amp; Sohn, 1893. XIII u. 706 S.

<lb/>Diese Sammlung, „auf Grund amtlicher Quellen und zum
<lb/>Dienstlichen Gebrauch herausgegeben", ist für den Ueberblick über
<lb/>das deutsche Colonialrecht von größtem Werth. Sie zerfällt in
<lb/>einen allgemeinen Theil und einen besonderen, welcher die Be- 
<lb/>stimmungen für die einzelnen Schutzgebiete enthält. Der allgemeine
<lb/>Theil gliedert sich in die Abschnitte: Die Centralverwaltung der

<lb/>deutschen Schutzgebiete, die Rechtsverhältnisse der Beamten in den
<lb/>Schutzgebieten, die Rechtspflege in den Schutzgebieten, internationale
<lb/>Vereinbarungen, welche die deutschen Schutzgebiete betreffen. Derzweite

<lb/>Krit. Vierteljahresschrift. N. F. Bd. XV. H. 4. 39
</p>
            </div>
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                n="610"
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               <head>
                  <title>Binding, Dr. Karl, ord. Prof. der Rechte zu Leipzig. Deutsche Staatsgrundgesetze in diplomatisch genauem Abdrucke. Zu amtlichem und akademischem Gebrauche. Heft 1, 2, 3, 6. Leipzig, Engelmann. 1892/93</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085047_35+1893_0622--><p/>
               <p>

                  <lb/>610
</p>
               <p>

                  <lb/>Kurze Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Theil bringt für die einzelnen Schutzgebiete die Normen über
<lb/>Rechtspflege, allgemeine Verwaltung, Handel und Verkehr, dann
<lb/>Schiffsverkehr insbesondere, Zoll- und Steuerwesen, Nechtsverhält-
<lb/>hältnisse der Eingeborenen. Ein gutes Sachregister erleichtert den
<lb/>Gebrauch des Buches.

<lb/>5. Deutsche Staatsgrundgesetze in diplomatisch genauem Abdrucke. Zu amt- 
<lb/>lichem und zu akademischem Gebrauche. Herausgegeben von vr. Karl
<lb/>Binding, ord. Professor der Rechte zu Leipzig. Heft 1, 2, 3, 6. Leipzig,
<lb/>Engelmann. 1892/93.

<lb/>Die B.'sche Sammlung ist sehr zweckmäßig eingerichtet und
<lb/>hübsch ausgestattet. Sie soll außer den Verfassungen Deutschlands
<lb/>jene der vier Königreiche, Badens und Hessens und der drei
<lb/>Hansestädte bringen. Erschienen sind die norddeutsche und die
<lb/>Reichsverfassung, die Reichsverfassung von 1849 und die Erfurter
<lb/>Unionsverfassung, die Rheinbundakte, die Bundesakte und die
<lb/>Wiener Schlußakte (Heft 1—3), die letzteren drei neu mit den
<lb/>Originalen verglichen; ferner Heft 6 Königreich Sachsen.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0623--><p/>
            <p>

               <lb/>IX.

<lb/>Zeitschriften.

<lb/>1. Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Proceß. Herausgegeben von
<lb/>Ho ff mann und Wulferl. Bd. 2. Leipzig, Roßberg. 1892.

<lb/>1. Frey, praktische Fragen aus dem Eherechte.

<lb/>2. Petersen, zum Streit über Klagegrund und Klageänderung.

<lb/>3. Rudolph, zu 8 440 des b. GB.

<lb/>4. G r ü tz m a n n, die 2. Lesung' des Entw. eines deutschen b. GB.

<lb/>5. Schmidt Richard, die außergerichtlichen Wahrnehmungen des
<lb/>Proceßrichters.

<lb/>6. Henrici, Concursverwalter, Concursmasse.

<lb/>7. Frese, über den Verschluß und die Verwahrung der gericht- 
<lb/>lichen Testamente.

<lb/>8. Dreher, das Differenzgeschäft.

<lb/>9. Ortloff, „Nachdruck verboten".

<lb/>10. Gensel, Praktisches aus dem Proceßrechte.

<lb/>11. Hilfe, die sächs. Gesindeordnung von 1892 in ihrem Ver- 
<lb/>hältnisse zur öffentlichrechtlichen Versicherung.

<lb/>12. Keller, die Einrede im materiell-rechtlichen und im pro-
<lb/>cessualen Sinne.

<lb/>2. Archiv für civilistische Praxis. Von Degenkolb, Franklin, Hart- 
<lb/>mann, Mandry und Kohlhaas. Bd. 79. 80. (N. F. Bd. 29, 30.)
<lb/>Freiburg i. B., Mohr. 1892, 1893.

<lb/>1. Köhler, zur Editionslehre (Bd. 79).

<lb/>2. Lenel, Lehre von der Voraussetzung.
</p>
            <p>

               <lb/>39*
</p>
            <pb facs="2085047_35+1893_0624.tif"
                n="612"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0624--><p/>
            <p>

               <lb/>612
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>3. Hergen Hahn, zu CPrO. §§ 275, 276.

<lb/>4. Mandry, der Entwurf eines bürg. GB. f. d. D. R. in
<lb/>2. Lesung (Forts. Bd. 80).

<lb/>5. Bolze, einige Quellenstellen zur Lehre von den Condictionen.

<lb/>6. Schirmer, zur Interpretation von Scävola's Responsen.
<lb/>(Forts. Bd. 80.)

<lb/>7. Ortmann, rechtliche Natur der Proceßcautionen und §§ 650,
<lb/>652 CPrO.

<lb/>8. Dunk Hase, die Collationspflicht bei testamentarischer Erb- 
<lb/>folge.

<lb/>9. Boß, CPrO. §§ 690, 710.

<lb/>10. Eisele, zur Lehre von der Klagenconcurrenz.

<lb/>11. Pflüger, über das Wesen der Dinglichkeit.

<lb/>12. Meyer, über das Verhältnis der rei vindicatio zur actio
<lb/>Publiciana.

<lb/>13. Marcus, muß der Arrestbeschluß auch eine Entscheidung
<lb/>über die Kosten des Arrestverfahrens enthalten?

<lb/>14. H öl der, der allz. Theil des deutschen Civilgesetzbuches in
<lb/>2. Lesung (Bd. 80).

<lb/>15. Thon, die Haftpflicht des Offerenten bei Widerruf seiner
<lb/>Offerte.

<lb/>16. Riccobono, 1. 5 pr. D. ad exhibendum.

<lb/>17. Sprenger, können die Parteien Einsichtnahme in die Urschrift
<lb/>des Urtheils verlangen?

<lb/>18. Köhler, Ungehorsam und Vollstreckung im Civilproceß.

<lb/>19. Hergen Hahn, befreit das Armenrecht von der Voraus- 
<lb/>zahlung der Verpflegungskosten, welche durch die Haft zum
<lb/>Zwecke der Zwangsvollstreckung entstehen?

<lb/>20. Stampe, die Lehre von der Abtretung der Vindication.

<lb/>3. Archiv für öffentliches Recht. Von P. Lab and und F. Störk. Bd. 7.
<lb/>Freiburg i. B., Mohr. 1892.

<lb/>1. Schling, über kirchliche Simultanverhältnisse.

<lb/>2. v. Held, zur Lehre vom Constitutionalismus.
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0625.tif"
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            <p>

               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>613
</p>
            <p>

               <lb/>3. La band, das Gnadenrecht in Finanzsachen nach preußischem
<lb/>Rechte.

<lb/>4. Vierling, sind die Beamten des evangelischen Kirchen- 
<lb/>regiments in Preußen als Staatsbeamte anzusehen?

<lb/>5. Herz selber, zur neueren Literatur über das Wesen des
<lb/>Rechts.

<lb/>6. Knitschky, das deutsche Seestraßenrecht.

<lb/>7. Klewitz, die Entschädigungspflicht des Staats bei unschuldig
<lb/>erlittener Strafhaft im Lichte der neuesten österreichischen Rechts- 
<lb/>entwicklung.

<lb/>8. B o r n h a k, die vertragsmäßigen Grundlagen der Reichsver- 
<lb/>fassung.

<lb/>9. Pr eg er, die Ordnungsstrafe im Reichsrecht.

<lb/>10. Maas, der staats- und verwaltungsrechtliche Inhalt des
<lb/>Reichstelegraphengesetzes.

<lb/>11. Pfizer, das Reichstagswahlgesetz.

<lb/>4. Archivio di diritto pubblico. Diretto da Y. E. Orlando.

<lb/>Palermo. 1892.

<lb/>1. Minguzzi, Alcune osserv. sul concetto di sovranitä.

<lb/>2. U g o, la responsabilitä ministeriale e le pubbliche ono-
<lb/>rificenze.

<lb/>3. Orlando, questioni cont. di diritto pubblico. I rappörti
<lb/>fra la competenza della IV Sezione del Consiglio di Stato
<lb/>e quella giudiziaria.

<lb/>4. Sal violi, i politici ital. della controriforma (1550—1700).

<lb/>5. Orlando, dell’esecuzione forzata sui proventi delle
<lb/>imposte.

<lb/>6. Jona, valore sociologico della rappresentanza.

<lb/>7. Ferrarini, sulle cause della estensione elettorale.

<lb/>8. Longo, della cosuetudine come fonte del diritto
<lb/>pubblico (costituzionale e amministrativo).

<lb/>9. Macri G., della sede scientifica di una teorica sui
<lb/>diritti privati degli stranieri.
</p>

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                n="614"
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            <p>

               <lb/>614
</p>
            <p>

               <lb/>-Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>5. Archivio giuridico. Diretto da F. Serafini. Vol. 49, 50. Pisa.

<lb/>1892, 1893.

<lb/>1. Coviello,la superficie (vol. 49).

<lb/>2. Bertolini, il Consiglio di Stato in Franeia.

<lb/>3. Siotto-Pintör, circa le origini ed il successivo svol-
<lb/>gersi della facoltä di testare presso il popolo romano.

<lb/>4. Simoncelli, la sublocazione e la cessione dell’affitto.

<lb/>5. Longo, l’azione contro il ,fictus possessor4 nel diritto
<lb/>civile romano ed italiano.

<lb/>6. Gemma, la condizione giuridica dello straniero nel
<lb/>passato e nel presente.

<lb/>7. Vaturi, la teorica dell’,operis novi nuntiatio4 nel diritto
<lb/>romano. .

<lb/>8. Tamassia, le nozze in Omero.

<lb/>9. Straffa, giurisprudenza commerciale controversa.

<lb/>10. Capone, saggio di ricerche sulle vicende della pro-
<lb/>prietä e sulla origine storica dei possesso in Roma (vol. 50).

<lb/>11. Massa, i contratti in favore o a carico dei terzi secondo
<lb/>il diritto romano.

<lb/>12. Giannini, studi sulle contravvenzioni, buona fedaod
<lb/>ignoranza di legge?

<lb/>13. Rignano, dei doni manuali alle istituzioni di beneficenza.

<lb/>14. Patetta, glosse di diritto canonico dell’epoca Carolingia.

<lb/>15. Rodino, capacitä giuridica delle associazioni di mutuo
<lb/>soccorso non riconosciute, ed in genere delle libe're
<lb/>associazioni lecite in virtü dello Statuto fondamentale
<lb/>del Regno.

<lb/>16. Riccobono, la teoria del possesso nel diritto romano.

<lb/>17. Pipia, dell’azione del portatore di uno ,ch&amp;que4, non
<lb/>pagato alla scadenza, verso il trattario nei limiti della
<lb/>provvigione.

<lb/>18. Buonamici, della riproduzione in foto-incisione del
<lb/>Ms. fiorentino delle Pandette.

<lb/>19. Costa, il diritto privato nelle comedie di Terenzio.
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0627.tif"
                n="615"
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            <p>

               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>615
</p>
            <p>

               <lb/>20. Ferrini, ancora sulle „Presunzioni“ in diritto civile.

<lb/>21. Lordi, della sequestrabilitä dei frutti dotali da parte
<lb/>dei creditori dei marito.

<lb/>22. Ta vern i, III. congresso internationale per lantropologia
<lb/>criminale riunito a Bruxelles 1’Agosto 1892.

<lb/>6. Juristische Vierteljahresschrift. Im Aufträge des deutschen Juristenvereins
<lb/>in Prag herausgegeben von Nllmann, Frankl, Finger. N. F. Bd. 8.
<lb/>Wien, Manz. 1892.

<lb/>1. Kahane, civilprocessuale Contractsreprobationen.

<lb/>2. Lingg, die staatsrechtliche Stellung der im Reichsrathe ver- 
<lb/>tretenen Königreiche und Länder der österr.-ung. Monarchie.

<lb/>3. Popper, zur Patentrechtsreform in Österreich.

<lb/>4. Frankl, zum Entwürfe eines neuen Urheberrechtsgesetzes.

<lb/>7. Rechtsgeleerd Magazijn. Van Drucker en Molengraaff.
<lb/>Jgg. 11. Haarlem, Bohn. 1892.

<lb/>1. Naber, eenige besehouwingen over grondboekwetgeving.

<lb/>2. Müller, eenige opmerkingen naar aanleiding van
<lb/>jurisprudentie en rechtsleer over art. 201 B. W.

<lb/>3. vanderTuuk, de ontworpen regelingen van het rechts-
<lb/>vermoeden van overlijden.

<lb/>4. Segers, het vruchtgenot der ouders op het vermögen
<lb/>van hunne wettige hinderen.

<lb/>5. Molengraaff, proeve eener critische bespreking der

<lb/>Nederlandsche rechtspraak: I. Vennootschapsrecht;

<lb/>II. Order- en Toonderpapier.

<lb/>6. Valckenier Kips, toeeigeing als element van ver-
<lb/>duistering.

<lb/>7. Drucker, bescherming van rechten, die niet op geld
<lb/>waarderbaar zijn: III. Moet het voorwerp eener overeen-
<lb/>koomst steeds op geld waardeerbaar zijn?

<lb/>8. de Koning, samenvoeging en verdeeling van grond-
<lb/>eigendom.

<lb/>9. A. Beets, versteh.
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0628.tif"
                n="616"
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               <lb/>616
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>10. Buitenrust Hettema, wanneer zijn de oude Friesche
<lb/>wetten opgesteld ?

<lb/>11. van Hass eit, het goed recht van de waterschappen
<lb/>voor de kleine rivieren.

<lb/>12. van Woerden, toepassing van het Torrensstelsel aan
<lb/>den Beneden-Congo.

<lb/>13. Besier, superficies solo cedit.

<lb/>14. van Bemmelen, Art. 415 B.W.

<lb/>15. Bezemer, een en ander over het Oud-Hollandsche
<lb/>naastingsrecht.

<lb/>16. Boer Hzn., het Grondboek- en het Torrensstelsel.

<lb/>17. Dramard, exposä de la jurisprudence framjaise en
<lb/>mattere de droit commercial international.

<lb/>8. Revue critique de Ldgishition et de Jurisprudence. Par Aucoc,
<lb/>Accarias, Lyon-Caen. T. 21. Paris, Cotillon, 1892.

<lb/>1. Aucoc, de l’usage et de l’abus en mattere de lägis-
<lb/>lation comparäe.

<lb/>2. Pascaud, les droits de disposition des päre et utero
<lb/>et les droits de gage de leurs cräanciers en mattere
<lb/>d’usufruit lägal.

<lb/>3. Zäglicki, exposä des travaux preparatoires de la loi
<lb/>des 9-10 mars 1891 qui modifie les droits de l’äpoux
<lb/>sur la succession de son conjoint prädäcädä. — Commen-
<lb/>taire de cette loi.

<lb/>4. Chesney, la loi Bäranger. — Application de 1 art. 1er.

<lb/>5. Louis-Lucas, du röle et de TOrganisation du pouvoir
<lb/>lägislatif dans les sociätäs modernes.

<lb/>6. Leveille, les compagnies de colonisation.

<lb/>7. Pascaud, des conventione matrimoniales consenties
<lb/>par le faible d’esprit ou par le prodigue sans l’assi-
<lb/>stance de son conseil judiciaire.

<lb/>8. Jacques, des modes extinctifs des servitudes rurales.
</p>

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               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>617
</p>
            <p>

               <lb/>9. Surville, le principe de libertd des conventions matri- 
<lb/>moniales et l’ordre public.

<lb/>10. Moreau, de la notion de souverainete.

<lb/>11. Bouvier, dela navigabilitd et du droit de peche dans
<lb/>les cours d'eau.

<lb/>12. Re von, dtude critique des divers syst&amp;mes proposds
<lb/>en vue d’etablir une juridiction internationale.

<lb/>13. Guenee, derindivisibilitedel’acceptationd uneherdditd.

<lb/>14. Pascaud, du rdgime des socidtds par actions.

<lb/>15. Gauckler, les tendances nouvelles du droit pdnal et
<lb/>le t'roisidme Congris d’anthropologie criminelle.

<lb/>16. Typaldo-Bassia, de la loi du 26 mars 1891, rela- 
<lb/>tive ä l’attdnuation et h l’aggravation des peines.

<lb/>9. Nouvelle Revue historique de droit frai^ais et dtranger. Publ. par
<lb/>deRoziere, Esmein, Dareste, Fournier, Tardif, Appert.
<lb/>16me annde. Paris, Larose et Forcel. 1892.

<lb/>1. Audibert, du curateur donne par testament au pro-
<lb/>digue en droit romain. Essai d’explieation d’un texte
<lb/>de Tryphoninus (D. XXVII, 10, 16).

<lb/>2. Chdnon, les marches sdparantes d’Anjou, Bretagne et
<lb/>Poitou.

<lb/>Z. Rdbouis, coutumes de Goudourville en Agenais.

<lb/>4. Saleilles, des ddlits et des peines en matidre fore-
<lb/>stidre au moyen age dans le duchd de Bourgogne.

<lb/>5. d’Eglise, formule d’invocation au bras seculier.

<lb/>6. Mispoulet, l’inscription d’Ain-Ouassel.

<lb/>7. Monnier, dtudes de droit byzantin.

<lb/>8. Appert, un code japonais au VIII. sidcle.

<lb/>9. Saleilles, la ,controversia possessionis*' et la ,vis ex
<lb/>conventu* a propos de Tinterdit ,uti possidetis*.

<lb/>10. Re von, l’arbitrage international dans la civilisation
<lb/>grecque.

<lb/>11. Monnier, dtudes de droit byzantin. \]hxißo%r.
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0630.tif"
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               <lb/>618
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>12. d’Arbois de Jubainville, Thomme de quarantenuits.

<lb/>13. d’Arbois de Jubainville, la ,pignoris capio* avec
<lb/>enl&amp;vement immädiat et sans commandement prealable
<lb/>en droit irlandais, d’apr&amp;s le Senchus Mör.

<lb/>14. Maynial, de quelques particularites des successions
<lb/>Modales dans les Assises de Jerusalem.

<lb/>15. Colin, le droit des gens maries dans la coutume de
<lb/>Normandie.

<lb/>16. Lehr, quelques mots sur lauthenticite de la Handfeste
<lb/>de Berne.

<lb/>17. dasson, le droit de suceession au moyen age.

<lb/>18. Fournier, Alciat h Avignon et le recrutement des
<lb/>professeurs de droit au XVI. siede.

<lb/>19. Dareste, un reserit de l’empereur Hadrien.

<lb/>20. Denisse, recherches sur Fapplication du droit romain
<lb/>dans l’Ögypte, province romaine.

<lb/>10. Zeitschrift für französisches Civilrecht. Herausgegeben von E. Huber.

<lb/>Bd. 23. Mannheim, Bensheimer. 1892.

<lb/>1. Scherer, Klage auf Vollzug eines Kaufvertrags.

<lb/>2. v. Weinrich, die gerichtliche Parteivertretung in Frankreich.

<lb/>3. Hangen, ist nach dem Code civil eine Klage auf Empfang- 
<lb/>nahme zulässig?

<lb/>4. Hangen, Verhältnis des Code civil zu den Art. 343, 354
<lb/>und 355 des HGB.

<lb/>5. B a ch e m, zur Frage, ob es nach dem Code civil eine Klage
<lb/>auf Empfangnahme oder Abnahme und auf Specifieation gibt.

<lb/>6. Fu l d, die neueste französische Gesetzgebung über die Erbrechte
<lb/>der Ehegatten.

<lb/>7. Hildebrand, die Aenderungen des Gerichtskostenwesens in
<lb/>Frankreich.

<lb/>11. Zeitschrift für internationales Privat- und Strafrecht. Von F. Böhm.

<lb/>Bd. 2. Erlangen, Palm und Encke, 1892.

<lb/>1. Delius, über den Einfluß einer Aenderung des Straf- 
<lb/>gesetzes nach Abschluß eines Auslieferungsvertrages auf die
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0631.tif"
                n="619"
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            <p>

               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>619
</p>
            <p>

               <lb/>Auslieferungspflicht, sowie auf die Strafverfolgung, bezw.
<lb/>Strafvollstreckung gegenüber einem Ausgelieferten unter beson- 
<lb/>derer Berücksichtigung des deutschen (preußischen) Strafrechts.

<lb/>2. Mittelstein, Alimentationspflicht des außerehelichen Vaters
<lb/>nach englischem und dänischem Recht, sowie nach Hamburger
<lb/>Praxis.

<lb/>3. Zettel, Nechtshülfe im Familienrechte.

<lb/>4. Pfizer, Rechtsschutz gegen Auslieferung.

<lb/>5. Mittelstein, Arrestirbarkeit und Arrestfreiheit der Schiffe.

<lb/>6. Menzen, die preußische Erbschaftssteuer in international- 
<lb/>rechtlicher Hinsicht.

<lb/>7. Alexi, Auslieferungsrecht und Auslieferungsverfahren, in
<lb/>Ungarn.

<lb/>8. Jovanovic. über die Gesetzgebung in Griechenland.

<lb/>9. Contuzzi, die internationalen Wirkungen des Concurses,
<lb/>betrachtet vom Standpunkte des italienischen Rechts und der
<lb/>Rechtsprechung.

<lb/>10. Lippmann, inwieweit ist im Falle der Verfolgung eines
<lb/>Deutschen wegen eines im Auslande begangenen Verbrechens
<lb/>oder Vergehens (§ 4 Ziff. 3 des StrGB. für das Deutsche
<lb/>Reich) für die Frage der Verjährung das Gesetz des Aus- 
<lb/>landes maßgebend?

<lb/>11. Schlotter, zur Regelung der Statutencollision in der Schweiz.

<lb/>12. Dicey, internationales Privatrecht als Bestandtheil des
<lb/>englischen Rechts.

<lb/>13. Contuzzi, die Vorladung der Personen, welche im Jnlande
<lb/>Domicil, Niederlassung oder Aufenthalt nicht haben, betrachtet
<lb/>vom Gesichtspunkte der italienischen Gesetzgebung und Recht- 
<lb/>sprechung.

<lb/>14. Mattersdorf, Verletzung fremder Gebietshoheit.

<lb/>12. Zeitschrift sür das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart. Von
<lb/>C. S. Grün Hut. Bd. 19, 20. Wien, Holder. 1892, 1893.

<lb/>1. Meißels, zur Lehre vom Verzichte (Bd. 19).

<lb/>2. Kahane, die Folgen eines ungerechten Arrestes.
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0632.tif"
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               <lb/>620
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>3. Franckel, ein Vorschlag für die Neugestaltung des Civil-
<lb/>processes in Oesterreich.

<lb/>4. Grün Hut, zur Theorie des Wechsels.

<lb/>5. Tezner, über das freie Ermessen der Verwaltungsbehörden
<lb/>als Grund der Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

<lb/>6. Köhler, Recht, Glaube und Sitten.

<lb/>7. Eger, die Haftung für die Richtigkeit der Frachtbriefangabe
<lb/>und ihre Prüfung.

<lb/>8. W l a s s a k, Lubsioiva.

<lb/>9. G r ü n h u t, die Wechselintervention (Bd. 20).

<lb/>10. Tezner, zur Lehre von der Giltigkeit der Staatsverträge.

<lb/>11. v. Schrutka, Haftung für die Folgen eines ungerechten
<lb/>Arrestes nach österr. Civilproceßrechte.

<lb/>12. Ofner, stille Rechtsverhältnisse mit Rücksicht auf das öster- 
<lb/>reichische Recht.

<lb/>13. Högel, die Geltendmachung civilrechtlicher Ansprüche aus
<lb/>strafbaren Handlungen.

<lb/>14. Hanel, über österreichische Rechtsgeschichte.

<lb/>15. Jellinek, staatsrechtliche Erörterungen über die Entschädigung
<lb/>unschuldig Verurtheilter.

<lb/>16. v. Hussarek, die familienrechtliche Alimentation nach öster- 
<lb/>reichischem Recht.

<lb/>13. Zeitschrift für deutschen Civilproceß. Von Schultzenstein und Bier- 
<lb/>haus. Bd. 18. Berlin, Heymann, 1893.

<lb/>1. Petersen, über den Parteibegriff und die Parteifähigkeit.

<lb/>2. v. Schrutka-Rechtenstamm, die zeitlichen Grenzen für
<lb/>die Widerspruchsklage (Exscindirungsklage) in der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung.

<lb/>3. Hellmann, Zustellung an den Proceßbevollmächtigten. Zu
<lb/>8 164 CPrO.

<lb/>4. Neubauer, Tod des Schwürpflichtigen vor der Rechtskraft
<lb/>des Urtheils. Zu § 433 CPrO.
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0633.tif"
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               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>621
</p>
            <p>

               <lb/>5. Schultzenstein, über die Einheit der Rechtsprechung. Zu
<lb/>Z 137 GVG.

<lb/>6. Endemann, von dem alten Reichskammergericht.

<lb/>7. Gercke, über die Wirkungen des Pfändungspfandrechts an
<lb/>Forderungen im Gebiete des preuß. allgem. Landrechts.

<lb/>8. Bolgiano, zur Lehre vom Beweisbeschluß.

<lb/>9. Hergenhahn, Geltendmachung von Einreden gegen den
<lb/>Hauptanspruch im Arrestverfahren.

<lb/>10. Niedieck, über die Geltendmachung von Anträgen, Ein- 
<lb/>wendungen und Erinnerungen gegen die Art und Weise der
<lb/>Zwangsvollstreckung gegenüber den Entscheidungen der Gerichte
<lb/>im Zwangsvollstreckungsverfahren. Zu §8 684, 685 CPrO.

<lb/>11. Heidecker, über die materielle Rechtskraft ausländischer
<lb/>Urtheile, insbesondere ausländischer Ehescheidungsurtheile in
<lb/>Deutschland.

<lb/>12. Neubauer, das schiedsrichterliche Verfahren der Civilproceß-
<lb/>ordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>14. Archiv für bürgerliches Recht. Von I. Köhler und V. Ring. Bd. 7.

<lb/>Berlin, Heymann, 1893.

<lb/>1. Bähr, Entwurf eines Reichsgesetzes über den Versicherungs- 
<lb/>vertrag.

<lb/>2. Eg er, die Haftung für das Fehlen und die Mängel der
<lb/>Verpackung.

<lb/>3. Mittel st ein, das Pfandrecht an Rechten.

<lb/>4. Köhler, das Recht an Briefen.

<lb/>5. Bähr, hat der Eigenthümer einen Anspruch auf Schutz gegen
<lb/>Vervielfältigung eines ihm gehörigen Schrift- oder Kunst- 
<lb/>werks?

<lb/>6. Hilfe, Einfluß des Bauunfall-Versicherungsgesetzes vom
<lb/>11. Juli 1887 auf die Rechte und Pflichten zwischen Dienst- 
<lb/>herrschaft und Gesinde.

<lb/>7. Linckelmann, die Sicherheitsübereignungcn.
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0634.tif"
                n="622"
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            <p>

               <lb/>622
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>8. Kinde, die Natur der Sach- und Haftklage, insbesondere
<lb/>der Condiction.

<lb/>9. Kemp in, die amerikanischen Trusts.

<lb/>15. Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht. Von Goldschmidt, v. Hahn,
<lb/>Keyßner, Laband und Pappenheim. Bd. 41. Stuttgart,
<lb/>Enke, 1893.

<lb/>1. Eschenbach, das Commissionsgeschäft mit Selbsteintrittsrecht
<lb/>des Commissionärs.

<lb/>2. Merfeld, zur Auslegung des Artikels 101 des HGB.

<lb/>3. Schaube, die pisanischen Consules mercatorum im
<lb/>12. Jahrhundert.

<lb/>4. Patetta, ein Brief des Baldus über Wechselgeschäfte.

<lb/>5. Schaube, der angeblich älteste Campsorenwechsel.

<lb/>6. Makower, Wechselproteste.

<lb/>7. Salman, die duplex persona im Handels-, See- und
<lb/>Wechselrecht.

<lb/>8. Simon, zur Frage der Klagbarkeit der sog. Differenz- 
<lb/>geschäfte.
</p>
            <p>

               <lb/>17. Archives internationales d’administration comparce. Par M. H. J.
<lb/>A. Mul der, docteur en droit. La Haye, Belinfante freres, Paris,
<lb/>Chevalier Maresq &amp; Cie.

<lb/>Diese Zeitschrift erscheint seit April 1893. Nach dem Vor- 
<lb/>worte bezweckt sie. ein Organ zu sein, »qui donnera d’une
<lb/>facjon aussi complbte que possible, un aperqu de toute publi-
<lb/>cation ou proposition sur le vaste terrain de l’administration
<lb/>de l’dtat, des provinces et des communes«. Es sollen die
<lb/>amtlichen Dokumente, Gesetze und Gesetzentwürfe, Verordnungen,
<lb/>Kammerberichte rc. gebracht werden; nicht minder aber einschlägiges
<lb/>Material privater Natur, wie Vorschläge von Einzelnen oder
<lb/>Gesellschaften auf dem Gebiete der Verwaltung. Ferner sind in
<lb/>Aussicht genommen: eine regelmäßige Bücherschau, Besprechungen
<lb/>einschlägiger Werke, Abhandlungen über den Gang der Rechts- 
<lb/>entwickelung in den verschiedenen Staaten, eine Chronik der Aus-
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0635.tif"
                n="623"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0635--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>623
</p>
            <p>

               <lb/>stellungen, Congresse rc., eine »table d'honneur« und eine
<lb/>Nekrologie.

<lb/>Die Stoffeintheilung geschieht nach folgenden 16 Kapiteln:
<lb/>Administration en general, des provinces et des communes.
<lb/>Legislation en gdndral. — Justice, notariat, juridiction ad- 
<lb/>ministrative, Police de Sürete. — Population, Etrangers,
<lb/>Affaires Etrangbres, Diplomatie, Oonsulats. — Legislation
<lb/>sanitaire, Hygiene publique, Legislation sur les alienös. —
<lb/>Instruction Publique, Developpement intellectuel, Sciences
<lb/>et Beaux-Arts. Police des moeurs. — Agriculture, Horti-
<lb/>culture, Sylviculture. — Chasse, Peche. — Legislation

<lb/>minibre. — Commerce, Industrie, Travaux publics. _

<lb/>Finances et crbdit. — Moyens de transport. — Assurances.
<lb/>— Legislation du Travail. — Assistance, Indigence, Legis- 
<lb/>lation des pauvres. — Armee et Marine.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085047_35+1893_0636.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Uebersicht der Gesetzgebung im Deutschen Reiche und in Oesterreich im Jahre 1892</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085047_35+1893_0636--><p/>
            <p>

               <lb/>X.
</p>
            <p>

               <lb/>Weöerstcht der Kesehgeöung im Deutschen Reiche und
<lb/>in Oesterreich im Jahre 1892.

<lb/>I. Deutsches Kcich.

<lb/>A. Re ichsgesetze.

<lb/>1. Gesetz» betr. die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze
<lb/>auf Getreide, Holz und Wein, vom 30. Januar 1892
<lb/>(RGBl. S. 299)'.

<lb/>2. Gesetz, betr. die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutsch- 
<lb/>land vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zoll- 
<lb/>ermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten,
<lb/>vom 30. Januar 1892 (RGBl. S. 300).

<lb/>3. Gesetz, betr. die Vereinsthaler österreichischen Gepräges, vom
<lb/>28. Februar 1892 (RGBl. S. 315).

<lb/>4. Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete
<lb/>vom 30. März 1892 (RGBl. S. 369).

<lb/>5. Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom

<lb/>6. April 1892 (RGBl. S. 467).

<lb/>6. Gesetz über die Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes
<lb/>vom 15. Januar 1883, vom 10. April 1892 (RGBl. S. 379).

<lb/>7. Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom
<lb/>20. April 1892 (RGBl. S. 477).

<lb/>8. Gesetz, betr. den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und wein- 
<lb/>ähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (RGBl. S. 597).
</p>
            <pb facs="2085047_35+1893_0637.tif"
                n="625"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0637--><p/>
            <p>

               <lb/>Uebersicht der Gesetzgebung im Deutschen Reiche u. in Oesterreich i. 1.1892. 625
</p>
            <p>

               <lb/>9. Gesetz, betr. die Vergütung des Cacaozolls bei der Ausfuhr
<lb/>von Cacaowaaren, vom 22. April 1892 (RGBl. S. 601).

<lb/>10. Gesetz, betr. die Unterstützung von Familien der zu Friedens- 
<lb/>übungen einberufenen Mannschaften, vom 10. Mai 1892
<lb/>(RGBl. S. 661).

<lb/>11. Gesetz, betr. Abänderung des § 87 des Un fallversicherungs-
<lb/>gesetzes vom 6. Juli 1884 und des § 95 des Gesetzes vom
<lb/>5. Mai 1886. vom 16. Mai 1892 (RGBl. S. 665).

<lb/>12. Gesetz über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-
<lb/>Lothringen vom 30. Mai 1892 (RGBl. S. 667).

<lb/>13. Gesetz, betr. die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutsch- 
<lb/>land vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zoll-
<lb/>ennäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten,
<lb/>vom 24. November 1892 (RGBl. S. 1039).

<lb/>14. Gesetz, betr. die Einführung des § 75a des Krankenver- 
<lb/>sicherungsgesetzes, vom 14. Dec. 1892 (RGBl. S. 1049).

<lb/>B. Landesgesetze.

<lb/>1. Preußen.

<lb/>1. Gesetz, betr. die Kosten königlicher Polizeiverwaltungen in
<lb/>Stadtgemeinden, vom 20. April 1892 (Ges.-Samml. S. 87).

<lb/>2. Gesetz, betr. die Entschädigung für von Milzbrand gefallene
<lb/>Thiere, vom 22. April 1892 (Ges.-Samml. S. 90).

<lb/>3. Gesetz, betr. Declaration von Bestimmungen des Einkommen-
<lb/>und Gewerbesteuergesetzes, vom 22. April 1892 (Ges.-Samml.
<lb/>S. 93).

<lb/>4. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. Juni 1886,
<lb/>betr. die Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für
<lb/>Gemeindezwecke vom 22. April 1892 (Ges.-Samml. S. 101).

<lb/>5. Gesetz, betr. die Abänderung wegpolizeilicher Vorschriften für
<lb/>Schleswig-Holstein, vom 4. Mai 1892 (Ges.-Samml. S. 102).

<lb/>6. Gesetz, betr. die äußere Heilighaltung der Sonn- und Fest- 
<lb/>tage in Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen-Nassau und
<lb/>Hohenzollern, vom 9. Mai 1892 (Ges.-Samml. S. 107).

<lb/>Krit. Dierteljabresschrift. N. F. Bd. XVI. H. 4. 40
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0638.tif"
                n="626"
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            <p>

               <lb/>626 tlebersicht der Gesetzgebung im Deutschen Reiche u. in Oesterreich i. 1.1892.
</p>
            <p>

               <lb/>7. Gesetz, betr. die Kosten für die in Folge des Neichsgesetzes
<lb/>vom 20. April 1892 bei der Führung des Handelsregisters
<lb/>vorkvmmenden Geschäfte, vom 12. Juni 1892 (Ges.-Samml.
<lb/>S. 123).

<lb/>8. Gesetz, betr. die Regulirung der gntsherrlichen und bäuer- 
<lb/>lichen Verhältnisse in Neu-Vorpommern und Rügen, vom
<lb/>12. Juni 1892 (Ges.-Samml. S. 127).

<lb/>9. Gesetz, betr. die Abänderung einiger Bestimmungen des allg.
<lb/>Berggesetzes vom 24. Juni 1865, vom 24. Juli 1892 (Ges.-
<lb/>Samml. S. 131).

<lb/>10. Gesetz, betr. die Einführung der Landgemeindeordnung für die
<lb/>sieben östlichen Provinzen vom 3. Juli 1891 in der Provinz
<lb/>Schleswig-Holstein, vom 4. Juli 1892 (Ges.-Samml. S. 147).

<lb/>11. Gesetz, betr. die Aufhebung der Befreiung von ordentlichen
<lb/>Personalsteuern gegen Entschädigung, vom 18. Juli 1892
<lb/>(Ges.-Samml. S. 210).

<lb/>12. Gesetz, berr. die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten- 
<lb/>stellen in der Verwaltung der Communalverbände mit Militär-
<lb/>anwärtern, vom 21. Juli 1892 (Ges.-Samml. S. 214).

<lb/>13. Gesetz, betr. das Diensteinkommen der Lehrer an den nicht- 
<lb/>staatlichen öffentlichen höheren Schulen, vom 25. Juli 1892
<lb/>(Ges.-Samml. S. 219).

<lb/>14. Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom
<lb/>28. Juli 1892 (Ges.-Samml. S. 225).

<lb/>15. Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 3. Juni 1876, betr.
<lb/>die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Pro- 
<lb/>vinzen, vom 30. August 1892 (Ges.-Samml. S. 273).

<lb/>2. Bayern.

<lb/>1. Gesetz, die Ergänzung des Polizeistrafgesetzbuches betr., vom
<lb/>9. Februar 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 29).

<lb/>2. Gesetz, die Auslegung und Abänderung einiger Bestimmungen
<lb/>des Heimatgesetzes betr., vom 17. März 1892 (Ges.- u. V.-BI.
<lb/>S. 51).
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0639.tif"
                n="627"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0639--><p/>
            <p>

               <lb/>Uebersicht der Gesetzgebung im Deutschen Reiche u. in Oesterreich i. 1.1892. 627
</p>
            <p>

               <lb/>3. Gesetz, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 20. April 1892
<lb/>über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung betr., vom
<lb/>22. Mai 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 119).

<lb/>4. Gesetz, die Abänderung einiger Bestimmungen des Ge- 
<lb/>bührengesetzes betr., vom 26. Mai 1892 (Ges.- u. V.-Bl.

<lb/>S. 133).

<lb/>5. Gesetz, die Entschädigung für Viehverlnste in Folge von
<lb/>Milzbrand betr., vom 26. Mai 1892 (Ges.- u. V.-Bl.
<lb/>S. 142).

<lb/>6. Gesetz, die Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes betr.,
<lb/>vom 26. Mai 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 144).

<lb/>7. Landtagsabschied vom 28. Mai 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 121)
<lb/>§ 23 (die Verhältnisse der Kirchengemeinden diesseits des
<lb/>Rheins betr.).
</p>
            <p>

               <lb/>3. Sachsen.

<lb/>1. Gesetz, die Aufhebung der Befreiung der Geistlichen und
<lb/>Lehrer von persönlichen Umlagen zu Kirchenzwecken betr.,
<lb/>vom 12. Februar 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 10).

<lb/>2. Gesetz, die Bergschiedsgerichte betr., vom 5. März 1892
<lb/>(Ges.- u. V.-Bl. S. 11).

<lb/>3. Gesetz, betr. Pensionsverhältnisse der Lehrer rc., vom 25. März
<lb/>1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 21).

<lb/>4. Gesetz, Abänderung des Nachtragsgesetzes vom 3. Dec. 1868
<lb/>zur Verfassungsurkunde betr., vom 20. April 1892 (Ges.- u.
<lb/>V.-Bl. S. 127).

<lb/>5. Gesetz, Abänderung des Landtagswahlgesetzes betr., vom
<lb/>20. April 1892 (Ges -u. V.-BI. S. 128).

<lb/>6. Gesetz, Abänderung des Schlachtsteuertarifs betr., vom
<lb/>22. April 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 93).

<lb/>7. Gesetz, die neuen Statuten der Universität Leipzig betr., vom
<lb/>29. April 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 177).

<lb/>8. Gesetz, betr. die Altersrentenbank, vom 30. April 1892
<lb/>(Ges.- u. V.-Bl. S. 97).
</p>
            <p>

               <lb/>40*
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0640.tif"
                n="628"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0640--><p/>
            <p>

               <lb/>628 Uebersicht der Gesetzgebung im Deutschen Reiche u. in Oesterreich i. I. 1892.
</p>
            <p>

               <lb/>9. Revidirte Gesindeordnung vom 2. Mai 1892 (Ges.- u. V.-Bl.
<lb/>S. 145).

<lb/>10. Gesetz, betr. Pensionsverhältnisse der Geistlichen, vom 3. Mai
<lb/>1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 132).

<lb/>11. Gesetz, betr. Gehaltsverhältnisse der Schullehrer, vom 5. Mai
<lb/>1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 139).

<lb/>12. Gesetz, betr. Abänderungen des Gesetzes über die Landes-
<lb/>Brandversicherungsanstalt, vom 5. Mai 1892 (Ges.- u. V.-Bl.
<lb/>S. 201).

<lb/>13. Gesetz, betr. Mobiliar- und Privatfeuerversicherungswesen
<lb/>vom 5. Mai 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 141).

<lb/>14. Notariatsordnung vom 5. September 1892 (Ges.- u. V.-Bl.
<lb/>S. 352).

<lb/>15. Kostenordnung für Notare vom 6. September 1892 (Ges.-
<lb/>u. V.-Bl. S. 372).

<lb/>16. Gebührenordnung für Ortsgerichtspersonen vom 1. Nov. 1892
<lb/>(Ges.- u. V.-Bl. S. 444).

<lb/>4. Württemberg.
</p>
            <p>

               <lb/>5. Baden.

<lb/>1. Gesetz, betr. die Dienstanfsicht über die Gewerbegerichte, vom
<lb/>19. Februar 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 29).

<lb/>2. Gesetz, betr. Pfandrechte für Schuldverschreibungen auf den
<lb/>Inhaber, vom 22. Februar 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 30).

<lb/>3. Gesetz, betr. den Wohnungsgcldtarif, vom 5. Mai 1892
<lb/>(Ges.- u. V.-Bl. S. 117).

<lb/>4. Gesetz, betr. Aenderung des Einkommen-, Gewerbe- und
<lb/>Capitalrentensteuergesetzes, vom 6. Mai 1892 (Ges.- u. V.-Bl.

<lb/>S. 119).

<lb/>5. Gesetz, betr. Aenderungen des Gesetzes über Elementarunter- 
<lb/>richt, vom 13. Mai 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 127, 274).
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0641.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0641--><p/>
            <p>

               <lb/>Uebersicht der Gesetzgebung im Deutschen Reiche u. in Oesterreich i. 1.1892. 629
</p>
            <p>

               <lb/>-6. Gesetz, betr. Ergänzung der Gehaltsordnung, vom 28. Mai
<lb/>1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 259).

<lb/>7. Gesetz, betr. Abänderung des Weinsteuergesetzes, vom 7. Juni
<lb/>1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 271).

<lb/>8. Gesetz, betr. Katastrirung neu angelegten Rebgeländes, vom
<lb/>18. Juni 1892 (Ges..- u. V.-Bl. S. 275).

<lb/>9. Gesetz, betr. Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse,
<lb/>vom 18. Juni 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 279).

<lb/>10. Gesetz, betr. die Gewerbekammern, vom 22. Juni 1892 (Ges.-
<lb/>u. V.-Bl. S. 368).

<lb/>11. Gesetz, betr. Abänderung einiger Bestimmungen der Gemeinde-
<lb/>und Städteordnung, vom 23. Juni 1892 (Ges.- u. V.-Bl.

<lb/>S. 373).

<lb/>12. Gesetz, betr. die Besteuerung der Kunstweinfabrikation, vom
<lb/>27. Juni 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 293).

<lb/>13. Gesetz, betr. Ausführung der Krankenversicherung, vom 7. Juli
<lb/>1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 393).

<lb/>6. Hessen.

<lb/>1. Gesetz, betr. die Ablösung der Wasserfallzinsen, vom 13. Jan.
<lb/>1892 (R.-Bl. S. 34).

<lb/>2. Gesetz, die Abänderung des Art. 227 des PStGB. (Störung
<lb/>der Sonntagsfeier und des Gottesdienstes) betr., vom 1. Juli
<lb/>1892 (R.-Bl. S. 153).

<lb/>7. Elsaß-Lothringen.

<lb/>1. Gesetz, betr. Beschränkungen der Baufreiheit, vom 6. Januar
<lb/>1892 (G.-Bl. S. 3).

<lb/>2. Gesetz, betr. Abänderung des Gesetzes über die Bereinigung
<lb/>des Katasters rc. vom 31. März 1884, vom 6. April 1892
<lb/>(G.-Bl. S. 33).

<lb/>3. Gesetz, betr. die Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Febr.
<lb/>1875 über die Beurkundung des Personenstandes rc., vom
<lb/>16. Mai 1892 (Ml S. 51).
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0642.tif"
                n="630"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0642--><p/>
            <p>

               <lb/>630 Uebersichl der Gesetzgebung im Deutschen Reiche u. in Oesterreich i. 1.1892.
</p>
            <p>

               <lb/>4. Gesetz, betr. die Verbesserung der Kanäle, sowie die Erhebung
<lb/>von Schifsfahrtsabgaben auf denselben, vom 26. Mai 1892
<lb/>(G.-Bl. S. 49).

<lb/>5. Gesetz, betr. das Notariat, vom 8. Juni 1892 (G.-Bl.
<lb/>S. 52).

<lb/>6. Gesetz, betr. die Erhöhung der Weinsteuer für Rosinenwein,
<lb/>vom 14. November 1892 (G.-Bl. S. 67).

<lb/>II. Oesterreich.

<lb/>1. Gesetz, betr. die Errichtung von Aerztekammern, vom 22. Dec.
<lb/>1891 (RGBl. S. 39).

<lb/>2. Gesetz, betr. Ergänzung des Gesetzes vom 28. Juli 1889
<lb/>über die Bruderladen, vom 30. Dec. 1891 (RGBl. S. 2).

<lb/>3. Gesetz, betr. die Höhe der Verzugszinsen von directen Steuern
<lb/>und unmittelbaren Gebühren, vom 23. Januar 1892 (RGBl.
<lb/>S. 383).

<lb/>4. Gesetz, betr. Begünstigungen von Neubauten für Arbeiter- 
<lb/>wohnungen, vom 9. Februar 1892 (RGBl. S. 401).

<lb/>5. Gesetz, betr. die Entschädigung für ungerechtfertigt erfolgte
<lb/>Verurtheilung, vom 16. März 1892 (RGBl. S. 477).

<lb/>6. Gesetz, betr. die Abänderung des Reblausgesetzes vom 3. Oct.
<lb/>1891, vom 28. März 1892 (RGBl. S. 433).

<lb/>7. Gesetz, betr. die Bestellung von Bezirksschulinspectoren, vom

<lb/>8. Juni 1892 (RGBl. S. 522).

<lb/>8. Gesetz, betr. die registrirten Hilfskassen, vom 16. Juli 1892
<lb/>(RGBl. S. 901).

<lb/>9. Gesetz über die Kronenwährung vom 2. August 1892 (RGBl.
<lb/>S. 641), nebst vier dazugehörigen Gesetzen vom gl. T. (RGBl.
<lb/>S. 645, 650, 651).

<lb/>10. Gesetz, betr. Abwehr und Tilgung der Lungenseuche der
<lb/>Rinder, vom 17. August 1892 (RGBl. S. 675).

<lb/>11. Gesetz, betr. Abänderung und Ergänzung der Gesetze vom
<lb/>28. Juli 1889 und 30. Dec. 1890 über die Bruderladen,
<lb/>vom 17. September 1892 (RGBl. S. 739).
</p>

            <pb facs="2085047_35+1893_0643.tif"
                n="631"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085047_35+1893_0643--><p/>
            <p>

               <lb/>Uebersichl der Gesetzgebung im Deutschen Reiche u. in Oesterreich i. 1.1892. 631
</p>
            <p>

               <lb/>12. Gesetz, betr. die Entrichtung der Stempelgebühren von aus- 
<lb/>ländischen Actien, Renten und Schuldverschreibungen, vom
<lb/>18. September 1892 (RGBl. S. 722).

<lb/>13. Gesetz, betr. die Effectenumsatzsteuer, vom 18. September
<lb/>1892 (RGBl. S. 723).

<lb/>14. Gesetz, betr. die Durchführung des internationalen Ueberein-
<lb/>kommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, vom 27. September
<lb/>1892 (RGBl. S. 841).

<lb/>15. Gesetz, betr. die Aufhebung ,der ärarialischen Wassermauth- 
<lb/>gebühren, vom 26. Dec. 1892 (RGBl. S. 1027).
</p>

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            <head>Alphabetische Register</head>
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               <head>Register der Schriftsteller</head>
        
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               <p>

                  <lb/>Alphabetische Register
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Uevevstrht Veo SrhrtftsteUev, welche irr SV. XVI
<lb/>b&amp;TpV0d)&amp;n oder: rrrrsezeigt strrv.

<lb/>Af oller, A., Grundzüge des allgemeinen Staatsrechts. Stuttgart 1892.
<lb/>S. 434.

<lb/>Allfeld, PH., Die Reichsgesetze, betreffend das litterarische und artistische
<lb/>Urheberrecht. München 1893. S. 606.

<lb/>Anonym, Handbuch der Unfallversicherung. Die Reichs-Unfallversicherungs- 
<lb/>gesetze, dargestellt von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes nach dem
<lb/>Actenmaterial dieser Behörde. Leipzig 1892. S. 568.

<lb/>-Von einem Schöffengerichtsvorsitzenden, Einige Vorschläge znr Reform

<lb/>der Strafgesetzgebung. Leipzig 1892. S. 607.

<lb/>Appelius, M., Kleinfeller, G., und Stenglein, M., Die strafrecht- 
<lb/>lichen Nebengesetze des Deutschen Reichs, erläutert. Berlin 1892. S. 478.

<lb/>Aschroll, D. P. E., Die Behandlung der verwahrlosten und verbrecherischen
<lb/>Jugend und Vorschläge zur Reform. Berlin 1892. S. 135.

<lb/>Bar, L. v., Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts. Hannover
<lb/>1889. S. 400.

<lb/>-Lehrbuch des internationalen Privat- und Strafrechts. Juristische

<lb/>Handbibliothek. Stuttgart 1892. S. 412, 608.

<lb/>Bernatzik, E., Republik und Monarchie. Freiburg 1892. S. 591.

<lb/>Biermann, I., Traditio ficta. Ein Beitrag zum heutigen Civilrecht auf
<lb/>geschichtlicher Grundlage. Stuttgart 1891. S. 176.

<lb/>Binding, K., Die Ehre und ihre Verletzbarkeit. Leipzig 1892. S. 458.

<lb/>-Deutsche Staatsgrundgesetze in diplomatisch genauem Abdrucke. Leipzig

<lb/>1892 93. S. 610.
</p>
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               <p>

                  <lb/>Register der Schriftsteller.
</p>
               <p>

                  <lb/>633
</p>
               <p>

                  <lb/>Bolze, A., Die Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen. Leipzig. S. 476.

<lb/>Born hak, C., Das deutsche Arbeiterrecht, systematisch dargestellt. München
<lb/>und Leipzig 1892. S. 417.

<lb/>Brunner, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. II. Leipzig 1892. S. 481.

<lb/>Ca,m8i, E., Actio Publiciana. Roma 1889. S. 340.

<lb/>Caspar, Darstellung des strafrechtlichen Inhalts des Schwabenspiegels und
<lb/>des Augsburger Stadtrechts. Berlin 1892. S. 454.

<lb/>Crivellucci, A., I Codici della libreria raccolte da S. Giacomo della
<lb/>Marea nel convento di 8. Maria delle grazie presso Monteprandone,
<lb/>Livorno 1889. S. 331.

<lb/>Engelmann, I, Die Rechtsverhältnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
<lb/>nach dem RG. vom 1. Juni 1891. Erlangen 1891. S. 568.

<lb/>Frank, S., Der Rechtscharakter der durch die deutsche Socialgesetzgebung ge- 
<lb/>schaffenen Unterstützungsansprüche. Halberstadl 1891. S. 417.

<lb/>Fuhr, K., Strafrechtspflege und Socialpolitik. Berlin. S. 557.

<lb/>Gabler, I., Das Vergehen der sog. üblen Nachrede (die Beleidigung des
<lb/>§ 186 StGB.). Würzburg 1892. S. 126.

<lb/>GareisT^K.. und Fuchsberger, O., Das allgemeine deutsche Handelsgesetz- 
<lb/>buch. Berlin 1891. S. 395.

<lb/>Gaudentius, Ribliotbeca iuridica medii aevi. Vol. I. Bononiae 1888.
<lb/>S. 514.

<lb/>Gaupp, L., Die Civilproceßordnung für das Deutsche Reich nebst den auf
<lb/>den Civilproceß bezüglichen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes
<lb/>und den Einführungsgesetzen. Freiburg i. B. 1890, 1892. S. 531.

<lb/>Görres, K., Handbuch der gesammten Arbeitergesetzgebung des Deutschen
<lb/>Reiches. Freiburg i. B. 1892. S. 568.

<lb/>Günther, L., Die Idee der Wiedervergeltung in der Geschichte und Philo-
<lb/>sopbie des Strafrechts. Ein Beitrag zur universalhistorischen Entwicklung
<lb/>desselben. Erlangen 1889, 1891. S. 550.

<lb/>Hachenburg, M., Die besondere Streitgenossenschaft. Mannheim 1889.
<lb/>S. 221.

<lb/>Hahn, I., Das Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883/10. April
<lb/>1892. Berlin 1892. S. 568.

<lb/>Harburg er, G., Strafrechtspraktikum. Stuttgart 1892. S. 477.

<lb/>Heinemann, G., Die Lehre von der Jdealconcurrenz. Berlin 1893. S. 546.

<lb/>Hilty, C., Die Bundesverfassungen der schweizerischen Eidgenossenschaft. Zur
<lb/>sechsten Säcularfeier des ersten ewigen Bundes vom 1. August 1291.
<lb/>Bern 1891. S. 300.

<lb/>Hubrich, E., Das Recht der Ehescheidung in Deutschland. Berlin 1891.
<lb/>S. 602.

<lb/>Eue, Th., Traitö theorique et pratique de la cession et de la trans-
<lb/>mission des cr^ances. Paris 1891. S. 204.

<lb/>Hußarek v. Heinlein, M., Die bedingte Eheschließung. Men 1892.
<lb/>S. 600.
</p>

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                  <lb/>634
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               <p>

                  <lb/>Register der Schriftsteller.
</p>
               <p>

                  <lb/>Just, Das Reichsgesetz, betr. die Jnvaliditäts- und Altersversicherung vom
<lb/>22. Juni 1889 mit Commentar. Berlin 1892. S. 568.

<lb/>Keber, H., Gegen das Verbot der reformatio in peius. Spandau 1892.
<lb/>S. 563.

<lb/>Kloeppel, P., Gesetz und Obrigkeit. Zur Klärung des Staats-und Rechts-
<lb/>begriffs. Leipzig 1891. S. 117.

<lb/>Knapp, H., Das alte Nürnberger Criminalverfahren bis zur Einführung der
<lb/>Carolina. S. 457.

<lb/>Köhne, P., Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883/10. April 1892
<lb/>nebst den die Krankenversicherung betreffenden Bestimmungen des Gesetzes
<lb/>vom 5. Mai 1886. Stuttgart 1892. S. 568.

<lb/>Köhler. I., Lehrbuch des Concursrechts. Stuttgart 1891. S. 93.

<lb/>Kries, A. v., Lehrbuch des deutschen Strafproceßrechls. Freiburg i. B.,
<lb/>S. 565.

<lb/>Kulemann, W., Zur Reform des amtsgerichtlichen Civilprocesses. Eine gesetz- 
<lb/>geberische Studie nebst dem vom Verfasser am 13. Dezember 1888 beim
<lb/>Reichstage eingebrachten Gesetzentwürfe. Berlin 1889. S. 233.
<lb/>Lammasch, H., Diebstahl und Beleidigung. Rechtsvergleichende und criminal-
<lb/>politische Studien. Wien 1893. S. 544.

<lb/>Leist, G. A., Differenzgeschäft und Differenzklausel. Jena 1891. S. 193.
<lb/>Lindheim, A. v., Das Schiedsgericht im modernen Civilprocesse. Wien 1891.
<lb/>S. 414.

<lb/>Liszt, Fr. v., Lehrbuch des deutschen Strafrechts. Berlin 1891. S. 474.
<lb/>Lutsch, W., Die Handhabung der Schiffsquarantäne. Deutsche Zeit- und
<lb/>Streitfragen. Heft 96. Hamburg 1892. S. 466.

<lb/>Matzen, H., und Timm, H., Haandbog i den danske Kirkeret. Kopenhagen
<lb/>1891. S. 252.

<lb/>M e i l i, F., Geschichte und System des internationalen Privatrechts im Grundriß.
<lb/>Leipzig 1892. S. 412.

<lb/>Melle, W. v., Das hamburgische Staatsrecht. Hamburg und Leipzig 1891.
<lb/>S. 445. .

<lb/>Meyer, H., Die Willensfreiheit und das Strafrecht. Ein Vortrag. Erlangen
<lb/>und Leipzig 1890. S. 455.

<lb/>— — Der Anfang der Ausführung. Eine strafrechtliche Untersuchung.
<lb/>Aus einer Festschrift der juristischen Fakultät zu Tübingen zu Berners
<lb/>50jährigem Doctor-Jubiläum. Tübingen 1892. S. 464.

<lb/>Mitteis, L., Reichsrecht und Volksrecht in den östlichen Provinzen des
<lb/>römischen Kaiserreichs. Mit Beiträgen zur Kenntnis des griechischen Rechts
<lb/>und der spätrömischen Rechtsentwicklung. Leipzig 1891. S. 31.
<lb/>Mollai, G., Lesebuch zur Geschichte der Staatswissenschaft des Auslandes.
<lb/>Osterwieck 1891. S. 319.

<lb/>Nieland, L., Ueber Zusammentreffen von Begünstigung mit Theilnahme.
<lb/>Güttingen 1892. S. 453.
</p>

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                  <lb/>Register der Schriftsteller.
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                  <lb/>635
</p>
               <p>

                  <lb/>Opel, O., Geschlechtsvorniundschasl in den fränkischen Volksrechten. Mit-
<lb/>theilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung, III. Ergän- 
<lb/>zungsband, 1. Heft. Innsbruck 1890. S. 38.

<lb/>Hölder, E., Pandekten. Allgemeine Lehren. Mit Rücksicht auf den Civil-
<lb/>gesetzentwurf. Freiburg i. B. 1891. S. 62.

<lb/>Orlloff, H., Staats- und Gesellschaftsvertretung im Strafverfahren. Tübingen
<lb/>1892. S. 554.

<lb/>Peters, W., Die geschäftliche Behandlung der Mahnsachen. Die hierfür
<lb/>maßgebenden Grundsätze der deutschen CPO. und ihre Folgesätze. Berlin
<lb/>1889. S. 241.

<lb/>Pfenniger, H., Grenzbestimmungen zur criminalistischen Jmputationslehre.
<lb/>Festschrift zu Berner's 50jährigem Doctor-Jubiläum. Zürich 1892.

<lb/>5. 455.

<lb/>Pjeturson, J., Kirkjurjettur. Reykjavik 1890. S. 250.

<lb/>Pollak, R., Die Widerklage. Wien 1889. S. 247.

<lb/>Reger, A., Handausgabe des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni
<lb/>1883 / 10. April 1892, in fünfter Auflage neu bearbeitet von Julius
<lb/>HeiN e. Ansbach 1893. S. 568.

<lb/>Rettich, H., Prisenrecht und Flußschifffahrt. Eine völkerrechtliche Studie.
<lb/>Sammlung gemeinverständlicher wissenschaftlicher Vorträge. Neue Folge.

<lb/>6. Serie. Heft 141. Hamburg 1892. S. 467.

<lb/>Riebow, Die deutsche Colonialgesetzgebung. Sammlung der auf die deutschen
<lb/>Schutzgebiete bezüglichen Gesetze :c. Berlin 1893. S. 609.

<lb/>Rindfleisch, G., Die Verjährung der Strafvollstreckung. Jnaugural-Disser- 
<lb/>tation. Güttingen 1892. S. 133.

<lb/>Roguin, E., La rbgle de droit, 6tude de Science juridique pure.
<lb/>Lausanne. S. 316.

<lb/>Rosin, H., Das Recht der Arbeiterversicherung. Für Theorie und Praxis
<lb/>systematisch dargestellt. Erster Band: Die reichsrechtlichen Grundlagen der
<lb/>Arbeiterversicherung. 3. Abthlg. Berlin 1893. S. 568.

<lb/>Rohm ann, W., Zur Auslegung des § 110 des deutschen Strafgesetzbuches.

<lb/>Jnaugural-Dissertation. München 1892. S. 123.

<lb/>Rolering, F., Fahrlässigkeit und Unfallsgefahr. Berlin 1892. S. 545.
<lb/>Ruffini, F., Actio spolii. Torino 1889. S. 337.

<lb/>Salis L. R. v., Schweizerisches Bundesrecht. Staatsrechtliche und verwal-
<lb/>tungsrechtliche Praxis des Bundesrathes und der Bundesversammlung seit
<lb/>dem 29. Mai 1874. S. 273.

<lb/>Salkowsky, C., Zur Lehre vom Sklavenerwerb. Ein Beitrag zur Dogmatit
<lb/>des römischen Privalrechls. Leipzig 1891. S. 345.

<lb/>Sartorius, C., Die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Gebiete
<lb/>des Kirchenrechts. — Mit besonderer Berücksichtigung der preußischen,
<lb/>bayerischen, württembergischen, badischen und hessischen Gesetzgebung.
<lb/>München 1891. S. 470.
</p>

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                  <lb/>636
</p>
               <p>

                  <lb/>Register der Schriftsteller.
</p>
               <p>

                  <lb/>Savigny, L. v., Die französischen Rechtsfacultäten im Rahmen der neueren
<lb/>Entwicklung des französischen Hochschulwesens. Berlin 1891. S. 476.
<lb/>Schanzer, C., II diritto di Guerra e dei Trattati negli stati a governo
<lb/>rappresentativo con particolare riguardo all* Italia. Nuova collezione
<lb/>di Opere Giuridiche N. 55. Torino 1891. S. 468.

<lb/>Schierlinger, F., Die aus den Civilproceß bezüglichen Normen des bayer.

<lb/>Landesrechts. Freiburg i. B. 1893. S. 531.

<lb/>Schmölder, Die Bestrafung und polizeiliche Behandlung der gewerbsmäßigen
<lb/>Unzucht. Düsseldorf 1892. S. 131.

<lb/>Schollenberger, I., Die schweizerische Freizügigkeit. Zürich 1891. S. 298.
<lb/>Schuster, H. M., Das Urheberrecht der Tonkunst in Oesterreich, Deutschland
<lb/>und anderen europäischen Staaten mit Einschluß der allgemeinen Urheber-
<lb/>rechtslehren, historisch und dogmatisch dargestellt. München 1891. S. 314.
<lb/>Sehling, E., Ueber kirchliche Simultanverhältnisse. Freiburg i. B. 1891.
<lb/>S. 143.

<lb/>Sicharl, E., Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafen
<lb/>für das Deutsche Reich. Berlin 1892. S. 140.

<lb/>Starzynski, St. v., Das Reichsgericht und die Virilstimmen. Lemberg

<lb/>1890. S. 587.

<lb/>Sturm, A., Die Lehre vom Vergleich nach gemeinem und preußischem Rechte
<lb/>unter Berücksichtigung des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuchs für
<lb/>das Deutsche Reich. Berlin 1889. S. 79.

<lb/>Tuhr, A. v., Der Nothstand im Civilrecht. Habilitationsschrift. Heidelberg
<lb/>1888. S. 521.

<lb/>Ubbelohde, A., Die Interdicte des römischen Rechtes. Sonderausgabe von
<lb/>Glück's »Pandektencommentar, Serie der Bücher 43 u. 44, Theil 1 u. 2.
<lb/>Erlangen 1889 u. 1890. S. 358.

<lb/>-Die erbrechtlichen Interdicte. Sonderausgabe von Glückes Pandekten-

<lb/>commentar, Serie der Bücher 43 u. 44, Theil 3. Erlangen 1891. S. 358.
<lb/>Wegele, tz., Zur Geschichte der falschen Anschuldigung. Ansbach 1892. S. 125.
<lb/>Wlaßak, M., Römische Proceßgejetze. Ein Beitrag zur Geschichte des römischen
<lb/>Formularverfahrens. 2. Abthlg. Leipzig 1891. S. 161.

<lb/>Wolf, P., Die schweizerische Bundesgesetzgebung. 2 Bde. Basel 1890 und

<lb/>1891. S. 271.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zertschvisterr.

<lb/>Annalen des Deutschen Reichs. Jahrgang 1892. S. 153.

<lb/>Annuario critico diretto da P. Cogliolo. S. 486.

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. Bd. 7. S. 621.

<lb/>Archiv für civilistische Praxis. Bd. 79, 80. (N. F. Bd. 29, 30.) S. 612.
<lb/>Archiv für öffentliches Recht. Bd. 7. S. 612.

<lb/>Archiv für Strafrecht. Bd. 39. S. 153.

<lb/>Archives internationales d’administration comparäe. S 622.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Register der Schriftsteller.
</p>
               <p>

                  <lb/>637
</p>
               <p>

                  <lb/>Archivio di diritto pubblico. S. 613.

<lb/>Archivio giuridico. Vol. 48, 49, 50. S. 155, 614.

<lb/>Jahrbücher für Dogmatik. Bd. 31. S. 155.

<lb/>Juristische Vierleljahresschrift. N. F. Bd. 8. S. 615.

<lb/>Nouvelle Revue historique. T. 15, 16. S. 156, 617.

<lb/>Revue critique de legislation et de jurisprudence. T. 21. S. 616.
<lb/>Rivista critica delle scienze giuridiche e sociali, dir. da Enrico Serafini.
<lb/>S. 486.

<lb/>Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Proceß. Bd. 2. S. 611.
<lb/>Tidsskrift for Retsvidenskab. 5. Jahrgang. S. 150.

<lb/>Zeitschrift für deutschen Civilproceß. Bd. 17, 18. S. 157, 620.

<lb/>Zeitschrift für französisches Civilrecht. Bd. 23. S. 618.

<lb/>Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht. Bd. 40, 42. S. 158, 622.
<lb/>Zeitschrift für die gesammte Staatswissenfchaft. Bd. 48. S. 159.

<lb/>Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart. Bd. 19, 20.
<lb/>S. 619.

<lb/>Zeitschrift für internationales Privat- und Strafrecht. Bd. 2. S. 618.
</p>
               <p>

                  <lb/>. 2. UebevsirhL dev KrhrifMellev, rnelrhe Keilvkrge *u
<lb/>KV. XVI geliefert herben.

<lb/>Bähr, O., kurze Anzeige. S. 476.

<lb/>Bernatzik, zur Literatur des schweiz. Staatsrechts. S. 271, 273, 298, 300.
<lb/>Birkmeyer, K., zur Literatur des Strafrechts. S. 546.

<lb/>Bruckner, zur Literatur des Civilrechts. S. 521.

<lb/>van Calker, zur Literatur des Strafrechts. S. 453, 454, 455, 457, 458, 464.

<lb/>-Zur Literatur des Völkerrechts. S. 466, 467, 468.

<lb/>-Kurze Anzeige. S. 476.

<lb/>Crome, C., zur Literatur des Civilrechts. S. 204.

<lb/>Har bürg er, G., zur Literatur des internationalen Rechts. S. 400.
<lb/>Hellmann, F., zur Literatur des Civilrechts. S. 358.

<lb/>Hübner, K., zur Literatur der Rechtsgeschichte. S. 38.

<lb/>Kleinfell er, G., zur Literatur des Civilprocesses. S. 221, 233, 241, 247, 531.
<lb/>Krais, W., zur Literatur des Kirchenrechts. S. 143.

<lb/>Krüger, P., zur Literatur der Rechtsgeschichte. S. 31.

<lb/>Leist, G. A., zur Literatur des Civilrechts. S. 176.
<lb/>v. Lilienthal, kurze Anzeige. S. 474.

<lb/>Lingg, E., zur Literatur des Staatsrechts. S. 434, 587, 591.

<lb/>-Kurze Anzeige. S. 319.

<lb/>Lot mar, Ph., zur Literatur der Rechtsgeschichte. S. 161.

<lb/>Maurer, K. v., Nekrolog. S. 1.

<lb/>-Isländisches Kirchenrecht. S. 251.

<lb/>-Zur Literatur der Rechtsgeschichte. S. 481.
</p>

            </div>
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               <head>Sachregister</head>
        
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               <p>

                  <lb/>638
</p>
               <p>

                  <lb/>Sachregister.
</p>
               <p>

                  <lb/>Menzinger, L., zur Literatur des Civilrechts. S. 395

<lb/>— — Zur Literatur des Civilprozesses. S. 93.

<lb/>— — Zur Literatur des internationalen Rechts. S. 412, 414.

<lb/>Pernice, A., zur Literatur des Civilrechts. S. 62.

<lb/>Piloty, R.. zur Literatur des Arbeiterversicherungsrechtes. S. 417, 568.
<lb/>Rehm, H., zur Literatur des Staatsrechts. S. 445.

<lb/>-Zur Literatur des Kirchenrechts. S. 600.

<lb/>Reinhard, A., zur Literatur des Staatsrechts. S. 117.

<lb/>— — Zur Literatur des Strafrechts. S. 123, 125, 126, 131, 133, 135, 140,

<lb/>544, 545.

<lb/>-Zur Literatur des Strafproceßrechts. S. 554, 557, 563.

<lb/>— — Zur Literatur des Kirchenrechts. S. 470.

<lb/>-Kurze Anzeigen. S. 314, 316, 477, 478, 606, 607, 608.

<lb/>Rümelin, M., zur Literatur des Civilrechts. S. 193, 345.

<lb/>Schneider, A., italienische Romanistik. S. 486.

<lb/>Seckel, E., zur Quellenkunde. S. 11.

<lb/>Sokolowski, P., zur Literatur des Civilrechts. S. 79.

<lb/>Ullmann, zur Literatur des Strafrechts. S. 550.

<lb/>-Zur Literatur des Strasprocesses. S. 565.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Sachregister.
</p>
               <p>

                  <lb/>A !

<lb/>Actio Publiciana. S. 340.

<lb/>Actio spolii. S. 337.

<lb/>Aerarium. S. 496.

<lb/>Alciatus. S. 520.

<lb/>Alimentenstiftungen, kaiserliche, in Rom. !
<lb/>S. 495.

<lb/>Amtsgerichtlicher Civilproceß. S. 233.
<lb/>Anschuldigung, falsche. S. 125.
<lb/>Arbeiter, Begriff. S. 571.
<lb/>Arbeiterversicherungsrecht. S. 417,568.
<lb/>Aufforderung zum Ungehorsam. S. 123.
<lb/>Augsburger Stadtrecht. S. 454.
<lb/>Ausführungshandlungen. S. 464.

<lb/>B

<lb/>Begünstigung. S. 453.

<lb/>Beleidigung. S. 126, 544.
<lb/>Betriebsunfall. S. 577.

<lb/>Beweislast. S. 336.
</p>
               <p>

                  <lb/>Breviarium Alaricianum. S. 509.
<lb/>Bürgerliches Gesetzbuch, deutsches.
<lb/>S. 343.

<lb/>C

<lb/>Capitula ex lege Justiniana. S. 514.
<lb/>Cato. S. 325.

<lb/>Cession. S. 204.

<lb/>Chirographum. S. 341.

<lb/>Civilproceß, deutscher. S. 531.
<lb/>Claudius Tryphoninus. S. 498.
<lb/>Codex Justinian. S. 331.

<lb/>Cvlvnat. S. 334.

<lb/>Colonialrecht, deutsches. S. 609.
<lb/>Concursrecht. S. 93.

<lb/>Consecratio capitis et bonorum.
<lb/>S. 491.

<lb/>D

<lb/>Diebstahl. S. 544.

<lb/>Differenzgeschäft. S. 193.
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                  <lb/>Sachregister.
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                  <lb/>639
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               <p>

                  <lb/>E

<lb/>Eherecht, römisches. S. 341. ff.
<lb/>Ehescheidung. S. 602.

<lb/>Ehescheidung nach römischem Recht.
<lb/>S. 341.

<lb/>Eheschließung, bedingte. S. 600.
<lb/>Ehre. S. 458.

<lb/>Eid im Civilproceß. S. 533.
<lb/>Eigenthumsrecht, römisches. S. 338.
<lb/>Epigraphik, römische. S. 504.
<lb/>Epitome Juliani. S. 515, 517.
<lb/>Exceptio spolii. S. 337.
<lb/>Exsecratio. S. 491.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fabius Mela. S. 502.

<lb/>Fahrlässigkeit. S. 545.

<lb/>Feststellungen im Arbeiterversicherungs-
<lb/>rechte. S. 582.

<lb/>Finanzverwaltung, römische. S. 496.
<lb/>Finsen, V., Nekrolog. S. 1.

<lb/>Fiscus. S. 496.

<lb/>Florentina. S. 511, 517.
<lb/>Flußschifffahrt. S. 467.

<lb/>Formula Fabiana. S. 508.
<lb/>Formularproceß, römischer. S. 161.
<lb/>Freiheitsstrafe, Vollzug. S. 140.
<lb/>Freizügigkeit, schweizerische. S. 298.

<lb/>G

<lb/>Gaius. S. 497.

<lb/>Geschlechtsvormundschaft in den frän- 
<lb/>kischen Volksrechten. S. 38.
<lb/>Glossatoren. S. 11, 332.

<lb/>Glossatoren, Siglen der. S. 519.
<lb/>Griechisches Recht. S. 31.

<lb/>H

<lb/>Hamburg, Staatsrecht. S. 445.
<lb/>Handelsgesetzbuch, deutsches. S. 395.

<lb/>I

<lb/>Ideale Concurrenz. S. 546.
<lb/>Jnstitutioneu. S. 501, 513.
</p>
               <p>

                  <lb/>Interdicte. S. 358.

<lb/>Jrnerius. S. 518.

<lb/>Island, Kirchenrecht. S. 251.
<lb/>Judicium legitimum. S. 161.
<lb/>Jugendliche Verbrecher. S. 135.
<lb/>Juristische Personen. S. 335.

<lb/>K

<lb/>Kirchenstaatsrecht. S. 470.
<lb/>l Körperschaften. S. 335.

<lb/>Kriegsrecht. S. 468.

<lb/>L

<lb/>Eectio legum breviter facta. S. 515.
<lb/>Leges damnatae. S. 509.

<lb/>Lex sacrata. S. 491.

<lb/>M

<lb/>Mahnsachen. S. 241.
<lb/>j Mancipatio emtionis causa. S. 504.

<lb/>: Menschenopfer in Rom. S. 490.
<lb/>l Monarchie. S. 591.

<lb/>N

<lb/>! Negotiorum gestio. S. 336.

<lb/>Notae ad (Digesten). S. 498.
<lb/>Nothstand im Civilrecht. S. 521.
<lb/>Nürnberger Strafverfahren. S. 457.

<lb/>&gt;

<lb/>O

<lb/>Oströmisches Recht. S. 31.

<lb/>P

<lb/>Padua, Universitätsmatrikeln. S. 520.
<lb/>Pandekten. S. 62.

<lb/>Paulus, Institutionen. S. 499.
<lb/>Paulus Diaconus. S. 331.
<lb/>Plautius. S. 603.

<lb/>Plautus. S. 488.

<lb/>Polizeiaussicht. S. 557.

<lb/>Prisenrecht. S. 467.

<lb/>Privatrecht, internationales. S. 400,
<lb/>412, 608.

<lb/>Pseudo-Isidor. S. 514.
<lb/>Pscndo-ThcophiluS. S. 510.
</p>

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                  <lb/>640
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               <p>

                  <lb/>Sachregister.
</p>
               <p>

                  <lb/>Q

<lb/>Quarantäne. S. 466.

<lb/>R

<lb/>Rechtsfacultäten, französische. S. 476.
<lb/>Rechtsgeschichte, deutsche. S. 481.
<lb/>Reformatio in peius. S. 563.
<lb/>Regulae iuris. S. 325.

<lb/>Republik. S. 591.

<lb/>Res mancipi. S. 322, 337.

<lb/>6

<lb/>Schiedsgericht. S. 414.
<lb/>Schiffsquarantäne. S. 466.
<lb/>Schutzgebiete, deutsche. S. 609.
<lb/>Schwabenspiegel. S. 454.

<lb/>Schweiz, Staatsrecht. S. 271.
<lb/>Sclavenehe. S. 342.

<lb/>Sclavenerwerb. S. 345.

<lb/>Senat, römischer. S. 492.

<lb/>Senatores pedarii. S. 494.
<lb/>Simultaneum. S. 143.
<lb/>Solidarobligationen. S. 341.
<lb/>Staatsanwaltschaft. S. 555.
<lb/>Siaatsrecht, allgemeines. S. 117,434.
<lb/>Staatsverträge. S. 468.

<lb/>Stephanus. S. 513.

<lb/>Stiftungen. S. 335.

<lb/>Strafproceß, deutscher. S. 565.
<lb/>Strafrecht, internationales. S. 412,608.
<lb/>Strafrecht, Reform. S. 607.
<lb/>Strafrecht, römisches. S. 503.
</p>
               <p>

                  <lb/>Strasrichteramt. S. 556.
<lb/>Strafvollstreckungsverjährung. S. 133.
<lb/>Streitgenossenschaft. S. 221.

<lb/>Summa Perusina. S. 515.
<lb/>Syngraphe. S. 341.

<lb/>T

<lb/>Theilnahme. S. 453.

<lb/>Tipurilus. S. 331.

<lb/>Traditio ficta. S. 176.

<lb/>Tubero. S. 503.

<lb/>U

<lb/>Unterrichtswesen im alten Rom. S. 323.
<lb/>Unterthaneneid. S. 483.

<lb/>Unzucht, gewerbsmäßige. S. 131.
<lb/>Urheberrecht. S. 314, 606.

<lb/>B

<lb/>Ver sacrum. S. 491.

<lb/>Verfassungen, deutsche. S. 610.
<lb/>Vergleich. S. 79.

<lb/>Verträge zu Gunsten Dritter. S. 340.
<lb/>Virilstimmen bei den österr. Reichs-
<lb/>rathswahlen. S. 587.
<lb/>Vorbereitungshandlungen. S. 464.

<lb/>W

<lb/>Wasserrecht, römisches. S. 339.
<lb/>Widerklage. S. 247.
<lb/>Wiedervergeltung im Strafrecht. S.550.
<lb/>Willensfreiheit. S. 455.
</p>

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